2162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2016
Zweite Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Gebührenverordnung
Vom 22. September 2016
Auf Grund des § 22 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der
Allgemeinen Gebührenverordnung
Die Allgemeine Gebührenverordnung vom 11. Februar 2015 (BGBl. I S. 130), die durch Artikel 1 der Verordnung
vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1888) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „9,95“ durch die Angabe „10,30“ ersetzt.
2. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 5 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 10 Absatz 2 Nummer 1)
Teil A
Allgemeine pauschale Stundensätze
(Pauschalsätze der Kosten eines Standardarbeitsplatzes in der Bundesverwaltung)
Stundensatz
Kostenblock in Euro
Abschnitt 1
Personaleinzel- und Sacheinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag einfacher Dienst 47,09
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der mittlerer Dienst 54,75
Stundensatz um 0,81 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss gehobener Dienst 67,30
der Stundensatz um 0,07 Euro gekürzt werden.
höherer Dienst 84,63
2. ohne Gemeinkostenzuschlag einfacher Dienst 36,23
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der mittlerer Dienst 42,13
Stundensatz um 0,63 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss gehobener Dienst 51,78
der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.
höherer Dienst 65,11
Abschnitt 2
Personaleinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag einfacher Dienst 35,36
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der mittlerer Dienst 43,02
Stundensatz um 0,27 Euro gekürzt werden.
gehobener Dienst 55,57
höherer Dienst 72,90
2. ohne Gemeinkostenzuschlag einfacher Dienst 27,20
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der mittlerer Dienst 33,10
Stundensatz um 0,21 Euro gekürzt werden.
gehobener Dienst 42,75
höherer Dienst 56,08
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2016 2163
Stundensatz
Kostenblock in Euro
Abschnitt 3
Sacheinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag 11,73
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,54 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss
der Stundensatz um 0,07 Euro gekürzt werden.
2. ohne Gemeinkostenzuschlag 9,03
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,42 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss
der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.
Teil B
Herleitung der allgemeinen pauschalen Stundensätze
Kosten für den Bund
Kostenblock Zweckbestimmung pro Jahr in Euro
1. Personaleinzelkosten
1.1 Beamtinnen und Beamte
1.1.1 Bruttobezüge A 2 24 819
A 3 26 464
A 4 32 435
A 5 32 629
A 6 33 947
einfacher Dienst A 2 bis A 6 32 992
A 6 30 358
A 7 34 787
A 8 39 354
A 9 43 420
A 9 + Zulage 47 033
mittlerer Dienst A 6 bis A 9 + Zulage 40 653
A 9 37 971
A 10 46 484
A 11 51 953
A 12 56 747
A 13 63 244
A 13 + Zulage 67 717
gehobener Dienst A 9 bis A 13 + Zulage 50 821
A 13 58 054
A 14 66 197
A 15 75 426
A 16 83 902
höherer Dienst A 13 bis A 16 68 925
2164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2016
Kosten für den Bund
Kostenblock Zweckbestimmung pro Jahr in Euro
1.1.2 Versorgung einfacher Dienst 27,9 9 205
% von 1.1.1
mittlerer Dienst 27,9 11 342
gehobener Dienst 29,3 14 890
höherer Dienst 36,9 25 433
1.1.3 Personalnebenkosten
Beihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften 1 950
Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich 100
Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften
Trennungsgeld, Fahrkostenzuschüsse sowie Umzugs- 350
kostenvergütungen
1.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1.2.1 Bruttobezüge E 2 31 084
E 2 (übertarifliche Bezahlung) 31 388
E 3 32 637
E 4 33 329
einfacher Dienst E 2 bis E 4 32 555
E 5 35 753
E 6 37 293
E 7 40 525
E 8 41 772
E 9A 44 034
mittlerer Dienst E 5 bis E 9 A 39 231
E 9B 47 070
E 10 51 164
E 11 56 417
E 12 65 381
gehobener Dienst E 9 B bis E 12 53 844
E 13 54 323
E 14 67 582
E 15 77 588
E 15 (übertarifliche Bezahlung) 90 928
höherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche Bezahlung) 62 519
1.2.2 Arbeitgeberanteil Sozial- E 2 8 765
versicherung
E 2 (übertarifliche Bezahlung) 9 091
E 3 9 324
E 4 10 049
einfacher Dienst E 2 bis E 4 9 366
E 5 10 258
E 6 11 160
E 7 12 250
E 8 12 582
E 9A 13 525
mittlerer Dienst E 5 bis E 9 A 11 722
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2016 2165
Kosten für den Bund
Kostenblock Zweckbestimmung pro Jahr in Euro
E 9B 13 879
E 10 14 929
E 11 16 394
E 12 18 518
gehobener Dienst E 9 B bis E 12 15 640
E 13 15 080
E 14 18 083
E 15 19 833
E 15 (übertarifliche Bezahlung) 21 577
höherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche Bezahlung) 16 894
1.2.3 Personalnebenkosten
Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich 100
Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften
Unfallversicherung Bund und Bahn 250
Trennungsgeld, Fahrkostenzuschüsse sowie Umzugs- 350
kostenvergütungen
2. Sacheinzelkosten
2.1 sächliche Verwaltungsausgaben 4 900
Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte,
Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige
Gebrauchsgegenstände, Software, Wartung
Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und der-
gleichen
Mieten und Pachten
Aus- und Fortbildung
Dienstreisen
Sachverständige
2.2 Investitionen 2 530
kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (weniger als
2 Mio. Euro pro Baumaßnahme)
Erwerb von Fahrzeugen
Erlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sachen
Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und Aus-
rüstungsgegenständen sowie Software im Bereich In-
formationstechnik
Erwerb von sonstigen Geräten, Ausstattungs- und Aus-
rüstungsgegenständen für Verwaltungszwecke
2.3 Büroräume 7 720
Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume
Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem ein-
heitlichen Liegenschaftsmanagement
Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen
2.4 pauschaler Abschlag von 2.1 bis 2.3 –4%
2166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2016
3. Gemeinkosten
Zuschlagssatz auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten 30 %
4. Personalzahl
Bundesbedienstete
4.1 Köpfe 166 141
Beamtinnen und Beamte 103 349
Arbeitnehmerinnen 62 792
und Arbeitnehmer
4.2 Vollzeitäquivalente 157 460
Beamtinnen und Beamte 99 218
Arbeitnehmerinnen 58 242
und Arbeitnehmer
5. Arbeitsleistung
Arbeitsstunden pro Jahr
Beamtinnen und Beamte 1 644
Arbeitnehmerinnen 1 560“.
und Arbeitnehmer
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 22. September 2016
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2016 2167
Verordnung
über die Rechtsanwaltsverzeichnisse
und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer
(Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung – RAVPV)
Vom 23. September 2016
Auf Grund des § 31c der Bundesrechtsanwaltsord- Teil 4
nung in Verbindung mit Besonderes elektronisches Anwaltspostfach
– den §§ 31 bis 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung, § 19 Besonderes elektronisches Anwaltspostfach
die durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom § 20 Führung der besonderen elektronischen Postfächer
21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) geändert wor- § 21 Einrichtung eines Postfachs
den sind, § 22 Erstanmeldung am Postfach
– § 207 Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsord- § 23 Weitere Zugangsberechtigungen zum Postfach
nung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 63 Buch- § 24 Zugang zum Postfach
stabe b des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I § 25 Vertreter, Abwickler und Zustellungsbevollmächtigte
S. 2449) geändert worden ist, § 26 Datensicherheit
§ 27 Automatisches Löschen von Nachrichten
– § 209 Absatz 1 Satz 3 der Bundesrechtsanwaltsord-
§ 28 Aufhebung der Zugangsberechtigung und Sperrung
nung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 66 Buch-
§ 29 Löschung des Postfachs
stabe a des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2449) geändert worden ist, sowie Teil 5
– § 6 Absatz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit euro- Schlussvorschriften
päischer Rechtsanwälte in Deutschland, der durch § 30 Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof
Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Dezember
§ 31 Übergangsregelung
2015 (BGBl. I S. 2517) geändert worden ist,
§ 32 Inkrafttreten
verordnet das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz: Teil 1
Elektronische Verzeichnisse
Inhaltsübersicht
der Rechtsanwaltskammern
Teil 1
Elektronische Verzeichnisse §1
der Rechtsanwaltskammern
Verzeichnis und einzutragende Personen
§ 1 Verzeichnis und einzutragende Personen
Jede Rechtsanwaltskammer führt ein elektronisches
§ 2 Inhalt des Verzeichnisses
Verzeichnis der in ihrem Bezirk zugelassenen Rechts-
§ 3 Eintragungen in das Verzeichnis
anwälte einschließlich der Syndikusrechtsanwälte. In
§ 4 Berichtigungen des Verzeichnisses
ihr Verzeichnis sind zudem die folgenden Personen ein-
§ 5 Sperrung und Löschung von Eintragungen
zutragen:
§ 6 Einsichtnahme in das Verzeichnis
§ 7 Suchfunktion 1. von ihr aufgenommene niedergelassene europäische
§ 8 Datensicherheit und Einsehbarkeit Rechtsanwälte einschließlich der niedergelassenen
europäischen Syndikusrechtsanwälte nach § 2 Ab-
Teil 2 satz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer
Rechtsanwälte in Deutschland;
Gesamtverzeichnis
der Bundesrechtsanwaltskammer 2. von ihr aufgenommene Rechtsanwälte aus anderen
§ 9 Führung des Gesamtverzeichnisses Staaten einschließlich der Syndikusrechtsanwälte
§ 10 Inhalt des Gesamtverzeichnisses
aus anderen Staaten nach § 206 Absatz 1 Satz 1,
§ 11 Eintragungen in das Gesamtverzeichnis
Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung;
§ 12 Berichtigung des Gesamtverzeichnisses 3. von ihr aufgenommene Inhaber einer Erlaubnis zur
§ 13 Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung nach § 209
§ 14 Suchfunktion Absatz 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung.
§ 15 Datensicherheit und Einsehbarkeit
§2
Teil 3 Inhalt des Verzeichnisses
Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis (1) Als Zusatz zum Familiennamen werden, soweit
§ 16 Abruf von Angaben über das Europäische Rechtsanwalts- von der eingetragenen Person geführt und mitgeteilt,
verzeichnis akademische Grade und Ehrengrade sowie die Be-
§ 17 Abrufbare Angaben zeichnung „Professor“ eingetragen. Nicht-juristische
§ 18 Abrufbarkeit Grade und Bezeichnungen müssen als solche erkenn-
2168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2016
bar sein. Die Rechtsanwaltskammer kann die Eintra- ständen Kenntnis erlangt hat und ihr erforderliche
gung davon abhängig machen, dass die Berechtigung Nachweise vorgelegt wurden.
zum Führen des akademischen Grades, des Ehren-
grades oder der Bezeichnung „Professor“ nachgewiesen §4
wird.
Berichtigungen des Verzeichnisses
(2) Führt die eingetragene Person einen Berufsnamen
(1) Stellt die Rechtsanwaltskammer fest, dass Ein-
und teilt sie diesen mit, wird auch dieser eingetragen.
tragungen in ihrem Verzeichnis unrichtig oder unvoll-
(3) Verfügt eine eingetragene Person über mehrere ständig sind, hat sie diese unverzüglich zu berichtigen.
Vornamen, so sind alle Vornamen einzutragen. Insbesondere sind nicht mehr bestehende Berufs-, Be-
(4) Als Name der Kanzlei oder Zweigstelle ist die rufsausübungs- oder Vertretungsverbote unverzüglich
Bezeichnung einzutragen, unter der die eingetragene aus dem Verzeichnis zu löschen. Bestehen Zweifel an
Person am jeweiligen Standort beruflich auftritt. Sofern der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Verzeichnisses,
bei einer gemeinschaftlichen Berufsausübung eine hat die Rechtsanwaltskammer Auskünfte einzuholen
Kurzbezeichnung geführt wird, ist diese als Name ein- und gegebenenfalls die Vorlage von Nachweisen durch
zutragen. Bei Syndikusrechtsanwälten ist als Name der die eingetragene Person zu verlangen.
Arbeitgeber einzutragen. (2) Stellt eine andere Rechtsanwaltskammer oder die
(5) An Telekommunikationsdaten werden, soweit von Bundesrechtsanwaltskammer Umstände fest, die die
der eingetragenen Person mitgeteilt, jeweils eine Tele- Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines von einer
fon- und eine Telefaxnummer sowie eine E-Mail- Rechtsanwaltskammer geführten Verzeichnisses nahe-
Adresse je Kanzlei und Zweigstelle eingetragen. Zudem legen, unterrichtet sie die für die Führung des Verzeich-
wird, soweit von der eingetragenen Person mitgeteilt, nisses zuständige Rechtsanwaltskammer hiervon.
eine Internetadresse je Kanzlei und Zweigstelle einge-
tragen. §5
(6) Als Zeitpunkt der Zulassung ist der Zeitpunkt der Sperrung und Löschung von Eintragungen
erstmaligen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in der
(1) Scheidet eine in das Verzeichnis eingetragene
Bundesrepublik Deutschland einzutragen, sofern die
Person aus der das Verzeichnis führenden Rechts-
eingetragene Person seitdem ununterbrochen Mitglied
anwaltskammer aus, sperrt die Rechtsanwaltskammer
einer Rechtsanwaltskammer gewesen ist. Anderenfalls
unverzüglich sämtliche zu der Person eingetragenen
ist der Zeitpunkt der letzten Aufnahme in die Rechts-
Angaben. Die Rechtsfolge des Satzes 1 gilt sinngemäß
anwaltskammer einzutragen. Weist die eingetragene
für die gesonderte Eintragung eines Syndikusrechts-
Person im Fall des Satzes 2 der Rechtsanwaltskammer
anwalts nach § 46c Absatz 5 Satz 2 der Bundesrechts-
den Zeitpunkt ihrer ersten Zulassung zur Rechtsanwalt-
anwaltsordnung, soweit dessen Zulassung widerrufen
schaft in der Bundesrepublik Deutschland nach, so ist
wird.
auch dieser einzutragen. Bei nach § 1 Satz 2 in das
Verzeichnis eingetragenen Personen tritt an die Stelle (2) Gesperrte Eintragungen dürfen nicht durch Ein-
der Zulassung die Aufnahme in die Rechtsanwaltskam- sichtnahme in das Register ersichtlich sein.
mer. (3) Gesperrte Eintragungen werden spätestens zwei
(7) Vollziehbare Berufs-, Berufsausübungs- und Ver- Jahre nach der Sperrung gelöscht, soweit nicht die
tretungsverbote sind unter Angabe des Zeitpunkts des eingetragene Person einer längeren Speicherung aus-
Beginns sowie der Dauer des Verbots einzutragen. Be- drücklich zustimmt. Auf Antrag der eingetragenen
trifft das Verbot nur einen Teilbereich der beruflichen Person sind gesperrte Eintragungen unverzüglich zu
Tätigkeit, ist auch der Umfang des Verbots einzutragen. löschen. § 31 Absatz 5 Satz 5 der Bundesrechts-
Bei der Eintragung eines Berufsausübungsverbots ist anwaltsordnung bleibt unberührt.
zu vermerken, dass dieses für die Dauer einer Tätigkeit (4) Eine zu Unrecht erfolgte Sperrung ist unverzüg-
im öffentlichen Dienst oder einer Übernahme eines lich rückgängig zu machen.
öffentlichen Amtes besteht.
(5) Ist für die Abwicklung einer Kanzlei ein Abwickler
(8) Die Eintragung eines Vertreters muss den Zeit- bestellt, so ist im Verzeichnis zu vermerken, dass die
raum erkennen lassen, für den dieser bestellt ist. Ist eingetragene Person nicht mehr Mitglied der Rechtsan-
der Vertreter nach § 53 Absatz 2 Satz 2 der Bundes- waltskammer ist und dass ein Abwickler bestellt wurde.
rechtsanwaltsordnung allgemein für alle Vertretungs-
fälle eines Kalenderjahres bestellt, muss dies erkennbar
§6
sein.
Einsichtnahme in das Verzeichnis
(9) Im Fall der Befreiung von der Kanzleipflicht sind
auch der Zeitpunkt des Beginns der Befreiung und (1) Die Einsichtnahme in das Verzeichnis der Rechts-
bestehende Auflagen einzutragen. anwaltskammer ist ausschließlich über das Internet
möglich. Eine Einsichtnahme muss jederzeit kostenfrei
§3 und ohne vorherige Registrierung möglich sein.
Eintragungen in das Verzeichnis (2) Eine anstelle der Kanzleianschrift in das Verzeich-
Die Eintragung der nach § 1 in das Verzeichnis ein- nis eingetragene zustellfähige Anschrift ist nicht ein-
zutragenden Personen erfolgt unverzüglich nach ihrer sehbar.
Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer. Im Übrigen (3) Die Ausgestaltung der Möglichkeit zur Einsicht-
nimmt die Rechtsanwaltskammer Eintragungen unver- nahme soll die Anforderungen der Barrierefreiheit im
züglich vor, nachdem sie von den einzutragenden Um- Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2016 2169
vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der je- § 10
weils geltenden Fassung berücksichtigen. Inhalt des Gesamtverzeichnisses
§7 Das Gesamtverzeichnis enthält zu den einzutragen-
den Personen
Suchfunktion
1. die in den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskam-
(1) Die Rechtsanwaltskammern haben die Einsicht- mern enthaltenen Angaben,
nahme in ihr Verzeichnis über eine Suchfunktion zu
gewährleisten. Die Suchfunktion hat die alternative 2. die Angabe der Kammer, der sie angehören,
und die kumulative Suche anhand folgender Angaben 3. die von der Bundesrechtsanwaltskammer zusätzlich
zu ermöglichen: eingetragenen Angaben und
1. Familienname; ist als Zusatz hierzu ein Berufsname 4. die Sprachkenntnisse und die Tätigkeitsschwer-
eingetragen, muss auch dieser bei der Suche gefun- punkte, die die eingetragenen Personen mitgeteilt
den werden können; haben.
2. Vorname;
§ 11
3. Anschrift von Kanzlei oder Zweigstelle;
Eintragungen in das Gesamtverzeichnis
4. Kanzleiname oder Name der Zweigstelle;
(1) Sofern die Rechtsanwaltskammern die in ihren
5. Berufsbezeichnung;
Verzeichnissen enthaltenen Angaben im automatisier-
6. Fachanwaltsbezeichnung. ten Verfahren in das Gesamtverzeichnis eingeben, sind
(2) Die Suchfunktion kann auffordern, die Suche nach die zu übertragenden Daten zumindest mit einer fort-
weiteren Kriterien einzuschränken, wenn mehr als geschrittenen elektronischen Signatur zu versehen.
50 Treffer zu erwarten sind. (2) Die Bundesrechtsanwaltskammer trägt zu den
(3) Die Nutzung der Suchfunktion kann von der Ein- eingetragenen Personen die Bezeichnung ihres beson-
gabe eines auf der Internetseite angegebenen Sicher- deren elektronischen Anwaltspostfachs in das Gesamt-
heitscodes abhängig gemacht werden. verzeichnis ein. Wurde für einen Vertreter, Abwickler
oder Zustellungsbevollmächtigten ein besonderes elek-
§8 tronisches Anwaltspostfach eingerichtet, ist auch
dessen Bezeichnung bei der eingetragenen Person ein-
Datensicherheit und Einsehbarkeit zutragen.
(1) Die das Verzeichnis führende Rechtsanwaltskam- (3) Die Bundesrechtsanwaltskammer veranlasst für
mer hat zu gewährleisten, dass Eintragungen, Berichti- die Zwecke der Suche nach diesen Angaben über das
gungen, Sperrungen, Entsperrungen und Löschungen Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis die Eintragung
allein durch sie selbst vorgenommen werden können. von mitgeteilten Sprachkenntnissen und Tätigkeits-
Zudem muss nachträglich überprüft und festgestellt schwerpunkten der in § 16 Satz 2 genannten Personen
werden können, wer diese Maßnahmen innerhalb der in das Gesamtverzeichnis. Dabei sind nur folgende
Rechtsanwaltskammer zu welchem Zeitpunkt vorge- Tätigkeitsschwerpunkte eintragungsfähig:
nommen hat.
1. Insolvenzrecht;
(2) Jede Rechtsanwaltskammer hat durch geeignete
organisatorische und dem aktuellen Stand entspre- 2. Wirtschaftsrecht;
chende technische Maßnahmen sicherzustellen, dass 3. Verbraucherrecht;
die in das Verzeichnis aufgenommenen Angaben jeder-
4. Strafrecht;
zeit einsehbar sind.
5. Arbeitsrecht;
(3) Jede Rechtsanwaltskammer hat durch geeignete
organisatorische und dem aktuellen Stand entspre- 6. Umweltrecht;
chende technische Maßnahmen Vorkehrungen zu tref- 7. Recht der Europäischen Union (EU);
fen, dass sie von auftretenden Fehlfunktionen des von
ihr zu führenden Verzeichnisses unverzüglich Kenntnis 8. Familienrecht;
erlangt. Schwerwiegende Fehlfunktionen hat sie un- 9. Menschen- und Bürgerrechte;
verzüglich, andere Fehlfunktionen hat sie zeitnah zu
10. Immigrations- und Asylrecht;
beheben.
11. Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht;
Te i l 2 12. Recht der Informationstechnologie (IT);
Gesamtverzeichnis 13. Prozessvertretung, Mediation und Schiedsverfahren;
der Bundesrechtsanwaltskammer
14. Schadensersatzrecht;
§9 15. Eigentumsrecht;
Führung des Gesamtverzeichnisses 16. Öffentliches Recht;
Die Bundesrechtsanwaltskammer führt ein elektroni- 17. Sozialrecht;
sches Gesamtverzeichnis aller in den Verzeichnissen 18. Erbrecht;
der Rechtsanwaltskammern eingetragenen Personen.
Es trägt die Bezeichnung „Bundesweites Amtliches 19. Steuerrecht;
Anwaltsverzeichnis“. 20. Verkehrs- und Transportrecht.
2170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2016
§ 12 wiegende Fehlfunktionen hat sie unverzüglich, andere
Berichtigung des Gesamtverzeichnisses Fehlfunktionen hat sie zeitnah zu beheben.
(1) Sofern die Rechtsanwaltskammern in ihren Ver- Te i l 3
zeichnissen enthaltene Angaben in das Gesamtver-
Europäisches
zeichnis eingegeben haben, erfolgen Berichtigungen,
Rechtsanwaltsverzeichnis
Sperrungen, Entsperrungen und Löschungen dieser
Angaben durch die Rechtsanwaltskammern im auto-
§ 16
matisierten Verfahren. Zu diesem Zweck zu übertra-
gende Daten sind zumindest mit einer fortgeschrittenen Abruf von Angaben
elektronischen Signatur zu versehen. über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis
(2) Erlangt die Bundesrechtsanwaltskammer Kennt- Die Bundesrechtsanwaltskammer stellt die in § 17
nis von einer von ihr zu verantwortenden Unrichtigkeit genannten Angaben des Gesamtverzeichnisses für die
der Bezeichnung eines besonderen elektronischen An- Einsichtnahme über das auf den Internetseiten der
waltspostfachs, berichtigt sie diese unverzüglich und Europäischen Kommission unter der Bezeichnung „Find
unterrichtet den Postfachinhaber hierüber. Stellt eine a lawyer“ betriebene elektronische Suchsystem, das im
Rechtsanwaltskammer Umstände fest, die eine Unrich- Deutschen die Bezeichnung „Europäisches Rechts-
tigkeit im Sinne des Satzes 1 nahelegen, so unterrichtet anwaltsverzeichnis“ trägt, abrufbereit zur Verfügung.
sie die Bundesrechtsanwaltskammer hiervon. Der Abruf ist bezüglich des in § 1 genannten Personen-
kreises mit Ausnahme der Syndikusrechtsanwälte, der
(3) Die Bundesrechtsanwaltskammer ermöglicht den niedergelassenen europäischen Syndikusrechtsanwälte
eingetragenen Personen die Berichtigung und Löschung und der Syndikusrechtsanwälte aus anderen Staaten zu
der jeweiligen von ihnen im Gesamtverzeichnis eingetra- ermöglichen.
genen Sprachkenntnisse und Tätigkeitsschwerpunkte.
§ 17
§ 13
Abrufbare Angaben
Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis
(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer ermöglicht über
(1) § 6 gilt entsprechend. das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis den Abruf
(2) In das Gesamtverzeichnis eingetragene Sprach- der folgenden im Gesamtverzeichnis eingetragenen An-
kenntnisse und Tätigkeitsschwerpunkte sind aus- gaben:
schließlich über das Europäische Rechtsanwaltsver- 1. Familienname und Vornamen des Rechtsanwalts;
zeichnis einsehbar. 2. Berufsbezeichnung;
§ 14 3. Name der Kanzlei und deren Anschrift;
4. Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse
Suchfunktion
der Kanzlei;
Die Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis erfolgt
5. Internetadresse der Kanzlei;
über eine Suchfunktion. § 7 gilt mit der Maßgabe ent-
sprechend, dass auch eine Suche nach der Kammer- 6. Kammerzugehörigkeit.
zugehörigkeit zu ermöglichen ist. (2) § 2 Absatz 1 bis 4 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 ist
entsprechend anwendbar.
§ 15 (3) Die Bundesrechtsanwaltskammer stellt zudem
Datensicherheit und Einsehbarkeit die Informationen abrufbereit zur Verfügung, die für eine
Suche nach Fachanwaltsbezeichnungen, Sprachkennt-
(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer gewährleistet,
nissen und Tätigkeitsschwerpunkten erforderlich sind.
dass die von den Rechtsanwaltskammern vorzuneh-
menden Eingaben in das Gesamtverzeichnis allein (4) Der Abruf von weiteren, in den Absätzen 1 bis 3
durch die jeweils zuständige Rechtsanwaltskammer er- nicht genannten Eintragungen im Gesamtverzeichnis
folgen. Von der Bundesrechtsanwaltskammer vorzuneh- darf über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis
mende Eintragungen dürfen nur durch diese erfolgen. nicht ermöglicht werden.
(2) Die Rechtsanwaltskammern gewährleisten, dass
§ 18
hinsichtlich der von ihnen vorgenommenen Eingaben in
das Gesamtverzeichnis nachträglich überprüft und Abrufbarkeit
festgestellt werden kann, wer diese vorgenommen hat. (1) Die Bundesrechtsanwaltskammer stellt durch
Gleiches gilt für die Bundesrechtsanwaltskammer hin- geeignete organisatorische und dem aktuellen Stand
sichtlich der von ihr in das Gesamtverzeichnis eingetra- entsprechende technische Maßnahmen sicher, dass in
genen Angaben. ihrem Verantwortungsbereich alle Voraussetzungen da-
(3) Die Bundesrechtsanwaltskammer stellt durch ge- für erfüllt sind, dass die in § 17 genannten Angaben des
eignete organisatorische und dem aktuellen Stand ent- Gesamtverzeichnisses jederzeit über das Europäische
sprechende technische Maßnahmen sicher, dass die Rechtsanwaltsverzeichnis abrufbar sind.
in das Gesamtverzeichnis aufgenommenen Angaben (2) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat durch ge-
ständig einsehbar sind. Sie hat durch solche Maß- eignete organisatorische und dem aktuellen Stand ent-
nahmen zudem Vorkehrungen zu treffen, dass sie von sprechende technische Maßnahmen zu gewährleisten,
auftretenden Fehlfunktionen des von ihr zu führenden dass sie von in ihrem Verantwortungsbereich auftreten-
Verzeichnisses unverzüglich Kenntnis erlangt. Schwer- den Fehlfunktionen beim Abruf über das Europäische
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Rechtsanwaltsverzeichnis unverzüglich Kenntnis er- Empfänger feststellbar ist, dass die Nachricht von
langt. Entsprechende schwerwiegende Fehlfunktionen dem Rechtsanwalt selbst versandt wurde.
hat sie unverzüglich, entsprechende andere Fehlfunk-
tionen hat sie zeitnah zu beheben. Über sonstige ihr § 21
bekannt werdende Fehlfunktionen des Europäischen
Einrichtung eines Postfachs
Rechtsanwaltsverzeichnisses hat sie die für dessen
Führung verantwortliche Stelle unverzüglich zu unter- (1) Die Rechtsanwaltskammern unterrichten die
richten. Bundesrechtsanwaltskammer über die bevorstehende
Eintragung einer Person in das Gesamtverzeichnis.
Te i l 4 Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet unverzüglich
nach der Eintragung einer Person in das Gesamtver-
Besonderes
zeichnis für diese ein besonderes elektronisches An-
elektronisches Anwaltspostfach
waltspostfach empfangsbereit ein.
§ 19 (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die eingetragene Person
von einer Rechtsanwaltskammer in eine andere wech-
Besonderes elektronisches Anwaltspostfach
selt.
(1) Das besondere elektronische Anwaltspostfach
dient der elektronischen Kommunikation der in das Ge- § 22
samtverzeichnis eingetragenen Mitglieder der Rechts-
anwaltskammern, der Rechtsanwaltskammern und der Erstanmeldung am Postfach
Bundesrechtsanwaltskammer mit den Gerichten auf (1) Die Erstanmeldung des Postfachinhabers an
einem sicheren Übermittlungsweg. Ebenso dient es seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach er-
der elektronischen Kommunikation der Mitglieder der folgt unter Verwendung eines für ihn zu diesem Zweck
Rechtsanwaltskammern, der Rechtsanwaltskammern erzeugten und auf einer Hardwarekomponente gespei-
und der Bundesrechtsanwaltskammer untereinander. cherten Zertifikats, das die eindeutige Bezeichnung des
(2) Das besondere elektronische Anwaltspostfach Postfachs enthält, sowie unter Verwendung der zuge-
kann auch der elektronischen Kommunikation mit an- hörigen Zertifikats-PIN. Eine Hardwarekomponente im
deren Personen oder Stellen dienen. Sinne des Satzes 1 und des § 23 muss vergleichbaren
Anforderungen genügen, wie sie nach dem Anhang II
(3) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat den Mitglie-
der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen
dern der Rechtsanwaltskammern, den Rechtsanwalts-
Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elek-
kammern und sich selbst zum Zweck des Versendens
tronische Identifizierung und Vertrauensdienste für
von Nachrichten über das besondere elektronische
elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur
Anwaltspostfach die elektronische Suche nach allen
Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom
Personen und Stellen zu ermöglichen, die über das
28.8.2014, S. 73) für qualifizierte elektronische Signa-
Postfach erreichbar sind. Die Bundesrechtsanwalts-
turerstellungseinheiten gelten.
kammer hat zudem die Daten, die eine Suche im Sinne
des Satzes 1 ermöglichen, auch den Gerichten zugäng- (2) Der Postfachinhaber erlangt das zur Erstanmel-
lich zu machen. Sie kann sie auch anderen Personen dung erforderliche Zertifikat und die zugehörige Zerti-
und Stellen zugänglich machen, mit denen sie nach fikats-PIN durch Bestellung des Zertifikats bei der
Absatz 2 eine Kommunikation ermöglicht. Bundesrechtsanwaltskammer oder einer von ihr be-
stimmten Stelle. Der Postfachinhaber kann auch meh-
(4) Vertreter, Abwickler und Zustellungsbevollmäch-
rere zur Erstanmeldung geeignete Zertifikate bestellen.
tigte, die nicht bereits von Absatz 1 Satz 1 erfasst sind,
stehen den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern (3) Die Ausgabe des zur Erstanmeldung erforder-
nach den Absätzen 1 bis 3 gleich. lichen Zertifikats und die Zuteilung der zugehörigen
Zertifikats-PIN haben in einem Verfahren zu erfolgen,
§ 20 das gewährleistet, dass
Führung der 1. der Postfachinhaber das Zertifikat und die Zertifikats-
besonderen elektronischen Postfächer PIN unverzüglich, jedoch getrennt voneinander er-
(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die beson- langt,
deren elektronischen Anwaltspostfächer auf der Grund- 2. das besondere elektronische Anwaltspostfach dem
lage des Protokollstandards „Online Services Computer Zertifikat zweifelsfrei zugeordnet ist,
Interface – OSCI“ oder einem künftig nach dem Stand
3. keine unbefugte Inbesitznahme des Zertifikats durch
der Technik an dessen Stelle tretenden Standard zu
Dritte erfolgt und
betreiben. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat fort-
laufend zu gewährleisten, dass die in § 19 Absatz 1 ge- 4. keine unbefugte Kenntnisnahme Dritter von der Zer-
nannten Personen und Stellen miteinander sicher elek- tifikats-PIN erfolgt.
tronisch kommunizieren können. (4) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat sich in
(2) Der Zugang zum besonderen elektronischen geeigneter Weise davon zu überzeugen, dass das zur
Anwaltspostfach soll barrierefrei im Sinne der Barriere- Erstanmeldung erforderliche Zertifikat dem Postfach-
freie-Informationstechnik-Verordnung sein. inhaber zugegangen ist. Hierzu kann sie sich einer
(3) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat zu gewähr- anderen öffentlichen Stelle bedienen.
leisten, dass bei einem Versand nicht-qualifiziert sig- (5) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat das zur
nierter elektronischer Dokumente durch einen Rechts- Erstanmeldung erteilte Zertifikat unverzüglich zu sper-
anwalt auf einem sicheren Übermittlungsweg für den ren, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die
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Voraussetzungen nach Absatz 3 Nummer 2 bis 4 nicht (2) Die Anmeldung anderer Personen an einem be-
erfüllt sind. sonderen elektronischen Anwaltspostfach erfolgt mit
einem ihnen zugeordneten Zertifikat und der zugehöri-
§ 23 gen Zertifikats-PIN; Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entspre-
chend.
Weitere Zugangsberechtigungen zum Postfach
(1) Der Postfachinhaber kann mit einem auf einer § 25
Hardwarekomponente gespeicherten Zertifikat weitere
ihm zugeordnete Zertifikate berechtigen, ihm Zugang Vertreter, Abwickler
zu seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach und Zustellungsbevollmächtigte
zu gewähren. Diese Zertifikate müssen nicht auf einer (1) Verfügt eine Person, die für eine im Gesamt-
Hardwarekomponente gespeichert sein. Zu ihnen muss verzeichnis eingetragene Person als Vertreter oder
jedoch ebenfalls eine Zertifikats-PIN gehören. Zudem Abwickler bestellt oder von ihr als Zustellungsbevoll-
müssen sie von einem von der Bundesrechtsanwalts- mächtigte benannt wird, nicht über ein besonderes
kammer anerkannten Zertifizierungsdiensteanbieter au- elektronisches Anwaltspostfach, unterrichtet die für
thentifiziert sein. die eingetragene Person zuständige Rechtsanwalts-
(2) Der Postfachinhaber kann auch anderen Perso- kammer die Bundesrechtsanwaltskammer über deren
nen Zugang zu seinem besonderen elektronischen An- Bestellung oder Benennung. Sie übermittelt hierzu die
waltspostfach gewähren. Verfügen die anderen Perso- Angaben zur Identität der eingetragenen Person sowie
nen nicht über ein eigenes besonderes elektronisches den Familiennamen, die Vornamen und eine zustell-
Anwaltspostfach, hat der Postfachinhaber für sie ein fähige Anschrift der Person, für die das Postfach ein-
Zugangskonto anzulegen. Der Zugang der anderen zurichten ist. Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet
Personen über ihr Zugangskonto erfolgt unter Verwen- daraufhin für die bestellte oder benannte Person für
dung eines ihnen zugeordneten Zertifikats und einer zu- die Dauer ihrer Tätigkeit ein besonderes elektronisches
gehörigen Zertifikats-PIN. Der Postfachinhaber kann Anwaltspostfach ein.
hierzu mit einem auf einer Hardwarekomponente ge- (2) Die Rechtsanwaltskammern teilen der Bundes-
speicherten Zertifikat weitere Zertifikate berechtigen, rechtsanwaltskammer mit, wenn aufgrund veränderter
anderen Personen Zugang zu seinem Postfach zu ge- Umstände die Voraussetzungen für die Einrichtung
währen. Für diese Zertifikate gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs im
entsprechend. Sinne des Absatzes 1 entfallen sind.
(3) Der Postfachinhaber kann, wenn er mit einem auf (3) Wird ein Vertreter oder Abwickler bestellt oder ein
einer Hardwarekomponente gespeicherten Zertifikat Zustellungsbevollmächtigter benannt, so räumt die
angemeldet ist, anderen Personen unterschiedlich weit Bundesrechtsanwaltskammer diesem für die Dauer
reichende Zugangsberechtigungen zu seinem beson- seiner Bestellung einen auf die Übersicht der eingegan-
deren elektronischen Anwaltspostfach erteilen. Er kann genen Nachrichten beschränkten Zugang zum beson-
anderen Personen, deren Zertifikat auf einer Hardware- deren elektronischen Anwaltspostfach der Person ein,
komponente gespeichert ist, auch die Befugnis einräu- für die er bestellt oder benannt wurde. Dabei müssen
men, weitere Zugangsberechtigungen zu erteilen. Für für den Vertreter, Abwickler oder Zustellungsbevoll-
die Erteilung weiterer Zugangsberechtigungen durch mächtigten der Absender und der Eingangszeitpunkt
entsprechend ermächtigte andere Personen gelten die der Nachricht einsehbar sein; der Betreff, der Text und
Absätze 1 und 2 entsprechend. Der Postfachinhaber die Anhänge der Nachricht dürfen nicht einsehbar sein.
kann anderen Personen zudem die Befugnis einräu- Die zur Einräumung des Zugangs erforderliche Über-
men, Nachrichten zu versenden. Das Recht, nicht-qua- mittlung von Daten durch die Rechtsanwaltskammer
lifiziert elektronisch signierte Dokumente auf einem an die Bundesrechtsanwaltskammer erfolgt im automa-
sicheren Übermittlungsweg zu versenden, kann er tisierten Verfahren. Zu diesem Zweck zu übertragende
jedoch nicht auf andere Personen übertragen. Daten sind zumindest mit einer fortgeschrittenen elek-
(4) Der Postfachinhaber und die von ihm entspre- tronischen Signatur zu versehen.
chend ermächtigten anderen Personen können erteilte (4) Im Übrigen haben Vertreter und Zustellungs-
Zugangsberechtigungen jederzeit ändern und widerru- bevollmächtigte Berechtigungen am besonderen elek-
fen. tronischen Anwaltspostfach der Person, für die sie
bestellt oder von der sie benannt wurden, nur, soweit
§ 24 sie hierzu nach § 23 Absatz 2 bis 4 berechtigt wurden.
Zugang zum Postfach
§ 26
(1) Die Anmeldung des Inhabers an seinem beson-
deren elektronischen Anwaltspostfach erfolgt mit einem Datensicherheit
ihm zugeordneten Zertifikat und der zugehörigen Zerti-
(1) Die Inhaber eines für sie erzeugten Zertifikats
fikats-PIN. Hat der Inhaber die Nutzung des Postfachs
dürfen dieses keiner weiteren Person überlassen und
beendet, hat er sich abzumelden. Die Bundesrechtsan-
haben die dem Zertifikat zugehörige Zertifikats-PIN ge-
waltskammer hat für den Fall, dass der aktivierte Zu-
heim zu halten.
gang für eine bestimmte Zeitdauer nicht genutzt wird,
eine automatische Abmeldung des Postfachinhabers (2) Der Postfachinhaber hat unverzüglich alle erfor-
durch das System vorzusehen. Bei der Bemessung der derlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einen unbefug-
Zeitdauer sind die Belange des Datenschutzes gegen ten Zugriff auf sein Postfach zu verhindern, sofern An-
den Aufwand für die erneute Anmeldung abzuwägen. haltspunkte dafür bestehen, dass
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1. ein Zertifikat in den Besitz einer unbefugten Person § 29
gelangt ist, Löschung des Postfachs
2. die einem Zertifikat zugehörige Zertifikats-PIN einer Gesperrte besondere elektronische Anwaltspost-
unbefugten Person bekannt geworden ist, fächer werden einschließlich der darin gespeicherten
3. ein Zertifikat unbefugt kopiert wurde oder Nachrichten sechs Monate nach der Sperrung ge-
löscht. Wird ein Abwickler bestellt, erfolgt die Löschung
4. sonst von einer Person mittels eines Zertifikats auf nicht vor Beendigung der Abwicklung.
das besondere elektronische Anwaltspostfach unbe-
fugt zugegriffen werden könnte. Te i l 5
Schlussvorschriften
§ 27
Automatisches Löschen von Nachrichten § 30
Nachrichten dürfen frühestens 90 Tage nach ihrem Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof
Eingang automatisch in den Papierkorb des besonde- Von den Aufgaben, die nach dieser Verordnung der
ren elektronischen Anwaltspostfachs verschoben wer- Rechtsanwaltskammer zugewiesen sind, nimmt das
den. Im Papierkorb befindliche Nachrichten dürfen frü- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-
hestens nach 30 Tagen automatisch gelöscht werden. schutz die Aufgaben wahr, die mit der Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof, dem
§ 28 Erlöschen dieser Zulassung und der Bestellung eines
Vertreters oder Abwicklers für einen Rechtsanwalt bei
Aufhebung der dem Bundesgerichtshof verbunden sind.
Zugangsberechtigung und Sperrung
(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer sperrt ein be- § 31
sonderes elektronisches Anwaltspostfach, wenn die Übergangsregelung
Eintragungen zum Postfachinhaber im Gesamtver-
Bis zum 31. Dezember 2017 muss der Postfachinha-
zeichnis gesperrt wurden. Der Zugang zu einem ge-
ber Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen
sperrten besonderen elektronischen Anwaltspostfach
über das besondere elektronische Anwaltspostfach
ist nicht möglich. Dies gilt für den Postfachinhaber und
nur dann zur Kenntnis nehmen und gegen sich gelten
alle anderen Personen, denen eine Zugangsberechti-
lassen, wenn er zuvor seine Bereitschaft zu deren Emp-
gung zu dem Postfach erteilt wurde. Die Sätze 1 bis 3
fang über das besondere elektronische Anwaltspost-
gelten nicht, wenn der Postfachinhaber von einer
fach erklärt hatte. Die Erklärung kann nicht beschränkt
Rechtsanwaltskammer in eine andere wechselt.
werden. Die Erstanmeldung am Postfach und der Ver-
(2) Das besondere elektronische Anwaltspostfach sand nicht berufsbezogener Mitteilungen gelten nicht
wird zudem gesperrt, wenn für dessen Inhaber ein Ab- als Erklärung der Empfangsbereitschaft.
wickler bestellt ist. Der Zugang des Abwicklers nach
§ 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 bleibt hiervon unberührt. § 32
(3) Gesperrte besondere elektronische Anwaltspost- Inkrafttreten
fächer sind nicht adressierbar. (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
(4) Wird eine Sperrung der Eintragung des Postfach- zes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
inhabers im Gesamtverzeichnis aufgehoben, ist auch (2) § 2 Absatz 6 Satz 3, Absatz 7 bis 9, § 7 Absatz 1
die Sperrung des besonderen elektronischen Anwalts- Satz 2 Nummer 5 und 6, § 20 Absatz 3 sowie § 23
postfachs unverzüglich rückgängig zu machen. Absatz 3 Satz 5 treten am 1. Januar 2018 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 23. September 2016
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas