1994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016
Verordnung
über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren
(Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung – ZMediatAusbV)
Vom 21. August 2016
Auf Grund des § 6 des Mediationsgesetzes, der auszustellen. Die Bescheinigung darf erst ausgestellt
durch Artikel 135 der Verordnung vom 31. August 2015 werden, wenn der gesamte nach den Absätzen 3 und 4
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das vorgeschriebene Ausbildungslehrgang erfolgreich been-
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher- det und die Einzelsupervision nach Absatz 5 durchge-
schutz: führt ist. Die Bescheinigung muss enthalten:
1. Name, Vornamen und Geburtsdatum der Absolven-
§1 tin oder des Absolventen,
Anwendungsbereich
2. Name und Anschrift der Ausbildungseinrichtung,
Diese Verordnung regelt
3. Datum und Ort der Ausbildung,
1. die Ausbildung zum zertifizierten Mediator,
4. gemäß Anlage vermittelte Inhalte des Ausbildungs-
2. die Fortbildung des zertifizierten Mediators sowie lehrgangs und die jeweils darauf verwendeten Zeit-
3. Anforderungen an die Einrichtungen zur Aus- und stunden,
Fortbildung nach den Nummern 1 und 2.
5. Datum und Ort der durchgeführten Einzelsupervision
sowie
§2
6. Name und Anschrift des Supervisors.
Ausbildung zum zertifizierten Mediator
(1) Als zertifizierter Mediator darf sich nur bezeich- §3
nen, wer eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator
abgeschlossen hat. Fortbildungsveranstaltung
(2) Die Ausbildung zum zertifizierten Mediator setzt (1) Der zertifizierte Mediator hat nach Abschluss der
sich zusammen aus einem Ausbildungslehrgang und Ausbildung regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen
einer Einzelsupervision im Anschluss an eine als Media- teilzunehmen. Der Umfang der Fortbildungsveranstal-
tor oder Co-Mediator durchgeführte Mediation. tungen beträgt innerhalb eines Zeitraums von vier Jah-
ren mindestens 40 Zeitstunden. Die Vierjahresfrist be-
(3) Der Ausbildungslehrgang muss die in der Anlage
ginnt erstmals mit Ausstellung der Bescheinigung nach
aufgeführten Inhalte vermitteln und auch praktische
§ 2 Absatz 6 zu laufen.
Übungen und Rollenspiele umfassen.
(4) Der Umfang des Ausbildungslehrgangs beträgt (2) Ziel der Fortbildungsveranstaltungen ist
insgesamt mindestens 120 Präsenzzeitstunden. Die je- 1. eine Vertiefung und Aktualisierung einzelner in der
weiligen Inhalte des Ausbildungslehrgangs müssen Anlage aufgeführter Inhalte oder
mindestens die in Spalte III der Anlage aufgeführten 2. eine Vertiefung von Kenntnissen und Fähigkeiten in
Zeitstunden umfassen. besonderen Bereichen der Mediation.
(5) Während des Ausbildungslehrgangs oder inner-
(3) Über die erfolgreiche Teilnahme an einer Fortbil-
halb eines Jahres nach dessen erfolgreicher Beendigung
dungsveranstaltung ist von der Fortbildungseinrichtung
müssen die Ausbildungsteilnehmenden an einer Einzel-
eine Bescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung
supervision im Anschluss an eine als Mediator oder
muss enthalten:
Co-Mediator durchgeführte Mediation teilgenommen
haben. 1. Name, Vornamen und Geburtsdatum der oder des
(6) Über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung Teilnehmenden,
ist von der Ausbildungseinrichtung eine Bescheinigung 2. Name und Anschrift der Fortbildungseinrichtung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016 1995
3. Datum und Ort der Fortbildungsveranstaltung sowie § 61
4. vermittelte Fortbildungsinhalte und Dauer der Fort- Gleichwertige im
bildungsveranstaltung in Zeitstunden. Ausland erworbene Qualifikation
§4 Als zertifizierter Mediator darf sich auch bezeichnen,
Fortbildung durch Einzelsupervision wer
(1) Innerhalb der zwei auf den Abschluss seiner Aus- 1. im Ausland eine Ausbildung zum Mediator im Umfang
bildung nach § 2 folgenden Jahre hat der zertifizierte von mindestens 90 Zeitstunden abgeschlossen hat
Mediator mindestens viermal an einer Einzelsuper- und
vision, jeweils im Anschluss an eine als Mediator oder
Co-Mediator durchgeführte Mediation, teilzunehmen. 2. anschließend als Mediator oder Co-Mediator mindes-
Die Zweijahresfrist beginnt mit Ausstellung der Be- tens vier Mediationen durchgeführt hat.
scheinigung nach § 2 Absatz 6 zu laufen.
(2) Über jede nach Absatz 1 durchgeführte Einzel- §7
supervision ist von dem Supervisor eine Bescheinigung Übergangsbestimmungen
auszustellen. Diese Bescheinigung muss enthalten:
(1) Als zertifizierter Mediator darf sich bezeichnen, wer
1. Name, Vornamen und Geburtsdatum des zertifizier-
vor dem 26. Juli 2012 eine Ausbildung zum Mediator im
ten Mediators,
Umfang von mindestens 90 Zeitstunden abgeschlossen
2. Datum und Ort der durchgeführten Einzelsuper- und anschließend als Mediator oder Co-Mediator min-
vision, destens vier Mediationen durchgeführt hat.
3. anonymisierte Angaben zur in der Einzelsupervision
besprochenen Mediation sowie (2) Als zertifizierter Mediator darf sich auch bezeich-
nen, wer vor dem 1. September 2017 einen den An-
4. Name und Anschrift des Supervisors. forderungen des § 2 Absatz 3 und 4 genügenden
Ausbildungslehrgang erfolgreich beendet hat und bis
§5 zum 1. Oktober 2018 an einer Einzelsupervision im
Anforderungen an Anschluss an eine als Mediator oder Co-Mediator
Aus- und Fortbildungseinrichtungen durchgeführte Mediation teilgenommen hat. Wird die
(1) Eine Ausbildung nach § 2 oder eine Fortbildung Einzelsupervision erst nach dem 1. September 2017
nach § 3 darf nur durchführen, wer sicherstellt, dass die durchgeführt, ist entsprechend § 4 Absatz 2 eine Be-
dafür eingesetzten Lehrkräfte scheinigung auszustellen.
1. über einen berufsqualifizierenden Abschluss einer (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 beginnen die
Berufsausbildung oder eines Hochschulstudiums Fristen des § 3 Absatz 1 Satz 3 und des § 4 Absatz 1
verfügen und am 1. September 2017 zu laufen. Im Fall des Absatzes 2
2. über die jeweils erforderlichen fachlichen Kenntnisse Satz 2 beginnen die Fristen abweichend von Satz 1 mit
verfügen, um die in der Anlage aufgeführten oder Ausstellen der Bescheinigung zu laufen.
sonstige Inhalte der Aus- oder Fortbildung zu ver-
mitteln. §8
(2) Sofern eine Lehrkraft nur eingesetzt wird, um be- Inkrafttreten
stimmte Aus- oder Fortbildungsinhalte zu vermitteln,
müssen sich ihre fachlichen Kenntnisse nur darauf be- Diese Verordnung tritt am 1. September 2017 in
ziehen. Kraft.
Berlin, den 21. August 2016
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
1
§ 6 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über
die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom
3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132, L 268 vom
15.10.2015, S. 35, L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden ist, sowie der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU)
Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. L 354 vom
28.12.2013, S. 132, L 268 vom 15.10.2015, S. 35, L 95 vom 9.4.2016, S. 20).
1996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016
Anlage
Inhalte des Ausbildungslehrgangs
Stundenzahl
Nummer Inhalt des Ausbildungslehrgangs
(Zeitstunden)
I II III
1. Einführung und Grundlagen der Mediation 18 Stunden
a) Grundlagen der Mediation
aa) Überblick über Prinzipien, Verfahrensablauf und Phasen der Mediation
bb) Überblick über Kommunikations- und Arbeitstechniken in der Mediation
b) Abgrenzung der Mediation zum streitigen Verfahren und zu anderen alternativen
Konfliktbeilegungsverfahren
c) Überblick über die Anwendungsfelder der Mediation
2. Ablauf und Rahmenbedingungen der Mediation 30 Stunden
a) Einzelheiten zu den Phasen der Mediation
aa) Mediationsvertrag
bb) Stoffsammlung
cc) Interessenerforschung
dd) Sammlung und Bewertung von Optionen
ee) Abschlussvereinbarung
b) Besonderheiten unterschiedlicher Settings in der Mediation
aa) Einzelgespräche
bb) Co-/Teammediation, Mehrparteienmediation, Shuttle-Mediation
cc) Einbeziehung Dritter
c) Weitere Rahmenbedingungen
aa) Vor- und Nachbereitung von Mediationsverfahren
bb) Dokumentation/Protokollführung
3. Verhandlungstechniken und -kompetenz 12 Stunden
a) Grundlagen der Verhandlungsanalyse
b) Verhandlungsführung und Verhandlungsmanagement: intuitives Verhandeln, Ver-
handlung nach dem Harvard-Konzept/integrative Verhandlungstechniken, distributive
Verhandlungstechniken
4. Gesprächsführung, Kommunikationstechniken 18 Stunden
a) Grundlagen der Kommunikation
b) Kommunikationstechniken (z. B. aktives Zuhören, Paraphrasieren, Fragetechniken,
Verbalisieren, Reframing, verbale und nonverbale Kommunikation)
c) Techniken zur Entwicklung und Bewertung von Lösungen (z. B. Brainstorming,
Mindmapping, sonstige Kreativitätstechniken, Risikoanalyse)
d) Visualisierungs- und Moderationstechniken
e) Umgang mit schwierigen Situationen (z. B. Blockaden, Widerstände, Eskalationen,
Machtungleichgewichte)
5. Konfliktkompetenz 12 Stunden
a) Konflikttheorie (Konfliktfaktoren, Konfliktdynamik und Konfliktanalyse; Eskalations-
stufen; Konflikttypen)
b) Erkennen von Konfliktdynamiken
c) Interventionstechniken
6. Recht der Mediation 6 Stunden
a) Rechtliche Rahmenbedingungen: Mediatorvertrag, Berufsrecht, Verschwiegenheit,
Vergütungsfragen, Haftung und Versicherung
b) Einbettung in das Recht des jeweiligen Grundberufs
c) Grundzüge des Rechtsdienstleistungsgesetzes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016 1997
Stundenzahl
Nummer Inhalt des Ausbildungslehrgangs
(Zeitstunden)
I II III
7. Recht in der Mediation 12 Stunden
a) Rolle des Rechts in der Mediation
b) Abgrenzung von zulässiger rechtlicher Information und unzulässiger Rechtsberatung
in der Mediation durch den Mediator
c) Rolle des Mediators in Abgrenzung zu den Aufgaben des Parteianwalts
d) Sensibilisierung für das Erkennen von rechtlich relevanten Sachverhalten bzw. von
Situationen, in denen den Medianden die Inanspruchnahme externer rechtlicher
Beratung zu empfehlen ist, um eine informierte Entscheidung zu treffen
e) Mitwirkung externer Berater in der Mediation
f) Rechtliche Besonderheiten der Mitwirkung des Mediators bei der Abschlussverein-
barung
g) Rechtliche Bedeutung und Durchsetzbarkeit der Abschlussvereinbarung unter
Berücksichtigung der Vollstreckbarkeit
8. Persönliche Kompetenz, Haltung und Rollenverständnis 12 Stunden
a) Rollendefinition, Rollenkonflikte
b) Aufgabe und Selbstverständnis des Mediators (insbesondere Wertschätzung, Res-
pekt und innere Haltung)
c) Allparteilichkeit, Neutralität und professionelle Distanz zu den Medianden und zum
Konflikt
d) Macht und Fairness in der Mediation
e) Umgang mit eigenen Gefühlen
f) Selbstreflexion (z. B. Bewusstheit über die eigenen Grenzen aufgrund der beruflichen
Prägung und Sozialisation)
Gesamt: 120 Stunden
1998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016
Verordnung
zur Neustrukturierung der Futtermittelverordnung
Vom 29. August 2016
Auf Grund des § 70 Absatz 8 des Lebensmittel- und 15. Nach dem neuen § 12 wird folgende Gliederungs-
Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekannt- einheit eingefügt:
machung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) verordnet „Unterabschnitt 3
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft: Futtermittelzusatzstoffe“.
16. § 16 wird § 13.
Artikel 1
17. Nach dem neuen § 13 wird folgende Gliederungs-
Änderung der einheit eingefügt:
Futtermittelverordnung
„Unterabschnitt 4
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1687), Fütterung“.
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. April 18. § 26 wird § 14.
2016 (BGBl. I S. 979) geändert worden ist, wird wie
19. § 27a wird § 15.
folgt geändert:
20. Nach dem neuen § 15 wird folgende Gliederungs-
1. Vor § 1 wird folgende Gliederungseinheit eingefügt:
einheit eingefügt:
„Abschnitt 1
„Unterabschnitt 5
Allgemeine Bestimmungen“.
Mitwirkung des Bundesamtes
2. Nach § 1 werden folgende Gliederungseinheiten für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“.
eingefügt:
21. § 35f wird § 16.
„Abschnitt 2
22. Nach dem neuen § 16 wird folgende Gliederungs-
Verkehr mit Futtermitteln einheit eingefügt:
Unterabschnitt 1 „Unterabschnitt 6
Verwendungszwecke für Diätfuttermittel“. Anforderungen an Betriebe“.
3. § 9a wird § 2; in ihm werden die Wörter „Anlage 2a 23. § 28 wird § 17.
Spalte 1“ durch die Wörter „Anlage 1 Spalte 1“ er- 24. § 29 wird § 18; er wird wie folgt geändert:
setzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe
4. Nach dem neuen § 2 wird folgende Gliederungsein- „§ 28 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 17 Ab-
heit eingefügt: satz 1“ ersetzt.
„Unterabschnitt 2 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Kennzeichnung und Inverkehrbringen“. aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe
5. § 10 wird § 3. „§ 28 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 17 Ab-
6. § 11 wird § 4; in ihm werden in Absatz 1 Satz 1 satz 2“ ersetzt.
Nummer 1 und 2 jeweils die Angabe „Anlage 2a“ bb) In Nummer 1 wird die Angabe „Anlage 7a“
durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt. durch die Angabe „Anlage 4“ ersetzt.
7. § 12 wird § 5. cc) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 29a“ durch
8. § 13 wird § 6; er wird wie folgt geändert: die Angabe „§ 19“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird je- c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 28 Ab-
weils die Angabe „Anlage 4“ durch die Angabe satz 3“ durch die Angabe „§ 17 Absatz 3“ er-
„Anlage 2“ ersetzt. setzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Anlage 2b“ durch d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
die Angabe „Anlage 3“ ersetzt. aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 28 Absatz 4
9. § 24 wird § 7. Satz 2 Nummer 1“ durch die Angabe „§ 17
10. § 23 wird § 8. Absatz 4 Satz 2 Nummer 1“ ersetzt.
11. § 23a wird § 9. bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
12. § 24c wird § 10. aaa) Im einleitenden Satzteil wird die An-
gabe „§ 28 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1“
13. § 25 wird § 11. durch die Angabe „§ 17 Absatz 4 Satz 2
14. § 27 wird § 12. Nummer 1“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016 1999
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 28 setzung nach § 21 Absatz 2 nicht gegeben war.
Absatz 4 Satz 1“ durch die Angabe Sie ist zu widerrufen, wenn
„§ 17 Absatz 4 Satz 1“ ersetzt. 1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 21 Ab-
25. § 29a wird § 19; in ihm wird in Satz 1 die Angabe satz 2 weggefallen ist oder
„§ 28 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 17 Absatz 2“
2. die in § 21 Absatz 3 Nummer 2 aufgeführte
ersetzt.
Pflicht nicht erfüllt wird.“
26. § 30 wird § 20; in ihm wird in Satz 1 Nummer 1 die
31. § 33 wird § 25; in ihm wird in Absatz 1 Satz 1
Angabe „§ 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1“ durch die
Angabe „§ 17 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt. a) in Nummer 3 die Angabe „§ 29“ durch die An-
27. § 31 wird § 21; er wird wie folgt geändert: gabe „§ 18“ und
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 30“ durch die b) in Nummer 4 die Angabe „§ 31“ durch die An-
Angabe „§ 20“ ersetzt. gabe „§ 21“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: ersetzt.
aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe 32. § 33a wird § 26; er wird wie folgt geändert:
„§ 30 Satz 2 Nummer 1“ durch die Angabe a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„§ 20 Satz 2 Nummer 1“ ersetzt.
„(1) Betriebe nach
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 30 Satz 1“
durch die Angabe „§ 20 Satz 1“ ersetzt. 1. § 17 Absatz 1 oder 3 Satz 2 Nummer 1, die
nach § 29 Absatz 1 der Futtermittelverord-
28. § 30a wird § 22.
nung in der bis zum 23. März 2007 geltenden
29. § 31b wird § 23; er wird wie folgt geändert: Fassung anerkannt waren,
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 29“ durch die 2. § 17 Absatz 2, die nach § 31 Absatz 1a der
Angabe „§ 18“ ersetzt. Futtermittelverordnung in der bis zum
b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 31“ durch die 23. März 2007 geltenden Fassung registriert
Angabe „§ 21“ ersetzt. waren,
30. § 32 wird § 24; in ihm werden die Absätze 1 bis 5 gelten als nach § 18 zugelassen.
wie folgt gefasst: (2) Betriebe nach § 20 Satz 2 Nummer 1, die
„(1) Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Ab- nach § 31 Absatz 1 Satz 1 der Futtermittelver-
satz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Vorausset- ordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden
zung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 nicht Fassung registriert waren, gelten als nach § 21
gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn nachträg- registriert.“
lich eine der Voraussetzungen nach § 18 Absatz 1
b) In Absatz 4 wird jeweils die Angabe „§ 30a“
Satz 1 oder Absatz 5 weggefallen ist.
durch die Angabe „§ 22“ ersetzt.
(2) Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Ab-
33. Nach dem neuen § 26 wird folgende Gliederungs-
satz 2 ist zurückzunehmen, wenn eine Vorausset-
einheit eingefügt:
zung nach § 18 Absatz 2 oder 5 nicht gegeben war.
Sie ist zu widerrufen, wenn „Abschnitt 3
1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 18 Ab- Überwachung“.
satz 2 Nummer 1 oder Absatz 5 weggefallen ist 34. § 2 wird § 27.
oder
35. § 3 wird § 28.
2. eine der in § 19 aufgeführten Pflichten nicht er-
füllt wird. 36. § 4 wird § 29.
(3) Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Ab- 37. § 34 wird § 30.
satz 3 Satz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine der 38. Nach dem neuen § 30 wird folgende Gliederungs-
Voraussetzungen nach § 18 Absatz 5 nicht gege- einheit eingefügt:
ben war. Sie ist zu widerrufen, wenn
„Abschnitt 4
1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 18 Ab-
satz 5 weggefallen ist oder Verbringen in das und aus dem Inland“.
2. eine der in § 18 Absatz 3 aufgeführten Pflichten 39. § 34b wird § 31.
nicht erfüllt wird. 40. § 34d wird § 32; in ihm wird in Absatz 1 und 2 Num-
(4) Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Ab- mer 1 jeweils die Angabe „Anlage 9“ durch die An-
satz 4 ist zurückzunehmen, wenn eine Vorausset- gabe „Anlage 5“ ersetzt.
zung nach § 18 Absatz 5 nicht gegeben war. Sie 41. § 35e wird § 33.
ist zu widerrufen, wenn
42. § 35 wird § 34.
1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 18 Ab-
satz 5 weggefallen ist oder 43. § 35a wird § 35; in ihm wird in Absatz 1 Satz 1 die
Angabe „§ 29 Absatz 4 Satz 1“ durch die Angabe
2. die in § 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 aufge-
„§ 18 Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.
führte Pflicht nicht erfüllt wird.
(5) Die Registrierung von Betrieben nach § 21 44. § 35b wird § 36.
Absatz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraus- 45. § 35c wird § 37.
2000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016
46. Nach dem neuen § 37 werden folgende Gliede- 8. entgegen § 12 Nummer 1 ein Futtermittel in den
rungseinheiten eingefügt: Verkehr bringt,
„Abschnitt 5 9. entgegen § 12 Nummer 2 ein dort genanntes
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Futtermittel in den Verkehr bringt,
10. entgegen § 14 Futtermittel verfüttert,
Unterabschnitt 1 11. ohne Zulassung nach
Straftaten bei a) § 17 Absatz 1 Futtermittel dekontaminiert,
bestimmten Zuwiderhandlungen
gegen die Futtermittelverordnung“. b) § 17 Absatz 2 Grünfutter, Lebensmittel oder
Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstel-
47. § 36 wird § 38; in ihm wird lung eines Einzelfuttermittels oder Mischfut-
a) in Nummer 1 die Angabe „§ 34b“ durch die An- termittels trocknet,
gabe „§ 31“,
c) § 17 Absatz 3 Fette, Öle, Fettsäuren, mit
b) in Nummer 2 die Angabe „§ 34d“ durch die An- Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und
gabe „§ 32“ und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von
c) in Nummer 3 die Angabe „§ 35e“ durch die An- Fettsäuren lose in den Verkehr bringt,
gabe „§ 33“ 12. einer vollziehbaren Anordnung nach § 18 Ab-
ersetzt. satz 8 Satz 1 oder § 21 Absatz 6 Satz 1 oder
einer vollziehbaren Auflage nach § 18 Absatz 7
48. Nach dem neuen § 38 wird folgende Gliederungs-
oder 8 Satz 2 oder § 21 Absatz 5 oder 6 Satz 2
einheit eingefügt:
zuwiderhandelt,
„Unterabschnitt 2
13. entgegen § 22 Absatz 1 oder 3 Satz 1 eine An-
Straftaten bei zeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
bestimmten Zuwiderhandlungen erstattet oder
gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001“.
14. entgegen § 30 Absatz 1 nicht, nicht richtig oder
49. § 35g wird § 39. nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 30
50. Nach dem neuen § 39 wird folgende Gliederungs- Absatz 2 Satz 1 Bücher, Buchführungsunter-
einheit eingefügt: lagen, Dokumentationen oder Dateien nicht
„Unterabschnitt 3 oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
Ordnungswidrigkeiten bei (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2
bestimmten Zuwiderhandlungen Nummer 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und
gegen die Futtermittelverordnung“. Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
51. § 36a wird § 40; er wird wie folgt gefasst:
1. entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1 oder § 20 Satz 1
„§ 40
einen Futtermittelzusatzstoff, eine Vormischung,
Ordnungswidrigkeiten ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel
(1) Wer eine in § 38 bezeichnete Handlung fahr- einführt oder
lässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Num- 2. entgegen § 35 Absatz 2 eine Anmeldung nicht,
mer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbu- nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
ches ordnungswidrig. zeitig macht.“
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 52. Nach dem neuen § 40 wird folgende Gliederungs-
Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und einheit eingefügt:
Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich
„Unterabschnitt 4
oder fahrlässig
Ordnungswidrigkeiten bei
1. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2
bestimmten Zuwiderhandlungen
Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 3 Satz 1 Num-
gegen Verordnungen der Europäischen
mer 2 ein Diätfuttermittel in den Verkehr bringt,
Gemeinschaft oder der Europäischen Union“.
2. entgegen § 4 oder § 7 ein dort genanntes Fut-
53. § 36b wird durch die folgenden §§ 41 bis 47 ersetzt:
termittel in den Verkehr bringt, das nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht in der vor- „§ 41
geschriebenen Weise gekennzeichnet ist, Ordnungswidrigkeiten bei
3. entgegen § 5 ein Futtermittel zum Verkauf an- bestimmten Zuwiderhandlungen
bietet, gegen die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003
4. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Futtermit- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4
tel in den Verkehr bringt, Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Fut-
5. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Futtermit- termittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Ver-
tel verfüttert, ordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 22. September 2003
6. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 ein Futtermit- über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernäh-
tel mischt, rung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, L 192 vom
7. entgegen § 11 ein Futtermittel in den Verkehr 29.5.2004, S. 34, L 98 vom 13.4.2007, S. 29), die
bringt oder verfüttert, zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2294 (ABl.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016 2001
L 324 vom 10.12.2015, S. 3) geändert worden ist, ff) Abschnitt Dokumentation Nummer 1
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig oder
1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 einen Futtermittel- c) Absatz 5 die Bestimmungen des Anhangs III
zusatzstoff in Verkehr bringt, verarbeitet oder
verwendet, aa) Abschnitt Vorschriften für Stall- und Füt-
terungseinrichtungen Satz 3 oder
2. entgegen Artikel 10 Absatz 3 in Verbindung mit
bb) Abschnitt Fütterung Nummer 1 Satz 1
Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 einen
oder Nummer 2 Satz 3
Futtermittelzusatzstoff, der in das Register nach
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Satz 2 einge- nicht erfüllt,
tragen ist, in Verkehr bringt oder 2. entgegen Artikel 5 Absatz 6 sich ein Futtermittel
3. entgegen Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 in Verbin- beschafft oder ein Futtermittel verwendet,
dung mit Absatz 3 und 4 eine Vormischung von 3. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a einen
Zusatzstoffen in Verkehr bringt. dort genannten Nachweis nach Aufforderung
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen
Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Fut- Weise oder nicht unverzüglich erbringt,
termittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder 4. entgegen Artikel 11 eine Tätigkeit ohne Regis-
fahrlässig entgegen Artikel 16 Absatz 5, auch in trierung oder Zulassung ausübt oder
Verbindung mit Artikel 10 Absatz 3, der Verordnung
5. entgegen Artikel 23 Absatz 1 nicht sicherstellt,
(EG) Nr. 1831/2003 einen Futtermittelzusatzstoff
dass Futtermittel aus Drittländern nur unter den
oder eine Vormischung in Verkehr bringt.
dort genannten Bedingungen eingeführt werden.
§ 42 § 43
Ordnungswidrigkeiten bei Ordnungswidrigkeiten bei
bestimmten Zuwiderhandlungen Zuwiderhandlungen gegen
gegen die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 die Verordnung (EG) Nr. 669/2009
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4
Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Fut- Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Fut-
termittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Ver- termittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder
ordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Par- fahrlässig entgegen Artikel 6 Unterabsatz 2 der Ver-
laments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit ordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom
Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG)
vom 8.2.2005, S. 1, L 50 vom 23.2.2008, S. 71), Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und
die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1905 des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kon-
(ABl. L 278 vom 23.10.2015, S. 5) geändert worden trollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und
ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur
1. entgegen Artikel 5 Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl.
L 194 vom 25.7.2009, S. 11), die zuletzt durch die
a) Absatz 1 die Bestimmungen des Anhangs I
Durchführungsverordnung (EU) 2016/24 (ABl. L 8
Teil A Abschnitt II Nummer 1 Satz 2 auf Ver-
langen der zuständigen Behörde, vom 13.1.2016, S. 1) geändert worden ist, als Fut-
termittelunternehmer oder als sein Vertreter ein dort
b) Absatz 2 die Bestimmungen des Anhangs II genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht voll-
aa) Abschnitt Einrichtungen und Ausrüstun- ständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
gen Nummer 7 Satz 1 oder Nummer 10,
§ 44
bb) Abschnitt Herstellung Nummer 2, 5
Satz 2, Nummer 7 oder Nummer 8, Ordnungswidrigkeiten bei
bestimmten Zuwiderhandlungen
cc) Abschnitt Qualitätskontrolle Nummer 4
gegen die Verordnung (EG) Nr. 767/2009
Satz 1 oder Satz 3,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4
dd) Abschnitt Dioxinüberwachung von Ölen, Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und
Fetten und daraus hergestellten Erzeug- Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die
nissen Nummer 1, auch in Verbindung Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen
mit Nummer 2 Buchstabe a Ziffer i, Buch- Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über
stabe b, c Ziffer i, ii oder iii, Buchstabe d das Inverkehrbringen und die Verwendung von
Ziffer i oder ii, Buchstabe e Ziffer i oder ii, Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG)
Buchstabe f Satz 1 Ziffer i oder iii, Buch- Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und
stabe g Ziffer i oder iii oder Buchstabe h des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien
Ziffer i, Nummer 5 Unterabsatz 1 in Ver- 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommis-
bindung mit Unterabsatz 2 Satz 1, Num- sion, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Ra-
mer 5 Unterabsatz 3 Satz 1 oder Num- tes, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates
mer 7, und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung
ee) Abschnitt Lagerung und Beförderung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom
Nummer 1 erster Halbsatz, Nummer 3 1.9.2009, S. 1, L 192 vom 22.7.2011, S. 71), die
oder Nummer 7 Satz 1, 2 oder Satz 3 oder zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 939/2010
2002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016
(ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 4) geändert worden Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-
ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig Kontamination und zur Aufhebung der Verordnung
1. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buch- (EG) Nr. 1152/2009 (ABl. L 242 vom 14.8.2014, S. 4),
stabe a als Futtermittelunternehmer, der ein Fut- die durch die Durchführungsverordnung (EU)
termittel in den Verkehr bringt, nicht sicherstellt, 2016/24 (ABl. L 8 vom 13.1.2016, S. 1) geändert
dass das Futtermittel den dort genannten Anfor- worden ist, verstößt, indem er als Futtermittelunter-
derungen entspricht, nehmer oder als sein Vertreter vorsätzlich oder fahr-
lässig
2. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buch-
stabe b in Verbindung mit 1. entgegen Artikel 7 Absatz 2 das dort genannte
Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig
a) Artikel 11 Absatz 4, dieser in Verbindung mit oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
Anhang II Nummer 1, 2 oder 4,
2. entgegen Artikel 7 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung
b) Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a oder Ab- mit Satz 2 die zuständige Behörde nicht, nicht
satz 3, richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig in-
c) Artikel 14 Absatz 1 oder Absatz 2, formiert.
d) Artikel 19,
§ 46
e) Artikel 20 Absatz 1 oder
Ordnungswidrigkeiten bei
f) Artikel 22 Absatz 1, dieser in Verbindung mit bestimmten Zuwiderhandlungen gegen
Anhang VI Kapitel II Nummer 2 oder 3 oder die Durchführungsverordnung (EU) 2015/175
Anhang VII Kapitel II Nummer 2 oder 3,
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4
als Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Fut-
in den Verkehr bringt, nicht sicherstellt, dass ein termittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder
Futtermittel in der dort genannten Weise ge- fahrlässig als Futtermittelunternehmer oder als sein
kennzeichnet, verpackt oder aufgemacht wird, Vertreter entgegen Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 der
3. ohne Zulassung nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 3 Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 der Kom-
einen dort genannten Futtermittelzusatzstoff ver- mission vom 5. Februar 2015 zur Festlegung von
wendet, Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkern-
4. entgegen Artikel 9 ein Futtermittel für besondere mehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist,
Ernährungszwecke in den Verkehr bringt, wegen des Risikos einer Kontamination mit Penta-
chlorphenol und Dioxinen (ABl. L 30 vom 6.2.2015,
5. als Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel S. 10) ein dort genanntes Dokument nicht, nicht
durch Fernkommunikationsmittel zum Verkauf richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über-
anbietet, entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 mittelt.
eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereit- § 47
stellt oder
Ordnungswidrigkeiten bei
6. entgegen Artikel 15, auch in Verbindung mit Ar- bestimmten Zuwiderhandlungen gegen
tikel 16 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b die Durchführungsverordnung (EU) 2016/6
Halbsatz 1 und Absatz 2, Artikel 17 Absatz 1
Buchstabe a bis d Satz 1 und Buchstabe e, die- Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4
ser auch in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2, Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und
und Buchstabe f, Artikel 18 oder Artikel 20 Ab- Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich
satz 1 ein dort genanntes Futtermittel in den Ver- oder fahrlässig als Futtermittelunternehmer oder
kehr bringt. als sein Vertreter entgegen Artikel 9 Absatz 2 Unter-
absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 der Kommission vom 5. Januar 2016 mit besonde-
Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Fut- ren Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und
termittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan
fahrlässig entgegen Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 der ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima
Verordnung (EG) Nr. 767/2009, auch in Verbindung und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung
mit Satz 2, ein Einzelfuttermittel oder ein Misch- (EU) Nr. 322/2014 (ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 5) ein
futtermittel in den Verkehr bringt. dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.“
§ 45
54. Nach dem neuen § 47 wird folgende Gliederungs-
Ordnungswidrigkeiten bei einheit eingefügt:
bestimmten Zuwiderhandlungen gegen
die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 „Abschnitt 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Schlussbestimmungen“.
Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und 55. § 35d wird § 48.
Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die 56. § 37 wird § 49; in ihm wird in Satz 1 die Angabe
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der „§ 28“ durch die Angabe „§ 17“ ersetzt.
Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung
besonderer Bedingungen für die Einfuhr bestimmter 57. § 37a wird § 50.
Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten 58. § 37b wird § 51.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016 2003
59. § 37c wird § 52. a) In ihrer Bezeichnung werden die Wörter „An-
60. § 38 wird § 53. lage 7a (zu § 29 Absatz 2)“ durch die Wörter
„Anlage 4 (zu § 18 Absatz 2)“ ersetzt.
61. Die Anlage 2a wird die Anlage 1; in ihrer Bezeich-
nung werden die Wörter „Anlage 2a (zu § 11 Ab- b) In der Überschrift und in Nummer 1 Satz 1 wird
satz 1 Satz 1)“ durch die Wörter „Anlage 1 (zu § 4 jeweils die Angabe „§ 28 Absatz 2“ durch die
Absatz 1 Satz 1)“ ersetzt. Angabe „§ 17 Absatz 2“ ersetzt.
62. Die Anlage 4 wird die Anlage 2; sie wird wie folgt 65. Die Anlage 9 wird die Anlage 5; in ihrer Bezeich-
geändert: nung werden die Wörter „Anlage 9 (zu § 34d Ab-
a) In ihrer Bezeichnung werden die Wörter „An- satz 1 und 2)“ durch die Wörter „Anlage 5 (zu § 32
lage 4 (zu § 13 Absatz 1 und 2)“ durch die Wörter Absatz 1 und 2)“ ersetzt.
„Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1 und 2)“ ersetzt.
b) In der Überschrift zu Teil 1 wird die Angabe „§ 13 Artikel 2
Absatz 1“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 1“ er- Neubekanntmachungserlaubnis
setzt.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
c) In der Überschrift zu Teil 2 wird die Angabe „§ 13 schaft kann den Wortlaut der Futtermittelverordnung in
Absatz 2“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 2“ er- der vom 1. September 2016 an geltenden Fassung im
setzt. Bundesgesetzblatt bekannt machen.
63. Die Anlage 2b wird die Anlage 3; in ihrer Bezeich-
nung werden die Wörter „Anlage 2b (zu § 13 Ab- Artikel 3
satz 3 Satz 1)“ durch die Wörter „Anlage 3 (zu § 6
Absatz 3 Satz 1)“ ersetzt. Inkrafttreten
64. Die Anlage 7a wird die Anlage 4; sie wird wie folgt Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
geändert: in Kraft.
Bonn, den 29. August 2016
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
2004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016
Bekanntmachung
der Neufassung der Futtermittelverordnung
Vom 29. August 2016
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 29. August 2016 (BGBl. I
S. 1998) wird nachstehend der Wortlaut der Futtermittelverordnung in der vom
1. September 2016 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 15. Oktober 2015
(BGBl. I S. 1687),
2. den am 1. Dezember 2015 in Kraft getretenen Artikel 1 und den am 23. April
2016 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 23. November 2015
(BAnz AT 30.11.2015 V2),
3. den am 3. Mai 2016 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 26. April
2016 (BGBl. I S. 979),
4. den am 1. September 2016 in Kraft tretenden Artikel 1 der Verordnung vom
29. August 2016 (BGBl. I S. 1998).
Bonn, den 29. August 2016
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016 2005
Futtermittelverordnung*
11. Richtlinie 2007/55/EG der Kommission vom 17. September 2007
* Diese Verordnung dient in der bis zum 24. März 2007 geltenden Fas-
zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG,
sung der Umsetzung der in der Fassung der Bekanntmachung der
86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüg-
Futtermittelverordnung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770) genannten lich der Rückstandshöchstgehalte für Azinphos-methyl (ABl.
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft. L 243 vom 18.9.2007, S. 41);
Diese Verordnung dient in der ab dem 25. März 2007 geltenden Fas-
sung darüber hinaus der Umsetzung der folgenden Rechtsakte der 12. Richtlinie 2007/56/EG der Kommission vom 17. September 2007
Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union: zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG,
86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rück-
1. Richtlinie 2006/77/EG der Kommission vom 29. September 2006 standshöchstgehalte für Azoxystrobin, Chlorothalonil, Delta-
zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Euro- methrin, Hexachlorobenzol, Ioxynil, Oxamyl und Quinoxyfen
päischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Höchstge- (ABl. L 243 vom 18.9.2007, S. 50);
halte für organische Chlorverbindungen in Futtermitteln (ABl. L
271 vom 30.9.2006, S. 53); 13. Richtlinie 2007/57/EG der Kommission vom 17. September 2007
2. Richtlinie 2006/92/EG der Kommission vom 9. November 2006 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG,
zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüg-
86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rück- lich der Rückstandshöchstgehalte für Dithiocarbamate (ABl.
standshöchstgehalte für Captan, Dichlorvos, Ethion und Folpet L 243 vom 18.9.2007, S. 61);
(ABl. L 311 vom 10.11.2006, S. 31);
14. Richtlinie 2007/62/EG der Kommission vom 4. Oktober 2007 zur
3. Richtlinie 2007/7/EG der Kommission vom 14. Februar 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und
Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rück-
und 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten standshöchstgehalte für Bifenazat, Pethoxamid, Pyrimethanil
Rückstandshöchstgehalte für Atrazin, Lambda-Cyhalotrhin, und Rimsulfuron (ABl. L 260 vom 5.10.2007, S. 4);
Phenmedipham, Methomyl, Linuron, Penconazol, Pymetrozin,
Bifenthrin und Abamectin (ABl. L 43 vom 15.2.2007, S. 19); 15. Richtlinie 2007/73/EG der Kommission vom 13. Dezember 2007
zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG
4. Richtlinie 2007/8/EG der Kommission vom 20. Februar 2007 zur
Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten
Rückstandshöchstgehalte für Acetamiprid, Atrazin, Delta-
und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchst-
gehalte für Phosphamidon und Mevinphos (ABl. L 63 vom methrin, Imazalil, Indoxacarb, Pendimethalin, Pymetrozin, Pyra-
clostrobin, Thiacloprid und Trifloxystrobin (ABl. L 329 vom
1.3.2007, S. 9);
14.12.2007, S. 40);
5. Richtlinie 2007/9/EG der Kommission vom 20. Februar 2007 zur
Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der 16. Richtlinie 2008/4/EG der Kommission vom 9. Januar 2008
Rückstandshöchstgehalte für Aldicarb (ABl. L 63 vom 1.3.2007, zur Änderung der Richtlinie 94/39/EG in Bezug auf Futtermittel
S. 17); zur Verringerung der Gefahr von Milchfieber (ABl. L 6 vom
10.1.2008, S. 4, L 22 vom 25.1.2008, S. 21);
6. Richtlinie 2007/11/EG der Kommission vom 21. Februar 2007
zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 17. Richtlinie 2008/76/EG der Kommission vom 25. Juli 2008 zur
86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rück- Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europä-
standshöchstgehalte für Acetamiprid, Thiacloprid, Imazo- ischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in
sulfuron, Methoxyfenozid, S-metholachlor, Milbemectin und der Tierernährung (ABl. L 198 vom 26.7.2008, S. 37);
Tribenuron (ABl. L 63 vom 1.3.2007, S. 26);
7. Richtlinie 2007/12/EG der Kommission vom 26. Februar 2007 zur 18. Richtlinie 2008/82/EG der Kommission vom 30. Juli 2008 zur
Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 90/642/EWG des Änderung der Richtlinie 2008/38/EG hinsichtlich Futtermitteln,
Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstge- die zur Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer Nieren-
halte für Penconazol, Benomyl und Carbendazim (ABl. L 59 insuffizienz bestimmt sind (ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 48);
vom 27.2.2007, S. 75);
19. Richtlinie 2009/8/EG der Kommission vom 10. Februar 2009 zur
8. Richtlinie 2007/27/EG der Kommission vom 15. Mai 2007 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europä-
Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, ischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Höchstgehalten an
86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort Kokzidiostatika und Histomonostatika, die aufgrund unvermeid-
festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Etoxazol, Indoxa- barer Verschleppung in Futtermitteln für Nichtzieltierarten vor-
carb, Mesosulfuron, 1-Methylcyclopropen, MCPA und MCPB, handen sind (ABl. L 40 vom 11.2.2009, S. 19);
Tolylfluanid und Triticonazol (ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 31,
L 140 vom 1.6.2007, S. 58); 20. Richtlinie 2009/141/EG der Kommission vom 23. November
9. Richtlinie 2007/28/EG der Kommission vom 25. Mai 2007 zur 2009 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des
Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/363/EWG Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der
und 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Höchstgehalte für Arsen, Theobromin, Datura sp., Ricinus com-
Rückstandshöchstgehalte für Azoxystrobin, Chlorfenapyr, Folpet, munis L., Croton tiglium L. und Abrus precatorius L. (ABl. L 308
Iprodion, lambda-Cyhalothrin, Maleinsäurehydrazid, Metalaxyl-M vom 24.11.2009, S. 20);
und Trifloxystrobin (ABl. L 135 vom 26.5.2007, S. 6);
21. Richtlinie 2010/6/EU der Kommission vom 9. Februar 2010 zur
10. Richtlinie 2007/39/EG der Kommission vom 26. Juni 2007 zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2002/32/EG des Europä-
Änderung des Anhangs II der Richtlinie 90/642/EWG des Rates ischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Quecksilber,
hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Diazinon (ABl. freies Gossypol, Nitrite und Mowrah, Bassia, Madhuca (ABl.
L 165 vom 27.6.2007, S. 25); L 37 vom 10.2.2010, S. 29, L 107 vom 29.4.2010, S. 26).
2006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016
Abschnitt 1 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
Nr. 1756/2002 (ABl. L 265 vom 3.10.2002, S. 1)
Allgemeine Bestimmungen
geändert worden ist,
§1 b) Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung
(EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parla-
Begriffsbestimmungen
ments und des Rates vom 22. September 2003
Im Sinne dieser Verordnung sind: über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tier-
1. nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier: ernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29,
nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier L 192 vom 29.5.2004, S. 34, L 98 vom
im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe d der 13.4.2007, S. 29) in der jeweils geltenden Fas-
Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen sung,
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über 10. Einfuhr: Einfuhr im Sinne des Artikels 2 Unterabsatz 2
das Inverkehrbringen und die Verwendung von Nummer 15 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des
Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Europäischen Parlaments und des Rates vom
Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Über-
des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien prüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und
79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommis- Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über
sion, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Ra- Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom
tes, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates 30.4.2004, S. 1, L 191 vom 28.5.2004, S. 1, L 204
und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung vom 4.8.2007, S. 29) in der jeweils geltenden Fas-
2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom sung,
1.9.2009, S. 1, L 192 vom 22.7.2011, S. 71), die
11. Mitgliedstaat: ein Staat, der der Europäischen
zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 939/2010
Union angehört,
(ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 4) geändert worden
ist, 12. Vertragsstaat: ein Staat, der – ohne Mitglied der
2. Pelztier: Pelztier im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Europäischen Union zu sein – Vertragsstaat des
Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum ist,
3. Heimtier: Heimtier im Sinne des Artikels 3 Absatz 2
Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, 13. Drittland: Staat, der nicht Mitgliedstaat oder Ver-
tragsstaat ist,
4. Ergänzungsfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel im
Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe j der Ver- 14. Fernabsatzvertrag: Vertrag, bei dem
ordnung (EG) Nr. 767/2009, a) ein Futtermittelunternehmer oder eine in seinem
5. Milchaustausch-Futtermittel: Milchaustausch-Fut- Namen oder Auftrag handelnde Person und
termittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buch- b) eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft
stabe l der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerb-
6. Futtermittel für besondere Ernährungszwecke: Fut- lichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tä-
termittel für besondere Ernährungszwecke im Sinne tigkeit zugerechnet werden können,
des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe o der Verord- für die Vertragsverhandlungen und den Vertrags-
nung (EG) Nr. 767/2009, schluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel
7. Inhaltsstoffe: Stoffe – außer Futtermittelzusatzstof- verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss
fen, Mittelrückständen und unerwünschten Stof- nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organi-
fen –, die in einem Einzelfuttermittel oder Mischfut- sierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems er-
termittel enthalten sind und seinen Futterwert beein- folgt,
flussen, es sei denn, dass diese Beeinflussung nur 15. Fernkommunikationsmittel: Kommunikationsmittel,
unerheblich ist, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Ver-
8. Pestizidrückstände: Pestizidrückstände im Sinne des trages eingesetzt werden können, ohne dass die
Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend
Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des sind, wie Briefe, Kataloge, Telekopien, E-Mails oder
Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Telemedien.
Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futter-
mitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Abschnitt 2
Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl.
Verkehr mit Futtermitteln
L 70 vom 16.3.2005, S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung,
Unterabschnitt 1
9. EG-Zulassungsverordnung: Verordnung der Euro-
Ver w e n d u n gs z w ec ke fü r D i ä tf u t t er mi t te l
päischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union nach
§2
a) Artikel 3, 9g Absatz 5, Artikel 9h Absatz 3 oder
Artikel 9i Absatz 3 der Richtlinie 70/524/EWG un- Verwendungszwecke für Diätfuttermittel
ter Berücksichtigung einer Änderung nach Arti- Für Diätfuttermittel werden die in Anlage 1 Spalte 1
kel 11 der Richtlinie 70/524/EWG des Rates aufgeführten besonderen Ernährungszwecke festge-
vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in setzt, soweit in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt
der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, der Europäischen Union auf Grund des Artikels 10 Ab-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016 2007
satz 5 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in Anhang I 2. des Anhangs I Teil A Nummer 3 und 6
Teil B der Richtlinie 2008/38/EG der Kommission vom
der Richtlinie 2008/38/EG in der am 13. Dezember 2014
5. März 2008 mit dem Verzeichnis der Verwendungen
geltenden Fassung erfüllt. Satz 1 gilt nicht für den
von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke
durch die Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 festgesetzten
(ABl. L 62 vom 6.3.2008, S. 9) in der jeweils geltenden
besonderen Ernährungszweck „Gewichtszunahme, Re-
Fassung keine besonderen Ernährungszwecke ergänzt
konvaleszenz“ und den durch die Verordnung (EU)
oder gestrichen oder dort keine wesentlichen ernäh-
Nr. 1123/2014 festgesetzten besonderen Ernährungs-
rungsphysiologischen Merkmale ergänzt, gestrichen
zweck „Stabilisierung der physiologischen Verdauung“.
oder geändert werden.
Unterabschnitt 2 §4
Kennzeichnung und Inverkehrbringen Kennzeichnung bestimmter Futtermittel
(1) Diätfuttermittel dürfen nur in den Verkehr ge-
§3 bracht werden, wenn angegeben sind:
Inverkehrbringen bestimmter Diätfuttermittel
1. die Gehalte an den in Anlage 1 Spalte 4 aufgeführten
(1) Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die Verord- Inhaltsstoffen und der Gehalt an Energie, sofern
nung (EU) Nr. 1070/2010 der Kommission vom 22. No- diese Angabe nach Anlage 1 Spalte 4 vorgesehen
vember 2010 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG ist, und
durch Aufnahme der Unterstützung des Gelenkstoff-
wechsels bei Osteoarthrose bei Hunden und Katzen als 2. die Einzelfuttermittel oder Futtermittelzusatzstoffe
besonderer Ernährungszweck in das Verzeichnis der Ver- nach Anlage 1 Spalte 5, die für die ernährungsphy-
wendungszwecke (ABl. L 306 vom 23.11.2010, S. 42, siologischen Merkmale nach Anlage 1 Spalte 2 we-
L 273 vom 17.10.2015, S. 15) in Anhang I Teil B der sentlich sind.
Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen Ernäh- Diät-Ergänzungsfuttermittel dürfen ferner nur in den
rungszweck nur in den Verkehr gebracht werden, wenn Verkehr gebracht werden, wenn Hinweise auf eine aus-
es die jeweiligen ergänzenden Anforderungen gewogene Zusammensetzung der Tagesration angege-
1. des Anhangs I Teil A Nummer 1, 2, 4, 5, 7 und 8 und ben sind.
2. des Anhangs I Teil A Nummer 3 und 6 (2) Die im Anhang Nummer 13 Spalte 2 Num-
der Richtlinie 2008/38/EG in der am 13. Dezember 2014 mer 2.2.1., 2.2.2., 2.2.3., 2.3.1. und 2.3.2. der Verord-
geltenden Fassung erfüllt. nung (EU) Nr. 242/2010 der Kommission vom 19. März
2010 zur Erstellung eines Katalogs der Einzelfuttermit-
(2) Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die Ver-
tel (ABl. L 77 vom 19.3.2010, S. 17) bezeichneten Ein-
ordnung (EU) Nr. 5/2014 der Kommission vom 6. Januar
zelfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht wer-
2014 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG mit dem
den,
Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für be-
sondere Ernährungszwecke (ABl. L 2 vom 7.1.2014, 1. wenn die danach zu verwendende jeweilige Bezeich-
S. 3) in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG fest- nung durch die Wörter „für Rinder, Schafe und Zie-
gesetzten besonderen Ernährungszweck nur in den gen mit Pansenfunktion“ ergänzt wird und,
Verkehr gebracht werden, wenn es die jeweiligen er-
gänzenden Anforderungen 2. soweit es sich um ein in Anhang Nummer 13 Spalte 2
Nummer 2.2.3. der Verordnung (EU) Nr. 242/2010
1. des Anhangs I Teil A Nummer 1, 2, 4, 5, 7 und 8 und bezeichnetes Einzelfuttermittel handelt, ein Hinweis
2. des Anhangs I Teil A Nummer 3 und 6 angegeben ist, dass bei Kälbern oder Schaf- oder
Ziegenlämmern der Gehalt an Ammoniumsulfat in
der Richtlinie 2008/38/EG in der am 13. Dezember 2014
der täglichen Ration 0,5 vom Hundert nicht über-
geltenden Fassung erfüllt. Dabei sind der festgesetzte
schreiten darf.
besondere Ernährungszweck „Gewichtszunahme,
Rekonvaleszenz“ und der festgesetzte besondere (3) Mischfuttermittel, die in Absatz 2 genannte Ein-
Ernährungszweck „Stabilisierung der physiologischen zelfuttermittel enthalten, dürfen nur in den Verkehr ge-
Verdauung“ in der Fassung der Verordnung (EU) bracht werden, wenn
Nr. 1123/2014 der Kommission vom 22. Oktober 2014
zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG mit dem Ver- 1. die Bezeichnung dieser Einzelfuttermittel durch die
zeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für be- Wörter „für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansen-
sondere Ernährungszwecke (ABl. L 304 vom funktion“ ergänzt wird und
23.10.2014, S. 81) anzuwenden. 2. die Menge der darin enthaltenen nicht proteinhalti-
(3) Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die Verord- gen Stickstoffverbindungen, ausgedrückt als Roh-
nung (EU) Nr. 1123/2014 der Kommission vom 22. Okto- protein, die beim Verfüttern täglich je Tier oder
ber 2014 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG mit 100 Kilogramm Lebendgewicht nicht überschritten
dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln werden darf, verbunden mit dem Hinweis, dass all-
für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 304 vom mählich anzufüttern ist, angegeben ist.
23.10.2014, S. 81) in Anhang I Teil B der Richtlinie (4) Ergänzungsfuttermittel für Kälber oder Schaf-
2008/38/EG festgesetzten besonderen Ernährungszweck oder Ziegenlämmer, die Ammoniumsulfat enthalten, dür-
nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es die jewei- fen nur mit dem Hinweis in den Verkehr gebracht wer-
ligen ergänzenden Anforderungen den, dass der Gehalt an Ammoniumsulfat in der tägli-
1. des Anhangs I Teil A Nummer 1, 2, 4, 5, 7 und 8 und chen Ration 0,5 vom Hundert nicht überschreiten darf.
2008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016
§5 §7
Kennzeichnung von Kennzeichnung
Futtermitteln bei Fernabsatzverträgen Ergänzungsfuttermittel, für die in Anhang I der Richt-
linie 2002/32/EG keine Höchstgehalte an unerwünsch-
Ein Futtermittel darf durch Fernkommunikationsmit- ten Stoffen festgesetzt sind, dürfen, wenn der für ent-
tel nur zum Verkauf angeboten werden, wenn die für
sprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalt
das jeweilige Futtermittel erforderlichen Kennzeich- überschritten wird, nur mit einem Hinweis in den Ver-
nungsangaben nach kehr gebracht werden, aus dem sich der Anteil des Er-
1. Artikel 15 Buchstabe a, c, f und g, auch in Verbin- gänzungsfuttermittels an der Tagesration ergibt, bei
dung mit Artikel 16 Absatz 1 und 2 Buchstabe a und dessen Einhaltung die für ein entsprechendes Alleinfut-
b, Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a bis c und Buch- termittel in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festge-
stabe e, dieser auch in Verbindung mit Artikel 17 Ab- setzten Höchstgehalte nicht überschritten werden.
satz 2, und Buchstabe f, Artikel 18 und Artikel 20,
der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 und §8
Unerwünschte Stoffe
2. Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009
(1) Es ist verboten, ein Futtermittel mit einem Gehalt
vor dem Abschluss eines Fernabsatzvertrags auf dem an einem unerwünschten Stoff, der den in Anhang I der
Trägermaterial des jeweiligen Fernabsatzgeschäfts Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments
erscheinen oder vor dem Abschluss eines Fernabsatz- und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte
vertrags auf andere angemessene Weise bekannt ge- Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002,
geben werden. S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/186
(ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 11) geändert worden ist,
§6 festgesetzten Höchstgehalt überschreitet,
Angaben 1. in den Verkehr zu bringen,
2. zu verfüttern oder
(1) Werden bei Mischfuttermitteln Angaben über den
Gehalt an Energie gemacht, so sind diese Angaben 3. zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen oder ei-
nach den Schätzgleichungen in Anlage 2 Teil 1, soweit nem anderen Futtermittel zu mischen.
dort für die jeweilige Tierart eine Schätzgleichung fest- (2) Wird ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem
geschrieben ist, zu berechnen. Die Nettoenergie-Lakta- unerwünschten Stoff, der den in Anhang I der Richtlinie
tion und die umsetzbare Energie sind, bezogen auf die 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalt übersteigt,
Originalsubstanz, in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) einer geeigneten Behandlung zur Verminderung oder
mit einer Dezimalstelle anzugeben. Angaben über den Entfernung (Reinigung) oder zur Inaktivierung (Dekonta-
Gehalt an Energie nach Satz 1 gelten noch als richtig, mination) des unerwünschten Stoffes unterzogen, darf
wenn die festgestellten Gehalte die angegebenen Ge- der Gehalt an diesem Stoff nach der Behandlung den
halte um nicht mehr als nachstehend aufgeführt unter- in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten
schreiten: Höchstgehalt nicht überschreiten.
1. Umsetzbare Energie: 0,4 Megajoule je Kilogramm,
§9
2. Nettoenergie-Laktation: 0,25 Megajoule je Kilo- Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe
gramm.
Die Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe sind
(2) Werden bei Futtermitteln für besondere Ernäh- in Anhang II der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzt.
rungszwecke für nicht der Lebensmittelgewinnung die-
nende Tiere Angaben über den Gehalt an Energie ge- § 10
macht, so sind diese Angaben nach den Schätzglei- Ausnahmen
chungen in Anlage 2 Teil 2, soweit dort für die jeweilige
Tierart eine Schätzgleichung festgeschrieben ist, zu be- (1) Abweichend von
rechnen. Sie sind als umsetzbare Energie in Megajoule 1. Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005
je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzuge- und
ben. Angaben über den Gehalt an Energie nach Satz 1 2. dem Verbot des § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des
gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
um nicht mehr als 15 vom Hundert von den angegebe-
nen Gehalten abweichen. darf ein in Spalte 2 des Anhangs VII der Verordnung
(EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und
(3) Bei Mischfuttermitteln für nicht der Lebensmittel- des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte
gewinnung dienende Tiere mit Ausnahme von Pelztie- an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futter-
ren kann anstelle der spezifischen Bezeichnung eines mitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur
Einzelfuttermittels nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl.
der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 die Gruppe nach An- L 70 vom 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verord-
lage 3 angegeben werden, zu der das jeweilige Einzel- nung (EU) 2016/143 (ABl. L 28 vom 4.2.2016, S. 12)
futtermittel gehört, soweit in einem unmittelbar gelten- geändert worden ist, bezeichnetes Futtermittel, das mit
den Rechtsakt der Europäischen Union auf Grund des einem in Spalte 1 des Anhangs VII der Verordnung (EG)
Artikels 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 Nr. 396/2005 genannten Wirkstoff als Begasungsmittel
keine abweichenden Regelungen getroffen sind. nach der Ernte behandelt worden ist und dessen Gehalt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016 2009
an einem dieser Wirkstoffe deshalb den für den Wirk- anderen Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln ver-
stoff jeweils nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 füttert werden; dabei dürfen in der Tagesration für ent-
festgelegten Rückstandshöchstgehalt überschreitet, sprechende Alleinfuttermittel für die jeweilige Tierart
an einen Betrieb nach Satz 2 abgegeben werden. Der oder Tierkategorie festgesetzte Höchstgehalte in der
Betrieb, an den ein Futtermittel im Sinne des Satzes 1 Tagesration nicht überschritten werden. Entsprechen-
abgegeben werden darf, muss das Futtermittel so be- des gilt für Einzelfuttermittel und Ergänzungsfuttermit-
handeln oder herstellen, dass bei der Abgabe des so tel, für die in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG keine
behandelten oder hergestellten Futtermittels an den Höchstgehalte festgesetzt sind.
Endverwender der Gehalt an dem Wirkstoff den nach
der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 jeweils festgelegten § 15
Rückstandshöchstgehalt nicht überschreitet. Ausnahmen vom Verfütterungsverbot
(2) Ein Futtermittel im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 In Anhang IV Kapitel II Buchstabe e Satz 1 der Ver-
darf nur abgegeben werden, wenn es unter Angabe der ordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parla-
Bezeichnung des Wirkstoffs oder der Wirkstoffe durch ments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschrif-
folgende Angaben gekennzeichnet ist: „Futtermittel ten zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter
enthält überhöhte Rückstände an …………… (Einset- transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl.
zen: Bezeichnung des jeweiligen Wirkstoffs oder der je- L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Ver-
weiligen Wirkstoffe). Nicht zur Verfütterung abgeben.“ ordnung (EU) 2016/27 (ABl. L 9 vom 14.1.2016, S. 4)
geändert worden ist, genannte Futtermittel dürfen an
§ 11 Nutztiere verfüttert werden, soweit eine von der zustän-
Verbotene Stoffe digen Behörde vorgenommene Risikobewertung erge-
ben hat, dass in ihnen im Rahmen einer futtermittel-
Es ist verboten, ein Futtermittel, das den Anforde-
rechtlichen Untersuchung nachgewiesene Knochen-
rungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG)
spuren keine Bedenken im Hinblick auf die Übertra-
Nr. 767/2009 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen
gung transmissibler spongiformer Enzephalopathien
oder zu verfüttern.
hervorrufen.
§ 12
Unterabschnitt 5
Inverkehrbringens- und Verfütterungsverbote
Mitwirkung des
Es ist verboten, B u n d e s a m t e s f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
1. ein Futtermittel, das den Anforderungen nach Arti- und Lebensmittelsicherheit
kel 4 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I, Anhang I
Nummer 1 auch in Verbindung mit Artikel 32 Ab- § 16
satz 3, der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nicht ent- Mitwirkung
spricht, in den Verkehr zu bringen,
(1) Das Bundesamt wirkt mit bei:
2. ein Einzelfuttermittel oder ein Ergänzungsfuttermit- 1. der Aufnahme eines Einzelfuttermittels in den An-
tel, das den Anforderungen nach Artikel 8 in Verbin- hang der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommis-
dung mit Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. sion vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzel-
767/2009 nicht entspricht, in den Verkehr zu brin- futtermittel (ABl. L 29 vom 30.1.2013, S. 1) in der
gen. jeweils geltenden Fassung,
Unterabschnitt 3 2. der Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrens-
praxis im Futtermittelsektor nach Artikel 20 und 22
Futtermittelzusatzstoffe der Verordnung (EG) Nr. 183/2005.
§ 13 (2) Das Bundesamt wirkt ferner mit bei der Koordi-
nierung der Erstellung
Zugelassene Futtermittelzusatzstoffe
1. von Kontrollplänen insbesondere nach Artikel 44 der
In der Europäischen Union zugelassene Futter- Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sowie
mittelzusatzstoffe sind im Gemeinschaftsregister der
2. sonstiger nach den gemeinschaftsrechtlichen oder
Futtermittelzusatzstoffe nach der Verordnung (EG) Nr.
den unionsrechtlichen Vorschriften von den Mit-
1831/2003* aufgeführt.
gliedstaaten durchzuführender Untersuchungs- und
Erhebungsprogramme des Futtermittelsektors.
Unterabschnitt 4
Fütterung Unterabschnitt 6
Anforderungen an Betriebe
§ 14
Fütterungsvorschriften § 17
Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, für die in Zulassungsbedürftige Betriebe
Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG höhere Gehalte an (1) Betriebe, die Futtermittel dekontaminieren, müs-
unerwünschten Stoffen als für entsprechende Allein- sen von der zuständigen Behörde zugelassen worden
futtermittel festgesetzt sind, dürfen nur zusammen mit sein.
* Amtlicher Hinweis: http://ec.europa.eu/food/food/animalnutrition/ (2) Betriebe, die Grünfutter, Lebensmittel oder
feedadditives/registeradditives_en.htm Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines
2010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016
Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels unter direkter (5) Die Zulassung von Betrieben nach der Verord-
Einwirkung der Verbrennungsgase trocknen, müssen nung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments
von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein. und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für
(3) Betriebe, die aus Fetten pflanzlichen oder tieri- die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1,
schen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen L 50 vom 23.2.2008, S. 71) in der jeweils geltenden
Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Fassung bleibt unberührt.
Ursprungs hergestellte Fette, Öle, Fettsäuren, mit Gly-
cerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von § 18
Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren, die sie jeweils Zulassung
nicht selbst hergestellt haben, als Einzelfuttermittel lose
(1) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 17 Ab-
in den Verkehr bringen, müssen von der zuständigen satz 1 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit
Behörde zugelassen worden sein. Satz 1 gilt nicht von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zuge-
1. für Betriebe, die aus rohen Fetten pflanzlichen Ur- lassen, wenn sie der Behörde durch ein Gutachten ei-
sprungs oder aus rohen Ölen pflanzlichen Ursprungs nes vereidigten Sachverständigen oder eines öffentlich-
hergestellte raffinierte Öle in den Verkehr bringen, rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden
2. für dort bezeichnete Betriebe, die nach Artikel 10 Untersuchungs- und Forschungsinstitutes nachge-
Nummer 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang II Ab- wiesen haben, dass die angewendeten Dekontaminati-
schnitt Einrichtungen und Ausrüstungen Nummer 10 onsverfahren geeignet sind, die Erzeugnisse so zu
der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen dekontaminieren, dass sie den Vorschriften des Futter-
Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit mittelrechts entsprechen. Soweit nach Artikel 8 der
Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 Richtlinie 2002/32/EG bestimmte Dekontaminations-
vom 8.2.2005, S. 1, L 50 vom 23.2.2008, S. 71), die verfahren vorgeschrieben werden, sind diese von den
zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 225/2012 (ABl. in § 17 Absatz 1 genannten Betrieben anzuwenden.
L 77 vom 16.3.2012, S. 1) geändert worden ist, der (2) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 17 Ab-
Zulassung bedürfen. satz 2 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit
(4) Sofern von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zuge-
lassen, sofern sich aus dem Antrag ergibt, dass
1. Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jewei-
ligen EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulas- 1. die Anforderungen nach Anlage 4 erfüllt sind und
sungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt“ oder 2. sichergestellt ist, dass die sich aus § 19 ergebenden
nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in Pflichten erfüllt werden.
der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, so-
(3) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 17 Ab-
fern diese Futtermittelzusatzstoffe nicht durch eine
satz 3 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit
EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein
von der zuständigen Behörde zugelassen, wenn der In-
Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Carotinoide
verkehrbringer sich mit dem Antrag verpflichtet, ein Ver-
und Xanthophylle, Enzyme, Mikroorganismen, Kok-
zeichnis nach Maßgabe der folgenden Sätze zu führen
zidiostatika oder Histomonostatika, Verbindungen
und fünf Jahre aufzubewahren. In dem Verzeichnis sind
von Spurenelementen oder Vitamine,
die von ihm erworbenen in Satz 3 bezeichneten Stoffe,
2. Vormischungen mit Futtermittelzusatzstoffen der die als als Erzeugnis zu dienen bestimmt gekennzeich-
Kategorie „Kokzidiostatika und Histomonostatika“, net sind, unter Angabe des Tages des Erwerbes sowie
Vitamin A, Vitamin D oder Kupfer- oder Selenverbin- unter Angabe der Menge aufzuzeichnen. Stoffe im
dungen oder Sinne des Satzes 2 sind
3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormi- 1. aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs,
schungen mit Futtermittelzusatzstoffen der Katego- Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder
rie „Kokzidiostatika und Histomonostatika“ Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs
in einem Drittland hergestellt worden sind, dürfen sie hergestellte
nur von in Satz 2 genannten Betrieben eingeführt wer- a) Fette,
den. Betriebe im Sinne des Satzes 1 sind Betriebe, die
b) Öle,
1. als Vertreter des Herstellers durch die zuständige
c) Fettsäuren,
Behörde zugelassen worden sind oder,
2. soweit sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben d) mit Glycerin veresterte Fettsäuren,
nach Feststellung dieses Vertragsstaates als Ver- e) Mono- und Diglyceride von Fettsäuren und
treter des Herstellers die Voraussetzungen im Sinne f) Salze von Fettsäuren und
des Kapitels I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG
des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung 2. Fischöl, auch gehärtet.
der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung Soweit der Inverkehrbringer in Satz 3 bezeichnete
und Registrierung bestimmter Betriebe und zwi- Stoffe erwirbt, die als nicht als Erzeugnis zu dienen be-
schengeschalteter Personen des Futtermittelsektors stimmt gekennzeichnet sind, sind diese Stoffe unter
sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, Angabe des Tages des Erwerbes sowie unter Angabe
74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (ABl. der Menge zusätzlich in dem Verzeichnis nach Satz 1
L 332 vom 30.12.1995, S. 15, L 168 vom 3.7.1999, aufzuzeichnen, um einen Abgleich der Aufzeichnungen
S. 35, L 138 vom 9.6.2000, S. 31), die zuletzt durch nach Satz 2 zu ermöglichen. Die Aufbewahrungsfrist
die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die jeweilige
16.5.2003, S. 1) geändert worden ist, erfüllen. Aufzeichnung gemacht worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016 2011
(4) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 17 Ab- für das Inverkehrbringen und Verfüttern nach § 17 Ab-
satz 4 Satz 2 Nummer 1 werden auf Antrag von der satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen. erfüllt. Hierzu sind insbesondere
Der Vertreter des Herstellers nach § 17 Absatz 4 Satz 2 1. das Trockengut in angemessenen, regelmäßigen Ab-
Nummer 1 hat mit dem Antrag ständen auf die je nach verwendetem Brennmaterial
1. zu erklären, dass er sich vergewissert hat, dass der potenziellen Einträge an unerwünschten Stoffen zu
in dem Drittland ansässige Hersteller die dem Kapi- überprüfen,
tel I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG entspre-
2. das Ergebnis der Analysen nach Nummer 1 zu do-
chenden Voraussetzungen erfüllt, und
kumentieren und mindestens zwei Jahre aufzube-
2. sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 17 Ab- wahren,
satz 4 Satz 1 genannten Futtermittel zu führen, die er
3. Rückstellproben jeder einzelnen Partie oder, bei fort-
in der Europäischen Union in den Verkehr bringt.
laufender Produktion, aus jeder Tagesproduktion zu
(5) Die Zulassung nach den Absätzen 1 bis 4 ist zu ziehen und mindestens ein Jahr aufzubewahren
versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, sowie die zu der jeweiligen Partie oder Tagesproduk-
dass tion gehörenden Mengen zu dokumentieren und
1. der Betriebsinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit 4. Aufzeichnungen über die Prozessführung anzufer-
oder tigen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
2. der für die Herstellung und Qualitätssicherung im
Betrieb jeweils Verantwortliche die erforderliche Zu- § 20
verlässigkeit oder Sachkenntnis
Registrierungsbedürftige Betriebe
nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach
Sofern
Satz 1 besitzt insbesondere derjenige nicht, der gröb-
lich gegen lebensmittel-, futtermittel- oder arzneimittel- 1. Futtermittelzusatzstoffe, für die nach dem Anhang
rechtliche Vorschriften verstoßen hat. Der Nachweis der der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung oder EU-
erforderlichen Sachkenntnis des für die Herstellung und Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt“
Qualitätssicherung jeweils Verantwortlichen wird er- oder Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in
bracht durch den Nachweis für die beabsichtigte Tätig- der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, so-
keit ausreichender Kenntnisse auf den Gebieten des fern diese Futtermittelzusatzstoffe nicht durch eine
Futtermittelrechts, der Verfahrenstechnik und der Tier- EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulassungsver-
ernährung. ordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festge-
(6) Dem Antrag sind die für die Prüfung der Voraus- setzt worden ist, ausgenommen Futtermittelzusatz-
setzungen für die Zulassung erforderlichen Angaben stoffe nach § 17 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1,
und Unterlagen beizufügen. Änderungen hinsichtlich 2. Vormischungen mit Antioxidantien, für die nach dem
der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben und der Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung
vorgelegten Unterlagen sind der zuständigen Behörde oder EU-Zulassungsverordnung in der Spalte
vom Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Satz 2 fin- „Höchstgehalt“ oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Fut-
det auf bereits zugelassene Betriebe entsprechende termittelverordnung in der bis zum 23. März 2007
Anwendung. geltenden Fassung, sofern diese Futtermittelzusatz-
(7) Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen stoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung
versehen werden, soweit diese zur Erfüllung der Zulas- oder EU-Zulassungsverordnung zugelassen sind,
sungsvoraussetzungen erforderlich sind. ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, mit Vita-
minen, ausgenommen Vitamin A und D, Carotino-
(8) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der iden oder Xanthophyllen, Enzymen, Mikroorganis-
sich men oder Verbindungen von Spurenelementen, aus-
1. aus Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 2 Num- genommen Kupfer und Selen,
mer 2,
3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormi-
2. aus Artikel 13 Absatz 1 und 2 Satz 1 bis 3 und Ar- schungen nach Nummer 2 oder Vormischungen mit
tikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen,
ergebenden Anforderungen und Pflichten nach Ertei- 4. Mischfuttermittel unter unmittelbarer Zugabe von
lung der Zulassung erforderliche Anordnungen treffen. Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jewei-
Sie kann die Zulassung auch nachträglich mit Auflagen ligen EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulas-
verbinden. sungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt“ oder
nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in
§ 19 der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, so-
Besondere Pflichten für Trocknungsbetriebe fern diese Futtermittelzusatzstoffe nicht durch eine
Betriebe nach § 17 Absatz 2 müssen durch eine pro- EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulassungsver-
zessbegleitende Dokumentation nachweisen, dass ein ordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festge-
Eintrag unerwünschter Stoffe in das Trockengut so weit setzt worden ist, Vitaminen, ausgenommen Vitamin A
ausgeschlossen ist, dass das Trockengut nach Beendi- und D, Carotinoiden oder Xanthophyllen, Enzymen,
gung des Trocknungsverfahrens die in Anhang I der Mikroorganismen oder Verbindungen von Spuren-
Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalte an elementen, ausgenommen Kupfer und Selen, oder
unerwünschten Stoffen, insbesondere an Dioxinen, Fu- 5. Mischfuttermittel für Heimtiere unter unmittelbarer
ranen, Blei und Arsen, einhält und die Voraussetzungen Zugabe von Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen
2012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016
in einem Drittland hergestellt worden sind, dürfen diese triebes der nach Landesrecht zuständigen Behörde an-
nur von in Satz 2 genannten Betrieben eingeführt wer- zuzeigen.
den. Betriebe im Sinne des Satzes 1 sind Betriebe, die (2) Absatz 1 gilt nicht für die Abgabe von Futtermit-
1. als Vertreter des Herstellers von der zuständigen Be- teln für Heimtiere in verkaufsfertig bezogenen Fertigpa-
hörde registriert worden sind oder, ckungen im Sinne der Fertigpackungsverordnung.
2. falls sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben nach (3) Wer gewerbsmäßig ortsfeste oder bewegliche
Feststellung dieses Vertragsstaates als Vertreter des Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen
Herstellers die Voraussetzungen im Sinne des Kapi- überlassen will, hat dies vor Beginn des Betriebes der
tels II des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG erfüllen. nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen.
Bei beweglichen Anlagen ist auch die Behörde zu be-
§ 21 nachrichtigen, in deren Bereich die Anlage eingesetzt
Registrierung wird.
(1) Registrierungsbedürftige Betriebe nach § 20 wer- (4) Die Absätze 1 und 3 gelten nur, soweit ein dort
den auf Antrag für die jeweils beabsichtigte Tätigkeit bezeichneter Betrieb keiner Zulassungs- oder Regis-
von der für den Betriebsort zuständigen Behörde regis- trierungspflicht nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005
triert. unterliegt.
(2) Die Registrierung nach Absatz 1 ist zu versagen, § 23
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
Zulassungs- und Registrierungs-Kennnummer
1. der Betriebsinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit
oder Die zuständige Behörde erteilt dem Betrieb
2. der für die Herstellung und Qualitätssicherung im 1. mit der Zulassung nach § 18 eine Zulassungs-Kenn-
Betrieb jeweils Verantwortliche die erforderliche Zu- nummer und
verlässigkeit oder Sachkenntnis 2. mit der Registrierung nach § 21 eine Registrierungs-
nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Kennnummer.
Satz 1 besitzt insbesondere derjenige nicht, der gröb-
lich gegen lebensmittel-, futtermittel- oder arzneimittel- § 24
rechtliche Vorschriften verstoßen hat. Der Nachweis der Rücknahme, Widerruf, Ruhen
erforderlichen Sachkenntnis des für die Herstellung und und Erlöschen der Zulassung und der Registrierung
Qualitätssicherung jeweils Verantwortlichen wird er- (1) Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 1
bracht durch den Nachweis für die beabsichtigte Tätig- ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach
keit ausreichender Kenntnisse auf den Gebieten des § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 nicht gegeben war.
Futtermittelrechts, der Verfahrenstechnik und der Tier- Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der
ernährung. Voraussetzungen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Ab-
(3) Der Vertreter des Herstellers nach § 20 Satz 2 satz 5 weggefallen ist.
Nummer 1 hat mit dem Antrag (2) Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 2
1. zu erklären, dass er sich vergewissert hat, dass der ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach
in dem Drittland ansässige Hersteller die sich aus § 18 Absatz 2 oder 5 nicht gegeben war. Sie ist zu
dem Kapitel II des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG widerrufen, wenn
ergebenden Anforderungen und Pflichten erfüllt, und 1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 2
2. sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 20 Nummer 1 oder Absatz 5 weggefallen ist oder
Satz 1 genannten Zusatzstoffe, Vormischungen und 2. eine der in § 19 aufgeführten Pflichten nicht erfüllt
Mischfuttermittel zu führen, die er in der Euro- wird.
päischen Union in den Verkehr bringt.
(3) Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 3
(4) Änderungen hinsichtlich der dem Antrag zu- Satz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine der Vorausset-
grunde liegenden Angaben sind der zuständigen Be- zungen nach § 18 Absatz 5 nicht gegeben war. Sie ist
hörde vom Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 zu widerrufen, wenn
findet auf bereits registrierte Betriebe entsprechende
Anwendung. 1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 5
weggefallen ist oder
(5) Die Registrierung kann mit Nebenbestimmungen
versehen werden, soweit diese zur Erfüllung der Regis- 2. eine der in § 18 Absatz 3 aufgeführten Pflichten nicht
trierungsvoraussetzungen erforderlich sind. erfüllt wird.
(6) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der (4) Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 4
sich aus Absatz 3 ergebenden Anforderungen und ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach
Pflichten nach Erteilung der Registrierung die erforder- § 18 Absatz 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen,
lichen Anordnungen treffen. Sie kann die Registrierung wenn
auch nachträglich mit Auflagen verbinden. 1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 5
weggefallen ist oder
§ 22 2. die in § 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 aufgeführte
Anzeigebedürftige Betriebe Pflicht nicht erfüllt wird.
(1) Wer gewerbsmäßig Futtermittel für Heimtiere in (5) Die Registrierung von Betrieben nach § 21 Ab-
den Verkehr bringen will, hat dies vor Beginn des Be- satz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016 2013
nach § 21 Absatz 2 nicht gegeben war. Sie ist zu wider- nummer oder eine Registrierungs-Kennnummer er-
rufen, wenn teilt worden ist,
1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 21 Absatz 2 2. Registrierungs-Kennnummer nach § 31b Nummer 2
weggefallen ist oder der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März
2. die in § 21 Absatz 3 Nummer 2 aufgeführte Pflicht 2007 geltenden Fassung erteilt worden ist, behalten
nicht erfüllt wird. diese Nummer, bis ihnen eine neue Registrierungs-
Kennnummer erteilt worden ist.
(6) Anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs soll
die zuständige Behörde das Ruhen der Zulassung oder (4) Betriebe nach § 22 Absatz 1 oder 3 Satz 1, die
Registrierung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme sich nach dem nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des
rechtfertigen, dass der Grund für die Rücknahme oder Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmit-
den Widerruf innerhalb einer angemessenen Frist be- tel- und Futtermittelrecht in der bis zum 6. September
seitigt wird. 2005 geltenden Fassung weiter anzuwendenden § 17
Absatz 1 Nummer 1 oder 3 und Absatz 2 Satz 1 des
(7) Die Zulassung oder Registrierung erlischt, wenn Futtermittelgesetzes angezeigt haben, gelten als ange-
nach Feststellung der zuständigen Behörde der Betrieb zeigt nach § 22.
die Tätigkeit, die der Zulassung oder Registrierung zu-
grunde liegt, länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat. Abschnitt 3
§ 25 Überwachung
Bekanntmachung
§ 27
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden tei- Probenahme
len dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
bensmittelsicherheit (Bundesamt) Wird eine im Rahmen der amtlichen Überwachung
gebildete Endprobe eines Futtermittels bei demjenigen
1. die Zulassung von Betrieben nach Artikel 10 der Ver- zurückgelassen, der nicht der Hersteller des beprobten
ordnung (EG) Nr. 183/2005, Futtermittels ist, hat derjenige die Endprobe sachge-
2. die Registrierung von Betrieben nach Artikel 9 der recht zu lagern und aufzubewahren.
Verordnung (EG) Nr. 183/2005,
3. die Zulassung von Betrieben nach § 18, § 28
4. die Registrierung von Betrieben nach § 21 Analysemethoden
sowie die Rücknahme, den Widerruf, das Ruhen, das Sind für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln
Erlöschen und die Änderungen hinsichtlich der Tätig- keine Analysemethoden nach
keit, für die die Zulassung oder Registrierung erteilt 1. Artikel 11 Absatz 1 einleitender Satzteil oder
worden ist, mit. Das Bundesamt gibt die registrierten 2. Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, soweit sich dieser
Betriebe nach Satz 1 Nummer 2 und 4 und die zuge- auf international anerkannte Regeln oder Protokolle
lassenen Betriebe nach Satz 1 Nummer 3 bekannt. bezieht,
(2) Das Bundesamt gibt ferner die Fundstelle des der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgeschrieben, ist
Verzeichnisses der Kommission gemäß Artikel 19 Ab- die amtliche Untersuchung nach Analysemethoden
satz 6 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 bekannt. durchzuführen, die vom Bundesamt für Verbraucher-
schutz und Lebensmittelsicherheit nach § 64 Absatz 2
§ 26 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Status anerkannter, veröffentlicht worden sind. Soweit keine Methoden nach
registrierter und angezeigter Betriebe Satz 1 veröffentlicht worden sind, ist die amtliche Unter-
suchung nach den Methoden aus dem Handbuch der
(1) Betriebe nach
Landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsme-
1. § 17 Absatz 1 oder 3 Satz 2 Nummer 1, die nach thodik (VDLUFA-Methodenbuch), Band III „Die chemi-
§ 29 Absatz 1 der Futtermittelverordnung in der bis sche Untersuchung von Futtermitteln“, 7. Ergänzungs-
zum 23. März 2007 geltenden Fassung anerkannt lieferung 2007, oder aus dem Handbuch Band VII
waren, „Umweltanalytik“, 3. Auflage 2008, des Verbandes
2. § 17 Absatz 2, die nach § 31 Absatz 1a der Futter- Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und
mittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 gel- Forschungsanstalten (VDLUFA) durchzuführen. Bezugs-
tenden Fassung registriert waren, quelle der Methodenbücher ist der VDLUFA-Verlag,
Obere Langgasse 40, D-67346 Speyer. Sofern keine
gelten als nach § 18 zugelassen. Methoden nach Satz 2 vorliegen, muss die amtliche Un-
(2) Betriebe nach § 20 Satz 2 Nummer 1, die nach tersuchung nach anderen dem Artikel 11 Absatz 1
§ 31 Absatz 1 Satz 1 der Futtermittelverordnung in der Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 entspre-
bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung registriert chenden Verfahren durchgeführt werden.
waren, gelten als nach § 21 registriert.
(3) Betriebe, denen eine § 29
1. Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nummer 1 Untersuchung von
der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März Futtermitteln auf Pestizidrückstände
2007 geltenden Fassung erteilt worden ist, behalten Bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln
diese Nummer, bis ihnen eine Zulassungs-Kenn- auf Pestizidrückstände sind
2014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016
1. die in der amtlichen Sammlung von Untersuchungs- ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde der
verfahren nach § 64 Absatz 2 Satz 1 des Lebensmit- Volksrepublik China beigefügt ist, aus der hervorgeht,
tel- und Futtermittelgesetzbuches aufgeführten Ana- dass jede Sendung einer chemischen Untersuchung
lysemethoden oder, soweit dort keine Analyseme- unterzogen wurde, um sicherzustellen, dass die betref-
thoden aufgeführt sind, die in der amtlichen Samm- fenden Erzeugnisse keine Gefahr für die Gesundheit
lung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Ab- von Mensch oder Tier darstellen. Ein Erzeugnis stellt
satz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelge- insbesondere eine Gefahr für die Gesundheit von
setzbuches für stoffgleiche Lebensmittel aufgeführ- Mensch oder Tier dar, wenn bei der Untersuchung fest-
ten Analysemethoden, gestellt wird, dass
2. die in der Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 1. es Chloramphenicol oder Nitrofuran einschließlich
11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Pro- seiner Metaboliten oder
benahmeverfahren zur amtlichen Kontrolle von Pesti- 2. ein im ersten Anstrich in Teil II des Anhangs der Ent-
zidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen scheidung 2002/994/EG genanntes Erzeugnis Mala-
und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der chitgrün oder Kristallviolett oder deren jeweiligen
Richtlinie 79/700/EWG (ABl. L 187 vom 16.7.2002, Metaboliten
S. 30) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten
Probenahmeverfahren enthält. Die Analyseergebnisse der Untersuchung sind
in der Bescheinigung anzugeben.
anzuwenden. Soweit für bestimmte Stoffe nach Satz 1
Nummer 2 kein Probenahmeverfahren vorgeschrieben (4) Für Erzeugnisse, die vor dem 29. Juli 2008 einge-
ist, hat die Probenahme nach einem geeigneten Verfah- führt worden sind, ist abweichend von Absatz 3 Satz 2
ren, insbesondere nach den Vorschriften der Verord- Nummer 2 eine dort genannte Feststellung im Rahmen
nung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar der Untersuchung nicht erforderlich. Ein Erzeugnis im
2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Sinne des Satzes 1, das ohne die dort genannte Fest-
Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von stellung eingeführt worden ist, darf erstmals nur in den
Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1) in der je- Verkehr gebracht werden, wenn der in der Europä-
weils geltenden Fassung oder den in der amtlichen ischen Union niedergelassene für das erstmalige Inver-
Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Ab- kehrbringen des Erzeugnisses Verantwortliche es auf
satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches seine Kosten darauf hin untersucht hat oder hat unter-
für stoffgleiche Lebensmittel aufgeführten Probenah- suchen lassen, dass es Malachitgrün oder Kristallviolett
meverfahren, zu erfolgen. oder deren jeweiligen Metaboliten nicht enthält.
§ 30 § 32
Aufbewahrung von Buchführungsunterlagen Einfuhrregelungen für Guarkernmehl
(1) Wer gewerbsmäßig ortsfeste oder bewegliche (1) Ein
Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen 1. in Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung
überlässt, hat über die Überlassung Buch zu führen. (EU) 2015/175 der Kommission vom 5. Februar 2015
(2) Die Buchführungspflichtigen nach Absatz 1 oder zur Festlegung von Sondervorschriften für die Ein-
nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I oder fuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Her-
Artikel 5 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II der Ver- kunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamina-
ordnung (EG) Nr. 183/2005 haben die Bücher, Buchfüh- tion mit Pentachlorphenol und Dioxinen (ABl. L 30
rungsunterlagen, Dokumentationen und Dateien fünf vom 6.2.2015, S. 10) bezeichneter Stoff, der für
Jahre aufzubewahren. Vorschriften, die eine längere den Verzehr durch Tiere bestimmt ist, oder
Aufbewahrungspflicht vorsehen, bleiben unberührt. 2. in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung
(EU) 2015/175 bezeichnetes Mischfuttermittel
Abschnitt 4
darf nur eingeführt werden, wenn es über einen in An-
Verbringen in das und aus dem Inland lage 5 genannten Eingangsort in das Inland verbracht
wird.
§ 31
(2) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Durchfüh-
Einfuhrverbote rungsverordnung (EU) 2015/175 ist die Einfuhr eines in
(1) Die Einfuhr von Futtermitteln tierischen Ur- Artikel 1 Absatz 1 oder Absatz 2 der Durchführungsver-
sprungs aus der Volksrepublik China ist verboten. ordnung (EU) 2015/175 genannten Futtermittels, das
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von Er- vor dem 26. Februar 2015 aus seinem Ursprungsland
zeugnissen, die in Teil I des Anhangs der Entscheidung verbracht worden ist, zulässig, soweit es
2002/994/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002 1. über einen in Anlage 5 genannten Eingangsort in das
über Schutzmaßnahmen betreffend aus China einge- Inland verbracht wird und
führte Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. L 348 2. nachweislich einer Genusstauglichkeitsbescheinigung
vom 21.12.2002, S. 154), die zuletzt durch den Durch- nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung
führungsbeschluss (EU) 2015/1068 (ABl. L 174 vom (EU) Nr. 258/2010 der Kommission vom 25. März 2010
3.7.2015, S. 30) geändert worden ist, genannt sind, ge- zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von
stattet. Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien
(3) Abweichend von Absatz 1 ist ferner die Einfuhr ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Penta-
von Erzeugnissen, die in Teil II des Anhangs der Ent- chlorphenol und Dioxinen sowie zur Aufhebung der
scheidung 2002/994/EG genannt sind, gestattet, sofern Entscheidung 2008/352/EG (ABl. L 80 vom 26.3.2010,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016 2015
S. 28) keinen Gehalt an Pentachlorphenol enthält, der Satz 1 gilt nicht für Futtermittel, die den Verboten des
0,01 mg/kg überschreitet. § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches oder des Artikels 15 Absatz 1
§ 33 in Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der Verord-
Verbote auf Grund von nung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments
Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der
allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des
(1) Futtermittel, die in Drittländern hergestellt oder Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen
behandelt worden sind, dürfen nicht eingeführt oder Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung
sonst verbracht werden, soweit die Voraussetzungen von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom
des Absatzes 2 erfüllt sind. 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
(2) Die Voraussetzungen für die Verbote nach Ab- Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des
satz 1 sind erfüllt, soweit Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009,
S. 14) geändert worden ist, nicht entsprechen.
1. die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch die Euro-
päische Union oder das erstmalige Inverkehrbringen (2) Waren im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
in der Europäischen Union durch einen nicht unmit- unterliegen den Vorschriften des § 57 Absatz 4 des Le-
telbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Ge- bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
meinschaft oder der Europäischen Union, den die
Europäische Gemeinschaft oder die Europäische § 35
Union auf Grund
Eingangsstellen, Anmeldepflicht
a) des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
des Europäischen Parlaments und des Rates vom (1) Die Einfuhr von Futtermitteln, die nur von nach
28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe a oder b der Verord-
Grundsätze und Anforderungen des Lebensmit- nung (EG) Nr. 183/2005 oder nach § 18 Absatz 4 Satz 1
telrechts, zur Errichtung der Europäischen Be- zugelassenen Betrieben in den Verkehr gebracht wer-
hörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festle- den dürfen, aus einem Drittland ist nur über Zollstellen
gung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit mit zugeordneten Grenzkontrollstellen (Eingangsstel-
(ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) oder len) zulässig. Die tierseuchen- und pflanzenschutz-
b) des Artikels 22 der Richtlinie 97/78/EG des Rates rechtlichen Einfuhrvorschriften bleiben unberührt.
vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von (2) Derjenige, der Futtermittel nach Absatz 1 aus
Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus einem Drittland einführt, hat dies spätestens einen
Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Er- Werktag vor deren Eintreffen an der vorgesehenen Ein-
zeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9) gangsstelle der für die Eingangsstelle zuständigen Be-
in der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf das hörde anzumelden.
betreffende Drittland oder einen in einem Drittland
(3) Sendungen von Futtermitteln nach Artikel 3 Buch-
gelegenen Betrieb erlassen hat, beschränkt oder
stabe c der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommis-
verboten ist und
sion vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung
2. das Bundesministerium jeweils den maßgeblichen (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei
das Bundesministerium macht auch Änderungen der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel
und die Aufhebung des Rechtsaktes im Bundesan- nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Ent-
zeiger bekannt. scheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009,
(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für Futter- S. 11) in der jeweils geltenden Fassung dürfen aus Dritt-
mittel, die vor Wirksamwerden der Bekanntmachung ländern nur über einen in Deutschland für Futtermittel
nach Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 benannten Eingangsort im Sinne des Artikels 3 Buch-
eingeführt worden sind. stabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in das Inland
gebracht werden, soweit die jeweilige Sendung nicht be-
(4) Bekanntmachungen nach Absatz 2 Nummer 2
reits über einen von einem anderen Mitgliedstaat nach
werden mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffent-
Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009
lichung folgt, wirksam, soweit in der Bekanntmachung
benannten Eingangsort in das Gebiet der Europäischen
kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
Union gebracht worden ist. Die Veröffentlichung der Liste
der benannten Eingangsorte nach Artikel 5 Satz 1 der
§ 34 Verordnung (EG) Nr. 669/2009 erfolgt durch das Bundes-
Ausnahmen von Verbringungsverboten amt.
(1) Abweichend von § 53 Absatz 1 Satz 1 des Le-
bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches dürfen Fut- § 36
termittel in das Inland verbracht werden, soweit sie
Dokumentenprüfung,
1. unter zollamtlicher Überwachung befördert werden, Nämlichkeitskontrolle, Warenuntersuchung
2. in Zolllagern, Freilagern oder Lagern in Freizonen (1) Soweit auf Grund der Verordnung (EG) Nr.
gelagert werden, 882/2004 oder eines auf Grund der Verordnung (EG)
3. veredelt und umgewandelt werden, solange sich die Nr. 882/2004 erlassenen Rechtsaktes der Europäischen
Futtermittel unter zollamtlicher Überwachung befin- Gemeinschaft oder der Europäischen Union bei der
den. Einfuhr von Futtermitteln
2016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016
1. eine Dokumentenprüfung oder eine Nämlichkeits- ordnung (EU) 2016/27 (ABl. L 9 vom 14.1.2016, S. 4)
kontrolle durchzuführen ist, ist diese von den vom geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich
Bundesministerium der Finanzen bestimmten Zoll- oder fahrlässig
stellen (Zollstellen), 1. entgegen Artikel 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit
2. eine Warenuntersuchung durchzuführen ist, ist diese Artikel 7 Absatz 2, ein tierisches Protein an einen
von den für die Futtermittelüberwachung zuständi- Wiederkäuer oder ein dort genanntes Erzeugnis tie-
gen Behörden in Abstimmung mit den Zollstellen rischen Ursprungs an ein anderes dort genanntes
durchzuführen. Tier verfüttert,
(2) Die Durchfuhr von Futtermitteln erfolgt unter zoll- 2. als derjenige, der Futtermittel herstellt, behandelt, in
amtlicher Überwachung, soweit möglich in Form des den Verkehr bringt oder verfüttert, entgegen An-
Zollverschlusses. hang IV Kapitel V Abschnitt B Nummer 1 ein dort
genanntes Futtermittel nicht richtig transportiert,
§ 37 3. entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt C ein dort
Bescheinigungen genanntes Mischfuttermittel herstellt,
(1) Die Bescheinigung nach § 55 Absatz 2 des Le- 4. entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt D ein dort
bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ist als Teil genanntes Futtermittel verwendet oder lagert oder
der Warenbegleitpapiere bis zur Überführung der Fut- 5. entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 1
termittel in den zollrechtlich freien Verkehr mitzuführen. Satz 1 ein dort genanntes Protein oder ein dort ge-
(2) Werden Futtermittel aus einem Drittland über an- nanntes Produkt ausführt.
dere Mitgliedstaaten zur Einfuhr in das Inland ver-
bracht, so ist der zuständigen Behörde die von dem Unterabschnitt 3
zuerst berührten Mitgliedstaat bei dem Verbringen aus-
Ordnungswidrigkeiten bei
gestellte Bescheinigung über die durchgeführten futter-
bestimmten Zuwiderhandlungen
mittelrechtlichen Kontrollen vorzulegen. Die zuständige
gegen die Futtermittelverordnung
Behörde kann eine deutsche Übersetzung der Beschei-
nigung verlangen.
§ 40
Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (1) Wer eine in § 38 bezeichnete Handlung fahrlässig
begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Le-
Unterabschnitt 1 bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungs-
widrig.
Straftaten bei
bestimmten Zuwiderhandlungen (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2
gegen die Futtermittelverordnung Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter-
mittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
§ 38 lässig
Straftaten 1. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1
Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Nummer 2 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ein Diät-
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird be- futtermittel in den Verkehr bringt,
straft, wer 2. entgegen § 4 oder § 7 ein dort genanntes Futter-
1. entgegen § 31 Absatz 1 ein Futtermittel einführt, mittel in den Verkehr bringt, das nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen
2. entgegen § 32 Absatz 1 einen dort genannten Stoff, Weise gekennzeichnet ist,
der für den Verzehr durch Tiere bestimmt ist, oder
ein dort genanntes Mischfuttermittel einführt oder 3. entgegen § 5 ein Futtermittel zum Verkauf anbietet,
3. entgegen § 33 Absatz 1 ein Futtermittel einführt oder 4. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Futtermittel in
sonst verbringt. den Verkehr bringt,
5. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Futtermittel
Unterabschnitt 2 verfüttert,
Straftaten bei 6. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 ein Futtermittel
bestimmten Zuwiderhandlungen mischt,
g e g e n d i e V e r o r d n u n g ( E G ) N r. 9 9 9 / 2 0 0 1
7. entgegen § 11 ein Futtermittel in den Verkehr bringt
§ 39 oder verfüttert,
Straftaten 8. entgegen § 12 Nummer 1 ein Futtermittel in den
Verkehr bringt,
Nach § 58 Absatz 3, 4 bis 6 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die 9. entgegen § 12 Nummer 2 ein dort genanntes Fut-
Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parla- termittel in den Verkehr bringt,
ments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschrif- 10. entgegen § 14 Futtermittel verfüttert,
ten zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter
transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. 11. ohne Zulassung nach
L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Ver- a) § 17 Absatz 1 Futtermittel dekontaminiert,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016 2017
b) § 17 Absatz 2 Grünfutter, Lebensmittel oder Le- 3. entgegen Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
bensmittelreste zum Zwecke der Herstellung ei- mit Absatz 3 und 4 eine Vormischung von Zusatz-
nes Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels stoffen in Verkehr bringt.
trocknet, (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Num-
c) § 17 Absatz 3 Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glyce- mer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittel-
rin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride gesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren lose in entgegen Artikel 16 Absatz 5, auch in Verbindung mit
den Verkehr bringt, Artikel 10 Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003
12. einer vollziehbaren Anordnung nach § 18 Absatz 8 einen Futtermittelzusatzstoff oder eine Vormischung in
Satz 1 oder § 21 Absatz 6 Satz 1 oder einer voll- Verkehr bringt.
ziehbaren Auflage nach § 18 Absatz 7 oder 8 Satz 2
oder § 21 Absatz 5 oder 6 Satz 2 zuwiderhandelt, § 42
13. entgegen § 22 Absatz 1 oder 3 Satz 1 eine Anzeige Ordnungswidrigkeiten
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet bei bestimmten Zuwiderhandlungen
oder gegen die Verordnung (EG) Nr. 183/2005
14. entgegen § 30 Absatz 1 nicht, nicht richtig oder Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Num-
nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 30 mer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittel-
Absatz 2 Satz 1 Bücher, Buchführungsunterlagen, gesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG)
Dokumentationen oder Dateien nicht oder nicht Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des
mindestens fünf Jahre aufbewahrt. Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Fut-
termittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1, L 50
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2
vom 23.2.2008, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung
Nummer 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futter-
(EU) 2015/1905 (ABl. L 278 vom 23.10.2015, S. 5) ge-
mittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
ändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder
lässig
fahrlässig
1. entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1 oder § 20 Satz 1
einen Futtermittelzusatzstoff, eine Vormischung, ein 1. entgegen Artikel 5
Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel einführt a) Absatz 1 die Bestimmungen des Anhangs I Teil A
oder Abschnitt II Nummer 1 Satz 2 auf Verlangen der
2. entgegen § 35 Absatz 2 eine Anmeldung nicht, nicht zuständigen Behörde,
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig b) Absatz 2 die Bestimmungen des Anhangs II
macht.
aa) Abschnitt Einrichtungen und Ausrüstungen
Nummer 7 Satz 1 oder Nummer 10,
Unterabschnitt 4
bb) Abschnitt Herstellung Nummer 2, 5 Satz 2,
Ordnungswidrigkeiten
Nummer 7 oder Nummer 8,
bei bestimmten Zuwiderhandlungen
ge ge n Verordnu n ge n cc) Abschnitt Qualitätskontrolle Nummer 4 Satz 1
der Europäischen Gemeinschaft oder Satz 3,
oder der Europäischen Union dd) Abschnitt Dioxinüberwachung von Ölen, Fet-
ten und daraus hergestellten Erzeugnissen
§ 41 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2
Ordnungswidrigkeiten Buchstabe a Ziffer i, Buchstabe b, c Ziffer i, ii
bei bestimmten Zuwiderhandlungen oder iii, Buchstabe d Ziffer i oder ii, Buch-
gegen die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 stabe e Ziffer i oder ii, Buchstabe f Satz 1 Zif-
fer i oder iii, Buchstabe g Ziffer i oder iii oder
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4
Buchstabe h Ziffer i, Nummer 5 Unterabsatz 1
Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter-
in Verbindung mit Unterabsatz 2 Satz 1, Num-
mittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung
mer 5 Unterabsatz 3 Satz 1 oder Nummer 7,
(EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe ee) Abschnitt Lagerung und Beförderung Num-
zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom mer 1 erster Halbsatz, Nummer 3 oder Num-
18.10.2003, S. 29, L 192 vom 29.5.2004, S. 34, L 98 mer 7 Satz 1, 2 oder Satz 3 oder
vom 13.4.2007, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung ff) Abschnitt Dokumentation Nummer 1
(EU) 2015/2294 (ABl. L 324 vom 10.12.2015, S. 3) ge-
ändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder oder
fahrlässig c) Absatz 5 die Bestimmungen des Anhangs III
1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 einen Futtermittelzu- aa) Abschnitt Vorschriften für Stall- und Fütte-
satzstoff in Verkehr bringt, verarbeitet oder verwen- rungseinrichtungen Satz 3 oder
det,
bb) Abschnitt Fütterung Nummer 1 Satz 1 oder
2. entgegen Artikel 10 Absatz 3 in Verbindung mit Arti- Nummer 2 Satz 3
kel 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 einen Futter-
mittelzusatzstoff, der in das Register nach Artikel 10 nicht erfüllt,
Absatz 1 Buchstabe b Satz 2 eingetragen ist, in Ver- 2. entgegen Artikel 5 Absatz 6 sich ein Futtermittel be-
kehr bringt oder schafft oder ein Futtermittel verwendet,
2018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016
3. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a einen dort d) Artikel 19,
genannten Nachweis nach Aufforderung nicht, nicht
richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder e) Artikel 20 Absatz 1 oder
nicht unverzüglich erbringt,
f) Artikel 22 Absatz 1, dieser in Verbindung mit An-
4. entgegen Artikel 11 eine Tätigkeit ohne Registrie- hang VI Kapitel II Nummer 2 oder 3 oder An-
rung oder Zulassung ausübt oder hang VII Kapitel II Nummer 2 oder 3,
5. entgegen Artikel 23 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass
Futtermittel aus Drittländern nur unter den dort ge- als Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel in
nannten Bedingungen eingeführt werden. den Verkehr bringt, nicht sicherstellt, dass ein Fut-
termittel in der dort genannten Weise gekennzeich-
§ 43 net, verpackt oder aufgemacht wird,
Ordnungswidrigkeiten 3. ohne Zulassung nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 3 einen
bei Zuwiderhandlungen gegen dort genannten Futtermittelzusatzstoff verwendet,
die Verordnung (EG) Nr. 669/2009
4. entgegen Artikel 9 ein Futtermittel für besondere Er-
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Num-
nährungszwecke in den Verkehr bringt,
mer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittel-
gesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 5. als Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel
entgegen Artikel 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) durch Fernkommunikationsmittel zum Verkauf an-
Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur bietet, entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 eine dort
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick dig oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder
auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr
bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tieri- 6. entgegen Artikel 15, auch in Verbindung mit Arti-
schen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung kel 16 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b
2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11), die Halbsatz 1 und Absatz 2, Artikel 17 Absatz 1 Buch-
zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/ stabe a bis d Satz 1 und Buchstabe e, dieser auch in
24 (ABl. L 8 vom 13.1.2016, S. 1) geändert worden ist, Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2, und Buchstabe f,
als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter ein Artikel 18 oder Artikel 20 Absatz 1 ein dort genann-
dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht voll- tes Futtermittel in den Verkehr bringt.
ständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4
§ 44 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futter-
mittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
Ordnungswidrigkeiten lässig entgegen Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 der Verord-
bei bestimmten Zuwiderhandlungen nung (EG) Nr. 767/2009, auch in Verbindung mit Satz 2,
gegen die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel in den
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Verkehr bringt.
Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter-
mittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung
§ 45
(EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen Ordnungswidrigkeiten bei
und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung bestimmten Zuwiderhandlungen gegen
der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014
Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der
Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Num-
Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG mer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittel-
des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des gesetzbuches handelt, wer gegen die Durchführungs-
Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung verordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission vom
2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer Bedingun-
1.9.2009, S. 1, L 192 vom 22.7.2011, S. 71), die zuletzt gen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebens-
durch die Verordnung (EU) Nr. 939/2010 (ABl. L 277 mittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos
vom 21.10.2010, S. 4) geändert worden ist, verstößt, einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der
indem er vorsätzlich oder fahrlässig Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 (ABl. L 242 vom
1. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buch- 14.8.2014, S. 4), die durch die Durchführungsverord-
stabe a als Futtermittelunternehmer, der ein Futter- nung (EU) 2016/24 (ABl. L 8 vom 13.1.2016, S. 1) ge-
mittel in den Verkehr bringt, nicht sicherstellt, dass ändert worden ist, verstößt, indem er als Futtermittel-
das Futtermittel den dort genannten Anforderungen unternehmer oder als sein Vertreter vorsätzlich oder
entspricht, fahrlässig
2. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buch- 1. entgegen Artikel 7 Absatz 2 das dort genannte
stabe b in Verbindung mit Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
a) Artikel 11 Absatz 4, dieser in Verbindung mit An- nicht rechtzeitig übermittelt oder
hang II Nummer 1, 2 oder 4,
2. entgegen Artikel 7 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit
b) Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3, Satz 2 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig,
c) Artikel 14 Absatz 1 oder Absatz 2, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016 2019
§ 46 terte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren
Ordnungswidrigkeiten oder Salze von Fettsäuren, die sie jeweils nicht selbst
bei bestimmten Zuwiderhandlungen hergestellt haben, als Einzelfuttermittel lose in den Ver-
gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 kehr bringen, gelten als vorläufig zugelassen. Die vor-
läufige Zulassung erlischt,
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Num-
mer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittel- 1. wenn sie die Zulassung nicht bis zum 1. Januar 2013
gesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig beantragt haben und
als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter ent- 2. im Fall rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der
gegen Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 der Durchführungsver- Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
ordnung (EU) 2015/175 der Kommission vom 5. Februar Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach
2015 zur Festlegung von Sondervorschriften für die Eingang bei der zuständigen Behörde zu bescheiden.
Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Her- Abweichend von Satz 3 kann der Antrag auch später
kunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination beschieden werden, wenn die zuständige Behörde
mit Pentachlorphenol und Dioxinen (ABl. L 30 vom dem Antragsteller eine Frist zur Beibringung erforderli-
6.2.2015, S. 10) ein dort genanntes Dokument nicht, cher Unterlagen eingeräumt hat, die nach dem in Satz 3
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig genannten Zeitpunkt abläuft.
übermittelt.
§ 50
§ 47
Technische Festlegungen
Ordnungswidrigkeiten
bei bestimmten Zuwiderhandlungen Soweit in dieser Verordnung auf DIN-Normen Bezug
gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 genommen wird, sind diese im Beuth Verlag GmbH,
10772 Berlin, erschienen. Sie sind beim Deutschen Pa-
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Num- tent- und Markenamt archivmäßig gesichert niederge-
mer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittel- legt.
gesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter ent- § 51
gegen Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchfüh-
rungsverordnung (EU) 2016/6 der Kommission vom Nicht mehr anzuwendende Vorschriften
5. Januar 2016 mit besonderen Bedingungen für die Die in § 1 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den
Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittel-
oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraft- recht genannten Vorschriften sind nicht mehr anzuwen-
werk Fukushima und zur Aufhebung der Durchfüh- den.
rungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 (ABl. L 3 vom
6.1.2016, S. 5) ein dort genanntes Dokument nicht, § 52
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Weitere Anwendung von Vorschriften
übermittelt.
(1) Auf Sachverhalte, die vor dem 1. September
2010 entstanden sind, sind die §§ 1 bis 9, 9a, 10 bis 15,
Abschnitt 6 18, 19, 24, 25 und 26 Absatz 1, §§ 27, 36 und die An-
Schlussbestimmungen lagen 1, 1a, 2, 2a, 4 und 6 in der bis zum 31. August
2010 geltenden Fassung hinsichtlich der Verfolgung
§ 48 von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten weiter anzu-
Verkehr mit den wenden.
zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten (2) Auf Sachverhalte, die vor dem 26. Juli 2011 ent-
Die Befugnis zum Verkehr mit den zuständigen standen sind, sind die §§ 23, 24, 26 und § 36a Absatz 2
Behörden anderer Mitgliedstaaten zur Aufklärung und Nummer 6 sowie die Anlage 5 mit Ausnahme der
Verfolgung von Verstößen gegen futtermittelrechtliche Spalte 4 in der bis zum 25. Juli 2011 geltenden Fas-
Vorschriften wird den zuständigen obersten Landesbe- sung hinsichtlich der Verfolgung von Ordnungswidrig-
hörden übertragen. Sie unterrichten das Bundesminis- keiten weiter anzuwenden.
terium über Mitteilungen an andere Mitgliedstaaten. (3) Auf Sachverhalte, die vor dem 12. November
2015 entstanden sind, ist § 36b Absatz 2 Nummer 1
§ 49 Buchstabe b in der bis zum 30. November 2015 gelten-
Übergangsregelungen den Fassung hinsichtlich der Verfolgung von Ordnungs-
widrigkeiten weiter anzuwenden.
Betriebe nach § 17 Absatz 2a, die am 16. September
2012 bereits aus Fetten pflanzlichen oder tierischen § 53
Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs
oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs Inkrafttreten, Übergangsregelungen
hergestellte Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veres- (Inkrafttreten; Außerkrafttreten bisheriger Vorschriften)
2020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016
Anlage 1
(zu § 4 Absatz 1 Satz 1)
Verzeichnis der für Diätfuttermittel festgesetzten Verwendungszwecke
Vorbemerkungen
1. Ist in Spalte 2 für denselben besonderen Ernährungszweck mehr als eine Gruppe wesentlicher ernährungs-
physiologischer Merkmale aufgeführt, so können sowohl eine als auch mehrere Merkmalsgruppen angegeben
werden.
1a. Ist in Spalte 2, 4 oder 5 eine Gruppe von Futtermittelzusatzstoffen aufgeführt, muss der jeweils verwendete
Futtermittelzusatzstoff für den Zweck, für den er verwendet wird, zugelassen sein.
1b. Ist ein Futtermittel für mehr als einen in Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszweck bestimmt, muss
es die für den jeweiligen besonderen Ernährungszweck in Spalte 2 festgelegten wesentlichen ernährungsphy-
siologischen Merkmale erfüllen.
2. Ist ein Inhaltsstoff nach Spalte 4 mit der Angabe „(insgesamt)“ versehen, so sind der natürliche Gehalt oder
gegebenenfalls die Summe aus natürlichem Gehalt und der Menge des zugesetzten Stoffes anzugeben.
3. Die in Spalte 4 oder 5 mit der Angabe „(falls zugesetzt)“ versehenen Stoffe müssen angegeben werden, wenn
sie dem Futtermittel zugesetzt worden sind, um den besonderen Ernährungszweck zu erzielen.
4. Die empfohlene Fütterungsdauer nach Spalte 6 gibt an, in welchem Zeitraum der besondere Ernährungszweck
normalerweise erreicht sein sollte.
Hinweise zur
wesentliche
Besonderer anzugebende Zusammen- empfohlene a) Angaben in der Gebrauchsanweisung
ernährungs- Tierart oder
Ernährungs- Inhaltsstoffe, setzung (Ein- Fütterungs-
physiologische Tierkategorie b) sonstige Angaben
zweck Energiegehalte zelfuttermittel, dauer
Merkmale
Zusatzstoffe)
1 2 3 4 5 6 7
Verringerung niedriger Wiederkäuer Stärke höchstens a) Angaben zur Ausgewogenheit
der Gefahr der Gehalt an Gesamtzucker 2 Monate, bei der täglichen Ration hinsichtlich
Azidose leicht ver- Milchkühen des Gesamtgehalts an Rohfaser
gärbaren höchstens und leicht vergärbaren kohlen-
Kohlen- 2 Monate ab hydrathaltigen Stoffen
hydraten, Beginn der
hohe Puffer- Laktation Angabe in der Gebrauchsanwei-
kapazität sung: „Insbesondere für Hoch-
leistungskühe“ oder „Insbeson-
dere für intensiv gefütterte (An-
gabe der betreffenden Wieder-
käuerkategorie)“
„Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung den Rat eines Fach-
manns einzuholen.“
Ausgleich bei leicht ver- Pferde ein- n-3-Fett- Einzelfutter- zunächst bis a) Angaben über die Art der Verab-
chronischer dauliche schließlich säuren (falls mittel als zu 6 Monaten reichung
Störung der Fasern Ponys zugesetzt) Faserquelle
Dickdarm- Angabe in der Gebrauchsanwei-
funktion sung: „Es wird empfohlen, vor
der Verfütterung oder Verlänge-
rung der Fütterungsdauer den
Rat eines Tierarztes einzuholen.“
Ausgleich bei Präcaecal Pferde ein- leicht verdau- zunächst bis a) Angaben über die Art der Verab-
chronischer leicht ver- schließlich liche Einzel- zu 6 Monaten reichung (z. B. viele kleine Ratio-
Insuffizienz dauliche Ponys futtermittel nen pro Tag)
der Dünn- Kohlen- als Quelle
darmfunktion hydrate, von Kohlen- Angabe in der Gebrauchsanwei-
Proteine hydraten, sung: „Es wird empfohlen, vor
und Fette Proteinen der Verfütterung oder Verlänge-
und Fetten rung der Fütterungsdauer den
(gegebenen- Rat eines Tierarztes einzuholen.“
falls Angabe
ihrer Bearbei- b) Bei speziell auf die Bedürfnisse
tung) sehr alter Tiere abgestellten Diät-
futtermitteln ist neben der An-
gabe der Tierart oder Tierkatego-
rie ein Hinweis „alte Tiere“ aufzu-
nehmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016 2021
Hinweise zur
wesentliche
Besonderer anzugebende Zusammen- empfohlene a) Angaben in der Gebrauchsanweisung
ernährungs- Tierart oder
Ernährungs- Inhaltsstoffe, setzung (Ein- Fütterungs-
physiologische Tierkategorie b) sonstige Angaben
zweck Energiegehalte zelfuttermittel, dauer
Merkmale
Zusatzstoffe)
1 2 3 4 5 6 7
Verringerung niedriger Legehennen mehrfach bis zu a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
der Gefahr Energie- ungesättigte 12 Wochen sung: „Es wird empfohlen, vor
des Fett- gehalt, hoher Fettsäuren der Verfütterung den Rat eines
leber- Anteil an Energiegehalt Fachmanns einzuholen.“
syndroms umsetzbarer
Energie aus
b) Prozentsatz an umsetzbarer
Lipiden mit
Energie aus Lipiden
hohem
Gehalt an
mehrfach
ungesättigten
Fettsäuren
Regulierung niedriger Hunde und Stärke Einzelfutter- zunächst bis a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
der Glucose- Kohlen- Katzen Gesamtzucker mittel als zu 6 Monaten sung: „Es wird empfohlen, vor
versorgung – hydratgehalt Fructose (falls Quelle kurz- der Verfütterung oder Verlänge-
Diabetes mit schneller zugesetzt) und mittel- rung der Fütterungsdauer den
mellitus – Glucose- essentielle kettiger Fett- Rat eines Tierarztes einzuholen.“
freisetzung Fettsäuren säuren (falls
(falls zuge- zugesetzt)
setzt) kohlen-
hydrathaltige
Einzelfutter-
mittel (gege-
benenfalls
Angabe ihrer
Bearbeitung)
Verringerung niedriger Wiederkäuer Calcium harnsäuernde bis zu a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
der Gefahr Phosphor- Phosphor Einzelfutter- 6 Wochen sung: „Besonders für intensiv
von Harn- und Magne- Natrium mittel oder gefütterte Jungtiere“
steinbildung siumgehalt, Magnesium Zusatzstoffe
harnsäuernde Kalium (falls zuge-
„Wasser zur freien Aufnahme an-
Stoffe Chloride setzt)
bieten.“
Schwefel
„Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung den Rat eines Fach-
manns einzuholen.“
Unterstützung hoher Gehalt Hunde und essentielle bis zu a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
der Haut- an essen- Katzen Fettsäuren 2 Monaten sung: „Es wird empfohlen, vor
funktion bei tiellen Fett- der Verfütterung den Rat eines
Dermatose säuren Tierarztes einzuholen.“
und über-
mäßigem
Haarausfall
Regulierung niedriger Hunde und essentielle zunächst bis a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
des Fettstoff- Fettgehalt, Katzen Fettsäuren zu 2 Monaten sung: „Es wird empfohlen, vor
wechsels bei hoher Gehalt n-3-Fett- der Verfütterung oder Verlänge-
Hyper- an essen- säuren (falls rung der Fütterungsdauer den
lipidämie tiellen Fett- zugesetzt) Rat eines Tierarztes einzuholen.“
säuren
Verringerung glucose- Milchkühe Propan-1,2- energie- 3–6 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
der Gefahr liefernde und Mutter- diol (falls haltige nach dem sung: „Es wird empfohlen, vor
der Ketose/ Energie- schafe als Glucose- Einzel- Abkalben der Verfütterung den Rat eines
Azetonämie quellen lieferant futtermittel, die letzten Fachmanns einzuholen.“
zugesetzt) glucose- 6 Wochen
Glycerin (falls liefernde vor und b) Es kann empfohlen werden, das
als Glucose- Einzel- die ersten Diätfuttermittel auch zum Zwe-
lieferant futtermittel 3 Wochen cke der Ketoserekonvaleszenz
zugesetzt) oder Zusatz- nach dem zu verfüttern.
stoffe als Lammen
Energiequelle
2022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016
Hinweise zur
wesentliche
Besonderer anzugebende Zusammen- empfohlene a) Angaben in der Gebrauchsanweisung
ernährungs- Tierart oder
Ernährungs- Inhaltsstoffe, setzung (Ein- Fütterungs-
physiologische Tierkategorie b) sonstige Angaben
zweck Energiegehalte zelfuttermittel, dauer
Merkmale
Zusatzstoffe)
1 2 3 4 5 6 7
Unterstützung Hochwertiges Hunde – Protein- zunächst bis a) Hinweis in der Gebrauchsanwei-
der Leber- Protein, quelle(n) zu 6 Monaten sung: „Wasser zur freien Auf-
funktion bei mittlerer – Gehalt an nahme anbieten.“
chronischer Proteingehalt, essentiellen
Leber- hoher Gehalt b) Hinweis auf Verpackung, Behält-
Fettsäuren nis, Etikett: „Es wird empfohlen,
insuffizienz an essen-
tiellen Fett- – Leicht ver- vor der Verwendung oder Verlän-
säuren und dauliche gerung der Verfütterungsdauer
hoher Gehalt Kohlen- den Rat eines Tierarztes einzu-
an leicht hydrate holen.“
verdaulichen (ggf. mit
Kohlen- Angabe ihrer
hydraten Behandlung)
– Natrium
– Kupfer
(insgesamt)
Hochwertiges Katzen – Protein- zunächst bis a) Hinweis in der Gebrauchsanwei-
Protein, quelle(n) zu 6 Monaten sung: „Wasser zur freien Auf-
mittlerer – Gehalt an nahme anbieten.“
Proteingehalt essentiellen
und hoher b) Hinweis auf Verpackung, Behält-
Fettsäuren nis, Etikett: „Es wird empfohlen,
Gehalt an
essentiellen – Natrium vor der Verwendung oder Verlän-
Fettsäuren – Kupfer gerung der Verfütterungsdauer
(insgesamt) den Rat eines Tierarztes einzu-
holen.“
Hochwertiges Pferde ein- Methionin Einzelfutter- zunächst bis a) Angaben der Art der Verabrei-
Protein, schließlich Cholin mittel als zu 6 Monaten chung (z. B. viele kleine Rationen
niedriger Ponys n-3-Fett- Protein- und pro Tag)
Proteingehalt, säuren (falls Faserquelle,
leicht verdau- zugesetzt) leicht Angabe in der Gebrauchsanwei-
liche Kohlen- verdauliche sung: „Es wird empfohlen, vor
hydrate Kohlen- der Verfütterung oder Verlänge-
hydrate rung der Fütterungsdauer den
(ggf. Angabe Rat eines Tierarztes einzuholen.“
ihrer
Bearbeitung)
Ausgleich bei niedriger Geflügel Vitamin A innerhalb a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
Malabsorp- Gehalt an außer Gänse (insgesamt) der ersten sung: „Es wird empfohlen, vor
tion/Ver- gesättigten und Tauben Vitamin D 2 Wochen der Verfütterung den Rat eines
dauungs- Fettsäuren, (insgesamt) nach dem Fachmanns einzuholen.“
insuffizienz hoher Gehalt Vitamin E Schlupf
fettlöslicher (insgesamt) b) Prozentsatz gesättigter Fettsäu-
Vitamine Vitamin K ren bezogen auf die Gesamtfett-
(insgesamt) säuren
Verringerung niedriger Milchkühe Calcium 1–4 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
der Gefahr Calcium- Phosphor vor dem sung: „Nur bis zum Abkalben
des Milch- gehalt Magnesium Abkalben verfüttern.“
fiebersa oder
enges Calcium
Kationen/ Phosphor
Anionen- Natrium
Verhältnis Kalium
Chloride
Schwefel
hoher Gehalt Gehalt an 2 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
an Zeolit synthetischem vor dem sung:
(syntheti- Natrium- Abkalben
sches Aluminium- – „Die Menge des Futtermittels
Natrium- silikat ist so zu beschränken, dass
Aluminium- eine tägliche Aufnahme von
silikat) 500 g Natrium-Aluminiumsilikat
pro Tier nicht überschritten
wird.“
– „Nur bis zum Abkalben verfüt-
tern.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016 2023
Hinweise zur
wesentliche
Besonderer anzugebende Zusammen- empfohlene a) Angaben in der Gebrauchsanweisung
ernährungs- Tierart oder
Ernährungs- Inhaltsstoffe, setzung (Ein- Fütterungs-
physiologische Tierkategorie b) sonstige Angaben
zweck Energiegehalte zelfuttermittel, dauer
Merkmale
Zusatzstoffe)
1 2 3 4 5 6 7
hoher Gesamtgehalt Beginn bei b) Hinweise auf Verpackung, Be-
Calcium- an Calcium, den ersten hältnis oder Etikett:
gehalt in Quellen und Geburts-
Form von jeweilige anzeichen – Gebrauchsanweisung, d. h.
leicht Calcium- bis zwei Tage Anzahl der Anwendungen und
verfügbaren menge nach der Dauer vor und nach dem Ab-
Calcium- Geburt kalben;
salzen
– „Es wird empfohlen, vor der
Verwendung den Rat eines
Fachmannes einzuholen.“
Minderung ausgewählte Hunde und essentielle Einzelfutter- 3–8 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
von Nähr- Eiweißquellen Katzen Fettsäuren mittel als bei Nach- sung: „Es wird empfohlen, vor
stoff- oder (falls Proteinquelle lassen der der Verfütterung den Rat eines
unverträg- zugesetzt) Einzelfutter- Intoleranz- Fachmanns einzuholen.“
lichkeiten ausgewählte
Kohlen- mittel als erschei-
hydratquellen Kohlen- nungen
hydratquelle unbegrenzt
weiterver-
wendbar
Unterstützung niedriger Pferde Calcium Einzelfutter- zunächst bis a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
der Nieren- Proteingehalt, einschließlich Phosphor mittel als zu 6 Monaten sung: „Wasser zur freien Auf-
funktion bei jedoch hoch- Ponys Kalium Proteinquelle nahme anbieten.“
chronischer wertiges Magnesium
Nieren- Protein, Natrium „Es wird empfohlen, vor der Ver-
insuffizienz niedriger fütterung oder Verlängerung der
Phosphor- Fütterungsdauer den Rat eines
gehalt Tierarztes einzuholen.“
Verringerung niedriger Hunde und Phosphor Einzelfutter- bis zu a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
der Oxal- Calcium- Katzen Calcium mittel oder 6 Monaten sung: „Es wird empfohlen, vor
steinbildung gehalt, Natrium Zusatzstoff der Verfütterung den Rat eines
niedriger Magnesium als harn- Tierarztes einzuholen.“
Vitamin-D- Kalium alkalisierende
Gehalt, Chloride Stoffe
harnalkali- Schwefel
sierende Vitamin D
Stoffe (insgesamt)
Hydroxyprolin
Linderung hoher Hunde und Natrium leicht verdau- 1–2 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
akuter Elektrolyt- Katzen Kalium liche Einzel- sung: „Bei und nach akutem
Resorptions- gehalt, leicht futtermittel Durchfall.“
störungen verdauliche (gegebenen-
des Darms Einzelfutter- falls Angabe „Es wird empfohlen, vor der Ver-
mittel ihrer Bearbei- fütterung den Rat eines Tierarz-
tung) tes einzuholen.“
Einzelfutter-
mittel oder
Zusatzstoffe
als Quelle der
Quellstoffe
(falls
zugesetzt)
Rekon- hohe Pferde n-3- und n-6- leicht verdau- bis zur a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
valeszenz/ Konzen- einschließlich Fettsäuren liche Einzel- Genesung sung bei Futtermitteln zur Verab-
Untergewicht tration an Ponys (falls futtermittel reichung mit Hilfe von Schlund-
wichtigen zugesetzt) (gegebenen- sonden:
Nährstoffen, falls Angabe
leicht ver- ihrer Bearbei- „Verabreichung unter tierärzt-
dauliche tung) licher Aufsicht.“
Einzelfutter-
mittel
2024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016
Hinweise zur
wesentliche
Besonderer anzugebende Zusammen- empfohlene a) Angaben in der Gebrauchsanweisung
ernährungs- Tierart oder
Ernährungs- Inhaltsstoffe, setzung (Ein- Fütterungs-
physiologische Tierkategorie b) sonstige Angaben
zweck Energiegehalte zelfuttermittel, dauer
Merkmale
Zusatzstoffe)
1 2 3 4 5 6 7
Ausgleich von vorwiegend Pferde Calcium 1–3 Tage a) Wenn das Futtermittel einen be-
Elektrolyt- Elektrolyte, einschließlich Natrium deutenden Teil der Tagesration
verlusten bei leicht Ponys Magnesium ausmacht, sind Angaben über
übermäßigem verfügbare Kalium die Gefahr plötzlicher Umstellun-
Schwitzen Kohlen- Chloride gen in der Fütterung zu machen.
hydrate Glukose
Angabe in der Gebrauchsanwei-
sung: „Wasser zur freien Auf-
nahme anbieten.“
„Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung den Rat eines Fach-
manns einzuholen.“
Minderung hoher Schweine Magnesium leicht verdau- 1–7 Tage a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
von Stress- Magnesium- n-3-Fett- liche Einzel- sung: „Es wird empfohlen, vor
reaktionen gehalt säuren (falls futtermittel der Verfütterung den Rat eines
oder zugesetzt) (gegebenen- Fachmanns einzuholen.“
falls Angabe
leicht verdau- ihrer Bearbei-
liche Einzel- tung)
futtermittel
Minderung leicht verdau- Pferde Magnesium leicht verdau- 2–4 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
von Stress- liche Einzel- einschließlich n-3-Fett- liche Einzel- sung: „Es wird empfohlen, vor
reaktionen futtermittel Ponys säuren (falls futtermittel der Verfütterung den Rat eines
zugesetzt) (gegebenen- Fachmanns einzuholen.“
falls Angabe
ihrer Bearbei-
tung)
Unterstützung harnsäuernde Hunde Calcium Einzelfutter- 5–12 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
der Auflösung Stoffe, Phosphor mittel als sung: „Wasser zur freien Auf-
von Struvit- niedriger Natrium Proteinquelle nahme anbieten.“
steinen Magnesium- Magnesium Einzelfutter-
gehalt, Kalium mittel oder „Es wird empfohlen, vor der Ver-
niedriger Chloride Zusatzstoffe fütterung den Rat eines Tierarz-
Proteingehalt, Schwefel als harn- tes einzuholen.“
jedoch hoch- säuernde
wertiges Stoffe (falls
Protein zugesetzt)
niedriger Katzen Calcium Einzelfutter- 5–12 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
Magnesium- Phosphor mittel oder sung: „Wasser zur freien Auf-
gehalt, harn- Natrium Zusatzstoffe nahme anbieten.“
säuernde Magnesium als harn-
Stoffe Kalium säuernde „Es wird empfohlen, vor der Ver-
Chloride Stoffe (falls fütterung den Rat eines Tierarz-
Schwefel zugesetzt) tes einzuholen.“
Taurin
(insgesamt) b) Der Angabe des besonderen Er-
nährungszweckes kann die An-
gabe „Erkrankung der unteren
Harnwege bei Katzen“ oder
„Felines Urologisches Syndrom
– FUS“ hinzugefügt werden.
Verringerung mittlerer Hunde und Calcium Einzelfutter- bis zu a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
der Gefahr Magnesium- Katzen Phosphor mittel oder 6 Monaten sung: „Es wird empfohlen, vor
des Wieder- gehalt, harn- Natrium Zusatzstoffe der Verfütterung den Rat eines
auftretens von säuernde Magnesium als harn- Tierarztes einzuholen.“
Struvit- Stoffe Kalium säuernde
steinenb Chloride Stoffe (falls b) Bei Futtermitteln für Katzen kann
Schwefel zugesetzt) der Angabe des besonderen
Ernährungszweckes die Angabe
„Erkrankung der unteren Harn-
wege bei Katzen“ oder „Felines
Urologisches Syndrom – FUS“
hinzugefügt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016 2025
Hinweise zur
wesentliche
Besonderer anzugebende Zusammen- empfohlene a) Angaben in der Gebrauchsanweisung
ernährungs- Tierart oder
Ernährungs- Inhaltsstoffe, setzung (Ein- Fütterungs-
physiologische Tierkategorie b) sonstige Angaben
zweck Energiegehalte zelfuttermittel, dauer
Merkmale
Zusatzstoffe)
1 2 3 4 5 6 7
Verringerung hoher Mag- Wiederkäuer Stärke 3–10 Wochen a) Angaben zur Ausgewogenheit
der Tetanie- nesiumge- Gesamtzucker während des der täglichen Ration hinsichtlich
gefahr halt, leicht Magnesium schnellen des Gesamtgehaltes an Rohfaser
– Hypo- verfügbare Natrium Grasauf- und leicht verfügbaren Energie-
magnesämie – Kohlen- Kalium wuchses quellen
hydrate,
mittlerer Angabe in der Gebrauchsanwei-
Proteingehalt, sung: „Besonders für laktierende
niedriger Mutterschafe“
Kaliumgehalt „Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung den Rat eines Fach-
manns einzuholen.“
Verringerung niedriger Hunde und Energiegehalt bis zum a) Angabe der empfohlenen tägli-
des Über- Energiegehalt Katzen Erreichen des chen Futtermenge
gewichts angestrebten
Körper- Angabe in der Gebrauchsanwei-
gewichts sung: „Es wird empfohlen, vor
der Verfütterung den Rat eines
Fachmanns einzuholen.“
Verringerung niedriger Pu- Hunde und Einzelfutter- bis zu a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
der Uratstein- rin- und Pro- Katzen mittel als 6 Monaten, sung: „Es wird empfohlen, vor
bildung teingehalt, je- Proteinquelle bei irrever- der Verfütterung den Rat eines
doch hoch- sibler Tierarztes einzuholen.“
wertiges Pro- Störung des
tein Harnsäure-
stoffwechsels
lebenslang
Ausgleich leicht verdau- Hunde und leicht verdau- 3–12 Wo- a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
bei unzurei- liche Einzel- Katzen liche Einzel- chen, bei sung: „Es wird empfohlen, vor
chender futtermittel, futtermittel chronischer der Verfütterung den Rat eines
Verdauung niedriger (gegebenen- Insuffizienz Tierarztes einzuholen.“
Fettgehalt falls Angabe der Bauch-
ihrer Bearbei- speichel- b) Der Angabe zum besonderen Er-
tung) drüse nährungszweck kann der Hin-
lebenslang weis „Exokrine Pankreasinsuffi-
zienz“ hinzugefügt werden.
Verringerung Einzelfutter- Sauen Einzelfutter- 10–14 Tage a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
der Gefahr der mittel zur Be- mittel zur vor und sung: „Es wird empfohlen, vor
Verstopfung schleunigung Beschleu- 10–14 Tage der Verfütterung den Rat eines
der Darm- nigung der nach dem Fachmanns einzuholen.“
passage Darm- Abferkeln
passage
Verringerung niedriger Hunde und schwefel- Einzelfutter- zunächst bis a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
der Zystin- Proteingehalt, Katzen haltige mittel oder zu 1 Jahr sung: „Es wird empfohlen, vor
steinbildung mittlerer Aminosäuren Zusatzstoffe der Verfütterung oder vor Verlän-
Gehalt an (insgesamt) als harn- gerung der Fütterungsdauer den
schwefel- Natrium alkalisierende Rat eines Tierarztes einzuholen.“
haltigen Kalium Stoffe
Aminosäuren, Chloride
harnalkalisie- Schwefel
rende Stoffe
a
Diese Position ist bis zum 29. Juli 2008 in der am 9. Juni 2008 geltenden Fassung anzuwenden.
b
Diese Position ist bis zum 1. Dezember 2008 in der am 9. Juni 2008 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel in Fertigpackungen, die der ab
dem 2. Dezember 2008 geltenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 1. Dezember 2008 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind,
dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.
2026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016
Anlage 2
(zu § 6 Absatz 1 und 2)
Schätzgleichungen zur
Berechnung des Energiegehaltes von Mischfuttermitteln
Verwendete Abkürzungen
GE = Bruttoenergie
ME = umsetzbare Energie
MJ/kg = Megajoule je Kilogramm
NEL = Nettoenergie-Laktation
v. H. = vom Hundert
g = Gramm
ml = Milliliter
mg = Milligramm
T = Trockenmasse
Tierart Mischfuttermittel Schätzgleichung
1 2 3
Teil 1. Schätzgleichungen nach § 6 Absatz 1
Rinder, alle ME in MJ/kg T1 = 7,17
Schafe, – (g/kg T) Rohasche × 0,01171
Ziegen
+ (g/kg T) Rohprotein × 0,00712
+ (g/kg T) Rohfett2 × 0,01657
+ (g/kg T) Stärke3 × 0,00200
– (g/kg T) Säure-Detergenzien-Faser, aschefrei × 0,00202
+ ml Gasbildung4 in 200 mg Trockenmasse × 0,06463
Schweine alle MEs in MJ/kg =
(g/kg) Rohprotein × 0,021503
+ (g/kg) Rohfett2 × 0,032497
– (g/kg) Rohfaser × 0,021071
+ (g/kg) Stärke3 × 0,016309
+ (g/kg) organischer Rest (berechnet als Differenz × 0,014701
zwischen der organischen Substanz und der
Summe aus Rohprotein, Rohfett, Rohfaser
und Stärke (jeweils in g/kg))
Teil 2. Schätzgleichungen nach § 6 Absatz 2
Hunde, Futtermittel für besondere Ernährungs- ME in MJ/kg =
Katzen zwecke, ausgenommen Futtermittel g Rohprotein x 0,01464
für besondere Ernährungszwecke für
Katzen mit einem Feuchtigkeitsgehalt + g Rohfett2 x 0,03556
von mehr als 14 v. H. + g N-freie Extraktstoffe x 0,01464
Katzen Futtermittel für besondere Ernährungs- ME in MJ/kg =
zwecke mit einem Feuchtigkeitsgehalt g Rohprotein x 0,01632
von mehr als 14 v. H.
+ g Rohfett2 x 0,03222
+ g N-freie Extraktstoffe x 0,01255
– 0,2092
1
Soll die Angabe in NEL in MJ/kg erfolgen, ist wie folgt umzurechnen:
NEL = 0,6 [1 + 0,004 (q – 57)] x ME; wobei q = ME x 100/GE.
Dafür ist der GE-Gehalt im Bombenkalorimeter zu bestimmen oder wie folgt zu berechnen:
GE (MJ/kg) =
(g/kg) Rohprotein x 0,0239
+ (g/kg) Rohfett x 0,0398
+ (g/kg) Rohfaser x 0,0201
+ (g/kg) N-freie Extraktstoffe x 0,0175.
2
Zu bestimmen nach HCI-Aufschluss nach Anhang III Buchstabe H der Verordnung (EG) Nr. 152/2009.
3
Zu bestimmen nach dem polarimetrischen Verfahren nach Anhang III Buchstabe L der Verordnung (EG) Nr. 152/2009.
4
Die Bestimmungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen:
Steingass, H., K. H. Menke (1986): Übersichten Tierernährung, Band 14, S. 251, DLG-Verlag, Frankfurt/Main.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016 2027
Anlage 3
(zu § 6 Absatz 3 Satz 1)
Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die Angabe
von Einzelfuttermitteln bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere ersetzt
Gruppe Beschreibung
1. Fleisch und tierische Nebenerzeugnisse Alle Fleischteile geschlachteter warmblütiger Landtiere, frisch oder durch ein
geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie alle Erzeugnisse und Neben-
erzeugnisse aus der Verarbeitung von Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern
warmblütiger Landtiere
2. Milch und Molkereierzeugnisse Alle Milcherzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar
gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung
3. Eier und Eiererzeugnisse Alle Eiererzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar
gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung
4. Öle und Fette Alle tierischen und pflanzlichen Öle und Fette
5. Hefen Alle Hefen, deren Zellen abgetötet und getrocknet worden sind
6. Fisch und Fischnebenerzeugnisse Fische oder Fischteile, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar
gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung
7. Getreide Alle Arten von Getreide, ganz gleich in welcher Aufmachung, sowie die Er-
zeugnisse aus der Verarbeitung des Mehlkörpers
8. Gemüse Alle Arten von Gemüse und Hülsenfrüchten, frisch oder durch ein geeignetes
Verfahren haltbar gemacht
9. Pflanzliche Nebenerzeugnisse Nebenerzeugnisse aus der Aufbereitung pflanzlicher Erzeugnisse, insbeson-
dere Getreide, Gemüse, Hülsenfrüchte, Ölfrüchte
10. Pflanzliche Eiweißextrakte Alle Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, deren Proteine durch ein geeignetes
Verfahren auf mindestens 50 % Rohprotein, bezogen auf die Trockenmasse,
angereichert sind und umstrukturiert (texturiert) sein können
11. Mineralstoffe Alle anorganischen Stoffe, die für die Tierernährung geeignet sind
12. Zucker Alle Zuckerarten
13. Früchte Alle Arten von Früchten, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar
gemacht
14. Nüsse Alle Kerne von Schalenfrüchten
15. Saaten Alle Saaten, unzerkleinert oder grob gemahlen
16. Algen Alle Arten von Algen, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar
gemacht
17. Weich- und Krebstiere Alle Arten von Weich- und Krebstieren, Muscheln, frisch oder durch ein
geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus ihrer
Verarbeitung
18. Insekten Alle Arten von Insekten in allen Entwicklungsstadien
19. Bäckereierzeugnisse Alle Erzeugnisse aus der Backwarenherstellung, insbesondere Brot, Kuchen,
Kekse sowie Teigwaren
2028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016
Anlage 4
(zu § 18 Absatz 2)
Anforderungen und Pflichten für Betriebe gemäß § 17 Absatz 2
1. Anforderungen an Räume und Einrichtungen
Betriebe nach § 17 Absatz 2 müssen Betriebsräume haben, die nach Art, Größe und Einrichtungen so beschaf-
fen sind, dass in ihnen eine ordnungsgemäße Trocknung der Futtermittel sowie eine Prüfung und sachgerechte
Lagerung der Futtermittel möglich ist. Die Räume müssen in einem ordnungsgemäßen baulichen und hygie-
nischen Zustand, insbesondere sauber, trocken und gut belüftet, sein.
2. Anforderungen an die Trocknungsanlage
Die zur Trocknung von Futtermitteln verwendete Anlage muss so eingerichtet sein, dass
a) eine Verunreinigung der Futtermittel mit unerwünschten Stoffen nach Maßgabe der Nummer 3 so weit wie
möglich ausgeschlossen wird,
b) während und nach der Herstellung eine Qualitätsprüfung, insbesondere hinsichtlich des Vorhandenseins
unerwünschter Stoffe im Trocknungsgut, durchgeführt werden kann und
c) eine gründliche Reinigung durchgeführt werden kann.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen oder eines
öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- und Forschungsinstitutes
nachzuweisen.
3. Anforderungen an die Trocknung
Durch eine anlagenspezifische Prozessführung muss sichergestellt sein, dass ein Eintrag unerwünschter Stoffe
in das Trockengut so weit ausgeschlossen ist, dass das Trockengut nach Beendigung des Trocknungsverfah-
rens die nach Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen ein-
hält und die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und Verfüttern nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung
mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und nach § 17 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches erfüllt. Während der Trocknung muss durch geeignete Regelungstechnik und Tem-
peraturführung auf eine Minimierung des Eintrags unerwünschter Stoffe in das Trockengut hingewirkt werden.
Die Eignung des verwendeten Brennstoffes, hinsichtlich der Minimierung des Eintrags unerwünschter Stoffe
in das Trockengut, ist anlagenspezifisch durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen oder eines
öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- und Forschungsinstitutes
nachzuweisen.
4. Ausnahmen
Das Gutachten nach Nummer 2 Satz 2 zum Nachweis der Voraussetzungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a
und nach Nummer 3 Satz 3 ist entbehrlich bei Trocknungsanlagen mit Feuerungen, die mit Erdgas, Heizöl EL
oder naturbelassenem Holz befeuert werden und deren Feuerungsanlagen die Anforderungen der Num-
mern 5.4.1.2.1, 5.4.1.2.2 und 5.4.1.2.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft – in der
jeweils geltenden Fassung einhalten, wobei die Emissionswerte auf einen Sauerstoffgehalt von 17 % bezogen
werden können. Für Feuerungsanlagen, die mit naturbelassenem Holz befeuert werden, gilt Satz 1 nur, soweit
der verwendete Brennstoff die im Normblatt DIN 51731, Ausgabe Oktober 1996, genannten Grenzwerte für
Spurenstoffe einhält.
Das Gutachten nach Nummer 2 Satz 2 zum Nachweis der Voraussetzungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b
und c ist entbehrlich, soweit für die Anlage eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
vorliegt, in der die Anforderungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b und c berücksichtigt sind, oder eine
Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vorliegt und die Anforderungen nach Nummer 2
Satz 1 Buchstabe b und c im Rahmen einer Zertifizierung nach den Grundsätzen des Systems der Gefahren-
analyse und Überwachung kritischer Kontrollpunkte (HACCP) oder der ISO 9002 nachgewiesen werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016 2029
Anlage 5
(zu § 32 Absatz 1 und 2)
Liste
der nach Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175
in Deutschland für Futtermittel benannten Eingangsorte
Land Benannte Eingangsorte
Baden-Württemberg Regierungspräsidium Freiburg
Bayern Flughafen München (Regierung von Oberbayern
Sachgebiet 56 –
Futtermittelüberwachung
Bayern,
80534 München)
Berlin Grenzkontrollstelle (GKS) Berlin-Tegel
Brandenburg GKS Flughafen Schönefeld
Bremen GKS Bremen, GKS Bremerhaven
Hamburg Hamburg-Hafen (Behörde für Gesundheit und
Verbraucherschutz
Amt für Verbraucherschutz
Billstraße 80
20539 Hamburg)
Hamburg-Flughafen (Behörde für Gesundheit und
Verbraucherschutz
Amt für Verbraucherschutz
Billstraße 80
20539 Hamburg)
Hessen GKS Frankfurt/Main
Niedersachsen GKS Hannover-Langenhagen
(nur für umhüllte Futtermittel)
GKS JadeWeserPort
(alle Futtermittel, ausgenommen lose Futtermittel)
Nordrhein-Westfalen GKS Köln
Rheinland-Pfalz GKS Hahn Airport
2030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 2016
– 2 BvF 1/15 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 wird für die Dauer von wei-
teren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Haupt-
sache, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Auf die am 16. März 2016 veröffentlichten Entscheidungen (BGBl. I S. 492)
wird hingewiesen.
Berlin, den 21. August 2016
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 2 Absatz 3 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger
(www.bundesanzeiger.de) verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Fundstelle
Inkrafttretens
15. 8. 2016 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung BAnz AT 16.08.2016 V1 17. 8. 2016
FNA: 7823-5-6
3. 8. 2016 Erste Verordnung zur Änderung der Zweihundertfünfundfünfzigsten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Streckenführungen, Meldepunkten und Reiseflughöhen für
Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland) BAnz AT 16.08.2016 V2 10. 11. 2016
FNA: 96-1-2-255