1514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2016
Erstes Gesetz
zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte
(Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz – 1. FiMaNoG)
Vom 30. Juni 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: d) Die Angabe zu § 16b wird wie folgt gefasst:
Inhaltsübersicht
„§ 16b (weggefallen)“.
e) Die Angabe nach § 17 wird wie folgt gefasst:
Artikel 1 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 2 Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes „Abschnitt 4
Artikel 3 Änderung des Kreditwesengesetzes OTC-Derivate und Transaktionsregister“.
Artikel 4 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
f) Nach § 20 wird die Angabe „Abschnitt 4 Über-
Artikel 5 Änderung des Börsengesetzes
wachung des Verbots der Marktmanipulation“
Artikel 6 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
gestrichen.
Artikel 7 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 8 Weitere Änderung des Versicherungsaufsichtsgeset- g) Die Angabe zu § 20a wird wie folgt gefasst:
zes
„§ 20a (weggefallen)“.
Artikel 9 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Vermögensanlagengesetzes h) Die Angabe zu § 34b wird wie folgt gefasst:
Artikel 11 Weitere Änderung des Vermögensanlagengesetzes
„§ 34b Anlagestrategieempfehlungen und Anla-
Artikel 12 Änderung des Depotgesetzes geempfehlungen; Rechtsverordnung“.
Artikel 13 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 14 Änderung des Kleinanlegerschutzgesetzes i) Nach der Angabe zu § 40c wird die folgende An-
Artikel 15 Änderung der Verordnung über die Erhebung von gabe eingefügt:
Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem
„§ 40d Bekanntmachung von Maßnahmen und
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Sanktionen wegen Verstößen gegen die
Artikel 16 Folgeänderungen
Verordnung (EU) Nr. 596/2014“.
Artikel 17 Inkrafttreten
j) Folgende Angabe wird angefügt:
Artikel 1 „§ 50 Übergangsvorschriften zur Verordnung
Änderung des (EU) Nr. 596/2014“.
Wertpapierhandelsgesetzes 2. § 1 wird wie folgt gefasst:
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der „§ 1
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes Anwendungsbereich
vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) geändert worden (1) Dieses Gesetz enthält Regelungen insbeson-
ist, wird wie folgt geändert: dere in Bezug auf
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen
a) Der Angabe zu § 4 wird ein Semikolon und das und Wertpapiernebendienstleistungen,
Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt. 2. das marktmissbräuchliche Verhalten im börs-
b) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst: lichen und außerbörslichen Handel mit Finanz-
instrumenten,
„Abschnitt 3
3. die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf
Marktmissbrauchsüberwachung“.
von Finanzinstrumenten und strukturierten Einla-
c) Die Angaben zu den §§ 12 bis 15b werden wie gen,
folgt gefasst:
4. die Überwachung von Unternehmensabschlüs-
„§ 12 Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 596/ sen und die Veröffentlichung von Finanzberich-
2014 auf Waren, Emissionsberechtigungen ten von Unternehmen, die den Vorschriften die-
und ausländische Zahlungsmittel ses Gesetzes unterliegen,
§ 13 (weggefallen) 5. die Veränderungen der Stimmrechtsanteile von
Aktionären an börsennotierten Gesellschaften
§ 14 (weggefallen) sowie
§ 15 Übermittlung von Insiderinformationen und 6. die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bun-
von Eigengeschäften; Rechtsverordnung desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(Bundesanstalt) und die Ahndung von Verstößen
§ 15a (weggefallen)
hinsichtlich
§ 15b (weggefallen)“. a) der Vorschriften dieses Gesetzes,
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b) der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Euro- „(2d) Waren-Spot-Kontrakt im Sinne dieses
päischen Parlaments und des Rates vom Gesetzes ist ein Vertrag im Sinne des Artikels 3
16. September 2009 über Ratingagenturen Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU)
(ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1, L 350 Nr. 596/2014.
vom 29.12.2009, S. 59, L 145 vom 31.5.2011, (2e) Referenzwert im Sinne dieses Gesetzes
S. 57, L 267 vom 6.9.2014, S. 30), die zuletzt ist ein Kurs, Index oder Wert im Sinne des
durch die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153 Artikels 3 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung
vom 22.5.2014, S. 1, L 108 vom 28.4.2015, (EU) Nr. 596/2014.“
S. 8) geändert worden ist, in der jeweils gel-
tenden Fassung, b) In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern
„34b bis 36b dieses Gesetzes sowie“ die Wörter
c) der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Euro- „des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EU)
päischen Parlaments und des Rates vom Nr. 596/2014 und“ eingefügt.
14. März 2012 über Leerverkäufe und be-
c) Absatz 3a Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
stimmte Aspekte von Credit Default Swaps
(ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1), die durch „5. das Erstellen oder Verbreiten von Empfeh-
die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (ABl. L 257 lungen oder Vorschlägen von Anlagestrate-
vom 28.8.2014, S. 1) geändert worden ist, in gien im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Num-
der jeweils geltenden Fassung, mer 34 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
(Anlagestrategieempfehlung) oder von Anla-
d) der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Euro- geempfehlungen im Sinne des Artikels 3
päischen Parlaments und des Rates vom Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU)
4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Nr. 596/2014 (Anlageempfehlung),“.
Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl.
L 201 vom 27.7.2012, S. 1, L 321 vom d) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-
30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch die Dele- fügt:
gierte Verordnung (EU) 2015/1515 (ABl. L 239 „(7a) MTF-Emittenten im Sinne dieses Geset-
vom 15.9.2015, S. 63) geändert worden ist, in zes sind Emittenten von Finanzinstrumenten,
der jeweils geltenden Fassung, 1. die ihren Sitz im Inland haben und die für ihre
e) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Euro- Finanzinstrumente
päischen Parlaments und des Rates vom a) eine Zulassung zum Handel auf einem
16. April 2014 über Marktmissbrauch (Markt- multilateralen Handelssystem im Inland
missbrauchsverordnung) und zur Aufhebung oder in einem anderen Mitgliedstaat der
der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Europäischen Union oder einem anderen
Parlaments und des Rates und der Richtlinien Vertragsstaat des Abkommens über den
2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG Europäischen Wirtschaftsraum oder
der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, b) die Einbeziehung in den Freiverkehr
S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,
beantragt oder genehmigt haben, wenn diese
f) der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Euro- Finanzinstrumente nur auf multilateralen Han-
päischen Parlaments und des Rates vom delssystemen oder im Freiverkehr gehandelt
23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpa- werden, mit Ausnahme solcher Emittenten,
pierlieferungen und -abrechnungen in der Eu- deren Finanzinstrumente nicht im Inland, son-
ropäischen Union und über Zentralverwahrer dern lediglich in einem anderen Mitgliedstaat
sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG der Europäischen Union oder einem anderen
und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Vertragsstaat des Abkommens über den
Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1), Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen
in der jeweils geltenden Fassung. sind, wenn sie in diesem anderen Staat den
(2) Die Vorschriften des Abschnitts 3 sowie die Anforderungen des Artikels 21 der Richtlinie
§§ 34b und 34c sind auch anzuwenden auf Hand- 2004/109/EG unterliegen, oder
lungen und Unterlassungen, die im Ausland vorge- 2. die ihren Sitz nicht im Inland haben und die
nommen werden, sofern sie Finanzinstrumente be- für ihre Finanzinstrumente
treffen, die an einem inländischen organisierten a) eine Zulassung zum Handel auf einem
Markt, einem inländischen multilateralen Handels- multilateralen Handelssystem im Inland
system oder dem Freiverkehr gehandelt werden. oder
(3) Bei Anwendung der Vorschriften der Ab- b) die Einbeziehung in den Freiverkehr
schnitte 5, 5a und 11 unberücksichtigt bleiben An- beantragt oder genehmigt haben, wenn diese
teile und Aktien an offenen Investmentvermögen im Finanzinstrumente nur auf multilateralen Han-
Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetz- delssystemen im Inland oder im Freiverkehr
buchs. Für Abschnitt 5 gilt dies nur, soweit es sich gehandelt werden.“
nicht um Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 des
Kapitalanlagegesetzbuchs handelt.“ 4. § 2a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird im Wortlaut nach Buchstabe e
3. § 2 wird wie folgt geändert:
nach den Wörtern „noch fortbesteht“ ein Komma
a) Nach Absatz 2c werden die folgenden Absätze eingefügt und werden nach den Wörtern „des
2d und 2e eingefügt: Kapitalanlagegesetzbuchs hat,“ die Wörter
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„oder die von einer EU-Verwaltungsgesellschaft bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen,
ausgegeben werden, die eine Erlaubnis nach dass jemand gegen Artikel 14 oder 15 der Ver-
Artikel 6 der Richtlinie 2009/65/EG des Euro- ordnung (EU) Nr. 596/2014 verstoßen hat, soweit
päischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli dies zur Erforschung des Sachverhalts erforder-
2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwal- lich ist. § 100a Absatz 3 und § 100b Absatz 1 bis
tungsvorschriften betreffend bestimmte Orga- 4 Satz 1 der Strafprozessordnung gelten ent-
nismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapie- sprechend. Das Briefgeheimnis sowie das Post-
ren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32, und Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10 des
L 269 vom 13.10.2010, S. 27), die zuletzt durch Grundgesetzes werden insoweit eingeschränkt.
die Richtlinie 2014/91/EU (ABl. L 257 vom
28.8.2014, S. 186) geändert worden ist, oder (3d) Die Bundesanstalt kann von Wertpapier-
nach Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU des dienstleistungsunternehmen, Kreditinstituten im
Europäischen Parlaments und des Rates vom Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Ver-
8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer ordnung (EU) Nr. 575/2013 und Finanzinstituten
Investmentfonds und zur Änderung der Richt- im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 der
linien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Ver- Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Herausgabe
ordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) von in deren Besitz befindlichen, bereits existie-
Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1, renden
L 115 vom 27.4.2012, S. 35), die zuletzt durch 1. Aufzeichnungen von Telefongesprächen,
die Richtlinie 2014/65/EU (ABl. L 173 vom
12.6.2014, S. 349, L 74 vom 18.3.2015, S. 38) 2. elektronischen Mitteilungen oder
geändert worden ist, hat,“ und nach den Wörtern 3. Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nummer 30
„die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrie- des Telekommunikationsgesetzes
ben werden dürfen,“ die Wörter „mit Ausnahme
solcher AIF, die nach § 330a des Kapitalanlage- verlangen, soweit dies auf Grund von Anhalts-
gesetzbuchs vertrieben werden dürfen,“ einge- punkten für die Überwachung der Einhaltung
fügt. eines Verbots nach den Artikeln 14 und 15 der
b) In Nummer 13 wird das Wort „und“ durch ein Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erforderlich ist.
Komma ersetzt. Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fern-
meldegeheimnis nach Artikel 10 des Grundge-
c) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch setzes werden insoweit eingeschränkt.
das Wort „und“ ersetzt.
(3e) Die Bundesanstalt kann von Börsen und
d) Folgende Nummer 15 wird angefügt:
Betreibern von Märkten, an denen Finanzinstru-
„15. Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 2 mente gehandelt werden, verlangen, dass die
Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 4 der
Nr. 909/2014, soweit sie die in den Ab- Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erforderlichen Da-
schnitten A und B des Anhangs dieser Ver- ten in standardisierter und elektronischer Form
ordnung genannten Dienstleistungen er- übermittelt werden.
bringen.“
(3f) Die Bundesanstalt kann von Marktteilneh-
5. § 4 wird wie folgt geändert: mern, die an Spotmärkten im Sinne des Artikels 3
a) Der Überschrift wird ein Semikolon und das Wort Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU)
„Verordnungsermächtigung“ angefügt. Nr. 596/2014 tätig sind, Auskünfte und die Mel-
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: dung von Geschäften in Warenderivaten verlan-
gen, soweit dies auf Grund von Anhaltspunkten
„Die Bundesanstalt kann Anordnungen nach für die Überwachung der Einhaltung eines Ver-
Satz 2 auch gegenüber einem öffentlich-recht- bots nach den Artikeln 14 und 15 der Ver-
lichen Rechtsträger oder gegenüber einer Börse ordnung (EU) Nr. 596/2014 in Bezug auf Waren-
erlassen.“ derivate erforderlich ist. Der Bundesanstalt ist
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „erforder- unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ferner
lich ist“ durch die Wörter „oder der Verordnung der direkte Zugriff auf die Handelssysteme von
(EU) Nr. 596/2014 oder zur Prüfung erforderlich Händlern zu gewähren. Die Bundesanstalt kann
ist, ob die Voraussetzungen für eine Maßnahme die Übermittlung von Informationen nach Satz 1
nach § 4b vorliegen“ ersetzt. in standardisierter Form verlangen.
d) Nach Absatz 3a werden die folgenden Absätze (3g) Das Bundesministerium der Finanzen
3b bis 3k eingefügt: kann durch Rechtsverordnung, die nicht der
„(3b) Die Bundesanstalt ist unbeschadet des Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere
§ 3 Absatz 5 des Börsengesetzes zuständige Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und
Behörde im Sinne des Artikels 22 der Verord- Form der nach den Absätzen 3e und 3f Satz 1
nung (EU) Nr. 596/2014. zu übermittelnden Mitteilungen und über die zu-
lässigen Datenträger und Übertragungswege er-
(3c) Die Bundesanstalt kann von einem Tele- lassen. Das Bundesministerium der Finanzen
kommunikationsbetreiber die Herausgabe von in kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
dessen Besitz befindlichen bereits existierenden auf die Bundesanstalt übertragen.
Verkehrsdaten im Sinne des § 96 Absatz 1 des
Telekommunikationsgesetzes verlangen, wenn (3h) Im Falle eines Verstoßes gegen
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1. Vorschriften des Abschnitts 3 dieses Geset- zug, durch den Richter anzuordnen. Zuständig
zes sowie die zur Durchführung dieser Vor- ist das Amtsgericht Frankfurt am Main. Gegen
schriften erlassenen Rechtsverordnungen, die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde
2. Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, zulässig. Die §§ 306 bis 310 und 311a der Straf-
insbesondere gegen deren Artikel 4 und 14 prozessordnung gelten entsprechend. Bei Be-
bis 21, sowie die auf Grundlage dieser Artikel schlagnahmen ohne gerichtliche Anordnung gilt
erlassenen delegierten Rechtsakte und § 98 Absatz 2 der Strafprozessordnung entspre-
Durchführungsrechtsakte der Europäischen chend. Zuständiges Gericht für die nachträglich
Kommission oder eingeholte gerichtliche Entscheidung ist das
Amtsgericht Frankfurt am Main.
3. eine sich auf eine der in Nummer 1 oder 2
(4b) Die Bundesanstalt kann die Beschlag-
genannten Vorschriften beziehende Anord-
nahme von Vermögenswerten beantragen, so-
nung der Bundesanstalt
weit dies zur Durchsetzung der Verbote und
kann die Bundesanstalt zur Verhinderung weite- Gebote der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 gebo-
rer Verstöße für einen Zeitraum von bis zu zwei ten ist. Maßnahmen nach Satz 1 sind durch den
Jahren die Einstellung der den Verstoß begrün- Richter anzuordnen. Zuständig ist das Amts-
denden Handlungen oder Verhaltensweisen ver- gericht Frankfurt am Main. Gegen eine richter-
langen. liche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig;
(3i) Die Bundesanstalt kann einer natürlichen die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozess-
Person, die für einen Verstoß gegen die Arti- ordnung geltend entsprechend.“
kel 14, 15, 16 Absatz 1 und 2, Artikel 17 Absatz 1, f) In Absatz 8 wird die Angabe „2 bis 4“ durch die
2, 4, 5 und 8, Artikel 18 Absatz 1 bis 6, Artikel 19 Angabe „2 bis 4b“ ersetzt und werden die Wörter
Absatz 1 bis 3, 5 bis 7 und 11 sowie Artikel 20 „ein Verbot nach § 14 oder nach § 20a“ durch
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder die Wörter „ein Verbot nach Artikel 14 oder nach
gegen eine sich auf diese Vorschriften bezie- Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014“ er-
hende Anordnung der Bundesanstalt verant- setzt.
wortlich ist, für einen Zeitraum von bis zu zwei
6. § 4a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Jahren untersagen, Geschäfte für eigene Rech-
nung in den in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung „Insbesondere kann die Bundesanstalt vorüber-
(EU) Nr. 596/2014 genannten Finanzinstrumen- gehend
ten und Produkten zu tätigen. 1. den Handel mit einzelnen oder mehreren Finanz-
(3j) Die Bundesanstalt kann einer Person, die instrumenten untersagen, insbesondere ein Ver-
bei einem von der Bundesanstalt beaufsichtig- bot des Erwerbs von Rechten aus Währungs-
ten Unternehmen tätig ist, für einen Zeitraum derivaten im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1
von bis zu zwei Jahren die Ausübung der Berufs- Buchstabe b, d oder e anordnen, deren Wert
tätigkeit untersagen, wenn diese Person vor- sich unmittelbar oder mittelbar vom Devisen-
sätzlich gegen eine der in Absatz 3h genannten preis des Euro ableitet, soweit zu erwarten ist,
Vorschriften verstoßen hat und dieses Verhalten dass der Marktwert dieser Rechte bei einem
trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt fort- Kursrückgang des Euro steigt, und wenn der Er-
setzt. werb der Rechte nicht der Absicherung eigener
bestehender oder erwarteter Währungsrisiken
(3k) Die Bundesanstalt kann bei einem Ver-
dient, wobei das Verbot auch auf den rechts-
stoß gegen eine der in Absatz 3h genannten Vor-
geschäftlichen Eintritt in solche Geschäfte er-
schriften auf ihrer Internetseite eine Warnung un-
streckt werden kann,
ter Nennung der natürlichen oder juristischen
Person oder der Personenvereinigung, die den 2. die Aussetzung des Handels mit einzelnen oder
Verstoß begangen hat, sowie der Art des Versto- mehreren Finanzinstrumenten an Märkten, an
ßes veröffentlichen. § 40d Absatz 3 und 5 gilt denen Finanzinstrumente gehandelt werden, an-
entsprechend.“ ordnen oder
e) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a 3. anordnen, dass Märkte, an denen Finanzinstru-
und 4b eingefügt: mente gehandelt werden, mit Ausnahme von
Börsen im Sinne des § 2 des Börsengesetzes,
„(4a) Bedienstete der Bundesanstalt dürfen schließen oder geschlossen bleiben oder die Tä-
Geschäfts- und Wohnräume betreten, soweit tigkeit der systematischen Internalisierung ein-
dies zur Verfolgung von Verstößen gegen die Ar-
gestellt wird.“
tikel 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
geboten ist. Das Grundrecht des Artikels 13 wird 7. Nach § 4b Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ange-
insoweit eingeschränkt. Die Bediensteten der fügt:
Bundesanstalt dürfen Gegenstände sicherstel- „(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
len, die als Beweismittel für die Ermittlung des Maßnahmen nach Absatz 1 haben keine aufschie-
Sachverhalts von Bedeutung sein können. bende Wirkung.“
Befinden sich die Gegenstände im Gewahrsam
einer Person und werden sie nicht freiwillig 8. § 6 wird wie folgt geändert:
herausgegeben, können Bedienstete der Bun- a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 14“ durch
desanstalt die Gegenstände beschlagnahmen. die Wörter „Artikel 14 der Verordnung (EU)
Beschlagnahmen sind, außer bei Gefahr im Ver- Nr. 596/2014“ und die Angabe „§ 20a“ durch
1518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2016
die Wörter „Artikel 15 der Verordnung (EU) 13. § 15 wird wie folgt gefasst:
Nr. 596/2014“ ersetzt. „§ 15
b) Absatz 4 wird aufgehoben. Übermittlung von Insiderinformationen
und von Eigengeschäften; Rechtsverordnung
9. § 10 wird wie folgt geändert:
(1) Ein Inlandsemittent oder ein MTF-Emittent,
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern der gemäß Artikel 17 Absatz 1, 7 oder 8 der Verord-
„dass mit einem Geschäft über Finanzinstru- nung (EU) Nr. 596/2014 verpflichtet ist, Insiderinfor-
mente“ ein Komma und die Wörter „für die die mationen zu veröffentlichen, hat diese vor ihrer Ver-
Bundesanstalt die zuständige Behörde im Sinne öffentlichung der Bundesanstalt und den Geschäfts-
des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe j der Verord- führungen der Handelsplätze, an denen seine Fi-
nung (EU) Nr. 236/2012 ist,“ eingefügt und wer- nanzinstrumente zum Handel zugelassen oder in
den die Wörter „ein Verbot oder Gebot nach den Handel einbezogen sind, mitzuteilen sowie un-
§ 14, § 20a dieses Gesetzes oder“ sowie die verzüglich nach ihrer Veröffentlichung dem Unter-
Wörter „des Europäischen Parlaments und des nehmensregister im Sinne des § 8b des Handels-
Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe gesetzbuchs zur Speicherung zu übermitteln.
und bestimmte Aspekte von Credit Default
Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1),“ gestri- (2) Ein Inlandsemittent oder ein MTF-Emittent,
chen. der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014 verpflichtet ist, Informationen zu Ei-
b) In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 3 aufgeho- gengeschäften von Führungskräften zu veröffentli-
ben. chen, hat diese Informationen unverzüglich, jedoch
nicht vor ihrer Veröffentlichung, dem Unterneh-
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
mensregister im Sinne des § 8b des Handelsge-
„(4) Das Bundesministerium der Finanzen setzbuchs zur Speicherung zu übermitteln sowie
kann durch Rechtsverordnung, die nicht der die Veröffentlichung der Bundesanstalt mitzuteilen.
Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere (3) Verstößt der Emittent gegen die Verpflichtun-
Bestimmungen erlassen über gen nach Absatz 1 oder nach Artikel 17 Absatz 1, 7
1. die Form und den Inhalt einer Anzeige nach oder 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, so ist er
Absatz 1 und einem anderen nur unter den Voraussetzungen der
§§ 37b und 37c zum Ersatz des daraus entstehen-
2. die Art und Weise der Übermittlung einer Mit- den Schadens verpflichtet. Schadensersatzansprü-
teilung nach Artikel 16 Absatz 1 und 2 der che, die auf anderen Rechtsgrundlagen beruhen,
Verordnung (EU) Nr. 596/2014. bleiben unberührt.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
Bundesanstalt übertragen.“ des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen er-
lassen über
10. Die Überschrift zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
1. den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Um-
„Abschnitt 3 fang und die Form einer Mitteilung nach Absatz 1
Marktmissbrauchsüberwachung“. oder Absatz 2,
2. die Bedingungen, die ein Emittent oder Teilneh-
11. § 12 wird wie folgt gefasst:
mer am Markt für Emissionszertifikate nach Arti-
„§ 12 kel 17 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 596/2014 erfüllen muss, um die Offen-
Anwendung der Verordnung legung von Insiderinformationen aufzuschieben,
(EU) Nr. 596/2014 auf Waren, Emissions-
berechtigungen und ausländische Zahlungsmittel 3. die Art und Weise der Übermittlung einer Mittei-
lung nach Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 3
Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1 der
bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 gilt entspre- Verordnung (EU) Nr. 596/2014,
chend für
4. die Art und Weise der Übermittlung einer Insider-
1. Waren im Sinne des § 2 Absatz 2c, liste nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und
2. Emissionsberechtigungen im Sinne des § 3
Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandels- 5. die Art und Weise der Übermittlung einer Mel-
gesetzes und dung nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 596/2014.
3. ausländische Zahlungsmittel im Sinne des § 51
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
des Börsengesetzes,
mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-
die an einer inländischen Börse oder einem ver- desanstalt übertragen.“
gleichbaren Markt in einem anderen Mitgliedstaat 14. Die §§ 15a und 15b werden aufgehoben.
der Europäischen Union oder in einem anderen Ver-
15. In § 16 Satz 1 werden die Wörter „Insiderpapiere im
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Sinne des § 12“ durch die Wörter „Finanzinstru-
Wirtschaftsraum gehandelt werden.“
mente im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterab-
12. Die §§ 13 und 14 werden aufgehoben. satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2016 1519
Handlungen oder Geschäfte im Sinne des Artikels 2 e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und die
Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Wörter „Absätzen 2 und 4“ werden durch die
Nr. 596/2014“ ersetzt. Wörter „Absätzen 4 und 6“ ersetzt.
16. § 16a wird wie folgt geändert: 20. § 20 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 14“ durch die „(1) Kapitalgesellschaften, die weder kleine Ka-
Wörter „Artikel 14 der Verordnung (EU) pitalgesellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1
Nr. 596/2014“ ersetzt. des Handelsgesetzbuchs noch finanzielle Gegen-
parteien im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Ver-
b) In Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wör- ordnung (EU) Nr. 648/2012 sind und die im abge-
ter „Geschäfte in Insiderpapieren“ durch die laufenen Geschäftsjahr entweder
Wörter „Geschäfte in Finanzinstrumenten im 1. OTC-Derivate im Sinne des Artikels 2 Nummer 7
Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mit einem Ge-
der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Handlun- samtnominalvolumen von mehr als 100 Millionen
gen und Geschäfte im Sinne des Artikels 2 Ab- Euro oder
satz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014“ ersetzt. 2. mehr als 100 OTC-Derivatekontrakte im Sinne
des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU)
17. § 16b wird aufgehoben. Nr. 648/2012
18. Abschnitt 3b wird Abschnitt 4. eingegangen sind, haben durch einen geeigneten
Prüfer innerhalb von neun Monaten nach Ablauf
19. § 18 wird wie folgt geändert:
des Geschäftsjahres prüfen und bescheinigen zu
a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 lassen, dass sie über geeignete Systeme verfügen,
und 3 eingefügt: die die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 4
Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 9 Absatz 1
„(2) Eine inländische finanzielle Gegenpartei
bis 3, Artikel 10 Absatz 1 bis 3 sowie Artikel 11 Ab-
im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Verord-
satz 1, 2 und 3 Satz 2 und Absatz 5 bis 11 Unter-
nung (EU) Nr. 648/2012 hat, wenn sie eine
absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie
Garantie im Sinne der Artikel 1 und 2 Absatz 1
nach § 19 Absatz 1 und 2 dieses Gesetzes sicher-
der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 285/2014
stellen. Für die Zwecke der Berechnung der
der Kommission vom 13. Februar 2014 zur Er-
Schwelle nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind solche
gänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des
Geschäfte nicht zu berücksichtigen, die als grup-
Europäischen Parlaments und des Rates im Hin-
peninterne Geschäfte der Ausnahme des Artikels 4
blick auf technische Regulierungsstandards in
Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unter-
Bezug auf unmittelbare, wesentliche und vorher-
liegen oder von den Anforderungen des Artikels 11
sehbare Auswirkungen von Kontrakten innerhalb
Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 befreit
der Union und die Verhinderung der Umgehung
sind. Die Pflichten nach Satz 1 gelten nicht für sol-
von Vorschriften und Pflichten (ABl. L 85 vom
che Unternehmen, die den Prüfungspflichten nach
21.3.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
§ 35 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder den
sung gewährt oder erweitert, durch geeignete
Prüfungspflichten nach § 29 des Kreditwesen-
Maßnahmen, insbesondere durch Vertrags-
gesetzes unterliegen.“
gestaltung und Kontrollen, sicherzustellen, dass
die an garantierten OTC-Derivatekontrakten be- 21. Nach § 20 wird die Angabe „Abschnitt 4 Überwa-
teiligten, in einem Drittstaat ansässigen Einrich- chung des Verbots der Marktmanipulation“ gestri-
tungen nicht gegen auf diese garantierten OTC- chen.
Derivatekontrakte anwendbare Bestimmungen 22. § 20a wird aufgehoben.
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verstoßen.
23. Dem § 21 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
(3) Inländische Clearingmitglieder im Sinne „Das Bundesministerium der Finanzen kann die
des Artikels 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Nr. 648/2012 sowie Handelsplätze im Sinne des Bundesanstalt übertragen, soweit die Art und die
Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Form der Mitteilung nach Absatz 1 oder Absatz 1a,
Nr. 648/2012 dürfen Clearingdienste einer in ei- insbesondere die Nutzung eines elektronischen
nem Drittstaat ansässigen zentralen Gegenpartei Verfahrens, betroffen sind.“
im Sinne des Artikels 25 Absatz 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 648/2012 nur nutzen, wenn diese 24. Dem § 25 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
von der Europäischen Wertpapier- und Markt- „Das Bundesministerium der Finanzen kann die
aufsichtsbehörde anerkannt wurde.“ Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt übertragen, soweit die Art und die
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und die Form der Mitteilung nach Absatz 1, insbesondere
Wörter „Absatz 1 Satz 1“ werden durch die An- die Nutzung eines elektronischen Verfahrens, be-
gabe „Absatz 1“ ersetzt. troffen sind.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und in 25. Dem § 25a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1“
„Das Bundesministerium der Finanzen kann die
durch die Angabe „Absatz 1“ und die Angabe
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
„Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
Bundesanstalt übertragen, soweit die Art und die
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6. Form der Mitteilung nach Absatz 1, insbesondere
1520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2016
die Nutzung eines elektronischen Verfahrens, be- bb) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe
troffen sind.“ „§ 14“ durch die Wörter „Artikel 14 der Ver-
26. § 26 Absatz 3 Nummer 1 und 2 wird wie folgt ge- ordnung (EU) Nr. 596/2014“ ersetzt.
fasst: cc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1
Nr. 2“ durch die Wörter „Artikel 14 Buch-
„1. den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang
stabe c der Verordnung (EU) Nr. 596/2014“
und die Form sowie die elektronische Verarbei-
ersetzt.
tung der Angaben der Veröffentlichung nach
Absatz 1 Satz 1 einschließlich enthaltener per- c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
sonenbezogener Daten und aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
2. den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang, Wörter „Finanzanalysen über Finanzinstru-
die Form sowie die elektronische Verarbeitung mente“ durch die Wörter „Anlageempfehlun-
der Angaben der Mitteilung nach Absatz 2 ein- gen oder Anlagestrategieempfehlungen zu
schließlich enthaltener personenbezogener Da- Finanzinstrumenten“ ersetzt.
ten.“ bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Finanzana-
27. In § 30b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden vor lysen über Finanzinstrumente“ durch die
dem Wort „Ausgabe“ die Wörter „Ankündigung der“ Wörter „Anlageempfehlungen oder Anlage-
eingefügt. strategieempfehlungen zu Finanzinstrumen-
ten“, die Wörter „auf die sich die Finanzana-
28. § 31 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt geändert: lysen beziehen“ durch die Wörter „auf die
a) In Nummer 1 werden die Wörter „sowie des sich die Anlageempfehlungen oder Anlage-
§ 34b Abs. 5, auch in Verbindung mit einer strategieempfehlungen beziehen“ und die
Rechtsverordnung nach § 34b Abs. 8“ durch Wörter „Finanzanalysen oder Anlageemp-
die Wörter „sowie des § 34b Absatz 1, auch in fehlungen“ durch die Wörter „Anlageemp-
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach fehlungen oder Anlagestrategieempfehlun-
§ 34b Absatz 3“ ersetzt. gen“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird das Wort „Finanzanalyse“ cc) In Nummer 2 werden die Wörter „Finanzana-
durch die Wörter „Anlageempfehlung oder Anla- lysen über Finanzinstrumente“ durch die
gestrategieempfehlung“ sowie jeweils das Wort Wörter „Anlageempfehlungen oder Anlage-
„Finanzanalysen“ durch die Wörter „Anlageemp- strategieempfehlungen zu Finanzinstrumen-
fehlungen und Anlagestrategieempfehlungen“ ten“ und die Wörter „auf die sich die Finanz-
ersetzt. analysen beziehen“ durch die Wörter „auf
die sich die Anlageempfehlungen oder Anla-
29. § 31f wird wie folgt geändert:
gestrategieempfehlungen beziehen“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „der
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
§§ 14 und 20a“ durch die Wörter „der Artikel 14
und 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014“ er- aa) Nach den Wörtern „die von einem Dritten er-
setzt. stellte“ wird das Wort „Finanzanalysen“
durch die Wörter „Anlageempfehlungen oder
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- Anlagestrategieempfehlungen“ ersetzt.
fügt:
bb) In Nummer 1 wird das Wort „Finanzanalyse“
„(1a) Der Betreiber eines multilateralen Han- durch die Wörter „Anlageempfehlung oder
delssystems kann von einem Emittenten die Anlagestrategieempfehlung“ ersetzt.
Übermittlung von Referenzdaten in Bezug auf
dessen Finanzinstrumente verlangen, soweit cc) In Nummer 2 Buchstabe a, b und c wird je-
dies zur Erfüllung der Anforderungen aus Arti- weils das Wort „Finanzanalyse“ durch die
kel 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erforder- Wörter „Anlageempfehlung oder Anlagestra-
lich ist.“ tegieempfehlung“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „gegen § 14 oder 31. Die §§ 34b und 34c werden wie folgt gefasst:
§ 20a“ durch die Wörter „gegen Artikel 14 oder „§ 34b
Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014“ er- Anlagestrategieempfehlungen
setzt. und Anlageempfehlungen; Rechtsverordnung
30. § 33b wird wie folgt geändert: (1) Unternehmen, die Anlagestrategieempfeh-
a) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „§ 15a lungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 34
Abs. 3 Satz 1 in enger Beziehung stehen“ durch der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder Anlageemp-
die Wörter „Artikels 3 Absatz 1 Nummer 26 der fehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Num-
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 eng verbunden mer 35 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erstellen
sind“ ersetzt. oder verbreiten, müssen so organisiert sein, dass
Interessenkonflikte im Sinne des Artikels 20 Ab-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 möglichst
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die gering sind. Sie müssen insbesondere über ange-
Wörter „Insiderinformationen nach § 13“ messene Kontrollverfahren verfügen, die geeignet
durch die Wörter „Insiderinformationen im sind, Verstößen gegen die Verpflichtungen nach Ar-
Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EU) tikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
Nr. 596/2014“ ersetzt. entgegenzuwirken. Für Wertpapierdienstleistungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2016 1521
unternehmen, die auf eigene Verantwortung oder sowie Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EG)
auf Verantwortung eines Mitglieds ihrer Unterneh- Nr. 1060/2009 ergeben.“
mensgruppe Anlageempfehlungen oder Anlage- 33. In § 36a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „34b
strategieempfehlungen erstellen oder erstellen las- Abs. 5“ durch die Angabe „34b Absatz 1“ ersetzt.
sen, die unter ihren Kunden oder in der Öffentlich-
keit verbreitet werden sollen oder deren Verbreitung 34. In § 37c Absatz 1 wird die Angabe „§ 15“ durch
wahrscheinlich ist, gilt Satz 1 auch in Bezug auf die Wörter „Artikel 17 der Verordnung (EU)
Anlageempfehlungen oder Anlagestrategieempfeh- Nr. 596/2014“ ersetzt.
lungen zu Finanzinstrumenten im Sinne des § 2 Ab- 35. § 38 wird wie folgt gefasst:
satz 2b, die nicht unter Artikel 2 Absatz 1 der Ver-
„§ 38
ordnung (EU) Nr. 596/2014 fallen, oder deren Emit-
tenten. Satz 3 ist nicht auf Wertpapierdienstleis- Strafvorschriften
tungsunternehmen im Sinne des § 33b Absatz 6 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
anwendbar. Geldstrafe wird bestraft, wer eine in
(2) Die Befugnisse der Bundesanstalt nach § 35 1. § 39 Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 3c oder
gelten hinsichtlich der Einhaltung der in Absatz 1 2. § 39 Absatz 3d Nummer 2
genannten Pflichten und der Pflichten, die sich
aus Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und da-
Nr. 596/2014 in Verbindung mit einem auf der durch einwirkt auf
Grundlage von Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung a) den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines
(EU) Nr. 596/2014 erlassenen delegierten Rechtsakt Finanzinstruments, eines damit verbundenen
ergeben, entsprechend. § 36 gilt entsprechend, Waren-Spot-Kontrakts, einer Ware im Sinne
wenn die Anlageempfehlung oder Anlagestrategie- des § 2 Absatz 2c, einer Emissionsberechtigung
empfehlung von einem Wertpapierdienstleistungs- im Sinne des § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-
unternehmen erstellt oder verbreitet wird. Emissionshandelsgesetzes oder eines ausländi-
schen Zahlungsmittels im Sinne des § 51 des
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann
Börsengesetzes,
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen b) den Preis eines Finanzinstruments oder eines
über die angemessene Organisation nach Absatz 1 damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts an
Satz 1 erlassen. Das Bundesministerium der Finan- einem organisierten Markt oder einem multilate-
zen kann die Ermächtigung durch Rechtsverord- ralen Handelssystem in einem anderen Mitglied-
nung auf die Bundesanstalt übertragen. staat der Europäischen Union oder in einem an-
deren Vertragsstaat des Abkommens über den
§ 34c Europäischen Wirtschaftsraum,
c) den Preis einer Ware im Sinne des § 2 Absatz 2c,
Anzeigepflicht
einer Emissionsberechtigung im Sinne des § 3
Andere Personen als Wertpapierdienstleistungs- Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandels-
unternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften oder gesetzes oder eines ausländischen Zahlungs-
Investmentaktiengesellschaften, die in Ausübung mittels im Sinne des § 51 des Börsengesetzes
ihres Berufes oder im Rahmen ihrer Geschäftstätig- an einem mit einer inländischen Börse vergleich-
keit für die Erstellung von Anlagestrategieempfeh- baren Markt in einem anderen Mitgliedstaat der
lungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 34 Europäischen Union oder in einem anderen
der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder von Anlage- Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
empfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 päischen Wirtschaftsraum oder
Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder d) die Berechnung eines Referenzwertes im Inland
deren Weitergabe verantwortlich sind, haben dies oder in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen. Die päischen Union oder in einem anderen Vertrags-
Einstellung der in Satz 1 genannten Tätigkeiten ist staat des Abkommens über den Europäischen
ebenfalls anzuzeigen. Die Anzeige muss Name oder Wirtschaftsraum.
Firma und Anschrift des Anzeigepflichtigen enthal-
ten. Der Anzeigepflichtige hat weiterhin anzuzeigen, (2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verord-
ob bei mit ihm verbundenen Unternehmen Tat- nung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom
sachen vorliegen, die Interessenkonflikte begrün- 12. November 2010 über den zeitlichen und admi-
den können. Veränderungen der angezeigten Daten nistrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Ver-
und Sachverhalte sind der Bundesanstalt innerhalb steigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten
von vier Wochen anzuzeigen.“ gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates über ein System für den
32. § 36 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in
„Unbeschadet des § 35 ist einmal jährlich durch der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1),
einen geeigneten Prüfer zu prüfen, ob die Melde- die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 176/2014
pflichten nach § 9, die in diesem Abschnitt geregel- (ABl. L 56 vom 26.2.2014, S. 11) geändert worden
ten Pflichten sowie die Pflichten eingehalten wer- ist, verstößt, indem er
den, die sich aus den Artikeln 16 und 20 der Ver- 1. entgegen Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 1,
ordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie aus § 17 Absatz 2 auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Artikel 40,
in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein Gebot einstellt, ändert oder zurückzieht oder
1522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2016
2. als Person nach Artikel 38 Absatz 1 Unterab- dd) In Nummer 4 wird das Komma am Ende
satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 2, durch einen Punkt ersetzt.
a) entgegen Artikel 39 Buchstabe a eine Insider- ee) Die Nummern 5 und 6 werden aufgehoben.
information weitergibt oder
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) entgegen Artikel 39 Buchstabe b die Einstel-
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „, § 15 Ab-
lung, Änderung oder Zurückziehung eines
satz 1 Satz 1 oder § 15a Absatz 4 Satz 1“
Gebotes empfiehlt oder eine andere Person
gestrichen.
hierzu verleitet.
bb) Die Nummer 2 wird den Nummern 2a und 2b
(3) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verord-
vorangestellt und wie folgt geändert:
nung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 16. April 2014 über aaa) Die Buchstaben d und e werden aufge-
Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) hoben.
und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des bbb) In Buchstabe i werden die Wörter
Europäischen Parlaments und des Rates und „§ 26a Absatz 1 Satz 1“ durch die Wör-
der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und ter „§ 26a Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom
12.6.2014, S. 1) verstößt, indem er cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
1. entgegen Artikel 14 Buchstabe a ein Insiderge- „3. entgegen § 12 in Verbindung mit Arti-
schäft tätigt, kel 15 in Verbindung mit Artikel 12 Ab-
satz 1 Buchstabe c oder d der Verord-
2. entgegen Artikel 14 Buchstabe b einem Dritten nung (EU) Nr. 596/2014 eine Information
empfiehlt, ein Insidergeschäft zu tätigen, oder ei- verbreitet, eine dort genannte Angabe
nen Dritten dazu anstiftet oder übermittelt oder dort genannte Daten
3. entgegen Artikel 14 Buchstabe c eine Insiderin- bereitstellt,“.
formation offenlegt.
dd) Nummer 4 wird aufgehoben.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 so-
ee) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
wie der Absätze 2 und 3 ist der Versuch strafbar.
aaa) Die Buchstaben a und b werden aufge-
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
hoben.
Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absat-
zes 1 Nummer 2 bbb) In Buchstabe c werden nach den Wör-
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die tern „§ 26 Abs. 1 Satz 1, auch“ die
sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten Wörter „in Verbindung mit Satz 2, je-
verbunden hat, handelt oder weils“ gestrichen.
2. in Ausübung seiner Tätigkeit für eine inländische ccc) Folgender Buchstabe d wird eingefügt:
Finanzaufsichtsbehörde, ein Wertpapierdienst- „d) § 26 Absatz 1 Satz 2, in Verbindung
leistungsunternehmen, eine Börse oder einen mit Satz 1, auch in Verbindung mit
Betreiber eines Handelsplatzes handelt. einer Rechtsverordnung nach § 26
(6) Handelt der Täter in den Fällen des Absat- Absatz 3,“.
zes 2 Nummer 1 leichtfertig, so ist die Strafe Frei- ddd) Der bisherige Buchstabe d wird Buch-
heitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.“ stabe e.
36. § 39 wird wie folgt geändert: eee) Der bisherige Buchstabe e wird Buch-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: stabe f.
aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt ge- ff) Die Nummern 7 bis 9 werden aufgehoben.
fasst: gg) Nummer 11 wird aufgehoben.
„1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 hh) In Nummer 11a werden die Wörter „§ 26a
Absatz 3f Satz 1 oder Satz 2 zuwider- Absatz 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 26a
handelt, Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
2. entgegen § 15 Absatz 1 oder Absatz 2
c) Nach Absatz 3a werden die folgenden Ab-
eine Information nicht oder nicht recht- sätze 3b bis 3d eingefügt:
zeitig übermittelt,“.
„(3b) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 38
bb) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num-
Absatz 3 Nummer 1 bis 3 bezeichnete Handlung
mern 2a bis 2c eingefügt:
leichtfertig begeht.
„2a. entgegen § 15 Absatz 1 eine Mitteilung
(3c) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen
nicht, nicht richtig, nicht vollständig
§ 12 in Verbindung mit Artikel 15 in Verbindung
oder nicht rechtzeitig macht,
mit Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a oder b der
2b. entgegen § 15 Absatz 2 eine Mitteilung Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ein Geschäft ab-
nicht oder nicht rechtzeitig macht, schließt, einen Handelsauftrag erteilt oder eine
2c. entgegen § 18 Absatz 3 Clearing- andere Handlung begeht.
dienste nutzt,“. (3d) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
cc) In Nummer 3 wird das Komma am Ende Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstößt, indem
durch das Wort „oder“ ersetzt. er vorsätzlich oder leichtfertig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2016 1523
1. als Handelsplatzbetreiber entgegen Artikel 4 vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
identifizierende Referenzdaten in Bezug auf Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung
ein Finanzinstrument nicht, nicht richtig, stellt,
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-
15. entgegen Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1
nen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfü-
nicht die dort genannten Vorkehrungen trifft,
gung stellt oder aktualisiert,
16. entgegen Artikel 18 Absatz 5 eine Insiderliste
2. entgegen Artikel 15 eine Marktmanipulation
nach einer Erstellung oder Aktualisierung
begeht,
nicht oder nicht mindestens fünf Jahre auf-
3. entgegen Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 bewahrt,
oder Absatz 2 Satz 1 wirksame Regelungen,
Systeme und Verfahren nicht schafft oder 17. entgegen Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1,
nicht aufrechterhält, auch in Verbindung mit Absatz 7 Unterab-
satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einem
4. entgegen Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 technischen Durchführungsstandard nach
eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht voll- Artikel 19 Absatz 15, eine Meldung nicht,
ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
oder nicht rechtzeitig vornimmt, vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzei-
5. entgegen Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 eine tig vornimmt,
Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht voll-
18. entgegen Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 1
ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
in Verbindung mit Absatz 4, auch in Verbin-
oder nicht rechtzeitig vornimmt,
dung mit einem technischen Durchführungs-
6. entgegen Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 standard nach Artikel 19 Absatz 15, eine
oder Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht
eine Insiderinformation nicht, nicht richtig, vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe- Weise oder nicht rechtzeitig sicherstellt,
nen Weise oder nicht rechtzeitig bekannt gibt,
19. entgegen Artikel 19 Absatz 5 Unterabsatz 1
7. entgegen Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Unterabsatz 2 eine dort ge-
Satz 1 eine Veröffentlichung nicht sicherstellt, nannte Person nicht, nicht richtig, nicht voll-
8. entgegen Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 ständig oder nicht in der vorgeschriebenen
Satz 2 die Veröffentlichung einer Insiderinfor- Weise in Kenntnis setzt,
mation mit einer Vermarktung seiner Tätig- 20. entgegen Artikel 19 Absatz 5 Unterabsatz 1
keiten verbindet, Satz 2 eine Liste nicht, nicht richtig oder
9. entgegen Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 nicht vollständig erstellt,
Satz 3 eine Insiderinformation nicht, nicht
21. entgegen Artikel 19 Absatz 5 Unterabsatz 2
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
eine Kopie nicht oder nicht mindestens fünf
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
Jahre aufbewahrt,
veröffentlicht oder nicht mindestens fünf
Jahre lang auf der betreffenden Website an- 22. entgegen Artikel 19 Absatz 11 ein Eigenge-
zeigt, schäft oder ein Geschäft für Dritte tätigt oder
10. entgegen Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 3 23. entgegen Artikel 20 Absatz 1, auch in Verbin-
Satz 1 die zuständige Behörde nicht, nicht dung mit einem technischen Regulierungs-
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge- standard nach Artikel 20 Absatz 3, nicht oder
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nicht in der vorgeschriebenen Weise dafür
über den Aufschub einer Offenlegung infor- Sorge trägt, dass Informationen objektiv dar-
miert oder den Aufschub einer Offenlegung gestellt oder Interessen oder Interessenkon-
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in flikte offengelegt werden.“
der vorgeschriebenen Weise oder nicht
d) In Absatz 4 werden die Wörter „Nummer 5 Buch-
rechtzeitig erläutert,
stabe c und e bis i“ durch die Wörter „Nummer 5
11. entgegen Artikel 17 Absatz 8 Satz 1 eine Buchstabe c, d und g bis i“ ersetzt.
Insiderinformation nicht, nicht richtig, nicht
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
fügt:
Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,
12. entgegen Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a „(4a) Die Ordnungswidrigkeit kann in den
eine Liste nicht, nicht richtig, nicht vollstän- Fällen der Absätze 3b und 3d Nummer 2 mit
dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro, in
oder nicht rechtzeitig aufstellt, den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 sowie
der Absätze 3c und 3d Nummer 3 bis 11 mit ei-
13. entgegen Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b in ner Geldbuße bis zu einer Million Euro und in den
Verbindung mit Absatz 4 eine Insiderliste Fällen des Absatzes 3d Nummer 1 und 12 bis 23
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend
in der vorgeschriebenen Weise oder nicht Euro geahndet werden. Gegenüber einer juristi-
rechtzeitig aktualisiert, schen Person oder Personenvereinigung kann
14. entgegen Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c über Satz 1 hinaus eine höhere Geldbuße ver-
eine Insiderliste nicht, nicht richtig, nicht hängt werden; diese darf
1524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2016
1. in den Fällen der Absätze 3b und 3d Num- Inland tätig sind. Die Verfolgung der Ordnungs-
mer 2 den höheren der Beträge von fünfzehn widrigkeiten nach den Absätzen 4 und 4a ver-
Millionen Euro und 15 Prozent des Gesamt- jährt in drei Jahren.“
umsatzes, den die juristische Person oder
i) In Absatz 7 werden die Wörter „jeweils in Verbin-
Personenvereinigung im der Behördenent-
dung mit Absatz 4“ durch die Wörter „jeweils in
scheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr
Verbindung mit Absatz 6“ ersetzt.
erzielt hat,
37. § 40a wird wie folgt geändert:
2. in den Fällen des Absatzes 3d Nummer 3
bis 11 den höheren der Beträge von zwei- a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
einhalb Millionen Euro und 2 Prozent des „Der Bundesanstalt sind die Anklageschrift, der
Gesamtumsatzes, den die juristische Person Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und die Ein-
oder Personenvereinigung im der Behörden- stellung des Verfahrens mitzuteilen.“
entscheidung vorangegangenen Geschäfts-
jahr erzielt hat und b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
3. in den Fällen des Absatzes 3d Nummer 1 „(2) Das Gericht teilt der Bundesanstalt in
und 12 bis 23 eine Million Euro einem Verfahren, welches Straftaten nach § 38
betrifft, den Termin der Hauptverhandlung und
nicht überschreiten. Über die in den Sätzen 1 die Entscheidung, mit der das Verfahren abge-
und 2 genannten Beträge hinaus kann die Ord- schlossen wird, mit.“
nungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zum
Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen 38. Nach § 40c wird folgender § 40d eingefügt:
wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden. Der „§ 40d
wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne
und vermiedene Verluste und kann geschätzt Bekanntmachung von
werden.“ Maßnahmen und Sanktionen wegen
Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014
f) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „im Sinne
des Absatzes 4 Satz 2 Nummer 2“ die Wörter (1) Die Bundesanstalt macht Entscheidungen
„und des Absatzes 4a Satz 2 Nummer 1 und 2“ über Maßnahmen und Sanktionen, die wegen Ver-
eingefügt. stößen nach den Artikeln 14, 15, 16 Absatz 1 und 2,
Artikel 17 Absatz 1, 2, 4, 5 und 8, Artikel 18 Absatz 1
g) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: bis 6, Artikel 19 Absatz 1, 2, 3, 5, 6, 7 und 11 und Ar-
„(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl- tikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
len des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe h bis j, erlassen wurden, unverzüglich nach Unterrichtung
Nummer 2b und 5 Buchstabe e, Nummer 11a der natürlichen oder juristischen Person, gegen
und 24 sowie des Absatzes 2d Nummer 3 bis 5 die die Maßnahme oder Sanktion verhängt wurde,
sowie des Absatzes 2e Nummer 5, 8 und 9 mit auf ihrer Internetseite bekannt. Dies gilt nicht für
einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, Entscheidungen über Ermittlungsmaßnahmen.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 2a und 3, (2) In der Bekanntmachung benennt die Bundes-
des Absatzes 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a, b anstalt die Vorschrift, gegen die verstoßen wurde,
und n bis q, Nummer 2a, 16a, 17a, 17c, 17d, und die für den Verstoß verantwortliche natürliche
18, 22 und 25, des Absatzes 2b Nummer 5 und oder juristische Person oder Personenvereinigung.
6, des Absatzes 2d Nummer 1 und 2, des Absat-
zes 2e Nummer 1, 3 und 4 und des Absatzes 3 (3) Ist die Bekanntmachung der Identität einer
Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 mit einer von der Entscheidung betroffenen juristischen Per-
Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in son oder der personenbezogenen Daten einer
den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2b, des natürlichen Person unverhältnismäßig oder würde
Absatzes 2 Nummer 10a bis 10c, 12 bis 14, 16 die Bekanntmachung laufende Ermittlungen oder
und 17b, des Absatzes 2e Nummer 2, 6 und 7 die Stabilität der Finanzmärkte gefährden, so
und des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe c mit 1. schiebt die Bundesanstalt die Bekanntmachung
einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in der Entscheidung auf, bis die Gründe für das
den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu Aufschieben weggefallen sind,
fünfzigtausend Euro geahndet werden.“
2. macht die Bundesanstalt die Entscheidung ohne
h) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge- Nennung der Identität oder der personenbezo-
fügt: genen Daten bekannt, wenn hierdurch ein wirk-
„(6a) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ord- samer Schutz der Identität oder der betreffenden
nungswidrigkeiten ist nicht anzuwenden bei Ver- personenbezogenen Daten gewährleistet ist oder
stößen gegen Gebote und Verbote, die in den 3. macht die Bundesanstalt die Entscheidung nicht
Absätzen 4 und 4a in Bezug genommen werden. bekannt, wenn eine Bekanntmachung gemäß
Dies gilt nicht für Ordnungswidrigkeiten nach den Nummern 1 und 2 nicht ausreichend wäre,
Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe c und Absatz 3d um sicherzustellen, dass
Nummer 1. § 30 des Gesetzes über Ordnungs-
a) die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefähr-
widrigkeiten gilt auch für juristische Personen
det wird oder
oder Personenvereinigungen, die über eine
Zweigniederlassung oder im Wege des grenz- b) die Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung
überschreitenden Dienstleistungsverkehrs im gewahrt bleibt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2016 1525
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 kann die Bundes- ist, nach ihrem Artikel 93 angewendet wird, nicht
anstalt die Bekanntmachung der Identität oder der anzuwenden. Bis zu dem Tag, ab dem die Richtlinie
personenbezogenen Daten nachholen, wenn die 2014/65/EU nach ihrem Artikel 93 angewendet
Gründe für die anonymisierte Bekanntmachung wird, ist für die Vorschriften dieses Gesetzes die
entfallen sind. Verordnung (EU) Nr. 596/2014 mit folgender Maß-
gabe anwendbar:
(4) Bei nicht bestands- oder nicht rechtskräfti-
gen Entscheidungen fügt die Bundesanstalt einen 1. Handelsplatz im Sinne des Artikels 3 Absatz 1
entsprechenden Hinweis hinzu. Wird gegen die be- Nummer 10 dieser Verordnung ist ein geregelter
kanntzumachende Entscheidung ein Rechtsbehelf Markt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Num-
eingelegt, so ergänzt die Bundesanstalt die Be- mer 14 der Richtlinie 2004/39/EG sowie ein
kanntmachung unverzüglich um einen Hinweis auf multilaterales Handelssystem im Sinne des
den Rechtsbehelf sowie um alle weiteren Informa- Artikels 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie
tionen über das Ergebnis des Rechtsbehelfsverfah- 2004/39/EG;
rens.
2. algorithmischer Handel im Sinne des Artikels 3
(5) Eine Bekanntmachung nach Absatz 1 ist fünf Absatz 1 Nummer 18 dieser Verordnung ist der
Jahre nach ihrer Bekanntmachung zu löschen. Ab- Handel mit Finanzinstrumenten in der Weise,
weichend von Satz 1 sind personenbezogene Da- dass ein Computeralgorithmus die einzelnen
ten zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung nicht Auftragsparameter automatisch bestimmt, ohne
mehr erforderlich ist.“ dass es sich um ein System handelt, das nur zur
Weiterleitung von Aufträgen zu einem oder meh-
39. § 41 wird wie folgt geändert: reren Handelsplätzen oder zur Bestätigung von
a) Absatz 4d wird wie folgt geändert: Aufträgen verwendet wird;
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 25a 3. Hochfrequenzhandel im Sinne des Artikels 3 Ab-
Absatz 1“ die Wörter „in der bis zum 25. No- satz 1 Nummer 33 dieser Verordnung ist eine
vember 2015 geltenden Fassung“ und nach hochfrequente algorithmische Handelstechnik,
der Angabe „§ 25a Absatz 4“ ein Komma die gekennzeichnet ist durch die Nutzung von
und die Wörter „jeweils in der bis zum Infrastrukturen, die darauf abzielen, Latenzzeiten
25. November 2015 geltenden Fassung“ ein- zu minimieren, durch die Entscheidung des Sys-
gefügt. tems über die Einleitung, das Erzeugen, das
Weiterleiten oder die Ausführung eines Auftrags
bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 24“ die ohne menschliche Intervention für einzelne Ge-
Wörter „in der bis zum 25. November 2015 schäfte oder Aufträge und durch ein hohes
geltenden Fassung“ eingefügt. untertägiges Mitteilungsaufkommen in Form
cc) In Satz 3 werden nach der Angabe „§§ 21, von Aufträgen, Quotes oder Stornierungen.
22 und 25“ ein Komma und die Wörter Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag,
„jeweils in der bis zum 25. November 2015 ab dem die Richtlinie 2014/65/EU nach ihrem
geltenden Fassung“ eingefügt. Artikel 93 angewendet wird, im Bundesgesetzblatt
b) Nach Absatz 4f wird folgender Absatz 4g einge- bekannt.“
fügt:
Artikel 2
„(4g) Wer an einem Emittenten, für den die
Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat Weitere Änderung
ist, eine der für die §§ 21, 25 oder 25a geltenden des Wertpapierhandelsgesetzes
Schwellen ausschließlich auf Grund der Ände-
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
rung des § 1 Absatz 8 mit Wirkung zum 2. Juli
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
2016 erreicht, überschreitet oder unterschreitet,
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes
hat dies bis zum 23. Juli 2016 nach Maßgabe der
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§§ 21, 25 und 25a mitzuteilen. Absatz 4e gilt ent-
sprechend.“ 1. § 1 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt geändert:
40. Folgender § 50 wird angefügt: a) In Buchstabe f wird der Punkt am Ende durch das
Wort „sowie“ ersetzt.
„§ 50
b) Folgender Buchstabe g wird angefügt:
Übergangsvorschriften
zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014 „g) der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
§ 39 Absatz 3d Nummer 1 in der ab dem 2. Juli
26. November 2014 über Basisinformations-
2016 geltenden Fassung ist bis zu dem Tag, ab
blätter für verpackte Anlageprodukte für
dem die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen
Kleinanleger und Versicherungsanlagepro-
Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über
dukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1,
Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung
L 358 vom 13.12.2014, S. 50), in der jeweils
der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl.
geltenden Fassung.“
L 173 vom 12.6.2014, S. 349, L 74 vom 18.3.2015,
S. 38), die durch die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 2. Dem § 2 werden die folgenden Absätze 12 und 13
(ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1) geändert worden angefügt:
1526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2016
„(12) PRIP im Sinne dieses Gesetzes ist ein Pro- nenvereinigungen zu, die über ein PRIIP beraten,
dukt im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verord- es verkaufen oder Hersteller von PRIIP sind.“
nung (EU) Nr. 1286/2014.
5. § 31 Absatz 3a wird wie folgt geändert:
(13) PRIIP im Sinne dieses Gesetzes ist ein Pro-
dukt im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Verord- a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Finanzinstru-
mente“ die Wörter „, für die kein Basisinforma-
nung (EU) Nr. 1286/2014.“
tionsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014
3. In § 2a Absatz 1 Nummer 7 werden im Wortlaut nach veröffentlicht werden muss,“ eingefügt.
Buchstabe e nach den Wörtern „oder auf Vermö-
gensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermö- b) In Satz 3 wird nach Nummer 2 folgende Num-
gensanlagengesetzes“ ein Komma und die Wörter mer 2a eingefügt:
„die erstmals öffentlich angeboten werden,“ einge- „2a. bei Anteilen oder Aktien an Spezial-AIF die
fügt. wesentlichen Anlegerinformationen nach
4. § 4 wird wie folgt geändert: § 166 oder § 270 des Kapitalanlagegesetz-
buchs, sofern die AIF-Kapitalverwaltungs-
a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe „Ver-
gesellschaft solche gemäß § 307 Absatz 5
ordnung (EU) Nr. 596/2014“ die Wörter „, der Ver-
des Kapitalanlagegesetzbuchs erstellt hat,“.
ordnung (EU) Nr. 1286/2014“ eingefügt.
b) Nach Absatz 3k wird folgender Absatz 3l einge- 6. § 39 wird wie folgt geändert:
fügt: a) Nach Absatz 3d wird folgender Absatz 3e einge-
„(3l) Die Bundesanstalt überwacht die Einhal- fügt:
tung der Verbote und Gebote der Verordnung (EU) „(3e) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Nr. 1286/2014 sowie der auf deren Grundlage Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen
erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchfüh- Parlaments und des Rates vom 26. November
rungsrechtsakte der Europäischen Kommission. 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte
Vorbehaltlich des § 47 des Kreditwesengesetzes Anlageprodukte für Kleinanleger und Versiche-
kann die Bundesanstalt hierzu gegenüber jedem rungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom
Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das über 9.12.2014, S. 1, L 358 vom 13.12.2014, S. 50)
ein PRIIP berät, es verkauft oder Hersteller von verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
PRIIP ist, Anordnungen treffen, die zur Durchset-
zung der in Satz 1 genannten Verbote und Ge- 1. entgegen
bote geeignet und erforderlich sind. Insbeson- a) Artikel 5 Absatz 1,
dere kann sie
b) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
1. bei einem Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 1, kel 6,
die Artikel 6, 7 und 8 Absatz 1 bis 3, die Arti-
kel 9, 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1, 3 und 4, c) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
die Artikel 14 und 19 der Verordnung (EU) kel 7 Absatz 2,
Nr. 1286/2014 die Vermarktung, den Vertrieb d) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
oder den Verkauf des PRIIP vorübergehend kel 8 Absatz 1 bis 3
oder dauerhaft untersagen,
ein Basisinformationsblatt nicht, nicht richtig,
2. die Bereitstellung eines Basisinformationsblat- nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht
tes untersagen, das nicht den Anforderungen in der vorgeschriebenen Weise abfasst oder
der Artikel 6 bis 8 oder 10 der Verordnung (EU) veröffentlicht,
Nr. 1286/2014 genügt,
2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit
3. den Hersteller von PRIIP verpflichten, eine neue Artikel 7 Absatz 1 ein Basisinformationsblatt
Fassung des Basisinformationsblattes zu veröf- nicht in der vorgeschriebenen Weise abfasst
fentlichen, sofern die veröffentlichte Fassung oder übersetzt,
nicht den Anforderungen der Artikel 6 bis 8
oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 3. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 ein Ba-
genügt, und sisinformationsblatt nicht oder nicht rechtzei-
tig überprüft,
4. bei einem Verstoß gegen eine der in Nummer 1
genannten Vorschriften auf ihrer Internetseite 4. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 ein Ba-
eine Warnung unter Nennung des verantwort- sisinformationsblatt nicht oder nicht vollstän-
lichen Wertpapierdienstleistungsunternehmens dig überarbeitet,
sowie der Art des Verstoßes veröffentlichen; 5. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 ein Ba-
§ 40d Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.
sisinformationsblatt nicht oder nicht rechtzei-
Vorbehaltlich von § 34d Absatz 8 Nummer 5, tig zur Verfügung stellt,
§ 34e Absatz 2 und § 34g Absatz 1 Satz 2 Num-
6. entgegen Artikel 9 Satz 1 in Werbematerialien
mer 5 der Gewerbeordnung, jeweils in Verbindung
Aussagen trifft, die im Widerspruch zu den
mit einer hierzu erlassenen Rechtsverordnung,
Informationen des Basisinformationsblattes
von § 5 Absatz 6a des Kapitalanlagegesetzbuchs,
stehen oder dessen Bedeutung herabstufen,
§ 308a des Versicherungsaufsichtsgesetzes und
§ 47 des Kreditwesengesetzes stehen der Bun- 7. entgegen Artikel 9 Satz 2 die erforderlichen
desanstalt die in Satz 2 genannten Befugnisse Hinweise in Werbematerialien nicht, nicht
auch gegenüber sonstigen Personen oder Perso- richtig oder nicht vollständig aufnimmt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2016 1527
8. entgegen a) Nach der Angabe zu § 36 wird folgende Angabe
eingefügt:
a) Artikel 13 Absatz 1, 3 und 4 oder
„§ 36a Tätigkeitsverbot für natürliche Perso-
b) Artikel 14 nen“.
ein Basisinformationsblatt nicht oder nicht b) Nach der Angabe zu § 53o werden die folgenden
rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Angaben eingefügt:
Weise zur Verfügung stellt oder
„§ 53p Anordnungsbefugnis für die Aufsicht
9. entgegen Artikel 19 Buchstabe a und b nicht nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ge-
eignete Verfahren und Vorkehrungen zur Ein- § 53q Eigentumsrechte an Zentralverwahrern“.
reichung und Beantwortung von Beschwer- c) Nach der Angabe zu § 60b wird folgende An-
den vorsieht, gabe eingefügt:
10. entgegen Artikel 19 Buchstabe c nicht oder „§ 60c Bekanntmachung von Maßnahmen und
nicht in der vorgeschriebenen Weise geeig- Sanktionen wegen Verstößen gegen die
nete Verfahren und Vorkehrungen vorsieht, Verordnung (EU) Nr. 909/2014“.
durch die gewährleistet wird, dass Kleinanle- d) Nach der Angabe zu § 64u wird folgende An-
gern wirksame Beschwerdeverfahren im Fall gabe eingefügt:
von grenzüberschreitenden Streitigkeiten zur
Verfügung stehen.“ „§ 64v Übergangsvorschriften zum Ersten Fi-
nanzmarktnovellierungsgesetz“.
b) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b einge-
2. § 1 wird wie folgt geändert:
fügt:
a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird wie folgt ge-
„(4b) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl- fasst:
len des Absatzes 3e mit einer Geldbuße von bis
zu siebenhunderttausend Euro geahndet werden. „6. die Tätigkeit als Zentralverwahrer im Sinne
Gegenüber einer juristischen Person oder einer des Absatzes 6,“.
Personenvereinigung kann über Satz 1 hinaus b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
eine höhere Geldbuße verhängt werden; diese „(6) Ein Zentralverwahrer im Sinne dieses
darf den höheren der Beträge von fünf Millionen Gesetzes ist ein Unternehmen im Sinne des
Euro und 3 Prozent des Gesamtumsatzes, den Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung
die juristische Person oder Personenvereinigung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments
im der Behördenentscheidung vorausgegange- und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesse-
nen Geschäftsjahr erzielt hat, nicht überschreiten. rung der Wertpapierlieferungen und -abrechnun-
Über die in den Sätzen 1 und 2 genannten Be- gen in der Europäischen Union und über Zentral-
träge hinaus kann die Ordnungswidrigkeit mit ei- verwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien
ner Geldbuße bis zum Zweifachen des aus dem 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung
Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils ge- (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014,
ahndet werden. Der wirtschaftliche Vorteil um- S. 1).“
fasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste
und kann geschätzt werden.“ 3. § 1a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für Kreditinstitute, die keine
c) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „des Ab-
satzes 4a Satz 2 Nummer 1 und 2“ die Wörter 1. CRR-Institute,
„sowie des Absatzes 4b Satz 2“ eingefügt. 2. Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Zu-
d) Absatz 6a wird wie folgt geändert: lassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 909/2014 verfügen, die Tätigkeit als
aa) In Satz 1 werden die Wörter „die in den Ab- Zentralverwahrer nach Abschnitt A oder nach
sätzen 4 und 4a“ durch die Wörter „die in den den Abschnitten A und B des Anhangs zur Ver-
Absätzen 4 bis 4b“ ersetzt. ordnung (EU) Nr. 909/2014 auszuüben,
bb) In Satz 4 werden die Wörter „nach den Absät- 3. Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
zen 4 und 4a“ durch die Wörter „nach den sind, gelten vorbehaltlich des § 2 Absatz 8a, 9
Absätzen 4 bis 4b“ ersetzt. bis 9c und 9f die Vorgaben der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 und der auf ihrer Grundlage erlas-
Artikel 3 senen Rechtsakte, die Bestimmungen dieses Ge-
setzes, die auf Vorgaben der Verordnung (EU)
Änderung des Nr. 575/2013 verweisen, sowie die in Ergänzung
Kreditwesengesetzes
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt- Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), und § 13 Absatz 1 so, als seien diese Kreditinstitute
das zuletzt durch Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes CRR-Kreditinstitute.“
vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) geändert worden 4. § 2 wird wie folgt geändert:
ist, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 9a Satz 1 werden die Wörter „36 Ab-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: satz 3 Satz 1 und 2, die §§ 45 und 45b“ durch
1528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2016
die Wörter „36 Absatz 3 und die §§ 45 bis 45b“ die Anforderungen nach den Artikeln 6, 7, 26
ersetzt. bis 53, 54 Absatz 3 und nach Artikel 59 der Ver-
b) Nach Absatz 9d werden die folgenden Ab- ordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie nach den ge-
sätze 9e und 9f eingefügt: mäß diesen Artikeln von der Europäischen Kom-
mission erlassenen technischen Regulierungs-
„(9e) Auf Kreditinstitute, die ausschließlich und Durchführungsstandards eingehalten sind.
über eine Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 Bei der Prüfung des Jahresabschlusses eines
der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verfügen, die Kreditinstituts, das von einem Zentralverwahrer
Tätigkeit als Zentralverwahrer nach Abschnitt A nach Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EU)
oder nach den Abschnitten A und B des An- Nr. 909/2014 dazu benannt wurde, bankartige
hangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 auszu- Nebendienstleistungen zu erbringen, ist zudem
üben, sind die §§ 2c, 6b Absatz 1 Nummer 1, zu prüfen, ob die Anforderungen nach Artikel 54
Absatz 2 und 3, die §§ 10, 10c bis 18, 24 Ab- Absatz 4 und Artikel 59 der Verordnung (EU)
satz 1 Nummer 4, 6, 9, 11, 14, 14a, 16 und 17, Nr. 909/2014 sowie nach den gemäß diesen Ar-
Absatz 1a Nummer 4 bis 8, Absatz 1b, die tikeln von der Europäischen Kommission erlas-
§§ 24a, 24c, 25 Absatz 1 Satz 2, die §§ 25a bis senen technischen Regulierungs- und Durchfüh-
25e, 33 bis 33b, 36 Absatz 3, die §§ 45 bis 45b, rungsstandards eingehalten sind. Die Sätze 1
53 und 53a dieses Gesetzes sowie die Artikel 25 und 2 gelten entsprechend für den verkürzten
bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht Abschluss eines Zentralverwahrers, wenn ein
anzuwenden. solcher nach den gesetzlichen Vorgaben zu er-
(9f) Auf Kreditinstitute, die ausschließlich über stellen ist.“
eine Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Ver-
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ordnung (EU) Nr. 909/2014 verfügen, die Tätig-
keit als Zentralverwahrer nach Abschnitt A oder aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
nach den Abschnitten A und B des Anhangs zur
Verordnung (EU) Nr. 909/2014 auszuüben sowie „Bei Zentralverwahrern ist auch besonders
weitere Bankgeschäfte zu betreiben oder Fi- zu prüfen, ob die Bestimmungen des Depot-
nanzdienstleistungen zu erbringen, die zugleich gesetzes sowie der §§ 128 und 135 des Ak-
Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 tiengesetzes eingehalten werden.“
Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes sind, bb) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter
sind die §§ 2c, 24 Absatz 1 Nummer 1 und 2, „Sätzen 1 bis 4“ durch die Wörter „Sätzen 1
§ 25c Absatz 1, § 33 Absatz 1 Nummer 2 und 4a bis 5“ ersetzt.
und § 35 nicht anzuwenden.“
5. In § 6 Absatz 1c werden die Wörter „im Sinne des 11. In § 32 werden nach Absatz 1b die folgenden Ab-
Artikels“ durch die Wörter „im Sinne der Artikel 11,“ sätze 1c bis 1e eingefügt:
ersetzt. „(1c) Zentralverwahrer, die nach Artikel 16 Ab-
6. In § 14 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „8 oder 9a“ satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelas-
durch die Angabe „8, 9a oder 9e“ ersetzt. sen sind, benötigen für das Erbringen von Kern-
7. In § 24 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „4 dienstleistungen im Sinne des Abschnitts A des
Absatz 1 Nummer 71“ durch die Angabe „72“ er- Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und
setzt. von nichtbankartigen Nebendienstleistungen im
Sinne des Abschnitts B des Anhangs zur Verordnung
8. In § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 werden nach (EU) Nr. 909/2014 sowie für das Betreiben von
den Wörtern „Verstöße gegen die Verordnung (EU) Bankgeschäften und das Erbringen von Finanz-
Nr. 575/2013“ die Wörter „oder die Verordnung (EU) dienstleistungen, die zugleich Wertpapierdienstleis-
Nr. 596/2014“ eingefügt. tungen im Sinne des § 2 Absatz 3 des Wertpapier-
9. In § 25c Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Satz 1“ handelsgesetzes sind, keine Erlaubnis nach Ab-
durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt. satz 1 Satz 1, soweit das Betreiben dieser Bank-
geschäfte oder das Erbringen dieser Finanzdienst-
10. § 29 wird wie folgt geändert:
leistungen von der Zulassung nach Artikel 16 Ab-
a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt geän- satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist.
dert:
(1d) Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 54
aa) In Buchstabe e wird der Punkt am Ende
Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die
durch ein Komma ersetzt.
eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben
bb) Folgender Buchstabe f wird angefügt: von Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2
„f) nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nummer 1 und 2 haben, benötigen für das Erbrin-
Nr. 909/2014 sowie von der Europä- gen von bankartigen Nebendienstleistungen im
ischen Kommission erlassener darauf Sinne des Abschnitts C des Anhangs zur Verord-
basierender technischer Regulierungs- nung (EU) Nr. 909/2014 keine weitere Erlaubnis nach
und Durchführungsstandards.“ Absatz 1 Satz 1 für das Betreiben von Bankgeschäf-
ten oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen,
b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge- soweit das Erbringen der bankartigen Nebendienst-
fügt: leistungen von der Genehmigung nach Artikel 54
„(1b) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst
eines Zentralverwahrers ist auch zu prüfen, ob ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2016 1529
(1e) Benannte Kreditinstitute im Sinne des Arti- § 35 Absatz 2 Nummer 7 wiederholt schwere Ver-
kels 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, stöße oder verstößt sie wiederholt gegen Artikel 14
die eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 zum Betrei- oder Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014,
ben von Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 kann ihr die Bundesanstalt eine künftige Tätigkeit
Nummer 1 und 2 haben, benötigen für das Erbrin- als Geschäftsleiter bei einem Institut in der Rechts-
gen von bankartigen Nebendienstleistungen im form einer juristischen Person dauerhaft untersa-
Sinne des Abschnitts C des Anhangs zur Verord- gen. § 36 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt.
nung (EU) Nr. 909/2014 keine weitere Erlaubnis nach (2) In den Fällen des Artikels 20 Absatz 1 Buch-
Absatz 1 Satz 1 für das Betreiben von Bankgeschäf- stabe b bis d oder des Artikels 57 Absatz 1 Buch-
ten oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen, stabe b bis d der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
soweit das Erbringen der bankartigen Nebendienst- kann die Bundesanstalt auch einer für den Verstoß
leistungen von der Genehmigung nach Artikel 54 verantwortlichen natürlichen Person, die zum Zeit-
Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst punkt des Verstoßes nicht Geschäftsleiter ist,
ist.“ vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu zwei
12. § 35 Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst: Jahren oder bei wiederholten schweren Verstößen
dauerhaft eine künftige Tätigkeit als Geschäftsleiter
„7. das Institut nachhaltig gegen die Artikel 14, 15, in dem Institut untersagen.“
16 Absatz 1 oder Absatz 2, Artikel 17 Absatz 1,
2, 4, 5 oder 8, Artikel 18 Absatz 1 bis 6, Arti- 15. § 37 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
kel 19 Absatz 1 bis 3, 5 bis 7 oder 11 oder „Die Bundesanstalt kann die sofortige Einstellung
Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Ab-
Nr. 596/2014 oder sich auf diese Bestimmun- wicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unter-
gen beziehende Anordnungen der Bundesan- nehmen und den Mitgliedern seiner Organe anord-
stalt verstoßen hat;“. nen, wenn
13. § 36 wird wie folgt geändert: 1. ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis Bank-
geschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen
a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-
erbracht werden,
fügt:
2. ohne die nach Artikel 14 der Verordnung (EU)
„(1b) In den Fällen des Artikels 20 Absatz 1 Nr. 648/2012 erforderliche Zulassung als zentrale
Buchstabe b bis d oder des Artikels 57 Ab- Gegenpartei Clearingdienstleistungen erbracht
satz 1 Buchstabe b bis d der Verordnung (EU) werden,
Nr. 909/2014 kann die Bundesanstalt, statt die
Zulassung nach Artikel 20 der Verordnung (EU) 3. ohne die nach Artikel 16 Absatz 1 der Verord-
Nr. 909/2014 oder die Genehmigung nach nung (EU) Nr. 909/2014 erforderliche Zulassung
Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu die Tätigkeit als Zentralverwahrer ausgeübt wird,
entziehen, die Abberufung der verantwortlichen 4. ohne die nach Artikel 25 Absatz 2 der Verord-
Geschäftsleiter verlangen und diesen Geschäfts- nung (EU) Nr. 909/2014 erforderliche Anerken-
leitern auch die Ausübung ihrer Tätigkeit bei nung die in Abschnitt A des Anhangs zur Verord-
Instituten in der Rechtsform einer juristischen nung (EU) Nr. 909/2014 genannten Kerndienst-
Person untersagen. Die Bundesanstalt kann eine leistungen erbracht werden oder
Abberufung auch dann verlangen, wenn die
Voraussetzungen des Artikels 27 der Verordnung 5. nach § 3 verbotene Geschäfte betrieben wer-
(EU) Nr. 909/2014 nicht gegeben sind.“ den.“
16. § 44c Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „575/2013,
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012“ ein Komma „Ein Unternehmen, die Mitglieder seiner Organe,
und die Wörter „der Verordnung (EU) Nr. seine Beschäftigten sowie andere Unternehmen,
596/2014, der Verordnung (EU) Nr. 909/2014“ die in die Abwicklung seiner Geschäfte einbezogen
sowie nach den Wörtern „Durchführung der Ver- sind oder einbezogen waren, haben der Bundes-
ordnung (EU) Nr. 648/2012“ ein Komma und die anstalt sowie der Deutschen Bundesbank auf Ver-
Wörter „der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder langen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenhei-
der Verordnung (EU) Nr. 909/2014“ eingefügt. ten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder fest-
14. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt: steht, dass das Unternehmen
„§ 36a 1. Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen
Tätigkeitsverbot für natürliche Personen ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Er-
laubnis oder ohne die nach Artikel 14 der Verord-
(1) In den Fällen des § 35 Absatz 2 Nummer 7 nung (EU) Nr. 648/2012 erforderliche Zulassung
kann die Bundesanstalt auch einer für den Verstoß betreibt oder erbringt,
verantwortlichen natürlichen Person, die zum Zeit-
punkt des Verstoßes nicht Geschäftsleiter ist, 2. die Tätigkeit als Zentralverwahrer ohne die
vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu zwei nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Jahren eine künftige Tätigkeit als Geschäftsleiter Nr. 909/2014 erforderliche Zulassung ausübt,
bei einem Institut in der Rechtsform einer juristi- 3. als Zentralverwahrer die in Abschnitt A des
schen Person untersagen. Begeht eine natürliche Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014
Person im Sinne des Satzes 1 in den Fällen des genannten Kerndienstleistungen ohne die nach
1530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2016
Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) diese Unterrichtung innerhalb einer von der Bun-
Nr. 909/2014 erforderliche Anerkennung erbringt desanstalt gesetzten Frist nicht nachgeholt hat
oder oder
4. nach § 3 verbotene Geschäfte betreibt.“ 3. entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach
17. In § 49 wird nach der Angabe „53l“ das Wort „und“ Artikel 27 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr.
durch ein Komma ersetzt und werden nach der An- 909/2014 das Eigentumsrecht erworben oder
gabe „53n Absatz 1“ ein Komma und die Wörter veräußert oder der Anteil des Eigentumsrechts
„der §§ 53p und 53q Absatz 2“ eingefügt. erhöht oder verringert worden ist.
18. Nach § 53o werden die folgenden §§ 53p und 53q Im Falle einer Untersagung nach Satz 1 gelten § 2c
eingefügt: Absatz 2 Satz 2 bis 9 und § 44b entsprechend.“
„§ 53p 19. § 56 wird wie folgt geändert:
Anordnungsbefugnis für die a) Nach Absatz 4e wird folgender Absatz 4f einge-
Aufsicht nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 fügt:
Die Bundesanstalt kann unbeschadet der ande- „(4f) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
ren Bestimmungen dieses Gesetzes gegenüber Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen
einem Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 2 Ab- Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur
satz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, Verbesserung der Wertpapierlieferungen und
gegenüber einem benannten Kreditinstitut im Sinne -abrechnungen in der Europäischen Union und
des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verord- über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der
nung (EU) Nr. 909/2014, gegenüber deren über- Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der
geordneten Unternehmen sowie gegenüber Mitglie- Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom
dern, deren Organe, deren Beschäftigten und ande- 28.8.2014, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich
ren natürlichen oder juristischen Personen, die oder leichtfertig
deren Geschäfte tatsächlich kontrollieren oder auf 1. entgegen Artikel 16 Absatz 2 nichtbankartige
die Tätigkeiten im Sinne des Artikels 30 der Ver- Nebendienstleistungen erbringt,
ordnung (EU) Nr. 909/2014 ausgelagert worden
sind oder die ansonsten der Verordnung (EU) 2. in seinem Antrag nach Artikel 17 Absatz 1
Nr. 909/2014 unterliegen, alle Anordnungen treffen, die nach Artikel 17 Absatz 2 erforderlichen
die geeignet und erforderlich sind, die Einhaltung Angaben nicht, nicht richtig oder nicht voll-
der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. ständig macht oder in dem Zulassungsver-
909/2014, der darauf basierenden delegierten fahren nach Artikel 17 wesentliche Umstände
Rechtsakte sowie der auf Zentralverwahrer an- gegenüber der Bundesanstalt verschweigt,
wendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes sicher- 3. in einem Verfahren, das den Entzug der Zu-
zustellen. lassung nach Artikel 20 Absatz 1 zum Ge-
genstand hat, die für die Entscheidung über
§ 53q den Entzug der Zulassung erforderlichen
Eigentumsrechte an Zentralverwahrern Angaben nicht, nicht richtig oder nicht voll-
ständig macht oder in dem vorgenannten
(1) Für die Unterrichtung der Bundesanstalt und
Verfahren wesentliche Umstände gegenüber
der Deutschen Bundesbank über die Entscheidung,
der Bundesanstalt verschweigt,
Eigentumsrechte an einem Zentralverwahrer zu
übertragen, zu erwerben oder zu veräußern, der 4. entgegen Artikel 25 Absatz 2 ohne die erfor-
ausschließlich Dienstleistungen nach den Abschnit- derliche Anerkennung Kerndienstleistungen
ten A und B des Anhangs zur Verordnung (EU) erbringt,
Nr. 909/2014 erbringt oder der neben solchen 5. entgegen Artikel 25 Absatz 2 ohne die erfor-
Dienstleistungen Bankgeschäfte betreibt oder Fi- derliche Anerkennung eine Zweigniederlas-
nanzdienstleistungen erbringt, die zugleich Wert- sung gründet,
papierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 3
des Wertpapierhandelsgesetzes sind, gilt Artikel 27 6. entgegen Artikel 26 Absatz 1 unzureichende
Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014. Instrumente zur Überwachung von Risiken
vorhält,
(2) Die Bundesanstalt kann dem Erwerber, Ver-
äußerer oder dem Zentralverwahrer die Ausübung 7. entgegen Artikel 26 Absatz 2 die Verantwort-
der Stimmrechte untersagen und anordnen, dass lichkeiten der Beschäftigten in Schlüssel-
über die Anteile nur mit ihrer Zustimmung verfügt positionen nicht oder nicht richtig festlegt,
werden darf, wenn 8. entgegen Artikel 26 Absatz 3 Vorkehrungen
1. die Voraussetzungen einer Untersagungsverfü- zur Verhinderung von Interessenkonflikten
gung nach Artikel 27 Absatz 8 der Verordnung nicht oder nicht richtig trifft,
(EU) Nr. 909/2014 vorliegen, 9. entgegen Artikel 26 Absatz 5 keine geeig-
2. der Erwerber, Veräußerer oder Zentralverwahrer neten Verfahren eingerichtet hat, durch die
seiner Pflicht nach Artikel 27 Absatz 7 und 8 der Beschäftigte potenzielle Verstöße gegen die
Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur vorherigen Verordnung (EU) Nr. 909/2014 über einen
Unterrichtung der Bundesanstalt und der Deut- dafür geschaffenen Mechanismus intern
schen Bundesbank nicht nachgekommen ist und melden können,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2016 1531
10. entgegen Artikel 26 Absatz 6 Satz 1 Prüfun- 31. entgegen Artikel 34 Absatz 2 eine Preisliste
gen nicht oder nicht richtig durchführt, nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ver-
11. entgegen Artikel 26 Absatz 6 Satz 2 Ergeb- öffentlicht,
nisse von Prüfungen nicht der Bundesanstalt 32. entgegen Artikel 34 Absatz 6 oder 7 Informa-
vorlegt, tionen der Bundesanstalt nicht, nicht richtig
12. entgegen Artikel 26 Absatz 6 Satz 2 Prü- oder nicht vollständig vorlegt,
fungsergebnisse dem Nutzerausschuss vor- 33. entgegen Artikel 35 nicht die internationalen
enthält, offenen Kommunikationsverfahren und Nor-
13. entgegen Artikel 27 Absatz 3 Vergütungsab- men für den Datenaustausch und Referenz-
reden trifft, daten verwendet,
14. entgegen Artikel 27 Absatz 7 Buchstabe a 34. entgegen Artikel 37 Absatz 1 nicht einmal
Eigentumsverhältnisse nicht, nicht richtig pro Geschäftstag den vollständigen Depot-
oder nicht vollständig vorlegt oder veröffent- kontenabgleich vornimmt,
licht,
35. entgegen Artikel 37 Absatz 3 Wertpapier-
15. entgegen Artikel 27 Absatz 7 Buchstabe b kredite, Sollsalden oder die Schaffung von
die Bundesanstalt nicht, nicht richtig oder Wertpapieren veranlasst oder nicht verhin-
nicht vollständig über die Entscheidung, dert,
Eigentumsrechte zu übertragen, unterrichtet,
36. entgegen Artikel 38 Absatz 1, 2, 3 oder 4
16. entgegen Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 einen Aufzeichnungen oder Konten nicht, nicht
dort vorgeschriebenen Nutzerausschuss richtig oder nicht vollständig führt,
nicht einrichtet,
37. entgegen Artikel 38 Absatz 7 Wertpapiere
17. entgegen Artikel 28 Absatz 1 Satz 2 Einfluss ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung
auf den Nutzerausschuss nimmt, eines Kunden verwendet,
18. entgegen Artikel 28 Absatz 2 Satz 2 Rege-
38. entgegen Artikel 39 Absatz 2, 4, 5, 6 oder 7
lungen nicht, nicht richtig oder nicht voll-
ein Wertpapierliefer- oder -abrechnungssys-
ständig veröffentlicht,
tem betreibt,
19. entgegen Artikel 28 Absatz 5 Satz 1 als Mit-
glied des Nutzerausschusses die Geheim- 39. entgegen Artikel 40 Absatz 3 Informationen
haltungspflicht verletzt, nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur
Verfügung stellt,
20. entgegen Artikel 28 Absatz 6 die Bundesan-
stalt oder den Nutzerausschuss nicht oder 40. entgegen Artikel 41 Absatz 1 keine wirksa-
nicht unverzüglich unterrichtet, men und eindeutig festgelegten Regeln und
Verfahren einrichtet,
21. entgegen Artikel 29 Absatz 1 eine Aufzeich-
nung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre 41. entgegen Artikel 41 Absatz 2 Regeln und
aufbewahrt, Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht voll-
ständig veröffentlicht,
22. entgegen Artikel 29 Absatz 2 Aufzeichnun-
gen nicht zur Verfügung stellt, 42. einen Vertrag abschließt, dessen Inhalt ge-
23. entgegen Artikel 30 Absatz 1 oder Absatz 2 gen Artikel 43 verstößt,
Satz 2 Auslagerungsvereinbarungen trifft, 43. entgegen Artikel 44 keine soliden Manage-
24. entgegen Artikel 30 Absatz 3 Informationen ment- und Kontrollsysteme und keine soli-
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur den IT-Instrumente zur Ermittlung, Überwa-
Verfügung stellt, chung und Steuerung allgemeiner Ge-
schäftsrisiken vorhält,
25. entgegen Artikel 30 Absatz 4 eine Verein-
barung zur Auslagerung von Kerndienstleis- 44. entgegen Artikel 45 Absatz 1 keine IT-Instru-
tungen trifft, ohne die erforderliche Geneh- mente, Kontrollen oder Verfahren vorhält,
migung zu besitzen, 45. entgegen Artikel 45 Absatz 3 und 4 keinen
26. entgegen Artikel 32 Absatz 1 nicht eindeutig vorgeschriebenen Notfallsanierungsplan er-
bestimmte und realistische Ziele aufstellt, stellt oder ihn nicht oder nicht richtig an
27. entgegen Artikel 32 Absatz 2 nicht über geänderte Voraussetzungen anpasst,
transparente Vorschriften zum Umgang mit 46. entgegen Artikel 46 Absatz 1 finanzielle Ver-
Beschwerden verfügt, mögenswerte nicht bei Zentralbanken, zuge-
28. entgegen Artikel 33 Absatz 1 Satz 1 Teilnah- lassenen Kreditinstituten oder zugelassenen
mekriterien nicht veröffentlicht, Zentralverwahrern hält,
29. entgegen Artikel 33 Absatz 2 eine Be- 47. entgegen Artikel 46 Absatz 2 keinen soforti-
schwerde nicht innerhalb eines Monats be- gen Zugang zu seinen Vermögenswerten hat,
antwortet, 48. entgegen Artikel 46 Absatz 3 seine Finanz-
30. entgegen Artikel 34 Absatz 1 geltende Preise mittel nicht ausschließlich in Geld oder
und Gebühren nicht, nicht richtig oder nicht hochliquiden Finanzinstrumenten mit mini-
vollständig bekanntgibt, malem Markt- und Kreditrisiko anlegt,
1532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2016
49. entgegen Artikel 46 Absatz 5 sein Gesamt- 67. in dem Antrag auf Genehmigung nach Arti-
risiko gegenüber jedem einzelnen zugelas- kel 55 Absatz 1 die nach Artikel 55 Absatz 2
senen Kreditinstitut oder zugelassenen Zen- erforderlichen Angaben nicht, nicht richtig
tralverwahrer, bei dem er seine finanziellen oder nicht vollständig macht oder in dem
Vermögenswerte hält, nicht innerhalb akzep- vorgenannten Genehmigungsverfahren we-
tabler Konzentrationsgrenzen hält, sentliche Umstände verschweigt,
50. entgegen Artikel 47 Absatz 1 die darin vor- 68. im Verfahren zum Entzug der Genehmigung
geschriebenen Eigenkapitalanforderungen nach Artikel 57 Absatz 1 die für die Entschei-
nachhaltig verletzt, dung über den Entzug der Genehmigung er-
51. entgegen Artikel 47 Absatz 2 Satz 1 und 2 forderlichen Angaben nicht, nicht richtig
einen dort vorgeschriebenen Kapitalplan oder nicht vollständig macht oder wesentli-
nicht vorhält, che Angaben verschweigt,
52. entgegen Artikel 47 Absatz 2 Satz 3 der Bun- 69. entgegen Artikel 59 Absatz 3 dort genannte
desanstalt die erfolgte Aktualisierung des besondere aufsichtsrechtliche Anforderungen
Kapitalplans nicht, nicht vollständig oder in Bezug auf Kreditrisiken nicht erfüllt oder
nicht richtig mitteilt,
70. entgegen Artikel 59 Absatz 4 dort genannte
53. entgegen Artikel 48 Absatz 2 eine Zentralver- besondere aufsichtsrechtliche Anforderun-
wahrer-Verbindung ohne eine erforderliche gen in Bezug auf Liquiditätsrisiken nicht er-
Genehmigung oder Anzeige einrichtet, füllt.“
54. entgegen Artikel 48 Absatz 4 die Rücküber-
b) In Absatz 6 Nummer 1 werden die Wörter „des
tragung von Wertpapieren veranlasst,
Absatzes 5“ durch die Wörter „der Absätze 4f
55. entgegen Artikel 48 Absatz 5 geeignete und 5“ ersetzt.
Maßnahmen zur Minderung zusätzlicher Ri-
siken nicht oder nicht richtig trifft, c) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 6a
bis 6d eingefügt:
56. entgegen Artikel 48 Absatz 7 eine Zentralver-
wahrer-Verbindung betreibt, die keine Ab- „(6a) Gegenüber einer juristischen Person
wicklung „Lieferung gegen Zahlung“ ermög- oder einer Personenvereinigung kann in den Fäl-
licht, len des Absatzes 4f über Absatz 6 hinaus eine
höhere Geldbuße verhängt werden; diese darf
57. entgegen Artikel 49 Absatz 3 einem antrag-
den höheren der folgenden Beträge nicht über-
stellenden Emittenten nicht innerhalb von
steigen:
drei Monaten eine Antwort zukommen lässt,
58. entgegen Artikel 50 einem anderen Zentral- 1. zwanzig Millionen Euro oder
verwahrer den Zugang über eine Stand-Ver- 2. 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die ju-
bindung verwehrt, ristische Person oder Personenvereinigung
59. entgegen Artikel 51 Absatz 1 den Antrag im der Behördenentscheidung vorangegan-
eines Zentralverwahrers auf eine kunden- genen Geschäftsjahr erzielt hat.
spezifische Verbindung ablehnt,
(6b) Über die in den Absätzen 6 und 6a ge-
60. entgegen Artikel 52 Absatz 1 einem antrag- nannten Beträge hinaus kann die Ordnungswid-
stellenden Zentralverwahrer nicht innerhalb rigkeit in den Fällen des Absatzes 4f mit einer
von drei Monaten eine Antwort zukommen Geldbuße bis zum Zweifachen des aus dem Ver-
lässt, stoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahn-
61. entgegen Artikel 52 Absatz 2 den Zugang det werden. Der wirtschaftliche Vorteil umfasst
verweigert, erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und
kann geschätzt werden.
62. entgegen Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1
einem Zentralverwahrer Transaktionsdaten (6c) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 6a
nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Nummer 2 ist
zur Verfügung stellt,
1. im Falle von Kreditinstituten, Zahlungsinstitu-
63. entgegen Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 2 ten und Finanzdienstleistungsinstituten im
und Absatz 3 einer zentralen Gegenpartei Sinne des § 340 des Handelsgesetzbuchs
oder einem Handelsplatz nicht in geeigneter der sich aus dem auf das Institut anwendba-
Weise Zugang zu seinem Wertpapierliefer- ren nationalen Recht im Einklang mit Artikel 27
oder -abrechnungssystem gewährt, Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 oder Artikel 28
64. entgegen Artikel 53 Absatz 2 einer antrag- Nummer B1, B2, B3, B4 und B7 der Richtlinie
stellenden Partei nicht binnen drei Monaten 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember
antwortet, 1986 über den Jahresabschluss und den
konsolidierten Abschluss von Banken und
65. entgegen Artikel 54 Absatz 1 bankartige Ne- anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom
bendienstleistungen erbringt, 31.12.1986, S. 1, L 316 vom 23.11.1988, S. 51),
66. entgegen Artikel 54 Absatz 4 bankartige Ne- die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG
bendienstleistungen für einen Zentralver- (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert
wahrer erbringt, worden ist, ergebende Gesamtbetrag, abzüg-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2016 1533
lich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt „§ 60c
auf diese Erträge erhobener Steuern, Bekanntmachung von
2. im Falle von Versicherungsunternehmen der Maßnahmen und Sanktionen wegen
sich aus dem auf das Versicherungsunter- Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 909/2014
nehmen anwendbaren nationalen Recht im (1) Die Bundesanstalt macht Entscheidungen
Einklang mit Artikel 63 der Richtlinie über Maßnahmen und Sanktionen, die wegen Ver-
91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember stößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 909/2014
1991 über den Jahresabschluss und den kon- oder darauf basierende delegierte Rechtsakte er-
solidierten Abschluss von Versicherungsun- lassen wurden, auf ihrer Internetseite unverzüglich
ternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), nach Unterrichtung der natürlichen oder juristi-
die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG schen Person, gegen die die Maßnahme oder
(ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert Sanktion verhängt wurde, bekannt.
worden ist, ergebende Gesamtbetrag, abzüg- (2) In der Bekanntmachung benennt die Bundes-
lich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt anstalt die Vorschrift, gegen die verstoßen wurde,
auf diese Erträge erhobener Steuern, und die für den Verstoß verantwortliche natürliche
3. im Übrigen der Betrag der Nettoumsätze oder juristische Person oder Personenvereinigung.
nach Maßgabe des auf das Unternehmen an- (3) Ist die Bekanntmachung der Identität einer
wendbaren nationalen Rechts im Einklang mit von der Entscheidung betroffenen juristischen Per-
Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU son oder der personenbezogenen Daten einer na-
des Europäischen Parlaments und des Rates türlichen Person unverhältnismäßig oder würde die
vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, Bekanntmachung laufende Ermittlungen oder die
den konsolidierten Abschluss und damit ver- Stabilität der Finanzmärkte gefährden, so
bundene Berichte von Unternehmen be-
1. schiebt die Bundesanstalt die Bekanntmachung
stimmter Rechtsformen und zur Änderung
der Entscheidung auf, bis die Gründe für das
der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen
Aufschieben weggefallen sind,
Parlaments und des Rates und zur Aufhebung
der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG 2. macht die Bundesanstalt die Entscheidung ohne
des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19, Nennung der Identität oder der personenbezo-
L 369 vom 24.12.2014, S. 79), die zuletzt genen Daten bekannt, wenn hierdurch ein wirk-
durch die Richtlinie 2014/102/EU (ABl. L 334 samer Schutz der Identität oder der betreffenden
vom 21.11.2014, S. 86) geändert worden ist. personenbezogenen Daten gewährleistet ist
oder
Handelt es sich bei der juristischen Person oder
3. macht die Bundesanstalt die Entscheidung nicht
der Personenvereinigung um das Mutterunter-
bekannt, wenn eine Bekanntmachung gemäß
nehmen oder um eine Tochtergesellschaft, so
den Nummern 1 und 2 nicht ausreichend wäre,
ist anstelle des Gesamtumsatzes der juristi-
um sicherzustellen, dass
schen Person oder der Personenvereinigung
der jeweilige Gesamtbetrag in dem Konzernab- a) die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefähr-
schluss des Mutterunternehmens maßgeblich, det wird oder
der für den größten Kreis von Unternehmen auf- b) die Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung
gestellt wird. Wird der Konzernabschluss für den gewahrt bleibt.
größten Kreis von Unternehmen nicht nach den
(4) Bei nicht bestands- oder nicht rechtskräfti-
in Satz 1 genannten Vorschriften aufgestellt, ist
gen Entscheidungen fügt die Bundesanstalt einen
der Gesamtumsatz nach Maßgabe der den in
entsprechenden Hinweis hinzu. Wird gegen die be-
Satz 1 Nummer 1 bis 3 vergleichbaren Posten
kanntzumachende Entscheidung ein Rechtsbehelf
des Konzernabschlusses zu ermitteln. Ist ein
eingelegt, so ergänzt die Bundesanstalt die Be-
Jahresabschluss oder Konzernabschluss für
kanntmachung unverzüglich um einen Hinweis auf
das maßgebliche Geschäftsjahr nicht verfügbar,
den Rechtsbehelf sowie um alle weiteren Informa-
ist der Jahres- oder Konzernabschluss für das
tionen über das Ergebnis des Rechtsbehelfsverfah-
unmittelbar vorangegangene Geschäftsjahr
rens.
maßgeblich; ist auch dieser nicht verfügbar,
kann der Gesamtumsatz geschätzt werden. (5) Eine Bekanntmachung nach Absatz 1 ist fünf
Jahre nach ihrer Bekanntmachung zu löschen. Ab-
(6d) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ord- weichend von Satz 1 sind personenbezogene
nungswidrigkeiten ist nicht anzuwenden bei Ver- Daten zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung
stößen gegen Gebote und Verbote, die in Ab- nicht mehr erforderlich ist.“
satz 6a in Bezug genommen werden. § 30 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt auch 21. Nach § 64u wird folgender § 64v eingefügt:
für juristische Personen oder für Personenverei- „§ 64v
nigungen, die über eine Zweigniederlassung Übergangsvorschriften
oder im Wege des grenzüberschreitenden zum Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz
Dienstleistungsverkehrs im Inland tätig sind.
Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach (1) Die Tätigkeit als Zentralverwahrer kann auf
Absatz 4f verjährt in drei Jahren.“ Grund einer Erlaubnis für das Depotgeschäft nach
§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 bis zur Bestands-
20. Nach § 60b wird folgender § 60c eingefügt: kraft der Entscheidung über den Antrag auf Zulas-
1534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2016
sung als Zentralverwahrer nach Artikel 17 Absatz 1 7, 8 Absatz 1 bis 3, der Artikel 9, 10 Absatz 1, von
der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 fortgeführt wer- Artikel 13 Absatz 1, 3 oder 4, der Artikel 14 oder 19
den. § 2 Absatz 9e und 9f sowie § 29 Absatz 1b dieser Verordnung sowie der auf Grundlage der Ar-
sind bis dahin nicht anzuwenden. tikel 8, 10 und 13 dieser Verordnung erlassenen
(2) Ein Zentralverwahrer, der am Tag, den die technischen Regulierungsstandards, kann die Bun-
Bundesregierung nach Artikel 17 Absatz 3 Satz 2 desanstalt gegenüber dem Institut Anordnungen
des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) treffen, die geeignet und erforderlich sind, um si-
im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, eine Erlaubnis cherzustellen, dass die Anforderungen eingehalten
nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 werden und um eine nicht den Grundsätzen der
besitzt, kann die Erbringung von dadurch erlaubten Verordnung entsprechende Information der Privat-
Bankdienstleistungen bis zur Bestandskraft der anleger zu verhindern. Die Bundesanstalt kann ins-
Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung besondere
nach Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) 1. die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf
Nr. 909/2014 fortführen. § 2 Absatz 9e und 9f sowie des PRIIP vorübergehend oder dauerhaft unter-
§ 29 Absatz 1b sind bis dahin nicht anzuwenden.“ sagen,
Artikel 4 2. die Bereitstellung eines Basisinformationsblattes
untersagen, das nicht den Anforderungen der Ar-
Weitere Änderung tikel 6 bis 8 oder 10 der Verordnung (EU)
des Kreditwesengesetzes Nr. 1286/2014 genügt,
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
3. den Hersteller von PRIIP verpflichten, eine neue
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
Fassung des Basisinformationsblattes zu veröf-
das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert
fentlichen, sofern die veröffentlichte Fassung
worden ist, wird wie folgt geändert:
nicht den Anforderungen der Artikel 6 bis 8
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 47 wie oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ge-
folgt gefasst: nügt, und
„§ 47 Anordnungsbefugnis nach der Verordnung 4. auf ihrer Internetseite eine Warnung unter Nen-
(EU) Nr. 1286/2014“. nung des verantwortlichen Instituts sowie der
2. In § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 werden im Wortlaut Art des Verstoßes veröffentlichen; § 60c Absatz 3
nach Buchstabe e nach den Wörtern „oder auf Ver- und 5 gilt entsprechend.“
mögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Ver- 6. § 56 wird wie folgt geändert:
mögensanlagengesetzes“ ein Komma und die
Wörter „die erstmals öffentlich angeboten werden,“ a) Nach Absatz 4f wird folgender Absatz 4g einge-
eingefügt. fügt:
3. In § 6 wird nach Absatz 1c folgender Absatz 1d ein- „(4g) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
gefügt: Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen
„(1d) Die Bundesanstalt ist die nach diesem Ge- Parlaments und des Rates vom 26. November
setz zuständige Behörde im Sinne der Verordnung 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte
(EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments Anlageprodukte für Kleinanleger und Versiche-
und des Rates vom 26. November 2014 über Basis- rungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom
informationsblätter für verpackte Anlageprodukte für 9.12.2014, S. 1, L 358 vom 13.12.2014, S. 50)
Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
(PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1, L 358 vom 1. entgegen
13.12.2014, S. 50) in der jeweils geltenden Fassung
für Institute, die PRIP im Sinne des Artikels 4 Num- a) Artikel 5 Absatz 1,
mer 1 dieser Verordnung herstellen, verkaufen oder b) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
über diese beraten, sofern es sich bei diesen PRIP kel 6,
zugleich um strukturierte Einlagen im Sinne des § 2
Absatz 15 des Wertpapierhandelsgesetzes handelt.“ c) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
kel 7 Absatz 2 oder
4. In § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 werden die Wör-
ter „oder die Verordnung (EU) Nr. 596/2014“ durch d) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
die Wörter „, die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder kel 8 Absatz 1 bis 3
die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014“ ersetzt. ein Basisinformationsblatt nicht, nicht richtig,
5. § 47 wird wie folgt gefasst: nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht
„§ 47 in der vorgeschriebenen Weise abfasst oder
veröffentlicht,
Anordnungsbefugnis
nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit
Artikel 7 Absatz 1 ein Basisinformationsblatt
Verstößt ein Institut, das über ein PRIIP im Sinne
nicht in der vorgeschriebenen Weise abfasst
des Artikels 4 Nummer 3 der Verordnung (EU)
oder übersetzt,
Nr. 1286/2014 berät oder es verkauft oder das Her-
steller von PRIIP im Sinne des Artikels 4 Nummer 4 3. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 ein Ba-
der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ist, gegen die sisinformationsblatt nicht oder nicht rechtzei-
Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1, der Artikel 6, tig überprüft,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2016 1535
4. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 ein Ba- Artikel 5
sisinformationsblatt nicht oder nicht vollstän- Änderung des
dig überarbeitet, Börsengesetzes
5. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 ein Ba- Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. l S. 1330,
sisinformationsblatt nicht oder nicht rechtzei- 1351), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
tig zur Verfügung stellt, 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert worden
6. entgegen Artikel 9 Satz 1 in Werbematerialien ist, wird wie folgt geändert:
Aussagen trifft, die im Widerspruch zu den 1. In § 3 Absatz 11 werden die Wörter „des § 14 oder
Informationen des Basisinformationsblattes des § 20a des Wertpapierhandelsgesetzes“ durch
stehen oder dessen Bedeutung herabstufen, die Wörter „des Artikels 14 oder des Artikels 15 der
7. entgegen Artikel 9 Satz 2 die erforderlichen Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen
Hinweise in Werbematerialien nicht, nicht Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über
richtig oder nicht vollständig aufnimmt, Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und
zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Euro-
8. entgegen
päischen Parlaments und des Rates und der Richt-
a) Artikel 13 Absatz 1, 3 und 4 oder linien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG
b) Artikel 14 der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1),
in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
ein Basisinformationsblatt nicht oder nicht
rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen 2. Dem § 5 wird folgender Absatz 7 angefügt:
Weise zur Verfügung stellt, „(7) Der Börsenträger muss über einen Prozess
9. entgegen Artikel 19 Buchstabe a und b nicht, verfügen, der es den Mitarbeitern unter Wahrung
nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebe- der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglicht, poten-
nen Weise geeignete Verfahren und Vorkeh- zielle oder tatsächliche Verstöße gegen die Verord-
rungen zur Einreichung und Beantwortung nung (EU) Nr. 596/2014, gegen die Verordnung (EU)
von Beschwerden vorsieht, Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. November 2014 über Basisinfor-
10. entgegen Artikel 19 Buchstabe c nicht, nicht mationsblätter für verpackte Anlageprodukte für
richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte
Weise geeignete Verfahren und Vorkehrungen (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1, L 358 vom
vorsieht, durch die gewährleistet wird, dass 13.12.2014, S. 50), gegen dieses Gesetz, gegen das
Kleinanlegern wirksame Beschwerdeverfah- Wertpapierhandelsgesetz oder gegen die auf Grund
ren im Fall von grenzüberschreitenden Strei- des Wertpapierhandelsgesetzes erlassenen Rechts-
tigkeiten zur Verfügung stehen.“ verordnungen sowie etwaige strafbare Handlungen
b) In Absatz 6 wird nach Nummer 1 folgende Num- innerhalb des Unternehmens an geeignete Stellen
mer 1a eingefügt: zu berichten.“
„1a. in den Fällen des Absatzes 4g mit einer Geld- 3. § 7 Absatz 5 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
buße bis zu siebenhunderttausend Euro,“. „Die Unterrichtung der Bundesanstalt hat insbeson-
c) Absatz 6a wird wie folgt gefasst: dere zu erfolgen, wenn die Handelsüberwachungs-
„(6a) Gegenüber einer juristischen Person oder stelle Tatsachen feststellt, deren Kenntnis für die
Verfolgung von Verstößen gegen das Verbot von In-
einer Personenvereinigung kann in den Fällen der
sidergeschäften nach Artikel 14 der Verordnung (EU)
Absätze 4f und 4g über Absatz 6 hinaus eine hö-
Nr. 596/2014 oder das Verbot der Marktpreismani-
here Geldbuße verhängt werden; diese Geldbuße
pulation nach Artikel 15 der Verordnung (EU)
darf den höheren der folgenden Beträge nicht
Nr. 596/2014 erforderlich ist.“
übersteigen:
4. Dem § 32 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
1. in den Fällen des Absatzes 4f den höheren der
Beträge von zwanzig Millionen Euro oder „Die Geschäftsführung kann vom Emittenten die
10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die ju- Übermittlung von Referenzdaten in Bezug auf die
ristische Person oder die Personenvereinigung zuzulassenden Wertpapiere verlangen, soweit dies
im der Behördenentscheidung vorangegange- zur Erfüllung der Anforderungen aus Artikel 4 der
nen Geschäftsjahr erzielt hat, Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erforderlich ist.“
2. in den Fällen des Absatzes 4g den höheren der 5. § 39 wird wie folgt geändert:
Beträge von fünf Millionen Euro oder 3 Prozent a) In Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b wer-
des Gesamtumsatzes, den die juristische Per- den die Wörter „oder Nummer 2“ gestrichen.
son oder die Personenvereinigung im der Be-
b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
hördenentscheidung vorausgegangenen Ge-
schäftsjahr erzielt hat.“ „Hat während dieses Zeitraums
d) In Absatz 6b werden die Wörter „des Absatzes 4f“ 1. der Emittent entgegen Artikel 17 Absatz 1 der
durch die Wörter „der Absätze 4f und 4g“ ersetzt. Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder einer ent-
sprechenden Vorschrift des anwendbaren aus-
e) In Absatz 6c wird die Angabe „Nummer 2“ gestri- ländischen Rechts eine Insiderinformation, die
chen. ihn unmittelbar betrifft, nicht so bald wie mög-
f) In Absatz 6d wird die Angabe „Absatz 4f“ durch lich veröffentlicht oder in einer Mitteilung nach
die Wörter „den Absätzen 4f und 4g“ ersetzt. Artikel 17 Absatz 1 dieser Verordnung oder
1536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2016
einer entsprechenden Vorschrift des anwend- 3. den Hersteller von PRIIP verpflichten, eine neue
baren ausländischen Rechts eine unwahre In- Fassung des Basisinformationsblattes zu veröf-
siderinformation, die ihn unmittelbar betrifft, fentlichen, sofern die veröffentlichte Fassung
veröffentlicht, oder nicht den Anforderungen der Artikel 6 bis 8
2. der Emittent oder der Bieter in Bezug auf die oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ge-
Wertpapiere, die Gegenstand des Antrags sind, nügt, und
gegen das Verbot der Marktmanipulation nach 4. bei einem Verstoß gegen eine der in Nummer 1
Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Vorschriften auf ihrer Internetseite eine
verstoßen, Warnung unter Nennung der verantwortlichen
Verwaltungsgesellschaft sowie der Art des Ver-
so ist der Bieter zur Zahlung des Unterschieds-
stoßes veröffentlichen.“
betrags zwischen der im Angebot genannten Ge-
genleistung und der Gegenleistung verpflichtet, 2. In § 9 Absatz 2 Satz 1 werden in dem Satzteil vor
die dem anhand einer Bewertung des Emittenten Nummer 1 die Wörter „oder eines anderen Vertrags-
ermittelten Wert des Unternehmens entspricht; staates des Abkommens über den Europäischen
dies gilt nicht, soweit die in den Nummern 1 und 2 Wirtschaftsraum“ durch die Wörter „, eines anderen
bezeichneten Verstöße nur unwesentliche Auswir- Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
kungen auf den nach Satz 2 errechneten Durch- päischen Wirtschaftsraum oder der Europäischen
schnittskurs hatten.“ Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde“ ersetzt.
3. In § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 werden die Wör-
Artikel 6 ter „oder europäische langfristige Investmentfonds“
Änderung des durch die Wörter „, europäische langfristige Invest-
Kapitalanlagegesetzbuchs mentfonds, Marktmissbrauch oder über Basisinfor-
mationsblätter für verpackte Anlageprodukte für
Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte“ er-
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset- setzt.
zes vom 3. März 2016 (BGBl. I S. 348) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert: 4. Dem § 307 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Dem am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie
1. In § 5 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 6a einge-
interessierten semiprofessionellen Anleger sind recht-
fügt:
zeitig vor Vertragsschluss entweder wesentliche An-
„(6a) Die Bundesanstalt ist die nach diesem Ge- legerinformationen nach § 166 oder § 270 oder ein
setz zuständige Behörde im Sinne der Verordnung Basisinformationsblatt gemäß der Verordnung (EU)
(EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments Nr. 1286/2014 zur Verfügung zu stellen.“
und des Rates vom 26. November 2014 über Basis-
5. § 340 wird wie folgt geändert:
informationsblätter für verpackte Anlageprodukte für
Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte a) Nach Absatz 2 Nummer 79 wird folgende Num-
(PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1, L 358 vom mer 79a eingefügt:
13.12.2014, S. 50) für Verwaltungsgesellschaften, „79a. entgegen § 307 Absatz 5 die wesentlichen
die PRIIP im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 dieser Anlegerinformationen dem semiprofessio-
Verordnung herstellen, verkaufen oder über diese nellen Anleger nicht rechtzeitig zur Ver-
beraten, sofern es sich bei diesen PRIIP zugleich fügung stellt, falls er kein Basisinforma-
um Investmentvermögen handelt. Die Bundesanstalt tionsblatt gemäß der Verordnung (EU)
kann gegenüber jeder Verwaltungsgesellschaft, die Nr. 1286/2014 zur Verfügung stellt,“.
über ein PRIIP im Sinne des Artikels 4 Nummer 3
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 berät oder es ver-
fügt:
kauft oder die Hersteller von PRIIP im Sinne des Ar-
tikels 4 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 „(6a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
ist, alle Maßnahmen treffen, die geeignet und erfor- Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen
derlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen Parlaments und des Rates vom 26. November
der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 und der auf 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte
Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten Anlageprodukte für Kleinanleger und Versiche-
Rechtsakte der Europäischen Kommission und rungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom
technischen Regulierungsstandards zu überwachen. 9.12.2014, S. 1, L 358 vom 13.12.2014, S. 50)
Insbesondere kann sie verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
1. bei einem Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 1, die 1. entgegen
Artikel 6, 7 und 8 Absatz 1 bis 3, die Artikel 9, 10 a) Artikel 5 Absatz 1,
Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1, 3 und 4, die Arti- b) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
kel 14 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 kel 6,
die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf
des PRIIP vorübergehend oder dauerhaft unter- c) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
sagen, kel 7 Absatz 2,
2. die Bereitstellung eines Basisinformationsblattes d) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
untersagen, das nicht den Anforderungen der kel 8 Absatz 1 bis 3
Artikel 6 bis 8 oder 10 der Verordnung (EU) ein Basisinformationsblatt nicht, nicht richtig,
Nr. 1286/2014 genügt, und nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2016 1537
in der vorgeschriebenen Weise abfasst oder kel 13 des Gesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142)
veröffentlicht, geändert worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:
2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit „(6) Die Unternehmen haben einen Prozess vorzuse-
Artikel 7 Absatz 1 ein Basisinformationsblatt hen, der es den Mitarbeitern unter Wahrung der Ver-
nicht in der vorgeschriebenen Weise abfasst traulichkeit ihrer Identität ermöglicht, potenzielle oder
oder übersetzt, tatsächliche Verstöße
3. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 ein Ba- 1. gegen dieses Gesetz,
sisinformationsblatt nicht oder nicht rechtzei-
tig überprüft, 2. gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechts-
verordnungen,
4. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 ein Ba-
sisinformationsblatt nicht oder nicht vollstän- 3. gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Euro-
dig überarbeitet, päischen Parlaments und des Rates vom 16. April
2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchs-
5. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 ein Ba- verordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie
sisinformationsblatt nicht oder nicht rechtzei- 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des
tig zur Verfügung stellt, Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG
6. entgegen Artikel 9 Satz 1 in Werbematerialien und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom
Aussagen trifft, die im Widerspruch zu den 12.6.2014, S. 1)
Informationen des Basisinformationsblattes sowie etwaige strafbare Handlungen innerhalb des Un-
stehen oder dessen Bedeutung herabstufen, ternehmens an eine geeignete Stelle zu melden.“
7. entgegen Artikel 9 Satz 2 die erforderlichen
Hinweise in Werbematerialien nicht, nicht Artikel 8
richtig oder nicht vollständig aufnimmt,
Weitere Änderung
8. entgegen Artikel 13 Absatz 1, 3 und 4 oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 14 ein Basisinformationsblatt nicht
oder nicht rechtzeitig oder nicht in der vorge- Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015
schriebenen Weise zur Verfügung stellt, (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 7 dieses Ge-
setzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
9. entgegen Artikel 19 Buchstabe a und b nicht,
nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebe- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
nen Weise geeignete Verfahren und Vorkeh- a) Die Angabe zu § 295 wird wie folgt gefasst:
rungen zur Einreichung und Beantwortung
von Beschwerden vorsieht, „§ 295 Zuständige Behörde in Bezug auf EU-
Verordnungen“.
10. entgegen Artikel 19 Buchstabe c nicht, nicht
richtig oder nicht in der vorgeschriebenen b) Nach der Angabe zu § 308 wird folgende Angabe
Weise geeignete Verfahren und Vorkehrungen eingefügt:
vorsieht, durch die gewährleistet wird, dass
Kleinanlegern wirksame Beschwerdeverfah- „§ 308a Maßnahmen gegenüber PRIIP-Herstel-
lern und PRIIP-Verkäufern“.
ren im Fall von grenzüberschreitenden Strei-
tigkeiten zur Verfügung stehen.“ 2. § 23 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Der Nummer 3 wird ein Komma angefügt.
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „und 79“ durch b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-
die Angabe „, 79 und 79a“ ersetzt. fügt:
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „und 78“ durch „4. gegen die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des
die Angabe „, 78 und 79a“ ersetzt. Europäischen Parlaments und des Rates vom
cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a 26. November 2014 über Basisinformations-
eingefügt: blätter für verpackte Anlageprodukte für
Kleinanleger und Versicherungsanlagepro-
„2a. in den Fällen des Absatzes 6a mit einer
dukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1,
Geldbuße bis zu siebenhunderttausend
L 358 vom 13.12.2014, S. 50) in der jeweils
Euro; gegenüber einer juristischen Per-
geltenden Fassung“.
son oder einer Personenvereinigung
kann über diesen Betrag hinaus eine 3. § 295 wird wie folgt gefasst:
Geldbuße bis zum höheren der Beträge
„§ 295
von fünf Millionen Euro oder 3 Prozent
des jährlichen Gesamtumsatzes ver- Zuständige Behörde
hängt werden;“. in Bezug auf EU-Verordnungen
Die nach diesem Gesetz zuständige Aufsichts-
Artikel 7 behörde ist für die der Aufsicht nach diesem Gesetz
Änderung des unterliegenden Unternehmen auch
Versicherungsaufsichtsgesetzes 1. sektoral zuständige Behörde im Sinne der Verord-
Dem § 23 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom nung (EG) Nr. 1060/2009, in der jeweils geltenden
1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Arti- Fassung, für die in den Geltungsbereich der Ver-
1538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2016
ordnung (EG) Nr. 1060/2009 einbezogenen Unter- c) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
nehmen, kel 7 Absatz 2,
2. zuständige Behörde im Sinne der Verordnung d) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
(EU) Nr. 1286/2014, in der jeweils geltenden Fas- kel 8 Absatz 1 bis 3
sung, für die in den Geltungsbereich der Verord-
nung (EU) Nr. 1286/2014 einbezogenen Unter- ein Basisinformationsblatt nicht, nicht richtig,
nehmen.“ nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht
in der vorgeschriebenen Weise abfasst oder
4. Nach § 308 wird folgender § 308a eingefügt: veröffentlicht,
„§ 308a
2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit
Maßnahmen gegenüber Artikel 7 Absatz 1 ein Basisinformationsblatt
PRIIP-Herstellern und PRIIP-Verkäufern nicht in der vorgeschriebenen Weise abfasst
Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber jedem Ver- oder übersetzt,
sicherungsunternehmen, das über ein PRIIP im 3. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 ein Ba-
Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) sisinformationsblatt nicht oder nicht rechtzei-
Nr. 1286/2014 berät oder es verkauft oder das Her- tig überprüft,
steller von PRIIP im Sinne des Artikels 4 Nummer 4
der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ist, alle Maßnah- 4. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 ein Ba-
men treffen, die geeignet und erforderlich sind, um sisinformationsblatt nicht oder nicht vollstän-
die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung dig überarbeitet,
(EU) Nr. 1286/2014 und der auf Grundlage dieser
5. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 ein Ba-
Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte der
sisinformationsblatt nicht oder nicht rechtzei-
Europäischen Kommission und technischen Regu-
tig zur Verfügung stellt,
lierungsstandards zu überwachen. Insbesondere
kann sie 6. entgegen Artikel 9 Satz 1 in Werbematerialien
1. bei einem Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 1, die Aussagen trifft, die im Widerspruch zu den
Artikel 6, 7 und 8 Absatz 1 bis 3, die Artikel 9, 10 Informationen des Basisinformationsblattes
Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1, 3 und 4, die Arti- stehen oder dessen Bedeutung herabstufen,
kel 14 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 7. entgegen Artikel 9 Satz 2 die erforderlichen
die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf Hinweise in Werbematerialien nicht, nicht
des PRIIP vorübergehend oder dauerhaft unter- richtig oder nicht vollständig aufnimmt,
sagen,
8. entgegen Artikel 13 Absatz 1, 3 und 4 oder
2. die Bereitstellung eines Basisinformationsblattes Artikel 14 ein Basisinformationsblatt nicht
untersagen, das nicht den Anforderungen der oder nicht rechtzeitig oder nicht in der vorge-
Artikel 6 bis 8 oder 10 der Verordnung (EU) schriebenen Weise zur Verfügung stellt,
Nr. 1286/2014 genügt, und
9. entgegen Artikel 19 Buchstabe a und b nicht,
3. den Hersteller von PRIIP verpflichten, eine neue
nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebe-
Fassung des Basisinformationsblattes zu veröf-
nen Weise geeignete Verfahren und Vorkeh-
fentlichen, sofern die veröffentlichte Fassung nicht
rungen zur Einreichung und Beantwortung
den Anforderungen der Artikel 6 bis 8 oder 10 der
Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genügt, und von Beschwerden vorsieht,
4. bei einem Verstoß gegen eine der in Nummer 1 10. entgegen Artikel 19 Buchstabe c nicht, nicht
genannten Vorschriften auf ihrer Internetseite eine richtig oder nicht in der vorgeschriebenen
Warnung unter Nennung des verantwortlichen Weise geeignete Verfahren und Vorkehrungen
Versicherungsunternehmens sowie der Art des vorsieht, durch die gewährleistet wird, dass
Verstoßes veröffentlichen.“ Kleinanlegern wirksame Beschwerdeverfah-
ren im Fall von grenzüberschreitenden Strei-
5. § 332 wird wie folgt geändert: tigkeiten zur Verfügung stehen.“
a) Nach Absatz 4c wird folgender Absatz 4d einge-
b) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „Die Ord-
fügt:
nungswidrigkeit kann“ die Wörter „in den Fällen
„(4d) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die des Absatzes 4d mit einer Geldbuße bis zu sie-
Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen benhunderttausend Euro,“ eingefügt.
Parlaments und des Rates vom 26. November
2014 über Basisinformationsblätter für verpackte c) Die folgenden Absätze 6 bis 9 werden angefügt:
Anlageprodukte für Kleinanleger und Versiche- „(6) Gegenüber einer juristischen Person oder
rungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom einer Personenvereinigung kann in den Fällen des
9.12.2014, S. 1, L 358 vom 13.12.2014, S. 50) Absatzes 4d über Absatz 5 hinaus eine höhere
verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig Geldbuße verhängt werden; diese darf den höhe-
1. entgegen ren der Beträge von fünf Millionen Euro oder
3 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristi-
a) Artikel 5 Absatz 1,
sche Person oder die Personenvereinigung im
b) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti- der Behördenentscheidung vorausgegangenen
kel 6, Geschäftsjahr erzielt hat, nicht übersteigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2016 1539
(7) Über die in den Absätzen 5 und 6 genann- gungen, die über eine Niederlassung oder im
ten Beträge hinaus kann die Ordnungswidrigkeit Wege des grenzüberschreitenden Dienstleis-
in den Fällen des Absatzes 4d mit einer Geldbuße tungsverkehrs im Inland tätig sind. Die Verfolgung
bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezo- der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 4d ver-
genen wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden. jährt in drei Jahren.“
Der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Ge-
winne und vermiedene Verluste und kann ge- Artikel 9
schätzt werden. Änderung des
(8) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 6 ist Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
1. im Falle von Versicherungsunternehmen der Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom
sich aus dem auf das Versicherungsunter- 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar-
nehmen anwendbaren nationalen Recht im Ein- tikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I
klang mit Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG S. 2029) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
des Rates vom 19. Dezember 1991 über den 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Jahresabschluss und den konsolidierten Ab- a) Nach der Angabe zu § 4c wird folgende Angabe
schluss von Versicherungsunternehmen (ABl. eingefügt:
L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch
die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom „§ 4d Meldung von Verstößen; Verordnungser-
16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, erge- mächtigung“.
bende Gesamtbetrag abzüglich der Umsatz- b) Die Angabe zum Fünften Abschnitt wird wie folgt
steuer und sonstiger direkt auf diese Erträge gefasst:
erhobener Steuern, „Fünfter Abschnitt
2. im Übrigen der Betrag der Nettoumsätze nach Gebühren und Umlage, Zwangsmittel,
Maßgabe des auf das Unternehmen anwend- Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen“.
baren nationalen Rechts im Einklang mit Arti- c) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
kel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom „§ 17 Zwangsmittel; Bekanntgabe von Allge-
26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den meinverfügungen“.
konsolidierten Abschluss und damit verbun- 2. Nach § 4c wird folgender § 4d eingefügt:
dene Berichte von Unternehmen bestimmter
„§ 4d
Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie
2006/43/EG des Europäischen Parlaments Meldung von Verstößen;
und des Rates und zur Aufhebung der Richt- Verordnungsermächtigung
linien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (1) Die Bundesanstalt errichtet ein System zur
(ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19, L 369 vom Annahme von Meldungen über potentielle oder tat-
24.12.2014, S. 79), die zuletzt durch die Richt- sächliche Verstöße gegen Gesetze, Rechtsverord-
linie 2014/102/EU (ABl. L 334 vom 21.11.2014, nungen, Allgemeinverfügungen und sonstige Vor-
S. 86) geändert worden ist. schriften sowie Verordnungen und Richtlinien der
Europäischen Union, bei denen es die Aufgabe der
Handelt es sich bei der juristischen Person oder
Bundesanstalt ist, deren Einhaltung durch die von ihr
der Personenvereinigung um das Mutterunter-
beaufsichtigten Unternehmen und Personen sicher-
nehmen oder um eine Tochtergesellschaft, so ist
zustellen oder Verstöße dagegen zu ahnden. Die
anstelle des Gesamtumsatzes der juristischen
Meldungen können auch anonym abgegeben wer-
Person oder der Personenvereinigung der jewei-
den.
lige Gesamtbetrag in dem Konzernabschluss des
Mutterunternehmens maßgeblich, der für den (2) Die Bundesanstalt ist zu diesem Zweck be-
größten Kreis von Unternehmen aufgestellt wird. fugt, personenbezogene Daten zu erheben, zu ver-
Wird der Konzernabschluss für den größten Kreis arbeiten und zu nutzen, soweit dies zur Erfüllung
von Unternehmen nicht nach den in Satz 1 ge- ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die eingehenden Mel-
nannten Vorschriften aufgestellt, ist der Gesamt- dungen unterliegen dem Datenschutz im Sinne des
umsatz nach Maßgabe der den in Satz 1 Num- Bundesdatenschutzgesetzes.
mer 1 und 2 vergleichbaren Posten des Konzern- (3) Die Bundesanstalt macht die Identität einer
abschlusses zu ermitteln. Ist ein Jahresabschluss Person, die eine Meldung erstattet hat, nicht be-
oder Konzernabschluss für das maßgebliche kannt, ohne zuvor die ausdrückliche Zustimmung
Geschäftsjahr nicht verfügbar, ist der Jahres- dieser Person eingeholt zu haben. Ferner gibt die
oder Konzernabschluss für das unmittelbar vor- Bundesanstalt die Identität einer Person, die Gegen-
angegangene Geschäftsjahr maßgeblich; ist auch stand einer Meldung ist, nicht preis. Die Sätze 1
dieser nicht verfügbar, kann der Gesamtumsatz und 2 gelten nicht, wenn eine Weitergabe der Infor-
geschätzt werden. mation im Kontext weiterer Ermittlungen oder nach-
(9) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ord- folgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren auf
nungswidrigkeiten ist nicht anzuwenden bei Ver- Grund eines Gesetzes erforderlich ist oder wenn
stößen gegen Gebote und Verbote, die in Ab- die Offenlegung durch einen Gerichtsbeschluss oder
satz 4d in Bezug genommen werden. § 30 des in einem Gerichtsverfahren angeordnet wird.
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt auch (4) Die Bundesanstalt berichtet in ihrem Jahres-
für juristische Personen oder für Personenvereini- bericht in abgekürzter oder zusammengefasster
1540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2016
Form über die eingegangenen Meldungen. Der Be- kanntgabe gemäß § 41 Absatz 4 Satz 1 des Ver-
richt lässt keine Rückschlüsse auf die beteiligten waltungsverfahrensgesetzes erfolgt durch elek-
Personen oder Unternehmen zu. tronische Bekanntmachung auf der Internetseite
(5) Das Informationsfreiheitsgesetz findet auf die der Bundesanstalt. Dabei sind der Bekanntma-
Vorgänge nach dem Hinweisgeberverfahren keine chungszeitpunkt sowie der Bekanntgabezeit-
Anwendung. punkt anzugeben. Abweichend von § 41 Absatz 4
Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann
(6) Mitarbeiter, die bei Unternehmen und Perso- in besonders begründeten Fällen der Bekanntma-
nen beschäftigt sind, die von der Bundesanstalt be- chungszeitpunkt als Bekanntgabezeitpunkt be-
aufsichtigt werden, oder bei anderen Unternehmen stimmt werden. Ein besonders begründeter Fall
oder Personen beschäftigt sind, auf die Tätigkeiten im Sinne des Satzes 4 kann insbesondere vorlie-
von beaufsichtigten Unternehmen oder Personen gen bei Allgemeinverfügungen der Bundesanstalt
ausgelagert wurden, und die eine Meldung nach Ab- zur
satz 1 abgeben, dürfen wegen dieser Meldung
weder nach arbeitsrechtlichen oder strafrechtlichen 1. Beseitigung oder Verhinderung von Nachteilen
Vorschriften verantwortlich gemacht noch zum Er- für die Stabilität der Finanzmärkte, von Zu-
satz von Schäden herangezogen werden, es sei ständen, die das Vertrauen in die Funktions-
denn, die Meldung ist vorsätzlich oder grob fahrläs- fähigkeit der Finanzmärkte erschüttern kön-
sig unwahr abgegeben worden. nen, oder von sonstigen erheblichen Nachtei-
len für den Finanz- oder Wertpapiermarkt oder
(7) Die Berechtigung zur Abgabe von Meldungen
nach Absatz 1 durch Mitarbeiter, die bei Unterneh- 2. Sicherung der Liquidität oder Solvenz von be-
men und Personen beschäftigt sind, die von der aufsichtigten Unternehmen oder bedeutender
Bundesanstalt beaufsichtigt werden oder bei ande- Vermögenswerte von Kunden oder Anlegern.
ren Unternehmen oder Personen beschäftigt sind, Ein besonders begründeter Fall im Sinne des Sat-
auf die Tätigkeiten von beaufsichtigten Unterneh- zes 4 kann darüber hinaus insbesondere auch
men oder Personen ausgelagert wurden, darf ver- vorliegen, wenn
traglich nicht eingeschränkt werden. Entgegenste-
1. bei späterer Bekanntgabe der Allgemeinverfü-
hende Vereinbarungen sind unwirksam.
gung deren Umgehung durch die Adressaten
(8) Die Rechte einer Person, die Gegenstand ei- zu befürchten ist,
ner Meldung ist, insbesondere die Rechte nach den
2. abgestimmte Maßnahmen mehrerer euro-
§§ 28 und 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes,
päischer Aufsichtsbehörden erforderlich sind
nach den §§ 68 bis 71 der Verwaltungsgerichtsord-
und eine frühere Bekanntgabe vereinbart
nung und nach den §§ 137, 140, 141 und 147 der
wurde oder
Strafprozessordnung werden durch die Einrichtung
des Systems zur Meldung von Verstößen nach Ab- 3. eine frühere Bekanntgabe auf Grund euro-
satz 1 nicht eingeschränkt. päischer Rechtsvorschriften erforderlich ist.
(9) Das Bundesministerium der Finanzen kann (3) Falls die für eine elektronische Bekannt-
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung machung notwendigen Systeme nicht verfügbar
des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über sein sollten, erfolgt die öffentliche Bekanntgabe
Inhalt, Art, Umfang und Form der Meldung von Ver- abweichend von Absatz 2 Satz 2 durch die Be-
stößen gegen Vorschriften der Verordnung (EU) kanntmachung an der hierfür durch die Bundes-
Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und anstalt bestimmten allgemein zugänglichen Stel-
des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch le; Absatz 2 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.“
(Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung
der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Artikel 10
Parlaments und des Rates und der Richtlinien Änderung des
2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Vermögensanlagengesetzes
Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1), zur
Konkretisierung des auf Grundlage von Artikel 32 Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember
Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erlasse- 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 4 des
nen Durchführungsrechtsakts der Europäischen Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2565) ge-
Kommission erlassen. Das Bundesministerium der ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsver- 1. § 1 Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
ordnung auf die Bundesanstalt übertragen.“ „7. sonstige Anlagen, die eine Verzinsung und Rück-
3. § 17 wird wie folgt geändert: zahlung oder einen vermögenswerten Baraus-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: gleich im Austausch für die zeitweise Überlassung
von Geld gewähren oder in Aussicht stellen,“.
„§ 17
2. In § 2 Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1
Zwangsmittel; die Angabe „§§ 5a bis 26“ durch die Wörter „§§ 5a
Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen“. bis 26 mit Ausnahme von § 18 Absatz 2 sowie § 19
b) Der Wortlaut wird Absatz 1. Absatz 1 Nummer 3“ ersetzt.
c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt: 3. § 19 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
„(2) Die Bundesanstalt gibt Allgemeinverfü- a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein
gungen öffentlich bekannt. Die öffentliche Be- Komma ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2016 1541
b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das 7. § 19 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Wort „oder“ ersetzt. a) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „verständlich
c) Folgende Nummer 3 wird angefügt: sind“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
„3. zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das
Maßnahme nach § 18 Absatz 2 vorliegen.“ Wort „oder“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
Artikel 11 „4. zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Er-
Weitere Änderung greifen von Maßnahmen nach § 18 Absatz 3
des Vermögensanlagengesetzes vorliegen.“
Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 10 die- Artikel 12
ses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geän- Änderung des
dert: Depotgesetzes
1. In § 2 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 Das Depotgesetz in der Fassung der Bekanntma-
die Wörter „§§ 5a bis 26 mit Ausnahme von § 18 chung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt
Absatz 2 sowie § 19 Absatz 1 Nummer 3“ durch durch Artikel 199 der Verordnung vom 31. August 2015
die Wörter „§§ 5a bis 26 mit Ausnahme von § 18 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
Absatz 2 und 3 sowie § 19 Absatz 1 Nummer 3 geändert:
und 4“ ersetzt. 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 43 wie
2. In § 13 Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch die folgt gefasst:
Wörter „, sofern für die Vermögensanlagen kein Ba- „§ 43 Übergangsregelung zum Ersten Finanz-
sisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) marktnovellierungsgesetz“.
Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und
2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
des Rates vom 26. November 2014 über Basisinfor-
mationsblätter für verpackte Anlageprodukte für „(3) Wertpapiersammelbanken sind Kreditinstitu-
Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte te, die nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU)
(PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1, L 358 vom Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des
13.12.2014, S. 50) veröffentlicht werden muss.“ er- Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wert-
setzt. papierlieferungen und -abrechnungen in der Europä-
ischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur
3. In § 14 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „hinter- Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU
legte Vermögensanlagen-Informationsblatt“ durch und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257
die Wörter „nach Absatz 1 hinterlegte Vermögens- vom 28.8.2014, S. 1) als Zentralverwahrer zugelas-
anlagen-Informationsblatt“ ersetzt. sen sind und die die in Abschnitt A Nummer 2 des
4. § 15 wird wie folgt geändert: Anhangs zu dieser Verordnung genannte Kern-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: dienstleistung im Inland erbringen.“
3. § 43 wird wie folgt gefasst:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Vermögensanlagen-
Informationsblatts“ durch die Wörter „nach „§ 43
§ 13 erstellten Vermögensanlagen-Informa- Übergangsregelung
tionsblatts“ ersetzt. zum Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz
bb) In Satz 3 wird das Wort „Vermögensanlagen- Ein Kreditinstitut, das am Tag, den die Bundesre-
Informationsblatt“ durch die Wörter „nach gierung nach Artikel 17 Absatz 3 Satz 2 des Geset-
§ 13 erstellte Vermögensanlagen-Informa- zes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) im Bundes-
tionsblatt“ ersetzt. gesetzblatt bekannt gibt, über eine Anerkennung als
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Vermögensan- Wertpapiersammelbank von der nach Landesrecht
lagen-Informationsblatt“ durch die Wörter „nach zuständigen Stelle des Landes, in dessen Gebiet
§ 13 erstellte Vermögensanlagen-Informations- das Kreditinstitut seinen Sitz hat, verfügt, gilt bis
blatt“ ersetzt. zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag
auf Zulassung als Zentralverwahrer nach Artikel 17
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Vermögensan- Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 weiterhin
lagen-Informationsblatt“ durch die Wörter „nach als Wertpapiersammelbank im Sinne dieses Geset-
§ 13 erstellten Vermögensanlagen-Informations- zes.“
blatt“ ersetzt.
5. In § 17 Absatz 2 werden nach den Wörtern „§ 14 Artikel 13
Absatz 1 Satz 2“ die Wörter „in Verbindung mit Änderung der
§ 13 Absatz 1“ eingefügt. Gewerbeordnung
6. Dem § 18 wird folgender Absatz 3 angefügt: Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
„(3) Der Bundesanstalt stehen die in § 4 Absatz 3l machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
Satz 2 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes ge- zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. März
nannten Befugnisse unter den dort genannten 2016 (BGBl. I S. 396) geändert worden ist, wird wie
Voraussetzungen auch gegenüber Anbietern und folgt geändert:
Emittenten von Vermögensanlagen zu.“ 1. § 34d wird wie folgt geändert:
1542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2016
a) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert: L 257 vom 28.8.2014, S. 1) geändert worden ist, nach
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach ihrem Artikel 93 angewendet wird. Das Bundesministe-
der Angabe „Richtlinie 2005/36/EG“ die Wör- rium der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im
ter „des Europäischen Parlaments und des Bundesgesetzblatt bekannt.“
Rates vom 7. September 2005 über die Aner-
kennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Artikel 15
Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18)“ durch Änderung der
die Wörter „, zur Umsetzung der Verordnung Verordnung über die Erhebung von
(EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parla- Gebühren und die Umlegung von Kosten
ments und des Rates vom 26. November 2014 nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
über Basisinformationsblätter für verpackte
Nummer 5.1.1 der Anlage (Gebührenverzeichnis) zur
Anlageprodukte für Kleinanleger und Versi-
Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die
cherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352
Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleis-
vom 9.12.2014, S. 1, L 358 vom 13.12.2014,
tungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I
S. 50)“ ersetzt.
S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch nung vom 9. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2331) geändert
ein Komma ersetzt. worden ist, wird wie folgt gefasst:
cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt: Gebühr
Nr. Gebührentatbestand in Euro
„5. Sanktionen und Maßnahmen nach Arti-
kel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) „5.1.1 Maßnahmen nach § 4b Absatz 1 22 000“.
Nr. 1286/2014, einschließlich des Verfah- WpHG
rens.“
b) In Absatz 9 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
nach der Angabe „1 bis 8“ ein Komma sowie die Artikel 16
Wörter „mit Ausnahme von Absatz 8 Satz 1 Num- Folgeänderungen
mer 5,“ eingefügt. (1) In § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Kapital-
2. In § 34f Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe anleger-Musterverfahrensgesetzes vom 19. Oktober
„, § 64m“ gestrichen. 2012 (BGBl. I S. 2182), das zuletzt durch Artikel 3 des
3. § 34g Absatz 1 wird wie folgt geändert: Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029)
geändert worden ist, werden nach den Wörtern „im
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Honorar-
Sinne“ die Wörter „des Artikels 17 der Verordnung (EU)
Finanzanlagenberaters“ die Wörter „und zur Um-
Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des
setzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014“ ein-
Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch
gefügt.
(Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung
b) Satz 2 wird wie folgt geändert: der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments
aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG,
ein Komma ersetzt. 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl.
L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden
bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
Fassung und“ eingefügt.
„5. Sanktionen und Maßnahmen nach Arti-
(2) In § 1 Absatz 3 Nummer 3 der Klageregisterver-
kel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU)
ordnung vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2694), die
Nr. 1286/2014, einschließlich des Verfah-
durch Artikel 27 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. Juli
rens.“
2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, werden
4. In § 144 Absatz 2 Nummer 1b werden die Wörter nach den Wörtern „im Sinne“ die Wörter „des Artikels
„§ 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3“ durch die Wörter 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen
„§ 34d Absatz 8 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 5“ ersetzt. Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über
Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und
Artikel 14 zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Euro-
Änderung des päischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien
Kleinanlegerschutzgesetzes 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kom-
mission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils
Artikel 13 Absatz 2 des Kleinanlegerschutzgesetzes
geltenden Fassung und“ eingefügt.
vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) wird wie folgt ge-
fasst: (3) In § 8b Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 Satz 3
„(2) Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe b und d Doppel- des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt
buchstabe bb sowie Nummer 15 Buchstabe a Doppel- Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-
buchstabe aa, Artikel 3 Nummer 7, Artikel 6 Nummer 2 reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
Buchstabe d sowie Artikel 7 treten an dem Tag in Kraft, setzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) geändert
ab dem die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 15a Abs. 4“ ge-
Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über strichen.
Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der (4) In § 14 Absatz 7 der Wertpapierdienstleistungs-
Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 Verhaltens- und Organisationsverordnung vom 20. Juli
vom 12.6.2014, S. 349, L 74 vom 18.3.2015, S. 38), 2007 (BGBl. I S. 1432), die zuletzt durch Artikel 12 des
die durch die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (ABl. Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2016 1543
geändert worden ist, werden die Wörter „Finanzanaly- linie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments
sen im Sinne des § 34b des Wertpapierhandelsgeset- und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG,
zes“ durch die Wörter „Anlagestrategieempfehlungen 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl.
oder Anlageempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Ab- L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden
satz 1 Nummer 34 oder Nummer 35 der Verordnung Fassung“ ersetzt.
(EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und
(8) In § 261 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b
des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch
des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntma-
(Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung
chung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das
der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Mai 2016
und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG,
(BGBl. I S. 1254) geändert worden ist, werden die
2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl.
Wörter „§ 38 Absatz 1 bis 3 und 5 des Wertpapierhan-
L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden
delsgesetzes“ durch die Wörter „§ 38 Absatz 1 bis 4
Fassung“ und wird das Wort „Finanzanalyse“ jeweils
des Wertpapierhandelsgesetzes“ ersetzt.
durch die Wörter „Anlagestrategieempfehlung oder An-
lageempfehlung“ ersetzt. (9) Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom
(5) In § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe e 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch
der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung vom 21. De- Artikel 1 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I
zember 2011 (BGBl. I S. 3116), die zuletzt durch Arti- S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
kel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2390) 1. In § 126 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „eine
geändert worden ist, werden die Wörter „Insiderinfor- Veröffentlichung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 des
mationen im Sinne des § 13 des Wertpapierhandelsge- Wertpapierhandelsgesetzes nach Maßgabe von
setzes“ durch die Wörter „Insiderinformationen im § 15 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes“
Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 durch die Wörter „eine Veröffentlichung nach Arti-
des Europäischen Parlaments und des Rates vom kel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmiss- des Europäischen Parlaments und des Rates vom
brauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Markt-
2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des missbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der
Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments
und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG,
12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung“ er- 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl.
setzt. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden
(6) Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz Fassung nach Maßgabe von Artikel 17 Absatz 4 oder
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014“ ersetzt.
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. November 2015 2. In § 140 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „im
(BGBl. I S. 2029) geändert worden ist, wird wie folgt Sinne des § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes“
geändert: durch die Wörter „im Sinne des Artikels 17 der Ver-
1. In § 10 Absatz 6 werden die Wörter „§ 15 des Wert- ordnung (EU) Nr. 596/2014“ ersetzt.
papierhandelsgesetzes“ durch die Wörter „Artikel 17 (10) In § 6 Absatz 2 des Luftverkehrsnachweissiche-
der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen rungsgesetzes vom 5. Juni 1997 (BGBl. I S. 1322), das
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember
Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und 2012 (BGBl. I S. 2415) geändert worden ist, werden die
zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Euro- Wörter „gemäß § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes“
päischen Parlaments und des Rates und der Richt- durch die Wörter „gemäß Artikel 17 der Verordnung
linien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und
der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch
in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt. (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung
2. In § 12 Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „§ 15 der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments
des Wertpapierhandelsgesetzes“ durch die Wörter und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG,
„Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014“ er- 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl.
setzt. L 173 vom 12.6. 2014, S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung“ ersetzt.
(7) Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni
2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) Artikel 17
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Inkrafttreten
1. In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör- (1) Artikel 1 Nummer 1 bis 3, 5, 8 bis 18, 21, 22, 28
ter „§ 15 Absatz 5, § 15a Absatz 4“ durch die Wörter bis 38, 40, Artikel 3 Nummer 8, 12, 13 Buchstabe b und
„§ 15 Absatz 1 oder Absatz 2“ ersetzt. Nummer 14, die Artikel 5, 7 und 9 Nummer 2 und Arti-
2. In § 23 Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „§ 15 kel 16 treten am 2. Juli 2016 in Kraft.
des Wertpapierhandelsgesetzes“ durch die Wörter
(2) Die Artikel 2, 4, 6, 8, 10 Nummer 1 und Artikel 11
„Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des
treten am 31. Dezember 2016 in Kraft.
Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmiss- (3) Artikel 3 Nummer 1 bis 6, 10, 11, 15 bis 18 und 21
brauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richt- sowie Artikel 12 treten an dem Tag in Kraft, der auf den
1544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2016
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ISSN 0341-1095
Tag folgt, an dem die in Artikel 69 Absatz 2 der Verord- vom 28.8.2014, S. 1) benannten technischen Regulie-
nung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments rungsstandards in Kraft treten. Das Bundesministerium
und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im Bun-
Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Euro- desgesetzblatt bekannt.
päischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur
Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU (4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 30. Juni 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble