2034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016
Gesetz
zur Digitalisierung der Energiewende
Vom 29. August 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- § 21 Mindestanforderungen an intelligente Messsysteme
sen: § 22 Mindestanforderungen an das Smart-Meter-Gateway
durch Schutzprofile und Technische Richtlinien
Artikel 1 § 23 Sichere Anbindung an das Smart-Meter-Gateway
§ 24 Zertifizierung des Smart-Meter-Gateway
Gesetz § 25 Smart-Meter-Gateway-Administrator; Zertifizierung
über den Messstellenbetrieb und die Daten- § 26 Aufrechterhaltung eines einheitlichen Sicherheitsniveaus
kommunikation in intelligenten Energienetzen § 27 Weiterentwicklung von Schutzprofilen und Technischen
(Messstellenbetriebsgesetz – MsbG)1 Richtlinien; Ausschuss Gateway-Standardisierung
§ 28 Inhaber der Wurzelzertifikate
Inhaltsübersicht
Teil 1 Kapitel 4
Allgemeine Bestimmungen Ergänzende Rechte und
§ 1 Anwendungsbereich Pflichten im Zusammenhang mit
§ 2 Begriffsbestimmungen dem Messstellenbetrieb mit modernen Mess-
einrichtungen und intelligenten Messsystemen
Teil 2 § 29 Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsyste-
Messstellenbetrieb men und modernen Messeinrichtungen
§ 30 Technische Möglichkeit des Einbaus von intelligenten
Kapitel 1 Messsystemen
Rechte und Pflichten § 31 Wirtschaftliche Vertretbarkeit der Ausstattung von Mess-
im Zusammenhang mit dem Mess- stellen mit intelligenten Messsystemen; Preisobergrenzen
stellenbetrieb und dessen Finanzierung § 32 Wirtschaftliche Vertretbarkeit der Ausstattung von Mess-
§ 3 Messstellenbetrieb stellen mit modernen Messeinrichtungen
§ 4 Genehmigung des grundzuständigen Messstellenbetriebs § 33 Netzdienlicher und marktorientierter Einsatz
§ 5 Auswahlrecht des Anschlussnutzers § 34 Anpassung von Preisobergrenzen
§ 6 Auswahlrecht des Anschlussnehmers; Folgen für das § 35 Standard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetriebs
Auswahlrecht des Anschlussnutzers § 36 Ausstattungspflichten und freie Wahl des Messstellen-
§ 7 Entgelt für den grundzuständigen Messstellenbetrieb; be- betreibers
sondere Kostenregulierung § 37 Informationspflichten des grundzuständigen Messstellen-
§ 8 Messstelle betreibers
§ 9 Messstellenverträge § 38 Zutrittsrecht
§ 10 Inhalt von Messstellenverträgen
§ 11 Dokumentationspflicht; Sicherstellung des Messstellen- Kapitel 5
betriebs Liegenschaftsmodernisierung;
§ 12 Rechte des Netzbetreibers Anbindungsverpflichtung
§ 13 Nutzung des Verteilernetzes zur Datenübertragung
§ 39 Liegenschaftsmodernisierung
Kapitel 2 § 40 Anbindungsverpflichtung
Wechsel des Messstellenbetreibers
Kapitel 6
§ 14 Wechsel des Messstellenbetreibers
§ 15 Mitteilungspflichten beim Übergang Übertragung der
§ 16 Übergang technischer Einrichtungen; Meldepflicht Grundzuständigkeit für moderne Mess-
einrichtungen und intelligente Messsysteme
§ 17 Wechsel des Anschlussnutzers
§ 18 Ausfall des Messstellenbetreibers § 41 Möglichkeit zur Übertragung der Grundzuständigkeit
§ 42 Fristen
Kapitel 3 § 43 Folgen einer erfolgreichen Übertragung der Grundzustän-
Technische Vorgaben zur Gewährleistung digkeit
von Datenschutz und Datensicherheit § 44 Scheitern einer Übertragung der Grundzuständigkeit
beim Einsatz von Smart-Meter-Gateways § 45 Pflicht zur Durchführung des Verfahrens zur Übertragung
§ 19 Allgemeine Anforderungen an Messsysteme der Grundzuständigkeit
§ 20 Anbindbarkeit von Messeinrichtungen für Gas an das
Smart-Meter-Gateway Kapitel 7
Verordnungsermächtigungen;
1
In diesem Gesetz finden sich technische Vorgaben, die in Teil 2 im Festlegungskompetenzen der
Kapitel 3 zusammengefasst sind. Diese Regelungen wurden notifiziert Bundesnetzagentur; Übergangsvorschrift
gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfah- § 46 Verordnungsermächtigungen
ren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften § 47 Festlegungen der Bundesnetzagentur
für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom
17.9.2015, S. 1). § 48 Übergangsvorschrift
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Teil 3 Kapitel 4
Regelungen zur Ve r o r d n u n g s e r m ä c h t i g u n g ;
Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen Festlegungen der Bundesnetzagentur
Kapitel 1 § 74 Verordnungsermächtigung
§ 75 Festlegungen der Bundesnetzagentur
Berechtigte;
Allgemeine Anforderungen an die
Teil 4
Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
Besondere Aufgaben der Regulierungsbehörden
§ 49 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten § 76 Aufsichtsmaßnahmen der Bundesnetzagentur
§ 50 Zulässigkeit und Umfang der Erhebung, Verarbeitung und § 77 Bericht der Bundesnetzagentur
Nutzung von Daten Anlage Übersicht über die Schutzprofile und Technischen
§ 51 Anforderungen an Erhebung, Verarbeitung und Nutzung Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der
von Daten beim Smart-Meter-Gateway; Rolle des Smart- Informationstechnik
Meter-Gateway-Administrators
§ 52 Allgemeine Anforderungen an die Datenkommunikation Te i l 1
§ 53 Informationsrechte des Anschlussnutzers Allgemeine Bestimmungen
§ 54 Transparenzvorgaben für Verträge
§1
Kapitel 2
Anwendungsbereich
Zulässiger Umfang der
Datenerhebung; Besondere Anforderungen Dieses Gesetz trifft Regelungen
§ 55 Messwerterhebung Strom 1. zur Ausstattung von Messstellen der leitungsgebun-
§ 56 Erhebung von Netzzustandsdaten denen Energieversorgung mit modernen Messein-
§ 57 Erhebung von Stammdaten richtungen und intelligenten Messsystemen,
§ 58 Messwerterhebung Gas 2. zur Ausgestaltung des Messstellenbetriebs und zur
§ 59 Weitere Datenerhebung freien Wahl eines Messstellenbetreibers,
Kapitel 3
3. zur Aufgabentrennung von Messstellenbetrieb und
Netzbetrieb,
Besondere Anforderungen
an die Datenverarbeitung 4. zu technischen Mindestanforderungen an den Ein-
und -nutzung; Übermittlungs- satz von intelligenten Messsystemen,
und Archivierungspflicht; Löschung 5. zur energiewirtschaftlichen Datenkommunikation
Abschnitt 1 und zur allgemeinen Datenkommunikation mit
Smart-Meter-Gateways,
Pflichten des Messstellenbetreibers
§ 60 Datenübermittlung; sternförmige Kommunikation; Lö- 6. zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Mess-
schung werten und weiteren personenbezogenen Daten zur
§ 61 Verbrauchsinformationen für den Anschlussnutzer bei Erfüllung von vorvertraglichen Verpflichtungen, von
intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrich- Verträgen, rechtlichen Verpflichtungen und zur Erfül-
tungen lung von Aufgaben im öffentlichen Interesse.
§ 62 Messwertnutzung zu Zwecken des Anlagenbetreibers
§ 63 Übermittlung von Stammdaten; Löschung §2
§ 64 Übermittlung von Netzzustandsdaten; Löschung
Begriffsbestimmungen
§ 65 Weitere Datenübermittlung
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:
Abschnitt 2 1. Anlagenbetreiber: der Betreiber von Erzeugungsan-
Zulässiger Datenaustausch: lagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom
Pflichten der übrigen an der Datenkommunikation Beteiligten 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das durch Artikel 2
§ 66 Messwertnutzung zu Zwecken des Netzbetreibers; Über- des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I
mittlungspflicht; Löschung S. 2498) geändert worden ist, oder dem Kraft-
§ 67 Messwertnutzung zu Zwecken des Übertragungsnetzbe- Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015
triebs und der Bilanzkoordination; Übermittlungspflicht; (BGBl. I S. 2498),
Löschung
2. Anschlussnehmer der Eigentümer oder Erbbaube-
§ 68 Messwertnutzung zu Zwecken des Bilanzkreisverantwort-
lichen; Übermittlungspflicht; Löschung
rechtigte eines Grundstücks oder Gebäudes, das
§ 69 Messwertnutzung zu Zwecken des Energielieferanten;
an das Energieversorgungsnetz angeschlossen ist
Übermittlungspflicht; Löschung oder die natürliche oder juristische Person, in deren
§ 70 Messwertnutzung auf Veranlassung des Anschlussnutzers; Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an das Ener-
weiterer Datenaustausch gieversorgungsnetz angeschlossen wird,
3. Anschlussnutzer: der zur Nutzung des Netzan-
Abschnitt 3 schlusses berechtigte Letztverbraucher oder Be-
Besondere Fallgruppen treiber von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuer-
§ 71 Nachprüfung der Messeinrichtung; Haftung bei Beschädi- bare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-
gungen Kopplungsgesetz,
§ 72 Öffentliche Verbrauchseinrichtungen 4. grundzuständiger Messstellenbetreiber: der Betrei-
§ 73 Verfahren bei rechtswidriger Inanspruchnahme ber von Energieversorgungsnetzen, solange und
2036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016
soweit er seine Grundzuständigkeit für den Mess- 16. Netzzustandsdaten: Spannungs- und Stromwerte
stellenbetrieb nicht nach § 43 auf ein anderes und Phasenwinkel sowie daraus errechenbare oder
Unternehmen übertragen hat, oder jedes Unter- herleitbare Werte, die zur Ermittlung des Netzzu-
nehmen, das die Grundzuständigkeit für den Mess- standes verwendet werden können,
stellenbetrieb nach § 43 übernommen hat, 17. Plausibilisierung und Ersatzwertbildung: im Rah-
5. Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb: die men der Aufbereitung von Messwerten rechneri-
Verpflichtung zur Wahrnehmung des Messstellen- sche Vorgänge, die ausgefallene Messwerte oder
betriebs für alle Messstellen des jeweiligen Netzge- Messwertreihen überbrücken oder unplausible
biets solange und soweit kein Dritter nach den §§ 5 Messwerte korrigieren,
und 6 den Messstellenbetrieb durchführt, 18. Schaltprofil: eine Einstellung zum Stromeinspeise-
6. Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb für oder -entnahmeverhalten an Erzeugungs- und Ver-
moderne Messeinrichtungen und intelligente Mess- brauchsanlagen,
systeme: die Verpflichtung zur Wahrnehmung des 19. Smart-Meter-Gateway: die Kommunikationseinheit
Messstellenbetriebs mit modernen Messeinrichtun- eines intelligenten Messsystems, die ein oder
gen und intelligenten Messsystemen im jeweiligen mehrere moderne Messeinrichtungen und weitere
Netzgebiet für diejenigen Messstellen, die nach technische Einrichtungen wie insbesondere Er-
Maßgabe der §§ 29 bis 32 mit modernen Messein- zeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Ener-
richtungen und intelligenten Messsystemen auszu- gien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungs-
statten sind und für die kein Dritter nach den §§ 5 gesetz zur Gewährleistung des Datenschutzes, der
und 6 den Messstellenbetrieb durchführt, Datensicherheit und Interoperabilität unter Beach-
7. intelligentes Messsystem: eine über ein Smart- tung der besonderen Anforderungen von Schutz-
Meter-Gateway in ein Kommunikationsnetz einge- profilen und Technischen Richtlinien nach § 22
bundene moderne Messeinrichtung zur Erfassung Absatz 1 und 2 sicher in ein Kommunikationsnetz
elektrischer Energie, das den tatsächlichen Ener- einbinden kann und über Funktionalitäten zur Er-
gieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit fassung, Verarbeitung und Versendung von Daten
widerspiegelt und den besonderen Anforderungen verfügt,
nach den §§ 21 und 22 genügt, die zur Gewährleis- 20. Smart-Meter-Gateway-Administrator: eine natür-
tung des Datenschutzes, der Datensicherheit und liche oder juristische Person, die als Messstellen-
Interoperabilität in Schutzprofilen und Technischen betreiber oder in dessen Auftrag für den techni-
Richtlinien festgelegt werden können, schen Betrieb des intelligenten Messsystems ver-
antwortlich ist,
8. Letztverbraucher: natürliche oder juristische Perso-
nen, die Energie für den eigenen Verbrauch oder für 21. Smart-Metering-Public-Key-Infrastruktur: ein Sys-
den Betrieb von Ladepunkten zur Versorgung von tem zur Ausstellung, Verteilung und Prüfung von
Elektrofahrzeugnutzern beziehen, digitalen Zertifikaten, welches die Authentizität
und die Vertraulichkeit bei der Kommunikation und
9. Mehrwertdienst: eine energieversorgungsfremde
den gesicherten Datenaustausch der verschiede-
Dienstleistung, die als Kommunikationsinfrastruktur
nen Marktteilnehmer mit den Smart-Meter-Gate-
das Smart-Meter-Gateway benutzt,
ways sicherstellt,
10. Messeinrichtung: ein Messgerät, das allein oder in 22. Stammdaten: Informationen über Art und techni-
Verbindung mit anderen Messgeräten für die Ge- sche Ausstattung, Ort und Spannungsebene sowie
winnung eines oder mehrerer Messwerte eingesetzt Art der kommunikativen Anbindung von an das
wird, Smart-Meter-Gateway angeschlossenen Anlagen,
11. Messstelle: die Gesamtheit aller Mess-, Steue- 23. Tarifierung: die Zuordnung der gemessenen elektri-
rungs- und Kommunikationseinrichtungen zur si- schen Energie oder Volumenmengen zu verschie-
cheren Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung denen Tarifstufen,
von Messdaten und zur sicheren Anbindung von
24. technischer Betrieb des intelligenten Messsystems:
Erzeugungsanlagen und steuerbaren Lasten an
die Installation, Inbetriebnahme, Konfiguration,
Zählpunkten eines Anschlussnutzers,
Administration, Überwachung und Wartung des
12. Messstellenbetreiber: der grundzuständige Mess- Smart-Meter-Gateways und der informationstech-
stellenbetreiber oder ein Dritter, der die Aufgabe nischen Anbindung von modernen Messeinrichtun-
des Messstellenbetriebs durch Vertrag nach § 9 gen und anderen an das Smart-Meter-Gateway
wahrnimmt, angebundenen technischen Einrichtungen sowie
13. Messsystem: eine in ein Kommunikationsnetz ein- Ermöglichung weiterer energiewirtschaftlicher und
gebundene Messeinrichtung, sonstiger Dienste,
25. technischer Betrieb der Messstelle: die Installation,
14. Messwerte: Angaben über vom Anschlussnutzer
Inbetriebnahme, Konfiguration, Administration,
über einen bestimmten Zeitraum entnommene, er-
Überwachung und Wartung der modernen Mess-
zeugte oder eingespeiste Energiemengen,
einrichtungen und intelligenten Messsysteme ein-
15. moderne Messeinrichtung: eine Messeinrichtung, schließlich der informationstechnischen Anbindung
die den tatsächlichen Elektrizitätsverbrauch und von Messeinrichtungen und anderen an das Smart-
die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt und Meter-Gateway angebundenen technischen Ein-
über ein Smart-Meter-Gateway sicher in ein Kom- richtungen sowie Ermöglichung weiterer energie-
munikationsnetz eingebunden werden kann, wirtschaftlicher und sonstiger Dienste,
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26. Wurzelzertifikat: ein auf dem Gebiet der Kryptogra- §4
fie und Informationssicherheit selbst signiertes
Genehmigung des
Zertifikat der obersten Zertifizierungsinstanz, wel-
grundzuständigen Messstellenbetriebs
ches dazu dient, die Gültigkeit aller untergeordne-
ten Zertifikate zu bestätigen, (1) Die Aufnahme der Grundzuständigkeit für den
Messstellenbetrieb bedarf der Genehmigung durch die
27. Zählerstandsgangmessung: die Messung einer
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommuni-
Reihe viertelstündig ermittelter Zählerstände von
kation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur). Sie
elektrischer Arbeit und stündlich ermittelter Zähler-
entscheidet über die Erteilung der Genehmigung inner-
stände von Gasmengen,
halb von drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen
28. Zählpunkt: der Punkt, an dem der Energiefluss Antragsunterlagen.
messtechnisch erfasst wird.
(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erfor-
Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen aus § 3 des derlich, wenn der grundzuständige Messstellenbetrei-
Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden. ber als Netzbetreiber über eine Genehmigung nach
§ 4 des Energiewirtschaftsgesetzes verfügt oder zum
Te i l 2 Zeitpunkt der Aufnahme seines Netzbetriebs eine Ge-
nehmigung nicht beantragen musste.
Messstellenbetrieb
(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 darf nur versagt
werden, wenn der Antragsteller nicht die personelle,
Kapitel 1
technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder
Rechte und Pflichten Zuverlässigkeit besitzt, um den grundzuständigen
im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb entsprechend den Vorschriften die-
Messstellenbetrieb und dessen Finanzierung ses Gesetzes auf Dauer zu gewährleisten.
(4) Die Bundesnetzagentur kann bei einem Verstoß
§3 gegen Absatz 1 Satz 1 den grundzuständigen Mess-
Messstellenbetrieb stellenbetrieb untersagen oder den grundzuständigen
Messstellenbetreiber durch andere geeignete Maßnah-
(1) Der Messstellenbetrieb ist Aufgabe des grundzu- men vorläufig verpflichten, ein Verhalten abzustellen,
ständigen Messstellenbetreibers, soweit nicht eine das einen Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 3
anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder § 6 getroffen darstellen würde.
worden ist. Die Funktion des Smart-Meter-Gateway-
Administrators wird dem Messstellenbetreiber zugeord- §5
net.
Auswahlrecht des Anschlussnutzers
(2) Der Messstellenbetrieb umfasst folgende Auf-
gaben: (1) Auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers
kann der Messstellenbetrieb anstelle des nach § 3 Ab-
1. Einbau, Betrieb und Wartung der Messstelle und satz 1 Verpflichteten von einem Dritten durchgeführt
ihrer Messeinrichtungen und Messsysteme sowie werden, wenn durch den Dritten ein einwandfreier
Gewährleistung einer mess- und eichrechtskon- Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Absatz 2 gewähr-
formen Messung entnommener, verbrauchter und leistet ist.
eingespeister Energie einschließlich der Messwert-
aufbereitung und form- und fristgerechten Daten- (2) Der neue und der bisherige Messstellenbetreiber
übertragung nach Maßgabe dieses Gesetzes, sind verpflichtet, die für die Durchführung des Wechsel-
prozesses erforderlichen Verträge abzuschließen und
2. technischer Betrieb der Messstelle nach den Maß- einander die dafür erforderlichen Daten unverzüglich
gaben dieses Gesetzes einschließlich der form- zu übermitteln. Der bisherige Messstellenbetreiber hat
und fristgerechten Datenübertragung nach Maßgabe personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, es
dieses Gesetzes, sei denn, Aufbewahrungsvorschriften bestimmen etwas
3. Erfüllung weiterer Anforderungen, die sich aus die- anderes.
sem Gesetz oder aus Rechtsverordnungen nach den
§§ 46 und 74 ergeben. §6
(3) Der Messstellenbetreiber hat einen Anspruch auf Auswahlrecht des
den Einbau von in seinem Eigentum stehenden Mess- Anschlussnehmers; Folgen
einrichtungen, modernen Messeinrichtungen, Mess- für das Auswahlrecht des Anschlussnutzers
systemen oder intelligenten Messsystemen.
(1) Statt des Anschlussnutzers kann ab dem 1. Ja-
(4) Messstellenbetreiber sind zur Gewährleistung nuar 2021 der Anschlussnehmer einen Messstellenbe-
von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausge- treiber auswählen, wenn dieser verbindlich anbietet,
staltung und Abwicklung des Messstellenbetriebs ver-
1. dadurch alle Zählpunkte der Liegenschaft für Strom
pflichtet. Die Unabhängigkeit des grundzuständigen
mit intelligenten Messsystemen auszustatten,
Messstellenbetriebs für moderne Messeinrichtungen
und intelligente Messsysteme von anderen Tätigkeits- 2. neben dem Messstellenbetrieb der Sparte Strom
bereichen der Energieversorgung ist über die buchhal- mindestens einen zusätzlichen Messstellenbetrieb
terische Entflechtung sicherzustellen; die §§ 6b, 6c der Sparten Gas, Fernwärme oder Heizwärme über
und 54 des Energiewirtschaftsgesetzes sind entspre- das Smart-Meter-Gateway zu bündeln (Bündelange-
chend anzuwenden. bot) und
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3. den gebündelten Messstellenbetrieb für jeden be- nung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die durch
troffenen Anschlussnutzer der Liegenschaft ohne Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. Dezember
Mehrkosten im Vergleich zur Summe der Kosten für 2015 (BGBl. I S. 2498) geändert worden ist, sowie
den bisherigen getrennten Messstellenbetrieb § 15 Absatz 7 der Gasnetzentgeltverordnung vom
durchzuführen. 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Arti-
(2) Übt der Anschlussnehmer das Auswahlrecht aus kel 17 des Gesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400)
Absatz 1 aus, enden laufende Verträge für den Mess- geändert worden ist, entsprechend anzuwenden.
stellenbetrieb der betroffenen Sparten entschädigungs- (2) Kosten des grundzuständigen Messstellenbetrei-
los, wenn deren Laufzeit mindestens zur Hälfte abge- bers für den Messstellenbetrieb von modernen Mess-
laufen ist, frühestens jedoch nach einer Laufzeit von einrichtungen und intelligenten Messsystemen sind
fünf Jahren. Zwischen Ausübung des Auswahlrechts weder bei den Entgelten für den Netzzugang nach den
und der Vertragsbeendigung müssen mindestens drei §§ 21 und 21a des Energiewirtschaftsgesetzes noch
Monate liegen. Betroffenen Messstellenbetreibern aller bei der Genehmigung der Entgelte nach § 23a des
Sparten ist vor der Ausübung des Auswahlrechts mit Energiewirtschaftsgesetzes zu berücksichtigen. Die
einer Frist von sechs Monaten die Möglichkeit zur Abrechnung der Netznutzung verbleibt beim Netz-
Abgabe eines eigenen Bündelangebots einzuräumen; betreiber und ist Bestandteil der Netzentgelte; ein
bestehende Vertragsverhältnisse nach § 5 Absatz 1 Abrechnungsentgelt wird ab dem 1. Januar 2017 nicht
sind dem Anschlussnehmer vom Anschlussnutzer auf erhoben.
Verlangen unverzüglich mitzuteilen. (3) Für Kosten des Netzbetriebs, die bei Anwendung
(3) Der Anschlussnehmer hat den Anschlussnutzer dieses Gesetzes entstehen, sind die §§ 21 und 21a des
spätestens einen Monat vor Ausübung seines Auswahl- Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwen-
rechts nach Absatz 1 in Textform über die geplante den.
Ausübung zu informieren. Die Information muss Fol-
gendes enthalten: §8
1. eine Vergleichsberechnung zum Nachweis der Erfül- Messstelle
lung der Anforderung aus Absatz 1 Nummer 3, (1) Der Messstellenbetreiber bestimmt im Rahmen
2. die Angabe des Zeitpunkts des Messstellenbetrei- der Anforderungen dieses Gesetzes Art, Zahl und
berwechsels und Erläuterungen zur Durchführung Größe von Mess- und Steuereinrichtungen. In den Fäl-
der Liegenschaftsmodernisierung sowie len des § 14 Absatz 3 der Stromgrundversorgungsver-
ordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391) und
3. Angaben zum Messstellenvertrag des Anschluss-
des § 14 Absatz 3 der Gasgrundversorgungsverord-
nehmers, zu Entgelten für den Messstellenbetrieb
nung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396)
und deren künftiger Abrechnung.
hat der Messstellenbetreiber die Belange des Grund-
(4) Solange und soweit der Anschlussnehmer von versorgers angemessen zu berücksichtigen, soweit
seinem Auswahlrecht nach Absatz 1 Gebrauch macht, dies technisch möglich ist.
besteht das Auswahlrecht des Anschlussnutzers nach
(2) Mess- und Steuereinrichtungen müssen den
§ 5 Absatz 1 nur, wenn der Anschlussnehmer in Text-
mess- und eichrechtlichen Vorschriften, den Anforde-
form zustimmt. Die Freiheit des Anschlussnutzers zur
rungen dieses Gesetzes, den aufgrund dieses Gesetzes
Wahl eines Energielieferanten sowie eines Tarifs zur
erlassenen Rechtsverordnungen sowie den von dem
Energiebelieferung darf durch die Ausübung des Aus-
Netzbetreiber nach der Stromnetzzugangsverordnung
wahlrechts des Anschlussnehmers nach Absatz 1 nicht
und der Gasnetzzugangsverordnung einheitlich für sein
eingeschränkt werden.
Netzgebiet vorgesehenen technischen Mindestanfor-
(5) Anschlussnutzer haben das Recht, vom An- derungen genügen. Die Mindestanforderungen des
schlussnehmer alle zwei Jahre die Einholung von zwei Netzbetreibers müssen sachlich gerechtfertigt und
verschiedenen Bündelangeboten für den Messstellen- diskriminierungsfrei sein. Die Möglichkeit, zusätzliche
betrieb der Liegenschaft zu verlangen. Die Bündelange- Messfunktionen vorzusehen, bleibt unberührt.
bote müssen für die Anschlussnutzer verständlich sein
und eine Prognose bezüglich der Kosten der An- §9
schlussnutzer vor und nach einer Bündelung des Mess-
Messstellenverträge
stellenbetriebs enthalten.
(1) Die Durchführung des Messstellenbetriebs be-
§7 darf folgender Verträge des Messstellenbetreibers
(Messstellenverträge):
Entgelt für den
grundzuständigen Messstellen- 1. mit dem Anschlussnutzer oder dem Anschlussneh-
betrieb; besondere Kostenregulierung mer,
(1) Grundzuständige Messstellenbetreiber legen für 2. mit dem Energielieferanten auf dessen Verlangen,
die Erfüllung ihrer Aufgaben ein Entgelt fest, das die 3. mit dem Netzbetreiber für jede Messstelle,
Preisobergrenzen dieses Gesetzes einhält. Die Entgelte 4. mit dem grundzuständigen Messstellenbetreiber bei
für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsyste- jedem Messstellenbetreiberwechsel nach den §§ 5
men und modernen Messeinrichtungen sind Bestand- und 6.
teil eines Messstellenvertrages nach den §§ 9 und 10.
Auf den grundzuständigen Messstellenbetrieb des § 54 ist zu beachten.
Netzbetreibers mit Messeinrichtungen und Messsyste- (2) Sind Regelungen der Messstellenverträge nach
men sind § 17 Absatz 7 der Stromnetzentgeltverord- Absatz 1 Nummer 1 Bestandteil eines Vertrages des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016 2039
Energielieferanten mit dem Anschlussnutzer oder dem § 11
Anschlussnehmer zumindest über die Energiebelie- Dokumentationspflicht;
ferung (kombinierter Vertrag), entfällt das Erfordernis Sicherstellung des Messstellenbetriebs
eines separaten Vertrages aus Absatz 1 Nummer 1.
(1) Messstellenbetreiber sind verpflichtet, dem Netz-
(3) Besteht kein Messstellenvertrag mit dem An- betreiber jährlich eine Übersicht zur Ausstattung der
schlussnehmer oder kein Vertrag nach Absatz 2, Messstellen im Netzgebiet zur Verfügung zu stellen.
kommt ein Messstellenvertrag zwischen dem grundzu- (2) Fällt der Messstellenbetreiber aus, ohne dass
ständigen Messstellenbetreiber und dem Anschluss- zum Zeitpunkt des Ausfalls der grundzuständige Mess-
nutzer nach Absatz 1 Nummer 1 dadurch zustande, stellenbetreiber den Messstellenbetrieb übernimmt,
dass dieser Elektrizität aus dem Netz der allgemeinen kann der Netzbetreiber Notfallmaßnahmen zur vorüber-
Versorgung über einen Zählpunkt entnimmt. Bei intel- gehenden Sicherstellung des Messstellenbetriebs er-
ligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtun- greifen. Die vorübergehende Sicherstellung des Mess-
gen kommt der Vertrag entsprechend den nach Ab- stellenbetriebs beinhaltet nicht die Pflicht zur Ausstat-
satz 4 veröffentlichten Bedingungen für die jeweilige tung mit intelligenten Messsystemen oder modernen
Verbrauchsgruppe zustande. Messeinrichtungen nach den §§ 29 bis 32. Fällt der
(4) Grundzuständige Messstellenbetreiber sind ver- grundzuständige Messstellenbetreiber aus, hat der
pflichtet, unter Beachtung dieses Gesetzes und des Netzbetreiber zur dauerhaften Sicherstellung des
Energiewirtschaftsgesetzes, der auf Grund dieser Ge- Messstellenbetriebs das Übertragungsverfahren für
setze erlassenen Rechtsverordnungen und der auf die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb für
diesen Grundlagen ergangenen vollziehbaren Entschei- moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsys-
dungen der Regulierungsbehörde allgemeine Bedin- teme nach den §§ 41 bis 45 anzustrengen.
gungen für Verträge nach den Absätzen 1 bis 3 im In- (3) Messstellenbetreiber haben dem Netzbetreiber
ternet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen den Verlust, die Beschädigung und Störungen der
Verträge abzuschließen (Rahmenverträge). Für den min- Mess- und Steuereinrichtungen unverzüglich in Text-
destens erforderlichen Regelungsinhalt von Rahmen- form mitzuteilen. Sie haben unverzüglich die Beschädi-
verträgen ist § 10 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. gung oder Störung der Mess- und Steuerungseinrich-
tungen zu beheben und die Funktionsfähigkeit der
Messstelle wiederherzustellen.
§ 10
Inhalt von Messstellenverträgen § 12
Rechte des Netzbetreibers
(1) Messstellenverträge regeln die Durchführung des
Messstellenbetriebs in Bezug auf die Messstelle, die in Der Netzbetreiber ist zur Erfüllung gesetzlicher Ver-
dem Vertrag bestimmt ist. Für Verträge nach § 9 Ab- pflichtungen berechtigt, vom Messstellenbetreiber, ins-
satz 1 ist § 41 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 des besondere zur Durchführung einer Unterbrechung nach
Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwen- den §§ 17 und 24 der Niederspannungsanschlussver-
den. ordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) oder
den §§ 17 und 24 der Niederdruckanschlussverordnung
(2) Messstellenverträge müssen insbesondere Fol- vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477, 2485), die
gendes regeln: notwendigen Handlungen an der Messstelle zu verlan-
gen.
1. die Bedingungen des Messstellenbetriebs und
Regelungen zur Messstellennutzung,
§ 13
2. die Standard- und Zusatzleistungen nach § 35 ein- Nutzung des
schließlich deren Entgelte und deren Abrechnung, Verteilernetzes zur Datenübertragung
3. das Vorgehen bei Mess- und Übertragungsfehlern, Der Messstellenbetreiber ist berechtigt, zur Messda-
tenübertragung gegen ein angemessenes und diskrimi-
4. die Verpflichtung der Parteien im Sinne von § 54 zur nierungsfreies Entgelt im Rahmen der technischen
gegenseitigen Datenübermittlung, die dabei zu ver- Möglichkeiten Zugang zum Elektrizitätsverteilernetz
wendenden Datenformate und Inhalte sowie die des Netzbetreibers zu erhalten.
hierfür geltenden Fristen,
5. die Haftungsbestimmungen,
Kapitel 2
Wechsel des Messstellenbetreibers
6. die Kündigung und sonstige Beendigung des Vertra-
ges einschließlich der Pflichten bei Beendigung des § 14
Vertrages,
Wechsel des Messstellenbetreibers
7. die ladungsfähige Anschrift, die Benennung von (1) Ein Anschlussnutzer hat seinem Messstellenbe-
Ansprechpartnern und Angaben, die eine schnelle treiber in Textform zu erklären, dass er beabsichtigt,
elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen, ein- nach § 5 Absatz 1 einen anderen Messstellenbetreiber
schließlich der Adresse der elektronischen Post. mit dem Messstellenbetrieb zu beauftragen. Die Erklä-
(3) Messstellenverträge dürfen keine Regelungen rung nach Satz 1 muss folgende Angaben enthalten:
enthalten, die einen Lieferantenwechsel des Anschluss- 1. den Namen und die ladungsfähige Anschrift des An-
nutzers oder des Anschlussnehmers behindern. schlussnutzers sowie bei Unternehmen, die in das
2040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016
Handelsregister eingetragen sind, das Registerge- mitzuteilen. Er hat unverzüglich die Beschädigung und
richt und die Registernummer, Störung der Mess- und Steuerungseinrichtungen zu
2. die Entnahmestelle mit Adresse, Zählernummer oder beheben und den Verlust zu ersetzen.
den Zählpunkt mit Adresse und Nummer,
§ 17
3. den Namen und die ladungsfähige Anschrift des
neuen Messstellenbetreibers sowie bei Unterneh- Wechsel des Anschlussnutzers
men, die in das Handelsregister eingetragen sind, Im Falle des Wechsels des bisherigen Anschlussnut-
das Registergericht und die Registernummer, und zers ist der Dritte, der den Messstellenbetrieb durch-
4. den Zeitpunkt, zu dem der Wechsel vollzogen wer- führt, auf Verlangen des grundzuständigen Messstel-
den soll. lenbetreibers verpflichtet, für einen Übergangszeitraum
von längstens drei Monaten den Messstellenbetrieb
(2) Soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung
fortzuführen, bis dieser auf Grundlage eines Auftrages
nach § 47 Absatz 2 Nummer 5 und 7 getroffen hat,
des neuen Anschlussnutzers durchgeführt werden
müssen Messstellenbetreiber, Netzbetreiber, Energie-
kann. Der Dritte hat Anspruch auf ein vom grundzu-
lieferanten und Bilanzkreisverantwortliche für Durch-
ständigen Messstellenbetreiber zu entrichtendes ange-
führung und Abwicklung des Wechsels des Messstel-
messenes Entgelt.
lenbetreibers das festgelegte Verfahren und Format
nutzen.
§ 18
(3) Für den Wechsel des Messstellenbetreibers darf
Ausfall des Messstellenbetreibers
kein gesondertes Entgelt erhoben werden.
(1) Endet der Messstellenbetrieb eines Dritten oder
§ 15 fällt der Dritte als Messstellenbetreiber aus, ohne dass
zum Zeitpunkt der Beendigung ein anderer Dritter den
Mitteilungspflichten beim Übergang
Messstellenbetrieb übernimmt, ist der grundzuständige
Der neue Messstellenbetreiber ist verpflichtet, den Messstellenbetreiber berechtigt und verpflichtet, unver-
nach § 49 berechtigten Stellen, bezogen auf die betrof- züglich den Messstellenbetrieb zu übernehmen. Dem
fene Messstelle, unverzüglich mitzuteilen: Anschlussnutzer dürfen hierfür keine über die in § 7 ge-
1. den Zeitpunkt des Übergangs des Messstellenbe- nannten hinausgehenden Entgelte in Rechnung gestellt
triebs und werden.
2. seinen Namen, die ladungsfähige Anschrift und das (2) Soweit erforderliche Messdaten nicht vorliegen,
zuständige Registergericht sowie Angaben, die eine ist der grundzuständige Messstellenbetreiber berech-
schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermög- tigt, den Verbrauch für diesen Zeitraum nach Maßgabe
lichen, einschließlich der Adresse der elektronischen des § 71 Absatz 3 zu bestimmen.
Post.
Ist kein intelligentes Messsystem vorhanden, genügt Kapitel 3
eine Mitteilung an den Energielieferanten und den Netz- Technische Vorgaben zur
betreiber. Gewährleistung von Datenschutz und Daten-
sicherheit beim Einsatz von Smart-Meter-Gateways
§ 16
Übergang technischer § 19
Einrichtungen; Meldepflicht
Allgemeine
(1) Vor dem Übergang des Messstellenbetriebs Anforderungen an Messsysteme
muss der bisherige Messstellenbetreiber dem neuen
Messstellenbetreiber nach dessen Wahl die zur Mes- (1) Zur Gewährleistung von Datenschutz, Datensi-
sung vorhandenen technischen Einrichtungen vollstän- cherheit und Interoperabilität haben Messsysteme den
dig oder einzeln gegen angemessenes Entgelt zum Anforderungen der Absätze 2 und 3 zu genügen.
Kauf oder zur Nutzung anbieten, insbesondere die (2) Zur Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
Messeinrichtung selbst, Wandler, vorhandene Telekom- dürfen ausschließlich solche technischen Systeme und
munikationseinrichtungen und bei Gasentnahmemes- Bestandteile eingesetzt werden, die den Anforderungen
sung Druck- und Temperaturmesseinrichtungen. aus den §§ 21 und 22 genügen.
(2) Soweit der neue Messstellenbetreiber von dem (3) Messstellen dürfen nur mit solchen Messsyste-
Angebot nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht, muss men ausgestattet werden, bei denen zuvor die Einhal-
der bisherige Messstellenbetreiber die vorhandenen tung der Anforderungen nach den §§ 21 und 22 in ei-
technischen Einrichtungen zu einem von dem neuen nem Zertifizierungsverfahren nach den Vorgaben dieses
Messstellenbetreiber zu bestimmenden Zeitpunkt un- Gesetzes festgestellt wurde. Das Zertifizierungsverfah-
entgeltlich entfernen oder den Ausbau der Einrichtun- ren umfasst auch die Verlässlichkeit von außerhalb der
gen durch den neuen Messstellenbetreiber dulden, Messeinrichtung aufbereiteten Daten, die Sicherheits-
wenn dieser dafür Sorge trägt, dass die ausgebauten und die Interoperabilitätsanforderungen. Zertifikate
Einrichtungen dem bisherigen Messstellenbetreiber können befristet, beschränkt oder mit Auflagen ver-
auf dessen Wunsch zur Verfügung gestellt werden. sehen werden.
(3) Ein Dritter, der den Messstellenbetrieb durch- (4) Die nach § 49 berechtigten Stellen haben dem
führt, hat den Verlust, die Beschädigung und Störungen jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnah-
der Mess- und Steuereinrichtungen unverzüglich dem men zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensi-
grundzuständigen Messstellenbetreiber in Textform cherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016 2041
und Integrität der Daten sowie die Feststellbarkeit der und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz durch-
Identität der übermittelnden und verarbeitenden Stelle führen zu können sowie die zuverlässige Admi-
gewährleisten. Im Falle der Nutzung allgemein zugäng- nistration und Fernsteuerbarkeit dieser Anlagen
licher Kommunikationsnetze sind Verschlüsselungs- zu gewährleisten,
verfahren anzuwenden, die dem jeweiligen Stand der c) die jeweilige Ist-Einspeisung von Erzeugungsan-
Technik entsprechen. lagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
(5) Messsysteme, die den besonderen Anforderun- und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz abrufen
gen aus den Absätzen 2 und 3 nicht entsprechen, dür- zu können und
fen noch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Bundesamt d) Netzzustandsdaten messen, zeitnah übertragen
für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 30 die und Protokolle über Spannungsausfälle mit Da-
technische Möglichkeit des Einbaus von intelligenten tum und Zeit erstellen zu können,
Messsystemen feststellt, mindestens jedoch bis zum
31. Dezember 2016, im Falle des § 48 bis zum 31. De- 2. eine Visualisierung des Verbrauchsverhaltens des
zember 2020, eingebaut und bis zu acht Jahre ab Ein- Letztverbrauchers ermöglichen, um diesem
bau genutzt werden, a) den tatsächlichen Energieverbrauch sowie Infor-
1. wenn ihre Nutzung nicht mit unverhältnismäßigen mationen über die tatsächliche Nutzungszeit be-
Gefahren verbunden ist und reitzustellen,
2. solange eine Einwilligung des Anschlussnutzers zum b) abrechnungsrelevante Tarifinformationen und zu-
Einbau und zur Nutzung eines Messsystems be- gehörige abrechnungsrelevante Messwerte zur
steht, die er in der Kenntnis erteilt hat, dass das Überprüfung der Abrechnung bereitzustellen,
Messsystem nicht den Anforderungen der Absätze c) historische Energieverbrauchswerte entspre-
2 und 3 entspricht; Haushaltskunden nach dem chend den Zeiträumen der Abrechnung und Ver-
Energiewirtschaftsgesetz können die Zustimmung brauchsinformationen nach § 40 Absatz 3 des
widerrufen. Energiewirtschaftsgesetzes für die drei vorange-
Solange die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, gangenen Jahre zur Verfügung stellen zu können,
bestehen für die jeweilige Messstelle die Pflichten nach d) historische tages-, wochen-, monats- und jahres-
§ 29 nicht. bezogene Energieverbrauchswerte sowie die
Zählerstandsgänge für die letzten 24 Monate zur
§ 20 Verfügung stellen zu können und
Anbindbarkeit e) die Informationen aus § 53 Absatz 1 Nummer 1
von Messeinrichtungen zur Verfügung zu stellen,
für Gas an das Smart-Meter-Gateway 3. sichere Verbindungen in Kommunikationsnetzen
(1) Neue Messeinrichtungen für Gas dürfen nur ver- durchsetzen, um
baut werden, wenn sie sicher mit einem Smart-Meter- a) über eine sichere und leistungsfähige Fernkom-
Gateway verbunden werden können. Die Anbindung an munikationstechnik die sichere Administration
das Smart-Meter-Gateway hat zur Gewährleistung von und Übermittlung von Daten unter Beachtung
Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität dem der mess- und eichrechtlichen und der daten-
in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien in der schutzrechtlichen Vorgaben zu ermöglichen,
Anlage zu § 22 niedergelegten Stand der Technik zu wobei das Smart-Meter-Gateway neben der
entsprechen. verwendeten für eine weitere vom Smart-Meter-
(2) Neue Messeinrichtungen für Gas, die den beson- Gateway-Administrator vermittelte und über-
deren Anforderungen aus Absatz 1 nicht genügen, dür- wachte zusätzliche, zuverlässige und leistungs-
fen noch bis zum 31. Dezember 2016, solche mit regis- fähige Art der Fernkommunikation offen sein
trierender Leistungsmessung noch bis zum 31. Dezem- muss,
ber 2024 eingebaut und jeweils bis zu acht Jahre ab b) eine interne und externe Tarifierung sowie eine
Einbau genutzt werden, wenn ihre Nutzung nicht mit Parametrierung der Tarifierung im Smart-Meter-
unverhältnismäßigen Gefahren verbunden ist. Gateway durch dessen Administrator unter Be-
achtung der eich- und datenschutzrechtlichen
§ 21 Vorgaben zu ermöglichen,
Mindestanforderungen c) einen gesicherten Empfang von Messwerten von
an intelligente Messsysteme Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmezählern sowie
(1) Ein intelligentes Messsystem muss von Heizwärmemessgeräten zu ermöglichen und
1. die zuverlässige Erhebung, Verarbeitung, Übermitt- d) eine gesicherte Anbindung von Erzeugungsan-
lung, Protokollierung, Speicherung und Löschung lagen, Anzeigeeinheiten und weiteren lokalen
von aus Messeinrichtungen stammenden Messwer- Systemen zu ermöglichen,
ten gewährleisten, um 4. ein Smart-Meter-Gateway beinhalten, das
a) eine Messwertverarbeitung zu Abrechnungszwe- a) offen für weitere Anwendungen und Dienste ist
cken durchführen zu können, und dabei über die Möglichkeit zur Priorisierung
b) eine Zählerstandsgangmessung bei Letztverbrau- von bestimmten Anwendungen verfügt, wobei
chern, von Anlagen im Sinne von § 14a des nach Anforderung der Netzbetreiber ausgewählte
Energiewirtschaftsgesetzes und von Erzeugungs- energiewirtschaftliche und in der Zuständigkeit
anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz der Netzbetreiber liegende Messungen und
2042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016
Schaltungen stets und vorrangig ermöglicht wer- anzeiger durch Verweis auf die Internetseite des
den müssen, Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik2
bekannt gemacht.
b) ausschließlich durch den Smart-Meter-Gateway-
Administrator konfigurierbar ist und (3) Schutzprofile haben eine gültige Beschreibung
von Bedrohungsmodellen und technische Vorgaben
c) Software-Aktualisierungen empfangen und verar- zur Gewährleistung von Datenschutz, Datensicherheit
beiten kann, und Manipulationsresistenz zu enthalten und dazu An-
5. die Grenzen für den maximalen Eigenstromver- forderungen an die Funktionalitäten eines Smart-Meter-
brauch für das Smart-Meter-Gateway und andere Gateway zu beschreiben, die insbesondere folgende
typischerweise an das intelligente Messsystem Mindestanforderungen enthalten
angebundene Komponenten einhalten, die von der 1. an die Einsatzumgebung, die für die korrekte Funk-
Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 1 Nummer 4 tionsweise der Sicherheitsfunktionen notwendig ist,
festgelegt werden und 2. an die organisatorischen Sicherheitspolitiken,
6. die Stammdaten angeschlossener Anlagen nach 3. zur Gewährleistung der Sicherheitsziele für das
§ 14a des Energiewirtschaftsgesetzes sowie nach Smart-Meter-Gateway und seine Umgebung und
dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-
4. an die Kommunikationsverbindungen und Protokolle
Wärme-Kopplungsgesetz übermitteln können.
des Smart-Meter-Gateway.
(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, c und d (4) Technische Richtlinien haben technische Anfor-
sowie Nummer 6 genannten Mindestanforderungen derungen an die Interoperabilität von intelligenten
müssen nicht von intelligenten Messsystemen erfüllt Messsystemen und einzelnen Teilen oder Komponen-
werden, die bei Anschlussnutzern eingebaut worden ten zu beschreiben. Sie müssen insbesondere folgende
sind oder eingebaut werden, bei denen keine der Mindestanforderungen enthalten an:
Voraussetzungen für eine Einbaupflicht von intelligen-
ten Messsystemen nach § 29 gegeben ist. 1. die Funktionalitäten des Smart-Meter-Gateway,
2. die Kommunikationsverbindungen und Protokolle
(3) Die in Absatz 1 genannten Mindestanforderungen
des Smart-Meter-Gateway,
müssen mit Ausnahme von Nummer 5 nicht von Mess-
systemen erfüllt werden, die nach Maßgabe von § 19 3. die Messwertverarbeitung für die Tarifierung und die
Absatz 5 Satz 1 eingebaut werden können. Netzzustandsdatenerhebung durch das Smart-
Meter-Gateway,
(4) Befinden sich an einem Netzanschluss mehrere
Zählpunkte, können die Anforderungen nach Absatz 1 4. die Inhaltsdatenverschlüsselung, Signierung, Absi-
auch mit nur einem Smart-Meter-Gateway realisiert cherung der Kommunikation und Authentifizierung
werden. der Datennutzer,
5. die einzusetzenden kryptographischen Verfahren
§ 22 und
6. die Architektur der Smart-Metering-Public-Key-
Mindestanforderungen an
Infrastruktur.
das Smart-Meter-Gateway durch
Schutzprofile und Technische Richtlinien Die Technischen Richtlinien haben darüber hinaus die
Betriebsprozesse vorzugeben, deren zuverlässige
(1) Das Smart-Meter-Gateway eines intelligenten Durchführung vom Smart-Meter-Gateway-Administra-
Messsystems hat zur Gewährleistung von Datenschutz, tor gewährleistet werden muss. Auch haben sie organi-
Datensicherheit und Interoperabilität nach dem Stand satorische Mindestanforderungen an den Smart-Meter-
der Technik folgende Anforderungen zu erfüllen an Gateway-Administrator sowie ein entsprechendes Zer-
1. die Erhebung, Zeitstempelung, Verarbeitung, Über- tifizierungsverfahren zu bestimmen.
mittlung, Speicherung und Löschung von Mess- (5) Absatz 1 ist nicht für Messsysteme anzuwenden,
werten, damit zusammenhängenden Daten und die nach Maßgabe von § 19 Absatz 5 Satz 1 eingebaut
weiteren über ein intelligentes Messsystem oder werden können.
Teile davon geleiteten Daten,
2. den Zugriffsschutz auf die im elektronischen Spei- § 23
cher- und Verarbeitungsmedium abgelegten Mess- Sichere Anbindung
daten, an das Smart-Meter-Gateway
3. die sichere Zeitsynchronisation des Smart-Meter- (1) Das Smart-Meter-Gateway eines intelligenten
Gateways mit einer vertrauenswürdigen Zeitquelle Messsystems muss zur Gewährleistung von Daten-
im Weitverkehrsnetz und schutz, Datensicherheit und Interoperabilität nach dem
Stand der Technik folgende Komponenten und Anlagen
4. die Interoperabilität der intelligenten Messsysteme sicher in ein Kommunikationsnetz einbinden können:
und Teile davon.
2
Auf den Internetseiten des Bundesamtes für Sicherheit in der Infor-
(2) Die Einhaltung des Standes der Technik im Sinne mationstechnik www.bsi.bund.de wurden unter dem Oberbegriff
von Absatz 1 wird vermutet, wenn die in der Anlage „Smart Metering Systems“ folgende Unterordner eingerichtet:
aufgeführten Schutzprofile und Technischen Richtlinien „Schutzprofil Gateway“, „Schutzprofil Security Module“, „Smart
des Bundesamtes für Sicherheit in der Informations- Metering PKI“ und „Technische Richtlinie“; eine Übersicht über die
Schutzprofile und Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz 2 Satz 1
technik in der jeweils geltenden Fassung eingehalten findet sich unter www.bsi.bund.de/DE/Themen/DigitaleGesellschaft/
werden. Die jeweils geltende Fassung wird im Bundes- SmartMeter/UebersichtSP-TR/uebersicht_node.html.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016 2043
1. moderne Messeinrichtungen, Inbetriebnahme, Konfiguration, Administration, Über-
2. Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Ener- wachung und Wartung des Smart-Meter-Gateways
gien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsge- und der informationstechnischen Anbindung von Mess-
setz, geräten und von anderen an das Smart-Meter-Gateway
angebundenen technischen Einrichtungen verantwort-
3. Anlagen im Sinne von § 14a des Energiewirtschafts- lich. Soweit es technisch möglich und wirtschaftlich
gesetzes und sonstige technische Einrichtungen zumutbar ist, ermöglicht der Smart-Meter-Gateway-
und Administrator auch die Durchführung von weiteren An-
4. Messeinrichtungen für Gas im Sinne von § 20 Ab- wendungen und Diensten im Sinne von § 21 Absatz 1
satz 1. Nummer 4 Buchstabe a. Der Smart-Meter-Gateway-
(2) Die Einhaltung des Standes der Technik im Sinne Administrator darf ausschließlich Smart-Meter-Gate-
von Absatz 1 wird vermutet, wenn die Schutzprofile und ways mit gültigem Zertifikat nach § 24 Absatz 1 ver-
Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz 2 in der je- wenden. Er hat Sicherheitsmängel und Änderungen
weils geltenden Fassung eingehalten werden. von Tatsachen, die für die Erteilung des Zertifikats nach
§ 24 Absatz 1 wesentlich sind, dem Bundesamt für
(3) Absatz 1 ist nicht für Messsysteme anzuwenden, Sicherheit in der Informationstechnik unverzüglich mit-
die nach Maßgabe von § 19 Absatz 5 Satz 1 eingebaut zuteilen.
werden können.
(2) Für den Betrieb eines intelligenten Messsystems
muss die Stromentnahme im ungemessenen Bereich
§ 24
erfolgen und es muss eine zuverlässige und leistungs-
Zertifizierung des Smart-Meter-Gateway fähige Fernkommunikationstechnik verwendet werden,
(1) Zum Nachweis der Erfüllung der sicherheitstech- die Folgendes gewährleistet:
nischen Anforderungen nach § 22 Absatz 1 und 2 müs- 1. die sichere Administration und Übermittlung von Da-
sen Smart-Meter-Gateways im Rahmen des Zertifizie- ten unter Beachtung mess-, eich- und datenschutz-
rungsverfahrens nach den Common Criteria durch das rechtlicher Vorgaben und,
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
2. soweit erforderlich, die sichere Administration von
zertifiziert werden. Hersteller von Smart-Meter-Gate-
Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Ener-
ways haben dieses Zertifikat dem Smart-Meter-Gate-
gien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungs-
way-Administrator vorzulegen. Der Zeitpunkt der Nach-
gesetz, von Anlagen im Sinne des § 14a des Ener-
weispflicht zur Interoperabilität wird durch das Bundes-
giewirtschaftsgesetzes und von lokalen Systemen.
amt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegt
und nach § 27 im Ausschuss Gateway-Standardisie- (3) Zur Gewährleistung des technischen Betriebs
rung bekannt gemacht. Hersteller von Smart-Meter- haben Netzbetreiber, Energielieferanten und Dritte, de-
Gateways haben zu diesem Zeitpunkt das Zertifikat ren Verträge mit dem Letztverbraucher oder Anlagenbe-
zur Konformität nach der Technischen Richtlinie dem treiber nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und
Smart-Meter-Gateway-Administrator vorzulegen. dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz über das oder mit
Hilfe des Smart-Meter-Gateways abgewickelt werden
(2) Für die Zertifizierung sind § 9 des BSI-Gesetzes
sollen, dem Smart-Meter-Gateway-Administrator alle
vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821) sowie die BSI-
für den Betrieb des Smart-Meter-Gateways notwen-
Zertifizierungs- und Anerkennungsverordnung vom
digen Informationen bereitzustellen; dies umfasst insbe-
17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2231) in der jeweils
sondere
geltenden Fassung anzuwenden.
1. alle Berechtigungsinformationen aus Rahmenverträ-
(3) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informa-
gen, die im intelligenten Messsystem niederzulegen
tionstechnik hat die Möglichkeit, Zertifikate nach Ab-
sind,
satz 1 zeitlich zu befristen, zu beschränken und mit
Auflagen zu versehen. Zertifikate ohne technologisch 2. alle Berechtigungsinformationen zur Anbindung,
begründete zeitliche Befristung unterliegen einer kon- Administration und Steuerung von Anlagen nach
tinuierlichen Überwachung der Gültigkeit durch die Absatz 2 Nummer 2.
ausstellende Stelle. Weitergehende Befugnisse nach Netzbetreiber, Energielieferanten und Dritte nach Satz 1
Absatz 2 bleiben unberührt. haben ebenfalls die Administration der Messwertverar-
(4) Ohne ein gültiges und gegenüber dem Smart- beitung gemäß den Anforderungen der in § 22 Absatz 2
Meter-Gateway-Administrator nachgewiesenes Zertifi- benannten Technischen Richtlinien des Bundesamtes für
kat nach Absatz 1 darf ein Smart-Meter-Gateway nicht Sicherheit in der Informationstechnik zu ermöglichen.
als Bestandteil eines intelligenten Messsystems ver- Zur Absicherung der Bereitstellung von Informationen
wendet werden. Dies ist nicht anzuwenden für Mess- kann der Smart-Meter-Gateway-Administrator Rahmen-
systeme, die nach Maßgabe von § 19 Absatz 5 Satz 1 verträge mit Netzbetreibern, Messstellenbetreibern,
eingebaut werden können. Energielieferanten und berechtigten Dritten schließen.
(4) Der Smart-Meter-Gateway-Administrator ist ver-
§ 25 pflichtet,
Smart-Meter-Gateway- 1. ein Informationssicherheitsmanagementsystem ein-
Administrator; Zertifizierung zurichten, zu betreiben und zu dokumentieren,
(1) Der Smart-Meter-Gateway-Administrator muss 2. für seinen Aufgabenbereich, der sich aus den Tech-
einen zuverlässigen technischen Betrieb des intelligen- nischen Richtlinien nach § 22 Absatz 2 ergibt, im
ten Messsystems gewährleisten und organisatorisch si- Rahmen einer durchgängigen IT-Sicherheitskonzep-
cherstellen und ist zu diesem Zweck für die Installation, tion die notwendigen und angemessenen Maßnah-
2044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016
men zur Informationssicherheit zu erarbeiten und schaft und Energie ist von sämtlichen ergriffenen Maß-
umzusetzen, nahmen vorab oder bei Gefahr im Verzug nachträglich
3. die weiteren organisatorischen und technischen An- zu informieren.
forderungen zu erfüllen, die sich aus den Techni-
schen Richtlinien nach § 22 Absatz 2 ergeben, § 27
4. die nach den Nummern 1 bis 3 in seinem Bereich Weiterentwicklung von
etablierten Maßnahmen und die IT-Sicherheitskon- Schutzprofilen und Technischen Richtlinien;
zeption durch vom Bundesamt für Sicherheit in der Ausschuss Gateway-Standardisierung
Informationstechnik hierfür zertifizierte Auditoren re-
(1) Weitere Schutzprofile und Technische Richtlinien
gelmäßig auditieren zu lassen und
sowie neuere Versionen Technischer Richtlinien und
5. den im Rahmen des Mess- und Eichrechts zustän- von Schutzprofilen nach § 22 Absatz 2 werden erarbei-
digen Behörden die Ausübung ihrer Markt- und Ver- tet unter Beachtung der Festlegungskompetenz der
wendungsüberwachungsverpflichtungen kostenfrei Bundesnetzagentur nach § 47 durch das Bundesamt
zu ermöglichen. für Sicherheit in der Informationstechnik im Einverneh-
(5) Die Erfüllung der in Absatz 4 Nummer 1 bis 3 ge- men mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
nannten Anforderungen ist nachzuweisen durch ein und der Bundesnetzagentur unter Anhörung der oder
Zertifikat des Bundesamtes für Sicherheit in der Infor- des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
mationstechnik oder durch die erfolgreiche Zertifi- Informationsfreiheit; der Ausschuss Gateway-Standar-
zierung durch eine Zertifizierungsstelle, die gemäß disierung ist bei wesentlichen Änderungen unter Vorsitz
ISO/IEC 270063 bei einer nach dem Akkreditierungs- des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im
stellengesetz zuständigen Stelle akkreditiert ist. Der Anschluss anzuhören.
Auditbericht mit dem Nachweis, dass die in Absatz 4 (2) Dem Ausschuss Gateway-Standardisierung ge-
Nummer 1 bis 3 genannten Anforderungen auditiert hören an:
wurden, ist dem Bundesamt für Sicherheit in der Infor-
mationstechnik zur Kenntnis vorzulegen. § 24 Absatz 2 1. das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
und 3 ist für die Zertifizierung des Smart-Meter-Gate- 2. das Bundesamt für Sicherheit in der Informations-
way-Administrators entsprechend anzuwenden. technik,
§ 26 3. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
Aufrechterhaltung eines 4. die Bundesnetzagentur sowie
einheitlichen Sicherheitsniveaus 5. je ein Vertreter von mindestens drei auf Bundes-
(1) Zur Sicherstellung und Aufrechterhaltung eines ebene bestehenden Gesamtverbänden, die jeweils
bundesweit einheitlichen Sicherheitsniveaus für den die Interessen von Letztverbrauchern, Herstellern
Betrieb von zertifizierten Smart-Meter-Gateways führt und Anwendern vertreten; die Bestimmung der
das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech- Verbände nach Satz 3 liegt im Ermessen des Bun-
nik im Einvernehmen mit der Physikalisch-Technischen desministeriums für Wirtschaft und Energie.
Bundesanstalt und der Bundesnetzagentur soweit er- Der Ausschuss wird von der oder dem Bundesbeauf-
forderlich folgende Maßnahmen durch: tragten für den Datenschutz und die Informations-
1. die Analyse, Priorisierung und Bewertung von freiheit beraten.
Schwachstellen von Smart-Meter-Gateways sowie
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
die Entscheidung über Software-Updates zu deren
gie beruft die Mitglieder des Ausschusses für eine
Behebung und über sonstige Maßnahmen des
Dauer von drei Jahren. Der Ausschuss Gateway-Stan-
Smart-Meter-Gateway-Administrators,
dardisierung tagt mindestens einmal im Jahr. Die Mit-
2. die Planung und Erarbeitung von neuen Versionen gliedschaft ist ehrenamtlich.
der Schutzprofile und Technischen Richtlinien nach
(4) Die nach Absatz 1 erarbeiteten Schutzprofile und
§ 22 Absatz 2,
Technischen Richtlinien sind dem Bundesministerium
3. die Einbringung von neuen Versionen der Schutzpro- für Wirtschaft und Energie zur Zustimmung vorzulegen.
file und Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz 2 Nach der Zustimmung durch das Bundesministerium
in das Verfahren nach § 27 und deren anschließende für Wirtschaft und Energie erfolgt eine Bekanntgabe
Freigabe. der nach Absatz 1 erarbeiteten Schutzprofile und Tech-
Bei Gefahr im Verzug tritt an die Stelle des Einverneh- nischen Richtlinien gemäß § 22 Absatz 2 durch das
mens nach Satz 1 eine nachträgliche Informations- Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.
pflicht des Bundesamtes für Sicherheit in der Informa-
tionstechnik gegenüber den in Satz 1 genannten Be- § 28
hörden.
Inhaber der Wurzelzertifikate
(2) Geeignete Informationen stellt das Bundesamt
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informations-
für Sicherheit in der Informationstechnik auf seinen In-
technik ist Inhaber der Wurzelzertifikate für die Smart-
ternetseiten4 bereit. Das Bundesministerium für Wirt-
Metering-Public-Key-Infrastruktur; für die Teilnahme an
3
www.iso.org/iso/home/store/catalogue_tc/catalogue_detail.htm?
der Smart-Metering-Public-Key-Infrastruktur gelten die
csnumber=59144. Bestimmungen der Zertifizierungsrichtlinie des Bundes-
4
www.bsi.bund.de amtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016 2045
Kapitel 4 nehmen intelligente Messsysteme am Markt anbieten,
die den am Einsatzbereich des Smart-Meter-Gateways
Ergänzende Rechte und orientierten Vorgaben des § 24 Absatz 1 genügen und
Pflichten im Zusammenhang mit dem das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech-
Messstellenbetrieb mit modernen Mess- nik dies feststellt. Die Feststellung nach Satz 1 sowie
einrichtungen und intelligenten Messsystemen erforderliche Marktanalysen stellt das Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik auf seinen Inter-
§ 29 netseiten4 bereit.
Ausstattung von Messstellen
mit intelligenten Messsystemen § 31
und modernen Messeinrichtungen Wirtschaftliche Vertretbarkeit
(1) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben, der Ausstattung von Messstellen mit
soweit dies nach § 30 technisch möglich und nach intelligenten Messsystemen; Preisobergrenzen
§ 31 wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an orts- (1) Die Ausstattung einer Messstelle bei einem Letzt-
festen Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen wie verbraucher mit einem intelligenten Messsystem nach
folgt auszustatten: § 29 Absatz 1 Nummer 1 ist wirtschaftlich vertretbar,
1. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromver- wenn vom grundzuständigen Messstellenbetreiber
brauch über 6 000 Kilowattstunden sowie bei sol- 1. ab 2017 innerhalb von 16 Jahren alle Messstellen an
chen Letztverbrauchern, mit denen eine Verein- Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch von
barung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes über 100 000 Kilowattstunden mit einem intelligen-
besteht, ten Messsystem ausgestattet werden und dabei für
2. bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt ein an-
über 7 Kilowatt. gemessenes Entgelt jährlich in Rechnung gestellt
wird,
(2) Grundzuständige Messstellenbetreiber können,
soweit dies nach § 30 technisch möglich und nach 2. ab 2017 innerhalb von acht Jahren alle Messstellen
§ 31 wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an orts- an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch
festen Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen über 50 000 bis einschließlich 100 000 Kilowattstun-
ausstatten: den mit einem intelligenten Messsystem ausgestat-
1. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromver- tet werden und dabei für den Messstellenbetrieb für
brauch bis einschließlich 6 000 Kilowattstunden so- jeden Zählpunkt nicht mehr als 200 Euro brutto jähr-
wie lich in Rechnung gestellt werden,
2. von Anlagen mit einer installierten Leistung über 1 3. ab 2017 innerhalb von acht Jahren alle Messstellen
bis einschließlich 7 Kilowatt. an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch
über 20 000 bis einschließlich 50 000 Kilowattstun-
(3) Soweit nach diesem Gesetz nicht die Ausstat- den mit einem intelligenten Messsystem ausgestat-
tung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen tet werden und dabei für den Messstellenbetrieb für
vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 wirtschaftlich jeden Zählpunkt nicht mehr als 170 Euro brutto jähr-
vertretbar ist, haben grundzuständige Messstellenbe- lich in Rechnung gestellt werden,
treiber Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei
Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens 4. ab 2017 innerhalb von acht Jahren alle Messstellen
mit modernen Messeinrichtungen auszustatten. Die an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch
Ausstattung hat bis zum Jahr 2032, bei Neubauten über 10 000 bis einschließlich 20 000 Kilowattstun-
und Gebäuden, die einer größeren Renovierung im den mit einem intelligenten Messsystem ausgestat-
Sinne der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen tet werden und dabei für den Messstellenbetrieb für
Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die jeden Zählpunkt nicht mehr als 130 Euro brutto jähr-
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom lich in Rechnung gestellt werden,
18.6.2010, S. 13) unterzogen werden, bis zur Fertigstel- 5. ab 2017 Messstellen an Zählpunkten mit einer unter-
lung des Gebäudes zu erfolgen. brechbaren Verbrauchseinrichtung nach § 14a des
(4) § 21 Absatz 4 sowie § 9 Absatz 3 des Erneuer- Energiewirtschaftsgesetzes vor der Teilnahme der
bare-Energien-Gesetzes sind zu beachten. unterbrechbaren Verbrauchseinrichtung am Flexibi-
litätsmechanismus nach § 14a des Energiewirt-
(5) Der grundzuständige Messstellenbetreiber ge- schaftsgesetzes mit einem intelligenten Messsystem
nügt den Verpflichtungen aus Absatz 1, wenn er min- ausgestattet und für den Messstellenbetrieb sodann
destens 95 Prozent der betroffenen Messstellen wie nicht mehr als 100 Euro brutto jährlich in Rechnung
gefordert ausstattet. Dabei ist die Anzahl der nach gestellt werden und
§ 37 Absatz 1 ermittelten Messstellen zu Grunde zu
legen. 6. ab 2020 innerhalb von acht Jahren alle Messstellen
an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch
§ 30 über 6 000 bis einschließlich 10 000 Kilowattstunden
mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet
Technische Möglichkeit des werden und dabei für den Messstellenbetrieb für je-
Einbaus von intelligenten Messsystemen den Zählpunkt nicht mehr als 100 Euro brutto jähr-
Die Ausstattung von Messstellen mit einem intelli- lich in Rechnung gestellt werden.
genten Messsystem nach § 29 ist technisch möglich,
wenn mindestens drei voneinander unabhängige Unter- 4
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2046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016
(2) Die Ausstattung einer Messstelle mit einem intel- betrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 23 Euro
ligenten Messsystem nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 ist brutto jährlich in Rechnung gestellt werden.
bei einem Anlagenbetreiber wirtschaftlich vertretbar, Die optionale Ausstattung einer Messstelle bei einem
wenn vom grundzuständigen Messstellenbetreiber Anlagenbetreiber mit einem intelligenten Messsystem
1. ab 2017 innerhalb von acht Jahren alle Messstellen nach § 29 Absatz 2 Nummer 2 ist wirtschaftlich vertret-
an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten bar, wenn ab 2018 Messstellen an Zählpunkten von
Leistung über 7 bis einschließlich 15 Kilowatt mit ei- Neuanlagen vom grundzuständigen Messstellenbetrei-
nem intelligenten Messsystem ausgestattet werden ber mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet
und dabei für den Messstellenbetrieb für jeden Zähl- werden und dabei für den Messstellenbetrieb für jeden
punkt nicht mehr als 100 Euro brutto jährlich in Zählpunkt nicht mehr als 60 Euro brutto jährlich in
Rechnung gestellt werden, Rechnung gestellt werden.
2. ab 2017 innerhalb von acht Jahren alle Messstellen (4) Zur Bemessung des Jahresstromverbrauchs an
an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten einem Zählpunkt nach den Absätzen 1 und 3 ist der
Leistung über 15 bis einschließlich 30 Kilowatt mit Durchschnittswert der jeweils letzten drei erfassten
einem intelligenten Messsystem ausgestattet wer- Jahresverbrauchswerte maßgeblich. Solange noch
den und dabei für den Messstellenbetrieb für jeden keine drei Jahreswerte nach Satz 1 vorliegen, erfolgt
Zählpunkt nicht mehr als 130 Euro brutto jährlich in eine Zuordnung zur Verbrauchsgruppe nach Absatz 3
Rechnung gestellt werden, Nummer 4. Der grundzuständige Messstellenbetreiber
hat den Durchschnittswert nach Satz 1 jährlich zu über-
3. ab 2017 innerhalb von acht Jahren alle Messstellen prüfen und soweit erforderlich das für den Messstellen-
an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten betrieb nach den vorstehenden Absätzen in Rechnung
Leistung über 30 bis einschließlich 100 Kilowatt mit zu stellende Entgelt anzupassen.
einem intelligenten Messsystem ausgestattet wer-
den und dabei für den Messstellenbetrieb für jeden (5) Sind bei einem Anschlussnutzer mehrere Mess-
Zählpunkt nicht mehr als 200 Euro brutto jährlich in stellen innerhalb eines Gebäudes mit intelligenten
Rechnung gestellt werden und Messsystemen auszustatten, gelten die Vorgaben aus
den Absätzen 1 und 2 mit der Maßgabe, dass dem An-
4. ab 2020 innerhalb von acht Jahren alle Messstellen schlussnutzer für den Messstellenbetrieb insgesamt
an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten nicht mehr als die höchste fallbezogene Preisober-
Leistung über 100 Kilowatt mit einem intelligenten grenze jährlich in Rechnung gestellt werden darf. Ent-
Messsystem ausgestattet werden und dabei für sprechendes gilt, wenn ein Zählpunkt von mehr als
den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt ein an- einem Anwendungsfall der Absätze 1 und 2 erfasst
gemessenes Entgelt jährlich in Rechnung gestellt wird.
wird.
(3) Die optionale Ausstattung einer Messstelle bei § 32
einem Letztverbraucher mit einem intelligenten Mess- Wirtschaftliche
system nach § 29 Absatz 2 Nummer 1 ist wirtschaftlich Vertretbarkeit der Ausstattung von
vertretbar, wenn vom grundzuständigen Messstellen- Messstellen mit modernen Messeinrichtungen
betreiber
Die Ausstattung einer Messstelle mit einer modernen
1. ab 2020 Messstellen an Zählpunkten mit einem Jah- Messeinrichtung nach § 29 Absatz 3 ist wirtschaftlich
resstromverbrauch über 4 000 bis einschließlich vertretbar, wenn für den Messstellenbetrieb für jeden
6 000 Kilowattstunden mit einem intelligenten Mess- Zählpunkt nicht mehr als 20 Euro brutto jährlich in
system ausgestattet werden und dabei für den Rechnung gestellt werden. § 61 Absatz 3 ist zu beach-
Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr ten.
als 60 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt wer-
den, § 33
2. ab 2020 Messstellen an Zählpunkten mit einem Jah- Netzdienlicher
resstromverbrauch über 3 000 bis einschließlich und marktorientierter Einsatz
4 000 Kilowattstunden mit einem intelligenten Mess-
(1) Soweit es nach § 30 technisch möglich ist,
system ausgestattet werden und dabei für den
können Netzbetreiber, Direktvermarktungsunternehmer
Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr
und Anlagenbetreiber auf eigene Kosten gegen ange-
als 40 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt wer-
messenes Entgelt vom grundzuständigen Messstellen-
den,
betreiber für moderne Messeinrichtungen und intelli-
3. ab 2020 Messstellen an Zählpunkten mit einem gente Messsysteme Folgendes verlangen:
Jahresstromverbrauch über 2 000 bis einschließlich 1. die Ausstattung von Messstellen mit modernen
3 000 Kilowattstunden mit einem intelligenten Mess- Messeinrichtungen und Smart-Meter-Gateways,
system ausgestattet werden und dabei für den
Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr 2. die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem
als 30 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wär-
werden, me-Kopplungsgesetz an ein Smart-Meter-Gateway,
4. ab 2020 Messstellen an Zählpunkten mit einem 3. die Steuerung dieser Anlagen über ein Smart-Meter-
Jahresstromverbrauch bis einschließlich 2 000 Kilo- Gateway und,
wattstunden mit einem intelligenten Messsystem 4. soweit technisch möglich, den Einbau und Betrieb
ausgestattet werden und dabei für den Messstellen- von nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016 2047
dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz notwendigen Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeige-
Steuerungseinrichtungen. führt werden kann,
(2) Das angemessene Entgelt nach Absatz 1 darf 6. in den Fällen des § 40 und unter den dort genannten
keine Kosten enthalten, die beim grundzuständigen Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsan-
Messstellenbetreiber in Erfüllung der Pflichten nach lagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder
den §§ 29 bis 32 ohnehin anfallen würden. dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbin-
(3) In dem zahlenmäßigen Umfang, wie nach Ab- dung von Messeinrichtungen für Gas und
satz 1 eine Ausstattung von Messstellen mit intelligen- 7. die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der
ten Messsystemen erfolgt, reduziert sich die Zahl der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 erge-
nach § 29 Absatz 1, 2 und 3 auszustattenden Mess- bender Pflichten, insbesondere zu Geschäftspro-
stellen. zessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen,
Verträgen oder zur Bilanzierung.
§ 34
Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist in keinem
Anpassung von Preisobergrenzen Fall berechtigt, für die Erbringung der Standardleistun-
Eine Anpassung einzelner oder aller Preisobergren- gen nach Satz 1 mehr als die in § 31 genannten
zen aus den §§ 31 und 32 ist frühestens für die Jahre Höchstentgelte vom Anschlussnutzer oder Anschluss-
ab 2027 und nur dann möglich, wenn eine Rechtsver- nehmer zu verlangen.
ordnung nach § 46 Nummer 5 die Anpassung nach (2) Zusatzleistungen sind Leistungen, die über die
einer wirtschaftlichen Bewertung des Bundesministeri- Standardleistungen aus Absatz 1 hinausgehen. Soweit
ums für Wirtschaft und Energie, die alle langfristigen, ein grundzuständiger Messstellenbetreiber Zusatz-
gesamtwirtschaftlichen und individuellen Kosten und leistungen anbietet, hat dies diskriminierungsfrei zu er-
Vorteile prüft, anordnet. folgen. Zusatzleistungen sind insbesondere
1. das Bereitstellen von Strom- und Spannungswand-
§ 35
lern,
Standard- und
2. die Nutzung eines intelligenten Messsystems als
Zusatzleistungen des Messstellenbetriebs
Vorkassesystem,
(1) Zur Ausstattung der Messstellen nach den §§ 29
bis 32 gehört als Standardleistung die Durchführung 3. die Herstellung der Steuerbarkeit nach Absatz 1
des Messstellenbetriebs im nach § 3 erforderlichen Nummer 4 und die laufende Durchführung der
Umfang. Bei der Ausstattung von Messstellen mit intel- Steuerung im Sinne von § 33 unter Beachtung der
ligenten Messsystemen umfasst die Durchführung ins- dort verankerten Kostenbeteiligungsregel,
besondere 4. die Bereitstellung und der technische Betrieb des
1. die in § 60 benannten Prozesse einschließlich der Smart-Meter-Gateways für Mehrwertdienste und
Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart- sonstige Auftragsdienstleistungen des Anschluss-
Meter-Gateway und die standardmäßig erforderliche nutzers oder des Anschlussnehmers und
Datenkommunikation sowie 5. jeder technische Betrieb des Smart-Meter-Gateways
2. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromver- im Auftrag einer nach § 49 Absatz 2 berechtigten
brauch von höchstens 10 000 Kilowattstunden, Stelle für eine Datenkommunikation oder für Maß-
soweit es der variable Stromtarif im Sinne von § 40 nahmen, die über das in diesem Gesetz standard-
Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, mäßig vorgesehene Maß hinausgehen.
maximal die tägliche Bereitstellung von Zähler- (3) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben
standsgängen des Vortages gegenüber dem Ener- das Smart-Meter-Gateway dem Anschlussnutzer, dem
gielieferanten und dem Netzbetreiber sowie Anschlussnehmer und weiteren nach § 49 Absatz 2
3. die Übermittlung der nach § 61 erforderlichen Infor- berechtigten Stellen im Rahmen der vorhandenen tech-
mationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über nischen Kapazitäten diskriminierungsfrei für Standard-
eine Anwendung in einem Online-Portal, welches und Zusatzleistungen zur Verfügung zu stellen und den
einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht dafür erforderlichen technischen Betrieb gegen ange-
sowie messenes Entgelt zu ermöglichen.
4. die Bereitstellung der Informationen über das Poten-
§ 36
zial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die
Handhabung der Ablesung und die Überwachung Ausstattungspflichten und
des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, freie Wahl des Messstellenbetreibers
die Anwendungsinformationen zum intelligenten (1) Die Verpflichtungen des grundzuständigen Mess-
Messsystem, zu Stromsparhinweisen und -anwen- stellenbetreibers aus den §§ 29, 31, 32 und 33 gelten
dungen nach dem Stand von Wissenschaft und nicht, wenn ein nach § 5 beauftragter Dritter die je-
Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Bei- weiligen Ausstattungsvorgaben bereits erfüllt hat; § 19
spielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Absatz 5 ist zu beachten. Andernfalls endet das
Befolgung gibt sowie laufende Vertragsverhältnis des Anschlussnutzers mit
5. in den Fällen des § 31 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 dem Dritten entschädigungslos und wird ab Einbau
und 3 Satz 2 das Bereithalten einer Kommunika- des intelligenten Messsystems durch den Messstellen-
tionslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine vertrag des grundzuständigen Messstellenbetreibers
Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die mit dem Anschlussnutzer nach § 9 abgelöst.
2048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016
(2) An die in den §§ 31 und 32 genannten Preisober- § 40
grenzen ist der nach § 5 beauftragte Dritte nicht gebun-
Anbindungsverpflichtung
den.
(1) Werden oder sind Messstellen eines Anschluss-
(3) Weder Anschlussnehmer noch Anschlussnutzer
nutzers mit einem Smart-Meter-Gateway ausgestattet,
sind berechtigt, die Ausstattung einer Messstelle mit
haben grundzuständige Messstellenbetreiber für eine
einem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 1
Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuer-
und 2 oder die Anbindung seiner Erzeugungsanlagen
bare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopp-
oder der Messeinrichtung für Gas an das intelligente
lungsgesetz und von modernen Messeinrichtungen an
Messsystem nach § 40 zu verhindern oder nachträglich
das Smart-Meter-Gateway zu sorgen, soweit die Anbin-
wieder abzuändern oder abändern zu lassen.
dung technisch möglich ist und dem Anlagenbetreiber
durch die Anbindung keine Mehrkosten gegenüber den
§ 37 im Zeitpunkt der Anbindung tatsächlich bereits jährlich
Informationspflichten des anfallenden Kosten für den Messstellenbetrieb ohne
grundzuständigen Messstellenbetreibers intelligentes Messsystem entstehen.
(1) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben (2) Neue Messeinrichtungen für Gas im Sinne von
spätestens sechs Monate vor dem Beginn des Rollouts § 20 sind bei registrierender Leistungsmessung ab
Informationen über den Umfang ihrer Verpflichtungen dem Jahr 2025 an vorhandene Smart-Meter-Gateways
aus § 29, über ihre Standardleistungen nach § 35 Ab- anzubinden, im Übrigen ab dem Zeitpunkt, zu dem die
satz 1 und über mögliche Zusatzleistungen im Sinne Anbindung technisch möglich ist, und durch die Anbin-
von § 35 Absatz 2 zu veröffentlichen. Die Veröffent- dung dem jeweiligen Anschlussnutzer keine Mehrkos-
lichung hat auch Preisblätter mit jährlichen Preisan- ten entstehen.
gaben für mindestens drei Jahre zu beinhalten.
Kapitel 6
(2) Spätestens drei Monate vor der Ausstattung der
Messstelle sind die betroffenen Anschlussnutzer, An- Übertragung der
schlussnehmer, Anlagenbetreiber und Messstellenbe- Grundzuständigkeit für moderne
treiber zu informieren und auf die Möglichkeit zur freien Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme
Wahl eines Messstellenbetreibers nach den §§ 5 und 6
hinzuweisen.
§ 41
§ 38 Möglichkeit zur
Übertragung der Grundzuständigkeit
Zutrittsrecht
(1) Grundzuständige Messstellenbetreiber können
Anlagenbetreiber, Anschlussnutzer und Anschluss- die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb von
nehmer haben nach vorheriger schriftlicher Benachrich- modernen Messeinrichtungen und intelligenten Mess-
tigung dem grundzuständigen Messstellenbetreiber systemen in ihrem Netzgebiet auf ein anderes Unter-
und seinem mit einem Ausweis versehenen Beauftrag- nehmen übertragen, das über eine nach § 4 erforder-
ten den Zutritt zu ihrem Grundstück und zu ihren Räu- liche Genehmigung und ein nach § 25 erforderliches
men zu gestatten, soweit dies für die Aufgabenerfüllung Zertifikat verfügt.
des grundzuständigen Messstellenbetreibers erforder-
lich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung (2) Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
an die jeweiligen Anschlussnutzer oder durch Aushang schränkungen bleibt unberührt. Sollte im Einzelfall der
am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindes- Anwendungsbereich des Gesetzes gegen Wettbe-
tens zwei Wochen vor dem Betretungstermin erfolgen; werbsbeschränkungen nicht eröffnet sein, ist Teil 4
mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Die nach des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ent-
Satz 1 Verpflichteten haben dafür Sorge zu tragen, dass sprechend anzuwenden.
die Messstelle zugänglich ist. (3) Bevorstehende, laufende und abgeschlossene
Verfahren zur Übertragung von Grundzuständigkeiten
Kapitel 5 für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrich-
tungen und intelligenten Messsystemen werden für das
Liegenschaftsmodernisierung; gesamte Bundesgebiet durch die Bundesnetzagentur
Anbindungsverpflichtung auf ihrer Internetseite informatorisch begleitet.
§ 39 § 42
Liegenschaftsmodernisierung Fristen
(1) Für den Wechsel des Messstellenbetreibers auf (1) Anstehende Verfahren zur Übertragung der
Veranlassung des Anschlussnehmers nach § 6 zur Lie- Grundzuständigkeit nach § 41 Absatz 1 werden begin-
genschaftsmodernisierung gelten die Durchführungs- nend mit dem Jahr 2017 zum 1. Oktober eines jeden
vorschriften des Kapitels 2 entsprechend. Jahres bekanntgegeben.
(2) Über den gebündelten Messstellenbetrieb für die (2) Angebote müssen jeweils bis zum 31. Dezember
Liegenschaft wird ein Vertrag zwischen Anschlussneh- eines jeden Jahres abgegeben werden; Zuschläge wer-
mer und Messstellenbetreiber geschlossen. den zum 31. März eines jeden Jahres erteilt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016 2049
§ 43 1. wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach
Folgen einer erfolgreichen Feststellung der technischen Möglichkeit durch das
Übertragung der Grundzuständigkeit Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
nach § 30 und Anzeige oder Übernahme der Grund-
(1) Das Unternehmen, das den Zuschlag erhält, zuständigkeit mindestens 10 Prozent der nach § 31
übernimmt die Grundzuständigkeit für den Messstellen- Absatz 1 und 2 auszustattenden Messstellen mit in-
betrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente telligenten Messsystemen ausgestattet hat oder
Messsysteme, insbesondere die Verpflichtungen aus
§ 29, zu den von ihm im Angebot beschriebenen Be- 2. wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach An-
dingungen. Der abgebende grundzuständige Mess- zeige oder Übernahme der Grundzuständigkeit
stellenbetreiber wird insoweit von seinen Verpflichtun- mindestens 10 Prozent der nach § 29 Absatz 3 aus-
gen aus Teil 2 Kapitel 4 dieses Gesetzes befreit; bei ihm zustattenden Messstellen mit modernen Messein-
verbleibt die Zuständigkeit für die Messstellen ohne richtungen ausgestattet hat.
moderne Messeinrichtungen und intelligente Mess- (3) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben bis
systeme. zum 30. Juni 2017 der Bundesnetzagentur die Wahr-
(2) Zur Übernahme der Grundzuständigkeit werden nehmung des Messstellenbetriebs in dem nach § 29
Verträge entsprechend § 14 Absatz 2 über die Durch- erforderlichen Umfang schriftlich anzuzeigen. Der Ein-
führung des Messstellenbetreiberwechsels zwischen gang der Erklärung wird von der Bundesnetzagentur
den Messstellenbetreibern geschlossen. unverzüglich bestätigt.
(3) Der vormalige grundzuständige Messstellenbe-
Kapitel 7
treiber hat dem neuen grundzuständigen Messstellen-
betreiber alle Informationen zu übergeben, die für den Verordnungsermächtigungen;
Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen Festlegungskompetenzen der
und intelligenten Messsystemen erforderlich sind. Bundesnetzagentur; Übergangsvorschrift
(4) Der Wechsel der Grundzuständigkeit ist unver-
züglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen. § 46
Verordnungsermächtigungen
§ 44
Soweit es für das Funktionieren der Marktkommuni-
Scheitern einer kation mit intelligenten Messsystemen oder zur wett-
Übertragung der Grundzuständigkeit bewerblichen Stärkung der Rolle des Messstellen-
(1) Wurde kein Angebot abgegeben, das den Vo- betreibers erforderlich ist, wird die Bundesregierung
raussetzungen nach den §§ 41 und 42 entspricht, re- ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
duziert sich die Ausstattungsverpflichtung des grund- des Bundesrates
zuständigen Messstellenbetreibers aus § 29 Absatz 1 1. die Bedingungen für den Messstellenbetrieb nach
auf die Ausstattung aller Messstellen mit modernen § 3 näher auszugestalten,
Messeinrichtungen nach Maßgabe der §§ 32 und 33.
Im Übrigen bleiben die Rechte und Pflichten des Mess- 2. das Auswahlrecht des Anschlussnutzers aus § 5
stellenbetreibers unverändert. und des Anschlussnehmers aus § 6 näher auszuge-
stalten,
(2) Das Verfahren nach § 41 Absatz 1 ist 24 Kalen-
dermonate nach Ablauf der Angebotsfrist des erfolglo- 3. die besondere Kostenregulierung nach § 7 näher
sen Verfahrens aus Absatz 1 zu wiederholen. auszugestalten,
4. die Verpflichtungen nach § 29 näher auszugestal-
§ 45 ten,
Pflicht zur 5. im Anschluss an eine wirtschaftliche Bewertung
Durchführung des Verfahrens des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
zur Übertragung der Grundzuständigkeit eine Anpassung von Preisobergrenzen nach § 34
(1) Jeder grundzuständige Messstellenbetreiber vorzunehmen,
muss ein Verfahren zur Übertragung der Grundzustän- 6. die Anbindungsverpflichtung nach § 40 näher aus-
digkeit für den Messstellenbetrieb von modernen zugestalten,
Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen 7. das Verfahren nach den §§ 41 bis 45 näher auszu-
nach § 41 Absatz 1 durchführen, gestalten,
1. wenn er den Verpflichtungen nach § 29 Absatz 1 in 8. Sonderregelungen für Pilotprojekte und Modellre-
nur unzureichendem Maße gemäß Absatz 2 nach- gionen zu schaffen,
kommt,
9. das Verfahren der Zählerstandsgangmessung da-
2. wenn er zur Gewährleistung eines zuverlässigen tenschutzgerecht weiter auszugestalten und als
technischen Betriebs von intelligenten Messsyste- nicht auf einen Einzelzählpunkt bezogenes Bilan-
men nicht oder nicht mehr über ein nach § 25 erfor- zierungsverfahren für Letztverbraucher unterhalb
derliches Zertifikat verfügt oder von 10 000 Kilowattstunden standardmäßig vorzu-
3. wenn er nicht oder nicht mehr über die nach § 4 er- geben,
forderliche Genehmigung verfügt. 10. die Anforderungen an die kommunikative Einbin-
(2) Der grundzuständige Messstellenbetreiber dung und den Messstellenbetrieb bei unterbrech-
kommt seinen Verpflichtungen nach § 29 Absatz 1 baren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a des
und 3 in nur unzureichendem Maße nach, Energiewirtschaftsgesetzes aufzustellen und vorzu-
2050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016
geben, dass kommunikative Anbindung und Steue- mit der Regelung des § 17 zum Wechsel des An-
rung ausschließlich über das Smart-Meter-Gateway schlussnutzers,
zu erfolgen haben,
9. zu Regelungen im Zusammenhang mit dem Ausfall
11. die Regeln zum netzdienlichen und marktorientier- des Messstellenbetreibers nach § 18,
ten Einsatz nach § 33 näher auszugestalten.
10. zu den Rechten des Netzbetreibers aus § 12 und
seinen Pflichten aus § 13,
§ 47
11. zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung der
Festlegungen der Bundesnetzagentur Regelungen in den §§ 29 bis 38,
(1) Die Bundesnetzagentur kann unter Beachtung
12. zu den Voraussetzungen, unter denen Betreiber von
der mess-, eich- und datenschutzrechtlichen Vorgaben
Übertragungsnetzen nach § 33 Absatz 1 Nummer 1
und der Schutzprofile und Technischen Richtlinien nach
auch die Ausstattung von Netzübergaben zwischen
§ 22 Absatz 2 Entscheidungen durch Festlegungen
Netzbetreibern in ihrer jeweiligen Regelzone mit
nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
intelligenten Messsystemen verlangen können,
treffen
einschließlich der Kostenverteilung,
1. zur Gewährleistung der Fernsteuerbarkeit nach § 21
13. zum Schlüssel für die Kostenverteilung im Falle des
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und zur Gewähr-
§ 33 Absatz 1.
leistung der Abrufbarkeit nach § 21 Absatz 1 Num-
mer 1 Buchstabe c,
§ 48
2. zur zeitnahen Übermittlung von Netzzustandsdaten
nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d, Übergangsvorschrift
3. zur Konkretisierung der Anforderungen an die Zuver- Messsysteme, die ausschließlich der Erfassung der
lässigkeit und Leistungsfähigkeit der Kommunika- zur Beladung von Elektromobilen entnommenen oder
tionstechnik nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 insbe- durch diese zurückgespeisten Energie dienen, sind bis
sondere zur Anpassung an neue technologische und zum 31. Dezember 2020 von den technischen Vorga-
marktliche Entwicklungen, ben des Teils 2 Kapitel 3 ausgenommen. Diese Aus-
nahme ist nicht anzuwenden, wenn ihre Nutzung unter
4. zum maximalen Eigenstromverbrauch nach § 21 Ab- Berücksichtigung der besonderen Anforderungen der
satz 1 Nummer 5, Elektromobilität mit unverhältnismäßigen Gefahren
5. zur Konkretisierung der Anforderungen an die Über- verbunden ist, die im Verfahren nach § 26 Absatz 1
mittlung von Stammdaten angeschlossener Anlagen festgestellt und bekannt gemacht werden.
in § 21 Absatz 1 Nummer 6,
6. zum Inhalt und zur Durchführung der Rahmenver- Te i l 3
träge nach § 25 Absatz 3 Satz 3. Regelungen zur
(2) Zur bundesweiten Vereinheitlichung der Bedin- Datenkommunikation
gungen für den Messstellenbetrieb kann die Bundes- in intelligenten Energienetzen
netzagentur Entscheidungen durch Festlegungen nach
§ 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen Kapitel 1
1. zu allgemeinen Anforderungen an den Messstellen-
Berechtigte;
betrieb nach § 3,
Allgemeine Anforderungen an die
2. zu den näheren Anforderungen an die Erfüllung der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
Vorgaben zur buchhalterischen Entflechtung aus
§ 3 Absatz 4,
§ 49
3. zu den Inhalten von Messstellenverträgen und
Erhebung, Verarbeitung
Messstellenrahmenverträgen nach den §§ 9 und
und Nutzung personenbezogener Daten
10, insbesondere auch zu den bei einem Wechsel
des Messstellenbetreibers einzuhaltenden Fristen, (1) Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich
von den in Absatz 2 genannten Stellen erhoben, verar-
4. zur Ausgestaltung der Verwaltungspflicht des
beitet und genutzt werden (berechtigte Stellen). Eine
grundzuständigen Messstellenbetreibers nach § 11,
Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme dieser
5. zur Durchführung des Wechsels des Messstellen- Daten nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes
betreibers auf Veranlassung des Anschlussnutzers oder der Länder ist unzulässig.
oder des Anschlussnehmers nach den §§ 5, 6, 9, 10
und 39, (2) Zum Umgang mit diesen Daten sind berechtigt:
6. zur Durchführung und Ausgestaltung kombinierter 1. Messstellenbetreiber,
Verträge nach § 9 Absatz 2 und von Rahmenverträ- 2. Netzbetreiber,
gen nach § 9 Absatz 4,
3. Bilanzkoordinatoren,
7. zu Geschäftsprozessen, die bundesweit zur Förde-
4. Bilanzkreisverantwortliche,
rung einer größtmöglichen und sicheren Automa-
tisierung einzuhalten sind, 5. Direktvermarktungsunternehmer nach dem Erneuer-
bare-Energien-Gesetz,
8. zur Bestimmung des Übergangszeitraumes und
des angemessenen Entgelts im Zusammenhang 6. Energielieferanten sowie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016 2051
7. jede Stelle, die über eine Einwilligung des An- 8. die Vermarktung von Energie und von Flexibilitäten
schlussnutzers verfügt, die den Anforderungen des bei der Einspeisung und bei der Abnahme von
§ 4a des Bundesdatenschutzgesetzes genügt. Energie,
(3) Die berechtigten Stellen können die Erhebung, 9. die Steuerung von unterbrechbaren Verbrauchsein-
Verarbeitung und Nutzung auch von personenbezoge- richtungen in Niederspannung im Sinne von § 14a
nen Daten durch einen Dienstleister in ihrem Auftrag des Energiewirtschaftsgesetzes,
durchführen lassen; § 11 des Bundesdatenschutzge-
setzes ist einzuhalten und § 43 des Bundesdaten- 10. die Umsetzung variabler Tarife im Sinne von § 40
schutzgesetzes ist zu beachten. Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes ein-
schließlich der Verarbeitung von Preis- und Tarif-
(4) Wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die rechts- signalen für Verbrauchseinrichtungen und Spei-
widrige Inanspruchnahme von Messsystemen, intelli- cheranlagen sowie der Veranschaulichung des
genten Messsystemen oder ihren Diensten vorliegen, Energieverbrauchs und der Einspeiseleistung eige-
muss die berechtigte Stelle diese dokumentieren und ner Erzeugungsanlagen,
darf die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung ihres
Entgeltanspruchs ergreifen. 11. die Ermittlung des Netzzustandes in begründeten
Fällen,
(5) Die Belieferung mit Energie oder der Zugang zu
Tarifen darf nicht von der Angabe personenbezogener 12. das Aufklären oder Unterbinden von Leistungs-
Daten abhängig gemacht werden, die hierfür nicht er- erschleichungen nach Maßgabe von § 49 Absatz 4,
forderlich sind. 13. die Durchführung eines Mehrwertdienstes oder
eines anderen Vertragsverhältnisses auf Veranlas-
§ 50 sung des Anschlussnutzers.
Zulässigkeit und Umfang der
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten § 51
(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Anforderungen an
Daten aus einer Messeinrichtung, einer modernen Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
Messeinrichtung, einem Messsystem, einem intelligen- von Daten beim Smart-Meter-Gateway;
ten Messsystem oder mit deren Hilfe darf nur mit Rolle des Smart-Meter-Gateway-Administrators
Einwilligung des Anschlussnutzers erfolgen oder soweit
dies erforderlich ist (1) Um eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
von Daten aus dem intelligenten Messsystem oder mit
1. zur Erfüllung von Verträgen mit dem jeweiligen An- Hilfe des intelligenten Messsystems zu ermöglichen,
schlussnutzer, müssen die nach § 49 Absatz 2 berechtigten Stellen
2. anlässlich vorvertraglicher Maßnahmen, die der je- dem Smart-Meter-Gateway-Administrator vorab die
weilige Anschlussnutzer veranlasst hat, nach § 25 Absatz 3 notwendigen Informationen über-
3. zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen, welche den mitteln.
berechtigten Stellen auf Grund dieses Gesetzes, des (2) Liegen dem Smart-Meter-Gateway-Administrator
Energiewirtschaftsgesetzes, des Erneuerbare-Ener- die nach Absatz 1 notwendigen Informationen vor,
gien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset- nimmt er unverzüglich die notwendigen Konfiguratio-
zes und der auf diesen Gesetzen beruhenden nen am Smart-Meter-Gateway vor, um im Auftrag des
Rechtsverordnungen und Festlegungen der Regulie- jeweiligen Berechtigten die Erhebung, Verarbeitung und
rungsbehörden auferlegt sind, oder Nutzung der Daten zu ermöglichen, soweit es der
4. zur Wahrnehmung einer Aufgabe des Netzbetrei- technische Betrieb zulässt; die Priorisierung aus § 25
bers, die in Ausübung ihm übertragener hoheitlicher Absatz 1 Satz 2 zugunsten der energiewirtschaftlich
Befugnisse erfolgt. erforderlichen Anwendungen ist zu beachten.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken zählen
insbesondere § 52
1. die Erfüllung der Pflicht der Bilanzkreisverantwort- Allgemeine Anforderungen
lichen zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ihres an die Datenkommunikation
Bilanzkreises, (1) Die nach § 49 Absatz 2 berechtigten Stellen ha-
2. die Erfüllung der Pflicht der Netzbetreiber zum ord- ben eine verschlüsselte elektronische Kommunikation
nungsgemäßen, sicheren und effizienten Netzbe- von personenbezogenen Daten, von Mess-, Netzzu-
trieb, stands- und Stammdaten in einem einheitlichen Format
zu ermöglichen, die den Bestimmungen dieses Geset-
3. die Belieferung mit Energie einschließlich der Ab-
zes genügt. Soweit Messwerte oder Stammdaten be-
rechnung,
troffen sind, muss das Format die vollautomatische
4. das Einspeisen von Energie einschließlich der Ab- Weiterverarbeitung im Rahmen der Prozesse für den
rechnung, Datenaustausch zwischen den Beteiligten ermöglichen,
5. die Abrechnung der Netzentgelte und sonstiger Ab- insbesondere auch für den Wechsel des Lieferanten.
gaben und Umlagen, Ein Dritter als Messstellenbetreiber im Sinne der §§ 5
und 6 ist verpflichtet, die vom Netzbetreiber und vom
6. die Durchführung der Bilanzierung und der Bilanz- grundzuständigen Messstellenbetreiber geschaffenen
kreisabrechnung, Möglichkeiten zum Datenaustausch nach den Sätzen 1
7. die Erfüllung öffentlicher Registerpflichten, und 2 zu nutzen.
2052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016
(2) Die Datenkommunikation hat in dem von der derlich, durch eine viertelstündige registrierende
Bundesnetzagentur vorgegebenen, bundesweit einheit- Lastgangmessung,
lichen Format zu erfolgen.
2. sobald Letztverbraucher mit einem Jahresstromver-
(3) Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren brauch bis einschließlich 100 000 Kilowattstunden
oder zu pseudonymisieren, soweit dies im Hinblick auf mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet
den Verwendungszweck möglich ist. sind, durch eine Zählerstandsgangmessung,
(4) Aus intelligenten Messsystemen stammende per- 3. sobald unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen
sonenbezogene Daten, Stammdaten und Netzzu- nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes mit ei-
standsdaten dürfen nur zwischen Teilnehmern an der nem intelligenten Messsystem ausgestattet sind,
Smart-Metering-Public-Key-Infrastruktur des Bundes- durch eine Zählerstandsgangmessung,
amtes für Sicherheit in der Informationstechnik kommu-
niziert werden; im Übrigen gelten die Anforderungen 4. im Übrigen bei Letztverbrauchern durch Erfassung
aus § 51 Absatz 1. der entnommenen elektrischen Arbeit entsprechend
den Anforderungen des im Stromliefervertrag verein-
§ 53 barten Tarifes.
Informationsrechte des Anschlussnutzers (2) Im Falle eines Lieferantenwechsels nach § 14 der
Stromnetzzugangsverordnung ist für die Ermittlung des
(1) Der Messstellenbetreiber hat auf Verlangen des
Verbrauchswertes zum Zeitpunkt des Lieferantenwech-
Anschlussnutzers
sels ein einheitliches Verfahren zugrunde zu legen. So-
1. diesem Einsicht in die im elektronischen Speicher- fern für die Abrechnung kein Messwert ermittelt werden
und Verarbeitungsmedium gespeicherten auslesba- kann, kann ihn der Messstellenbetreiber schätzen. Im
ren Daten zu gewähren und Falle einer Schätzung ist der Verbrauch zeitanteilig zu
2. an diesen personenbezogene Daten kostenfrei wei- berechnen; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen
terzuleiten. sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maß-
geblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksich-
(2) Wird bei einer zum Datenumgang berechtigten
Stelle festgestellt, dass gespeicherte Vertrags- oder tigen.
Nutzungsdaten unrechtmäßig gespeichert, verarbeitet (3) Die Messung von Strom aus Anlagen nach dem
oder übermittelt wurden oder auf sonstige Weise Drit- Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-
ten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind und drohen Kopplungsgesetz mit einer installierten Leistung von
schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte über 100 Kilowatt erfolgt durch eine Zählerstandsgang-
oder schutzwürdigen Interessen des betroffenen An- messung oder, soweit erforderlich, durch eine viertel-
schlussnutzers, ist § 42a des Bundesdatenschutz- stündige registrierende Einspeisegangmessung.
gesetzes entsprechend anzuwenden.
(4) Die Messung von Strom aus Anlagen nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-
§ 54
Kopplungsgesetz mit einer installierten Leistung von
Transparenzvorgaben für Verträge höchstens 100 Kilowatt, die mit einem intelligenten
(1) Bestandteil vertraglicher Regelungen, die eine Messsystem ausgestattet sind, erfolgt durch eine
Datenkommunikation durch das oder mit Hilfe des Zählerstandsgangmessung. Ist kein intelligentes Mess-
Smart-Meter-Gateways auslösen, muss ein standardi- system vorhanden, so erfolgt die Messung durch Er-
siertes Formblatt sein, in dem kurz, einfach, übersicht- fassung der eingespeisten elektrischen Arbeit ent-
lich und verständlich die sich aus dem Vertrag erge- sprechend den Anforderungen des Netzbetreibers.
bende Datenkommunikation aufgelistet wird. Das (5) Fallen Erzeugungs- und Verbrauchssituationen
Formblatt enthält insbesondere Angaben dazu, wer an einem Anschlusspunkt zusammen, sind jeweils ent-
welche Daten von wem wie oft zu welchem Zweck er- nommene und eingespeiste sowie, soweit angeordnet,
hält. verbrauchte und erzeugte Energie in einem einheit-
(2) Verträge und Formblatt haben den bundesweit lichen Verfahren zu messen.
einheitlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur zu ent-
(6) Zur Identifizierung des Anschlussnutzers dür-
sprechen, die diese über Festlegungen nach § 75 Num-
fen ausschließlich die OBIS-Kennzahlen nach
mer 2 macht.
DIN EN 62056-61, die Zählpunktbezeichnung, die Ge-
(3) Anschlussnutzer erhalten die ihre Messstelle be- räte-ID sowie die Zählwerkskennzeichnung verwendet
treffenden Formblätter in Kopie. werden.
Kapitel 2 § 56
Zulässiger Umfang der Erhebung
Datenerhebung; Besondere Anforderungen von Netzzustandsdaten
(1) Netzzustandsdaten dürfen vom Messstellenbe-
§ 55
treiber nur im Auftrag des Netzbetreibers und nur in
Messwerterhebung Strom begründeten Fällen erhoben werden. Begründete Fälle
(1) Die Messung entnommener Elektrizität erfolgt der Netzzustandsdatenerhebung liegen vor, wenn Netz-
zustandsdaten erhoben werden
1. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromver-
brauch von über 100 000 Kilowattstunden durch 1. an Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
eine Zählerstandsgangmessung oder, soweit erfor- und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016 2053
2. an unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen in entsprechender Vereinbarungen in die Verträge nach
Niederspannung nach § 14a des Energiewirtschafts- § 9 verpflichtet.
gesetzes oder
3. an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch § 59
von über 20 000 Kilowattstunden. Weitere Datenerhebung
(2) In anderen als den Regelfällen des Absatzes 1 Eine über die §§ 55 bis 58 hinausgehende Datener-
dürfen Netzzustandsdaten nur erhoben werden, wenn hebung mittels einer Messeinrichtung, einer modernen
sie keine personenbezogenen Daten im Sinne von § 3 Messeinrichtung, eines Messsystems, eines intelligen-
Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes darstellen. ten Messsystems oder mit deren Hilfe ist nur soweit
(3) Netzzustandsdatenerhebungen sind vom Netz- zulässig, wie
betreiber zu dokumentieren. 1. keine personenbezogenen Daten im Sinne von § 3
Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben
§ 57 werden oder
Erhebung von Stammdaten 2. eine Einwilligung des Anschlussnutzers vorliegt, die
Soweit dieses Gesetz, eine Rechtsverordnung nach den Anforderungen des § 4a des Bundesdaten-
den §§ 46 und 74 oder Festlegungen der Bundesnetz- schutzgesetzes genügt.
agentur nach § 75 es erfordern, können vom Messstel-
lenbetreiber Stammdaten im erforderlichen Umfang Kapitel 3
und zum erforderlichen Zeitpunkt erhoben werden, ins- Besondere Anforderungen an die
besondere Datenverarbeitung und -nutzung; Über-
1. bei jedem erstmaligen Anschluss einer Anlage an ein mittlungs- und Archivierungspflicht; Löschung
intelligentes Messsystem und
2. bei jeder wesentlichen Änderung eines Stamm- Abschnitt 1
datums. Pflichten des
Messstellenbetreibers
§ 58
Messwerterhebung Gas § 60
(1) Die Messung entnommenen Gases erfolgt Datenübermittlung;
1. bei Letztverbrauchern, die keine Letztverbraucher im sternförmige Kommunikation; Löschung
Sinne des § 24 der Gasnetzzugangsverordnung, für (1) Der Messstellenbetreiber ist verpflichtet, die nach
die Lastprofile gelten, sind, durch eine stündliche den §§ 55 bis 59 erhobenen Daten aufzubereiten und
registrierende Leistungsmessung, im erforderlichen Umfang an die nach § 49 berechtigten
2. bei allen anderen Letztverbrauchern durch kontinu- Stellen zu den Zeitpunkten zu übermitteln, die diese zur
ierliche Erfassung der entnommenen Gasmenge ent- Erfüllung ihrer Aufgaben aus § 50 in Verbindung mit den
sprechend dem abgeschlossenen Gasliefervertrag. §§ 61 bis 73 vorgeben.
(2) Im Falle eines Lieferantenwechsels nach § 41 der (2) Bei Messstellen mit intelligenten Messsystemen
Gasnetzzugangsverordnung ist für die Ermittlung des soll die Aufbereitung der Messwerte, insbesondere die
Verbrauchswerts zum Zeitpunkt des Lieferanten- Plausibilisierung und die Ersatzwertbildung im Smart-
wechsels ein einheitliches Verfahren zugrunde zu legen. Meter-Gateway und die Datenübermittlung über das
Sofern für die Abrechnung kein Messwert ermittelt wer- Smart-Meter-Gateway direkt an die berechtigten Stel-
den kann, kann ihn der Messstellenbetreiber schätzen. len erfolgen. Die Bundesnetzagentur kann in einer
Im Falle einer Schätzung ist der Verbrauch zeitanteilig Festlegung nach § 75 bestimmen, dass bis zum 31. De-
zu berechnen; jahreszeitliche Verbrauchsschwankun- zember 2019, für den Bereich Gas auch dauerhaft, die
gen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden Aufbereitung und Übermittlung nach Satz 1 nicht vom
maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu be- Smart-Meter-Gateway, sondern von berechtigten Stel-
rücksichtigen. len nach § 49 Absatz 2 vorgenommen werden.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 sind für (3) Zur Erfüllung seiner energiewirtschaftlichen Ver-
die Messung Datenübertragungssysteme einzurichten, pflichtungen nach Absatz 1 übermittelt der Messstel-
die die stündlich registrierten Ausspeisewerte in ma- lenbetreiber unter Beachtung der Anforderungen nach
schinenlesbarer Form an Transportkunden nach § 3 Absatz 2 standardmäßig
Nummer 31b des Energiewirtschaftsgesetzes, an die 1. für die in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke monat-
an der Erbringung von Ausgleichsleistungen beteiligten lich für den Vormonat dem Betreiber von Verteiler-
Netzbetreiber und auf Verlangen an den Ausspeisenetz- netzen
betreiber übermitteln. a) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1,
(4) Ein Letztverbraucher im Sinne des § 24 der Gas- b) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 nur bei
netzzugangsverordnung ist als Anschlussnutzer be- Letztverbrauchern mit einem Jahresstromver-
rechtigt, im Einvernehmen mit seinem Lieferanten von brauch von über 10 000 Kilowattstunden,
dem Messstellenbetreiber eine Messung nach Absatz 1
zu verlangen, sofern der Lieferant mit dem Netzbe- c) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3
treiber die Anwendung des Lastgangzählverfahrens die bezogene Monatsarbeit sowie die aufgetretene
vereinbart hat. Netzbetreiber und Messstellenbetreiber Maximalleistung, im Übrigen jährlich Jahresarbeits-
sind im Falle eines solchen Verlangens zur Aufnahme werte;
2054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016
2. für die in § 66 Absatz 1 Nummer 7 genannten datensparsamere Konfiguration des Smart-Meter-Gate-
Zwecke dem Betreiber von Verteilernetzen mit min- ways verlangen.
destens 100 000 unmittelbar oder mittelbar an-
(6) Der Messstellenbetreiber muss personenbe-
geschlossenen Kunden oder, wenn der Betreiber
zogene Messwerte unter Beachtung mess- und
von Verteilernetzen dies verlangt, für die in § 66
eichrechtlicher Vorgaben löschen, sobald für seine
Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag
Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung nicht mehr
dem Betreiber von Verteilernetzen
erforderlich ist.
a) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 Last-
oder Zählerstandsgänge, § 61
b) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 nur bei Verbrauchsinformationen für
Letztverbrauchern mit einem Jahresstromver- den Anschlussnutzer bei intelligenten
brauch von über 10 000 Kilowattstunden Last- Messsystemen und modernen Messeinrichtungen
oder Zählerstandsgänge,
(1) Bei Vorhandensein eines intelligenten Messsys-
c) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 Last- tems hat der Messstellenbetreiber dafür Sorge zu tra-
oder Zählerstandsgänge, gen, dass der Anschlussnutzer standardmäßig jederzeit
d) in den Fällen des § 55 Absatz 3 sowie in den zumindest folgende Informationen einsehen kann:
Fällen des § 55 Absatz 4 nur bei Zählpunkten
1. Informationen über den tatsächlichen Energiever-
mit intelligenten Messsystemen Einspeisegänge
brauch sowie über die tatsächliche Nutzungszeit,
in 15-minütiger Auflösung;
2. abrechnungsrelevante Tarifinformationen und zuge-
3. für die in § 66 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 genannten hörige abrechnungsrelevante Messwerte zur Über-
Zwecke täglich für den Vortag dem Übertragungs- prüfung der Abrechnung,
netzbetreiber und Bilanzkoordinator
3. historische Energieverbrauchswerte entsprechend
a) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 Last- den Zeiträumen der Abrechnung und Verbrauchs-
oder Zählerstandsgänge, informationen nach § 40 Absatz 3 des Energiewirt-
b) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 nur bei schaftsgesetzes für die drei vorangegangenen
Letztverbrauchern mit einem Jahresstromver- Jahre,
brauch von über 10 000 Kilowattstunden Last- 4. historische tages-, wochen-, monats- und jahresbe-
oder Zählerstandsgänge, zogene Energieverbrauchswerte sowie, soweit vor-
c) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 Last- handen, Zählerstandsgänge jeweils für die letzten
oder Zählerstandsgänge, 24 Monate sowie
d) in den Fällen des § 55 Absatz 3 sowie in den 5. die Informationen aus § 53 Absatz 1 Nummer 1.
Fällen des § 55 Absatz 4 nur bei Zählpunkten
(2) Zur Einsichtnahme nach Absatz 1 sind die Infor-
mit intelligenten Messsystemen Einspeisegänge
mationen, soweit dies technisch möglich und wirt-
in 15-minütiger Auflösung, im Übrigen jährlich Jah- schaftlich vertretbar ist, standardmäßig innerhalb von
resarbeitswerte; 24 Stunden direkt vom Smart-Meter-Gateway an eine
4. für die in § 69 Absatz 1 genannten Zwecke täglich lokale Anzeigeeinheit zu übermitteln. Alternativ und mit
für den Vortag dem Energielieferanten Einwilligung des Anschlussnutzers können die Informa-
tionen, insbesondere wenn eine direkte Kommunikation
a) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 Last- nach Satz 1 technisch nicht möglich oder wirtschaftlich
oder Zählerstandsgänge, nicht vertretbar ist, über eine Anwendung in einem On-
b) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 nur bei line-Portal, das einen geschützten individuellen Zugang
Letztverbrauchern mit einem Jahresstromver- ermöglicht, innerhalb des gleichen Zeitraums zur Ver-
brauch von über 10 000 Kilowattstunden Last- fügung gestellt werden.
oder Zählerstandsgänge, (3) Bei Vorhandensein einer modernen Messeinrich-
c) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 Last- tung hat der Messstellenbetreiber dafür Sorge zu
oder Zählerstandsgänge, tragen, dass der Anschlussnutzer standardmäßig die
d) in den Fällen des § 55 Absatz 3 sowie in den Fäl- Informationen aus Absatz 1 Nummer 1 sowie histori-
len des § 55 Absatz 4 nur bei Zählpunkten mit sche tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene
intelligenten Messsystemen Einspeisegänge Energieverbrauchswerte jeweils für die letzten 24 Mo-
nate einsehen kann.
in 15-minütiger Auflösung, im Übrigen jährlich Jah-
resarbeitswerte. § 62
(4) Bei intelligenten Messsystemen haben Mess-
Messwertnutzung zu
stellenbetreiber für eine entsprechende Standardkon-
Zwecken des Anlagenbetreibers
figuration des Smart-Meter-Gateways im Sinne von
Absatz 3 zu sorgen. Konkretisierungen zur Standard- (1) Bei Vorhandensein eines intelligenten Messsys-
konfiguration aus Absatz 3 kann die Bundesnetzagen- tems hat der Messstellenbetreiber dem Anlagenbetrei-
tur nach § 75 festlegen. ber standardmäßig zumindest folgende Informationen
zeitnah zur Verfügung zu stellen:
(5) Unter Beachtung von Absatz 4 Satz 2 und in den
Grenzen der Absätze 1 und 2 können Berechtigte vom 1. Informationen über die Einspeisung und den Ver-
Messstellenbetreiber jede von Absatz 3 abweichende brauch,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016 2055
2. abrechnungsrelevante Informationen und zuge- Abschnitt 2
hörige abrechnungsrelevante Messwerte zur Über- Zulässiger
prüfung der Abrechnung, Datenaustausch:
3. historische tages-, wochen-, monats- und jahresbe- Pflichten der übrigen an der
zogene Einspeisewerte für die letzten 24 Monate, Datenkommunikation Beteiligten
4. Informationen über etwaige Einstellungen eines
Schaltprofils, § 66
5. die Informationen aus § 53 Absatz 1 Nummer 1. Messwertnutzung zu Zwecken des
Netzbetreibers; Übermittlungspflicht; Löschung
(2) Zur Einsichtnahme nach Absatz 1 sind die Infor-
mationen, soweit dies technisch möglich und wirt- (1) Der Netzbetreiber darf erhaltene Messwerte aus-
schaftlich vertretbar ist, standardmäßig innerhalb von schließlich verwenden, soweit dies für folgende Zwecke
24 Stunden direkt vom Smart-Meter-Gateway an eine zwingend erforderlich ist:
lokale Anzeigeeinheit zu übermitteln. Alternativ können 1. Durchführung der Netznutzungsabrechnung,
die Informationen, insbesondere wenn eine direkte
Kommunikation nach Satz 1 technisch nicht möglich 2. Abwicklung der Abnahme- und Förderpflichten
oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, über eine nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem
Anwendung in einem Online-Portal, das einen ge- Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,
schützten individuellen Zugang ermöglicht, innerhalb 3. Erfüllung der Pflichten aus den §§ 11 bis 14 des
des gleichen Zeitraums zur Verfügung gestellt werden. Energiewirtschaftsgesetzes,
(3) Bei Vorhandensein einer modernen Messeinrich- 4. Durchführung eines Einspeisemanagements nach
tung hat der Messstellenbetreiber dafür Sorge zu § 14 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Ver-
tragen, dass der Anlagenbetreiber standardmäßig die bindung mit § 13 Absatz 2 des Energiewirtschafts-
Informationen aus Absatz 1 Nummer 1 und 3 einsehen gesetzes,
kann.
5. Durchführung des Flexibilitätsmechanismus nach
§ 14a des Energiewirtschaftsgesetzes,
§ 63
6. Bestimmung der Konzessionsabgabe nach der
Übermittlung
Konzessionsabgabenverordnung,
von Stammdaten; Löschung
7. Bewirtschaftung seines Differenzbilanz- und Netz-
Bei Vorhandensein eines intelligenten Messsystems
verlustbilanzkreises,
hat der Messstellenbetreiber für die in § 50 Absatz 2
Nummer 7 genannten Zwecke und nach Maßgabe von 8. Aggregation der Last- und Einspeisegänge von Ein-
§ 57 dem Netzbetreiber oder den von der Bundesnetz- zelzählpunkten zu Bilanzkreissummenzeitreihen je
agentur in einer Festlegung nach § 75 benannten Stel- Bilanzkreis und Bilanzierungsgebiet für die Einbe-
len Stammdaten mit Hilfe des Smart-Meter-Gateways ziehung in die Bilanzkreisabrechnung in den Fällen,
zu übermitteln. Stammdaten sind spätestens zwölf Mo- die nicht von § 67 Absatz 1 Nummer 6 erfasst sind,
nate nach dauerhafter Stilllegung der jeweiligen Anlage 9. Erhebung der EEG-Umlage von Letztverbrauchern
zu löschen. und Eigenversorgern nach § 61 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes in Verbindung mit der Aus-
§ 64 gleichsmechanismusverordnung,
Übermittlung von 10. Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der
Netzzustandsdaten; Löschung Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflich-
(1) Bei Vorhandensein eines intelligenten Messsys- ten.
tems hat der Messstellenbetreiber dem Netzbetreiber (2) Standardmäßig übermittelt der Netzbetreiber mo-
für die in § 66 Absatz 1 Nummer 3 genannten Zwecke natlich für den Vormonat
auf dessen Verlangen hin Netzzustandsdaten automa-
tisiert und zeitnah nach Maßgabe von § 56 zu über- 1. dem Energielieferanten für die in § 69 Absatz 1 Num-
mitteln. mer 3 und 4 genannten Zwecke Last- und Einspei-
segänge sowie Arbeitswerte von Einzelzählpunkten
(2) Messstellenbetreiber haben personenbezogene in den Fällen, die nicht von § 67 Absatz 1 Nummer 6
Netzzustandsdaten nach erfolgreicher Übermittlung erfasst sind,
unverzüglich zu löschen.
2. dem Bilanzkoordinator für den in § 67 Absatz 1
§ 65 Nummer 7 genannten Zweck Bilanzkreissummen-
zeitreihen je Bilanzkreis und Bilanzierungsgebiet in
Weitere Datenübermittlung den Fällen, die nicht von § 67 Absatz 1 Nummer 6
Eine über die §§ 60 bis 64 hinausgehende Daten- erfasst sind,
übermittlung ist nur insoweit zulässig, wie 3. die zur Erfüllung weiterer, sich aus den Festlegungen
1. eine Einwilligung des Anschlussnutzers vorliegt, die der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender
den Anforderungen des § 4a des Bundesdaten- Pflichten erforderlichen Daten.
schutzgesetzes genügt, oder (3) Der Netzbetreiber muss sämtliche personenbe-
2. keine personenbezogenen Daten im Sinne von § 3 zogenen Messwerte löschen, sobald für seine Auf-
Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes genutzt gabenwahrnehmung eine Speicherung nicht mehr er-
oder übermittelt werden. forderlich ist.
2056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016
§ 67 benwahrnehmung eine Speicherung nicht mehr erfor-
Messwertnutzung zu Zwecken des derlich ist.
Übertragungsnetzbetriebs und der Bilanz-
koordination; Übermittlungspflicht; Löschung § 68
Messwertnutzung zu
(1) Der Betreiber von Übertragungsnetzen darf erhal-
Zwecken des Bilanzkreisverantwortlichen;
tene Messwerte neben den in § 66 Absatz 1 genannten
Übermittlungspflicht; Löschung
Zwecken auch verwenden, soweit dies für folgende
Zwecke zwingend erforderlich ist: (1) Der Bilanzkreisverantwortliche darf erhaltene
Messwerte ausschließlich verwenden, soweit dies zu
1. Erbringungskontrolle und Abrechnung von Regel-
folgenden Zwecken zwingend erforderlich ist:
leistung aus dezentralen Anlagen,
1. Bilanzkreisbewirtschaftung,
2. Prognose der Abnahmestellen mit Eigenerzeugung
zur Verbesserung der Vermarktung nach § 59 des 2. Überprüfung der Bilanzkreisabrechnung,
Erneuerbare-Energien-Gesetzes, 3. Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der
3. Information zur aktuellen Einspeisung aus Photo- Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten.
voltaikanlagen, (2) Standardmäßig übermittelt der Bilanzkreisverant-
wortliche die im Zusammenhang mit § 4 der Stromnetz-
4. Verbesserung der von Direktvermarktungsunter-
zugangsverordnung erforderliche Datenkommunika-
nehmern und Netzbetreibern genutzten Kurzfrist-
tion, soweit die Daten nicht auf Personen zurückzube-
prognosen und Hochrechnungen der Ist-Einspei-
ziehen sind, sowie die Daten, die zur Erfüllung von
sung,
Pflichten aus Festlegungen der Bundesnetzagentur
5. Kontrolle und Vergütung von Kapazitätsverpflich- nach § 75 erforderlich sind.
tungen und zur Abschätzung der maximalen Resi-
(3) Der Bilanzkreisverantwortliche muss sämtliche
duallast,
personenbezogenen Messwerte löschen, sobald für
6. Aggregation der Last- und Einspeisegänge von Ein- seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung nicht
zelzählpunkten an Messstellen, die mit intelligenten mehr erforderlich ist.
Messsystemen ausgestattet sind, zu Bilanzkreis-
summenzeitreihen je Bilanzkreis und Bilanzierungs- § 69
gebiet für die Einbeziehung in die Bilanzkreisab-
Messwertnutzung
rechnung,
zu Zwecken des Energielieferanten;
7. Bilanzkoordination, Übermittlungspflicht; Löschung
8. Erstattung von finanziellen Förderungen und Erhe- (1) Der Energielieferant darf erhaltene Messwerte
bung von vermiedenen Netzentgelten nach § 57 ausschließlich verwenden, soweit dies zu folgenden
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, Zwecken zwingend erforderlich ist:
9. Erhebung der EEG-Umlage von Elektrizitätsversor- 1. Abrechnung des Energieversorgungsvertrages ein-
gungsunternehmen nach § 60 des Erneuerbare- schließlich vorheriger Tarifierung von Messwerten,
Energien-Gesetzes, 2. Durchführung eines Lieferantenwechsels,
10. Erhebung der EEG-Umlage von Letztverbrauchern 3. Durchführung eines Tarifwechsels,
und Eigenversorgern nach § 61 des Erneuerbare-
4. Änderung des Messverfahrens,
Energien-Gesetzes in Verbindung mit der Aus-
gleichsmechanismusverordnung, 5. Überprüfung der Bilanzkreis- und Netznutzungsab-
rechnung,
11. Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der
Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflich- 6. Erstellung der Energiemengenprognose nach § 4 der
ten. Stromnetzzugangsverordnung,
(2) Standardmäßig übermittelt der Betreiber von 7. Zahlung der EEG-Umlage nach § 60 des Erneuer-
Übertragungsnetzen bare-Energien-Gesetzes,
8. Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der
1. täglich für den Vortag den Betreibern von Verteiler-
Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten.
netzen zu Zwecken der Prognosebildung und Bilan-
zierung die aus den Messwerten nach Absatz 1 (2) Standardmäßig übermittelt der Energielieferant
Nummer 6 aggregierten Summenzeitreihen netz- 1. an den Letztverbraucher die im Zusammenhang mit
ebenenscharf für das jeweilige Bilanzierungsgebiet, der Abrechnung der Belieferung von Energie erfor-
2. täglich für den Vortag für die Messwerte nach Ab- derlichen Informationen,
satz 1 Nummer 6 den Bilanzkreisverantwortlichen 2. an den Letztverbraucher die im Zusammenhang mit
zu Zwecken der Bilanzkreisbewirtschaftung die aus dem Tarif stehenden Informationen,
den Messwerten aggregierten Summenzeitreihen für
3. an den Bilanzkreisverantwortlichen die für das Bi-
den jeweiligen Bilanzkreis,
lanzkreisdatenclearing erforderlichen Informationen.
3. die zur Erfüllung weiterer, sich aus den Festlegungen (3) Der Energielieferant muss sämtliche personen-
der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender bezogenen Messwerte unter Beachtung mess- und
Pflichten erforderlichen Daten. eichrechtlicher Vorgaben löschen, sobald für seine
(3) Der Übertragungsnetzbetreiber muss personen- Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung nicht mehr
bezogene Messwerte löschen, sobald für seine Aufga- erforderlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016 2057
§ 70 § 73
Messwertnutzung auf Veranlassung des Verfahren bei
Anschlussnutzers; weiterer Datenaustausch rechtswidriger Inanspruchnahme
Messwertnutzungen und Datenaustausch, die über (1) Wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die rechts-
die §§ 66 bis 69 hinausgehen, sind nur insoweit zuläs- widrige Inanspruchnahme von Messsystemen, intel-
sig, wie ligenten Messsystemen oder ihrer Dienste vorliegen,
muss die nach § 49 berechtigte Stelle diese dokumen-
1. eine Einwilligung des Anschlussnutzers vorliegt, die
tieren und den Anschlussnutzer hierüber informieren.
den Anforderungen des § 4a des Bundesdaten-
Zur Sicherung seines Entgeltanspruchs darf er die Be-
schutzgesetzes genügt, oder
standsdaten und Verkehrsdaten verwenden, die erfor-
2. keine personenbezogenen Daten im Sinne von § 3 derlich sind, um die rechtswidrige Inanspruchnahme
Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes genutzt nach Satz 1 aufzudecken und zu unterbinden. Die Bun-
oder übermittelt werden. desnetzagentur und die oder der Bundesbeauftragte für
den Datenschutz und die Informationsfreiheit sind über
Abschnitt 3 Maßnahmen nach Satz 2 unverzüglich in Kenntnis zu
Besondere Fallgruppen setzen.
(2) Die nach § 49 berechtigte Stelle darf für die Ver-
§ 71 wendung der Verkehrsdaten nach Absatz 1 aus dem
Gesamtbestand aller Verkehrsdaten, die höchstens
Nachprüfung der
sechs Monate alt sind, die Daten derjenigen Verbindun-
Messeinrichtung; Haftung bei Beschädigungen
gen mit dem Messsystem oder dem intelligenten Mess-
(1) Der Anschlussnutzer, der Bilanzkoordinator, der system ermitteln, für die tatsächliche Anhaltspunkte
Energielieferant oder der Netzbetreiber kann jederzeit den Verdacht der rechtswidrigen Inanspruchnahme
eine Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Be- nach Satz 1 begründen.
fundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes
(3) Die nach § 49 berechtigte Stelle darf aus den
durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte
nach Absatz 2 ermittelten Verkehrsdaten einen pseudo-
Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und
nymisierten Gesamtdatenbestand bilden, der Auf-
Eichgesetzes verlangen. Ergibt die Befundprüfung,
schluss über die von einzelnen Teilnehmern erzielten
dass die Messeinrichtung nicht verwendet werden darf,
Umsätze gibt und unter Zugrundelegung geeigneter
so trägt der Messstellenbetreiber die Kosten der Nach-
Missbrauchskriterien das Auffinden solcher Verbindun-
prüfung, sonst derjenige, der die Prüfung in Auftrag ge-
gen des Messsystems oder des intelligenten Messsys-
geben hat. Die sonstigen Möglichkeiten zur Durchfüh-
tems ermöglicht, bei denen der Verdacht einer miss-
rung einer Befundprüfung nach § 39 des Mess- und
bräuchlichen Inanspruchnahme besteht. Die Daten an-
Eichgesetzes bleiben unberührt.
derer Verbindungen sind unverzüglich zu löschen.
(2) Wird der Antrag auf Nachprüfung nicht bei dem (4) Die Bundesnetzagentur und die oder der Bun-
Messstellenbetreiber gestellt, so hat der Antragsteller desbeauftragte für den Datenschutz und die Informa-
diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrich- tionsfreiheit sind über die Einleitung eines Verfahrens
tigen. Ergibt die Befundprüfung, dass die Messeinrich- im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Absatz 1 un-
tung nicht verwendet werden darf, trägt der Messstel- verzüglich in Kenntnis zu setzen.
lenbetreiber die Kosten der Nachprüfung, sonst der
Antragsteller.
Kapitel 4
(3) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine
Verordnungsermächtigung;
Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergren-
zen oder ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei Festlegungen der Bundesnetzagentur
festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung Mess-
werte nicht an, so ermittelt der Messstellenbetreiber § 74
die Daten für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Able- Verordnungsermächtigung
sung entweder aus dem Durchschnittsverbrauch des Soweit es für das Funktionieren einer sicheren
ihr vorhergehenden und des der Beseitigung des Feh- Marktkommunikation mit intelligenten Messsystemen
lers nachfolgenden Ablesezeitraumes oder auf Grund erforderlich ist, wird die Bundesregierung ermächtigt,
des Vorjahreswertes durch Schätzung, soweit aus durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
Parallelmessungen vorhandene Messwerte keine aus- desrates konkretisierende Vorschriften zu Teil 3 dieses
reichende Verlässlichkeit bieten. Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten zu
erlassen und dabei die Erhebung, Verarbeitung und
§ 72 Nutzung dieser Daten zu regeln. Die Vorschriften haben
Öffentliche Verbrauchseinrichtungen den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, insbeson-
dere der Beschränkung der Erhebung, Verarbeitung
Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die und Nutzung auf das Erforderliche, sowie dem Grund-
abgenommene Strommenge auch rechnerisch ermittelt satz der Zweckbindung Rechnung zu tragen.
oder geschätzt werden, wenn die Kosten einer Mes-
sung außer Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen. § 75
Dies trifft insbesondere auf im Verteilernetz ange-
schlossene Anlagen zur Straßenbeleuchtung zu, wenn Festlegungen der Bundesnetzagentur
deren Ein- und Ausschaltzeiten bekannt sind und der Zur bundesweiten Vereinheitlichung der Bedingun-
Lastverlauf berechenbar ist. gen für den Messstellenbetrieb und der Datenerhe-
2058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016
bung, -verarbeitung und -nutzung kann die Bundes- Vergleich zu Abhilfemaßnahmen struktureller Art mit
netzagentur Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des einer größeren Belastung für die beteiligten Unterneh-
Energiewirtschaftsgesetzes treffen men verbunden wäre.
1. im Sinne von § 52 zur Gewährleistung eines einheit- (2) Kommt ein Unternehmen oder eine Vereinigung
lichen Sicherheitsstandards für die nicht unmittel- von Unternehmen seinen Verpflichtungen nach diesem
bare Kommunikation mit dem intelligenten Mess- Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
system im Benehmen mit dem Bundesamt für Rechtsverordnungen nicht nach, so kann die Bundes-
Sicherheit in der Informationstechnik, netzagentur die Maßnahmen zur Einhaltung der Ver-
2. zu den notwendigen Anforderungen an die Einhal- pflichtungen anordnen.
tung der Transparenzvorgaben aus § 54, insbeson- (3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann
dere Festlegungen zu einheitlichen Formaten und die Bundesnetzagentur auch eine Zuwiderhandlung
Formblättern, feststellen, nachdem diese beendet ist.
3. zu Anwendungsregeln für die Kapitel 2 und 3 Ab- (4) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundes-
schnitt 1 und 2, insbesondere zur Ausgestaltung netzagentur nach diesem Gesetz und den auf Grund
der Pflichten der an der Datenkommunikation dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sind
Beteiligten, die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschafts-
4. zur Plausibilisierung von Messwerten, zur Bildung gesetzes mit Ausnahme des Abschnitts 6 entsprechend
von Ersatzwerten bei Messfehlern sowie zur stern- anzuwenden.
förmigen Kommunikation im Sinne von § 60 Ab-
satz 2 und diesbezüglichen Übergangsregelungen § 77
zur Markteinführung vor und nach dem 31. Dezem- Bericht der Bundesnetzagentur
ber 2019 sowie zu Sonderregelungen für den Be-
(1) Die Bundesnetzagentur legt dem Bundesministe-
reich Gas,
rium für Wirtschaft und Energie zum 30. Dezember
5. zu Regeln für die Marktkommunikation mit intelli- 2023 einen Bericht mit einer Evaluierung zur An-
genten Messsystemen, wendung und Vorschlägen zur Anpassung des Rechts-
6. zur Ausgestaltung der Standardkonfiguration des rahmens vor. Der Bericht enthält auch Angaben zur
Smart-Meter-Gateways für die erforderliche Daten- Entwicklung des Investitionsverhaltens und des Wett-
kommunikation im Sinne von § 60 Absatz 3 und 4, bewerbs beim Messstellenbetrieb für moderne Mess-
einrichtungen und intelligente Messsysteme, zu techni-
7. zur Stammdatenübermittlung im Sinne von § 63,
schen Weiterentwicklungen, zu Energie- und Kosten-
8. zu Fällen notwendiger Datenerhebung, -verarbei- einsparungen durch den Einsatz moderner Messein-
tung und -nutzung, insbesondere zu Zwecken der richtungen und intelligenter Messsysteme sowie zu
zulässigen Datenverwendung und zur standard- Auswirkungen der bestehenden Regulierung der Tele-
mäßigen Übermittlung im Sinne der §§ 66 bis 69, kommunikations- und Energieversorgungsnetze auf
9. zur Verpflichtung der zum Datenumgang berechtig- die Digitalisierung der Energieversorgung. Die Bundes-
ten Stellen, Messwerte zu löschen, netzagentur soll den Bericht nach Satz 1 unter Beteili-
10. zu bundeseinheitlichen Regelungen zum Datenaus- gung von Wissenschaft und betroffenen Verbänden
tausch im Sinne der §§ 52 und 60 Absatz 1 zwi- erstellen sowie internationale Erfahrungen mit dem
schen den betroffenen Marktteilnehmern, ins- Tätigkeitsfeld Messstellenbetrieb berücksichtigen. Sie
besondere hinsichtlich Fristen, Formaten sowie gibt Gelegenheit zur Stellungnahme und veröffentlicht
Prozessen, die eine größtmögliche Automatisierung die erhaltenen Stellungnahmen im Internet.
ermöglichen. (2) Soweit sie es aus regulatorischen oder wettbe-
werblichen Gründen für erforderlich hält, kann die Bun-
Te i l 4 desnetzagentur den Bericht aus Absatz 1 bereits vor
dem 30. Dezember 2023 vorlegen.
Besondere Aufgaben
der Regulierungsbehörden (3) In den Bericht der Bundesnetzagentur nach § 35
des Energiewirtschaftsgesetzes sind besondere As-
§ 76 pekte des Messstellenbetriebs aufzunehmen; der Be-
richt soll Angaben enthalten
Aufsichtsmaßnahmen
der Bundesnetzagentur 1. zur Wettbewerbssituation beim Messstellenbetrieb,
(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen oder 2. zur technischen Entwicklung bei modernen Mess-
Vereinigungen von Unternehmen verpflichten, ein Ver- einrichtungen und intelligenten Messsystemen,
halten abzustellen, das den Bestimmungen dieses 3. zum Angebot variabler Tarife,
Gesetzes sowie den auf Grund dieses Gesetzes ergan- 4. zu bundesweit einheitlichen Mindestanforderungen
genen Rechtsvorschriften entgegensteht. Sie kann an Datenumfang und Datenqualität bei der energie-
hierzu alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen verhal- wirtschaftlichen Datenkommunikation sowie
tensorientierter oder struktureller Art vorschreiben, die
gegenüber der festgestellten Zuwiderhandlung verhält- 5. zum Angebot von Daten- und Telekommunikations-
nismäßig und für eine wirksame Abstellung der Zuwi- diensten für die Anbindung von Smart-Meter-Gate-
derhandlung erforderlich sind. Abhilfemaßnahmen ways.
struktureller Art können nur in Ermangelung einer (4) Die Bundesnetzagentur darf die für den Bericht
verhaltensorientierten Abhilfemaßnahme von gleicher nach Absatz 3 erhobenen Daten auch für den Bericht
Wirksamkeit festgelegt werden oder wenn letztere im nach Absatz 1 verwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016 2059
Anlage
(zu § 22 Absatz 2 Satz 1)
Übersicht über die Schutzprofile und Technischen Richtlinien
des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik2
1. BSI: Protection Profile for the Gateway of a Smart-Metering-System (Smart-Meter-Gateway PP),
BSI-CC-PP-0073 [Schutzprofil für die Kommunikationseinheit eines intelligenten Messsystems für Stoff- und
Energiemengen],
Fundstelle:
https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Zertifizierung/ReportePP/pp0073b_pdf.pdf
2. BSI: Protection Profile for the Security Module of a Smart-Meter-Gateway (Security Module PP),
BSI-CC-PP-0077 [Schutzprofil für das Sicherheitsmodul der Kommunikationseinheit eines intelligenten Mess-
systems für Stoff- und Energiemengen],
Fundstelle:
https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Zertifizierung/ReportePP/pp0077V2b_pdf.pdf
3. BSI: Technische Richtlinie TR-03109
a) BSI: Technische Richtlinie TR-03109-1, Anforderungen an die Interoperabilität der Kommunikationseinheit
eines intelligenten Messsystems,
b) BSI: Technische Richtlinie TR-03109-2, Smart-Meter-Gateway – Anforderungen an die Funktionalität und
Interoperabilität des Sicherheitsmoduls,
c) BSI: Technische Richtlinie TR-03109-3, Kryptographische Vorgaben für die Infrastruktur von intelligenten
Messsystemen,
d) BSI: Technische Richtlinie TR-03109-4, Smart Metering PKI – Public-Key-Infrastruktur für Smart-Meter-Gate-
ways,
e) BSI: Technische Richtlinie TR-03109-5, Kommunikationsadapter [Veröffentlichung folgt],
f) BSI: Technische Richtlinie TR-03109-6: Smart-Meter-Gateway-Administration,
Fundstellen:
https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/TechnischeRichtlinien/TR03109/
TR03109-1.pdf
https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/TechnischeRichtlinien/TR03109/
TR-03109-2-Anforderungen_an_die_Funktionalitaet.pdf
https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/TechnischeRichtlinien/TR03109/
TR-03109-2-Sicherheitsmodul_Use_Cases.pdf
https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/TechnischeRichtlinien/TR03109/
TR-03109-3_Kryptographische_Vorgaben.pdf
https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/TechnischeRichtlinien/TR03109/
TR-03109_PKI.pdf
https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/TechnischeRichtlinien/TR03109/
TR-03109-6-Smart_Meter_Gateway_Administration.pdf
4. BSI: Technische Richtlinie TR-03116-3, eCard-Projekte der Bundesregierung (Kryptographische Vorgaben für
die Infrastruktur von intelligenten Messsystemen),
Fundstelle:
https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/TechnischeRichtlinien/TR03116/
BSI-TR-03116-3.pdf
5. BSI: Zertifizierungsrichtlinie (Certificate Policy) der Smart-Metering-Public-Key-Infrastruktur (PKI),
Fundstelle:
https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/TechnischeRichtlinien/TR03109/
PKI_Certificate_Policy.pdf
2
Auf den Internetseiten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik www.bsi.bund.de wurden unter dem Oberbegriff „Smart
Metering Systems“ folgende Unterordner eingerichtet: „Schutzprofil Gateway“, „Schutzprofil Security Module“, „Smart Metering PKI“ und „Tech-
nische Richtlinie“; eine Übersicht über die Schutzprofile und Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz 2 Satz 1 findet sich unter www.bsi.bund.de/
DE/Themen/DigitaleGesellschaft/SmartMeter/UebersichtSP-TR/uebersicht_node.html.
2060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016
Artikel 2 § 24 Regelungen zu den Netzzugangsbedin-
gungen, Entgelten für den Netzzugang so-
Änderung der wie zur Erbringung und Beschaffung von
Mess- und Eichverordnung Ausgleichsleistungen
In § 17 Absatz 4 Satz 1 der Mess- und Eichverord- § 25 Ausnahmen vom Zugang zu den Gasver-
nung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011), sorgungsnetzen im Zusammenhang mit
die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juni 2016 unbedingten Zahlungsverpflichtungen
(BGBl. I S. 1478) geändert worden ist, werden die Wör- § 26 Zugang zu den vorgelagerten Rohrlei-
ter „Messgeräten im Sinne des § 21c Absatz 5, des tungsnetzen und zu Speicheranlagen im
§ 21d Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom Bereich der leitungsgebundenen Versor-
7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch gung mit Erdgas
Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. Oktober 2013
(BGBl. I S. 3746) geändert worden ist,“ durch die Wör- § 27 Zugang zu den vorgelagerten Rohrlei-
ter „Intelligenten Messsystemen und modernen Mess- tungsnetzen
einrichtungen im Sinne des Messstellenbetriebsgeset- § 28 Zugang zu Speicheranlagen
zes“ ersetzt.
§ 28a Neue Infrastrukturen“.
Artikel 3 2. Die §§ 21b bis 21i werden aufgehoben.
3. § 14a wird wie folgt geändert:
Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 14a
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert in Niederspannung; Verordnungsermächtigung“.
worden ist, wird wie folgt geändert: b) In Satz 1 werden die Wörter „wenn ihnen im Ge-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: genzug die Steuerung von vollständig unter-
brechbaren Verbrauchseinrichtungen, die über ei-
a) Die Angabe zu § 14a wird wie folgt gefasst: nen separaten Zählpunkt verfügen, zum Zweck
„14a. Steuerbare Verbrauchseinrichtungen in der Netzentlastung gestattet wird“ durch die Wör-
Niederspannung; Verordnungsermächti- ter „wenn mit ihnen im Gegenzug die netzdienli-
gung“. che Steuerung von steuerbaren Verbrauchsein-
richtungen, die über einen separaten Zählpunkt
b) Die Angaben zu Teil 3 Abschnitt 3 werden wie verfügen, vereinbart wird“ ersetzt.
folgt gefasst:
c) In Satz 2 wird das Wort „unterbrechbare“ durch
„Abschnitt 3 das Wort „steuerbare“ ersetzt.
Netzzugang, Messstellenbetrieb d) Satz 3 wird aufgehoben.
e) Die folgenden Sätze werden angefügt:
§ 20 Zugang zu den Energieversorgungsnetzen
„Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
§ 20a Lieferantenwechsel Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
§ 21 Bedingungen und Entgelte für den Netzzu- rates die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2
gang näher zu konkretisieren, insbesondere einen Rah-
men für die Reduzierung von Netzentgelten und
§ 21a Regulierungsvorgaben für Anreize für eine die vertragliche Ausgestaltung vorzusehen sowie
effiziente Leistungserbringung Steuerungshandlungen zu benennen, die dem
§ 21b (weggefallen) Netzbetreiber vorbehalten sind, und Steuerungs-
handlungen zu benennen, die Dritten, insbeson-
§ 21c (weggefallen) dere dem Lieferanten, vorbehalten sind. Sie hat
hierbei die weiteren Anforderungen des Messstel-
§ 21d (weggefallen)
lenbetriebsgesetzes an die Ausgestaltung der
§ 21e (weggefallen) kommunikativen Einbindung der steuerbaren Ver-
brauchseinrichtungen zu beachten.“
§ 21f (weggefallen)
4. In § 20 Absatz 1c werden die Wörter „aus § 21b Ab-
§ 21g (weggefallen) satz 2“ durch die Wörter „zum Wechsel des Mess-
§ 21h (weggefallen) stellenbetreibers nach den Vorschriften des Mess-
stellenbetriebsgesetzes“ ersetzt.
§ 21i (weggefallen)
5. In § 29 Absatz 1 wird die Angabe „, § 21i“ gestri-
§ 22 Beschaffung der Energie zur Erbringung chen.
von Ausgleichsleistungen 6. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
§ 23 Erbringung von Ausgleichsleistungen a) Nummer 11 wird aufgehoben.
§ 23a Genehmigung der Entgelte für den Netz- b) Die Nummern 12 und 13 werden die Nummern 11
zugang und 12.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016 2061
7. § 40 wird wie folgt geändert: Entnahmestelle einer Netz- oder Umspannebene
zu erheben. In der Niederspannung sind davon
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden vor den
abweichend jeweils Entgelte für leistungs- und
Wörtern „die für die Belieferung maßgebliche
für nicht leistungsgemessene Entnahmestellen
Zählpunktbezeichnung“ die Wörter „den zustän-
festzulegen.“
digen Messstellenbetreiber sowie“ eingefügt.
2. In Abschnitt III der Anlage 1 werden die Angaben 2.7
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Mess-
bis 2.10 wie folgt gefasst:
system im Sinne von § 21d Absatz 1“ durch die
Wörter „intelligentes Messsystem im Sinne des „2.7 Telefonleitungen 30–40
Messstellenbetriebsgesetzes“ ersetzt.
2.8 fahrbare Stromaggregate 15–25
c) In Absatz 5 Satz 3 werden nach den Wörtern „Lie-
feranten haben daneben“ die Wörter „für Haus- 2.9 moderne Messeinrichtungen 13–18
haltskunden“ eingefügt. 2.10 Smart-Meter-Gateway 8–13“.
8. § 91 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 werden die Wörter „, der §§ 21i und“ Artikel 5
durch die Angabe „und §“ ersetzt.
Änderung der
b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 einge- Stromnetzzugangsverordnung
fügt:
Die Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005
„7. Amtshandlungen auf Grund des Messstellen- (BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
betriebsgesetzes, die das Verfahren zur Über- zes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert wor-
tragung der Grundzuständigkeit für den den ist, wird wie folgt geändert:
Messstellenbetrieb betreffen;“.
1. § 12 wird wie folgt gefasst:
c) Die Nummern 7 bis 9 werden die Nummern 8
bis 10. „§ 12
Standardisierte Lastprofile;
Artikel 4 Zählerstandsgangmessung
Änderung der (1) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
Stromnetzentgeltverordnung haben im Niederspannungsnetz für die Abwicklung
der Stromlieferung an Letztverbraucher mit einer
Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 jährlichen Entnahme von bis zu 100 000 Kilowatt-
(BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 3 des Geset- stunden vereinfachte Methoden (standardisierte
zes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert wor- Lastprofile) anzuwenden, soweit nicht nach Maß-
den ist, wird wie folgt geändert: gabe des Messstellenbetriebsgesetzes eine Über-
1. § 17 wird wie folgt geändert: mittlung von Last- oder Zählerstandsgängen erfolgt.
a) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst: (2) Standardisierte Lastprofile müssen sich am
typischen Abnahmeprofil jeweils folgender Gruppen
„Für Entnahmestellen im Niederspannungsnetz von Letztverbrauchern orientieren:
mit einer jährlichen Entnahme von bis zu 100 000
Kilowattstunden ist bei Zählerstandsgangmes- 1. Gewerbe;
sung oder einer anderen Form der Arbeitsmes- 2. Haushalte;
sung anstelle des Leistungs- und Arbeitspreises
ein Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde fest- 3. Landwirtschaft;
zulegen.“
4. Bandlastkunden;
b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
5. unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen;
„(7) Soweit es nicht den Messstellenbetrieb für
moderne Messeinrichtungen und intelligente 6. Heizwärmespeicher.
Messsysteme nach dem Messstellenbetriebsge- Die Verbrauchsgrenzen für die Anwendung von stan-
setz betrifft, ist für jede Entnahmestelle und ge- dardisierten Lastprofilen sind auf alle Letztverbrau-
trennt nach Netz- und Umspannebenen ab dem cher einer Lastprofilgruppe gleichermaßen anzuwen-
1. Januar 2017 jeweils ein Entgelt für den Mess- den. Der Netznutzer ist berechtigt, mit dem Betreiber
stellenbetrieb, zu dem auch die Messung gehört, von Elektrizitätsverteilernetzen im Einzelfall eine
festzulegen. Bei der Festlegung des Entgelts sind niedrigere Grenze zu vereinbaren, soweit dem nicht
die nach § 14 Absatz 4 auf die Netz- und Um- eine Bestimmung des Messstellenbetriebsgesetzes
spannebenen verteilten Kosten jeweils vollstän- entgegensteht.
dig durch die Summe der pro Entnahmestelle ent-
richteten Entgelte der jeweiligen Netz- oder Um- (3) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
spannebene zu decken. Gesonderte Abrech- sind verpflichtet, einen Differenzbilanzkreis zu füh-
nungsentgelte als Bestandteil der Netznutzungs- ren, der ausschließlich die Abweichungen der Ge-
entgelte sind ab dem 1. Januar 2017 nicht mehr samtheit der Letztverbraucher erfasst, die mit stan-
festzulegen. Die Entgelte sind jeweils für jede dardisierten Lastprofilen bilanziert werden. In dem
2062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016
Differenzbilanzkreis dürfen keine Letztverbraucher jenigen Einspeise- und Entnahmestellen zu ermög-
bilanziert werden. Die Betreiber von Elektrizitätsver- lichen, deren Einspeise- und Entnahmeverhalten
sorgungsnetzen sind verpflichtet, die Ergebnisse der mit intelligenten Messsystemen im Sinne des
Differenzbilanzierung jährlich auf ihrer Internetseite Messstellenbetriebsgesetzes ermittelt wird.“
zu veröffentlichen. Von der Verpflichtung nach Satz 1
2. § 18 wird wie folgt gefasst:
sind Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen ausge-
nommen, an deren Verteilernetz weniger als 100 000 „§ 18
Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen
Messung
sind.
Die Messung erfolgt nach den Bestimmungen des
(4) Soweit es für die Umsetzung eines variablen Messstellenbetriebsgesetzes vom 29. August 2016
Tarifs im Sinne von § 40 Absatz 5 Satz 1 des Ener- (BGBl. I S. 2034) in der jeweils geltenden Fassung.“
giewirtschaftsgesetzes erforderlich ist, haben Netz-
3. Die §§ 18a bis 22 werden aufgehoben.
betreiber Netznutzern eine Bilanzierung und Abrech-
nung auf Basis von Zählerstandsgängen für die- 4. § 27 Absatz 1 Nummer 11 bis 14 wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
Der Anlage zur Energiewirtschaftskostenverordnung vom 14. März 2006 (BGBl. I S. 540), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2354) geändert worden ist, wird folgende Nummer
angefügt:
Nummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„30. Begleitung der Übertragung des grundzuständigen Messstellenbetriebs nach 500 – 2 500“.
den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes
Artikel 7 stellungsort des Anschlussnehmers zu wählen,
wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwand-
Änderung der freien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer
Niederspannungsanschlussverordnung hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steu-
Die Niederspannungsanschlussverordnung vom ereinrichtungen nach Satz 5 zu tragen.“
1. November 2006 (BGBl. I S. 2477), die zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 3. September 2010 Artikel 8
(BGBl. I S. 1261) geändert worden ist, wird wie folgt Änderung der
geändert:
Niederdruckanschlussverordnung
1. In § 17 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Dritten
In § 17 Absatz 1 Satz 3 der Niederdruckanschluss-
nach § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes“ durch
verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477,
die Wörter „Messstellenbetreiber nach den Vor-
2485), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom
schriften des Messstellenbetriebsgesetzes“ ersetzt.
11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010) geändert worden
2. § 22 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ist, werden die Wörter „Dritten nach § 21b des Energie-
wirtschaftsgesetzes“ durch die Wörter „Messstellen-
„(2) Der Netzbetreiber bestimmt den Anbrin-
betreiber nach den Vorschriften des Messstellen-
gungsort von Mess- und Steuereinrichtungen. Bei
betriebsgesetzes“ ersetzt.
der Wahl des Aufstellungsorts ist die Möglichkeit
der Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem
nach dem Messstellenbetriebsgesetz zu berücksich- Artikel 9
tigen. In Gebäuden, die neu an das Energieversor- Änderung der
gungsnetz angeschlossen werden, sind die Mess- Stromgrundversorgungsverordnung
stellen so anzulegen, dass Smart-Meter-Gateways
nach dem Messstellenbetriebsgesetz nachträglich In § 8 Absatz 1 der Stromgrundversorgungsverord-
einfach eingebaut werden können; ausreichend in nung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391), die zu-
diesem Sinne ist ein Zählerschrank, der Platz für letzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Februar
ein Smart-Meter-Gateway bietet. Dies ist auch in 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, werden die
Gebäuden anzuwenden, die einer größeren Renovie- Wörter „§ 21b des Energiewirtschaftsgesetzes“ durch
rung im Sinne der Richtlinie 2010/31/EU des Euro- die Wörter „den Vorschriften des Messstellenbetriebs-
päischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai gesetzes“ ersetzt.
2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäu-
den (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13) unterzogen Artikel 10
werden, soweit dies technisch machbar und wirt-
Änderung der
schaftlich zumutbar ist. Der Netzbetreiber hat den
Anschlussnehmer anzuhören und dessen berech-
Gasgrundversorgungsverordnung
tigte Interessen bei der Wahl des Aufstellungsorts In § 8 Absatz 1 der Gasgrundversorgungsverordnung
zu wahren. Er ist verpflichtet, den bevorzugten Auf- vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396), die zu-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016 2063
letzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Februar Artikel 14
2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, werden die
Wörter „§ 21b des Energiewirtschaftsgesetzes“ durch Änderung des
die Wörter „den Vorschriften des Messstellenbetriebs- Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
gesetzes“ ersetzt. § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Kraft-Wärme-Kopp-
Artikel 11 lungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I
S. 2498), das durch Artikel 4 Absatz 74 des Gesetzes
Änderung der vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden
Anreizregulierungsverordnung ist, wird wie folgt gefasst:
§ 5 Absatz 1 Satz 3 der Anreizregulierungsverord- „Für den Messstellenbetrieb zur Erfassung der einge-
nung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zu- speisten Strommenge sind die Vorschriften des Mess-
letzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 stellenbetriebsgesetzes anzuwenden. Abweichend von
(BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, wird durch die Satz 2 kann anstelle der Beauftragung eines Dritten nach
folgenden Sätze ersetzt: § 5 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes der Be-
„Einbezogen in das Regulierungskonto wird darüber treiber einer KWK-Anlage den Messstellenbetrieb auch
hinaus die Differenz zwischen den für das Kalenderjahr selbst übernehmen; für ihn gelten dann alle gesetzlichen
bei effizienter Leistungserbringung entstehenden Kos- Anforderungen, die das Messstellenbetriebsgesetz an ei-
ten des Messstellenbetriebs, zu dem auch die Messung nen Dritten als Messstellenbetreiber stellt.“
gehört, und den in der Erlösobergrenze diesbezüglich
enthaltenen Ansätzen, soweit diese Differenz durch Artikel 15
Änderungen der Zahl der Anschlussnutzer, bei denen
der Messstellenbetrieb durch den Netzbetreiber durch- Änderung des
geführt wird, verursacht wird und soweit es sich nicht Erneuerbare-Energien-Gesetzes
um Kosten für den Messstellenbetrieb von modernen
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014
Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen im
(BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 9 des Geset-
Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes handelt. In das
zes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert wor-
Regulierungskonto wird auch die Differenz einbezogen,
den ist, wird wie folgt geändert:
die durch Maßnahmen des Netzbetreibers im Zusam-
menhang mit § 40 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 1 1. In § 9 Absatz 8 werden die Wörter „§§ 21c, 21d und
und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung 21e des Energiewirtschaftsgesetzes und nach den
mit § 55 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 des Mess- auf Grund des § 21i Absatz 1 des Energiewirt-
stellenbetriebsgesetzes verursacht wird, soweit der schaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen“
Netzbetreiber für die Durchführung zuständig war.“ durch die Wörter „Vorschriften des Messstellenbe-
triebsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 12
2. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Aufhebung der
Messzugangsverordnung a) In Satz 1 werden die Wörter „sowie die Einrich-
tung und den Betrieb der Messeinrichtung ein-
Die Messzugangsverordnung vom 17. Oktober 2008
schließlich der Messung“ gestrichen.
(BGBl. I S. 2006), die zuletzt durch Artikel 14 des Ge-
setzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert b) Satz 2 wird aufgehoben.
worden ist, wird aufgehoben.
3. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
Artikel 13 „§ 10a
Änderung der Messstellenbetrieb
Gasnetzzugangsverordnung
Für den Messstellenbetrieb sind die Vorschriften
Die Gasnetzzugangsverordnung vom 3. September
des Messstellenbetriebsgesetzes anzuwenden. Ab-
2010 (BGBl. I S. 1261), die zuletzt durch Artikel 314
weichend von Satz 1 kann anstelle der Beauftragung
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
eines Dritten nach § 5 Absatz 1 des Messstellen-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
betriebsgesetzes der Anlagenbetreiber den Mess-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 44 stellenbetrieb auch selbst übernehmen. Für den
bis 48 wie folgt gefasst: Anlagenbetreiber gelten dann alle gesetzlichen
„§§ 44 bis 48 (weggefallen)“. Anforderungen, die das Messstellenbetriebsgesetz
an einen Dritten als Messstellenbetreiber stellt.“
2. § 43 wird wie folgt gefasst:
„§ 43 4. § 36 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Messung a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 21c des Energie-
Die Messung erfolgt nach den Bestimmungen des wirtschaftsgesetzes Messsysteme im Sinne des
Messstellenbetriebsgesetzes.“ § 21d des Energiewirtschaftsgesetzes“ durch die
Wörter „§ 29 des Messstellenbetriebsgesetzes
3. Die §§ 44 bis 48 werden aufgehoben. intelligente Messsysteme“ ersetzt und werden
4. In § 50 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 21b die Wörter „die die Anforderungen nach § 21e
Absatz 3a und 3b des Energiewirtschaftsgesetzes des Energiewirtschaftsgesetzes erfüllen,“ und
oder vergleichbaren Messeinrichtungen“ durch die die Wörter „; § 21g des Energiewirtschaftsgeset-
Wörter „Messstellenbetriebsgesetzes“ ersetzt. zes ist zu beachten“ gestrichen.
2064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016
b) In Satz 2 werden die Wörter „Solange der Einbau 5. In § 81 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „und“ durch
eines Messsystems nicht technisch möglich im ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort
Sinne des § 21c Absatz 2 des Energiewirtschafts- „Netzbetreiber“ die Wörter „und Messstellenbetrei-
gesetzes ist,“ durch die Wörter „Ist kein intelli- ber“ eingefügt.
gentes Messsystem vorhanden, so“ ersetzt und
werden die Wörter „; § 21g des Energiewirt- Artikel 16
schaftsgesetzes ist zu beachten“ werden gestri-
Inkrafttreten
chen.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
c) Satz 3 wird aufgehoben. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. August 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016 2065
Gesetz
zur Änderung soldatenbeteiligungs- und
personalvertretungsrechtlicher Vorschriften
Vom 29. August 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- § 32 Vermittlung durch die Vertrauensperson
sen:
Kapitel 3
Artikel 1 Gremien der Vertrauenspersonen
Soldatinnen- und Abschnitt 1
Soldatenbeteiligungsgesetz
Versammlungen der Vertrauenspersonen
(SBG)
§ 33 Versammlungen der Vertrauenspersonen des Verbands,
Inhaltsübersicht des Kasernenbereichs und des Standorts
Kapitel 1 § 34 Versammlungen der Vertrauenspersonen der Großver-
Allgemeine Vorschriften bände
§ 35 Sprecherin, Sprecher
§ 1 Beteiligung
§ 36 Sitzungen, Beschlussfähigkeit, Protokoll
§ 2 Allgemeine Vorschriften
Kapitel 2 Abschnitt 2
Beteiligung der Soldatinnen Vertrauenspersonenausschüsse
und Soldaten durch Vertrauenspersonen
§ 37 Bildung von Vertrauenspersonenausschüssen
Abschnitt 1 § 38 Gesamtvertrauenspersonenausschuss
Wahl der Vertrauensperson § 39 Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organi-
sationsbereiche
§ 3 Wahlrechtsgrundsätze und allgemeine Vorschriften für die
Wahl § 40 Wahl des Gesamtvertrauenspersonenausschusses
§ 4 Wählergruppen und Wahlbereiche § 41 Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen
Organisationsbereiche
§ 5 Wahlberechtigung
§ 42 Amtszeit, Rechtsstellung der Mitglieder der Vertrauens-
§ 6 Wählbarkeit personenausschüsse
§ 7 Anfechtung der Wahl § 43 Pflichten der Dienststellen
§ 44 Nachrücken, Ersatzmitglied
Abschnitt 2
§ 45 Geschäftsführung
Geschäftsführung und Rechtsstellung § 46 Einberufung von Sitzungen
§ 8 Geschäftsführung § 47 Nichtöffentlichkeit
§ 9 Beurteilung § 48 Beschlussfassung
§ 10 Amtszeit § 49 Protokoll
§ 11 Niederlegung des Amtes § 50 Kosten, Geschäftsbedarf, Fortbildung
§ 12 Abberufung der Vertrauensperson § 51 Beteiligung bei Verschlusssachen
§ 13 Ruhen des Amtes § 52 Anfechtung der Wahl
§ 14 Stellvertretung
§ 15 Schutz der Vertrauensperson Kapitel 4
§ 16 Versetzung der Vertrauensperson
Beteiligung in
§ 17 Beschwerderecht der Vertrauensperson
besonderen Verwendungen im Ausland
§ 18 Beschwerden gegen die Vertrauensperson
§ 53 Grundsatz
Abschnitt 3 § 54 Wählergruppen
Beteiligung der Vertrauensperson § 55 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
§ 56 Personalangelegenheiten
§ 19 Aufgaben der Vertrauensperson
§ 57 Dienstbetrieb
§ 20 Pflichten der Disziplinarvorgesetzten
§ 58 Versammlungen der Vertrauenspersonen
§ 21 Anhörung
§ 22 Vorschlagsrecht
§ 23 Mitbestimmung, Schlichtungsausschuss Kapitel 5
§ 24 Personalangelegenheiten Beteiligung der Soldatinnen
§ 25 Dienstbetrieb und Soldaten durch Personalvertretungen
§ 26 Betreuung und Fürsorge § 59 Entsprechende Geltung des Bundespersonalvertretungs-
§ 27 Berufsförderung gesetzes
§ 28 Ahndung von Dienstvergehen § 60 Personalvertretung der Soldatinnen und Soldaten
§ 29 Förmliche Anerkennungen, Bestpreise § 61 Dienststellen ohne Personalrat
§ 30 Auszeichnungen und Vergabe leistungsbezogener Ele- § 62 Wahl und Rechtsstellung der Soldatenvertreterinnen und
mente der Besoldung Soldatenvertreter
§ 31 Beschwerdeverfahren § 63 Angelegenheiten der Soldatinnen und Soldaten
2066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016
Kapitel 6 der Vertrauensperson auf deren Vorschlag drei Wahlbe-
Schlussvorschriften rechtigte als Wahlvorstand, davon eine oder einen als
§ 64 Rechtsverordnungen Vorsitzende oder Vorsitzenden. Ist eine Vertrauensper-
§ 65 Übergangsvorschriften son erstmals zu wählen oder nicht mehr vorhanden,
berufen sie eine Versammlung der Wahlberechtigten
Kapitel 1 zur Wahl eines Wahlvorstandes ein.
Allgemeine Vorschriften (3) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich ein-
zuleiten und durchzuführen. Er stellt unverzüglich nach
Abschluss der Wahl das Wahlergebnis durch öffentliche
§1
Auszählung der Stimmen fest, fertigt hierüber ein Pro-
Beteiligung tokoll und gibt das Wahlergebnis durch Aushang be-
(1) Soldatinnen und Soldaten werden durch Vertrau- kannt.
enspersonen, Gremien der Vertrauenspersonen oder (4) Niemand darf die Wahl behindern, insbesondere
Personalvertretungen vertreten. dürfen die Wahlberechtigten nicht in der Ausübung des
(2) Das Recht der Soldatinnen und Soldaten, sich in aktiven oder passiven Wahlrechts beschränkt werden.
dienstlichen und persönlichen Angelegenheiten an die Die Wahl darf nicht durch Versprechen von Vorteilen
Vorgesetzten zu wenden, bleibt unberührt. oder durch Androhung von Nachteilen beeinflusst wer-
(3) Zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben den.
und Befugnisse, die der oder dem Disziplinarvorgesetz- (5) Die Dienststelle trägt die Kosten der Wahl.
ten nach diesem Gesetz übertragen sind, ist die oder
der unterste gemeinsame Disziplinarvorgesetzte der §4
Wählergruppe, für die die Vertrauensperson und die
stellvertretenden Vertrauenspersonen gewählt werden. Wählergruppen und Wahlbereiche
(1) Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften bilden
§2 jeweils eine Wählergruppe. Jede Wählergruppe, die
Allgemeine Vorschriften mindestens fünf Soldatinnen oder Soldaten umfasst,
wählt eine Vertrauensperson und mindestens zwei stell-
(1) Für die Zusammenarbeit der Vorgesetzten und
vertretende Vertrauenspersonen in folgenden Wahlbe-
Vertrauenspersonen mit den in der Dienststelle vertre-
reichen:
tenen Gewerkschaften der Soldatinnen und Soldaten
gilt § 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ent- 1. in Einheiten,
sprechend. 2. auf Schiffen und Booten der Marine,
(2) Soldatinnen und Soldaten, die Aufgaben nach 3. in Stäben der Verbände und Großverbände sowie
diesem Gesetz wahrnehmen, haben über die ihnen in vergleichbarer Dienststellen und Einrichtungen,
Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Ange-
legenheiten und Tatsachen gegenüber Dritten Still- 4. in integrierten Dienststellen und Einrichtungen,
schweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht 5. in der Regel in multinationalen Dienststellen und Ein-
nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offen- richtungen.
kundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheim-
haltung bedürfen. (2) In Universitäten wählen die Studierenden Vertrau-
enspersonen und mindestens zwei stellvertretende
(3) Die Wahrnehmung von Rechten und die Erfüllung Vertrauenspersonen entsprechend Absatz 1 in dem
von Pflichten nach diesem Gesetz gelten als Dienst im Wahlbereich, der ihrer oder ihrem nächsten Disziplinar-
Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes oder vorgesetzten zugeordnet ist.
als Wehrdienst im Sinne des § 81 des Soldatenversor-
gungsgesetzes. (3) Soldatinnen und Soldaten wählen ungeachtet ih-
rer Beteiligungsrechte in ihrem Stammtruppenteil Ver-
Kapitel 2 trauenspersonen und mindestens zwei stellvertretende
Vertrauenspersonen entsprechend Absatz 1 in dem
Beteiligung der Soldatinnen und Wahlbereich, der ihrer oder ihrem nächsten Disziplinar-
Soldaten durch Vertrauenspersonen vorgesetzten zugeordnet ist, in folgenden Dienststellen
oder Einrichtungen:
Abschnitt 1
1. in Schulen oder vergleichbaren Einrichtungen der
Wa h l d e r Ve r t r a u e n s p e r s o n Streitkräfte, wenn sie dort an Lehrgängen teilneh-
men, die länger als 30 Kalendertage dauern, sowie
§3
2. in Dienststellen oder Einrichtungen außerhalb der
Wahlrechtsgrundsätze und Streitkräfte, zu denen Soldatinnen und Soldaten
allgemeine Vorschriften für die Wahl kommandiert oder unter Wegfall der Geld- und
(1) Die Vertrauensperson und die stellvertretenden Sachbezüge beurlaubt sind.
Vertrauenspersonen werden in allgemeiner, unmittelba- (4) Unteroffiziere mit und ohne Portepee auf Schiffen
rer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die und Booten der Marine wählen abweichend von Ab-
Wahl wird nach den Grundsätzen der Personenwahl satz 1 Satz 2 Nummer 2 jeweils eine Vertrauensperson
durchgeführt. und mindestens zwei stellvertretende Vertrauensperso-
(2) Die zuständigen Disziplinarvorgesetzten bestel- nen, sofern ihre Wählergruppe mindestens fünf Solda-
len spätestens zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit tinnen oder Soldaten umfasst.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016 2067
(5) Sind mindestens fünf Angehörige einer Wähler- 5. Soldatinnen und Soldaten, die innerhalb eines
gruppe nicht nur vorübergehend an einem Ort einge- Jahres vor dem Tag der Stimmabgabe durch Ent-
setzt, der weiter als 100 Kilometer vom Dienstort der scheidung des Truppendienstgerichts als Vertrau-
oder des zuständigen Disziplinarvorgesetzten entfernt ensperson abberufen worden sind.
ist, wählen diese abweichend von Absatz 1 eine Ver-
trauensperson und mindestens zwei Stellvertreterinnen §7
oder Stellvertreter.
Anfechtung der Wahl
(6) Umfasst eine Wählergruppe weniger als fünf
Wahlberechtigte, so teilt die dem Bundesministerium (1) Die Wahl kann angefochten werden, wenn gegen
der Verteidigung unmittelbar nachgeordnete zuständige wesentliche Vorschriften über die Wahlberechtigung,
Kommandobehörde diese Wahlberechtigten derjenigen die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen
benachbarten Einheit oder Dienststelle oder demjeni- wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist. Eine An-
gen Stab des Verbands zu, die oder der der Einheit fechtung ist nicht möglich, wenn durch den Verstoß das
oder Dienststelle unmittelbar übergeordnet ist. In Aus- Wahlergebnis nicht verändert oder beeinflusst werden
nahmefällen ist die Bildung von laufbahnübergreifenden konnte.
Wählergruppen zulässig. Ist die Zuständigkeit weiterer (2) Anfechtungsberechtigt ist eine Gruppe von
Kommandobehörden berührt, so bedarf die zuteilende mindestens drei Wahlberechtigten oder die oder der
Kommandobehörde deren Zustimmung. Mehrere be- Disziplinarvorgesetzte.
nachbarte Dienststellen können unabhängig von ihrer
organisatorischen Zugehörigkeit zu einem Wahlbereich (3) Die Wahl kann auf Antrag der Anfechtungsbe-
zusammengefasst werden. rechtigten innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe
des Wahlergebnisses beim Truppendienstgericht ange-
(7) Abweichend von Absatz 6 wählen Offiziere in Ein- fochten werden. Das Truppendienstgericht entscheidet
heiten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, sofern die Zahl in entsprechender Anwendung der Wehrbeschwerde-
der Wahlberechtigten unter fünf liegt, in dem Stab des ordnung, ob die Wahl für ungültig zu erklären ist.
Verbands oder Großverbands nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 3, welcher der Einheit unmittelbar übergeord- (4) Die Auswahl der militärischen Beisitzerinnen und
net ist. Beisitzer des Gerichts bestimmt sich nach dem Dienst-
grad der Vertrauensperson. Auf Antrag kann die oder
§5 der Vorsitzende den Beginn der Amtszeit der Vertrau-
ensperson bis zur Entscheidung des Truppendienstge-
Wahlberechtigung richts aussetzen.
(1) Wahlberechtigt sind
1. alle Soldatinnen und Soldaten, die am Wahltag der Abschnitt 2
Wählergruppe des Wahlbereichs angehören, für den Geschäftsführung und Rechtsstellung
die Vertrauensperson zu wählen ist, sowie
2. alle Soldatinnen und Soldaten, die der oder dem für §8
den Wahlbereich zuständigen Disziplinarvorgesetz-
Geschäftsführung
ten truppendienstlich unterstellt sind.
(2) Kommandierte Soldatinnen und Soldaten sind in (1) Das Amt der Vertrauensperson ist ein Ehrenamt.
dem Wahlbereich wahlberechtigt, zu dem sie komman- (2) Die Vertrauensperson übt ihr Amt in der Regel
diert sind, wenn ihre Kommandierung voraussichtlich während der Dienstzeit aus. Sie ist von ihrer dienst-
länger als drei Monate dauert. Dies gilt nicht für die lichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es zur
Kommandierung von Soldatinnen und Soldaten zum ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erfor-
Zwecke der Freistellung für die Geschäftsführung eines derlich ist. Wird sie durch die Erfüllung ihrer Aufgaben
Gremiums der Vertrauenspersonen. über die Dienstzeit hinaus beansprucht, ist ihr Dienst-
befreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.
§6
(3) Der Vertrauensperson ist während des Dienstes
Wählbarkeit Gelegenheit zu geben, Sprechstunden und Versamm-
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach § 5. lungen innerhalb dienstlicher Unterkünfte oder Anlagen
abzuhalten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufga-
(2) Nicht wählbar sind ben erforderlich ist und zwingende dienstliche Gründe
1. die Kommandeurinnen und Kommandeure, die Stell- nicht entgegenstehen.
vertretenden Kommandeurinnen und Kommandeure (4) Die durch die Tätigkeit der Vertrauensperson
sowie die Chefs der Stäbe, entstehenden Kosten trägt die Dienststelle. Die Ver-
2. die Kompaniechefs und Offiziere in vergleichbarer trauensperson erhält bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer
Dienststellung, die örtliche Vorgesetzte der Wähler- Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütung nach
gruppe der Offiziere im Sinne des § 4 Absatz 1 sind, den für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte gelten-
den Vorschriften. Für Sprechstunden, Versammlungen
3. die Kompaniefeldwebel sowie die Inhaberinnen und
und die laufende Geschäftsführung werden ihr im er-
Inhaber entsprechender Dienststellungen,
forderlichen Umfang Räume, Geschäftsbedarf und ge-
4. Soldatinnen und Soldaten, die infolge Richter- eignete Aushangmöglichkeiten für Bekanntmachungen
spruchs nicht die Fähigkeit besitzen, Rechte aus in gleicher Weise wie einer Personalvertretung zur
öffentlichen Wahlen zu erlangen und Verfügung gestellt.
2068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016
(5) Soldatinnen und Soldaten, die als Vertrauensper- § 12
sonen oder Mitglieder eines Vertrauenspersonenaus- Abberufung der Vertrauensperson
schusses mindestens für die Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit von ihren dienstlichen Aufgaben freigestellt (1) Die Vertrauensperson kann abberufen werden
sind, erhalten eine Aufwandsentschädigung. § 46 Ab- wegen
satz 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt 1. grober Vernachlässigung ihrer gesetzlichen Befug-
entsprechend. nisse,
2. grober Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten oder
§9
3. eines sonstigen Verhaltens, das geeignet ist, die
Beurteilung verantwortungsvolle Zusammenarbeit zwischen
Vorgesetzten und Untergebenen oder das kamerad-
(1) Die Vertrauensperson und die als Vertrauensper-
schaftliche Vertrauen innerhalb des Bereichs, für den
son eingetretenen stellvertretenden Vertrauensperso-
sie gewählt ist, ernsthaft zu beeinträchtigen.
nen werden durch die nächste Disziplinarvorgesetzte
oder den nächsten Disziplinarvorgesetzten beurteilt, (2) Über die Abberufung entscheidet das Truppen-
es sei denn, sie beantragen in den ersten sechs Mona- dienstgericht auf Antrag
ten ihrer Amtszeit oder bei Wechsel der oder des 1. mindestens eines Viertels der Wählergruppe,
nächsten Disziplinarvorgesetzten, durch die nächst-
2. der oder des Disziplinarvorgesetzten oder
höhere Disziplinarvorgesetzte oder den nächsthöheren
Disziplinarvorgesetzten beurteilt zu werden. Ist die Ver- 3. der oder des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten
trauensperson für den Bereich ihrer oder ihres nächst- der Vertrauensperson.
höheren Disziplinarvorgesetzten gewählt worden, geht Das Truppendienstgericht entscheidet auf Grund
auf ihren Antrag die Zuständigkeit für die Beurteilung mündlicher Verhandlung unter entsprechender Anwen-
auf deren nächste Disziplinarvorgesetzte oder nächsten dung der Wehrbeschwerdeordnung.
Disziplinarvorgesetzten über.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Soldatinnen und § 13
Soldaten, die für mindestens ein Viertel des Beur- Ruhen des Amtes
teilungszeitraumes als Vertrauensperson oder als
(1) Das Amt der Vertrauensperson ruht, solange ihr
eingetretene stellvertretende Vertrauenspersonen tätig
die Ausübung des Dienstes verboten oder sie vorläufig
gewesen sind.
des Dienstes enthoben ist. Auf Antrag kann das
Truppendienstgericht bis zur Entscheidung über einen
§ 10 Abberufungsantrag nach § 12 Absatz 1 das Ruhen des
Amtszeit Amtes anordnen.
(2) Das Amt der Vertrauensperson ruht, wenn über
(1) Die Amtszeit der Vertrauensperson beträgt vier
ihren Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstver-
Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn
weigerin oder Kriegsdienstverweigerer noch nicht un-
zu diesem Zeitpunkt noch eine Vertrauensperson im
anfechtbar entschieden worden ist.
Amt ist, mit dem Ablauf des Tages, an dem die Amtszeit
dieser Vertrauensperson endet. Schließt sich die Amts-
§ 14
zeit der neu zu wählenden Vertrauensperson nicht
unmittelbar an, so verlängert sich die Amtszeit der bis- Stellvertretung
herigen Vertrauensperson bis zur Neuwahl, jedoch (1) Ruht das Amt der Vertrauensperson oder endet
höchstens um zwei Monate. es vorzeitig, so tritt die mit der höchsten Stimmenzahl
(2) Das Amt der Vertrauensperson endet durch gewählte stellvertretende Vertrauensperson an ihre
Stelle. Sind keine stellvertretenden Vertrauenspersonen
1. Ablauf der Amtszeit, mehr vorhanden, sind für die Dauer der restlichen
Amtszeit der Vertrauensperson im Sinne des § 10 Ab-
2. Niederlegung des Amtes,
satz 1 zwei stellvertretende Vertrauenspersonen im ver-
3. Beendigung des Wehrdienstverhältnisses, einfachten Wahlverfahren (§ 13 der Wahlverordnung
zum Soldatenbeteiligungsgesetz) zu wählen. Satz 2 ist
4. Ausscheiden aus dem Wahlbereich, nicht anzuwenden, wenn die restliche Amtszeit weniger
5. Verlust der Wählbarkeit, als zwei Monate beträgt.
6. Entscheidung des Truppendienstgerichts, (2) Die stellvertretende Vertrauensperson tritt auch
ein, wenn die Vertrauensperson an der Ausübung ihres
7. Auflösung des Verbands, der Einheit oder der Amtes verhindert ist.
Dienststelle. (3) Sind die Vertrauensperson und die stellvertreten-
den Vertrauenspersonen durch eine besondere Ver-
§ 11 wendung im Ausland (§ 56 Absatz 1 des Bundesbe-
soldungsgesetzes) an der Ausübung ihres Amtes ver-
Niederlegung des Amtes
hindert, wird eine Vertrauensperson mit befristeter
Die Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklä- Amtszeit im vereinfachten Wahlverfahren gewählt. Die
rung gegenüber der oder dem Disziplinarvorgesetzten befristete Amtszeit endet mit Ablauf des Tages, an dem
ihr Amt niederlegen. Diese oder dieser gibt die Nieder- die Verhinderung der Vertrauensperson oder einer der
legung des Amtes dienstlich bekannt. stellvertretenden Vertrauenspersonen entfällt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016 2069
§ 15 (3) Die Vertrauensperson hat folgende allgemeine
Aufgaben:
Schutz der Vertrauensperson
(1) Die Vertrauensperson darf in der Ausübung ihrer 1. Maßnahmen zu beantragen, die der Dienststelle und
Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit ihren Soldatinnen und Soldaten dienen,
nicht benachteiligt oder begünstigt werden. 2. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Solda-
(2) Für die Ahndung von Dienstvergehen der Vertrau- tinnen und Soldaten geltenden Gesetze, Verordnun-
ensperson oder der nach § 14 als Vertrauensperson gen und Vorschriften durchgeführt werden,
eingetretenen stellvertretenden Vertrauensperson ist 3. Anregungen und Beanstandungen von Soldatinnen
die oder der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte zu- und Soldaten entgegenzunehmen und, falls diese
ständig. Ist die Vertrauensperson für den Bereich der berechtigt erscheinen, durch Erörterung mit der oder
oder des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten ge- dem Disziplinarvorgesetzten auf ihre Erledigung hin-
wählt worden, geht die Zuständigkeit auf deren nächste zuwirken,
Disziplinarvorgesetzte oder dessen nächsten Diszi-
plinarvorgesetzten über. 4. sich dafür einzusetzen, dass die Vereinbarkeit von
Familie und Dienst gefördert wird und
§ 16 5. auf die Verwirklichung der Ziele des Soldatinnen-
Versetzung der Vertrauensperson und Soldatengleichbehandlungsgesetzes sowie des
Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes
(1) Die Vertrauensperson darf während der Dauer ih- hinzuwirken.
res Amtes gegen ihren Willen nur versetzt oder für mehr
als drei Monate kommandiert werden, wenn dies auch
§ 20
unter Berücksichtigung ihrer Stellung als Vertrauens-
person aus dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Pflichten der Disziplinarvorgesetzten
Dasselbe gilt für die zur Wahl vorgeschlagenen Solda-
tinnen und Soldaten bis zum Wahltag. (1) Die oder der Disziplinarvorgesetzte hat die
Vertrauensperson bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu
(2) Absatz 1 gilt bei Versetzungen aus dem Ausland unterstützen. Sie oder er unterrichtet die Vertrauensper-
in das Inland nur für die Dauer der ersten vollen Amts- son über Angelegenheiten, die ihre Aufgaben betreffen,
zeit. rechtzeitig und umfassend. Hierzu ist der Vertrauens-
person auch die Möglichkeit der Einsichtnahme in die
§ 17 erforderlichen Unterlagen zu eröffnen, in Personalakten
jedoch nur mit Einwilligung der betroffenen Person.
Beschwerderecht der Vertrauensperson
Die Vertrauensperson kann sich entsprechend § 1 Ab- (2) Die oder der Disziplinarvorgesetzte hat alle Sol-
satz 1 der Wehrbeschwerdeordnung beschweren, wenn datinnen und Soldaten unverzüglich nach Diensteintritt
sie glaubt, in der Ausübung ihrer Befugnisse behindert und in regelmäßigen Abständen über die Rechte und
oder wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt zu werden. Pflichten der Vertrauensperson zu unterrichten. Zusätz-
lich soll vor jeder Wahl, noch vor der Bestellung des
Wahlvorstandes, eine Unterrichtung stattfinden.
§ 18
(3) Die oder der Disziplinarvorgesetzte hat die Ver-
Beschwerden gegen die Vertrauensperson
trauensperson und die stellvertretenden Vertrauens-
Über Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeord- personen unverzüglich nach ihrer Wahl in ihr Amt
nung gegen die Vertrauensperson oder die nach § 14 einzuweisen.
als Vertrauensperson eingetretene stellvertretende
Vertrauensperson entscheidet deren nächsthöhere (4) Bataillonskommandeurinnen oder Bataillonskom-
Disziplinarvorgesetzte oder nächsthöherer Disziplinar- mandeure und Disziplinarvorgesetzte in entsprechen-
vorgesetzter. den Dienststellungen führen mindestens einmal im Ka-
lendervierteljahr mit den Disziplinarvorgesetzten und
Vertrauenspersonen ihres Bereiches eine Besprechung
Abschnitt 3
über Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse aus
B e t e i l i g u n g d e r Ve r t r a u e n s p e r s o n dem Aufgabenbereich der Vertrauenspersonen durch.
(5) Vertrauensperson und stellvertretende Vertrau-
§ 19 enspersonen, die neu in ihr Amt gewählt sind, sind so
Aufgaben der Vertrauensperson bald wie möglich nach ihrer Wahl für ihre Aufgaben aus-
zubilden. Satz 1 gilt nicht für Vertrauenspersonen der
(1) Die Vertrauensperson soll zur verantwortungsvol-
Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer
len Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Unter-
an Schulen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) und der bei
gebenen sowie zur Festigung des kameradschaftlichen
besonderen Verwendungen im Ausland gewählten
Vertrauens innerhalb des Bereiches beitragen, für den
Vertrauenspersonen (§ 54). Die Ausbildung soll auf
sie gewählt ist.
Brigade- oder vergleichbarer Ebene in Seminarform
(2) Vertrauensperson und Disziplinarvorgesetzte stattfinden. Zusätzlich soll allen Vertrauenspersonen
oder Disziplinarvorgesetzter arbeiten im Interesse der die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen, ins-
Soldatinnen und Soldaten des Wahlbereiches und zur besondere an Lehrgängen, gewährt werden, sofern
Erfüllung des Auftrages der Streitkräfte mit dem Ziel der diese Kenntnisse vermitteln, die zur Wahrnehmung der
Verständigung eng zusammen. Aufgaben erforderlich sind.
2070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016
§ 21 sitzenden Richterin oder dem Vorsitzenden Richter des
zuständigen Truppendienstgerichts einzuberufen. Er
Anhörung
besteht aus
Ist die Vertrauensperson zu beabsichtigten Maßnah-
1. der Vorsitzenden Richterin oder dem Vorsitzenden
men anzuhören, ist sie über diese rechtzeitig und um-
Richter des zuständigen Truppendienstgerichts,
fassend zu unterrichten. Die oder der Disziplinarvorge-
setzte hat der Vertrauensperson zu den beabsichtigten 2. der oder dem Vorgesetzten,
Maßnahmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3. der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten sowie
Diese ist mit ihr zu erörtern.
4. der Vertrauensperson und einer stellvertretenden
Vertrauensperson.
§ 22
Sind die stellvertretenden Vertrauenspersonen an der
Vorschlagsrecht Teilnahme am Schlichtungsausschuss verhindert, so
(1) Sofern der Vertrauensperson ein Vorschlagsrecht bestimmt die Vertrauensperson eine weitere Vertrau-
zusteht, hat die oder der Disziplinarvorgesetzte die Vor- ensperson des Verbands zum Mitglied des Schlich-
schläge rechtzeitig mit ihr zu erörtern. Dies gilt auch tungsausschusses.
dann, wenn sich der Vorschlag auf die Auswirkung (3) Kommt in den Fällen des § 25 Absatz 3 Satz 1
von Befehlen oder sonstiger Maßnahmen vorgesetzter Nummer 2 bis 5 eine Einigung nicht zustande, gibt der
Kommandobehörden oder von Standortältesten be- Schlichtungsausschuss eine Empfehlung ab. Will die
zieht, die die oder der Disziplinarvorgesetzte beabsich- oder der zuständige Vorgesetzte von dieser Empfeh-
tigt, umzusetzen. lung abweichen, hat sie oder er die Angelegenheit der
(2) Entspricht die oder der zuständige Disziplinarvor- zuständigen Inspekteurin oder dem zuständigen In-
gesetzte einem Vorschlag der Vertrauensperson nicht spekteur binnen zwei Wochen auf dem Dienstweg zur
oder nicht in vollem Umfang, ist diese Entscheidung Entscheidung vorzulegen. In den Fällen des § 25 Ab-
der Vertrauensperson rechtzeitig unter Angabe der satz 3 Satz 1 Nummer 7, 9 und 10 gilt § 104 Satz 3 des
Gründe mitzuteilen. Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.
(3) Im Fall der Ablehnung eines Vorschlags kann die (4) Die oder der zuständige Vorgesetzte kann bei
Vertrauensperson ihr Anliegen der oder dem nächst- Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen
höheren Disziplinarvorgesetzten vortragen. Diese oder Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung
dieser kann die Ausführung eines Befehls oder einer vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat der
sonstigen Maßnahme bis zu ihrer oder seiner Entschei- Vertrauensperson die vorläufige Regelung mitzuteilen
dung aussetzen, wenn dem nicht dienstliche Gründe und zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach
entgegenstehen. Absatz 2 einzuleiten.
(4) Geht ein Vorschlag der Vertrauensperson über § 24
den Bereich hinaus, für den sie gewählt ist, hat die oder
der Disziplinarvorgesetzte den Vorschlag mit einer Personalangelegenheiten
Stellungnahme ihrer oder seinem nächsten Disziplinar- (1) Die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte soll
vorgesetzten vorzulegen. die Vertrauensperson bei folgenden Maßnahmen oder
deren Ablehnung anhören, es sei denn, dass die oder
(5) Bezieht sich ein Vorschlag auf eine Maßnahme,
der Betroffene die Anhörung ausdrücklich ablehnt:
die der Natur der Sache nach keinen Aufschub duldet,
kann die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte bis 1. Versetzungen mit Ausnahme der Versetzung im
zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen Anschluss an die Grundausbildung und im Rahmen
treffen. Die vorläufige Regelung ist der oder dem festgelegter Ausbildungsgänge,
nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten und der Ver- 2. Kommandierungen mit einer Dauer von mehr als drei
trauensperson unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Monaten, ausgenommen Lehrgänge,
(6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht bei Verhängung 3. Status- oder Laufbahnwechsel,
Erzieherischer Maßnahmen. 4. Wechsel auf einen anderen Dienstposten,
§ 23 5. Maßnahmen, die ohne qualifizierten Abschluss der
Erweiterung der persönlichen Kenntnisse und Fähig-
Mitbestimmung, Schlichtungsausschuss keiten dienen,
(1) Unterliegt eine Maßnahme der Mitbestimmung 6. vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses, so-
der Vertrauensperson, ist sie rechtzeitig durch die Vor- fern ein Ermessensspielraum besteht, und
gesetzte oder den Vorgesetzten, die oder der für die
7. Verbleiben im Dienst über die besonderen Alters-
Maßnahme zuständig ist, zu unterrichten und ihr ist Ge-
grenzen des § 44 Absatz 2 in Verbindung mit § 45
legenheit zur Äußerung zu geben. Diese ist mit ihr zu
Absatz 2 des Soldatengesetzes hinaus.
erörtern. Die Vertrauensperson kann in diesen Fällen
auch Maßnahmen vorschlagen. (2) Die Vertrauensperson wird von der oder dem
nächsten Disziplinarvorgesetzten, außer im Falle der
(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, ist die ausdrücklichen Ablehnung der oder des Betroffenen,
Maßnahme auszusetzen und die oder der nächsthöhere angehört bei der Genehmigung, dem Widerruf der
Vorgesetzte anzurufen. Wenn eine Einigung erneut Genehmigung oder der Ablehnung
nicht zu erzielen ist, entscheidet ein Schlichtungsaus-
schuss mit Stimmenmehrheit. Die Verhandlung ist nicht 1. von Sonderurlaub,
öffentlich. Der Schlichtungsausschuss ist von der Vor- 2. von Betreuungsurlaub,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016 2071
3. einer Nebentätigkeit, 6. der Geltendmachung von Ersatzansprüchen in
4. einer Teilzeitbeschäftigung, Höhe von mehr als 250 Euro gegen Soldatinnen
und Soldaten, sofern diese der Beteiligung der Ver-
5. von ortsunabhängigem Arbeiten und trauensperson zustimmen,
6. von Telearbeit.
7. Inhalten von Personalfragebögen für Soldatinnen
(3) Die oder der Disziplinarvorgesetzte teilt die Äuße- und Soldaten,
rung der Vertrauensperson zu der beabsichtigten
Personalmaßnahme der personalbearbeitenden Stelle 8. Maßnahmen, die der Förderung der Vereinbarkeit
mit. Das Ergebnis der Anhörung ist in die Personalent- von Familie und Dienst dienen,
scheidung einzubeziehen. 9. der Aufstellung des Urlaubsplanes und der Festset-
(4) Die Vertrauensperson soll stets angehört werden zung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für
bei der Auswahl von Soldatinnen und Soldaten ihres einzelne Soldatinnen und Soldaten, wenn zwischen
Wahlbereichs für Beförderungen, bei denen die oder der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten und
der zuständige Vorgesetzte ein Auswahlermessen hat. den beteiligten Soldatinnen und Soldaten kein
Dies gilt nicht für Beförderungen ab der Besoldungs- Einverständnis erzielt werden kann,
gruppe A 16 an aufwärts. 10. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Ar-
(5) Über die Anhörung ist ein Protokoll anzufertigen, beitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädi-
das zu den Akten zu nehmen ist. gungen.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine gesetzliche Regelung
§ 25 besteht oder ein Gremium der Vertrauenspersonen be-
Dienstbetrieb teiligt wurde.
(1) Die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte hat (4) Eine Beteiligung der Vertrauensperson unter-
die Vertrauensperson anzuhören bleibt bei
1. zu den lang- und mittelfristigen Planungen in Jahres- 1. der Festlegung von Zielen und Inhalten der Aus-
und Quartalsausbildungsbefehlen sowie bildung mit Ausnahme der politischen Bildung und
2. zu den allgemeinen Regelungen für Rahmendienst- 2. Anordnungen zur Durchführung von Katastrophen-
pläne. hilfe und Hilfe bei besonders schweren Unglücks-
(2) Die Vertrauensperson hat darüber hinaus ein An- fällen.
hörungs- und Vorschlagsrecht bei
1. der Gestaltung des Dienstbetriebes, § 26
2. der Gewährung von Freistellung vom Dienst für die Betreuung und Fürsorge
Einheit oder Teileinheiten, (1) Die oder der Disziplinarvorgesetzte beruft eine
3. der Festlegung der dienstfreien Werktage, Vertrauensperson, die die zuständige Versammlung
4. der Anordnung von Wach- und Bereitschaftsdiens- der Vertrauenspersonen nach § 33 benannt hat, zum
ten sowie zusätzlichem Dienst und Mehrarbeit sowie ständigen Mitglied solcher Ausschüsse, die der Dienst-
herr zur Erfüllung seiner Fürsorgepflicht eingerichtet
5. der Einteilung von Soldatinnen und Soldaten zu
hat. Sofern einem solchen Ausschuss die Entscheidung
Sonder- und Zusatzdiensten.
über beteiligungspflichtige Angelegenheiten übertragen
Auf Antrag der oder des Betroffenen soll die Vertrau- worden ist, tritt seine Beteiligung an die Stelle der
ensperson bei der individuellen Gewährung von Frei- gesonderten Beteiligung der Vertrauenspersonen, Gre-
stellung vom Dienst angehört werden. mien der Vertrauenspersonen oder Personalvertretun-
(3) Die Vertrauensperson hat ein Mitbestimmungs- gen, die in dem Ausschuss mit Stimmrecht vertreten
recht bei sind. Die oder der Vorgesetzte, bei der oder dem der
Ausschuss gebildet worden ist, nimmt die Aufgaben
1. der Festlegung von Beginn und Ende der regel-
der oder des Disziplinarvorgesetzten nach diesem Ge-
mäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen
setz sowie die Aufgaben der Leiterin oder des Leiters
sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzel-
der Dienststelle nach § 7 des Bundespersonalver-
nen Wochentage,
tretungsgesetzes wahr. Für das weitere Verfahren gilt
2. der Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer das im Einzelfall vorgesehene Beteiligungsverfahren
an Weiterbildungsveranstaltungen für Soldatinnen entsprechend.
und Soldaten mit Ausnahme der durch Berufsord-
nungen geregelten Weiterbildungen, (2) Für die Besetzung anderer Ausschüsse hat die
Vertrauensperson ein Vorschlagsrecht.
3. der Bestellung von Vertrauensärztinnen und -ärzten
und von Betriebsärztinnen und -ärzten, (3) Die Vertrauensperson hat, sofern eine gesetzliche
Regelung nicht besteht oder ein Gremium der Vertrau-
4. der Einführung und Anwendung technischer Ein-
enspersonen nicht beteiligt wurde, ein Mitbestim-
richtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten
mungsrecht bei
oder die Leistung der Soldatinnen und Soldaten zu
überwachen, ausgenommen, wenn technische 1. Entscheidungen über die Verwendung von Mitteln
Einrichtungen zum Zwecke der Ausbildung der Sol- aus Gemeinschaftskassen,
datinnen und Soldaten eingesetzt werden, 2. Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Betreu-
5. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und ungseinrichtungen eines Standorts oder Betreu-
zur Erleichterung des Dienstablaufs, ungseinrichtungen einer Truppenunterkunft,
2072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016
3. Maßnahmen der außerdienstlichen Betreuung und § 30
der Freizeitgestaltung für Soldatinnen und Soldaten Auszeichnungen und Vergabe
sowie dienstlichen Veranstaltungen geselliger Art. leistungsbezogener Elemente der Besoldung
(4) Bei der Gestaltung der dienstlichen Unterkünfte (1) Die Vertrauensperson soll angehört werden,
ist die Vertrauensperson anzuhören. Sie kann hierzu wenn Soldatinnen oder Soldaten ihrer Wählergruppe
Vorschläge machen. für die Verleihung des Ehrenzeichens der Bundeswehr
oder für einen Orden vorgeschlagen werden sollen. Die
(5) In anderen Fragen der Betreuung und Fürsorge Anhörung erfolgt in der Regel durch die nächste Dis-
ist die Vertrauensperson anzuhören. Sie kann auch Vor- ziplinarvorgesetzte oder den nächsten Disziplinarvor-
schläge machen. gesetzten der Soldatinnen und Soldaten, denen eine
Auszeichnung verliehen werden soll.
§ 27 (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden bei der
Berufsförderung Vergabe von leistungsbezogenen Elementen der Besol-
dung an Soldatinnen und Soldaten.
(1) Die Vertrauensperson bestimmt bei der Berufs-
förderung von Soldatinnen und Soldaten mit, sofern § 31
es von diesen beantragt wird. § 23 Absatz 3 gilt ent- Beschwerdeverfahren
sprechend.
(1) Die Vertrauensperson der Beschwerdeführerin
(2) Berufsförderung im Sinne des Absatzes 1 um- oder des Beschwerdeführers soll angehört werden,
fasst berufsbildende Förderungsmaßnahmen nach wenn eine Beschwerde nach den Bestimmungen der
dem Soldatenversorgungsgesetz und sonstige berufs- Wehrbeschwerdeordnung Folgendes betrifft:
fördernde und berufsbildende Maßnahmen. 1. den Dienstbetrieb,
2. die Fürsorge,
§ 28
3. die Berufsförderung,
Ahndung von Dienstvergehen 4. die außerdienstliche Betreuung und Freizeitgestal-
(1) Wollen Disziplinarvorgesetzte Disziplinarmaßnah- tung für Soldatinnen und Soldaten oder
men verhängen, so haben sie oder hat ein von ihnen 5. dienstliche Veranstaltungen geselliger Art.
beauftragter Offizier die Vertrauensperson vor der Ent- (2) Betrifft die Beschwerde persönliche Kränkungen,
scheidung zur Person der Soldatin oder des Soldaten, soll die Vertrauensperson der Beschwerdeführerin oder
zum Sachverhalt und zum Disziplinarmaß anzuhören, des Beschwerdeführers und der oder des Betroffenen
außer im Fall der ausdrücklichen Ablehnung der Solda- angehört werden. Bei Beschwerden in Personalange-
tin oder des Soldaten. legenheiten im Sinne des § 24 Absatz 1 und 2 ist die
(2) Beabsichtigt die Einleitungsbehörde, gegen eine Vertrauensperson nur auf Antrag der Beschwerdefüh-
Soldatin oder einen Soldaten ein gerichtliches Diszipli- rerin oder des Beschwerdeführers anzuhören, die oder
narverfahren einzuleiten, so hat die Einleitungsbehörde der hierauf hinzuweisen ist.
oder die von ihr bestimmte Stelle die Vertrauensperson
zur Person der Soldatin oder des Soldaten und zum § 32
Sachverhalt anzuhören, außer im Fall der ausdrück- Vermittlung durch die Vertrauensperson
lichen Ablehnung der Soldatin oder des Soldaten. (1) Die Vertrauensperson kann im Verfahren nach der
(3) Der Sachverhalt ist der Vertrauensperson vor Wehrbeschwerdeordnung von der Beschwerdeführerin
Beginn der Anhörung bekannt zu geben. Ein Recht auf oder vom Beschwerdeführer als Vermittlerin oder Ver-
Einsicht in Unterlagen und Akten besteht nur mit Ein- mittler gewählt werden.
willigung der Betroffenen. (2) Ist die Vertrauensperson in einer Sache als
Vermittlerin oder Vermittler nach der Wehrbeschwerde-
(4) Über die Anhörung der Vertrauensperson ist ein ordnung tätig geworden, gilt sie für das Anhörungs-
Protokoll anzufertigen, das zu den Akten zu nehmen ist. verfahren nach § 31 Absatz 2 Satz 1 als verhindert.
§ 29 Kapitel 3
Förmliche Anerkennungen, Bestpreise Gremien der Vertrauenspersonen
(1) Die Vertrauensperson hat das Recht, Soldatinnen Abschnitt 1
und Soldaten ihrer Wählergruppe für eine förmliche
Anerkennung gemäß § 11 Absatz 1 der Wehrdisziplinar- Ve r s a m m l u n g e n
ordnung oder für einen Bestpreis vorzuschlagen. d e r Ve r t r a u e n s p e r s o n e n
(2) Die oder der Disziplinarvorgesetzte hat die Ver- § 33
trauensperson vor der Erteilung einer förmlichen Aner- Versammlungen der
kennung oder eines Bestpreises anzuhören. Vertrauenspersonen des Verbands,
(3) Vor der Rücknahme einer förmlichen Anerken- des Kasernenbereichs und des Standorts
nung gemäß § 14 der Wehrdisziplinarordnung ist die (1) Die Vertrauenspersonen eines Verbands oder
Vertrauensperson anzuhören. einer vergleichbaren militärischen Dienststelle bilden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016 2073
die Versammlung der Vertrauenspersonen des Ver- trauenspersonen gebildet. Ihnen gehören jeweils bis
bands. Bei den fliegenden Verbänden werden die Ver- zu drei entscheidungsbefugte Mitglieder an, die von
sammlungen bei den Geschwadern oder bei einer den der Versammlung der Vertrauenspersonen des Ver-
Geschwadern vergleichbaren Ebene gebildet. bands gewählt sind. Zu diesen Versammlungen treten
(2) Die Sprecherinnen und Sprecher der Versamm- jeweils bis zu drei Vertrauenspersonen der selbständi-
lungen der Vertrauenspersonen des Verbands und ihre gen Einheiten oder vergleichbarer militärischer Dienst-
Stellvertreterinnen und Stellvertreter bilden mit Aus- stellen des unterstellten Bereichs hinzu.
nahme der Schulen für jeweils einen Kasernenbereich (2) Bei Divisionen oder diesen vergleichbaren militä-
die Versammlung der Vertrauenspersonen des Kaser- rischen Dienststellen werden Versammlungen der Ver-
nenbereichs. Zu diesen Versammlungen tritt jeweils trauenspersonen gebildet. Ihnen gehören jeweils bis zu
eine Vertrauensperson von selbständigen Einheiten drei entscheidungsbefugte Mitglieder an, die von den
oder vergleichbaren militärischen Dienststellen hinzu, Versammlungen der unterstellten Großverbände nach
sofern diese in demselben Kasernenbereich unterge- Absatz 1 gewählt sind. Zu diesen Versammlungen tre-
bracht sind. Sind ausschließlich selbständige Einheiten ten jeweils bis zu drei Vertrauenspersonen der unter-
oder vergleichbare militärische Dienststellen in einem stellten selbständigen Einheiten und Verbände oder
Kasernenbereich untergebracht, bilden deren Vertrau- vergleichbarer militärischer Dienststellen hinzu.
enspersonen die Versammlung der Vertrauenspersonen (3) § 33 Absatz 4 bis 7, die §§ 35 und 36 Absatz 1
des Kasernenbereichs. bis 5 finden entsprechend Anwendung mit der Maß-
(3) In Standorten mit mindestens zwei Kasernen wird gabe, dass die Versammlungen nach den Absätzen 1
eine Versammlung der Vertrauenspersonen des Stand- und 2 abweichend von § 36 Absatz 1 Satz 1 anlass-
orts gebildet. Hierfür wählen die Versammlungen der bezogen zusammentreten.
Vertrauenspersonen des Kasernenbereichs je eine Ver-
treterin oder einen Vertreter der Laufbahngruppen als § 35
Mitglied. Sprecherin, Sprecher
(4) Sofern Personalvertretungen nach Kapitel 5 ge- (1) Die Mitglieder der Versammlungen der Vertrau-
bildet worden sind, treten die Mitglieder der Gruppe der enspersonen wählen in gesonderten Wahlgängen einen
Soldatinnen und Soldaten dieser Personalvertretungen, Vorstand. Der Vorstand besteht aus einer Sprecherin
die die Rechte in den Angelegenheiten nach der Wehr- oder einem Sprecher, einer ersten Stellvertreterin oder
disziplinarordnung und der Wehrbeschwerdeordnung einem ersten Stellvertreter und einer zweiten Stellver-
ausüben, zu den Versammlungen der Vertrauensperso- treterin oder einem zweiten Stellvertreter. Bei Stimmen-
nen hinzu. Sie sind in der Versammlung der Vertrauens- gleichheit entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder
personen aktiv und passiv wahlberechtigt. sollen verschiedenen Laufbahngruppen angehören.
(5) Die Führerin oder der Führer des Verbands lädt (2) Die Sprecherin oder der Sprecher führt die Ge-
die Mitglieder der Versammlung der Vertrauensperso- schäfte der Versammlung, führt deren Beschlüsse aus
nen des Verbands ein, solange noch keine Wahlen und ist Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner der in
stattgefunden haben. Entsprechendes gilt für die von § 33 Absatz 6 genannten Beteiligungspartnerinnen oder
der Kasernenkommandantin oder dem Kasernenkom- Beteiligungspartner sowie der Führerin oder des Füh-
mandanten einzuberufende Versammlung der Vertrau- rers des jeweiligen Großverbands nach § 34. Für diese
enspersonen des Kasernenbereichs und für die von Aufgabenwahrnehmung ist die Sprecherin oder der
der Standortältesten oder dem Standortältesten einzu- Sprecher im erforderlichen Umfang freizustellen.
berufende Versammlung der Vertrauenspersonen des
Standorts. (3) Die Sprecherinnen und Sprecher der Versamm-
lungen der Vertrauenspersonen der Verbände und ihre
(6) Die Versammlungen nach den Absätzen 1 bis 3 Stellvertreterinnen und Stellvertreter kommen einmal
vertreten die gemeinsamen Interessen der Soldatinnen jährlich zu einer Fortbildungsveranstaltung zusammen.
und Soldaten gegenüber der Führerin oder dem Führer Die Inspekteurinnen und Inspekteure entscheiden über
des Verbands, gegenüber der Kasernenkommandantin die Ebene, in der die Fortbildungsveranstaltungen
oder dem Kasernenkommandanten oder gegenüber der durchzuführen sind.
Standortältesten oder dem Standortältesten (Beteili-
(4) § 12 gilt mit der Maßgabe, dass anstelle der oder
gungspartnerinnen oder Beteiligungspartner).
des Disziplinarvorgesetzten die in § 33 Absatz 6 ge-
(7) Die Bestimmungen der §§ 9 und 15 gelten ent- nannten Beteiligungspartnerinnen oder Beteiligungs-
sprechend für die Sprecherinnen und Sprecher der Ver- partner und hinsichtlich der Sprecherinnen oder Spre-
sammlungen der Vertrauenspersonen der Verbände. cher der Versammlungen nach § 34 die Führerin oder
Die Bestimmungen der §§ 8, 9 und 14, des § 15 Ab- der Führer des jeweiligen Großverbands antragsbe-
satz 1 sowie der §§ 16 bis 18 gelten entsprechend für rechtigt ist.
alle Mitglieder der Versammlungen der Vertrauensper-
sonen. Die Versammlungen werden beteiligt nach den § 36
§§ 19, 21 bis 23, 25 und 26.
Sitzungen, Beschlussfähigkeit, Protokoll
§ 34 (1) Die Versammlungen der Vertrauenspersonen tre-
ten einmal im Kalendervierteljahr zusammen. Auf An-
Versammlungen der regung der in § 33 Absatz 6 genannten Beteiligungs-
Vertrauenspersonen der Großverbände partnerinnen oder Beteiligungspartner sowie auf Antrag
(1) Bei Brigaden oder diesen vergleichbaren militäri- eines Drittels ihrer Mitglieder treten sie auch häufiger
schen Dienststellen werden Versammlungen der Ver- als einmal im Kalendervierteljahr zusammen. Die Sit-
2074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016
zungen finden in der Regel während der Dienstzeit der Soldatinnen und Soldaten im Hauptpersonalrat
statt. Bei der Anberaumung ist auf die dienstlichen Er- beim Bundesministerium der Verteidigung treten dem
fordernisse Rücksicht zu nehmen. Die Disziplinarvorge- Gesamtvertrauenspersonenausschuss als weitere Mit-
setzten sind über den Zeitpunkt der Sitzung vorher zu glieder hinzu.
unterrichten. (2) Die einem militärischen Organisationsbereich
(2) Die Versammlung der Vertrauenspersonen ist be- angehörenden Mitglieder des Gesamtvertrauensper-
schlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglie- sonenausschusses bilden jeweils eine Gruppe. Die
der anwesend ist. Hierbei werden die Mitglieder nicht Mitglieder, die keinem militärischen Organisations-
mitgezählt, die an einer Teilnahme verhindert sind, weil bereich angehören, bilden zusammen eine weitere
ihre Einheit oder Dienststelle zum Zeitpunkt der Ver- Gruppe.
sammlung ortsabwesend ist.
(3) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss wird
(3) Die Beschlüsse der Versammlung der Vertrauens- bei Grundsatzregelungen des Bundesministeriums der
personen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Verteidigung im personellen, sozialen und organisa-
anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit torischen Bereich angehört, sofern diese Grundsatz-
ist ein Antrag abgelehnt. regelungen Soldatinnen und Soldaten betreffen. Er
(4) Über jede Sitzung der Versammlung ist ein Pro- kann in diesen Angelegenheiten auch vor einer An-
tokoll zu fertigen, das mindestens den Wortlaut der An- hörung Anregungen geben. Der Gesamtvertrauens-
träge und Beschlüsse sowie das zahlenmäßige Stim- personenausschuss hat bei Grundsatzregelungen ein
menverhältnis enthält. Das Protokoll ist von der Spre- Vorschlags- oder Mitbestimmungsrecht, sofern dieses
cherin oder dem Sprecher und einem weiteren Mitglied Gesetz Vertrauenspersonen ein solches einräumt.
zu unterzeichnen; ihm ist eine Anwesenheitsliste beizu- Gleiches gilt bei Grundsatzregelungen im personellen,
fügen, in die sich jede Teilnehmerin und jeder Teilneh- sozialen und organisatorischen Bereich von Stellen, die
mer einzutragen hat. dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeord-
net sind, wenn diese Grundsatzregelungen Wirkung
(5) Die Versammlung der Vertrauenspersonen kann
auf mehrere Organisationsbereiche oder den gesamten
ergänzende Regelungen in einer Geschäftsordnung
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Vertei-
treffen, die sie mit der Mehrheit der Stimmen der Mit-
digung entfalten. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwen-
glieder beschließt.
dung auf die Vorbereitung von Gesetzen oder auf den
(6) Ist im Bereich einer Versammlung der Vertrauens- Erlass von Rechtsverordnungen. Erhebungen mittels
personen des Verbands ein Personalrat gebildet, soll Fragebogen sind Grundsatzregelungen gleichgestellt,
zur Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten die sofern sie solche vorbereiten.
oder der Vorsitzende dieses Personalrats an den Sit-
zungen der Versammlung beratend teilnehmen, sofern (4) Kommt in Mitbestimmungsangelegenheiten, die
Interessen der von ihr oder ihm Vertretenen berührt Soldatinnen und Soldaten betreffen, zwischen dem
sind. Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme der Bundesministerium der Verteidigung und dem Gesamt-
Sprecherin oder des Sprechers der Versammlung der vertrauenspersonenausschuss keine Einigung zustan-
Vertrauenspersonen an den Sitzungen des Personal- de, können diese Mitbestimmungsangelegenheiten
rats. einem Schlichtungsausschuss vorgelegt werden. Die-
ser besteht abweichend von § 23 Absatz 2 aus je drei
vom Bundesministerium der Verteidigung und vom
Abschnitt 2
Gesamtvertrauenspersonenausschuss bestimmten
Ve r t r a u e n s p e r s o ne na u s s c h ü s s e Beisitzerinnen oder Beisitzern sowie einer oder einem
einvernehmlich berufenen unparteiischen Vorsitzenden.
§ 37 Der Schlichtungsausschuss verhandelt nicht öffentlich.
Bildung von Er spricht eine Empfehlung an das Bundesministerium
Vertrauenspersonenausschüssen der Verteidigung aus, das auf Grundlage der Empfeh-
lung endgültig entscheidet.
(1) Vertrauenspersonenausschüsse sind
1. der Gesamtvertrauenspersonenausschuss sowie § 39
2. die Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Vertrauenspersonenausschüsse
Organisationsbereiche. der militärischen Organisationsbereiche
(2) Für die Vertrauenspersonenausschüsse gelten
(1) Bei den unmittelbar dem Bundesministerium der
die Bestimmungen über die Versammlungen der Ver-
Verteidigung nachgeordneten Kommandos der militä-
trauenspersonen entsprechend, sofern nachfolgend
rischen Organisationsbereiche werden Vertrauensper-
nichts anderes bestimmt ist.
sonenausschüsse der militärischen Organisationsbe-
reiche gebildet. In ihnen sollen die Laufbahngruppen
§ 38
angemessen vertreten sein. Sie setzen sich zusammen
Gesamtvertrauenspersonenausschuss aus
(1) Beim Bundesministerium der Verteidigung wird 1. 13 Mitgliedern beim Organisationsbereich Heer,
ein Gesamtvertrauenspersonenausschuss mit 35 Mit-
gliedern gebildet. In ihm sollen die Soldatinnen und 2. sieben Mitgliedern bei den Organisationsbereichen
Soldaten der militärischen Organisationsbereiche sowie Streitkräftebasis und Luftwaffe sowie
der Dienststellen, die keinem militärischen Organisa- 3. fünf Mitgliedern bei den Organisationsbereichen
tionsbereich angehören, nach Laufbahngruppen an- Marine und Zentraler Sanitätsdienst der Bundes-
gemessen vertreten sein. Die Mitglieder der Gruppe wehr.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016 2075
(2) Die Vertrauenspersonenausschüsse der militä- (4) Das Bundesministerium der Verteidigung trägt
rischen Organisationsbereiche werden bei Grundsatz- die Kosten der Wahl.
regelungen ihres Organisationsbereichs im personellen,
sozialen und organisatorischen Bereich angehört, so- § 41
fern diese Grundsatzregelungen Soldatinnen und Sol-
daten betreffen. Sie können in diesen Angelegenheiten Wahl der
auch vor einer Anhörung Anregungen geben. Die Ver- Vertrauenspersonenausschüsse
trauenspersonenausschüsse der militärischen Organi- der militärischen Organisationsbereiche
sationsbereiche haben bei Grundsatzregelungen ein (1) Die Mitglieder der Vertrauenspersonenaus-
Vorschlags- oder Mitbestimmungsrecht, sofern dieses schüsse der militärischen Organisationsbereiche wer-
Gesetz Vertrauenspersonen ein solches einräumt. Glei- den in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und
ches gilt bei Grundsatzregelungen im personellen, so- geheimer Wahl gewählt. Wahlberechtigt sind alle
zialen und organisatorischen Bereich von Stellen, die Vertrauenspersonen des jeweiligen militärischen Or-
dem Kommando des militärischen Organisations- ganisationsbereichs, die sich 21 Kalendertage vor
bereichs nachgeordnet sind, wenn diese Grundsatz- dem Wahltag im Amt befinden.
regelungen Soldatinnen und Soldaten betreffen und
Wirkung auf den jeweiligen Organisationsbereich ent- (2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach Ab-
falten. Erhebungen mittels Fragebogen sind Grundsatz- satz 1, die Vertrauenspersonen eines Wahlbereichs
regelungen gleichgestellt, sofern sie solche vorbe- sind, der für mindestens drei Monate gebildet wurde,
reiten. und die jeweiligen Mitglieder der Vertrauenspersonen-
ausschüsse der militärischen Organisationsbereiche.
(3) Kommt in Mitbestimmungsangelegenheiten, die Satz 1 gilt für Wahlberechtigte, die zum Zeitpunkt der
Soldatinnen und Soldaten betreffen, zwischen dem Wahl zu Lehrgängen oder anderen Dienststellen kom-
Kommando eines militärischen Organisationsbereichs mandiert sind, mit der Maßgabe, dass sie ausschließ-
und dem bei ihm gebildeten Vertrauenspersonenaus- lich im Organisationsbereich ihres Stammtruppenteils
schuss keine Einigung zustande, können diese Mitbe- wählbar sind.
stimmungsangelegenheiten einem Schlichtungsaus-
schuss vorgelegt werden. Dieser besteht abweichend (3) Für die Durchführung der Wahlen der Vertrauens-
von § 23 Absatz 2 aus je zwei Vertreterinnen oder Ver- personenausschüsse der militärischen Organisations-
tretern des Kommandos und des Vertrauenspersonen- bereiche werden in den Organisationsbereichen Wahl-
ausschusses sowie einer oder einem einvernehmlich vorstände gebildet. Diese Wahlvorstände bestehen aus
berufenen unparteiischen Vorsitzenden. Der Schlich- drei Soldatinnen oder Soldaten sowie drei Ersatz-
tungsausschuss verhandelt nicht öffentlich. Er spricht mitgliedern. Diese werden in den militärischen Organi-
eine Empfehlung an den militärischen Organisationsbe- sationsbereichen von der jeweiligen Inspekteurin oder
reich aus, der auf Grundlage der Empfehlung endgültig vom jeweiligen Inspekteur auf Vorschlag des Vertrau-
entscheidet. enspersonenausschusses berufen. Jede Laufbahngruppe
soll vertreten sein.
§ 40 (4) Die Dienststelle trägt die Kosten der Wahl.
Wahl des
Gesamtvertrauenspersonenausschusses § 42
(1) Die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonen- Amtszeit, Rechtsstellung der
ausschusses werden in allgemeiner, unmittelbarer, frei- Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse
er, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Wahlberechtigt (1) Die Amtszeit der Mitglieder der Vertrauensperso-
sind alle Vertrauenspersonen des Geschäftsbereichs nenausschüsse beginnt entsprechend § 10 Absatz 1
des Bundesministeriums der Verteidigung, die sich Satz 2 und beträgt vier Jahre. Schließt sich die Amtszeit
21 Kalendertage vor dem Wahltag im Amt befinden. der neu zu wählenden Vertrauenspersonenausschüsse
(2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach Ab- nicht unmittelbar an, so verlängert sich die Amtszeit bis
satz 1, die Vertrauenspersonen eines Wahlbereichs zur Neuwahl, jedoch höchstens um drei Monate. Die
sind, der für mindestens drei Monate gebildet wurde, Wahlvorstände laden die Mitglieder der Vertrauens-
und die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenaus- personenausschüsse unverzüglich nach ihrer Wahl zur
schusses. Satz 1 gilt für Wahlberechtigte, die zum Zeit- ersten Sitzung ein.
punkt der Wahl zu Lehrgängen oder anderen Dienst- (2) Die Mitgliedschaft in einem Vertrauenspersonen-
stellen kommandiert sind, mit der Maßgabe, dass sie ausschuss beginnt mit dessen Amtszeit. Sie erlischt
ausschließlich im Organisationsbereich ihres Stamm-
truppenteils wählbar sind. 1. mit dem Ende der Amtszeit der Vertrauenspersonen-
ausschüsse,
(3) Für die Durchführung der Wahlen des Gesamtver-
trauenspersonenausschusses wird beim Bundesminis- 2. durch Niederlegung des Amtes mit der Maßgabe,
terium der Verteidigung ein zentraler Wahlvorstand dass die Erklärung schriftlich gegenüber dem jewei-
gebildet. Der zentrale Wahlvorstand besteht aus fünf ligen Vertrauenspersonenausschuss abzugeben ist,
Soldatinnen oder Soldaten sowie fünf Ersatzmitglie-
3. bei Stellung eines Antrages auf Anerkennung als
dern, die das Bundesministerium der Verteidigung auf
Kriegsdienstverweigerer,
Vorschlag des Gesamtvertrauenspersonenausschus-
ses beruft. Jeder militärische Organisationsbereich soll 4. durch Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen
vertreten sein. Wahlen zu erlangen,
2076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016
5. durch Versetzung aus dem jeweiligen Organisations- Stellungnahmen oder Anregungen nicht, sind dem Aus-
bereich, schuss die Gründe hierfür mitzuteilen. Die Maßnahme
6. durch Versetzung zu einer Dienststelle, in der Solda- gilt als gebilligt, wenn der Vertrauenspersonenaus-
tinnen und Soldaten zum Personalrat wählen, schuss nicht innerhalb der genannten Frist schriftlich
Einwendungen erhebt.
7. zu dem Zeitpunkt, in dem die Soldatinnen und Sol-
daten der Dienststelle nicht mehr Vertrauensper- (2) Die Dienststellen können bei Maßnahmen, die der
sonen, sondern zum Personalrat wählen, Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur
endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen tref-
8. durch Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis. fen. Die vorläufigen Regelungen sind dem zuständigen
(3) Die Amtszeit endet vorzeitig, wenn Vertrauenspersonenausschuss mitzuteilen und zu be-
1. die Gesamtzahl der Mitglieder des Vertrauensperso- gründen. Das Verfahren nach Absatz 1 ist unverzüglich
nenausschusses auch nach Eintreten aller verfügba- einzuleiten oder fortzusetzen. Die nach diesem Absatz
ren Ersatzmitglieder um mehr als 40 Prozent der vor- durchzuführenden Maßnahmen sind mit Ausnahme der
geschriebenen Zahl gesunken ist, Anhörungstatbestände als vorläufige Regelungen zu
kennzeichnen.
2. der Vertrauenspersonenausschuss mit der Mehrheit
seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat (3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechend Anwen-
oder dung in den Fällen des § 38 Absatz 3 Satz 4 und des
§ 39 Absatz 2 Satz 4.
3. die Wahl angefochten und für ungültig erklärt wurde,
mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. (4) Die Dienststellen stellen die Sprecherin oder den
Sprecher und gegebenenfalls weitere Mitglieder der
Endet die Amtszeit vorzeitig, führt der Vertrauensper- Vertrauenspersonenausschüsse von ihrer dienstlichen
sonenausschuss die Geschäfte bis zur ersten Sitzung Tätigkeit frei, soweit es zur ordnungsgemäßen Auf-
des neuen Vertrauenspersonenausschusses weiter. gabenerfüllung erforderlich ist.
(4) Auf Antrag des Bundesministeriums der Vertei- (5) § 7 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt
digung oder mindestens eines Viertels der Mitglieder entsprechend.
des Gesamtvertrauenspersonenausschusses kann das
Bundesverwaltungsgericht ein Mitglied des Gesamtver- § 44
trauenspersonenausschusses abberufen wegen
Nachrücken, Ersatzmitglied
1. grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befug- (1) Scheidet ein Mitglied aus, rückt an dessen Stelle
nisse oder Pflichten oder die Bewerberin oder der Bewerber aus derselben Lauf-
2. eines Verhaltens, das geeignet ist, die vertrauens- bahngruppe mit der nächstniedrigeren Stimmenzahl
volle Zusammenarbeit zwischen dem Bundesminis- nach. Die Sprecherin oder der Sprecher teilt nach
terium der Verteidigung und dem Gesamtvertrauens- vorheriger Unterrichtung des Vertrauenspersonen-
personenausschuss ernsthaft zu beeinträchtigen. ausschusses der betreffenden Person den Beginn der
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter ent- Mitgliedschaft mit.
sprechender Anwendung der Wehrbeschwerdeord- (2) In den Gesamtvertrauenspersonenausschuss
nung. rückt für das ausgeschiedene Mitglied die Bewerberin
(5) Absatz 4 gilt entsprechend für die Abberufung oder der Bewerber aus demselben Organisationsbe-
eines Mitglieds eines Vertrauenspersonenausschusses reich nach.
der militärischen Organisationsbereiche durch das zu- (3) Scheidet ein Mitglied aus und stehen keine Be-
ständige Truppendienstgericht mit der Maßgabe, dass werberinnen oder Bewerber zum Nachrücken in den
die jeweilige Inspekteurin oder der jeweilige Inspekteur Vertrauenspersonenausschuss nach Absatz 1 zur Ver-
oder ein Viertel der Mitglieder des jeweiligen Vertrau- fügung, wird eine Vertrauensperson derselben Lauf-
enspersonenausschusses antragsberechtigt ist und bahngruppe nachgewählt. Wahlberechtigt hierfür sind
das Truppendienstgericht entscheidet. Gegen die Ent- die Vertrauenspersonen der Division oder des ver-
scheidung des Truppendienstgerichts kann Rechtsbe- gleichbaren Befehlsbereichs, dem das ausgeschiedene
schwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung eingelegt Mitglied angehörte.
werden. (4) In den Fällen des Absatzes 3 teilt die Sprecherin
(6) Auf die Mitglieder der Vertrauenspersonenaus- oder der Sprecher nach vorheriger Unterrichtung des
schüsse finden die §§ 13, 15, 16 Absatz 1 und § 17 Vertrauenspersonenausschusses der Dienststelle unter
entsprechend Anwendung. Angabe von Name, Dienstgrad und Einheit oder Dienst-
stelle des ausscheidenden Mitglieds mit, dass keine
§ 43 Bewerberin oder kein Bewerber zum Nachrücken zur
Pflichten der Dienststellen Verfügung steht. Die Dienststelle lässt unverzüglich
die Nachwahl nach Absatz 3 durchführen und teilt
(1) Die Dienststellen unterrichten den bei ihnen ge- dem Vertrauenspersonenausschuss Name, Dienstgrad
bildeten Vertrauenspersonenausschuss rechtzeitig und und Einheit oder Dienststelle des neuen Mitglieds mit.
umfassend über die beabsichtigte beteiligungspflich-
tige Maßnahme. Dem Vertrauenspersonenausschuss (5) Beträgt zum Zeitpunkt des Ausscheidens eines
ist Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von vier Mitglieds die weitere regelmäßige Amtszeit des Vertrau-
Wochen, die in dringenden Fällen auf zwei Wochen ver- enspersonenausschusses weniger als vier Monate,
kürzt werden kann, Stellungnahmen oder Anregungen wird das ausgeschiedene Mitglied nicht ersetzt.
abzugeben. Die Dienststellen sollen diese bei ihrer Ent- (6) Ist ein Mitglied eines Vertrauenspersonenaus-
scheidung berücksichtigen. Berücksichtigen sie die schusses zeitweilig verhindert, tritt als Ersatzmitglied
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016 2077
die Bewerberin oder der Bewerber mit der nächstnied- (2) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss kann
rigeren Stimmenzahl aus demselben Organisationsbe- die Bundesministerin oder den Bundesminister der
reich ein. Das Ersatzmitglied soll derselben Laufbahn- Verteidigung oder Vertreterinnen oder Vertreter des
gruppe wie das ausgeschiedene Mitglied angehören. Bundesministeriums der Verteidigung zu seinen Sitzun-
gen einladen. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder
§ 45 des Gesamtvertrauenspersonenausschusses können
Geschäftsführung jeweils Beauftragte von Berufsorganisationen der Sol-
datinnen und Soldaten und deren Gewerkschaften an
(1) In der ersten Sitzung wählen unter Leitung der der Sitzung beratend teilnehmen.
oder des Vorsitzenden des Zentralen Wahlvorstands
der Gesamtvertrauenspersonenausschuss (3) Die Vertrauenspersonenausschüsse der militä-
rischen Organisationsbereiche können die jeweilige
1. eine Sprecherin oder einen Sprecher und zwei Stell-
Inspekteurin oder den jeweiligen Inspekteur oder Ver-
vertreterinnen oder Stellvertreter und
treterinnen oder Vertreter des jeweiligen Kommandos
2. die Mitglieder der jeweiligen Gruppen je eine Be- des militärischen Organisationsbereichs zu den Sitzun-
reichssprecherin oder einen Bereichssprecher. gen einladen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) In der ersten Sitzung der Vertrauenspersonen- § 48
ausschüsse der militärischen Organisationsbereiche Beschlussfassung
wählen diese unter Leitung der oder des Vorsitzenden
des Wahlvorstands des jeweiligen militärischen Organi- (1) Ein Vertrauenspersonenausschuss ist beschluss-
sationsbereichs eine Sprecherin oder einen Sprecher fähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Bei anwesend ist.
Stimmengleichheit entscheidet das Los. (2) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehr-
(3) Die Sprecherin oder der Sprecher des Gesamt- heit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag ab-
vertrauenspersonenausschusses führt die laufenden gelehnt.
Geschäfte und vertritt die Beschlüsse des Gremiums (3) In Angelegenheiten des Bundesministeriums der
gegenüber dem Bundesministerium der Verteidigung. Verteidigung, die einzelne Organisationsbereiche be-
In Angelegenheiten, die nur einen Organisationsbereich treffen, wirken im Gesamtvertrauenspersonenaus-
betreffen, vertritt die Beschlüsse des Gesamtvertrau- schuss nur die Mitglieder der jeweiligen Gruppe mit.
enspersonenausschusses die Sprecherin oder der Dies gilt nicht, wenn eine Gruppe nicht oder nicht mehr
Sprecher gemeinsam mit der jeweiligen Bereichsspre- vertreten ist.
cherin oder dem jeweiligen Bereichssprecher.
(4) Die Sprecherinnen oder Sprecher der Vertrauens- § 49
personenausschüsse der militärischen Organisations-
Protokoll
bereiche führen die laufenden Geschäfte und vertreten
die Beschlüsse ihres Vertrauenspersonenausschusses (1) Über jede Sitzung der Vertrauenspersonenaus-
gegenüber dem jeweiligen Kommando des militä- schüsse ist ein Protokoll zu fertigen. § 36 Absatz 4 gilt
rischen Organisationsbereichs. entsprechend.
(5) Jeder Vertrauenspersonenausschuss gibt sich (2) Haben Personen nach § 47 Absatz 2 und 3 an der
eine Geschäftsordnung, die er mit der Mehrheit seiner Sitzung teilgenommen, ist ihnen der entsprechende
Mitglieder beschließt. Auszug des Protokolls zuzuleiten. Einwendungen ge-
gen das Protokoll sind unverzüglich schriftlich zu er-
§ 46 heben und diesem beizufügen.
Einberufung von Sitzungen
(1) Die Vertrauenspersonenausschüsse sollen in der § 50
Regel alle zwei Monate zusammentreten. Die Spreche- Kosten, Geschäftsbedarf, Fortbildung
rinnen oder Sprecher legen den Zeitpunkt und die
(1) Die Dienststellen haben die Kosten zu tragen, die
Tagesordnung für die Sitzung der Vertrauenspersonen-
den Vertrauenspersonenausschüssen aus deren Tätig-
ausschüsse fest. Die Sitzungen finden in der Regel
keit entstehen.
während der Dienstzeit statt. Die Sprecherinnen oder
Sprecher haben die Mitglieder der Vertrauenspersonen- (2) Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse
ausschüsse zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der erhalten für Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
Tagesordnung rechtzeitig zu laden und die Sitzungen notwendig sind, Reisekostenvergütung nach den für
zu leiten. Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Vor-
(2) Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Sitzun- schriften.
gen sind den Dienststellen rechtzeitig bekannt zu ge- (3) Für die Geschäftsführung und die Sitzungen stel-
ben; dienstliche Belange sind bei der Terminierung zu len die Dienststellen den Vertrauenspersonenausschüs-
berücksichtigen. sen in erforderlichem Umfang Räume, Geschäftsbedarf
und Büropersonal zur Verfügung.
§ 47
(4) Die Dienststellen haben die Ausbildung aller Mit-
Nichtöffentlichkeit glieder der Vertrauenspersonenausschüsse zur Wahr-
(1) Die Sitzungen der Vertrauenspersonenaus- nehmung ihrer Aufgaben unverzüglich nach ihrer Wahl
schüsse sind nicht öffentlich. zu veranlassen.
2078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016
§ 51 § 54
Beteiligung bei Verschlusssachen Wählergruppen
Sofern eine Angelegenheit, an der der Gesamtver- Für die Dauer einer besonderen Verwendung im Aus-
trauenspersonenausschuss zu beteiligen ist, als Ver- land werden von den teilnehmenden Soldatinnen und
schlusssache mindestens des Geheimhaltungsgrades Soldaten im vereinfachten Wahlverfahren jeweils eine
„VS-Vertraulich“ eingestuft ist, tritt an dessen Stelle Vertrauensperson und mindestens zwei stellvertretende
ein Verschlusssachenausschuss mit fünf Mitgliedern. Vertrauenspersonen für die Wählergruppen der Offi-
In den Vertrauenspersonenausschüssen der militä- ziere, Unteroffiziere und Mannschaften gewählt. Dies
rischen Organisationsbereiche hat der Verschluss- gilt nicht für Schiffe und Boote der Marine.
sachenausschuss mindestens drei Mitglieder. Die Mit-
glieder des Verschlusssachenausschusses werden aus § 55
der Mitte des jeweiligen Vertrauenspersonenausschus- Wahlberechtigung und Wählbarkeit
ses gewählt und müssen ermächtigt sein, Kenntnis von
Soldatinnen und Soldaten, die an einer besonderen
Verschlusssachen des in Betracht kommenden Ge-
Verwendung im Ausland teilnehmen, sind abweichend
heimhaltungsgrades zu erhalten.
von § 5 vom Tag ihrer Kommandierung an wahlberech-
tigt. Daneben bleiben sie in ihrem Stammtruppenteil
§ 52
wahlberechtigt und wählbar.
Anfechtung der Wahl
(1) Fünf Wahlberechtigte oder das Bundesministe- § 56
rium der Verteidigung können die Wahl zum Gesamtver- Personalangelegenheiten
trauenspersonenausschuss innerhalb von zwei Wochen Die Vertrauensperson soll durch die nächste Diszi-
nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Bundes- plinarvorgesetzte oder den nächsten Disziplinarvor-
verwaltungsgericht mit dem Antrag anfechten, die Wahl gesetzten bei der vorzeitigen Beendigung einer beson-
insoweit für ungültig zu erklären, wie gegen wesentliche deren Verwendung im Ausland oder deren Ablehnung
Vorschriften über die Wahlberechtigung, die Wählbar- mit Zustimmung der betroffenen Soldatin oder des
keit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine betroffenen Soldaten angehört werden.
Berichtigung nicht erfolgt ist. Satz 1 gilt nicht, wenn
durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert § 57
oder beeinflusst werden konnte.
Dienstbetrieb
(2) Für die Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse
der militärischen Organisationsbereiche gilt Absatz 1 Eine Beteiligung nach § 25 Absatz 1, 2 Satz 1 Num-
mit der Maßgabe, dass die Wahl von drei Wahlberech- mer 1 bis 5 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 unterbleibt
tigten oder dem jeweiligen Kommando des militä- bei Anordnungen, durch die Einsätze in Ausführung
rischen Organisationsbereichs beim zuständigen Trup- eines Beschlusses des Deutschen Bundestages ge-
pendienstgericht angefochten werden kann. regelt werden.
(3) Das zuständige Gericht entscheidet unter ent- § 58
sprechender Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung.
Anstelle der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter Versammlungen der Vertrauenspersonen
nach den §§ 75 und 80 der Wehrdisziplinarordnung ge- In besonderen Verwendungen im Ausland werden
hört der Kammer oder dem Senat des Wehrdienstge- Versammlungen der Vertrauenspersonen nach § 33
richts jeweils eine ehrenamtliche Richterin oder ein eh- gebildet. Einsatzliegenschaften stellen einen Kasernen-
renamtlicher Richter aus den Laufbahngruppen der bereich dar.
Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften an, die oder
der aus der Mitte der Vertrauenspersonen zu berufen ist. Kapitel 5
(4) Das Bundesministerium der Verteidigung und die Beteiligung der Soldatinnen
Kommandos der militärischen Organisationsbereiche und Soldaten durch Personalvertretungen
sind auch im Fall, dass sie die Wahl nicht selbst an-
gefochten haben, Beteiligte des Wahlanfechtungs- § 59
verfahrens. Beteiligt ist ferner der Vertrauenspersonen-
ausschuss, dessen Wahl angefochten wurde. Entsprechende Geltung
des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Kapitel 4 Für Soldatinnen und Soldaten gilt das Bundesperso-
nalvertretungsgesetz nach Maßgabe der §§ 60 bis 62
Beteiligung in entsprechend. Insoweit werden die Streitkräfte der
besonderen Verwendungen im Ausland Verwaltung gleichgestellt.
§ 53 § 60
Grundsatz Personalvertretung
Die Ausübung von Beteiligungsrechten in besonderen der Soldatinnen und Soldaten
Verwendungen im Ausland erfolgt unter Beachtung des (1) In anderen als den in § 4 Absatz 1 genannten
Vorrangs der Auftragserfüllung der Streitkräfte und unter Dienststellen und Einrichtungen wählen Soldatinnen
Beachtung des Vorrangs der Sicherheit der Soldatinnen und Soldaten Personalvertretungen. Hierzu zählen
und Soldaten nach Maßgabe dieses Gesetzes. auch Kommandos oder Stäbe, die neben Führungsauf-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016 2079
gaben auch Aufgaben der militärischen Grundorganisa- auf die Gruppe der Beamtinnen und Beamten sowie
tion wahrnehmen, und in der Regel Stäbe der Korps auf die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
sowie entsprechende Dienststellen. mer weniger Sitze, als ihnen nach § 16 des Bundes-
(2) In Dienststellen und Einrichtungen nach Absatz 1 personalvertretungsgesetzes zustünden, erhöht sich
wählen Beschäftigte im Sinne des § 4 des Bundesper- die Zahl ihrer Sitze bis zu der ihnen nach § 16 des Bun-
sonalvertretungsgesetzes und Soldatinnen und Solda- despersonalvertretungsgesetzes zustehenden Zahl; die
ten abweichend von § 12 Absatz 2 des Bundesperso- Zahl der Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter
nalvertretungsgesetzes eine Personalvertretung, sofern erhöht sich um die gleiche Zahl. Zählt eine Gruppe
die Voraussetzungen des § 12 Absatz 1 des Bundes- mindestens ebenso viele Mitglieder wie alle anderen
personalvertretungsgesetzes bei zusätzlicher Berück- Gruppen zusammen, so stehen dieser Gruppe so viele
sichtigung der Soldatinnen und Soldaten erfüllt sind. weitere Sitze zu, dass sie mindestens ebenso viele
Anderenfalls erfolgt eine Zuteilung zu einer benachbar- Vertreterinnen und Vertreter erhält wie alle anderen
ten Dienststelle nach § 12 Absatz 2 des Bundesper- Gruppen zusammen.
sonalvertretungsgesetzes. (3) Die §§ 46, 47 Absatz 2 sowie § 91 des Bundes-
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Soldatin- personalvertretungsgesetzes sind anzuwenden. § 15
nen und Soldaten bilden eine weitere Gruppe im Sinne Absatz 2, die §§ 18 und 20 Absatz 5 gelten für Solda-
des § 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes. Sol- tenvertreterinnen und Soldatenvertreter entsprechend.
datenvertreterinnen und Soldatenvertreter in Personal- (4) Soldatinnen und Soldaten, die im Geschäftsbe-
vertretungen haben die gleiche Rechtsstellung wie die reich des Auswärtigen Amts im Ausland Dienst leisten,
Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten im Sinne sind zur Wahl des Personalrats ihrer Auslandsvertre-
des § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes, so- tung wahlberechtigt und wählbar. Sie haben kein Wahl-
fern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 38 des recht zum Personalrat und zum Hauptpersonalrat des
Bundespersonalvertretungsgesetzes findet mit Aus- Auswärtigen Amts. Auf die in Satz 1 genannten Solda-
nahme von Angelegenheiten nach der Wehrbeschwer- tinnen und Soldaten findet § 47 Absatz 2 des Bundes-
deordnung und der Wehrdisziplinarordnung Anwen- personalvertretungsgesetzes keine Anwendung. § 4 Ab-
dung. satz 3 Nummer 2 ist nicht anzuwenden.
(4) Erfüllt eine Dienststelle während der Amtszeit des
Personalrats erstmals die Voraussetzungen des Absat- § 63
zes 1 Satz 1 bei zusätzlicher Berücksichtigung der Sol- Angelegenheiten
datinnen und Soldaten, so ist eine Nachwahl der der Soldatinnen und Soldaten
Gruppe der Soldatinnen und Soldaten zulässig.
(1) In Angelegenheiten, die nur die Soldatinnen und
(5) Soldatinnen und Soldaten, die einer Einheit ange-
Soldaten betreffen, haben die Soldatenvertreterinnen
hören, deren Aufgabe die Unterstützung eines Stabes
und Soldatenvertreter die Befugnisse der Vertrauens-
ist, wählen abweichend von § 4 Absatz 1 keine Vertrau-
person. § 7 des Bundespersonalvertretungsgesetzes
enspersonen in der Einheit, sondern zum Personalrat
ist mit Ausnahme der Beteiligung in Angelegenheiten
des Stabes, sofern
nach der Wehrbeschwerde- und der Wehrdisziplinar-
1. dieser Stab eine Dienststelle nach Absatz 1 ist und ordnung anzuwenden.
2. die Soldatinnen oder Soldaten ständig in diesem (2) In Angelegenheiten einer Soldatin oder eines
Stab eingesetzt sind. Soldaten nach der Wehrdisziplinar- oder der Wehrbe-
schwerdeordnung nimmt die Befugnisse der Vertrau-
§ 61 enspersonen der Offiziere, Unteroffiziere und Mann-
Dienststellen ohne Personalrat schaften diejenige Soldatenvertreterin oder derjenige
In Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr, Soldatenvertreter im Personalrat wahr, die oder der
in denen für die Beschäftigten im Sinne des § 4 des 1. der entsprechenden Laufbahngruppe angehört und
Bundespersonalvertretungsgesetzes auch im Falle ei-
2. bei der Verhältniswahl in der Reihenfolge der Sitze
ner Zuteilung zu einer benachbarten Dienststelle nach
die höchste Teilzahl, bei der Personenwahl die
§ 12 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes
höchste Stimmenzahl erreicht hat.
ein Personalrat nicht gebildet ist, wählen die Soldatin-
nen und Soldaten Vertrauenspersonen nach § 4. Im Falle der Verhinderung wird sie oder er in der Rei-
henfolge der erreichten Teilzahlen oder Stimmenzahlen
§ 62 durch die nächste Soldatenvertreterin oder den nächs-
Wahl und Rechtsstellung ten Soldatenvertreter der entsprechenden Laufbahn-
der Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter gruppe vertreten. Ist eine solche Vertretung nicht vor-
handen, werden die Befugnisse der Vertrauensperson
(1) Für die Wahl der Soldatenvertreterinnen und Sol- von dem Mitglied der Gruppe der Soldatinnen und
datenvertreter in Personalvertretungen nach § 60 gilt Soldaten wahrgenommen, das nach § 32 des Bundes-
§ 19 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entspre- personalvertretungsgesetzes in den Vorstand der Per-
chend. sonalvertretung gewählt ist, im Falle der Verhinderung
(2) Die §§ 16 bis 18 des Bundespersonalvertretungs- durch die Vertreterin oder den Vertreter im Amt. Ist
gesetzes gelten mit der Maßgabe, dass sich die in § 16 keine Soldatenvertreterin oder kein Soldatenvertreter
des Bundespersonalvertretungsgesetzes bestimmte nach den Sätzen 1 bis 3 in den Personalrat einer
Zahl der Sitze bei Personalräten, die auch Soldatinnen Dienststelle gewählt, tritt an ihre oder seine Stelle die
und Soldaten nach § 60 Absatz 1 vertreten, um ein Drit- entsprechende Soldatenvertreterin oder der entspre-
tel erhöht. Entfallen nach der vorstehenden Regelung chende Soldatenvertreter im zuständigen Gesamt-
2080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016
personalrat der Dienststelle, im Übrigen die Soldaten- (3) Die Wahl der erstmalig zu bildenden Vertrauens-
vertreterin oder der Soldatenvertreter der Personal- personenausschüsse der militärischen Organisations-
vertretung der nächsthöheren Stufe. bereiche ist unverzüglich nach Inkrafttreten dieses
(3) Sofern die Befugnisse der Vertrauenspersonen Gesetzes einzuleiten. Bei der erstmaligen Wahl der
nach Absatz 1 durch Soldatenvertreterinnen oder Sol- Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Orga-
datenvertreter in einem Personalrat wahrgenommen nisationsbereiche sind auch die dem jeweiligen militä-
werden, hat die Gruppe der Soldatinnen und Soldaten rischen Organisationsbereich angehörigen Mitglieder
im Personalrat ein entsprechendes Beschwerderecht des Gesamtvertrauenspersonenausschusses beim
nach § 17. Bundesministerium der Verteidigung wählbar.
(4) In Angelegenheiten im Sinne von § 39 Absatz 2, (4) Kann auf Grund dieses Gesetzes erstmals die
von denen nur Soldatinnen und Soldaten betroffen Wahl eines örtlichen Personalrats in Dienststellen und
sind, werden in den militärischen Organisationsberei- Einrichtungen nach § 60 Absatz 2 Satz 1 durchgeführt
chen neben den Vertrauenspersonenausschüssen auch werden, führt der bisher zuständige Personalrat, ins-
die dort gebildeten Bezirkspersonalräte beteiligt. besondere im Fall einer nicht mehr erforderlichen Zu-
teilung nach § 12 Absatz 2 des Bundespersonalver-
(5) Ist in einem Organisationsbereich ein Vertrauens- tretungsgesetzes, die Geschäfte bis zur ersten Sitzung
personenausschuss nach § 39 Absatz 1 nicht gebildet, des neuen Personalrats, längstens für einen Zeitraum
nimmt der jeweilige Bezirkspersonalrat in Angelegen- von zwölf Monaten, weiter.
heiten, die nur Soldatinnen und Soldaten betreffen,
die Aufgaben eines Vertrauenspersonenausschusses
Artikel 2
wahr. § 39 Absatz 3 dieses Gesetzes und § 32 Absatz 3
des Bundespersonalvertretungsgesetzes finden ent- Änderung des
sprechend Anwendung. Bundespersonalvertretungsgesetzes
Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März
Kapitel 6
1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt durch Artikel 3 Ab-
Schlussvorschriften satz 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2013 (BGBl. I S. 1978)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 64 1. § 86 wird wie folgt geändert:
Rechtsverordnungen a) Nummer 3 wird aufgehoben.
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung wird er-
b) Die Nummern 4 bis 14 werden die Nummern 3
mächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über
bis 13.
die Wahlen nach diesem Gesetz zu erlassen, insbeson-
dere über c) Der Nummer 3 wird folgender Satz angefügt:
1. die Abgrenzung der Wahlbereiche, „Der Leiter des Bundesnachrichtendienstes kann
2. die Wahlvorbereitung, die Aufstellung der Bewerber- nach Anhörung des Personalrates bestimmen,
liste und des Wählerverzeichnisses, dass Personalversammlungen als Vollversamm-
lung durchgeführt werden.“
3. die Stimmabgabe und die Bekanntgabe des Wahl-
ergebnisses, d) In Nummer 5 Satz 1 wird das Wort „Einverneh-
men“ durch das Wort „Benehmen“ ersetzt.
4. die Briefwahl und das vereinfachte Wahlverfahren,
e) In Nummer 6 werden nach der Angabe 㤤 21
5. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Be- und 23“ die Wörter „sowie des § 28 Absatz 2“
kanntgabe der Gewählten sowie eingefügt.
6. die Aufbewahrung der Wahlunterlagen. f) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird er-
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Personalrat der
mächtigt, durch Rechtsverordnung die den Behörden
Zentrale“ durch das Wort „Gesamtpersonal-
der Mittelstufe nach § 6 Absatz 2 Satz 2 des Bundes-
rat“ ersetzt.
personalvertretungsgesetzes entsprechenden militä-
rischen Dienststellen zu bestimmen, bei denen Bezirks- bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
personalräte gebildet werden. „Die Aufgaben der obersten Dienstbehörde
nach diesem Gesetz nimmt der Chef des
§ 65 Bundeskanzleramtes wahr.“
Übergangsvorschriften g) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
(1) Vertrauenspersonen, Sprecherinnen und Spre- „8. An die Stelle der Mitbestimmung und der Zu-
cher von Versammlungen, Mitglieder des Gesamt- stimmung tritt die Mitwirkung des Personal-
vertrauenspersonenausschusses und Soldatenvertrete- rates. Die oberste Dienstbehörde und der Ge-
rinnen und Soldatenvertreter in Personalvertretungen samtpersonalrat können durch Dienstverein-
sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter blei- barung ergänzende Regelungen über die
ben bis zum Ablauf der Zeit, die sich auf Grund der Beteiligung der Personalvertretungen im Bun-
Vorschriften dieses Gesetzes ergibt, im Amt. desnachrichtendienst treffen oder jederzeit
(2) Dieses Gesetz findet erstmals Anwendung auf widerruflich von Regelungen des § 86, aus-
Wahlen, für die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der genommen die Nummern 2, 7, 10 und 13, ab-
Wahlvorstand bestellt worden ist. weichen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016 2081
h) Nummer 9 wird wie folgt geändert: 2. § 92 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
aa) In Buchstabe a werden die Wörter „Personal- „2. Bei innerdienstlichen oder sozialen Angelegen-
rates der Zentrale“ durch das Wort „Gesamt- heiten, die Liegenschaften eines Dienstortes
personalrates“ ersetzt. betreffen, wird die Beteiligung durch einen Aus-
bb) Folgender Buchstabe c wird angefügt: schuss ausgeübt, der bei der für die Entschei-
dung zuständigen Stelle eingerichtet ist, sofern
„c) § 93 Absatz 1 Satz 1 ist nur anzuwenden,
ein solcher gebildet worden ist und das gesetz-
wenn nicht alle Mitglieder der zuständi-
lich zuständige Beteiligungsgremium zuge-
gen Personalvertretung ermächtigt sind,
stimmt hat. Die Aufgaben und Befugnisse des
von Verschlusssachen des entsprechen-
Dienststellenleiters werden in diesen Fällen
den Geheimhaltungsgrades Kenntnis zu
durch die für die Entscheidung zuständige Stelle
erhalten.“
wahrgenommen. Kommt im Beteiligungsverfah-
i) Nummer 11 wird wie folgt gefasst: ren eine Einigung nicht zustande, richtet sich
„11. § 70 Absatz 1 und § 79 Absatz 2 sind nicht das weitere Verfahren nach § 69 Absatz 3 und 4
anzuwenden. Die Vorschriften über eine Be- oder nach § 72 Absatz 4 und 5.“
teiligung von Vertretern oder Beauftragten
der Gewerkschaften und Arbeitgebervereini- Artikel 3
gungen (§ 20 Absatz 1, die §§ 36 und 39
Absatz 1 sowie § 52) sind nicht anzuwenden. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Der Leiter des Bundesnachrichtendienstes (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
kann bestimmen, dass Beauftragte der Ge- in Kraft.
werkschaften zu einer sicherheitsempfind-
(2) Gleichzeitig tritt das Soldatenbeteiligungsgesetz
lichen Tätigkeit zugelassen sein müssen.
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April
Der Leiter des Bundesnachrichtendienstes
1997 (BGBl. I S. 766), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
kann die Anwendung des § 12 Absatz 2 aus-
satz 6 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730)
schließen.“
geändert worden ist, außer Kraft.
j) Nummer 12 wird wie folgt geändert:
(3) Artikel 2 Nummer 1 ist bis zur erstmaligen Wahl
aa) Die Angabe „12“ wird durch die Angabe „11“ des Gesamtpersonalrats mit der Maßgabe anzuwen-
ersetzt. den, dass dessen Rechte und Pflichten übergangs-
bb) Die Angabe „§§ 48 bis 52“ wird durch die An- weise weiter durch den Personalrat der Zentrale wahr-
gabe „§§ 59 bis 63“ ersetzt. genommen werden.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. August 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
D i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r Ve r t e i d i g u n g
Ursula von der Leyen
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
2082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016
Gesetz
zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich*
Vom 29. August 2016
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates § 26 Verfahren im Rahmen der Anreizsetzung
das folgende Gesetz beschlossen: § 27 Ausnahmen im Rahmen der Anreizsetzung
§ 28 Inflationsfaktor, Produktivitätsfaktor
Artikel 1 § 29 Regulierung durch Regulierungsvereinbarungen mit dem
Betreiber der Schienenwege
Eisenbahnregulierungsgesetz § 30 Verfahren für qualifizierte Vereinbarungen
(ERegG) § 31 Ermittlung der Entgelte des Betreibers der Schienenwege
§ 32 Ermittlung der Entgelte des Betreibers einer Serviceein-
Inhaltsübersicht richtung
§ 33 Ermittlung und Genehmigung der Entgelte in Ausnahme-
Kapitel 1
fällen
Allgemeine Bestimmungen § 34 Entgeltgrundsätze
§ 1 Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmun- § 35 Besondere Bedingungen bei Entgelten
gen § 36 Ausgestaltung der Entgelte
§ 2 Einschränkungen des Anwendungsbereichs § 37 Ausgestaltung der Entgelte für Schienenwege und Per-
§ 3 Ziele der Regulierung sonenbahnhöfe für Personenverkehrsdienste im Rahmen
eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags
§ 4 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
§ 38 Entgeltnachlässe für Betreiber der Schienenwege
§ 39 Besondere Entgeltregelungen, leistungsabhängige Entgelt-
Kapitel 2 regelung für Betreiber der Schienenwege und Betreiber von
Entwicklung des Eisenbahnsektors Serviceeinrichtungen
§ 40 Entgelte für vorgehaltene Schienenwegkapazität
§ 5 Unabhängigkeit der Eisenbahnverkehrsunternehmen
§ 41 Zusammenarbeit bei netzübergreifenden Entgeltregelungen
§ 6 Führung der Eisenbahnverkehrsunternehmen
§ 42 Rechte an Schienenwegkapazität
§ 7 Getrennte Rechnungslegung
§ 43 Rechte an Kapazitäten in Serviceeinrichtungen
§ 8 Unabhängigkeit des Betreibers der Schienenwege
§ 44 Zuweisung von Zugtrassen und Schienenwegkapazität
§ 9 Geschäftsplan des Betreibers der Schienenwege
§ 45 Genehmigung der Entgelte und der Entgeltgrundsätze
§ 10 Zugang zu Eisenbahnanlagen und zu Serviceeinrichtungen
§ 46 Verfahren zur Genehmigung der Entgelte und der Entgelt-
§ 11 Zugang zu Leistungen grundsätze
§ 12 Unabhängigkeit von Entscheidungen für Serviceeinrichtun- § 47 Zusammenarbeit bei der Bereitstellung von Schienenweg-
gen; getrennte Rechnungsführung kapazität und bei der Zuweisung von netzübergreifenden
§ 13 Koordinierungsverfahren bei Serviceeinrichtungen Zugtrassen
§ 14 Zugang zu weiteren Leistungen § 48 Anforderungen an Zugangsberechtigte
§ 15 Werksbahnen § 49 Rahmenvertrag
§ 16 Durchführungsrechtsakt über den Zugang zu Leistungen § 50 Zeitplan des Zuweisungsverfahrens im Netzfahrplan
§ 17 Umfang der Marktüberwachung § 51 Antragstellung
§ 52 Netzfahrplanerstellung, Koordinierungsverfahren, Streitbei-
Kapitel 3 legungsverfahren
§ 53 Netzfahrplanerstellung, Konsultationsverfahren
Erhebung von Entgelten und
§ 54 Nutzungsvertrag
Zuweisung von Schienenwegkapazität im Schienenverkehr
§ 55 Überlastete Schienenwege
§ 18 Effektive Nutzung der Schienenwegkapazität § 56 Anträge außerhalb des Netzfahrplans
§ 19 Schienennetz-Nutzungsbedingungen und Nutzungsbedin- § 57 Besondere Schienenwege
gungen für Serviceeinrichtungen
§ 58 Kapazitätsanalyse
§ 20 Vereinbarungen zwischen einem Zugangsberechtigten und
§ 59 Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität
dem Betreiber der Schienenwege oder einer Serviceein-
richtung § 60 Nutzung von Zugtrassen
§ 21 Vereinbarungen zur Betriebssicherheit § 61 Schienenwegkapazität für Instandhaltungsarbeiten
§ 22 Eintritt eines Drittunternehmens § 62 Sondermaßnahmen bei Störungen
§ 23 Festsetzung, Berechnung und Erhebung von Entgelten für
Schienenwege Kapitel 4
§ 24 Entgeltregulierung, Schienenwegkosten und Rechnungs- Wartungseinrichtungen
führung beim Betreiber der Schienenwege
§ 25 Anreizsetzung § 63 Ausnahmen vom Anwendungsbereich für Betreiber einer
Wartungseinrichtung
§ 64 Bericht der Regulierungsbehörde zum Markt für Wartungs-
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/34/EU des einrichtungen
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012
zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums § 65 Verfahren für den Bericht der Regulierungsbehörde zum
(ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32). Markt für Wartungseinrichtungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016 2083
Kapitel 5 (4) Soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes be-
Regulierungsbehörde stimmt ist, sind die Begriffsbestimmungen des § 2 des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes anzuwenden.
§ 66 Die Regulierungsbehörde und ihre Aufgaben
§ 67 Befugnisse der Regulierungsbehörde, Überwachung des (5) Eisenbahnanlagen sind die in Anlage 1 aufgeführ-
Verkehrsmarktes, Vollstreckungsregelungen ten Anlagen.
§ 68 Entscheidungen der Regulierungsbehörde (6) Alternativstrecke ist eine andere Strecke zwischen
§ 69 Gebühren und Auslagen demselben Herkunfts- und Bestimmungsort, wenn die
§ 70 Überwachung der Entflechtungsvorschriften beiden Strecken für den Betrieb des betreffenden Güter-
§ 71 Berichtspflichten oder Personenverkehrsdienstes durch das Eisenbahn-
§ 72 Besondere Unterrichtungspflichten der Eisenbahninfra- verkehrsunternehmen ausgetauscht werden können.
strukturunternehmen
§ 73 Vorabprüfung durch die Regulierungsbehörde
(7) Eine tragfähige Alternative ist der Zugang zu ei-
ner anderen Serviceeinrichtung, die für das Eisenbahn-
§ 74 Wissenschaftliche Beratung der Regulierungsbehörde
verkehrsunternehmen wirtschaftlich annehmbar ist und
§ 75 Zusammenarbeit mit den Regulierungsbehörden der Euro-
päischen Union es ihm ermöglicht, den betreffenden Güter- oder Per-
§ 76 Beteiligung der Regulierungsbehörde bei bürgerlichen sonenverkehrsdienst zu betreiben.
Rechtsstreitigkeiten (8) Eine grenzüberschreitende Vereinbarung ist eine
§ 77 Beschlusskammern Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten
§ 78 Gutachten der Monopolkommission der Europäischen Union oder zwischen Mitgliedstaaten
§ 79 Eisenbahninfrastrukturbeirat der Europäischen Union und Drittstaaten, mit der die
Erbringung von grenzüberschreitenden Eisenbahnver-
Kapitel 6 kehrsdiensten erleichtert werden soll.
Übergangsvorschriften; Anwendungsvorschriften (9) Angemessener Gewinn ist eine Eigenkapitalrendi-
§ 80 Übergangsvorschriften te, die dem Risiko des Betreibers einer Serviceeinrich-
§ 81 Befristungen tung, auch hinsichtlich der Einnahmen, oder dem Feh-
len eines solchen Risikos Rechnung trägt und von der
Anlage 1 Verzeichnis der Eisenbahnanlagen durchschnittlichen Rendite in dem betreffenden Sektor
Anlage 2 Für die Eisenbahnverkehrsunternehmen zu erbrin- in den Vorjahren nicht wesentlich abweicht.
gende Leistungen
Anlage 3 Inhalt der Schienennetz-Nutzungsbedingungen
(10) Zuweisung ist die Zuweisung von Zugtrassen
Anlage 4 Anreizsetzung
durch einen Betreiber der Schienenwege.
Anlage 5 Grundsätze und Eckdaten für Regulierungsvereinba- (11) Eine internationale Gruppierung von Eisenbahn-
rungen zwischen den zuständigen Stellen und Betrei- verkehrsunternehmen ist eine Gruppierung von Eisen-
bern der Schienenwege bahnverkehrsunternehmen, die in verschiedenen Mit-
Anlage 6 Abweichungen und Ergänzungen von Durchführungs- gliedstaaten der Europäischen Union niedergelassen
rechtsakten der Kommission
sind und dem Zweck dient, den Verkehr zwischen den
Anlage 7 Anforderungen in Bezug auf die Kosten der Eisen- Mitgliedstaaten zu erleichtern. Diese internationalen
bahnanlagen und Zugangsentgelte
Gruppierungen haben in den Mitgliedstaaten, in denen
Anlage 8 Zeitplan des Zuweisungsverfahrens
die angeschlossenen Unternehmen niedergelassen
Anlage 9 Der Regulierungsbehörde auf Verlangen vorzulegende
Buchführungsdaten sind, für die Eisenbahninfrastruktur Zugangs- und Tran-
sitrechte und in den anderen Mitgliedstaaten, soweit
die Abwicklung des grenzüberschreitenden Verkehrs
Kapitel 1 dies erfordert, Transitrechte.
Allgemeine Bestimmungen (12) Zugangsberechtigter ist
1. ein Eisenbahnverkehrsunternehmen oder eine inter-
§1 nationale Gruppierung von Eisenbahnverkehrsunter-
Gegenstand, nehmen oder
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen 2. andere natürliche oder juristische Personen, insbe-
(1) Dieses Gesetz regelt für Eisenbahnen im Sinne sondere
des Allgemeinen Eisenbahngesetzes a) zuständige Behörden im Rahmen der Verordnung
1. die Struktur der Eisenbahnen, (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffent-
2. den Zugang zu Eisenbahnanlagen und Serviceein- liche Personenverkehrsdienste auf Schiene und
richtungen und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen
3. die Erhebung von Entgelten für den Zugang zu Eisen- (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des
bahnanlagen und Serviceeinrichtungen. Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1),
b) Verlader, Spediteure und Unternehmen des kom-
(2) Dieses Gesetz gilt für die Nutzung von Eisen-
binierten Verkehrs, die ein gemeinwirtschaftliches
bahnanlagen und Serviceeinrichtungen im inländischen
oder einzelwirtschaftliches Interesse am Erwerb
und grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr.
von Schienenwegkapazität oder Kapazitäten in
(3) Dieses Gesetz gilt ferner für die Versorgung von Serviceeinrichtungen haben; dazu gehören insbe-
Eisenbahnen mit leitungsgebundener Energie, insbeson- sondere Unternehmen, die Güter durch ein Eisen-
dere Fahrstrom, und Telekommunikationsleistungen, bahnverkehrsunternehmen befördern lassen wol-
soweit dies jeweils durch dieses Gesetz bestimmt ist. len, sowie
2084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016
c) die nach § 1 Absatz 2 des Regionalisierungs- (24) Eigenständige Schienennetze im Sinne dieses
gesetzes durch Landesrecht bestimmten Stellen. Gesetzes sind die Schienennetze der nichtbundeseige-
nen Eisenbahnen.
(13) Ein überlasteter Schienenweg ist ein Schienen-
wegabschnitt, auf dem der Nachfrage nach Zugtrassen (25) Integrierte Unternehmen sind Unternehmen, die
auch nach Koordinierung der verschiedenen Anträge 1. sowohl Eisenbahnverkehrsunternehmen als auch
auf Zuweisung von Zugtrassen während bestimmter Betreiber einer Eisenbahnanlage sind,
Zeitabschnitte nicht in angemessenem Umfang ent-
sprochen werden kann. 2. nur Eisenbahnverkehrsunternehmen und über ein
Mutterunternehmen mit einem Betreiber einer Eisen-
(14) Ein Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazi- bahnanlage verbunden sind,
tät ist eine mit einem Durchführungszeitplan verbun-
3. nur Betreiber einer Eisenbahnanlage sind und über
dene Maßnahme oder Reihe von Maßnahmen zur
ein Mutterunternehmen mit einem Eisenbahnver-
Behebung von Kapazitätsengpässen, die zur Einstufung
kehrsunternehmen verbunden sind oder
eines Schienenwegabschnitts als überlasteter Schie-
nenweg führen würde. 4. als Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Betreiber
einer Eisenbahnanlage Mutter- oder Tochterunter-
(15) Eine Koordinierung ist das Verfahren, in dessen nehmen sind im Verhältnis zu einem Betreiber einer
Rahmen der Betreiber der Schienenwege oder der Ser- Eisenbahnanlage oder einem Eisenbahnverkehrsun-
viceeinrichtung und die Zugangsberechtigten versu- ternehmen.
chen, Lösungen für nicht miteinander zu vereinbarende
Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen oder Kapazitä-
§2
ten in Serviceeinrichtungen zu finden.
Einschränkungen des Anwendungsbereichs
(16) Ein Rahmenvertrag ist eine Vereinbarung über
die Rechte und Pflichten eines Zugangsberechtigten (1) Die §§ 5 bis 9 und 12 sind nicht anzuwenden auf
und des Betreibers der Schienenwege in Bezug auf Eisenbahnverkehrsunternehmen, die ausschließlich im
die zuzuweisenden Zugtrassen und die zu erhebenden Stadtverkehr, Vorortverkehr oder Regionalverkehr
Entgelte über einen längeren Zeitraum als eine Netz- 1. auf eigenständigen örtlichen und regionalen Netzen
fahrplanperiode. für Verkehrsdienste auf Eisenbahnanlagen oder
(17) Schienenwegkapazität ist die Möglichkeit, für 2. auf Netzen, die nur für die Durchführung von Schie-
einen Teil des Schienenweges für einen bestimmten nenverkehrsdiensten im Stadt- oder Vorortverkehr
Zeitraum Zugtrassen einzuplanen, wobei die praktische bestimmt sind,
Leistungsfähigkeit des Schienenweges zu Grunde zu
tätig sind.
legen ist.
(2) Werden Eisenbahnverkehrsunternehmen im Sinne
(18) Schienennetz-Nutzungsbedingungen sind eine des Absatzes 1 direkt oder indirekt von einem Dritten
detaillierte Darlegung der allgemeinen Regeln, Fristen, kontrolliert, der andere Schienenverkehrsdienste als
Verfahren und Kriterien für die Entgelt- und Kapazitäts- Dienste im Stadtverkehr, Vorortverkehr oder Regional-
zuweisungsregelungen einschließlich der zusätzlichen verkehr erbringt oder durch Gesellschaften erbringt, an
Informationen, die für die Beantragung von Schienen- denen er mehrheitlich beteiligt ist, so gelten unbescha-
wegkapazität benötigt werden. det des Absatzes 1 die §§ 5 und 6. § 7 gilt für solche
(19) Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Eisenbahnverkehrsunternehmen auch hinsichtlich der
sind die Bedingungen für den Zugang zu Serviceein- Beziehung zwischen dem Eisenbahnverkehrsunterneh-
richtungen, die an das Netz eines Betreibers der Schie- men und dem Dritten, der es direkt oder indirekt kon-
nenwege angeschlossen sind, und für die Erbringung trolliert.
der Leistungen in diesen Einrichtungen. (3) Nicht anzuwenden sind
(20) Eine Zugtrasse ist derjenige Anteil der Schie- 1. für nicht regelspurige Eisenbahnen die §§ 8 und 9
nenwegkapazität, der erforderlich ist, damit ein Zug zu und das Kapitel 3,
einer bestimmten Zeit zwischen zwei Orten verkehren
2. für Betreiber der Schienenwege, die keine nicht
kann.
regelspurigen Eisenbahnen oder S-Bahnen mit be-
(21) Ein Netzfahrplan sind die Daten zur Festlegung sonderen Bahnstromsystemen sind, die §§ 8, 9, 24
aller geplanten Zugbewegungen und Bewegungen der bis 30, 31 Absatz 2, § 34 Absatz 3 und 4 und die
Fahrzeuge, die auf dem betreffenden Schienennetz §§ 35, 36 und 38, soweit die Betreiber der Schienen-
während der Gültigkeitsdauer des Netzfahrplans durch- wege
geführt werden. a) eigenständige örtliche und regionale Schienen-
(22) Schwere Instandhaltung sind Arbeiten, die nicht netze für Personenverkehrsdienste,
routinemäßig als Teil des alltäglichen Betriebs durchge- b) nur für die Durchführung von Schienenpersonen-
führt werden und für die das Fahrzeug aus dem Betrieb verkehrsdiensten im Stadt- oder Vorortverkehr
genommen werden muss. bestimmte Netze oder
(23) Vertakteter Verkehr ist ein Eisenbahnverkehrs- c) regionale Schienennetze, die von einem nicht
dienst, der grundsätzlich auf demselben Weg am selben unter Absatz 1 fallenden Eisenbahnverkehrsun-
Tag mindestens viermal und höchstens in zweistündi- ternehmen ausschließlich für regionale Güter-
gem Abstand grundsätzlich zur gleichen Minute durch- verkehrsdienste genutzt werden, bis zu dem Zeit-
geführt wird. punkt, zu dem von einem anderen Antragsteller
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die Zuweisung von Fahrwegkapazität auf dem (10) Liegt im Falle des Absatzes 3 Nummer 2 eine
betreffenden Netz beantragt wird, Beeinträchtigung des Wettbewerbs vor, hat die Regulie-
rungsbehörde anzuordnen, dass die in Absatz 3 Num-
betreiben.
mer 2 bezeichneten Vorschriften ab einem in der Anord-
(4) Die Regulierungsbehörde soll auf Antrag Eisen- nung zu bestimmenden Zeitpunkt anzuwenden sind.
bahnen ganz oder teilweise von der Anwendung der (11) Beantragt im Falle des Absatzes 3 Nummer 2
§§ 5, 6, 7 Absatz 1, 2 und 4 Satz 1 sowie der §§ 8 Buchstabe b ein Zugangsberechtigter die Zuweisung
und 12 befreien, wenn eine Beeinträchtigung des Wett- von Schienenkapazität auf einem betroffenen Schie-
bewerbs nicht zu erwarten ist. Eine Beeinträchtigung ist nennetz, hat die Regulierungsbehörde die unverzüg-
insbesondere nicht zu erwarten, wenn ihre Schienen- liche Anwendung der in Absatz 3 Nummer 2 bezeich-
wege nach Streckenlänge und Betriebsleistung oder neten Vorschriften anzuordnen.
ihre Verkehrsleistung von geringer Bedeutung sind.
(12) Die Regulierungsbehörde hat eine Anordnung
(5) Die Regulierungsbehörde soll Betreiber einer Ser- nach Absatz 10 oder Absatz 11 unbeschadet der ver-
viceeinrichtung nach Anlage 2 Nummer 2 auf Antrag waltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rück-
ganz oder teilweise von den Pflichten des § 13 und nahme und Widerruf zu widerrufen, sobald die Voraus-
des Kapitels 3 unter Ausnahme des § 43 mit der Maß- setzungen für die Anordnung entfallen sind.
gabe befreien, dass ausschließlich Bestimmungen zur
Betriebssicherheit nach § 21 aufzustellen sind, wenn §3
eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht zu erwar-
ten ist. Eine Beeinträchtigung ist insbesondere nicht zu Ziele der Regulierung
erwarten, wenn die Serviceeinrichtung nach dem Um- Ziele der Regulierung des Eisenbahnsektors sind:
fang der angebotenen und nachgefragten Leistungen 1. die Steigerung des Anteils des schienengebundenen
von geringer Bedeutung ist. Personen- und Güterverkehrs am gesamten Verkehrs-
(6) Die Regulierungsbehörde soll Betreiber einer Ser- aufkommen;
viceeinrichtung, die Serviceeinrichtungen ausschließ- 2. die Wahrung der Interessen der Zugangsberechtig-
lich zu dem Zweck musealer Nutzung betreiben, auf ten auf dem Gebiet der Eisenbahnmärkte bei der
Antrag von den Pflichten dieses Gesetzes mit Aus- Förderung und Sicherstellung eines wirksamen
nahme des § 17 Absatz 2 Nummer 1 befreien, wenn Wettbewerbs in den Eisenbahnmärkten sowie die
eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht zu erwar- Wahrung der Interessen der Verbraucher;
ten ist.
3. die Förderung von Investitionen der Eisenbahninfra-
(7) Unbeschadet des Absatzes 3 sollen auf Antrag struktur- und -verkehrsunternehmen und die Unter-
Betreiber von örtlichen und regionalen Schienennetzen, stützung von Innovationen;
deren Infrastrukturen für das Funktionieren des Schie- 4. die Förderung eines einheitlichen europäischen Eisen-
nenverkehrsmarkts nicht von strategischer Bedeutung bahnmarktes und
sind, von der Anwendung des § 9 ausgenommen wer-
den; desgleichen soll die Regulierungsbehörde auf An- 5. die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen
trag Betreiber von örtlichen Schienennetzen ganz oder und zuverlässigen Betriebs der Eisenbahninfrastruk-
teilweise von der Anwendung des Kapitels 3 mit Aus- tur.
nahme der §§ 18, 20, 21, 22, 33, 42, 44, 47, 54, 56, 57,
61 Absatz 2 und 3 und des § 62 befreien, wenn deren §4
Infrastrukturen für das Funktionieren des Schienenver- Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
kehrsmarkts nicht von strategischer Bedeutung sind. (1) Sind nach diesem Gesetz in einem Verfahren An-
Die Regulierungsbehörde teilt der Europäischen Kom- gaben gegenüber einem Dritten zu machen, so hat der
mission ihre Absicht mit, Ausnahmen für die Betreiber Dritte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren.
von Schienennetzen vorzusehen. Die Regulierungsbe- Er ist auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und
hörde entscheidet auf der Grundlage der Entscheidung die Pflicht zu deren Wahrung besonders hinzuweisen.
der Europäischen Kommission nach Artikel 2 Absatz 4
der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parla- (2) Absatz 1 gilt im Rahmen der nach diesem Gesetz
ments und des Rates vom 21. November 2012 zur übertragenen Aufgaben nicht gegenüber der Regulie-
Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahn- rungsbehörde und den Eisenbahnaufsichtsbehörden,
raums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32). soweit für diese die Kenntnis der Betriebs- und Ge-
schäftsgeheimnisse im Rahmen ihrer jeweiligen Auf-
(8) Für Wegeentgelte für vor 1985 zum ersten Mal in gabenerfüllung erforderlich ist.
Betrieb genommene Züge, die nicht mit dem Euro-
päischen Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystem Kapitel 2
ausgerüstet sind und für regionale Personenverkehrs-
dienste verwendet werden, gilt § 36 Absatz 5 nicht. Entwicklung des Eisenbahnsektors
(9) Die Regulierungsbehörde soll Betreiber der §5
Schienenwege, auf deren in ihrem Eigentum stehenden
Netzen weder Schienenpersonenfernverkehr noch Unabhängigkeit der
Schienengüterverkehr im erheblichen Umfang stattfin- Eisenbahnverkehrsunternehmen
det, auf deren Antrag von den Vorgaben des § 37 aus- Eisenbahnverkehrsunternehmen, die unmittelbar
nehmen. Gleiches gilt für Betreiber von Personenbahn- oder mittelbar im Eigentum des Bundes, eines Landes
höfen, an deren Bahnhöfen Züge des Schienenperso- oder einer kommunalen Gebietskörperschaft stehen
nenfernverkehrs nur in unerheblichem Umfang halten. oder von diesen kontrolliert werden, müssen in Bezug
2086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016
auf die Geschäftsführung, die Verwaltung und die in- chend. Öffentliche Gelder für gemeinwirtschaftliche
terne Kontrolle der Verwaltungs-, Wirtschafts- und Verkehrsleistungen sind im Einklang mit Artikel 7 der
Rechnungsführungsfragen eine unabhängige Stellung Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in den entsprechenden
haben. Die unabhängige Stellung der Eisenbahnver- Buchführungen getrennt auszuweisen und dürfen nicht
kehrsunternehmen muss insbesondere dadurch ge- auf Tätigkeitsbereiche übertragen werden, die andere
währleistet werden, dass deren Vermögen, Haushalts- Verkehrsleistungen oder sonstige Geschäfte betreffen.
plan und Rechnungsführung jeweils getrennt sind vom (5) Die Rechnungsführung der verschiedenen in den
Vermögen, vom Haushaltsplan und von der Rech- Absätzen 1 bis 4 bezeichneten Tätigkeitsbereiche muss
nungsführung des Bundes, eines Landes oder einer es ermöglichen, die Einhaltung des Verbots, öffentliche
kommunalen Gebietskörperschaft. Gelder zugunsten eines der Tätigkeitsbereiche auf
einen anderen zu übertragen, sowie die Verwendung
§6 der Einnahmen aus Wegeentgelten und des Gewinns
Führung der Eisenbahnverkehrsunternehmen aus anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten zu überprüfen.
Die Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen nach (6) Die Regulierungsbehörde soll Ausnahmen von den
den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt wer- Absätzen 1, 2 und 4 erteilen, wenn die betriebenen
den, die für Wirtschaftsunternehmen gelten. Diese Ver- Schienenwege nach Streckenlänge und Betriebsleistung
pflichtung gilt auch für ihnen auferlegte gemeinwirt- von so geringer Bedeutung sind, dass eine Beeinträch-
schaftliche Verpflichtungen sowie für die öffentlichen tigung des Wettbewerbs nicht zu erwarten ist. Satz 1
Dienstleistungsaufträge, über die sie mit den zuständi- gilt entsprechend für sonstige Eisenbahnanlagen.
gen Behörden Verträge schließen.
§8
§7 Unabhängigkeit des
Getrennte Rechnungslegung Betreibers der Schienenwege
(1) Eisenbahnen müssen ungeachtet ihrer Rechts- (1) Ein Betreiber der Schienenwege muss rechtlich,
form für die Erbringung von Verkehrsleistungen durch organisatorisch und in seinen Entscheidungen von Ei-
Eisenbahnverkehrsunternehmen einerseits und für den senbahnverkehrsunternehmen unabhängig sein, soweit
Betrieb von Eisenbahnanlagen andererseits jeweils ge- es Entscheidungen über die Zuweisung von Zugtrassen
sonderte Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen und über die Wegeentgelte betrifft.
aufstellen und in entsprechender Anwendung der (2) Ein Betreiber der Schienenwege muss, soweit es
§§ 325 bis 328 des Handelsgesetzbuchs offenlegen. sich um Entscheidungen nach Absatz 1 handelt, über
Handels- und steuerrechtliche Pflichten zur Rech- eine eigene Geschäftsführung, Verwaltung und interne
nungslegung bleiben unberührt. Kontrolle verfügen.
(2) Eisenbahnen nach Absatz 1 haben in ihrer Buch- (3) Um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen,
führung die beiden Bereiche Erbringung von Verkehrs- sind
leistungen und Betrieb von Eisenbahnanlagen zu tren-
1. aus Eisenbahnen, die sowohl Eisenbahnverkehrs-
nen. Hierzu gehören getrennte Konten für die beiden
unternehmen als auch Betreiber der Schienenwege
genannten Bereiche und für einen außerhalb dieser Be-
sind, beide Bereiche jeweils auf eine oder mehrere
reiche gelegenen Tätigkeitsbereich. Sie haben für jeden
gesonderte Gesellschaften auszugliedern;
der nach Satz 2 umfassten Bereiche eine nach handels-
rechtlichen Grundsätzen aufzustellende zusätzliche 2. Verträge des Betreibers der Schienenwege mit Drit-
Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung in den ten so zu gestalten, dass seine organisatorische
Anhang ihres Jahresabschlusses aufzunehmen. Soweit Selbstständigkeit gewährleistet ist;
dabei eine unmittelbare Zuordnung von Vermögens- 3. Entscheidungen über den Netzfahrplan, die sonstige
gegenständen, Schulden, Eigenkapital und Rechnungs- Zuweisung von Zugtrassen und die Entscheidungen
abgrenzungsposten oder von Aufwendungen und Er- über die Wegeentgelte nur von Personen, die bei
trägen zu den einzelnen Bereichen nicht möglich ist dem Betreiber der Schienenwege beschäftigt sind,
oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre, hat zu treffen, die keine Funktionen in Eisenbahnver-
die Zuordnung durch Schlüsselung der Konten, die kehrsunternehmen oder mit diesen verbundenen
sachgerecht und für Dritte nachvollziehbar sein muss, Unternehmen ausüben und
zu erfolgen. Im Anhang zum Jahresabschluss sind die 4. Weisungen Dritter gegenüber dem Betreiber der
Regeln anzugeben, nach denen die Positionen der Ak- Schienenwege oder seinen Beschäftigten in Bezug
tiva und Passiva sowie die ausgewiesenen Aufwendun- auf Entscheidungen über den Netzfahrplan, die
gen und Erträge jedem der nach Satz 2 umfassten Be- sonstige Zuweisung von Zugtrassen und die Ent-
reiche zugewiesen werden. Änderungen dieser Regeln scheidungen über die Wegeentgelte unzulässig und
in Ausnahmefällen sind zu erläutern und zu begründen. unbeachtlich.
(3) Öffentliche Gelder zugunsten eines der beiden (4) In integrierten Unternehmen sind unternehmens-
Tätigkeitsbereiche nach Absatz 2 Satz 1 dürfen nicht interne Regelungen zu schaffen, aufrechtzuerhalten
auf den jeweils anderen übertragen werden. Dieses und zu veröffentlichen, die die Einflussnahme von Drit-
Verbot muss auch in der Rechnungslegung der beiden ten auf die Entscheidungen über den Netzfahrplan und
Tätigkeitsbereiche zum Ausdruck kommen. Dies gilt die sonstige Zuweisung von Zugtrassen und Entschei-
auch für Unternehmen nach Absatz 1. dungen über die Wegeentgelte unterbinden. In den un-
(4) Für Eisenbahnverkehrsunternehmen, die sowohl ternehmensinternen Regelungen ist insbesondere fest-
Eisenbahnverkehrsleistungen im Personenverkehr als zulegen, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter
auch im Güterverkehr erbringen, gilt Absatz 2 entspre- zur Verhinderung solcher Einflussnahme haben. Betrei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016 2087
ber der Schienenwege sind zudem auf Verlangen der (3) Ein Zugangsberechtigter mit Sitz im Ausland hat
Regulierungsbehörde verpflichtet, dieser einen Beauf- das Recht auf Zugang zu Eisenbahnanlagen im Inland
tragten zu benennen, der über die Einhaltung der Re- zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transpa-
gelungen wacht. Der Beauftragte hat der Regulierungs- renten Bedingungen nur, soweit er grenzüberschrei-
behörde jährlich einen Bericht über die aufgetretenen tende Personenverkehrsdienste erbringt. Bei der
Problemfälle und die getroffenen Maßnahmen vorzule- Durchführung eines grenzüberschreitenden Personen-
gen. verkehrsdienstes haben die Eisenbahnverkehrsunter-
nehmen das Recht, Fahrgäste an jedem beliebigen
(5) In integrierten Unternehmen sind zudem die Auf-
Bahnhof auf der grenzüberschreitenden Strecke aufzu-
sichtsräte getrennt zu besetzen. Dem Aufsichtsrat des
nehmen und abzusetzen. Bei der Durchführung eines
Betreibers der Schienenwege dürfen keine Mitglieder
grenzüberschreitenden Personenverkehrsdienstes kann
der Aufsichtsräte von integrierten Unternehmen und
ein Fahrgast auch im Inland aufgenommen und abge-
ihren Tochtergesellschaften sowie deren Angehörige
setzt werden. Dieses Recht schließt den Zugang zu
angehören. Dies gilt auch für sonstige Beteiligungen
Infrastrukturen ein, durch die Serviceeinrichtungen
des Mutterunternehmens.
nach Anlage 2 Nummer 2 angebunden werden.
(6) Die organschaftliche Haftung der Mitglieder von
(4) Jeder Zugangsberechtigte hat das Recht auf
Organen des Mutterunternehmens für Vorgänge in Be-
Zugang einschließlich des Schienenzugangs zu den in
reichen, auf die diese Mitglieder nach diesem Gesetz
Anlage 2 Nummer 2 genannten Einrichtungen zu ange-
keinen Einfluss ausüben dürfen und tatsächlich keinen
messenen, nichtdiskriminierenden und transparenten
Einfluss ausgeübt haben, ist ausgeschlossen.
Bedingungen.
§9 (5) Die Regulierungsbehörde stellt auf Antrag des
betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmens fest, ob
Geschäftsplan des der Hauptzweck des Verkehrsdienstes in der Beförde-
Betreibers der Schienenwege rung von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen in verschie-
Jeder Betreiber der Schienenwege hat einen Ge- denen Mitgliedstaaten liegt.
schäftsplan zu beschließen, der auch die geplanten (6) Die Absätze 1 bis 5 sind insoweit nicht anzuwen-
Investitions- und Finanzierungsprogramme enthält. den, als ein auf Grund des Artikels 10 Absatz 4 der
Der Plan ist so zu entwerfen, dass eine optimale und Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchführungsrechts-
effiziente Nutzung, Bereitstellung und Entwicklung der akt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Rege-
Infrastruktur unter gleichzeitiger Wahrung des finanziel- lung trifft.
len Gleichgewichts und Bereitstellung der zur Errei-
chung dieser Ziele erforderlichen Mittel gewährleistet § 11
ist. Jeder Betreiber der Schienenwege sorgt dafür, dass
Zugangsberechtigte vor der Annahme des Geschäfts- Zugang zu Leistungen
plans durch den Betreiber der Schienenwege die für (1) Ein Betreiber der Schienenwege hat für alle
das Erreichen der Ziele wesentlichen Informationen er- Zugangsberechtigten die Leistungen des Mindest-
halten. Sie haben durch den Betreiber der Schienen- zugangspakets nach Anlage 2 Nummer 1 zu angemes-
wege die Möglichkeit zu erhalten, sich zum Inhalt des senen, nichtdiskriminierenden und transparenten Be-
Geschäftsplans zu äußern, was die Zugangs- und Nut- dingungen zu erbringen.
zungsbedingungen sowie die Art, die Bereitstellung (2) Ein Betreiber einer Serviceeinrichtung hat für alle
und den Ausbau der Infrastruktur anbelangt. Darüber Zugangsberechtigten die Leistungen, die in den in An-
hinaus ist den Mitgliedern des Netzbeirates nach § 34 lage 2 Nummer 2 genannten Einrichtungen erbracht
des Allgemeinen Eisenbahngesetzes Gelegenheit zur werden, zu angemessenen, nichtdiskriminierenden
Stellungnahme zu geben. Der Regulierungsbehörde und transparenten Bedingungen zu erbringen.
und den zuständigen Aufsichtsbehörden sind der Ge-
schäftsplan und die Hinweise der Zugangsberechtigten (3) Absatz 2 ist insoweit nicht anzuwenden, als ein auf
zur Verfügung zu stellen. Grund des Artikels 13 Absatz 9 der Richtlinie 2012/34/EU
erlassener Durchführungsrechtsakt eine inhaltsgleiche
oder entgegenstehende Regelung trifft.
§ 10
Zugang zu Eisenbahn- § 12
anlagen und zu Serviceeinrichtungen
Unabhängigkeit
(1) Jeder Zugangsberechtigte hat das Recht auf von Entscheidungen für Service-
Zugang zu Eisenbahnanlagen für alle Arten von Schie- einrichtungen; getrennte Rechnungsführung
nengüterverkehrsdiensten zu angemessenen, nichtdis-
(1) Wird ein Betreiber einer der in Anlage 2 Nummer 2
kriminierenden und transparenten Bedingungen. Dieses
Buchstabe a, b, c, d, g und i aufgeführten Service-
Recht schließt auch den Zugang zu Infrastrukturen für
einrichtungen unmittelbar oder mittelbar von einem Un-
die Anbindung von See- und Binnenhäfen und anderen
ternehmen kontrolliert, das auch in den inländischen
Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 und
Schienenverkehrsmärkten tätig ist, für die die betref-
den Zugang zu Infrastrukturen ein, die mehr als einem
fende Serviceeinrichtung genutzt wird, und das eine
Endnutzer dienen oder dienen können.
beherrschende Stellung hat, so muss der Betreiber
(2) Ein Zugangsberechtigter mit Sitz im Inland hat dieser Serviceeinrichtungen, zur Gewährleistung der
das Recht auf Zugang zu Eisenbahnanlagen für alle Ar- vollständigen Transparenz und Nichtdiskriminierung in
ten von Personenverkehrsdiensten zu angemessenen, Bezug auf den Zugang zu den betreffenden Serviceein-
nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen. richtungen und zur Gewährleistung der Erbringung der
2088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016
betreffenden Leistungen, so organisiert sein, dass der Betreiber einer Serviceeinrichtung auf ihm bekannte
diese Serviceeinrichtungen organisatorisch und in den tragfähige Varianten hinzuweisen.
Entscheidungen von dem Dritten unabhängig sind.
(3) Kommt eine Einigung nicht zustande, ist der Be-
Diese Vorgabe kann dadurch erfüllt werden, dass inner-
treiber einer Serviceeinrichtung verpflichtet, folgende
halb ein und desselben Unternehmens voneinander ge-
trennte Bereiche eingerichtet werden, ohne dass eine Verfahrensschritte in nachstehender Reihenfolge einzu-
halten:
eigenständige juristische Person für Serviceeinrichtun-
gen zu schaffen ist. 1. Der Betreiber einer Serviceeinrichtung hat den An-
trägen Vorrang zu gewähren, die notwendige Folge
(2) Eisenbahnen haben in ihrer Buchführung die bei- der mit einem Betreiber der Schienenwege verein-
den Bereiche Erbringen von Verkehrsleistungen und barten Zugtrasse sind.
Betrieb von Serviceeinrichtungen zu trennen. Hierzu
gehören getrennte Konten für die beiden genannten 2. Der Betreiber einer Serviceeinrichtung kann Anträ-
Bereiche und für einen außerhalb dieser Bereiche gele- gen eines Zugangsberechtigten auf Zugang zu den
genen Tätigkeitsbereich. Sie haben für jeden der nach in Anlage 2 Nummer 2 Buchstabe e genannten Ein-
Satz 2 umfassten Bereiche eine nach handelsrecht- richtungen und auf Erbringen der diesbezüglichen
lichen Grundsätzen aufzustellende zusätzliche Bilanz Leistungen Vorrang gewähren, wenn
und eine Gewinn- und Verlustrechnung in den Anhang a) die Einrichtung im Eigentum des Zugangsberech-
ihres Jahresabschlusses aufzunehmen. Soweit dabei tigten steht oder von ihm oder einem mit ihm ge-
eine unmittelbare Zuordnung von Vermögensgegen- sellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen
ständen, Schulden, Eigenkapital und Rechnungsabgren- betrieben wird und
zungsposten oder von Aufwendungen und Erträgen zu
den einzelnen Bereichen nicht möglich ist oder mit un- b) die Berücksichtigung anderer Anträge aus Grün-
vertretbarem Aufwand verbunden wäre, hat die Zuord- den des Betriebs des Zugangsberechtigten oder
nung durch Schlüsselung der Konten, die sachgerecht eines mit diesem gesellschaftsrechtlich verbun-
und für Dritte nachvollziehbar sein muss, zu erfolgen. denen Unternehmens nicht möglich oder nicht
Im Anhang zum Jahresabschluss sind die Regeln anzu- zumutbar ist.
geben, nach denen die Positionen der Aktiva und Pas- 3. Ist eine Entscheidung nach den Nummern 1 und 2
siva sowie die ausgewiesenen Aufwendungen und nicht möglich, hat der Betreiber einer Serviceeinrich-
Erträge jedem der nach Satz 2 umfassten Bereiche zu- tung nach Maßgabe von Kriterien zu entscheiden,
gewiesen werden. Änderungen dieser Regeln in Aus- die in seinen zuvor allgemein bekanntgegebenen
nahmefällen sind zu erläutern und zu begründen. Nutzungsbedingungen enthalten sind.
(3) Wird die Serviceeinrichtung von einem Betreiber 4. Soweit eine abschließende Entscheidung nach den
der Schienenwege betrieben oder wird der Betreiber Nummern 1 bis 3 nicht möglich ist, hat der Betreiber
einer Serviceeinrichtung unmittelbar oder mittelbar einer Serviceeinrichtung den Anträgen Vorrang zu
von einem Betreiber der Schienenwege kontrolliert, so gewähren, für deren zugrunde liegende Nutzung
gelten die Anforderungen der Absätze 1 und 2 als keine tragfähige Alternative vorhanden ist.
erfüllt, wenn die Anforderungen des § 8 für Eisenbahn- 5. Ist eine abschließende Entscheidung nach den
verkehrsunternehmen und für Betreiber einer Service- Nummern 1 bis 4 nicht möglich, hat der Betreiber
einrichtung entsprechend eingehalten werden. ein Höchstpreisverfahren nach Maßgabe des § 52
Absatz 8 Satz 2 bis 6 durchzuführen.
§ 13 (4) Der Betreiber einer Serviceeinrichtung hat jede
Entscheidung, mit der ein Antrag abgelehnt werden
Koordinierungsverfahren bei Serviceeinrichtungen soll, zuvor den Zugangsberechtigten gegenüber schrift-
lich oder elektronisch mit einer Begründung versehen
(1) Der Antrag eines Zugangsberechtigten auf Zu- zu übermitteln und eine tragfähige Alternative in ande-
gang zur Serviceeinrichtung und auf das dortige Erbrin- ren Einrichtungen, soweit vorhanden, aufzuzeigen.
gen von Leistungen nach Anlage 2 Nummer 2 muss Zeitgleich erfolgt die Mitteilung nach § 72 Satz 1 Num-
unverzüglich beantwortet werden. Das Angebot des mer 3 gegenüber der Regulierungsbehörde über die
Betreibers einer Serviceeinrichtung kann nur innerhalb beabsichtigte Entscheidung. Diese enthält auch die
von fünf Arbeitstagen angenommen werden. Informationen über eine tragfähige Alternative.
(5) Der Zugangsberechtigte kann innerhalb von drei
(2) Stellt der Betreiber einer Serviceeinrichtung nach
Arbeitstagen nach Zugang der Übermittlung nach Ab-
Anlage 2 Nummer 2 Konflikte zwischen verschiedenen
satz 4 Satz 1 durch den Betreiber einer Serviceeinrich-
Anträgen fest, so hat er sich zunächst zu bemühen,
tung Beschwerde bei der Regulierungsbehörde einle-
allen Anträgen so weit wie möglich zu entsprechen.
gen. Die Regulierungsbehörde prüft den Fall und wird
Der Betreiber einer Serviceeinrichtung hat durch Ver-
tätig, damit ein angemessener Teil der Kapazität dem
handlungen mit den Zugangsberechtigten auf eine ein-
Zugangsberechtigten zugewiesen wird, wenn keine
vernehmliche Lösung hinzuwirken und dabei auf eine tragfähige Alternative besteht.
tragfähige Alternative hinzuweisen. Die Verhandlungs-
dauer soll 14 Tage nicht überschreiten. Die Grundsätze (6) Der Betreiber einer Serviceeinrichtung ist nicht
dieses Koordinierungsverfahrens sind in den Nutzungs- verpflichtet, Investitionen in Ressourcen oder Einrich-
bedingungen nach § 19 Absatz 4 festzulegen. Kann tungen zu tätigen, um allen Anträgen von Zugangs-
eine einvernehmliche Lösung nicht erzielt werden, hat berechtigten entsprechen zu können.
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§ 14 Zuweisung von Zugtrassen nach § 51 stellen können,
Zugang zu weiteren Leistungen unterrichtet worden sind.
(4) Gewährt der Betreiber einer Werksbahn Zugang
(1) Erbringt
nach Absatz 2 Satz 1 zu seiner Eisenbahninfrastruktur,
1. ein Betreiber einer Serviceeinrichtung oder ist er verpflichtet, die Entgelte für die Benutzung seiner
2. ein Betreiber der Schienenwege Eisenbahninfrastruktur und für die Erbringung von Leis-
tungen nach dem Maßstab des § 32 Absatz 2 zu
Zusatzleistungen nach Anlage 2 Nummer 3, so muss er bemessen.
diese zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und
transparenten Bedingungen für alle Zugangsberechtig- (5) Für Werksbahnen gelten im Übrigen ausschließ-
ten erbringen, die dies beantragen. Diese Pflicht gilt nur lich die §§ 1, 3, 17, 66 bis 71, 74 bis 77 dieses Geset-
für diejenigen Betriebsstandorte, an denen solche Leis- zes und § 4 des Bundeseisenbahnverkehrsverwal-
tungen angeboten werden. tungsgesetzes.
(2) Ein Zugangsberechtigter kann den Betreiber der § 16
Schienenwege oder den Betreiber einer Serviceeinrich-
tung um Nebenleistungen nach Anlage 2 Nummer 4 Durchführungsrechtsakt
ersuchen. Der Betreiber der Schienenwege oder der über den Zugang zu Leistungen
Betreiber einer Serviceeinrichtung ist zur Erbringung Die §§ 13, 14 und 15 sind insoweit nicht anzuwen-
dieser Leistungen nicht verpflichtet. Beschließt der Be- den, als ein auf Grund des Artikels 13 Absatz 9 der
treiber der Schienenwege oder der Betreiber einer Ser- Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchführungsrechts-
viceeinrichtung, anderen Zugangsberechtigten solche akt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Rege-
Leistungen anzubieten, so muss er diese zu angemes- lung trifft.
senen, nichtdiskriminierenden und transparenten Be-
dingungen für alle Zugangsberechtigten erbringen, die § 17
dies beantragen. Diese Pflicht gilt nur für diejenigen
Umfang der Marktüberwachung
Betriebsstandorte, an denen solche Leistungen ange-
boten werden. (1) Die Regulierungsbehörde führt zur Wahrnehmung
ihrer Aufgaben im Hinblick auf die Erfüllung der in § 3
(3) § 13 Absatz 1 gilt entsprechend.
dieses Gesetzes genannten Ziele, insbesondere zur
Herstellung von Markttransparenz, eine Marktüberwa-
§ 15 chung bei den Eisenbahnen und Zugangsberechtigten
Werksbahnen durch. Die Regulierungsbehörde kann darüber hinaus
(1) Der Betreiber einer Werksbahn kann sich vor- zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gesonderte Erhebun-
behalten, Transporte auf der von ihm betriebenen gen zur Erstellung von Studien und Marktanalysen im
Eisenbahninfrastruktur oder Teilen davon selbst durch- Einzelfall unter Beachtung des hiermit für die Zugangs-
zuführen oder durch ein von ihm beauftragtes Eisen- berechtigen und die Eisenbahnen verbundenen Auf-
bahnverkehrsunternehmen durchführen zu lassen. In wands durchführen.
diesen Fällen hat der Betreiber einer Werksbahn die an- (2) Gegenstand der Marktüberwachung sind insbe-
geschlossenen Eisenbahnen und die an der Eisenbahn- sondere
infrastruktur liegenden Unternehmen schriftlich oder 1. die Nutzung der Schienennetze und Serviceeinrich-
elektronisch von dem Vorbehalt zu unterrichten und zu tungen und
gewährleisten, dass die Verkehrsdienste zu angemes-
senen, nichtdiskriminierenden und transparenten Be- 2. die Entwicklung der Rahmenbedingungen im Eisen-
dingungen erbracht werden. bahnsektor, insbesondere in Bezug auf
(2) Wenn sich der Betreiber einer Werksbahn nicht a) die Wegeentgelte und Entgelte für Serviceeinrich-
vorbehält, Transporte auf der von ihm betriebenen tungen und Nebenleistungen,
Eisenbahninfrastruktur selbst durchzuführen oder durch b) die Kapazitätszuweisung,
ein von ihm beauftragtes Eisenbahnverkehrsunterneh- c) getätigte Investitionen in die Eisenbahnanlagen,
men durchführen zu lassen, hat jeder Zugangsberech-
tigte das Recht auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur d) die Entwicklungen bei Preisen und Qualität der
zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und trans- Schienenverkehrsdienste,
parenten Bedingungen, soweit dies für den eigenen e) die Schienenverkehrsdienste im Rahmen öffent-
Güterverkehr der angeschlossenen Eisenbahnen und licher Dienstleistungsaufträge,
der an der Eisenbahninfrastruktur liegenden Unter- f) die Erteilung von Genehmigungen,
nehmen erforderlich ist. Ebenso hat er die Leistungen
angemessen, nichtdiskriminierend und transparent zu g) den Grad der Marktöffnung sowie
gewähren, die er für den eigenen Güterverkehr erbringt. h) die Entwicklung der Beschäftigungsbedingungen
(3) Der Betreiber einer Werksbahn kann den Zugang und der betreffenden sozialen Bedingungen im
nach Absatz 2 Satz 1 jeweils zum Ablauf einer Netzfahr- Eisenbahnsektor.
planperiode beenden. Die Beendigung wird zum Ende (3) Zur Durchführung der Marktüberwachung und
der Fahrplanperiode wirksam, wenn die Zugangsbe- der gesonderten Erhebungen im Einzelfall kann die
rechtigten, denen bislang Zugang gewährt wurde, und Regulierungsbehörde bei den Zugangsberechtigten
die angeschlossenen Eisenbahnen davon schriftlich und Eisenbahnen erforderliche Auskünfte und Daten
oder elektronisch spätestens zwei Monate vor Beginn auch außerhalb konkreter Prüfungen in einer von ihr
der Frist, binnen derer Zugangsberechtigte Anträge auf vorgegebenen Form verlangen, insbesondere über
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1. die Entwicklung des Schienenverkehrsmarkts und § 19
die für die Eisenbahnverkehrsunternehmen zu er-
Schienennetz-Nutzungsbedingungen und
bringenden Leistungen nach Anlage 2,
Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen
2. die in Absatz 2 Nummer 2 genannten Rahmenbedin- (1) Der Betreiber der Schienenwege hat nach Kon-
gungen, auch in Bezug auf den öffentlichen Schie- sultation mit den Zugangsberechtigten nach Absatz 2
nenpersonenverkehr, Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu erstellen und
zu veröffentlichen. Für das Transeuropäische Eisen-
3. den Zustand der Schienenwege und der Personen-
bahnnetz und Schienenwege, die unmittelbar An-
bahnhöfe,
schluss an das Ausland haben, sind die Schienen-
4. die Nutzung der Zugangsrechte, netz-Nutzungsbedingungen in Deutsch und mindes-
tens einer weiteren Amtssprache der Europäischen
5. Hindernisse auf dem Weg zu effizienteren Schienen- Union zu veröffentlichen. Ihr Inhalt ist unentgeltlich in
verkehrsdiensten, elektronischer Form vom Betreiber der Schienenwege
auf seiner Internetseite bereitzustellen und der Regulie-
6. Infrastrukturbeschränkungen und rungsbehörde für das Einstellen auf einer zu diesem
7. die Auskünfte und Daten, die auf Grund eines nach Zweck von der Regulierungsbehörde eingerichteten
Artikel 15 Absatz 6 der Richtlinie 2012/34/EU erlas- Internetseite zur Verfügung zu stellen. Gegen Zahlung
senen Durchführungsrechtsaktes bei den Zugangs- eines Entgelts, das nicht höher sein darf als die Kosten
berechtigten und Eisenbahnen gefordert werden. für die Veröffentlichung dieser Unterlagen, hat der Be-
treiber der Schienenwege die Schienennetz-Nutzungs-
(4) Zur Durchführung der Marktüberwachung und bedingungen auch in Schriftform zur Verfügung zu
der gesonderten Erhebungen im Einzelfall kann die stellen.
Regulierungsbehörde bei den nach § 5 Absatz 2 des
(2) Beabsichtigt ein Betreiber der Schienenwege
Allgemeinen Eisenbahngesetzes zuständigen Geneh-
eine Neufassung oder Änderung von Schienennetz-
migungsbehörden vorliegende Informationen über die
Nutzungsbedingungen, so muss er mindestens sieben
Zugangsberechtigten und Eisenbahnen verlangen.
Monate vor Ablauf der Frist für einen Antrag auf Zutei-
Diese stellen der Regulierungsbehörde die Informatio-
lung von Schienenwegkapazität einen Entwurf auf sei-
nen im erforderlichen Umfang zur Verfügung. Die Ge-
ner Internetseite veröffentlichen. Der Veröffentlichung
nehmigungsbehörden informieren die Regulierungs-
ist eine Darstellung der Änderungen in geeigneter
behörde über Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die
Form, insbesondere als synoptische Darstellung mit
in ihrem Zuständigkeitsbereich den Betrieb aufgenom-
den erforderlichen Erläuterungen, beizufügen. Bei der
men oder beendet haben oder die den Unternehmens-
Veröffentlichung muss er darauf hinweisen, dass Zu-
namen oder -sitz geändert haben.
gangsberechtigte einen Monat lang zu den Schienen-
(5) Die Regulierungsbehörde stellt der Europäischen netz-Nutzungsbedingungen oder deren Änderungen
Kommission zum Zweck der Marktüberwachung unter Stellung nehmen können, und angeben, in welcher
Berücksichtigung der Rolle der Sozialpartner jährlich Form diese Stellungnahmen übermittelt werden kön-
die erforderlichen Informationen über die Nutzung der nen. Der Betreiber der Schienenwege kann bestimmen,
Schienennetze und die Entwicklung der Rahmenbedin- dass die Übermittlung an ihn auf elektronischem Weg
gungen im Eisenbahnsektor bereit. erfolgen muss.
(3) Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen müssen
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind insoweit nicht anzuwen-
Angaben zum Schienenweg, der den Eisenbahnver-
den, als ein auf Grund des Artikels 15 Absatz 6 der
kehrsunternehmen zur Verfügung steht, und zu den
Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchführungsrechts-
Zugangsbedingungen für den betreffenden Schienen-
akt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Rege-
weg enthalten sowie auf eine Internetseite verweisen,
lung trifft.
auf der die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrich-
(7) Das Bundeskartellamt kann binnen einer ange- tungen, die an das Netz des Betreibers der Schienen-
messenen Frist, im Regelfall innerhalb von vier Wo- wege angeschlossen sind, unentgeltlich in elektroni-
chen, zu Inhalt und Methode der Marktüberwachung scher Form zur Verfügung gestellt werden. Der Inhalt
Stellung nehmen. der Schienennetz-Nutzungsbedingungen richtet sich
nach Anlage 3. Sie können Vorgaben für die Form der
im Rahmen der Konsultation nach Absatz 2 erfolgen-
Kapitel 3 den Stellungnahmen enthalten. Absatz 2 Satz 4 gilt
entsprechend.
Erhebung von Entgelten und Zuweisung
von Schienenwegkapazität im Schienenverkehr (4) Der Betreiber einer Serviceeinrichtung hat die
Nutzungsbedingungen für die von ihm betriebene Ser-
viceeinrichtung mit den nach § 13 Absatz 2 Satz 4 und
§ 18 Absatz 3 Nummer 3, § 21 und Anlage 3 Nummer 6 so-
Effektive Nutzung der Schienenwegkapazität wie den nach § 1 Absatz 19 erforderlichen Informatio-
nen aufzustellen und dem Betreiber der Schienenwege,
Die Regelungen über Entgelte und Kapazitätszuwei- an dessen Netz sie angeschlossen sind, unverzüglich,
sungen für Schienenwege nach diesem Gesetz sind so unaufgefordert und kostenlos über seine Internetseite
auszulegen, dass es den Betreibern der Schienenwege zur Verfügung zu stellen. An das Netz eines Betreibers
ermöglicht wird, die verfügbare Schienenwegkapazität der Schienenwege angeschlossen ist eine Serviceein-
zu vermarkten und so effektiv wie möglich zu nutzen. richtung auch dann, wenn sie nur über eine vorgela-
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gerte Eisenbahninfrastruktur, die ihrerseits an das Netz § 22
des Betreibers der Schienenwege angeschlossen ist, Eintritt eines Drittunternehmens
erreicht werden kann. Die in den dem Personenverkehr
dienenden Serviceeinrichtungen erbrachten Leistungen Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen kann zur Erfül-
sind in den Nutzungsbedingungen für diese Serviceein- lung seiner Verpflichtungen aus einem Beförderungs-
richtungen mindestens hinsichtlich der zugesicherten vertrag verlangen, dass statt seiner ein anderes Eisen-
Ausstattung, Qualität und zeitlichen Verfügbarkeit ver- bahnverkehrsunternehmen (Drittunternehmen) in die
bindlich zu beschreiben. Rechte und Pflichten aus den Vereinbarungen nach
den §§ 20 und 21 eintritt. Der Vertragspartner des
(5) Die veröffentlichten Schienennetz-Nutzungsbedin- Eisenbahnverkehrsunternehmens bei den Vereinbarun-
gungen sind auf dem neuesten Stand zu halten und bei gen nach den §§ 20 und 21 kann dem Eintritt des Dritt-
Bedarf zu ändern. Dies gilt auch für die Nutzungsbedin- unternehmens widersprechen, wenn das Drittunter-
gungen für Serviceeinrichtungen nach Absatz 4. nehmen den gesetzlichen Anforderungen, insbeson-
(6) Die endgültigen Schienennetz-Nutzungsbedin- dere Sicherheitsanforderungen, nicht genügt. Tritt ein
gungen sind vor dem Netzfahrplanwechsel, mindestens Drittunternehmen in eine Vereinbarung ein, so haften
jedoch vier Monate vor Ablauf der Frist für einen Antrag es und das Eisenbahnverkehrsunternehmen dem Ver-
auf Zuteilung von Schienenwegkapazität, zu veröffent- tragspartner des Eisenbahnverkehrsunternehmens bei
lichen. Sie dienen als Grundlage für das Zuweisungs- den Vereinbarungen nach den §§ 20 und 21 als
verfahren und den Vertragsschluss für die Trassen der Gesamtschuldner für die Forderungen aus der Verein-
folgenden Netzfahrplanperiode. Mit Beginn der folgen- barung und die durch den Eintritt des Dritten entste-
den Netzfahrplanperiode treten die Schienennetz-Nut- henden Aufwendungen.
zungsbedingungen in Kraft und gelten für die Durch-
führung der Verkehre während der gesamten Fahrplan- § 23
periode.
Festsetzung, Berechnung
und Erhebung von Entgelten für Schienenwege
§ 20
(1) Ein Betreiber der Schienenwege hat zu gewähr-
Vereinbarungen zwischen einem leisten, dass die Entgeltregelung in seinem gesamten
Zugangsberechtigten und dem Betreiber Netz auf denselben Grundsätzen beruht.
der Schienenwege oder einer Serviceeinrichtung
(2) Ein Betreiber der Schienenwege hat zu gewähr-
(1) Der Betreiber der Schienenwege schließt mit je- leisten, dass die Anwendung der Entgeltregelung zu
dem Zugangsberechtigten die erforderlichen Vereinba- gleichwertigen und nichtdiskriminierenden Entgelten
rungen über für unterschiedliche Eisenbahnverkehrsunternehmen
1. die Einzelheiten des Zugangs, insbesondere hinsicht- führt, die Verkehrsdienste gleichwertiger Art in ver-
lich des Zeitpunktes und der Dauer der Nutzung, gleichbaren Teilen des Markts erbringen, und dass die
2. das zu entrichtende Entgelt und tatsächlich erhobenen Entgelte den in den Schienen-
netz-Nutzungsbedingungen vorgesehenen Regeln ent-
3. die sonstigen Nutzungsbedingungen. sprechen. Unterscheidungen innerhalb von Verkehrs-
(2) Die Bedingungen dieser Vereinbarungen müssen diensten müssen bundesweit gelten. Die Entgelte für
angemessen, nichtdiskriminierend und transparent sein. die jeweiligen Leistungen sind, vorbehaltlich des § 37,
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für den Betreiber bundesweit zu mitteln.
einer Serviceeinrichtung.
§ 24
§ 21 Entgeltregulierung,
Vereinbarungen zur Betriebssicherheit Schienenwegkosten und Rechnungs-
führung beim Betreiber der Schienenwege
(1) Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen und die
Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen müs- (1) Verpflichtet sich der Betreiber der Schienenwege
sen einen Abschnitt mit Bestimmungen enthalten, die gegenüber Gebietskörperschaften vertraglich zur Leis-
der Betriebssicherheit dienen. Ist der Zugangsberech- tung von Eigenmitteln, so gehen die Kosten, zu deren
tigte keine Eisenbahn, müssen die Bestimmungen über Deckung die Eigenmittel verwendet werden, nach Maß-
die Betriebssicherheit auch zwischen dem Eisenbahn- gabe der Vorschriften dieses Gesetzes in die Gesamt-
infrastrukturunternehmen und der nutzenden Eisen- kosten nach den §§ 25 bis 27 ein.
bahn gesondert vereinbart werden. Rechte an Zugtras- (2) Ein Betreiber der Schienenwege hat ein Verzeich-
sen oder an Kapazitäten in Serviceeinrichtungen dürfen nis der Vermögensgegenstände des Anlage- und Um-
nicht ausgeübt werden, solange eine solche Verein- laufvermögens, die ihm gehören oder deren Verwaltung
barung nicht besteht. ihm obliegt, zu erstellen und zu führen; das Verzeichnis
(2) Die nach Absatz 1 in die Schienennetz-Nut- dient der Beurteilung des Finanzbedarfs für Instandhal-
zungsbedingungen und die Nutzungsbedingungen für tung oder Ersetzung im Zusammenhang mit den Ver-
Serviceeinrichtungen aufzunehmenden Bestimmungen mögensgegenständen. Zusätzlich werden Einzelheiten
über die Betriebssicherheit müssen den Anforderungen zu Aufwendungen für die Erneuerung und Umrüstung
des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und der auf Grund der Schienenwege angegeben.
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ge- (3) Die Regulierungsbehörde kann das Verzeichnis
nügen. Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen unter- nach Absatz 2 auf die Darstellung des Anlagevermö-
liegen insoweit der Aufsicht der Eisenbahnaufsichts- gens und des Anlagevermögens, dessen Verwaltung
behörden. dem Betreiber der Schienenwege obliegt, beschränken,
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sofern Wettbewerb und Transparenz auf dem Eisen- grenze der Gesamtkosten wird dem betreffenden Be-
bahnmarkt hierdurch nicht gefährdet werden. treiber der Schienenwege mitgeteilt.
(4) Ein Betreiber der Schienenwege hat ein Verfahren (2) Nach Mitteilung der Obergrenze der Gesamtkos-
für die Zurechnung der Kosten zu den verschiedenen ten hat ein Betreiber der Schienenwege die Entgelte für
Kategorien von Leistungen, die für Eisenbahnverkehrs- die einzelnen Verkehrsdienste und deren Marktseg-
unternehmen erbracht werden, festzulegen. mente auf der Grundlage der §§ 23 und 31 bis 41 fest-
zulegen und von der Regulierungsbehörde nach § 45
§ 25 genehmigen zu lassen. Die mit den Betriebsleistungen
nach § 25 Absatz 1 gewichtete Summe dieser Entgelte
Anreizsetzung darf die Obergrenze der Gesamtkosten nicht überstei-
(1) Für die Dauer einer Regulierungsperiode hat ein gen. Die Obergrenze der Gesamtkosten dient aus-
Betreiber der Schienenwege der Regulierungsbehörde schließlich als Grundlage für die Begrenzung der zu
das Ausgangsniveau der Gesamtkosten in Euro und die genehmigenden Entgelte und nicht zur Begrenzung
zugehörigen Betriebsleistungen für die einzelnen Ver- des zu erzielenden Gesamtumsatzes.
kehrsdienste und deren Marktsegmente in Trassenkilo- (3) Der Zeitraum der Regulierungsperiode nach § 25
metern bezogen auf das Basisjahr darzulegen. Das Absatz 1 soll fünf Jahre betragen.
Basisjahr wird als Jahresdurchschnitt über einen durch
die Regulierungsbehörde zu bestimmenden Zeitraum, § 27
der maximal fünf Jahre betragen darf, berechnet. Der
Betreiber der Schienenwege hat auf dieser Grundlage Ausnahmen im Rahmen der Anreizsetzung
das Ausgangsniveau der Gesamtkosten für das Min- (1) Liegen besondere oder unvorhergesehene Mehr-
destzugangspaket nach Anlage 2 Nummer 1 im Verfah- belastungen für einen Betreiber der Schienenwege vor,
ren nach Anlage 4 zu berechnen. Die Regulierungs- so kann die Regulierungsbehörde auf Antrag Ausnah-
behörde überprüft das vom Betreiber der Schienen- men von § 25 Absatz 2 bis 5 oder § 26 Absatz 1 für den
wege mitgeteilte Ausgangsniveau der Gesamtkosten Zeitraum der betroffenen Regulierungsperiode geneh-
und legt es durch Verwaltungsakt fest. migen, um dadurch notwendige Investitionen des
(2) Für die Dauer eines Netzfahrplans wird die Ober- Betreibers der Schienenwege in die Eisenbahninfra-
grenze der Gesamtkosten vorbehaltlich des § 29 Ab- struktur zu ermöglichen. Besondere oder unvorher-
satz 5 durch das Ausgangsniveau der Gesamtkosten gesehene Mehrbelastungen können im Rahmen von
nach Absatz 1, zuzüglich eines im Laufe der Regulie- außergewöhnlichen Neu- und Ausbaumaßnahmen und
rungsperiode kumulierten Betrags auf der Grundlage durch Instandsetzungen auf Grund von Schäden an der
einer Inflationierung nach § 28 Absatz 1, abzüglich Eisenbahninfrastruktur durch
eines im Laufe der Regulierungsperiode kumulierten 1. schwere Unwetter,
Betrags auf der Grundlage des Produktivitätsfort- 2. schwere Unfälle oder
schritts nach § 28 Absatz 2 bestimmt.
3. rechtswidrige Zerstörungen durch Dritte in erhebli-
(3) Ergibt sich aus einer qualifizierten Regulierungs- chem Umfang
vereinbarung im Sinne des § 29 Absatz 2 ein gegenüber
dem Ausgangsniveau der Gesamtkosten mehr als entstehen. Besondere Mehrbelastungen liegen insbe-
geringfügig veränderter Aufwand für Instandhaltung sondere dann vor, wenn die Kosten für eine Maßnahme
oder Ersatzinvestitionen für ein Jahr innerhalb der Re- unvorhersehbar und in hohem Umfang über die kalku-
gulierungsperiode und sind die in Anlage 4 Nummer 6 lierten Kosten der Maßnahme hinausgehen.
enthaltenen Voraussetzungen erfüllt, so hat die Regu- (2) Erhält der Betreiber der Schienenwege Zuwen-
lierungsbehörde die Obergrenze der Gesamtkosten auf dungen zur Finanzierung der im Mindestzugangspaket
Antrag in entsprechender Höhe im Verfahren nach An- zu berücksichtigenden Vermögensgegenstände des
lage 4 Nummer 6 anzupassen. Anlagevermögens, kann die Regulierungsbehörde vom
(4) Im Falle des Absatzes 3 ist Absatz 2 entspre- Betreiber der Schienenwege jederzeit eine Darlegung
chend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Aufwen- verlangen, dass die erhaltenen Zuwendungen bei der
dungen, die durch Mittel gedeckt werden, die in der Ermittlung der Anschaffungs- und Herstellkosten des
qualifizierten Regulierungsvereinbarung benannt sind. Anlagevermögens und entsprechend bei der Ermittlung
der im Ausgangsniveau der Gesamtkosten zu berück-
(5) Ist der bei der Anpassung nach Absatz 3 berück- sichtigenden Abschreibungen in Abzug gebracht wer-
sichtigte Aufwand tatsächlich nicht entstanden, nimmt den. Im Falle der Gewährung von Zuwendungen, die
die Regulierungsbehörde vor der nächsten Ermittlung in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit investiven
der jährlichen Obergrenze der Gesamtkosten an dieser Maßnahmen stehen, ist entsprechend in Bezug auf
eine angemessene Korrektur vor. zuwendungsgedeckte Kosten zu verfahren.
§ 26 § 28
Verfahren im Rahmen der Anreizsetzung Inflationsfaktor, Produktivitätsfaktor
(1) Nach Ermittlung der jährlichen Obergrenze der (1) Der Inflationsfaktor bestimmt sich nach dem Mit-
Gesamtkosten prüft die Regulierungsbehörde auf An- telwert der vom Statistischen Bundesamt ermittelten
trag des betroffenen Betreibers der Schienenwege oder Werte für die Veränderung des Erzeugerpreisindexes
von Amts wegen, ob der errechnete Wert für den jewei- gewerblicher Produkte. Hierfür wird für jedes Jahr der
ligen Betreiber tatsächlich erreichbar ist und nimmt Mittelwert der Erzeugerpreisindizes gewerblicher Pro-
gegebenenfalls Anpassungen vor. Die jährliche Ober- dukte aus den vorausgegangenen fünf Jahren gebildet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016 2093
(2) Der Produktivitätsfaktor bestimmt sich nach dem (5) Besteht eine qualifizierte Regulierungsvereinba-
Mittelwert der vorausgegangenen fünf Jahre der vom rung, ist durch die Regulierungsbehörde festzustellen,
Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirt- in welcher Höhe das Ausgangsniveau der Gesamtkos-
schaftlichen Entwicklung ermittelten Werte für die Ver- ten durch Mittel gedeckt wird, die Gegenstand dieser
änderung der Produktivität auf Stundenbasis für die Vereinbarung sind. Hierzu übermittelt der Betreiber der
Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung für Deutschland Schienenwege der Regulierungsbehörde die erforder-
gegenüber dem jeweiligen Vorjahr. Hierfür wird zur Be- lichen Informationen. Auf den nach Satz 1 festgestell-
stimmung des Produktivitätsfaktors der jeweils aktuelle ten Betrag ist bei der Ermittlung der Obergrenze der
Jahresbericht des Sachverständigenrates zur Begut- Gesamtkosten nach § 25 Absatz 2 weder ein Inflations-
achtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung zu- ausgleich noch ein Produktivitätsfortschritt in Anrech-
grunde gelegt. nung zu bringen. Der durch die qualifizierte Regulie-
rungsvereinbarung gesetzte Anreiz nach den Absät-
(3) Fünf Jahre nach dem 2. September 2016 hat die
zen 2 und 3 ist für den Anteil der Gesamtkosten, der
Bundesregierung dem Deutschen Bundestag auf
durch Mittel gedeckt wird, die Gegenstand einer quali-
Grundlage eines Berichts der Regulierungsbehörde
fizierten Regulierungsvereinbarung sind, abschließen-
eine Stellungnahme zur Angemessenheit des Faktors
der Anreiz im Sinne von Artikel 30 Absatz 1 der Richt-
nach Absatz 2 vorzulegen.
linie 2012/34/EU.
§ 29 (6) Der Betreiber der Schienenwege gewährleistet
die Übereinstimmung zwischen der qualifizierten Regu-
Regulierung durch lierungsvereinbarung und dem Geschäftsplan. Dies wird
Regulierungsvereinbarungen durch die zuständigen Aufsichtsbehörden überwacht.
mit dem Betreiber der Schienenwege
(1) Zwischen einer Gebietskörperschaft und einem § 30
Betreiber der Schienenwege können für einen Zeitraum Verfahren für qualifizierte Vereinbarungen
von mindestens fünf Jahren Vereinbarungen über die
Die Anerkennung einer Vereinbarung als qualifizierte
Finanzierung von Investitionen in die Infrastruktur und
Regulierungsvereinbarung muss bei der Regulierungs-
deren Instandhaltung einerseits und das herzustellende
behörde beantragt werden. Die Regulierungsbehörde
Qualitätsniveau der Infrastruktur andererseits geschlos-
hat nach Vorliegen aller Unterlagen binnen zwei Mona-
sen werden, die auch der Regulierung dienen (Regulie-
ten darüber zu entscheiden, ob die vorgelegte Verein-
rungsvereinbarungen).
barung die in Anlage 5 aufgeführten Grundsätze und
(2) Im Rahmen der Regulierung ist nur eine Regulie- Eckdaten einhält. Soweit eine Regulierungsvereinba-
rungsvereinbarung zu berücksichtigen, die auch dem rung einzelne der in Anlage 5 aufgeführten Grundsätze
Ziel dient, dem Betreiber der Schienenwege unter Be- und Eckdaten nicht enthält, gelten die Anforderungen
rücksichtigung der Sicherheit und der Aufrechterhal- der Anlage 5 gleichwohl als erfüllt, wenn der Betreiber
tung und Verbesserung der Qualität der bereitzustellen- der Schienenwege nachweist, dass sich die betreffen-
den Schienenwege Anreize zur Senkung der mit der den Inhalte aus anderen Vereinbarungen oder Vorschrif-
Bereitstellung der Schienenwege verbundenen Kosten ten ergeben. Trifft die Regulierungsbehörde innerhalb
zu geben, die die in Anlage 5 aufgeführten Grundsätze der Frist nach Satz 2 keine Entscheidung, gilt die Ver-
und Eckdaten einhält (qualifizierte Regulierungsverein- einbarung als anerkannt.
barung) und die von der Regulierungsbehörde nach
§ 30 anerkannt wurde. Andere Regulierungsvereinba- § 31
rungen finden nur Berücksichtigung, soweit es durch Ermittlung der Entgelte
dieses Gesetz angeordnet ist. des Betreibers der Schienenwege
(3) Eine Regulierungsvereinbarung nach Absatz 2 (1) Der Betreiber der Schienenwege hat das Entgelt
gibt insbesondere dann Anreize zur Senkung der mit für das Mindestzugangspaket in Euro je Trassenkilome-
der Schienenwegbereitstellung verbundenen Kosten, ter auszuweisen. Mit diesem Entgelt ist das gesamte
wenn darin dem Betreiber der Schienenwege staatliche Mindestzugangspaket abgegolten.
Mittel für Instandhaltung oder Investitionen zugesagt
werden und Vertragsstrafen für den Fall der Nichterrei- (2) Der Betreiber der Schienenwege ist verpflichtet,
chung der vertraglich vereinbarten Ziele durch den mit der Summe der nach § 26 Absatz 2 ermittelten
Betreiber der Schienenwege vorgesehen sind. In den Entgelte die Gesamtkosten des Mindestzugangspakets
übrigen Fällen ist durch die Regulierungsbehörde zu zu decken. Die Regulierungsbehörde kann auf Antrag
prüfen, ob Anreize zur Senkung der mit der Bereitstel- hiervon Ausnahmen zulassen, wenn die Kostenunter-
lung der Schienenwege verbundenen Kosten bestehen. deckung voraussichtlich nur vorübergehend eintreten
wird oder die Gesamtkosten anderweitig gedeckt wer-
(4) Das Eisenbahn-Bundesamt veröffentlicht einen den.
Monat vor der Unterzeichnung der Regulierungsverein-
barung deren Inhalt auf seiner Internetseite. Zugangs- § 32
berechtigte und potenzielle Zugangsberechtigte haben
die Möglichkeit, sich dazu zu äußern. Die Regulierungs- Ermittlung der Entgelte
vereinbarung wird innerhalb eines Monats nach ihrem des Betreibers einer Serviceeinrichtung
Abschluss auf der Internetseite des Eisenbahn-Bun- (1) Die Entgelte für den Schienenzugang innerhalb
desamtes veröffentlicht. Die vertragsschließende Be- von Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2
hörde übermittelt dem Eisenbahn-Bundesamt die hier- und für die Erbringung von Leistungen in diesen Ein-
für erforderlichen Daten. richtungen dürfen die Kosten für deren Erbringung, zu-
2094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016
züglich eines angemessenen Gewinns, nicht überstei- und für den Zugang zu Eisenbahnanlagen, durch die
gen. Serviceeinrichtungen angebunden werden, in Höhe
(2) Ein Betreiber einer Serviceeinrichtung nach An- der Kosten festzulegen, die unmittelbar auf Grund des
lage 2 Nummer 2 ist verpflichtet, die Entgelte so zu Zugbetriebs anfallen. Satz 1 ist nicht für Entgelte der
bemessen, dass sie angemessen, nichtdiskriminierend Betreiber von Serviceeinrichtungen anzuwenden.
und transparent sind. Eine Beeinträchtigung der Grund- (4) Die Vorgaben über die Bedingungen zur Berech-
sätze des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn nung der Kosten, wie sie auf Grund eines nach Arti-
1. Entgelte gefordert werden, welche die entstandenen kel 31 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU erlassenen,
Kosten für das Erbringen der Leistungen in unange- durch Anlage 6 modifizierten Durchführungsrechts-
messener Weise überschreiten oder aktes bestimmt werden, sind zu beachten. Der Betrei-
ber der Schienenwege hat diese spätestens nach vier
2. einzelnen Zugangsberechtigten Vorteile gegenüber Jahren anzuwenden.
anderen Zugangsberechtigten eingeräumt werden,
soweit hierfür nicht ein sachlich gerechtfertigter
§ 35
Grund vorliegt.
Besondere Bedingungen bei Entgelten
§ 33 (1) Die Wegeentgelte nach § 34 Absatz 3 können
Ermittlung und einen Entgeltbestandteil umfassen, der die Knappheit
Genehmigung der Entgelte in Ausnahmefällen der Schienenwegkapazität auf dem bestimmbaren
(1) Es bedürfen der Genehmigung: Schienenwegabschnitt in Zeiten der Überlastung durch
Entgelterhöhungen widerspiegelt.
1. Entgelte der Betreiber der Schienenwege, die von
den Vorschriften zur Entgeltbildung für Schienen- (2) Die Wegeentgelte nach § 34 Absatz 3 können
wege befreit sind und geändert werden, um den Kosten umweltbezogener
Auswirkungen auf Grund des Zugbetriebs Rechnung
2. Entgelte der Betreiber von Personenbahnhöfen. zu tragen. Solche Änderungen müssen nach Maßgabe
Die jeweilige Genehmigung ist zu erteilen, wenn die An- der verursachten Auswirkungen differenziert werden.
forderungen des § 32 erfüllt sind. Für Betreiber der Das Wegeentgelt für den Schienengüterverkehr ist nach
Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes und für den Lärmauswirkungen zu differenzieren. Die Differen-
Personenbahnhöfe der Eisenbahnen des Bundes gilt zierung soll Anreize für die Umrüstung vorhandener
abweichend von Satz 2 für Personenverkehrsdienste Wagen auf eine Lärm mindernde Technik, insbesondere
nach § 36 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der § 37, soweit Bremstechnik setzen. Die Höhe des Gesamterlöses
nicht § 37 Absatz 3 Abweichendes regelt. eines Betreibers der Schienenwege darf dadurch nicht
(2) Andere als die genehmigten Entgelte dürfen nicht verändert werden. Eine Anlastung umweltbezogener
vereinbart werden. Ist in einem Vertrag eine Entgeltver- Kosten, die eine Erhöhung der Gesamterlöse eines Be-
einbarung wegen Verstoßes gegen Satz 1 unwirksam, treibers der Schienenwege mit sich bringt, ist nur dann
gilt das jeweils genehmigte Entgelt als vereinbart. Das zulässig, wenn auch im Straßengüterverkehr in Ein-
genehmigte Entgelt gilt als billiges Entgelt im Sinne des klang mit dem Recht der Europäischen Union eine sol-
§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches. che Anlastung erfolgt. Informationen, die erforderlich
sind, um den Ursprung umweltbezogener Abgaben
§ 34 und ihre Anwendung verfolgen zu können, müssen auf-
bewahrt und der Regulierungsbehörde auf Anfrage
Entgeltgrundsätze übermittelt werden, damit diese sie der Europäischen
(1) Entgelte für die Nutzung der Schienenwege der Kommission auf deren Anfrage hin zur Verfügung stellt.
Eisenbahn und von Serviceeinrichtungen sind an den
(3) Absatz 2 ist insoweit nicht anzuwenden, als ein auf
Betreiber der Schienenwege und den Betreiber einer
Grund des Artikels 31 Absatz 5 der Richtlinie 2012/34/EU
Serviceeinrichtung zu entrichten, dem sie zur Finanzie-
erlassener Durchführungsrechtsakt eine inhaltsgleiche
rung seiner Unternehmenstätigkeit dienen.
oder entgegenstehende Regelung trifft.
(2) Ein Betreiber der Schienenwege oder ein Betrei-
(4) Um unerwünschte übermäßige Schwankungen
ber einer Serviceeinrichtung ist verpflichtet, der Regu-
zu vermeiden, können die in den Absätzen 1 und 2
lierungsbehörde alle erforderlichen Informationen zu
und in § 34 Absatz 3 genannten Entgelte über eine
den erhobenen Entgelten vorzulegen, damit diese ihre
angemessene Spanne von Zugverkehrsdiensten und
in § 66 genannten Aufgaben wahrnehmen kann. Der
Zeiträumen gemittelt werden. Die relative Höhe der
Betreiber der Schienenwege oder der Betreiber einer
Wegeentgelte muss jedoch zu den von den Verkehrs-
Serviceeinrichtung muss dem jeweiligen Eisenbahnver-
diensten verursachten Kosten in Beziehung stehen.
kehrsunternehmen nachweisen können, dass die dem
Eisenbahnverkehrsunternehmen nach den §§ 28 bis 31 (5) Werden die in Anlage 2 Nummer 3 und 4 auf-
von dem Betreiber der Schienenwege oder nach § 32 geführten Zusatzleistungen und Nebenleistungen nur
von dem Betreiber einer Serviceeinrichtung tatsächlich von einem einzigen Dienstleister angeboten, so gilt für
berechneten Wege- und Dienstleistungsentgelte den diese Leistungen § 32 Absatz 2 entsprechend.
in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen und Nut- (6) Der Betreiber der Einrichtung zur Erbringung der
zungsbedingungen von Serviceeinrichtungen vorgese- in Anlage 2 Nummer 2, 3 und 4 genannten Leistungen
henen Verfahren, Regeln und gegebenenfalls Tabellen teilt dem Betreiber der Schienenwege die entgeltbezo-
entsprechen. genen Informationen mit, die nach § 19 in den Schie-
(3) Unbeschadet des § 31 Absatz 2, des § 32 und nennetz-Nutzungsbedingungen enthalten sein müssen,
des § 36 ist das Entgelt für das Mindestzugangspaket oder er gibt eine Webseite an, auf der diese Informatio-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016 2095
nen unentgeltlich in elektronischer Form veröffentlicht (4) Im Falle von künftigen Investitionsvorhaben oder
werden. Der Betreiber einer Serviceeinrichtung ist ver- von Investitionsvorhaben, die nach 1988 abgeschlos-
pflichtet, die Informationen in Deutsch und in mindes- sen wurden, darf ein Betreiber der Schienenwege auf
tens einer weiteren Amtssprache der Europäischen der Grundlage der langfristigen Kosten dieser Vorhaben
Union mitzuteilen, soweit auch der Betreiber der Schie- höhere Entgelte festlegen oder beibehalten, wenn die
nenwege, an dessen Netz die Serviceeinrichtung ange- Vorhaben eine Steigerung der Effizienz oder der Kos-
schlossen ist, verpflichtet ist, seine Schienennetz-Nut- tenwirksamkeit oder beides bewirken und sonst nicht
zungsbedingungen in Deutsch und in mindestens einer durchgeführt werden könnten oder durchgeführt wor-
weiteren Amtssprache der Europäischen Union zu ver- den wären. Eine solche Entgeltregelung kann auch Ver-
öffentlichen. einbarungen zur transparenten Aufteilung des mit
neuen Investitionen verbundenen Risikos einschließen.
§ 36 (5) Die Wegeentgelte für die Nutzung der in der Ent-
Ausgestaltung der Entgelte scheidung 2009/561/EG der Kommission vom 22. Juli
2009 zur Änderung der Entscheidung 2006/679/EG hin-
(1) Damit ein Betreiber der Schienenwege die ihm sichtlich der Umsetzung der technischen Spezifikation
entstehenden Kosten vollständig decken kann, sind für die Interoperabilität (TSI) des Teilsystems Zugsteue-
Aufschläge auf der Grundlage effizienter, transparenter rung/Zugsicherung und Signalgebung des konventio-
und nichtdiskriminierender Grundsätze zu erheben, nellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl.
wobei die bestmögliche Wettbewerbsfähigkeit der L 194 vom 25.7.2009, S. 60) angegebenen Eisenbahn-
Segmente des Eisenbahnmarktes zu gewährleisten ist. korridore sind zu unterscheiden. Dadurch sollen
Die Entgeltregelung muss dem von den Eisenbahn- Anreize dafür gegeben werden, dass Züge mit einer
verkehrsunternehmen erzielten Produktivitätszuwachs Version des „European Train Control System“ ausge-
Rechnung tragen. rüstet werden, die mit der durch die Entscheidung
(2) Ein Betreiber der Schienenwege hat zu prüfen, 2008/386/EG der Kommission vom 23. April 2008
inwieweit die Aufschläge für bestimmte Verkehrs- zur Änderung von Anhang A der Entscheidung
dienste oder Marktsegmente in Betracht kommen. 2006/679/EG über die technische Spezifikation für die
Dabei hat er die in Anlage 7 Nummer 1 genannten Interoperabilität des Teilsystems Zugsteuerung, Zug-
Verkehrsdienst- oder Marktsegmentpaare zu prüfen sicherung und Signalgebung des konventionellen trans-
und die zutreffenden auszuwählen, mindestens jedoch europäischen Eisenbahnsystems und von Anhang A
der Entscheidung 2006/860/EG über die technische
1. Güterverkehrsdienste, Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems
2. Schienenpersonennahverkehrsdienste und sonstige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung des
Personenverkehrsdienste im Rahmen eines öffent- transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems
lichen Dienstleistungsauftrags und (ABl. L 136 vom 24.5.2008, S. 11) gebilligten Version
und Folgeversionen kompatibel ist. Eine solche Unter-
3. Schienenpersonenfernverkehrsdienste. scheidung darf die Erlöse eines Betreibers der Schie-
Die erhobenen Entgelte dürfen nicht die Nutzung der nenwege insgesamt nicht verändern. § 31 Absatz 2
Schienenwege durch Verkehrsdienste oder Marktseg- bleibt unberührt.
mente ausschließen, die mindestens die Kosten, die (6) Absatz 5 ist insoweit nicht anzuwenden, als ein auf
unmittelbar auf Grund des Zugbetriebs anfallen, sowie Grund des Artikels 34 Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU
eine Rendite, die der Markt tragen kann, erbringen kön- erlassener Durchführungsrechtsakt eine inhaltsgleiche
nen. Aufschläge müssen so gewählt werden, dass die oder entgegenstehende Regelung trifft.
Verkehrsdienste Güterverkehrsdienst und Personen-
verkehrsdienst die dem Betreiber der Schienenwege § 37
insgesamt entstehenden Kosten decken. Soweit inner-
halb des Verkehrsdienstes Personenverkehrsdienste Ausgestaltung der Entgelte
Marktsegmente gebildet werden, müssen diese weite- für Schienenwege und Personen-
ren Marktsegmente insgesamt die dem Verkehrsdienst bahnhöfe für Personenverkehrsdienste im
Personenverkehrsdienst nach Satz 4 zugeordneten Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags
Kosten decken. Das Gleiche gilt für den Verkehrsdienst (1) Stehen den Ländern für die jeweilige Fahrplan-
Güterverkehrsdienste und innerhalb dessen gebildeter periode vom Bund Mittel für den Schienenpersonen-
Marktsegmente. nahverkehr (Regionalisierungsmittel) zur Verfügung, so
haben Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes
(3) Ein Betreiber der Schienenwege kann die Ver-
für Verkehrsdienste nach § 36 Absatz 2 Satz 2 Num-
kehrsdienste in Marktsegmente je nach Art der trans-
mer 2 die Höhe der Entgelte für die Nutzung der Schie-
portierten Güter oder der Personenbeförderung weiter
nenwege der Eisenbahn und für die Nutzung von
untergliedern. Marktsegmente, in denen Eisenbahnver-
Personenbahnhöfen je Land festzulegen.
kehrsunternehmen gegenwärtig nicht tätig sind, in
denen sie aber während der Laufzeit der Entgeltrege- (2) Die durchschnittlichen Entgelte nach Absatz 1
lung Leistungen erbringen könnten, werden ebenfalls sind für jedes Land so zu bemessen, dass sie den
festgelegt. Der Betreiber der Schienenwege nimmt in durchschnittlichen Entgelten der betroffenen Verkehrs-
die Entgeltregelung für diese Marktsegmente keine Auf- dienste im jeweiligen Land in der Netzfahrplanperiode
schläge auf. Die Liste der Marktsegmente wird in den 2016/2017 entsprechen. Soweit sich der Gesamtbetrag
Schienennetz-Nutzungsbedingungen veröffentlicht und der den Ländern zustehenden Regionalisierungsmittel
mindestens alle fünf Jahre überprüft. Die Regulierungs- seit dem Jahr 2017 bis zu dem Jahr, in dem das Entgelt
behörde überwacht diese Liste nach Maßgabe des § 67. tatsächlich zu zahlen ist, geändert hat, sind die Entgelte
2096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016
nach Absatz 1 mit der gleichen Änderungsrate anzu- (2) Nachlässe sind auf die Höhe der tatsächlich vom
passen. Betreiber der Schienenwege eingesparten Verwal-
(3) Absatz 2 gilt nicht für Entgelte für die Nutzung tungskosten zu begrenzen. Bei der Festlegung der
von Personenbahnhöfen, soweit in einer Vereinbarung Höhe der Nachlässe sind Kosteneinsparungen, die be-
zwischen einer Gebietskörperschaft und dem Betreiber reits im Rahmen des erhobenen Entgelts berücksichtigt
des Personenbahnhofs eine abweichende Vereinbarung wurden, außer Betracht zu lassen.
zur Höhe der Entgelte getroffen ist. Regelungen nach (3) Ein Betreiber der Schienenwege kann abwei-
Satz 1 gelten für alle Zugangsberechtigten. Sie können chend von Absatz 2 für im Einzelnen angegebene Ver-
auf bestimmte Verkehrsleistungen sowie auf Marktseg- kehrsströme Entgeltregelungen einführen, die für alle
mente innerhalb dieser Verkehrsleistungen beschränkt Schienenwegnutzer zur Verfügung stehen und in deren
werden. In diesem Fall gilt § 32. Rahmen zeitlich begrenzte Nachlässe zur Förderung
(4) Die Regulierungsbehörde überprüft, ob für Ver- der Entwicklung neuer Eisenbahnverkehrsdienste oder
kehrsdienste nach § 36 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Nachlässe zur Förderung der Benutzung von Strecken
auf Grund des § 37 eine Unterdeckung besteht. Zu die- mit sehr niedrigem Auslastungsgrad gewährt werden.
sem Zweck kann sie entweder die Mengen- und Erlös- (4) Nachlässe dürfen sich nur auf Entgelte beziehen,
entwicklungen untersuchen oder untersuchen, ob die die für einen bestimmten Schienenwegabschnitt erho-
Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes für ben werden.
Verkehrsdienste nach § 36 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 (5) Nachlassregelungen werden in angemessener,
in Verbindung mit den Absätzen 1 bis 3 dieser Vor- nichtdiskriminierender und transparenter Weise auf alle
schrift die Aufschläge nach § 36 Absatz 2 Satz 5 so Eisenbahnverkehrsunternehmen angewandt.
wählen können, dass die dem Betreiber der Schienen-
wege für diese Verkehrsdienste entstehenden Kosten § 39
gedeckt werden können. Sie überprüft auch, ob die
Besondere Entgelt-
Stationspreise der Eisenbahninfrastrukturunternehmen
regelungen, leistungsabhängige
des Bundes für Halte von Verkehrsdiensten nach § 36
Entgeltregelung für Betreiber der Schienen-
Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, die sich aus den Absätzen
wege und Betreiber von Serviceeinrichtungen
1 bis 4 ergeben, die diesen Halten nach § 32 zuzuord-
nenden Kosten decken. (1) Ein Betreiber der Schienenwege ist verpflichtet,
den Zugangsberechtigten den Zugang zu Eisenbahn-
(5) Die Regulierungsbehörde hat auf Grundlage der
anlagen zu angemessenen, transparenten und nicht-
Erkenntnisse nach Absatz 4 einen Berichtsentwurf zu
diskriminierenden Entgelten und Entgeltregelungen zu
erstellen. Dieser stellt die finanzielle Situation der Be-
gestatten.
treiber der Schienenwege im Hinblick auf die Kosten-
deckung in den einzelnen Verkehrsdiensten nach § 36 (2) Die Entgeltregelungen für die Schienenwegnut-
Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, auch im Verhältnis zu den zung müssen durch leistungsabhängige Bestandteile
Verkehrsdiensten nach § 36 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 den Eisenbahnverkehrsunternehmen und dem jeweiligen
dar. Der Berichtsentwurf hat auch die finanzielle Situa- Betreiber der Schienenwege Anreize zur Minimierung
tion im Hinblick auf die Kostendeckung für Stations- von Störungen und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit
halte des Schienenpersonennahverkehrs darzustellen. des Schienennetzes bieten. Diese Regelungen können
Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes Vertragsstrafen für Störungen des Netzbetriebs, eine
erhalten Gelegenheit, innerhalb einer von der Regulie- Entschädigung für von Störungen betroffene Unterneh-
rungsbehörde zu setzenden angemessenen Frist zu men und eine Bonusregelung für Leistungen, die das
dem Berichtsentwurf Stellung zu nehmen. geplante Leistungsniveau übersteigen, umfassen.
(6) Auf der Grundlage des Berichtsentwurfs und der (3) Die Grundsätze der leistungsabhängigen Entgelt-
Stellungnahmen hat die Regulierungsbehörde ihren regelung nach Anlage 7 Nummer 2 gelten für das
endgültigen Bericht zu erstellen. Die Regulierungs- gesamte Netz eines Betreibers der Schienenwege.
behörde leitet den endgültigen Bericht unverzüglich (4) Absatz 2 gilt für Betreiber von Serviceeinrichtun-
dem Eisenbahninfrastrukturbeirat und der Bundesregie- gen entsprechend.
rung zu. Die Bundesregierung leitet den Bericht der (5) Die Absätze 2 und 3 sind insoweit nicht anzu-
Regulierungsbehörde unverzüglich dem Deutschen wenden, als ein auf Grund des Artikels 35 Absatz 3
Bundestag zu; die Bundesregierung kann dem Bericht der Richtlinie 2012/34/EU erlassener delegierter
eine Stellungnahme beifügen. Der Bericht ist im Bun- Rechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende
desanzeiger zu veröffentlichen. Regelung trifft.
(7) Ein Bericht nach Absatz 6 ist alle fünf Jahre, erst-
mals zum 31. Dezember 2018, vorzulegen. § 40
Entgelte für
§ 38 vorgehaltene Schienenwegkapazität
Entgeltnachlässe (1) Ein Betreiber der Schienenwege kann von einem
für Betreiber der Schienenwege Zugangsberechtigten ein angemessenes Entgelt für
(1) Ungeachtet der grundsätzlichen Festlegung der Schienenwegkapazität verlangen, die vertraglich zuge-
Höhe der Kosten nach den §§ 34 und 35 müssen alle wiesen, aber nicht in Anspruch genommen wurde. Das
Nachlässe auf Entgelte, die ein Betreiber der Schienen- Entgelt ist insbesondere angemessen, wenn es Anreize
wege von einem Eisenbahnverkehrsunternehmen er- für die effiziente Nutzung der Schienenwegkapazität
hebt, den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Kriterien schafft. Ein derartiges Entgelt muss von dem Zugangs-
entsprechen. berechtigten erhoben werden, wenn er es regelmäßig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016 2097
versäumt, zugewiesene Trassen oder Teile davon zu der eine Laufzeit von mehr als einer Netzfahrplan-
nutzen. Um dieses Entgelt verlangen zu können, muss periode hat.
der Betreiber der Schienenwege in seinen Schienen-
(6) Beabsichtigt der Zugangsberechtigte, Schienen-
netz-Nutzungsbedingungen die Kriterien für die Fest-
wegkapazität mit dem Ziel zu beantragen, einen grenz-
stellung einer solchen Nichtnutzung veröffentlichen.
überschreitenden Personenverkehrsdienst zu betrei-
(2) Der Betreiber der Schienenwege muss zu jeder ben, so muss er die betroffenen Betreiber der Schie-
Zeit in der Lage sein, jedem Zugangsberechtigten Aus- nenwege und die betroffenen Regulierungsbehörden
kunft über den Umfang der Schienenwegkapazität zu davon in Kenntnis setzen. Soweit sie die Entscheidung
geben, die dem diese Kapazität nutzenden Eisenbahn- trifft, bewertet die deutsche Regulierungsbehörde, ob
verkehrsunternehmen bereits zugewiesen wurde. Dies der grenzüberschreitende Verkehrsdienst der Beförde-
kann auch durch Einstellung auf seiner Internetseite rung von Fahrgästen auf einer Strecke zwischen Bahn-
erfolgen. Die Internetadresse ist im Bundesanzeiger höfen in verschiedenen Mitgliedstaaten dient.
bekannt zu machen. Der Betreiber der Schienenwege
kann die Erstattung seiner Aufwendungen für die Aus- § 43
kunft verlangen. Diese Erstattung kann bei einem Ver-
Rechte an Kapazitäten in Serviceeinrichtungen
tragsschluss verrechnet werden.
(1) Der jeweilige Betreiber einer Serviceeinrichtung
§ 41 hat dem jeweiligen Zugangsberechtigten Kapazitäten
in der Serviceeinrichtung zuzuweisen. Nach der Zuwei-
Zusammenarbeit sung an den Zugangsberechtigten darf eine Kapazität
bei netzübergreifenden Entgeltregelungen in der Serviceeinrichtung von diesem nicht auf Dritte
(1) Betreiber der Schienenwege haben zur Koordi- übertragen werden.
nierung der Entgelterhebung oder zur Erhebung der (2) Jeder Handel mit zugewiesenen Kapazitäten in
Entgelte für den netzübergreifenden Zugbetrieb im Ei- Serviceeinrichtungen ist verboten.
senbahnsystem mit den anderen Betreibern der Schie-
nenwege in den Mitgliedstaaten der Europäischen (3) Die Nutzung von Kapazitäten in Serviceeinrich-
Union zusammenzuarbeiten. Die Betreiber der Schie- tungen durch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, das
nenwege müssen insbesondere bestrebt sein, die Wett- die Geschäfte eines Zugangsberechtigten wahrnimmt,
bewerbsfähigkeit grenzüberschreitender Schienen- der kein Eisenbahnverkehrsunternehmen ist, gilt nicht
verkehrsdienste zu gewährleisten und die effiziente als Übertragung. Das Gleiche gilt für den Fall, dass
Nutzung der Schienennetze sicherzustellen. ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, dem Kapazitäten
in Serviceeinrichtungen zugewiesen worden sind, diese
(2) Die Zusammenarbeit nach Absatz 1 soll es auch von anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen im Rah-
ermöglichen, dass bei netzübergreifendem Verkehr im men einer Kooperation mitnutzen lässt.
Eisenbahnsystem innerhalb des Gebietes der Euro-
päischen Union Aufschläge nach § 36 und leistungs- § 44
abhängige Entgeltregelungen nach § 39 in einem für
die Zugangsberechtigten transparenten Verfahren an- Zuweisung von
gewandt werden können. Zugtrassen und Schienenwegkapazität
(1) Ein Betreiber der Schienenwege hat die Zuwei-
§ 42 sung von Zugtrassen einschließlich des Verfahrens
angemessen, nichtdiskriminierend und transparent
Rechte an Schienenwegkapazität
durchzuführen. Für den Fall, dass die Schienenweg-
(1) Der jeweilige Betreiber der Schienenwege hat kapazität durch Baumaßnahmen vorübergehend nur
dem jeweiligen Zugangsberechtigten Schienenwegka- eingeschränkt zur Verfügung steht, kann der Betreiber
pazität nach § 44 zuzuweisen. Nach der Zuweisung der Schienenwege ein besonderes Zuweisungsverfah-
an den Zugangsberechtigten darf die Schienenwegka- ren von Schienenwegkapazität im Netzfahrplan anwen-
pazität von diesem nicht auf Dritte übertragen werden. den. Das besondere Zuweisungsverfahren ist in den
Schienennetz-Nutzungsbedingungen festzulegen. Es
(2) Jeder Handel mit zugewiesenen Schienenwegka-
muss Kriterien für die Bewertung der Umleitungsfähig-
pazitäten ist verboten.
keit der Verkehrsarten beinhalten und eine Veröffent-
(3) Die Nutzung von Schienenwegkapazität durch lichung der beabsichtigten sowie der endgültigen Ver-
ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, das die Geschäfte teilung der eingeschränkten Schienenwegkapazität auf
eines Zugangsberechtigten wahrnimmt, der kein Eisen- die einzelnen Verkehrsarten durch den Betreiber der
bahnverkehrsunternehmen ist, gilt nicht als Übertra- Schienenwege vorsehen. Vor einer Festlegung der Ver-
gung. teilung der eingeschränkten Schienenwegkapazität auf
die einzelnen Verkehrsarten in den Schienennetz-
(4) Das Recht, besondere Schienenwegkapazität in
Nutzungsbedingungen hat eine Konsultation der Zu-
Form einer Zugtrasse in Anspruch zu nehmen, kann
gangsberechtigten stattzufinden. Die als Ergebnis der
der Betreiber der Schienenwege Zugangsberechtigten
Konsultation beabsichtigte Verteilung der Schienen-
längstens für die Dauer einer Netzfahrplanperiode zuer-
wegkapazität wird für Trassenanmeldungen zum Netz-
kennen.
fahrplan verbindlich, wenn sie die Regulierungsbehörde
(5) Ein Betreiber der Schienenwege und ein Zu- nicht nach § 73 Absatz 1 Nummer 6 abgelehnt und der
gangsberechtigter können nach § 49 einen Rahmenver- Betreiber der Schienenwege die endgültige Festlegung
trag über die Nutzung von Schienenwegkapazität in der Verteilung der Kapazität auf die Verkehrsarten ver-
dem Netz des Betreibers der Schienenwege schließen, öffentlicht hat.
2098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016
(2) Der Betreiber der Schienenwege hat allen Anträ- § 47
gen auf Zuweisung von Zugtrassen stattzugeben, so-
Zusammenarbeit
weit die Zugtrassen zur Verfügung stehen.
bei der Bereitstellung
(3) § 4 gilt entsprechend. von Schienenwegkapazität und bei der
Zuweisung von netzübergreifenden Zugtrassen
§ 45
(1) Ein Betreiber der Schienenwege im Inland ist ver-
Genehmigung der pflichtet, im Interesse einer wirksamen Schaffung von
Entgelte und der Entgeltgrundsätze Schienenwegkapazitäten und Zuweisung von Zug-
(1) Die Entgelte eines Betreibers der Schienenwege trassen mit anderen Betreibern der Schienenwege im
für die Erbringung des Mindestzugangspakets sind Inland und in den anderen Mitgliedstaaten der Euro-
einschließlich der Entgeltgrundsätze nach Anlage 3 päischen Union zusammenzuarbeiten. Dies gilt auch
Nummer 2 von der Regulierungsbehörde zu genehmi- für Rahmenverträge nach § 49. Jeder betroffene Betrei-
gen. Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit die Ermitt- ber der Schienenwege ist verpflichtet, an der Erstellung
lung der Entgelte den Anforderungen der §§ 24 bis 40 der dazu erforderlichen Verfahren und der Festlegung
und 46 und die Entgeltgrundsätze den Vorgaben der der entsprechenden netzübergreifenden Zugtrassen
Anlage 3 Nummer 2 entsprechen. mitzuwirken. Die im Rahmen dieser Zusammenarbeit
(2) Der Betreiber der Schienenwege darf für das Er- aufgestellten Grundsätze und Kriterien für die Zuwei-
bringen des Mindestzugangspakets keine anderen als sung von Zugtrassen haben die jeweiligen Betreiber
die genehmigten Entgelte vereinbaren. Ist in einem Ver- der Schienenwege nach Anlage 3 Nummer 3 in ihren
trag eine Entgeltvereinbarung wegen Verstoßes gegen Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu veröffentlichen.
Satz 1 unwirksam, gilt das jeweils genehmigte Entgelt (2) Ein Betreiber der Schienenwege, dessen Ent-
als vereinbart. Das genehmigte Entgelt gilt als billiges scheidungen über Zuweisungen von Zugtrassen sich
Entgelt im Sinne des § 315 des Bürgerlichen Gesetz- auf andere Betreiber der Schienenwege auswirken,
buches. muss mit diesen zusammenarbeiten, um die grenzüber-
schreitenden Zugtrassen zuzuweisen oder deren
§ 46 Zuweisung zu koordinieren. Die im Rahmen dieser Zu-
Verfahren zur Genehmigung sammenarbeit aufgestellten Grundsätze und Kriterien
der Entgelte und der Entgeltgrundsätze für die Zuweisung von Zugtrassen veröffentlichen die
jeweiligen Betreiber der Schienenwege nach Anlage 3
(1) Die Genehmigung der Entgelte ist mindestens Nummer 3 in ihren Schienennetz-Nutzungsbedingun-
sechs Monate vor Ablauf der nach Anlage 3 Nummer 3 gen. Soweit sich die Entscheidungen über die Zuwei-
Satz 3 bestimmten Frist für die Stellung von Anträgen sungen auf einen Betreiber der Schienenwege aus
auf Zuweisung von Zugtrassen für den Netzfahrplan einem Drittstaat auswirken, soll an diesem Verfahren
schriftlich oder elektronisch bei der Regulierungsbe- ein Vertreter des jeweiligen Betreibers der Schienen-
hörde zu beantragen. Dem Antrag sind die Unterlagen wege aus dem Drittstaat beteiligt werden.
nach Anlage 4 und eine Darlegung der Übereinstim-
mung mit den Vorgaben dieses Gesetzes beizufügen. (3) Jeder Betreiber der Schienenwege hat sicherzu-
Die Regulierungsbehörde hat dem Antragsteller den stellen, dass die Europäische Kommission über die
Eingang des Antrags in Textform zu bestätigen. Die Re- wichtigsten Sitzungen, in denen gemeinsame Grund-
gulierungsbehörde weist den Antragsteller unverzüglich sätze und Verfahren für die Zuweisung von grenzüber-
auf fehlende oder unrichtige Unterlagen hin. Über die schreitenden Zugtrassen entwickelt werden, unterrich-
Anforderung und Berücksichtigung von nach Ablauf tet und zu diesen Sitzungen als Beobachter eingeladen
der Frist eingereichten Unterlagen entscheidet die Re- wird. Die Regulierungsbehörde ist über die Entwicklung
gulierungsbehörde. gemeinsamer Grundsätze und Verfahren für die Zuwei-
sung von Zugtrassen und über die IT-Systeme für die
(2) Wird eine Genehmigung nicht binnen der Frist
Zuweisung von Zugtrassen ausreichend zu informieren,
des Absatzes 1 Satz 1 beantragt oder kann die Regu-
damit sie ihre Aufsicht nach Maßgabe des § 67 aus-
lierungsbehörde auf Grund fehlender oder unrichtiger
üben kann.
Unterlagen nicht über den Antrag entscheiden, so kann
sie ein vorläufiges Entgelt festsetzen und von Amts we- (4) Entscheidungen über die Zuweisung von Zug-
gen ein Genehmigungsverfahren einleiten. trassen für netzübergreifende Eisenbahnverkehrs-
(3) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die bean- dienste dürfen nur von Vertretern der jeweiligen Betrei-
tragten Entgelte auf ihrer Internetseite. Sie setzt hierbei ber der Schienenwege getroffen werden.
eine Frist fest, binnen derer Hinzuziehungsanträge nach (5) Die an der Zusammenarbeit nach Absatz 1 Betei-
§ 77 Absatz 3 Nummer 3 gestellt und Stellungnahmen ligten haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Teilnah-
nach § 77 Absatz 4 abgegeben werden können. me, die Funktionsweise der Zusammenarbeit und alle
(4) Die Genehmigung ist mindestens für den Zeit- für die Bewertung und Zuweisung von Zugtrassen we-
raum einer Netzfahrplanperiode zu erteilen sowie sentlichen Kriterien auf der in § 19 Absatz 1 bezeichne-
grundsätzlich bis zum Ende einer Netzfahrplanperiode ten Internetseite öffentlich zugänglich gemacht werden.
zu befristen. (6) Im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1
(5) Trifft die Regulierungsbehörde binnen einer Frist müssen die Betreiber der Schienenwege den Bedarf an
von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen grenzüberschreitenden Zugtrassen bewerten und deren
und inhaltlich richtigen Unterlagen keine Entscheidung, Einrichtung vorschlagen, soweit ein Bedarf dafür be-
so gilt das beantragte Entgelt als genehmigt. Im Übri- steht. Sie haben deren Einrichtung sicherzustellen, um
gen gilt § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes. den Betrieb von Güterzügen zu erleichtern, für die ein
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016 2099
Antrag außerhalb des Netzfahrplans nach § 56 gestellt im Rahmenvertrag zu vereinbarende Bandbreite soll so
wurde. gewählt werden, dass unter den betrieblichen Bedin-
(7) Diese im Voraus vereinbarten grenzüberschrei- gungen mindestens drei zueinander konfliktfrei kon-
tenden Zugtrassen sind einem Zugangsberechtigten struierbare Zugtrassen zur Verfügung stehen können.
über einen der beteiligten Betreiber der Schienenwege (2) Der Rahmenvertrag darf die Nutzung des betref-
zugänglich zu machen. fenden Schienennetzes durch andere Zugangsberech-
(8) Die Bestimmungen der Verordnung (EU) tigte nicht ausschließen.
Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des
(3) Rahmenverträge müssen vorsehen, dass die sich
Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines
aus ihnen ergebenden Rechte und Pflichten im Inte-
europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbs-
resse einer besseren Nutzung des Schienennetzes ge-
fähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22)
ändert oder eingeschränkt werden können, sofern dies
bleiben unberührt.
auf Grund der Durchführungsverordnung (EU) 2016/545
(9) Betreiber der Schienenwege und Betreiber von der Kommission vom 7. April 2016 über Verfahren und
Serviceeinrichtungen sind verpflichtet, im Interesse Kriterien in Bezug auf Rahmenverträge für die Zuwei-
einer wirksamen, aufeinander abgestimmten Nutzung sung von Fahrwegkapazität (ABl. L 94 vom 8.4.2016,
der Kapazitäten bei der Zuweisung und Nutzung von S. 1) vorgegeben ist. Hierauf ist in dem Rahmenvertrag
Schienenwegkapazität und Kapazitäten in Serviceein- ausdrücklich hinzuweisen.
richtungen zusammenzuarbeiten; dies gilt auch für
Betreiber von aneinander angrenzenden Serviceeinrich- (4) In dem Rahmenvertrag kann eine Vertragsstrafe
tungen. Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 3 Satz 2 für den Fall vorgesehen werden, dass die Verpflichtun-
gelten entsprechend. gen aus dem Vertrag nicht erfüllt werden.
(5) Rahmenverträge haben grundsätzlich eine Lauf-
§ 48 zeit von fünf Jahren und können um die gleichen
Anforderungen an Zugangsberechtigte Zeiträume wie die ursprüngliche Laufzeit verlängert
werden. Der Betreiber der Schienenwege kann einer
(1) Ein Betreiber der Schienenwege oder ein Betrei- kürzeren oder längeren Laufzeit in besonderen Fällen
ber einer Serviceeinrichtung kann mit Rücksicht auf be- zustimmen. Jede Laufzeit von über fünf Jahren ist
rechtigte Erwartungen hinsichtlich seiner künftigen Er- durch das Bestehen geschäftlicher Verträge, besonde-
löse und hinsichtlich der Schienenwegnutzung oder der rer Investitionen oder Risiken zu rechtfertigen.
Nutzung der Serviceeinrichtung Anforderungen an Zu-
gangsberechtigte festlegen. Die Anforderungen müs- (6) Jeder Rahmenvertrag mit einer Laufzeit von mehr
sen angemessen, nichtdiskriminierend und transparent als fünf Jahren bedarf bezüglich der Laufzeit der Ge-
sein und müssen in den Schienennetz-Nutzungsbedin- nehmigung der Regulierungsbehörde. Hierzu wird das
gungen nach Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b oder Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 5 oder 7
den Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen geprüft. Rahmenverträge mit Aufgabenträgern des
veröffentlicht werden. Sie dürfen nur die Stellung einer Schienenpersonennahverkehrs bedürfen keiner Geneh-
Finanzgarantie in angemessener Höhe im Verhältnis migung.
zum geplanten Umfang der Tätigkeit des Zugangsbe-
rechtigten sowie die Fähigkeit zur Abgabe konformer (7) Für Dienste auf besonderen Schienenwegen im
Anträge auf Zuweisung von Schienenwegkapazität Sinne des § 57, die vom Zugangsberechtigten zu be-
oder Kapazität in Serviceeinrichtungen vorsehen. gründende erhebliche und langfristige Investitionen er-
fordern, können Rahmenverträge eine Laufzeit von bis
(2) Absatz 1 ist insoweit nicht anzuwenden, als ein zu 15 Jahren haben. Eine längere Laufzeit als 15 Jahre
auf Grund des Artikels 41 Absatz 3 oder des Artikels 13 ist nur in Ausnahmefällen zulässig, insbesondere bei
Absatz 9 der Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durch- umfangreichen und langfristigen Investitionen, vor al-
führungsrechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegen- lem wenn die Investitionen mit vertraglichen Verpflich-
stehende Regelung trifft. tungen, einschließlich eines mehrjährigen Abschrei-
bungsplans, einhergehen. In einem solchen Fall kann
§ 49 der Rahmenvertrag genaue Angaben zu den Schienen-
Rahmenvertrag wegkapazitäten, die dem Zugangsberechtigten für die
Laufzeit des Rahmenvertrags zur Verfügung zu stellen
(1) Zwischen einem Betreiber der Schienenwege und sind, festlegen. Diese Angaben können unter anderem
einem Zugangsberechtigten kann ein Rahmenvertrag die Nutzungshäufigkeit, den Umfang und die Qualität
geschlossen werden. In dem Rahmenvertrag müssen der Zugtrassen einschließen. In dem Rahmenvertrag
die Merkmale der vom Zugangsberechtigten zu bean- muss festgelegt werden, dass der Betreiber der Schie-
tragenden und ihm zuzuweisenden Schienenwegkapa- nenwege die reservierte Schienenwegkapazität verrin-
zität für einen längeren Zeitraum als eine Netzfahrplan- gern kann, wenn die Nutzung dieser Schienenwegka-
periode festgelegt werden. Der Rahmenvertrag darf pazität in einem Zeitraum von mindestens einem Monat
keine Zugtrassen im Einzelnen regeln, muss aber so unterhalb des Schwellenwerts nach § 60 liegt.
gestaltet sein, dass er den berechtigten kommerziellen
Erfordernissen des Zugangsberechtigten entspricht. (8) Unter Wahrung der Betriebs- und Geschäfts-
Hierzu kann in dem Rahmenvertrag festgelegt werden, geheimnisse ist jeder Rahmenvertrag allen Zugangs-
inwieweit im Fall von Trassennutzungskonflikten bei der berechtigten offenzulegen; § 4 gilt entsprechend. Dies
Erstellung des Netzfahrplans der Betreiber der Schie- kann auch durch die Einstellung in das Internet erfol-
nenwege innerhalb einer konkreten Bandbreite zu den gen. Die Internetadresse ist im Bundesanzeiger be-
beantragten Zugtrassen Varianten anzubieten hat. Die kannt zu machen.
2100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016
(9) Die Absätze 1 bis 8 sind insoweit nicht anzuwen- Vor- oder Nachlauf unmittelbar an eine Zugtrasse eines
den, als ein auf Grund des Artikels 42 Absatz 8 der Korridors anschließt, vorsehen. Die vertraglichen Ver-
Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchführungsrechts- einbarungen richten sich nach den §§ 20 und 21.
akt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Rege-
(2) Ein Zugangsberechtigter, der Vertragspartei eines
lung trifft. Rahmenvertrags ist, hat entsprechend den rahmenver-
(10) Führt die Koordinierung nach Artikel 9 Absatz 2 traglich vereinbarten Bandbreiten seinen Bedarf an
der Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 über Ver- Schienenwegkapazität anzumelden.
fahren und Kriterien in Bezug auf Rahmenverträge für
(3) Im Falle netzübergreifender Zugtrassen haben die
die Zuweisung von Fahrwegkapazität nicht zu einer
betroffenen Betreiber der Schienenwege gemeinsam
Einigung, hat der Betreiber der Schienenwege nach
sicherzustellen, dass sich alle Zugangsberechtigten an
der Zweckbestimmung des Rahmenvertrags in ent-
eine einzige Anlaufstelle wenden können, bei der es
sprechender Anwendung des § 52 Absatz 7 und 8 zu
sich entweder um eine von den Betreibern der Schie-
entscheiden und die Regulierungsbehörde über die be-
nenwege eingerichtete gemeinsame Stelle oder um
absichtigte Entscheidung nach § 72 Satz 1 Nummer 4
einen einzelnen an der Zugtrasse beteiligten Betreiber
zu unterrichten.
der Schienenwege handelt. Der jeweilige Betreiber der
(11) Auf Rahmenverträge, die vor dem 28. April 2016 Schienenwege oder die von den Betreibern der Schie-
geschlossen wurden, sind Artikel 6 Absatz 2 sowie die nenwege eingerichtete gemeinsame Stelle ist berech-
Artikel 7, 8, 9, 10, 11 und 13 der Durchführungsverord- tigt, bei den anderen beteiligten Betreibern der Schie-
nung (EU) 2016/545 über Verfahren und Kriterien in nenwege im Auftrag des Zugangsberechtigten um
Bezug auf Rahmenverträge für die Zuweisung von Schienenwegkapazität nachzusuchen. Die Verordnung
Fahrwegkapazität bis zum 6. April 2021 nicht anzuwen- (EU) Nr. 913/2010 bleibt unberührt.
den. Satz 1 gilt nicht für Änderungen von Rahmenver-
trägen, die nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt (4) Einen Antrag auf Zuweisung von Zugtrassen
vereinbart wurden und die eine Erhöhung der zugewie- kann der Zugangsberechtigte bei dem Betreiber der
senen Rahmenkapazität oder eine Verlängerung der Schienenwege jederzeit stellen, soweit nichts anderes
Laufzeit des Rahmenvertrages zur Folge hätten. bestimmt ist. Der Antrag hat alle Angaben zu enthalten,
die nach den Schienennetz-Nutzungsbedingungen er-
§ 50 forderlich sind, um über den Antrag zu entscheiden.
Der Betreiber der Schienenwege hat von dem Zugangs-
Zeitplan des berechtigten fehlende Angaben unverzüglich nachzu-
Zuweisungsverfahrens im Netzfahrplan fordern. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die
(1) Ein Betreiber der Schienenwege hat den in An- in Anlage 2 Nummer 1 und 2 beschriebenen Leistungen.
lage 8 vorgesehenen Zeitplan für die Zuweisung von
Schienenwegkapazität einzuhalten. § 52
(2) Ein Betreiber der Schienenwege hat mit den Netzfahrplanerstellung,
anderen betroffenen Betreibern der Schienenwege zu Koordinierungsverfahren, Streitbeilegungsverfahren
vereinbaren, welche grenzüberschreitenden Zugtrassen
(1) Ein Betreiber der Schienenwege muss, soweit
in den Netzfahrplan aufgenommen werden müssen, be-
ihm dies möglich ist, allen Anträgen auf Zuweisung
vor Konsultationen nach § 52 Absatz 5 über den Netz-
von Schienenwegkapazität, einschließlich der Anträge
fahrplanentwurf aufgenommen werden. Änderungen
auf netzübergreifende Zugtrassen, stattgeben.
dürfen nur vorgenommen werden, wenn dies unbedingt
erforderlich ist. (2) Ein Betreiber der Schienenwege darf lediglich in
den in § 55 und § 57 bestimmten Fällen besonderen
§ 51 Verkehrsarten im Netzfahrplanerstellungs- und Koordi-
Antragstellung nierungsverfahren Vorrang einräumen.
(1) Die Zuweisung von Schienenwegkapazität hat (3) Ergeben sich bei der Netzfahrplanerstellung Un-
der Zugangsberechtigte bei dem Betreiber der Schie- vereinbarkeiten zwischen verschiedenen Anträgen, so
nenwege zu beantragen, dessen Netz genutzt werden hat der Betreiber der Schienenwege die Anträge zu
soll. Die Frist für den Eingang der Anträge auf Zuwei- koordinieren, um alle Erfordernisse zu erfüllen und allen
sung von Schienenwegkapazität im Netzfahrplan rich- Anträgen im Rahmen der Koordinierung stattzugeben,
tet sich nach Anlage 8. Zur Nutzung der Schienenweg- soweit dies möglich ist.
kapazität benennt der Zugangsberechtigte, der kein (4) Der Betreiber der Schienenwege hat das Recht,
Eisenbahnverkehrsunternehmen ist, bei Antragstellung innerhalb vertretbarer Grenzen Schienenwegkapazität
ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, das den angemel- anzubieten, die von der beantragten Kapazität ab-
deten Verkehr durchführen soll. Abweichend von Satz 3 weicht.
kann der Betreiber der Schienenwege in seinen Schie-
nennetz-Nutzungsbedingungen eine Frist für die Be- (5) Der Betreiber der Schienenwege hat durch Ver-
handlungen mit den Zugangsberechtigten auf einver-
nennung des Eisenbahnverkehrsunternehmens vorse-
nehmliche Lösungen hinzuwirken. Zu diesem Zweck
hen; dies soll er insbesondere für Zugtrassen eines Kor-
hat er die folgenden Informationen den betroffenen Zu-
ridors im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des
gangsberechtigten innerhalb einer angemessenen Frist
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Sep-
unentgeltlich und schriftlich oder elektronisch offenzu-
tember 2010 zur Schaffung eines europäischen Schie-
legen:
nennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr
(ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22) und für Schienen- 1. die von den übrigen Zugangsberechtigten auf den-
wegkapazität außerhalb eines Korridors, wenn diese im selben Strecken beantragten Zugtrassen;
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2. die den übrigen Zugangsberechtigten auf denselben fünf Arbeitstagen über die Angebote und deren Höhe
Strecken vorläufig zugewiesenen Zugtrassen; informiert. Der Betreiber der Schienenwege hat gegen-
3. die auf den betreffenden Strecken nach Absatz 2 über dem Zugangsberechtigten, der das höchste Ent-
vorgeschlagenen alternativen Zugtrassen und gelt zu zahlen bereit ist, das Angebot nach § 54 zu
machen. Entgeltnachlässe sind in diesen Fällen unzu-
4. vollständige Angaben zu den bei der Zuweisung von lässig. Ergänzungen und Abweichungen hat der Betrei-
Schienenwegkapazität verwendeten Kriterien. ber der Schienenwege in die Schienennetz-Nutzungs-
Diese Informationen werden nach Maßgabe des § 4 be- bedingungen aufzunehmen. Gelangt dieses System zur
reitgestellt, ohne dass die Identität anderer Zugangs- Anwendung, muss innerhalb von zehn Arbeitstagen
berechtigter offengelegt wird, es sei denn, die Zugangs- eine Entscheidung getroffen werden.
berechtigten haben einer Offenlegung zugestimmt. (9) Das Regelentgelt im Sinne von Absatz 8 beinhal-
(6) Die Grundsätze des Koordinierungsverfahrens tet nicht umweltbezogene Aufschläge oder Abschläge
sind in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen aufzu- nach § 35 Absatz 2, insbesondere keine Entgeltdiffe-
nehmen. Sie tragen insbesondere renzierung nach Lärmauswirkungen.
1. der Schwierigkeit, grenzüberschreitende Zugtrassen
zu vereinbaren, und § 53
2. den Auswirkungen etwaiger Änderungen auf andere Netzfahrplanerstellung, Konsultationsverfahren
Betreiber der Schienenwege (1) Ein Betreiber der Schienenwege muss spätes-
Rechnung. tens vier Monate nach Ablauf der in Anlage 8 Nummer 3
genannten Frist einen vorläufigen Netzfahrplanentwurf
(7) Unbeschadet der bestehenden Rechtsbehelfe
erstellen. Er hat die Beteiligten zum vorläufigen Netz-
und des § 66 hat jeder Betreiber der Schienenwege
fahrplanentwurf anzuhören und ihnen zur Stellung-
für Streitfälle in Bezug auf die Zuweisung von Schie-
nahme eine Frist von mindestens einem Monat einzu-
nenwegkapazität ein Verfahren vorzusehen, das geeig- räumen. Beteiligte im Sinne des Satzes 2 sind alle
net ist, Streitigkeiten rasch beilegen zu können. Danach
Zugangsberechtigten, die Schienenwegkapazität nach-
soll der Betreiber der Schienenwege vorbehaltlich der
gefragt haben, sowie Dritte, die zu etwaigen Auswir-
sich aus § 49 ergebenden Rechte der Zugangsberech-
kungen des Netzfahrplans auf ihre Möglichkeiten zur
tigten und vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 55
Inanspruchnahme von Eisenbahnverkehrsdiensten in
und 57 nach Maßgabe folgender Reihenfolge entschei-
der betreffenden Netzfahrplanperiode Stellung nehmen
den:
möchten.
1. vertakteter oder ins Netz eingebundener Verkehr,
(2) Der Betreiber der Schienenwege hat berechtigten
2. grenzüberschreitende Zugtrassen, Beanstandungen am vorläufigen Netzfahrplanentwurf
3. Zugtrassen für den Güterverkehr. innerhalb einer festzulegenden Frist, die nach § 19 Ab-
satz 5 in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu
Abweichungen von dieser Reihenfolge sind insbeson-
veröffentlichen ist, Rechnung zu tragen.
dere aus Gründen der sicheren Durchführung von Zug-
fahrten möglich. Bei seiner Entscheidung hat der Be- (3) Nach Ablauf der Frist steht der endgültige Netz-
treiber der Schienenwege die Auswirkungen auf andere fahrplanentwurf fest.
Betreiber der Schienenwege angemessen zu berück-
sichtigen. § 54
(8) Bei einer Entscheidung zwischen gleichrangigen Nutzungsvertrag
Verkehren im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 hat der Be- Steht der endgültige Netzfahrplanentwurf fest, hat
treiber der Schienenwege die Entgelte für die streitigen der Betreiber der Schienenwege unverzüglich
Zugtrassen gegenüberzustellen und
1. ein Angebot zum Abschluss einer Vereinbarung nach
1. bei einem Konflikt zwischen zwei Zugtrassen der § 20 Absatz 1 und § 21 abzugeben oder
Zugtrasse den Vorrang einzuräumen, bei der das
2. die Ablehnung des Antrags mitzuteilen und diese zu
höchste Regelentgelt zu erzielen ist,
begründen.
2. bei einem Konflikt zwischen mehr als zwei Zug-
trassen den Zugtrassen den Vorrang einzuräumen, Die Erklärung erfolgt gegenüber dem Zugangsberech-
bei denen in der Summe das höchste Regelentgelt tigten. Das Angebot kann nur innerhalb von fünf Ar-
zu erzielen ist. beitstagen angenommen werden.
Ist zwischen vertaktetem Schienenpersonennahverkehr § 55
und anderem Verkehr nach Absatz 7 zu entscheiden,
kann der Betreiber der Schienenwege abweichend von Überlastete Schienenwege
Satz 1 dem vertakteten Schienenpersonennahverkehr (1) In den Fällen, in denen Anträgen auf die Zuwei-
den Vorrang einräumen. Ist eine Entscheidung auf die- sung von Schienenwegkapazität nach Koordinierung
ser Grundlage nicht möglich, muss der Betreiber der der beantragten Zugtrassen und nach Konsultation
Schienenwege die Zugangsberechtigten auffordern, der Zugangsberechtigten nach den §§ 52 und 53 nicht
innerhalb von fünf Arbeitstagen ein Entgelt anzubieten, in angemessenem Umfang stattgegeben werden kann,
das über dem Entgelt liegt, das auf der Grundlage der hat der Betreiber der Schienenwege den betreffenden
Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu zahlen wäre. Schienenwegabschnitt unverzüglich für überlastet zu
Die Angebote dürfen dem Betreiber der Schienenwege erklären. Dies ist auch bei Schienenwegen zu erklären,
ausschließlich über die Regulierungsbehörde zugeleitet bei denen abzusehen ist, dass ihre Kapazität in naher
werden, die die übrigen Bieter nach Ablauf der Frist von Zukunft nicht ausreichen wird. Erklärungen zur Überlas-
2102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016
tung sind gegenüber der Regulierungsbehörde und der tenden Fristen muss er in den Schienennetz-Nutzungs-
zuständigen Aufsichtsbehörde abzugeben. Die Mittei- bedingungen nach § 19 veröffentlichen.
lung ist entsprechend § 19 Absatz 2 zu veröffentlichen. (2) Ein Betreiber der Schienenwege muss Informa-
(2) Wurden Schienenwege für überlastet erklärt, so tionen über verfügbare Kapazitätsreserven allen Zu-
hat der Betreiber der Schienenwege die Kapazitäts- gangsberechtigten, die diese Kapazität in Anspruch
analyse nach § 58 durchzuführen, sofern nicht bereits nehmen können, zur Verfügung stellen, auch durch Ein-
ein Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität nach stellung auf seine Internetseite. Die Adresse der Inter-
§ 59 umgesetzt wird. netseite ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Der
Betreiber der Schienenwege kann die Erstattung seiner
(3) Wurden Entgelte nach § 35 Absatz 1 nicht erho- Aufwendungen für die Auskunft verlangen. Diese kann
ben oder hat das Erheben von Entgelten zu keinem be- bei einem Vertragsschluss verrechnet werden.
friedigenden Ergebnis geführt und wurde der Schienen-
weg für überlastet erklärt, so kann der Betreiber der (3) Der Betreiber der Schienenwege hat zu prüfen,
Schienenwege bei der Zuweisung von Schienenweg- ob es erforderlich ist, Kapazitätsreserven innerhalb des
kapazität zusätzlich Vorrangkriterien nach Maßgabe fertig erstellten Netzfahrplans vorzuhalten, um auf vor-
der Absätze 4 und 5 anwenden. hersehbare Anträge auf Zuweisung von Schienenweg-
kapazität außerhalb des Netzfahrplans schnell reagie-
(4) Die Vorrangkriterien haben dem gesellschaftlichen ren zu können. Dies gilt auch für Fälle des § 55. In diese
Nutzen eines Verkehrsdienstes gegenüber anderen Ver- Prüfung sind mindestens die Anträge einzubeziehen,
kehrsdiensten, die hierdurch von der Schienenwegnut- die innerhalb der letzten zwei Netzfahrplanperioden au-
zung ausgeschlossen werden, Rechnung zu tragen. ßerhalb des Netzfahrplans gestellt worden sind.
Der Betreiber der Schienenwege kann dazu Verkehrs-
diensten im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr § 57
den Vorrang geben, sofern dies zur Sicherstellung einer
ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Ver- Besondere Schienenwege
kehrsdiensten im öffentlichen Schienenpersonennah- (1) Die Schienenwegkapazität gilt als von Verkehrs-
verkehr zwingend erforderlich ist. Bei Maßnahmen nach diensten aller Art nutzbar, die den Betriebsmerkmalen
Satz 2 sind auch die Auswirkungen eines Ausschlusses der Zugtrasse entsprechen.
auf die Betreiber der Schienenwege in anderen Mit- (2) Ist eine geeignete Alternativstrecke vorhanden,
gliedstaaten zu berücksichtigen. so kann der Betreiber der Schienenwege nach Konsul-
(5) Die Bedeutung von Güterverkehrsdiensten, ins- tation der Zugangsberechtigten nach Absatz 3 be-
besondere grenzüberschreitenden Güterverkehrsdiens- stimmte Schienenwege für die Nutzung durch be-
ten, ist bei der Festlegung von Vorrangkriterien zu stimmte Arten von Verkehrsdiensten ausweisen. Wurde
berücksichtigen. eine solche Nutzungsbeschränkung ausgesprochen,
kann der Betreiber der Schienenwege unbeschadet
(6) Die in Bezug auf überlastete Schienenwege zu der Artikel 101, 102 und 106 des Vertrages über die
befolgenden Verfahren und anzuwendenden Kriterien Arbeitsweise der Europäischen Union Verkehrsdiensten
sind in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen nach dieser Art bei der Zuweisung von Schienenwegkapazi-
§ 19 zu veröffentlichen. tät Vorrang einräumen. Eine derartige Nutzungs-
(7) Hat ein Betreiber der Schienenwege einen Schie- beschränkung darf andere Verkehrsarten nicht von der
nenweg für überlastet erklärt, soll die Regulierungsbe- Nutzung der betroffenen Fahrwege ausschließen, so-
hörde auf Antrag eines Zugangsberechtigten nach § 1 fern Schienenwegkapazität verfügbar ist.
Absatz 12 Nummer 2 Buchstabe a dem Betreiber der (3) Eine Nutzungsbeschränkung von Schienenwe-
Schienenwege aufgeben, binnen drei Wochen Vorrang- gen nach Absatz 2 ist in den Schienennetz-Nutzungs-
kriterien im Sinne der Absätze 4 und 5 ungeachtet der bedingungen nach § 19 anzugeben.
sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 3 aufzustel-
len und zu veröffentlichen, soweit dies zur Beseitigung § 58
der Überlastung erforderlich ist. Die Vorrangkriterien
Kapazitätsanalyse
sind eine Woche nach Veröffentlichung anzuwenden.
Fälle besonderer Dringlichkeit sind insbesondere gege- (1) Zweck einer Kapazitätsanalyse überlasteter
ben, wenn die Funktionsfähigkeit eingerichteter Takt- Schienenwege ist neben der Ermittlung der Engpässe
systeme im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr bei der Schienenwegkapazität, die verhindern, dass
unmittelbar gefährdet ist. Anträgen auf Zuweisung von Schienenwegkapazität
vollständig stattgegeben werden kann, die Darlegung
§ 56 von Möglichkeiten, wie zusätzlichen, die derzeitige Ka-
pazität übersteigenden Anträgen stattgegeben werden
Anträge außerhalb des Netzfahrplans kann. In der Kapazitätsanalyse sind von dem Betreiber
(1) Ein Betreiber der Schienenwege muss über der Schienenwege die Gründe für Überlastungen zu er-
Anträge außerhalb des Netzfahrplans auf Zuweisung mitteln und mögliche kurz- und mittelfristige Abhilfe-
einzelner Zugtrassen unverzüglich entscheiden, spä- maßnahmen darzulegen.
testens jedoch innerhalb von fünf Arbeitstagen. Das (2) Gegenstand der Kapazitätsanalyse sind der
Angebot kann der Zugangsberechtigte grundsätzlich Schienenweg, die Betriebsverfahren, die Art der ver-
nur innerhalb von einem Arbeitstag annehmen. Ist die schiedenen durchgeführten Verkehrsdienste und die
Bearbeitung besonders aufwändig, kann der Betreiber Auswirkungen all dieser Faktoren auf die Schienenweg-
der Schienenwege von der Frist nach Satz 1 abwei- kapazität. Zu den prüfungsbedürftigen Maßnahmen
chen. Diese Fälle und die abweichend von Satz 1 gel- gehören insbesondere die Umleitung und zeitliche Ver-
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lagerung von Verkehrsdiensten, Änderungen der Fahr- 1. der Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität
geschwindigkeit und Verbesserungen des Schienen- aus Gründen, die sich seinem Einfluss entziehen,
wegs. nicht verwirklicht werden kann oder
(3) Die Kapazitätsanalyse ist innerhalb von sechs 2. die verfügbaren Optionen wirtschaftlich oder finan-
Monaten abzuschließen, nachdem ein Schienenweg ziell nicht tragfähig sind.
als überlastet ausgewiesen wurde.
(6) Die Aufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung
der Verpflichtungen aus den Regelungen zum überlas-
§ 59
teten Schienenweg nach den Absätzen 1 bis 4 und
Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität nach § 58. Die Aufsichtsbehörde kann im Benehmen
(1) Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss mit der Regulierungsbehörde die erforderlichen Maß-
einer Kapazitätsanalyse hat der Betreiber der Schie- nahmen zur Einhaltung der Pflichten treffen. Die Auf-
nenwege nach Konsultation der Nutzer der betroffenen sichtsbehörde kann ihre Anordnungen nach den für
überlasteten Schienenwege nach Absatz 2 der zustän- die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen gelten-
digen Eisenbahnaufsichtsbehörde und der Regulie- den Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangs-
rungsbehörde einen Plan zur Erhöhung der Schienen- geldes beträgt bis zu 500 000 Euro.
wegkapazität vorzulegen. Darin sind
§ 60
1. die Gründe für die Überlastung,
Nutzung von Zugtrassen
2. die zu erwartende künftige Verkehrsentwicklung,
3. den Schienenwegausbau betreffende Beschränkun- (1) Ein Betreiber der Schienenwege muss in den
gen und Schienennetz-Nutzungsbedingungen Bedingungen fest-
legen, anhand derer er dem Grad der bisherigen In-
4. die möglichen Optionen und Kosten für die Erhö- anspruchnahme von vereinbarten Zugtrassen bei der
hung der Schienenwegkapazität, einschließlich der Festlegung von Rangfolgen im Zuweisungsverfahren
zu erwartenden Änderungen der Wegeentgelte, Rechnung trägt.
darzulegen. Des Weiteren ist auf der Grundlage einer (2) Wird das Recht auf Nutzung von Zugtrassen aus
Kosten-Nutzen-Analyse der ermittelten möglichen einer Vereinbarung nach § 20 Absatz 1 innerhalb eines
Maßnahmen zu entscheiden, welche Maßnahmen zur Monats nach Beginn einer Netzfahrplanperiode oder
Erhöhung der Schienenwegkapazität ergriffen werden; dem vereinbarten Benutzungsbeginn ganz oder teil-
hierzu gehört auch ein Zeitplan für die Durchführung weise aus Gründen nicht wahrgenommen, die der Zu-
der Maßnahmen. gangsberechtigte zu vertreten hat, kann der Betreiber
(2) Beabsichtigt der Betreiber der Schienenwege der Schienenwege insoweit die Vereinbarung mit sofor-
einen Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität tiger Wirkung kündigen. Ist die Kündigung noch nicht
vorzulegen, so ist der Plan mindestens drei Monate erfolgt und stellt ein dritter Zugangsberechtigter einen
vor seiner Vorlage nach Absatz 1 auf der Internetseite Antrag auf die Zuweisung dieser Schienenwegkapazi-
des Betreibers der Schienenwege zu veröffentlichen. tät, ist das Angebot dem Dritten gegenüber unter der
Der Veröffentlichung ist eine Darstellung der geplanten aufschiebenden Bedingung der Kündigung zu machen.
Maßnahmen in geeigneter Form beizufügen. Bei der Hat der Dritte das Angebot nach Satz 2 angenommen,
Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass Zugangs- muss der Betreiber der Schienenwege die in Satz 1 ge-
berechtigte einen Monat lang zum Plan zur Erhöhung nannte Vereinbarung insoweit kündigen. Der Zugangs-
der Schienenwegkapazität Stellung nehmen können. berechtigte, dem nach Satz 3 gekündigt wurde, bleibt
Es ist anzugeben, auf welchem Weg diese Stellungnah- zum Ersatz des durch die Beendigung des Vertrags ent-
men erfolgen können. stehenden Schadens verpflichtet; § 40 ist anzuwenden.
(3) Die Entscheidung über die Finanzierung von (3) Der Betreiber der Schienenwege hat insbeson-
Maßnahmen richtet sich, sofern die Maßnahmen durch dere bei überlasteten Schienenwegen die Aufgabe von
den Betreiber der Schienenwege nicht ausschließlich Zugtrassen zu verlangen, die in einem Zeitraum von min-
selbst finanziert werden, bei Eisenbahnen des Bundes destens einem Monat unterhalb eines in den Schienen-
nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz und den netz-Nutzungsbedingungen festzulegenden Schwellen-
verfügbaren Bundeshaushaltsmitteln, bei nichtbundes- werts genutzt wurden, es sei denn, dass dies auf nicht-
eigenen Eisenbahnen nach dem hierfür geltenden Zu- wirtschaftliche Gründe zurückzuführen ist, die sich dem
wendungsrecht. Einfluss des Zugangsberechtigten entziehen.
(4) Der Betreiber der Schienenwege muss die Erhe-
bung der Entgelte für die betreffende Infrastruktur nach § 61
§ 35 Absatz 1 in den Fällen einstellen, in denen er Schienenwegkapazität
1. keinen Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität für Instandhaltungsarbeiten
vorlegt oder (1) Die Vorhaltung von Schienenwegkapazität für In-
2. mit den im Plan zur Erhöhung der Schienenwegka- standhaltungszwecke ist im Rahmen der Netzfahrplan-
pazität aufgeführten Maßnahmen keine Fortschritte erstellung zu berücksichtigen.
erzielt. (2) Der Betreiber der Schienenwege muss die Vor-
(5) Unbeschadet des Absatzes 4 darf der Betreiber haltung von Schienenwegkapazität für regelmäßige
der Schienenwege vorbehaltlich der Zustimmung der Schienenweginstandhaltungsarbeiten so planen, dass
Regulierungsbehörde weiterhin die Entgelte erheben, Zugangsberechtigte möglichst wenig beeinträchtigt
wenn werden.
2104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016
(3) Der Betreiber der Schienenwege unterrichtet die Jeder, der eine Wartungseinrichtung betreibt oder ein
Zugangsberechtigten unverzüglich, nachdem er die ent- wirtschaftliches Interesse hinsichtlich des Marktzugan-
sprechende Kenntnis erlangt hat, über die Nichtverfüg- ges hat, erhält Gelegenheit, innerhalb einer von der Re-
barkeit von Schienenwegkapazität als Folge außerplan- gulierungsbehörde zu setzenden angemessenen Frist
mäßiger Instandhaltungsarbeiten. zu dem Berichtsentwurf Stellung zu nehmen. Die Regu-
lierungsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite
§ 62 den Entwurf mit vorläufigen Ergebnissen und die Stel-
Sondermaßnahmen bei Störungen lungnahmen nach Satz 1 unter Angabe des Namens
und der Anschrift der einreichenden Person.
(1) Bei technisch bedingten oder unfallbedingten
Störungen der Zugbewegungen hat der Betreiber der (3) Auf der Grundlage des Entwurfes und der Stel-
Schienenwege alle erforderlichen Maßnahmen zu tref- lungnahmen erstellt die Regulierungsbehörde ihren
fen, um die Situation wieder zu normalisieren. Zu die- endgültigen Bericht. Der Bericht hat darzustellen, ob
sem Zweck hat er einen Notfallplan zu erstellen, in dem und inwieweit nach Auffassung der Regulierungsbe-
die verschiedenen Stellen aufgeführt sind, die bei hörde die Befreiungen nach § 63 beibehalten werden
schwerwiegenden Vorfällen oder schwerwiegenden sollten. Die Regulierungsbehörde leitet den endgültigen
Störungen der Zugbewegungen zu unterrichten sind. Bericht unverzüglich dem Eisenbahninfrastrukturbeirat
und der Bundesregierung zu. Anschließend ist der
(2) In Notfallsituationen oder sofern dies notwendig Bericht im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die
ist, weil der Schienenweg wegen einer Betriebsstörung Bundesregierung leitet den Bericht der Regulierungs-
vorübergehend nicht benutzt werden kann, können die behörde unverzüglich dem Deutschen Bundestag zu;
zugewiesenen Zugtrassen ohne Ankündigung so lange die Bundesregierung kann dem Bericht eine Stellung-
gesperrt werden, wie es zur Instandsetzung des Sys- nahme beifügen.
tems erforderlich ist. Der Betreiber der Schienenwege
kann verlangen, dass die Eisenbahnverkehrsunterneh- Kapitel 5
men ihn bei der Beseitigung der Betriebsstörung unter-
stützen, soweit ihnen dies zumutbar ist. Sie können Regulierungsbehörde
vom Betreiber der Schienenwege Erstattung der dabei
entstehenden Kosten verlangen, es sei denn, sie haben § 66
die Störung zu vertreten. Die Regulierungsbehörde und ihre Aufgaben
(1) Ist ein Zugangsberechtigter der Auffassung,
Kapitel 4 durch Entscheidungen eines Eisenbahninfrastruktur-
Wartungseinrichtungen unternehmens diskriminiert oder auf andere Weise in
seinen Rechten verletzt worden zu sein, so hat er un-
§ 63 abhängig von § 52 Absatz 7 das Recht, die Regulie-
rungsbehörde anzurufen.
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
für Betreiber einer Wartungseinrichtung (2) Ist ein Verband im Sinne des Satzes 2 der Auf-
fassung, dass durch Entscheidungen eines Betreibers
(1) § 19 Absatz 4 ist auf Wartungseinrichtungen mit
der Schienenwege oder eines Betreibers einer Service-
der Maßgabe anzuwenden, dass ausschließlich Be-
einrichtung Rechte der Kunden im Personenverkehr
stimmungen zur Betriebssicherheit nach § 21 aufzustel-
oder im Güterverkehr nicht gewahrt werden, so hat er
len sind.
das Recht, bei der Regulierungsbehörde eine Be-
(2) § 13 Absatz 4 Satz 1, soweit dieser die Begrün- schwerde einzureichen, auf die ihm innerhalb einer
dung der ablehnenden Entscheidung betrifft, und § 32 angemessenen Frist eine Antwort erteilt werden muss.
sind auf die Betreiber der Wartungseinrichtungen nicht Beschwerdeberechtigt ist ein Verband nur, wenn
anzuwenden.
1. der Verband rechtsfähig ist,
§ 64 2. es zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Ver-
bandes gehört, die Interessen der Verbraucher nicht
Bericht der Regulierungsbehörde
gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend wahr-
zum Markt für Wartungseinrichtungen
zunehmen, und
Die Regulierungsbehörde erstellt nach Maßgabe des
3. der Verband
§ 65 zum 31. Dezember 2018 einen Bericht für die Bun-
desregierung zur Frage, ob auf den Märkten für War- a) als Mitglieder entweder in dem in Nummer 2 ge-
tungseinrichtungen Verhältnisse bestehen, die einem nannten Aufgabenbereich tätige Verbände oder
unverfälschten Wettbewerb entsprechen. mindestens 75 natürliche Personen hat,
b) seit mindestens einem Jahr besteht und
§ 65 c) auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit Gewähr für
Verfahren für den eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet.
Bericht der Regulierungsbehörde Ein Verband, der in die Liste nach § 4 Absatz 2 Satz 1 in
zum Markt für Wartungseinrichtungen Verbindung mit Satz 2 des Unterlassungsklagengeset-
(1) Die Regulierungsbehörde überprüft den Grad der zes eingetragen ist, genügt den Anforderungen des
Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs im Satzes 2.
Wirtschaftsbereich der Wartungseinrichtungen. (3) Kommt eine Vereinbarung über den Zugang oder
(2) Die Regulierungsbehörde erstellt auf Grundlage über einen Rahmenvertrag nicht zustande, können die
der Erkenntnisse nach Absatz 1 einen Berichtsentwurf. Entscheidungen des Eisenbahninfrastrukturunterneh-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016 2105
mens durch die Regulierungsbehörde auf Antrag des 4. Hilfsmittel zu stellen und
Zugangsberechtigten oder von Amts wegen überprüft 5. Hilfsdienste zu leisten.
werden. Der Antrag ist innerhalb der Frist zu stellen, in
der das Angebot zum Abschluss von Vereinbarungen (5) Die der Regulierungsbehörde zu erteilenden Aus-
nach § 13 Absatz 1 Satz 2 oder § 54 Satz 3 angenom- künfte umfassen sämtliche Informationen, die sie in
men werden kann. ihrer Eigenschaft als Beschwerdeinstanz und für die
Überwachung des Wettbewerbs in den Schienenver-
(4) Überprüft werden können auf Antrag oder von
kehrsmärkten benötigt. Dazu gehören auch Informa-
Amts wegen insbesondere
tionen, die für statistische und Marktüberwachungs-
1. der Entwurf und die Endfassung der Schienennetz- zwecke erforderlich sind. Die Regulierungsbehörde
Nutzungsbedingungen, kann Vorgaben bezüglich der Form der zu erteilenden
2. der Entwurf und die Endfassung der Nutzungsbedin- Auskünfte machen.
gungen für Serviceeinrichtungen, (6) Die verlangten Auskünfte sind innerhalb eines
3. die darin festgelegten Kriterien, von der Regulierungsbehörde festgesetzten angemes-
4. das Zuweisungsverfahren und dessen Ergebnis, senen Zeitraums von höchstens einem Monat zu ertei-
len, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände
5. die Entgeltregelung, vor und die Regulierungsbehörde stimmt einer Verlän-
6. die Höhe oder Struktur der Wegeentgelte, die der gerung von nicht mehr als zwei zusätzlichen Wochen zu.
Zugangsberechtigte zu zahlen hat oder hätte, (7) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft
7. die Höhe und Struktur sonstiger Entgelte, die der auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn
Zugangsberechtigte zu zahlen hat oder hätte, selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3
8. die Zugangsregelungen nach den §§ 10, 11 und 13. der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der
Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfah-
§ 67 rens wegen einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würde.
Die Regulierungsbehörde darf die ihr erteilten Aus-
Befugnisse der künfte und Unterlagen erheben, speichern und nutzen,
Regulierungsbehörde, Überwachung soweit dies zur Durchführung der ihr nach diesem Ge-
des Verkehrsmarktes, Vollstreckungsregelungen setz übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(1) Die Regulierungsbehörde kann gegenüber Eisen-
bahnen und den übrigen nach diesem Gesetz Verpflich- § 68
teten die Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um
Entscheidungen der Regulierungsbehörde
Verstöße gegen dieses Gesetz oder unmittelbar geltende
Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungs- (1) Binnen eines Monats ab Erhalt einer Beschwerde
bereich dieses Gesetzes zu beseitigen oder zu ver- prüft die Regulierungsbehörde die Beschwerde. Dazu
hüten. Vollstreckt die Regulierungsbehörde ihre fordert sie von den Betroffenen die für die Entschei-
Anordnungen, so beträgt die Höhe des Zwangsgeldes dung erforderlichen Auskünfte an und leitet Gespräche
abweichend von § 11 Absatz 3 des Verwaltungs-Voll- mit allen Betroffenen ein. Innerhalb einer vorab be-
streckungsgesetzes bis zu 500 000 Euro. stimmten angemessenen Frist, in jedem Fall aber
(2) Die Regulierungsbehörde kann Stellungnahmen binnen sechs Wochen nach Erhalt aller erforderlichen
zu den Entwürfen des Geschäftsplans nach § 9 abge- Informationen entscheidet sie über die Beschwerde,
ben. Sie untersucht insbesondere, ob diese Instru- trifft Abhilfemaßnahmen und setzt die Betroffenen von
mente mit der Wettbewerbssituation in den Schienen- ihrer Entscheidung, die zu begründen ist, in Kenntnis.
verkehrsmärkten vereinbar sind. Unabhängig von den Zuständigkeiten der Kartellbehör-
den entscheidet sie von Amts wegen über geeignete
(3) Die Regulierungsbehörde konsultiert regelmäßig, Maßnahmen zur Verhütung von Diskriminierung und
mindestens alle zwei Jahre, Vertreter der Nutzer von Marktverzerrung.
Dienstleistungen in den Bereichen Schienengütertrans-
port und -personenverkehr und berücksichtigt ihre (2) Beeinträchtigt im Fall des § 66 Absatz 1 oder 3
Ansichten zum Eisenbahnmarkt im Rahmen ihrer die Entscheidung eines Eisenbahninfrastrukturunter-
Ermessensausübung. Insbesondere sind anerkannte nehmens das Recht des Zugangsberechtigten auf
Verbraucherverbände im Sinne von § 66 Absatz 2 zu Zugang zur Eisenbahninfrastruktur, so
konsultieren. 1. verpflichtet die Regulierungsbehörde das Eisen-
(4) Die Regulierungsbehörde kann, soweit dies zur bahninfrastrukturunternehmen zur Änderung der
Durchführung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Entscheidung oder
Aufgaben erforderlich ist, von den Zugangsberechtig- 2. entscheidet die Regulierungsbehörde über die Gel-
ten, den Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder tung des Vertrags oder des Entgeltes, erklärt entge-
sonstigen nach diesem Gesetz Verpflichteten und den genstehende Verträge für unwirksam und setzt die
für sie tätigen Personen auch verdachtsunabhängig Vertragsbedingungen oder Entgelte fest.
verlangen,
Die Entscheidung nach Satz 1 kann auch Schienen-
1. Auskünfte über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu netz-Nutzungsbedingungen oder Nutzungsbedingun-
erteilen sowie gen für Serviceeinrichtungen betreffen.
2. innerhalb der üblichen Betriebs- oder Geschäftszei- (3) Die Regulierungsbehörde kann mit Wirkung für
ten die geschäftlichen Unterlagen einsehen, verviel- die Zukunft das Eisenbahninfrastrukturunternehmen
fältigen und prüfen zu dürfen, zur Änderung der Regelungen im Sinne des § 66 Ab-
3. Nachweise zu erbringen, satz 4 verpflichten oder diese Regelungen für ungültig
2106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016
erklären, soweit diese nicht mit den Vorschriften dieses des Eisenbahnmarktes mit den wesentlichen Marktda-
Gesetzes in Einklang stehen. ten enthält.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Ent-
scheidungen der Regulierungsbehörde haben keine § 72
aufschiebende Wirkung. In den Fällen, in denen die Besondere Unterrichtungspflichten
Regulierungsbehörde durch eine Beschlusskammer der Eisenbahninfrastrukturunternehmen
entscheidet, findet ein Vorverfahren nicht statt. Satz 2
Alle Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben die
gilt auch, soweit der Vorsitzende anstelle der Be-
Regulierungsbehörde unter Angabe der maßgeblichen
schlusskammer entscheidet.
Gründe unverzüglich zu unterrichten über
(5) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die nach
§ 68 getroffenen Entscheidungen in nicht personenbe- 1. die beabsichtigte Entscheidung über die Zuweisung
zogener Form. Sie kann daneben Informationen über von Zugtrassen für den Netzfahrplan einschließlich
die Durchführung von Verfahren in nicht personenbezo- des Mindestzugangspakets, sofern Anträge ganz
gener Form veröffentlichen. oder teilweise abgelehnt werden sollen,
2. die beabsichtigte Entscheidung über die Zuweisung
§ 69 von Zugtrassen einschließlich des Mindestzugangs-
Gebühren und Auslagen pakets außerhalb der Erstellung des Netzfahrplans,
sofern Anträge ganz oder teilweise abgelehnt wer-
Die Regulierungsbehörde erhebt für individuell zu- den sollen,
rechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Aus-
lagen. 3. die beabsichtigte Entscheidung über den Zugang zu
Serviceeinrichtungen einschließlich der damit ver-
§ 70 bundenen Leistungen, sofern Anträge ganz oder teil-
weise abgelehnt werden sollen,
Überwachung der Entflechtungsvorschriften
4. die beabsichtigte Entscheidung über den Abschluss,
(1) Die Regulierungsbehörde ist befugt, einen Betrei-
die Ablehnung oder die nachträgliche Änderung
ber der Schienenwege, einen Betreiber einer Service-
eines Rahmenvertrages,
einrichtung und die Eisenbahnverkehrsunternehmen
zu prüfen, um festzustellen, ob die Bestimmungen zur 5. die beabsichtigte Neufassung oder Änderung von
Entflechtung nach den §§ 5 bis 8 und 12 eingehalten Schienennetz-Nutzungsbedingungen und von Nut-
werden. Die Regulierungsbehörde ist befugt, von den zungsbedingungen für Serviceeinrichtungen ein-
Beteiligten die Auskünfte, Unterlagen und sonstigen schließlich der jeweils vorgesehenen Entgeltgrund-
Daten zu verlangen, die erforderlich sind, um die Über- sätze und Entgelthöhen,
prüfung nach Satz 1 wirksam durchzuführen. Die Regu- 6. die beabsichtigte Festlegung von Zugtrassen im
lierungsbehörde ist insbesondere befugt, von dem Sinne des Artikels 14 Absatz 3 der Verordnung (EU)
Betreiber der Schienenwege, dem Betreiber einer Ser- Nr. 913/2010 und
viceeinrichtung sowie von sämtlichen Unternehmen
oder sonstigen Stellen, die unterschiedliche Leistungen 7. die beabsichtigte Entscheidung über die Verteilung
im Bereich des Schienenverkehrs oder des Infrastruk- der eingeschränkten Schienenwegkapazität im
turbetriebs nach den §§ 7 und 12 erbringen oder in sich Sinne des § 44 Absatz 1.
integrieren, die Vorlage der in Anlage 9 genannten Als teilweise Ablehnung im Sinne der Nummern 1 bis 3
Buchführungsdaten zu verlangen, soweit dies für die gelten nicht solche Veränderungen von Inhalten der An-
Überwachung erforderlich ist. meldung, die im Rahmen eines Verfahrens nach den
(2) Unbeschadet der Befugnisse der für staatliche §§ 13 oder 52 einvernehmlich erfolgen. Die Regulie-
Beihilfen zuständigen Behörden teilt die Regulierungs- rungsbehörde kann Festlegungen zur Ausgestaltung
behörde diesen die Informationen mit, die für die Auf- der Unterrichtungen aus Satz 1 treffen. Die Unterrich-
gabenwahrnehmung dieser Behörden erforderlich sind, tungspflicht nach Satz 1 Nummer 5 entfällt bei zu ge-
soweit nicht besondere Offenbarungsverbote entge- nehmigenden Entgelten und Entgeltgrundsätzen. Die
genstehen. Regelungen in Satz 1 Nummer 1 und 2 gelten entspre-
chend für die Zuweisung von Zugtrassen im Sinne des
(3) Die Absätze 1 und 2 sind insoweit nicht anzu-
Artikels 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010.
wenden, als ein auf Grund des Artikels 56 Absatz 13
der Richtlinie 2012/34/EU erlassener delegierter
Rechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende § 73
Regelung trifft. Vorabprüfung durch die Regulierungsbehörde
(4) § 67 Absatz 6 und Absatz 7 Satz 2 gilt ent- (1) Die Regulierungsbehörde kann nach Eingang
sprechend. einer Unterrichtung nach § 72 innerhalb von
1. zehn Arbeitstagen die beabsichtigte Entscheidung
§ 71
nach § 72 Satz 1 Nummer 1 und 3,
Berichtspflichten
2. einem Arbeitstag die beabsichtigte Entscheidung
Die Regulierungsbehörde legt den gesetzgebenden nach § 72 Satz 1 Nummer 2,
Körperschaften des Bundes in den Jahren, in denen
ein Gutachten der Monopolkommission nach § 78 er- 3. sechs Wochen die beabsichtigte Entscheidung nach
stellt wird, einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie über § 72 Satz 1 Nummer 4,
die Lage und Entwicklung auf ihrem Aufgabengebiet 4. sechs Wochen die beabsichtigte Neufassung oder
Eisenbahnen vor, der eine Darstellung der Entwicklung Änderung nach § 72 Satz 1 Nummer 5,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016 2107
5. sechs Wochen die beabsichtigte Festlegung nach § 75
§ 72 Satz 1 Nummer 6 und
Zusammenarbeit mit
6. sechs Wochen die beabsichtigte Festlegung nach den Regulierungsbehörden der Europäischen Union
§ 72 Satz 1 Nummer 7
(1) Die Regulierungsbehörde tauscht in nicht perso-
ablehnen und die Ablehnung mit Vorgaben verbinden, nenbezogener Form Informationen über ihre Arbeit, ihre
soweit die beabsichtigten Entscheidungen, Neufassun- Entscheidungsgrundsätze und ihre Entscheidungs-
gen, Änderungen und Festlegungen nicht den gesetz- praxis, insbesondere über die wichtigsten Fragen ihrer
lichen Voraussetzungen genügen. Verfahren und Probleme bei der Auslegung des umge-
(2) Vor Ablauf der Frist setzten Rechts der Europäischen Union für den Eisen-
1. kann das betreffende Eisenbahninfrastrukturunter- bahnsektor mit den Regulierungsbehörden der Euro-
nehmen die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5 päischen Union aus. Die Regulierungsbehörde arbeitet
und 6 erfasste beabsichtigte Entscheidung oder mit ihnen auch anderweitig zusammen, um ihre Ent-
Festlegung dem Zugangsberechtigten nur als recht- scheidungen in der gesamten Europäischen Union zu
lich nicht bindenden Entwurf mitteilen oder die Fest- koordinieren. Sie ist zu diesem Zweck Mitglied in einem
legung der Kapazitätsverteilung nach § 44 Absatz 1 regelmäßig tagenden Netzwerk der Regulierungsbehör-
Satz 4 nur als rechtlich nicht bindenden Entwurf ver- den der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in
öffentlichen und dem diese zusammenarbeiten. Die Vertraulichkeit der
von den jeweiligen Unternehmen bereitgestellten Be-
2. treten die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erfassten triebs- und Geschäftsgeheimnisse ist zu wahren.
Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder die Nut-
zungsbedingungen für Serviceeinrichtungen sowie (2) Die Regulierungsbehörde arbeitet mit den Regu-
Entgeltgrundsätze und die Festlegung der Entgelt- lierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Euro-
höhen nicht in Kraft. päischen Union, auch im Rahmen von Arbeitsvereinba-
rungen, zum Zwecke der Amtshilfe bei der Marktüber-
§ 68 bleibt unberührt.
wachung, der Bearbeitung von Beschwerden oder der
(3) Übt die Regulierungsbehörde ihr Ablehnungs- Durchführung von Untersuchungen, eng zusammen.
recht aus,
(3) Bei Beschwerden oder Untersuchungen im Zu-
1. ist im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sammenhang mit dem Zugang zu grenzüberschreiten-
und 6 unter Beachtung der Vorgaben der Regulie- den Zugtrassen und entsprechenden Wegeentgelten
rungsbehörde zu entscheiden, sowie der Überwachung des Wettbewerbs im grenz-
2. treten im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 die überschreitenden Schienenverkehr hört die Regulie-
Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder die Nut- rungsbehörde, bevor sie eine Entscheidung trifft, die
zungsbedingungen für Serviceeinrichtungen ein- Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten
schließlich der vorgesehenen Entgeltgrundsätze der Europäischen Union, durch deren Gebiet die betref-
oder die Festlegung der Entgelthöhen im Umfang fende grenzüberschreitende Zugtrasse führt, und, so-
der Ablehnung nicht in Kraft und dürfen insoweit weit die Beteiligung der Europäischen Kommission
nicht angewendet werden, nach Absatz 8 beantragt wurde, die Europäische Kom-
3. sind die Trassen im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Num- mission an und ersucht sie um alle erforderlichen Infor-
mer 5 unter Beachtung der Vorgaben der Regulie- mationen.
rungsbehörde neu festzulegen. (4) Wurde die Regulierungsbehörde ihrerseits nach
(4) Die Regulierungsbehörde kann auf eine Unter- Absatz 3 angehört, so erteilt sie anderen Regulierungs-
richtung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
nach § 72 ganz oder teilweise im Voraus verzichten, sämtliche Informationen, die sie selbst auf Grund ihres
wenn eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch nationalen Rechts anfordern darf. Diese und empfan-
dieses Unternehmen nicht zu erwarten ist. gene Informationen dürfen nur zur Bearbeitung der Be-
schwerde oder zur Durchführung der Untersuchung
§ 74 nach Absatz 3 verwendet werden. § 77 Absatz 7 gilt
Wissenschaftliche zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis-
Beratung der Regulierungsbehörde sen entsprechend.
(1) Die Regulierungsbehörde kann zur Vorbereitung (5) Hat die Regulierungsbehörde eine Beschwerde
ihrer Entscheidungen oder zur Begutachtung von Fra- erhalten oder von sich aus eine Untersuchung durch-
gen der Regulierung wissenschaftliche Kommissionen geführt, übergibt sie der zuständigen Regulierungsbe-
einsetzen. Die Mitglieder der Kommissionen müssen hörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
auf dem Gebiet des Eisenbahnverkehrs über ausgewie- Union die sachdienlichen Informationen, damit diese
sene volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, tech- gegenüber den Beteiligten die erforderlichen Maßnah-
nologische oder rechtliche Erfahrungen und wissen- men ergreift.
schaftliche Erkenntnisse verfügen.
(6) Die beteiligten Vertreter der Betreiber der Schie-
(2) Die Regulierungsbehörde kann sich bei der Erfül- nenwege sind nach § 44 Absatz 1 verpflichtet, unver-
lung ihrer Aufgaben fortlaufend wissenschaftlich bera- züglich sämtliche Informationen bereitzustellen, die zur
ten lassen, insbesondere bei der Aufbereitung und Bearbeitung der Beschwerde oder zur Durchführung
Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Grundlagen der Untersuchung nach Absatz 3 erforderlich sind und
für die Überwachung der Vorschriften des Eisenbahn- von der Regulierungsbehörde angefordert wurden. Die
rechts über den Zugang zur Infrastruktur. Regulierungsbehörde ist nach Maßgabe des Absatzes 4
(3) § 4 gilt entsprechend. befugt, die Informationen über die betreffende grenz-
2108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016
überschreitende Zugtrasse an die in Absatz 3 genann- 1. der Zugangsberechtigte oder im Falle des § 66 Ab-
ten Regulierungsbehörden weiterzuleiten. satz 2 der beschwerdeführende Verband,
(7) § 67 Absatz 6 und Absatz 7 Satz 2 gilt entspre- 2. das Unternehmen, gegen das sich das Verfahren
chend. richtet, und
(8) Auf Antrag der Regulierungsbehörde kann die 3. die Personen oder Personenvereinigungen, deren
Europäische Kommission an den Tätigkeiten nach den Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt
Absätzen 2 bis 6 teilnehmen, um die Zusammenarbeit werden und die die Regulierungsbehörde auf deren
der Regulierungsbehörden zu fördern. Antrag zu dem Verfahren hinzugezogen hat,
(9) Die Regulierungsbehörde erarbeitet mit den an- 4. soweit der Zugang zu grenzüberschreitenden Zug-
deren Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten der trassen, diesbezügliche Wegeentgelte oder der
Europäischen Union gemeinsame Grundsätze und Ver- Wettbewerb im grenzüberschreitenden Schienenver-
fahren für die Entscheidungen, zu denen sie auf Grund kehr betroffen sind, die Regulierungsbehörden der
dieses Gesetzes befugt sind. betroffenen Staaten und,
(10) Die Regulierungsbehörde überprüft Entschei- 5. soweit die Beteiligung der Europäischen Kommission
dungen und Verfahren von Vereinigungen von Betrei- nach § 75 Absatz 8 beantragt wurde, die Europäische
bern der Schienenwege nach § 41 und § 47 Absatz 1, Kommission.
die der Durchführung dieses Gesetzes oder anderwei- (4) Bei einer Streitigkeit in einem unter dieses Gesetz
tigen Erleichterung des grenzüberschreitenden Schie- fallenden Bereich zwischen Unternehmen in verschie-
nenverkehrs dienen. denen Mitgliedstaaten, die in die Zuständigkeit der na-
(11) Die Absätze 1 bis 10 sind insoweit nicht anzu- tionalen Regulierungsbehörden von mehr als einem
wenden, als ein auf Grund des Artikels 57 Absatz 8 der Mitgliedstaat fällt, kann jede Partei die Streitigkeit der
Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchführungsrechts- Regulierungsbehörde vorlegen. Fällt die Streitigkeit in
akt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Rege- den Zuständigkeitsbereich der Regulierungsbehörde,
lung trifft. so koordiniert sie ihre Maßnahmen mit den zuständigen
nationalen Regulierungsbehörden der anderen betroffe-
§ 76 nen Mitgliedstaaten und, soweit die Beteiligung der
Europäischen Kommission nach § 75 Absatz 8 bean-
Beteiligung der Regulierungsbehörde tragt wurde, mit der Europäischen Kommission. Die Be-
bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten schlusskammer trifft ihre Entscheidung im Benehmen
Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus mit der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde.
diesem Gesetz ergeben, gilt § 90 Absatz 1 und 2 des (5) Zur Wahrung einer einheitlichen Spruchpraxis in
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Fällen vergleichbarer oder zusammenhängender Sach-
Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Bun- verhalte und zur Sicherstellung, dass die Entgeltregu-
deskartellamtes und seines Präsidenten oder seiner lierungsmaßnahmen entsprechend den §§ 28 bis 35 in
Präsidentin die Regulierungsbehörde und ihr Präsident Verbindung mit Anlage 4 in ihrer Gesamtheit aufeinan-
oder ihre Präsidentin treten. der abgestimmt sind, sind in der Geschäftsordnung der
Regulierungsbehörde Verfahren vorzusehen, die vor Er-
§ 77 lass von Entscheidungen umfassende Abstimmungs-,
Auskunfts- und Informationspflichten der jeweiligen
Beschlusskammern
Beschlusskammern und der Abteilungen vorsehen.
(1) Die Regulierungsbehörde entscheidet durch Be-
(6) Die Beschlusskammer hat den Beteiligten Gele-
schlusskammern. Satz 1 ist bei Entscheidungen der
genheit zur Stellungnahme zu geben. Den Personen,
Marktüberwachung nach § 17 und für die Erhebung
die von dem Verfahren berührte Wirtschaftskreise ver-
von Gebühren nach dem Bundesgebührengesetz nicht
treten, kann die Beschlusskammer in geeigneten Fällen
anzuwenden. Die Entscheidungen der Beschlusskam-
Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Die Beschluss-
mern ergehen durch Verwaltungsakt.
kammer entscheidet auf Grund öffentlicher mündlicher
(2) Die Beschlusskammern entscheiden in der Be- Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann
setzung mit einem oder einer Vorsitzenden und zwei ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Auf
beisitzenden Mitgliedern. Der oder die Vorsitzende Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen ist für
und die beisitzenden Mitglieder müssen die Befähigung die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffent-
für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben und lichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der
ein rechtswissenschaftliches, wirtschaftswissenschaft- öffentlichen Ordnung, insbesondere der Sicherheit des
liches oder ingenieurwissenschaftliches Studium abge- Staates, oder die Gefährdung eines Betriebs- oder
schlossen haben. Mindestens ein Mitglied der Be- Geschäftsgeheimnisses besorgen lässt.
schlusskammer muss die Befähigung zum Richteramt
(7) Unverzüglich nach der Vorlage von Unterlagen im
haben. In den Fällen des § 73 Absatz 1 Nummer 2 kann
Rahmen des Beschlusskammerverfahrens haben alle
der oder die Vorsitzende anstatt der Beschlusskammer
Beteiligten diejenigen Teile zu kennzeichnen, die Be-
entscheiden, sofern die Entscheidung ohne mündliche
triebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. In diesem
Verhandlung ergeht.
Fall müssen sie zusätzlich eine Fassung vorlegen, die
(3) Die Beschlusskammer leitet ein Verfahren von ohne Preisgabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheim-
Amts wegen oder innerhalb eines Monats nach Eingang nissen eingesehen werden kann. Unterbleibt die Vor-
eines entsprechenden Antrages ein. An dem Verfahren lage einer freigegebenen Fassung nach Satz 2, kann
vor der Beschlusskammer sind beteiligt: die Beschlusskammer von der Zustimmung der Betei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016 2109
ligten zur Einsicht ausgehen, es sei denn, ihr sind be- gen, die auf die Nutzung innerhalb der Netzfahrplan-
sondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung periode gerichtet sind, die frühestens 18 Monate nach
nicht rechtfertigen. Hält die Beschlusskammer die dem 2. September 2016 beginnt. Für Betreiber einer
Kennzeichnung der Unterlagen als Betriebs- oder Ge- Werksbahn nach § 14 Absatz 1 Satz 4 des Allgemeinen
schäftsgeheimnisse für unberechtigt, so muss sie vor Eisenbahngesetzes in der bis zum Ablauf des 1. Sep-
der Entscheidung über die Gewährung von Einsicht- tember 2016 geltenden Fassung wird die Vorbehalts-
nahme an andere Beteiligte die vorlegenden Personen erklärung nach § 15 Absatz 1 bis zum Beginn der Netz-
anhören. fahrplanperiode, für die der Betreiber der Werksbahn
den Vorbehalt nach § 15 Absatz 1 erstmals fristgemäß
§ 78 erklären kann, fingiert. Dies gilt nicht, sobald auf der
Gutachten der Monopolkommission von ihm betriebenen Eisenbahninfrastruktur Transporte
von mindestens zwei von ihm beauftragten oder von
(1) Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre einem oder mehreren von ihm nicht beauftragten Eisen-
ein Gutachten, in dem sie bahnverkehrsunternehmen stattfinden.
1. den Stand und die absehbare Entwicklung des Wett- (2) Auf vor dem 2. September 2016 der Regulie-
bewerbs beurteilt, rungsbehörde nach § 14d des Allgemeinen Eisenbahn-
2. die Frage beurteilt, ob ein wirksamer Wettbewerb im gesetzes mitgeteilte beabsichtigte Entscheidungen und
Sinne des § 3 Nummer 1 besteht, beabsichtigte Neufassungen und Änderungen von
3. die Anwendung der Vorschriften des Eisenbahn- Schienennetz-Nutzungsbedingungen und Nutzungs-
rechts würdigt und bedingungen für Serviceeinrichtungen sind die Vor-
schriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und der
4. zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen Fra-
Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung in der
gen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Eisen-
bis zum Ablauf des 1. September 2016 geltenden Fas-
bahnen Stellung nimmt.
sung anzuwenden. Dies gilt entsprechend für Mitteilun-
Das Gutachten soll in dem Jahr abgeschlossen sein, in gen, die ab dem 2. September 2016 vorgelegt werden,
dem kein Hauptgutachten nach § 44 des Gesetzes denen ein ordnungsgemäßes Stellungnahmeverfahren
gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgelegt wird. nach § 4 Absatz 4 der Eisenbahninfrastruktur-Benut-
(2) Die Monopolkommission leitet ihr Gutachten der zungsverordnung in der bis zum Ablauf des 1. Septem-
Bundesregierung zu. Die Bundesregierung legt das ber 2016 geltenden Fassung vorausgegangen ist.
Gutachten unverzüglich den gesetzgebenden Körper- (3) Ist die Frist für die Veröffentlichung der beabsich-
schaften vor und nimmt zu den getroffenen Feststellun- tigten Änderungen oder Neufassungen von Schienen-
gen innerhalb einer angemessenen Frist nach der Vor- netz-Nutzungsbedingungen nach § 19 Absatz 2 Satz 1
lage Stellung. Das Gutachten wird von der Monopol- am 2. September 2016 für die dann kommende Netz-
kommission zu dem Zeitpunkt veröffentlicht, zu dem fahrplanperiode nicht mehr einzuhalten, gilt abwei-
es von der Bundesregierung den gesetzgebenden Kör- chend von § 19 Absatz 2 Satz 1 für die Veröffentlichung
perschaften vorgelegt wird. der Neufassung oder Änderung der Schienennetz-Nut-
zungsbedingungen eine Frist von sechs Monaten. Ab-
§ 79 weichend von § 73 Absatz 1 Nummer 4 beträgt im Falle
Eisenbahninfrastrukturbeirat des Satzes 1 die Frist, binnen derer die Regulierungs-
behörde die beabsichtigte Neufassung oder Änderung
Der Eisenbahninfrastrukturbeirat hat die Aufgabe,
nach § 72 Satz 1 Nummer 5 ablehnen kann, vier Wo-
1. die Regulierungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer chen.
Aufgaben und der Erstellung des Berichts nach § 71
(4) Soweit am 2. September 2016 bestehende
zu beraten,
Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder Nutzungs-
2. der Regulierungsbehörde Vorschläge für die bedingungen für Serviceeinrichtungen den Vorgaben
Schwerpunkte ihrer Tätigkeit zu machen. dieses Gesetzes widersprechen, sind die Betreiber von
Er ist gegenüber der Regulierungsbehörde berechtigt, Schienenwegen und Serviceeinrichtungen unverzüglich
Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. Die Regu- zur Überarbeitung dieser Regelungen verpflichtet. In
lierungsbehörde ist insoweit auskunftspflichtig. Stehen diesen Fällen sind die Fristen nach § 19 Absatz 2 Satz 1
grundlegende Entscheidungen der Regulierungsbe- und Absatz 6 Satz 1 für die betroffenen Betreiber von
hörde mit erheblichen Auswirkungen auf den Eisen- Schienenwegen und Serviceeinrichtungen nicht anzu-
bahnmarkt bevor, so hört die Regulierungsbehörde wenden.
den Eisenbahninfrastrukturbeirat vor Erlass der Ent- (5) Die §§ 25 bis 29 und 31 Absatz 2 sind erstmals
scheidung zu deren wesentlichen Inhalten an. für die Netzfahrplanperiode anzuwenden, für die die
Frist zur Beantragung der Genehmigung der Entgelte
Kapitel 6 nach § 46 Absatz 1 Satz 1 mindestens acht Monate
Übergangsvorschriften; Anwendungsvorschriften nach dem 2. September 2016 abläuft. Bis zu diesem
Zeitpunkt haben Betreiber der Schienenwege ihre Ent-
§ 80 gelte für Pflichtleistungen einschließlich der damit ver-
bundenen Leistungen so zu bemessen, dass die ihnen
Übergangsvorschriften insgesamt für die Erbringung dieser Leistungen ent-
(1) § 13 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz, Absatz 3 stehenden Kosten zuzüglich einer Rendite, die am
Nummer 4, Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz, Satz 3 Markt erzielt werden kann, ausgeglichen werden. § 37
und Absatz 5 ist erstmals anzuwenden auf Anträge ist erstmals für die Netzfahrplanperiode 2017/2018
auf Zuweisung von Kapazitäten in Serviceeinrichtun- anzuwenden.
2110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016
(6) Besteht am 2. September 2016 eine Regulie- nächstmöglichen Berücksichtigung einer Regulierungs-
rungsvereinbarung und ist deren Anerkennung als qua- vereinbarung nach Satz 1 bei der Festlegung der Ent-
lifizierte Regulierungsvereinbarung beantragt und be- gelte als anerkannt qualifizierte Regulierungsvereinba-
absichtigt die Regulierungsbehörde, den Antrag abzu- rung gilt die ursprünglich vorgelegte Vereinbarung als
lehnen, hat sie dem Antragsteller eine angemessene qualifizierte Regulierungsvereinbarung. Satz 5 gilt nicht,
Frist zu gewähren, um die Vereinbarung nachzubes- wenn die Regulierungsbehörde die vorgelegte Regulie-
sern. Für diesen Zeitraum ist der Ablauf der Frist nach rungsvereinbarung nicht als qualifizierte Regulierungs-
§ 30 Satz 2 gehemmt. Die Frist nach § 30 Satz 2 be- vereinbarung anerkannt hat.
ginnt erneut, (7) Befreiungen von den Vorschriften über die ge-
1. wenn der Betreiber der Schienenwege der Regulie- trennte Rechnungslegung nach § 9 Absatz 1e des
rungsbehörde die von ihr für erforderlich gehaltenen Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der bis zum 1. Sep-
Nachbesserungen vorgenommen hat und sie der tember 2016 geltenden Fassung, die unbefristet erteilt
Regulierungsbehörde unter Vorlage aller Unterlagen worden sind, verlieren am 2. September 2021 ihre Wirk-
mitteilt, samkeit. Befristete Genehmigungen bleiben bis zum
2. die den Betreibern der Schienenwege nach Satz 1 Ende der Befristung wirksam.
gewährte gesetzte Frist abgelaufen ist oder
§ 81
3. der Betreiber der Schienenwege der Regulierungs-
behörde mitteilt, dass er die von der Regulierungs- Befristungen
behörde für erforderlich gehaltenen Nachbesserun- (1) § 36 Absatz 2 Satz 5 und 6 ist ab dem 1. Januar
gen nicht vornehmen wird. 2020 nicht mehr anzuwenden.
Zum Zwecke der Nachbesserung können auch zusätz- (2) Die §§ 63 bis 65 sind ab dem 1. Januar 2021
liche Vereinbarungen geschlossen werden. Bis zur nicht mehr anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016 2111
Anlage 1
(zu § 1 Absatz 5)
Verzeichnis der Eisenbahnanlagen
Die Eisenbahnanlagen umfassen folgende Anlagen, sofern diese zu den Haupt- und Nebengleisen gehören,
ausgenommen Gleise innerhalb der Ausbesserungswerke, Bahnbetriebswerke oder Lokomotivschuppen sowie
private Gleisanschlüsse:
1. Grundstücke;
2. Bahnkörper und Planum, insbesondere Dämme, Einschnitte, Dränagen und Entwässerungsgräben, Öffnungen
geringer Lichtweite, Futtermauern und Anpflanzungen zum Schutz der Böschungen usw., Seitenstreifen und
Seitenwege, Einfriedungsmauern, Hecken und Zäune, Feuerschutzstreifen, Heizanlagen für Weichen, Gleis-
kreuzungen, Schneezäune;
3. Kunstbauten, insbesondere Brücken, Durchlässe und sonstige Bahnüberführungen, Tunnel, überdeckte Ein-
schnitte und sonstige Bahnunterführungen, Stützmauern und Schutzbauten insbesondere gegen Lawinen,
Steinschlag;
4. schienengleiche Übergänge einschließlich der zur Sicherung des Straßenverkehrs erforderlichen Anlagen;
5. Oberbau: Schienen, Rillenschienen und Leitschienen, Schwellen und Langschwellen, Kleineisen zur Schienen-
verbindung, Bettung einschließlich Kies und Sand, Weichen und Gleiskreuzungen, Drehscheiben und Schie-
bebühnen (ausgenommen diejenigen, die nur den Triebfahrzeugen dienen);
6. Zugangswege für Passagiere und Güter, einschließlich der Zufahrtsstraßen und des Zugangs für Fußgänger;
7. Sicherungs-, Signal- und Fernmeldeanlagen auf freier Strecke, auf Bahnhöfen und Rangierbahnhöfen, ein-
schließlich der Anlagen zur Erzeugung, Umwandlung und Verteilung von elektrischem Strom für das Signal-
wesen und die Fernmeldeanlagen, die zu den vorgenannten Anlagen gehörenden Gebäude, Gleisbremsen;
8. Beleuchtungsanlagen für den Ablauf und die Sicherung des Verkehrs;
9. Anlagen zur Umwandlung und Zuleitung von Strom für die elektrische Zugförderung: Unterwerke, Stromver-
sorgungsleitungen zwischen Unterwerk und Fahrdraht, Fahrleitungen mit Masten, dritte Schiene mit Tragestüt-
zen;
10. Dienstgebäude des Wegedienstes, einschließlich eines Teils der Anlagen für die Erhebung von Beförderungs-
entgelten.
2112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016
Anlage 2
(zu den §§ 10 bis 14)
Für die Eisenbahnverkehrsunternehmen zu erbringende Leistungen
1. Das Mindestzugangspaket umfasst Folgendes:
a) die Bearbeitung von Anträgen auf Zuweisung von Schienenwegkapazität der Eisenbahn;
b) das Recht zur Nutzung zugewiesener Schienenwegkapazität;
c) die Nutzung der Eisenbahnanlagen einschließlich Weichen und Abzweigungen;
d) die Zugsteuerung einschließlich der Signalisierung, Regelung, Abfertigung und der Übermittlung und Bereit-
stellung von Informationen über Zugbewegungen;
e) die Nutzung von Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom, sofern vorhanden;
f) alle anderen Informationen, die zur Durchführung oder zum Betrieb des Verkehrsdienstes, für den Kapazität
zugewiesen wurde, erforderlich sind.
2. Der Zugang, einschließlich des Schienenzugangs, wird zu folgenden Serviceeinrichtungen, soweit vorhanden,
und zu den Leistungen, die in diesen Einrichtungen erbracht werden, gewährt:
a) Personenbahnhöfe, deren Gebäude und sonstige Einrichtungen, einschließlich der Personenbahnsteige, der
Zugangswege für Passagiere, der Zufahrtsstraßen und des Zugangs für Fußgänger, Einrichtungen für die
Anzeige von Reiseauskünften sowie geeigneter Örtlichkeiten für den Fahrscheinverkauf;
b) Güterterminals einschließlich der Laderampen sowie der Zugangswege für Güter, einschließlich der Zufahrts-
straßen;
c) Rangierbahnhöfe und Zugbildungseinrichtungen einschließlich Rangiereinrichtungen;
d) Abstellgleise;
e) Wartungseinrichtungen, mit Ausnahme von Leistungen im Rahmen der schweren Instandhaltung, die für
Hochgeschwindigkeitszüge oder andere Arten von Fahrzeugen erbracht werden, die besonderer Einrichtun-
gen bedürfen;
f) andere technische Einrichtungen einschließlich Reinigungs- und Wascheinrichtungen;
g) Hilfseinrichtungen; zu Hilfseinrichtungen gehören auch Zuführungsgleise und Verladeeinrichtungen für Auto-
zugverkehre;
h) Einrichtungen für die Brennstoffaufnahme und Bereitstellung von Brennstoffen in diesen Einrichtungen, deren
Preis auf der Rechnung getrennt auszuweisen ist.
Satz 1 gilt auch für Serviceeinrichtungen in See- oder Binnenhäfen. Für Eisenbahnanlagen in See- oder Bin-
nenhäfen sind die Regelungen für Serviceeinrichtungen anzuwenden.
3. Die Zusatzleistungen können Folgendes umfassen:
a) Bereitstellung von Fahrstrom, dessen Preis auf der Rechnung getrennt von den für die Nutzung der Strom-
versorgungseinrichtungen erhobenen Entgelten auszuweisen ist, unbeschadet der Vorschriften des Energie-
wirtschaftsgesetzes;
b) Vorheizen von Personenzügen;
c) kundenspezifische Verträge über
aa) die Überwachung von Gefahrguttransporten,
bb) die Unterstützung beim Betrieb ungewöhnlicher Züge.
4. Die Nebenleistungen können Folgendes umfassen:
a) Zugang zu Telekommunikationsnetzen;
b) Bereitstellung zusätzlicher Informationen;
c) technische Inspektion der Fahrzeuge;
d) Fahrscheinverkauf in Personenbahnhöfen;
e) Leistungen im Rahmen der schweren Instandhaltung, die in Wartungseinrichtungen erbracht werden, die für
Hochgeschwindigkeitszüge oder andere Arten von Fahrzeugen bestimmt sind, die besonderer Einrichtungen
bedürfen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016 2113
Anlage 3
(zu § 19)
Inhalt der Schienennetz-Nutzungsbedingungen
Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen nach § 19 müssen folgende Angaben enthalten:
1. Einen Abschnitt mit Angaben zur Art des Schienenwegs, der den Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Verfügung
steht, sowie zu den Zugangsbedingungen für den betreffenden Schienenweg. Die Angaben in diesem Abschnitt
müssen, auf Jahresbasis, mit den nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung über die Interoperabilität des
transeuropäischen Eisenbahnsystems zu veröffentlichenden Eisenbahninfrastrukturregistern im Einklang stehen
oder auf diese verweisen.
2. Einen Abschnitt mit einer Darlegung der Entgeltgrundsätze und der Entgelte. Dieser Abschnitt umfasst hinrei-
chende Einzelheiten der Entgeltregelung sowie ausreichende Informationen zu den Entgelten und andere für
den Zugang relevante Angaben bezüglich der in Anlage 2 aufgeführten Leistungen, die nur von einem einzigen
Anbieter erbracht werden. Es ist im Einzelnen aufzuführen, welche Verfahren, Regeln und gegebenenfalls Ta-
bellen zur Durchführung der §§ 34 bis 40 in Bezug sowohl auf Kosten als auch auf Entgelte angewandt werden.
Dieser Abschnitt enthält ferner Angaben zu bereits beschlossenen oder, soweit verfügbar, in den kommenden
fünf Jahren vorgesehenen Entgeltänderungen.
3. Einen Abschnitt über die Grundsätze und die Kriterien für die Zuweisung von Schienenwegkapazität. Es sind
Angaben zu den allgemeinen Kapazitätsmerkmalen des Schienenwegs, der den Eisenbahnverkehrsunterneh-
men zur Verfügung steht, sowie zu etwaigen Nutzungseinschränkungen, einschließlich des zu erwartenden
Kapazitätsbedarfs für Instandhaltungszwecke, zu machen. In diesem Abschnitt sind ferner die Abwicklung
und die Fristen des Verfahrens der Zuweisung von Schienenwegkapazität anzugeben. Er enthält spezifische
Kriterien, die für dieses Verfahren von Belang sind, insbesondere
a) die Verfahren für die Stellung von Anträgen auf Zuweisung von Schienenwegkapazität durch Zugangsbe-
rechtigte beim Betreiber der Schienenwege,
b) Anforderungen an Zugangsberechtigte,
c) Zeitplan des Antrags- und Zuweisungsverfahrens und der Verfahren, die bei der Anforderung von Informa-
tionen zur Netzfahrplanerstellung einzuhalten sind, sowie der Verfahren zur zeitlichen Planung planmäßiger
und außerplanmäßiger Instandhaltungsarbeiten,
d) Grundsätze des Koordinierungsverfahrens und des in diesem Rahmen eingerichteten Streitbeilegungssystems,
e) im Fall einer Schienenwegüberlastung durchzuführende Verfahren und anzuwendende Kriterien,
f) Einzelheiten zur Nutzungsbeschränkung von Schienenwegen,
g) Bedingungen, durch die dem Grad der bisherigen Inanspruchnahme von Schienenwegkapazität bei der Fest-
legung von Rangfolgen im Zuweisungsverfahren Rechnung getragen wird.
In diesem Abschnitt ist im Einzelnen anzugeben, welche Maßnahmen getroffen wurden, um eine angemessene
Behandlung der Güterverkehrsdienste, der grenzüberschreitenden Verkehrsdienste und der Anträge außerhalb
des Netzfahrplans sicherzustellen. Er enthält ein Muster für die Beantragung von Schienenwegkapazität. Der
Betreiber der Schienenwege veröffentlicht zudem genaue Angaben zu den Verfahren für die Zuweisung grenz-
überschreitender Zugtrassen.
4. Einen Abschnitt mit Informationen bezüglich der Beantragung von Genehmigungen nach § 6 des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes und von nach § 7a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erteilten Sicherheitsbescheinigun-
gen oder mit der Angabe einer Webseite, auf der diese Informationen unentgeltlich in elektronischer Form zur
Verfügung gestellt werden.
5. Einen Abschnitt mit Angaben zu den Streitbeilegungs- und Beschwerdeverfahren bezüglich des Zugangs zu
Schieneninfrastruktur und Diensten sowie der leistungsabhängigen Entgeltregelung nach § 39.
6. Einen Verweis auf Informationen über den Zugang zu den Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 und die dafür
erhobenen Entgelte. Die Betreiber einer Serviceeinrichtung stellen Informationen über die Entgelte, die für den
Zugang zu den Einrichtungen und die erbrachten Leistungen erhoben werden, sowie über die technischen
Zugangsbedingungen bereit und geben eine Webseite an, auf der diese Informationen unentgeltlich in elektro-
nischer Form zur Verfügung gestellt werden. Die auf der Webseite angegebenen Inhalte sind nicht Bestandteil
der Schienennetz-Nutzungsbedingungen.
7. Einen Mustervertrag für den Abschluss von Rahmenverträgen zwischen dem Betreiber der Schienenwege und
Zugangsberechtigten nach § 49.
2114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016
Anlage 4
(zu den §§ 25 bis 27)
Anreizsetzung
Anlage 4 verdeutlicht die grundsätzliche Vorgehensweise im Rahmen der Anreizsetzung.
Durchführung der Anreizsetzung
1. Grundsätze
1.1 Die für die Bestimmung des Ausgangsniveaus der Gesamtkosten nach § 25 Absatz 1 der Betreiber der
Schienenwege anzusetzenden Kosten umfassen alle Kosten, die zur Erbringung des Mindestzugangspakets
erforderlich sind. Diese Kosten bestehen aus den aufwandsgleichen Kosten nach Nummer 2, den Abschrei-
bungen nach Nummer 3 und den Kapitalkosten nach Nummer 5 abzüglich sonstiger Erträge und Erlöse nach
Nummer 4 nach Maßgabe einer an den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechenden Kostenermittlung
(regulatorische Kostenermittlung).
1.2 In der regulatorischen Kostenermittlung sind nur Einzelkosten, Gemeinkosten und, zur Bestimmung der
Kapitalkosten nach Nummer 5, die Vermögensgegenstände zu berücksichtigen, die der Leistungsbereit-
stellung nach § 31 Absatz 1 oder Absatz 2 zuzurechnen sind. Kosten, Vermögensgegenstände und Passiva,
die sich nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand im Sinne des Satzes 1 unmittelbar zurechnen lassen,
sind über eine sachgerechte und stetige Schlüsselung der jeweiligen Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen. Die
Regulierungsbehörde kann Festlegungen zur Schlüsselung solcher Kosten und Vermögensgegenstände so-
wie Passiva treffen.
2. Aufwandsgleiche Kostenpositionen
2.1 Aufwandsgleiche Kostenpositionen sind zu berücksichtigende Einzel- und Gemeinkosten der Schienenwege,
die betrieblichen, periodengerechten und ordentlichen Aufwand der Betreiber der Schienenwege eines Jah-
res und nach Maßgabe der Gewinn- und Verlustrechnung mit Bezug auf die zuzurechnende Leistungsbereit-
stellung nach § 33 Absatz 1 oder Absatz 2 darstellen. Die Regulierungsbehörde kann Erkenntnisse über
künftige Entwicklungen in einer sachgerechten Fortschreibung für die Regulierungsperiode unter Beachtung
der §§ 25 bis 28 angemessen berücksichtigen.
2.2 Betriebsfremde Aufwendungen sowie außerordentliche, periodenfremde oder auf Besonderheiten des Ge-
schäftsjahres beruhende Aufwendungen und Erträge sind in der Kostenrechnung nicht zu berücksichtigen.
Aufwendungen sind stets der Periode zuzuordnen, für die sie anfallen. Die Regulierungsbehörde kann unter
Berücksichtigung des § 27 Absatz 1 und der in § 3 genannten Ziele Festlegungen zur Berücksichtigung
außerordentlicher, periodenfremder oder auf Besonderheiten des Geschäftsjahres beruhender Aufwendun-
gen und Erträge sowie einer sachgerechten Verteilung dieser außerordentlichen oder periodenfremden Auf-
wendungen und Erträge sowohl bei der Bestimmung des Ausgangsniveaus als auch während einer laufen-
den Regulierungsperiode treffen, soweit diese Aufwendungen und Erträge die Kosten spürbar beeinflussen
würden.
