1962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2016
Gesetz
zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung
auf den Bohrlochbergbau und Kavernen
Vom 4. August 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- b) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
sen: aa) Nach dem Wort „Senkungen“ wird das Wort
„Hebungen,“ und nach dem Wort „Erdrisse“
Artikel 1 werden die Wörter „oder Erschütterungen“
Änderung des eingefügt und wird das Wort „oder“ vor
Bundesberggesetzes dem Wort „Erdrisse“ durch ein Komma er-
Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I setzt.
S. 1310), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom bb) In Buchstabe b werden nach dem Wort „ge-
21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1764) geändert worden ist, wird winnen“ die Wörter „oder ohne bergbauliche
wie folgt geändert: Tätigkeiten mit Hilfe von Bohrungen durch-
1. Dem § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: zuführen“ eingefügt.
„Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anwendbar, soweit 5. Nach § 126 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz
nicht Tätigkeiten oder Einrichtungen des Absatzes 1 eingefügt:
betroffen sind.“ „Soweit zur Errichtung des Untergrundspeichers
2. In § 4 Absatz 5 wird nach dem Wort „in“ die Angabe ein künstlicher Hohlraum geschaffen wird oder ge-
„§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2“ durch die Wörter „§ 2 Ab- schaffen worden ist, sind auf die Errichtung und
satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 und 3“ er- den Betrieb von Untergrundspeichern zudem die
setzt. §§ 110 bis 123 entsprechend anzuwenden.“
3. § 67 wird wie folgt geändert: 6. In § 140 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
„Regel“ die Wörter „zehntausend Deutsche Mark“
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem
durch die Angabe „10 000 Euro“ ersetzt.
Wort „Belange“ die Wörter „oder im Fall von
Nummer 7 zur Regelung der Festlegung von Ein- 6a. In § 145 Absatz 2 Buchstabe b werden die Wörter
wirkungsbereichen,“ eingefügt. „und Hohlraumbauten nach § 130“ gestrichen.
b) In Nummer 7 wird das Wort „Gewinnungs- 7. Dem § 170 wird folgender Satz angefügt:
betrieb“ durch die Wörter „Bergbaubetrieb oder „Auf Schäden im Sinne des § 114, die ausschließ-
sonstige Tätigkeiten nach den §§ 126 bis 129“ lich vor dem 12. August 2016 verursacht worden
ersetzt. sind, sind die §§ 120 und 126 in der bis dahin gel-
4. § 120 Absatz 1 wird wie folgt geändert: tenden Fassung anzuwenden.“
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Bergbaube- 8. § 177 wird aufgehoben.
triebes“ die Wörter „oder bei einer bergbaulichen
Tätigkeit mit Hilfe von Bohrungen, die nicht der Artikel 2
Aufsuchung oder Gewinnung von Gasen oder
Erdwärme aus Grubenräumen stillgelegter Berg- Änderung der
werke dienen,“ nach dem Wort „Senkungen,“ Einwirkungsbereichs-Bergverordnung
das Wort „Hebungen,“ und nach dem Wort „Erd- Die Einwirkungsbereichs-Bergverordnung vom
risse“ die Wörter „oder durch Erschütterungen“ 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553, 1558) wird wie
eingefügt. folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2016 1963
1. In § 1 werden die Wörter „untertägiger Gewinnungs- (2) Wenn nach Festsetzung der Grenze eines
betriebe der in der Anlage bezeichneten Bergbau- Einwirkungsbereichs Annahmen die Tatsache
zweige und -bezirke“ durch die Wörter „von unter- rechtfertigen, dass die Grenze des tatsächlichen
tägigen Bergbaubetrieben, von Bergbaubetrieben Einwirkungsbereichs von der Grenze des festge-
mit Hilfe von Bohrungen und von Untergrundspei- legten Einwirkungsbereichs erheblich abweicht,
chern mit künstlich geschaffenem Hohlraum“ er- hat der Unternehmer die Grenze des Einwir-
setzt. kungsbereichs unter Beachtung der Anforderun-
gen des Absatzes 1 erneut festzulegen. Eine Än-
2. § 2 wird wie folgt geändert:
derungsfestlegung nach Satz 1 kann auf Antrag
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Einwirkungs- des Unternehmers oder auf Veranlassung der zu-
bereichs“ die Wörter „für die Anwendung der ständigen Behörde erfolgen.“
Bergschadensvermutung nach § 120 des Bun-
desberggesetzes“ eingefügt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
b) In Absatz 2 werden die Wörter „untertägigen Ge- „(3) Bei der Festlegung der Grenze des Einwir-
winnungsbetriebes“ durch die Wörter „in § 1 ge- kungsbereichs nach den Absätzen 1 und 2 sollen
nannten Betriebes“ und die Angabe „cm“ durch die Vorgaben zu der Tiefe der Bodensenkung
das Wort „Zentimetern“ ersetzt. nach § 2 grundsätzlich beachtet werden.“
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
sätze 4 und 5.
„(4) Zur Festlegung des Einwirkungsbereichs,
in dessen Grenzen gelegene Belange und d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Rechtsgüter im Betriebsplanverfahren oder bei
der Durchführung der Bergaufsicht zu berück- aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „Absatz 1“
sichtigen sind, ist abweichend von den Absät- das Wort „nachgewiesenen“ gestrichen und
zen 1 bis 3 die Grenze des Bereichs, bis zu dem nach dem Wort „ermittelten“ wird das Wort
die Einwirkungen zu berücksichtigen sind, mit „Einwirkungswinkel“ durch das Wort „Einwir-
Hilfe der freien Schenkel der auf den Nullrand kungsbereich“ ersetzt.
der Bodensenkung bezogenen und dem Stand bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Dieser“ das
der Fachwissenschaft entsprechenden Winkel Wort „Einwirkungswinkel“ durch das Wort
(Grenzwinkel) festzulegen.“ „Einwirkungsbereich“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert: e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 werden „(6) Abweichend von § 2 und den Absätzen 1
nach dem Wort „Gewinnung“ die Wörter „oder und 2 ist die Grenze des Einwirkungsbereichs
der Errichtung des Untergrundspeichers mit nach Auftritt einer Erschütterung auf Veranlas-
künstlichem Hohlraum“ eingefügt. sung der zuständigen Behörde auf Grund von
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: Ergebnissen seismologischer Messungen und
sonstiger Daten, der makroseismischen Intensität
„(2) Die räumliche Begrenzung des Bereichs
und festgestellten Bodenschwinggeschwindigkeit
nach § 4 Absatz 4 gilt von der Aufnahme der
durch die zuständigen Erdbebendienste der
Gewinnung oder der Errichtung des Untergrund-
Länder und des Bundes festzulegen. Es ist dabei
speichers mit künstlichem Hohlraum bis zu dem
davon auszugehen, dass nur bei einer zumindest
Zeitpunkt, zu dem Bodensenkungen messtech-
starken makroseismischen Intensität und ent-
nisch nicht mehr nachweisbar sind.“
sprechenden Bodenschwinggeschwindigkeiten
4. § 4 wird wie folgt geändert: Einwirkungen vorliegen, nach denen die Grenze
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: des Einwirkungsbereichs bestimmt wird. Es ist
auch festzustellen, welchem oder welchen in § 1
„(1) Auf Antrag des Unternehmers oder auf genannten Betrieben der Einwirkungsbereich zu-
Veranlassung der zuständigen Behörde hat der zurechnen ist.“
Unternehmer die Grenze des Einwirkungsbe-
reichs im Einzelfall festzulegen. Eine solche Ein- 5. § 5 wird wie folgt gefasst:
zelfallbestimmung soll insbesondere erfolgen, „§ 5
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
der Einwirkungsbereich auf Grund besonderer Vorschrift für besondere Anlagen
geologischer oder betrieblicher Gegebenheiten
Können einzelne Anlagen oder Einrichtungen we-
ganz oder teilweise nach einem anderen als dem
gen ihrer Bau- oder Betriebsweise oder aus anderen
in der Anlage aufgeführten Einwirkungswinkel
Gründen durch Bodensenkungen von weniger als
zu bestimmen ist, wenn für den betroffenen
10 Zentimetern beeinträchtigt werden, so hat der
Betrieb kein Einwirkungswinkel in der Anlage
Unternehmer zu prüfen, ob die Einwirkungen eines
vorgesehen ist, oder wenn die Grenze des Ein-
in § 1 genannten Betriebes sich über den Einwir-
wirkungsbereichs nicht mit Hilfe eines Einwir-
kungsbereich hinaus erstrecken. Der Unternehmer
kungs- oder Grenzwinkels zu bestimmen ist. Die
hat die Grenze des Bereichs, bis zu dem Einwirkun-
Festlegung ist insbesondere durch Messungen,
gen zu berücksichtigen sind, mit Hilfe der Grenz-
die ein anerkannter Markscheider nach dem
winkel festzulegen.“
Stand der Fachwissenschaft durchzuführen hat,
nachzuweisen. 6. § 7 wird aufgehoben.
1964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2016
7. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage
Liste der Einwirkungswinkel nach § 2 Absatz 1
Einwirkungswinkel (Gon)
Weitere
Bergbauzweig Bergbaubezirk im Hangenden/ im Liegenden/
Einschränkungen allseitig im Streichen
unterer Stoß oberer Stoß
Eisenerzbergbau Auerbach/ flächendeckender 51
Leonie Abbau innerhalb
Kreideerzformation
Flußspatbergbau Schwarzwald 80 75
Schwerspatbergbau Dreislar (Sauerland) 80 75
Schwarzwald 80 75
Südwestharz 80 75
Steinkohlenbergbau bei Flözeinfallen
von:
Nordrhein-Westfalen 0 – 10° 70 70 70
> 10 – 20° 70 70 70
> 20 – 30° 70 68 72
> 30 – 40° 70 65 77
> 40 – 50° 70 60 80
> 50 – 60° 70 60 80
> 60° 70 55 85
Saarland 0 – 10° 73 73 73
> 10 – 20° 73 68 76
> 20 – 30° 73 64 78
> 30 – 40° 73 61 82
> 40 – 50° 73 58 84
> 50° 73 56 85
Steinsalzbergbau Niederrhein 65
Tonbergbau alle Bezirke 55 “.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in
Kraft. Artikel 2 tritt am 13. August 2016 in Kraft.
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Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 4. August 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
1966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2016
Gesetz
zur Änderung des Tierische Nebenprodukte-
Beseitigungsgesetzes und zur Änderung des BVL-Gesetzes
Vom 4. August 2016
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- „§ 3
rates das folgende Gesetz beschlossen: Beseitigungspflicht
(1) Soweit nach den in § 1 genannten Vorschriften
Artikel 1
1. tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 im
Änderung des Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG)
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes Nr. 1069/2009,
Das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz 2. tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 im
vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG)
Artikel 390 der Verordnung vom 31. August 2015 Nr. 1069/2009, ausgenommen Gülle, Guano,
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeug-
geändert: nisse, Kolostrum, Eier sowie Eiprodukte, oder
1. § 1 wird wie folgt gefasst: 3. Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2
„§ 1 genannten tierischen Nebenprodukten
abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu be-
Geltungsbereich
fördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten,
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Ver- zu verwenden oder zu beseitigen sind, hat die zu-
ordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Par- ständige Behörde die Voraussetzungen für die Ab-
laments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit holung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung,
Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung
Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und und Beseitigung zu schaffen. Die zuständige Be-
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hörde ist verpflichtet,
(Verordnung über tierische Nebenprodukte) 1. tierische Nebenprodukte der Kategorie 1,
(ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1, L 348 vom
4.12.2014, S. 31), die zuletzt durch die Verordnung 2. tierische Nebenprodukte der Kategorie 2, ausge-
(EU) Nr. 1385/2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, nommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt,
S. 86) geändert worden ist, und der in ihrem Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum sowie Eier
Rahmen oder zu ihrer Durchführung erlassenen un- und Eiprodukte, und
mittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen 3. Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2
Gemeinschaft oder der Europäischen Union.“ genannten tierischen Nebenprodukten,
2. In § 2 werden die Wörter „den zuständigen Landes- die in ihrem Gebiet anfallen, nach Maßgabe der in
behörden“ durch die Wörter „der nach Landesrecht § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte,
zuständigen Behörde (zuständige Behörde)“ ersetzt. dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Ge-
setzes erlassenen Rechtsvorschriften abzuholen,
3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu
„§ 2a lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden
oder zu beseitigen. Bis zur Abholung durch die zu-
Grundsatz für den Umgang
ständige Behörde bleiben die Pflichten der Besitzer
mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten
zur Kennzeichnung, Beförderung und Lagerung der
Es ist verboten, bei ihnen angefallenen tierischen Nebenprodukte
und Folgeprodukte nach den Vorschriften der in
1. tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 im
§ 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte
Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG)
unberührt. Die zuständige Behörde kann sich zur
Nr. 1069/2009,
Erfüllung ihrer Pflichten nach Satz 2 Dritter bedie-
2. tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 im nen. Satz 2 gilt auch für verendete wild lebende
Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Tiere, soweit die zuständige Behörde eine Verwen-
Nr. 1069/2009 oder dung, Verarbeitung oder Beseitigung aus Gründen
3. Folgeprodukte tierischer Nebenprodukte im der Tierseuchenbekämpfung angeordnet hat.
Sinne der Nummer 1 oder 2 (2) Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit
tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte zur
so abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu
Herstellung von Futtermitteln und Folgeprodukten
befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten,
nach den Artikeln 33 und 36 der Verordnung (EG)
zu verwenden oder zu beseitigen, dass dadurch
Nr. 1069/2009 bestimmt sind und die tierischen
Leben oder Gesundheit eines anderen oder Tiere
Nebenprodukte und Folgeprodukte von im Sinne
oder fremde Sachen von bedeutendem Wert ge-
des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
fährdet werden.“
registrierten oder im Sinne des Artikels 24 der Ver-
4. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst: ordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Unter-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2016 1967
nehmen, Anlagen oder Betrieben gesammelt, ge- §4
kennzeichnet, befördert, gelagert, behandelt, verar-
beitet oder verwendet worden sind. Ausnahmen
(3) Die zuständige Behörde kann einer natür- (1) § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt nicht für Heim-
lichen oder juristischen Person des Privatrechts, tiere im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verord-
die einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungs- nung (EG) Nr. 1069/2009, soweit diese in einer
anlage oder eine Mitverbrennungsanlage betreibt, Verbrennungsanlage, die die Voraussetzungen des
für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Artikels 6 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr.
Nebenprodukte und Folgeprodukte mit deren Zu- 142/2011 erfüllt, verbrannt werden. Bis zur Abho-
stimmung die Pflicht ganz oder teilweise übertra- lung oder Ablieferung zur Verbrennung sind die
gen, tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte Heimtiere geschützt vor Witterungseinflüssen so
abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu beför- aufzubewahren, dass Menschen nicht unbefugt
dern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen
verwenden oder zu beseitigen, soweit können.
1. keine überwiegenden öffentlichen Interessen (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen
entgegenstehen, von § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 genehmigen für Equi-
den im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 Buchstabe b
2. der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsan- der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, soweit diese in
lage oder die Mitverbrennungsanlage die in den einer Verbrennungsanlage, die die Voraussetzun-
Artikeln 6, 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. gen des Artikels 6 Nummer 1 der Verordnung (EU)
142/2011 der Kommission vom 25. Februar Nr. 142/2011 erfüllt, verbrannt werden. Werden
2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Equiden nicht unverzüglich zur Verbrennung abge-
Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments holt, sind sie in einem Zwischenbehandlungs-
und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht betrieb für Material der Kategorie 1 oder 2, in der
für den menschlichen Verzehr bestimmte tieri- tierärztlichen Praxis oder in der tierärztlichen Bil-
sche Nebenprodukte sowie zur Durchführung dungsstätte so aufzubewahren, dass sie vor Witte-
der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich rungseinflüssen geschützt sind sowie Menschen
bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berüh-
Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Pro- rung kommen können.
ben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1) in
der jeweils geltenden Fassung genannten Anfor- (3) Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
derungen an die jeweilige Art der Verarbeitung bleibt unberührt.“
erfüllt und 5. In § 5 Absatz 1 werden
3. gewährleistet ist, dass die übrigen Vorschriften a) die Wörter „sind die nach Landesrecht zustän-
der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, der zu ihrer digen Behörden befugt“ durch die Wörter „ist
Durchführung erlassenen Rechtsakte, dieses die zuständige Behörde befugt“ und
Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes er-
lassenen Rechtsvorschriften beachtet werden. b) die Wörter „der Beseitigungspflichtigen“ durch
die Wörter „derjenigen Person, der die Pflichten
Im Falle einer teilweisen Übertragung kann diese nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind,“
mit der Auflage verbunden werden, dass der Verar-
beitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die ersetzt.
Mitverbrennungsanlage die in einem Gebiet anfal-
6. § 6 wird wie folgt geändert:
lenden tierischen Nebenprodukte und Folgepro-
dukte abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbei-
ten, zu verwenden oder zu beseitigen hat, soweit „(1) Die Länder bestimmen die Einzugsbe-
das öffentliche Interesse dies erfordert. reiche, innerhalb derer die zuständige Behörde
oder diejenige Person, der die Pflichten nach
(4) Die zuständige Behörde kann einen Verarbei- § 3 Absatz 3 übertragen worden sind, die in § 3
tungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Neben-
Mitverbrennungsanlage verpflichten, gegen ange- produkte oder Folgeprodukte nach den Vorga-
messenes Entgelt, bei dem Aufwand und Ertrag zu ben der in § 1 genannten Vorschriften abzuho-
berücksichtigen sind, vorübergehend die Mitbenut- len, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern,
zung des Betriebs oder der Anlage zur Verarbeitung zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu ver-
oder Beseitigung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichne- wenden oder zu beseitigen hat.“
ten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte,
die außerhalb des Einzugsbereichs des Verarbei- b) In Absatz 2 werden
tungsbetriebs, der Verbrennungsanlage oder der aa) die Wörter „das in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeich-
Mitverbrennungsanlage anfallen, zu gestatten, so- nete Material“ durch die Wörter „die in § 3
weit dies zumutbar ist und die tierischen Nebenpro- Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen
dukte oder Folgeprodukte anders nicht zweckmä- Nebenprodukte oder Folgeprodukte“ ersetzt
ßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten verarbeitet und
oder beseitigt werden können. Kommt eine Eini-
gung über das Entgelt nicht zustande, so wird das bb) nach dem Wort „verarbeitet“ das Wort „, ver-
Entgelt durch die zuständige Behörde festgesetzt. wendet“ eingefügt.
1968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2016
7. § 7 wird wie folgt geändert: (EG) Nr. 1069/2009 unverzüglich abzuholen, zu
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern und
zu lagern.“
„(1) Der Besitzer hat der zuständigen Behör-
de, in deren Einzugsbereich die in § 3 Absatz 1 b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte „(2) Die zuständige Behörde oder diejenige
oder Folgeprodukte anfallen, unverzüglich zu Person, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 über-
melden, wenn diese angefallen sind. In den Fäl- tragen worden sind, hat ferner die in § 3 Absatz 1
len des § 3 Absatz 3 ist die Meldung derjenigen Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte
Person gegenüber vorzunehmen, der die Pflich- oder Folgeprodukte sowie die in § 3 Absatz 1
ten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind, Satz 5 bezeichneten verendeten Tiere, soweit
soweit die Übertragung ortsüblich bekannt ge- sie in zugelassenen Zwischenbehandlungsbe-
macht worden ist.“ trieben gelagert werden, zeitlich in solchen Ab-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ständen abzuholen, dass eine ordnungsgemäße
Verarbeitung, Verwendung oder Beseitigung ge-
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: sichert ist.“
„1. die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
tierischen Nebenprodukte und Folgepro-
dukte regelmäßig abgeholt werden,“. aa) In Satz 1 werden die Wörter „das in § 3
Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Material“ durch
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: die Wörter „die in § 3 Absatz 1 Satz 1 be-
„3. es sich um tierische Nebenprodukte zeichneten tierischen Nebenprodukte und
oder Folgeprodukte handelt, die nach Ar- Folgeprodukte sowie die in § 3 Absatz 1
tikel 16 Buchstabe f oder h, Artikel 17 Satz 5 bezeichneten verendeten Tiere“ er-
Absatz 1, Artikel 18 Absatz 1 oder 2 oder setzt.
Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) bb) In Satz 2 wird das Wort „Beseitigungspflich-
Nr. 1069/2009 gesammelt, verwendet, tige“ durch die Wörter „zuständige Behörde
verfüttert oder beseitigt werden sollen,“. oder diejenige Person, der die Pflichten nach
cc) In Nummer 4 wird das Wort „Beseitigungs- § 3 Absatz 3 übertragen worden sind,“ er-
pflichtigen“ durch die Wörter „zuständigen setzt.
Behörde“ ersetzt. 9. § 9 wird wie folgt geändert:
dd) Folgender Satz wird angefügt: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 1 Satz 2 gilt für die Ablieferung nach „(1) Soweit eine Verarbeitung, Verwendung
Satz 1 Nummer 4 entsprechend.“ oder Beseitigung der in § 3 Absatz 1 Satz 1
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder
aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort Folgeprodukte vorgeschrieben ist und eine
„Wild,“ gestrichen. Abholungspflicht nach § 8 nicht besteht, ist der
Besitzer von tierischen Nebenprodukten oder
bb) Folgender Satz wird angefügt: Folgeprodukten oder der nach § 7 Absatz 3
„Satz 1 gilt entsprechend für Körper Meldepflichtige verpflichtet, diese bei einem
1. von Wild, soweit der Verdacht besteht, von der zuständigen Behörde bestimmten Ver-
dass das Wild an einer Tierseuche er- arbeitungsbetrieb, zugelassenen Zwischenbe-
krankt ist, oder handlungsbetrieb oder einer von dieser be-
stimmten Verbrennungsanlage oder Mitverbren-
2. verendeter wild lebender Tiere, soweit die nungsanlage unverzüglich abzuliefern.“
zuständige Behörde eine Allgemeinverfü-
gung nach § 3 Absatz 1 Satz 5 getroffen b) In Absatz 2 werden
hat.“ aa) das Wort „Beseitigungspflichtige“ durch die
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Wörter „zuständige Behörde oder diejenige
Person, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3
„(4) Der Besitzer oder der nach Absatz 3 Mel- übertragen worden sind,“ ersetzt und
depflichtige hat die in § 3 Absatz 1 Satz 1 be-
zeichneten tierischen Nebenprodukte oder Fol- bb) nach dem Wort „Nebenprodukte“ die Wörter
geprodukte der zuständigen Behörde zu über- „oder Folgeprodukte“ eingefügt.
lassen. Absatz 1 Satz 2 gilt für die Überlassung 10. § 10 wird wie folgt gefasst:
entsprechend.“ „§ 10
8. § 8 wird wie folgt geändert: Aufbewahrungspflicht
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Bis zur Abholung oder Ablieferung hat der
„Die zuständige Behörde oder diejenige Person, Besitzer die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten
der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte je-
worden sind, hat die in § 3 Absatz 1 Satz 1 weils getrennt nach den in der Verordnung (EG)
bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Nr. 1069/2009 bestimmten Kategorien und getrennt
Folgeprodukte sowie die in § 3 Absatz 1 Satz 5 von anderen Abfällen sowie geschützt vor Witte-
bezeichneten verendeten Tiere nach Maßgabe rungseinflüssen so aufzubewahren, dass Men-
des Artikels 21 Absatz 1 bis 3 der Verordnung schen nicht unbefugt und Tiere nicht mit diesem
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Material in Berührung kommen können. Verendete gliedstaat erforderlichen Auskünfte und übermit-
oder getötete Tiere dürfen, vorbehaltlich des Absat- teln die dafür notwendigen Schriftstücke,
zes 2, während dieser Zeit nicht abgehäutet, geöff- 2. überprüfen die von der ersuchenden Behörde
net oder zerlegt werden. Nach der Abholung oder mitgeteilten Sachverhalte und teilen ihr das Er-
Ablieferung hat der Besitzer die Behältnisse oder gebnis der Prüfung mit.
Örtlichkeiten, in denen die in § 3 Absatz 1 Satz 1
bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Fol- (2) Die zuständigen Behörden erteilen der zu-
geprodukte aufbewahrt worden sind, unverzüglich ständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates
zu reinigen und zu desinfizieren. unter Beifügung der erforderlichen Schriftstücke
Auskünfte, die für die Einhaltung der Vorschriften
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, soweit des tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrechts
1. die zuständige Behörde oder in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbeson-
dere bei Verstößen oder Verdacht auf Verstöße ge-
2. Tierärztinnen und Tierärzte, denen die zustän-
gen Vorschriften des tierische Nebenprodukte-Be-
dige Behörde eine Genehmigung hierfür erteilt
seitigungsrechts.
hat,
(3) Die zuständigen Behörden können, soweit
die dort genannten Handlungen vornehmen. Eine
dies zur Einhaltung der Vorschriften des tierische
Genehmigung nach Satz 1 Nummer 2 darf nur er-
Nebenprodukte-Beseitigungsrechts erforderlich oder
teilt werden, soweit
durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
1. die Tierärztinnen und Tierärzte die erforderliche oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist,
Sachkunde zur Vornahme einer der in Absatz 1 Daten, die sie im Rahmen der Überwachung der
Satz 2 genannten Handlungen aufweisen, Einhaltung der Vorschriften des tierische Neben-
2. die in Absatz 1 Satz 2 genannten Handlungen in produkte-Beseitigungsrechts gewonnen haben,
dafür geeigneten Räumlichkeiten stattfinden und den anderen zuständigen Behörden, den anderen
Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium für Ernäh-
3. sichergestellt ist, dass rung und Landwirtschaft (Bundesministerium) und
a) die Ergebnisse der Öffnung und Zerlegung der Europäischen Kommission mitteilen.
sowie durchgeführter labordiagnostischer (4) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden
Untersuchungen entnommener Proben auf- anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen
gezeichnet werden und Kommission obliegt dem Bundesministerium, so-
b) die Aufbewahrung der anfallenden, in § 3 Ab- weit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
satz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Neben- Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung
produkte und Folgeprodukte den Anforderun- ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bun-
gen nach Absatz 1 Satz 1 genügt.“ desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
11. § 11 wird aufgehoben. sicherheit übertragen. Es kann diese Befugnis
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
12. § 12 wird wie folgt geändert: Bundesrates auf die zuständigen obersten Landes-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „die nach Lan- behörden übertragen. Ferner kann es im Einzelfall
desrecht zuständigen Behörden“ durch die Wör- im Benehmen mit der zuständigen obersten Lan-
ter „die zuständige Behörde“ ersetzt. desbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die
obersten Landesbehörden können die Befugnisse
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
nach den Sätzen 3 und 4 auf andere Behörden
aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach Landes- übertragen.
recht“ gestrichen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Drittländer, die Vertragspartei des Abkommens über
„Dies gilt auch nach erfolgter Registrierung den Europäischen Wirtschaftsraum sind.“
nach Artikel 23 der Verordnung (EG) 14. § 13 wird wie folgt geändert:
Nr. 1069/2009 oder der Erteilung einer Zu- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
lassung nach Artikel 24 der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009.“ aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
„für Ernährung und Landwirtschaft (Bundes-
c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Sachver- ministerium)“ gestrichen.
ständige“ die Wörter „des Bundes,“ eingefügt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
d) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort
aaa) Die Buchstaben a und b werden wie
„Nebenprodukte“ die Wörter „und Folgeproduk-
folgt gefasst:
te“ eingefügt.
„a) die Einrichtung, den Betrieb, die
13. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
Registrierung nach Artikel 23 der
„§ 12a Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
Amtshilfe, gegenseitige Unterrichtung oder die Zulassung nach Artikel 24
der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
(1) Die zuständigen Behörden von Unternehmen, Anlagen oder
1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Betrieben, die in ihnen anzuwen-
Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen die denden Verfahren sowie die Her-
zur Einhaltung der Vorschriften des tierische Ne- stellung der Folgeprodukte und
benprodukte-Beseitigungsrechts in diesem Mit- deren Inverkehrbringen,
1970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2016
b) die Anzeige, Führung, Vorlage und „9. in den Fällen der Nummern 1 bis 8 das
Aufbewahrung von Nachweisen Verwaltungsverfahren einschließlich der
über Meldung, Herkunft, Art und Zuständigkeiten zu regeln.“
Menge der angelieferten tierischen b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
Nebenprodukte sowie über Art und fügt:
Menge der hergestellten Folgepro-
dukte,“. „(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
soweit es zur Vorbeugung vor Tierseuchen erfor-
bbb) In Buchstabe c werden nach den Wör- derlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
tern „tierischen Nebenprodukten“ die mung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen
Wörter „und Folgeprodukten“ einge- über
fügt.
1. die Sachkunde nach § 10 Absatz 2 Satz 2
ccc) In Buchstabe d werden die Wörter „Ver- Nummer 1,
arbeitung und Beseitigung tierischer
2. die Einrichtung und Ausstattung der Räum-
Nebenprodukte“ durch die Wörter „Ver-
lichkeiten nach § 10 Absatz 2 Satz 2 Num-
arbeitung, Verwendung und Besei-
mer 2,
tigung tierischer Nebenprodukte und
Folgeprodukte“ ersetzt. 3. das Führen und Aufbewahren von Aufzeich-
nungen über
ddd) Nach Buchstabe e wird folgender
Buchstabe f eingefügt: a) die Vornahme der in § 10 Absatz 1 Satz 2
genannten Handlungen und
„f) die Mitteilung über angefallene
und abgeholte tierische Neben- b) die in § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3
produkte,“. Buchstabe a genannten Ergebnisse.“
cc) In Nummer 2 werden die Wörter „erzeugten c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in dessen
Produkte“ durch die Wörter „hergestellten Nummer 1 werden die Wörter „Vorschriften
Folgeprodukte“ ersetzt. der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002“ durch
die Wörter „Vorschriften der Verordnung (EG)
dd) In Nummer 3 werden die Wörter „Verarbei- Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EU)
tungsbetrieben, Fettverarbeitungsbetrieben, Nr. 142/2011“ ersetzt.
Heimtierfutterbetrieben, technischen Betrie-
ben, Biogas- oder Kompostieranlagen“ 15. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
durch die Wörter „nach Artikel 24 der Verord- „§ 13a
nung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen An- Strafvorschriften
lagen oder Betrieben“ ersetzt.
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
ee) In Nummer 4 werden die Wörter „von Mate- Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 2a ein dort
rial der Kategorie 1 oder 2 für Lehr- und For- bezeichnetes tierisches Nebenprodukt oder Folge-
schungszwecke“ durch die Wörter „der in produkt abholt, sammelt, kennzeichnet, befördert,
§ 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen lagert, behandelt, verarbeitet, verwendet oder be-
Nebenprodukte oder Folgeprodukte“ ersetzt. seitigt.“
ff) Nummer 5 wird wie folgt geändert: 16. § 14 wird wie folgt geändert:
aaa) Im einleitenden Satzteil werden nach a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
dem Wort „Nebenprodukte“ die Wörter
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 3
„oder Folgeprodukte“ eingefügt.
Satz 1“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 4
bbb) In Buchstabe b werden die Wörter „er- Satz 1“ ersetzt.
zeugten Produkte“ durch die Wörter
bb) In Nummer 3 wird das Wort „Material“ durch
„tierischen Nebenprodukte oder Folge-
die Wörter „tierisches Nebenprodukt oder
produkte“ ersetzt.
Folgeprodukt“ ersetzt.
ccc) In Buchstabe c werden die Wörter „er-
cc) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Ne-
zeugten Produkte“ durch die Wörter
benprodukt“ die Wörter „oder Folgeprodukt“
„tierischen Nebenprodukte oder Folge-
eingefügt.
produkte“ ersetzt.
dd) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 10 Satz 1
ddd) In Buchstabe d werden nach dem Wort
ein Material“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1
„Bescheinigungen“ die Wörter „oder
Satz 1 ein tierisches Nebenprodukt oder Fol-
sonstiger Dokumente“ eingefügt.
geprodukt“ ersetzt.
gg) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: ee) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 10 Satz 2“
„7. das Verfahren der Beseitigung, die Ent- durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 2“ er-
nahme von Proben und deren Untersu- setzt.
chung zu regeln und die hierfür notwen- ff) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 10 Satz 3“
digen Einrichtungen vorzuschreiben,“. durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 3“ er-
hh) In Nummer 8 werden nach den Wörtern setzt.
„tierische Nebenprodukte“ die Wörter „oder gg) In Nummer 8 werden nach der Angabe „oder
Folgeprodukte“ eingefügt. Nr. 7“ die Wörter „oder Absatz 3 Nummer 1
ii) Folgende Nummer 9 wird angefügt: oder 2“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2016 1971
b) In Absatz 2 Nummer 5 werden nach den Wörtern rechtlichen Vorschriften bestimmter Einzugsbereich
„Buchstabe d oder e“ die Wörter „oder Absatz 3 gilt als Einzugsbereich im Sinne dieses Gesetzes.“
Nummer 3“ eingefügt.
c) In Absatz 3 werden Artikel 2
aa) die Wörter „fünfzigtausend Euro“ durch die Änderung des
Wörter „hunderttausend Euro“ und BVL-Gesetzes
bb) die Wörter „zwanzigtausend Euro“ durch die § 2 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I
Wörter „fünfzigtausend Euro“ S. 3082, 3084), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 5 des
Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert
ersetzt.
worden ist, wird wie folgt geändert:
17. § 15 wird wie folgt gefasst:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„§ 15
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Futtermit-
Begriffsbestimmungen telzusatzstoffe,“ die Wörter „tierische Nebenpro-
Für die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe dukte und Folgeprodukte,“ eingefügt.
gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 b) In Nummer 11 werden die Wörter „und Futtermit-
der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und des An- teln“ durch die Wörter „, Futtermitteln, tierischen
hangs I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011. Abwei- Nebenprodukten und Folgeprodukten“ ersetzt.
chend von Satz 1 wird anstelle des Begriffs Unter-
2. Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
nehmer im Sinne des Artikels 3 Nummer 11 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1069/2009 der Begriff Besitzer „2. Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes,“.
verwendet.“ 3. Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
18. § 16 wird wie folgt gefasst: a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a einge-
„§ 16 fügt:
Übergangsvorschriften „1a. Ausschuss für tierische Nebenprodukte; die-
(1) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften ser Ausschuss hat die Aufgabe, gesetzes-
zur Ausführung des § 3 Absatz 1, längstens drei übergreifende grundsätzliche und andere
Jahre nach dem 12. Februar 2017, gelten die nach als die Überwachung betreffende Fragen im
§ 3 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in der bis zum Bereich der tierischen Nebenprodukte und
11. August 2016 geltenden Fassung nach Landes- Folgeprodukte zu behandeln,“.
recht zuständigen Körperschaften als zuständige b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Lebensmit-
Behörde im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2. telsicherheit“ die Wörter „sowie im Bereich der
(2) Eine Übertragung der Beseitigungspflicht tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte“
nach § 3 Absatz 2 dieses Gesetzes in der bis zum eingefügt.
11. August 2016 geltenden Fassung gilt als Über-
tragung nach § 3 Absatz 3 dieses Gesetzes fort. Artikel 3
(3) Ein nach § 6 dieses Gesetzes in der bis zum Inkrafttreten
11. August 2016 geltenden Fassung nach landes- Dieses Gesetz tritt am 12. Februar 2017 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 4. August 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
1972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2016
Gesetz
zur Änderung wasser- und
naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung
und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie*
Vom 4. August 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: bb) in eine Talsperre gelangt, die der öffent-
lichen Wasserversorgung dient,
Artikel 1
d) einem Einzugsgebiet einer Wasserentnahme-
Änderung des stelle für die öffentliche Wasserversorgung,
Wasserhaushaltsgesetzes
e) einem Einzugsgebiet eines Brunnens nach dem
Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 Wassersicherstellungsgesetz oder
(BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-
setzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1839) geändert f) einem Einzugsgebiet
worden ist, wird wie folgt geändert:
aa) eines Mineralwasservorkommens,
1. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
bb) einer Heilquelle oder
a) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefasst:
cc) einer Stelle zur Entnahme von Wasser zur
„Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Ab-
Herstellung von Lebensmitteln.
satz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch“.
b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und f Doppelbuch-
Komma ersetzt. stabe bb gilt nicht, wenn Gesteine aufgebrochen
werden sollen, um eine Heilquelle zu erschließen
c) Folgende Nummern 3 und 4 werden angefügt: oder zu erhalten. Auf Antrag des Inhabers der Erlaub-
„3. das Aufbrechen von Gesteinen unter hydrau- nis für die Wasserentnahme, der die erforderlichen
lischem Druck zur Aufsuchung oder Gewin- Unterlagen enthält, weist die zuständige Behörde
nung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, ein- Gebiete nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c bis f
schließlich der zugehörigen Tiefbohrungen, nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln
4. die untertägige Ablagerung von Lagerstätten- der Technik in Karten aus und veröffentlicht die Kar-
wasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 ten für die Gebiete nach Satz 1 Nummer 2 Buch-
oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung stabe c, d und f im Internet. Satz 1 Nummer 2 Buch-
oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl an- stabe a und b und Satz 3 gelten entsprechend für
fällt.“ Gebiete, die zur Festsetzung als Wasserschutz-
gebiete oder als Heilquellenschutzgebiete vorge-
2. Nach § 13 werden die folgenden §§ 13a und 13b sehen sind, für einen Zeitraum von 36 Monaten nach
eingefügt: ihrer Ausweisung als vorgesehene Schutzgebiete
„§ 13a entsprechend Satz 3. Die zuständige Behörde kann
Versagung und die Frist nach Satz 4 um bis zu zwölf Monate ver-
Voraussetzungen für die Erteilung längern, wenn besondere Umstände dies erfordern.
der Erlaubnis für bestimmte Gewässer- (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
benutzungen; unabhängige Expertenkommission können Erlaubnisse für vier Erprobungsmaßnahmen
(1) Eine Erlaubnis für eine Gewässerbenutzung mit dem Zweck erteilt werden, die Auswirkungen auf
nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 ist zu versagen, die Umwelt, insbesondere den Untergrund und den
wenn Wasserhaushalt, wissenschaftlich zu erforschen. Die
1. Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder Kohle- Erlaubnisse nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung
flözgestein zur Aufsuchung oder Gewinnung von der jeweiligen Landesregierung. Bei der Entschei-
Erdgas oder Erdöl aufgebrochen werden soll oder dung nach Satz 2 sind die geologischen Besonder-
heiten der betroffenen Gebiete und sonstige öffent-
2. die Gewässerbenutzung erfolgen soll in oder unter liche Interessen abzuwägen.
a) einem festgesetzten Wasserschutzgebiet,
(3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden,
b) einem festgesetzten Heilquellenschutzgebiet, dass Erlaubnisse für Benutzungen nach § 9 Absatz 2
c) einem Gebiet, aus dem über oberirdische Ge- Nummer 3 und 4 auch in oder unter Gebieten, in
wässer Oberflächenabfluss denen untertägiger Bergbau betrieben wird oder be-
trieben worden ist, nur unter bestimmten Auflagen
aa) in einen natürlichen See gelangt, aus dem
erteilt werden dürfen oder zu versagen sind. Die
unmittelbar Wasser für die öffentliche
zuständige Behörde weist Gebiete nach Satz 1 in
Wasserversorgung entnommen wird oder
Karten aus.
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen (4) Sofern die Erteilung einer Erlaubnis für eine
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- Benutzung nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 nicht nach
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 Absatz 1 oder Absatz 3 ausgeschlossen ist, darf die
vom 17.9.2015, S. 1). Erlaubnis nur erteilt werden, wenn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2016 1973
1. die verwendeten Gemische § 13b
a) in den Fällen des Absatzes 2 als nicht wasser- Antragsunterlagen und Überwachung bei
gefährdend eingestuft sind bestimmten Gewässerbenutzungen; Stoffregister
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für
b) in den übrigen Fällen als nicht oder als
eine Gewässerbenutzung nach § 9 Absatz 2 Num-
schwach wassergefährdend eingestuft sind und
mer 3 oder Nummer 4 muss insbesondere die An-
2. sichergestellt ist, dass der Stand der Technik ein- gaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung
gehalten wird. über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbau-
licher Vorhaben vom 13. Juli 1990 (BGBl. I S.1420),
(5) Sofern die Erteilung einer Erlaubnis für eine die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
Benutzung nach § 9 Absatz 2 Nummer 4 nicht nach 4. August 2016 (BGBl. I S. 1957) geändert worden
Absatz 1 oder Absatz 3 ausgeschlossen ist, darf die ist, enthalten. Die zuständige Behörde hat die An-
Erlaubnis nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, gaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a
dass der Stand der Technik eingehalten wird und dieser Verordnung innerhalb von zwei Wochen nach
insbesondere die Anforderungen nach § 22c der All- Antragstellung im Internet zu veröffentlichen.
gemeinen Bundesbergverordnung vom 23. Oktober
(2) In der Erlaubnis für Gewässerbenutzungen
1995 (BGBl. I S. 1466), die zuletzt durch Artikel 2 der
nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 ist insbesondere
Verordnung vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1957)
zu regeln, wie
geändert worden ist, erfüllt werden.
1. die Beschaffenheit des Grundwassers und ober-
(6) Die Bundesregierung setzt eine unabhängige irdischer Gewässer im Einwirkungsbereich der
Expertenkommission ein, welche die nach Absatz 2 Maßnahmen regelmäßig während und nach deren
durchgeführten Erprobungsmaßnahmen wissen- Durchführung zu überwachen und
schaftlich begleitet und auswertet sowie hierzu und
zum Stand der Technik Erfahrungsberichte zum 2. über die Ergebnisse der Überwachung der zu-
30. Juni eines Jahres, beginnend mit dem 30. Juni ständigen Behörde schriftlich oder elektronisch
2018, erstellt. Die Expertenkommission übermittelt zu berichten ist.
die Erfahrungsberichte zu den in Satz 1 genannten (3) In der Erlaubnis für Gewässerbenutzungen
Zeitpunkten dem Deutschen Bundestag und veröf- nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 ist darüber hinaus
fentlicht sie im Internet. Die Expertenkommission insbesondere die regelmäßige Überwachung nach
unterrichtet die Öffentlichkeit in regelmäßigen Ab- § 22b Satz 1 Nummer 2 und 3 der Allgemeinen Bun-
ständen über Verlauf und Ergebnisse der Erpro- desbergverordnung sowie die Pflicht, der zuständi-
bungsmaßnahmen nach Absatz 2; hierbei sowie zu gen Behörde über die Ergebnisse der Überwachung
den Entwürfen der Erfahrungsberichte nach Satz 1 schriftlich oder elektronisch zu berichten, näher zu
ist der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme regeln.
zu geben. Die unabhängige Expertenkommission
nach Satz 1 setzt sich zusammen aus (4) Der Inhaber der Erlaubnis hat die zuständige
Behörde unverzüglich zu unterrichten über nachtei-
1. einem Vertreter der Bundesanstalt für Geowissen- lige Veränderungen der Beschaffenheit des Grund-
schaften und Rohstoffe, wassers, eines oberirdischen Gewässers oder des
Bodens infolge von
2. einem Vertreter des Umweltbundesamtes,
1. Benutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 oder
3. einem vom Bundesrat benannten Vertreter eines Nummer 4 oder
Landesamtes für Geologie, das nicht für die Zu- 2. Benutzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 oder
lassung der Erprobungsmaßnahmen zuständig ist, Nummer 5, die im Zusammenhang mit Benutzun-
4. einem Vertreter des Helmholtz-Zentrums Pots- gen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4
dam Deutsches GeoForschungsZentrum, stehen.
Die zuständige Behörde hat Informationen nach
5. einem Vertreter des Helmholtz-Zentrums für Um- Satz 1 innerhalb von zwei Wochen nach der Unter-
weltforschung Leipzig sowie richtung im Internet zu veröffentlichen.
6. einem vom Bundesrat benannten Vertreter einer (5) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1
für Wasserwirtschaft zuständigen Landesbehörde, Nummer 11 kann die Errichtung und Führung eines
die nicht für die Zulassung der Erprobungsmaß- für jedermann frei und unentgeltlich zugänglichen
nahmen zuständig ist. internetgestützten Registers für Stoffe geregelt wer-
den, die bei Gewässerbenutzungen nach § 9 Ab-
Die Mitglieder der Expertenkommission sind an Wei- satz 2 Nummer 3 und 4 verwendet oder abgelagert
sungen nicht gebunden. Die Expertenkommission werden.“
gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus ihrer
Mitte einen Vorsitzenden. 3. In § 14 Absatz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe
„Nummer 2“ die Angabe „bis 4“ eingefügt.
(7) Im Jahr 2021 überprüft der Deutsche Bundes-
4. Dem § 15 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
tag auf der Grundlage des bis dahin vorliegenden
Standes von Wissenschaft und Technik die An- „Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenut-
gemessenheit des Verbots nach Absatz 1 Satz 1 zungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht
Nummer 1. erteilt werden.“
1974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2016
5. In § 103 Absatz 1 Nummer 7a und 8a werden nach 2. durch behördliche Entscheidung; § 52 Absatz 1
dem Wort „zuwiderhandelt“ jeweils ein Komma und Satz 2 und 3, auch in Verbindung mit § 53 Ab-
die Wörter „soweit sie für einen bestimmten Tat- satz 5, gilt entsprechend.“
bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,“ ein-
gefügt. Artikel 2
6. Nach § 104 wird folgender § 104a eingefügt:
Änderung des
„§ 104a Bundesnaturschutzgesetzes
Ausnahmen von Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009
der Erlaubnispflicht bei bestehenden Anlagen (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 96
zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) ge-
(1) Die Nutzung einer Anlage zur untertägigen Ab- ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
lagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnah-
1. § 15 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
men nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 oder bei anderen
Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Erdgas oder Erdöl anfällt, bedarf unbeschadet des
Absatzes 2 keiner Erlaubnis nach § 8 Absatz 1, wenn „Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
die Anlage vor dem 11. Februar 2017 in Überein- Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im
stimmung mit einem bestandskräftig zugelassenen Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Betriebsplan nach § 52 des Bundesberggesetzes Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundes-
errichtet worden ist oder zu diesem Zeitpunkt ein ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
bestandskräftig zugelassener Betriebsplan für die und dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Anlage vorliegt. In diesen Fällen sind die sich aus Energie durch Rechtsverordnung mit Zustim-
§ 13b Absatz 2 und 3 ergebenden Verpflichtungen mung des Bundesrates das Nähere zur Kompen-
in den jeweiligen Zulassungen von künftig gemäß sation von Eingriffen zu regeln, insbesondere
§ 52 Absatz 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes auf- 1. zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und
zustellenden Hauptbetriebsplänen spätestens bis Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen
zum 11. Februar 2019 zu regeln. § 13b Absatz 4 gilt zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von
für den Unternehmer im Sinne von § 4 Absatz 5 des Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und
Bundesberggesetzes in diesen Fällen entsprechend. Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher
(2) Die Nutzung einer Anlage nach Absatz 1 Standards, insbesondere für vergleichbare
Satz 1, die nach § 22c Absatz 1 Satz 3 der Allgemei- Eingriffsarten,
nen Bundesbergverordnung nicht mehr zulässig ist,
2. die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren
bedarf keiner Erlaubnis nach § 8 Absatz 1, wenn der
zu ihrer Erhebung.“
Anlagenbetreiber spätestens bis zum 11. Februar
2019 grundsätzlich zulassungsfähige Anträge für b) In § 15 Absatz 7 Satz 2 werden nach dem Wort
Zulassungen für eine anderweitige Entsorgung des „Naturschutz“ ein Komma und das Wort „Bau“
Lagerstättenwassers (Entsorgungskonzept) vorlegt eingefügt.
und hierfür eine behördliche Bestätigung nach Satz 4
vorliegt. Aus dem Entsorgungskonzept muss sich 2. Dem § 23 wird folgender Absatz 3 angefügt:
ergeben, wie das Lagerstättenwasser künftig ent- „(3) In Naturschutzgebieten ist die Errichtung von
sorgt werden soll, sodass insbesondere folgende Anlagen zur Durchführung von Gewässerbenutzun-
Anforderungen erfüllt sind: gen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des
1. die Anforderungen nach § 22c Absatz 1 Satz 3 Wasserhaushaltsgesetzes verboten.“
der Allgemeinen Bundesbergverordnung und
3. Dem § 24 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
2. die Anforderungen nach § 13a Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 Buchstabe a und b. „In Nationalparken ist die Errichtung von Anlagen zur
Durchführung von Gewässerbenutzungen im Sinne
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die des § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Wasserhaus-
Anlage nach Absatz 1 Satz 1 in einem Gebiet nach haltsgesetzes verboten.“
§ 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder
Buchstabe b liegt. Sofern die zuständige Behörde 4. Nach § 33 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
die grundsätzliche Zulassungsfähigkeit der Anträge fügt:
bestätigt, ist die Nutzung der Anlage in den Fällen
der Sätze 1 und 3 spätestens am 11. Februar 2022 „(1a) In Natura 2000-Gebieten ist die Errichtung
einzustellen. Andernfalls ist die Nutzung der Anlage von Anlagen zu folgenden Zwecken verboten:
in den Fällen der Sätze 1 und 3 spätestens am 1. zum Aufbrechen von Schiefer-, Ton- oder Mergel-
11. Februar 2020 einzustellen. Die Sätze 3 bis 5 gestein oder von Kohleflözgestein unter hydrau-
gelten nicht, soweit die Ablagerung des Lagerstät- lischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung
tenwassers für die Schutzzone III eines festgesetz- von Erdgas,
ten Wasserschutzgebietes oder eines festgesetzten
Heilquellenschutzgebietes ausnahmsweise zugelas- 2. zur untertägigen Ablagerung von Lagerstätten-
sen wird wasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 1 an-
fällt.
1. in einer Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1,
auch in Verbindung mit § 53 Absatz 5 oder § 34 findet insoweit keine Anwendung.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2016 1975
5. In § 69 Absatz 3 wird nach Nummer 4 folgende Artikel 4
Nummer 4a eingefügt: Änderung des
„4a. entgegen § 23 Absatz 3, § 24 Absatz 3 Satz 2 Umweltschadensgesetzes
oder § 33 Absatz 1a Satz 1 eine dort genannte In Anlage 1 Nummer 3 und 4 des Umweltschadens-
Anlage errichtet,“. gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I
Artikel 3 S. 1764) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter
Änderung der „Absatz 2 Nummer 2“ durch die Wörter „Absatz 2 Num-
Grundwasserverordnung mer 2 bis 4“ ersetzt.
In § 1 Nummer 4 der Grundwasserverordnung vom Artikel 5
9. November 2010 (BGBl. I S. 1513) wird nach den
Wörtern „Absatz 2 Nummer 2“ die Angabe „bis 4“ ein- Inkrafttreten
gefügt. Dieses Gesetz tritt am 11. Februar 2017 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 4. August 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
1976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2016
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
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ISSN 0341-1095
Künstlersozialabgabe-Verordnung 2017
Vom 9. August 2016
Auf Grund des § 26 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 des Künstlersozial-
versicherungsgesetzes, dessen Absatz 5 Satz 1 zuletzt durch Artikel 240 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und dessen Absatz 1 durch
Artikel 17 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2534) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§1
Der Prozentsatz der Künstlersozialabgabe im Jahr 2017 beträgt 4,8 Prozent.
§2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2015 vom 8. September 2014 (BGBl. I
S. 1520) außer Kraft.
Berlin, den 9. August 2016
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles