1866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016
Änderungsverordnung
zu bergrechtlichen Vorschriften im Bereich der Küstengewässer und des Festlandsockels1
Vom 3. August 2016
(BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das
Auf Grund des § 57c Satz 1 Nummer 1 und des § 68 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Ein-
Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und mit den vernehmen mit
§§ 65, 66 und 67 Nummer 1 und 8 und den §§ 126, – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, so-
128 und 129 des Bundesberggesetzes vom 13. August weit Vorschriften auf § 68 Absatz 2 in Verbindung mit
1980 (BGBl. I S. 1310), von denen § 57c Satz 1 zuletzt Absatz 3 Nummer 1 und mit den §§ 65 und 66 Satz 1
durch Artikel 303 Nummer 2 der Verordnung vom Nummer 1, 2, 4 bis 7, 9 und 10 und Satz 3, auch in
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), § 65 zuletzt durch Verbindung mit den §§ 126, 128 und 129 des Bun-
Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 26. August 1992 desberggesetzes beruhen und Fragen des Arbeits-
(BGBl. I S. 1564), § 66 zuletzt durch Artikel 2 des Ge- schutzes betreffen,
setzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1764), § 68 Absatz 2 – dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
und 3 zuletzt durch Artikel 303 Nummer 3 Buchstabe a Bau und Reaktorsicherheit, soweit Vorschriften auf
und b der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I § 57c Satz 1 Nummer 1 und § 68 Absatz 2 Nummer 2
S. 1474) und § 129 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 303 und 3 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2 und mit
Nummer 4 der Verordnung vom 31. August 2015 § 66 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 8,
1
auch in Verbindung mit § 126 des Bundesberggeset-
Diese Verordnung dient für den Bereich des Bergrechts der Umset-
zung folgender EU-Richtlinien: zes beruhen,
für die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen – und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale
nach § 3 des Bundesberggesetzes im Offshore-Bereich der Infrastruktur, soweit Vorschriften auf § 68 Absatz 2
– Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Nummer 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 3 Num-
Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Be-
nutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei
mer 2 und 3 und mit § 66 Satz 1 Nummer 1 Buch-
der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 stabe a, Nummer 3 und 8, auch in Verbindung mit
der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 393 vom 30.12.1989, S. 18), die § 126 des Bundesberggesetzes beruhen und soweit
zuletzt durch die Richtlinie 2007/30/EG (ABl. L 165 vom 27.6.2007,
S. 21) geändert worden ist,
Vorschriften auf § 68 Absatz 2 in Verbindung mit Ab-
– Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindest-
satz 3 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 126 des
vorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutz- Bundesberggesetzes beruhen und Tätigkeiten im
kennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne Sinne des § 2 Absatz 1 des Bundesberggesetzes im
von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 245
vom 26.8.1992, S. 23),
Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer
– Richtlinie 92/91/EWG des Rates vom 3. November 1992 über Min-
betreffen:
destvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Ge-
sundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen Artikel 1
durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (Elfte Einzelricht-
linie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) Bergverordnung
(ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 9), die zuletzt durch die Richtlinie
2007/30/EG (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21) geändert worden für das Gebiet der Küsten-
ist, gewässer und des Festlandsockels
– Richtlinie 92/104/EWG des Rates vom 3. Dezember 1992 über (Offshore-Bergverordnung – OffshoreBergV)
Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Ge-
sundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertä- Inhaltsübersicht
gigen mineralgewinnenden Betrieben (Zwölfte Einzelrichtlinie im
Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. Kapitel 1
L 404 vom 31.12.1992, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie
Allgemeine Vorschriften
2007/30/EG (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21) geändert worden ist,
– Richtlinie 95/63/EG des Rates vom 5. Dezember 1995 zur Ände- Abschnitt 1
rung der Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschriften für Si-
cherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln
Einleitung
durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne § 1 Geltungsbereich
des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 335
§ 2 Begriffsbestimmung
vom 30.12.1995, S. 28),
– Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprü- Abschnitt 2
fung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 Maßnahmen zum
vom 28.1.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/52/EU
Schutz des Meeres und des Meeresgrundes
(ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1) geändert worden ist
sowie für die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Erdöl § 3 Grundsätzliche Anforderungen
und Erdgas im Offshore-Bereich der Richtlinie 2013/30/EU des Euro- § 4 Abwasser, Abfall
päischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Si- § 5 Bohrspülung, Bohrklein
cherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Ände-
rung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 66). § 6 Entledigung und Bergung von Gegenständen
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§ 7 Sonstige Vorsorge- und Schutzmaßnahmen § 47 Durchführung der unabhängigen Überprüfung
§ 8 Verfüllen nicht mehr genutzter Bohrungen § 48 Interner Notfalleinsatzplan
§ 9 Maßnahmen bei der Gewinnung von Lockersedimenten § 49 Mitteilung und Berichte über Bohrungsarbeiten
§ 50 Mitteilung über den kombinierten Betrieb
Abschnitt 3 § 51 Mitteilung über die Standortverlegung
Maßnahmen zur Sicherheit des Schiffs- und § 52 Rohrleitungen
Luftverkehrs und von Unterwasser-Leitungsinfrastruktur
§ 10 Schifffahrtszeichen, Kennzeichnung für Luftfahrt, Anzeige- Abschnitt 2
pflicht Anforderungen an Plattformen; Notfallmaßnahmen
§ 11 Verbot der Beeinträchtigung von Schifffahrtszeichen § 53 Genehmigung von Plattformen
§ 12 Schiffe im Nahbereich § 54 Positionierung von Plattformen auf See
§ 13 Sicherheitszonen § 55 Sprech- und Sprechfunkverbindungen
§ 14 Sicherung des Hubschrauberverkehrs § 56 Melde- und Schutzsysteme
§ 15 Schutz von Unterwasser-Leitungsinfrastruktur § 57 Rettungsmittel
§ 58 Notfallübungen
Abschnitt 4
§ 59 Notfallmaßnahmen
Eignungsuntersuchungen; Arbeitsschutz
§ 16 Eignungsuntersuchungen, Verbot der Beschäftigung Min- Abschnitt 3
derjähriger Sonstige Berichts- und Handlungspflichten
§ 17 Arbeitsschutz, Betriebsaufsicht und Pflichten der Beschäf-
tigten § 60 Leitfäden
§ 18 Vorkehrungen zur Ersten Hilfe § 61 Vertrauliche Meldung
§ 19 Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument § 62 Informationsaustausch zwischen Unternehmer und Behör-
den
§ 20 Sprachliche Verständigung
§ 63 Beförderungspflicht
§ 21 Wetterschutzkleidung
§ 64 Bericht über Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten außer-
§ 22 Unterkünfte, sanitäre Einrichtungen halb der Europäischen Union
§ 23 Allgemeine Anforderungen an Taucherarbeiten
§ 24 Durchführung von Taucherarbeiten Abschnitt 4
§ 25 Plan für Unterwasserarbeiten und Dokumentation von
Pflichten der Behörden
Taucherarbeiten
§ 26 Brand-, Explosions- und Gasschutz § 65 Externe Notfalleinsatzpläne und Notfallvorsorge
§ 27 Ablegestationen und Sammelpunkte § 66 Untersuchungen bei und nach einem schweren Unfall
§ 28 Umgang mit brennbaren und wassergefährdenden Stoffen § 67 Zusammenarbeit innerhalb der Europäischen Union, Mel-
depflichten
§ 29 Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln
§ 30 Umgang mit radioaktiven Stoffen und Schutz vor ionisie-
render Strahlung Kapitel 3
Schlussvorschriften
Abschnitt 5 § 68 Übertragung der Pflichten
Bohrungen § 69 Untergrundspeicherung
§ 31 Niederbringen von Bohrungen § 70 Ausnahmebewilligungen
§ 32 Überwachung des Bohrlochverlaufs und Berichtspflicht § 71 Ordnungswidrigkeiten
§ 33 Bohrungen zur Gewinnung von Erdöl und Erdgas § 72 Übergangsregelung
§ 34 Hilfsbohrungen Anlage 1 Ausgestaltung der Unterlagen für den Betriebsplan und
§ 35 Verhütung und Bekämpfung von Ausbrüchen die Genehmigung von Plattformen
§ 36 Zusätzliche Überwachungsmaßnahmen für die Sicherheit Anlage 2 Informationen in den Berichten über Bohrungsarbeiten
Anlage 3 Vorkehrungen des Unternehmers zur Verhütung
Abschnitt 6 schwerer Unfälle
Sonstige Pflichten Anlage 4 Prioritäten für Entwicklung von Leitfäden nach § 60
§ 37 Betriebsanweisungen Anlage 5 Informationen in den externen Notfalleinsatzplänen
§ 38 Bereithaltungs- und Aufbewahrungspflichten für Unterlagen Anlage 6 Verzeichnis über Notfallgerätschaften und -vorkehrun-
gen
§ 39 Anzeige von besonderen Ereignissen und Unfällen
Anlage 7 Informationsaustausch und Jahresbericht
Kapitel 2
Kapitel 1
Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten
Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1
Anforderungen an das Risikomanagement Abschnitt 1
und den Betriebsplan; unabhängige Überprüfung
§ 40 Allgemeine Anforderungen an das Risikomanagement
Einleitung
§ 41 Prüfung der Leistungsfähigkeit; Nachweispflicht
§ 42 Anforderungen an den Betriebsplan
§1
§ 43 Bericht über ernste Gefahren Geltungsbereich
§ 44 Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle (1) Diese Verordnung ist für die Aufsuchung, Gewin-
§ 45 Sicherheits- und Umweltmanagementsystem nung und Aufbereitung von Bodenschätzen im Gebiet
§ 46 Systeme zur unabhängigen Überprüfung der Küstengewässer und des Festlandsockels der Bun-
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desrepublik Deutschland (Offshore-Bereich) und die (5) „Risiko“ ist die Kombination aus der Eintritts-
damit verbundenen Tätigkeiten und Einrichtungen so- wahrscheinlichkeit eines Unfalls und seinen Folgen.
wie, soweit es in dieser Verordnung bestimmt ist, für
(6) „Vertretbar“ ist ein Risikoniveau, wenn seine Ver-
Transit-Rohrleitungen anzuwenden. Sie ist nicht anzu-
ringerung Zeit, Kosten oder Aufwand erfordern würde,
wenden auf Horizontalbohrungen, die vom Festland
die in einem krassen Missverhältnis zu den Vorteilen
aus vorgenommen werden und unter ein Küstengewäs-
einer solchen Verringerung stehen. Bei der Beurteilung,
ser reichen.
ob ein solches Missverhältnis besteht, ist ein der Unter-
(2) Die Verordnung ist zudem entsprechend anzu- nehmung angemessenes Risikoniveau, das auf be-
wenden, soweit dies in § 69 ausdrücklich bestimmt ist, währten Verfahren beruht, zugrunde zu legen.
1. für das Untersuchen des Untergrundes auf seine (7) „Einrichtungen“ sind alle Betriebsanlagen und
Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern im Betriebseinrichtungen, die überwiegend einer in § 1 ge-
Offshore-Bereich und nannten Tätigkeit dienen oder zu dienen bestimmt sind,
2. für das Errichten und Betreiben von Untergrundspei- einschließlich Plattformen, angebundenen Einrichtun-
chern im Offshore-Bereich. gen, auch wenn sie sich außerhalb der Sicherheitszone
befinden, sowie Bohrungen und Leitungssysteme, auch
§2 wenn diese nicht an die Plattform oder Bohrung ange-
schlossen sind.
Begriffsbestimmung
(8) „Plattform“ ist jede bewegliche oder ortsfeste
(1) „Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten“ sind alle
Einrichtung mit einem schwimmenden oder auf dem
Tätigkeiten, die der Aufsuchung, Gewinnung und Auf-
Meeresgrund abgestützten oder aufliegenden Trag-
bereitung von Erdöl und Erdgas im Offshore-Bereich
werk, die der Durchführung von Offshore-Erdöl- und
einschließlich der bei ihrer Gewinnung anfallenden
-Erdgasaktivitäten oder der Unterbringung der Be-
Gase dienen und im Zusammenhang mit einer Platt-
schäftigten dient. Als Plattform gilt auch eine Kombina-
form oder anderen Einrichtung ausgeübt werden. Zu
tion solcher Einrichtungen, wenn diese dauerhaft durch
den Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten gehören
Brücken oder andere Strukturen untereinander verbun-
die Konzeption, die Planung, der Bau, der Betrieb und
den sind. Keine Plattformen sind Betriebseinrichtun-
die Stilllegung der Plattform oder anderen Einrichtung.
gen, die Bestandteil der Bohrung sind, und angebun-
Nicht zu den Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten
dene Einrichtungen.
gehört die Errichtung und der Betrieb von Transit-Rohr-
leitungen, sofern nichts anderes in dieser Verordnung (9) „Andere Einrichtungen“ sind Einrichtungen nach
bestimmt ist. Absatz 7 mit Ausnahme von Plattformen.
(2) „Ernste Gefahr“ ist eine Situation, die zu einem (10) „Angebundene Einrichtungen“ sind
schweren Unfall führen könnte.
1. Einrichtungen, die sich auf der Hauptstruktur der
(3) „Schwerer Unfall“ ist in Bezug auf eine Plattform Plattform befinden oder daran befestigt sind,
oder andere Einrichtung
2. Bohrungen und zugehörige Strukturen, Zusatzein-
1. eine Explosion, ein Brand, ein Verlust der Kontrolle heiten und -geräte, die an die Plattform angebunden
über das Bohrloch oder ein Entweichen von Erdöl, sind, oder
Erdgas oder gefährlichen Stoffen, die, der oder das
zu dem Tod eines Menschen, einem schweren Per- 3. Leitungssysteme oder Komponenten, die an die
sonenschaden, einer Lebensgefahr oder einer Ge- Plattform oder die Bohrungen angeschlossen sind.
fahr einer schweren Körperverletzung führt, Angebundene Einrichtungen nach Satz 1 sind nur sol-
2. eine erhebliche Beschädigung der Plattform oder che, die sich bei ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch
anderen Einrichtungen mit Todesfolge oder schwe- innerhalb der Sicherheitszone befinden, sofern in der
rem Personenschaden oder mit einem erheblichen Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
Potenzial dafür, (11) „Bohrung“ ist ein Bohrloch mitsamt der dazu-
3. jeder andere Vorfall mit Todesfolge oder schwerem gehörigen Verrohrung, der Zementation, der Komplet-
Personenschaden bei fünf oder mehr Personen, die tierung und den übertägigen Absperreinrichtungen. Das
sich auf der Plattform befinden, auf der sich der Un- Bohrloch wird von der Erdoberfläche aus zur Aufsu-
fall ereignet, oder eine Offshore-Erdöl- und -Erdgas- chung und Gewinnung von Bodenschätzen abgeteuft.
aktivität im Zusammenhang mit der Plattform oder Erdoberfläche ist auch der Meeresgrund und der Grund
einer anderen Einrichtung ausüben, oder der Seewasserstraßen im Sinne des Bundeswasser-
straßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
4. jeder schwere Umweltvorfall als Folge der in den
vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das
Nummern 1, 2 und 3 genannten Vorfälle; dies gilt
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2016
bei Umweltvorfällen als Folge der Nummer 1 und 2
(BGBl. I S. 1578) geändert worden ist.
auch, wenn es bei dem Vorfall nicht zu einer Gefahr
für Personen oder einem Schaden für Leib und (12) „Hilfsbohrungen“ sind Bohrungen, die sekundä-
Leben von Personen gekommen ist. ren oder tertiären Fördermaßnahmen dienen oder die
zur sonstigen Einleitung von bei der Gewinnung oder
(4) „Schwerer Umweltvorfall“ ist ein Vorfall, der zu
Aufbereitung anfallenden Stoffen in den Untergrund be-
einem Umweltschaden im Sinne des § 2 Nummer 1
stimmt sind.
des Umweltschadensgesetzes vom 10. Mai 2007
(BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset- (13) „Bohrungsarbeiten“ sind alle eine Bohrung be-
zes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1764) geändert wor- treffenden Betriebsvorgänge, einschließlich der Nieder-
den ist, führt oder voraussichtlich führen wird. bringung einer Bohrung, der Instandsetzung oder der
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Aussetzung der Bohrungsarbeiten und der endgültigen Fassung anzuwenden. Ergänzend sind die Vorschriften
Aufgabe eines Bohrlochs. dieser Verordnung anzuwenden.
(14) „Kombinierter Betrieb“ sind Betriebsabläufe, die (3) Der Unternehmer hat die Beschäftigten vor Auf-
von zwei oder mehreren Plattformen gemeinsam für nahme ihrer Tätigkeit über alle Maßnahmen zur Vermei-
Zwecke durchgeführt werden, die mit einer dieser Platt- dung oder Verringerung von schädigenden Einwirkun-
formen zusammenhängen, und die sich dadurch erheb- gen auf das Meer und den Meeresgrund zu belehren
lich auf die Risiken für die Sicherheit von Personen oder und auf die entsprechenden Verhaltensregeln hinzuwei-
den Schutz der Umwelt auf der anderen Plattform oder sen. Für die Belehrung ist § 37 Absatz 2 entsprechend
den anderen Plattformen auswirken. anzuwenden. Arbeiten, die besondere Maßnahmen
(15) „Sicherheitszone“ ist der Bereich innerhalb einer zum Schutz des Meeres und den Meeresgrund erfor-
Entfernung von 500 Metern, gemessen vom jeweiligen dern, müssen vor Ort von einer verantwortlichen Per-
äußeren Rand der Plattform. son überwacht werden. Auf Maßnahmen zum Schutz
(16) „Beginn des Betriebs“ ist der Zeitpunkt, zu dem des Meeres und des Meeresgrundes ist § 17 Absatz 3
eine Einrichtung erstmals an den Betriebsvorgängen entsprechend anzuwenden.
beteiligt ist, für die sie ausgelegt wurde.
(4) Beschäftigte und Dritte im Betrieb sind verpflich-
(17) „Wirksamkeit von Notfallmaßnahmen“ bei Öl- tet, eine Verunreinigung des Meeres und des Meeres-
oder Gasunfällen ist die Tauglichkeit der Systeme für grundes oder eine sonstige nachteilige Veränderung
Notfallmaßnahmen bei Öl- oder Gasunfällen hinsicht- ihrer Eigenschaften zu verhindern oder, soweit eine
lich der Reaktion auf Öl- oder Gasunfälle. Sie wird er- Verunreinigung oder nachteilige Veränderung nach den
mittelt auf der Grundlage einer Analyse der Häufigkeit Umständen unvermeidbar ist, diese so gering wie mög-
des Auftretens, der Dauer und des zeitlichen Ablaufs lich zu halten.
von Umweltbedingungen, die Abhilfemaßnahmen an
einem bestimmten Standort ausschließen. Die Bewer- (5) Zum Schutz des Meeres und des Meeresgrundes
tung der Wirksamkeit von Notfallmaßnahmen bei Öl- hat der Unternehmer den Stand der Technik einzuhalten.
oder Gasunfällen bestimmt sich nach der Zeit, in der
solche Umweltbedingungen nicht gegeben sind. Die §4
Wirksamkeit ist als Prozentsatz auszudrücken. Die Be-
wertung hat eine Beschreibung der Einsatzbeschrän- Abwasser, Abfall
kungen zu umfassen, die sich aus der Bewertung für
die betreffenden Plattformen ergeben. (1) Es ist verboten, Abwasser und Abfall in das Meer
einzubringen, es sei denn, dies ist nach den Vorschrif-
(18) „Sicherheits- und umweltkritische Elemente“ ten dieser Verordnung oder nach anderen Vorschriften
sind die Teile einer Plattform oder anderen Einrichtung zulässig.
einschließlich Computerprogrammen, deren Zweck un-
ter anderem darin besteht, einen schweren Unfall zu (2) Der Unternehmer hat ölhaltiges Abwasser zu
verhindern oder seine Folgen zu begrenzen, oder deren sammeln,
Versagen dazu führen oder wesentlich dazu beitragen
könnte, dass es zu einem schweren Unfall kommt. 1. das im Zusammenhang mit der Aufsuchung, Gewin-
nung und Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt
(19) „Signalperson“ ist eine Person, die einem Tau-
oder
cher zugeordnet ist, den Tauchgang überwacht und mit
dem Taucher Kontakt über die Signalleine oder seine 2. das aus ölhaltigem Niederschlagswasser besteht.
Versorgungsleitung hält.
Er darf dieses Abwasser nur in das Meer einleiten,
(20) „Taucherhelfer“ ist eine Person, die mit der Be-
wenn es nach dem Stand der Technik behandelt wurde.
dienung und Wartung der für das Tauchen erforder-
Der Ölgehalt des behandelten Abwassers darf bei der
lichen Ausrüstung oder mit sonstigen Unterstützungs-
Einleitung in die Ostsee nicht mehr als 15 Milligramm je
handlungen betraut ist.
Liter, im Übrigen nicht mehr als 30 Milligramm je Liter
betragen. Kann die Anforderung nach Satz 3 für eine
Abschnitt 2
Einleitung in die Ostsee trotz Behandlung des Abwas-
Maßnahmen zum Schutz sers nach dem Stand der Technik nicht eingehalten
des Meeres und des Meeresgrundes werden, kann die zuständige Behörde einen höheren
Ölgehalt von bis zu 30 Milligramm je Liter zulassen.
§3 Einzelheiten regeln das Übereinkommen zum Schutz
Grundsätzliche Anforderungen der Meeresumwelt des Nordostatlantiks vom 22. Sep-
(1) Der Unternehmer hat bei der Wahl der Aufsu- tember 1992 (BGBl. 1994 II S. 1360) und das Helsinki-
chungs-, Gewinnungs- und Aufbereitungsverfahren, Übereinkommen vom 9. April 1992 (BGBl. 1994 II
der Einrichtungen und der Stellen, an denen bergbau- S. 1397) in der jeweils geltenden Fassung.
liche Tätigkeiten im Offshore-Bereich durchgeführt wer- (3) Der Unternehmer darf Abwasser aus sanitären
den sollen, dafür zu sorgen, dass nachteilige Einwirkun- Einrichtungen, Küchen und Speiseräumen nur in das
gen auf das Meer und den Meeresgrund sowie auf Tiere Meer einleiten, wenn es nach dem Stand der Technik
und Pflanzen unterbleiben oder zumindest so gering gereinigt wurde. Bei der Reinigung müssen mindestens
wie möglich gehalten werden. 90 Prozent der organischen Inhaltsstoffe abgebaut
(2) Auf das Einbringen und Einleiten von Stoffen in werden. Zurückgehaltene Feststoffe müssen an Land
Küstengewässer ist das Wasserhaushaltsgesetz vom entsorgt werden. Einzuleitendes Abwasser darf nicht
31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden gechlort werden.
1870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016
§5 §7
Bohrspülung, Bohrklein Sonstige Vorsorge- und Schutzmaßnahmen
(1) Der Unternehmer hat bei der Durchführung der (1) Für den Fall, dass Treibstoffe, die zur Versorgung
Bohrungsarbeiten sicherzustellen, dass der Verlust der Plattform bestimmt sind, bei der Übernahme von
oder der Austritt von Bohrspülung so gering wie mög- Wasserfahrzeugen austreten, hat der Unternehmer
lich gehalten wird. Hierzu hat er insbesondere geeig- geeignete Mittel, Geräte und technische Vorrichtungen
nete Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen an zur Eingrenzung, Bekämpfung und Beseitigung der
der Bohrung anzubringen. ausgetretenen Treibstoffe bereitzuhalten und diese,
soweit erforderlich, unverzüglich einzusetzen.
(2) Die Verwendung von Bohrspülungen mit Öl oder
anderen wassergefährdenden Inhaltsstoffen bedarf der (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass im
Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmi- Fall eines Ölaustritts aus der Bohrung die zur Eingren-
gung darf nur erteilt werden, wenn keine andere Bohr- zung, Bekämpfung und Beseitigung des Öls erforder-
spülung verwendet werden kann und die Auswirkungen lichen Geräte und Mittel, wie Ölsperren mit zugehörigen
auf die Umwelt vertretbar sind. Bohrspülungen, die auf Aussetz- und Befestigungseinrichtungen, unverzüglich
Öl oder anderen wassergefährdenden Stoffen basieren, einsetzbar sind und, soweit erforderlich, unverzüglich
dürfen nicht in das Meer eingebracht werden. eingesetzt werden.
(3) Das Einbringen von Bohrklein, das bei der Ver-
§8
wendung von Bohrspülungen, die auf Öl oder anderen
wassergefährdenden Stoffen basieren, anfällt, in das Verfüllen nicht mehr genutzter Bohrungen
Meer außerhalb der Küstengewässer bedarf der Ge- Der Unternehmer hat Bohrungen, die für eine Nut-
nehmigung der zuständigen Behörde. § 45 des Wasser- zung nicht in Betracht kommen oder nicht mehr genutzt
haushaltsgesetzes bleibt unberührt. Die Genehmigung werden,
nach Satz 1 darf nur erteilt werden, wenn 1. so zu verfüllen, dass ein flüssigkeits- und gasdichter
1. eine Verbringung des Bohrkleins an Land wirtschaft- Abschluss erreicht wird; dabei hat er schutzwürdige
lich unverhältnismäßig ist, Bodenhorizonte und Bodenhorizonte, von denen
2. das Bohrklein nach dem Stand der Technik von Öl Beeinträchtigungen ausgehen können, besonders
oder anderen wassergefährdenden Stoffen gereinigt abzudichten, und
ist, 2. so herzurichten, dass der Meeresgrund wieder als
natürlicher Lebensraum zur Verfügung steht;
3. der Unternehmer nachweist, dass keine erheblichen
Beeinträchtigungen der Meeresumwelt zu besorgen § 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Bundesberggeset-
sind, zes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der je-
weils geltenden Fassung bleibt unberührt.
4. internationale Vereinbarungen der Erteilung nicht
entgegenstehen,
§9
5. der Ölgehalt des nach der Reinigung eingebrachten Maßnahmen bei
Bohrkleins, gemessen über die jeweils mit ölhaltiger der Gewinnung von Lockersedimenten
Spülung niedergebrachte Bohrlochlänge, im Durch-
schnitt und bezogen auf trockene Substanz nicht (1) Bei der Gewinnung von Lockersedimenten hat der
mehr als 10 Gramm je Kilogramm beträgt und Unternehmer dafür zu sorgen, dass der Meeresgrund
sich ökologisch regenerieren kann und Geschiebemergel
6. der Unternehmer die störungsfreie Betriebsweise und Tone nicht freigelegt werden.
der Reinigungsanlage sicherstellt.
(2) Der Unternehmer hat die Böschungswinkel zwi-
(4) Beim Einbringen von Bohrklein, das bei der Ver- schen dem Gewinnungsgebiet und dem natürlichen
wendung von Bohrspülungen auf Wasserbasis anfällt, Meeresgrund flach zu halten. Er hat zu verhindern, dass
in das Meer außerhalb der Küstengewässer hat der in dem Gewinnungsgebiet größere Unebenheiten des
Unternehmer die natürlichen Gegebenheiten des jewei- Meeresgrundes entstehen. Größere Steine, die bei der
ligen Meeresbereiches zu berücksichtigen. Gewinnung freiwerden und die den Fischfang beein-
trächtigen können, darf er nicht zurücklassen.
§6
Entledigung und Bergung von Gegenständen Abschnitt 3
(1) Arbeitsgeräte, Kabel, Trossen oder sonstige Ge- Maßnahmen zur Sicherheit
genstände, die ein Hindernis für die Schifffahrt oder den des Schiffs- und Luftverkehrs und
Fischfang oder sonst eine Störung des Meeresgrundes v o n U n t e r w a s s e r- Le i t u n g s i nf r a s t r u k t u r
in seiner Funktion als natürlicher Lebensraum darstel-
len, dürfen nicht in das Meer geworfen oder auf dem § 10
Meeresgrund zurückgelassen werden. Unkontrolliert Schifffahrtszeichen,
treibende, festgekommene oder gesunkene Gegen- Kennzeichnung für Luftfahrt, Anzeigepflicht
stände nach Satz 1 hat der Unternehmer unverzüglich (1) Der Unternehmer hat Plattformen zur Gewährleis-
zu bergen. tung der Sicherheit des Schiffsverkehrs mit den erfor-
(2) Der Unternehmer hat bei der Einstellung des Be- derlichen Schifffahrtszeichen zu kennzeichnen und
triebs nachzuweisen, dass der Meeresgrund in den ge- deren ordnungsgemäßen Betrieb sicherzustellen. Maß-
nutzten Bereichen frei von Gegenständen nach Absatz 1 gebend für die Kennzeichnung ist die Empfehlung
Satz 1 ist. O-139 des Internationalen Verbandes der Seezeichen-
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verwaltungen (IALA) vom 4. Dezember 2008 in der Fas- beschädigen oder anderweitig in ihrer Erkennbarkeit
sung vom 13. Dezember 2013*. zu beeinträchtigen oder ihre Position zu verändern.
(2) Der Unternehmer hat Ankertonnen, Bojen und (2) Auf den Plattformen dürfen keine Zeichen, Lichter,
sonstige Schwimmer, die im Zusammenhang mit einer Scheinwerfer oder Arbeitsbeleuchtungen benutzt wer-
Plattform ausgebracht sind und die im Fall ihres Ver- den, die mit Schifffahrtszeichen verwechselt werden,
treibens wegen ihrer Größe und Bauart eine Gefahr für die Sichtbarkeit von Schifffahrtszeichen beeinträchtigen
die Schifffahrt darstellen, so zu kennzeichnen, dass sie oder Schiffsführer durch Blendwirkung oder Spiegelung
bei Tag und Nacht gut sichtbar sind. Gesunkene oder irreführen oder behindern können.
unkontrolliert treibende Gegenstände, die eine Beein-
trächtigung oder Gefährdung der Sicherheit und Leich- § 12
tigkeit des Schiffsverkehrs darstellen, hat er unverzüg- Schiffe im Nahbereich
lich zu kennzeichnen.
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
(3) Der Unternehmer hat Bohrungen außerhalb von Schiffe, die sich einer Plattform nähern, auf der regel-
Plattformen so herzurichten und zu bezeichnen, dass mäßig Personen beschäftigt sind, beobachtet werden
die Sicherheit des Schiffsverkehrs gewährleistet ist. und erforderlichenfalls über die Lage der Plattform un-
Maßgebend für die Bezeichnung ist die Seeschifffahrts- terrichtet und vor einer weiteren Annäherung gewarnt
straßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung werden.
vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193)
in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die Beobachtung der Schiffe erfolgt optisch oder,
bei verminderter Sicht, über Radar. Die Beobachtung
(4) Der Unternehmer hat Plattformen und andere und Unterrichtung der Schiffe erfolgt von der Plattform
Einrichtungen, deren höchste Bauwerksspitze eine oder von Bord eines hierfür bereitgestellten Wasser-
Höhe von 100 Metern über der Wasseroberfläche über- fahrzeugs aus.
schreitet, als Luftfahrthindernis zu kennzeichnen. Für die
Kennzeichnung gelten die einschlägigen luftrechtlichen § 13
Vorschriften, insbesondere die Allgemeine Verwaltungs-
vorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen Sicherheitszonen
vom 2. September 2004 (BAnz. S. 19 937) in der jeweils (1) Der Unternehmer hat mit Beginn der Errichtung
geltenden Fassung. der Plattform eine Sicherheitszone um die Plattform
(5) Der Unternehmer hat der Flugsicherungsorgani- einzurichten und zu überwachen. Die zuständige Be-
sation nach § 31b Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrs- hörde kann anordnen, dass die Sicherheitszone über
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom den in § 2 Absatz 15 festgelegten Bereich hinaus aus-
10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 1 zudehnen ist, sofern dies zur Gewährleistung der Si-
des Gesetzes vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1548) ge- cherheit der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten
ändert worden ist, erforderlich ist und durch allgemein anerkannte interna-
tionale Normen gestattet oder durch die Internationale
1. auf Anfrage Auskunft zu bestehenden Plattformen zu Seeschifffahrts-Organisation empfohlen wird.
erteilen und
(2) Es ist verboten, mit einem Wasserfahrzeug in die
2. neue Plattformen möglichst vier Wochen vor Beginn Sicherheitszone einzufahren und sich mit einem Was-
der Errichtung zur Veröffentlichung im Luftfahrthand- serfahrzeug darin aufzuhalten. Abweichend von Satz 1
buch anzuzeigen; der Anzeige sind Angaben zur ist in den folgenden Fällen die Einfahrt in die Sicher-
geographischen Position und Höhe der Plattform heitszone und der Aufenthalt in ihr erlaubt:
beizufügen.
1. bei der Verlegung, der Inspektion, der Prüfung, der
(6) Der Unternehmer hat die Schifffahrtszeichen und Instandsetzung, der Instandhaltung, dem Umbau,
die Hinderniskennzeichnung für die Luftfahrt in be- der Erneuerung oder Entfernung von Unterseeka-
triebssicherem Zustand zu halten. Für die Aufrecht- beln oder -rohrleitungen in der Sicherheitszone oder
erhaltung ihrer Energieversorgung hat er eine unabhän- in ihrer Nähe,
gige Not-Energiequelle zur Verfügung zu stellen, die
2. bei der Erbringung von Diensten für eine Plattform
selbsttätig die Versorgung bei Ausfall der für den Nor-
innerhalb der Sicherheitszone oder bei der Beförde-
malbetrieb benutzten Energiequelle übernimmt. Bei re-
rung von Personen oder Gütern von und zu einer
gelmäßig mit Personen besetzten Plattformen hat der
Plattform,
Unternehmer dafür zu sorgen, dass Funktionsstörun-
gen der Schifffahrts- und Hinderniskennzeichnung und 3. bei der Inspektion einer Plattform oder Einrichtung,
Störungen ihrer Stromversorgung in den Kontrollräu- die sich in der Sicherheitszone befindet, durch eine
men der Plattform akustisch oder optisch angezeigt zuständige Behörde,
werden. 4. bei Rettungsmaßnahmen,
5. bei Schlechtwetter,
§ 11
6. bei Seenot oder
Verbot der
Beeinträchtigung von Schifffahrtszeichen 7. bei Zustimmung des Unternehmers oder der zustän-
digen Behörde.
(1) Es ist verboten, Schifffahrtszeichen im Zusam-
menhang mit Tätigkeiten nach § 1 zu beseitigen, zu (3) Sicherheitszonen, die nach Absatz 1 eingerichtet
werden, hat der Unternehmer dem Bundesamt für See-
* Abrufbar unter http://www.iala-aism.org/products/publications/ schifffahrt und Hydrographie zur Eintragung in die See-
1507091219/marking-of-man-made-offshore-structures-139. karten unverzüglich mitzuteilen.
1872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016
§ 14 (3) Personen unter 18 Jahren dürfen vom Unterneh-
mer nicht eingesetzt werden.
Sicherung des Hubschrauberverkehrs
Hubschrauberflugplätze auf ortsfesten Plattformen § 17
müssen den Anforderungen der Allgemeinen Verwal-
Arbeitsschutz,
tungsvorschrift zur Genehmigung der Anlage und des
Betriebsaufsicht und Pflichten der Beschäftigten
Betriebs von Hubschrauberflugplätzen vom 19. Dezem-
ber 2005 (BAnz. S. 17 186) in der jeweils geltenden (1) Zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesund-
Fassung genügen. Hubschrauberflugplätze auf beweg- heitsschutz der Beschäftigten hat der Unternehmer die
lichen Plattformen müssen den Anforderungen genü- Vorschriften der Allgemeinen Bundesbergverordnung
gen, die sich aus den in § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466) in der jeweils
zur Genehmigung von Plattformen genannten Vor- geltenden Fassung und der Gesundheitsschutz-Berg-
schriften ergeben. verordnung in der jeweils geltenden Fassung zu beach-
ten, sofern sich aus dieser Verordnung nichts anderes
§ 15 ergibt.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass ab-
Schutz von Unterwasser-Leitungsinfrastruktur
weichend von § 5 Absatz 1 Nummer 2 der Allgemeinen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass durch Bundesbergverordnung in dem Betrieb wenigstens eine
seine Tätigkeiten und Einrichtungen Kabel und Rohrlei- verantwortliche Person im Sinne der §§ 58 bis 62 des
tungen, die auf oder im Meeresgrund verlegt worden Bundesberggesetzes anwesend ist und Aufsicht führt,
sind (Unterwasser-Leitungsinfrastruktur), nicht gefähr- solange dort gearbeitet wird. Diese Person darf den Be-
det werden und die Durchführung notwendiger Instand- trieb erst verlassen, nachdem sie sich vergewissert hat,
setzungsarbeiten an Unterwasser-Leitungsinfrastruktur dass eine andere verantwortliche Person anwesend ist
gewährleistet ist. In einem Schutzbereich von einer und die Aufsicht übernommen hat. Im Übrigen ist für
Seemeile beiderseits einer auf den Seekarten eingetra- die Beaufsichtigung § 5 der Allgemeinen Bundesberg-
genen oder anderweitig bekannten Trasse einer Unter- verordnung anzuwenden.
wasser-Leitungsinfrastruktur dürfen Einrichtungen und
(3) Die Beschäftigten haben bei der Ausübung und
Tätigkeiten nur nach Anhörung des Betreibers der Un-
Wahrnehmung ihrer betrieblichen Tätigkeiten die zur
terwasser-Leitungsinfrastruktur zugelassen werden; für
Sicherheit und Ordnung im Betrieb gegebenen Anwei-
die Errichtung von Plattformen gilt ein Schutzbereich
sungen des Unternehmers und der verantwortlichen
von zwei Seemeilen. Satz 2 ist nicht auf Tätigkeiten an-
Personen sowie die sie jeweils betreffenden Teile der
zuwenden, die ihrer Natur nach nicht zu Gefährdungen
Betriebsanweisungen zu befolgen. Beschäftigte, die
von Unterwasser-Leitungsinfrastruktur führen können.
im Betrieb eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von
(2) Soll eine vorhandene Unterwasser-Leitungsinfra- Personen, für die Plattform und für andere Einrichtun-
struktur von einer neu zu verlegenden Unterwasser-Lei- gen oder die Gefahr eines schweren Umweltvorfalls er-
tungsinfrastruktur gekreuzt werden, hat der Unter- kennen, müssen, wenn sie die Gefahr nicht abwenden
nehmer den Betreiber der bestehenden Unterwasser- können, gefährdete Personen warnen und unverzüglich
Leitungsinfrastruktur hierüber frühzeitig in Kenntnis zu die nächsterreichbare verantwortliche Person benach-
setzen und vor der Aufnahme der Arbeiten das Ein- richtigen. § 21 der Allgemeinen Bundesbergverordnung
verständnis der Eigentümer der bereits vorhandenen bleibt unberührt.
Unterwasser-Leitungsinfrastruktur herbeizuführen. (4) In dem Betrieb und der zugehörigen Landbasis
hat der Unternehmer Listen zu führen, in denen die Zahl
Abschnitt 4 und die Namen der auf jeder Plattform anwesenden
Eignungs- Personen enthalten sind.
untersuchungen; Arbeitsschutz
§ 18
§ 16 Vorkehrungen zur Ersten Hilfe
Eignungsuntersuchungen, Der Unternehmer hat die Anforderungen nach § 11
Verbot der Beschäftigung Minderjähriger Absatz 1 Nummer 4 und Anhang 1 Nummer 5 der All-
gemeinen Bundesbergverordnung zu beachten und
(1) Der Unternehmer darf in Betrieben im Offshore-
dabei dafür zu sorgen, dass:
Bereich nur Personen einsetzen, soweit nach dem Er-
gebnis ärztlicher Untersuchungen gesundheitliche Be- 1. die verantwortlichen Personen und mindestens 10
denken in Bezug auf die vorgesehenen Tätigkeiten Prozent der übrigen Beschäftigten in Erster Hilfe
nicht bestehen und hierüber eine ärztliche Bescheini- theoretisch und praktisch ausgebildet sind und dass
gung vorliegt (Eignungsuntersuchung). Die Personen mindestens alle zwei Jahre eine Fortbildung erfolgt,
sind in Zeitabständen von längstens zwei Jahren nach- 2. an Arbeitsplätzen, an denen regelmäßig zwei oder
zuuntersuchen. Der Umfang und die Durchführung der mehr Personen in einer Schicht beschäftigt sind,
Untersuchung richten sich nach § 3 der Gesundheits- mindestens eine in Erster Hilfe ausgebildete Person
schutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I anwesend ist,
S. 1751) in der jeweils geltenden Fassung.
3. ein Erste-Hilfe-Raum eingerichtet ist und ständig
(2) Aufgrund anderer Vorschriften durchgeführte und eine in der Unfall- und Krankenhilfe fachkundige Per-
nach Art, Umfang und Häufigkeit vergleichbare ärzt- son zur Verfügung steht, wenn auf der Plattform in
liche Untersuchungen gelten als Eignungsuntersuchun- der Regel mehr als 20 Personen ständig anwesend
gen im Sinne des Absatzes 1. sind; sofern aufgrund besonderer Risiken erforder-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016 1873
lich, kann die zuständige Behörde auch eine sani- § 21
tätsdienstliche oder rettungsdienstliche Ausbildung Wetterschutzkleidung
der Person verlangen,
Der Unternehmer hat den Beschäftigten
4. in den Erste-Hilfe-Räumen die erforderlichen sach-
lichen Einrichtungen und Mittel bereitgehalten wer- 1. für Arbeiten, bei denen eine Durchnässung von Klei-
den, insbesondere solche, die für eine Behandlung dung und Schuhwerk nicht auf andere Weise ver-
nach mündlicher oder fernmündlicher Weisung eines mieden werden kann, wasserdichte Kleidung und
Arztes erforderlich sind, wasserdichtes Schuhwerk zur Verfügung zu stellen
und
5. verletzte oder erkrankte Personen zur Behandlung
an Land gebracht werden können und bei schweren 2. für Arbeiten, die überwiegend einen Aufenthalt im
Unfällen oder Erkrankungen ein Arzt hinzugezogen Freien erfordern, bei kaltem Wetter warme Zusatz-
werden kann und kleidung zur Verfügung zu stellen.
6. sich auf Plattformen, auf denen Beschäftigte unter- § 18 der Allgemeinen Bundesbergverordnung bleibt un-
gebracht sind, während der Hubschraubereinsätze berührt.
eine ausreichende Anzahl von Personen im Bereich
des Hubschrauberlandeplatzes befindet, die für den § 22
Einsatz in Notfällen ausgebildet sind; in unmittelba-
Unterkünfte, sanitäre Einrichtungen
rer Nähe des Hubschrauberlandebereichs ist das für
den Fall eines Unfalls benötigte Gerät bereitzuhalten. (1) Der Unternehmer hat auf der Plattform Unter-
künfte bereitzustellen, die der Art, dem Umfang und
§ 19 der Dauer der jeweiligen betrieblichen Tätigkeiten an-
gemessen sind.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument
(1) Der Unternehmer hat das Sicherheits- und Ge- (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die
sundheitsschutzdokument nach § 3 der Allgemeinen Unterkünfte
Bundesbergverordnung zu erstellen und für sämtliche 1. Schutz gegen Witterungseinflüsse sowie gegen Ge-
Beschäftigten verfügbar zu halten. räusch- oder Geruchsbelästigungen aus anderen
(2) Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdoku- Bereichen gewährleisten,
ment hat ergänzend zu den Anforderungen nach § 3 2. gegen das Entstehen und Ausbreiten von Bränden
der Allgemeinen Bundesbergverordnung Folgendes zu geschützt sind sowie Schutz gegen Explosionsein-
enthalten: wirkungen, Eindringen von Rauch und Gas nach
1. die Angabe der besonderen Gefahrenquellen und Maßgabe der Ergebnisse der Beurteilung von Gefah-
der sie betreffenden Tätigkeiten, die an der Arbeits- ren nach § 3 Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 der All-
stätte bestehen und aus denen sich schwere Unfälle gemeinen Bundesbergverordnung und nach § 19
ergeben können, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 bieten,
2. eine Beurteilung der Auswirkungen der sich aus den 3. in allen Räumen eine lichte Höhe von mindestens
besonderen Gefahrenquellen ergebenden Gefahren, 2 Metern aufweisen,
3. die Vorkehrungen, die zur Verhütung von schweren 4. mit Wasser- und Energieversorgungsanschlüssen
Unfällen, zur Begrenzung des Unfallausmaßes und versehen sind und
zur wirksamen und geordneten Räumung der Arbeits- 5. be- und entlüftet sowie beleuchtet und beheizt wer-
stätten in Notfällen erforderlich sind, und den können.
4. einen Nachweis über die innerbetriebliche Sicher- (3) Die Unterkünfte sollen so angeordnet werden,
stellung der Einhaltung aller Maßnahmen zum Schutz dass eine eindeutige Trennung und größtmögliche Ent-
der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten. fernung von den Arbeitsplätzen und Gefahrenbereichen
§ 3 Absatz 1 Satz 2 der Allgemeinen Bundesbergver- gegeben ist.
ordnung ist anzuwenden. (4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
§ 20 1. die Unterkünfte so beschaffen, ausgestattet und be-
legt sind sowie so genutzt werden, dass die Ge-
Sprachliche Verständigung
sundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird,
(1) Sind in einem Betrieb Personen mit unterschied-
2. die Unterkünfte auf jeder Ebene zwei voneinander
licher Muttersprache beschäftigt, so hat der Unterneh-
unabhängige, so weit wie möglich auseinander lie-
mer eine einheitliche Verkehrssprache festzulegen.
gende und in entgegengesetzte Richtung führende
(2) Der Unternehmer darf mit selbstständigen Arbei- Ausgänge zu Fluchtwegen haben, die von jedem
ten nur solche Beschäftigte betrauen, die sich in der Raum, der dem Aufenthalt von Personen dient, aus
Verkehrssprache eindeutig verständlich machen kön- erreichbar sind,
nen und in der Lage sind, Weisungen, die in der Ver-
kehrssprache gegeben werden, richtig aufzufassen. 3. die Unterkünfte und ihre Ausstattung in einem den
Weisungsbefugnisse darf er Beschäftigten nur übertra- hygienischen Erfordernissen entsprechenden Zu-
gen, wenn diese die Verkehrssprache in Wort und stand gehalten werden,
Schrift hinreichend beherrschen oder wenn diesen eine 4. alle Ausgänge der Unterkünfte mit dicht schließen-
Person beigestellt wird, die über ausreichende Kennt- den und feuerbeständigen Türen versehen sind, die
nisse in der Verkehrssprache verfügt, so dass eine Ver- nach außen aufschlagen und von beiden Seiten aus
ständigung in der Verkehrssprache sichergestellt ist. ver- und entriegelt werden können,
1874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016
5. in der Nähe der Unterkünfte keine toxischen und § 23
brennbaren Stoffe gelagert werden und Allgemeine Anforderungen an Taucherarbeiten
6. im Bereich der Unterkünfte keine Rohrleitungen vor-
(1) Bei Taucherarbeiten ist der Stand der Tauchtech-
handen sind, die beim Auftreten von Undichtheiten
nik einzuhalten.
Gefahren für Leben oder Gesundheit von Personen
darstellen; hiervon ausgenommen sind Rohrleitun- (2) Taucherarbeiten dürfen nur von Tauchergruppen
gen, die zur Versorgung der Unterkünfte mit Dampf ausgeführt werden. Jede Tauchergruppe muss aus ei-
und heißem Wasser dienen. nem Taucheinsatzleiter, mindestens zwei Tauchern,
zwei Signalpersonen und mindestens einem Taucher-
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
helfer bestehen. Für jeden zusätzlich eingesetzten Tau-
1. in Unterkünften, die der ständigen Unterbringung cher müssen an der Tauchstelle zusätzlich mindestens
von Beschäftigten dienen, Speise- und Aufenthalts- ein Reservetaucher und eine Signalperson einsatzbereit
räume eingerichtet sind, die jeweils für die Hälfte der sein. Mindestens ein Mitglied jedes Taucheinsatzes,
in den Unterkünften unterzubringenden Personen welches nicht als Taucher oder Taucheinsatzleiter fun-
Platz bieten, wobei für Raucher gesonderte Plätze giert, muss die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkei-
zu schaffen sind, ten zur Erstversorgung bei einem Tauchunfall besitzen.
2. Räume und Sacheinrichtungen für die Zubereitung, (3) Der Unternehmer darf als Taucheinsatzleiter, Tau-
die Aufbewahrung und die Aushändigung von Spei- cher oder für Arbeiten in Unterwasserdruckkammern
sen nur Personen einsetzen, die
a) in einem Zustand gehalten werden, der die Spei- 1. das 21. Lebensjahr vollendet haben,
sen nicht nachteilig beeinflusst,
2. körperlich und geistig geeignet sind und gegen
b) nicht für andere Zwecke benutzt werden,
deren Einsatz nach ärztlicher Bescheinigung keine
c) nicht mit See- und Brauchwasseranschlüssen gesundheitlichen Bedenken bestehen und
versehen sind, und
3. eine Prüfung zum „Geprüften Taucher“ oder zur „Ge-
3. in Schlafräumen prüften Taucherin“ oder eine vergleichbare Qualifika-
a) jeweils höchstens zwei Personen untergebracht tion erfolgreich abgeschlossen haben und hinrei-
werden, chende Erfahrungen, Kenntnisse, Fähigkeiten und
b) jeder Person eine Bodenfläche, einschließlich der Fertigkeiten für die sichere Durchführung der ge-
möblierten, von mindestens sechs Quadratme- planten Taucherarbeiten einschließlich der Maßnah-
tern zur Verfügung steht, auf die die der Person men zur Ersten Hilfe bei Taucherunfällen nachgewie-
anteilig zur Verfügung stehende Fläche einer mit sen haben.
dem Schlafraum verbundenen Sanitärzelle ange- (4) Der Unternehmer darf als Signalperson oder als
rechnet werden darf, und Taucherhelfer nur Personen betrauen, die
c) jeder dort untergebrachten Person ausreichend 1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
Platz zur Aufbewahrung ihrer Kleider zur Verfü-
2. körperlich und geistig geeignet sind und gegen
gung steht.
deren Einsatz nach ärztlicher Bescheinigung keine
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a darf gesundheitlichen Bedenken bestehen,
der Unternehmer mit Zustimmung der zuständigen Be-
3. hinreichende Erfahrungen, Kenntnisse, Fähigkeiten
hörde für Arbeiten von kurzer Dauer je Schlafraum bis
und Fertigkeiten für die sichere Durchführung der
zu vier Personen unterbringen. Die Länge von Gängen
geplanten Taucherarbeiten verfügen und nachgewie-
ohne zweiten Ausgang in Unterkünften soll 7 Meter
sen haben und
nicht überschreiten.
(6) Für die Anforderungen an Sanitäreinrichtungen in 4. theoretisch und praktisch in den Aufgaben unterwie-
der Nähe des Arbeitsplatzes hat der Unternehmer die sen sind, die ihnen übertragen werden.
Regelungen nach Anhang 1 Nummer 9.2 bis 9.2.3 der (5) Die ärztlichen Bescheinigungen müssen von ei-
Allgemeinen Bundesbergverordnung zu beachten. Er- nem Arzt ausgestellt sein, der mit der Tauchermedizin
gänzend sind folgende Anforderungen zu beachten: sowie mit den Arbeitsbedingungen im Offshore-Bereich
1. für Frauen und Männer sind in den Unterkünften vertraut ist und über die notwendige Einrichtung und
getrennte Schlafräume, Duschräume und Wasch- Ausstattung verfügt. Die ärztliche Untersuchung, die
gelegenheiten sowie Toiletten einzurichten, Grundlage der ärztlichen Bescheinigung ist, darf nicht
länger als ein Jahr zurückliegen.
2. zum Reinigen der Arbeitskleidung muss eine Vor-
richtung zur Verfügung stehen und
§ 24
3. Zapfstellen für Wasser, das keine Trinkwasserquali-
Durchführung von Taucherarbeiten
tät besitzt, müssen als solche gekennzeichnet sein.
Auf Plattformen, auf denen in der Regel weniger als (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei
neun Beschäftigte ständig anwesend sind, kann abwei- Taucherarbeiten und Arbeiten in Unterwasserdruck-
chend von Satz 2 Nummer 1 auf getrennt eingerichtete kammern
Toiletten-, Wasch- und Umkleideräume für weibliche 1. die Tauchstelle so beschaffen ist, dass alle erfor-
und männliche Beschäftigte verzichtet werden, wenn derlichen Ausrüstungsgegenstände untergebracht
eine zeitlich getrennte Nutzung sichergestellt ist; dabei werden und die Arbeiten ohne Behinderung, ins-
ist ein unmittelbarer Zugang zwischen Wasch- und besondere durch andere Betriebsvorgänge oder
Umkleideräumen erforderlich. Einrichtungen, durchgeführt werden können,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016 1875
2. nur Ausrüstungen und Atemgase verwendet wer- sorgung die sichere Beendigung des Tauchganges
den, die für die Art der auszuführenden Arbeiten zu ermöglichen und den Betrieb der hierfür erfor-
und für die jeweiligen Einsatzbedingungen nach derlichen Einrichtungen aufrechtzuerhalten.
dem Stand der Tauchtechnik und Tauchmedizin ge- Beim Austauchen sind die Austauchtabellen der Unfall-
eignet und so beschaffen sind, dass sie bei bestim- verhütungsvorschrift Taucherarbeiten (DGUV Vorschrift
mungsgemäßer Verwendung die Taucher oder die 40) vom 1. Oktober 1979 in der Fassung vom 1. Januar
in Unterwasserdruckkammern beschäftigten Perso- 2012* anzuwenden; andere Austauchtabellen können
nen nicht gefährden, nur nach Genehmigung des zuständigen Unfallversi-
3. Ausrüstungen für Taucherarbeiten und Arbeiten in cherungsträgers angewandt werden.
Unterwasserdruckkammern regelmäßig, mindes- (2) Beim Tauchen mit schlauchversorgten Tauchge-
tens einmal jährlich nach § 47 unabhängig über- räten hat der Unternehmer zudem dafür zu sorgen, dass
prüft und jeweils vor Beginn der Taucherarbeiten
auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft wer- 1. beim Einsatz von schlauchversorgten Leichttauch-
den, geräten geeignete Auftriebshilfen und Rettungsge-
räte zur Verfügung stehen und
4. zwischen den Tauchern und den mit dem Führen
der Signalleine beauftragten Signalpersonen eine 2. bei Verwendung einer Tauchglocke ein Taucher stän-
Sprechverbindung besteht, dig in dieser verbleibt und sie nur im Ausnahmefall
verlässt, um Tauchern bei Gefahr zu helfen und ein
5. an der Tauchstelle ständig ein Taucheinsatzleiter weiterer Taucher zur sofortigen Hilfeleistung im Ge-
anwesend ist, der gegenüber den Tauchern wei- fahrenfalle an der Tauchstellen-Oberfläche bereit-
sungsbefugt ist und die bei Unfällen und Störungen steht.
erforderlichen Maßnahmen treffen kann,
(3) Autonome Tauchgeräte dürfen beim Tauchen im
6. die Taucher nach jedem Tauchgang oder beim Sät-
Offshore-Bereich nicht verwendet werden.
tigungstauchen nach jeder Isopressionsphase
gefahrlos vom Überdruck entlastet werden und das (4) Das Arbeiten in Unterwasserdruckkammern und
Austauchen und die jeweilige Druckentlastung oder der Einsatz solcher Kammern als Unterwasserbasen
eine erforderliche Druckkammerbehandlung nur bei Taucherarbeiten bedürfen der Genehmigung der zu-
nach Tauch- oder Behandlungstabellen erfolgen, ständigen Behörde. Die Verwendung anderer Atemgase
die nach dem Stand der Tauchtechnik unbedenk- als Druckluft bedarf der Genehmigung des zuständigen
lich sind, Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung.
7. an jeder Tauchstelle Nachrichtenmittel zur Verfü-
§ 25
gung stehen, mit denen bei Gefahr jederzeit Hilfe
angefordert und eine unmittelbare Sprechverbin- Plan für Unterwasserarbeiten
dung mit einem Taucherarzt hergestellt werden und Dokumentation von Taucherarbeiten
kann; befindet sich die Tauchstelle auf einer Platt- (1) Für die Durchführung von Taucherarbeiten und
form oder auf einem Wasserfahrzeug, die mit den Arbeiten in Unterwasserdruckkammern ist ein Plan
im ersten Halbsatz genannten Nachrichtenmitteln (Plan für Unterwasserarbeiten) aufzustellen, in dem
ausgerüstet sind, genügt es, wenn zwischen der festzulegen sind
Tauchstelle und dem Standort der Nachrichtenmit-
tel eine gegenseitige Sprechverbindung besteht, 1. die nach Art und Umfang der Arbeiten, nach den
örtlichen Verhältnissen sowie nach dem Ergebnis
8. an der Tauchstelle eine Druckkammer bereitgehal- der Gefährdungsbeurteilung an der Tauchstelle zu
ten wird, in der erkrankte oder verletzte Taucher verwendende Tauch-, Hilfs- und Sicherungsausrüs-
einer Druckkammerbehandlung und Notversorgung tung sowie die sonstigen zu treffenden Sicherheits-
unterzogen werden können, vorkehrungen und die bereitzuhaltenden Rettungs-
9. an jeder Tauchstelle Einrichtungen vorhanden sind, und Versorgungseinrichtungen,
die gewährleisten, dass die Taucher den Arbeits- 2. die Regeln für die Durchführung und Überwachung
platz unter Wasser sicher erreichen, beim Austau- von Taucherarbeiten und Arbeiten in Unterwasser-
chen die nach dem Stand der Tauchtechnik erfor- druckkammern, insbesondere für den Gebrauch der
derlichen Austauchstufen einhalten und sicher zur Tauchausrüstung, die Überwachung der Atemgas-
Tauchstelle zurückkehren können, versorgung, die Anwendung der Tauch- und Be-
10. an der Tauchstelle Ersatzvorräte an Atemgas in sol- handlungstabellen, die zeitliche Bemessung der
cher Menge bereitgehalten werden, so dass die Tauchgänge, der Tauchereinsätze, der Isopressions-
Taucherarbeiten bei Ausfall der Atemgasversor- phasen und der einzuhaltenden Ruhezeiten, sowie
gungsanlage gefahrlos abgebrochen werden kön- die Regeln für das Verhalten bei Tauchererkrankun-
nen, und Tauchgeräte und Tauchglocken mit den gen und Unglücksfällen,
nach den jeweiligen Einsatzbedingungen notwendi- 3. die Wartung, Prüfung und Instandhaltung der Tauch-
gen Ersatzvorräten an Atemgas ausgerüstet sind, ausrüstung sowie deren Aufbewahrung,
die bei Ausfall der Atemgaszufuhr oder Verbrauch
des vom Taucher mitgeführten Atemgasvorrates ein 4. die besonderen Pflichten des Taucheinsatzleiters,
Austauchen ermöglichen, und insbesondere im Hinblick auf die Belehrung der Tau-
cher und Taucherhelfer und ihre Einweisung in die
11. für jede Tauchausrüstung, die eine Energieversor- jeweiligen Einsatzbedingungen sowie die erforder-
gung erfordert, eine von der Hauptenergieversor-
gung unabhängige Notenergiequelle vorhanden ist, * Abrufbar unter http://publikationen.dguv.de/dguv/udt_dguv_main.
die ausreicht, um bei Ausfall der Hauptenergiever- aspx?QPX=TUlEPSZDSUQ9MTAwMTM=.
1876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016
liche Abstimmung der Taucherarbeiten mit anderen Gefahren verhindern oder diese zumindest auf das
Betriebsvorgängen an der Tauchstelle, und nach dem Stand der Technik und den betrieblichen Ge-
5. Art und Umfang der über die Ausführung von Tau- gebenheiten unvermeidbare Ausmaß begrenzen. Bei
cherarbeiten an jeder Tauchstelle zu führenden Auf- der Auswahl und Ausgestaltung der Maßnahmen und
zeichnungen, insbesondere über Ort, Zeit, Zweck, Vorkehrungen sind die Ergebnisse der Beurteilung von
Dauer und Ausrüstung der Tauchereinsätze, über Gefahren nach § 3 Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 der
die Tauchtiefen, über das Auftreten von Taucherer- Allgemeinen Bundesbergverordnung und nach § 19 Ab-
krankungen und Unglücksfällen, über Schäden oder satz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 zu berücksichtigen, die
Mängel an der Ausrüstung und über sonstige beson- Vorgaben des Anhangs 1 Nummer 1 der Allgemeinen
dere Vorkommnisse. Bundesbergverordnung zu beachten sowie die Vorga-
ben des Anhangs I Nummer 1 der Gefahrstoffverordnung
(2) Die in dem Plan für Unterwasserarbeiten festge- vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644) in der
legten Pflichten für Taucheinsatzleiter, Taucher und jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
Taucherhelfer sind in entsprechenden Betriebsanwei- Ergänzend sind die folgenden Absätze anzuwenden.
sungen zusammenzufassen, an der Tauchstelle vorzu-
halten und den genannten Personen auszuhändigen. (2) Der Unternehmer hat brand- und explosions-
Der Plan für Unterwasserarbeiten sowie die Betriebs- gefährdete Bereiche festzulegen und zu kennzeichnen.
anweisungen sind bei wesentlichen Änderungen anzu- Ist eine Festlegung von sowohl brand- als auch explo-
passen. sionsgefährdeten Bereichen erforderlich, muss der
brandgefährdete Bereich mindestens den explosions-
(3) Der Taucheinsatzleiter hat auf Grundlage der Be- gefährdeten Bereich umfassen.
triebsanweisungen nach Absatz 2 Satz 1 vor jedem
Tauchgang einen Tauchplan aufzustellen, der die Infor- (3) In brandgefährdeten Bereichen dürfen Arbeitsmit-
mationen und Anweisungen für die Durchführung des tel und Arbeitsstoffe, mit denen die in diesen Bereichen
konkreten Tauchgangs enthält. Dieser ist mit allen vorhandenen brennbaren Stoffe entzündet werden kön-
beteiligten Personen vor Beginn der Taucharbeiten zu nen, nicht verwendet werden.
besprechen. (4) Sofern der Unternehmer von der in Anhang I
(4) Jeder Taucher hat ein Taucherdienstbuch zu füh- Nummer 1.6 Absatz 3 Satz 2 der Gefahrstoffverordnung
ren, in dem er Einträge zu jedem seiner Tauchgänge vorgesehenen Möglichkeit zur Einteilung explosions-
gemäß dem Satz 2 vorzunehmen hat. Jeder Eintrag im gefährdeter Bereiche in Zonen Gebrauch macht, darf
Taucherdienstbuch hat mindestens Folgendes zu um- er in den explosionsgefährdeten Bereichen nur maschi-
fassen: nelle und elektrische Einrichtungen und andere techni-
1. Datum des Tauchgangs, sche Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe verwenden und nur
Arbeitsverfahren anwenden, die den Sicherheitsanfor-
2. Tauchstelle, derungen der einzelnen Zonen genügen und nicht zur
3. Tauchtiefe, Zündung explosionsfähiger Atmosphäre führen können.
4. Beginn, Ende und Gesamtzeit des Tauchganges, Rauchen und jeglicher Umgang mit offenem Feuer und
mit Geräten, die den Sicherheitsanforderungen einzel-
5. erforderliche Austauchstufen, ner Zonen nicht genügen, sind verboten.
6. verwendetes Dekompressionsgas, (5) Abweichend von Anhang I Nummer 1.3 Absatz 2
7. ausgeführte Arbeiten, Satz 1 der Gefahrstoffverordnung und den Absätzen 3
8. verwendetes Tauchgerät, und 4 Satz 1 und 3 darf der Unternehmer in explosions-
gefährdeten Bereichen bei Instandsetzungs-, War-
9. besondere Vorkommnisse oder Erschwernisse sowie tungs- oder anderen notwendigen Arbeiten Schweiß-,
10. den Namen des Taucheinsatzleiters. Schneid- und Lötarbeiten sowie ähnliche Arbeiten mit
Die Angaben sind vom Taucheinsatzleiter abzuzeichnen offenem Feuer durchführen und andere technische Ar-
und nach Beendigung der Taucherarbeiten mindestens beitsmittel als die in den Absätzen 3 und 4 Satz 1 ge-
zwei Jahre aufzubewahren. Der Taucher hat die Be- nannten verwenden, wenn
scheinigungen über seine Aus- und Fortbildung und 1. in explosionsgefährdeten Bereichen Kontrollmes-
über seine ärztlichen Untersuchungen zusammen mit sungen ergeben haben, dass keine explosionsfähige
dem Taucherdienstbuch vorzuhalten. Atmosphäre vorhanden ist und
(5) Theoretische und praktische Unterweisungen 2. in brandgefährdeten Bereichen Vorkehrungen gegen
von Signalpersonen und Taucherhelfern sind schriftlich die Entstehung von Bränden getroffen worden sind.
zu dokumentieren und von diesen aufzubewahren.
Der Unternehmer hat die Arbeiten und die zu treffenden
(6) Pläne für Unterwasserarbeiten, Tauchpläne, Sicherheitsvorkehrungen nach Art und Umfang zuvor
Tauchdienstbücher und die Dokumente nach Absatz 5 schriftlich oder elektronisch festzulegen und ständig
sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. zu überwachen.
§ 26 (6) Besteht bei außergewöhnlichen Stör- oder Scha-
densfällen die Gefahr, dass explosionsfähige Atmo-
Brand-, Explosions- und Gasschutz sphäre auch außerhalb der festgelegten explosions-
(1) Der Unternehmer hat die nach der Art der Tätig- gefährdeten Bereiche entsteht oder sich dorthin
keiten sowie der Einrichtungen erforderlichen Maß- ausbreitet, so haben die Beschäftigten im gefährdeten
nahmen und Vorkehrungen gegen das Entstehen und Bereich alle Elemente der Plattform und alle anderen
Ausbreiten von Bränden und gegen das Auftreten Einrichtungen, von denen Zündgefahren ausgehen kön-
explosionsfähiger Atmosphäre zu treffen, die solche nen, unverzüglich außer Betrieb zu nehmen oder zu
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entfernen. Das Rauchen und jeglicher Umgang mit of- 1. Ablegestationen und Sammelpunkte gegen Wärme
fenem Feuer sind sofort einzustellen. Zur Überwachung und Rauch und, soweit möglich, gegen Explosions-
auf explosionsfähige Atmosphäre muss der Unterneh- wirkungen geschützt sind und
mer Handmessgeräte zur Verfügung stellen.
2. die Fluchtwege zu und von den Ablegestationen und
(7) Der Unternehmer darf mit Arbeiten unter Benut- Sammelpunkten stets benutzbar sind.
zung von Atemschutzgeräten, die nach Anhang 1 Num- Die Maßnahmen müssen den Beschäftigten über einen
mer 1.3.2 der Allgemeinen Bundesbergverordnung zum ausreichend langen Zeitraum Schutz bieten und eine
Schutz vor gesundheitsgefährdenden Stoffen oder sichere Evakuierung, Flucht und Rettung ermöglichen.
Gasen bereitzustellen sind, nur Personen betrauen, Die Anforderungen an Fluchtwege, Notausgänge, Ret-
die mit dem Umgang der Geräte vertraut sind und bei tungs- und Fluchteinrichtungen nach Anhang 1 Num-
denen nach ärztlicher Bescheinigung keine gesundheit- mer 2 und 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung
lichen Bedenken bestehen. bleiben unberührt.
(8) Arbeiten, bei denen die Beschäftigten durch (2) Sammelpunkte und Ablegestationen müssen von
schädliche Gase, Dämpfe oder Nebel oder durch Sauer- den Unterkünften und Arbeitsbereichen aus leicht
stoffmangel geschädigt werden können, darf der Unter- zugänglich sein. Ein Sammelpunkt oder eine Ablege-
nehmer nur von Personen, die mit derartigen Arbeiten station je Plattform ist mit einer Fernbedienung zur
vertraut sind, und nur auf ausdrückliche Anweisung von Steuerung der in § 13 Absatz 3 der Allgemeinen Bun-
zur Leitung des Betriebs bestellten verantwortlichen desbergverordnung aufgeführten Systeme und mit
Personen sowie unter ständiger Anwesenheit einer ver- einem System zur Kommunikation mit Küsten- und
antwortlichen Person durchführen lassen. Notdienststellen zu versehen, wenn dies nach dem Er-
(9) Können in Plattformen oder anderen Einrichtun- gebnis der Beurteilung von Gefahren nach § 3 Absatz 1
gen oder in Teilen davon schwefelwasserstoffhaltige Satz 5 Nummer 1 der Allgemeinen Bundesbergverord-
Gase in einer gesundheitsgefährdenden Konzentration nung oder nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2
auftreten, müssen die Beschäftigten Atemschutzgeräte erforderlich ist.
bei sich führen, die im Gefahrenfall eine Flucht ermög- (3) Der Unternehmer hat eine Liste mit den Namen
lichen. Sind die Fluchtwege von den Arbeitsplätzen der jedem sicheren Sammelpunkt zugewiesenen Be-
schwierig, müssen die Atemschutzgeräte von der Um- schäftigten zu führen. Die Liste ist auf dem Laufenden
gebungsatmosphäre unabhängig sein. Die Atem- zu halten und gut sichtbar auszuhängen.
schutzgeräte dürfen an der Arbeitsstelle abgelegt wer-
den, müssen aber jederzeit griff- und einsatzbereit sein. § 28
(10) In dem Gasschutzplan nach Anhang 1 Num- Umgang mit brennbaren
mer 1.3.3 und dem Brandschutzplan nach Anhang 1 und wassergefährdenden Stoffen
Nummer 1.4.5 der Allgemeinen Bundesbergverordnung
hat der Unternehmer insbesondere Folgendes festzu- (1) Der Unternehmer hat Behälter und Behältnisse
legen: zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten so auszu-
wählen, aufzustellen und zu befestigen, dass sie den im
1. Art und Anzahl der einsatzbereit zu haltenden Feuer- Betrieb auftretenden Beanspruchungen standhalten.
löscheinrichtungen sowie der Atemschutz- und Wie- Lagerbehälter, die nicht in das Tragwerk oder in die Auf-
derbelebungsgeräte, bauten einer Plattform einbezogen sind, und ortsbe-
wegliche Behältnisse darf er im Innern einer Plattform
2. Einzelheiten über die Wartung, Prüfung, Instandhal-
nur in den dafür bestimmten Lagerräumen und im
tung und Aufbewahrung der Feuerlöscheinrichtungen
Freien nur an den dafür bestimmten Lagerplätzen auf-
und der Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräte,
stellen. Die Lagerräume und Lagerplätze hat er so zu
3. die erforderliche Anzahl der Personen, die für die gestalten, dass auftretende Undichtheiten erkennbar
Brandbekämpfung sowie für den Umgang mit Atem- sind und auslaufende Flüssigkeiten aufgefangen wer-
schutz- und Wiederbelebungsgeräten und deren den. Bei einwandigen Lagerbehältern sind die Auffang-
Wartung verfügbar zu halten sind, und die Art und vorrichtungen so zu bemessen, dass die Inhalte der
der Umfang der diesen Personen zu vermittelnden Lagerbehälter vollständig aufgenommen werden. Orts-
Fachkunde sowie bewegliche Behältnisse müssen im Übrigen den ver-
kehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung
4. die im Einzelnen beim Ausbruch eines Brandes oder
gefährlicher Güter entsprechen.
beim Auftreten von schädlichen Gasen zu treffenden
Maßnahmen. (2) Werden brennbare Flüssigkeiten unterschiedlicher
Art und Gefährlichkeit zusammen gelagert, hat der Un-
(11) Für die Überwachung des Brandschutzes und ternehmer dafür zu sorgen, dass sich die Flüssigkeiten
des Gasschutzes ist jeweils eine verantwortliche Person und ihre Dämpfe nicht vermischen können. Die weite-
im Sinne des § 58 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesberg- ren Sicherheitsmaßnahmen hat er auf die Erfordernisse
gesetzes als Brandschutz- und Gasschutzbeauftragter der größtmöglichen Gefahr abzustellen, die von der je-
zu bestellen. weiligen Zusammenstellung der zusammen gelagerten
Flüssigkeiten ausgehen kann. Leichtes Heizöl oder Die-
§ 27 selkraftstoff darf nicht in Kammern eines unterteilten
Lagerbehälters gelagert werden, wenn in benachbarten
Ablegestationen und Sammelpunkte
Kammern dieses Lagerbehälters brennbare Flüssigkei-
(1) Der Unternehmer hat auf Plattformen alle erfor- ten gelagert werden, deren Grad an Gefährlichkeit den
derlichen Maßnahmen zu treffen, damit des Heizöls oder des Dieselkraftstoffes übertrifft.
1878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim (4) Sprengladungen im Bohrloch dürfen nur elek-
Befüllen und Entleeren von Behältern oder Gefäßen mit trisch gezündet werden; andere Verfahren bedürfen
brennbaren Flüssigkeiten ein Auslaufen oder Überlau- der Genehmigung durch die zuständige Behörde. In ei-
fen vermieden wird und der Füll- oder Entleervorgang nem Bohrloch, in dem Sprengladungen gezündet wor-
jederzeit schnell und gefahrlos durch Absperreinrich- den sind, darf nach dem Auftreten von Versagern nur
tungen unterbrochen werden kann. Die Absperreinrich- weitergebohrt werden, wenn mit den Bohrungen keine
tungen müssen von einem Ort aus bedient werden Gefahr verbunden ist.
können, der auch im Fall eines Brandes oder einer Ex-
plosion schnell und ungehindert erreichbar ist. Das (5) Bei Sprengungen unter Wasser außerhalb des
Befüllen und Entleeren sind von den damit betrauten Bohrlochs haben die Sprengberechtigten Sprengladun-
Personen ständig zu überwachen, soweit nicht durch gen und Zündleitungen gegen Losreißen und Auf-
selbsttätig wirksame Regelvorrichtungen ein Auslaufen schwimmen zu sichern. Die Lage der Sprengladung
oder Überlaufen verhindert wird. Für die Übernahme haben sie an der Wasseroberfläche kenntlich zu
von Treibstoffen aus Wasserfahrzeugen sind die Sätze machen. Die Zündleitung dürfen sie erst dann an die
1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Zündmaschine anschließen, wenn alle Taucher das
Wasser verlassen haben.
(4) Auf beweglichen Plattformen hat der Unterneh-
mer mindestens die Anforderungen an die Lagerung,
(6) Der Sprengberechtigte hat Sprengladungen, die
Verteilung und Verwendung von flüssigen Brenn- und
für seismische Untersuchungen im Wasser gezündet
Treibstoffen, Schmierölen und sonstigen entzündbaren
werden, mit gut sichtbaren Schwimmkörpern zu verbin-
Ölen einzuhalten, die nach internationalen Regeln an
den. Die Verbindungen muss er so herstellen, dass sie
Schiffe unter deutscher Flagge vergleichbarer Größe
sich nicht selbsttätig lösen können. Als Zünder dürfen
gestellt werden.
nur Selbstzerstörungszünder verwendet werden. Sie
(5) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend auf die dürfen die Zündleitung erst dann an die Zündmaschine
Lagerung von Erdöl und von nicht brennbaren wasser- anschließen, wenn die zu zündende Sprengladung ins
gefährdenden Flüssigkeiten anzuwenden, soweit diese Wasser gelassen worden ist und das hierfür eingesetzte
das Meer gefährden können. Boot sich von der Sprengladung so weit entfernt hat,
(6) Weitergehende und konkretisierende Anforderun- dass es beim Zünden nicht gefährdet ist. Seismische
gen an den Umgang mit brennbaren und wassergefähr- Sprengungen dürfen nur am Tage und bei ausreichen-
denden Stoffen durch Bundes- und Landesrecht blei- der Sicht durchgeführt werden. Die Sprengungen sind
ben unberührt. unverzüglich einzustellen, wenn Schiffe oder Boote
gefährdet werden können. Zwischen den für seismische
§ 29 Arbeiten eingesetzten Schiffen und Booten ist eine
dauernde Sprechfunkverbindung sicherzustellen.
Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln
(1) Für die Kontrolle des Umgangs mit Sprengstoffen (7) Der Sprengberechtigte hat dafür zu sorgen, dass
und Zündmitteln ist eine verantwortliche Person zu be- Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel, die nicht
stellen. Der selbständige Umgang mit Sprengstoffen zur unmittelbaren Verwendung vorgesehen sind, in
und Zündmitteln ist nur der nach Satz 1 bestellten ver- einem besonderen Sprengstoff- und Zündmittellager
antwortlichen Person und den von ihr beauftragten Per- aufbewahrt und unter Verschluss gehalten werden. Die
sonen gestattet (Sprengberechtigte). Die verantwort- Errichtung, jede wesentliche Änderung und der Betrieb
liche Person hat für die von ihr beauftragten Personen des Lagers bedürfen der Genehmigung durch die zu-
die Art und den Umfang des Umgangs mit Sprengstoff ständige Behörde.
und Zündmitteln schriftlich festzulegen.
(8) Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel, die
(2) Als Sprengberechtigte dürfen nur Personen be-
sich außerhalb des Sprengstoff- und Zündmittellagers
stellt oder beauftragt werden, die
befinden, müssen von Sprengberechtigten beaufsich-
1. das 21. Lebensjahr vollendet haben sowie tigt werden. Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmit-
2. die erforderliche Fachkunde entsprechend § 9 des tel, die sich an der Arbeitsstelle befinden, müssen von
Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekannt- Sprengberechtigten in verschließbaren Behältern, die
machung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518) gegen Stoß und Schlag widerstandsfähig sind, aufbe-
in der jeweils geltenden Fassung besitzen. wahrt werden.
Sprengberechtigte dürfen sich beim Umgang mit
(9) Der Umgang ist nur mit Sprengstoffen und Zünd-
Sprengstoffen und Zündmitteln von anderen Personen
mitteln erlaubt, die nach den Vorschriften des Spreng-
helfen lassen, soweit ein Sprengberechtigter ständig
stoffgesetzes auf dem Markt bereitgestellt und verwen-
anwesend ist und die Arbeiten überwacht.
det werden dürfen. Sprengstoffe und Zündmittel, die
(3) Rauchen, offenes Feuer und offenes Licht sind Mängel aufweisen, dürfen nicht verwendet werden.
beim Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln ver- Sie sind an den Hersteller zurückzugeben oder sach-
boten. Beim Umgang mit Sprengstoffen und Zündmit- gemäß zu vernichten.
teln ist sicherzustellen, dass Sprengstoffe und Zünd-
mittel nicht unbeabsichtigt gezündet werden können. (10) Die Beschäftigten haben den Verlust von
Sind bei Sprengarbeiten Maßnahmen zur Sicherheit Sprengstoffen und sprengkräftigen Zündmitteln unver-
des Schiffsverkehrs erforderlich, ist Ort und Zeit der züglich einem Sprengberechtigten zu melden. Gefun-
Sprengung mindestens 24 Stunden vorher der zustän- dene Sprengstoffe oder sprengkräftige Zündmittel sind
digen Behörde und dem zuständigen Wasser- und der nächsterreichbaren verantwortlichen Person abzu-
Schifffahrtsamt anzuzeigen. liefern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016 1879
§ 30 1. der Antragsteller oder Personen, die den ortsverän-
derlichen Einsatz leiten oder beaufsichtigen, die er-
Umgang mit radioaktiven forderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,
Stoffen und Schutz vor ionisierender Strahlung
2. Strahlenschutzbeauftragte in der notwendigen An-
(1) Für den Umgang mit und die Beförderung von zahl bestellt sind und ihnen die zur Erfüllung ihrer
radioaktiven Stoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind
Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung und
vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch
3. an den Orten des beabsichtigten ortsveränderlichen
Artikel 73 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I
Einsatzes die erforderlichen Ausrüstungen vorhan-
S. 1594) geändert worden ist, sowie für die Errichtung
den und die Strahlenschutzmaßnahmen getroffen
und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisieren-
sind, damit die Schutzvorschriften der Strahlen-
der Strahlen im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 2 des
schutzverordnung oder der Röntgenverordnung ein-
Atomgesetzes gelten auch im Bereich des Festland-
gehalten werden.
sockels die Vorschriften der Strahlenschutzverordnung
vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459) in Die Genehmigung und die weiteren Unterlagen nach
der jeweils geltenden Fassung und der Röntgenverord- Satz 1 können ohne deutsche Übersetzung vorgelegt
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April werden, wenn aufgrund der Sprachkenntnisse der
2003 (BGBl. I S. 604) in der jeweils geltenden Fassung. Bearbeiter in der zuständigen Behörde eine Prüfung in
Die Geltung der Strahlenschutzverordnung und der der Originalsprache möglich ist und die zuständige
Röntgenverordnung im Gebiet der Küstengewässer Behörde auf eine Übersetzung verzichtet.
bleibt unberührt. § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der (4) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 und 4 kann
Röntgenverordnung ist dabei mit der Maßgabe anzu- die zuständige Behörde den ortsveränderlicher Einsatz
wenden, dass bei einem Einsatz auf Plattformen die untersagen, wenn
Gebrauchsanweisung in der Sprache gefasst sein 1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ge-
muss, die als Verkehrssprache für die Plattform gemäß gen die Zuverlässigkeit des Antragstellers oder des
§ 20 Absatz 1 festgelegt wurde. Strahlenschutzbeauftragten ergeben,
(2) Bedarf der ortsveränderliche Umgang mit oder 2. die erforderlichen Schutzmaßnahmen während des
die Beförderung von radioaktiven Stoffen oder der orts- Umgangs, der Beförderung oder des Betriebs nicht
veränderliche Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ioni- eingehalten werden oder
sierender Strahlen nach Absatz 1 Satz 1 (ortsveränder- 3. eine nach der Strahlenschutzverordnung oder der
licher Einsatz) in Verbindung mit der Strahlenschutzver- Röntgenverordnung erforderliche Genehmigung zu-
ordnung oder der Röntgenverordnung im Gebiet des rückgenommen oder widerrufen werden könnte.
Festlandsockels einer Genehmigung und hat ein ande-
rer Nordsee-Anliegerstaat, ein anderer Mitgliedstaat der (5) Ist der ortsveränderliche Betrieb von Anlagen zur
Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Erzeugung ionisierender Strahlen nach Absatz 1 Satz 1
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verbindung mit der Strahlenschutzverordnung oder
eine Genehmigung für diese Tätigkeit erteilt und ist der Röntgenverordnung im Gebiet des Festlandsockels
die von dem anderen Staat erteilte Genehmigung unter nach einer Anzeige an die zuständige Behörde zulässig,
Berücksichtigung der nach Absatz 3 vorzulegenden so können im Anzeigeverfahren auch Nachweise aus
Unterlagen der nach der Strahlenschutzverordnung einem anderen Nordsee-Anliegerstaat, einem anderen
oder der Röntgenverordnung erforderlichen Genehmi- Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem an-
gung gleichwertig, so hat die zuständige Behörde die deren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
Gleichwertigkeit auf Antrag festzustellen. Sofern keine päischen Wirtschaftsraum anerkannt werden, sofern
umfassende Gleichwertigkeit der Genehmigung be- sie den Nachweisen gleichwertig sind, die nach der
steht, kann die Feststellung der Gleichwertigkeit inhalt- Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverord-
lich beschränkt und zur Gewährleistung des Strahlen- nung erforderlich sind.
schutzes mit Auflagen verbunden werden. Hat die
zuständige Behörde die Gleichwertigkeit festgestellt, Abschnitt 5
so gilt im Gebiet des Festlandssockels die von dem Bohrungen
anderen Staat erteilte Genehmigung für einen Zeitraum
von bis zu vier Wochen ab dem Zeitpunkt der Feststel- § 31
lung der Gleichwertigkeit als Genehmigung im Sinne Niederbringen von Bohrungen
der Vorschriften der Strahlenschutzverordnung oder
der Röntgenverordnung. Die zuständige Behörde kann (1) Bohrungen, mit denen Erdöl- oder Erdgaslager-
den in Satz 3 genannten Zeitraum, jeweils auf Antrag, stätten erschlossen werden sollen oder andere aus-
höchstens zweimal um jeweils bis zu vier Wochen ver- bruchsgefährdete Gebirgsschichten angebohrt werden
längern. können, hat der Unternehmer durch Verrohrung zu
sichern. Die erste Rohrfahrt (Ankerrohrfahrt) ist einzu-
(3) Dem Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit bauen, bevor die Bohrung mögliche ausbruchsgefähr-
nach Absatz 2 Satz 1 sind neben der Genehmigung des dete Gebirgsschichten erreicht. Sie ist so abzusetzen,
anderen Staates, soweit erforderlich, weitere Unter- dass einer Verankerung der Absperreinrichtungen und
lagen beizufügen, die deren Gleichwertigkeit mit der der nachfolgenden Rohrfahrten gewährleistet ist. Die
nach der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgen- Absetzteufen der einzelnen Rohrfahrten sind so zu
verordnung erforderlichen Genehmigung nachweisen. bemessen, dass ein Aufbrechen des Gebirges in dem
Mittels der in Satz 1 genannten Unterlagen ist nachvoll- jeweils unverrohrten Teil des Bohrloches beim Auftreten
ziehbar darzulegen, dass von Erdöl oder Erdgas vermieden wird; bei der Bemes-
1880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016
sung sind die Gebirgsfestigkeit und der zu erwartende 4. vergaste Spülung durch einen Abscheider zu führen,
Lagerstättendruck zu berücksichtigen. der ein gefahrloses Ableiten der aus der Spülung
ausgeschiedenen Gase ermöglicht, und
(2) Der Unternehmer hat die Verrohrung durch Ze-
mentation im Gebirge zu verankern. Die einzelnen Rohr- 5. bei Bohrungen, bei denen mit dem Auftreten von
fahrten sind soweit aufzuzementieren, dass ein dichter Schwefelwasserstoff zu rechnen ist, ständig eine
Abschluss des Bohrlochs gegen den nicht zemen- geeignete Gasabscheidung zu gewährleisten.
tierten Teil des Ringraumes erreicht wird. Die Anker- (7) Auf das Aufwältigen von Bohrungen, bei denen
rohrfahrt ist mindestens bis zum Meeresgrund zu ein Ausbruch nicht auszuschließen ist, sind die Ab-
zementieren. Die Zementationsstrecken sind jeweils sätze 3 und 4 entsprechend anzuwenden; Absatz 5 ist
so zu bemessen, dass nutzbare Wasserstockwerke, entsprechend anzuwenden, wenn das Bohrloch beim
nicht genutzte Erdöl- und Erdgaslagerstätten und lau- Aufwältigen zur Verhütung von Ausbrüchen mit einer
genführende Gebirgsschichten abgedichtet werden Spülung gesichert wird.
und ein Eindringen von Wasser in nutzbare Salzlager-
stätten vermieden wird. Die Lage der Zementations- § 32
strecken ist durch geeignete technische Maßnahmen
nachzuweisen. Überwachung des
Bohrlochverlaufs und Berichtspflicht
(3) Beim Niederbringen der Bohrungen hat der Un-
ternehmer dafür zu sorgen, dass (1) Der Unternehmer hat bei Bohrungen
1. der Bohrlochkopf ausgerüstet ist 1. den Bohrlochverlauf rechtzeitig vor dem Erreichen
möglicher Erdöl- oder Erdgaslagerstätten sowie
a) mit Absperreinrichtungen, die im Falle eines Aus- nach dem Erreichen der Endteufe zu vermessen,
bruchs den Abschluss des Bohrlochs bei einge-
2. den planmäßigen Verlauf der Bohrungen durch Rich-
bautem und ausgebautem Bohrstrang gewähr-
tungs- und Neigungsmessungen zu überwachen und
leisten, und
3. Art, Häufigkeit und Abstand der Messungen nach
b) mit absperrbaren Anschlüssen, durch die Gase
der Art der Bohrung und der geplanten Ablenkung
oder Flüssigkeiten aus der Bohrung abgelassen
festzulegen; dabei sind die jeweiligen geologischen
oder in die Bohrung eingepumpt werden können,
und sonstigen betrieblichen Verhältnisse zu berück-
und
sichtigen.
2. in sicherer Entfernung vom Bohrloch an gut zugäng-
(2) Der Unternehmer hat
licher Stelle eine mit dem Bohrlochkopf verbundene
und nach dem höchsten zu erwartenden Kopfdruck 1. die durchbohrten Gebirgsschichten geologisch zu
auszulegende Druckentlastungseinrichtung vorhan- bestimmen; dabei sind wasserführende Schichten
den ist, mit der Gase und Flüssigkeiten aus dem als solche zu erfassen,
Bohrloch gefahrlos abgeleitet werden können. 2. Proben der erschlossenen Gebirgsschichten min-
(4) Die Absperreinrichtungen nach Absatz 3 Num- destens bis zur Beendigung der Bohrungsarbeiten
mer 1 Buchstabe a müssen eingebaut sein, bevor die aufzubewahren,
Bohrung nach dem Einbau der Ankerrohrfahrt und den 3. dafür zu sorgen, dass Bohrungen nutzbare Lager-
nachfolgenden Rohrfahrten jeweils weiter vertieft wird. stätten und Wasserhorizonte nicht nachteilig beein-
Ist mit einem Anbohren oberflächennahen Erdgases zu flussen,
rechnen, bevor die Ankerrohrfahrt und die Absperrein-
4. angebohrte nutzbare Lagerstätten oder Wasserhori-
richtungen eingebaut werden können, so muss der
zonte sowie deren hangende und liegende Schich-
Bohrlochkopf mit einer Vorrichtung versehen werden,
ten zu erkunden, wenn die Sicherheit oder der
mit der das Bohrloch geschlossen und gleichzeitig ge-
Lagerstättenschutz es erfordern, und
fahrlos entlastet werden kann. Absperreinrichtungen
dürfen nur abgebaut oder unwirksam gemacht werden, 5. die Ergebnisse der Erkundung der zuständigen
wenn das Bohrloch gegen Ausbrüche sicher ist. Behörde mitzuteilen.
(5) Es ist sicherzustellen, dass der eingebaute Bohr- (3) Auf Bohrungen, die nicht der Aufsuchung oder
strang im Bereich der Arbeitsbühne jederzeit schnell Gewinnung von Erdöl oder Erdgas dienen, ist § 49
verschlossen werden kann. Absatz 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
§ 33
Menge und Beschaffenheit der während des Bohr-
betriebs umlaufenden Bohrspülung die Sicherung des Bohrungen zur Gewinnung von Erdöl und Erdgas
Bohrloches gewährleistet. Zu diesem Zweck hat er (1) Bei Bohrungen zur Gewinnung von Erdöl und
1. den Spülungsumlauf und die Beschaffenheit der Erdgas müssen der Bohrlochkopf und seine Einrichtun-
Bohrspülung durch Messgeräte ständig zu überwa- gen so beschaffen sein, dass sie dem höchsten zu er-
chen; die Überwachung muss sich auch auf Anzei- wartenden Kopfdruck standhalten.
chen von Öl und Gas erstrecken, (2) Der Unternehmer hat bei Bohrungen nach Ab-
2. Stoffe zur Herstellung und Beschwerung von Bohr- satz 1 den Bohrlochkopf auszurüsten mit
spülung vorrätig zu halten, 1. Absperreinrichtungen, durch die der Förderstrom je-
3. die Bohrspülung beim Ziehen des Bohrgestänges derzeit unterbrochen werden kann, und
rechtzeitig nachzufüllen, um den erforderlichen Min- 2. Messeinrichtungen, die den Druck im Förderstrang
destdruck im Bohrloch aufrechtzuerhalten, und Förderringraum ständig anzeigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016 1881
(3) Absperreinrichtungen nach Absatz 2 Nummer 1 der ankommenden Rohrleitung oder in der der Boh-
müssen auch für den Ringraum vorhanden sein, wenn rung unmittelbar vorgeschalteten Anlage unter-
dieser neben dem Förderstrang zum Fördern oder Ein- schritten wird,
leiten benutzt wird. Bei druckschwachen Bohrungen 2. der Förderstrang der Bohrungen durch Einbau eines
genügt es, wenn die Möglichkeit zum Anschluss geeig- Stopfens oder einer anderen Vorrichtung abgesperrt
neter Messeinrichtungen nach Absatz 2 Nummer 2 werden kann und
besteht.
3. der Förderstrang mit einem Rückschlagventil oder
(4) Der Unternehmer hat den Förderstrang und den mit einer selbsttätig wirkenden Absperreinrichtung
Ringraum der Bohrungen zur Gewinnung von Erdöl- ausrüstet ist, die den Anforderung nach § 33 Ab-
und Erdgas mit Anschlüssen zur Druckentlastung und satz 6 Satz 2 genügt, wenn bei der Bohrung in grö-
zum Totpumpen auszurüsten. Die Bohrlochverflan- ßerem Umfang Stoffe eingeleitet werden, durch die
schung hat er mit Vorrichtungen zum Anschluss von die Beschäftigten gefährdet werden können.
Messeinrichtungen zu versehen, mit denen der Druck
in den Ringräumen zwischen den fest eingebauten (3) Bei Anwendung von Wärmeverfahren zur Erdöl-
Rohrfahrten ermittelt werden kann; dies gilt nicht für gewinnung oder bei sonstigen Verfahren zur ther-
die Verflanschung druckschwacher Erdölbohrungen mischen Behandlung von Lagerstätten hat der Unter-
sowie für die Fälle, in denen Ringräume auf ihrer ge- nehmer dafür zu sorgen, dass Wärmespannungen im
samten Länge zementiert sind. Förderstrang und am Bohrlochkopf beherrscht werden.
(4) Werden durch Hilfsbohrungen Stoffe eingeleitet,
(5) Bei Bohrungen zur Gewinnung von Erdgas und
die besonders korrosiv sind, hat der Unternehmer den
bei Bohrungen, in denen Erdöl eruptiv gefördert wird,
Ringraum gegen den Förderstrang abzusperren und mit
hat der Unternehmer zusätzlich zu den Absperreinrich-
einem geeigneten Schutzmedium vollständig aufzufüllen.
tungen nach Absatz 2 Nummer 1 hinter dem Bohr-
lochkopf eine Absperreinrichtung einzubauen, die das
§ 35
Bohrloch selbsttätig schließt, wenn der betriebliche
Mindest- oder Höchstdruck in den dem Bohrloch nach- Verhütung und Bekämpfung von Ausbrüchen
geschalteten Betriebseinrichtungen an einer Stelle (1) Die Beaufsichtigung von Bohrungen, bei denen
unter- oder überschritten wird. Bei einer Förderung ein Ausbruch nicht ausgeschlossen werden kann, darf
von Erdöl mit Tiefpumpen oder bei Anwendung anderer der Unternehmer nur Personen übertragen, die an einem
Förderverfahren hat er sicherzustellen, dass sich die Lehrgang über die Verhütung von Ausbrüchen erfolg-
Antriebsmittel selbsttätig abschalten, wenn der jeweils reich teilgenommen und mindestens alle zwei Jahre
einzuhaltende Druck in den nachgeschalteten Betriebs- Wiederholungskurse besucht haben. Der Unternehmer
einrichtungen unter- oder überschritten wird. hat dafür zu sorgen, dass die sonstigen an solchen
(6) Im Förderstrang der Bohrungen zur Gewinnung Bohrungen beschäftigten Personen über das Verhalten
von Erdgas und bei Bohrungen, in denen Erdöl eruptiv bei Ausbrüchen unterwiesen werden und in regelmäßi-
gefördert wird, hat der Unternehmer im Bereich des gen Zeitabständen an Übungen zur Bohrlochsicherung
Rohrschuhs und des Bohrlochkopfes jeweils Vorrich- teilnehmen.
tungen zum Einbau von Rückschlagventilen oder Stop- (2) Deuten Anzeichen auf einen Ausbruch aus dem
fen anzubringen. Außerdem hat er eine Absperreinrich- Bohrloch hin oder ereignet sich ein Ausbruch, so hat
tung einzubauen, die den Förderstrom im Bohrloch bei der Unternehmer sicherzustellen, dass unverzüglich
einem Bruch der Bohrlochverschlüsse selbsttätig unter- gefährdete Personen gewarnt und alle erforderlichen
bricht. Diese Absperreinrichtung muss zusätzlich von Maßnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung des Aus-
Übertage zu betätigen sein. bruchs sowie zum Schutz gefährdeter Personen getrof-
(7) Beim Testen und Freifördern von Bohrungen zur fen werden.
Gewinnung von Erdöl- und Erdgas, die nicht in ein vor-
handenes Rohrleitungssystem fördern, hat der Unter- § 36
nehmer anfallendes Erdgas sowie Erdöl, das nach Zusätzliche
dem Stand der Technik nicht aufgefangen werden kann, Überwachungsmaßnahmen für die Sicherheit
über eine Fackelanlage gefahrlos zu verbrennen. (1) Der Unternehmer hat in Betrieben mit Offshore-
Erdöl- und -Erdgasaktivitäten Überwachungsvorrich-
§ 34 tungen einzubauen, die eine ständige Überwachung
Hilfsbohrungen der für die Sicherheit bedeutsamen Betriebszustände
ermöglichen.
(1) Bei Hilfsbohrungen hat der Unternehmer dafür zu
sorgen, dass die durch die Bohrung eingeleiteten Stoffe (2) Der Unternehmer hat festzulegen, welche Be-
nicht in andere als in die dafür bestimmten Gebirgs- triebsdaten zur Gewährleistung der Sicherheit erfasst
schichten gelangen können. werden, und sicherzustellen, dass diese Betriebsdaten
(2) Auf Hilfsbohrungen ist § 32 Absatz 1 bis 3 ent- 1. durch Fernüberwachungsvorrichtungen an eine
sprechend anzuwenden. Stehen Hilfsbohrungen unter ständig besetzte Stelle übermittelt werden und dort
innerem Druck, so hat der Unternehmer dafür zu sor- ständig abgelesen oder abgerufen werden können
gen, dass und
1. der Bohrlochkopf mit einer Vorrichtung ausgerüstet 2. für die Sicherheit bedeutsame Unregelmäßigkeiten
ist, die ein Zurückfließen der in die Bohrung ein- oder mögliche Gefahren jederzeit erkennen lassen.
geleiteten Stoffe verhindert oder die Bohrung selbst- (3) Der Unternehmer hat Aufzeichnungen über Be-
tätig schließt, wenn der betriebliche Mindestdruck in triebsstörungen, die für die Betriebssicherheit bedeut-
1882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016
sam sind, und über die zu ihrer Abwendung oder Behe- 9. den Umgang mit Sammelbehältern für ölhaltige Ab-
bung getroffenen Maßnahmen zu führen. Die Aufzeich- wässer.
nungen hat er mindestens zwei Jahre aufzubewahren. (2) Der Unternehmer hat den Beschäftigten die Be-
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei triebsanweisungen, soweit sie davon betroffen sind, in
Gefahr unverzüglich die fernüberwachten Einrichtungen der Verkehrssprache und erforderlichenfalls in weiteren
abgeschaltet, die fernüberwachten Bohrungen geschlos- Sprachen auszuhändigen und die Beschäftigten erfor-
sen sowie alle weiteren erforderlichen Sicherungsmaß- derlichenfalls auf ihre Aufgaben bezogen zu unter-
nahmen eingeleitet werden. Wirken die Überwachungs- weisen. Er hat die Betriebsanweisungen darüber hinaus
vorrichtungen auf einen Sicherheitsstromkreis, durch an geeigneter Stelle im Betrieb auszuhängen oder zur
den bei Gefahr eine fernüberwachte Einrichtung selbst- Einsicht auszulegen.
tätig abgeschaltet oder eine fernüberwachte Bohrung
selbsttätig geschlossen wird, so ist zu gewährleisten, § 38
dass das Ansprechen der Sicherheitsschaltung an die
Bereithaltungs- und
ständig besetzte Stelle übermittelt wird.
Aufbewahrungspflichten für Unterlagen
(5) Der Unternehmer hat stillliegende Bohrungen zu
(1) Der Unternehmer hat die für den Betrieb und die
verschließen und gegen unbefugte Eingriffe zu sichern.
Überwachung der Plattformen und der anderen Einrich-
Stehen diese Bohrungen unter Druck oder kann sich in
tungen erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen
ihnen ein Druck aufbauen, hat er die Dichtheit des
Bohrlochverschlusses und das Druckverhalten zu über- 1. auf dem neuesten Stand zu halten,
wachen. 2. übersichtlich und geordnet bereitzuhalten und
3. den verantwortlichen Personen und den mit der
Abschnitt 6
Bedienung, Überwachung oder unabhängigen Über-
Sonstige Pflichten prüfung betrauten Personen im jeweils erforder-
lichen Umfang zur Kenntnis zu bringen und zugäng-
§ 37 lich zu machen.
Betriebsanweisungen Weitergehende Pflichten zur Verteilung von Betriebs-
(1) Der Unternehmer hat zur Regelung wiederkehren- anweisungen nach § 37 Absatz 2 und von internen
der und für die Sicherheit bedeutsamer Betriebs- und Notfallplänen nach § 48 Absatz 9 bleiben unberührt.
Arbeitsvorgänge die für ihren sicheren und ordnungs- (2) Zu den erforderlichen Unterlagen und Aufzeich-
gemäßen Ablauf erforderlichen Bedienungsanleitungen, nungen nach Absatz 1 zählen insbesondere
Verhaltensregeln und Sicherheitsvorkehrungen als in-
1. die Genehmigungen, allgemeine Zulassungen oder
nerbetriebliche Anordnung in Betriebsanweisungen
sonstige Eignungsbescheinigungen von Einrichtun-
schriftlich festzulegen. Dies gilt insbesondere für
gen, einschließlich Bohranlagen, und Kranen sowie
1. das Hochfahren und Absenken von beweglichen die diesen Genehmigungen, Zulassungen oder Eig-
Plattformen an der Stelle ihres Einsatzes, das Bedie- nungsbescheinigungen zugrunde liegenden Über-
nen, Warten und Überwachen der Hub- und Flut- sichtszeichnungen, Beschreibungen, rechnerischen
systeme, der Verankerung und der sonstigen Vor- Nachweise, Ausrüstungsverzeichnisse und Monta-
richtungen zur Gewährleistung der Standsicherheit geanleitungen, bei Plattformen die Konstruktions-
und Lagestabilität der Plattformen, mitteilung der Plattform sowie bei beweglichen
2. das Begrenzen und Verteilen von Lasten auf den Plattformen und angebundenen Einrichtungen auch
Plattformen, das Anlegen und Festmachen von Was- Angaben über Ort und Zeit der Einsätze,
serfahrzeugen an den Plattformen sowie die Über- 2. die Übersichtsschaltpläne von elektrischen Stark-
nahme von Personen und Gütern auf die Plattfor- stromanlagen und die erforderlichen Nachweise
men, der Kurzschlussfestigkeit, die Schaltpläne von
3. das Landen und Starten von Hubschraubern sowie Sicherheitsstromkreisen und von sonstigen für
deren Sicherung während des Aufenthaltes auf Sicherheitsfunktionen wichtigen Stromkreisen so-
Plattformen und das Betanken, wie Verzeichnisse über die in explosionsgefährde-
4. das Bedienen, Warten und Instandhalten von Kranen, ten Bereichen eingesetzten elektrischen Einrichtun-
Hebewerken der Bohranlagen, anderen kraftbetriebe- gen und Betriebsmittel einschließlich der Baumus-
nen Hebezeugen, Flurförderzeugen, Lagerbehältern terprüfbescheinigungen, Herstellerbescheinigungen
für brennbare oder wassergefährdende Flüssigkei- und Instandsetzungsbescheinigungen,
ten, Dampfkesseln, Verdichtern und Druckbehältern, 3. die Bohrlochbilder von Gewinnungs- und Hilfsboh-
5. das Warten und Instandsetzen von elektrischen Ein- rungen, deren Ausrüstungspläne und die Verzeich-
richtungen und elektrischen Betriebsmitteln sowie nisse aller wesentlichen Ausrüstungsteile mit zuge-
von Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräten, hörigen Werkstoffangaben sowie Angaben über
Zeitpunkt, Art und Umfang der an den Bohrungen
6. Gestänge- und Verrohrungsarbeiten sowie Zemen- durchgeführten Arbeiten,
tierarbeiten an Bohrungen,
4. die Verlegepläne von Rohrleitungen mit Verzeich-
7. Arbeiten zur Druckbehandlung sowie zum Testen nissen der für ihren Bau verwendeten Rohre, Form-
und Freifördern von Bohrungen, stücke, Armaturen und Sicherheitseinrichtungen ein-
8. den Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln, mit schließlich der zugehörigen Werkstoffangaben, Lie-
Gefahrstoffen sowie radioaktiven Stoffen und ioni- ferbescheinigungen und Ergebnisse der Schweiß-
sierenden Strahlen und nahtprüfungen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016 1883
5. Plan für Unterwasserarbeiten nach § 25 Absatz 1, (2) Der Unternehmer hat in den folgenden Fällen zu-
6. Nachweise über die Durchführung und die Ergeb- sätzlich unverzüglich folgende Stellen zu unterrichten:
nisse der Überprüfungen nach § 47 Absatz 5, 1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3
7. die Aufzeichnungen über die Beseitigung der bei Buchstabe a sowie Nummer 3 Buchstabe b Doppel-
den Prüfungen oder aus anderem Anlass festge- buchstabe bb das Havariekommando Gemeinsame
stellten Schäden oder Mängel, insbesondere über Einrichtung des Bundes und der Küstenländer,
Schweiß- und sonstige Instandsetzungsarbeiten an Maritimes Lagezentrum, Am Alten Hafen 2, 27472
tragenden Teilen von Plattformen und Bohranlagen, Cuxhaven,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3
8. die Aufzeichnungen über die beim Betrieb der Ein-
Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die zuständige
richtungen und sonstiger Geräte aufgetretenen be-
Verkehrszentrale und
sonderen Vorkommnisse und damit im Zusammen-
hang getroffene Maßnahmen, 3. in Fällen, in denen ein Umweltschaden oder eine
unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens vorliegt,
9. im Fall von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten
die nach § 4 des Umweltschadensgesetzes zustän-
die Unterlagen nach § 42 Absatz 1 sowie
dige Behörde.
10. den Text der Offshore-Bergverordnung in der je-
weils geltenden Fassung. Kapitel 2
(3) Die Unterlagen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5, Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten
9 und 10 sind mindestens für den Zeitraum ihrer Gültig-
keit, alle anderen Unterlagen mindestens drei Jahre ab Abschnitt 1
dem Zeitpunkt ihrer Erstellung aufzubewahren, soweit
sich nicht aus dieser Verordnung oder anderen Rechts- Anforderungen an
vorschriften etwas anderes ergibt. das Risikomanagement und den
Betriebsplan; unabhängige Überprüfung
§ 39
§ 40
Anzeige von
Allgemeine
besonderen Ereignissen und Unfällen
Anforderungen an das Risikomanagement
(1) Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde
(1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Off-
unverzüglich Folgendes anzuzeigen:
shore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten auf der Grundlage
1. schwere Unfälle, eines systematischen Risikomanagements durchge-
2. unmittelbare ernste Gefahren, führt und alle geeigneten Maßnahmen zur Verhütung
schwerer Unfälle getroffen werden, so dass das Risiko
3. andere Unfälle oder Ereignisse folgender Art:
schwerer Unfälle für Personen, Umwelt und Plattformen
a) Explosionen, Brände, Öl- oder Gasausbrüche, vertretbar ist.
Bohrlocheinbrüche, das Freiwerden größerer (2) Der Unternehmer hat eine verantwortliche Person
Mengen gefährlicher, insbesondere wasserge- zu bestimmen, die für das Risikomanagement als
fährdender Stoffe und vergleichbare Ereignisse, Grundlage für die Sicherheit der Plattform, der anderen
b) Störungen oder Schäden, die eine Gefahr sind für: Einrichtungen und der sonstigen sicherheitskritischen
aa) die Sicherheit der Plattform und der angebun- Elemente zuständig ist. Der mit dem Risikomanage-
denen Einrichtungen, ment beauftragten verantwortlichen Person obliegt die
Einbringung der das Risikomanagement betreffenden
bb) die Reinhaltung des Meeres, Aspekte bei
cc) die eine Plattform bezeichnenden Schiff- 1. der Erstellung des Berichts über ernste Gefahren
fahrtszeichen oder nach § 43 sowie dessen Umsetzung im Betrieb,
dd) die Sicherheit von Tauchgeräten, Druckkam- 2. der Einrichtung eines Sicherheits- und Umweltma-
mern und Atemgasversorgungsanlagen, nagementsystems nach § 45 Absatz 1,
c) Unfälle und Gesundheitsgefährdungen bei Tau- 3. der Erstellung von Mitteilungen und Berichten über
cherarbeiten, Auftreten von Tauchererkrankungen Bohrungsarbeiten nach § 49,
und notwendige Druckkammerbehandlungen
4. der Erstellung von Mitteilungen über den kombinier-
oder
ten Betrieb nach § 50 Absatz 1,
d) Unfälle und Gefahren für Personen und Sachen 5. der Erstellung von Mitteilungen über Standortverle-
beim Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen gungen nach § 51 Absatz 1,
und radioaktiven Stoffen, die nach § 30 oder nach
Teil 2 der Strahlenschutzverordnung eingesetzt 6. der Organisation von Notfallübungen nach § 58 Ab-
werden, sowie den Verlust oder den Fund solcher satz 1 und deren Koordination mit der zuständigen
Stoffe. Behörde,
Bei der Anzeige sind die Umstände, insbesondere die 7. der Erstellung und Aktualisierung von Leitfäden nach
Ursache, die Auswirkungen auf die Umwelt und die § 60, soweit diese Pflicht nicht von einem Unterneh-
übrigen schweren Folgen des Ereignisses, zu beschrei- merverband übernommen wird, und
ben, soweit sie bekannt oder durch zumutbare Unter- 8. der Unterstützung der zuständigen Behörde bei der
suchungen ermittelbar sind. § 74 Absatz 3 des Bundes- Erstellung von externen Notfallplänen nach § 65 Ab-
berggesetzes bleibt unberührt. satz 1 Satz 5.
1884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016
(3) Der Unternehmer hat im Fall eines schweren Un- Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natür-
falls alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um des- lichen Lebensräume sowie der wildlebenden
sen Folgen für die menschliche Gesundheit und die Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992,
Umwelt zu begrenzen. S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU
(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert
§ 41 worden ist,
Prüfung der Leistungsfähigkeit; Nachweispflicht c) besondere Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie
(1) Ein Betriebsplan nach § 52 Absatz 1 des Bundes- 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und
berggesetzes für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitä- des Rates vom 30. November 2009 über die Er-
ten ist nur zuzulassen wenn, haltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20
vom 26.1.2010, S. 7), die zuletzt durch die Richt-
1. der Antragsteller nachweist, dass er ausreichend linie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013,
Vorsorge getroffen hat, um seinen gesetzlichen Ver- S. 193) geändert worden ist,
pflichtungen nachkommen zu können, die infolge
seiner bergbaulichen Tätigkeit innerhalb und außer- d) die geschützten Meeresgebiete, die von der
halb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Europäischen Union oder den betroffenen Mit-
Deutschland entstehen können und sich beziehen auf gliedstaaten im Rahmen internationaler oder
regionaler Übereinkünfte, denen sie als Vertrags-
a) den Ersatz von Schäden,
partei angehört oder als Vertragsparteien ange-
b) das Tragen von Kosten für Vermeidungs-, Scha- hören, vereinbart wurden, und
densbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen
e) Nationalparks im Sinne von § 24 des Bundes-
und
naturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
c) den Ersatz von Kosten der Ersatzvornahme für S. 2542), das zuletzt durch Artikel 421 der Verord-
Gefahrenabwehr- und Wiedernutzbarmachungs- nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-
maßnahmen, und ändert worden ist,
2. der Antragsteller glaubhaft macht, dass er über aus- 3. das jeweilige Stadium der Offshore-Erdöl- und -Erd-
reichende finanzielle und technische Mittel verfügt, gasaktivitäten und
um alle Maßnahmen, die für wirksame Notfall-
einsatzmaßnahmen zur Vermeidung und Schadens- 4. im Hinblick auf Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 darüber
begrenzung auch bei schweren Unfällen und für hinaus die Sicherheits- und Umweltschutzbilanz des
anschließende Sanierungsmaßnahmen erforderlich Antragstellers, insbesondere auch in Bezug auf
sind, unmittelbar aufnehmen und ohne Unterbre- schwere Unfälle.
chung fortführen zu können; bei der Beurteilung der
Frage, welche Mittel erforderlich sind, sind die inter- § 42
nen Notfalleinsatzpläne nach § 48 und die externen Anforderungen an den Betriebsplan
Notfalleinsatzpläne nach § 65 zu berücksichtigen.
(1) Ein Betriebsplan nach § 52 des Bundesberg-
Der Nachweis der Vorsorge nach Satz 1 Nummer 1 gesetzes für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten ist
kann, soweit er sich auf den Ersatz von Bergschäden nur zuzulassen, wenn die folgenden Unterlagen vorlie-
nach § 114 Absatz 1 des Bundesberggesetzes bezieht, gen:
auch durch den Nachweis einer Ausfallhaftung durch
andere Unternehmer im Sinne des § 122 Absatz 1 1. der Bericht über ernste Gefahren nach § 43,
Nummer 2 des Bundesberggesetzes gewährleistet wer- 2. bei Durchführung von Bohrungsarbeiten die Mittei-
den, sofern der Antragsteller selbst eine solche Ausfall- lung über Bohrungsarbeiten nach § 49 Absatz 1,
haftung für andere Unternehmen übernimmt.
3. bei Durchführung eines kombinierten Betriebs die
(2) Bei der Bewertung der Vorsorge nach Absatz 1 Mitteilung über den kombinierten Betrieb nach § 50
Satz 1 Nummer 1 und der technischen und finanziellen Absatz 1,
Mittel nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind insbeson-
dere zu berücksichtigen: 4. bei Verwendung einer Plattform die Genehmigung
der Plattform nach § 53 einschließlich der Konstruk-
1. die Risiken, die Gefahren und die sonstigen für die tionsmitteilung nach 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
Bewertung relevanten Informationen in Bezug auf und
das Gebiet, auf das sich der Antrag auf Zulassung
eines Betriebsplans erstreckt; zu den sonstigen re- 5. bei Verlegung einer Plattform an einen neuen Stand-
levanten Informationen zählen auch die in § 45c Ab- ort die Mitteilung über die Standortverlegung nach
satz 1 Satz 2 Nummer 3 des Wasserhaushaltsgeset- § 51 Absatz 1.
zes genannten Kosten einer Verschlechterung des (2) Weitere Anforderungen an die Zulassung des Be-
Zustandes der Meeresgewässer, triebsplans und die Vorlage weiterer Unterlagen nach
2. die Umweltgefahren für Meeres- und Küstengebiete, § 55 des Bundesberggesetzes bleiben unberührt.
insbesondere für (3) Zur Erstellung der Unterlagen nach Absatz 1
a) Ökosysteme, die, wie Salzsümpfe, Salzwiesen können auch andere im Betrieb vorhandene oder zu er-
oder Seegraswiesen, für die Anpassung an den stellende Unterlagen verwendet werden.
Klimawandel und dessen Eindämmung eine wich- (4) Sofern eine Offshore-Erdöl- oder -Erdgasaktivität
tige Rolle spielen, durch einen Betriebsplan zugelassen ist, der die Anfor-
b) Meeresschutzgebiete, wie die besonderen Schutz- derungen des Absatzes 1 erfüllt, können die Unterlagen
gebiete im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 auch im
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016 1885
Rahmen von Sonderbetriebsplänen nach § 52 Absatz 2 reichen sind und wie diese Maßnahmen im Unterneh-
Nummer 2 des Bundesberggesetzes vorgelegt werden. men umgesetzt werden.
(4) Der Unternehmer hat für das Unternehmenskon-
§ 43 zept sämtliche möglichen Szenarien schwerer Unfälle
Bericht über ernste Gefahren umfassend und systematisch zu ermitteln. Dabei sind
auch Szenarien für schwere Unfälle zu berücksichtigen,
(1) Der Unternehmer hat einen Bericht über ernste die nur mit geringer Wahrscheinlichkeit eintreten kön-
Gefahren für Plattformen und angebundene Einrichtun- nen oder deren Eintrittswahrscheinlichkeit sich nicht
gen zu erstellen und diesen regelmäßig, spätestens bei genau abschätzen lässt.
der Vorlage eines neuen Betriebsplans und insbeson-
dere bei Änderungen der Grundlage, auf der der ur- (5) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass das
sprüngliche Bericht zugelassen wurde, einschließlich Unternehmenskonzept tatsächlich umgesetzt wird.
physischen Änderungen, neuen Erkenntnissen, neuen Hierzu hat er insbesondere geeignete Überwachungs-
Techniken oder Änderungen am Betriebsmanagement, regelungen einzuführen.
oder bei Abbau einer Plattform zu aktualisieren. Der
Bericht enthält § 45
1. die in Anlage 1 Nummer 2 festgelegten Informatio- Sicherheits- und Umweltmanagementsystem
nen, (1) Der Unternehmer hat ein Sicherheits- und Um-
weltmanagementsystem für die Plattform, die angebun-
2. das Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer
denen Einrichtungen und, sofern sich der Bericht über
Unfälle nach § 44,
ernste Gefahren nach § 43 Absatz 1 Satz 3 auf diese zu
3. eine Beschreibung des Sicherheits- und Umweltma- erstrecken hat, für andere Einrichtungen einzurichten.
nagementsystems nach § 45 Absatz 2 einschließlich Das Sicherheits- und Umweltmanagementsystem hat
aller Informationen über das Sicherheits- und Um- den Mindestanforderungen nach Anlage 1 Nummer 9
weltmanagementsystem, die für die Förderplattform und nach Anlage 3 zu entsprechen und die sonstigen
relevant sind, Anforderungen in dieser Verordnung zu beachten.
4. die Beschreibung der Systeme der unabhängigen (2) Der Unternehmer hat ein Dokument zu erstellen,
Überprüfung nach § 46, in dem er das Sicherheits- und Umweltmanagement-
5. den internen Notfalleinsatzplan nach § 48 und system des Unternehmens beschreibt. Das Dokument
hat die Vorgaben nach Anlage 3 zu berücksichtigen und
6. gegebenenfalls die Information zu einer wesentlichen umfasst
Änderung oder eines Abbaus einer Plattform nach
1. die Informationen in Bezug auf das Sicherheits- und
Anlage 1 Nummer 6.
Umweltmanagementsystem nach Anlage 1 Num-
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Be- mer 9,
richt oder Teile des Berichts auch Einrichtungen außer- 2. eine Beschreibung der organisatorischen Vorkehrun-
halb der Sicherheitszone zu umfassen haben, sofern gen zur Beherrschung ernster Gefahren,
dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Offshore-
Erdöl- und -Erdgasaktivitäten erforderlich ist. 3. eine Beschreibung der Vorkehrungen für die Erstel-
lung und Übermittlung von Berichten über ernste
(2) Für den Bericht über ernste Gefahren für Platt- Gefahren sowie gegebenenfalls von anderen Unter-
formen, die anderen Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivi- lagen nach dieser Verordnung und
täten als der Förderung dienen, ist Absatz 1 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass der Bericht anstelle der 4. die Beschreibung der Systeme für die unabhängige
Informationen nach Anlage 1 Nummer 2 die Informatio- Überprüfung nach § 46.
nen nach Anlage 1 Nummer 3 enthält. (3) Das Sicherheits- und Umweltmanagementsys-
tem muss in das allgemeine Managementsystem des
(3) Die Vertreter der Arbeitnehmer werden in den we-
Unternehmers integriert sein und den organisatori-
sentlichen Phasen der Erstellung des Berichts angehört.
schen Aufbau, die Zuständigkeiten, die Vorgehenswei-
sen, die Verfahren und die Ressourcen für die Festle-
§ 44 gung und Durchführung des Unternehmenskonzepts
Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle erfassen.
zur Verhütung schwerer Unfälle (4) Der Unternehmer hat geeignete technische Mittel
(1) Der Unternehmer hat ein Unternehmenskonzept oder Verfahren einzusetzen, um die Zuverlässigkeit der
zur Verhütung schwerer Unfälle für die Plattform, die Datenerfassung und die Aufzeichnung der relevanten
angebundenen Einrichtungen und, sofern sich der Be- Daten zu fördern und etwaige Manipulationen an den
richt über ernste Gefahren nach § 43 Absatz 1 Satz 3 Daten zu verhindern.
auf diese zu erstrecken hat, für andere Einrichtungen zu
erstellen. § 46
(2) Das Konzept muss den Anforderungen nach An- Systeme zur unabhängigen Überprüfung
lage 3 genügen und die Informationen nach Anlage 1 (1) Der Unternehmer hat Systeme zur unabhängigen
Nummer 8 enthalten. Überprüfung zu erstellen und diese Systeme zu be-
(3) Das Unternehmenskonzept regelt die Gesamt- schreiben für
ziele zur Beherrschung der Risiken schwerer Unfälle. 1. Plattformen einschließlich ihrer sicherheits- und um-
In dem Unternehmenskonzept hat der Unternehmer weltkritischen Elemente, die in der Risikobewertung
darzulegen, mit welchen Maßnahmen diese Ziele zu er- für die Plattform ermittelt wurden und
1886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016
2. die folgenden Einrichtungen und Geräte, soweit sie durchführen, an der Planung und Vorbereitung einer
nicht bereits in dem System für die Plattform erfasst wesentlichen Änderung der Systeme der unabhängigen
sind: Prüfung zu beteiligen.
a) elektrische Anlagen und Betriebsmittel in explosi-
onsgefährdeten Bereichen, § 47
b) Dampfkesselanlagen, Verdichter und Druckbehäl- Durchführung der unabhängigen Überprüfung
ter, (1) Der Unternehmer hat Plattformen sowie die in
c) Rettungsmittel, Feuerlöscheinrichtungen, Atem- § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtun-
schutz- und Wiederbelebungsgeräte, Ausrüstun- gen und Geräte, soweit sie nicht von der Überprüfung
gen für Taucherarbeiten und Arbeiten in Unter- der Plattform erfasst sind, vor der erstmaligen Inbe-
wasserdruckkammern, triebnahme, nach jeder wesentlichen Änderung oder In-
d) Bohranlagen einschließlich Bohrlochkonstruktion, standsetzung unabhängig überprüfen zu lassen. Dabei
Bohrungsarbeiten und Bohrlochkontrollmaßnah- sind Fristen und Maßgaben zu berücksichtigen, die in
men, die auch Gegenstand der Mitteilung über der Beschreibung der Systeme der unabhängigen
Bohrungsarbeiten sind, Überprüfung und gegebenenfalls in der Genehmigung
der Plattform, der Einrichtung oder des Gerätes fest-
e) Krane und andere kraftbetriebene Hebezeuge, gelegt sind. Der Unternehmer ist zudem verpflichtet,
f) Einrichtungen zur Lagerung brennbarer oder was- bewegliche Plattformen vor ihrer Wiederinbetrieb-
sergefährdender Flüssigkeiten und zur Reinigung nahme nach einem Ortswechsel oder einem Umsetzen
von Bohrklein sowie von Abwässern aus sanitä- auf ihren ordnungsgemäßen Aufbau und ihre Funktions-
ren Einrichtungen und Speiseräumen, sicherheit überprüfen zu lassen.
g) Rohrleitungen für gefährliche Gase oder Flüssig- (2) Der Lauf der Fristen für wiederkehrende Prüfun-
keiten, gen wird durch zeitweilige Außerbetriebnahme einer
h) Transit-Rohrleitungen, Einrichtung oder eines Gerätes nur unterbrochen, wenn
eine fällige Prüfung während der Außerbetriebnahme
i) Werkzeuge und Vorrichtungen zum Verschrauben vorgenommen werden müsste. In diesen Fällen ist die
und Abfangen von Gestänge und Rohren, Prüfung vor der Wiederinbetriebnahme durchzuführen.
j) Absperreinrichtungen sowie Druckentlastungs- Der Zeitpunkt der Prüfung nach Satz 2 ist maßgebend
einrichtungen an niederzubringenden Bohrungen, für den Lauf der weiteren Fristen.
k) Bohrlochverschlüsse, Einrichtungen zur Druckbe- (3) Die unabhängige Überprüfung ist von Sachver-
handlung sowie die übrigen Sicherheitseinrich- ständigen vorzunehmen, die hierfür nach § 23a der All-
tungen an Gewinnungsbohrungen oder Hilfsboh- gemeinen Bundesbergverordnung oder nach anderen
rungen sowie Vorschriften für Überprüfungen in dem entsprechenden
l) andere Einrichtungen, die mit den unter den Sachgebiet anerkannt worden sind. Elemente, die in
Buchstaben a bis k aufgeführten nach Art und der Risikobewertung für die Plattform als nicht sicher-
Bedeutung für die Sicherheit vergleichbar sind. heits- und umweltkritische Elemente der Plattform er-
mittelt wurden und die nicht Gegenstand der Mitteilung
Die Systeme zur unabhängigen Überprüfung sind
über Bohrungsarbeiten sind, können mit Zustimmung
bei einer Förderplattform vor Fertigstellung der Aus-
der zuständigen Behörde auch von anderen Sachver-
legung und bei einer Bohrplattform vor Aufnahme
ständigen geprüft werden.
des Betriebs einzurichten.
(4) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass
(2) Die Beschreibung der Systeme zur unabhängigen
Überprüfung nach Absatz 1 umfasst die Informationen 1. der Sachverständige nicht einen Aspekt oder Teil
nach Anlage 1 Nummer 5. einer Plattform oder einer in § 46 Absatz 1 Satz 1
(3) Bei der Ausgestaltung des Systems sind zudem Nummer 2 genannten Einrichtung oder eines Gerä-
zu berücksichtigen: tes begutachtet, mit der oder dem er vor der Über-
prüfungstätigkeit befasst war oder in Bezug auf die
1. Festlegungen zu den Fristen, der Art und dem Um- oder das seine Objektivität aufgrund anderer Um-
fang der unabhängigen Überprüfung oder zur Aus- stände beeinträchtigt sein könnte,
wahl der Sachverständigen in einer Genehmigung
und im Plan für Unterwasserarbeiten nach § 25 Ab- 2. geeignete Vorkehrungen für den Informationsfluss
satz 1 und im Brandschutzplan und Gasschutzplan zwischen dem Unternehmer und dem Sachverstän-
nach § 26 Absatz 10 sowie digen bestehen und
2. die örtlichen und betrieblichen Einsatzverhältnisse 3. der Sachverständige vom Unternehmer ausreichend
der Einrichtungen und Geräte und die Bedeutung ermächtigt ist, um seine Funktion als Sachverstän-
dieser Einsatzverhältnisse für die ordnungsgemäße diger in wirksamer Weise wahrnehmen zu können.
und sichere Führung des Betriebs. (5) Der Unternehmer hat über die Durchführung und
(4) Die Haftung des Unternehmers für das ordnungs- die Ergebnisse der Überprüfungen schriftliche Nach-
gemäße und sichere Funktionieren der Plattformen, der weise zu führen. Die Prüfberichte hat er der zuständi-
anderen Einrichtungen und der Geräte, die Gegenstand gen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
der Überprüfung sind, bleibt von den Ergebnissen der (6) Der Unternehmer hat Empfehlungen des Sach-
unabhängigen Überprüfung unberührt. verständigen Folge zu leisten und auf ihrer Grundlage
(5) Der Unternehmer hat die Sachverständigen, die geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung zu ergrei-
nach § 47 Absatz 3 die unabhängige Überprüfung fen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016 1887
(7) Der Unternehmer hat die zuständige Behörde können, müssen im internen Notfalleinsatzplan so be-
unverzüglich über die Empfehlungen des Sachverstän- rücksichtigt werden, dass eine gemeinsame wirksame
digen und die auf deren Grundlage getroffenen Maß- Reaktion auf einen schweren Unfall erleichtert wird.
nahmen zu informieren. Er hat die Empfehlung sowie
(7) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der
die Dokumentation der Maßnahmen mindestens sechs
interne Notfalleinsatzplan
Monate lang nach Abschluss der betreffenden Off-
shore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten aufzubewahren. 1. bei einem schweren Unfall oder einer ernsten Gefahr
(8) Der Unternehmer hat dem Sachverständigen we- unverzüglich umgesetzt werden kann und
sentliche Änderungen geprüfter Bereiche zur weiter- 2. mit dem externen Notfalleinsatzplan in Einklang steht.
führenden Prüfung im Rahmen des Systems der un-
abhängigen Überprüfung anzuzeigen. Die Ergebnisse (8) Der Unternehmer hat die für die Umsetzung des
der weiterführenden Prüfung hat der Unternehmer der internen Notfalleinsatzplans erforderlichen Ausrüstun-
zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu gen und Fachleute vorzuhalten, damit sie jederzeit zur
stellen. § 49 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt. Verfügung stehen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Aus-
rüstungen und Fachleute erforderlichenfalls auch den
(9) Der Sachverständige hat die Befugnis, Einsicht in zuständigen Behörden zur Verfügung stehen, die für
sämtliche Dokumente und Betriebsanweisungen zu die Durchführung des externen Notfalleinsatzplans zu-
nehmen. ständig sind.
§ 48 (9) Der Unternehmer hat den internen Notfalleinsatz-
plan in der Verkehrssprache und erforderlichenfalls in
Interner Notfalleinsatzplan weiteren Sprachen auf der Plattform an geeigneter
(1) Der Unternehmer hat einen internen Notfallein- Stelle zur Einsichtnahme auszuhängen und allen Be-
satzplan nach Anlage 1 Nummer 10 zu erstellen für schäftigten eine Kurzfassung in der Verkehrssprache
die Plattform, angebundenen Einrichtungen und, sofern und erforderlichenfalls in weiteren Sprachen auszuhän-
sich der Bericht über ernste Gefahren nach § 43 Ab- digen.
satz 1 Satz 3 auf diese zu erstrecken hat, für andere
Einrichtungen. Dabei hat er die nach Anlage 1 Num- § 49
mer 2.5 vorgenommene Risikobewertung in Bezug auf
schwere Unfälle, die bei der Erstellung des Berichts Mitteilung und Berichte über Bohrungsarbeiten
über ernste Gefahren vorgenommen wird, und das (1) Vor Beginn von Bohrungsarbeiten hat der Unter-
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument nach nehmer eine Mitteilung über Bohrungsarbeiten zu er-
§ 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung und nach stellen. Diese enthält
§ 19 zu berücksichtigen. Der interne Notfalleinsatzplan
schließt eine Analyse der Wirksamkeit von Notfallmaß- 1. Einzelheiten zur Bohrung sowie zu den Bohrungs-
nahmen bei Öl- oder Gasunfällen nach Anlage 1 Num- arbeiten nach Anlage 1 Nummer 4,
mer 2.5 ein. 2. eine Analyse der Wirksamkeit von Notfallmaßnah-
(2) Sollen von einer beweglichen Plattform aus Boh- men bei Öl- oder Gasunfällen und
rungsarbeiten ausgeführt werden, so ist im internen 3. das Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer
Notfalleinsatzplan für die Plattform die Risikobewertung Unfälle, wenn es nicht bereits vorgelegt wurde.
zu berücksichtigen, die im Rahmen der Mitteilung über
Bohrungsarbeiten nach Anlage 1 Nummer 4.7 vorge- (2) Soweit sich unter anderem durch physische
nommen wird. Muss der interne Notfalleinsatzplan bei- Änderungen, eine Ersetzung einer Einrichtung, neue
spielsweise aufgrund der Art oder des Ortes der Boh- Erkenntnisse, neue Technik oder Änderungen am
rung geändert werden, so hat der Unternehmer den Betriebsmanagement die Grundlage für die bisherige
geänderten internen Notfalleinsatzplan der zuständigen Mitteilung geändert hat, hat der Unternehmer den
Behörde auch vorzulegen, wenn kein neuer Betriebs- Sachverständigen, der eine unabhängige Prüfung der
plan erforderlich ist. Bohrungsarbeiten durchgeführt hat, an der Planung
und Vorbereitung einer Änderung der vorgelegten Mit-
(3) Soll eine Plattform für Bohrungsarbeiten im kom-
teilung nach Absatz 1 zu beteiligen und die zuständige
binierten Betrieb genutzt werden, so ist der interne Not-
Behörde unverzüglich über die Änderungen der vorge-
falleinsatzplan zu ändern, um den kombinierten Betrieb
legten Mitteilung zu unterrichten. Die zuständige Be-
einzubeziehen. Der geänderte Plan ist der zuständigen
hörde prüft die Änderungen und ergreift erforderlichen-
Behörde zur Vervollständigung der einschlägigen Mit-
falls geeignete Maßnahmen.
teilung über den kombinierten Betrieb vorzulegen.
(4) Der interne Notfalleinsatzplan ist bei jeder we- (3) Der Unternehmer übermittelt ab dem Tag, an dem
sentlichen Änderung des Berichts über ernste Gefahren mit den Bohrungsarbeiten begonnen wird, der zustän-
oder der Mitteilungen über Bohrungsarbeiten oder über digen Behörde wöchentlich die Berichte über Boh-
den kombinierten Betrieb zu aktualisieren. Die aktuelle rungsarbeiten nach Anlage 2. Die zuständige Behörde
Fassung ist der zuständigen Behörde unverzüglich vor- kann einen anderen Zeitabstand bestimmen.
zulegen. (4) Der Unternehmer hat die Berichte über Boh-
(5) Der interne Notfalleinsatzplan ist in andere Maß- rungsarbeiten
nahmen zum Schutz und zur Rettung von Personal von 1. bei Bohrungen, die für die Gewinnung von Erdöl
der Plattform eingebunden. oder Erdgas genutzt werden, ab dem Zeitpunkt ihrer
(6) Ernste Gefahren, die erhebliche Auswirkungen Inbetriebnahme als Gewinnungs- oder Hilfsbohrung
auf die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat haben mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und
1888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016
2. bei allen anderen Bohrungen mindestens ein Jahr b) ein Überschreiten des zulässigen Betriebsdru-
über den Zeitpunkt ihrer vollständigen Verfüllung ckes verhindern, wenn die Rohrleitungen unter
hinaus aufzubewahren. innerem Überdruck stehen,
Für die Aufbewahrung von Mitteilungen über Bohrungs- c) verhindern, dass sich der Druck in den Rohrlei-
arbeiten ist § 38 Absatz 3 anzuwenden. tungen beim Übergang auf Behälter oder andere
Rohrleitungen mit niedrigeren Druckstufen aus-
§ 50 wirken kann, und
Mitteilung über den kombinierten Betrieb d) ölhaltige, brennbare oder wassergefährdende
Flüssigkeiten auffangen, die aus Molchschleusen
(1) Der Unternehmer hat eine Mitteilung über den
oder anderen Betriebseinrichtungen austreten
kombinierten Betrieb nach Anlage 1 Nummer 7 zu er-
können, und
stellen. Sind an einem kombinierten Betrieb mehrere
Unternehmer beteiligt, so haben sie die Mitteilung ge- 6. mit Rückschlagventilen oder anderen Absperrein-
meinsam zu erstellen. richtungen ausgerüstet sind, die den Rückfluss oder
den Zufluss aus Leitungen, die unmittelbar mit Boh-
(2) Der Unternehmer, der die Mitteilung vorgelegt rungen nach § 33 oder nach § 34 verbunden sind,
hat, hat die zuständige Behörde unverzüglich über alle bei einem Bruch der Bohrlochverschlüsse oder der
Änderungen der Grundlage, auf der die ursprüngliche mit solchen Bohrungen unmittelbar verbundenen
Mitteilung erstellt wurde, einschließlich physischer Än- Betriebseinrichtungen selbsttätig unterbrechen.
derungen, dem Austausch einer Plattform oder ange-
bundenen Einrichtung, neuer Erkenntnisse, neuer Tech- (2) Der Unternehmer hat Rohrleitungen so zu führen,
niken oder Änderungen am Betriebsmanagement, zu dass ihre Beschädigung vermieden wird. Er hat dafür zu
unterrichten. Die zuständige Behörde prüft die Ände- sorgen, dass die Rohrleitungen so im Meer verlegt wer-
rungen und ergreift erforderlichenfalls geeignete Maß- den, dass ihre Lage auch in leerem Zustand dauernd
nahmen. stabil bleibt. Er hat dafür zu sorgen, dass Gewichtsum-
mantelungen der Rohre aus Beton den zu erwartenden
§ 51 Beanspruchungen widerstehen. In Gebieten, in denen
Bodenbewegungen auftreten können, hat er Maßnah-
Mitteilung über die Standortverlegung men zur Sicherung der Rohrleitungen gegen Auswir-
(1) Vor der Verlegung des Standortes einer Plattform kungen dieser Bewegungen zu treffen. Bei nichttrag-
hat der Unternehmer die Mitteilung über die Standort- fähigem Untergrund hat er Ausgleichsmöglichkeiten zu
verlegung nach den Vorgaben der Anlage 1 Nummer 1 schaffen, die eine Gefährdung der Rohrleitungen durch
zu erstellen. Absinken oder Auftrieb verhindern. Bei felsigem Unter-
grund hat er zur Vermeidung von mechanischen Einwir-
(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, der zuständigen
kungen Rohrumhüllungen oder Bettungen vorzusehen.
Behörde die Mitteilung so frühzeitig zu übermitteln,
dass er die Stellungnahme der zuständigen Behörde (3) Bei im Meer zu verlegenden Erdöl- und Erdgas-
hierzu bei der Ausarbeitung des Berichts über ernste leitungen sowie bei zwischen dem Meeresgrund und
Gefahren umfassend berücksichtigen kann. einer Plattform liegenden Teilen von Rohrleitungen
(Steigleitungen) darf der Unternehmer nur solche
(3) Über wesentliche Änderungen, die vor Einrei-
Schweißverfahren anwenden, deren Eignung durch
chung des Berichts über ernste Gefahren Auswirkungen
einen nach § 23a der Allgemeinen Bundesbergverord-
auf die Mitteilung über die Standortverlegung haben, hat
nung anerkannten Sachverständigen bescheinigt wor-
der Unternehmer die zuständige Behörde unverzüglich
den ist. Der Unternehmer hat sowohl die im Hersteller-
in Kenntnis zu setzen.
werk als auch die bei der Verlegung der Rohrleitungen
hergestellten Schweißnähte zerstörungsfrei durch einen
§ 52 nach § 23a der Allgemeinen Bundesbergverordnung
Rohrleitungen anerkannten Sachverständigen prüfen zu lassen. Bei
(1) Zur Beförderung von Erdöl, Erdgas und von wei- Rohrleitungen, die keine Rohrleitungen nach Satz 1
teren Stoffen, die im Zusammenhang mit der Aufsu- sind, richtet sich der Umfang der zerstörungsfrei zu
chung, Gewinnung oder Aufbereitung von Erdöl oder prüfenden Schweißnähte nach der Güte und Schweiß-
Erdgas benutzt oder gewonnen werden, darf der Unter- barkeit des für die Rohre verwendeten Stahls und nach
nehmer nur Rohrleitungen verwenden, die der Art der zu befördernden Stoffe.
(4) Der Unternehmer hat Steigleitungen
1. den zu erwartenden mechanischen, thermischen
und chemischen Beanspruchungen standhalten, 1. so zu gestalten, dass sie keine Kräfte übertragen,
die die Plattform oder die auf dem Meeresgrund ver-
2. gegen Außen- und Innenkorrosion sowie gegen
legten Rohrleitungen gefährden,
elektrostatische Aufladungen geschützt sind,
2. in der Spritzwasserzone gegen Korrosion zu schüt-
3. am Anfang und am Ende mit Absperreinrichtungen
zen, wenn ihre Werkstoffe nicht korrosionsbeständig
ausgerüstet sind,
sind, und
4. mit einem Lecküberwachungssystem ausgerüstet
3. in Meeresbereichen, in denen sich Eis bilden kann,
sind, wenn sie der Beförderung von flüssigen Stof-
gegen Eisgefährdung zu schützen.
fen dienen,
(5) Der Unternehmer hat Gasaufbereitungs- oder
5. mit Vorrichtungen ausgerüstet sind, die Gastrocknungsanlagen nachgeschaltete Rohrleitungen,
a) den Betriebsdruck in den Rohrleitungen messen die zur Beförderung von schwefelwasserstoffhaltigem
und anzeigen, Erdgas bestimmt sind, vor der Einleitung des Gases
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016 1889
wasserfrei zu trocknen. Er hat das zu befördernde schaft Post-Logistik Telekommunikation im Sinne des
schwefelwasserstoffhaltige Erdgas soweit zu trocknen, § 9 Absatz 6 Satz 1 der Schiffssicherheitsverordnung
dass der Wassertaupunkt nicht unterschritten wird. vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auch auf Transit-Rohr- durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 2016
leitungen anzuwenden. (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, vorgelegt wer-
den, mit der bestätigt wird, dass die Plattform einen
Abschnitt 2 Sicherheitsstandard einhält, der dem MODU-Code
gleichwertig ist. Im Rahmen der nach Satz 1 Nummer 1
Anforderungen und 2 zu stellenden Anforderungen sind neben den Vor-
an Plattformen; Notfallmaßnahmen schriften dieser Verordnung und dem MODU-Code
nach Satz 1 Nummer 4 insbesondere eventuelle Emp-
§ 53 fehlungen der Gruppe der für Offshore-Erdöl- und -Erd-
Genehmigung von Plattformen gasaktivitäten zuständigen Behörden der Europäischen
Union (EUOAG)* zu berücksichtigen.
(1) Die Errichtung, der Betrieb sowie alle wesent-
lichen Änderungen einer Plattform sowie einer ange- (3) Die zuständige Behörde kann bei der Prüfung der
bundenen Einrichtung nach § 2 Absatz 10 Satz 1 Num- im Rahmen des Genehmigungsantrages eingereichten
mer 1, die der Durchführung bergbaulicher Tätigkeiten Unterlagen einen anerkannten Sachverständigen hin-
oder der Unterbringung von Personen dienen, bedürfen zuziehen. Die hierfür entstehenden Kosten sind vom
der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Antragsteller zu tragen.
Genehmigung kann vom Unternehmer sowie von dem- (4) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Ge-
jenigen, in dessen Auftrag die Herstellung erfolgt, nehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder getrennt hiervon
beantragt werden. eine Stellungnahme zur Angemessenheit der Konstruk-
(2) Die Erteilung der Genehmigung setzt voraus, dass tionsmitteilung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 abzu-
geben. Maßgeblich sind dabei die in Absatz 2 Satz 2
1. die Anforderungen an die zu erwartenden Überfüh-
genannten Vorschriften. Der Unternehmer hat der Stel-
rungs- oder Einsatzbedingungen der Plattform und
lungnahme der zuständigen Behörde zur Konstruk-
der angebundenen Einrichtungen erfüllt sind,
tionsmitteilung im Bericht über ernste Gefahren nach
2. die Betriebs- und Arbeitssicherheit gewährleistet ist, Anlage 1 Nummer 2.2 Rechnung zu tragen.
3. bei einer Plattform, die der Gewinnung von Erdöl (5) Hat ein anderer Nordsee-Anliegerstaat, ein an-
oder Erdgas dient, eine Konstruktionsmitteilung derer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein
nach Anlage 1 Nummer 1 vorgelegt wurde, und anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
4. bei einer beweglichen Plattform ein Sicherheitszeug- päischen Wirtschaftsraum auf der Grundlage der Anfor-
nis der zuständigen Behörde des Flaggenstaates derungen nach Absatz 2 die Eignung und Verwen-
oder einer vom Flaggenstaat anerkannten Organisa- dungsfähigkeit einer Plattform festgestellt, so gilt die
tion vorgelegt wird, aus dem sich die Übereinstim- Bescheinigung hierüber als Genehmigung im Sinne
mung mit den folgenden von der Internationalen des Absatzes 1 Satz 1. Die Konstruktionsmitteilung
Seeschifffahrts-Organisation (IMO) angenommen Vor- nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist gleichwohl vorzu-
schriften ergibt: legen und die zuständige Behörde hat hierzu eine Stel-
lungnahme nach Absatz 4 abzugeben.
a) für Plattformen, deren Kiellegung vor dem 1. Ja-
nuar 2012 erfolgt ist oder die sich zu diesem Zeit-
punkt in einem entsprechenden Bauzustand § 54
befanden: Code für den Bau und die Ausrüstung Positionierung von Plattformen auf See
beweglicher Offshore-Bohrplattformen, ange- (1) Während der Positionierung der Plattformen auf
nommen am 19. Oktober 1989 (MODU-Code 89, See sind alle personellen, organisatorischen und sach-
Entschließung A.649(16)), der zuletzt durch die lichen Maßnahmen zu treffen, damit die Sicherheit und
am 21. Juni 2013 angenommenen Änderungen der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gewähr-
MSC.357(92) und MSC.358(92) (VkBl. 2014 S. 387 leistet sind. Die vorbereitenden Arbeiten zur Positionie-
und 389) geändert wurde, rung der Plattformen auf See müssen so ausgeführt
b) für Plattformen, deren Kiellegung am oder nach werden, dass die Sicherheit und die Stabilität der Platt-
dem 1. Januar 2012 erfolgt oder die sich zu die- formen nicht beeinträchtigt werden.
sem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzu-
(2) Bewegliche Plattformen, die sich auf dem Mee-
stand befinden: Code für den Bau und die Aus-
resgrund abstützen, und ortsfeste Plattformen darf der
rüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen,
Unternehmer nur auf tragfähigem Untergrund absetzen.
angenommen am 2. Dezember 2009 (MODU-
Einen Nachweis, dass der Untergrund tragfähig ist, hat
Code 2009, Entschließung A.1023(26), VkBl. 2011
er der zuständigen Behörde vorher zu erbringen. Den
S. 747, Sonderdruck B 8150), der zuletzt durch
Meeresgrund hat er während der Einsatzzeit der Platt-
die am 21. Juni 2013 angenommenen Änderun-
formen auf Bodenverlagerungen zu überwachen. Wer-
gen MSC.359(92) (VkBl. 2014 S. 387 und S. 290)
den Bodenverlagerungen in einem Umfang festgestellt,
geändert wurde.
in dem sie die Standsicherheit der Plattformen beein-
Abweichend von Satz 1 Nummer 4 kann, falls der Flag- trächtigen können, oder ist mit solchen Bodenverlage-
genstaat kein Sicherheitszeugnis entsprechend dem rungen zu rechnen, so hat der Unternehmer Maßnah-
MODU-Code ausstellt und keine Organisation aner- men zum Ausgleich oder zur Verhinderung zu treffen.
kannt hat, die ein solches Zeugnis ausstellt, eine Be-
scheinigung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirt- * Abrufbar unter http://euoag.jrc.ec.europa.eu/.
1890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016
Schwimmende Plattformen hat der Unternehmer vor § 56
der Inbetriebnahme zu verankern. Melde- und Schutzsysteme
(3) Beim Hochfahren oder Absenken einer Hubinsel (1) Der Unternehmer hat jede Plattform mit einem
hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in der Nähe akustischen Warnsystem auszustatten, mit dem die Be-
ein Begleitschiff anwesend ist, das die Beschäftigten schäftigten bei Gefahr gewarnt und erforderlichenfalls
bei Gefahr übernehmen kann. Erfordert die Stand- zum sofortigen Verlassen der Plattform aufgefordert
sicherheit einer Hubinsel, dass die Beine um eine Min- werden können. In Räumen und Bereichen, in denen
desttiefe in den Meeresgrund eindringen, hat der Unter- die Beschäftigten lauten Geräuschen ausgesetzt sind,
nehmer vor ihrer Inbetriebnahme festzustellen, dass die muss zusätzlich eine optische Warnung gewährleistet
Mindesteindringtiefe erreicht ist. sein. Wird auf einer nicht mit Personen besetzten Platt-
form nur vorübergehend gearbeitet, so sind die Sätze 1
und 2 nur für die Dauer der Arbeiten anzuwenden, wenn
§ 55 eine schnelle und zuverlässige Warnung der Beschäf-
tigten ohne technische Hilfsmittel nicht gewährleistet
Sprech- und Sprechfunkverbindungen
ist.
(1) Der Unternehmer hat auf jeder Plattform eine (2) Der Unternehmer hat solche Melde- und Schutz-
Sprechverbindung zwischen dem Dienstraum der für systeme für Brände sowie Brandbekämpfungs- und
die Plattform verantwortlichen Person, dem Funkraum, Alarmsysteme einzubauen, die den Gefahren angemes-
den Kontrollräumen, Arbeitsräumen, Aufenthaltsräu- sen sind. Hierzu können insbesondere gehören:
men, Bereitschaftsräumen und anderen wichtigen 1. Brandmeldesysteme,
Punkten der Plattform einzurichten. Darüber hinaus
müssen Nachrichten durch Lautsprecher vom Dienst- 2. Feueralarmanlagen,
raum der verantwortlichen Person oder von einer ande- 3. Feuerlöschleitungen,
ren geeigneten Stelle aus in die Kontrollräume, Arbeits- 4. Feuerwehrhydranten und -schläuche,
räume, Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume über-
mittelt werden können und zwar unabhängig von der 5. Wasserflutsysteme und Wasserstrahlrohre,
Sprechverbindung nach Satz 1. Wird auf einer nicht 6. automatische Sprinklersysteme,
mit Personen besetzten Plattform nur vorübergehend 7. Gaslöschsysteme,
gearbeitet, so sind die Sätze 1 und 2 nur für die Dauer
der Arbeiten anzuwenden, wenn eine ausreichende 8. Schaumlöschsysteme,
mündliche Verständigung nicht anderweitig gewährleis- 9. tragbare Feuerlöscher,
tet ist. 10. Feuerwehrausrüstung und
(2) Der Unternehmer hat auf jeder Plattform, auf der 11. Brandschutzwände zur Abtrennung brandgefährde-
Personen ständig oder regelmäßig beschäftigt sind, ter Bereiche.
Kommunikationssysteme einzurichten, die eine stän- Die mit den Melde- und Schutzsystemen zusammen-
dige Verständigung zwischen der Plattform und Schif- hängenden Notsysteme sind getrennt anzuordnen oder
fen, Luftfahrzeugen und dem Land gewährleisten. Es auf besondere Art soweit wie möglich vor Unfalleinflüs-
sind mindestens zwei voneinander unabhängige Kom- sen zu schützen. Erforderlichenfalls sind diese Notsys-
munikationswege über eine permanente Verbindung teme so auszulegen, dass sie auch bei Ausfall eines
zum Land vorzusehen. Auf den internationalen Sprech- Systems oder eines Teils des Systems weiterhin funk-
funk-Notfrequenzen ist eine ununterbrochene Hör- tionieren.
bereitschaft sicherzustellen. Nachrichten müssen von
der Plattform zu Küsten- und Notdienststellen durch (3) Fernbedienungseinrichtungen nach § 13 Absatz 3
geeignete Kommunikationssysteme, die von ausfallge- der Allgemeinen Bundesbergverordnung müssen über
fährdeten Energiequellen unabhängig sind, übermittelt im Notfall einsatzbereite Kontrollstationen an geeigne-
werden können. Die zuständige Behörde kann weitere ten Stellen, erforderlichenfalls auch an sicheren Sam-
Anforderungen an die Ausgestaltung der Kommunika- melpunkten und an Ablegestationen verfügen. Mit einer
tionssysteme stellen, wenn es für die Sicherheit erfor- Fernbedienungseinrichtung oder mit vergleichbaren
derlich ist. Sicherheitseinrichtungen müssen zusätzlich zu den Ge-
räten und Anlagen nach § 13 Absatz 3 der Allgemeinen
(3) Wird auf einer nicht mit Personen besetzten Bundesbergverordnung mindestens folgende Systeme
Plattform nur vorübergehend gearbeitet, so reicht für ausgestattet sein:
die Dauer der Arbeiten die Aufrechterhaltung einer 1. Belüftungssysteme,
Sprechverbindung mit einer benachbarten Plattform
2. Systeme für die Notabschaltung von Geräten, die
oder mit einem in der Nähe der Plattform befindlichen
eine Zündung auslösen können,
Versorgungsschiff aus. Ist auf der Plattform ein Hub-
schrauber einsatzbereit, ist eine Sprechverbindung 3. Systeme zum Verhindern des Auslaufens brennbarer
nicht erforderlich. Flüssigkeiten oder des Entweichens von Gasen und
4. Brandschutzsysteme.
(4) Bei der Übernahme von Lasten zwischen Schif-
fen und Plattformen hat der Unternehmer für eine § 57
Sprechverbindung zu sorgen, wenn es für eine unmiss-
verständliche Signalgabe zwischen dem Kranführer Rettungsmittel
und dem Beschäftigten an den Lastaufnahmeeinrich- (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei
tungen erforderlich ist. Gefahr alle Personen die Plattform sofort verlassen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016 1891
und Verunglückte aus dem Wasser gerettet werden (3) Die Beschäftigten müssen neben den Sicher-
können. Hierfür hat er dem Stand der Technik entspre- heitsübungen nach Absatz 2 eine arbeitsplatzbezogene
chende Rettungsmittel bereitzustellen. Überlebensfahr- Schulung zur Rettung und zur Flucht nach Maßgabe
zeuge müssen in einer solchen Anzahl vorhanden sein, der Ergebnisse der Beurteilung von Gefahren nach § 3
dass sie alle auf der Plattform anwesenden Personen Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 der Allgemeinen Bundes-
auch dann noch aufnehmen können, wenn die Hälfte bergverordnung und nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Num-
dieser Fahrzeuge bei Störfällen unbrauchbar wird oder mer 1 und 2 erhalten. In diesen Schulungen sind die am
nicht erreichbar ist; auf der Plattform vorhandene Ret- jeweiligen Arbeitsplatz einsetzbaren Überlebenstechni-
tungsflöße dürfen dabei nicht berücksichtigt werden. ken zu vermitteln.
(2) Die Rettungsmittel hat der Unternehmer so anzu-
bringen und zu verteilen, dass sie bei Gefahr schnell § 59
und sicher zu erreichen sind und bestimmungsgemäß Notfallmaßnahmen
benutzt werden können. Er hat sie zu warten und min- (1) Der Unternehmer hat im Fall eines schweren
destens monatlich auf Vollzähligkeit und Funktionsfä- Unfalls alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um
higkeit zu prüfen. eine Eskalation des schweren Unfalls zu verhindern
(3) Zu den Mindestanforderungen für Rettungsboo- und seine Folgen zu begrenzen. Er hat insbesondere
te, Rettungsflöße, Rettungsbojen und Rettungswesten unverzüglich die im internen Notfalleinsatzplan vorge-
gehören: sehenen Maßnahmen zu ergreifen, soweit sie der Situa-
1. Eignung und Ausrüstung zur Überlebenssicherung tion angemessen sind.
für einen ausreichenden Zeitraum, (2) Der Unternehmer hat geeignete Maßnahmen zu
2. Verfügbarkeit in ausreichender Anzahl für alle vor- ergreifen, wenn sein Betrieb eine unmittelbare Gefahr
aussichtlich anwesenden Personen, für die menschliche Gesundheit darstellt oder das
Risiko eines schweren Unfalls erheblich erhöht. Eine
3. Typeneignung für die Arbeitsstätte, solche Maßnahme kann auch die vollständige oder teil-
4. einwandfreie Verarbeitung aus geeigneten Materia- weise Einstellung des Betriebs sein, bis die Gefahr oder
lien unter Berücksichtigung der Lebensrettungsfunk- das Risiko angemessen beherrscht ist. Werden derar-
tion und der Bedingungen für den Einsatz oder die tige Maßnahmen getroffen, so unterrichtet der Unter-
Einsatzbereitschaft und nehmer die zuständige Behörde unverzüglich, spätes-
tens aber innerhalb von 24 Stunden, hierüber.
5. auffällige Farbgebung für den Einsatz sowie Ausrüs-
tung mit Vorrichtungen, mit denen der Benutzer die (3) Weitergehende Verpflichtungen nach dem Bun-
Aufmerksamkeit von Rettungspersonal auf sich zie- desberggesetz oder anderen Vorschriften bleiben un-
hen kann. berührt.
(4) Der Unternehmer hat jede Arbeitsstätte mit ge-
Abschnitt 3
eigneten und ausreichenden Evakuierungsmöglichkei-
ten für Notfälle und Fluchtmöglichkeiten unmittelbar Sonstige
zur See hin auszustatten. Lebensrettungsgeräte, die Berichts- und Handlungspflichten
für die jeweilige Plattform geeignet sind, müssen sofort
einsatzfähig sein. § 60
Leitfäden
§ 58
(1) Unternehmer, die Offshore-Erdöl- und -Erdgas-
Notfallübungen aktivitäten durchführen, haben Leitfäden zu bewährten
(1) Der Unternehmer hat in enger Zusammenarbeit Verfahren für die Beherrschung ernster Gefahren bei
mit der zuständigen Behörde auf Grundlage des inter- Aktivitäten für die gesamte Auslegungs- und Betriebs-
nen und des externen Notfalleinsatzplans regelmäßig phase der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten unter
zu erproben, inwieweit er auf schwere Unfälle vorberei- Berücksichtigung der in Anlage 4 genannten Aspekte
tet ist. zu erstellen und zu überarbeiten. Die Leitfäden können
auch von den jeweiligen Unternehmensverbänden
(2) Auf Plattformen, auf denen Personen ständig erstellt und überarbeitet werden. Die Erarbeitung hat
oder zeitweise beschäftigt sind, hat der Unternehmer auf der Grundlage eines Prioritätenplans zu erfolgen,
darüber hinaus in monatlichen Abständen mit den Be- der in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde
schäftigten Sicherheitsübungen für den Seenot- und aufzustellen ist.
Gefahrenfall durchzuführen. Bei diesen Sicherheits-
übungen sind (2) Bei der Erstellung und Überarbeitung der Leit-
fäden sind die Arbeitnehmervertreter und die zustän-
1. die Einsatzbereitschaft der Rettungsboote zu prüfen, dige Behörde einzubeziehen. Zu diesem Zwecke sind
2. sämtliches hierbei benutztes Rettungsgerät zu prü- regelmäßige Treffen oder eine andere Form des regel-
fen, zu reinigen und erforderlichenfalls nachzuladen mäßigen Austausches vorzusehen. Erfahrungen aus
oder auszuwechseln, den anderen Mitgliedstaaten sind zu nutzen.
3. das verwendete tragbare Gerät zum bestimmungs-
gemäßen Aufbewahrungsort zurückzubringen und § 61
4. mindestens einmal vierteljährlich die Rettungsboote Vertrauliche Meldung
und Rettungskapseln mit der ihnen zugeteilten (1) Die Beschäftigten sowie andere im Betrieb einge-
Besatzung auszusetzen und im Wasser zu manö- setzte Personen können der zuständigen Behörde Be-
vrieren. denken hinsichtlich der Sicherheit und des Umwelt-
1892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016
schutzes im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und ten, wenn die Erdöl- oder -Erdgasaktivität durch den
-Erdgasaktivitäten vertraulich unter Wahrung der Ano- Unternehmer oder deren Tochtergesellschaften oder
nymität melden. Sie haben zuvor zu prüfen, ob ein Ge- auf dessen oder deren Rechnung durchgeführt worden
spräch mit dem Arbeitgeber als bessere Maßnahme in ist. Hinsichtlich des Umfangs der Unterrichtung ist § 39
Betracht kommt. § 22 Satz 1 Nummer 2 der Allgemei- Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
nen Bundesbergverordnung bleibt unberührt. (2) Diese Berichte werden innerhalb der Mitglied-
(2) Der Unternehmer hat seine Beschäftigten, die im staaten der Europäischen Union ausgetauscht.
Zusammenhang mit dem Betrieb beschäftigten Auf-
tragnehmer und deren Beschäftigte über die Möglich- Abschnitt 4
keit der vertraulichen Meldung zu informieren. Zudem Pflichten der Behörden
ist in Schulungen und Bekanntmachungen auf die Mög-
lichkeit einer vertraulichen Meldung hinzuweisen. § 65
(3) Die Kündigung oder Entlassung aus einem Externe Notfalleinsatzpläne und Notfallvorsorge
Dienst- oder Arbeitsverhältnis, die Versetzung an einen
anderen Beschäftigungsort und sonstige berufliche Be- (1) Die zuständige Behörde hat einen oder mehrere
nachteiligungen einer Person aus dem Grund, dass externe Notfalleinsatzpläne für die Plattformen oder an-
diese sich mit einer vertraulichen Meldung an eine Be- gebundene Einrichtungen zu erstellen, die sich in ihrem
hörde gewandt hat, sind unzulässig, wenn das Verhal- Zuständigkeitsbereich befinden. Dabei hat sie das
ten dieser Person nicht grob missbräuchlich gewesen Havariekommando hinzuzuziehen, soweit dessen Auf-
ist. gabenbereich betroffen ist. Der Externe Notfalleinsatz-
plan hat auch Einrichtungen außerhalb der Sicherheits-
§ 62 zone zu erfassen, sofern dies zur Gewährleistung der
Sicherheit der Offshore-Erdöl- oder -Erdgasaktivitäten
Informationsaustausch erforderlich ist. Die zuständige Behörde hat in den
zwischen Unternehmer und Behörden externen Notfalleinsatzplänen eine Strategie zur Be-
(1) Zur Gewährleistung eines grenzübergreifenden grenzung der Folgen eines schweren Unfalls im Zusam-
europäischen Informationsaustausches für ernste Ge- menhang mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten
fahren hat der Unternehmer der zuständigen Behörde festzulegen und dabei die Vorgaben der Anlage 5 zu
mindestens die in Anlage 7 Nummer 1 genannten Infor- berücksichtigen. Die zuständige Behörde hat den Un-
mationen zur Verfügung zu stellen. Hierbei hat er die ternehmer, der die vom Notfallplan betroffene Plattform
Vorgaben gemäß der Durchführungsverordnung (EU) oder Einrichtung betreibt oder auf eigene Rechnung
Nr. 1112/2014 der Kommission vom 13. Oktober 2014 betreiben lässt, an der Erstellung der externen Notfall-
zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für den In- einsatzpläne zu beteiligen und dessen Aufgaben und
formationsaustausch über Indikatoren für ernste Gefah- finanzielle Verpflichtungen festzulegen. Die externen
ren durch die Betreiber und Eigentümer von Offshore- Notfalleinsatzpläne haben der jeweils aktuellen Fas-
Erdöl- und -Erdgasanlagen sowie eines gemeinsamen sung der internen Notfalleinsatzpläne für die bestehen-
Formats für die Veröffentlichung der Informationen über den oder geplanten Plattformen oder Einrichtungen in
Indikatoren für ernste Gefahren durch die Mitgliedstaa- dem betroffenen Gebiet Rechnung zu tragen.
ten (ABl. L 302 vom 22.10.2014, S. 1) zu beachten. (2) Ernste Gefahren, die voraussichtlich erhebliche
(2) Die zuständige Behörde hat die Informationen Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Mit-
nach Absatz 1 entsprechend den Vorgaben der Durch- gliedsstaat haben werden, müssen in den externen
führungsverordnung (EU) Nr. 1112/2014 zu veröffent- Notfallplänen so berücksichtigt werden, dass eine ge-
lichen. meinsame wirksame Reaktion auf einen schweren
Unfall erleichtert wird.
§ 63 (3) Die zuständige Behörde hat ihre externen Notfall-
Beförderungspflicht einsatzpläne der Europäischen Kommission, anderen
potenziell betroffenen Mitgliedstaaten und der Öffent-
Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständigen
lichkeit zugänglich zu machen. Die offengelegten Infor-
Behörde Personen, die auf Weisung der zuständigen
mationen dürfen
Behörde tätig sind, samt ihrer Ausrüstung zu und von
Plattformen sowie zu und von Schiffen, die bei den Off- 1. kein Risiko für die Sicherheit und den Schutz von
shore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten eingesetzt werden, Plattformen und ihrer Betriebsabläufe darstellen,
zu befördern. Er hat diese Personen auch durch Unter- 2. nicht den wirtschaftlichen Interessen der Mitglied-
bringung und Verpflegung zu unterstützen. staaten schaden und
3. nicht die persönliche Sicherheit von Beamten und
§ 64 sonstigen Angestellten der Mitgliedstaaten beein-
Bericht über Offshore-Erdöl- und trächtigen.
-Erdgasaktivitäten außerhalb der Europäischen Union (4) Die zuständige Behörde hat geeignete Maßnah-
(1) Unternehmer, die ihren Sitz in der Bundesrepublik men zu treffen, um ein hohes Maß an Kompatibilität
Deutschland haben und selbst oder über Tochterunter- und Interoperabilität der Notfallgerätschaften und der
nehmen Erdöl- und -Erdgasaktivitäten auf See außer- Fachkompetenz im Bereich der Notfallhilfe zwischen
halb der Europäischen Union durchführen, haben dem allen Mitgliedstaaten in einer geografischen Region
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf An- und gegebenenfalls darüber hinaus zu erreichen. Dabei
frage unverzüglich über die Umstände eines schweren hat sie das Havariekommando hinzuzuziehen, soweit
Unfalls außerhalb der Europäischen Union zu unterrich- dessen Aufgabenbereich betroffen ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016 1893
(5) Die für die Koordinierung von Notfalleinsatzmaß- § 67
nahmen zuständige Behörde hat ein Verzeichnis der
Zusammenarbeit innerhalb
Notfallgerätschaften und -vorkehrungen gemäß An-
der Europäischen Union, Meldepflichten
lage 6 zu führen. Dabei hat sie das Havariekommando
hinzuzuziehen, soweit dessen Aufgabenbereich betrof- (1) Die zuständige Behörde hat für Offshore-Erdöl-
fen ist. Dieses Verzeichnis hat sie den anderen poten- und -Erdgasaktivitäten, die in ihrem Zuständigkeits-
ziell betroffenen Mitgliedstaaten und der Europäischen bereich stattfinden, jährlich zum 1. Juni einen Jahres-
Kommission sowie angrenzenden Drittländern auf der bericht mit den in der Anlage 7 Nummer 2 genannten
Grundlage der Gegenseitigkeit zur Verfügung zu stellen. Informationen zu erstellen. Sie hat den Jahresbericht an
(6) Die zuständige Behörde hat Szenarios der Ko- das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu
operation zwischen den betroffenen Behörden in poten- übermitteln, das einen zusammenfassenden Jahres-
ziell betroffenen Mitgliedstaaten und den Unternehmern bericht an die Europäische Kommission weiterleitet.
für Notfälle zu entwickeln, regelmäßig zu bewerten und (2) Bei einer ernsten Gefahr im Zusammenhang mit
zu aktualisieren. Dabei hat sie das Havariekommando Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten in der Bundes-
hinzuzuziehen, soweit dessen Aufgabenbereich betrof- republik Deutschland, die voraussichtlich erhebliche
fen ist. Diese Szenarios sind im Rahmen der Erstellung Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Mit-
der Notfallpläne sowie im Rahmen der Notfallübungen gliedstaat haben wird, oder bei einer geplanten Zusam-
nach § 58 Absatz 1 und § 67 Absatz 5 zu berücksich- menarbeit mit europäischen Agenturen hat die zustän-
tigen. dige Behörde unverzüglich das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie zu informieren. Bei ernsten
§ 66 Gefahren im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und
Untersuchungen bei -Erdgasaktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland,
und nach einem schweren Unfall die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die
Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat haben werden,
(1) Die zuständige Behörde hat bei schweren Unfäl- verständigt die zuständige Behörde darüber hinaus
len in ihrem Zuständigkeitsbereich gründliche Unter- unverzüglich das Maritime Lagezentrum des Havarie-
suchungen einzuleiten und aus deren Ergebnissen kommandos und die nach § 4 des Umweltschadens-
Empfehlungen abzuleiten. Dabei hat sie das Havarie- gesetzes zuständige Behörde.
kommando hinzuzuziehen, soweit dessen Aufgaben-
bereich betroffen ist. Über die Einleitung von Unter- (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
suchungen und deren Fortgang hat sie das Bundes- gie hat alle einschlägigen Informationen auf Anfrage an
ministerium für Wirtschaft und Energie unverzüglich zu diejenigen Mitgliedstaaten weiterzuleiten, die sich als
unterrichten. potenziell betroffen ansehen. Besteht ein Risiko vorher-
sehbarer grenzüberschreitender Auswirkungen eines
(2) Während eines Notfalleinsatzes erhebt die zu-
schweren Unfalls auf Drittländer, so hat das Bundesmi-
ständige Behörde alle für eine gründliche Untersuchung
nisterium für Wirtschaft und Energie den Drittländern
notwendigen Informationen.
Informationen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit
(3) Die zuständige Behörde nach Absatz 1 stellt am zur Verfügung zu stellen.
Ende der Untersuchung oder am Ende eines etwaigen
Gerichtsverfahrens jeweils eine Zusammenfassung der (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
Ergebnisse der Untersuchungen und der Empfehlungen gie koordiniert Maßnahmen, die den Wissens-, Informa-
nach Absatz 1 der Europäischen Kommission und dem tions- und Erfahrungsaustausch betreffen, mit anderen
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zur Ver- Mitgliedstaaten. Der Wissens-, Informations- und Er-
fügung. Bei Umweltschäden im Sinne des § 2 Num- fahrungsaustausch betrifft insbesondere die Wirkungs-
mer 1 des Umweltschadensgesetzes hat die zustän- weise der Maßnahmen für das Risikomanagement, die
dige Behörde auch die nach § 12 des Umweltscha- Verhütung schwerer Unfälle, die Überprüfung der Ein-
densgesetzes zuständige Behörde zu informieren. Sie haltung der Vorschriften und Notfallmaßnahmen im
hat eine nicht vertrauliche Fassung der Ergebnisse im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivi-
Internet zu veröffentlichen. täten innerhalb und gegebenenfalls außerhalb der
Europäischen Union.
(4) Die zuständige Behörde und der Unternehmer
haben im Anschluss an eine Untersuchung die Emp- (5) Die zuständige Behörde, in deren Zuständigkeits-
fehlungen umzusetzen, die sich aus der Untersuchung bereich eine oder mehrere Plattformen oder angebun-
ergeben haben. dene Einrichtungen betrieben werden, hat regelmäßig
in Zusammenarbeit mit potenziell betroffenen Mitglied-
(5) Die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundes-
staaten, mit relevanten Agenturen der Union sowie, auf
stelle für Seeunfalluntersuchung nach dem Seesicher-
der Grundlage der Gegenseitigkeit, mit potenziell be-
heits-Untersuchungs-Gesetz in der Fassung der Be-
troffenen Drittländern zu erproben, inwieweit die Bun-
kanntmachung vom 1. März 2012 (BGBl. I S. 390) in
desrepublik Deutschland darauf vorbereitet ist, auf
der jeweils geltenden Fassung sowie die Zuständigkei-
schwere Unfälle zu reagieren. Dabei hat sie das Hava-
ten und Befugnisse des Havariekommandos nach der
riekommando hinzuzuziehen, soweit dessen Aufgaben-
Bund/Küstenländervereinbarung über die Errichtung
bereich betroffen ist.
des Havariekommandos in der Bekanntmachung vom
23. Dezember 2003 (BAnz. 2003, S. 1170) und nach der (6) Die zuständige Behörde hat dem Bundesminis-
Bund/Küstenländer-Vereinbarung über die Bekämpfung terium für Wirtschaft und Energie jeden Antrag auf Er-
von Meeresverschmutzungen in der Bekanntmachung richtung einer normalerweise mit Personen besetzten
vom 23. Dezember 2003 (BAnz. 2003, S. 1171) in der Plattform für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten zu
jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. melden.
1894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016
(7) Bis zum 17. Juli 2016 hat die zuständige Behörde 1. entgegen § 13 Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
Maßnahmen mitzuteilen, die sie in Bezug auf den macht,
Zugang zu Fachwissen, auf materielle Ausstattung 2. entgegen § 25 Absatz 4 Satz 1 ein Taucherdienst-
und auf Experten getroffen hat; dazu gehören auch buch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
mögliche förmliche Vereinbarungen mit einschlägigen
Ämtern und Agenturen der Europäischen Union über 3. entgegen § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder
die Erbringung fachlicher Beratung. Das Bundesminis- Nummer 2 eine Unterlage oder eine Aufzeichnung
terium für Wirtschaft und Energie meldet diese Maß- nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auf dem
nahmen einschließlich weiterer Maßnahmen, die even- neusten Stand oder nicht, nicht richtig oder nicht
tuell auf Bundesebene getroffen wurden, bis zum vollständig bereithält,
19. Juli 2016 an die Europäische Kommission. 4. entgegen § 38 Absatz 3 eine Unterlage nicht oder
nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
Kapitel 3 5. entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder
Schlussvorschriften Nummer 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
§ 68 6. entgegen § 39 Absatz 2 eine dort genannte Stelle
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
Übertragung der Pflichten
rechtzeitig unterrichtet,
Der Unternehmer kann die sich aus dieser Verord-
7. entgegen § 47 Absatz 5 Satz 1 einen Nachweis
nung ergebenden Pflichten ganz oder teilweise auf ver-
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
antwortliche Personen übertragen, soweit dies nicht
nach § 62 Satz 2 des Bundesberggesetzes ausge- 8. entgegen § 47 Absatz 7 Satz 1 die zuständige Be-
schlossen ist. hörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig informiert,
§ 69 9. entgegen § 47 Absatz 7 Satz 2 eine Empfehlung
Untergrundspeicherung oder eine Dokumentation nicht oder nicht mindes-
tens sechs Monate aufbewahrt oder
(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 3 sind auf die
in § 1 Absatz 2 genannten Tätigkeiten entsprechend 10. entgegen § 49 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung
anzuwenden. mit Satz 2, einen dort genannten Bericht nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
(2) Die Vorschriften des Kapitel 2 sind wie folgt ent- übermittelt.
sprechend anzuwenden:
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 3
1. § 40 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, § 47, Nummer 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer vor-
§ 48 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 5 bis 6, sätzlich oder fahrlässig
Absatz 7 Nummer 1, Absatz 8 Satz 1 und Absatz 9,
die §§ 52 bis 57, § 58 Absatz 2 und 3, § 59, § 63 1. ohne Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 eine
sowie § 66 Absatz 1, 2 und 5 für Tätigkeiten nach § 1 dort genannte Bohrspülung verwendet,
Absatz 2 Nummer 1 und für die Aufsuchung, Gewin- 2. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 3 eine Bohrspülung in
nung und Aufbereitung von Bodenschätzen im Off- das Meer einbringt,
shore-Bereich, die der Errichtung eines Speichers 3. ohne Genehmigung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 Bohr-
dienen oder dessen Errichtung vorausgehen und klein in das Meer einbringt,
keine Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten sind;
4. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten
2. auf die in § 1 Absatz 2 Nummer 2 genannten Tätig- Gegenstand in das Meer wirft oder auf dem Mee-
keiten. resgrund zurücklässt,
5. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 einen dort genannten
§ 70
Gegenstand nicht oder nicht rechtzeitig birgt,
Ausnahmebewilligungen
6. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 einen dort genann-
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnah- ten Schwimmer nicht richtig kennzeichnet,
men von den Vorschriften des § 24 Absatz 1 Nummer 8,
7. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 2 einen dort genann-
des § 31 Absatz 3 bis 5, des § 33 Absatz 1 bis 6, des
ten Gegenstand nicht oder nicht rechtzeitig kenn-
§ 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, des § 52 Absatz 1
zeichnet,
und 3 Satz 2 und Absatz 5 sowie des § 57 Absatz 1
Satz 3 zulassen, wenn der mit den Vorschriften be- 8. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Sicherheits-
zweckte Schutz von Leben oder Gesundheit von Per- zone nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ein-
sonen sowie von Sachgütern durch neue technische richtet,
Entwicklungen oder auf eine andere Weise mindestens 9. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 in die Sicherheits-
gleichwertig sichergestellt ist. zone einfährt oder sich dort aufhält,
10. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 oder
§ 71 § 23 Absatz 3 oder 4 eine Person einsetzt oder mit
Ordnungswidrigkeiten einer dort genannten Arbeit betraut,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 3 11. ohne Genehmigung nach § 24 Absatz 4 Satz 1 eine
Nummer 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer vor- dort genannte Arbeit durchführt oder eine dort
sätzlich oder fahrlässig genannte Kammer einsetzt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016 1895
12. entgegen § 29 Absatz 1 Satz 2 selbständig mit § 72
Sprengstoffen oder Zündmitteln umgeht,
Übergangsregelung
13. entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Person bestellt
oder beauftragt, Auf Plattformen und andere Einrichtungen, die am
5. August 2016 aufgrund einer Genehmigung oder Be-
14. entgegen § 29 Absatz 3 Satz 3 eine Anzeige nicht,
triebsplanzulassung bereits errichtet waren, sowie im
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
Bereich der Küstengewässer, der nicht Teil des Küsten-
erstattet,
meeres ist, auf Plattformen und andere Einrichtungen,
15. ohne Genehmigung nach § 29 Absatz 7 Satz 2 ein die am 5. August 2016 bereits genehmigt waren, sind
dort genanntes Lager errichtet, wesentlich ändert § 40 Absatz 1 und 2, die §§ 41 bis 51, § 58 Absatz 1
oder betreibt, und § 65 ab dem Tag der in der Betriebsplanzulassung
16. entgegen § 29 Absatz 10 Satz 1 eine Meldung vorgesehenen oder aufgrund einer neuen Zulassung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht eines Betriebsplans erforderlichen Überprüfung der Do-
rechtzeitig macht, kumentation zur Risikobewertung durch die zuständige
17. entgegen § 47 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 eine Behörde anwendbar, spätestens jedoch zum 19. Juli
Plattform, eine Einrichtung oder ein Gerät nicht, 2018. Bis zum 18. Juli 2018 oder, wenn zuvor eine
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Überprüfung der Risikobewertung durch die zuständige
überprüfen lässt, Behörde nach Satz 1 erfolgt, bis zum Tag vor dem Tag
der geplanten Überprüfung, sind die §§ 1, 32 und 40
18. ohne Genehmigung nach § 53 Absatz 1 Satz 1 eine der Festlandsockel-Bergverordnung vom 21. März
Plattform oder eine angebundene Einrichtung er- 1989 (BGBl. I S. 554), die zuletzt durch Artikel 14 der
richtet, betreibt oder wesentlich ändert oder Verordnung vom 2. Juli 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert
19. entgegen § 59 Absatz 2 Satz 3 die zuständige Be- worden ist, anzuwenden. Auf Transit-Rohrleitungen, die
hörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder am 5. August 2016 bereits genehmigt waren, ist § 46
nicht rechtzeitig unterrichtet. zum 19. Juli 2018 anwendbar.
1896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016
Anlage 1
(zu § 43 Absatz 1 und 2, § 44 Absatz 2, § 45 Absatz 1 und 2, § 46 Absatz 2, § 48 Absatz 1 und 2, § 49 Absatz 1,
§ 50 Absatz 1, § 51 Absatz 1 und § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
Ausgestaltung der Unterlagen für den Betriebsplan und die Genehmigung von Plattformen
1. Informationen in der Konstruktionsmitteilung und der Mitteilung über die Standortverlegung für eine
Förderplattform
Die Konstruktionsmitteilung und die Mitteilung über die Verlegung des Standorts einer Förderplattform enthal-
ten zumindest die folgenden Informationen:
1.1 Name und Anschrift des Unternehmers,
1.2 eine Beschreibung des Verfahrens zur Ausgestaltung des Förderbetriebs und der Fördersysteme, vom
ersten Konzept bis zu der der Behörde im Rahmen der Konstruktionsmitteilung vorgelegten Ausgestal-
tung oder Auswahl einer bestehenden Plattform, sowie der angewandten Normen und der Ausgestal-
tungskonzepte, die Teil des Verfahrens sind,
1.3 eine Beschreibung des Ausgestaltungskonzepts in Bezug auf mögliche Szenarien ernster Gefahren für
die Plattform und ihren Standort sowie der wichtigsten Mittel zur Beherrschung des Risikos,
1.4 den Nachweis dafür, dass das Ausgestaltungskonzept dazu beiträgt, das Risiko schwerer Unfälle auf
ein vertretbares Niveau zu reduzieren,
1.5 eine Beschreibung der Plattform und der Bedingungen an ihrem vorgesehenen Standort,
1.6 eine Beschreibung aller ökologisch, meteorologisch und durch den Meeresgrund bedingten Beschrän-
kungen des sicheren Betriebs sowie der Vorkehrungen zur Ermittlung der Risiken, die vom Meer und
Meeresgrund und von Rohrleitungen und Verankerungen benachbarter Plattformen ausgehen,
1.7 eine Beschreibung derjenigen geplanten Arbeiten, von denen ernste Gefahren ausgehen können,
1.8 eine allgemeine Beschreibung des Sicherheits- und Umweltmanagementsystems, das die Wirksamkeit
der vorgesehenen Maßnahmen zur Beherrschung der Risiken schwerer Unfälle gewährleistet,
1.9 eine Beschreibung des Systems zur unabhängigen Überprüfung und eine erste Liste sicherheits- und
umweltkritischer Elemente und deren erforderlicher Eigenschaften,
1.10 den Nachweis dafür, dass eine Förderplattform, die an einen neuen Standort verbracht werden soll, um
bei einer anderen Förderaktivität eingesetzt zu werden, für die geplante Förderaktivität geeignet ist,
1.11 den Nachweis dafür, dass eine Plattform, die für den Einsatz als Förderplattform umgewidmet werden
soll, für diese Umwidmung geeignet ist.
2. Informationen im Bericht über ernste Gefahren für eine Förderplattform
Der Bericht über ernste Gefahren für eine Förderplattform enthält neben den in § 43 Absatz 1 genannten
Inhalten zumindest die folgenden Informationen:
2.1 Name und Anschrift des Unternehmers,
2.2 eine Beschreibung, wie der Stellungnahme der zuständigen Behörde zur Konstruktionsmitteilung Rech-
nung getragen wurde,
2.3 einen Überblick über die Beteiligung der Vertreter der Arbeitnehmer an der Erstellung des Berichts über
ernste Gefahren,
2.4 eine Beschreibung der Plattform und etwaiger Verbindungen zu anderen Plattformen oder angebunde-
nen Einrichtungen einschließlich Bohrlöchern,
2.5 den Nachweis dafür, dass alle ernsten Gefahren ermittelt sowie deren Eintrittswahrscheinlichkeit und
Folgen, einschließlich aller ökologisch, meteorologisch und durch den Meeresgrund bedingten Be-
schränkungen des sicheren Betriebs, eingeschätzt wurden und dass die Maßnahmen zur Beherrschung
dieser Gefahren, einschließlich der damit zusammenhängenden sicherheits- und umweltsicherheitskri-
tischen Elemente, geeignet sind, das Risiko eines schweren Unfalls auf ein vertretbares Niveau zu
reduzieren; dieser Nachweis schließt eine Bewertung der Wirksamkeit der Notfallmaßnahmen bei et-
waigen Öl- und Gasunfällen ein,
2.6 eine Beschreibung derjenigen geplanten Arbeiten, von denen ernste Gefahren ausgehen können, und
die Angabe der Höchstzahl der Personen, die sich zu jeder Zeit auf der Plattform aufhalten können,
2.7 eine Beschreibung der Ausrüstungen und der Vorkehrungen zur Kontrolle der Bohrungen, der Prozess-
sicherheit, der Gefahrstoffrückhaltung, des Brand- und Explosionsschutzes, des Schutzes der Beschäf-
tigten vor Gefahrstoffen sowie zur Vermeidung eines schweren Umweltvorfalls,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016 1897
2.8 eine Beschreibung der Vorkehrungen zum Schutz der Personen auf der Plattform vor ernsten Gefahren
und zur Gewährleistung ihrer sicheren Flucht, Evakuierung und Rettung sowie der Vorkehrungen zur
Aufrechterhaltung der Kontrollsysteme zur Verhinderung von Beschädigungen der Plattform und von
Umweltschäden für den Fall, dass sämtliches Personal evakuiert wird,
2.9 eine Aufzählung der beim Bau und bei der Inbetriebnahme der Plattform verwendeten einschlägigen
Normen, Leitlinien und Kodizes,
2.10 sonstige Einzelheiten, die insbesondere bei einem kombinierten Betrieb zu einer Zunahme ernster Ge-
fahren für eine oder mehrere der beteiligten Plattformen führen können,
2.11 alle für andere Anforderungen dieser Verordnung relevanten Informationen, die aufgrund der Anforde-
rungen der Allgemeinen Bundesbergverordnung und dieser Verordnung in Bezug auf die Verhütung
schwerer Unfälle erlangt wurden,
2.12 hinsichtlich der Arbeiten, die von der Plattform aus durchgeführt werden sollen, alle nach den aufgrund
von Umweltverträglichkeitsprüfungen erlangten und für andere Anforderungen dieser Verordnung rele-
vanten Informationen über die Verhütung schwerer Umweltvorfälle,
2.13 eine Beurteilung der ermittelten potenziellen Auswirkungen eines schweren Umweltvorfalls auf die Um-
welt, bei dem eine Rückhaltebarriere für Schadstoffe ausfällt, sowie eine Beschreibung der technischen
und sonstigen Maßnahmen, die zur Verhütung, Verringerung oder Kompensation dieser Auswirkungen
vorgesehen sind; diese Maßnahmen schließen Überwachungsmaßnahmen ein.
3. Informationen im Bericht über ernste Gefahren für eine Plattform, die nicht der Förderung dient
Der Bericht über ernste Gefahren für eine Plattform, die nicht der Förderung dient, enthält zumindest die fol-
genden Informationen:
3.1 Name und Anschrift des Unternehmers,
3.2 einen Überblick über eine Beteiligung der Vertreter der Arbeitnehmer an der Erstellung des Berichts
über ernste Gefahren,
3.3 eine Beschreibung der Plattform, sowie bei einer beweglichen Plattform, der Vorkehrungen für ihre
Positionierung an unterschiedlichen Standorten und ihres Positionierungssystems,
3.4 eine Beschreibung derjenigen Betriebsvorgänge, die von der Plattform aus durchgeführt werden und
von denen ernste Gefahren ausgehen können, und die Angabe der Höchstzahl der Personen, die sich
zu jeder Zeit auf der Plattform aufhalten können,
3.5 den Nachweis dafür, dass alle ernsten Gefahren ermittelt sowie deren Eintrittswahrscheinlichkeit und
Folgen einschließlich aller ökologischen, meteorologischen und durch den Meeresgrund bedingten Be-
schränkungen des sicheren Betriebs eingeschätzt wurden und dass die Maßnahmen zur Beherrschung
dieser Gefahren einschließlich damit zusammenhängenden sicherheits- und umweltkritischen Elemente
geeignet sind, das Risiko eines schweren Unfalls auf ein vertretbares Niveau zu reduzieren; dieser
Nachweis schließt eine Bewertung der Wirksamkeit der Notfalleinsätze bei etwaigen Öl- oder Gasun-
fällen ein,
3.6 eine Beschreibung der Plattform und der Vorkehrungen zur Kontrolle der Bohrungen, der Prozesssi-
cherheit, der Gefahrstoffrückhaltung, des Brand- und Explosionsschutzes, des Schutzes der Beschäf-
tigten vor Gefahrstoffen sowie zur Vermeidung eines schweren Umweltvorfalls,
3.7 eine Beschreibung der Vorkehrungen zum Schutz der Personen auf der Plattform vor ernsten Gefahren
und zur Gewährleistung ihrer sicheren Flucht, Evakuierung und Rettung sowie der Vorkehrungen zur
Aufrechterhaltung der Kontrollsysteme zur Verhinderung von Beschädigungen der Plattform und von
Umweltschäden für den Fall, dass sämtliches Personal evakuiert wird,
3.8 eine Aufzählung der beim Bau und bei der Inbetriebnahme der Plattform verwendeten einschlägigen
Normen, Leitlinien und Kodizes,
3.9 einen Nachweis, dass alle ernsten Gefahren für alle Arbeiten, die von der Plattform aus durchgeführt
werden sollen, ermittelt wurden und dass das Risiko eines schweren Unfalls auf ein vertretbares Niveau
reduziert wird,
3.10 eine Beschreibung aller ökologisch, meteorologisch und durch den Meeresgrund bedingten Beschrän-
kungen des sicheren Betriebs sowie der Vorkehrungen zur Ermittlung der Risiken, die vom Meer und
Meeresgrund und von Rohrleitungen und Verankerungen benachbarter Plattformen ausgehen,
3.11 sonstige Einzelheiten, die insbesondere bei einem kombinierten Betrieb zu einer Zunahme ernster Ge-
fahren für eine oder mehrere der beteiligten Plattformen führen können,
3.12 hinsichtlich der Arbeiten, die von der Plattform aus durchgeführt werden sollen, alle nach den aufgrund
von Umweltverträglichkeitsprüfungen erlangten und für andere Anforderungen dieser Verordnung rele-
vanten Informationen über die Verhütung schwerer Umweltvorfälle,
1898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016
3.13 eine Beurteilung der ermittelten potenziellen Auswirkungen eines schweren Umweltvorfalls, bei dem
eine Rückhaltebarriere für Schadstoffe ausfällt, auf die Umwelt sowie eine Beschreibung der techni-
schen und sonstigen Maßnahmen, die zur Verhütung, Verringerung oder Kompensation dieser Auswir-
kungen vorgesehen sind; diese Maßnahmen schließen Überwachungsmaßnahmen ein.
4. Informationen in der Mitteilung über Bohrungsarbeiten
Die Mitteilung über Bohrungsarbeiten enthält zumindest die folgenden Informationen:
4.1 Name und Anschrift des Unternehmers von Bohrungsarbeiten,
4.2 die Bezeichnung der zu nutzenden Plattform sowie Name und Anschrift des Unternehmers der Platt-
form und eines Auftragnehmers im Falle, dass dieser die Bohrungsarbeiten vornimmt,
4.3 alle Einzelheiten, die das Bohrloch eindeutig kennzeichnen, und eine Beschreibung etwaiger Verbin-
dungen des Bohrlochs zu Plattformen oder angebundenen Einrichtungen,
4.4 Informationen über das Programm für die Bohrungsarbeiten einschließlich des Zeitraums der Arbeiten,
der Einzelheiten und der Überprüfung der Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung eines Verlusts der
Kontrolle über das Bohrloch (insbesondere Ausrüstung, Bohrflüssigkeit, Zement), der Richtungssteue-
rung des Bohrlochverlaufs und der Einschränkungen des sicheren Betriebs im Einklang mit dem Risiko-
management,
4.5 Informationen zur Vorgeschichte und zum Zustand eines bestehenden Bohrlochs,
4.6 alle Einzelheiten in Bezug auf vorgesehene Sicherheitsvorkehrungen, die im Bericht über ernste Gefah-
ren für die Plattform nicht beschrieben sind,
4.7 eine Risikobewertung mit einer Beschreibung
4.7.1 der mit den Bohrungsarbeiten verbundenen besonderen Gefahren einschließlich aller ökolo-
gisch, meteorologisch und durch den Meeresgrund bedingten Beschränkungen des sicheren
Betriebs,
4.7.2 der untertägigen Gefahren,
4.7.3 etwaiger Aktivitäten an oder unter der Wasseroberfläche, die gleichzeitig potenziell mit erns-
ten Gefahren verbunden sind,
4.7.4 geeigneter Maßnahmen zur Beherrschung dieser Gefahren,
4.8 eine Beschreibung der Einzelheiten der Bohrlochkonfiguration bei Beendigung der Arbeiten aufgrund
zeitweiliger oder endgültiger Aufgabe des Bohrlochs und die Angabe, ob beabsichtigt ist, am Bohrloch
Fördergeräte für eine künftige Nutzung anzubringen,
4.9 im Falle der Änderung einer Mitteilung über Bohrungsarbeiten hinreichende Einzelheiten zur vollständi-
gen Aktualisierung der Mitteilung,
4.10 falls ein Bohrloch mittels einer Nichtförderplattform angelegt, umgebaut oder gewartet werden soll:
4.10.1 eine Beschreibung aller ökologisch, meteorologisch und durch den Meeresgrund bedingten
Beschränkungen des sicheren Betriebs sowie der Vorkehrungen zur Ermittlung der Risiken,
die vom Meer und Meeresgrund sowie von Rohrleitungen und Verankerungen benachbarter
Plattformen ausgehen,
4.10.2 eine Beschreibung der Umweltbedingungen, denen beim internen Notfalleinsatzplan für die
Plattform Rechnung getragen wurde,
4.10.3 eine Beschreibung der Notfallvorkehrungen, einschließlich der Einsatzvorkehrungen im Falle
von Umweltvorfällen, wenn diese nicht im Bericht über ernste Gefahren beschrieben sind,
4.10.4 eine Beschreibung, wie die Managementsysteme des Unternehmers von Bohrungsarbeiten
koordiniert werden sollen, um jederzeit eine wirksame Beherrschung ernster Gefahren zu
gewährleisten,
4.11 den Bericht des Sachverständigen mit den Ergebnissen der unabhängigen Bohrlochüberprüfung nach
§ 47 einschließlich einer vom Unternehmer nach Prüfung dieses Berichts abgegebenen Erklärung, dass
das Risikomanagement für die Bohrlochkonstruktion und die Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung
eines Kontrollverlusts für alle anzunehmenden Bedingungen und Umstände geeignet sind oder sein
werden,
4.12 alle für andere Anforderungen dieser Verordnung relevanten Informationen, die aufgrund der Anforde-
rungen der Allgemeinen Bundesbergverordnung und dieser Verordnung in Bezug auf die Verhütung
schwerer Unfälle erlangt wurden,
4.13 hinsichtlich der Bohrungsarbeiten, die von der Plattform aus durchgeführt werden sollen, alle aufgrund
von Umweltverträglichkeitsprüfungen erlangten und alle für andere Anforderungen dieser Verordnung
relevanten Informationen über die Verhütung schwerer Umweltvorfälle.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016 1899
5. Informationen zu den Systemen zur unabhängigen Überprüfung
Die Beschreibungen der Systeme zur unabhängigen Überprüfung enthalten zumindest die folgenden Informa-
tionen:
5.1 eine vom Unternehmer nach Prüfung des Berichts des Sachverständigen nach § 47 abgegebene Er-
klärung, dass die sicherheitskritischen Elemente und das System für deren Instandhaltung gemäß dem
Bericht über ernste Gefahren für die Gewährleistung der Sicherheit der Plattform und der betroffenen
Einrichtungen und Geräte geeignet sind oder sein werden,
5.2 eine Beschreibung des Systems einschließlich
5.2.1 der Auswahl der Sachverständigen, die die unabhängige Prüfung durchführen,
5.2.2 des Umfangs der Überprüfungen sowie der Maßnahmen zur Überprüfung des einwandfreien
Zustands und der Maßnahmen zur Instandhaltung der sicherheits- und umweltkritischen Ele-
mente und jeder spezifizierten Plattform in dem System,
5.2.3 der Fristen für regelmäßig wiederkehrende Überprüfungen einschließlich von Druckproben
und
5.3 eine detaillierte Beschreibung der in Nummer 5.2.2 genannten Maßnahmen zur Überprüfung des ein-
wandfreien Zustands der sicherheits- und umweltkritischen Elemente und der Plattform; diese Be-
schreibung enthält Einzelheiten zu den Grundsätzen, die bei der Überprüfung angewendet werden; dies
schließt Folgendes ein:
5.3.1 die Untersuchung und Prüfung der sicherheits- und umweltkritischen Elemente durch unab-
hängige und qualifizierte Prüfer,
5.3.2 die Überprüfung der sicherheits- und umweltkritischen Elemente in Bezug auf Auslegung,
Normen, Zertifizierung oder sonstige Systeme zur Gewährleistung der Konformität,
5.3.3 die Untersuchung laufender Arbeiten,
5.3.4 die Meldung etwaiger Verstöße und
5.3.5 vom Unternehmer getroffene und zu treffende Maßnahmen zur Abhilfe von Verstößen.
6. Informationen im Bericht über ernste Gefahren zu einer wesentlichen Änderung einer Plattform, ein-
schließlich der Entfernung ortsfester Plattformen
Werden an einer Plattform wesentliche Änderungen vorgenommen, so enthält der Bericht über ernste Gefahren
zumindest die folgenden Informationen:
6.1 Name und Anschrift des Unternehmers,
6.2 einen Überblick über die Beteiligung der Vertreter der Arbeitnehmer an der Erstellung des überarbeite-
ten Berichts über ernste Gefahren,
6.3 hinreichende Einzelheiten zur vollständigen Aktualisierung des Berichts über ernste Gefahren und des
internen Notfalleinsatzplans für die Plattform sowie den Nachweis, dass die Risiken ernster Gefahren
auf ein vertretbares Niveau reduziert werden, und
6.4 bei Außerbetriebnahme einer ortsfesten Förderplattform:
6.4.1 Einzelheiten über die Mittel zur Isolation sämtlicher Gefahrstoffe und, falls Bohrlöcher an die
Plattform angeschlossen sind, über die dauerhafte Versiegelung der Bohrlöcher und über
deren Abschottung von der Plattform und der Umwelt,
6.4.2 eine Beschreibung der mit der Stilllegung der Plattform verbundenen Risiken ernster Gefah-
ren für Leben, Gesundheit und Umwelt sowie der Maßnahmen zur Beherrschung dieser Ri-
siken,
6.4.3 eine Beschreibung der Notfallvorkehrungen zum Schutz der Personen auf der Plattform vor
ernsten Gefahren und zur Gewährleistung ihrer sicheren Flucht, Evakuierung und Rettung
sowie zur Aufrechterhaltung der Kontrollsysteme zur Verhinderung von Beschädigungen
der Plattform und von Umweltschäden für den Fall, dass sämtliches Personal evakuiert wird.
7. Informationen in der Mitteilung über den kombinierten Betrieb
Die Mitteilung über den kombinierten Betrieb enthält zumindest die folgenden Informationen:
7.1 Name und Anschrift des Unternehmers, der die Mitteilung übermittelt,
7.2 bei Beteiligung anderer Unternehmer am kombinierten Betrieb deren Namen und Anschriften, ein-
schließlich der Bestätigung, dass sie dem Inhalt der Mitteilung zustimmen,
7.3 ein von allen beteiligten Unternehmern gemeinsam erstelltes und unterzeichnetes Dokument, in dem
dargelegt ist, wie die Managementsysteme der am kombinierten Betrieb beteiligten Plattformen koor-
diniert werden sollen, um das Risiko eines schweren Unfalls auf ein vertretbares Niveau zu senken,
1900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016
7.4 eine Beschreibung jeder Ausrüstung, die im Rahmen des kombinierten Betriebs zum Einsatz kommen
soll, aber in der aktuellen Fassung des Berichts über ernste Gefahren nicht für jede der am kombinierten
Betrieb beteiligten Plattformen beschrieben ist,
7.5 eine Zusammenfassung der von allen am kombinierten Betrieb beteiligten Unternehmern vorgenomme-
nen Risikobewertung, die Folgendes umfasst:
7.5.1 eine Beschreibung jeglicher Aktivität im kombinierten Betrieb, die mit ernsten Gefahren ver-
bunden ist,
7.5.2 eine Beschreibung etwaiger infolge der Risikobewertung eingeführter Maßnahmen zur Be-
herrschung der Risiken,
7.6 eine Beschreibung des kombinierten Betriebs und des Arbeitsprogramms.
8. Informationen im Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle
Das Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle enthält zumindest die folgenden Informationen:
8.1 die Angabe, wie auf der obersten Leitungsebene des Unternehmens die Verantwortung dafür geregelt
ist, dass ständig sichergestellt wird, dass das Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle
geeignet ist, durchgeführt wird und wie beabsichtigt funktioniert,
8.2 eine Beschreibung der Maßnahmen für den Aufbau und die Wahrung einer starken Sicherheitskultur, die
eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen dauerhaft sicheren Betrieb bietet,
8.3 eine Beschreibung von Ausmaß und Intensität von Überprüfungen der Prozesse, die zur Verhütung
schwerer Unfälle im Unternehmen durchgeführt werden,
8.4 eine Beschreibung der Maßnahmen zur Anerkennung und Belohnung erwünschten Verhaltens von im
Betrieb eingesetzten und verantwortlichen Personen zur Verhütung schwerer Unfälle,
8.5 eine Bewertung der Fähigkeiten und Ziele des Unternehmens,
8.6 eine Beschreibung der Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von Sicherheits- und Umweltschutzstan-
dards als zentrale Werte des Unternehmens,
8.7 eine Beschreibung der formellen Führungs- und Kontrollsysteme, die die oberste Leitungs- und Füh-
rungsebene des Unternehmens mit einbeziehen,
8.8 eine Beschreibung des Konzepts zur Sicherstellung von Fachkompetenz zur Verhütung schwerer Un-
fälle auf allen Ebenen des Unternehmens,
8.9 Angaben, inwieweit die Einzelheiten nach den Nummern 8.1 bis 8.8 auf die Offshore-Erdöl- und -Erd-
gasaktivitäten des Unternehmens, die außerhalb der Europäischen Union durchgeführt werden, an-
wendbar sind.
9. Informationen zum Sicherheits- und Umweltmanagementsystem
Die Beschreibung des Sicherheits- und Umweltmanagementsystems enthält zumindest die nachfolgenden
Informationen:
9.1 die Organisationsstruktur des Unternehmens sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten des Personals,
9.2 die Ermittlung und Bewertung ernster Gefahren sowie ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit und möglicher
Folgen,
9.3 die Einbeziehung von Auswirkungen schwerer Umweltvorfälle in die Bewertungen des Risikos schwerer
Unfälle im Bericht über ernste Gefahren,
9.4 die Beherrschung ernster Gefahren im Normalbetrieb,
9.5 das Änderungsmanagement,
9.6 die Notfallplanung und die Notfallmaßnahmen,
9.7 die Begrenzung von Umweltschäden, soweit die Informationen nicht bereits im internen Notfalleinsatz-
plan nach § 48 enthalten sind,
9.8 die Überwachung der Leistungen des Unternehmens,
9.9 die Audit- und Überprüfungsregelungen,
9.10 die Maßnahmen, die für die Teilnahme von Arbeitnehmern und der zuständigen Behörde an Beratungen
bei der Erstellung des Berichtes über ernste Gefahren getroffen wurden, und die Umsetzung der Ergeb-
nisse dieser Beratungen.
Zum Zwecke der Beschreibung des Sicherheits- und Umweltmanagementsystems kann der Unternehmer auch
eine Umwelterklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016 1901
Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie
der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung vorlegen. Voraussetzung ist, dass die Umwelterklärung die Informationen nach
den Nummern 9.1 bis 9.10 enthält und dass die Plattform oder andere Einrichtung als Standort für ein Umwelt-
managementsystem in das EMAS-Register nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490) in der jeweils geltenden Fassung einge-
tragen ist.
10. Informationen im internen Notfalleinsatzplan
Der interne Notfalleinsatzplan enthält zumindest folgende Informationen:
10.1 Name, Rufbereitschaft, fachliche Qualifikation und Angabe der betrieblichen Stellung der Person, die
die internen Notfallmaßnahmen leitet und Warnsignale auslöst, sowie der Personen, die zur Einleitung
der Notfalleinsatzverfahren ermächtigt sind oder zur Behebung von Notfällen bereitstehen,
10.2 Name, Rufbereitschaft, fachliche Qualifikation und Angabe der betrieblichen Stellung der Person, die für
den Kontakt mit den für den externen Notfalleinsatzplan zuständigen Behörden verantwortlich ist,
10.3 ein Verzeichnis der Personen, die zur Behebung von Störfällen bereitstehen, mit Angabe ihrer fachlichen
Qualifikation und ihrer Rufbereitschaft,
10.4 ein Verzeichnis der Stellen innerhalb und außerhalb des Unternehmens, die über Notfälle zu unterrichten
sind, insbesondere die in § 39 genannten Stellen und die Seenotleitung Bremen mit deren Rettungs-
mitteln und Einsatzmöglichkeiten, sowie eine Anweisung über die Art der Unterrichtung und die für eine
Meldung wesentlichen Daten,
10.5 eine Beschreibung aller Bedingungen oder Ereignisse, die einen schweren Unfall verursachen könnten,
gemäß der Beschreibung im Bericht über ernste Gefahren,
10.6 eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Beherrschung der Bedingungen oder Ereignisse, die einen
schweren Unfall verursachen könnten, und zur Begrenzung ihrer Folgen zu treffen sind, einschließlich
der Maßnahmen, die bei unterschiedlichen Notfällen zu treffen sind, sowie ein Verzeichnis der für die
Einzelfälle zu verwendenden technischen Geräte und Mittel,
10.7 ein Verzeichnis, das mindestens die folgenden verfügbaren Einrichtungen, Geräte, Ressourcen und
Angaben enthält:
10.7.1 die für die Reinhaltung des Meeres einschließlich des Meeresgrundes wichtigen betrieblichen
Einrichtungen, Geräte und Mittel mit Angabe der Fristen für ihre Zustands- und Funktions-
prüfungen sowie einen Nachweis über die Durchführung und den Befund dieser Prüfungen,
10.7.2 Angaben über die Möglichkeiten zur Lagerung, Beseitigung und Verwendung von aufgenom-
menem Öl oder von Rückständen und
10.7.3 eine Aufzählung der technischen Geräte und Mittel, die für die einzelnen Einsatzfälle zu ver-
wenden, sowie der Maßnahmen, die bei schweren Unfällen zu treffen sind,
10.8 eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Begrenzung der Risiken für Personen auf der Plattform
und für die Umwelt getroffen worden sind, einschließlich der Angaben über die Art und den Zeitpunkt
der Warnmeldung, die festgesetzten Warnsignale sowie das bei einer Warnmeldung erwartete Verhalten
der Beschäftigten und die zu treffenden Maßnahmen,
10.9 eine Beschreibung der Regelungen des Einsatzes von Bereitschaftsschiffen und Hubschraubern ein-
schließlich der Kriterien für ihre Aufnahmefähigkeit und Eingreifzeit, aus der hervorgeht, dass sie den
Evakuierungs- und Rettungsanforderungen genügen,
10.10 bei einem kombinierten Betrieb eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Abstimmung der Flucht-,
Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen zwischen den Plattformen des kombinierten Betriebs getrof-
fen worden sind und mit denen sichergestellt werden soll, dass die Gefahr für Leben und Gesundheit für
die Personen, die sich während eines schweren Unfalls auf den Plattformen befinden, möglichst gering
gehalten wird,
10.11 eine Analyse der Wirksamkeit von Notfallmaßnahmen bei Öl- und Gasunfällen, die insbesondere die
folgenden Umweltbedingungen berücksichtigt:
10.11.1 Wetter, einschließlich Wind, Sichtverhältnisse, Niederschlag und Temperatur,
10.11.2 Seegang, Gezeiten und Strömungen,
10.11.3 Eis und Trümmer,
10.11.4 die Anzahl der Stunden mit Tageslicht und
10.11.5 sonstige bekannte Umweltbedingungen, die die Wirksamkeit der Notfallmaßnahmen und der
Notfallausrüstung beeinflussen könnten,
1902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016
10.12 eine Beschreibung
10.12.1 der Vorkehrungen, die für die frühzeitige Meldung eines schweren Unfalls an die für die Ein-
leitung des externen Notfalleinsatzplans zuständigen Behörden getroffen worden sind,
10.12.2 der Art der Informationen, die beim ersten Alarm mitzuteilen sind, sowie
10.12.3 der Vorkehrungen, die zur Bereitstellung von detaillierteren Informationen getroffen worden
sind, sobald diese verfügbar sind,
10.13 eine Beschreibung der Maßnahmen zur Schulung des Personals in den Aufgaben, deren Wahrnehmung
von ihnen erwartet wird, sowie zur Koordinierung dieser Maßnahmen mit externen Notfalldiensten, ein-
schließlich Art, Umfang und zeitliche Abstände der Notfallübungen, sowie eines Nachweises über die
Durchführung dieser Übungen,
10.14 eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Koordinierung der internen Notfallmaßnahmen mit exter-
nen Notfallmaßnahmen getroffen worden sind,
10.15 Belege darüber, dass die Chemikalien, die gegebenenfalls als Dispersionsmittel eingesetzt werden sol-
len, vorab bewertet wurden, um durch entsprechende Auswahl der Chemikalien die Auswirkungen auf
die öffentliche Gesundheit und die Umwelt möglichst gering zu halten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016 1903
Anlage 2
(zu § 49 Absatz 3)
Informationen in den Berichten über Bohrungsarbeiten
Die Berichte über Bohrungsarbeiten nach § 49 Absatz 3 umfassen mindestens
die folgenden Informationen:
1. Name und Anschrift des Unternehmers von Bohrungsarbeiten,
2. Bezeichnung der Plattform und Name und Anschrift ihres Unternehmers,
3. eine Beschreibung der Einzelheiten, die das Bohrloch eindeutig kennzeich-
nen, und etwaiger Verbindungen des Bohrlochs zu Plattformen oder ange-
bundener Infrastruktur,
4. eine Zusammenfassung der seit Aufnahme des Betriebs oder seit dem
vorigen Bericht durchgeführten Arbeiten,
5. Durchmesser und tatsächliche sowie gemessene vertikale Tiefe für
5.1 jedes Bohrloch und
5.2 jede angebrachte Einfassung,
6. Dichte der Bohrflüssigkeit zum Zeitpunkt des Berichts,
7. bei Arbeiten an einem bereits bestehenden Bohrloch dessen aktuellen Be-
triebszustand.
1904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016
Anlage 3
(zu den §§ 44, 45)
Vorkehrungen des Unternehmers zur Verhütung schwerer Unfälle
Der Unternehmer hat bei der Erstellung des Unternehmenskonzepts zur Verhütung schwerer Unfälle und des Um-
welt- und Sicherheitsmanagementsystems,
1. besonderes Augenmerk auf die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Integrität aller sicherheits- und um-
weltkritischer Systeme und an ihre Inspektions- und Instandhaltungssysteme zu richten, um sicherzustellen,
dass das geforderten Niveau in Bezug auf die Sicherheit und Umweltintegrität gewährleistet ist,
2. geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass es zu keiner unbeabsichtigten Freisetzung von Ge-
fahrstoffen aus den zu ihrer sicheren Einschließung bestimmten Rohrleitungen, Behältern und Systemen kommt
und dass der Ausfall einzelner Rückhaltebarriere nicht zu einem schweren Unfall führen kann,
3. ein Verzeichnis der verfügbaren Notfallausrüstungen zu erstellen, in dem angegeben ist,
3.1 wem die Ausrüstungen gehören und wo sie sich befinden,
3.2 wie die Ausrüstungen zur Plattform und zu anderen für die Durchführung des internen Notfalleinsatzplans
relevanten Standorten verbracht werden,
3.3 wie die Ausrüstungen eingesetzt werden und
3.4 mit welchen Maßnahmen sichergestellt wurde, dass die Ausrüstungen stets einsatztauglich sind,
4. die gesetzlichen Pflichten in Bezug auf die Beherrschung ernster Gefahren und den Umweltschutz in das Stan-
dardbetriebsverfahren zu integrieren, um einen geeigneten Rahmen für die Überwachung der Einhaltung aller
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu gewährleisten, und
5. besonderes Augenmerk auf den Aufbau und die Wahrung einer starken Sicherheitskultur zu richten, die eine
hohe Wahrscheinlichkeit für dauerhaft sicheren Betrieb bietet, auch im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit den
Arbeitnehmern; die Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmern ist unter anderem durch folgende Maßnahmen zu
gewährleisten:
5.1 sichtbares Engagement in Bezug auf Beratungen mit den Vertretern der Arbeitnehmer und der zuständigen
Behörde und die dort festgelegten Maßnahmen,
5.2 Ermunterung der Beschäftigten sowie weiterer im Betrieb eingesetzter Personen zur Meldung von Unfällen
und Beinaheunfällen sowie die Belohnung solcher Meldungen,
5.3 wirksame Zusammenarbeit mit den gewählten Vertretern für Sicherheitsfragen,
5.4 Schutz von Informanten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016 1905
Anlage 4
(zu § 60 Absatz 1)
Prioritäten für Entwicklung von Leitfäden nach § 60
Leitfäden nach § 60 Absatz 1 haben sich vorrangig auf Maßnahmen zu beziehen,
die der Verhütung schwerer Unfälle und der Begrenzung der Folgen möglicher
schwerer Unfälle dienen. Sie haben insbesondere folgende Aspekte zu berück-
sichtigen:
1. die Verbesserung der Bohrlochintegrität, des Bohrlochkontrollgeräts und
der Bohrlochbarrieren sowie die Überwachung ihrer Wirksamkeit,
2. die Verbesserung des Primärrückhaltesystems,
3. die Verbesserung des Sekundärrückhaltesystems, das die Eskalation eines
drohenden schweren Unfalls schon frühzeitig begrenzt,
4. zuverlässige Entscheidungsprozesse,
5. Management und Beaufsichtigung von Aktivitäten, die ernste Gefahren her-
vorrufen können,
6. die Fachkompetenz der Personen in Schlüsselpositionen,
7. ein wirksames Risikomanagement,
8. die Bewertung der Zuverlässigkeit sicherheits- und umweltkritischer Syste-
me,
9. wichtige Indikatoren für die Bewertung ergriffener Maßnahmen,
10. die wirksame Integration von Sicherheits- und Umweltmanagementsyste-
men des Unternehmers und anderer Beteiligter an den Offshore-Erdöl-
und -Erdgasaktivitäten.
1906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016
Anlage 5
(zu § 65 Absatz 1)
Informationen in den externen Notfalleinsatzplänen
Der externe Notfalleinsatzplan enthält zumindest die folgenden Informationen:
1. ein Verzeichnis mit Namen und betrieblicher Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen
ermächtigt sind, sowie der Personen, die zur Leitung der externen Notfallmaßnahmen befugt sind,
2. eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Entgegennahme von Frühwarnungen über schwere Unfälle zu
treffen sind sowie der damit verbundenen Alarmauslösungs- und Notfallverfahren,
3. eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Koordinierung der zur Durchführung des externen Notfalleinsatz-
plans notwendigen Einsatzmittel zu treffen sind,
4. eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Unterstützung des internen Notfalleinsatzplans zu treffen sind,
5. eine detaillierte Beschreibung der Vorkehrungen, die für externe Notfallmaßnahmen zu treffen sind,
6. eine Beschreibung der Vorkehrungen,
6.1 die zur rechtzeitigen Meldung eines schweren Unfalls an möglicherweise betroffene Personen und Orga-
nisationen zu treffen sind sowie
6.2 die zur Anleitung der von einem schweren Unfall betroffenen Personen und Organisationen zu treffen sind,
7. eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zu treffen sind zur Unterrichtung
7.1 der Notfalldienste anderer Mitgliedstaaten sowie
7.2 der Europäischen Kommission im Fall eines schweren Unfalls mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen,
8. eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Verringerung der negativen Auswirkungen schwerer Unfälle auf
land- und seeseits wild lebende Arten zu treffen sind, insbesondere auch für den Fall, dass ölkontaminierte Tiere
die Küste früher erreichen als das ausgelaufene Öl und
9. eine Beschreibung der Rolle der Behörden, der Notfalldienste, der Koordinatoren und der anderen mit Notfall-
maßnahmen betrauten Akteure bei Notfällen, damit die Zusammenarbeit bei schweren Unfällen sichergestellt ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016 1907
Anlage 6
(zu § 65 Absatz 5)
Verzeichnis über Notfallgerätschaften und -vorkehrungen
1. Das Verzeichnis nach § 65 Absatz 5 hat Folgendes zu enthalten:
1.1 ein Verzeichnis der verfügbaren Notfallausrüstungen, in dem angegeben ist,
1.1.1 wem die Ausrüstungen gehören und wo sie sich befinden,
1.1.2 wie die Ausrüstungen zum Ort des schweren Unfalls verbracht werden,
1.1.3 wie die Ausrüstungen eingesetzt werden und
1.1.4 mit welchen Maßnahmen sicherzustellen ist, dass die Ausrüstungen stets einsatztauglich sind,
1.2 ein Verzeichnis der industrieeigenen Notfallausrüstungen, die im Notfall bereitgestellt werden können,
1.3 eine Beschreibung der allgemeinen Vorkehrungen, die bei schweren Unfällen zu treffen sind, einschließlich
der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten aller am Unfall Beteiligten und der Stellen, die für die Auf-
rechterhaltung dieser Vorkehrungen verantwortlich sind,
1.4 die Angabe, mit welchen Maßnahmen sicherzustellen ist, dass die Ausrüstungen, das Personal und die
Verfahren jederzeit einsatzbereit und auf dem neuesten Stand sind und dass jederzeit genügend geschul-
tes Personal zur Verfügung steht,
1.5 Belege darüber, dass die Chemikalien, die als Dispersionsmittel eingesetzt werden sollen, vorab bewertet
wurden, um durch entsprechende Auswahl der Chemikalien die Auswirkungen auf die öffentliche Gesund-
heit und die Umwelt möglichst gering zu halten.
2. Die Vorkehrungen, die nach Nummer 1.3 zu treffen sind, müssen auch solche Unfälle berücksichtigen, die
potenziell die Möglichkeiten des betreffenden Mitgliedstaats übersteigen oder sich über dessen Grenzen hinaus
erstrecken können. Hierzu sind folgende Maßnahmen vorzusehen:
2.1 der Austausch externer Notfalleinsatzpläne mit benachbarten Mitgliedstaaten und der Europäischen Kom-
mission,
2.2 die von Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemeinsam vorgenommene Erstellung von grenzüber-
schreitenden Verzeichnissen der industrieeigenen und der im öffentlichen Eigentum stehenden Notfall-
instrumente sowie sämtliche Anpassungen, die zur Sicherstellung der Kompatibilität der Notfallausrüstungen
und Verfahren der Mitgliedstaaten und benachbarter Staaten notwendig sind,
2.3 Maßnahmen, die zur Aktivierung des Katastrophenschutzverfahrens der Europäischen Union durchzufüh-
ren sind,
2.4 die Durchführung grenzüberschreitender Übungen im Rahmen externer Notfalleinsatzpläne.
1908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016
Anlage 7
(zu § 62 Absatz 1 und § 67 Absatz 1)
Informationsaustausch und Jahresbericht
1. Der Unternehmer hat nach § 62 Absatz 1 unter anderem Angaben über Folgendes zu machen:
1.1 die unabsichtliche Freisetzung von Erdöl, Erdgas oder anderen Gefahrstoffen,
1.2 den Verlust der Bohrlochkontrolle, der den Einsatz von Bohrlochkontrollgerät erfordert, oder den Ausfall
einer Bohrlochbarriere, die daher instand gesetzt oder ersetzt werden muss,
1.3 den Ausfall eines sicherheits- und umweltkritischen Elements,
1.4 den erheblichen Verlust an struktureller Integrität, den Verlust des Schutzes vor den Auswirkungen von
Feuer oder Explosionen und den Verlust der Lagestabilität einer mobilen Plattform,
1.5 ein Schiff auf Kollisionskurs und die Kollision eines Schiffes mit einer Plattform,
1.6 Hubschrauberunfälle auf oder in der Nähe einer Plattform,
1.7 jeden Unfall mit Todesfolge,
1.8 jede schwere Verletzung von fünf oder mehr Personen bei demselben Unfall,
1.9 jede Evakuierung des Personals,
1.10 jeden schweren Umweltvorfall.
2. Der von der zuständigen Behörde vorzulegende Jahresbericht nach § 67 Absatz 1 umfasst mindestens die
folgenden Informationen:
2.1 Zahl, Alter und Standort der Plattformen,
2.2 Zahl und Art der durchgeführten Inspektionen und Untersuchungen und der etwaigen durchgeführten
Zwangsmaßnahmen oder Verurteilungen,
2.3 alle Daten über Vorfälle, die im Rahmen des Informationsaustausches nach § 62 gemeldet wurden,
2.4 alle wesentlichen Änderungen am Offshore-Regulierungsrahmen,
2.5 die Durchführung von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten unter dem Aspekt der Verhütung schwerer
Unfälle und der Begrenzung der Folgen möglicher schwerer Unfälle.
3. Die in Nummer 1 genannten Informationen umfassen faktische Informationen und analytische Daten zu Off-
shore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten. Sie müssen eindeutig sein und einen Vergleich der Leistungen der Unterneh-
mer der Bundesrepublik Deutschland einerseits und aller Branchenakteure in der Europäischen Union andererseits
ermöglichen.
4. Die in Nummer 1 genannten Informationen müssen so erfasst und zusammengestellt werden, dass die zustän-
dige Behörde in die Lage versetzt wird,
4.1 vor einer potenziellen Beeinträchtigung sicherheits- und umweltkritischer Barrieren warnen zu können und
4.2 geeignete Präventivmaßnahmen ergreifen zu können.
Die Informationen müssen auch die Gesamtwirksamkeit aller Maßnahmen und Kontrollen, die von den Unter-
nehmen und der Offshore-Erdöl- und -Erdgasindustrie durchgeführt worden sind, insbesondere im Hinblick auf
die Verhütung schwerer Unfälle und zur Minimierung der Risiken für die Umwelt, belegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016 1909
Artikel 2 3. § 20 wird wie folgt geändert:
Änderung der a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Verordnung über die Umweltver- „§ 20
träglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben Präventivmedizinische
§ 1 der Verordnung über die Umweltverträglichkeits- Überwachung, ärztliche Untersuchungen“.
prüfung bergbaulicher Vorhaben vom 13. Juli 1990 b) In Satz 2 werden die Wörter „arbeitsmedizini-
(BGBl. I S. 1420), die zuletzt durch Artikel 8 der Verord- schen Vorsorgeuntersuchungen“ durch die Wör-
nung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) geän- ter „ärztlichen Untersuchungen“ ersetzt und wer-
dert worden ist, wird wie folgt geändert: den die Wörter „oder die §§ 2 und 18 Abs. 1 der
1. Nummer 2 wird wie folgt geändert: Festlandsockel-Bergverordnung“ durch die Wörter
„oder § 16 Absatz 2 und 3 und § 23 Absatz 3
a) In Buchstabe a wird das Wort „oder“ am Ende
Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 5
durch ein Semikolon ersetzt.
der Offshore-Bergverordnung vom 3. August
b) Buchstabe b wird aufgehoben. 2016 (BGBl. I S. 1866), sowie ergänzend die Re-
2. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a einge- gelungen der Verordnung zur arbeitsmedizini-
fügt: schen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2768), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
„2a. Aufsuchung von Erdöl und Erdgas durch Ex-
nung vom 23. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3882) ge-
plorationsbohrungen und Gewinnung von Erdöl
ändert worden ist,“ ersetzt.
und Erdgas mit Errichtung und Betrieb von För-
derplattformen im Bereich der Küstengewässer 4. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
und des Festlandsockels;“. „§ 23a
Anerkennung von Sachverständigen
Artikel 3
(1) Ein Sachverständiger, der Aufgaben nach einer
Änderung der Bergverordnung wahrnimmt, die auf Grund des § 68
Gesundheitsschutz-Bergverordnung Absatz 1 oder 2 des Bundesberggesetzes erlassen
§ 1 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom oder die nach § 176 Absatz 3 des Bundesberggeset-
31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751), die zuletzt durch Artikel 5 zes aufrechterhalten wurde, und dessen Tätigkeit
Absatz 6 der Verordnung vom 26. November 2010 nach einer solchen Verordnung einer Anerkennung
(BGBl. I S. 1643) geändert worden ist, wird wie folgt durch die zuständige Behörde bedarf, ist vorbehalt-
gefasst: lich anderer Vorschriften auf Grund seines Antrags
von der zuständigen Behörde anzuerkennen, wenn
er die erforderliche Zuverlässigkeit, besondere fach-
„§ 1
liche Kompetenz, Leistungsfähigkeit und Unabhän-
Räumliche und sachliche Anwendung gigkeit nachgewiesen hat. Dies setzt insbesondere
Diese Verordnung ist anzuwenden für gesundheit- voraus,
liche Vorsorgemaßnahmen bei der Aufsuchung, Gewin- 1. dass keine Tatsachen bekannt sind, die den
nung und Aufbereitung von Bodenschätzen sowie der Sachverständigen für die Tätigkeit als unzuver-
Untergrundspeicherung auf dem Festland, im Gebiet lässig erscheinen lassen,
der Küstengewässer und des Festlandsockels der Bun-
2. dass der Sachverständige
desrepublik Deutschland, soweit die Offshore-Bergver-
ordnung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866) keine a) für die vorgesehene Sachverständigentätigkeit
Regelungen enthält, sowie bei der Aufsuchung und geistig und körperlich geeignet ist,
Gewinnung mineralischer Rohstoffe in Halden sowie b) eine in der Europäischen Union oder im Euro-
in bergbaulichen Versuchsgruben und Ausbildungsstät- päischen Wirtschaftsraum anerkannte Ab-
ten.“ schlussprüfung in der für seine Sachverstän-
digentätigkeit maßgeblichen Fachrichtung an
Artikel 4 einer Universität, Technischen Hochschule,
Technischen Fachhochschule oder Techniker-
Änderung der
schule erfolgreich abgelegt, oder in anderer
Allgemeinen Bundesbergverordnung Weise, insbesondere durch eine einschlägige,
Die Allgemeine Bundesbergverordnung vom 23. Ok- als gleichwertig anerkannte Berufsausbildung,
tober 1995 (BGBl. I S. 1466), die zuletzt durch Artikel 5 eine vergleichbare überdurchschnittliche Fach-
Absatz 5 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I kunde erworben hat,
S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: c) die besondere fachliche Qualifikation für die
1. In § 3 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor der Auf- konkret vorzunehmenden Tätigkeiten ein-
zählung die Wörter „, einschließlich der zusätzlichen schließlich der Kenntnisse der maßgeblichen
Anforderungen des Anhangs 3 Nr. 1.1.1 bis 1.1.4,“ Regeln der Technik und der einschlägigen
gestrichen. Rechtsvorschriften nachgewiesen hat,
2. In § 13 Absatz 8 werden nach dem Wort „zusätzlich“ 3. dass der Sachverständige über die zur Ausübung
die Wörter „für Arbeitsstätten nach Absatz 1 Num- der Tätigkeit als Sachverständiger erforderlichen
mer 1 die Anforderungen der Offshore-Bergverord- Einrichtungen sowie, sofern erforderlich, über an-
nung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866) und für gemessen qualifiziertes und erfahrenes Personal
Arbeitsstätten nach Absatz 1 Nummer 2“ eingefügt. verfügt und
1910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016
4. dass der Sachverständige die Gewähr für unpar- keit in angemessener Höhe und angemessenem
teiisches und unabhängiges Wirken sowie für die Umfang nachzuweisen. Höhe und Umfang der Haft-
Einhaltung der Pflichten eines anerkannten Sach- pflichtversicherung müssen den Risiken der jeweili-
verständigen bietet; der Sachverständige muss gen Sachverständigentätigkeit entsprechen. Bei
im Falle der Durchführung von Prüfungen insbe- Sachverständigen oder Unternehmen aus einem
sondere unabhängig sein von dem Management, anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
das in irgendeiner Weise für einen Teil oder As- einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
pekt zuständig ist oder war, der Gegenstand der den Europäischen Wirtschaftsraum kann der Nach-
Prüfungen durch den Sachverständigen sein soll. weis auch durch den Abschluss einer Haftpflichtver-
Die Eignung und besondere fachliche Qualifikation sicherung bei einem innerhalb dieser Staaten zum
nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und c kann im Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunterneh-
Rahmen einer Prüfung oder eines Fachgesprächs men erbracht werden. Deckt die Haftpflichtversiche-
unter Beteiligung von hierfür geeigneten Fachleuten rung nach Satz 3 nach Höhe und Umfang die Risiken
überprüft werden. Der Nachweis der besonderen der Sachverständigentätigkeit nur teilweise ab, so
fachlichen Qualifikation nach Satz 2 Nummer 2 kann eine zusätzliche Sicherheit verlangt werden,
Buchstabe c erfordert in der Regel den Nachweis die die nicht gedeckten Risiken absichert.
einer mindestens fünfjährigen praktischen Tätigkeit (5) Der Antrag auf Anerkennung kann in schrift-
in dem maßgeblichen Fachgebiet. Hiervon kann im licher oder elektronischer Form gestellt werden und
Einzelfall, insbesondere bei Sachverständigen, die hat genaue Angaben zum Umfang der vorgesehenen
einer sachverständigen Stelle angehören, abgewi- Sachverständigentätigkeit zu enthalten. Das Aner-
chen werden, wenn die erforderliche fachliche Qua- kennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle
lifikation dennoch gewährleistet ist. nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrens-
(2) Die Anerkennung kann sachlich beschränkt, gesetzes abgewickelt werden. Hat die zuständige
zeitlich befristet und mit Auflagen verbunden wer- Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten
den. Bei der Erteilung der Anerkennung sind der nach Eingang der vollständigen Unterlagen über den
sachliche Umfang und die zeitliche Geltung anzuge- Antrag entschieden und wurde die Frist durch die
ben. zuständige Behörde nicht verlängert, gilt die Aner-
kennung als erteilt; die Vorschriften des Verwal-
(3) Ein Sachverständiger, der in einem Dienst-
tungsverfahrensgesetzes zur Genehmigungsfiktion
oder Arbeitsverhältnis steht, kann nur anerkannt
sind entsprechend anzuwenden.“
werden, wenn er die Anforderungen nach Absatz 1
erfüllt und zusätzlich nachweist, dass 5. In der Überschrift des Anhangs 3 wird die Angabe
„1 und“ gestrichen.
1. sein Anstellungsvertrag den Erfordernissen nach
Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 nicht entgegensteht
und dass er seine Sachverständigentätigkeit per- Artikel 5
sönlich ausüben kann, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2. er bei seiner Tätigkeit als anerkannter Sachver- (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-
ständiger keinen Weisungen im Einzelfall unter- dung in Kraft.
liegt und seine Arbeitsergebnisse selbst unter-
schreiben kann und (2) Die §§ 1, 32 und 40 der Festlandsockel-Berg-
verordnung vom 21. März 1989 (BGBl. I S. 554), die
3. ihn sein Arbeitgeber im erforderlichen Umfang für zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 2. Juni
die Sachverständigentätigkeit freistellt. 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, treten am
(4) Der Sachverständige oder das Unternehmen, 19. Juli 2018 außer Kraft; im Übrigen tritt die Festland-
dem er angehört, hat den Abschluss einer Haft- sockel-Bergverordnung am Tag nach der Verkündung
pflichtversicherung für die Sachverständigentätig- außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 3. August 2016
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel