1666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016
Gesetz
zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
Vom 18. Juli 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- (2) Die BDBOS-Kostenverordnung vom 27. April
sen: 2012 (BGBl. I S. 998), die durch Artikel 2 Absatz 5 des
Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geän-
Artikel 1 dert worden ist, wird aufgehoben.
Änderung des (3) § 18 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Feb-
Bundesgebührengesetzes ruar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178)
Das Bundesgebührengesetz vom 7. August 2013
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 31. März 2016 (BGBl. I S. 518) geändert wor- 1. Absatz 3 wird aufgehoben.
den ist, wird wie folgt geändert:
2. Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „sowie die
1. § 23 Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst: gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der
Gebühren nach Absatz 3“ werden gestrichen.
„Die Absätze 2 bis 7 finden keine Anwendung
1. für die durch Artikel 3 des Gesetzes zur Aktua- 3. Absatz 5 wird Absatz 4.
lisierung der Strukturreform des Gebührenrechts (4) Die Laufbahnbefähigungsanerkennungsverord-
des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) nung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3824), die
geänderten Regelungen nach dem 1. Oktober zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Januar
2019 und 2016 (BGBl. I S. 6) geändert worden ist, wird wie folgt
2. für die durch Artikel 4 des Gesetzes zur Aktua- geändert:
lisierung der Strukturreform des Gebührenrechts 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9 wie
des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) folgt gefasst:
geänderten Regelungen nach dem 1. Oktober
2021.“ „§ 9 (weggefallen)“.
2. In § 24 wird die Angabe „14. August 2018“ durch die 2. § 9 wird aufgehoben.
Angabe „1. Oktober 2021“ ersetzt. (5) Das Bundesdisziplinargesetz vom 9. Juli 2001
(BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 8 des Geset-
Artikel 2 zes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
Änderung des
Gesetzes zur Strukturreform 1. § 37 Absatz 5 wird aufgehoben.
des Gebührenrechts des Bundes
2. In § 44 Absatz 4 wird die Angabe „und 5“ gestrichen.
Die Artikel 3, 4 und 5 Absatz 2 und 3 des Gesetzes
(6) § 10 Absatz 3 des BSI-Gesetzes vom 14. August
zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 3 des
vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das durch Ar-
Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2408) ge-
tikel 9 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324)
ändert worden ist, wird aufgehoben.
geändert worden ist, werden aufgehoben.
(7) § 24 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011
Artikel 3 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 8
des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
Anpassung gebühren-
geändert worden ist, wird aufgehoben.
rechtlicher Vorschriften an das
Bundesgebührengesetz im Zuständig- (8) Die De-Mail-Kostenverordnung vom 9. Februar
keitsbereich des Bundesministeriums des Innern 2012 (BGBl. I S. 267), die durch Artikel 2 Absatz 11
des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
(1) Die BSI-Kostenverordnung vom 3. März 2005
geändert worden ist, wird aufgehoben.
(BGBl. I S. 519), die durch Artikel 2 Absatz 3 des Ge-
setzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert (9) Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I
worden ist, wird aufgehoben. S. 2265), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
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2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, Artikel 4
wird wie folgt geändert:
Anpassung gebührenrechtlicher Vor-
1. § 27 Absatz 4 wird aufgehoben. schriften an das Bundesgebührengesetz
zum 1. Oktober 2021 sowie Änderung von Re-
2. § 40 wird wie folgt geändert: gelungen für die Gebührenerhebung der Länder
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. (1) In § 34 Nummer 8 des Personalausweisgesetzes
b) Absatz 2 wird aufgehoben. vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2015 (BGBl. I
(10) § 33f Absatz 2 Nummer 2 der Gewerbeordnung S. 970) geändert worden ist, werden nach dem Wort
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar „Auslandskostengesetz“ die Wörter „in der bis zum
1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 13 des 1. Oktober 2021 geltenden Fassung“ eingefügt.
Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst: (2) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen des
Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz in
„2. das Bundesministerium des Innern im Einverneh- der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2010
men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft (BGBl. I S. 331), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15
und Energie und mit Zustimmung des Bundesrates des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
das Verfahren des Bundeskriminalamtes bei der geändert worden ist, wird aufgehoben.
Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen
regeln.“ (3) § 6 des BGA-Nachfolgegesetzes vom 24. Juni
1994 (BGBl. I S. 1416), das zuletzt durch Artikel 4 Ab-
(11) § 6 der Verordnung zur Erteilung von Unbedenk- satz 3 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
lichkeitsbescheinigungen in der Fassung der Bekannt- S. 3154) geändert worden ist, wird aufgehoben.
machung vom 10. April 1995 (BGBl. I S. 510), die zu-
letzt durch Artikel 3 Absatz 12 des Gesetzes vom 7. Au- (4) Die Gesundheitseinrichtungen-Kostenverordnung
gust 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird vom 29. April 1996 (BGBl. I S. 665), die zuletzt durch
aufgehoben. Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 7. August 2013
(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(12) Die Kostenverordnung zum Waffengesetz in der
(5) § 6 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002
Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1990
(BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt durch Artikel 2 des
(BGBl. I S. 780), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) geändert
nung vom 10. Januar 2000 (BGBl. I S. 38) geändert
worden ist, wird aufgehoben.
worden ist, wird aufgehoben.
(6) Die Verordnung über die Kosten des Verfahrens
(13) Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002
im Rahmen der Festsetzung der Rückstandshöchst-
(BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt
gehalte in Lebens- und Futtermitteln vom 19. März
durch Artikel 288 der Verordnung vom 31. August 2015
2009 (BGBl. I S. 648), die durch Artikel 2 Absatz 19
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
geändert:
geändert worden ist, wird aufgehoben.
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50 wie
(7) Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der
folgt gefasst:
Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358),
„§ 50 (weggefallen)“. das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Mai
2016 (BGBl. I S. 1282) geändert worden ist, wird wie
2. § 50 wird aufgehoben. folgt geändert:
(14) § 37 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie
der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I folgt gefasst:
S. 3518), das zuletzt durch Artikel 626 Absatz 4 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge- „§ 25 (weggefallen)“.
ändert worden ist, wird aufgehoben. 2. § 25 wird aufgehoben.
(15) Die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz (8) Die Betäubungsmittel-Kostenverordnung vom
in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1675), die durch Artikel 2 Ab-
1991 (BGBl. I S. 216), die zuletzt durch Artikel 4 des satz 21 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1626) geändert S. 3154) geändert worden ist, wird aufgehoben.
worden ist, wird aufgehoben.
(9) § 15 des Grundstoffüberwachungsgesetzes vom
(16) Das Beschussgesetz vom 11. Oktober 2002 11. März 2008 (BGBl. I S. 306), das zuletzt durch Ar-
(BGBl. I S. 3970, 4003), das zuletzt durch Artikel 3 Ab- tikel 51 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
satz 17 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird aufgehoben.
S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(10) Die Grundstoff-Kostenverordnung vom 30. Juni
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie 2009 (BGBl. I S. 1678), die durch Artikel 2 Absatz 23
folgt gefasst: des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
„§ 16 (weggefallen)“. geändert worden ist, wird aufgehoben.
(11) Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der
2. § 16 wird aufgehoben.
Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I
3. § 22 Absatz 7 wird aufgehoben. S. 3394), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
1668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016
vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) geändert worden ist, (14) Die Bundeskostenverordnung zum Gentechnik-
wird wie folgt geändert: gesetz vom 9. Oktober 1991 (BGBl. I S. 1972), die zu-
1. § 33 wird wie folgt geändert: letzt durch Artikel 2 Absatz 28 des Gesetzes vom 7. Au-
gust 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: aufgehoben.
„§ 33
(15) § 7 des Stammzellgesetzes vom 28. Juni 2002
Aufwendungsersatz und Entgelte“. (BGBl. I S. 2277), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 16
b) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben. des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
c) Absatz 3 wird Absatz 1 und nach der Angabe
„§ 33 Absatz 1“ werden die Wörter „in der bis 1. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
zum 14. August 2013 geltenden Fassung“ einge-
2. Absatz 4 wird Absatz 2.
fügt.
d) Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst: (16) Die Kostenverordnung zum Stammzellgesetz
vom 28. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3115), die durch Ar-
„(2) Wenn ein Widerspruch gegen einen auf tikel 2 Absatz 30 des Gesetzes vom 7. August 2013
Grund dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungs- (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird aufgehoben.
akt oder gegen die Festsetzung von Gebühren für
eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung (17) Das Gendiagnostikgesetz vom 31. Juli 2009
nach diesem Gesetz erfolgreich ist, werden not- (BGBl. I S. 2529, 3672), das zuletzt durch Artikel 4 Ab-
wendige Aufwendungen im Sinne von § 80 Ab- satz 18 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bis S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
zur Höhe der für die Zurückweisung eines ent- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 24 wie
sprechenden Widerspruchs vorgesehenen Ge- folgt gefasst:
bühren, bei Rahmengebühren bis zu deren Mittel-
wert, erstattet.“ „§ 24 (weggefallen)“.
e) Absatz 5 wird Absatz 3 und in Satz 3 werden die 2. § 24 wird aufgehoben.
Wörter „findet Absatz 2 Satz 3“ durch die Wörter
(18) Die Gendiagnostik-Kommission-Kostenverord-
„finden die für Gebühren geltenden Regelungen“
nung vom 17. Juni 2010 (BGBl. I S. 810) wird aufgeho-
ersetzt.
ben.
f) Absatz 6 wird Absatz 4.
(19) Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
2. In § 39 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die Ge- in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013
bühren und Auslagen und“ gestrichen. (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
3. § 39d Absatz 9 und § 105b werden aufgehoben. nung vom 26. Januar 2016 (BGBl. I S. 108) geändert
(12) Die AMG-Kostenverordnung vom 10. Dezember worden ist, wird wie folgt geändert:
2003 (BGBl. I S. 2510), die zuletzt durch Artikel 1 der 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 63 wie
Verordnung vom 3. März 2015 (BGBl. I S. 195, 1007) folgt gefasst:
geändert worden ist, wird aufgehoben.
„§ 63 (weggefallen)“.
(13) Das Gentechnikgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I 2. § 63 wird aufgehoben.
S. 2066), das zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung (20) Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor- (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 41 des Ge-
den ist, wird wie folgt geändert: setzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 24 wie worden ist, wird wie folgt geändert:
folgt gefasst:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 18
„§ 24 (weggefallen)“. nach dem Wort „Wirbeltiere“ das Komma und die
2. Dem § 4 wird folgender Absatz 6 angefügt: Wörter „Gebühren und Auslagen“ gestrichen.
„(6) Die Länder haben die bei der Kommission im 2. § 18 wird wie folgt geändert:
Rahmen des Anzeige-, Anmelde- und Geneh-
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Wir-
migungsverfahrens entstehenden Aufwendungen zu
beltiere“ das Komma und die Wörter „Gebühren
erstatten. Die Aufwendungen werden im Einzelfall
und Auslagen“ gestrichen.
festgesetzt; dabei können nach dem durchschnitt-
lichen Personal- und Sachaufwand ermittelte feste b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
Sätze oder Rahmensätze zugrunde gelegt werden.“
c) Absatz 5 wird Absatz 3.
3. § 24 wird aufgehoben.
3. § 38 Absatz 3, § 39 Absatz 1 Satz 2 und § 69 Ab-
4. Nach § 25 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge- satz 1 Satz 2 werden aufgehoben.
fügt:
(21) § 19 Absatz 3 Satz 7 der Trinkwasserverordnung
„(4a) Die bei der Erfüllung von Auskunfts- und
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März
Duldungspflichten im Rahmen von Anmelde- und
2016 (BGBl. I S. 459) wird aufgehoben.
Genehmigungsverfahren und im Rahmen von Über-
wachungen entstehenden eigenen Aufwendungen (22) Die Abfallverbringungsgebührenverordnung vom
des Betreibers sind nicht zu erstatten.“ 17. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2749), die zuletzt durch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016 1669
Artikel 2 Absatz 37 des Gesetzes vom 7. August 2013 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14 wie
(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird aufgehoben. folgt gefasst:
(23) § 2 Absatz 4 des Ölschadengesetzes vom „§ 14 (weggefallen)“.
30. September 1988 (BGBl. I S. 1770; 1995 I S. 2084), 2. § 14 wird aufgehoben.
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. No-
vember 2015 (BGBl. I S. 2095) geändert worden ist, (30) Die Projekt-Mechanismen-Gebührenverordnung
wird wie folgt geändert: vom 16. November 2005 (BGBl. I S. 3166), die zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 51 des Gesetzes vom 7. August
1. In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird auf-
Punkt ersetzt. gehoben.
2. Nummer 3 wird aufgehoben. (31) § 7 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli
(24) § 4 des Gesetzes über die Errichtung eines Bun- 2007 (BGBl. I S. 1462), das zuletzt durch Artikel 626
desamtes für Strahlenschutz vom 9. Oktober 1989 Absatz 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
(BGBl. I S. 1830), das zuletzt durch Artikel 92 der Ver- S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
dert worden ist, wird aufgehoben. „§ 7
(25) § 35 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungs- Gebührenschuldnerschaft
gesetzes vom 22. September 1994 (BGBl. I S. 2593),
Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundes-
das zuletzt durch Artikel 98 der Verordnung vom 31. Au-
ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reak-
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird
torsicherheit nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebühren-
aufgehoben.
gesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung
(26) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen die Gebührenschuldnerschaft abweichend von den Vor-
nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz schriften des Bundesgebührengesetzes geregelt wer-
vom 22. September 1994 in der Fassung der Bekannt- den.“
machung vom 22. August 2013 (BGBl. I S. 3300) wird
(32) In § 16 Satz 2 des Zuteilungsgesetzes 2012
aufgehoben.
vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1788), das zuletzt durch
(27) Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom Artikel 110 der Verordnung vom 31. August 2015
21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Ar- (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wör-
tikel 626 Absatz 2 der Verordnung vom 31. August 2015 ter „nach § 22 des Treibhausgas-Emissionshandels-
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt gesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt
geändert: durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist,“ gestrichen.
folgt gefasst: (33) § 21 Absatz 10 des Jugendschutzgesetzes vom
„§ 22 (weggefallen)“. 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730; 2003 I S. 476), das zu-
letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. März 2016
2. In § 8 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Gebühren (BGBl. I S. 369) geändert worden ist, wird aufgehoben.
nach § 22“ durch die Wörter „Gebühren nach dem
Bundesgebührengesetz und der Besonderen Ge- (34) Die Verordnung über die Erhebung von Gebüh-
bührenverordnung des Bundesministeriums für Um- ren durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
welt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit nach Medien vom 28. April 2004 (BGBl. I S. 691) wird aufge-
§ 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes“ er- hoben.
setzt. (35) § 6 des Bundesarchivgesetzes vom 6. Januar
3. Die §§ 22 und 33 Absatz 3 werden aufgehoben. 1988 (BGBl. I S. 62), das zuletzt durch Artikel 4 Ab-
satz 38 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
(28) Das Zuteilungsgesetz 2007 vom 26. August S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
2004 (BGBl. I S. 2211), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I „§ 6
S. 2498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(1) Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23 wie der Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
folgt gefasst: ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Be-
„§ 23 (weggefallen)“. nutzung von Archivgut beim Bundesarchiv zu regeln.
2. In § 18 Satz 2 werden die Wörter „nach § 23 dieses (2) Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied
Gesetzes sowie nach § 22 des Treibhausgas-Emis- der Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
sionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Verfahren
S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes und Form der Pflichtregistrierung von Kinofilmen fest-
vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert zulegen.“
worden ist,“ gestrichen. (36) Die Bundesarchiv-Kostenverordnung vom
3. § 23 wird aufgehoben. 29. September 1997 (BGBl. I S. 2380), die zuletzt durch
(29) Das Projekt-Mechanismen-Gesetz vom 22. Sep- Artikel 2 Absatz 56 des Gesetzes vom 7. August 2013
tember 2005 (BGBl. I S. 2826), das zuletzt durch Ar- (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird aufgehoben.
tikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (37) Das Stasi-Unterlagen-Gesetz in der Fassung
(BGBl. I S. 2498) geändert worden ist, wird wie folgt der Bekanntmachung vom 18. Februar 2007 (BGBl. I
geändert: S. 162), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 40 des Ge-
1670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016
setzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert kann insbesondere angeordnet werden, dass die Ge-
worden ist, wird wie folgt geändert: bühr nach der Seiten- und Zeilenzahl sowie nach
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 42 wie Sprachgruppen bestimmt wird.
folgt gefasst:
§ 25c
„§ 42 (weggefallen)“.
2. § 42 wird aufgehoben. Wertgebühren
(38) Die Stasi-Unterlagen-Kostenordnung vom 13. Juli (1) Durch Besondere Gebührenverordnung des Aus-
1992 (BGBl. I S. 1241), die zuletzt durch Artikel 2 Ab- wärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebüh-
satz 58 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I rengesetzes kann eine Gebühr auch nach dem Wert
S. 3154) geändert worden ist, wird aufgehoben. des Gegenstandes (Wertgebühr) bestimmt werden.
(39) Der 5. Abschnitt des Konsulargesetzes vom (2) Der Antragsteller ist verpflichtet, die zur Feststel-
11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt lung des Wertes erforderlichen Angaben zu machen.
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I
S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: § 25d
„5. Abschnitt Zuschläge
Gebühren, Auslagen und Kostenerstattung Durch Besondere Gebührenverordnung des Auswär-
tigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebühren-
§ 25 gesetzes kann bestimmt werden, dass von den Aus-
landsvertretungen und den Honorarkonsularbeamten
Gebühren und Auslagen zum Ausgleich von Kaufkraftunterschieden oder zur
Das Auswärtige Amt, die Vertretungen des Bundes Anpassung an höhere Gebührensätze für vergleichbare
im Ausland sowie die Honorarkonsularbeamten erhe- individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im
ben Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebüh- Gastland ein Zuschlag erhoben werden kann. Der Zu-
rengesetz, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes schlag kann bis zu 200 Prozent der Gebühren betragen.
bestimmt ist.
§ 25e
§ 25a
Auslagen
Gebühren- und
Auslagenerhebung der Honorarkonsularbeamten Die Erstattung von Auslagen kann auch verlangt wer-
den, wenn für die individuell zurechenbare öffentliche
(1) Wird die individuell zurechenbare öffentliche
Leistung keine Gebühr vorgesehen ist.
Leistung von einem Honorarkonsularbeamten vorge-
nommen, so ist dieser Gebührengläubiger.
§ 26
(2) Reichen die Gebühren zur Bestreitung der mit der
individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbun- Erstattungsansprüche bei Amtshilfe
denen Kosten der Honorarkonsularbeamten nicht aus, (1) Im Falle der Amtshilfe hat die ersuchende Be-
so kann dem Honorarkonsularbeamten ein pauschaler hörde keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Ausla-
Zuschuss gewährt werden. gen hat sie auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im
(3) Entstehen dem Honorarkonsularbeamten durch Einzelfall 25 Euro übersteigen. Wird die Amtshilfe für
die Ausführung eines dienstlichen Auftrags besondere, eine Bundesbehörde geleistet, so werden die Auslagen
den Umständen nach erforderliche Aufwendungen, so nicht erstattet.
kann er deren Erstattung beanspruchen.
(2) Nehmen die Auslandsvertretungen oder die Ho-
norarkonsularbeamten zur Durchführung der Amtshilfe
§ 25b
eine gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffent-
Gebührenbemessung liche Leistung vor, so stehen ihnen die von einem Drit-
(1) Für die Gebührenerhebung nach § 25, insbeson- ten hierfür geschuldeten Gebühren und Auslagen zu.“
dere für die notariellen Tätigkeiten der Vertretungen des (40) Das Auslandskostengesetz vom 21. Februar
Bundes im Ausland sowie der Honorarkonsularbeam- 1978 (BGBl. I S. 301), das zuletzt durch Artikel 12 des
ten, können auch der Wert und die Bedeutung der in- Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert
dividuell zurechenbaren öffentlichen Leistung für den worden ist, wird aufgehoben.
Gebührenschuldner bei der Gebührenbemessung be-
rücksichtigt werden. Für die Bemessung der Gebühr (41) Die Auslandskostenverordnung vom 20. Dezem-
gelten die Vorschriften der Kapitel 1 und 3, Anlage 1 ber 2001 (BGBl. I S. 4161; 2002 I S. 750), die zuletzt
Teil 2 und 3, Anlage 2 des Gerichts- und Notarkosten- durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I
gesetzes entsprechend, soweit nach Absatz 2 nichts S. 1042) geändert worden ist, wird aufgehoben.
anderes bestimmt ist. (42) § 2 der Verordnung über die Ausstellung der
(2) Durch Besondere Gebührenverordnung des Aus- Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens
wärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebüh- vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öf-
rengesetzes können auch andere Bezugsgrößen oder fentlicher Urkunden von der Legalisation vom 9. Dezem-
Maßstäbe zur Bestimmung des Wertes oder der Bedeu- ber 1997 (BGBl. I S. 2872), die zuletzt durch Artikel 4
tung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leis- Absatz 45 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
tung nach Absatz 1 Satz 1 bestimmt werden. Danach S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016 1671
„§ 2 1. In der Überschrift des Abschnitts 3 werden die Wör-
Die Gebühr für die Ausstellung der Apostille und für ter „Gebühren, Auslagen,“ gestrichen.
die Prüfung gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkom- 2. § 11 wird wie folgt geändert:
mens beträgt je 13 Euro. Im Übrigen gilt für die Erhe- a) In der Überschrift werden die Wörter „Gebühren,
bung von Gebühren und Auslagen Auslagen,“ gestrichen.
1. beim Bundesverwaltungsamt das Bundesgebühren- b) Absatz 1 wird aufgehoben.
gesetz, der 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und
die Besondere Gebührenverordnung des Auswär- c) Absatz 2 wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die
tigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebüh- Wörter „nach Absatz 1“ gestrichen und wird die
rengesetzes, Angabe „Absatzes 3“ durch die Angabe „Absat-
zes 2“ ersetzt.
2. beim Deutschen Patent- und Markenamt die DPMA-
Verwaltungskostenverordnung vom 14. Juli 2006 d) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden die
(BGBl. I S. 1586), die zuletzt durch Artikel 211 der Wörter „Absatz 2 Satz 1“ durch die Wörter „Ab-
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) satz 1 Satz 1“ ersetzt.
geändert worden ist, e) Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
in der jeweils geltenden Fassung.“ „(3) Das Bundesministerium der Justiz und für
(43) § 2a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in Verbraucherschutz, das Bundesministerium der
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar Finanzen und das Bundesministerium für Verkehr
1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 7 des und digitale Infrastruktur werden jeweils ermäch-
Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geän- tigt, für den Bereich der Bundesverwaltung durch
dert worden ist, wird aufgehoben. Besondere Gebührenverordnung nach § 22 Ab-
satz 4 des Bundesgebührengesetzes den Zeit-
(44) In Nummer 9012 der Anlage 1 (Kostenverzeich-
punkt des Entstehens und der Erhebung der Ge-
nis) zum Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-
bühr näher zu bestimmen.“
kanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154),
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. April f) Absatz 5 wird aufgehoben.
2016 (BGBl. I S. 720) geändert worden ist, werden im g) Absatz 6 wird Absatz 4 und die Wörter „Absatz 4
Auslagentatbestand die Wörter „dem Auslandskosten- und 5“ werden jeweils durch die Angabe „Ab-
gesetz“ durch die Wörter „§ 12 BGebG, dem 5. Ab- satz 3“ ersetzt.
schnitt des Konsulargesetzes und der Besonderen Ge-
(49) Die Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebüh-
bührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22
renverordnung vom 29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1873), die
Abs. 4 BGebG“ ersetzt.
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. August
(45) In Nummer 2010 der Anlage 1 (Kostenverzeich- 2015 (BGBl. I S. 1433) geändert worden ist, wird auf-
nis) zum Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen gehoben.
vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das
(50) Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. November
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt
2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, werden im
durch Artikel 16 Absatz 6 des Gesetzes vom 30. Juni
Auslagentatbestand die Wörter „dem Auslandskosten-
2016 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie
gesetz“ durch die Wörter „§ 12 BGebG, dem 5. Ab-
folgt geändert:
schnitt des Konsulargesetzes und der Besonderen Ge-
bührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 47 wie
Abs. 4 BGebG“ ersetzt. folgt gefasst:
(46) In Nummer 31012 der Anlage 1 (Kostenver- „§ 47 (weggefallen)“.
zeichnis) zum Gerichts- und Notarkostengesetz vom 2. § 47 wird aufgehoben.
23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Ar-
(51) Die WpÜG-Gebührenverordnung vom 27. De-
tikel 123 Absatz 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2016
zember 2001 (BGBl. I S. 4267), die zuletzt durch Ar-
(BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, werden im Aus-
tikel 2 Absatz 65 des Gesetzes vom 7. August 2013
lagentatbestand die Wörter „dem Auslandskostenge-
(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird aufgehoben.
setz“ durch die Wörter „§ 12 BGebG, dem 5. Abschnitt
des Konsulargesetzes und der Besonderen Gebühren- (52) Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni
verordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Abs. 4 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 16 Ab-
BGebG“ ersetzt. satz 7 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514)
(47) § 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 33 wie
Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- folgt gefasst:
rungsnummer 401-1-1, veröffentlichten bereinigten „§ 33 (weggefallen)“.
Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 50 des Ge-
setzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert 2. § 33 wird aufgehoben.
worden ist, wird aufgehoben. (53) Die Wertpapierprospektgebührenverordnung vom
(48) Das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsge- 29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1875), die zuletzt durch Ar-
setz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das tikel 2 Absatz 67 des Gesetzes vom 7. August 2013
zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Februar (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird aufgehoben.
2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, wird wie (54) Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember
folgt geändert: 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 11 des
1672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016
Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geändert aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absätzen 6
worden ist, wird wie folgt geändert: und 10“ durch die Wörter „Absätzen 6 und 9“
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 27 wie ersetzt.
folgt gefasst: bb) Satz 3 wird aufgehoben.
„§ 27 (weggefallen)“. cc) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „Ab-
satz 11“ durch die Angabe „Absatz 10“ er-
2. § 27 wird aufgehoben.
setzt.
(55) In § 107 Absatz 3 Nummer 12 des Gesetzes
(60) Die Medizinprodukte-Gebührenverordnung vom
über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Be-
27. März 2002 (BGBl. I S. 1228), die zuletzt durch Ar-
kanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602),
tikel 1 der Verordnung vom 3. November 2014 (BGBl. I
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai
S. 1676) geändert worden ist, wird aufgehoben.
2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, werden die
Wörter „dem Auslandskostengesetz“ durch die Wörter (61) § 17 der Spielverordnung in der Fassung der
„§ 12 des Bundesgebührengesetzes, dem 5. Abschnitt Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280),
des Konsulargesetzes und der Besonderen Gebühren- die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. De-
verordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 zember 2014 (BGBl. I S. 2003) geändert worden ist,
des Bundesgebührengesetzes“ ersetzt. wird aufgehoben.
(56) Das Satellitendatensicherheitsgesetz vom 23. No- (62) Das Waffengesetz, das zuletzt durch Artikel 3 Ab-
vember 2007 (BGBl. I S. 2590), das zuletzt durch Ar- satz 13 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
tikel 252 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I folgt geändert:
S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 60 wie
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 26 wie folgt gefasst:
folgt gefasst: „§ 60 (weggefallen)“.
„§ 26 (weggefallen)“. 2. § 60 wird aufgehoben.
2. § 26 wird aufgehoben. (63) Die Kostenverordnung für Nutzleistungen der
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
(57) Die Gebührenverordnung zum Satellitendaten-
vom 17. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1748), die zuletzt
sicherheitsgesetz vom 16. Juni 2010 (BGBl. I S. 807),
durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. November 2013
die durch Artikel 2 Absatz 75 des Gesetzes vom 7. Au-
(BGBl. I S. 3950) geändert worden ist, wird aufgehoben.
gust 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird
aufgehoben. (64) Das Sprengstoffgesetz, das zuletzt durch Ar-
tikel 3 Absatz 14 dieses Gesetzes geändert worden ist,
(58) § 33f Absatz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung,
wird wie folgt geändert:
die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 10 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: 1. § 44 wird wie folgt geändert:
„1. das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des „(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Innern und mit Zustimmung des Bundesrates das Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
Verfahren der Physikalisch-Technischen Bundes- nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
anstalt bei der Prüfung und Zulassung der Bauart bedarf, Vorschriften über die vertragliche Inan-
von Spielgeräten sowie bei der Verlängerung der spruchnahme der Bundesanstalt zu erlassen.“
Aufstelldauer von Warenspielgeräten, die auf Volks- b) Absatz 3 wird aufgehoben.
festen, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstal-
tungen aufgestellt werden sollen, und die ihrer Kon- 2. § 47b wird aufgehoben.
struktion nach keine statistischen Prüfmethoden er- (65) § 7 des Einheiten- und Zeitgesetzes in der Fas-
forderlich machen, regeln;“. sung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985
(59) Das Medizinproduktegesetz in der Fassung der (BGBl. I S. 408), das zuletzt durch Artikel 291 der Ver-
Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
das zuletzt durch Artikel 278 der Verordnung vom dert worden ist, wird aufgehoben.
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, (66) Die Zulassungskostenverordnung vom 22. De-
wird wie folgt geändert: zember 1992 (BGBl. I S. 2471), die zuletzt durch Ar-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 35 wie tikel 1 der Verordnung vom 25. November 2013 (BGBl. I
folgt gefasst: S. 4018) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(67) Die Kostenverordnung für Nutzleistungen der
„§ 35 (weggefallen)“.
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 17. De-
2. § 35 wird aufgehoben. zember 1970 (BGBl. I S. 1745), die zuletzt durch Ar-
3. § 37 wird wie folgt geändert: tikel 2 Absatz 89 des Gesetzes vom 7. August 2013
(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird aufgehoben.
a) Absatz 9 wird aufgehoben.
(68) § 135 des Bundesberggesetzes vom 13. August
b) Absatz 10 wird Absatz 9. 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 11 des
c) Absatz 11 wird Absatz 10 und in Satz 1 werden Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert
die Wörter „Absätzen 1 bis 10“ durch die Wörter worden ist, wird aufgehoben.
„Absätzen 1 bis 9“ ersetzt. (69) § 10 des Meeresbodenbergbaugesetzes vom
d) Absatz 12 wird Absatz 11 und wie folgt geändert: 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778, 782), das zuletzt durch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016 1673
Artikel 305 der Verordnung vom 31. August 2015 (78) § 1 der Verordnung zur Übertragung von Befug-
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird aufgehoben. nissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die
(70) Die Meeresbodenbergbau-Kostenverordnung vom Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom
20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2159), die zuletzt durch 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt
Artikel 2 Absatz 94 des Gesetzes vom 7. August 2013 durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. April 2016
(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird aufgehoben. (BGBl. I S. 622) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
(71) § 16 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2013 1. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 2538), das zuletzt durch Artikel 319 der Ver- „2. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 1 Ab-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän- satz 5 Satz 3, des § 5 Absatz 2 Satz 1 und des
dert worden ist, wird aufgehoben. § 6 Absatz 4 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und
(72) Die Detergenzien-Kostenverordnung vom 5. Mai Übernahmegesetzes,“.
2007 (BGBl. I S. 656), die durch Artikel 2 Absatz 99 des 2. Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geän- „7. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 4 Ab-
dert worden ist, wird aufgehoben. satz 3 Satz 1 und des § 20 Absatz 3 Satz 1 und 2
(73) § 62 Absatz 7 des Wasserhaushaltsgesetzes des Wertpapierprospektgesetzes im Einverneh-
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch men mit dem Bundesministerium der Justiz und
Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I für Verbraucherschutz sowie“.
S. 1217) geändert worden ist, wird aufgehoben. 3. Nummer 8 wird aufgehoben.
(74) Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. De- 4. Nummer 9 wird Nummer 8.
zember 2015 (BGBl. I S. 2498) wird wie folgt geändert:
(79) § 7 des Akkreditierungsstellengesetzes vom
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 32 wie 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Ar-
folgt gefasst: tikel 356 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
„§ 32 (weggefallen)“. S. 1474) geändert worden ist, wird aufgehoben.
