1578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2016
Zweites Gesetz
zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt
Vom 5. Juli 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: „Für die Gesamtheit der aus demselben
Ereignis entstandenen Ansprüche wegen
Artikel 1 Schäden, die direkt oder indirekt durch die
Änderung des Gefährlichkeit von gefährlichen, auf dem
Binnenschifffahrtsgesetzes Schiff beförderten Gütern verursacht worden
sind, gilt ein gesonderter Haftungshöchstbe-
Das Binnenschifffahrtsgesetz in der im Bundesgesetz- trag, es sei denn, die Ansprüche sind solche
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffentlichten nach § 89 des Wasserhaushaltsgesetzes.“
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 831) geändert bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
worden ist, wird wie folgt geändert: „Gefährliche Güter im Sinne des Satzes 1
1. In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem sind alle gefährlichen Güter im Sinne des
Wort „Sachen“ die Wörter „einschließlich Hafen- Kapitels 3.2 der dem Europäischen Überein-
anlagen, Hafenbecken, Wasserstraßen, Schleusen, kommen vom 26. Mai 2000 über die interna-
Wehren, Brücken und Navigationshilfen“ eingefügt. tionale Beförderung von gefährlichen Gütern
auf Binnenwasserstraßen in der Anlage bei-
2. In § 5 Nummer 1 werden nach dem Wort „Bergung“
gefügten Verordnung (BGBl. 2007 II S. 1906,
die Wörter „einschließlich Ansprüchen auf Sonder-
1908 – Anlageband; 2010 II S. 122, 123,
vergütung im Sinne von § 578 des Handelsgesetz-
1183, 1184), die zuletzt durch Beschluss
buchs“ eingefügt.
des ADN-Verwaltungsausschusses vom
3. § 5c Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 29. August 2014 (BGBl. 2014 II S. 1344) ge-
„1. der Eigentümer, der Mieter oder Charterer, dem ändert worden ist, in der jeweils in der Bun-
ein Binnenschiff zu dessen Verwendung über- desrepublik Deutschland in Kraft gesetzten
lassen wird, und der Ausrüster eines Binnen- Fassung.“
schiffs;“. b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „das Drei-
4. In § 5d Absatz 2 werden die Wörter „Straßburger fache“ durch die Wörter „das Doppelte“ ersetzt
Übereinkommens über die Beschränkung der Haf- und wird jeweils die Angabe „5 Millionen“ durch
tung in der Binnenschiffahrt – CLNI (BGBl. 1998 II die Angabe „10 Millionen“ ersetzt.
S. 1643)“ durch die Wörter „Straßburger Überein- c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Schleusen“
kommens vom 27. September 2012 über die Be- ein Komma und das Wort „Wehren“ eingefügt.
schränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt
(CLNI 2012) (BGBl. 2016 II S. 738, 739)“ ersetzt. 8. In § 5i Satz 1 wird die Angabe „200 000“ durch die
Angabe „400 000“ und die Angabe „100 000“
5. § 5e wird wie folgt geändert: durch die Angabe „200 000“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
9. § 5k wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die An-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
gabe „200“ durch die Angabe „400“ und die
Angabe „700“ durch die Angabe „1 400“ er- aa) In Satz 1 wird die Angabe „60 000“ durch die
setzt. Angabe „100 000“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „700“ durch bb) In Satz 3 werden die Wörter „720 000 Rech-
die Angabe „1 400“ ersetzt. nungseinheiten und höchstens 12 Millionen
b) In Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 wird jeweils Rechnungseinheiten“ durch die Wörter
die Angabe „100“ durch die Angabe „200“ er- „2 Millionen Rechnungseinheiten“ ersetzt.
setzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe „720 000“ durch die
c) In Absatz 4 wird die Angabe „200 000“ durch die Angabe „2 Millionen“ ersetzt.
Angabe „400 000“ ersetzt. 10. § 5l wird wie folgt geändert:
6. In § 5f Absatz 2 werden nach dem Wort „Schleu- a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
sen“ ein Komma und das Wort „Wehren“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
7. § 5h wird wie folgt geändert:
„(2) Das Bundesministerium der Justiz und
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
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des Bundesrates bedarf, die in den §§ 5e bis 5k auf Beschränkung der Haftung nach den §§ 4
genannten Beträge nach Maßgabe der Änderun- bis 5n des Binnenschifffahrtsgesetzes erho-
gen, die gemäß Artikel 20 des Straßburger Über- ben werden, nach den §§ 767, 769, 770
einkommens vom 27. September 2012 über die erledigt; das Gleiche gilt, wenn der Fonds in
Beschränkung der Haftung in der Binnenschiff- dem anderen Vertragsstaat erst bei Geltend-
fahrt (CLNI 2012) als angenommen gelten, zu machung des Rechts auf Beschränkung der
ändern.“ Haftung errichtet wird.“
11. § 5m wird wie folgt geändert: c) In Absatz 3 werden die Wörter „Artikel 11 des
a) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Straß- Straßburger Übereinkommens über die Be-
burger Übereinkommen über die Beschränkung schränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt“
der Haftung in der Binnenschiffahrt – CLNI durch die Wörter „Artikel 12 des Straßburger
(BGBl. 1998 II S. 1643)“ durch die Wörter „Straß- Übereinkommens vom 27. September 2012 über
burger Übereinkommen vom 27. September die Beschränkung der Haftung in der Binnen-
2012 über die Beschränkung der Haftung in der schifffahrt (CLNI 2012)“ ersetzt.
Binnenschifffahrt (CLNI 2012)“ ersetzt.
Artikel 3
b) Satz 2 wird aufgehoben.
Änderung der
12. Nach § 5m wird folgender § 5n eingefügt:
Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
„§ 5n
Die Schifffahrtsrechtliche Verteilungsordnung in der
(1) Die §§ 4 bis 5m in der durch das Zweite Ge- Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1999
setz zur Änderung der Haftungsbeschränkung in (BGBl. I S. 530; 2000 I S. 149), die zuletzt durch Arti-
der Binnenschifffahrt vom 5. Juli 2016 (BGBl. I kel 13 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I
S. 1578) geänderten Fassung sind nur anzuwen- S. 3786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
den, wenn das Ereignis, aus dem die Ansprüche
1. § 35 Satz 1 wird wie folgt geändert:
entstanden sind, nach dem Inkrafttreten dieses Ge-
setzes eingetreten ist. a) In Nummer 1 werden die Wörter „Eigentümer,
Charterer oder“ durch die Wörter „der Eigentümer
(2) Die Beschränkung der Haftung für Ansprüche
oder der“ ersetzt und werden nach dem Wort
aus einem Ereignis, das vor dem Inkrafttreten des
„Binnenschiffs“ ein Komma sowie die Wörter „der
Zweiten Gesetzes zur Änderung der Haftungsbe-
Mieter oder Charterer, dem ein Binnenschiff zu
schränkung in der Binnenschifffahrt eingetreten ist,
dessen Verwendung überlassen wird,“ eingefügt.
bestimmt sich nach den im Zeitpunkt des Eintritts
dieses Ereignisses geltenden Bestimmungen.“ b) In Nummer 2 werden die Wörter „Eigentümer,
Charterer oder“ durch die Wörter „der Eigentümer
13. In § 131 Absatz 3 wird die Angabe „5m“ durch die
oder der“ ersetzt, werden nach dem Wort „durch-
Angabe „5n“ ersetzt.
führt,“ die Wörter „der Mieter oder Charterer, dem
ein Binnenschiff zu dessen Verwendung über-
Artikel 2
lassen wird und der von diesem aus Bergungs-
Änderung der maßnahmen durchführt,“ eingefügt und werden
Zivilprozessordnung die Wörter „der Charterer“ durch die Wörter „der
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be- Mieter oder Charterer“ ersetzt.
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; c) In dem Satzteil nach Nummer 3 wird die Angabe
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 „5m“ durch die Angabe „5n“ ersetzt.
des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 2. In § 41 Nummer 1 wird die Angabe „5m“ durch die
Angabe „5n“ ersetzt.
1. In § 305a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „5m“
durch die Angabe „5n“ ersetzt. 3. In § 46 Absatz 1 wird nach dem Wort „Schleusen,“
das Wort „Wehren,“ eingefügt.
2. § 786a wird wie folgt geändert:
4. § 52 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „5m“ durch die An-
gabe „5n“ ersetzt. „(1) Kann ein Gläubiger einen Anspruch gegen
einen Fonds geltend machen, der entsprechend
b) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: dem Straßburger Übereinkommen vom 27. Septem-
„3. Ist von dem Schuldner oder für diesen ein ber 2012 über die Beschränkung der Haftung in der
Fonds in einem anderen Vertragsstaat des Binnenschifffahrt (CLNI 2012) (BGBl. 2016 II S. 738,
Straßburger Übereinkommens vom 27. Sep- 739) in einem anderen Vertragsstaat des Überein-
tember 2012 über die Beschränkung der Haf- kommens errichtet worden ist, so ist für Zwangsvoll-
tung in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012) streckungen wegen eines solchen Anspruchs in das
(BGBl. 2016 II S. 738, 739) errichtet worden, Vermögen des Schuldners, von dem oder für den der
so ist, sofern der Gläubiger den Anspruch ge- Fonds errichtet worden ist, § 41 in Verbindung mit
gen den Fonds geltend machen kann, § 52 § 8 Absatz 4 und 5 entsprechend anzuwenden. Für
der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung eine Klage wegen eines solchen Anspruchs gegen
anzuwenden. Sind die Voraussetzungen des einen Schuldner, von dem oder für den der Fonds
§ 52 Absatz 3 der Schifffahrtsrechtlichen Ver- errichtet worden ist, gilt § 41 in Verbindung mit § 8
teilungsordnung nicht gegeben, so werden Absatz 2 und 3 entsprechend, sofern das Recht, das
Einwendungen, die auf Grund des Rechts für die Errichtung und Verteilung des Fonds maßge-
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bend ist, diese Rechtsfolgen für die Errichtung des Artikel 6
Fonds bestimmt.“ Änderung des
Bundeswasserstraßengesetzes
Artikel 4
In § 28 Absatz 4 und § 30 Absatz 12 Satz 3 des
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der
Umweltschadensgesetzes Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962;
In § 9 Absatz 3 des Umweltschadensgesetzes vom 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 17 des Geset-
10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 4 zes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert wor-
des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2565) den ist, wird jeweils die Angabe „5m“ durch die Angabe
geändert worden ist, wird die Angabe „5m“ durch die „5n“ ersetzt.
Angabe „5n“ ersetzt.
Artikel 7
Artikel 5 Inkrafttreten
Änderung des (1) Dieses Gesetz tritt am Tag des Wirksamwerdens
Handelsgesetzbuchs der Kündigung des Straßburger Übereinkommens vom
In § 536 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in 4. November 1988 über die Beschränkung der Haftung
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer in der Binnenschifffahrt (BGBl. 1998 II S. 1643, 1644)
4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu- durch die Bundesrepublik Deutschland in Kraft.
letzt durch Artikel 16 Absatz 3 des Gesetzes vom (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, braucherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens dieses
wird die Angabe „5m“ durch die Angabe „5n“ ersetzt. Gesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Juli 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
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Vierte Verordnung
zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung1
Vom 4. Juli 2016
Auf Grund des § 24 Nummer 1 und 2 in Verbindung 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewer-
mit § 67 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Feb- tung, Zulassung und Beschränkung chemischer
ruar 2012 (BGBl. I S. 212) verordnet die Bundesregie- Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen
rung unter Wahrung der Rechte des Bundestages und Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der
nach Anhörung der beteiligten Kreise: Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Ver-
Artikel 1 ordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der
Änderung der Elektro- Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richt-
und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung linien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und
2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom
Die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verord-
vom 19. April 2013 (BGBl. I S. 1111), die zuletzt durch nung (EU) 2015/1494 (ABl. L 233 vom 5.9.2015,
Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 S. 2) geändert worden ist, einer Beschränkung
(BGBl. I S. 2349) geändert worden ist, wird wie folgt unterliegt.“
geändert:
2. § 15 wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2 und 3“
durch die Angabe „2 bis 5“ ersetzt.
„1. 0,1 Gewichtsprozent je homogenen Werk-
stoff: b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 3 Absatz 1“ durch
die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
a) Blei,
bis e und Nummer 2“ ersetzt.
b) Quecksilber,
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
c) sechswertiges Chrom,
„(3) Ausgenommen von den Stoffbeschränkun-
d) polybromiertes Biphenyl (PBB),
gen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f bis i
e) polybromierte Diphenylether (PBDE), sind die folgenden Elektro- und Elektronikgeräte,
f) Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), die noch bis zu den folgenden Zeitpunkten in Ver-
kehr gebracht werden dürfen:
g) Butylbenzylphthalat (BBP),
h) Dibutylphthalat (DBP) oder 1. Haushaltsgroßgeräte, Haushaltskleingeräte,
Geräte der Informations- und Telekommunika-
i) Diisobutylphthalat (DIBP) oder“. tionstechnik, Geräte der Unterhaltungselektro-
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: nik, Beleuchtungskörper, elektrische und elek-
„(4) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f bis h gilt tronische Werkzeuge, Spielzeuge sowie Sport-
nicht für Spielzeug, das bereits gemäß Eintrag 51 und Freizeitgeräte und automatische Ausgabe-
in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 geräte bis zum Ablauf des 21. Juli 2019 sowie
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. medizinische Geräte einschließlich In-vitro-
Diagnostika sowie Überwachungs- und Kon-
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der folgenden delegierten
trollinstrumente einschließlich industrielle Über-
Richtlinie der Kommission:
wachungs- und Kontrollinstrumente bis zum
Delegierte Richtlinie (EU) 2015/863 der Kommission vom 31. März
2015 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU des Ablauf des 21. Juli 2021.“
Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste der
Stoffe, die Beschränkungen unterliegen (ABl. L 137 vom 4.6.2015, d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die An-
S. 10). gabe „§ 3 Absatz 1“ wird durch die Wörter „§ 3
1582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2016
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e und Num- 2. medizinischen Geräten einschließlich In-vitro-
mer 2“ ersetzt. Diagnostika sowie Überwachungs- und Kon-
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: trollinstrumenten einschließlich industriellen
Überwachungs- und Kontrollinstrumenten, die
„(5) Ausgenommen von den Stoffbeschränkun- bis zum Ablauf des 21. Juli 2021 in Verkehr
gen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f bis i gebracht wurden.“
sind Kabel oder Ersatzteile von
f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und die An-
1. Haushaltsgroßgeräten, Haushaltskleingeräten, gabe „§ 3 Absatz 1“ wird durch die Wörter „§ 3
Geräten der Informations- und Telekommunika- Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e und Num-
tionstechnik, Geräten der Unterhaltungselek- mer 2“ ersetzt.
tronik, Beleuchtungskörpern, elektrischen und
elektronischen Werkzeugen, Spielzeugen so- Artikel 2
wie Sport- und Freizeitgeräten und automati-
schen Ausgabegeräten, die bis zum Ablauf Inkrafttreten
des 21. Juli 2019 in Verkehr gebracht wurden, Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
und in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 4. Juli 2016
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2016 1583
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 20 Euro
(Goldmünze „Nachtigall“ der Serie „Heimische Vögel“)
Vom 16. Juni 2016
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Sie besteht aus Gold mit einem Feingehalt von
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- 999,9 Tausendteilen (Feingold), hat einen Durchmesser
regierung beschlossen, in den Jahren 2016 bis 2021 von 17,5 Millimetern und eine Masse von 3,89 Gramm.
eine Serie von Goldmünzen im Nennwert von 20 Euro Der Münzrand ist geriffelt.
zum Thema „Heimische Vögel“ prägen zu lassen. Die Der Entwurf der Bildseite stammt von dem Künstler
Serie beginnt mit der Münze „Nachtigall“, die ab dem Bodo Broschat aus Berlin. Die Wertseite wurde von der
23. Juni 2016 in den Verkehr gebracht wird. Künstlerin Adelheid Fuss aus Schwielowsee/Geltow ent-
worfen.
Die limitierte Auflage der 20-Euro-Goldmünze
„Nachtigall“ beträgt maximal 200 000 Stück. Die Münze Auf der Bildseite wird eine Nachtigall dargestellt.
wird zu gleichen Teilen in den Münzstätten Berlin Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
(Münzzeichen „A“), München (Münzzeichen „D“), Stutt- „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, die zwölf Europa-
gart (Münzzeichen „F“), Karlsruhe (Münzzeichen „G“) sterne, die Wertziffer mit der Euro-Bezeichnung sowie
und Hamburg (Münzzeichen „J“) in Stempelglanzaus- die Jahreszahl „2016“ und – je nach Münzstätte – das
führung geprägt. Münzzeichen „A“, „D“, „F“, „G“ oder „J“.
Berlin, den 16. Juni 2016
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble