2138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2016
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung
zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst
Vom 31. August 2016
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch
Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und
Forschung:
Artikel 1
Änderung der
Verordnung über die Berufsausbildung
zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst
§ 9 Absatz 3 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im
Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst vom 15. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1626) wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Prüflinge sollen im Prüfungsbereich Arbeitsaufträge nach vorge-
gebenen betrieblichen Situationen Arbeitsaufträge im Fahrdienstleiterstellwerk
oder mittels Simulation in höchstens 60 Minuten durchführen und mit aufgaben-
spezifischen Unterlagen dokumentieren sowie begleitende situative Fach-
gesprächsphasen von insgesamt höchstens 10 Minuten führen. Dabei sollen
die Prüflinge zeigen, dass sie
1. Arbeitsaufträge entgegennehmen und beurteilen, Informationen beschaffen,
technische und organisatorische Schnittstellen beachten, Lösungen unter
betrieblichen, technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen
Gesichtspunkten entwickeln und bewerten,
2. Auftragsabläufe planen und abstimmen,
3. Rangier- und Zugfahrten durchführen,
4. fahrdienstliche Unterlagen führen
können. Insbesondere sollen die Prüflinge dabei zeigen, dass sie die Betriebs-
sicherheit berücksichtigen können. Bei der Aufgabenstellung ist die Stell-
werkstechnik zu berücksichtigen, an der der jeweilige Prüfling ausgebildet
wurde.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 31. August 2016
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Machnig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2016 2139
Erste Verordnung
zur Änderung der Hörakustikerausbildungsverordnung
Vom 5. September 2016
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt
durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
dert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
Änderung der
Hörakustikerausbildungsverordnung
In § 20 Absatz 3 Satz 1 der Hörakustikerausbildungsverordnung vom 28. April
2016 (BGBl. I S. 1012) wird die Angabe „§ 18 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 18
Absatz 3“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 5. September 2016
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Machnig
2140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2016
Verordnung
über die Verbraucherschlichtungsstellen im Finanzbereich
nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes und ihr Verfahren
(Finanzschlichtungsstellenverordnung – FinSV)
Vom 5. September 2016
Auf Grund des § 14 Absatz 5 in Verbindung mit die Schlichter gemeinsam ihre Zuständigkeit für die
Absatz 3 des Unterlassungsklagengesetzes, die durch Schlichtungsverfahren schriftlich festzulegen. Diese
Artikel 7 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 Geschäftsverteilung kann während des Geschäftsjahres
(BGBl. I S. 254) neu gefasst worden sind, verordnet das nur aus wichtigem Grund geändert werden.
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher- (6) Für die Verbraucherschlichtungsstelle muss eine
schutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Webseite und ein Zugang für die Übermittlung elektro-
der Finanzen: nischer Dokumente, insbesondere auch für elektronische
Schlichtungsanträge, eingerichtet werden. Die Über-
Abschnitt 1 mittlung der elektronischen Dokumente muss direkt
Behördliche über die Webseite oder über eine auf der Webseite an-
Verbraucherschlichtungsstellen gegebene E‑Mail-Adresse möglich sein.
bei der Deutschen Bundesbank
und der Bundesanstalt für §2
Finanzdienstleistungsaufsicht Auswahl und Bestellung der Schlichter
§1 Die Schlichter werden von der Trägerin für die Dauer
von drei Jahren bestellt. Eine Person kann wiederholt
Organisation der zum Schlichter bestellt werden. Die Trägerin teilt dem
Verbraucherschlichtungsstellen Bundesamt für Justiz und dem Verbraucherzentrale
(1) Die Verbraucherschlichtungsstelle für die Streitig- Bundesverband e. V. vor der Bestellung einer Person
keiten, die der Deutschen Bundesbank durch § 14 Ab- zum Schlichter deren Namen, Qualifikation, beruflichen
satz 1 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes zur Werdegang und etwaige Vortätigkeiten als Schlichter
Schlichtung zugewiesen sind, ist am Sitz der Deut- mit. Wenn innerhalb von zwei Monaten schriftlich gegen-
schen Bundesbank einzurichten. über der Trägerin keine Tatsachen vorgetragen werden,
(2) Die Verbraucherschlichtungsstelle für die Streitig- welche die Qualifikation oder Unparteilichkeit der Per-
keiten, die der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs- son in Frage stellen, kann diese zum Schlichter bestellt
aufsicht durch § 14 Absatz 1 Satz 2 des Unterlassungs- werden.
klagengesetzes zur Schlichtung zugewiesen sind, ist
am Sitz der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs- §3
aufsicht einzurichten. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
(3) Für die Verbraucherschlichtungsstelle sind von sowie die Abberufung der Schlichter
der Trägerin mindestens zwei Schlichter zu bestellen. (1) Die Schlichter müssen unabhängig sein und dür-
Für jeden Schlichter ist ein anderer Schlichter als Ver- fen nicht an Weisungen gebunden werden.
treter zu bestellen. Zu Schlichtern kann die Trägerin nur
(2) Die Schlichter müssen fair und unparteiisch
eigene Bedienstete bestellen, die
schlichten. Ein Schlichter darf eine Streitigkeit nicht
1. die letzten drei Jahre vor der Bestellung für die schlichten, wenn Gründe vorliegen, die Misstrauen
Trägerin tätig waren, gegen seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit
2. die Befähigung zum Richteramt haben und rechtfertigen. Anstelle des Schlichters wird sein Vertreter
tätig.
3. nicht zugleich die Aufsicht über Unternehmen aus-
üben, die den Vorschriften des Kapitalanlagegesetz- (3) Ein Schlichter kann von der Trägerin abberufen
buches oder des Kreditwesengesetzes unterliegen. werden, wenn
(4) Für die Verbraucherschlichtungsstelle ist eine 1. Tatsachen vorliegen, die eine faire, unabhängige
Geschäftsstelle einzurichten. oder unparteiische Schlichtertätigkeit nicht mehr er-
(5) Die Schlichtungsverfahren sind von einem warten lassen,
Schlichter durchzuführen, der dabei von der Geschäfts- 2. der Schlichter nicht nur vorübergehend an der Wahr-
stelle unterstützt wird. Vor jedem Geschäftsjahr haben nehmung seiner Aufgaben gehindert ist oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2016 2141
3. ein vergleichbar wichtiger Grund vorliegt. 2. Tatsachen, die für den Inhalt eines Schlichtungsvor-
Der Schlichter hat die Trägerin über das Vorliegen von schlages entscheidend sind, im Schlichtungsverfah-
Abberufungsgründen nach Satz 1 unverzüglich zu unter- ren streitig bleiben, weil der Sachverhalt von der
richten. Schlichtungsstelle nicht geklärt werden kann.
Die Ablehnung nach Satz 1 ist gegenüber den Beteilig-
§4 ten zu begründen.
Verfahrenssprache (3) Eine Ablehnung nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist
nur bis drei Wochen nach dem Zeitpunkt möglich, zu
Schlichtungsverfahren werden in deutscher Sprache dem dem Schlichter alle Informationen für das Schlich-
geführt. tungsverfahren vorlagen.
§5 §7
Vertraulichkeit Antrag auf Durchführung
des Schlichtungsverfahrens eines Schlichtungsverfahrens
Die Schlichter und die in der Geschäftsstelle tätigen (1) Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens
Personen sind zur Verschwiegenheit über die Schlich- ist in Textform bei der Verbraucherschlichtungsstelle in
tungsverfahren verpflichtet. deutscher Sprache zu beantragen. In dem Antrag ist
die Streitigkeit, die geschlichtet werden soll, zu schil-
§6 dern und ein konkretes Begehren darzulegen. Dem An-
Ablehnung trag sind gegebenenfalls weitere zum Verständnis der
der Durchführung des Schlichtungsverfahrens Streitigkeit erforderliche Unterlagen beizufügen. Der
Antragsteller hat zu versichern, dass
(1) Der Schlichter lehnt die Durchführung des Schlich-
1. wegen derselben Streitigkeit ein Verfahren bei einer
tungsverfahrens ab, wenn
Verbraucherschlichtungsstelle weder durchgeführt
1. kein ausreichender Antrag gestellt wurde, wurde noch anhängig ist,
2. die Verbraucherschlichtungsstelle für die Streitigkeit 2. bei Streitigkeiten über den Anspruch auf Abschluss
nicht zuständig ist und der Antrag nicht nach § 24 an eines Basiskontovertrages weder ein Verwaltungs-
die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle oder verfahren nach den §§ 48 bis 50 des Zahlungs-
eine andere Streitbeilegungsstelle abzugeben ist, kontengesetzes anhängig ist noch in einem solchen
3. wegen derselben Streitigkeit bereits ein Schlich- Verfahren unanfechtbar über den Anspruch ent-
tungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungs- schieden worden ist,
stelle durchgeführt wurde oder anhängig ist, 3. über die Streitigkeit von einem Gericht nicht durch
4. bei Streitigkeiten über den Anspruch auf Abschluss Sachurteil entschieden wurde oder die Streitigkeit
eines Basiskontovertrages nach dem Zahlungskon- nicht bei einem Gericht anhängig ist,
tengesetz bereits ein Verwaltungsverfahren nach 4. die Streitigkeit weder durch Vergleich noch in ande-
den §§ 48 bis 50 des Zahlungskontengesetzes zur rer Weise beigelegt wurde und
Durchsetzung des Anspruchs anhängig ist oder in 5. wegen der Streitigkeit ein Antrag auf Bewilligung von
einem solchen Verfahren unanfechtbar über den An- Prozesskostenhilfe nicht abgelehnt worden ist, weil
spruch entschieden worden ist, die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinrei-
5. wegen der Streitigkeit ein Antrag auf Bewilligung von chende Aussicht auf Erfolg bot oder mutwillig er-
Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, weil die schien.
beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende (2) Der Antragsteller kann seinen Antrag bis zur
Aussicht auf Erfolg bot oder mutwillig erschien, Beendigung des Verfahrens zurücknehmen. Mit der
6. die Streitigkeit bereits bei Gericht anhängig ist oder Rücknahme des Antrags endet das Schlichtungsver-
ein Gericht durch Sachurteil über die Streitigkeit ent- fahren.
schieden hat, (3) Die Beteiligten können sich in dem Verfahren ver-
7. die Streitigkeit durch Vergleich oder in anderer Weise treten lassen. Die Geschäftsstelle unterrichtet die
beigelegt wurde oder Beteiligten zu Beginn des Verfahrens, dass sie sich in
jeder Lage des Verfahrens von einem Rechtsanwalt
8. der Anspruch, der Gegenstand der Streitigkeit ist, oder anderen Personen, die zur Erbringung von
verjährt ist und der Antragsgegner die Einrede der Rechtsdienstleistungen befugt sind, beraten oder ver-
Verjährung erhoben hat. treten lassen können.
Stellt der Schlichter das Vorliegen eines Ablehnungs-
grundes nach Satz 1 fest, ist die Durchführung des §8
Schlichtungsverfahrens unverzüglich gegenüber den Behandlung des Antrags
Beteiligten unter Hinweis auf den Ablehnungsgrund ab-
(1) Ist die Verbraucherschlichtungsstelle für den An-
zulehnen.
trag nicht zuständig und ist der Antrag nicht nach § 24
(2) Der Schlichter kann die Durchführung des abzugeben, lehnt der Schlichter die Durchführung des
Schlichtungsverfahrens ablehnen, wenn Schlichtungsverfahrens ab.
1. eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Schlich- (2) Ist die Verbraucherschlichtungsstelle für den
tung der Streitigkeit erheblich ist, nicht geklärt ist Antrag zuständig, bestätigt die Geschäftsstelle dem
oder Antragsteller den Eingang seines Antrags. Entspricht
2142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2016
ein Antrag nicht den Anforderungen des § 7 Absatz 1, werden kann. Er ist kurz und verständlich zu begrün-
weist die Geschäftsstelle den Antragsteller auf die den. Der Schlichtungsvorschlag kann einen Vorschlag
Mängel seines Antrags hin und fordert ihn auf, diese zur Übernahme von Auslagen enthalten, wenn dies zur
innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens angemessenen Beilegung des Streits der Beteiligten
zwei Wochen zu beseitigen. Der Antragsteller ist darü- geboten erscheint.
ber zu unterrichten, dass die Durchführung des (3) Der Schlichtungsvorschlag kann von den Betei-
Schlichtungsverfahrens vom Schlichter abgelehnt wer- ligten innerhalb von sechs Wochen nach Zugang durch
den muss, wenn innerhalb der Frist die Mängel des An- eine Erklärung in Textform gegenüber der Verbraucher-
trags nicht beseitigt werden. schlichtungsstelle angenommen werden. Die Beteilig-
(3) Ist die Verbraucherschlichtungsstelle für den An- ten sind auf diese Frist sowie darauf hinzuweisen,
trag zuständig und entspricht er den Anforderungen
1. welche Rechtsfolgen die Annahme des Schlichtungs-
des § 7 Absatz 1, leitet die Geschäftsstelle den Antrag
vorschlags hat,
dem Antragsgegner zu und fordert ihn zur Stellung-
nahme innerhalb eines Monats nach Zugang des An- 2. dass ein Gericht die Streitigkeit anders entscheiden
trags auf. Die Geschäftsstelle leitet dem Antragsteller kann,
die Stellungnahme des Antragsgegners zu. Wenn der 3. dass sie zur Annahme des Schlichtungsvorschlags
Antragsgegner nach seiner Stellungnahme nicht bereit nicht verpflichtet sind und
ist, dem Begehren des Antragstellers zu entsprechen,
dann stellt die Geschäftsstelle dem Antragsteller an- 4. dass sie bei Nichtannahme des Schlichtungsvor-
heim, sich innerhalb eines Monats zur Stellungnahme schlags berechtigt sind, wegen der Streitigkeit auch
des Antragsgegners zu äußern. Die Fristen nach den die Gerichte anzurufen.
Sätzen 1 und 3 können auf Antrag um einen Monat Nach Ablauf der Frist nach Satz 1 teilt die Geschäfts-
verlängert werden. Nach Ablauf der Stellungnahmefrist stelle den Beteiligten das Ergebnis des Schlichtungs-
des Antragstellers legt die Geschäftsstelle dem Schlich- verfahrens unter Angabe der Beteiligten und des Ver-
ter den Antrag sowie die dazu eingegangenen Stellung- fahrensgegenstands in Textform mit. In der Mitteilung
nahmen und Unterlagen vor, es sei denn, der Antrags- ist das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens zu erläu-
gegner hat dem Anliegen des Antragstellers entspro- tern. Mit dieser Mitteilung ist das Verfahren bei der Ver-
chen oder das Schlichtungsverfahren hat sich auf braucherschlichtungsstelle beendet. Wurde die Streitig-
andere Weise erledigt. keit nicht beigelegt, ist die Mitteilung als „Bescheini-
(4) Wenn der Schlichter eine weitere Aufklärung des gung über einen erfolglosen Einigungsversuch nach
Sachverhalts für geboten hält, kann er die Beteiligten zu § 15a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Ein-
ergänzenden Stellungnahmen auffordern oder Aus- führung der Zivilprozessordnung“ zu bezeichnen.
künfte bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht, der Deutschen Bundesbank oder bei einer für § 10
die außergerichtliche Beilegung vergleichbarer Streitig- Kosten des Verfahrens
keiten zuständigen Stelle in einem anderen Vertrags-
(1) Das Verfahren vor der Verbraucherschlichtungs-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
stelle ist für Verbraucher kostenfrei. Auslagen werden
schaftsraum einholen.
nicht erstattet.
(5) Eine Beweisaufnahme führt der Schlichter nur
durch, wenn der Beweis durch die Vorlage von Urkun- (2) Die Verbraucherschlichtungsstelle erhebt von
den angetreten werden kann. den am Verfahren beteiligten Unternehmen eine Gebühr
von 200 Euro, es sei denn, die Verbraucherschlich-
(6) Benötigt der Schlichter keine weiteren Stellung- tungsstelle lehnt den Antrag auf Durchführung eines
nahmen, Unterlagen oder sonstigen Informationen Schlichtungsverfahrens nach § 6 ab oder gibt den An-
mehr, ist den Beteiligten unverzüglich der Zeitpunkt trag nach § 24 Absatz 1 an eine andere Verbraucher-
mitzuteilen, zu welchem alle Informationen für das schlichtungsstelle ab. Die Gebühr kann auf Antrag des
Schlichtungsverfahren vorlagen. Unternehmens erlassen oder gemindert werden, wenn
die Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise unange-
§9 messen wäre.
Schlichtungsvorschlag
(1) Der Schlichter hat den Beteiligten spätestens Abschnitt 2
90 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem alle Informationen Anerkannte
für das Schlichtungsverfahren vorlagen, einen Schlich- Ve r b r a u c he r s c h l i c h t u n g s s t e l l e n
tungsvorschlag in Textform zu übermitteln, es sei denn,
diese Frist konnte verlängert werden. Der Schlichter § 11
kann die Frist nach Satz 1 ohne Zustimmung der Betei-
Anerkennung
ligten nur für Streitigkeiten verlängern, die sehr umfang-
von privaten Schlichtungsstellen
reich sind oder bei denen sich schwierige Rechtsfragen
als Verbraucherschlichtungsstellen
stellen. Die Beteiligten sind über die Fristverlängerung
unverzüglich zu unterrichten. (1) Eine private Schlichtungsstelle ist als Verbrau-
(2) Der Schlichtungsvorschlag ist ein Vorschlag, wie cherschlichtungsstelle für Streitigkeiten nach § 14 Ab-
die Streitigkeit von den Beteiligten nach geltendem satz 1 des Unterlassungsklagengesetzes anzuerken-
Recht, insbesondere unter Beachtung von zwingenden nen, wenn
Verbraucherschutzgesetzen und unter Berücksichti- 1. ein Antrag gestellt wurde, der den Voraussetzungen
gung von Treu und Glauben, angemessen beigelegt des § 16 entspricht und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2016 2143
2. die Voraussetzungen nach § 14 des Unterlassungs- § 14
klagengesetzes und nach den §§ 12 bis 15 und 22
Vergütung der Schlichter
vorliegen.
Einem Schlichter darf eine Vergütung, die vom
(2) Wenn die Anerkennung wirksam geworden ist, Ergebnis eines Schlichtungsverfahrens abhängig ge-
hat das Bundesamt für Justiz die anerkannte Schlich- macht wird, nicht gewährt werden.
tungsstelle in die Liste der Verbraucherschlichtungs-
stellen nach § 33 des Verbraucherstreitbeilegungs-
§ 15
gesetzes einzutragen.
Anforderungen
§ 12 an die Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle
(1) Der Träger muss für die Schlichtungsstelle eine
Anforderungen
Verfahrensordnung erlassen, die die Zuständigkeit der
an die Organisation der Schlichtungsstelle
Schlichtungsstelle für Streitigkeiten nach § 14 Absatz 1
(1) Die Schlichtungsstelle muss im Inland eingerich- Satz 1 des Unterlassungsklagengesetzes begründet.
tet werden. Die Zuständigkeit kann auf einzelne dieser Streitig-
keiten oder auf diese Streitigkeiten mit bestimmten
(2) Für die Schlichtungsstelle müssen eine Webseite Unternehmern beschränkt werden. Die Schlichtungs-
und ein Zugang für die Übermittlung elektronischer stelle kann daneben auch für Streitigkeiten zuständig
Dokumente, insbesondere auch für elektronische sein, die nicht unter § 14 Absatz 1 Satz 1 des Unterlas-
Schlichtungsanträge, eingerichtet werden. Die Über- sungsklagengesetzes fallen.
mittlung elektronischer Dokumente muss direkt über
die Webseite oder an eine auf der Webseite angege- (2) Die Organisation der Schlichtungsstelle und das
bene E-Mail-Adresse möglich sein. Schlichtungsverfahren sind in der Verfahrensordnung
entsprechend § 1 Absatz 5 und den §§ 2 bis 10 Ab-
(3) Für die Schlichtungsstelle muss der Träger min- satz 1 auszugestalten. Abweichend von § 9 Absatz 3
destens zwei Schlichter bestellen. Die Schlichter müs- kann bestimmt werden, dass Schlichtungsvorschläge
sen die Befähigung zum Richteramt haben. Zum für die an dem Schlichtungsverfahren teilnehmenden
Schlichter kann nicht bestellt werden, wer in den letzten Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen oder
drei Jahren vor der Bestellung beschäftigt war bis zu einer bestimmten Höhe verbindlich sind. In der
Verfahrensordnung ist anzugeben, ob und in welcher
1. beim Träger der Schlichtungsstelle, es sei denn, es Höhe Entgelte für ein Schlichtungsverfahren von den
handelte sich um eine Beschäftigung nur als Beteiligten verlangt werden.
Schlichter,
2. bei einem Unternehmer, der an von der Schlich- § 16
tungsstelle durchgeführten Schlichtungsverfahren Anforderungen an den Antrag auf
teilnimmt, oder Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle
3. bei einem Unternehmen, das mit einem Unterneh- Der Träger der Schlichtungsstelle kann einen Antrag
mer nach Nummer 2 verbunden ist. auf Anerkennung seiner Schlichtungsstelle als Verbrau-
cherschlichtungsstelle nach § 14 des Unterlassungs-
(4) Der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. ist klagengesetzes stellen. Der Antrag muss enthalten:
vor der Bestellung entsprechend § 2 Satz 3 und 4 zu
beteiligen. Die Schlichter sind für mindestens drei Jahre 1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers,
zu bestellen. Ihre Bestellung kann wiederholt werden. 2. die Anschrift der Schlichtungsstelle,
Für jeden Schlichter ist ein anderer Schlichter als Ver-
treter zu bestellen. 3. Angaben zur Geschäftsstelle, zur Webseite und zum
Zugang für elektronische Dokumente, die für die
(5) Für die Schlichtungsstelle ist eine Geschäfts- Schlichtungsstelle eingerichtet wurden,
stelle einzurichten.
4. die Verfahrensordnung für die Schlichtungsstelle,
§ 13 5. die Namen der bestellten Schlichter oder der Perso-
nen, die zu Schlichtern bestellt werden sollen, ein-
Anforderungen schließlich Angaben zu ihrem beruflichen Werde-
an die Finanzierung der Schlichtungsstelle gang in den letzten drei Jahren sowie zu ihrer Quali-
fikation,
Der Träger muss die Schlichtungsstelle so ausstat-
ten, dass sie über das für ihre Tätigkeit erforderliche 6. Angaben zur Vergütung und Amtszeit der Schlichter
Personal sowie die erforderlichen Sach- und Geldmittel sowie zu den zwischen dem Träger und den Schlich-
verfügt. Ist der Träger der Schlichtungsstelle ein Berufs- tern bestehenden Beschäftigungsverhältnissen,
oder Wirtschaftsverband, dem Unternehmer ange-
7. Angaben zur Beteiligung des Verbraucherzentrale
hören, die am Schlichtungsverfahren teilnehmen, oder
Bundesverband e. V. und dessen Stellungnahme zu
wird der Träger überwiegend von einem solchen Ver-
den vorgeschlagenen Schlichtern und
band finanziert, dann muss für den Betrieb der Schlich-
tungsstelle ein ausreichender zweckgebundener Haus- 8. Angaben zu den für die Schlichtungsstelle bereit-
halt zur Verfügung stehen, der vom Haushalt des gestellten Sach- und Geldmitteln und zu deren Ver-
Trägers getrennt ist. waltung.
2144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2016
§ 17 Abschnitt 3
Änderung der Verfahrensordnung Berichts- und
einer Verbraucherschlichtungsstelle Informationspflichten
(1) Eine Änderung der Verfahrensordnung einer Ver-
braucherschlichtungsstelle bedarf der Zustimmung des § 20
Bundesamts für Justiz. Tätigkeitsbericht
(2) Dem Antrag des Trägers der Verbraucherschlich- Der Träger einer Verbraucherschlichtungsstelle hat
tungsstelle auf Zustimmung zur Änderung der Verfah- für jedes Kalenderjahr einen Bericht über die Tätigkeit
rensordnung ist eine Abschrift der Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle zu erstellen, der mindestens die
beizufügen, in der die geplanten Änderungen kenntlich Informationen nach § 4 Absatz 1 der Verbraucherstreit-
gemacht sind. Das Bundesamt für Justiz bestätigt dem beilegungs-Informationspflichtenverordnung enthält, wo-
Träger in Textform den Eingang des Antrags unter bei an die Stelle der Vorschriften des Verbraucherstreit-
Angabe des Tages, an dem der Antrag eingegangen ist. beilegungsgesetzes die entsprechenden Vorschriften
(3) Die beantragte Zustimmung des Bundesamts für dieser Verordnung treten. Der Tätigkeitsbericht ist bis
Justiz gilt als erteilt, wenn das Bundesamt für Justiz der zum 1. Februar des Jahres, das auf das Berichtsjahr
Änderung der Verfahrensordnung nicht innerhalb von folgt, auf der Webseite der Schlichtungsstelle zu
sechs Wochen, nachdem der Antrag auf Zustimmung veröffentlichen. Interessenten ist der Tätigkeitsbericht
eingegangen ist, widerspricht. auf Anfrage auch in Textform zu übermitteln.
§ 18 § 21
Mitteilung Evaluationsbericht
von Änderungen bei der Organisation oder
Finanzierung der Verbraucherschlichtungsstelle Der Träger der Verbraucherschlichtungsstelle hat alle
zwei Kalenderjahre einen Evaluationsbericht zu er-
Der Träger der Verbraucherschlichtungsstelle hat dem stellen, in dem die Tätigkeit der Schlichtungsstelle um-
Bundesamt für Justiz mitzuteilen: fassend dargestellt und bewertet wird. Der Evaluations-
1. jede Änderung der Anschrift oder der Webadresse bericht muss die Informationen nach § 5 Absatz 1
der Verbraucherschlichtungsstelle, der Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichten-
verordnung und nach § 20 enthalten. Der Evaluations-
2. jede Abberufung eines Schlichters und die Gründe
bericht ist bis zum 1. Februar des Jahres, das auf die
für seine Abberufung,
Berichtsjahre folgt, an das Bundesamt für Justiz zu
3. jede Bestellung eines Schlichters, der nicht schon übermitteln. Die Berichtspflicht beginnt mit dem nächs-
im Antrag auf Anerkennung benannt wurde, ten geraden Kalenderjahr, das auf das Kalenderjahr
a) unter Angabe seines Namens, seiner Qualifikation, folgt, in dem die Verbraucherschlichtungsstelle ihre
seines beruflichen Werdegangs in den letzten drei Tätigkeit aufgenommen hat. Sie beginnt frühestens
Jahren vor seiner Bestellung und des Inhalts sei- mit dem 1. Februar 2018.
nes Beschäftigungsverhältnisses mit dem Träger
sowie § 22
b) mit der Mitteilung, ob der Verbraucherzentrale Informationen
Bundesverband e. V. angehört wurde und welche zur Schlichtungsstelle und ihrem Verfahren
Stellungnahme er abgegeben hat,
(1) Auf der Webseite der Verbraucherschlichtungs-
4. jede wesentliche Änderung bei der Finanzierung der stelle sind die Informationen zur Verbraucherschlich-
Schlichtungsstelle. tungsstelle und ihrem Verfahren entsprechend § 3
der Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichten-
§ 19 verordnung klar und verständlich zu veröffentlichen.
Widerruf der Anerkennung An die Stelle der Vorschriften des Verbraucherstreitbei-
legungsgesetzes treten die entsprechenden Vorschrif-
(1) Erfüllt die Verbraucherschlichtungsstelle die für ten dieser Verordnung. Die Informationen müssen stets
ihre Anerkennung notwendigen Voraussetzungen nicht aktuell sein.
mehr oder verstößt sie bei ihrer Tätigkeit gegen gesetz-
liche Vorschriften oder ihre Verfahrensordnung, so hat (2) Auf Anfrage sind die auf der Webseite zu ver-
das Bundesamt für Justiz den Träger der Verbraucher- öffentlichenden Informationen jedermann in Textform
schlichtungsstelle in Textform aufzufordern, die not- zu übermitteln.
wendigen Maßnahmen zu treffen, um die Widerrufs-
gründe innerhalb von drei Monaten nach Zugang der § 23
Aufforderung zu beseitigen. Mitteilungen an die
(2) Das Bundesamt für Justiz hat die Anerkennung Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
zu widerrufen, wenn der Träger die Widerrufsgründe Die Schlichter haben die Bundesanstalt für Finanz-
innerhalb der gesetzten Frist nicht beseitigt. dienstleistungsaufsicht über diejenigen ihnen bei ihrer
(3) Wenn die Anerkennung widerrufen wurde, ist die Schlichtungstätigkeit bekanntgewordenen Geschäfts-
Eintragung der Schlichtungsstelle in der Liste der Ver- praktiken von Unternehmen zu unterrichten, durch die
braucherschlichtungsstellen nach § 33 des Verbrau- die Interessen einer Vielzahl von Verbrauchern erheb-
cherstreitbeilegungsgesetzes zu löschen. lich beeinträchtigt werden können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2016 2145
Abschnitt 4 Rechtsauskunft bei einer anerkannten Verbraucher-
Zusammenarbeit schlichtungsstelle ein, leitet sie es an die zuständige
mit anderen Streitbeilegungsstellen behördliche Verbraucherschlichtungsstelle weiter.
§ 24 § 26
Abgabe und Übergangsregelungen
Weiterleitung bei Unzuständigkeit (1) Für die Schlichtungsverfahren bei den behörd-
(1) Wird eine Schlichtung wegen einer Streitigkeit lichen Verbraucherschlichtungsstellen, die am 31. Ja-
nach § 14 Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes nuar 2017 noch nicht beendet waren, sind die bis zu
bei einer unzuständigen Verbraucherschlichtungsstelle diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften weiter anzu-
beantragt, gibt diese den Schlichtungsantrag unter Be- wenden.
nachrichtigung des Antragstellers an die zuständige (2) Werden Schlichtungsstellen, die nach § 16 Ab-
Verbraucherschlichtungsstelle ab. satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes als aner-
(2) Hat der Antragsgegner keine inländische Nieder- kannte private Verbraucherschlichtungsstellen gelten,
lassung, besteht aber eine Niederlassung in einem nach den Vorschriften dieser Verordnung als private
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro- Verbraucherschlichtungsstellen anerkannt, führen diese
päischen Wirtschaftsraum, unterrichtet die Verbrau- Verbraucherschlichtungsstellen die Schlichtungsverfah-
cherschlichtungsstelle den Antragsteller über die Mög- ren, die noch nicht beendet waren als die Anerkennung
lichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung in diesem wirksam wurde, noch nach den Verfahrensordnungen
Vertragsstaat. Auf Antrag des Antragstellers leitet die durch, die aufgrund der Schlichtungsstellenverfahrens-
Verbraucherschlichtungsstelle den Antrag an eine für verordnung oder der Kapitalanlageschlichtungsstellen-
außergerichtliche Streitbeilegung zuständige Stelle in verordnung genehmigt wurden.
dem anderen Vertragsstaat weiter.
§ 27
§ 25 Inkrafttreten,
Zusammenarbeit Außerkrafttreten
mit ausländischen Streitbeilegungsstellen (1) Die §§ 11 bis 20 treten am Tag nach der Verkün-
Die behördlichen Verbraucherschlichtungsstellen er- dung in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am
teilen im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf Ersuchen den 1. Februar 2017 in Kraft.
Stellen, die in einem anderen Vertragsstaat des Abkom- (2) Die Schlichtungsstellenverfahrensverordnung in
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2002
außergerichtliche Beilegung vergleichbarer Streitigkei- (BGBl. I S. 2577), die zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
ten zuständig sind, für deren Verfahren Auskünfte über zes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720) geändert wor-
das im Inland geltende Recht. Geht ein Ersuchen auf den ist, tritt am 31. Januar 2017 außer Kraft.
Berlin, den 5. September 2016
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
2146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2016
Verordnung
zur Änderung der Solvabilitätsverordnung
Vom 12. September 2016
Auf Grund des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Kreditwesengesetzes, der
zuletzt durch Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe a des Gesetzes vom 2. November
2015 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnun-
gen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch
Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung vom 8. April 2016 (BGBl. I
S. 622) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach
Anhörung der Spitzenverbände der Institute:
Artikel 1
Die Solvabilitätsverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4168) wird wie
folgt geändert:
1. Dem § 1 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für Kreditinstitute, die gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verord-
nung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung
besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinsti-
tute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63,
L 218 vom 19.8.2015, S. 82) sowie gemäß Teil IV und Artikel 147 Absatz 1
der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April
2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen
der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden
und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Auf-
sichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (ABl. L 141 vom 14.5.2014,
S. 1) als bedeutend eingestuft werden.“
2. Dem § 39 wird folgender Satz angefügt:
„§ 1 Absatz 2 Satz 2 ist ab dem 1. Oktober 2016 anzuwenden.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 12. September 2016
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Hufeld
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2016 2147
Zweite Verordnung
zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
Vom 14. September 2016
Es verordnen „Abschnitt 3
– die Bundesregierung auf Grund des § 21a Absatz 6 Forschungs- und Entwicklungskosten“.
Satz 1 Nummer 2 und 3 in Verbindung mit Satz 2
e) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:
Nummer 1 bis 7, 9 und 10 sowie des § 24 Satz 1 in
Verbindung mit Satz 2 Nummer 1, 2, 4, 6 und 7 sowie „§ 25 (weggefallen)“.
Satz 3 und 5 und des § 29 Absatz 3 Satz 1 des Ener- f) Nach der Angabe zu Anlage 2 (zu § 10) wird fol-
giewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I gende Angabe eingefügt:
S. 1970), von denen § 21a Absatz 6 Satz 2 Nummer 5
durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. De- „Anlage 2a (zu § 6)“.
zember 2011 (BGBl. I S. 3034) und § 24 Satz 2 Num- g) Der Angabe zu Anlage 3 (zu § 12) wird folgende
mer 1 und 4 durch Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe a Angabe angefügt:
Doppelbuchstabe aa und bb des Gesetzes vom
„Anlage 4 (zu § 26)“.
26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) geändert worden sind,
sowie 2. § 4 wird wie folgt geändert:
– das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
auf Grund des § 12 Absatz 3a und des § 49 Absatz 4 aa) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), von denen § 12 „2. von nicht beeinflussbaren Kostenantei-
Absatz 3a durch Artikel 311 Nummer 3 der Verord- len nach § 11 Absatz 2 Satz 1 bis 3;
nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän- abzustellen ist dabei auf die jeweils im
dert worden ist und § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 vorletzten Kalenderjahr entstandenen
durch Artikel 6 Nummer 9 Buchstabe a des Gesetzes Kosten; bei Kostenanteilen nach § 11
vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) neu gefasst wor- Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8, 13
den ist: und 15 bis 17 ist auf das Kalenderjahr
abzustellen, auf das die Erlösobergrenze
anzuwenden sein soll,“.
Artikel 1
Änderung der bb) Satz 3 wird aufgehoben.