3. Abschreibungen
3.1 Zur Bemessung des Ausgangsniveaus der Gesamtkosten nach § 25 Absatz 1 wird die Wertminderung der zu
berücksichtigenden Vermögensgegenstände des Anlagevermögens in Ansatz gebracht. Hierbei sind die
bilanziellen Abschreibungen anzusetzen. Im Falle der Gewährung von Zuwendungen zur Finanzierung dieser
Vermögensgegenstände sind die erhaltenen Zuwendungen bei der Ermittlung der Anschaffungs- und Her-
stellkosten des Anlagevermögens und entsprechend bei der Ermittlung der im Ausgangsniveau der Gesamt-
kosten zu berücksichtigenden Abschreibungen in Abzug zu bringen. Dies gilt sowohl für Investitionen in das
Bestandsnetz als auch für Neubau oder Ausbau von Eisenbahninfrastruktur.
3.2 Werden Zuwendungen gewährt, sind die Prüfergebnisse und die Prüfberichte der mit der Verwendungsprü-
fung dieser Zuwendungen beauftragten Stellen und Institutionen der Regulierungsbehörde zugänglich zu
machen. Weiterhin sind der Regulierungsbehörde vollständige Übersichten und Stammdateninformationen
über sämtliche Anlagen vorzulegen, die im Basisjahr aktiv waren und auf der Grundlage von Zuwendungen
finanziert wurden. Aus diesen Übersichten sollen mindestens die Anschaffungs- und Herstellkosten, die
Finanzierungsanteile über Zuwendungen, vertraglich vereinbarte Eigenmittel und sonstige Mittel, die Aktivie-
rungszeitpunkte sowie die Abschreibungsdauern und Abschreibungshöhen der jeweiligen Anlagen hervor-
gehen. Die Systematiken der Aufteilung der vertraglich vereinbarten Mittel auf den Bereich zur Erbringung
des Mindestzugangspakets sowie auf die im Basisjahr aktivierten Anlagen sind der Regulierungsbehörde
darzulegen.
4. Kostenmindernde Erlöse und Erträge
Die Kosten mindern sich um sonstige neben der Leistungsbereitstellung nach § 25 Absatz 1 anfallende
Erlöse und Erträge und aktivierte Eigenleistungen abzüglich diesen zuzuordnenden Kosten, soweit sie sach-
lich der Erbringung der relevanten Leistungen zuzurechnen sind. Erlöse und Erträge, die als Zuwendungen
gewährt werden, sind hiervon ausgenommen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016 2115
5. Kapitalkosten
5.1 Die zulässige Verzinsung für das eingesetzte Kapital bestimmt sich aus einer kapitalmarktüblichen Verzin-
sung.
5.2 Die Regulierungsbehörde legt die Zinssätze für die Betreiber der Schienenwege auf Basis der tatsächlichen
Kapitalstruktur fest.
5.2.1 Für die Verzinsung des Fremdkapitals ist ein kalkulatorischer Zinssatz anzusetzen.
5.2.2 Für den anzusetzenden Eigenkapitalzinssatz für Betreiber der Schienenwege differenziert die Regulierungs-
behörde in Abhängigkeit vom Anteil des Schienengüterverkehrs am Umsatz des jeweiligen Betreibers der
Schienenwege.
5.3 Zur Ermittlung der Kapitalkosten werden die festgelegten Zinssätze auf das für das Mindestzugangspaket
nach Anlage 2 Nummer 1 eingesetzte, verzinsliche Kapital nach § 25 Absatz 1 angewendet.
6. Anpassung der Obergrenze der Gesamtkosten aufgrund qualifizierter Regulierungsvereinbarungen
Vor einer Anpassung nach § 25 Absatz 3 prüft die Regulierungsbehörde, ob sich der Aufwand gegenüber
dem Ausgangsniveau der Gesamtkosten mehr als geringfügig verändern wird.
Soweit es sich um Aufwendungen handelt, die in der qualifizierten Regulierungsvereinbarung pro Jahr be-
nannt sind, ergibt sich der Nachweis aus der Vereinbarung selbst. Für Aufwendungen, die in der qualifizierten
Regulierungsvereinbarung benannt, jedoch nicht pro Jahr benannt sind, hat der Betreiber der Schienenwege
Planungsaufwand und Aufwandsverlauf darzulegen. Für alle darüber hinaus gehenden Aufwendungen
kommt das nachfolgende Prüfschema zur Anwendung.
6.1 Instandhaltung
Für die Überprüfung nach § 25 Absatz 3 hat der Betreiber der Schienenwege insbesondere die nachfolgen-
den Informationen darzulegen:
– den Veränderungssachverhalt im Vergleich zum Ausgangsniveau der Gesamtkosten resultierend aus einer
qualifizierten Regulierungsvereinbarung,
– den Planaufwand auf der Grundlage eines Instandhaltungsplans und des Instandhaltungsverlaufs nach
Instandhaltungsart und Instandhaltungsobjekten über die Laufzeit der qualifizierten Regulierungsverein-
barung,
– die Veränderung des Instandhaltungsaufwands und damit der Kostenhöhe im Vergleich zum Ausgangs-
niveau der Gesamtkosten,
– den Zusammenhang zwischen der Veränderung des Instandhaltungsaufwands und der Vorgabe der qua-
lifizierten Regulierungsvereinbarung. Der Nachweis ist erfolgt, wenn
1. der Betreiber der Schienenwege dargelegt hat, dass der Instandhaltungsaufwand in infrastrukturellen
Rahmenkostenstellen nach Instandhaltungsmaßnahmen, Instandhaltungsart und Instandhaltungsob-
jekten erbracht wird, die durch die qualifizierte Regulierungsvereinbarung erfasst sind und
2. der Betreiber der Schienenwege mit Blick auf die qualifizierte Regulierungsvereinbarung den Grund für
die zusätzlichen Instandhaltungsmaßnahmen plausibel dargelegt hat.
6.2 Ersatzinvestitionen
Für die Überprüfung nach § 25 Absatz 3 hat der Betreiber der Schienenwege insbesondere die nachfolgen-
den Informationen darzulegen:
– den Veränderungssachverhalt im Vergleich zum Ausgangsniveau der Gesamtkosten resultierend aus einer
qualifizierten Regulierungsvereinbarung,
– den Planaufwand auf der Grundlage eines anlagenspezifischen Investitionsplans und Investitionsverlaufs
sowie eines entsprechenden Abschreibungsverlaufs über die Laufzeit der qualifizierten Regulierungsver-
einbarung,
– die Veränderung des Abschreibungsaufwandes und damit der Kostenhöhe im Vergleich zum Ausgangs-
niveau der Gesamtkosten,
– den Zusammenhang zwischen der Veränderung des Abschreibungsaufwandes und der Vorgabe der qua-
lifizierten Regulierungsvereinbarung. Der Nachweis ist erfolgt, wenn
1. der Betreiber der Schienenwege dargelegt hat, dass der anlagenspezifische Abschreibungsaufwand in
Anlagenklassen erbracht wird, die durch die qualifizierte Regulierungsvereinbarung erfasst sind und
2. der Betreiber der Schienenwege mit Blick auf die qualifizierte Regulierungsvereinbarung den Grund für
die zusätzlichen Ersatzinvestitionen plausibel dargelegt hat.
Der Abschreibungsaufwand, der zu den von der Anpassung betroffenen Ersatzinvestitionen gehört, darf nur
begrenzt auf die Dauer der jeweiligen Abschreibungszeiträume in die nachfolgenden Ausgangsniveaus der
Gesamtkosten eingehen.
2116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016
Anlage 5
(zu § 29)
Grundsätze und Eckdaten für Regulierungsvereinbarungen
zwischen den zuständigen Stellen und Betreibern der Schienenwege
Die Regulierungsvereinbarung spezifiziert die in § 27 aufgeführten Elemente, was sich mindestens auf Folgendes
bezieht:
1. die Eisenbahnanlagen und die Serviceeinrichtungen, auf die sich die Vereinbarung bezieht, entsprechend der
Gliederung in Anlage 2;
2. die Modalitäten der Zahlungen oder der Finanzierung für die in Anlage 2 aufgeführten Infrastrukturleistungen
und für die Instandhaltung und die Erneuerung;
3. nutzerorientierte Leistungsvorgaben in Form von Indikatoren und Qualitätskriterien;
4. die Anreize nach § 27 Absatz 2;
5. Mindestanforderungen an Inhalt und Häufigkeit der Berichterstattung der Betreiber der Schienenwege, ein-
schließlich der jährlich zu veröffentlichenden Informationen;
6. die vereinbarte Laufzeit der Vereinbarung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016 2117
Anlage 6
(zu § 34 Absatz 4)
Abweichungen und Ergänzungen von Durchführungsrechtsakten der Kommission
Zu § 34 Absatz 4, betreffend Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/909
Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/909 der Kommission vom
12. Juni 2015 über die Modalitäten für die Berechnung der Kosten, die unmittelbar auf Grund des Zugbetriebs
anfallen, gilt nach der von Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 eröffneten Abweichungsmöglichkeit:
Liegen die nach Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung berechneten direkten Kosten des gesamten
Netzes oder die nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung mithilfe der Modellierung berechneten direkten Kosten
multipliziert mit der Anzahl der Zugkilometer, Fahrzeugkilometer und/oder Bruttotonnenkilometer für den Referenz-
zeitraum entweder unter 30 Prozent der Vollkosten für die Instandhaltung und Erneuerung oder unter der Summe
aus 20 Prozent der Instandhaltungskosten und 40 Prozent der Erneuerungskosten, kann die Regulierungsstelle die
nach Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2012/34/EU, umgesetzt in § 66 Absatz 4, vorgesehenen Kontrollen der
Berechnung der im gesamten Netz angefallenen Kosten in vereinfachter Weise durchführen.
2118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016
Anlage 7
(zu § 36 Absatz 2 und § 39)
Anforderungen
in Bezug auf die Kosten der Eisenbahnanlagen und Zugangsentgelte
1. Die Paare, die von den Betreibern der Schienenwege zu berücksichtigen sind, wenn sie eine Liste von Markt-
segmenten im Hinblick auf die Einführung von Aufschlägen in der Entgeltregelung nach § 36 Absatz 1 festlegen,
umfassen mindestens die folgenden:
a) Personenverkehr/Güterverkehr;
b) Gefahrgutzüge/andere Güterzüge;
c) Inländischer Verkehr/grenzüberschreitender Verkehr;
d) Kombinierter Verkehr/Direktverkehr;
e) Personenstadt- oder -regionalverkehr/Personenfernverkehr;
f) Ganzzüge/Einzelwagenverkehr;
g) Netzfahrplan/Ad-hoc-Verkehr.
2. Für leistungsabhängige Entgeltregelungen nach § 39 gelten die folgenden Grundsätze:
a) Um ein vereinbartes Leistungsniveau zu erreichen und die wirtschaftliche Tragfähigkeit eines Verkehrsdiens-
tes nicht zu gefährden, vereinbart der Betreiber der Schienenwege mit den Zugangsberechtigten die Eck-
werte der leistungsabhängigen Entgeltregelung, insbesondere die Dauer von Verspätungen und die Grenz-
werte, ab denen nach Maßgabe der leistungsabhängigen Entgeltregelung Zahlungen fällig werden, und zwar
sowohl für Einzelfahrten als auch für sämtliche Zugbewegungen, die ein Eisenbahnverkehrsunternehmen in
einer bestimmten Zeit durchführt.
b) Der Betreiber der Schienenwege teilt den Eisenbahnverkehrsunternehmen den Netzfahrplan, anhand dessen
die Verspätungen berechnet werden, mindestens fünf Tage vor der Zugfahrt mit. Im Falle höherer Gewalt oder
kurzfristiger Netzfahrplanänderungen kann der Betreiber der Schienenwege eine kürzere Mitteilungsfrist an-
wenden.
c) Alle Verspätungen sind einer der nachstehenden Kategorien und Unterkategorien zuzuordnen:
1. Betriebs-/Planungsmanagement des Betreibers der Schienenwege
1.1 Fahrplanerstellung
1.2 Zugbildung
1.3 Fehler im Betriebsverfahren
1.4 Falsche Anwendung der Vorrangregeln
1.5 Personal
1.6 Andere Ursachen
2. Infrastruktureinrichtungen des Betreibers der Schienenwege
2.1 Signalanlagen
2.2 Signalanlagen an Bahnübergängen
2.3 Telekommunikationsanlagen
2.4 Stromversorgungseinrichtungen
2.5 Gleis
2.6 Bauwerke
2.7 Personal
2.8 Andere Ursachen
3. Dem Betreiber der Schienenwege zuzuschreibende bautechnische Ursachen
3.1 Geplante Bauarbeiten
3.2 Probleme bei der Ausführung von Bauarbeiten
3.3 Geschwindigkeitsbeschränkung wegen schadhafter Gleise
3.4 Andere Ursachen
4. Anderen Betreibern der Schienenwege zuzuschreibende Probleme
4.1 verursacht durch den vorgelagerten Betreiber der Schienenwege
4.2 verursacht durch den nachgelagerten Betreiber der Schienenwege
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016 2119
5. Dem Eisenbahnverkehrsunternehmen zuzuschreibende kommerzielle Ursachen
5.1 Überschreitung der Haltezeit
5.2 Antrag des Eisenbahnverkehrsunternehmens
5.3 Ladevorgänge
5.4 Ladeprobleme
5.5 Zugvorbereitung
5.6 Personal
5.7 Andere Ursachen
6. Fahrzeuge des Eisenbahnverkehrsunternehmens
6.1 Umlaufplanerstellung und -änderung
6.2 Zugbildung durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen
6.3 Probleme mit Reisezugwagen
6.4 Probleme mit Güterwagen
6.5 Probleme mit Fahrzeugen, Lokomotiven und Triebwagen
6.6 Personal
6.7 Andere Ursachen
7. Anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen zuzuschreibende Probleme
7.1 verursacht durch das nachgelagerte Eisenbahnverkehrsunternehmen
7.2 verursacht durch das vorgelagerte Eisenbahnverkehrsunternehmen
8. Externe Ursachen, die weder dem Betreiber der Schienenwege noch dem Eisenbahnverkehrsunter-
nehmen zuzuschreiben sind
8.1 Streik
8.2 Verwaltungsformalitäten
8.3 Äußere Einflüsse
8.4 Wetterbedingte Auswirkungen und natürliche Ursachen
8.5 Verspätung durch externe Ursachen im nachgelagerten Schienennetz
8.6 Andere Ursachen
9. Sekundäre Ursachen, die weder dem Betreiber der Schienenwege noch dem Eisenbahnverkehrsunter-
nehmen zuzuschreiben sind
9.1 Gefährliche Ereignisse, Unfälle und Risiken
9.2 Streckenbelegung wegen Verspätung desselben Zuges
9.3 Streckenbelegung wegen Verspätung eines anderen Zuges
9.4 Umlauf
9.5 Anschlüsse
9.6 Weitere Untersuchung erforderlich.
d) Verspätungen sollten nach Möglichkeit nur einer einzigen Organisation zugeschrieben werden, wobei sowohl
die Verantwortung für die Störung als auch die Fähigkeit zur Wiederherstellung des normalen Verkehrsbe-
triebs zu berücksichtigen sind.
e) Bei der Berechnung der Zahlungen ist die durchschnittliche Verspätung von Eisenbahnverkehrsdiensten zu
berücksichtigen, für die ähnliche Pünktlichkeitsanforderungen gelten.
f) Der Betreiber der Schienenwege teilt den Eisenbahnverkehrsunternehmen so rasch wie möglich die Berech-
nung der nach der leistungsabhängigen Entgeltregelung fälligen Zahlungen mit. Die Berechnung umfasst
sämtliche verspäteten Zugfahrten innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Monat.
g) Unbeschadet der bestehenden Rechtsbehelfe und des § 66 ist für Streitfälle in Bezug auf die leistungs-
abhängige Entgeltregelung ein Streitbeilegungssystem einzurichten, damit solche Angelegenheiten rasch
bereinigt werden können. Dieses Streitbeilegungssystem gewährleistet Unparteilichkeit gegenüber den
beteiligten Parteien. Gelangt dieses System zur Anwendung, ist innerhalb von zehn Arbeitstagen eine Ent-
scheidung zu treffen.
h) Auf der Grundlage der in der leistungsabhängigen Entgeltregelung vereinbarten Eckwerte veröffentlicht der
Betreiber der Schienenwege einmal jährlich das von den Eisenbahnverkehrsunternehmen im Jahresdurch-
schnitt erzielte Leistungsniveau.
2120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016
Anlage 8
(zu den §§ 50 und 51 Absatz 1)
Zeitplan des Zuweisungsverfahrens
1. Der Netzfahrplan wird einmal im Kalenderjahr erstellt.
2. Der Wechsel des Netzfahrplans erfolgt am zweiten Samstag im Dezember um 24:00 Uhr. Wird ein Netzfahrplan-
wechsel oder eine Netzfahrplananpassung nach den Wintermonaten durchgeführt, insbesondere zur Berück-
sichtigung etwaiger Fahrplanänderungen im regionalen Personenverkehr, so erfolgt die Umstellung am zweiten
Samstag im Juni um 24:00 Uhr und bei Bedarf zu anderen Terminen. Die Betreiber der Schienenwege können
sich auf abweichende Termine verständigen; in diesem Fall unterrichten sie die Europäische Kommission ent-
sprechend, falls der internationale Verkehr betroffen sein könnte.
3. Die Frist für den Eingang von Anträgen auf die Zuweisung von Fahrwegkapazität im Netzfahrplan endet am
zweiten Montag im April um 24:00 Uhr.
4. Die Betreiber der Schienenwege tragen dafür Sorge, dass spätestens elf Monate vor Inkrafttreten des Netzfahr-
plans vorläufige grenzüberschreitende Zugtrassen in Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Betreibern
der Schienenwege festgelegt sind. Die Betreiber der Schienenwege gewährleisten soweit wie möglich, dass
diese Zugtrassen in den nachfolgenden Verfahrensschritten beibehalten werden.
5. Spätestens vier Monate nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Anträgen seitens der Zugangsberechtigten
erstellt der Betreiber der Schienenwege einen Netzfahrplanentwurf.
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Anlage 9
(zu § 70 Absatz 1)
Der Regulierungsbehörde auf Verlangen vorzulegende Buchführungsdaten
1. Getrennte Rechnungsführung:
a) getrennte Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen für die Bereiche Güterverkehr, Personenverkehr und
den Betrieb der Schienenwege und Serviceeinrichtungen;
b) genaue und transparente Angaben über einzelne Quellen und Verwendungen von öffentlichen Geldern und
Ausgleichsleistungen anderer Art. Dazu gehört auch eine detaillierte Übersicht über die Zahlungsströme der
Unternehmen, damit festgestellt werden kann, wofür diese öffentlichen Mittel und Ausgleichsleistungen an-
derer Art verwendet wurden;
c) Aufwands- und Ertragsposten, anhand derer sich nach den Anforderungen der Regulierungsbehörde fest-
stellen lässt, ob zwischen den verschiedenen Tätigkeitsbereichen eine Quersubvention stattgefunden hat;
d) das für die Aufteilung der Kosten auf die einzelnen Tätigkeitsbereiche angewendete Verfahren;
e) falls das regulierte Unternehmen Teil einer Unternehmensgruppe ist, vollständige Angaben über Zahlungen
zwischen den Unternehmen der Gruppe.
2. Kontrolle der Wegeentgelte:
a) verschiedene Kostenkategorien, insbesondere hinreichende Informationen über die Grenzkosten oder direk-
ten Kosten der einzelnen Dienste oder Gruppen von Diensten, um eine Kontrolle der Wegeentgelte zu er-
möglichen;
b) hinreichende Angaben, um eine Kontrolle der Einzelentgelte, die für Dienste (oder Gruppen von Diensten)
entrichtet werden, zu ermöglichen. Auf Verlangen der Regulierungsbehörde gehören dazu auch Angaben
zum Umfang einzelner Dienste, zu den Preisen für einzelne Dienste sowie zu den Gesamteinnahmen, die
aus den von internen und externen Kunden für einzelne Dienste entrichteten Entgelten erzielt werden;
c) nach der von der Regulierungsbehörde geforderten Kostenrechnungsmethode Angaben zu den Kosten ein-
zelner Dienste (oder Gruppen von Diensten) und den daraus erzielten Einnahmen, damit eine etwaige wett-
bewerbswidrige Preispolitik (Quersubventionen, Verdrängungspreise und überhöhte Preise) festgestellt wer-
den kann.
3. Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit:
a) Erklärung zur finanziellen Leistungsfähigkeit,
b) Ausgabenerklärung (Übersicht),
c) Erklärung zu den Instandhaltungsausgaben,
d) Erklärung zu den Betriebsausgaben,
e) Gewinn- und Verlustrechnung.
2122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016
Artikel 2 Abfahrts- oder Bestimmungsorte haben, sofern alle
Wagen mindestens eine Grenze überqueren.
Änderung des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes (6) Die Eisenbahninfrastruktur umfasst die Be-
triebsanlagen der Eisenbahnen einschließlich der
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember Bahnstromfernleitungen.
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zu-
(7) Betreiber der Schienenwege ist jedes Eisen-
letzt durch Artikel 4 Absatz 113 des Gesetzes vom
bahninfrastrukturunternehmen, das für den Bau,
18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird
den Betrieb und die Unterhaltung der Schienen-
wie folgt geändert:
wege der Eisenbahn, einschließlich Verkehrsmana-
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: gement, Zugsteuerung, Zugsicherung und Signal-
gebung zuständig ist, mit Ausnahme der Schienen-
„(1) Dieses Gesetz dient der Gewährleistung wege in Serviceeinrichtungen.
eines sicheren Betriebs der Eisenbahn und eines
attraktiven Verkehrsangebotes auf der Schiene so- (8) Werksbahnen sind Eisenbahninfrastrukturen,
wie der Wahrung der Interessen der Verbraucher im die ausschließlich zur Nutzung für den eigenen
Eisenbahnmarkt. Dieses Gesetz dient ferner der Güterverkehr betrieben werden. Davon umfasst ist
Umsetzung oder der Durchführung von Rechtsakten eine Eisenbahninfrastruktur, die dem innerbetrieb-
der Europäischen Gemeinschaften oder der Euro- lichen Transport oder der An- und Ablieferung von
päischen Union im Bereich des Eisenbahnrechts, Gütern über die Schiene für das Unternehmen, das
soweit diese Rechtsakte Sachbereiche dieses Ge- die Eisenbahninfrastruktur betreibt, oder für die mit
setzes betreffen.“ ihm gesellschaftsrechtlich verbundenen Unterneh-
men dient. Dem Vorliegen der Voraussetzungen
2. § 2 wird durch die folgenden §§ 2 und 2a ersetzt: nach Satz 1 steht nicht entgegen, wenn über die
„§ 2 Eisenbahninfrastruktur auch Transporte für den ei-
genen Güterverkehr angeschlossener Eisenbahnen
Begriffsbestimmungen oder an der Infrastruktur ansässiger Unternehmen
durchgeführt werden oder sonstige Nutzungen
(1) Eisenbahnen sind öffentliche Einrichtungen
gelegentlich oder in geringem Umfang gestattet
oder privatrechtlich organisierte Unternehmen, die
werden.
Eisenbahnverkehrsdienste erbringen (Eisenbahn-
verkehrsunternehmen) oder eine Eisenbahninfra- (9) Serviceeinrichtungen sind die Anlagen, unter
struktur betreiben (Eisenbahninfrastrukturunterneh- Einschluss von Grundstück, Gebäude und Ausrüs-
men). tung, um eine oder mehrere der in Anlage 2 Num-
mer 2 bis 4 des Eisenbahnregulierungsgesetzes
(2) Verkehrsdienste sind Schienenpersonenfern- genannten Serviceleistungen erbringen zu können.
verkehr, Schienenpersonennahverkehr und Schie-
nengüterverkehr. Innerhalb der Verkehrsdienste (10) Abstellgleise sind Gleise, die speziell für das
können Marktsegmente gebildet werden. zeitweilige Abstellen von Schienenfahrzeugen zwi-
schen zwei Zuweisungen bestimmt sind.
(3) Eisenbahnverkehrsunternehmen sind alle Ei-
senbahnen, deren Tätigkeit im Erbringen von Eisen- (11) Ein Betreiber einer Serviceeinrichtung ist
bahnverkehrsdiensten zur Beförderung von Gütern jedes Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das für
oder Personen besteht. Eisenbahnverkehrsunter- den Betrieb einer oder mehrerer Serviceeinrichtun-
nehmen müssen die Traktion sicherstellen. Dies gen zuständig ist.
schließt auch Fahrzeughalter ein. (12) Schienenpersonennahverkehr ist ein Ver-
(4) Grenzüberschreitende Güterverkehrsdienste kehrsdienst, dessen Hauptzweck es ist, die Ver-
sind Verkehrsdienste, bei denen der Zug mindes- kehrsbedürfnisse im Stadt-, Vorort- oder Regional-
tens eine Grenze eines Mitgliedstaates der Euro- verkehr abzudecken. Das ist im Zweifel der Fall,
päischen Union oder eines Vertragsstaates des Ab- wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines
kommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Zuges die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder
Wirtschaftsraum überquert; der Zug kann erweitert die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.
und geteilt werden, und die verschiedenen Zug- (13) Fahrzeughalter sind Halter von Eisenbahn-
abschnitte können unterschiedliche Abfahrts- und fahrzeugen, die mit diesen selbstständig am Eisen-
Bestimmungsorte haben, sofern alle Wagen min- bahnbetrieb teilnehmen können.
destens eine Grenze überqueren.
(14) Wagenhalter sind Halter von Eisenbahnfahr-
(5) Grenzüberschreitende Personenverkehrs- zeugen, die mit diesen nicht selbstständig am Ei-
dienste sind Verkehrsdienste zur Beförderung von senbahnbetrieb teilnehmen können.
Fahrgästen, bei dem der Zug mindestens eine
(15) Eisenbahnen oder Unternehmen des Bun-
Grenze eines Mitgliedstaates der Europäischen
des sind Unternehmen, die sich überwiegend in
Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens
der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich
vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirt-
dem Bund gehörenden Unternehmens befinden.
schaftsraum überquert und dessen Hauptzweck
die Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahnhö- (16) Stadt- und Vorortverkehr ist ein Verkehrs-
fen in verschiedenen Mitgliedstaaten ist. Der Zug dienst, dessen Hauptzweck es ist, die Verkehrsbe-
kann erweitert und geteilt werden, und die ver- dürfnisse eines Stadtgebietes oder eines, auch
schiedenen Zugabschnitte können unterschiedliche grenzüberschreitenden, Ballungsraumes sowie die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016 2123
Verkehrsbedürfnisse zwischen einem Stadtgebiet b) Nach § 5 Absatz 1i wird folgender Absatz 1j ein-
oder Ballungsraum und dem Umland abzudecken. gefügt:
(17) Ein Ballungsraum ist ein städtisches Gebiet „(1j) Die Aufgaben und Befugnisse der Regu-
mit einer Einwohnerzahl von mehr als 250 000 Ein- lierungsbehörde nach dem Eisenbahnregulie-
wohnern oder ein Gebiet mit einer Bevölkerungs- rungsgesetz bleiben unberührt.“
dichte von mehr als 1 000 Einwohnern pro Quadrat-
kilometer. 5. Die §§ 6 und 7 werden durch die folgenden §§ 6
bis 6i ersetzt:
(18) Regionalverkehr ist ein Verkehrsdienst, des-
sen Hauptzweck es ist, die Verkehrsbedürfnisse „§ 6
einer, auch grenzüberschreitenden, Region abzu-
decken. Erteilen und Versagen
der Unternehmensgenehmigung
(19) Netze des Regionalverkehrs sind Schienen-
wege, auf denen keine Züge des Personenfernver- (1) Ohne Unternehmensgenehmigung darf nie-
kehrs verkehren. mand
(20) Regionalbahnen sind Eisenbahnverkehrsun- 1. Eisenbahnverkehrsdienste erbringen,
ternehmen, die ausschließlich Verkehrsdienste auf
Netzen des Regionalverkehrs erbringen, auch so- 2. als Fahrzeughalter selbstständig am Eisenbahn-
weit sie über diese Netze hinaus bis in den Über- betrieb teilnehmen oder
gangsbahnhof außerhalb des jeweiligen Netzes des
3. Schienenwege, Steuerungs- und Sicherungs-
Regionalverkehrs verkehren.
systeme oder Bahnsteige betreiben.
(21) Eine Unternehmensgenehmigung ist eine Ge-
nehmigung, die eine Genehmigungsbehörde einem Keiner Unternehmensgenehmigung bedürfen der
Unternehmen erteilt und damit dessen Befähigung Betreiber einer Serviceeinrichtung, einer Werks-
anerkennt, bahn und Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 Num-
mer 1 und 2, soweit die Eisenbahninfrastruktur
1. Eisenbahnverkehrsdienste als Eisenbahnver-
einer Werksbahn benutzt wird.
kehrsunternehmen zu erbringen, wobei diese
Befähigung auf bestimmte Arten von Verkehrs- (2) Sind Anforderungen der §§ 6a bis 6e erfüllt,
diensten begrenzt sein kann, ist die Unternehmensgenehmigung zu erteilen. Die
2. selbstständig am Eisenbahnbetrieb als Fahr- Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird
zeughalter teilzunehmen oder für eine bestimmte Eisenbahninfrastruktur erteilt.
3. Schienenwege, Steuerungs- und Sicherungs- (3) Die Unternehmensgenehmigung kann nur
systeme oder Bahnsteige zu betreiben. beantragt werden, wenn der Antragsteller in
(22) Ein Netz oder Schienennetz sind die gesam- Deutschland niedergelassen ist oder dort eine juris-
ten Schienenwege, die von einem Betreiber der tisch selbstständige Niederlassung betreibt.
Schienenwege betrieben werden. (4) Die Genehmigungsbehörde entscheidet über
den Antrag so bald wie möglich, spätestens jedoch
§ 2a drei Monate nach Vorlage aller erforderlichen Unter-
Feststellung der Eisenbahneigenschaft lagen.
Die für Eisenbahnverkehr zuständige oberste (5) Bei der Übernahme des Betriebes einer
Landesbehörde stellt auf Antrag, soweit es sich Eisenbahninfrastruktur darf die Unternehmens-
nicht um Schienenbahnen des Bundes handelt, im genehmigung für das übernehmende Eisenbahn-
Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr infrastrukturunternehmen erst zu dem Zeitpunkt
und digitale Infrastruktur fest, wirksam werden, zu dem die Genehmigung des ab-
1. ob und inwieweit eine Schienenbahn eine Eisen- gebenden Eisenbahninfrastrukturunternehmens zu-
bahn im Sinne dieses Gesetzes ist, rückgenommen, widerrufen oder eingeschränkt
wird.
2. ob Schienenpersonennahverkehr im Sinne des
§ 2 Absatz 12 vorliegt oder (6) Die Unternehmensgenehmigung allein berech-
3. ob eine Eisenbahn tigt nicht zum Zugang zur Eisenbahninfrastruktur.
a) Stadt- und Vorortverkehr nach § 2 Absatz 16
§ 6a
oder
b) Regionalverkehr nach § 2 Absatz 18 Bedingungen für
den Erhalt einer Unternehmensgenehmigung
im Sinne des Eisenbahnregulierungsgesetzes
betreibt.“ Wer einen Antrag auf Erteilung einer Unterneh-
3. In § 3 Absatz 2 werden nach den Wörtern „erfass- mensgenehmigung stellt, muss der zuständigen
ten Eisenbahnen“ die Wörter „und Werksbahnen“ Genehmigungsbehörde vor Aufnahme seiner Tätig-
eingefügt. keit nachweisen, dass er den nachstehenden Anfor-
derungen an die Zuverlässigkeit, die finanzielle
4. § 5 wird wie folgt geändert: Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung ge-
a) In Absatz 1e Nummer 4 wird die Angabe „§§ 8 nügt. Für diese Zwecke hat der Antragsteller alle
bis 13“ durch die Angabe „§§ 10 bis 13“ ersetzt. erforderlichen Angaben zu machen und zu belegen.
2124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016
§ 6b § 6d
Anforderungen an die Zuverlässigkeit Anforderungen an die fachliche Eignung
(1) Die für die Führung der Geschäfte bestellten (1) Die Anforderungen an die fachliche Eignung
Personen und das Unternehmen müssen zuverläs- sind erfüllt, wenn der Antragsteller nachweist, dass
sig sein. er über eine Betriebsorganisation verfügt oder ver-
fügen wird, die die erforderlichen Kenntnisse oder
(2) Eine für die Führung der Geschäfte bestellte Erfahrungen für eine sichere und zuverlässige
Person gilt insbesondere dann nicht als zuverläs- betriebliche Beherrschung und Überwachung der
sig, wenn sie rechtskräftig wegen Straftaten, ein- in der Unternehmensgenehmigung genannten Ge-
schließlich in Verkehrsvorschriften aufgeführter Ver- schäftstätigkeit mitbringt.
stöße oder wegen schwerer oder wiederholter Ver-
stöße gegen arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten (2) Die Anforderungen an die fachliche Eignung
einschließlich der Pflichten aus dem Arbeitsschutz- sind dann erfüllt, wenn die für die Führung der Ge-
recht oder – im Falle eines Unternehmens, das schäfte bestellten Personen von der zuständigen
einen grenzüberschreitenden Güterverkehr, der Aufsichtsbehörde als Betriebsleiter bestätigt sind.
Zollverfahren unterliegt, zu betreiben wünscht – ge- Ein bestätigter Betriebsleiter gilt als eine für die
gen zollrechtliche Pflichten zu einer Freiheitsstrafe Führung der Geschäfte bestellte Person. Die Sätze 1
von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. und 2 gelten entsprechend für Personen, die für ein
Sicherheitsmanagementsystem verantwortlich sind,
(3) Ein Unternehmen gilt insbesondere dann das im Rahmen einer Sicherheitsbescheinigung
nicht als zuverlässig, wenn gegen dieses eine Geld- oder Sicherheitsgenehmigung zugelassen wurde.
buße von mehr als 100 000 Euro wegen schwer-
wiegender Gesetzesverstöße, einschließlich in Ver- § 6e
kehrsvorschriften aufgeführter Verstöße oder we-
gen schwerer oder wiederholter Verstöße gegen Nachweis der Zuverlässigkeit
arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten einschließ- und der finanziellen Leistungsfähigkeit
lich der Pflichten aus dem Arbeitsschutzrecht oder Ist der Antragsteller
– im Falle eines Unternehmens, das einen grenz-
1. die Bundesrepublik Deutschland,
überschreitenden Güterverkehr, der Zollverfahren
unterliegt, zu betreiben wünscht – gegen zollrecht- 2. ein Land,
liche Pflichten bestandskräftig festgesetzt wurde. 3. eine kommunale Gebietskörperschaft oder ein
Zusammenschluss kommunaler Gebietskörper-
§ 6c schaften oder
Anforderungen an 4. eine juristische Person, die sich überwiegend in
die finanzielle Leistungsfähigkeit der Hand einer der in den Nummern 1 bis 3
genannten Gebietskörperschaften befindet,
(1) Die Anforderungen an die finanzielle Leis-
tungsfähigkeit sind erfüllt, wenn der Antragsteller gilt der Nachweis der Zuverlässigkeit und der finan-
nachweist, dass er seine tatsächlichen und voraus- ziellen Leistungsfähigkeit als erbracht. Satz 1 gilt
sichtlichen Verpflichtungen unter realistischen An- auch für die Mitgliedstaaten der Europäischen
nahmen über einen Zeitraum von zwölf Monaten Union und Vertragsstaaten des Abkommens vom
für eine Genehmigung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschafts-
Nummer 1 oder 2 oder für 60 Monate für eine Ge- raum und die entsprechenden Gebietskörperschaf-
nehmigung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ten solcher Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten.
erfüllen kann.
§ 6f
(2) Die Genehmigungsbehörde prüft die finan-
zielle Leistungsfähigkeit insbesondere anhand des Gültigkeit der Unternehmensgenehmigung
handelsrechtlichen Jahresabschlusses oder bei (1) Wem nach dem Recht eines anderen Mitglied-
einem Antragsteller, der keinen Jahresabschluss staates der Europäischen Union oder eines Vertrags-
vorlegen kann, anhand einer Vermögensübersicht. staates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den
Jeder Antragsteller hat mindestens die in Anlage 2 Europäischen Wirtschaftsraum für Tätigkeiten nach
genannten Angaben zu machen. Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU eine
(3) Die finanzielle Leistungsfähigkeit eines An- Unternehmensgenehmigung erteilt wurde, bedarf
tragstellers ist nicht gegeben, wenn ein Insolvenz- im Inland für diese Tätigkeiten keiner weiteren Un-
verfahren eröffnet worden ist oder in erheblichem ternehmensgenehmigung.
Umfang oder wiederholt Rückstände an Steuern (2) Wem eine Unternehmensgenehmigung im
oder Sozialversicherungsbeiträgen bestehen, die Sinne des Absatzes 1 erteilt wurde, muss dem Ei-
aus der Unternehmenstätigkeit resultieren. senbahn-Bundesamt vor Aufnahme des Verkehrs
auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
(4) Die Genehmigungsbehörde kann die Vorlage
diese Unternehmensgenehmigung vorlegen. Zu-
eines Prüfungsberichts und geeigneter Unterlagen
gangsrechte bleiben unberührt.
einer Bank, einer öffentlichen Sparkasse, eines
Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buch- (3) Die Genehmigungsbehörde kann die von ihr
prüfers verlangen. Diese Unterlagen müssen die in erteilte Genehmigung mit der Auflage versehen,
Anlage 2 aufgeführten Angaben enthalten. dass regelmäßig eine Überprüfung durchzuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016 2125
ist. Die Frist für die Überprüfung beträgt höchstens tern, so hat es die Genehmigungsbehörde darüber
fünf Jahre. zu unterrichten. Die Genehmigungsbehörde hat zu
überprüfen, ob das Unternehmen die Anforderun-
§ 6g gen der §§ 6a bis 6e noch erfüllt.
Widerruf, (7) Die Genehmigungsbehörde hat bei einem
befristete Unternehmensgenehmigung Unternehmen, gegen das ein Insolvenzverfahren
oder ein ähnliches Verfahren eingeleitet worden ist,
(1) Die Genehmigungsbehörde kann bei begrün- die Unternehmensgenehmigung zu widerrufen,
detem Zweifel daran, dass ein Unternehmen, dem wenn sie davon überzeugt ist, dass innerhalb einer
sie eine Unternehmensgenehmigung erteilt hat, die vertretbaren Zeit eine erfolgversprechende Sanie-
Anforderungen der §§ 6a bis 6e erfüllt, jederzeit rung nicht zu erwarten ist.
prüfen, ob es diesen Anforderungen tatsächlich
nachkommt. Die Genehmigungsbehörde hat die (8) Die Absätze 1 bis 7 lassen die Befugnisse der
Unternehmensgenehmigung zu widerrufen, wenn zuständigen Behörde nach den Vorschriften über
sie feststellt, dass das Unternehmen den Anforde- Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten in
rungen nach Satz 1 nicht nachkommt. den Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes
und der Länder unberührt.
(2) Hat eine inländische Genehmigungsbehörde
begründeten Zweifel daran, dass ein Unternehmen,
dem die Genehmigungsbehörde eines anderen Mit- § 6h
gliedstaates der Europäischen Union eine Unter- Unterrichtung der Europäischen Kommission
nehmensgenehmigung erteilt hat, die Anforderun-
Wenn eine Genehmigungsbehörde einem Eisen-
gen der §§ 6a bis 6e erfüllt, so teilt sie der Behörde
bahnverkehrsunternehmen eine Unternehmens-
des anderen Mitgliedstaates ihre Zweifel unverzüg-
genehmigung erteilt, widerruft oder ändert, unter-
lich mit. Satz 1 gilt auch für die inländischen Ge-
richtet sie unverzüglich die Europäische Eisenbahn-
nehmigungsbehörden untereinander.
agentur und die anderen inländischen Genehmi-
(3) Ungeachtet des Absatzes 1 Satz 2 kann die gungsbehörden. Die Genehmigungsbehörden der
Genehmigungsbehörde davon absehen, die Unter- Länder leiten ihre Unterrichtung an die Europäische
nehmensgenehmigung wegen Nichterfüllung der Eisenbahnagentur über das Eisenbahn-Bundesamt.
Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit
zu widerrufen und dem Unternehmen zur Wieder- § 6i
herstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit eine
angemessene Frist setzen, wenn die Sicherheit Durchführungsrechtsakte
nicht gefährdet ist. Satz 1 gilt auch für den Fall einer der Europäischen Kommission
Wiederherstellung der Zuverlässigkeit oder der Die Vorschriften der §§ 6 bis 6h sind insoweit
fachlichen Eignung. Die Frist nach Satz 1, auch in nicht anzuwenden, als ein auf der Grundlage des
Verbindung mit Satz 2, darf sechs Monate nicht Artikels 17 Absatz 5 der Richtlinie 2012/34/EU des
überschreiten. Ist eine gesetzte Frist verstrichen, Europäischen Parlaments und des Rates vom
ohne dass die Wiederherstellung gelungen ist, ist 21. November 2012 zur Schaffung eines einheit-
die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 2 zu wider- lichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343
rufen. vom 14.12.2012, S. 32) erlassener Durchführungs-
(4) Hat ein Unternehmen den Betrieb sechs Mo- rechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende
nate lang eingestellt oder innerhalb von sechs Regelung trifft.“
Monaten nach Erteilung einer Unternehmensgeneh- 6. § 7a wird wie folgt geändert:
migung den Betrieb nicht aufgenommen, hat die
Genehmigungsbehörde zu überprüfen, ob das Un- a) In den Absätzen 2 bis 4 wird jeweils das Wort
ternehmen die Anforderungen der §§ 6a bis 6e „Eisenbahnverkehrsleistungen“ durch das Wort
noch erfüllt. Im Falle der Betriebsaufnahme kann „Eisenbahnverkehrsdienste“ ersetzt.
ein Unternehmen beantragen, dass unter Berück- b) In Absatz 5 wird das Wort „Genehmigung“ durch
sichtigung der Besonderheit der zu erbringenden das Wort „Unternehmensgenehmigung“ ersetzt.
Leistungen die Frist des Satzes 1 verlängert wird.
7. Die §§ 8 bis 9b werden aufgehoben.
(5) Im Falle einer Änderung, die sich auf die
Rechtsstellung eines Unternehmens auswirkt, ins- 8. § 11 wird wie folgt geändert:
besondere bei Zusammenschlüssen oder Übernah- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
men, hat es die Genehmigungsbehörde darüber zu
„§ 11
unterrichten. Die Genehmigungsbehörde hat zu
überprüfen, ob das Unternehmen die Anforderun- Abgabe und
gen der §§ 6a bis 6e noch erfüllt. Das betreffende Stilllegung von Eisenbahn-
Unternehmen kann den Betrieb fortsetzen, sofern infrastruktureinrichtungen, Betriebspflicht“.
nicht die Genehmigungsbehörde durch Anordnung
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
feststellt, dass die Sicherheit gefährdet ist. In einem
solchen Fall hat das betreffende Unternehmen den aa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:
Betrieb unverzüglich einzustellen.
„Betreiber von Schienenwegen und Betrei-
(6) Beabsichtigt ein Unternehmen, seine Ge- ber von Serviceeinrichtungen sind zum Be-
schäftstätigkeit erheblich zu ändern oder zu erwei- trieb ihrer Eisenbahninfrastruktur verpflichtet.“
2126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016
bb) In dem neuen Satz 2 werden nach den Wör- die Bedingungen des Anschlusses sowie über
tern „Betriebes einer Strecke“ die Wörter die Angemessenheit der Kosten entscheidet,
„oder einer Serviceeinrichtung“ eingefügt. wenn eine Eisenbahn des Bundes beteiligt ist,
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt: das Eisenbahn-Bundesamt, in den übrigen Fäl-
len die zuständige Landesbehörde.“
„Die zuständige Aufsichtsbehörde kann bei
einem Antrag auf dauernde Einstellung des 12. Die §§ 14 bis 14g werden durch die folgenden §§ 14
Betriebes einer Serviceeinrichtung entschei- bis 14d ersetzt:
den, dass eine Bekanntgabe nach Absatz 1a „§ 14
entbehrlich ist, wenn die Serviceeinrichtung
in den letzten 24 Monaten vor der geplanten Versicherungspflicht
Betriebseinstellung nicht zweckentspre- (1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisen-
chend genutzt wurde und kein Antrag auf bahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet,
Nutzung gestellt oder eine entsprechende eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch
Absicht dem Betreiber bekannt ist.“ Unfälle beim Betrieb einer Eisenbahn verursachten
9. § 12 wird wie folgt geändert: Personenschäden und Sachschäden bei einem im
Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversi-
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: cherung befugten Versicherer abzuschließen und
aa) In Satz 1 wird das Wort „Eisenbahnverkehrs- aufrechtzuerhalten.
leistungen“ durch das Wort „Eisenbahnver- (2) Wagenhalter sind verpflichtet, eine Haft-
kehrsdienste“ ersetzt. pflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle
bb) In Satz 2 werden die Wörter „zu Gunsten des bei der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisen-
Reisenden“ gestrichen. bahnbetrieb verursachten Personenschäden und
b) Absatz 8 wird aufgehoben. Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer
solchen Haftpflichtversicherung befugten Versiche-
10. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: rer abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Satz 1
„§ 12a gilt nicht für die Bundesrepublik Deutschland, die
Fahrgastinformationen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
und die Vertragsstaaten des Abkommens vom
(1) Der Betreiber der Schienenwege hat den Ei- 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschafts-
senbahnverkehrsunternehmen und den Betreibern raum.
eines Personenbahnhofs unverzüglich alle Informa-
tionen bereitzustellen, die für die Unterrichtung von
§ 14a
Kunden erforderlich sind.
(2) Eisenbahnverkehrsunternehmen haben in ih- Ausnahmen von der Versicherungspflicht
ren Fahrplaninformationsmedien über Anschluss- (1) Eine Versicherungspflicht nach § 14 Absatz 1
verbindungen aller Anbieter diskriminierungsfrei zu besteht nicht für
informieren.
1. Eisenbahnverkehrsunternehmen,
(3) Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die Zu-
a) die von einem nach § 1 Absatz 3 Nummer 3
gangsstellen zum Schienenpersonenverkehr be-
des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der
treiben, dürfen die jeweils vorhandenen Fahrgast-
Versicherungsaufsicht freigestellten Haft-
informationen nicht auf Züge einzelner Eisenbahn-
pflichtschadenausgleich in gleicher Weise
verkehrsunternehmen beschränken. Sie sind darüber
Deckung erhalten,
hinaus zur Erstellung und zum Aushang gültiger ge-
meinsamer Fahrpläne mit den Zügen des öffent- b) die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen,
lichen Schienenpersonenverkehrs aller Eisenbahn- soweit sie die Infrastruktur einer Werksbahn
verkehrsunternehmen verpflichtet, die ihnen die er- benutzen, oder
forderlichen Daten zur Verfügung gestellt haben. c) die für einen Schaden aus einem Frachtver-
(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 bleibt un- trag haften;
berührt.“
2. Eisenbahninfrastrukturunternehmen,
11. § 13 wird wie folgt geändert:
a) die von einem nach § 1 Absatz 3 Nummer 3
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der
„Zugangsrechte nach dem Eisenbahnregulie- Versicherungsaufsicht freigestellten Haft-
rungsgesetz bleiben unberührt.“ pflichtschadenausgleich in gleicher Weise
Deckung erhalten,
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Eine Werksbahn hat einer angrenzenden b) soweit sie Werksbahn sind oder
Eisenbahn für deren eigenen Güterverkehr den c) die mehrheitlich im Eigentum einer Gebiets-
Anschluss an ihre Eisenbahninfrastruktur unter körperschaft mit mehr als 100 000 Einwoh-
billiger Regelung der Bedingungen und der Kos- nern oder eines Gemeindeverbandes stehen
ten zu gestatten. Dies gilt nicht, wenn der an- und die über eine entsprechende Deckung
grenzenden Eisenbahn eine Nutzung der Infra- durch selbstschuldnerische Bürgschaft oder
struktur aus Gründen des Betriebs der Werks- gleichwertige Deckungszusage der Gebiets-
bahn nicht möglich ist. Im Falle der Nicht- körperschaft oder des Gemeindeverbandes
einigung über die Möglichkeit des Anschlusses, verfügen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016 2127
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe c muss 14. In § 25 wird das Wort „Eisenbahnverkehrsleistun-
die selbstschuldnerische Bürgschaft oder gleich- gen“ durch das Wort „Eisenbahnverkehrsdiensten“
wertige Deckungszusage geschädigten Dritten ei- ersetzt.
nen Direktanspruch gegen die Gebietskörperschaft 15. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
oder den Gemeindeverband gewähren; das ersatz-
pflichtige Eisenbahninfrastrukturunternehmen und a) Die Nummern 6 und 7 werden aufgehoben.
die Gebietskörperschaft oder der Gemeindeverband b) Die bisherige Nummer 7a wird Nummer 6 und
haften als Gesamtschuldner. wie folgt gefasst:
(2) Eine Versicherungspflicht nach § 14 Absatz 2 „6. über die Einzelheiten der Veröffentlichung
besteht nicht für Wagenhalter, nach § 8 Absatz 4 erster Halbsatz des Eisen-
1. die von einem nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 des bahnregulierungsgesetzes sowie die Eignung
Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Versi- und die Befugnisse des Beauftragten nach
cherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtscha- § 8 Absatz 4 Satz 3 des Eisenbahnregulie-
denausgleich in gleicher Weise Deckung erhalten rungsgesetzes;“.
oder c) Die Nummern 8 bis 19 werden die Nummern 7
2. soweit sie die Infrastruktur einer Werksbahn be- bis 18.
nutzen. 16. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(3) Von den Bestimmungen des Absatzes 1 a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buch- „1. ohne Unternehmensgenehmigung nach § 6
stabe b kann für die in § 5 Absatz 1a Nummer 2 Absatz 1 Satz 1 Eisenbahnverkehrsdienste
bezeichneten Eisenbahnen durch Landesrecht ab- erbringt, als Fahrzeughalter selbstständig
gewichen werden. am Eisenbahnbetrieb teilnimmt oder Schie-
nenwege, Steuerungs- und Sicherungssys-
§ 14b teme oder Bahnsteige betreibt,“.
Deckungssumme b) In Nummer 3 wird das Wort „Eisenbahnverkehrs-
Die Mindesthöhe der Versicherungssumme be- leistungen“ durch das Wort „Eisenbahnverkehrs-
trägt insgesamt 20 Millionen Euro je Schadens- dienste“ ersetzt.
ereignis und muss für jede Versicherungsperiode 17. Die §§ 31 und 32 werden wie folgt gefasst:
mindestens zweimal zur Verfügung stehen.
„§ 31
§ 14c Teilnahme am
Eisenbahnbetrieb durch Fahrzeughalter
Nachweis- und Anzeigepflichten
Für Fahrzeughalter gelten, wenn nichts anderes
(1) Das Bestehen einer Versicherung nach § 14 bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche
ist von Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisen- Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend.
bahninfrastrukturunternehmen vor der Betriebsauf-
nahme und von Wagenhaltern vor der nichtselbst- § 32
ständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb der nach
§ 5 zuständigen Genehmigungsbehörde nachzu- Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Wagenhalter
weisen. Diese ist zuständige Stelle nach § 117 Ab- Für Wagenhalter gelten, wenn nichts anderes
satz 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes. bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche
Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend, so-
(2) Das Bestehen einer Versicherung nach § 14
weit sie
von Eisenbahnverkehrsunternehmen ohne Sitz im
Inland vor Aufnahme des Verkehrs oder von Wa- 1. die Eisenbahnaufsicht oder
genhaltern ohne Sitz im Inland vor der nichtselbst- 2. die Gebühren und Auslagen von individuell zure-
ständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb auf dem chenbaren öffentlichen Leistungen
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist dem
Eisenbahn-Bundesamt nachzuweisen. Dieses ist betreffen.“
zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 18. In § 34 Satz 3 werden nach den Wörtern „diese
Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes. Empfehlungen“ die Wörter „und die Stellungnah-
men des Netzbeirates zum Geschäftsplan nach
§ 14d § 9 des Eisenbahnregulierungsgesetzes“ eingefügt.
Auskunftspflicht 19. § 36 wird aufgehoben.
Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen auf Ver- 20. § 37 wird aufgehoben.
langen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, 21. § 38 wird wie folgt geändert:
dessen Infrastruktur sie benutzen, Wagenhalter auf
Verlangen der betriebsführenden Eisenbahn eine a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „nach § 14
Bestätigung über das Bestehen einer Versicherung Abs. 1“ gestrichen.
nach § 14 vorlegen.“ b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
13. In § 18e Absatz 1 wird das Wort „Anlage“ durch die „(3) Die bis zum 2. September 2016 erteilten
Angabe „Anlage 1“ ersetzt. Genehmigungen nach § 6 gelten ab 2. Septem-
2128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016
ber 2016 als Unternehmensgenehmigungen (2) Die Bundesnetzagentur nimmt im Rahmen der
nach den §§ 6 bis 6g.“ ihr nach Absatz 1 Satz 1 zugewiesenen Tätigkeit die
Verwaltungsaufgaben des Bundes wahr, die ihr durch
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Gesetz zugewiesen sind. Sie ist Regulierungsbehörde
„(4) Eisenbahnverkehrsunternehmen, Eisen- nach dem Eisenbahnregulierungsgesetz und hat die
bahninfrastrukturunternehmen, Fahrzeughalter Aufgabe, die Einhaltung des Eisenbahnregulierungs-
und Wagenhalter, die am 2. September 2016 gesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des
bereits am Eisenbahnbetrieb teilnehmen, haben Europäischen Parlaments und des Rates vom
den Nachweis über das Bestehen einer Versi- 22. September 2010 zur Schaffung eines euro-
cherung nach § 14 der nach § 5 zuständigen päischen Schienennetzes für einen wettbewerbs-
Aufsichtsbehörde bis zum 2. März 2017 vorzu- fähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010,
legen.“ S. 22) und der Durchführungsrechtsakte der Euro-
d) Absatz 8 wird aufgehoben. päischen Kommission zu der Richtlinie 2012/34/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. § 40 wird aufgehoben. 21. November 2012 zur Schaffung eines einheit-
23. Die bisherige Anlage wird Anlage 1 und der Klam- lichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343
merzusatz wird wie folgt gefasst: vom 14.12.2012, S. 32) zu überwachen, soweit
durch das Eisenbahnregulierungsgesetz nichts an-
„(zu § 18e Absatz 1)“. deres bestimmt ist.
24. Folgende Anlage 2 wird angefügt: (3) Die Bundesnetzagentur untersteht abwei-
„Anlage 2 chend von Absatz 1 Satz 2 hinsichtlich des Voll-
(zu § 6c) zuges der Rechtsvorschriften nach dem Eisenbahn-
regulierungsgesetz und dem Recht der Europäischen
Finanzielle Leistungsfähigkeit Gemeinschaften oder der Europäischen Union nur
Die Informationen, die antragstellende Unterneh- der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Ver-
men gemäß § 6c bereitzustellen haben, umfassen: kehr und digitale Infrastruktur, soweit es die Gegen-
stände des Eisenbahnregulierungsgesetzes betrifft.
a) verfügbare Finanzmittel einschließlich Bankgut-
Allgemeine Weisungen des Bundesministeriums für
haben sowie zugesagte Überziehungskredite
Verkehr und digitale Infrastruktur im Rahmen der
und Darlehen;
Rechtsaufsicht sind im Bundesanzeiger bekannt zu
b) als Sicherheit verfügbare Mittel und Vermögens- machen.
gegenstände;
(3a) Die Bundesnetzagentur ist befugt, gegen
c) Betriebskapital; Weisungen des Bundesministeriums für Verkehr
und digitale Infrastruktur im Rahmen der Rechtsauf-
d) einschlägige Kosten einschließlich der Erwerbs-
sicht nach Absatz 3 Satz 1 Klage vor dem Verwal-
kosten oder Anzahlungen für Transportmittel,
tungsgericht zu erheben. Für dieses Verfahren ist die
Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Fahrzeuge;
Bundesnetzagentur beteiligungsfähig. Die Klage muss
e) Belastungen des Betriebsvermögens; innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Wei-
f) Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.“ sung an die Bundesnetzagentur erhoben werden.
Für die Klage finden im Übrigen die Vorschriften zur
Feststellungsklage nach § 43 der Verwaltungs-
Artikel 3 gerichtsordnung Anwendung. Für Verfahren nach
Änderung des Satz 1 ist das Gericht örtlich zuständig, das für die
Bundeseisenbahn- Überprüfung von Entscheidungen der Bundesnetz-
verkehrsverwaltungsgesetzes agentur zuständig ist.“
2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
Das Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz
vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), das „§ 4a
zuletzt durch Artikel 4 Absatz 117 des Gesetzes vom Leitung der
18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird Bundesnetzagentur im Eisenbahnbereich
wie folgt geändert:
(1) Der Präsident oder die Präsidentin hat unab-
1. In § 4 werden die Absätze 1 bis 3 durch die folgen- hängig von allen Marktinteressen in Bezug auf den
den Absätze 1 bis 3a ersetzt: Eisenbahnsektor zu handeln und darf in keinen
„(1) Die Aufgabe, die Einhaltung der Rechtsvor- Beteiligungs- oder Geschäftsbeziehungen zu Unter-
schriften über den Zugang zur Eisenbahninfrastruk- nehmen oder Stellen, die der Regulierung unterlie-
tur zu überwachen, obliegt der Bundesnetzagentur gen, stehen.
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und (2) Um die Anforderungen des Absatzes 1 zu ge-
Eisenbahnen (Bundesnetzagentur). Sie untersteht in- währleisten, hat der Präsident oder die Präsidentin
soweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für dem Bundesministerium für Verkehr und digitale
Verkehr und digitale Infrastruktur. Die Dienstaufsicht Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirt-
für die Aufgaben nach Satz 1 übt das Bundesminis- schaft und Energie jährlich eine Verpflichtungserklä-
terium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen rung und eine Erklärung seiner oder ihrer Interessen
mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale abzugeben, in der er oder sie jegliche unmittelbaren
Infrastruktur aus. Die Einzelheiten werden durch Ver- oder mittelbaren Interessen angibt, die als seine
waltungsvereinbarung geregelt. oder ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angese-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016 2129
hen werden und die Wahrnehmung eines Amtes be- nikationsgesetz und dem Energiewirtschaftsgesetz
einflussen könnten. zuständigen Regulierungsbehörden teilen einander
(3) Der Präsident oder die Präsidentin hat die Informationen mit, die für die Erfüllung der jeweiligen
Erklärung auch dem Eisenbahninfrastrukturbeirat Aufgaben von Bedeutung sein können. Insbeson-
vorzulegen. dere sollen sie sich gegenseitig über beabsichtigte
Entscheidungen informieren, mit denen ein miss-
(4) Der Präsident oder die Präsidentin darf sich in bräuchliches oder diskriminierendes Verhalten von
einem Fall, der ein Unternehmen betrifft, mit dem er Eisenbahninfrastrukturunternehmen untersagt wer-
oder sie innerhalb eines Jahres vor dem Beginn den soll. Sie sollen einander Gelegenheit zur Stel-
eines Verfahrens in einer Beteiligungs- oder Ge- lungnahme geben, bevor das Verfahren von der zu-
schäftsbeziehung stand, an dem Verfahren und der ständigen Behörde abgeschlossen wird.
Entscheidung nicht beteiligen. Im Falle des Satzes 1
werden die Rechte und Pflichten des Präsidenten §7
oder der Präsidentin durch die zur Vertretung beru-
fene Person wahrgenommen. Die Sätze 1 und 2 Übergangsregelungen
gelten für die zur Vertretung berufenen Personen (1) § 4a Absatz 1 und 5 ist erst ab dem 1. März
sinngemäß. 2017 anzuwenden.
(5) Nach dem Ende seiner oder ihrer Amtszeit in (2) § 4a Absatz 2 und 3 ist erst ab dem 1. Januar
der Regulierungsbehörde darf der Präsident oder die 2017 anzuwenden.“
Präsidentin bei Unternehmen oder Stellen, die der
Regulierung unterliegen, für einen Zeitraum von ei-
nem Jahr weder eine berufliche Position bekleiden
Artikel 4
noch berufliche Aufgaben wahrnehmen.“ Änderung des
3. Die folgenden §§ 6 und 7 werden angefügt: Gesetzes über die
„§ 6 Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Zusammenarbeit zwischen Regulierungs-,
Sicherheits-, Genehmigungs- und Kartellbehörden Das Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektri-
zität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
(1) Die Regulierungsbehörde, die nationalen
vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2009), das zuletzt
Sicherheitsbehörden im Sinne der Richtlinie
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I
2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des
S. 1554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität
des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neu- 1. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
fassung) (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1) und die „(3) Die Bundesnetzagentur muss über eine per-
Genehmigungsbehörde arbeiten auf der Grundlage sonelle und sachliche Ausstattung verfügen, die der
des Absatzes 2 zusammen. Alle übermittelten Infor- Bedeutung des Eisenbahnsektors in Deutschland
mationen sind in den Verfahren der die Informatio- entspricht.“
nen empfangenden Behörde verwertbar. Etwaige
Beweisverwertungsverbote bleiben davon unberührt. 2. In § 3 Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
(2) Diese Behörden haben gemeinsam einen Rah-
men für den Austausch von Informationen und die „Der Beirat hat zur Vorbereitung seines Vorschlages
Zusammenarbeit zu schaffen, der dazu dient, eine die Stellungnahme des Eisenbahninfrastrukturbeira-
Beeinträchtigung des Wettbewerbs oder der Sicher- tes einzuholen.“
heit auf dem Eisenbahnmarkt zu verhindern. In die-
sem Rahmen ist auch ein Mechanismus vorzusehen, Artikel 5
mit dem einerseits die Regulierungsbehörde den na-
tionalen Sicherheits- und Genehmigungsbehörden Änderung des
Empfehlungen zu Belangen unterbreiten kann, die Personenbeförderungsgesetzes
den Wettbewerb auf dem Eisenbahnmarkt beein- § 65 Nummer 2 des Personenbeförderungsgesetzes
trächtigen können, und andererseits die nationale in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August
Sicherheitsbehörde der Regulierungsbehörde und 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
der Genehmigungsbehörde Empfehlungen zu Belan- satz 14 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I
gen unterbreiten kann, die die Sicherheit beeinträch- S. 203) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
tigen können. Unbeschadet der Unabhängigkeit der
betreffenden Behörde in ihrem jeweiligen Zuständig- „2. Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parla-
keitsbereich prüft die betreffende Behörde solche ments und des Rates vom 21. November 2012 zur
Empfehlungen, bevor sie entsprechende Entschei- Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisen-
dungen trifft. Beschließt die betreffende Behörde, bahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32);“.
von diesen Empfehlungen abzuweichen, so führt
sie in ihren Entscheidungen die Gründe dafür an. Artikel 6
(3) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartell- Aufhebung bisherigen Rechts
behörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbe-
Es werden aufgehoben:
schränkungen bleiben unberührt. Die Regulierungs-
behörde und die Eisenbahnaufsichtsbehörden sowie 1. die Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung
die Kartellbehörden und die nach dem Telekommu- vom 3. Juni 2005 (BGBl. I S. 1566), die zuletzt durch
2130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016
Artikel 2 Absatz 123 des Gesetzes vom 22. Dezem- zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 5. Juli
ber 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, 2007 (BGBl. I S. 1305) geändert worden ist.
2. die Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung
vom 21. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2101), die zu- Artikel 7
letzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 8. Juli
2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, und Inkrafttreten
3. die Eisenbahnunternehmer-Berufszugangsverord- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
nung vom 27. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3203), die Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. August 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt