1914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016
Gesetz
zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts*
Vom 31. Juli 2016
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Kapitel 3
rates das folgende Gesetz beschlossen: Kulturgutverkehr
Artikel 1 Abschnitt 1
Grundsatz
Gesetz
zum Schutz von Kulturgut § 20 Kulturgutverkehrsfreiheit
(Kulturgutschutzgesetz – KGSG)
Abschnitt 2
Inhaltsübersicht
Ausfuhr
Kapitel 1
§ 21 Ausfuhrverbot
Allgemeine Bestimmungen § 22 Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von nationa-
§ 1 Anwendungsbereich lem Kulturgut
§ 2 Begriffsbestimmungen § 23 Genehmigung der dauerhaften Ausfuhr von nationalem
§ 3 Zuständige Behörden Kulturgut
§ 4 Internetportal zum Kulturgutschutz § 24 Genehmigungspflichtige Ausfuhr von Kulturgut; Verord-
nungsermächtigung
§ 25 Allgemeine offene Genehmigung
Kapitel 2
§ 26 Spezifische offene Genehmigung
Schutz von Kulturgut vor Abwanderung § 27 Genehmigung der Ausfuhr von kirchlichem Kulturgut
Abschnitt 1
Abschnitt 3
Unterschutzstellen des nationalen Kulturgutes
Einfuhr
§ 5 Grundsatz
§ 6 Nationales Kulturgut § 28 Einfuhrverbot
§ 7 Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kultur- § 29 Ausnahmen vom Einfuhrverbot
gutes § 30 Nachweis der Rechtmäßigkeit der Einfuhr
§ 8 Nachträgliche Eintragung
§ 9 Kulturgut im Eigentum der Kirchen und Religionsgemein- Abschnitt 4
schaften
§ 10 Ausnahmen zur Eintragung von Kulturgut bei Leihgaben Unrechtmäßiger Kulturgutverkehr
aus dem Ausland und nach Rückkehr in das Bundesgebiet § 31 Unrechtmäßige Ausfuhr von Kulturgut
§ 11 Ortswechsel von eingetragenem Kulturgut § 32 Unrechtmäßige Einfuhr von Kulturgut
§ 12 Steuerliche Begünstigung von national wertvollem Kultur- § 33 Sicherstellung von Kulturgut
gut, Ausgleich bei Verkauf infolge wirtschaftlicher Notlage
§ 34 Verwahrung sichergestellten Kulturgutes
§ 13 Löschung der Eintragung
§ 35 Aufhebung der Sicherstellung
§ 36 Herausgabe sichergestellten Kulturgutes
Abschnitt 2
§ 37 Einziehung sichergestellten Kulturgutes
Verfahren und Mitwirkungspflichten; Veröffentlichung § 38 Folgen der Einziehung; Entschädigung
§ 14 Eintragungsverfahren § 39 Kosten für Sicherstellung, Verwahrung, Erhaltung und
Herausgabe
§ 15 Mitwirkungspflichten während des Eintragungsverfahrens
§ 16 Führung und Veröffentlichung der Verzeichnisse national
wertvollen Kulturgutes Kapitel 4
§ 17 Öffentliche Bekanntmachung Pflichten beim Inverkehrbringen von Kulturgut
§ 40 Verbot des Inverkehrbringens
Abschnitt 3
§ 41 Allgemeine Sorgfaltspflichten
Beschädigungsverbot und Mitteilungspflicht § 42 Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen
§ 18 Beschädigungsverbot § 43 Erleichterte Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inver-
§ 19 Mitteilungspflichten kehrbringen
§ 44 Erhöhte Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehr-
bringen
* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie
2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai § 45 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
2014 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet § 46 Auskunftspflicht
eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der § 47 Rechtsfolge bei Verstößen
Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (Neufassung) (ABl. L 159 vom
28.5.2014, S. 1). § 48 Einsichtsrechte des Käufers
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Kapitel 5 Kapitel 9
Rückgabe unrechtmäßig Straf- und Bußgeldvorschriften
eingeführten Kulturgutes § 83 Strafvorschriften
§ 84 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 1
§ 85 Einziehung und erweiterter Verfall
Rückgabeanspruch § 86 Besondere Voraussetzung der Verwertung von Kulturgut
§ 49 Öffentlich-rechtliche Rückgabeansprüche § 87 Aufgaben und Befugnisse der Zollbehörden
§ 50 Rückgabeanspruch eines Mitgliedstaates § 88 Straf- und Bußgeldverfahren
§ 51 Rückgabeanspruch wegen Verstoßes gegen das Recht der
Europäischen Union Kapitel 10
§ 52 Rückgabeanspruch eines Vertragsstaates Evaluierung, Übergangs-
§ 53 Rückgabeanspruch nach der Haager Konvention und Ausschlussvorschriften
§ 54 Anzuwendendes Zivilrecht § 89 Evaluierung
§ 55 Befristung und Verjährung des Rückgabeanspruchs § 90 Fortgeltung und Befristung bisherigen Abwanderungs-
§ 56 Beginn der Verjährung schutzes
§ 57 Hemmung und Neubeginn der Verjährung und Erlöschens- § 91 Ausschluss abweichenden Landesrechts
fristen
Kapitel 1
Abschnitt 2
Allgemeine Bestimmungen
Rückgabeverfahren
§ 58 Grundsatz der Rückgabe §1
§ 59 Rückgabeersuchen Anwendungsbereich
§ 60 Kollidierende Rückgabeersuchen
Das Gesetz regelt
§ 61 Aufgaben der Länder
§ 62 Aufgaben der obersten Bundesbehörden 1. den Schutz nationalen Kulturgutes gegen Abwande-
§ 63 Zulässigkeit der Klage auf Rückgabe rung,
§ 64 Kosten der behördlichen Sicherstellung 2. die Ein- und Ausfuhr von Kulturgut,
§ 65 Kosten der Rückgabe und Erhaltungsmaßnahmen 3. das Inverkehrbringen von Kulturgut,
Abschnitt 3 4. die Rückgabe unrechtmäßig eingeführten Kultur-
gutes,
Entschädigung und Erstattungsanspruch
5. die Rückgabe unrechtmäßig ausgeführten Kultur-
§ 66 Entschädigung bei Rückgabe gutes und
§ 67 Höhe der Entschädigung
6. die Rückgabezusage im internationalen Leihverkehr.
§ 68 Erstattungsanspruch des ersuchenden Mitglied- oder Ver-
tragsstaates
§2
Kapitel 6 Begriffsbestimmungen
Rückgabe unrechtmäßig
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
ausgeführten Kulturgutes
1. „archäologisches Kulturgut“ bewegliche Sachen
§ 69 Rückgabeanspruch gegenüber Mitgliedstaaten
oder Sachgesamtheiten, die von Menschen ge-
§ 70 Rückgabeanspruch gegenüber Vertragsstaaten
schaffen oder bearbeitet wurden oder Aufschluss
§ 71 Kosten
über menschliches Leben in vergangener Zeit ge-
§ 72 Eigentum an zurückgegebenem Kulturgut
ben, sich im Boden oder in einem Gewässer befin-
den oder befunden haben oder bei denen aufgrund
Kapitel 7
der Gesamtumstände dies zu vermuten ist,
Rückgabezusage 2. „Ausfuhr“ die Verbringung von Kulturgut aus dem
im internationalen Leihverkehr
Bundesgebiet,
§ 73 Rechtsverbindliche Rückgabezusage
3. „Drittstaat“ jeder Staat, der kein Mitgliedstaat der
§ 74 Erteilung der rechtsverbindlichen Rückgabezusage
Europäischen Union ist,
§ 75 Verlängerung
§ 76 Wirkung 4. „Eigenbesitzer“ die Person, die die tatsächliche
Sachherrschaft über das Kulturgut für sich selbst
Kapitel 8 ausübt,
D at e ns ch ut z , g e m e i ns a m e s Ve r f a hre n, Zo l l 5. „Einfuhr“ die Verbringung von Kulturgut in das Bun-
§ 77 Erhebung und Verarbeitung von Informationen einschließ- desgebiet,
lich personenbezogener Daten 6. „Fremdbesitzer“ die Person, die die tatsächliche
§ 78 Übermittlung von Informationen einschließlich personen- Sachherrschaft über das Kulturgut für andere aus-
bezogener Daten an die zuständige Behörde
übt,
§ 79 Gemeinsames Verfahren von Bund und Ländern
§ 80 Übermittlung von Informationen einschließlich personen- 7. „Haager Konvention“ die Haager Konvention vom
bezogener Daten an Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaff-
§ 81 Mitwirkung der Zollbehörden, Anhaltung von Kulturgut neten Konflikten (BGBl. 1967 II S. 1233, 1235),
§ 82 Anmeldepflicht bei Ein- und Ausfuhr im Kulturgutverkehr 8. „Herkunftsstaat“ ein Mitgliedstaat oder Vertrags-
mit Drittstaaten staat, in dem das Kulturgut entstanden ist oder
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der eine so enge Beziehung zu dem Kulturgut hat, kanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537),
dass er es zum Zeitpunkt der Verbringung aus sei- das zuletzt durch Artikel 163 der Verordnung vom
nem Hoheitsgebiet als nationales Kulturgut unter 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden
Schutz gestellt hat, ist,
9. „Inverkehrbringen“ von Kulturgut das Anbieten, das 2. die Rückgabe von unrechtmäßig verbrachtem Kul-
Verkaufen, die Vermittlung, der Vertrieb, das Abset- turgut nach Kapitel 5 und
zen, die unentgeltliche Weiter- oder Abgabe zum 3. die Rückgabe von Kulturgut an einen anderen Staat
Zweck der wirtschaftlichen Verwertung oder die oder aus einem ausländischen Staat aufgrund bila-
wirtschaftliche Verwertung in sonstiger Weise im teraler völkerrechtlicher Vereinbarungen.
eigenen oder fremden Namen,
10. „Kulturgut“ jede bewegliche Sache oder Sachge- §3
samtheit von künstlerischem, geschichtlichem oder Zuständige Behörden
archäologischem Wert oder aus anderen Bereichen
(1) Zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes
des kulturellen Erbes, insbesondere von paläonto-
sind die zuständigen Behörden der Länder, soweit in
logischem, ethnographischem, numismatischem
diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Länder
oder wissenschaftlichem Wert,
benennen die zuständigen Behörden durch Gesetz
11. „Kulturgut bewahrende Einrichtung“ jede Einrichtung oder Rechtsverordnung.
im Bundesgebiet, deren Hauptzweck die Bewahrung
(2) Die zentrale Stelle der Bundesrepublik Deutsch-
und Erhaltung von Kulturgut und die Sicherung des
land im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 2014/60/EU
Zugangs der Öffentlichkeit zu diesem Kulturgut ist,
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
insbesondere Museen, Bibliotheken und Archive,
15. Mai 2014 über die Rückgabe von unrechtmäßig
12. „Mitgliedstaat“ jeder Mitgliedstaat der Europäischen aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrach-
Union außer der Bundesrepublik Deutschland, ten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung
13. „Protokoll zur Haager Konvention“ das Protokoll (EU) Nr. 1024/2012 (Neufassung) (ABl. L 159 vom
zur Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von 28.5.2014, S. 1), die durch die Berichtigung der Richt-
Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBl. 1967 II linie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des
S. 1233, 1300), Rates vom 15. Mai 2014 über die Rückgabe von un-
rechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
14. „rechtswidrig ausgegraben“ ein Kulturgut, wenn es
verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verord-
unter Verstoß gegen eine inländische oder aus-
nung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 147 vom 12.6.2015,
ländische Rechtsvorschrift zum Schutz von archäo-
S. 24) berichtigt worden ist, für die Kontaktaufnahme
logischem oder paläontologischem Kulturgut, ins-
und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten ist
besondere ohne eine nach einer solchen Rechts-
die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundes-
vorschrift erforderliche Genehmigung, ausgegraben
behörde.
worden ist,
15. „Rückgabe“ die Verbringung des Kulturgutes in das §4
Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zur Erfül-
Internetportal zum Kulturgutschutz
lung eines Rückgabeanspruchs,
(1) Die für Kultur und Medien zuständige oberste
16. „Sachgesamtheit“ mehrere zusammengehörige Kul-
Bundesbehörde ist verpflichtet, ein zentrales Internet-
turgüter, insbesondere Archivbestände, Bibliotheks-
portal zum Kulturgutschutz zu errichten und zu unter-
bestände, Nachlässe, Sammlungen oder Teile davon,
halten. Das Internetportal dient insbesondere der Un-
17. „UNESCO-Übereinkommen“ das Übereinkommen terrichtung der Öffentlichkeit und der Herstellung von
über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung Transparenz im Kulturgutschutz, namentlich durch die
der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereig-
1. Darstellung der Aufgaben und Ziele des Kulturgut-
nung von Kulturgut (BGBl. 2007 II S. 626, 627),
schutzes,
18. die Verbringung von Kulturgut
2. Darstellung der nationalen und internationalen
a) „vorübergehend“, wenn sie für einen von Anfang Rechtsgrundlagen des Kulturgutschutzes,
an befristeten Zeitraum von höchstens fünf Jah-
3. Unterstützung der Verwaltungsverfahren etwa durch
ren erfolgt,
Bereitstellung von Formularen und Leitfäden,
b) „dauerhaft“, wenn sie für einen Zeitraum von 4. Datenbank zur Dokumentation geschützten Kultur-
mehr als fünf Jahren erfolgt, gutes und
19. „Vertragsstaat“ jeder andere Staat außer der Bun- 5. Information über zuständige Behörden und An-
desrepublik Deutschland, für den das UNESCO- sprechpartner.
Übereinkommen bindend ist,
(2) Die Datenbereitstellung im Internet erfolgt durch
20. „Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes“ ein die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundes-
Verzeichnis eines Landes, in das es Kulturgut als behörde und die zuständigen obersten Landesbehör-
national wertvoll einträgt. den in deren jeweiliger Verantwortlichkeit.
(2) Keine Ein- und Ausfuhr im Sinne dieses Gesetzes (3) Bund und Länder richten einen Verwaltungsaus-
ist schuss zur koordinierten Erfüllung der maßgeblichen
1. die Herausgabe von Kulturgut durch Rechtshilfe im Aufgaben nach diesem Gesetz und zur Gewährleistung
Sinne des § 66 des Gesetzes über die internationale der einheitlichen Verwaltungspraxis der Länder ein, ins-
Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Be- besondere zur
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1. Beschlussfassung über Grundsätze der Veröffent- vorübergehend ebenfalls als nationales Kulturgut. Der
lichung der Verzeichnisse national wertvollen Kultur- Verleiher oder der Deponent kann seine Zustimmung
gutes nach § 16, jederzeit widerrufen. Die Einrichtung hat den Verleiher
2. Beschlussfassung über Grundsätze des gemeinsa- oder Deponenten über die Rechtsfolgen des Verzichts
men Verfahrens nach § 79 und auf den Schutz als nationales Kulturgut nach den
§§ 69 und 70 zu unterrichten. Dieser Schutz endet mit
3. Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern. der Kündigung oder mit dem Ablauf des Leih- oder
Der Verwaltungsausschuss berät darüber hinaus die Depositalvertrages.
oberste für Kultur und Medien zuständige Bundesbe-
hörde bei dem Betrieb des Internetportals. Ihm gehören §7
zwei Vertreter oder Vertreterinnen der für Kultur und
Eintragung in ein
Medien zuständigen obersten Bundesbehörde und ein
Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes
Vertreter oder eine Vertreterin jedes Landes an.
(1) Kulturgut ist von der obersten Landesbehörde in
(4) Der Verwaltungsausschuss trifft seine Beschlüsse
ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes einzu-
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Ent-
tragen, wenn
scheidungen über Fragen, die nicht die Aufgaben der
Länder nach diesem Gesetz betreffen, kann ein Be- 1. es besonders bedeutsam für das kulturelle Erbe
schluss nicht gegen die Stimmen der Vertreter der für Deutschlands, der Länder oder einer seiner histori-
Kultur und Medien zuständigen obersten Bundes- schen Regionen und damit identitätsstiftend für die
behörde getroffen werden. Die Beschlüsse sind ver- Kultur Deutschlands ist und
bindlich für alle Länder, wenn sie mit einer Mehrheit 2. seine Abwanderung einen wesentlichen Verlust für
von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen getroffen den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde und
werden. Ein Mehrheitsbeschluss im schriftlichen Ver- deshalb sein Verbleib im Bundesgebiet im heraus-
fahren ist möglich, wenn nicht drei Viertel der Mitglieder ragenden kulturellen öffentlichen Interesse liegt.
des Verwaltungsausschusses dem widersprechen.
Werke lebender Urheber oder Hersteller dürfen nur mit
(5) Zur Klärung weiterer Verfahrensfragen und zur deren Zustimmung eingetragen werden.
Regelung der Aufgaben im Einzelnen gibt sich der Ver-
waltungsausschuss eine Geschäftsordnung. (2) Eine Sachgesamtheit ist auch dann nach Absatz 1
in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes einzu-
Kapitel 2 tragen, wenn die Sachgesamtheit als solche, nicht aber
zwingend ihre einzelnen Bestandteile die Kriterien nach
Schutz von Kulturgut vor Abwanderung Absatz 1 erfüllen. Einer Eintragung steht nicht entge-
gen, wenn eine Sachgesamtheit
Abschnitt 1
1. teilweise zerstört ist,
Unterschutzstellen
2. an unterschiedlichen Orten im Inland aufbewahrt ist
des nationalen Kulturgutes
oder
§5 3. teilweise im Ausland aufbewahrt ist.
Grundsatz (3) Zuständig für die Eintragung in ein Verzeichnis
Nationales Kulturgut unterliegt als Teil des kulturellen national wertvollen Kulturgutes ist die oberste Landes-
Erbes Deutschlands dem Schutz gegen Abwanderung behörde des Landes, in dem sich das Kulturgut zum
aus dem Bundesgebiet nach diesem Gesetz. Zeitpunkt der Einleitung des Eintragungsverfahrens be-
findet. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, bis die Ent-
§6 scheidung über die Eintragung unanfechtbar geworden
ist.
Nationales Kulturgut
(4) Die Eintragung von Kulturgut im Eigentum der
(1) Nationales Kulturgut ist Kulturgut, das Kirchen und der als Körperschaften des öffentlichen
1. in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften richtet
eingetragen ist, sich nach § 9.
2. sich in öffentlichem Eigentum und im Bestand einer
öffentlich-rechtlichen Kulturgut bewahrenden Ein- §8
richtung befindet, Nachträgliche Eintragung
3. sich im Eigentum und im Bestand einer Kulturgut (1) Ist Kulturgut unter Verstoß gegen § 24 ausgeführt
bewahrenden Einrichtung befindet, die überwiegend worden, so kann es von der zuständigen obersten Lan-
durch Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert desbehörde auch nach der Ausfuhr in ein Verzeichnis
wird, oder national wertvollen Kulturgutes eingetragen werden,
4. Teil einer Kunstsammlung des Bundes oder der Län- wenn die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 und 2 er-
der ist. füllt sind.
(2) Nur mit Zustimmung des Verleihers oder Depo- (2) Die örtliche Zuständigkeit für die Eintragung rich-
nenten gegenüber der zuständigen Behörde gilt Kultur- tet sich nach dem Ort der letzten dauerhaften Belegen-
gut in einer öffentlich-rechtlichen Kulturgut bewahren- heit im Bundesgebiet. Ist dieser Ort nicht feststellbar,
den Einrichtung oder einer solchen, die überwiegend bestimmt die für Kultur und Medien zuständige oberste
durch Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert Bundesbehörde die zuständige oberste Landesbehör-
wird, für die Dauer des Leih- oder Depositalvertrages de. Dabei hat sie die besondere Verbindung des Kultur-
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gutes mit einem Land aus historischen oder anderen 2. bei der antragstellenden Einrichtung als Leihgabe
Gründen zu berücksichtigen. öffentlich ausgestellt oder für die Forschung zu-
gänglich gemacht wird.
(3) Die Befugnis zur nachträglichen Eintragung in ein
Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes endet, wenn (2) Die oberste Landesbehörde kann die Zusiche-
die zuständige oberste Landesbehörde das Eintra- rung davon abhängig machen, dass die Kulturgut be-
gungsverfahren nicht innerhalb eines Jahres eingeleitet wahrende Einrichtung nach Absatz 1 mit dem Eigen-
hat, nachdem sie von der unrechtmäßigen Ausfuhr und tümer des Kulturgutes einen Vertrag über einen mög-
dem Ort der neuen Belegenheit Kenntnis erlangt hat. lichen Ankauf des Kulturgutes schließt.
(4) Mit der Einleitung des Eintragungsverfahrens gilt (3) Die Zusicherung nach Absatz 1 ist von der zu-
das Kulturgut nach Absatz 1 als nationales Kulturgut, ständigen obersten Landesbehörde mit Nebenbestim-
bis die Entscheidung über die Eintragung unanfechtbar mungen zu versehen, die sicherstellen, dass die Voraus-
geworden ist. setzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 eingehalten
werden. Weitere Nebenbestimmungen sind zulässig.
§9 (4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann
über die Zusicherung nach Absatz 1 auch einen öffent-
Kulturgut im Eigentum der
lich-rechtlichen Vertrag mit dem Eigentümer schließen.
Kirchen und Religionsgemeinschaften
(5) Wird Kulturgut nach Ablauf des vereinbarten Zeit-
(1) Die Kirchen und die als Körperschaften des öf- raums nach Absatz 1 ausgeführt, so unterliegt es nicht
fentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaf- der Genehmigungspflicht nach § 24 Absatz 1 Num-
ten können bei der zuständigen obersten Landes- mer 2.
behörde beantragen, dass Kulturgut, das sich in ihrem
Eigentum befindet, in ein Verzeichnis national wertvol- (6) Wird Kulturgut unter Verstoß gegen die Neben-
len Kulturgutes eingetragen wird. § 7 Absatz 1 und 2 ist bestimmungen zur Zusicherung nach Absatz 1 oder
entsprechend anzuwenden. gegen den nach Absatz 4 geschlossenen öffentlich-
rechtlichen Vertrag ausgeführt, gilt das Kulturgut als
(2) Bei einer nachträglichen Eintragung nach § 8 unrechtmäßig ausgeführt. Dies gilt auch dann, wenn
kann der Antrag nur innerhalb der Frist nach § 8 Absatz 3 der Eigentümer bei der Ausfuhr gegen eine Verein-
gestellt werden. Die zuständige oberste Landesbe- barung verstößt, die er mit der zuständigen Behörde
hörde unterrichtet unverzüglich die Kirche oder die als oder mit einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung nach
Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Reli- Absatz 1 getroffen hat.
gionsgemeinschaft, wenn sie von Umständen Kenntnis
erhält, die einen Antrag nach Absatz 1 ermöglichen. (7) Wird ein Leihvertrag zwischen einem Verleiher mit
nicht nur vorübergehendem Wohnsitz oder Sitz im Aus-
(3) Die Kirchen und die als Körperschaften des öf- land und einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung im
fentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaf- Inland abgeschlossen, so kann die zuständige oberste
ten können bei den obersten Landesbehörden beantra- Landesbehörde außer in den Fällen einer Rückkehr des
gen, dass für einzelne Sachgesamtheiten ihrer Kultur- Kulturgutes nach Absatz 1 auf Antrag des Entleihers
gut bewahrenden Einrichtungen und für das Inventar dem Verleiher vor der Einfuhr des Kulturgutes schriftlich
ihrer liturgischen Räume § 6 Absatz 1 Nummer 3 ent- zusichern, dass für die Dauer von bis zu sechs Monaten
sprechend anzuwenden ist mit der Maßgabe, dass an nach Ende des Leihvertrages kein Verfahren zur Eintra-
die Stelle der Finanzierung durch die öffentliche Hand gung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes
die Finanzierung durch die Kirchen oder Religionsge- eingeleitet wird. Auf Kulturgut, das sich vor dem 6. Au-
meinschaften tritt. gust 2016 auf der Grundlage eines Leihvertrages im
Sinne des Satzes 1 im Inland befindet, findet § 7 Ab-
§ 10 satz 1 und 2 ebenfalls für die Dauer von bis zu sechs
Monaten nach Ablauf des Leihvertrages keine Anwen-
Ausnahmen zur Eintragung dung. Die Ausfuhr bis zu sechs Monate nach Beendi-
von Kulturgut bei Leihgaben aus dem gung eines Leihvertrages nach den Sätzen 1 und 2
Ausland und nach Rückkehr in das Bundesgebiet unterliegt nicht der Genehmigungspflicht nach § 24
(1) Für ehemals im Bundesgebiet belegenes Kultur- Absatz 1 Nummer 2.
gut, das sich mehr als fünf Jahre vor dem 6. August
2016 außerhalb des Bundesgebietes befunden hat § 11
und nach dem 6. August 2016 wieder in das Bundes-
Ortswechsel von eingetragenem Kulturgut
gebiet eingeführt werden soll, kann die zuständige
oberste Landesbehörde, wenn eine Eintragung nach (1) Wird Kulturgut, das in ein Verzeichnis national
§ 7 in Betracht kommt, auf Antrag einer Kulturgut be- wertvollen Kulturgutes eingetragen ist, für weniger als
wahrenden Einrichtung vor der Einfuhr dem Eigentümer ein Jahr von einem Land in ein anderes Land verbracht,
des Kulturgutes zusichern, dass das Kulturgut nicht so behält die Eintragung in das Verzeichnis national
nach § 7 in ein Verzeichnis national wertvollen Kultur- wertvollen Kulturgutes ihre Wirkung.
gutes eingetragen wird, sofern der Eigentümer die Ge-
währ dafür bietet, dass das Kulturgut für mindestens (2) Wird Kulturgut, das in ein Verzeichnis national
fünf Jahre wertvollen Kulturgutes eingetragen ist, für mehr als ein
Jahr in ein anderes Land verbracht, so wird es in das
1. sich ohne Unterbrechung im Bundesgebiet befinden Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes des Landes
wird und übertragen, in das es verbracht worden ist. Der unmit-
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telbare Besitzer hat den Ortswechsel und den Zeit- Abschnitt 2
punkt des Ortswechsels der nunmehr zuständigen Ve r f a h r e n u n d
obersten Landesbehörde schriftlich oder elektronisch M i t w i r k u n g s p f l i c h t e n ; Ve r ö f f e n t l i c h u n g
mitzuteilen.
§ 14
§ 12 Eintragungsverfahren
Steuerliche Begünstigung von (1) Die Einleitung des Verfahrens auf Eintragung in
national wertvollem Kulturgut, Ausgleich ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes erfolgt
bei Verkauf infolge wirtschaftlicher Notlage von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers.
Der Antrag ist an die oberste Landesbehörde zu richten
(1) Kulturgut, das in ein Verzeichnis national wertvol- und muss folgende Angaben enthalten
len Kulturgutes eingetragen ist, wird bei der Heranzie- 1. die Bezeichnung des Kulturgutes,
hung zu Steuern begünstigt nach 2. den Namen und die Anschrift des Eigentümers und
des Besitzers,
1. § 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe bb des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteu- 3. die Belegenheit zum Zeitpunkt der Antragstellung
ergesetzes in der Fassung des Artikels 8 des Geset- und
zes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) sowie 4. die Begründung der Eintragungsvoraussetzungen
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2.
2. § 10g des Einkommensteuergesetzes in der Fas-
sung des Artikels 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (2) Die obersten Landesbehörden berufen Sachver-
(BGBl. I S. 1914). ständigenausschüsse, die keiner Weisung unterliegen.
Diese bestehen aus fünf Sachverständigen und werden
(2) Wird die Genehmigung zur dauerhaften Ausfuhr für die Dauer von fünf Jahren berufen, wobei Wieder-
nach § 23 rechtskräftig versagt und ist der Eigentümer berufungen möglich sind. Bei der Berufung sind sach-
national wertvollen Kulturgutes infolge wirtschaftlicher kundige Personen aus dem Kreis der Kulturgut bewah-
Notlage zum Verkauf gezwungen, so hat die oberste renden Einrichtungen, der Wissenschaft, des Kunst-
Landesbehörde des Landes, in dem sich das Kulturgut handels und Antiquariats sowie der privaten Sammle-
befindet, im Einvernehmen mit der für Kultur und Me- rinnen und Sammler zu berücksichtigen. Verbände und
dien zuständigen obersten Bundesbehörde auf einen Organisationen aus diesen Bereichen können Vor-
billigen Ausgleich unter Berücksichtigung der Steuer- schläge für die Berufung einreichen. Eine der sach-
vorteile nach Absatz 1 hinzuwirken. kundigen Personen ist auf Vorschlag der für Kultur
und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zu
berufen. Die Zusammensetzung der Sachverständigen-
§ 13 ausschüsse der Länder ist im Internetportal nach § 4 zu
veröffentlichen. Die Ausschüsse können vor ihrer Ent-
Löschung der Eintragung scheidung auch externe sachkundige Personen anhören.
(1) Haben sich die das Kulturgut betreffenden Um- (3) Kulturgut darf nur im Benehmen mit dem Sach-
stände, die zur Eintragung des Kulturgutes in ein Ver- verständigenausschuss eingetragen werden. Die zu-
zeichnis national wertvollen Kulturgutes geführt haben, ständige oberste Landesbehörde hat nach Herstellung
wesentlich verändert, so kann die Eintragung von Amts des Benehmens mit dem Sachverständigenausschuss
wegen oder auf Antrag des Eigentümers von der obers- und vor ihrer Sachentscheidung den Eigentümer des
ten Landesbehörde gelöscht werden. Kulturgutes zu hören.
(4) Die zuständige oberste Landesbehörde gibt vor
(2) Eine Änderung wesentlicher Umstände nach ihrer Entscheidung über die Eintragung in ihr Verzeich-
Absatz 1 ist stets gegeben, wenn rechtskräftig oder nis national wertvollen Kulturgutes anderen Ländern die
durch eine abschließende Regelung der Beteiligten im Gelegenheit zur Stellungnahme, sofern das Kulturgut
Hinblick auf einen Entzug festgestellt ist, dass das zu diesen Ländern insbesondere aus historischen
Kulturgut zwischen dem 30. Januar 1933 und dem Gründen eine besondere Verbindung hat.
8. Mai 1945 aufgrund der Verfolgung durch den Natio-
(5) Zur Wahrung eines gesamtstaatlichen Interesses
nalsozialismus einem früheren Eigentümer entzogen
kann auch die für Kultur und Medien zuständige
worden ist und es aus dem Bundesgebiet ausgeführt
oberste Bundesbehörde die Eintragung in ein Verzeich-
werden soll, um es an außerhalb des Bundesgebietes
nis national wertvollen Kulturgutes beantragen.
lebende ursprüngliche Eigentümer oder deren dort
lebende Rechtsnachfolger zurückzugeben. (6) Das Eintragungsverfahren endet mit der Ent-
scheidung der zuständigen obersten Landesbehörde
(3) Ist Kulturgut nach § 11 Absatz 2 in das Verzeich- über die Eintragung. Erfolgt diese Entscheidung nicht
nis eines anderen Landes übertragen worden, so gibt binnen sechs Monaten nach Einleitung des Verfahrens,
die oberste Landesbehörde vor ihrer Entscheidung so gilt das Verfahren als ohne Eintragung beendet. Ver-
über die Löschung der ursprünglich für die Eintragung handlungen des Eigentümers mit der zuständigen
zuständigen obersten Landesbehörde die Gelegenheit obersten Landesbehörde, Rechtsmittel des Eigen-
zur Stellungnahme. tümers im Verfahren sowie in begründeten Ausnahme-
fällen bei der Einholung externen Sachverstands nach
(4) Für das Verfahren zur Löschung der Eintragung Absatz 2 Satz 7 hemmen die Frist. Die Frist ist ferner
ist § 14 Absatz 1 bis 5 entsprechend anzuwenden. gehemmt, wenn der Eigentümer seinen Mitwirkungs-
1920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016
pflichten nach § 15 nicht nachkommt oder das Verfah- (3) Die für Kultur und Medien zuständige oberste
ren sonst verzögert. Ist das Verfahren ohne Eintragung Bundesbehörde hat bei der Veröffentlichung durch
beendet und die Beendigung nach § 17 bekannt ge- organisatorische und dem jeweiligen Stand der Technik
macht worden, so kann ein erneutes Verfahren zur Ein- entsprechende technische Maßnahmen sicherzustel-
tragung, auch in einem anderen Land, nur eingeleitet len, dass die Eintragungen während ihrer Veröffent-
werden, wenn sich die Umstände, die zur Beendigung lichung unversehrt, vollständig sowie aktuell bleiben
des Verfahrens geführt haben, wesentlich verändert ha- und jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden
ben. können.
(7) Der Eigentümer kann, sofern er nachweist, dass (4) Für den Zugang zu einer Veröffentlichung ist § 15
das Kulturgut die Alters- und Wertgrenzen der in § 24 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des E-Government-Gesetzes ent-
Absatz 1 Nummer 1 in Bezug genommenen Verordnung sprechend anzuwenden.
übersteigt, entsprechend Absatz 1 auch unter Darle-
(5) Einzelheiten der Führung und Veröffentlichung
gung seines berechtigten Interesses und der Versiche-
der Verzeichnisse werden durch für alle Länder verbind-
rung der Vollständigkeit und Wahrheit seiner Angaben
liche Beschlüsse des Verwaltungsausschusses nach
beantragen, dass die zuständige Behörde verbindlich
§ 4 Absatz 4 geregelt.
feststellt, dass die Voraussetzungen der Eintragung in
das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nicht
vorliegen. Die zuständige Behörde kann den nach Ab- § 17
satz 2 berufenen Sachverständigenausschuss beteili- Öffentliche Bekanntmachung
gen. Die Absätze 4 und 6 Satz 5 gelten entsprechend.
(1) Die zuständige oberste Landesbehörde hat jede
Die Ausfuhr von Kulturgut, für das eine solche verbind-
Einleitung und jede Beendigung eines Verfahrens zur
liche Feststellung vorliegt, unterliegt nicht der Geneh-
Eintragung, jede Eintragung, jede Löschung oder jede
migungspflicht nach § 24 Absatz 1 Nummer 2.
sonstige Änderung einer Eintragung in ein Verzeichnis
national wertvollen Kulturgutes öffentlich im Bundes-
§ 15
anzeiger bekannt zu machen und den Beteiligten mit-
Mitwirkungspflichten zuteilen.
während des Eintragungsverfahrens
(2) § 16 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Im Verfahren zur Eintragung in ein Verzeichnis
national wertvollen Kulturgutes ist der Eigentümer, Abschnitt 3
hilfsweise der unmittelbare Besitzer, verpflichtet, der
obersten Landesbehörde Beschädigungsverbot
und Mitteilungspflicht
1. die zur eindeutigen Identifizierung des Kulturgutes
erforderlichen Angaben, die Eigentumsverhältnisse
§ 18
und den Aufbewahrungsort mitzuteilen,
2. geeignete Abbildungen des Kulturgutes zur Verfü- Beschädigungsverbot
gung zu stellen oder deren Herstellung durch die (1) Es ist verboten, Kulturgut, das in ein Verzeichnis
zuständige oberste Landesbehörde oder eines oder national wertvollen Kulturgutes eingetragen ist, zu zer-
einer durch sie Beauftragten zu gestatten und stören, zu beschädigen oder dessen Erscheinungsbild
3. nicht ausschließliche, zeitlich unbefristete, weltweite nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend zu
Rechte zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugäng- verändern, sofern dieses nicht zur fachgerechten Kon-
lichmachung der identifizierenden Angaben sowie servierung und Restaurierung oder zur Forschung nach
der Abbildungen zur Nutzung für das Verzeichnis anerkannten wissenschaftlichen Standards erfolgt.
national wertvollen Kulturgutes einzuräumen oder § 304 Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuches bleibt un-
zu übertragen. berührt.
Urheberrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. (2) Absatz 1 gilt auch, wenn für ein Kulturgut das
(2) Der Eigentümer, hilfsweise der unmittelbare Besit- Verfahren zur Eintragung in ein Verzeichnis national
zer, ist während des Eintragungsverfahrens verpflichtet, wertvollen Kulturgutes eingeleitet ist.
jede Änderung der mitgeteilten Angaben nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 unverzüglich der obersten Landesbe- § 19
hörde mitzuteilen. Mitteilungspflichten
(1) Der unmittelbare Besitzer eines Kulturgutes, das
§ 16
in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes einge-
Führung und Veröffentlichung der tragen ist, ist verpflichtet, der zuständigen obersten
Verzeichnisse national wertvollen Kulturgutes Landesbehörde unverzüglich das Abhandenkommen,
(1) Die Länder führen ihre Verzeichnisse national die Zerstörung, die Beschädigung oder die nicht nur
wertvollen Kulturgutes in dem gemeinsamen Verfahren unerhebliche und nicht nur vorübergehende Verände-
nach § 79 Absatz 1 Satz 1 und veröffentlichen sie zen- rung des Erscheinungsbildes des Kulturgutes mitzutei-
tral und länderübergreifend im Internetportal nach § 4. len. Bei Besitzwechsel ist der neue, hilfsweise der frü-
(2) Personenbezogene Daten des Eigentümers oder here unmittelbare Besitzer, zur Mitteilung verpflichtet.
des Besitzers und der Ort der Belegenheit des ein- (2) Sind der Eigentümer und der unmittelbare Besit-
getragenen Kulturgutes dürfen nicht veröffentlicht wer- zer des Kulturgutes nicht dieselbe Person, so gilt die
den. Dies gilt nicht, soweit diese Angaben für die ein- Mitteilungspflicht nach Absatz 1 hilfsweise auch für
deutige Bezeichnung des Kulturgutes erforderlich sind. den Eigentümer.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016 1921
(3) Bei einem Eigentumswechsel ist der neue der Antragsteller eine juristische Person mit mehreren
Eigentümer des Kulturgutes, hilfsweise der frühere Sitzen, so ist sein Hauptsitz im Bundesgebiet für die
Eigentümer, verpflichtet, der zuständigen obersten örtliche Zuständigkeit maßgeblich. Die oberste Landes-
Landesbehörde diesen Eigentumswechsel unverzüglich behörde kann die Zuständigkeit nach Maßgabe des
mitzuteilen. Landesrechts auf eine andere Landesbehörde über-
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwen- tragen.
den, wenn für ein Kulturgut das Verfahren zur Eintra- (4) Die Ausfuhrgenehmigung kann der Eigentümer
gung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder ein bevollmächtigter Dritter beantragen.
eingeleitet ist. (5) Eine durch Drohung, Bestechung oder Kollusion
erwirkte oder durch unrichtige oder unvollständige An-
Kapitel 3 gaben erschlichene Genehmigung ist nichtig.
Kulturgutverkehr
§ 23
Abschnitt 1 Genehmigung der
Grundsatz dauerhaften Ausfuhr von nationalem Kulturgut
(1) Genehmigungspflichtig ist die dauerhafte Ausfuhr
§ 20 von nationalem Kulturgut nach § 6 in einen Mitglied-
Kulturgutverkehrsfreiheit staat oder einen Drittstaat.
Kulturgut kann ein- oder ausgeführt sowie in Verkehr (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn bei
gebracht werden, soweit nicht dieses Gesetz oder Abwägung der Umstände des Einzelfalls wesentliche
andere Rechtsvorschriften, insbesondere unmittelbar Belange des deutschen Kulturgutbesitzes überwiegen.
geltende Rechtsakte der Europäischen Union, Verbote (3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn rechts-
oder Beschränkungen vorsehen. kräftig oder durch eine abschließende Regelung der
Beteiligten im Hinblick auf einen Entzug festgestellt ist,
Abschnitt 2 dass das Kulturgut zwischen dem 30. Januar 1933 und
Ausfuhr dem 8. Mai 1945 einem früheren Eigentümer aufgrund
der Verfolgung durch den Nationalsozialismus ent-
§ 21 zogen worden ist und es aus dem Bundesgebiet aus-
Ausfuhrverbot geführt werden soll, um es an außerhalb des Bundes-
gebietes lebende ursprüngliche Eigentümer oder deren
Die Ausfuhr von Kulturgut ist verboten, wenn dort lebende Rechtsnachfolger zurückzugeben.
1. für das Kulturgut das Verfahren zur Eintragung in ein (4) Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist
Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingelei- die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundes-
tet worden ist und die Entscheidung über die Eintra- behörde. Vor der Entscheidung hört sie die zuständige
gung noch nicht unanfechtbar geworden ist, oberste Landesbehörde und einen Sachverständigen-
2. für das Kulturgut keine nach den §§ 22, 23, 24, 27 ausschuss an. Hinsichtlich der Zusammensetzung des
Absatz 1 bis 3 erforderliche Genehmigung vorliegt Sachverständigenausschusses ist § 14 Absatz 2 ent-
oder nach den §§ 25, 26 oder § 27 Absatz 4 erteilt sprechend anzuwenden. Im Falle eines Ortswechsels
worden ist, nach § 11 Absatz 2 ist auch die ursprünglich für die
3. das Kulturgut nach § 32 Absatz 1 unrechtmäßig ein- Eintragung zuständige oberste Landesbehörde anzu-
geführt worden ist, hören.
4. das Kulturgut nach § 33 Absatz 1 sichergestellt ist (5) Mit der Genehmigung der dauerhaften Ausfuhr
oder endet die Unterschutzstellung nach § 6 Absatz 1. Ein-
getragenes Kulturgut ist nach der Ausfuhr von der zu-
5. das Kulturgut nach § 81 Absatz 4 angehalten wird.
ständigen obersten Landesbehörde aus dem Verzeich-
nis national wertvollen Kulturgutes zu löschen.
§ 22
(6) Wird die Genehmigung zur dauerhaften Ausfuhr
Genehmigung der vorüber-
von eingetragenem Kulturgut abgelehnt, so unterrichtet
gehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut
die oberste für Kultur und Medien zuständige Bundes-
(1) Genehmigungspflichtig ist die vorübergehende behörde die nach Absatz 4 angehörten obersten Lan-
Ausfuhr von nationalem Kulturgut nach § 6 in einen Mit- desbehörden. Auf Antrag des Eigentümers klären die
gliedstaat oder Drittstaat. oberste für Kultur und Medien zuständige Bundesbe-
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der An- hörde und die nach Satz 1 unterrichteten Landesbehör-
tragsteller die Gewähr dafür bietet, dass das zur Aus- den unter organisatorischer Leitung der Kulturstiftung
fuhr bestimmte Kulturgut in unbeschadetem Zustand der Länder binnen zwölf Monaten die nach Abwägung
und fristgerecht in das Bundesgebiet wieder eingeführt der beteiligten Interessen angemessenen Bedingungen
wird. für einen möglichen Ankauf des Kulturgutes durch oder
(3) Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist für eine Kulturgut bewahrende Einrichtung im Bundes-
die oberste Landesbehörde des Landes, in dessen Ver- gebiet, die das Kulturgut der Öffentlichkeit zugänglich
zeichnis national wertvollen Kulturgutes das Kulturgut macht. Zur Klärung dieser Bedingungen gehören insbe-
nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 eingetragen ist oder in sondere
dem sich das Kulturgut nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 1. die Klärung, zum Bestand welcher Kulturgut bewah-
und 3 zum Zeitpunkt der Antragstellung befindet. Ist renden Einrichtung das Kulturgut passen würde,
1922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016
2. die Festlegung eines angemessenen Preises unter mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei den nach-
Berücksichtigung der Steuervorteile des Eigentü- stehenden Kategorien folgende weiter heraufgesetzte
mers nach § 12 Absatz 1 oder sonstiger Vorteile Mindestuntergrenzen bei Kulturgut nach Anhang I
des Eigentümers, Kategorie A gelten:
3. die Klärung ob und gegebenenfalls wann und in wel- 1. Nummer 3: 75 Jahre und 300 000 Euro;
cher Höhe eine Kulturgut bewahrende Einrichtung
2. die Nummern 4 und 7: 75 Jahre und 100 000 Euro;
nach Nummer 1 Fördermittel für einen Ankauf aus
öffentlichen und privaten Mitteln erhalten könnte, 3. die Nummern 5, 6, 8 und 9: 75 Jahre und 50 000
4. die sonstigen Modalitäten eines möglichen Ankau- Euro;
fes. 4. Nummer 12: 50 Jahre und 50 000 Euro;
Für die Festlegung eines angemessenen Preises nach 5. Nummer 14: 150 Jahre und 100 000 Euro;
Satz 3 Nummer 2 zieht die Kulturstiftung der Länder
externen Sachverstand heran. 6. Nummer 15: 100 Jahre und 100 000 Euro.
(7) Sind die Bedingungen eines Ankaufes nach Ab- Münzen gelten nicht als archäologische Gegenstände
satz 6 geklärt, kann eine Kulturgut bewahrende Einrich- nach Kategorie 1 des Anhangs I der Verordnung (EG)
tung nach Absatz 6 Nummer 1 dem Eigentümer auf Nr. 116/2009, wenn es sie in großer Stückzahl gibt, sie
dieser Basis und sofern die Finanzierung gesichert ist, für die Archäologie keinen relevanten Erkenntniswert
ein Ankaufsangebot machen. Weist der Eigentümer haben und nicht von einem Mitgliedstaat als individua-
nach, dass er den Ausfuhrantrag aufgrund einer wirt- lisierbare Einzelobjekte unter Schutz gestellt sind. Im
schaftlichen Notlage gestellt hat, wirken die beteiligten Übrigen sind die Kategorien nach Absatz 2 Satz 1 im
Bundes- und Landesbehörden darauf hin, dass die Lichte der Auslegung der Kategorien des Anhangs I der
Finanzierung eines Ankaufes gesichert ist, und die Verordnung (EG) Nr. 116/2009 anzuwenden.
Kulturgut bewahrende Einrichtung ein Ankaufsangebot (3) Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied
unterbreitet. § 12 Absatz 2 bleibt unberührt. der Bundesregierung wird ermächtigt, die Wertgrenzen
(8) Der Eigentümer kann das Angebot nach Absatz 7 zur Anpassung an die Preisentwicklungen in den für die
binnen sechs Monaten annehmen. Kommt ein Ankauf in Absatz 2 Satz 1 genannten Kategorien relevanten
nicht zustande, kann ein neuer Ausfuhrantrag erst nach Märkten in einer Rechtsverordnung, die der Zustim-
einer Frist von fünf Jahren nach Ablehnung des vorher- mung des Bundesrates bedarf, anzuheben.
gehenden Antrages gestellt werden. (4) Der für die Genehmigungspflicht nach Absatz 1
(9) In besonderen Einzelfällen kann auf Antrag des maßgebliche finanzielle Wert des Kulturgutes ist der in-
Landes die für Kultur und Medien zuständige oberste nerhalb der letzten drei Jahre gezahlte Preis bei einem
Bundesbehörde die Genehmigung nach Absatz 1 auch An- oder Verkauf, in sonstigen Fällen ein begründeter
für eine erst zukünftige Ausfuhr anlässlich eines öffent- inländischer Schätzwert zum Zeitpunkt der Antragstel-
lich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Eigentümer lung.
und der obersten Landesbehörde erteilen, wenn die
(5) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn zum Zeit-
Voraussetzungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2
punkt der Entscheidung über den Antrag kein Ausfuhr-
für mindestens 15 Jahre vorliegen. Die für Kultur und
verbot nach § 21 Nummer 1, 3, 4 und 5 besteht.
Medien zuständige oberste Bundesbehörde soll diese
Zustimmung davon abhängig machen, dass die Ein- (6) Zuständig für die Erteilung der Genehmigung
richtung im Bundesgebiet mit dem Eigentümer des Kul- nach Absatz 1 ist die oberste Landesbehörde des Lan-
turgutes einen Vertrag über einen möglichen Ankauf des, in dem sich das Kulturgut zum Zeitpunkt der
des Kulturgutes trifft. Weitere Nebenbestimmungen Antragstellung befindet, sofern sich in Fällen des
sind zulässig. Absatzes 1 Nummer 1 keine andere Zuständigkeit aus
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 ergibt. Als
(10) § 22 Absatz 4 und 5 ist entsprechend anzuwen-
Ort der Belegenheit wird der Wohnort oder Sitz des
den.
Antragstellers widerleglich vermutet. § 22 Absatz 3
Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 24
Genehmigungspflichtige Ausfuhr (7) Über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung
von Kulturgut; Verordnungsermächtigung hat die oberste Landesbehörde innerhalb von zehn Ar-
beitstagen nach Einreichung der vollständigen Antrags-
(1) Genehmigungspflichtig ist die Ausfuhr von Kul- unterlagen zu entscheiden. Diese Landesbehörde kann
turgut die Zuständigkeit nach Maßgabe des Landesrechts auf
1. in einen Drittstaat nach der unmittelbar geltenden eine andere Landesbehörde übertragen.
Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. De- (8) Die Genehmigungspflicht nach Absatz 1 Num-
zember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern mer 2 entfällt, wenn das Kulturgut sich nachweisbar
(kodifizierte Fassung) (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1), nur vorübergehend bis zu zwei Jahre im Bundesgebiet
2. in einen Mitgliedstaat, sofern das Kulturgut den Kri- befindet. Dies gilt nicht für Kulturgut, das
terien nach Absatz 2 bei Ausfuhr in den Binnenmarkt
1. unrechtmäßig eingeführt wurde (§ 28) oder
unterfällt und nicht Eigentum des Urhebers oder
Herstellers ist. 2. zuvor ohne Genehmigung nach Absatz 1 ausgeführt
wurde.
