106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2016
Gesetz
zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten*
Vom 23. Januar 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Gesetzes über Funkanlagen
und Telekommunikationsendeinrichtungen
Das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 116
des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. ist „Telekommunikationsendeinrichtung“ eine direkt oder indirekt an die
Schnittstelle eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlos-
sene Einrichtung zum Aussenden, Verarbeiten oder Empfangen von
Nachrichten; sowohl bei direkten als auch bei indirekten Anschlüssen
kann die Verbindung über elektrisch leitenden Draht, über optische Faser
oder elektromagnetisch hergestellt werden; bei einem indirekten An-
schluss ist zwischen der Endeinrichtung und der Schnittstelle des öffent-
lichen Netzes ein Gerät geschaltet;“.
2. § 11 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die Anbieter
von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dürfen den An-
schluss von Telekommunikationsendeinrichtungen an das öffentliche Tele-
kommunikationsnetz nicht verweigern, wenn die Telekommunikationsend-
einrichtungen die grundlegenden Anforderungen nach § 3 Absatz 1 erfüllen.
Sie können dem Teilnehmer Telekommunikationsendeinrichtungen überlas-
sen, dürfen aber deren Anschluss und Nutzung nicht zwingend vorschreiben.
Notwendige Zugangsdaten und Informationen für den Anschluss von Tele-
kommunikationsendeinrichtungen und die Nutzung der Telekommunikati-
onsdienste haben sie dem Teilnehmer in Textform, unaufgefordert und kos-
tenfrei bei Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen.“
3. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In § 17 Absatz 1 Nummer 6 wird nach der Angabe „§ 11 Abs. 3“ die
Angabe „Satz 1“ eingefügt.
b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
„7. entgegen § 11 Absatz 3 Satz 3 die notwendigen Zugangsdaten und
Informationen nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, oder“.
c) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.
d) In § 17 Absatz 2 wird die Angabe „und 7“ durch die Angabe „und 8“
ersetzt.
* Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni
1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und
der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998, S. 37),
zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2016 107
Artikel 2
Änderung des
Telekommunikationsgesetzes
Dem § 45d Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember
2015 (BGBl. I S. 2218) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Dieser Zugang ist ein passiver Netzabschlusspunkt; das öffentliche Telekom-
munikationsnetz endet am passiven Netzabschlusspunkt.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2016 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Januar 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2016
Verordnung
zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
Vom 26. Januar 2016
Auf Grund des § 70 Absatz 6 des Lebensmittel- und L 324 vom 10.12.2015, S. 3) geändert worden ist“
Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekannt- ersetzt.
machung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) verordnet 4. In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- „Verordnung (EU) Nr. 398/2014 (ABl. L 119 vom
schaft: 23.4.2014, S. 3)“ durch die Wörter „Verordnung (EU)
2016/1 (ABl. L 2 vom 5.1.2016, S. 1)“ ersetzt.
Artikel 1
5. § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt ge-
Änderung des ändert:
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
a) In Buchstabe a werden die Wörter „Verordnung
Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der (EU) Nr. 418/2014 (ABl. L 124 vom 25.4.2014,
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 S. 19)“ durch die Wörter „Durchführungsverord-
(BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 3 nung (EU) 2015/2062 (ABl. L 301 vom
des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) 18.11.2015, S. 7)“ ersetzt.
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
b) In Buchstabe b wird nach der Angabe „ABl. L 152
1. In § 1 Absatz 1a Nummer 1 werden die Wörter „Ver- vom 16.6.2009, S. 11“ die Angabe „, L 154 vom
ordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 19.6.2015, S. 28“ eingefügt.
18.7.2009, S. 14)“ durch die Wörter „Verordnung
(EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1)“ 6. In § 11 Absatz 3 wird die Angabe „L 86 vom
ersetzt. 28.3.2008, S. 34)“ durch die Wörter „L 86 vom
28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87,
2. § 2 wird wie folgt geändert: L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom
aa) Nach der Angabe „L 322 vom 21.11.2012, 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist,“ ersetzt.
S. 8“ wird die Angabe „, L 123 vom 7. § 39 wird wie folgt geändert:
19.5.2015, S. 122“ eingefügt.
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Verord-
bb) Die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 298/2014 nung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom
(ABl. L 89 vom 25.3.2014, S. 36)“ werden 10.6.2013, S. 1)“ durch die Wörter „Verordnung
durch die Wörter „Verordnung (EU) 2015/1832 (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014,
(ABl. L 266 vom 13.10.2015, S. 27)“ ersetzt. S. 1)“ ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 2 werden nach der Angabe b) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:
„(ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1)“ die Wörter
aa) Nach der Angabe „L 160 vom 12.6.2013,
„, die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr.
S. 15“ wird die Angabe „, L 66 vom
334/2014 (ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 22) geän-
11.3.2015, S. 22“ eingefügt.
dert worden ist,“ eingefügt.
bb) Die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 218/2014
3. § 3 wird wie folgt geändert:
(ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 95)“ werden
a) Nummer 8 wird wie folgt geändert: durch die Wörter „Verordnung (EU) Nr.
aa) Nach der Angabe „ABl. L 304 vom 1137/2014 (ABl. L 307 vom 28.10.2014,
22.11.2011, S. 18“ wird die Angabe „, L 331 S. 28)“ ersetzt.
vom 18.11.2014, S. 41, L 50 vom 21.2.2015, 8. § 58 wird wie folgt geändert:
S. 48“ eingefügt.
a) Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe a wird wie folgt
bb) Die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 78/2014 geändert:
(ABl. L 27 vom 30.1.2014, S. 7)“ werden
durch die Wörter „Verordnung (EU) aa) Nach der Angabe „ABl. L 165 vom 30.4.2004,
2015/2283 (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1)“ S. 1“ wird die Angabe „, L 191 vom
ersetzt. 28.5.2004, S. 1, L 204 vom 4.8.2007, S. 29“
eingefügt.
b) In Nummer 16 werden die Wörter „(ABl. L 268
vom 18.10.2003, S. 29, 2004 L 192, S. 34, 2007 bb) Die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 517/2013
L 98, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EG) (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1)“ werden
Nr. 767/2009 (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1) ge- durch die Wörter „Verordnung (EU) Nr.
ändert worden ist“ durch die Wörter „(ABl. L 268 652/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1)“
vom 18.10.2003, S. 29, L 192 vom 29.5.2004, ersetzt.
S. 34, L 98 vom 13.4.2007, S. 29), die zuletzt b) In Absatz 2 werden die Wörter „Verordnung (EG)
durch die Verordnung (EU) 2015/2294 (ABl. Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14)“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2016 109
durch die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 652/2014 Artikel 2
(ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1)“ ersetzt. Änderung der
c) Absatz 2a wird wie folgt geändert: Kosmetik-Verordnung
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Verordnung In den §§ 1, 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 2 der Kos-
(EU) Nr. 246/2014 (ABl. L 74 vom 14.3.2014, metik-Verordnung vom 16. Juli 2014 (BGBl. I S. 1054)
S. 58)“ durch die Wörter „Verordnung (EU) werden jeweils die Wörter „Verordnung (EU) Nr.
2015/1760 (ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 27)“ 358/2014 vom 9. April 2014 (ABl. L 107 vom 10.4.2014,
ersetzt. S. 5)“ durch die Wörter „Verordnung (EU) 2015/1298
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Verordnung vom 28. Juli 2015 (ABl. L 199 vom 29.7.2015, S. 22)“
(EU) Nr. 202/2014 (ABl. L 62 vom 4.3.2014, ersetzt.
S. 13)“ durch die Wörter „Verordnung (EU)
2015/174 (ABl. L 30 vom 6.2.2015, S. 2)“ er- Artikel 3
setzt. Änderung der
9. § 59 Absatz 2 wird wie folgt geändert: Tätowiermittel-Verordnung
a) In Nummer 2 werden die Wörter „Verordnung (EU) In § 1 Satz 2 Nummer 1 der Tätowiermittel-Verord-
Nr. 398/2014 (ABl. L 119 vom 23.4.2014, S. 3)“ nung vom 13. November 2008 (BGBl. I S. 2215), die
durch die Wörter „Verordnung (EU) 2016/1 (ABl. durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. Juli 2014
L 2 vom 5.1.2016, S. 1)“ ersetzt. (BGBl. I S. 1054) geändert worden ist, werden die Wör-
b) Nummer 5 wird wie folgt geändert: ter „Verordnung (EU) Nr. 358/2014 vom 9. April 2014
(ABl. L 107 vom 10.4.2014, S. 5)“ durch die Wörter
aa) Nach der Angabe „L 322 vom 21.11.2012,
„Verordnung (EU) 2015/1298 vom 28. Juli 2015 (ABl.
S. 8“ wird die Angabe „, L 123 vom
L 199 vom 29.7.2015, S. 22)“ ersetzt.
19.5.2015, S. 122“ eingefügt.
bb) Die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 298/2014 Artikel 4
(ABl. L 89 vom 25.3.2014, S. 36)“ werden
durch die Wörter „Verordnung (EU) Inkrafttreten
2015/1832 (ABl. L 266 vom 13.10.2015, Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
S. 27)“ ersetzt. in Kraft.
Bonn, den 26. Januar 2016
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2016
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Süßwaren
und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Süßwaren
(Industriemeister-Süßwaren-Fortbildungsprüfungsverordnung – IMSüßFPrV)
Vom 27. Januar 2016
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- unterschiedlicher Größe sowie in verschiedenen Berei-
satz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 1 chen und Tätigkeitsfeldern eines Betriebes Sach-, Orga-
zuletzt durch Artikel 436 Nummer 4 Buchstabe a der nisations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen und
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBI. I S. 1474) ge- sich auf Änderungen von Methoden und Systemen in
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für der Produktion, auf neue Strukturen der Arbeitsorgani-
Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptaus- sation und auf neue Methoden der Organisationsent-
schusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Ein- wicklung, der Personalführung und -entwicklung einzu-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft stellen sowie den technisch-organisatorischen Wandel
und Energie: im Betrieb mitzugestalten. Zur erweiterten beruflichen
Handlungsfähigkeit gehören im Einzelnen folgende Auf-
Inhaltsübersicht gaben:
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsab- 1. Sachaufgaben:
schlusses
a) die süßwarenspezifischen Produktionsprozesse
§ 2 Teile des Fortbildungsabschlusses und Gliederung der
Prüfung überwachen und optimieren,
§ 3 Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädago- b) die In- und Außerbetriebnahme von Produktions-
gischen Qualifikationen anlagen organisieren und überwachen,
§ 4 Voraussetzungen für die Zulassung zu den Prüfungsteilen
§ 5 Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifika-
c) den Einsatz von Betriebs- und Produktionsmitteln
tionen“ koordinieren und deren Erhaltung und Betriebs-
§ 6 Qualifikationsinhalte der Prüfungsbereiche bereitschaft sowie deren Werterhalt bei Transport
§ 7 Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ und Lagerung sicherstellen,
§ 8 Gliederung des Prüfungsteils d) den Werterhalt von Rohwaren, Zusatz- und Hilfs-
§ 9 Situationsaufgaben im schriftlichen Teil, Bearbeitungsdauer stoffen sowie von Halbfabrikaten und Süßwaren
§ 10 Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Technik“ bei Transport und Lagerung sicherstellen,
§ 11 Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Organi-
sation“ e) Maßnahmen zur Vermeidung und Behebung von
§ 12 Fachgespräch Betriebsstörungen einleiten und die Energiever-
§ 13 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
sorgung für die Produktionsabläufe sichern,
§ 14 Bewerten der Prüfungsleistungen und Ermitteln der Ge- f) bei der Einrichtung von Arbeitsstätten und der
samtnote Gestaltung von Arbeitsplätzen unter Beachtung
§ 15 Bestehen der Prüfung ergonomischer Gesichtspunkte und entsprechen-
§ 16 Zeugnisse der Vorschriften mitwirken,
§ 17 Wiederholung der Prüfung
g) technologische Weiterentwicklungen im Unter-
§ 18 Übergangsvorschriften
nehmen umsetzen und
§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
h) bei der Entwicklung von Vorschlägen für neue
§1 technische Konzepte und Spezifikationen mitar-
beiten und den kontinuierlichen Verbesserungs-
Ziel der Prüfung und
prozess mitgestalten,
Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
2. Organisationsaufgaben:
(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungs-
abschluss Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung a) die Arbeitsabläufe zur Herstellung von Süßwaren
Süßwaren und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrich- einschließlich des Einsatzes von Rohwaren sowie
tung Süßwaren soll die auf einen beruflichen Aufstieg von Zusatz- und Hilfsstoffen planen und über-
abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungs- wachen sowie sich an der Planung und Umset-
fähigkeit nachgewiesen werden. zung neuer Produktionsprozesse beteiligen,
(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle b) die Kontrollen der ein- und ausgehenden Pro-
durchgeführt. dukte sowie die Dokumentationen der Produk-
tionsprozesse sicherstellen,
(3) Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungs-
fähigkeit soll der Geprüfte Industriemeister – Fachrich- c) Kostenpläne aufstellen sowie die Kostenentwick-
tung Süßwaren oder die Geprüfte Industriemeisterin lung überwachen und auf einen wirtschaftlichen
– Fachrichtung Süßwaren in der Lage sein, in Betrieben Ablauf achten,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2016 111
d) bei der Auswahl und Beschaffung von Geräten, 2. der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeits-
Maschinen und Produktionsanlagen mitwirken, pädagogischen Qualifikationen nach § 3.
e) Qualitäts- und Quantitätsvorgaben planen und (2) Die Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 gliedert
deren fristgemäße Einhaltung gewährleisten, sich in zwei aufeinander aufbauende Prüfungsteile:
f) die Rückverfolgbarkeit von Produkten und Prozes- 1. Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisquali-
sen sicherstellen, fikationen“ nach § 5 und
g) die Instandhaltung in Abstimmung mit den zu- 2. Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
ständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern so- nach § 7.
wie mit den beteiligten betrieblichen Bereichen
koordinieren und überwachen, §3
h) die Einhaltung der Arbeitssicherheits-, Umwelt-, Nachweis des Erwerbs der berufs-
Gesundheits- und Hygienevorschriften sicherstel- und arbeitspädagogischen Qualifikationen
len und (1) Den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-
i) Reklamationen bearbeiten, schen Qualifikationen hat die Prüfungsteilnehmerin
oder der Prüfungsteilnehmer nachzuweisen durch
3. Führungsaufgaben:
1. eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der
a) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne der
nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbil-
Unternehmensziele führen und ihnen Aufgaben
der-Eignungsverordnung oder
unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben,
nach betriebswirtschaftlichen und arbeitsrecht- 2. eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prü-
lichen Gesichtspunkten und unter Berücksichti- fung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkann-
gung ihrer individuellen Eignung, ihrer Kompeten- ten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen
zen und ihrer Interessen zuordnen, sie zu selbst- Prüfungsausschuss.
ständigem, verantwortlichem Handeln anleiten, (2) Der Nachweis des Erwerbs der berufs- und ar-
ihre Motivation fördern und sie an Entschei- beitspädagogischen Qualifikationen ist vor Beginn der
dungsprozessen beteiligen, letzten Prüfungsleistung vorzulegen.
b) bei der Planung des Personalbedarfs und bei
Stellenbesetzungen mitwirken, §4
c) Arbeitsgruppen betreuen und moderieren, Voraussetzungen
für die Zulassung zu den Prüfungsteilen
d) die zielorientierte Kooperation und Kommunika-
tion zwischen und mit den Mitarbeiterinnen und (1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsüber-
Mitarbeitern sowie mit den Führungskräften för- greifende Basisqualifikationen“ ist zuzulassen, wer Fol-
dern; Unterweisungen veranlassen, gendes nachweist:
e) die Innovationsbereitschaft der Mitarbeiterinnen 1. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in dem
und Mitarbeiter fördern; neue Mitarbeiterinnen anerkannten Ausbildungsberuf Süßwarentechnologe
und Mitarbeiter in ihre Arbeitsbereiche einführen, und Süßwarentechnologin,
f) die Ausbildung der zugeteilten Auszubildenden 2. eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesellen-
verantworten und prüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der
den Ernährungsberufen zugeordnet ist, und eine auf
g) Qualitätsmanagementziele umsetzen sowie das
die Berufsausbildung folgende mindestens sechsmo-
qualitätsbewusste Handeln und die Kundenorien-
natige Berufspraxis,
tierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter för-
dern. 3. eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesel-
lenprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbil-
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 2 dungsberuf und eine auf die Berufsausbildung fol-
Absatz 1 Nummer 1 führt zusammen mit dem erbrach- gende mindestens einjährige Berufspraxis oder
ten Nachweis nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 zum aner-
kannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industrie- 4. eine mindestens vierjährige Berufspraxis.
meister – Fachrichtung Süßwaren oder Geprüfte Indus- (2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezi-
triemeisterin – Fachrichtung Süßwaren. fische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes
nachweist:
§2
1. das erfolgreiche Ablegen des Prüfungsteils „Fach-
Teile des Fortbildungs- richtungsübergreifende Basisqualifikationen“, das
abschlusses und Gliederung der Prüfung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und
(1) Für den Fortbildungsabschluss zum Geprüften 2. über die in Absatz 1 Nummer 1 genannte Vorausset-
Industriemeister – Fachrichtung Süßwaren und zur Ge- zung hinaus mindestens ein Jahr Berufspraxis und
prüften Industriemeisterin – Fachrichtung Süßwaren ist über die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Vo-
Folgendes erforderlich: raussetzungen hinaus mindestens ein weiteres Jahr
1. das erfolgreiche Ablegen der im Rahmen dieser Ver- Berufspraxis.
ordnung geregelten Prüfung zum Geprüften Indus- (3) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll
triemeister – Fachrichtung Süßwaren und zur Ge- wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften
prüften Industriemeisterin – Fachrichtung Süßwaren, Industriemeisters – Fachrichtung Süßwaren und einer
112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2016
Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Süßwaren 1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und
nach § 1 Absatz 3 aufweisen. Bestimmungen bei der Gestaltung individueller
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist zur Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mit-
Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeug- arbeiterinnen und Mitarbeitern, insbesondere unter
nissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertig- Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Ta-
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, rifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen,
die der beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar 2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsver-
sind und die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. fassungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungs-
rechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe,
§5 3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsicht-
Prüfungsteil „Fachrichtungs- lich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung so-
übergreifende Basisqualifikationen“ wie der Arbeitsförderung,
(1) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Ba- 4. Berücksichtigen von arbeitsschutz- und arbeits-
sisqualifikationen“ werden folgende Prüfungsbereiche sicherheitsrechtlichen Vorschriften und Bestimmun-
geprüft: gen in Abstimmung mit betrieblichen und außerbe-
1. Rechtsbewusstes Handeln, trieblichen Institutionen,
2. Betriebswirtschaftliches Handeln, 5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts,
insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Boden-
3. Anwenden von Methoden der Information, Kommu- schutzes, der Kreislaufwirtschaft, der Luftreinhal-
nikation und Planung, tung, der Lärmvermeidung und des Lärmschutzes,
4. Zusammenarbeit im Betrieb und des Strahlenschutzes und des Schutzes vor gefähr-
lichen Stoffen und
5. Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und tech-
nischer Gesetzmäßigkeiten. 6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher
Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere hin-
(2) Den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteil-
sichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaf-
nehmern werden anwendungsbezogene Aufgaben ge-
tung sowie des Datenschutzes.
stellt. Sie haben die Aufgaben schriftlich unter Aufsicht
zu bearbeiten. (2) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Han-
(3) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Auf- deln“ soll die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungs-
gaben in den Prüfungsbereichen nach Absatz 1 soll ins- teilnehmer nachweisen, dass sie oder er in der Lage ist,
gesamt höchstens acht Stunden betragen; sie soll je betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte im Rahmen
Prüfungsbereich mindestens 90 Minuten betragen. praxisbezogener Handlungen zu berücksichtigen und
volkswirtschaftliche Zusammenhänge aufzuzeigen so-
(4) Wurden in höchstens zwei schriftlichen Prüfungen wie Unternehmensformen darzustellen. Weiterhin sollen
in den Prüfungsbereichen nach Absatz 1 mangelhafte die Fähigkeiten nachgewiesen werden, betriebliche Ab-
Leistungen erbracht, so ist in diesen Prüfungsbereichen läufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen,
eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei beurteilen und beeinflussen zu können. ln diesem Rah-
einer oder mehreren ungenügenden Prüfungsleistungen men können folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer-
ist keine mündliche Ergänzungsprüfung möglich. Die den:
Aufgabenstellung in der Ergänzungsprüfung soll anwen-
dungsbezogen sein und je Prüfungsbereich und Prü- 1. Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprin-
fungsteilnehmerin oder Prüfungsteilnehmer nicht länger zipien von Unternehmen unter Einbeziehung volks-
als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der mündlichen wirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wir-
Ergänzungsprüfung und die Bewertung der schriftlichen kungen,
Prüfungsleistung in dem Prüfungsbereich, in dem die 2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Auf-
Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde, werden zu bau- und Ablauforganisation,
einer Bewertung zusammengefasst. Dabei wird die Be-
3. Anwenden von Methoden der Organisationsentwick-
wertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt ge-
lung,
wichtet.
4. Berücksichtigen von Methoden der Entgeltfindung
§6 und der kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung
und
Qualifikationsinhalte der Prüfungsbereiche
5. Unterscheiden von Kostenarten-, Kostenstellen- und
(1) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“
Kostenträgerrechnung sowie Durchführen von Kal-
soll die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilneh-
kulationsverfahren.
mer nachweisen, dass sie oder er in der Lage ist, ein-
schlägige Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. Dazu (3) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden
gehört, die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiterinnen der Information, Kommunikation und Planung“ soll
und Mitarbeiter unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer
gestalten sowie die Arbeitssicherheit, den Gesund- nachweisen, dass sie oder er in der Lage ist, Projekte
heitsschutz und den Umweltschutz nach rechtlichen und Prozesse zu analysieren, zu planen und transparent
Grundlagen zu gewährleisten und die Zusammenarbeit zu machen. Dazu gehört, Daten aufbereiten, technische
mit den entsprechenden Institutionen sicherzustellen. Unterlagen erstellen sowie entsprechende Planungs-
ln diesem Rahmen können folgende Qualifikationsin- techniken einsetzen zu können. Weiterhin soll die Fähig-
halte geprüft werden: keit nachgewiesen werden, angemessene Präsenta-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2016 113
tionstechniken anwenden zu können. In diesem Rahmen anzuwenden. In diesem Rahmen können folgende Quali-
können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: fikationsinhalte geprüft werden:
1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess- 1. Berücksichtigen der Auswirkungen naturwissen-
und Produktionsdaten mittels EDV-Systemen und schaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten auf
Bewerten visualisierter Daten, Materialien, Maschinen und Prozesse sowie auf
2. Bewerten von Planungstechniken und Analyseme- Mensch und Umwelt,
thoden sowie Bewerten ihrer Anwendungsmöglich- 2. Verwenden unterschiedlicher Energieformen im Be-
keiten, trieb sowie Beachten der damit zusammenhängen-
3. Anwenden von Präsentationstechniken, den Auswirkungen auf Mensch und Umwelt,
4. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen, 3. Berechnen betriebs- und fertigungstechnischer Grö-
Statistiken, Tabellen und Diagrammen, ßen bei Belastungen und Bewegungen und
5. Anwenden von Projektmanagementmethoden und 4. Anwenden von statistischen Verfahren und Durch-
führen von einfachen statistischen Berechnungen
6. Auswählen und Anwenden von Informations- und sowie die graphische Darstellung dieser Verfahren
Kommunikationsformen sowie von Informations- und Berechnungen.
und Kommunikationsmitteln.
(4) Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Be- §7
trieb“ soll die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungs- Prüfungsteil
teilnehmer nachweisen, dass sie oder er in der Lage ist, „Handlungsspezifische Qualifikationen“
Zusammenhänge des Sozialverhaltens zu erkennen,
ihre Auswirkungen auf die Zusammenarbeit zu beur- Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikatio-
teilen und durch angemessene Maßnahmen auf eine nen“ umfasst die folgenden Handlungsbereiche und
zielorientierte, effiziente und vertrauensvolle Zusam- Qualifikationsschwerpunkte:
menarbeit hinzuwirken. Dazu gehört, die Leistungsbe- 1. Handlungsbereich „Technik“ mit den Qualifikations-
reitschaft der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fördern schwerpunkten
sowie betriebliche Probleme und soziale Konflikte lösen a) Süßwarentechnologie,
zu können. Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen
werden, Führungsgrundsätze berücksichtigen und an- b) Betriebstechnik und
gemessene Führungstechniken anwenden zu können. c) Rohwarenmanagement,
In diesem Rahmen können folgende Qualifikations- 2. Handlungsbereich „Organisation“ mit den Qualifika-
inhalte geprüft werden: tionsschwerpunkten
1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung a) Betriebliches Kostenwesen,
des Einzelnen unter Beachtung des bisherigen Be-
b) Planung, Steuerung und Kommunikation und
rufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher
und sozialer Gegebenheiten, c) Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie
Lebensmittelsicherheit,
2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses der
Arbeitsorganisation und des Arbeitsplatzes auf das 3. Handlungsbereich „Führung und Personal“ mit den
Sozialverhalten des Einzelnen und auf das Betriebs- Qualifikationsschwerpunkten
klima sowie Ergreifen von Maßnahmen zu deren Ver- a) Personalführung,
besserung,
b) Personalentwicklung und
3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf
c) Qualitätsmanagement.
das Gruppenverhalten und auf die Zusammenarbeit
sowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen,
§8
4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Füh-
Gliederung des Prüfungsteils
rungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsät-
zen, Der Prüfungsteil besteht aus
5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken 1. einem schriftlichen Teil nach den §§ 9 bis 11 und
einschließlich Vereinbaren entsprechender Hand- 2. einem Fachgespräch nach § 12.
lungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und Zu-
sammenarbeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter §9
zu fördern und Situationsaufgaben
6. Fördern der Kommunikation und Kooperation durch im schriftlichen Teil, Bearbeitungsdauer
Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher (1) Im schriftlichen Teil wird je eine Situationsauf-
Probleme und sozialer Konflikte. gabe zu den Handlungsbereichen „Technik“ (§ 10) und
(5) Im Prüfungsbereich „Berücksichtigung natur- „Organisation“ (§ 11) gestellt. Die Situationsaufgaben
wissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkei- sollen auch fachrichtungsübergreifende Basisqualifika-
ten“ soll die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungs- tionen nach § 5 berücksichtigen.
teilnehmer nachweisen, dass sie oder er in der Lage ist, (2) Die Bearbeitungsdauer beträgt
einschlägige naturwissenschaftliche und technische
Gesetzmäßigkeiten zur Lösung technischer Probleme 1. für die Situationsaufgabe aus dem Handlungs-
einzubeziehen sowie mathematische, physikalische, bereich „Technik“ mindestens 270 Minuten und
chemische und technische Kenntnisse und Fertigkeiten 2. für die Situationsaufgabe aus dem Handlungs-
zur Lösung von Aufgaben aus der betrieblichen Praxis bereich „Organisation“ mindestens 240 Minuten.
114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2016
(3) Für beide Situationsaufgaben sollen insgesamt werten und Dokumentieren von Produktionsversu-
nicht mehr als 10 Stunden veranschlagt werden. chen, Produkten und Prozessen.
(4) Wurde in höchstens einer schriftlichen Situati-
(5) Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebstechnik“
onsaufgabe eine mangelhafte Prüfungsleistung er-
soll die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilneh-
bracht, so ist für den Handlungsbereich dieser Situati-
mer nachweisen, dass sie oder er in der Lage ist,
onsaufgabe eine mündliche Ergänzungsprüfung anzu-
Anlagen, Maschinen und Einrichtungen unter Berück-
bieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Prü-
sichtigung von rohwaren- und produktspezifischen
fungsleistungen ist eine Ergänzungsprüfung nicht mög-
Eigenschaften funktionsgerecht einzusetzen und deren
lich. Die Aufgabenstellung in der Ergänzungsprüfung
Instandhaltung zu planen, zu organisieren und zu steu-
soll anwendungsbezogen sein. Die Aufgabe muss aus
ern. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,
dem Handlungsbereich stammen, in dem die mangel-
Störungsanalysen durchführen und entsprechende
hafte Prüfungsleistung erbracht wurde. Die Ergän-
Maßnahmen einleiten und Energie effizient einzusetzen
zungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmerin oder Prü-
zu können. In diesem Rahmen können folgende Quali-
fungsteilnehmer nicht länger als 20 Minuten dauern.
fikationsinhalte geprüft werden:
Die Bewertung der mündlichen Ergänzungsprüfung
und die Bewertung der mangelhaften schriftlichen Prü- 1. Analysieren von Prozessen auf der Basis von verfah-
fungsleistung werden zu einer Bewertung zusammen- renstechnischen Grundoperationen,
gefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen
Prüfungsleistung doppelt gewichtet. 2. Vermeiden, Erkennen und Beheben von Störungen,
§ 10 3. Anwenden und Überwachen von Mess-, Steuer- und
Regelungseinrichtungen sowie Beurteilen des Ein-
Situationsaufgabe
satzes der Energiearten, deren Nutzung und Vertei-
aus dem Handlungsbereich „Technik“
lung im Prozess unter Berücksichtigung von Ener-
(1) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungs- gieeinsparmöglichkeiten und den damit zusammen-
bereich „Technik“ soll mindestens einer der Qualifika- hängenden Auswirkungen auf Mensch und Umwelt,
tionsschwerpunkte „Süßwarentechnologie“, „Betriebs-
technik“ und „Rohwarenmanagement“ den Kern bilden. 4. Mitwirken bei der Sicherstellung einer effizienten
Die in den Qualifikationsschwerpunkten zu prüfenden Energienutzung im Rahmen des Energiemanage-
Qualifikationsinhalte richten sich nach den Absätzen 4 ments,
bis 6.
5. Mitwirken bei der Sicherstellung eines effektiven
(2) Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Quali-
Managements von Betriebsstoffen und
fikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten
der Handlungsbereiche „Organisation“ sowie „Führung 6. Mitwirken bei der Auswahl und beim Funktionserhalt
und Personal“ integrativ berücksichtigen. von Fertigungsmaschinen und ‑anlagen, Transport-
(3) In die Situationsaufgaben aus den Handlungsbe- und Fördermitteln.
reichen „Organisation“ sowie „Führung und Personal“
sollen die Qualifikationsinhalte aus den Qualifikations- (6) Im Qualifikationsschwerpunkt „Rohwarenmana-
schwerpunkten aus dem Handlungsbereich „Technik“ gement“ soll die Prüfungsteilnehmerin oder der Prü-
integriert werden, die nicht in der Situationsaufgabe fungsteilnehmer nachweisen, dass sie oder er in der
nach Absatz 1 geprüft wurden. Lage ist, die prozess- und produktgerechte Verwen-
dung von Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffen sicherzustel-
(4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Süßwarentechno-
len. In diesem Rahmen können folgende Qualifikations-
logie“ soll die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungs-
inhalte geprüft werden:
teilnehmer nachweisen, dass sie oder er in der Lage ist,
Herstellungsprozesse von Süßwaren zu planen, zu or- 1. Mitwirken bei der Erstellung von Spezifikationen und
ganisieren und zu steuern. Dazu gehört, Zusammen- bei der Beschaffung von Rohwaren,
hänge und Optimierungsmöglichkeiten erkennen und
entsprechende Maßnahmen einleiten zu können. In die- 2. Mitwirken bei der Festlegung von Verfahren sowie
sem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte ge- Veranlassen der Eingangskontrolle, Auswerten der
prüft werden: Ergebnisse und Ableiten von Konsequenzen,
1. Bewerten, Auswählen, Einsetzen und Optimieren
von Fertigungstechnologien im Bereich Schokolade- 3. Festlegen der Lagerbedingungen und Methoden der
waren und Konfekt, Bonbons und Zuckerwaren, Weiterbehandlung von Roh-, Zusatz- und Hilfsstof-
feine Backwaren, Knabberartikel und Speiseeis, fen unter Berücksichtigung der Produkteigenschaf-
ten sowie Sicherstellen der Einhaltung der spezifi-
2. Bewerten, Auswählen, Einsetzen und Optimieren schen Bedingungen,
von Verpackungstechnologien und ‑materialien,
3. Durchführen von verfahrensspezifischen Berechnun- 4. Festlegen des Einsatzes von Roh-, Zusatz- und
gen, Hilfsstoffen vor und während der Fertigung sowie
Beurteilen von Auswirkungen auf den Fertigungs-
4. Berücksichtigen von biochemischen und chemi-
prozess beim Einsatz von neuen Rohwaren und
schen Prozessen und
Technologien und
5. Umsetzen von Produktentwicklungen vom Labor- in
den Produktionsmaßstab unter Berücksichtigung 5. Einschätzen von Alternativen bei Rohstoffmangel
von Wirtschaftlichkeit, Spezifikationen, Rohstoffen, und Entscheiden über deren Einsatz sowie über Pro-
Rezepturen und Arbeitsabläufen sowie Prüfen, Be- zessanpassungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2016 115
§ 11 men sowie Aktualisieren der Stammdaten für diese
Situationsaufgabe Systeme,
aus dem Handlungsbereich „Organisation“ 2. Erstellen, Anpassen und Umsetzen von Produktions-,
Mengen-, Termin-, Kapazitäts- und Personaleinsatz-
(1) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbe-
planungen,
reich „Organisation“ soll mindestens einer der Qualifika-
tionsschwerpunkte „Betriebliches Kostenwesen“, „Pla- 3. Anwenden der Systeme für die Arbeitsablaufpla-
nung, Steuerung und Kommunikation“ und „Arbeits-, nung, die Materialflussgestaltung, die Produktions-
Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie Lebensmittel- programmplanung und die Auftragsdisposition ein-
sicherheit“ den Kern bilden. Die in den Qualifikations- schließlich der dazugehörigen Zeit- und Datener-
schwerpunkten zu prüfenden Qualifikationsinhalte rich- mittlung,
ten sich nach den Absätzen 3 bis 5. 4. Anwenden von Informations- und Kommunikations-
(2) Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Quali- systemen,
fikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten 5. Anwenden von Logistiksystemen, insbesondere im
des Handlungsbereichs „Technik“ sowie Qualifikations- Rahmen der Produkt- und Materialdisposition und
inhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten des 6. Durchführen von zielgruppen- und situationsgerech-
Handlungsbereichs „Führung und Personal“ integrativ ter Kommunikation mit Kunden und Lieferanten so-
berücksichtigen. wie mit Behörden und Institutionen.
(3) Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebliches Kos- (5) Im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits-, Umwelt-
tenwesen“ soll die Prüfungsteilnehmerin oder der Prü- und Gesundheitsschutz sowie Lebensmittelsicherheit“
fungsteilnehmer nachweisen, dass sie oder er in der soll die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilneh-
Lage ist, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und mer nachweisen, dass sie oder er in der Lage ist, ein-
kostenrelevante Einflussfaktoren zu erfassen und zu schlägige Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen in
beurteilen. Dazu gehört Möglichkeiten der Kostenbe- ihrer Bedeutung zu erkennen und ihre Einhaltung si-
einflussung aufzeigen und Maßnahmen zum kostenbe- cherzustellen. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prü-
wussten Handeln planen, organisieren, einleiten und fungsteilnehmer soll auch nachweisen, in der Lage zu
überwachen zu können. Ferner soll die Fähigkeit nach- sein, Gefahren vorbeugen und Störungen erkennen und
gewiesen werden, Kalkulationsverfahren und Methoden analysieren zu können sowie Maßnahmen zur Vermei-
der Zeitwirtschaft anwenden und organisatorische so- dung von Gefahren und zur Beseitigung von Störungen
wie personelle Maßnahmen auch in ihrer Bedeutung als einleiten zu können. Weiterhin soll die Fähigkeit nach-
Kostenfaktoren beurteilen und berücksichtigen zu kön- gewiesen werden, sicherstellen zu können, dass sich
nen. In diesem Rahmen können folgende Qualifika- die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeits-, umwelt-,
tionsinhalte geprüft werden: gesundheits- und verbraucherschutzbewusst verhalten
1. Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten der und entsprechend handeln können. In diesem Rahmen
Kosten nach vorgegebenen Plandaten, können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
2. Überwachen und Einhalten des zugeteilten Budgets, 1. Überprüfen und Gewährleisten der Arbeitssicherheit,
des Umwelt- und Gesundheitsschutzes sowie der
3. Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter Be- Lebensmittelsicherheit im Betrieb,
rücksichtigung alternativer Fertigungskonzepte und
bedarfsgerechter Lagerwirtschaft, 2. Fördern der Bereitschaft der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit
4. Fördern des kostenbewussten Handelns der Mitar- und des betrieblichen Umwelt- und Gesundheits-
beiterinnen und Mitarbeiter bei unterschiedlichen schutzes sowie der Lebensmittelsicherheit,
Formen der Arbeitsorganisation,
3. Planen und Durchführen von Unterweisungen in Ar-
5. Erstellen und Auswerten der Betriebsabrechnung beitssicherheit, in Umwelt- und Gesundheitsschutz
durch die Kostenarten-, Kostenstellen- und Kosten- sowie in Lebensmittelsicherheit,
trägerrechnung, 4. Überwachen der Lagerung von und des Umgangs
6. Anwenden von Kalkulationsverfahren einschließlich mit umweltbelastenden und gesundheitsgefährden-
der Deckungsbeitragsrechnung und den Betriebsmitteln, Einrichtungen, Werk- und Hilfs-
stoffen,
7. Anwenden von Methoden der Zeitwirtschaft.
5. Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von
(4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Planung, Steue-
Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit
rung und Kommunikation“ soll die Prüfungsteilnehme-
sowie zur Reduzierung und Vermeidung von Unfällen
rin oder der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass sie
und von Umwelt- und Gesundheitsbelastungen und
oder er in der Lage ist, die Bedeutung von Planungs-,
Steuerungs- und Kommunikationssystemen zu erken- 6. Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von
nen und anforderungsgerecht auszuwählen sowie ent- Maßnahmen zur Einhaltung und Verbesserung der
sprechende Systeme zur Überwachung von Planungs- Vorgaben zur Lebensmittelsicherheit.
zielen und Prozessen anzuwenden. Weiterhin soll die
Fähigkeit nachgewiesen werden, Methoden der Kom- § 12
munikation im Betrieb anwenden zu können. In diesem Fachgespräch
Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft (1) Im Fachgespräch wird eine Situationsaufgabe
werden: zum Handlungsbereich „Führung und Personal“ ge-
1. Optimieren von Aufbau- und Ablaufstrukturen von stellt. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteil-
Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssyste- nehmer soll nachweisen, dass sie oder er in der Lage
116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2016
ist, betriebliche Aufgabenstellungen zu analysieren, zu nalentwicklungs- und Qualifizierungsziele festlegen zu
strukturieren und einer begründeten Lösung zuzufüh- können. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-
ren. Die Lösungsvorschläge sollen in einer Präsentation den, entsprechende Maßnahmen planen, realisieren, hin-
erläutert werden. sichtlich ihrer Ergebnisse überprüfen und die Umsetzung
(2) Das Fachgespräch soll je Prüfungsteilnehmerin im Betrieb fördern zu können. In diesem Rahmen können
oder Prüfungsteilnehmer mindestens 30 Minuten und folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
höchstens 45 Minuten dauern; davon soll die Präsenta- 1. Ermitteln des quantitativen und des qualitativen Per-
tion mindestens 10 Minuten und höchstens 15 Minuten sonalentwicklungsbedarfs,
dauern. Die Vorbereitungszeit beträgt höchstens 45 Mi-
2. Festlegen von Personalentwicklungszielen,
nuten.
(3) In der Situationsaufgabe soll mindestens einer der 3. Durchführen von Potenzialeinschätzungen nach vor-
Qualifikationsschwerpunkte „Personalführung“, „Perso- gegebenen Kriterien,
nalentwicklung“ und „Qualitätsmanagement“ den Kern 4. Planen, Durchführen und Veranlassen von Maßnah-
bilden. Die in den Qualifikationsschwerpunkten zu prü- men der Personalentwicklung unter Berücksichti-
fenden Qualifikationsinhalte richten sich nach den Ab- gung des betrieblichen Bedarfs und der Mitarbeiter-
sätzen 5 bis 7. interessen,
(4) Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus diejeni- 5. Überprüfen der Ergebnisse aus Maßnahmen der Per-
gen Qualifikationsinhalte des Handlungsbereichs „Tech- sonalentwicklung und
nik“ und des Handlungsbereichs „Organisation“ integra-
tiv berücksichtigen, die nicht schriftlich geprüft wurden. 6. Beraten, Fördern und Unterstützen von Mitarbeiter-
Die Situationsaufgabe soll auch die fachrichtungsüber- innen und Mitarbeitern hinsichtlich ihrer beruflichen
greifenden Basisqualifikationen nach § 5 berücksichti- Entwicklung.
gen. (7) Im Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätsmanage-
(5) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung“ ment“ soll die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungs-
soll die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilneh- teilnehmer nachweisen, dass sie oder er in der Lage ist,
mer nachweisen, dass sie oder er in der Lage ist, den die Qualitätsziele durch Anwendung entsprechender
Personalbedarf zu ermitteln und den Personaleinsatz Methoden und durch Förderung des qualitätsbewuss-
entsprechend den Anforderungen sicherzustellen. Dazu ten Handelns der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter si-
gehört, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zielgerich- chern zu können. Dazu gehören die Fähigkeiten, bei
tet durch die Anwendung geeigneter Methoden zu ver- der Realisierung eines Qualitätsmanagementsystems
antwortlichem Handeln hinführen zu können. In diesem mitwirken und zu dessen Verbesserung und Weiterent-
Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft wicklung beitragen zu können. In diesem Rahmen kön-
werden: nen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quan- 1. Berücksichtigen des Einflusses von Qualitätsmana-
titativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung gementsystemen auf Unternehmen,
technischer und organisatorischer Veränderungen, 2. Beschreiben betrieblicher Prozesse und Definieren
2. Auswählen und Einsetzen der Mitarbeiterinnen und von Anforderungen im Rahmen des Qualitätsmana-
Mitarbeiter unter Berücksichtigung ihrer persönli- gements,
chen Daten, ihrer Eignung und ihrer Interessen sowie 3. Fördern des qualitätsbewussten Handelns der Mitar-
der betrieblichen Anforderungen, beiterinnen und Mitarbeiter,
3. Erstellen und Umsetzen von Einarbeitungsplänen,
4. Anwenden von Methoden zur Sicherung und konti-
4. Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanun- nuierlichen Verbesserung der Qualität, insbesondere
gen und -beschreibungen sowie von Funktionsbe- der Produktqualität, und zur Steigerung der Kunden-
schreibungen, zufriedenheit,
5. Delegieren von Aufgaben und der damit verbunde- 5. Umsetzen der Qualitätsmanagementziele und
nen Verantwortung,
6. Vor- und Nachbereiten sowie Begleiten von Audits.
6. Fördern der Kommunikations- und Kooperations-
bereitschaft,
§ 13
7. Anwenden von Führungsmethoden und -mitteln zur
Befreiung
Bewältigung betrieblicher Aufgaben und zum Lösen
von einzelnen Prüfungsbestandteilen
von Problemen und Konflikten,
8. Beteiligen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandtei-
kontinuierlichen Verbesserungsprozess und len ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes ent-
sprechend anzuwenden.
9. Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits- und
Projektgruppen.
§ 14
(6) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalentwick-
lung“ soll die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteil- Bewerten der Prüfungs-
nehmer nachweisen, dass sie oder er in der Lage ist, auf leistungen und Ermitteln der Gesamtnote
der Grundlage einer qualitativen und quantitativen Perso- (1) Die Prüfungsleistungen in den Prüfungsteilen
nalplanung eine systematische Personalentwicklung „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ und
durchführen zu können. Dazu gehören die Fähigkeiten, „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind jeweils mit
Personalentwicklungspotentiale einschätzen und Perso- Punkten zu bewerten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2016 117
(2) Für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergrei- § 17
fende Basisqualifikationen“ ist eine Note aus dem arith-
Wiederholung der Prüfung
metischen Mittel der Punktebewertungen der Leistun-
gen in den fünf Prüfungsbereichen zu bilden. (1) Eine nicht bestandene Prüfung oder ein nicht be-
(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika- standener Prüfungsteil kann zweimal wiederholt wer-
tionen“ ist für jede Situationsaufgabe und für das situa- den.
tionsbezogene Fachgespräch jeweils eine Note aus der (2) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteil-
Punktebewertung der erbrachten Leistung zu bilden. nehmer hat die Wiederholungsprüfung bei der zustän-
(4) Aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewer- digen Stelle zu beantragen.
tungen der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils (3) Wer die Wiederholung einer Prüfung innerhalb
„Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ und von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der nicht bestan-
aus den einzelnen Punktebewertungen der Prüfungs- denen Prüfung an, beantragt, ist von denjenigen Prü-
leistungen des Prüfungsteils „Handlungsspezifische fungsbestandteilen zu befreien, die mit mindestens
Qualifikationen“ ist eine Gesamtnote zu bilden. „ausreichend“ bewertet wurden.
§ 15 (4) Auf Antrag können im Fall der Wiederholung einer
Bestehen der Prüfung nicht bestandenen Prüfung auch bereits bestandene
Prüfungsbestandteile wiederholt werden. In diesem Fall
Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungsteil gilt nur das Ergebnis der letzten Prüfung.
„Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ alle
Prüfungsbereiche sowie im Prüfungsteil „Handlungs-
§ 18
spezifische Qualifikationen“ die schriftlichen Situations-
aufgaben und das situationsbezogene Fachgespräch Übergangsvorschriften
jeweils mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden
(1) Vor Ablauf des 30. Juni 2016 angemeldete Prü-
sind.
fungen zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Indus-
triemeister – Fachrichtung Süßwaren“ und „Geprüfte
§ 16
Industriemeisterin – Fachrichtung Süßwaren“ werden
Zeugnisse nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkann-
(1) Ist die Prüfung bestanden und wurde der Nach- ten Abschluss „Geprüfter Industriemeister/Geprüfte In-
weis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädago- dustriemeisterin – Fachrichtung Süßwaren“ vom 12. Juli
gischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 1994 (BGBl. I S. 1596, 2263, 2858), die zuletzt durch
vorgelegt, so stellt die zuständige Stelle darüber ein Artikel 36 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I
Zeugnis aus. S. 274) geändert worden ist, bis zum 31. Dezember
(2) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige 2019 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
Stelle ein weiteres Zeugnis aus, in dem mindestens an- (2) Bei Prüfungen, die bis zum Ablauf des 30. Juni
zugeben sind: 2018 angemeldet werden, kann die Prüfungsteilnehme-
1. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach rin oder der Prüfungsteilnehmer die Anwendung der
§ 1 Absatz 4, bisherigen Vorschriften beantragen; die Prüfung ist bis
zum 31. Dezember 2019 zu Ende zu führen.
2. die vollständige Bezeichnung und Fundstelle dieser
Fortbildungsprüfungsverordnung nach den Angaben (3) Die Wiederholungsprüfung kann auf Antrag der
im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung er- Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers
folgter Änderungen dieser Verordnung, auch nach dieser Verordnung durchgeführt werden;
3. die Prüfungsbereiche des Prüfungsteils „Fachrich- § 17 Absatz 4 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
tungsübergreifende Basisqualifikationen“ nach § 5
Absatz 1 und die Handlungsbereiche des Prüfungs- § 19
teils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 7,
4. die Prüfungsergebnisse nach § 14 Absatz 2, 3 und 4, Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum
5. der Nachweis über den Erwerb der berufs- und ar- anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Ge-
beitspädagogischen Qualifikationen nach § 3 sowie prüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Süßwaren vom
6. Befreiungen nach § 13; jede Befreiung ist mit Ort, 12. Juli 1994 (BGBl. I S. 1596, 2263, 2858), die zuletzt
Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums durch Artikel 36 der Verordnung vom 26. März 2014
der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, außer Kraft.
Bonn, den 27. Januar 2016
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Johanna Wanka
118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2016
Beschluss
des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 2015
gemäß § 14 Absatz 4 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat am 5. des Rechts der Zwangsversteigerung und Zwangs-
24. November 2015 gemäß § 14 Absatz 4 des Gesetzes vollstreckung (soweit es sich nicht um Erkennt-
über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung nisverfahren handelt);
der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I 6. des Insolvenzrechts (ausgenommen Verfahren, in
S. 1473), das zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung denen eine Verletzung von Artikel 12 GG gerügt
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor- wird);
den ist, beschlossen:
7. des Wohnungseigentumsrechts;
A. 8. des Dienst- und Werkvertragsrechts mit Aus-
nahme des Anwaltsvertragsrechts.
Mit Wirkung vom 1. Januar 2016 ist abweichend von
§ 14 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über das Bundesver- III. Für Verfassungsbeschwerden, die ab dem Geschäfts-
fassungsgericht der Zweite Senat des Bundesverfas- jahr 2016 eingehen, aus dem Bereich der Zivil-
sungsgerichts auch zuständig: gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Rechtsbereiche
(einschließlich der dazugehörigen Amtshaftungs-,
I. Für Normenkontrollverfahren (§ 13 Nummer 6 und
Kostenrechts-, Prozesskostenhilfe-, Beratungshilfe-
Nummer 11 BVerfGG) und Verfassungsbeschwer-
und Verzögerungsverfahren)
den aus den Rechtsbereichen
1. allgemeines Persönlichkeitsrecht;
1. des Asylrechts;
2. Recht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit
2. des Aufenthaltsrechts und der internationalen (Artikel 4 Absatz 1 und 2 GG);
Rechtshilfe in Strafsachen;
3. Recht der freien Meinungsäußerung, Informati-
3. des Staatsangehörigkeitsrechts; ons-, Rundfunk- und Pressefreiheit (Artikel 5 GG);
4. des öffentlichen Dienstes und der Dienstverhält- 4. Familienrecht (einschließlich Betreuungs-, Na-
nisse zu Religionsgesellschaften, deren Recht dem mens-, Personenstands- und Transsexuellen-
Recht des öffentlichen Dienstes nachgebildet ist, recht);
einschließlich des jeweiligen Disziplinarrechts;
5. Recht des geistigen Eigentums;
5. des Wehr- und Ersatzdienstes einschließlich des
6. Recht des Datenschutzes;
diesen Bereich betreffenden Disziplinarrechts;
7. Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (Artikel 5 Ab-
6. des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts
satz 3 GG);
mit Ausnahme von Verfahren, in denen Fragen
der Auslegung und Anwendung des Artikels 5 8. Versammlungsfreiheit (Artikel 8 GG);
oder des Artikels 8 GG überwiegen; 9. Vereinigungsfreiheit (Artikel 9 GG);
7. des Vollzugs von Untersuchungs- und Strafhaft 10. Recht der selbständig und vorwiegend persön-
und von freiheitsentziehenden Maßregeln der lich ausgeübten Berufe (einschließlich Recht der
Sicherung und Besserung sowie der Anordnung berufsständischen Versorgungseinrichtungen);
und des Vollzugs anderer Freiheitsentziehungen;
11. Erbrecht;
8. des Bußgeldverfahrens; 12. Mietrecht;
9. des Einkommensteuerrechts einschließlich des 13. Wettbewerbsrecht;
Kirchensteuerrechts.
14. Grundstücks- und unternehmensbezogene Ver-
II. Für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbe- mögensfragen im Zusammenhang mit der Her-
schwerden, die in dem Geschäftsjahr 2016 einge- stellung der Deutschen Einheit;
hen, aus den Rechtsbereichen
15. Bau- und Bodenrecht einschließlich Erschlie-
1. des Vertriebenenrechts; ßungs- und Enteignungsrecht;
2. des Körperschaftsteuerrechts und des Umwand- 16. Gesellschaftsrecht einschließlich Genossen-
lungssteuerrechts; schaftsrecht;
3. des Waffenrechts; 17. Recht des Versicherungswesens;
4. des Petitionsrechts; 18. Bank-, Börsen- und Wertpapierrecht;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2016 119
19. Kreditrecht einschließlich des Rechts der Siche- 2. bei denen andere Fragen als solche der Aus-
rungen; legung und Anwendung der Artikel 1 bis 17, 19,
20. Recht der Finanzmarktstabilisierung einschließ- 101 und 103 Absatz 1 GG (auch in Verbindung
lich Enteignungen; mit dem Rechtsstaatsprinzip) überwiegen.
21. Regulierungsrecht;
B.
22. Anwaltsvertragsrecht;
Für bis zum 31. Dezember 2015 anhängig werdende
23. sonstiges Deliktsrecht; Verfahren bleibt es bei der bisherigen Senatszuständig-
24. wirtschaftsrechtliche Fragen der gesetzlichen keit.
Krankenversicherung.
IV. Im Übrigen für Normenkontrollverfahren und Verfas- C.
sungsbeschwerden Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
1. bei denen die Auslegung und Anwendung von 15. November 1993 (BGBl. I S. 2492), der zuletzt durch
Völkerrecht oder der Artikel 23, 24 und 59 GG, Beschluss des Plenums vom 19. November 2014
mit Ausnahme der einzelnen menschenrecht- (BGBl. 2015 I S. 24) geändert worden ist, tritt mit Ablauf
lichen Gewährleistungen, überwiegen; des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Karlsruhe, den 24. November 2015
Der Präsident
des Bundesverfassungsgerichts
Prof. Dr. A n d r e a s V o ß k u h l e
120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2016
Anordnung
über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren
und die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei beamtenrechtlichen
Klagen im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen
(BMFWidVertrAnO)
Vom 25. Januar 2016
Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 2. den in Absatz 1 Nummer 2 bis 5 bezeichneten Stellen
Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 (gehobener
2009 (BGBl. I S. 160) ordnet das Bundesministerium Dienst).
der Finanzen an:
§2
§1 Vertretung bei Klagen
Zuständigkeit für das Widerspruchsverfahren Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei
(1) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Wi- Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den in § 1 ge-
dersprüche auf den Gebieten des Besoldungs-, Dienst- nannten Behörden übertragen, soweit sie nach § 1 für
unfall-, Reisekosten-, Umzugskosten-, Trennungsgeld- die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind.
und Beihilferechts wird folgenden Behörden übertragen,
soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden die §3
Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben: Vorbehaltsklausel
1. der Generalzolldirektion, Das Bundesministerium der Finanzen kann im Ein-
2. der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, zelfall die Zuständigkeit abweichend von den §§ 1 und 2
3. dem Bundeszentralamt für Steuern, regeln oder selbst übernehmen.
4. dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Ver- §4
mögensfragen und
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
5. dem Informationstechnikzentrum Bund.
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffent-
(2) In allen anderen beamtenrechtlichen Angelegen- lichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt
heiten wird die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten
Widersprüche folgenden Behörden übertragen, soweit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die
diese oder ihnen nachgeordnete Behörden die Maß- Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beam-
nahme getroffen oder abgelehnt haben: tenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministe-
1. der Generalzolldirektion für die Besoldungsgruppen riums der Finanzen vom 5. Februar 2008 (BGBl. I S. 253)
A 2 bis A 16 und außer Kraft.
Berlin, den 25. Januar 2016
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2016 121
Berichtigung
der Deutsche-Bahn-Schichtzulagenerhöhungsverordnung
Vom 25. Januar 2016
Die Deutsche-Bahn-Schichtzulagenerhöhungsverordnung vom 11. Dezember
2015 (BGBl. I S. 2337) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 1 Absatz 1 ist die Angabe „61,68 Euro“ durch die Angabe „61,86 Euro“ zu
ersetzen.
Berlin, den 25. Januar 2016
Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Im Auftrag
Brigitte Zotz
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung
des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts
Vom 26. Januar 2016
Das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts
vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 13 Nummer 2 wird Absatz 6 mit dem Inhalt „(6) Der Vorsitzende kann
Aufgaben nach den Absätzen 3 und 4 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5
Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspfleger-
gesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechts-
pflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.“ wie folgt gefasst:
„(5) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 3 und 4 zu jedem
Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4
und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass
an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.“
Berlin, den 26. Januar 2016
Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz
Im Auftrag
Kaul
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2016 121
Berichtigung
der Deutsche-Bahn-Schichtzulagenerhöhungsverordnung
Vom 25. Januar 2016
Die Deutsche-Bahn-Schichtzulagenerhöhungsverordnung vom 11. Dezember
2015 (BGBl. I S. 2337) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 1 Absatz 1 ist die Angabe „61,68 Euro“ durch die Angabe „61,86 Euro“ zu
ersetzen.
Berlin, den 25. Januar 2016
Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Im Auftrag
Brigitte Zotz
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung
des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts
Vom 26. Januar 2016
Das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts
vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 13 Nummer 2 wird Absatz 6 mit dem Inhalt „(6) Der Vorsitzende kann
Aufgaben nach den Absätzen 3 und 4 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5
Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspfleger-
gesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechts-
pflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.“ wie folgt gefasst:
„(5) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 3 und 4 zu jedem
Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4
und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass
an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.“
Berlin, den 26. Januar 2016
Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz
Im Auftrag
Kaul