2178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2016
Fünfzehnte Verordnung
zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Vom 27. September 2016
Es verordnen S. 2785) geändert worden ist,“ durch die Wörter
– das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund „Artikel 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2015
des § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung (BGBl. I S. 1894) geändert worden ist, in der je-
mit Absatz 3 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes, des- weils geltenden Fassung,“ ersetzt.
sen Absatz 2 Satz 1 zuletzt durch Artikel 52 Num- c) In Absatz 3 werden die Wörter „vom 27. Juli 1992
mer 12 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August (BGBl. I S. 1398), das durch Artikel 1 des Geset-
2015 (BGBI. l S. 1474) geändert worden ist, im Ein- zes vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050) geän-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt- dert worden ist,“ gestrichen.
schaft und Energie,
d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
– das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund fügt:
des § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 7 in Ver-
bindung mit Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 des „(6a) Fehlt der Vorname der verschreibenden
Arzneimittelgesetzes, dessen Absatz 2 Satz 1 zuletzt Person oder deren Telefonnummer zur Kontakt-
durch Artikel 52 Nummer 12 Buchstabe a der Verord- aufnahme, so kann der Apotheker auch ohne
nung vom 31. August 2015 (BGBI. l S. 1474) geän- Rücksprache mit der verschreibenden Person
dert worden ist und dessen Absatz 2 Satz 2 zuletzt die Verschreibung insoweit ergänzen, wenn ihm
durch Artikel 1 Nummer 40 des Gesetzes vom diese Angaben zweifelsfrei bekannt sind.“
19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert worden 2. § 7 wird wie folgt gefasst:
ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie und nach Anhörung von „§ 7
Sachverständigen, Intranasal anzuwendende Arzneimittel mit dem
– das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- Wirkstoff Beclometasondipropionat, die am 30. Sep-
schaft auf Grund des § 48 Absatz 4 in Verbindung tember 2016 nicht der Verschreibungspflicht nach
mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Arzneimittelge- § 48 des Arzneimittelgesetzes unterliegen und sich
setzes, dessen Absatz 2 Satz 1 zuletzt durch Arti- am 30. September 2016 im Verkehr befinden, dürfen
kel 52 Nummer 12 Buchstabe a der Verordnung mit der am 30. September 2016 gültigen Kenn-
vom 31. August 2015 (BGBI. l S. 1474) geändert wor- zeichnung, Packungsbeilage und Fachinformation
den ist und dessen Absatz 4 durch Artikel 52 Num- vom pharmazeutischen Unternehmer noch bis zum
mer 12 Buchstabe b der Verordnung vom 31. August 30. Juni 2017 und vom pharmazeutischen Groß-
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im Ein- handel und von Apotheken noch bis zum 30. Sep-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Gesund- tember 2018 weiter in den Verkehr gebracht werden
heit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und (§ 4 Absatz 17 des Arzneimittelgesetzes).“
Energie:
3. § 9 wird aufgehoben.
Artikel 1 4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
Die Arzneimittelverschreibungsverordnung vom a) Die Positionen „N-Acetylgalactosamin-4-sulfa-
21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch tase vom Menschen, rekombinant, modifiziert
Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2016 (BGBl. I (Galsulfase)“, „Diethyl-p-nitrophenylphosphat“,
S. 237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: „Paraoxon“ und „Stoffe und Zubereitungen aus
1. § 2 wird wie folgt geändert: Stoffen, die zur Behebung der Amenorrhoe be-
stimmt sind, auch wenn sie als Mittel gegen
a) In Absatz 1b Nummer 6 werden die Wörter „Ver- Regel-, Perioden- oder Menstruationsstörun-
ordnung (EG) Nr. 1901/2006 (ABl. L 378 vom gen angekündigt werden, zur Anwendung bei
27.12.2006, S. 1)“ durch die Wörter „Richtlinie Menschen“ werden gestrichen.
2012/26/EU (ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 1)“
ersetzt. b) Die Position „Bacillus Calmette-Guérin – zur
Immunstimulation –“ wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 449 der
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I „Bacillus Calmette-Guérin“.
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c) Die Position f) Die Position „Mometason und seine Ester“ wird
„Beclometason und seine Ester wie folgt gefasst:
– ausgenommen Beclometasondipropionat zur „Mometason und seine Ester
intranasalen Anwendung bei Kurzzeitbehandlung – ausgenommen Mometasonfuroat zur intranasa-
der saisonalen allergischen Rhinitis in Packungs- len Anwendung bei Erwachsenen zur symptoma-
größen bis zu 5,5 mg Beclometasondipropionat, tischen Behandlung der saisonalen allergischen
sofern auf Behältnissen und äußeren Umhüllun- Rhinitis, nach der Erstdiagnose einer saisonalen
gen angegeben ist, dass die Anwendung auf Er- allergischen Rhinitis durch einen Arzt, in einer
wachsene und Kinder ab dem vollendeten 12. Le- Tagesdosis bis zu 200 Mikrogramm Mometason-
bensjahr beschränkt ist –“ furoat, sofern auf Behältnissen und äußeren Um-
wird wie folgt gefasst: hüllungen angegeben ist, dass die Anwendung
auf Erwachsene beschränkt ist –“.
„Beclometason und seine Ester
g) Folgende Positionen werden jeweils alphabetisch
– ausgenommen Beclometasondipropionat zur in die bestehende Reihenfolge eingefügt:
intranasalen Anwendung bei Erwachsenen zur
„Asfotase alfa“,
symptomatischen Behandlung der saisonalen aller-
gischen Rhinitis, nach der Erstdiagnose einer sai- „Cannabidiol“,
sonalen allergischen Rhinitis durch einen Arzt, in „Carfilzomib“,
einer Tagesdosis bis zu 400 Mikrogramm Beclo-
„Ceftolozan und seine Ester“,
metasondipropionat, sofern auf Behältnissen und
äußeren Umhüllungen angegeben ist, dass die „Cobimetinib und seine Derivate“,
Anwendung auf Erwachsene beschränkt ist –“. „Diethyl(4-nitrophenyl)phosphat“,
d) Die Position „Bromelain-Proteasen-Konzen- „Eisen(III)-citrat-Hydrat, basisches“,
trat“ wird wie folgt gefasst: „Galsulfase“,
„Bromelain-Proteasen-Konzentrat „Glycerolphenylbutyrat“,
– zum äußeren Gebrauch bei Erwachsenen mit „Idebenon und seine Ester“,
tiefen thermischen Verletzungen (Grad II b – III) –“.
„Isavuconazonium-Salze und ihre Ester“,
e) Die Position „Fluticason und seine Ester“ wird
„Lumacaftor und seine Ester“,
wie folgt gefasst:
„Panobinostat“,
„Fluticason und seine Ester
„Sacubitril und seine Ester“,
– ausgenommen Fluticasonpropionat zur intrana-
salen Anwendung bei Erwachsenen zur sympto- „Sarolaner – zur Anwendung bei Tieren –“,
matischen Behandlung der saisonalen allergischen „Sebelipase alfa“,
Rhinitis, nach der Erstdiagnose einer saisonalen „Sonidegib“,
allergischen Rhinitis durch einen Arzt, in einer
Tagesdosis bis zu 200 Mikrogramm Fluticason- „Tasimelteon“.
propionat, sofern auf Behältnissen und äußeren
Umhüllungen angegeben ist, dass die Anwen- Artikel 2
dung auf Erwachsene beschränkt ist –“. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 27. September 2016
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
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Verordnung
über das Befahren von Bundeswasserstraßen
in bestimmten schleswig-holsteinischen Naturschutzgebieten im Bereich der Ostsee
(Ostsee-Schleswig-Holstein-Naturschutzgebietsbefahrensverordnung – OstseeSHNSGBefV)
Vom 27. September 2016
Auf Grund des § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßen- bis zum 30. September die in Lageplan 5 gekennzeich-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom nete Sperrzone zu befahren.
23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), der durch (6) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Bottsand“
Artikel 522 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August ist es untersagt, die in Lageplan 6 gekennzeichnete
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet Sperrzone zu befahren.
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium (7) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Sehlen-
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit: dorfer Binnensee und Umgebung“ ist es untersagt, die
in Lageplan 7 gekennzeichnete Sperrzone zu befahren.
§1 (8) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Gras-
Befahrensregelungen warder/Heiligenhafen“ ist es untersagt, die in Lage-
plan 8 gekennzeichnete Sperrzone zu befahren.
(1) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Dassower
See, Inseln Buchhorst und Graswerder (Plönswerder)“ (9) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Krumm-
ist es untersagt, die in Lageplan 1 gekennzeichnete steert-Sulsdorfer Wiek/Fehmarn“ ist es untersagt, die
Sperrzone zu befahren. in Lageplan 9 gekennzeichnete Sperrzone zu befahren.
(2) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Halbinsel (10) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Grüner
Holnis“ ist es untersagt, die in Lageplan 2 gekennzeich- Brink“ ist es untersagt, die in Lageplan 10 gekennzeich-
nete Sperrzone zu befahren. nete Sperrzone zu befahren.
(3) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Geltinger (11) Die Lagepläne 1 bis 10 werden als Anlage zu
Birk“ ist es untersagt, die in Lageplan 3 gekennzeich- dieser Verordnung veröffentlicht.
nete Sperrzone zu befahren.
(4) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Schlei- §2
mündung“ ist es untersagt, Ausnahmen und Befreiungen
1. die in Lageplan 4 gekennzeichnete Schutzzone 1 (1) Die Verbote des § 1 gelten nicht für notwendige
(Schleihaff) zu befahren; Dienst- oder Forschungsfahrten im Auftrag oder mit
2. die in Lageplan 4 gekennzeichnete Schutzzone 2 Wasserfahrzeugen des Bundes oder eines Landes.
(Küstenstreifen) zu befahren; (2) Das Verbot des § 1 Absatz 1 gilt nicht für
3. die in Lageplan 4 gekennzeichnete Schutzzone 3 1. die rechtmäßige Ausübung der gewerbsmäßigen
(Ostsee-Flachwassergebiet) in der Zeit vom 1. Novem- Fischerei, soweit die Wasserfahrzeuge einen Mindest-
ber bis zum 31. März mit Motorbooten, Wassermotor- abstand von 15 Meter zu besonders gekennzeichne-
rädern, Windsurfgeräten und Kitesurfgeräten zu be- ten oder bekanntgemachten Schutzzonen für die
fahren. Pflanzen- und Tierwelt einhalten und den Verkehr
(5) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Schwan- vom und zum Hafen der Stadt Dassow nicht behin-
sener See“ ist es untersagt, in der Zeit vom 1. April dern, und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2016 2181
2. Wasserfahrzeuge der gewerblichen Personen- und ungen sind zu gewähren, soweit sie erforderlich sind,
Güterschifffahrt im Verkehr vom und zum Hafen der um eine nach Maßgabe der jeweiligen Schutzgebiets-
Stadt Dassow sowie Sportfahrzeuge mit ständigem verordnung zulässige Tätigkeit in einem Naturschutz-
Liegeplatz im Hafen der Stadt Dassow, soweit diese gebiet auszuüben.
Wasserfahrzeuge das vom und zum Hafen der Stadt
(5) Von den Verboten des § 1 kann abgewichen wer-
Dassow führende Fahrwasser benutzen und dabei
den, soweit dies zur Abwehr einer unmittelbar drohen-
eine Höchstgeschwindigkeit von 8 Kilometer je
den Gefahr erforderlich ist.
Stunde nicht überschreiten.
(3) Die Verbote des § 1 Absatz 2 bis 10 gelten nicht §3
für die Erwerbsfischerei und ausschließlich muskelbe-
triebene Wasserfahrzeuge. Das Verbot des § 1 Absatz 4 Ordnungswidrigkeiten
Nummer 2 gilt auch nicht für kleine, ausschließlich Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Num-
windgetriebene Segeljollen bis 7,20 Meter Länge. Ab- mer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer
weichend von Satz 1 gilt das Verbot nach § 1 Absatz 4 vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 einen der dort
Nummer 1 auch für ausschließlich muskelbetriebene bezeichneten Bereiche befährt.
Wasserfahrzeuge.
(4) Das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schiff- §4
fahrtsamt kann von den Verboten des § 1 allgemein und
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
im Einzelfall, zeitlich begrenzt oder auf Dauer Befreiun-
gen gewähren, wenn Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
1. die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsich- in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das
tigten Härte führen würde oder Befahren der Bundeswasserstraßen in dem Natur-
schutzgebiet „Dassower See, Inseln Buchhorst und
2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit Graswerder (Plönswerder)“ vom 9. Oktober 1991
die Befreiung erfordern. (BGBl. I S. 1974), die durch Artikel 27 der Verordnung
Befreiungen nach Satz 1 Nummer 1 müssen mit dem vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist,
Schutzzweck dieser Verordnung vereinbar sein. Befrei- außer Kraft.
Berlin, den 27. September 2016
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
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Anlage
(zu § 1 Absatz 11)
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2186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2016
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2188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2016
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2016 2189
2190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2016
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2016 2191
2192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2016
Verordnung
über das Befahren der Bundeswasserstraße Elbe
in bestimmten Naturschutzgebieten der Freien und Hansestadt Hamburg
(Hamburg-Naturschutzgebietsbefahrensverordnung – HmbNSGBefV)
Vom 27. September 2016
Auf Grund des § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßen- §2
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Ausnahmen und Befreiungen
23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), der durch
Artikel 522 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August (1) Die Verbote des § 1 Absatz 1 gelten nicht für not-
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet wendige Dienst- oder Forschungsfahrten im Auftrag
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- oder mit Wasserfahrzeugen des Bundes oder eines
struktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Landes.
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit:
(2) Das örtlich zuständige Wasserstraßen- und
§1 Schifffahrtsamt kann von den Verboten des § 1 Ab-
satz 1 allgemein und im Einzelfall, zeitlich begrenzt oder
Befahrensregelung für das auf Dauer Befreiungen gewähren, wenn
Naturschutzgebiet Mühlenberger Loch/Neßsand
1. die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsich-
(1) Auf der Bundeswasserstraße Elbe im Bereich des
tigten Härte führen würde oder
Naturschutzgebietes „Mühlenberger Loch/Neßsand“
nach Maßgabe des als Anlage zu dieser Verordnung 2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit
veröffentlichten Lageplans ist es untersagt, die Befreiung erfordern.
1. die Wasserflächen mit Wasserski, Jetski, Paraglidern, Befreiungen nach Satz 1 Nummer 1 müssen mit dem
Surfbrettern, Kite-Surfbrettern oder per stand up Schutzzweck dieser Verordnung vereinbar sein. Befrei-
paddling zu befahren, ungen sind zu gewähren, soweit sie erforderlich sind,
2. die Wasserflächen außerhalb der Fahrwasser der um eine nach Maßgabe der jeweiligen Schutzgebiets-
Hahnöfer Nebenelbe und der Zufahrt zur Este mit verordnung zulässige Tätigkeit in einem Naturschutz-
durch Maschinenkraft angetriebenen Wasserfahr- gebiet auszuüben.
zeugen mit einer Geschwindigkeit von mehr als acht
(3) Von den Verboten des § 1 Absatz 1 kann abge-
Knoten zu befahren,
wichen werden, soweit dies zur Abwehr einer unmittel-
3. die Wasserflächen außerhalb der Fahrwasser der bar drohenden Gefahr erforderlich ist.
Hahnöfer Nebenelbe und der Zufahrt zur Este vom
1. September bis zum 31. März in der Zeit von drei
§3
Stunden vor bis eine Stunde nach Tideniedrigwasser
zu befahren, Ordnungswidrigkeiten
4. die im Lageplan (Anlage) als gesperrte Wasserflächen Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Num-
gekennzeichneten Bereiche des östlichen Mühlen- mer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer
berger Lochs und der Bucht Schweinesand mit vorsätzlich oder fahrlässig
Wasserfahrzeugen zu befahren,
1. entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder Num-
5. Wasserfahrzeuge trockenfallen zu lassen.
mer 4 eine Wasserfläche oder einen dort bezeichne-
(2) Absatz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht im Rahmen ten Bereich befährt oder
der organisierten Segel- oder Kanuausbildung und von
Segelregatten. Absatz 1 Nummer 5 gilt nicht im Rah- 2. entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 5 ein Wasserfahr-
men der organisierten Segel- oder Kanuausbildung und zeug trockenfallen lässt.
soweit das Trockenfallenlassen dazu dient, den Strand
auf dem Schweinesand-Haken als Teil der Insel Neß- §4
sand außerhalb der ausgewiesenen Sperrzonen sowie
Inkrafttreten
der diesen Bereichen vorgelagerten, durch die Fahrwas-
ser der Zufahrt zur Este und der Hahnöfer Nebenelbe Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
begrenzten Wasser- und Wattflächen zu betreten. in Kraft.
Berlin, den 27. September 2016
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
A. Dobrindt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2016 2193
Anlage
(zu § 1 Absatz 1)
2194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2016
Bekanntmachung
über die Zahl der von den Volksvertretungen der Länder
zu wählenden Mitglieder der 16. Bundesversammlung
Vom 28. September 2016
Auf Grund des § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Wahl des Bundes-
präsidenten durch die Bundesversammlung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 1100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch
Artikel 11 Nummer 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert
worden ist, stellt die Bundesregierung fest:
Zur 16. Bundesversammlung wählt die Volksvertretung des Landes
Baden-Württemberg 80 Mitglieder
Bayern 97 Mitglieder
Berlin 26 Mitglieder
Brandenburg 21 Mitglieder
Bremen 5 Mitglieder
Hamburg 13 Mitglieder
Hessen 45 Mitglieder
Mecklenburg-Vorpommern 13 Mitglieder
Niedersachsen 63 Mitglieder
Nordrhein-Westfalen 135 Mitglieder
Rheinland-Pfalz 31 Mitglieder
Saarland 8 Mitglieder
Sachsen 34 Mitglieder
Sachsen-Anhalt 18 Mitglieder
Schleswig-Holstein 23 Mitglieder
Thüringen 18 Mitglieder.
Berlin, den 28. September 2016
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière