1978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2016
Erlass
über die Neufassung der Richtlinien für die Verleihung der PRO MUSICA-Plakette
Vom 12. August 2016
Die Richtlinien für die Verleihung der PRO MUSICA- an das Auswärtige Amt. Das Auswärtige Amt prüft
Plakette vom 7. März 1968 (BGBl. I S. 222) werden wie den Antrag formal und bescheinigt die Vollständig-
folgt neu gefasst: keit des Antrags und die Plausibilität der in dem An-
„1. Die PRO MUSICA-Plakette ist als Auszeichnung für trag gemachten Angaben. Das Auswärtige Amt lei-
Vereinigungen von Musikliebhabern bestimmt, die tet den Antrag nebst den eingereichten Ergän-
sich in langjährigem Wirken besondere Verdienste zungsunterlagen bis zum 30. September des Jahres
um die Pflege des instrumentalen Musizierens und der Antragsstellung an die Geschäftsstelle des
damit um die Förderung des kulturellen Lebens Empfehlungsausschusses weiter.
erworben haben. 4. Der Antrag ist in dreifacher Ausfertigung einzurei-
Die Auszeichnung besteht aus einer Urkunde und chen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen in ein-
einer Plakette, die auf der Vorderseite „Musizieren- facher Ausfertigung beizufügen:
de“ mit Lyra und die Inschrift „Für Verdienste um a) Ein geschichtlicher Abriss der Musikvereinigung
instrumentales Musizieren – PRO MUSICA“, und mit Daten in Zeitabständen von 5 bis 10 Jahren
auf der Rückseite den Bundesadler zeigt. Form unter Hinweis auf die hierfür beigefügten Belege.
und Größe der Plakette sind auf einer Mustertafel
b) Ein Nachweis über die Gründungszeit (Gründungs-
festgelegt.
protokoll, Satzung oder authentische Belege, die
2. Die PRO MUSICA-Plakette wird durch den Bundes- auf die Gründungszeit hinweisen). Die Doku-
präsidenten aus Anlass des mindestens einhundert- mente sind in beglaubigter Kopie vorzulegen.
jährigen Bestehens einer Musikvereinigung auf deren
Antrag verliehen. Voraussetzung für die Verleihung c) Ein Tätigkeitsbericht der Musikvereinigung über
ist der Nachweis, dass sich die Musikvereinigung in ihre musikalischen Aktivitäten der letzten fünf
ernster und erfolgreicher musikalischer Arbeit der Jahre, hierzu Konzertprogramme sowie einschlä-
Pflege der instrumentalen Musik gewidmet und im gige, mit Datum versehene Presseberichte, fer-
Rahmen der örtlich gegebenen Verhältnisse künst- ner Konzertprogramme und Festbücher von
lerische Verdienste oder Verdienste um die musika- Jubiläumsfeiern sowie Unterlagen über beson-
lische Bildung erworben hat. dere Leistungen in früherer Zeit, die zur Begrün-
dung des Antrags wesentlich erscheinen.
3. Der Antrag auf Verleihung der PRO MUSICA-Pla-
kette kann frühestens im Vorjahr des Jubiläums- d) Eine Bescheinigung der Stadt oder der Ge-
jahres gestellt werden. Die Antragsformulare sind meinde im Original über die kulturelle Betätigung
bei der Geschäftsstelle des Empfehlungsausschus- der Musikvereinigung und ihre Verdienste um
ses zur Verleihung der PRO-MUSICA-Plakette und das instrumentale Musizieren.
den Musikverbänden erhältlich. e) Bei eingetragenen Vereinen: ein aktueller Auszug
Musikvereinigungen, die durch einen Musikverband aus dem Vereinsregister.
vertreten werden, richten ihren Antrag bis zum 5. Die Geschäftsstelle des Empfehlungsausschusses
30. Juni des Jahres der Antragsstellung an ihren ist bei einem bundesweit tätigen Dachverband des
Musikverband. Der Musikverband prüft den Antrag instrumentalen Laienmusizierens angesiedelt, der
formal und bescheinigt die Vollständigkeit des An- durch gesonderte Vereinbarung zwischen dem Bun-
trags und die Plausibilität der in dem Antrag ge- despräsidialamt und der für Kultur und Medien zu-
machten Angaben. Der Musikverband leitet den An- ständigen obersten Bundesbehörde und den bundes-
trag nebst den eingereichten Ergänzungsunterlagen weit tätigen Dachverbänden des instrumentalen Laien-
bis zum 30. September des Jahres der Antragsstel- musizierens zu bestimmen ist. Die Geschäftsstelle
lung an die Geschäftsstelle des Empfehlungsaus- verantwortet die organisatorische und inhaltliche Vor-
schusses weiter. bereitung der Sitzung des Empfehlungsausschusses.
Musikvereinigungen, die durch keinen Musikver- 6. Der Empfehlungssauschuss besteht aus drei institu-
band vertreten werden, richten den Antrag bis zum tionellen Mitgliedern und gegebenenfalls einem Ver-
30. Juni des Jahres der Antragsstellung an das je- treter des Auswärtigen Amtes entsprechend Ziffer 6
weils zuständige Landesministerium. Das Landes- Absatz 3 der Richtlinien.
ministerium prüft den Antrag formal und bescheinigt
Der Empfehlungsausschuss tagt jährlich.
die Vollständigkeit des Antrags und die Plausibilität
der in dem Antrag gemachten Angaben. Das Zu den institutionellen Mitgliedern gehören ein Ver-
Landesministerium leitet den Antrag nebst den ein- treter der für Kultur und Medien zuständigen obers-
gereichten Ergänzungsunterlagen bis zum 30. Sep- ten Bundesbehörde, ein Vertreter der Ständigen
tember des Jahres der Antragsstellung an die Ge- Konferenz der Kultusminister der Länder und ein
schäftsstelle des Empfehlungsausschusses weiter. Vertreter des Dachverbandes an, bei dem die Ge-
Musikvereinigungen mit Sitz im Ausland richten den schäftsstelle des Empfehlungsausschusses ange-
Antrag bis zum 30. Juni des Jahres der Antragsstel- siedelt ist.
lung über die jeweilige diplomatische oder konsula- Wenn der Empfehlungsausschuss über einen An-
rische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland trag einer Musikvereinigung mit Sitz im Ausland zu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2016 1979
entscheiden hat, tritt ein Vertreter des Auswärtigen schlag zur Verleihung der PRO MUSICA-Plakette zu
Amtes hinzu, der für die Dauer der gesamten Sitzung unterbreiten. Der Vorschlag wird dem Bundespräsi-
an der Beratung und Entscheidung des Empfeh- denten nach Gegenzeichnung durch den Bundes-
lungsausschusses teilnimmt. minister des Auswärtigen durch das Auswärtige
Amt vorgelegt.
Beschlussfassungen des Empfehlungsausschusses
durch Fernkommunikationsmittel sind zulässig, 8. Die Urkunden über die Verleihung der Plakette wer-
wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. den vom Bundespräsidenten unterzeichnet.
Diese Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und Urkunden und Plaketten können den Musikvereini-
der Niederschrift über die nächste Ausschusssit- gungen erst nach der zentralen Verleihungsveran-
zung als Anlage beizufügen. staltung auf Bundesebene ausgehändigt werden.
7. Der Empfehlungsausschuss prüft die von seiner Ge- Bei Musikvereinigungen mit Sitz im Ausland erfolgt
schäftsstelle vorbereiteten Anträge und empfiehlt die Aushändigung von Urkunden und Plaketten
dem jeweils zuständigen Landesministerium, dem durch die diplomatische oder konsularische Vertre-
Bundespräsidenten den Vorschlag zur Verleihung tung der Bundesrepublik Deutschland in dem be-
der PRO MUSICA-Plakette zu unterbreiten. Der Vor- treffenden Land.
schlag wird dem Bundespräsidenten nach Gegen-
9. Bundesweit tätiger Dachverband des instrumenta-
zeichnung durch den Bundeskanzler oder einen zu-
len Laienmusizierens im Sinne dieser Richtlinie ist
ständigen Bundesminister durch die für Kultur und
eine Musikorganisation, der mehrere, nicht nur einer
Medien zuständige oberste Bundesbehörde vorge-
bestimmten Region zugehörige Musikverbände aus
legt.
verschiedenen instrumentalen Sparten als Mitglie-
Bei Anträgen von Musikvereinigungen mit Sitz im der angehören. Musikverband im Sinne dieser
Ausland empfiehlt der Empfehlungsausschuss dem Richtlinie ist ein Zusammenschluss von einzelnen
Auswärtigen Amt, dem Bundespräsidenten den Vor- Musikvereinigungen.
Vorderseite Rückseite
Plakette: rund, Bronze
Originalgröße: 16 cm“.
Berlin, den 12. August 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
1980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2016
Verordnung
über die Kostenerstattung
an die Unfallversicherung Bund und Bahn für die
Wahrnehmung der Aufgaben der Prävention für die Beamtinnen und Beamten
der in § 125 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Unternehmen
(Unfallversicherung-Bund-und-Bahn-Kostenerstattungsverordnung – UVBKostErstV)
Vom 14. August 2016
Auf Grund des § 4 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur des § 125 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetz-
Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn vom buch veranschlagten Gesamtkosten der Prävention, die
19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) verordnet das Bun- in der Jahresrechnung nach § 77 des Vierten Buches
desministerium des Innern: Sozialgesetzbuch nachgewiesen sind. Die Gesamt-
kosten sind im Verhältnis der bei den Mitgliedsunter-
§1 nehmen nach § 1 im Jahresdurchschnitt beschäftigten
Geltungsbereich Versicherten zu den bei diesen Mitgliedsunternehmen
im Jahresdurchschnitt beschäftigten Beamtinnen und
Diese Verordnung gilt für folgende Mitgliedsunterneh- Beamten aufzuteilen. Dieser Teilbetrag wird nach der
men der Unfallversicherung Bund und Bahn im Sinne Anzahl der durchschnittlich beschäftigten Beamtinnen
des § 125 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetz- und Beamten anteilmäßig auf die Mitgliedsunternehmen
buch: nach § 1 Nummer 1 und 2 verteilt.
1. das Bundeseisenbahnvermögen,
2. die Mitgliedsunternehmen, denen Beamtinnen und §4
Beamte zugewiesen sind nach Maßgabe der §§ 12 Meldung der Beschäftigtenzahlen
und 23 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386; 1994 I (1) Die Mitgliedsunternehmen nach § 1 melden der
S. 2439), das zuletzt durch Artikel 515 der Verord- Unfallversicherung Bund und Bahn innerhalb von sechs
nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän- Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres die Anzahl der
dert worden ist, und durchschnittlich im abgelaufenen Kalenderjahr beschäf-
tigten Versicherten sowie Beamtinnen und Beamten.
3. die Mitgliedsunternehmen, denen keine Beamtinnen
und Beamten zugewiesen sind. (2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Mitglieds-
unternehmen nach § 1 Nummer 1 und 2, deren Beam-
§2 tenverhältnis auf Grund einer Beurlaubung ruht, zählen
zu den beschäftigten Versicherten.
Kostenerstattung für übertragene Aufgaben
Die Mitgliedsunternehmen nach § 1 Nummer 1 und 2 §5
erstatten der Unfallversicherung Bund und Bahn die
Personal- und Sachkosten und sonstigen Ausgaben, Säumniszuschlag
die ihr durch die Wahrnehmung der Aufgaben der Prä- Für Kostenforderungen der Unfallversicherung Bund
vention für Beamtinnen und Beamte entstehen (Kosten). und Bahn, die nicht bis zu dem in § 23 Absatz 3 Satz 1
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten
§3 Fälligkeitstermin beglichen worden sind, ist ein Säum-
Festsetzung und Berechnung der Kosten niszuschlag zu zahlen. Der Säumniszuschlag beträgt
für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 Prozent
(1) Die Unfallversicherung Bund und Bahn setzt für
des rückständigen, auf volle 100 Euro abgerundeten
jedes Mitgliedsunternehmen nach § 1 Nummer 1 und 2
Betrages.
nachträglich für das abgelaufene Kalenderjahr die Kos-
ten im Sinne des § 2 fest. Die Unfallversicherung Bund
§6
und Bahn teilt diesen Mitgliedsunternehmen die Höhe
der Kosten durch Bescheid mit. Inkrafttreten
(2) Grundlage für die Festsetzung der Kosten sind Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
die in dem Teilhaushalt für den Zuständigkeitsbereich 2015 in Kraft.
Berlin, den 14. August 2016
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2016 1981
Zweite Verordnung
zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
Vom 15. August 2016
Auf Grund des § 17 Absatz 7, des § 20 Satz 2, des 5. In § 17 Absatz 2 werden die Wörter „auf die berufs-
§ 21 Satz 2 und des § 26 Absatz 1 des Bundesbeamten- praktische Studienzeit beschränkt“ gestrichen.
gesetzes, von denen § 26 Absatz 1 durch Artikel 1
6. § 21 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Nummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I
S. 250) geändert worden ist, verordnet die Bundes- „(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine
regierung: Laufbahn des höheren Dienstes nach § 7 Nummer 2
Buchstabe a setzt voraus:
Artikel 1 1. eine inhaltlich den Anforderungen eines fachspe-
Änderung der zifischen Vorbereitungsdienstes entsprechende
Bundeslaufbahnverordnung Ausbildung oder
Die Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2. einen an einer Hochschule erworbenen Master
2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 1 der oder einen gleichwertigen Abschluss, der zu-
Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert sammen mit einer hauptberuflichen Tätigkeit
worden ist, wird wie folgt geändert: von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten
geeignet ist, die Befähigung für die entspre-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 55 wie chende Laufbahn zu vermitteln.
folgt gefasst:
§ 19 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.“
„§ 55 Übergangsregelung zu § 27“.
7. § 23 wird wie folgt geändert:
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 17 Absatz 3“
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Fachhoch- durch die Wörter „§ 17 Absatz 3 Nummer 1
schule des Bundes“ durch die Wörter „Hoch- Buchstabe a“ ersetzt.
schule des Bundes“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „bis zur
bis 5 eingefügt:
Dauer eines Jahres“ durch die Wörter „bis auf
ein Jahr“ ersetzt. „(2) Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2
Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes kann
3. In § 15 Absatz 3 werden die Wörter „Nummer 1
für die Zulassung zur Laufbahn des gehobenen
und 6 und des Absatzes 2“ durch die Wörter „Satz 1
nichttechnischen Verwaltungsdienstes für eine
Nummer 1 und 5 und bei Teilzeitbeschäftigung“ er-
Verwendung in der Aufsicht über die Flugsiche-
setzt.
rung anstelle eines mit einem Bachelor abge-
4. In § 16 Absatz 2 werden die Wörter „bis zur Dauer schlossenen Hochschulstudiums auch eine ab-
von sechs Monaten“ durch die Wörter „bis zu sechs geschlossene Ausbildung zur Fluglotsin oder
Monaten“ ersetzt. zum Fluglotsen an der Flugsicherungsakademie
1982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2016
der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH berück- anstelle eines mit einem Master abgeschlosse-
sichtigt werden. nen Hochschulstudiums auch der Erwerb einer
(3) Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 Lizenz für Verkehrspilotinnen oder -piloten nach
Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes kann der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kom-
für die Zulassung zur Laufbahn des gehobenen mission vom 3. November 2011 zur Festlegung
technischen Verwaltungsdienstes für eine Ver- technischer Vorschriften und von Verwaltungs-
wendung verfahren in Bezug auf das fliegende Personal
in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG)
1. in der Überwachung der Flugtüchtigkeit von Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und
Luftfahrzeugen, des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1) in
2. in der Überwachung von Luftfahrtunterneh- der jeweils geltenden Fassung berücksichtigt
men, Organisationen, die fliegendes Personal werden.“
ausbilden, und Unternehmen, die Luftfahrt- c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab-
gerät entwickeln, herstellen, instand halten sätze 6 bis 8.
oder ändern, sowie
d) Im neuen Absatz 6 werden die Wörter „§ 17 Ab-
3. in der Flugunfalluntersuchung satz 4 und 5“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 4
anstelle eines mit einem Bachelor abgeschlosse- Nummer 2 Buchstabe c und Absatz 5 Nummer 2
nen Hochschulstudiums auch der Erwerb einer Buchstabe c“ ersetzt.
Lizenz für Berufspilotinnen oder -piloten nach
8. § 25 wird wie folgt gefasst:
der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommis-
sion vom 3. November 2011 zur Festlegung „§ 25
technischer Vorschriften und von Verwaltungs- Einstellung in ein
verfahren in Bezug auf das fliegende Personal höheres Amt als das Eingangsamt
in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und (1) Beamtinnen und Beamte können in ein höhe-
des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1) in res Amt als das Eingangsamt eingestellt werden,
der jeweils geltenden Fassung berücksichtigt wenn die beruflichen Erfahrungen, die zusätzlich
werden. zu den Abschlüssen und beruflichen Erfahrungen,
die für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung
(4) Abweichend von § 17 Absatz 5 Nummer 1 erforderlich sind, ihrer Art und Bedeutung nach
Buchstabe a des Bundesbeamtengesetzes kann dem angestrebten Amt gleichwertig sind. Liegen
für die Zulassung zu den Laufbahnen gleichwertige berufliche Erfahrungen nicht vor,
1. des höheren technischen Verwaltungsdiens- muss die besondere Befähigung für das ange-
tes, strebte Amt der betreffenden Laufbahn durch för-
2. des höheren sprach- und kulturwissenschaft- derliche Zusatzqualifikationen nachgewiesen wer-
lichen Dienstes, den. Das Beförderungsamt muss nach dem indivi-
duellen fiktiven Werdegang erreichbar sein.
3. des höheren naturwissenschaftlichen Diens-
tes sowie (2) Soweit Zeiten nach Absatz 1 auf den Vor-
bereitungsdienst angerechnet worden sind, können
4. des höheren ärztlichen und gesundheits- sie nicht berücksichtigt werden.“
wissenschaftlichen Dienstes
9. In § 36 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Fach-
anstelle eines mit einem Master abgeschlosse-
hochschule des Bundes“ durch die Wörter „Hoch-
nen Hochschulstudiums ein mit einem Bachelor
schule des Bundes“ ersetzt.
abgeschlossenes Hochschulstudium in Verbin-
dung mit einer Promotion oder einer hauptberuf- 10. § 50 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
lichen Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und „Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbe-
sechs Monaten berücksichtigt werden. Die sondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler
hauptberufliche Tätigkeit muss nach Fachrich- sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlich-
tung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beam- keit mitwirkender Berichterstatterinnen und Be-
tin oder eines Beamten derselben Laufbahn ent- richterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden
sprechen. in den Beurteilungsrichtlinien.“
(5) Abweichend von § 17 Absatz 5 Nummer 1 11. In § 52 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2015“
Buchstabe a des Bundesbeamtengesetzes kann durch die Angabe „2018“ ersetzt.
für die Zulassung zur Laufbahn des höheren
technischen Verwaltungsdienstes für eine Ver- 12. § 55 wird wie folgt gefasst:
wendung „§ 55
1. in der Überwachung der Flugtüchtigkeit von Übergangsregelung zu § 27
Luftfahrzeugen,
Auf Beamtinnen und Beamte, die zum Zeitpunkt
2. in der Überwachung von Luftfahrtunterneh- des Inkrafttretens dieser Verordnung die Vorausset-
men, Organisationen, die fliegendes Personal zungen des § 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen,
ausbilden, und Unternehmen, die Luftfahrtge- ist § 27 Absatz 1 Nummer 3 bis zum 31. Dezember
rät entwickeln, herstellen, instand halten oder 2019 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle
ändern, sowie der letzten zwei Beurteilungen eine Anlassbeurtei-
3. in der Flugunfalluntersuchung lung erstellt werden kann.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2016 1983
13. Anlage 1 wird wie folgt geändert: wird folgende Angabe eingefügt:
a) In Nummer 19 werden die Wörter „oder künst- „Direktorin/Direktor der Bundesstelle für
lerischer“ und die Wörter „Ärztin/Arzt;“ gestri- Seeunfalluntersuchung;“.
chen.
cc) Nach der Angabe
b) In den Nummern 20 und 21 werden jeweils die
Wörter „oder künstlerischer“ gestrichen. „Direktorin/Direktor einer Wehrtechnischen
c) Nummer 22 wird wie folgt geändert: Dienststelle;“
aa) Nach der Angabe wird folgende Angabe eingefügt:
„Leitende Dekanin/Leitender Dekan;“ „Direktorin/Direktor eines Prüfungsamtes
wird folgende Angabe eingefügt: des Bundes;“.
„Direktorin/Direktor bei der Unfallversiche-
rung Bund und Bahn;“. Artikel 2
bb) Nach der Angabe Inkrafttreten
„Direktorin/Direktor der Bundesstelle für Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Flugunfalluntersuchung;“ in Kraft.
Berlin, den 15. August 2016
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
1984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2016
Verordnung
über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten
(Verordnung zu abschaltbaren Lasten – AbLaV)
Vom 16. August 2016
Aufgrund des § 13i Absatz 1 und 2 des Energiewirt- 8. Mindestverfügbarkeit ist die Anzahl der Viertelstun-
schaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, den im Ausschreibungszeitraum, für die die Ab-
3621), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli schaltleistung mindestens bereitgestellt werden
2016 (BGBl. I S. 1786) eingefügt worden ist, verordnet muss.
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages: 9. Schnell abschaltbare Lasten sind abschaltbare
Lasten, deren Abschaltleistung nachweisbar inner-
§1 halb von maximal 15 Minuten ferngesteuert durch
Anwendungsbereich den Betreiber des Übertragungsnetzes herbei-
geführt werden kann.
Diese Verordnung regelt die Pflichten der Betreiber
von Übertragungsnetzen zur Durchführung von Aus- 10. Sofort abschaltbare Lasten sind abschaltbare
schreibungen nach § 13 Absatz 6 Satz 1 des Energie- Lasten, deren Abschaltleistung nachweisbar un-
wirtschaftsgesetzes und zur Annahme eingegangener verzögert ferngesteuert durch den Betreiber des
Angebote zum Erwerb von Abschaltleistung aus ab- Übertragungsnetzes sowie automatisch frequenz-
schaltbaren Lasten. gesteuert bei Unterschreiten einer vorgegebenen
Netzfrequenz herbeigeführt werden kann.
§2 11. Verbrauchseinrichtung ist eine Anlage zum Ver-
brauch elektrischer Energie.
Begriffsbestimmungen
12. Konsortium ist die technische Zusammenlegung
Für diese Verordnung sind die folgenden Begriffs- mehrerer Verbrauchseinrichtungen.
bestimmungen anzuwenden:
1. Abschaltbare Lasten sind eine oder mehrere Ver- §3
brauchseinrichtungen, Kriterien für wirtschaftlich
a) von denen eine Abschaltleistung herbeigeführt und technisch sinnvolle Vereinbarungen
werden kann, (1) Vereinbarungen zwischen Betreibern von Über-
tragungsnetzen und Anbietern sind bis zur Gesamt-
b) bei denen die Stromabnahme aus einem Elek-
abschaltleistung nach § 8 wirtschaftlich sinnvoll im
trizitätsversorgungsnetz erfolgt, das im Normal-
Sinne von § 13i Absatz 2 Satz 3 des Energiewirt-
schaltzustand über nicht mehr als zwei Um-
schaftsgesetzes, wenn sie die Vergütungsgrundsätze
spannungen mit der Höchstspannungsebene
nach § 4 beachten.
verbunden ist, und
(2) Vereinbarungen zwischen Betreibern von Über-
c) die im physikalischen Wirkungsbereich eines tragungsnetzen und Anbietern sind technisch sinnvoll
Höchstspannungsknotens des deutschen Über- im Sinne von § 13i Absatz 2 Satz 4 des Energiewirt-
tragungsnetzes liegen. schaftsgesetzes, wenn die abschaltbaren Lasten, die
2. Abschaltleistung ist die Leistung, um die eine Ver- Gegenstand der Vereinbarungen sind, den technischen
brauchsleistung auf Anforderung der Betreiber von Anforderungen dieser Verordnung genügen.
Übertragungsnetzen zuverlässig reduziert werden
kann. §4
3. Anbieter sind Bereitsteller von Abschaltleistung aus Vergütung abschaltbarer Lasten
abschaltbaren Lasten. (1) Anbieter, die sich in Vereinbarungen mit Betrei-
4. Arbeitspreis ist die Vergütung für jede Herbeifüh- bern von Übertragungsnetzen zu Leistungen verpflichtet
rung der Abschaltleistung. haben, die den Anforderungen dieser Verordnung ge-
nügen, erhalten eine Vergütung.
5. Ausschreibungszeitraum ist der in einer Ausschrei-
bung festgelegte Zeitraum, innerhalb dessen An- (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem
bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, in Leistungs- und Arbeitspreis des jeweiligen Angebots,
bestimmten zeitlichen Umfängen Abschaltleistung das einen Zuschlag erhalten hat. Der Leistungspreis
bereitstellen und herbeiführen können müssen. darf jedoch höchstens 500 Euro pro Megawatt Ab-
schaltleistung betragen. Der Arbeitspreis darf höchs-
6. Leistungspreis ist die Vergütung für die Bereitstel- tens 400 Euro pro Megawattstunde betragen.
lung der Abschaltleistung für den Ausschreibungs-
(3) Der Anspruch des Anbieters auf Zahlung eines
zeitraum.
Leistungspreises entsteht bei einer Vereinbarung zu
7. Mindestleistung ist die Mindestleistung nach § 13i abschaltbaren Lasten unabhängig davon, ob und in
Absatz 2 Satz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes. welchem Umfang der Betreiber des Übertragungsnet-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2016 1985
zes die Abschaltleistung abruft. Der Anspruch auf Zah- Das Konsortium wird durch einen Anbieter als Konsor-
lung des Arbeitspreises entsteht mit der Herbeiführung tialführer vertreten und bei einer Ausschreibung als ein-
der Abschaltleistung. Die Ansprüche entstehen gegen- zelner Anbieter behandelt.
über dem Betreiber des Übertragungsnetzes, mit dem (2) Alle Verbrauchseinrichtungen eines Konsortiums
die Vereinbarung zu abschaltbaren Lasten besteht. müssen im physikalischen Wirkungsbereich des glei-
(4) Die Abschaltleistung wird während des Abrufs chen Höchstspannungsknotens des deutschen Übertra-
messtechnisch erfasst. Die elektrische Energie, die gungsnetzes liegen. Die Betreiber von Übertragungs-
von den abschaltbaren Lasten durch den Abruf der netzen werden ermächtigt, von dieser Anforderung zu
Abschaltleistung nicht verbraucht wird, wird dem Be- Gunsten der Anbieter in transparenter und nichtdiskri-
treiber von Übertragungsnetzen per Fahrplan geliefert. minierender Weise abzuweichen.
§5 §7
Technische Anforderungen an abschaltbare Lasten Vermarktung am Regel-
(1) Ungeachtet weiterer Anforderungen aus dieser leistungsmarkt und am vortägigen Spotmarkt
Verordnung können Anbieter nur dann ein Vorverfahren (1) Abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 5 muss
nach § 9 durchlaufen und an Ausschreibungsverfahren die Abschaltleistung nicht für die Zeiträume zur Ver-
nach § 8 teilnehmen, wenn fügung gestellt werden, für die eine Vermarktung der
1. die angebotene Abschaltleistung von sofort abschalt- abschaltbaren Last erfolgt ist
baren Lasten oder schnell abschaltbaren Lasten 1. am vortägigen Spotmarkt bei einem Strompreis, der
stammt, über dem gebotenen Arbeitspreis nach § 4 Absatz 2
2. die angebotene Abschaltleistung nachweisbar min- liegt und mindestens 200 Euro pro Megawattstunde
destens der Mindestleistung entspricht, beträgt, oder
3. der Abruf der Abschaltleistung nachweisbar für die 2. an den Märkten für positive Regelleistung oder für
Zeitdauer von mindestens vier Viertelstunden am Primärregelleistung.
Stück herbeigeführt und der Abruf der Abschalt- (2) Die Vermarktung nach Absatz 1 steht einem Ab-
leistung auf eine Zeitdauer von höchstens 32 Viertel- ruf der Abschaltleistung nach § 10 Absatz 2 Nummer 4,
stunden am Stück begrenzt werden kann, mindestens jedoch einem Abruf mit einer Zeitdauer von
4. der Abruf der Abschaltleistung nachweisbar für min- vier Viertelstunden, gleich; der Anspruch auf Zahlung
destens 16 Viertelstunden im Ausschreibungszeit- des Arbeitspreises entsteht durch die Vermarktung
raum herbeigeführt werden kann, nicht.
5. die zeitliche Verfügbarkeit der Abschaltleistung im
Ausschreibungszeitraum die Mindestverfügbarkeit §8
nicht unterschreitet, wobei die Mindestverfügbarkeit Ausschreibungsverfahren
die Anzahl der Viertelstunden des Ausschreibungs- und Gesamtabschaltleistungen
zeitraums minus 120 beträgt, und
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen schreiben
6. vom Anbieter sichergestellt wird, dass die Einspeise- gemeinsam einmal wöchentlich für einen Ausschrei-
leistung von Erzeugungseinrichtungen, die direkt zur bungszeitraum jeweils von Montag 0 Uhr bis Sonntag
Versorgung der abschaltbaren Last genutzt werden, 24 Uhr eine Gesamtabschaltleistung von 750 Megawatt
infolge des Abrufs der Abschaltleistung nicht verrin- an sofort abschaltbaren Lasten sowie eine Gesamt-
gert wird. abschaltleistung von 750 Megawatt an schnell ab-
(2) Die Mindestverfügbarkeit nach Absatz 1 Num- schaltbaren Lasten aus.
mer 5 reduziert sich für je vier Viertelstunden, in denen (2) Die Ausschreibungen erfolgen nach einem durch
die Abschaltleistung abgerufen wird, um 48 Viertelstun- die Betreiber von Übertragungsnetzen im Benehmen
den. Fanden im Ausschreibungszeitraum an fünf ver- mit der Bundesnetzagentur erstellten und veröffentlich-
schiedenen Tagen Abrufe der Abschaltleistung statt, ten Ausschreibungskalender jeweils frühestens eine
so beträgt die Mindestverfügbarkeit im verbleibenden Woche vor dem Ausschreibungszeitraum über eine
Ausschreibungszeitraum null Viertelstunden. internetbasierte elektronische Ausschreibungsplattform.
(3) Ist der Zeitraum nach einem Abruf der Abschalt- Die Betreiber von Übertragungsnetzen machen die In-
leistung bis zum Ende des Ausschreibungszeitraums ternetadresse der Ausschreibungsplattform im Bundes-
kürzer als die Reduktion der Mindestverfügbarkeit auf- anzeiger bekannt.
grund dieses Abrufs nach Absatz 2 Satz 1, so verringert (3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind ver-
sich die Mindestverfügbarkeit nach Absatz 1 Nummer 5 pflichtet, der Bundesnetzagentur erstmals zum 1. Juli
bei einer Teilnahme im unmittelbar folgenden Aus- 2018 und danach mindestens alle 24 Monate einen Be-
schreibungszeitraum um die Anzahl der Viertelstunden, richt vorzulegen, in dem sie ihren Bedarf an sofort ab-
um die die Reduktion der Mindestverfügbarkeit die schaltbaren Lasten und schnell abschaltbaren Lasten
Zeitdauer bis zum Ende des Ausschreibungszeitraums begründet und quantifiziert abschätzen.
übersteigt.
(4) Abweichend von Absatz 1 wird die Bundesnetz-
§6 agentur ermächtigt, durch Festlegungen nach § 29 Ab-
satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend
Regeln für die Zusammenlegung dem Zweck nach § 1 Absatz 1 des Energiewirtschafts-
(1) Um die technischen Anforderungen nach § 5 zu gesetzes und unter Berücksichtigung der bisherigen
erfüllen, ist die Bildung eines Konsortiums zulässig. Inanspruchnahme abschaltbarer Lasten
1986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2016
1. bis zum 1. Juli 2018 die Gesamtabschaltleistung für 200 Millisekunden und höchstens 1 Sekunde vorge-
sofort abschaltbare Lasten und schnell abschaltbare geben werden kann,
Lasten auf begründeten Antrag der Betreiber von 7. Anforderungen an die Herbeiführung der Abschalt-
Übertragungsnetzen zu erhöhen und leistung und an den Nachweis zur Herbeiführung
2. ab dem 1. Juli 2018 nach Vorlage und unter Berück- der Abschaltleistung,
sichtigung des Berichts der Betreiber von Übertra- 8. Vorgaben für die Herbeiführung der Abschaltleistung
gungsnetzen gemäß Absatz 3 aus dem nachgelagerten Netz und
a) die Gesamtabschaltleistung für sofort abschalt- 9. Vorgaben für die Herbeiführung der Abschaltleistung
bare Lasten und schnell abschaltbare Lasten aus Bilanzkreisen, bei denen der Anbieter nicht
festzulegen und Bilanzkreisverantwortlicher ist.
b) für Teilmengen der Gesamtabschaltleistung für
sofort abschaltbare Lasten und schnell abschalt- § 10
bare Lasten geographisch beschränkte Aus- Angebotserstellung
schreibungen vorzugeben.
(1) Anbieter können Angebote für Vereinbarungen zu
Die Summe der zugeschlagenen Gesamtabschaltleis- abschaltbaren Lasten auf eine Ausschreibung der
tungen aus sofort abschaltbaren Lasten und schnell ab- Betreiber von Übertragungsnetzen abgeben, und zwar
schaltbaren Lasten darf den Wert nach § 13i Absatz 2 elektronisch auf der Ausschreibungsplattform am Tag
Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht überschrei- der Ausschreibung bis zu einer Uhrzeit, die die Betrei-
ten. ber von Übertragungsnetzen vorher festgelegt und auf
der Ausschreibungsplattform veröffentlicht haben.
§9 (2) Die Angebote müssen folgende Angaben enthal-
Vorverfahren ten:
(1) Zur Teilnahme am Ausschreibungsverfahren sind 1. die Höhe der Abschaltleistung in Megawatt,
nur diejenigen Anbieter berechtigt, die in einem Vor- 2. einen für den Ausschreibungszeitraum konstanten
verfahren eine Rahmenvereinbarung nach Absatz 2 Leistungspreis und einen konstanten Arbeitspreis
abgeschlossen haben. unter Berücksichtigung von § 4 Absatz 2,
(2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen schließen 3. eine Zuordnung der Abschaltleistung zu sofort
regelzonenübergreifend einheitliche Rahmenvereinba- abschaltbaren Lasten oder schnell abschaltbaren
rungen mit denjenigen Anbietern in ihrer jeweiligen Re- Lasten,
gelzone ab, die im Vorverfahren nachgewiesen haben, 4. die Zeitdauer der möglichen einzelnen Abrufe der
dass Abschaltleistung, wobei eine Mindestdauer von
1. die Verbrauchseinrichtungen die allgemeinen Anfor- einer Viertelstunde und eine Höchstdauer von
derungen dieser Verordnung erfüllen und 32 Viertelstunden am Stück zulässig ist, sowie die
Mindestdauer der insgesamt möglichen Abrufe der
2. die speziellen nach Absatz 3 festzulegenden Leis-
Abschaltleistung im Ausschreibungszeitraum, wobei
tungsanforderungen erfüllt werden.
mindestens 16 Viertelstunden anzugeben sind,
(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen zu-
5. die im Ausschreibungszeitraum geplanten Zeiträume,
sätzlich zu den in dieser Verordnung genannten Anfor-
in denen die Abschaltleistung nicht zur Verfügung
derungen spezielle Leistungsanforderungen an die Ein-
steht, und
bindung abschaltbarer Lasten in die Netzbetriebsfüh-
rung fest, die zur Gewährleistung der Sicherheit oder 6. das Einverständnis der Anbieter,
Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems er- a) dass die Betreiber von Übertragungsnetzen Ab-
forderlich sind. Diese speziellen Leistungsanforderun- rufe der Abschaltleistung bis zu vier Viertelstun-
gen gelten für alle Anbieter gleichermaßen. Festzulegen den am Stück durchführen können, auch wenn
sind insbesondere: nach Nummer 4 als Zeitdauer der möglichen ein-
1. technische Vorgaben für abschaltbare Lasten und zelnen Abrufe ein geringerer Zeitraum angegeben
ihre kommunikative Anbindung, ihre Fernsteuerbar- wurde, und
keit und ihre Erreichbarkeit, b) ein Restabrufkonto zu führen, das Auskunft über
2. Vorgaben für zu übermittelnde Daten und ihre For- das Zeitvolumen gibt, das für Abrufe der Ab-
mate, schaltleistung im Ausschreibungszeitraum min-
destens noch zur Verfügung steht.
3. Anforderungen an den Nachweis der Mindestverfüg-
barkeit nach § 5 und an die Meldung der Verfügbar- (3) Ein Anbieter kann mehrere Angebote abgeben.
keit nach § 12, Die Abschaltleistung jedes einzelnen Angebots
1. muss mindestens der Mindestleistung entsprechen,
4. Anforderungen an die Zusammenlegung nach § 6,
2. darf höchstens 200 Megawatt entsprechen,
5. Anforderungen an den Nachweis zur Erfüllung der
Anforderungen der §§ 5 bis 7, 3. muss ein ganzzahliges Vielfaches von einem Mega-
watt sein und
6. Vorgaben für Einschalt- und Abschaltfrequenzen für
sofort abschaltbare Lasten, wobei für die bei Unter- 4. muss für die Betreiber von Übertragungsnetzen
schreiten einer vorgegebenen Netzfrequenz auto- nutzbar sein.
matisch frequenzgesteuerte Herbeiführung der (4) Der Anbieter erklärt mit seinem Angebot, dass die
Abschaltleistung eine Zeitspanne von mindestens angebotene Abschaltleistung den allgemeinen Anforde-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2016 1987
rungen dieser Verordnung und den speziellen Leis- (4) Ist das Restabrufkonto aufgebraucht, darf sich
tungsanforderungen der Betreiber von Übertragungs- der Anbieter als nicht verfügbar melden und die Nicht-
netzen entspricht und sich seit Abschluss des Vor- verfügbarkeit der Abschaltleistung auch technisch her-
verfahrens keine hierfür relevante Änderung ergeben beiführen. Hierüber ist der Betreiber von Übertragungs-
hat. Für ein vorsätzlich oder grob fahrlässig erstelltes netzen zu informieren.
wahrheitswidriges Angebot schließen die Betreiber
von Übertragungsnetzen den Anbieter für die Dauer § 13
von zwei Jahren vom Angebotsverfahren aus.
Abruf der Abschaltleistung
§ 11 (1) Für den Abruf der Abschaltleistung gilt die Ver-
einbarung zu abschaltbaren Lasten.
Zuschlagserteilung
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen berück- (2) Während der Zeiträume, für die eine Abschaltleis-
sichtigen nur Angebote von Anbietern, die ihre Eignung tung gemäß § 12 als verfügbar gemeldet wurde, sind
im Vorverfahren durch Abschluss einer Rahmenverein- jederzeit Abrufe der Abschaltleistung durch die Betrei-
barung nachgewiesen haben und nicht vom Ausschrei- ber von Übertragungsnetzen zulässig. Ungeachtet der
bungsverfahren ausgeschlossen sind. Die Betreiber angebotenen Zeitdauer der möglichen einzelnen Abrufe
von Übertragungsnetzen müssen bis zu den in § 8 muss die Abschaltleistung nicht herbeigeführt werden
bestimmten Gesamtabschaltleistungen Zuschläge für in Zeiträumen, in denen sie als nicht verfügbar gemel-
form- und fristgerechte sowie vollständige Angebote det wurde. Jeder Abruf der Abschaltleistung gilt unab-
nach § 10 erteilen. Darüber hinausgehende Zuschläge hängig von seiner tatsächlichen Dauer als Abruf mit der
sind nur für jeweils ein weiteres Angebot zu erteilen, in § 10 Absatz 2 Nummer 4 angegebenen Zeitdauer
wenn die in Satz 1 genannten Ausschreibungsmengen möglicher Abrufe; hiervon ausgenommen sind Abrufe
ohne diesen weiteren Zuschlag nicht erreicht sind. nach § 10 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe a.
(2) Die Zuschläge erfolgen jeweils einzeln für Ab- (3) Über die geplante Erhöhung der Verbrauchsleis-
schaltleistungen aus sofort abschaltbaren Lasten und tung nach dem Abruf der Abschaltleistung ist der Be-
schnell abschaltbaren Lasten auf Basis der in den An- treiber des Übertragungsnetzes, mit dem die Vereinba-
geboten enthaltenen Leistungspreise, beginnend mit rung zu abschaltbaren Lasten besteht, zu informieren.
dem niedrigsten Leistungspreis. Bei gleichem Leis- (4) Bei gleicher systemtechnischer Wirksamkeit
tungspreis entscheidet die Höhe des Arbeitspreises, mehrerer abschaltbarer Lasten erfolgt der Abruf der
bei gleichem Arbeitspreis die systemtechnische Wirk- Abschaltleistung mit dem vergleichsweise geringsten
samkeit und bei gleicher systemtechnischer Wirksam- Arbeitspreis.
keit der Zeitpunkt des Angebotseingangs über den Zu-
schlag. § 14
(3) Mit der Erteilung eines Zuschlags kommt die Ver- Einfluss der Verfügbarkeit auf die Vergütung
einbarung zu abschaltbaren Lasten mit dem Betreiber
des Übertragungsnetzes zustande, mit dem die Rah- (1) Der Anspruch des Anbieters auf Zahlung eines
menvereinbarung geschlossen wurde. Die Betreiber Leistungspreises besteht bezogen auf den Ausschrei-
von Übertragungsnetzen vergeben eine Identifikations- bungszeitraum anteilig für
nummer an die Anbieter. 1. die Zeiträume der Verfügbarkeit und des Abrufs der
Abschaltleistung,
§ 12
2. die Zeiträume nach § 7 bei Vermarktung der ab-
Meldung der Verfügbarkeit schaltbaren Last am vortägigen Spotmarkt und
(1) Die Anbieter melden dem Betreiber des Über- 3. für die Zeiträume, um die sich die Verfügbarkeit nach
tragungsnetzes, mit dem die Vereinbarung zu abschalt- § 5 Absatz 2 und 3 reduziert.
baren Lasten besteht, täglich bis 14:30 Uhr verbindlich
für den Folgetag die Verfügbarkeit der Abschaltleistung (2) Unterschreitet die Verfügbarkeit die Mindestver-
auf Viertelstundenbasis und die Vermarktung nach § 7. fügbarkeit nach § 5, so entfällt der Anspruch auf Zah-
Im Fall einer Zusammenlegung erfolgt die Meldung der lung des Leistungspreises vollständig für den gesamten
Verfügbarkeit für die gesamte Abschaltleistung nach Ausschreibungszeitraum. Zeiträume, an denen die Ab-
den Vorgaben der Betreiber der Übertragungsnetze schaltleistung aufgrund einer Vermarktung nach § 7
durch den Konsortialführer oder den benannten Verant- nicht verfügbar war, werden als verfügbar berücksichtigt.
wortlichen. Die Unterlassung einer Meldung der Verfüg- (3) Im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
barkeit entspricht der Meldung einer Nichtverfügbarkeit. Verletzung der Verfügbarkeit nach § 12 oder der Ver-
(2) Nach jedem Abruf der Abschaltleistung kann der pflichtung aus § 15 Absatz 1 entfallen
Anbieter die Verfügbarkeit für den Zeitraum nach die- 1. das Recht des Anbieters auf Teilnahme an den Aus-
sem Abruf verbindlich anpassen. Sonstige Veränderun- schreibungen für die Dauer von zwei Jahren und
gen der Verfügbarkeit sind unverzüglich zu melden und
zu begründen. 2. der Anspruch auf Zahlung eines Leistungspreises
rückwirkend zum Beginn des Ausschreibungszeit-
(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen die raums.
Inhalte der Meldung der Verfügbarkeit fest. Die Meldung
muss Folgendes enthalten: Es wird widerleglich vermutet, dass der Anbieter min-
destens grob fahrlässig handelt, wenn die Abschalt-
1. die Informationen nach § 10 Absatz 2 und leistung nicht verfügbar ist, obwohl er sie als verfügbar
2. die Identifikationsnummer nach § 11 Absatz 3. gemeldet hat.
1988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2016
§ 15 alle Daten, die zur Schaffung von Markttransparenz er-
forderlich sind, insbesondere
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
1. die Anzahl und den Umfang der geschlossenen Rah-
(1) Der Anbieter hat dem Betreiber des Übertragungs- menvereinbarungen,
netzes zur Überprüfung der verfügbaren Abschaltleis-
tung zum 20. Kalendertag eines Monats für die Zeit- 2. die Ergebnisse der Auktionen und
räume des Vormonats, für die eine Vereinbarung zu 3. die Informationen zum erfolgten Abruf der Abschalt-
abschaltbaren Lasten bestand, vollständige Lastauf- leistungen.
zeichnungen der Verbrauchseinrichtungen mit minuten- Bei der Auswahl der zu veröffentlichenden Daten und
genauer Auflösung zur Verfügung zu stellen. ihrer Aggregation in der Darstellung ist die Vertraulich-
(2) Soweit für den Anbieter technisch möglich und keit der schutzbedürftigen Daten der einzelnen Anbieter
wirtschaftlich zumutbar, haben die Betreiber von Über- zu gewährleisten. Die Bundesnetzagentur kann durch
tragungsnetzen das Recht, dass Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirt-
schaftsgesetzes Näheres regeln.
1. der Anbieter die Abschaltleistung aus schnell ab-
schaltbaren Lasten innerhalb von weniger als 15 Mi- § 16
nuten herbeiführt und
Abschaltbare Lasten in nachgelagerten Netzen
2. der Anbieter mit einer angebotenen Zeitdauer mög-
Die Nutzung einer Abschaltleistung ist nur in Abstim-
licher einzelner Abrufe der Abschaltleistung von
mung mit den Betreibern derjenigen nachgelagerten
maximal vier Viertelstunden nach § 10 Absatz 2
Elektrizitätsverteilernetze zulässig, in die die abschalt-
Nummer 4 seine Abschaltleistung stattdessen an
bare Last eingebunden ist; § 14 Absatz 1c Satz 1 des
dem Tag, an dem er den Abruf anbietet, für mindes-
Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.
tens jeweils eine Viertelstunde zu beliebigen Zeit-
punkten während der gemeldeten Verfügbarkeit bis
§ 17
zur Dauer der angebotenen Zeitdauer herbeiführt;
die Abrufe gelten hierbei zusammen als einzelner Bericht der Bundesnetzagentur
Abruf mit mindestens der nach § 10 Absatz 2 Num- (1) Zum 1. Juli 2021 berichtet die Bundesnetzagen-
mer 4 angebotenen Zeitdauer. tur dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
(3) Ansprüche auf Zahlung des Leistungspreises und über die Anwendung dieser Verordnung. In ihrem
auf Zahlung des Arbeitspreises werden 20 Werktage schriftlichen Bericht überprüft die Bundesnetzagentur,
nach dem Ende des Kalendermonats, in dem der Aus- ob und inwiefern Vereinbarungen von Anbietern mit
schreibungszeitraum liegt, fällig. Bei einem monats- Betreibern von Übertragungsnetzen nach dieser
übergreifenden Ausschreibungszeitraum werden diese Rechtsverordnung geeignet und erforderlich waren,
Ansprüche jeweils anteilig entsprechend der Monats- um Gefährdungen oder Störungen der Sicherheit und
zugehörigkeit der einzelnen Tage fällig. Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems
zu beseitigen.
(4) Individuelle Netzentgelte nach § 19 Absatz 2
(2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben die
Satz 2 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli
Bundesnetzagentur bei der Erfüllung ihrer Berichts-
2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 3 des
pflicht angemessen zu unterstützen. Die Befugnisse
Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert
der Regulierungsbehörde nach § 69 des Energiewirt-
worden ist, dürfen nicht aufgrund von Abrufen der Ab-
schaftsgesetzes gelten entsprechend.
schaltleistung nach dieser Verordnung versagt werden;
die für die individuellen Netzentgelte maßgebliche Be- (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
nutzungsstundenzahl und der Stromverbrauch werden gie leitet diesen Bericht der Bundesregierung und dem
durch Abruf der Abschaltleistung nicht reduziert. Der Bundestag zu.
Anbieter hat dem Netzbetreiber, an dessen Netz er an-
geschlossen ist, die Abrufe der Abschaltleistung nach- § 18
zuweisen und die notwendigen Informationen zu diesen Kostenregelung
Abrufen zur Verfügung zu stellen.
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind
(5) Der Anbieter trägt die Kosten verpflichtet, ihre Zahlungen und Aufwendungen nach
1. der Kommunikationsanbindung, die für den Abruf dieser Verordnung über eine finanzielle Verrechnung
der Abschaltleistung notwendig ist, und monatlich untereinander auszugleichen; ein Belas-
tungsausgleich erfolgt entsprechend den §§ 26, 28
2. des Frequenzrelais und weiterer erforderlicher tech- und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom
nischer Ausrüstung der abschaltbaren Lasten, die 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) mit der Maßgabe,
zur Erfüllung der Anforderungen des Vorverfahrens dass die Belastungsgrenzen für in dessen § 26 Absatz 2
nach § 9 erforderlich sind. und 3 genannte Letztverbrauchergruppen nicht an-
zuwenden sind. Die Kosten nach Satz 1 können als
(6) Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben das
Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf die Letzt-
Recht, den Abruf der Abschaltleistung während der
verbraucher umgelegt werden; die Einführung und die
nach § 12 gemeldeten Verfügbarkeit jederzeit auch
Anpassungen dieses Aufschlags erfolgen jeweils zum
mehrfach testweise durchzuführen. Der Anspruch auf
1. Januar eines Kalenderjahres. Zahlungen und Auf-
Zahlung des Arbeitspreises besteht auch in diesem Fall.
wendungen sind verzinst zu berücksichtigen entspre-
(7) Die Betreiber von Übertragungsnetzen veröffent- chend § 5 Absatz 2 Satz 3 der Anreizregulierungs-
lichen auf der Ausschreibungsplattform unverzüglich verordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2016 1989
die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juli Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2016 (BGBl. I
2016 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist. Abwei- S. 1359) geändert worden ist, auch nach ihrem Außer-
chend von Satz 1 sind Kosten, die für den Abruf der krafttreten übergangsweise weiter anwenden.
Abschaltleistung zur Sicherstellung des Leistungs-
(2) Umfasst die letzte Ausschreibung vor der Um-
gleichgewichts erforderlich sind, wie Kosten des Abrufs
stellung der Ausschreibungen von einem monatlichen
von Sekundärregelarbeit und Minutenreservearbeit ge-
auf einen wöchentlichen Ausschreibungszeitraum kei-
mäß § 8 Absatz 2 Satz 2 der Stromnetzzugangsverord-
nen ganzen Monat, so ist der Ausschreibungszeitraum
nung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), die zuletzt
einmalig auf den tatsächlichen Zeitraum in Tagen zu
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I
kürzen. Bei der Berechnung des Wertes für diesen
S. 1786) geändert worden ist, zu behandeln.
Zeitraum zu Grunde zu legen ist für jeden Tag ein
(2) Soweit Differenzen zwischen den in den Auf- Dreißigstel des Wertes, der in der in Absatz 1 genann-
schlägen auf die Netzentgelte nach der Verordnung zu ten Verordnung festgelegt ist für
abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I
S. 2998), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. den Leistungspreis in Euro pro Megawatt Abschalt-
16. Juni 2016 (BGBl. I S. 1359) geändert worden ist, leistung,
enthaltenen Planansätzen und den tatsächlichen Zah- 2. die notwendige ganztägige Verfügbarkeit der Ab-
lungen und Aufwendungen entstanden sind, sind diese schaltleistung, die einen Anspruch auf Zahlung des
mit den Aufschlägen auf die Netzentgelte nach dieser Leistungspreises begründet, in Tagen und
Verordnung zu verrechnen.
3. die Dauer in Stunden, für die die Abschaltleistung
(3) Zur Verwirklichung einer effizienten Abwicklung im Ausschreibungszeitraum auf Anforderung der
der Maßnahmen nach § 13 Absatz 6 und § 13i Absatz 1 Betreiber von Übertragungsnetzen mindestens her-
und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes kann die Regu- beiführbar sein muss.
lierungsbehörde durch Festlegung nach § 29 Absatz 1
des Energiewirtschaftsgesetzes Entscheidungen treffen Die ermittelten Werte sind auf ganze Zahlen abzurunden.
über die Ermittlung und Verrechnung der Zahlungen
und Aufwendungen, die sich aus dieser Verordnung § 20
ergeben. Die Umlage nach Absatz 1 kann mit Entgelt- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
bestandteilen durch Festlegung nach § 30 Absatz 2
Nummer 6 der Stromnetzentgeltverordnung zusammen (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
erhoben werden. zes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft, frühestens
jedoch am 1. Juli 2016.
§ 19 (2) Diese Verordnung tritt nicht vor dem Tag in Kraft,
Übergangsbestimmungen an dem die Europäische Kommission die beihilferecht-
liche Genehmigung erteilt hat. Das Bundesministerium
(1) Bis zu sechs Monate ab Inkrafttreten dieser Ver-
für Wirtschaft und Energie gibt den Tag des Inkrafttre-
ordnung können die Betreiber von Übertragungsnetzen
tens im Bundesanzeiger bekannt.
abweichend von den entsprechenden Regelungen der
vorliegenden Verordnung die Regelungen der §§ 1 (3) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 außer
bis 16 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom Kraft. Abweichend hiervon tritt § 18 am 31. Dezember
28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998), die zuletzt durch 2023 außer Kraft.
Berlin, den 16. August 2016
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
1990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2016
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
24. 6. 2016 Verordnung (EU) 2016/1042 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter
Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen
Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse hinsichtlich der
mengenmäßigen Beschränkung für den Ankauf von Magermilchpulver L 170/1 29. 6. 2016
15. 6. 2016 Durchführungsverordnung (EU) 2016/1043 der Kommission zur Ein-
tragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungs-
bezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Café de
Valdesia (g.U.)) L 170/3 29. 6. 2016
15. 6. 2016 Durchführungsverordnung (EU) 2016/1044 der Kommission zur Ein-
tragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungs-
bezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Ginja de
Óbidos e Alcobaça (g.g.A.)) L 170/4 29. 6. 2016
28. 6. 2016 Durchführungsverordnung (EU) 2016/1045 der Kommission zum Wider-
ruf der – im Hinblick auf einen ausführenden Hersteller – mit dem Durch-
führungsbeschluss 2013/707/EU bestätigten Annahme eines Verpflich-
tungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem
Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-
modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon
(Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für
die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen L 170/5 29. 6. 2016
28. 6. 2016 Durchführungsverordnung (EU) 2016/1046 der Kommission zur Ein-
führung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter
Molybdändrähte mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss
an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verord-
nung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates L 170/19 29. 6. 2016
28. 6. 2016 Durchführungsverordnung (EU) 2016/1047 der Kommission zur Ände-
rung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über
die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen
Zolltarif L 170/36 29. 6. 2016
8. 6. 2016 Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates
über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als
Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investment-
fonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG
und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (1) L 171/1 29. 6. 2016
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
8. 6. 2016 Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates
über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht,
den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zucht-
tieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates
89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte
im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) (1) L 171/66 29. 6. 2016
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
8. 6. 2016 Verordnung (EU) 2016/1013 des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 betreffend die gemein-
schaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienst-
leistungsverkehrs und der Direktinvestitionen (1) L 171/144 29. 6. 2016
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
8. 6. 2016 Verordnung (EU) 2016/1014 des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf die
Ausnahmen für Warenhändler (1) L 171/153 29. 6. 2016
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2016 1991
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
17. 6. 2016 Verordnung (EU) 2016/1015 der Kommission zur Änderung der An-
hänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen
Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rück-
ständen von 1-Naphthylacetamid, 1-Naphthylessigsäure, Chloridazon,
Fluazifop-P, Fuberidazol, Mepiquat und Tralkoxydim in oder auf bestimm-
ten Erzeugnissen (1) L 172/1 29. 6. 2016
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
17. 6. 2016 Verordnung (EU) 2016/1016 der Kommission zur Änderung der An-
hänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parla-
ments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen
von Ethofumesat, Etoxazol, Fenamidon, Fluoxastrobin und Flurtamon in
oder auf bestimmten Erzeugnissen (1) L 172/22 29. 6. 2016
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
24. 6. 2016 Verordnung (EU) 2016/1050 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zoll-
kontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
und gewerbliche Waren L 173/1 30. 6. 2016
24. 6. 2016 Verordnung (EU) 2016/1051 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des
Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerb-
liche Waren L 173/5 30. 6. 2016
8. 3. 2016 Delegierte Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission zur Ergänzung
der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und
des Rates durch technische Regulierungsstandards für die auf Rück-
kaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen anwendbaren Bedin-
gungen (1) L 173/34 30. 6. 2016
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
28. 6. 2016 Durchführungsverordnung (EU) 2016/1053 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der
repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für
Eieralbumin L 173/42 30. 6. 2016
29. 6. 2016 Durchführungsverordnung (EU) 2016/1054 der Kommission zur Ände-
rung der Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1238/2013 zur
Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von
Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten
davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China
und der Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1239/2013 zur
Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von
Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten
davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China L 173/44 30. 6. 2016
29. 6. 2016 Durchführungsverordnung (EU) 2016/1055 der Kommission zur Fest-
legung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der technischen
Mittel für die angemessene Bekanntgabe von Insiderinformationen und
für den Aufschub der Bekanntgabe von Insiderinformationen gemäß
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des
Rates (1) L 173/47 30. 6. 2016
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
29. 6. 2016 Durchführungsverordnung (EU) 2016/1056 der Kommission zur Ände-
rung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der
Verlängerung der Dauer der Genehmigung für den Wirkstoff Glyphosat (1) L 173/52 30. 6. 2016
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
23. 6. 2016 Verordnung (EU) 2016/1033 des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für
Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Markt-
missbrauch und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der
Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union
und über Zentralverwahrer (1) L 175/1 30. 6. 2016
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
8. 6. 2016 Verordnung (EU) 2016/1035 des Europäischen Parlaments und des
Rates über den Schutz gegen schädigende Preisgestaltung im Schiff-
bau L 176/1 30. 6. 2016
1992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2016
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ISSN 0341-1095
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
8. 6. 2016 Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des
Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Euro-
päischen Union gehörenden Ländern L 176/21 30. 6. 2016
8. 6. 2016 Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des
Rates über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur
Europäischen Union gehörenden Ländern L 176/55 30. 6. 2016
30. 6. 2016 Durchführungsverordnung (EU) 2016/1063 der Kommission zur 247. Än-
derung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung
bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte
Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-
Organisationen in Verbindung stehen L 177/4 1. 7. 2016
1. 7. 2016 Verordnung (EU) 2016/1067 der Kommission zur Änderung von Anhang III
der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und
Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben
für Spirituosen L 178/1 2. 7. 2016
1. 7. 2016 Durchführungsverordnung (EU) 2016/1068 der Kommission zur Geneh-
migung von N-Cyclopropyl-1,3,5-triazin-2,4,6-triamin (Cyromazin) als
alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (1) L 178/13 2. 7. 2016
(1) Text von Bedeutung für den EWR.