1594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016
Zweites Gesetz
über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
Vom 8. Juli 2016
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 5
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Aufhebung der
Verordnung über die
Artikel 1 Anwendung des § 82 des Berufs-
bildungsgesetzes und der auf Grund dieser
Aufhebung der Bestimmung erlassenen Verordnungen in dem in
Verordnung über die Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Anwendung des § 81 des Berufs- (105‑3‑16)
bildungsgesetzes und der auf Grund dieser
Bestimmung erlassenen Verordnungen in dem in Die Verordnung über die Anwendung des § 82 des
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Berufsbildungsgesetzes und der auf Grund dieser Be-
stimmung erlassenen Verordnungen in dem in Artikel 3
(105‑3‑7)
des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 8. Okto-
Die Verordnung über die Anwendung des § 81 des ber 1993 (BGBl. I S. 1696) wird aufgehoben.
Berufsbildungsgesetzes und der auf Grund dieser Be-
stimmung erlassenen Verordnungen in dem in Artikel 3 Artikel 6
des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 5. Juli Aufhebung des
1991 (BGBl. I S. 1448) wird aufgehoben. Gesetzes zur Auflösung der Urkunden-
stellen in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-
Artikel 2 Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
(105‑3‑17)
Aufhebung der
Ersten Bezügeanpassungs-Übergangsverordnung Das Gesetz zur Auflösung der Urkundenstellen in
den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
(105‑3‑9) Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen vom 23. No-
vember 1994 (BGBl. I S. 3474) wird aufgehoben.
Die Erste Bezügeanpassungs-Übergangsverordnung
vom 29. August 1991 (BGBl. I S. 1868), die zuletzt
Artikel 7
durch Artikel 251 der Verordnung vom 25. November
2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird auf- Aufhebung der
gehoben. Verordnung über die Abkürzung
von Fristen im Bundeswahlgesetz
für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag
Artikel 3
(111‑1‑6)
Auflösung der Die Verordnung über die Abkürzung von Fristen im
Ersten Bezügeanpassungs- Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 16. Deutschen
übergangs-Änderungsverordnung Bundestag vom 21. Juli 2005 (BGBl. I S. 2179) wird
(105‑3‑9/1) aufgehoben.
Artikel 2 der Ersten Bezügeanpassungsübergangs- Artikel 8
Änderungsverordnung vom 22. September 1992 (BGBl. I
S. 1616) wird aufgehoben. Änderung der
Verordnung über den
Besitznachweis für Orden und
Artikel 4 Ehrenzeichen und den Nachweis
von Verwundungen und Beschädigungen
Aufhebung der
Chemikalien-Übergangsverordnung (1133‑2)
(105‑3‑15) Die Verordnung über den Besitznachweis für Orden
und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundun-
Die Chemikalien-Übergangsverordnung vom 18. Feb- gen und Beschädigungen in der im Bundesgesetzblatt
ruar 1992 (BGBl. I S. 288) wird aufgehoben. Teil III, Gliederungsnummer 1133-2, veröffentlichten
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bereinigten Fassung, die durch Artikel 52 des Gesetzes Artikel 9
vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert: Änderung des
Gesetzes zur Überwachung
1. § 5 wird wie folgt geändert: strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote
(12‑2)
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
In § 6 Absatz 2 des Gesetzes zur Überwachung
„(1) Die für die Ausstellung der Ersatzurkunde
strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote in
zuständige Behörde leitet eine Ausfertigung des
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
Antrags wie folgt weiter:
12-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
1. bei Kriegsauszeichnungen des Zweiten Welt- durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001
krieges (BGBl. I S. 3714) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „fünfzigtausend Deutsche Mark“ durch die Wörter
a) von Angehörigen der früheren Kriegsmari- „dreißigtausend Euro“ ersetzt.
ne: an die Deutsche Dienststelle für die Be-
nachrichtigung der nächsten Angehörigen
Artikel 10
von Gefallenen der ehemaligen deutschen
Wehrmacht (WASt), Berlin; Änderung des
Gesetzes zu dem Vertrag
b) von Angehörigen der früheren Wehrmacht
vom 8. April 1960 zwischen
(mit Ausnahme der Kriegsmarine), des
der Bundesrepublik Deutschland und
Volkssturms im Einsatz, der Waffen-SS,
dem Königreich der Niederlande zur Regelung
des Reichsarbeitsdienstes und der Organi-
von Grenzfragen und anderen zwischen beiden
sation Todt: an das Bundesarchiv, Abteilung
Ländern bestehenden Problemen (Ausgleichsvertrag)
Militärarchiv, das den Antrag, soweit er
nicht erledigt werden kann, zur weiteren (181‑1)
Prüfung an die Deutsche Dienststelle für
die Benachrichtigung der nächsten Ange- Die Artikel 5 bis 10 des Gesetzes zu dem Vertrag
hörigen von Gefallenen der ehemaligen vom 8. April 1960 zwischen der Bundesrepublik
deutschen Wehrmacht (WASt), Berlin wei- Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur
terleitet; Regelung von Grenzfragen und anderen zwischen
beiden Ländern bestehenden Problemen (Ausgleichs-
c) von Angehörigen der früheren Polizei: an vertrag) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
die Deutsche Dienststelle für die Benach- rungsnummer 181-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
richtigung der nächsten Angehörigen von sung werden aufgehoben.
Gefallenen der ehemaligen deutschen
Wehrmacht (WASt), Berlin; Artikel 11
d) von Personen, die im zivilen öffentlichen Änderung des
Dienst gestanden haben: an die Behörden Gesetzes zu dem Vertrag
oder öffentlichen Archive, denen die Perso- vom 30. Oktober 1980 zwischen
nalakten des Antragstellers oder einschlä- der Bundesrepublik Deutschland und
gige Listen und Akten über die Verleihung dem Königreich der Niederlande über Grenz-
von Orden und Ehrenzeichen zur Verfügung berichtigungen (Erster Grenzberichtigungsvertrag)
stehen;
(181‑2)
2. bei nichtmilitärischen Auszeichnungen
Die Artikel 4 und 5 des Gesetzes zu dem Vertrag
a) von Personen, die im öffentlichen Dienst vom 30. Oktober 1980 zwischen der Bundesrepublik
gestanden haben: an die Behörden oder Deutschland und dem Königreich der Niederlande über
öffentlichen Archive, denen die Personal- Grenzberichtigungen (Erster Grenzberichtigungsver-
akten des Antragstellers oder einschlägige trag) vom 3. August 1982 (BGBl. 1982 II S. 734) werden
Listen oder Akten über die Verleihung von aufgehoben.
Orden und Ehrenzeichen zur Verfügung
stehen;
Artikel 12
b) im Übrigen: an die Behörden oder öffent-
Änderung des
lichen Archive, denen einschlägige Listen
Gesetzes zu dem Übereinkommen
oder Akten über die Verleihung von Orden
vom 2. Dezember 1972 über sichere Container
und Ehrenzeichen zur Verfügung stehen.“
(188‑15)
b) In Absatz 2 werden die Wörter „für Verteidigung“
durch die Wörter „der Verteidigung“ ersetzt. Das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezem-
ber 1972 über sichere Container vom 10. Februar 1976
2. In § 15 Absatz 2 werden die Wörter „Abs. 1 Nr. 1 (BGBl. 1976 II S. 253), das zuletzt durch Artikel 18 der
Buchstabe d Doppelbuchstabe bb“ durch die Wörter Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
„Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a“ ersetzt. geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016
1. Artikel 3 Absatz 6 wird wie folgt gefasst: Artikel 16
Änderung des
„(6) Für die Zulassung und die Kontrolle der Über- Gesetzes zu dem Abkommen
prüfungen nach Regel 2 der Anlage I des Überein- vom 22. Oktober 1991 zwischen
kommens von Containern, die für die Bundeswehr der Regierung der Bundesrepublik
hergestellt werden oder ihr Eigentum sind, ist die Deutschland und der Regierung von Rumänien
Bundeswehr zuständig.“ über die Schifffahrt auf den Binnenwasserstraßen
2. In Artikel 8 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „acht- (188‑45)
hundert Deutsche Mark“ durch die Angabe „400 Euro“ Die Artikel 2 bis 5 des Gesetzes zu dem Abkommen
und die Wörter „fünfhundert Deutsche Mark“ durch vom 22. Oktober 1991 zwischen der Regierung der
die Angabe „250 Euro“ ersetzt. Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von
Rumänien über die Schifffahrt auf den Binnenwasser-
straßen vom 19. April 1993 (BGBl. 1993 II S. 770), das
Artikel 13 zuletzt durch Artikel 22 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden
Änderung des
aufgehoben.
Gesetzes zu dem
Vertrag vom 26. März 1982 Artikel 17
zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich Aufhebung der
Belgien über die Berichtigung der Verordnung zur Regelung
deutsch-belgischen Grenze im Bereich von Zuständigkeiten im deutsch-
der regulierten Grenzgewässer Breitenbach rumänischen Wechselverkehr mit Binnenschiffen
und Schwarzbach, Kreise Aachen und Malmedy (188‑45‑1)
(188‑34) Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten
im deutsch-rumänischen Wechselverkehr mit Binnen-
Die Artikel 3 und 4 des Gesetzes zu dem Vertrag vom schiffen vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 882) wird auf-
26. März 1982 zwischen der Bundesrepublik Deutsch- gehoben.
land und dem Königreich Belgien über die Berichtigung
der deutsch-belgischen Grenze im Bereich der regulier- Artikel 18
ten Grenzgewässer Breitenbach und Schwarzbach, Auflösung des
Kreise Aachen und Malmedy vom 28. April 1988 Gesetzes zur Änderung
(BGBl. 1988 II S. 445) werden aufgehoben. von Kostenermächtigungen und
zur Überleitung gebührenrechtlicher Vorschriften
Artikel 14 (202‑2)
Die Artikel 5, 8 und 9 Absatz 2 und 3 des Gesetzes
Änderung des zur Änderung von Kostenermächtigungen und zur
Gesetzes zu dem Abkommen Überleitung gebührenrechtlicher Vorschriften vom
vom 8. November 1991 zwischen 22. Juli 1969 (BGBl. I S. 901) werden aufgehoben.
der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Artikel 19
Republik Polen über die Binnenschifffahrt
Aufhebung des
(188‑44) Gesetzes über die erweiterte
Zulassung von Schadenersatzan-
Die Artikel 2 bis 5 des Gesetzes zu dem Abkommen sprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen
vom 8. November 1991 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der (2030‑2‑19)
Republik Polen über die Binnenschifffahrt vom 19. April Das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Scha-
1993 (BGBl. 1993 II S. 779), das zuletzt durch Artikel 21 denersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen in
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
geändert worden ist, werden aufgehoben. mer 2030-2-19, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird aufgehoben.
Artikel 15 Artikel 20
Aufhebung der Aufhebung der
Verordnung zur Regelung Verordnung über die
von Zuständigkeiten im deutsch- Ausbildung und Prüfung für den höheren
polnischen Wechselverkehr mit Binnenschiffen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst
(188‑44‑1) (2030‑8‑2)
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für
Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten den höheren vermessungstechnischen Verwaltungs-
im deutsch-polnischen Wechselverkehr mit Binnen- dienst in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
schiffen vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 881) wird auf- nummer 2030-8-2, veröffentlichten bereinigten Fas-
gehoben. sung wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016 1597
Artikel 21 Artikel 27
Auflösung des Aufhebung der
Gesetzes zur Änderung Verordnung über die Gewährung
beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter
(2030‑23) (2032‑1‑18)
Die Artikel 4 und 6 des Gesetzes zur Änderung be- Die Verordnung über die Gewährung einer Unter-
amtenversorgungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Juni richtsvergütung für Lehramtsanwärter vom 18. Juli
1976 (BGBl. I S. 1477), das durch § 103 des Gesetzes 1976 (BGBl. I S. 1828), die durch Artikel 6 der Verord-
vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485) geändert worden nung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177) geändert
ist, werden aufgehoben. worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 22 Artikel 28
Änderung des
Auflösung des
Bundesbesoldungs- und
Gesetzes zur Neuordnung
-versorgungsanpassungsgesetzes 1991
der Versorgungsabschläge
(2032‑12‑16)
(2030‑25/1)
Artikel 10 §§ 3 und 5 Absatz 3 des Bundesbesol-
Artikel 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Versor- dungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1991
gungsabschläge vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I vom 21. Februar 1992 (BGBl. I S. 266), das durch Arti-
S. 1786) wird aufgehoben. kel 57 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I
S. 334) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 23
Auflösung des Artikel 29
Siebenten Gesetzes zur Auflösung des
Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Bundesbesoldungs- und
(2030‑25‑4) -versorgungsanpassungsgesetzes 1995
Die Artikel 6 und 7 Absatz 3 bis 5 des Siebenten (2032‑12‑20)
Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Die Artikel 2 und 14 des Bundesbesoldungs- und
vom 18. Juli 1985 (BGBl. I S. 1513) werden aufge- -versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. De-
hoben. zember 1995 (BGBl. I S. 1942), das durch Artikel 61
des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334)
Artikel 24 geändert worden ist, werden aufgehoben.
Auflösung des
Artikel 30
Gesetzes zur Neuordnung
des Bundesdisziplinarrechts Auflösung des
(2031‑3) Bundesbesoldungs- und
-versorgungsanpassungsgesetzes 1999
Die Artikel III, V und VI des Gesetzes zur Neuordnung (2032‑12‑23)
des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (BGBl. I
S. 725), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 33 des Ge- Die Artikel 9 und 11 des Bundesbesoldungs- und
setzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert -versorgungsanpassungsgesetzes 1999 vom 19. No-
worden ist, werden aufgehoben. vember 1999 (BGBl. I S. 2198), das durch Artikel 64
des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334)
Artikel 25 geändert worden ist, werden aufgehoben.
Auflösung des Artikel 31
Besoldungsstrukturgesetzes
Auflösung des
(2032‑1/5) Bundesbesoldungs- und
Die Artikel 9 und 10 Absatz 2 des Besoldungsstruk- -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004
turgesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138), das (2032‑12‑25)
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I Artikel 18 Absatz 2 und 3 sowie Artikel 20 des Bun-
S. 746) geändert worden ist, werden aufgehoben. desbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes
2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798)
Artikel 26 werden aufgehoben.
Auflösung der
Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung Artikel 32
zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes Auflösung der
(2032‑1‑8‑5) Anwärtersonderzuschlags-Verordnung
Die Artikel 2 und 3 der Zweiten Verordnung zur (2032‑13‑1)
Änderung der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des § 2 der Anwärtersonderzuschlags-Verordnung vom
Bundesbesoldungsgesetzes vom 3. Juli 1986 (BGBl. I 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702, 3711) wird aufge-
S. 993) werden aufgehoben. hoben.
1598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016
Artikel 33 Artikel 40
Auflösung der Auflösung der
Sonderzuschlagsverordnung Verordnung zur Änderung
der Lebensmittel-Kennzeichnungs-
(2032‑24‑1)
verordnung und der Bierverordnung
§ 2 der Sonderzuschlagsverordnung vom 14. Dezem- (2125‑40‑25‑1)
ber 2001 (BGBl. I S. 3702, 3711) wird aufgehoben.
Artikel 3 der Verordnung zur Änderung der Lebens-
mittel-Kennzeichnungsverordnung und der Bierverord-
Artikel 34 nung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3743), die
Auflösung des durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Dezember 1995
Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes (BGBl. I S. 2100) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(2032‑25)
Artikel 41
Die Artikel 12 und 13 des Sechsten Besoldungsän-
Änderung des
derungsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I
Infektionsschutzgesetzes
S. 3702), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 49 des
Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ge- (2126‑13)
ändert worden ist, werden aufgehoben. Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 6a des
Artikel 35 Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2229)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Aufhebung des
Einmalzahlungsgesetzes 2005, 2006 und 2007 1. In § 8 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 7
Abs. 1 Nr. 36“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 1
(2032‑29)
Nummer 38“ ersetzt.
Das Einmalzahlungsgesetz 2005, 2006 und 2007 2. § 9 wird wie folgt geändert:
vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 746) wird aufgehoben.
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt ge-
fasst:
Artikel 36
„5. Tätigkeit in Einrichtungen oder Gewerben im
Aufhebung des Sinne des § 23 Absatz 5 oder des § 36
Gesetzes über eine einmalige Sonderzahlung Absatz 1 oder 2; Tätigkeit im Sinne des
(2032‑31) § 42 Absatz 1 bei akuter Gastroenteritis, aku-
ter Virushepatitis, Typhus abdominalis/Para-
Das Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung vom
typhus und Cholera“.
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 261) wird aufgehoben.
b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1
Artikel 37 Nr. 21“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 1
Nummer 22“ ersetzt.
Aufhebung des
3. § 11 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Ehenamensänderungsgesetzes
(211‑5) a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach den
Wörtern „und spätestens am folgenden Arbeits-
Das Ehenamensänderungsgesetz vom 27. März 1979 tag“ das Komma gestrichen.
(BGBl. I S. 401) wird aufgehoben. b) In Nummer 7 wird das Wort „Landkreis“ durch
die Wörter „Landkreis oder kreisfreie Stadt“ er-
Artikel 38 setzt.
Aufhebung der 4. § 12a wird wie folgt geändert:
Verordnung zur Aufhebung a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
lebensmittelrechtlicher Vorschriften für Teigwaren
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
(2125‑4‑8/1)
5. In § 23 Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „bis zum
Die Verordnung zur Aufhebung lebensmittelrecht- 31. März 2012“ gestrichen.
licher Vorschriften für Teigwaren vom 18. Juni 2001
(BGBl. I S. 1178) wird aufgehoben. 6. Die Überschrift des § 25 wird wie folgt gefasst:
„§ 25
Artikel 39 Ermittlungen“.
Aufhebung der Fleisch-Verordnung 7. In § 29 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 36
(2125‑4‑29) Abs. 1 oder § 23 Absatz 5“ durch die Wörter „§ 23
Absatz 5 oder § 36 Absatz 1“ ersetzt.
Die Fleisch-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. Januar 1982 (BGBl. I S. 89), die zu- 8. In § 53 Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1
letzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 8. August nach dem Wort „ermächtigt“ ein Komma eingefügt.
2007 (BGBl. I S. 1816) geändert worden ist, wird auf- 9. In § 69 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 wird das Wort
gehoben. „den“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016 1599
10. In § 74 wird nach den Wörtern „Wer vorsätzlich 11. die Verordnung über die Festsetzung des Lärm-
eine“ das Wort „der“ gestrichen. schutzbereichs für den Verkehrsflughafen Hanno-
ver-Langenhagen vom 22. Januar 1975 (BGBl. I
Artikel 42 S. 299),
Änderung des 12. die Verordnung über die Festsetzung des Lärm-
IGV-Durchführungsgesetzes schutzbereichs für den Verkehrsflughafen Hamburg
(2126‑15) (Fuhlsbüttel) vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1309),
Das IGV-Durchführungsgesetz vom 21. März 2013 13. die Verordnung über die Festsetzung des Lärm-
(BGBl. I S. 566), das durch Artikel 71 der Verordnung schutzbereichs für den militärischen Flugplatz
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor- Ingolstadt vom 30. Januar 1981 (BGBl. I S. 135),
den ist, wird wie folgt geändert: die durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. März
1988 (BGBl. I S. 215) geändert worden ist,
1. In § 8 Absatz 3 und § 13 Absatz 3 werden jeweils
nach dem Wort „Landesgesundheitsbehörden“ die 14. die Verordnung über die Festsetzung des Lärm-
Wörter „für den Bereich der übertragbaren Krank- schutzbereichs für den Verkehrsflughafen Köln/
heiten“ eingefügt. Bonn vom 1. Dezember 1975 (BGBl. I S. 2953),
2. In § 21 Absatz 1 Nummer 9 werden die Wörter „§ 12 15. die Verordnung über die Festsetzung des Lärm-
Absatz 4 Satz 3“ durch die Angabe „§ 12 Absatz 5“ schutzbereichs für den militärischen Flugplatz
ersetzt. Laage vom 18. Juni 1999 (BGBl. I S. 1423),
Artikel 43 16. die Verordnung über die Festsetzung des Lärm-
schutzbereichs für den Verkehrsflughafen Leipzig/
Aufhebung Halle vom 28. März 1996 (BGBl. I S. 575),
von Verordnungen zur
Festsetzung von Lärmschutzbereichen 17. die Verordnung über die Festsetzung des Lärm-
schutzbereichs für den militärischen Flugplatz
Es werden aufgehoben:
Memmingen vom 9. November 1982 (BGBl. I
1. die Verordnung über die Festsetzung des Lärm- S. 1497), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
schutzbereichs für den Verkehrsflughafen Berlin- 28. Juli 1992 (BGBl. I S. 1468) geändert worden ist,
Schönefeld vom 16. Juni 1997 (BGBl. I S. 1374),
18. die Verordnung über die Festsetzung des Lärm-
2. die Verordnung über die Festsetzung des Lärm- schutzbereichs für den Verkehrsflughafen Münster/
schutzbereichs für den Verkehrsflughafen Berlin- Osnabrück vom 1. März 1995 (BGBl. I S. 271),
Tempelhof vom 27. Mai 1997 (BGBl. I S. 1313),
19. die Verordnung über die Festsetzung des Lärm-
3. die Verordnung über die Festsetzung des Lärm-
schutzbereichs für den militärischen Flugplatz Neu-
schutzbereichs für den Verkehrsflughafen Bremen
burg a. d. Donau vom 25. November 1975 (BGBl. I
vom 28. Mai 1974 (BGBl. I S. 1201),
S. 2905), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
4. die Verordnung über die Festsetzung des Lärm- 7. November 1983 (BGBl. I S. 1362) geändert
schutzbereichs für den militärischen Flugplatz worden ist,
Brüggen vom 12. Oktober 1979 (BGBl. I S. 1740),
die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Juni 1986 20. die Verordnung über die Festsetzung des Lärm-
(BGBl. I S. 852) geändert worden ist, schutzbereichs für den militärischen Flugplatz Nör-
venich vom 28. Oktober 1974 (BGBl. I S. 3102), die
5. die Verordnung über die Festsetzung des Lärm- zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Mai
schutzbereichs für den Verkehrsflughafen Dresden 1996 (BGBl. I S. 758) geändert worden ist,
vom 27. September 1995 (BGBl. I S. 1234),
21. die Verordnung über die Festsetzung des Lärm-
6. die Verordnung über die Festsetzung des Lärm- schutzbereichs für den Verkehrsflughafen Nürnberg
schutzbereichs für den Verkehrsflughafen Düssel- vom 29. Juli 1974 (BGBl. I S. 1611),
dorf vom 4. März 1974 (BGBl. I S. 657),
22. die Verordnung über die Festsetzung des Lärm-
7. die Verordnung über die Festsetzung des Lärm-
schutzbereichs für den Verkehrsflughafen Pader-
schutzbereichs für den militärischen Flugplatz
born/Lippstadt vom 1. März 1995 (BGBl. I S. 276),
Eggebek vom 6. März 1979 (BGBl. I S. 270), die
durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. April 1987 23. die Verordnung über die Festsetzung des Lärm-
(BGBl. I S. 1150) geändert worden ist, schutzbereichs für den Verkehrsflughafen Saarbrü-
8. die Verordnung über die Festsetzung des Lärm- cken vom 23. Mai 1977 (BGBl. I S. 769),
schutzbereichs für den Verkehrsflughafen Frank- 24. die Verordnung über die Festsetzung des Lärm-
furt/Main vom 5. August 1977 (BGBl. I S. 1532), schutzbereichs für den militärischen Flugplatz
9. die Verordnung über die Festsetzung des Lärm- Schleswig vom 23. April 1982 (BGBl. I S. 494), die
schutzbereichs für den militärischen Flugplatz Fürs- durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Oktober
tenfeldbruck vom 12. Juli 1979 (BGBl. I S. 1004), 1986 (BGBl. I S. 1670) geändert worden ist,
die durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Mai 25. die Verordnung über die Festsetzung des Lärm-
1988 (BGBl. I S. 712) geändert worden ist, schutzbereichs für den militärischen Flugplatz
10. die Verordnung über die Festsetzung des Lärm- Söllingen vom 27. November 1975 (BGBl. I S. 2928),
schutzbereichs für den militärischen Flugplatz Gei- die durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. März
lenkirchen vom 28. Oktober 1982 (BGBl. I S. 1467), 1983 (BGBl. I S. 297) geändert worden ist,
1600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016
26. die Verordnung über die Festsetzung des Lärm- Artikel 47
schutzbereichs für den Verkehrsflughafen Stuttgart
vom 21. November 1975 (BGBl. I S. 2891), Aufhebung der
Ersten Verordnung über
27. die Verordnung über die Festsetzung des Lärm- Ausnahmen von dem Verbot
schutzbereichs für den militärischen Flugplatz der auslandsunterstützten Auswanderung
Wittmundhafen vom 3. September 1976 (BGBl. I (2182‑3‑1‑1)
S. 2708), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 25. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2147) geändert Die Erste Verordnung über Ausnahmen von dem
worden ist. Verbot der auslandsunterstützten Auswanderung vom
25. Juli 1975 (BGBl. I S. 2079) wird aufgehoben.
Artikel 44
Aufhebung des Artikel 48
Gesetzes zur Auflösung
Auflösung des
des Bundesamtes für Zivilschutz
Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
(215‑15) über die Erhaltung der Gräber der Opfer
Das Gesetz zur Auflösung des Bundesamtes für Zi- von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz)
vilschutz vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) wird (2184‑1/1)
aufgehoben.
Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und
Artikel 45
Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) vom 21. Dezember
Auflösung des 1992 (BGBl. I S. 2145) wird aufgehoben.
Gesetzes zur Änderung
und Ergänzung des Gesetzes über Artikel 49
die Verbreitung jugendgefährdender Schriften
(2161‑4) Aufhebung der
Verordnung zur Änderung der
Die Artikel 2, 4 und 5 des Gesetzes zur Änderung Ersten Verordnung der britischen Militär-
und Ergänzung des Gesetzes über die Verbreitung regierung zur Ausführung des Gesetzes Nr. 59
jugendgefährdender Schriften in der im Bundesgesetz-
(250‑6)
blatt Teil III, Gliederungsnummer 2161-4, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung werden aufgehoben. Die Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung
der britischen Militärregierung zur Ausführung des
Artikel 46 Gesetzes Nr. 59 in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Änderung des Gliederungsnummer 250-6, veröffentlichten bereinigten
Gesetzes zur Errichtung Fassung wird aufgehoben.
einer Stiftung „Mutter und Kind –
Schutz des ungeborenen Lebens“ Artikel 50
(2172‑3) Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und (26‑12)
Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (BGBl. I Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
S. 406), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 6 des Geset- machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) geändert worden zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2016
ist, wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 394) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Absatz 2 wird das Wort „Bonn“ durch das Wort
„Berlin“ ersetzt. 1. In § 27 Absatz 2 werden die Wörter „§§ 28 bis 31
sowie 51 Abs. 2“ durch die Wörter „die §§ 28 bis 31,
2. § 6 wird wie folgt geändert:
51 Absatz 2 und 10 Satz 2“ ersetzt.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „180 Millionen
Deutsche Mark“ durch die Angabe 2. § 104 Absatz 4 wird aufgehoben.
„92 033 000 Euro“ ersetzt. 3. § 105 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „1 Million
Deutsche Mark“ durch die Angabe „511 000 Euro“ Artikel 51
ersetzt.
Aufhebung des
3. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Volkszählungsgesetzes 1970
a) In Nummer 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort (29‑7)
„vier“ ersetzt.
Das Volkszählungsgesetz 1970 vom 14. April 1969
b) Nummer 2 wird aufgehoben.
(BGBl. I S. 292), das durch Artikel 93 des Gesetzes
c) Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) geändert worden ist,
und 3. wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016 1601
Artikel 52 Artikel 58
Aufhebung der Auflösung des
Statistikanpassungsverordnung Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetzes
(29‑22‑3) (50‑3‑1)
Die Statistikanpassungsverordnung vom 26. März Die Artikel 4 und 6 Absatz 1 des Kriegsdienstverwei-
1991 (BGBl. I S. 846) wird aufgehoben. gerungs-Neuordnungsgesetzes vom 28. Februar 1983
(BGBl. I S. 203), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1290) geändert
Artikel 53 worden ist, werden aufgehoben.
Aufhebung der
Statistikänderungsverordnung Artikel 59
(29‑22‑4) Auflösung des
Siebenten Gesetzes zur
Die Statistikänderungsverordnung vom 20. Novem- Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
ber 1996 (BGBl. I S. 1804) wird aufgehoben.
(53‑4/1)
Artikel 54 Artikel 2 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des
Soldatenversorgungsgesetzes vom 7. Juli 1980 (BGBl. I
Aufhebung der S. 851) wird aufgehoben.
Grundbuchvorrangverordnung
(315‑11‑12) Artikel 60
Die Grundbuchvorrangverordnung vom 3. Oktober Aufhebung des
1994 (BGBl. I S. 2796) wird aufgehoben. Gesetzes zur Umstellung
von Schuldverschreibungen auf Euro
(652‑2)
Artikel 55
Das Gesetz zur Umstellung von Schuldverschreibun-
Änderung des
gen auf Euro vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242, 1250),
Einführungsgesetzes
das zuletzt durch Artikel 126 der Verordnung vom
zum Bürgerlichen Gesetzbuche
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
(400‑1) ist, wird aufgehoben.
Artikel 234 § 3 sowie die Artikel 240 und 241 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Artikel 61
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Septem- Änderung des
ber 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt Entwicklungshelfer-Gesetzes
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. März 2016 (702‑3)
(BGBl. I S. 396) geändert worden ist, werden aufgeho-
ben. Das Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969
(BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 16 Absatz 1
des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836)
Artikel 56 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Aufhebung der 1. In § 1 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „zwei
Verordnung zur Regelung Jahren“ durch die Wörter „einem Jahr“ ersetzt.
der Fälligkeit alter Hypotheken
2. In § 2 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des Ab-
(403‑19) satz 1“ durch die Wörter „des Absatzes 1 Satz 1“
Die Verordnung zur Regelung der Fälligkeit alter ersetzt.
Hypotheken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- 3. In § 5 Absatz 1 wird die Angabe „Nr. 4“ durch die
derungsnummer 403-19, veröffentlichten bereinigten Wörter „Absatz 1 Nummer 4“ ersetzt.
Fassung, die durch Artikel 60 des Gesetzes vom 17. De-
4. § 7 wird wie folgt geändert:
zember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist,
wird aufgehoben. a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe
„5 000 DM“ durch die Angabe „2 556 Euro“
ersetzt.
Artikel 57
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1“ durch
Änderung des die Wörter „Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
5. § 9 wird wie folgt geändert:
(4101‑1)
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 61 Absatz 1 bis 4 sowie 6 und 7 des Einfüh-
rungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in der im aa) In Satz 1 werden die Buchstaben a bis c die
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, Nummern 1 bis 3.
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch bb) In Satz 2 werden die Wörter „unter den Buch-
Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I staben a bis c“ durch die Wörter „in Satz 1“
S. 1142) geändert worden ist, wird aufgehoben. ersetzt.
1602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016
b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Buchsta- Artikel 66
ben b und c“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 2
und 3“ ersetzt. Aufhebung der
Verordnung über die Erfüllung
6. § 23a wird aufgehoben. der Vorratspflicht mit Beständen an
7. § 23b wird wie folgt geändert: Erdöl und Erdölerzeugnissen, die in Belgien lagern
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. (705‑2‑2‑4)
b) Absatz 2 wird aufgehoben. Die Verordnung über die Erfüllung der Vorratspflicht
8. § 24 wird aufgehoben. mit Beständen an Erdöl und Erdölerzeugnissen, die in
Belgien lagern vom 22. Februar 1972 (BGBl. I S. 254)
Artikel 62 wird aufgehoben.
Änderung des
Gesetzes zu dem Übereinkommen Artikel 67
vom 14. Dezember 1957 über Rüstungs-
Aufhebung des
kontrollmaßnahmen der Westeuropäischen Union Stahlinvestitionszulagengesetzes
(704‑3)
(707‑13)
Die Artikel 2 bis 5 und 6 Absatz 2 des Gesetzes zu
dem Übereinkommen vom 14. Dezember 1957 über Das Stahlinvestitionszulagengesetz vom 22. Dezem-
Rüstungskontrollmaßnahmen der Westeuropäischen ber 1981 (BGBl. I S. 1523, 1557), das zuletzt durch
Union in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- Artikel 128 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
nummer 704-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird aufgehoben.
das zuletzt durch Artikel 133 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden Artikel 68
ist, werden aufgehoben.
Aufhebung des Fördergebietsgesetzes
Artikel 63 (707‑19)
Aufhebung der Das Fördergebietsgesetz in der Fassung der Be-
Verordnung über kanntmachung vom 23. September 1993 (BGBl. I
die Erfüllung der Vorrats- S. 1654), das zuletzt durch Artikel 129 der Verordnung
pflicht mit in Frankreich befindlichen vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert wor-
Beständen an Erdöl und Erdölerzeugnissen den ist, wird aufgehoben.
(705‑2‑2‑1)
Die Verordnung über die Erfüllung der Vorratspflicht Artikel 69
mit in Frankreich befindlichen Beständen an Erdöl und
Änderung des
Erdölerzeugnissen vom 21. Oktober 1966 (BGBl. I
Gesetzes über die Statistik der
S. 630), die durch Artikel 38 des Gesetzes vom 21. De- Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte
zember 2000 (BGBl. I S. 1956) geändert worden ist,
wird aufgehoben. (708‑6)
In § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Statistik der
Artikel 64 Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte in der im
Aufhebung der Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 708-6,
Verordnung über die Erfüllung der veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Vorratspflicht mit in Italien befindlichen Artikel 10 des Gesetzes vom 14. März 1980 (BGBl. I
Beständen an Erdöl und Erdölerzeugnissen S. 294) geändert worden ist, wird die Angabe „1 000“
(705‑2‑2‑2) durch die Angabe „2 000“ ersetzt.
Die Verordnung über die Erfüllung der Vorratspflicht
mit in Italien befindlichen Beständen an Erdöl und Erd- Artikel 70
ölerzeugnissen vom 17. Oktober 1969 (BGBl. I S. 2034) Aufhebung der
wird aufgehoben. Gastgewerbestatistikverordnung
(708‑27‑1)
Artikel 65
Aufhebung der Die Gastgewerbestatistikverordnung vom 30. Juni
Verordnung über die Erfüllung der 2011 (BGBl. I S. 1348) wird aufgehoben.
Vorratspflicht mit Beständen an Erdöl, Halbfertig-
und Erdölerzeugnissen, die in den Niederlanden lagern Artikel 71
(705‑2‑2‑3)
Änderung des
Die Verordnung über die Erfüllung der Vorratspflicht Gesetzes über die Preisstatistik
mit Beständen an Erdöl, Halbfertig- und Erdölerzeug- (720‑9)
nissen, die in den Niederlanden lagern vom 4. März
1971 (BGBl. I S. 180), die durch Artikel 39 des Gesetzes Das Gesetz über die Preisstatistik in der im Bundes-
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956) geändert gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-9, veröf-
worden ist, wird aufgehoben. fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016 1603
kel 12 des Gesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist,
1. In § 3 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „25 000“ werden aufgehoben.
durch die Angabe „34 000“ ersetzt.
2. In § 4 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „10 000“ Artikel 75
durch die Angabe „14 000“ ersetzt. Änderung der Atomrechtlichen
3. In § 6 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „25 000“ Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
durch die Angabe „38 000“ ersetzt. (751‑1‑7)
Artikel 72 § 10 der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprü-
Änderung des fungs-Verordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525),
Gesetzes zur Änderung die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juni
des Abkommens über die Inter- 2010 (BGBl. I S. 825) geändert worden ist, wird aufge-
nationale Bank für Wiederaufbau hoben.
und Entwicklung und des Abkommens
über die Internationale Finanz-Corporation Artikel 76
(7401‑2‑1)
Änderung der
Die Artikel 2 und 3 des Gesetzes zur Änderung des Atomrechtlichen Abfallverbringungsverordnung
Abkommens über die Internationale Bank für Wieder- (751‑1‑10)
aufbau und Entwicklung und des Abkommens über
die Internationale Finanz-Corporation vom 30. Juli 1965 § 24 der Atomrechtlichen Abfallverbringungsverord-
(BGBl. 1965 II S. 1089) werden aufgehoben. nung vom 30. April 2009 (BGBl. I S. 1000), die durch
Artikel 308 der Verordnung vom 31. August 2015
Artikel 73 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Änderung des Atomgesetzes
(751‑1) Artikel 77
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma- Änderung der
chung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt Kostenverordnung zum Atomgesetz
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (751‑12)
(BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: § 9 Absatz 1 und § 10 der Kostenverordnung zum
1. § 7 Absatz 1e wird aufgehoben. Atomgesetz vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1457),
die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 96 des Gesetzes vom
2. Die Überschrift des § 8 wird wie folgt gefasst: 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist,
„§ 8 werden aufgehoben.
Verhältnis zum
Bundes-Immissionsschutzgesetz Artikel 78
und zum Produktsicherheitsgesetz“.
Änderung des
3. § 23c wird aufgehoben. Energiewirtschaftsgesetzes
4. In § 25 Absatz 2 Satz 4 wird nach dem Wort „zuge- (752‑6)
lassen“ das Wort „ist“ eingefügt.
5. § 57a wird wie folgt geändert: Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 9 des
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) ge-
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
bb) Die Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben. 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
b) Absatz 2 wird aufgehoben. §§ 118a und 118b gestrichen.
6. § 58 wird wie folgt geändert: 2. § 118a wird aufgehoben.
a) Die Absätze 1 bis 3 werden aufgehoben.
b) Absatz 4 wird Absatz 1. Artikel 79
c) Absatz 5 wird aufgehoben. Aufhebung der
d) Die Absätze 6 und 7 werden die Absätze 2 und 3. Verordnung über die Meldung
der Bestände an Erdöl und Erdölerzeugnissen
Artikel 74 (754‑5‑2)
Änderung der
Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung Die Verordnung über die Meldung der Bestände an
Erdöl und Erdölerzeugnissen vom 27. November 1978
(751‑1‑2) (BGBl. I S. 1840), die durch Artikel 50 des Gesetzes
Die §§ 20 und 21 der Atomrechtlichen Deckungsvor- vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956) geändert
sorge-Verordnung vom 25. Januar 1977 (BGBl. I S. 220), worden ist, wird aufgehoben.
1604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016
Artikel 80 Artikel 84
Aufhebung der Aufhebung der
Verordnung über die Saldierung Verordnung über die Saldierung
von Grundflächen im Wirtschaftsjahr von Grundflächen im Wirtschaftsjahr
1997/98 im Rahmen der gemeinschafts- 2000/2001 im Rahmen der gemeinschafts-
rechtlichen Stützungsregelung für Erzeuger rechtlichen Stützungsregelung für Erzeuger
bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen
(7847‑11‑4‑88) (7847‑11‑4‑96)
Die Verordnung über die Saldierung von Grund-
Die Verordnung über die Saldierung von Grund-
flächen im Wirtschaftsjahr 2000/2001 im Rahmen der
flächen im Wirtschaftsjahr 1997/98 im Rahmen der
gemeinschaftsrechtlichen Stützungsregelung für Erzeu-
gemeinschaftsrechtlichen Stützungsregelung für Erzeu-
ger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen vom
ger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen vom
12. September 2000 (BAnz. S. 18 473), die durch Arti-
12. September 1997 (BAnz. S. 11 886), die durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 8. März 2001 (BAnz. S. 3829)
kel 1 der Verordnung vom 12. November 1997 (BGBl. I
geändert worden ist, wird aufgehoben.
S. 2708) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 85
Artikel 81
Aufhebung der
Aufhebung der Verordnung über die Saldierung
Obstbaumrodungsverordnung von Grundflächen im Wirtschaftsjahr
(7847‑11‑4‑90) 2001/2002 im Rahmen der gemeinschafts-
rechtlichen Stützungsregelung für Erzeuger
Die Obstbaumrodungsverordnung vom 21. Januar bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen
1998 (BGBl. I S. 101), die zuletzt durch Artikel 428 der (7847‑11‑4‑98)
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, wird aufgehoben. Die Verordnung über die Saldierung von Grund-
flächen im Wirtschaftsjahr 2001/2002 im Rahmen der
gemeinschaftsrechtlichen Stützungsregelung für Erzeu-
Artikel 82 ger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen vom
12. September 2001 (BAnz. S. 20 097), die durch Arti-
Aufhebung der kel 1 der Verordnung vom 28. Februar 2002 (BAnz.
Verordnung über die Saldierung S. 4353) geändert worden ist, wird aufgehoben.
von Grundflächen im Wirtschaftsjahr
1998/99 im Rahmen der gemeinschafts-
Artikel 86
rechtlichen Stützungsregelung für Erzeuger
bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen Aufhebung der
(7847‑11‑4‑91) Verordnung über die Saldierung
von Grundflächen im Wirtschaftsjahr
Die Verordnung über die Saldierung von Grund- 2002/2003 im Rahmen der gemeinschafts-
flächen im Wirtschaftsjahr 1998/99 im Rahmen der rechtlichen Stützungsregelung für Erzeuger
gemeinschaftsrechtlichen Stützungsregelung für Erzeu- bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen
ger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen vom (7847‑11‑4‑100)
14. September 1998 (BAnz. S. 13 697), die durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I Die Verordnung über die Saldierung von Grund-
S. 3962) geändert worden ist, wird aufgehoben. flächen im Wirtschaftsjahr 2002/2003 im Rahmen der
gemeinschaftsrechtlichen Stützungsregelung für Erzeu-
ger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen vom
Artikel 83 10. September 2002 (BAnz. S. 21 813), die durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 3. März 2003 (BGBl. I S. 304)
Aufhebung der geändert worden ist, wird aufgehoben.
Verordnung über die Saldierung
von Grundflächen im Wirtschaftsjahr
1999/2000 im Rahmen der gemeinschafts- Artikel 87
rechtlichen Stützungsregelung für Erzeuger Aufhebung der
bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen Verordnung über die Saldierung
(7847‑11‑4‑93) von Grundflächen im Wirtschaftsjahr
2003/2004 im Rahmen der gemeinschafts-
Die Verordnung über die Saldierung von Grund- rechtlichen Stützungsregelung für Erzeuger
flächen im Wirtschaftsjahr 1999/2000 im Rahmen der bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen
gemeinschaftsrechtlichen Stützungsregelung für Erzeu- (7847‑11‑4‑101)
ger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen vom
10. September 1999 (BAnz. S. 15 849), die durch Arti- Die Verordnung über die Saldierung von Grund-
kel 1 der Verordnung vom 28. Februar 2000 (BGBl. I flächen im Wirtschaftsjahr 2003/2004 im Rahmen der
S. 177) geändert worden ist, wird aufgehoben. gemeinschaftsrechtlichen Stützungsregelung für Erzeu-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016 1605
ger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen vom Artikel 92
11. September 2003 (BAnz. S. 20 773), die durch Arti- Aufhebung der
kel 1 der Verordnung vom 2. März 2004 (BGBl. I S. 331) Verordnung zur Festsetzung
geändert worden ist, wird aufgehoben. des endgültigen Beihilfebetrags
für Rohtabak für das Erntejahr 2008
Artikel 88 (7847‑11‑4‑111)
Die Verordnung zur Festsetzung des endgültigen
Aufhebung der Beihilfebetrags für Rohtabak für das Erntejahr 2008
Verordnung über die Saldierung vom 18. März 2009 (BGBl. I S. 559) wird aufgehoben.
von Grundflächen im Wirtschaftsjahr
2004/2005 im Rahmen der gemeinschafts- Artikel 93
rechtlichen Stützungsregelung für Erzeuger
bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen Aufhebung der
Verordnung zur Festsetzung
(7847‑11‑4‑103) des endgültigen Beihilfebetrags
für Rohtabak für das Erntejahr 2009
Die Verordnung über die Saldierung von Grund-
(7847‑11‑4‑112)
flächen im Wirtschaftsjahr 2004/2005 im Rahmen der
gemeinschaftsrechtlichen Stützungsregelung für Erzeu- Die Verordnung zur Festsetzung des endgültigen
ger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen vom Beihilfebetrags für Rohtabak für das Erntejahr 2009
8. September 2004 (BAnz. S. 20 209), die durch Artikel 1 vom 30. März 2010 (BGBl. I S. 365) wird aufgehoben.
der Verordnung vom 25. Februar 2005 (BGBl. I S. 486)
geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 94
Aufhebung der
Verordnung über den
Artikel 89
Absatz von Rindfleisch aus
Aufhebung der staatlicher Lagerhaltung zu pauschal
Geflügelbeihilfeverordnung im voraus festgesetzten Preisen zum
Zweck der Ausfuhr nach dritten Ländern
(7847‑11‑4‑104)
(7847‑11‑6‑5)
Die Geflügelbeihilfeverordnung vom 31. August 2006 Die Verordnung über den Absatz von Rindfleisch aus
(BAnz. S. 6071), die durch Artikel 1 der Verordnung vom staatlicher Lagerhaltung zu pauschal im voraus festge-
22. Februar 2007 (BGBl. I S. 193) geändert worden ist, setzten Preisen zum Zweck der Ausfuhr nach dritten
wird aufgehoben. Ländern vom 9. März 1977 (BGBl. I S. 443), die zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 22 des Gesetzes vom 6. Juni
2013 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist, wird auf-
Artikel 90 gehoben.
Aufhebung der Artikel 95
Verordnung über die
Anwendung gemeinschafts- Aufhebung der
rechtlicher Vorschriften für die Beihilfe Interventionsrindfleisch-Verarbeitungsverordnung
für Energiepflanzen bei der Verarbeitung (7847‑11‑6‑6)
im landwirtschaftlichen Betrieb im Jahr 2007 Die Interventionsrindfleisch-Verarbeitungsverordnung
(7847‑11‑4‑106) vom 26. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1915), die zuletzt
durch Artikel 68 des Gesetzes vom 2. August 1994
Die Verordnung über die Anwendung gemeinschafts- (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, wird aufgehoben.
rechtlicher Vorschriften für die Beihilfe für Energie-
pflanzen bei der Verarbeitung im landwirtschaftlichen Artikel 96
Betrieb im Jahr 2007 vom 12. April 2007 (BGBl. I Aufhebung der
S. 533), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Ok- Rindfleisch-Entbeinungs- und ‑Ausfuhrverordnung
tober 2007 (BGBl. I S. 2338) geändert worden ist, wird
(7847‑11‑6‑10)
aufgehoben.
Die Rindfleisch-Entbeinungs- und -Ausfuhrverord-
nung vom 17. Juli 1985 (BGBl. I S. 1541), die durch
Artikel 91 Artikel 70 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I
S. 2018) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Aufhebung der
Verordnung zur Festsetzung Artikel 97
des endgültigen Beihilfebetrags
für Rohtabak für das Erntejahr 2007 Änderung des
Gesetzes zur Gleichstellung stillgelegter
(7847‑11‑4‑108) und landwirtschaftlich genutzter Flächen
Die Verordnung zur Festsetzung des endgültigen (7847‑18)
Beihilfebetrags für Rohtabak für das Erntejahr 2007 In § 1 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Gleich-
vom 10. März 2008 (BGBl. I S. 382) wird aufgehoben. stellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter
1606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016
Flächen vom 10. Juli 1995 (BGBl. I S. 910), das zuletzt Artikel 103
durch Artikel 26 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, werden in dem Aufhebung der
Satzteil nach Nummer 2 nach den Wörtern „für die Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2012
einheitliche Betriebsprämie“ die Wörter „oder die (860‑3‑34‑4)
Basisprämie“ eingefügt.
Die Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2012 vom
Artikel 98 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2452) wird aufgehoben.
Aufhebung der
Verordnung über die Be- Artikel 104
stimmung der zuständigen Stelle für Änderung des
die berufliche Fortbildung zum Geprüften Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Sozialberater/zur Geprüften Sozialberaterin
für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien (860‑9)
(806‑21‑15) Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation
Die Verordnung über die Bestimmung der zuständi- und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des
gen Stelle für die berufliche Fortbildung zum Geprüften Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047),
Sozialberater/zur Geprüften Sozialberaterin für auslän- das zuletzt durch Artikel 452 der Verordnung vom
dische Arbeitnehmer und ihre Familien vom 23. Juli 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
1982 (BGBl. I S. 1023) wird aufgehoben. wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 160
Artikel 99 gestrichen.
Auflösung des
2. § 114 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
Gesetzes zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs
(826‑29) 3. § 160 wird aufgehoben.
Die Artikel 7 und 8 des Gesetzes zur Einführung ei-
nes Mutterschaftsurlaubs vom 25. Juni 1979 (BGBl. I Artikel 105
S. 797) werden aufgehoben.
Aufhebung der
Verordnung über die
Artikel 100
Bildung eines Beirats für Tariffragen
Änderung des in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Dritten Buches Sozialgesetzbuch (925‑1‑2)
(860‑3)
Die Verordnung über die Bildung eines Beirats für
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde- Tariffragen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, vom 10. März 1966 (BAnz. Nr. 57 vom 23. März 1966),
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des die zuletzt durch Artikel 495 der Verordnung vom
Gesetzes vom 3. März 2016 (BGBl. I S. 369) geändert 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
worden ist, wird wie folgt geändert: wird aufgehoben.
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 438 wie
folgt gefasst: Artikel 106
„§ 438 (weggefallen)“.
Aufhebung des
2. § 438 wird aufgehoben. Gesetzes zur Vereinfachung
und Verbilligung der Verwaltung
Artikel 101
(930‑4‑a)
Aufhebung der
SGB III-Leistungsentgeltverordnung 2004 Das Gesetz zur Vereinfachung und Verbilligung der
Verwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
(860‑3‑4‑7)
rungsnummer 930-4-a, veröffentlichten bereinigten
Die SGB III-Leistungsentgeltverordnung 2004 vom Fassung wird als Bundesrecht aufgehoben.
22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3100) wird aufgehoben.
Artikel 107
Artikel 102
Aufhebung der Änderung des
Verordnung zur Fest- Eisenbahnneuordnungsgesetzes
setzung des Umlagesatzes für (930‑8)
das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2011
Artikel 8 § 2 und Artikel 10 des Eisenbahnneuord-
(860‑3‑34‑3)
nungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378;
Die Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes 1994 I S. 2325, 2439), das zuletzt durch Artikel 16 Ab-
für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2011 vom satz 12 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I
17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2126) wird aufgehoben. S. 3836) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016 1607
Artikel 108 2. § 28 wird wie folgt geändert:
Änderung der a) Absatz 1 wird aufgehoben.
Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab-
(930‑9‑3) sätze 1 bis 3.