2. Die §§ 32 und 33 Absatz 3 Nummer 1 werden auf- (80) Die Kostenverordnung der Akkreditierungsstelle
gehoben. vom 21. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3964), die durch
Artikel 2 Absatz 107 des Gesetzes vom 7. August 2013
(75) Die Verordnung über Gebühren und Auslagen
(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird aufgehoben.
des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsge- (81) § 54 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fas-
setzes vom 2. April 2002 (BGBl. I S. 1231), die zuletzt sung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I
durch Artikel 2 Absatz 102 des Gesetzes vom 7. August S. 1673), das zuletzt durch Artikel 626 Absatz 6 der
2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird auf- Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-
gehoben. ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
(76) Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom
„§ 54
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar-
tikel 9 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) Gebühren
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundes-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: ministeriums für Ernährung und Landwirtschaft nach
§ 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für
a) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt des
„§ 14 (weggefallen)“. Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend
b) Die Angabe zu § 17b wird wie folgt gefasst: von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes ge-
regelt werden.“
„§ 17b (weggefallen)“.
(82) § 33 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung
2. In § 13 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§§ 14 der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I
bis 16 und“ durch die Wörter „§§ 15 und 16 sowie S. 3164), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
des Bundesgebührengesetzes und der Besonderen 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert worden ist, wird
Gebührenverordnung des Bundesministeriums der wie folgt gefasst:
Finanzen nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebühren-
gesetzes und aus“ ersetzt. „§ 33
3. Die §§ 14 und 17b werden aufgehoben. Gebühren
(77) Die Verordnung über die Erhebung von Gebüh- Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundes-
ren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanz- ministeriums für Ernährung und Landwirtschaft nach
dienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für
(BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 15 des den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt des
Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geändert Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend
worden ist, wird wie folgt geändert: von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes ge-
1. In der Überschrift werden die Wörter „die Erhebung regelt werden.“
von Gebühren und“ gestrichen. (83) Die Verordnung über Verfahren vor dem Bun-
2. Abschnitt 1 und die Anlage (Gebührenverzeichnis) dessortenamt in der Fassung der Bekanntmachung
werden aufgehoben. vom 28. September 2004 (BGBl. I S. 2552), die zuletzt
1674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016
durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. November 2014 (93) § 7 des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgeset-
(BGBl. I S. 1937) geändert worden ist, wird wie folgt zes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394), das zu-
geändert: letzt durch Artikel 626 Absatz 8 der Verordnung vom
1. In § 1b Absatz 1 werden die Wörter „in Anlage 1“ 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
durch die Wörter „in der Anlage“ ersetzt. wird wie folgt gefasst:
2. Abschnitt 3 wird aufgehoben. „§ 7
3. Die Überschrift der Anlage 1 wird wie folgt gefasst: Gebühren und Auslagen
„Anlage Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundes-
(zu § 1b Absatz 1)“. ministeriums für Ernährung und Landwirtschaft nach
4. Die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben. § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für
den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt des
(84) Das Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend
(BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 375 der von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes ge-
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge- regelt werden.“
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(94) § 10 des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezem-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 56 wie ber 2008 (BGBl. I S. 2358), das zuletzt durch Artikel 408
folgt gefasst: der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
„§ 56 (weggefallen)“. geändert worden ist, wird aufgehoben.
2. § 56 wird aufgehoben. (95) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen des
Bundesamtes für Naturschutz vom 25. März 1998
(85) Das Tiergesundheitsgesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 629), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 123
(BGBl. I S. 1324), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 12 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird aufgehoben.
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(96) Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 42 wie 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 421
folgt gefasst: der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
„§ 42 (weggefallen)“. geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2. § 42 wird aufgehoben. 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 53 wie
folgt gefasst:
(86) Die Tierimpfstoff-Kostenverordnung vom
24. November 2010 (BGBl. I S. 1637), die zuletzt durch „§ 53 (weggefallen)“.
Artikel 2 der Verordnung vom 24. September 2014 2. Die §§ 53 und 58 Absatz 3 werden aufgehoben.
(BGBl. I S. 1558) geändert worden ist, wird aufgehoben. (97) Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Be-
(87) § 21c des Tierschutzgesetzes in der Fassung kanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498,
der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I 3991), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 13 22. Juni 2016 (BGBl. I S. 1479) geändert worden ist,
des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) wird wie folgt geändert:
geändert worden ist, wird aufgehoben. 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25a wie
(88) § 14 des Fleischgesetzes vom 9. April 2008 folgt gefasst:
(BGBl. I S. 714, 1025), das zuletzt durch Artikel 400 „§ 25a Aufwendungen des Auskunftspflichtigen“.
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
2. § 25a wird wie folgt geändert:
geändert worden ist, wird aufgehoben.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
(89) Die Fleischgesetz-Gebührenverordnung vom
1. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3534), die durch Artikel 2 „§ 25a
Absatz 116 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I Aufwendungen des Auskunftspflichtigen“.
S. 3154) geändert worden ist, wird aufgehoben. b) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
(90) § 17 des Marktorganisationsgesetzes in der c) Die Absatzbezeichnung „(3)“ wird gestrichen.
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005
(BGBl. I S. 1847), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset- (98) Die Chemikalien-Kostenverordnung in der Fas-
zes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) geändert wor- sung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2014 (BGBl. I
den ist, wird wie folgt geändert: S. 591) wird aufgehoben.
(99) Die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kos-
1. Absatz 5 wird aufgehoben.
tenverordnung vom 18. Juni 1982 (BGBl. I S. 692), die
2. Absatz 6 wird Absatz 5. zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Novem-
(91) § 5 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom ber 2015 (BGBl. I S. 2084) geändert worden ist, wird
26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch aufgehoben.
Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2015 (BGBl. I S. 1165) (100) Die Frequenzgebührenverordnung vom 21. Mai
geändert worden ist, wird aufgehoben. 1997 (BGBl. I S. 1226), die zuletzt durch Artikel 1 der
(92) Die BLE-ÖLG-Kostenverordnung vom 19. No- Verordnung vom 24. September 2013 (BGBl. I S. 3710)
vember 2003 (BGBl. I S. 2358), die zuletzt durch Ar- geändert worden ist, wird aufgehoben.
tikel 2 Absatz 120 des Gesetzes vom 7. August 2013 (101) Die Telekommunikations-Nummerngebühren-
(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird aufgehoben. verordnung vom 16. August 1999 (BGBl. I S. 1887),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016 1675
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Ok- (108) § 8 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni
tober 2013 (BGBl. I S. 3896) geändert worden ist, wird 1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch Artikel 4 Ab-
aufgehoben. satz 113 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
(102) Das Postgesetz vom 22. Dezember 1997 S. 3154) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 16 des Ge- (109) Die Amateurfunkverordnung vom 15. Februar
setzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert 2005 (BGBl. I S. 242), die zuletzt durch Artikel 4 Ab-
worden ist, wird wie folgt geändert: satz 114 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 8 wie S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
folgt gefasst: 1. § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
„§ 8 (weggefallen)“. a) Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
2. § 8 wird aufgehoben. „5. den Ausbildungsfunkbetrieb und
(103) Die Post-Lizenzgebührenverordnung vom 6. die technischen und betrieblichen Rahmenbe-
4. Februar 2002 (BGBl. I S. 579), die zuletzt durch Ar- dingungen für die Durchführung des Amateur-
tikel 2 Absatz 132 des Gesetzes vom 7. August 2013 funkdienstes einschließlich der Nutzungsbe-
(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird aufgehoben. dingungen für die im Frequenznutzungsplan
für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen
(104) Die Telekommunikationsgebührenverordnung
Frequenzbereiche (Anlage 1).“
vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1477), die durch Artikel 2
Absatz 134 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I b) Nummer 7 wird aufgehoben.
S. 3154) geändert worden ist, wird aufgehoben. 2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(105) In § 8 Absatz 4 der Telekommunikations-Num- „(2) Die Zulassung zur Prüfung erfolgt, wenn zu-
merierungsverordnung vom 5. Februar 2008 (BGBl. I vor die jeweilige Gebühr gemäß der Besonderen Ge-
S. 141), die durch Artikel 4 Absatz 110 des Gesetzes bührenverordnung des Bundesministeriums für Wirt-
vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden schaft und Energie nach § 22 Absatz 4 des Bundes-
ist, werden die Wörter „der Telekommunikations-Num- gebührengesetzes entrichtet wurde.“
merngebührenverordnung in der jeweils geltenden Fas- 3. § 4 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
sung“ durch die Wörter „des Bundesgebührengesetzes
und der Besonderen Gebührenverordnung des Bun- „Die Prüfung ist gebührenpflichtig nach der Beson-
desministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 22 deren Gebührenverordnung des Bundesministeri-
Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes“ ersetzt. ums für Wirtschaft und Energie nach § 22 Absatz 4
des Bundesgebührengesetzes.“
(106) Das Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I
S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 111 des Ge- 4. § 18 und Anlage 2 werden aufgehoben.
setzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert (110) Die Konformitätsbewertungsstellen-Anerken-
worden ist, wird wie folgt geändert: nungs-Verordnung vom 11. Januar 2016 (BGBl. I S. 77)
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie wird wie folgt geändert:
folgt gefasst: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
„§ 22 Beiträge“. a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
2. § 22 wird wie folgt geändert: „§ 15 (weggefallen)“.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: b) Die Angabe zu Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 22 „Anlage 3 (weggefallen)“.
Beiträge“. 2. § 15 und Anlage 3 werden aufgehoben.
b) Absatz 1 wird aufgehoben. (111) Die Verordnung über das Nachweisverfahren
zur Begrenzung elektromagnetischer Felder vom
c) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
20. August 2002 (BGBl. I S. 3366), die zuletzt durch
3. In § 24 Nummer 2 werden die Wörter „die gebühren- Artikel 2 der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I
pflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze so- S. 3259) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
wie“ gestrichen.
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 15 wie
(107) Die Signaturverordnung vom 16. November folgt gefasst:
2001 (BGBl. I S. 3074), die zuletzt durch Artikel 4 Ab- „§ 15 (weggefallen)“.
satz 112 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 2. § 15 und die Anlage werden aufgehoben.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: (112) Die Verordnung über Gebühren und Auslagen
für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektro-
a) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: magnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und
„§ 12 (weggefallen)“. nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommu-
b) Die Angabe zu Anlage 2 wird gestrichen. nikationsendeinrichtungen vom 6. Dezember 2013
(BGBl. I S. 4070) wird aufgehoben.
2. § 12 wird aufgehoben.
(113) Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. De-
3. In § 13 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Ab- zember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439),
satz 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 22 Abs. 2“ das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai
durch die Angabe „§ 22“ ersetzt. 2015 (BGBl. I S. 824) geändert worden ist, wird wie
4. Anlage 2 wird aufgehoben. folgt geändert:
1676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016
1. § 7h wird wie folgt gefasst: (118) § 47 des Bundeswasserstraßengesetzes in der
„§ 7h Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007
(BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Ar-
Zurücknahme oder Einschränkung tikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2016 (BGBl. I S. 1578)
des Antrags bei Einsatz von Verwaltungshelfern geändert worden ist, wird aufgehoben.
Im Falle des Einsatzes von Verwaltungshelfern
(119) Die Kostenverordnung zum Bundeswasser-
nach § 5a Absatz 8a wird dem Antragsteller die vo-
straßengesetz vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3450),
raussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen
die zuletzt durch Artikel 29 der Verordnung vom 2. Juni
vorab mitgeteilt. Ihm ist die Möglichkeit einzuräu-
2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird auf-
men, seinen Antrag zurückzunehmen oder einzu-
gehoben.
schränken.“
2. § 26 wird wie folgt geändert: (120) § 4 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 wird aufgehoben. (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 18 des Ge-
b) Absatz 1a wird aufgehoben. setzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert
c) In Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe „und 9“ ge- worden ist, wird aufgehoben.
strichen. (121) Die Binnenschifffahrtskostenverordnung vom
3. § 32 wird wie folgt geändert: 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218), die zuletzt durch
Artikel 32 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I
a) Nummer 2 wird aufgehoben.
S. 1257) geändert worden ist, wird aufgehoben.
b) Nummer 3 wird Nummer 2.
(122) Die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen
(114) Die Bundeseisenbahngebührenverordnung vom vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), die zuletzt
27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die zuletzt durch Ar- durch Artikel 48 der Verordnung vom 2. Juni 2016
tikel 2 der Verordnung vom 12. Mai 2016 (BGBl. I (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt
S. 1225) geändert worden ist, wird aufgehoben. geändert:
(115) Das Allgemeine Magnetschwebebahngesetz
1. In § 6 Absatz 4 werden die Wörter „§ 12 Absatz 1
vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1019), das zuletzt durch
Nummer 1 bis 6“ durch die Wörter „einer Besonde-
Artikel 509 der Verordnung vom 31. August 2015
ren Gebührenverordnung des Bundesministeriums
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 22 Ab-
geändert:
satz 4 des Bundesgebührengesetzes“ ersetzt.
1. § 4 wird wie folgt geändert:
2. In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe
a) Absatz 3 wird aufgehoben. „des § 12“ durch die Wörter „einer Besonderen Ge-
b) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4. bührenverordnung des Bundesministeriums für Ver-
2. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert: kehr und digitale Infrastruktur nach § 22 Absatz 4
des Bundesgebührengesetzes“ ersetzt.
a) In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch
einen Punkt ersetzt. 3. § 12 wird aufgehoben.
b) Nummer 7 wird aufgehoben. 4. § 13 wird § 12.
(116) § 11 des Magnetschwebebahnplanungsgeset- 5. § 14 wird aufgehoben.
zes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486), das zu-
(123) Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der
letzt durch Artikel 626 Absatz 10 der Verordnung vom
Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489)
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 1. § 12 wird wie folgt geändert:
„(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digi- a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
tale Infrastruktur wird ermächtigt, mit Zustimmung b) In Absatz 3 wird die Absatzbezeichnung „(3)“ ge-
des Bundesrates zur Gewährleistung der Sicherheit strichen.
und Ordnung im Magnetschwebebahnverkehr, zur
Gewährleistung des Umweltschutzes oder zum c) Absatz 4 wird aufgehoben.
Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer 2. § 13 wird aufgehoben.
Rechtsverordnungen über den Bau und den Betrieb
von Magnetschwebebahnen zu erlassen sowie die (124) Die Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung vom
Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Betriebs- 27. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2152), die durch Artikel 52
weise nach den Erfordernissen der Sicherheit, nach der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) ge-
den neuesten Erkenntnissen der Technik und nach ändert worden ist, wird aufgehoben.
internationalen Abmachungen einheitlich zu regeln.“ (125) Die Sportseeschifferscheinverordnung in der
2. In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998
„Nr. 1“ gestrichen. (BGBl. I S. 394), die zuletzt durch Artikel 53 der Verord-
nung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert wor-
(117) § 3 Absatz 4 und § 4 Absatz 6 des Bundes-
den ist, wird wie folgt geändert:
eisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes vom 27. De-
zember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), das zuletzt durch 1. In § 2 Satz 1 wird die Angabe „nach § 15“ durch die
Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I Wörter „nach einer Besonderen Gebührenverord-
S. 824) geändert worden ist, werden aufgehoben. nung des Bundesministeriums für Verkehr und digi-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016 1677
tale Infrastruktur nach § 22 Absatz 4 des Bundesge- (135) Der Fünfte Abschnitt des Seelotsgesetzes in
bührengesetzes“ ersetzt. der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September
2. § 15 wird aufgehoben. 1984 (BGBl. I S. 1213), das zuletzt durch Artikel 24 des
Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert
3. § 15a wird § 15. worden ist, wird aufgehoben.
(126) Abschnitt 3 und die Anlage der Verordnung zur (136) Die Verordnung über die Befahrungsabgaben
Durchführung des Seesicherheits-Untersuchungs-Ge- auf dem Nord-Ostsee-Kanal vom 28. September 1993
setzes vom 5. Juni 1986 (BGBl. I S. 860), die zuletzt (BAnz. S. 9285), die zuletzt durch Artikel 72 der Verord-
durch Artikel 58 der Verordnung vom 2. Juni 2016 nung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert wor-
(BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, werden aufgeho- den ist, wird aufgehoben.
ben.
(127) Die BSH–Gebührenverordnung vom 20. Juli Artikel 5
2012 (BGBl. I S. 1642), die zuletzt durch Artikel 6 der Folgeänderungen
Verordnung vom 25. September 2015 (BGBl. I S. 1664) (1) In § 3 der Trinkwasser-Gebührenverordnung vom
geändert worden ist, wird aufgehoben. 11. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4108) wird die Angabe
(128) Die BG Verkehr-Gebührenverordnung vom „14. August 2018“ durch die Angabe „1. Oktober 2021“
18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2713), die zuletzt durch Artikel 2 ersetzt.
Absatz 1 der Verordnung vom 14. August 2014 (BGBl. I (2) In § 15 Absatz 2 der Emissionshandelsverord-
S. 1383) geändert worden ist, wird aufgehoben. nung 2020 vom 20. August 2013 (BGBl. I S. 3295), die
(129) § 51 des Seesicherheits-Untersuchungs-Ge- zuletzt durch Artikel 115 der Verordnung vom 31. Au-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird
1. März 2012 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Ar- die Angabe „14. August 2018“ durch die Angabe „1. Ok-
tikel 22 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I tober 2021“ ersetzt.
S. 1217) geändert worden ist, wird aufgehoben. (3) In § 2 der Seeschiffbewachungsgebührenverord-
(130) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen nung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4110) wird die
der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Angabe „14. August 2018“ durch die Angabe „1. Okto-
auf dem Gebiet der Seeschifffahrt vom 22. September ber 2021“ ersetzt.
2004 (BGBl. I S. 2363, 2804), die zuletzt durch Artikel 59 (4) In § 60 des Waffengesetzes, das zuletzt durch
der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) ge- Artikel 4 Absatz 62 dieses Gesetzes geändert worden
ändert worden ist, wird aufgehoben. ist, wird die Angabe „14. August 2018“ durch die An-
(131) Das EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz vom gabe „1. Oktober 2021“ ersetzt.
5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454), das zuletzt durch (5) In § 47b Satz 1 des Sprengstoffgesetzes, das zu-
Artikel 20 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I letzt durch Artikel 4 Absatz 64 dieses Gesetzes geän-
S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: dert worden ist, wird die Angabe „14. August 2018“
1. § 7 wird aufgehoben. durch die Angabe „1. Oktober 2021“ ersetzt.
2. § 8 wird wie folgt geändert: (6) In § 6 Absatz 3 der BG Verkehr-Gebührenverord-
nung vom 18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2713), die zuletzt
a) Nummer 3 wird aufgehoben. durch Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 14. August
b) Nummer 4 wird Nummer 3. 2014 (BGBl. I S. 1383) geändert worden ist, wird die
Angabe „14. August 2018“ durch die Angabe „1. Okto-
(132) Die EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gebühren- ber 2021“ ersetzt.
verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2797),
die durch Artikel 2 Absatz 171 des Gesetzes vom 7. Au- (7) Die Artikel 2 und 7 Satz 2 des Gesetzes zur Än-
gust 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird derung von Vorschriften zur Durchführung unionsrecht-
aufgehoben. licher Vorschriften zur Durchsetzung des Verbraucher-
schutzes vom 7. Januar 2015 (BGBl. I S. 2) werden auf-
(133) Die Sportbootführerscheinverordnung-See in gehoben.
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003
(BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 119 des Ge- (8) Die Artikel 8 und 11 Satz 2 des IT-Sicherheitsge-
setzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert wor- setzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324) werden auf-
den ist, wird wie folgt geändert: gehoben.
(9) Die Artikel 625, 626 und 627 Absatz 2 und 3 der
1. In § 4 Satz 1 wird die Angabe „nach § 10“ durch die
Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom
Wörter „nach einer Besonderen Gebührenverord-
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) werden aufgehoben.
nung des Bundesministeriums für Verkehr und digi-
tale Infrastruktur nach § 22 Absatz 4 des Bundes- (10) In Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes über die
gebührengesetzes“ ersetzt. internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von
Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die in-
2. § 10 wird aufgehoben.
ternationale Rechtshilfe auf Hoher See sowie zur Ände-
3. Die §§ 11 bis 14 werden die §§ 10 bis 13. rung seerechtlicher Vorschriften vom 25. November
(134) § 22a des Flaggenrechtsgesetzes in der Fas- 2015 (BGBl. I S. 2095) wird die Angabe „14. August
sung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 2018“ durch die Angabe „1. Oktober 2021“ ersetzt.
(BGBl. I S. 3140), das zuletzt durch Artikel 561 der Ver- (11) Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Neurege-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän- lung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. De-
dert worden ist, wird aufgehoben. zember 2015 (BGBl. I S. 2498) wird aufgehoben.
1678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016
(12) § 16 Absatz 2 der Konformitätsbewertungsstel- zes in der vom 23. Juli 2016 an geltenden Fassung im
len-Anerkennungs-Verordnung vom 11. Januar 2016 Bundesgesetzblatt bekannt machen.
(BGBl. I S. 77), die durch Artikel 4 Absatz 110 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 7
Inkrafttreten
Artikel 6 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
Bekanntmachungserlaubnis und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- (2) Artikel 3 tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft.
schaft kann den Wortlaut des Marktorganisationsgeset- (3) Artikel 4 tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Juli 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016 1679
Gesetz
zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens1
Vom 18. Juli 2016
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden
tes das folgende Gesetz beschlossen: ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung der Abgabenordnung a) Nach der Angabe zu § 29 wird folgende Angabe
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenord- eingefügt:
nung „§ 29a Unterstützung des örtlich zuständigen
Artikel 3 Änderung der Kleinbetragsverordnung Finanzamts auf Anweisung der vorge-
Artikel 4 Änderung des Einkommensteuergesetzes setzten Finanzbehörde“.
Artikel 5 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsver-
ordnung b) Nach der Angabe zu § 72 wird folgende Angabe
Artikel 6 Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung eingefügt:
Artikel 7 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverord- „§ 72a Haftung Dritter bei Datenübermittlungen
nung an Finanzbehörden“.
Artikel 8 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes c) Nach der Angabe zu § 80 wird folgende Angabe
Artikel 10 Änderung des REIT-Gesetzes eingefügt:
Artikel 11 Änderung des Investmentsteuergesetzes „§ 80a Elektronische Übermittlung von Voll-
Artikel 12 Änderung des Umsatzsteuergesetzes machtsdaten an Landesfinanzbehör-
Artikel 13 Änderung des Steuerberatungsgesetzes den“.
Artikel 14 Änderung der Verordnung zur Durchführung der d) Nach der Angabe zu § 87a werden die folgenden
Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmäch-
tigte und Steuerberatungsgesellschaften Angaben eingefügt:
Artikel 15 Änderung der Finanzgerichtsordnung „§ 87b Bedingungen für die elektronische
Artikel 16 Änderung des Strafgesetzbuchs Übermittlung von Daten an Finanzbe-
Artikel 17 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermitt- hörden
lungsverordnung
Artikel 18 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
§ 87c Nicht amtliche Datenverarbeitungspro-
gramme für das Besteuerungsverfahren
Artikel 19 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 20 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes § 87d Datenübermittlungen an Finanzbehör-
Artikel 21 Folgeänderungen den im Auftrag
Artikel 22 Bekanntmachungserlaubnis § 87e Ausnahmeregelung für Einfuhr- und
Artikel 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und
die Luftverkehrsteuer“.
Artikel 1
e) Nach der Angabe zu § 88a wird folgende An-
Änderung der gabe eingefügt:
Abgabenordnung
„§ 88b Länderübergreifender Abruf und Ver-
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
wendung von Daten zur Verhütung, Er-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I
mittlung und Verfolgung von Steuerver-
S. 61), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
kürzungen“.
1
Artikel 1 Nummer 26 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richt- f) Nach der Angabe zu § 93b werden die folgenden
linie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom Angaben eingefügt:
23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten,
den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskon- „§ 93c Datenübermittlung durch Dritte
ten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014,
S. 214). § 93d Verordnungsermächtigung“.
1680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016
g) Nach der Angabe zu § 122 wird folgende An- Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a geson-
gabe eingefügt: dert festgestellt werden,
„§ 122a Bekanntgabe von Verwaltungsakten a) das Finanzamt, von dessen Bezirk die Ver-
durch Bereitstellung zum Datenabruf“. waltung dieser Einkünfte ausgeht, oder
h) Die Angaben zu den §§ 134 bis 136 werden wie b) das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der
folgt gefasst: wertvollste Teil des Vermögens, aus dem
„§ 134 (weggefallen) die gemeinsamen Einkünfte fließen, befindet,
§ 135 (weggefallen) wenn die Verwaltung dieser Einkünfte im
Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht fest-
§ 136 (weggefallen)“. stellbar ist.
i) Die Angabe zu § 156 wird wie folgt gefasst:
Dies gilt entsprechend bei einer gesonderten
„§ 156 Absehen von der Steuerfestsetzung“. Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Num-
j) Nach der Angabe zu § 173 wird folgende An- mer 3 oder § 180 Absatz 2.“
gabe eingefügt: 4. § 21 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstel-
„(2) Für die Umsatzsteuer von Personen, die
lung einer Steuererklärung“.
keine Unternehmer sind, ist das Finanzamt zustän-
k) Die Angabe zu § 175 wird wie folgt gefasst: dig, das nach § 19 oder § 20 auch für die Besteue-
„§ 175 Änderung von Steuerbescheiden auf rung nach dem Einkommen zuständig ist; in den
Grund von Grundlagenbescheiden und Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buch-
bei rückwirkenden Ereignissen“. stabe a ist das Finanzamt für die Umsatzsteuer zu-
ständig, das nach § 18 auch für die gesonderte
l) Nach der Angabe zu § 175a wird folgende An-
Feststellung zuständig ist.“
gabe eingefügt:
„§ 175b Änderung von Steuerbescheiden bei 5. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:
Datenübermittlung durch Dritte“. „§ 29a
m) Nach der Angabe zu § 203 wird folgende An- Unterstützung des
gabe eingefügt: örtlich zuständigen Finanzamts
„§ 203a Außenprüfung bei Datenübermittlung auf Anweisung der vorgesetzten Finanzbehörde
durch Dritte“.
Die oberste Landesfinanzbehörde oder die von
n) Die Angabe zu § 366 wird wie folgt gefasst: ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann zur Ge-
„§ 366 Form, Inhalt und Erteilung der Ein- währleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen
spruchsentscheidung“. Vollzugs der Steuergesetze anordnen, dass das ört-
o) Nach der Angabe zu § 383a wird folgende An- lich zuständige Finanzamt ganz oder teilweise bei
gabe eingefügt: der Erfüllung seiner Aufgaben in Besteuerungsver-
fahren durch ein anderes Finanzamt unterstützt
„§ 383b Pflichtverletzung bei Übermittlung von wird. Das unterstützende Finanzamt handelt im Na-
Vollmachtsdaten“. men des örtlich zuständigen Finanzamts; das Ver-
2. § 3 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: waltungshandeln des unterstützenden Finanzamts
„(4) Steuerliche Nebenleistungen sind ist dem örtlich zuständigen Finanzamt zuzurech-
nen.“
1. Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2b,
6. In § 71 werden nach der Angabe „§ 235“ die Wörter
2. Verspätungszuschläge nach § 152,
„und die Zinsen nach § 233a, soweit diese nach
3. Zuschläge nach § 162 Absatz 4, § 235 Absatz 4 auf die Hinterziehungszinsen ange-
4. Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen rechnet werden“ eingefügt.
nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 7. Nach § 72 wird folgender § 72a eingefügt:
und 239 anzuwenden sind,
„§ 72a
5. Säumniszuschläge nach § 240,
6. Zwangsgelder nach § 329, Haftung Dritter bei
Datenübermittlungen an Finanzbehörden
7. Kosten nach den §§ 89, 178, 178a und 337 bis
345, (1) Der Hersteller von Programmen im Sinne des
§ 87c haftet, soweit die Daten infolge einer Verlet-
8. Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach
zung seiner Pflichten nach § 87c unrichtig oder un-
Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der
vollständig verarbeitet und dadurch Steuern ver-
Union und
kürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt
9. Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Ein- werden. Die Haftung entfällt, soweit der Hersteller
kommensteuergesetzes.“ nachweist, dass die Pflichtverletzung nicht auf gro-
3. § 18 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ber Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.
„4. bei einer Beteiligung mehrerer Personen an Ein- (2) Wer als Auftragnehmer (§ 87d) Programme
künften, die keine Einkünfte aus Land- und zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Da-
Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus ten im Auftrag im Sinne des § 87c einsetzt, haftet,
selbständiger Arbeit sind und die nach § 180 soweit
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1. auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Über- (6) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und
mittlung Steuern verkürzt oder zu Unrecht steu- Besprechungen mit einem Beistand erscheinen.
erliche Vorteile erlangt werden oder Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von
2. er seine Pflichten nach § 87d Absatz 2 verletzt dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht
hat und auf Grund der von ihm übermittelten Da- unverzüglich widerspricht.
ten Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche (7) Soweit ein Bevollmächtigter geschäftsmäßig
Vorteile erlangt werden. Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu
Die Haftung entfällt, soweit der Auftragnehmer sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und
nachweist, dass die unrichtige oder unvollständige künftigen Verwaltungsverfahren des Vollmachtge-
Übermittlung der Daten oder die Verletzung der bers im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde
Pflichten nach § 87d Absatz 2 nicht auf grober zurückzuweisen. Die Zurückweisung ist dem Voll-
Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht. machtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt
zu geben. Die Finanzbehörde ist befugt, andere Fi-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zusam- nanzbehörden über die Zurückweisung des Bevoll-
menfassende Meldungen im Sinne des § 18a Ab- mächtigten zu unterrichten.
satz 1 des Umsatzsteuergesetzes.
(8) Ein Bevollmächtigter kann von einem schrift-
(4) Wer nach Maßgabe des § 93c Daten an die
lichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zu-
Finanzbehörden zu übermitteln hat und vorsätzlich
rückgewiesen werden, soweit er hierzu ungeeignet
oder grob fahrlässig
ist. Dies gilt nicht für die in § 3 Nummer 1, § 4 Num-
1. unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt mer 1 und 2 und § 23 Absatz 3 des Steuerbera-
oder tungsgesetzes bezeichneten natürlichen Personen
2. Daten pflichtwidrig nicht übermittelt, sowie natürliche Personen, die für eine Landwirt-
schaftliche Buchstelle tätig und nach § 44 des
haftet für die entgangene Steuer.“ Steuerberatungsgesetzes berechtigt sind, die Be-
8. § 80 wird durch die folgenden §§ 80 und 80a er- rufsbezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“
setzt: zu führen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtge-
„§ 80 ber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben.
Bevollmächtigte und Beistände (9) Ein Beistand ist vom mündlichen Vortrag zu-
rückzuweisen, falls er unbefugt geschäftsmäßig
(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevoll-
Hilfe in Steuersachen leistet. Ferner kann er vom
mächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermäch-
mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, falls
tigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden
er zu einem sachgemäßen Vortrag nicht fähig oder
Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt
willens ist; Absatz 8 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
nicht etwas anderes ergibt; sie ermächtigt nicht
zum Empfang von Steuererstattungen und Steuer- (10) Verfahrenshandlungen, die ein Bevollmäch-
vergütungen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der tigter oder ein Beistand vornimmt, nachdem ihm die
Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er Zurückweisung bekannt gegeben worden ist, sind
ihr zugeht; Gleiches gilt für eine Veränderung der unwirksam.
Vollmacht.
(2) Bei Personen und Vereinigungen im Sinne der § 80a
§§ 3 und 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgeset- Elektronische Übermittlung
zes, die für den Steuerpflichtigen handeln, wird eine von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbehörden
ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet. Für
den Abruf von bei den Landesfinanzbehörden zum (1) Daten aus einer Vollmacht zur Vertretung in
Vollmachtgeber gespeicherten Daten wird eine ord- steuerlichen Verfahren, die nach amtlich bestimm-
nungsgemäße Bevollmächtigung nur nach Maß- tem Formular erteilt worden sind, können den Lan-
gabe des § 80a Absatz 2 und 3 vermutet. desfinanzbehörden nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstel-
(3) Die Finanzbehörde kann auch ohne Anlass len übermittelt werden. Im Datensatz ist auch anzu-
den Nachweis der Vollmacht verlangen. geben, ob der Vollmachtgeber den Bevollmächtig-
(4) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des ten zum Empfang von für ihn bestimmten Verwal-
Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in tungsakten oder zum Abruf von bei den Finanzbe-
seiner Handlungsfähigkeit oder durch eine Verän- hörden zu seiner Person gespeicherten Daten er-
derung seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben. mächtigt hat. Die übermittelten Daten müssen der
Der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den erteilten Vollmacht entsprechen. Wird eine Voll-
Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, macht, die nach Satz 1 übermittelt worden ist,
dessen Vollmacht auf Verlangen nachzuweisen. vom Vollmachtgeber gegenüber dem Bevollmäch-
tigten widerrufen oder verändert, muss der Bevoll-
(5) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter be-
mächtigte dies unverzüglich den Landesfinanzbe-
stellt, so soll sich die Finanzbehörde an ihn wen-
hörden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
den. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wen-
mitteilen.
den, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wen-
det sich die Finanzbehörde an den Beteiligten, so (2) Werden die Vollmachtsdaten von einem Be-
soll der Bevollmächtigte verständigt werden. Für vollmächtigten, der nach § 3 des Steuerberatungs-
die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an einen gesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in
Bevollmächtigten gilt § 122 Absatz 1 Satz 3 und 4. Steuersachen befugt ist, nach Maßgabe des Absat-
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zes 1 übermittelt, so wird eine Bevollmächtigung im Stelle oder Einrichtung der Finanzverwaltung au-
mitgeteilten Umfang vermutet, wenn die zuständige thentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität
Kammer sicherstellt, dass Vollmachtsdaten nur von des Datensatzes gewährleistet. Ein sicheres Ver-
den Bevollmächtigten übermittelt werden, die zur fahren liegt insbesondere vor, wenn der Verwal-
geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen tungsakt
befugt sind. Die für den Bevollmächtigten zustän- 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signa-
dige Kammer hat den Landesfinanzbehörden in tur versehen und mit einem geeigneten Ver-
diesem Fall auch den Wegfall einer Zulassung un- fahren verschlüsselt ist oder
verzüglich nach amtlich vorgeschriebenem Daten-
satz mitzuteilen. 2. mit einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5
des De-Mail-Gesetzes versandt wird, bei der
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Vollmachtsda- die Bestätigung des akkreditierten Dienstean-
ten, die von einem anerkannten Lohnsteuerhilfever- bieters die erlassende Finanzbehörde als
ein im Sinne des § 4 Nummer 11 des Steuerbera- Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt.
tungsgesetzes übermittelt werden, sofern die für
die Aufsicht zuständige Stelle in einem automati- (8) Wird ein elektronisch erlassener Verwal-
sierten Verfahren die Zulassung zur Hilfe in Steuer- tungsakt durch Bereitstellung zum Abruf nach
sachen bestätigt.“ § 122a bekannt gegeben, ist ein sicheres Verfah-
ren zu verwenden, das die für die Datenbereit-
9. § 81 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: stellung verantwortliche Stelle oder Einrichtung
„3. für einen Beteiligten ohne Aufenthalt der Finanzverwaltung authentifiziert und die Ver-
traulichkeit und Integrität des Datensatzes ge-
a) im Inland, währleistet. Die abrufberechtigte Person hat sich
b) in einem anderen Mitgliedstaat der Europä- zu authentisieren. Absatz 6 Satz 2 gilt entspre-
ischen Union oder chend.“
c) in einem anderen Staat, auf den das Abkom- 11. Nach § 87a werden die folgenden §§ 87b bis 87e
men über den Europäischen Wirtschafts- eingefügt:
raum anzuwenden ist, „§ 87b
wenn er der Aufforderung der Finanzbehörde, Bedingungen für die elektronische
einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm Übermittlung von Daten an Finanzbehörden
gesetzten Frist nicht nachgekommen ist,“. (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann in
10. § 87a wird wie folgt geändert: Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der
Länder die Datensätze und weitere technische Ein-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: zelheiten der elektronischen Übermittlung von
aa) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Steuererklärungen, Unterlagen zur Steuererklärung,
Wörter „; § 122 Absatz 2a sowie die §§ 122a Daten über Vollmachten nach § 80a, Daten im
und 123 Satz 2 und 3 bleiben unberührt.“ Sinne des § 93c und anderer für das Besteuerungs-
ersetzt. verfahren erforderlicher Daten mittels amtlich vor-
geschriebener Datensätze bestimmen. Einer Ab-
bb) Folgender Satz wird angefügt: stimmung mit den obersten Finanzbehörden der
„Eine elektronische Benachrichtigung über Länder bedarf es nicht, soweit die Daten aus-
die Bereitstellung von Daten zum Abruf oder schließlich an Bundesfinanzbehörden übermittelt
über den Zugang elektronisch an die Finanz- werden.
behörden übermittelter Daten darf auch (2) Bei der elektronischen Übermittlung von amt-
ohne Verschlüsselung übermittelt werden.“ lich vorgeschriebenen Datensätzen an Finanzbe-
b) Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6 hörden hat der Datenübermittler die hierfür nach
bis 8 ersetzt: Absatz 1 für den jeweiligen Besteuerungszeitraum
oder -zeitpunkt amtlich bestimmten Schnittstellen
„(6) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist ordnungsgemäß zu bedienen. Die amtlich bestimm-
bei der elektronischen Übermittlung von amtlich ten Schnittstellen werden über das Internet zur Ver-
vorgeschriebenen Datensätzen an Finanzbehör- fügung gestellt.
den ein sicheres Verfahren zu verwenden, das
den Datenübermittler authentifiziert und die Ver- (3) Für die Verfahren, die über die zentrale Stelle
traulichkeit und Integrität des Datensatzes ge- im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes
währleistet. Nutzt der Datenübermittler zur Au- durchgeführt werden, kann das Bundesministerium
thentisierung seinen elektronischen Identitäts- der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustim-
nachweis nach § 18 des Personalausweisgeset- mung des Bundesrates die Grundsätze der Daten-
zes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsge- übermittlung sowie die Zuständigkeit für die Voll-
setzes, so dürfen die dazu erforderlichen Daten streckung von Bescheiden über Forderungen der
zusammen mit den übrigen übermittelten Daten zentralen Stelle bestimmen. Dabei können insbe-
gespeichert und verwendet werden. sondere geregelt werden:
(7) Wird ein elektronisch erlassener Verwal- 1. das Verfahren zur Identifikation der am Verfahren
tungsakt durch Übermittlung nach § 122 Ab- Beteiligten,
satz 2a bekannt gegeben, ist ein sicheres Ver- 2. das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und
fahren zu verwenden, das die übermittelnde Sicherung der zu übermittelnden Daten,
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3. die Art und Weise der Übermittlung der Daten, (6) Die Pflichten der Programmhersteller gemäß
4. die Mitwirkungspflichten Dritter und den vorstehenden Bestimmungen sind ausschließ-
lich öffentlich-rechtlicher Art.
5. die Erprobung der Verfahren.
Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der § 87d
Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachver-
Datenübermittlungen
ständiger Stellen verwiesen werden. Hierbei sind
an Finanzbehörden im Auftrag
das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle
und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröf- (1) Mit der Übermittlung von Daten, die nach
fentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist. amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Daten-
fernübertragung über die amtlich bestimmten
§ 87c Schnittstellen für steuerliche Zwecke an die Finanz-
verwaltung zu übermitteln sind oder freiwillig über-
Nicht amtliche Datenverarbeitungs-
mittelt werden, können Dritte (Auftragnehmer) be-
programme für das Besteuerungsverfahren
auftragt werden.
(1) Sind nicht amtliche Programme dazu be-
stimmt, für das Besteuerungsverfahren erforder- (2) Der Auftragnehmer muss sich vor Übermitt-
liche Daten zu erheben, zu verarbeiten oder zu nut- lung der Daten Gewissheit über die Person und
zen, so müssen sie im Rahmen des in der Pro- die Anschrift seines Auftraggebers verschaffen
grammbeschreibung angegebenen Programmum- (Identifizierung) und die entsprechenden Angaben
fangs die richtige und vollständige Verarbeitung in geeigneter Form festhalten. Von einer Identifizie-
dieser Daten gewährleisten. rung kann abgesehen werden, wenn der Auftrag-
nehmer den Auftraggeber bereits bei früherer Gele-
(2) Auf den Programmumfang sowie auf Fallge- genheit identifiziert und die dabei erhobenen Anga-
staltungen, in denen eine richtige und vollständige ben aufgezeichnet hat, es sei denn, der Auftragneh-
Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung aus- mer muss auf Grund der äußeren Umstände be-
nahmsweise nicht möglich sind, ist in der Pro- zweifeln, dass die bei der früheren Identifizierung
grammbeschreibung an hervorgehobener Stelle erhobenen Angaben weiterhin zutreffend sind. Der
hinzuweisen. Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass er jederzeit
(3) Die Programme sind vom Hersteller vor der Auskunft darüber geben kann, wer Auftraggeber
Freigabe für den produktiven Einsatz und nach je- der Datenübermittlung war. Die Aufzeichnungen
der für den produktiven Einsatz freigegebenen Än- nach Satz 1 sind fünf Jahre aufzubewahren; die
derung daraufhin zu prüfen, ob sie die Anforderun- Aufbewahrungsfrist beginnt nach Ablauf des Jahres
gen nach Absatz 1 erfüllen. Hierbei sind ein Proto- der letzten Datenübermittlung. Die Pflicht zur Her-
koll über den letzten durchgeführten Testlauf und stellung der Auskunftsbereitschaft nach Satz 3 en-
eine Programmauflistung zu erstellen, die fünf det mit Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach Satz 4.
Jahre aufzubewahren sind. Die Aufbewahrungsfrist (3) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die
nach Satz 2 beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres Daten in leicht nachprüfbarer Form zur Zustimmung
der erstmaligen Freigabe für den produktiven Ein- zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat die
satz; im Fall einer Änderung eines bereits für den ihm zur Verfügung gestellten Daten unverzüglich
produktiven Einsatz freigegebenen Programms be- auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.
ginnt die Aufbewahrungsfrist nicht vor Ablauf des
Kalenderjahres der erstmaligen Freigabe der Ände-
§ 87e
rung für den produktiven Einsatz. Elektronische,
magnetische und optische Speicherverfahren, die Ausnahmeregelung für
eine jederzeitige Wiederherstellung der eingesetz- Einfuhr- und Ausfuhrabgaben,
ten Programmversion in Papierform ermöglichen, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer
sind der Programmauflistung gleichgestellt.
Die §§ 72a und 87b bis 87d gelten nicht für Ein-
(4) Die Finanzbehörden sind berechtigt, die Pro- fuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und
gramme und Dokumentationen zu überprüfen. Die die Luftverkehrsteuer, soweit nichts anderes be-
Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen nach stimmt ist.“
§ 200 gelten entsprechend. Die Finanzbehörden
12. § 88 wird wie folgt gefasst:
haben die Hersteller oder Vertreiber eines fehlerhaf-
ten Programms unverzüglich zur Nachbesserung „§ 88
oder Ablösung aufzufordern. Soweit eine Nachbes-
Untersuchungsgrundsatz
serung oder Ablösung nicht unverzüglich erfolgt,
sind die Finanzbehörden berechtigt, die Pro- (1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt
gramme des Herstellers von der elektronischen von Amts wegen. Dabei hat sie alle für den Einzel-
Übermittlung an Finanzbehörden auszuschließen. fall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten güns-
Die Finanzbehörden sind nicht verpflichtet, die Pro- tigen Umstände zu berücksichtigen.
gramme zu prüfen. § 30 gilt entsprechend. (2) Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang
(5) Sind die Programme zum allgemeinen Ver- der Ermittlungen nach den Umständen des Einzel-
trieb vorgesehen, hat der Hersteller den Finanzbe- falls sowie nach den Grundsätzen der Gleichmäßig-
hörden auf Verlangen Muster zum Zwecke der Prü- keit, Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit; an
fung nach Absatz 4 kostenfrei zur Verfügung zu das Vorbringen und an die Beweisanträge der Be-
stellen. teiligten ist sie nicht gebunden. Bei der Entschei-
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dung über Art und Umfang der Ermittlungen können Einzelheiten der Risikomanagementsysteme dürfen
allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleich-
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksich- mäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung
tigt werden. gefährden könnte. Auf dem Gebiet der von den
(3) Zur Gewährleistung eines zeitnahen und Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes ver-
gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze können walteten Steuern legen die obersten Finanzbehör-
die obersten Finanzbehörden für bestimmte oder den der Länder die Einzelheiten der Risikomanage-
bestimmbare Fallgruppen Weisungen über Art und mentsysteme zur Gewährleistung eines bundesein-
Umfang der Ermittlungen und der Verarbeitung von heitlichen Vollzugs der Steuergesetze im Einver-
erhobenen oder erhaltenen Daten erteilen, soweit nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei fest.“
diesen Weisungen können allgemeine Erfahrungen 13. Nach § 88a wird folgender § 88b eingefügt:
der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und „§ 88b
Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden. Die Wei-
sungen dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit Länderübergreifender
dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Abruf und Verwendung
Besteuerung gefährden könnte. Weisungen der von Daten zur Verhütung, Ermittlung
obersten Finanzbehörden der Länder nach Satz 1 und Verfolgung von Steuerverkürzungen
bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesmi- (1) Für Zwecke eines Verwaltungsverfahrens in
nisterium der Finanzen, soweit die Landesfinanzbe- Steuersachen, eines Strafverfahrens wegen einer
hörden Steuern im Auftrag des Bundes verwalten. Steuerstraftat oder eines Bußgeldverfahrens wegen
(4) Das Bundeszentralamt für Steuern und die einer Steuerordnungswidrigkeit von Finanzbehör-
zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommen- den gespeicherte Daten dürfen zum gegenseitigen
steuergesetzes können auf eine Weiterleitung ihnen Datenabruf bereitgestellt und dann von den zustän-
zugegangener und zur Weiterleitung an die Landes- digen Finanzbehörden zur Verhütung, Ermittlung
finanzbehörden bestimmter Daten an die Landesfi- oder Verfolgung von
nanzbehörden verzichten, soweit sie die Daten 1. länderübergreifenden Steuerverkürzungen,
nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand 2. Steuerverkürzungen von internationaler Bedeu-
einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem tung oder
bestimmten Finanzamt zuordnen können. Nach
Satz 1 einem bestimmten Steuerpflichtigen oder ei- 3. Steuerverkürzungen von erheblicher Bedeutung
nem bestimmten Finanzamt zugeordnete Daten untereinander abgerufen, im Wege des automati-
sind unter Beachtung von Weisungen gemäß Ab- sierten Datenabgleichs überprüft, verwendet und
satz 3 des Bundesministeriums der Finanzen wei- gespeichert werden, auch soweit sie durch § 30 ge-
terzuleiten. Nicht an die Landesfinanzbehörden schützt sind.
weitergeleitete Daten sind vom Bundeszentralamt (2) Auswertungsergebnisse nach Absatz 1 sind
für Steuern für Zwecke von Verfahren im Sinne den jeweils betroffenen zuständigen Finanzbehör-
des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b den elektronisch zur Verfügung zu stellen.
bis zum Ablauf des 15. Jahres nach dem Jahr des
Datenzugangs zu speichern. Nach Satz 3 gespei- (3) Durch Rechtsverordnung der jeweils zustän-
cherte Daten dürfen nur für Verfahren im Sinne digen Landesregierung wird bestimmt, welche Fi-
des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b nanzbehörden auf Landesebene für die in den Ab-
sowie zur Datenschutzkontrolle verarbeitet werden. sätzen 1 und 2 genannten Tätigkeiten zuständig
sind. Die Landesregierung kann diese Verpflichtung
(5) Die Finanzbehörden können zur Beurteilung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzver-
der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und Prü- waltung zuständige oberste Landesbehörde über-
fungen für eine gleichmäßige und gesetzmäßige tragen.“
Festsetzung von Steuern und Steuervergütungen
sowie Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und 14. § 89 wird wie folgt geändert:
Vorauszahlungen automationsgestützte Systeme a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
einsetzen (Risikomanagementsysteme). Dabei soll aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Ver-
waltung berücksichtigt werden. Das Risikomanage- „Über den Antrag auf Erteilung einer ver-
mentsystem muss mindestens folgende Anforde- bindlichen Auskunft soll innerhalb von sechs
rungen erfüllen: Monaten ab Eingang des Antrags bei der zu-
ständigen Finanzbehörde entschieden wer-
1. die Gewährleistung, dass durch Zufallsauswahl den; kann die Finanzbehörde nicht innerhalb
eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfas- dieser Frist über den Antrag entscheiden, ist
senden Prüfung durch Amtsträger ausgewählt dies dem Antragsteller unter Angabe der
wird, Gründe mitzuteilen.“
2. die Prüfung der als prüfungsbedürftig ausge- bb) Nach dem neuen Satz 5 wird folgender Satz
steuerten Sachverhalte durch Amtsträger, eingefügt:
3. die Gewährleistung, dass Amtsträger Fälle für „In der Rechtsverordnung kann auch be-
eine umfassende Prüfung auswählen können, stimmt werden, unter welchen Vorausset-
4. die regelmäßige Überprüfung der Risikomanage- zungen eine verbindliche Auskunft gegen-
mentsysteme auf ihre Zielerfüllung. über mehreren Beteiligten einheitlich zu er-
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teilen ist und welche Finanzbehörde in die- lauf des zweiten Kalendermonats nach Ablauf
sem Fall für die Erteilung der verbindlichen des Monats zu übermitteln, in dem der Besteue-
Auskunft zuständig ist.“ rungszeitpunkt liegt.
b) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz an- 2. Der Datensatz muss folgende Angaben enthal-
gefügt: ten:
„Wird eine verbindliche Auskunft gegenüber a) den Namen, die Anschrift, das Ordnungs-
mehreren Antragstellern einheitlich erteilt, ist merkmal und die Kontaktdaten der mittei-
nur eine Gebühr zu erheben; in diesem Fall sind lungspflichtigen Stelle sowie ihr Identifika-
alle Antragsteller Gesamtschuldner der Gebühr.“ tionsmerkmal nach den §§ 139a bis 139c
15. § 93a Absatz 1 wird wie folgt gefasst: oder, soweit dieses nicht vergeben wurde,
ihre Steuernummer;
„(1) Zur Sicherung der Besteuerung nach § 85
kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung b) hat die mitteilungspflichtige Stelle einen Auf-
mit Zustimmung des Bundesrates Behörden, andere tragnehmer im Sinne des § 87d mit der Da-
öffentliche Stellen und öffentlich-rechtliche Rund- tenübermittlung beauftragt, so sind zusätzlich
funkanstalten verpflichten, zu den Angaben nach Buchstabe a der Name,
die Anschrift und die Kontaktdaten des Auf-
1. den Finanzbehörden Folgendes mitzuteilen: tragnehmers sowie dessen Identifikations-
a) den Empfänger gewährter Leistungen sowie merkmal nach den §§ 139a bis 139c oder,
den Rechtsgrund, die Höhe und den Zeit- wenn dieses nicht vergeben wurde, dessen
punkt dieser Leistungen, Steuernummer anzugeben;
b) Verwaltungsakte, die für den Betroffenen die c) den Familiennamen, den Vornamen, den Tag
Versagung oder Einschränkung einer steuer- der Geburt, die Anschrift des Steuerpflichti-
lichen Vergünstigung zur Folge haben oder gen und dessen Identifikationsnummer nach
die dem Betroffenen steuerpflichtige Einnah- § 139b;
men ermöglichen, d) handelt es sich bei dem Steuerpflichtigen
c) vergebene Subventionen und ähnliche Förde- nicht um eine natürliche Person, so sind des-
rungsmaßnahmen sowie sen Firma oder Name, Anschrift und Wirt-
d) Anhaltspunkte für Schwarzarbeit, unerlaubte schafts-Identifikationsnummer nach § 139c
Arbeitnehmerüberlassung oder unerlaubte oder, wenn diese noch nicht vergeben wurde,
Ausländerbeschäftigung; dessen Steuernummer anzugeben;
2. den Empfänger im Sinne der Nummer 1 Buch- e) den Zeitpunkt der Erstellung des Datensatzes
stabe a über die Summe der jährlichen Leistun- oder eines anderen Ereignisses, anhand des-
gen sowie über die Auffassung der Finanzbehör- sen die Daten in der zeitlichen Reihenfolge
den zu den daraus entstehenden Steuerpflichten geordnet werden können, die Art der Mittei-
zu unterrichten. lung, den betroffenen Besteuerungszeitraum
oder Besteuerungszeitpunkt und die Angabe,
In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt wer- ob es sich um eine erstmalige, korrigierte
den, inwieweit die Mitteilungen nach Maßgabe des oder stornierende Mitteilung handelt.
§ 93c zu übermitteln sind oder übermittelt werden
können; in diesem Fall ist § 72a Absatz 4 nicht an- 3. Die mitteilungspflichtige Stelle hat den Steuer-
zuwenden. Die Verpflichtung der Behörden, anderer pflichtigen darüber zu informieren, welche für
öffentlicher Stellen und der öffentlich-rechtlichen seine Besteuerung relevanten Daten sie an die
Rundfunkanstalten zu Mitteilungen, Auskünften, Finanzbehörden übermittelt hat oder übermitteln
Anzeigen und zur Amtshilfe auf Grund anderer Vor- wird. Diese Information hat in geeigneter Weise,
schriften bleibt unberührt.“ mit Zustimmung des Steuerpflichtigen elektro-
nisch, und binnen angemessener Frist zu erfol-
16. Nach § 93b werden die folgenden §§ 93c und 93d gen. Auskunftspflichten nach anderen Gesetzen
eingefügt: bleiben unberührt.
„§ 93c 4. Die mitteilungspflichtige Stelle hat die übermit-
Datenübermittlung durch Dritte telten Daten aufzuzeichnen und diese Aufzeich-
(1) Sind steuerliche Daten eines Steuerpflichti- nungen sowie die der Mitteilung zugrunde lie-
gen auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem genden Unterlagen bis zum Ablauf des siebten
Dritten (mitteilungspflichtige Stelle) an Finanzbehör- auf den Besteuerungszeitraum oder Besteue-
den elektronisch zu übermitteln, so gilt vorbehalt- rungszeitpunkt folgenden Kalenderjahres aufzu-
lich abweichender Bestimmungen in den Steuerge- bewahren; die §§ 146 und 147 Absatz 2, 5 und 6
setzen Folgendes: gelten entsprechend.
1. Die mitteilungspflichtige Stelle muss die Daten (2) Die mitteilungspflichtige Stelle soll Daten
nach Ablauf des Besteuerungszeitraums bis nicht übermitteln, wenn sie erst nach Ablauf des
zum letzten Tag des Monats Februar des folgen- siebten auf den Besteuerungszeitraum oder Be-
den Jahres nach amtlich vorgeschriebenem Da- steuerungszeitpunkt folgenden Kalenderjahres er-
tensatz durch Datenfernübertragung über die kennt, dass sie zur Datenübermittlung verpflichtet
amtlich bestimmte Schnittstelle übermitteln; be- war.
zieht sich die Übermittlungspflicht auf einen Be- (3) Stellt die mitteilungspflichtige Stelle bis zum
steuerungszeitpunkt, sind die Daten bis zum Ab- Ablauf des siebten auf den Besteuerungszeitraum
1686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016
oder Besteuerungszeitpunkt folgenden Kalender- 17. § 109 wird wie folgt gefasst:
jahres fest, dass „§ 109
1. die nach Maßgabe des Absatzes 1 übermittelten Verlängerung von Fristen
Daten unzutreffend waren oder
(1) Fristen zur Einreichung von Steuererklärun-
2. ein Datensatz übermittelt wurde, obwohl die Vo- gen und Fristen, die von einer Finanzbehörde ge-
raussetzungen hierfür nicht vorlagen, setzt sind, können vorbehaltlich des Absatzes 2
so hat die mitteilungspflichtige Stelle dies vorbe- verlängert werden. Sind solche Fristen bereits ab-
haltlich abweichender Bestimmungen in den Steu- gelaufen, können sie vorbehaltlich des Absatzes 2
ergesetzen unverzüglich durch Übermittlung eines rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn
weiteren Datensatzes zu korrigieren oder zu stor- es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetre-
nieren. Absatz 1 Nummer 2 bis 4 gilt entsprechend. tenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.
(4) Die nach den Steuergesetzen zuständige Fi- (2) Absatz 1 ist
nanzbehörde kann ermitteln, ob die mitteilungs- 1. in den Fällen des § 149 Absatz 3 auf Zeiträume
pflichtige Stelle nach dem letzten Tag des Monats Februar des
1. ihre Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgen-
und Absatz 3 erfüllt und den Kalenderjahres und
2. den Inhalt des Datensatzes nach den Vorgaben 2. in den Fällen des § 149 Absatz 4 auf Zeiträume
des jeweiligen Steuergesetzes bestimmt hat. nach dem in der Anordnung bestimmten Zeit-
punkt
Die Rechte und Pflichten der für die Besteuerung
des Steuerpflichtigen zuständigen Finanzbehörde nur anzuwenden, falls der Steuerpflichtige ohne
hinsichtlich der Ermittlung des Sachverhalts blei- Verschulden verhindert ist oder war, die Steuerer-
ben unberührt. klärungsfrist einzuhalten. Bei Steuerpflichtigen, die
ihren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach
(5) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt
einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirt-
ist, ist die nach den Steuergesetzen für die Entge-
schaftsjahr ermitteln, tritt an die Stelle des letzten
gennahme der Daten zuständige Finanzbehörde
Tages des Monats Februar der 31. Juli des zweiten
auch für die Anwendung des Absatzes 4 und des
auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalender-
§ 72a Absatz 4 zuständig.
jahres. Das Verschulden eines Vertreters oder eines
(6) Die Finanzbehörden dürfen die ihnen nach Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzu-
den Absätzen 1 und 3 übermittelten Daten zur Er- rechnen.
füllung der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewie-
(3) Die Finanzbehörde kann die Verlängerung der
senen Aufgaben verwenden.
Frist mit einer Nebenbestimmung versehen, insbe-
(7) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt sondere von einer Sicherheitsleistung abhängig
ist, darf die mitteilungspflichtige Stelle die aus- machen.“
schließlich zum Zweck der Übermittlung erhobenen
18. § 117c Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
und gespeicherten Daten des Steuerpflichtigen nur
für diesen Zweck verwenden. 19. § 122 wird wie folgt geändert:
(8) Die Absätze 1 bis 7 sind nicht anzuwenden a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
auf „Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben
1. Datenübermittlungspflichten nach § 51a Ab- werden, wenn der Finanzbehörde eine schrift-
satz 2c oder Abschnitt XI des Einkommensteu- liche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem
ergesetzes, Datensatz elektronisch übermittelte Empfangs-
vollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtig-
2. Datenübermittlungspflichten gegenüber den
ten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7
Zollbehörden,
bekannt gegeben worden ist.“
3. Datenübermittlungen zwischen Finanzbehörden b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
und
„(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn
4. Datenübermittlungspflichten ausländischer öf- dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behörd-
fentlicher Stellen. lich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich
vorbehaltlich des Satzes 3 nach den Vorschriften
§ 93d des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die
Verordnungsermächtigung Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abwei-
Das Bundesministerium der Finanzen kann durch chend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungs-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra- zustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entspre-
tes bestimmen, dass Daten im Sinne des § 93c vor chend.“
der erstmaligen Übermittlung für Zwecke der Erpro- 20. Nach § 122 wird folgender § 122a eingefügt:
bung erhoben werden, soweit dies zur Entwicklung, „§ 122a
Überprüfung oder Änderung von automatisierten
Verfahren erforderlich ist. Die Daten dürfen in die- Bekanntgabe von Verwaltungs-
sem Fall ausschließlich für Zwecke der Erprobung akten durch Bereitstellung zum Datenabruf
verarbeitet und müssen innerhalb eines Jahres (1) Verwaltungsakte können mit Einwilligung des
nach Beendigung der Erprobung gelöscht werden.“ Beteiligten oder der von ihm bevollmächtigten Per-
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son bekannt gegeben werden, indem sie zum Da- Feststellungserklärungen im Sinne des § 14 Ab-
tenabruf durch Datenfernübertragung bereitgestellt satz 5, § 27 Absatz 2 Satz 4, § 28 Absatz 1 Satz 4
werden. oder § 38 Absatz 1 Satz 2 des Körperschaftsteu-
(2) Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung ergesetzes oder Erklärungen zur Zerlegung der
für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf Körperschaftsteuer nach § 6 Absatz 7 des Zer-
wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, legungsgesetzes,
wenn er ihr zugeht. 3. Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuer-
(3) Für den Datenabruf hat sich die abrufberech- messbetrags oder Zerlegungserklärungen nach
tigte Person nach Maßgabe des § 87a Absatz 8 zu § 14a des Gewerbesteuergesetzes,
authentisieren. 4. Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr
(4) Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt nach § 18 Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes,
gilt am dritten Tag nach Absendung der elektroni-
schen Benachrichtigung über die Bereitstellung der 5. Erklärungen zur gesonderten sowie zur geson-
derten und einheitlichen Feststellung einkom-
Daten an die abrufberechtigte Person als bekannt
mensteuerpflichtiger oder körperschaftsteuer-
gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang
pflichtiger Einkünfte nach § 180 Absatz 1 Satz 1
der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Fi-
Nummer 2 in Verbindung mit § 181 Absatz 1
nanzbehörde den von der abrufberechtigten Person
und 2,
bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht
nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag 6. Erklärungen zur gesonderten Feststellung von
als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Besteuerungsgrundlagen nach der Verordnung
Person den Datenabruf durchgeführt hat. Das Glei- über die gesonderte Feststellung von Besteue-
che gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwider- rungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abga-
legbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht inner- benordnung oder
halb von drei Tagen nach der Absendung erhalten
zu haben.“ 7. Erklärungen zur gesonderten Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen nach § 18 des Außen-
21. Die §§ 134 bis 136 werden aufgehoben. steuergesetzes,
22. § 138 Absatz 1b Satz 3 wird aufgehoben.
so sind diese Erklärungen vorbehaltlich des Absat-
23. § 149 wird wie folgt gefasst: zes 4 spätestens bis zum letzten Tag des Monats
„§ 149 Februar und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 bis
zum 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeit-
Abgabe der Steuererklärungen
raum folgenden Kalenderjahres abzugeben.
(1) Die Steuergesetze bestimmen, wer zur Ab-
gabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Zur Ab- (4) Das Finanzamt kann anordnen, dass Erklä-
gabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, rungen im Sinne des Absatzes 3 vor dem letzten
wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert Tag des Monats Februar des zweiten auf den Be-
wird. Die Aufforderung kann durch öffentliche Be- steuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres ab-
kanntmachung erfolgen. Die Verpflichtung zur Ab- zugeben sind, wenn
gabe einer Steuererklärung bleibt auch dann beste- 1. für den betroffenen Steuerpflichtigen
hen, wenn die Finanzbehörde die Besteuerungs-
grundlagen nach § 162 geschätzt hat. a) für den vorangegangenen Besteuerungszeit-
raum Erklärungen nicht oder verspätet abge-
(2) Soweit die Steuergesetze nichts anderes be- geben wurden,
stimmen, sind Steuererklärungen, die sich auf ein
Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten b) für den vorangegangenen Besteuerungszeit-
Zeitpunkt beziehen, spätestens sieben Monate raum innerhalb von drei Monaten vor Abgabe
nach Ablauf des Kalenderjahres oder sieben Mo- der Steuererklärung oder innerhalb von drei
nate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt Monaten vor dem Beginn des Zinslaufs im
abzugeben. Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn Sinne des § 233a Absatz 2 Satz 1 nachträg-
aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Ka- liche Vorauszahlungen festgesetzt wurden,
lenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln,
c) Vorauszahlungen für den Besteuerungszeit-
endet die Frist nicht vor Ablauf des siebten Monats,
raum außerhalb einer Veranlagung herabge-
der auf den Schluss des in dem Kalenderjahr be-
setzt wurden,
gonnenen Wirtschaftsjahres folgt.
(3) Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, d) die Veranlagung für den vorangegangenen
Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Veranlagungszeitraum zu einer Abschluss-
Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes zahlung von mindestens 25 Prozent der fest-
beauftragt sind mit der Erstellung von gesetzten Steuer oder mehr als 10 000 Euro
geführt hat,
1. Einkommensteuererklärungen nach § 25 Ab-
satz 3 des Einkommensteuergesetzes mit Aus- e) die Steuerfestsetzung auf Grund einer Steuer-
nahme der Einkommensteuererklärungen im erklärung im Sinne des Absatzes 3 Num-
Sinne des § 46 Absatz 2 Nummer 8 des Einkom- mer 1, 2 oder 4 voraussichtlich zu einer Ab-
mensteuergesetzes, schlusszahlung von mehr als 10 000 Euro
führen wird oder
2. Körperschaftsteuererklärungen nach § 31 Ab-
satz 1 und 1a des Körperschaftsteuergesetzes, f) eine Außenprüfung vorgesehen ist,
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2. der betroffene Steuerpflichtige im Besteue- tige hat in der Steuererklärung die Steuer selbst
rungszeitraum einen Betrieb eröffnet oder einge- zu berechnen, soweit dies gesetzlich vorge-
stellt hat oder schrieben ist (Steueranmeldung).“
3. für Beteiligte an Gesellschaften oder Gemein- b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
schaften Verluste festzustellen sind. c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Für das Befolgen der Anordnung ist eine Frist von „In die Steuererklärungsformulare können auch
vier Monaten nach Bekanntgabe der Anordnung zu Fragen aufgenommen werden, die zur Ergän-
setzen. Ferner dürfen die Finanzämter nach dem zung der Besteuerungsunterlagen für Zwecke ei-
Ergebnis einer automationsgestützten Zufallsaus- ner Statistik nach dem Gesetz über Steuerstatis-
wahl anordnen, dass Erklärungen im Sinne des Ab- tiken erforderlich sind.“
satzes 3 vor dem letzten Tag des Monats Februar
des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgen- d) Absatz 6 Satz 2 bis 10 wird durch die folgenden
den Kalenderjahres mit einer Frist von vier Monaten Sätze ersetzt:
nach Bekanntgabe der Anordnung abzugeben sind. „In der Rechtsverordnung können von den
In der Aufforderung nach Satz 3 ist darauf hinzu- §§ 72a und 87b bis 87d abweichende Regelun-
weisen, dass sie auf einer automationsgestützten gen getroffen werden. Die Rechtsverordnung
Zufallsauswahl beruht; eine weitere Begründung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates,
ist nicht erforderlich. In den Fällen des Absatzes 2 soweit die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehr-
Satz 2 tritt an die Stelle des letzten Tages des Mo- steuer, die Versicherungsteuer und Verbrauch-
nats Februar der 31. Juli des zweiten auf den Be- steuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betroffen
steuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Eine sind.“
Anordnung nach Satz 1 oder Satz 3 darf für die Ab- e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
gabe der Erklärung keine kürzere als die in Absatz 2
bestimmte Frist setzen. In den Fällen der Sätze 1 „(7) Können Steuererklärungen, die nach
und 3 erstreckt sich eine Anordnung auf alle Erklä- amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben
rungen im Sinne des Absatzes 3, die vom betroffe- oder nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
nen Steuerpflichtigen für den gleichen Besteue- durch Datenfernübertragung übermittelt werden,
rungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt abzu- nach § 155 Absatz 4 Satz 1 zu einer ausschließ-
geben sind. lich automationsgestützten Steuerfestsetzung
führen, ist es dem Steuerpflichtigen zu ermög-
(5) Absatz 3 gilt nicht für Umsatzsteuererklärun- lichen, Angaben, die nach seiner Auffassung An-
gen für das Kalenderjahr, wenn die gewerbliche lass für eine Bearbeitung durch Amtsträger sind,
oder berufliche Tätigkeit vor oder mit dem Ablauf in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Da-
des Besteuerungszeitraums endete. tenfeld der Steuererklärung zu machen. Daten,
(6) Die oberste Landesfinanzbehörde oder eine die von mitteilungspflichtigen Stellen nach Maß-
von ihr bestimmte Landesfinanzbehörde kann zu- gabe des § 93c an die Finanzverwaltung über-
lassen, dass Personen, Gesellschaften, Verbände, mittelt wurden, gelten als Angaben des Steuer-
Vereinigungen, Behörden und Körperschaften im pflichtigen, soweit er nicht in einem dafür vorzu-
Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes sehenden Abschnitt oder Datenfeld der Steuer-
bis zu bestimmten Stichtagen einen bestimmten erklärung abweichende Angaben macht.“
prozentualen Anteil der Erklärungen im Sinne des 25. Die §§ 151 und 152 werden wie folgt gefasst:
Absatzes 3 einreichen. Soweit Erklärungen im
„§ 151
Sinne des Absatzes 3 in ein Verfahren nach Satz 1
einbezogen werden, ist Absatz 4 Satz 3 nicht anzu- Aufnahme der
wenden. Die Einrichtung eines Verfahrens nach Steuererklärung an Amtsstelle
Satz 1 steht im Ermessen der obersten Landesfi- Eine Steuererklärung, die schriftlich oder elektro-
nanzbehörden und ist nicht einklagbar.“ nisch abzugeben ist, kann bei der zuständigen Fi-
24. § 150 wird wie folgt geändert: nanzbehörde zur Niederschrift erklärt werden, wenn
dem Steuerpflichtigen nach seinen persönlichen
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Verhältnissen weder die elektronische Übermittlung
„(1) Eine Steuererklärung ist nach amtlich vor- noch die Schriftform zuzumuten ist, insbesondere,
geschriebenem Vordruck abzugeben, wenn wenn er nicht in der Lage ist, eine gesetzlich vor-
1. keine elektronische Steuererklärung vorge- geschriebene Selbstberechnung der Steuer vorzu-
schrieben ist, nehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu
lassen.
2. nicht freiwillig eine gesetzlich oder amtlich
zugelassene elektronische Steuererklärung § 152
abgegeben wird,
Verspätungszuschlag
3. keine mündliche oder konkludente Steuerer-
klärung zugelassen ist und (1) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung
zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht
4. eine Aufnahme der Steuererklärung an Amts- fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszu-
stelle nach § 151 nicht in Betracht kommt. schlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung ei-
§ 87a Absatz 1 Satz 1 ist nur anzuwenden, so- nes Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn der
weit eine elektronische Steuererklärung vorge- Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Ver-
schrieben oder zugelassen ist. Der Steuerpflich- spätung entschuldbar ist; das Verschulden eines
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016 1689
Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Er- zum Zugang dieser Aufforderung davon ausgehen,
klärungspflichtigen zuzurechnen. keine Steuererklärung abgeben zu müssen, so ist
(2) Abweichend von Absatz 1 ist ein Verspä- der Verspätungszuschlag nur für die Monate zu be-
tungszuschlag festzusetzen, wenn eine Steuerer- rechnen, die nach dem Ablauf der in der Aufforde-
klärung, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen rung bezeichneten Erklärungsfrist begonnen haben.
gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezieht, (6) Für Erklärungen zur gesonderten Feststellung
1. nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalen- von Besteuerungsgrundlagen, für Erklärungen zur
derjahrs oder nicht binnen 14 Monaten nach Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und
dem Besteuerungszeitpunkt, für Zerlegungserklärungen gelten vorbehaltlich des
Absatzes 7 die Absätze 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 1
2. in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 nicht und 2 entsprechend. Der Verspätungszuschlag be-
binnen 19 Monaten nach Ablauf des Kalender- trägt für jeden angefangenen Monat der eingetrete-
jahrs oder nicht binnen 19 Monaten nach dem nen Verspätung 25 Euro.
Besteuerungszeitpunkt oder
(7) Für Erklärungen zu gesondert festzustellen-
3. in den Fällen des § 149 Absatz 4 nicht bis zu den einkommensteuerpflichtigen oder körper-
dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt schaftsteuerpflichtigen Einkünften beträgt der Ver-
abgegeben wurde. spätungszuschlag für jeden angefangenen Monat
der eingetretenen Verspätung 0,0625 Prozent der
(3) Absatz 2 gilt nicht,
positiven Summe der festgestellten Einkünfte, min-
1. wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe destens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen
der Steuererklärung nach § 109 verlängert hat Monat der eingetretenen Verspätung.
oder diese Frist rückwirkend verlängert,
(8) Absatz 5 gilt nicht für vierteljährlich oder mo-
2. wenn die Steuer auf null Euro oder auf einen ne- natlich abzugebende Steueranmeldungen sowie für
gativen Betrag festgesetzt wird, nach § 41a Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des
3. wenn die festgesetzte Steuer die Summe der Einkommensteuergesetzes jährlich abzugebende
festgesetzten Vorauszahlungen und der anzu- Lohnsteueranmeldungen. In diesen Fällen sind bei
rechnenden Steuerabzugsbeträge nicht über- der Bemessung des Verspätungszuschlags die
steigt oder Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie
die Höhe der Steuer zu berücksichtigen.
4. bei jährlich abzugebenden Lohnsteueranmel-
dungen. (9) Bei Nichtabgabe der Steuererklärung ist der
Verspätungszuschlag für einen Zeitraum bis zum
(4) Sind mehrere Personen zur Abgabe einer Ablauf desjenigen Tages zu berechnen, an dem
Steuererklärung verpflichtet, kann die Finanzbe- die erstmalige Festsetzung der Steuer wirksam
hörde nach ihrem Ermessen entscheiden, ob sie wird. Gleiches gilt für die Nichtabgabe der Erklä-
den Verspätungszuschlag gegen eine der erklä- rung zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbe-
rungspflichtigen Personen, gegen mehrere der er- trags, der Zerlegungserklärung oder der Erklärung
klärungspflichtigen Personen oder gegen alle erklä- zur gesonderten Feststellung von Besteuerungs-
rungspflichtigen Personen festsetzt. Wird der Ver- grundlagen.
spätungszuschlag gegen mehrere oder gegen alle
erklärungspflichtigen Personen festgesetzt, sind (10) Der Verspätungszuschlag ist auf volle Euro
diese Personen Gesamtschuldner des Verspä- abzurunden und darf höchstens 25 000 Euro betra-
tungszuschlags. In Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 gen.
Nummer 2 Buchstabe a ist der Verspätungszu- (11) Die Festsetzung des Verspätungszuschlags
schlag vorrangig gegen die nach § 181 Absatz 2 soll mit dem Steuerbescheid, dem Gewerbesteuer-
Satz 2 Nummer 4 erklärungspflichtigen Personen messbescheid oder dem Zerlegungsbescheid ver-
festzusetzen. bunden werden; in den Fällen des Absatzes 4 kann
(5) Der Verspätungszuschlag beträgt vorbehalt- sie mit dem Feststellungsbescheid verbunden wer-
lich des Satzes 2, der Absätze 8 und 13 Satz 2 für den.
jeden angefangenen Monat der eingetretenen Ver- (12) Wird die Festsetzung der Steuer oder des
spätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, Gewerbesteuermessbetrags oder der Zerlegungs-
mindestens jedoch 10 Euro für jeden angefangenen bescheid oder die gesonderte Feststellung von Be-
Monat der eingetretenen Verspätung. Für Steuer- steuerungsgrundlagen aufgehoben, so ist auch die
erklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf Festsetzung eines Verspätungszuschlags aufzuhe-
einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, ben. Wird die Festsetzung der Steuer, die Anrech-
beträgt der Verspätungszuschlag für jeden ange- nung von Vorauszahlungen oder Steuerabzugsbe-
fangenen Monat der eingetretenen Verspätung trägen auf die festgesetzte Steuer oder in den Fäl-
0,25 Prozent der um die festgesetzten Vorauszah- len des Absatzes 7 die gesonderte Feststellung ein-
lungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbe- kommensteuerpflichtiger oder körperschaftsteuer-
träge verminderten festgesetzten Steuer, mindes- pflichtiger Einkünfte geändert, zurückgenommen,
tens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat widerrufen oder nach § 129 berichtigt, so ist ein
der eingetretenen Verspätung. Wurde ein Erklä- festgesetzter Verspätungszuschlag entsprechend
rungspflichtiger von der Finanzbehörde erstmals zu ermäßigen oder zu erhöhen, soweit nicht auch
nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist zur nach der Änderung oder Berichtigung die Mindest-
Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer dort beträge anzusetzen sind. Ein Verlustrücktrag nach
bezeichneten Frist aufgefordert und konnte er bis § 10d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes
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oder ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 25 Euro nicht übersteigen. Das Gleiche gilt für die
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 sind hier- Änderung einer Steuerfestsetzung, wenn der Be-
bei nicht zu berücksichtigen. trag, der sich als Differenz zwischen der geänderten
und der bisherigen Steuerfestsetzung ergeben wür-
(13) Die Absätze 2, 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2
de, den in der Rechtsverordnung genannten Betrag
sowie Absatz 8 gelten vorbehaltlich des Satzes 2
nicht übersteigt. Die Rechtsverordnung bedarf nicht
nicht für Steuererklärungen, die gegenüber den
der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die
Hauptzollämtern abzugeben sind. Für die Bemes-
Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Ver-
sung des Verspätungszuschlags zu Steuererklärun-
sicherungsteuer, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben oder
gen zur Luftverkehrsteuer gilt Absatz 8 Satz 2 ent-
Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer,
sprechend.“
betrifft.
26. Nach § 154 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz
eingefügt: (2) Die Festsetzung einer Steuer und einer steu-
erlichen Nebenleistung sowie deren Änderung
„Ist der Verfügungsberechtigte eine natürliche Per- kann, auch über einen Betrag von 25 Euro hinaus-
son, ist § 4 Absatz 3 Nummer 1 des Geldwäsche- gehend, unterbleiben, wenn zu erwarten ist, dass
gesetzes entsprechend anzuwenden.“
1. die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder
27. § 155 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4
und 5 ersetzt: 2. die Kosten der Festsetzung und die Kosten der
Erhebung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen
„(4) Die Finanzbehörden können Steuerfestset- werden.
zungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbe-
trägen und Vorauszahlungen auf der Grundlage der Für bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen kön-
ihnen vorliegenden Informationen und der Angaben nen die obersten Finanzbehörden bundeseinheitli-
des Steuerpflichtigen ausschließlich automations- che Weisungen zur Anwendung von Satz 1 Num-
gestützt vornehmen, berichtigen, zurücknehmen, mer 2 erteilen. Diese Weisungen dürfen nicht veröf-
widerrufen, aufheben oder ändern, soweit kein An- fentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit
lass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden
zu bearbeiten. Das gilt auch könnte. Auf dem Gebiet der von den Landesfinanz-
behörden im Auftrag des Bundes verwalteten Steu-
1. für den Erlass, die Berichtigung, die Rücknahme, ern legen die obersten Finanzbehörden der Länder
den Widerruf, die Aufhebung und die Änderung diese Weisungen zur Gewährleistung eines bundes-
von mit den Steuerfestsetzungen sowie Anrech- einheitlichen Vollzugs der Steuergesetze im Einver-
nungen von Steuerabzugsbeträgen und Voraus- nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
zahlungen verbundenen Verwaltungsakten sowie, fest.“
2. wenn die Steuerfestsetzungen sowie Anrech-
29. § 157 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
nungen von Steuerabzugsbeträgen und Voraus-
zahlungen mit Nebenbestimmungen nach § 120 „(1) Steuerbescheide sind schriftlich oder elek-
versehen oder verbunden werden, soweit dies tronisch zu erteilen, soweit nichts anderes be-
durch eine Verwaltungsanweisung des Bundes- stimmt ist. Sie müssen die festgesetzte Steuer
ministeriums der Finanzen oder der obersten nach Art und Betrag bezeichnen und angeben,
Landesfinanzbehörden allgemein angeordnet ist. wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine
Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbe-
Ein Anlass zur Bearbeitung durch Amtsträger liegt
helf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei
insbesondere vor, soweit der Steuerpflichtige in ei-
welcher Behörde er einzulegen ist.“
nem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld
der Steuererklärung Angaben im Sinne des § 150 30. § 163 wird wie folgt gefasst:
Absatz 7 gemacht hat. Bei vollständig automations-
gestütztem Erlass eines Verwaltungsakts gilt die „§ 163
Willensbildung über seinen Erlass und über seine Abweichende Festsetzung
Bekanntgabe im Zeitpunkt des Abschlusses der von Steuern aus Billigkeitsgründen
maschinellen Verarbeitung als abgeschlossen.
(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden
(5) Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vor- und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die
schriften sind auf die Festsetzung einer Steuerver- Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der
gütung sinngemäß anzuwenden.“ Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhe-
28. § 156 wird wie folgt gefasst: bung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls un-
billig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen
„§ 156 kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen wer-
Absehen von der Steuerfestsetzung den, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, so-
weit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestset-
(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann
zung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die
zur Vereinfachung der Verwaltung durch Rechtsver- Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit be-
ordnung bestimmen, dass eine Steuer nicht festge-
rücksichtigt werden.
setzt wird, wenn der eigentlich festzusetzende Be-
trag den durch diese Rechtsverordnung zu bestim- (2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1
menden Betrag voraussichtlich nicht übersteigt. kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden,
Der nach Satz 1 zu bestimmende Betrag darf für die sie von Bedeutung ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016 1691
(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeit-
steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vor- punkt, in dem die für den Folgebescheid zustän-
behalt des Widerrufs, wenn sie dige Finanzbehörde Kenntnis von der Entschei-
dung über den Erlass des Grundlagenbescheids
1. von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als ei-
erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen
genständige Billigkeitsentscheidung ausgespro-
Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzu-
chen worden ist,
wenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbe-
2. mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der scheid vor Ablauf der für den Folgebescheid gel-
Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder tenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen
3. mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach Behörde beantragt worden ist.“
§ 165 verbunden ist und der Grund der Vorläu- c) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 10a ein-
figkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 gefügt:
von Bedeutung ist.
„(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vor- im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalen-
behalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist derjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder
für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billig- dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehör-
keitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den den zugegangen sind, endet die Festsetzungs-
Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt frist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zu-
des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des gang dieser Daten.“
Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung,
für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbe- 34. Nach § 173 wird folgender § 173a eingefügt:
scheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 ent- „§ 173a
fällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der
Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Bil- Schreib- oder Rechenfehler
ligkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. bei Erstellung einer Steuererklärung
(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu än-
die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs dern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung
steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Ver- seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler
gangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde
gilt in diesem Fall nicht.“ bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt
31. In § 165 Absatz 1 Satz 2 wird nach Nummer 2 fol- des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche
gende Nummer 2a eingefügt: Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat.“
„2a. sich auf Grund einer Entscheidung des Ge- 35. Die Überschrift des § 175 wird wie folgt gefasst:
richtshofes der Europäischen Union ein Be- „§ 175
darf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben
kann,“. Änderung von
Steuerbescheiden auf
32. § 169 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: Grund von Grundlagenbescheiden
„Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festset- und bei rückwirkenden Ereignissen“.
zungsfrist
36. Nach § 175a wird folgender § 175b eingefügt:
1. der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die
„§ 175b
elektronische Benachrichtigung den Bereich der
für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbe- Änderung von Steuerbescheiden
hörde verlassen hat oder bei Datenübermittlung durch Dritte
2. bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwal- (1) Ein Steuerbescheid ist aufzuheben oder zu
tungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle
bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.“ an die Finanzbehörden übermittelte Daten im Sinne
33. § 171 wird wie folgt geändert: des § 93c bei der Steuerfestsetzung nicht oder
nicht zutreffend berücksichtigt wurden.
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
(2) Gelten Daten, die von mitteilungspflichtigen
„Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.“ Stellen nach Maßgabe des § 93c an die Finanzver-
b) Absatz 10 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden waltung übermittelt wurden, nach § 150 Absatz 7
Sätze ersetzt: Satz 2 als Angaben des Steuerpflichtigen, ist der
Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit
„Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein
diese Daten zu Ungunsten des Steuerpflichtigen
Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid
unrichtig sind.
oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist
(Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungs- (3) Ist eine Einwilligung des Steuerpflichtigen in
frist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Be- die Übermittlung von Daten im Sinne des § 93c an
kanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den die Finanzbehörden Voraussetzung für die steuerli-
Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zu- che Berücksichtigung der Daten, so ist ein Steuer-
ständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des bescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit die
§ 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist Einwilligung nicht vorliegt.“
1692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016
37. § 180 Absatz 3 bis 5 wird wie folgt gefasst: (2a) Die Erklärung zur gesonderten Feststellung
„(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist nach
nicht, wenn amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Daten-
fernübertragung zu übermitteln. Auf Antrag kann
1. nur eine der an den Einkünften beteiligten Per- die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten
sonen mit ihren Einkünften im Geltungsbereich auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in
dieses Gesetzes einkommensteuerpflichtig oder diesem Fall ist die Erklärung zur gesonderten Fest-
körperschaftsteuerpflichtig ist oder stellung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
2. es sich um einen Fall von geringer Bedeutung abzugeben und vom Erklärungspflichtigen eigen-
handelt, insbesondere weil die Höhe des festge- händig zu unterschreiben.“
stellten Betrags und die Aufteilung feststehen;
39. § 182 wird wie folgt gefasst:
dies gilt sinngemäß auch für die Fälle des Absat-
zes 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Num- „§ 182
mer 3. Wirkungen der gesonderten Feststellung
Das nach § 18 Absatz 1 Nummer 4 zuständige Fi- (1) Feststellungsbescheide sind, auch wenn sie
nanzamt kann durch Bescheid feststellen, dass noch nicht unanfechtbar sind, für andere Feststel-
eine gesonderte Feststellung nicht durchzuführen lungsbescheide, für Steuermessbescheide, für
ist. Der Bescheid gilt als Steuerbescheid. Steuerbescheide und für Steueranmeldungen (Fol-
(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt gebescheide) bindend, soweit die in den Feststel-
ferner nicht für Arbeitsgemeinschaften, deren allei- lungsbescheiden getroffenen Feststellungen für
niger Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werk- diese Folgebescheide von Bedeutung sind. Dies
vertrages oder Werklieferungsvertrages besteht. gilt entsprechend bei Feststellungen nach § 180
(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie die Ab- Absatz 5 Nummer 2 für Verwaltungsakte, die die
sätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, so- Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuer-
weit schuldverhältnis betreffen. Wird ein Feststellungs-
bescheid nach § 180 Absatz 5 Nummer 2 erlassen,
1. die nach einem Abkommen zur Vermeidung der aufgehoben oder geändert, ist ein Verwaltungsakt,
Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrund- für den dieser Feststellungsbescheid Bindungswir-
lage ausgenommenen Einkünfte bei der Festset- kung entfaltet, in entsprechender Anwendung des
zung der Steuern der beteiligten Personen von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu korrigieren.
Bedeutung sind oder
(2) Ein Feststellungsbescheid über einen Ein-
2. Steuerabzugsbeträge und Körperschaftsteuer heitswert nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
auf die festgesetzte Steuer anzurechnen sind.“ wirkt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, auf
38. § 181 Absatz 1, 2 und 2a wird wie folgt gefasst: den der Gegenstand der Feststellung nach dem
„(1) Für die gesonderte Feststellung gelten die Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung
Vorschriften über die Durchführung der Besteue- übergeht. Tritt die Rechtsnachfolge jedoch ein, be-
rung sinngemäß. Steuererklärung im Sinne des vor der Feststellungsbescheid ergangen ist, so
§ 170 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist die Erklärung wirkt er gegen den Rechtsnachfolger nur dann,
zur gesonderten Feststellung. Wird eine Erklärung wenn er ihm bekannt gegeben wird. Die Sätze 1
zur gesonderten Feststellung nach § 180 Absatz 2 und 2 gelten für gesonderte sowie gesonderte und
ohne Aufforderung durch die Finanzbehörde abge- einheitliche Feststellungen von Besteuerungs-
geben, gilt § 170 Absatz 3 sinngemäß. grundlagen, die sich erst später auswirken, nach
der Verordnung über die gesonderte Feststellung
(2) Eine Erklärung zur gesonderten Feststellung
von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2
hat derjenige abzugeben, dem der Gegenstand der
der Abgabenordnung entsprechend.
Feststellung ganz oder teilweise zuzurechnen ist.
Erklärungspflichtig sind insbesondere (3) Erfolgt eine gesonderte Feststellung gegen-
über mehreren Beteiligten nach § 179 Absatz 2
1. in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Num-
Satz 2 einheitlich und ist ein Beteiligter im Feststel-
mer 2 Buchstabe a jeder Feststellungsbeteiligte,
lungsbescheid unrichtig bezeichnet worden, weil
dem ein Anteil an den einkommensteuerpflichti-
Rechtsnachfolge eingetreten ist, kann dies durch
gen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünf-
besonderen Bescheid gegenüber dem Rechtsnach-
ten zuzurechnen ist;
folger berichtigt werden.“
2. in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 Buchstabe b der Unternehmer; 40. § 184 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3. in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Num- a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 163 Satz 1“ durch
mer 3 jeder Feststellungsbeteiligte, dem ein An- die Wörter „§ 163 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
teil an den Wirtschaftsgütern, Schulden oder b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 163 Satz 2“ durch
sonstigen Abzügen zuzurechnen ist; die Wörter „§ 163 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
4. in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Num- 41. § 196 wird wie folgt gefasst:
mer 2 Buchstabe a und Nummer 3 auch die in
„§ 196
§ 34 bezeichneten Personen.
Hat ein Erklärungspflichtiger eine Erklärung zur ge- Prüfungsanordnung
sonderten Feststellung abgegeben, sind andere Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der
Beteiligte insoweit von der Erklärungspflicht befreit. Außenprüfung in einer schriftlich oder elektronisch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016 1693
zu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsbe- 48. § 366 wird wie folgt gefasst:
helfsbelehrung nach § 356.“
„§ 366
42. Nach § 203 wird folgender § 203a eingefügt: Form, Inhalt und Erteilung
„§ 203a der Einspruchsentscheidung
Außenprüfung Die Einspruchsentscheidung ist zu begründen,
bei Datenübermittlung durch Dritte mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und
den Beteiligten schriftlich oder elektronisch zu er-
(1) Bei einer mitteilungspflichtigen Stelle im teilen.“
Sinne des § 93c Absatz 1 ist eine Außenprüfung
zulässig, um zu ermitteln, ob die mitteilungspflich- 49. Nach § 383a wird folgender § 383b eingefügt:
tige Stelle „§ 383b
1. ihre Verpflichtung nach § 93c Absatz 1 Num- Pflichtverletzung bei
mer 1, 2 und 4, Absatz 2 und 3 erfüllt und Übermittlung von Vollmachtsdaten
2. den Inhalt des Datensatzes nach den Vorgaben (1) Ordnungswidrig handelt, wer den Finanzbe-
des jeweiligen Steuergesetzes bestimmt hat. hörden vorsätzlich oder leichtfertig
(2) Die Außenprüfung wird von der für Ermittlun- 1. entgegen § 80a Absatz 1 Satz 3 unzutreffende
gen nach § 93c Absatz 4 Satz 1 zuständigen Fi- Vollmachtsdaten übermittelt oder
nanzbehörde durchgeführt.
2. entgegen § 80a Absatz 1 Satz 4 den Widerruf
(3) § 195 Satz 2 sowie die §§ 196 bis 203 gelten oder die Veränderung einer nach § 80a Absatz 1
entsprechend.“ übermittelten Vollmacht durch den Vollmachtge-
43. Dem § 239 werden die folgenden Absätze 3 und 4 ber nicht unverzüglich mitteilt.
angefügt: (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
„(3) Werden Besteuerungsgrundlagen gesondert buße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.“
festgestellt oder wird ein Steuermessbetrag festge-
setzt, sind die Grundlagen für eine Festsetzung von Artikel 2
Zinsen Änderung des
1. nach § 233a in den Fällen des § 233a Absatz 2a Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
oder Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
2. nach § 235 nung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I
S. 667), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
gesondert festzustellen, soweit diese an Sachver- 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) geändert worden ist, wird
halte anknüpfen, die Gegenstand des Grundlagen- wie folgt geändert:
bescheids sind.
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 11 angefügt:
(4) Werden wegen einer Steueranmeldung, die
„(11) Durch das Gesetz vom 18. Juli 2016 (BGBl. I
nach § 168 Satz 1 einer Steuerfestsetzung unter
S. 1679) geänderte oder eingefügte Vorschriften der
Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, Zinsen
Abgabenordnung sind auf alle bei Inkrafttreten die-
nach § 233a festgesetzt, so steht diese Zinsfestset-
ser Vorschriften anhängigen Verfahren anzuwen-
zung ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprü-
den, soweit nichts anderes bestimmt ist.“
fung.“
2. Dem § 8 wird folgender Absatz 4 angefügt:
44. § 261 wird wie folgt gefasst:
„(4) § 152 der Abgabenordnung in der am 1. Ja-
„§ 261
nuar 2017 geltenden Fassung ist vorbehaltlich des
Niederschlagung Satzes 4 erstmals auf Steuererklärungen anzuwen-
den, die nach dem 31. Dezember 2018 einzurei-
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dür-
chen sind. Eine Verlängerung der Steuererklärungs-
fen niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten
frist ist hierbei nicht zu berücksichtigen. § 152 der
ist, dass
Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2016
1. die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden auf
2. die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu 1. Steuererklärungen, die vor dem 1. Januar 2019
dem zu erhebenden Betrag stehen werden.“ einzureichen sind, und
45. In § 269 Absatz 1 werden nach dem Wort „schrift- 2. Umsatzsteuererklärungen für den kürzeren Be-
lich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt. steuerungszeitraum nach § 18 Absatz 3 Satz 1
und 2 des Umsatzsteuergesetzes, wenn die ge-
46. § 279 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
werbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe des
„Über den Antrag auf Beschränkung der Vollstre- Kalenderjahres 2018 endet.
ckung ist nach Einleitung der Vollstreckung durch
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Auftei-
tigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch
lungsbescheid gegenüber den Beteiligten einheit-
Rechtsverordnung einen abweichenden erstmali-
lich zu entscheiden.“
gen Anwendungszeitpunkt zu bestimmen, wenn
47. § 357 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. bis zum 30. Juni 2018 erkennbar ist, dass die tech-
1694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016
nischen oder organisatorischen Voraussetzungen satz 1 Satz 1 der Abgabenordnung in der am
für eine Anwendung des § 152 der Abgabenord- 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals
nung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung auf Aufteilungsbescheide anzuwenden, die nach
noch nicht erfüllt sind.“ dem 31. Dezember 2016 erlassen worden sind;
3. Dem § 9 wird folgender Absatz 4 angefügt: § 8 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.“
„(4) § 173a der Abgabenordnung in der am 1. Ja- 11. § 25 wird wie folgt geändert:
nuar 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf Ver-
waltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. De- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
zember 2016 erlassen worden sind.“
„§ 25
4. Dem § 9a wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Vorschriften der Kleinbetragsverordnung Erteilung einer verbindlichen Auskunft“.
vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790, 1805) in b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung sind auf
Steuern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
2016 entstehen. Für Steuern, die vor dem 1. Ja-
nuar 2017 entstehen, sind die Vorschriften der „(2) § 89 Absatz 2 Satz 4 in der am 1. Januar
Kleinbetragsverordnung in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf nach
2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“ dem 31. Dezember 2016 bei der zuständigen Fi-
nanzbehörde eingegangene Anträge auf Ertei-
5. Dem § 10 wird folgender Absatz 14 angefügt: lung einer verbindlichen Auskunft anzuwenden.
„(14) § 171 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 10 Satz 1 § 89 Absatz 3 Satz 2 in der am 23. Juli 2016
bis 3 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf nach dem
geltenden Fassung gilt für alle am 31. Dezember 22. Juli 2016 bei der zuständigen Finanzbehörde
2016 noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfris- eingegangene Anträge auf Erteilung einer ein-
ten.“ heitlichen verbindlichen Auskunft anzuwenden.“
6. Dem § 10a wird folgender Absatz 4 angefügt:
12. Die folgenden §§ 27 bis 29 werden angefügt:
„(4) Die §§ 109 und 149 der Abgabenordnung in
der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung sind „§ 27
erstmals anzuwenden für Besteuerungszeiträume,
die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen, und Elektronische
Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31. Dezem- Datenübermittlung an Finanzbehörden
ber 2017 liegen. § 150 Absatz 7 der Abgabenord- (1) § 72a Absatz 1 bis 3, § 87a Absatz 6, die
nung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung §§ 87b bis 87e und 150 Absatz 6 der Abgabenord-
ist erstmals anzuwenden für Besteuerungszeiträu- nung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung
me, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen, sind erstmals anzuwenden, wenn Daten nach dem
und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31. De- 31. Dezember 2016 auf Grund gesetzlicher Vor-
zember 2016 liegen. § 8 Absatz 4 Satz 4 gilt ent- schriften nach amtlich vorgeschriebenem Daten-
sprechend.“ satz über amtlich bestimmte Schnittstellen an Fi-
7. In § 10c werden die Wörter „§ 163 Satz 1 der Ab- nanzbehörden zu übermitteln sind oder freiwillig
gabenordnung“ durch die Wörter „§ 163 Absatz 1 übermittelt werden. Für Daten im Sinne des Sat-
Satz 1 der Abgabenordnung“ ersetzt. zes 1, die vor dem 1. Januar 2017 zu übermitteln
8. Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt: sind oder freiwillig übermittelt werden, sind § 150
Absatz 6 und 7 der Abgabenordnung und die Vor-
„(3) § 71 der Abgabenordnung in der am 1. Ja- schriften der Steuerdaten-Übermittlungsverord-
nuar 2017 geltenden Fassung ist erstmals anzu- nung in der jeweils am 31. Dezember 2016 gelten-
wenden, wenn der haftungsbegründende Tatbe- den Fassung weiter anzuwenden.
stand nach dem 31. Dezember 2016 verwirklicht
worden ist.“ (2) § 72a Absatz 4, die §§ 93c, 93d und 171 Ab-
9. Dem § 15 wird folgender Absatz 12 angefügt: satz 10a sowie die §§ 175b und 203a der Abgaben-
ordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fas-
„(12) § 239 Absatz 3 der Abgabenordnung in der
sung sind erstmals anzuwenden, wenn steuerliche
am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals
Daten eines Steuerpflichtigen für Besteuerungszeit-
auf Feststellungszeiträume anzuwenden, die nach
räume nach 2016 oder Besteuerungszeitpunkte
dem 31. Dezember 2016 beginnen. § 239 Absatz 4
nach dem 31. Dezember 2016 auf Grund gesetzli-
der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 gel-
cher Vorschriften von einem Dritten als mitteilungs-
tenden Fassung ist erstmals auf Zinsbescheide an-
pflichtiger Stelle elektronisch an Finanzbehörden zu
zuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 erlas-
übermitteln sind.
sen worden sind.“
10. § 17e wird wie folgt geändert:
§ 28
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: Elektronische
Bekanntgabe von Verwaltungsakten
„(2) § 269 Absatz 1 der Abgabenordnung in
der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist § 87a Absatz 7 und 8, die §§ 122a und 169 Ab-
ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden. § 279 Ab- satz 1 der Abgabenordnung in der am 1. Ja-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016 1695
nuar 2017 geltenden Fassung sind erstmals auf mindestens einem Beteiligten um mindestens
Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 25 Euro ermäßigen oder erhöhen“ ersetzt.
31. Dezember 2016 erlassen worden sind. § 8 Ab-
b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 180 Abs. 1 Nr. 2
satz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
Buchstabe b der Abgabenordnung“ durch die
Wörter „§ 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buch-
§ 29 stabe b der Abgabenordnung“ und die Angabe
Abweichende Festsetzung „20 Euro“ durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.
von Steuern aus Billigkeitsgründen 4. § 4 wird aufgehoben.
§ 163 der Abgabenordnung in der am 1. Ja- 5. § 5 wird § 4 und die Angabe „10 Euro“ wird durch die
nuar 2017 geltenden Fassung ist für nach dem Angabe „25 Euro“ ersetzt.
31. Dezember 2016 getroffene Billigkeitsmaßnah-
men auch dann anzuwenden, wenn sie Besteue- 6. § 6 wird § 5.
rungszeiträume oder Besteuerungszeitpunkte be-
treffen, die vor dem 1. Januar 2017 abgelaufen oder Artikel 4
eingetreten sind.“
Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Artikel 3
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
Änderung der kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
Kleinbetragsverordnung 3862), das zuletzt durch Artikel 123 Absatz 6 des Ge-
Die Kleinbetragsverordnung vom 19. Dezember 2000 setzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert wor-
(BGBl. I S. 1790, 1805) wird wie folgt geändert: den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 10h wird wie folgt gefasst:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „wenn die Abwei- „§ 10h (weggefallen)“.
chung von der bisherigen Festsetzung min- b) Die Angabe zu § 10i wird wie folgt gefasst:
destens 10 Euro beträgt“ durch die Wörter
„wenn die Abweichung von der bisherigen „§ 10i (weggefallen)“.
Festsetzung bei einer Änderung oder Berich- c) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:
tigung zugunsten des Steuerpflichtigen min-
destens 10 Euro oder bei einer Änderung „§ 53 (weggefallen)“.
oder Berichtigung zuungunsten des Steuer- d) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst:
pflichtigen mindestens 25 Euro beträgt“ er-
setzt. „§ 69 (weggefallen)“.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: 2. § 5b Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
„Bei der Einkommensteuer und bei der Kör- 3. Nach § 6 Absatz 1 Nummer 1a wird folgende Num-
perschaftsteuer ist die jeweils nach Anrech- mer 1b eingefügt:
nung von Steuerabzugsbeträgen verblei- „1b. Bei der Berechnung der Herstellungskosten
bende Steuerschuld zu vergleichen.“ brauchen angemessene Teile der Kosten der
allgemeinen Verwaltung sowie angemessene
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „wenn die
Aufwendungen für soziale Einrichtungen des
Abweichung von der angemeldeten Steuer min-
Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen
destens 10 Euro beträgt“ durch die Wörter „wenn
und für die betriebliche Altersversorgung im
die Abweichung von der angemeldeten Steuer im
Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 3 des Handels-
Fall einer Abweichung zugunsten des Steuer-
gesetzbuchs nicht einbezogen zu werden, so-
pflichtigen mindestens 10 Euro oder im Fall einer
weit diese auf den Zeitraum der Herstellung
Abweichung zuungunsten des Steuerpflichtigen
entfallen. Das Wahlrecht ist bei Gewinnermitt-
mindestens 25 Euro beträgt“ ersetzt.
lung nach § 5 in Übereinstimmung mit der
2. In § 2 werden die Wörter „wenn die Abweichung zur Handelsbilanz auszuüben.“
bisherigen Festsetzung mindestens 2 Euro beträgt“
4. § 10 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „wenn die Abweichung von der
bisherigen Festsetzung bei einer Änderung oder Be- a) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
richtigung zugunsten des Steuerpflichtigen mindes-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „übermittelnden
tens 2 Euro und bei einer Änderung oder Berichti-
Stelle“ durch die Wörter „mitteilungspflichti-
gung zuungunsten des Steuerpflichtigen mindestens
gen Stelle“ und die Wörter „übermittelnde
5 Euro beträgt“ ersetzt.
Stelle“ durch die Wörter „mitteilungspflich-
3. § 3 wird wie folgt geändert: tige Stelle“ ersetzt.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „wenn sich diese bb) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die
Einkünfte bei mindestens einem Beteiligten um Wörter „übermittelnden Stelle“ durch die
mindestens 20 Euro ermäßigen oder erhöhen“ Wörter „mitteilungspflichtigen Stelle“ er-
durch die Wörter „wenn sich diese Einkünfte bei setzt.
1696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016
cc) Die Sätze 4 bis 13 werden durch die folgen- nung erforderlichen Angaben, die zur Ge-
den Sätze ersetzt: währung und Prüfung des Sonderausgaben-
abzugs nach § 10 erforderlichen Daten an
„Die mitteilungspflichtige Stelle hat bei Vor- die zentrale Stelle zu übermitteln“ ersetzt.
liegen einer Einwilligung
bb) Die Sätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
1. nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 die Höhe
der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten „§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend. § 72a Ab-
Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buch- satz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenord-
stabe b und die Zertifizierungsnummer an nung finden keine Anwendung.“
die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln, c) In Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter
2. nach Absatz 2 Satz 3 die Höhe der im je- „übermittelnde Stelle“ durch die Wörter „mittei-
weiligen Beitragsjahr geleisteten und er- lungspflichtige Stelle“ ersetzt.
statteten Beiträge nach Absatz 1 Num- 5. § 10a wird wie folgt geändert:
mer 3 sowie die in § 93c Absatz 1 Num-
mer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung a) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „(über-
genannten Daten mit der Maßgabe, dass mittelnde Stelle)“ durch die Wörter „als mittei-
insoweit als Steuerpflichtiger die versi- lungspflichtige Stelle“ ersetzt.
cherte Person gilt, an die zentrale Stelle b) Absatz 5 Satz 1 bis 3 wird durch die folgenden
(§ 81) zu übermitteln; sind Versicherungs- Sätze ersetzt:
nehmer und versicherte Person nicht
identisch, sind zusätzlich die Identifikati- „Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung
onsnummer und der Tag der Geburt des hat die mitteilungspflichtige Stelle bei Vorliegen
Versicherungsnehmers anzugeben, einer Einwilligung nach Absatz 2a neben den
nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erfor-
jeweils unter Angabe der Vertrags- oder Ver- derlichen Angaben auch die Höhe der im jewei-
sicherungsdaten sowie des Datums der Ein- ligen Beitragsjahr zu berücksichtigenden Alters-
willigung, soweit diese Daten nicht mit der vorsorgebeiträge an die zentrale Stelle zu über-
elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder mitteln, und zwar unter Angabe
der Rentenbezugsmitteilung zu übermitteln
1. der Vertragsdaten,
sind. § 22a Absatz 2 gilt entsprechend. Wird
die Einwilligung nach Ablauf des Beitrags- 2. des Datums der Einwilligung nach Absatz 2a
jahres abgegeben, sind die Daten bis zum sowie
Ende des folgenden Kalendervierteljahres
3. der Zulage- oder der Versicherungsnummer
zu übermitteln. Bei einer Übermittlung von
nach § 147 des Sechsten Buches Sozialge-
Daten bei Vorliegen der Einwilligung nach
setzbuch.
Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 finden § 72a Ab-
satz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenord- § 10 Absatz 2a Satz 6 und § 22a Absatz 2 gelten
nung keine Anwendung. Bei einer Übermitt- entsprechend. Die Übermittlung muss auch
lung von Daten bei Vorliegen der Einwilligung dann erfolgen, wenn im Fall der mittelbaren Zu-
nach Absatz 2 Satz 3 gilt Folgendes: lageberechtigung keine Altersvorsorgebeiträge
geleistet worden sind. § 72a Absatz 4 der Abga-
1. für § 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der benordnung findet keine Anwendung.“
Abgabenordnung gilt abweichend von der
dort bestimmten Zuständigkeit das Bun- 6. § 10h wird aufgehoben.
deszentralamt für Steuern als zuständige 7. § 10i wird aufgehoben.
Finanzbehörde,
8. In § 13a Absatz 3 Satz 6 werden die Wörter „§ 150
2. wird in den Fällen des § 72a Absatz 4 der Absatz 7 und 8 der Abgabenordnung“ durch die
Abgabenordnung eine unzutreffende Wörter „§ 150 Absatz 8 der Abgabenordnung“ er-
Höhe der Beiträge übermittelt, ist die ent- setzt.
gangene Steuer mit 30 Prozent des zu
hoch ausgewiesenen Betrags anzuset- 9. In § 15b Absatz 4 Satz 4 und 5 werden jeweils die
zen.“ Wörter „§ 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der
Abgabenordnung“ durch die Wörter „§ 180 Absatz 1
b) Absatz 4b wird wie folgt geändert: Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenord-
nung“ ersetzt.
aa) Dem Satz 4 werden die Wörter „Nach Maß-
gabe des § 93c der Abgabenordnung ha- 10. § 22a wird wie folgt geändert:
ben“ vorangestellt und werden die Wörter
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(übermittelnde Stelle), haben der zentralen
Stelle jährlich die zur Gewährung und Prü- „(1) Nach Maßgabe des § 93c der Abgaben-
fung des Sonderausgabenabzugs nach ordnung haben die Träger der gesetzlichen Ren-
§ 10 erforderlichen Daten nach amtlich vor- tenversicherung, die landwirtschaftliche Alters-
geschriebenem Datensatz durch Datenfern- kasse, die berufsständischen Versorgungsein-
übertragung zu übermitteln“ durch die Wör- richtungen, die Pensionskassen, die Pensions-
ter „als mitteilungspflichtige Stellen, neben fonds, die Versicherungsunternehmen, die Un-
den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenord- ternehmen, die Verträge im Sinne des § 10 Ab-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016 1697
satz 1 Nummer 2 Buchstabe b anbieten, und die Identifikationsnummer des Leistungsemp-
Anbieter im Sinne des § 80 als mitteilungspflich- fängers sowie, falls es sich bei der mittei-
tige Stellen der zentralen Stelle (§ 81) unter Be- lungspflichtigen Stelle um einen Träger der
achtung der im Bundessteuerblatt veröffentlich- gesetzlichen Sozialversicherung handelt,
ten Auslegungsvorschriften der Finanzverwal- auch den beim Bundeszentralamt für Steu-
tung folgende Daten zu übermitteln (Rentenbe- ern gespeicherten Tag der Geburt des Leis-
zugsmitteilung): tungsempfängers (§ 139b Absatz 3 Num-
mer 8 der Abgabenordnung), wenn dieser
1. die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c
von dem in der Anfrage übermittelten Tag
der Abgabenordnung genannten Daten mit
der Geburt abweicht und für die weitere Da-
der Maßgabe, dass der Leistungsempfänger
tenübermittlung benötigt wird; weitere Daten
als Steuerpflichtiger gilt. Eine inländische An-
dürfen nicht übermittelt werden.“
schrift des Leistungsempfängers ist nicht zu
übermitteln. Ist der mitteilungspflichtigen bb) In Satz 3 werden die Wörter „dem Mittei-
Stelle eine ausländische Anschrift des Leis- lungspflichtigen“ durch die Wörter „der mit-
tungsempfängers bekannt, ist diese anzuge- teilungspflichtigen Stelle“ ersetzt.
ben. In diesen Fällen ist auch die Staatsange- cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
hörigkeit des Leistungsempfängers, soweit
bekannt, mitzuteilen; „Die Anfrage der mitteilungspflichtigen Stelle
und die Antwort des Bundeszentralamtes für
2. je gesondert den Betrag der Leibrenten und Steuern sind nach amtlich vorgeschriebe-
anderen Leistungen im Sinne des § 22 Num- nem Datensatz durch Datenfernübertragung
mer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuch- über die zentrale Stelle zu übermitteln.“
stabe aa und bb Satz 4 sowie Doppelbuch-
stabe bb Satz 5 in Verbindung mit § 55 Ab- dd) In Satz 6 werden die Wörter „den Mittei-
satz 2 der Einkommensteuer-Durchführungs- lungspflichtigen“ durch die Wörter „die mit-
verordnung sowie im Sinne des § 22 Num- teilungspflichtige Stelle“ ersetzt.
mer 5 Satz 1 bis 3. Der im Betrag der Rente ee) Die Sätze 8 und 9 werden durch die folgen-
enthaltene Teil, der ausschließlich auf einer den Sätze ersetzt:
Anpassung der Rente beruht, ist gesondert
mitzuteilen; „Die mitteilungspflichtige Stelle darf die
Identifikationsnummer sowie einen nach
3. Zeitpunkt des Beginns und des Endes des je- Satz 2 mitgeteilten Tag der Geburt nur ver-
weiligen Leistungsbezugs; folgen nach dem wenden, soweit dies für die Erfüllung der
31. Dezember 2004 Renten aus derselben Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 er-
Versicherung einander nach, so ist auch die forderlich ist. § 93c der Abgabenordnung
Laufzeit der vorhergehenden Renten mitzutei- ist für das Verfahren nach den Sätzen 1 bis 8
len; nicht anzuwenden.“
4. die Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 c) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Mitteilungs-
Nummer 3 Buchstabe a Satz 1 und 2 und pflichtige“ durch die Wörter „Die mitteilungs-
Buchstabe b, soweit diese von der mittei- pflichtige Stelle“ ersetzt.
lungspflichtigen Stelle an die Träger der ge-
d) Absatz 4 wird aufgehoben.
setzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
abgeführt werden; e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
5. die dem Leistungsempfänger zustehenden aa) In Satz 3 werden die Wörter „der Mitteilungs-
Beitragszuschüsse nach § 106 des Sechsten pflichtige“ durch die Wörter „die mitteilungs-
Buches Sozialgesetzbuch; pflichtige Stelle“ ersetzt.
6. ab dem 1. Januar 2017 ein gesondertes bb) In Satz 5 werden die Wörter „einem Mittei-
Merkmal für Verträge, auf denen gefördertes lungspflichtigen“ durch die Wörter „einer
Altersvorsorgevermögen gebildet wurde; die mitteilungspflichtigen Stelle“ ersetzt.
zentrale Stelle ist in diesen Fällen berechtigt, 11. § 32b Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
die Daten dieser Rentenbezugsmitteilung im bis 5 ersetzt:
Zulagekonto zu speichern und zu verarbeiten.
„(3) Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenord-
§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 1 Nummer 3 nung haben die Träger der Sozialleistungen im
der Abgabenordnung finden keine Anwendung.“ Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 für jeden
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Leistungsempfänger der für seine Besteuerung
nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörde
aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenord-
„Der Leistungsempfänger hat der mittei- nung erforderlichen Angaben die Daten über die im
lungspflichtigen Stelle seine Identifikations- Kalenderjahr gewährten Leistungen sowie die
nummer sowie den Tag seiner Geburt mitzu- Dauer des Leistungszeitraums zu übermitteln, so-
teilen. Teilt der Leistungsempfänger die weit die Leistungen nicht in der Lohnsteuerbeschei-
Identifikationsnummer der mitteilungspflich- nigung anzugeben sind (§ 41b Absatz 1 Satz 2
tigen Stelle trotz Aufforderung nicht mit, Nummer 5); § 41b Absatz 2 und § 22a Absatz 2
übermittelt das Bundeszentralamt der mittei- gelten entsprechend. Die mitteilungspflichtige
lungspflichtigen Stelle auf deren Anfrage die Stelle hat den Empfänger der Leistungen auf die
1698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016
steuerliche Behandlung dieser Leistungen und Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes ist es
seine Steuererklärungspflicht hinzuweisen. In den für die Anrechnung ausreichend, wenn die Be-
Fällen des § 170 Absatz 1 des Dritten Buches So- scheinigung nach § 45a Absatz 2 und 3 vorge-
zialgesetzbuch gilt als Empfänger des an Dritte legt wird, die dem Gläubiger der Kapitalerträge
ausgezahlten Insolvenzgeldes der Arbeitnehmer, ausgestellt worden ist.“
der seinen Arbeitsentgeltanspruch übertragen hat.
14. In § 39b Absatz 2 Satz 8 und Absatz 3 Satz 7 wer-
(4) In den Fällen des Absatzes 3 ist für die An- den jeweils nach dem Wort „mitgeteilte“ die Wörter
wendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c Ab- „oder die nach § 39c Absatz 1 oder Absatz 2 oder
satz 4 Satz 1 der Abgabenordnung das Betriebs- nach § 39e Absatz 5a oder Absatz 6 Satz 8 anzu-
stättenfinanzamt des Trägers der jeweiligen Sozial- wendende“ eingefügt.
leistungen zuständig. Sind für ihn mehrere Be-
15. § 39e wird wie folgt geändert:
triebsstättenfinanzämter zuständig oder hat er
keine Betriebsstätte im Sinne des § 41 Absatz 2, a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk „Kommt der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen
sich seine Geschäftsleitung nach § 10 der Abga- nach den Sätzen 1 und 3 sowie nach Absatz 4
benordnung im Inland befindet. Satz 2, 3 und 5 nicht nach, ist das Betriebsstät-
(5) Die nach Absatz 3 übermittelten Daten kön- tenfinanzamt für die Aufforderung zum Abruf und
nen durch das nach Absatz 4 zuständige Finanzamt zur Anwendung der Lohnsteuerabzugsmerkmale
bei den für die Besteuerung der Leistungsempfän- sowie zur Mitteilung der Beendigung des Dienst-
ger nach dem Einkommen zuständigen Finanzbe- verhältnisses und für die Androhung und Fest-
hörden abgerufen und zur Anwendung des § 72a setzung von Zwangsmitteln zuständig.“
Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abga- b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
benordnung verwendet werden.“ fügt:
12. § 34a Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
„(5a) Zahlt der Arbeitgeber, ein von diesem
„(10) Sind Einkünfte aus Land- und Forstwirt- beauftragter Dritter in dessen Namen oder ein
schaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit Dritter im Sinne des § 38 Absatz 3a verschieden-
nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a artige Bezüge als Arbeitslohn, kann der Arbeit-
oder b der Abgabenordnung gesondert festzustel- geber oder der Dritte die Lohnsteuer für den
len, können auch die Höhe der Entnahmen und Ein- zweiten und jeden weiteren Bezug abweichend
lagen sowie weitere für die Tarifermittlung nach den von Absatz 5 ohne Abruf weiterer elektronischer
Absätzen 1 bis 7 erforderliche Besteuerungsgrund- Lohnsteuerabzugsmerkmale nach der Steuer-
lagen gesondert festgestellt werden. Zuständig für klasse VI einbehalten. Verschiedenartige Bezüge
die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 ist das liegen vor, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeit-
Finanzamt, das für die gesonderte Feststellung geber folgenden Arbeitslohn bezieht:
nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abga-
1. neben dem Arbeitslohn für ein aktives Dienst-
benordnung zuständig ist. Die gesonderten Fest-
verhältnis auch Versorgungsbezüge,
stellungen nach Satz 1 können mit der Feststellung
nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abga- 2. neben Versorgungsbezügen, Bezügen und
benordnung verbunden werden. Die Feststellungs- Vorteilen aus seinem früheren Dienstverhält-
frist für die gesonderte Feststellung nach Satz 1 en- nis auch andere Versorgungsbezüge oder
det nicht vor Ablauf der Feststellungsfrist für die 3. neben Bezügen und Vorteilen während der El-
Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ternzeit oder vergleichbaren Unterbrechungs-
der Abgabenordnung.“ zeiten des aktiven Dienstverhältnisses auch
13. § 36 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: Arbeitslohn für ein weiteres befristetes akti-
ves Dienstverhältnis.
„2. die durch Steuerabzug erhobene Einkommen-
steuer, soweit sie entfällt auf § 46 Absatz 2 Nummer 2 ist entsprechend anzu-
a) die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte wenden.“
oder 16. § 41 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) die nach § 3 Nummer 40 dieses Gesetzes a) In Satz 7 wird der Punkt am Ende durch die Wör-
oder nach § 8b Absatz 1, 2 und 6 Satz 2 ter „und Einzelheiten für eine elektronische Be-
des Körperschaftsteuergesetzes bei der Er- reitstellung dieser Daten im Rahmen einer Lohn-
mittlung des Einkommens außer Ansatz blei- steuer-Außenprüfung oder einer Lohnsteuer-
benden Bezüge Nachschau durch die Einrichtung einer einheit-
und keine Erstattung beantragt oder durchge- lichen digitalen Schnittstelle zu regeln.“ ersetzt.
führt worden ist. Die durch Steuerabzug erho- b) Folgender Satz wird angefügt:
bene Einkommensteuer wird nicht angerechnet,
„Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 9 gilt abwei-
wenn die in § 45a Absatz 2 oder Absatz 3 be-
zeichnete Bescheinigung nicht vorgelegt wor- chend von § 93c Absatz 1 Nummer 4 der Abga-
benordnung auch für die dort genannten Auf-
den ist. Soweit der Steuerpflichtige einen An-
zeichnungen und Unterlagen.“
trag nach § 32d Absatz 4 oder Absatz 6 stellt,
ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn die 17. In § 41a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach
Bescheinigung auf Verlangen des Finanzamts Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverord-
vorgelegt wird. In den Fällen des § 8b Absatz 6 nung“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016 1699
18. § 41b wird wie folgt geändert: Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung sowie für
die Anwendung des Absatzes 2a das Betriebs-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
stättenfinanzamt des Arbeitgebers zuständig.
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert: Sind für einen Arbeitgeber mehrere Betriebsstät-
tenfinanzämter zuständig, so ist das Finanzamt
aaa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie
zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäfts-
folgt gefasst:
leitung des Arbeitgebers im Inland befindet. Ist
„Auf Grund der Aufzeichnungen im dieses Finanzamt kein Betriebsstättenfinanzamt,
Lohnkonto hat der Arbeitgeber nach so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk
Abschluss des Lohnkontos für jeden sich die Betriebsstätte mit den meisten Arbeit-
Arbeitnehmer der für dessen Besteue- nehmern befindet.
rung nach dem Einkommen zuständi-
(5) Die nach Absatz 1 übermittelten Daten
gen Finanzbehörde nach Maßgabe
können durch das nach Absatz 4 zuständige Fi-
des § 93c der Abgabenordnung neben
nanzamt zum Zweck der Anwendung des § 72a
den in § 93c Absatz 1 der Abgabenord-
Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der
nung genannten Daten insbesondere
Abgabenordnung verwendet werden. Zur Über-
folgende Angaben zu übermitteln (elek-
prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Einbehal-
tronische Lohnsteuerbescheinigung):“.
tung und Abführung der Lohnsteuer können
bbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: diese Daten auch von den hierfür zuständigen
Finanzbehörden bei den für die Besteuerung
„1. die abgerufenen elektronischen der Arbeitnehmer nach dem Einkommen zustän-
Lohnsteuerabzugsmerkmale oder digen Finanzbehörden erhoben, abgerufen, ver-
die auf der entsprechenden Be- arbeitet und genutzt werden.
scheinigung für den Lohnsteuer-
abzug eingetragenen Lohnsteuer- (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Arbeit-
abzugsmerkmale sowie die Be- nehmer, soweit sie Arbeitslohn bezogen haben,
zeichnung und die Nummer des der nach den §§ 40 bis 40b pauschal besteuert
Finanzamts, an das die Lohnsteuer worden ist.“
abgeführt worden ist,“. 19. In § 42b Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „März“
ccc) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 41 durch das Wort „Februar“ ersetzt.
Absatz 1 Satz 6“ durch die Wörter „§ 41 20. § 43 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 5“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ddd) In Nummer 5 werden die Wörter „das
Schlechtwettergeld, das Winterausfall- aa) In Satz 6 werden die Wörter „nach amtlich
geld,“ gestrichen. vorgeschriebenem Datensatz auf elektroni-
schem Weg nach Maßgabe der Steuerda-
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ten-Übermittlungsverordnung in der jeweils
„Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die geltenden Fassung“ durch die Wörter „nach
elektronische Lohnsteuerbescheinigung nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung“
amtlich vorgeschriebenem Muster binnen ersetzt.
angemessener Frist als Ausdruck auszu- bb) Folgender Satz wird angefügt:
händigen oder elektronisch bereitzustellen.“
„§ 72a Absatz 4, § 93c Absatz 4 und § 203a
cc) In Satz 6 werden die Wörter „Bescheinigun- der Abgabenordnung finden keine Anwen-
gen für den Lohnsteuerabzug mit“ gestri- dung.“
chen.
b) Absatz 2 Satz 7 und 8 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 2a Satz 1 werden nach den Wörtern
„Absatz 2 Satz 2“ ein Komma und die Wörter „Die auszahlende Stelle hat in den Fällen des
„auch in Verbindung mit § 32b Absatz 3 Satz 1 Satzes 3 Nummer 2 der Finanzbehörde, die für
zweiter Halbsatz,“ eingefügt. die Besteuerung des Einkommens des Gläubi-
gers der Kapitalerträge zuständig ist, nach Maß-
c) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: gabe des § 93c der Abgabenordnung neben den
„Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genann-
Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendi- ten Angaben auch die Konto- und Depotbe-
gung des Dienstverhältnisses, wenn es vor Ab- zeichnung oder die sonstige Kennzeichnung
lauf des Kalenderjahres beendet wird, die Lohn- des Geschäftsvorgangs zu übermitteln. § 72a
steuerbescheinigung auszuhändigen. Nicht aus- Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und Ab-
gehändigte Lohnsteuerbescheinigungen hat der satz 4 sowie § 203a der Abgabenordnung finden
Arbeitgeber dem Betriebsstättenfinanzamt ein- keine Anwendung.“
zureichen.“ 21. § 44a Absatz 2a Satz 6 wird aufgehoben.
d) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 22. § 45a wird wie folgt geändert:
bis 6 ersetzt:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach
„(4) In den Fällen des Absatzes 1 ist für die Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverord-
Anwendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c nung“ gestrichen.
1700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016
b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge- deszentralamt für Steuern mitzuteilen. Dies gilt
fügt: nicht, wenn das Versicherungsunternehmen eine
„Die Bescheinigung kann elektronisch übermit- Niederlassung im Inland hat oder das Versiche-
telt werden; auf Anforderung des Gläubigers rungsunternehmen dem Bundeszentralamt für
der Kapitalerträge ist sie auf Papier zu übersen- Steuern bis zu diesem Zeitpunkt das Zustande-
den.“ kommen eines Vertrages angezeigt und den Ver-
sicherungsvermittler hierüber in Kenntnis ge-
c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: setzt hat. Neben den in § 93c Absatz 1 der Ab-
„Eine Ersatzbescheinigung darf nur ausgestellt gabenordnung genannten Daten sind folgende
werden, wenn die Urschrift oder die elektronisch Daten zu übermitteln:
übermittelten Daten nach den Angaben des 1. Name und Anschrift des Versicherungsunter-
Gläubigers abhandengekommen oder vernichtet nehmens sowie Vertragsnummer oder sons-
sind.“ tige Kennzeichnung des Vertrages,
d) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 2. Laufzeit und garantierte Versicherungssumme
„Eine Bescheinigung, die den Absätzen 2 bis 5 oder Beitragssumme für die gesamte Lauf-
nicht entspricht, hat der Aussteller durch eine zeit,
berichtigte Bescheinigung zu ersetzen und im 3. Angabe, ob es sich um einen konventionellen,
Fall der Übermittlung in Papierform zurückzufor- einen fondsgebundenen oder einen vermö-
dern.“ gensverwaltenden Versicherungsvertrag han-
23. § 45d wird wie folgt geändert: delt.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Ist mitteilungspflichtige Stelle nach Satz 1 das
ausländische Versicherungsunternehmen und
„(1) Wer nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes
verfügt dieses weder über ein Identifikations-
und nach § 7 des Investmentsteuergesetzes
merkmal nach den §§ 139a bis 139c der Abga-
zum Steuerabzug verpflichtet ist, hat dem Bun-
benordnung noch über eine Steuernummer oder
deszentralamt für Steuern nach Maßgabe des
ein sonstiges Ordnungsmerkmal, so kann ab-
§ 93c der Abgabenordnung neben den in § 93c
weichend von § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buch-
Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Anga-
stabe a der Abgabenordnung auf diese Angaben
ben folgende Daten zu übermitteln:
verzichtet werden. Der Versicherungsnehmer gilt
1. bei den Kapitalerträgen, für die ein Freistel- als Steuerpflichtiger im Sinne des § 93c Absatz 1
lungsauftrag erteilt worden ist, Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung.
a) die Kapitalerträge, bei denen vom Steuer- § 72a Absatz 4 und § 203a der Abgabenordnung
abzug Abstand genommen worden ist finden keine Anwendung.“
oder bei denen Kapitalertragsteuer auf 24. § 51a Absatz 2c Nummer 2 Satz 4 wird aufgeho-
Grund des Freistellungsauftrags gemäß ben.
§ 44b Absatz 6 Satz 4 dieses Gesetzes
25. § 52 wird wie folgt geändert:
oder gemäß § 7 Absatz 5 Satz 1 des In-
vestmentsteuergesetzes erstattet wurde, a) Dem Wortlaut des Absatzes 12 wird folgender
b) die Kapitalerträge, bei denen die Erstat- Satz vorangestellt:
tung von Kapitalertragsteuer beim Bun- „§ 6 Absatz 1 Nummer 1b kann auch für Wirt-
deszentralamt für Steuern beantragt wor- schaftsjahre angewendet werden, die vor dem
den ist, 23. Juli 2016 enden.“
2. die Kapitalerträge, bei denen auf Grund einer b) Absatz 20 wird aufgehoben.
Nichtveranlagungs-Bescheinigung einer na-
c) Absatz 21 wird aufgehoben.
türlichen Person nach § 44a Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 vom Steuerabzug Abstand ge- d) Nach Absatz 30 wird folgender Absatz 30a ein-
nommen oder eine Erstattung vorgenommen gefügt:
wurde.
„(30a) § 22a Absatz 2 Satz 2 in der am 1. Ja-
Bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag nuar 2017 geltenden Fassung ist erstmals für die
sind die Daten beider Ehegatten zu übermitteln. Übermittlung von Daten ab dem 1. Januar 2019
§ 72a Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und anzuwenden.“
§ 203a der Abgabenordnung finden keine An-
e) Dem Absatz 33 wird folgender Satz angefügt:
wendung.“
„§ 32b Absatz 3 bis 5 in der am 1. Januar 2017
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
geltenden Fassung ist erstmals für ab dem 1. Ja-
„(3) Ein inländischer Versicherungsvermittler nuar 2018 gewährte Leistungen anzuwenden.“
im Sinne des § 59 Absatz 1 des Versicherungs-
f) Dem Absatz 42 wird folgender Satz angefügt:
vertragsgesetzes hat das Zustandekommen ei-
nes Vertrages im Sinne des § 20 Absatz 1 Num- „§ 43 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 7 und 8
mer 6 zwischen einer im Inland ansässigen Per- in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist
son und einem Versicherungsunternehmen mit erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die
Sitz und Geschäftsleitung im Ausland nach Maß- dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2016
gabe des § 93c der Abgabenordnung dem Bun- zufließen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016 1701
g) Dem Absatz 45 werden die folgenden Sätze an- ordnung das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk
gefügt: sich die Geschäftsleitung (§ 10 der Abgabenord-
„§ 45d Absatz 1 in der am 1. Januar 2017 gel- nung) des Zuwendungsempfängers im Inland befin-
tenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf det. Die nach Absatz 2 übermittelten Daten können
Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem durch dieses Finanzamt zum Zweck der Anwendung
31. Dezember 2016 zufließen. § 45d Absatz 3 des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung bei
in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist den für die Besteuerung der Zuwendenden nach
für Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörden ab-
dem 31. Dezember 2016 abgeschlossen werden.“ gerufen und verwendet werden.
h) Folgender Absatz 51 wird angefügt: (4) Statt einer Zuwendungsbestätigung genügt
der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestäti-
„(51) § 89 Absatz 2 Satz 1 in der am 1. Ja-
gung eines Kreditinstituts, wenn
nuar 2017 geltenden Fassung ist erstmals für die
Übermittlung von Daten ab dem 1. Januar 2017 1. die Zuwendung zur Hilfe in Katastrophenfällen:
anzuwenden.“
a) innerhalb eines Zeitraums, den die obersten
26. § 53 wird aufgehoben. Finanzbehörden der Länder im Benehmen mit
27. § 69 wird aufgehoben. dem Bundesministerium der Finanzen bestim-
28. Dem Wortlaut des § 89 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b men, auf ein für den Katastrophenfall einge-
werden die Wörter „die Identifikationsnummer,“ vo- richtetes Sonderkonto einer inländischen juris-
rangestellt. tischen Person des öffentlichen Rechts, einer
inländischen öffentlichen Dienststelle oder ei-
Artikel 5 nes inländischen amtlich anerkannten Verban-
des der freien Wohlfahrtspflege einschließlich
Änderung der seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt wor-
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung den ist oder
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in
b) bis zur Einrichtung des Sonderkontos auf ein
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000
anderes Konto der genannten Zuwendungs-
(BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 235 der Ver-
empfänger eingezahlt wird; wird die Zuwen-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
dung über ein als Treuhandkonto geführtes
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
Konto eines Dritten auf eines der genannten
1. § 50 wird wie folgt gefasst: Sonderkonten eingezahlt, genügt der Barein-
„§ 50 zahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung
des Kreditinstituts des Zuwendenden zusam-
Zuwendungsbestätigung
men mit einer Kopie des Barzahlungsbelegs
(1) Zuwendungen im Sinne der §§ 10b und 34g oder der Buchungsbestätigung des Kreditin-
des Gesetzes dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 stituts des Dritten, oder
nur abgezogen werden, wenn der Zuwendende eine
Zuwendungsbestätigung, die der Zuwendungsemp- 2. die Zuwendung 200 Euro nicht übersteigt und
fänger unter Berücksichtigung des § 63 Absatz 5 der a) der Empfänger eine inländische juristische
Abgabenordnung nach amtlich vorgeschriebenem Person des öffentlichen Rechts oder eine in-
Vordruck ausgestellt hat, oder die in den Absätzen 4 ländische öffentliche Dienststelle ist oder
bis 6 bezeichneten Unterlagen erhalten hat. Dies gilt
nicht für Zuwendungen an nicht im Inland ansässige b) der Empfänger eine Körperschaft, Personen-
Zuwendungsempfänger nach § 10b Absatz 1 Satz 2 vereinigung oder Vermögensmasse im Sinne
Nummer 1 und 3 des Gesetzes. des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaft-
steuergesetzes ist, wenn der steuerbegüns-
(2) Der Zuwendende kann den Zuwendungsemp- tigte Zweck, für den die Zuwendung verwen-
fänger bevollmächtigen, die Zuwendungsbestäti- det wird, und die Angaben über die Freistel-
gung der für seine Besteuerung nach dem Ein- lung des Empfängers von der Körperschaft-
kommen zuständigen Finanzbehörde nach amtlich steuer auf einem von ihm hergestellten Beleg
vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernüber- aufgedruckt sind und darauf angegeben ist, ob
tragung nach Maßgabe des § 93c der Abgabenord- es sich bei der Zuwendung um eine Spende
nung zu übermitteln. Der Zuwendende hat dem oder einen Mitgliedsbeitrag handelt, oder
Zuwendungsempfänger zu diesem Zweck seine
Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenord- c) der Empfänger eine politische Partei im Sinne
nung) mitzuteilen. Die Vollmacht kann nur mit Wir- des § 2 des Parteiengesetzes ist und bei
kung für die Zukunft widerrufen werden. Der Zuwen- Spenden der Verwendungszweck auf dem
dungsempfänger hat dem Zuwendenden die nach vom Empfänger hergestellten Beleg aufge-
Satz 1 übermittelten Daten elektronisch oder auf druckt ist.
dessen Wunsch als Ausdruck zur Verfügung zu stel- Aus der Buchungsbestätigung müssen der Name
len; in beiden Fällen ist darauf hinzuweisen, dass die und die Kontonummer oder ein sonstiges Identifizie-
Daten der Finanzbehörde übermittelt worden sind. rungsmerkmal des Auftraggebers und des Empfän-
§ 72a Absatz 4 der Abgabenordnung findet keine gers, der Betrag, der Buchungstag sowie die tat-
Anwendung. sächliche Durchführung der Zahlung ersichtlich sein.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist für die An- In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b
wendung des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgaben- hat der Zuwendende zusätzlich den vom Zuwen-
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dungsempfänger hergestellten Beleg aufzubewah- Abgabenordnung an die für die Besteuerung des An-
ren. tragstellers zuständige Finanzbehörde übermittelt
(5) Bei Zuwendungen zur Hilfe in Katastrophen- hat. Die nach Satz 1 mitteilungspflichtige Stelle hat
fällen innerhalb eines Zeitraums, den die obersten ihre Feststellungen auf schriftlichen oder elektroni-
Finanzbehörden der Länder im Benehmen mit dem schen Antrag derjenigen Person, die diese Feststel-
Bundesministerium der Finanzen bestimmen, die lungen begehrt, an die nach Satz 1 zuständige Fi-
über ein Konto eines Dritten an eine inländische ju- nanzbehörde zu übermitteln. Die Person hat der mit-
ristische Person des öffentlichen Rechts, an eine in- teilungspflichtigen Stelle zu diesem Zweck ihre Iden-
ländische öffentliche Dienststelle oder an eine nach tifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung)
§ 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuerge- mitzuteilen. Neben den nach § 93c Absatz 1 der Ab-
setzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereini- gabenordnung zu übermittelnden Daten sind zusätz-
gung oder Vermögensmasse geleistet werden, ge- lich folgende Daten zu übermitteln:
nügt das Erhalten einer auf den jeweiligen Zuwen- 1. der Grad der Behinderung,
denden ausgestellten Zuwendungsbestätigung des 2. die Feststellung weiterer gesundheitlicher Merk-
Zuwendungsempfängers, wenn das Konto des Drit- male (Merkzeichen):
ten als Treuhandkonto geführt wurde, die Zuwen-
dung von dort an den Zuwendungsempfänger wei- a) G (erheblich gehbehindert),
tergeleitet wurde und diesem eine Liste mit den ein- b) aG (außergewöhnlich gehbehindert),
zelnen Zuwendenden und ihrem jeweiligen Anteil an c) B (ständige Begleitung notwendig),
der Zuwendungssumme übergeben wurde.
d) H (hilflos),
(6) Bei Zahlungen von Mitgliedsbeiträgen an poli-
e) Bl (blind),
tische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengeset-
zes genügen statt Zuwendungsbestätigungen Bar- f) Gl (gehörlos),
einzahlungsbelege, Buchungsbestätigungen oder 3. die Feststellung, dass die Behinderung zu einer
Beitragsquittungen. dauernden Einbuße der körperlichen Beweglich-
(7) Eine in § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körper- keit geführt hat,
schaftsteuergesetzes bezeichnete Körperschaft, Per- 4. die Feststellung, dass die Behinderung auf einer
sonenvereinigung oder Vermögensmasse hat die typischen Berufskrankheit beruht,
Vereinnahmung der Zuwendung und ihre zweck- 5. die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in
entsprechende Verwendung ordnungsgemäß aufzu- die Pflegestufe III,
zeichnen und ein Doppel der Zuwendungsbestäti-
gung aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht 6. die Dauer der Gültigkeit der Feststellung.
entfällt in den Fällen des Absatzes 2. Bei Sachzu- Die mitteilungspflichtige Stelle hat jede Änderung
wendungen und beim Verzicht auf die Erstattung der Feststellungen nach Satz 4 abweichend von
von Aufwand müssen sich aus den Aufzeichnungen § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung un-
auch die Grundlagen für den vom Empfänger be- verzüglich zu übermitteln. § 72a Absatz 4, § 93c Ab-
stätigten Wert der Zuwendung ergeben. satz 1 Nummer 3 und Absatz 4 sowie § 203a der
(8) Die in den Absätzen 1, 4, 5 und 6 bezeichne- Abgabenordnung finden keine Anwendung.“
ten Unterlagen sind vom Zuwendenden auf Verlan- 4. In § 73e Satz 4 werden die Wörter „nach Maßgabe
gen der Finanzbehörde vorzulegen. Soweit der Zu- der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom
wendende sie nicht bereits auf Verlangen der Fi- 28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139), geändert durch
nanzbehörde vorgelegt hat, sind sie vom Zuwenden- die Verordnung vom 20. Dezember 2006 (BGBl. I
den bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe S. 3380), in der jeweils geltenden Fassung“ gestri-
der Steuerfestsetzung aufzubewahren.“ chen.
2. In § 60 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „§ 150 5. § 84 wird wie folgt geändert:
Abs. 7 und 8 der Abgabenordnung“ durch die Wörter a) Nach Absatz 2b wird folgender Absatz 2c einge-
„§ 150 Absatz 8 der Abgabenordnung“ ersetzt. fügt:
3. § 65 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 „(2c) § 50 in der am 1. Januar 2017 geltenden
und 3a ersetzt: Fassung ist erstmals auf Zuwendungen anzuwen-
„(3) Die Gewährung des Behinderten-Pauschbe- den, die dem Zuwendungsempfänger nach dem
trags setzt voraus, dass der Antragsteller Inhaber 31. Dezember 2016 zufließen.“
gültiger Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 ist. b) Absatz 3f wird wie folgt gefasst:
Bei erstmaliger Geltendmachung des Pauschbe- „(3f) § 65 Absatz 3a ist erstmals für den Veran-
trags oder bei Änderung der Verhältnisse hat der lagungszeitraum anzuwenden, der auf den Veran-
Steuerpflichtige die Unterlagen nach den Absätzen 1 lagungszeitraum folgt, in dem die für die Anwen-
und 2 zusammen mit seiner Steuererklärung oder dung erforderlichen Programmierarbeiten für das
seinem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung, ansons- elektronische Datenübermittlungsverfahren abge-
ten auf Anforderung des Finanzamts vorzulegen. schlossen sind. Das Bundesministerium der Fi-
(3a) Die Gewährung des Behinderten-Pauschbe- nanzen gibt im Einvernehmen mit den obersten
trags setzt voraus, dass die für die Feststellung einer Finanzbehörden der Länder im Bundesgesetz-
Behinderung zuständige Stelle als mitteilungspflich- blatt den Veranlagungszeitraum bekannt, ab
tige Stelle ihre Feststellungen zur Behinderung nach dem die Regelung des § 65 Absatz 3a erstmals
den Absätzen 1 und 2 nach Maßgabe des § 93c der anzuwenden ist. Mit der Anwendung von § 65 Ab-
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satz 3a ist § 65 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buch- 4. In § 21 Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Mit-
stabe a, Absatz 2 Satz 1 und 2 zweiter Halbsatz teilungspflichtigen“ durch die Wörter „mitteilungs-
nicht mehr anzuwenden. Der Anwendungsbereich pflichtigen Stellen“ ersetzt.
des § 65 Absatz 3 wird auf die Fälle des § 65
5. § 22 wird aufgehoben.
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b beschränkt.
Noch gültige und dem Finanzamt vorliegende 6. In § 23 wird das Wort „übermittelnden“ durch das
Feststellungen über eine Behinderung werden Wort „mitteilungspflichtigen“ ersetzt.
bis zum Ende ihrer Gültigkeit weiter berücksich- 7. § 24 wird wie folgt gefasst:
tigt, es sei denn, die Feststellungen ändern sich
vor Ablauf der Gültigkeit.“ „§ 24
Mitteilungspflichten nach
Artikel 6 § 10 Absatz 4b des Einkommensteuergesetzes
Änderung der Die in § 10 Absatz 4b Satz 4 des Einkommensteu-
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung ergesetzes genannten mitteilungspflichtigen Stellen
haben der zentralen Stelle folgende Daten zu über-
Die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der
mitteln:
Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1989
(BGBl. I S. 1848), die zuletzt durch Artikel 27 des Ge- 1. die Höhe der im jeweiligen Zahlungsjahr geleiste-
setzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert ten und zurückgeforderten steuerfreien Zu-
worden ist, wird wie folgt geändert: schüsse und der erstatteten Vorsorgeaufwendun-
gen, jeweils gesondert betragsmäßig nach Art der
1. Nach § 4 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- Vorsorgeaufwendungen ausgewiesen,
fügt:
2. den Beginn und das Ende des Zeitraums, für den
„(2a) Der Arbeitgeber hat die nach den Absätzen 1 der steuerfreie Zuschuss und die Erstattung der
und 2 sowie die nach § 41 des Einkommensteuerge- Vorsorgeaufwendungen erfolgt sind, und
setzes aufzuzeichnenden Daten der Finanzbehörde
nach einer amtlich vorgeschriebenen einheitlichen 3. das Jahr des Zuflusses oder Abflusses.
Form über eine digitale Schnittstelle elektronisch be- Eine Mitteilungspflicht nach Satz 1 besteht nicht,
reitzustellen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das wenn die mitteilungspflichtige Stelle der Finanzver-
Betriebsstättenfinanzamt zur Vermeidung unbilliger waltung die Zahlung der geleisteten und zurückge-
Härten zulassen, dass der Arbeitgeber die in Satz 1 forderten steuerfreien Zuschüsse und der erstatteten
genannten Daten in anderer auswertbarer Form be- Vorsorgeaufwendungen bereits auf Grund anderer
reitstellt.“ Vorschriften elektronisch mitzuteilen hat.“
2. Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Artikel 8
„(3) § 4 Absatz 2a ist für ab dem 1. Januar 2018
im Lohnkonto aufzuzeichnende Daten anzuwenden.“ Änderung des
Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Artikel 7 § 15 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994
Änderung der
(BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
zes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert
Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der worden ist, wird wie folgt geändert:
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2392) geän- a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
dert worden ist, wird wie folgt geändert: aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge-
1. § 5 Absatz 6 wird wie folgt gefasst: fasst:
„(6) Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten für die mit- „Das Unternehmen, das Institut oder der in
teilungspflichtigen Stellen im Sinne des § 10 Ab- § 3 Absatz 3 genannte Gläubiger hat der für
satz 2a und 4b, § 22a Absatz 1 Satz 1 und § 32b die Besteuerung des Arbeitnehmers nach
Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes entspre- dem Einkommen zuständigen Finanzbehörde
chend.“ nach Maßgabe des § 93c der Abgabenord-
nung neben den in § 93c Absatz 1 der Ab-
2. § 20 wird aufgehoben. gabenordnung genannten Daten folgende
3. § 20a wird wie folgt gefasst: Angaben zu übermitteln (elektronische Ver-
mögensbildungsbescheinigung), wenn der
„§ 20a Arbeitnehmer gegenüber der mitteilungs-
Vollstreckung von Bescheiden pflichtigen Stelle in die Datenübermittlung
über Forderungen der zentralen Stelle eingewilligt hat:“.
bb) Nummer 1 wird aufgehoben und die bisheri-
§ 17 gilt für Bescheide über Forderungen der zen-
gen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1
tralen Stelle im Rahmen des Rentenbezugsmittei-
bis 3.
lungsverfahrens nach § 22a des Einkommensteuer-
gesetzes entsprechend.“ b) Satz 7 wird aufgehoben.
1704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016
c) In dem neuen Satz 7 werden die Wörter „, jedoch stabe a und b der Abgabenordnung sowie zur Da-
innerhalb der in Satz 2 genannten Frist“ gestri- tenschutzkontrolle zu speichern.“
chen.
2. Nach § 20 Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden
2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: Sätze eingefügt:
„(1a) In den Fällen des Absatzes 1 ist für die An- „Technische Hilfstätigkeiten sind unterstützende
wendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Dienstleistungen, insbesondere die Entgegennahme
Satz 1 der Abgabenordnung die für die Besteuerung elektronischer Steuererklärungen einschließlich der
der mitteilungspflichtigen Stelle nach dem Einkom- Authentifizierung des Datenübermittlers, die Bereit-
men zuständige Finanzbehörde zuständig. Die nach stellung des Zugangs zum Abruf von Steuerdaten
Absatz 1 übermittelten Daten können durch die nach durch die Steuerpflichtigen, die elektronische Über-
Satz 1 zuständige Finanzbehörde zum Zweck der mittlung von Steuerverwaltungsakten und anderer
Anwendung des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abga- Mitteilungen und die elektronische Übermittlung
benordnung bei den für die Besteuerung der Arbeit- von Daten innerhalb der Finanzverwaltung. Die tech-
nehmer nach dem Einkommen zuständigen Finanz- nischen Hilfstätigkeiten der beauftragten Stelle oder
behörden abgerufen und verwendet werden.“ Einrichtung sind der sachlich und örtlich zuständi-
3. Absatz 4 wird wie folgt gefasst: gen Finanzbehörde zuzurechnen.“
„(4) Das Finanzamt, das für die Besteuerung nach 3. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
dem Einkommen der in Absatz 3 Genannten zustän- „§ 20a
dig ist, hat auf deren Anfrage Auskunft darüber zu
erteilen, wie im einzelnen Fall die Vorschriften über Druckdienstleistungen
vermögenswirksame Leistungen anzuwenden sind, für Bundesfinanzbehörden
die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 (1) Das Bundesministerium der Finanzen (Auf-
bis 4 angelegt werden.“ traggeber) kann sich zum Drucken und Kuvertieren
4. Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: von Schriftstücken der Bundesfinanzbehörden und
zu der anschließenden Übergabe der verschlosse-
„Die §§ 195 bis 203a der Abgabenordnung gelten
nen Schriftstücke an einen Postdienstleister (Druck-
entsprechend.“
dienstleistung) nach Maßgabe der folgenden Ab-
sätze einer nicht öffentlichen Stelle (Auftragnehmer)
Artikel 9
bedienen, soweit dies weder von der Bundesverwal-
Änderung des tung noch durch automatische Einrichtungen der
Finanzverwaltungsgesetzes Behörden eines Landes oder eines anderen Verwal-
Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der tungsträgers in wirtschaftlich vertretbarer Weise ge-
Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, leistet werden kann. Schriftstücke im Sinne dieser Vor-
1202), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom schrift sind schriftliche Verwaltungsakte im Sinne des
21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2531) geändert worden § 118 der Abgabenordnung und sonstige Schreiben,
ist, wird wie folgt geändert: die im Verwaltungsverfahren gedruckt und versandt
werden.
1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(2) Die Bundesfinanzbehörden bleiben für die Ein-
a) Nummer 18 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
haltung der Vorschriften über das Steuergeheimnis
„d) bei einer Datenübermittlung nach § 22a Ab- und den Datenschutz verantwortlich. Die Tätigkeiten
satz 1 des Einkommensteuergesetzes die des Auftragnehmers oder eines etwaigen Unterauf-
Prüfung nach § 93c Absatz 4 Satz 1 der Ab- tragnehmers sind der jeweils sachlich und örtlich zu-
gabenordnung und die Erhebung des Verspä- ständigen Bundesfinanzbehörde zuzurechnen. Der
tungsgeldes nach § 22a Absatz 5 des Ein- Auftrag soll im Inland ausgeführt werden.
kommensteuergesetzes,“.
(3) Eine Auftragserteilung ist nur zulässig, wenn
b) Nummer 36 wird wie folgt gefasst: die Datenverarbeitung im Rahmen der Druckdienst-
„36. die Prüfung nach § 93c Absatz 4 Satz 1 der leistung nach Absatz 1 bei dem Auftragnehmer und
Abgabenordnung der bei Vorliegen der Ein- einem etwaigen Unterauftragnehmer den Anforde-
willigung nach § 10 Absatz 2 Satz 3 des Ein- rungen genügt, die für den Auftraggeber gelten.
kommensteuergesetzes zu übermittelnden Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei insbe-
Daten sowie bei dieser Datenübermittlung sondere im Einzelnen festzulegen sind:
die Festsetzung und Erhebung des Haf- 1. der Gegenstand und die Dauer des Auftrags,
tungsbetrages nach § 72a Absatz 4 der Ab-
gabenordnung;“. 2. der Umfang, die Art und der Zweck der vorgese-
henen Verarbeitung von Daten, die Art der Daten
c) Folgender Satz wird angefügt:
und der Kreis der Betroffenen,
„Das Bundeszentralamt für Steuern hat Daten,
3. die zum Schutz dem Steuergeheimnis unterlie-
die von ihm oder der zentralen Stelle im Sinne
gender Daten und Informationen in entsprechen-
des § 81 des Einkommensteuergesetzes nach
der Anwendung des § 9 des Bundesdaten-
§ 88 Absatz 4 der Abgabenordnung nicht an die
schutzgesetzes zu treffenden technischen und
Landesfinanzbehörden weitergeleitet wurden, bis
organisatorischen Maßnahmen,
zum Ablauf des 15. Jahres nach dem Jahr des
Zugangs der Daten zur Durchführung von Verfah- 4. die Pflichten des Auftragnehmers und eines et-
ren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buch- waigen Unterauftragnehmers, insbesondere die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016 1705
Löschung von Daten und die von ihm vorzuneh- die vom Auftraggeber benannte Stelle zu übermit-
menden Kontrollen, teln.
5. die Voraussetzungen für die Begründung von (7) Der Auftragnehmer oder ein etwaiger Unter-
Unterauftragsverhältnissen einschließlich eines auftragnehmer darf die zur Erbringung der Druck-
Zustimmungsvorbehalts des Auftraggebers, dienstleistung überlassenen Daten sowie die Proto-
6. die Kontrollrechte des Auftraggebers und die kolldaten nicht für andere Zwecke verarbeiten oder
entsprechenden Duldungs- und Mitwirkungs- nutzen.
pflichten des Auftragnehmers und etwaiger Un- (8) Bei der Verarbeitung der Daten im Rahmen der
terauftragnehmer, Druckdienstleistung nach Absatz 1 dürfen nur sol-
7. mitzuteilende Verstöße des Auftragnehmers oder che Mitarbeiter des Auftragnehmers oder eines et-
eines etwaigen Unterauftragnehmers oder der waigen Unterauftragnehmers tätig werden, die nach
bei ihnen beschäftigten Personen § 11 Absatz 1 Nummer 4 des Strafgesetzbuchs für
den öffentlichen Dienst besonders verpflichtet sind.
a) gegen das Steuergeheimnis, Es ist sicherzustellen, dass andere Mitarbeiter des
b) gegen andere datenschutzrechtliche Bestim- Auftragnehmers oder eines etwaigen Unterauftrag-
mungen oder nehmers keine Kenntnis von den überlassenen Da-
c) gegen die im Auftrag getroffenen Festlegun- ten und den Protokolldaten erhalten können.
gen, (9) Der Auftragnehmer oder ein etwaiger Unter-
8. der Umfang der Weisungsbefugnisse, die sich auftragnehmer hat die zur Erbringung der Druck-
der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer dienstleistung überlassenen Daten sowie die Proto-
und etwaigen Unterauftragnehmern vorbehält, kolldaten logisch getrennt von anderen Daten des
Unternehmens oder sonstiger Dritter zu speichern.“
9. die Rückgabe überlassener Datenträger und die
Löschung beim Auftragnehmer oder einem et-
Artikel 10
waigen Unterauftragnehmer gespeicherter Daten
nach Beendigung des Auftrags, Änderung des
REIT-Gesetzes
10. die Erstellung eines durch den Auftraggeber frei-
zugebenden IT-Sicherheitskonzeptes nach dem Das REIT-Gesetz vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914),
Standard des aktuellen IT-Grundschutzkatalogs das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Juni
des Bundesamtes für Sicherheit in der Informa- 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, wird wie
tionstechnik. folgt geändert:
(4) Die Auftragserteilung setzt außerdem voraus, 1. § 21 Absatz 2 Satz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:
dass der Auftragnehmer und ein etwaiger Unterauf- „Bemessungsgrundlage im Sinne des § 152 Absatz 5
tragnehmer dem Auftraggeber schriftlich das Recht Satz 2 der Abgabenordnung ist der nach § 13 Ab-
einräumt, hinsichtlich des Auftragsverhältnisses satz 1 ermittelte auszuschüttende Betrag. Eine be-
1. Auskünfte bei ihm einzuholen, glaubigte Abschrift des besonderen Vermerks nach
§ 1 Absatz 4 ist der Steuererklärung beizufügen.“
2. während der Betriebs- oder Geschäftszeiten
seine Grundstücke oder Geschäftsräume zu be- 2. Dem § 23 wird folgender Absatz 12 angefügt:
treten und dort Besichtigungen und Prüfungen „(12) § 21 Absatz 2 Satz 4 in der am 1. Ja-
vorzunehmen, nuar 2017 geltenden Fassung ist erstmals ab dem
3. geschäftliche Unterlagen sowie die gespeicher- 1. Januar 2017 anzuwenden.“
ten Daten einzusehen und
Artikel 11
4. Weisungen zu erteilen.
(5) Der Auftraggeber hat sich vor Beginn der Da- Änderung des
Investmentsteuergesetzes
tenverarbeitung im Rahmen der Druckdienstleistung
nach Absatz 1 und sodann regelmäßig von der Ein- Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember
haltung der beim Auftragnehmer oder bei einem et- 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Arti-
waigen Unterauftragnehmer getroffenen technischen kel 13 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266)
und organisatorischen Maßnahmen zu überzeugen. geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Ergebnis ist zu dokumentieren. Der Auftragge- 1. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ber ist verpflichtet, erforderlichenfalls Weisungen zur
Ergänzung der beim Auftragnehmer oder bei einem a) In Satz 3 werden die Wörter „§ 180 Abs. 1 Nr. 2
etwaigen Unterauftragnehmer vorhandenen techni- Buchstabe a der Abgabenordnung“ durch die
schen und organisatorischen Maßnahmen zu ertei- Wörter „§ 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buch-
len. stabe a der Abgabenordnung“ ersetzt.
(6) Die dem Auftragnehmer oder einem etwaigen b) In Satz 9 werden die Wörter „nach Maßgabe der
Unterauftragnehmer überlassenen Daten sind ent- Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom
sprechend der vertraglich festgelegten Frist nach 28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch
Abschluss der Druckdienstleistung zu löschen. Das Artikel 8 der Verordnung vom 17. November 2010
Ergebnis der Druckdienstleistung ist vom Auftrag- (BGBl. I S. 1544) geändert worden ist, in der je-
nehmer oder von einem etwaigen Unterauftrag- weils geltenden Fassung“ gestrichen.
nehmer zu protokollieren; diese Protokolldaten sind 2. In § 18 Satz 2 werden die Wörter „§ 180 Absatz 1
entsprechend der vertraglich festgelegten Frist an Nummer 2 der Abgabenordnung“ durch die Wörter
1706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016
„§ 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenord- steuerberaterkammer geführte Verzeichnis ein. Die
nung“ ersetzt. zuständige Steuerberaterkammer trägt die daten-
schutzrechtliche Verantwortung für die von ihr in
Artikel 12 das Verzeichnis eingegebenen Daten, insbesondere
Änderung des für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Vollstän-
Umsatzsteuergesetzes digkeit und die Richtigkeit der Daten. Der Abruf ein-
zelner Daten aus dem Gesamtverzeichnis steht je-
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-
dem unentgeltlich zu.
kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. No- (2) In das Verzeichnis sind einzutragen:
vember 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden ist, 1. bei natürlichen Personen der Familienname und
wird wie folgt geändert: die Vornamen, das Geburtsjahr, die Geschäftsan-
1. § 18a Absatz 11 wird wie folgt gefasst: schrift einschließlich der Anschriften aller Zweig-
stellen, die Berufsbezeichnung, unter der die Tä-
„(11) Auf die Zusammenfassende Meldung sind
tigkeit nach § 3a Absatz 5 im Inland zu erbringen
mit Ausnahme von § 152 der Abgabenordnung er-
ist, sowie der Name und die Anschrift der nach
gänzend die für Steuererklärungen geltenden Vor-
§ 3a Absatz 2 Satz 2 zuständigen Steuerberater-
schriften der Abgabenordnung anzuwenden.“
kammer;
2. In § 18 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, § 18a Ab-
2. bei juristischen Personen und Personengesell-
satz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, § 18g Satz 1 und
schaften der Name oder die Firma, das Grün-
§ 18h Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 werden je-
dungsjahr, die Geschäftsanschrift einschließlich
weils die Wörter „nach Maßgabe der Steuerdaten-
der Anschriften aller Zweigstellen, der Familien-
Übermittlungsverordnung“ gestrichen.
name und die Vornamen der gesetzlichen Vertreter,
die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit
Artikel 13
nach § 3a Absatz 5 im Inland zu erbringen ist,
Änderung des der Name und die Anschrift der nach § 3a Ab-
Steuerberatungsgesetzes satz 2 Satz 2 zuständigen Steuerberaterkammer.“
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be- 4. In § 76 Absatz 2 Nummer 10 wird der Punkt am Ende
kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), durch ein Semikolon ersetzt und wird folgende Num-
das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 18. April mer 11 angefügt:
2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, wird wie
„11. die Erfüllung der den Steuerberaterkammern
folgt geändert:
nach § 80a Absatz 2 der Abgabenordnung zu-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: gewiesenen Pflichten.“
a) Nach der Angabe zu § 3a wird folgende Angabe 5. In § 86 Absatz 2 Nummer 7 wird der Punkt am Ende
eingefügt: durch ein Semikolon ersetzt und werden die folgen-
„§ 3b Verzeichnis der nach § 3a zur vorüberge- den Nummern 8 und 9 angefügt:
henden und gelegentlichen Hilfeleistung in „8. das Verzeichnis nach § 3b zu führen;
Steuersachen befugten Personen“.
9. das Verzeichnis nach § 86b zu führen.“
b) Nach der Angabe zu § 86a wird folgende Angabe
6. Nach § 86a wird folgender § 86b eingefügt:
eingefügt:
„§ 86b
„§ 86b Steuerberaterverzeichnis“.
Steuerberaterverzeichnis
2. Dem § 3a Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
(1) Die Bundessteuerberaterkammer führt ein
„Die vorübergehende Eintragung im Berufsregister
elektronisches Gesamtverzeichnis aller Mitglieder
gemäß Absatz 3 Satz 1 wird gelöscht, wenn die Un-
der Steuerberaterkammern nach § 74 Absatz 1. Das
tersagungsverfügung nach Satz 1 unanfechtbar ge-
Verzeichnis dient der Information der Behörden und
worden ist.“
Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am
3. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt: Rechtsverkehr Beteiligter. Die Steuerberaterkam-
„§ 3b mern geben die im Berufsregister gespeicherten Da-
Verzeichnis der nach § 3a ten im automatisierten Verfahren in das von der Bun-
zur vorübergehenden und gelegentlichen dessteuerberaterkammer geführte Gesamtverzeich-
Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen nis ein. Die zuständige Steuerberaterkammer trägt
die datenschutzrechtliche Verantwortung für die
(1) Die Bundessteuerberaterkammer führt ein von ihr in das Gesamtverzeichnis eingegebenen Da-
elektronisches Verzeichnis aller Personen, die ge- ten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Erhe-
mäß § 3a Absatz 3 Satz 1 als zur vorübergehenden bung, die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Da-
und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen ten. Der Abruf einzelner Daten aus dem Gesamtver-
befugt vorübergehend im Berufsregister der zustän- zeichnis steht jedem unentgeltlich zu.
digen Steuerberaterkammer eingetragen sind. Das
Verzeichnis dient der Information der Behörden und (2) In das Gesamtverzeichnis sind einzutragen:
Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am 1. bei Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten
Rechtsverkehr Beteiligter. Die Steuerberaterkam- der Name und die Vornamen, der Zeitpunkt der Be-
mern geben die im Berufsregister gemäß § 3a Ab- stellung, der Name und die Anschrift der zustän-
satz 3 Satz 1 vorübergehend gespeicherten Daten digen Steuerberaterkammer, die Anschrift der
im automatisierten Verfahren in das von der Bundes- beruflichen Niederlassung, die der Steuerberater-
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kammer mitgeteilten Kommunikationsdaten, die b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraf-
Berufsbezeichnung, bestehende Berufs- und Ver- tat oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer
tretungsverbote sowie, sofern ein Vertreter be- Steuerordnungswidrigkeit,
stellt ist, die Vertreterbestellung unter Angabe
von Familiennamen und Vornamen des Vertreters; c) aus anderem Anlass durch Mitteilung einer Finanz-
behörde oder durch die gesetzlich vorgeschrie-
2. bei Steuerberatungsgesellschaften der Name und bene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer
die Rechtsform der Gesellschaft, der Zeitpunkt Bescheinigung über die bei der Besteuerung ge-
der Anerkennung als Steuerberatungsgesell- troffenen Feststellungen
schaft, der Name und die Anschrift der zuständi-
gen Steuerberaterkammer, der Sitz und die An- bekannt geworden sind, oder
schrift der Steuerberatungsgesellschaft, die der
Steuerberaterkammer mitgeteilten Kommunikati- 2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das
onsdaten, die Familiennamen und Vornamen der ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1 ge-
Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung beru- nannten Verfahren bekannt geworden ist,
fenen Organs sowie der vertretungsberechtigten
Gesellschafter und Partner.“ offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Verhältnisse
Artikel 14 eines anderen oder ein fremdes Betriebs- oder Ge-
schäftsgeheimnis sind dem Täter auch dann als Amts-
Änderung der träger in einem in Satz 1 Nummer 1 genannten Verfah-
Verordnung zur Durchführung der ren bekannt geworden, wenn sie sich aus Daten erge-
Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevoll- ben, zu denen er Zugang hatte und die er unbefugt ab-
mächtigte und Steuerberatungsgesellschaften gerufen hat.“
§ 46 Nummer 1 Buchstabe h der Verordnung zur
Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Artikel 17
Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesell-
schaften vom 12. November 1979 (BGBl. I S. 1922), Änderung der Zweiten
die zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 18. April Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst: Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverord-
nung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), die zu-
„h) Bestehen eines Berufs- oder Vertretungsverbotes
letzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. Februar
im Sinne von § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder § 134
2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, wird wie
des Gesetzes und, sofern ein Vertreter bestellt ist,
folgt geändert:
die Vertreterbestellung unter Angabe von Familien-
namen und Vornamen des Vertreters“. 1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „an die
Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit,“ ge-
Artikel 15 strichen.
Änderung der
Finanzgerichtsordnung 2. § 5 wird aufgehoben.
Dem § 86 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 Artikel 18
(BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch
Änderung des
Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I
Grunderwerbsteuergesetzes
S. 2517) geändert worden ist, wird folgender Satz an-
gefügt: Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der
„Satz 1 gilt in den Fällen des § 88 Absatz 3 Satz 3 und Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I
Absatz 5 Satz 4 sowie des § 156 Absatz 2 Satz 3 der S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
Abgabenordnung entsprechend.“ vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 16
1. Dem § 19 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
Änderung des
Strafgesetzbuchs „Die Frist nach Satz 1 verlängert sich auf einen Mo-
§ 355 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung nat für den Steuerschuldner, der eine natürliche Per-
der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I son ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom Inland, eine Kapitalgesellschaft ohne Geschäftslei-
8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1610) geändert worden ist, wird tung oder Sitz im Inland oder eine Personengesell-
wie folgt gefasst: schaft ohne Ort der Geschäftsführung im Inland ist.“
„(1) Wer unbefugt 2. Dem § 23 wird folgender Absatz 15 angefügt:
1. Verhältnisse eines anderen, die ihm als Amtsträger
„(15) § 19 Absatz 3 Satz 2 in der am 23. Juli 2016
a) in einem Verwaltungsverfahren, einem Rech- geltenden Fassung ist auf Erwerbsvorgänge anzu-
nungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen wenden, die nach dem 22. Juli 2016 verwirklicht
Verfahren in Steuersachen, werden.“
1708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016
Artikel 19 teiligten berücksichtigen, die im automatischen Ver-
Änderung des fahren nicht ermittelt würden.“
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch 3. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-
„§ 35a
tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I Vollständig automatisierter
S. 130), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes Erlass eines Verwaltungsaktes
vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert: Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch auto-
matische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 31
durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein
folgende Angabe eingefügt:
Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.“
„§ 31a Vollständig automatisierter Erlass eines Ver-
waltungsaktes“. 4. Nach § 41 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
2. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:
„§ 31a „(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein
elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt ge-
Vollständig automatisierter geben werden, dass er vom Beteiligten oder von sei-
Erlass eines Verwaltungsaktes nem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche
Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch auto- Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewähr-
matische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein leisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung
Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu der berechtigten Person möglich ist und der elektro-
bearbeiten. Setzt die Behörde automatische Einrich- nische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden
tungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Ab-
sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Anga- ruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt
ben des Beteiligten berücksichtigen, die im automa- nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung ei-
tischen Verfahren nicht ermittelt würden.“ ner Benachrichtigung über die Bereitstellung abge-
rufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Be-
3. Nach § 37 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
kanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer er-
fügt:
neuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekannt-
„(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können gabe auf andere Weise bleibt unberührt.“
elektronische Verwaltungsakte dadurch bekannt ge-
geben werden, dass sie von dem Beteiligten oder
Artikel 21
seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugäng-
liche Netze abgerufen werden. Die Behörde hat zu Folgeänderungen
gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifi-
zierung der berechtigten Person möglich ist und (1) § 19 Absatz 3 des Luftverkehrsteuergesetzes
der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespei- vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885; 2013 I S. 81),
chert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag das zuletzt durch Artikel 237 der Verordnung vom
nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Ver- 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
waltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach wird aufgehoben.
Absenden einer Benachrichtigung über die Bereit-
(2) In § 48 Absatz 1 Satz 2, § 61 Absatz 1 und § 61a
stellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem
Absatz 1 Satz 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsver-
Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglich-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
keit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der
21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Ar-
Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.“
tikel 6 der Verordnung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I
S. 2392) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter
Artikel 20 „nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverord-
Änderung des nung“ gestrichen.
Verwaltungsverfahrensgesetzes
(3) In § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 der Fahrzeug-
Das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung lieferungs-Meldepflichtverordnung vom 18. März 2009
der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I (BGBl. I S. 630) werden jeweils die Wörter „nach Maß-
S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom gabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung“ ge-
20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden strichen.
ist, wird wie folgt geändert:
(4) § 8 Absatz 8 und § 10 Absatz 2 Satz 2 der
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 35
FATCA-USA-Umsetzungsverordnung vom 23. Juli 2014
folgende Angabe eingefügt:
(BGBl. I S. 1222) werden aufgehoben.
„§ 35a Vollständig automatisierter Erlass eines Ver-
waltungsaktes“. (5) In § 36 Absatz 3 Satz 1 der Fahrzeug-Zulas-
sungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139),
2. Dem § 24 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: die zuletzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 2. Juni
„Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, werden die
Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Wörter „und der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung“
Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Be- gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016 1709
Artikel 22 daten-Übermittlungsverordnung vom 28. Januar 2003
Bekanntmachungserlaubnis (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 6 des Geset-
zes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert
Das Bundesministerium der Finanzen kann den worden ist, außer Kraft.
Wortlaut der Abgabenordnung und der Kleinbetragsver-
ordnung in der vom 1. Januar 2017 an geltenden Fas- (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und e, Num-
sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. mer 5, 9, 13, 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
und Buchstabe b und Nummer 26, Artikel 2 Num-
Artikel 23 mer 1 und 11, Artikel 4 Nummer 1, 3, 6, 7, 22 Buch-
stabe b, c und d, Nummer 25 Buchstabe a, b und c,
Inkrafttreten, Außerkrafttreten Nummer 26 und 27, Artikel 9 Nummer 2 und 3 sowie
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 Artikel 17 und 18 treten am Tag nach der Verkündung
am 1. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Steuer- in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Juli 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
1710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016
Gesetz
zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung
und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung
(Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz – AWStG)
Vom 18. Juli 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: „Von der Erforderlichkeit für die dauerhafte Ein-
gliederung ist insbesondere auszugehen, wenn
Artikel 1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit fehlen-
dem Berufsabschluss an einer nach § 81 geför-
Änderung des
derten beruflichen Weiterbildung teilnehmen.“
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
3. § 26 wird wie folgt geändert:
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, a) In Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 werden nach den
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 100 des Wörtern „nicht erhalten“ die Wörter „; das Ver-
Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert sicherungsverhältnis gilt während arbeitsfreier
worden ist, wird wie folgt geändert: Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feier-
tage als fortbestehend, wenn diese Tage inner-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: halb eines zusammenhängenden Arbeits- oder
a) Nach der Angabe zu § 111 wird folgende An- Ausbildungsabschnittes liegen“ eingefügt.
gabe eingefügt: b) In Absatz 2 wird der Satzteil nach Nummer 3
„§ 111a Förderung der beruflichen Weiterbil- wie folgt gefasst:
dung bei Transferkurzarbeitergeld“. „wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung
b) Die Angabe zum Achten Abschnitt des Dritten versicherungspflichtig waren oder Anspruch
Kapitels wird wie folgt gefasst: auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach
diesem Buch hatten.“
„Achter Abschnitt
c) Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
Befristete Leistungen und innovative Ansätze“.
fasst:
c) Die Angabe zu § 131a wird wie folgt gefasst:
„1. unmittelbar vor der Kindererziehung versi-
„§ 131a Sonderregelungen zur beruflichen cherungspflichtig waren oder Anspruch auf
Weiterbildung“. eine laufende Entgeltersatzleistung nach
d) Die Angabe zu § 134 wird wie folgt gefasst: diesem Buch hatten und“.
d) In Absatz 3 Satz 4 werden nach den Wörtern
„§ 134 (weggefallen)“.
„versicherungspflichtig ist“ die Wörter „oder
e) Die Angabe zu § 417 wird wie folgt gefasst: während des Bezugs von Krankentagegeld
„§ 417 (weggefallen)“. Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach die-
sem Buch hat“ eingefügt.
f) Nach der Angabe zu § 444 wird folgende An-
gabe eingefügt: 4. § 28a wird wie folgt geändert:
„§ 444a Gesetz zur Stärkung der beruflichen a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Weiterbildung und des Versiche- aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch
rungsschutzes in der Arbeitslosen- ein Komma ersetzt.
versicherung“. bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende
2. Dem § 4 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: durch ein Komma ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016 1711
cc) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden dem Wegfall des Ausschlusstatbestandes
angefügt: gestellt werden.“
„4. eine Elternzeit nach § 15 des Bundes- 5. Dem § 45 wird folgender Absatz 8 angefügt:
elterngeld- und Elternzeitgesetzes in
„(8) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Ab-
Anspruch nehmen oder
satz 4 Satz 3 Nummer 3 darf bei Langzeitarbeits-
5. sich beruflich weiterbilden, wenn da- losen oder Arbeitslosen, deren berufliche Einglie-
durch ein beruflicher Aufstieg ermög- derung auf Grund von schwerwiegenden Vermitt-
licht, ein beruflicher Abschluss vermit- lungshemmnissen besonders erschwert ist, die
telt oder zu einer anderen beruflichen Teilnahme an Maßnahmen oder Teilen von Maß-
Tätigkeit befähigt wird; ausgeschlossen nahmen, die bei oder von einem Arbeitgeber
sind Weiterbildungen im Sinne des durchgeführt werden, jeweils die Dauer von zwölf
§ 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, es Wochen nicht überschreiten.“
sei denn, die berufliche Weiterbildung
6. Nach § 81 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
findet in einem berufsqualifizierenden
gefügt:
Studiengang an einer Hochschule oder
einer ähnlichen Bildungsstätte unter An- „(3a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kön-
rechnung beruflicher Qualifikationen nen zum Erwerb von Grundkompetenzen durch
statt.“ Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: werden, wenn
„(2) Voraussetzung für die Versicherungs- 1. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für
pflicht ist, dass die antragstellende Person die Förderung der beruflichen Weiterbildung
erfüllt sind,
1. innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Auf-
nahme der Tätigkeit oder Beschäftigung 2. die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht
oder dem Beginn der Elternzeit oder beruf- über ausreichende Grundkompetenzen verfü-
lichen Weiterbildung mindestens zwölf Mo- gen, um erfolgreich an einer beruflichen Weiter-
nate in einem Versicherungspflichtverhältnis bildung teilzunehmen, die zu einem Abschluss
gestanden hat oder in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach
bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften
2. unmittelbar vor der Aufnahme der Tätigkeit
eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei
oder der Beschäftigung oder dem Beginn
Jahren festgelegt ist, und
der Elternzeit oder der beruflichen Weiterbil-
dung Anspruch auf eine Entgeltersatzleis- 3. nach einer Teilnahme an der Maßnahme zum
tung nach diesem Buch hatte Erwerb von Grundkompetenzen der erfolgrei-
che Abschluss einer beruflichen Weiterbildung
und weder versicherungspflichtig (§§ 25, 26)
nach Nummer 2 erwartet werden kann.“
noch versicherungsfrei (§§ 27, 28) ist; eine
geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) 7. § 101 wird wie folgt geändert:
schließt die Versicherungspflicht nicht aus. Die a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Begründung eines Versicherungspflichtverhält-
nisses auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Num- aa) In Nummer 2 wird das Komma durch das
mer 2 ist ausgeschlossen, wenn die antragstel- Wort „und“ ersetzt.
lende Person bereits versicherungspflichtig bb) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 war, die zu einen Punkt ersetzt.
dieser Versicherungspflicht führende Tätigkeit
cc) Nummer 4 wird aufgehoben.
zweimal unterbrochen hat und in den Unterbre-
chungszeiten einen Anspruch auf Arbeitslosen- b) Absatz 7 wird aufgehoben.
geld geltend gemacht hat. Die Begründung c) Absatz 8 wird Absatz 7 und wie folgt gefasst:
eines Versicherungspflichtverhältnisses auf An-
„(7) Die weiteren Vorschriften über das Kurz-
trag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist aus-
arbeitergeld sind mit Ausnahme der Anzeige
geschlossen, soweit für dasselbe Kind bereits
des Arbeitsausfalls nach § 99 anzuwenden.“
eine andere Person nach § 26 Absatz 2a ver-
sicherungspflichtig ist.“ 8. § 111 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 9 wird aufgehoben.
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Auf- b) Absatz 10 wird Absatz 9.
nahme der Tätigkeit oder Beschäftigung“
9. Nach § 111 wird folgender § 111a eingefügt:
die Wörter „oder dem Beginn der Elternzeit
oder beruflichen Weiterbildung“ eingefügt. „§ 111a
bb) Folgender Satz wird angefügt: Förderung der beruflichen
„Kann ein Versicherungspflichtverhältnis auf Weiterbildung bei Transferkurzarbeitergeld
Antrag allein deshalb nicht begründet wer- (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die
den, weil dies wegen einer vorrangigen Ver- einen Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld nach
sicherungspflicht (§§ 25, 26) oder Versiche- § 111 haben, können bei Teilnahme an Maßnah-
rungsfreiheit (§§ 27, 28) ausgeschlossen ist, men der beruflichen Weiterbildung durch die Über-
muss der Antrag abweichend von Satz 1 nahme der Weiterbildungskosten nach § 83 geför-
spätestens innerhalb von drei Monaten nach dert werden, wenn
1712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016
1. ihnen im Sinne des § 81 Absatz 2 ein Berufs- 1. Maßnahmen, die zum Erwerb von Grundkom-
abschluss fehlt oder sie bei Beginn der Teil- petenzen nach § 81 Absatz 3a führen,
nahme das 45. Lebensjahr vollendet haben, 2. Maßnahmen, die zum Erwerb von Grundkom-
2. die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teil- petenzen nach § 81 Absatz 3a und zum Erwerb
nahme beraten hat, eines Abschlusses in einem Ausbildungsberuf
3. der Träger der Maßnahme und die Maßnahme führen, für den nach bundes- oder landesrecht-
für die Förderung zugelassen sind, lichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von
mindestens zwei Jahren festgelegt ist, oder
4. die Maßnahme während des Bezugs von
Transferkurzarbeitergeld endet und 3. Maßnahmen, die eine Weiterbildung in einem
Betrieb, die auf den Erwerb eines Berufsab-
5. der Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der
schlusses im Sinne des § 81 Absatz 2 Num-
Lehrgangskosten trägt.
mer 2 erster Halbsatz gerichtet ist, begleitend
Die Grundsätze für die berufliche Weiterbildung unterstützen.
nach § 81 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 bis 4
Für Maßnahmen nach Nummer 2 gilt § 180 Ab-
gelten entsprechend.
satz 4 entsprechend. § 176 Absatz 2 Satz 2 findet
(2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die keine Anwendung.
einen Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld nach
§ 111 haben und denen im Sinne des § 81 (3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die
Absatz 2 ein Berufsabschluss fehlt, können bei an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiter-
Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiter- bildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in
bildung, die zu einem Abschluss in einem Aus- einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bun-
bildungsberuf führen, nach § 81 gefördert werden, des- oder landesrechtlichen Vorschriften eine
wenn der Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren
Lehrgangskosten während des Bezugs von Trans- festgelegt ist, erhalten folgende Prämien, wenn
ferkurzarbeitergeld trägt. Ein Anspruch auf Ar- die Maßnahme vor Ablauf des 31. Dezember 2020
beitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach beginnt:
§ 144 ruht während der Zeit, für die ein Anspruch 1. nach Bestehen einer in diesen Vorschriften ge-
auf Transferkurzarbeitergeld zuerkannt ist. regelten Zwischenprüfung eine Prämie von
(3) Wenn ein Insolvenzereignis im Sinne des 1 000 Euro und
§ 165 Absatz 1 Satz 2 vorliegt, kann die Agentur 2. nach Bestehen der Abschlussprüfung eine Prä-
für Arbeit abweichend von Absatz 1 Satz 1 Num- mie von 1 500 Euro.“
mer 5 oder Absatz 2 Satz 1 eine niedrigere Betei-
12. § 134 wird aufgehoben.
ligung des Arbeitgebers an den Lehrgangskosten
festlegen.“ 12a. § 135 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
10. Dem § 116 wird folgender Absatz 6 angefügt: 13. In § 142 Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil nach
Nummer 2 die Angabe „31. Dezember 2016“
„(6) Ein Gründungszuschuss kann auch geleis-
durch die Angabe „31. Juli 2018“ ersetzt.
tet werden, wenn der behinderte Mensch einen
Anspruch von weniger als 150 Tagen oder keinen 14. Dem § 148 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.“ „(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2
10a. Die Überschrift des Achten Abschnitts des Dritten und 7 entfällt die Minderung für Tage, für die der
Kapitels wird wie folgt gefasst: Bundesagentur das nach den §§ 145, 157 Ab-
„Achter Abschnitt satz 3 oder nach § 158 Absatz 4 geleistete
Arbeitslosengeld einschließlich der darauf ent-
Befristete Leistungen und innovative Ansätze“. fallenden Beiträge zur Kranken-, Renten- und
11. § 131a wird wie folgt gefasst: Pflegeversicherung erstattet oder ersetzt wurde;
„§ 131a Bruchteile von Tagen sind auf volle Tage aufzurun-
den.“
Sonderregelungen
zur beruflichen Weiterbildung 15. § 151 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kön- a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
nen bei beruflicher Weiterbildung, auch wenn die Komma ersetzt.
Voraussetzungen des § 82 Satz 1 Nummer 1 und 2 b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
nicht vorliegen, durch Übernahme der Weiterbil-
dungskosten nach § 82 gefördert werden, wenn „3. für Zeiten einer Berufsausbildung, die im
Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages
1. der Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der nach dem Berufsbildungsgesetz in einer
Lehrgangskosten trägt und außerbetrieblichen Einrichtung durchgeführt
2. die Maßnahme vor Ablauf des 31. Dezember wurde (§ 25 Absatz 1 Satz 2), die erzielte
2020 beginnt. Ausbildungsvergütung; wurde eine Ausbil-
(2) Abweichend von § 81 Absatz 4 kann die dungsvergütung nicht erzielt, der Betrag,
Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergabe- der nach § 123 Absatz 1 Nummer 1 letzter
rechts Träger mit der Durchführung von folgenden Teilsatz als Bedarf zugrunde zu legen ist.“
Maßnahmen beauftragen, wenn die Maßnahmen 16. In § 158 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 wird das Wort
vor Ablauf des 31. Dezember 2020 beginnen: „Abschluss“ durch das Wort „Ausschluss“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016 1713
17. § 180 wird wie folgt geändert: „§ 444a
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Gesetz
aa) In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort zur Stärkung der beruflichen
„vermittelt“ die Wörter „oder die Weiter- Weiterbildung und des Versicherungs-
bildung in einem Betrieb, die zu einem schutzes in der Arbeitslosenversicherung
solchen Abschluss führt, unterstützend (1) § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 in
begleitet“ eingefügt. der Fassung vom 1. August 2016 gilt mit der Maß-
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Umfang“ gabe, dass ein Antrag unberührt von § 28a Ab-
die Wörter „Grundkompetenzen vermitteln satz 3 innerhalb von drei Monaten nach dem
und“ eingefügt. 31. Juli 2016 gestellt werden kann.
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Der Anspruch auf Zahlung einer Weiterbil-
dungsprämie nach § 131a Absatz 3 gilt für Arbeit-
„Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt nicht für Maßnah- nehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einer nach
men, die § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teil-
1. auf den nachträglichen Erwerb des Haupt- nehmen, die nach dem 31. Juli 2016 beginnt.
schulabschlusses vorbereiten,
(3) § 151 Absatz 3 Nummer 3 in der Fassung
2. Grundkompetenzen vermitteln, die für den vom 1. August 2016 ist nur für Ansprüche auf
Erwerb eines Abschlusses in einem aner- Arbeitslosengeld anzuwenden, die nach dem
kannten Ausbildungsberuf erforderlich sind, 31. Juli 2016 entstanden sind.“
oder
3. die Weiterbildung in einem Betrieb, die zum Artikel 2
Erwerb eines solchen Abschlusses führt, un-
Änderung des
terstützend begleiten.“
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
18. In § 313a wird jeweils die Angabe „§§ 312
§ 16 Absatz 3 Satz 2 des Zweiten Buches Sozial-
und 313“ durch die Angabe „§§ 312 oder 313“
gesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in
ersetzt.
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011
19. § 335 wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974) geändert
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
worden ist, wird aufgehoben.
„Arbeitslosengeld“ die Wörter „oder Unter-
haltsgeld“ gestrichen.
Artikel 2a
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Änderung des
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Arbeits-
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
losengeld“ die Wörter „oder Unterhalts-
geld“ gestrichen. Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
bb) In Satz 2 wird die Angabe „(§ 125 Abs. 3)“ Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
durch die Angabe „(§ 145 Absatz 3)“ ersetzt 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
und werden die Wörter „sowie im Falle des durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Mai 2016 (BGBl. I
Übergangs von Ansprüchen der oder des S. 1254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Arbeitslosen auf den Bund (§ 203)“ gestri- 1. Dem § 71 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
chen.
„Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Verände-
c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Arbeits- rungsrate nach Satz 1 werden für die Jahre 2017 und
losengeld“ die Wörter „oder Unterhaltsgeld“ 2018 die Mitglieder nicht berücksichtigt, die nach
gestrichen. § 5 Absatz 1 Nummer 2a in der am 31. Dezember
20. § 345b Satz 1 wird wie folgt geändert: 2015 geltenden Fassung vorrangig familienversichert
gewesen wären.“
a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt. 2. In § 232a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die An-
gabe „0,2060fache“ durch die Angabe „0,2155fache“
b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
ersetzt.
„3. in Fällen des § 28a Absatz 1 Nummer 4 und 5
ein Arbeitsentgelt in Höhe von 50 Prozent Artikel 2b
der monatlichen Bezugsgröße.“
Änderung des
21. § 351 Absatz 2 wird wie folgt geändert: Elften Buches Sozialgesetzbuch
a) Nummer 2 wird aufgehoben.
In § 57 Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozial-
b) Nummer 3 wird Nummer 2. gesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015),
22. § 417 wird aufgehoben.
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. De-
23. Nach § 444 wird folgender § 444a eingefügt: zember 2015 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist,
1714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016
wird die Angabe „0,2172fache“ durch die Angabe Artikel 4
„0,2266fache“ ersetzt. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 3 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am 1. August 2016 in Kraft.
Änderung des
Altersteilzeitgesetzes (2) Die Artikel 2a Nummer 2 und Artikel 2b treten am
§ 15 des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 1. Januar 2017 in Kraft.
(BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset- (3) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Gleich-
zes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2082) geändert zeitig tritt die Mindestnettobetrags-Verordnung vom
worden ist, wird aufgehoben. 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3040) außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Juli 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016 1715
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Einziehung
der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen
(5. DarlehensVÄndV)
Vom 11. Juli 2016
Auf Grund des § 18 Absatz 6 des Bundesausbil- 2. 2 Euro Mahnkosten.
dungsförderungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 (2) Die Rechtsfolgen nach Absatz 1 treten unab-
Nummer 12 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Dezem- hängig davon ein, ob dem Darlehensnehmer ein Be-
ber 2014 (BGBl. I S. 2475) geändert worden ist, verord- scheid nach § 10 zugegangen ist. Abweichend von
net das Bundesministerium für Bildung und Forschung: Satz 1 treten die Rechtsfolgen nicht ein, solange der
Bescheid dem Darlehensnehmer aus von ihm nicht
Artikel 1 zu vertretenden Gründen nicht zugegangen ist.“
Änderung der 5. § 12 wird wie folgt geändert:
Verordnung über die
Einziehung der nach dem Bundes- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Die Verordnung über die Einziehung der nach dem aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Dar- „ 1. jede Änderung der Wohnanschrift
lehen in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Ok- und des Familiennamens,“.
tober 1983 (BGBl. I S. 1340), die zuletzt durch Artikel 4
bbb) In dem Satzteil nach der Aufzählung
des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475)
werden nach dem Wort „schriftlich“ die
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
1. § 1 wird wie folgt geändert:
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 8 Abs. 3
b) Die Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 1 bis 3. Nr. 1“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 Nummer 2“
c) In Absatz 1 werden die Wörter „nach diesem Ge- ersetzt.
setz“ durch die Wörter „nach dem Bundesaus- 6. In § 13 Absatz 2 wird die Angabe „§ 8 Abs. 3 Nr. 1
bildungsförderungsgesetz“ ersetzt. und § 12 Abs. 2“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 1
2. § 4 wird aufgehoben. Nummer 2 und § 12 Absatz 2“ ersetzt.
3. § 6 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 7. § 14 wird wie folgt gefasst:
„Soweit vorzeitig zurückgezahlte Beträge nicht zur „§ 14
Ablösung der vollen Restschuld ausreichen, werden Ordnungswidrigkeiten
sie auf die zuletzt fällig werdenden Rückzahlungs-
raten angerechnet.“ Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1 Num-
mer 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
4. § 8 wird wie folgt gefasst: handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
„§ 8 § 12 Absatz 1 Nummer 4 eine Mitteilung nicht, nicht
Zahlungsrückstand richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-
nen Weise oder nicht rechtzeitig macht.“
(1) Nach dem Zahlungstermin werden gesondert
erhoben: 8. § 15 wird aufgehoben.
1. Zinsen nach § 18 Absatz 2 des Gesetzes ab dem Artikel 2
auf den Zahlungstermin folgenden Monat, wobei
einem Kalendermonat 30 Tage zugrunde zu legen Inkrafttreten
sind, Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.
Bonn, den 11. Juli 2016
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Johanna Wanka
1716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug1
Vom 13. Juli 2016
Auf Grund des § 8 Absatz 1 des Produktsicherheits- 2. § 6 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2078, „§ 3 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 und § 4 Absatz 3
2179; 2012 I S. 131), der durch Artikel 435 Nummer 1 und 4 sind für den Einführer entsprechend anzuwen-
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) den.“
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem 3. § 10 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bun- „Spielzeug, das unter Verwendung des Stoffes Blei
desministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem hergestellt wurde, darf nur auf dem Markt bereit-
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und gestellt werden, wenn infolge des Umgangs mit
Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr Spielzeug täglich höchstens 0,7 µg dieses Stoffes
und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium biologisch verfügbar sind. Unter Bioverfügbarkeit
der Verteidigung nach Anhörung des Ausschusses für im Sinne des Satzes 1 ist das lösliche Extrakt zu
Produktsicherheit: verstehen, das von toxikologischer Bedeutung ist.“
4. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-
Änderung der fügt:
Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug „3. entgegen § 4 Absatz 3 eine Gebrauchsan-
leitung oder eine Sicherheitsinformation nicht,
Die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-
vom 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1350, 1470), die zuletzt geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2015 zur Verfügung stellt,“.
(BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: b) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Num-
mern 4 bis 6.
1. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Artikel 2
„(3) Die Hersteller müssen beim Inverkehrbringen
eines Spielzeugs die Gebrauchsanleitung und die Inkrafttreten
Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache zur Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Verfügung stellen.“ in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 13. Juli 2016
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die
Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015/2117 (ABl. L 306 vom 24.11.2015, S. 23)
geändert worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016 1717
Erste Verordnung
zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
Vom 15. Juli 2016
Auf Grund nisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften
– des § 4 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buch- für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl.
stabe d Doppelbuchstabe bb, des § 4a Absatz 4, des L 299 vom 16.11.2007, S. 1)“ durch die Wörter
§ 5 Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 3, des § 5a „Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a bis h und j bis w
Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, und des der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Euro-
§ 7 Absatz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes vom päischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezem-
20. April 2013 (BGBl. I S. 917), von denen § 4 ber 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation
Absatz 1, § 5 Absatz 2 und § 7 Absatz 1 durch für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Auf-
Artikel 396 der Verordnung vom 31. August 2015 hebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72,
(BGBl. I S. 1474) geändert und § 5a Absatz 1 durch (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG)
Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671)“
S. 52) und § 4a sowie § 5a Absatz 3 durch Artikel 1 ersetzt.
des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1612) ein- 3. Nach Abschnitt 3 wird der folgende Abschnitt 3a
gefügt worden sind, im Einvernehmen mit dem Bun- eingefügt:
desministerium für Wirtschaft und Energie,
„Abschnitt 3a
– des § 8 Absatz 3 und des § 9 Absatz 1 Nummer 2
Allgemeinverbindlichkeit
des Agrarmarktstrukturgesetzes vom 20. April 2013
(BGBl. I S. 917)
§ 13a
verordnet das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft: Antragsberechtigung
Soweit nach dieser Verordnung für einen Erzeug-
Artikel 1 nisbereich die Möglichkeit eröffnet ist, Vorschriften
Änderung der einer Agrarorganisation für allgemeinverbindlich zu
Agrarmarktstrukturverordnung erklären, ist antragsberechtigt im Sinne des § 4a
Absatz 3 Nummer 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes
Die Agrarmarktstrukturverordnung vom 15. Novem- eine anerkannte Agrarorganisation, die nach Maß-
ber 2013 (BGBl. I S. 3998), die durch Artikel 6 der Ver- gabe des Artikels 164 Absatz 1 in Verbindung mit
ordnung vom 18. Juni 2014 (BGBl. I S. 798) geändert Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
worden ist, wird wie folgt geändert: repräsentativ für die Erzeugung, Vermarktung oder
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Verarbeitung eines Erzeugnisses in einem räum-
a) Nach der Angabe zu § 13 werden folgende Anga- lichen Bereich ist.
ben eingefügt:
§ 13b
„Abschnitt 3a
Antragsverfahren und Anhörung
Allgemeinverbindlichkeit
(1) Der Antrag der anerkannten Agrarorganisation
§ 13a Antragsberechtigung
muss enthalten:
§ 13b Antragsverfahren und Anhörung 1. die Bezeichnung des Erzeugnisbereichs, für den
§ 13c Vorzeitige Aufhebung“. der Antrag gestellt wird,
b) Nach der Angabe zu § 15 werden folgende Anga- 2. den Wortlaut der Vorschrift, die für allgemein-
ben eingefügt: verbindlich erklärt werden soll,
3. die Angabe, auf welches der in Artikel 164 Ab-
„§ 15a Vereinbarungen und Beschlüsse über die
Planung der Erzeugung satz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ge-
nannten Ziele die Vorschrift gerichtet ist,
§ 15b Allgemeinverbindlichkeit“.
4. den räumlichen Bereich, auf den sich der Antrag
c) Nach der Angabe zu § 21 wird die folgende An- bezieht,
gabe eingefügt: 5. eine Angabe zur angestrebten Dauer der Allge-
„§ 21a Nicht anerkannte Erzeugerorganisationen“. meinverbindlichkeit,
2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 1 Absatz 1 6. Unterlagen zum Nachweis, dass die Vorausset-
Buchstabe a bis h und j bis t sowie Absatz 3 und 4 zungen des § 4a Absatz 2 des Agrarmarktstruk-
der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates turgesetzes sowie des § 13a erfüllt sind,
vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Orga- 7. eine ausführliche Begründung des Antrags.
1718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016
(2) Das Bundesministerium hat den vollständigen tenden Fassung, auch in Verbindung mit Artikel 1 der
Antrag einschließlich der in Absatz 1 Nummer 6 ge- Delegierten Verordnung (EU) 2016/558 der Kommis-
nannten Unterlagen im Bundesanzeiger bekannt zu sion vom 11. April 2016 zur Genehmigung von
geben und jedem Betroffenen Gelegenheit zur Vereinbarungen und Beschlüssen von Genossen-
schriftlichen Stellungnahme binnen einer in der Be- schaften und anderen Formen von Erzeugerorga-
kanntmachung festgesetzten angemessenen Frist nisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
zu geben. Ferner hat das Bundesministerium die be- über die Planung der Erzeugung (ABl. L 96 vom
troffenen Länder und Verbände frühzeitig anzuhören. 12.4.2016, S. 18) in ihrer jeweils geltenden Fassung,
(3) Liegt der räumliche Bereich, für den die Allge- genannten Mitteilungen sind unverzüglich gegen-
meinverbindlichkeit gelten soll, nur innerhalb eines über der Bundesanstalt vorzunehmen.
Landes, gilt Absatz 2 für die Landesregierung oder (2) Die in Absatz 1 genannten Mitteilungen sind
die oberste Landesbehörde, der die Befugnis zum durch die gesetzlich oder auf Grund eines Gesetzes
Erlass der Rechtsverordnung nach § 4a Absatz 6 zur Vertretung berufene Person der jeweiligen Orga-
Satz 2 des Agrarmarktstrukturgesetzes übertragen nisation und unter Beifügung einer Ablichtung der
wurde, entsprechend. jeweiligen Vereinbarung oder des jeweiligen Be-
schlusses abzugeben. Personen im Sinne des Sat-
§ 13c zes 1 können sich durch andere Personen vertreten
Vorzeitige Aufhebung lassen, soweit die Bevollmächtigung mit der ersten
Mitteilung schriftlich oder elektronisch übermittelt
(1) Die Agrarorganisation hat dem Bundesminis- wird.
terium oder im Falle des § 13b Absatz 3 der danach
zuständigen Behörde des Landes unverzüglich jede (3) Die Bundesanstalt kann für die in Absatz 1 ge-
für die Erfüllung der Anordnungsvoraussetzungen nannten Mitteilungen Muster bekannt geben oder
nach § 4a Absatz 1 und 2 des Agrarmarktstruktur- Vordrucke oder Formulare, auch elektronisch, bereit-
gesetzes maßgebliche Änderung schriftlich oder halten. Soweit die Bundesanstalt Muster bekannt
elektronisch mitzuteilen. gibt oder Vordrucke oder Formulare bereithält, sind
diese zu verwenden.
(2) Die auf Grund des § 4a Absatz 1, auch in Ver-
bindung mit Absatz 6, des Agrarmarktstrukturgeset- (4) Die Bundesanstalt überprüft die übermittelten
zes erlassene Rechtsverordnung ist aufzuheben, Vereinbarungen und Beschlüsse, ob diese das ord-
wenn nungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes
1. die Vorschrift, deren Allgemeinverbindlichkeit an- nicht untergraben und darauf abzielen, den Milch-
geordnet ist, geändert wurde, außer Kraft getre- sektor zu stabilisieren. Die Bundesanstalt unterrich-
ten ist oder sich anderweitig erledigt hat, tet den Mitteilenden darüber, wenn diese Anforde-
rungen durch die Vereinbarung oder den Beschluss
2. die Voraussetzungen des § 13a nicht mehr vorlie- nicht eingehalten werden. Der Mitteilende ist ver-
gen oder pflichtet, unverzüglich sicherzustellen, dass die An-
3. die Erfassung der Nichtmitglieder nach überwie- forderungen eingehalten werden, insbesondere,
gender Wahrscheinlichkeit nicht mehr erforderlich dass die Vereinbarung oder der Beschluss unver-
ist, um negative Folgen für den betreffenden Er- züglich entsprechend geändert wird. Für die geän-
zeugnisbereich zu vermindern. derte Vereinbarung oder den geänderten Beschluss
Eine Aufhebung nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 darf gelten Absatz 1 und Satz 1 und 2 entsprechend.
nur nach Anhörung der Betroffenen erfolgen.“
§ 15b
4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Arti- Allgemeinverbindlichkeit
kels 126c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“ Der Abschnitt 3a ist für den Erzeugnisbereich
durch die Wörter „des Artikels 149 der Verord- Milch und Milcherzeugnisse anzuwenden.“
nung (EU) Nr. 1308/2013“ ersetzt.
6. § 16 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 werden jeweils
die Wörter „des Artikels 126c“ durch die Wörter a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Artikel 126c“
„des Artikels 149“ sowie die Angabe „(EG) Nr. durch die Angabe „Artikel 149“ und die Angabe
1234/2007“ durch die Angabe „(EU) Nr. 1308/2013“ „(EG) Nr. 1234/2007“ durch die Angabe „(EU)
ersetzt. Nr. 1308/2013“ ersetzt.
5. Nach § 15 werden die folgenden §§ 15a und 15b b) In Absatz 2 werden die Wörter „des Artikels 126c“
eingefügt: durch die Wörter „des Artikels 149“ und die
„§ 15a Angabe „(EG) Nr. 1234/2007“ durch die Angabe
„(EU) Nr. 1308/2013“ ersetzt.
Vereinbarungen und Beschlüsse
über die Planung der Erzeugung 7. Nach § 21 wird der folgende § 21a eingefügt:
(1) Die in Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Durch- „§ 21a
führungsverordnung (EU) 2016/559 der Kommission
Nicht anerkannte Erzeugerorganisationen
vom 11. April 2016 zur Genehmigung von Verein-
barungen und Beschlüssen über die Planung der Soweit das Unionsrecht nicht anerkannte Erzeu-
Erzeugung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse gerorganisationen erfasst, gelten die §§ 18 und 20
(ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 20) in ihrer jeweils gel- entsprechend.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016 1719
8. § 22 wird wie folgt geändert: (EU) 2016/558 der Kommission vom 11. April
a) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 4 2016 zur Genehmigung von Vereinbarungen und
Absatz 3 Satz 1 oder § 5 Absatz 3 Satz 2, auch Beschlüssen von Genossenschaften und anderen
in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Satz 3,“ durch Formen von Erzeugerorganisationen im Sektor
die Wörter „§ 4 Absatz 3 Satz 1, § 5 Absatz 3 Milch und Milcherzeugnisse über die Planung
Satz 2, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3 der Erzeugung (ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 18),
Satz 4, oder § 13c Absatz 1“ ersetzt. eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig oder nicht rechtzeitig macht.“
b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 ange-
fügt: 9. Der Anlage Abschnitt II wird folgende Nummer 4 an-
gefügt:
„(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1
Nummer 3 des Agrarmarktstrukturgesetzes han- „4. Den Erzeugnisbereich Kartoffeln bilden folgende
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Erzeugnisse:
Artikel 4 Absatz 1 oder 2 der Durchführungs- KN-Code 0701: Kartoffeln, frisch oder gekühlt.“
verordnung (EU) 2016/559 der Kommission vom
11. April 2016 zur Genehmigung von Verein- Artikel 2
barungen und Beschlüssen über die Planung der
Erzeugung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse Inkrafttreten
(ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 20), auch in Verbin- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
dung mit Artikel 1 der Delegierten Verordnung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. Juli 2016
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
1720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungs-
zeugnissen der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen
über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen
Vom 18. Juli 2016
Auf Grund des § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch
Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach
Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
Artikel 1
Die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der staatlich
anerkannten Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen über das Bestehen der
Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 19. Juli 2007
(BGBl. I S. 1481), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni 2012 (BGBl. I
S. 1384) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe „2016“ durch die Angabe „2026“ ersetzt.
2. In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „2016“ durch die Angabe „2026“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. Juli 2016
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Machnig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016 1721
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von
Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule – Handwerksberufe – an der
Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den
Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
Vom 18. Juli 2016
Auf Grund des § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch
Artikel 436 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, und auf Grund des § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung,
der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und For-
schung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufs-
bildung:
Artikel 1
In § 1 Satz 1 und in § 3 Absatz 1 der Verordnung zur Gleichstellung von
Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule – Handwerksberufe – an der Berufs-
bildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeug-
nissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungs-
berufen vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1489), die durch Artikel 1 der Verordnung
vom 20. Juni 2012 (BGBl. I S. 1388) geändert worden ist, wird jeweils die An-
gabe „2016“ durch die Angabe „2026“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. Juli 2016
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Machnig
1722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016
Dritte Verordnung
zur Änderung steuerlicher Verordnungen*
Vom 18. Juli 2016
Es verordnen Artikel 5 Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverord-
nung
– die Bundesregierung auf Grund des § 139d Num-
Artikel 6 Weitere Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeits-
mer 1 bis 4 der Abgabenordnung, von denen § 139d verordnung
durch Artikel 8 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. De- Artikel 7 Änderung der Steueridentifikationsnummerverord-
zember 2003 (BGBl. I S. 2645; 2004 I S. 591) ein- nung
gefügt sowie § 139d Nummer 4 durch Artikel 10 Artikel 8 Änderung der Steuer-Auskunftsverordnung
Nummer 11 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 Artikel 9 Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
(BGBl. I S. 2878) geändert worden ist, des § 10 Artikel 10 Änderung der Altersvorsorge-Produktinformations-
Absatz 5, § 45e Satz 1, § 51 Absatz 1 Nummer 1 blattverordnung
Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes in der Artikel 11 Inkrafttreten
Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009
(BGBl. I S. 3366, 3862); Artikel 1
– das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des Änderung der
§ 21 Absatz 1 Satz 2, § 89 Absatz 2 Satz 4, § 180 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Absatz 2 der Abgabenordnung, von denen § 21
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in
Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 9 des Gesetzes vom
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000
16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) geändert und § 89
(BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
Absatz 2 durch Artikel 18 Nummer 1 Buchstabe b
zes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden
des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I
ist, wird wie folgt geändert:
S. 2098) eingefügt worden ist, des Artikels 97 § 5
Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord- 1. § 30 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
nung, der durch Artikel 9 Nummer 1 des Gesetzes „Eine Nachversteuerung ist durchzuführen, wenn die
vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645; 2004 I Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug
S. 591) eingefügt sowie durch Artikel 11 Nummer 2 von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 2
Buchstabe c des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 Satz 2 des Gesetzes in der am 31. Dezember 2004
(BGBl. I S. 2878) geändert worden ist, sowie, nach geltenden Fassung nicht erfüllt sind.“
Anhörung der Bundessteuerberaterkammer, auf Grund
2. § 68 wird wie folgt geändert:
des § 64 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes, der
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 53 des Gesetzes vom a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist, „Er muss den Holznutzungen entsprechen, die
des § 6 Absatz 4 Satz 2, § 18 Absatz 6 des Umsatz- unter Berücksichtigung der vollen Ertragsfähig-
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung keit des Waldes in Kubikmetern im Festmaß
vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), und im Ein- (Erntefestmeter Derbholz ohne Rinde) nachhaltig
vernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit erzielbar sind.“
und Soziales und dem Bundesministerium der Justiz
b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Nutzungssatz-
und für Verbraucherschutz auf Grund des § 6 Ab-
feststellung“ durch das Wort „Nutzungssatzfest-
satz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsge-
setzung“ ersetzt.
setzes, der zuletzt durch Artikel 450 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert 3. In § 84 Absatz 1 wird die Angabe „Veranlagungszeit-
worden ist: raum 2012“ durch die Angabe „Veranlagungszeit-
Inhaltsübersicht
raum 2016“ ersetzt.
Artikel 1 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsver- Artikel 2
ordnung
Artikel 2 Änderung der Zinsinformationsverordnung Änderung der
Artikel 3 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverord- Zinsinformationsverordnung
nung Die Zinsinformationsverordnung vom 26. Januar
Artikel 4 Änderung der Verordnung über die gesonderte 2004 (BGBl. I S. 128; 2005 I S. 1695), die zuletzt durch
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach Artikel 1 der Verordnung vom 5. November 2007
§ 180 Abs. 2 der Abgabenordnung
(BGBl. I S. 2562) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
* Artikel 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie
2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 wie
von Zinserträgen (ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 38, L 103 vom folgt gefasst:
22.4.2005, S. 41), die durch die Richtlinie (EU) 2015/2060 (ABl.
L 301 vom 18.11.2015, S. 1) aufgehoben worden ist. „§ 17 Anwendungsbestimmungen“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016 1723
2. § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 9
„§ 17 Feststellungsgegenstand
bei Einsatz von Versicherungen auf den
Anwendungsbestimmungen Erlebens- oder Todesfall zu Finanzierungszwecken
(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 gilt diese Das für die Besteuerung des Einkommens des
Verordnung nur für Zinszahlungen, die bis zum Versicherungsnehmers zuständige Finanzamt stellt
31. Dezember 2015 zugeflossen sind. die Steuerpflicht der außerrechnungsmäßigen und
(2) Der Abschnitt 3 dieser Verordnung gilt auch rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen
für die im Jahr 2016 zu erhebende Quellensteuer. zu Versicherungen auf den Erlebens- oder den
Todesfall enthaltenen Sparanteilen (§ 20 Absatz 1
(3) § 16a gilt für Zinszahlungen, die nach dem Nummer 6 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Num-
31. Dezember 2015 bis zu dem Zeitpunkt zufließen, mer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd
zu dem eine Änderung, eine Suspendierung oder des Einkommensteuergesetzes in der am 31. Dezem-
eine Beendigung der Anwendung der Abkommen, ber 2004 geltenden Fassung) gesondert fest, wenn
die mit den in § 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ge-
1. die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen
nannten Staaten oder abhängigen oder assoziierten
während deren Dauer im Erlebensfall der Tilgung
Gebieten jeweils geschlossen wurden, in Kraft getre-
oder Sicherung eines Darlehens dienen, dessen
ten ist. Dies gilt auch für Curacao und Sint Maarten.“
Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder
Werbungskosten sind und
Artikel 3
2. nicht die Voraussetzungen für den Sonderausga-
Änderung der benabzug nach § 10 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung oder Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes
in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung
Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der
erfüllt sind oder soweit bei Versicherungsbei-
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005
trägen Zinsen in Veranlagungszeiträumen gutge-
(BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 21 Absatz 2
schrieben werden, in denen die Beiträge nach
des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679)
§ 10 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe c des Einkom-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
mensteuergesetzes in der am 31. Dezember 2004
1. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wer- geltenden Fassung nicht abgezogen werden
den in den Doppelbuchstaben aa, ff und gg jeweils können.
die Wörter „Ausstellers des Belegs“ durch die
Versicherungen im Sinne des Satzes 1 sind solche,
Wörter „mit der Beförderung beauftragten Unter-
deren Versicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2005
nehmers“ ersetzt.
abgeschlossen worden ist.“
2. § 48 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: 3. Dem § 11 wird folgender Satz angefügt:
„(4) Die festgesetzte Sondervorauszahlung ist bei „§ 1 Absatz 1 Satz 2 in der am 23. Juli 2016 gelten-
der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten den Fassung ist erstmals auf Feststellungszeiträume
Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeit- anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 be-
raums zu berücksichtigen, für den die Fristverlänge- ginnen; für Feststellungszeiträume, die vor dem
rung gilt. Ein danach verbleibender Erstattungsan- 1. Januar 2016 geendet haben, ist § 1 Absatz 1
spruch ist mit Ansprüchen aus dem Steuerschuld- Satz 2 in der am 22. Juli 2016 geltenden Fassung
verhältnis aufzurechnen (§ 226 der Abgabenord- weiterhin anzuwenden.“
nung), im Übrigen zu erstatten.“
Artikel 5
Artikel 4
Änderung der
Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung
Verordnung über die gesonderte
§ 1 Absatz 1 Nummer 20 der Umsatzsteuerzustän-
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
digkeitsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung
S. 3794, 3814), die zuletzt durch Artikel 7 der Verord-
Die Verordnung über die gesonderte Feststellung nung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2392) geän-
von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der dert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I „20. für in der Republik Polen ansässige Unternehmer
S. 2663), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) geändert worden a) das Finanzamt Hameln, wenn der Nachname
ist, wird wie folgt geändert: oder der Firmenname des Unternehmers mit
den Buchstaben A bis G beginnt;
1. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
b) das Finanzamt Oranienburg, wenn der Nach-
„Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend bei Wohneigen- name oder der Firmenname des Unternehmers
tum, das nicht der Einkunftserzielung dient, und bei mit den Anfangsbuchstaben H bis M beginnt;
Mietwohngebäuden, wenn die Feststellung für die
Besteuerung von Bedeutung ist.“ c) das Finanzamt Cottbus, wenn der Nachname
oder der Firmenname des Unternehmers mit
2. § 9 wird wie folgt gefasst: den Anfangsbuchstaben N bis Ż beginnt;
1724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016
d) ungeachtet der Regelungen in den Buch- Absatz 2 der Zweiten Bundesmeldedaten-
staben a bis c das Finanzamt Cottbus für alle übermittlungsverordnung) in der im Bundes-
Unternehmer, auf die das Verfahren nach § 18 anzeiger bekannt gemachten jeweils gelten-
Absatz 4e des Umsatzsteuergesetzes anzu- den Fassung zu Grunde zu legen.“
wenden ist,“. bb) Satz 5 wird aufgehoben.
Artikel 6 3. § 3 wird aufgehoben.
Weitere Änderung der 4. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung „(1) Das Bundeszentralamt für Steuern unterrich-
§ 1 Absatz 1 Nummer 20 der Umsatzsteuerzustän- tet den Steuerpflichtigen unverzüglich über die ihm
digkeitsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I zugeteilte Identifikationsnummer und über die Da-
S. 3794, 3814), die zuletzt durch Artikel 5 dieser Verord- ten, die zu diesem Zeitpunkt beim Bundeszentralamt
nung geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: für Steuern zu seiner Identifikationsnummer nach
§ 139b Absatz 3 Nummer 3 bis 10, 12 und 14 der
„20. für in der Republik Polen ansässige Unternehmer
Abgabenordnung gespeichert sind.“
a) das Finanzamt Hameln, wenn der Nachname
oder der Firmenname des Unternehmers mit 5. § 7 wird aufgehoben.
den Buchstaben A bis G beginnt;
Artikel 8
b) das Finanzamt Oranienburg, wenn der Nach-
name oder der Firmenname des Unternehmers Änderung der
mit den Anfangsbuchstaben H bis Ł beginnt; Steuer-Auskunftsverordnung
c) das Finanzamt Cottbus, wenn der Nachname In § 1 Absatz 1 der Steuer-Auskunftsverordnung vom
oder der Firmenname des Unternehmers mit 30. November 2007 (BGBl. I S. 2783) wird der Satzteil
den Anfangsbuchstaben M bis R beginnt; vor Nummer 1 wie folgt gefasst:
d) das Finanzamt Nördlingen, wenn der Nach- „Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft
name oder der Firmenname des Unternehmers ist schriftlich oder elektronisch bei der nach § 89 Ab-
mit den Anfangsbuchstaben S bis Ż beginnt; satz 2 Satz 2 oder Satz 3 der Abgabenordnung zustän-
digen Finanzbehörde zu stellen. Der Antrag hat Folgen-
e) ungeachtet der Regelungen in den Buchstaben
des zu enthalten:“.
a bis d das Finanzamt Cottbus für alle Unter-
nehmer, auf die das Verfahren nach § 18 Ab-
Artikel 9
satz 4e des Umsatzsteuergesetzes anzuwen-
den ist,“. Änderung der
Steuerberatervergütungsverordnung
Artikel 7 Die Steuerberatervergütungsverordnung vom 17. De-
Änderung der zember 1981 (BGBl. I S. 1442), die zuletzt durch Arti-
Steueridentifikationsnummerverordnung kel 5 der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I
Die Steueridentifikationsnummerverordnung vom S. 2637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
28. November 2006 (BGBl. I S. 2726), die zuletzt durch 1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Artikel 2 Absatz 55 des Gesetzes vom 22. Dezember „(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen-
2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie ersatz) des Steuerberaters mit Sitz im Inland für
folgt geändert: seine im Inland selbständig ausgeübte Berufstätig-
1. § 1 wird wie folgt gefasst: keit (§ 33 des Steuerberatungsgesetzes) bemisst
„§ 1 sich nach dieser Verordnung. Dies gilt für die Höhe
der Vergütung nur, soweit nicht etwas anderes ver-
Aufbau der Identifikationsnummer
einbart wird.“
Die Identifikationsnummer nach § 139b der Ab-
2. § 3 wird wie folgt geändert:
gabenordnung besteht aus zehn Ziffern und einer
Prüfziffer als elfter Ziffer.“ a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
2. § 2 wird wie folgt geändert: „§ 3
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Auslagen“.
„(1) Für die Datenübermittlungen der Melde- b) Absatz 1 wird aufgehoben.
behörden an das Bundeszentralamt für Steuern
c) Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.
nach § 139b Absatz 6 Satz 1, 3, Absatz 7 Satz 1
und Absatz 8 der Abgabenordnung gelten die 3. § 4 wird wie folgt geändert:
§§ 2 und 9 der Zweiten Bundesmeldedatenüber- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
mittlungsverordnung.“
„(1) Aus einer Vereinbarung kann der Steuer-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: berater eine höhere als die gesetzliche Vergütung
aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst: nur fordern, wenn die Erklärung des Auftrag-
„Hierbei sind die Satzbeschreibung OSCI- gebers in Textform abgegeben ist. Ist das Schrift-
XMeld (§ 3 Absatz 1 der Zweiten Bundes- stück nicht vom Auftraggeber verfasst, muss
meldedatenübermittlungsverordnung) und das 1. das Schriftstück als Vergütungsvereinbarung
Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (§ 3 oder in vergleichbarer Weise bezeichnet sein,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016 1725
2. das Schriftstück von anderen Vereinbarungen aa) In Nummer 3 wird das Wort „Gegenstands-
mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich berechnung“ durch das Wort „Gegenstands-
abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht wertberechnung“ ersetzt.
enthalten sein. bb) In Nummer 12 wird das Wort „Erbschaft-
Art und Umfang des Auftrags nach Satz 2 sind zu steuergesetzes“ durch die Wörter „Erbschaft-
bezeichnen. Hat der Auftraggeber freiwillig und steuer- und Schenkungsteuergesetzes“ er-
ohne Vorbehalt geleistet, kann er das Geleistete setzt.
nicht deshalb zurückfordern, weil seine Erklärung cc) In Nummer 26 werden die Wörter „für die
den Vorschriften der Sätze 1 bis 3 nicht ent- Erstellung“ gestrichen.
spricht.“
b) In Absatz 2 wird das Wort „Erbschaftsteuerge-
b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt: setzes“ durch die Wörter „Erbschaftsteuer- und
„(3) In außergerichtlichen Angelegenheiten Schenkungsteuergesetzes“ ersetzt.
kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergü- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
tung unter den Formerfordernissen des Absat-
zes 1 vereinbart werden. Sie muss in einem an- aa) Die durch Artikel 15 Nummer 13 Buchstabe c
gemessenen Verhältnis zu der Leistung, der Ver- Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom
antwortung und dem Haftungsrisiko des Steuer- 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ange-
beraters stehen. fügten Nummern 11 und 12 werden aufge-
hoben.
(4) Der Steuerberater hat den Auftraggeber in
Textform darauf hinzuweisen, dass eine höhere bb) Die durch Artikel 5 Nummer 5 Buchstabe b
oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Doppelbuchstabe dd der Verordnung vom
Textform vereinbart werden kann.“ 11. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2637) an-
gefügten Nummern 11 und 12 werden die
4. § 21 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. Nummern 13 und 14.
5. § 24 wird wie folgt geändert: 6. In § 33 Absatz 7 werden die Wörter „das Führen“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: durch die Wörter „dem Führen“ ersetzt.
7. Die Anlage 4 Tabelle D Teil a (Landwirtschaftliche Tabelle – Betriebsfläche)
wird wie folgt gefasst:
„ Te i l a
( L a n d w i r t s c h a f t l i c h e Ta b e l l e – B e t r i e b s f l ä c h e )
Betriebsfläche bis … Hektar Volle Gebühr (10/10) Euro
40 311
45 333
50 354
55 374
60 394
65 412
70 428
75 444
80 459
85 473
90 485
95 496
100 506
110 531
120 555
130 579
140 602
150 625
160 647
170 668
180 689
1726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016
Betriebsfläche bis … Hektar Volle Gebühr (10/10) Euro
190 709
200 729
210 748
220 767
230 785
240 802
250 819
260 836
270 852
280 866
290 881
300 895
320 924
340 953
360 982
380 1 009
400 1 036
420 1 063
440 1 089
460 1 114
480 1 138
500 1 162
520 1 187
540 1 210
560 1 232
580 1 254
600 1 276
620 1 297
640 1 317
660 1 337
680 1 356
700 1 374
750 1 416
800 1 454
850 1 486
900 1 513
950 1 535
1 000 1 552
2 000 je ha 1,42 mehr
3 000 je ha 1,29 mehr
4 000 je ha 1,16 mehr
5 000 je ha 1,03 mehr
6 000 je ha 0,90 mehr
7 000 je ha 0,78 mehr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016 1727
Betriebsfläche bis … Hektar Volle Gebühr (10/10) Euro
8 000 je ha 0,64 mehr
9 000 je ha 0,51 mehr
10 000 je ha 0,38 mehr
11 000 je ha 0,25 mehr
12 000 je ha 0,13 mehr
ab 12 000 je ha 0,13 mehr“.
Artikel 10 Bei Altersvorsorgeverträgen ist zusätzlich eine ein-
Änderung der malig gezahlte Zulage von 154 Euro, die am 15. Mai
Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung nach dem Beitragsjahr gezahlt wird, anzunehmen.“
Die Altersvorsorge-Produktinformationsblattverord- Artikel 11
nung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1413) wird wie folgt
Inkrafttreten
geändert:
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der folgen-
1. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „§ 6 Absatz 3 der
den Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Preisangabenverordnung“ durch die Wörter „§ 6 Ab-
satz 4 der Preisangabenverordnung“ ersetzt. (2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in
Kraft.
2. Dem § 14 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
(3) Artikel 5 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
„Lässt der Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrag technischen und organisatorischen Voraussetzungen
in der Ansparphase ausschließlich eine Einmal- für einen Übergang der Zuständigkeit auf das Finanz-
beitragszahlung und keine laufende Zahlung zu, so amt Hameln entsprechend Artikel 5 dieser Verordnung
sind statt der monatlichen Beitragszahlungen nach vorliegen, frühestens am 1. September 2017. Der Tag
Satz 1 Nummer 3 folgende Annahmen zugrunde zu des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der
legen: Finanzen gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt zu
1. bei einer Vertragslaufzeit von 12 Jahren ein Ein- geben.
malbeitrag von 14 400 Euro, (4) Artikel 6 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
2. bei einer Vertragslaufzeit von 20 Jahren ein Ein- technischen und organisatorischen Voraussetzungen
malbeitrag von 24 000 Euro, für einen Übergang der Zuständigkeit auf das Finanz-
amt Nördlingen entsprechend Artikel 6 dieser Verord-
3. bei einer Vertragslaufzeit von 30 Jahren ein Ein- nung vorliegen, frühestens am 1. Juni 2018. Der Tag
malbeitrag von 36 000 Euro und des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der
4. bei einer Vertragslaufzeit von 40 Jahren ein Ein- Finanzen gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt zu
malbeitrag von 48 000 Euro. geben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. Juli 2016
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
1728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016
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Berichtigung
der WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
Vom 14. Juli 2016
Die WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I
S. 1257) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 6 Nummer 2 ist die Angabe „(BGBl. I S. 46)“ durch die Angabe „(BGBl. I
S. 469)“ zu ersetzen.
Berlin, den 14. Juli 2016
Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Im Auftrag
Beate Beckmann