Anreizregulierungsverordnung b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 11 des
aaa) In Nummer 1 wird nach der Angabe
Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) ge-
„§ 10“ die Angabe „oder § 10a“ einge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
fügt.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
bbb) Nach Nummer 1 wird folgende Num-
a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: mer 1a eingefügt:
„§ 6 Bestimmung des Ausgangsniveaus der Er- „1a. erfolgt eine Anpassung der Erlös-
lösobergrenze und des Kapitalkostenab- obergrenze nach Maßgabe des
zugs“. § 5;“.
b) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:
eingefügt:
„Der Antrag auf Anpassung nach Satz 1
„§ 10a Kapitalkostenaufschlag“. Nummer 1a muss einmal jährlich zum
c) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe 30. Juni des Kalenderjahres gestellt werden;
eingefügt: die Anpassung erfolgt zum 1. Januar des fol-
„§ 12a Effizienzbonus“. genden Jahres.“
d) Die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 3 wird wie folgt 3. § 5 wird wie folgt geändert:
gefasst: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2016
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „jährlich“ d) Dem Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4
die Wörter „vom Netzbetreiber ermittelt angefügt:
und“ eingefügt. „(3) Die Regulierungsbehörde ermittelt vor
aa1) In Satz 2 wird die Angabe „8, 15 und 16“ Beginn der Regulierungsperiode für jedes Jahr
durch die Angabe „8 und 15 bis 17“ ersetzt. der Regulierungsperiode den Kapitalkostenab-
zug nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 und der
bb) In Satz 4 werden die Wörter „von der
Anlage 2a. Kapitalkosten im Sinne des Kapital-
Regulierungsbehörde“ durch die Wörter
kostenabzugs nach Satz 1 sind die Summe der
„durch den Netzbetreiber“ ersetzt.
kalkulatorischen Abschreibungen, der kalkulato-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- rischen Eigenkapitalverzinsung, der kalkulatori-
fügt: schen Gewerbesteuer und des Aufwandes für
Fremdkapitalzinsen. Der Kapitalkostenabzug er-
„(1a) Der Netzbetreiber ermittelt bis zum
gibt sich aus den im Ausgangsniveau nach den
30. Juni des Jahres, das dem Kalenderjahr folgt,
Absätzen 1 und 2 enthaltenen Kapitalkosten im
für das der Kapitalkostenaufschlag genehmigt
Basisjahr abzüglich der fortgeführten Kapital-
wurde, die Differenz aus dem genehmigten
kosten im jeweiligen Jahr der Regulierungs-
Kapitalkostenaufschlag nach § 10a und dem
periode. Die fortgeführten Kapitalkosten werden
Kapitalkostenaufschlag, wie er sich bei der
unter Berücksichtigung der im Zeitablauf sin-
Berücksichtigung der tatsächlich entstandenen
kenden kalkulatorischen Restbuchwerte der
Kapitalkosten ergibt. Die Differenz ist auf dem
betriebsnotwendigen Anlagegüter des Ausgangs-
Regulierungskonto des Jahres, für das der Kapi-
niveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 sowie der im
talkostenaufschlag genehmigt wurde, zu verbu-
Zeitablauf sinkenden Werte der hierauf entfallen-
chen.“
den Netzanschlusskostenbeiträge und Baukos-
c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“ tenzuschüsse ermittelt. Bei der Bestimmung
durch die Wörter „den Absätzen 1 und 1a“ er- des jährlichen Kapitalkostenabzugs nach den
setzt. Sätzen 1 bis 4 werden Kapitalkosten aus Inves-
d) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: titionen nach dem Basisjahr nicht berücksichtigt.
(4) Absatz 3 ist nicht auf Betreiber von Über-
„(3) Die Regulierungsbehörde genehmigt den
tragungs- und Fernleitungsnetzen anzuwenden.“
nach den Absätzen 1 bis 2 durch den Netzbe-
treiber ermittelten Saldo sowie dessen Verteilung 5. In § 7 wird nach den Wörtern „in Anwendung der“
nach Maßgabe des Satzes 2. Der nach den Ab- das Wort „jeweiligen“ eingefügt.
sätzen 1 und 1a ermittelte und nach Absatz 2 6. Nach § 9 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz ein-
verzinste Saldo des Regulierungskontos des gefügt:
letzten abgeschlossenen Kalenderjahres wird
annuitätisch über die drei dem Jahr der Ermitt- „Die Bundesnetzagentur kann bei der Ermittlung
lung folgenden Kalenderjahre durch Zu- und auf die Verwendung der Daten von Netzbetreibern
Abschläge auf die Erlösobergrenze verteilt. Die verzichten, die die Teilnahme am vereinfachten Ver-
Annuitäten werden gemäß Absatz 2 verzinst. fahren nach § 24 Absatz 2 gewählt haben.“
7. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
(4) Der Antrag nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Num-
mer 1a muss neben dem ermittelten Saldo die „§ 10a
der Anpassung zugrunde liegenden Daten, ins- Kapitalkostenaufschlag
besondere die nach § 4 zulässigen und die tat-
sächlich erzielten Erlöse des abgelaufenen (1) Die Regulierungsbehörde genehmigt nach
Kalenderjahres enthalten. Der Antrag muss wei- Maßgabe der Absätze 2 bis 9 einen Kapitalkosten-
terhin Angaben zur Höhe der tatsächlich ent- aufschlag auf die Erlösobergrenze für Kapitalkos-
standenen Kapitalkosten, der dem Kapitalkos- ten, die aufgrund von nach dem Basisjahr getätigten
tenaufschlag nach § 10a zugrunde gelegten Investitionen in den Bestand betriebsnotwendiger
betriebsnotwendigen Anlagegüter enthalten. Anlagegüter entstehen. Kapitalkosten im Sinne
Hierzu gehören insbesondere Angaben zu den des Kapitalkostenaufschlags nach Satz 1 sind die
Anschaffungs- und Herstellungskosten und die Summe der kalkulatorischen Abschreibungen, der
jeweils in Anwendung gebrachte betriebsge- kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung, der kalku-
wöhnliche Nutzungsdauer nach Anlage 1 der latorischen Gewerbesteuer und des Aufwandes für
Stromnetzentgeltverordnung oder nach Anlage 1 Fremdkapitalzinsen. Die Genehmigung gilt jeweils
der Gasnetzentgeltverordnung.“ bis zum 31. Dezember des auf den Antrag folgen-
den Jahres.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
(2) Bei der Berechnung des Kapitalkostenauf-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: schlags werden die betriebsnotwendigen Anlage-
„§ 6 güter berücksichtigt, deren Aktivierung
1. ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Basis-
Bestimmung
jahr der anzupassenden Erlösobergrenze folgt,
des Ausgangsniveaus der
stattgefunden hat oder
Erlösobergrenze und des Kapitalkostenabzugs“.
2. bis zum 31. Dezember des Jahres, für das der
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Kapitalkostenaufschlag genehmigt wird, zu er-
c) Absatz 3 wird Absatz 2. warten ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2016 2149
Dabei ist bis einschließlich des letzten abgeschlos- ist. Für den kalkulatorischen Eigenkapitalzinssatz
senen Kalenderjahres auf den tatsächlichen Be- sind die nach § 7 Absatz 6 der Stromnetzentgelt-
stand an betriebsnotwendigen Anlagegütern ab- verordnung oder § 7 Absatz 6 der Gasnetzentgelt-
zustellen; im Übrigen ist bis einschließlich des verordnung im Basisjahr geltenden kalkulatorischen
Kalenderjahres, für das die Anpassung der Erlös- Eigenkapitalzinssätze für Neuanlagen anzusetzen.
obergrenze erfolgt, auf den zu erwartenden Bestand Für den kalkulatorischen Fremdkapitalzinssatz sind
an betriebsnotwendigen Anlagegütern abzustellen. die nach § 7 Absatz 7 der Stromnetzentgeltverord-
(3) Der Kapitalkostenaufschlag ist die Summe nung oder § 7 Absatz 7 der Gasnetzentgeltverord-
der auf der Grundlage der Anschaffungs- und Her- nung im Basisjahr geltenden Zinssätze anzusetzen.
stellungskosten der betriebsnotwendigen Anlage- (8) Für die Ermittlung der kalkulatorischen Ge-
güter nach Absatz 2 ermittelten kalkulatorischen werbesteuer ist das Produkt aus der mit 40 Prozent
Abschreibungen nach § 6 Absatz 4 der Stromnetz- gewichteten kalkulatorischen Verzinsungsbasis
entgeltverordnung oder § 6 Absatz 4 der Gasnetz- nach den Absätzen 5 und 6 und dem kalkulatori-
entgeltverordnung, der kalkulatorischen Verzinsung schen Eigenkapitalzinssatz gemäß Absatz 7 Satz 2
nach Maßgabe der Absätze 4 bis 7 sowie der kal- heranzuziehen. Bei der Ermittlung der kalkulatori-
kulatorischen Gewerbesteuer nach Maßgabe des schen Gewerbesteuer sind die Gewerbesteuer-
Absatzes 8 und des § 8 der Stromnetzentgeltver- messzahl und der Gewerbesteuerhebesatz im Ba-
ordnung oder des § 8 der Gasnetzentgeltverord- sisjahr zu verwenden.
nung.
(9) Der Antrag nach Absatz 1 muss die zur Be-
(4) Die kalkulatorische Verzinsung bestimmt sich rechnung des Kapitalkostenaufschlags nach den
als Produkt der nach den Absätzen 5 und 6 be- Absätzen 1 bis 8 notwendigen Angaben enthalten;
stimmten kalkulatorischen Verzinsungsbasis und insbesondere Angaben zu den Anschaffungs- und
dem nach Absatz 7 bestimmten kalkulatorischen Herstellungskosten für die nach dem Basisjahr in
Zinssatz. Betrieb genommenen und geplanten betriebsnot-
(5) Die kalkulatorische Verzinsungsbasis be- wendigen Anlagegüter, die jeweils in Anwendung
stimmt sich auf Grundlage der übermittelten An- gebrachte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
schaffungs- und Herstellungskosten nach Absatz 2 nach Anlage 1 der Stromnetzentgeltverordnung
und den sich hieraus ergebenden kalkulatorischen oder nach Anlage 1 der Gasnetzentgeltverordnung
Restwerten bewertet zu Anschaffungs- und Her- sowie für die nach dem Basisjahr in Betrieb genom-
stellungskosten nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 der menen oder geplanten betriebsnotwendigen Anla-
Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 1 gegüter von den Anschlussnehmern gezahlten oder
Nummer 3 der Gasnetzentgeltverordnung. zu erwartenden Netzanschlusskostenbeiträge und
Baukostenzuschüsse nach § 7 Absatz 2 Satz 2
(6) Für die Bestimmung der kalkulatorischen Ver- Nummer 4 der Stromnetzentgeltverordnung oder
zinsungsbasis nach Absatz 5 sind die Restwerte § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Gasnetzentgelt-
der Netzanschlusskostenbeiträge und Baukosten- verordnung.
zuschüsse nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4
der Stromnetzentgeltverordnung und § 7 Absatz 2 (10) Die Absätze 1 bis 9 sind nicht auf Betreiber
Satz 2 Nummer 4 der Gasnetzentgeltverordnung zu von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen anzu-
berücksichtigen, deren Erhalt wenden.“
1. ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Basis- 8. § 11 wird wie folgt geändert:
jahr der anzupassenden Erlösobergrenze folgt, a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
stattgefunden hat oder
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
2. bis zum 31. Dezember des Jahres, für das der
Kapitalkostenaufschlag genehmigt wird, zu er- aaa) In Nummer 9 wird die Angabe „31. De-
warten ist. zember 2008“ durch die Angabe
„31. Dezember 2016“ ersetzt.
Es ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs-
und Jahresendbestand anzusetzen. Dabei ist bis bbb) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
einschließlich des letzten abgeschlossenen Kalen- „12. Entscheidungen über die grenz-
derjahres auf den tatsächlichen Bestand an Netz- überschreitende Kostenaufteilung
anschlusskostenbeiträgen und Baukostenzuschüs- nach Artikel 12 der Verordnung
sen abzustellen; im Übrigen ist bis einschließlich (EU) Nr. 347/2013 des Euro-
des Kalenderjahres, für das die Anpassung der Er- päischen Parlaments und des
lösobergrenze erfolgt, auf den zu erwartenden Rates vom 17. April 2013 zu Leit-
Bestand an Netzanschlusskostenbeiträgen und linien für die transeuropäische
Baukostenzuschüssen abzustellen. Energieinfrastruktur und zur Auf-
(7) Der auf die nach den Absätzen 5 und 6 be- hebung der Entscheidung
stimmte kalkulatorische Verzinsungsbasis anzu- Nr. 1364/2006/EG und zur Ände-
wendende kalkulatorische Zinssatz bestimmt sich rung der Verordnungen (EG) Nr.
als gewichteter Mittelwert aus kalkulatorischem 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und
Eigenkapitalzinssatz und kalkulatorischem Fremd- (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom
kapitalzinssatz, wobei der kalkulatorische Eigenka- 25.4.2013, S. 39), die zuletzt
pitalzinssatz mit 40 Prozent und der kalkulatorische durch die Delegierte Verordnung
Fremdkapitalzinssatz mit 60 Prozent zu gewichten (EU) 2016/89 (ABl. L 19 vom
2150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2016
27.1.2016, S. 1) geändert worden der Versorgungsgebiete beruhenden Kostenan-
ist,“. teile enthalten.
ccc) In Nummer 16 wird der Punkt am Ende (4) Als beeinflussbare Kostenanteile des je-
durch ein Komma ersetzt. weiligen Jahres der Regulierungsperiode gelten
ddd) Folgende Nummer 17 wird angefügt: für Betreiber von Elektrizitäts- und Gasverteiler-
netzen die Gesamtkosten nach Abzug der dau-
„17. Entschädigungen nach § 15 Ab-
erhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile des
satz 1 des Erneuerbare-Energien-
Ausgangsniveaus, nach Abzug des Kapitalkos-
Gesetzes, die die Voraussetzungen
tenabzugs des jeweiligen Jahres der Regulie-
des § 15 Absatz 2 des Erneuer-
rungsperiode und nach Abzug der vorüber-
bare-Energien-Gesetzes erfüllen.“
gehend nicht beeinflussbaren Kostenanteile
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: nach Absatz 3. Abweichend von Satz 1 gelten
„Als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten- als beeinflussbare Kostenanteile für Betreiber
anteile gelten bei Stromversorgungsnetzen von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen alle
auch solche Kosten oder Erlöse, die sich Kostenanteile, die nicht dauerhaft oder vorüber-
aus Maßnahmen des Netzbetreibers erge- gehend nicht beeinflussbare Kostenanteile nach
ben, die einer wirksamen Verfahrensregulie- Absatz 3 Satz 2 sind.“
rung nach der Stromnetzzugangsverordnung 9. § 12 wird wie folgt geändert:
oder der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 6“ durch
vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbe- die Wörter „§ 6 Absatz 1 und 2“ ersetzt.
dingungen für den grenzüberschreitenden b) In Absatz 4a Satz 1 werden die Angabe „§ 13
Stromhandel und zur Aufhebung der Verord- Abs. 1“ durch die Angabe „§ 13 Absatz 2“ und
nung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom die Angabe „§ 14 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 3“
14.8.2009, S. 15), die zuletzt durch die Ver- durch die Wörter „§ 14 Absatz 1 Nummer 3 und
ordnung (EU) Nr. 543/2013 (ABl. L 163 vom Absatz 2“ ersetzt.
15.6.2013, S. 1) geändert worden ist, unter-
c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Effi-
liegen, insbesondere
zienzwerte“ die Wörter „sowie die nach § 12a
1. Kompensationszahlungen im Rahmen in Verbindung mit Anlage 3 ermittelten Super-
des Ausgleichsmechanismus nach Arti- effizienzwerte“ eingefügt.
kel 13 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009,
d) In Absatz 6 Satz 1 werden nach der Angabe „3“
2. Erlöse aus dem Engpassmanagement die Wörter „sowie zur Bestimmung der Super-
nach Artikel 16 der Verordnung (EG) effizienzwerte eine Supereffizienzanalyse nach
Nr. 714/2009 oder nach § 15 der Strom- § 12a in Verbindung mit Anlage 3“ und nach
netzzugangsverordnung, soweit diese dem Wort „Effizienzvergleichs“ die Wörter „und
entgeltmindernd nach Artikel 6 Absatz 6 der Supereffizienzanalyse“ eingefügt.
Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009
oder nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Strom- 10. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
netzzugangsverordnung geltend gemacht „§ 12a
werden, und
Effizienzbonus
3. Kosten für die Beschaffung der Energie
zur Erbringung von Ausgleichsleistungen, (1) Die Bundesnetzagentur ermittelt für im Effi-
einschließlich der Kosten für die lastseitige zienzvergleich nach § 12 als effizient ausgewiesene
Beschaffung.“ Netzbetreiber für die Dauer einer Regulierungs-
periode einen Aufschlag auf die Erlösobergrenze
b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
(Effizienzbonus) auf Grundlage der Supereffizienz-
„(3) Als vorübergehend nicht beeinflussbare analyse nach Anlage 3 Nummer 5 Satz 9. Die Bun-
Kostenanteile des jeweiligen Jahres der Regulie- desnetzagentur berücksichtigt dabei sowohl den
rungsperiode gelten für Betreiber von Elektrizi- Aufwandsparameter nach § 13 Absatz 2 als auch
täts- und Gasverteilernetzen die mit dem nach den Aufwandsparameter nach § 12 Absatz 4a. Der
§ 15 ermittelten bereinigten Effizienzwert multi- Supereffizienzwert eines Netzbetreibers entspricht
plizierten Gesamtkosten nach Abzug der dauer- der Differenz aus den individuellen Effizienzwerten
haft nicht beeinflussbaren Kostenanteile des aus der Supereffizienzanalyse abzüglich der indivi-
Ausgangsniveaus und nach Abzug des Kapital- duellen Effizienzwerte aus der nicht-parametrischen
kostenabzugs des jeweiligen Jahres der Regu- Methode nach Anlage 3.
lierungsperiode. Abweichend von Satz 1 gelten
(2) Hat die Supereffizienzanalyse für einen Netz-
als vorübergehend nicht beeinflussbare Kosten-
betreiber einen Supereffizienzwert von über 5 Pro-
anteile für Betreiber von Übertragungs- und
zent ergeben, so ist der Supereffizienzwert mit
Fernleitungsnetzen die mit dem nach § 15 ermit-
5 Prozent anzusetzen.
telten bereinigten Effizienzwert multiplizierten
Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht (3) Weichen die nach den Absätzen 1 und 2 er-
beeinflussbaren Kostenanteile. In den nach den mittelten Supereffizienzwerte voneinander ab, so ist
Sätzen 1 oder 2 ermittelten vorübergehend nicht für den jeweils betrachteten Netzbetreiber das
beeinflussbaren Kostenanteilen sind die auf arithmetische Mittel dieser beiden Supereffizienz-
nicht zurechenbare strukturelle Unterschiede werte zu verwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2016 2151
(4) Der individuelle Effizienzbonus eines Netzbe- b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „ge-
treibers wird durch Multiplikation des individuellen währleistet“ die Wörter „, insbesondere dadurch,
Supereffizienzwertes nach Absatz 3 mit den vor- dass der Bundesnetzagentur vergleichbare Da-
übergehend nicht beeinflussbaren Kostenanteilen ten von einer hinreichenden Anzahl an Netz-
nach § 11 Absatz 3 Satz 1 berechnet. betreibern in anderen Mitgliedstaaten der Euro-
(5) Der Effizienzbonus ist gleichmäßig über die päischen Union zum unmittelbaren Zugriff nicht
Regulierungsperiode zu verteilen. vorliegen“ eingefügt.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht auf Betreiber c) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „Satz 1“
von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen anzu- durch die Wörter „den Sätzen 1 bis 3“ ersetzt.
wenden.“ d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „ge-
11. § 13 wird wie folgt geändert: währleistet“ die Wörter „, insbesondere dadurch,
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: dass der Bundesnetzagentur vergleichbare Da-
ten von einer hinreichenden Anzahl an Netz-
aa) Satz 4 wird wie folgt geändert: betreibern in anderen Mitgliedstaaten der Euro-
aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort päischen Union zum unmittelbaren Zugriff nicht
„Anschlusspunkte“ die Wörter „oder vorliegen“ eingefügt.
der Zählpunkte“ und nach dem Wort
16. Nach § 23 Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-
„Ausspeisepunkte“ die Wörter „oder
gefügt:
der Messstellen“ eingefügt.
bbb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „(2b) Bei der Genehmigung von Erweiterungs-
„Leitungslänge“ die Wörter „oder das und Umstrukturierungsmaßnahmen nach Absatz 1,
Rohrvolumen“ eingefügt. die auch dem Ersatz von Anlagen dienen und die
nach dem 17. September 2016 beantragt werden,
ccc) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ ist ein projektspezifischer Ersatzanteil von den An-
durch ein Komma ersetzt. schaffungs- und Herstellungskosten der Investitions-
ddd) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende maßnahme in Abzug zu bringen. Der projektspezi-
durch das Wort „oder“ ersetzt. fische Ersatzanteil ermittelt sich aus dem Verhältnis
eee) Folgende Nummer 7 wird angefügt: der Tagesneuwerte der ersetzten Anlagen zur
Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten
„7. die Maßnahmen, die der volkswirt- der gesamten Anlagen der Investitionsmaßnahme.
schaftlich effizienten Einbindung von Der Tagesneuwert der ersetzten Anlagen ist ent-
dezentralen Erzeugungsanlagen, sprechend § 6 Absatz 3 der Stromnetzentgelt-
insbesondere von dezentralen An- verordnung oder § 6 Absatz 3 der Gasnetzentgelt-
lagen zur Erzeugung von Elektrizi- verordnung zu ermitteln. Der projektspezifische Er-
tät aus Windanlagen an Land und satzanteil ist durch den Netzbetreiber darzulegen
solarer Strahlungsenergie dienen.“ und zu beweisen, damit seine Höhe von einem
bb) In Satz 8 werden das Wort „soll“ durch das sachkundigen Dritten ohne weitere Informationen
Wort „sollen“ ersetzt und nach dem Wort nachzuvollziehen ist. Weist der Netzbetreiber nach,
„sein“ die Wörter „und die Heterogenität dass es ihm nicht möglich ist, einen konkreten pro-
der Aufgaben der Netzbetreiber möglichst jektspezifischen Ersatzanteil der Investitionsmaß-
weitgehend abgebildet werden“ eingefügt. nahme nach Satz 2 zu ermitteln, schätzt die Regu-
b) Absatz 4 wird aufgehoben. lierungsbehörde den Ersatzanteil von Amts wegen
unter Berücksichtigung der vom Netzbetreiber vor-
12. In § 14 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 6“ getragenen Daten. Bei Investitionsmaßnahmen, die
durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 und 2“ ersetzt. nicht auch dem Ersatz vorhandener Komponenten
13. § 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: dienen, ist kein Ersatzanteil abzuziehen. Dies sind
„(1) Die Festlegung der Erlösobergrenzen durch insbesondere Investitionsmaßnahmen, die vorge-
die Regulierungsbehörde hat so zu erfolgen, dass sehen sind für
die nach den §§ 12 und 13 bis 15 ermittelten Inef- 1. Leitungen zur Netzanbindung von Windenergie-
fizienzen unter Anwendung eines Verteilungsfaktors anlagen auf See nach § 17d Absatz 1 des Ener-
rechnerisch bis zum Ende der Regulierungsperiode giewirtschaftsgesetzes,
gleichmäßig abgebaut werden (individuelle Effi-
2. Hochspannungsgleichstrom-Übertragungssys-
zienzvorgabe).“
teme zum Ausbau der Stromübertragungska-
14. In § 19 Absatz 2 Satz 3 werden das Wort „soll“ pazitäten,
durch das Wort „kann“ und die Wörter „zur oder
im Laufe der zweiten Regulierungsperiode“ durch 3. neue grenzüberschreitende Hochspannungs-
die Wörter „im Laufe der zweiten oder zu Beginn gleichstrom-Verbindungsleitungen,
oder im Laufe einer späteren Regulierungsperiode“ 4. Maßnahmen oder Teilmaßnahmen, die im Netz-
ersetzt. entwicklungsplan als Neubau in neuer Trasse
15. § 22 wird wie folgt geändert: enthalten sind oder
a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort 5. neue Umspannanlagen, Schaltanlagen, Gas-
„Lohnniveau“ die Wörter „oder durch die Her- druckregelanlagen oder Messanlagen an einem
stellung der Vergleichbarkeit der Aufwandspara- Standort, der bisher nicht als Standort für solche
meter nach Maßgabe des § 14“ eingefügt. Anlagen genutzt wurde.
2152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2016
Soweit die Bundesnetzagentur dies nach § 32 Ab- den. Der Anteil der Erlösobergrenze berechnet sich
satz 1 Nummer 8 für Investitionsmaßnahmen eines aus den Kapitalkosten des übergehenden Netzteils
bestimmten Typs festlegt, ist für diese ebenfalls nach Absatz 4 zuzüglich eines Pauschalbetrags für
grundsätzlich kein Ersatzanteil abzuziehen. Im Fall die übrigen Kosten des übergehenden Netzteils
von Änderungsanträgen zu Erweiterungs- und Um- nach Absatz 5. Absatz 2 Satz 4 und 5 ist entspre-
strukturierungsinvestitionen, für die eine Investi- chend anzuwenden. Machen der aufnehmende
tionsmaßnahme bereits vor dem 17. September oder der abgebende Netzbetreiber besondere
2016 durch die Regulierungsbehörde genehmigt Gründe geltend, kann die Regulierungsbehörde
worden ist, bleibt der in dieser Genehmigung fest- den übergehenden Anteil der Erlösobergrenze auf
gesetzte Ersatzanteil unverändert und ist auf die Antrag eines beteiligten Netzbetreibers oder von
beantragten Änderungen anzuwenden.“ Amts wegen vor Ablauf der Frist und der Entschei-
17. § 24 wird wie folgt geändert: dung nach Satz 1 vorläufig festlegen.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: (4) Zur Ermittlung der Kapitalkosten nach Ab-
satz 3 Satz 3 ermittelt die Regulierungsbehörde
aa) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 12 bis 14“ für jedes verbleibende Jahr der Regulierungs-
durch die Angabe „§§ 12, 13 und 14“ ersetzt. periode die Kapitalkosten des übergehenden Netz-
bb) In Satz 3 werden die Angabe „45 Prozent“ teils nach den §§ 6 bis 8 der Stromnetzentgelt-
durch die Angabe „5 Prozent“ und die An- verordnung in Verbindung mit § 6 Absatz 3 oder
gabe „11 Abs. 2“ durch die Wörter „11 Ab- nach den §§ 6 bis 8 der Gasnetzentgeltverordnung
satz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 7, 8a in Verbindung mit § 6 Absatz 3. Grundlage für die
bis 16 und Satz 2 bis 4“ ersetzt. Ermittlung der Kapitalkosten des übergehenden
Netzteils nach Satz 1 sind die zu übertragenden
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „30. Juni“ Verteilungsanlagen, auf deren Übereignung sich
durch die Angabe „31. März“ ersetzt. die Netzbetreiber verständigt haben. Besteht im
18. Die Überschrift zu Teil 3 Abschnitt 3 wird wie folgt Fall des § 46 Absatz 2 Satz 2 des Energiewirt-
gefasst: schaftsgesetzes kein Einvernehmen über die zu
„Abschnitt 3 übereignenden Verteilungsanlagen, werden für die
Bestimmung der Kapitalkosten des übergehenden
Forschungs- und Entwicklungskosten“. Netzteils die Daten und Informationen zu Vertei-
19. § 25 wird aufgehoben. lungsanlagen zugrunde gelegt, die für das Konzes-
sionsvergabeverfahren gemäß § 46 Absatz 3 des
20. In § 25a Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 6“ Energiewirtschaftsgesetzes der Gemeinde nach
durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 und 2, als Teil des § 46a des Energiewirtschaftsgesetzes übermittelt
Kapitalkostenaufschlags nach § 10a“ ersetzt. wurden. Etwaige Anpassungen der Erlösobergrenze
21. § 26 Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 6 nach § 4 Absatz 3 und 4 bleiben unberücksichtigt.
ersetzt: (5) Der Pauschalbetrag für die übrigen Kosten
„(2) Bei einem teilweisen Übergang eines Ener- des übergehenden Netzteils nach Absatz 3 Satz 2
gieversorgungsnetzes auf einen anderen Netzbetrei- berechnet sich aus der Multiplikation des Verhält-
ber ist der Anteil der Erlösobergrenze für den über- nisses der Kapitalkosten des übergehenden Netz-
gehenden Netzteil auf übereinstimmenden Antrag teils des jeweiligen Kalenderjahres nach Absatz 3
der beteiligten Netzbetreiber festzulegen. Die nach zu den in der ursprünglich festgelegten Erlösober-
§ 32 Absatz 1 Nummer 1 ursprünglich festgelegten grenze des abgebenden Netzbetreibers enthalte-
Erlösobergrenzen des abgebenden Netzbetreibers nen Kapitalkosten des jeweiligen Kalenderjahres
sind um den Anteil der Erlösobergrenze nach Satz 1 nach § 6 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2a
zu vermindern. Die nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 mit der ursprünglich festgelegten Erlösobergrenze
ursprünglich festgelegten Erlösobergrenzen des des jeweiligen Kalenderjahres nach § 32 Absatz 1
übernehmenden Netzbetreibers sind um den Anteil Nummer 1 abzüglich der darin enthaltenen Kapital-
der Erlösobergrenze nach Satz 1 zu erhöhen. Der kosten nach § 6 Absatz 3 in Verbindung mit An-
nach Satz 1 ermittelte Anteil der Erlösobergrenze lage 2a, der vermiedenen Netzentgelte nach § 11
wird bis zur nächsten Ermittlung des Ausgangs- Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 und der vorgelagerten
niveaus gemäß § 6 Absatz 1 fortgeführt. Einer Netzkosten nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4.
erneuten Festlegung der Erlösobergrenzen des ab-
(6) Die Regulierungsbehörde legt den nach den
gebenden und des aufnehmenden Netzbetreibers
Absätzen 3 bis 5 bestimmten Anteil der
innerhalb der Regulierungsperiode bedarf es nicht.
Erlösobergrenze im Laufe einer Regulierungs-
Der aufnehmende Netzbetreiber ist berechtigt, bis
periode für die verbleibende Dauer der Regulie-
zur Festlegung des Anteils der Erlösobergrenze für
rungsperiode erneut fest, wenn die beteiligten
den übergehenden Netzteil vorübergehend ange-
Netzbetreiber einen übereinstimmenden Antrag
messene Netzentgelte zu erheben.
nach Absatz 2 stellen. Absatz 2 Satz 4 ist entspre-
(3) Erfolgt innerhalb von sechs Monaten nach chend anzuwenden.“
Aufnahme des Netzbetriebs kein übereinstimmen-
22. § 27 wird wie folgt geändert:
der Antrag nach Absatz 2, legt die Regulierungs-
behörde den Anteil der Erlösobergrenze für den a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort
übergehenden Netzteil nach Maßgabe des Satzes 3, „Kostenprüfung“ durch die Wörter „Bestimmung
der Absätze 4, 5 und 6 sowie der Anlage 4 fest. des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze und
Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwen- des Kapitalkostenabzugs“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2016 2153
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Anreizregu- 9. die jährlichen tatsächlich entstandenen Kosten-
lierungssystems“ die Wörter „, jährlich zur Beob- anteile nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 als
achtung des Investitionsverhaltens der Netz- Summenwert,
betreiber“ eingefügt. 10. die jährlichen tatsächlich entstandenen Kosten-
23. § 28 wird wie folgt geändert: anteile nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
a) Nummer 2 wird aufgehoben. und 8 jeweils als Summenwert,
11. die jährlichen volatilen Kostenanteile nach § 11
b) In Nummer 8 werden der Punkt am Ende durch
Absatz 5 als Summenwert sowie
ein Semikolon ersetzt und folgende Wörter ein-
gefügt: 12. die ermittelten Kennzahlen zur Versorgungs-
qualität.
„die Netzbetreiber haben darüber hinaus unver-
züglich den Übergang des Netzbetriebs anzuzei- (2) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht in ih-
gen, soweit sich ein Wechsel des zuständigen rem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite den nach
Netzbetreibers ergeben hat.“ § 9 ermittelten generellen sektoralen Produktivitäts-
faktor und den nach § 24 ermittelten gemittelten
c) Folgender Satz wird angefügt:
Effizienzwert.“
„Die Netzbetreiber haben darüber hinaus der
26. § 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Bundesnetzagentur sowie der zuständigen Lan-
desregulierungsbehörde jährlich zum 31. März a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-
die Zahl der am 31. Dezember des Vorjahres gefügt:
unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen „2a. zur Ermittlung des generellen sektoralen
Kunden sowie die Belegenheit des Elektrizitäts- Produktivitätsfaktors nach § 9,“.
und Gasverteilernetzes bezogen auf Bundeslän-
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein-
der mitzuteilen.“
gefügt:
24. In § 29 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 6“ durch
„3a. zum Kapitalkostenaufschlag nach § 10a,
die Wörter „§ 6 Absatz 1 und 2“ ersetzt.
einschließlich der formellen Gestaltung, In-
25. § 31 wird wie folgt gefasst: halt und Struktur des Antrags,“.
„§ 31 c) In Nummer 10 werden nach der Angabe „§ 26
Veröffentlichung von Daten Abs. 2“ die Wörter „sowie zu den Erlösobergren-
zenanteilen nach § 26 Absatz 2 und 3“ einge-
(1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht auf fügt.
ihrer Internetseite netzbetreiberbezogen in nicht
anonymisierter Form insbesondere 27. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. den Wert der kalenderjährlichen Erlösobergren-
zen nach § 4 Absatz 2 Satz 1, aa) In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember
2014“ durch die Angabe „31. Dezember
2. den nach § 4 Absatz 3 und 4 angepassten Wert
2023“ ersetzt.
der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen,
bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
3. den verzinsten Saldo des Regulierungskontos
nach § 5 Absatz 1 und 2 sowie die Summe aaa) In Nummer 3 wird das Wort „und“
der Zu- und Abschläge aus der Auflösung des durch ein Komma ersetzt.
Saldos des Regulierungskontos nach § 5 Ab- bbb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende
satz 3, durch das Wort „und“ ersetzt.
4. die nach den §§ 12, 13 bis 15 sowie nach § 22 ccc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
ermittelten Effizienzwerte, die nach § 12 Ab-
„5. zur notwendigen Weiterentwicklung
satz 4a und § 14 im Effizienzvergleich verwen-
der Transparenzvorschriften zur
deten Aufwandsparameter sowie die nach § 13
besseren Nachvollziehbarkeit von
im Effizienzvergleich verwendeten Vergleichs-
Regulierungsentscheidungen, ins-
parameter,
besondere zur Veröffentlichung
5. die nach § 12a ermittelten Supereffizienzwerte netzbetreiberbezogener Daten.“
sowie den Effizienzbonus,
b) Folgende Absätze 4 bis 8 werden angefügt:
6. die verwendeten Parameterwerte und die jähr- „(4) Die Bundesnetzagentur legt dem Bun-
lichen Anpassungsbeträge der Erlösobergrenze desministerium für Wirtschaft und Energie zum
für den Erweiterungsfaktor nach § 4 Absatz 4 31. Dezember 2023 einen Bericht zur Notwen-
Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 10 als digkeit der Weiterentwicklung der in Anlage 3
Summenwert, aufgeführten Vergleichsmethoden, unter Berück-
7. den jährlichen nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Num- sichtigung der internationalen Entwicklung von
mer 1 in Verbindung mit § 10a ermittelten Kapi- Anreizregulierungssystemen, vor.
talkostenaufschlag als Summenwert, (5) Die Bundesnetzagentur beobachtet das
8. die dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenan- Investitionsverhalten der Netzbetreiber. Hierzu
teile nach § 11 Absatz 2 sowie deren jährliche entwickelt sie ein Modell für ein indikatorbasier-
Anpassung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 tes Investitionsmonitoring. Sie veröffentlicht
als Summenwert, darüber hinaus in regelmäßigen Abständen aus-
2154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2016
sagekräftige Kennzahlen über das Investitions- 2017 stellen. Betreiber von Elektrizitätsverteiler-
verhalten der Netzbetreiber. netzen können den Antrag nach § 4 Absatz 4
(6) Die Bundesnetzagentur legt dem Bundes- Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 10a erst-
ministerium für Wirtschaft und Energie im Laufe mals zum 30. Juni 2018 stellen.
der dritten Regulierungsperiode einen Bericht
(7) Ab der dritten Regulierungsperiode sind
zum Monitoring kurzer Versorgungsunterbre-
§ 10 sowie § 23 Absatz 6 und 7 für Betreiber
chungen unter drei Minuten bei Elektrizitätsver-
von Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen nicht
teilernetzen vor.
mehr anzuwenden. Die Wirksamkeit von über
(7) Die Bundesnetzagentur legt dem Bundes- die zweite Regulierungsperiode hinaus nach
ministerium für Wirtschaft und Energie zum § 23 Absatz 6 oder Absatz 7 genehmigten Inves-
31. Dezember 2019 einen Bericht mit Vorschlä- titionsmaßnahmen endet mit Ablauf der dritten
gen zur Ausgestaltung eines Qualitätselements Regulierungsperiode. Eine Neubescheidung er-
zur Netzleistungsfähigkeit, insbesondere zu folgt in diesen Fällen nicht. Für die der Investi-
möglichen Referenzwerten und Kennzahlen so- tionsmaßnahme zugrunde liegenden Anlage-
wie zur monetären Bewertung von Abweichun- güter darf für die Dauer der Genehmigung der
gen von diesen Referenzwerten vor. Sie hat zur Investitionsmaßnahme kein weiterer Kapitalkos-
Erstellung des Berichts die Vertreter von Wirt- tenaufschlag nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
schaft und Verbrauchern zu hören sowie interna- in Verbindung mit § 10a genehmigt werden. Ab-
tionale Erfahrungen zu berücksichtigen. weichend von den Sätzen 2 und 3 steht es Netz-
(8) Die Bundesnetzagentur legt dem Bundes- betreibern frei, bis zum 30. Juni 2017 für Gas-
ministerium für Wirtschaft und Energie im Laufe verteilernetze und bis zum 30. Juni 2018 für
der dritten Regulierungsperiode einen Bericht Stromverteilernetze einen Antrag auf Genehmi-
zur Struktur und Effizienz von Elektrizitäts- und gung eines Kapitalkostenaufschlags nach § 10a
Gasverteilernetzbetreibern vor, die sich für das zu stellen. In diesem Fall endet die genehmigte
vereinfachte Verfahren nach § 24 entschieden Investitionsmaßnahme abweichend von Satz 2
haben. Sie soll im Rahmen des Berichts insbe- mit Ablauf der zweiten Regulierungsperiode.
sondere Vorschläge zur weiteren Ausgestaltung
sowie zur Höhe der Schwellenwerte nach § 24 (8) Die Behandlung von Kosten des Einspei-
Absatz 1 des vereinfachten Verfahrens machen.“ semanagements als volatile Kosten tritt zum
1. Januar 2017 in Kraft. Für die bis dahin ent-
28. § 34 wird wie folgt geändert:
standenen Kosten aus Maßnahmen des Einspei-
a) Die Absätze 2 bis 5 werden aufgehoben. semanagements bleibt es bei der Regelung,
b) Absatz 6 wird Absatz 2. diese als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten
nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zu behan-
c) Absatz 7 wird Absatz 3.
deln.
d) Folgende Absätze 4 bis 10 werden angefügt:
„(4) Netzbetreiber können den Antrag nach (9) Abweichend von § 24 Absatz 4 haben
§ 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a in Verbindung Netzbetreiber von Gasverteilernetzen, die in der
mit § 5 erstmals zum 30. Juni 2017 stellen. Bei dritten Regulierungsperiode am vereinfachten
der ersten Auflösung des Regulierungskontos Verfahren teilnehmen wollen, dies bei der Regu-
nach Satz 1 umfasst die Auflösung des Regulie- lierungsbehörde bis zum 15. Oktober 2016 zu
rungskontos alle noch offenen Kalenderjahre. beantragen.
Abweichend von § 5 Absatz 3 Satz 1 wird der
nach § 5 Absatz 1 und 1a in Verbindung mit (10) Im Fall von Netzübergängen nach § 26
Satz 1 ermittelte Saldo annuitätisch bis zum Absatz 2 haben die beteiligten Netzbetreiber
Ende der dritten Regulierungsperiode durch Zu- eine Aufnahme des Netzbetriebes im Sinne von
und Abschläge auf die Erlösobergrenze verteilt. § 26 Absatz 3 Satz 1 unverzüglich nach Inkraft-
§ 5 Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwen- treten des § 26 in der Fassung vom 17. Septem-
den. ber 2016 nach § 28 Nummer 8 anzuzeigen, wenn
zu diesem Zeitpunkt noch keine bestandskräf-
(5) § 6 Absatz 3 ist für die Dauer der dritten tige Festlegung der Erlösobergrenze nach Maß-
Regulierungsperiode nicht anzuwenden auf Ka- gabe des § 26 Absatz 2 der Anreizregulierungs-
pitalkosten aus Investitionen von Verteilernetz- verordnung vom 29. Oktober 2007 in der Fas-
betreibern in betriebsnotwendige Anlagegüter, sung von Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom
die im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis ein- 21. Dezember 2015 erfolgt ist. Die Frist des § 26
schließlich 31. Dezember 2016 erstmals aktiviert Absatz 3 Satz 1 beginnt in diesen Fällen zum
wurden. Handelt es sich um Investitionen, für die Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 26 in der Fas-
eine Investitionsmaßnahme nach § 23 Absatz 6 sung vom 17. September 2016. Bei der Ermitt-
oder Absatz 7 durch die Regulierungsbehörde lung des Anteils der Erlösobergrenze nach § 26
genehmigt wurde, ist Satz 1 nicht anzuwenden. Absatz 3 bis 5 in Verbindung mit Anlage 4 ist § 6
Für Verteilernetze ist § 23 Absatz 2a mit Beginn Absatz 3 bis zum Beginn der dritten Regulie-
der dritten Regulierungsperiode nicht mehr an- rungsperiode nicht anzuwenden. Die Kapital-
zuwenden. kosten des übergehenden Netzteils im jeweiligen
(6) Betreiber von Gasverteilernetzen können Jahr der Regulierungsperiode sind in Höhe der
den Antrag nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Kapitalkosten des übergehenden Netzteils im
in Verbindung mit § 10a erstmals zum 30. Juni Basisjahr anzuwenden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2016 2155
29. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Ab der dritten Regulierungsperiode erfolgt die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 16 für
Betreiber von Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen nach der folgenden Formel:
b) Im neuen Satz 4 werden nach den Wörtern „KAvnb,0 Vorübergehend nicht beeinflussbarer Kostenanteil nach
§ 11 Absatz 3 im Basisjahr.“ die Wörter „KAvnb,t Vorübergehend nicht beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11
Absatz 3, der für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode anzuwenden ist.“ eingefügt, werden nach
den Wörtern „KAb,0 Beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Absatz 4 im Basisjahr. Er entspricht den Ineffi-
zienzen nach § 15 Absatz 3.“ die Wörter „KAb,t Beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Absatz 4, der für das
Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode anzuwenden ist. B0 Bonus nach § 12a im Basisjahr. T Dauer der
jeweiligen Regulierungsperiode in Jahren.“ eingefügt, werden nach den Wörtern „PFt Genereller sektoraler
Produktivitätsfaktor nach Maßgabe des § 9, der die Veränderungen des generellen sektoralen Produktivi-
tätsfaktors für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode im Verhältnis zum ersten Jahr der Regulie-
rungsperiode wiedergibt. In Analogie zu dem Term VPIt/VPI0 ist PFt dabei durch Multiplikation der einzelnen
Jahreswerte einer Regulierungsperiode zu bilden.“ die Wörter „KKAt Kapitalkostenaufschlag nach § 10a, der
für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode anzuwenden ist.“ eingefügt und werden die Wörter „St Im
letzten Jahr einer Regulierungsperiode wird nach Maßgabe des § 5 Absatz 4 der Saldo (S) des Regulie-
rungskontos inklusive Zinsen ermittelt. Da nach § 5 Absatz 4 Satz 2 der Ausgleich des Saldos durch gleich-
mäßig über die folgende Regulierungsperiode verteilte Zu- oder Abschläge zu erfolgen hat, wird im Jahr t
jeweils 1/5 des Saldos in Ansatz gebracht (St).“ durch die Wörter „St Summe der Zu- und Abschläge auf die
Erlösobergrenze nach § 5 Absatz 3.“ ersetzt.
30. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 2a eingefügt:
„Anlage 2a
(zu § 6)
(1) Die Ermittlung des Kapitalkostenabzugs nach § 6 Absatz 3 eines Jahres der jeweiligen Regulierungsperiode
erfolgt anhand der folgenden Formel:
KKAbt = KK0 — KKt
(2) Die Ermittlung der Kapitalkosten im Basisjahr erfolgt auf der Grundlage des Bestands betriebsnotwendiger
Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 anhand folgender Formel:
KK0 = AB0 + EKZ0 + GewSt0 + FKZ0
(3) Die Ermittlung der fortgeführten Kapitalkosten im jeweiligen Jahr der Regulierungsperiode erfolgt auf der
Grundlage des fortgeführten Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Ab-
satz 1 und 2 anhand folgender Formel:
KKt = ABt + EKZt + GewStt + FKZt
Dabei ist:
KKAbt Kapitalkostenabzug nach § 6 Absatz 3, die im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode anzuwen-
den ist,
KK0 Kapitalkosten nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter
des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 im Basisjahr,
KKt Kapitalkosten nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des fortgeführten Bestands betriebsnotwendiger
Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 im Jahr t der jeweiligen Regulierungs-
periode,
AB0 Kalkulatorische Abschreibungen nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des Bestands betriebsnot-
wendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 im Basisjahr,
ABt Kalkulatorische Abschreibungen nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des fortgeführten Bestands
betriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 im Jahr t der
jeweiligen Regulierungsperiode,
EKZ0 Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des Bestands betriebs-
notwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 im Basisjahr,
EKZt Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des fortgeführten Be-
stands betriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 im Jahr t
der jeweiligen Regulierungsperiode,
GewSt0 Kalkulatorische Gewerbesteuer nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des Bestands betriebsnotwen-
diger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 im Basisjahr,
2156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2016
GewStt Kalkulatorische Gewerbesteuer nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des fortgeführten Bestands
betriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 im Jahr t der
jeweiligen Regulierungsperiode,
FKZ0 Fremdkapitalzinsen nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des Bestands betriebsnotwendiger Anla-
gegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 im Basisjahr,
FKZt Fremdkapitalzinsen nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des fortgeführten Bestands betriebsnot-
wendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 im Jahr t der jeweiligen Re-
gulierungsperiode.
(4) Ferner sind von der Regulierungsbehörde bei der Ermittlung der fortgeführten Kapitalkosten die folgenden
Grundsätze anzuwenden:
1. Die kalkulatorischen Abschreibungen eines Jahres der jeweiligen Regulierungsperiode sind gemäß § 6 der
Stromnetzentgeltverordnung oder § 6 der Gasnetzentgeltverordnung zu ermitteln, wobei die Fremd- oder
Eigenkapitalquote nach § 6 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 6 Absatz 2 der Gasnetzent-
geltverordnung des Ausgangsniveaus im Basisjahr anzuwenden sind; der Bewertungszeitpunkt für die
Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen zu Tagesneuwerten ist das Basisjahr.
2. Die kalkulatorischen Restwerte der Sachanlagen des betriebsnotwendigen Vermögens eines Jahres der
jeweiligen Regulierungsperiode sind nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Stromnetzentgeltverordnung
oder § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Gasnetzentgeltverordnung zu ermitteln, wobei die Fremd- oder
Eigenkapitalquote nach § 6 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 6 Absatz 2 der Gasnetz-
entgeltverordnung des Ausgangsniveaus im Basisjahr anzuwenden sind; der Bewertungszeitpunkt für die
Ermittlung der kalkulatorischen Restwerte zu Tagesneuwerten ist das Basisjahr.
3. Die Bilanzwerte des übrigen betriebsnotwendigen Vermögens eines Jahres der jeweiligen Regulierungs-
periode sind im Verhältnis der Bilanzwerte nach § 7 Absatz 1 Nummer 4 der Stromnetzentgeltverordnung
oder § 7 Absatz 1 Nummer 4 der Gasnetzentgeltverordnung und dem betriebsnotwendigen Vermögen nach
§ 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 der
Gasnetzentgeltverordnung des Ausgangsniveaus im Basisjahr anzuwenden.
4. Die Werte der erhaltenen Baukostenzuschüsse einschließlich passivierter Leistungen der Anschlussnehmer
zur Erstattung von Netzanschlusskosten eines Jahres der jeweiligen Regulierungsperiode sind nach § 7
Absatz 2 Nummer 4 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 2 Nummer 4 der Gasnetzentgelt-
verordnung zu ermitteln.
5. Das übrige Abzugskapital eines Jahres der jeweiligen Regulierungsperiode ist im Verhältnis des Abzugs-
kapitals nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 5 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 2
Nummer 1 bis 3 und 5 der Gasnetzentgeltverordnung zum betriebsnotwendigen Vermögen nach § 7
Absatz 1 Nummer 1 bis 4 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 der Gasnetz-
entgeltverordnung des Ausgangsniveaus im Basisjahr anzuwenden.
6. Das verzinsliche Fremdkapital eines Jahres der jeweiligen Regulierungsperiode ist im Verhältnis des ver-
zinslichen Fremdkapitals nach § 7 Absatz 1 Satz 2 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 1
Satz 2 der Gasnetzentgeltverordnung zum betriebsnotwendigen Vermögen nach § 7 Absatz 1 der Strom-
netzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 1 der Gasnetzentgeltverordnung des Ausgangsniveaus im Basis-
jahr anzuwenden.
7. Die Ermittlung des betriebsnotwendigen Eigenkapitalanteils am betriebsnotwendigen Vermögen eines Jah-
res der jeweiligen Regulierungsperiode erfolgt nach § 7 Absatz 1 Satz 5 der Stromnetzentgeltverordnung
oder § 7 Absatz 1 Satz 5 der Gasnetzentgeltverordnung unter Berücksichtigung der Nummern 2 bis 6.
8. Die Aufteilung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals erfolgt nach § 7 Absatz 3 der Stromnetzentgeltver-
ordnung oder § 7 Absatz 3 der Gasnetzentgeltverordnung.
9. Für die Berechnung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung eines Jahres der jeweiligen Regulierungs-
periode sind die Eigenkapitalzinssätze nach § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Stromnetzentgeltverordnung
oder § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Gasnetzentgeltverordnung des Ausgangsniveaus im Basisjahr sowie
der Zinssatz nach § 7 Absatz 7 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 7 der Gasnetzentgeltver-
ordnung des Ausgangsniveaus im Basisjahr anzuwenden.
10. Die Ermittlung der kalkulatorischen Gewerbesteuer eines Jahres der Regulierungsperiode erfolgt nach § 8
der Stromnetzentgeltverordnung oder § 8 der Gasnetzentgeltverordnung und den Nummern 5 bis 9 unter
Verwendung des Gewerbesteuerhebesatzes des Ausgangsniveaus im Basisjahr.
11. Der Fremdkapitalzinsaufwand eines Jahres der Regulierungsperiode ergibt sich als Produkt aus den
Fremdkapitalzinsen des Basisjahres und dem Verhältnis aus dem betriebsnotwendigen Vermögen des
jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode nach den Nummern 1 bis 9 und dem betriebsnotwendigen
Vermögen des Basisjahres nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7
Absatz 1 Nummer 1 bis 4 der Gasnetzentgeltverordnung.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2016 2157
31. In Anlage 3 Nummer 4 wird das Wort „nicht-fallende“ durch das Wort „konstante“ ersetzt.
32. Der Anlage 3 wird folgende Anlage 4 angefügt:
„Anlage 4
(zu § 26)
Die Ermittlung des Anteils der Erlösobergrenze nach § 26 Absatz 3 bis 5 erfolgt anhand der folgenden Formel:
Dabei ist:
EOÜN,t Anteil der Erlösobergrenze des übergehenden Netzteils nach § 26 Absatz 3 im jeweiligen Jahr t der
Regulierungsperiode,
KKÜN,t Kapitalkosten nach § 26 Absatz 4 in Verbindung mit § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des fortgeführ-
ten Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 des
übergehenden Netzteils im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode,
KKt Kapitalkosten nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des fortgeführten Bestands betriebsnotwendiger
Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 des abgebenden Netzbetreibers im Jahr
t der jeweiligen Regulierungsperiode,
EOab,t Die nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 ursprünglich für den abgebenden Netzbetreiber festgelegte Erlös-
obergrenze im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode,
vermNEt Die in der nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 ursprünglich für den abgebenden Netzbetreiber festgeleg-
ten Erlösobergrenze des Jahres t der Regulierungsperiode enthaltenen vermiedenen Netzentgelte
nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8,
vorgNKt Die in der nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 ursprünglich für den abgebenden Netzbetreiber festgeleg-
ten Erlösobergrenze des Jahres t der Regulierungsperiode enthaltenen vorgelagerten Netzkosten
nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4.“
Artikel 1a Grundsätze der Entgeltbestimmung im Sinne dieser
Verordnung und gegebenenfalls unter Anwendung des
Änderung der
§ 6 Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung tat-
Gasnetzentgeltverordnung
sächlich angefallen sind. Gehören das die Dienstleis-
§ 4 Absatz 5a der Gasnetzentgeltverordnung vom tung erbringende Unternehmen und der Betreiber des
25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Arti- Gasversorgungsnetzes oder dessen Gesellschafter
kel 17 des Gesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) nicht zu einer Gruppe miteinander verbundener Gasun-
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ternehmen, so darf der Betreiber des Gasversorgungs-
netzes die aus der Erbringung der Dienstleistung ent-
„(5a) Erbringen Unternehmen gegenüber einem Be-
stehenden Kosten oder Kostenbestandteile maximal in
treiber eines Gasversorgungsnetzes Dienstleistungen,
der Höhe ansetzen, wie sie anfallen würden, wenn der
so sind die diesbezüglichen Kosten oder Kosten-
Betreiber des Gasversorgungsnetzes die jeweiligen
bestandteile nach Maßgabe dieses Absatzes bei der
Leistungen selbst erbringen würde. Der Betreiber des
Netzkostenermittlung zu berücksichtigen. Gehören
Gasversorgungsnetzes hat die erforderlichen Nach-
das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und
weise zu führen.“
der Betreiber des Gasversorgungsnetzes oder ein Ge-
sellschafter des Betreibers des Gasversorgungsnetzes
zu einer Gruppe miteinander verbundener Gasunter- Artikel 1b
nehmen, so darf der Betreiber des Gasversorgungsnet- Änderung der
zes die aus der Erbringung der Dienstleistung entste- Stromnetzentgeltverordnung
henden Kosten oder Kostenbestandteile maximal in der
§ 4 Absatz 5a der Stromnetzentgeltverordnung vom
Höhe ansetzen, wie sie bei dem die Dienstleistung er-
25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 4
bringenden Unternehmen unter Anwendung der Grund-
des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034)
sätze der Entgeltbestimmung im Sinne dieser Verord-
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
nung und gegebenenfalls unter Anwendung des § 6
Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung tatsächlich „(5a) Erbringen Unternehmen gegenüber einem Be-
angefallen sind. Beinhalten die nach Satz 2 für die Er- treiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes Dienstleis-
bringung von Dienstleistungen angefallenen Kosten tungen, so sind die diesbezüglichen Kosten oder Kos-
oder Kostenbestandteile Vorleistungen von Unterneh- tenbestandteile nach Maßgabe dieses Absatzes bei der
men, die ebenfalls zu der Gruppe miteinander verbun- Netzkostenermittlung zu berücksichtigen. Gehören das
dener Gasunternehmen gehören, der das die Dienst- die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der
leistung erbringende Unternehmen und der Betreiber Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes oder ein
des Gasversorgungsnetzes oder dessen Gesellschafter Gesellschafter des Betreibers des Elektrizitätsversor-
angehören, können diese nur maximal in der Höhe ein- gungsnetzes zu einer Gruppe miteinander verbundener
bezogen werden, wie sie jeweils bei dem die Vorleis- Elektrizitätsunternehmen, so darf der Betreiber des
tung erbringenden Unternehmen unter Anwendung der Elektrizitätsversorgungsnetzes die aus der Erbringung
2158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2016
der Dienstleistung entstehenden Kosten oder Kosten- Artikel 2
bestandteile maximal in der Höhe ansetzen, wie sie bei Änderung der
dem die Dienstleistung erbringenden Unternehmen un- Systemstabilitätsverordnung
ter Anwendung der Grundsätze der Entgeltbestimmung
im Sinne dieser Verordnung und gegebenenfalls unter Die Systemstabilitätsverordnung vom 20. Juli 2012
Anwendung des § 6 Absatz 2 der Anreizregulierungs- (BGBl. I S. 1635), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
verordnung tatsächlich angefallen sind. Beinhalten die nung vom 9. März 2015 (BGBl. I S. 279) geändert wor-
nach Satz 2 für die Erbringung von Dienstleistungen den ist, wird wie folgt geändert:
angefallenen Kosten oder Kostenbestandteile Vorleis- 1. In § 1 wird nach den Wörtern „Anlagen zur Erzeu-
tungen von Unternehmen, die ebenfalls zu der Gruppe gung von Strom aus erneuerbaren Energien“ das
miteinander verbundener Elektrizitätsunternehmen Wort „, Grubengas“ eingefügt.
gehören, der das die Dienstleistung erbringende Unter- 2. § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
nehmen und der Betreiber des Elektrizitätsversor-
gungsnetzes oder dessen Gesellschafter angehören, „4. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus gasförmi-
können diese nur maximal in der Höhe einbezogen wer- ger und flüssiger Biomasse, einschließlich Bio-
den, wie sie jeweils bei dem die Vorleistung erbringen- methan und Deponie-, Klär- sowie Grubengas,
den Unternehmen unter Anwendung der Grundsätze mit einer installierten maximalen Leistung von
der Entgeltbestimmung im Sinne dieser Verordnung mehr als 100 Kilowatt, die nach dem 31. Dezem-
und gegebenenfalls unter Anwendung des § 6 Absatz 2 ber 1999 in Betrieb genommen wurden,“.
der Anreizregulierungsverordnung tatsächlich angefal- 3. Die Überschrift zu § 13 wird wie folgt gefasst:
len sind. Gehören das die Dienstleistung erbringende
„§ 13
Unternehmen und der Betreiber des Elektrizitätsversor-
gungsnetzes oder dessen Gesellschafter nicht zu einer Pflichten der
Gruppe miteinander verbundener Elektrizitätsunterneh- Betreiber von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2“.
men, so darf der Betreiber des Elektrizitätsversor- 4. In § 21 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Buch-
gungsnetzes die aus der Erbringung der Dienstleistung stabe a“ gestrichen.
entstehenden Kosten oder Kostenbestandteile maximal
in der Höhe ansetzen, wie sie anfallen würden, wenn Artikel 3
der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes die
jeweiligen Leistungen selbst erbringen würde. Der Inkrafttreten
Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes hat die Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
erforderlichen Nachweise zu führen.“ in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. September 2016
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2016 2159
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2016
– 1 BvL 8/15 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. Es ist mit der aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes folgenden
Schutzpflicht des Staates unvereinbar, dass für Betreute, denen schwerwie-
gende gesundheitliche Beeinträchtigungen drohen und die die Notwendig-
keit der erforderlichen ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach
dieser Einsicht handeln können, eine ärztliche Behandlung gegen ihren natür-
lichen Willen unter keinen Umständen möglich ist, sofern sie zwar stationär
behandelt werden, aber nicht geschlossen untergebracht werden können,
weil sie sich der Behandlung räumlich nicht entziehen wollen oder hierzu
körperlich nicht in der Lage sind.
2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, unverzüglich eine Regelung für diese Fall-
gruppe zu treffen.
3. Bis zu einer solchen Regelung ist § 1906 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch
in der Fassung von Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Regelung der be-
treuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom
18. Februar 2013 (Bundesgesetzblatt I Seite 266) auch auf stationär behan-
delte Betreute anzuwenden, die sich einer ärztlichen Zwangsbehandlung
räumlich nicht entziehen können.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 1. September 2016
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 24, ausgegeben am 2. September 2016
Tag Inhalt Seite
30. 8. 2016 Gesetz zu dem Abkommen vom 24. September 2014 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik Ruanda über den Luftverkehr . . . . . . . 1026
GESTA: XJ013
15. 7. 2016 Bekanntmachung des deutsch-armenischen Abkommens über den gegenseitigen Schutz von Ver-
schlusssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1040
18. 7. 2016 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Anlage V des Internationalen Übereinkommens von
1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Protokoll von 1978
geänderten Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1045
26. 7. 2016 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der
Sonderorganisationen der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1045
10. 8. 2016 Bekanntmachung zu dem Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels 1046
Fortsetzung nächste Seite