(2) Für die Ausfuhr in den Binnenmarkt sind die Al-
tersuntergrenzen und das Doppelte der Wertuntergren- (9) § 22 Absatz 4 und 5 ist entsprechend anzuwen-
zen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 den.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016 1923
§ 25 nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 9
Allgemeine offene Genehmigung Absatz 1 wird bei Kulturgut, das sich im Eigentum einer
Kirche oder einer als Körperschaft des öffentlichen
(1) Für die vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut Rechts anerkannten Religionsgemeinschaft befindet,
kann die zuständige oberste Landesbehörde einer Kul- abweichend von § 23 Absatz 4 Satz 2 ausschließlich
turgut bewahrenden Einrichtung auf Antrag eine zeitlich die betroffene Kirche oder die als Körperschaft des öf-
befristete generelle Genehmigung (allgemeine offene fentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaft
Genehmigung) erteilen, wenn diese Einrichtung regel- angehört. Sofern es sich um nationales Kulturgut nach
mäßig Teile ihrer Bestände vorübergehend für öffent- § 9 Absatz 3 handelt, erteilt die Kirche oder Religions-
liche Ausstellungen, Restaurierungen oder Forschungs- gemeinschaft die Genehmigung im Benehmen mit der
zwecke ausführt. Die allgemeine offene Genehmigung zuständigen obersten Landesbehörde.
kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(2) Die allgemeine offene Genehmigung kann erteilt (3) Die Kirchen und die als Körperschaften des öf-
werden für die Ausfuhr in Mitgliedstaaten oder Dritt- fentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaf-
staaten. Beide Genehmigungen können in einem Be- ten können beantragen, dass für Kulturgut, das sich in
scheid erteilt werden. ihrem Eigentum befindet, die Genehmigung für die Aus-
fuhr in einen Mitgliedstaat nach § 24 Absatz 1 Nummer 2
(3) Der Antragsteller muss die Gewähr dafür bieten, nicht erforderlich ist. In diesem Falle ist eine nachträg-
dass das zur Ausfuhr bestimmte Kulturgut in unbescha- liche Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen
detem Zustand und fristgerecht wiedereingeführt wird. Kulturgutes nach § 8 ausgeschlossen.
(4) Die Geltungsdauer einer allgemeinen offenen
(4) Die §§ 25 und 26 sind für Kirchen und die als
Genehmigung darf fünf Jahre nicht überschreiten. Die
Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten
zuständige oberste Landesbehörde veröffentlicht im
Religionsgemeinschaften sowie für die von ihnen be-
Internetportal zum Kulturgutschutz nach § 4 diejenigen
aufsichtigten Einrichtungen und Organisationen mit
Kulturgut bewahrenden Einrichtungen, denen eine all-
der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ge-
gemeine offene Genehmigung erteilt worden ist.
nehmigung nur im Einvernehmen mit der zuständigen
(5) Teile des Bestandes einer Kulturgut bewahrenden Kirche oder Religionsgemeinschaft erteilt werden kann.
Einrichtung können von der allgemeinen offenen Ge-
nehmigung durch die zuständige oberste Landes-
Abschnitt 3
behörde ausgenommen werden.
Einfuhr
§ 26
Spezifische offene Genehmigung § 28
(1) Für die regelmäßige vorübergehende Ausfuhr von Einfuhrverbot
Kulturgut kann die zuständige oberste Landesbehörde
dem Eigentümer oder rechtmäßigen unmittelbaren Die Einfuhr von Kulturgut ist verboten, wenn es
Besitzer auf Antrag eine zeitlich befristete, auf ein be- 1. von einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat als na-
stimmtes Kulturgut bezogene Genehmigung (spezifi- tionales Kulturgut eingestuft oder definiert worden
sche offene Genehmigung) erteilen, wenn das Kulturgut ist und unter Verstoß gegen dessen Rechtsvorschrif-
im Ausland wiederholt verwendet oder ausgestellt wer- ten zum Schutz nationalen Kulturgutes aus dessen
den soll. Hoheitsgebiet verbracht worden ist,
(2) Die spezifische offene Genehmigung kann erteilt
2. unter Verstoß gegen im Amtsblatt der Europäischen
werden für die Ausfuhr in Mitgliedstaaten oder Dritt-
Union veröffentlichte unmittelbar geltende Rechts-
staaten. Beide Genehmigungen können in einem Be-
akte der Europäischen Union, die die grenzüber-
scheid erteilt werden.
schreitende Verbringung von Kulturgut einschränken
(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn oder verbieten, verbracht worden ist oder
der Antragsteller die Gewähr dafür bietet, dass das
zur vorübergehenden Ausfuhr bestimmte Kulturgut in 3. unter Verstoß gegen Abschnitt I Nummer 1 des Pro-
unbeschadetem Zustand und fristgerecht wiedereinge- tokolls zur Haager Konvention aufgrund eines be-
führt wird. waffneten Konflikts verbracht worden ist.
(4) Die Geltungsdauer einer spezifischen offenen
Genehmigung darf fünf Jahre nicht überschreiten. § 29
Ausnahmen vom Einfuhrverbot
§ 27
Das Einfuhrverbot ist nicht anzuwenden auf Kultur-
Genehmigung der
gut, das
Ausfuhr von kirchlichem Kulturgut
(1) Für die vorübergehende Ausfuhr von nationalem 1. sich zum 6. August 2016 rechtmäßig im Bundes-
Kulturgut, das sich im Eigentum einer Kirche oder einer gebiet befunden hat, soweit nicht unmittelbar gel-
als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten tende Rechtsakte der Europäischen Union Abwei-
Religionsgemeinschaft befindet, erteilt die Kirche oder chendes anordnen, oder
Religionsgemeinschaft die Genehmigung nach § 22 im 2. zum Schutz vor den Gefahren eines bewaffneten
Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde. Konflikts im Sinne des Abschnitts II Nummer 5 des
(2) Bei einem Verfahren zur Genehmigung nach § 23 Protokolls zur Haager Konvention im Bundesgebiet
für die dauerhafte Ausfuhr von nationalem Kulturgut deponiert werden soll, um es zeitweilig zu verwahren.
1924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016
§ 30 2. wenn bei der Einfuhr die nach § 30 erforderlichen
Nachweis der Rechtmäßigkeit der Einfuhr Unterlagen nicht vorgelegt werden.
Wer Kulturgut einführt, hat, sofern es von einem Mit- (2) Nach Sicherstellung des Kulturgutes ist dem
gliedstaat oder Vertragsstaat als nationales Kulturgut bisherigen Gewahrsamsinhaber eine Bescheinigung
eingestuft oder definiert worden ist, zum Nachweis auszuhändigen, die das sichergestellte Kulturgut und
der Rechtmäßigkeit der Ausfuhr aus dem Herkunfts- den Grund der Sicherstellung nennt. Kann eine Be-
staat im Sinne von § 28 Nummer 1 entsprechende Un- scheinigung nicht ausgehändigt werden, so ist über
terlagen mitzuführen. Ein solcher Nachweis sind Aus- die Sicherstellung eine Niederschrift aufzunehmen, die
fuhrgenehmigungen des Herkunftsstaates sowie sons- auch erkennen lässt, warum eine Bescheinigung nicht
tige Bestätigungen des Herkunftsstaates, dass das ausgestellt worden ist.
Kulturgut rechtmäßig ausgeführt werden konnte. (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
Sicherstellung des Kulturgutes haben keine aufschie-
Abschnitt 4 bende Wirkung. Die Sicherstellung hat die Wirkung
Unrechtmäßiger Kulturgutverkehr eines Veräußerungsverbots im Sinne des § 136 des
Bürgerlichen Gesetzbuches; das Verbot umfasst auch
§ 31 andere Verfügungen als Veräußerungen.
Unrechtmäßige Ausfuhr von Kulturgut (4) Die Sicherstellung des Kulturgutes ist durch die
zuständige Behörde unverzüglich der für Kultur und
(1) Die Ausfuhr von Kulturgut ist unrechtmäßig, wenn Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zur Er-
sie unter Verstoß gegen die §§ 21 bis 27 erfolgt oder füllung der Aufgaben nach § 62 mitzuteilen.
unter Verstoß gegen Verordnungen der Europäischen
Union, die die grenzüberschreitende Verbringung von (5) Es ist verboten, sichergestelltes Kulturgut zu zer-
Kulturgut ausdrücklich einschränken oder verbieten. stören, zu beschädigen oder dessen Erscheinungsbild
nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend zu
(2) Einer unrechtmäßigen Ausfuhr stehen auch jede verändern.
nicht erfolgte Rückkehr nach Ablauf der Frist für eine
vorübergehende rechtmäßige Ausfuhr und jeder Ver- § 34
stoß gegen eine Nebenbestimmung zur Genehmigung
der vorübergehenden Ausfuhr gleich. Verwahrung sichergestellten Kulturgutes
(1) Sichergestelltes Kulturgut ist von der zuständi-
§ 32 gen Behörde in Verwahrung zu nehmen. Sie kann das
Unrechtmäßige Einfuhr von Kulturgut Kulturgut, sofern der Zweck der Sicherstellung dadurch
nicht gefährdet ist, durch die Person, der der Gewahr-
(1) Die Einfuhr von Kulturgut ist unrechtmäßig, sam entzogen worden ist, oder durch einen Dritten ver-
1. wenn das Kulturgut bei der Ausfuhr aus einem ande- wahren lassen. In diesem Fall darf das Kulturgut nur mit
ren Staat entgegen den in diesem Staat geltenden schriftlicher oder elektronisch übermittelter Zustim-
Rechtsvorschriften zum Schutz nationalen Kulturgu- mung der zuständigen Behörde an andere Personen
tes verbracht worden ist oder Einrichtungen weitergegeben werden.
a) nach dem 31. Dezember 1992 aus dem Hoheits- (2) Zu Beginn und nach Ende der Verwahrung soll
gebiet eines anderen Mitgliedstaates oder der Erhaltungszustand des sichergestellten Kulturgutes
b) nach dem 26. April 2007 aus dem Hoheitsgebiet von der zuständigen Behörde oder einem von ihr beauf-
eines Vertragsstaates, tragten Dritten festgehalten werden.
2. wenn die Einfuhr gegen § 28 verstößt oder (3) Die zur Erhaltung des Kulturgutes erforderlichen
Maßnahmen werden von der zuständigen Behörde ge-
3. wenn die Einfuhr gegen sonstige in der Bundesrepu- troffen oder veranlasst.
blik Deutschland geltende Rechtsvorschriften ver-
stößt. § 35
(2) Kann die Herkunft von Kulturgut in mehreren Aufhebung der Sicherstellung
heutigen Staaten liegen und lässt sich keine eindeutige
Zuordnung vornehmen, so ist das Kulturgut unrecht- (1) Die Sicherstellung des Kulturgutes ist von der zu-
mäßig eingeführt, wenn das Kulturgut nach dem Recht ständigen Behörde aufzuheben, wenn
jedes in Frage kommenden Staates nicht ohne Ausfuhr- 1. der hinreichende Verdacht nach § 33 Absatz 1 Num-
genehmigung hätte ausgeführt werden dürfen und eine mer 1 entfallen ist,
solche Ausfuhrgenehmigung nicht vorliegt. 2. die Voraussetzungen des § 33 Absatz 1 Num-
mer 1 Buchstabe a entfallen sind,
§ 33
3. im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b
Sicherstellung von Kulturgut
a) die Voraussetzungen des Rückgabeanspruchs
(1) Die zuständige Behörde hat Kulturgut sicherzu- nach Kapitel 5 dieses Gesetzes offensichtlich
stellen, nicht vorliegen oder
1. wenn der hinreichende Verdacht besteht, dass es b) die Verjährung des Rückgabeanspruchs nach
a) entgegen einem Verbot nach § 21 ausgeführt Kapitel 5 dieses Gesetzes eingetreten ist,
werden soll oder 4. im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b
b) entgegen einem Verbot nach § 28 eingeführt wor- die Sicherstellung im Hinblick auf einen Anspruch
den ist, oder aus § 50 oder § 52 erfolgt ist und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016 1925
a) nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbe-
Unterrichtung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 oder hörde zur Erfüllung der Aufgaben nach § 62 mitzuteilen.
Absatz 2 Nummer 1 um eine Rückgabe nach § 50 (2) Die zuständige Behörde kann das eingezogene
oder § 52 ersucht worden ist, Kulturgut einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung in
b) eine gütliche Einigung zwischen dem ersuchen- Verwahrung geben.
den Mitgliedstaat oder Vertragsstaat und dem
Rückgabeschuldner erzielt worden ist oder § 38
c) die Entscheidung über die Klage auf Rückgabe Folgen der Einziehung; Entschädigung
rechtskräftig geworden ist, (1) Wird sichergestelltes Kulturgut eingezogen, so
5. im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b gehen der Besitz an dem Kulturgut mit der Anordnung
die Sicherstellung im Hinblick auf einen Anspruch der Einziehung und das Eigentum an dem Kulturgut mit
aus § 51 erfolgt ist und eine Rückgabe erfolgen soll, der Bestandskraft der Anordnung auf das Land über.
6. im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Rechte Dritter erlöschen mit der Bestandskraft der An-
die Sicherstellung im Hinblick auf einen Anspruch ordnung.
aus § 53 Absatz 1 erfolgt ist und eine Rückgabe (2) Der Eigentümer, dessen Recht an dem Kulturgut
erfolgen soll oder, durch die Entscheidung erloschen ist, wird von dem
7. sobald sich im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 2 Land, in dessen Eigentum das Kulturgut übergegangen
kein hinreichender Verdacht ergibt, dass das Kultur- ist, unter Berücksichtigung des Verkehrswertes ange-
gut unrechtmäßig eingeführt worden ist. messen in Geld entschädigt, es sei denn, es wird rück-
übereignet, Zug um Zug gegen den Ersatz einer mög-
(2) Hat ein Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ein lichen Entschädigung an den Dritten nach Absatz 3.
Rückgabeersuchen nach § 59 bereits gestellt oder ist
geklärt, welcher Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ein (3) War das Kulturgut mit dem Recht eines Dritten
solches Ersuchen stellen könnte, so kann die Sicher- belastet, das durch die Einziehung erloschen ist, so
stellung nur mit Zustimmung dieses Mitgliedstaates wird auch der Dritte von dem Land, in dessen Eigentum
oder Vertragsstaates aufgehoben werden, es sei denn, das Kulturgut übergegangen ist, unter Berücksichti-
der Anlass der Sicherstellung ist zwischenzeitlich ent- gung des Verkehrswertes angemessen in Geld ent-
fallen. schädigt.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 wird eine Entschä-
§ 36 digung nicht gewährt, wenn
Herausgabe sichergestellten Kulturgutes 1. der Eigentümer mindestens leichtfertig dazu beige-
tragen hat, dass die Voraussetzungen der Sicher-
(1) Ist die Sicherstellung aufgehoben worden, so ist
stellung und die Voraussetzungen der Einziehung
das Kulturgut herauszugeben
des Kulturgutes vorlagen,
1. in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 4
2. der Eigentümer das Kulturgut in Kenntnis der Um-
Buchstabe a und Nummer 7 an den Eigenbesitzer,
stände, die die Sicherstellung zugelassen haben, er-
2. in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 4 Buch- worben hat oder
stabe b und c an den Berechtigten,
3. es nach den Umständen, welche die Sicherstellung
3. in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 5 an den und Einziehung begründet haben, aufgrund anderer
betreffenden Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder gesetzlicher Vorschriften zulässig wäre, das Kultur-
4. in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 6 an die gut dem Eigentümer ohne Entschädigung dauernd
jeweils zuständige Behörde des Herkunftsgebiets. zu entziehen.
(2) In den Fällen der Herausgabe an den Eigen- Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Nichtgewäh-
besitzer ist diesem eine Mitteilung über eine Frist zur rung der Entschädigung eine unbillige Härte wäre.
Abholung zuzustellen. Die Frist ist ausreichend zu be- (5) In den Fällen des Absatzes 3 wird eine Entschä-
messen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, digung nicht gewährt, wenn
dass das Kulturgut eingezogen wird, wenn es nicht in-
1. der Dritte wenigstens leichtfertig dazu beigetragen
nerhalb der Frist abgeholt wird.
hat, dass die Voraussetzungen der Sicherstellung
des Kulturgutes vorlagen,
§ 37
2. der Dritte das Recht an dem Kulturgut in Kenntnis
Einziehung sichergestellten Kulturgutes der Umstände, die die Einziehung zugelassen ha-
(1) Sichergestelltes Kulturgut soll von der zuständi- ben, erworben hat oder
gen Behörde eingezogen werden, wenn es in den Fäl- 3. es nach den Umständen, die die Sicherstellung und
len des § 36 Absatz 1 Nummer 1 nicht an den Eigen- Einziehung begründet haben, aufgrund anderer ge-
besitzer herausgegeben werden kann, weil setzlicher Vorschriften zulässig wäre, das Recht an
1. der Eigenbesitzer nicht bekannt ist und nicht mit dem Kulturgut dem Dritten ohne Entschädigung
einem vertretbaren Aufwand zu ermitteln ist oder dauernd zu entziehen.
2. der Eigenbesitzer das Kulturgut nicht innerhalb der Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Nichtgewäh-
Frist nach § 36 Absatz 2 Satz 2 abholt. rung der Entschädigung eine unbillige Härte wäre.
Die Anordnung der Einziehung ist nach Landesrecht (6) Der Anspruch auf Entschädigung nach den Ab-
öffentlich bekannt zu machen und im Internetportal sätzen 2 oder 3 erlischt 30 Jahre nach der Bekannt-
nach § 4 zu veröffentlichen. Sie ist unverzüglich der für machung der Anordnung der Einziehung.
1926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016
§ 39 § 42
Kosten für Sicherstellung, Sorgfaltspflichten beim
Verwahrung, Erhaltung und Herausgabe gewerblichen Inverkehrbringen
Die notwendigen Kosten und Auslagen für die Si- (1) Wer in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit
cherstellung, Verwahrung, Erhaltung und Herausgabe Kulturgut in Verkehr bringt, ist verpflichtet, zuvor zu-
des Kulturgutes trägt die Person, der der Gewahrsam sätzlich zu den Pflichten nach § 41
entzogen worden ist. Die §§ 66 bis 68 bleiben unbe- 1. Name und Anschrift des Veräußerers, des Einliefe-
rührt. Die zuständige Behörde setzt den zu erstatten- rers, des Erwerbers oder des Auftraggebers festzu-
den Betrag durch Bescheid fest. stellen,
2. eine Beschreibung und eine Abbildung anzufertigen,
Kapitel 4 die geeignet sind, die Identität des Kulturgutes fest-
zustellen,
Pflichten beim Inverkehrbringen von Kulturgut
3. die Provenienz des Kulturgutes zu prüfen,
§ 40 4. Dokumente, die eine rechtmäßige Ein- und Ausfuhr
belegen, zu prüfen,
Verbot des Inverkehrbringens
5. Verbote und Beschränkungen zur Ein- und Ausfuhr
(1) Verboten ist das Inverkehrbringen von Kulturgut, sowie zum Handel zu prüfen,
das abhandengekommen ist, rechtswidrig ausgegraben 6. zu prüfen, ob das Kulturgut in öffentlich zugäng-
oder unrechtmäßig eingeführt worden ist. lichen Verzeichnissen und Datenbanken eingetragen
(2) Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte, die ist, und
nach Absatz 1 verboten sind, sind nichtig. 7. eine schriftliche oder elektronisch übermittelte Erklä-
(3) Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte über rung des Einlieferers oder Veräußerers einzuholen,
Kulturgut, das entgegen § 21 ausgeführt worden ist, dass dieser berechtigt ist, über das Kulturgut zu ver-
sind verboten. fügen.
Die Pflichten nach Satz 1 Nummer 2 lassen urheber-
(4) Derjenige, der das Kulturgut unter Verstoß gegen
rechtliche Vorschriften unberührt. Die Pflichten nach
das Verbot in Absatz 1 in Verkehr gebracht hat, ist dem
Satz 1 Nummer 3 bis 6 sind nach Maßgabe des zumut-
Erwerber zum Ersatz des Schadens unter Einschluss
baren Aufwandes, insbesondere der wirtschaftlichen
des Ersatzes der Aufwendungen anlässlich des Er-
Zumutbarkeit, zu erfüllen.
werbs und der Aufwendungen zur Erhaltung des Kultur-
gutes verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn derjenige, der (2) Die zusätzlichen Sorgfaltspflichten nach Absatz 1
das Kulturgut in Verkehr gebracht hat, nachweist, dass sind nicht anzuwenden
er den Verstoß nicht zu vertreten hat. 1. für den gewerblichen Buchhandel mit Ausnahme des
Antiquariatshandels und
§ 41 2. für den gewerblichen Handel mit Bild- und Tonträ-
Allgemeine Sorgfaltspflichten gern.
(1) Wer Kulturgut in Verkehr bringt, ist verpflichtet, (3) Die zusätzlichen Sorgfaltspflichten nach Absatz 1
zuvor mit der erforderlichen Sorgfalt zu prüfen, ob das sind ferner nicht anzuwenden für Kulturgut,
Kulturgut 1. das kein archäologisches Kulturgut ist und
1. abhandengekommen ist, 2. dessen Wert 2 500 Euro nicht übersteigt.
2. unrechtmäßig eingeführt worden ist oder Münzen gelten nicht als archäologisches Kulturgut im
Sinne des Satzes 1 Nummer 1, wenn es sie in großer
3. rechtswidrig ausgegraben worden ist. Stückzahl gibt und sie für die Archäologie keinen rele-
(2) Die allgemeine Sorgfaltspflicht nach Absatz 1 ist vanten Erkenntniswert haben. Maßgeblicher Wert ist
von der Person, die Kulturgut in Verkehr bringt, anzu- bei einem Kauf der gezahlte Preis, in sonstigen Fällen
wenden, wenn sich einer vernünftigen Person die Ver- ein begründeter inländischer Schätzwert.
mutung aufdrängen müsste, dass einer der in Absatz 1
genannten Tatbestände in Betracht kommt. Diese Ver- § 43
mutung ist insbesondere anzunehmen, wenn bei einem Erleichterte Sorgfaltspflichten
früheren Erwerb des Kulturgutes, das in Verkehr ge- beim gewerblichen Inverkehrbringen
bracht werden soll, Erleichterte Sorgfaltspflichten gelten, wenn
1. ein außergewöhnlich niedriger Preis ohne nähere 1. der Urheber oder Hersteller des Kulturgutes dieses
Begründung gefordert worden ist oder in Verkehr bringt oder
2. der Verkäufer bei einem Kaufpreis von mehr als 2. jemand das Kulturgut unmittelbar von dessen Urhe-
5 000 Euro Barzahlung verlangt hat. ber oder Hersteller erworben hat und es in Verkehr
bringt oder
(3) Die erforderliche Sorgfalt umfasst die Prüfung ein-
schlägiger Informationen, die mit zumutbarem Aufwand 3. jemand für den Urheber oder Hersteller das von die-
zu beschaffen sind, oder jede andere Prüfung, die eine sem geschaffene Kulturgut in Verkehr bringt.
vernünftige Person unter denselben Umständen des Die erleichterten Sorgfaltspflichten umfassen zusätzlich
Inverkehrbringens von Kulturgut unternehmen würde. zu den Pflichten nach § 41 nur diejenigen nach § 42
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016 1927
Absatz 1 Nummer 1 und 2. § 42 Absatz 2 und 3 ist § 47
entsprechend anzuwenden.
Rechtsfolge bei Verstößen
§ 44 Hat die zuständige Behörde belegbare Erkenntnisse
Erhöhte Sorgfaltspflichten darüber, dass wiederholt gegen Aufzeichnungs-, Auf-
beim gewerblichen Inverkehrbringen bewahrungs- und Auskunftspflichten nach den §§ 45
und 46 Absatz 1 verstoßen worden ist, so teilt sie diese
Beim gewerblichen Inverkehrbringen ist der Maßstab
Erkenntnisse der Gewerbeaufsicht zur Prüfung der Zu-
des zumutbaren Aufwandes nach § 42 Absatz 1 Satz 3
verlässigkeit im Sinne des § 35 der Gewerbeordnung
nicht für Kulturgut anzuwenden,
mit.
1. bei dem nachgewiesen oder zu vermuten ist, dass
es zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai § 48
1945 aufgrund der Verfolgung durch den Nationalso-
zialismus entzogen worden ist, es sei denn, das Kul- Einsichtsrechte des Käufers
turgut ist an seinen ursprünglichen Eigentümer oder
(1) Wird ein Erwerber eines Kulturgutes gerichtlich
dessen Erben zurückgegeben worden oder diese
nach diesem Gesetz oder aufgrund zivilrechtlicher Vor-
haben eine andere abschließende Regelung im Hin-
schriften auf Herausgabe des Kulturgutes in Anspruch
blick auf den Entzug getroffen,
genommen, so hat er gegenüber demjenigen, der das
2. das aus einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat Kulturgut nach den §§ 42 bis 44 in Verkehr gebracht
stammt, für den der Internationale Museumsrat eine hat, einen Anspruch auf Einsicht in die Aufzeichnungen
Rote Liste gefährdeter Kulturgüter veröffentlicht hat, nach § 45, wenn er das Kulturgut nach dem 6. August
oder 2016 erworben hat.
3. für das ein Verbot zur Ein- oder Ausfuhr sowie zum (2) Absatz 1 ist auch anzuwenden im Falle der
Inverkehrbringen nach einer Verordnung der Europä- außergerichtlichen Inanspruchnahme bei Geltendma-
ischen Union maßgebend ist. chung
Auf Kulturgut nach Satz 1 ist § 42 Absatz 3 nicht anzu-
1. eines Rückgabeanspruchs eines Mitgliedstaates
wenden.
oder Vertragsstaates oder
§ 45 2. eines Entzuges dieses Kulturgutes aufgrund der Ver-
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten folgung durch den Nationalsozialismus.
(1) Wer in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit
Kulturgut in Verkehr bringt, ist verpflichtet, über die Prü- Kapitel 5
fungen und Feststellungen nach § 42 Aufzeichnungen
Rückgabe unrechtmäßig eingeführten Kulturgutes
zu führen. Die Aufzeichnungen und die Sicherung ent-
sprechender Unterlagen können in elektronischer Form
erfolgen. Abschnitt 1
(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind mit den Rückgabeanspruch
dazugehörigen Unterlagen und Nachweisen vom Auf-
zeichnungspflichtigen 30 Jahre lang aufzubewahren. § 49
Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Öffentlich-rechtliche Rückgabeansprüche
(3) Aufzeichnungen nach anderen Rechtsvorschrif-
ten stehen den Aufzeichnungen nach Absatz 1 gleich, (1) Ansprüche auf Rückgabe von Kulturgut nach die-
sofern sie den Prüfungen und Feststellungen nach § 42 sem Abschnitt sind öffentlich-rechtliche Ansprüche.
entsprechen und die in diesem Gesetz geforderte Fest- Zivilrechtliche Ansprüche bleiben davon unberührt.
stellung der Identität des Kulturgutes nach § 42 Ab-
(2) Rückgabeschuldner ist der unmittelbare Eigen-
satz 1 Nummer 2 ermöglichen. Für die Aufbewahrungs-
besitzer, hilfsweise der unmittelbare Fremdbesitzer.
frist ist Absatz 2 Satz 1 anzuwenden.
§ 46 § 50
Auskunftspflicht Rückgabeanspruch eines Mitgliedstaates
(1) Wer in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates ist Kulturgut zu-
Kulturgut in Verkehr bringt, ist verpflichtet, der zustän- rückzugeben, wenn es
digen Behörde auf Verlangen
1. nach dem 31. Dezember 1992 aus dem Hoheits-
1. die Aufzeichnungen nach § 45 vorzulegen oder
gebiet eines Mitgliedstaates unter Verstoß gegen
2. Auskunft über die nach § 41 Absatz 1 über ein Kul- dortige Rechtsvorschriften verbracht worden ist und
turgut gewonnenen Informationen zu erteilen.
2. vor oder nach der Verbringung von dem ersuchen-
Die nach Satz 1 vorzulegenden Aufzeichnungen und zu den Mitgliedstaat durch nationale Rechtsvorschrif-
erteilenden Auskünfte beschränken sich auf die Infor- ten oder durch Verwaltungsverfahren als nationales
mationen, die für die zuständigen Behörden zur Durch- Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem oder
führung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforder- archäologischem Wert im Sinne des Artikels 36 des
lich sind. Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
(2) § 29 der Gewerbeordnung bleibt unberührt. Union eingestuft oder definiert worden ist.
1928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016
§ 51 1. es nach dem 11. November 1967 verbracht worden
ist und
Rückgabeanspruch wegen Verstoßes
gegen das Recht der Europäischen Union 2. die jeweils zuständige Behörde des Herkunfts-
gebiets um Rückgabe ersucht.
Ist Kulturgut entgegen einem im Amtsblatt der Euro-
päischen Union veröffentlichten, unmittelbar geltenden (2) Kulturgut, das im Sinne von Abschnitt II Num-
Rechtsakt der Europäischen Union unrechtmäßig ein- mer 5 des Protokolls zur Haager Konvention deponiert
geführt worden, so ist es an den betreffenden Staat worden ist, ist nach Beendigung des bewaffneten Kon-
zurückzugeben. flikts zurückzugeben, ohne dass die Voraussetzungen
des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erfüllt sein müssen.
§ 52
§ 54
Rückgabeanspruch eines Vertragsstaates Anzuwendendes Zivilrecht
(1) Auf Ersuchen eines Vertragsstaates ist Kulturgut (1) Wer Eigentümer des Kulturgutes ist, das nach
zurückzugeben, wenn es den Bestimmungen dieses Gesetzes in das Hoheitsge-
1. einer der in Artikel 1 des UNESCO-Übereinkommens biet eines anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates
genannten Kategorien angehört, zurückgegeben worden ist, bestimmt sich nach den
Sachvorschriften dieses Mitgliedstaates oder Vertrags-
2. aus dessen Hoheitsgebiet nach dem 26. April 2007 staates.
unter Verstoß gegen dortige Rechtsvorschriften ver-
(2) Rechte, die aufgrund rechtsgeschäftlicher Verfü-
bracht worden ist,
gung oder durch Zwangsvollstreckung oder Arrestvoll-
3. vor der Ausfuhr von dem ersuchenden Vertragsstaat ziehung erworben worden sind, stehen der Rückgabe-
als bedeutsam nach Artikel 1 des UNESCO-Überein- pflicht nicht entgegen.
kommens oder im Sinne des Artikels 13 Buchstabe d
des UNESCO-Übereinkommens als unveräußerlich § 55
eingestuft oder erklärt worden ist und Befristung und
4. hinsichtlich seiner Herkunft dem ersuchenden Ver- Verjährung des Rückgabeanspruchs
tragsstaat zuzuordnen ist, insbesondere wenn es (1) Rückgabeansprüche unterliegen nicht der Verjäh-
zum Bestand einer Einrichtung im Vertragsstaat ge- rung, wenn sie auf die Rückgabe von Kulturgut gerich-
hört oder eine Einigung nach § 60 vorliegt. tet sind, das
(2) Lässt sich nicht klären, ob das Kulturgut nach 1. zu öffentlichen Sammlungen nach Artikel 2 Num-
dem 26. April 2007 verbracht worden ist, so wird wider- mer 8 der Richtlinie 2014/60/EU gehört oder
leglich vermutet, dass das Kulturgut nach diesem Tag 2. in einem Bestandsverzeichnis kirchlicher oder ande-
aus dem Hoheitsgebiet des Vertragsstaates verbracht rer religiöser Einrichtungen in den Mitgliedstaaten
worden ist. Diese Vermutung kann nur durch den Nach- aufgeführt ist, in denen es nach den in diesem Mit-
weis widerlegt werden, dass sich das Kulturgut schon gliedstaat geltenden Rechtsvorschriften besonderen
vor diesem Tag im Bundesgebiet, im Binnenmarkt oder Schutzregelungen unterliegt.
in einem Drittstaat befunden hat. Die Abgabe einer Ver-
sicherung an Eides statt ist zur Erbringung des Nach- Die Ansprüche nach Satz 1 erlöschen 75 Jahre nach
weises nach Satz 2 zulässig gemäß § 27 Absatz 1 des ihrem Entstehen. Ein Anspruch erlischt nicht nach
Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie gemäß der Ver- Satz 2, wenn der ersuchende Mitgliedstaat in seinem
waltungsverfahrensgesetze der Länder. Für die Ab- Recht bestimmt, dass solche Rückgabeansprüche
nahme zuständig sind im Rahmen des behördlichen nicht erlöschen.
Vermittlungsverfahrens die in § 61 Absatz 1 Nummer 7 (2) Rückgabeansprüche verjähren außer in den Fäl-
und § 62 Absatz 2 genannten Behörden. len des Absatzes 1 ohne Rücksicht auf die Kenntnis in
30 Jahren ab dem Zeitpunkt der unrechtmäßigen Ver-
(3) Wird der Nachweis erbracht, dass sich das Kul-
bringung des Kulturgutes aus dem Hoheitsgebiet des
turgut vor dem 6. August 2016 im Bundesgebiet oder
ersuchenden Mitgliedstaates oder Vertragsstaates.
im Binnenmarkt befunden hat, so sind abweichend von
Absatz 1 für den Rückgabeanspruch des Vertragsstaa- (3) Alle anderen Ansprüche auf Rückgabe von Kultur-
tes § 6 Absatz 2 und für die Entschädigung § 10 des gut nach diesem Abschnitt verjähren nach drei Jahren.
Kulturgüterrückgabegesetzes vom 18. Mai 2007 (BGBl. I
S. 757, 2547) in der bis zum 5. August 2016 geltenden § 56
Fassung anzuwenden. Beginn der Verjährung
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in
§ 53 dem der ersuchende Mitgliedstaat oder Vertragsstaat
Rückgabeanspruch nach der Haager Konvention von dem Ort der Belegenheit des Kulturgutes und von
der Identität des Rückgabeschuldners Kenntnis erlangt.
(1) Kulturgut nach Kapitel I Artikel 1 der Haager Kon-
vention, das entgegen § 28 Nummer 3 aufgrund eines § 57
bewaffneten Konflikts eingeführt worden ist, ist nach
Beendigung des bewaffneten Konflikts an die jeweils Hemmung und Neubeginn
zuständige Behörde des Herkunftsgebiets nach Ab- der Verjährung und Erlöschensfristen
schnitt I Nummer 3 des Protokolls zur Haager Konven- (1) Auf die Verjährung und auf die Frist nach § 55
tion zurückzugeben, wenn Absatz 1 Satz 2 sind die Vorschriften über die Hem-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016 1929
mung der Verjährung nach den §§ 204, 206 und 209 6. Durchführung des behördlichen Vermittlungsverfah-
des Bürgerlichen Gesetzbuches und über den Neu- rens zwischen dem ersuchenden Mitgliedstaat und
beginn der Verjährung nach § 212 des Bürgerlichen Ge- dem Rückgabeschuldner und
setzbuches entsprechend anzuwenden. 7. Unterstützung des Bundes bei der Rückgabe von
(2) Die Verjährung und die Frist nach § 55 Absatz 1 Kulturgut.
Satz 2 sind wegen höherer Gewalt insbesondere auch (2) Zur Unterstützung nach Absatz 1 Nummer 3 ist
gehemmt, solange der ersuchende Mitgliedstaat oder die zuständige Behörde nur verpflichtet, wenn ein Mit-
Vertragsstaat durch innere Unruhen, bewaffnete Kon- gliedstaat innerhalb von sechs Monaten nach Unter-
flikte oder vergleichbare Umstände gehindert ist, seine richtung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 der zuständigen
Ansprüche geltend zu machen. Behörde mitteilt, dass es sich um ein Kulturgut im Sinne
des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2014/60/EU
Abschnitt 2 handelt. Lässt ein Mitgliedstaat diese Frist ohne diese
Rückgabeverfahren Mitteilung verstreichen, so ist die zuständige Behörde
nicht mehr verpflichtet, Maßnahmen nach Absatz 1
§ 58 Nummer 4 und 5 zu ergreifen.
Grundsatz der Rückgabe
§ 62
Die Rückgabe kann durch eine gütliche Einigung im
Aufgaben der obersten Bundesbehörden
behördlichen Vermittlungsverfahren erreicht werden
oder mit einer Klage auf Rückgabe des ersuchenden (1) Die für Kultur und Medien zuständige oberste
Staates verfolgt werden. Bundesbehörde hat folgende Aufgaben:
1. Unterrichtung des betroffenen Mitgliedstaates über
§ 59 das Auffinden und die Sicherstellung von Kulturgut,
Rückgabeersuchen bei dem der Verdacht besteht, dass es unrechtmäßig
eingeführt worden ist,
Das Rückgabeersuchen ist zu stellen für
2. Unterstützung des behördlichen Vermittlungsverfah-
1. den Rückgabeanspruch eines Mitgliedstaates nach
rens zwischen dem ersuchenden Mitgliedstaat und
§ 50 bei der für Kultur und Medien zuständigen
dem Rückgabeschuldner und
obersten Bundesbehörde oder
3. Mitteilung an die zentralen Stellen der anderen Mit-
2. Ansprüche nach den §§ 51 bis 53 auf diplomati-
gliedstaaten, wenn der ersuchende Mitgliedstaat
schem Weg beim Auswärtigen Amt.
Klage auf Rückgabe erhoben hat.
§ 60 (2) Das Auswärtige Amt hat in Zusammenarbeit mit
der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bun-
Kollidierende Rückgabeersuchen desbehörde folgende Aufgaben:
Stellen zu demselben Kulturgut mehrere Mitglied- 1. Unterrichtung des betroffenen Vertragsstaates über
staaten oder Vertragsstaaten Rückgabeersuchen und das Auffinden und die Sicherstellung von Kulturgut,
lässt sich nicht klären, welchem Mitgliedstaat oder bei dem Verdacht besteht, dass es unrechtmäßig
Vertragsstaat das Kulturgut zuzuordnen ist, so ist es eingeführt worden ist, und
erst zurückzugeben, wenn die Einigung der betroffenen
Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten schriftlich festge- 2. Durchführung des behördlichen Vermittlungsverfah-
halten und der für Kultur und Medien zuständigen rens zwischen dem ersuchenden Vertragsstaat und
obersten Bundesbehörde sowie dem Auswärtigen Amt dem Rückgabeschuldner.
mitgeteilt worden ist.
§ 63
§ 61 Zulässigkeit der Klage auf Rückgabe
Aufgaben der Länder (1) Die Klage eines ersuchenden Mitgliedstaates
(1) Die zuständige Behörde eines Landes hat insbe- oder Vertragsstaates auf Rückgabe ist nur dann zuläs-
sondere folgende Aufgaben: sig, wenn der Klageschrift folgende Unterlagen beige-
fügt sind:
1. Nachforschungen nach Kulturgut, bei dem der Ver-
dacht besteht, dass es unrechtmäßig verbracht 1. eine geeignete Beschreibung des Kulturgutes mit
worden ist oder unrechtmäßig in Verkehr gebracht Angaben über
worden ist, a) die Identität und Herkunft,
2. Nachforschungen nach dem Eigentümer oder dem b) den tatsächlichen oder mutmaßlichen Zeitpunkt
unmittelbaren Besitzer des betreffenden Kulturgutes, der Verbringung und
3. Unterstützung der Nachforschungen des ersuchen- c) den tatsächlichen oder mutmaßlichen Ort der
den Mitgliedstaates oder Vertragsstaates, insbeson- Belegenheit im Bundesgebiet,
dere nach dem Eigentümer oder dem unmittelbaren 2. eine Erklärung, dass es sich um ein nach nationalen
Besitzer des betreffenden Kulturgutes, Rechtsvorschriften oder Verwaltungsverfahren des
4. Durchführung oder Veranlassung von Maßnahmen ersuchenden Mitgliedstaates oder Vertragsstaates
zur Erhaltung des sichergestellten Kulturgutes, nationales Kulturgut handelt, und
5. Durchführung von Maßnahmen, die verhindern, dass 3. eine Erklärung des ersuchenden Mitgliedstaates
das Kulturgut der Rückgabe entzogen wird, oder Vertragsstaates, dass das Kulturgut unrecht-
1930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016
mäßig aus seinem Hoheitsgebiet ausgeführt worden nen, die er mit zumutbarem Aufwand erhalten konn-
ist. te, und
(2) Die Klage auf Rückgabe ist unzulässig, wenn das 6. jeder andere Schritt, den eine vernünftige Person
Verbringen des Kulturgutes aus dem Hoheitsgebiet des unter denselben Umständen unternommen hätte.
ersuchenden Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zu (4) § 52 Absatz 3 bleibt unberührt.
dem Zeitpunkt, zu dem die Klage erhoben wird, nicht
mehr unrechtmäßig ist. § 67
Höhe der Entschädigung
§ 64
(1) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich unter
Kosten der behördlichen Sicherstellung
Berücksichtigung der entstandenen Aufwendungen des
Hat die zuständige Behörde das Kulturgut, über des- Rückgabeschuldners für
sen Rückgabe das Gericht zu entscheiden hat, nach
1. den Erwerb des Kulturgutes und
§ 33 sichergestellt, so ist in der gerichtlichen Entschei-
dung über die Rückgabe auch über die Kosten zu ent- 2. die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung des Kul-
scheiden, die der zuständigen Behörde durch die turgutes.
Sicherstellung entstanden sind. Die Entschädigung darf die Aufwendungen nicht über-
steigen. Für entgangenen Gewinn ist keine Entschädi-
§ 65 gung zu zahlen.
Kosten der Rückgabe und Erhaltungsmaßnahmen (2) Bleibt das Kulturgut auch nach der Rückgabe
(1) Die Kosten, die sich aufgrund der Rückgabe er- Eigentum des Rückgabeschuldners, so hat der ersu-
geben, gehen zu Lasten des ersuchenden Mitgliedstaa- chende Mitgliedstaat oder Vertragsstaat dem Rück-
tes oder Vertragsstaates. gabeschuldner abweichend von Absatz 1 nur die Auf-
wendungen zu erstatten, die dem Rückgabeschuldner
(2) Die Kosten, die durch Durchführung oder Veran- daraus entstanden sind, dass er darauf vertraut hat,
lassung von notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung das Kulturgut im Bundesgebiet belassen zu dürfen.
des sichergestellten Kulturgutes entstehen, gehen zu
Lasten des ersuchenden Mitgliedstaates oder Vertrags- § 68
staates. § 64 ist entsprechend anzuwenden.
Erstattungsanspruch des
ersuchenden Mitglied- oder Vertragsstaates
Abschnitt 3
(1) Der ersuchende Mitgliedstaat oder Vertragsstaat
Entschädigung
kann von den Personen, die Kulturgut unrechtmäßig
und Erstattungsanspruch
verbracht haben oder die die unrechtmäßige Verbrin-
gung von Kulturgut veranlasst haben, Erstattung der
§ 66 aus dem Rückgabeverfahren entstandenen Kosten for-
Entschädigung bei Rückgabe dern. § 840 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches
(1) Ist der unmittelbare Eigenbesitzer beim Erwerb ist entsprechend anzuwenden.
des Kulturgutes mit der erforderlichen Sorgfalt vor- (2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist vor den ordent-
gegangen, so kann er die Rückgabe des Kulturgutes lichen Gerichten geltend zu machen.
verweigern, bis der ersuchende Mitgliedstaat oder Ver-
tragsstaat eine angemessene Entschädigung geleistet Kapitel 6
hat.
Rückgabe
(2) Bei einer unentgeltlichen Rechtsnachfolge muss unrechtmäßig ausgeführten Kulturgutes
die erforderliche Sorgfalt beim Erwerb sowohl vom
Rechtsvorgänger als auch vom Rechtsnachfolger be- § 69
achtet worden sein. Beim Erwerb durch Erbschaft muss
der Erbe oder Vermächtnisnehmer die mangelnde Sorg- Rückgabeanspruch gegenüber Mitgliedstaaten
falt des Erblassers gegen sich gelten lassen. (1) Den Anspruch auf Rückgabe von Kulturgut, das
unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaa-
(3) Bei der Entscheidung, ob der unmittelbare Eigen-
tes ausgeführt worden ist, macht im jeweiligen Mit-
besitzer mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist,
gliedstaat nach dessen Vorschriften die für Kultur und
werden alle Umstände beim Erwerb des Kulturgutes
Medien zuständige oberste Bundesbehörde im Beneh-
berücksichtigt, insbesondere
men mit der zuständigen obersten Landesbehörde des
1. die Unterlagen über die Herkunft des Kulturgutes, Landes, in dem sich das Kulturgut vor der unrechtmä-
2. die nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaa- ßigen Ausfuhr dauerhaft befand, geltend. Ist der Ort der
tes oder Vertragsstaates erforderliche Ausfuhrge- letzten dauerhaften Belegenheit des Kulturgutes im
nehmigung, Bundesgebiet nicht feststellbar, so macht die für Kultur
und Medien zuständige oberste Bundesbehörde den
3. die jeweiligen Eigenschaften der beim Erwerb des
Anspruch geltend.
Kulturgutes Beteiligten,
(2) Die für Kultur und Medien zuständige oberste
4. der Kaufpreis, Bundesbehörde setzt die zuständige zentrale Stelle
5. die Einsichtnahme des unmittelbaren Eigenbesitzers des ersuchten Mitgliedstaates unverzüglich davon in
in die zugänglichen Verzeichnisse entwendeten Kul- Kenntnis, dass sie Klage auf Rückgabe des betreffen-
turgutes und das Einholen einschlägiger Informatio- den Kulturgutes erhoben hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016 1931
§ 70 Medien zuständigen obersten Bundesbehörde dem
Rückgabeanspruch gegenüber Vertragsstaaten Verleiher vor der Einfuhr des Kulturgutes die Rückgabe-
zusage erteilen. Der Antrag kann schriftlich oder elek-
(1) Den Anspruch auf Rückgabe von Kulturgut, das tronisch übermittelt werden.
unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaa-
tes ausgeführt worden ist, macht das Auswärtige Amt (2) Die Rückgabezusage erfolgt schriftlich und unter
im Einvernehmen mit der für Kultur und Medien zustän- Gebrauch der Worte „rechtsverbindliche Rückgabezu-
digen obersten Bundesbehörde geltend. sage“.
(2) Bevor die für Kultur und Medien zuständige
§ 75
oberste Bundesbehörde den Rückgabeanspruch gel-
tend macht, stellt sie das Benehmen her mit der zustän- Verlängerung
digen obersten Landesbehörde des Landes, in dem sich (1) Die rechtsverbindliche Rückgabezusage kann
das Kulturgut vor der unrechtmäßigen Ausfuhr dauer- von der obersten Landesbehörde im Einvernehmen
haft befand. mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten
Bundesbehörde auf Antrag des Entleihers verlängert
§ 71 werden. Die Höchstdauer von zwei Jahren soll auch
Kosten durch eine Verlängerung nicht überschritten werden.
In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist für einen
(1) Die notwendigen Kosten und Auslagen, die durch
Aufenthalt im Bundesgebiet auf bis zu vier Jahre ver-
die Geltendmachung des Rückgabeanspruchs entstan-
längert werden.
den sind, trägt derjenige, der das Kulturgut unrecht-
mäßig ausgeführt hat. § 840 Absatz 1 des Bürgerlichen (2) § 73 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Gesetzbuches ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Bundesbehörde, die den Rückgabeanspruch § 76
nach den §§ 69, 70 geltend macht, setzt den zu erstat- Wirkung
tenden Betrag durch Bescheid fest. (1) Die rechtsverbindliche Rückgabezusage bewirkt,
dass
§ 72
1. dem Rückgabeanspruch des Verleihers keine Rechte
Eigentum an zurückgegebenem Kulturgut entgegengehalten werden können, die Dritte an dem
Wer Eigentümer des Kulturgutes ist, das unrecht- Kulturgut geltend machen, und
mäßig ausgeführt worden ist und in das Bundesgebiet
2. kein Verfahren zur Eintragung in ein Verzeichnis na-
zurückgegeben worden ist, bestimmt sich nach den
tional wertvollen Kulturgutes eingeleitet werden kann.
deutschen Sachvorschriften.
Die Rückgabezusage kann nicht aufgehoben, zurück-
Kapitel 7 genommen oder widerrufen werden und ist für die Auf-
enthaltsdauer des Kulturgutes im Bundesgebiet sofort
Rückgabezusage vollziehbar.
im internationalen Leihverkehr
(2) Bis zur Rückgabe des Kulturgutes an den Verlei-
her, höchstens jedoch für die Dauer der erteilten Rück-
§ 73
gabezusage, sind gerichtliche Klagen auf Herausgabe,
Rechtsverbindliche Rückgabezusage Arrestverfügungen, Pfändungen und Beschlagnahmen
(1) Wird Kulturgut aus dem Ausland für eine öffent- des Kulturgutes sowie behördliche Vollstreckungsmaß-
liche Ausstellung oder für eine andere Form der öffent- nahmen oder Sicherstellungen nach diesem Gesetz
lichen Präsentation, einschließlich einer vorherigen oder anderen Rechtsvorschriften nicht zulässig.
Restaurierung für diesen Zweck, oder für Forschungs- (3) Die Ausfuhr nach Ablauf des Leihvertrages unter-
zwecke an eine Kulturgut bewahrende oder wissen- liegt nicht der Genehmigungspflicht nach § 24.
schaftliche Einrichtung im Bundesgebiet vorüberge-
hend ausgeliehen, so kann die oberste Landesbehörde Kapitel 8
im Benehmen mit der für Kultur und Medien zuständi-
gen obersten Bundesbehörde eine rechtsverbindliche Datenschutz, gemeinsames Verfahren, Zoll
Rückgabezusage für die Aufenthaltsdauer des Kultur-
gutes im Bundesgebiet erteilen. Die Rückgabezusage § 77
darf höchstens für zwei Jahre erteilt werden. Erhebung und
(2) Für die Erteilung der rechtsverbindlichen Rück- Verarbeitung von Informationen
gabezusage ist die oberste Landesbehörde des Landes einschließlich personenbezogener Daten
zuständig, in dem der Entleiher seinen Hauptsitz hat. (1) Die für die Ausführung dieses Gesetzes zustän-
Bei mehreren Leihorten ist die Behörde des ersten digen Behörden des Bundes und der Länder dürfen In-
Leihortes zuständig. formationen einschließlich personenbezogener Daten
erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erforder-
§ 74 lich ist
Erteilung der 1. zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz,
rechtsverbindlichen Rückgabezusage nach landesrechtlichen Regelungen zum Schutz be-
(1) Auf Antrag des Entleihers kann die oberste weglichen Kulturgutes, nach unmittelbar geltenden
Landesbehörde im Benehmen mit der für Kultur und Rechtsakten der Europäischen Union und der Euro-
1932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016
päischen Gemeinschaft, die Verbote und Beschrän- (3) Die am gemeinsamen Verfahren beteiligten Be-
kungen enthalten, sowie hörden des Bundes und der Länder unterliegen, soweit
2. zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der aufgrund sie an dem gemeinsamen Verfahren teilnehmen, dem
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung. Bundesdatenschutzgesetz. Die zuständige Kontroll-
stelle im Sinne des § 11 Absatz 5 Satz 2 des E-Govern-
(2) Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener ment-Gesetzes für die Einhaltung der Datenschutzvor-
Daten bleiben unberührt. schriften mit Bezug auf das gemeinsame Verfahren ist
die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
§ 78 und die Informationsfreiheit. Die Zuständigkeit der oder
Übermittlung von des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationen einschließlich personen- Informationsfreiheit lässt die Zuständigkeit der oder des
bezogener Daten an die zuständige Behörde Landesbeauftragten für den Datenschutz im Übrigen
unberührt.
(1) Öffentliche Stellen im Sinne von § 2 des Bundes-
datenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntma- (4) Im Rahmen des gemeinsamen Verfahrens werden
chung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt neben den Daten zur Identifikation des Kulturgutes
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2015 auch die personenbezogenen Daten der Eigentümer
(BGBl. I S. 162) geändert worden ist, dürfen Informatio- und soweit erforderlich der Besitzer des nationalen
nen einschließlich personenbezogener Daten der nach Kulturgutes verarbeitet. Dies sind insbesondere deren
diesem Gesetz zuständigen Behörde des Bundes und Namen und Adressen.
der Länder übermitteln, soweit dies erforderlich ist, (5) Einzelheiten des gemeinsamen Verfahrens, ins-
damit diese Behörde ihre in § 77 genannten Aufgaben besondere die jeweils verantwortliche Stelle für die
erfüllen kann. Festlegung, Änderung, Fortentwicklung und Einhaltung
(2) Öffentliche Stellen haben unverzüglich die zu- von fachlichen und technischen Vorgaben nach § 11
ständigen Behörden des Bundes und der Länder zu Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des E-Government-Geset-
unterrichten, wenn sie im Zusammenhang mit der Erfül- zes, werden durch für alle Länder verbindliche Be-
lung ihrer Aufgaben Kenntnis davon erlangen, dass schlüsse des Verwaltungsausschusses nach § 4 Ab-
Kulturgut unter Verstoß gegen die Einfuhr- und Ausfuhr- satz 4 geregelt.
bestimmungen ein- oder ausgeführt worden ist oder
werden soll. § 80
(3) Die für die Einleitung und Durchführung eines Übermittlung von Informationen
Straf- oder eines Bußgeldverfahrens zuständigen Stel- einschließlich personenbezogener
len haben die nach diesem Gesetz zuständigen Behör- Daten an Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten
den des Bundes und der Länder unverzüglich über die
Einleitung und die Erledigung eines auf Kulturgut bezo- (1) Die für Kultur und Medien zuständige oberste
genen Straf- oder Bußgeldverfahrens bei der Staatsan- Bundesbehörde erteilt den zuständigen zentralen Stel-
waltschaft, bei Gericht oder bei der für die Verfolgung len eines Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen,
und Ahndung der Ordnungswidrigkeit zuständigen 1. soweit es für deren Prüfung erforderlich ist, Aus-
Verwaltungsbehörde unter Angabe der gesetzlichen kunft, ob
Vorschriften zu unterrichten. Satz 1 ist nicht für Verfah-
ren wegen einer Ordnungswidrigkeit anzuwenden, die a) die Voraussetzungen für ein Rückgabeersuchen
nur mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet oder eine Klage auf Rückgabe gegeben sind oder
werden kann. b) die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aus-
(4) Bei Eingang eines Rechtshilfeersuchens eines fuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG)
anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates ist Ab- Nr. 116/2009 gegeben sind, sowie
satz 3 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, 2. Auskünfte, die zur Auffindung und Rückgabe von
dass auch die für Kultur und Medien zuständige gestohlenem oder unrechtmäßig in das Bundes-
oberste Bundesbehörde unterrichtet wird. Diese unter- gebiet eingeführtem Kulturgut beitragen können.
richtet in Fällen eines Rechtshilfeersuchens eines Ver-
tragsstaates das Auswärtige Amt. Die Auskunftserteilung nach Satz 1 Nummer 1 und 2
umfasst neben nichtpersonenbezogenen Daten den
§ 79 Namen und die ladungsfähige Anschrift der derzeitigen
oder vorherigen Eigentümer oder Besitzer, soweit dies
Gemeinsames Verfahren von Bund und Ländern für die Prüfung der zuständigen Stelle des anderen Mit-
(1) Zum umfassenden Schutz nationalen Kulturgutes gliedstaates erforderlich ist.
führen Bund und Länder ein gemeinsames Verfahren im (2) Das Auswärtige Amt erteilt einem Vertragsstaat
Sinne des § 11 des E-Government-Gesetzes. Sie sind auf begründetes Ersuchen
befugt, Informationen einschließlich personenbezoge-
ner Daten in dem gemeinsamen Verfahren zu verarbei- 1. soweit es für dessen Prüfung erforderlich ist, Aus-
ten. kunft, ob die Voraussetzungen für ein Rückgabeer-
suchen oder eine Klage auf Rückgabe gegeben sind,
(2) Die am gemeinsamen Verfahren beteiligten Be-
sowie
hörden des Bundes und der Länder sind jeweils für
die Rechtmäßigkeit der von ihnen vorgenommenen 2. Auskünfte, die zur Auffindung und Rückgabe von
Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datennutzung gestohlenem oder unrechtmäßig in das Bundes-
verantwortlich. gebiet eingeführtem Kulturgut beitragen können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016 1933
(3) Personenbezogene Daten dürfen an Stellen in § 82
Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten nur übermittelt Anmeldepflicht bei Ein- und
werden, wenn deren Kenntnis für die Rechtsverfolgung Ausfuhr im Kulturgutverkehr mit Drittstaaten
von Rückgabeansprüchen nach diesem Gesetz erfor-
derlich ist. Die Datenübermittlung muss zusätzlich den (1) Bei der zuständigen Zollstelle ist Kulturgut anzu-
Anforderungen der §§ 4b und 4c des Bundesdaten- melden, das
schutzgesetzes genügen. 1. unmittelbar aus einem Drittstaat eingeführt werden
soll und zur Ausfuhr aus dem Herkunftsstaat einer
§ 81 Genehmigung durch diesen Staat bedarf oder
2. in einen Drittstaat ausgeführt werden soll und zur
Mitwirkung der Ausfuhr aus dem Binnenmarkt einer Genehmigung
Zollbehörden, Anhaltung von Kulturgut nach diesem Gesetz oder nach einem im Amtsblatt
(1) Die Zollbehörden wirken im Rahmen ihrer Zu- der Europäischen Union veröffentlichten, unmittelbar
ständigkeit bei der Überwachung der Ein- und Ausfuhr geltenden Rechtsakt der Europäischen Union bedarf.
von Kulturgut mit, für das Verbote oder Beschränkun- (2) Die Anmeldung hat die Person vorzunehmen, die
gen nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses das Kulturgut einführt oder ausführt. Bei der Anmeldung
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gelten. Soweit sind die für die Einfuhr oder Ausfuhr erforderlichen Ge-
es zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund nehmigungen oder sonstigen Dokumente vorzulegen.
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfor- (3) Auf Verlangen der zuständigen Zollstelle ist das
derlich ist, dürfen die Zollbehörden die im Rahmen ihrer anmeldepflichtige Kulturgut vorzuführen.
zollamtlichen Überwachung gewonnenen Informatio-
nen, auch soweit sie dem Steuergeheimnis unterliegen, Kapitel 9
den zuständigen Behörden übermitteln.
Straf- und Bußgeldvorschriften
(2) Die für Kultur und Medien zuständige oberste
Bundesbehörde kann der zuständigen zentralen Stelle § 83
der Zollverwaltung konkrete länder-, waren- oder per-
Strafvorschriften
sonenbezogene Risikohinweise übermitteln.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
(3) Ergeben sich bei der zollamtlichen Überwachung Geldstrafe wird bestraft, wer
Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen dieses Gesetz 1. entgegen § 21 Nummer 1, 2, 4 oder 5 Kulturgut aus-
oder gegen eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene führt,
Rechtsverordnung, so unterrichten die Zollbehörden
unverzüglich die zuständige Behörde des Landes, in 2. entgegen § 21 Nummer 3 Kulturgut ausführt, von
dem sich das Kulturgut bei der Anhaltung befindet. dem er weiß, dass es nach § 32 Absatz 1 Nummer 1
oder 2 unrechtmäßig eingeführt wurde,
(4) Im Falle des Absatzes 3 halten die Zollbehörden 3. entgegen § 28 Kulturgut einführt, von dem er weiß,
die Waren, deren Beförderungs- und Verpackungsmittel dass es unter Verstoß gegen eine dort genannte
sowie die beigefügten Unterlagen auf Kosten und Ge- Rechtsvorschrift verbracht worden ist,
fahr des Verfügungsberechtigten an. Sie können die
angehaltenen Waren sowie deren Beförderungs- und 4. entgegen § 40 Absatz 1 Kulturgut in Verkehr bringt,
Verpackungsmittel auch durch einen Dritten verwahren das abhandengekommen ist oder von dem er weiß,
lassen. § 39 ist entsprechend anzuwenden. dass es rechtswidrig ausgegraben oder nach § 32
Absatz 1 Nummer 1 oder 2 unrechtmäßig eingeführt
(5) Die Zollbehörde gibt das angehaltene Kulturgut, worden ist, oder
die Beförderungs- und Verpackungsmittel sowie die 5. entgegen § 40 Absatz 3 ein Verpflichtungs- oder Ver-
beigefügten Unterlagen frei, wenn die sonstigen Anfor- fügungsgeschäft über Kulturgut abschließt, das
derungen und Förmlichkeiten für eine Freigabe erfüllt durch eine in Nummer 1 oder 2 bezeichnete Hand-
sind und lung ausgeführt worden ist.
1. die zuständige Behörde mitgeteilt hat, dass sie das (2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen Artikel 2 Ab-
Kulturgut nach § 33 sichergestellt hat, satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom
18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern
2. die zuständige Behörde mitgeteilt hat, dass das Kul- (kodifizierte Fassung) (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1)
turgut nicht sichergestellt wird, oder Kulturgut ausführt.
3. nach Ablauf von drei Arbeitstagen seit der Unterrich- (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
tung nach Absatz 3 keine Mitteilung der zuständigen Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 18 Absatz 1,
Behörde zum weiteren Vorgehen vorliegt oder auch in Verbindung mit Absatz 2, Kulturgut beschädigt,
zerstört oder verändert.
4. nach Ablauf von zehn Arbeitstagen seit der Unter-
richtung nach Absatz 3 keine Mitteilung der zustän- (4) Der Versuch ist strafbar.
digen Behörde über die Sicherstellung des Kultur- (5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
gutes nach § 33 vorliegt. Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1
Nummer 4
(6) Es ist verboten, nach Absatz 4 angehaltenes
Kulturgut zu beschädigen, zu zerstören oder dessen 1. gewerbsmäßig handelt oder
Erscheinungsbild nicht nur unerheblich und nicht nur 2. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortge-
vorübergehend zu verändern. setzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
1934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016
(6) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit § 86
Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des Ab- Besondere Voraussetzung
satzes 1 Nummer 1 oder des Absatzes 2 in Ausübung der Verwertung von Kulturgut
einer gewerblichen Tätigkeit fahrlässig handelt.
(1) Kulturgut, das nach § 85 der Einziehung oder
(7) Das Gericht kann in den Fällen des Absatzes 1 dem Verfall unterliegt, darf nur mit Zustimmung der zu-
Nummer 1 die Strafe nach § 49 Absatz 1 des Strafge- ständigen Behörde verwertet werden.
setzbuches mildern oder von Strafe absehen, wenn der
(2) Die Zustimmung kann versagt werden. Sie ist im
Täter das Kulturgut unverzüglich in das Bundesgebiet
Regelfall zu versagen für Kulturgut,
zurückbringt.
1. das der genehmigungspflichtigen Ausfuhr nach § 24
unterliegt und dessen Eintragung in ein Verzeichnis
§ 84
national wertvollen Kulturgutes noch nicht abschlie-
Bußgeldvorschriften ßend geprüft worden ist,
(1) Ordnungswidrig handelt, wer 2. das einem Rückgabeanspruch nach Kapitel 5 unter-
liegen könnte und für das die Verjährungsfrist für den
1. entgegen § 15 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht Rückgabeanspruch noch nicht abgelaufen oder der
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Anspruch noch nicht erloschen ist oder
macht, 3. dessen Inverkehrbringen nach § 40 verboten ist oder
2. entgegen § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Name für dessen Inverkehrbringen eine erhöhte Sorgfalts-
oder Anschrift einer dort genannten Person nicht pflicht nach § 44 besteht.
oder nicht rechtzeitig feststellt, (3) Vor der Verwertung von Kulturgut ausländischer
Staaten sind das Auswärtige Amt und die für Kultur und
3. entgegen § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Be-
Medien zuständige oberste Bundesbehörde anzuhören.
schreibung oder eine Abbildung nicht oder nicht
rechtzeitig anfertigt oder (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch bei Einziehung und
Verfall nach anderen Rechtsvorschriften anzuwenden.
4. entgegen § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 eine dort
genannte Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig ein- (5) Eine Verwertung von Kulturgut, das die zustän-
holt. dige Behörde nach diesem Gesetz eingezogen hat, ist
erst möglich, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder abschließend geprüft sind.
fahrlässig
§ 87
1. entgegen § 30 Satz 1 bei der Einfuhr von Kulturgut,
von dem er weiß oder hätte wissen müssen, dass es Aufgaben und Befugnisse der Zollbehörden
von einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat als na- (1) Die Staatsanwaltschaft kann bei Straftaten und
tionales Kulturgut eingestuft oder definiert worden Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 83 und 84 Ermitt-
ist, eine dort verlangte Unterlage nicht mit sich führt lungen nach § 161 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozess-
oder ordnung in den Fällen des § 83 Absatz 1 Nummer 1, 2
oder 3 in Verbindung mit den Absätzen 4 und 6 sowie
2. entgegen § 82 Absatz 3 Kulturgut nicht oder nicht
im Fall des § 83 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4
rechtzeitig vorführt.
auch durch die Hauptzollämter oder die Zollfahndungs-
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des ämter vornehmen lassen. Die nach § 36 Absatz 1 Num-
Absatzes 1 Nummer 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu mer 2 oder Absatz 2 des Gesetzes gegen Ordnungs-
dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer widrigkeiten zuständige Verwaltungsbehörde kann in
Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet wer- den Fällen des Satzes 1 Ermittlungen auch durch die
den. Hauptzollämter oder die Zollfahndungsämter vornehmen
lassen.
§ 85 (2) § 21 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes
vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das durch Arti-
Einziehung und erweiterter Verfall kel 297 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
(1) Ist eine Straftat nach § 83 oder eine Ordnungs- S. 1474) geändert worden ist, ist entsprechend anzu-
widrigkeit nach § 84 Absatz 1 oder 2 begangen worden, wenden.
so können folgende Gegenstände eingezogen werden:
§ 88
1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ord-
Straf- und Bußgeldverfahren
nungswidrigkeit bezieht, oder
Soweit für Straftaten nach § 83 das Amtsgericht
2. Gegenstände, die durch sie hervorgebracht oder zu sachlich zuständig ist, liegt die örtliche Zuständigkeit
ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das örtlich zu-
oder bestimmt gewesen sind. ständige Landgericht seinen Sitz hat. Die Landesregie-
§ 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes rung kann durch Rechtsverordnung die örtliche Zustän-
über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden. digkeit des Amtsgerichts abweichend regeln, soweit
dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrs-
(2) In den Fällen des § 83 Absatz 5 Nummer 2 ist verhältnisse, den Aufbau der Verwaltung oder andere
§ 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden. örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. Die Lan-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016 1935
desregierung kann diese Ermächtigung auf die Landes- Artikel 2
justizverwaltung übertragen.
Änderung des
Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung
Kapitel 10
„Deutsche Bundesstiftung Umwelt“
Evaluierung, In § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung einer
Übergangs- und Ausschlussvorschriften Stiftung „Deutsche Bundesstiftung Umwelt“ vom
18. Juli 1990 (BGBl. I S. 1448) werden die Wörter „– Be-
§ 89 wahrung und Sicherung national wertvoller Kulturgüter
im Hinblick auf schädliche Umwelteinflüsse (Modellvor-
Evaluierung
haben).“ durch die Wörter „– Bewahrung und Sicherung
Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der nationalen Kulturgutes im Hinblick auf schädliche Um-
Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundes- welteinflüsse (Modellvorhaben).“ ersetzt.
tag und den Bundesrat über die Anwendung des Ge-
setzes fünf Jahre und vorab zum Umfang des Verwal- Artikel 3
tungsaufwandes zwei Jahre nach Inkrafttreten des Ge-
setzes. Änderung des
Gesetzes zu der Konvention
§ 90 vom 14. Mai 1954 zum Schutz
von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
Fortgeltung und
Befristung bisherigen Abwanderungsschutzes Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes zu der Konvention
vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei be-
(1) Bestandteil des Verzeichnisses national wertvol- waffneten Konflikten vom 11. April 1967 (BGBl. 1967 II
len Kulturgutes ist Kulturgut, das aufgrund des Geset- S. 1233, 2471), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
zes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwan- vom 27. April 2004 (BGBl. I S. 630) geändert worden ist,
derung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli wird wie folgt gefasst:
1999 (BGBl. I S. 1754), das zuletzt durch Artikel 2 des
„(5) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und
Gesetzes vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757) geändert
Katastrophenhilfe ist zuständig für
worden ist, eingetragen worden ist in
1. die Verbreitung des Wortlauts der Konvention und
1. ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder ihrer Ausführungsbestimmungen nach Artikel 25
2. ein Verzeichnis national wertvoller Archive eines der Konvention, soweit sie nicht nach Absatz 4
Landes. Buchstabe b erfolgt,
(2) Die Ausfuhr bleibt genehmigungspflichtig, längs- 2. die Verpackung, Dokumentation, Einlagerung und
tens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 Aufbewahrung von Sicherungsmedien an einem
zentralen Bergungsort.“
1. von Kunstwerken, die aufgrund der Verordnung über
die Ausfuhr von Kunstwerken der Reichsregierung
Artikel 4
vom 11. Dezember 1919 (RGBl. S. 1961), die zuletzt
durch die Verordnung vom 20. Dezember 1932 Änderung des
(RGBl. I S. 572) verlängert worden ist, in das Ver- Einführungsgesetzes
zeichnis der national wertvollen Kunstwerke einge- zum Gerichtsverfassungsgesetz
tragen waren und über deren Eintragung in ein Ver-
In § 14 Absatz 1 Nummer 9 des Einführungsgesetzes
zeichnis national wertvollen Kulturgutes noch nicht
zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesge-
entschieden worden ist, und
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffent-
2. von registriertem Kulturgut nach dem Kulturgut- lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-
schutzgesetz vom 3. Juli 1980 (GBl. I Nr. 20 S. 191) kel 130 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
und über dessen Eintragung in ein Verzeichnis natio- S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „Klima
nal wertvollen Kulturgutes noch nicht entschieden und Landschaft“ durch die Wörter „Klima und Land-
worden ist. schaft sowie das kulturelle Erbe“ ersetzt.
(3) Für Verfahren, die bis 6. August 2016 eingeleitet
und bekannt gemacht worden sind, gelten die Vor- Artikel 5
schriften des Gesetzes zum Schutz deutschen Kultur- Änderung des
gutes gegen Abwanderung in der Fassung der Be- Gesetzes über die
kanntmachung vom 8. Juli 1999 (BGBl. I S. 1754), das internationale Rechtshilfe in Strafsachen
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2007
(BGBl. I S. 757, 2547) geändert worden ist, bis zum § 56b Absatz 2 des Gesetzes über die internationale
Abschluss des Verfahrens fort. Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zu-
§ 91 letzt durch Artikel 163 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie
Ausschluss abweichenden Landesrechts folgt gefasst:
Von den in den §§ 7 bis 17, 22 bis 27 und 73 bis 76 „(2) Vereinbarungen, die sich auf nationales Kultur-
getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens gut nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Kulturgutschutz-
kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) beziehen,
1936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016
bedürfen der Einwilligung der für Kultur und Medien zu- „bb) die Gegenstände sich seit mindestens 20 Jah-
ständigen obersten Bundesbehörde.“ ren im Besitz der Familie befinden oder in ein
Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes
Artikel 6 nach § 7 Absatz 1 des Kulturgutschutzgeset-
zes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) in der
Änderung der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind.“
FIDE-Verzeichnis-Verordnung
2. Dem § 37 wird folgender Absatz 11 angefügt:
§ 1 Absatz 1 Nummer 8 der FIDE-Verzeichnis-Ver-
„(11) § 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Dop-
ordnung vom 5. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2057), die
pelbuchstabe bb in der am 6. August 2016 gelten-
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember
den Fassung ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die
2015 (BGBl. I S. 2210) geändert worden ist, wird wie
Steuer nach dem 5. August 2016 entstanden ist.“
folgt gefasst:
„8. Straftaten gegen Vorschriften über den Warenver- Artikel 9
kehr zum Schutz des Kulturgutes nach § 83 Ab-
satz 1 Nummer 1 des Kulturgutschutzgesetzes Änderung der
vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914).“ Gewerbeordnung
§ 29 Absatz 1 Nummer 5 der Gewerbeordnung in der
Artikel 7 Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 58
Änderung des
des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) ge-
Einkommensteuergesetzes ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
In § 10g Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Einkommen- „5. soweit diese einer gewerblichen Tätigkeit nach § 42
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Absatz 1 des Kulturgutschutzgesetzes nachgehen.“
vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zu-
letzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2016
Artikel 10
(BGBl. I S. 1730) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „oder in das Verzeichnis national wertvollen Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Kulturgutes oder das Verzeichnis national wertvoller Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Archive eingetragen sind“ durch die Wörter „oder als Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft
nationales Kulturgut in ein Verzeichnis national wertvol-
1. das Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes ge-
len Kulturgutes nach § 7 Absatz 1 des Kulturgutschutz-
gen Abwanderung in der Fassung der Bekanntma-
gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) eingetra-
chung vom 8. Juli 1999 (BGBl. I S. 1754), das zuletzt
gen ist“ ersetzt.
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2007
(BGBl. I S. 757, 2547) geändert worden ist,
Artikel 8
2. das Kulturgüterrückgabegesetz vom 18. Mai 2007
Änderung des Erbschaft- (BGBl. I S. 757, 2547; 2008 II S. 235), das durch
steuer- und Schenkungsteuergesetzes Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 6. Juni 2013
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist,
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 3. die Kulturgüterverzeichnis-Verordnung vom 15. Ok-
1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 10 des tober 2008 (BGBl. I S. 2002) sowie
Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) ge- 4. das Gesetz zur Ausführung der Konvention vom
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaff-
1. § 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuch- neten Konflikten vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757,
stabe bb wird wie folgt gefasst: 762, 2547).
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 31. Juli 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016 1937
Zweites Gesetz
zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes
Vom 31. Juli 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
Artikel 1 „(3) Auf öffentliche Aufträge nach diesem Buch
sind die Vorschriften des Teils 4 des Gesetzes gegen
Änderung des Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden.
Buchpreisbindungsgesetzes
Das Buchpreisbindungsgesetz vom 2. September (4) Bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungs-
2002 (BGBl. I S. 3448), das zuletzt durch Artikel 1 des aufträge nach den §§ 63 und 140a über soziale
Gesetzes vom 14. Juli 2006 (BGBl. I S. 1530) geändert und andere besondere Dienstleistungen im Sinne
worden ist, wird wie folgt geändert: des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
1. In § 2 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort 26. Februar 2014, die im Rahmen einer heilberuf-
„substituieren“ ein Komma und die Wörter „wie zum lichen Tätigkeit erbracht werden, kann der öffent-
Beispiel zum dauerhaften Zugriff angebotene elek- liche Auftraggeber abweichend von § 119 Absatz 1
tronische Bücher,“ eingefügt. und § 130 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen
2. In § 3 werden nach dem Wort „Letztabnehmer“ die Wettbewerbsbeschränkungen sowie von § 14 Ab-
Wörter „in Deutschland“ eingefügt. satz 1 bis 3 der Vergabeverordnung andere Verfah-
3. § 4 wird aufgehoben. ren vorsehen, die die Grundsätze der Transparenz
und der Gleichbehandlung gewährleisten. Ein Ver-
4. § 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: fahren ohne Teilnahmewettbewerb und ohne vorhe-
„Wer Bücher für den Verkauf an Letztabnehmer in rige Veröffentlichung nach § 66 der Vergabeverord-
Deutschland verlegt oder importiert, ist verpflichtet, nung darf der öffentliche Auftraggeber nur in den
einen Preis einschließlich Umsatzsteuer (Endpreis) Fällen des § 14 Absatz 4 und 6 der Vergabeverord-
für die Ausgabe eines Buches für den Verkauf an nung vorsehen. Von den Vorgaben der §§ 15 bis 36
Letztabnehmer in Deutschland festzusetzen und in und 42 bis 65 der Vergabeverordnung, mit Aus-
geeigneter Weise zu veröffentlichen.“ nahme der §§ 53, 58, 60 und 63, kann abgewichen
5. § 11 wird aufgehoben. werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen berichtet dem Bundesministerium für Gesund-
Artikel 1a heit bis zum 17. April 2019 über die Anwendung die-
ses Absatzes durch seine Mitglieder.“
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2
§ 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz-
liche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom Inkrafttreten
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Juli (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird wie am 1. September 2016 in Kraft.
folgt geändert: (2) Artikel 1a tritt am Tag nach der Verkündung in
1. Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben. Kraft.
1938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 31. Juli 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016 1939
Integrationsgesetz
Vom 31. Juli 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Nummer 1 nur mit Berufsausbildungsbeihilfe geför-
dert, wenn sie oder er nicht in einer Aufnahme-
Artikel 1 einrichtung wohnt. Eine Förderung mit einer berufs-
Änderung des vorbereitenden Bildungsmaßnahme setzt ergänzend
Dritten Buches Sozialgesetzbuch zu § 52 voraus, dass die Kenntnisse der deutschen
Sprache einen erfolgreichen Übergang in eine Be-
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde- rufsausbildung erwarten lassen.
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des (2) Geduldete Ausländerinnen und Ausländer
Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes) gehören zum förde-
worden ist, wird wie folgt geändert: rungsfähigen Personenkreis nach § 59 für Leistungen
1. nach den §§ 75 und 130 Absatz 1 Satz 1, wenn
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
sie sich seit mindestens zwölf Monaten ununter-
a) Die Angabe zu § 132 wird wie folgt gefasst: brochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im
„§ 132 Sonderregelung für die Ausbildungsför- Bundesgebiet aufhalten; dies gilt auch für außer-
derung von Ausländerinnen und Auslän- halb einer betrieblichen Berufsausbildung liegen-
dern“. de, in § 75 Absatz 2 genannte Phasen, und
b) Nach der Angabe zu § 421 wird folgende Angabe 2. nach den §§ 51, 56 und 122, wenn sie sich seit
eingefügt: mindestens sechs Jahren ununterbrochen recht-
„§ 421a Arbeiten in Maßnahmen des Arbeits- mäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet
marktprogramms Flüchtlingsintegrations- aufhalten und kein Beschäftigungsverbot nach
maßnahmen“. § 60a Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes besteht.
2. § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert: (3) Ausländerinnen und Ausländer, die eine Auf-
enthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3, Absatz 4
a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-
Satz 2 oder Absatz 5, § 31 des Aufenthaltsgesetzes
fügt:
oder als Ehefrau oder Ehemann oder Lebenspartne-
„4. Zeiten eines Integrationskurses nach § 43 des rin oder Lebenspartner oder Kind einer Ausländerin
Aufenthaltsgesetzes oder einer berufsbezo- oder eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine
genen Deutschsprachförderung nach § 45a Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34
des Aufenthaltsgesetzes sowie Zeiten einer des Aufenthaltsgesetzes besitzen, gehören zum för-
Maßnahme, die für die Feststellung der derungsfähigen Personenkreis nach § 59 für Leis-
Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen tungen nach den §§ 56, 75, 122 und 130, wenn sie
Berufsqualifikation mit einer inländischen Be- sich seit mindestens drei Monaten ununterbrochen
rufsqualifikation, für die Erteilung der Befug- rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesge-
nis zur Berufsausübung oder für die Erteilung biet aufhalten.
der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeich-
(4) Die Sonderregelung gilt für
nung erforderlich ist,“.
1. Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2018 be-
b) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Num-
ginnen, und
mern 5 bis 7.
2. Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld,
3. § 132 wird wie folgt gefasst:
wenn diese oder dieses vor dem 31. Dezember
„§ 132 2018 beantragt wird und die weiteren Anspruchs-
Sonderregelung für die Ausbildungs- voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt erfüllt sind.
förderung von Ausländerinnen und Ausländern (5) Findet während der Leistung ein Wechsel des
(1) Ausländerinnen und Ausländer, bei denen ein Aufenthaltsstatus statt, ohne dass ein Beschäfti-
rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwar- gungsverbot vorliegt, kann eine einmal begonnene
ten ist, gehören nach Maßgabe der folgenden Sätze Förderung zu Ende geführt werden. Die Teilnahme
zum förderungsfähigen Personenkreis nach § 59 für an einer Förderung steht der Abschiebung nicht ent-
Leistungen gegen.“
1. nach den §§ 51, 75 und 130, wenn ihr Aufenthalt 4. Nach § 421 wird folgender § 421a eingefügt:
seit mindestens drei Monaten gestattet ist, und „§ 421a
2. nach den §§ 56 und 122, wenn ihr Aufenthalt seit Arbeiten in
mindestens 15 Monaten gestattet ist. Maßnahmen des Arbeitsmarkt-
Bei einer Asylbewerberin oder einem Asylbewerber, programms Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen
die oder der aus einem sicheren Herkunftsstaat nach Arbeiten in Maßnahmen, die durch das Arbeits-
§ 29a des Asylgesetzes stammt, wird vermutet, dass marktprogramm Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen
ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu bereitgestellt werden, begründen kein Arbeitsverhält-
erwarten ist. Die oder der Auszubildende wird bei nis im Sinne des Arbeitsrechts und kein Beschäf-
einer Berufsausbildung ergänzend zu § 60 Absatz 1 tigungsverhältnis im Sinne des Vierten Buches; die
1940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016
Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bun- der Ausländer die Wohnsitznahme begehrt und an dem
desurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen seine Wohnsitznahme zulässig ist. Der örtlich zustän-
über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzu- dige Träger am Aufenthaltsort informiert den bislang
wenden. Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätig- örtlich zuständigen Träger darüber, ob Leistungen nach
keit haften die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Satz 1 bewilligt worden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten
den Maßnahmen wie Arbeitnehmerinnen und Arbeit- auch für Ausländer, die eine räumlich nicht beschränkte
nehmer.“ Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 23a, 24 Absatz 1
oder § 25 Absatz 4 oder 5 des Aufenthaltsgesetzes be-
Artikel 2 sitzen, wenn sie sich außerhalb des Landes aufhalten,
Änderung des in dem der Aufenthaltstitel erstmals erteilt worden ist.
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Satz 5 findet keine Anwendung, wenn der Wechsel in
ein anderes Land zur Wahrnehmung der Rechte zum
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche- Schutz der Ehe und Familie nach Artikel 6 des Grund-
rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt- gesetzes oder aus vergleichbar wichtigen Gründen ge-
machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das rechtfertigt ist.“
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016
(BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird wie folgt
Artikel 4
geändert:
Änderung des
1. Nach § 22 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
Asylbewerberleistungsgesetzes
fügt:
Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der
„(1a) Bei leistungsberechtigten Personen, die einer
Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022),
Wohnsitzregelung nach § 12a Absatz 2 und 3 des
das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 9 des Gesetzes vom
Aufenthaltsgesetzes unterliegen, bestimmt sich die
26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird
Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft
wie folgt geändert:
und Heizung nach dem Ort, an dem die leistungs-
berechtigte Person ihren Wohnsitz zu nehmen hat.“ 1. § 1a wird wie folgt geändert:
2. § 36 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. „Satz 1 gilt entsprechend für Leistungsberech-
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: tigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 5, denen
bereits von einem anderen Mitgliedstaat der
„(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die jewei- Europäischen Union oder einem am Verteilmecha-
ligen Leistungen nach diesem Buch der Träger nismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von
zuständig, in dessen Gebiet die leistungsberech- Satz 1 internationaler Schutz oder aus anderen
tigte Person nach § 12a Absatz 1 bis 3 des Auf- Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt worden ist,
enthaltsgesetzes ihren Wohnsitz zu nehmen hat. wenn der internationale Schutz oder das aus an-
Ist die leistungsberechtigte Person nach § 12a deren Gründen gewährte Aufenthaltsrecht fort-
Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet, ih- besteht.“
ren Wohnsitz an einem bestimmten Ort nicht zu
nehmen, kann eine Zuständigkeit der Träger in b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
diesem Gebiet für die jeweiligen Leistungen nach „(5) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1
diesem Buch nicht begründet werden; im Übrigen Nummer 1 oder 7 erhalten nur Leistungen ent-
gelten die Regelungen des Absatzes 1.“ sprechend Absatz 2 Satz 2 bis 4, wenn sie
1. ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2
Artikel 3
Nummer 4 des Asylgesetzes nicht nachkom-
Änderung des men,
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
2. ihre Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2
§ 23 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetz- Nummer 5 des Asylgesetzes verletzen, indem
buch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. De- sie erforderliche Unterlagen zu ihrer Identitäts-
zember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch klärung, die in ihrem Besitz sind, nicht vorle-
Artikel 3 Absatz 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 gen, aushändigen oder überlassen,
(BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst: 3. den gewährten Termin zur förmlichen Antrag-
stellung bei der zuständigen Außenstelle des
„(5) Hält sich ein Ausländer entgegen einer räum- Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
lichen Beschränkung im Bundesgebiet auf oder wählt oder dem Bundesamt für Migration und
er seinen Wohnsitz entgegen einer Wohnsitzauflage Flüchtlinge nicht wahrgenommen haben oder
oder einer Wohnsitzregelung nach § 12a des Aufent-
haltsgesetzes im Bundesgebiet, darf der für den Auf- 4. den Tatbestand nach § 30 Absatz 3 Nummer 2
enthaltsort örtlich zuständige Träger nur die nach den zweite Alternative des Asylgesetzes verwirk-
Umständen des Einzelfalls gebotene Leistung erbrin- lichen, indem sie Angaben über ihre Identität
gen. Unabweisbar geboten ist regelmäßig nur eine Rei- oder Staatsangehörigkeit verweigern,
sebeihilfe zur Deckung des Bedarfs für die Reise zu es sei denn, sie haben die Verletzung der Mitwir-
dem Wohnort, an dem ein Ausländer seinen Wohnsitz kungspflichten oder die Nichtwahrnehmung des
zu nehmen hat. In den Fällen des § 12a Absatz 1 und 4 Termins nicht zu vertreten oder ihnen war die Ein-
des Aufenthaltsgesetzes ist regelmäßig eine Reisebei- haltung der Mitwirkungspflichten oder die Wahr-
hilfe zu dem Ort im Bundesgebiet zu gewähren, an dem nehmung des Termins aus wichtigen Gründen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016 1941
nicht möglich. Die Anspruchseinschränkung nach markt, eine Berufsausbildung oder ein Studium auf-
Satz 1 endet, sobald sie die fehlende Mitwir- nimmt oder aufgenommen hat.
kungshandlung erbracht oder den Termin zur (3) Leistungsberechtigte, die sich entgegen ihrer
förmlichen Antragstellung wahrgenommen haben.“ Verpflichtung nach Absatz 2 trotz schriftlicher Beleh-
2. In § 2 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 3 bis 7“ durch rung über die Rechtsfolgen weigern, eine für sie
die Wörter „§§ 3 und 4 sowie 6 bis 7“ ersetzt. zumutbare Flüchtlingsintegrationsmaßnahme aufzu-
3. § 5 wird wie folgt geändert: nehmen oder fortzuführen oder die deren Anbah-
nung durch ihr Verhalten verhindern, haben keinen
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6.
„(2) Für die zu leistende Arbeit nach Absatz 1 § 1a Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzu-
Satz 1 erster Halbsatz und Absatz 1 Satz 2 wird wenden. Die Rechtsfolge nach den Sätzen 1 und 2
eine Aufwandsentschädigung von 80 Cent je tritt nicht ein, wenn die leistungsberechtigte Person
Stunde ausgezahlt, soweit der Leistungsberech- einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegt und
tigte nicht im Einzelfall höhere notwendige Auf- nachweist.
wendungen nachweist, die ihm durch die Wahr- (4) Die Auswahl geeigneter Teilnehmerinnen und
nehmung der Arbeitsgelegenheit entstehen.“ Teilnehmer soll vor einer Entscheidung über die
b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze ange- Zuweisung nach Absatz 1 Satz 1 mit den Trägern
fügt: der Flüchtlingsintegrationsmaßnahme (Maßnahme-
trägern) abgestimmt werden. Hierzu übermitteln die
„§ 11 Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetz-
nach diesem Gesetz zuständigen Behörden den
buch gilt entsprechend. Ein sonstiger wichtiger
Maßnahmeträgern auf deren Ersuchen hin die erfor-
Grund im Sinne von § 11 Absatz 4 Satz 1 Num-
derlichen Daten über Leistungsberechtigte, die für
mer 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
die Teilnahme an einer Flüchtlingsintegrationsmaß-
kann insbesondere auch dann vorliegen, wenn
nahme in Betracht kommen.
die oder der Leistungsberechtigte eine Beschäfti-
gung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, eine Be- (5) Die nach diesem Gesetz zuständigen Behör-
rufsausbildung oder ein Studium aufnimmt oder den dürfen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach
aufgenommen hat.“ den Absätzen 1, 3 und 4 erforderlichen personenbe-
zogenen Daten von Leistungsberechtigten erheben,
c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „diesem
einschließlich Angaben
Gesetz“ durch die Wörter „den §§ 2, 3 und 6;
§ 1a Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist entsprechend an- 1. zum Bildungsstand, zur beruflichen Qualifikation
zuwenden“ ersetzt. und zum Vorliegen einer Beschäftigung,
4. Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a und 5b einge- 2. zu Sprachkenntnissen und
fügt: 3. zur Durchführung eines Integrationskurses nach
„§ 5a § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder einer Maß-
nahme der berufsbezogenen Deutschsprachför-
Arbeitsgelegenheiten derung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes.
auf der Grundlage des Arbeitsmarkt-
programms Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden dür-
fen den Maßnahmeträgern die in Satz 1 genannten
(1) Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungs- Daten übermitteln, soweit dies für die Erfüllung ihrer
berechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben Aufgaben nach den Absätzen 1, 3 und 4 erforderlich
und nicht der Vollzeitschulpflicht unterliegen, können ist.
von den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden
zu ihrer Aktivierung in Arbeitsgelegenheiten zuge- (6) Maßnahmeträger dürfen den nach diesem Ge-
wiesen werden, die im Rahmen des von der Bundes- setz zuständigen Behörden die in Absatz 5 Satz 1
agentur für Arbeit (Bundesagentur) durchgeführten genannten Daten übermitteln, soweit dies für die
Arbeitsmarktprogramms Flüchtlingsintegrationsmaß- Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die
nahmen gegen Mehraufwandsentschädigung bereit- Erteilung einer Zuweisung in die Maßnahme, die
gestellt werden (Flüchtlingsintegrationsmaßnahme). Feststellung der ordnungsgemäßen Teilnahme oder
Satz 1 findet keine Anwendung auf Leistungs- die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme erfor-
berechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, die aus derlich ist. Maßnahmeträger haben den nach diesem
einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asyl- Gesetz zuständigen Behörden unverzüglich Aus-
gesetzes stammen, sowie auf Leistungsberechtigte künfte über Tatsachen zu erteilen, die Anlass für eine
nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5. Leistungsabsenkung nach Absatz 3 geben könnten
und die deshalb für die Leistungen nach diesem
(2) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Satz 1 Gesetz erheblich sind.
sind zur Wahrnehmung einer für sie zumutbaren
Flüchtlingsintegrationsmaßnahme, der sie nach Ab- § 5b
satz 1 zugewiesen wurden, verpflichtet; § 11 Ab-
satz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt Sonstige Maßnahmen zur Integration
für die Beurteilung der Zumutbarkeit entsprechend. (1) Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde
Ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne von § 11 kann arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsbe-
Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Zwölften Buches rechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
Sozialgesetzbuch kann insbesondere auch dann und der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen
vorliegen, wenn die leistungsberechtigte Person und zu dem in § 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 3
eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeits- des Aufenthaltsgesetzes genannten Personenkreis
1942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016
gehören, schriftlich verpflichten, an einem Integra- 2. eine Einschränkung des Leistungsanspruchs
tionskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes teilzu- nach § 1a oder § 11 Absatz 2a festgestellt wird.“
nehmen.
(2) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 haben Artikel 5
keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 Änderung des
und 6, wenn sie sich trotz schriftlicher Belehrung Aufenthaltsgesetzes
über die Rechtsfolgen weigern, einen für sie zumut- Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
baren Integrationskurs aus von ihnen zu vertretenen machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
Gründen aufzunehmen oder ordnungsgemäß am zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 8. Juli 2016
Integrationskurs teilzunehmen. § 1a Absatz 2 Satz 2 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt
bis 4 ist entsprechend anzuwenden. § 11 Absatz 4 geändert:
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt für die
Beurteilung der Zumutbarkeit entsprechend. Ein 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
sonstiger wichtiger Grund im Sinne von § 11 Ab- a) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe
satz 4 Satz 1 Nummer 3 des Zwölften Buches Sozi- eingefügt:
algesetzbuch kann insbesondere auch dann vor- „§ 12a Wohnsitzregelung“.
liegen, wenn die leistungsberechtigte Person eine
b) Nach der Angabe zu § 68 wird folgende Angabe
Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt,
eingefügt:
eine Berufsausbildung oder ein Studium aufnimmt
oder aufgenommen hat. Die Rechtsfolge nach den „§ 68a Übergangsvorschrift zu Verpflichtungs-
Sätzen 1 und 2 tritt nicht ein, wenn die leistungs- erklärungen“.
berechtigte Person einen wichtigen Grund für ihr 2. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Verhalten darlegt und nachweist.
a) In Satz 1 werden die Wörter „den §§ 24, 25
(3) Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde Abs. 1 bis 3 sowie § 26 Abs. 3“ durch die Wörter
darf die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den „§ 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3“ ersetzt.
Absätzen 1 und 2 erforderlichen personenbezoge- b) Folgender Satz wird angefügt:
nen Daten von Leistungsberechtigten erheben, ein-
schließlich Angaben „In den Fällen der Erteilung eines Aufenthalts-
titels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung
1. zu Sprachkenntnissen und des Absatzes 2 abzusehen.“
2. zur Durchführung eines Integrationskurses nach 3. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
§ 43 des Aufenthaltsgesetzes oder einer Maß-
„§ 12a
nahme der berufsbezogenen Deutschsprachför-
derung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes.“ Wohnsitzregelung
5. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert: (1) Zur Förderung seiner nachhaltigen Integration
in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik
a) In Nummer 4 wird das Wort „und“ am Ende ge- Deutschland ist ein Ausländer, der als Asylberech-
strichen. tigter, Flüchtling im Sinne von § 3 Absatz 1 des
b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigter im
Komma ersetzt. Sinne von § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes anerkannt
worden ist oder dem nach § 22, § 23 oder § 25
c) Die folgenden Nummern 6 und 7 werden ange- Absatz 3 erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt
fügt: worden ist, verpflichtet, für den Zeitraum von
„6. eine Mehraufwandsentschädigung, die Leis- drei Jahren ab Anerkennung oder Erteilung der Auf-
tungsberechtigten im Rahmen einer Flücht- enthaltserlaubnis in dem Land seinen gewöhnlichen
lingsintegrationsmaßnahme im Sinne von § 5a Aufenthalt (Wohnsitz) zu nehmen, in das er zur
ausgezahlt wird und Durchführung seines Asylverfahrens oder im Rah-
men seines Aufnahmeverfahrens zugewiesen wor-
7. ein Fahrtkostenzuschuss, der den Leistungs-
den ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der
berechtigten von dem Bundesamt für Migra-
Ausländer, sein Ehegatte, eingetragener Lebens-
tion und Flüchtlinge zur Sicherstellung ihrer
partner oder minderjähriges Kind eine sozialversi-
Teilnahme an einem Integrationskurs nach
cherungspflichtige Beschäftigung mit einem
§ 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an der be-
Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich
rufsbezogenen Deutschsprachförderung nach
aufnimmt oder aufgenommen hat, durch die diese
§ 45a des Aufenthaltsgesetzes gewährt wird.“
Person mindestens über ein Einkommen in Höhe
6. In § 9 Absatz 5 wird die Angabe „§ 118“ durch die des monatlichen durchschnittlichen Bedarfs nach
Wörter „Die §§ 117 und 118“ ersetzt. den §§ 20 und 22 des Zweiten Buches Sozial-
gesetzbuch für eine Einzelperson verfügt, oder eine
7. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Berufsausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat
„(4) Keine aufschiebende Wirkung haben Wider- oder in einem Studien- oder Ausbildungsverhältnis
spruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwal- steht.
tungsakt, mit dem
(2) Ein Ausländer, der der Verpflichtung nach Ab-
1. eine Leistung nach diesem Gesetz ganz oder teil- satz 1 unterliegt und der in einer Aufnahmeeinrich-
weise entzogen oder die Leistungsbewilligung tung oder anderen vorübergehenden Unterkunft
aufgehoben wird oder wohnt, kann innerhalb von sechs Monaten nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016 1943
Anerkennung oder Aufnahme längstens bis zum a) nach Einschätzung des zuständigen Jugend-
Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist zu seiner amtes Leistungen und Maßnahmen der Kin-
Versorgung mit angemessenem Wohnraum verpflich- der- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch
tet werden, seinen Wohnsitz an einem bestimmten Sozialgesetzbuch mit Ortsbezug beeinträch-
Ort zu nehmen, wenn dies der Förderung seiner tigt würden,
nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse b) aus anderen dringenden persönlichen Grün-
der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegen- den die Übernahme durch ein anderes Land
steht. Soweit im Einzelfall eine Zuweisung ange- zugesagt wurde oder
messenen Wohnraums innerhalb von sechs Mona-
ten nicht möglich war, kann eine Zuweisung nach c) für den Betroffenen aus sonstigen Gründen
Satz 1 innerhalb von einmalig weiteren sechs Mona- vergleichbare unzumutbare Einschränkungen
ten erfolgen. entstehen.
(3) Zur Förderung seiner nachhaltigen Integra- Im Fall einer Aufhebung nach Satz 1 Nummer 2 ist
tion in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik dem Ausländer, längstens bis zum Ablauf der nach
Deutschland kann ein Ausländer, der der Verpflich- Absatz 1 geltenden Frist, eine Verpflichtung nach
tung nach Absatz 1 unterliegt, innerhalb von Absatz 3 oder 4 aufzuerlegen, die seinem Interesse
sechs Monaten nach Anerkennung oder erstmaliger Rechnung trägt.
Erteilung der Aufenthaltserlaubnis verpflichtet wer- (6) Bei einem Familiennachzug zu einem Auslän-
den, längstens bis zum Ablauf der nach Absatz 1 der, der einer Verpflichtung oder Zuweisung nach
geltenden Frist seinen Wohnsitz an einem bestimm- den Absätzen 1 bis 4 unterliegt, gilt die Verpflich-
ten Ort zu nehmen, wenn dadurch tung oder Zuweisung längstens bis zum Ablauf der
1. seine Versorgung mit angemessenem Wohn- nach Absatz 1 für den Ausländer geltenden Frist
raum, auch für den nachziehenden Familienangehörigen,
soweit die zuständige Behörde nichts anderes an-
2. sein Erwerb hinreichender mündlicher Deutsch- geordnet hat. Absatz 5 gilt für die nachziehenden
kenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Ge- Familienangehörigen entsprechend.
meinsamen Europäischen Referenzrahmens für
Sprachen und (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Auslän-
der, deren Anerkennung oder erstmalige Erteilung
3. unter Berücksichtigung der örtlichen Lage am der Aufenthaltserlaubnis im Sinne des Absatzes 1
Ausbildungs- und Arbeitsmarkt die Aufnahme vor dem 1. Januar 2016 erfolgte.
einer Erwerbstätigkeit
(8) Widerspruch und Klage gegen Verpflichtun-
erleichtert werden kann. gen nach den Absätzen 2 bis 4 haben keine auf-
(4) Ein Ausländer, der der Verpflichtung nach Ab- schiebende Wirkung.
satz 1 unterliegt, kann zur Vermeidung von sozialer (9) Die Länder können im Hinblick auf Ausländer,
und gesellschaftlicher Ausgrenzung bis zum Ablauf die der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegen,
der nach Absatz 1 geltenden Frist auch verpflichtet hinsichtlich Organisation, Verfahren und angemes-
werden, seinen Wohnsitz nicht an einem bestimm- senen Wohnraums durch Rechtsverordnung der
ten Ort zu nehmen, insbesondere wenn zu erwarten Landesregierung oder andere landesrechtliche
ist, dass der Ausländer Deutsch dort nicht als we- Regelungen Näheres bestimmen zu
sentliche Verkehrssprache nutzen wird. Die Situa-
1. der Verteilung innerhalb des Landes nach Ab-
tion des dortigen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes
satz 2,
ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
2. dem Verfahren für Zuweisungen und Verpflich-
(5) Eine Verpflichtung oder Zuweisung nach den
tungen nach den Absätzen 2 bis 4,
Absätzen 1 bis 4 ist auf Antrag des Ausländers auf-
zuheben, 3. den Anforderungen an den angemessenen
Wohnraum im Sinne der Absätze 2, 3 Nummer 1
1. wenn der Ausländer nachweist, dass in den Fäl- und von Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a
len einer Verpflichtung oder Zuweisung nach den sowie der Form seines Nachweises,
Absätzen 1 bis 3 an einem anderen Ort, oder im
Falle einer Verpflichtung nach Absatz 4 an dem 4. der Art und Weise des Belegs einer sozialversi-
Ort, an dem er seinen Wohnsitz nicht nehmen cherungspflichtigen Beschäftigung nach Ab-
darf, satz 1 Satz 2, eines den Lebensunterhalt
sichernden Einkommens sowie eines Ausbil-
a) ihm oder seinem Ehegatten, eingetragenen dungs- oder Studienplatzes im Sinne der
Lebenspartner oder minderjährigen Kind eine Absätze 1 und 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a,
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
im Sinne von Absatz 1 Satz 2, ein den Lebens- 5. der Verpflichtung zur Aufnahme durch die zum
unterhalt sicherndes Einkommen oder ein Wohnort bestimmte Gemeinde und zu dem Auf-
Ausbildungs- oder Studienplatz zur Verfügung nahmeverfahren.“
steht oder 4. § 18a wird wie folgt geändert:
b) der Ehegatte, eingetragene Lebenspartner a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a
oder minderjährige ledige Kinder an einem und 1b eingefügt:
anderen Wohnort leben, „(1a) Wurde die Duldung nach § 60a Absatz 2
2. zur Vermeidung einer Härte; eine Härte liegt ins- Satz 4 erteilt, ist nach erfolgreichem Abschluss
besondere vor, wenn dieser Berufsausbildung für eine der erworbenen
1944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016
beruflichen Qualifikation entsprechenden Be- geteilt hat, dass die Voraussetzungen für den
schäftigung eine Aufenthaltserlaubnis für die Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
Dauer von zwei Jahren zu erteilen, wenn die 3. er die deutsche Sprache beherrscht,
Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2
bis 7 vorliegen und die Bundesagentur für Arbeit 4. sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert
nach § 39 zugestimmt hat. ist und
(1b) Eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1a 5. die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1
wird widerrufen, wenn das der Erteilung dieser Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
Aufenthaltserlaubnis zugrunde liegende Arbeits- In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3
verhältnis aus Gründen, die in der Person des Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung.
Ausländers liegen, aufgelöst wird oder der Aus- Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres
länder wegen einer im Bundesgebiet began- nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 ent-
genen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, sprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5
wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Ta- gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufent-
gessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen haltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei
Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rück-
dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen nahme vor.“
werden können, grundsätzlich außer Betracht 6. § 44 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
bleiben.“
a) Die Wörter „zwei Jahre“ werden durch die Wör-
b) In Absatz 2 werden die Wörter „nach Absatz 1“ ter „ein Jahr“ ersetzt.
durch die Wörter „nach den Absätzen 1 und 1a“
ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt:
5. § 26 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „Dies gilt nicht, wenn sich der Ausländer bis zu
diesem Zeitpunkt aus von ihm nicht zu vertreten-
„(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaub- den Gründen nicht zu einem Integrationskurs
nis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alter- anmelden konnte.“
native besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu
erteilen, wenn 7. § 44a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren be- a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
sitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende
der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asyl- durch ein Komma ersetzt.
verfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Nieder- das Wort „oder“ ersetzt.
lassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besit-
zes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird, cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
2. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge „4. er zu dem in § 44 Absatz 4 Satz 2 Num-
nicht nach § 73 Absatz 2a des Asylgesetzes mit- mer 1 bis 3 genannten Personenkreis
geteilt hat, dass die Voraussetzungen für den gehört, Leistungen nach dem Asylbewer-
Widerruf oder die Rücknahme vorliegen, berleistungsgesetz bezieht und die
zuständige Leistungsbehörde ihn zur
3. sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist, Teilnahme an einem Integrationskurs
4. er über hinreichende Kenntnisse der deutschen auffordert.“
Sprache verfügt und b) Folgender Satz wird angefügt:
5. die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 „Darüber hinaus können die Ausländerbehörden
Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen. einen Ausländer bei der Erteilung eines Aufent-
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und haltstitels nach § 25 Absatz 1 oder 2 zur Teil-
§ 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von nahme an einem Integrationskurs verpflichten,
der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch wenn er sich lediglich auf einfache Art in deut-
abgesehen, wenn der Ausländer die Regelalters- scher Sprache verständigen kann.“
grenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des 8. § 60a Absatz 2 Satz 4 bis 6 wird durch die folgen-
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. den Sätze ersetzt:
Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer,
der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 „Eine Duldung wegen dringender persönlicher
oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Nieder- Gründe im Sinne von Satz 3 ist zu erteilen, wenn
lassungserlaubnis zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung
in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar
1. er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren be- geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland auf-
sitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung nimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzun-
der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asyl- gen nach Absatz 6 nicht vorliegen und konkrete
verfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht be-
Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Nieder- vorstehen. In den Fällen nach Satz 4 wird die Dul-
lassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besit- dung für die im Ausbildungsvertrag bestimmte
zes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird, Dauer der Berufsausbildung erteilt. Eine Duldung
2. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach Satz 4 wird nicht erteilt und eine nach Satz 4
nicht nach § 73 Absatz 2a des Asylgesetzes mit- erteilte Duldung erlischt, wenn der Ausländer we-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016 1945
gen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätz- 11. Nach § 75 Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
lichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen eingefügt:
von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu
„4a. Betreiben wissenschaftlicher Forschungen
90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem
über Integrationsfragen;“.
Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von
Ausländern begangen werden können, grundsätz- 12. § 88a wird wie folgt geändert:
lich außer Betracht bleiben. Wird die Ausbildung a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nicht betrieben oder abgebrochen, ist der Ausbil-
dungsbetrieb verpflichtet, dies unverzüglich, in der aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „den Trä-
Regel innerhalb einer Woche, der zuständigen Aus- ger der Grundsicherung für Arbeitsuchende“
länderbehörde schriftlich mitzuteilen. In der Mittei- die Wörter „, die Träger der Leistungen nach
lung sind neben den mitzuteilenden Tatsachen und dem Asylbewerberleistungsgesetz“ einge-
dem Zeitpunkt ihres Eintritts die Namen, Vornamen fügt.
und die Staatsangehörigkeit des Ausländers anzu- bb) In Satz 2 werden die Wörter „oder den zu-
geben. Die nach Satz 4 erteilte Duldung erlischt, ständigen Träger der Grundsicherung für
wenn die Ausbildung nicht mehr betrieben oder ab- Arbeitsuchende“ durch die Wörter „, den
gebrochen wird. Wird das Ausbildungsverhältnis zuständigen Träger der Grundsicherung für
vorzeitig beendigt oder abgebrochen, wird dem Arbeitsuchende oder den zuständigen Trä-
Ausländer einmalig eine Duldung für sechs Monate ger der Leistungen nach dem Asylbewerber-
zum Zweck der Suche nach einer weiteren Ausbil- leistungsgesetz“ ersetzt.
dungsstelle zur Aufnahme einer Berufsausbildung
nach Satz 4 erteilt. Eine nach Satz 4 erteilte Dul- cc) In Satz 3 werden die Wörter „oder Träger der
dung wird für sechs Monate zum Zweck der Suche Grundsicherung für Arbeitsuchende“ durch
nach einer der erworbenen beruflichen Qualifikation die Wörter „ , Träger der Grundsicherung für
entsprechenden Beschäftigung verlängert, wenn Arbeitsuchende oder Träger der Leistungen
nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbil- nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“ er-
dung, für die die Duldung erteilt wurde, eine Weiter- setzt.
beschäftigung im Ausbildungsbetrieb nicht erfolgt; dd) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
die zur Arbeitsplatzsuche erteilte Duldung darf für
„Darüber hinaus ist eine Verarbeitung und
diesen Zweck nicht verlängert werden. § 60a bleibt
Nutzung von personenbezogenen Daten
im Übrigen unberührt.“
durch das Bundesamt für Migration und
9. § 68 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Flüchtlinge nur für die Durchführung und
Abrechnung der Integrationskurse sowie für
„(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer die Durchführung eines wissenschaftlichen
Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Forschungsvorhabens nach § 75 Nummer 4a
Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 7
zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren und 8 der Integrationskursverordnung zuläs-
sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für sig.“
den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich
der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versor- b) In Absatz 1a Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2“
gung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit gestrichen.
aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendun- 13. § 98 wird wie folgt geändert:
gen auf einem gesetzlichen Anspruch des Auslän-
ders beruhen. Aufwendungen, die auf einer Bei- a) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b einge-
tragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. Der fügt:
Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch die Ver- „(2b) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
pflichtungserklärung ermöglichten Einreise des oder leichtfertig entgegen § 60a Absatz 2 Satz 7
Ausländers. Die Verpflichtungserklärung erlischt und 8 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht
vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Ein- vollständig, nicht in vorgeschriebener Weise
reise des Ausländers nicht durch Erteilung eines oder nicht rechtzeitig macht.“
Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des
Asylgesetzes.“ aa) In Nummer 2 werden die Wörter „oder einer
räumlichen Beschränkung nach § 56 Ab-
10. Nach § 68 wird folgender § 68a eingefügt: satz 2 oder § 61 Abs. 1 Satz 1 oder Ab-
„§ 68a satz 1c“ gestrichen.
Übergangsvorschrift zu Verpflichtungserklärungen bb) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num-
mern 2a und 2b eingefügt:
§ 68 Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt auch für vor dem
„2a. entgegen § 12a Absatz 1 Satz 1 den
6. August 2016 abgegebene Verpflichtungserklä-
Wohnsitz nicht oder nicht für die vorge-
rungen, jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle
schriebene Dauer in dem Land nimmt,
des Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von
in dem er zu wohnen verpflichtet ist,
drei Jahren tritt. Sofern die Frist nach Satz 1 zum
6. August 2016 bereits abgelaufen ist, endet die 2b. einer vollziehbaren Anordnung nach
Verpflichtung zur Erstattung öffentlicher Mittel mit § 12a Absatz 2, 3 oder 4 Satz 1 oder
Ablauf des 31. August 2016.“ § 61 Absatz 1c zuwiderhandelt,“.
1946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016
cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a 4. § 14 wird wie folgt geändert:
eingefügt:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-
„5a. einer räumlichen Beschränkung nach fügt:
§ 56 Absatz 2 oder § 61 Absatz 1 Satz 1 „Das Bundesamt kann den Ausländer in Abstim-
zuwiderhandelt,“. mung mit der von der obersten Landesbehörde
c) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „fünfhun- bestimmten Stelle verpflichten, seinen Asylan-
derttausend Euro,“ die Wörter „in den Fällen des trag bei einer anderen Außenstelle zu stellen.“
Absatzes 2b mit einer Geldbuße bis zu dreißig- b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „unbeacht-
tausend Euro,“ eingefügt. lich oder“ durch die Wörter „unzulässig nach
14. Dem § 104 wird folgender Absatz 14 angefügt: § 29 Absatz 1 Nummer 4 oder als“ ersetzt.
„(14) § 12a in der bis zum 6. August 2019 5. Nach § 24 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf gefügt:
Ausländer, für die vor dem 6. August 2019 eine Ver- „(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern
pflichtung nach § 12a Absatz 1 bis 4 oder 6 begrün- gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundes-
det wurde.“ amt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem
Zusammenhang mit der Antragstellung durchzufüh-
Artikel 6 ren, so kann das Bundesamt die Anhörung vorüber-
gehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben
Änderung des
nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz
Asylgesetzes
wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf
Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung nur von einem dafür geschulten Bediensteten
vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. März 2016 der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4
(BGBl. I S. 394) geändert worden ist, wird wie folgt ge- gilt entsprechend.“
ändert: 6. § 27a wird aufgehoben.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 7. § 29 wird wie folgt gefasst:
a) Die Angabe zu § 27a wird wie folgt gefasst: „§ 29
„§ 27a (weggefallen)“. Unzulässige Anträge
b) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst: (1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn
„§ 29 Unzulässige Anträge“. 1. ein anderer Staat
c) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst: a) nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr.
604/2013 des Europäischen Parlaments und
„§ 35 Abschiebungsandrohung bei Unzuläs-
sigkeit des Asylantrags“. des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
d) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst: des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
„§ 36 Verfahren bei Unzulässigkeit nach § 29 von einem Drittstaatsangehörigen oder
Absatz 1 Nummer 2 und 4 und bei of- Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
fensichtlicher Unbegründetheit“. Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) oder
e) Nach der Angabe zu § 87b wird folgende An-
gabe eingefügt: b) auf Grund von anderen Rechtsvorschriften
der Europäischen Union oder eines völker-
„§ 87c Übergangsvorschriften aus Anlass der rechtlichen Vertrages
am 6. August 2016 in Kraft getretenen
Änderungen“. für die Durchführung des Asylverfahrens zustän-
dig ist,
2. In § 5 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „500 Unter-
bringungsplätzen“ durch die Wörter „1 000 dauer- 2. ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen
haften Unterbringungsplätzen in Abstimmung mit Union dem Ausländer bereits internationalen
dem Land“ ersetzt. Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2
gewährt hat,
3. Nach § 8 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-
gefügt: 3. ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder
aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer
„(1b) Die oberste Landesbehörde oder die von Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
ihr bestimmte Stelle kann dem Bundesamt perso-
4. ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Euro-
nenbezogene Informationen über körperliche, see-
päischen Union und bereit ist, den Ausländer
lische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen ei-
wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat
nes Ausländers übermitteln, deren Kenntnis für das
gemäß § 27 betrachtet wird oder
Bundesamt zur ordnungsgemäßen Durchführung der
Anhörung erforderlich ist. Die Daten dürfen nur zu 5. im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines
diesem Zweck verwendet werden und sind an- Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylver-
schließend zu löschen.“ fahren nicht durchzuführen ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016 1947
(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den b) Die Angabe „§ 29 Abs. 1“ wird durch die Wörter
Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b „§ 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4“ ersetzt.
bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die 14. § 36 wird wie folgt geändert:
Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den
Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach „§ 36
§ 71 Absatz 3.
Verfahren bei Unzulässigkeit
(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4
über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt und bei offensichtlicher Unbegründetheit“.
nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer b) In Absatz 1 wird das Wort „Unbeachtlichkeit“
unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 ge- durch die Wörter „Unzulässigkeit nach § 29 Ab-
nannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen satz 1 Nummer 2 und 4“ ersetzt.
war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Aus-
länder diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzu- 15. In § 37 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Unbeacht-
führen. lichkeit“ durch die Wörter „Unzulässigkeit nach
§ 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4“ ersetzt.
(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asyl-
antrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschul- 16. In § 47 Absatz 1a Satz 1 wird die Angabe „§ 27a“
ten Bediensteten anderer Behörden übertragen durch die Wörter „§ 29 Absatz 1 Nummer 1“ er-
werden.“ setzt.
8. In § 29a Absatz 1 werden die Wörter „politische 17. In § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach
Verfolgung“ durch die Wörter „Verfolgung im Sinne dem Wort „unzulässig“ das Komma und das Wort
des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im „unbeachtlich“ gestrichen.
Sinne des § 4 Absatz 1“ ersetzt. 18. § 55 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
9. In § 30 Absatz 1 werden die Wörter „der Flücht- a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Bundesgebiet“
lingseigenschaft“ durch die Wörter „des internatio- die Wörter „ab Ausstellung des Ankunftsnach-
nalen Schutzes“ ersetzt. weises gemäß § 63a Absatz 1“ eingefügt.
10. In § 30a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
werden die Wörter „als unbeachtlich“ durch die „In den Fällen, in denen kein Ankunftsnachweis
Wörter „Absatz 1 Nummer 4 als unzulässig“ ersetzt. ausgestellt wird, entsteht die Aufenthaltsgestat-
11. § 31 wird wie folgt geändert: tung mit der Stellung des Asylantrags.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 19. Dem § 63 Absatz 5 wird folgender Satz vorange-
stellt:
aa) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Bescheinigung enthält folgende Angaben:
„Sie ist schriftlich zu begründen. Entschei-
dungen, die der Anfechtung unterliegen, sind 1. das Datum der Ausstellung des Ankunftsnach-
den Beteiligten unverzüglich zuzustellen.“ weises gemäß § 63a Absatz 1 Satz 2 Nummer 12
und
bb) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „§ 27a“
durch die Wörter „§ 29 Absatz 1 Nummer 1“ 2. das Datum der Asylantragstellung.“
ersetzt. 20. In § 67 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „beachtliche“ ter „er um Asyl nachgesucht hat“ durch die Wörter
durch das Wort „zulässige“ ersetzt. „ihm der Ankunftsnachweis ausgestellt worden ist“
ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „unbeachtliche“
durch das Wort „unzulässige“ ersetzt. 21. Nach § 87b wird folgender § 87c eingefügt:
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „§ 87c
„(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als Übergangsvorschriften aus Anlass der
unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in am 6. August 2016 in Kraft getretenen Änderungen
den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.“ (1) Eine vor dem 6. August 2016 erworbene Auf-
e) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 27a“ durch die enthaltsgestattung gilt ab dem Zeitpunkt ihrer Ent-
Wörter „§ 29 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt. stehung fort. Sie kann insbesondere durch eine
Bescheinigung nach § 63 nachgewiesen werden.
12. § 34a Absatz 1 wird wie folgt geändert: § 67 bleibt unberührt.
a) In Satz 1 wird die Angabe „(§ 27a)“ durch die (2) Der Aufenthalt eines Ausländers, der vor dem
Wörter „(§ 29 Absatz 1 Nummer 1)“ ersetzt. 5. Februar 2016 im Bundesgebiet um Asyl nachge-
b) Folgender Satz wird angefügt: sucht hat, gilt ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in
der für ihn zuständigen Aufnahmeeinrichtung oder,
„Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1
sofern sich dieser Zeitpunkt nicht bestimmen lässt,
oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die
ab dem 5. Februar 2016 als gestattet.
Abschiebung in den jeweiligen Staat an.“
(3) Der Aufenthalt eines Ausländers, dem bis
13. § 35 wird wie folgt geändert: zum 6. August 2016 ein Ankunftsnachweis aus-
a) In der Überschrift wird das Wort „Unbeachtlich- gestellt worden ist, gilt ab dem Zeitpunkt der Aus-
keit“ durch das Wort „Unzulässigkeit“ ersetzt. stellung als gestattet.
1948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016
(4) Der Aufenthalt eines Ausländers, der nach „8. begleitende minderjährige Kinder und Jugend-
dem 4. Februar 2016 und vor dem 1. Novem- liche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner
ber 2016 um Asyl nachgesucht hat und dem aus jeweils mit Familienname und Vornamen,“.
Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht unver- 4. § 18c Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
züglich ein Ankunftsnachweis ausgestellt worden
ist, gilt mit Ablauf von zwei Wochen nach dem Zeit- „5. begleitende minderjährige Kinder und Jugend-
punkt, in dem er um Asyl nachgesucht hat, als liche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner
gestattet. Die fehlende Ausstellung des Ankunfts- jeweils mit Familienname und Vornamen,“.
nachweises nach Satz 1 hat der Ausländer ins- 5. § 18d Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
besondere dann nicht zu vertreten, wenn in der für
die Ausstellung seines Ankunftsnachweises zu- „7. begleitende minderjährige Kinder und Jugend-
ständigen Stelle die technischen Voraussetzungen liche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner
für die Ausstellung von Ankunftsnachweisen nicht jeweils mit Familienname und Vornamen,“.
vorgelegen haben.
Artikel 8
(5) Die Absätze 2 bis 4 finden keine Anwendung,
wenn der Ausländer einen vor dem 6. August 2016 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
liegenden Termin zur Stellung des Asylantrags nach (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
§ 23 Absatz 1 aus Gründen, die er zu vertreten hat, und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
nicht wahrgenommen hat.
(2) In Artikel 4 Nummer 4 tritt § 5b des Asylbewer-
(6) Ergeben sich aus der Anwendung der Ab- berleistungsgesetzes am 1. Januar 2017 in Kraft.
sätze 1 bis 4 unterschiedliche Zeitpunkte, so ist
der früheste Zeitpunkt maßgeblich.“ (3) Artikel 5 Nummer 7 Buchstabe a tritt am 1. Ja-
nuar 2017 in Kraft.
Artikel 7 (4) § 5a des Asylbewerberleistungsgesetzes in der
Änderung des Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997
AZR-Gesetzes (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Ge-
Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I setzes geändert worden ist, tritt an dem Tag außer
S. 2265), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 9 des Kraft, an dem die Laufzeit des Arbeitsmarktprogramms
Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen endet. Das Bun-
worden ist, wird wie folgt geändert: desministerium für Arbeit und Soziales gibt den Tag
des Außerkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
1. § 3 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
(5) § 12a des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung
„4. begleitende minderjährige Kinder und Jugendli-
der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I
che, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner
S. 162), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes ge-
jeweils mit Familienname und Vornamen,“.
ändert worden ist, tritt am 6. August 2019 außer Kraft.
2. § 18a Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
(6) § 68a des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung
„8. begleitende minderjährige Kinder und Jugend- der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I
liche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner S. 162), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 5 dieses Ge-
jeweils mit Familienname und Vornamen,“. setzes geändert worden ist, tritt am 6. August 2019
3. § 18b Nummer 8 wird wie folgt gefasst: außer Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016 1949
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 31. Juli 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
1950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016
Verordnung
zum Integrationsgesetz
Vom 31. Juli 2016
Es verordnen auf Grund Artikel 4
– des § 42 Absatz 2 Nummer 3 des Aufenthaltsgeset- Änderung der
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom Integrationskursverordnung
25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in Verbindung mit Die Integrationskursverordnung vom 13. Dezember
§ 61 Absatz 2 des Asylgesetzes, der zuletzt durch 2004 (BGBl. I S. 3370), die zuletzt durch Artikel 2 der
Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes vom 20. Okto- Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789)
ber 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, das geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales; 1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
– des § 43 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 5 des Gesetzes aa) In Nummer 4 wird das Wort „und“ am Ende
vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert gestrichen.
worden ist, die Bundesregierung:
bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „und“ ersetzt.
Artikel 1
cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
Änderung der
„6. Ausländer, die nach § 44a Absatz 1
Beschäftigungsverordnung
Satz 1 Nummer 4 des Aufenthaltsgeset-
§ 32 Absatz 5 der Beschäftigungsverordnung vom zes zur Teilnahme verpflichtet worden
6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 sind.“
der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) b) Folgender Satz wird angefügt:
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„Die Berechtigung zur Teilnahme am Integrati-
1. In Nummer 1 wird nach dem Wort „aufnehmen“ das onskurs erlischt, wenn der Teilnahmeberechtigte
Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt. aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht
spätestens ein Jahr nach der Anmeldung beim
2. In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Integrationskursträger mit dem Integrationskurs
Wort „oder“ ersetzt. beginnt oder die Kursteilnahme länger als ein
3. Folgende Nummer 3 wird angefügt: Jahr unterbricht.“
2. § 5 wird wie folgt geändert:
„3. eine Beschäftigung in dem Bezirk einer der in der
Anlage zu § 32 aufgeführten Agenturen für Arbeit a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
ausüben.“ fügt:
„(2) Eine gleichberechtigte Teilhabe von
Artikel 2 Frauen an den Integrationskursen ist sicherzu-
stellen.“
Weitere Änderung
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie
der Beschäftigungsverordnung
folgt geändert:
§ 32 der Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 aa) In Satz 1 werden die Wörter „zwei Jahre“
(BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Ver- durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.
ordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
bb) Folgender Satz wird angefügt:
1. Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „Die Zulassung erlischt nicht, wenn sich der
„(3) Die Zustimmung darf nicht für ein Tätig- Ausländer bis zu dem in Satz 1 genannten
werden als Leiharbeitnehmer (§ 1 Absatz 1 des Zeitpunkt aus von ihm nicht zu vertretenden
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) erteilt werden.“ Gründen nicht zu einem Integrationskurs an-
melden konnte.“
2. Absatz 5 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie
folgt geändert:
Artikel 3
aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
Änderung der ein Komma ersetzt.
Zweiten Verordnung bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
„5. Personen, die eine Aufenthaltsgestat-
Artikel 2 Satz 2 der Zweiten Verordnung zur Ände- tung besitzen und bei denen ein recht-
rung der Beschäftigungsverordnung vom 6. Novem- mäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu
ber 2014 (BGBl. I S. 1683) wird aufgehoben. erwarten ist.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016 1951
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. in personalisierter Form verwendet werden, so-
3. Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz ein- weit
gefügt: 1. eine Verwendung anonymisierter Daten zu
„Der Träger der Leistungen nach dem Asylbewer- diesem Zweck nicht möglich oder die Anony-
berleistungsgesetz bestätigt Leistungsberechtigten misierung mit einem unverhältnismäßigen
nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 das Recht auf Aufwand verbunden ist und
Teilnahme.“ 2. schutzwürdige Interessen der Betroffenen
4. § 7 wird wie folgt geändert: nicht beeinträchtigt werden oder das öffent-
liche Interesse an dem Forschungsvorhaben
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: das Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen
„(2) Ausländer, die zur Teilnahme an einem In- erheblich überwiegt und der Forschungs-
tegrationskurs verpflichtet sind, haben sich un- zweck auf andere Weise nicht erreicht werden
verzüglich zu einem Integrationskurs anzumel- kann.
den und der Ausländerbehörde, dem Träger der
Bei der Abwägung nach Satz 2 Nummer 2 ist im
Grundsicherung für Arbeitsuchende oder dem
Rahmen des öffentlichen Interesses das wissen-
Träger der Leistungen nach dem Asylbewerber-
schaftliche Interesse an dem Forschungsvor-
leistungsgesetz einen Nachweis über ihre An-
haben besonders zu berücksichtigen. Personen-
meldung zu übermitteln.“
bezogene Daten sind zu pseudonymisieren,
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: wenn der Forschungszweck unter Verwendung
aa) In Satz 2 werden die Wörter „drei Monate“ pseudonymisierter Daten erreicht werden kann
durch die Wörter „sechs Wochen“ ersetzt. und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten
Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Teilneh- erfordert. Die Merkmale, mit denen ein Per-
mer“ die Wörter „und das Bundesamt“ ein- sonenbezug hergestellt werden kann, sind ge-
gefügt. sondert zu speichern. Sie dürfen mit den Einzel-
cc) Folgender Satz wird angefügt. angaben nur zusammengeführt werden, soweit
„Teilnahmeberechtigte nach § 4 Absatz 1 der Forschungszweck dies erfordert. Die Zuord-
Satz 1 Nummer 4 sind bei der Vergabe von nungsmöglichkeit ist aufzuheben, sobald der
Kursplätzen vorrangig zu berücksichtigen.“ Forschungszweck dies erlaubt, spätestens mit
der Beendigung des Forschungsvorhabens,
c) In Absatz 4 werden jeweils die Wörter „drei Mo- sofern ausnahmsweise eine Löschung der Daten
nate“ durch die Wörter „sechs Wochen“ ersetzt. noch nicht in Betracht kommt.
5. § 8 wird wie folgt geändert: (8) Die Speicherung, Veränderung und Nut-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: zung personenbezogener Daten zu dem in
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „die Absatz 7 genannten Zweck hat räumlich und
Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchen- organisatorisch getrennt von der Verarbeitung
de“ die Wörter „, die Träger der Leistungen und Nutzung personenbezogener Daten für die
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“ Erfüllung anderer Aufgaben des Bundesamtes
eingefügt. zu erfolgen.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Absatz 2“ 6. In § 9 Absatz 6 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2“ durch
durch die Angabe „§ 5 Absatz 3“ ersetzt. die Angabe „§ 5 Absatz 3“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 7. In § 12 Satz 1 wird die Angabe „60“ durch die An-
gabe „100“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder den zu-
ständigen Träger der Grundsicherung für 8. § 14 wird wie folgt geändert:
Arbeitsuchende“ durch die Wörter „, den zu- a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „20“ durch
ständigen Träger der Grundsicherung für die Angabe „25“ ersetzt.
Arbeitsuchende oder den zuständigen Trä-
ger der Leistungen nach dem Asylbewerber- b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
leistungsgesetz“ ersetzt. aa) In Satz 3 werden die Wörter „und der Träger
bb) In Satz 2 werden die Wörter „oder dem der Grundsicherung für Arbeitsuchende“
Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchen- durch die Wörter „, der Träger der Grundsi-
de“ durch die Wörter „, dem Träger der cherung für Arbeitsuchende und der Träger
Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Leistungen nach dem Asylbewerberleis-
dem Träger der Leistungen nach dem Asyl- tungsgesetz“ ersetzt.
bewerberleistungsgesetz“ ersetzt. bb) In Satz 4 werden die Wörter „oder des Trä-
c) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden angefügt: gers der Grundsicherung für Arbeitsuchen-
de“ durch die Wörter „, des Trägers der
„(7) Das Bundesamt darf die nach den §§ 5,
Grundsicherung für Arbeitsuchende oder
6, 7, 8 und 17 gespeicherten Daten zu Integra-
des Trägers der Leistungen nach dem Asyl-
tionskursteilnehmern verarbeiten und nutzen,
bewerberleistungsgesetz“ ersetzt.
soweit dies für wissenschaftliche Forschungs-
vorhaben nach § 75 Nummer 4a des Aufent- 9. In § 17 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 5 Ab-
haltsgesetzes erforderlich ist. Die Daten dürfen satz 4“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 5“ ersetzt.
1952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016
10. Dem § 20 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: oder des Trägers der Leistungen nach dem Asylbewer-
berleistungsgesetz“ ersetzt.
„Der Kursträger ist verpflichtet, sein Kursangebot
sowie verfügbare Kursplätze nach den Vorgaben
Artikel 6
des Bundesamtes zu veröffentlichen.“
Inkrafttreten
Artikel 5 (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Weitere Änderung
der Integrationskursverordnung (2) Artikel 4 Nummer 3, Nummer 4 Buchstabe a,
Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und
In § 8 Absatz 1 Satz 2 der Integrationskursverord- Buchstabe b und Nummer 8 Buchstabe b sowie Arti-
nung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3370), die kel 5 treten am 1. Januar 2017 in Kraft.
zuletzt durch Artikel 4 dieser Verordnung geändert wor-
den ist, werden die Wörter „oder des Trägers der (3) Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b tritt am
Grundsicherung für Arbeitsuchende“ durch die Wörter 1. Juli 2017 in Kraft.
„, des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende (4) Artikel 2 tritt am 6. August 2019 in Kraft.
Berlin, den 31. Juli 2016
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016 1953
Vierte Verordnung
zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
Vom 31. Juli 2016
Auf Grund des § 42 Absatz 2 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in Verbindung
mit § 61 Absatz 2 des Asylgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 20 des
Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, verordnet
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Änderung der
Beschäftigungsverordnung
Nach § 39 der Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499),
die zuletzt durch Artikel 2 der Verordung vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1950)
geändert worden ist, wird folgende Anlage eingefügt:
„Anlage
(zu § 32)
Schleswig-Holstein
1. AA Bad Oldesloe
2. AA Elmshorn
3. AA Flensburg
4. AA Heide
5. AA Kiel
6. AA Lübeck
7. AA Neumünster
Hamburg
8. AA Hamburg
Niedersachsen
9. AA Braunschweig – Goslar
10. AA Celle
11. AA Emden – Leer
12. AA Göttingen
13. AA Hameln
14. AA Hannover
15. AA Helmstedt
16. AA Hildesheim
17. AA Lüneburg – Uelzen
18. AA Nordhorn
19. AA Oldenburg – Wilhelmshaven
20. AA Osnabrück
21. AA Stade
22. AA Vechta
23. AA Nienburg – Verden
Bremen
24. AA Bremen – Bremerhaven
Nordrhein-Westfalen
25. AA Aachen – Düren
26. AA Bergisch Gladbach
1954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016
27. AA Bielefeld
28. AA Bonn
29. AA Brühl
30. AA Coesfeld
31. AA Detmold
32. AA Düsseldorf
33. AA Hagen
34. AA Hamm
35. AA Herford
36. AA Iserlohn
37. AA Köln
38. AA Krefeld
39. AA Mettmann
40. AA Mönchengladbach
41. AA Ahlen – Münster
42. AA Paderborn
43. AA Rheine
44. AA Siegen
45. AA Meschede – Soest
46. AA Wesel
47. AA Solingen – Wuppertal
Hessen
48. AA Bad Hersfeld – Fulda
49. AA Darmstadt
50. AA Frankfurt
51. AA Gießen
52. AA Hanau
53. AA Bad Homburg
54. AA Kassel
55. AA Korbach
56. AA Limburg – Wetzlar
57. AA Marburg
58. AA Offenbach
59. AA Wiesbaden
Rheinland-Pfalz
60. AA Bad Kreuznach
61. AA Kaiserslautern – Pirmasens
62. AA Koblenz – Mayen
63. AA Ludwigshafen
64. AA Mainz
65. AA Montabaur
66. AA Landau
67. AA Neuwied
68. AA Trier
Baden-Württemberg
69. AA Aalen
70. AA Balingen
71. AA Freiburg
72. AA Göppingen
73. AA Heidelberg
74. AA Heilbronn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016 1955
75. AA Karlsruhe – Rastatt
76. AA Konstanz – Ravensburg
77. AA Lörrach
78. AA Ludwigsburg
79. AA Mannheim
80. AA Nagold – Pforzheim
81. AA Offenburg
82. AA Reutlingen
83. AA Waiblingen
84. AA Schwäbisch Hall – Tauberbischofsheim
85. AA Stuttgart
86. AA Ulm
87. AA Rottweil – Villingen-Schwenningen
Bayern
88. AA Ansbach – Weißenburg
89. AA Regensburg
90. AA Schwandorf
91. AA Würzburg
92. AA Deggendorf
93. AA Donauwörth
94. AA Freising
95. AA Ingolstadt
96. AA Kempten – Memmingen
97. AA Landshut – Pfarrkirchen
98. AA Rosenheim
99. AA Weilheim
Saarland
100. AA Saarland
Berlin
101. AA Berlin Süd
102. AA Berlin Nord
103. AA Berlin Mitte
Brandenburg
104. AA Cottbus
105. AA Eberswalde
106. AA Frankfurt (Oder)
107. AA Neuruppin
108. AA Potsdam
Mecklenburg-Vorpommern
– keine Agenturbezirke –
Sachsen
109. AA Annaberg-Buchholz
110. AA Bautzen
111. AA Chemnitz
112. AA Dresden
113. AA Leipzig
114. AA Oschatz
115. AA Pirna
116. AA Plauen
117. AA Riesa
1956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016
118. AA Freiberg
119. AA Zwickau
Sachsen-Anhalt
120. AA Bernburg
121. AA Dessau-Roßlau – Wittenberg
122. AA Halberstadt
123. AA Halle
124. AA Magdeburg
125. AA Weißenfels
126. AA Sangerhausen
127. AA Stendal
Thüringen
128. AA Erfurt
129. AA Altenburg – Gera
130. AA Gotha
131. AA Jena
132. AA Nordhausen
133. AA Suhl“.
Artikel 2
Weitere Änderung der
Beschäftigungsverordnung
In der Beschäftigungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verord-
nung geändert worden ist, wird die Anlage (zu § 32) aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 6. August 2016 in
Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 6. August 2019 in Kraft.
Berlin, den 31. Juli 2016
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016 1957
Verordnung
zur Einführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen und über
bergbauliche Anforderungen beim Einsatz der Fracking-Technologie und Tiefbohrungen
Vom 4. August 2016
Auf Grund des § 57c Satz 1 Nummer 1 und 2 und b) unterhalb der in Buchstabe a genannten
des § 68 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 in Verbin- Fördervolumina auf Grund einer allgemei-
dung mit § 66 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bundes- nen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c
berggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), Satz 1 des Gesetzes über die Umweltver-
von denen § 57c Satz 1 zuletzt durch Artikel 303 Num- träglichkeitsprüfung;
mer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I 2a. Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und
S. 1474), § 68 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 303 Num- Erdgas durch Aufbrechen von Gestein unter
mer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August hydraulischem Druck, einschließlich der zu-
2015 (BGBl. I S. 1474), § 68 Absatz 2 Nummer 3 zuletzt gehörigen Tiefbohrungen einschließlich wis-
durch Artikel 11 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuch- senschaftlicher Erprobungsmaßnahmen;
stabe bb des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2833) und § 68 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 303 2b. Aufsuchung von Erdöl und Erdgas durch
Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung vom 31. August Explorationsbohrungen und Gewinnung von
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet Erdöl und Erdgas mit Errichtung und Betrieb
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im von Förderplattformen im Bereich der Küs-
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, tengewässer und des Festlandsockels;
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, dem Bundes- 2c. Entsorgung oder Beseitigung, einschließlich
ministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundes- Versenkbohrungen, der bei der Aufsuchung
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur: und Gewinnung von Erdgas und Erdöl aus
der Lagerstätte nach über Tage geförderten
Artikel 1 Flüssigkeiten geogenen Ursprungs (Lager-
stättenwasser), soweit ihre Umweltauswir-
Änderung der kungen nicht bereits im Rahmen von Vorha-
Verordnung über die Umwelt- ben nach den Nummern 2, 2a oder 2b geprüft
verträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben wurden;“.
Die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprü- c) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Tagebau-
fung bergbaulicher Vorhaben vom 13. Juli 1990 (BGBl. I entwässerung“ die Wörter „oder Leitungen zum
S. 1420), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung Fortleiten von salzhaltigen Wässern aus der Ge-
vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866) geändert worden winnung und Aufbereitung von Kali- und Stein-
ist, wird wie folgt geändert: salz einschließlich solcher aus Kalihalden“ einge-
fügt.
1. § 1 wird wie folgt geändert:
d) Die Nummer 8 wird durch folgende Nummern 8
a) In Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und 8a ersetzt:
werden die Wörter „in ausgewiesenen Natur-
„8. Tiefbohrungen ab 1 000 Metern Teufe zur
schutzgebieten oder gemäß den Richtlinien
Gewinnung von Erdwärme in Naturschutz-
79/409/EWG oder 92/43/EWG ausgewiesenen
gebieten nach § 23 des Bundesnaturschutz-
besonderen Schutzgebieten“ durch die Wörter
gesetzes oder in Natura 2000-Gebieten nach
„in Naturschutzgebieten nach § 23 des Bundes-
§ 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnatur-
naturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
schutzgesetzes oder
S. 2542), das zuletzt durch Artikel 421 der Verord-
nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge- 8a. Tiefbohrungen zur Aufsuchung und Gewin-
ändert worden ist, oder in Natura 2000-Gebieten nung von Erdwärme mit Aufbrechen von
nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnatur- Gestein unter hydraulischem Druck, es sei
schutzgesetzes“ ersetzt. denn, es werden keine wassergefährdenden
Gemische eingesetzt und das Vorhaben liegt
b) Die Nummern 2 und 2a werden durch folgende nicht in einer Erdbebenzone 1 bis 3 nach
Nummern 2 bis 2c ersetzt: DIN EN 1998 Teil 1, Ausgabe Januar 20111;“.
„2. Gewinnung von Erdöl und Erdgas zu gewerb- e) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein
lichen Zwecken: Semikolon ersetzt.
a) mit Fördervolumen von täglich mehr als 1
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772
500 Tonnen Erdöl oder von täglich mehr Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert
als 500 000 Kubikmetern Erdgas oder niedergelegt.
1958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016
f) Folgende Nummer 10 wird angefügt: der Verordnung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„10. nicht von den Nummern 1 bis 9 erfasste Tief-
bohrungen ab 1 000 Metern Teufe 1. Nach § 22a werden die folgenden §§ 22b und 22c
eingefügt:
a) zur Gewinnung von Bodenschätzen auf
Grund einer allgemeinen Vorprüfung des „§ 22b
Einzelfalls nach § 3c Satz 1 des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung, Anforderungen an die
Aufsuchung und Gewinnung von
b) zur Aufsuchung von Bodenschätzen auf Erdgas, Erdöl und Erdwärme einschließlich des
Grund einer standortbezogenen Vorprü- Aufbrechens von Gestein unter hydraulischem Druck
fung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2
des Gesetzes über die Umweltverträglich- Bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas,
keitsprüfung.“ Erdöl und Erdwärme einschließlich des Aufbrechens
von Gestein unter hydraulischem Druck und den
g) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: sonstigen damit in betrieblichem Zusammenhang
„Bei Vorprüfungen nach Satz 1 Nummer 2 Buch- stehenden Tätigkeiten hat der Unternehmer insbe-
stabe b und Nummer 10 sind auch Erdbebenzo- sondere
nen 1 bis 3 nach DIN EN 1998 Teil 1, Ausgabe 1. den Stand der Technik einzuhalten,
Januar 20112 zu berücksichtigen.“
2. die Integrität des Bohrlochs nach dem Stand der
2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Technik sicherzustellen und regelmäßig zu über-
a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein wachen,
Komma ersetzt. 3. die in der Produktionsphase aus der Lagerstätte
b) Folgende Nummer 3 wird angefügt: nach über Tage geförderte Flüssigkeit geogenen
Ursprungs (Lagerstättenwasser) und die nach
„3. bei Vorhaben nach § 1 Nummer 2a, 2c und 8a über Tage zurückgeförderte Flüssigkeit, die zum
Aufbrechen der Gesteine mit hydraulischem
a) Angaben über die Identität aller Stoffe, die
Druck eingesetzt worden ist (Rückfluss), nach
eingesetzt, wiederverwendet, entsorgt oder
dem Stand der Technik regelmäßig zu überwa-
beseitigt werden sollen, über ihre voraus-
chen,
sichtliche Menge und über ihren Anteil in
Gemischen sowie 4. in Gebieten der Erdbebenzonen 1 bis 3 (DIN EN
b) Angaben über die Beschaffenheit des 1998 Teil 1, Stand Januar 20113) ein seismologi-
Grundwassers, oberirdischer Gewässer, sches Basisgutachten erstellen zu lassen, Maß-
des Bodens und der Gesteine im mög- nahmen für einen kontrollierten Betrieb zu ergrei-
lichen Einwirkungsbereich der Vorhaben, fen und den Betrieb regelmäßig nach dem Stand
wobei die zuständige Behörde festzulegen der Technik zu überwachen; die zuständige Be-
hat, welche Untersuchungen im Einzelnen hörde kann dies, soweit erforderlich, auch bei
erforderlich sind.“ Tätigkeiten in Gebieten verlangen, in denen seis-
mische Ereignisse aufgetreten sind, die mit hoher
c) Folgender Satz wird angefügt: Wahrscheinlichkeit auf die Aufsuchung oder
Gewinnung von Bodenschätzen zurückzuführen
„Angaben nach Satz 1 Nummer 3 hat die zustän- sind, und
dige Behörde der zuständigen Wasserbehörde
und Bodenschutzbehörde zu übermitteln und de- 5. Maßnahmen nach dem Stand der Technik zu er-
ren Stellungnahme einzuholen.“ greifen, um Daten über die Freisetzung von
Methan und andere Emissionen in allen Phasen
3. Dem § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
der Gewinnung sowie der Entsorgung von Lager-
„(5) Für Vorhaben nach § 1 Satz 1 Nummer 2 stättenwasser und Rückfluss zu erheben.
Buchstabe b, Nummer 2a, 2b, 2c, 8, 8a und 10, für
Satz 1 Nummer 5 ist nicht für die Aufsuchung und
die am 6. August 2016 ein genehmigter Betriebsplan
Gewinnung von Erdwärme anzuwenden. Die Vor-
der zuständigen Behörde vorliegt, wird die Verord-
schriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
nung in der bis zum 5. August 2016 geltenden Fas-
sowie der darauf beruhenden Vorschriften bleiben
sung angewendet.“
unberührt. Betriebsanlagen und Betriebseinrichtun-
gen, die aufgrund eines genehmigten Betriebsplans
Artikel 2 errichtet wurden, sind auf Anordnung der zuständi-
Änderung der gen Behörde dem Stand der Technik anzupassen,
Allgemeinen Bundesbergverordnung sofern dies aus Gründen der Vorsorge gegen Gefah-
ren für Leben oder Gesundheit oder zum Schutz von
Die Allgemeine Bundesbergverordnung vom 23. Ok- Sachgütern, Beschäftigten oder Dritten im Betrieb
tober 1995 (BGBl. I S. 1466), die zuletzt durch Artikel 4 oder der Umwelt erforderlich ist.
2 3
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772
Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert
niedergelegt. niedergelegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016 1959
§ 22c den. Der Unternehmer hat Umweltgefährdungen bei
Anforderungen an den Transport und Zwischenlagerung des Rückflusses
Umgang mit Lagerstättenwasser durch geeignete Maßnahmen vorzubeugen. Der Un-
und Rückfluss bei der Aufsuchung ternehmer hat den Rückfluss vorrangig wiederzuver-
und Gewinnung von Erdöl und Erdgas wenden und, soweit er nicht wiederverwendet wird,
als Abfall zu entsorgen oder als Abwasser zu besei-
(1) Bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erd- tigen. Die untertägige Einbringung des Rückflusses
gas und Erdöl hat der Unternehmer das Lager- ist nicht zulässig.
stättenwasser aufzufangen. Der Unternehmer hat
Umweltgefährdungen bei Transport und Zwischen- (3) Bei allen Tätigkeiten nach den Absätzen 1
lagerung des Lagerstättenwassers und seismologi- und 2 ist der Stand der Technik einzuhalten.
schen Gefährdungen bei Versenkbohrungen durch (4) Das Verbot der untertägigen Einbringung von
geeignete Maßnahmen vorzubeugen. Die unter- Lagerstättenwasser in bestimmte Gesteinsforma-
tägige Einbringung des Lagerstättenwassers ist tionen nach Absatz 1 Satz 3 gilt für Vorhaben, für
nicht zulässig, es sei denn, der Unternehmer bringt die vor dem 6. August 2016 ein bestandskräftig zu-
das Lagerstättenwasser in druckabgesenkte kohlen- gelassener Betriebsplan vorgelegen hat, ab dem
wasserstoffhaltige Gesteinsformationen ein, 7. August 2021.“
1. die in Fällen der Ablagerung gewährleisten, dass 2. § 24 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
das Lagerstättenwasser sicher eingeschlossen
ist, oder a) In Nummer 16 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
2. in denen das Lagerstättenwasser, sofern es nicht
abgelagert wird, sicher gespeichert ist und ohne b) In Nummer 17 wird der Punkt am Ende der Vor-
die Möglichkeit zu entweichen erneut nach über schrift durch ein Semikolon ersetzt.
Tage gefördert werden kann. c) Der Nummer 17 werden folgende Nummern 18
Eine nachteilige Veränderung des Grundwassers bis 21 angefügt:
darf hierdurch nicht zu besorgen sein. Der Unterneh- „18. entgegen § 22c Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-
mer hat nicht unter Tage eingebrachtes Lagerstät- bindung mit Absatz 2 Satz 3, jeweils auch in
tenwasser als Abfall zu entsorgen oder als Abwasser Verbindung mit Absatz 3, Lagerstättenwasser
zu beseitigen. Im Fall des untertätigen Einbringens nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig auf-
nach Satz 3 kann die zuständige Behörde festlegen, fängt,
ob aufgrund der Zusammensetzung des Lagerstät-
tenwassers und der Beschaffenheit der Gesteinsfor- 19. entgegen § 22c Absatz 1 Satz 3, auch in Ver-
mation, in die das Lagerstättenwasser eingebracht bindung mit Absatz 2 Satz 3, Lagerstätten-
werden soll, vor dem Einbringen unter Tage eine Auf- wasser einbringt,
bereitung des Lagerstättenwassers nach dem Stand 20. entgegen § 22c Absatz 2 Satz 1, auch in Ver-
der Technik erforderlich ist und welche Maßnahmen bindung mit Absatz 3, Rückfluss oder Lager-
der Unternehmer hierzu vorzunehmen hat. stättenwasser nicht, nicht richtig oder nicht
(2) Bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erd- rechtzeitig auffängt oder
gas und Erdöl durch Aufbrechen von Gesteinen un- 21. entgegen § 22c Absatz 2 Satz 6 den Rück-
ter hydraulischem Druck hat der Unternehmer Rück- fluss unter Tage einbringt.“
fluss und Lagerstättenwasser getrennt in geschlos-
senen und dichten Behältnissen aufzufangen. Lager- Artikel 3
stättenwasser darf bis zu einem Anteil von 0,1 Pro-
zent wassergefährdende Stoffe aus der zum Aufbre- Inkrafttreten
chen des Gesteins eingesetzten Flüssigkeit enthal- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
ten. Für Lagerstättenwasser ist Absatz 1 anzuwen- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 4. August 2016
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel