1786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016
Gesetz
zur Weiterentwicklung des Strommarktes
(Strommarktgesetz)
Vom 26. Juli 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: „Teil 9a
Artikel 1 Transparenz
Änderung des § 111d Einrichtung einer nationalen Informa-
Energiewirtschaftsgesetzes tionsplattform
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I § 111e Marktstammdatenregister
S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 78 des Geset-
zes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden § 111f Verordnungsermächtigung zum Markt-
stammdatenregister“.
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1 wird durch folgende Angabe a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
zu den §§ 1 und 1a ersetzt: „§ 1
„§ 1 Zweck und Ziele des Gesetzes
Zweck und Ziele des Gesetzes“.
§ 1a Grundsätze des Strommarktes“. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
b) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: „(4) Um den Zweck des Absatzes 1 auf dem
„§ 12 Aufgaben der Betreiber von Elektrizitäts- Gebiet der leitungsgebundenen Versorgung der
versorgungsnetzen, Verordnungsermäch- Allgemeinheit mit Elektrizität zu erreichen, ver-
tigung“. folgt dieses Gesetz insbesondere die Ziele,
c) Die Angabe zu den §§ 13 bis 13c wird durch die 1. die freie Preisbildung für Elektrizität durch
Angabe zu den §§ 13 bis 13k ersetzt: wettbewerbliche Marktmechanismen zu stär-
„§ 13 Systemverantwortung der Betreiber von ken,
Übertragungsnetzen 2. den Ausgleich von Angebot und Nachfrage
§ 13a Anpassungen von Einspeisungen und nach Elektrizität an den Strommärkten jeder-
ihre Vergütung zeit zu ermöglichen,
3. dass Erzeugungsanlagen, Anlagen zur Spei-
§ 13b Stilllegungen von Anlagen
cherung elektrischer Energie und Lasten ins-
§ 13c Vergütung bei geplanten Stilllegungen besondere möglichst umweltverträglich,
von Anlagen netzverträglich, effizient und flexibel in dem
Umfang eingesetzt werden, der erforderlich
§ 13d Netzreserve
ist, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit
§ 13e Kapazitätsreserve des Elektrizitätsversorgungssystems zu ge-
währleisten, und
§ 13f Systemrelevante Gaskraftwerke
4. den Elektrizitätsbinnenmarkt zu stärken so-
§ 13g Stilllegung von Braunkohlekraftwerken wie die Zusammenarbeit insbesondere mit
§ 13h Verordnungsermächtigung zur Kapazi- den an das Gebiet der Bundesrepublik
tätsreserve Deutschland angrenzenden Staaten sowie
mit dem Königreich Norwegen und dem
§ 13i Weitere Verordnungsermächtigungen Königreich Schweden zu intensivieren.“
§ 13j Festlegungskompetenzen 3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
§ 13k Netzstabilitätsanlagen“. „§ 1a
d) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe Grundsätze des Strommarktes
zu § 51a eingefügt: (1) Der Preis für Elektrizität bildet sich nach
„§ 51a Monitoring des Lastmanagements“. wettbewerblichen Grundsätzen frei am Markt. Die
Höhe der Preise für Elektrizität am Großhandels-
e) Die Angabe zu § 53b wird wie folgt gefasst:
markt wird regulatorisch nicht beschränkt.
„§ 53b (weggefallen)“.
(2) Das Bilanzkreis- und Ausgleichsenergiesys-
f) Nach der Angabe zu § 111c wird folgende An- tem hat eine zentrale Bedeutung für die Gewähr-
gabe zu Teil 9a eingefügt: leistung der Elektrizitätsversorgungssicherheit.
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Daher sollen die Bilanzkreistreue der Bilanzkreis- 5. § 11 wird wie folgt geändert:
verantwortlichen und eine ordnungsgemäße Bewirt- a) Absatz 1b wird wie folgt geändert:
schaftung der Bilanzkreise sichergestellt werden.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „binnen zwei
(3) Es soll insbesondere auf eine Flexibilisierung Jahren nach Inkrafttreten der Rechtsverord-
von Angebot und Nachfrage hingewirkt werden. nung gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Geset-
Ein Wettbewerb zwischen effizienten und flexiblen zes“ durch die Wörter „innerhalb einer von
Erzeugungsanlagen, Anlagen zur Speicherung der Regulierungsbehörde festzulegenden
elektrischer Energie und Lasten, eine effiziente Frist“ ersetzt.
Kopplung des Wärme- und des Verkehrssektors
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
mit dem Elektrizitätssektor sowie die Integration
der Ladeinfrastruktur für Elektromobile in das Elek- „Die Regulierungsbehörde erstellt hierzu im
trizitätsversorgungssystem sollen die Kosten der Benehmen mit dem Bundesamt für Sicher-
Energieversorgung verringern, die Transformation heit in der Informationstechnik einen Kata-
zu einem umweltverträglichen, zuverlässigen und log von Sicherheitsanforderungen, in den
bezahlbaren Energieversorgungssystem ermögli- auch die Bestimmung der Frist nach Satz 1
chen und die Versorgungssicherheit gewährleisten. aufzunehmen ist, und veröffentlicht diesen.“
(4) Elektrizitätsversorgungsnetze sollen be- b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
darfsgerecht unter Berücksichtigung des Ausbaus „(2) Für einen bedarfsgerechten, wirtschaft-
der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien lich zumutbaren Ausbau der Elektrizitätsversor-
nach § 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, gungsnetze nach Absatz 1 Satz 1 können Be-
der Versorgungssicherheit sowie volkswirtschaftli- treiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen den
cher Effizienz ausgebaut werden. Berechnungen für ihre Netzplanung die An-
(5) Die Transparenz am Strommarkt soll erhöht nahme zugrunde legen, dass die prognosti-
werden. zierte jährliche Stromerzeugung je unmittelbar
an ihr Netz angeschlossener Anlage zur Erzeu-
(6) Als Beitrag zur Verwirklichung des Elektrizi- gung von elektrischer Energie aus Windenergie
tätsbinnenmarktes sollen eine stärkere Einbindung an Land oder solarer Strahlungsenergie um bis
des Strommarktes in die europäischen Strom- zu 3 Prozent reduziert werden darf (Spitzenkap-
märkte und eine stärkere Angleichung der Rah- pung). Betreiber von Elektrizitätsversorgungs-
menbedingungen in den europäischen Strom- netzen, die für ihre Netzplanung eine Spitzen-
märkten, insbesondere mit den an das Gebiet der kappung zugrunde gelegt haben, müssen dies
Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staa-
ten sowie dem Königreich Norwegen und dem Kö- 1. auf ihrer Internetseite veröffentlichen,
nigreich Schweden, angestrebt werden. Es sollen 2. dem Betreiber des vorgelagerten Elektrizi-
die notwendigen Verbindungsleitungen ausgebaut, tätsversorgungsnetzes, dem Betreiber des
die Marktkopplung und der grenzüberschreitende Übertragungsnetzes, der Bundesnetzagen-
Stromhandel gestärkt sowie die Regelenergie- tur sowie der zuständigen Landesregulie-
märkte und die vortägigen und untertägigen Spot- rungsbehörde unverzüglich mitteilen und
märkte stärker integriert werden.“ 3. im Rahmen der Netzplanung für einen sach-
4. § 3 wird wie folgt geändert: kundigen Dritten nachvollziehbar dokumen-
a) Nach Nummer 18b werden die folgenden Num- tieren.
mern 18c und 18d eingefügt: Die Dokumentation nach Satz 2 Nummer 3
muss der Bundesnetzagentur, der zuständigen
„18c. Erzeugungsanlage
Landesregulierungsbehörde, dem Betreiber des
Anlage zur Erzeugung von elektrischer vorgelagerten Elektrizitätsversorgungsnetzes,
Energie, dem Betreiber des Übertragungsnetzes, einem
18d. europäische Strommärkte Einspeisewilligen sowie einem an das Netz an-
geschlossenen Anlagenbetreiber auf Verlangen
die Strommärkte der Mitgliedstaaten der
unverzüglich vorgelegt werden. Die §§ 13
Europäischen Union sowie der Schweize-
und 14 und die §§ 11, 14 und 15 des Erneuer-
rischen Eidgenossenschaft und des Kö-
bare-Energien-Gesetzes bleiben unberührt. Ein
nigreichs Norwegen,“.
Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes,
b) In Nummer 25 wird das Wort „kaufen,“ durch der nach § 15 Absatz 2 Satz 1 des Erneuer-
die Wörter „kaufen; auch der Strombezug der bare-Energien-Gesetzes Kosten für die Redu-
Ladepunkte für Elektromobile steht dem Letzt- zierung der Einspeisung von mehr als 3 Prozent
verbrauch im Sinne dieses Gesetzes und den der jährlichen Stromerzeugung einer Anlage zur
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verord- Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Ener-
nungen gleich,“ ersetzt. gien, Grubengas oder Kraft-Wärme-Kopplung
c) In Nummer 39 wird der Punkt am Ende durch in Ansatz bringt, muss der Bundesnetzagentur
ein Komma ersetzt. sowie der zuständigen Landesregulierungs-
behörde den Umfang der und die Ursachen für
d) Folgende Nummer 40 wird angefügt: die Reduzierung der Einspeisung mitteilen und
„40. Winterhalbjahr im Fall einer Spitzenkappung die Dokumen-
der Zeitraum vom 1. Oktober eines Jah- tation nach Satz 2 Nummer 3 vorlegen.“
res bis zum 31. März des Folgejahres.“ c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
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d) In dem neuen Absatz 3 werden in Satz 3 die tenden Verbindungsleitungen sowie zu An-
Wörter „§ 13a Absatz 2 und § 13c Absatz 1“ gebot und Nachfrage auf den europäischen
durch die Wörter „§ 13b Absatz 5 und § 13f Ab- Strommärkten und zu der Höhe und der Ent-
satz 1“ ersetzt. wicklung der Gesamtlast in den Elektrizitäts-
6. § 12 wird wie folgt geändert: versorgungsnetzen in den vergangenen zehn
Jahren im Gebiet der Bundesrepublik
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Deutschland,
„§ 12
4. der Regulierungsbehörde jeweils auf deren
Aufgaben der Verlangen in einer von ihr zu bestimmenden
Betreiber von Elektrizitäts- Frist und Form für die Zwecke des Berichts
versorgungsnetzen, Verordnungsermächtigung“. nach § 63 Absatz 3a Informationen und Ana-
b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „die Be- lysen zu der Mindesterzeugung insbeson-
fugnisse des § 13“ durch die Wörter „die Befug- dere aus thermisch betriebenen Erzeugungs-
nisse der §§ 13 bis 13b“ ersetzt. anlagen und aus Anlagen zur Speicherung
von elektrischer Energie sowie Informationen
c) Die Absätze 4 und 5 werden durch die folgen-
und geeignete Analysen zur Entwicklung der
den Absätze 4 bis 7 ersetzt:
Mindesterzeugung übermitteln und
„(4) Die folgenden natürlichen oder juristi-
schen Personen müssen den Betreibern von 5. der Regulierungsbehörde jeweils jährlich auf
Elektrizitätsversorgungsnetzen auf deren Verlan- deren Verlangen in einer von ihr zu bestim-
gen unverzüglich die Informationen einschließ- menden Frist und Form für die Zwecke des
lich etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheim- Monitorings nach § 51a die Unternehmen
nisse bereitstellen, die notwendig sind, damit und Vereinigungen von Unternehmen nen-
die Elektrizitätsversorgungsnetze sicher und nen, die einen Stromverbrauch von mehr
zuverlässig betrieben, gewartet und ausgebaut als 20 Gigawattstunden jährlich haben.
werden können: Das Bundesministerium für Wirtschaft und
1. die Betreiber von Erzeugungsanlagen, Energie veröffentlicht die Informationen und
Analysen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 nach
2. die Betreiber von Anlagen zur Speicherung
Übermittlung durch die Betreiber von Elektrizi-
von elektrischer Energie,
tätsversorgungsnetzen in geeigneter aggregier-
3. die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, ter Form unter Wahrung der Betriebs- und
4. die Betreiber von Gasversorgungsnetzen, Geschäftsgeheimnisse gemeinsam mit dem
Bericht zum Stand und zur Entwicklung der Ver-
5. industrielle und gewerbliche Letztverbraucher,
sorgungssicherheit im Bereich der Versorgung
6. Anbieter von Lastmanagement und mit Elektrizität nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Num-
7. Großhändler oder Lieferanten von Elektrizität. mer 2.
Zu den bereitzustellenden Informationen zählen (6) Die Regulierungsbehörde wird ermäch-
insbesondere Stammdaten, Planungsdaten und tigt, nach § 29 Absatz 1 Festlegungen zu treffen
Echtzeitdaten. zur näheren Bestimmung des Kreises der nach
(5) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungs- Absatz 4 Satz 1 Verpflichteten, zum Inhalt und
netzen müssen zur Methodik, zu den Details der Datenweiter-
gabe und zum Datenformat der Bereitstellung
1. sicherstellen, dass die Betriebs- und Ge- an die Betreiber von Elektrizitätsversorgungs-
schäftsgeheimnisse, die ihnen nach Absatz 4 netzen.
Satz 1 zur Kenntnis gelangen, ausschließlich
so zu den dort genannten Zwecken genutzt (7) Die Regulierungsbehörde, das Bundes-
werden, dass deren unbefugte Offenbarung ministerium für Wirtschaft und Energie sowie
ausgeschlossen ist, die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnet-
zen sollen anstelle der Abfrage nach den Absät-
2. die nach Absatz 4 erhaltenen Informationen zen 4 und 5 das Marktstammdatenregister nach
in anonymisierter Form an das Bundesminis- § 111e nutzen, sobald und soweit ihnen das
terium für Wirtschaft und Energie jeweils auf Marktstammdatenregister den Zugriff auf Daten
dessen Verlangen für die Zwecke des Moni- im Sinne der Absätze 4 und 5 eröffnet.“
torings nach § 51 übermitteln,
7. In § 12a Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort
3. neben den nach Nummer 2 zu übermitteln-
„Ländern“ die Wörter „sowie zur Spitzenkappung
den Informationen an das Bundesministe-
nach § 11 Absatz 2“ eingefügt.
rium für Wirtschaft und Energie jeweils auf
dessen Verlangen weitere verfügbare und 8. Nach § 12b Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz
für die Zwecke des Monitorings nach § 51 eingefügt:
erforderliche Informationen und Analysen
„Die Betreiber von Übertragungsnetzen müssen im
übermitteln, insbesondere verfügbare Infor-
Rahmen der Erstellung des Netzentwicklungs-
mationen und eine gemeinsam von den Be-
plans die Regelungen zur Spitzenkappung nach
treibern von Übertragungsnetzen in einer
§ 11 Absatz 2 bei der Netzplanung anwenden.“
von dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie zu bestimmenden Form zu er- 9. Die §§ 13 bis 13c werden durch die folgenden
stellende Analyse zu den grenzüberschrei- §§ 13 bis 13k ersetzt:
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„§ 13 Ausnahmefall liegt insbesondere vor, soweit die
Systemverantwortung Betreiber von Übertragungsnetzen zur Gewähr-
der Betreiber von Übertragungsnetzen leistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des
Elektrizitätsversorgungssystems auf die Mindest-
(1) Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit einspeisung aus bestimmten Anlagen angewiesen
des Elektrizitätsversorgungssystems in der jeweili- sind und keine technisch gleich wirksamen ande-
gen Regelzone gefährdet oder gestört ist, sind die ren Maßnahmen verfügbar machen können (netz-
Betreiber der Übertragungsnetze berechtigt und technisch erforderliches Minimum). Ausnahmen
verpflichtet, die Gefährdung oder Störung zu be- nach den Sätzen 4 und 5 sind der Regulierungs-
seitigen durch behörde unverzüglich anzuzeigen und die beson-
1. netzbezogene Maßnahmen, insbesondere deren Gründe nachzuweisen.
durch Netzschaltungen,
(4) Eine Gefährdung der Sicherheit oder Zuver-
2. marktbezogene Maßnahmen, insbesondere lässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in
durch den Einsatz von Regelenergie, vertraglich der jeweiligen Regelzone liegt vor, wenn örtliche
vereinbarte abschaltbare und zuschaltbare Ausfälle des Übertragungsnetzes oder kurzfristige
Lasten, Information über Engpässe und das Netzengpässe zu besorgen sind oder zu besorgen
Management von Engpässen sowie ist, dass die Haltung von Frequenz, Spannung oder
3. zusätzliche Reserven, insbesondere die Netz- Stabilität durch die Betreiber von Übertragungs-
reserve nach § 13d und die Kapazitätsreserve netzen nicht im erforderlichen Maße gewährleistet
nach § 13e. werden kann.
(2) Lässt sich eine Gefährdung oder Störung (5) Im Falle einer Anpassung nach Absatz 2
der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizi- Satz 1 ruhen bis zur Beseitigung der Gefährdung
tätsversorgungssystems durch Maßnahmen nach oder Störung alle hiervon jeweils betroffenen Leis-
Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen, tungspflichten. Satz 1 führt grundsätzlich nicht zu
so sind die Betreiber der Übertragungsnetze im einer Aussetzung der Abrechnung der Bilanzkreise
Rahmen der Zusammenarbeit nach § 12 Absatz 1 durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes.
berechtigt und verpflichtet, sämtliche Stromein- Soweit bei Vorliegen der Voraussetzungen nach
speisungen, Stromtransite und Stromabnahmen in Absatz 2 Maßnahmen getroffen werden, ist inso-
ihren Regelzonen den Erfordernissen eines sicheren weit die Haftung für Vermögensschäden ausge-
und zuverlässigen Betriebs des Übertragungsnet- schlossen. Im Übrigen bleibt § 11 Absatz 3 unbe-
zes anzupassen oder diese Anpassung zu verlan- rührt. Die Sätze 3 und 4 sind für Entscheidungen
gen. Bei einer erforderlichen Anpassung von des Betreibers von Übertragungsnetzen im Rah-
Stromeinspeisungen und Stromabnahmen sind men von § 13b Absatz 5, § 13f Absatz 1 und
insbesondere die betroffenen Betreiber von Elek- § 16 Absatz 2a entsprechend anzuwenden.
trizitätsverteilernetzen und Stromhändler – soweit (6) Die Beschaffung von Ab- oder Zuschaltleis-
möglich – vorab zu informieren. tung über vertraglich vereinbarte ab- oder zu-
(3) Bei Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 schaltbare Lasten nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt
sind die Verpflichtungen nach § 11 Absatz 1 des durch die Betreiber von Übertragungsnetzen in
Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach § 3 Ab- einem diskriminierungsfreien und transparenten
satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ein- Ausschreibungsverfahren, bei dem die Anforde-
zuhalten und Auswirkungen auf die Sicherheit rungen, die die Anbieter von Ab- oder Zuschalt-
und Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems leistung für die Teilnahme erfüllen müssen, soweit
auf Grundlage der von den Betreibern der Gasver- dies technisch möglich ist, zu vereinheitlichen
sorgungsnetze nach § 12 Absatz 4 Satz 1 bereit- sind. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben
zustellenden Informationen angemessen zu be- für die Ausschreibung von Ab- oder Zuschaltleis-
rücksichtigen. Bei Maßnahmen nach Absatz 1 tung aus ab- oder zuschaltbaren Lasten eine ge-
Nummer 2 ist der Einsatz vertraglicher Vereinba- meinsame Internetplattform einzurichten. Die Ein-
rungen zur Einspeisung von nach Satz 1 vorrang- richtung der Plattform nach Satz 2 ist der Regulie-
berechtigter Elektrizität nach Ausschöpfung der rungsbehörde anzuzeigen. Die Betreiber von Über-
vertraglichen Vereinbarungen zur Reduzierung der tragungsnetzen sind unter Beachtung ihrer jeweili-
Einspeisung von nicht vorrangberechtigter Elek- gen Systemverantwortung verpflichtet, zur Sen-
trizität zulässig, soweit die Bestimmungen des kung des Aufwandes für Ab- und Zuschaltleistung
Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder des Kraft- unter Berücksichtigung der Netzbedingungen zu-
Wärme-Kopplungsgesetzes ein Abweichen von sammenzuarbeiten.
den genannten Verpflichtungen auf Grund vertrag-
(7) Über die Gründe von durchgeführten Anpas-
licher Vereinbarungen ausnahmsweise eröffnen.
sungen und Maßnahmen sind die hiervon unmittel-
Beruht die Gefährdung oder Störung auf einer
bar Betroffenen und die Regulierungsbehörde
Überlastung der Netzkapazität, so sind im Rahmen
unverzüglich zu informieren. Auf Verlangen sind
von Maßnahmen nach Absatz 2 die speziellen An-
die vorgetragenen Gründe zu belegen.
forderungen nach den §§ 14 und 15 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes einzuhalten. Soweit die (8) Reichen die Maßnahmen nach Absatz 2
Einhaltung der in diesem Absatz genannten Ver- nach Feststellung eines Betreibers von Übertra-
pflichtungen die Beseitigung einer Gefährdung gungsnetzen nicht aus, um eine Versorgungsstö-
oder Störung verhindern würde, kann ausnahms- rung für lebenswichtigen Bedarf im Sinne des § 1
weise von ihnen abgewichen werden. Ein solcher des Energiesicherungsgesetzes abzuwenden,
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muss der Betreiber von Übertragungsnetzen un- Ersparte Aufwendungen erstattet der Anlagen-
verzüglich die Regulierungsbehörde unterrichten. betreiber an den zuständigen Betreiber eines
Übertragungsnetzes.
(9) Zur Vermeidung schwerwiegender Versor-
gungsstörungen müssen die Betreiber von Über- (3) Grundlage für die Bestimmung des anteili-
tragungsnetzen alle zwei Jahre eine Schwach- gen Werteverbrauchs nach Absatz 2 Satz 2 Num-
stellenanalyse erarbeiten und auf dieser Grundlage mer 2 sind die handelsrechtlichen Restwerte und
notwendige Maßnahmen treffen. Das Personal in handelsrechtlichen Restnutzungsdauern in Jahren;
den Steuerstellen ist entsprechend zu unterwei- für die Bestimmung des anteiligen Wertever-
sen. Über das Ergebnis der Schwachstellenana- brauchs für die Anlage oder Anlagenteile ist als
lyse und die notwendigen Maßnahmen hat der Schlüssel das Verhältnis aus den anrechenbaren
Betreiber eines Übertragungsnetzes alle zwei Betriebsstunden im Rahmen von Maßnahmen
Jahre jeweils zum 31. August der Regulierungs- nach Absatz 1 Satz 1 und den für die Anlage bei
behörde zu berichten. der Investitionsentscheidung betriebswirtschaft-
lich geplanten Betriebsstunden zugrunde zu legen.
§ 13a (4) Weitergehende Kosten, die dem Anlagen-
Anpassungen von betreiber auch ohne die Anforderung nach Ab-
Einspeisungen und ihre Vergütung satz 1 Satz 1 entstehen, insbesondere Betriebs-
bereitschaftsauslagen und eine Verzinsung des
(1) Für die Durchführung von Maßnahmen nach gebundenen Kapitals, werden nicht erstattet.
§ 13 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 sind
Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder Spei- (5) Die Absätze 2 bis 4 sind ab dem 1. Januar
cherung von elektrischer Energie mit einer Nenn- 2013 anzuwenden, wobei sie in dem Zeitraum vom
leistung ab 10 Megawatt verpflichtet, auf Anforde- 1. Januar 2013 bis zum 30. April 2015 nur anzu-
rung durch die Betreiber von Übertragungsnetzen wenden sind, wenn und soweit die Betreiber von
und erforderlichenfalls in Abstimmung mit dem Erzeugungsanlagen dadurch nicht schlechter
Betreiber desjenigen Netzes, in das die Anlage stehen, als sie durch die tatsächlich von den
eingebunden ist, gegen eine angemessene Ver- Betreibern von Übertragungsnetzen in diesem
gütung die Wirkleistungs- oder Blindleistungsein- Zeitraum gezahlte jeweilige Vergütung stünden.
speisung oder den Wirkleistungsbezug anzupas-
sen. Eine Anpassung umfasst auch die Anforde- § 13b
rung einer Einspeisung oder eines Bezugs aus Stilllegungen von Anlagen
Anlagen, die
(1) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder
1. derzeit nicht einspeisen oder beziehen und er- Speicherung elektrischer Energie mit einer Nenn-
forderlichenfalls erst betriebsbereit gemacht leistung ab 10 Megawatt sind verpflichtet, vorläu-
werden müssen oder fige oder endgültige Stilllegungen ihrer Anlage
2. zur Erfüllung der Anforderung einer Einspeisung oder von Teilkapazitäten ihrer Anlage dem system-
oder eines Bezugs eine geplante Revision ver- verantwortlichen Betreiber des Übertragungsnetzes
schieben müssen. und der Bundesnetzagentur möglichst frühzeitig,
mindestens aber zwölf Monate vorher anzuzeigen;
(2) Die Vergütung für eine nach Absatz 1 Satz 1 dabei ist anzugeben, ob und inwieweit die Stillle-
angeforderte Anpassung ist angemessen, wenn gung aus rechtlichen, technischen oder betriebs-
sie den Betreiber der Anlage wirtschaftlich weder wirtschaftlichen Gründen erfolgen soll. Vorläufige
besser noch schlechter stellt, als er ohne die Maß- und endgültige Stilllegungen ohne vorherige An-
nahme stünde. Eine angemessene Vergütung nach zeige und vor Ablauf der Frist nach Satz 1 sind
Absatz 1 Satz 1 umfasst folgende Bestandteile, verboten, wenn ein Weiterbetrieb technisch und
wenn und soweit diese durch die jeweilige Anpas- rechtlich möglich ist. Eine Stilllegung von Anlagen
sung der Wirkleistungs- oder Blindleistungsein- vor Ablauf der Frist nach den Sätzen 1 und 2 ist
speisung oder des Wirkleistungsbezugs auf Anfor- zulässig, wenn der Betreiber eines Übertragungs-
derung des Betreibers eines Übertragungsnetzes netzes hierdurch keine Gefährdung oder Störung
verursacht worden sind: der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizi-
1. die notwendigen Auslagen für die tatsächlichen tätsversorgungssystems erwartet und er dem An-
Anpassungen der Einspeisung (Erzeugungs- lagenbetreiber dies nach Absatz 2 Satz 1 mitgeteilt
auslagen) oder des Bezugs, hat.
2. den Werteverbrauch der Anlage für die tatsäch- (2) Der systemverantwortliche Betreiber des
lichen Anpassungen der Einspeisung oder des Übertragungsnetzes prüft nach Eingang der An-
Bezugs (anteiligen Werteverbrauch), zeige einer Stilllegung nach Absatz 1 Satz 1 unver-
züglich, ob die Anlage systemrelevant ist, und teilt
3. die nachgewiesenen entgangenen Erlösmög-
dem Betreiber der Anlage und der Bundesnetz-
lichkeiten, wenn und soweit diese die Summe
agentur das Ergebnis seiner Prüfung unverzüglich
der nach den Nummern 1 und 2 zu erstattenden schriftlich oder elektronisch mit. Eine Anlage ist
Kosten übersteigen, und
systemrelevant, wenn ihre Stilllegung mit hinrei-
4. die notwendigen Auslagen für die Herstellung chender Wahrscheinlichkeit zu einer nicht uner-
der Betriebsbereitschaft nach Absatz 1 Satz 2 heblichen Gefährdung oder Störung der Sicherheit
Nummer 1 oder die Verschiebung einer geplan- oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungs-
ten Revision nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2. systems führen würde und diese Gefährdung oder
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Störung nicht durch andere angemessene Maß- 2. die Ausweisung durch die Bundesnetzagentur
nahmen beseitigt werden kann. Die Begründung genehmigt worden ist und
der Notwendigkeit der Ausweisung einer system- 3. ein Weiterbetrieb technisch und rechtlich mög-
relevanten Anlage im Fall einer geplanten vorläufi- lich ist.
gen oder endgültigen Stilllegung soll sich aus der
Systemanalyse der Betreiber von Übertragungs- Der Betreiber des Übertragungsnetzes hat den
netzen oder dem Bericht der Bundesnetzagentur Antrag auf Genehmigung der Ausweisung nach
nach § 3 der Netzreserveverordnung ergeben. Prüfung der Anzeige einer Stilllegung unverzüglich
Die Begründung kann sich auf die Liste system- bei der Bundesnetzagentur zu stellen und zu be-
relevanter Gaskraftwerke nach § 13f Absatz 1 gründen. Er hat dem Anlagenbetreiber unverzüg-
stützen. lich eine Kopie von Antrag und Begründung zu
übermitteln. Die Bundesnetzagentur hat den An-
(3) Mit Ausnahme von Revisionen und tech-
trag zu genehmigen, wenn die Anlage systemrele-
nisch bedingten Störungen sind vorläufige Still-
vant nach Absatz 2 Satz 2 ist. Die Genehmigung
legungen Maßnahmen, die bewirken, dass die An-
kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen
lage nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber
verbunden werden. Hat die Bundesnetzagentur
innerhalb eines Jahres nach Anforderung durch
über den Antrag nicht innerhalb einer Frist von drei
den Betreiber eines Übertragungsnetzes nach Ab-
Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unter-
satz 4 Satz 3 wieder betriebsbereit gemacht wer-
lagen entschieden, gilt die Genehmigung als er-
den kann, um eine geforderte Anpassung ihrer
teilt, es sei denn,
Einspeisung nach § 13a Absatz 1 umzusetzen.
Endgültige Stilllegungen sind Maßnahmen, die 1. der Antragsteller hat einer Verlängerung der
den Betrieb der Anlage endgültig ausschließen Frist zugestimmt oder
oder bewirken, dass eine Anpassung der Einspei- 2. die Bundesnetzagentur kann wegen unrichtiger
sung nicht mehr innerhalb eines Jahres nach einer Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig
Anforderung nach Absatz 4 erfolgen kann, da die erteilten Auskunft keine Entscheidung treffen
Anlage nicht mehr innerhalb dieses Zeitraums und sie hat dies den Betroffenen vor Ablauf
betriebsbereit gemacht werden kann. der Frist unter Angabe der Gründe mitgeteilt.
(4) Vorläufige Stilllegungen von Anlagen, die Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgeset-
nach Absatz 1 Satz 1 zur vorläufigen Stilllegung zes über die Genehmigungsfiktion sind entspre-
angezeigt wurden, sind auch nach Ablauf der in chend anzuwenden. Die Ausweisung erfolgt in
der Anzeige genannten Frist nach Absatz 1 Satz 1 dem Umfang und für den Zeitraum, der erforderlich
verboten, solange und soweit der systemverant- ist, um die Gefährdung oder Störung abzuwenden.
wortliche Betreiber des Übertragungsnetzes die Sie soll eine Dauer von 24 Monaten nicht über-
Anlage nach Absatz 2 Satz 2 als systemrelevant schreiten, es sei denn, die Systemrelevanz der
ausweist. Die Ausweisung erfolgt für eine Dauer Anlage wird durch eine Systemanalyse des regel-
von 24 Monaten; zeigt der Betreiber einer Anlage zonenverantwortlichen Betreibers eines Übertra-
für den Zeitraum nach Ablauf der 24 Monate die gungsnetzes für einen längeren Zeitraum nachge-
geplante vorläufige Stilllegung nach § 13b Absatz 1 wiesen und von der Bundesnetzagentur bestätigt.
Satz 1 erneut an und wird das Fortbestehen der Der Betreiber des Übertragungsnetzes hat dem
Systemrelevanz der Anlage durch eine Prüfung Betreiber der Anlage die Ausweisung mit der Be-
des regelzonenverantwortlichen Betreibers eines gründung unverzüglich nach Genehmigung durch
Übertragungsnetzes festgestellt, erfolgt jede er- die Bundesnetzagentur mitzuteilen. Der Betreiber
neute Ausweisung der Anlage als systemrelevant einer Anlage, deren endgültige Stilllegung nach
jeweils für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten. Satz 1 verboten ist, muss die Anlage zumindest
Der Betreiber einer Anlage, deren vorläufige Still- in einem Zustand erhalten, der eine Anforderung
legung nach Satz 1 verboten ist, muss die Be- zur weiteren Vorhaltung oder Wiederherstellung
triebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Betriebsbereitschaft nach Absatz 4 ermöglicht,
der Einspeisung nach § 13a Absatz 1 weiter vor- sowie auf Anforderung des Betreibers eines Über-
halten oder wiederherstellen. Der Betreiber einer tragungsnetzes die Betriebsbereitschaft der An-
vorläufig stillgelegten Anlage, die nach Absatz 2 lage für Anpassungen der Einspeisung weiter vor-
Satz 2 systemrelevant ist, muss für die Durchfüh- halten oder wiederherstellen, soweit dies nicht
rung von Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Num- technisch oder rechtlich ausgeschlossen ist.
mer 2 und 3 und § 13a Absatz 1 auf Anforderung
durch den Betreiber des Übertragungsnetzes und (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die still-
erforderlichenfalls in Abstimmung mit dem Betrei- zulegenden Anlagen nach § 13g.
ber desjenigen Netzes, in das die Anlage einge-
bunden ist, die Anlage betriebsbereit machen. § 13c
(5) Endgültige Stilllegungen von Anlagen zur Er- Vergütung bei
zeugung oder Speicherung elektrischer Energie mit geplanten Stilllegungen von Anlagen
einer Nennleistung ab 50 Megawatt sind auch nach (1) Fordert der Betreiber eines Übertragungs-
Ablauf der in der Anzeige genannten Frist nach netzes den Betreiber einer Anlage, die andernfalls
Absatz 1 Satz 1 verboten, solange und soweit auf Grund einer vorläufigen Stilllegung im erforder-
1. der systemverantwortliche Betreiber des Über- lichen Zeitraum nicht anfahrbereit wäre, nach
tragungsnetzes die Anlage als systemrelevant § 13b Absatz 4 dazu auf, die Betriebsbereitschaft
ausweist, der Anlage für Anpassungen der Einspeisung wei-
1792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016
ter vorzuhalten oder wiederherzustellen, kann der Dauer der Ausweisung als systemrelevant wieder
Betreiber als angemessene Vergütung geltend ma- eigenständig an den Strommärkten eingesetzt, ist
chen: der Restwert der investiven Vorteile, die der Betrei-
1. die für die Vorhaltung und die Herstellung der ber der Anlage erhalten hat, zu erstatten. Maßgeb-
Betriebsbereitschaft notwendigen Auslagen lich ist der Restwert zu dem Zeitpunkt, ab dem die
(Betriebsbereitschaftsauslagen); im Rahmen der Anlage wieder eigenständig an den Strommärkten
Betriebsbereitschaftsauslagen eingesetzt wird.
a) werden die einmaligen Kosten für die Her- (3) Der Betreiber einer Anlage, deren endgültige
stellung der Betriebsbereitschaft der Anlage Stilllegung nach § 13b Absatz 5 Satz 1 verboten
berücksichtigt; Kosten in diesem Sinn sind ist, kann als angemessene Vergütung für die Ver-
auch die Kosten erforderlicher immissions- pflichtung nach § 13b Absatz 5 Satz 11 von dem
schutzrechtlicher Prüfungen sowie die Kos- jeweiligen Betreiber eines Übertragungsnetzes
ten der Reparatur außergewöhnlicher Schä- geltend machen:
den, und 1. die Kosten für erforderliche Erhaltungsmaßnah-
b) wird ein Leistungspreis für die Bereithaltung men nach § 13b Absatz 5 Satz 11 (Erhaltungs-
der betreffenden Anlage gewährt; hierbei auslagen),
werden die Kosten berücksichtigt, die dem 2. die Betriebsbereitschaftsauslagen im Sinn von
Betreiber zusätzlich und fortlaufend auf Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2,
Grund der Vorhaltung der Anlage für die 3. Erzeugungsauslagen im Sinne von Absatz 1
Netzreserve nach § 13d entstehen; der Leis- Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 und
tungspreis kann als pauschalierter Betrag
(Euro je Megawatt) zu Vertragsbeginn auf 4. Opportunitätskosten in Form einer angemesse-
Grundlage von jeweils ermittelten Erfah- nen Verzinsung für bestehende Anlagen, wenn
rungswerten der Anlage festgelegt werden; und soweit eine verlängerte Kapitalbindung in
die Bundesnetzagentur kann die der Anlage Form von Grundstücken und weiterverwert-
zurechenbaren Gemeinkosten eines Betrei- baren technischen Anlagen oder Anlagenteilen
bers bis zu einer Höhe von 5 Prozent der auf Grund der Verpflichtung für die Netzreserve
übrigen Kosten dieser Nummer pauschal besteht.
anerkennen; der Nachweis höherer Gemein- Erhaltungs- und Betriebsbereitschaftsauslagen
kosten durch den Betreiber ist möglich; nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind zu erstatten,
2. die Erzeugungsauslagen und wenn und soweit diese ab dem Zeitpunkt der Aus-
weisung der Systemrelevanz durch den Betreiber
3. den anteiligen Werteverbrauch. eines Übertragungsnetzes nach § 13b Absatz 5
Betriebsbereitschaftsauslagen nach Satz 1 Num- anfallen und der Vorhaltung und dem Einsatz als
mer 1 sind zu erstatten, wenn und soweit diese Netzreserve zu dienen bestimmt sind. Der Werte-
ab dem Zeitpunkt der Ausweisung der System- verbrauch der weiterverwertbaren technischen
relevanz der Anlage durch den Betreiber eines Anlagen oder der Anlagenteile ist nur erstattungs-
Übertragungsnetzes anfallen und der Vorhaltung fähig, wenn und soweit die technischen Anlagen in
und dem Einsatz als Netzreserve im Sinne von der Netzreserve tatsächlich eingesetzt werden; für
§ 13d Absatz 1 Satz 1 zu dienen bestimmt sind. die Bestimmung des anteiligen Werteverbrauchs
Grundlage für die Bestimmung des anteiligen Wer- ist Absatz 1 Satz 3 anzuwenden. Weitergehende
teverbrauchs nach Satz 1 Nummer 3 sind die han- Kosten, insbesondere Kosten, die auch im Fall
delsrechtlichen Restwerte und handelsrechtlichen einer endgültigen Stilllegung angefallen wären,
Restnutzungsdauern in Jahren; für die Bestim- sind nicht erstattungsfähig.
mung des anteiligen Werteverbrauchs für die An- (4) Nimmt der Betreiber der Anlage, deren end-
lage oder Anlagenteile ist als Schlüssel das Ver- gültige Stilllegung nach § 13b Absatz 5 Satz 1 ver-
hältnis aus den anrechenbaren Betriebsstunden boten ist, den Betreiber des Übertragungsnetzes
im Rahmen von Maßnahmen nach § 13a Absatz 1 auf Zahlung der Erhaltungsauslagen oder der Be-
Satz 2 und den für die Anlage bei der Investitions- triebsbereitschaftsauslagen nach Absatz 3 Satz 1
entscheidung betriebswirtschaftlich geplanten Be- Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 in Anspruch, darf
triebsstunden zugrunde zu legen. Im Rahmen der die Anlage bis zu ihrer endgültigen Stilllegung aus-
Erzeugungsauslagen wird ein Arbeitspreis in Form schließlich nach Maßgabe der von den Betreibern
der notwendigen Auslagen für eine Einspeisung von Übertragungsnetzen angeforderten Systemsi-
der Anlage gewährt. cherheitsmaßnahmen betrieben werden. Wird die
(2) Nimmt der Betreiber der Anlage im Sinn von Anlage endgültig stillgelegt, so ist der Restwert
§ 13b Absatz 4 Satz 1 den Betreiber des Übertra- der investiven Vorteile bei wiederverwertbaren An-
gungsnetzes auf Zahlung der Betriebsbereit- lagenteilen, die der Betreiber der Anlage im Rah-
schaftsauslagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 men der Erhaltungsauslagen nach Absatz 3 Satz 1
in Anspruch, darf ab diesem Zeitpunkt die Anlage Nummer 1 und der Betriebsbereitschaftsauslagen
für die Dauer der Ausweisung der Anlage als sys- im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erhalten
temrelevant durch den Betreiber eines Übertra- hat, zu erstatten. Maßgeblich ist der Restwert zu
gungsnetzes ausschließlich nach Maßgabe der dem Zeitpunkt, ab dem die Anlage nicht mehr als
von den Betreibern von Übertragungsnetzen an- Netzreserve vorgehalten wird. Der Umfang der Ver-
geforderten Systemsicherheitsmaßnahmen betrie- gütung nach Absatz 3 wird in den jeweiligen Ver-
ben werden. Wird die Anlage nach Ablauf der trägen zwischen den Betreibern der Anlagen und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016 1793
den Betreibern der Übertragungsnetze auf Grund- § 13e
lage der Kostenstruktur der jeweiligen Anlage nach Kapazitätsreserve
Abstimmung mit der Bundesnetzagentur festge-
legt. (1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen hal-
ten Reserveleistung vor, um im Fall einer Gefähr-
(5) Die durch die Absätze 1 bis 4 entstehenden dung oder Störung der Sicherheit oder Zuverläs-
Kosten der Betreiber von Übertragungsnetzen sigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems Leis-
werden durch Festlegung der Bundesnetzagentur tungsbilanzdefizite infolge des nicht vollständigen
zu einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Betrei- Ausgleichs von Angebot und Nachfrage an den
ber von Übertragungsnetzen nach § 11 Absatz 2 Strommärkten im deutschen Netzregelverbund
Satz 4 und § 32 Absatz 1 Nummer 4 der Anreiz- auszugleichen (Kapazitätsreserve). Die Kapazitäts-
regulierungsverordnung in der jeweils geltenden reserve wird schrittweise ab dem Winterhalbjahr
Fassung als verfahrensregulierte Kosten nach 2018/2019 außerhalb der Strommärkte gebildet.
Maßgabe der hierfür geltenden Vorgaben aner- Die Anlagen der Kapazitätsreserve speisen aus-
kannt. schließlich auf Anforderung der Betreiber von
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die still- Übertragungsnetzen ein.
zulegenden Anlagen nach § 13g. (2) Die Bildung der Kapazitätsreserve erfolgt im
Rahmen eines wettbewerblichen Ausschreibungs-
§ 13d verfahrens oder eines diesem hinsichtlich Transpa-
Netzreserve renz und Nichtdiskriminierung gleichwertigen wett-
bewerblichen Verfahrens (Beschaffungsverfahren).
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen hal-
Die Betreiber der Übertragungsnetze führen das
ten nach § 13b Absatz 4 und 5 sowie nach Maß-
Beschaffungsverfahren ab dem Jahr 2017 in regel-
gabe der Netzreserveverordnung Anlagen zum
mäßigen Abständen durch. In der Kapazitätsreserve
Zweck der Gewährleistung der Sicherheit und Zu-
werden Anlagen mit folgender Reserveleistung ge-
verlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems
bunden:
insbesondere für die Bewirtschaftung von Netz-
engpässen und für die Spannungshaltung und 1. für die Leistungserbringung ab dem Winterhalb-
zur Sicherstellung eines möglichen Versorgungs- jahr 2018/2019 eine Reserveleistung von 2 Giga-
wiederaufbaus vor (Netzreserve). Die Netzreserve watt,
wird gebildet aus 2. für die Leistungserbringung ab dem Winterhalb-
1. Anlagen, die derzeit nicht betriebsbereit sind jahr 2020/2021 eine Reserveleistung in Höhe
und auf Grund ihrer Systemrelevanz auf Anfor- von 2 Gigawatt vorbehaltlich einer Anpassung
derung der Betreiber von Übertragungsnetzen nach Absatz 5.
wieder betriebsbereit gemacht werden müssen, Anlagen können wiederholt an dem Beschaffungs-
2. systemrelevanten Anlagen, für die die Betreiber verfahren teilnehmen und in der Kapazitätsreserve
eine vorläufige oder endgültige Stilllegung nach gebunden werden.
§ 13b Absatz 1 Satz 1 angezeigt haben, und (3) Die Betreiber der Anlagen der Kapazitätsre-
3. geeigneten Anlagen im europäischen Ausland. serve erhalten eine jährliche Vergütung, deren
Höhe im Rahmen des Beschaffungsverfahrens
(2) Betreiber von bestehenden Anlagen, die als
nach Absatz 2 ermittelt wird. Die Vergütung um-
Netzreserve zur Gewährleistung der Sicherheit und
fasst alle Kosten, soweit sie nicht nach Satz 3
Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssys-
gesondert erstattet werden, einschließlich der
tems verpflichtet worden sind, können unter den
Kosten für
Voraussetzungen des § 13e und den Regelungen
der Rechtsverordnung nach § 13h auch an dem 1. die Vorhaltung der Anlage, die auch die Kosten
Verfahren der Beschaffung der Kapazitätsreserve für den Stromverbrauch der Anlage selbst, für
teilnehmen. Sind bestehende Anlagen der Netzre- auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften
serve im Rahmen des Beschaffungsverfahrens notwendige Anfahrvorgänge sowie für die In-
erfolgreich, erhalten sie ihre Vergütung ausschließ- standhaltung der Anlage und Nachbesserungen
lich nach den Bestimmungen zur Kapazitätsreser- umfassen, sowie
ve. Sie müssen weiterhin auf Anweisung der Be- 2. den Werteverbrauch durch den Einsatz der An-
treiber von Übertragungsnetzen ihre Einspeisung lage.
nach § 13a Absatz 1 sowie § 7 der Netzreserve-
verordnung anpassen. Gesondert erstattet werden
(3) Unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtun- 1. die Kosten für die Einspeisungen von Wirkleis-
gen erfolgen die Bildung der Netzreserve und der tung oder Blindleistung der Anlage, wenn und
Einsatz der Anlagen der Netzreserve auf Grund- soweit sie durch eine von den Betreibern von
lage des Abschlusses von Verträgen zwischen Übertragungsnetzen angeforderte Einspeisung
Betreibern von Übertragungsnetzen und Anlagen- von Wirkleistung oder Blindleistung im Rahmen
betreibern in Abstimmung mit der Bundesnetz- der Kapazitätsreserve oder Netzreserve verur-
agentur nach Maßgabe der Bestimmungen der sacht worden sind,
Netzreserveverordnung. Erzeugungsanlagen im 2. die variablen Instandhaltungskosten der Anla-
Ausland können nach den Vorgaben der Rechts- ge, wenn und soweit sie durch eine von den
verordnung nach § 13i Absatz 3 vertraglich gebun- Betreibern von Übertragungsnetzen angefor-
den werden. derte Einspeisung von Wirkleistung oder Blind-
1794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016
leistung im Rahmen der Netzreserve verursacht zum Monitoring der Versorgungssicherheit nach
worden sind, § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und entscheidet,
3. die Kosten, die gegenüber einer im Strommarkt ob eine Anpassung des Umfangs erforderlich ist.
üblichen Brennstoffversorgung dafür entstehen, Die Entscheidung ist zu begründen und zu veröf-
dass die Brennstoffversorgung der Anlage jeder- fentlichen. Eine eventuell erforderliche Anpassung
zeit entsprechend den Anforderungen der Be- des Umfangs der Kapazitätsreserve erfolgt durch
treiber von Übertragungsnetzen sichergestellt oder auf Grund der Rechtsverordnung nach § 13h
werden muss, und oder durch Festlegung der Bundesnetzagentur
nach § 13j Absatz 4. Eine Entscheidung, durch
4. die Kosten, die dafür entstehen, dass auf Anfor- die die gebundene Reserveleistung 5 Prozent der
derung der Betreiber von Übertragungsnetzen durchschnittlichen Jahreshöchstlast im Gebiet der
die Schwarzstartfähigkeit der Anlage oder die Bundesrepublik Deutschland übersteigen würde,
Fähigkeit zur Blindleistungseinspeisung ohne darf nur durch Rechtsverordnung nach § 13h erge-
Wirkleistungseinspeisung hergestellt oder auf- hen; diese Rechtsverordnung bedarf der Zustim-
rechterhalten wird. mung des Bundestages. Der zugrunde zu legende
Die Betreiber von Übertragungsnetzen dürfen die Wert der durchschnittlichen Jahreshöchstlast er-
ihnen auf Grund der Durchführung der Rechtsver- rechnet sich als Durchschnittswert aus der für
ordnung nach § 13h entstehenden Kosten nach das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für
Abzug der entstehenden Erlöse über die Netzent- das Jahr, in dem die Erhöhung erstmals stattfinden
gelte geltend machen. Die Kosten nach Satz 4 soll, sowie das Folgejahr prognostizierten Jahres-
gelten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten- höchstlast. Die Prognosen sind aus dem jährlichen
anteile nach § 11 Absatz 2 Satz 1 der Anreizregu- Bericht der Bundesnetzagentur nach § 3 Absatz 1
lierungsverordnung. Die Betreiber von Über- der Netzreserveverordnung zu entnehmen. Der
tragungsnetzen müssen den unterschiedlichen Jahreshöchstlastwert umfasst auch Netzverluste.
Umfang der nach Satz 4 bei jedem Betreiber eines
Übertragungsnetzes verbleibenden Kosten nach § 13f
Maßgabe der von ihnen oder anderen Netzbetrei-
Systemrelevante Gaskraftwerke
bern im Bereich ihres Übertragungsnetzes an
Letztverbraucher gelieferten Strommengen über (1) Betreiber von Übertragungsnetzen können
eine finanzielle Verrechnung untereinander aus- eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Ener-
gleichen. Betreiber von Übertragungsnetzen, die gie aus Gas mit einer Nennleistung ab 50 Mega-
bezogen auf die an Letztverbraucher gelieferten watt ganz oder teilweise als systemrelevantes
Strommengen im Bereich ihres Netzes höhere Gaskraftwerk ausweisen, soweit eine Einschrän-
Zahlungen zu leisten hatten, als es dem Durch- kung der Gasversorgung dieser Anlage mit hin-
schnitt aller Letztverbraucher entspricht, haben reichender Wahrscheinlichkeit zu einer nicht uner-
einen finanziellen Anspruch auf Belastungsaus- heblichen Gefährdung oder Störung der Sicherheit
gleich, bis alle Betreiber von Übertragungsnetzen oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungs-
eine Belastung tragen, die dem Durchschnitt aller systems führt. Die Ausweisung erfolgt in dem Um-
Betreiber von Übertragungsnetzen entspricht. fang und für den Zeitraum, der erforderlich ist, um
(4) Die Betreiber von Anlagen, die in der Kapa- die Gefährdung oder Störung abzuwenden. Sie
zitätsreserve gebunden sind, soll eine Dauer von 24 Monaten nicht überschrei-
ten, es sei denn, die Systemrelevanz der Anlage
1. dürfen die Leistung oder Arbeit dieser Anlagen wird durch eine Systemanalyse des regelzonen-
weder ganz noch teilweise auf den Strommärk- verantwortlichen Betreibers eines Übertragungs-
ten veräußern (Vermarktungsverbot) und netzes für einen längeren Zeitraum nachgewiesen
2. müssen diese Anlagen endgültig stilllegen, so- und von der Bundesnetzagentur bestätigt. Die
bald die Anlagen nicht mehr in der Kapazitäts- Ausweisung bedarf der Genehmigung der Bundes-
reserve gebunden sind (Rückkehrverbot), wobei netzagentur. Der Betreiber des Übertragungsnet-
Absatz 2 Satz 4 sowie die Regelungen zur Still- zes hat den Antrag auf Genehmigung unverzüglich
legung von Erzeugungsanlagen nach den nach der Ausweisung bei der Bundesnetzagentur
§§ 13b und 13c sowie zur Netzreserve nach zu stellen und zu begründen. Er hat dem Anlagen-
§ 13d unberührt bleiben; Betreiber von Lasten betreiber unverzüglich eine Kopie von Antrag und
müssen diese nicht endgültig stilllegen, dürfen Begründung zu übermitteln. Die Bundesnetzagen-
aber mit den Lasten endgültig nicht mehr an tur hat den Antrag zu genehmigen, wenn die An-
den Ausschreibungen auf Grund einer Verord- lage systemrelevant im Sinne der Sätze 1 und 2
nung nach § 13i Absatz 1 und 2 teilnehmen. ist. § 13b Absatz 5 Satz 5 bis 7 ist entsprechend
anzuwenden. Der Betreiber des Übertragungsnet-
Das Vermarktungsverbot und das Rückkehrverbot zes hat die Ausweisung eines systemrelevanten
gelten auch für Rechtsnachfolger des Betreibers Gaskraftwerks nach Genehmigung durch die Bun-
sowie im Fall einer Veräußerung der Anlage für desnetzagentur unverzüglich dem Betreiber der
deren Erwerber sowie für die Betreiber von Über- Anlage, den betroffenen Betreibern von Gasver-
tragungsnetzen. sorgungsnetzen sowie dem Betreiber des Elektri-
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und zitätsversorgungsnetzes, an das die Anlage ange-
Energie überprüft den Umfang der Kapazitäts- schlossen ist, mitzuteilen und zu begründen. Die
reserve bis zum 31. Oktober 2018 und dann min- Betreiber von Übertragungsnetzen haben eine
destens alle zwei Jahre auf Basis des Berichts Liste mit den systemrelevanten Kraftwerken aufzu-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016 1795
stellen, diese Liste, falls erforderlich, zu aktualisie- (Sicherheitsbereitschaft). Dabei dürfen die Betrei-
ren und der Bundesnetzagentur unverzüglich vor- ber von Übertragungsnetzen die stillzulegenden
zulegen. Anlagen nur entsprechend den zeitlichen Vorga-
(2) Soweit die Ausweisung einer Anlage geneh- ben nach Absatz 3 Satz 1 anfordern.
migt worden ist, sind Betreiber der Erzeugungs-
(3) Während der Sicherheitsbereitschaft müs-
anlagen verpflichtet, soweit technisch und recht-
sen die Betreiber der stillzulegenden Anlagen
lich möglich sowie wirtschaftlich zumutbar, eine
jederzeit sicherstellen, dass die stillzulegenden
Absicherung der Leistung im erforderlichen Um-
Anlagen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
fang durch Inanspruchnahme der vorhandenen
Möglichkeiten für einen Brennstoffwechsel vorzu- 1. die stillzulegenden Anlagen müssen bei einer
nehmen. Fallen bei dem Betreiber der Erzeugungs- Vorwarnung durch den zuständigen Betreiber
anlage in diesem Zusammenhang Mehrkosten für eines Übertragungsnetzes innerhalb von
einen Brennstoffwechsel an, sind diese durch den 240 Stunden betriebsbereit sein und
jeweiligen Betreiber eines Übertragungsnetzes zu
erstatten. Soweit ein Brennstoffwechsel nicht 2. die stillzulegenden Anlagen müssen nach Her-
möglich ist, ist dies gegenüber der Bundesnetz- stellung ihrer Betriebsbereitschaft ab Anforde-
agentur zu begründen und kurzfristig dazulegen, rung durch den zuständigen Betreiber eines
mit welchen anderen Optimierungs- oder Ausbau- Übertragungsnetzes innerhalb von 11 Stunden
maßnahmen der Kapazitätsbedarf befriedigt wer- auf Mindestteilleistung und innerhalb von wei-
den kann. Die durch den Brennstoffwechsel oder teren 13 Stunden auf Nettonennleistung ange-
andere Optimierungs- oder Ausbaumaßnahmen fahren werden können.
entstehenden Kosten des Betreibers von Übertra-
gungsnetzen werden durch Festlegung der Bun- Die Betreiber der stillzulegenden Anlagen müssen
desnetzagentur zu einer freiwilligen Selbstver- dem zuständigen Betreiber eines Übertragungs-
pflichtung der Betreiber von Übertragungsnetzen netzes vor Beginn der Sicherheitsbereitschaft
nach § 11 Absatz 2 Satz 4 und § 32 Absatz 1 Num- nachweisen, dass ihre stillzulegenden Anlagen die
mer 4 der Anreizregulierungsverordnung in ihrer Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 erfüllen.
jeweils geltenden Fassung als verfahrensregulierte
(4) Während der Sicherheitsbereitschaft darf in
Kosten nach Maßgabe der hierfür geltenden Vor-
den stillzulegenden Anlagen Strom nur im Fall
gaben anerkannt.
eines Einsatzes nach Absatz 2 Satz 1 oder im
Fall eines mit dem zuständigen Betreiber eines
§ 13g
Übertragungsnetzes abgestimmten Probestarts
Stilllegung von Braunkohlekraftwerken erzeugt werden. Die Betreiber von Übertragungs-
(1) Als Beitrag zur Erreichung der nationalen netzen müssen die aus den stillzulegenden Anla-
und europäischen Klimaschutzziele müssen die gen eingespeisten Strommengen in ihren Bilanz-
folgenden Erzeugungsanlagen bis zu dem ge- kreisen führen, dürfen die Strommengen aber nicht
nannten Kalendertag vorläufig stillgelegt werden auf den Strommärkten veräußern. Die Betreiber
(stillzulegende Anlagen), um die Kohlendioxid- von Übertragungsnetzen informieren die Marktteil-
emissionen im Bereich der Elektrizitätsversorgung nehmer unverzüglich und auf geeignete Art und
zu verringern: Weise über die Vorwarnung und die Anforderung
zur Einspeisung einer stillzulegenden Anlage.
1. bis zum 1. Oktober 2016: Kraftwerk Buschhaus,
2. bis zum 1. Oktober 2017: (5) Die Betreiber der stillzulegenden Anlagen
erhalten für die Sicherheitsbereitschaft und die
a) Block P des Kraftwerks Frimmersdorf und
Stilllegung einer Anlage eine Vergütung nach Maß-
b) Block Q des Kraftwerks Frimmersdorf, gabe des Absatzes 7 Satz 1 bis 4 in Höhe der
3. bis zum 1. Oktober 2018: Erlöse, die sie mit der stillzulegenden Anlage in
den Strommärkten während der Sicherheitsbereit-
a) Block E des Kraftwerks Niederaußem,
schaft erzielt hätten, abzüglich der kurzfristig
b) Block F des Kraftwerks Niederaußem und variablen Erzeugungskosten. Die Höhe der Ver-
c) Block F des Kraftwerks Jänschwalde, gütung für jede stillzulegende Anlage ergibt sich
aus der Formel in der Anlage zu diesem Gesetz.
4. bis zum 1. Oktober 2019:
Wenn eine stillzulegende Anlage bei einer Vorwar-
a) Block C des Kraftwerks Neurath und nung durch den Betreiber eines Übertragungs-
b) Block E des Kraftwerks Jänschwalde. netzes nicht innerhalb von 288 Stunden ab der
Vorwarnung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 be-
Die stillzulegenden Anlagen dürfen jeweils ab dem
triebsbereit ist oder nicht innerhalb der Anfahr-
in Satz 1 genannten Kalendertag für vier Jahre
zeiten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die ange-
nicht endgültig stillgelegt werden. Nach Ablauf der
forderte Leistung im Bereich der üblichen Schwan-
vier Jahre müssen sie endgültig stillgelegt werden.
kungen einspeist, verringert sich die Vergütung für
(2) Die stillzulegenden Anlagen stehen jeweils die stillzulegende Anlage
ab dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Kalendertag
bis zu ihrer endgültigen Stilllegung ausschließlich 1. auf null ab dem 13. Tag, wenn und solange die
für Anforderungen der Betreiber von Übertra- Voraussetzungen aus arbeitsschutz- oder im-
gungsnetzen nach Maßgabe des § 1 Absatz 6 der missionsschutzrechtlichen Gründen nicht erfüllt
Elektrizitätssicherungsverordnung zur Verfügung werden, oder
1796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016
2. um jeweils 10 Prozent in einem Jahr der Sicher- men der Ausgleichsenergieabrechnung nach § 8
heitsbereitschaft, wenn die Voraussetzungen Absatz 2 der Stromnetzzugangsverordnung ab.
aus anderen Gründen nicht erfüllt werden. Die Betreiber von Übertragungsnetzen dürfen die
ihnen nach den Absätzen 5 und 6 entstehenden
Wenn eine stillzulegende Anlage die Vorausset-
Kosten nach Abzug der entstehenden Erlöse über
zungen der Sicherheitsbereitschaft vorübergehend
die Netzentgelte geltend machen. Die Kosten mit
nicht erfüllen kann, verringert sich die Vergütung
Ausnahme der Erzeugungsauslagen nach Absatz 5
ebenfalls ab dem 13. Tag solange auf null, bis die
Satz 6 gelten als dauerhaft nicht beeinflussbare
Voraussetzungen wieder erfüllt werden können.
Kostenanteile nach § 11 Absatz 2 Satz 2 der An-
Dies gilt nicht für mit dem Betreiber eines Über-
reizregulierungsverordnung. Im Übrigen ist § 13e
tragungsnetzes abgestimmte Wartungs- und In-
Absatz 3 Satz 6 und 7 entsprechend anzuwenden.
standsetzungsarbeiten. Unbeschadet der Sätze 1
bis 5 werden den Betreibern der stillzulegenden (8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Anlagen nach Maßgabe des Absatzes 7 Satz 5 Energie überprüft im Einvernehmen mit dem
die im Fall einer Vorwarnung oder der Anforderung Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau
zur Einspeisung durch den Betreiber eines Über- und Reaktorsicherheit bis zum 30. Juni 2018, in
tragungsnetzes oder im Fall eines Probestarts ent- welchem Umfang Kohlendioxidemissionen durch
stehenden Erzeugungsauslagen erstattet. die Stilllegung der stillzulegenden Anlagen zusätz-
lich eingespart werden. Sofern bei der Überprü-
(6) Eine stillzulegende Anlage kann abweichend
fung zum 30. Juni 2018 absehbar ist, dass durch
von Absatz 1 Satz 2 mit Ablauf des ersten Jahres
die Stilllegung der stillzulegenden Anlagen nicht
der Sicherheitsbereitschaft endgültig stillgelegt
12,5 Millionen Tonnen Kohlendioxidemissionen ab
werden, wenn der Betreiber das dem zuständigen
dem Jahr 2020 zusätzlich eingespart werden, legt
Betreiber eines Übertragungsnetzes spätestens
jeder Betreiber von stillzulegenden Anlagen bis
ein halbes Jahr vorher anzeigt. Der Betreiber der
zum 31. Dezember 2018 in Abstimmung mit dem
vorzeitig endgültig stillgelegten Anlage erhält nach
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
der vorzeitigen endgültigen Stilllegung nur noch
einen Vorschlag vor, mit welchen geeigneten zu-
eine einmalige Abschlussvergütung nach Maß-
sätzlichen Maßnahmen er beginnend ab dem Jahr
gabe des Absatzes 7 Satz 1, 2 und 6. Diese Ab-
2019 jährlich zusätzliche Kohlendioxidemissionen
schlussvergütung wird pauschal festgesetzt und
einsparen wird. Die zusätzlichen Maßnahmen aller
entspricht der Vergütung, die dem Betreiber für die
Betreiber von stillzulegenden Anlagen müssen
stillzulegende Anlage im ersten Jahr der Sicher-
insgesamt dazu führen, dass dadurch zusammen
heitsbereitschaft erstattet wurde. Unbeschadet
mit der Stilllegung der stillzulegenden Anlagen
des Satzes 1 kann eine stillzulegende Anlage auf
12,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid im Jahr 2020
Antrag des Betreibers und nach Genehmigung
zusätzlich eingespart werden, wobei die Betreiber
durch die Bundesnetzagentur jederzeit endgültig
gemeinsam zusätzlich zu den Einsparungen durch
stillgelegt werden, wenn sie die Voraussetzungen
die Stilllegung der stillzulegenden Anlagen nicht
der Sicherheitsbereitschaft dauerhaft nicht oder
mehr als insgesamt 1,5 Millionen Tonnen Kohlen-
nur unter unverhältnismäßigem Aufwand erfüllen
dioxid einsparen müssen. Sofern keine Einigung
kann; in diesem Fall entfällt mit Wirkung ab der
zu den zusätzlichen Maßnahmen erreicht wird,
endgültigen Stilllegung der Vergütungsanspruch
kann die Bundesregierung nach Anhörung der
nach Absatz 5 für diese stillzulegende Anlage; die
Betreiber durch Rechtsverordnung nach § 13i
Sätze 2 und 3 finden in diesem Fall keine Anwen-
Absatz 5 weitere Maßnahmen zur Kohlendioxid-
dung.
einsparung in der Braunkohlewirtschaft erlassen.
(7) Die Höhe der Vergütung nach Absatz 5
oder 6 wird durch die Bundesnetzagentur fest- § 13h
gesetzt. Der Betreiber einer stillzulegenden Anlage
Verordnungs-
hat gegen den zuständigen Betreiber eines Über-
ermächtigung zur Kapazitätsreserve
tragungsnetzes einen Vergütungsanspruch in der
von der Bundesnetzagentur festgesetzten Höhe. (1) Zur näheren Bestimmung der Kapazitäts-
Die Vergütung nach Absatz 5 Satz 1 und 2 wird reserve nach § 13e wird das Bundesministerium
jährlich im Voraus gezahlt, zahlbar monatlich in für Wirtschaft und Energie ermächtigt, durch
zwölf gleichen Abschlägen. Die endgültige Ab- Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
rechnung eines Bereitschaftsjahres erfolgt – soweit Bundesrates bedarf, insbesondere Regelungen
erforderlich – spätestens zum 1. Januar des fol- vorzusehen
genden Kalenderjahres. Die Erzeugungsauslagen 1. zur Konkretisierung der Anlagen, aus denen
nach Absatz 5 Satz 6 werden von den Betreibern Reserveleistung für die Kapazitätsreserve ge-
der Übertragungsnetze nach Ablauf eines Bereit- bunden werden kann,
schaftsjahres spätestens zum 1. Januar des fol-
genden Kalenderjahres gesondert erstattet. Die 2. zu der Menge an Reserveleistung, die in der
Vergütung nach Absatz 6 wird nach Ablauf des ers- Kapazitätsreserve gebunden wird, und zu den
ten Bereitschaftsjahres spätestens zum 1. Januar Zeitpunkten der Leistungserbringung, abwei-
des folgenden Kalenderjahres abgerechnet. Die chend von § 13e Absatz 2 Satz 3 und bis zur
Betreiber von Übertragungsnetzen rechnen Bilanz- Grenze nach § 13e Absatz 5 Satz 4,
kreisunterspeisungen und Bilanzkreisüberspeisun- 3. zur Anpassung des Umfangs der Kapazitäts-
gen für die Fahrplanviertelstunden, in denen eine reserve in Ergänzung zu den Anforderungen
Anforderung zur Einspeisung erfolgt ist, im Rah- in § 13e Absatz 5,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016 1797
4. zum Verhältnis der Kapazitätsreserve zu netz- zu ihrer endgültigen Stilllegung auch im Fall
und marktbezogenen Maßnahmen nach § 13 einer Veräußerung der Anlage nur außerhalb
sowie zu den Anlagen der Netzreserve im der Strommärkte eingesetzt werden, sowie
Sinne des § 13d Absatz 1, Anforderungen an die entsprechenden Re-
5. zu der Aktivierung und dem Abruf (Einsatz) der gelungen zur teilweisen oder vollständigen
Anlagen, insbesondere um zu gewährleisten, Rückgewährung dieser Sicherheiten,
dass die Anlagen der Kapazitätsreserve elek- f) festzulegen, wie Teilnehmer an dem Be-
trische Energie ausschließlich auf Anforderung schaffungsverfahren die Einhaltung der An-
der Betreiber von Übertragungsnetzen ein- forderungen nach den Buchstaben a bis e
speisen und die Betreiber der Anlagen die nachweisen müssen,
Reserveleistung nicht an den Strommärkten 8. zu Form, Inhalt und Zeitpunkt der Zuschlags-
veräußern, erteilung bei einem Beschaffungsverfahren
6. zu Art, Zeitpunkt, Zeitraum sowie Häufigkeit, und zu den Kriterien für die Zuschlagsertei-
Form und Inhalt des Beschaffungsverfahrens, lung,
insbesondere 9. zur Berücksichtigung der durch die Kapazitäts-
a) zu der jeweils zu beschaffenden Reserve- reserve entstehenden Kosten der Betreiber von
leistung, Übertragungsnetzen und zu den Anforderun-
b) zur zeitlichen Staffelung der zu beschaffen- gen an einen Kostenausgleichsmechanismus
den Reserveleistung in Teilmengen, zwischen den Betreibern der Übertragungs-
netze,
c) zu den Vorlaufzeiten und zu den Zeitpunk-
ten der tatsächlichen Bereitstellung der 10. zu der durch einen Zuschlag vergebenen Ver-
Reserveleistung, die nach bestehenden gütung, insbesondere zu regeln, dass die Ver-
oder neu zu errichtenden Kapazitätsreserve- gütung für die Vorhaltung der Reserveleistung
anlagen differenziert werden können, als Leistungspreis in Euro pro Megawatt zu
zahlen ist,
d) zur Preisbildung für die Bereitstellung und
die Verfügbarkeit der Reserveleistung, ein- 11. zur Höhe der Kosten, die für den Einsatz der
schließlich der Festlegung von Mindest- Anlagen der Kapazitätsreserve, für den Betrieb
und Höchstpreisen, der Anlage in Teillast und in Volllast sowie für
die Durchführung von Probeabrufen zu erstat-
e) zum Ablauf des Beschaffungsverfahrens, ten sind, insbesondere in welcher Höhe für
f) zur Nachbeschaffung von Reserveleistung, elektrische Arbeit pro Megawattstunde eine
insbesondere wenn die insgesamt zu be- Kostenerstattung erfolgt,
schaffende Reserveleistung voraussichtlich 12. zur gesonderten Erstattung von Kosten nach
nicht erreicht wird, ein Vertrag während der § 13e Absatz 3, einschließlich der Bestimmung
Verpflichtung zur Vorhaltung der Reserve- weiterer erstattungsfähiger Kostenpositionen
leistung beendet wird oder die Funktions- und der Abgrenzung von nicht erstattungsfähi-
prüfung trotz Nachbesserungsmöglichkeit gen Kostenpositionen, wobei vorgesehen wer-
nicht erfolgreich ist, den kann, dass Kosten durch einen pauscha-
7. zu den Anforderungen für die Teilnahme an len Vergütungssatz abgegolten werden,
dem Beschaffungsverfahren und für die Anla- 13. zum Verfahren der Abrechnung der Kosten für
gen, insbesondere die Vorhaltung und den Einsatz der Anlagen
a) Mindestanforderungen an die Eignung der der Kapazitätsreserve durch die Betreiber der
Teilnehmer, Übertragungsnetze,
b) Anforderungen an die Lage, Größe und die 14. zum Verfahren der Anpassung bestehender
Eignung der Anlagen oder Teilkapazitäten Verträge bei der Erteilung eines Zuschlags für
der Anlage, um die Sicherheit und Zuverläs- Anlagen, die nach § 13a Absatz 1, § 13b oder
sigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems § 13d sowie der Netzreserveverordnung als
im Fall von Leistungsbilanzdefiziten zu Netzreserve verpflichtet und an das Netz an-
gewährleisten, geschlossen sind,
c) Anforderungen zur Netz- oder Systeminte- 15. zur Dauer der vertraglichen Verpflichtung bei
gration der Anlagen der Kapazitätsreserve, bestehenden und neu zu errichtenden Anlagen
d) Anforderungen an das Vorliegen von Ge- der Kapazitätsreserve,
nehmigungen bei Anlagen, 16. zu der Art, den Kriterien, den Bedingungen,
e) Anforderungen an die Erzeugungsanlagen dem Umfang und der Reihenfolge des Einsat-
zur Einhaltung des Rückkehrverbotes sowie zes der Anlagen der Kapazitätsreserve durch
zu Art, Form, Inhalt und Höhe von Sicher- die Betreiber der Übertragungsnetze,
heiten, die von allen Teilnehmern des Be- 17. zur Sicherstellung, dass die Anlagen der Kapa-
schaffungsverfahrens oder im Fall der zitätsreserve den Betreibern der Übertra-
Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine gungsnetze im Bedarfsfall für den Einsatz zur
Inbetriebnahme sowie die Vorhaltung und Verfügung stehen, sowie zur Vermeidung von
den Einsatz der Anlage der Kapazitätsre- Wettbewerbsverzerrungen auf den Strom-
serve sicherzustellen und zu gewährleisten, märkten, einschließlich der Untersagung des
dass die Anlagen der Kapazitätsreserve bis Betriebs der Anlage,
1798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016
18. zu den Anforderungen, die bei Anlagen der der durchschnittlichen Jahreshöchstlast be-
Kapazitätsreserve sicherstellen sollen, dass rechnet wird und worauf er sich bezieht,
die Anlagen von den Betreibern der Übertra- 22. welche Daten übermittelt werden müssen und
gungsnetze im Bedarfsfall eingesetzt werden wer als Datenverantwortlicher zur Übermittlung
können, insbesondere für den Fall, dass eine verpflichtet ist,
Anlage nicht oder verspätet aktiviert worden
ist oder nicht in einem ausreichenden Umfang 23. zur Gewährleistung von Datensicherheit und
einspeist, und zu den Anforderungen, die bei Datenschutz; dies umfasst insbesondere Re-
neu zu errichtenden Anlagen die Inbetrieb- gelungen zum Schutz personenbezogener
nahme sicherstellen sollen, insbesondere für Daten im Zusammenhang mit den nach Num-
den Fall, dass eine Anlage nicht oder verspätet mer 18 zu übermittelnden Daten einschließlich
in Betrieb genommen worden ist, Aufklärungs-, Auskunfts- und Löschungs-
pflichten,
a) zu einem Verfahren für Probeabrufe, für einen
Funktionstest der Anlagen und für Nach- 24. zu Art und Form der Veröffentlichung und
besserungen in angemessener Frist, um Zustellung von Entscheidungen der Bundes-
die Betriebsbereitschaft und rechtzeitige netzagentur im Anwendungsbereich der
Aktivierbarkeit der Anlagen zu gewährleis- Rechtsverordnung nach diesem Absatz, ins-
ten, insbesondere besondere eine öffentliche Bekanntmachung
vorzusehen.
aa) die Möglichkeit vorzusehen, einen Ver-
trag mit einem Betreiber einer Anlage bei (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Vorliegen wichtiger Gründe zu beenden, Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
bb) Regelungen zur nachträglichen Be-
die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, im An-
schaffung von Anlagen der Kapazitäts-
wendungsbereich der Kapazitätsreserve zur nähe-
reserve vorzusehen und
ren Bestimmung der Regelungen nach Absatz 1
cc) eine Pflicht zu einer Geldzahlung oder Nummer 1 bis 21 Festlegungen nach § 29 Absatz 1
zur Reduzierung der Vergütung vorzu- zu treffen.
sehen und deren Höhe und die Voraus-
setzungen für die Zahlungspflicht zu § 13i
regeln,
Weitere Verordnungsermächtigungen
b) zum Vorgehen bei erfolglosen Probeläufen,
Funktionstests oder Einsätzen, insbeson- (1) Die Bundesregierung kann zur Verwirk-
dere lichung einer effizienten Beschaffung und zur Ver-
wirklichung einheitlicher Anforderungen im Sinne
aa) bei der unterlassenen oder verspäteten von § 13 Absatz 6 Satz 1 in einer Rechtsverord-
Aktivierung einer Anlage oder bei der nung ohne Zustimmung des Bundesrates und mit
unterlassenen Inbetriebnahme einer Zustimmung des Bundestages Regeln für ein sich
neu errichteten Anlage eine Pflicht zu wiederholendes oder für einen bestimmten Zeit-
einer Geldzahlung vorzusehen und de- raum geltendes Ausschreibungsverfahren zur Be-
ren Höhe und die Voraussetzungen für schaffung von Ab- und Zuschaltleistung vorsehen.
die Zahlungspflicht zu regeln, Die Zustimmung des Bundestages gilt mit Ablauf
bb) Kriterien für einen Ausschluss von Bie- der sechsten Sitzungswoche nach Zuleitung des
tern bei künftigen Beschaffungen der Verordnungsentwurfs der Bundesregierung an
Kapazitätsreserve zu regeln und den Bundestag als erteilt. In der Rechtsverord-
cc) die Möglichkeit vorzusehen, die im Rah- nung können insbesondere Regelungen getroffen
men des Beschaffungsverfahrens zu werden
zahlende Vergütung nach Ablauf einer 1. zu technischen Anforderungen an Ab- oder
angemessenen Frist nicht mehr zu Zuschaltleistung aus ab- oder zuschaltbaren
zahlen oder zu verringern und danach Lasten,
die Reserveleistung erneut zu ver-
2. zu Anforderungen an eine Rahmenvereinbarung,
geben, oder die Dauer oder Höhe der
die zur Teilnahme an einem Ausschreibungsver-
Vergütung nach Ablauf einer angemes-
fahren berechtigt,
senen Frist zu verringern,
3. zum Verfahren der Angebotserstellung und der
19. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Ver-
Zuschlagserteilung,
öffentlichungen der Bekanntmachung von
Beschaffungsverfahren, der abgegebenen Ge- 4. zum Abruf der Ab- oder Zuschaltleistung und
bote und den Ergebnissen der Beschaffungs- 5. für einen rückwirkenden Wegfall der Vergütung
verfahren, für ab- oder zuschaltbare Lasten bei vorsätz-
20. zu den Informationen, die zur Durchführung licher oder grob fahrlässiger Verletzung der
der Nummern 1 bis 14 zu übermitteln sind, Pflichten nach dieser Rechtsverordnung.
und zum Schutz der in diesem Zusammen- Daneben können in der Rechtsverordnung den
hang übermittelten Betriebs- und Geschäfts- Anbietern von Ab- oder Zuschaltleistung aus ab-
geheimnisse, oder zuschaltbaren Lasten Meldepflichten bezüg-
21. zur Bestimmung, wie der nach § 13e Absatz 2 lich der Verfügbarkeit der Ab- oder Zuschaltleistung
Satz 3 Nummer 2 zugrunde zu legende Wert gegenüber den Betreibern von Übertragungsnetzen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016 1799
auferlegt werden. Zudem können zivilrechtliche Rechtsverordnung nach Satz 1. In der Rechtsver-
Regelungen für den Fall einer vorsätzlichen oder ordnung nach Satz 1 können dabei auch Bestim-
grob fahrlässigen Verletzung der Pflichten nach die- mungen vorgesehen werden, dass die Bundes-
ser Rechtsverordnung vorgesehen werden. netzagentur durch Festlegung nach § 29 Absatz 1
(2) Die Bundesregierung kann die Betreiber von Entscheidungen trifft über
Übertragungsnetzen durch Rechtsverordnung mit 1. Einzelheiten der Ermittlung und Verrechnung
Zustimmung des Bundestages verpflichten, Aus- der Zahlungen und zur Erhebung der Umlage
schreibungen nach § 13 Absatz 6 Satz 1 für wirt- nach Satz 6,
schaftlich und technisch sinnvolle Angebote wie- 2. die Änderung der vorgegebenen Gesamtab-
derholend oder für einen bestimmten Zeitraum schaltleistung,
durchzuführen und auf Grund der Ausschreibun-
gen eingegangene Angebote zum Erwerb von Ab- 3. die geographische Beschränkung von Aus-
oder Zuschaltleistung aus ab- oder zuschaltbaren schreibungen und
Lasten bis zu einer Gesamtab- oder Zuschaltleis- 4. die Veröffentlichung von Daten zur Schaffung
tung von jeweils 3 000 Megawatt anzunehmen; die von Markttransparenz.
Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
des Bundesrates. Die Zustimmung des Bundes- Rechtsverordnungen, die nicht der Zustimmung
tages gilt mit Ablauf der sechsten Sitzungswoche des Bundesrates bedürfen,
nach Zuleitung des Verordnungsentwurfs der Bun-
desregierung an den Bundestag als erteilt. Als 1. Bestimmungen zu treffen
wirtschaftlich sinnvoll gelten Angebote zum Er- a) zur näheren Bestimmung des Adressaten-
werb der Lasten, für die eine Vergütung zu zahlen kreises nach § 13a Absatz 1 und § 13b
ist, die die Kosten für die Versorgungsunterbre- Absatz 4 und 5,
chungen nicht übersteigt, zu denen es ohne die
b) zur näheren Bestimmung der Kriterien einer
Nutzung der zu- oder abschaltbaren Lasten kom-
systemrelevanten Anlage nach § 13b Ab-
men könnte. Als technisch sinnvoll gelten Ange-
satz 2 Satz 2,
bote über ab- und zuschaltbare Lasten, durch die
Ab- und Zuschaltungen für eine Mindestleistung c) zu den Kriterien vorläufiger und endgültiger
von 10 Megawatt innerhalb von maximal 15 Minu- Stilllegungen und zu dem Umgang mit ge-
ten herbeigeführt werden können und die geeignet planten Stilllegungen von Erzeugungsanla-
sind, zur Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elek- gen nach den §§ 13b und 13c,
trizitätsversorgungssystems in der jeweiligen Re- d) zu den Verpflichtungen der Betreiber von An-
gelzone beizutragen. In der Rechtsverordnung lagen zur Erzeugung oder Speicherung elek-
können auch näher geregelt werden trischer Energie im Sinne von § 13a Absatz 1
1. die technischen Anforderungen an Ab- oder und § 13b Absatz 4 und 5,
Zuschaltleistung aus ab- oder zuschaltbaren e) zu der Vergütung bei geplanten Stilllegungen
Lasten, von Anlagen, abweichend von § 13c, und
2. die Anforderungen an die Verträge über den Er- den Kriterien einer angemessenen Vergütung
werb von Ab- und Zuschaltleistung aus ab- und bei geplanten Stilllegungen von Erzeugungs-
zuschaltbaren Lasten, anlagen nach § 13c sowie
3. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, f) zum Einsatz von Anlagen in dem Vierjahres-
zeitraum nach § 13c Absatz 2,
4. die Kriterien für wirtschaftliche und technisch
2. Regelungen vorzusehen für ein transparentes
sinnvolle Angebote im Sinn der Sätze 3 und 4,
Verfahren zur Bildung und zur Beschaffung
5. Regelungen zur näheren Ausgestaltung von Be- einer Netzreserve aus Anlagen nach § 13d
richtspflichten der Bundesnetzagentur gegen- Absatz 1 zum Zwecke der Gewährleistung der
über dem Bundesministerium für Wirtschaft Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitäts-
und Energie über die Anwendung der Verord- versorgungssystems, zu den Kriterien einer an-
nung und gemessenen Vergütung, zu den Anforderungen
6. die Ausgestaltung und Höhe der Vergütung. an diese Anlagen sowie zu dem Einsatz der An-
lagen in der Netzreserve; hierbei können für die
Zahlungen und Aufwendungen der Betreiber von Einbeziehung neu zu errichtender Anlagen auch
Übertragungsnetzen, die im Zusammenhang mit regionale Kernanteile und Ausschreibungsver-
der Ausschreibung und dem Erwerb von Ab- oder fahren vorgesehen werden.
Zuschaltleistung aus ab- oder zuschaltbaren Las-
ten stehen, gleichen die Betreiber von Übertra- (4) In Rechtsverordnungen nach Absatz 3 kön-
gungsnetzen über eine finanzielle Verrechnung nen der Bundesnetzagentur Kompetenzen über-
monatlich untereinander aus, ein Belastungsaus- tragen werden im Zusammenhang mit der Fest-
gleich erfolgt dabei entsprechend den §§ 26, 28 legung des erforderlichen Bedarfs an Netzreserve
und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes mit sowie zum Verfahren und zu möglichen Präqualifi-
der Maßgabe, dass die Belastungsgrenzen des kationsbedingungen für den in Absatz 3 Nummer 2
§ 26 Absatz 2 und 3 des Kraft-Wärme-Kopplungs- genannten Beschaffungsprozess.
gesetzes für bestimmte Letztverbrauchergruppen (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
nicht anzuwenden sind; Näheres zum Belastungs- Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
ausgleich und zu seiner Abwicklung regelt die Bundesrates bedarf, Regelungen zur weiteren Ein-
1800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016
sparung von bis zu 1,5 Millionen Tonnen Kohlen- 6. zu einer vereinfachten Bestimmung der zum
dioxid zusätzlich im Jahr 2020 in der Braunkohle- Zeitpunkt der Investitionsentscheidung betriebs-
wirtschaft nach Maßgabe des § 13g Absatz 8 wirtschaftlich geplanten Betriebsstunden nach
vorzusehen, wenn und soweit das zur Erreichung § 13a Absatz 3; die betriebswirtschaftlich ge-
der angestrebten Kohlendioxideinsparung in der planten Betriebsstunden können als Pauschale
Braunkohlewirtschaft von 12,5 Millionen Tonnen zu- für vergleichbare Kraftwerkstypen ausgestaltet
sätzlich im Jahr 2020 erforderlich ist. Durch die werden; dabei sind die üblichen Betriebsstun-
Regelungen der Verordnung muss sichergestellt den eines vergleichbaren Kraftwerkstyps zum
werden, dass die zusätzliche Einsparung von Zeitpunkt der Investitionsentscheidung zu-
12,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid im Jahr 2020 grunde zu legen.
so weit wie möglich erreicht wird, die Betreiber
Die Regulierungsbehörde erhebt bei den Betrei-
gemeinsam aber insgesamt nicht mehr als 1,5 Mil-
bern von Anlagen zur Erzeugung oder Speiche-
lionen Tonnen Kohlendioxid zusätzlich im Jahr
rung elektrischer Energie die für die Festlegungen
2020 einsparen müssen.
nach Satz 2 und für die Prüfung der angemesse-
nen Vergütung notwendigen Daten einschließlich
§ 13j etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
Festlegungskompetenzen Die Betreiber sind insoweit zur Auskunft verpflich-
(1) Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt, tet. Die Regulierungsbehörde kann Festlegungen
nach § 29 Absatz 1 Festlegungen zu treffen zur nach § 29 Absatz 1 zu dem Umfang, Zeitpunkt
näheren Bestimmung des Adressatenkreises nach und der Form der zu erhebenden und mitzuteilen-
§ 13a Absatz 1 Satz 1, zu erforderlichen techni- den Daten, insbesondere zu den zulässigen Da-
schen Anforderungen, die gegenüber den Betrei- tenträgern und Übertragungswegen, treffen.
bern betroffener Anlagen aufzustellen sind, zu (2) Die Bundesnetzagentur kann durch Fest-
Methodik und Datenformat der Anforderung durch legung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen
den Betreiber von Übertragungsnetzen. Zur Be- treffen,
stimmung der angemessenen Vergütung nach
§ 13a Absatz 1 und 2 kann die Regulierungsbe- 1. in welchem Umfang, in welcher Form und inner-
hörde weitere Vorgaben im Wege einer Festlegung halb welcher Frist die Netzbetreiber Maßnah-
nach § 29 Absatz 1 machen, insbesondere men nach § 13 Absatz 1 und 2, deren Gründe
und die zugrunde liegenden vertraglichen Re-
1. dass sich die Art und Höhe der Vergütung da- gelungen der Bundesnetzagentur mitteilen und
nach unterscheiden, ob es sich um eine Wirk- auf einer gemeinsamen Internetplattform veröf-
oder Blindleistungseinspeisung oder einen fentlichen müssen,
Wirkleistungsbezug oder um eine leistungser-
höhende oder leistungsreduzierende Maß- 2. zu den Kriterien für die nach § 13 Absatz 3
nahme handelt, Satz 4 geltenden Ausnahmefälle,
2. zu einer vereinfachten Bestimmung der not- 3. zur näheren Ausgestaltung und Abgrenzung der
wendigen Auslagen für die tatsächlichen An- Gründe für Stilllegungen nach § 13b Absatz 1
passungen der Einspeisung (Erzeugungsausla- Satz 1 zweiter Halbsatz,
gen) oder des Bezugs nach § 13a Absatz 2 4. zur Ermittlung der anrechenbaren Betriebsstun-
Satz 2 Nummer 1; die Vergütung nach § 13a den nach § 13c Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 kann ganz oder Satz 3 zweiter Halbsatz,
teilweise als Pauschale für vergleichbare Kraft-
werkstypen ausgestaltet werden, wobei die 5. zu den Kriterien eines systemrelevanten Gas-
pauschale Vergütung die individuell zuzurech- kraftwerks nach § 13f Absatz 1,
nenden Kosten im Einzelfall nicht abdecken 6. zur Form der Ausweisung von systemrelevan-
muss; für die Typisierung sind geeignete tech- ten Gaskraftwerken nach § 13f Absatz 1 und
nische Kriterien heranzuziehen; die Regu- zur nachträglichen Anpassung an neuere Er-
lierungsbehörde kann vorsehen, dass in Einzel- kenntnisse,
fällen, in denen die pauschale Vergütung eine
unbillige Härte darstellen würde und ein Anla- 7. zur Begründung und Nachweisführung nach
genbetreiber individuell höhere zurechenbare § 13f,
Auslagen nachweist, die über die pauschale 8. zur angemessenen Erstattung von Mehrkosten
Vergütung hinausgehenden Kosten erstattet nach § 13f Absatz 2 Satz 2, die auch nach pau-
werden können, schalierten Maßgaben erfolgen kann, und
3. zu der Ermittlung der anrechenbaren Betriebs- 9. zur näheren Bestimmung der Verpflichteten
stunden nach § 13a Absatz 3, nach § 13f Absatz 2.
4. zu der Ermittlung und zu dem Nachweis der (3) Solange und soweit der Verordnungsgeber
entgangenen Erlösmöglichkeiten nach § 13a nach § 13i Absatz 3 keine abweichenden Regelun-
Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, wobei zwischen Er- gen getroffen hat, wird die Regulierungsbehörde
zeugungsanlagen und Anlagen zur Speicherung ermächtigt, nach § 29 Absatz 1 Festlegungen zu
elektrischer Energie unterschieden werden den in § 13i Absatz 3 Nummer 1 genannten Punk-
kann, ten zu treffen. Die Regulierungsbehörde wird da-
5. zu der Bemessung der ersparten Erzeugungs- rüber hinaus ermächtigt, nach § 29 Absatz 1 Fest-
aufwendungen nach § 13a Absatz 2 Satz 3 und legungen zu treffen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016 1801
1. zu erforderlichen technischen und zeitlichen 10. § 14 wird wie folgt geändert:
Anforderungen, die gegenüber den nach § 13a a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 und § 13b Absatz 1, 4 und 5 betroffe-
nen Betreibern von Erzeugungsanlagen aufzu- aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die §§ 12
stellen sind, und 13“ durch die Wörter „Die §§ 12, 13
bis 13c und die auf Grundlage des § 13i
2. zur Methodik und zum Datenformat der Anfor- Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnungen“
derung durch Betreiber von Übertragungsnet- ersetzt.
zen,
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 13 Abs. 7“
3. zur Form der Ausweisung nach § 13b Absatz 2 durch die Angabe „§ 13 Absatz 9“ ersetzt.
und Absatz 5 Satz 1 sowie zur nachträglichen b) In Absatz 1c zweiter Halbsatz werden die Wör-
Anpassung an neuere Erkenntnisse und ter „die §§ 12 und 13“ durch die Wörter „die
4. zur Begründung und Nachweisführung nach §§ 12 und 13 bis 13c“ ersetzt.
den §§ 13b und 13c. 11. § 16 wird wie folgt geändert:
(4) Die Bundesnetzagentur kann den Umfang a) In Absatz 2a Satz 2 werden die Wörter „§ 13c
der Kapazitätsreserve nach Maßgabe der Rechts- Absatz 1 und 2“ durch die Angabe „§ 13f“
verordnung nach § 13h durch Festlegung nach ersetzt.
§ 29 Absatz 1 anpassen, wenn eine Entscheidung b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
nach § 13e Absatz 5 dies vorsieht oder eine Ent-
„(3) Im Falle einer Anpassung nach Absatz 2
scheidung der Europäischen Kommission über die
ruhen bis zur Beseitigung der Gefährdung oder
beihilferechtliche Genehmigung der Kapazitäts-
Störung alle hiervon jeweils betroffenen Leis-
reserve für den Erbringungszeitraum ab 2018/2019
tungspflichten. Satz 1 führt nicht zu einer Aus-
einen geringeren Umfang vorsieht.
setzung der Abrechnung der Bilanzkreise durch
(5) Die Bundesnetzagentur kann Festlegungen den Marktgebietsverantwortlichen. Soweit bei
nach § 29 Absatz 1 zur Konkretisierung des Ver- Vorliegen der Voraussetzungen nach den Ab-
fahrens zur Errichtung der Netzstabilitätsanlagen sätzen 2 und 2a Maßnahmen getroffen werden,
sowie zur Konkretisierung des Betriebs und der ist insoweit die Haftung für Vermögensschäden
Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen ausgeschlossen. Im Übrigen bleibt § 11 Ab-
nach § 13k Absatz 1 treffen. Die Bundesnetzagen- satz 3 unberührt.“
tur kann darüber hinaus Festlegungen zum Verfah- 12. § 17 wird wie folgt geändert:
ren der Bedarfsermittlung nach § 13k Absatz 2
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Gasver-
treffen.
sorgungsnetze sowie -leitungen,“ die Wörter
„Ladepunkte für Elektromobile,“ eingefügt.
§ 13k
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Netzstabilitätsanlagen
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „unter
(1) Betreiber von Übertragungsnetzen können Berücksichtigung“ die Wörter „der Ziele des
Erzeugungsanlagen als besonderes netztechni- § 1“ durch die Wörter „des Zwecks des § 1“
sches Betriebsmittel errichten, soweit ohne die ersetzt.
Errichtung und den Betrieb dieser Erzeugungs- bb) In Satz 3 wird das Wort „konkreten“ gestri-
anlagen die Sicherheit und Zuverlässigkeit des chen.
Elektrizitätsversorgungssystems im Sinne von § 2
12a. § 24 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 der Netzreserveverordnung gefährdet ist.
Diese Erzeugungsanlagen dürfen eine elektrische a) In Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern
Nennleistung von insgesamt 2 Gigawatt nicht „genehmigen oder untersagen kann und“ die
überschreiten. § 7 Absatz 2 der Netzreservever- Wörter „wie Erstattungspflichten der Transport-
ordnung ist entsprechend anzuwenden. § 13e Ab- netzbetreiber für entgangene Erlöse von Be-
satz 4 ist entsprechend anzuwenden. treibern nachgelagerter Verteilernetze, die aus
individuellen Netzentgelten für die Netznutzung
(2) Die Errichtung der Erzeugungsanlagen soll folgen, ausgestaltet werden können und wie die
dort erfolgen, wo dies wirtschaftlich oder aus daraus den Transportnetzbetreibern entstehen-
technischen Gründen für den Netzbetrieb erforder- den Kosten als Aufschlag auf die Netzentgelte
lich ist. Die Betreiber von Übertragungsnetzen anteilig auf die Letztverbraucher umgelegt wer-
ermitteln erstmalig den Bedarf für solche Erzeu- den können, sowie“ eingefügt.
gungsanlagen spätestens bis zum 31. Januar
2017; die Bundesnetzagentur bestätigt den Bedarf b) Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
jeweils spätestens bis zum Ablauf des zweiten „3. die Art sowie die Ausgestaltung des Netz-
darauf folgenden Monats. Die Betreiber von Über- zugangs und der Beschaffung und Erbrin-
tragungsnetzen ermitteln spätestens bis zum gung von Ausgleichsleistungen einschließ-
15. Oktober 2022, ob weiterer Bedarf nach Satz 1 lich der hierfür erforderlichen Verträge und
für die Jahre 2026 bis 2030 besteht; die Bundes- Rechtsverhältnisse und des Ausschrei-
netzagentur bestätigt den Bedarf spätestens bis bungsverfahrens auch unter Abweichung
zum 31. Januar 2023. Besteht der Bedarf fort, dür- von § 22 Absatz 2 Satz 2 festgelegt werden,
fen die Erzeugungsanlagen errichtet und weiterhin die Bestimmungen der Verträge und die
betrieben werden.“ Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse ein-
1802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016
heitlich festgelegt werden sowie Regelun- „des Energieversorgungsunternehmens“
gen über das Zustandekommen, den Inhalt durch die Wörter „des Grundversorgungs-
und die Beendigung der Verträge und gebietes“ ersetzt.
Rechtsverhältnisse getroffen werden, wobei c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
insbesondere auch Vorgaben für die Ver-
träge und Rechtsverhältnisse zwischen aa) In Satz 1 wird das Wort „Versorgung“ durch
Letztverbrauchern, Lieferanten und beteilig- die Wörter „eine Grundversorgung“ ersetzt.
ten Bilanzkreisverantwortlichen bei der Er- bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Ziele des
bringung von Regelleistung gemacht wer- § 1“ durch die Wörter „des Zwecks des § 1“
den können,“. ersetzt.
c) Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: 15. In § 49 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „öffent-
„5. bei einer Regelung nach Satz 1 Nummer 3 lich zugänglichen Ladeeinrichtungen für Elektro-
vorsehen, dass ein Belastungsausgleich mobile“ durch die Wörter „Ladepunkten für Elek-
entsprechend den §§ 26, 28 und 30 des tromobile“ ersetzt.
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erfolgen 16. § 51 wird wie folgt gefasst:
kann, wobei dieser Belastungsausgleich mit
der Maßgabe erfolgen kann, dass sich das „§ 51
Netzentgelt für selbstverbrauchte Strom- Monitoring der Versorgungssicherheit
bezüge, die über 1 Gigawattstunde hinaus- (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
gehen, an dieser Abnahmestelle höchstens
Energie führt fortlaufend ein Monitoring der Versor-
um 0,05 Cent je Kilowattstunde und für Un-
gungssicherheit nach den Absätzen 2 bis 4 durch.
ternehmen des produzierenden Gewerbes,
Hierbei hat es die Befugnisse nach den §§ 12a,
deren Stromkosten für selbstverbrauchten
12b, 14 Absatz 1a und 1b sowie nach den §§ 68,
Strom im vorangegangenen Geschäftsjahr
69 und 71. Die §§ 73, 75 bis 89 und 106 bis 108
4 Prozent des Umsatzes im Sinne von
sind entsprechend anzuwenden. Bei der Durch-
§ 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs führung des Monitorings nach den Absätzen 3
überstiegen, für die über 1 Gigawattstunde und 4 berücksichtigt das Bundesministerium für
hinausgehenden selbstverbrauchten Strom-
Wirtschaft und Energie die nach § 12 Absatz 4
bezüge um höchstens 0,025 Cent je Kilo- und 5 übermittelten Informationen.
wattstunde erhöhen.“
(2) Das Monitoring nach Absatz 1 betrifft im
d) In Satz 5 wird die Angabe „und 5“ gestrichen.
Bereich der Versorgung mit Erdgas insbesondere
13. In § 35 Absatz 1 Nummer 12 werden nach den
1. das heutige und künftige Verhältnis zwischen
Wörtern „Stilllegungen von Erzeugungskapazitä-
Angebot und Nachfrage auf dem deutschen
ten,“ die Wörter „die Möglichkeit und die vorhan-
Markt und auf dem internationalen Markt,
denen Kapazitäten für einen Brennstoffwechsel
zur Absicherung der Leistung der Erzeugungska- 2. bestehende sowie in der Planung und im Bau
pazitäten,“ eingefügt. befindliche Produktionskapazitäten und Trans-
14. § 37 wird wie folgt geändert: portleitungen,
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 3. die erwartete Nachfrageentwicklung,
„(1) Wer zur Deckung des Eigenbedarfs eine 4. die Qualität und den Umfang der Netzwartung,
Anlage zur Erzeugung von Energie betreibt oder 5. eine Analyse von Netzstörungen und von Maß-
sich von einem Dritten versorgen lässt, hat kei- nahmen der Netzbetreiber zur kurz- und länger-
nen Anspruch auf eine Grundversorgung zu fristigen Gewährleistung der Sicherheit und
dem Allgemeinen Preis nach § 36 Absatz 1 Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems,
Satz 1. Er kann aber eine Grundversorgung
6. Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespit-
durch eine Zusatz- und Reserveversorgung in
zen und zur Bewältigung von Ausfällen eines
dem Umfang und zu den Bedingungen verlan-
oder mehrerer Versorger sowie
gen, die für den Grundversorger wirtschaftlich
zumutbar sind. Satz 1 gilt nicht für Eigenanla- 7. das verfügbare Angebot auch unter Berück-
gen, die ausschließlich der Sicherstellung des sichtigung der Bevorratungskapazität und des
Energiebedarfs bei Aussetzen der öffentlichen Anteils von Einfuhrverträgen mit einer Lieferzeit
Energieversorgung dienen, wenn sie außerhalb von mehr als zehn Jahren (langfristiger Erdgas-
ihrer eigentlichen Bestimmung nicht mehr als liefervertrag) sowie deren Restlaufzeit.
15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben (3) Das Monitoring nach Absatz 1 betrifft im Be-
werden.“ reich der Versorgung mit Elektrizität insbesondere
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 1. das heutige und künftige Verhältnis zwischen
aa) In Satz 1 werden die Wörter „für Energiever- Angebot und Nachfrage auf den europäischen
sorgungsunternehmen“ durch die Wörter Strommärkten mit Auswirkungen auf das Ge-
„für den Grundversorger“ ersetzt. biet der Bundesrepublik Deutschland als Teil
bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Energie- des Elektrizitätsbinnenmarktes,
versorgungsunternehmens“ durch die Wör- 2. bestehende sowie in der Planung und im Bau
ter „im Grundversorgungsgebiet nach § 36 befindliche Erzeugungskapazitäten unter Be-
Absatz 1 Satz 1“ ersetzt und die Wörter rücksichtigung von Erzeugungskapazitäten für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016 1803
die Netzreserve nach § 13d sowie die Kapazi- 17. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:
tätsreserve nach § 13e, „§ 51a
3. bestehende Verbindungsleitungen und Anlagen Monitoring des Lastmanagements
zur Speicherung von elektrischer Energie sowie
in der Planung oder im Bau befindliche Vor- (1) Die Regulierungsbehörde kann zur Durch-
haben einschließlich der in den Anlagen zum führung des Monitorings nach § 51 ein Monitoring
Energieleitungsausbaugesetz und zum Bundes- des Beitrags von Lastmanagement zur Versor-
bedarfsplangesetz genannten Vorhaben, gungssicherheit durchführen. Dazu kann die Regu-
lierungsbehörde von Unternehmen und Vereini-
4. die erwartete Nachfrageentwicklung, gungen von Unternehmen, die einen jährlichen
5. die Qualität und den Umfang der Netzwartung, Stromverbrauch von mehr als 50 Gigawattstunden
haben, Informationen verlangen, die erforderlich
6. eine Analyse von Netzstörungen und von Maß-
sein können, um den heutigen und künftigen Bei-
nahmen der Betreiber von Elektrizitätsversor- trag von Lastmanagement im Adressatenkreis für
gungsnetzen zur kurz- und längerfristigen Ge-
die Versorgungssicherheit an den Strommärkten
währleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit
zu analysieren. Auf Verlangen des Bundesministe-
des Elektrizitätsversorgungssystems einschließ- riums für Wirtschaft und Energie muss die Regu-
lich des Einsatzes von Erzeugungskapazität im
lierungsbehörde die Informationen einholen und
Rahmen der Netzreserve nach § 13d sowie der
diesem in angemessener Frist sowie in geeigneter
Kapazitätsreserve nach § 13e und Form zur Verfügung stellen.
7. Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespit- (2) Die Regulierungsbehörde soll das Markt-
zen und zur Bewältigung von Ausfällen eines stammdatenregister nach § 111e nutzen, sobald
oder mehrerer Versorger. und soweit darin Daten im Sinne des Absatzes 1
Bei dem Monitoring sind auch grenzüberschrei- gespeichert sind.“
tende Ausgleichseffekte bei erneuerbaren Ener- 18. In § 52 Satz 6 wird die Angabe „§ 13 Abs. 6“ durch
gien, Lasten und Kraftwerksausfällen sowie der die Angabe „§ 13 Absatz 8“ ersetzt.
heutige und künftige Beitrag von Lastmanagement
und von Netzersatzanlagen zur Versorgungssicher- 19. § 53b wird aufgehoben.
heit sowie Anpassungsprozesse an den Strom- 20. § 56 wird wie folgt gefasst:
märkten auf Basis von Preissignalen zu analysieren „§ 56
und zu berücksichtigen. Zudem sollen mögliche
Hemmnisse für die Nutzung von Lastmanagement Tätigwerden der Bundesnetzagentur
und von Netzersatzanlagen dargestellt werden. beim Vollzug des europäischen Rechts
(1) Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben
(4) Das Monitoring nach Absatz 3 umfasst die
wahr, die den Regulierungsbehörden der Mitglied-
Messung und die Bewertung der Versorgungs-
staaten mit folgenden Rechtsakten übertragen
sicherheit. Das Monitoring erfolgt auf Basis von
sind:
1. Indikatoren, die zur Messung der Versorgungs-
1. Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und den auf
sicherheit an den europäischen Strommärkten
Grundlage des Artikels 6 oder Artikels 18 dieser
mit Auswirkungen auf das Gebiet der Bundes-
Verordnung erlassenen Verordnungen der Euro-
republik Deutschland als Teil des Elektrizitäts-
päischen Kommission,
binnenmarktes geeignet sind, sowie
2. Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und den auf
2. Schwellenwerten, bei deren Überschreiten oder
Grundlage des Artikels 6 oder Artikels 23 dieser
Unterschreiten eine Prüfung und bei Bedarf
Verordnung erlassenen Verordnungen der Euro-
eine Umsetzung angemessener Maßnahmen
päischen Kommission,
zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit
erfolgt. 3. Verordnung (EU) Nr. 994/2010,
Bei der Messung der Versorgungssicherheit nach 4. Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und
Satz 1 sollen wahrscheinlichkeitsbasierte Analysen 5. Verordnung (EU) Nr. 347/2013.
vorgenommen werden. Das Bundesministerium für Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat die Bundesnetz-
Wirtschaft und Energie wirkt auf eine Abstimmung agentur die Befugnisse, die ihr auf Grund der in
mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Satz 1 genannten Verordnungen und bei der An-
Deutschland angrenzenden Mitgliedstaaten der wendung dieses Gesetzes zustehen. Es sind die
Europäischen Union sowie mit der Schweizerischen Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes anzuwen-
Eidgenossenschaft, mit dem Königreich Norwegen den.
und dem Königreich Schweden im Hinblick auf
eine gemeinsame Methodik und ein gemeinsames (2) Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben
Verständnis zur Messung und Bewertung der Ver- wahr, die den Mitgliedstaaten mit der Verordnung
sorgungssicherheit nach Satz 1 sowie auf einen (EU) 2015/1222 der Europäischen Kommission
gemeinsamen Versorgungssicherheitsbericht nach übertragen worden sind. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist
§ 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 hin. entsprechend anzuwenden.“
(5) Bei dem Monitoring nach den Absätzen 3 21. § 59 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
und 4 werden die Regulierungsbehörde sowie die „(1) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur
Betreiber von Übertragungsnetzen regelmäßig bei nach diesem Gesetz werden von den Beschluss-
allen wesentlichen Verfahrensschritten einbezogen.“ kammern getroffen. Satz 1 gilt nicht für
1804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016
1. die Erstellung und Überprüfung von Katalogen Die Beschlusskammern werden nach Bestimmung
von Sicherheitsanforderungen nach § 11 Ab- des Bundesministeriums für Wirtschaft und Ener-
satz 1a und 1b, gie gebildet.“
2. die Aufgaben nach § 11 Absatz 2, 22. § 63 wird wie folgt geändert:
3. die Datenerhebung zur Erfüllung von Berichts- a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
pflichten einschließlich der Anforderung von „Netzausbau“ die Wörter „und die Kosten für
Angaben nach § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4, Systemdienstleistungen“ eingefügt.
4. die Aufgaben nach den §§ 12a bis 12f, b) Die Absätze 1a und 2 werden durch den folgen-
den Absatz 2 ersetzt:
5. Entscheidungen nach § 13b Absatz 5, § 13e
Absatz 5, § 13f Absatz 1, § 13g Absatz 6, auf „(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft
Grund einer Verordnung nach § 13h Absatz 1 und Energie veröffentlicht bis zum 31. Juli 2018
Nummer 1 bis 8, 10 und 11 sowie 13 bis 24, und dann mindestens alle zwei Jahre jeweils die
Festlegungen auf Grund § 13h Absatz 2 zur folgenden Berichte:
näheren Bestimmung der Regelungen nach
1. einen Bericht zum Stand und zur Entwick-
§ 13h Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11
lung der Versorgungssicherheit im Bereich
sowie 13 bis 21,
der Versorgung mit Erdgas sowie
6. Entscheidungen, die auf Grund von Verord-
2. einen Bericht zum Stand und zur Entwick-
nungen nach § 13i Absatz 3 Nummer 1 Buch-
lung der Versorgungssicherheit im Bereich
stabe a, b, c, f sowie Nummer 2 und Absatz 4
der Versorgung mit Elektrizität.
getroffen werden, mit Ausnahme der Kriterien
einer angemessenen Vergütung, In die Berichte nach Satz 1 sind auch die Er-
kenntnisse aus dem Monitoring der Versor-
7. Festlegungen nach § 13j Absatz 2 Nummer 3, 5
gungssicherheit nach § 51 sowie getroffene
bis 7 und 9, Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit
oder geplante Maßnahmen aufzunehmen. In
§ 13i Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, b, c
den Berichten nach Satz 1 stellt das Bundes-
und f, § 13j Absatz 3 Satz 2 hinsichtlich des
ministerium für Wirtschaft und Energie jeweils
§ 13b sowie nach § 13j Absatz 4,
auch dar, inwieweit Importe zur Sicherstellung
8. die Vorgaben zu den Berichten nach § 14 Ab- der Versorgungssicherheit in Deutschland bei-
satz 1a Satz 5 und Absatz 1b Satz 2, tragen. Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie übermittelt die Berichte nach Satz 1
9. die Aufgaben nach den §§ 15a, 15b,
jeweils unverzüglich an die Europäische Kom-
10. die Aufgaben nach den §§ 17a bis 17c, mission.“
11. die Durchführung des Vergleichsverfahrens c) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
nach § 21 Absatz 3,
„(2a) Das Bundesministerium für Wirtschaft
12. Datenerhebungen zur Wahrnehmung der Auf- und Energie veröffentlicht bis zum 31. Juli 2016
gaben nach § 54a Absatz 2, Entscheidungen sowie für die Dauer des Fortbestehens der
im Zusammenhang mit dem Ausbau bidirektio- Maßnahmen nach den §§ 13a bis 13d sowie
naler Gasflüsse nach § 54a Absatz 2 in Verbin- 13f, 13i und 13j sowie § 16 Absatz 2a mindes-
dung mit Artikel 6 Absatz 5 bis 7 und Artikel 7 tens alle zwei Jahre jeweils einen Bericht über
der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 sowie Fest- die Wirksamkeit und Notwendigkeit dieser
legungen gemäß § 54a Absatz 3 Satz 2 mit Aus- Maßnahmen einschließlich der dafür entstehen-
nahme von Festlegungen zur Kostenaufteilung, den Kosten. Ab dem Jahr 2018 wird der Bericht
bis zum 31. Dezember und dann mindestens
13. Entscheidungen im Zusammenhang mit der
alle zwei Jahre veröffentlicht und umfasst auch
Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte
auf Grundlage der Überprüfungen nach § 13e
nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Ver-
Absatz 5 die Wirksamkeit und Notwendigkeit
bindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011
von Maßnahmen nach § 13e oder der Rechts-
sowie Festlegungen gemäß § 5b Absatz 1
verordnung nach § 13h einschließlich der für die
Satz 2 und § 58a Absatz 4,
Maßnahmen entstehenden Kosten. Das Bundes-
14. Entscheidungen hinsichtlich der Überprüfung ministerium für Wirtschaft und Energie evaluiert
bestehender Gebotszonenkonfigurationen auf in dem zum 31. Dezember 2022 zu veröffentli-
der Grundlage von Artikel 32 der Verordnung chenden Bericht auch, ob eine Fortgeltung der
(EU) 2015/1222, Regelungen nach Satz 1 und der Netzreserve-
verordnung über den 31. Dezember 2023
15. Entscheidungen zur Durchsetzung der Ver-
hinaus zur Gewährleistung der Sicherheit oder
pflichtungen für Datenlieferanten nach Artikel 4
Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungs-
Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013,
systems weiterhin notwendig ist.“
16. die Erhebung von Gebühren nach § 91,
d) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 53 Ab-
17. Vollstreckungsmaßnahmen nach § 94 und satz 3“ durch die Wörter „§ 53 Absatz 3 Satz 1“
ersetzt.
18. die Aufgaben und Festlegungen im Zusam-
menhang mit der nationalen Informationsplatt- e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
form nach § 111d. fügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016 1805
„(3a) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht 26. § 95 wird wie folgt geändert:
bis zum 31. März 2017, bis zum 30. November
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2019 und dann mindestens alle zwei Jahre auf
Grundlage der Informationen und Analysen aa) In Nummer 3e werden die Wörter „§ 13a
nach § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 jeweils Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 13b
einen Bericht über die Mindesterzeugung, über Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz“ ersetzt.
die Faktoren, die die Mindesterzeugung in den bb) In Nummer 3f werden die Wörter „§ 13a Ab-
letzten zwei Jahren maßgeblich beeinflusst ha- satz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1“ durch
ben, sowie über den Umfang, in dem die Ein- die Wörter „§ 13b Absatz 1 Satz 2 oder
speisung aus erneuerbaren Energien durch diese Absatz 5 Satz 1“ ersetzt.
Mindesterzeugung beeinflusst worden ist. In den
Bericht nach Satz 1 ist auch die zukünftige Ent- cc) Nach Nummer 3f werden die folgenden
wicklung der Mindesterzeugung aufzunehmen.“ Nummern 3g bis 3i eingefügt:
23. In § 68a Satz 4 wird die Angabe „§ 56 Satz 2“ „3g. entgegen § 13e Absatz 4 Satz 1 Num-
durch die Wörter „§ 56 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt. mer 1 Erzeugungsleistung oder Erzeu-
gungsarbeit veräußert,
24. § 73 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
3h. entgegen § 13e Absatz 4 Satz 1 Num-
a) In Satz 1 wird das Wort „Bundesnetzagentur“
mer 2 oder § 13g Absatz 1 Satz 1 oder
durch das Wort „Regulierungsbehörde“ ersetzt.
3 eine dort genannte Anlage nicht oder
b) In Satz 2 werden die Wörter „Internetseite der nicht rechtzeitig stilllegt,
Bundesnetzagentur im Amtsblatt der Bundes-
netzagentur“ durch die Wörter „Internetseite 3i. entgegen § 13g Absatz 4 Satz 1 Strom
der Regulierungsbehörde und im Amtsblatt der erzeugt,“.
Regulierungsbehörde“ ersetzt. dd) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
c) In den Sätzen 3 und 5 wird jeweils das Wort aaa) In Buchstabe b wird das Wort „oder“
„Bundesnetzagentur“ durch das Wort „Regulie- am Ende durch ein Komma ersetzt.
rungsbehörde“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe c werden die Wörter „ei-
25. § 91 wird wie folgt geändert: ner Rechtsverordnung nach“ gestri-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: chen und wird nach der Angabe „§ 50“
ein Komma eingefügt.
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
ccc) Die folgenden Buchstaben d und e
aaa) In Nummer 4 werden die Wörter „ , der
werden angefügt:
§§ 65 und 110 Absatz 2 und 4 sowie
Artikel 17 der Verordnung (EG) „d) § 111f Nummer 1 bis 3, 5 bis 7, 10
Nr. 714/2009“ durch die Wörter „sowie oder Nummer 14 Buchstabe b oder
der §§ 65 und 110 Absatz 2 und 4“
e) § 111f Nummer 8 Buchstabe a
ersetzt.
oder Buchstabe b, Nummer 9 oder
bbb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: Nummer 13“.
„7. Amtshandlungen auf Grund des b) Absatz 1a Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
§ 56;“.
„2. entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2
bb) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze oder Nummer 3 eine dort genannte Infor-
angefügt: mation nicht, nicht richtig, nicht vollständig
„Für Entscheidungen, die durch öffentliche oder nicht rechtzeitig übermittelt.“
Bekanntmachung nach § 73 Absatz 1a zu- c) In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „in
gestellt werden, werden keine Gebühren den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3f“ die An-
erhoben. Abweichend von Satz 3 kann eine gabe „bis 3i“ eingefügt und werden nach dem
Gebühr erhoben werden, wenn die Ent- Wort „Mehrerlöses“ die Wörter „, in den Fällen
scheidung zu einem überwiegenden Anteil des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe e mit
an einen bestimmten Adressatenkreis ge- einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,
richtet ist und die Regulierungsbehörde in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buch-
diesem die Entscheidung oder einen stabe d mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtau-
schriftlichen Hinweis auf die öffentliche Be- send Euro“ eingefügt.
kanntmachung förmlich zustellt.“
27. § 95b wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
„§ 95b
aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
ein Semikolon ersetzt. Strafvorschriften
bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt: Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
„4. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 der-
jenige, dem die Regulierungsbehörde 1. entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 nicht
die Entscheidung oder einen schrift- sicherstellt, dass ein Betriebs- und Geschäfts-
lichen Hinweis auf die öffentliche Be- geheimnis ausschließlich in der dort genannten
kanntmachung förmlich zugestellt hat.“ Weise genutzt wird, oder
1806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016
2. eine in § 95 Absatz 1b oder Absatz 1c Num- agentur darf die ihr nach Satz 1 zur Kenntnis ge-
mer 2 oder Nummer 6 bezeichnete vorsätzliche langten Daten, die Betriebs- und Geschäftsge-
Handlung beharrlich wiederholt.“ heimnisse enthalten, nur in anonymisierter Form
veröffentlichen. Die Bundesnetzagentur darf Da-
28. Nach § 111c wird folgender Teil 9a eingefügt:
ten, die geeignet sind, die Sicherheit oder Zuver-
„Teil 9a lässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems
Transparenz oder die Sicherheit und Ordnung zu gefährden,
oder die europäische kritische Anlagen betreffen,
nur im Einvernehmen mit den Betreibern der Über-
§ 111d
tragungsnetze veröffentlichen; Absatz 4 Satz 1
Einrichtung bleibt hiervon unberührt.
einer nationalen Informationsplattform
(3) Die Bundesnetzagentur soll die in Absatz 1
(1) Die Bundesnetzagentur errichtet und be- Satz 2 und 3 genannten Daten in einer für die Ge-
treibt spätestens ab dem 1. Juli 2017 eine elektro- botszone der Bundesrepublik Deutschland aggre-
nische Plattform, um der Öffentlichkeit jederzeit gierten Form und in deutscher Sprache unter
die aktuellen Informationen insbesondere zu der Berücksichtigung der in der Transparenzverord-
Erzeugung von Elektrizität, der Last, der Menge nung festgelegten Zeitpunkte veröffentlichen, so-
der Im- und Exporte von Elektrizität, der Verfügbar- weit dies jeweils technisch möglich ist. Die Art der
keit von Netzen und von Energieerzeugungsanla- Veröffentlichung der Daten soll in einer für die
gen sowie zu Kapazitäten und der Verfügbarkeit Öffentlichkeit verständlichen Darstellung und in
von grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen leicht zugänglichen Formaten erfolgen, um die
zur Verfügung zu stellen (nationale Informations- Öffentlichkeit besser in die Lage zu versetzen, die
plattform). Zu dem Zweck nach Satz 1 veröffent- Informationen des Strommarktes und die Wir-
licht sie auf der nationalen Informationsplattform in kungszusammenhänge nachvollziehen zu können.
einer für die Gebotszone der Bundesrepublik Die Daten müssen frei zugänglich sein und von
Deutschland aggregierten Form insbesondere die den Nutzern gespeichert werden können.
Daten, die
(4) Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt,
1. von den Betreibern von Übertragungsnetzen wenn die nach den Nummern 1 und 3 zu übermit-
nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit telnden Daten für den Zweck der nationalen Infor-
den Artikeln 6 bis 17 der Verordnung (EU) mationsplattform erforderlich sind und soweit
Nr. 543/2013 der Kommission vom 14. Juni diese Daten bei den Betreibern der Elektrizitätsver-
2013 über die Übermittlung und die Veröffent- sorgungsnetze vorliegen, Festlegungen nach § 29
lichung von Daten in Strommärkten und zur Absatz 1 zu treffen insbesondere
Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG)
Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments 1. zur Übermittlung von Daten und zu der Form
und des Rates (ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 1; der Übermittlung durch die Betreiber von Elek-
Transparenzverordnung) an den Europäischen trizitätsversorgungsnetzen,
Verbund der Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO- 2. zu den Zeitpunkten der Übermittlung der Daten
Strom) übermittelt und von ENTSO-Strom ver- unter Berücksichtigung der in der Transparenz-
öffentlicht werden oder verordnung festgelegten Zeitpunkte sowie
2. von Primäreigentümern im Sinne von Artikel 2 3. zur Übermittlung von Daten zu Erzeugungsein-
Nummer 23 nach Artikel 4 Absatz 2 der Trans- heiten mit einer installierten Erzeugungskapazi-
parenzverordnung an ENTSO-Strom übermittelt tät zwischen 10 Megawatt und 100 Megawatt.
und von ENTSO-Strom veröffentlicht werden.
Die Bundesnetzagentur kann über die Daten nach § 111e
Satz 2 hinaus zusätzliche ihr vorliegende Daten Marktstammdatenregister
veröffentlichen, um die Transparenz im Strom-
markt zu erhöhen. (1) Die Bundesnetzagentur errichtet und be-
treibt ein elektronisches Verzeichnis mit energie-
(2) Die Bundesnetzagentur kann die Übermitt-
wirtschaftlichen Daten (Marktstammdatenregister).
lung der Daten nach Absatz 1 Satz 2 von den
Das Marktstammdatenregister dient dazu,
Betreibern von Übertragungsnetzen sowie den Pri-
märeigentümern im Sinne von Absatz 1 Satz 2 ver- 1. die Verfügbarkeit und Qualität der energiewirt-
langen. In diesem Fall müssen die Betreiber von schaftlichen Daten zur Unterstützung des
Übertragungsnetzen sowie die Primäreigentümer Zwecks und der Ziele nach § 1 für die im Ener-
auf Verlangen der Bundesnetzagentur dieser die gieversorgungssystem handelnden Personen
Daten nach Absatz 1 Satz 2 über eine zum auto- sowie für die zuständigen Behörden zur Wahr-
matisierten Datenaustausch eingerichtete Schnitt- nehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu ver-
stelle innerhalb der von der Bundesnetzagentur bessern,
gesetzten Frist zur Verfügung stellen. Die Möglich-
2. den Aufwand zur Erfüllung energierechtlicher
keit der Betreiber von Übertragungsnetzen, Infor-
Meldepflichten zu verringern und
mationen zu Anlagen und deren Standorten nach
Artikel 10 Absatz 4 und nach Artikel 11 Absatz 4 3. die Transformation des Energieversorgungssys-
Satz 2 der Transparenzverordnung nicht anzuge- tems gegenüber der Öffentlichkeit transparent
ben, bleibt hiervon unberührt. Die Bundesnetz- darzustellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016 1807
(2) Das Marktstammdatenregister umfasst fol- späteren Speicherung im Markstammdatenregister
gende Daten über die Unternehmen und Anlagen zu übermitteln. Die Bundesnetzagentur darf hierbei
der Elektrizitäts- und Gaswirtschaft: ein bestimmtes Datenformat vorgeben; zur Sicher-
1. in der Elektrizitätswirtschaft insbesondere Daten stellung von Datenschutz und Datensicherheit
über kann die Bundesnetzagentur ein etabliertes und
dem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsse-
a) Anlagen zur Erzeugung und Speicherung lungsverfahren bestimmen.
von elektrischer Energie sowie deren Betrei-
ber, § 111f
b) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen
Verordnungsermächtigung
und
zum Marktstammdatenregister
c) Bilanzkreisverantwortliche und
Zur näheren Ausgestaltung des Marktstamm-
2. in der Gaswirtschaft insbesondere Daten über datenregisters wird das Bundesministerium für
a) Gasproduktionsanlagen und Speicheranlagen Wirtschaft und Energie ermächtigt, durch Rechts-
sowie deren Betreiber, verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu
regeln:
b) Betreiber von Gasversorgungsnetzen,
1. zur Umsetzung des § 111e Absatz 2 die regis-
c) Marktgebietsverantwortliche und
trierungspflichtigen Personen und die zu erfas-
d) Bilanzkreisverantwortliche. senden Energieanlagen,
(3) Die Bundesnetzagentur muss bei der Er- 2. welche weiteren Personen registriert und wel-
richtung und bei dem Betrieb des Marktstamm- che weiteren Anlagen zur Erreichung der Zwe-
datenregisters europarechtliche und nationale cke nach § 111e Absatz 1 erfasst werden
Regelungen hinsichtlich der Vertraulichkeit, des Da- müssen oder können; dies sind insbesondere:
tenschutzes und der Datensicherheit beachten
sowie die erforderlichen technischen und organisa- a) Personen:
torischen Maßnahmen zur Sicherstellung von Da- aa) Betreiber von geschlossenen Verteiler-
tenschutz und Datensicherheit unter Beachtung netzen,
von § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes, der An- bb) Direktvermarktungsunternehmer nach
lage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes § 5 Nummer 10 des Erneuerbare-Ener-
sowie unter Berücksichtigung der einschlägigen gien-Gesetzes,
Standards und Empfehlungen des Bundesamtes
für Sicherheit in der Informationstechnik ergreifen. cc) Strom- und Gaslieferanten, die Letzt-
verbraucher beliefern,
(4) Die Bundesnetzagentur muss in einem nach
der Rechtsverordnung nach § 111f Nummer 8 dd) Messstellenbetreiber,
Buchstabe c zu bestimmenden Umfang Behörden ee) Marktteilnehmer nach Artikel 2 Nummer 7
den Zugang zum Marktstammdatenregister eröff- der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des
nen, soweit diese Behörden die gespeicherten Europäischen Parlaments und des Ra-
Daten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben be- tes über die Integrität und Transparenz
nötigen. Daten, die im Marktstammdatenregister des Energiegroßhandelsmarkts,
erfasst sind, sollen von Organisationseinheiten in
ff) Betreiber von organisierten Marktplät-
Behörden, die für die Überwachung und den Voll-
zen nach Artikel 2 Nummer 4 der Durch-
zug energierechtlicher Bestimmungen zuständig
führungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014
sind oder Daten zu energiestatistischen Zwecken
der Kommission vom 17. Dezember 2014
benötigen, nicht erneut erhoben werden, soweit
über die Datenmeldung gemäß Artikel 8
1. die organisatorischen und technischen Voraus- Absatz 2 und 6 der Verordnung (EU)
setzungen für den Zugriff auf das Marktstamm- Nr. 1227/2011 des Europäischen Parla-
datenregister gewährleistet sind, ments und des Rates über die Integrität
2. nicht zur Umsetzung europäischen Rechts eine und Transparenz des Energiegroßhan-
eigenständige Datenerhebung erforderlich ist delsmarkts (ABl. L 363 vom 18.12.2014,
und S. 121),
3. die jeweils benötigten Daten nach Maßgabe der b) Anlagen, wobei auch ihre Betreiber zur
Rechtsverordnung nach § 111f vollständig und Registrierung verpflichtet werden können:
richtig an das Marktstammdatenregister über- aa) energiewirtschaftlich relevante Energie-
mittelt worden sind. verbrauchsanlagen,
(5) Die Bundesnetzagentur nimmt ihre Aufga- bb) Netzersatzanlagen,
ben und Befugnisse nach den Absätzen 1 bis 4
sowie nach der Rechtsverordnung nach § 111f cc) Ladepunkte für Elektromobile,
nur im öffentlichen Interesse wahr. 3. die Erfassung öffentlich-rechtlicher Zulassun-
(6) Die Bundesnetzagentur kann vor dem In- gen für Anlagen und die Registrierung ihrer
krafttreten einer Rechtsverordnung nach § 111f Inhaber,
Netzbetreiber verpflichten, bei ihnen vorhandene 4. die Registrierung von Behörden, die energie-
Daten nach § 111f Nummer 6 über bereits in Be- wirtschaftliche Daten zur Erfüllung ihrer jewei-
trieb genommene Anlagen und deren Betreiber zur ligen Aufgaben benötigen,
1808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016
5. die Voraussetzungen und den Umfang einer 9. die Art und den Umfang der Veröffentlichung
freiwilligen Registrierung von Personen, die der im Marktstammdatenregister gespeicher-
nicht nach den Nummern 1 bis 3 hierzu ver- ten Daten unter Beachtung datenschutzrecht-
pflichtet sind, licher Anforderungen, der Anforderungen an
6. welche Daten übermittelt werden müssen und die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Ener-
wer als Datenverantwortlicher zur Übermitt- gieversorgungssystems sowie unter Wahrung
lung verpflichtet ist, wobei mindestens fol- von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen,
gende Daten zu übermitteln sind, soweit diese 10. die Pflichten der Datenverantwortlichen, die im
nicht bereits der Bundesnetzagentur vorliegen; Marktstammdatenregister gespeicherten Daten
in diesen Fällen kann eine Speicherung der bei Änderungen zu aktualisieren,
Daten im Marktstammdatenregister ohne
Übermittlung des Datenverantwortlichen gere- 11. die Rechtsfolgen in Fällen der Nichteinhaltung
gelt werden: von Verpflichtungen auf Grund einer Rechts-
verordnung nach den Nummern 1, 2, 3, 6
a) der Name des Datenverantwortlichen, seine und 7; dies umfasst insbesondere Regelun-
Anschrift, seine Telefonnummer und seine gen, wonach die Inanspruchnahme einzelner
E-Mail-Adresse, oder sämtlicher der folgenden Förderungen
b) der Standort der Anlage, und Begünstigungen die Datenübermittlung
c) die genutzten Energieträger, an das Marktstammdatenregister voraussetzt,
wenn und soweit die betreffenden Bestimmun-
d) die installierte Leistung der Anlage, gen dies zulassen, wobei angemessene Über-
e) technische Eigenschaften der Anlage, gangsfristen vorzusehen sind:
f) Daten zum Energieversorgungsnetz, an das a) die finanzielle Förderung nach § 19 des
die Anlage angeschlossen ist, Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
7. das Verfahren der Datenübermittlung ein-
b) die Zahlung des Zuschlags nach § 7 des
schließlich
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
a) Anforderungen an die Art, die Formate und
den Umfang der zu übermittelnden Daten, c) die Zahlung vermiedener Netznutzungsent-
gelte nach § 18 der Stromnetzentgeltver-
b) der anzuwendenden Fristen und Übergang- ordnung,
fristen,
d) Begünstigungen
c) Regelungen zur Übernahme der Datenver-
antwortung in Fällen, in denen nach Num- aa) nach § 60 Absatz 3, den §§ 61, 104
mer 6 zweiter Halbsatz die Daten ohne Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-
vorherige Übermittlung des Datenverant- Gesetzes,
wortlichen im Marktstammdatenregister
bb) nach § 26 Absatz 2 des Kraft-Wärme-
gespeichert werden,
Kopplungsgesetzes,
8. die Nutzung des Marktstammdatenregisters
einschließlich der Möglichkeit zum automati- cc) nach § 19 Absatz 2 und 3 der Strom-
sierten Abruf von Daten durch netzentgeltverordnung,
a) die zur Registrierung verpflichteten Perso- dd) nach den §§ 20 und 20a der Gasnetz-
nen einschließlich ihrer Rechte, bestimmte entgeltverordnung und nach § 35 der
Daten einzusehen und diese zu bestimmten Gasnetzzugangsverordnung,
Zwecken zu nutzen, ee) nach den §§ 3, 3a, 44, 46, 47, 53a
b) freiwillig registrierte Personen, und 53b des Energiesteuergesetzes
c) Behörden einschließlich sowie
aa) ihrer Befugnis, bestimmte Daten einzu- ff) nach § 9 des Stromsteuergesetzes,
sehen und zum Abgleich mit eigenen 12. nähere Vorgaben zu den Folgen fehlerhafter
Registern und Datensätzen oder sonst Eintragungen einschließlich Regelungen über
zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu nutzen, Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetz-
bb) der Regelung, welche Behörden in den agentur zur Sicherung der Datenqualität,
Anwendungsbereich des § 111e Ab-
13. nähere Vorgaben zur Gewährleistung von Da-
satz 4 fallen, sowie bei Behörden nach
tensicherheit und Datenschutz; dies umfasst
§ 111e Absatz 4 Satz 2 die Rechte der
insbesondere Regelungen zum Schutz perso-
Dateninhaber, die Übermittlung von Da-
nenbezogener Daten im Zusammenhang mit
ten an diese Behörden zu verweigern,
den nach Nummer 6 zu übermittelnden Daten
wenn die Voraussetzungen des § 111e
einschließlich Aufklärungs-, Auskunfts- und
Absatz 4 Satz 2 erfüllt sind; hierfür sind
Löschungspflichten,
angemessene Übergangsfristen vorzu-
sehen, die es den betroffenen Behörden 14. die Ermächtigung der Bundesnetzagentur,
erlauben, ihrerseits die organisatori- durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 unter
schen und technischen Maßnahmen zur Beachtung der Zwecke des § 111e Absatz 1
Anpassung eigener Prozesse, Register sowie der Anforderungen des Datenschutzes
und Datenbanken zu ergreifen, zu regeln:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016 1809
a) Definitionen der registrierungspflichtigen Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I
Personen sowie der zu übermittelnden S. 3250) und § 19 Absatz 2 Satz 13 bis 16 in der
Daten, Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2015
b) weitere zu übermittelnde Daten, einschließ- (BGBl. I S. 2498) gelten als Regelungen im
lich der hierzu Verpflichteten, Sinne des § 24 in der Fassung der Sätze 1
und 2.“
c) dass abweichend von einer Rechtsverord-
nung nach Nummer 3 oder einer Festlegung b) Folgender Absatz 18 wird angefügt:
nach Buchstabe a bestimmte Daten nicht
mehr zu übermitteln sind oder bestimmte „(18) Folgende Maßnahmen dürfen erst nach
Personen, Einrichtungen oder öffentlich- beihilferechtlicher Genehmigung durch die
rechtliche Zulassungen nicht mehr regis- Europäische Kommission und nach Maßgabe
triert werden müssen, soweit diese nicht und für die Dauer der Genehmigung ergriffen
länger zur Erreichung der Ziele nach § 111e werden:
Absatz 1 Satz 2 erforderlich sind; hiervon 1. die Vergütung bei geplanten Stilllegungen
ausgenommen sind die nach Nummer 6 von Anlagen nach den §§ 13b bis 13d in
zweiter Halbsatz mindestens zu übermit- der Fassung des Strommarktgesetzes vom
telnden Daten.“ 30. Juli 2016,
28a. § 118 wird wie folgt geändert:
2. die Bindung von Anlagen nach § 13e und
a) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
3. die Bindung von neu zu errichtenden Erzeu-
„(9) § 24 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 Num-
gungsanlagen nach § 13k.
mer 5 jeweils in der Fassung vom 30. Juli 2016
treten mit Wirkung zum 1. Januar 2012 in Kraft. Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Bis zum 31. Dezember 2015 ist anstelle der Energie macht den Tag der Bekanntgabe der
§§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungs- beihilferechtlichen Genehmigung jeweils im
gesetzes § 9 des Kraft-Wärme-Kopplungs- Bundesanzeiger bekannt.“
gesetzes in der am 31. Dezember 2015 gelten-
den Fassung entsprechend anzuwenden mit 29. In § 118a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 13
der Maßgabe, dass die Belastungsgrenzen in Absatz 1 und 1a“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 1
dessen Absatz 7 Satz 2 und 3 erst ab einem und § 13a Absatz 1“ ersetzt.
Jahresverbrauch von mindestens 1 000 000 Ki- 30. In § 20 Absatz 2 Satz 1, § 21a Absatz 6 Satz 2
lowattstunden und nur auf Strombezüge ober- Nummer 8, § 27 Satz 2 und 5 und § 28 Absatz 2
halb von 1 000 000 Kilowattstunden anzuwen- Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Ziele des
den sind. § 19 Absatz 2 Satz 6 und 7 der Strom- § 1“ durch die Wörter „des Zwecks des § 1“
netzentgeltverordnung in der Fassung des ersetzt.
Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554),
§ 19 Absatz 2 Satz 12 bis 15 in der Fassung der 31. Folgende Anlage wird angefügt:
„Anlage
(zu § 13g)
Berechnung der Vergütung
1. Die Entschädigung der Betreiber von stillzulegenden Anlagen nach § 13g wird nach folgender Formel fest-
gesetzt:
冢 冣
Ci
Vit = Pt + RDi + REi + Oi + Wi – RHBi + * EUAt * Ei + (Hit + FSBit – FHISTi)
Ei
2. Ergibt sich bei der Berechnung der Summe aus Hit + FSBit − FHISTi ein Wert kleiner null, wird der Wert der
Summe mit null festgesetzt.
3. Im Sinne dieser Anlage ist oder sind:
Vit die Vergütung, die ein Betreiber für eine stillzulegende Anlage i in einem Jahr t der Sicherheits-
bereitschaft erhält, in Euro,
Pt der rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren Handelstage im Zeit-
raum vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015 für die beiden für das jeweilige Jahr
der Sicherheitsbereitschaft t relevanten Phelix-Base-Futures am Terminmarkt der Energiebörse
European Energy Exchange AG in Leipzig für die jeweilige Preiszone in Euro je Megawattstunde;
der Preis für die Lieferung im ersten für das jeweilige Sicherheitsbereitschaftsjahr relevanten
Kalenderjahr geht dabei zu einem Viertel und der Preis für die Lieferung im darauffolgenden
Kalenderjahr zu drei Vierteln in die Berechnung ein; soweit an der Energiebörse noch kein Preis
des Futures für ein relevantes Lieferjahr ermittelt wurde, wird der Preis für das letzte verfügbare
relevante Lieferjahr in Ansatz gebracht,
RDi die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Erlöse für Anpassungen
der Einspeisung nach § 13a als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Euro je Mega-
wattstunde,
1810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016
REi die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Regelenergieerlöse als
jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Euro je Megawattstunde,
Oi die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Optimierungsmehrerlöse in
den Jahren 2012 bis 2014 gegenüber dem jahresdurchschnittlichen Spotmarktpreis als jährlicher
Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Euro je Megawattstunde,
Wi die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Wärmelieferungserlöse als
jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Euro je Megawattstunde,
RHBi die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen kurzfristig variablen
Betriebskosten für Brennstoffe, Logistik sowie sonstige Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe zur Erzeu-
gung einer Megawattstunde Strom als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Euro je
Megawattstunde; bei konzernintern bezogenen Lieferungen und Leistungen bleiben etwaige Mar-
gen außer Betracht (Zwischenergebniseliminierung); wenn Kraftwerksbetrieb und Tagebaubetrieb
bei verschiedenen Gesellschaften liegen, sind für Brennstoffe und Logistik die variablen Förder-
und Logistikkosten der Tagebaugesellschaften zu berücksichtigen; im Falle eines Eigentümer-
wechsels in den Jahren 2012 oder 2013 kann der Betreiber auf die Daten aus dem Jahr 2014
abstellen, wobei konzerninterne Eigentümerwechsel nicht berücksichtigt werden; bei den varia-
blen Logistikkosten kann ausnahmsweise auf die Belieferung mit Braunkohle aus dem nächst-
gelegenen Tagebau abgestellt werden, sofern die Belieferung in dem maßgeblichen Zeitraum zu
mehr als 60 Prozent aus diesem Tagebau erfolgte; bei den variablen Brennstoffkosten kann bei
einer Mischbelieferung aus verschiedenen Tagebauen ein Tagebau unberücksichtigt bleiben,
wenn dieser Tagebau im maßgeblichen Zeitraum zu mehr als 90 Prozent ausgekohlt war,
Ci die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Kohlendioxidemissionen
als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Tonnen Kohlendioxid; im Falle eines Eigen-
tümerwechsels in den Jahren 2012 oder 2013 kann der Betreiber auf die Daten aus dem Jahr 2014
abstellen, wobei konzerninterne Eigentümerwechsel nicht berücksichtigt werden,
Ei die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesene an das Netz der allgemei-
nen Versorgung und in Eigenversorgungsnetze abgegebene Strommenge der stillzulegenden An-
lage (Netto-Stromerzeugung) als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Megawatt-
stunden; im Falle eines Eigentümerwechsels in den Jahren 2012 oder 2013 kann der Betreiber auf
die Daten aus dem Jahr 2014 abstellen, wobei konzerninterne Eigentümerwechsel nicht berück-
sichtigt werden,
EUAt der rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren Handelstage im Zeit-
raum vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015 für die beiden für das jeweilige Jahr
der Sicherheitsbereitschaft t relevanten Jahresfutures für Emissionsberechtigungen (EUA) am Ter-
minmarkt der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig für die jeweilige Preiszone in
Euro je Tonne Kohlendioxid; der Preis für die Lieferung im ersten für das jeweilige Sicherheits-
bereitschaftsjahr relevanten Kalenderjahr geht dabei zu einem Viertel und der Preis für die Liefe-
rung im darauffolgenden Kalenderjahr zu drei Vierteln in die Berechnung ein; soweit an der Ener-
giebörse noch kein Preis des Jahresfutures für ein relevantes Lieferjahr ermittelt wurde, wird der
Preis für das letzte verfügbare relevante Lieferjahr in Ansatz gebracht,
Hit die für eine stillzulegende Anlage i in einem Jahr t der Sicherheitsbereitschaft von dem Betreiber
nachgewiesenen Kosten zur Herstellung der Sicherheitsbereitschaft mit Blick auf die Stilllegung in
Euro; in der Sicherheitsbereitschaft werden auch nachgewiesene Kosten zur Herstellung der
Sicherheitsbereitschaft berücksichtigt, die vor Beginn der Sicherheitsbereitschaft entstanden sind,
FSBit die für eine stillzulegende Anlage i in einem Jahr t der Sicherheitsbereitschaft von dem Betreiber
nachgewiesenen fixen Betriebskosten während der Sicherheitsbereitschaft in Euro; in der Sicher-
heitsbereitschaft werden auch nachgewiesene fixe Betriebskosten der Sicherheitsbereitschaft
berücksichtigt, die vor Beginn der Sicherheitsbereitschaft entstanden sind,
FHISTi die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen fixen Betriebskosten ohne
Tagebau und Logistik als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Euro; im Falle eines
Eigentümerwechsels in den Jahren 2012 oder 2013 kann der Betreiber auf die Daten aus dem
Jahr 2014 abstellen, wobei konzerninterne Eigentümerwechsel nicht berücksichtigt werden,
i die jeweilige stillzulegende Anlage und
t das jeweilige Jahr der Sicherheitsbereitschaft, das sich jeweils auf den Zeitraum vom 1. Oktober
bis 30. September erstreckt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016 1811
Artikel 2 Artikel 4
Änderung des Gesetzes Änderung der
gegen Wettbewerbsbeschränkungen Stromnetzzugangsverordnung
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Die Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Artikel 8 des Geset-
(BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 1 des zes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert wor-
Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) geän- den ist, wird wie folgt geändert:
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt gefasst:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 53 wie
„§ 8
folgt gefasst:
„§ 53 Tätigkeitsbericht und Monitoringberichte“. Abrechnung von Regelenergie
2. § 53 wird wie folgt geändert: (1) Betreiber von Übertragungsnetzen müssen die
Kosten für Primärregelleistung und -arbeit, für die
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Vorhaltung von Sekundärregelleistung und Minuten-
„§ 53 reserveleistung sowie weiterer beschaffter und ein-
Tätigkeitsbericht und Monitoringberichte“. gesetzter Regelenergieprodukte als eigenständige
Systemdienstleistungen den Nutzern der Übertra-
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach § 48 gungsnetze in Rechnung stellen, soweit nicht die
Absatz 3“ durch die Wörter „nach § 48 Absatz 3 Regulierungsbehörde durch Festlegung nach § 27
Satz 1“ ersetzt und werden die folgenden Sätze Absatz 1 Nummer 21a die Kosten für denjenigen Teil
angefügt: der Vorhaltung von Regelenergie aus Sekundärre-
„Das Bundeskartellamt erstellt als Teil des Moni- gelleistung und Minutenreserveleistung, der durch
torings nach § 48 Absatz 3 Satz 1 mindestens alle das Verhalten der Bilanzkreisverantwortlichen in
zwei Jahre einen Bericht über seine Monitoring- ihrer Gesamtheit verursacht wird, zur Abrechnung
ergebnisse zu den Wettbewerbsverhältnissen im über die Ausgleichsenergie bestimmt. Bei der Ermitt-
Bereich der Erzeugung elektrischer Energie. Das lung der Kosten kann eine pauschalisierende Be-
Bundeskartellamt kann den Bericht unabhängig trachtung zu Grunde gelegt werden. Für jedes Ange-
von dem Monitoringbericht nach Satz 1 veröffent- bot, das zum Zuge kommt, bemisst sich die zu zah-
lichen.“ lende Vergütung nach dem im jeweiligen Angebot
geforderten Preis, soweit nicht die Regulierungsbe-
Artikel 3 hörde durch Festlegung nach § 27 Absatz 1 Num-
Änderung der mer 3b das Verfahren zur Vergütung der Regelener-
Stromnetzentgeltverordnung gie durch ein Einheitspreisverfahren regelt.
Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (2) Die einzelnen Betreiber von Übertragungs-
(BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 netzen sind verpflichtet, innerhalb ihrer jeweiligen
des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) Regelzone auf 15-Minutenbasis die Mehr- und Min-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: dereinspeisungen aller Bilanzkreise zu saldieren. Sie
haben die Kosten und Erlöse für den Abruf von
1. Dem § 19 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Sekundärregelarbeit und Minutenreservearbeit sowie
„(4) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen im Fall einer nach § 27 Absatz 1 Nummer 21a
haben Letztverbrauchern, die Strom dem Netz aus- getroffenen Festlegung auch die Kosten für die Vor-
schließlich zur Speicherung in einem Stromspeicher haltung von Regelenergie aus Sekundärregelleistung
entnehmen und den zurückgewonnenen Strom wie- und Minutenreserveleistung im festgelegten Umfang
der in das Netz einspeisen, ein individuelles Netzent- als Ausgleichsenergie den Bilanzkreisverantwort-
gelt anzubieten. Das Netzentgelt besteht abweichend lichen auf Grundlage einer viertelstündlichen Ab-
von § 17 Absatz 2 nur aus einem Jahresleistungspreis rechnung in Rechnung zu stellen. Die Preise, die je
in Euro pro Kilowatt, wobei der Netzbetreiber die Viertelstunde ermittelt werden, müssen für Bilanz-
Gleichzeitigkeitsfunktion des oberen Benutzungs- kreisüberspeisungen und Bilanzkreisunterspeisungen
dauerbereichs nach Anlage 4 anwendet und den identisch sein. Die Abrechnung des Betreibers von
Jahresleistungspreis auf den Anteil der entnomme- Übertragungsnetzen gegenüber den Bilanzkreisver-
nen Strommenge reduziert, der nicht wieder in das antwortlichen soll den gesamten Abrechnungszeit-
Netz eingespeist wird. Der Anteil nach Satz 2 ist für raum vollständig umfassen. Die Abrechnung hat
jede Anlage in geeigneter Form nachzuweisen.“ spätestens zwei Monate nach dem jeweiligen Ab-
2. In § 27 Absatz 2 Nummer 6 wird das Wort „und“ am rechnungsmonat zu erfolgen. Die Frist kann auf
Ende durch ein Komma ersetzt, wird in Nummer 7 Antrag des Betreibers von Übertragungsnetzen von
der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und der Regulierungsbehörde verlängert werden.“
werden die folgenden Nummern 8 und 9 angefügt: 2. § 26 Absatz 3 wird aufgehoben.
„8. jeweils zum 31. Dezember des Vorjahres die An- 3. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
zahl der Entnahmestellen mit einer viertelstünd-
lichen registrierenden Leistungsmessung oder „§ 26a
einer Zählerstandsgangmessung und die Anzahl Erbringung von
der sonstigen Entnahmestellen sowie Regelleistung durch Letztverbraucher
9. den Namen des grundzuständigen Messstellen- (1) Lieferanten, Bilanzkreisverantwortliche und
betreibers.“ Betreiber von Übertragungsnetzen stellen sicher,
1812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016
dass einem Letztverbraucher mit Zählerstandsgang- festlegen, dass das Entgelt angemessen
messung oder viertelstündiger registrierender Last- ist, wenn
gangmessung auf sein Verlangen hin die Erbringung
von Minutenreserve oder Sekundärregelung über 1. der durch die Erbringung von Regel-
einen anderen Bilanzkreis gegen angemessenes leistung zum Zeitpunkt der Erbringung
Entgelt ermöglicht wird. Hierzu sind Regelungen durch den Letztverbraucher nicht ver-
über den Austausch der erforderlichen Informatio- brauchte Strom so abgerechnet wird,
nen zwischen den Beteiligten sowie die Bilanzierung als ob er geliefert worden wäre, und
der Energiemengen zu treffen. Der Lieferant kann die 2. der durch die Erbringung von Regel-
Erbringung von Minutenreserve und Sekundärrege- leistung zum Zeitpunkt der Erbringung
lung über einen anderen Bilanzkreis nach Satz 1 mit durch den Letztverbraucher mehr ver-
ausdrücklicher Zustimmung des Letztverbrauchers brauchte Strom so abgerechnet wird,
vertraglich ausschließen. als ob er nicht geliefert worden wäre,
(2) Das Entgelt nach Absatz 1 ist angemessen, und
wenn es den Lieferanten und den Bilanzkreisverant- 3. das Entgelt einen erhöhten adminis-
wortlichen, dessen Bilanzkreis der Letztverbraucher trativen Aufwand des Lieferanten be-
zugeordnet ist, wirtschaftlich so stellt, wie sie ohne rücksichtigt,
die Erbringung von Regelleistung durch den Letzt-
verbraucher stünden. d) zum angemessenen Entgelt für Bilanz-
kreisverantwortliche, wobei sie insbeson-
(3) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten bei dere für den Fall, dass die zum Zeitpunkt
Neuverträgen ab dem 30. Juli 2016, im Übrigen ab der Erbringung von Regelleistung verur-
dem 1. Januar 2018.“ sachten Bilanzkreisabweichungen dem
4. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Bilanzkreisverantwortlichen bilanziell aus-
geglichen werden, festlegen kann, dass
a) Nach Nummer 3a wird folgende Nummer 3b ein- pauschale Entgelte angemessen sind; sie
gefügt: kann insbesondere festlegen, dass das
Entgelt angemessen ist, wenn nur ein
„3b. zum Verfahren der Vergütung für Angebote erhöhter administrativer Aufwand des Bi-
von Regelenergieprodukten nach § 8 Ab- lanzkreisverantwortlichen berücksichtigt
satz 1 Satz 3; dabei kann sie insbesondere wird,
festlegen, dass Regelarbeitspreise und Re-
gelleistungspreise in einem Einheitspreisver- e) zu zusätzlichen Entgelten für Lieferanten
fahren bestimmt werden;“. und Bilanzkreisverantwortliche für Abwei-
chungen im Verbrauchsverhalten der
b) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 21a ein- Letztverbraucher nach der Regelleis-
gefügt: tungserbringung, wenn diese Abwei-
„21a. zu den Kriterien, nach denen die Aus- chungen durch die Regelleistungserbrin-
gleichsenergie nach § 8 Absatz 1 und 2 gung verursacht sind; hierbei kann sie
durch die Betreiber der Übertragungsnetze insbesondere festlegen, dass diese Ent-
abzurechnen ist; dabei kann sie insbeson- gelte null sind; resultiert aus der Fest-
dere festlegen, wie derjenige Teil der Vor- legung zu zusätzlichen Entgelten eine
haltung von Regelenergie aus Sekundär- unbillige Härte für den Lieferanten oder
regelleistung und Minutenreserveleistung, Bilanzkreisverantwortlichen, haben sie ein
der dem Verhalten der Bilanzkreisverant- Sonderkündigungsrecht,
wortlichen in ihrer Gesamtheit zuzurechnen f) zu Übergangsbestimmungen.“
ist, von den Betreibern der Übertragungs-
netze zu bestimmen und im Rahmen der
Bilanzkreisabrechnung abzurechnen ist;“. Artikel 5
c) In Nummer 22 wird der Punkt am Ende durch ein Änderung der
Komma ersetzt und wird folgende Nummer 23 Anreizregulierungsverordnung
angefügt: Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober
„23. zu den Regelungen bei der Erbringung von 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 2 Ab-
Regelleistung durch einen Letztverbraucher satz 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I
nach § 26a; dabei kann sie insbesondere S. 2498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Festlegungen treffen 1. In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
a) zum Austausch der erforderlichen Infor- „nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8
mationen zwischen den Beteiligten, und 15“ durch die Wörter „nach § 11 Absatz 2 Satz 1
Nummer 4 bis 6, 8, 15 und 16“ ersetzt.
b) zur Bilanzierung der Energiemengen,
2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach § 11
c) zum angemessenen Entgelt für Lieferan- Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 15“ durch die
ten, wobei sie auch pauschale Entgelte Wörter „nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6,
festlegen kann; sie kann insbesondere 8, 15 und 16“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016 1813
3. § 11 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: „, Szenarien, Methoden sowie die zum
a) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein 30. April des jeweiligen Jahres für die jeweils
Komma ersetzt. folgenden fünf Jahre prognostizierten Einzel-
werte der Jahreshöchstlast im Gebiet der
b) Folgende Nummer 16 wird angefügt: Bundesrepublik Deutschland einschließlich
„16. den Vorschriften der Kapazitätsreserve nach der Netzverluste“ ersetzt.
§ 13e Absatz 3 des Energiewirtschaftsgeset-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
zes und der Rechtsverordnung nach § 13h
des Energiewirtschaftsgesetzes, den Be- aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
stimmungen zur Stilllegung von Braunkohle- „Grundlage der Prüfung ist eine von den
kraftwerken nach § 13g des Energiewirt- Betreibern von Übertragungsnetzen jährlich
schaftsgesetzes sowie den Vorschriften zu gemeinsam erstellte Analyse
Netzstabilitätsanlagen nach § 13k des Ener-
giewirtschaftsgesetzes.“ 1. der verfügbaren gesicherten Erzeugungs-
kapazitäten auch im Hinblick auf deren
Artikel 6 technische Eignung für die Abwehr von
Gefahren für die Sicherheit oder Zuverläs-
Änderung der sigkeit des Elektrizitätsversorgungssys-
Reservekraftwerksverordnung
tems einschließlich ihrer Anfahrzeiten und
Die Reservekraftwerksverordnung vom 27. Juni 2013 ihrer Laständerungsgeschwindigkeiten,
(BGBl. I S. 1947) wird wie folgt geändert:
2. der wahrscheinlichen Entwicklung der ver-
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: fügbaren gesicherten Erzeugungskapazi-
„Verordnung täten im Hinblick auf das jeweils folgende
zur Regelung der Beschaffung Winterhalbjahr sowie mindestens eines
und Vorhaltung von Anlagen in der Netzreserve der weiteren darauf folgenden vier Be-
(Netzreserveverordnung – NetzResV)“. trachtungsjahre (Systemanalyse) und
2. § 1 wird wie folgt geändert: 3. des eventuellen Bedarfs an Netzreserve.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Ein Betrachtungsjahr umfasst jeweils den
„(1) Diese Verordnung regelt das Verfahren Zeitraum vom 1. April eines Jahres bis zum
der Beschaffung der Netzreserve, den Einsatz 31. März des jeweiligen Folgejahres. Ergän-
von Anlagen in der Netzreserve nach § 13d Ab- zend erstellen die Betreiber von Übertra-
satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie gungsnetzen im Einvernehmen mit der
Anforderungen an Anlagen in der Netzreserve Bundesnetzagentur bis zum 30. November
auf Grundlage von § 13i Absatz 3 Nummer 2 2016 eine Analyse des Winterhalbjahres
des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie präzisiert 2021/2022 und des Winterhalbjahres 2022/
zudem die Bestimmungen zum Umgang mit 2023; darüber hinaus kann die Bundesnetz-
geplanten Stilllegungen von Erzeugungsanlagen agentur verlangen, dass die Betreiber von
oder Anlagen zur Speicherung von elektrischer Übertragungsnetzen zusätzlich zu der Sys-
Energie auf Grundlage von § 13a Absatz 1, der temanalyse nach Satz 1 eine Analyse im
§§ 13b bis 13d sowie 13i Absatz 3 Nummer 1 Hinblick auf ein weiteres Betrachtungsjahr
des Energiewirtschaftsgesetzes.“ erstellen, das einen Untersuchungszeitraum
nach dem in Satz 1 genannten Zeitraum ab-
b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern
deckt (Langfristanalyse). Die Entscheidung
„Die Bildung“ die Wörter „und der Einsatz“ ge-
über weitere Untersuchungszeiträume nach
strichen.
Satz 3 bedarf der Zustimmung durch die
3. § 2 wird wie folgt geändert: Bundesnetzagentur. Bei den Analysen nach
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „des Elek- den Sätzen 1 und 3 sind in der Planung und
trizitätsversorgungssystems“ die Wörter „ , ins- im Bau befindliche neu zu errichtende Erzeu-
besondere für die Bewirtschaftung von Netzeng- gungsanlagen, insbesondere nach § 13d
pässen und für die Spannungshaltung“ einge- Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes,
fügt. zu berücksichtigen.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: bb) Der neue Satz 6 wird aufgehoben.
„Für einen sicheren Netzbetrieb sollen auch sys- cc) In dem neuen Satz 7 werden die Wörter „und
temrelevante Mehrfachfehler angemessen be- Szenarien“ durch die Wörter „, Szenarien
herrscht werden.“ und Methoden“ und wird die Angabe „1. Ja-
4. § 3 wird wie folgt geändert: nuar“ durch die Angabe „1. Dezember“ er-
setzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
dd) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „spätestens“
„1. April“ durch die Angabe „1. März“ er-
die Angabe „1. Mai“ durch die Angabe „zum
setzt.
30. April“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 4 wird das Wort „Systemanalyse“
durch das Wort „Analysen“ und werden die aa) In Satz 1 wird das Wort „Systemanalyse“
Wörter „und Szenarien“ durch die Wörter durch das Wort „Analysen“ ersetzt.
1814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Bei der (2) Der Umfang der Kostenerstattung nach Ab-
Systemanalyse“ durch die Wörter „Bei den satz 1 wird in den jeweiligen Verträgen auf Grund-
Analysen“ ersetzt. lage der Kostenstruktur der jeweiligen Anlage nach
cc) Satz 3 wird aufgehoben. Abstimmung mit der Bundesnetzagentur festgelegt.
Die durch den Vertrag entstehenden Kosten der
5. § 4 wird wie folgt geändert: Betreiber von Übertragungsnetzen werden durch
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Festlegung der Bundesnetzagentur zu einer freiwil-
ligen Selbstverpflichtung der Betreiber von Übertra-
aa) Die Wörter „bis spätestens zum 1. Mai eines gungsnetzen nach § 11 Absatz 2 Satz 4 und § 32
jeden Jahres die konkreten Anforderungen“ Absatz 1 Nummer 4 der Anreizregulierungsverord-
werden durch die Wörter „bis spätestens nung in der jeweils geltenden Fassung als verfah-
zum 30. April eines jeden Jahres die Anfor- rensregulierte Kosten nach Maßgabe der hierfür
derungen“ ersetzt. geltenden Vorgaben anerkannt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
(3) Die Kostenregelung nach Absatz 1 Satz 1
„Die ergänzende Langfristanalyse bleibt bei umfasst hinsichtlich von Anlagen nach § 5 Absatz 2
dem Verfahren nach Satz 1 unberücksichtigt.“ weiterhin die folgenden Punkte:
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
1. im Rahmen der Erzeugungsauslagen wird ein
„(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen Arbeitspreis in Form der notwendigen Auslagen
führen die Verhandlungen mit den Betreibern für eine tatsächliche Einspeisung der Anlage
der Anlagen und schließen bis spätestens zum gewährt;
15. September Verträge über die Nutzung der
Anlagen für die Netzreserve ab, sofern diese 2. im Rahmen der Betriebsbereitschaftsauslagen
Anlagen im folgenden Winterhalbjahr benötigt werden die einmaligen Kosten für die Herstel-
werden. Verträge über die Nutzung der Anlagen lung der Betriebsbereitschaft der Anlage berück-
für die Netzreserve, die frühestens im über- sichtigt; Kosten in diesem Sinne sind auch die
nächsten Winterhalbjahr benötigt werden, sollen Kosten erforderlicher immissionsschutzrecht-
bis spätestens zum 15. Dezember abgeschlos- licher Prüfungen sowie die Kosten der Reparatur
sen werden.“ außergewöhnlicher Schäden;
6. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 3. im Rahmen der Betriebsbereitschaftsauslagen
wird zudem ein Leistungspreis für die Bereithal-
a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 13a Absatz 2
tung der betreffenden Anlage gewährt; hierbei
Satz 8 und 9“ durch die Wörter „§ 13b Absatz 2
werden die Kosten berücksichtigt, die dem Be-
Satz 2“ ersetzt.
treiber zusätzlich und fortlaufend auf Grund der
b) In Nummer 2 werden die Wörter „am Energie- Vorhaltung der Anlage für die Netzreserve ent-
markt“ durch die Wörter „an den Strommärkten“ stehen; der Leistungspreis kann als pauschalier-
ersetzt. ter Betrag in Euro je Megawatt zu Vertrags-
c) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 13a Absatz 1“ beginn auf Grundlage von den ermittelten Erfah-
durch die Wörter „§ 13b Absatz 1 Satz 1“ er- rungswerten der jeweiligen Anlage festgelegt
setzt. werden; die Bundesnetzagentur kann die der
Anlage zurechenbaren Gemeinkosten eines Be-
7. § 6 wird wie folgt gefasst: treibers bis zu einer Höhe von 5 Prozent der
„§ 6 übrigen Kosten dieser Nummer pauschal aner-
Erstattung von kennen; der Nachweis höherer Gemeinkosten
Kosten bestehender Anlagen durch den Betreiber ist möglich.“
(1) Die Kosten, die durch die Nutzung der beste- 8. § 7 wird wie folgt geändert:
henden Anlagen nach § 5 in der Netzreserve ent-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „des Energie-
stehen, werden dem Betreiber der Anlage durch
marktes“ durch die Wörter „der Strommärkte“
den jeweiligen Betreiber des Übertragungsnetzes
ersetzt.
erstattet. Kosten, die auch im Fall einer endgültigen
Stilllegung angefallen wären, sind nicht erstat- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
tungsfähig. Opportunitätskosten in Form einer an-
gemessenen Verzinsung für bestehende Anlagen „(2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen
nach § 5 Absatz 2 sind nur erstattungsfähig, wenn setzen die Anlagen der Netzreserve auf Grund-
und soweit eine verlängerte Kapitalbindung in Form lage der ihnen zur Verfügung stehenden Progno-
von Grundstücken und weiterverwertbaren techni- sen unter Berücksichtigung der technischen
schen Anlagen oder Anlagenteilen auf Grund der Randbedingungen ein. Der Einsatz erfolgt nach-
Verpflichtung für die Netzreserve besteht. Der Wer- rangig zu geeigneten Maßnahmen nach § 13 Ab-
teverbrauch der weiterverwertbaren technischen satz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 13a Absatz 1
Anlagen oder der Anlagenteile ist nur erstattungs- des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit diese
fähig, wenn und soweit die technischen Anlagen in Maßnahmen zur Gewährleistung der Systemsi-
der Netzreserve tatsächlich eingesetzt werden; für cherheit nach § 2 Absatz 2 ausreichend sind.“
die Bestimmung des anteiligen Werteverbrauchs ist 9. Die §§ 8 und 9 werden aufgehoben.
§ 13c Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgeset-
zes entsprechend anzuwenden. 10. Die §§ 10 bis 14 werden die §§ 8 bis 12.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016 1815
11. Der neue § 8 wird wie folgt geändert: verbrauchs ist § 13c Absatz 1
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 13a Absatz 1“ Satz 3 des Energiewirtschaftsgeset-
durch die Wörter „§ 13b Absatz 1 bis 3“, werden zes entsprechend anzuwenden.“
die Wörter „§ 13a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2“ c) Absatz 3 wird aufgehoben.
durch die Wörter „§ 13b Absatz 1 Satz 2, Ab- d) Absatz 4 wird aufgehoben.
satz 4 und 5“, wird die Angabe „§ 13a Absatz 3“
durch die Wörter „§ 13b Absatz 5 Satz 11 und 13. Der neue § 10 wird wie folgt gefasst:
§ 13c Absatz 1 und 2“ sowie die Angabe „§ 13 „§ 10
Absatz 1a“ durch die Angabe „§ 13a Absatz 1“ Verfahren bei
ersetzt. geplanter endgültiger Stilllegung
b) Absatz 2 wird aufgehoben. von Anlagen, Art des Einsatzes, Vergütung
c) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 13a Absatz 1 Ist einem Betreiber die endgültige Stilllegung
Satz 1“ durch die Wörter „§ 13b Absatz 1 Satz 1“ seiner Anlage nach § 13b Absatz 2 und 5 des
und die Wörter „§ 13a Absatz 1 Satz 2“ durch die Energiewirtschaftsgesetzes verboten, so sind im
Wörter „§ 13b Absatz 1 Satz 2“ ersetzt. Hinblick auf die Bemessung der Vergütung der
d) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 13a Absatz 1 Anlagenbetreiber durch Erzeugungs- und Betriebs-
Satz 3“ durch die Wörter „§ 13b Absatz 3 Satz 1“ bereitschaftsauslagen, Opportunitätskosten und
ersetzt. Werteverbrauch sowie für die Anerkennung der
hierdurch verursachten Kosten der Betreiber von
e) Absatz 5 wird aufgehoben.
Übertragungsnetzen § 6 und im Hinblick auf die
12. Der neue § 9 wird wie folgt geändert: Art des Einsatzes der Netzreserve § 7 entsprechend
a) Absatz 1 wird aufgehoben. anzuwenden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 14. Die neuen §§ 11 und 12 werden aufgehoben.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 13 Absatz 1a
Satz 1 und 2“ durch die Angabe „§ 13b Ab- Artikel 7
satz 4“ ersetzt. Änderung der
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: Elektrizitätssicherungsverordnung
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 13 Dem § 1 der Elektrizitätssicherungsverordnung vom
Absatz 1a“ durch die Angabe „§ 13a 26. April 1982 (BGBl. I S. 514), die zuletzt durch Artikel 3
Absatz 1“ und werden die Wörter „§ 6 Absatz 47 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I
Absatz 2 Nummer 1“ durch die Wörter S. 1970) geändert worden ist, wird folgender Absatz 6
„§ 6 Absatz 3 Nummer 1“ ersetzt. angefügt:
bbb) Nummer 2 wird durch die folgenden „(6) Zur Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an
Nummern 2 und 3 ersetzt: Elektrizität nach Absatz 1 sind die Betreiber von Über-
tragungsnetzen berechtigt und verpflichtet, die Gefähr-
„2. die Erstattung der Betriebsbereit-
dung oder Störung nach Maßgabe des § 13g Absatz 2
schaftsauslagen nach § 13c Ab-
des Energiewirtschaftsgesetzes durch den Abruf von
satz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ener-
stillzulegenden Anlagen während der Sicherheitsbereit-
giewirtschaftsgesetzes; im Rahmen
schaft der stillzulegenden Anlagen zu beseitigen, soweit
der Betriebsbereitschaftsauslagen
der Lastverteiler keine gegenteilige Verfügung erlassen
werden die für die Vorhaltung und
hat.“
gegebenenfalls die Herstellung der
Betriebsbereitschaft der betreffen-
den Anlage notwendigen Auslagen Artikel 8
erstattet (Grundsatz der Auslagen- Änderung der
erstattung); es werden ausschließ- Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
lich die Auslagen berücksichtigt, Die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom
die dem Betreiber zusätzlich auf 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 3
Grund der Bereitstellung der An- des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740)
lage für von den Betreibern von geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Übertragungsnetzen angeforderte
Systemsicherheitsmaßnahmen ent- 1. § 67 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
stehen; nicht erstattungsfähig sind „1. mit den Daten
Auslagen, die auch im Fall einer a) im Marktstammdatenregister nach § 111e des
vorläufigen Stilllegung oder im Hin- Energiewirtschaftsgesetzes oder
blick auf eine spätere Rückkehr an
die Strommärkte angefallen wären, b) im Anlagenregister nach § 6 Absatz 1 Satz 3
sowie Opportunitätskosten; des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, solange
und soweit in diesem Register die Anlagen
3. den Werteverbrauch der techni- zur Erzeugung von Strom aus flüssiger Bio-
schen Anlagen oder Anlagenteile, masse erfasst werden, und“.
wenn und soweit die technischen
Anlagen in der Netzreserve tat- 2. § 73 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
sächlich eingesetzt werden; für die „(1a) Soweit es zum Abgleich der Daten des In-
Bestimmung des anteiligen Werte- formationsregisters nach § 66 mit dem Marktstamm-
1816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016
datenregister nach § 111e des Energiewirtschafts- (4) Das Nähere zum Anlagenregister einschließ-
gesetzes oder dem Anlagenregister nach § 6 Ab- lich der Übermittlung weiterer Daten, der Weitergabe
satz 1 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes der Daten an Netzbetreiber und Dritte sowie der
erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Infor- Überführung in das Marktstammdatenregister nach
mationen an das jeweilige Register übermitteln.“ Absatz 1 Satz 3 und 4 ist durch Rechtsverordnung
nach § 93 zu regeln.“
Artikel 9 3. Dem § 12 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
Änderung des „§ 11 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist
Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden.“
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 4. In § 14 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „§ 13
(BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 Absatz 5 Satz 3“ durch die Wörter „§ 13j Absatz 2
des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) Nummer 1“ ersetzt.
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 5. Nach § 19 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 6 wie fügt:
folgt gefasst: „(1a) Wenn und soweit Anlagenbetreiber den An-
„§ 6 Erfassung des Ausbaus der erneuerbaren spruch nach Absatz 1 geltend machen, darf für den
Energien“. Strom, der durch ein Netz durchgeleitet wird, keine
2. § 6 wird wie folgt gefasst: Steuerbegünstigung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1
oder Nummer 3 des Stromsteuergesetzes in An-
„§ 6 spruch genommen werden. Satz 1 ist in Fällen der
Erfassung des kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe nach § 11 Ab-
Ausbaus der erneuerbaren Energien satz 2 entsprechend anzuwenden.“
(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, 6. Dem § 20 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundes- „Die Zuordnung einer Anlage oder eines prozentua-
netzagentur) erfasst im Marktstammdatenregister len Anteils des erzeugten Stroms einer Anlage zur
nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes Daten Veräußerungsform einer Direktvermarktung nach Ab-
über Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuer- satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 ist nur dann zu-
baren Energien und Grubengas. Es sind die Daten zu lässig, wenn die gesamte Ist-Einspeisung der Anlage
erfassen, die erforderlich sind, um in viertelstündlicher Auflösung gemessen und bilan-
1. die Integration des Stroms in das Elektrizitätsver- ziert wird.“
sorgungssystem zu fördern, 7. § 25 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. die Grundsätze nach § 2 Absatz 1 bis 3 und den a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Ausbaupfad nach § 3 zu überprüfen, aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-
3. die Absenkung der Förderung nach den §§ 28, 29 gefügt:
und 31 umzusetzen, „3. solange und soweit Anlagenbetreiber ge-
4. den bundesweiten Ausgleich des abgenomme- gen § 19 Absatz 1a verstoßen,“.
nen Stroms und der finanziellen Förderung zu er- bb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die
leichtern und Nummern 4 und 5.
5. die Erfüllung nationaler, europäischer und interna- cc) In der neuen Nummer 4 werden nach der An-
tionaler Berichtspflichten zum Ausbau der erneu- gabe „Satz 2“ die Wörter „oder Satz 3“ einge-
erbaren Energien zu erleichtern. fügt.
Bis zur Inbetriebnahme des Marktstammdatenregis- b) In Satz 2 wird die Angabe „3“ durch die Angabe
ters werden die Daten im Anlagenregister nach Maß- „4“ ersetzt und werden nach der Angabe „Satz 2“
gabe der Anlagenregisterverordnung erfasst. Die die Wörter „oder Satz 3“ eingefügt.
Bundesnetzagentur kann den Betrieb des Anlagen- 8. § 93 wird wie folgt geändert:
registers so lange fortführen, bis die technischen
a) Im Satzteil vor der Aufzählung wird die Angabe
und organisatorischen Voraussetzungen für die Er-
„nach § 6“ durch die Wörter „nach § 6 Absatz 1
füllung der Aufgaben nach Satz 2 im Rahmen des
Satz 3“ ersetzt.
Marktstammdatenregisters bestehen.
b) In den Nummern 1, 2, 4 und 6 bis 10, 11 Satzteil
(2) Anlagenbetreiber müssen der Bundesnetz-
vor der Gliederung, Nummer 11 Buchstabe c,
agentur mindestens die in § 111f Nummer 6 Buch-
Nummer 12 Buchstabe a bis c und Nummer 13
stabe a bis d des Energiewirtschaftsgesetzes ge-
wird jeweils das Wort „Angaben“ durch das Wort
nannten Daten übermitteln und angeben, ob sie für
„Daten“ ersetzt.
den in der Anlage erzeugten Strom eine finanzielle
Förderung in Anspruch nehmen wollen. c) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
(3) Zur besseren Nachvollziehbarkeit des Aus- „14. die Überführung des Anlagenregisters in das
baus der erneuerbaren Energien werden Daten der Marktstammdatenregister nach § 6 Absatz 1
registrierten Anlagen nach Maßgabe der Rechtsver- Satz 3 und 4 einschließlich der Übergangs-
ordnung nach § 93 Nummer 8 auf der Internetseite fristen und Regelungen zur Übertragung der
der Bundesnetzagentur veröffentlicht und mindes- bereits registrierten Daten.“
tens monatlich aktualisiert. 9. Dem § 104 wird folgender Absatz 5 angefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016 1817
„(5) § 19 Absatz 1a und § 25 Absatz 1 Satz 1 1. Artikel 2 wird aufgehoben.
Nummer 3 sind rückwirkend zum 1. Januar 2016 an-
zuwenden.“ 2. Artikel 8 Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 10 Artikel 12
Änderung der Änderung des
Anlagenregisterverordnung Bundesbedarfsplangesetzes
In § 1 Satz 1 der Anlagenregisterverordnung vom
1. August 2014 (BGBl. I S. 1320), die zuletzt durch Ar- In Nummer 39 der Anlage des Bundesbedarfsplan-
tikel 2 der Verordnung vom 11. Juli 2016 (BGBl. I gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I
S. 1629) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 6 S. 148, 271), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) geändert
(BGBl. I S. 1066)“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 3 worden ist, wird in der Tabellenspalte „Kennzeichnung“
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 die Angabe „A1“ durch die Angabe „–“ ersetzt.
(BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 9 des Geset-
zes zur Weiterentwicklung des Strommarktes vom 26. Juli Artikel 13
2016 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist“ ersetzt.
Inkrafttreten
Artikel 11 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
Änderung des am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dritten Gesetzes zur Neuregelung
energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (2) Artikel 1 Nummer 16 sowie Artikel 1 Num-
mer 22 Buchstabe a treten am 1. Januar 2017 in Kraft.
Das Dritte Gesetz zur Neuregelung energiewirt-
schaftsrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2012 (3) Artikel 12 tritt mit Wirkung zum 31. Dezember
(BGBl. I S. 2730) wird wie folgt geändert: 2015 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. Juli 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
1818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016
Gesetz
zum besseren Informationsaustausch
bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus
Vom 26. Juli 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. in den teilnehmenden Staaten die Einhaltung
grundlegender rechtsstaatlicher Prinzipien ge-
Artikel 1 währleistet ist,
Änderung des 3. die Festlegungen und Zusagen nach Absatz 5
Bundesverfassungsschutzgesetzes Satz 1 verlässlich sind und
Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. De- 4. das Bundesministerium des Innern zugestimmt
zember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch hat.
Artikel 1 des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I (2) Der Nachrichtendienst eines Staates, der
S. 1938) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: weder unmittelbar an die Bundesrepublik Deutsch-
1. § 11 wird wie folgt geändert: land angrenzt noch Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder des Nordatlantikvertrages ist, kann
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird die Zahl „16“ durch darüber hinaus nur teilnehmen, wenn besondere Si-
die Zahl „14“ ersetzt. cherheitsinteressen dies erfordern. Dies ist der Fall,
b) Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen. wenn Bestrebungen oder Tätigkeiten erforscht wer-
den, die auf die Begehung von schwerwiegenden
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Straftaten gegen den Bestand oder die Sicherheit
„(2) In Dateien oder zu ihrer Person geführten eines Staates oder einer internationalen Organisa-
Akten gespeicherte Daten über Minderjährige vor tion gerichtet sind. Schwerwiegende Straftaten sind
Vollendung des 16. Lebensjahres sind spätestens die in § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes genann-
nach zwei Jahren zu löschen, es sei denn, dass ten Straftaten. Die Teilnahme eines solchen aus-
weitere Erkenntnisse nach § 3 Absatz 1 angefal- ländischen Nachrichtendienstes bedarf der Zustim-
len sind. In Dateien oder zu ihrer Person geführ- mung der Bundesministerin oder des Bundesminis-
ten Akten gespeicherte Daten über Minderjäh- ters des Innern.
rige ab Vollendung des 16. Lebensjahres sind (3) Die Datei dient der Feststellung, ob zu Perso-
nach zwei Jahren auf die Erforderlichkeit der nen, Objekten oder Ereignissen bei einem der be-
Speicherung zu überprüfen und spätestens nach teiligten Nachrichtendienste Informationen vorhan-
fünf Jahren zu löschen, es sei denn, dass nach den sind. Hierzu kann die Datei solche personen-
Eintritt der Volljährigkeit weitere Erkenntnisse bezogene Daten enthalten, die zum Auffinden der
nach § 3 Absatz 1 angefallen sind.“ Informationen und der dazu notwendigen Identifi-
1a. § 22a Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: zierung von Personen erforderlich sind. Im Falle
eines Treffers wird lediglich derjenige ausländische
„Die Frist kann um zwei Jahre und danach um ein Nachrichtendienst angezeigt, der die Daten einge-
weiteres Jahr verlängert werden, wenn das Ziel der geben hat.
projektbezogenen Zusammenarbeit bei Projektende
noch nicht erreicht worden ist und die Datei weiter- (4) Die Datei kann auch dem Austausch und der
hin für die Erreichung des Ziels erforderlich ist.“ gemeinsamen Auswertung von Informationen und
Erkenntnissen dienen, wenn dies zur Wahrung be-
2. Nach § 22a werden die folgenden §§ 22b und 22c sonderer Sicherheitsinteressen (Absatz 2 Satz 2) er-
eingefügt: forderlich ist. Hierzu kann sie die zur Erforschung
„§ 22b und Bewertung solcher Bestrebungen oder Tätig-
keiten erforderlichen Daten enthalten und zu die-
Errichtung gemeinsamer Dateien
sem Zweck genutzt werden.
mit ausländischen Nachrichtendiensten
(5) Die Ziele der Zusammenarbeit und das
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz kann Nähere der Datenverwendung sind vor Beginn der
für die Zusammenarbeit mit ausländischen öffent- Zusammenarbeit zwischen den teilnehmenden
lichen Stellen, die mit nachrichtendienstlichen Auf- Nachrichtendiensten zur Gewährleistung eines an-
gaben betraut sind (ausländische Nachrichten- gemessenen Datenschutzniveaus und zum Aus-
dienste), zur Erforschung von Bestrebungen oder schluss unangemessener Verwendung schriftlich
Tätigkeiten, die sich auf bestimmte Ereignisse oder festzulegen, insbesondere:
Personenkreise beziehen, gemeinsame Dateien
einrichten, wenn 1. Zweck der Datei,
1. die Erforschung von erheblichem Sicherheits- 2. Voraussetzungen der Verwendungen von Daten,
interesse für die Bundesrepublik Deutschland 3. Prüfung und erforderlichenfalls unverzügliche Än-
und den jeweils teilnehmenden Staat ist, derung, Berichtigung und Löschung von Daten,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016 1819
4. Zusage, Artikel 2
a) die Daten ohne Zustimmung des eingeben- Änderung des
den Nachrichtendienstes nicht für einen an- BND-Gesetzes
deren Zweck als den nach Nummer 1 zu ver- Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I
wenden oder an Dritte zu übermitteln, S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 17. November 2015 (BGBl. I S. 1938) geändert
b) Auskunft über die Verwendung der Daten zu
worden ist, wird wie folgt geändert:
geben, die vom Auskunft erbittenden Nach-
richtendienst eingegeben worden sind. 1. § 2a wird wie folgt gefasst:
§ 14 gilt mit der Maßgabe, dass die Festlegungen „§ 2a
auf das Bundesamt für Verfassungsschutz be- Besondere Auskunftsverlangen
schränkt sind und der Dateianordnung die Fest-
legung nach Satz 1 als Anlage beizufügen ist. (1) Der Bundesnachrichtendienst darf Auskünfte
entsprechend den §§ 8a und 8b des Bundesverfas-
(6) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf sungsschutzgesetzes einholen, soweit dies im Ein-
personenbezogene Daten in der gemeinsamen zelfall erforderlich ist
Datei entsprechend § 10 Absatz 1 und 3, § 11
1. zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Absatz 2
Absatz 1 eingeben, wenn es die Daten allen teil-
oder
nehmenden ausländischen Nachrichtendiensten
übermitteln darf. Für die vom Bundesamt für Ver- 2. zum Schutz seiner Mitarbeiter, Einrichtungen, Ge-
fassungsschutz eingegebenen Daten gelten für die genstände oder Quellen gegen sicherheitsgefähr-
Veränderung und Nutzung § 10 Absatz 1 und § 11 dende oder geheimdienstliche Tätigkeiten.
Absatz 1 und für die Überprüfung, Berichtigung,
§ 8a Absatz 2 und 2a des Bundesverfassungs-
Löschung und Sperrung § 11 Absatz 2 und § 12
schutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden,
Absatz 1 bis 3 entsprechend. Für die Verantwortung
dass an die Stelle der schwerwiegenden Gefahren
des an der Datei teilnehmenden Nachrichten-
für die in § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungs-
dienstes gilt § 6 Absatz 2 Satz 4 und 5 entspre-
schutzgesetzes genannten Schutzgüter
chend.
1. im Falle des Satzes 1 Nummer 1 schwerwiegende
(7) Das Bundesamt für Verfassungsschutz trifft Gefahren für die in § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1
für die Dateien die technischen und organisatori- bis 4 und 6 des Artikel 10-Gesetzes genannten
schen Maßnahmen nach § 9 des Bundesdaten- Gefahrenbereiche und
schutzgesetzes. § 24 des Bundesdatenschutzge-
setzes und § 6 Absatz 3 Satz 2 bis 5 gelten nur 2. im Falle des Satzes 1 Nummer 2 schwerwiegende
für die vom Bundesamt für Verfassungsschutz ein- Gefahren im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2
gegebenen Daten sowie dessen Abrufe. Das Bun- des Bundesverfassungsschutzgesetzes
desamt für Verfassungsschutz erteilt dem Betroffe- treten. § 8b Absatz 1 bis 9 des Bundesverfassungs-
nen entsprechend § 15 Auskunft nur zu den vom schutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden,
Bundesamt für Verfassungsschutz eingegebenen dass an die Stelle des Bundesministeriums des
Daten. Innern das Bundeskanzleramt tritt.
(2) Anordnungen nach § 8a Absatz 2 und 2a des
§ 22c Bundesverfassungsschutzgesetzes dürfen sich nur
gegen Personen richten, bei denen auf Grund tat-
Teilnahme an gemeinsamen
sächlicher Anhaltspunkte davon auszugehen ist,
Dateien mit ausländischen Nachrichtendiensten
dass sie an der Schaffung oder Aufrechterhaltung
Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf an einer in Absatz 1 Satz 2 genannten Gefahr beteiligt
gemeinsamen Dateien, die von ausländischen sind, sowie gegen die in § 8a Absatz 3 Nummer 2
Nachrichtendiensten errichtet sind, teilnehmen. des Bundesverfassungsschutzgesetzes bezeichne-
§ 22b Absatz 1 bis 4 und 6 gilt entsprechend. Dabei ten Personen.
gilt § 22b Absatz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe, (3) Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses
dass verlässlich zuzusagen ist, dass (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit einge-
schränkt.“
1. die vom Bundesamt für Verfassungsschutz ein-
gegebenen Daten ohne dessen Zustimmung 2. Nach § 2b Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
nicht an Dritte übermittelt werden dürfen und
„§ 8b Absatz 1 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwen-
nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen,
den, dass an die Stelle des Bundesministeriums des
zu dem sie in die Datei eingegeben wurden, und
Innern das Bundeskanzleramt tritt.“
2. das Bundesamt für Verfassungsschutz auf Ersu- 3. § 9a Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
chen Auskunft über die vorgenommene Verwen-
dung der Daten erhält. „Die Frist kann um zwei Jahre und danach um ein
weiteres Jahr verlängert werden, wenn das Ziel der
Das Bundesamt für Verfassungsschutz erteilt über projektbezogenen Zusammenarbeit bei Projektende
die von ihm eingegebenen Daten entsprechend noch nicht erreicht worden ist und die Datei weiter-
§ 15 Auskunft.“ hin für die Erreichung des Ziels erforderlich ist.“
1820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016
Artikel 3 3. die Personen, deren nicht allgemein zugängli-
che Wohnung der Verdeckte Ermittler betreten
Änderung des
hat.
Bundespolizeigesetzes
Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr über-
Das Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994
wiegende schutzwürdige Belange einer betroffe-
(BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 14
nen Person entgegenstehen. Nachforschungen
Nummer 9 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I
zur Feststellung der Identität einer in Satz 1 be-
S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
zeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn
1. § 28 wird wie folgt geändert: dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensi-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: tät der Maßnahme gegenüber dieser Person,
des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität
aa) In Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort sowie der daraus für diese oder andere Personen
„und“ durch ein Komma ersetzt. folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.
bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch (8) Die Benachrichtigung über eine Maßnahme
das Wort „und“ ersetzt. nach Absatz 2 Nummer 4 erfolgt, sobald dies
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt: möglich ist ohne Gefährdung
1. des Zwecks der Maßnahme,
„4. der Einsatz von Polizeivollzugsbeamten
unter einer ihnen auf Dauer angelegten 2. des Bestandes des Staates,
Legende (Verdeckter Ermittler).“ 3. von Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- 4. von Sachen von bedeutendem Wert, deren
fügt: Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten
„(3a) Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 4, ist, oder
die sich gegen eine bestimmte Person richten 5. der Möglichkeit der weiteren Verwendung des
oder bei denen der Verdeckte Ermittler eine Woh- Verdeckten Ermittlers.
nung betritt, die nicht allgemein zugänglich ist,
dürfen nur durch das Gericht angeordnet werden. Wird wegen des zugrunde liegenden Sachverhal-
Bei Gefahr im Verzug dürfen Maßnahmen nach tes ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ge-
Satz 1 durch den Präsidenten des Bundespolizei- führt, erfolgt die Benachrichtigung durch die
präsidiums, seinen Vertreter oder durch den Lei- Strafverfolgungsbehörde entsprechend den Vor-
ter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums schriften des Strafverfahrensrechts. Wird die Be-
angeordnet werden. In diesem Fall ist die gericht- nachrichtigung aus einem der vorgenannten
liche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Gründe zurückgestellt, ist dies aktenkundig zu
Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen machen.
durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer (9) Erfolgt die nach Absatz 8 zurückgestellte
Kraft. Die Anordnung ist unter Angabe der maß- Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten
geblichen Gründe aktenkundig zu machen und nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die wei-
auf höchstens drei Monate zu befristen. Die Ver- tere Zurückstellung der gerichtlichen Zustim-
längerung einer Maßnahme um jeweils einen Mo- mung. Das Gericht bestimmt die Dauer der wei-
nat ist bei erneuter Anordnung durch ein Gericht teren Zurückstellung, jedoch nicht länger als
möglich. Zuständig ist das Amtsgericht, in des- zwölf Monate. Verlängerungen der Zurückstel-
sen Bezirk das Bundespolizeipräsidium seinen lungsdauer sind zulässig. Fünf Jahre nach Been-
Sitz hat. Absatz 3 Satz 6 gilt entsprechend.“ digung der Maßnahme kann mit gerichtlicher Zu-
c) Die folgenden Absätze 6 bis 9 werden angefügt: stimmung endgültig von der Benachrichtigung
abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen
„(6) Verdeckte Ermittler dürfen unter einer Le- für die Benachrichtigung mit an Sicherheit gren-
gende zender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht
1. zur Erfüllung ihres Auftrages am Rechtsver- eintreten werden.“
kehr teilnehmen und 2. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:
2. mit Einverständnis des Berechtigten dessen „§ 28a
Wohnung betreten; das Einverständnis darf
Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung
nicht durch ein über die Nutzung der Legende
hinausgehendes Vortäuschen eines Zutritts- (1) Werden Verdeckte Ermittler im Rahmen der
rechts herbeigeführt werden. Gefahrenabwehr nach § 28 Absatz 2 Nummer 4 oder
aus Gründen der Strafverfolgung tätig, dürfen, so-
Soweit es für den Aufbau und die Aufrechterhal- weit dies zur Abwehr von Gefahren für deren Leib,
tung der Legende von Verdeckten Ermittlern un- Leben oder Freiheit unerlässlich ist, ohne Wissen der
erlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden Betroffenen im Beisein oder in unmittelbarem zeitli-
hergestellt, verändert oder gebraucht werden. chen Zusammenhang mit dem Einsatz des Verdeck-
(7) Über eine Maßnahme nach Absatz 2 Num- ten Ermittlers das innerhalb oder außerhalb einer
mer 4 sind zu benachrichtigen Wohnung nicht öffentlich gesprochene Wort mit
technischen Mitteln abgehört, aufgezeichnet und
1. die Zielperson,
Lichtbilder sowie Bildaufzeichnungen hergestellt
2. die erheblich mitbetroffenen Personen sowie werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016 1821
(2) Ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung „Bei Gefahr im Verzug darf am Tag der Beantragung
betroffen, ist die Maßnahme unverzüglich zu unter- bereits vor der Anordnung der Beschränkungsmaß-
brechen, sobald dies ohne Gefährdung des Verdeck- nahme mit der Datenerhebung begonnen werden. Die
ten Ermittlers möglich ist. Bereits erfasste Daten, die bereits erhobenen Daten dürfen erst nach der Anord-
den Kernbereich privater Lebensgestaltung betref- nung genutzt werden. Erfolgt die Anordnung nicht bin-
fen, sind unverzüglich zu löschen. Erkenntnisse über nen 24 Stunden nach Beantragung, sind die erhobenen
solche Vorgänge dürfen nicht verwertet werden. Die Daten unverzüglich automatisiert und unwiederbring-
Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Lö- lich zu löschen.“
schung ist aktenkundig zu machen. Diese Daten
dürfen ausschließlich zu Zwecken der Datenschutz- Artikel 6
kontrolle verwendet werden. Sie sind zu löschen,
Änderung des
wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich
Vereinsgesetzes
sind, spätestens jedoch am Ende des zweiten Ka-
lenderjahres, das dem Jahr der Dokumentierung § 20 Absatz 1 Satz 1 des Vereinsgesetzes vom 5. Au-
folgt. gust 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 2
Absatz 29 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I
(3) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums, sei-
nen Vertreter oder durch den Leiter einer Abteilung 1. In Nummer 3 werden nach dem Wort „Art“ die Wör-
des Bundespolizeipräsidiums angeordnet werden. ter „oder deren weitere Betätigung“ eingefügt.
Bei Gefahr im Verzug dürfen Maßnahmen auch 2. In dem Wortlaut nach Nummer 5 wird das Wort „Ge-
durch Beamte des höheren Dienstes des Bundes- fängnis“ durch das Wort „Freiheitsstrafe“ ersetzt.
polizeipräsidiums angeordnet werden.
(4) Die Zulässigkeit der Verwendung von perso- Artikel 7
nenbezogenen Daten, die durch den Einsatz techni- Änderung des
scher Mittel zur Eigensicherung erlangt werden, rich- Bundeskriminalamtgesetzes
tet sich für Zwecke der Strafverfolgung nach § 161
§ 9a Absatz 4 Satz 2 des Bundeskriminalamtgeset-
Absatz 2 und 3 der Strafprozessordnung. Im Übrigen
zes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch
dürfen diese Daten außer für die in Absatz 1 genann-
Artikel 121 der Verordnung vom 31. August 2015
ten Zwecke nur zur Gefahrenabwehr verwendet wer-
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
den. Wurden diese Daten in oder aus einer Wohnung
gefasst:
erlangt, so ist die Verwendung zur Gefahrenabwehr
nur zulässig nach Feststellung der Rechtmäßigkeit „Die Frist kann um zwei Jahre und danach um ein wei-
der Maßnahme durch das Amtsgericht, in dessen teres Jahr verlängert werden, wenn das Ziel der pro-
Bezirk das Bundespolizeipräsidium seinen Sitz hat; jektbezogenen Zusammenarbeit bei Projektende noch
bei Gefahr im Verzug ist die gerichtliche Entschei- nicht erreicht worden ist und die Datei weiterhin für
dung unverzüglich nachzuholen. die Erreichung des Ziels erforderlich ist.“
(5) Nach Abschluss der Maßnahme sind die nach
Artikel 8
Absatz 1 hergestellten Aufzeichnungen unverzüglich
zu löschen, es sei denn, sie werden für die in Änderung des
Absatz 4 genannten Zwecke noch benötigt. § 28 Strafgesetzbuchs
Absatz 7 bis 9 gilt entsprechend.“ Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
3. In § 70 Satz 2 wird die Angabe „§§ 45 und 46“ durch chung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das
die Angabe „§§ 28a, 45 und 46“ ersetzt. zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Juli 2016
(BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird wie folgt
Artikel 4 geändert:
1. In § 84 Absatz 2 und § 85 Absatz 2 werden nach
Änderung des
VIS-Zugangsgesetzes dem Wort „Zusammenhalt“ jeweils die Wörter „oder
ihre weitere Betätigung“ eingefügt.
In § 3 Nummer 3a des VIS-Zugangsgesetzes vom
2. In § 129a Absatz 9 wird die Angabe „1, 2 und 4“
6. Mai 2009 (BGBl. I S. 1034; 2013 I S. 3212), das durch
durch die Angabe „1, 2, 4 und 5“ ersetzt.
Artikel 5 des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I
S. 1938) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 89a,
89b und 91“ durch die Wörter „§§ 89a bis 89c und 91“ Artikel 9
ersetzt. Änderung des
Telekommunikationsgesetzes
Artikel 5 Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004
Änderung des (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 14 des Ge-
Artikel 10-Gesetzes setzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 15 Absatz 6 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes
vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt 1. Nach § 95 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz ein-
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. November 2015 gefügt:
(BGBl. I S. 1938) geändert worden ist, werden die fol- „Die Pflicht nach § 111 Absatz 1 Satz 3 bleibt unbe-
genden Sätze eingefügt: rührt.“
1822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016
2. § 111 wird wie folgt gefasst: soweit die Daten in den vorgelegten Dokumenten
oder eingesehenen Registern oder Verzeichnissen
„§ 111
enthalten sind. Die Überprüfung kann auch durch
Daten für andere geeignete Verfahren erfolgen; die Bundes-
Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden netzagentur legt nach Anhörung der betroffenen
(1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikations- Kreise durch Verfügung im Amtsblatt fest, welche
dienste erbringt oder daran mitwirkt und dabei Ruf- anderen Verfahren zur Überprüfung geeignet sind,
nummern oder andere Anschlusskennungen vergibt wobei jeweils zum Zwecke der Identifikation vor
oder Telekommunikationsanschlüsse für von ande- Freischaltung der vertraglich vereinbarten Mobil-
ren vergebene Rufnummern oder andere Anschluss- funkdienstleistung ein Dokument im Sinne des Sat-
kennungen bereitstellt, hat für die Auskunftsverfah- zes 3 genutzt werden muss. Bei der Überprüfung ist
ren nach den §§ 112 und 113 die Art des eingesetzten Verfahrens zu speichern;
bei Überprüfung mittels eines Dokumentes im Sinne
1. die Rufnummern und anderen Anschlusskennun- des Satzes 3 Nummer 1 bis 6 sind ferner Angaben
gen, zu Art, Nummer und ausstellender Stelle zu spei-
2. den Namen und die Anschrift des Anschlussinha- chern. Für die Identifizierung anhand eines elektro-
bers, nischen Identitätsnachweises nach § 18 des Perso-
nalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des
3. bei natürlichen Personen deren Geburtsdatum,
Aufenthaltsgesetzes gilt § 8 Absatz 1 Satz 6 des
4. bei Festnetzanschlüssen auch die Anschrift des Geldwäschegesetzes entsprechend. Für das Aus-
Anschlusses, kunftsverfahren nach § 113 ist die Form der Daten-
5. in Fällen, in denen neben einem Mobilfunkan- speicherung freigestellt.
schluss auch ein Mobilfunkendgerät überlassen (2) Die Verpflichtung zur unverzüglichen Speiche-
wird, die Gerätenummer dieses Gerätes sowie rung nach Absatz 1 Satz 1 gilt hinsichtlich der Daten
6. das Datum des Vertragsbeginns nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 entsprechend
für denjenigen, der geschäftsmäßig einen öffentlich
vor der Freischaltung zu erheben und unverzüglich zugänglichen Dienst der elektronischen Post er-
zu speichern, auch soweit diese Daten für betrieb- bringt und dabei Daten nach Absatz 1 Satz 1 Num-
liche Zwecke nicht erforderlich sind; das Datum des mer 1 und 2 erhebt, wobei an die Stelle der Daten
Vertragsendes ist bei Bekanntwerden ebenfalls zu nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Kennungen der
speichern. Satz 1 gilt auch, soweit die Daten nicht elektronischen Postfächer und an die Stelle des An-
in Teilnehmerverzeichnisse (§ 104) eingetragen wer- schlussinhabers nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
den. Bei im Voraus bezahlten Mobilfunkdiensten ist der Inhaber des elektronischen Postfachs tritt.
die Richtigkeit der nach Satz 1 erhobenen Daten vor
der Freischaltung zu überprüfen durch (3) Wird dem Verpflichteten nach Absatz 1 Satz 1
oder Absatz 2 eine Änderung bekannt, hat er die
1. Vorlage eines Ausweises im Sinne des § 2 Ab- Daten unverzüglich zu berichtigen. In diesem Zu-
satz 1 des Personalausweisgesetzes, sammenhang hat der nach Absatz 1 Satz 1 Ver-
2. Vorlage eines Passes im Sinne des § 1 Absatz 2 pflichtete bisher noch nicht erhobene Daten zu erhe-
des Passgesetzes, ben und zu speichern, sofern ihm eine Erhebung der
Daten ohne besonderen Aufwand möglich ist.
3. Vorlage eines sonstigen gültigen amtlichen Aus-
weises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und (4) Bedient sich ein Diensteanbieter zur Erhebung
mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland der Daten nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 eines
erfüllt wird, wozu insbesondere auch ein nach Dritten, bleibt er für die Erfüllung der Pflichten nach
ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannter Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 verantwortlich. Werden
oder zugelassener Pass, Personalausweis oder dem Dritten im Rahmen des üblichen Geschäfts-
Pass- oder Ausweisersatz zählt, ablaufes Änderungen der Daten nach Absatz 1
Satz 1 und Absatz 2 bekannt, hat er diese dem
4. Vorlage eines Aufenthaltstitels,
Diensteanbieter unverzüglich zu übermitteln.
5. Vorlage eines Ankunftsnachweises nach § 63a
(5) Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 sind mit
Absatz 1 des Asylgesetzes oder einer Bescheini-
Ablauf des auf die Beendigung des Vertragsverhält-
gung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63
nisses folgenden Kalenderjahres zu löschen.
Absatz 1 des Asylgesetzes,
(6) Eine Entschädigung für die Datenerhebung
6. Vorlage einer Bescheinigung über die Aussetzung
und -speicherung wird nicht gewährt.“
der Abschiebung nach § 60a Absatz 4 des Auf-
enthaltsgesetzes oder 3. § 112 wird wie folgt geändert:
7. Vorlage eines Auszugs aus dem Handels- oder a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Genossenschaftsregister oder einem vergleich-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 111 Abs. 1
baren amtlichen Register oder Verzeichnis, der
Satz 1, 3 und 4 und Abs. 2“ durch die Wörter
Gründungsdokumente oder gleichwertiger be-
„§ 111 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 3 und 4“
weiskräftiger Dokumente oder durch Einsicht-
ersetzt.
nahme in diese Register oder Verzeichnisse und
Abgleich mit den darin enthaltenen Daten, sofern bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 111 Abs. 1
es sich bei dem Anschlussinhaber um eine juris- Satz 4 und Abs. 4“ durch die Wörter „§ 111
tische Person oder Personengesellschaft handelt, Absatz 3 und 5“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016 1823
b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe 30a. entgegen § 111 Absatz 5 Daten nicht oder
„§ 111 Abs. 1 Satz 5“ durch die Wörter „§ 111 nicht rechtzeitig löscht,“.
Absatz 1 Satz 7“ ersetzt. 6. Dem § 150 werden die folgenden Absätze 14 und 15
4. § 115 Absatz 2 wird wie folgt geändert: angefügt:
„(14) Für Vertragsverhältnisse, die am 22. Juni
a) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „nach
2004 bereits bestanden, müssen Daten nach § 111
§ 111 Abs. 1, 2 und 4“ durch die Wörter „nach
Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 außer in Fällen des
§ 111 Absatz 1, 4 und 5“ ersetzt.
§ 111 Absatz 3 nicht nachträglich erhoben werden.
b) In Satz 2 werden die Wörter „gegen § 111 Abs. 1, 2 (15) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Ver-
oder Abs. 4“ durch die Wörter „gegen § 111 Ab- fügung nach § 111 Absatz 1 Satz 4 spätestens am
satz 1 bis 5“ ersetzt. 1. Januar 2017 im Amtsblatt. Die Pflichten zur Über-
5. § 149 Absatz 1 Nummer 29 bis 30a wird wie folgt prüfung der Richtigkeit der erhobenen Daten nach
gefasst: § 111 Absatz 1 Satz 3 und zur Speicherung der An-
gaben nach § 111 Absatz 1 Satz 5 sind spätestens
„29. entgegen § 111 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver- ab dem 1. Juli 2017 zu erfüllen.“
bindung mit Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2,
oder entgegen § 111 Absatz 1 Satz 3 oder 5 Artikel 10
oder Absatz 3 dort genannte Daten nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Einschränkung eines Grundrechts
erhebt, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Arti-
nicht rechtzeitig speichert oder nicht, nicht kel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Artikels 5 eingeschränkt.
berichtigt oder die Richtigkeit dort genannter
Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder Artikel 11
nicht rechtzeitig überprüft, Inkrafttreten
30. entgegen § 111 Absatz 4 Satz 2 eine Änderung Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht nach der Verkündung in Kraft. Artikel 4 tritt am 2. Novem-
rechtzeitig übermittelt, ber 2016 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. Juli 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
1824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016
Neuntes Gesetz
zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung –
sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Vom 26. Juli 2016
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- l) Die Angabe zu § 54 wird wie folgt gefasst:
rates das folgende Gesetz beschlossen: „§ 54 Eingliederungsbilanz“.
m) Die Angabe zu § 64 wird wie folgt gefasst:
Artikel 1
„§ 64 Zuständigkeit und Zusammenarbeit mit
Änderung des anderen Behörden“.
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
n) Die Angaben zu den §§ 67 bis 70 werden wie
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche- folgt gefasst:
rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-
„§§ 67 bis 70 (weggefallen)“.
machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 o) Die Angaben zu den §§ 72 und 73 werden wie
(BGBl. I S. 1710) geändert worden ist, wird wie folgt folgt gefasst:
geändert: „§§ 72 und 73 (weggefallen)“.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: p) Die Angabe zu § 75 wird wie folgt gefasst:
a) Die Angabe zu § 15a wird wie folgt gefasst: „§ 75 (weggefallen)“.
„§ 15a (weggefallen)“. q) Folgende Angabe wird angefügt:
b) Nach der Angabe zu § 16g wird folgende An- „§ 80 Neuntes Gesetz zur Änderung des
gabe eingefügt: Zweiten Buches Sozialgesetzbuch –
Rechtsvereinfachung – sowie zur vorü-
„§ 16h Förderung schwer zu erreichender jun- bergehenden Aussetzung der Insolvenz-
ger Menschen“. antragspflicht“.
c) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst: 2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 26 Zuschüsse zu Beiträgen zur Kranken- „(3) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende um-
versicherung und Pflegeversicherung“. fasst Leistungen zur
d) In der Angabe zu § 34a wird das Wort „erhal- 1. Beratung,
tene“ durch das Wort „erbrachte“ ersetzt. 2. Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürf-
tigkeit insbesondere durch Eingliederung in
e) Die Angabe zu § 34b wird wie folgt gefasst:
Ausbildung oder Arbeit und
„§ 34b Erstattungsanspruch bei Doppelleis- 3. Sicherung des Lebensunterhalts.“
tungen“.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
f) Nach der Angabe zu § 34b wird folgende An-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
gabe eingefügt:
„(2) Bei der Beantragung von Leistungen
„§ 34c Ersatzansprüche nach sonstigen Vor- nach diesem Buch sollen unverzüglich Leistun-
schriften“. gen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ers-
g) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst: ten Abschnitt des Dritten Kapitels erbracht
werden. Bei fehlendem Berufsabschluss sind
„§ 35 (weggefallen)“. insbesondere die Möglichkeiten zur Vermitt-
h) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst: lung in eine Ausbildung zu nutzen.“
„§ 41 Berechnung der Leistungen und Bewil- b) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
ligungszeitraum“. „(2a) Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzu-
wirken, dass erwerbsfähige Leistungsberech-
i) Nach der Angabe zu § 41 wird folgende An-
tigte, die
gabe eingefügt:
1. nicht über ausreichende deutsche Sprach-
„§ 41a Vorläufige Entscheidung“. kenntnisse verfügen, an einem Integrations-
j) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst: kurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes teil-
nehmen, oder
„§ 42 Fälligkeit, Auszahlung und Unpfändbar-
keit der Leistungen“. 2. darüber hinaus notwendige berufsbezogene
Sprachkenntnisse benötigen, an der berufs-
k) Nach der Angabe zu § 50 wird folgende An- bezogenen Deutschsprachförderung nach
gabe eingefügt: § 45a des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen,
„§ 50a Verarbeitung und Nutzung von Daten sofern sie teilnahmeberechtigt sind und nicht
für die Ausbildungsvermittlung“. unmittelbar in eine Ausbildung oder Arbeit ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016 1825
mittelt werden können und ihnen eine Teil- Nummer 2 und 3 sowie § 124 Absatz 1 Num-
nahme an einem Integrationskurs oder an der mer 3 und Absatz 3 des Dritten Buches be-
berufsbezogenen Deutschsprachförderung da- misst.
neben nicht zumutbar ist. Für die Teilnahme- (6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf
berechtigung, die Verpflichtung zur Teilnahme Auszubildende,
und die Zugangsvoraussetzungen gelten die
Bestimmungen der §§ 44, 44a und 45a des 1. die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundes-
Aufenthaltsgesetzes sowie des § 9 Absatz 1 ausbildungsförderungsgesetzes keinen An-
Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes in Ver- spruch auf Ausbildungsförderung haben,
bindung mit der Integrationskursverordnung 2. deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Ab-
und der Verordnung über die berufsbezogene satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1
Deutschsprachförderung. Eine Verpflichtung oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Ver-
zur Teilnahme ist in die Eingliederungsverein- bindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bun-
barung als vorrangige Maßnahme aufzuneh- desausbildungsförderungsgesetzes bemisst
men.“ und die Leistungen nach dem Bundesaus-
4. § 5 wird wie folgt geändert: bildungsförderungsgesetz
a) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an- a) erhalten oder nur wegen der Vorschriften
gefügt: zur Berücksichtigung von Einkommen
„Wird eine Leistung aufgrund eines Antrages und Vermögen nicht erhalten oder
nach Satz 1 von einem anderen Träger nach b) beantragt haben und über deren Antrag
§ 66 des Ersten Buches bestandskräftig ent- das zuständige Amt für Ausbildungsför-
zogen oder versagt, sind die Leistungen zur derung noch nicht entschieden hat; lehnt
Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem das zuständige Amt für Ausbildungsför-
Buch ganz oder teilweise so lange zu entziehen derung die Leistungen ab, findet Absatz 5
oder zu versagen, bis die leistungsberechtigte mit Beginn des folgenden Monats An-
Person ihrer Verpflichtung nach den §§ 60 wendung, oder
bis 64 des Ersten Buches gegenüber dem an-
3. die eine Abendhauptschule, eine Abendreal-
deren Träger nachgekommen ist. Eine Entzie-
schule oder ein Abendgymnasium besu-
hung oder Versagung nach Satz 3 ist nur mög-
chen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3
lich, wenn die leistungsberechtigte Person vom
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
zuständigen Leistungsträger nach diesem Buch
keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung
zuvor schriftlich auf diese Folgen hingewiesen
haben.“
wurde. Wird die Mitwirkung gegenüber dem an-
deren Träger nachgeholt, ist die Versagung 8. § 11 wird wie folgt geändert:
oder Entziehung rückwirkend aufzuheben. Die a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Sätze 3 bis 5 gelten nicht für die vorzeitige In-
anspruchnahme einer Rente wegen Alters.“ aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder Geldes-
wert“ gestrichen.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„(4) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels „Dies gilt auch für Einnahmen in Geldes-
werden nicht an oder für erwerbsfähige Leis- wert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit,
tungsberechtigte erbracht, die einen Anspruch des Bundesfreiwilligendienstes oder eines
auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld Jugendfreiwilligendienstes zufließen.“
haben.“ b) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz ein-
5. In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe gefügt:
„, § 27 Absatz 3“ gestrichen.
„Zu den einmaligen Einnahmen gehören auch
6. In § 6c Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „eines als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die
nach Satz 1 übergetretenen Beamtinnen und Be- nicht für den Monat des Zuflusses erbracht
amten“ durch die Wörter „von nach Satz 1 über- werden.“
getretenen Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
9. § 11a wird wie folgt geändert:
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 werden nach den
Wörtern „einer stationären Einrichtung“ die aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
Wörter „nach Satz 1“ eingefügt. ein Komma ersetzt.
b) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst: bb) Die folgenden Nummern 3 bis 5 werden an-
„(5) Auszubildende, deren Ausbildung im gefügt:
Rahmen des Bundesausbildungsförderungsge- „3. die Leistungen der Ausbildungsförde-
setzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, rung nach dem Bundesausbildungs-
haben über die Leistungen nach § 27 hinaus förderungsgesetz sowie vergleichbare
keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung Leistungen der Begabtenförderungswer-
des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Aus- ke; § 14b Absatz 2 Satz 1 des Bundes-
zubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Ab- ausbildungsförderungsgesetzes bleibt
satz 2 und 3, § 62 Absatz 3, § 123 Absatz 1 unberührt,
1826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016
4. die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem stelle der Beträge nach § 11b Absatz 1
Dritten Buch mit Ausnahme der Bedarfe Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von ins-
nach § 64 Absatz 3 Satz 1 des Dritten gesamt 200 Euro monatlich abzusetzen,
Buches sowie soweit die Absetzung nicht bereits nach
5. Reisekosten zur Teilhabe am Arbeits- den Sätzen 1 bis 3 erfolgt.“
leben nach § 127 Absatz 1 Satz 1 des 11. § 14 wird wie folgt geändert:
Dritten Buches in Verbindung mit § 53
a) Satz 1 wird Absatz 1.
des Neunten Buches.“
b) Satz 2 wird Absatz 3.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
c) Satz 3 wird Absatz 4.
„(6) Überbrückungsgeld nach § 51 des
Strafvollzugsgesetzes oder vergleichbare Leis- d) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
tungen nach landesrechtlichen Regelungen „(2) Leistungsberechtigte Personen erhalten
sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, Beratung. Aufgabe der Beratung ist insbe-
soweit sie den Bedarf der leistungsberechtig- sondere die Erteilung von Auskunft und Rat
ten Person für 28 Tage übersteigen. Die Be- zu Selbsthilfeobliegenheiten und Mitwirkungs-
rücksichtigung des als Einkommen verbleiben- pflichten, zur Berechnung der Leistungen zur
den Teils der in Satz 1 bezeichneten Leistungen Sicherung des Lebensunterhalts und zur Aus-
richtet sich nach § 11 Absatz 3.“ wahl der Leistungen im Rahmen des Eingliede-
10. § 11b wird wie folgt geändert: rungsprozesses. Art und Umfang der Beratung
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“ richten sich nach dem Beratungsbedarf der
durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt. leistungsberechtigten Person.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 12. § 15 wird wie folgt gefasst:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 15
„100 Euro monatlich“ die Wörter „von dem Eingliederungsvereinbarung
Einkommen aus Erwerbstätigkeit“ einge-
(1) Die Agentur für Arbeit soll unverzüglich zu-
fügt.
sammen mit jeder erwerbsfähigen leistungsberech-
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Einkom- tigten Person die für die Eingliederung erforder-
men“ die Wörter „aus Erwerbstätigkeit“ ein- lichen persönlichen Merkmale, berufliche Fähigkei-
gefügt. ten und die Eignung feststellen (Potenzialanalyse).
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst: Die Feststellungen erstrecken sich auch darauf,
ob und durch welche Umstände die berufliche
„Erhält eine leistungsberechtigte Person Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird.
mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge
oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, (2) Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen
26, 26a oder 26b des Einkommensteuer- mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfä-
gesetzes steuerfrei sind, gelten die Sätze 1 higen leistungsberechtigten Person unter Berück-
und 2 mit den Maßgaben, dass jeweils an sichtigung der Feststellungen nach Absatz 1 die
die Stelle des Betrages von für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen
vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). In der
1. 100 Euro monatlich der Betrag von
Eingliederungsvereinbarung soll bestimmt wer-
200 Euro monatlich, höchstens jedoch
den,
der Betrag, der sich aus der Summe
von 100 Euro und dem Betrag der steu- 1. welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbil-
erfreien Bezüge oder Einnahmen ergibt, dung oder Arbeit nach diesem Abschnitt die
und leistungsberechtigte Person erhält,
2. 400 Euro der Betrag, der sich nach 2. welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungs-
Nummer 1 ergibt, berechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliede-
rung in Arbeit mindestens unternehmen sollen
tritt.“
und in welcher Form diese Bemühungen nach-
dd) Die folgenden Sätze werden angefügt: zuweisen sind,
„Von den in § 11a Absatz 3 Satz 2 Num- 3. wie Leistungen anderer Leistungsträger in den
mer 3 bis 5 genannten Leistungen, von Eingliederungsprozess einbezogen werden.
dem Ausbildungsgeld nach dem Dritten
Buch sowie von dem erhaltenen Unter- Die Eingliederungsvereinbarung kann insbeson-
haltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Auf- dere bestimmen, in welche Tätigkeiten oder Tätig-
stiegsfortbildungsförderungsgesetzes sind keitsbereiche die leistungsberechtigte Person ver-
für die Absetzbeträge nach § 11b Ab- mittelt werden soll.
satz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 mindestens (3) Die Eingliederungsvereinbarung soll regel-
100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung mäßig, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs
nicht bereits nach den Sätzen 1 bis 3 er- Monaten, gemeinsam überprüft und fortgeschrie-
folgt. Von dem Taschengeld nach § 2 Num- ben werden. Bei jeder folgenden Eingliederungs-
mer 4 des Bundesfreiwilligendienstgeset- vereinbarung sind die bisher gewonnenen Erfah-
zes oder § 2 Absatz 1 Nummer 3 des rungen zu berücksichtigen. Soweit eine Vereinba-
Jugendfreiwilligendienstegesetzes ist an- rung nach Absatz 2 nicht zustande kommt, sollen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016 1827
die Regelungen durch Verwaltungsakt getroffen 2. Sozialleistungen zu beantragen oder anzuneh-
werden. men.
(4) In der Eingliederungsvereinbarung kann auch Die Förderung umfasst zusätzliche Betreuungs-
vereinbart werden, welche Leistungen die Perso- und Unterstützungsleistungen mit dem Ziel, dass
nen erhalten, die mit der oder dem erwerbsfähigen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsu-
Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemein- chende in Anspruch genommen werden, erforder-
schaft leben. Diese Personen sind hierbei zu be- liche therapeutische Behandlungen eingeleitet
teiligen.“ werden und an Regelangebote dieses Buches
13. § 15a wird aufgehoben. zur Aktivierung und Stabilisierung und eine früh-
zeitige intensive berufsorientierte Förderung he-
14. In § 16b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „, die rangeführt wird.
arbeitslos sind,“ gestrichen.
(2) Leistungen nach Absatz 1 können erbracht
14a. § 16d wird wie folgt geändert: werden, wenn die Voraussetzungen der Leis-
a) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: tungsberechtigung mit hinreichender Wahrschein-
„Abweichend von Satz 1 können erwerbsfähige lichkeit vorliegen oder zu erwarten sind oder eine
Leistungsberechtigte nach Ablauf der 24 Mo- Leistungsberechtigung dem Grunde nach besteht.
nate bis zu zwölf weitere Monate in Arbeits- Einer Leistung nach Absatz 1 steht eine fehlende
gelegenheiten zugewiesen werden, wenn die Antragstellung der leistungsberechtigten Person
Voraussetzungen der Absätze 1 und 5 weiter- nicht entgegen.
hin vorliegen.“ (3) Über die Leistungserbringung stimmen sich
b) In Absatz 8 werden das Komma und die Wörter die Agentur für Arbeit und der örtlich zuständige
„einschließlich der Kosten, die bei besonderem Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab.
Anleitungsbedarf für das erforderliche Betreu- (4) Träger bedürfen einer Zulassung nach dem
ungspersonal entstehen,“ gestrichen und wird Fünften Kapitel des Dritten Buches, um Maßnah-
folgender Satz angefügt: men nach Absatz 1 durchzuführen.
„Hierzu können auch Personalkosten gehören, (5) Zuwendungen sind nach Maßgabe der §§ 23
die entstehen, wenn eine besondere Anleitung, und 44 der Bundeshaushaltsordnung zulässig.“
eine tätigkeitsbezogene Unterweisung oder
eine sozialpädagogische Betreuung notwendig 16a. § 18 wird wie folgt geändert:
ist.“ a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
14b. Dem § 16e Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „(1) Die zuständigen Träger der Leistungen
„Auf Antrag können dem Arbeitgeber während der arbeiten im Rahmen ihrer Aufgaben und Be-
Förderung des Arbeitsverhältnisses die erforder- fugnisse mit den Gemeinden, Kreisen und
lichen Kosten einer notwendigen sozialpädagogi- Bezirken sowie den weiteren Beteiligten des
schen Betreuung erstattet werden.“ örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes zu-
sammen, insbesondere mit den
15. § 16g wird wie folgt geändert:
1. Leistungsträgern im Sinne des § 12 des Ers-
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
ten Buches sowie Trägern von Leistungen
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: nach dem Bundesversorgungsgesetz und
„Zur nachhaltigen Eingliederung in Arbeit kön- dem Asylbewerberleistungsgesetz,
nen Leistungen nach dem Ersten Abschnitt des 2. Vertreterinnen und Vertretern der Arbeit-
Dritten Kapitels, nach § 44 oder § 45 Absatz 1 geber sowie der Arbeitnehmerinnen und
Satz 1 Nummer 5 des Dritten Buches oder Arbeitnehmer,
nach § 16a oder § 16f bis zu sechs Monate
nach Beschäftigungsaufnahme auch erbracht 3. Kammern und berufsständischen Organi-
werden, wenn die Hilfebedürftigkeit der oder sationen,
des Erwerbsfähigen aufgrund des zu berück- 4. Ausländerbehörden und dem Bundesamt für
sichtigenden Einkommens entfallen ist.“ Migration und Flüchtlinge,
16. Nach § 16g wird folgender § 16h eingefügt: 5. allgemein- und berufsbildenden Schulen
„§ 16h und Stellen der Schulverwaltung sowie
Hochschulen,
Förderung
schwer zu erreichender junger Menschen 6. Einrichtungen und Stellen des öffentlichen
Gesundheitsdienstes und sonstigen Einrich-
(1) Für Leistungsberechtigte, die das 25. Le-
tungen und Diensten des Gesundheits-
bensjahr noch nicht vollendet haben, kann die
wesens sowie
Agentur für Arbeit Leistungen erbringen mit dem
Ziel, die aufgrund der individuellen Situation der 7. Trägern der freien Wohlfahrtspflege und
Leistungsberechtigten bestehenden Schwierigkei- Dritten, die Leistungen nach diesem Buch
ten zu überwinden, erbringen.
1. eine schulische, ausbildungsbezogene oder (2) Die Zusammenarbeit mit den Stellen
berufliche Qualifikation abzuschließen oder an- nach Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage der
ders ins Arbeitsleben einzumünden und Gegenseitigkeit insbesondere, um
1828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016
1. eine gleichmäßige oder gemeinsame Durch- Wörter „Aufwendungen für eine Mietkau-
führung von Maßnahmen zu beraten oder zu tion und für den Erwerb von Genossen-
sichern und schaftsanteilen können“ ersetzt.
2. Leistungsmissbrauch zu verhindern oder bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
aufzudecken. „Aufwendungen für eine Mietkaution und
Dies gilt insbesondere, wenn für Genossenschaftsanteile sollen als Dar-
1. Hemmnisse bei der Eingliederung der er- lehen erbracht werden.“
werbsfähigen leistungsberechtigten Person e) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
in Ausbildung und Arbeit nur unter Einbezie- „(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit
hung der gesamten Bedarfsgemeinschaft der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
beseitigt werden können und für die Mitglie- nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Ge-
der der Bedarfsgemeinschaft die Erbringung samtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei
weiterer Leistungen erforderlich ist, oder kann für die Aufwendungen für Heizung der
2. zur Eingliederung insbesondere sozial be- Wert berücksichtigt werden, der bei einer ge-
nachteiligter und individuell beeinträchtigter sonderten Beurteilung der Angemessenheit
junger Menschen zwischen den nach Ab- der Aufwendungen für Unterkunft und der
satz 1 beteiligten Stellen und Einrichtungen Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der
abgestimmte, den individuellen Bedarf de- Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzu-
ckende Leistungen erforderlich sind.“ erkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt ent-
b) Absatz 1a wird aufgehoben. sprechend.“
c) Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5. 21. Dem § 24 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
17. § 18d Satz 2 wird wie folgt geändert: „Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte
einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4
a) Der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon
vorzeitig verbraucht haben.“
ersetzt.
22. § 26 wird wie folgt gefasst:
b) Folgender Halbsatz wird angefügt:
„§ 26
„Stellungnahmen des Beirats, insbesondere
diejenigen der Vertreter der Arbeitgeber und Zuschüsse zu Beiträgen
Arbeitnehmer, hat die gemeinsame Einrichtung zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung
zu berücksichtigen.“ (1) Für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeits-
18. In § 20 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „die losengeld II oder Sozialgeld, die gegen das Risiko
folgenden zwölf Monate“ durch die Wörter „das Krankheit bei einem privaten Krankenversiche-
folgende Kalenderjahr“ ersetzt. rungsunternehmen im Rahmen von Versicherungs-
verträgen, die der Versicherungspflicht nach § 193
19. § 21 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes ge-
a) In Absatz 1 wird die Angabe „6“ durch die An- nügen, versichert sind, wird für die Dauer des
gabe „7“ ersetzt. Leistungsbezugs ein Zuschuss zum Beitrag ge-
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern leistet; der Zuschuss ist begrenzt auf die Höhe
„§ 33 des Neunten Buches“ die Wörter „mit des nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsauf-
Ausnahme der Leistungen nach § 33 Absatz 3 sichtsgesetzes halbierten Beitrags für den Basis-
Nummer 2 und 4 des Neunten Buches“ einge- tarif in der privaten Krankenversicherung, den Hil-
fügt. febedürftige zu leisten haben. Für Bezieherinnen
und Bezieher von Sozialgeld, die in der gesetz-
20. § 22 wird wie folgt geändert:
lichen Krankenversicherung versicherungspflich-
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „angemesse- tig oder freiwillig versichert sind, wird für die Dauer
nen“ gestrichen. des Leistungsbezugs ein Zuschuss in Höhe des
b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Kosten Beitrags geleistet, soweit dieser nicht nach § 11b
für Haushaltsenergie“ die Wörter „oder nicht Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgesetzt wird; Glei-
anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und ches gilt für Bezieherinnen und Bezieher von
Heizung“ eingefügt. Arbeitslosengeld II, die nicht nach § 5 Absatz 1
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Nummer 2a des Fünften Buches versicherungs-
pflichtig sind.
„(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine
neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte (2) Für Personen, die
Person die Zusicherung des für die neue Unter- 1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versi-
kunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers cherungspflichtig oder freiwillig versichert sind
zur Berücksichtigung der Aufwendungen für oder
die neue Unterkunft einholen. Der kommunale 2. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn Satz 1 erster Halbsatz privat krankenversichert
die Aufwendungen für die neue Unterkunft an- sind und die
gemessen sind.“
allein durch die Zahlung des Beitrags hilfebedürf-
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert: tig würden, wird ein Zuschuss zum Beitrag in
aa) In Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Höhe des Betrages geleistet, der notwendig ist,
Wörter „eine Mietkaution kann“ durch die um die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. In den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016 1829
Fällen des Satzes 1 Nummer 2 gilt die Begrenzung setzes keine Leistungen zustehen, diese Aus-
des Zuschusses nach Absatz 1 Satz 1 zwei- bildung im Einzelfall für die Eingliederung der
ter Halbsatz entsprechend. oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben
(3) Für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeits- zwingend erforderlich ist und ohne die Erbrin-
losengeld II oder Sozialgeld, die gegen das Risiko gung von Leistungen zum Lebensunterhalt der
Pflegebedürftigkeit bei einem privaten Versiche- Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall
rungsunternehmen in Erfüllung ihrer Versiche- sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen.
rungspflicht nach § 23 des Elften Buches versi- Satz 2 gilt nur für Ausbildungen, die vor dem
chert sind, wird für die Dauer des Leistungs- 31. Dezember 2020 begonnen wurden. Für
bezugs ein Zuschuss zum Beitrag geleistet; der den Monat der Aufnahme einer Ausbildung
Zuschuss ist begrenzt auf die Hälfte des Höchst- können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4
beitrags in der sozialen Pflegeversicherung. Für Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1
Bezieherinnen und Bezieher von Sozialgeld, die sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2
in der sozialen Pflegeversicherung versicherungs- nachrangig.“
pflichtig sind, wird für die Dauer des Leistungsbe- 24. § 28 wird wie folgt geändert:
zugs ein Zuschuss in Höhe des Beitrags geleistet, a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Kinder-
soweit dieser nicht nach § 11b Absatz 1 Satz 1
tageseinrichtung besuchen“ durch die Wörter
Nummer 2 abgesetzt wird; Gleiches gilt für Bezie- „Tageseinrichtung besuchen oder für die Kin-
herinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II, die dertagespflege geleistet wird“ ersetzt.
nicht nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a des
Elften Buches versicherungspflichtig sind. b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
(4) Für Personen, die „Abweichend von Satz 1 werden bei Schülerin-
nen und Schülern, die im jeweiligen Schuljahr
1. in der sozialen Pflegeversicherung versiche-
nach den in Satz 1 genannten Stichtagen erst-
rungspflichtig sind oder
malig oder aufgrund einer Unterbrechung ihres
2. unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Schulbesuches erneut in eine Schule aufge-
Satz 1 erster Halbsatz privat pflegeversichert nommen werden, für den Monat, in dem der
sind und die erste Schultag liegt, 70 Euro berücksichtigt,
allein durch die Zahlung des Beitrags hilfebedürf- wenn dieser Tag in den Zeitraum von August
tig würden, wird ein Zuschuss zum Beitrag in bis Januar des Schuljahres fällt, oder 100 Euro
Höhe des Betrages geleistet, der notwendig ist, berücksichtigt, wenn dieser Tag in den Zeit-
um die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. In den Fäl- raum von Februar bis Juli des Schuljahres fällt.“
len des Satzes 1 Nummer 2 gilt die Begrenzung 25. In § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die An-
des Zuschusses nach Absatz 3 Satz 1 zwei- gabe „1 Satz 6“ durch die Angabe „3 Satz 3“ er-
ter Halbsatz entsprechend. setzt.
(5) Der Zuschuss nach Absatz 1 Satz 1, nach 26. In § 33 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Satz 3“
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, nach Absatz 3 Satz 1 durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
und nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ist an das
private Versicherungsunternehmen zu zahlen, bei 27. § 34 wird wie folgt geändert:
dem die leistungsberechtigte Person versichert a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
ist. Der Zuschuss nach Absatz 1 Satz 2 und Ab-
„(1) Wer nach Vollendung des 18. Lebens-
satz 3 Satz 2 ist an die Krankenkasse zu zahlen,
jahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Vor-
bei der die leistungsberechtigte Person versichert
aussetzungen für die Gewährung von Leistun-
ist.“
gen nach diesem Buch an sich oder an Perso-
23. § 27 wird wie folgt geändert: nen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsge-
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort meinschaft leben, ohne wichtigen Grund her-
„Auszubildende“ die Wörter „im Sinne des § 7 beigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen
Absatz 5“ eingefügt. erbrachten Geld- und Sachleistungen verpflich-
tet. Als Herbeiführung im Sinne des Satzes 1
b) Die Absätze 3 und 5 werden aufgehoben.
gilt auch, wenn die Hilfebedürftigkeit erhöht,
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie aufrechterhalten oder nicht verringert wurde.
folgt gefasst: Sachleistungen sind, auch wenn sie in Form
„(3) Leistungen können für Regelbedarfe, eines Gutscheins erbracht wurden, in Geld zu
den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe ersetzen. § 40 Absatz 6 Satz 2 gilt entspre-
für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bil- chend. Der Ersatzanspruch umfasst auch
dung und Teilhabe und notwendige Beiträge die geleisteten Beiträge zur Sozialversiche-
zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darle- rung. Von der Geltendmachung eines Ersatzan-
hen erbracht werden, sofern der Leistungsaus- spruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte
schluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere bedeuten würde.“
Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in dem“
auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, de- durch die Wörter „für das“ ersetzt.
ren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1
Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungs- 28. § 34a wird wie folgt geändert:
gesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Ab- a) In der Überschrift wird das Wort „erhaltene“
satz 3 des Bundesausbildungsförderungsge- durch das Wort „erbrachte“ ersetzt.
1830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 33. § 39 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Leistungen“ durch a) In Nummer 1 wird nach dem Wort „widerruft,“
die Wörter „Geld- und Sachleistungen“ das Wort „entzieht,“ eingefügt.
ersetzt. b) Nummer 2 wird aufgehoben.
bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er- c) Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2
setzt: und 3.
„Sachleistungen sind, auch wenn sie in 34. § 40 wird wie folgt geändert:
Form eines Gutscheins erbracht wurden, a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
in Geld zu ersetzen. § 40 Absatz 6 Satz 2
„Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten
gilt entsprechend. Der Ersatzanspruch um-
Buches mit der Maßgabe, dass
fasst auch die geleisteten Beiträge zur
Sozialversicherung entsprechend § 40 Ab- 1. rechtswidrige nicht begünstigende Verwal-
satz 2 Nummer 5.“ tungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht
später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres,
c) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben. in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend
ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses
„(3) § 34 Absatz 2 gilt entsprechend. Der Zeitraums beantragt wird,
Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach dem
2. anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach
Tod der Person, die gemäß Absatz 1 zum
Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr
Ersatz verpflichtet war; § 34 Absatz 3 Satz 2
tritt.“
gilt entsprechend.“
b) Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird aufgehoben.
29. § 34b wird wie folgt gefasst:
c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
„§ 34b bis 5 eingefügt:
Erstattungsanspruch bei Doppelleistungen „(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des
Zehnten Buches genannten Voraussetzungen
(1) Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungs-
für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht
träger in Unkenntnis der Leistung durch Träger
begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil die-
nach diesem Buch an eine leistungsberechtigte
ser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach
Person geleistet, ist diese zur Erstattung der Leis-
Erlass des Verwaltungsaktes
tung des vorrangigen Trägers an die Träger nach
diesem Buch verpflichtet. Der Erstattungsan- 1. durch eine Entscheidung des Bundesverfas-
spruch besteht in der Höhe, in der ein Erstat- sungsgerichts für nichtig oder für unverein-
tungsanspruch nach dem Zweiten Abschnitt des bar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist
Dritten Kapitels des Zehnten Buches bestanden oder
hätte. § 34c ist entsprechend anwendbar. 2. in ständiger Rechtsprechung anders als
(2) Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, so- durch den für die jeweilige Leistungsart
weit der geleistete Betrag als Einkommen nach zuständigen Träger der Grundsicherung für
den Vorschriften dieses Buches berücksichtigt Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
werden kann. so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfecht-
bar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit
(3) Der Erstattungsanspruch verjährt vier Jahre nach der Entscheidung des Bundesverfas-
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der vor- sungsgerichts oder ab dem Bestehen der stän-
rangig verpflichtete Leistungsträger die Leistung digen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei
erbracht hat.“ der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer
30. Der bisherige § 34b wird § 34c und die Wörter anderen im Rang unter einem Landesgesetz
„nicht getrennt lebende Ehegattin oder Lebens- stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a
partnerin oder den nicht getrennt lebenden Ehe- Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesge-
gatten oder Lebenspartner der leistungsberechtig- setz erlassen worden ist, ist abweichend von
ten Person erbracht wurden sowie an deren oder Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung
dessen unverheiratete Kinder, die das 25. Lebens- durch das Landessozialgericht abzustellen.
jahr noch nicht vollendet hatten“ werden durch die (4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die
Wörter „mit der leistungsberechtigten Person in Gewährung von Leistungen nach diesem Buch
einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen er- abschließend entschieden wurde, ist mit Wir-
bracht wurden“ ersetzt. kung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn
31. § 35 wird aufgehoben. in den tatsächlichen Verhältnissen der leis-
tungsberechtigten Person Änderungen eintre-
32. In § 36 Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1 ten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a
Nummer 1“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 vorläufig zu entscheiden wäre.
Nummer 1“ ersetzt.
(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Per-
32a. In § 37 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 41 son oder eine Person, die mit der leistungsbe-
Absatz 1 Satz 4 beziehungsweise 5“ durch die An- rechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft
gabe „§ 41 Absatz 3“ ersetzt. lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016 1831
eintretenden Änderungen in den bereits bewil- seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erfor-
ligten Leistungsansprüchen der leistungsbe- derlich ist.
rechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsge- Besteht eine Bedarfsgemeinschaft aus mehreren
meinschaft lebenden Personen unberücksich- Personen, ist unter den Voraussetzungen des Sat-
tigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten zes 1 über den Leistungsanspruch aller Mitglieder
Buches sind insoweit nicht anzuwenden. der Bedarfsgemeinschaft vorläufig zu entschei-
§ 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches den. Eine vorläufige Entscheidung ergeht nicht,
findet mit der Maßgabe entsprechend Anwen- wenn Leistungsberechtigte die Umstände, die ei-
dung, dass Geldleistungen, die für die Zeit ner sofortigen abschließenden Entscheidung ent-
nach dem Monat des Todes der leistungsbe- gegenstehen, zu vertreten haben.
rechtigten Person überwiesen wurden, als un-
ter Vorbehalt erbracht gelten.“ (2) Der Grund der Vorläufigkeit ist anzugeben.
Die vorläufige Leistung ist so zu bemessen, dass
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6. der monatliche Bedarf der Leistungsberechtigten
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 9. zur Sicherung des Lebensunterhalts gedeckt ist;
dabei kann der Absetzbetrag nach § 11b Absatz 1
f) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die
Satz 1 Nummer 6 ganz oder teilweise unberück-
Absätze 7 und 8.
sichtigt bleiben. Hierbei sind die im Zeitpunkt der
g) Absatz 9 wird aufgehoben. Entscheidung bekannten und prognostizierten
35. § 41 wird wie folgt gefasst: Verhältnisse zugrunde zu legen. Soweit die vor-
läufige Entscheidung nach Absatz 1 rechtswidrig
„§ 41 ist, ist sie für die Zukunft zurückzunehmen. § 45
Berechnung der Absatz 2 des Zehnten Buches findet keine Anwen-
Leistungen und Bewilligungszeitraum dung.
(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des (3) Die Träger der Grundsicherung für Arbeit-
Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. suchende entscheiden abschließend über den
Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vor-
die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, läufig bewilligte Leistung nicht der abschließend
wird die Leistung anteilig erbracht. festzustellenden entspricht oder die leistungsbe-
rechtigte Person eine abschließende Entschei-
(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimal-
dung beantragt. Die leistungsberechtigte Person
stellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes
und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden
bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durch-
Personen sind nach Ablauf des Bewilligungszeit-
geführten Berechnung wird die letzte Dezimal-
raums verpflichtet, die von den Trägern der
stelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden
Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Erlass
Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben
einer abschließenden Entscheidung geforderten
würde.
leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen; die
(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Si- §§ 60, 61, 65 und 65a des Ersten Buches gelten
cherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für entsprechend. Kommen die leistungsberechtigte
ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft
Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Aus-
den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt kunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung
werden, in denen nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener
1. über den Leistungsanspruch vorläufig ent- Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die
schieden wird (§ 41a) oder Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach, setzen die
Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
2. die Aufwendungen für die Unterkunft und den Leistungsanspruch für diejenigen Kalender-
Heizung unangemessen sind. monate nur in der Höhe abschließend fest, in wel-
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt cher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise
einheitlich für die Entscheidung über die Leis- nachgewiesen wurden. Für die übrigen Kalender-
tungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfs- monate wird festgestellt, dass ein Leistungsan-
gemeinschaft.“ spruch nicht bestand.
36. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt: (4) Bei der abschließenden Feststellung des
Leistungsanspruches nach Absatz 3 ist als Ein-
„§ 41a
kommen ein monatliches Durchschnittseinkom-
Vorläufige Entscheidung men zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht
(1) Über die Erbringung von Geld- und Sach- 1. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 4,
leistungen ist vorläufig zu entscheiden, wenn
2. soweit der Leistungsanspruch in mindestens
1. zur Feststellung der Voraussetzungen des An- einem Monat des Bewilligungszeitraums durch
spruchs auf Geld- und Sachleistungen voraus- das zum Zeitpunkt der abschließenden Fest-
sichtlich längere Zeit erforderlich ist und die stellung nachgewiesene zu berücksichtigende
Voraussetzungen für den Anspruch mit hin- Einkommen entfällt oder
reichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder 3. wenn die leistungsberechtigte Person vor der
2. ein Anspruch auf Geld- und Sachleistungen abschließenden Feststellung des Leistungsan-
dem Grunde nach besteht und zur Feststellung spruches eine Entscheidung auf der Grundlage
1832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016
des tatsächlichen monatlichen Einkommens Höhe der vorzeitigen Leistung ist auf 100 Euro be-
beantragt. grenzt. Der Auszahlungsanspruch im Folgemonat
Als monatliches Durchschnittseinkommen ist für verringert sich entsprechend. Soweit eine Ver-
jeden Kalendermonat im Bewilligungszeitraum ringerung des Auszahlungsanspruchs im Folge-
der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der monat nicht möglich ist, verringert sich der Aus-
sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im zahlungsanspruch für den zweiten auf die Bewil-
Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Mo- ligung der vorzeitigen Leistung folgenden Monat.
nate im Bewilligungszeitraum ergibt. Die vorzeitige Leistung ist ausgeschlossen,
(5) Ergeht innerhalb eines Jahres nach Ablauf 1. wenn im laufenden Monat oder im Monat der
des Bewilligungszeitraums keine abschließende Verringerung des Leistungsanspruches eine
Entscheidung nach Absatz 3, gelten die vorläufig Aufrechnung zu erwarten ist,
bewilligten Leistungen als abschließend festge- 2. wenn der Leistungsanspruch im Folgemonat
setzt. Dies gilt nicht, wenn durch eine Sanktion gemindert ist oder
1. die leistungsberechtigte Person innerhalb der 3. wenn sie bereits in einem der vorangegange-
Frist nach Satz 1 eine abschließende Entschei- nen zwei Kalendermonate in Anspruch genom-
dung beantragt oder men wurde.
2. der Leistungsanspruch aus einem anderen als (3) Geldleistungen nach diesem Buch werden
dem nach Absatz 2 Satz 1 anzugebenden auf das im Antrag angegebene Konto bei einem
Grund nicht oder nur in geringerer Höhe als Geldinstitut überwiesen, für das die Verordnung
die vorläufigen Leistungen besteht und der (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments
Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung
über den Leistungsanspruch innerhalb eines der technischen Vorschriften und der Geschäfts-
Jahres seit Kenntnis von diesen Tatsachen, anforderungen für Überweisungen und Lastschrif-
spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren ten in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG)
nach der Bekanntgabe der vorläufigen Ent- Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt.
scheidung, abschließend entscheidet. Werden sie an den Wohnsitz oder gewöhnlichen
(6) Die aufgrund der vorläufigen Entscheidung Aufenthalt der Leistungsberechtigten übermittelt,
erbrachten Leistungen sind auf die abschließend sind die dadurch veranlassten Kosten abzuziehen.
festgestellten Leistungen anzurechnen. Soweit im Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte nach-
Bewilligungszeitraum in einzelnen Kalendermona- weisen, dass ihnen die Einrichtung eines Kontos
ten vorläufig zu hohe Leistungen erbracht wurden, bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden
sind die sich daraus ergebenden Überzahlungen nicht möglich ist.
auf die abschließend bewilligten Leistungen anzu- (4) Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung
rechnen, die für andere Kalendermonate dieses des Lebensunterhaltes kann nicht abgetreten,
Bewilligungszeitraums nachzuzahlen wären. Über- übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.
zahlungen, die nach der Anrechnung fortbeste- Die Abtretung und Übertragung nach § 53 Ab-
hen, sind zu erstatten. Das gilt auch im Fall des satz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.“
Absatzes 3 Satz 3 und 4.
38. § 42a wird wie folgt geändert:
(7) Über die Erbringung von Geld- und Sach-
leistungen kann vorläufig entschieden werden, a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
wenn aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
1. die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, „§ 43 Absatz 3 gilt entsprechend.“
von der die Entscheidung über den Antrag ab-
hängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand bb) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungs- „Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen zur
gericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Sicherung des Lebensunterhaltes als Dar-
Union ist oder lehen erbracht werden.“
2. eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 27
grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Absatz 4“ durch die Angabe „§ 27 Absatz 3“
Verfahrens beim Bundessozialgericht ist. ersetzt.
Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 bis 4 sowie 39. § 43 wird wie folgt gefasst:
Absatz 6 gelten entsprechend.“
„§ 43
37. § 42 wird wie folgt gefasst:
Aufrechnung
„§ 42
(1) Die Jobcenter können gegen Ansprüche
Fälligkeit, Auszahlung
von leistungsberechtigten Personen auf Geldleis-
und Unpfändbarkeit der Leistungen
tungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf-
(1) Leistungen sollen monatlich im Voraus er- rechnen mit
bracht werden.
1. Erstattungsansprüchen nach § 50 des Zehnten
(2) Auf Antrag der leistungsberechtigten Person Buches,
können durch Bewilligungsbescheid festgesetzte,
zum nächsten Zahlungszeitpunkt fällige Leis- 2. Ersatzansprüchen nach den §§ 34 und 34a,
tungsansprüche vorzeitig erbracht werden. Die 3. Erstattungsansprüchen nach § 34b oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016 1833
4. Erstattungsansprüchen nach § 41a Absatz 6 1. Ausbildungsvermittlung,
Satz 3. 2. Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungs-
(2) Die Höhe der Aufrechnung beträgt bei Er- vermittlungsstatistik oder
stattungsansprüchen, die auf § 41a oder auf § 48 3. Feststellung von Angebot und Nachfrage auf
Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 50 dem Ausbildungsmarkt.
des Zehnten Buches beruhen, 10 Prozent des für
die leistungsberechtigte Person maßgebenden Die zu diesen Zwecken übermittelten Daten sind
Regelbedarfs, in den übrigen Fällen 30 Prozent. spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu lö-
Die Aufrechnung, die zusammen mit bereits lau- schen.“
fenden Aufrechnungen nach Absatz 1 und nach 45. § 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
§ 42a Absatz 2 insgesamt 30 Prozent des maß- a) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 12 Absatz 2
gebenden Regelbedarfs übersteigen würde, ist Nummer 2“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 2
unzulässig. Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
(3) Eine Aufrechnung ist nicht zulässig für Zeit- b) Nummer 5 wird aufgehoben.
räume, in denen der Auszahlungsanspruch nach
c) Die Nummern 6 und 7 werden die Nummern 5
§ 31b Absatz 1 Satz 1 um mindestens 30 Prozent
und 6.
des maßgebenden Regelbedarfs gemindert ist. Ist
die Minderung des Auszahlungsanspruchs gerin- d) Die folgenden Sätze werden angefügt:
ger, ist die Höhe der Aufrechnung auf die Differenz „Satz 1 gilt entsprechend für nicht leistungsbe-
zwischen dem Minderungsbetrag und 30 Prozent rechtigte Personen, die mit Personen, die Leis-
des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. tungen nach diesem Buch beziehen, in einer
(4) Die Aufrechnung ist gegenüber der leis- Bedarfsgemeinschaft leben. Abweichend von
tungsberechtigten Person schriftlich durch Ver- Satz 1 können die dort genannten Träger die
waltungsakt zu erklären. Sie endet spätestens drei Überprüfung nach Satz 1 Nummer 2 zum ers-
Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft ten jedes Kalendermonats durchführen.“
der in Absatz 1 genannten Entscheidungen folgt. 46. § 54 wird wie folgt geändert:
Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollziehbar
a) In der Überschrift werden die Wörter „und Ein-
ist, verlängern den Aufrechnungszeitraum ent-
gliederungsbericht“ gestrichen.
sprechend.“
b) Satz 4 wird aufgehoben.
40. In § 44a Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „Ab-
satz 2“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt. 47. § 56 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
41. Dem § 44b Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Agentur für Arbeit soll erwerbsfähige Leis-
„Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten
tungsberechtigte, die Leistungen zur Sicherung
Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im
des Lebensunterhalts beantragt haben oder
Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.“
beziehen, in der Eingliederungsvereinbarung
42. In § 46 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§§ 16e oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt
und 16f“ durch die Angabe „§§ 16e, 16f und 16h“ nach § 15 Absatz 3 Satz 3 verpflichten,
ersetzt. 1. eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und de-
43. Dem § 50 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ren voraussichtliche Dauer unverzüglich an-
zuzeigen und
„Hat die Agentur für Arbeit oder ein zugelassener
kommunaler Träger eine externe Gutachterin oder 2. spätestens vor Ablauf des dritten Kalender-
einen externen Gutachter beauftragt, eine ärzt- tages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit
liche oder psychologische Untersuchung oder Be- eine ärztliche Bescheinigung über die Ar-
gutachtung durchzuführen, ist die Übermittlung beitsunfähigkeit und deren voraussichtliche
von Daten an die Agentur für Arbeit oder den zu- Dauer vorzulegen.“
gelassenen kommunalen Träger durch die externe b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Gutachterin oder den externen Gutachter zuläs-
„§ 31 Absatz 1 findet keine Anwendung.“
sig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erfor-
derlich ist.“ 48. § 60 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt
gefasst:
44. Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:
„1. diese Partnerin oder dieser Partner,“.
„§ 50a
49. § 63 wird wie folgt geändert:
Verarbeitung und Nutzung a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
von Daten für die Ausbildungsvermittlung
aa) In Nummer 5 wird nach dem Wort „ge-
Gemeinsame Einrichtungen und zugelassene währt“ das Wort „oder“ durch ein Komma
kommunale Träger dürfen die ihnen nach § 282b ersetzt.
Absatz 4 des Dritten Buches von der Bundes-
agentur übermittelten Daten über eintragungsfä- bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6
hige oder eingetragene Ausbildungsverhältnisse eingefügt:
ausschließlich verarbeiten und nutzen zur Verbes- „6. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Num-
serung der mer 1 des Ersten Buches eine Angabe
1834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016
nicht, nicht richtig, nicht vollständig tagespflege gilt § 28 Absatz 6 Satz 1 mit der Maß-
oder nicht rechtzeitig macht oder“. gabe, dass die entstehenden Aufwendungen be-
cc) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7. rücksichtigt werden.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein- 51. Die §§ 67 bis 70, 72 und 73 sowie 75 werden auf-
gefügt: gehoben.
„(1a) Die Bestimmungen des Absatzes 1 52. § 76 wird wie folgt geändert:
Nummer 1, 4, 5, 6 und 7 gelten auch in Verbin-
dung mit § 6b Absatz 1 Satz 2 oder § 44b Ab- a) Die Absätze 1, 4, 5 und 6 werden aufgehoben.
satz 1 Satz 2 erster Halbsatz.“ b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1.
c) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Nummer 6“ c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
die Angabe „und 7“ eingefügt.
53. Folgender § 80 wird angefügt:
50. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „und Zu- „§ 80
sammenarbeit mit anderen Behörden“ ange- Neuntes Gesetz zur Änderung
fügt. des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „§ 63 – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorüber-
Absatz 1 Nummer 6“ durch die Wörter „§ 63 gehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Absatz 1 Nummer 6 und 7“ ersetzt.
(1) § 41 Absatz 1 Satz 4 und 5 in der bis zum
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge- 31. Juli 2016 geltenden Fassung gilt weiter für Be-
fügt: willigungszeiträume, die vor dem 1. August 2016
„(3) Bei der Verfolgung und Ahndung der begonnen haben.
Ordnungswidrigkeiten nach § 63 Absatz 1 (2) Für die abschließende Entscheidung über
Nummer 6 und 7 arbeiten die Behörden nach zunächst vorläufig beschiedene Leistungsansprü-
Absatz 2 Nummer 2 mit den in § 2 Absatz 2 des che für Bewilligungszeiträume,
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genann-
ten Behörden zusammen.“ 1. die vor dem 1. August 2016 beendet waren, gilt
§ 41a Absatz 5 Satz 1 mit der Maßgabe, dass
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
die Jahresfrist mit dem 1. August 2016 beginnt;
50a. § 65 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
2. die vor dem 1. August 2016 noch nicht beendet
„(1) Ist eine leistungsberechtigte Person in ei- sind, ist § 41a anzuwenden.
ner Gemeinschaftsunterkunft ohne Selbstversor-
gungsmöglichkeit untergebracht, kann der An- (3) § 43 gilt entsprechend für die Aufrechnung
spruch auf Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, so- von Erstattungsansprüchen nach § 40 Absatz 2
weit er sich auf Ernährung und Haushaltsenergie Nummer 1 in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden
bezieht, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 in Fassung sowie nach § 42 Absatz 2 Satz 2 des
Form von Sachleistungen erfüllt werden. Der Wert Ersten Buches. Die Höhe der Aufrechnung beträgt
der Sachleistung nach Satz 1 beträgt 10 Prozent des für die leistungsberechtigte Per-
1. bei Erwachsenen, bei denen der Regelbedarf son maßgebenden Regelbedarfs.“
für eine alleinstehende Person anerkannt wird,
156 Euro, Artikel 2
2. bei den übrigen Erwachsenen 140 Euro, Änderung des
3. bei Kindern von 0 bis unter 6 Jahren 83 Euro, Dritten Buches Sozialgesetzbuch
4. bei Kindern von 6 bis unter 14 Jahren 106 Euro Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
und rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 des
5. bei Jugendlichen von 14 bis unter 18 Jahren
Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1710) geändert
137 Euro.
worden ist, wird wie folgt geändert:
Wird die Sachleistung im Auftrag oder mit Zustim-
mung der Agentur für Arbeit durch einen anderen 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
öffentlich-rechtlichen Träger oder einen privaten a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
Dritten erbracht, gilt dies als Leistung nach die-
sem Buch. Die Agentur für Arbeit hat dem öffent- „§ 11 Eingliederungsbilanz“.
lich-rechtlichen Träger der Gemeinschaftsunter- b) Die Angabe zu § 282b wird wie folgt gefasst:
kunft oder, soweit ein solcher nicht vorhanden ist,
dem privaten Betreiber der Gemeinschaftsunter- „§ 282b Verarbeitung und Nutzung von Daten
kunft Aufwendungen für die Verpflegung ein- für die Ausbildungsvermittlung durch
schließlich Haushaltsstrom in Höhe der in Satz 2 die Bundesagentur“.
benannten Beträge zu erstatten. Bei Teilnahme
c) Nach der Angabe zu § 397 wird folgende An-
von Kindern und Jugendlichen im Sinne des Sat-
gabe eingefügt:
zes 2 Nummer 3 bis 5 an einer gemeinschaftlichen
Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung, „§ 398 Datenübermittlung durch beauftragte
in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kinder- Dritte“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016 1835
d) In der Angabe zu den §§ 398 bis 403 wird die 4. § 282b wird wie folgt geändert:
Angabe „398“ durch die Angabe „399“ ersetzt. a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
1a. § 9 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „§ 282b
Verarbeitung und Nutzung
„(3) Die Agenturen für Arbeit arbeiten zur Erfül-
von Daten für die Ausbildungs-
lung ihrer Aufgaben mit den Gemeinden, Kreisen
vermittlung durch die Bundesagentur“.
und Bezirken sowie den weiteren Beteiligten des
örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes zu- b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
sammen, insbesondere mit den „(1) Die Bundesagentur darf die ihr von den
Auskunftsstellen übermittelten Daten über ein-
1. Leistungsträgern im Sinne des § 12 des Ersten
tragungsfähige oder eingetragene Ausbildungs-
Buches sowie Trägern von Leistungen nach
verhältnisse vorbehaltlich des Absatzes 4 aus-
dem Bundesversorgungsgesetz und dem Asyl-
schließlich verarbeiten und nutzen zur Verbes-
bewerberleistungsgesetz,
serung der
2. Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber 1. Ausbildungsvermittlung,
sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
2. Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbil-
mer,
dungsvermittlungsstatistik oder
3. Kammern und berufsständischen Organisatio- 3. Feststellung von Angebot und Nachfrage
nen, auf dem Ausbildungsmarkt.“
4. Ausländerbehörden und dem Bundesamt für c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Migration und Flüchtlinge, „(4) Die Bundesagentur übermittelt die ihr
von den Auskunftsstellen übermittelten Daten
5. allgemein- und berufsbildenden Schulen und zu den in Absatz 1 genannten Zwecken an die
Stellen der Schulverwaltung sowie Hochschu- für den Wohnort der oder des Auszubildenden
len, zuständige gemeinsame Einrichtung nach
§ 44b des Zweiten Buches oder an den für
6. Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Ge-
den Wohnort der oder des Auszubildenden zu-
sundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen
ständigen zugelassenen kommunalen Träger
und Diensten des Gesundheitswesens sowie
nach § 6a des Zweiten Buches.“
7. Trägern der freien Wohlfahrtspflege und Dritten, 5. § 398 wird wie folgt gefasst:
die Leistungen nach diesem Buch erbringen.
„§ 398
Die Zusammenarbeit mit den Stellen nach Satz 1 Datenübermittlung durch beauftragte Dritte
erfolgt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ins-
Hat die Bundesagentur eine externe Gutachte-
besondere, um
rin oder einen externen Gutachter beauftragt, eine
1. eine gleichmäßige oder gemeinsame Durch- ärztliche oder psychologische Untersuchung oder
führung von Maßnahmen zu beraten oder zu Begutachtung durchzuführen, ist die Übermittlung
sichern und von Daten an die Bundesagentur durch die ex-
terne Gutachterin oder den externen Gutachter
2. Leistungsmissbrauch zu verhindern oder auf- zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages
zudecken. erforderlich ist.“
Die Agenturen für Arbeit sollen ihre Planungen 6. In § 404 Absatz 2 Nummer 26 werden die Wörter
rechtzeitig mit Trägern von Maßnahmen der Ar- „Tatsache, die für eine Leistung erheblich ist,“
beitsförderung erörtern.“ durch das Wort „Angabe“ und die Wörter „oder
nicht vollständig angezeigt“ durch die Wörter
2. § 11 wird wie folgt geändert: „, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht“
ersetzt.
a) In der Überschrift werden die Wörter „und Ein-
7. In § 405 Absatz 4 wird die Angabe „§ 60 Abs. 1
gliederungsbericht“ gestrichen.
Satz 1 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 60 Absatz 1
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Satz 1 Nummer 1 und 2“ ersetzt.
„(4) Die Eingliederungsbilanzen sind bis zum Artikel 3
31. Oktober des folgenden Jahres fertigzustel-
Änderung weiterer Gesetze
len und zu veröffentlichen.“
(1) § 315 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches
c) Absatz 5 wird aufgehoben. Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I
3. § 22 Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst: S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2a des Geset-
„Satz 1 gilt nicht für erwerbsfähige Leistungsbe- zes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1710) geändert wor-
rechtigte im Sinne des Zweiten Buches, die einen den ist, wird wie folgt gefasst:
Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeits- „§ 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
losengeld haben; die Sätze 2 bis 4 finden insoweit § 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
keine Anwendung.“ des Zweiten Buches sowie § 32 Absatz 5 des Zwölften
1836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016
Buches gelten für nach Absatz 1 im Standardtarif ver- dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des
sicherte Personen entsprechend.“ Versicherten zu prüfen und zu bescheinigen.“
(2) In § 52 Nummer 2 des Siebten Buches Sozialge- (7) Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung
setzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I
des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. De- 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1362) geändert worden ist,
zember 2015 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
werden die Wörter „das Arbeitslosengeld II nach § 31 1. In § 27a werden die Sätze 3 und 4 aufgehoben.
des Zweiten Buches abgesenkt worden ist“ durch die
Wörter „der Auszahlungsanspruch auf Arbeitslosengeld 2. In § 30 Absatz 5 werden die Sätze 4 und 5 wie folgt
II gemindert ist“ ersetzt. gefasst:
(3) § 110 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetz- „Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Pro-
buch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Ge- zentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der
setzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das für die Rentenanpassung des laufenden Jahres so-
zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 18. Juli 2016 wie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten
(BGBl. I S. 1710) geändert worden ist, wird wie folgt der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68
geändert: Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungs-
1. In Satz 3 werden die Wörter „§ 152 Absatz 4 Satz 1 raten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für
oder 3“ durch die Angabe „§ 152 Absatz 4“ ersetzt. die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je
2. Satz 4 wird aufgehoben. Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Verviel-
3. In dem neuen Satz 4 erster Halbsatz wird das Wort fältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet
„Entsteht“ durch das Wort „Würde“ ersetzt, wird wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli ei-
nach dem Wort „Buches“ das Wort „entstehen“ ein- nes jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach
gefügt und werden die Wörter „gelten die Sätze 3 den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen
und 4“ durch die Wörter „gilt Satz 3“ ersetzt. geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen,
bleibt es unverändert.“
(4) Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008
(BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 14 Num- 3. § 56 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
mer 12 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I „Gleichzeitig wird der Bemessungsbetrag (§ 33 Ab-
S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: satz 1) entsprechend dem Prozentsatz angepasst,
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36 wie um den sich die für die Rentenanpassung maßge-
folgt gefasst: benden Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer
(§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechs-
„§ 36 Erhebungszeitraum und Zusatzaufbereitun- ten Buches Sozialgesetzbuch) verändern.“
gen“.
(8) Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozial-
2. § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird aufgehoben. hilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003,
3. In § 14 Absatz 2 Nummer 30 Buchstabe d wird nach BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 1 des
dem Wort „Lebensunterhalt,“ das Wort „das“ durch Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557) ge-
das Wort „die“ ersetzt. ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
3a. In § 28 Absatz 5 werden die Wörter „Abs. 3 Satz 1 1. Im Inhaltsverzeichnis werden in der Angabe zu § 105
und 2 oder“ gestrichen. die Wörter „, nicht erstattungsfähige Unterkunfts-
4. Die Überschrift zu § 36 wird wie folgt gefasst: kosten“ gestrichen.
„§ 36 2. § 105 wird wie folgt geändert:
Erhebungszeitraum und Zusatzaufbereitungen“. a) In der Überschrift werden die Wörter „, nicht er-
stattungsfähige Unterkunftskosten“ gestrichen.
(5) In § 1 Absatz 3a Satz 3 des Zollverwaltungsge-
setzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
S. 2493), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Ge- c) Absatz 2 wird aufgehoben.
setzes vom 12. Juni 2015 (BGBl. I S. 926) geändert 3. In § 116a wird der Wortlaut wie folgt gefasst:
worden ist, wird nach der Angabe „Nummer 26“ die
Angabe „und 27“ und nach der Angabe „Nummer 6“ „§ 44 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe,
die Angabe „und 7“ eingefügt. dass
(6) § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgeset- 1. rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungs-
zes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch akte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als
Artikel 8 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der
S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurück-
zunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rück-
„(4) Besteht Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten nahme innerhalb dieses Zeitraumes beantragt
oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder wird,
würde allein durch die Zahlung des Beitrags nach
Absatz 3 Satz 1 oder 3 Hilfebedürftigkeit entstehen, 2. anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Ab-
vermindert sich der Beitrag für die Dauer der Hilfe- satz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.“
bedürftigkeit oder für die Zeit, in der Hilfebedürftigkeit (9) Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung
entstehen würde, um die Hälfte; die Hilfebedürftigkeit der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I
ist vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016 1837
vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390) geändert worden einer beruflichen Orientierung, auch wenn der Grad
ist, wird wie folgt geändert: der Behinderung weniger als 30 beträgt oder ein
1. § 7b wird aufgehoben. Grad der Behinderung nicht festgestellt ist. Der
Nachweis der Behinderung wird durch eine Stellung-
2. § 9 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: nahme der Agentur für Arbeit oder durch einen Be-
„§ 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt scheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
jedoch nur mit der Maßgabe, dass erbracht. Die Gleichstellung gilt nur für Leistungen
des Integrationsamtes im Rahmen der beruflichen
1. rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungs-
Orientierung und der Berufsausbildung im Sinne
akte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als
des § 102 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c.“
vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der
Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurück- 2. In § 102 Absatz 2 Satz 3 werden nach der Angabe
zunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rück- „15 Stunden“ ein Komma sowie die Wörter „in Inte-
nahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt grationsprojekten mindestens 12 Stunden“ einge-
wird, fügt.
2. anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Ab- 3. In § 102 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort
satz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.“ „Bildungsmaßnahmen“ die Wörter „sowie nachran-
(10) § 11a Satz 3 des Unterhaltsvorschussgesetzes gig zur beruflichen Orientierung“ eingefügt.
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 4. § 132 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 9 des Geset-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
zes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1202) geändert wor-
den ist, wird aufgehoben. aa) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ gestri-
chen.
(11) Dem § 11 des Bundeskindergeldgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
(BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 7 des ein Komma ersetzt und wird das Wort „sowie“
Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1202) geändert angefügt.
worden ist, werden die folgenden Absätze 5 und 6 an- cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
gefügt:
„4. schwerbehinderte Menschen, die lang-
„(5) Über die Bewilligung von Kinderzuschlag ist in zeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Drit-
entsprechender Anwendung des § 41a des Zweiten Bu- ten Buches sind.“
ches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme von Absatz 2
Satz 2 und 3 vorläufig zu entscheiden. Ist bei laufenden b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Einnahmen im Bewilligungszeitraum zu erwarten, dass „(4) Auf die Quoten nach Absatz 3 wird auch
diese in unterschiedlicher Höhe zufließen, gilt § 41a die Anzahl der psychisch kranken beschäftigten
Absatz 4 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Menschen angerechnet, die behindert oder von
auch für die vorläufige Entscheidung. Treten in den tat- Behinderung bedroht sind und deren Teilhabe an
sächlichen Verhältnissen Änderungen ein, aufgrund de- einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemei-
rer nach Maßgabe von Satz 1 vorläufig zu entscheiden nen Arbeitsmarkt aufgrund von Art oder Schwere
wäre, ist § 40 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialge- der Behinderung oder wegen sonstiger Um-
setzbuch entsprechend anzuwenden. § 41a Absatz 6 stände auf besondere Schwierigkeiten stößt.“
Satz 2 und 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass zu Unrecht er- 5. Dem § 133 wird folgender Satz angefügt:
brachter Kinderzuschlag nicht zu erstatten ist, soweit „Satz 1 gilt entsprechend für psychisch kranke Men-
der Bezug des Kinderzuschlags den Anspruch auf Leis- schen im Sinne des § 132 Absatz 4.“
tungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch aus- 6. § 134 wird wie folgt geändert:
schließt oder mindert.
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
(6) Wird ein Verwaltungsakt über die Bewilligung von
Kinderzuschlag aufgehoben, sind bereits erbrachte b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Leistungen abweichend von § 50 Absatz 1 des Zehnten „(2) Die Finanzierung von Leistungen nach
Buches Sozialgesetzbuch nicht zu erstatten, soweit der § 133 Satz 2 erfolgt durch den zuständigen Re-
Bezug von Kinderzuschlag den Anspruch auf Leistun- habilitationsträger.“
gen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch aus-
schließt oder mindert.“ (13) In § 68 Nummer 3 Buchstabe c der Abgaben-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
(12) Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabi- 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die
litation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016
des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird das Komma
1047), das zuletzt durch Artikel 104 des Gesetzes vom am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden die
8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird Wörter „auf die Quote werden psychisch kranke Men-
wie folgt geändert: schen im Sinne des § 132 Absatz 4 des Neunten
1. § 68 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Buches Sozialgesetzbuch angerechnet,“ eingefügt.
„(4) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt (14) Dem § 251 Absatz 1 des Gesetzes über das Ver-
sind auch behinderte Jugendliche und junge Er- fahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
wachsene (§ 2 Absatz 1) während der Zeit einer Be- der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008
rufsausbildung in Betrieben und Dienststellen oder (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2 des
1838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016
Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) lange die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs-
geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: oder Sanierungsverhandlungen führen und dadurch be-
„Ist der Antrag im Ausland zuzustellen, bestimmt das gründete Aussichten auf Sanierung bestehen, längs-
Gericht die Frist nach Satz 2 Nummer 3.“ tens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016.
(15) § 14 Absatz 1 der Schwerbehinderten-Aus-
gleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I §2
S. 484), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom Das Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959) geändert worden cherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ist, wird wie folgt geändert: ohne Zustimmung des Bundesrates die Aussetzung
1. In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein Komma der Insolvenzantragspflicht bis höchstens 31. März
ersetzt. 2017 zu verlängern, wenn dies aufgrund andauernder
Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen oder
2. In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das
sonstiger Umstände geboten erscheint.
Wort „und“ ersetzt.
3. Folgende Nummer 5 wird angefügt: Artikel 4
„5. Maßnahmen der beruflichen Orientierung.“
Inkrafttreten
Artikel 3a (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
Gesetz am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden
zur vorübergehenden Kalendermonats in Kraft.
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 4, 21,
hochwasser- und starkregenfallbedingter Insolvenz 22 und 34 Buchstabe g, Artikel 2 Nummer 3, Artikel 3
Absatz 1, 3, 6 bis 8, 9 Nummer 1 und 14 treten am
§1 1. Januar 2017 in Kraft.
Beruht der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder
(3) Artikel 3 Absatz 7 Nummer 2 tritt mit Wirkung
Überschuldung auf den Auswirkungen der Starkregen-
vom 1. Juli 2016 in Kraft.
fälle und Hochwasser im Mai und Juni 2016, so ist die
nach § 15a der Insolvenzordnung bestehende Pflicht (4) Artikel 3a tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2016 in
zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt, so- Kraft und am 1. April 2017 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. Juli 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016 1839
Gesetz
zur Änderung des
Umweltstatistikgesetzes, des Hochbaustatistikgesetzes
sowie bestimmter immissionsschutz- und wasserrechtlicher Vorschriften
Vom 26. Juli 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: prüften Anlagen zum Umgang mit wassergefähr-
denden Stoffen, beginnend mit dem Berichtsjahr
Artikel 1 2018, die Erhebungsmerkmale
Änderung des 1. Standort, einschließlich Standortgegebenhei-
Umweltstatistikgesetzes ten,
Das Umweltstatistikgesetz vom 16. August 2005 2. Baujahr oder Jahr der Inbetriebnahme,
(BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1
3. Art, Verwendungszweck und Bauart,
des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 4. maßgebendes Volumen bei flüssigen, maßge-
bende Masse bei festen und gasförmigen
1. § 2 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
wassergefährdenden Stoffen,
„6. der Unfälle beim Umgang mit und bei der Beför-
derung von wassergefährdenden Stoffen sowie 5. Gefährdungsstufe,
der prüfpflichtigen Anlagen zum Umgang mit 6. wassergefährdende Stoffe, zusammenge-
wassergefährdenden Stoffen (§ 9),“. fasst zu Kategorien und nach Wassergefähr-
2. § 9 wird wie folgt geändert: dungsklasse,
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 7. Jahr der Prüfung,
„§ 9 8. Nummer des Prüfberichts,
Erhebung der Unfälle 9. Art und Ergebnis der Prüfung,
beim Umgang mit und bei der
10. Art der festgestellten Mängel.
Beförderung von wassergefährdenden
Stoffen sowie der prüfpflichtigen Anlagen Die Angaben sind dem Statistischen Bundesamt
zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“. von den durch die zuständigen Behörden aner-
kannten Sachverständigenorganisationen bis zum
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres
„(4) Die Erhebung erfasst jährlich für alle im zu übermitteln. Entfällt die Berichtspflicht der
Berichtsjahr prüfpflichtigen und vollständig ge- Sachverständigenorganisation während des Be-
1840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016
richtsjahres, sind die Angaben nach Satz 1 dem Maßgebend für die Erhebung nach Satz 1 Nummer 1
Statistischen Bundesamt für die Anlagen, die bis sind die Umweltbereiche nach Anhang IV der Ver-
zu diesem Zeitpunkt vollständig geprüft wurden, ordnung (EU) Nr. 691/2011. Im Bereich Klimaschutz
innerhalb von zehn Wochen nach dem Wegfall werden diese Merkmale zusätzlich getrennt nach
der Berichtspflicht zu übermitteln.“ Maßnahmen in den Bereichen Treibhausgas-Emis-
sionen, erneuerbare Energien und Energieeffizienz
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: erfasst.
„(5) Zuständige Behörde für die Erhebung und (2) Ausgenommen von der Erhebung nach Ab-
Aufbereitung der Angaben nach Absatz 4 ist das satz 1 sind Betriebe und Einrichtungen,
Statistische Bundesamt.“
1. die ausschließlich Entsorgungsdienstleistungen
3. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert: im Bereich Abfall- und Abwassermanagement so-
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: wie in der Behandlung von Boden, Grund- und
Oberflächenwasser erbringen,
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
2. die dem Bereich Land- und Forstwirtschaft, Fi-
„1. jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr scherei angehören,
2016, bei höchstens 10 000 Erhebungs-
einheiten die Erhebungsmerkmale Inves- 3. die dem Produzierenden Gewerbe angehören mit
titionen sowie Wert der erstmalig gemie- weniger als 20 tätigen Personen,
teten und gepachteten Sachanlagen, die
4. die ausschließlich Dienstleistungen erbringen und
ausschließlich oder überwiegend dem
damit weniger als 1 Million Euro Gesamtumsatz
Schutz der Umwelt dienen, nach Art der
im Jahr erzielen.“
Investition und Sachanlage,“.
5. § 14 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe c wird wie folgt
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „2010“ durch
gefasst:
die Angabe „2016“ ersetzt.
„c) im Falle des Absatzes 4 die vertretungsberech-
b) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden
tigten natürlichen Personen der anerkannten
Sätze ersetzt:
Sachverständigenorganisationen zur Prüfung
„Die Erhebungsmerkmale werden nach den Um- von Anlagen zum Umgang mit wassergefährden-
weltbereichen nach Anhang IV der Verordnung den Stoffen,“.
(EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments
6. Dem § 15 wird folgender Absatz 4 angefügt:
und des Rates vom 6. Juli 2011 über europäische
umweltökonomische Gesamtrechnungen (ABl. „(4) Die für die Anerkennung von Sachverstän-
L 192 vom 22.7.2011, S. 1), die zuletzt durch die digenorganisationen zur Prüfung von Anlagen zum
Verordnung (EU) Nr. 538/2014 (ABl. L 158 vom Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zuständi-
27.5.2014, S. 113) geändert worden ist, in der gen Behörden übermitteln dem Statistischen Bun-
jeweils geltenden Fassung erhoben. Die Erhe- desamt auf Anforderung die für die Erhebung nach
bungsmerkmale nach Satz 1 Nummer 1 werden § 9 Absatz 4 erforderlichen Namen und Anschriften
im Bereich Klimaschutz darüber hinaus getrennt der anerkannten Sachverständigenorganisationen.“
nach Maßnahmen in den Bereichen Treibhaus-
gas-Emissionen, erneuerbare Energien und Ener- 7. § 16 wird wie folgt geändert:
gieeffizienz erfasst. Die Erhebung nach Satz 1
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
Nummer 2 wird vom Statistischen Bundesamt
durchgeführt.“ „(3) Die Angaben zu Investitionen, zu tätigen
Personen und zum Umsatz in Unternehmen und
4. § 12 wird wie folgt gefasst:
Betrieben nach § 2 Satz 2 Buchstabe A Ziffer I
„§ 12 Nummer 1 und 4 und Ziffer II, Buchstabe B Ziffer II
Nummer 1, 3 und 4, § 3 Buchstabe A Ziffer I
Erhebung der Güter Nummer 1 und 3, Ziffer II Nummer 1 und Ziffer III
und Leistungen für den Umweltschutz Nummer 1 und 2, § 6 Buchstabe A Nummer 1,
(1) Die Erhebung erfasst bei höchstens 15 000 Buchstabe B Ziffer I Nummer 1 und Ziffer II Num-
Betrieben und Einrichtungen, die dem Umweltschutz mer 1 Buchstabe a und d sowie § 6a Buchstabe A
dienende Güter und Leistungen gemäß dem jeweils Nummer 1, Buchstabe B Ziffer I Nummer 1 und 3
geltenden nationalen Verzeichnis der Umweltschutz- und Ziffer II Nummer 1 Buchstabe a und d des
leistungen produzieren und erbringen, jährlich, be- Gesetzes über die Statistik im Produzierenden
ginnend mit dem Berichtsjahr 2016, für diese Güter Gewerbe dürfen, zusammen mit den Hilfsmerk-
und Leistungen die Erhebungsmerkmale malen nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes
über die Statistik im Produzierenden Gewerbe, für
1. Art der Güter und Leistungen sowie die damit den Abgleich des Kreises der zu Befragenden
erzielten Umsätze nach Umweltbereichen sowie und für die Plausibilisierung der erhobenen Daten
nach inländischen und ausländischen Abnehmern, über Investitionen für den Umweltschutz nach
§ 11 verwendet werden.“
2. in den Erhebungseinheiten in der Produktion und
für die Erbringung dieser Güter und Leistungen b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie
eingesetzte Arbeitskraft nach Vollzeitäquivalenten. folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016 1841
„(4) Die Angaben zu tätigen Personen und zum gaben übertragen werden, die Erfüllung der
Umsatz in Unternehmen oder Betrieben nach § 2 Verpflichtungen nach § 37a zu überwachen,
Buchstabe A Ziffer I Nummer 1 und 4 und Buch- die in § 37c geregelten Aufgaben zu erfüllen
stabe B Ziffer II Nummer 1 und 3, § 4 Buchstabe A und die Berichte nach § 37f zu überprüfen.“
Ziffer I Nummer 1 und 4, Buchstabe B Ziffer I
Nummer 1 und 4 und Buchstabe C Ziffer I Num- bb) Satz 2 wird aufgehoben.
mer 1 Buchstabe a und d und Nummer 2 sowie b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
§ 5 Ziffer I Nummer 1 und 3 des Gesetzes über
die Statistik im Produzierenden Gewerbe dürfen, aa) In Nummer 8 werden nach dem Wort „Bio-
zusammen mit den Hilfsmerkmalen nach § 7 Ab- kraftstoffe“ die Wörter „oder anderer erneuer-
satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Statistik barer Kraftstoffe“ eingefügt.
im Produzierenden Gewerbe, für die Auswahl der
zu Befragenden und für die Plausibilitätsprüfung bb) In Nummer 17 wird der Punkt am Ende durch
der erhobenen Angaben über Güter und Leistun- ein Komma ersetzt.
gen für den Umweltschutz nach § 12 verwendet
cc) Folgende Nummer 18 wird angefügt:
werden.“
c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab- „18. Ausnahmen von der in § 37a Absatz 6
sätze 5 und 6. Satz 5 und Absatz 8 Satz 1 vorgesehe-
nen Möglichkeit der Anrechnung von
Artikel 2 Übererfüllungen auf den Mindestanteil
des Folgejahres festzulegen, sofern dies
Änderung des zur Einhaltung von Zielvorgaben aus bin-
Hochbaustatistikgesetzes denden Rechtsakten der Europäischen
Das Hochbaustatistikgesetz vom 5. Mai 1998 (BGBl. I Gemeinschaften oder der Europäischen
S. 869), das zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom Union erforderlich ist.“
12. April 2011 (BGBl. I S. 619) geändert worden ist, wird
3. § 37e wird wie folgt gefasst:
wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert: „§ 37e
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: Gebühren und
Auslagen; Verordnungsermächtigung
„2. Anschrift des Baugrundstücks;“.
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge- (1) Für Amtshandlungen, die auf Rechtsverord-
fügt: nungen beruhen
„4. Name und Kontaktdaten der Personen, die für 1. die auf der Grundlage des § 37d Absatz 2 Satz 1
Rückfragen zur Verfügung stehen;“. Nummer 3 und 4 erlassen worden sind oder
c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5. 2. die auf der Grundlage des § 37d Absatz 2 Satz 1
2. Dem § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Nummer 13 erlassen worden sind,
„Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 4 werden zur Deckelung des Verwaltungsaufwands
Nummer 4 ist freiwillig.“ Gebühren und Auslagen erhoben.
Artikel 3 (2) Das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen
Änderung des mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
Bundes-Immissionsschutzgesetzes schutz, Bau und Reaktorsicherheit und dem Bun-
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas- desministerium der Finanzen durch Rechtsverord-
sung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I nung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebüh-
S. 1274), das zuletzt durch Artikel 76 der Verordnung renpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze für
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor- Amtshandlungen im Sinne von Absatz 1 Nummer 1
den ist, wird wie folgt geändert: zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form
von Zeitgebühren oder Rahmensätzen, vorzusehen.
1. Dem § 37a Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
In der Rechtsverordnung kann die Erstattung von
„Andere Kraftstoffe und Upstream-Emissionsminde- Auslagen abweichend vom Verwaltungskostengesetz
rungen können zur Erfüllung der Verpflichtungen in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung
nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Ab- oder von § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengeset-
satz 4 angerechnet werden, sofern eine Rechtsver- zes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt
ordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. März 2016
Satz 1 Nummer 13 dies zulässt.“ (BGBl. I S. 518) geändert worden ist, geregelt werden.
2. § 37d wird wie folgt geändert: (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: schutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände
„Innerhalb der Bundesverwaltung werden eine und Gebührensätze für Amtshandlungen im Sinne
oder mehrere Stellen errichtet, denen die Auf- von Absatz 1 Nummer 2 zu bestimmen und dabei
1842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016
feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren oder „(5) Weitergehende Regelungen des Bundes und der
Rahmensätzen, vorzusehen. In der Rechtsverord- Länder zur Erhebung von Kosten und Entgelten im
nung kann die Erstattung von Auslagen auch abwei- Bereich der Bewirtschaftung von Gewässern bleiben
chend von § 12 Absatz 1 des Bundesgebühren- unberührt.“
gesetzes geregelt werden.“
Artikel 5
Artikel 4 Inkrafttreten
Änderung des (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
Wasserhaushaltsgesetzes am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
Dem § 6a des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli die Verordnung zur Aussetzung der Erhebung nach § 9
2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 3 des Absatz 4 des Umweltstatistikgesetzes vom 26. März
Gesetzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1764) geändert 2015 (BGBl. I S. 364) außer Kraft.
worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt: (2) Artikel 4 tritt am 29. Januar 2017 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. Juli 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016 1843
Gesetz
zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung
Vom 26. Juli 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 6. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
aa) Die Nummern 1 bis 5, 9 und 10 werden auf-
Änderung des gehoben.
Atomgesetzes
bb) Die bisherigen Nummern 6 bis 8 und 11
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekannt- werden die Nummern 1 bis 4.
machung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zu- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
letzt durch Artikel 73 des Gesetzes vom 8. Juli 2016
(BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
geändert: 7. § 23d wird wie folgt geändert:
1. § 9a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort „Entsorgung“
durch das Wort „Entsorgungssicherheit“ ersetzt.
a) In Absatz 2 wird Satz 3 zweiter Halbsatz ge-
strichen und werden die Sätze 4 und 5 aufge- b) Satz 1 wird wie folgt geändert:
hoben. aa) Das Wort „Entsorgung“ wird durch das Wort
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: „Entsorgungssicherheit“ ersetzt.
aa) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgen- bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
den Sätze ersetzt: eingefügt:
„Die Länder können sich zur Erfüllung ihrer „2. die Aufsicht über Anlagen des Bundes
Pflichten Dritter bedienen; der Bund hat die nach § 9a Absatz 3 Satz 1 und die
Wahrnehmung seiner Aufgaben einem Drit- Schachtanlage Asse II nach § 19 Ab-
ten zu übertragen, der in privater Rechtsform satz 5,“.
zu organisieren und dessen alleiniger Gesell- cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
schafter der Bund ist. Der Bund überträgt die- dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und
sem Dritten die hierfür erforderlichen hoheit- das Wort „und“ am Ende wird durch ein
lichen Befugnisse im Weg der Beleihung; Komma ersetzt.
insoweit untersteht der Dritte der Aufsicht
des Bundes.“ ee) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und
der Punkt am Ende wird durch ein Komma
bb) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze ersetzt.
eingefügt:
ff) Die folgenden Nummern 6 bis 9 werden an-
„Der mit der Wahrnehmung der Aufgaben gefügt:
betraute Dritte nimmt die sich daraus er-
„6. die Genehmigung der Beförderung von
gebenden Pflichten grundsätzlich selbst wahr.
Kernbrennstoffen und Großquellen so-
Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
wie deren Rücknahme oder Widerruf,
schutz, Bau und Reaktorsicherheit ist zu-
ständig für die Aufgaben nach Satz 2 zweiter 7. die Genehmigung der Aufbewahrung von
Halbsatz sowie nach Satz 3.“ Kernbrennstoffen außerhalb der staat-
lichen Verwahrung, soweit diese nicht
2. In § 12 Absatz 1 Nummer 12 wird nach der Angabe
Vorbereitung oder Teil einer nach § 7
„§§ 23“ die Angabe „, 23d“ eingefügt.
oder § 9 genehmigungsbedürftigen Tätig-
3. In § 12b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 23 keit ist, sowie deren Rücknahme oder
Abs. 1 Nr. 1 bis 5“ durch die Angabe „§ 23d“ er- Widerruf,
setzt. 8. die staatliche Verwahrung von Kernbrenn-
4. § 19 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: stoffen einschließlich des Erlasses von
Entscheidungen nach § 5 Absatz 7 Satz 1
„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
und
Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3 Satz 1 und
für die Schachtanlage Asse II.“ 9. die Entgegennahme und Bekanntmachung
von Informationen nach § 7 Absatz 1c.“
5. § 21 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
c) Folgender Satz wird angefügt:
„4. für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prü-
fungen und Untersuchungen des Bundesamtes „Großquellen im Sinne der Nummer 6 sind
für Strahlenschutz, soweit es nach § 23 zustän- radioaktive Stoffe, deren Aktivität je Beförde-
dig ist, des Luftfahrt-Bundesamtes, soweit es rungs- oder Versandstück den Aktivitätswert von
nach § 23b zuständig ist, und des Bundesamtes 1 000 Terabequerel übersteigt.“
für kerntechnische Entsorgungssicherheit, so- 8. In § 24 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 23“
weit es nach § 23d zuständig ist;“. durch die Angabe „§ 23d“ ersetzt.
1844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016
9. In § 46 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter b) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „Das
„Bundesamt für Strahlenschutz“ durch die Wörter Bundesamt für Strahlenschutz ist Vorhabenträger
„Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicher- und“ durch die Wörter „Der Vorhabenträger“ er-
heit“ ersetzt. setzt.
10. § 57b wird wie folgt geändert: c) Der neue Satz 3 wird aufgehoben.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Absätze 2 bis 8“ 2. § 8 wird wie folgt gefasst:
durch die Wörter „Absätze 2 bis 7“ ersetzt. „§ 8
b) In Absatz 2 Satz 7 werden die Wörter „Bundes- Nationales Begleitgremium
amt für Strahlenschutz“ durch die Wörter „Bun-
desamt für kerntechnische Entsorgungssicher- (1) Es wird unmittelbar nach Abschluss der Arbeit
heit“ ersetzt. der Kommission ein pluralistisch zusammengesetz-
tes Nationales Begleitgremium zur gemeinwohl-
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe orientierten Begleitung eingesetzt. Die Mitglieder er-
„§ 19“ die Wörter „Absatz 1 bis 4“ eingefügt. halten Einsicht in alle Akten und Unterlagen des
d) Absatz 8 wird aufgehoben. Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicher-
e) Die Absätze 9 und 10 werden die Absätze 8 heit und des Vorhabenträgers. Die Beratungsergeb-
und 9. nisse werden veröffentlicht. Abweichende Voten sind
bei der Veröffentlichung von Empfehlungen und
f) Der neue Absatz 9 zweiter Halbsatz wird wie Stellungnahmen zu dokumentieren.
folgt gefasst:
(2) Zentrale Aufgaben des Nationalen Begleit-
„§ 23d Satz 1 findet mit Ausnahme von Num- gremiums sind die vermittelnde und unabhängige Be-
mer 2 keine Anwendung“. gleitung des Standortauswahlverfahrens, insbeson-
11. § 58 wird wie folgt geändert: dere auch der Umsetzung der Öffentlichkeitsbeteili-
a) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „gilt“ gung am Standortauswahlverfahren bis zur Stand-
die Wörter „mit Ausnahme von Nummer 2“ ein- ortentscheidung nach § 20. Von der Einsetzung des
Nationalen Begleitgremiums bis zur Evaluierung nach
gefügt.
§ 4 Absatz 4 Satz 2 soll das Nationale Begleit-
b) Absatz 7 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst: gremium zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Auf-
„§ 23d Satz 1 findet mit Ausnahme von Num- gaben als Brücke zwischen der Arbeit der Kommis-
mer 2 keine Anwendung.“ sion Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe und be-
ginnendem Standortauswahlverfahren fungieren.
c) Die folgenden Absätze 8 und 9 werden angefügt:
(3) Die Mitglieder dürfen weder einer gesetzge-
„(8) Bei Übertragung der Aufgabenwahrneh-
benden Körperschaft des Bundes oder eines Landes
mung durch den Bund auf einen Dritten nach
noch der Bundes- oder einer Landesregierung ange-
§ 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz gelten
hören; sie dürfen keine wirtschaftlichen Interessen in
die in Bezug auf den bisherigen Betreiber erteil-
Bezug auf die Standortauswahl oder die Endlage-
ten Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassun-
rung im weitesten Sinne haben. Die Amtszeit eines
gen in Bezug auf die bestehenden Anlagen nach
Mitgliedes beträgt drei Jahre. Eine Wiederberufung
§ 9a Absatz 3 Satz 1 auch für und gegen den
soll zweimal möglich sein. Das Nationale Begleit-
Dritten; die zuständige Behörde hat in angemes-
gremium soll von seiner Einsetzung bis nach der
sener Zeit zu prüfen, ob der Dritte durch organi-
Evaluierung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 aus neun Mit-
satorische Maßnahmen und durch die Bereitstel-
gliedern bestehen. Sechs Mitglieder sollen anerkannte
lung von sachlichen und persönlichen Mitteln die
Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sein. Sie
Fortführung der Errichtung, des Betriebs und der
werden von Bundestag und Bundesrat auf der Grund-
Stilllegung der Anlage gewährleistet.
lage eines gleichlautenden Wahlvorschlages gewählt;
(9) § 9a Absatz 3 Satz 4 wird für das Endlager daneben werden zwei Bürger oder Bürgerinnen und
für radioaktive Abfälle Morsleben, das Endlager ein Vertreter oder eine Vertreterin der jungen Gene-
Schacht Konrad und die Schachtanlage Asse II ration, die zuvor in einem dafür geeigneten Verfahren
erst ab dem 1. Januar 2018 angewendet. Gleiches der Bürgerbeteiligung nominiert worden sind, von
gilt für das nach § 29 Absatz 2 des Standort- der Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau
auswahlgesetzes offenzuhaltende Bergwerk.“ und Reaktorsicherheit ernannt. Die erweiterte Beset-
zung des Gremiums nach der Evaluierung gemäß § 4
Artikel 2 Absatz 4 Satz 2 wird im evaluierten Standortaus-
Änderung des wahlgesetz festgelegt.
Standortauswahlgesetzes (4) Das Nationale Begleitgremium wird bei der
Das Standortauswahlgesetz vom 23. Juli 2013 Durchführung seiner Aufgaben von einer Geschäfts-
(BGBl. I S. 2553), das durch Artikel 309 der Verordnung stelle unterstützt. Diese wird vom Bundesminis-
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor- terium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor-
den ist, wird wie folgt geändert: sicherheit eingesetzt und untersteht fachlich dem
Nationalen Begleitgremium. Das Nationale Begleit-
1. § 6 wird wie folgt geändert: gremium gibt sich eine Geschäftsordnung; es kann
a) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt: sich wissenschaftlich durch dritte Personen unter-
„Vorhabenträger ist der Dritte nach § 9a Absatz 3 stützen lassen.“
Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes.“ 3. Dem § 26 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016 1845
„(4) Von der Erhebung von Umlagevorauszahlun- 1. In der Überschrift des Gesetzes wird das Wort „Ent-
gen oder Umlagebeträgen kann abgesehen werden, sorgung“ durch das Wort „Entsorgungssicherheit“
wenn sich aufgrund einer genehmigungsbedürftigen ersetzt.
Tätigkeit oder aufgrund des Betriebs einer Anlage 2. In § 1 Satz 1, 2 und 4 wird jeweils das Wort „Entsor-
nur kleine Mengen an radioaktiven Abfällen ergeben.“ gung“ durch das Wort „Entsorgungssicherheit“ er-
4. § 27 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: setzt.
„(2) Übersteigt der gezahlte Vorauszahlungs- 3. § 2 wird wie folgt geändert:
betrag den festgesetzten Umlagebetrag, ist die
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Überzahlung mit der folgenden Vorauszahlung zu
verrechnen. Anstelle der Verrechnung nach Satz 1 „(1) Das Bundesamt für kerntechnische Ent-
ist die Überzahlung zu erstatten, wenn der Umlage- sorgungssicherheit erledigt Verwaltungsaufgaben
pflichtige eine solche Erstattung beantragt.“ des Bundes auf den Gebieten der Planfeststel-
lung, Genehmigung und Überwachung von An-
5. Dem § 28 werden die folgenden Sätze angefügt:
lagen des Bundes zur Sicherstellung und zur
„Der Säumniszuschlag wird nur erhoben, wenn der Endlagerung radioaktiver Abfälle, der Entsorgung
rückständige Betrag 50 Euro übersteigt und die radioaktiver Abfälle, der Beförderung und Auf-
Säumnis länger als drei Tage beträgt. Wird die Fest- bewahrung radioaktiver Stoffe sowie der kern-
setzung einer Umlage aufgehoben oder geändert, technischen Sicherheit, die ihm durch das Atom-
bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge gesetz, das Standortauswahlgesetz oder andere
unberührt.“ Bundesgesetze oder aufgrund dieser Gesetze
6. In § 6 Satz 1 Nummer 5, der Überschrift von § 7, in zugewiesen werden.“
den §§ 7, 9 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 3 Satz 1 b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort
und 3, in § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 2, „Entsorgung“ durch das Wort „Entsorgungs-
Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 3 und 4, sicherheit“ ersetzt.
§ 12 Absatz 1 Satz 2, § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 1
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1, § 15 Absatz 1
Nummer 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, § 16 Ab- „(4) Das Bundesamt für kerntechnische Ent-
satz 2 Satz 2, § 17 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 sorgungssicherheit betreibt zur Erfüllung seiner
Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, § 18 Absatz 1 Num- Aufgaben wissenschaftliche Forschung auf den
mer 2, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und 2, in Absatz 1 genannten Gebieten.“
§ 19 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2 Satz 1, 4. § 3 wird wie folgt geändert:
§ 21 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 Num-
mer 6, § 23 Absatz 1, § 24 Absatz 1 Satz 1 und a) In Satz 1 wird das Wort „Entsorgung“ durch das
Absatz 2, § 25 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 4, Wort „Entsorgungssicherheit“ ersetzt.
§ 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 wird b) Folgender Satz wird angefügt:
jeweils das Wort „Entsorgung“ durch das Wort „Ent-
„Soweit es Aufgaben aus einem anderen Ge-
sorgungssicherheit“ ersetzt.
schäftsbereich als dem des Bundesministeriums
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicher-
Artikel 3
heit wahrnimmt, untersteht es den fachlichen
Änderung des Weisungen der sachlich zuständigen obersten
Gesetzes über die Errichtung Bundesbehörde.“
eines Bundesamtes für Strahlenschutz
§ 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung eines Artikel 5
Bundesamtes für Strahlenschutz vom 9. Oktober 1989 Änderung des
(BGBl. I S. 1830), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 24 Gefahrgutbeförderungsgesetzes
des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) ge-
In § 5 Absatz 2 Satz 2 und § 7a Absatz 1 Nummer 1
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der
„(1) Das Bundesamt für Strahlenschutz erledigt Ver- Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774,
waltungsaufgaben des Bundes auf den Gebieten des 3975), das zuletzt durch Artikel 487 der Verordnung
Strahlenschutzes einschließlich der Strahlenschutz- vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
vorsorge, die ihm durch das Atomgesetz, das Strahlen- den ist, werden jeweils die Wörter „Bundesamt für
schutzvorsorgegesetz oder andere Bundesgesetze oder Strahlenschutz“ durch die Wörter „Bundesamt für kern-
aufgrund dieser Gesetze zugewiesen werden.“ technische Entsorgungssicherheit“ ersetzt.
Artikel 4 Artikel 6
Änderung des Änderung der
Gesetzes über die Errichtung Gefahrgutverordnung
eines Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Das Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und
für kerntechnische Entsorgung vom 23. Juli 2013 Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung
(BGBl. I S. 2553, 2563), das durch Artikel 310 der Ver- vom 30. März 2015 (BGBl. I S. 366), die zuletzt durch
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge- Artikel 17 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016
1. In § 8 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 wer- Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes“ er-
den jeweils die Wörter „Bundesamt für Strahlen- setzt.
schutz“ durch die Wörter „Bundesamt für kerntech- b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „das Bun-
nische Entsorgungssicherheit“ ersetzt. desamt für Strahlenschutz“ durch die Wörter „der
2. § 11 wird wie folgt geändert: Dritte nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz
a) In der Überschrift werden die Wörter „Bundes- des Atomgesetzes“ ersetzt.
amtes für Strahlenschutz“ durch die Wörter „Bun- 4. Anlage X Teil B wird wie folgt geändert:
desamtes für kerntechnische Entsorgungssicher- a) In Nummer 1 Satz 5 und 6 sowie Nummer 2 Satz 2
heit“ ersetzt. werden jeweils die Wörter „Bundesamt für Strah-
b) Im Halbsatz vor Nummer 1 werden die Wörter lenschutz“ durch die Wörter „Dritten nach § 9a
„Bundesamt für Strahlenschutz“ durch die Wörter Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgeset-
„Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicher- zes“ ersetzt.
heit“ ersetzt.
b) In Nummer 4 Fußnote 9 werden die Wörter „das
Bundesamt für Strahlenschutz“ durch die Wörter
Artikel 7 „den Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter
Änderung der Halbsatz des Atomgesetzes“ ersetzt.
Kostenverordnung zum Atomgesetz
Die Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 17. De- Artikel 9
zember 1981 (BGBl. I S. 1457), die zuletzt durch Arti- Änderung der
kel 77 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) Endlagervorausleistungsverordnung
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Endlagervorausleistungsverordnung vom 28. April
1. § 2 Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: 1982 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch Artikel 1 der
„6. für Entscheidungen über Anträge nach § 4 des Verordnung vom 6. Juli 2004 (BGBl. I S. 1476) geändert
Atomgesetzes und für sonstige Amtshandlungen worden ist, wird wie folgt geändert:
einschließlich Prüfungen und Untersuchungen 1. In § 1 werden die Wörter „Bundesamt für Strahlen-
des Bundesamtes für kerntechnische Entsor- schutz“ durch die Wörter „Bundesamt für kerntech-
gungssicherheit, soweit es nach § 23d des nische Entsorgungssicherheit“ ersetzt.
Atomgesetzes zuständig ist, des Bundesamtes
2. Nach § 4 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
für Strahlenschutz, soweit es nach § 23 Absatz 1
fügt:
des Atomgesetzes oder aufgrund einer Verord-
nung nach § 23 Absatz 3 des Atomgesetzes zu- „(2a) Für den nach Absatz 2 Satz 3 ermittelten
ständig ist, und des Luftfahrt-Bundesamtes, so- gesamten notwendigen Aufwand ist eine Abschluss-
weit es nach § 23b zuständig ist; 50 bis 2 Millio- prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine
nen Euro;“. Wirtschaftsprüfergesellschaft vorzunehmen. Der er-
mittelte gesamte notwendige Aufwand bedarf zu-
2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
dem der Genehmigung durch das Bundesminis-
a) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 einge- terium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor-
fügt: sicherheit.“
„7. die Nummern 1 bis 6 gelten auch für Anlagen 3. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „Bundesamt für
des Bundes nach § 9a Absatz 3 des Atom- Strahlenschutz“ durch die Wörter „Bundesamt für
gesetzes und die Schachtanlage Asse II;“. kerntechnische Entsorgungssicherheit“ ersetzt.
b) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.
3. § 6 Absatz 2 wird aufgehoben. Artikel 10
Änderung der Atomrechtlichen
Artikel 8 Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
Änderung der In § 1 Absatz 2 Satz 2 und § 6 Absatz 1 Satz 3 der
Strahlenschutzverordnung Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verord-
Die Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 nung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525), die zuletzt
(BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Arti- durch Artikel 75 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I
kel 5 der Verordnung vom 27. April 2016 (BGBl. I S. 980) S. 1594) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: „§ 23 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 23d Satz 3“
ersetzt.
1. In § 17 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 23 Ab-
satz 2“ durch die Angabe „§ 23d Satz 3“ ersetzt. Artikel 11
2. In § 29 Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „§ 23 Abs. 1 Änderung des
Nr. 2“ durch die Wörter „§ 23d Satz 1 Nummer 2“ Bundeszentralregistergesetzes
ersetzt.
In § 41 Absatz 1 Nummer 12 des Bundeszentralre-
3. § 74 wird wie folgt geändert: gistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Die nach vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I
dem Atomgesetz für die Sicherstellung und End- S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
lagerung radioaktiver Abfälle zuständige Behörde“ 20. November 2015 (BGBl. I S. 2017) geändert worden
durch die Wörter „Der Dritte nach § 9a Absatz 3 ist, werden die Wörter „Bundesamt für Strahlenschutz“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016 1847
durch die Wörter „Bundesamt für kerntechnische Ent- 1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 13 wie
sorgungssicherheit“ ersetzt. folgt gefasst:
„§ 13 Zuständigkeiten des Bundesamtes für kern-
Artikel 12
technische Entsorgungssicherheit“.
Änderung der
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung 2. In § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2,
In § 78 Absatz 3 Satz 2 der Luftverkehrs-Zulas- der Überschrift des § 13 sowie in § 13 Satz 1 werden
sungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung jeweils die Wörter „Bundesamt für Strahlenschutz“
durch die Wörter „Bundesamt für kerntechnische
vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2016 (BGBl. I Entsorgungssicherheit“ ersetzt.
S. 1548) geändert worden ist, werden die Wörter „Bun-
desamt für Strahlenschutz (BfS)“ durch die Wörter Artikel 15
„Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit“
Änderung des
ersetzt. Verkehrsleistungsgesetzes
Artikel 13 § 7 Absatz 1 des Verkehrsleistungsgesetzes vom
Änderung der 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1865), das zuletzt durch Arti-
Gefahrgutkostenverordnung kel 16 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In der Überschrift der Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2) zur
Gefahrgutkostenverordnung vom 7. März 2013 (BGBl. I 1. In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein
S. 466), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. Feb- Komma ersetzt.
ruar 2015 (BGBl. I S. 265) geändert worden ist, werden
2. Folgende Nummer 11 wird angefügt:
die Wörter „Bundesamtes für Strahlenschutz“ durch die
Wörter „Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungs- „11. Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs-
sicherheit“ ersetzt. sicherheit.“
Artikel 14
Artikel 16
Änderung der
Gefahrgutverordnung See Inkrafttreten
Die Gefahrgutverordnung See vom 9. Februar 2016 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
(BGBl. I S. 182) wird wie folgt geändert: Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. Juli 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
1848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016
Bekanntmachung
der Neufassung der Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung
Vom 18. Juli 2016
Auf Grund des Artikels 5 der Verordnung vom 8. März 2016 (BGBl. I S. 444)
wird nachstehend der Wortlaut der Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung
in der seit dem 17. März 2016 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neu-
fassung berücksichtigt:
1. die am 1. März 2007 in Kraft getretene Verordnung vom 28. September 2006
(BGBl. I S. 2187),
2. den am 9. März 2011 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
22. Februar 2011 (BGBl. I S. 316),
3. den am 1. September 2015 in Kraft getretenen Artikel 411 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),
4. den am 17. März 2016 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom
8. März 2016 (BGBl. I S. 444).
Bonn, den 18. Juli 2016
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016 1849
Verordnung
über die Durchführung einer Statistik
über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung
(Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung – FlUStatV)
§1 telnden Angaben (Erhebungskatalog) zur Verfügung.
Erhebungsmerkmale, Der Erhebungskatalog wird für die Jahre 2007 und 2008
Berichtszeitraum, Periodizität in Papierform und elektronisch, danach nur elektro-
nisch zur Verfügung gestellt.
Die nach § 66 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futter-
mittelgesetzbuches zu führende Statistik erfasst §3
1. die Ergebnisse der amtlichen Überwachung nach Auskunftspflichtige,
Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a, b und d bis f der ergänzende Angaben, Form der
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Übermittlung an das Statistische Bundesamt
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit
besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche (1) Die für die in § 1 Satz 1 genannten Untersuchun-
Überwachung von zum menschlichen Verzehr be- gen und Kontrollen zuständigen Behörden übermitteln
stimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. dem Statistischen Bundesamt unter Angabe ihrer
EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) in der jeweils Bezeichnung sowie der Anschrift der zuständigen
geltenden Fassung, Arbeitseinheit einschließlich ihrer Telekommunikations-
anschlussnummer und Adresse für elektronische Post
2. die Entscheidungen nach Artikel 5 Nummer 3 Buch- die Angaben zum Erhebungskatalog für die Zeiträume
stabe b, c und e der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 nach § 1 Satz 2 spätestens sechs Wochen nach deren
in der jeweils geltenden Fassung, jeweiligem Ablauf. Das Statistische Bundesamt löscht
3. die Ergebnisse der amtlichen Untersuchung auf die behördenbezogenen Angaben spätestens zehn
Trichinen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Jahre nach Abschluss der Erhebung.
Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (2) Die Übermittlung nach Absatz 1 erfolgt für die
vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1864) in der Zeiträume nach 2008 ausschließlich elektronisch. Das
jeweils geltenden Fassung und die diesbezügliche Statistische Bundesamt kann die Datensatzformate, die
Beurteilung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 der Tierische technischen Übermittlungsformate und die Übermitt-
Lebensmittel-Überwachungsverordnung, lungsverfahren festlegen.
4. die Ergebnisse der amtlichen Schlachttieruntersu-
chung, amtlichen Fleischuntersuchung und amtlichen §4
Untersuchung auf Trichinen und die Entscheidungen Aufbereitung der Ergebnisse
nach § 7a Absatz 1 der Tierische Lebensmittel-Über-
wachungsverordnung, (1) Das Statistische Bundesamt bereitet die Ergeb-
nisse der Statistik, auch nach Ländern gegliedert, auf
5. die Ergebnisse der amtlichen Untersuchung auf und veröffentlicht sie.
Trichinen nach § 7a Absatz 2 in Verbindung mit § 6
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Tierische Lebens- (2) Ergebnisse unterhalb der Landesebene werden
mittel-Überwachungsverordnung und die diesbe- vom Statistischen Bundesamt auf Anforderung
zügliche Beurteilung nach § 7a Absatz 2 in Verbin- 1. dem Bundesministerium für Ernährung und Land-
dung mit § 6 Absatz 1 Satz 2 der Tierische Lebens- wirtschaft für das Bundesgebiet und
mittel-Überwachungsverordnung. 2. den zuständigen obersten Landesbehörden und den
Die Statistik wird für die Jahre 2007 und 2008 jeweils für die in § 1 Satz 1 genannten Untersuchungen und
für das Kalenderjahr, danach jeweils für die Kalender- Kontrollen zuständigen Behörden jeweils für ihren
halbjahre durchgeführt. Zuständigkeitsbereich
übermittelt. Das Bundesministerium für Ernährung und
§2 Landwirtschaft darf die ihm nach Absatz 2 Nummer 1
Übermittlung übermittelten Daten an das Bundesinstitut für Risiko-
der Erhebungskataloge bewertung zur Erstellung von wissenschaftlichen Aus-
Das Statistische Bundesamt stellt den für die Durch- arbeitungen, Gutachten und Stellungnahmen im Rahmen
führung der in § 1 Satz 1 genannten Untersuchungen der Risikobewertung übermitteln.
und Kontrollen zuständigen Behörden mindestens zwei
Monate vor Beginn des jeweiligen Zeitraums nach § 1 §5
Satz 2 einen Katalog der nach § 1 Satz 1 zu übermit- (Inkrafttreten)
1850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016
Erste Verordnung
zur Regelung mautdienstrechtlicher Vorschriften
Vom 21. Juli 2016
Auf Grund des § 31 Absatz 1 Nummer 1, auch in durch ein Zertifikat einer nach dem Akkreditierungsstel-
Verbindung mit § 8, des § 31 Absatz 1 Nummer 2 und lengesetz akkreditierten Stelle nachzuweisen.
des § 31 Absatz 2 des Mautsystemgesetzes vom 5. De-
(2) Die Zertifizierung des Qualitätsmanagementsys-
zember 2014 (BGBl. I S. 1980) verordnet das Bundes-
tems soll nach DIN EN ISO 9001, Ausgabe Novem-
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
ber 20151 erfolgen. Erfolgt die Zertifizierung nicht nach
der genannten Norm, hat der Antragsteller die Gleich-
Artikel 1 wertigkeit der Zertifizierung durch eine von der akkre-
Verordnung ditierten Stelle ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
zur Registrierung von (3) Die Zertifizierung muss ab dem Zeitpunkt der
Anbietern mautdienstbezogener Leistungen Antragstellung noch mindestens 18 Monate gültig sein.
(Mautdienst-Registrierungs-Verordnung – MRegV) Das Zertifikat oder die Bestätigung ist als Originaldoku-
ment oder als amtlich beglaubigte Kopie des Original-
§1 dokuments vorzulegen.
Anwendungsbereich
§5
Diese Verordnung regelt
Technische Ausrüstung und
1. die Anforderungen an den Nachweis der Vorausset- Konformität der Interoperabilitätskomponenten
zungen für die Registrierung von Anbietern maut-
dienstbezogener Leistungen nach § 5 des Mautsys- (1) Der Antragsteller hat das Erfüllen der Vorausset-
temgesetzes, zung des § 5 Nummer 3 des Mautsystemgesetzes
nachzuweisen durch
2. die regelmäßige Überprüfung der Registrierungs-
voraussetzungen nach § 7 Absatz 2 des Mautsys- 1. eine Eigenerklärung, die besagt, dass er über die für
temgesetzes und die Erbringung mautdienstbezogener Leistungen
3. die Gebühren und Auslagen für individuell zurechen- geeignete technische Ausrüstung verfügt, und
bare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit 2. für jede Interoperabilitätskomponente, die vom An-
der Registrierung und der regelmäßigen Überprü- tragsteller zur Erbringung der mautdienstbezogenen
fung der Voraussetzungen für die Registrierung nach Leistungen eingesetzt werden soll, jeweils
§ 8 des Mautsystemgesetzes.
a) die EG-Konformitätserklärung oder
§2 b) das EG-Zertifikat einer nach § 27 des Mautsys-
Unterlagen und Bescheinigungen temgesetzes notifizierten Stelle zur Bescheini-
gung der Konformität der Interoperabilitätskom-
Die für das Registrierungsverfahren erforderlichen ponenten nach Nummer 1 des Anhangs IV der
Nachweise, Unterlagen und Bescheinigungen zum Entscheidung 2009/750/EG der Kommission
Nachweis der Voraussetzungen für die Registrierung vom 6. Oktober 2009 über die Festlegung der
nach § 5 des Mautsystemgesetzes sind in deutscher Merkmale des europäischen elektronischen
Sprache vorzulegen. Nachweise, Unterlagen oder Be- Mautdienstes und seiner technischen Kompo-
scheinigungen in anderen Sprachen sind mit einer amt- nenten (ABl. L 268 vom 13.10.2009, S. 11).
lich beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache
vorzulegen. (2) Die EG-Konformitätserklärung nach Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe a ist vom Hersteller der Inter-
§3 operabilitätskomponenten, dem Antragsteller oder
einem Bevollmächtigten nach Maßgabe der Nummer 1
Sitz oder ständige Niederlassung des Anhangs IV der Entscheidung 2009/750/EG und
Der Antragsteller hat das Erfüllen der Voraussetzung nach Maßgabe des Verfahrens aus den Modulen des
des § 5 Nummer 1 des Mautsystemgesetzes durch Beschlusses Nummer 768/2008/EG des Europäischen
einen gültigen Auszug aus dem Handelsregister nach- Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen
zuweisen. Der Auszug darf zum Zeitpunkt der Antrag- gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von
stellung nicht älter als drei Monate sein. Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses
93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008,
§4 S. 82) zu erstellen. Der Inhalt der EG-Konformitätserklä-
rung muss die Vorgaben der Nummer 3 des Anhangs IV
Zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem
der Entscheidung 2009/750/EG erfüllen.
(1) Der Antragsteller hat das Erfüllen der Vorausset-
zung des § 5 Nummer 2 des Mautsystemgesetzes 1
EN ISO 9001:2015-11- Beuth-Verlag.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016 1851
(3) Die EG-Konformitätserklärungen müssen in der- chender Verpflichtungserklärungen des Unternehmens
selben Sprache abgefasst sein wie die Betriebsanlei- oder der anderen verbundenen Unternehmen erfolgen.
tungen der jeweiligen Interoperabilitätskomponente. (3) Der Antragsteller hat das Erfüllen der Vorausset-
Sind die EG-Konformitätserklärungen nicht in deut- zung des § 5 Nummer 5 des Mautsystemgesetzes
scher Sprache abgefasst, ist eine amtlich beglaubigte durch das Gutachten eines Wirtschaftsprüfers oder
Übersetzung vorzulegen. einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachzuweisen.
(4) EG-Konformitätserklärungen und EG-Zertifikate Das Gutachten muss auf der Grundlage des Geschäfts-
nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b müssen modells des Antragstellers zumindest die folgenden
ab dem Zeitpunkt der Antragstellung noch mindes- Kriterien als geprüft ausweisen:
tens 24 Monate gültig sein. 1. verfügbare Finanzmittel einschließlich der Bankgut-
haben sowie möglicher Überziehungskredite und
§6 Darlehen,
Befähigung zum Erbringen 2. als Sicherheit verfügbare Mittel und Vermögensge-
mautdienstbezogener Leistungen genstände,
(1) Die Voraussetzung des § 5 Nummer 4 des Maut- 3. Eigenkapitalquote,
systemgesetzes ist erfüllt, wenn der Antragsteller inner-
halb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung mindes- 4. Anschaffungskosten für die Errichtung des Systems
tens ein Jahr Dienstleistungen im Bereich der elektro- zum Erbringen mautdienstbezogener Leistungen,
nischen Mauterhebung oder in einem vergleichbaren 5. Verbindlichkeiten,
bedeutsamen Bereich,
6. Belastungen des Betriebsvermögens insbesondere
1. in dem eine große Anzahl an Transaktionen zu ver- mit Pfandrechten, Grundpfandrechten, Sicherungs-
arbeiten und rechten oder Eigentumsvorbehalten.
2. angemessene Sicherheitsmaßnahmen gegen Verlust (4) Das Gutachten nach Absatz 3 darf zum Zeitpunkt
der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein und
Daten sowie gegen Verletzungen der gesetzlichen ist als Originaldokument oder als amtlich beglaubigte
Datenschutzvorschriften vorgesehen sind, Kopie des Originaldokuments vorzulegen.
erbracht hat. Zu einem vergleichbaren bedeutsamen (5) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Bundes-
Bereich sind zu zählen insbesondere Tätigkeiten von amtes für Güterverkehr zusätzlich die dem Gutachten
Banken, Versicherungen, Telekommunikationsbetrei- zugrunde liegenden Unterlagen, insbesondere über
bern, Versorgungsunternehmen und der Betrieb um- das Geschäftsmodell, vorzulegen.
fangreicher Informations- oder Telematiksysteme.
(2) Ist ein Antragsteller weniger als zwei Jahre im §8
Handelsregister eingetragen, kann die Voraussetzung Risikomanagementplan
des § 5 Nummer 4 des Mautsystemgesetzes auch er-
füllt sein, wenn verbundene Unternehmen Dienstleis- (1) Der Antragsteller hat das Erfüllen der Vorausset-
tungen nach Absatz 1 erbracht haben. Das Gleiche gilt zung des § 5 Nummer 6 des Mautsystemgesetzes
bei der Hinzuziehung externen Sachverstandes Dritter. durch einen Risikomanagementplan und das Ergebnis
eines Audits dieses Risikomanagementplans nachzu-
(3) Der Antragsteller hat das Erfüllen der Vorausset- weisen.
zung des § 5 Nummer 4 des Mautsystemgesetzes
durch mindestens eine Eigenerklärung nachzuweisen, (2) Der Risikomanagementplan nach Absatz 1 muss
aus der Inhalt und Zeitraum der ausgeübten Tätigkeit mindestens Angaben zu den folgenden Risiken und die
nach Absatz 1 hervorgehen. In den Fällen des Absat- zu ihrer Behebung erforderlichen Minderungsmaßnah-
zes 2 ist in der Eigenerklärung auch darzulegen, in wel- men enthalten:
cher Form und in welchen Bereichen die Erfahrung dem 1. Unterbrechung des Geschäftsbetriebs, insbeson-
Antragsteller zur Verfügung gestellt wird. dere der Datenverarbeitung,
2. Kapitalfluss- und Liquiditätsrisiko,
§7
3. gesamtwirtschaftlicher Abschwung,
Finanzielle Leistungsfähigkeit
4. zunehmender Wettbewerb auf dem Markt maut-
(1) Die Voraussetzung des § 5 Nummer 5 des Maut- dienstbezogener Leistungen,
systemgesetzes ist erfüllt, wenn der Antragsteller über
die nach seinem Geschäftsmodell erforderlichen finan- 5. Anerkennungsverlust und dessen Folgen, zum Bei-
ziellen Mittel zur Aufnahme und ordnungsgemäßen spiel Verlust von Kunden,
Führung des Betriebes der mautdienstbezogenen Leis- 6. Nichterreichen oder Nichtaufrechterhaltung der voll-
tungen in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ständigen Abdeckung aller Mautgebiete in den
und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den
über den Europäischen Wirtschaftsraum verfügt. anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
(2) Der Antragsteller kann sich auf die finanzielle Europäischen Wirtschaftsraum,
Leistungsfähigkeit verbundener Unternehmen berufen. 7. Schwierigkeiten bei der Erreichung der vertraglich
In diesem Fall hat der Antragsteller nachzuweisen, dass vereinbarten Qualitätsbedingungen,
ihm die nach Satz 1 erforderlichen Mittel dauerhaft und
verbindlich zur Verfügung stehen. Dies kann unter an- 8. Haftungspflichten gegenüber Dritten,
derem durch die Vorlage von Verträgen oder entspre- 9. gesetzgeberische Änderungen.
1852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016
(3) Der Risikomanagementplan und das Audit sind (3) Der Antragsteller hat das Erfüllen der Vorausset-
als Originaldokument oder als amtlich beglaubigte zung des § 5 Nummer 7 des Mautsystemgesetzes
Kopie des Originaldokuments vorzulegen. Der Risiko- nachzuweisen durch
managementplan darf zum Zeitpunkt der Antragstel- 1. einen gültigen Auszug aus dem Handelsregister,
lung nicht älter als sechs Monate sein.
2. eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzam-
tes,
§9
3. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der deut-
Gewähr für Zuverlässigkeit
schen Rentenversicherung und Berufsgenossen-
(1) Die Voraussetzung des § 5 Nummer 7 des Maut- schaft,
systemgesetzes ist insbesondere nicht erfüllt, wenn
4. den Antrag auf Vorlage eines Führungszeugnisses
1. der Antragsteller oder eines Europäischen Führungszeugnisses beim
a) sich Bundesamt für Güterverkehr und
aa) im Insolvenzverfahren, 5. einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur
Vorlage bei einer Behörde.
bb) in Liquidation oder
(4) Die Unterlagen nach Absatz 3 dürfen zum Zeit-
cc) in einem damit vergleichbaren Verfahren eines punkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate
anderen Mitgliedstaates der Europäischen sein und sind als Originaldokumente oder als amtlich
Union oder eines anderen Vertragsstaates beglaubigte Kopien der Originaldokumente vorzulegen.
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum § 10
befindet, Regelmäßige Überprüfung
b) die Geschäftstätigkeit eingestellt hat oder der Registrierungsvoraussetzungen
c) Rückstände bei der Entrichtung von Steuern, Für den Nachweis des weiteren Vorliegens der
Abgaben oder Beiträgen zur gesetzlichen Sozial- Voraussetzungen nach § 7 Absatz 2 des Mautsystem-
versicherung bestehen oder gesetzes gelten die §§ 2, 4 und 7 bis 9 entsprechend.
2. eine für die Führung der Geschäfte des Antragstel-
§ 11
lers bestellte Person nach Absatz 2 als nicht zuver-
lässig gilt. Gebühren und Auslagen
In den Fällen des § 6 Absatz 2 Satz 1 und § 7 Absatz 2 (1) Für die Registrierung nach den §§ 5 und 6 Ab-
ist die Voraussetzung nach § 5 Nummer 7 des Maut- satz 1 des Mautsystemgesetzes sowie die regelmäßige
systemgesetzes zusätzlich von den verbundenen Un- Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen nach
ternehmen zu erfüllen. § 7 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes werden
vom Bundesamt für Güterverkehr Gebühren und Aus-
(2) Eine für die Führung der Geschäfte des Antrag- lagen erhoben.
stellers bestellte Person gilt insbesondere nicht als zu-
verlässig, wenn sie in Deutschland oder einem anderen (2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Höhe der Gebühren bestimmen sich nach der Anlage.
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro- (3) Für öffentliche Leistungen nach den §§ 5 und 6
päischen Wirtschaftsraum wegen Betrugs, Subven- Absatz 1 des Mautsystemgesetzes, die vor dem Inkraft-
tionsbetrugs, Bestechung, Geldwäsche, Verschleierung treten dieser Verordnung beantragt wurden, werden
unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Untreue, Kor- vom Bundesamt für Güterverkehr Gebühren nach Maß-
ruption, Mitwirkung in oder Bildung einer kriminellen gabe dieser Verordnung erhoben, soweit bei den öf-
Vereinigung sowie Mitwirkung in oder Bildung einer ter- fentlichen Leistungen unter Hinweis auf das bevorste-
roristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von hende Inkrafttreten dieser Verordnung eine Kostenent-
mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist. scheidung ausdrücklich vorbehalten ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016 1853
Anlage
(zu § 11)
Lfd.
Nr. Gebührenpflichtige öffentliche Leistung Gebühr in Euro
1 Registrierung als Anbieter mautdienstbezogener Dienstleistungen 1 400 bis 10 000
nach den §§ 5 und 6 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes
2 Jährliche Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen nach § 7 770 bis 5 840
Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes
3 Für unter den Nummern 1 und 2 nicht aufgeführte öffentliche Leistun- bis zu 500
gen können Gebühren erhoben werden in Höhe von
4 Ablehnung eines Antrags auf Registrierung als Anbieter mautdienst- bis zu 75 Prozent der Gebühr für die
bezogener Dienstleistungen aus anderen Gründen als wegen Unzu- Vornahme der öffentlichen Leistung
ständigkeit der Behörde
5 Rücknahme eines Antrags auf Registrierung als Anbieter mautdienst- bis zu 75 Prozent der Gebühr für die
bezogener Dienstleistungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, Vornahme der öffentlichen Leistung
jedoch vor deren Beendigung
6 Widerruf oder Rücknahme der Registrierung als Anbieter mautdienst- bis zur Höhe der für die öffentliche
bezogener Dienstleistungen, soweit der Betroffene dazu Anlass gege- Leistung vorgesehenen Gebühr
ben hat
7 Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs, so- bis zur Höhe der für die öffentliche
weit der Widerspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Leistung vorgesehenen Gebühr
Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist
8 Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbei- bis zu 75 Prozent der Gebühr nach
tung, jedoch vor deren Beendigung Nummer 7
9 Erfolgloser Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kosten- bis zu 30 Prozent des streitigen Be-
entscheidung richtet trages
1854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016
Artikel 2 3. den Schlussfolgerungen aus den Überprüfungen
nach § 5 Nummer 6 des Mautsystemgesetzes sowie
Verordnung Angaben über Änderungen aus den Ergebnissen der
über die Führung des Mautdienstregisters Überprüfungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Maut-
(Mautdienst-Register-Verordnung – MautRegV) systemgesetzes.
§1 §4
Anwendungsbereich Verfahren zur Führung
Diese Verordnung regelt die Einzelheiten zu den An- und Aktualisierung des Mautdienstregisters
gaben im Mautdienstregister und das Verfahren zur Ak-
tualisierung und Bekanntmachung des Registers nach (1) Die für die Erhebung einer Maut in Bund und Län-
§ 21 des Mautsystemgesetzes. dern zuständigen Behörden übermitteln dem Bundes-
amt für Güterverkehr Änderungen der Angaben nach
§ 21 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes unverzüglich
§2 in elektronischer Form. Im Falle des § 21 Absatz 1
Datenübermittlung Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c des Mautsystemgeset-
zes ist die Frist des § 9 Absatz 2 Satz 1 des Maut-
Unbeschadet des § 9 Absatz 2 Satz 1 des Mautsys- systemgesetzes maßgeblich. Die Informationen sind
temgesetzes übermitteln die in Bund und Ländern für eindeutig als zur Veröffentlichung im Mautdienstregister
die Erhebung der Maut zuständigen Behörden dem bestimmt zu kennzeichnen. Für Inhalt und Richtigkeit
Bundesamt für Güterverkehr die Angaben nach der übermittelten Informationen ist die jeweils zu-
ständige Behörde verantwortlich. Das Bundesamt für
1. § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Güterverkehr bestätigt gegenüber den übermittelnden
Mautsystemgesetzes, einschließlich der Behörden den Erhalt und teilt den Zeitpunkt der Ver-
a) Bezeichnung der Behörde, öffentlichung der Informationen im Mautdienstregister
mit.
b) Anschrift,
(2) Übermitteln die für die Erhebung einer Maut in
c) Internetadresse, Bund und Ländern zuständigen Behörden nach Auffas-
sung des Bundesamtes für Güterverkehr Informationen
2. § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und c
für das Mautdienstregister in einer für die Veröffentli-
des Mautsystemgesetzes und
chung ungeeigneten Form, kann das Bundesamt für
3. § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d des Güterverkehr mit Fristsetzung die Überarbeitung oder
Mautsystemgesetzes, einschließlich Ergänzung der Informationen verlangen.
a) Firmenbezeichnung,
§5
b) Name des gesetzlichen Vertreters,
Aktualisierung des Mautdienstregisters
c) Geschäftsadresse,
d) Internetadresse, (1) Das Bundesamt für Güterverkehr aktualisiert das
Mautdienstregister mindestens einmal jährlich anhand
e) Zeitpunkt der Zulassung zum Mautdienst und der Ergebnisse der Überprüfungen nach § 7 Absatz 2
Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 3 des Mautsystemge-
f) Art der Zulassung setzes.
zum Zweck der Aufnahme in das Mautdienstregister
nach § 21 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes. (2) Das Bundesamt für Güterverkehr aktualisiert den
Inhalt des Mautdienstregisters, wenn sich aus der
Übermittlung der Daten durch die zuständigen Behör-
§3 den nach § 2 Änderungen an den Inhalten nach § 3
Angaben im Mautdienstregister ergeben.
Das Bundesamt für Güterverkehr veröffentlicht im
§6
Mautdienstregister nach § 21 des Mautsystemgesetzes
in nicht personenbezogener Form Angaben zu
Bekanntmachung des Mautdienstregisters
1. den nach § 2 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a und c
bis f übermittelten Angaben, (1) Das Bundesamt für Güterverkehr veröffentlicht
das Mautdienstregister ergänzend zur Bekanntma-
2. den nach § 5 des Mautsystemgesetzes registrierten chung nach § 21 Absatz 3 des Mautsystemgesetzes
Anbietern einschließlich deren in nicht personenbezogener Form auf seiner Internet-
seite.
a) Firmenbezeichnung,
b) Geschäftsadresse, (2) Änderungen des Mautdienstregisters macht das
Bundesamt für Güterverkehr nach jeder Aktualisierung
c) Internetadresse und bekannt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016 1855
Artikel 3 §5
Verordnung Beisitzer
zur Regelung des Vermittlungs- Nach Einleitung des Verfahrens fordert die Vermitt-
verfahrens nach dem Mautsystemgesetz lungsstelle die Parteien auf, jeweils einen Beisitzer zu
(Mautdienst-Vermittlungsverfahrens-Verordnung – benennen und benachrichtigt die jeweils andere Partei
MautVvfV) über den benannten Beisitzer.
Abschnitt 3
Abschnitt 1
Ve r m i t t l u n g s v e r f a h r e n
A l l g e m e i n e r Te i l
§6
§1
Verfahrensgrundsätze
Anwendungsbereich
(1) Das Vermittlungsverfahren wird in der Regel
Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Vermitt- schriftlich durchgeführt.
lung bei Streitigkeiten zwischen den für die Erhebung
einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden (2) Die Vermittlungsstelle leitet alle Schriftsätze,
und registrierten Anbietern mautdienstbezogener Leis- Schriftstücke und sonstige Mitteilungen, die ihr im Rah-
tungen nach den §§ 28 bis 30 des Mautsystemgeset- men der Einleitung und der Durchführung des Ver-
zes. fahrens von einer Partei vorgelegt werden, der jeweils
anderen Partei zu. Die Parteien sind verpflichtet,
Schriftsätze, Schriftstücke und sonstige Mitteilungen,
§2
die nicht elektronisch übermittelt werden, bei der Ver-
Parteien mittlungsstelle in doppelter Ausfertigung in Papierform
einzureichen.
Parteien des Vermittlungsverfahrens können nur ein
registrierter Anbieter mautdienstbezogener Leistungen (3) Die Vermittlungsstelle ist nach vorheriger Zustim-
und eine für die Erhebung einer Maut in Bund und mung der Parteien berechtigt, alle Schriftsätze, Schrift-
Ländern jeweils zuständige Behörde sein. stücke und sonstige Mitteilungen des Vermittlungs-
verfahrens, einschließlich der Stellungnahme nach
§3 § 14 Absatz 1, elektronisch zu übermitteln sowie ihr
im Rahmen des Vermittlungsverfahrens von einer Partei
Vermittlungsgegenstand elektronisch übersandte Dokumente an die andere
(1) Die Vermittlungsstelle wird bei Streitigkeiten zwi- Partei elektronisch weiterzuleiten.
schen den Parteien im Zusammenhang mit der Zu- (4) Der Antragsteller kann seinen Antrag bis zum Ab-
lassung nach § 10 des Mautsystemgesetzes und der schluss des Verfahrens ohne Angabe von Gründen zu-
beschränkten Zulassung nach § 11 des Mautsystem- rücknehmen.
gesetzes auf Antrag tätig.
(5) Auf Antrag einer Partei kann das Verfahren für
(2) Gegenstand der Vermittlung ist insbesondere die bestimmte Zeit ausgesetzt werden. Die Aussetzung soll
Prüfung, ob Vertragsbedingungen, welche eine für die nicht länger als einen Monat andauern.
Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständige (6) Das Verfahren wird in deutscher Sprache geführt.
Behörde den Anbietern auferlegt, keine Diskriminierung
beinhalten und Kosten und Risiken der Vertragsparteien (7) Bei Zweifeln über die Anwendung und Auslegung
angemessen widerspiegeln. dieser Verfahrensordnung entscheidet der Vorsitzende
unter Berücksichtigung der Grundsätze der Zivilprozess-
Abschnitt 2 ordnung. Die Entscheidung ist zu begründen, wenn
eine Partei dies beantragt.
O r g a n i s a t i o n d e r Ve r m i t t l u n g s s t e l l e
§7
§4
Antragstellung
Vertretung des Vorsitzenden (1) Das Verfahren wird durch schriftlichen Antrag
(1) Ist der Vorsitzende eines Spruchkörpers vorüber- mindestens einer Partei bei der Vermittlungsstelle ein-
gehend an der Ausübung des Vorsitzes gehindert, übt geleitet.
ein von dem Privaten, dem die Errichtung und der (2) Der Antrag nach Absatz 1 muss
Betrieb der Vermittlungsstelle übertragen wurde, mit
Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und 1. den Vermittlungsgegenstand und die Parteien genau
digitale Infrastruktur zuvor bestellter Vertreter den Vor- bezeichnen und
sitz aus. 2. eine Sachverhaltsdarstellung enthalten.
(2) Ist der Vorsitzende dauerhaft an der Ausübung (3) Entspricht der Antrag nicht den Anforderungen
des Vorsitzes gehindert, bestimmt der Private, dem des Absatzes 2, fordert die Vermittlungsstelle den An-
die Errichtung und der Betrieb der Vermittlungsstelle tragsteller schriftlich auf, innerhalb einer angemesse-
übertragen wurde, mit Zustimmung des Bundesminis- nen Frist nach Zugang des Schreibens, die drei Wo-
teriums für Verkehr und digitale Infrastruktur einen chen nicht überschreiten soll, den Antrag zu ergänzen.
neuen Vorsitzenden. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.
1856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016
(4) Erfolgt die Antragsergänzung nicht oder nicht zur Stellungnahme absehen und ihre Stellungnahme
fristgemäß, gilt der Antrag als zurückgenommen. Ein nach § 14 Absatz 1 aufgrund der Aktenlage abgeben.
Vermittlungsverfahren wird in diesem Fall nicht durch- (4) Wenn die Vermittlungsstelle eine weitere Aufklä-
geführt. rung des Sach- und Streitstandes für geboten hält,
kann sie insbesondere von den Parteien unter Setzung
§8 angemessener Fristen ergänzende Auskünfte einholen.
Ablehnung eines Antrags Eine Beweisaufnahme führt sie nicht durch.
(1) Die Vermittlungsstelle lehnt einen Antrag auf (5) Erfolgen die Stellungnahme oder die Erwiderung
Durchführung eines Vermittlungsverfahrens ab, wenn nach Absatz 1 oder die Auskünfte nach Absatz 2 nicht
1. der Vermittlungsgegenstand gerichtlich anhängig ist innerhalb der dort bezeichneten Fristen, gibt die Ver-
oder in der Vergangenheit anhängig war, mittlungsstelle ihre Stellungnahme nach § 14 Absatz 1
aufgrund der Aktenlage ab. Anstelle der Stellungnahme
2. die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich
nach Satz 1 kann die Vermittlungsstelle feststellen,
beigelegt wurde,
dass das Verfahren nach § 16 Nummer 2 bis 4 beendet
3. die streitgegenständliche Forderung von der ande- ist.
ren Partei bereits anerkannt wurde,
4. der Antragsteller rechtswirksam auf die streitgegen- § 11
ständliche Forderung verzichtet hat, Erörterungstermine
5. der Vermittlungsgegenstand bereits Gegenstand ei- (1) Beschließt die Vermittlungsstelle die Durchfüh-
nes Vermittlungsverfahrens zwischen den Parteien rung eines Erörterungstermins, setzt sie die Parteien
ist oder war oder hierüber sowie über Zeit und Ort des Erörterungster-
6. das Vermittlungsverfahren zur Beilegung des Streits mins mindestens zwei Wochen vor dem Termin schrift-
mit dem Antragsgegner ungeeignet ist, insbeson- lich in Kenntnis. Der Erörterungstermin unterbleibt,
dere der Vermittlungsgegenstand eine kostengüns- wenn eine der Parteien seiner Durchführung mindes-
tige und schnelle Einigung nicht erwarten lässt. tens eine Woche vor dem Termin gegenüber der Ver-
(2) Die Ablehnung des Antrags auf Durchführung mittlungsstelle schriftlich widerspricht.
eines Vermittlungsverfahrens ist dem Antragsteller (2) Die Erörterungstermine sind nicht öffentlich. Sie
schriftlich und unter Angabe der Gründe mitzuteilen. werden in den Räumen der Vermittlungsstelle durch-
geführt, sofern der Vorsitzende mit Zustimmung der
§9 Parteien nicht einen anderen Ort bestimmt.
Antragserwiderung (3) Der Vorsitzende leitet den Erörterungstermin
(1) Die Vermittlungsstelle übermittelt dem Antrags- nach freiem Ermessen. Es soll ein Vermittlungsgespräch
gegner außer in den Fällen des § 8 den vollständigen durchgeführt werden. Eine Beweisaufnahme findet nicht
Antrag und fordert ihn auf, innerhalb von vier Wochen statt.
nach Zugang des Schreibens hierauf schriftlich zu er- (4) Jede der Parteien kann unter Angabe von Grün-
widern. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden. den eine Vertagung des Termins beantragen. Gibt die
(2) Erfolgt die Antragserwiderung nicht innerhalb der Vermittlungsstelle dem Antrag statt, setzt sie beide Par-
in Absatz 1 bezeichneten Frist, gilt die Zustimmung zur teien hiervon in Kenntnis und bestimmt einen neuen
Vermittlung als verweigert. Ein Vermittlungsverfahren Termin.
wird in diesem Fall nicht durchgeführt. (5) Die Parteien sind verpflichtet, zu dem Erörte-
rungstermin zu erscheinen. Sie können an ihrer Stelle
§ 10 einen Vertreter entsenden. Erscheint eine Partei oder
Durchführung des Vermittlungsverfahrens erscheinen beide Parteien nicht zu dem Erörterungster-
min, gilt dies im Fall des Antragstellers als Antragsrück-
(1) Das Vermittlungsverfahren wird mit Zugang der
nahme und im Fall des Antragsgegners als Rücknahme
Zustimmung des Antragsgegners zur Durchführung
der Zustimmung.
des Vermittlungsverfahrens bei der Vermittlungsstelle
eröffnet, es sei denn, der Antragsteller hat seinen An-
trag zuvor zurückgenommen. § 12
(2) Die Erwiderung des Antragsgegners soll eine alle Pflichten der Parteien
Tatsachen und Dokumente umfassende Darstellung Die Parteien zeigen der Vermittlungsstelle unverzüg-
seiner Haltung hinsichtlich des Vermittlungsgegenstan- lich den Beginn gerichtlicher Verfahren zur Sache und
des enthalten. wesentliche Veränderungen im laufenden Vermittlungs-
(3) Die Vermittlungsstelle gibt dem Antragsteller bin- verfahren an.
nen einer angemessenen Frist, die drei Wochen nicht
überschreiten soll, Gelegenheit zur Stellungnahme auf § 13
die Erwiderung des Antragsgegners. Ebenso gibt sie Form und Fristen
dem Antragsgegner innerhalb einer angemessenen
Frist, die drei Wochen nicht überschreiten soll, die (1) Einlassungen der Parteien bedürfen der Schrift-
Möglichkeit zur Erwiderung auf die Stellungnahme des form. Schriftform im Sinne dieser Verordnung ist auch
Antragstellers nach Satz 1. Die Fristen der Sätze 1 und 2 durch die Verwendung elektronischer Post gewahrt.
können auf Antrag verlängert werden. In geeigneten (2) Die Vermittlungsstelle kann im Rahmen des Ver-
Fällen kann die Vermittlungsstelle von der Aufforderung fahrens Fristen setzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016 1857
§ 14 2. sich die Parteien geeinigt haben,
Stellungnahme 3. der Antragsteller seinen Antrag auf Vermittlung zu-
(1) Der Spruchkörper nimmt spätestens sechs Mo- rückgenommen hat oder
nate nach Eingang eines Antrags auf Vermittlung zu 4. der Antragsgegner seine Zustimmung zur Durchfüh-
der Streitigkeit schriftlich Stellung. Die Stellungnahme rung des Vermittlungsverfahrens zurückgenommen
ist kurz und verständlich zu begründen. Hierin ist auf- hat.
zuzeigen, wie der Streit der Parteien aufgrund der
Rechtslage unter Berücksichtigung von Treu und Glau- § 17
ben angemessen beigelegt werden kann.
Hinzuziehung Dritter
(2) Die Stellungnahme des Spruchkörpers ist nicht
verbindlich. Die Vermittlungsstelle kann mit Zustimmung beider
Parteien Sachverständige hinzuziehen und Gutachten
§ 15 einholen.
Vertraulichkeit
§ 18
(1) Die Mitglieder des Spruchkörpers, die Mitarbeiter
der Geschäftsstelle, die Parteien und die zu den Verfah- Wiederaufnahme des Verfahrens
ren hinzugezogenen Bevollmächtigten oder Dritten sind Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist ausge-
verpflichtet, die Vertraulichkeit der übermittelten Infor- schlossen.
mationen zu wahren. Sie bewahren erhaltene Informa-
tionen für andere unzugänglich auf und löschen diese,
Abschnitt 4
sobald sie nicht mehr für das Vermittlungsverfahren
benötigt werden. Dies gilt insbesondere für alle im Ver- Schlussbestimmungen
mittlungsverfahren von einer Partei geäußerten Eini-
gungsvorschläge und deren Ablehnung, Ansichten, § 19
Zugeständnisse, sowie für die von der Vermittlungs-
Kosten
stelle geäußerten Vorschläge und Ansichten, sofern
diese schriftlich niedergelegt worden sind. Die Vertrau- (1) Die Parteien tragen die ihnen entstehenden
lichkeit erstreckt sich nicht auf Informationen, die allge- Kosten einschließlich der Kosten für eine anwaltliche
mein oder der anderen Partei oder den anderen Betei- Vertretung und Sachverständige sowie für den von
ligten bekannt oder sonst zugänglich sind oder waren. ihnen benannten Beisitzer. Beauftragen die Parteien
einvernehmlich einen Sachverständigen, tragen sie die
(2) Soweit eine Partei oder Person aufgrund beson-
daraus entstehenden Kosten zu gleichen Teilen.
derer Rechtsverhältnisse verpflichtet ist, Dritte über An-
gelegenheiten des Verfahrens zu informieren, hat die (2) Die übrigen Kosten der Vermittlungsstelle trägt
Partei oder Person dies unverzüglich der Vermittlungs- das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
stelle offen zu legen. struktur.
(3) Die Vermittlungsstelle tauscht mit den Vermitt-
lungsstellen der anderen Mitgliedstaaten der Euro- § 20
päischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Rechtsweg
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Informationen über die Grundsätze und Methodik ihrer Die Einleitung eines Vermittlungsverfahrens berührt
Arbeit in nicht personenbezogener Form aus. nicht das Recht der Parteien, den Rechtsweg zu be-
schreiten.
§ 16
Beendigung des Verfahrens Artikel 4
Das Verfahren ist beendet, wenn Inkrafttreten
1. der Spruchkörper zu dem Sachverhalt Stellung ge- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
nommen hat, in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 21. Juli 2016
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
1858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016
Siebte Verordnung
zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
Vom 26. Juli 2016
Auf Grund des § 13 Absatz 1 des Zweiten Buches bb) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden an-
Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – gefügt:
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 „4. von dem Einkommen Leistungsberechtig-
(BGBl. I S. 850, 2094) verordnet das Bundesministerium ter ein Betrag in Höhe von 3 Prozent des
für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bun- Einkommens, mindestens 5 Euro, für die
desministerium der Finanzen: zu einem geförderten Altersvorsorgever-
trag entrichteten Beiträge nach § 11b
Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Zweiten
Änderung der Buches Sozialgesetzbuch; der Prozent-
Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung wert mindert sich um 1,5 Prozentpunkte
Die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom je zulageberechtigtes Kind im Haushalt
17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), die zuletzt durch der oder des Leistungsberechtigten,
Artikel 10 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I 5. von dem Einkommen Erwerbstätiger für
S. 556) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: die Beträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1
1. § 1 wird wie folgt geändert: Nummer 5 des Zweiten Buches Sozial-
gesetzbuch bei Benutzung eines Kraft-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: fahrzeuges für die Fahrt zwischen
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstre-
„3. Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit cken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit
sie 100 Euro kalenderjährlich nicht über- 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer
steigen,“. der kürzesten Straßenverbindung, soweit
der oder die erwerbsfähige Leistungsbe-
bb) Nummer 10 wird aufgehoben. rechtigte nicht höhere notwendige Ausga-
b) Die Absätze 3, 5 und 7 werden aufgehoben. ben nachweist.“
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 3. b) In Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Num-
2. § 2 Absatz 3 und Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben. mer 3 Buchstabe b“ durch die Wörter „Absatz 1
Nummer 5“ ersetzt.
3. § 3 Absatz 5 und 6 wird aufgehoben.
5. § 9 wird wie folgt gefasst:
4. § 6 wird wie folgt geändert:
„§ 9
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Übergangsvorschrift
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
§ 6 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in der ab dem
„3. von dem Einkommen Leistungsberechtig- 1. August 2016 geltenden Fassung ist erstmals an-
ter monatlich ein Betrag in Höhe eines zuwenden für Bewilligungszeiträume, die nach dem
Zwölftels der zum Zeitpunkt der Entschei- 31. Juli 2016 begonnen haben.“
dung über den Leistungsanspruch nachge-
wiesenen Jahresbeiträge zu den gesetzlich Artikel 2
vorgeschriebenen Versicherungen nach
§ 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Inkrafttreten
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,“. Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.
Berlin, den 26. Juli 2016
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles