1730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016
Gesetz
zur Reform der Investmentbesteuerung
(Investmentsteuerreformgesetz – InvStRefG)
Vom 19. Juli 2016
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 8 Steuerbefreiung aufgrund steuerbegünstigter Anleger
rates das folgende Gesetz beschlossen: § 9 Nachweis der Steuerbefreiung
§ 10 Investmentfonds oder Anteilklassen für steuerbegünstigte
Inhaltsübersicht Anleger; Nachweis der Steuerbefreiung
§ 11 Erstattung von Kapitalertragsteuer an Investmentfonds
Artikel 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)
durch die Finanzbehörden
Artikel 2 Änderung des Investmentsteuergesetzes
§ 12 Leistungspflicht gegenüber steuerbegünstigten Anlegern
Artikel 3 Änderung des Einkommensteuergesetzes
§ 13 Wegfall der Steuerbefreiung eines Anlegers
Artikel 4 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
§ 14 Haftung bei unberechtigter Steuerbefreiung oder -erstat-
Artikel 5 Änderung des Umsatzsteuergesetzes tung
Artikel 6 Änderung des Außensteuergesetzes § 15 Gewerbesteuer
Artikel 7 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 Abschnitt 2
Artikel 9 Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes Besteuerung des
Artikel 10 Änderung des Zerlegungsgesetzes Anlegers eines Investmentfonds
Artikel 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 16 Investmenterträge
§ 17 Erträge bei Abwicklung eines Investmentfonds
Artikel 1 § 18 Vorabpauschale
Investmentsteuergesetz § 19 Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen
(InvStG) § 20 Teilfreistellung
§ 21 Anteilige Abzüge aufgrund einer Teilfreistellung
Inhaltsübersicht § 22 Änderung des anwendbaren Teilfreistellungssatzes
Kapitel 1 Abschnitt 3
Allgemeine Regelungen Verschmelzung von Investmentfonds
§ 1 Anwendungsbereich § 23 Verschmelzung von Investmentfonds
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Gesetzlicher Vertreter Abschnitt 4
§ 4 Zuständige Finanzbehörden, Verordnungsermächtigung Verhältnis zu den
§ 5 Prüfung der steuerlichen Verhältnisse Besteuerungsregelungen für Spezial-Investmentfonds
§ 5a Übertragung von Wirtschaftsgütern in einen Investment- § 24 Kein Wechsel zu den Besteuerungsregelungen für Spezial-
fonds Investmentfonds
Kapitel 2 Kapitel 3
Investmentfonds Spezial-Investmentfonds
Abschnitt 1 Abschnitt 1
Besteuerung des Investmentfonds Voraussetzungen und
§ 6 Körperschaftsteuerpflicht eines Investmentfonds Besteuerung eines Spezial-Investmentfonds
§ 7 Erhebung der Kapitalertragsteuer gegenüber Investment- § 25 Getrennte Besteuerungsregelungen
fonds § 26 Anlagebestimmungen
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§ 27 Rechtsformen von inländischen Spezial-Investmentfonds Kapitel 1
§ 28 Beteiligung von Personengesellschaften
Allgemeine Regelungen
§ 29 Steuerpflicht des Spezial-Investmentfonds
§ 30 Inländische Beteiligungseinnahmen und sonstige inländi-
sche Einkünfte mit Steuerabzug §1
§ 31 Steuerabzug und Steueranrechnung bei Ausübung der Anwendungsbereich
Transparenzoption
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Investment-
§ 32 Haftung bei ausgeübter Transparenzoption
fonds und deren Anleger.
§ 33 Inländische Immobilienerträge und sonstige inländische
Einkünfte ohne Steuerabzug (2) Investmentfonds sind Investmentvermögen nach
§ 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs. Als Invest-
Abschnitt 2 mentfonds im Sinne dieses Gesetzes gelten auch
1. Organismen für gemeinsame Anlagen, bei denen die
Besteuerung des
Zahl der möglichen Anleger auf einen Anleger be-
Anlegers eines Spezial-Investmentfonds
grenzt ist, wenn die übrigen Voraussetzungen des
§ 34 Spezial-Investmenterträge § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfüllt
§ 35 Ausgeschüttete Erträge und Ausschüttungsreihenfolge sind,
§ 36 Ausschüttungsgleiche Erträge 2. Kapitalgesellschaften, denen nach dem Recht des
§ 37 Ermittlung der Einkünfte Staates, in dem sie ihren Sitz oder ihre Geschäfts-
§ 38 Vereinnahmung und Verausgabung leitung haben, eine operative unternehmerische
§ 39 Werbungskosten, Abzug der Direktkosten Tätigkeit untersagt ist und die keiner Ertragsbe-
§ 40 Abzug der Allgemeinkosten steuerung unterliegen oder die von der Ertragsbe-
§ 41 Verlustverrechnung steuerung befreit sind, und
§ 42 Steuerbefreiung von Beteiligungseinkünften und inländi-
schen Immobilienerträgen
3. von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften verwal-
§ 43 Steuerbefreiung aufgrund von Abkommen zur Vermeidung
tete Investmentvermögen nach § 2 Absatz 3 des
der Doppelbesteuerung, der Hinzurechnungsbesteuerung Kapitalanlagegesetzbuchs.
und der Teilfreistellung (3) Keine Investmentfonds im Sinne dieses Gesetzes
§ 44 Anteilige Abzüge aufgrund einer Steuerbefreiung sind
§ 45 Gewerbesteuer bei Spezial-Investmenterträgen
1. Gesellschaften, Einrichtungen und Organisationen
§ 46 Zinsschranke
nach § 2 Absatz 1 und 2 des Kapitalanlagegesetz-
§ 47 Anrechnung und Abzug von ausländischer Steuer
buchs,
§ 48 Fonds-Aktiengewinn, Fonds-Abkommensgewinn, Fonds-
Teilfreistellungsgewinn 2. Investmentvermögen in der Rechtsform einer Per-
§ 49 Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen, Teilwertan- sonengesellschaft oder einer vergleichbaren auslän-
satz dischen Rechtsform, es sei denn, es handelt sich um
§ 50 Kapitalertragsteuer Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapie-
§ 51 Feststellung der Besteuerungsgrundlagen ren nach § 1 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetz-
buchs oder um Altersvorsorgevermögenfonds nach
Abschnitt 3 § 53,
3. Unternehmensbeteiligungsgesellschaften nach § 1a
Wegfall der Voraussetzungen
eines Spezial-Investmentfonds
Absatz 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteili-
gungsgesellschaften,
§ 52 Wegfall der Voraussetzungen eines Spezial-Investment-
4. Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die im öffent-
fonds
lichen Interesse mit Eigenmitteln oder mit staatlicher
Hilfe Beteiligungen erwerben, und
Kapitel 4
5. REIT-Aktiengesellschaften nach § 1 Absatz 1 des
Altersvorsorgevermögenfonds REIT-Gesetzes und andere REIT-Körperschaften,
-Personenvereinigungen oder -Vermögensmassen
§ 53 Altersvorsorgevermögenfonds nach § 19 Absatz 5 des REIT-Gesetzes.
Sondervermögen und vergleichbare ausländische
Kapitel 5
Rechtsformen gelten nicht als Personengesellschaft
Verschmelzung von im Sinne des Satzes 1 Nummer 2.
Spezial-Investmentfonds und (4) Haftungs- und vermögensrechtlich voneinander
von Altersvorsorgevermögenfonds getrennte Teile eines Investmentfonds gelten für die
§ 54 Verschmelzung von Spezial-Investmentfonds und Alters- Zwecke dieses Gesetzes als eigenständige Investment-
vorsorgevermögenfonds fonds.
Kapitel 6 §2
Begriffsbestimmungen
Bußgeldvorschriften,
Anwendungs- und Übergangsvorschriften (1) Die Begriffsbestimmungen des Kapitalanlage-
gesetzbuchs gelten entsprechend, soweit sich keine
§ 55 Bußgeldvorschriften abweichenden Begriffsbestimmungen aus diesem Ge-
§ 56 Anwendungs- und Übergangsvorschriften setz ergeben.
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(2) Ein inländischer Investmentfonds ist ein Invest- (13) Als Veräußerung von Investmentanteilen und
mentfonds, der dem inländischen Recht unterliegt. Spezial-Investmentanteilen gilt auch deren Rückgabe,
Abtretung, Entnahme oder verdeckte Einlage in eine
(3) Ein ausländischer Investmentfonds ist ein Invest-
Kapitalgesellschaft.
mentfonds, der ausländischem Recht unterliegt.
(14) Der Gewinnbegriff umfasst auch Verluste aus
(4) Investmentanteil ist der Anteil an einem Invest-
einem Rechtsgeschäft.
mentfonds, unabhängig von der rechtlichen Ausgestal-
tung des Anteils oder des Investmentfonds. Spezial- (15) Ein Amts- und Beitreibungshilfe leistender aus-
Investmentanteil ist der Anteil an einem Spezial-Invest- ländischer Staat ist ein Mitgliedstaat der Europäischen
mentfonds, unabhängig von der rechtlichen Ausge- Union oder ein Drittstaat, der
staltung des Anteils oder des Spezial-Investmentfonds. 1. der Bundesrepublik Deutschland Amtshilfe gemäß
(5) Ein Dach-Investmentfonds ist ein Investment- der Amtshilferichtlinie im Sinne des § 2 Absatz 2
fonds, der Investmentanteile an einem anderen Invest- des EU-Amtshilfegesetzes oder gemäß vergleich-
mentfonds (Ziel-Investmentfonds) hält. Ein Dach-Spe- baren völkerrechtlichen Vereinbarungen leistet und
zial-Investmentfonds ist ein Spezial-Investmentfonds, 2. die Bundesrepublik Deutschland bei der Beitreibung
der Spezial-Investmentanteile an einem anderen Spe- von Forderungen gemäß der Beitreibungsrichtlinie
zial-Investmentfonds (Ziel-Spezial-Investmentfonds) hält. im Sinne des § 2 Absatz 2 des EU-Beitreibungsge-
(6) Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß setzes oder gemäß vergleichbaren völkerrechtlichen
den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 51 Pro- Vereinbarungen unterstützt.
zent ihres Wertes in Kapitalbeteiligungen anlegen.
§3
(7) Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß
Gesetzlicher Vertreter
den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 25 Pro-
zent ihres Wertes in Kapitalbeteiligungen anlegen. (1) Die Rechte und Pflichten eines Investmentfonds
nach diesem Gesetz sind von dem gesetzlichen Ver-
(8) Kapitalbeteiligungen sind treter des Investmentfonds wahrzunehmen oder zu
1. zum amtlichen Handel an einer Börse zugelassene erfüllen. Die Rechte und Pflichten gegenüber einem
oder auf einem organisierten Markt notierte Anteile Investmentfonds nach diesem Gesetz sind gegenüber
an einer Kapitalgesellschaft, dem gesetzlichen Vertreter des Investmentfonds wahr-
zunehmen oder zu erfüllen.
2. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die keine Immo-
bilien-Gesellschaft ist und die (2) Als gesetzlicher Vertreter von inländischen In-
vestmentfonds gilt für die Zwecke dieses Gesetzes die
a) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die inländische
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
Betriebsstätte oder Zweigniederlassung einer ausländi-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
schen Verwaltungsgesellschaft. Wird der inländische
ansässig ist und dort der Ertragsbesteuerung für
Investmentfonds von einer ausländischen Verwaltungs-
Kapitalgesellschaften unterliegt und nicht von ihr
gesellschaft verwaltet, die über keine inländische
befreit ist, oder
Betriebsstätte oder Zweigniederlassung verfügt, so gilt
b) in einem Drittstaat ansässig ist und dort einer die inländische Verwahrstelle als gesetzlicher Vertreter.
Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften in (3) Während der Abwicklung eines inländischen In-
Höhe von mindestens 15 Prozent unterliegt und vestmentfonds ist die inländische Verwahrstelle oder
nicht von ihr befreit ist, der an ihrer Stelle bestellte Liquidator gesetzlicher Ver-
3. Investmentanteile an Aktienfonds in Höhe von treter des Investmentfonds.
51 Prozent des Wertes des Investmentanteils oder (4) Die Verwaltungsgesellschaft eines ausländischen
4. Investmentanteile an Mischfonds in Höhe von Investmentfonds gilt als gesetzlicher Vertreter, sofern
25 Prozent des Wertes des Investmentanteils. kein davon abweichender gesetzlicher Vertreter nach-
gewiesen wird.
Mit Ausnahme der Fälle des Satzes 1 Nummer 3 oder 4
gelten Investmentanteile nicht als Kapitalbeteiligungen. §4
(9) Immobilienfonds sind Investmentfonds, die ge- Zuständige
mäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens Finanzbehörden, Verordnungsermächtigung
51 Prozent ihres Wertes in Immobilien und Immo-
bilien-Gesellschaften anlegen. Investmentanteile an (1) Für die Besteuerung von Investmentfonds ist das
Immobilienfonds gelten in Höhe von 51 Prozent des Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die
Wertes des Investmentanteils als Immobilien. Geschäftsleitung des gesetzlichen Vertreters nach § 3
befindet.
(10) Anleger ist derjenige, dem der Investmentanteil
(2) Befindet sich die Geschäftsleitung des gesetz-
oder Spezial-Investmentanteil nach § 39 der Abgaben-
lichen Vertreters außerhalb des Geltungsbereichs die-
ordnung zuzurechnen ist.
ses Gesetzes, so ist für die Besteuerung des Invest-
(11) Ausschüttungen sind die dem Anleger gezahl- mentfonds zuständig
ten oder gutgeschriebenen Beträge einschließlich des
1. das Finanzamt, in dessen Bezirk sich das Vermögen
Steuerabzugs auf den Kapitalertrag.
des Investmentfonds oder, wenn dies für mehrere
(12) Als Anlagebedingungen gelten auch die Sat- Finanzämter zutrifft, das Finanzamt, in dessen Be-
zung, der Gesellschaftsvertrag oder vergleichbare kon- zirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befin-
stituierende Rechtsakte eines Investmentfonds. det, sofern der Investmentfonds Einkünfte nach
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§ 6 Absatz 2 erzielt, die keinem Steuerabzug unter- 2. Entgelte, Einnahmen und Bezüge nach § 2 Num-
liegen, mer 2 Buchstabe a bis c des Körperschaftsteuerge-
2. das Bundeszentralamt für Steuern in allen übrigen setzes.
Fällen. Die Regelungen zum Steuerabzug nach § 32 Absatz 3
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch des Körperschaftsteuergesetzes sind entsprechend an-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zuwenden.
die Zuständigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und nach (4) Inländische Immobilienerträge sind
§ 9 Absatz 1 Nummer 2 einer anderen Finanzbehörde 1. Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von
oder mehreren anderen Finanzbehörden übertragen. im Inland belegenen Grundstücken oder grund-
stücksgleichen Rechten und
§5
2. Gewinne aus der Veräußerung von im Inland belege-
Prüfung der steuerlichen Verhältnisse nen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rech-
(1) Die zuständige Finanzbehörde ist zur Überprü- ten.
fung der steuerlichen Verhältnisse befugt. Zur Ermittlung des Gewinns nach Satz 1 Nummer 2 ist
(2) Eine Prüfung nach Absatz 1 ist zulässig bei In- § 23 Absatz 3 Satz 1 bis 4 des Einkommensteuer-
vestmentfonds zur Ermittlung gesetzes entsprechend anzuwenden. Wertveränderun-
1. der steuerlichen Verhältnisse des Investmentfonds, gen, die vor dem 1. Januar 2018 eingetreten sind, sind
steuerfrei, sofern der Zeitraum zwischen der Anschaf-
2. der Voraussetzungen für eine Besteuerung als Spe- fung und der Veräußerung mehr als zehn Jahre beträgt.
zial-Investmentfonds und
(5) Sonstige inländische Einkünfte sind
3. der Besteuerungsgrundlagen der Anleger.
1. Einkünfte nach § 49 Absatz 1 des Einkommensteu-
Die §§ 194 bis 203 der Abgabenordnung sind entspre-
ergesetzes mit Ausnahme der Einkünfte nach § 49
chend anzuwenden.
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Einkommen-
steuergesetzes, soweit sie nicht von den Absätzen 3
§ 5a
oder 4 erfasst werden, und
Übertragung von
2. bei inländischen Investmentfonds in der Rechtsform
Wirtschaftsgütern in einen Investmentfonds
einer Investmentaktiengesellschaft darüber hinaus
Werden ein oder mehrere Wirtschaftsgüter aus dem
a) Einkünfte, die die Investmentaktiengesellschaft
Betriebsvermögen eines Anlegers in das Vermögen
oder eines ihrer Teilgesellschaftsvermögen aus
eines Investmentfonds übertragen, so ist bei der Über-
der Verwaltung ihres Vermögens erzielt, und
tragung der Teilwert anzusetzen. Die Übertragung von
einem oder mehreren Wirtschaftsgütern aus dem b) Einkünfte, die die Investmentaktiengesellschaft
Privatvermögen eines Anlegers in das Vermögen eines oder eines ihrer Teilgesellschaftsvermögen aus
Investmentfonds gilt als Veräußerung zum gemeinen der Nutzung ihres Investmentbetriebsvermögens
Wert. Die Sätze 1 und 2 sind unabhängig davon anzu- nach § 112 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagege-
wenden, ob bei der Übertragung der Wirtschaftsgüter setzbuchs erzielt.
neue Investmentanteile ausgegeben werden. (6) § 8b des Körperschaftsteuergesetzes ist nicht
anzuwenden.
Kapitel 2 (7) Die Einkünfte sind als Überschuss der Einnah-
Investmentfonds men über die Werbungskosten, die in einem wirtschaft-
lichen Zusammenhang zu den Einnahmen stehen, zu
Abschnitt 1 ermitteln. § 4 Absatz 5 bis 7 des Einkommensteuerge-
Besteuerung des Investmentfonds
setzes gilt bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 1
entsprechend. Bei Einkünften, die einem Steuerabzug
unterliegen, sind der Ansatz der Werbungskosten sowie
§6
eine Verrechnung mit negativen Einkünften ausge-
Körperschaft- schlossen.
steuerpflicht eines Investmentfonds
(8) Nicht ausgeglichene negative Einkünfte sind in
(1) Inländische Investmentfonds gelten als Zweck- den folgenden Veranlagungszeiträumen abzuziehen.
vermögen nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 des Körper- § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes ist sinn-
schaftsteuergesetzes. Ausländische Investmentfonds gemäß anzuwenden.
gelten als Vermögensmassen nach § 2 Nummer 1 des
Körperschaftsteuergesetzes. §7
(2) Investmentfonds unterliegen mit ihren inländi- Erhebung der Kapital-
schen Beteiligungseinnahmen, inländischen Immobi- ertragsteuer gegenüber Investmentfonds
lienerträgen und sonstigen inländischen Einkünften
der Körperschaftsteuer. Einkünfte nach Satz 1 sind zu- (1) Bei Einkünften nach § 6 Absatz 2, die einem
gleich inländische Einkünfte nach § 2 Nummer 1 des Steuerabzug unterliegen, beträgt die Kapitalertrag-
Körperschaftsteuergesetzes. steuer 15 Prozent des Kapitalertrags. Es ist keine Er-
stattung von Kapitalertragsteuer nach § 44a Absatz 9
(3) Inländische Beteiligungseinnahmen sind Satz 1 des Einkommensteuergesetzes vorzunehmen.
1. Einnahmen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Wird Solidaritätszuschlag erhoben, so mindert sich die
und 1a des Einkommensteuergesetzes und Kapitalertragsteuer in der Höhe, dass die Summe aus
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der geminderten Kapitalertragsteuer und dem Solidari- 1. inländische juristische Personen des öffentlichen
tätszuschlag 15 Prozent des Kapitalertrags beträgt. Im Rechts, soweit die Investmentanteile nicht einem
Übrigen ist gegenüber Investmentfonds keine Kapital- nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betrieb
ertragsteuer zu erheben. gewerblicher Art zuzurechnen sind, oder
(2) Soweit Einkünfte nach § 6 Absatz 2 einem Steu- 2. von der Körperschaftsteuer befreite inländische
erabzug unterliegen, sind die Körperschaftsteuer und Körperschaften, Personenvereinigungen oder Ver-
der Solidaritätszuschlag durch den Steuerabzug abge- mögensmassen, soweit sie nicht unter Nummer 1
golten. fallen, oder vergleichbare ausländische Körperschaf-
ten, Personenvereinigungen oder Vermögensmas-
(3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der nach
sen mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts-
§ 44 des Einkommensteuergesetzes zum Abzug der
und Beitreibungshilfe leistenden ausländischen
Kapitalertragsteuer verpflichteten Person (Entrich-
Staat.
tungspflichtiger) eine Bescheinigung vorliegt, in der
die zuständige Finanzbehörde den Status als Invest- (3) Bei Einkünften, die einem Steuerabzug unter-
mentfonds bestätigt hat (Statusbescheinigung). Der liegen, richtet sich der Umfang der Steuerbefreiung
Entrichtungspflichtige hat den Tag der Ausstellung der nach dem Anteil, den die steuerbegünstigten Anleger
Statusbescheinigung und die darin verwendeten Iden- am Gesamtbestand der Investmentanteile eines Invest-
tifikationsmerkmale aufzuzeichnen. mentfonds zum jeweiligen Zeitpunkt des Zuflusses der
Einnahmen halten. Bei zu veranlagenden Einkünften
(4) Die Erteilung der Statusbescheinigung erfolgt auf richtet sich der Umfang der Steuerbefreiung nach dem
Antrag, der nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu Anteil des durchschnittlichen Investmentanteilbesitzes
stellen ist. Die Gültigkeit der Statusbescheinigung darf von steuerbegünstigten Anlegern am durchschnitt-
höchstens drei Jahre betragen. Die Statusbescheini- lichen Gesamtbestand der Investmentanteile während
gung kann rückwirkend für einen Zeitraum von sechs des Geschäftsjahres des Investmentfonds.
Monaten vor der Antragstellung erteilt werden. Die zu-
ständige Finanzbehörde kann die Statusbescheinigung (4) Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 Nummer 1
jederzeit zurückfordern. Fordert die zuständige Finanz- oder Absatz 2 setzt voraus, dass
behörde die Statusbescheinigung zurück oder erkennt 1. der Anleger seit mindestens drei Monaten zivilrecht-
der Investmentfonds, dass die Voraussetzungen für ihre licher und wirtschaftlicher Eigentümer der Invest-
Erteilung weggefallen sind, so ist die Statusbescheini- mentanteile ist, ohne dass eine Verpflichtung zur
gung unverzüglich zurückzugeben. Übertragung der Anteile auf eine andere Person
(5) Wenn der Investmentfonds innerhalb von 18 Mo- besteht, und
naten nach Zufluss eines Kapitalertrags eine Statusbe- 2. der Investmentfonds die Voraussetzungen für eine
scheinigung vorlegt, so hat der Entrichtungspflichtige Anrechenbarkeit von Kapitalertragsteuer nach § 36a
dem Investmentfonds die Kapitalertragsteuer zu erstat- des Einkommensteuergesetzes erfüllt.
ten, die den nach Absatz 1 vorzunehmenden Steuerab-
zug übersteigt. Das Gleiche gilt, soweit der Investment- §9
fonds innerhalb von 18 Monaten nach Zufluss eines
Nachweis der Steuerbefreiung
Kapitalertrags nachweist, dass die Voraussetzungen
für eine Steuerbefreiung nach den §§ 8 bis 10 vorliegen. (1) Die Steuerbefreiung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1
Eine zuvor erteilte Steuerbescheinigung ist unverzüg- ist nachzuweisen durch
lich im Original zurückzugeben. Die Erstattung darf erst 1. eine Bescheinigung nach § 44a Absatz 7 Satz 2 des
nach Rückgabe einer bereits erteilten Steuerbescheini- Einkommensteuergesetzes oder
gung erfolgen.
2. eine vom Bundeszentralamt für Steuern auszustel-
lende Bescheinigung über die Vergleichbarkeit des
§8
ausländischen Anlegers mit Anlegern nach § 44a
Steuerbefreiung Absatz 7 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
aufgrund steuerbegünstigter Anleger (Befreiungsbescheinigung) und
(1) Einkünfte nach § 6 Absatz 2 sind auf Antrag des 3. eine von der depotführenden Stelle des Anlegers
Investmentfonds steuerbefreit, soweit nach Ablauf des Kalenderjahres nach amtlichem
Muster erstellte Bescheinigung über den Umfang
1. an dem Investmentfonds Anleger, die die Vorausset-
der durchgehend während des Kalenderjahres vom
zungen des § 44a Absatz 7 Satz 1 des Einkommen-
Anleger gehaltenen Investmentanteile sowie den
steuergesetzes erfüllen, oder vergleichbare auslän-
Zeitpunkt und Umfang des Erwerbs oder der Ver-
dische Anleger mit Sitz und Geschäftsleitung in
äußerung von Investmentanteilen während des Ka-
einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden aus-
lenderjahres (Investmentanteil-Bestandsnachweis).
ländischen Staat beteiligt sind, oder
(2) Die Befreiungsbescheinigung ist nur auszustel-
2. die Anteile an dem Investmentfonds im Rahmen von
len, wenn der ausländische Anleger die Vergleichbarkeit
Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen gehalten
nachweist. Eine Vergleichbarkeit setzt voraus, dass der
werden, die nach den §§ 5 oder 5a des Altersvorsor-
ausländische Anleger eine Körperschaft, Personen-
geverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert wur-
vereinigung oder Vermögensmasse ist, die nach der
den.
Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen
(2) Inländische Immobilienerträge sind auf Antrag Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsfüh-
des Investmentfonds steuerbefreit, soweit an dem In- rung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen,
vestmentfonds beteiligt sind: mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient (§§ 51 bis 68
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der Abgabenordnung). § 7 Absatz 4 ist auf die Befrei- hervorgeht, dass eine Erstattung weder vorgenommen
ungsbescheinigung entsprechend anzuwenden. wurde noch vorgenommen wird. Die Erstattung nach
(3) Die Steuerbefreiung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Nummer 2 setzt voraus, dass die Statusbeschei-
setzt voraus, dass der Anbieter eines Altersvorsorge- nigungen, die Bescheinigungen und die Mitteilungen
oder Basisrentenvertrags dem Investmentfonds inner- nach den §§ 8 und 10 beigefügt werden.
halb eines Monats nach dessen Geschäftsjahresende (2) Der Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer
mitteilt, zu welchen Zeitpunkten und in welchem Um- ist innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Ge-
fang Anteile erworben oder veräußert wurden. schäftsjahres des Investmentfonds für das Geschäfts-
jahr nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu stellen.
§ 10 Beträgt der Zeitraum zwischen dem Zugang eines
Investmentfonds oder Antrags auf Erteilung einer Statusbescheinigung als
Anteilklassen für steuerbegünstigte Investmentfonds oder eines Antrags auf Erteilung einer
Anleger; Nachweis der Steuerbefreiung Bescheinigung nach § 9 Absatz 1 und der Bestands-
kraft der Entscheidung über diesen Antrag mehr als
(1) Investmentfonds oder Anteilklassen sind steuer-
sechs Monate, so verlängert sich die Antragsfrist ent-
befreit, wenn sich nach den Anlagebedingungen nur
sprechend. Im Übrigen kann die Antragsfrist nicht ver-
steuerbegünstigte Anleger nach § 8 Absatz 1 beteiligen
längert werden. Eine Erstattung ist ausgeschlossen,
dürfen. Inländische Beteiligungseinnahmen sind nur
wenn die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 nicht
steuerbefreit, wenn der Investmentfonds die Voraus-
innerhalb der Antragsfrist eingereicht werden.
setzungen für eine Anrechenbarkeit der Kapitalertrag-
steuer nach § 36a des Einkommensteuergesetzes er-
§ 12
füllt.
Leistungspflicht
(2) Inländische Immobilienerträge eines Investment-
gegenüber steuerbegünstigten Anlegern
fonds oder einer Anteilklasse sind steuerbefreit, wenn
sich nur steuerbegünstigte Anleger nach § 8 Ab- (1) Der Investmentfonds hat den steuerbegünstigten
satz 1 oder 2 beteiligen dürfen. Anlegern einen Betrag in Höhe der aufgrund der
(3) Die Steuerbefreiung nach den Absätzen 1 und 2 §§ 8 und 10 nicht erhobenen Steuer und der nach
setzt voraus, dass die Anlagebedingungen nur eine § 7 Absatz 5 oder nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Rückgabe von Investmentanteilen an den Investment- erstatteten Steuer (Befreiungsbetrag) auszuzahlen.
fonds zulassen und die Übertragung von Investment- (2) Die Anbieter von Altersvorsorge- oder Basisren-
anteilen ausgeschlossen ist. tenverträgen haben den Befreiungsbetrag zugunsten
(4) Die Anleger haben ihre Steuerbefreiung gegen- der Berechtigten aus den Altersvorsorge- oder Basis-
über dem Investmentfonds nachzuweisen. Zum Nach- rentenverträgen wieder anzulegen. Ein Anspruch auf
weis der Steuerbefreiung hat Wiederanlage besteht nur, wenn zum Zeitpunkt des
Zuflusses des Befreiungsbetrags an den Anbieter
1. ein Anleger nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 (Stichtag) ein Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrag
eine gültige Bescheinigung nach § 9 Absatz 1 an besteht. Die Höhe des wieder anzulegenden Betrags
den Investmentfonds zu übermitteln und richtet sich nach der Anzahl der Investmentanteile, die
2. der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrenten- im Rahmen des Vertrags am Stichtag gehalten werden,
vertrags gegenüber dem Investmentfonds mitzu- im Verhältnis zum Gesamtzufluss.
teilen, dass er die Investmentanteile ausschließlich
im Rahmen von Altersvorsorge- und Basisrenten- § 13
verträgen erwirbt.
Wegfall der
(5) Bei der Auszahlung von Kapitalerträgen an steu- Steuerbefreiung eines Anlegers
erbefreite Investmentfonds oder Anteilklassen ist kein
(1) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefrei-
Steuerabzug vorzunehmen.
ung eines Anlegers eines Investmentfonds oder einer
Anteilklasse nach § 10 weg, so ist der Anleger ver-
§ 11
pflichtet, dies dem Investmentfonds innerhalb eines
Erstattung Monats nach dem Wegfall der Voraussetzungen mitzu-
von Kapitalertragsteuer an teilen. Das Gleiche gilt, wenn ein Anleger seine Invest-
Investmentfonds durch die Finanzbehörden mentanteile an einem Investmentfonds oder einer
(1) Das Betriebsstättenfinanzamt des Entrichtungs- Anteilklasse nach § 10 auf einen anderen Anleger über-
pflichtigen erstattet auf Antrag des Investmentfonds trägt.
die einbehaltene Kapitalertragsteuer, wenn (2) Die Steuerbefreiung eines Investmentfonds oder
1. auf nicht nach § 6 Absatz 2 steuerpflichtige Kapital- einer Anteilklasse nach § 10 entfällt in dem Umfang, in
erträge oder in über § 7 hinausgehender Höhe dem bei den Anlegern des Investmentfonds die Voraus-
Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbe- setzungen für eine Steuerbefreiung wegfallen oder die
halten und abgeführt wurde und der Entrichtungs- Investmentanteile auf einen anderen Anleger übertra-
pflichtige keine Erstattung vorgenommen hat oder gen werden.
2. in den Fällen der §§ 8 und 10 nicht vom Steuerabzug (3) Der Anleger hat unverzüglich die in den Fällen
Abstand genommen wurde. des Absatzes 2 zu Unrecht gewährten Befreiungsbe-
Die Erstattung nach Satz 1 Nummer 1 setzt voraus, träge an den Investmentfonds zurückzuzahlen.
dass eine Steuerbescheinigung und eine Erklärung (4) Der Investmentfonds hat in den Fällen des Absat-
des Entrichtungspflichtigen vorgelegt werden, aus der zes 2 die zurückgezahlten Befreiungsbeträge und die
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noch nicht ausgezahlten Befreiungsbeträge unverzüg- lagen, aber die zuständige Finanzbehörde daraufhin
lich an die nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 nicht unverzüglich unterrichtet.
zuständige Finanzbehörde zu zahlen. Fehlt eine nach (6) Soweit die Haftung reicht, sind der Investment-
§ 4 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 zuständige fonds und die Haftungsschuldner nach den Absät-
Finanzbehörde, so hat der Investmentfonds die zurück- zen 1 bis 5 Gesamtschuldner. Die zuständige Finanzbe-
gezahlten Befreiungsbeträge und die noch nicht ausge- hörde kann die Steuerschuld oder Haftungsschuld
zahlten Befreiungsbeträge unverzüglich an den Entrich- nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber jedem Ge-
tungspflichtigen zu zahlen. samtschuldner geltend machen. Vorrangig in Anspruch
zu nehmen sind die Haftungsschuldner nach den Ab-
§ 14 sätzen 1 bis 5. Sind Tatbestände der Absätze 1 bis 5
Haftung bei unberechtigter nebeneinander erfüllt, so ist vorrangig der Haftungs-
Steuerbefreiung oder -erstattung schuldner nach den Absätzen 1, 2 oder 3 in Anspruch
zu nehmen, danach der Haftungsschuldner nach Ab-
(1) Der Anleger nach § 8 Absatz 1 oder 2, der zum
satz 4 und zuletzt der Haftungsschuldner nach Ab-
Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen bei dem In-
satz 5. Die Inanspruchnahme des Investmentfonds ist
vestmentfonds die Voraussetzungen für eine Steuerbe-
ausgeschlossen, soweit der Investmentfonds nach-
freiung nicht oder nicht mehr erfüllt, haftet für die Steu-
weist, dass er dem Anleger oder dem Anbieter eines
er, die einem Investmentfonds oder einer Anteilklasse
Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags den zu Un-
zu Unrecht erstattet wurde oder bei dem Investment-
recht gewährten Befreiungsbetrag zugewendet hat
fonds oder der Anteilklasse zu Unrecht nicht erhoben
und dass eine Rückforderung gegenüber dem Anleger
wurde. Die Haftung ist beschränkt auf die Höhe des
oder dem Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basis-
dem Anleger zugewendeten und nicht an den Invest-
rentenvertrags ausgeschlossen oder uneinbringlich ist.
mentfonds zurückgezahlten Befreiungsbetrags.
(2) Der Anleger nach § 8 Absatz 1 oder 2, der einen § 15
Investmentanteil an einem Investmentfonds oder an
Gewerbesteuer
einer Anteilklasse nach § 10 auf einen Erwerber über-
trägt, der nicht die Voraussetzungen des § 8 Ab- (1) Investmentfonds gelten als sonstige juristische
satz 1 oder 2 erfüllt, haftet für die Steuer, die dem Personen des privaten Rechts nach § 2 Absatz 3 des
Investmentfonds oder der Anteilklasse zu Unrecht er- Gewerbesteuergesetzes.
stattet wurde oder bei dem Investmentfonds oder der (2) Ein Investmentfonds ist von der Gewerbesteuer
Anteilklasse zu Unrecht nicht erhoben wurde. Die Haf- befreit, wenn
tung ist beschränkt auf die Höhe der erstatteten oder
1. sein objektiver Geschäftszweck auf die Anlage und
nicht erhobenen Steuer, die auf den Erwerber entfällt
Verwaltung seiner Mittel für gemeinschaftliche Rech-
und von dem Erwerber nicht an den Investmentfonds
nung der Anteils- oder Aktieninhaber beschränkt ist
zurückgezahlt wurde.
und
(3) Der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basis- 2. er seine Vermögensgegenstände nicht in wesent-
rentenvertrags haftet für die Steuer, die einem Invest- lichem Umfang aktiv unternehmerisch bewirtschaf-
mentfonds oder einer Anteilklasse zu Unrecht erstattet tet.
wurde oder bei einem Investmentfonds oder einer An-
teilklasse zu Unrecht nicht erhoben wurde. Die Haftung Satz 1 Nummer 2 ist nicht auf Beteiligungen an Immo-
ist beschränkt auf die Höhe der Kapitalertragsteuer, die bilien-Gesellschaften nach § 1 Absatz 19 Nummer 22
aufgrund falscher, unterlassener oder verspäteter Mit- des Kapitalanlagegesetzbuchs anzuwenden.
teilungen des Anbieters zu Unrecht erstattet oder nicht (3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten als
erhoben wurde. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn erfüllt, wenn die Einnahmen aus einer aktiven unter-
der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenver- nehmerischen Bewirtschaftung in einem Geschäftsjahr
trags nachweist, dass er nicht vorsätzlich oder grob weniger als 5 Prozent der gesamten Einnahmen des
fahrlässig gehandelt hat. Investmentfonds betragen.
(4) Die depotführende Stelle haftet für die Steuer, die (4) Die gewerbliche Tätigkeit eines gewerbesteuer-
aufgrund eines falschen Investmentanteil-Bestands- pflichtigen Investmentfonds bildet einen wirtschaft-
nachweises einem Investmentfonds zu Unrecht erstat- lichen Geschäftsbetrieb. Der Gewinn des wirtschaft-
tet wurde oder bei einem Investmentfonds zu Unrecht lichen Geschäftsbetriebs ist als Überschuss der
nicht erhoben wurde. Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben zu er-
(5) Der gesetzliche Vertreter des Investmentfonds mitteln. Der so ermittelte Gewinn ist der Gewinn nach
haftet für die Steuer, die einem Investmentfonds oder § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes zur Ermittlung
einer Anteilklasse zu Unrecht erstattet wurde oder bei des Gewerbeertrags.
einem Investmentfonds oder einer Anteilklasse zu
Unrecht nicht erhoben wurde, wenn der gesetzliche Abschnitt 2
Vertreter Besteuerung des
1. bei der Geltendmachung einer Steuerbefreiung Anlegers eines Investmentfonds
wusste oder bei Anwendung einer angemessenen
Sorgfalt hätte erkennen können, dass die Vorausset- § 16
zungen für die Steuerbefreiung nicht vorlagen, oder Investmenterträge
2. zu einem späteren Zeitpunkt erkennt, dass die (1) Erträge aus Investmentfonds (Investmenterträge)
Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht vor- sind
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016 1737
1. Ausschüttungen des Investmentfonds nach § 2 Ab- eines ausländischen Investmentfonds gilt der Zeit-
satz 11, punkt, zu dem das Recht der Verwaltungsstelle zur
2. Vorabpauschalen nach § 18 und Verwaltung des Investmentfonds erlischt, es sei denn,
der gesetzliche Vertreter des ausländischen Invest-
3. Gewinne aus der Veräußerung von Investmentantei- mentfonds weist einen davon abweichenden Beginn
len nach § 19. der Abwicklung nach.
(2) Investmenterträge sind nicht anzusetzen, wenn
(3) Die Anschaffungskosten eines Investmentanteils
die Investmentanteile im Rahmen von Altersvorsorge-
sind um die Ausschüttungen, die nach Absatz 1 nicht
oder Basisrentenverträgen gehalten werden, die nach
zu den Erträgen gehören, zu mindern.
§ 5 oder § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-
rungsgesetzes zertifiziert wurden. Vorabpauschalen
sind nicht anzusetzen, wenn die Investmentanteile ge- § 18
halten werden Vorabpauschale
1. im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge nach (1) Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die
dem Betriebsrentengesetz, Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines
2. von Versicherungsunternehmen im Rahmen von Ver- Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Kalenderjahr
sicherungsverträgen nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 unterschreiten. Der Basisertrag wird ermittelt durch
Satz 1 und 4 des Einkommensteuergesetzes oder Multiplikation des Rücknahmepreises des Investment-
anteils zu Beginn des Kalenderjahres mit 70 Prozent
3. von Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen
des Basiszinses nach § 203 Absatz 2 des Bewertungs-
zur Sicherung von Alterungsrückstellungen.
gesetzes. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag be-
(3) Auf Investmenterträge aus Investmentfonds sind grenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten
§ 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes und im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüg-
§ 8b des Körperschaftsteuergesetzes nicht anzuwen- lich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahres
den. ergibt. Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, so tritt
(4) Ist die Ausschüttung eines ausländischen Invest- der Börsen- oder Marktpreis an die Stelle des Rücknah-
mentfonds nach einem Abkommen zur Vermeidung der mepreises.
Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der (2) Im Jahr des Erwerbs der Investmentanteile ver-
deutschen Steuer auszunehmen, so wird die Freistel- mindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für
lung ungeachtet des Abkommens nur gewährt, wenn jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs voran-
1. der Investmentfonds in dem Staat, dem nach dem geht.
Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, der all- (3) Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des
gemeinen Ertragsbesteuerung unterliegt und folgenden Kalenderjahres als zugeflossen.
2. die Ausschüttung zu mehr als 50 Prozent auf nicht
steuerbefreiten Einkünften des Investmentfonds be- § 19
ruht.
Gewinne aus der
Satz 1 ist auch dann anzuwenden, wenn nach dem Ab- Veräußerung von Investmentanteilen
kommen die Besteuerung der Ausschüttung in diesem
Staat 0 Prozent nicht übersteigen darf. Von einer allge- (1) Für die Ermittlung des Gewinns aus der Veräuße-
meinen Ertragsbesteuerung ist auszugehen, wenn der rung von Investmentanteilen, die nicht zu einem
Anleger nachweist, dass der Investmentfonds einer Er- Betriebsvermögen gehören, ist § 20 Absatz 4 des Ein-
tragsbesteuerung in Höhe von mindestens 10 Prozent kommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden.
unterliegt und nicht von ihr befreit ist. § 20 Absatz 4a des Einkommensteuergesetzes ist nicht
anzuwenden. Der Gewinn ist um die während der Be-
§ 17 sitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu vermindern.
Die angesetzten Vorabpauschalen sind ungeachtet ei-
Erträge bei ner möglichen Teilfreistellung nach § 20 in voller Höhe
Abwicklung eines Investmentfonds zu berücksichtigen.
(1) Während der Abwicklung eines Investmentfonds (2) Fällt ein Investmentfonds nicht mehr in den
gelten Ausschüttungen nur insoweit als Ertrag, wie in Anwendungsbereich dieses Gesetzes, so gelten seine
ihnen der Wertzuwachs eines Kalenderjahres enthalten Anteile als veräußert. Als Veräußerungserlös gilt der
ist. Zur Ermittlung dieses Wertzuwachses ist die gemeine Wert der Investmentanteile zu dem Zeitpunkt,
Summe der Ausschüttungen für ein Kalenderjahr zu zu dem der Investmentfonds nicht mehr in den Anwen-
ermitteln und mit dem letzten in dem Kalenderjahr fest- dungsbereich fällt.
gesetzten Rücknahmepreis zusammenzurechnen.
Übersteigt die sich daraus ergebende Summe den ers-
§ 20
ten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, so
ist die Differenz der Wertzuwachs. Satz 1 ist höchstens Teilfreistellung
für einen Zeitraum von fünf Kalenderjahren nach dem (1) Steuerfrei sind bei Aktienfonds 30 Prozent der
Kalenderjahr, in dem die Abwicklung beginnt, anzuwen- Erträge (Aktienteilfreistellung). Bei natürlichen Perso-
den. nen, die ihre Investmentanteile im Betriebsvermögen
(2) Als Beginn der Abwicklung eines inländischen halten, beträgt die Aktienteilfreistellung 60 Prozent.
Investmentfonds gilt der Zeitpunkt, zu dem das Recht Bei Anlegern, die dem Körperschaftsteuergesetz unter-
der Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Verwaltung des liegen, beträgt die Aktienteilfreistellung 80 Prozent. Die
Investmentfonds erlischt. Als Beginn der Abwicklung Sätze 2 und 3 gelten nicht,
1738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016
1. wenn der Anleger ein Lebens- oder Krankenversi- § 22
cherungsunternehmen ist und der Investmentanteil
Änderung des
den Kapitalanlagen zuzurechnen ist oder
anwendbaren Teilfreistellungssatzes
2. wenn der Anleger ein Institut oder Unternehmen (1) Ändert sich der anwendbare Teilfreistellungssatz
nach § 3 Nummer 40 Satz 3 oder 4 des Einkommen- oder fallen die Voraussetzungen der Teilfreistellung
steuergesetzes oder § 8b Absatz 7 des Körper- weg, so gilt der Investmentanteil als veräußert und an
schaftsteuergesetzes ist und der Investmentanteil dem Folgetag als angeschafft. Der Investmentanteil gilt
dem Handelsbuch zuzurechnen ist oder mit dem Ziel mit Ablauf des Veranlagungszeitraums als veräußert,
der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfol- wenn der Anleger in dem Veranlagungszeitraum den
ges erworben wurde. Nachweis nach § 20 Absatz 4 erbringt und in dem fol-
genden Veranlagungszeitraum keinen Nachweis oder
(2) Bei Mischfonds ist die Hälfte der für Aktienfonds einen Nachweis für einen anderen Teilfreistellungssatz
geltenden Aktienteilfreistellung anzusetzen. erbringt.
(3) Steuerfrei sind bei Immobilienfonds (Immobilien- (2) Als Veräußerungserlös und Anschaffungskosten
teilfreistellung) ist
1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 der Rücknahme-
1. 60 Prozent der Erträge, wenn gemäß den Anlagebe- preis des Tages anzusetzen, an dem die Änderung
dingungen fortlaufend mindestens 51 Prozent des eingetreten ist oder an dem die Voraussetzungen
Wertes des Investmentfonds in Immobilien und Im- weggefallen sind, oder
mobilien-Gesellschaften angelegt werden, oder
2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 der letzte
2. 80 Prozent der Erträge, wenn gemäß den Anlagebe- festgesetzte Rücknahmepreis des Veranlagungszeit-
dingungen fortlaufend mindestens 51 Prozent des raums anzusetzen, in dem das Vorliegen der Voraus-
Wertes des Investmentfonds in ausländischen Im- setzungen für eine Teilfreistellung oder für einen
mobilien und Auslands-Immobiliengesellschaften anderen Teilfreistellungssatz nachgewiesen wurde.
angelegt werden. Auslands-Immobiliengesellschaf- Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, so tritt der
ten sind Immobiliengesellschaften, die ausschließ- Börsen- oder Marktpreis an die Stelle des Rücknahme-
lich in ausländische Immobilien investieren. preises.
Die Anwendung der Immobilienteilfreistellung schließt (3) Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung nach
die Anwendung der Aktienteilfreistellung aus. Absatz 1 gilt in dem Zeitpunkt als zugeflossen, in dem
der Investmentanteil tatsächlich veräußert wird.
(4) Weist der Anleger nach, dass der Investment-
fonds die Anlagegrenzen während des Geschäftsjahres Abschnitt 3
tatsächlich durchgehend überschritten hat, so ist die
Ve r s c h m e l z u n g
Teilfreistellung auf Antrag des Anlegers in der Veran-
von Investmentfonds
lagung anzuwenden.
(5) Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 § 23
des Gewerbesteuergesetzes sind die Freistellungen Verschmelzung
nach den Absätzen 1 bis 3 nur zur Hälfte zu berück- von Investmentfonds
sichtigen.
(1) Werden inländische Investmentfonds nach den
§§ 181 bis 191 des Kapitalanlagegesetzbuchs mit-
§ 21 einander verschmolzen, so hat
1. der übertragende Investmentfonds die zu übertra-
Anteilige Abzüge
genden Vermögensgegenstände und Verbindlich-
aufgrund einer Teilfreistellung
keiten, die Teil des Nettoinventars sind, mit den
Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Anschaffungskosten abzüglich der Absetzungen für
Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den Abnutzung oder Substanzverringerung (fortgeführte
Erträgen aus Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds in Anschaffungskosten) zu seinem Geschäftsjahres-
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unab- ende (Übertragungsstichtag) anzusetzen und
hängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die 2. der übernehmende Investmentfonds die übernom-
Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfal- menen Vermögensgegenstände und Verbindlich-
len, bei der Ermittlung der Einkünfte in dem prozentua- keiten mit den fortgeführten Anschaffungskosten zu
len Umfang nicht abgezogen werden, wie auf die Er- Beginn des dem Übertragungsstichtag folgenden
träge eine Teilfreistellung anzuwenden ist. Entspre- Tages anzusetzen.
chendes gilt, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte
Ein nach § 189 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagege-
der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am
setzbuchs bestimmter Übertragungsstichtag gilt als
Betriebsvermögen oder die Anschaffungs- oder Her-
Geschäftsjahresende des übertragenden Investment-
stellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert
fonds.
mindernd zu berücksichtigen sind. Für die Anwendung
der Sätze 1 und 2 ist die Absicht zur Erzielung von (2) Der übernehmende Investmentfonds tritt in die
Betriebsvermögensmehrungen oder von Erträgen aus steuerliche Rechtsstellung des übertragenden Invest-
Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds ausreichend. mentfonds ein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016 1739
(3) Die Ausgabe der Anteile am übernehmenden 3. Das Vermögen wird nach dem Grundsatz der Risi-
Investmentfonds an die Anleger des übertragenden komischung angelegt. Eine Risikomischung liegt
Investmentfonds gilt nicht als Tausch. Die erworbenen regelmäßig vor, wenn das Vermögen in mehr als
Anteile an dem übernehmenden Investmentfonds treten drei Vermögensgegenstände mit unterschiedlichen
an die Stelle der Anteile an dem übertragenden Invest- Anlagerisiken angelegt ist. Der Grundsatz der Risi-
mentfonds. Erhalten die Anleger des übertragenden komischung gilt als gewahrt, wenn der Investment-
Investmentfonds eine Barzahlung nach § 190 des fonds in nicht nur unerheblichem Umfang Anteile an
Kapitalanlagegesetzbuchs, so gilt diese als Ertrag nach einem oder mehreren anderen Investmentfonds hält
§ 16 Absatz 1 Nummer 1. und diese anderen Investmentfonds unmittelbar
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomi-
Verschmelzung von ausländischen Investmentfonds schung angelegt sind.
miteinander, die demselben Recht eines Amts- und 4. Das Vermögen wird zu mindestens 90 Prozent des
Beitreibungshilfe leistenden ausländischen Staates Wertes des Investmentfonds in die folgenden Ver-
unterliegen. mögensgegenstände angelegt:
a) Wertpapiere im Sinne des § 193 des Kapital-
Abschnitt 4 anlagegesetzbuchs und sonstige Anlageinstru-
Ve rh ä l t n i s zu d e n mente im Sinne des § 198 des Kapitalanlage-
Besteuerungsregelungen gesetzbuchs,
für Spezial-Investmentfonds b) Geldmarktinstrumente,
§ 24 c) Derivate,
Kein Wechsel d) Bankguthaben,
zu den Besteuerungs- e) Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und
regelungen für Spezial-Investmentfonds vergleichbare Rechte nach dem Recht anderer
Wenn Investmentfonds oder ihre Anleger der Be- Staaten,
steuerung nach Kapitel 2 unterlegen haben, so ist ein f) Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften
Wechsel zur Besteuerung nach Kapitel 3 ausgeschlos- nach § 1 Absatz 19 Nummer 22 des Kapital-
sen. anlagegesetzbuchs,
g) Betriebsvorrichtungen und andere Bewirtschaf-
Kapitel 3 tungsgegenstände nach § 231 Absatz 3 des
Spezial-Investmentfonds Kapitalanlagegesetzbuchs,
h) Investmentanteile an inländischen und ausländi-
Abschnitt 1 schen Organismen für gemeinsame Kapitalanla-
Vo ra us s e t z u n g e n gen in Wertpapieren sowie an inländischen und
und Besteuerung eines ausländischen Investmentfonds, die die Voraus-
Spezial-Investmentfonds setzungen der Nummern 1 bis 7 erfüllen,
i) Spezial-Investmentanteile,
§ 25 j) Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften
Getrennte Besteuerungsregelungen nach § 1 Absatz 19 Nummer 28 des Kapitalan-
Die Vorschriften des Kapitels 2 sind auf Spezial-In- lagegesetzbuchs, wenn der Verkehrswert dieser
vestmentfonds und deren Anleger nicht anzuwenden, Beteiligungen ermittelt werden kann,
es sei denn, in Kapitel 3 werden abweichende Bestim- k) Edelmetalle,
mungen getroffen. l) unverbriefte Darlehensforderungen und
§ 26 m) Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, wenn
der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt
Anlagebestimmungen werden kann.
Ein Spezial-Investmentfonds ist ein Investment- 5. Höchstens 20 Prozent des Wertes des Investment-
fonds, der die Voraussetzungen für eine Gewerbesteu- fonds werden in Beteiligungen an Kapitalgesell-
erbefreiung nach § 15 Absatz 2 und 3 erfüllt und in der schaften investiert, die weder zum Handel an einer
Anlagepraxis nicht wesentlich gegen die nachfolgen- Börse zugelassen noch in einem anderen organi-
den weiteren Voraussetzungen (Anlagebestimmungen) sierten Markt zugelassen oder in diesen einbezo-
verstößt: gen sind. Investmentfonds, die nach ihren Anlage-
1. Der Investmentfonds oder dessen Verwalter ist in bedingungen mindestens 51 Prozent ihres Wertes
seinem Sitzstaat einer Aufsicht über Vermögen zur in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften an-
gemeinschaftlichen Kapitalanlage unterstellt. Diese legen, dürfen bis zu 100 Prozent ihres Wertes in
Bestimmung gilt für Investmentfonds, die nach § 2 Immobilien-Gesellschaften investieren. Innerhalb
Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs von AIF- der Grenzen des Satzes 1 dürfen auch Unterneh-
Kapitalverwaltungsgesellschaften verwaltet wer- mensbeteiligungen gehalten werden, die vor dem
den, als erfüllt. 28. November 2013 erworben wurden.
2. Die Anleger können mindestens einmal pro Jahr 6. Die Höhe der unmittelbaren Beteiligung oder der
das Recht zur Rückgabe oder Kündigung ihrer mittelbaren Beteiligung über eine Personengesell-
Anteile, Aktien oder Beteiligung ausüben. schaft an einer Kapitalgesellschaft liegt unter
1740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016
10 Prozent des Kapitals der Kapitalgesellschaft. § 28
Dies gilt nicht für Beteiligungen eines Investment-
Beteiligung von Personengesellschaften
fonds an
(1) Personengesellschaften, die unmittelbar oder
a) Immobilien-Gesellschaften, mittelbar über andere Personengesellschaften Anleger
b) ÖPP-Projektgesellschaften und eines Spezial-Investmentfonds sind, haben dem Spezi-
al-Investmentfonds innerhalb von drei Monaten nach
c) Gesellschaften, deren Unternehmensgegen- einem Erwerb des Spezial-Investmentanteils den Na-
stand auf die Erzeugung erneuerbarer Energien men und die Anschrift ihrer Gesellschafter mitzuteilen.
nach § 5 Nummer 14 des Erneuerbare-Energien- Die Personengesellschaft hat dem Spezial-Investment-
Gesetzes gerichtet ist. fonds Änderungen in ihrer Zusammensetzung innerhalb
von drei Monaten anzuzeigen.
7. Ein Kredit darf nur kurzfristig und nur bis zu einer
Höhe von 30 Prozent des Wertes des Investment- (2) Der gesetzliche Vertreter des Spezial-Investment-
fonds aufgenommen werden. Investmentfonds, die fonds hat die unmittelbar und mittelbar über Personen-
nach den Anlagebedingungen das bei ihnen ein- gesellschaften beteiligten Anleger spätestens sechs
gelegte Geld in Immobilien anlegen, dürfen kurzfris- Monate nach dem Erwerb eines Spezial-Investmentan-
tige Kredite bis zu einer Höhe von 30 Prozent des teils in einem Anteilsregister einzutragen.
Wertes des Investmentfonds und im Übrigen Kre- (3) Erlangt der Spezial-Investmentfonds Kenntnis
dite bis zu einer Höhe von 50 Prozent des Verkehrs- von einer Überschreitung der zulässigen Anlegerzahl
wertes der unmittelbar oder mittelbar gehaltenen oder von der Beteiligung natürlicher Personen, die nicht
Immobilien aufnehmen. die Voraussetzungen des § 26 Nummer 8 erfüllen, so
8. An dem Investmentfonds dürfen sich unmittelbar hat er unverzüglich sein Sonderkündigungsrecht aus-
und mittelbar über Personengesellschaften insge- zuüben oder sonstige Maßnahmen zu ergreifen, um
samt nicht mehr als 100 Anleger beteiligen. Natür- die zulässige Anlegerzahl und Anlegerzusammenset-
liche Personen dürfen nur beteiligt sein, wenn zung wiederherzustellen.
a) die natürlichen Personen ihre Spezial-Invest- § 29
mentanteile im Betriebsvermögen halten,
Steuerpflicht
b) die Beteiligung natürlicher Personen aufgrund des Spezial-Investmentfonds
aufsichtsrechtlicher Regelungen erforderlich ist
(1) Die Vorschriften der §§ 6 und 7 für die Besteue-
oder
rung von Investmentfonds sind auf Spezial-Investment-
c) die mittelbare Beteiligung von natürlichen Perso- fonds anzuwenden, soweit sich aus den nachfolgenden
nen an einem Spezial-Investmentfonds vor dem Regelungen keine Abweichungen ergeben.
9. Juni 2016 erworben wurde. (2) In der Statusbescheinigung nach § 7 Absatz 3 ist
Der Bestandsschutz nach Satz 2 Buchstabe c ist der Status als Spezial-Investmentfonds zu bestätigen.
bei Beteiligungen, die ab dem 24. Februar 2016 (3) Bei einer Überschreitung der zulässigen Beteili-
erworben wurden, bis zum 1. Januar 2020 und gungshöhe nach § 26 Nummer 6 sind auf den Spe-
bei Beteiligungen, die vor dem 24. Februar 2016 zial-Investmentfonds keine Besteuerungsregelungen
erworben wurden, bis zum 1. Januar 2030 anzu- anzuwenden, die eine über dieser Grenze liegende Be-
wenden. Der Bestandsschutz nach Satz 2 Buch- teiligungshöhe voraussetzen. Dies gilt auch, wenn in
stabe c ist auch auf die Gesamtrechtsnachfolger Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
von natürlichen Personen anzuwenden. Abweichendes geregelt ist.
9. Der Spezial-Investmentfonds hat ein Sonderkündi- (4) Spezial-Investmentfonds sind von der Gewerbe-
gungsrecht, wenn die zulässige Anlegerzahl über- steuer befreit.
schritten wird oder Personen beteiligt sind, die
nicht die Voraussetzungen der Nummer 8 Satz 2 § 30
erfüllen.
Inländische
10. Die Anlagebestimmungen gehen aus den Anlage- Beteiligungseinnahmen und
bedingungen hervor. sonstige inländische Einkünfte mit Steuerabzug
(1) Die Körperschaftsteuerpflicht für die inländischen
§ 27 Beteiligungseinnahmen eines Spezial-Investmentfonds
entfällt, wenn der Spezial-Investmentfonds gegenüber
Rechtsformen von dem Entrichtungspflichtigen unwiderruflich erklärt,
inländischen Spezial-Investmentfonds dass den Anlegern des Spezial-Investmentfonds
Inländische Spezial-Investmentfonds können gebil- Steuerbescheinigungen gemäß § 45a Absatz 2 des
det werden Einkommensteuergesetzes ausgestellt werden sollen
(Transparenzoption). Die Anleger gelten in diesem Fall
1. in Form eines Sondervermögens nach § 1 Absatz 10 als Gläubiger der inländischen Beteiligungseinnahmen
des Kapitalanlagegesetzbuchs oder und als Schuldner der Kapitalertragsteuer.
2. in Form einer Investmentaktiengesellschaft mit ver- (2) § 8b des Körperschaftsteuergesetzes ist vorbe-
änderlichem Kapital nach § 108 des Kapitalanlage- haltlich des Absatzes 3 auf die dem Anleger zugerech-
gesetzbuchs. neten Beteiligungseinnahmen anwendbar, soweit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016 1741
1. es sich um Gewinnausschüttungen einer Gesell- 5. Anteile der einzelnen Anleger an der Kapitalertrag-
schaft im Sinne des § 26 Nummer 6 Satz 2 handelt steuer.
und
(2) Wird vom Steuerabzug Abstand genommen oder
2. die auf die Spezial-Investmentanteile des Anlegers wird die Steuer erstattet, so hat der Spezial-Invest-
rechnerisch entfallende Beteiligung am Kapital der mentfonds die Beträge an diejenigen Anleger auszu-
Gesellschaft die Voraussetzungen für eine Freistel- zahlen, bei denen die Voraussetzungen für eine Ab-
lung nach § 8b des Körperschaftsteuergesetzes er- standnahme oder Erstattung vorliegen.
füllt.
(3) Die auf inländische Beteiligungseinnahmen und
(3) § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes sonstige inländische Einkünfte bei Ausübung der Trans-
und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes sind auf die parenzoption erhobene Kapitalertragsteuer wird auf die
dem Anleger zugerechneten Beteiligungseinnahmen Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Anlegers
nicht anzuwenden, wenn der Anleger angerechnet, wenn der Spezial-Investmentfonds die
1. ein Lebens- oder Krankenversicherungsunterneh- Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit nach § 36a
men ist und der Spezial-Investmentanteil den Kapi- Absatz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes erfüllt.
talanlagen zuzurechnen ist oder Wurde für einen Anleger kein Steuerabzug vorgenom-
men oder ein Steuerabzug erstattet und erfüllt der Spe-
2. ein Institut oder Unternehmen nach § 3 Nummer 40
Satz 3 oder 4 des Einkommensteuergesetzes oder zial-Investmentfonds nicht die Voraussetzungen nach
§ 8b Absatz 7 des Körperschaftsteuergesetzes ist § 36a Absatz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,
ist der Anleger verpflichtet, dies gegenüber seinem
und der Spezial-Investmentfonds in wesentlichem
zuständigen Finanzamt anzuzeigen und eine Zahlung
Umfang Geschäfte tätigt, die
in Höhe des unterbliebenen Steuerabzugs auf Kapital-
a) dem Handelsbuch des Instituts oder Unterneh- erträge im Sinne des § 36a Absatz 1 Satz 4 und des
mens zuzurechnen wären oder § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a des Einkommensteu-
b) als mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines ergesetzes zu leisten. § 36a Absatz 5 und 7 des Ein-
Eigenhandelserfolgs erworben anzusehen wären, kommensteuergesetzes bleibt unberührt.
wenn sie von dem Institut oder Unternehmen unmit-
telbar getätigt worden wären. § 32
(4) Ist der Anleger des Spezial-Investmentfonds ein Haftung bei
Dach-Spezial-Investmentfonds, so sind die Absätze 1 ausgeübter Transparenzoption
bis 3 entsprechend auf den Dach-Spezial-Investment- (1) Der Entrichtungspflichtige haftet für die Steuer,
fonds und dessen Anleger anzuwenden. Dies gilt nicht, die bei ausgeübter Transparenzoption zu Unrecht nicht
soweit der Dach-Spezial-Investmentfonds Spezial- erhoben oder erstattet wurde. Die Haftung ist ausge-
Investmentanteile an einem anderen Dach-Spezial- schlossen, soweit der Entrichtungspflichtige nachweist,
Investmentfonds hält. dass er die ihm auferlegten Pflichten weder vorsätzlich
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für noch grob fahrlässig verletzt hat.
sonstige inländische Einkünfte eines Spezial-Invest-
(2) Der Anleger haftet für die Steuer, die bei ausge-
mentfonds, die bei Vereinnahmung durch den Spezial-
übter Transparenzoption zu Unrecht nicht erhoben oder
Investmentfonds einem Steuerabzug unterliegen.
erstattet wurde, wenn die Haftung nach Absatz 1 aus-
geschlossen oder die Haftungsschuld uneinbringlich
§ 31
ist.
Steuerabzug
und Steueranrechnung (3) Der gesetzliche Vertreter des Spezial-Investment-
bei Ausübung der Transparenzoption fonds haftet für die Steuer, die bei ausgeübter Trans-
parenzoption zu Unrecht nicht erhoben oder erstattet
(1) Nimmt ein Spezial-Investmentfonds die Transpa- wurde, wenn die Haftung nach den Absätzen 1 und 2
renzoption wahr, so sind die Regelungen des Einkom- ausgeschlossen oder die Haftungsschuld uneinbring-
mensteuergesetzes zum Steuerabzug vom Kapitaler- lich ist. Die Haftung setzt voraus, dass der gesetzliche
trag so anzuwenden, als ob dem jeweiligen Anleger Vertreter zum Zeitpunkt der Abstandnahme vom Steu-
die inländischen Beteiligungseinnahmen oder die sons- erabzug oder der Erstattung von Kapitalertragsteuer
tigen inländischen Einkünfte unmittelbar selbst zuge- Kenntnis von den fehlenden Voraussetzungen für eine
flossen wären. In den Steuerbescheinigungen sind Abstandnahme oder Erstattung hatte und dies dem
neben den nach § 45a des Einkommensteuergesetzes Entrichtungspflichtigen nicht mitgeteilt hat.
erforderlichen Angaben zusätzlich anzugeben:
1. Name und Anschrift des Spezial-Investmentfonds § 33
als Zahlungsempfänger,
Inländische
2. Zeitpunkt des Zuflusses des Kapitalertrags bei dem Immobilienerträge und sonstige
Spezial-Investmentfonds, inländische Einkünfte ohne Steuerabzug
3. Name und Anschrift der am Spezial-Investment- (1) Die Steuerpflicht für die inländischen Immobilien-
fonds beteiligten Anleger als Gläubiger der Kapital- erträge eines Spezial-Investmentfonds entfällt, wenn
erträge, der Spezial-Investmentfonds auf ausgeschüttete oder
4. Gesamtzahl der Anteile des Spezial-Investment- ausschüttungsgleiche inländische Immobilienerträge
fonds zum Zeitpunkt des Zuflusses und Anzahl der Kapitalertragsteuer gemäß § 50 erhebt, an die zustän-
Anteile der einzelnen Anleger sowie dige Finanzbehörde abführt und den Anlegern Steuer-
1742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016
bescheinigungen gemäß § 45a Absatz 2 des Einkom- (3) Zurechnungsbeträge sind die inländischen Be-
mensteuergesetzes ausstellt. teiligungseinnahmen und sonstigen inländischen Ein-
(2) Die inländischen Immobilienerträge gelten bei künfte mit Steuerabzug, wenn die Transparenzoption
beschränkt steuerpflichtigen Anlegern als unmittelbar nach § 30 wahrgenommen wurde.
bezogene Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 (4) Absetzungsbeträge sind die ausgeschütteten
Buchstabe f, Nummer 6 oder Nummer 8 des Einkom- Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung von
mensteuergesetzes. Dies gilt auch für die Anwendung Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, so-
der Regelungen in Abkommen zur Vermeidung der weit auf diese Einnahmen Absetzungen für Abnutzun-
Doppelbesteuerung. Der Abzug der Kapitalertragsteuer gen oder Substanzverringerung entfallen.
durch den Spezial-Investmentfonds auf die in den aus-
(5) Substanzbeträge sind die verbleibenden Beträge
geschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträgen
einer Ausschüttung nach Abzug der ausgeschütteten
enthaltenen inländischen Immobilienerträge hat bei be-
Erträge, der ausgeschütteten ausschüttungsgleichen
schränkt steuerpflichtigen Anlegern, abweichend von
Erträge der Vorjahre, der Zurechnungsbeträge und der
§ 50 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes,
Absetzungsbeträge.
keine abgeltende Wirkung.
(6) Werden einem Anleger Erträge ausgeschüttet, die
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
auf Zeiträume entfallen, in denen der Anleger nicht an
sonstige inländische Einkünfte, die bei Vereinnahmung
dem Spezial-Investmentfonds beteiligt war, gelten inso-
durch den Spezial-Investmentfonds keinem Steuerab-
weit Substanzbeträge als ausgeschüttet.
zug unterliegen.
§ 36
Abschnitt 2
Ausschüttungsgleiche Erträge
Besteuerung
des Anlegers eines (1) Ausschüttungsgleiche Erträge sind die folgenden
Spezial-Investmentfonds nach den §§ 37 bis 41 ermittelten positiven Einkünfte,
die von einem Spezial-Investmentfonds nicht zur Aus-
§ 34 schüttung verwendet werden:
Spezial-Investmenterträge 1. Kapitalerträge nach § 20 des Einkommensteuerge-
setzes mit Ausnahme der steuerfrei thesaurierbaren
(1) Erträge aus Spezial-Investmentfonds (Spezial-
Kapitalerträge,
Investmenterträge) sind
2. Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von
1. ausgeschüttete Erträge nach § 35,
Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
2. ausschüttungsgleiche Erträge nach § 36 Absatz 1 sowie Gewinne aus der Veräußerung von Grundstü-
und cken und grundstücksgleichen Rechten und
3. Gewinne aus der Veräußerung von Spezial-Invest- 3. sonstige Erträge.
mentanteilen nach § 49.
Keine ausschüttungsgleichen Erträge sind die inländi-
(2) Auf Spezial-Investmenterträge sind § 2 Absatz 5b, schen Beteiligungseinnahmen und die sonstigen inlän-
§ 20 Absatz 6 und 9, die §§ 32d und 43 Absatz 5 Satz 1 dischen Einkünfte mit Steuerabzug, wenn die Trans-
des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden. § 3 parenzoption nach § 30 wahrgenommen wurde.
Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b
(2) Steuerfrei thesaurierbare Kapitalerträge sind
des Körperschaftsteuergesetzes sind vorbehaltlich des
§ 42 nicht anzuwenden. 1. Erträge aus Stillhalterprämien nach § 20 Absatz 1
(3) Die Freistellung von ausgeschütteten und aus- Nummer 11 des Einkommensteuergesetzes,
schüttungsgleichen Erträgen aufgrund eines Abkom- 2. Gewinne nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3
mens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung richtet und 7 des Einkommensteuergesetzes; ausgenom-
sich nach § 43 Absatz 1. Ungeachtet von Abkommen men sind Erträge aus Swap-Verträgen, soweit sich
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wird die die Höhe der getauschten Zahlungsströme nach
Freistellung von Ausschüttungen eines ausländischen Kapitalerträgen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder
Spezial-Investmentfonds nur unter den Voraussetzun- Nummer 7 des Einkommensteuergesetzes be-
gen des § 16 Absatz 4 gewährt. stimmt, und
3. Gewinne aus der Veräußerung von Investmentantei-
§ 35 len und Spezial-Investmentanteilen.
Ausgeschüttete Erträge (3) Sonstige Erträge sind Einkünfte, die nicht unter
und Ausschüttungsreihenfolge die §§ 20, 21 und 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
(1) Ausgeschüttete Erträge sind die nach den Einkommensteuergesetzes fallen.
§§ 37 bis 41 ermittelten Einkünfte, die von einem (4) Die ausschüttungsgleichen Erträge sind nach
Spezial-Investmentfonds zur Ausschüttung verwendet § 37 mit der Maßgabe zu ermitteln, dass Einnahmen
werden. und Werbungskosten insoweit den Anlegern zugerech-
(2) Zurechnungsbeträge und Absetzungsbeträge net werden, wie diese zum Zeitpunkt des Zuflusses der
gelten vorrangig als ausgeschüttet. Substanzbeträge Einnahmen oder des Abflusses der Werbungskosten
gelten erst nach Ausschüttung sämtlicher Erträge des Spezial-Investmentanteile an dem Spezial-Investment-
laufenden und aller vorherigen Geschäftsjahre als ver- fonds halten. Die ausschüttungsgleichen Erträge gelten
wendet. mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie verein-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016 1743
nahmt worden sind, als zugeflossen, und zwar unge- (6) Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom
achtet einer vorherigen Anteilsveräußerung. Stammrecht abgetrennt, gilt dies als Veräußerung der
(5) Die steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge Schuldverschreibung und als Anschaffung der durch
gelten mit Ablauf des 15. Geschäftsjahres nach dem die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter. Die Tren-
Geschäftsjahr der Vereinnahmung als ausschüttungs- nung gilt als vollzogen, wenn dem Inhaber der Schuld-
gleiche Erträge und zu diesem Zeitpunkt als zugeflos- verschreibung die Wertpapierkennnummern für die
sen, soweit sie die Verluste der Vorjahre übersteigen durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter zu-
und nicht bis zum Ende des 15. Geschäftsjahres oder gehen. Als Veräußerungserlös der Schuldverschreibung
in den vorherigen Geschäftsjahren ausgeschüttet gilt deren gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Trennung.
wurden. Absatz 4 ist auf die steuerfrei thesaurierbaren Für die Ermittlung der Anschaffungskosten der neuen
Kapitalerträge nicht anzuwenden. Wirtschaftsgüter ist der Wert nach Satz 3 entsprechend
dem gemeinen Wert der neuen Wirtschaftsgüter aufzu-
(6) Wird nicht spätestens vier Monate nach Ablauf teilen. Die Erträge des Stammrechts sind in sinnge-
des Geschäftsjahres des Spezial-Investmentfonds eine mäßer Anwendung des Absatzes 3 periodengerecht
Ausschüttung der Erträge des abgelaufenen Ge- abzugrenzen.
schäftsjahres vorgenommen, so gelten diese Erträge
als nicht zur Ausschüttung verwendet. (7) Wird eine sonstige Kapitalforderung im Sinne des
§ 20 Absatz 1 Nummer 7 des Einkommensteuergeset-
§ 37 zes gegen Anteile an einer Körperschaft, Vermögens-
Ermittlung der Einkünfte masse oder Personenvereinigung getauscht, bemessen
sich die Anschaffungskosten der Anteile nach dem
Der Spezial-Investmentfonds ermittelt die Einkünfte gemeinen Wert der sonstigen Kapitalforderung. § 20
des Spezial-Investmentfonds entsprechend § 2 Ab- Absatz 4a des Einkommensteuergesetzes findet keine
satz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 23 Absatz 3 des Anwendung.
Einkommensteuergesetzes und gliedert sie nach den
steuerlichen Wirkungen beim Anleger. Dabei sind ins- (8) Die abgegrenzten Zinsen, angewachsenen An-
besondere die Einkünfte gesondert auszuweisen, bei sprüche und Mieten sowie die Erträge nach Absatz 6
denen beim Anleger die Regelungen nach den Satz 5 gehören zu den ausgeschütteten und ausschüt-
§§ 42 bis 47 zur Anwendung kommen. tungsgleichen Erträgen.
§ 38
§ 39
Vereinnahmung und Verausgabung
(1) § 11 des Einkommensteuergesetzes ist nach Werbungskosten, Abzug der Direktkosten
Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.
(1) Werbungskosten des Spezial-Investmentfonds,
(2) Dividenden gelten bereits am Tag des Dividen- die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammen-
denabschlags als zugeflossen. hang mit Einnahmen stehen, sind Direktkosten. Zu den
(3) Periodengerecht abzugrenzen sind Direktkosten gehören auch Absetzungen für Abnutzung
oder Substanzverringerung bis zur Höhe der nach § 7
1. Zinsen und angewachsene Ansprüche einer sonsti- des Einkommensteuergesetzes zulässigen Beträge. Die
gen Kapitalforderung nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 übrigen Werbungskosten des Spezial-Investmentfonds
des Einkommensteuergesetzes, wenn die Kapitalfor- sind Allgemeinkosten.
derung eine Emissionsrendite hat oder bei ihr das
Stammrecht und der Zinsschein getrennt wurden, (2) Direktkosten, die in einem unmittelbaren wirt-
2. angewachsene Ansprüche aus einem Emissions- schaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen nach
Agio oder -Disagio und § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 1 des Einkommensteuergesetzes stehen, sind aus-
3. Mieten.
schließlich den Einnahmen nach § 20 Absatz 2 Satz 1
Die angewachsenen Ansprüche sind mit der Emissi- Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zuzuordnen.
onsrendite anzusetzen, sofern diese leicht und eindeu- Liegen keine Einnahmen nach § 20 Absatz 2 Satz 1
tig ermittelbar ist. Anderenfalls ist der Unterschieds- Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes vor oder
betrag zwischen dem Marktwert zum Ende des Ge- sind die Einnahmen niedriger als die Werbungskosten,
schäftsjahres und dem Marktwert zu Beginn des Ge- so hat der Spezial-Investmentfonds Verlustvorträge zu
schäftsjahres oder im Falle des Erwerbs innerhalb des bilden.
Geschäftsjahres der Unterschiedsbetrag zwischen dem
Marktwert zum Ende des Geschäftsjahres und den An- (3) Verluste aus Finanzderivaten sind als Direktkos-
schaffungskosten als Zins (Marktrendite) anzusetzen. ten bei den Einnahmen nach § 20 Absatz 2 Satz 1
Die abgegrenzten Zinsen, angewachsenen Ansprüche Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes abzuziehen,
und Mieten gelten als zugeflossen. wenn der Spezial-Investmentfonds im Rahmen einer
konzeptionellen Gestaltung Verluste aus Finanzderiva-
(4) Periodengerecht abgegrenzte Werbungskosten
ten und in gleicher oder ähnlicher Höhe Einnahmen
gelten als abgeflossen, soweit der tatsächliche Abfluss
nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einkommen-
im folgenden Geschäftsjahr erfolgt.
steuergesetzes herbeigeführt hat.
(5) Gewinnanteile des Spezial-Investmentfonds an
einer Personengesellschaft gehören zu den Erträgen (4) Die nach der Zuordnung nach den Absät-
des Geschäftsjahres, in dem das Wirtschaftsjahr der zen 2 und 3 verbleibenden Direktkosten sind von den
Personengesellschaft endet. jeweiligen Einnahmen abzuziehen.
1744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016
§ 40 wenn die gleichen steuerlichen Wirkungen beim Anle-
Abzug der Allgemeinkosten ger eintreten.
(2) Nicht ausgeglichene negative Erträge sind in den
(1) Die Allgemeinkosten sind zwischen den nach
folgenden Geschäftsjahren abzuziehen. § 10d Absatz 4
§ 43 Absatz 1 steuerbefreiten Einkünften und allen
des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.
übrigen Einkünften des Spezial-Investmentfonds aufzu-
Nicht ausgeglichene negative Erträge sind nicht ab-
teilen. Der Anteil, der auf die nach § 43 Absatz 1 steu-
ziehbar, soweit ein Anleger seine Spezial-Investment-
erbefreiten Einkünfte entfällt, bestimmt sich nach dem
anteile veräußert.
Verhältnis des durchschnittlichen Vermögens des
vorangegangenen Geschäftsjahres, das Quelle dieser
Einkünfte ist, zu dem durchschnittlichen Gesamtver- § 42
mögen des vorangegangenen Geschäftsjahres. Zur Steuerbefreiung
Berechnung des durchschnittlichen Vermögens sind von Beteiligungseinkünften
die monatlichen Endwerte des vorangegangenen Ge- und inländischen Immobilienerträgen
schäftsjahres zugrunde zu legen. (1) Soweit die ausgeschütteten und ausschüttungs-
(2) Die Allgemeinkosten sind innerhalb der nach gleichen Erträge Kapitalerträge nach § 43 Absatz 1
§ 43 Absatz 1 steuerbefreiten Einkünfte und innerhalb Satz 1 Nummer 6 und 9 sowie Satz 2 des Einkommen-
aller übrigen Einkünfte zwischen den laufenden Ein- steuergesetzes enthalten, ist § 3 Nummer 40 des Ein-
nahmen und den sonstigen Gewinnen aufzuteilen. Lau- kommensteuergesetzes anzuwenden. Satz 1 gilt nicht
fende Einnahmen sind die Einnahmen aus den in in den Fällen des § 30 Absatz 3 Nummer 1 und 2.
§ 36 Absatz 1 Satz 1 genannten Ertragsarten mit Aus- (2) Soweit die ausgeschütteten und ausschüttungs-
nahme der steuerfrei thesaurierbaren Kapitalertrags- gleichen Erträge Kapitalerträge nach § 43 Absatz 1
arten. Sonstige Gewinne sind die Einnahmen und Ge- Satz 1 Nummer 6 sowie Satz 2 des Einkommensteuer-
winne aus den steuerfrei thesaurierbaren Kapitaler- gesetzes enthalten, ist § 8b des Körperschaftsteuerge-
tragsarten. setzes unter den Voraussetzungen des § 30 Absatz 2
(3) Die Aufteilung nach Absatz 2 erfolgt nach dem anwendbar. Soweit die ausgeschütteten und ausschüt-
Verhältnis der positiven Salden der laufenden Einnah- tungsgleichen Erträge Kapitalerträge nach § 43 Ab-
men des vorangegangenen Geschäftsjahres einerseits satz 1 Satz 1 Nummer 9 sowie Satz 2 des Einkommen-
und der positiven Salden der sonstigen Gewinne des steuergesetzes enthalten, ist § 8b des Körperschaft-
vorangegangenen Geschäftsjahres. Bei der Aufteilung steuergesetzes anwendbar. Die Sätze 1 und 2 gelten
bleiben Gewinn- und Verlustvorträge unberücksichtigt. nicht in den Fällen des § 30 Absatz 3 Nummer 1 und 2.
Sind die Salden der laufenden Einnahmen oder der (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
sonstigen Gewinne negativ, so erfolgt die Zuordnung wenn es sich um Kapitalerträge nach § 43 Absatz 1
der Allgemeinkosten jeweils hälftig zu den laufenden Satz 1 Nummer 6 und 9 sowie Satz 2 des Einkommen-
Einnahmen sowie zu den sonstigen Gewinnen. steuergesetzes aus einer steuerlich nicht vorbelasteten
(4) Nach der Aufteilung der Allgemeinkosten nach Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-
Absatz 3 werden die Allgemeinkosten den entspre- masse handelt. Als steuerlich nicht vorbelastet gelten
chend § 37 gegliederten Einnahmen und Gewinnen zu- Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermö-
geordnet. Die Zuordnung erfolgt nach dem Verhältnis gensmassen, die keiner Ertragsbesteuerung unterlie-
der entsprechenden positiven Einnahmen und Gewinne gen, von der Ertragsbesteuerung persönlich befreit sind
des vorangegangenen Geschäftsjahres. Wenn entspre- oder sachlich insoweit von der Ertragsbesteuerung be-
chende Einnahmen oder Gewinne im vorangegangenen freit sind, wie sie Ausschüttungen vornehmen. Satz 1
Geschäftsjahr nicht positiv waren, wird diesen Einnah- ist nicht auf vorbelastete REIT-Dividenden nach § 19a
men oder Gewinnen vor der Zuordnung nach den Sät- des REIT-Gesetzes anzuwenden.
zen 1 und 2 jeweils der Anteil der Allgemeinkosten zu- (4) Sind in den ausgeschütteten oder ausschüt-
geordnet, der bei einer Aufteilung zu gleichen Teilen tungsgleichen Erträgen inländische Beteiligungsein-
rechnerisch entsteht. nahmen enthalten, die von dem Spezial-Investment-
(5) Allgemeinkosten, die in einem mittelbaren wirt- fonds versteuert wurden, so sind 60 Prozent dieser
schaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen nach ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträge
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 1 Num- steuerfrei. Abweichend von Satz 1 sind die in ausge-
mer 1 des Einkommensteuergesetzes stehen, sind aus- schütteten oder ausschüttungsgleichen Erträgen ent-
schließlich den Einnahmen nach § 20 Absatz 2 Satz 1 haltenen inländischen Beteiligungseinnahmen vollstän-
Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zuzuordnen. dig steuerbefreit, wenn
Liegen keine Einnahmen nach § 20 Absatz 2 Satz 1 1. der Anleger dem Körperschaftsteuergesetz unter-
Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes vor oder liegt und
sind die Einnahmen niedriger als die Werbungskosten,
2. dem Spezial-Investmentfonds kein Ermäßigungsan-
so hat der Spezial-Investmentfonds Verlustvorträge zu
spruch aus einem Abkommen zur Vermeidung der
bilden.
Doppelbesteuerung aufgrund eines Quellensteuer-
höchstsatzes von unter 15 Prozent zusteht.
§ 41
(5) Sind in den ausgeschütteten oder ausschüt-
Verlustverrechnung tungsgleichen Erträgen inländische Immobilienerträge
(1) Negative Erträge des Spezial-Investmentfonds oder sonstige inländische Einkünfte enthalten, die von
sind mit positiven Erträgen gleicher Art bis zu deren dem Spezial-Investmentfonds versteuert wurden, so
Höhe auszugleichen. Die Gleichartigkeit ist gegeben, sind 20 Prozent dieser ausgeschütteten oder ausschüt-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016 1745
tungsgleichen Erträge steuerfrei. Absatz 4 Satz 2 ist 2. der Anleger dem Körperschaftsteuergesetz unter-
entsprechend anzuwenden. liegt und kein Institut oder Unternehmen nach § 3
Nummer 40 Satz 3 oder 4 des Einkommensteuerge-
§ 43 setzes oder § 8b Absatz 7 oder 8 des Körperschaft-
steuergesetzes ist und
Steuerbefreiung aufgrund
von Abkommen zur Vermeidung 3. die auf die Spezial-Investmentanteile des Anlegers
der Doppelbesteuerung, der Hinzu- rechnerisch entfallende Beteiligung am Kapital der
rechnungsbesteuerung und der Teilfreistellung Gesellschaft die Voraussetzungen für eine Kürzung
nach § 9 Nummer 2a und 7 des Gewerbesteuerge-
(1) Die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen
setzes erfüllt.
Erträge sind bei der Veranlagung des Anlegers insoweit
von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer (2) Die nach § 43 Absatz 3 zu gewährenden Teilfrei-
auszunehmen, als sie aus einem ausländischen Staat stellungen sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags
stammende Einkünfte enthalten, für die die Bundesre- nach § 7 des Gewerbesteuergesetzes nur zur Hälfte zu
publik Deutschland aufgrund eines Abkommens zur berücksichtigen.
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf die Ausübung
des Besteuerungsrechts verzichtet hat. Satz 1 ist nicht § 46
auf Erträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Zinsschranke
Einkommensteuergesetzes anzuwenden. Satz 2 ist
(1) Beim Anleger sind für Zwecke des § 4h Absatz 1
nicht auf Erträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des
des Einkommensteuergesetzes ausgeschüttete oder
Einkommensteuergesetzes aus einer Gesellschaft im
ausschüttungsgleiche Erträge, die aus Zinserträgen
Sinne des § 26 Nummer 6 Satz 2 anzuwenden, soweit
nach § 4h Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergeset-
1. der Anleger die persönlichen Voraussetzungen für zes stammen, als Zinserträge zu berücksichtigen. Dies
eine Freistellung nach dem Abkommen zur Vermei- gilt nicht für ausgeschüttete Erträge, die nach § 35 Ab-
dung der Doppelbesteuerung erfüllt und satz 6 als Substanzbeträge gelten.
2. die auf die Spezial-Investmentanteile des Anlegers (2) Der anzusetzende Zinsertrag mindert sich um die
rechnerisch entfallende Beteiligung am Kapital der folgenden Abzugsbeträge:
Gesellschaft die Voraussetzungen für eine Freistel-
1. Direktkosten,
lung nach dem Abkommen zur Vermeidung der Dop-
pelbesteuerung erfüllt. 2. die nach § 40 den Zinserträgen zuzurechnenden
Allgemeinkosten,
(2) § 3 Nummer 41 Buchstabe a des Einkommen-
steuergesetzes ist entsprechend anzuwenden. 3. Zinsaufwendungen und
(3) Auf ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche 4. negative Kapitalerträge nach § 20 Absatz 1 Num-
Erträge, die aus Ausschüttungen von Investmentfonds, mer 7 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 des Einkom-
Vorabpauschalen oder Gewinnen aus der Veräußerung mensteuergesetzes.
von Investmentanteilen stammen, ist die Teilfreistellung (3) Übersteigen die Abzugsbeträge den Zinsertrag,
nach § 20 entsprechend anzuwenden. so ist die Differenz auf die folgenden Geschäftsjahre
des Spezial-Investmentfonds zu übertragen; dies min-
§ 44 dert den Zinsertrag der folgenden Geschäftsjahre.
Anteilige Abzüge
aufgrund einer Steuerbefreiung § 47
Anrechnung und
§ 21 ist entsprechend auf Betriebsvermögensminde-
Abzug von ausländischer Steuer
rungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder
Werbungskosten anzuwenden, die mit Erträgen in wirt- (1) Enthalten die ausgeschütteten und ausschüt-
schaftlichem Zusammenhang stehen, die ganz oder tungsgleichen Erträge Einkünfte aus einem ausländi-
teilweise von der Besteuerung freizustellen sind. schen Staat, die in diesem Staat zu einer Steuer heran-
gezogen wurden, die anrechenbar ist
§ 45 1. nach § 34c Absatz 1 des Einkommensteuergeset-
Gewerbesteuer bei zes,
Spezial-Investmenterträgen 2. nach § 26 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes
(1) Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 oder
des Gewerbesteuergesetzes sind § 42 Absatz 4 sowie 3. nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppel-
§ 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes und besteuerung auf die Einkommensteuer oder Körper-
§ 8b des Körperschaftsteuergesetzes nicht anzuwen- schaftsteuer,
den auf Kapitalerträge nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Num- so ist bei unbeschränkt steuerpflichtigen Anlegern die
mer 1, 1a und 6 sowie Satz 2 des Einkommensteuerge- festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen
setzes, die in den ausgeschütteten oder ausschüt- Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer
tungsgleichen Erträgen enthalten sind und auf inländi- auf den Teil der Einkommensteuer oder Körperschaft-
sche Beteiligungseinnahmen, die dem Anleger nach steuer anzurechnen, der auf diese ausländischen, um
§ 30 Absatz 1 Satz 2 zugerechnet werden. Dies gilt die anteilige ausländische Steuer erhöhten Einkünfte
nicht, wenn entfällt. Wird von auf ausländische Spezial-Investment-
1. der Schuldner der Kapitalerträge eine Gesellschaft anteile ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen
nach § 26 Nummer 6 Satz 2 ist, Erträgen in dem Staat, in dem der ausländische Spe-
1746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016
zial-Investmentfonds ansässig ist, eine Abzugsteuer kannt macht oder wenn der Anleger die Fonds-Teilfrei-
erhoben, so gilt für deren Anrechnung Satz 1 entspre- stellungsgewinne nachweist.
chend. (3) Der Fonds-Aktiengewinn ist der Teil des Wertes
(2) Zur Ermittlung des Teils der Einkommensteuer eines Spezial-Investmentanteils, der auf folgende Erträ-
oder Körperschaftsteuer, der auf die ausländischen, ge, die nicht ausgeschüttet wurden und nicht als aus-
um die anteilige ausländische Steuer erhöhten Ein- geschüttet gelten, sowie auf folgende Wertveränderun-
künfte nach Absatz 1 entfällt, ist gen entfällt:
1. bei einkommensteuerpflichtigen Anlegern der durch- 1. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kör-
schnittliche Steuersatz, der sich bei der Veranlagung perschaften, Personenvereinigungen und Vermö-
des zu versteuernden Einkommens, einschließlich gensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu
der ausländischen Einkünfte, nach den §§ 32a, 32b, den Einnahmen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des
34, 34a und 34b des Einkommensteuergesetzes er- Einkommensteuergesetzes gehören,
gibt, auf die ausländischen Einkünfte anzuwenden, 2. Wertveränderungen von Anteilen an Körperschaften,
2. bei körperschaftsteuerpflichtigen Anlegern die deut- Personenvereinigungen und Vermögensmassen, de-
sche Körperschaftsteuer, die sich bei der Veran- ren Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen
lagung des zu versteuernden Einkommens, ein- im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Einkom-
schließlich der ausländischen Einkünfte, ohne mensteuergesetzes gehören,
Anwendung der §§ 37 und 38 des Körperschaftsteu- 3. Anleger-Aktiengewinne eines Dach-Spezial-Invest-
ergesetzes ergibt, aufzuteilen; die Aufteilung erfolgt mentfonds aus der Veräußerung eines Spezial-
nach dem Verhältnis der ausländischen Einkünfte zur Investmentanteils an einem Ziel-Spezial-Investment-
Summe der Einkünfte. fonds und
(3) Der Höchstbetrag der anrechenbaren ausländi- 4. Anleger-Aktiengewinne eines Dach-Spezial-Invest-
schen Steuern aus verschiedenen Staaten ist für die mentfonds aus dem Besitz eines Spezial-Invest-
ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge mentanteils an einem Ziel-Spezial-Investmentfonds,
aus jedem einzelnen Spezial-Investmentfonds zusam- die bei der Bewertung des Dach-Spezial-Invest-
mengefasst zu berechnen. mentfonds ermittelt werden.
(4) § 34c Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie Absatz 2, 3 Satz 1 gilt nur für Bestandteile, die nicht bereits von
und 6 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend Absatz 5 erfasst werden.
anzuwenden. Der Anrechnung der ausländischen
(4) Gewinne aus der Veräußerung sowie Wertverän-
Steuer nach § 34c Absatz 1 des Einkommensteuerge-
derungen von Anteilen an Körperschaften, Personen-
setzes steht bei ausländischen Spezial-Investmentan-
vereinigungen und Vermögensmassen sind nicht in
teilen § 34c Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuerge-
den Fonds-Aktiengewinn einzubeziehen, wenn die Kör-
setzes nicht entgegen.
perschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
(5) Ausländische Steuern, die auf ausgeschüttete
1. keiner Ertragsbesteuerung unterliegt,
und ausschüttungsgleiche Erträge entfallen, die nach
§ 43 Absatz 1 steuerfrei sind, sind bei der Anrechnung 2. von der Ertragsbesteuerung persönlich befreit ist
oder dem Abzug nach Absatz 1 nicht zu berücksichti- oder
gen. 3. sachlich insoweit von der Ertragsbesteuerung befreit
ist, wie sie eine Ausschüttung vornimmt.
§ 48
Verluste aus Finanzderivaten mindern den Fonds-
Fonds-Aktiengewinn, Aktiengewinn, wenn der Spezial-Investmentfonds im
Fonds-Abkommensgewinn, Rahmen einer konzeptionellen Gestaltung Verluste aus
Fonds-Teilfreistellungsgewinn Finanzderivaten und in gleicher oder ähnlicher Höhe
(1) Der Spezial-Investmentfonds hat bei jeder Be- Wertveränderungen nach Absatz 3 Nummer 2 herbei-
wertung seines Vermögens pro Spezial-Investmentan- geführt hat.
teil den Fonds-Aktiengewinn, den Fonds-Abkommens- (5) Der Fonds-Abkommensgewinn ist der Teil des
gewinn und den Fonds-Teilfreistellungsgewinn als ab- Wertes eines Spezial-Investmentanteils, der auf fol-
solute Werte in Euro zu ermitteln und dem Anleger gende Erträge, die nicht ausgeschüttet wurden und
diese Werte bekannt zu machen. Der Fonds-Aktienge- nicht als ausgeschüttet gelten, sowie auf folgende
winn, der Fonds-Abkommensgewinn und der Fonds- Wertveränderungen entfällt:
Teilfreistellungsgewinn ändern sich nicht durch die Aus- 1. Erträge, die aufgrund eines Abkommens zur Vermei-
gabe und Rücknahme von Spezial-Investmentanteilen. dung der Doppelbesteuerung nach § 43 Absatz 1
(2) Die Steuerbefreiung nach § 42 Absatz 1 bis 3 ist von der Besteuerung freizustellen sind,
nur anzuwenden, wenn der Spezial-Investmentfonds 2. Wertveränderungen von Vermögensgegenständen,
den Fonds-Aktiengewinn ermittelt und bekannt macht auf die bei einer Veräußerung § 43 Absatz 1 anwend-
oder wenn der Anleger den Fonds-Aktiengewinn nach- bar wäre,
weist. Die Steuerbefreiung nach § 43 Absatz 1 ist nur
anzuwenden, wenn der Spezial-Investmentfonds den 3. Anleger-Abkommensgewinne eines Dach-Spezial-
Fonds-Abkommensgewinn ermittelt und bekannt Investmentfonds aus der Veräußerung eines Spe-
macht oder wenn der Anleger den Fonds-Abkommens- zial-Investmentanteils an einem Ziel-Spezial-Invest-
gewinn nachweist. Die Teilfreistellung nach § 43 Absatz 3 mentfonds und
ist nur anzuwenden, wenn der Spezial-Investmentfonds 4. Anleger-Abkommensgewinne eines Dach-Spezial-
die Fonds-Teilfreistellungsgewinne ermittelt und be- Investmentfonds aus dem Besitz eines Spezial-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016 1747
Investmentanteils an einem Ziel-Spezial-Investment- Sätzen 1 bis 3 ermittelten Unterschiedsbeträge sind
fonds, die bei der Bewertung des Dach-Spezial- jeweils um den zum Schluss des vorangegangenen
Investmentfonds ermittelt werden. Wirtschaftsjahres angesetzten Anleger-Aktiengewinn,
(6) Der Fonds-Teilfreistellungsgewinn ist jeweils ge- Anleger-Abkommensgewinn oder Anleger-Teilfreistel-
trennt für die in § 20 Absatz 1 genannten Arten von lungsgewinn zu berichtigen. Die Berichtigungen nach
Anlegern zu ermitteln. Der Fonds-Teilfreistellungs- Satz 4 sind bei einer bilanziellen Teilwertzuschreibung
gewinn ist der Teil des Wertes eines Spezial-Invest- nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 des Einkommen-
mentanteils, der auf folgende Erträge, die nicht ausge- steuergesetzes auf die Anschaffungskosten der Spezi-
schüttet wurden und nicht als ausgeschüttet gelten, al-Investmentanteile entsprechend anzuwenden. Der
sowie auf folgende Wertveränderungen entfällt: nach den Sätzen 1 bis 5 ermittelte Anleger-Aktienge-
winn, Anleger-Abkommensgewinn oder Anleger-Teil-
1. Erträge aus einem Investmentanteil, soweit diese freistellungsgewinn kann positiv oder negativ sein.
nach § 20 von der Besteuerung freizustellen sind,
(3) Für die Ermittlung des Gewinns aus der Veräuße-
2. Wertveränderungen von Investmentanteilen, soweit
rung von Spezial-Investmentanteilen, die nicht zu
auf diese bei einer Veräußerung § 20 anwendbar
einem Betriebsvermögen gehören, gilt § 20 Absatz 4
wäre,
des Einkommensteuergesetzes entsprechend. Der Ge-
3. Anleger-Teilfreistellungsgewinne eines Dach-Spe- winn aus der Veräußerung von Spezial-Investmentan-
zial-Investmentfonds aus der Veräußerung eines teilen ist
Spezial-Investmentanteils an einem Ziel-Spezial-
Investmentfonds und 1. um die während der Besitzzeit bereits besteuerten
ausschüttungsgleichen Erträge zu mindern sowie
4. Anleger-Teilfreistellungsgewinne eines Dach-Spe-
zial-Investmentfonds aus dem Besitz eines Spezial- 2. um die auf diese Erträge gezahlten inländischen und
Investmentanteils an einem Ziel-Spezial-Investment- ausländischen Steuern, vermindert um die erstattete
fonds, die bei der Bewertung des Dach-Spezial- inländische und ausländische Steuer des Geschäfts-
Investmentfonds ermittelt werden. jahres oder früherer Geschäftsjahre, zu erhöhen.
Ausschüttungsgleiche Erträge, die in einem späteren
§ 49 Geschäftsjahr innerhalb der Besitzzeit ausgeschüttet
Veräußerung von wurden, sind dem Veräußerungserlös hinzuzurechnen.
Spezial-Investmentanteilen, Teilwertansatz Des Weiteren ist der Gewinn aus der Veräußerung um
(1) Wird der Spezial-Investmentanteil veräußert oder die während der Besitzzeit des Anlegers zugeflossenen
wird ein Gewinn aus dem Spezial-Investmentanteil in Substanzbeträge und Absetzungsbeträge zu erhöhen.
sonstiger Weise realisiert, so sind Inländische Beteiligungseinnahmen und sonstige inlän-
dische Einkünfte, die nach § 30 Absatz 1 dem Anleger
1. auf den Anleger-Aktiengewinn § 3 Nummer 40 des unmittelbar zugerechnet und nicht ausgeschüttet wur-
Einkommensteuergesetzes, § 8b des Körperschaft- den, mindern den Gewinn aus der Veräußerung.
steuergesetzes und § 44 anzuwenden,
(4) § 15b des Einkommensteuergesetzes ist auf
2. der Anleger-Abkommensgewinn von der Besteue-
Verluste aus der Veräußerung von Spezial-Investment-
rung freizustellen und § 44 anzuwenden und
anteilen sowie auf Verluste durch Ansatz des niedrige-
3. der Anleger-Teilfreistellungsgewinn von der Be- ren Teilwertes bei Spezial-Investmentanteilen entspre-
steuerung freizustellen und § 44 anzuwenden. chend anzuwenden.
Satz 1 ist bei bilanziellem Ansatz der Spezial-Invest-
mentanteile mit einem niedrigeren Teilwert nach § 6 Ab- § 50
satz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkommensteuergeset-
zes und bei einer Teilwertzuschreibung nach § 6 Ab- Kapitalertragsteuer
satz 1 Nummer 2 Satz 3 des Einkommensteuergeset- (1) Ein inländischer Spezial-Investmentfonds hat als
zes auf die Anschaffungskosten der Spezial-Invest- Entrichtungspflichtiger 15 Prozent Kapitalertragsteuer
mentanteile entsprechend anzuwenden. einzubehalten und abzuführen. Dem Steuerabzug un-
(2) Der Anleger-Aktiengewinn pro Spezial-Invest- terliegen
mentanteil ist, vorbehaltlich einer Berichtigung nach 1. die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen
Satz 4 oder 5, der Unterschiedsbetrag zwischen dem Erträge, mit Ausnahme der nach § 43 Absatz 1 und 2
Fonds-Aktiengewinn zu dem Zeitpunkt, zu dem der steuerfreien Erträge, und
Spezial-Investmentanteil veräußert wird oder zu dem
ein Gewinn aus dem Spezial-Investmentanteil in sons- 2. der Gewinn aus der Veräußerung eines Spezial-
tiger Weise realisiert wird oder zu dem er zu bewerten Investmentanteils.
ist, und dem Fonds-Aktiengewinn bei der Anschaffung
(2) Der Entrichtungspflichtige hat ausländische
des Spezial-Investmentanteils. Satz 1 gilt entsprechend
Steuern nach Maßgabe des § 47 zu berücksichtigen.
für die Ermittlung des Anleger-Abkommensgewinns
Die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes, die
und des Anleger-Teilfreistellungsgewinns. Bei bilanziel-
für den Steuerabzug von Kapitalerträgen nach § 43 Ab-
lem Ansatz der Spezial-Investmentanteile mit einem
satz 1 Satz 1 Nummer 7 und Satz 2 des Einkommen-
niedrigeren Teilwert nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2
steuergesetzes gelten, sind entsprechend anzuwen-
des Einkommensteuergesetzes sind die nach Satz 1
den.
oder 2 ermittelten Unterschiedsbeträge, vorbehaltlich
einer Berichtigung nach Satz 4 oder 5, auf die Auswir- (3) Soweit die ausgeschütteten Erträge Kapitaler-
kung auf den Bilanzansatz begrenzt. Die nach den träge nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 8 bis 12
1748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016
des Einkommensteuergesetzes enthalten, gilt § 43 Ab- Abschnitt 3
satz 2 Satz 3 bis 8 des Einkommensteuergesetzes ent- Wegfall
sprechend. d e r Vo r a u s s e t z u n g e n
eines Spezial-Investmentfonds
§ 51
§ 52
Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
Wegfall
(1) Die Besteuerungsgrundlagen nach den §§ 29 der Voraussetzungen
bis 49, die nicht ausgeglichenen negativen Erträge eines Spezial-Investmentfonds
nach § 41 und die positiven Erträge, die nicht zu einer (1) Ein Spezial-Investmentfonds gilt als aufgelöst,
Ausschüttung verwendet wurden, sind gegenüber dem wenn der Spezial-Investmentfonds seine Anlagebedin-
Spezial-Investmentfonds und dem Anleger gesondert gungen in der Weise ändert, dass die Voraussetzungen
und einheitlich festzustellen. des § 26 nicht mehr erfüllt sind oder ein wesentlicher
(2) Eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 26 vor-
Feststellung der Besteuerungsgrundlagen ist der zu- liegt. Liegen zugleich die Voraussetzungen eines In-
ständigen Finanzbehörde innerhalb von vier Monaten vestmentfonds weiterhin vor, so gilt mit der Auflösung
nach Ablauf des Geschäftsjahres eines Spezial-Invest- ein Investmentfonds als neu aufgelegt. Entfallen die
mentfonds nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck Voraussetzungen des § 26 zu einem anderen Zeitpunkt
abzugeben. Wird innerhalb von vier Monaten nach Ab- als zum Ende des Geschäftsjahres, so gilt für steuer-
lauf des Geschäftsjahres ein Beschluss über eine Aus- liche Zwecke ein Rumpfgeschäftsjahr als beendet.
schüttung gefasst, so ist die Erklärung innerhalb von (2) Die Anteile an dem Spezial-Investmentfonds gel-
vier Monaten nach dem Tag des Beschlusses abzu- ten zu dem Zeitpunkt als veräußert, zu dem die Voraus-
geben. setzungen nach § 26 entfallen. Als Veräußerungserlös
ist der Rücknahmepreis am Ende des Geschäftsjahres
(3) Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen oder Rumpfgeschäftsjahres anzusetzen. Wird kein
Feststellung hat abzugeben: Rücknahmepreis festgesetzt, so tritt der Börsen- oder
1. bei einem inländischen Spezial-Investmentfonds die Marktpreis an die Stelle des Rücknahmepreises. Die
Kapitalverwaltungsgesellschaft, die inländische Be- festgesetzte Steuer gilt bis zur tatsächlichen Veräuße-
triebsstätte oder Zweigniederlassung der ausländi- rung des Anteils als zinslos gestundet.
schen Verwaltungsgesellschaft oder die inländische (3) Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen
Verwahrstelle oder des § 26 entfallen, gelten unter den Voraussetzungen
des Absatzes 1 zugleich die Investmentanteile an dem
2. bei einem ausländischen Spezial-Investmentfonds Investmentfonds als angeschafft. Als Anschaffungs-
die inländische oder ausländische Verwaltungsge- kosten der Investmentanteile ist der nach Absatz 2
sellschaft oder der inländische Anleger. Satz 2 oder 3 anwendbare Wert anzusetzen.
(4) Der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen
Feststellung sind folgende Unterlagen beizufügen: Kapitel 4
1. der Jahresbericht oder der Jahresabschluss und der Altersvorsorgevermögenfonds
Lagebericht jeweils für das abgelaufene Geschäfts-
jahr, § 53
Altersvorsorgevermögenfonds
2. im Falle einer Ausschüttung ein verbindlicher Be-
schluss der Verwaltungsgesellschaft über die Ver- (1) Ein Altersvorsorgevermögenfonds ist eine offene
wendung der Erträge, Investmentkommanditgesellschaft,
1. deren Gesellschaftszweck unmittelbar und aus-
3. der Verkaufsprospekt, sofern ein Verkaufsprospekt schließlich auf die Abdeckung von betrieblichen
erstellt wurde, Altersvorsorgeverpflichtungen ihrer Anleger gerich-
4. das Anteilsregister, tet ist und
2. die die Voraussetzungen eines Spezial-Investment-
5. die Überleitungsrechnung, aus der hervorgeht, wie fonds erfüllt.
die Besteuerungsgrundlagen aus der handels- oder
investmentrechtlichen Rechnungslegung ermittelt (2) Die Anleger haben der offenen Investmentkom-
wurden, manditgesellschaft schriftlich nach amtlichem Muster
zu bestätigen, dass sie ihren Anteil unmittelbar und
6. die Summen- und Saldenlisten, aus denen sich die ausschließlich zur Abdeckung betrieblicher Altersvor-
Zusammensetzung der Einnahmen und Werbungs- sorgeverpflichtungen halten. Liegt diese Bestätigung
kosten des Spezial-Investmentfonds ergibt, und bei im Ausland ansässigen Anlegern vor, so gilt die
Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 als erfüllt.
7. die Unterlagen zur Aufteilung der Einkünfte auf die Im Übrigen gilt diese Voraussetzung als nicht erfüllt,
einzelnen Anleger. wenn der Wert der Anteile, die ein Anleger erwirbt,
(5) Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen den Wert seiner betrieblichen Altersvorsorgeverpflich-
Feststellung steht einer gesonderten und einheitlichen tung übersteigt.
Feststellung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ge- (3) Die Vorschriften für Spezial-Investmentfonds und
mäß § 164 der Abgabenordnung gleich. deren Anleger sind entsprechend auf Altersvorsorge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016 1749
vermögenfonds und deren Anleger anzuwenden. Bei 2. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht,
einem Wegfall der Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
ist § 52 sinngemäß anzuwenden. Für die Bewertung macht,
eines Anteils an einem Altersvorsorgevermögenfonds 3. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 2 eine Anzeige nicht,
gilt § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Einkommensteuerge- nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
setzes entsprechend. erstattet,
(4) Die Beteiligung an einem Altersvorsorgevermö- 4. entgegen § 28 Absatz 2 einen Anleger nicht, nicht
genfonds führt nicht zur Begründung oder anteiligen richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ein-
Zurechnung einer Betriebsstätte des Anteilseigners. trägt oder
Die Einkünfte des Altersvorsorgevermögenfonds gelten
als nicht gewerblich. § 9 Nummer 2 des Gewerbesteu- 5. entgegen § 28 Absatz 3 eine dort genannte Maß-
ergesetzes ist auf Anteile am Gewinn eines Altersvor- nahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift.
sorgevermögenfonds nicht anzuwenden. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Kapitel 5 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Verschmelzung von Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
Spezial-Investmentfonds die in § 4 genannte Finanzbehörde.
und von Altersvorsorgevermögenfonds
§ 56
§ 54 Anwendungs- und Übergangsvorschriften
Verschmelzung von (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes in der am
Spezial-Investmentfonds 1. Januar 2018 geltenden Fassung sind ab dem
und Altersvorsorgevermögenfonds 1. Januar 2018 anzuwenden. Für die Zeit vor dem
(1) Bei einer Verschmelzung von inländischen Spe- 1. Januar 2018 und für Unterschiedsbeträge nach § 5
zial-Investmentfonds miteinander gilt § 23 Absatz 1 bis 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 13 Absatz 4 des In-
entsprechend. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein vestmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017
Sondervermögen nach § 1 Absatz 10 des Kapitalan- geltenden Fassung, die für vor dem 1. Januar 2018
lagegesetzbuchs oder ein Teilinvestmentvermögen ei- endende Geschäftsjahre veröffentlicht werden, ist
nes solchen Sondervermögens mit einer Investmentak- weiterhin das Investmentsteuergesetz in der am 31. De-
tiengesellschaft mit veränderlichem Kapital nach § 108 zember 2017 geltenden Fassung anzuwenden. Bei
des Kapitalanlagegesetzbuchs oder einem Teilgesell- Investmentfonds und Kapital-Investitionsgesellschaften
schaftsvermögen einer solchen Investmentaktienge- nach dem Investmentsteuergesetz in der am 31. De-
sellschaft verschmolzen wird. zember 2017 geltenden Fassung mit einem vom Kalen-
derjahr abweichenden Geschäftsjahr gilt für steuerliche
(2) Bei einer Verschmelzung von ausländischen Spe- Zwecke ein Rumpfgeschäftsjahr zum 31. Dezem-
zial-Investmentfonds miteinander gilt § 23 Absatz 4 ber 2017 als beendet. Für Rumpfgeschäftsjahre nach
entsprechend. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein Satz 3 verlängert sich die Frist
ausländischer Spezial-Investmentfonds in einer
Rechtsform, die mit einem Sondervermögen oder 1. für die Veröffentlichung der Besteuerungsgrundla-
einem Teilinvestmentvermögen vergleichbar ist, mit gen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 1
einem ausländischen Spezial-Investmentfonds in einer des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezem-
Rechtsform, die mit einer Investmentaktiengesellschaft ber 2017 geltenden Fassung bis zum 31. Dezem-
mit veränderlichem Kapital oder einem Teilgesell- ber 2018 und
schaftsvermögen vergleichbar ist, verschmolzen wird. 2. für die Fassung eines Ausschüttungsbeschlusses
(3) Bei einer Verschmelzung von inländischen Alters- nach § 1 Absatz 3 Satz 5 des Investmentsteuerge-
vorsorgevermögenfonds miteinander gilt § 23 Ab- setzes und des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2
satz 1 bis 3 entsprechend. des Investmentsteuergesetzes in der jeweils am
31. Dezember 2017 geltenden Fassung auf acht
(4) Bei einer Verschmelzung von ausländischen Al- Monate.
tersvorsorgevermögenfonds miteinander gilt § 23 Ab-
satz 4 entsprechend. (2) Anteile an Investmentfonds, an Kapital-Investiti-
onsgesellschaften nach dem Investmentsteuergesetz in
der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung oder an
Kapitel 6
Organismen, die zum 1. Januar 2018 erstmals in den
Bußgeldvorschriften, Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen (Alt-An-
Anwendungs- und Übergangsvorschriften teile), gelten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 als
veräußert und mit Beginn des 1. Januar 2018 als an-
§ 55 geschafft. Als Veräußerungserlös und Anschaffungs-
kosten ist der letzte im Kalenderjahr 2017 festgesetzte
Bußgeldvorschriften Rücknahmepreis anzusetzen. Wird kein Rücknahme-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder preis festgesetzt, tritt der Börsen- oder Marktpreis an
leichtfertig die Stelle des Rücknahmepreises.
1. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 5, auch in Verbindung (3) Der nach den am 31. Dezember 2017 geltenden
mit § 29 Absatz 1, eine Statusbescheinigung nicht Vorschriften ermittelte Gewinn aus der fiktiven Veräuße-
oder nicht rechtzeitig zurückgibt, rung nach Absatz 2 Satz 1 ist zu dem Zeitpunkt zu
1750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016
berücksichtigen, zu dem der Alt-Anteil tatsächlich 2. Wertveränderungen, die ab dem 1. Januar 2018 ein-
veräußert wird. Bei der tatsächlichen Veräußerung von getreten sind, steuerpflichtig, soweit der Gewinn aus
Alt-Anteilen gelten die zuerst angeschafften Anteile als der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-An-
zuerst veräußert. Der Gewinn aus der fiktiven Veräuße- teilen 100 000 Euro übersteigt.
rung nach Absatz 2 Satz 1 unterliegt zum Zeitpunkt der Der am Schluss des Veranlagungszeitraums verblei-
tatsächlichen Veräußerung des Alt-Anteils dem Steuer- bende Freibetrag nach Satz 1 Nummer 2 ist bis zu sei-
abzug nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 des nem vollständigen Verbrauch jährlich gesondert festzu-
Einkommensteuergesetzes. Kann der Gewinn aus der stellen. Zuständig für die gesonderte Feststellung des
fiktiven Veräußerung nicht ermittelt werden, so sind verbleibenden Freibetrags ist das Finanzamt, das für
30 Prozent des Rücknahmepreises oder, wenn kein die Besteuerung des Anlegers nach dem Einkommen
Rücknahmepreis festgesetzt ist, des Börsen- oder zuständig ist. Treten in einem Folgejahr Verluste aus
Marktpreises als Bemessungsgrundlage für den Steuer- der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen
abzug anzusetzen (Ersatzbemessungsgrundlage). Bei ein, so steht insoweit der verbrauchte Freibetrag in den
Ansatz der Ersatzbemessungsgrundlage ist die Abgel- auf den Verlustentstehungszeitraum folgenden Jahren
tungswirkung nach § 43 Absatz 5 Satz 1 erster Halb- wieder zur Verfügung. Die Verluste nach Satz 4 sind in
satz des Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen der Feststellung nach Satz 2 auf den Schluss des Ver-
und der Entrichtungspflichtige ist verpflichtet, eine lustentstehungsjahres zu berücksichtigen. Anteile im
Steuerbescheinigung nach § 45a Absatz 2 des Einkom- Sinne des § 21 Absatz 2a und 2b des Investmentsteu-
mensteuergesetzes auszustellen, in der er den Ansatz ergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2017 gelten-
der Ersatzbemessungsgrundlage kenntlich zu machen den Fassung sind keine bestandsgeschützten Alt-An-
hat. Die als zugeflossen geltenden, aber noch nicht teile im Sinne der Sätze 1 bis 5.
dem Steuerabzug unterworfenen Erträge nach § 7 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 3 in der bis zum 31. Dezem-
ber 2017 geltenden Fassung und der Zwischengewinn
Artikel 2
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in der bis zum Änderung des
31. Dezember 2017 geltenden Fassung unterliegen Investmentsteuergesetzes
zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung des Alt-
Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember
Anteils dem Steuerabzug nach § 43 Absatz 1 Satz 1
2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Arti-
Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes.
kel 11 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679)
(4) Die inländische Stelle, die die Alt-Anteile verwahrt geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
oder verwaltet, hat bis zum 31. Dezember 2020 Folgen-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
des zu ermitteln und bis zur tatsächlichen Veräußerung
vorzuhalten: a) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe
eingefügt:
1. den Gewinn aus der fiktiven Veräußerung nach Ab-
satz 2 Satz 1 und „§ 22a Anwendungsvorschriften zum Invest-
mentsteuerreformgesetz“.
2. die Erträge nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
und 4 des Investmentsteuergesetzes in der bis zum b) Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe
31. Dezember 2017 geltenden Fassung. eingefügt:
„§ 24 Bußgeldvorschriften“.
Die inländische Stelle hat dem Steuerpflichtigen auf An-
trag die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 mitzuteilen. 2. In § 1 Absatz 2a Satz 4 wird die Angabe „Satzes 2“
Überträgt der Anleger die Alt-Anteile auf ein anderes durch die Angabe „Satzes 3“ ersetzt.
Depot, so hat die abgebende inländische Stelle der 3. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
übernehmenden inländischen Stelle die Angaben nach
Satz 1 mitzuteilen. a) In Satz 1 werden die Wörter „keinem Ermäßi-
gungsanspruch unterliegende“ durch die Wörter
(5) Der Gewinn nach Absatz 3 Satz 1 ist gesondert „um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch
festzustellen, wenn er der Besteuerung nach dem gekürzte“ ersetzt.
Einkommen unterliegt. Zuständig für die gesonderte
b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
Feststellung des Gewinns nach Absatz 3 Satz 1 ist
das Finanzamt, das für die Besteuerung des Anlegers „Bei einkommensteuerpflichtigen Anlegern ist
nach dem Einkommen zuständig ist. Der Anleger hat dieser Teil in der Weise zu ermitteln, dass der
eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des Ge- durchschnittliche Steuersatz, der sich bei der
winns nach Absatz 3 Satz 1 spätestens bis zum 31. De- Veranlagung des zu versteuernden Einkommens,
zember 2021 abzugeben. Die gesonderte Feststellung einschließlich der ausländischen Einkünfte, nach
des Gewinns kann mit dem Einkommen- oder Körper- den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b des Einkom-
schaftsteuerbescheid des Anlegers für den entspre- mensteuergesetzes ergibt, auf die ausländi-
chenden Veranlagungszeitraum verbunden werden. schen Einkünfte anzuwenden ist. Bei körper-
schaftsteuerpflichtigen Anlegern ist dieser Teil
(6) Bei Alt-Anteilen, die vor dem 1. Januar 2009 er-
in der Weise zu ermitteln, dass die Körperschaft-
worben wurden und seit der Anschaffung nicht im Be-
steuer, die sich bei der Veranlagung des zu ver-
triebsvermögen gehalten wurden (bestandsgeschützte
steuernden Einkommens, einschließlich der aus-
Alt-Anteile), sind
ländischen Einkünfte, ohne Anwendung der
1. Wertveränderungen, die zwischen dem Anschaf- §§ 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes
fungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 einge- ergibt, im Verhältnis dieser ausländischen Ein-
treten sind, steuerfrei und künfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt wird.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016 1751
c) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter „Sätze 1 1. ob die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2
bis 4“ durch die Wörter „Sätze 1 bis 5“ ersetzt genannten Angaben nach den Regeln des
und wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe deutschen Steuerrechts ermittelt wurden,
„Satz 4“ ersetzt.
2. ob Anhaltspunkte für einen Missbrauch von
d) In dem neuen Satz 9 werden die Wörter „Sät- Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nach
zen 1 bis 6“ durch die Wörter „Sätzen 1 bis 7“ § 42 der Abgabenordnung vorliegen, der sich
ersetzt. auf die Besteuerungsgrundlagen nach Ab-
4. § 5 wird wie folgt geändert: satz 1 auswirken kann, und
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 3. ob Anhaltspunkte für einen Missbrauch von
Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nach
aa) In Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter „die § 42 der Abgabenordnung vorliegen, der sich
Bescheinigung muss eine Aussage enthal- auf die Aktiengewinne nach Absatz 2 Satz 1
ten, ob in die Ermittlung der Angaben Werte auswirken kann, die für den Zeitraum veröf-
aus einem Ertragsausgleich eingegangen fentlicht wurden, auf den sich die Angaben
sind;“ durch die Wörter „die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beziehen.
muss die Angaben nach Absatz 1a und eine
Aussage enthalten, ob in die Ermittlung der Liegen Anhaltspunkte nach Satz 1 Nummer 2
Angaben Werte aus einem Ertragsausgleich oder 3 vor, so sind diese in der Bescheinigung
eingegangen sind;“ ersetzt. darzulegen. Der Berufsträger nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 Satz 1 ist für die Zwecke des
bb) Der Nummer 5 werden die folgenden Sätze Satzes 1 Nummer 2 nicht verpflichtet, über die
angefügt: Prüfung der Einhaltung der Regeln des deut-
„Satz 3 ist letztmalig für Bekanntmachungen schen Steuerrechts hinausgehende Ermittlungen
vor dem 1. Januar 2018 anzuwenden. Nach vorzunehmen.“
dem 31. Dezember 2017 hat die ausländi- 5. § 6 wird wie folgt geändert:
sche Investmentgesellschaft oder die einen
EU-Investmentfonds der Vertragsform ver- a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 2 wird wie
waltende Kapitalverwaltungsgesellschaft die folgt gefasst:
Unterschiedsbeträge eigenverantwortlich oder „Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, tritt an
auf Verlangen des Bundeszentralamts für seine Stelle der Börsen- oder Marktpreis.“
Steuern unter Angabe des Geschäftsjahres
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
zu veröffentlichen, in dem der materielle
Fehler entstanden ist. Wenn die ausländi- „(2) Abweichend von Absatz 1 ist bei Erträgen
sche Investmentgesellschaft oder die einen aus Investmentfonds § 5 Absatz 1 Satz 2 anzu-
EU-Investmentfonds der Vertragsform ver- wenden, wenn der Anleger bis zur Bestandskraft
waltende Kapitalverwaltungsgesellschaft seiner Steuerfestsetzung die Besteuerungs-
dem Verlangen des Bundeszentralamts für grundlagen im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1
Steuern nicht innerhalb von zwei Monaten Nummer 1 mit Ausnahme der Buchstaben c und f
nachkommt, so hat das Bundeszentralamt erklärt und die Richtigkeit der Angaben vollstän-
für Steuern die Unterschiedsbeträge im Bun- dig nachweist. Als Nachweis kann insbesondere
desanzeiger zu veröffentlichen. Die dem eine Bescheinigung eines zur geschäftsmäßigen
Bundeszentralamt für Steuern entstehenden Hilfeleistung befugten Berufsträgers im Sinne
Kosten hat die ausländische Investmentge- des § 3 des Steuerberatungsgesetzes, einer be-
sellschaft oder die einen EU-Investment- hördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle
fonds der Vertragsform verwaltende Kapital- oder einer vergleichbaren ausländischen Person
verwaltungsgesellschaft zu tragen. Die Un- oder Institution dienen, dass die Besteuerungs-
terschiedsbeträge gelten in dem Veranla- grundlagen nach den Regeln des deutschen
gungszeitraum als zu- oder abgeflossen, in Steuerrechts ermittelt wurden. Weist der Anleger
dem sie im Bundesanzeiger veröffentlicht auch die Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Ab-
werden. Sie gelten gegenüber denjenigen satz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und f nach,
Anlegern als zu- oder abgeflossen, denen finden die §§ 2 und 4 Anwendung.“
am letzten Tag des Geschäftsjahres, in dem 6. Nach § 13 Absatz 4 werden die folgenden Ab-
der materielle Fehler eingetreten ist, Anteile sätze 4a und 4b eingefügt:
an dem Investmentfonds zuzurechnen sind.
Eine Verpflichtung des Anlegers zur Angabe „(4a) Absatz 4 Satz 3 ist nicht anzuwenden,
der Unterschiedsbeträge in seiner Steuerer- wenn die Feststellungen nach Absatz 4 Satz 1 und 2
klärung entfällt, wenn die zu Lasten des An- nach dem 31. Dezember 2017 unanfechtbar wer-
legers anzusetzenden Unterschiedsbeträge den. Stattdessen hat die Investmentgesellschaft
weniger als 500 Euro betragen.“ die Unterschiedsbeträge mit Angabe des Ge-
schäftsjahres, in dem der materielle Fehler einge-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- treten ist, im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
fügt: Wenn die Investmentgesellschaft nicht innerhalb
„(1a) Der Berufsträger nach Absatz 1 Satz 1 von zwei Monaten nach Eintritt der Unanfechtbar-
Nummer 3 Satz 1 hat bei der Ausstellung der keit die Veröffentlichung veranlasst, hat das Finanz-
dort genannten Bescheinigung in der Bescheini- amt die Unterschiedsbeträge im Bundesanzeiger zu
gung anzugeben, veröffentlichen. Die Kosten, die dem Finanzamt für
1752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016
die Veröffentlichung entstehen, hat die Investment- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
gesellschaft zu tragen. buße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(4b) Die Unterschiedsbeträge nach Ab- (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-
satz 4a Satz 2 gelten in dem Veranlagungszeitraum satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
als zugeflossen, in dem sie im Bundesanzeiger ver- rigkeiten ist
öffentlicht werden. Sie gelten gegenüber denjeni- 1. bei Besteuerungsgrundlagen von inländischen
gen Anlegern als zugeflossen, denen am letzten Investmentgesellschaften das für die Besteue-
Tag des Geschäftsjahres, in dem der materielle rung der Investmentgesellschaft nach § 20 Ab-
Fehler eingetreten ist, Anteile an dem Investment- satz 1 der Abgabenordnung zuständige Finanz-
fonds zuzurechnen sind. Eine Verpflichtung des An- amt und
legers zur Angabe der Unterschiedsbeträge in sei- 2. bei Besteuerungsgrundlagen von ausländischen
ner Steuererklärung entfällt, wenn die zu Lasten des Investmentgesellschaften das Bundeszentralamt
Anlegers anzusetzenden Unterschiedsbeträge we- für Steuern.
niger als 500 Euro betragen.“
(4) Die §§ 370 und 378 der Abgabenordnung
7. In § 18 Satz 1 wird das Wort „Investmentkomman- bleiben unberührt.“
ditgesellschaft“ durch das Wort „Personengesell-
schaft“ ersetzt. Artikel 3
8. § 22 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Änderung des
Einkommensteuergesetzes
„Investmentvermögen im Sinne dieses Gesetzes in
der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung gelten bis Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
zum 31. Dezember 2017 als Investmentfonds nach kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
§ 1 Absatz 1b Satz 2.“ 3862), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird
9. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt: wie folgt geändert:
„§ 22a 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 36 folgende Angabe eingefügt:
Anwendungsvorschriften „§ 36a Beschränkung der Anrechenbarkeit der Ka-
zum Investmentsteuerreformgesetz pitalertragsteuer“.
(1) § 4 Absatz 2 in der am 27. Juli 2016 gelten- 2. § 20 wird wie folgt geändert:
den Fassung ist ab dem Veranlagungszeitraum a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2015 anzuwenden. Für Veranlagungszeiträume bis
einschließlich 2014 ist § 4 Absatz 2 Satz 2 in der bis aa) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num-
zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung in allen mern 3 und 3a eingefügt:
Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht „3. Investmenterträge nach § 16 des Invest-
bestandskräftig festgesetzt ist, mit der Maßgabe mentsteuergesetzes;
anzuwenden, dass an die Stelle der Wörter 3a. Spezial-Investmenterträge nach § 34
„Summe der Einkünfte“ die Wörter „Summe der des Investmentsteuergesetzes;“.
Einkünfte abzüglich des Altersentlastungsbetrages
nach § 24a des Einkommensteuergesetzes, des bb) In Nummer 6 Satz 8 wird das Semikolon am
Entlastungsbetrages für Alleinerziehende nach Ende durch einen Punkt ersetzt und wird fol-
§ 24b des Einkommensteuergesetzes, der Sonder- gender Satz angefügt:
ausgaben nach den §§ 10, 10a, 10b, 10c des Ein- „Bei fondsgebundenen Lebensversicherun-
kommensteuergesetzes, der außergewöhnlichen gen sind 15 Prozent des Unterschiedsbe-
Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkom- trages steuerfrei oder dürfen nicht bei der
mensteuergesetzes, der berücksichtigten Freibe- Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden,
träge für Kinder nach den §§ 31 und 32 Absatz 6 soweit der Unterschiedsbetrag aus Invest-
des Einkommensteuergesetzes und des Grundfrei- menterträgen stammt;“
betrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
des Einkommensteuergesetzes“ treten. gefügt:
(2) § 6 in der Fassung des Artikels 2 des Geset- „Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforderung
zes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) ist in allen vom Stammrecht abgetrennt, gilt dies als Veräu-
Fällen anzuwenden, in denen die Steuer noch nicht ßerung der Schuldverschreibung und als An-
bestandskräftig festgesetzt ist.“ schaffung der durch die Trennung entstandenen
Wirtschaftsgüter. Eine Trennung gilt als vollzo-
10. Folgender § 24 wird angefügt: gen, wenn dem Inhaber der Schuldverschrei-
„§ 24 bung die Wertpapierkennnummern für die durch
die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter zu-
Bußgeldvorschriften gehen.“
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder c) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze an-
leichtfertig entgegen § 5 Absatz 1a Satz 1 eine An- gefügt:
gabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht „Ist ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom
rechtzeitig macht. Stammrecht abgetrennt worden, gilt als Veräu-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016 1753
ßerungserlös der Schuldverschreibung deren Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1
gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Trennung. Für Nummer 1a und des Absatzes 1 Satz 4 zu leisten.
die Ermittlung der Anschaffungskosten ist der (5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden,
Wert nach Satz 8 entsprechend dem gemeinen wenn
Wert der neuen Wirtschaftsgüter aufzuteilen.“
1. die Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1
3. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt: Satz 1 Nummer 1a und des Absatzes 1 Satz 4 im
„§ 36a Veranlagungszeitraum nicht mehr als 20 000 Euro
betragen oder
Beschränkung der
Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer 2. der Steuerpflichtige bei Zufluss der Kapitaler-
träge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Num-
(1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Ab-
mer 1a und des Absatzes 1 Satz 4 seit mindes-
satz 1 Satz 1 Nummer 1a setzt die volle Anrech-
tens einem Jahr ununterbrochen wirtschaftlicher
nung der durch Steuerabzug erhobenen Einkom- Eigentümer der Aktien oder Genussscheine ist;
mensteuer ferner voraus, dass der Steuerpflichtige
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
hinsichtlich der diesen Kapitalerträgen zugrunde
liegenden Anteile oder Genussscheine (6) Der Treuhänder und der Treugeber gelten für
die Zwecke der vorstehenden Absätze als eine Per-
1. während der Mindesthaltedauer nach Absatz 2 son, wenn Kapitalerträge im Sinne des § 43 Ab-
ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer ist, satz 1 Satz 1 Nummer 1a und des Absatzes 1 Satz 4
2. während der Mindesthaltedauer nach Absatz 2 einem Treuhandvermögen zuzurechnen sind, wel-
ununterbrochen das Mindestwertänderungs- ches ausschließlich der Erfüllung von Altersvorsor-
risiko nach Absatz 3 trägt und geverpflichtungen dient und dem Zugriff übriger
Gläubiger entzogen ist. Entsprechendes gilt für Ver-
3. nicht verpflichtet ist, die Kapitalerträge ganz
sicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer
oder überwiegend, unmittelbar oder mittelbar
im Rahmen von fondsgebundenen Lebensversiche-
anderen Personen zu vergüten.
rungen, wenn die Leistungen aus dem Vertrag an
Fehlen die Voraussetzungen des Satzes 1, so sind den Wert eines internen Fonds im Sinne des § 124
drei Fünftel der Kapitalertragsteuer nicht anzurech- Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Versicherungsauf-
nen. Die nach den Sätzen 1 und 2 nicht angerech- sichtsgesetzes gebunden sind.
nete Kapitalertragsteuer ist auf Antrag bei der Er-
(7) § 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.“
mittlung der Einkünfte abzuziehen. Die Sätze 1 bis 3
gelten entsprechend für Anteile oder Genussschei- 4. § 43 wird wie folgt geändert:
ne, die zu inländischen Kapitalerträgen im Sinne a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
des § 43 Absatz 3 Satz 1 führen und einer Wertpa-
aa) Die Wörter „in den Fällen der Nummern 6, 7
piersammelbank im Ausland zur Verwahrung anver-
Buchstabe a“ werden durch die Wörter „in
traut sind.
den Fällen der Nummern 5 bis 7 Buch-
(2) Die Mindesthaltedauer umfasst 45 Tage und stabe a“ ersetzt.
muss innerhalb eines Zeitraums von 45 Tagen vor
bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
und 45 Tagen nach der Fälligkeit der Kapitalerträge
erreicht werden. Bei Anschaffungen und Veräuße- „5. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Ab-
rungen ist zu unterstellen, dass die zuerst ange- satz 1 Nummer 3 mit Ausnahme der Ge-
schafften Anteile oder Genussscheine zuerst ver- winne aus der Veräußerung von Anteilen
äußert wurden. an Investmentfonds im Sinne des § 16
Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit
(3) Der Steuerpflichtige muss unter Berücksich- § 2 Absatz 13 des Investmentsteuerge-
tigung von gegenläufigen Ansprüchen und Ansprü- setzes;“.
chen nahe stehender Personen das Risiko aus
einem sinkenden Wert der Anteile oder Genuss- cc) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
scheine im Umfang von mindestens 70 Prozent „9. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Ab-
tragen (Mindestwertänderungsrisiko). Kein hinrei- satz 2 Satz 1 Nummer 1 und Gewinnen
chendes Mindestwertänderungsrisiko liegt insbe- aus der Veräußerung von Anteilen an In-
sondere dann vor, wenn der Steuerpflichtige oder vestmentfonds im Sinne des § 16 Ab-
eine ihm nahe stehende Person Kurssicherungs- satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 2
geschäfte abgeschlossen hat, die das Wertände- Absatz 13 des Investmentsteuergeset-
rungsrisiko der Anteile oder Genussscheine unmit- zes;“.
telbar oder mittelbar um mehr als 30 Prozent min- b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Num-
dern. mer 6, 7“ durch die Wörter „Nummer 5 bis 7“
(4) Einkommen- oder körperschaftsteuerpflich- ersetzt.
tige Personen, bei denen insbesondere aufgrund c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „§ 44 Ab-
einer Steuerbefreiung kein Steuerabzug vorgenom- satz 1 Satz 8 und 9“ durch die Wörter „§ 44 Ab-
men oder denen ein Steuerabzug erstattet wurde satz 1 Satz 10 und 11“ ersetzt.
und die die Voraussetzungen für eine Anrechenbar-
keit der Kapitalertragsteuer nach den Absätzen 1 5. § 43a wird wie folgt geändert:
bis 3 nicht erfüllen, haben dies gegenüber ihrem a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
zuständigen Finanzamt anzuzeigen und eine Zah- „Nummer 1 bis 4, 6 bis 7a“ durch die Wörter
lung in Höhe des unterbliebenen Steuerabzugs auf „Nummer 1 bis 7a“ ersetzt.
1754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: fonds im Sinne des Investmentsteuerge-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: setzes verwahrt oder verwaltet.“
„Dem Steuerabzug unterliegen die vollen dd) Nach Satz 7 werden die folgenden Sätze
Kapitalerträge ohne Abzug; dies gilt nicht eingefügt:
für Erträge aus Investmentfonds nach § 16 „Zu diesem Zweck kann der zum Steuerab-
Absatz 1 des Investmentsteuergesetzes, zug Verpflichtete den Fehlbetrag von einem
auf die nach § 20 des Investmentsteuerge- bei ihm unterhaltenen und auf den Namen
setzes eine Teilfreistellung anzuwenden ist; des Gläubigers der Kapitalerträge lautenden
§ 20 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Investment- Konto, ohne Einwilligung des Gläubigers,
steuergesetzes sind beim Steuerabzug nicht einziehen. Soweit der Gläubiger nicht vor
anzuwenden.“ Zufluss der Kapitalerträge widerspricht, darf
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: der zum Steuerabzug Verpflichtete auch in-
soweit die Geldbeträge von einem auf den
„In den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Namen des Gläubigers der Kapitalerträge
Nummer 9 bis 12 bemisst sich der Steuer- lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem
abzug Gläubiger vereinbarter Kontokorrentkredit für
1. bei Gewinnen aus der Veräußerung von dieses Konto nicht in Anspruch genommen
Anteilen an Investmentfonds im Sinne wurde.“
des § 16 Absatz 1 Nummer 3 in Verbin- b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-
dung mit § 2 Absatz 13 des Investment- fügt:
steuergesetzes nach § 19 des Invest-
„(1b) Bei inländischen und ausländischen In-
mentsteuergesetzes und
vestmentfonds ist für die Vorabpauschale nach
2. in allen übrigen Fällen nach § 20 Absatz 4 § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Investmentsteuer-
und 4a, gesetzes Absatz 1 Satz 7 bis 11 entsprechend
wenn die Wirtschaftsgüter von der die Kapi- anzuwenden.“
talerträge auszahlenden Stelle erworben 7. § 44a wird wie folgt geändert:
oder veräußert und seitdem verwahrt oder
a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 43 Ab-
verwaltet worden sind.“
satz 1 Satz 1 Nummer 4, 6, 7“ durch die Wörter
6. § 44 wird wie folgt geändert: „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „§ 43 Ab-
aa) In Satz 3 werden die Wörter „§ 43 Absatz 1 satz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 6, 7“ durch die Wör-
Satz 1 Nummer 1a, 6, 7“ durch die Wörter ter „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7“
„§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, 5 bis 7“ ersetzt.
ersetzt. 8. § 44b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
bb) Satz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert: „(1) Nach Ablauf eines Kalenderjahres hat der
aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wer- zum Steuerabzug Verpflichtete die im vorangegan-
den die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1 genen Kalenderjahr abgeführte Steuer auf Aus-
Nummer 6, 7 Buchstabe a und Num- schüttungen eines Investmentfonds zu erstatten,
mer 8 bis 12“ durch die Wörter „§ 43 soweit die Ausschüttungen nach § 17 des Invest-
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 Buch- mentsteuergesetzes nicht als Ertrag gelten.“
stabe a und Nummer 8 bis 12“ ersetzt. 9. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bbb) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa a) Nach Nummer 2 Buchstabe f Satz 1 wird folgen-
werden die Wörter „die Zinsscheine der Satz eingefügt:
oder sonstigen Wirtschaftsgüter“ durch „§ 23 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.“
die Wörter „die Zinsscheine, die Anteile
an Investmentfonds im Sinne des In- b) Nummer 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
vestmentsteuergesetzes oder sonsti- aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
gen Wirtschaftsgüter“ ersetzt. „a) § 20 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 6 und 9,
cc) In Satz 4 Nummer 3 Buchstabe c wird der wenn der Schuldner Wohnsitz, Ge-
Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt schäftsleitung oder Sitz im Inland hat
und wird folgende Nummer 4 angefügt: oder wenn es sich um Fälle des § 44 Ab-
„4. in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 satz 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a
Nummer 5, soweit es sich um die Vorab- Doppelbuchstabe bb handelt; dies gilt
pauschale nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 auch für Erträge aus Wandelanleihen
des Investmentsteuergesetzes handelt, und Gewinnobligationen,“.
das inländische Kredit- oder Finanz- bb) Buchstabe b wird aufgehoben.
dienstleistungsinstitut im Sinne des 10. § 52 wird wie folgt geändert:
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buch-
stabe b, das inländische Wertpapierhan- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
delsunternehmen oder die inländische aa) In Satz 1 wird die Angabe „Veranlagungs-
Wertpapierhandelsbank, welches oder zeitraum 2016“ durch die Angabe „Veranla-
welche die Anteile an dem Investment- gungszeitraum 2017“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016 1755
bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die An- 1. Januar 2018 zufließen. § 49 Absatz 1 Num-
gabe „31. Dezember 2015“ durch die An- mer 5 Satz 1 Buchstabe a und b in der am
gabe „31. Dezember 2016“ ersetzt. 31. Dezember 2017 geltenden Fassung ist letzt-
mals anzuwenden bei Erträgen, die vor dem
b) Dem Absatz 28 werden die folgenden Sätze an-
1. Januar 2018 zufließen oder als zugeflossen
gefügt:
gelten.“
„§ 20 Absatz 2 und 4 in der am 27. Juli 2016
geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1. Ja-
Artikel 4
nuar 2017 anzuwenden. § 20 Absatz 1 in der
am 27. Juli 2016 geltenden Fassung ist erstmals Änderung des
ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden. Invest- Körperschaftsteuergesetzes
menterträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 6
Satz 9 sind In § 32 Absatz 3 Satz 5 des Körperschaftsteuerge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. die nach dem 31. Dezember 2017 zugeflos- 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch
senen Ausschüttungen nach § 2 Absatz 11 Artikel 4 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I
des Investmentsteuergesetzes, S. 1834) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 44
2. die realisierten oder unrealisierten Wertverän- Abs. 1 Satz 8 und 9 des Einkommensteuergesetzes“
derungen aus Investmentanteilen nach § 2 durch die Wörter „§ 44 Absatz 1 Satz 10 und 11 des
Absatz 4 Satz 1 des Investmentsteuergeset- Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.
zes, die das Versicherungsunternehmen nach
dem 31. Dezember 2017 dem Sicherungsver- Artikel 5
mögen zur Sicherung der Ansprüche des
Steuerpflichtigen zugeführt hat, und Änderung des
Umsatzsteuergesetzes
3. die realisierten oder unrealisierten Wertverän-
derungen aus Investmentanteilen nach § 2 § 4 Nummer 8 Buchstabe h des Umsatzsteuergeset-
Absatz 4 Satz 1 des Investmentsteuergeset- zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Feb-
zes, die das Versicherungsunternehmen vor ruar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 12
dem 1. Januar 2018 dem Sicherungsvermö- des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) ge-
gen zur Sicherung der Ansprüche des Steuer- ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
pflichtigen zugeführt hat, soweit Wertverän-
„h) die Verwaltung von Organismen für gemeinsame
derungen gegenüber dem letzten im Kalen-
Anlagen in Wertpapieren im Sinne des § 1 Absatz 2
derjahr 2017 festgesetzten Rücknahmepreis
des Kapitalanlagegesetzbuchs, die Verwaltung von
des Investmentanteils eingetreten sind.
mit diesen vergleichbaren alternativen Investment-
Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, tritt der fonds im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanla-
Börsen- oder Markpreis an die Stelle des Rück- gegesetzbuchs und die Verwaltung von Versor-
nahmepreises.“ gungseinrichtungen im Sinne des Versicherungs-
c) Nach Absatz 35 wird folgender Absatz 35a ein- aufsichtsgesetzes,“.
gefügt:
Artikel 6
„(35a) § 36a in der am 27. Juli 2016 geltenden
Fassung ist erstmals auf Kapitalerträge anzu- Änderung des
wenden, die ab dem 1. Januar 2016 zufließen.“ Außensteuergesetzes
d) Dem Absatz 42 wird folgender Satz angefügt: Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972
„§ 43 in der am 27. Juli 2016 geltenden Fassung (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 8 des Geset-
ist erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwen- zes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert
den.“ worden ist, wird wie folgt geändert:
e) Nach Absatz 42 wird folgender Absatz 42a ein- 1. § 7 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
gefügt:
„(7) Die Absätze 1 bis 6a sind nicht anzuwenden,
„(42a) § 43a in der am 27. Juli 2016 geltenden wenn auf die Einkünfte, für die die ausländische Ge-
Fassung ist erstmals ab dem 1. Januar 2018 an- sellschaft Zwischengesellschaft ist, die Vorschriften
zuwenden.“ des Investmentsteuergesetzes in der jeweils gelten-
f) Der bisherige Absatz 42a wird Absatz 42b. den Fassung anzuwenden sind.“
g) Dem Absatz 44 wird folgender Satz angefügt: 2. § 10 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 44 in der am 27. Juli 2016 geltenden Fassung „Die dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegen-
ist erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwen- den Einkünfte sind in entsprechender Anwendung
den.“ der Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu er-
mitteln.“
h) Nach Absatz 45 wird folgender Absatz 45a ein-
gefügt: 3. Dem § 21 wird folgender Absatz 24 angefügt:
„(45a) § 49 Absatz 1 Nummer 5 in der am „(24) Die §§ 7 und 10 in der am 1. Januar 2018
27. Juli 2016 geltenden Fassung ist erstmals geltenden Fassung sind ab dem 1. Januar 2018 an-
auf Kapitalerträge anzuwenden, die ab dem zuwenden.“
1756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016
Artikel 7 Artikel 9
Änderung des Änderung des
Finanzverwaltungsgesetzes Gemeindefinanzreformgesetzes
In § 1 Satz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes in
§ 5 Absatz 1 Nummer 4 des Finanzverwaltungsge- der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 502), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom
4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, wer-
Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I den die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, 7
S. 1679) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: und 8 bis 12 sowie Satz 2 des Einkommensteuergeset-
„4. die Besteuerung von Investmentfonds und Spezial- zes“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
Investmentfonds sowie die Feststellung der Be- bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 des Einkommensteuer-
steuerungsgrundlagen von Spezial-Investment- gesetzes“ ersetzt.
fonds, soweit es nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 des
Investmentsteuergesetzes zuständig ist. Daneben Artikel 10
stellt das Bundeszentralamt für Steuern auf Anfor- Änderung des
derung den für die Besteuerung von Investment- Zerlegungsgesetzes
fonds, Spezial-Investmentfonds oder deren Anle-
In § 8 Absatz 1 Satz 1 des Zerlegungsgesetzes vom
gern zuständigen Landesfinanzbehörden seine Er-
6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch
kenntnisse über ausländische Rechtsformen und
Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I
ausländisches Recht zur Verfügung;“.
S. 2531) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 43
Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 des
Artikel 8 Einkommensteuergesetzes“ durch die Wörter „§ 43 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2
Änderung des des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.
Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung Artikel 11
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I Inkrafttreten, Außerkrafttreten
S. 4130), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1202) geändert worden und 3 Satz 1 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ist, wird wie folgt geändert:
(2) Artikel 3 Nummer 9 Buchstabe a und Num-
1. In § 1 Absatz 2 werden nach dem Wort „Einkom- mer 10 Buchstabe a tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
mensteuergesetzes“ die Wörter „mit Ausnahme des (3) Die Artikel 1 und 3 Nummer 4 bis 8 und 10 Buch-
§ 36a des Einkommensteuergesetzes“ eingefügt. stabe d bis g sowie die Artikel 4 bis 7 sowie 9 und 10
2. Dem § 6 wird folgender Absatz 16 angefügt: treten am 1. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt das
Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember 2003
„(16) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 2 des
vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) ist erstmals für Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) geändert
den Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden.“ worden ist, außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Juli 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016 1757
Gesetz
zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts
Vom 19. Juli 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Abschnitt 5
sen: Beauftragte oder
Beauftragter der Bundesregierung für die
Belange von Menschen mit Behinderungen
Artikel 1
§ 17 Amt der oder des Beauftragten für die Belange von
Änderung des Menschen mit Behinderungen
Behindertengleichstellungsgesetzes § 18 Aufgabe und Befugnisse
Das Behindertengleichstellungsgesetz vom 27. April Abschnitt 6
2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Arti-
Förderung der Partizipation
kel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3024) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 19 Förderung der Partizipation“.
3. § 1 wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt ge-
fasst: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Gesetz „§ 1
zur Gleichstellung Ziel und Verantwortung
von Menschen mit Behinderungen der Träger öffentlicher Gewalt“.
(Behindertengleichstellungsgesetz – BGG)“. b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst: dert:
„Abschnitt 1 aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Allgemeine Bestimmungen „Ziel dieses Gesetzes ist es, die Benachtei-
ligung von Menschen mit Behinderungen zu
§ 1 Ziel und Verantwortung der Träger öffentlicher Gewalt beseitigen und zu verhindern sowie ihre
§ 2 Frauen mit Behinderungen; Benachteiligung wegen gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der
mehrerer Gründe
Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen
§ 3 Menschen mit Behinderungen
eine selbstbestimmte Lebensführung zu er-
§ 4 Barrierefreiheit
möglichen.“
§ 5 Zielvereinbarungen
§ 6 Gebärdensprache und Kommunikation von Menschen bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „wird“ das
mit Hör- und Sprachbehinderungen Wort „ihren“ eingefügt.
c) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:
Abschnitt 2
„(2) Die Dienststellen und sonstigen Einrich-
Verpflichtung zur tungen der Bundesverwaltung, einschließlich
Gleichstellung und Barrierefreiheit der bundesunmittelbaren Körperschaften, An-
§ 7 Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
§ 8 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau sowie Beliehene und sonstige Bundesorgane,
und Verkehr soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsauf-
§ 9 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und gaben wahrnehmen, sollen im Rahmen ihres je-
anderen Kommunikationshilfen weiligen Aufgabenbereichs die in Absatz 1 ge-
§ 10 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken nannten Ziele aktiv fördern und bei der Planung
§ 11 Verständlichkeit und Leichte Sprache von Maßnahmen beachten. Das Gleiche gilt für
§ 12 Barrierefreie Informationstechnik Landesverwaltungen, einschließlich der landes-
unmittelbaren Körperschaften, Anstalten und
Abschnitt 3 Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie
Bundesfachstelle für Barrierefreiheit Bundesrecht ausführen.
§ 13 Bundesfachstelle für Barrierefreiheit (3) Die Träger öffentlicher Gewalt im Sinne
des Absatzes 2 Satz 1 sollen darauf hinwirken,
Abschnitt 4 dass Einrichtungen, Vereinigungen und juristi-
sche Personen des Privatrechts, an denen die
Rechtsbehelfe Träger öffentlicher Gewalt unmittelbar oder mit-
§ 14 Vertretungsbefugnisse in verwaltungs- oder sozial- telbar ganz oder überwiegend beteiligt sind, die
rechtlichen Verfahren Ziele dieses Gesetzes in angemessener Weise
§ 15 Verbandsklagerecht berücksichtigen. Gewähren Träger öffentlicher
§ 16 Schlichtungsstelle und -verfahren; Verordnungser- Gewalt im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Zuwen-
mächtigung dungen nach § 23 der Bundeshaushaltsordnung
1758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016
als institutionelle Förderungen, so sollen sie gen“ ersetzt und nach dem Wort „Hilfe“ wird
durch Nebenbestimmung zum Zuwendungsbe- das Wort „auffindbar,“ eingefügt.
scheid oder vertragliche Vereinbarung sicher- b) Folgender Satz wird angefügt:
stellen, dass die institutionellen Zuwendungs-
empfängerinnen und -empfänger die Grundzüge „Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt
dieses Gesetzes anwenden. Aus der Nebenbe- notwendiger Hilfsmittel zulässig.“
stimmung zum Zuwendungsbescheid oder der 7. § 5 wird wie folgt geändert:
vertraglichen Vereinbarung muss hervorgehen,
welche Vorschriften anzuwenden sind. Die a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 3“
Sätze 2 und 3 gelten auch für den Fall, dass durch die Angabe „§ 15 Absatz 3“ ersetzt.
Stellen außerhalb der Bundesverwaltung mit Bun- b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
desmitteln im Wege der Zuweisung institutionell „behinderter Menschen“ durch die Wörter „von
gefördert werden. Weitergehende Vorschriften Menschen mit Behinderungen“ ersetzt und wird
bleiben von den Sätzen 1 bis 4 unberührt. vor dem Wort „Zugang“ das Wort „Auffindbar-
(4) Die Auslandsvertretungen des Bundes keit,“ eingefügt.
berücksichtigen die Ziele dieses Gesetzes im c) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „behinder-
Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.“ ter Menschen“ durch die Wörter „von Menschen
4. § 2 wird wie folgt geändert: mit Behinderungen“ ersetzt.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: d) In Absatz 4 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
die Wörter „Absatz 1 Satz 3“ durch die Wörter
„§ 2 „Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
Frauen mit Behinderungen; 8. § 6 wird wie folgt geändert:
Benachteiligung wegen mehrerer Gründe“.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-
dert: „§ 6
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: Gebärdensprache und
Kommunikation von Menschen
aaa) Nach dem Wort „Männern“ werden die mit Hör- und Sprachbehinderungen“.
Wörter „und zur Vermeidung von Be-
nachteiligungen von Frauen mit Behin- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
derungen wegen mehrerer Gründe“ „(3) Menschen mit Hörbehinderungen (gehör-
eingefügt. lose, ertaubte und schwerhörige Menschen) und
bbb) Die Wörter „behinderter Frauen“ wer- Menschen mit Sprachbehinderungen haben
den durch die Wörter „von Frauen mit nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das
Behinderungen“ ersetzt. Recht, die Deutsche Gebärdensprache, laut-
sprachbegleitende Gebärden oder andere geeig-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „behinderten nete Kommunikationshilfen zu verwenden.“
Frauen“ durch die Wörter „Frauen mit Behin-
derungen“ ersetzt. 9. § 7 wird wie folgt gefasst:
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „§ 7
„(2) Unabhängig von Absatz 1 sind die be- Benachteiligungsverbot
sonderen Belange von Menschen mit Behinde- für Träger öffentlicher Gewalt
rungen, die von Benachteiligungen wegen einer (1) Ein Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des
Behinderung und wenigstens eines weiteren in § 1 Absatz 2 darf Menschen mit Behinderungen
§ 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgeset- nicht benachteiligen. Eine Benachteiligung liegt vor,
zes genannten Grundes betroffen sein können, wenn Menschen mit und ohne Behinderungen ohne
zu berücksichtigen.“ zwingenden Grund unterschiedlich behandelt wer-
5. § 3 wird wie folgt gefasst: den und dadurch Menschen mit Behinderungen in
der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der
„§ 3 Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträch-
Menschen mit Behinderungen tigt werden. Eine Benachteiligung liegt auch bei
einer Belästigung im Sinne des § 3 Absatz 3 und 4
Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes in der
Gesetzes sind Menschen, die langfristige körper- jeweils geltenden Fassung vor, mit der Maßgabe,
liche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträch- dass § 3 Absatz 4 des Allgemeinen Gleichbehand-
tigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit lungsgesetzes nicht auf den Anwendungsbereich
einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Allgemeinen
gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft Gleichbehandlungsgesetzes begrenzt ist. Bei einem
hindern können. Als langfristig gilt ein Zeitraum, Verstoß gegen eine Verpflichtung zur Herstellung
der mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs von Barrierefreiheit wird das Vorliegen einer Be-
Monate andauert.“ nachteiligung widerleglich vermutet.
6. § 4 wird wie folgt geändert: (2) Die Versagung angemessener Vorkehrungen
a) Die Wörter „behinderte Menschen“ werden für Menschen mit Behinderungen ist eine Benach-
durch die Wörter „Menschen mit Behinderun- teiligung im Sinne dieses Gesetzes. Angemessene
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016 1759
Vorkehrungen sind Maßnahmen, die im Einzelfall 11. § 9 wird wie folgt geändert:
geeignet und erforderlich sind, um zu gewährleis-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
ten, dass ein Mensch mit Behinderung gleichbe-
rechtigt mit anderen alle Rechte genießen und aus- „(1) Menschen mit Hörbehinderungen und
üben kann, und sie die Träger öffentlicher Gewalt Menschen mit Sprachbehinderungen haben nach
nach § 1 Absatz 2 nicht unverhältnismäßig oder un- Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2
billig belasten. das Recht, mit Trägern öffentlicher Gewalt im
Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 zur Wahrnehmung
(3) In Bereichen bestehender Benachteiligungen eigener Rechte im Verwaltungsverfahren in Deut-
von Menschen mit Behinderungen gegenüber Men- scher Gebärdensprache, mit lautsprachbeglei-
schen ohne Behinderungen sind besondere Maß- tenden Gebärden oder über andere geeignete
nahmen zum Abbau und zur Beseitigung dieser Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Auf
Benachteiligungen zulässig. Bei der Anwendung Wunsch der Berechtigten stellen die Träger öf-
von Gesetzen zur tatsächlichen Durchsetzung der fentlicher Gewalt die geeigneten Kommunika-
Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist tionshilfen im Sinne des Satzes 1 kostenfrei zur
den besonderen Belangen von Frauen mit Behinde- Verfügung oder tragen die hierfür notwendigen
rungen Rechnung zu tragen. Aufwendungen.“
(4) Besondere Benachteiligungsverbote zu Guns- b) Absatz 2 Nummer 1 bis 4 wird wie folgt gefasst:
ten von Menschen mit Behinderungen in anderen
Rechtsvorschriften, insbesondere im Neunten Buch „1. Anlass und Umfang des Anspruchs auf Be-
Sozialgesetzbuch, bleiben unberührt.“ reitstellung von geeigneten Kommunikations-
hilfen,
10. § 8 wird wie folgt geändert:
2. Art und Weise der Bereitstellung von geeig-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Neubau- neten Kommunikationshilfen,
ten sowie große zivile Um- oder Erweiterungs-
3. die Grundsätze für eine angemessene Vergü-
bauten“ durch die Wörter „Neu-, Um- und Erwei-
tung oder eine Erstattung von notwendigen
terungsbauten im Eigentum“ ersetzt.
Aufwendungen für den Einsatz geeigneter
b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt: Kommunikationshilfen und
„(2) Der Bund einschließlich der bundesun- 4. die geeigneten Kommunikationshilfen im
mittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stif- Sinne des Absatzes 1.“
tungen des öffentlichen Rechts soll anlässlich 12. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
der Durchführung von investiven Baumaßnah-
men nach Absatz 1 Satz 1 bauliche Barrieren in a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 1“
den nicht von diesen Baumaßnahmen unmittel- durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt
bar betroffenen Gebäudeteilen, soweit sie dem und wird das Wort „schriftlichen“ gestrichen.
Publikumsverkehr dienen, feststellen und unter b) In Satz 2 werden nach dem Wort „können“ die
Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten Wörter „zur Wahrnehmung eigener Rechte im
abbauen, sofern der Abbau nicht eine unange- Verwaltungsverfahren“ eingefügt und werden
messene wirtschaftliche Belastung darstellt.“ nach dem Wort „werden“ die Wörter „,soweit
c) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden einge- dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Ver-
fügt: waltungsverfahren erforderlich ist“ gestrichen.
13. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:
„(3) Alle obersten Bundesbehörden und Ver-
fassungsorgane erstellen über die von ihnen „§ 11
genutzten Gebäude, die im Eigentum des Bun- Verständlichkeit und Leichte Sprache
des einschließlich der bundesunmittelbaren Kör-
perschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent- Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Ab-
lichen Rechts stehen, bis zum 30. Juni 2021 Be- satz 2 Satz 1 sollen Informationen vermehrt in
richte über den Stand der Barrierefreiheit dieser Leichter Sprache bereitstellen. Die Bundesregie-
Bestandsgebäude und sollen verbindliche und rung wirkt darauf hin, dass die in Satz 1 genannten
überprüfbare Maßnahmen- und Zeitpläne zum Träger öffentlicher Gewalt die Leichte Sprache stär-
weiteren Abbau von Barrieren erarbeiten. ker einsetzen und ihre Kompetenzen für das Verfas-
sen von Texten in Leichter Sprache auf- und aus-
(4) Der Bund einschließlich der bundesunmit- gebaut werden.“
telbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftun-
gen des öffentlichen Rechts ist verpflichtet, die 14. Der bisherige § 11 wird § 12 und wie folgt geändert:
Barrierefreiheit bei Anmietungen der von ihm a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
genutzten Bauten zu berücksichtigen. Künftig
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 1“
sollen nur barrierefreie Bauten oder Bauten, in
durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Satz 1“ und
denen die baulichen Barrieren unter Berücksich-
werden die Wörter „behinderten Menschen“
tigung der baulichen Gegebenheiten abgebaut
durch die Wörter „Menschen mit Behinde-
werden können, angemietet werden, soweit die
rungen“ ersetzt und werden nach dem Wort
Anmietung nicht eine unangemessene wirt-
„Programmoberflächen,“ die Wörter „ein-
schaftliche Belastung zur Folge hätte.“
schließlich Apps und sonstiger Anwendun-
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5. gen für mobile Endgeräte,“ eingefügt.
1760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016
bb) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „be- Ein Expertenkreis, dem mehrheitlich Vertreterinnen
hinderter Menschen“ durch die Wörter „von und Vertreter der Verbände von Menschen mit Be-
Menschen mit Behinderungen“ ersetzt. hinderungen angehören, berät die Fachstelle.
b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt: (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
„(2) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des les führt die Fachaufsicht über die Durchführung
§ 1 Absatz 2 Satz 1 gestalten ihre allgemeinen, der in Absatz 2 genannten Aufgaben.“
für die Beschäftigten bestimmten Informations- 16. Der bisherige Abschnitt 3 wird Abschnitt 4.
angebote im Intranet sowie ihre elektronisch un-
terstützten Verwaltungsabläufe, einschließlich 17. Der bisherige § 12 wird § 14 und wie folgt geändert:
Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbei-
tung und elektronischen Aktenführung, schritt- a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
weise barrierefrei. Hierzu ist die Barrierefreiheit „Werden Menschen mit Behinderungen in ihren
entsprechend den allgemein anerkannten Re- Rechten aus § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 1, § 9
geln der Technik, insbesondere bei Neuanschaf- Absatz 1, § 10 Absatz 1 Satz 2 oder § 12 Ab-
fungen, Erweiterungen und Überarbeitungen, satz 1 verletzt, können an ihrer Stelle und mit
bereits bei der Planung, Entwicklung, Ausschrei- ihrem Einverständnis Verbände nach § 15 Ab-
bung und Beschaffung zu berücksichtigen. Von satz 3, die nicht selbst am Verfahren beteiligt
dem Gebot der barrierefreien Gestaltung kann sind, Rechtsschutz beantragen; Gleiches gilt
abgesehen werden, wenn die barrierefreie Ge- bei Verstößen gegen Vorschriften des Bundes-
staltung unverhältnismäßigen technischen Auf- rechts, die einen Anspruch auf Herstellung von
wand erfordert. Die Regelungen zur behinde- Barrierefreiheit im Sinne des § 4 oder auf Ver-
rungsgerechten Einrichtung und Unterhaltung wendung von Gebärden oder anderen Kommu-
der Arbeitsstätten zu Gunsten von Menschen nikationshilfen im Sinne des § 6 Absatz 3 vorse-
mit Behinderungen in anderen Rechtsvorschrif- hen.“
ten, insbesondere im Neunten Buch Sozialge-
setzbuch, bleiben unberührt. Die obersten Bun- b) In Satz 2 werden die Wörter „behinderten Men-
desbehörden erstellen bis zum 30. Juni 2021 schen“ durch die Wörter „Menschen mit Behin-
Berichte über den Stand der Barrierefreiheit der derung“ ersetzt.
Informationsangebote und Verwaltungsabläufe
18. Der bisherige § 13 wird § 15 und wie folgt geändert:
nach Satz 1 und verbindliche und überprüfbare
Maßnahmen- und Zeitpläne zum weiteren Abbau a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe
von Barrieren.“ „§ 7 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 1“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. und die Angabe „§ 11 Abs. 1“ durch die Angabe
„§ 12 Absatz 1“ersetzt.
15. Nach § 12 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„Abschnitt 3
Bundesfachstelle für Barrierefreiheit aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Maßnah-
me“ die Wörter „oder das Unterlassen“ ein-
§ 13 gefügt.
Bundesfachstelle für Barrierefreiheit bb) In Satz 2 werden die Wörter „behinderter
Mensch“ durch die Wörter „Mensch mit Be-
(1) Bei der Deutschen Rentenversicherung Knapp- hinderung“ ersetzt und werden nach dem
schaft-Bahn-See wird eine Bundesfachstelle für Wort „Maßnahme“ die Wörter „oder dem Un-
Barrierefreiheit errichtet. terlassen“ eingefügt.
(2) Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit ist
zentrale Anlaufstelle zu Fragen der Barrierefreiheit cc) In Satz 4 werden nach dem Wort „ist“ ein
für die Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Semikolon und die Wörter „Gleiches gilt bei
Absatz 2. Sie berät darüber hinaus auch Wirtschaft, einem Unterlassen“ eingefügt.
Verbände und Zivilgesellschaft auf Anfrage. Ihre dd) Die folgenden Sätze werden angefügt:
Aufgaben sind:
„Vor der Erhebung einer Klage nach Absatz 1
1. zentrale Anlaufstelle und Erstberatung,
gegen einen Träger öffentlicher Gewalt nach
2. Bereitstellung, Bündelung und Weiterentwick- § 1 Absatz 2 Satz 1 hat der nach Absatz 3
lung von unterstützenden Informationen zur Her- anerkannte Verband ein Schlichtungsverfah-
stellung von Barrierefreiheit, ren nach § 16 durchzuführen. Diese Klage ist
3. Unterstützung der Beteiligten bei Zielverein- nur zulässig, wenn keine gütliche Einigung
barungen nach § 5 im Rahmen der verfügbaren im Schlichtungsverfahren erzielt werden
finanziellen und personellen Kapazitäten, konnte und dies nach § 16 Absatz 7 be-
scheinigt worden ist. Das Schlichtungsver-
4. Aufbau eines Netzwerks, fahren ersetzt ein vor der Klageerhebung
5. Begleitung von Forschungsvorhaben zur Ver- durchzuführendes Vorverfahren.“
besserung der Datenlage und zur Herstellung c) In Absatz 3 Nummer 1 und 2 werden jeweils die
von Barrierefreiheit und Wörter „behinderter Menschen“ durch die Wör-
6. Bewusstseinsbildung durch Öffentlichkeitsarbeit. ter „von Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016 1761
19. Nach § 15 wird folgender § 16 eingefügt: schrift des Schlichtungsantrags an den Träger öf-
„§ 16 fentlicher Gewalt.
Schlichtungsstelle und (5) Die schlichtende Person wirkt in jeder Phase
-verfahren; Verordnungsermächtigung des Verfahrens auf eine gütliche Einigung der Betei-
ligten hin. Sie kann einen Schlichtungsvorschlag
(1) Bei der oder dem Beauftragten der Bundes- unterbreiten. Der Schlichtungsvorschlag soll am
regierung für die Belange von Menschen mit Behin- geltenden Recht ausgerichtet sein. Die schlich-
derungen nach Abschnitt 5 wird eine Schlichtungs- tende Person kann den Einsatz von Mediation an-
stelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitig- bieten.
keiten nach den Absätzen 2 und 3 eingerichtet. Sie
wird mit neutralen schlichtenden Personen besetzt (6) Das Schlichtungsverfahren ist für die Betei-
und hat eine Geschäftsstelle. Das Verfahren der ligten unentgeltlich.
Schlichtungsstelle muss insbesondere gewährleis- (7) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Eini-
ten, dass gung der Beteiligten, der Rücknahme des Schlich-
tungsantrags oder der Feststellung, dass keine
1. die Schlichtungsstelle unabhängig ist und un-
Einigung möglich ist. Wenn keine Einigung möglich
parteiisch handelt,
ist, endet das Schlichtungsverfahren mit der Zustel-
2. die Verfahrensregeln für Interessierte zugänglich lung der Bestätigung der Schlichtungsstelle an die
sind, Antragstellerin oder den Antragsteller, dass keine
3. die Beteiligten des Schlichtungsverfahrens recht- gütliche Einigung erzielt werden konnte.
liches Gehör erhalten, insbesondere Tatsachen (8) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
und Bewertungen vorbringen können, les wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
4. die schlichtenden Personen und die weiteren in nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
der Schlichtungsstelle Beschäftigten die Vertrau- das Nähere über die Geschäftsstelle, die Besetzung
lichkeit der Informationen gewährleisten, von und das Verfahren der Schlichtungsstelle nach den
denen sie im Schlichtungsverfahren Kenntnis er- Absätzen 1, 4, 5 und 7 zu regeln sowie weitere Vor-
halten und schriften über die Kosten des Verfahrens und die
Entschädigung zu erlassen. Die Rechtsverordnung
5. eine barrierefreie Kommunikation mit der Schlich-
regelt auch das Nähere zu Tätigkeitsberichten der
tungsstelle möglich ist.
Schlichtungsstelle.“
(2) Wer der Ansicht ist, in einem Recht nach die-
20. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 5 und wie
sem Gesetz durch einen Träger öffentlicher Gewalt
folgt gefasst:
nach § 1 Absatz 2 Satz 1 verletzt worden zu sein,
kann bei der Schlichtungsstelle nach Absatz 1 „Abschnitt 5
einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsver- Beauftragte oder
fahrens stellen. Kommt wegen der behaupteten Beauftragter der Bundesregierung für die
Rechtsverletzung auch die Durchführung eines Belange von Menschen mit Behinderungen“.
Widerspruchsverfahrens in Betracht, beginnt die 21. Der bisherige § 14 wird § 17 und wie folgt geändert:
Widerspruchsfrist erst mit Beendigung des Schlich-
tungsverfahrens nach Absatz 7. In den Fällen des a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Satzes 2 ist der Antrag auf Einleitung eines Schlich- „§ 17
tungsverfahrens innerhalb eines Monats zu stellen, Amt der oder des Beauftragten für die
nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten Belange von Menschen mit Behinderungen“.
bekanntgegeben worden ist.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „behinderter
(3) Ein nach § 15 Absatz 3 anerkannter Verband Menschen“ durch die Wörter „von Menschen
kann bei der Schlichtungsstelle nach Absatz 1 einen mit Behinderungen“ ersetzt.
Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens
22. Der bisherige § 15 wird § 18 und wie folgt geändert:
stellen, wenn er einen Verstoß eines Trägers öffent-
licher Gewalt nach § 1 Absatz 2 Satz 1 a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „behinder-
ten Frauen und Männern“ durch die Wörter
1. gegen das Benachteiligungsverbot oder die Ver-
„Frauen mit Behinderungen und Männern mit
pflichtung zur Herstellung von Barrierefreiheit
Behinderungen“ ersetzt.
nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
b) In Absatz 2 werden die Wörter „behinderten
2. gegen die Vorschriften des Bundesrechts zur
Menschen“ durch die Wörter „Menschen mit Be-
Herstellung der Barrierefreiheit nach § 15 Ab-
hinderungen“ ersetzt.
satz 1 Satz 1 Nummer 2 oder
23. Folgender Abschnitt 6 wird angefügt:
3. gegen die Vorschriften des Bundesrechts zur
Verwendung von Gebärdensprache oder anderer „Abschnitt 6
geeigneter Kommunikationshilfen nach § 15 Ab- Förderung der Partizipation
satz 1 Satz 1 Nummer 3
behauptet. § 19
(4) Der Antrag nach den Absätzen 2 und 3 kann Förderung der Partizipation
in Textform oder zur Niederschrift bei der Schlich- Der Bund fördert im Rahmen der zur Verfügung
tungsstelle gestellt werden. Diese übermittelt zur stehenden Haushaltsmittel Maßnahmen von Orga-
Durchführung des Schlichtungsverfahrens eine Ab- nisationen, die die Voraussetzungen des § 15 Ab-
1762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016
satz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 5 erfüllen, zur Stärkung „§ 19 Abs. 2 Satz 4 des Zehnten Buches gilt ent-
der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an sprechend“ gestrichen.
der Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten.“ c) Folgender Satz wird angefügt:
Artikel 2 „§ 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der
jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.“
Weitere Änderung des
Behindertengleichstellungsgesetzes 2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
zum Jahr 2018 „(2a) § 11 des Behindertengleichstellungsgeset-
§ 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes, das zes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung bei der
zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert wor- Ausführung von Sozialleistungen entsprechend.“
den ist, wird wie folgt gefasst:
Artikel 4
„§ 11 Änderung des
Verständlichkeit und Leichte Sprache Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
(1) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Ab- § 19 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozi-
satz 2 Satz 1 sollen mit Menschen mit geistigen Behin- alverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der
derungen und Menschen mit seelischen Behinderun- Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001
gen in einfacher und verständlicher Sprache kommuni- (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 19 des Geset-
zieren. Auf Verlangen sollen sie ihnen insbesondere zes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert wor-
Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche den ist, wird wie folgt geändert:
Verträge und Vordrucke in einfacher und verständlicher 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Weise erläutern. a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Ist die Erläuterung nach Absatz 1 nicht ausrei- „Menschen mit Hörbehinderungen und Men-
chend, sollen Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des schen mit Sprachbehinderungen haben das
§ 1 Absatz 2 Satz 1 auf Verlangen Menschen mit geis- Recht, in Deutscher Gebärdensprache, mit laut-
tigen Behinderungen und Menschen mit seelischen Be- sprachbegleitenden Gebärden oder über andere
hinderungen Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffent- geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizie-
lich-rechtliche Verträge und Vordrucke in Leichter Spra- ren; Kosten für Kommunikationshilfen sind von
che erläutern. der Behörde oder dem für die Sozialleistung zu-
(3) Kosten für Erläuterungen im notwendigen Um- ständigen Leistungsträger zu tragen.“
fang nach Absatz 1 oder 2 sind von dem zuständigen b) Folgender Satz wird angefügt:
Träger öffentlicher Gewalt nach Absatz 1 zu tragen. Der
notwendige Umfang bestimmt sich nach dem individu- „§ 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der
ellen Bedarf der Berechtigten. jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.“
(4) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Ab- 2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
satz 2 Satz 1 sollen Informationen vermehrt in Leichter „(1a) § 11 des Behindertengleichstellungsgeset-
Sprache bereitstellen. Die Bundesregierung wirkt da- zes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung für das
rauf hin, dass die in Satz 1 genannten Träger öffent- Sozialverwaltungsverfahren entsprechend.“
licher Gewalt die Leichte Sprache stärker einsetzen 3. In Absatz 2 Satz 4 werden nach den Wörtern „Über-
und ihre Kompetenzen für das Verfassen von Texten in setzer herangezogen hat,“ die Wörter „die nicht
Leichter Sprache auf- und ausgebaut werden.“ Kommunikationshilfe im Sinne von Absatz 1 Satz 2
sind,“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Artikel 5
Ersten Buches Sozialgesetzbuch Folgeänderungen
§ 17 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allge- (1) In § 8 Absatz 1 Nummer 5 des Rechtsdienst-
meiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember leistungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I
1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 1b des S. 2840), das zuletzt durch Artikel 142 der Verordnung
Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2408) ge- vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: den ist, werden die Wörter „behinderter Menschen im
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert: Sinn des § 13 Abs. 3“ durch die Wörter „von Menschen
a) In Satz 1 werden die Wörter „Hörbehinderte Men- mit Behinderungen im Sinne des § 15 Absatz 3“ ersetzt.
schen“ durch die Wörter „Menschen mit Hör- (2) In § 2 Absatz 3 Satz 4 der Eisenbahn-Bau-
behinderungen und Menschen mit Sprachbehin- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II
derungen“ und die Wörter „Gebärdensprache S. 1563), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
zu verwenden“ durch die Wörter „in Deutscher 19. November 2015 (BGBl. I S. 2105) geändert worden
Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden ist, wird die Angabe „§ 13 Abs. 3“ durch die Angabe
Gebärden oder über andere geeignete Kommuni- „§ 15 Absatz 3“ ersetzt.
kationshilfen zu kommunizieren“ ersetzt. (3) In § 3 Absatz 2 Satz 1 der Barrierefreie-Informa-
b) In Satz 2 werden die Wörter „Gebärdensprache tionstechnik-Verordnung vom 12. September 2011
und anderer“ gestrichen, wird das Semikolon (BGBl. I S. 1843) werden die Wörter „§ 7 Absatz 1
durch einen Punkt ersetzt und werden die Wörter Satz 1“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016 1763
Artikel 6 Die obersten Bundesbehörden erstellen bis zum 30. Juni
Evaluierung 2021 Berichte über den Stand der Barrierefreiheit der
Informationsangebote und Verwaltungsabläufe nach
Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bun- § 12 des Behindertengleichstellungsgesetzes und sol-
destag innerhalb von sechs Jahren nach Verkündung len verbindliche und überprüfbare Maßnahmen- und
dieses Gesetzes über die Wirkungen der §§ 1, 2, 3, 7, Zeitpläne zum weiteren Abbau von Barrieren erarbeiten.
8, 11, 12, 13, 15, 16 und 19 des Behindertengleichstel-
lungsgesetzes sowie des § 17 Absatz 2a des Ersten
Artikel 7
Buches Sozialgesetzbuch und des § 19 Absatz 1a des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Alle obersten Bun- Inkrafttreten
desbehörden und Verfassungsorgane erstellen über die (1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 tritt dieses Ge-
von ihnen genutzten Gebäude, die im Eigentum des setz am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körper-
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen (2) Die folgenden Änderungen treten am 1. Januar
Rechts stehen, bis zum 30. Juni 2021 Berichte über 2017 in Kraft:
den Stand der Barrierefreiheit dieser Bestandsgebäude 1. Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b und c,
nach § 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes und
sollen verbindliche und überprüfbare Maßnahmen- und 2. Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b sowie Nummer 3.
Zeitpläne zum weiteren Abbau von Barrieren erarbeiten. (3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Juli 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
1764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016
Gesetz
zur Änderung berg-, umweltschadens- und wasser-
rechtlicher Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2013/30/EU
über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten*
Vom 21. Juli 2016
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 3
rates das folgende Gesetz beschlossen: Änderung des
Wasserhaushaltsgesetzes
Artikel 1
Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009
Änderung des (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 73
Umweltschadensgesetzes des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) ge-
In § 3 Absatz 2 des Umweltschadensgesetzes vom ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 4 1. In § 2 Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „die Vor-
des Gesetzes vom 5. Juli 2016 (BGBl. I S. 1578) geän- schriften des § 23 und des Kapitels 2 Abschnitt 3a.“
dert worden ist, werden nach den Wörtern „natürlichen durch die Wörter „die Vorschriften des § 23, des
Lebensräumen“ die Wörter „sowie der Meeresgewässer Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90.“ ersetzt.
außerhalb der Küstengewässer“ eingefügt.
2. § 90 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Änderung des aa) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Küstenge-
Bundesberggesetzes wässers“ das Wort „oder“ durch ein Komma
ersetzt.
Dem § 66 des Bundesberggesetzes vom 13. August
1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 Ab- bb) In Nummer 3 wird das Semikolon durch das
satz 68 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) Wort „oder“ ersetzt.
geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„Rechtsverordnungen zur Durchführung von Rechts- „4. den Zustand eines Meeresgewässers;“.
akten im Sinne des Satzes 3 (Bergverordnungen) kön-
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
nen auch festlegen:
„(3) Zuständige Behörde für den Vollzug dieser
1. die Art und den Umfang einer Deckungsvorsorge für
Vorschrift und der Vorschriften des Umweltscha-
Haftungsverbindlichkeiten, die infolge bergbaulicher
densgesetzes ist, sofern nichts anderes bestimmt
Tätigkeiten entstehen können, sowie Anforderungen
ist, im Hinblick auf die Schädigung der Meeres-
an den Nachweis der Deckungsvorsorge und
gewässer außerhalb der Küstengewässer und die
2. die Art und den Umfang der technischen und finan- unmittelbare Gefahr solcher Schäden im Bereich
ziellen Leistungsfähigkeit, die erforderlich ist, um der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone
Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs-, Notfallein- und des Festlandsockels,
satz- und Sanierungsmaßnahmen durchzuführen,
1. soweit ein Zusammenhang mit Tätigkeiten nach
sowie Anforderungen an den Nachweis der techni-
dem Bundesberggesetz besteht, die nach § 136
schen und finanziellen Leistungsfähigkeit.“
des Bundesberggesetzes in Verbindung mit
§ 142 des Bundesberggesetzes bestimmte
* Dieses Gesetz dient mit seinem Artikel 2 der Umsetzung von Artikel 4
Absatz 2 und 3 Unterabsatz 1 und 2 und mit seinen Artikeln 1 und 3 Behörde, sowie
der Umsetzung von Artikel 38 der Richtlinie 2013/30/EU des Euro- 2. im Übrigen das Bundesamt für Naturschutz; es
päischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die
Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Ände- bedient sich, soweit sachdienlich, der Hilfe des
rung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 66). Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrogra-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016 1765
phie sowie des Umweltbundesamtes; es kann Artikel 4
sich der Hilfe weiterer Stellen bedienen, soweit Inkrafttreten
diese zustimmen.“
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Juli 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
1766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016
Zweites Gesetz zur
Änderung des Telemediengesetzes1
Vom 21. Juli 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitglied-
Artikel 1 staaten über die Bereitstellung audiovisueller
Das Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Medien-
S. 179, 251), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes dienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1) bei audio-
vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324) geändert worden visuellen Mediendiensten auf Abruf Deutschland als
ist, wird wie folgt geändert: Sitzland des Diensteanbieters, wenn
1. die Hauptverwaltung in Deutschland liegt und die
1. Nach § 2 Satz 1 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
redaktionellen Entscheidungen über den audio-
eingefügt:
visuellen Mediendienst dort getroffen werden,
„2a. ist drahtloses lokales Netzwerk ein Drahtlos-
2. die Hauptverwaltung in Deutschland liegt und die
zugangssystem mit geringer Leistung und gerin-
redaktionellen Entscheidungen über den audio-
ger Reichweite sowie mit geringem Störungs-
visuellen Mediendienst in einem anderen Mitglied-
risiko für weitere, von anderen Nutzern in un-
staat der Europäischen Union getroffen werden,
mittelbarer Nähe installierte Systeme dieser
jedoch
Art, welches nicht exklusive Grundfrequenzen
nutzt,“. a) ein wesentlicher Teil des mit der Bereitstellung
des audiovisuellen Mediendienstes betrauten
2. § 2a wird wie folgt gefasst:
Personals in Deutschland tätig ist,
„§ 2a
b) ein wesentlicher Teil des mit der Bereitstellung
Europäisches Sitzland2 des audiovisuellen Mediendienstes betrauten
(1) Innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie Personals sowohl in Deutschland als auch in
2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des dem anderen Mitgliedstaat tätig ist oder
Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche c) ein wesentlicher Teil des mit der Bereitstellung
Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, des audiovisuellen Mediendienstes betrauten
insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, Personals weder in Deutschland noch in dem
im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen anderen Mitgliedstaat tätig ist, aber der Diens-
Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1) teanbieter zuerst in Deutschland seine Tätig-
bestimmt sich das Sitzland des Diensteanbieters da- keit aufgenommen hat und eine dauerhafte
nach, wo dieser seine Geschäftstätigkeit tatsächlich und tatsächliche Verbindung mit der Wirt-
ausübt. Dies ist der Ort, an dem sich der Mittelpunkt schaft Deutschlands fortbesteht, oder
der Tätigkeiten des Diensteanbieters im Hinblick auf 3. die Hauptverwaltung in Deutschland liegt und die
ein bestimmtes Telemedienangebot befindet. redaktionellen Entscheidungen über den audio-
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt innerhalb des visuellen Mediendienst in einem Drittstaat getrof-
Geltungsbereichs der Richtlinie 2010/13/EU des fen werden oder umgekehrt, aber ein wesentlicher
Europäischen Parlaments und des Rates vom Teil des mit der Bereitstellung des audiovisuellen
Mediendienstes betrauten Personals in Deutsch-
1
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen land tätig ist.
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der (3) Für audiovisuelle Mediendiensteanbieter, die
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 nicht bereits aufgrund ihrer Niederlassung der
vom 17.9.2015, S. 1).
2
Rechtshoheit Deutschlands oder eines anderen Mit-
§ 2a dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koor- gliedstaats der Europäischen Union unterliegen, gilt
dinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mit- Deutschland als Sitzland, wenn sie
gliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste
(Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 1. eine in Deutschland gelegene Satelliten-Boden-
15.4.2010, S. 1). station für die Aufwärtsstrecke nutzen oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016 1767
2. zwar keine in einem Mitgliedstaat der Euro- 3. Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:
päischen Union gelegene Satelliten-Bodenstation
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diens-
für die Aufwärtsstrecke nutzen, aber eine Deutsch-
teanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Inter-
land zugewiesene Übertragungskapazität eines
netzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur
Satelliten nutzen.
Verfügung stellen.“
Liegt keines dieser beiden Kriterien vor, gilt Deutsch-
land auch als Sitzland für Diensteanbieter, die in
Artikel 2
Deutschland gemäß den Artikeln 49 bis 55 des Ver-
trages über die Arbeitsweise der Europäischen Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Union niedergelassen sind.“ Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Juli 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
1768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016
Gesetz
zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze
Vom 21. Juli 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: gg) Nummer 2 Buchstabe b wird durch die fol-
genden Nummern 6 und 7 ersetzt:
Artikel 1 „6. jeweils auf Anforderung oberster Bun-
Änderung des desbehörden Zusatzaufbereitungen für
Bundesstatistikgesetzes Bundeszwecke, einschließlich der Ent-
wicklung und der Anwendung von Mikro-
Das Bundesstatistikgesetz vom 22. Januar 1987
simulationsmodellen sowie mikroöko-
(BGBl. I S. 462, 565), das zuletzt durch Artikel 13 des
nometrischer Analysen durchzuführen,
Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: 7. Sonderaufbereitungen durchzuführen,
soweit die statistischen Ämter der Län-
1. § 1 wird wie folgt geändert:
der diese Aufbereitung nicht selbst
a) In Satz 2 wird das Wort „wissenschaftlichen“ durchführen,“.
durch das Wort „fachlichen“ ersetzt. hh) Nach der neuen Nummer 7 wird folgende
b) In Satz 4 wird nach dem Wort „Gesellschaft,“ Nummer 8 eingefügt:
das Wort „Wirtschaft,“ eingefügt. „8. Prüfungen und Eignungsuntersuchun-
2. § 2 wird wie folgt geändert: gen nach § 5a Absatz 2 und 3 durch-
a) In Absatz 1 wird das Wort „Bundesministers“ zuführen,“.
durch das Wort „Bundesministeriums“ ersetzt. ii) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden
die Nummern 9 und 10.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Präsident“
die Wörter „oder die Präsidentin“ und nach dem jj) Die bisherige Nummer 5 wird durch fol-
Wort „Bundespräsidenten“ die Wörter „oder von gende Nummer 11 ersetzt:
der Bundespräsidentin“ eingefügt. „11. die sachliche, zeitliche und räumliche
c) In Absatz 3 wird das Wort „Bundesminister“ Abstimmung von Bundesstatistiken und
durch das Wort „Bundesministerien“ ersetzt. Statistiken, die in Nummer 9 genannt
sind, zu koordinieren,“.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
kk) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 12
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: und das Wort „an“ wird durch die Wörter
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die „die Bundesregierung bei“ und das Wort
Wörter „der Regelung in § 26 Abs. 1 oder“ „mitzuwirken“ durch die Wörter „zu unter-
gestrichen. stützen“ ersetzt.
bb) Nummer 1 Buchstabe a wird Nummer 1. ll) Die bisherigen Nummern 7 bis 9 werden die
cc) Nummer 1 Buchstabe b wird Nummer 2 Nummern 13 bis 15.
und wie folgt gefasst: mm) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 16
und der Punkt am Ende wird durch ein
„2. die einheitliche und termingemäße Er-
Komma ersetzt.
stellung von Bundesstatistiken durch
die Länder zu koordinieren sowie die nn) Folgende Nummer 17 wird angefügt:
Qualität der Ergebnisse dieser Statis- „17. zur Verringerung des Erhebungsauf-
tiken in Zusammenarbeit mit den statis- wandes und zur Sicherstellung der
tischen Ämtern der Länder zu sichern,“. Qualität und Kohärenz bei der Er-
dd) Nummer 1 Buchstabe c wird Nummer 3. stellung von Statistiken eng mit der
Deutschen Bundesbank zusammen-
ee) Nummer 1 Buchstabe d wird Nummer 4. zuarbeiten.“
ff) Nummer 2 Buchstabe a wird durch fol- b) In Absatz 2 werden die Wörter „Nr. 1 Buch-
gende Nummer 5 ersetzt: stabe a oder“ durch die Wörter „Nummer 1,
„5. Bundesstatistiken zu erstellen, wenn für die Sicherung der Qualität der Ergebnisse
und soweit dies in diesem oder einem nach Absatz 1 Nummer 2 oder für“ und die An-
sonstigen Bundesgesetz bestimmt ist gabe „Nr. 2 Buchstabe b“ durch die Angabe
oder die beteiligten Länder zustimmen,“. „Nummer 6 und 7“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016 1769
c) In Absatz 3 wird die Angabe „Nr. 1“ durch die (2) Für die Prüfung der Eignung übermitteln die
Angabe „Nummer 1 bis 4“ ersetzt. Verwaltungsstellen des Bundes und die nach Landes-
4. § 4 wird wie folgt gefasst: recht für die Wahrnehmung der Aufgaben der öffent-
lichen Verwaltung zuständigen Stellen dem Statis-
„§ 4 tischen Bundesamt auf Anforderung zunächst An-
Statistischer Beirat gaben über Herkunft, Struktur, Inhalt und andere
Metadaten über ihre Verwaltungsdaten.
(1) Beim Statistischen Bundesamt besteht ein
Statistischer Beirat, der es in statistischen Fach- (3) Die Stellen nach Absatz 2 übermitteln auf An-
fragen berät und die Belange der Nutzer der Bun- forderung Einzelangaben ohne Name und Anschrift
desstatistik vertritt. (formal anonymisierte Einzelangaben) an das Statis-
tische Bundesamt, wenn diese für die Durchfüh-
(2) Der Statistische Beirat erhält eine Geschäfts- rung weiterer Untersuchungen der Eignung der
ordnung. Diese bedarf der Genehmigung des Bun- Verwaltungsdaten für statistische Zwecke erforder-
desministeriums des Innern im Einvernehmen mit lich sind und das fachlich zuständige Bundesminis-
den Bundesministerien.“ terium das Statistische Bundesamt mit einer solchen
5. § 5 wird wie folgt geändert: Untersuchung beauftragt hat. Bei für die Wahr-
nehmung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
zuständigen Stellen der Länder ist das Benehmen
„Länder“ die Wörter „einschließlich der Gemein-
mit den jeweils zuständigen Ministerien der Länder
den und Gemeindeverbände“ eingefügt.
herzustellen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: (4) Soweit das Statistische Bundesamt die Eig-
aa) In Satz 1 wird der Wortlaut vor Nummer 1 nung der Verwaltungsdaten feststellt, sollen sie,
wie folgt gefasst: vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften, für die
Erstellung der jeweiligen Bundesstatistik verwendet
„Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
werden. Die Übermittlung der Daten ist in der
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
Rechtsvorschrift zu regeln, die die Bundesstatistik
desrates Bundesstatistiken mit einer Gel-
anordnet oder ändert.“
tungsdauer bis zu drei Jahren anzuordnen
sowie Bundesstatistiken hinsichtlich der Merk- 7. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „zum Aufbau
male und des Kreises der zu Befragenden für und“ gestrichen und werden die Wörter „§ 1 Abs. 1
eine Geltungsdauer bis zu drei Jahren zu des Statistikregistergesetzes“ durch die Angabe
ergänzen, wenn folgende Voraussetzungen „§ 13 Absatz 1“ ersetzt.
gegeben sind:“. 8. § 7 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 wird das Wort „Statistiken“ durch a) In Absatz 1 werden die Wörter „für Zwecke der
das Wort „Bundesstatistiken“ ersetzt. Vorbereitung und Begründung anstehender Ent-
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- scheidungen“ gestrichen.
fügt: b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „höchstens“
die Wörter „Angaben von“ eingefügt und wird
„(2a) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
das Wort „Befragte“ durch das Wort „Befragten“
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
ersetzt.
Bundesrates Bundesstatistiken anzuordnen so-
wie durch Gesetz angeordnete Bundesstatis- c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
tiken zu ergänzen, wenn dies zur Umsetzung „(6) Das Statistische Bundesamt und die statis-
oder Durchführung von Rechtsakten der Euro- tischen Ämter der Länder können zur Vorberei-
päischen Union nach Artikel 338 des Vertrags tung und Durchführung von Bundesstatistiken
über die Arbeitsweise der Europäischen Union nach den Absätzen 1 und 2 Maßnahmen nach
erforderlich ist. Wirtschafts- und Umweltstatis- § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ohne Auskunfts-
tiken dürfen mit Auskunftspflicht angeordnet pflicht treffen; § 6 Absatz 1 Satz 4 gilt entspre-
werden, sonstige Bundesstatistiken dürfen nur chend. Zur Aufbereitung dieser Bundesstatis-
ohne Auskunftspflicht angeordnet werden.“ tiken für Hochrechnungen dürfen Daten aus der
d) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Jahre“ Vorbefragung in aggregierter Form verwendet
die Wörter „, erstmals im Jahr 1988,“ gestrichen werden.“
und wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Wör- 9. § 11 wird aufgehoben.
ter „den Absätzen 2 und 2a“ sowie das Wort 10. Dem § 11a wird folgender Absatz 3 angefügt:
„Statistiken“ jeweils durch das Wort „Bundes-
statistiken“ ersetzt. „(3) Bei der elektronischen Übermittlung ist ein
dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüs-
6. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: selungsverfahren zu verwenden.“
„§ 5a 11. § 12 wird wie folgt geändert:
Nutzung von Verwaltungsdaten a) In Absatz 1 Satz 2 werden vor dem Punkt am
(1) Vor der Anordnung oder Änderung einer Bun- Ende die Wörter „oder gesondert zu speichern“
desstatistik prüft das Statistische Bundesamt, ob eingefügt.
bei Stellen der öffentlichen Verwaltung bereits Daten b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „auf-
vorhanden sind, die für die Erstellung der jeweiligen bewahrt“ die Wörter „oder gesondert gespeichert“
Bundesstatistik qualitativ geeignet sind. eingefügt.
1770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016
12. § 13 wird wie folgt gefasst: nummern nach § 1 Absatz 1 Satz 4 des Statistik-
„§ 13 registergesetzes in den Datensätzen mit den Anga-
ben zu den Erhebungsmerkmalen bis zu 30 Jahre
Register gespeichert werden. Nach Ablauf der Speicherfrist
(1) Das Statistische Bundesamt führt zur Vor- sind die Kennnummern zu löschen. Die Frist be-
bereitung und Erstellung von Bundesstatistiken so- ginnt mit Abschluss der jeweiligen Erhebung.“
wie für Auswertungszwecke ein Unternehmensregis- 14. § 14 wird wie folgt geändert:
ter für statistische Verwendungszwecke (Statistik-
register) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
des Europäischen Parlaments und des Rates vom aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemein- „Die mit der Erhebung von Bundesstatistiken
samen Rahmens für Unternehmensregister für statis- amtlich betrauten Personen (Erhebungsbe-
tische Zwecke und zur Aufhebung der Verord- auftragte) müssen die Gewähr für Zuverläs-
nung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (ABl. L 61 vom sigkeit und Verschwiegenheit bieten.“
5.3.2008, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung
bb) In Satz 2 wird das Wort „Auskunftspflich-
und dem Statistikregistergesetz. Die statistischen
tigen“ durch die Wörter „Befragten oder Be-
Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Statis-
troffenen“ ersetzt.
tikregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur
Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sich aus-
einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erfor- zuweisen“ durch die Wörter „ihre Berechtigung
derlich ist. nachzuweisen“ ersetzt.
(2) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbe- 15. § 15 wird wie folgt geändert:
reitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
für Auswertungszwecke ein Anschriftenregister, das „(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber
zu jeder Anschrift die Postleitzahl, die Gemeinde- den Erhebungsbeauftragten und den mit der
bezeichnung, die Straßenbezeichnung mit Haus- Durchführung der Bundesstatistiken amtlich be-
nummer, die Geokoordinate des Grundstücks so- trauten Stellen (Erhebungsstellen).“
wie eine Ordnungsnummer enthält. Für die Vorbe-
reitung und Durchführung von Befragungen auf b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
Stichprobenbasis dürfen zusätzlich die für die und 4 eingefügt:
Schichtenklassifizierung notwendige Gesamtzahl „(3) Die Antworten sind von den Befragten in
der Personen je Anschrift sowie die Wohnraum- der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form
eigenschaft gespeichert werden. Die statistischen zu erteilen.
Ämter der Länder wirken bei der Pflege des An- (4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich,
schriftenregisters mit und dürfen es nutzen, soweit mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit
es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der
oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer
erforderlich ist. Zur Pflege und Führung des Regis- mündlichen oder telefonischen Befragung ist
ters dürfen Angaben aus Bundes- und Landes- auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antwort-
statistiken sowie aus allgemein zugänglichen Quellen erteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektro-
verwendet werden.“ nischen Antworterteilung darf nur unter den Be-
13. § 13a wird wie folgt gefasst: dingungen des § 11a oder aufgrund eines Bun-
„§ 13a desgesetzes vorgegeben werden.“
Zusammenführung von Daten c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wie
folgt geändert:
Soweit es zur Gewinnung von statistischen Infor-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „statistischen
mationen ohne zusätzliche statistische Erhebungen
Ämter des Bundes und der Länder“ durch
sowie zur Erfüllung der Zwecke nach § 13 Absatz 1
das Wort „Erhebungsstellen“ ersetzt.
erforderlich ist, dürfen folgende Daten zusammen-
geführt werden: bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
1. Daten aus Wirtschafts- und Umweltstatistiken „Die Antwort ist erteilt, wenn sie
bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten, 1. bei postalischer Übermittlung der Erhe-
einschließlich aus solchen Statistiken, die von bungsstelle zugegangen ist, oder
der Deutschen Bundesbank erstellt wurden,
2. bei elektronischer Übermittlung von der
2. Daten aus dem Statistikregister, für den Empfang bestimmten Einrichtung
3. Daten nach dem Verwaltungsdatenverwendungs- in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer
gesetz und Weise aufgezeichnet worden ist.“
4. Daten, die die statistischen Ämter des Bundes d) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.
und der Länder aus allgemein zugänglichen e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie
Quellen gewinnen. folgt gefasst:
Zu diesem Zweck darf die Deutsche Bundesbank „(6) Wird bei einer mündlichen oder telefo-
Daten aus den von ihr erstellten Wirtschaftsstatis- nischen Befragung die Antwort nach Absatz 4
tiken an das Statistische Bundesamt übermitteln. Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten
Für Zusammenführungen nach Satz 1 dürfen Kenn- Fragebogen den Erhebungsbeauftragten über-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016 1771
geben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2 und“
dorthin übersandt werden.“ gestrichen.
f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-
gefügt:
16. § 16 wird wie folgt geändert:
„4. die Rechtsgrundlage der jeweiligen Bundes-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
statistik und die bei ihrer Durchführung ver-
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Amts- wendeten Hilfsmerkmale,“.
trägern“ die Wörter „und Amtsträgerinnen“
d) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die
eingefügt.
Nummern 5 bis 7.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
e) In der neuen Nummer 7 wird die Angabe „Abs. 6“
„Die Geheimhaltungspflicht besteht auch durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt.
nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.“ f) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und die
cc) Der neue Satz 3 wird wie folgt geändert: Wörter „von Adreßdateien (§ 13 Abs. 2)“ werden
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das durch die Wörter „des Statistikregisters (§ 13
Wort „Dies“ durch die Wörter „Die Ge- Absatz 1)“ ersetzt.
heimhaltungspflicht“ ersetzt. g) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9.
bbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 18. § 18 wird wie folgt geändert:
„1. Einzelangaben, in deren Übermitt- a) In der Überschrift wird das Wort „Gemein-
lung oder Veröffentlichung die Be- schaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
troffenen schriftlich eingewilligt ha- b) In Absatz 1 werden die Wörter „die durch un-
ben, soweit nicht wegen besonde- mittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen
rer Umstände eine andere Form der Union angeordneten Erhebungen“ durch die
Einwilligung angemessen ist,“. Wörter „Erhebungen, die aufgrund von unmittel-
ccc) In Nummer 4 wird das Wort „dem“ bar geltenden Rechtsakten der Europäischen
durch das Wort „den“ ersetzt. Union durch das Statistische Bundesamt oder
die statistischen Ämter der Länder durchgeführt
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort
werden“ ersetzt.
„Gesamtrechnungen“ die Wörter „und sonstiger
Gesamtsysteme“ eingefügt. c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(3) Das Statistische Bundesamt ist die natio-
nale statistische Stelle im Sinne des Artikels 5
„(6) Für die Durchführung wissenschaftlicher der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Euro-
Vorhaben dürfen das Statistische Bundesamt päischen Parlaments und des Rates vom 11. März
und die statistischen Ämter der Länder Hoch- 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhe-
schulen oder sonstigen Einrichtungen mit der bung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008
Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher For- des Europäischen Parlaments und des Rates
schung über die Übermittlung von unter die Geheim-
1. Einzelangaben übermitteln, wenn die Einzel- haltungspflicht fallenden Informationen an das
angaben nur mit einem unverhältnismäßig Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaf-
großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeits- ten, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates
kraft zugeordnet werden können (faktisch über die Gemeinschaftsstatistiken und des Be-
anonymisierte Einzelangaben), schlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur
Einsetzung eines Ausschusses für das Statis-
2. innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des
tische Programm der Europäischen Gemeinschaf-
Statistischen Bundesamtes und der statis-
ten (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164), die zuletzt
tischen Ämter der Länder Zugang zu formal
durch die Verordnung (EU) 2015/759 (ABl. L 123
anonymisierten Einzelangaben gewähren, wenn
vom 19.5.2015, S. 90) geändert worden ist, in
wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Ge-
der jeweils geltenden Fassung.“
heimhaltung getroffen werden.
19. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
Berechtigte können nur Amtsträger oder Amts-
trägerinnen, für den öffentlichen Dienst beson- „§ 22a
ders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Ab- Gleichstellung von
satz 7 sein.“ Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen
d) In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort des Statistischen Amtes der Europäischen Union
„Amtsträger“ die Wörter „oder Amtsträgerinnen“ Für die Anwendung der Vorschriften des Strafge-
eingefügt. setzbuches über die Verletzung von Privatgeheim-
e) In Absatz 8 Satz 2 werden nach der Angabe „Ab- nissen (§ 203 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2,
satzes 6“ die Wörter „Satz 1 Nummer 1“ einge- Absatz 2a, 4 und 5, § 205), über die Verwertung
fügt. fremder Geheimnisse (§§ 204, 205) sowie über die
Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer be-
17. § 17 wird wie folgt geändert: sonderen Geheimhaltungspflicht (§ 353b Absatz 1
a) In Nummer 2 wird das Wort „statistische“ ge- Satz 1 Nummer 1, Satz 2, Absatz 3 und 4) stehen die
strichen. in Artikel 3 Nummer 11 und 12 der Verordnung (EG)
1772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016
Nr. 223/2009 genannten Beamten und Beamtinnen 7. Bevollmächtigte für die statistische Auskunfts-
und sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des erteilung einschließlich der Kontaktdaten,
Statistischen Amtes der Europäischen Union den 8. Kennzeichnung der Statistiken, in die die Einheit
Amtsträgern und Amtsträgerinnen gleich. Ist dem einbezogen ist,
Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei
einer Dienststelle der Europäischen Union bekannt 9. Datum der Aufnahme in das Statistikregister.
geworden, wird die Tat nach § 353b des Straf- Die genannten Angaben dürfen auch zu administra-
gesetzbuches nur verfolgt, wenn ein Strafverlangen tiven Einheiten gespeichert werden. Für jede Einheit
der Kommission vorliegt und die Bundesregierung wird eine Kennnummer vergeben.
die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt.“ (2) Die in den §§ 2 bis 6 genannten Stellen über-
20. § 23 wird wie folgt geändert: mitteln den statistischen Ämtern der Länder und
a) In Absatz 1 wird die Angabe „3“ durch die An- dem Statistischen Bundesamt jeweils für deren Zu-
gabe „5“ ersetzt. ständigkeitsbereich, soweit dies nicht in den §§ 2
und 6 abweichend geregelt ist, jährlich auf Anforde-
b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 11 rung ohne Erstattung der Kosten aus den vorhande-
Absatz 1“ durch die Angabe „§ 15 Absatz 3“ nen Unterlagen Angaben zur Pflege und Führung
und das Wort „Weise“ durch das Wort „Form“ des Statistikregisters. Die Maßnahmen zur techni-
ersetzt. schen Abwicklung der Übermittlungen nach Satz 1
21. § 24 Satz 1 wird wie folgt geändert: werden von den beteiligten Stellen einvernehmlich
a) In Nummer 1 wird die Angabe „Buchstabe a“ festgelegt. Für die Geheimhaltung der nach Satz 1
gestrichen. übermittelten Einzelangaben über persönliche und
sachliche Verhältnisse gilt § 16 des Bundesstatistik-
b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 2
gesetzes.
Buchstabe a“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1
Nummer 5“ ersetzt und wird nach der Angabe (3) Zur Pflege und Führung des Statistikregisters
„§ 5 Abs. 2“ die Angabe „, 2a“ eingefügt. dürfen auch nach dem Verwaltungsdatenverwen-
dungsgesetz übermittelte Angaben, Angaben aus
22. § 26 wird aufgehoben.
Wirtschafts- und Umweltstatistiken sowie Anga-
ben aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet
Artikel 2
werden.“
Änderung des
2. Folgender § 10 wird angefügt:
Statistikregistergesetzes
„§ 10
Das Statistikregistergesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I
S. 1300), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 1 des (1) Die Deutsche Bundesbank übermittelt an das
Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) Statistische Bundesamt Angaben aus den von ihr
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: erstellten Wirtschaftsstatistiken zum Zwecke der
Pflege und Führung des Statistikregisters.
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 (2) Das Statistische Bundesamt übermittelt der
Deutschen Bundesbank zur Erfüllung ihrer statis-
(1) Beim Statistischen Bundesamt wird gemäß § 13 tischen Aufgaben und Verpflichtungen insbesondere
Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes ein Statistik- aus unmittelbar geltenden europäischen Rechts-
register geführt. Im Statistikregister dürfen zu den Ein- akten auf Anforderung folgende Angaben aus dem
heiten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 Statistikregister:
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen 1. Angaben gemäß Anhang der Verordnung (EG)
Rahmens für Unternehmensregister für statistische Nr. 177/2008,
Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) 2. Zahl der Beschäftigten,
Nr. 2186/93 des Rates (ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6) 3. Umsatz,
in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden,
4. Beziehungen zu anderen Einheiten,
folgende Angaben gespeichert werden:
5. Zugehörigkeit zu einer Organschaft, einschließ-
1. Angaben gemäß dem Anhang zur Verordnung (EG)
lich deren Kennnummer im Statistikregister.
Nr. 177/2008,
Die Angaben werden in der Deutschen Bundesbank
2. Zahl der Beschäftigten,
nur von Organisationseinheiten gespeichert und ge-
3. Umsatz, nutzt, die räumlich, organisatorisch und personell
4. Beziehungen zu anderen Einheiten, von anderen Aufgabenbereichen der Deutschen
5. Eintragung in die Handwerksrolle und in das Ver- Bundesbank getrennt sind.“
zeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulas-
sungsfreien Handwerks oder eines handwerks- Artikel 3
ähnlichen Gewerbes, Art der ausgeübten Tätig- Änderung des
keit, Ort und Nummer der Eintragung in das Han- Gesetzes über die Durchführung von
dels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partner- Statistiken auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge
schaftsregister, Kennzeichen zur Identifikation aus Die §§ 4 und 5 des Gesetzes über die Durchführung
den Gewerbeanzeigen, Zugehörigkeit zu einer von Statistiken auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge
Organschaft, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
6. Geokoordinate, mer 2170-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016 1773
zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember „(3) Hilfsmerkmale der Erhebung sind:
1997 (BGBl. I S. 3158) geändert worden ist, werden wie 1. Name und Kontaktdaten der Auskunftgebenden,
folgt gefasst:
2. Vornamen der Haushaltsmitglieder.“
„§ 4
Artikel 6
Hilfsmerkmale für die Bundesstatistik nach § 1 sind
Änderung des
1. Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für Außenhandelsstatistikgesetzes
elektronische Post der nach § 5 Absatz 2 auskunft-
Das Außenhandelsstatistikgesetz in der im Bundes-
gebenden Stelle,
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7402-1, veröffent-
2. Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Ver- lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-
fügung stehenden Personen. kel 299 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§5 1. In § 3 Nummer 1 werden die Wörter „Anschrift der
(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Auskunftspflichtigen nach § 4;“ gestrichen.
Angaben zu § 4 Nummer 2 sind freiwillig. 2. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a und 3b ein-
(2) Auskunftspflichtig sind die für die Durchführung gefügt:
der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständigen Stellen. „§ 3a
(3) Die Zusatzstatistiken nach § 1 Absatz 2 werden Hilfsmerkmale der Erhebungen sind
repräsentativ für bis zu 20 Prozent der Empfänger die-
ser Hilfen durchgeführt. Werden die Zusatzstatistiken 1. für den Bereich der Statistiken über den Waren-
auf einen Teilbereich dieser Hilfen beschränkt, kann verkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-
von dem bezeichneten Auswahlsatz abgewichen wer- päischen Union (Intrahandelsstatistik)
den, wenn dies für die Gewinnung zuverlässiger Ergeb- a) Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummern
nisse notwendig ist.“ sowie Adresse für elektronische Post der Aus-
kunftspflichtigen nach § 4,
Artikel 4 b) Steuernummer aus der Umsatzsteuer-Voranmel-
Änderung des dung und die Umsatzsteuer-Identifikationsnum-
Gesetzes über Kostenstrukturstatistik mer der Auskunftspflichtigen,
Das Gesetz über Kostenstrukturstatistik in der im c) Name und Kontaktdaten der für Rückfragen
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 708-3, zur Verfügung stehenden Personen;
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch 2. für den Bereich der Statistiken über den Waren-
Artikel 270 der Verordnung vom 31. August 2015 verkehr mit Drittländern (Extrahandelsstatistik)
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
a) Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummern
geändert:
sowie Adresse für elektronische Post der Aus-
1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: kunftspflichtigen nach § 4,
„(1) Für die Erhebungen nach § 1 besteht Aus- b) EORI-Nummer, TCUI, Steuernummer aus der
kunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Inhaberin- Umsatzsteuer-Voranmeldung und Umsatz-
nen und Inhaber oder Leitungen der Unternehmen steuer-Identifikationsnummer der Auskunfts-
und Arbeitsstätten. Die Angaben zu § 6 Nummer 2 pflichtigen nach § 4,
sind freiwillig.“
c) Name und Kontaktdaten der für Rückfragen
2. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt: zur Verfügung stehenden Personen.
„§ 6
§ 3b
Hilfsmerkmale der Erhebungen nach § 1 sind
Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die
1. Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für Angaben zu § 3a Nummer 1 werden gegenüber dem
elektronische Post der nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Statistischen Bundesamt erteilt, die Angaben zu
Auskunftgebenden, § 3a Nummer 2 gegenüber dem Statistischen Bun-
2. Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur desamt oder den Anmeldestellen nach § 5 Absatz 1.
Verfügung stehenden Personen.“ Die Angaben zu § 3a Nummer 1 Buchstabe c und
Nummer 2 Buchstabe c sind freiwillig.“
Artikel 5 3. § 11 wird wie folgt gefasst:
Änderung des „§ 11
Gesetzes über die Statistik (1) Das Statistische Bundesamt darf für die Ver-
der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte wendung gegenüber den gesetzgebenden Körper-
Dem § 2 des Gesetzes über die Statistik der Wirt- schaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht
schaftsrechnungen privater Haushalte in der im Bundes- für die Regelung von Einzelfällen, Tabellen mit statis-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 708-6, veröffent- tischen Ergebnissen an die fachlich zuständigen
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 69 obersten Bundes- und Landesbehörden übermitteln,
des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall
geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt: ausweisen.
1774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016
(2) Das Statistische Bundesamt darf zur Bericht- 2. In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch das
erstattung der Bundesregierung über ihre Export- Wort „oder“ ersetzt.
politik für konventionelle Rüstungsgüter die Anga- 3. Folgende Nummer 12 wird angefügt:
ben nach § 3 Nummer 2 zur Benennung der Ware
an die fachlich zuständigen obersten Bundesbehör- „12. zur Erfüllung der Aufgaben des Statistischen
den übermitteln, soweit sie der Einordnung der Ware Bundesamtes nach § 5a Absatz 1 in Verbindung
als ziviles Gut oder konventionelles Rüstungsgut mit Absatz 3 des Bundesstatistikgesetzes.“
dienen.“
Artikel 8
Artikel 7 Bekanntmachungserlaubnis
Änderung des Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch laut des Bundesstatistikgesetzes in der vom Inkrafttre-
§ 71 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozial- ten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozial- gesetzblatt bekannt machen.
datenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 9
Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1757) Inkrafttreten, Außerkrafttreten
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
1. In Nummer 10 wird das Wort „oder“ durch ein Kraft. Gleichzeitig tritt das SAEG-Übermittlungsschutz-
Komma ersetzt. gesetz vom 16. März 1993 (BGBl. I S. 336) außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Juli 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016 1775
Verordnung
über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes
(HArchDVDV)
Vom 13. Juli 2016
Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Abschnitt 1
des Bundesbeamtengesetzes, von denen § 26 Absatz 1 Allgemeines
Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom
6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, in §1
Verbindung mit § 10 und Anlage 2 Nummer 36 der Bun-
deslaufbahnverordnung, von denen § 10 durch Artikel 1 Ziel des Vorbereitungsdienstes
Nummer 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (1) Der Vorbereitungsdienst vermittelt die wissen-
(BGBl. I S. 316) geändert und Anlage 2 durch Artikel 1 schaftlichen Methoden und Kenntnisse, die für die
Nummer 14 derselben Verordnung neu gefasst worden Erfüllung der Aufgaben im höheren Archivdienst des
ist, verordnet die Beauftragte der Bundesregierung für Bundes erforderlich sind. Die Aufgaben des höheren
Kultur und Medien: Archivdienstes des Bundes umfassen insbesondere lei-
tende, koordinierende und organisatorische Tätigkeiten
Inhaltsübersicht im Hinblick auf die Beratung der öffentlichen Stellen
Abschnitt 1 des Bundes bei der Verwaltung ihrer Unterlagen, die
Übernahme, Bewertung, Erschließung und Zugänglich-
Allgemeines machung von Archivgut, die Betreuung der Benutzerin-
§ 1 Ziel des Vorbereitungsdienstes nen und Benutzer sowie die Bestandserhaltung. Die
§ 2 Einstellungsbehörden, Ausbildungsstellen, Dienstaufsicht Referendarinnen und Referendare sollen zu verantwort-
§ 3 Nachteilsausgleich lichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen
§ 4 Bewertung von Prüfungsleistungen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden. Hierzu ge-
hört auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im födera-
Abschnitt 2 len und europäischen Raum. Allgemeine berufliche
Fähigkeiten, insbesondere die Fähigkeiten zu leitender
Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Tätigkeit, zur Kommunikation, zur Teamarbeit, zum kri-
§ 5 Einstellungsvoraussetzungen tischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum
§ 6 Auswahlverfahren selbstständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie
§ 7 Auswahlkommission soziale Kompetenz, sind zu fördern.
§ 8 Durchführung des Auswahlverfahrens (2) Die Referendarinnen und Referendare sollen be-
§ 9 Ergebnis des Auswahlverfahrens, Rangfolge fähigt werden, sich eigenständig weiterzubilden, um
den sich ständig wandelnden Herausforderungen des
Abschnitt 3 höheren Archivdienstes gerecht zu werden.
Ausbildung
§2
§ 10 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 11 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Einstellungsbehörden,
Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen Ausbildungsstellen, Dienstaufsicht
§ 12 Modulhandbücher (1) Einstellungsbehörden sind das Bundesarchiv und
§ 13 Ausbildungsleitung die Stiftung Preußischer Kulturbesitz. Sie haben insbe-
§ 14 Modulverantwortliche, Prüfende sondere folgende Aufgaben:
§ 15 Berufspraktische Studien 1. die Ausschreibung der zu besetzenden Stellen und
§ 16 Module, Studienleistungen und Modulprüfungen in den
berufspraktischen Studien 2. die Entscheidung über eine Verkürzung oder Verlän-
§ 17 Bewertung der Modulprüfungen und der Gesamtleistung gerung des Vorbereitungsdienstes.
in den berufspraktischen Studien (2) Ausbildungsstellen sind das Bundesarchiv und
§ 18 Fachstudien das Geheime Staatsarchiv – Stiftung Preußischer Kul-
§ 19 Transferphase, Transferarbeit, Bewertung turbesitz. Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:
§ 20 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
1. die Organisation und Durchführung der berufsprak-
§ 21 Täuschung, Ordnungsverstoß
tischen Studien einschließlich der damit verbundenen
§ 22 Laufbahnprüfung
Modulprüfungen und
§ 23 Prüfungsakte
2. die Betreuung der Referendarinnen und Referendare
Abschnitt 4 während der Transferphase (§ 19) in Zusammen-
arbeit mit der Archivschule Marburg – Hochschule
Schlussvorschriften
für Archivwissenschaft (Archivschule Marburg).
§ 24 Übergangsvorschrift (3) Die Einstellungsbehörde kann ihre Aufgaben auf
§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten die Ausbildungsstelle übertragen.
1776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016
(4) Während der Ausbildung an der Archivschule (2) Es werden nur ganze Rangpunkte vergeben.
Marburg unterstehen die Referendarinnen und Referen- Durchschnittsrangpunktzahlen mit Nachkommawerten
dare neben der Dienstaufsicht ihrer Einstellungsbehörde werden kaufmännisch auf ganze Rangpunktzahlen ge-
auch der Dienstaufsicht der Archivschule Marburg. rundet.
§3 Abschnitt 2
Nachteilsausgleich E i n s t e l l u n g i n d e n Vo r b e r e i t u n g s d i e n s t
Die Einstellungsbehörde gewährt Menschen mit Be-
einträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuwei- §5
senden Kenntnisse einschränken, im Auswahlverfahren Einstellungsvoraussetzungen
sowie bei Studien- und Prüfungsleistungen einen ange-
messenen Nachteilsausgleich. Hierauf sind sie durch In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,
die Einstellungsbehörde rechtzeitig hinzuweisen. Als wer über die allgemeinen beamtenrechtlichen Einstel-
Nachteilsausgleich kommt insbesondere die Verlänge- lungsvoraussetzungen verfügt und zudem
rung von Bearbeitungszeiten in Betracht. Art und Um- 1. ein Studium der Geschichts-, der Rechts-, der Sozi-
fang des Nachteilsausgleichs sind mit den Betroffenen al- oder der Verwaltungswissenschaften oder ein
und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu anderes Hochschulstudium, das geeignet ist, die
erörtern. Die inhaltlichen Anforderungen an das Aus- Befähigung für den höheren Archivdienst zu ver-
wahlverfahren sowie an die Studien- und Prüfungsleis- mitteln, mit einem Mastergrad oder einem gleich-
tungen dürfen nicht herabgesetzt werden. Gewährte wertigen Abschluss abgeschlossen hat,
Nachteilsausgleiche sind zu dokumentieren. 2. über folgende Fremdsprachenkenntnisse verfügt:
§4 a) für die Einstellung beim Bundesarchiv
Bewertung von Prüfungsleistungen aa) über Kenntnisse der englischen Sprache min-
destens auf dem Niveau B 2 des Gemein-
(1) Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet: samen Europäischen Referenzrahmens für
Rangpunkte Note Notendefinition Sprachen,
1 2 3 bb) über Kenntnisse der französischen Sprache
oder über Kenntnisse einer anderen modernen
1 15 bis 14 sehr gut eine Leistung, die
Fremdsprache mindestens auf dem Niveau A 2
den Anforderungen
in besonderem Maße des Gemeinsamen Europäischen Referenz-
entspricht rahmens für Sprachen sowie
cc) über Grundkenntnisse der lateinischen Spra-
2 13 bis 11 gut eine Leistung, die che,
den Anforderungen
voll entspricht b) für die Einstellung bei der Stiftung Preußischer
Kulturbesitz
3 10 bis 8 befriedigend eine Leistung, die
den Anforderungen aa) über Kenntnisse der englischen Sprache min-
entspricht destens auf dem Niveau B 1 des Gemein-
samen Europäischen Referenzrahmens für
4 7 bis 5 ausreichend eine Leistung, die Sprachen,
zwar Mängel aufweist,
aber im Ganzen den bb) über Kenntnisse der französischen Sprache
Anforderungen noch mindestens auf dem Niveau A 2 des Gemein-
entspricht samen Europäischen Referenzrahmens für
Sprachen sowie
5 4 bis 2 mangelhaft eine Leistung, die
cc) über sichere Grundkenntnisse der lateinischen
den Anforderungen
nicht entspricht, jedoch Sprache,
erkennen lässt, dass 3. eine breite Allgemeinbildung hat, die sich auf die
die notwendigen wesentlichen politischen, wirtschaftlichen, sozialen
Grundkenntnisse vor- und kulturellen Themen erstreckt, und wer über gute
handen sind und die Kenntnisse der neueren und neuesten Geschichte
Mängel in absehbarer verfügt.
Zeit behoben werden
können
§6
6 1 bis 0 ungenügend eine Leistung, die Auswahlverfahren
den Anforderungen
nicht entspricht und (1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
bei der selbst die entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage
Grundkenntnisse so eines Auswahlverfahrens.
lückenhaft sind, dass
(2) Im Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Be-
die Mängel in abseh-
barer Zeit nicht be- werberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse,
hoben werden können Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den
höheren Archivdienst geeignet sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016 1777
(3) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer (3) Die Antworten der Bewerberin oder des Bewer-
nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere nach bers auf die Fragen der Auswahlkommission sowie die
den Schul-, Studien- und Arbeitszeugnissen, die in der persönliche Eignung, wie sie sich darüber hinaus aus
Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. dem persönlichen Eindruck der Auswahlkommission
Übersteigt die Zahl der geeignet erscheinenden Bewer- von der Bewerberin oder dem Bewerber während des
berinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Aus- Einzelgesprächs ergibt, werden mit Rangpunkten ent-
bildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren sprechend § 4 Absatz 1 bewertet.
Teilnehmenden beschränkt werden; jedoch sind min-
destens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber §9
zum Auswahlverfahren zuzulassen, wie Ausbildungs- Ergebnis des Auswahlverfahrens, Rangfolge
plätze angeboten werden. Im Fall einer Beschränkung
wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unter- Die Auswahlkommission stellt für jede Bewerberin
lagen, insbesondere unter Berücksichtigung der in den und jeden Bewerber das Ergebnis fest, indem sie aus
ausbildungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, den Rangpunkten, die sie für die Antworten der Bewer-
am besten geeignet erscheint. Zusätzlich werden nach berin oder des Bewerbers und für die nach dem
Maßgabe des § 82 Satz 2 und 3 des Neunten Buches persönlichen Eindruck im Einzelgespräch festgestellte
Sozialgesetzbuch schwerbehinderte und diesen gleich- persönliche Eignung vergeben hat, nach § 4 Absatz 2
gestellte behinderte Menschen zugelassen, wenn sie die Durchschnittsrangpunktzahl bildet. Anhand des
die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen Ergebnisses des Auswahlverfahrens legt die Auswahl-
erfüllen. kommission eine Rangfolge der geeigneten Bewerbe-
rinnen und Bewerber fest, die für die Einstellung maß-
(4) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird gebend ist.
oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine
schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewer- Abschnitt 3
bungsunterlagen werden vernichtet.
Ausbildung
§7
§ 10
Auswahlkommission
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens rich-
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er
tet die Ausbildungsstelle eine Auswahlkommission ein.
besteht aus folgenden Ausbildungsphasen:
(2) Die Auswahlkommission besteht aus drei Ange-
hörigen des höheren Archivdienstes, darunter die Aus- Ausbildungsphase Durchführende Stelle Dauer
bildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter (§ 13). 1 2 3
(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission und eine 1 berufspraktische Bundesarchiv oder 8 Monate
ausreichende Anzahl von Ersatzmitgliedern werden vor Studien Geheimes Staats-
jedem Auswahlverfahren bestellt. Wiederbestellung ist archiv – Preußi-
zulässig. Bei der Besetzung der Auswahlkommission scher Kulturbesitz
werden Frauen und Männer in einem ausgewogenen 2 Fachstudien Archivschule 12 Monate
Verhältnis berücksichtigt. Marburg
(4) Die Mitglieder sind in dieser Funktion unabhängig
3 Transferphase Archivschule 3 Monate
und nicht weisungsgebunden. Marburg und Bun-
(5) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stim- desarchiv oder
menmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Geheimes Staats-
archiv – Preußi-
§8 scher Kulturbesitz
Durchführung des Auswahlverfahrens 4 Prüfungsphase Archivschule 1 Monat
(1) Das Auswahlverfahren besteht aus einem bis zu Marburg
30-minütigen Einzelgespräch der Auswahlkommission (2) Die berufspraktischen Studien sind in Module
mit der Bewerberin oder dem Bewerber in Form eines untergliedert. Die Transferphase bildet ein einheitliches
teilstrukturierten Interviews. Das Einzelgespräch dient Modul.
der Feststellung der Kenntnisse und Fähigkeiten der
Bewerberin oder des Bewerbers, im Hinblick auf die § 11
Fähigkeiten insbesondere der methodischen Heran-
gehensweise an fachliche Themen. Es dient auch der Leistungspunkte nach dem
Feststellung der persönlichen Eignung, insbesondere Europäischen System zur Übertragung
hinsichtlich des Auftretens, des Kommunikationsver- und Akkumulierung von Studienleistungen
haltens und der Belastbarkeit. (1) Für erfolgreich absolvierte Module werden Leis-
(2) In dem Einzelgespräch stellt die Auswahlkom- tungspunkte nach dem Europäischen System zur Über-
mission Fragen zum bisherigen Werdegang, zur Moti- tragung und Akkumulierung von Studienleistungen ver-
vation, zu Arbeitsmethoden, zum Fachwissen und zur geben. Ein Leistungspunkt entspricht einem durch-
Allgemeinbildung sowie zur sozialen Kompetenz der schnittlichen Arbeitsaufwand von 30 Stunden.
Bewerberin oder des Bewerbers. Die Fragen zum Fach- (2) Für den Vorbereitungsdienst können insgesamt
wissen leiten sich aus den Aufgaben des höheren 122 Leistungspunkte vergeben werden. Davon können
Archivdienstes des Bundes ab. 42 Leistungspunkte für die berufspraktischen Studien
1778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016
und 15 Leistungspunkte für die Transferphase vergeben (2) Die Ausbildungsleitung bestellt eine Angehörige
werden. oder einen Angehörigen des höheren Archivdienstes
aus der Ausbildungsstelle als weitere Prüferin oder wei-
§ 12 teren Prüfer, wenn dies aus fachlichen Gründen erfor-
Modulhandbücher derlich ist. Für Prüfungen, die nicht archivarische Fach-
kenntnisse erfordern, kann die Ausbildungsleitung auch
(1) Das Modulhandbuch für die berufspraktischen eine Vertreterin oder einen Vertreter der Ausbildungs-
Studien und die Transferphase erstellt die Ausbildungs- stelle bestellen, die oder der in dem Fach, in dem sie
stelle. Das Modulhandbuch ist zu veröffentlichen. Im oder er die Referendarinnen und Referendare prüft,
Modulhandbuch wird für jedes Modul insbesondere
Folgendes festgelegt: 1. ein Hochschulstudium absolviert hat und
1. die Lehrinhalte und die Lernziele, 2. über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügt.
2. die Lehr- und Lernformen,
§ 15
3. Anzahl und Form der abzulegenden Modulprüfun-
Berufspraktische Studien
gen,
4. den jeweiligen durchschnittlichen Arbeitsaufwand in (1) In den berufspraktischen Studien sollen die Refe-
Zeitstunden sowie rendarinnen und Referendare mit den Aufgaben, ins-
besondere Führungsaufgaben, den Methoden und der
5. die Dauer des Moduls. Organisation in einem öffentlichen Archiv vertraut
(2) Als Modulhandbuch für die Fachstudien gilt gemacht werden. Sie sollen insbesondere
Anlage 2 der Studienordnung für das Referendariat im 1. lernen, geeignete Methoden der Überlieferungsbil-
höheren Archivdienst an der Archivschule Marburg – dung und der Erschließung von Archivgut anzuwen-
Hochschule für Archivwissenschaft vom 8. März 2013 den,
(Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 567) entspre-
chend. 2. Verfahren der Bestandserhaltung und der Magazi-
nierung sowie archivische IT-Systeme kennenlernen,
§ 13 3. Kompetenzen und Fähigkeiten im Hinblick auf die
Ausbildungsleitung Bereitstellung und Nutzung von Archivgut erwerben,
Die Ausbildungsstelle bestellt eine Angehörige oder 4. archivwissenschaftliche und archivpraktische Fragen
einen Angehörigen des höheren Archivdienstes zur schriftlich und mündlich erörtern sowie
Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter. Diese 5. in ihrer Eigenverantwortlichkeit und Selbstständigkeit
oder dieser gefördert werden.
1. stellt die ordnungsgemäße Durchführung der berufs- (2) Die berufspraktischen Studien werden in der
praktischen Studien und der Transferphase sicher, Ausbildungsstelle durchgeführt. Die Ausbildungsstelle
2. stellt für jede Referendarin und für jeden Referendar kann bestimmen, dass berufspraktische Studien in wei-
einen Ausbildungsplan auf, teren Einrichtungen durchgeführt werden. Vorausset-
zung ist, dass die fachbezogenen Schwerpunkte der
3. weist den Ausbildenden Referendarinnen und Refe-
Ausbildungsstelle hinreichend vermittelt werden können.
rendare zur Ausbildung zu, jedoch nicht mehr, als die
Ausbildenden mit Sorgfalt ausbilden können,
§ 16
4. bestellt
Module, Studienleistungen und
a) die Modulverantwortlichen und weitere Prüfende Modulprüfungen in den berufspraktischen Studien
(§ 14 Absatz 2) sowie die Ausbildenden und die
Lehrenden für jedes Modul der berufspraktischen (1) Die berufspraktischen Studien unterteilen sich in
Studien, vier Module:
b) eine Modulverantwortliche oder einen Modulver- 1. Archivorganisation und -management,
antwortlichen und, soweit dies erforderlich ist, 2. Überlieferungsbildung,
eine Projektbetreuerin oder einen Projektbetreuer
3. Erschließung und Vermittlung von Archivgut,
für die Transferphase,
4. archivarische Quellen und ihre Erhaltung.
5. führt regelmäßig Besprechungen mit den Referenda-
rinnen und Referendaren durch und berät sie in (2) Soweit die Ausbildungsinhalte nicht durch Lehr-
Fragen der Ausbildung. veranstaltungen vermittelt werden, sind die Referenda-
rinnen und Referendare verpflichtet, sich die Ausbil-
§ 14 dungsinhalte eigenständig durch Selbststudien anzu-
eignen.
Modulverantwortliche, Prüfende
(1) Die oder der Modulverantwortliche (3) In jedem Modul ist eine Modulprüfung abzulegen.
Die Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsteilen
1. betreut und berät die Ausbildenden und die Lehren- bestehen. Ist eine Prüfung ohne Aufsicht abzulegen,
den sowie die Referendarinnen und Referendare in hat die Referendarin oder der Referendar eine unter-
allen inhaltlichen Fragen des Moduls, schriebene Erklärung abzugeben, dass sie oder er die
2. erstellt im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung Prüfungsleistung selbstständig erbracht hat.
die Aufgaben für die Modulprüfungen, (4) In jedem Modul sind Studienleistungen zu erbrin-
3. nimmt die Modulprüfungen ab und bewertet diese. gen, die nicht bewertet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016 1779
§ 17 und einer elektronischen Fassung ein. Die schriftlichen
Bewertung der Fassungen sind mit der von der Referendarin oder dem
Modulprüfungen und der Referendar unterschriebenen Erklärung zu versehen,
Gesamtleistung in den berufspraktischen Studien dass die Transferarbeit selbstständig verfasst worden
ist, dass nur die angegebenen Quellen verwendet wor-
(1) Die oder der Modulverantwortliche bewertet die den sind und dass schriftliche und elektronische Fas-
Modulprüfungen nach Maßgabe des § 4 mit Rangpunk- sung übereinstimmen.
ten.
(5) Die Transferarbeit ist von der oder dem Modulver-
(2) Jede Modulprüfung ist bestanden, wenn sie min- antwortlichen und einer Dozentin oder einem Dozenten
destens mit fünf Rangpunkten bewertet worden ist. Be- der Archivschule Marburg unabhängig voneinander
steht die Modulprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, nach § 4 zu bewerten. Aus beiden Bewertungen ermit-
ermittelt die oder der Modulverantwortliche die Rang- telt die oder der Modulverantwortliche nach § 4 Absatz 2
punktzahl der Modulprüfung nach § 4 Absatz 2. die Durchschnittsrangpunktzahl. Eine Kopie des von
(3) Wiederholungsprüfungen sind zeitnah anzubieten. der oder dem Modulverantwortlichen verfassten Gut-
Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden. achtens ist der Archivschule Marburg zu übermitteln.
(4) Die Bewertungen nach den Absätzen 1 und 2
Satz 2 sind der Archivschule Marburg mitzuteilen. Ist § 20
eine Modulprüfung nicht bestanden und kann sie nicht Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
mehr wiederholt werden, erhält die Referendarin oder
der Referendar einen Bescheid über das endgültige (1) Wer durch eine Erkrankung oder durch sonstige
Nichtbestehen. Der Bescheid ist mit einer Rechts- nicht zu vertretende Umstände gehindert ist, eine Prü-
behelfsbelehrung zu versehen. fung oder einen Teil einer Prüfung abzulegen, hat dies
unverzüglich in geeigneter Form glaubhaft zu machen.
(5) Die Ausbildungsstelle ermittelt die Rangpunkt- Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen
zahl der in den berufspraktischen Studien erbrachten Attests nachzuweisen. Auf Verlangen der Einstellungs-
Gesamtleistung nach § 4 Absatz 2. Die Rangpunktzahl behörde ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest
der in den berufspraktischen Studien erbrachten Ge- einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der
samtleistung wird der Archivschule Marburg mitgeteilt; von der Einstellungsbehörde beauftragt worden ist.
die Referendarin oder der Referendar erhält eine Kopie.
(2) Liegt ein wichtiger Grund vor, kann die Referen-
§ 18 darin oder der Referendar mit Genehmigung der Ein-
stellungsbehörde von der Prüfung zurücktreten.
Fachstudien
(3) Bei Verhinderung nach Absatz 1 oder Rücktritt
Inhalt und Durchführung der Fachstudien richten nach Absatz 2 bestimmt die Einstellungsbehörde nach
sich nach den §§ 10 und 11 der Ausbildungs- und Prü- pflichtgemäßem Ermessen,
fungsordnung für den höheren Archivdienst in Hessen
vom 14. Dezember 2012 (Staatsanzeiger für das Land 1. wann die Prüfung nachgeholt wird oder
Hessen 2013 S. 26), die durch Artikel 1 der Verordnung 2. ob der bereits erbrachte Teil der Prüfung bewertet
vom 5. Dezember 2013 (Staatsanzeiger für das Land wird.
Hessen S. 1591) geändert worden ist, sowie nach der
Studienordnung für das Referendariat im höheren Ar- (4) Versäumt die Referendarin oder der Referendar
chivdienst an der Archivschule Marburg – Hochschule eine Prüfung ohne ausreichende Entschuldigung, ent-
für Archivwissenschaft vom 8. März 2013. scheidet die Einstellungsbehörde nach pflichtgemäßem
Ermessen, ob die Prüfung
§ 19 1. nachgeholt wird oder
Transferphase, Transferarbeit, Bewertung 2. für nicht bestanden erklärt wird.
(1) In der Transferphase sollen die Referendarinnen (5) Vor einer Entscheidung nach Absatz 3 und oder
und Referendare nachweisen, dass sie praxisrelevante nach Absatz 4 ist die oder der Betroffene anzuhören.
Fragestellungen selbstständig mit archivwissenschaft- Wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt und kann
lichen Methoden bearbeiten können. sie nicht mehr wiederholt werden, erhält die Referenda-
(2) Die Referendarinnen und Referendare werden in rin oder der Referendar einen Bescheid über das end-
der Transferphase von der oder dem Modulverantwort- gültige Nichtbestehen. Der Bescheid ist mit einer
lichen in Zusammenarbeit mit einer Dozentin oder einem Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Dozenten der Archivschule Marburg betreut.
§ 21
(3) Die Transferphase schließt mit einer Transfer-
arbeit ab. Die Referendarin oder der Referendar reicht Täuschung, Ordnungsverstoß
spätestens drei Monate vor Beginn der Transferphase (1) Eine Referendarin oder ein Referendar, die oder
auf Grundlage eines mit der Ausbildungsstelle und der der bei einer Prüfung täuscht, eine Täuschung ver-
Archivschule Marburg abgestimmten Vorschlags ein sucht, an einer Täuschung oder an einem Täuschungs-
Thema für die Transferarbeit bei der Archivschule Mar- versuch mitwirkt oder sonst gegen die Ordnung ver-
burg ein. stößt, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem
(4) Die Referendarin oder der Referendar reicht die Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der Ein-
Transferarbeit fristgerecht nach den Maßgaben der stellungsbehörde gestattet werden. Bei einem erheb-
Ausbildungsstelle jeweils bei der Ausbildungsstelle lichen Ordnungsverstoß kann die Referendarin oder
und bei der Archivschule Marburg in einer schriftlichen der Referendar von der Prüfung ausgeschlossen werden.
1780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016
(2) Die Einstellungsbehörde entscheidet nach Anhö- 1. die schriftlichen Prüfungsleistungen sowie deren
rung der Referendarin oder des Referendars über das Bewertungen,
Vorliegen einer Täuschung oder eines sonstigen Ord- 2. die Protokolle über die mündlichen Prüfungsleistun-
nungsverstoßes. Liegt eine Täuschung oder ein Ord- gen,
nungsverstoß vor, entscheidet die Einstellungsbehörde
nach pflichtgemäßem Ermessen, ob 3. ein Exemplar der Mitteilungen der Bewertung der
Prüfungsleistungen und der Gesamtleistung in den
1. die Prüfung wiederholt wird, berufspraktischen Studien (§ 17 Absatz 4 Satz 1
2. ein Teil der Prüfung mit null Rangpunkten bewertet und 2 sowie Absatz 5 Satz 2),
wird, 4. das Gutachten zur Bewertung der Transferarbeit
3. der Prüfungsteil für nicht bestanden erklärt wird oder (§ 19 Absatz 5 Satz 1) sowie
4. die Modulprüfung für nicht bestanden erklärt wird. 5. die Dokumentationen gewährter Nachteilsausgleiche
Wurde die Prüfung für nicht bestanden erklärt und kann (§ 3 Satz 6).
sie nicht mehr wiederholt werden oder wird die Modul- (3) Die Prüfungsakte ist nach Beendigung der Lauf-
prüfung für nicht bestanden erklärt, erhält die Referen- bahnprüfung mindestens fünf und höchstens zehn
darin oder der Referendar einen Bescheid über das Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt
endgültige Nichtbestehen. Der Bescheid ist mit einer an dem Tag, der auf die letzte Abschlussprüfung folgt.
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (4) Nach jeder Prüfung kann die Referendarin oder
(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der der Referendar Einsicht in ihre oder seine Prüfungsakte
Laufbahnprüfung festgestellt oder kann sie erst nach nehmen, sobald ihr oder ihm die jeweilige Bewertung
Abschluss der Laufbahnprüfung nachgewiesen werden, mitgeteilt worden ist.
so kann die Einstellungsbehörde die Prüfung oder die
gesamte Modulprüfung innerhalb von drei Jahren nach Abschnitt 4
dem Tag, der auf die mündliche Prüfung nach § 19 Ab- Schlussvorschriften
satz 1 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für den höheren Archivdienst in Hessen vom 14. De- § 24
zember 2012 folgt, mit schriftlichem Bescheid für nicht
bestanden erklären. Die oder der Betroffene ist vor der Übergangsvorschrift
Entscheidung anzuhören. Der Bescheid ist mit einer Für Referendarinnen und Referendare, die vor dem
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Inkrafttreten dieser Verordnung mit dem Vorbereitungs-
dienst begonnen haben, ist die Verordnung über die
§ 22 Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren
Laufbahnprüfung Archivdienst des Bundes vom 13. Juni 2002 (BGBl. I
S. 1843), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 32 der Ver-
Die archivarische Staatsprüfung nach § 13 Absatz 1 ordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geän-
der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höhe- dert worden ist, weiter anzuwenden.
ren Archivdienst in Hessen vom 14. Dezember 2012 ist
die Laufbahnprüfung für den höheren Archivdienst des § 25
Bundes.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 23 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2016
Prüfungsakte in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Lauf-
bahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Archiv-
(1) Die Ausbildungsstelle führt zu jeder Referendarin dienst des Bundes vom 13. Juni 2002 (BGBl. I S. 1843),
und zu jedem Referendar eine Prüfungsakte über die die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 32 der Verordnung
berufspraktischen Studien und die Transferphase. vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden
(2) In die Prüfungsakte zu nehmen sind: ist, außer Kraft.
Bonn, den 13. Juli 2016
Die Beauftragte
der Bundesregierung
für Kultur und Medien
Monika Grütters
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016 1781
Verordnung
zur Festlegung der der Revision unterliegenden Bundesbeteiligung
an den Kosten der Unterkunft und Heizung für das Jahr 2016
(Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2016 – BBFestV 2016)
Vom 19. Juli 2016
Auf Grund des § 46 Absatz 7 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch –
Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) verordnet das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales:
§1
Festlegung des Wertes nach § 46 Absatz 6 Satz 1
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bis zum Jahr 2017
Der Wert nach § 46 Absatz 6 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
wird auf Grund der durch die Länder ermittelten Gesamtausgaben für die Leis-
tungen nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 6b des
Bundeskindergeldgesetzes im Jahr 2015 rückwirkend zum 1. Januar 2016 für
das Jahr 2016 sowie für das Jahr 2017 auf bundesdurchschnittlich 4,1 Prozent-
punkte festgelegt. Von diesem Wert werden auf Grund der in den Ländern
unterschiedlichen Ausgaben für diese Leistungen im Jahr 2015 rückwirkend
zum 1. Januar 2016 für das Jahr 2016 sowie für das Jahr 2017 die folgenden
länderspezifischen Werte abgeleitet:
4,5 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,
3,6 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,
2,9 Prozentpunkte für Berlin,
3,0 Prozentpunkte für Brandenburg,
6,2 Prozentpunkte für die Freie Hansestadt Bremen,
7,7 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,
3,7 Prozentpunkte für Hessen,
4,2 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,
5,0 Prozentpunkte für Niedersachsen,
4,1 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,
3,3 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,
4,5 Prozentpunkte für das Saarland,
3,9 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,
3,3 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,
4,0 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein,
4,6 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Juli 2016
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
1782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016
Verordnung
über das Inverkehrbringen und die Aussaat
von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut
(Pflanzenschutz-Saatgutanwendungsverordnung – PflSchSaatgAnwendV)1
Vom 22. Juli 2016
Auf Grund des § 19 Absatz 2 und des § 32 Absatz 4 §3
Nummer 1 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar Ausnahmen
2012 (BGBl. I S. 148, 1281), von denen § 19 Absatz 2
durch Artikel 375 Nummer 8 der Verordnung vom Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 32 Absatz 4 mittelsicherheit kann auf Antrag Ausnahmen von dem
durch Artikel 375 Nummer 14 der Verordnung vom Verbot des § 1 oder des § 2 zu Versuchszwecken ge-
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden nehmigen. Die Genehmigung ist mit den Auflagen zu
sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung verbinden, die erforderlich sind, um schädliche Aus-
und Landwirtschaft: wirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier
oder unvertretbare Auswirkungen auf den Naturhaus-
halt, insbesondere durch eine Abdrift des Abriebes
§1 des Pflanzenschutzmittels, zu verhindern.
Verbot der Einfuhr und des Inverkehrbringens
§4
(1) Saatgut für Wintergetreide, das mit einem
Ordnungswidrigkeiten
Pflanzenschutzmittel, das den Wirkstoff Clothianidin,
Imidacloprid oder Thiamethoxam enthält, behandelt Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Num-
worden ist oder dem ein solches Pflanzenschutzmittel mer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes han-
anhaftet, darf nicht eingeführt oder in Verkehr gebracht delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Ab-
werden. satz 1 Saatgut einführt oder in den Verkehr bringt.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf Saatgut, das mit §5
einem dort genannten Pflanzenschutzmittel behandelt
Aufheben von Vorschriften
worden ist oder dem ein solches Pflanzenschutzmittel
anhaftet, an Händler oder Saatguterzeuger zur ord- Die Verordnung über das Inverkehrbringen und die
nungsgemäßen Entsorgung abgegeben werden. Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln be-
handeltem Saatgut für Wintergetreide vom 20. Juli 2015
(BAnz AT 20.07.2015 V1, BAnz AT 23.07.2015 V1) wird
§2
aufgehoben.
Verbot der Aussaat
§6
Saatgut für Wintergetreide, das mit einem Pflanzen-
schutzmittel im Sinne des § 1 behandelt worden ist Inkrafttreten
oder dem ein solches Pflanzenschutzmittel anhaftet, Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
darf nicht ausgesät werden. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Juli 2016
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
1
Notifiziert nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren
auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17. 9. 2015, S. 1).