In § 2 der Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverord- Artikel 112
nung vom 21. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2101), die
Änderung des
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 27 des Gesetzes vom
Gesetzes zu dem Abkommen
1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wer-
vom 15. Januar 1988 zwischen
den die Wörter „20 Millionen Deutsche Mark“ durch die
der Regierung der Bundesrepublik
Angabe „10 225 840 Euro“ ersetzt. Deutschland und der Regierung der Ungari-
schen Volksrepublik über die Binnenschifffahrt
Artikel 109 (9500‑11)
Änderung des Die Artikel 2 bis 6 des Gesetzes zu dem Abkommen
Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes vom 15. Januar 1988 zwischen der Regierung der
(931‑4) Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Ungarischen Volksrepublik über die Binnenschifffahrt
Das Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz vom vom 14. Dezember 1989 (BGBl. 1989 II S. 1026), das
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I S. 2439), zuletzt durch Artikel 526 der Verordnung vom 31. Au-
das zuletzt durch Artikel 513 der Verordnung vom gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wer-
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, den aufgehoben.
wird wie folgt geändert:
Artikel 113
1. In § 16 Absatz 5 werden die Wörter „10 Millionen
Aufhebung der
Deutsche Mark“ durch die Wörter „5 Millionen Euro“
Verordnung zur Regelung
ersetzt.
von Zuständigkeiten im deutsch-
2. § 20 Absatz 4 und 5 wird aufgehoben. ungarischen Wechselverkehr mit Binnenschiffen
(9500‑11‑1)
Artikel 110 Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten
im deutsch-ungarischen Wechselverkehr mit Binnen-
Änderung des schiffen vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 878) wird auf-
Zweiten Gesetzes über den gehoben.
rechtlichen Status der Main-Donau-Wasserstraße
(940‑13) Artikel 114
§ 2 des Zweiten Gesetzes über den rechtlichen Sta- Änderung des
tus der Main-Donau-Wasserstraße vom 19. Juni 1986 Gesetzes zu dem Abkommen vom
(BGBl. I S. 913), das zuletzt durch Artikel 312 der 26. Januar 1988 zwischen der Regierung
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) der Bundesrepublik Deutschland und der
geändert worden ist, wird aufgehoben. Regierung der Tschechoslowakischen Soziali-
stischen Republik über den Binnenschiffsverkehr
(9500‑12)
Artikel 111
Die Artikel 2 bis 6 des Gesetzes zu dem Abkommen
Änderung der vom 26. Januar 1988 zwischen der Regierung der
Binnenschifferpatentverordnung Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
(9500‑1‑2) Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über
den Binnenschiffsverkehr vom 14. Dezember 1989
Die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezem- (BGBl. 1989 II S. 1035), das zuletzt durch Artikel 527
ber 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 31 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, werden aufgehoben.
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 115
1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Aufhebung der
a) In Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Verordnung zur
Angabe „Absatz 1“ ersetzt. Regelung von Zuständigkeiten
im deutsch-tschechischen und deutsch-
b) In Nummer 5 Buchstabe a werden die Wörter „der slowakischen Wechselverkehr mit Binnenschiffen
Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der
(9500‑12‑1)
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar
1992 (BGBl. I S. 22, 227) in der jeweils geltenden Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten
Fassung“ durch die Wörter „der Vorschriften über im deutsch-tschechischen und deutsch-slowakischen
die Erteilung von Befähigungszeugnissen“ er- Wechselverkehr mit Binnenschiffen vom 20. April 1994
setzt. (BGBl. I S. 879) wird aufgehoben.
1608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016
Artikel 116 Artikel 121
Änderung des Änderung der 1. CDNI-Verordnung
Gesetzes zu dem Abkommen Artikel 2 der 1. CDNI-Verordnung vom 16. Dezember
vom 4. Juli 1989 zwischen der 2010 (BGBl. 2010 II S. 1438) wird aufgehoben.
Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien Artikel 122
über die Schifffahrt auf den Binnenwasserstraßen
Nichtanwendung von
(9500‑13) Maßgaben des Einigungsvertrages
Die Artikel 2 bis 6 des Gesetzes zu dem Abkommen Folgende Maßgaben zum übergeleiteten Bundes-
vom 4. Juli 1989 zwischen der Regierung der Bundes- recht aus der Anlage I des Einigungsvertrages vom
republik Deutschland und der Regierung der Volksrepu- 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 907) sind nicht
blik Bulgarien über die Schifffahrt auf den Binnenwas- mehr anzuwenden:
serstraßen vom 10. Juli 1990 (BGBl. 1990 II S. 619), das 1. in Kapitel II, Sachgebiet D: Kriegsfolgenrecht, Ab-
zuletzt durch Artikel 528 der Verordnung vom 31. Au- schnitt III Nummer 3 Buchstabe d (BGBl. 1990 II
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wer- S. 920);
den aufgehoben.
2. in Kapitel VIII, Sachgebiet H: Gesetzliche Renten-
versicherung, Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe d
Artikel 117 (BGBl. 1990 II S. 1060);
Aufhebung der 3. in Kapitel XI,
Verordnung zur Regelung
a) Sachgebiet B: Straßenverkehr, Abschnitt III
von Zuständigkeiten im deutsch-
bulgarischen Wechselverkehr mit Binnenschiffen aa) Nummer 2
(9500‑13‑1) aaa) Absatz 38 bis 40 (BGBl. 1990 II S. 1102),
Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten bbb) Absatz 41 in Bezug auf § 56 Absatz 2
im deutsch-bulgarischen Wechselverkehr mit Binnen- Nummer 6 der Straßenverkehrs-Zulas-
schiffen vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 880) wird auf- sungs-Ordnung (BGBl. 1990 II S. 1102),
gehoben. ccc) Absatz 43 (BGBl. 1990 II S. 1102),
bb) Nummer 14 Buchstabe d (BGBl. 1990 II
Artikel 118 S. 1105),
Änderung der b) Sachgebiet D: Seeverkehr, Abschnitt III
Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung aa) Nummer 9 (BGBl. 1990 II S. 1108),
(9504‑10) bb) Nummer 11 (BGBl. 1990 II S. 1109),
§ 5 der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung cc) Nummer 14 (BGBl. 1990 II S. 1109).
vom 20. August 2005 (BGBl. I S. 2487), die zuletzt
durch Artikel 51 der Verordnung vom 2. Juni 2016 Artikel 123
(BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird aufgehoben. Folgeänderungen
(1) In § 9 Absatz 2 Satz 2 der Handelsregisterverord-
Artikel 119 nung vom 12. August 1937 (Reichsministerialblatt
Änderung der S. 515), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Ge-
Sportbootführerscheinverordnung-See setzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert
(9511‑19) worden ist, werden die Wörter „Übertragung in ein elek-
tronisches Dokument (Artikel 61 Abs. 3 des Einführungs-
§ 13 der Sportbootführerscheinverordnung-See in gesetzes zum Handelsgesetzbuch) oder auf“ gestrichen.
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2013 (2) Die Handelsregistergebührenverordnung vom
(BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 61 der Ver- 30. September 2004 (BGBl. I S. 2562), die zuletzt durch
ordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert Artikel 20 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I
worden ist, wird wie folgt geändert: S. 642) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird aufgehoben. 1. In § 1 Satz 1 werden die Wörter „und Artikel 61
2. Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen. Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsge-
setzbuch“ gestrichen.
Artikel 120 2. In Nummer 5007 der Anlage (Gebührenverzeichnis)
werden die Wörter „und Artikel 61 Abs. 3 EGHGB“
Auflösung des gestrichen.
Dritten Gesetzes zur
(3) In § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Gerichts-
Änderung des Atomgesetzes
und Notarkostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I
Die Artikel 2 und 4 des Dritten Gesetzes zur Ände- S. 2586), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
rung des Atomgesetzes vom 15. Juli 1975 (BGBl. I vom 23. November 2015 (BGBl. I S. 2090) geändert
S. 1885), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. De- worden ist, werden die Wörter „und Artikel 61 Absatz 3
zember 1975 (BGBl. I S. 3162) geändert worden ist, des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch“ ge-
werden aufgehoben. strichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016 1609
(4) In Nummer 1123 der Anlage (Kostenverzeichnis) 3. In § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a
zum Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 werden die Wörter „oder nach § 7 des Förderge-
(BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 5 des bietsgesetzes“ gestrichen.
Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „und Artikel 61
Artikel 124
Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetz-
buch“ gestrichen. Bekanntmachungserlaubnis
(5) In § 9 Satz 1 der Unternehmensregisterverord-
nung vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 217), die zuletzt Das Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
durch Artikel 191 der Verordnung vom 31. August 2015 cherschutz kann im Einvernehmen mit den Bundes-
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wör- ministerien im Bundesgesetzblatt bekannt machen,
ter „oder auf Offenlegung als elektronisches Dokument welche Maßgaben zum Bundesrecht der Anlage I Kapi-
nach Artikel 61 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum tel III des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
Handelsgesetzbuch“ gestrichen. (BGBl. 1990 II S. 889, 907) weiter anzuwenden sind.
Dabei können alle bis zum Tag der Bekanntmachung
(6) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
verkündeten Rechtsvorschriften berücksichtigt werden,
Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
die die Nichtanwendung oder das Außerkrafttreten
3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
solcher Maßgaben bestimmt haben.
24. Februar 2016 (BGBl. I S. 310, 1248) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 10g Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „oder Artikel 125
§ 7 des Fördergebietsgesetzes“ gestrichen.
Inkrafttreten
2. In § 37 Absatz 3 Satz 10 werden die Wörter „oder
Sonderabschreibungen nach § 4 des Fördergebiets- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
gesetzes“ gestrichen. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Juli 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
1610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016
Gesetz
zur Novellierung des Rechts der
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften
Vom 8. Juli 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 4. § 67d wird wie folgt geändert:
sen: a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „Maß-
regelvollzugs keine“ das Wort „erheblichen“ ein-
Artikel 1 gefügt.
Änderung des b) Nach Absatz 6 Satz 1 werden die folgenden
Strafgesetzbuches Sätze eingefügt:
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt- „Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnis-
das zuletzt durch Artikel 16 Absatz 8 des Gesetzes mäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der
vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geändert worden Untergebrachte infolge seines Zustandes erheb-
ist, wird wie folgt geändert: liche rechtswidrige Taten begehen wird, durch
1. § 63 wird wie folgt geändert: welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer
geschädigt werden oder in die Gefahr einer
a) Nach dem Wort „Taten“ werden ein Komma und schweren körperlichen oder seelischen Schädi-
die Wörter „durch welche die Opfer seelisch oder gung gebracht werden. Sind zehn Jahre der
körperlich erheblich geschädigt oder erheblich Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1
gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher entsprechend.“
Schaden angerichtet wird,“ eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt: Artikel 2
„Handelt es sich bei der begangenen rechts- Änderung der
widrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 Strafprozessordnung
erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche § 463 der Strafprozessordnung in der Fassung der
Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
seines Zustandes derartige erhebliche rechts- 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525) geändert worden
widrige Taten begehen wird.“ ist, wird wie folgt geändert:
2. In § 64 Satz 2 werden nach dem Wort „Entziehungs- 1. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
anstalt“ die Wörter „innerhalb der Frist nach § 67d
Absatz 1 Satz 1 oder 3“ eingefügt. a) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:
3. Dem § 67 wird folgender Absatz 6 angefügt: „Im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung
in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des
„(6) Das Gericht bestimmt, dass eine Anrechnung Strafgesetzbuches) nach § 67e des Strafgesetz-
nach Absatz 4 auch auf eine verfahrensfremde buches ist eine gutachterliche Stellungnahme der
Strafe erfolgt, wenn deren Vollzug für die verurteilte Maßregelvollzugseinrichtung einzuholen, in der
Person eine unbillige Härte wäre. Bei dieser Ent- der Verurteilte untergebracht ist.“
scheidung sind insbesondere das Verhältnis der
Dauer des bisherigen Freiheitsentzugs zur Dauer b) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „Im Rah-
der verhängten Strafen, der erzielte Therapieerfolg men der Überprüfungen nach § 67e des Straf-
und seine konkrete Gefährdung sowie das Verhalten gesetzbuches soll das Gericht nach jeweils fünf
der verurteilten Person im Vollstreckungsverfahren Jahren“ durch die Wörter „Das Gericht soll nach
zu berücksichtigen. Die Anrechnung ist in der Regel jeweils drei Jahren, ab einer Dauer der Unterbrin-
ausgeschlossen, wenn die der verfahrensfremden gung von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren“
Strafe zugrunde liegende Tat nach der Anordnung ersetzt und wird die Angabe „(§ 63)“ gestrichen.
der Maßregel begangen worden ist. Absatz 5 Satz 2 c) In dem neuen Satz 3 werden vor dem Punkt am
gilt entsprechend.“ Ende ein Komma und die Wörter „noch soll er das
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016 1611
letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Über- zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember
prüfung erstellt haben“ eingefügt. 2015 (BGBl. I S. 2218) geändert worden ist, wird
d) Nach dem neuen Satz 3 werden die folgenden folgender § 13 angefügt:
Sätze eingefügt:
„Der Sachverständige, der für das erste Gut- „§ 13
achten im Rahmen einer Überprüfung der Unter- Übergangsvorschrift
bringung herangezogen wird, soll auch nicht das zum Gesetz zur Novellierung
Gutachten in dem Verfahren erstellt haben, in des Rechts der Unterbringung in einem
dem die Unterbringung oder deren späterer Voll- psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Straf-
zug angeordnet worden ist. Mit der Begutachtung gesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften
sollen nur ärztliche oder psychologische Sachver-
ständige beauftragt werden, die über forensisch- Auf am 1. August 2016 bereits anhängige Vollstre-
psychiatrische Sachkunde und Erfahrung ver- ckungsverfahren ist § 463 Absatz 4 Satz 2 und 8 der
fügen.“ Strafprozessordnung in der seit dem 1. August 2016
geltenden Fassung erst ab dem 1. August 2018 an-
e) In dem neuen Satz 8 werden die Wörter „das Ver-
wendbar; die Pflicht des Gerichts zur Sachaufklärung,
fahren nach Satz 1“ durch die Wörter „die Über-
namentlich für die nach § 67d Absatz 6 Satz 2 und 3
prüfung der Unterbringung, bei der nach Satz 2
des Strafgesetzbuches in der seit dem 1. August 2016
das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt
geltenden Fassung gebotenen Überprüfungen, bleibt
werden soll,“ ersetzt.
unberührt. § 463 Absatz 4 Satz 3 und 4 der Strafpro-
2. Absatz 6 wird wie folgt geändert: zessordnung in der seit dem 1. August 2016 geltenden
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 67 Abs. 3 und Fassung ist auf am 1. August 2016 bereits anhängige
Abs. 5 Satz 2“ durch die Wörter „§ 67 Absatz 3, 5 Vollstreckungsverfahren erst ab dem 1. Februar 2017
Satz 2 und Absatz 6“ ersetzt. anwendbar. Bis zur Anwendbarkeit des neuen Rechts
nach Satz 1 ist § 463 Absatz 4 Satz 1 und 5 der Straf-
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
prozessordnung und bis zur Anwendbarkeit des neuen
„In den Fällen des § 67d Absatz 6 des Strafge- Rechts nach Satz 2 ist § 463 Absatz 4 Satz 2 der Straf-
setzbuches ist der Verurteilte mündlich zu hören.“ prozessordnung für die genannten Vollstreckungsver-
fahren in der jeweils am 31. Juli 2016 geltenden Fas-
Artikel 3 sung weiter anzuwenden.“
Änderung des
Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung Artikel 4
Dem Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung in
Inkrafttreten
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das Dieses Gesetz tritt am 1. August 2016 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Juli 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
1612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016
Erstes Gesetz
zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
Vom 8. Juli 2016
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- nen (Allgemeinverbindlichkeit), wird das Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen: ministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch
Artikel 1 Rechtsverordnung nach Maßgabe der Absätze 2
Das Agrarmarktstrukturgesetz vom 20. April 2013 und 3 und einer Rechtsverordnung auf Grund des
(BGBl. I S. 917), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes Absatzes 4 die Allgemeinverbindlichkeit ganz oder
vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) geändert worden teilweise anzuordnen.
ist, wird wie folgt geändert: (2) Eine Rechtsverordnung darf nur ergehen, um
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: negativen Folgen für den betreffenden Erzeugnis-
bereich zu begegnen,
a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe
eingefügt: 1. die Nichtmitglieder verursachen und
„§ 4a Allgemeinverbindlichkeit“. 2. die durch deren Erfassung vermindert werden
können.
b) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe
eingefügt: (3) Die Rechtsverordnung
„§ 6a Gestaltung von Vertragsbeziehungen zwi- 1. ist nur auf Grund eines schriftlichen oder elektro-
schen Erzeugern und Verarbeitern“. nischen Antrages der Agrarorganisation beim
Bundesministerium und nach Anhörung der be-
2. § 1 wird wie folgt geändert: troffenen Nichtmitglieder zulässig,
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2. ist auf höchstens zehn Jahre zu befristen,
aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende
3. hat die Agrarorganisation einschließlich des von
gestrichen.
der Allgemeinverbindlichkeit erfassten räumlichen
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch Bereichs anzuführen und die jeweilige Vorschrift
das Wort „und“ ersetzt. im Wortlaut zu enthalten.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt: Der Antrag kann wiederholt gestellt werden.
„3. der im Unionsrecht vorgesehenen Gestal- (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
tung von Vertragsbeziehungen zwischen Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
Erzeugern und Verarbeitern.“ schaft und Energie durch Rechtsverordnung, die mit
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: Ausnahme der Regelung zu Nummer 1 der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf, zu regeln
„(4) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist auch anzu-
wenden auf Vereinbarungen und Beschlüsse 1. nach Maßgabe des Satzes 2 die Erzeugnisbe-
reiche, für die eine Rechtsverordnung nach Ab-
1. nicht anerkannter Vereinigungen landwirt-
satz 1 erlassen werden kann,
schaftlicher Erzeugerbetriebe oder
2. das Antrags- und Anhörungsverfahren,
2. nicht anerkannter Vereinigungen dieser Erzeu-
gervereinigungen 3. die Voraussetzungen und das Verfahren für die
(sonstiger Vereinigungen), soweit zur Durchfüh- vorzeitige Aufhebung einer Rechtsverordnung
rung des Unionsrechts eine Erstreckung der Vor- nach Absatz 1, einschließlich von Mitteilungs-
schriften für Agrarorganisationen auf sonstige pflichten,
Vereinigungen sachlich gerechtfertigt ist.“ 4. die Voraussetzungen für die Bestimmung des Re-
3. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „mit Absatz 3“ präsentativitätsgrads eines Branchenverbands
durch die Wörter „mit den Absätzen 3 und 4“ ersetzt. nach Maßgabe des Unionsrechts, soweit das
Unionsrecht den Repräsentativitätsgrad nicht ab-
4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: schließend regelt.
„§ 4a Die Einbeziehung eines Erzeugnisbereichs nach
Allgemeinverbindlichkeit Satz 1 Nummer 1 darf nur erfolgen, soweit dies zur
(1) Soweit das Unionsrecht den Mitgliedstaaten Verhinderung oder Beseitigung von Nachteilen für
die Möglichkeit eröffnet, dass Vereinbarungen, die Entwicklung des jeweils betroffenen Erzeugnis-
Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhal- bereichs zweckmäßig ist.
tensweisen einer anerkannten Agrarorganisation (5) Für die vorzeitige Aufhebung einer Rechtsver-
(Vorschriften) für dieser Agrarorganisation nicht an- ordnung nach Absatz 1 sind das Einvernehmen des
gehörende Einzelunternehmen oder Gruppierungen Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und
(Nichtmitglieder) für verbindlich erklärt werden kön- die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016 1613
(6) Bezieht sich eine nach dem Unionsrecht er- werden. Eine Rechtsverordnung darf nur ergehen,
möglichte Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit auf soweit dies zur Verhinderung oder Beseitigung von
einen räumlichen Bereich in dem Gebiet nur eines Nachteilen für die Entwicklung des jeweils betroffe-
Landes, ist anstelle des Bundesministeriums die Lan- nen Erzeugnissektors sachgerecht ist.
desregierung zuständig, eine Rechtsverordnung nach (3) Soweit das in Absatz 1 bezeichnete Unions-
Absatz 1 zu erlassen, wobei in Absatz 3 Nummer 1 recht für die Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspiel-
anstelle des Bundesministeriums die nach Landes- raum enthält, ist die Rechtsverordnung nach Ab-
recht zuständige Stelle tritt. Die Landesregierung satz 1
kann die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden
übertragen.“ 1. an einer Verbesserung der Strukturen des jeweils
betroffenen Erzeugnissektors und
5. Dem § 5a wird folgender Absatz 3 angefügt:
2. den Erfordernissen eines möglichst geringen Ver-
„(3) Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2,
fahrens- und Überwachungsaufwandes auszu-
ist auch auf sonstige Vereinigungen anzuwenden,
richten.“
soweit zur Durchführung des Unionsrechts eine
Erstreckung der Vorschriften für Agrarorganisationen 7. § 8 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
auf sonstige Vereinigungen sachlich gerechtfertigt a) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 5 Absatz 2
ist.“ Nummer 3“ durch die Wörter „§ 4a Absatz 4
6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: Satz 1 Nummer 3, § 5 Absatz 2 Nummer 3, § 6a
„§ 6a Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.
Gestaltung von Vertragsbeziehungen b) Dem Buchstaben b werden die Wörter „oder § 6a
zwischen Erzeugern und Verarbeitern Absatz 1 Nummer 1“ angefügt.
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im 8. Dem § 9 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt- „(4) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz
schaft und Energie durch Rechtsverordnung, die der können auch ohne Zustimmung des Bundesrates er-
Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Durchfüh- lassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten
rung unionsrechtlicher Bestimmungen über die Ge- zur Durchführung des Unionsrechts erforderlich ist
staltung von Vertragsbeziehungen zwischen Erzeu- und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeit-
gern und Verarbeitern Vorschriften über raum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird.“
1. die Gestaltung der Vertragsbeziehungen, soweit
sie nach dem Unionsrecht bestimmt oder be- Artikel 2
stimmbar ist, und
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
2. das Verfahren schaft kann den Wortlaut des Agrarmarktstrukturgeset-
zu erlassen. zes in der vom 15. Juli 2016 an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
(2) Soweit das Unionsrecht den Mitgliedstaaten
die Möglichkeit eröffnet, das in Absatz 1 bezeichnete
Unionsrecht anzuwenden, kann in einer Rechts- Artikel 3
verordnung nach Absatz 1 die Anwendung ganz oder Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
teilweise nach Maßgabe des Satzes 2 angeordnet Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Juli 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
1614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung
für Kinder und des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes
Vom 8. Juli 2016
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- b) In Absatz 2 werden die Wörter „30. Juni 2016 und
rates das folgende Gesetz beschlossen: 30. Juni 2018“ durch die Wörter „30. Juni 2017
und 30. Juni 2019“ ersetzt.
Artikel 1 c) In Absatz 3 wird die Angabe „30. Juni 2017“ durch
Änderung des die Angabe „30. Juni 2018“ und die Angabe
Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes „1. März 2017“ durch die Angabe „1. März 2018“
zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder ersetzt.
Das Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Aus- d) In Absatz 4 wird die Angabe „31. Dezember 2019“
bau der Tagesbetreuung für Kinder vom 10. Dezember durch die Angabe „31. Dezember 2020“ ersetzt.
2008 (BGBl. I S. 2403, 2407), das zuletzt durch Artikel 4 e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2411)
aa) In Satz 1 wird die Angabe „30. Juni 2019“
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „30. Juni 2020“ und die An-
1. § 14 wird wie folgt geändert: gabe „1. März 2019“ durch die Angabe „1. März
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 2020“ ersetzt.
aa) In Satz 1 wird die Angabe „30. Juni 2016“ bb) In Satz 2 wird die Angabe „30. Juni 2020“
durch die Angabe „30. Juni 2017“ ersetzt. durch die Angabe „30. Juni 2021“ und die An-
gabe „1. März 2020“ durch die Angabe „1. März
bb) In Satz 2 wird die Angabe „30. Juni 2016“
2021“ ersetzt.
durch die Angabe „30. Juni 2017“ und die An-
gabe „31. Dezember 2016“ durch die Angabe Artikel 2
„31. Dezember 2017“ ersetzt.
Änderung des
b) In Absatz 2 Satz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes
wird die Angabe „30. Juni 2016“ durch die An-
In § 8 Satz 1 des Kinderbetreuungsfinanzierungs-
gabe „30. Juni 2017“ ersetzt.
gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3022),
2. In § 15 Absatz 2 wird die Angabe „31. Dezember das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. De-
2017“ durch die Angabe „31. Dezember 2018“ und zember 2014 (BGBl. I S. 2411) geändert worden ist, wird
die Angabe „31. Dezember 2018“ durch die Angabe die Angabe „2020“ durch die Angabe „2021“ ersetzt.
„31. Dezember 2019“ ersetzt.
3. § 16 wird wie folgt geändert: Artikel 3
a) In Absatz 1 werden die Wörter „30. Juni 2016 und Inkrafttreten
30. Juni 2018“ durch die Wörter „30. Juni 2017 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
und 30. Juni 2019“ ersetzt. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Juli 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Manuela Schwesig
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016 1615
Verordnung
zur Einführung einer Verordnung
über Gebühren der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
Vom 6. Juli 2016
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie §3
verordnet auf Grund Berechnung der Gebühren
– des § 4 des Gesetzes zur Einrichtung einer Ab- (1) Für Leistungen in den einzelnen Tätigkeitsberei-
schlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für chen werden Festgebühren gemäß dem Gebührenver-
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 31. März 2016 zeichnis (Anlage) erhoben.
(BGBl. I S. 518, 549), sowie (2) Kann bei der Gebührenberechnung nach Num-
– des § 14 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, der mer 1 und 9 der Anlage das Gesamthonorar, das der
zuletzt durch Artikel 255 Nummer 1 der Verordnung Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft (Praxis)
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert mit der gesetzlichen Abschlussprüfung bei Unterneh-
worden ist, und des § 131l der Wirtschaftsprüfer- men von öffentlichem Interesse nach § 319a Absatz 1
ordnung, der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes Satz 1 des Handelsgesetzbuchs erzielt hat, von der Ab-
vom 31. März 2016 (BGBl. I S. 518) geändert worden schlussprüferaufsichtsstelle nicht von Amts wegen er-
ist: mittelt werden und weist die Praxis das Gesamthonorar
auf Aufforderung nicht unverzüglich nach, so ist es von
der Abschlussprüferaufsichtsstelle zu schätzen. Bei der
Artikel 1 Schätzung sind die Gesamthonorare zu berücksich-
Verordnung tigen, die bei vergleichbaren Abschlussprüfungen er-
zielt werden.
über Gebühren der
Abschlussprüferaufsichtsstelle beim (3) Bei Inspektionen nach § 63h des Genossen-
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle schaftsgesetzes ist für die Berechnung der Gebühren
nach Absatz 2 und nach Nummer 1 der Anlage das Ge-
(Abschlussprüferaufsichtsstellen-
samthonorar maßgeblich, das der Prüfungsverband mit
Gebührenverordnung – APASGebV) der gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung von
Unternehmen erzielt hat, die kapitalmarktorientiert im
§1 Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs sind.
Anwendungsbereich
§4
Die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt Gebührenermäßigung
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Abschlussprüfer-
Hat das Gesamthonorar der Praxis, das mit gesetz-
aufsichtsstelle) erhebt für individuell zurechenbare
lichen Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öf-
öffentliche Leistungen nach der Wirtschaftsprüferord-
fentlichem Interesse nach § 319a Absatz 1 Satz 1 des
nung Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser
Handelsgesetzbuchs erzielt worden ist, im Vorjahr we-
Verordnung.
niger als 150 000 Euro betragen, werden die Gebühren
nach den Nummern 1 und 9 der Anlage um 25 Prozent
§2 ermäßigt. Hat das Gesamthonorar nach Satz 1 im Vor-
Gebühren und Auslagen jahr weniger als 50 000 Euro betragen, werden die
Gebühren nach den Nummern 1 und 9 der Anlage um
(1) Die Gebühren werden gemäß den nachfolgenden 50 Prozent ermäßigt. § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.
Bestimmungen und dem Gebührenverzeichnis (Anlage)
erhoben. §5
(2) Auslagen werden nach Maßgabe der § 9 Absatz 1 Laufende Verfahren
Satz 1 und 2 sowie § 12 Absatz 1 des Bundesgebüh- Diese Verordnung ist auch auf Verfahren nach den
rengesetzes erhoben. Darüber hinaus sind Auslagen zu Nummern 1 bis 9 der Anlage anzuwenden, die bereits
erheben für vor dem 15. Juli 2016 begonnen haben, aber noch nicht
1. Kosten für die Einholung von Gutachten sachver- beendet worden sind, soweit für diese Verfahren noch
ständiger Dritter und keine Gebühren oder Auslagen erhoben wurden. Die
Gebühren nach Nummer 1 der Anlage für Inspektionen,
2. Kosten durch Dienstreisen außerhalb der Bundes- die im Jahr 2016 angeordnet wurden, werden um
republik Deutschland. 50 Prozent ermäßigt.
1616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016
Anlage
(zu § 2 Absatz 1)
Gebührenverzeichnis
Nummer Gegenstand Gebührenbetrag oder Satz
1. Durchführung von Inspektionen nach § 62b Absatz 1 und § 66a Absatz 6
Satz 1 Nummer 1 der Wirtschaftsprüferordnung in Verbindung mit Arti-
kel 26 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die
Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur
Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158
vom 27.5.2014, S. 77)
– je Inspektion, 16 000 Euro
– je 1 000 Euro Gesamthonorar, das die Praxis mit der gesetzlichen Ab- 38 Euro
schlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a
Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs im Vorjahr bis 250 000 Euro erzielt
hat,
– für jede weiteren 1 000 Euro Gesamthonorar, das die Praxis mit der gesetz- 20 Euro
lichen Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach
§ 319a Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs im Vorjahr bis 500 000
Euro erzielt hat, und
– für jede weiteren 1 000 Euro Gesamthonorar, das die Praxis mit der gesetz- 11 Euro
lichen Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach
§ 319a Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs im Vorjahr über 500 000
Euro erzielt hat.
2. Überprüfung der Einhaltung einer nach § 66a Absatz 6 Satz 2 der Wirt-
schaftsprüferordnung erteilten Auflage
2.1. In einfach gelagerten Fällen 760 Euro
2.2. In mittelschweren Fällen 1 416 Euro
2.3. In komplexen Fällen 5 873 Euro
3. Durchführung einer Sonderprüfung nach § 66a Absatz 6 Satz 2 der Wirt-
schaftsprüferordnung
3.1. In einfach gelagerten Fällen 1 246 Euro
3.2. In mittelschweren Fällen 2 334 Euro
3.3. In komplexen Fällen 11 142 Euro
4. Verhängung berufsaufsichtlicher Maßnahmen nach § 68 Absatz 1 Satz 2
in Verbindung mit § 66a Absatz 6 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung
Die Gebühr bemisst sich nach der verhängten Maßnahme, für die die höchste Gebühr
bestimmt ist.
4.1. Rüge nach Nummer 1
4.1.1. In einfach gelagerten Fällen 500 Euro
4.1.2. In mittelschweren Fällen 1 000 Euro
4.1.3. In komplexen Fällen 2 000 Euro
4.2. Geldbuße nach Nummer 2
4.2.1. In einfach gelagerten Fällen 5 000 Euro
4.2.2. In mittelschweren Fällen 10 000 Euro
4.2.3. In komplexen Fällen 20 000 Euro
4.3. Verbot, auf bestimmten Tätigkeitsgebieten tätig zu werden, nach Nummer 3
4.3.1. In einfach gelagerten Fällen 8 000 Euro
4.3.2. In mittelschweren Fällen 15 000 Euro
4.3.3. In komplexen Fällen 25 000 Euro
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016 1617
Nummer Gegenstand Gebührenbetrag oder Satz
4.4. Verbot, bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a Absatz 1
Satz 1 des Handelsgesetzbuchs tätig zu werden, nach Nummer 4
4.4.1. In einfach gelagerten Fällen 8 000 Euro
4.4.2. In mittelschweren Fällen 15 000 Euro
4.4.3. In komplexen Fällen 25 000 Euro
4.5. Berufsverbot nach Nummer 5
4.5.1. In einfach gelagerten Fällen 8 000 Euro
4.5.2. In mittelschweren Fällen 15 000 Euro
4.5.3. In komplexen Fällen 25 000 Euro
4.6. Ausschließung aus dem Beruf nach Nummer 6
4.6.1. In einfach gelagerten Fällen 8 000 Euro
4.6.2. In mittelschweren Fällen 15 000 Euro
4.6.3. In komplexen Fällen 25 000 Euro
4.7. Feststellung, dass der Bestätigungsvermerk nicht die Anforderungen erfüllt,
nach Nummer 7
4.7.1. In einfach gelagerten Fällen 500 Euro
4.7.2. In mittelschweren Fällen 1 000 Euro
4.7.3. In komplexen Fällen 2 000 Euro
5. Einspruchsbescheid nach § 68 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 66a 1,5
Absatz 6 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung
Die Gebühr bemisst sich nach der Maßnahme, die Gegenstand des Verfahrens war.
Die Gebühr entfällt, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist zurückgenom-
men wird. Die Gebühr entfällt ebenfalls, wenn die verhängte Maßnahme aufgehoben
wird.
6. Verhängung von Untersagungsverfügungen nach § 68a in Verbindung mit 760 Euro
§ 66a Absatz 6 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung
7. Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 68c Absatz 1 in Verbindung mit 760 Euro
§ 66a Absatz 6 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung
8. Bekanntmachungen nach § 69 Absatz 1a der Wirtschaftsprüferordnung 760 Euro
9. Auswertung der Transparenzberichte nach § 66 Absatz 2 der Wirtschafts- 2 088 Euro
prüferordnung in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung (EU)
Nr. 537/2014
1618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016
Artikel 2 c) andere betriebswirtschaftliche Prüfungen, ins-
besondere Due-Diligence-Prüfungen, Kredit-
Änderung der würdigkeitsprüfungen, Unterschlagungsprü-
Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung fungen, Wirtschaftlichkeitsprüfungen, Prüfung
Die Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung vom 20. Juli von Sanierungskonzepten;
2004 (BGBl. I S. 1707), die zuletzt durch Artikel 256 der 3. Grundzüge und Prüfung der Informationstech-
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge- nologie;
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
4. Bewertung von Unternehmen und Unterneh-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: mensanteilen;
a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe 5. Berufsrecht, insbesondere Organisation des Be-
eingefügt: rufs, Berufsaufsicht, Berufsgrundsätze und Un-
„§ 4a Prüfungsgebiete der verkürzten Prüfung abhängigkeit.
nach § 13a der Wirtschaftsprüferord- (3) Das Prüfungsgebiet Angewandte Betriebs-
nung“. wirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre umfasst:
b) Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe 1. Angewandte Betriebswirtschaftslehre
eingefügt:
a) Kosten- und Leistungsrechnung,
„§ 24a Einsicht in Prüfungsakten“.
b) Planungs- und Kontrollinstrumente,
c) Die Angaben zum Dritten Teil werden durch fol-
c) Unternehmensführung und Unternehmens-
gende Angabe ersetzt:
organisation,
„§ 35 Einsicht in Prüfungsakten“.
d) Unternehmensfinanzierung sowie Investi-
2. In § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 wird das Semiko- tionsrechnung,
lon am Ende durch einen Punkt ersetzt.
einschließlich methodischer Problemstellungen
3. § 4 wird wie folgt gefasst: der externen Rechnungslegung, der Corporate
„§ 4 Governance und der Unternehmensbewertung;
Prüfungsgebiete 2. Volkswirtschaftslehre
(1) Prüfungsgebiete sind a) Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und
Volkswirtschaftspolitik,
1. Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmens-
bewertung und Berufsrecht, b) Grundzüge der Finanzwissenschaft;
2. Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirt- die Nummern 1 und 2 umfassen Grundkenntnisse
schaftslehre, anwendungsorientierter Mathematik und Statistik.
3. Wirtschaftsrecht und (4) Das Prüfungsgebiet Wirtschaftsrecht um-
fasst:
4. Steuerrecht.
1. Grundzüge des Bürgerlichen Rechts einschließ-
(2) Das Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prü- lich Grundzüge des Arbeitsrechts und Grund-
fungswesen, Unternehmensbewertung und Berufs- züge des internationalen Privatrechts, insbeson-
recht umfasst: dere Recht der Schuldverhältnisse und Sachen-
1. Rechnungslegung recht;
a) Buchführung, Jahresabschluss und Lagebe- 2. Handelsrecht, insbesondere Handelsstand und
richt, -geschäfte einschließlich internationalem Kauf-
recht;
b) Konzernabschluss und Konzernlagebericht,
Bericht über die Beziehungen zu verbunde- 3. Gesellschaftsrecht (Personengesellschaften und
nen Unternehmen, Kapitalgesellschaften, Recht der verbundenen
Unternehmen), Corporate Governance und
c) international anerkannte Rechnungslegungs-
Grundzüge des Kapitalmarktrechts;
grundsätze,
4. Umwandlungsrecht;
d) Rechnungslegung in besonderen Fällen,
5. Grundzüge des Insolvenzrechts;
e) Jahresabschlussanalyse;
6. Grundzüge des Europarechts.
2. Prüfung
(5) Das Prüfungsgebiet Steuerrecht umfasst:
a) Prüfung der Rechnungslegung: rechtliche
Vorschriften und Prüfungsstandards, insbe- 1. Abgabenordnung und Nebengesetze, Finanzge-
sondere Prüfungsgegenstand und Prüfungs- richtsordnung;
auftrag, Prüfungsansatz und Prüfungsdurch- 2. Recht der Steuerarten, insbesondere
führung, Bestätigungsvermerk, Prüfungsbe- a) Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbe-
richt und Bescheinigungen, andere Repor- steuer,
ting-Aufträge,
b) Bewertungsgesetz, Erbschaftsteuer, Grund-
b) sonstige gesetzlich vorgeschriebene Prüfun- steuer,
gen, insbesondere aktienrechtliche Sonder-
prüfungen, Prüfung von Risikofrüherkennungs- c) Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer,
systemen, Geschäftsführungsprüfungen, d) Umwandlungssteuerrecht;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016 1619
3. Grundzüge des Internationalen Steuerrechts.“ (5) Bei der Auswahl und der Gewichtung der
Prüfungsaufgaben ist die praktische Berufsarbeit
4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
der vereidigten Buchprüfer besonders zu berück-
„§ 4a sichtigen.“
Prüfungsgebiete der verkürzten 5. § 7 wird wie folgt geändert:
Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
(1) Prüfungsgebiete der verkürzten Prüfung nach aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Buchstabe A“
§ 13a der Wirtschaftsprüferordnung sind durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
1. Wirtschaftliches Prüfungswesen und Unterneh- bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Buchstabe B“
mensbewertung, durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
2. Wirtschaftsrecht und cc) In Nummer 3 wird die Angabe „Buchstabe C“
durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
3. Steuerrecht.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „Buchstabe D“
(2) Das Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prü- durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
fungswesen und Unternehmensbewertung um-
fasst: b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
1. Rechnungslegung „(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 3 und § 5
Satz 2 sind bei der verkürzten Prüfung nach
a) Konzernabschluss und Konzernlagebericht, § 13a der Wirtschaftsprüferordnung zu bearbei-
Bericht über die Beziehungen zu verbunde- ten
nen Unternehmen,
1. eine Aufgabe aus dem Gebiet Wirtschaft-
b) international anerkannte Rechnungslegungs- liches Prüfungswesen und Unternehmensbe-
grundsätze, wertung (§ 4a Absatz 2 Nummer 1),
c) Rechnungslegung in besonderen Fällen; 2. eine Aufgabe aus dem Gebiet Wirtschaft-
liches Prüfungswesen und Unternehmensbe-
2. Prüfung
wertung (§ 4a Absatz 2 Nummer 2 und 3),
a) Prüfung der Rechnungslegung, soweit von 3. eine Aufgabe aus dem Gebiet Wirtschafts-
der Pflichtprüfung des Jahresabschlusses recht (§ 4a Absatz 3),
und des Lageberichts von Gesellschaften
mit beschränkter Haftung abweichend: recht- 4. zwei Aufgaben aus dem Gebiet Steuerrecht
liche Vorschriften und Prüfungsstandards, (§ 4a Absatz 4).
insbesondere Prüfungsgegenstand und Prü- Abweichend von Absatz 2 Satz 1 stehen für jede
fungsauftrag, Prüfungsansatz und Prüfungs- Aufsichtsarbeit nach Nummer 1 bis 3 zwei Stun-
durchführung, Bestätigungsvermerk, Prü- den zur Verfügung.“
fungsbericht und Bescheinigungen, andere 6. Dem § 11 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Reporting-Aufträge,
„Das Ergebnis ist auf zwei Dezimalstellen ohne
b) sonstige gesetzlich vorgeschriebene Prüfun- Rundung zu berechnen.“
gen, insbesondere aktienrechtliche Sonder-
prüfungen, Prüfung von Risikofrüherkennungs- 7. Dem § 13 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
systemen, Geschäftsführungsprüfungen, „Abweichend davon gilt bei der verkürzten Prüfung
nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung Absatz 2
c) andere betriebswirtschaftliche Prüfungen, ins-
entsprechend, wenn die Aufsichtsarbeiten aus dem
besondere Due-Diligence-Prüfungen, Kredit-
Gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen und Unter-
würdigkeitsprüfungen, Unterschlagungsprü-
nehmensbewertung im Durchschnitt nicht mindes-
fungen, Wirtschaftlichkeitsprüfungen, Prüfung
tens mit der Note 5,00 bewertet sind.“
von Sanierungskonzepten;
8. § 15 wird wie folgt geändert:
3. Bewertung von Unternehmen und Unterneh-
mensanteilen. a) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
(3) Das Prüfungsgebiet Wirtschaftsrecht um- „Abweichend davon besteht die mündliche Prü-
fasst: fung bei der verkürzten Prüfung nach § 13a der
Wirtschaftsprüferordnung aus einem kurzen Vor-
1. Grundzüge des internationalen Privatrechts, ins- trag und vier Prüfungsabschnitten, und zwar
besondere Recht der Schuldverhältnisse; zwei Prüfungsabschnitten aus dem Gebiet Wirt-
2. Gesellschaftsrecht (Personengesellschaften und schaftliches Prüfungswesen und Unternehmens-
Kapitalgesellschaften ohne Gesellschaften mit bewertung, einem Prüfungsabschnitt aus dem
beschränkter Haftung, Recht der verbundenen Gebiet Wirtschaftsrecht und einem Prüfungsab-
Unternehmen), Corporate Governance und schnitt aus dem Gebiet Steuerrecht.“
Grundzüge des Kapitalmarktrechts; b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3. Umwandlungsrecht; aa) In Satz 2 wird die Angabe „Prüfungen (§ 6)“
durch die Wörter „Prüfungen nach den §§ 8a,
4. Grundzüge des Europarechts.
13 und 13b der Wirtschaftsprüferordnung“
(4) Das Prüfungsgebiet Steuerrecht umfasst die und wird die Angabe „Buchstabe A“ durch
Inhalte nach § 4 Absatz 5. die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
1620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016
bb) Es wird folgender Satz angefügt: 17. § 27 wird wie folgt gefasst:
„Bei der verkürzten Prüfung nach § 13a der „§ 27
Wirtschaftsprüferordnung gelten die Sätze 1 Prüfungsgebiete
bis 4 mit der Maßgabe, dass sich die Prü-
(1) In der Eignungsprüfung sind Prüfungsgebiete
fungsgebiete jeweils aus § 4a, im Fall des
der schriftlichen Prüfung
Satzes 2 aus § 4a Absatz 2 ergeben.“
1. Wirtschaftsrecht
9. In § 16 Absatz 1 wird das Wort „fünf“ durch das
Wort „einzelnen“ ersetzt. a) Grundzüge des Bürgerlichen Rechts ein-
schließlich Grundzüge des Arbeitsrechts,
10. Dem § 18 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: soweit es für die praktische Berufsarbeit des
„Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist die verkürzte Wirtschaftsprüfers von Bedeutung ist, mit
Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung Ausnahme des Familienrechts und des Erb-
bestanden, wenn die geprüfte Person eine Prü- rechts,
fungsgesamtnote von mindestens 4,00 erzielt hat.“ b) Grundzüge des Handelsrechts, insbesondere
11. In § 19 Absatz 5 wird die Angabe „Buchstabe A“ Handelsstand und -geschäfte,
durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt. c) Gesellschaftsrecht (Personengesellschaften
12. § 21 wird wie folgt geändert: und Kapitalgesellschaften, Recht der ver-
bundenen Unternehmen) und Corporate
a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort Governance,
„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ ein-
d) Umwandlungsrecht;
gefügt.
2. Steuerrecht I
b) In Absatz 3 werden die Wörter „; § 13a Abs. 2
der Wirtschaftsprüferordnung bleibt unberührt“ a) Abgabenordnung und Nebengesetze, Finanz-
gestrichen. gerichtsordnung,
13. In § 22 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 13a b) Einkommen- und Körperschaftsteuer,
Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung bleibt unbe- c) Bewertungsgesetz,
rührt“ durch die Wörter „nicht bestandene Prü- d) Grundzüge des Internationalen Steuerrechts,
fungsversuche einer bis zum 31. Dezember 2009
abgelegten verkürzten Prüfung nach § 13a der e) Umwandlungssteuerrecht.
Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung vom (2) In der Eignungsprüfung sind Prüfungsgebiete
27. Dezember 2004 bleiben unberücksichtigt“ er- der mündlichen Prüfung
setzt. 1. Wirtschaftliches Prüfungswesen
14. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt: a) rechtliche Vorschriften über Rechnungsle-
„§ 24a gung: Buchführung, Jahresabschluss und
Lagebericht,
Einsicht in Prüfungsakten
b) rechtliche Vorschriften über die Pflichtprüfung
Die geprüfte Person kann nach Bekanntgabe des des Jahresabschlusses und des Lageberichts
Ergebnisses der Prüfung die Prüfungsakten per- von Kapitalgesellschaften und Personen-
sönlich einsehen.“ handelsgesellschaften im Sinne des § 264a
15. § 25 Absatz 2 wird wie folgt geändert: des Handelsgesetzbuchs einschließlich des
Konzernabschlusses und des Konzernlage-
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: berichts;
„2. eine Bescheinigung der zuständigen Be- 2. Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer, insbesondere
hörde eines Staates gemäß § 131g Absatz 1 Organisation des Berufs, Berufsaufsicht, Berufs-
der Wirtschaftsprüferordnung, durch die grundsätze und Unabhängigkeit;
nachgewiesen wird, dass die zu prüfende
3. ein vom Bewerber zu bestimmendes Wahlfach;
Person Abschlussprüfer ist;“.
als Wahlfach können gewählt werden die Prü-
b) Nummer 3 wird aufgehoben. fungsgebiete
c) Am Ende von Nummer 8 wird das Semikolon a) Steuerrecht II (Erbschaftsteuer, Gewerbesteu-
durch einen Punkt ersetzt. er, Grundsteuer),
16. § 26 wird wie folgt geändert: b) Insolvenzrecht,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: c) Grundzüge des Kapitalmarktrechts.
Genügt eine Aufsichtsarbeit nicht den Anforderun-
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „die
gen, so ist zusätzlich das Prüfungsgebiet, aus dem
Finanzverwaltung vertretende Person“ ein
diese Arbeit entnommen wurde, Gegenstand der
Komma und die Wörter „eine weitere Person
mündlichen Prüfung.
mit der Befähigung zum Richteramt“ einge-
fügt. (3) Die Prüfungsgebiete nach Absatz 1 Num-
mer 1 Buchstabe c sowie Absatz 2 Satz 1 Num-
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
mer 1 sind nur insoweit Prüfungsgegenstand, als
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3“ durch sie nicht durch Richtlinien des Rates angeglichen
die Angabe „§ 2 Absatz 2“ ersetzt. worden sind oder das Recht der Bundesrepublik
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016 1621
Deutschland, insbesondere auf Grund von in den „(2) Wird der Antrag auf erneute Zulassung
Richtlinien eingeräumten Wahlmöglichkeiten, Be- gestellt, sind nur die in § 25 Absatz 2 Nummer 1,
sonderheiten enthält.“ 4, 5, 7 und 8 genannten Unterlagen und Erklä-
18. In § 29 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 1 rungen beizufügen.“
Buchstabe A“ durch die Wörter „Absatz 1 Num- 21. Der Dritte Teil wird durch folgenden § 35 ersetzt:
mer 1“ und wird die Angabe „Abs. 1 Buchstabe B“ „§ 35
durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.
Einsicht in Prüfungsakten
19. In § 30 Absatz 7 Nummer 4 werden die Wörter „des Die geprüfte Person kann nach Bekanntgabe des
Prüfungsausschusses“ durch die Wörter „der Prü- Ergebnisses der Prüfung die Prüfungsakten per-
fungskommission“ ersetzt. sönlich einsehen.“
20. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „; § 13a Artikel 3
Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung bleibt un- Inkrafttreten
berührt“ gestrichen. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: in Kraft.
Berlin, den 6. Juli 2016
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
1622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016
Dritte Verordnung
zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung1
Vom 8. Juli 2016
Auf Grund des § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Ab- stoffkesseln, Zusatzheizgeräten, Temperatur-
satz 2 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 1 und 2 und Ab- reglern und Solareinrichtungen eingesetzt wer-
satz 4 Nummer 1 des Energieverbrauchskennzeich- den sollen, haben Lieferanten für jeden Fest-
nungsgesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), brennstoffkessel ein zweites Etikett zu liefern.“.
von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 337 Nummer 1
4. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den in
Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015
Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinien“ durch die
(BGBl. I S. 1474) und § 4 Absatz 4 Nummer 1 durch
Wörter „der in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinie“
Artikel 337 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung
ersetzt.
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den sind, verordnet das Bundesministerium für Wirt- 5. In § 8 Nummer 12 werden die Wörter „Nummer 6
schaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundes- oder Nummer 7“ durch die Wörter „Nummer 6, 7
ministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundes- oder 8“ ersetzt.
ministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor-
6. § 9 wird aufgehoben.
sicherheit sowie dem Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur: 7. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Artikel 1
„Anlage 1
Änderung der
Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung Kennzeichnungspflicht
Die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung für Wasch-Trockenautomaten“.
vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), die zuletzt b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2014
(BGBl. I S. 1650) geändert worden ist, wird wie folgt „Die Bestimmungen dieser Anlage dienen der
geändert: Umsetzung der Richtlinie 96/60/EG der Kommis-
sion vom 19. September 1996 zur Durchführung
1. § 4 wird wie folgt geändert: der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: die Energieetikettierung für kombinierte Haus-
„Lieferanten haben den Händlern Etiketten und halts-Wasch-Trockenautomaten (ABl. L 266 vom
Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, 18.10.1996, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie
wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte in 2006/80/EG (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 67)
Verkehr bringen, die von der in Anlage 1 Satz 1 geändert worden ist, nachfolgend RL 96/60/EG.“
genannten Richtlinie oder von den in Anlage 2 c) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen
„ 1. Z u k e n n z e i c h n e n d e G e r ä t e a r t e n
erfasst sind.“
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „den Richt- Die netzbetriebenen elektrischen Wasch-Tro-
linien“ durch die Wörter „der Richtlinie“ ersetzt. ckenautomaten nach der RL 96/60/EG unterlie-
gen der Kennzeichnungspflicht nach § 3. Hiervon
2. In § 4a Satz 1 werden die Wörter „den Richtlinien“ ausgenommen sind Gerätemodelle, die aus an-
durch die Wörter „der Richtlinie“ ersetzt. deren Energiequellen, etwa Batterien, betrieben
3. § 4b Absatz 1 wird wie folgt geändert: werden.“
a) In dem Satzteil vor der Aufzählung wird nach der d) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Angabe „Nummer 7, 9, 10“ die Angabe „und 11“
durch die Angabe „11 und 14“ ersetzt. „ 2. B e g i n n d e r K e n n z e i c h n u n g s p f l i c h t
b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Die Kennzeichnungspflicht nach § 3 beginnt zum
Komma ersetzt. 1. Januar 1998.“
c) Folgende Nummer 8 wird angefügt: e) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„8. bei Inverkehrbringen von Festbrennstoffkes- „ 3. E r m i t t l u n g d e r e r f o r d e r l i c h e n
seln, die in Verbundanlagen aus Festbrenn- Angaben
1
Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie
Die nach dieser Anlage erforderlichen Angaben
2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai sind anhand der harmonisierten Normen EN
2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Res- 50229:2007 Elektrische Wasch-Trockner für den
sourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheit- Hausgebrauch – Prüfverfahren zur Bestimmung
licher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153 vom 18.6.2010,
S. 1), die durch die Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 315 vom 14.11.2012, der Gebrauchseigenschaft der europäischen Nor-
S. 1) geändert worden ist. mungsorganisation CENELEC zu ermitteln.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016 1623
f) Nummer 4 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze 13. Delegierte Verordnung (EU) 2015/1094 der
ersetzt: Kommission vom 5. Mai 2015 zur Ergänzung
„Die Etiketten müssen den Anforderungen des der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen
Anhangs I der RL 96/60/EG entsprechen. Im Text Parlaments und des Rates im Hinblick auf
des Etiketts ist die unter dem Wortlaut „Energie- die Energieverbrauchskennzeichnung von ge-
verbrauch“ (Randnummer V) stehende Erklärung werblichen Kühllagerschränken (ABl. L 177
„(für Waschen und Trockner der vollen Waschka- vom 8.7.2015, S. 2);
pazität)“ durch die Erläuterung „(Zum Waschen 14. Delegierte Verordnung (EU) 2015/1187 der
und Trocknen der vollen Waschkapazität bei 60 Kommission vom 27. April 2015 zur Er-
Grad Celsius)“ zu ersetzen.“ gänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Euro-
g) Nummer 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: päischen Parlaments und des Rates im
Hinblick auf die Energieverbrauchskenn-
„Die Datenblätter müssen den Anforderungen
zeichnung von Festbrennstoffkesseln und
nach Anhang II der RL 96/60/EG entsprechen.“
Verbundanlagen aus einem Festbrennstoff-
h) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: kessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreg-
„ 6. N i c h t a u s g e s t e l l t e G e r ä t e lern und Solareinrichtungen (ABl. L 193 vom
Bei Geräten nach § 5 müssen die Angaben den 21.7.2015, S. 43);
Anforderungen nach Anhang III der RL 96/60/EG 15. Delegierte Verordnung (EU) 2015/1186 der
entsprechen.“ Kommission vom 24. April 2015 zur Ergän-
i) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: zung der Richtlinie 2010/30/EU des Euro-
päischen Parlaments und des Rates im Hin-
„ 7. K l a s s e n e i n t e i l u n g
blick auf die Energieverbrauchskennzeich-
Die Klassen für die Energieeffizienz und die Klas- nung von Einzelraumheizgeräten (ABl. L 193
sen für die Waschwirkung der Gerätemodelle sind vom 21.7.2015, S. 20).“
nach Anhang IV der RL 96/60/EG zu ermitteln.“
j) Die Tabelle 1 wird aufgehoben. Artikel 2
8. Die Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 wird wie folgt ge- Bekanntmachungserlaubnis
ändert:
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
a) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein
kann den Wortlaut der Energieverbrauchskennzeich-
Semikolon ersetzt.
nungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Ver-
b) Folgende Nummern 12 bis 15 werden angefügt: ordnung an gültigen Fassung im Bundesgesetzblatt be-
„12. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 der kannt machen.
Kommission vom 11. Juli 2014 zur Ergän-
zung der Richtlinie 2010/30/EU des Euro- Artikel 3
päischen Parlaments und des Rates im Hin-
Inkrafttreten
blick auf die Kennzeichnung von Wohnraum-
lüftungsgeräten in Bezug auf den Energie- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
verbrauch (ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 27); in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 8. Juli 2016
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
1624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016
Dritte Verordnung
zur Bestimmung von Dopingmitteln
und zur Festlegung der nicht geringen Menge
Vom 8. Juli 2016
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 des Anti-Doping-Gesetzes vom 10. De-
zember 2015 (BGBl. I S. 2210) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach Anhörung von
Sachverständigen:
Artikel 1
Änderung des
Anti-Doping-Gesetzes
In Satz 1 Ziffer III Nummer 5 der Anlage des Anti-Doping-Gesetzes vom
10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2210) werden nach der Angabe „AICAR“
der Punkt gestrichen und in einer neuen Zeile das Wort „Meldonium.“
angefügt.
Artikel 2
Verordnung
zur Festlegung der
nicht geringen Menge von Dopingmitteln
(Dopingmittel-Mengen-Verordnung – DmMV)
Die nicht geringe Menge der Stoffe im Sinne des § 2 Absatz 3 des Anti-Doping-
Gesetzes ist die in der Anlage bestimmte Menge. Die nicht geringe Menge wird
für die freie Verbindung des betreffenden Stoffes angegeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016 1625
Anlage
I. Anabole Stoffe
1. Anabol-androgene Steroide
a) Exogene anabol-androgene Steroide
nicht geringe Menge
1-Androstendiol 3 000 mg
1-Androstendion 3 000 mg
Bolandiol 3 000 mg
Bolasteron 100 mg
Boldenon 1 000 mg
Boldion 3 000 mg
Calusteron 100 mg
Clostebol
– parenterale Darreichungsformen 80 mg
– andere Darreichungsformen 900 mg
Danazol 3 000 mg
Dehydrochlormethyltestosteron 100 mg
Desoxymethyltestosteron 100 mg
Drostanolon 1 015 mg
Ethylestrenol 450 mg
Fluoxymesteron 100 mg
Formebolon 100 mg
Furazabol 100 mg
Gestrinon 45 mg
4-Hydroxytestosteron 1 500 mg
Mestanolon 100 mg
Mesterolon 1 500 mg
Metandienon 100 mg
Metenolon
– parenterale Darreichungsformen 150 mg
– andere Darreichungsformen 1 500 mg
Methandriol 100 mg
Methasteron 100 mg
Methyldienolon 45 mg
Methyl-1-testosteron 100 mg
Methylnortestosteron 100 mg
Methyltestosteron 100 mg
Metribolon, synonym Methyltrienolon 45 mg
Miboleron 100 mg
Nandrolon 45 mg
19-Norandrostendion 3 000 mg
Norboleton 450 mg
Norclostebol 1 500 mg
1626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016
nicht geringe Menge
Norethandrolon 450 mg
Oxabolon 75 mg
Oxandrolon 100 mg
Oxymesteron 100 mg
Oxymetholon 100 mg
Prostanozol 1 500 mg
Quinbolon 1 500 mg
Stanozolol 100 mg
Stenbolon 1 500 mg
1-Testosteron 1 500 mg
Tetrahydrogestrinon 45 mg
Trenbolon 150 mg
Andere mit anabol-androgenen Steroiden verwandte Stoffe
– mit 17alpha-Methyl-Struktur 100 mg
– mit anderen Strukturen 3 000 mg
b) Endogene anabol-androgene Steroide
nicht geringe Menge
Androstendiol 3 000 mg
Androstendion 3 000 mg
Androstanolon, synonym Dihydrotestosteron 1 500 mg
Prasteron, synonym Dehydroepiandrosteron (DHEA)
– parenterale Darreichungsformen 144 mg
– andere Darreichungsformen 3 000 mg
Testosteron
– transdermale oder orale Darreichungsformen 1 500 mg
– sonstige Darreichungsformen 632 mg
2. Andere anabole Stoffe
nicht geringe Menge
Clenbuterol 2,1 mg
Selektive Androgen-Rezeptor-Modulatoren (SARMs) 90 mg
Tibolon 75 mg
Zeranol 4,5 mg
Zilpaterol 4,5 mg
II. P e p t i d h o r m o n e , W a c h s t u m s f a k t o r e n , v e r w a n d t e S t o f f e u n d M i m e t i k a
1. Erythropoese stimulierende Stoffe
nicht geringe Menge
Erythropoetin human (EPO) 24 000 IE
Epoetin alfa, beta, delta, omega, theta, zeta und analoge rekombinante humane
Erythropoetine
Darbepoetin alfa (dEPO) 120 µg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016 1627
nicht geringe Menge
Methoxy-Polyethylenglycol-Epoetin beta, synonym PEG-Epoetin beta, Continuous 90 µg
Erythropoiesis Receptor Activator (CERA)
Peginesatid, synonym Hematid 5 mg
2. Choriongonadotropin (CG) und Luteinisierendes Hormon (LH)
nicht geringe Menge
Choriongonadotropin (HCG) 7 500 IE
Choriogonadotropin alfa 250 µg
Lutropin alfa 2 250 IE
3. Corticotropine
nicht geringe Menge
Corticotropin 1 200 IE
Tetracosactid
– retardierte parenterale Darreichungsformen 12 mg
– sonstige parenterale Darreichungsformen 3 mg
4. Wachstumshormon, Releasingfaktoren, Releasingpeptide und Wachstumsfaktoren
nicht geringe Menge
Somatropin, synonym Wachstumshormon human, Growth Hormone (GH) 16 mg
Somatrem, synonym Somatotropin (methionyl), human 16 mg
Wachstumshormon Releasingfaktoren, synonym Growth Hormone Releasing Hormones 1,5 mg
(GHRH)
Sermorelin
Somatorelin
und Peptide mit gleicher Wirkung, synonym Growth Hormone Releasing Peptides
(GHRP)
Mecasermin, synonym Insulin-ähnlicher Wachstumsfaktor 1, 60 mg
Insulin-like Growth Factor -1 (IGF-1)
IGF-1 Analoga 3 mg
III. H o r m o n e u n d S t o f f w e c h s e l - M o d u l a t o r e n
1. Aromatasehemmer
nicht geringe Menge
Aminoglutethimid 30 000 mg
Anastrozol 30 mg
Androsta-1,4,6-trien-3,17-dion, synonym Androstatriendion 3 000 mg
4-Androsten-3,6,17-trion (6-oxo) 6 000 mg
Exemestan 750 mg
Formestan 600 mg
Letrozol 75 mg
Testolacton 6 000 mg
2. Selektive Estrogen-Rezeptor-Modulatoren (SERMs)
nicht geringe Menge
Raloxifen 1 680 mg
Tamoxifen 600 mg
Toremifen 1 800 mg
1628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016
3. Andere antiestrogen wirkende Stoffe
nicht geringe Menge
Clomifen 509 mg
Cyclofenil 4 200 mg
Fulvestrant 250 mg
4. Myostatinfunktionen verändernde Stoffe
Myostatinhemmer
nicht geringe Menge
Stamulumab 450 mg
5. Stoffwechsel-Modulatoren
nicht geringe Menge
Insuline 400 IE
PPARδ (Peroxisome Proliferator Activated Receptor Delta)-Agonisten, synonym PPAR- 75 mg
delta-Agonisten
GW 501516, synonym GW 1516
AMPK (PPARδ–AMP-activated protein kinase)-Axis-Agonisten 7 000 mg
AICAR
Meldonium 15 000 mg
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Dopingmittel-Mengen-Verordnung vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1687), die
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2210) geän-
dert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. Juli 2016
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016 1629
Verordnung
zur grenzüberschreitenden Ausschreibung
der Förderung für Strom aus erneuerbaren Energien
sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
Vom 11. Juli 2016
Es verordnen auf Grund finanziert werden (geöffnete nationale Ausschrei-
– des § 88 Absatz 2, 3 und 4 des Erneuerbare-Ener- bungen), und
gien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) 3. Ausschreibungen, die ein Kooperationsstaat für
die Bundesregierung sowie Strom aus Freiflächenanlagen in seinem Staatsge-
biet, im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet eines
– des § 87 Absatz 1 und 2 und § 93 Nummer 1, 2, 6,
anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union auf-
8 und 11 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom
grund eigener Bestimmungen durchführt und bei de-
21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) das Bundesministe-
nen die Zahlungen für Strom aus diesen Anlagen
rium für Wirtschaft und Energie:
aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung nach
dem Fördersystem des Kooperationsstaates finan-
Artikel 1 ziert werden (geöffnete ausländische Ausschreibun-
Verordnung gen).
zur grenzüberschreitenden (3) Grenzüberschreitende Ausschreibungen nach
Ausschreibung der Förderung Absatz 1 sind nur zulässig, wenn
für Strom aus erneuerbaren Energien 1. sie mit einem oder mehreren Kooperationsstaaten
(Grenzüberschreitende- im Sinn der Kooperationsmaßnahmen nach den Ar-
Erneuerbare-Energien-Verordnung – GEEV) tikeln 5 bis 8 oder des Artikels 11 der Richtlinie
2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des
Teil 1 Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung
von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Än-
Allgemeine Bestimmungen
derung und anschließenden Aufhebung der Richt-
linien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom
§1 5.6.2009, S. 16) völkerrechtlich vereinbart worden
Grenzüberschreitende Ausschreibungen sind (völkerrechtliche Vereinbarung),
(1) Im Interesse einer besseren regionalen Zusam- 2. sie nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit durchge-
menarbeit und einer stärkeren Angleichung der Rah- führt werden
menbedingungen in den europäischen Strommärkten, a) als gemeinsame Ausschreibungen mit mindes-
insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepu- tens einem Kooperationsstaat oder
blik Deutschland angrenzenden Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, regelt diese Verordnung die b) als geöffnete nationale Ausschreibungen, sofern
grenzüberschreitende Ausschreibung des Zahlungsan- auch die Kooperationsstaaten in einem vergleich-
spruchs für Strom aus Freiflächenanlagen, die sich im baren Umfang ihre Ausschreibungen für Anlagen
Bundesgebiet oder im Staatsgebiet eines anderen Mit- im Bundesgebiet öffnen oder Maßnahmen mit ei-
gliedstaats der Europäischen Union befinden. nem vergleichbaren Effekt durchführen, und
(2) Grenzüberschreitende Ausschreibungen sind 3. der Strom physikalisch importiert wird oder die tat-
sächlichen Auswirkungen des in der Anlage erzeug-
1. Ausschreibungen, die die Bundesrepublik Deutsch- ten Stroms auf den deutschen Strommarkt ver-
land und ein oder mehrere Kooperationsstaaten ge- gleichbar sind zu der Auswirkung, die der Strom
meinsam und aufgrund eines einheitlichen Aus- bei einer Einspeisung im Bundesgebiet hätte.
schreibungsverfahrens für Strom aus Freiflächenan-
lagen in ihren Staatsgebieten durchführen und bei §2
denen die Zahlungen für Strom aus diesen Anlagen
entsprechend einer völkerrechtlichen Vereinbarung Anwendungsbereich
aufgeteilt und finanziert werden (gemeinsame Aus- (1) Diese Verordnung ist anzuwenden für
schreibungen), 1. gemeinsame Ausschreibungen,
2. Ausschreibungen, die die Bundesrepublik Deutsch- 2. geöffnete nationale Ausschreibungen mit Ausnahme
land für Strom aus Freiflächenanlagen im Bundes- von Teil 6 und
gebiet oder im Staatsgebiet eines oder mehrerer Ko-
operationsstaaten aufgrund der Bestimmungen des 3. geöffnete ausländische Ausschreibungen mit Aus-
Erneuerbare-Energien-Gesetzes und dieser Verord- nahme der Teile 2 bis 5 und 8.
nung durchführt und bei denen die Zahlungen für (2) Abweichend vom räumlichen Geltungsbereich
Strom aus diesen Anlagen aufgrund einer völker- nach § 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes kann ein
rechtlichen Vereinbarung über die EEG-Umlage Zahlungsanspruch nach dem Erneuerbare-Energien-
1630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016
Gesetz und dieser Verordnung nicht nur für Strom aus gen durch und schreibt zu diesem Zweck die Zahlungs-
Freiflächenanlagen im Bundesgebiet, sondern auch für ansprüche nach § 26 und deren Höhe für Strom aus
Strom aus Freiflächenanlagen in einem anderen Mit- Freiflächenanlagen mit den vereinbarten Ausschrei-
gliedstaat der Europäischen Union bestehen, wenn auf- bungsvolumen und zu den vereinbarten Gebotstermi-
grund eines Zuschlags in einer gemeinsamen oder ei- nen aus.
ner geöffneten nationalen Ausschreibung eine Zah- (2) Die ausschreibende Stelle kann bei einer Aus-
lungsberechtigung nach Maßgabe dieser Verordnung schreibung nach Maßgabe der völkerrechtlichen Ver-
ausgestellt worden ist. einbarung ein Volumen in Kilowatt festlegen, das für
(3) Die sonstigen nationalen Ausschreibungen für geplante Freiflächenanlagen in einem Kooperations-
Strom aus Anlagen im Bundesgebiet bleiben unberührt. staat höchstens bezuschlagt werden darf.
§3 §5
Begriffsbestimmungen Bekanntmachung
Im Sinn dieser Verordnung ist der Ausschreibungen
1. „Ausschreibungsvolumen“ die Summe der installier- (1) Die ausschreibende Stelle macht die Ausschrei-
ten Leistung, für die der Zahlungsanspruch nach bungen nach Ablauf der neunten und vor Ablauf der
§ 26 zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird, sechsten Kalenderwoche vor dem jeweiligen Gebots-
2. „bezuschlagtes Gebot“ ein Gebot, für das ein Zu- termin auf ihrer Internetseite bekannt. Gemeinsame
schlag erteilt worden ist, Ausschreibungen können zusätzlich durch eine auslän-
dische Stelle auf ihrer Internetseite bekannt gemacht
3. „Freiflächenanlage“ jedes Modul zur Erzeugung von werden, sofern dies in der völkerrechtlichen Verein-
Strom aus solarer Strahlungsenergie, das nicht auf, barung festgelegt ist.
an oder in einem Gebäude oder einer sonstigen bau-
lichen Anlage, die vorrangig zu anderen Zwecken als (2) Die Bekanntmachungen müssen folgende Anga-
der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungs- ben enthalten:
energie errichtet worden ist, angebracht ist; mehrere 1. den Gebotstermin,
Module gelten abweichend von § 32 des Erneuer-
2. das Ausschreibungsvolumen nach § 4 Absatz 1,
bare-Energien-Gesetzes unabhängig von den Eigen-
tumsverhältnissen und ausschließlich für die Bestim- 3. ein nach § 4 Absatz 2 festgelegtes Volumen, das für
mungen dieser Verordnung und zum Zweck der Er- geplante Freiflächenanlagen im Staatsgebiet des
mittlung des Zahlungsanspruchs nach § 26 für den Kooperationsstaates höchstens bezuschlagt wer-
jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als den darf,
eine Anlage, wenn sie sich auf demselben Grund- 4. die Angabe des Kooperationsstaates und bei einer
stück, demselben Betriebsgelände oder sonst in un- gemeinsamen Ausschreibung die Angabe der aus-
mittelbarer räumlicher Nähe befinden und innerhalb schreibenden Stelle nach § 36 Absatz 1 und der
von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in jeweils zuständigen ausländischen Stellen nach
Betrieb genommen worden sind, § 36 Absatz 2,
4. „Gebotsmenge“ die zu installierende Leistung in Ki- 5. die Angabe der Mitgliedstaaten der Europäischen
lowatt, für die der Bieter ein Gebot abgegeben hat, Union, in deren Staatsgebieten die Freiflächenanla-
5. „Gebotstermin“ der Kalendertag, an dem die Frist für gen errichtet werden müssen, um eine Zahlung
die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung ab- nach § 26 in Anspruch nehmen zu können,
läuft, 6. die Anforderungen an die Flächen im Kooperations-
6. „Gebotswert“ der anzulegende Wert, den der Bieter staat, die als Voraussetzungen für die Zahlung nach
in seinem Gebot angegeben hat, § 26 in der völkerrechtlichen Vereinbarung festge-
7. „Kooperationsstaat“ ein Mitgliedstaat der Europä- legt worden sind,
ischen Union, mit dem die Bundesrepublik Deutsch- 7. die sonstigen Voraussetzungen für die Zahlung
land eine völkerrechtliche Vereinbarung nach § 43 nach § 26, die in der völkerrechtlichen Vereinbarung
abgeschlossen hat, festgelegt worden sind,
8. „regelverantwortlicher Übertragungsnetzbetreiber“ 8. die Höhe der zu leistenden Sicherheit nach § 7,
der Übertragungsnetzbetreiber im Sinn des § 5
9. den Höchstwert nach § 9,
Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, in
dessen Regelzone der von dem Bieter in seinem Ge- 10. die Gebotsmenge, die mindestens und höchstens
bot angegebene Standort der geplanten Freiflächen- pro Gebot abgegeben werden darf,
anlage liegt. 11. bei einer gemeinsamen Ausschreibung das Verfah-
ren zur Zuordnung bezuschlagter Gebote zwischen
Te i l 2 der Bundesrepublik Deutschland und dem Koope-
Ve rf a h re n rationsstaat,
der Ausschreibung 12. die nach § 39 Absatz 1 von der ausschreibenden
Stelle für die Gebotsabgabe vorgegebenen Format-
§4 vorgaben und
Ausschreibungen 13. einen Hinweis auf die Festlegungen der Bundes-
(1) Die ausschreibende Stelle führt die in den völker- netzagentur nach § 40 oder die Vorgaben in der
rechtlichen Vereinbarungen festgelegten Ausschreibun- völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 43, soweit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016 1631
sie die Gebotsabgabe und das Zuschlagsverfahren planten Freiflächenanlagen im Bundesgebiet den
betreffen. Stand der Bauleitplanung der Fläche zum Zeitpunkt
(3) Die ausschreibende Stelle macht die Internetsei- der Abgabe des Gebots.
te, auf der die grenzüberschreitenden Ausschreibungen (6) Bieter müssen den Geboten eine schriftliche Er-
nach den Absätzen 1 und 2 bekannt gemacht werden, klärung beifügen, dass der Bieter Eigentümer der nach
vor der ersten grenzüberschreitenden Ausschreibung Absatz 5 Nummer 5 als Standort der geplanten Freiflä-
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt. chenanlage benannten Fläche ist oder ihm die Errich-
tung der Freiflächenanlage vom Eigentümer der Fläche
§6 gestattet wurde.
Voraussetzungen (7) Die Gebote müssen der ausschreibenden Stelle
für die Teilnahme an Ausschreibungen spätestens am Gebotstermin zugegangen sein. Die
(1) Bei den Ausschreibungen dürfen natürliche Per- Rücknahme von Geboten ist bis zum Gebotstermin zu-
sonen, rechtsfähige Personengesellschaften und juris- lässig; maßgeblich ist der Zugang bei der ausschrei-
tische Personen Gebote abgeben. Bieter aus dem benden Stelle. Die Rücknahme muss durch eine unbe-
Kooperationsstaat, die nach dem Recht des Koopera- dingte, unbefristete und der Schriftform nach § 126 des
tionsstaates rechtsfähig sind, dürfen nicht deswegen Bürgerlichen Gesetzbuchs genügende Rücknahme-
ausgeschlossen sein, weil sie keiner deutschen Rechts- erklärung des Bieters erfolgen, die sich dem entspre-
form entsprechen. chenden Gebot eindeutig zuordnen lässt. Bieter sind
an ihre Gebote, die fristgerecht abgegeben und nicht
(2) Die Gebote dürfen nur für Freiflächenanlagen, die bis zum Gebotstermin zurückgenommen worden sind,
im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet des Koopera- bis zum Ablauf des zweiten auf den Gebotstermin fol-
tionsstaates errichtet werden sollen, abgegeben werden. genden Kalendermonats gebunden, sofern nicht vorher
(3) Die Gebote müssen jeweils einen Umfang von ei- dem Bieter der Ausschluss des Gebots oder die Nicht-
ner installierten Leistung von mindestens 100 Kilowatt erteilung eines Zuschlags von der Bundesnetzagentur
und höchstens 10 Megawatt haben. In der völkerrecht- oder der ausländischen Stelle mitgeteilt worden ist.
lichen Vereinbarung kann abweichend von Satz 1 fest-
gelegt werden, dass die kleinste Gebotsmenge kleiner §7
oder größer als 100 Kilowatt und die höchste Gebots- Sicherheiten
menge pro Gebot kleiner als 10 Megawatt ist.
(1) Bieter müssen bei der ausschreibenden Stelle bis
(4) Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere Ge- zum Gebotstermin für ihre Gebote eine Sicherheit nach
bote abgeben; in diesem Fall müssen sie ihre Gebote Maßgabe der folgenden Absätze und des § 8 leisten.
nummerieren und die Erklärung nach Absatz 6 so kenn- Durch die Sicherheit werden die Forderungen der Über-
zeichnen, dass sie eindeutig dem jeweiligen Gebot zu- tragungsnetzbetreiber nach § 34 Absatz 1 oder die For-
geordnet werden kann. derungen der ausländischen Stelle gesichert.
(5) Die Gebote müssen jeweils die folgenden Anga- (2) Die Höhe der Sicherheit nach Absatz 1 bestimmt
ben enthalten: sich aus der in dem Gebot angegebenen Gebotsmenge
1. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse multipliziert mit 70 Euro pro Kilowatt, sofern in einer
des Bieters; sofern der Bieter keine natürliche Person Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 40 Num-
ist, sind auch anzugeben: mer 3 oder in der völkerrechtlichen Vereinbarung nach
§ 43 kein anderer Wert festgelegt worden ist.
a) der Unternehmenssitz,
(3) Bieter müssen bei der Leistung der Sicherheit
b) der Name einer natürlichen Person, die zur Kom-
das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, eindeu-
munikation mit der ausschreibenden Stelle und
tig bezeichnen.
zum Abschluss von Rechtsgeschäften nach die-
ser Verordnung bevollmächtigt ist (Bevollmäch-
§8
tigter), und
Anforderungen
c) wenn mindestens 25 Prozent der Stimmrechte
an die Sicherheiten
oder des Kapitals bei anderen rechtsfähigen Per-
sonengesellschaften oder juristischen Personen (1) Wer eine Sicherheit nach § 7 leisten muss, kann
liegen, deren Namen und Sitz, dies bewirken durch
2. den Gebotstermin der Ausschreibung, für die das 1. die unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und
Gebot abgegeben wird, selbstschuldnerische Bürgschaft auf erstes Anfordern
nach Maßgabe von Absatz 2 und die Übergabe einer
3. die Gebotsmenge in Kilowatt ohne Nachkommastel- entsprechenden schriftlichen Bürgschaftserklärung
len, an die ausschreibende Stelle oder
4. den Gebotswert in Cent pro Kilowattstunde mit zwei 2. die Zahlung eines Geldbetrags auf ein nach Absatz 5
Nachkommastellen, eingerichtetes Verwahrkonto der ausschreibenden
5. den Standort der geplanten Freiflächenanlage, auf Stelle.
die sich das Gebot bezieht, mit Staat, Gemeinde, (2) Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich in deut-
Gemarkung, Flur und Flurstück oder, sofern keine scher Sprache oder der Amtssprache des Kooperations-
Gemarkung, keine Flur oder kein Flurstück vorhan- staates unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage
den, mit den geographischen Koordinaten und nach § 771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter
6. die Art der Nutzung der Fläche, auf der die geplante Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und An-
Freiflächenanlage errichtet werden soll, und bei ge- fechtbarkeit nach § 770 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
1632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016
einzureichen und muss nach Vorgabe der ausschrei- (2) Die ausschreibende Stelle darf die Gebote erst
benden Stelle nach § 39 Absatz 1 und 2 ausgestellt nach dem Gebotstermin öffnen.
sein. Es muss sich um eine Bürgschaft auf erstes An-
(3) Die ausschreibende Stelle muss alle mit den Ge-
fordern handeln. Der Bürge muss in der Europäischen
boten abgegebenen Angaben und Erklärungen regis-
Union oder in einem Staat der Vertragsparteien des Ab-
trieren und sie muss prüfen, welche Gebote zum
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als
Zuschlagsverfahren nach § 13 zugelassen werden. Ge-
Kreditinstitut oder als Kreditversicherer zugelassen
bote sind nur zum Zuschlagsverfahren zuzulassen,
sein. Die ausschreibende Stelle kann im Einzelfall bei
soweit die Gebote oder die Bieter nicht nach den §§ 11
begründeten Bedenken gegen die Tauglichkeit des Bür-
und 12 ausgeschlossen worden sind.
gen vom Bieter verlangen, die Tauglichkeit des Bürgen
nachzuweisen. Für den Nachweis der Tauglichkeit im (4) Die Prüfung der Gebote muss von mindestens
Einzelfall ist der Maßstab des § 239 Absatz 1 des Bür- zwei Mitarbeitern der ausschreibenden Stelle gemein-
gerlichen Gesetzbuchs heranzuziehen. sam durchgeführt und dokumentiert werden. Bieter
(3) Wer eine Sicherheit nach § 7 geleistet hat, ist be- sind dabei nicht zugelassen.
rechtigt, den gezahlten Geldbetrag gegen eine entspre-
chende geeignete Bürgschaft und eine geleistete Bürg- § 11
schaft gegen einen entsprechenden Geldbetrag umzu- Ausschluss von Geboten
tauschen.
(1) Die ausschreibende Stelle muss Gebote von dem
(4) Die ausschreibende Stelle muss unverzüglich die
Zuschlagsverfahren nach § 13 ausschließen, wenn
Sicherheit zurückgeben, wenn
1. die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Aus-
1. der Bieter sein Gebot nach § 6 Absatz 7 Satz 2 und 3
zurückgenommen hat, schreibung nach § 6 nicht vollständig erfüllt sind,
2. der Bieter oder sein Gebot ausgeschlossen worden 2. bis zum Gebotstermin bei der ausschreibenden
ist oder der Bieter für sein Gebot keinen Zuschlag Stelle die Sicherheit nach § 7 und, sofern die Bun-
nach § 13 erhalten hat, desnetzagentur die ausschreibende Stelle ist, die
Gebühr nach Nummer 1 der Anlage zur Freiflächen-
3. der Netzbetreiber oder die ausländische Stelle, die ausschreibungsgebührenverordnung nicht vollstän-
mit den Aufgaben nach § 30 betraut ist, die Angaben dig geleistet worden ist oder die Sicherheit oder die
nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 bestätigt hat, Gebühr dem Gebot nicht eindeutig zugeordnet wer-
4. nicht mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge des be- den können,
zuschlagten Gebots nach § 18 Satz 2, § 19 Satz 2
3. der Gebotswert des Gebots den Höchstwert nach
oder § 20 Satz 2 entwertet worden sind oder
§ 9 überschreitet,
5. der Bieter die Forderung nach § 34 Absatz 1 erfüllt
hat. 4. das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige
Nebenabreden enthält oder
(5) Die ausschreibende Stelle verwahrt die Sicher-
heiten nach Absatz 1 Nummer 2 treuhänderisch zu- 5. das Gebot nicht den nach § 5 Absatz 2 Nummer 12
gunsten der Bieter und der Übertragungsnetzbetreiber. und 13 bekannt gemachten Formatvorgaben, Fest-
Hierzu richtet sie ein Verwahrkonto ein und ist berech- legungen und Vorgaben entspricht.
tigt, die Sicherheiten nach § 7 als Sicherheit einzube- (2) Die ausschreibende Stelle darf ein Gebot aus-
halten, bis die Voraussetzungen für die Rückgabe oder schließen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass
für die Befriedigung des Gläubigers der Forderung nach der Bieter keine Freiflächenanlage auf dem in seinem
§ 34 vorliegen; die Sicherheiten werden nicht verzinst. Gebot angegebenen Standort plant, und
§9 1. auf den angegebenen Flurstücken eine Freiflächen-
anlage bereits in Betrieb ist und für Strom aus dieser
Höchstwert
Freiflächenanlage eine Zahlung nach § 19 des Er-
(1) In jeder Ausschreibung ist ein Höchstwert nach neuerbare-Energien-Gesetzes oder nach dem För-
Absatz 2 vorgegeben, der vom Gebotswert nicht über- dersystem des Kooperationsstaates in Anspruch ge-
schritten werden darf. nommen worden ist oder
(2) Der Höchstwert ist der anzulegende Wert nach 2. die angegebenen Flurstücke der geplanten Freiflä-
§ 51 Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 26 Ab- chenanlage ganz oder teilweise übereinstimmen
satz 3 und § 31 Absatz 1 bis 5 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der a) mit den in einem anderen Gebot in derselben
Ausschreibung, sofern in einer Festlegung der Bundes- Ausschreibung angegebenen Flurstücken oder
netzagentur nach § 40 Nummer 4 oder bei einer ge- b) mit den in einem anderen bezuschlagten Gebot in
meinsamen Ausschreibung in der völkerrechtlichen Ver- einer vorangegangenen geöffneten, gemeinsa-
einbarung nach § 43 kein niedrigerer Wert als Höchst- men oder nationalen Ausschreibung angegebe-
wert festgelegt worden ist. nen Flurstücken, sofern die Gebotsmenge des
bezuschlagten Gebots nicht entwertet worden ist.
§ 10
Ein Ausschluss von Geboten nach Satz 1 Nummer 1
Öffnung und oder Nummer 2 Buchstabe b ist nicht zulässig, wenn
Prüfung der Gebote die errichtete oder geplante Freiflächenanlage erweitert
(1) Die ausschreibende Stelle muss die zugegange- werden soll und hierfür Gebote abgegeben worden
nen Gebote mit einem Eingangsvermerk versehen. sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016 1633
§ 12 gebiet des Kooperationsstaates angegeben worden ist,
Ausschluss von Bietern das nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 bekannt gemachte
Volumen nicht überschreitet. Zu diesem Zweck darf die
Die ausschreibende Stelle darf Bieter und deren Ge- ausschreibende Stelle bei Überschreiten dieses Volu-
bote von dem Zuschlagsverfahren nach § 13 ausschlie- mens Gebote, in denen als Standort der geplanten Frei-
ßen, wenn flächenanlage das Staatsgebiet des Kooperationsstaa-
1. der begründete Verdacht besteht, dass tes angegeben worden ist, bei dem Zuschlagsverfahren
a) der Bieter vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote nach den Absätzen 1 und 2 nicht berücksichtigen.
unter falschen Angaben nach § 6 Absatz 5 oder (4) Die ausschreibende Stelle muss für jedes Gebot,
unter Vorlage einer falschen Erklärung nach § 6 für das ein Zuschlag erteilt worden ist, die vom Bieter
Absatz 6 in dieser oder einer vorangegangenen nach § 6 Absatz 5 übermittelten Angaben, die nach § 6
geöffneten, gemeinsamen oder nationalen Aus- Absatz 6 übermittelte Erklärung und den Zuschlagswert
schreibung abgegeben hat, registrieren. Bietern muss die ausschreibende Stelle auf
b) der Bieter mit anderen Bietern Absprachen über Antrag Auskunft über die für sie registrierten Zuschläge
die Gebotswerte der in dieser oder einer voran- erteilen.
gegangenen geöffneten, gemeinsamen oder na-
tionalen Ausschreibung abgegebenen Gebote § 14
getroffen hat oder Zuschlagswert
2. die Gebotsmengen mehrerer Zuschläge eines Bie-
Zuschlagswert ist
ters aus mindestens zwei vorangegangenen geöff-
neten, gemeinsamen oder nationalen Ausschreibun- 1. bei der Erteilung eines Zuschlags nach § 13 Absatz 1
gen nach § 20 Satz 2 vollständig entwertet worden der Höchstwert nach § 9 oder
sind. 2. bei der Erteilung eines Zuschlags nach § 13 Absatz 2
der Gebotswert des Gebots, das den höchsten Ge-
§ 13 botswert aufweist und einen Zuschlag nach § 13 Ab-
Zuschlagsverfahren satz 2 erhalten hat.
(1) Die ausschreibende Stelle muss vorbehaltlich des
Absatzes 3 allen zugelassenen Geboten im Umfang ih- § 15
res Gebots einen Zuschlag erteilen, wenn die Summe Zuordnung der
der Gebotsmengen aller zugelassenen Gebote das Zuschläge und Sicherheiten
Ausschreibungsvolumen nach § 4 nicht überschreitet.
(1) Bei einer gemeinsamen Ausschreibung ordnet
(2) Die ausschreibende Stelle muss das folgende die ausschreibende Stelle jedes bezuschlagte Gebot
Zuschlagsverfahren durchführen, wenn die Summe der entweder der Bundesrepublik Deutschland oder dem
Gebotsmengen aller zugelassenen Gebote das Aus- Kooperationsstaat nach dem in der völkerrechtlichen
schreibungsvolumen nach § 4 Absatz 1 überschreitet. Vereinbarung festgelegten Verfahren zu. Wenn und so-
Die ausschreibende Stelle muss weit bezuschlagte Gebote dem Kooperationsstaat zu-
1. die zugelassenen Gebote sortieren geordnet worden sind, besteht der Anspruch auf Zah-
a) bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem je- lung für Strom aus den Anlagen, denen die Gebots-
weiligen Gebotswert in aufsteigender Reihenfol- menge dieser Gebote zugeteilt wird, nicht nach § 26,
ge, beginnend mit dem Gebot mit dem niedrigs- sondern nach den Bestimmungen des Fördersystems
ten Gebotswert, des Kooperationsstaates; im Übrigen ist für diese An-
lagen, sofern sie sich im Bundesgebiet befinden, § 42
b) bei dem gleichen Gebotswert nach der jeweiligen
anzuwenden.
Gebotsmenge in aufsteigender Reihenfolge, be-
ginnend mit der niedrigsten Gebotsmenge; so- (2) Sicherheiten nach § 7 für bezuschlagte Gebote,
weit die Gebotswerte und die Gebotsmenge der die
Gebote gleich sind, entscheidet das Los über die 1. bei einer gemeinsamen Ausschreibung nach Ab-
Reihenfolge, und satz 1 Satz 1 der Bundesrepublik Deutschland zuge-
2. den zugelassenen Geboten in der Reihenfolge nach ordnet oder bei einer geöffneten nationalen Aus-
Nummer 1, beginnend mit den Geboten mit den schreibung ausgestellt worden sind, gelten zuguns-
niedrigsten Gebotswerten, einen Zuschlag im Um- ten der nach § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 an-
fang ihres Gebots erteilen, bis das Ausschreibungs- spruchsberechtigten Übertragungsnetzbetreiber,
volumen erstmals durch den Zuschlag zu einem Ge- 2. bei einer gemeinsamen Ausschreibung nach Ab-
bot erreicht oder überschritten ist (Zuschlagsgren- satz 1 Satz 1 dem Kooperationsstaat zugeordnet
ze); Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird worden sind, gelten zugunsten der ausländischen
vorbehaltlich des Absatzes 3 kein Zuschlag erteilt. Stelle.
(3) Wenn bei einer Ausschreibung für Gebote aus
dem Kooperationsstaat nach § 4 Absatz 2 ein Volumen § 16
festgelegt worden ist, das für geplante Freiflächenanla-
gen in diesem Staat höchstens bezuschlagt werden Bekanntgabe des
darf, muss die ausschreibende Stelle bei diesem Zu- Zuschlags und des Zuschlagswerts
schlagsverfahren sicherstellen, dass die insgesamt be- (1) Die ausschreibende Stelle muss die Entschei-
zuschlagte Gebotsmenge für Gebote, in denen als dung über die Zuschläge nach § 13 und die Höhe des
Standort der geplanten Freiflächenanlage das Staats- Zuschlagswerts nach § 14 öffentlich bekannt geben.
1634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016
(2) Die öffentliche Bekanntgabe der Zuschläge wird § 20
bewirkt, indem die folgenden Angaben auf der Internet-
seite der ausschreibenden Stelle bekannt gemacht wer- Erlöschen von Zuschlägen
den: Bieter müssen die Ausstellung von Zahlungsberech-
1. der Gebotstermin der Ausschreibung, für die die Zu- tigungen für die gesamte Gebotsmenge des bezu-
schläge erteilt werden, schlagten Gebots spätestens zwei Jahre nach der öf-
2. die Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten, fentlichen Bekanntgabe des Zuschlags nach § 16 Ab-
mit satz 1 und 2 beantragt haben. Die ausschreibende
Stelle muss die nach § 13 Absatz 4 registrierte Gebots-
a) dem jeweils in ihrem Gebot angegebenen Stand- menge entwerten, soweit innerhalb der Frist nach Satz 1
ort der geplanten Freiflächenanlage, kein Antrag auf Ausstellung einer Zahlungsberechti-
b) der Nummer des Gebots nach § 6 Absatz 4, so- gung gestellt oder soweit ein gestellter Antrag abge-
fern ein Bieter mehrere Gebote abgegeben hat, lehnt worden ist.
und
c) einer eindeutigen Zuschlagsnummer, Te i l 3
3. der Zuschlagswert nach § 14, Zahlungen
4. bei einer gemeinsamen Ausschreibung der Staat, von Marktprämien
dem das bezuschlagte Gebot nach § 15 Absatz 1 n a c h d i e s e r Ve r o r d n u n g
Satz 1 zugeordnet worden ist, und
5. der Hinweis, dass mit der Veröffentlichung auf der § 21
Internetseite der ausschreibenden Stelle die Zu-
schläge öffentlich bekannt gegeben werden und die Antrag auf Ausstellung
vollständigen Entscheidungen an dem Standort der von Zahlungsberechtigungen
ausschreibenden Stelle von den Bietern eingesehen (1) Die ausschreibende Stelle muss auf Antrag eines
werden können. Bieters eine Zahlungsberechtigung für eine Freiflächen-
Die Zuschläge gelten eine Woche nach der öffentlichen anlage ausstellen und die Höhe des anzulegenden
Bekanntmachung nach Satz 1 als bekannt gegeben. Werts nach Maßgabe der §§ 28 und 29 für Strom aus
(3) Die ausschreibende Stelle unterrichtet die Bieter, dieser Freiflächenanlage bestimmen. Bieter dürfen be-
die einen Zuschlag erhalten haben und deren bezu- antragen, dass die Gebotsmenge eines bezuschlagten
schlagte Gebote der Bundesrepublik Deutschland zu- Gebots ganz oder teilweise einer Freiflächenanlage
geordnet worden sind, unverzüglich über die öffentliche oder mehreren Freiflächenanlagen zugeteilt wird.
Bekanntmachung. Dafür übermittelt sie die Angaben (2) Der Antrag nach Absatz 1 muss die folgenden
nach Absatz 2 elektronisch und auf Verlangen des Bie- Angaben enthalten:
ters schriftlich.
1. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse
§ 17 des Bieters,
Verbot des 2. die installierte Leistung der Freiflächenanlage, für die
Handels mit Zuschlägen die Zahlungsberechtigung ausgestellt werden soll,
Die rechtsgeschäftliche Übertragung von Zuschlä- und bei einem Antrag nach § 23 die installierte Leis-
gen vom Bieter auf Dritte ist unwirksam. Die rechtsge- tung der Anlagenerweiterung,
schäftliche Übertragung einer Freiflächenanlage ein-
3. den Standort der Freiflächenanlage
schließlich ihres Zahlungsanspruchs nach der Ausstel-
lung einer Zahlungsberechtigung für die Freiflächenan- a) mit Staat, Gemeinde, Gemarkung, Flur, Flurstü-
lage bleibt unberührt. cken oder, sofern keine Gemarkung, keine Flur
oder kein Flurstück vorhanden, mit den geogra-
§ 18 phischen Koordinaten und
Rückgabe von Zuschlägen
b) mit Angaben zur Art der Fläche:
Bieter dürfen Zuschläge ganz oder teilweise durch
eine unbedingte und der Schriftform nach § 126 des aa) bei Flächen im Bundesgebiet, ob die Anfor-
Bürgerlichen Gesetzbuchs genügende Rückgabeerklä- derungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 er-
rung gegenüber der ausschreibenden Stelle zurückge- füllt sind, und
ben. Die ausschreibende Stelle muss die mit dem Zu- bb) bei Flächen im Staatsgebiet des Kooperati-
schlag nach § 13 Absatz 4 registrierte Gebotsmenge in onsstaates, ob die nach § 5 Absatz 2 Num-
dem zurückgegebenen Umfang entwerten. mer 6 für den Gebotstermin bekannt gemach-
ten Anforderungen an die Flächen erfüllt sind,
§ 19
Rücknahme von Zuschlägen 4. das Datum der Inbetriebnahme der Freiflächenan-
lage,
Die ausschreibende Stelle kann Zuschläge nach § 48
des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurücknehmen. 5. den jeweiligen Umfang der Gebotsmenge pro bezu-
Die ausschreibende Stelle muss die mit dem Zuschlag schlagtem Gebot, der der Freiflächenanlage zuge-
nach § 13 Absatz 4 registrierte Gebotsmenge in dem teilt werden soll, einschließlich der jeweils für die Ge-
zurückgenommenen Umfang entwerten. bote registrierten Zuschlagsnummern,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016 1635
6. die Angaben des Bieters, ob bahnen oder Schienenwegen lag, wenn
a) er der Betreiber der Freiflächenanlage ist und die Freiflächenanlage in einer Entfer-
nung bis zu 110 Meter, gemessen vom
b) für Strom, der in der Freiflächenanlage oder in äußeren Rand der befestigten Fahrbahn,
Teilen der Freiflächenanlage erzeugt worden ist, errichtet worden ist, oder
eine Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-
Gesetz oder nach dem Fördersystem des Koope- ddd) die im Eigentum des Bundes oder der
rationsstaates in Anspruch genommen worden Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
ist, stand oder steht und nach dem 31. De-
zember 2013 von der Bundesanstalt für
7. bei Anlagen im Bundesgebiet die Angaben nach § 3 Immobilienaufgaben verwaltet und für
Absatz 2 Nummer 6, 7 und 13 bis 16 der Anlagen- die Entwicklung von Solaranlagen auf
registerverordnung. ihrer Internetseite veröffentlicht worden
ist, und
§ 22
cc) sich nicht auf einer Fläche befindet, die zum
Ausstellung Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstel-
von Zahlungsberechtigungen lung oder Änderung des Bebauungsplans
(1) Die Zahlungsberechtigung für eine Freiflächenan- rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet im
lage darf von der ausschreibenden Stelle nur ausge- Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgeset-
stellt werden, wenn zes oder als Nationalpark im Sinn des § 24
des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt
1. die Freiflächenanlage vor der Antragstellung in Be- worden ist,
trieb genommen worden ist und der Bieter bei der
Antragstellung Anlagenbetreiber ist, b) falls sie sich in dem Kooperationsstaat befindet,
die nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 für den Gebots-
2. die Freiflächenanlage,
termin bekannt gemachten Anforderungen an die
a) falls sie sich im Bundesgebiet befindet, Flächen erfüllt,
aa) im Bereich eines beschlossenen Bebauungs- 3. die sonstigen nach § 5 Absatz 2 Nummer 7 bekannt
plans nach § 30 des Baugesetzbuchs errich- gemachten Anforderungen für die Zahlung nach § 26
tet worden ist, für Freiflächenanlagen in dem Kooperationsstaat er-
aaa) der vor dem 1. September 2003 aufge- füllt,
stellt und später nicht mit dem Zweck 4. für den Bieter eine entsprechende Gebotsmenge be-
geändert worden ist, eine Anlage zur Er- zuschlagter Gebote bei der ausschreibenden Stelle
zeugung von Strom aus solarer Strah- registriert und die bezuschlagten Gebote nicht ent-
lungsenergie zu errichten, oder wertet worden sind; hierbei dürfen
bbb) der vor dem 1. Januar 2010 für die Flä- a) einer Freiflächenanlage im Bundesgebiet nur die
che, auf der die Anlage errichtet worden Gebotsmengen eines bezuschlagten Gebots für
ist, ein Gewerbe- oder Industriegebiet eine im Bundesgebiet geplante Freiflächenanlage
im Sinn des § 8 oder § 9 der Baunut- zugeteilt werden und
zungsverordnung ausgewiesen hat,
auch wenn die Festsetzung nach dem b) einer Freiflächenanlage im Staatsgebiet des Ko-
1. Januar 2010 zumindest auch mit operationsstaates nur die Gebotsmengen eines
dem Zweck geändert wurde, eine An- bezuschlagten Gebots für eine im Staatsgebiet
lage zur Erzeugung von Strom aus sola- des Kooperationsstaates geplante Freiflächenan-
rer Strahlungsenergie zu errichten, oder lage zugeteilt werden,
bb) im Bereich eines beschlossenen Bebauungs- 5. die der Freiflächenanlage zuzuteilenden Gebots-
plans nach § 30 des Baugesetzbuchs errich- mengen
tet worden ist, der zumindest auch mit dem a) die installierte Leistung der Freiflächenanlage
Zweck aufgestellt oder geändert worden ist, nicht überschreiten,
eine Freiflächenanlage zu errichten, und sich
auf einer Fläche befindet, b) 10 Megawatt oder den nach § 6 Absatz 3 Satz 2
in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgeleg-
aaa) die zum Zeitpunkt des Beschlusses ten niedrigeren Wert nicht überschreiten und
über die Aufstellung oder Änderung
des Bebauungsplans bereits versiegelt c) aus einer oder mehreren Ausschreibungen, die
war, aufgrund derselben völkerrechtlichen Vereinba-
rung durchgeführt worden sind, bezuschlagt wor-
bbb) die zum Zeitpunkt des Beschlusses
den sind, und
über die Aufstellung oder Änderung
des Bebauungsplans eine Konversions- 6. für den Strom aus der Freiflächenanlage keine Zah-
fläche aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, lungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
wohnungsbaulicher oder militärischer oder nach dem Fördersystem des Kooperations-
Nutzung war, staates in Anspruch genommen worden sind.
ccc) die zum Zeitpunkt des Beschlusses (2) Die Zahlungsberechtigung nach Absatz 1 muss
über die Aufstellung oder Änderung die Angaben nach § 21 Absatz 2 und die Höhe des
des Bebauungsplans längs von Auto- nach § 28 bestimmten anzulegenden Werts enthalten.
1636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016
(3) Die ausschreibende Stelle muss dem Netzbetrei- die Zahlungen auf den erweiterten Teil der Freiflächen-
ber, in dessen Netz der in der Freiflächenanlage er- anlage; der Strom aus diesem Teil muss gesondert er-
zeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmännisch- fasst werden.
bilanzieller Weitergabe angeboten werden soll, dem
nach § 26 Absatz 2 zahlungsverpflichteten Übertra- § 24
gungsnetzbetreiber oder der ausländischen Stelle die
Entwertung der
Ausstellung der Zahlungsberechtigung einschließlich
Gebotsmengen nach der Ausstellung
der Angaben nach § 21 Absatz 2 und der Höhe des nach
§ 28 bestimmten anzulegenden Werts unverzüglich nach Die ausschreibende Stelle muss die Gebotsmenge
der Ausstellung der Zahlungsberechtigung mitteilen. eines bezuschlagten Gebots in dem im Antrag angege-
benen Umfang entwerten, sobald die beantragte Zah-
(4) Ausgestellte Zahlungsberechtigungen sind den
lungsberechtigung ausgestellt worden ist.
Freiflächenanlagen verbindlich und dauerhaft zugeord-
net. Sie dürfen nicht auf andere Anlagen übertragen
werden. Unberührt hiervon bleibt § 51 Absatz 4 des § 25
Erneuerbare-Energien-Gesetzes, der entsprechend an- Registrierung der
wendbar ist. Freiflächenanlagen im Anlagenregister
(5) Zum Zweck der Ermittlung der Anlagengröße Die ausschreibende Stelle muss die Freiflächenanla-
nach Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b gelten für die gen und die Erweiterungen von Freiflächenanlagen
jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generatoren meh- nach der Ausstellung der Zahlungsberechtigungen im
rere Freiflächenanlagen unabhängig von den Eigen- Anlagenregister eintragen, soweit die Freiflächenanla-
tumsverhältnissen als eine Freiflächenanlage, wenn sie gen noch nicht registriert worden sind. Mit der Über-
1. innerhalb derselben Gemeinde errichtet worden sind mittlung der Angaben nach § 21 Absatz 2 Nummer 1
und bis 4 und 7 erfüllt der Bieter zugleich die Pflicht, die
Freiflächenanlage nach § 3 der Anlagenregisterverord-
2. innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalendermo-
nung registrieren zu lassen, oder die Pflicht nach § 5
naten in einem Abstand von bis zu 2 Kilometern in
der Anlagenregisterverordnung, Änderungen der Daten
der Luftlinie, gemessen vom äußeren Rand der je-
zu übermitteln. Die sonstigen Bestimmungen der Anla-
weiligen Anlage, in Betrieb genommen worden sind.
genregisterverordnung bleiben unberührt.
(6) Die ausschreibende Stelle kann die Ausstellung
der Zahlungsberechtigung mit einer Auflage verbinden, § 26
sofern die Bundesnetzagentur nach § 40 Nummer 9
eine entsprechende Festlegung getroffen hat. Zahlungsanspruch für
Strom aus Freiflächenanlagen
§ 23 (1) Der Anspruch auf eine Zahlung nach dieser Ver-
Ausstellung von ordnung für Strom aus einer Freiflächenanlage besteht,
Zahlungsberechtigungen solange und soweit
bei Anlagenerweiterungen 1. für die Freiflächenanlage eine Zahlungsberechtigung
(1) Die ausschreibende Stelle darf abweichend von wirksam ist,
§ 22 Absatz 1 Nummer 6 auf Antrag des Bieters auch 2. der gesamte während der Zahlungsdauer nach Ab-
für eine Freiflächenanlage, für die bereits eine Zahlung satz 5 in der Freiflächenanlage erzeugte Strom in ein
nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder nach Netz eingespeist oder einem Netzbetreiber mittels
dem Fördersystem des Kooperationsstaates in An- kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten
spruch genommen worden ist, eine Zahlungsberechti- worden ist und nicht selbst verbraucht wird,
gung ausstellen, wenn
3. der Anlagenbetreiber keine Herkunftsnachweise
1. die Voraussetzungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 oder sonstigen Nachweise, die die Herkunft des
bis 5 entsprechend erfüllt sind, Stroms belegen, für diesen Strom erhalten hat,
2. die installierte Leistung der Freiflächenanlage nach
4. der Strom nicht mehrfach verkauft oder anderweitig
ihrer Inbetriebnahme durch eine Erweiterung der
überlassen worden ist; die Vermarktung als Regel-
Freiflächenanlage erhöht wurde und
energie ist nicht als mehrfacher Verkauf oder ander-
3. die Summe der der Freiflächenanlage zusätzlich zu- weitige Überlassung von Strom anzusehen,
geteilten Gebotsmengen die Erhöhung der installier-
5. bei Anlagen
ten Leistung nicht übersteigt.
(2) Für den Antrag nach Absatz 1 und die Ausstel- a) im Bundesgebiet und Anlagen, die direkt mit ei-
lung der Zahlungsberechtigung sind die §§ 21 und 22 nem Netz im Bundesgebiet verbunden sind, die
Absatz 2 bis 6 entsprechend anzuwenden. Der anzule- weiteren Anspruchsvoraussetzungen nach dem
gende Wert für die gesamte Freiflächenanlage ist nach Erneuerbare-Energien-Gesetz mit Ausnahme von
den §§ 28 und 29 zu bestimmen. Wenn der Anlagen- § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Geset-
betreiber für Strom aus der Freiflächenanlage vor der zes erfüllt sind oder
Leistungserhöhung bereits Zahlungen nach dem Er- b) im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, die
neuerbare-Energien-Gesetz erhalten hat, ist der bishe- nicht direkt mit einem Netz im Bundesgebiet ver-
rige anzulegende Wert für die Leistung der Freiflächen- bunden sind, die Anforderungen nach § 32 ent-
anlage vor der Leistungserhöhung in die Berechnung sprechend erfüllt sind, sofern in dieser Verordnung
nach den §§ 28 und 29 einzubeziehen. Bei Anlagen- oder in der völkerrechtlichen Vereinbarung keine
erweiterungen im Kooperationsstaat beschränken sich abweichenden Voraussetzungen festgelegt sind,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016 1637
6. der Anlagenbetreiber für den Strom aus der Freiflä- (5) Der Zahlungsanspruch nach Absatz 1 besteht ab-
chenanlage keine Zahlungen nach dem Erneuer- weichend von § 22 des Erneuerbare-Energien-Geset-
bare-Energien-Gesetz oder dem Fördersystem des zes jeweils für die Dauer von 20 Jahren. Die Frist nach
Kooperationsstaates in Anspruch genommen hat. Satz 1 beginnt mit der Bekanntgabe der Ausstellung
der Zahlungsberechtigung. Sofern der Anlagenbetrei-
Der Zahlungsanspruch nach Satz 1 gilt auch für Strom, ber nach Absatz 1 Satz 2 für Strom aus der Freiflächen-
der im Zeitraum von drei Wochen vor der Stellung des anlage, der vor der Ausstellung der Zahlungsberechti-
Antrags nach § 21 bis zur Ausstellung der Zahlungs- gung in ein Netz eingespeist oder einem Netzbetreiber
berechtigung nach § 22 oder § 23 von der Freiflächen- mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten
anlage in ein Netz eingespeist oder einem Netzbetrei- worden ist, einen Zahlungsanspruch geltend gemacht
ber mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe ange- hat, beginnt die Frist abweichend von Satz 2 mit dem
boten worden ist. Tag, für den erstmals ein Zahlungsanspruch bestan-
(2) Der Zahlungsanspruch nach Absatz 1 für Strom den hat.
aus einer Freiflächenanlage
§ 27
1. im Bundesgebiet besteht gegenüber dem Netzbe-
Höhe der Marktprämie
treiber, in dessen Netz der in der Freiflächenanlage
erzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmän- (1) Die Höhe der Marktprämie nach § 19 Absatz 1
nisch-bilanzieller Weitergabe angeboten wird, Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes be-
rechnet sich für Freiflächenanlagen im Bundesgebiet
2. im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, die direkt und für Freiflächenanlagen, deren Strom in ein Netz ein-
an ein Netz im Bundesgebiet angeschlossen ist, be- gespeist wird, das sich in einer Preiszone mit der Bun-
steht gegenüber dem Netzbetreiber, in dessen Netz desrepublik Deutschland befindet, nach den Bestim-
der in der Freiflächenanlage erzeugte Strom einge- mungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes unter
speist oder mittels kaufmännisch-bilanzieller Weiter- Berücksichtigung des anzulegenden Werts nach den
gabe angeboten wird, und §§ 28 und 29.
3. im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, die keinen (2) Für Freiflächenanlagen, deren Strom in ein Netz
direkten Anschluss an ein Netz im Bundesgebiet hat, eingespeist wird, das sich nicht in einer Preiszone mit
besteht gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber der Bundesrepublik Deutschland befindet, ist Absatz 1
im Bundesgebiet, der die nächstgelegene Verbin- mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der An-
dungsleitung betreibt, die die Grenze zwischen der lage 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Anlage
Bundesrepublik Deutschland und einem anderen zu dieser Verordnung Anwendung findet. Die für die Be-
Mitgliedstaat der Europäischen Union quert oder rechnung der Marktprämie nach der Anlage zu dieser
überspannt und ausschließlich dem Zweck dient, Verordnung maßgebliche Strombörse wird in der völ-
die nationalen Netze dieser Staaten zu verbinden; kerrechtlichen Vereinbarung festgelegt.
im Fall des § 30 Absatz 2 Nummer 1 ist der Über- (3) In der völkerrechtlichen Vereinbarung kann für die
tragungsnetzbetreiber nur nach Vorlage einer Bestä- Berechnung der Höhe der Marktprämie nach § 19 Ab-
tigung der ausländischen Stelle über die Erfüllung satz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
der Anspruchsvoraussetzungen zur Zahlung ver- ein von den Absätzen 1 und 2 abweichendes Verfahren
pflichtet. festgelegt werden.
(3) Sofern die installierte Leistung der Freiflächen-
§ 28
anlage größer ist als die Summe der Gebotsmengen,
die der Freiflächenanlage zugeteilt worden sind, be- Bestimmung
schränkt sich der Zahlungsanspruch nach Absatz 1 des anzulegenden Werts
auf den Anteil der Strommenge, für den eine Zahlungs- (1) Die ausschreibende Stelle muss die Höhe des
berechtigung vorliegt. Der Anteil der Strommenge, für anzulegenden Werts nach den folgenden Absätzen be-
den eine Zahlungsberechtigung vorliegt, entspricht der stimmen.
tatsächlich eingespeisten Strommenge der Freiflächen- (2) Die Höhe des anzulegenden Werts entspricht
anlage multipliziert mit dem Quotienten aus der Summe dem Zuschlagswert des bezuschlagten Gebots, dessen
der Gebotsmengen, die der Freiflächenanlage zugeteilt Gebotsmenge auf Antrag des Bieters der Freiflächen-
worden sind, und der installierten Leistung der Frei- anlage zugeteilt worden ist. Sofern die Gebotsmengen
flächenanlage. Die übrige Strommenge bildet den nicht von mehreren bezuschlagten Geboten einer Freiflä-
zahlungsberechtigten Anteil, für den kein Zahlungsan- chenanlage zugeteilt worden sind, wird der gewichtete
spruch besteht; dieser Anteil muss vom Anlagenbetrei- Mittelwert der Zuschlagswerte gebildet. Dieser Mittel-
ber bei Anlagen im Bundesgebiet nach § 21 Absatz 1 wert berechnet sich aus dem Quotienten aus
Nummer 2 und Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes anteilig direkt vermarktet werden. 1. der Summe der Produkte aus dem Zuschlagswert
und der zugeteilten Gebotsmenge pro bezuschlag-
(4) Der Zahlungsanspruch nach Absatz 1 beschränkt tem Gebot und
sich auf den Anspruch auf Zahlung einer Marktprämie 2. der Summe der Gebotsmengen, die der Freiflächen-
nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Ener- anlage zugeteilt werden.
gien-Gesetzes unter den in dieser Verordnung genann-
ten Voraussetzungen. Wenn Anlagenbetreiber für ihren Der nach den Sätzen 2 und 3 berechnete anzulegende
Strom eine Zahlung nach Absatz 1 in Anspruch neh- Wert wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
men, sind sonstige Zahlungsansprüche nach dem Er- (3) Wenn der Standort der Freiflächenanlage nicht
neuerbare-Energien-Gesetz ausgeschlossen. zumindest teilweise mit den im Gebot angegebenen
1638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016
Flurstücken oder geographischen Koordinaten überein- der in der Freiflächenanlage erzeugte Strom einge-
stimmt, verringert sich der anzulegende Wert nach Ab- speist oder mittels kaufmännisch-bilanzieller Weiter-
satz 2 um 0,3 Cent pro Kilowattstunde. Werden einer gabe angeboten wird, die Angaben nach § 21 Absatz 2
Freiflächenanlage Gebotsmengen von mehreren bezu- Nummer 2 bis 5 und die Anforderungen nach § 26 Ab-
schlagten Geboten zugeordnet, verringert sich jeweils satz 1 prüfen; hierfür kann er von dem Anlagenbetreiber
der Zuschlagswert der bezuschlagten Gebote, bei de- geeignete Nachweise verlangen. Soweit die Bundes-
nen keine Übereinstimmung nach Satz 1 besteht, um netzagentur eine Festlegung nach § 40 Nummer 8 ge-
0,3 Cent pro Kilowattstunde. troffen hat, muss der Netzbetreiber entsprechende
Nachweise verlangen. Der Netzbetreiber muss das Er-
(4) Unbeschadet von Absatz 3 verringert sich der gebnis der Prüfung der ausschreibenden Stelle ein-
anzulegende Wert nach Absatz 2 um 0,3 Cent pro Kilo- schließlich der erforderlichen Nachweise mitteilen und
wattstunde, wenn die Ausstellung der Zahlungsberech- die Angaben nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 be-
tigung für die Gebotsmenge, die der Freiflächenanlage stätigen oder die Abweichungen mitteilen. Die Mittei-
zugeteilt worden ist, erst nach Ablauf des 18. Kalender- lung muss spätestens vor Ablauf des zweiten Kalender-
monats beantragt worden ist, der auf die öffentliche monats erfolgen, der auf die Mitteilung der ausschrei-
Bekanntgabe des Zuschlags nach § 16 Absatz 1 und 2 benden Stelle nach § 22 Absatz 3 folgt. Die ausschrei-
folgt. Werden einer Freiflächenanlage Gebotsmengen bende Stelle darf unter Beachtung des § 39 Absatz 4
von mehreren bezuschlagten Geboten zugeordnet, ist für die Übermittlung der Daten ein bestimmtes Format
Satz 1 nur für den Zuschlagswert der bezuschlagten sowie ein etabliertes und dem Schutzbedarf angemes-
Gebote anzuwenden, deren Zuteilung zur Freiflächen- senes Verschlüsselungsverfahren vorgeben.
anlage erst nach Ablauf des 18. Kalendermonats bean-
tragt worden ist. (2) Bei Freiflächenanlagen im Staatsgebiet des Ko-
operationsstaates, die keinen direkten Anschluss an
(5) Die Absätze 3 und 4 können bei einer gemeinsa- ein Netz im Bundesgebiet haben, ist Absatz 1 mit der
men Ausschreibung in der völkerrechtlichen Vereinba- Maßgabe anzuwenden, dass
rung abweichend geregelt werden.
1. die Pflichten die ausländische Stelle oder eine von
der ausländischen Stelle benannte private oder öf-
§ 29
fentliche Stelle nach Maßgabe der völkerrechtlichen
Änderung des anzulegenden Vereinbarung treffen; die Form der Prüfung und
Werts bei Anlagenerweiterungen Nachweisführung erfolgt dabei auch nach Maßgabe
der völkerrechtlichen Vereinbarung, oder
(1) Die Höhe des anzulegenden Werts einer Freiflä-
chenanlage ändert sich, wenn für die Freiflächenanlage 2. die Pflichten, sofern hierfür in der völkerrechtlichen
nach einer Erweiterung nachträglich eine weitere Zah- Vereinbarung keine ausländische Stelle benannt ist,
lungsberechtigung nach § 23 ausgestellt worden ist. den Übertragungsnetzbetreiber nach § 26 Absatz 2
Nummer 3 treffen; in Ergänzung zu Absatz 1 muss
(2) Die ausschreibende Stelle muss die Höhe des der Übertragungsnetzbetreiber insbesondere bei In-
anzulegenden Werts im Fall des Absatzes 1 nach § 28 betriebnahme der Freiflächenanlage und während
Absatz 2 bis 4 neu bestimmen. Sie muss dem Anlagen- der gesamten Zahlungsdauer mindestens einmal im
betreiber und dem Netzbetreiber, in dessen Netz der in Jahr eine Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer,
der Anlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen verei-
kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten wird, digten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesell-
die folgenden Angaben übermitteln: schaft durchführen; der Anlagenbetreiber, die aus-
ländische Stelle und der Netzbetreiber, an dessen
1. den neu bestimmten anzulegenden Wert für die Frei- Netz die Freiflächenanlage im Staatsgebiet des Ko-
flächenanlage, operationsstaates angeschlossen ist, müssen ihm
2. das Datum der Erhöhung der installierten Leistung die für die Prüfung und die Auszahlung der Markt-
und prämie erforderlichen Daten nach den Bestimmun-
gen der völkerrechtlichen Vereinbarung zur Verfü-
3. das Datum der Ausstellung der Zahlungsberechti- gung stellen.
gung.
§ 31
Der Netzbetreiber muss ab der Inbetriebnahme der
Anlagenerweiterung den von der ausschreibenden Stelle Rücknahme oder
nach Satz 1 neu bestimmten anzulegenden Wert für Widerruf einer Zahlungsberechtigung
den Zahlungsanspruch nach § 19 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes zugrunde legen. (1) Die ausschreibende Stelle kann Zahlungsberech-
tigungen nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes zurücknehmen. Insbesondere sollen die Zahlungs-
§ 30 berechtigungen für eine Freiflächenanlage mit Wirkung
Prüfung für die Zukunft zurückgenommen werden, wenn die in-
des Zahlungsanspruchs stallierte Leistung der Freiflächenanlage durch eine Er-
weiterung der Freiflächenanlage erhöht wurde und der
(1) Bei Freiflächenanlagen im Bundesgebiet und bei Anlagenbetreiber die Erweiterung nicht innerhalb der
Freiflächenanlagen im Staatsgebiet des Kooperations- Frist nach § 6 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3
staates, die direkt an ein Netz im Bundesgebiet ange- Absatz 3 der Anlagenregisterverordnung der ausschrei-
schlossen sind, muss der Netzbetreiber, in dessen Netz benden Stelle mitgeteilt hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016 1639
(2) Die ausschreibende Stelle kann Zahlungsberech- zum Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-
tigungen nach § 49 des Verwaltungsverfahrensgeset- Energien-Gesetz und den Verordnungen zum Aus-
zes widerrufen. Die Zahlungsberechtigungen sollen ins- gleichsmechanismus aufgrund des Erneuerbare-Ener-
besondere widerrufen werden, wenn gien-Gesetzes anzuwenden, sofern keine Zuordnung
1. aus der Freiflächenanlage innerhalb der ersten zwei des bezuschlagten Gebots zu einem Kooperationsstaat
Kalenderjahre nach der Inbetriebnahme kein Strom nach § 15 Absatz 1 Satz 1 erfolgt ist. Die Zahlungen
in das Netz eingespeist oder dem Netzbetreiber mit- aufgrund dieser Verordnung gelten als Zahlungen im
tels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angebo- Sinne von § 3 Absatz 4 der Ausgleichsmechanismus-
ten worden ist oder verordnung.
2. die Freiflächenanlage innerhalb von einem Jahr nach
Te i l 4
ihrer Inbetriebnahme überwiegend wieder abgebaut
worden ist. Pönalen
§ 32 § 34
Anwendung des Erneuerbare- Pönalen
Energien-Gesetzes im Kooperationsstaat
(1) Bieter müssen eine Pönale für bezuschlagte Ge-
(1) Zu dem Zahlungsanspruch nach § 26 sind die bote leisten, wenn mehr als 5 Prozent der Gebots-
Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes menge des bezuschlagten Gebots nach § 18 Satz 2,
zur finanziellen Förderung auch auf Anlagen im Staats- § 19 Satz 2 oder § 20 Satz 2 entwertet worden sind.
gebiet des Kooperationsstaates, für die eine Zahlungs- Die Pönale ist zu leisten
berechtigung nach § 22 wirksam ist, anzuwenden, so-
1. an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbe-
weit sich aus dieser Verordnung oder der völkerrecht-
treiber oder den nach § 26 Absatz 2 Nummer 3 zur
lichen Vereinbarung nichts Abweichendes ergibt. Bei
Zahlung verpflichteten Übertragungsnetzbetreiber,
Anlagen, die keinen direkten Anschluss an ein Netz im
wenn die bezuschlagten Gebote bei einer gemeinsa-
Bundesgebiet haben, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzu-
men Ausschreibung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 der
wenden, dass
Bundesrepublik Deutschland zugeordnet oder bei
1. die §§ 1, 4, 6 bis 18, 22, 25 Absatz 2 Satz 1, §§ 26 einer geöffneten nationalen Ausschreibung ausge-
bis 33, 37 bis 51 Absatz 1 bis 3, §§ 52 bis 70, 72 stellt worden sind,
bis 76, 79 bis 80, 82 bis 84 und 88 bis 104 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht anzuwenden 2. an die ausländische Stelle, wenn die bezuschlagten
sind und Gebote bei einer gemeinsamen Ausschreibung nach
§ 15 Absatz 1 Satz 1 dem Kooperationsstaat zuge-
2. sich abweichend von § 24 des Erneuerbare-Ener- ordnet worden sind.
gien-Gesetzes der anzulegende Wert für den gesam-
ten Zeitraum, in denen die Stundenkontrakte ohne (2) Die Höhe der Pönale berechnet sich aus der Ge-
Unterbrechung negativ sind, auf null verringert, botsmenge eines bezuschlagten Gebots, die nach § 18
wenn der Wert der Stundenkontrakte am Spotmarkt Satz 2, § 19 Satz 2 oder § 20 Satz 2 entwertet worden
der Strombörse für die Preiszone des Kooperations- ist, multipliziert mit 70 Euro pro Kilowatt. Die nach
staates, in dessen Staatsgebiet sich die Freiflächen- Satz 1 berechnete Höhe der Pönale verringert sich auf
anlage befindet, an mindestens sechs aufeinander- die Hälfte für den Anteil der Gebotsmenge, der vor Ab-
folgenden Stunden negativ ist; der Wert eines Stun- lauf des neunten auf die Bekanntgabe der Zuschlags-
denkontrakts ist negativ, wenn für die betreffende entscheidung folgenden Kalendermonats zurückgege-
Stunde jeweils der Wert in der vortägigen Auktion ben worden ist. Für Bieter, die nach Ablauf der Frist
am Spotmarkt und der volumengewichtete Durch- nach Satz 2 ihre Zahlungsberechtigung zurückgeben,
schnitt der Preise aller Transaktionen im kontinuier- berechnet sich die Höhe der Pönale nach Satz 1.
lichen untertägigen Handel am Spotmarkt negativ (3) Die Forderung muss im Fall des Absatzes 1 Satz 2
sind. Nummer 1 durch Überweisung eines entsprechenden
§ 57 Absatz 5 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Geset- Geldbetrags auf ein Geldkonto des regelverantwortli-
zes ist auf den nach § 26 Absatz 2 Nummer 3 zur Zah- chen Übertragungsnetzbetreibers oder des nach § 26
lung verpflichteten Übertragungsnetzbetreiber entspre- Absatz 2 Nummer 3 zur Zahlung verpflichteten Übertra-
chend anwendbar. gungsnetzbetreibers erfüllt werden; dabei ist die Zu-
schlagsnummer des Gebots zu übermitteln, für das
(2) Die Betreiber von Freiflächenanlagen im Staats-
die Pönale geleistet wird. Der Übertragungsnetzbetrei-
gebiet des Kooperationsstaates können über den Zah-
ber darf sich hinsichtlich dieser Forderung aus der
lungsanspruch nach § 26 hinaus keine weiteren Zah-
Sicherheit nach § 7 befriedigen, wenn der Bieter die
lungsansprüche nach dem Erneuerbare-Energien-Ge-
Forderung nicht vor Ablauf des zweiten Kalendermo-
setz geltend machen.
nats erfüllt hat, der auf den Ablauf der Frist zur Bean-
(3) In der völkerrechtlichen Vereinbarung kann eine tragung der Zahlungsberechtigung nach § 20 Satz 1
von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 2 abwei- oder die Rückgabe oder bestandskräftige Rücknahme
chende Regelung festgelegt werden. der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots folgt.
§ 33 (4) Die Erfüllung der Forderung richtet sich im Fall
des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 nach den Bestim-
Ausgleichsmechanismus mungen des Fördersystems des Kooperationsstaates;
Für Zahlungen nach § 26, die aufgrund einer Zahlungs- dies ist auch für die Bestimmungen zur Befriedigung
berechtigung geleistet werden, sind die Bestimmungen aus der Sicherheit nach § 7 anzuwenden.
1640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016
§ 35 1. die Gebote nach § 11 von der Ausschreibung aus-
geschlossen worden sind,
Pflichten der
Übertragungsnetzbetreiber 2. die Bieter von der Ausschreibung nach § 12 ausge-
Die Übertragungsnetzbetreiber müssen Pönalen der schlossen worden sind oder
Bieter nach dieser Verordnung als Einnahmen nach § 3 3. die Bieter keinen Zuschlag nach § 13 erhalten ha-
Absatz 3 der Ausgleichsmechanismusverordnung und ben.
Zahlungen an die Bieter nach dieser Verordnung als
Ausgaben nach § 3 Absatz 4 der Ausgleichsmechanis- (2) Die ausschreibende Stelle muss den jeweils re-
musverordnung verbuchen. Sie müssen den Eingang gelverantwortlichen oder nach § 26 Absatz 2 Nummer 3
der Pönalen von Bietern nach § 34 der ausschreiben- zur Zahlung verpflichteten Übertragungsnetzbetreibern
den Stelle unverzüglich mitteilen. unverzüglich folgende für die Geltendmachung der Pö-
nale erforderlichen Angaben mitteilen:
Te i l 5 1. die nach § 13 Absatz 4 registrierten Angaben des
Die ausschreibende Stelle Gebots,
2. den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zuschläge und
§ 36 Zuschlagswerte für das Gebot,
Ausschreibende Stelle 3. den Zeitpunkt und die Höhe der vom Bieter für das
und ausländische Stelle Gebot geleisteten Sicherheit,
(1) Die ausschreibende Stelle ist 4. die Rückgabe oder Rücknahme von Zuschlägen für
1. bei einer gemeinsamen Ausschreibung die Bundes- das Gebot,
netzagentur, sofern in der völkerrechtlichen Verein- 5. das Erlöschen des Zuschlags nach § 20,
barung keine andere öffentliche oder private Stelle
festgelegt worden ist, oder 6. die Entwertung von Gebotsmengen des Gebots
nach § 20 oder § 24 und
2. bei einer geöffneten nationalen Ausschreibung die
Bundesnetzagentur. 7. die Rücknahme und den Widerruf einer Zahlungsbe-
In einer völkerrechtlichen Vereinbarung kann auch fest- rechtigung nach § 31.
gelegt werden, dass ein Teil der Aufgaben von der aus-
schreibenden Stelle von einer anderen privaten oder § 39
öffentlichen Stelle übernommen werden kann.
Vorgaben und
(2) Der Kooperationsstaat muss eine oder mehrere Maßnahmen der ausschreibenden Stelle
unterschiedliche öffentliche oder private Stellen benen-
nen, die die Aufgaben, welche nach dieser Verordnung (1) Die ausschreibende Stelle darf Formatvorgaben
von der ausländischen Stelle übernommen werden verbindlich festlegen.
können oder müssen, übernehmen. (2) Die Bundesnetzagentur darf im Rahmen ihrer Zu-
ständigkeit durch Allgemeinverfügung unter Beachtung
§ 37 der Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
und des Verwaltungsverfahrensgesetzes nähere Be-
Veröffentlichungen
stimmungen zur Teilnahme an einer Ausschreibung,
Die ausschreibende Stelle muss auf ihrer Internet- zur Übermittlung der Angaben nach dieser Verordnung,
seite spätestens zum letzten Kalendertag des auf die zur Rückgabe von bezuschlagten Geboten und Zah-
öffentliche Bekanntgabe des letzten Zuschlags einer lungsberechtigungen, zur Hinterlegung der finanziellen
Ausschreibung nach § 16 folgenden Kalendermonats Sicherheiten, zum Stellen von Bürgschaften, zum Zu-
die folgenden Daten veröffentlichen: schlagsverfahren und zur Ausstellung von Zahlungsbe-
rechtigungen erlassen. Die Allgemeinverfügungen müs-
1. den niedrigsten und den höchsten Gebotswert des
sen vor jedem Gebotstermin nach § 5 öffentlich be-
Gebots, der einen Zuschlag erhalten hat,
kannt gemacht werden, soweit sie die Gebotsabgabe
2. die Höhe der Gebotswerte der Gebote, die für ge- oder das Zuschlagsverfahren betreffen.
plante Freiflächenanlagen in dem Kooperationsstaat
einen Zuschlag erhalten haben, (3) Die Ausschreibungen können von der ausschrei-
benden Stelle ganz oder teilweise auf ein elektroni-
3. die in den bezuschlagten Geboten angegebenen sches Verfahren umgestellt werden. In diesem Fall kann
Standorte der geplanten Freiflächenanlagen und die ausschreibende Stelle insbesondere Vorgaben über
4. die Zuschlagsnummern der bezuschlagten Gebote. die Authentifizierung für die gesicherte Datenübertra-
gung machen. Bei einer Umstellung des Verfahrens
nach Satz 1 muss vor dem Gebotstermin bei der Be-
§ 38 kanntgabe nach § 5 auf das elektronische Verfahren
Mitteilungspflichten hingewiesen werden.
(1) Die ausschreibende Stelle muss unverzüglich (4) Die ausschreibende Stelle muss bei den Aus-
nach Abschluss des Zuschlagsverfahrens nach § 13 schreibungen die erforderlichen technischen und orga-
den Bietern die Gründe für den Ausschluss oder die nisatorischen Maßnahmen zur Sicherheit von Daten-
Nichtbezuschlagung mitteilen, wenn schutz und Datensicherheit und unter Berücksichtigung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016 1641
der einschlägigen Standards und Empfehlungen des Te i l 6
Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik Bestimmungen für Anlagen
treffen. im Bundesgebiet, die von einem
Kooperationsstaat gefördert werden
§ 40
§ 41
Festlegungen
Geöffnete
Die Bundesnetzagentur darf im Rahmen dieser Ver- ausländische Ausschreibungen
ordnung Festlegungen nach § 88 Absatz 4 Nummer 2 Für Strom aus Freiflächenanlagen im Bundesgebiet
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Abstimmung darf eine Zahlung nach dem geöffneten Fördersystem
mit dem Kooperationsstaat treffen: eines anderen Staats nur in Anspruch genommen wer-
1. abweichend von § 6 zu Anforderungen an die Ge- den, wenn der Zahlungsanspruch durch Zuschlag in ei-
bote und Bieter, um die Ernsthaftigkeit und Verbind- ner geöffneten ausländischen Ausschreibung erteilt
lichkeit der Gebote zu gewährleisten, worden ist, die völkerrechtlich mit der Bundesrepublik
Deutschland vereinbart worden ist. Die Zahlung darf
2. zur Form der Sicherheit nach den §§ 7 und 8, ins- nur nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung
besondere zusätzliche Anforderungen an die Bürg- erfolgen.
schaften, die als Sicherheitsleistung erbracht wer-
den können, § 42
3. zur Höhe der Sicherheit nach § 7, wobei die Sicher- Freiflächenanlagen im
heiten jeweils 100 Euro pro Kilowatt der Gebots- Bundesgebiet, die eine Förderung
menge nicht überschreiten dürfen, von einem Kooperationsstaat erhalten
(1) Für Strom aus Freiflächenanlagen im Bundesge-
4. abweichend von § 9 Absatz 2 zur Ermittlung des biet besteht gegen einen Netzbetreiber kein Anspruch
Höchstwerts, wobei der aufgrund von § 9 Absatz 2 auf eine Zahlung nach dieser Verordnung oder nach
ermittelte Höchstwert nicht überschritten werden dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, wenn
darf,
1. der Freiflächenanlage die Gebotsmenge eines bezu-
5. zum Verfahren zur Ermittlung des Zuschlagswerts schlagten Gebots zugeteilt worden ist, das nach
bei geöffneten Ausschreibungen insoweit, als der § 15 Absatz 1 Satz 1 einem Kooperationsstaat zu-
Zuschlagswert abweichend von § 14 jeweils der in geordnet worden ist, oder
dem bezuschlagten Gebot angegebene Gebots- 2. der Betreiber der Freiflächenanlage für den Strom
wert ist, eine Zahlung nach dem geöffneten Fördersystem ei-
6. zu Angaben, die zusätzlich mit dem Antrag des Bie- nes Kooperationsstaates nach § 41 erhalten hat.
ters auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung der Die Voraussetzungen der Zahlungen und deren Finan-
ausschreibenden Stelle des Kooperationsstaates zierung richten sich nach den Bestimmungen des För-
oder der ausschreibenden Stelle übermittelt werden dersystems des Kooperationsstaates und der völker-
müssen, und zu Angaben, die zusätzlich während rechtlichen Vereinbarung. Eine Zahlung für Strom aus
der Betriebsphase übermittelt werden müssen, Freiflächenanlagen im Bundesgebiet auf Flächen, die
nicht die in § 22 Absatz 1 Nummer 2 genannten Anfor-
7. zur Verringerung des anzulegenden Werts nach Ab- derungen erfüllen, muss in der völkerrechtlichen Verein-
lauf von bestimmten Fristen oder abhängig vom barung ausgeschlossen werden.
Standort der errichteten Freiflächenanlage, wobei
insbesondere festgelegt werden kann, dass die Ver- (2) Für Strom aus Freiflächenanlagen nach Absatz 1
ringerung nach § 28 Absatz 3 auf bis zu 2 Cent pro sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Ge-
Kilowattstunde erhöht wird, setzes mit Ausnahme der §§ 1 bis 6, 19 bis 78 und 81
bis 97 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwen-
8. zu Anforderungen an Nachweise, die der Netzbe- den. Der Strom aus diesen Freiflächenanlagen gilt nach
treiber nach § 30 vom Anlagenbetreiber zum Nach- dem Erneuerbare-Energien-Gesetz als Strom, der in der
weis des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzun- sonstigen Direktvermarktung vermarktet wird; die Be-
gen nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 stimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur
verlangen muss, sonstigen Direktvermarktung sind entsprechend anzu-
wenden. Ein Wechsel in eine andere Veräußerungsform
9. zu Auflagen, die die ausschreibende Stelle mit der nach § 20 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist aus-
Ausstellung der Zahlungsberechtigung verbinden geschlossen. In der völkerrechtlichen Vereinbarung
darf, die sicherstellen sollen, dass die geförderte kann auch geregelt werden:
Freiflächenanlage innerhalb der Zahlungsdauer
nach § 26 Absatz 5 eine angemessene Strom- 1. die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für diesen
menge erzeugt, Strom abweichend von den §§ 79 und 80 des Erneu-
erbare-Energien-Gesetzes und
10. zur Höhe der Pönalen nach § 34 Absatz 1, wobei 2. die Entschädigung abweichend von § 15 des Erneu-
die Höhe der Pönale 100 Euro pro Kilowatt der Ge- erbare-Energien-Gesetzes.
botsmenge nicht überschreiten darf, und
(3) Die Bestimmungen zum Ausgleichsmechanismus
11. zu den Anforderungen an die Datenübermittlung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, der Aus-
nach § 42 Absatz 4. gleichsmechanismusverordnung und der Ausgleichs-
1642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016
mechanismus-Durchführungsverordnung aufgrund des 4. abweichend von § 6 die Anforderungen an die Ge-
Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind für Zahlungen bote und abweichend von § 6 Absatz 3 die nied-
nach Absatz 1 nicht anzuwenden. rigste und höchste Gebotsmenge pro Gebot, wobei
(4) Anlagenbetreiber und Netzbetreiber im Bundes- die höchste Gebotsmenge 10 Megawatt nicht über-
gebiet sind verpflichtet, die für die Abwicklung der Zah- schreiten darf,
lung nach dem geöffneten Fördersystem des Koopera- 5. den Ausschluss eines Gebots, sofern der Bieter für
tionsstaates erforderlichen Daten innerhalb der Frist das Projekt vor der Gebotsabgabe Investitionsbei-
nach § 71 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Ener- hilfen in Anspruch genommen hat,
gien-Gesetzes der Bundesnetzagentur schriftlich oder
elektronisch zur Verfügung zu stellen. § 76 Absatz 2 6. abweichend von § 7 die Höhe der Sicherheiten und
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend abweichend von § 34 die Höhe der Pönalen,
anzuwenden. Die Bundesnetzagentur stellt die Daten
7. abweichend von § 9 einen niedrigeren Höchstwert
der für die Abwicklung der Zahlung nach dem geöffne-
bei einer gemeinsamen Ausschreibung,
ten Fördersystem des Kooperationsstaats zuständigen
ausländischen Stelle nach Maßgabe der völkerrechtli- 8. die Erhebung von Gebühren,
chen Vereinbarung zum Zweck der Überprüfung des
Zahlungsanspruchs zur Verfügung. 9. abweichend von § 14 das Verfahren zur Ermittlung
des Zuschlagswerts bei geöffneten Ausschreibun-
Te i l 7 gen,
V ö l k e r r e c h t l i c h e Ve r e i n b a r u n g 10. die Ausstellung von Herkunftsnachweisen und die
Einbeziehung des Stroms im Rahmen der Strom-
§ 43 kennzeichnung,
Völkerrechtliche Vereinbarung 11. den gegenseitigen Informationsaustausch und die
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener- Mitwirkungspflichten von Netz- und Anlagenbetrei-
gie kann in völkerrechtlichen Vereinbarungen mit ande- bern,
ren Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Durch- 12. die Benennung einer Stelle im Kooperationsstaat,
führung von gemeinsamen oder geöffneten Ausschrei- die die Anforderungen nach § 26 Absatz 1, die An-
bungen vereinbaren und zu diesem Zweck durch die gaben nach § 21 und die jährlichen Abrechnungs-
völkerrechtliche Vereinbarung die Bestimmungen des daten prüfen und geeignete Nachweise verlangen
Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe dieser muss,
Verordnung auch für Anlagen im Staatsgebiet anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union ganz oder teil- 13. die Verringerung des anzulegenden Werts nach Ab-
weise für anwendbar erklären, wenn die Voraussetzun- lauf von bestimmten Fristen oder abhängig vom
gen für eine grenzüberschreitende Ausschreibung nach Standort der errichteten Freiflächenanlage, wobei
§ 1 Absatz 3 erfüllt sind. insbesondere festgelegt werden kann, dass die Ver-
ringerung nach § 28 Absatz 3 auf Null abgesenkt
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
oder auf bis zu 1 Cent pro Kilowattstunde erhöht
gie kann im Rahmen der völkerrechtlichen Vereinbarung
wird, und
regeln:
1. die Gebotstermine, 14. bei gemeinsamen Ausschreibungen die ausschrei-
bende Stelle und das Verfahren zur Zuordnung der
2. das Ausschreibungsvolumen pro Ausschreibung; bezuschlagten Gebote nach § 15 Absatz 1 Satz 1.
hierbei kann auch ein Volumen festgelegt werden,
das für geplante Freiflächenanlagen in dem jeweils (3) In den völkerrechtlichen Vereinbarungen muss
anderen Staat höchstens bezuschlagt werden darf; geregelt werden, dass ein Zahlungsanspruch für Strom
das Ausschreibungsvolumen aller gemeinsamen aus Freiflächenanlagen im Bundesgebiet nach dem
Ausschreibungen und das Volumen aller geöffneten Fördersystem des Kooperationsstaates nur besteht,
nationalen Ausschreibungen, das für geplante Frei- wenn der Betreiber der Freiflächenanlage seinen An-
flächenanlagen in einem anderen Staat bezuschlagt spruch nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung
werden darf, darf nicht geltend gemacht hat.
a) im Kalenderjahr 2016 insgesamt 100 Megawatt (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
nicht überschreiten und gie soll in den völkerrechtlichen Vereinbarungen mit
b) ab dem Kalenderjahr 2017 5 Prozent der jährlich dem Kooperationsstaat die finanzielle Aufteilung der
nach dem Ausbaupfad nach § 3 des Erneuerba- Kosten und die Anrechnung des Stroms aus Freiflä-
re-Energien-Gesetzes zu installierenden Leis- chenanlagen, die aufgrund der gemeinsamen oder ge-
tung nicht überschreiten, öffneten Ausschreibung Zahlungen erhalten, auf die na-
tionalen Gesamtziele nach Artikel 3 Absatz 2 der Richt-
3. zusätzliche Anforderungen an die Zahlung der linie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und
Marktprämie nach dieser Verordnung für Anlagen, des Rates unter Beachtung der Vorgaben des Erneuer-
die im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet eines an- bare-Energien-Gesetzes regeln.
deren Mitgliedstaats der Europäischen Union Zah-
lungen aufgrund der gemeinsamen oder geöffneten (5) Die Ausschreibungsvolumen und die Gebotster-
Ausschreibung erhalten; hierbei können auch An- mine werden jeweils nach Abschluss einer völkerrecht-
forderungen an die Flächen geregelt werden, die als lichen Vereinbarung von der Bundesnetzagentur im
Voraussetzungen für Zahlungen erfüllt sein müssen, Bundesanzeiger veröffentlicht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016 1643
Te i l 8 § 46
Datenschutz, Rechtsschutz Rechtsschutz
§ 44 (1) Gerichtliche Rechtsbehelfe im Zuschlags- oder
Zahlungsberechtigungsverfahren sind nur mit dem Ziel
Datenübermittlung zulässig, die ausschreibende Stelle zur Erteilung eines
(1) Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Ener- Zuschlags oder einer Zahlungsberechtigung zu ver-
gie, dem Umweltbundesamt und der für die Ausschrei- pflichten. Rechtsbehelfe nach Satz 1 sind begründet,
bung zuständigen Stelle im Kooperationsstaat ist auf soweit der Rechtsbehelfsführer im Zuschlagsverfahren
Verlangen jederzeit Auskunft über sämtliche aufgrund ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte.
dieser Verordnung gespeicherten Daten einschließlich Die ausschreibende Stelle erteilt bei einem Rechtsbe-
personenbezogener Daten zu erteilen, soweit dies für helf nach Satz 1 über das nach dieser Verordnung be-
die Durchführung dieser Verordnung oder die Erfüllung stimmte Ausschreibungsvolumen hinaus einen entspre-
von Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland chenden Zuschlag, soweit das Begehren des Rechts-
oder des Kooperationsstaates gegenüber den Organen behelfsführers Erfolg hat und sobald die gerichtliche
der Europäischen Union erforderlich ist. Entscheidung formell rechtskräftig ist. Im Übrigen bleibt
(2) Die ausschreibende Stelle darf die aufgrund die- der gerichtliche Rechtsschutz unberührt.
ser Verordnung gespeicherten Daten an Netzbetreiber (2) Die Erteilung eines Zuschlags oder die Ausstel-
übermitteln, soweit dies für die Abwicklung und Über- lung einer Zahlungsberechtigung haben unabhängig
wachung der Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien- von einem Rechtsschutzverfahren Dritter nach Absatz 1
Gesetz erforderlich ist. Bestand. Die Anfechtung eines Zuschlags oder einer
Zahlungsberechtigung durch Dritte ist nicht zulässig.
§ 45
(3) Für alle Rechtsstreitigkeiten gegen eine inländi-
Löschung von Daten sche ausschreibende Stelle oder einen zur Zahlung ver-
Die aufgrund dieser Verordnung gespeicherten Daten pflichteten inländischen Netzbetreiber nach § 26 Ab-
sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Durch- satz 2 sind die Gerichte der Bundesrepublik Deutsch-
führung oder Überwachung der Ausschreibungen und land ausschließlich zuständig, unabhängig davon, ob
des Zahlungsanspruchs von Freiflächenanlagen nicht sich die Anlagen im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet
mehr erforderlich sind. des Kooperationsstaates befinden.
1644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016
Anlage
(zu § 27 Absatz 2)
Höhe der Marktprämie für Strom aus Freiflächenanlagen,
die Strom in ein Netz außerhalb der Preiszone der Bundesrepublik Deutschland einspeisen
1. Berechnung der Marktprämie
1.1 Im Sinn dieser Anlage ist:
– „MPFreifläche/Kooperationsstaat“ die Höhe der Marktprämie nach § 27 Absatz 2 in Verbindung mit § 34 Absatz 2
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Cent pro Kilowattstunde,
– „AW“ der anzulegende Wert nach den §§ 28 und 29,
– „MWFreifläche/Kooperationsstaat“ der jeweilige Monatsmarktwert in Cent pro Kilowattstunde.
1.2 Die Höhe der Marktprämie nach § 27 Absatz 2 in Verbindung mit § 34 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes („MP“) in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsächlich eingespeisten Stroms wird
nach der folgenden Formel berechnet:
MPFreifläche/Kooperationsstaat = AW – MWFreifläche/Kooperationsstaat.
Ergibt sich bei der Berechnung ein Wert kleiner null, wird abweichend von Satz 1 der Wert
„MPFreifläche/Kooperationsstaat“ mit dem Wert null festgesetzt.
2. Berechnung des Monatsmarktwerts „MW“
2.1 „MWFreifläche/Kooperationsstaat“ berechnet sich wie folgt:
2.1.1 Für jede Stunde eines Kalendermonats wird der durchschnittliche Wert der Stundenkontrakte am Spot-
markt der nach § 27 Absatz 2 Satz 2 festgelegten Strombörse für die jeweilige Preiszone des Koope-
rationsstaats, in der die Anlage errichtet worden ist, mit der Menge des in dieser Stunde nach der
Online-Hochrechnung nach Anlage 1 Nummer 3.1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Bundes-
republik Deutschland erzeugten Stroms aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungs-
energie multipliziert.
2.1.2 Die Ergebnisse für alle Stunden dieses Kalendermonats werden summiert.
2.1.3 Diese Summe wird dividiert durch die Menge des in dem gesamten Kalendermonat nach der Online-
Hochrechnung nach der Anlage 1 Nummer 3.1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Bundesrepu-
blik Deutschland erzeugten Stroms aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsener-
gie.
3. Veröffentlichung der Berechnung
3.1 Die Bundesnetzagentur oder eine vom Kooperationsstaat benannte Stelle muss bis zum Ablauf des fünfzehn-
ten Werktags des Folgemonats auf einer Internetseite auf drei Stellen nach dem Komma gerundet folgende
Daten in nicht personenbezogener Form veröffentlichen:
a) den Wert der Stundenkontrakte am Spotmarkt der nach § 27 Absatz 2 Satz 2 festgelegten Strombörse für
die Preiszone des Kooperationsstaats für jeden Kalendertag in stündlicher Auflösung,
b) den Wert „MWFreifläche/Kooperationsstaat“ nach Maßgabe der Nummer 2.1.
Die Internetseite wird auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bei der Bekanntgabe der Ausschreibung
nach § 5 angegeben.
3.2 Soweit die Daten nach Nummer 3.1 nicht bis zum Ablauf des fünfzehnten Werktags des Folgemonats verfüg-
bar sind, sind sie unverzüglich in nicht personenbezogener Form auf der Internetseite nach Nummer 3.1 Satz 2
zu veröffentlichen, sobald sie verfügbar sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016 1645
Artikel 2 cc) Der Nummer 3 werden folgende Nummern 4
bis 6 angefügt:
Änderung der
Anlagenregisterverordnung „4. nach § 6 Absatz 7 der Grenzüberschrei-
tende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
§ 11 der Anlagenregisterverordnung vom 1. August zurückgenommen worden ist,
2014 (BGBl. I S. 1320), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146) ge- 5. nach § 11 der Grenzüberschreitende-Er-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: neuerbare-Energien-Verordnung ausge-
schlossen worden ist oder
1. In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „hat
über Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biomas- 6. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens
se, Windenergie an Land und solarer Strahlungs- nach § 13 Absatz 2 und 3 der Grenzüber-
energie“ die Wörter „, deren Standort sich im Bun- schreitende-Erneuerbare-Energien-Verord-
desgebiet befindet,“ eingefügt. nung nicht bezuschlagt worden ist.“
2. In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „aller“ die b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Ausstel-
Wörter „im Bundesgebiet“ eingefügt. lung von Förderberechtigungen“ die Wörter „oder
nach § 21 der Grenzüberschreitende-Erneuerba-
Artikel 3 re-Energien-Verordnung auf Ausstellung von Zah-
lungsberechtigungen“ eingefügt.
Änderung der Freiflächen-
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
ausschreibungsgebührenverordnung
a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „14 der
Die Freiflächenausschreibungsgebührenverordnung Freiflächenausschreibungsverordnung“ die Wör-
vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108, 120) wird wie folgt ter „oder § 13 der Grenzüberschreitende-Erneuer-
geändert: bare-Energien-Verordnung“ eingefügt.
1. In § 1 Absatz 1 werden nach den Wörtern „§ 3 der b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 23 der
Freiflächenausschreibungsverordnung“ die Wörter Freiflächenausschreibungsverordnung“ die Wör-
„und § 4 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare- ter „oder von Zahlungsberechtigungen nach
Energien-Verordnung“ eingefügt. § 22 oder § 23 der Grenzüberschreitende-Erneu-
2. § 2 wird wie folgt geändert: erbare-Energien-Verordnung“ eingefügt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein
Artikel 4
Komma ersetzt. Inkrafttreten
bb) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Komma ersetzt. in Kraft.
Berlin, den 11. Juli 2016
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel