Bundesgesetzblatt
1489
Teil I G 5702
2016 Ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016 Nr. 30
Tag Inhalt Seite
17. 6. 2016 Neufassung des Seeaufgabengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1489
FNA: 9510-1
28. 6. 2016 Sechzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1504
FNA: 9512-19, 9512-19-1, 9510-1-27
29. 6. 2016 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1508
FNA: 7822-6-3
Bekanntmachung
der Neufassung des Seeaufgabengesetzes
Vom 17. Juni 2016
Auf Grund des Artikels 27 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217)
wird nachstehend der Wortlaut des Seeaufgabengesetzes in der seit dem 1. Juni
2016 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 19. Januar 2016
(BGBl. I S. 62),
2. den am 1. Juni 2016 in Kraft getretenen Artikel 21 des eingangs genannten
Gesetzes.
Berlin, den 17. Juni 2016
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
A. Dobrindt
1490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016
Gesetz
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
(Seeaufgabengesetz – SeeAufgG)
§1 4a. die Untersuchung der Seeunfälle;
Dem Bund obliegen auf dem Gebiet der Seeschiff- 4b. die Zulassung und Überwachung öffentlicher oder
fahrt privater Stellen, die als benannte Stellen Konfor-
mitätsbewertungen für Anlagen, Instrumente und
1. die Förderung der deutschen Handelsflotte im all-
Geräte für den Schiffsbetrieb (Schiffsausrüstung)
gemeinen deutschen Interesse und neben den be-
vornehmen und entsprechende Erklärungen für
teiligten Ländern die Vorsorge für die Erhaltung
deren Inverkehrbringen ausstellen;
der Leistungsfähigkeit der Seehäfen;
4c. die Überwachung des Inverkehrbringens, des Ein-
2. die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und baus, der Instandhaltung und der Verwendung von
Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Verhütung Schiffsausrüstung im Hinblick auf die rechtlichen
von der Seeschifffahrt ausgehender Gefahren Anforderungen an diese (Marktüberwachung);
und schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Schiff- 4d. die Abwehr und die Verhütung der vom Abwra-
fahrtspolizei) auf den Seewasserstraßen und den cken von Seeschiffen ausgehenden Gefahren
nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 begrenzten Binnen- und schädlichen Umwelteinwirkungen im Hinblick
wasserstraßen sowie in den an ihnen gelegenen auf an Bord befindliche Gefahrstoffe und im Hin-
bundeseigenen Häfen; blick auf Tätigkeiten vor der Außerdienststellung
eines Schiffes und dem Beginn der Abwrackarbei-
3. seewärts der Grenze des deutschen Küstenmee- ten;
res, wenn das Völkerrecht dies zulässt oder erfor-
dert, 5. die Schiffsvermessung und die Ausstellung ent-
sprechender Bescheinigungen;
a) die Schifffahrtspolizei,
6. die Festlegung und Überwachung der für einen
b) die Abwehr von Gefahren sowie die Beseiti- sicheren, effizienten und gefahrlosen Schiffsbe-
gung von Störungen der öffentlichen Sicherheit trieb erforderlichen Besatzung;
oder Ordnung in sonstigen Fällen,
6a. die Festlegung und Überprüfung der Eignung und
c) (weggefallen), Befähigung der Besatzungsmitglieder;
d) die Aufgaben der Behörden und Beamten des 6b. die Bereitstellung eines seeärztlichen Dienstes für
Polizeidienstes, soweit die Wahrnehmung der die Beratung, Bearbeitung und Steuerung schiff-
Aufgaben zur Erfüllung völkerrechtlicher Ver- fahrtsmedizinischer Angelegenheiten;
pflichtungen oder zur Wahrnehmung völker- 7. die Vorsorge für den in Seenotfällen erforderlichen
rechtlicher Befugnisse der Bundesrepublik Such- und Rettungsdienst;
Deutschland nach Maßgabe zwischenstaat-
licher Abkommen erforderlich sind, 7a. die Bereitstellung eines funk- oder satellitenfunk-
ärztlichen Dienstes mit fachärztlicher Beratung;
aa) nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkei-
ten in den Fällen der Buchstaben a und b, 8. die Bereitstellung erforderlicher Einrichtungen zur
Entmagnetisierung von Schiffen;
bb) nach der Strafprozessordnung,
9. die nautischen und hydrographischen Dienste,
e) Maßnahmen zur Erfüllung von Aufgaben, die insbesondere
dem Bund auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
a) der Seevermessungsdienst,
auf Grund sonstiger Vorschriften obliegen;
b) der Gezeiten-, Wasserstands- und Sturmflut-
4. die Überwachung der für die Verkehrs- und Be-
warndienst,
triebssicherheit der Wasserfahrzeuge, zur Abwehr
von Gefahren für die Meeresumwelt und zum c) der Eisnachrichtendienst,
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im d) der erdmagnetische Dienst;
Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
vorgeschriebenen Bauart, Einrichtung, Ausrüs- 10. die Herstellung und Herausgabe amtlicher Seekar-
tung, Kennzeichnung und Maßnahmen einschließ- ten und amtlicher nautischer Veröffentlichungen
lich der in diesem Rahmen erforderlichen Anord- sowie die Verbreitung von Sicherheitsinformatio-
nungen, die Bewilligung der in den Schiffssicher- nen;
heitsvorschriften vorgesehenen Ausnahmen, die 10a. die Prüfung, Zulassung und Überwachung von
Prüfung, Zulassung und Überwachung von Syste- Anlagen, einschließlich Bauwerke und künstlicher
men, Anlagen – einschließlich Funkanlagen –, In- Inseln sowie für die Errichtung und den Betrieb
strumenten und Geräten auf ihre Eignung für den erforderlicher Nebeneinrichtungen, seewärts der
Schiffsbetrieb und ihre sichere Funktion an Bord Begrenzung des Küstenmeeres auf ihre Eignung
einschließlich der funktechnischen Sicherheit, die im Hinblick auf den Verkehr, auf die Meeresum-
Festlegung des Freibords der Schiffe sowie die welt, auf militärische Belange, auf die Erforder-
Erteilung und Einziehung der maßgeblichen Er- nisse der Raumordnung, auf sonstige öffentliche
laubnisse, Zeugnisse und Bescheinigungen; Belange und auf private Belange, soweit eine Zu-
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lassung nicht nach bergrechtlichen Vorschriften richtungen als die dem Recht der Länder unterliegen-
vorgeschrieben ist; den geeignet sind, sowie die Überwachung dieser Aus-
11. meereskundliche Untersuchungen einschließlich bildung an Bord obliegen dem Bund.
der Überwachung der Veränderungen der Meeres- (2) Die Überprüfung der Eignung und Befähigung
umwelt; der Bewerber um Bordstellungen als Kapitän oder wei-
12. die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Da- teres Besatzungsmitglied ist Aufgabe des Bundes. Sie
ten über Seeschiffe einschließlich der Namen und erfolgt im Rahmen der Erteilung oder der Verlängerung
Anschriften der Eigentümer und Betreiber und de- der Gültigkeitsdauer deutscher Befähigungszeugnisse,
ren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und Zuver- der Anerkennung gültiger ausländischer Befähigungs-
lässigkeit, aller an Bord befindlichen Personen so- zeugnisse, der Erteilung von Befähigungsnachweisen
wie der nach der in Abschnitt D Nummer 7 der und sonstigen Qualifikationsbescheinigungen sowie
Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz bezeichne- der Feststellung hinsichtlich erforderlicher Lehrgänge
ten Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Par- oder Tests, die auf Tätigkeiten des Schiffsdienstes be-
laments und des Rates vom 23. April 2009 über zogen sind (Nachweise über Befähigungen im Schiffs-
gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffs- dienst).
überprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (3) Der Bund kann bei Bedarf für Aufgaben im Sinne
und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehör- des Absatzes 2 von den Ländern benannte Behörden
den (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47) in ihrer je- der Landesverwaltung als Organ durch Verwaltungsver-
weils geltenden Fassung für ein Schiff tätig gewor- einbarung entleihen. Einzelheiten sind in den Verwal-
denen anerkannten Organisation, soweit dies zur tungsvereinbarungen mit dem jeweiligen Land zu re-
Erfüllung der Aufgaben des Bundes auf dem Ge- geln. Diese Vereinbarungen sind im Bundesanzeiger
biet der Seeschifffahrt erforderlich ist; bekannt zu machen.
13. die Einrichtung und Überwachung der zur Abwehr (4) Die Überprüfung der Eignung und Befähigung der
äußerer Gefahren für die Sicherheit des Schiffsver- Führer von Traditionsschiffen und Sportfahrzeugen ist
kehrs erforderlichen Sicherungssysteme, insbe- Aufgabe des Bundes.
sondere im Sinne der Kapitel XI-1 und XI-2 der
Anlage des Internationalen Übereinkommens von §3
1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf
(1) Die Behörden der Wasserstraßen- und Schiff-
See (BGBl. 1979 II S. 141), das zuletzt nach Maß-
fahrtsverwaltung des Bundes können im Rahmen des
gabe des Gesetzes vom 22. Dezember 2003
§ 1 Nummer 2 nach pflichtgemäßem Ermessen die not-
(BGBl. 2003 II S. 2018) geändert worden ist, ein-
wendigen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren und
schließlich der Festlegung der Anforderungen an
schädlichen Umwelteinwirkungen einschließlich der
Eignung und Befähigung des hierfür in den Berei-
Beseitigung von Störungen der Sicherheit und Leichtig-
chen Schiff und Unternehmen einzusetzenden
keit des Verkehrs auf den Seewasserstraßen, den nach
Personals, sowie die Erteilung der mit diesen
§ 9 Absatz 1 Nummer 1 begrenzten Binnenwasserstra-
Sicherungssystemen verbundenen Genehmigun-
ßen und in den an ihnen gelegenen bundeseigenen Hä-
gen, Zeugnisse und Beratungen;
fen treffen. Sie treffen diese Maßnahmen ferner im Rah-
14. die zur Umsetzung des Kapitels XI-2 der Anlage men der Aufgaben, die dem Bund nach § 1 Nummer 3
des Internationalen Übereinkommens von 1974 Buchstabe a und b obliegen. Sie nehmen auch die Auf-
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See er- gaben der Stelle nach der Regel 6 Absatz 2.1 und
forderliche Festlegung der Gefahrenstufen für der Kontaktstelle nach der Regel 7 Absatz 2 des Kapi-
Schiffe; tels XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkom-
15. die Mitwirkung an Inspektionen der Europäischen mens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens
Kommission oder internationaler Organisationen, auf See wahr.
deren Mitgliedstaat die Bundesrepublik Deutsch- (1a) Die Behörden der Wasserstraßen- und Schiff-
land ist, soweit diese zur Durchführung von fahrtsverwaltung des Bundes nehmen die Aufgaben
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften nach § 1 Nummer 12 wahr
und der Europäischen Union oder zur Erfüllung
völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepu- 1. zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Seehäfen
blik Deutschland im Anwendungsbereich dieses im Sinne des § 1 Nummer 1 und
Gesetzes erforderlich ist; 2. für Zwecke der Schifffahrtspolizei im Sinne des § 1
16. Maßnahmen zur Verhütung der Verbreitung frem- Nummer 2 und 3 Buchstabe a sowie zur Durchfüh-
der Organismen durch Schiffe einschließlich der rung von Maßnahmen im Sinne des § 1 Nummer 3
Prüfung, Zulassung und Überwachung von Anla- Buchstabe b.
gen zur Behandlung von Ballastwasser und Sedi- (1b) Sie nehmen ferner die Aufgaben nach § 1 Num-
menten sowie der erforderlichen vorbereitenden mer 3 Buchstabe e wahr, soweit sie ihnen übertragen
Maßnahmen und internationalen Zulassungsver- werden.
fahren. (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur kann im Einvernehmen mit dem Bundes-
§2 ministerium des Innern und dem Bundesministerium
(1) Die seefahrtbezogenen berufsbildenden Schulen, der Finanzen durch Rechtsverordnung Aufgaben, die
Fach- und Fachhochschulen sind Einrichtungen der dem Bund nach diesem Gesetz obliegen, zur Ausübung
Länder. Die Anerkennung der Schiffe, die für die Aus- auf die Bundespolizei und die Zollverwaltung übertra-
bildung von Besatzungsmitgliedern durch andere Ein- gen, soweit sie nicht nach Maßgabe einer Vereinbarung
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mit den Küstenländern über die Ausübung der schiff- 3. Maßnahmen nach § 3b Absatz 1 unmöglich oder un-
fahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben von der Wasser- zureichend, insbesondere nicht rechtzeitig möglich
schutzpolizei ausgeübt werden. sind und
4. die heranzuziehenden Personen ohne erhebliche
§ 3a eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwer-
(1) Hat eine Person eine Störung oder eine Gefahr tiger Pflichten in Anspruch genommen werden kön-
verursacht, so haben die Behörden der Wasserstraßen- nen.
und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ihre Maßnah- (2) Bei Unfällen mit Öl-, Gas- und Chemikalientan-
men gegen sie zu richten. Hat eine Person, die zu einer kern, die eine erhebliche Umweltverschmutzung zur
Verrichtung bestellt ist, die Störung oder die Gefahr in Folge haben können, sind Maßnahmen nach Absatz 1
Ausführung der Verrichtung verursacht, so können die auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des
Behörden ihre Maßnahmen auch gegen den richten, der Absatzes 1 Nummer 2 und 3 nicht vorliegen.
die Person zur Verrichtung bestellt hat.
(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dür-
(2) Erfordert der Zustand einer Sache Maßnahmen fen nur so lange und so weit getroffen und aufrechter-
der Behörden, so sind die Maßnahmen gegen den In- halten werden, als nicht andere Maßnahmen zur Besei-
haber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Sie können tigung der Störung oder zur Abwehr der Gefahr getrof-
auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Be- fen werden können.
rechtigten gerichtet werden, außer wenn der Inhaber
der tatsächlichen Gewalt diese gegen den Willen des (4) Der Betroffene kann für den ihm durch die Maß-
Eigentümers oder des sonstigen Berechtigten ausübt. nahmen entstandenen Schaden einen angemessenen
Gehen Störung oder Gefahr von einer herrenlosen Sa- Ausgleich verlangen.
che aus, so können die Maßnahmen gegen denjenigen
gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache auf- § 3d
gegeben hat. Im Rahmen der Aufgaben nach § 1 Nummer 3 Buch-
stabe a und b und Nummer 10a gelten die Vorschriften
§ 3b des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Verwal-
(1) Die Behörden können selbst, auch durch Beauf- tungsvollstreckungsgesetzes sowie des Gesetzes über
tragte, Störungen beseitigen oder Gefahren abwehren, den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher
wenn Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes entspre-
chend.
1. Maßnahmen gegen die nach § 3a verantwortlichen
Personen nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder § 3e
nicht zweckmäßig sind oder
Wird ein Schiff bei der Überprüfung im Sinne von
2. gemäß § 3a ergangene Aufforderungen, die Störung § 14 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September
oder die Gefahr zu beseitigen, nicht oder nicht recht- 1998 (BGBl. I S. 2860) und im Sinne
zeitig durchgesetzt werden können.
1. von Artikel 21 des Internationalen Freibordüberein-
Die verantwortlichen Personen sind unverzüglich zu un- kommens von 1966 (BGBl. 1969 II S. 249, 1977 II
terrichten. S. 164), das zuletzt durch das Protokoll vom 11. No-
(2) Entstehen den Behörden durch die unmittelbare vember 1988 (BGBl. 1994 II S. 2457, Anlagenband
Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind die nach 1994 II Nummer 44) geändert worden ist,
§ 3a verantwortlichen Personen zum Ersatz verpflichtet. 2. von Artikel 12 des Internationalen Schiffsvermes-
Die Kosten können im Verwaltungszwangsverfahren sungs-Übereinkommens von 1969 (BGBl. 1975 II
beigetrieben werden. S. 65),
(3) Geht die Störung oder die Gefahr von einer 3. des Übereinkommens vom 20. Oktober 1972 über
Sache aus, die nicht ein in einem deutschen Schiffs- die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zu-
register eingetragenes Schiff oder ein in der Luftfahr- sammenstößen auf See (BGBl. 1976 II S. 1017),
zeugrolle nach dem Luftverkehrsgesetz eingetragenes
Luftfahrzeug ist, und werden vor der deutschen Küste 4. von Artikel 4 des Übereinkommens 147 der Inter-
Maßnahmen außerhalb des Küstenmeeres zum nationalen Arbeitsorganisation vom 29. Oktober
Schutze der Schifffahrt, der Meeresumwelt, der Küste 1976 über Mindestnormen auf Handelsschiffen
oder damit zusammenhängender Interessen erforder- (BGBl. 1980 II S. 606),
lich, so findet Absatz 2 insoweit Anwendung, als das 5. von Artikel X des STCW-Übereinkommens,
internationale Recht dies zulässt. 6. von Artikel 13 des Internationalen Übereinkommens
von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes
§ 3c schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen
(1) Die Behörden können Maßnahmen auch gegen (AFS-Übereinkommen) (BGBl. 2008 II S. 520) oder
andere als die nach § 3a verantwortlichen Personen 7. von Artikel 12 des Ballastwasser-Übereinkommens
treffen, wenn (BGBl. 2013 II S. 42, 44)
1. eine erhebliche Störung zu beseitigen oder eine un- in ihrer jeweils innerstaatlich geltenden Fassung auf
mittelbar bevorstehende erhebliche Gefahr abzu- Grund von § 11 Absatz 1 des Schiffssicherheitsgeset-
wehren ist, zes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zu-
2. Maßnahmen gegen die nach § 3a verantwortlichen letzt durch Artikel 278 der Verordnung vom 29. Oktober
Personen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbin-
oder keinen Erfolg versprechen, dung mit Abschnitt D Nummer 6, 8 und 14 der Anlage
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016 1493
zu diesem Gesetz in unangemessener Weise festgehal- wahrzunehmen. Die Zuständigkeit der Generaldirektion
ten oder aufgehalten, so hat der Eigentümer oder Be- Wasserstraßen und Schifffahrt und der Wasserstraßen-
treiber gegen die Verkehrsbehörde des Bundes, die und Schifffahrtsämter des Küstenbereichs, im Rahmen
dies amtlich veranlasst hat, Anspruch auf Ersatz des ihrer allgemeinen Aufgaben die Fahrwasser zu vermes-
erlittenen Verlustes oder Schadens. sen und nautische Warnnachrichten zu verbreiten,
bleibt unberührt.
§4 (2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
(1) Bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungs- phie bedient sich, soweit sachdienlich, bei der Erfüllung
widrigkeiten, die auf Grund von Vorschriften begangen der Aufgaben nach § 1 Nummer 4, 5, 12 und 16 der
worden sind, die in den Vollzug des Bundes nach § 1 Hilfe der anerkannten Organisationen, mit denen ein
Nummer 3 fallen, gelten die Vorschriften der Strafpro- Auftragsverhältnis nach der in Abschnitt D Nummer 7
zessordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrig- der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten
keiten entsprechend. Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist, zusätzlich
(2) Soweit Behörden und Beamte des Bundes die bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nummer 12 im
Aufgaben nach § 1 Nummer 3 Buchstabe d Doppel- Bereich der funktechnischen Sicherheit der Hilfe der
buchstabe aa wahrnehmen, haben sie die Rechte und Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommuni-
Pflichten der Behörden und Beamten des Polizeidiens- kation, Post und Eisenbahnen; es darf dort vorhandene
tes nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. personenbezogene Daten erheben, soweit deren
Kenntnis für die Erfüllung seiner vorbezeichneten Auf-
gaben erforderlich ist. Bei der Erfüllung der Aufgaben
§5
nach § 1 Nummer 13 kann sich das Bundesamt für
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra- Seeschifffahrt und Hydrographie der Hilfe der Berufs-
phie ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich genossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Tele-
des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infra- kommunikation oder der anerkannten Organisationen
struktur. Es hat die Aufgaben im Sinne des Satzes 1 bedienen. Das Bundesministe-
1. nach § 1 Nummer 4, soweit es sich um nautische rium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermäch-
Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte, Funk- tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
anlagen sowie Haftungsbescheinigungen handelt Innern durch Rechtsverordnung die Einzelheiten zum
und diese Aufgaben nicht in einer Rechtsverord- Anerkennungsverfahren und zu den Eignungskriterien
nung nach § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 9c für anerkannte Organisationen zu regeln. Bei der Erfül-
auf eine andere zuständige Stelle übertragen wer- lung der Aufgaben nach § 1 Nummer 16 bedient sich
den oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
§ 7a Absatz 4 diese Aufgaben durch anerkannte außerdem der Hilfe des Umweltbundesamtes, des Bun-
juristische Personen des privaten Rechts wahrge- desinstituts für Risikobewertung und der Berufsgenos-
nommen werden, senschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekom-
munikation; es kann sich der Hilfe weiterer Stellen be-
1a. nach § 1 Nummer 4b und 4c, dienen, soweit diese zustimmen. Bei der Erfüllung sei-
2. nach § 1 Nummer 5 einschließlich der vermes- ner sonstigen Aufgaben kann das Bundesamt für See-
sungstechnischen Beratung der Schifffahrts- und schifffahrt und Hydrographie sich bei Bedarf geeigneter
Schiffbauunternehmen, soweit sie nicht in einer Stellen mit deren Zustimmung bedienen.
Rechtsverordnung nach § 9a auf eine andere zu- (2a) Ferner hat das Bundesamt für Seeschifffahrt
ständige Stelle übertragen werden, und Hydrographie die Aufgabe nach § 1 Nummer 11
3. nach § 1 Nummer 3 Buchstabe e und Nummer 6a, nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Satz 2
soweit sie ihm übertragen werden, wahrzunehmen. Das Bundesministerium für Verkehr
4. nach § 1 Nummer 9 bis 10a, und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
4a. nach § 1 Nummer 12, soweit nicht in diesem Ge- schutz, Bau und Reaktorsicherheit ohne Zustimmung
setz oder in einer Rechtsverordnung nach § 7 Ab- des Bundesrates durch Rechtsverordnung
satz 1 Satz 2 eine andere zuständige Stelle be-
stimmt ist, 1. den Umfang der in Satz 1 bezeichneten Aufgabe nä-
her zu bestimmen,
4b. nach § 1 Nummer 13, soweit nicht in diesem Ge-
setz, in einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2 2. die Einzelheiten zu Art, Umfang und Durchführung
oder § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 oder auf Grund von meereskundlichen Untersuchungen einschließ-
einer Verwaltungsvereinbarung mit den Ländern lich der Überwachung der Veränderungen der Mee-
eine andere zuständige Stelle bestimmt ist, resumwelt nach § 1 Nummer 11 zu regeln.
4c. nach § 1 Nummer 15 und 16, (2b) Soweit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie Aufgaben aus dem Geschäftsbereich ei-
5. der Förderung der Seeschifffahrt und Seefischerei nes anderen Bundesministeriums übertragen werden,
durch naturwissenschaftliche und nautisch-techni- wird das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
sche Forschungen mit Ausnahme meeresbiologi- frastruktur ermächtigt, die Fachaufsicht insoweit durch
scher Forschungen sowie Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
6. nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, soweit auf das Bundesministerium zu übertragen, dessen Ge-
sie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale schäftsbereich betroffen ist. Die Rechtsverordnung be-
Infrastruktur auf dem Gebiet der Schifffahrt oblie- darf des Einvernehmens mit dem betroffenen Bundes-
gen und dem Bundesamt übertragen werden, ministerium. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 kann
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auch die organisatorischen Auswirkungen der Aufga- rium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einverneh-
benübertragung regeln. men mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
(3) Bezugnahmen in früheren Rechtsvorschriften auf les. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
das Bundesamt für Schiffsvermessung und auf das frastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Deutsche Hydrographische Institut sind Bezugnahmen Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine
auf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra- Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
phie. über die Aufsicht nach Satz 2 sowie die Organisation
der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-
§ 5a Logistik Telekommunikation zu erlassen, soweit dies
die Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1
Die Aufgabe nach § 1 Nummer 14 wird durch das bis 3 betrifft.
Bundesministerium des Innern wahrgenommen; es
kann die Aufgabe auf eine ihm nachgeordnete Behörde (5) Die Kosten der Durchführung der dem Bunde
übertragen. Vor Festlegung der Gefahrenstufen 2 und 3 obliegenden Schiffssicherheitsaufgaben trägt, soweit
soll sich die zuständige Behörde mit dem Bundesminis- sie nicht durch besondere Einnahmen aufgebracht wer-
terium für Verkehr und digitale Infrastruktur ins Beneh- den, der Bund. Besondere Einnahmen sind die von der
men setzen. Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik
Telekommunikation erhobenen Gebühren sowie die von
§6 der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-
Logistik Telekommunikation als Verwaltungsbehörde
(1) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft im Sinne dieses Gesetzes und des § 36 Absatz 1 Num-
Post-Logistik Telekommunikation führt die Aufgaben mer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ver-
des Bundes nach § 1 Nummer 4, 6, 6b und 7a aus, hängten Geldbußen. Sie werden zur Kasse der Berufs-
soweit deren Durchführung nicht nach § 5 Absatz 1 genossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Tele-
Satz 2 Nummer 1 dem Bundesamt für Seeschifffahrt kommunikation vereinnahmt.
und Hydrographie oder in einer Rechtsverordnung nach
§ 7a Absatz 4 oder § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 9c (6) Soweit in anderen Rechtsvorschriften Aufgaben
einer anderen Stelle übertragen ist. Für Systeme für die auf die bisherige See-Berufsgenossenschaft übertra-
Organisation von Sicherheitsmaßnahmen sowie für gen worden sind, tritt an deren Stelle bis zu einer Än-
Sportfahrzeuge nimmt die Berufsgenossenschaft Ver- derung dieser Vorschriften die Berufsgenossenschaft
kehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation die Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation.
in Satz 1 genannten Aufgaben wahr, wenn diese nicht
durch Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 1 oder 2 ei- §7
ner anderen Stelle übertragen sind. (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
(1a) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Ab- Infrastruktur kann zur Erfüllung von Aufgaben nach
satz 1 Satz 1 nimmt die Berufsgenossenschaft Ver- § 1 Nummer 4 und § 2 juristischen Personen des pri-
kehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation auch vaten Rechts, die nach ihrer Satzung entsprechenden
die Aufgaben nach § 1 Nummer 12 wahr. Zwecken dienen, durch Rechtsverordnung ohne Zu-
(2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft stimmung des Bundesrates die Anerkennung der
Post-Logistik Telekommunikation bedient sich bei den Schiffe und die Überwachung der Bordausbildung im
ihr nach Absatz 1 zugewiesenen Angelegenheiten ein- Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2, die Abnahme von Prü-
schließlich der überwachungsbedürftigen Anlagen im fungen, die Erteilung von Befähigungszeugnissen für
Sinne des § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsge- Schiffsleute und Führer von Sportfahrzeugen sowie
setzes, bei der Festlegung des Freibords sowie bei die Prüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit von
ihren Überwachungsmaßnahmen der Hilfe der aner- Schiffen, die die Bundesflagge führen und die nicht in-
kannten Organisationen, mit denen ein Auftragsver- ternationalen Sicherheitsregelungen im Sinne des
hältnis nach der in Abschnitt D Nummer 7 der Anlage Schiffssicherheitsgesetzes unterliegen, die Erteilung
zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie der entsprechenden Erlaubnisse, Zeugnisse, Beschei-
2009/15/EG begründet worden ist. Außerhalb der Auf- nigungen und die Erhebung der Kosten nach Maßgabe
gaben, die in der in Abschnitt D Nummer 7 der Anlage des § 12 und der auf Grund des § 12 Absatz 2 erlasse-
zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie nen Verordnung ganz oder teilweise übertragen. Das
2009/15/EG in ihrer dort angegebenen Fassung aufge- Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruk-
führt sind, bedient sich die Berufsgenossenschaft Ver- tur kann ferner durch Rechtsverordnung die Erfüllung
kehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ge- der Aufgaben nach § 1 Nummer 12, soweit sie sich
eigneter Stellen mit deren Zustimmung. auf nicht amtlich registrierte Seeschiffe beziehen, auf
die in Satz 1 genannten Personen übertragen.
(3) Außerdem führt die Berufsgenossenschaft Ver-
kehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation die (2) Die juristischen Personen unterstehen, soweit
Aufgaben des Bundes nach § 1 Nummer 6 aus, die ihr von den Ermächtigungen des Absatzes 1 Gebrauch ge-
durch Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 1 übertragen macht worden ist, der Fachaufsicht des Bundesminis-
sind. teriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.
(4) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
Post-Logistik Telekommunikation untersteht bei der § 7a
Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 (1) Schiffsausrüstung darf nur in den Verkehr ge-
der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr bracht, eingebaut, instand gehalten oder verwendet
und digitale Infrastruktur. Umfang und Art der Durch- werden, soweit sie den in einer Rechtsverordnung nach
führung seiner Aufsicht bestimmt das Bundesministe- Absatz 3 bestimmten Anforderungen an Sicherheit und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016 1495
Gesundheit und sonstigen Voraussetzungen für das 3. Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversiche-
Inverkehrbringen, den Einbau, die Instandhaltung und rung,
die Verwendung entspricht und Sicherheit und Gesund-
4. Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnis-
heit der Verwender oder Dritter oder sonstige in den
sen,
Rechtsverordnungen nach Absatz 3 aufgeführten
Rechtsgüter nicht gefährdet werden. 5. Unterauftragsvergabe,
(2) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung 6. Teilnahme an Erfahrungsaustauschkreisen,
festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger
Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie ist insbeson- 7. Qualitätsmanagement,
dere befugt 8. die Überwachung der Voraussetzungen sowie hierzu
1. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass erforderliche Maßnahmen.
ein Schiffsausrüstungsteil erst in den Verkehr ge- (5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 4 kann ab-
bracht wird, wenn es den Anforderungen nach Ab- weichend von den §§ 5 und 6 die Zuständigkeit für die
satz 1 entspricht, Zulassung oder Überwachung der benannten Stellen
2. anzuordnen, dass ein Schiffsausrüstungsteil von ei- dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
ner geeigneten Stelle überprüft wird, struktur ganz oder teilweise vorbehalten werden.
3. das Inverkehrbringen, das Einbauen, das Instand-
setzen oder das Verwenden eines Schiffsausrüs- §8
tungsteils, das nicht den Anforderungen nach Ab- (1) Soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach
satz 1 entspricht, zu beschränken oder zu verbieten, § 1 Nummer 1 bis 6, 6b und 7a, 13 und 16 sowie nach
4. die Rücknahme oder den Rückruf eines in Verkehr § 2 erforderlich ist, können die damit betrauten Perso-
gebrachten Schiffsausrüstungsteils, das nicht den nen
Anforderungen nach Absatz 1 entspricht, anzuord-
1. Wasserfahrzeuge anhalten und deren Betriebs- und
nen, ein solches Schiffsausrüstungsteil sicherzustel-
Geschäftsräume betreten,
len und, soweit eine Gefahr für den Verwender oder
einen Dritten auf andere Weise nicht zu beseitigen 2. die zur Herstellung von Schiffsausrüstung dienen-
ist, die unschädliche Beseitigung zu veranlassen. den Betriebs- und Geschäftsräume betreten und
(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale 3. Prüfungen vornehmen.
Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten und hin-
ohne Zustimmung des Bundesrates für Schiffsausrüs-
sichtlich der Räume, die zugleich Wohnzwecken die-
tung
nen, dürfen diese Befugnisse nur zur Verhütung drin-
1. Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit gender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ord-
und Gesundheit, Anforderungen zum Schutz sonsti- nung ausgeübt werden.
ger Rechtsgüter und sonstige Voraussetzungen des
Inverkehrbringens, des Einbaus, der Instandhaltung (1a) Die mit der Durchführung der Aufgabe nach § 1
oder Verwendung, insbesondere Prüfungen, Pro- Nummer 2 betrauten Personen dürfen Wasserfahr-
duktüberwachungen, Bescheinigungen, zeuge zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle
der Verkehrstüchtigkeit anhalten und deren Betriebs-
2. Anforderungen an die zur Erfüllung der Anforderun-
und Geschäftsräume betreten. Absatz 1 Satz 2 gilt ent-
gen nach Nummer 1 erforderliche Marktüberwa-
sprechend.
chung sowie damit zusammenhängende behörd-
liche Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Ab- (2) Der Eigentümer und der Führer eines Wasser-
wehr von Gefahren, namentlich durch Information, fahrzeugs und der sonst für ein Wasserfahrzeug oder
Kennzeichnung, Auflagen, Einschränkungen, Ände- bestimmte Aufgaben seines Betriebes Verantwortliche
rung und Nachrüstung der Schiffsausrüstung, sowie der Hersteller der von Schiffsausrüstung sind
3. Anforderungen an die Kennzeichnung, Aufbewah- verpflichtet, den mit der Überwachung betrauten Per-
rungs- und Mitteilungspflichten sowie damit zusam- sonen die Maßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 1a
menhängende behördliche Maßnahmen, zu gestatten, die bei der Überprüfung benötigten Ar-
beitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie auf Ver-
4. Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens der langen die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen
Voraussetzungen nach Nummer 1, insbesondere vorzulegen, die zur Erfüllung der genannten Aufgaben
durch Konformitätsbewertungen und darauf bezo- erforderlich sind.
gene Erklärungen durch benannte Stellen,
(3) Bei Durchführung der Aufgaben nach § 1 Num-
zu regeln.
mer 3 Buchstabe a bis d dürfen nur Schiffe oder Luft-
(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale fahrzeuge eingesetzt werden, die deutlich als im
Infrastruktur wird ferner ermächtigt, durch Rechtsver- Staatsdienst stehend gekennzeichnet und als solche
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anfor- erkennbar sind.
derungen an benannte Stellen und deren Zulassung
einschließlich des erforderlichen Verfahrens zu bestim- (4) Der nach Absatz 2 Verpflichtete kann die Aus-
men, insbesondere über kunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwor-
tung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Num-
1. Unabhängigkeit, technische Kenntnisse und Erfah- mer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten An-
rungen sowie berufliche Zuverlässigkeit der Stelle, gehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder
2. Verfügbarkeit des erforderlichen Personals, der not- eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswid-
wendigen Mittel und Ausstattung, rigkeiten aussetzen würde.
1496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016
§ 8a bezogenen berufsbildenden Schulen, Fach- und
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Fachhochschulen zu erfüllenden Qualitätsnormen;
hat die Durchführung von Inspektionen im Sinne des 3b. Art und Weise der Überprüfung der Befähigung und
§ 1 Nummer 15 zu ermöglichen und zu unterstützen. Eignung, insbesondere durch die Abnahme von
Es hat dabei die Befugnisse nach § 8 Absatz 1; § 8 Prüfungen, sowie das Verfahren;
Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei Maßnahmen 3c. die Voraussetzungen und das Verfahren, nach de-
nach den Sätzen 1 und 2 ist die Begleitung durch Be- nen, vorbehaltlich des Anwendungsbereichs des
auftragte der Europäischen Kommission oder interna- Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, Nach-
tionaler Organisationen zuzulassen. weise über Befähigungen im Schiffsdienst und
Fahrerlaubnisse für das Führen von Traditionsschif-
§9 fen und Sportfahrzeugen erteilt, entzogen oder de-
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale ren Ruhen angeordnet, Fahrverbote erteilt und ent-
Infrastruktur wird ermächtigt, zur Abwehr von Gefahren sprechende Urkunden vorläufig sichergestellt oder
für die Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs, zur eingezogen werden können;
Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt, zur Ver- 3d. die Anforderungen an die Erteilung eines Nachwei-
hütung von der Seeschifffahrt ausgehender schädlicher ses über die Zugehörigkeit zu der Berufsgruppe der
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immis- Seeleute;
sionsschutzgesetzes und zur Gewährleistung eines
4. die Zulassung, Überwachung, die Anforderungen,
sicheren, effizienten und gefahrlosen Schiffsbetriebs
Bewilligungen, Prüfungen, Abnahmen, Regulierun-
und zur Abwehr und Verhütung der vom Abwracken
gen, Kompensierungen, Festlegungen, Erlaubnis-
von Seeschiffen ausgehenden Gefahren und schäd-
se, Zeugnisse und Bescheinigungen im Sinne des
lichen Umwelteinwirkungen im Hinblick auf an Bord be-
§ 1 Nummer 4 einschließlich der betrieblichen Ab-
findliche Gefahrstoffe und im Hinblick auf Tätigkeiten
läufe und organisatorischen Vorkehrungen an Bord
vor der Außerdienststellung eines Schiffes und dem Be-
und an Land zur Gewährleistung eines sicheren
ginn der Abwrackarbeiten ohne Zustimmung des Bun-
Schiffsbetriebs;
desrates Rechtsverordnungen zu erlassen über
4a. die Prüfung, Zulassung und Überwachung im Sinne
1. die Begrenzung der Binnenwasserstraßen, auf de-
des § 1 Nummer 10a, wobei zur Gewährleistung
nen wegen ihrer Bedeutung für den Seeschiffsver-
des Rückbaus von aufgegebenen oder nicht mehr
kehr Internationale Regeln zur Verhütung von Zu-
benutzten Anlagen oder Teilen von ihnen die Leis-
sammenstößen auf See ganz oder teilweise ange-
tung einer Sicherheit vorgeschrieben werden kann;
wendet werden sollen;
4b. die Anforderungen an sowie die Prüfung, Zulas-
2. das Verhalten auf Wasserflächen und in Häfen im
sung und Überwachung von Anlagen zur Behand-
Sinne des § 1 Nummer 2 und 3 einschließlich der
lung von Ballastwasser und Sedimenten ein-
Umsetzung von Empfehlungen internationaler Kon-
schließlich der dafür erforderlichen Verfahrensbe-
ferenzen über das Befahren innerer Gewässer;
stimmungen;
2a. die Durchsetzung der Verpflichtung des eingetra-
4c. die Anforderungen an den Einbau oder die Verwen-
genen Eigentümers eines Schiffes, das die Bun-
dung von Gefahrstoffen auf Schiffen, die Voraus-
desflagge führt, zur Wrackbeseitigung nach dem
setzungen für das Ausstellen von Bescheinigungen
Internationalen Übereinkommen von Nairobi von
oder Zeugnissen und das Überprüfen von See-
2007 über die Beseitigung von Wracks (BGBl. 2013 II
schiffen in Bezug auf das Abwracken von Schiffen;
S. 530, 531);
5. die Anforderungen für die Beförderung von Gütern,
3. die Anforderungen an die Besetzung von Seeschif- mit Ausnahme von Anforderungen im Sinne des
fen einschließlich Traditionsschiffen und Sportfahr- Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter;
zeugen, die die Bundesflagge führen, die Verpflich-
tungen des Reeders und des Kapitäns für die 6. die von den Schiffsführern und sonstigen für den
Durchsetzung einer sicheren Schiffsbesetzung, die Schiffsbetrieb Verantwortlichen zu erstattenden
Erteilung und die Gültigkeit von Schiffsbesatzungs- Meldungen;
zeugnissen für Kauffahrteischiffe sowie die Über- 7. die innerstaatliche Inkraftsetzung und Ausführung
wachung der Einhaltung der Schiffsbesetzungsvor- sonstiger Regelungen auf Grund von Änderungen
schriften durch die zuständige Stelle; und im Rahmen der Ziele des Internationalen Über-
3a. die Anforderungen an die Befähigung sowie die einkommens von 1974 zum Schutz des mensch-
fachliche und persönliche Eignung der Besat- lichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141) und
zungsmitglieder der in Nummer 3 genannten Fahr- des Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkom-
zeuge einschließlich des Mindestalters der Bewer- men in ihrer jeweiligen Fassung unter Einschluss
ber, die Voraussetzungen für die Erteilung der der Regelungen über die Abwehr äußerer Gefahren
Nachweise über Befähigungen im Schiffsdienst für die Schifffahrt.
und der Fahrerlaubnisse für das Führen von Tradi- Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 3 bis 7
tionsschiffen und Sportfahrzeugen, für die Aner- können, soweit sie vom Bund auszuführen sind, unbe-
kennung ausländischer Nachweise und die Maß- schadet des § 5 Absatz 2 und des § 6 Absatz 2, die für
nahmen zur Bekämpfung von Betrug und anderer die Ausführung zuständigen Stellen sowie die zur ord-
rechtswidriger Praktiken im Zusammenhang mit nungsgemäßen Durchführung erforderlichen unterstüt-
diesen Nachweisen und die nach den völkerrecht- zenden weiteren Stellen bestimmen, insbesondere fest-
lich verbindlichen Vorschriften über die Ausbildung legen, durch welche Maßnahmen, auch im Rahmen der
und Befähigung von Seeleuten von den seefahrt- Erfüllung internationaler Übereinkommen, die zur Un-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016 1497
terstützung bestimmten Stellen mitwirken, sowie Rege- onsgrenzwerte unter Berücksichtigung der techni-
lungen treffen, wie die Erfüllung der Anforderungen und schen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach In-
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnisse, krafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt wer-
Zeugnisse und Bescheinigungen im Sinne des § 1 den.
Nummer 4 oder Nummer 4c nachzuweisen ist. Die
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 werden
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 4 können
vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
ferner die Sicherheitsvoraussetzungen festlegen, unter
struktur und vom Bundesministerium für Umwelt, Na-
denen für bestimmte in § 1 Nummer 4 genannte Ange-
turschutz, Bau und Reaktorsicherheit erlassen. Rechts-
legenheiten Organisationen, sonstige Sachverständige
verordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 3a, 3b
oder sachkundige Personen oder Einrichtungen des
und 3c werden im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
privaten Rechts, die Überprüfungen oder Besichtigun-
nisterium für Arbeit und Soziales und, soweit Belange
gen im Auftrag eines Schiffseigentümers durchführen,
der Seefischerei betroffen sind, im Einvernehmen mit
anerkannt und zur Durchführung zugelassen werden.
dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
Soweit sich die Verordnung nach Satz 1 Nummer 7
schaft erlassen. Satz 3 gilt nicht, soweit die Rechtsver-
auf Maßnahmen zur Abwehr äußerer Gefahren für den
ordnungen ausschließlich Regelungen im Hinblick auf
Schiffsverkehr bezieht, ist sie im Einvernehmen mit
Traditionsschiffe und Sportfahrzeuge treffen.
dem Bundesministerium des Innern zu erlassen.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
(1a) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1
Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Nummer 4a können vorsehen, dass die Errichtung, der
zu bestimmen,
Betrieb und wesentliche Änderungen bestimmter Anla-
gen der Planfeststellung bedürfen; dabei kann von den 1. auf welchen Schiffen und in welchen Fahrtgebieten
§§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abge- Tagebücher zu führen sind,
wichen werden, um den Standort und die Art der Anla- 2. welche für die Sicherheit der Seeschifffahrt, die Ab-
gen sowie die Art und Weise des Betriebs der Anlagen wehr von Gefahren für die Meeresumwelt oder die
zu berücksichtigen, insbesondere können die Planfest- Strafrechtspflege bedeutungsvollen Tatsachen ein-
stellungsbehörde und die Anhörungsbehörde festge- zutragen sind,
legt sowie die Beteiligung von Behörden, nach anderen
Rechtsvorschriften anerkannten Vereinigungen und der 3. wie und von wem
Öffentlichkeit, jeweils auch im grenzüberschreitenden a) die Bücher zu führen sind,
Rahmen, das Erfordernis des Einvernehmens bestimm-
ter Bundesbehörden, soweit dies für die Vorsorge ge- b) die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen
gen und Abwehr von Gefahren nach diesem Gesetz er- ist.
forderlich ist, geregelt werden. Ferner können Rechts- (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
verordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a regeln: Infrastruktur wird ermächtigt, zur Förderung der deut-
1. die Pflicht zur Durchführung von Umweltverträglich- schen Handelsflotte im allgemeinen deutschen Inte-
keitsprüfungen einschließlich der Pflicht zur Vorprü- resse im Sinne des § 1 Nummer 1 durch Rechtsverord-
fung im Einzelfall, nung Maßnahmen zur Abwehr von Nachteilen für die
Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung der deutschen
2. die Reihenfolge der Bearbeitung von Zulassungsan-
Schifffahrt zu regeln. Es kann hierzu insbesondere die
trägen mit dem Ziel, dass Vorhaben zügig verwirk-
Durchführung von Beförderungen zwischen zwei Punk-
licht werden können,
ten im deutschen Hoheitsgebiet mit einem Schiff unter
3. die Geltungsdauer von Zulassungsentscheidungen, ausländischer Flagge, das nicht die Flagge eines Mit-
4. die Art und Weise der Berücksichtigung der in § 1 gliedstaates der Europäischen Union oder eines Ver-
Nummer 10a genannten Belange bei Zulassungsent- tragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums führt,
scheidungen, von der Zustimmung der Generaldirektion Wasserstra-
ßen und Schifffahrt abhängig machen.
5. dass für bestimmte Vorhaben in bestimmten Gebie-
ten seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres be- (4a) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
fristet keine Genehmigungen erteilt werden oder sol- Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
che Vorhaben befristet nicht durchgeführt werden Auswärtigen Amt auf der Grundlage der internationalen
dürfen, soweit dies jeweils erforderlich ist, um den Zusammenarbeit durch Rechtsverordnung die Flaggen-
Aufbau eines Netzes von Leitungen zur Beförderung staaten zu bezeichnen, die im Sinne des Artikels 228
des gewonnenen Stroms zum Land und innerhalb Absatz 1 Satz 1 des Seerechtsübereinkommens der
der bestimmten Gebiete, einschließlich der Raum- Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 wiederholt
ordnung, zu sichern, sowie die näheren Einzelheiten ihre Verpflichtung missachtet haben, die anwendbaren
und Anforderungen sowie internationalen Regeln und Normen in Bezug auf die
von ihren Schiffen begangenen Verstöße wirksam
6. das Verwaltungsverfahren im Übrigen, insbesondere
durchzusetzen.
durch die Regelung von Fristen zur Beschleunigung
des Verfahrens auch vor der Antragstellung. (5) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nummer 3
(2) Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 bis 7 und Absatz 3 erstrecken sich nicht auf den Erlass
können auch erlassen werden zur von Vorschriften für die Schiffe der Bundeswehr. Die
Ermächtigungen nach Absatz 1 Nummer 4 und 4a er-
1. Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt, strecken sich ferner nicht auf den Erlass von Vorschrif-
2. Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schäd- ten, die überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des
licher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes- § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes zum
Immissionsschutzgesetzes; dabei können Emissi- Gegenstand haben.
1498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016
(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Identitätsdokuments, Nummer eines vorhandenen
Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung die Er- Visums sowie bei Fahrgästen Einschiffungs- und
mächtigungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 auf die Ausschiffungshafen),
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt oder 5. die Identifikationsmerkmale der anerkannten Orga-
das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nisation im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g der
übertragen. Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 23. April 2009 über ge-
§ 9a meinsame Vorschriften und Normen für Schiffs-
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In- überprüfungs- und -besichtigungsorganisationen
frastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehör-
die Anforderungen an die Vermessung der Wasserfahr- den (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47), die die für
zeuge, die Mitwirkung der verantwortlichen Personen die Erteilung von Schiffszeugnissen und Schiffsbe-
sowie die erforderlichen Vermessungsbescheinigungen scheinigungen erforderlichen Überprüfungen oder
zu regeln. Es wird ferner ermächtigt, durch Rechtsver- Besichtigungen durchgeführt oder selbst Schiffs-
ordnung die Ausführung der Aufgaben nach § 1 Num- zeugnisse ausgestellt hat (Name, Sitz, Niederlas-
mer 5 im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 auf sung) und die Umstände ihres Tätigwerdens,
eine andere zuständige Stelle zu übertragen. 6. der letzte Auslaufhafen, der nächste Anlaufhafen,
der Zielhafen, die Position zum Zeitpunkt der Da-
§ 9b tenerhebung, Fahrt, Geschwindigkeit, der Status,
Tiefgang, der Routenplan und die Ankunftszeit des
(weggefallen)
Schiffes im nächsten Hafen sowie schiffsbezogene
Sicherheitsmeldungen,
§ 9c
7. bei der Hafenstaatkontrolle oder Folgemaßnahmen,
Rechtsverordnungen nach den § 7a oder §§ 9 und 9a wie der Verweigerung des Hafenzugangs, Häufig-
können auch zur Durchführung oder Umsetzung von keit, Gründe und Umstände dieser Maßnahmen
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder und ihrer Aufhebung,
der Europäischen Union und von Verpflichtungen aus
zwischenstaatlichen Vereinbarungen erlassen werden. 8. Mängelliste bei der Flaggenstaatkontrolle,
9. Ladungsdaten,
§ 9d 10. für Schiffe im Sinne der Regel 2 Absatz 1.1 des Ka-
Von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation pitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkom-
oder einer anderen zuständigen zwischenstaatlichen mens, welche eine oder mehrere Hafenanlagen in
Organisation angenommene Standards, die bei einer der Bundesrepublik Deutschland anzulaufen beab-
durch die internationalen Schiffssicherheitsregelungen sichtigen, die im Anhang der Hinweise des Schiffs-
vorgeschriebenen Baumusterprüfung zugrunde zu le- sicherheitsausschusses zu den Vorschriften im Zu-
gen sind, werden von den nach diesem Gesetz hierfür sammenhang mit der Übermittlung von sicherheits-
zuständigen Behörden in deutscher Sprache amtlich bezogenen Angaben vor dem Einlaufen eines Schif-
bekannt gemacht. fes in den Hafen (MSC/Circ. 1130 vom 14. Dezem-
ber 2004, VkBl. 2005 S. 143) genannten sicher-
heitsbezogenen Angaben zum Schiff, soweit die
§ 9e
Daten über die Nummern 1 bis 9 hinausgehen,
(1) Soweit es zur Erfüllung einer Aufgabe nach die-
11. Angaben zu den sich an Bord befindlichen Mengen
sem Gesetz erforderlich ist, darf die für die Durchfüh-
und Arten von Öl, einschließlich Bunkeröl und
rung dieser Aufgabe zuständige Stelle folgende Daten
Schmieröl,
erheben:
12. Angaben zur Art des Schadens und zum Zustand
1. die Identifikationsmerkmale eines in ein Schiffsre- eines Wracks sowie seine Position zum Zeitpunkt
gister eingetragenen oder mit einer amtlichen Funk- der Datenerhebung,
stellenkennzeichnung versehenen Schiffes (Schiffs-
name, Heimathafen, Register, See- und Küsten- 13. Identifikationsmerkmale des Versicherers oder
funkstellenkennzeichnung, IMO-Schiffsidentifika- sonstigen Sicherheitsgebers in Bezug auf eine
tionsnummer, amtliche Schiffsnummer, Unterschei- schiffsbezogene Pflichtversicherung oder Pflicht-
dungssignal oder Funkrufzeichen, Typ, Vermes- sicherheit (Name und Hauptgeschäftssitz des Ver-
sungsergebnis, Baujahr, Bruttoraumzahl), sicherers oder sonstigen Sicherheitsgebers und
Geschäftssitz, an dem die Versicherung gewährt
2. die Identifikationsmerkmale eines Sportfahrzeuges wird, Angaben über die Art und Laufzeit einer
(Name, Bauart, Baujahr, Nationalitätenkennzeichen, schiffsbezogenen Pflichtversicherung oder Pflicht-
sonstige amtliche oder amtlich anerkannte Kenn- sicherheit).
zeichen),
Die Daten können auch unter Zuhilfenahme und Aus-
3. die Identifikationsmerkmale des Eigentümers, Be- wertung automatischer Schiffsidentifikationssysteme
treibers, Charterers oder Führers eines Schiffes sowie des Schiffsdatenschreibers erhoben werden.
oder Sportfahrzeuges (Familienname und Vorna- Satz 1 gilt nicht für Schiffe der Bundeswehr.
men oder Name, Anschrift), (2) Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet
4. Angaben zu den an Bord befindlichen Personen werden, zu dem sie erhoben worden sind. Die Daten
(Familienname, Vornamen, Staatsangehörigkeit, dürfen an andere öffentliche Stellen übermittelt werden,
Geburtsdatum und -ort, Art und Nummer des wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Ge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016 1499
setz oder zur Gefahrenabwehr erforderlich oder durch Es soll gleichzeitig den Seeleuten bei ihren Bewerbun-
eine bereichsspezifische Ermächtigungsgrundlage er- gen um eine Anstellung an Bord von Seeschiffen den
laubt ist. Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Nachweis der beruflichen Eignung und Befähigung so-
bis 10 werden an die Bundespolizei zur Gewährleistung wie die Anerkennung ihrer Befähigungszeugnisse er-
des grenzpolizeilichen Schutzes des Bundesgebietes leichtern. Darüber hinaus wird das Seeleute-Befähi-
übermittelt, wobei die Übermittlung der Daten nach Ab- gungs-Verzeichnis geführt, um statistische Auswertun-
satz 1 Satz 1 Nummer 5, 8 und 9 nur auf Ersuchen im gen hinsichtlich der Personalentwicklung in der See-
Einzelfall erfolgt. Soweit ein Land im Einvernehmen mit schifffahrt zu ermöglichen.
dem Bund grenzpolizeiliche Aufgaben mit eigenen Kräf- (3) Im Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis werden fol-
ten wahrnimmt oder die Ausübung solcher Aufgaben gende Daten gespeichert:
auf die Zollverwaltung übertragen worden ist, gilt für
diese Stellen Satz 3 entsprechend. Die Identifikations- 1. Familienname, Vornamen, Geburtsname, Geburts-
merkmale nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die Da- datum und -ort,
ten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 dürfen auch an 2. Staatsangehörigkeit, Geschlecht,
Hafenbetriebe, Schiffsmeldedienste und Hafendienst-
3. Art und Registernummer des Befähigungszeugnis-
leister oder andere nichtöffentliche Stellen übermittelt
ses oder sonstigen -nachweises, Datum der Ertei-
werden, wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach
lung und Gültigkeitsdauer,
diesem Gesetz dient. Satz 1 gilt auch für den Dritten,
an den die Daten übermittelt werden. Die Einzelheiten 4. mit dem Befähigungszeugnis oder sonstigen -nach-
der Datenübermittlung regelt das Bundesministerium weis verbundene Befugnisse einschließlich eventu-
für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen eller Beschränkungen,
mit dem Bundesministerium des Innern ohne Zustim- 5. früher erteilte Befähigungszeugnisse oder sonstige
mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung. In -nachweise sowie
der Rechtsverordnung sind die Dritten, an die die Daten
übermittelt werden dürfen, näher zu bestimmen. 6. bestandskräftige oder vorläufig wirksame Entschei-
dungen einer Behörde über die Entziehung, den
(3) Werden Daten an eine ausländische oder über- Widerruf, die Rücknahme, das Ruhen oder die Be-
oder zwischenstaatliche öffentliche Stelle oder an eine schränkung der dem Befähigungszeugnis oder
internationale Organisation oder Organe und Einrich- sonstigen -nachweis zugrunde liegenden Berechti-
tungen der Europäischen Union übermittelt, ist der gung.
Empfänger darauf hinzuweisen, dass die übermittelten
Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu (4) Die nach Absatz 3 gespeicherten personenbezo-
dem sie übermittelt werden. Die Übermittlung, die nicht genen Daten dürfen, soweit dies zu den in Absatz 2
im Rahmen von Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder teil- Satz 1 genannten Zwecken erforderlich ist, an die Voll-
weise in den Anwendungsbereich des Rechts der Eu- zugsbehörden des Bundes und der Länder übermittelt
ropäischen Gemeinschaften oder der Europäischen werden. Sie dürfen unter den Voraussetzungen des
Union fallen, unterbleibt, soweit die betroffene Person Satzes 1 auch auf Antrag an die von der Eintragung
ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der betroffene Person, an Unternehmen oder an Behörden
Übermittlung hat, insbesondere wenn bei der in Satz 1 eines anderen Staates übermittelt werden. Die Über-
genannten Stelle ein angemessenes Datenschutzni- mittlung, die nicht im Rahmen von Tätigkeiten erfolgt,
veau nicht gewährleistet ist. Daten über wesentliche die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des
Verstöße gegen anwendbare internationale Regeln und Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder der
Normen über die Seetüchtigkeit der Schiffe und den Europäischen Union fallen, unterbleibt, soweit die be-
Schutz der Meeresumwelt dürfen auch mitgeteilt wer- troffene Person ein schutzwürdiges Interesse an dem
den, wenn beim Empfänger kein angemessenes Daten- Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn
schutzniveau gewährleistet ist. bei den in Satz 2 genannten Stellen kein angemessenes
Datenschutzniveau gewährleistet ist. Die nach Absatz 3
§ 9f gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen in
anonymisierter Form für den in Absatz 2 Satz 3 genann-
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra- ten Zweck an die Europäische Kommission und die Eu-
phie führt mit Wirkung vom 1. Februar 1997 ein Ver- ropäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs
zeichnis der im Sinne von § 2 erteilten, abgelaufenen übermittelt werden.
oder erneuerten, ausgesetzten, widerrufenen oder als
(5) Der Empfänger ist in den Fällen des Absatzes 4
verloren oder vernichtet gemeldeten Befähigungszeug-
ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die übermittel-
nisse einschließlich der zugehörigen Vermerke sowie
ten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt
der sonstigen Nachweise über Befähigungen im
werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt
Schiffsdienst von Seeleuten (Seeleute-Befähigungs-
werden.
Verzeichnis – SBV).
(6) Die Bundesbehörden, die für die Ausstellung der
(2) Das Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis wird ge-
Befähigungszeugnisse oder sonstigen -nachweise zu-
führt, um für Nachweise über Befähigungen im Schiffs-
ständig sind, übermitteln dem Bundesamt für See-
dienst von Seeleuten die Echtheits- und Gültigkeits-
schifffahrt und Hydrographie unverzüglich die nach Ab-
feststellung durch die zuständigen Behörden zu ge-
satz 3 zu speichernden Daten zur Aufnahme in das
währleisten, und um den zuständigen Behörden im
Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis.
Rahmen der Verfolgung von Straftaten und Ordnungs-
widrigkeiten Auskunft darüber zu geben, welche Nach-
weise über Befähigungen im Schiffsdienst und Erlaub- § 10
nisse ruhen, vorläufig oder endgültig entzogen wurden. (weggefallen)
1500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016
§ 11 tümer des Schiffes. Mehrere Schuldner haften als Ge-
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In- samtschuldner. Abgabengläubiger ist der Bund.
frastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
die Übermittlung von Unterlagen, die sich auf das Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
Schifffahrtsgeschäft beziehen (insbesondere Verträge, dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsver-
Protokolle, Briefe, Studien, Marktberichte, Statistiken, ordnung die Höhe der Abgaben näher zu bestimmen.
Gutachten) und die Erteilung von Auskünften hierüber Soweit die Rechtsverordnung Abgaben für das Befah-
an Behörden und sonstige Stellen des Auslandes zu ren des Nord-Ostsee-Kanals betrifft, sind vor ihrem Er-
verbieten oder von einer Genehmigung abhängig zu lass die Küstenländer zu hören. Die Abgaben sind so zu
machen, soweit dies erforderlich ist, um die deutsche bemessen, dass ihr Aufkommen höchstens die Ausga-
Seeschifffahrt in der Freiheit ihrer wirtschaftlichen Be- ben für den Kanal und die bundeseigenen Häfen ein-
tätigung zu schützen. schließlich derjenigen für Betrieb und Unterhaltung
deckt; die Wettbewerbslage des Kanals und der Nut-
§ 12 zen, den der Abgabepflichtige von dem Befahren des
Kanals oder der Inanspruchnahme der bundeseigenen
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
Häfen hat, sind zu berücksichtigen. In der Rechtsver-
gen nach den §§ 1, 2 Absatz 2 und den auf Grund der
ordnung können die zu erstattenden Auslagen, die Fäl-
§§ 7, 7a, 9 Absatz 1 bis 4 und der §§ 9a bis 9c, 9e
ligkeit, die Verjährung, die Befreiung von der Zahlungs-
Absatz 2 sowie den §§ 11 und 14 erlassenen Rechts-
pflicht sowie das Erhebungsverfahren geregelt werden.
verordnungen werden Gebühren und Auslagen erho-
ben. Die Pflicht zur Auslagenerstattung umfasst neben
den nach § 10 Absatz 1 des Verwaltungskostengeset- § 14
zes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung (1) Wer den Beruf eines Kanalsteurers am Nord-Ost-
zu erhebenden Auslagen auch die auf die Gebühren see-Kanal ausüben will, bedarf hinsichtlich der Abwehr
und Auslagen nach Satz 1 entfallende Umsatzsteuer.1 von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Verkehrs der Zulassung. Zum Beruf des Kanalsteurers
Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit wird zugelassen, wer
dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsver- 1. die erforderlichen nautischen und seemännischen
ordnung die Gebühren für die einzelnen individuell zu- Kenntnisse besitzt, die für das sichere Steuern eines
rechenbaren öffentlichen Leistungen im Sinne des Ab- Fahrzeuges auf dem Nord-Ostsee-Kanal erforderlich
satzes 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder sind,
Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so
2. die erforderliche Seediensttauglichkeit besitzt,
zu bemessen, dass der mit den individuell zurechenba-
ren öffentlichen Leistungen verbundene Personal- und 3. zuverlässig ist.
Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden indivi- Die erforderlichen nautischen und seemännischen
duell zurechenbaren öffentlichen Leistungen kann da- Kenntnisse sind durch das erfolgreiche Ablegen einer
neben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder Prüfung nachzuweisen. Ein zugelassener Kanalsteurer
der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner ange- ist verpflichtet, sich fortzubilden.
messen berücksichtigt werden.1
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
(3) Die zuständige Behörde kann für die Überprüfung Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
eines Schiffes unter fremder Flagge in einem deutschen ohne Zustimmung des Bundesrates
Hafen vor dem Auslaufen des Schiffes eine Sicherheits-
leistung bis zur Höhe der voraussichtlich hierfür entste- 1. die näheren Anforderungen an die Zulassung zum
henden Gebühren und Auslagen entgegennehmen.2 Kanalsteurer und das Verfahren zu regeln, insbeson-
dere hinsichtlich Rücknahme, Widerruf und Ruhen
(4) Für Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 der Zulassung,
gegenüber der Deutschen Gesellschaft zur Rettung
Schiffbrüchiger werden Gebühren und Auslagen nicht 2. Inhalt und Umfang der Ausbildung und der Prüfung
erhoben. sowie das Verfahren der Prüfung zu regeln,
3. Art und Umfang der Fortbildung hinsichtlich der für
§ 133 die Kanalsteurertätigkeit notwendigen Kenntnisse
(1) Für das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals sowie und Fähigkeiten zu bestimmen,
für die Inanspruchnahme bundeseigener Häfen werden 4. auf Grund der besonderen Anforderungen der Tätig-
von demjenigen, der den Nord-Ostsee-Kanal befährt keit des Kanalsteurers Altersbeschränkungen für de-
oder der bundeseigene Häfen in Anspruch nimmt, Ab- ren Ausübung festzulegen,
gaben erhoben. Abgabenschuldner ist auch der Eigen-
5. für die ersten zwei Jahre nach der Zulassung eine
1
Probezeit mit Größenbeschränkungen der zu steu-
Gemäß Artikel 4 Absatz 130 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung
mit Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I ernden Fahrzeuge festzulegen,
S. 3154) werden am 14. August 2018 in § 12 die Absätze 1 und 2
aufgehoben.
6. Vorhaltung, Betrieb und Unterhaltung der für den
2
Gemäß Artikel 4 Absatz 130 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung Kanalsteurerdienst notwendigen Einrichtungen und
mit Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I die sich aus den Nummern 1 bis 5 ergebenden Auf-
S. 3154) wird am 14. August 2018 in § 12 die Absatzbezeichnung gaben auf eine juristische Person des Privatrechts
„(3)“ gestrichen.
3
zu übertragen, die hinreichend Gewähr dafür bietet,
Gemäß Artikel 4 Absatz 130 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 5
Absatz 3 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) wird die zu übertragenden Aufgaben ordnungsgemäß
§ 13 am 14. August 2018 aufgehoben. und auf Dauer wahrzunehmen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016 1501
7. Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsver- bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
waltung des Bundes als Aufsichtsbehörden zu be- schrift verweist,
stimmen. 4. einem Gebot oder Verbot eines in der Anlage be-
Im Falle einer Übertragung nach Satz 1 Nummer 6 un- zeichneten internationalen Übereinkommens in der
terliegt die beliehene Person bei Maßnahmen und Ent- Seeschifffahrt zuwiderhandelt, das inhaltlich einem
scheidungen, die die Gewährleistung der Sicherheit in
und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs berühren, der a) Nummer 1a oder
Fachaufsicht der Aufsichtsbehörden; im Übrigen wer-
den die Aufsichtsbehörden nur rechtsaufsichtlich tätig. b) Nummer 1 oder Nummer 1b
bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit
(3) Für die Leistungen der Kanalsteurer auf dem
eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen be-
Nord-Ostsee-Kanal werden von demjenigen, der diese
stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
Leistungen im eigenen oder fremden Namen veran-
verweist,
lasst, Entgelte erhoben. Entgeltschuldner ist auch der
Eigentümer des Schiffes. Mehrere Schuldner haften als 5. einem Gebot oder Verbot eines in der Anlage be-
Gesamtschuldner. zeichneten internationalen Übereinkommens in der
Seeschifffahrt zuwiderhandelt, das inhaltlich einer
(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Regelung entspricht, zu der die in
Infrastruktur wird ermächtigt, nach Anhören der Küs-
tenländer durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung a) Nummer 2 oder
des Bundesrates die Höhe der Entgelte für die Leistun- b) Nummer 3
gen der Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal fest- genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine
zusetzen. Die Entgelte sind so zu bemessen, dass das Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen be-
Einkommen der Kanalsteurer demjenigen vergleichba- stimmten Bußgeldtatbestand auf diese Bußgeld-
rer Berufsgruppen in der Seeschifffahrt entspricht so- vorschrift verweist,
wie Vorhaltung, Betrieb und Unterhaltung der erforder-
lichen Einrichtungen und die Erfüllung der sich aus Ab- 6. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsak-
satz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 ergebenden Aufgaben ten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die in-
angemessen zu bestreiten sind. haltlich einem in
(5) Die Entgelte der Kanalsteurer werden nach nähe- a) Nummer 1a oder
rer Bestimmung der Rechtsverordnung nach Absatz 4 b) Nummer 1 oder Nummer 1b
von einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 zu bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit
bestimmenden Behörde der Wasserstraßen- und eine Rechtsverordnung nach Absatz 6 für einen be-
Schifffahrtsverwaltung des Bundes eingezogen. Sie stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
werden nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstre- verweist, oder
ckungsgesetzes beigetrieben.
7. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsak-
ten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die in-
§ 15
haltlich einer Regelung entspricht, zu der die in
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
a) Nummer 2 oder
fahrlässig
b) Nummer 3
1. entgegen § 7a Absatz 1 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nummer 1 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine
Schiffsausrüstung in den Verkehr bringt, einbaut, Rechtsverordnung nach Absatz 6 für einen be-
instand hält oder verwendet, stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist.
1a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7a Absatz 2
Satz 2 zuwiderhandelt, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 1a, 2, 4 Buchstabe a, Nummer 5
1b. entgegen § 8 Absatz 2 eine Maßnahme nicht ge- Buchstabe a, Nummer 6 Buchstabe a und Nummer 7
stattet, eine Arbeitskraft oder ein Hilfsmittel nicht Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
bereitstellt, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu
vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine zehntausend Euro geahndet werden.
Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1
nicht rechtzeitig vorlegt,
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
2. einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 sind in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 1a
oder 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 oder 4, jeweils das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
auch in Verbindung mit § 9c, oder einer vollziehba- und des Absatzes 1 Nummer 1b die Generaldirektion
ren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsver- Wasserstraßen und Schifffahrt.
ordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverord- (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
nung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchset-
Bußgeldvorschrift verweist, zung der in der Anlage bezeichneten internationalen
3. einer Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 3 Num- Übereinkommen in der Seeschifffahrt erforderlich ist,
mer 2, 3 oder 4 oder § 9a Satz 1, auch in Verbin- durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
dung mit § 9c, oder einer vollziehbaren Anordnung desrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ord-
auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwi- nungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 4 oder Num-
derhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen mer 5 geahndet werden können.
1502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016
(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale 5. die über die Vereinbarung über die Ausübung der
Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben erlasse-
ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlage zu än- nen Gesetze der Länder
dern, soweit dies erforderlich ist, um a) Bremen vom 12. April 1955 (Gesetzblatt der
1. Änderungen in umwelt- oder klimaschutzbezogenen Freien Hansestadt Bremen S. 59),
internationalen Übereinkommen in der Seeschifffahrt b) Hamburg vom 5. Mai 1956 (Hamburgisches Ge-
Rechnung zu tragen oder setz- und Verordnungsblatt I S. 83),
2. neue umwelt- oder klimaschutzbezogene internatio- c) Mecklenburg-Vorpommern vom 12. November
nale Übereinkommen in der Seeschifffahrt aufzuneh- 1992 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklen-
men, burg-Vorpommern S. 660),
soweit diese jeweils völkerrechtlich als verbindlich an- d) Niedersachsen vom 23. Dezember 1955 (Nieder-
genommen und auf Grund innerstaatlichen Rechts an- sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt
zuwenden sind. S. 293),
(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale e) Schleswig-Holstein vom 15. Juli 1955 (Gesetz-
Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchset- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein
zung der Rechtsakte der Europäischen Union erforder- S. 137).
lich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des (2) Unberührt bleiben Aufgaben auf dem Gebiet der
Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Seeschifffahrt, die dem Bund durch frühere Rechtsvor-
Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 6 oder schriften übertragen worden sind.
Nummer 7 geahndet werden können.
§ 21
§ 16
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Ar-
(weggefallen) tikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit
der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgeset-
§ 17 zes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Ar-
(weggefallen) tikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unver-
letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgeset-
§ 17a zes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes einge-
schränkt.
Wird die Bundesrepublik Deutschland von einem an-
deren Staat um die Durchführung von Maßnahmen im § 22
Rahmen der in § 1 Nummer 3 Buchstabe a, b oder e
bezeichneten Aufgaben gegenüber Schiffen, die nicht Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, ersucht, frastruktur kann durch allgemeine Verwaltungsvor-
so kann die Erledigung davon abhängig gemacht wer- schriften das Nähere zur einheitlichen Anwendung der
den, dass der ersuchende Staat zusichert, die Bundes- Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses
republik Deutschland von Ersatzansprüchen freizustel- Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen durch seine
len, die sich anlässlich der rechtmäßigen Durchführung nachgeordneten Behörden oder die von ihm beliehenen
der erbetenen Maßnahmen ergeben können. juristischen Personen regeln.
§ 22a
§ 18
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
(weggefallen)
abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und
Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger ver-
§ 19 kündet werden.
Die Zuständigkeit des Bundes im Rahmen des § 1
Nummer 2 und des § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 be- § 22b
steht nicht für die im Bereich des Hamburger Hafens (1) § 3e Nummer 7 und Nummer 3 der Anlage sind
liegenden Teile der Bundeswasserstraße Elbe. erst ab dem Tag anzuwenden, an dem das Ballastwas-
ser-Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutsch-
§ 20 land in Kraft tritt.
(1) Dieses Gesetz berührt nicht (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
1. die Reichsversicherungsordnung, Infrastruktur gibt den in Absatz 1 bezeichneten Tag im
Bundesgesetzblatt bekannt.
2. das Gesetz über Fernmeldeanlagen,
3. (weggefallen) § 23
4. das Atomgesetz, (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016 1503
Anlage
(zu § 15 Absatz 1 Nummer 4 und 5, Absatz 4 und 5)
Internationale Übereinkommen
1. Internationales Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Ein-
satzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen vom 5. Oktober
2001 (AFS-Übereinkommen) (BGBl. 2008 II S. 520, 522),
2. Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresver-
schmutzung durch Schiffe vom 2. November 1973 und das Protokoll von
1978 zu diesem Übereinkommen vom 17. Februar 1978 (BGBl. 1982 II S. 2,
4; 1996 II S. 399), zuletzt geändert durch die Entschließungen MEPC.200(62)
und MEPC.201(62) vom 15. Juli 2011 (BGBl. 2012 II S. 1194, 1195, 1206),
3. Internationales Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von
Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen)
vom 13. Februar 2004 (BGBl. 2013 II S. 42, 44).
1504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016
Sechzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung1
Vom 28. Juni 2016
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- ee) In Nummer I.6 zu Kapitel VI der Anlage zu
struktur verordnet auf Grund SOLAS (Beförderung von Ladung) werden
– des § 15 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. Sep- die Angaben zu Regel 2, zu Regel 5 (1) und
tember 1998 (BGBl. I S. 2860), der zuletzt durch zu Regel 6 (1) durch folgende Angaben ersetzt:
Artikel 555 der Verordnung vom 31. August 2015 „Zu Regel 1-2:
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, Internationaler Code für die Beförderung von
– des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 7, auch Schüttgut über See (IMSBC-Code)
in Verbindung mit Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 1 (MSC.268(85))
Nummer 1, sowie mit § 9c des Seeaufgabengesetzes Angenommen am 4. Dezember 2008
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni (VkBl. 2009 S. 775, Anlagenband C 8145)
2016 (BGBl. I S. 1489): – Änderung von 2011 (MSC.318(89))
Angenommen am 20. Mai 2011
Artikel 1 (VkBl. 2011 S. 990), korrigiert durch Be-
Änderung der kanntmachung vom 8. August 2012
Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz (VkBl. 2012 S. 682)
Die Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz vom 9. Sep- – Änderung von 2013 (MSC.354(92))
tember 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Arti- Angenommen am 21. Juni 2013
kel 3 der Verordnung vom 25. September 2015 (BGBl. I (VkBl. 2013 S. 1825), korrigiert durch
S. 1664) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Bekanntmachung vom 15. Mai 2014
(VkBl. 2014 S. 467)
1. Abschnitt A wird wie folgt geändert:
– Änderung von 2015 (MSC.393(95))
a) Unterabschnitt I wird wie folgt geändert: Angenommen am 11. Juni 2015
aa) In Nummer I.0.21 wird nach der Angabe (VkBl. 2015 S. 789)
„(BGBl. 2014 II S. 1122“ die Angabe Zu Regel 5:
„, BGBl. 2016 II S. 526“ eingefügt.
Code für die sachgerechte Stauung und
bb) Nach Nummer I.0.21 werden folgende Num- Sicherung von Ladung (CSS-Code) (Entschl.
mern I.0.22 und I.0.23 eingefügt: A.714(17)), veröffentlicht als Bekanntma-
„I.0.22 Änderungen vom Juni 2013 chung der inhaltsgleichen Richtlinien für die
(MSC.350(92)) und vom Mai 2014 sachgerechte Stauung und Sicherung von
(MSC.366(93)) Ladung bei der Beförderung mit Seeschiffen
Angenommen am 21. Juni 2013 und (MSC/Rundschreiben 530 vom 11. Juni 1990)
am 22. Mai 2014 Angenommen am 6. November 1991
(BGBl. 2016 II S. 411) (BAnz. Nr. 8a vom 12. Januar 1991)
I.0.23 Änderungen vom Mai 2014 – Änderungen von 1994 und 1995 (MSC/
(MSC.365(93)) und vom November Rundschreiben 664 vom 22. Dezember 1994
2014 (MSC.380(94)) und MSC/Rundschreiben 691 vom 1. Juni
Angenommen am 22. Mai 2014 und 1995)
am 21. November 2014 (BAnz. Nr. 85a vom 7. Mai 1996)
(BGBl. 2016 II S. 627)“. – Änderungen von 1996 und 1997 (MSC/
cc) In Nummer I.2/2 werden dem Buchstaben b Rundschreiben 740 vom 14. Juni 1996 und
folgende Wörter angefügt: MSC/Rundschreiben 812 vom 16. Juni
1997)
„ – Änderung von 2014 (MSC.367(93)) (VkBl. 1998 S. 892, Anlageband B 8119)
Angenommen am 22. Mai 2014
– Änderung von 2002 (MSC/Rundschreiben
(VkBl. 2015 S. 330)“.
1026 vom 27. Mai 2002)
dd) In Nummer I.3 werden nach der Angabe (VkBl. 2003 S. 206)
„(VkBl. 2011 S. 878)“ folgende Wörter ange-
– Änderung von 2014 (MSC.1/Rundschrei-
fügt:
ben 1352/Rev.1 vom 15. Dezember 2014)
„ – Änderung von 2014 (MSC.368(93)) (VkBl. 2016 S. 100)
Angenommen am 22. Mai 2014
Zu Regel 5 (1):
(VkBl. 2015 S. 463)“.
Richtlinien für die sachgerechte Stauung und
1
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c und Artikel 3 dienen der Umsetzung Sicherung von Holzdecksladungen bei der
der Richtlinie (EU) 2015/2087 der Kommission vom 18. November Beförderung mit Seeschiffen, 2011 (2011
2015 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/59/EG des TDC-Code) (A.1048(27), A.1048(27)/Corr. 1)
Europäischen Parlaments und des Rates über Hafenauffangeinrich-
tungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. L 302 vom Angenommen am 30. November 2011
19.11.2015, S. 99). (VkBl. 2014, S. 608, Anlageband B 8061)“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016 1505
ff) Nummer I.7 wird wie folgt geändert: Angenommen am 13. Oktober 2006
aaa) Die Fußnote wird wie folgt gefasst: (VkBl. 2010 S. 166)“
„Vgl. § 1 der Gefahrgutverordnung See durch folgende Wörter ersetzt:
in der Fassung der Bekanntmachung „Richtlinien von 2012 für die Anwendung von
vom 9. Februar 2016 (BGBl. I S. 182), Ausflussnormen und die Leistungsprüfungen
in der jeweiligen Fassung“. von Abwasser-Aufbereitungsanlagen (Ent-
bbb) Den Regel 8 betreffenden Angaben wer- schließung MEPC.227(64))
den folgende Wörter angefügt: Angenommen am 5. Oktober 2012
(VkBl. 2015 S. 697)“.
„ – Änderung von 2014 (Entschließungen
MSC.369(93) und MEPC.250(66)) c) Dem Unterabschnitt III wird folgende Num-
(VkBl. 2015 S. 257)“. mer III.06 angefügt:
ccc) Den Regel 11 betreffenden Angaben „III.06 Änderungen vom Juni 2013 und vom Mai
werden folgende Wörter angefügt: 2014 (MSC.356(92) und MSC.375(93))
Angenommen am 21. Juni 2013 und am
„ – Änderungen von 2014 (MSC.370(93)) 22. Mai 2014
(VkBl. 2016 S. 67)“. (BGBl. 2016 II S. 380)“.
gg) In Nummer I.11/1 werden die Angaben zu Re- d) In Unterabschnitt VI werden die Wörter „zuletzt
gel 1 wie folgt gefasst: geändert durch die Achte Verordnung über Ände-
„Zu Regel 1: rungen der Anlage des Internationalen Über-
einkommens von 1978 über Normen für die Aus-
Code für anerkannte Organisationen (RO-
bildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen
Code) (Entschließung MSC.349(92))
und den Wachdienst von Seeleuten vom 28. Juni
Angenommen am 21. Juni 2013
2013 (BGBl. 2013 II S. 934)“ durch die Wörter
(VkBl. 2014 S. 942, Sonderband C 8012)“.
„zuletzt geändert durch die Neunte Verordnung
b) Unterabschnitt II wird wie folgt geändert: über Änderungen der Anlage des Internationalen
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Übereinkommens von 1978 über Normen für die
Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeug-
„II. Internationales Übereinkommen von 1973 nissen und den Wachdienst von Seeleuten vom
zur Verhütung der Meeresverschmutzung 22. Februar 2016 (BGBl. 2016 II S. 162)“ ersetzt.
durch Schiffe und Protokoll von 1978 zu
diesem Übereinkommen (MARPOL) mit 2. Abschnitt C wird wie folgt geändert:
Anlagen I, II, III, IV und V sowie Anlage a) Unterabschnitt I Nummer I.5 wird wie folgt geän-
zum Protokoll von 1978 dert:
(BGBl. 1982 II S. 2)
aa) Die Wörter „Zu Regel VI/5.6“ werden durch
– Bekanntmachung der Neufassung der die Wörter „Zu Kapitel VI“ ersetzt.
amtlichen deutschen Übersetzung des
Internationalen Übereinkommens von bb) Der Überschrift wird folgende Angabe ange-
1973 zur Verhütung der Meeresver- fügt:
schmutzung durch Schiffe und des Pro- „I.5.1 Zu Regel VI/2:
tokolls von 1978 zu diesem Überein-
Richtlinien zur Bestimmung der bestä-
kommen vom 12. März 1996
tigten Bruttomasse von Frachtcontai-
(BGBl. 1996 II S. 399)
nern
– Protokoll von 1997 zur Änderung des MSC.1/Rundschreiben 1475 vom 9. Juni
Internationalen Übereinkommens von 2014
1973 zur Verhütung der Meeresver- (VkBl. 2015 S. 29)“.
schmutzung durch Schiffe in der Fas-
cc) Die Nummer I.5 wird Nummer I.5.2.
sung des Protokolls von 1978 zu die-
sem Übereinkommen (Anlage VI des dd) Die neue Nummer I.5.2 wird wie folgt geän-
MARPOL-Übereinkommens) dert:
(BGBl. 2003 II S. 130)“.
aaa) Folgende Überschrift wird vorangestellt:
bb) In der Nummer II.2 werden den Regel 11 be-
„Zu Regel 5.6“.
treffenden Angaben folgende Wörter ange-
fügt: bbb) Nach der Angabe „(BAnz. S. 10 101)“
werden folgende Wörter angefügt:
„Änderung von 2014 (Entschließung
MEPC.249(66)) „c) Neufassung der Richtlinien für die
Angenommen am 4. April 2014 Erstellung des Ladungssicherungs-
(VkBl. 2015 S. 261)“. handbuchs
(MSC.1/Rundschreiben 1353/Rev.1
cc) In der Nummer II.3 werden die Wörter
vom 15. Dezember 2014)
„Revidierte Richtlinien für die Anwendung von (VkBl. 2015 S. 534)“.
Ausflussnormen und die Prüfung von Ab-
b) Unterabschnitt II wird wie folgt geändert:
wasser-Aufbereitungsanlagen (Entschließung
MEPC.159(55)) aa) Nummer II.4 wird wie folgt geändert:
1506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016
aaa) Die Wörter Richtlinien von 2014 über die Durchfüh-
„ – Änderung von 1997 rung für zugelassene Verfahren (Ent-
Normspezifikation für bordseitige schließung MEPC.243(66))
Verbrennungsanlagen (MEPC.76(40)) Angenommen am 4. April 2014
Angenommen am 25. September (VkBl. 2015 S. 839)
1997 Zu Regel 16 Absatz 6.1 und Anhang IV:
(VkBl. 2007 S. 174)“ Normspezifikation für bordseitige Ver-
werden gestrichen. brennungsanlagen von 2014 (Entschlie-
bbb) Die Wörter ßung MEPC.244(66))
Angenommen am 4. April 2014
„ – Änderung von 2000 (VkBl. 2015 S. 335)“.
Änderung der Normspezifikation für
bordseitige Verbrennungsanlagen eee) Die Angabe zu Regel 21 wird durch fol-
(MEPC.93(45)) gende Angaben zu Regel 21 und zu Re-
Angenommen am 5. Oktober 2000 gel 21 Absatz 5 ersetzt:
(VkBl. 2007 S. 185)“ „Zu Regel 21:
werden gestrichen. Richtlinien von 2013 für die Berechnung
bb) Nummer II.5 wird wie folgt geändert: von Referenzlinien zur Verwendung in
Verbindung mit dem Energieeffizienz-
aaa) Die Wörter Kennwert (EEDI) von für Kreuzfahrten
„Normspezifikation für bordseitige Ver- eingesetzten Fahrgastschiffen mit nicht-
brennungsanlagen (MEPC.76(40)) konventionellen Antriebssystemen (Ent-
(– siehe oben Nr. II.3 –)“ schließung MEPC.233(65))
werden gestrichen. Angenommen am 17. Mai 2013
(VkBl. 2015 S. 182)
bbb) Die Wörter
Zu Regel 21 Absatz 5:
„Änderung der Normspezifikation für
bordseitige Verbrennungsanlagen Interimsrichtlinien von 2013 für die Fest-
(MEPC.93(45)) legung der Mindestantriebsleistung, die
(– siehe oben Nr. II.3 –)“ benötigt wird, um die Manövrierfähigkeit
von Schiffen unter ungünstigen Bedin-
werden gestrichen. gungen aufrechtzuerhalten (Entschlie-
ccc) Der Angabe zu Regel 5 Absatz 4 werden ßung MEPC.232(65))
nach der Angabe „(VkBl. 2013 S. 314)“ Angenommen am 17. Mai 2013
folgende Wörter angefügt: (VkBl. 2015 S. 248)“.
„ – Änderung von 2013 (Entschließung 3. Abschnitt D wird wie folgt geändert:
MEPC.234(65)) a) In Nummer 1 werden die Wörter „Richtlinie
Angenommen am 17. Mai 2013 2008/126/EG (ABl. L 32 vom 31.1.2009, S. 1)“
(VkBl. 2015 S. 252)“. durch die Wörter „Richtlinie 2013/49/EU (ABl.
ddd) Nach den Angaben zu Regel 5 Absatz 4 L 272 vom 12.10.2013, S. 41)“ ersetzt.
werden folgende Angaben zu Regel 13 b) In Nummer 8 werden die Wörter „die durch die
Absatz 2.2, zu Regel 13 Absatz 7.1 und Richtlinie 2013/38/EU (ABl. L 218 vom 14.8.2013,
zu Regel 16 Absatz 6.1 und Anhang IV S. 1) geändert worden ist“ durch die Wörter
angefügt: „zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung
„Zu Regel 13 Absatz 2.2: (EU) 2015/757 (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55)“
Richtlinien von 2013 nach Anlage VI ersetzt.
Regel 13.2.2 von MARPOL bezüglich c) Die Nummer 16 wird wie folgt gefasst:
nicht vollständig baugleicher Aus- „16. Artikel 6, 7, 9 Absatz 1, Artikel 10 und 11 in
tauschmotoren, die den Grenzwert der Verbindung mit Anhang II und den Artikeln 1
Stufe III nicht einhalten müssen (Ent- bis 4 und 16 der Richtlinie 2000/59/EG
schließung MEPC.230(65)) des Europäischen Parlaments und des
Angenommen am 17. Mai 2013 Rates vom 27. November 2000 über Hafen-
(VkBl. 2015 S. 246) auffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und
Zu Regel 13 Absatz 7.1: Ladungsrückstände (ABl. L 332 vom
Richtlinien von 2014 betreffend die der 28.12.2000, S. 81), zuletzt geändert durch
Organisation durch die Verwaltung im Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2015/2087 (ABl.
Zusammenhang mit der nach Regel 13 L 302 vom 19.11.2015, S. 99).“
Absatz 7.1 der Anlage VI von MARPOL 4. Abschnitt E wird wie folgt geändert:
vorgeschriebenen Bescheinigung eines a) In Nummer 2 Buchstabe a wird das Wort „und“
zugelassenen Verfahrens zu übermit- durch das Wort „oder“ ersetzt.
telnden Angaben (Entschließung
MEPC.242(66)) b) Folgende Nummern werden angefügt:
Angenommen am 4. April 2014 „36. Richtlinien für die Zulassung von Leicht-
(VkBl. 2015 S. 837) schaum-Feuerlöschsystemen unter Verwen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016 1507
dung von Innenraumluft für den Schutz von sowie Anlage 2 Abschnitt A. Nummer 5, Abschnitt B.
Maschinenräumen und Ladepumpenräu- Nummer 1.1, Nummer 3.2 Buchstabe a Satz 1,
men, MSC.1/Rundschreiben 1271 Buchstabe b Satz 1 und Satz 2 und Buchstabe c,
Angenommen am 4. Juni 2008 Nummern 3.4 bis 3.6, Nummer 3.8, Nummer 4 Buch-
(VkBl. 2012 S. 118) stabe a Satz 2 und Buchstabe b Satz 1 der Schiffs-
37. Überarbeitete Richtlinien für die Instandhal- sicherheitsverordnung vom 18. September 1998
tung und Inspektion von Brandschutzsyste- (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 65
men und Brandschutzeinrichtungen, MSC.1/ der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257)
Rundschreiben 1432 geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Be-
Angenommen am 31. Mai 2012 rufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirt-
(VkBl. 2013 S.1273) schaft“ durch die Wörter „Berufsgenossenschaft
Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation“
– geändert durch MSC.1/Rundschreiben ersetzt.
1516
Angenommen am 8. Juni 2015 2. In § 12 Absatz 3 werden die Wörter „die Richtlinie
(VkBl. 2016 S. 235) 2013/38/EU (ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 1)“ durch
die Wörter „Artikel 2 der Verordnung (EU) 2015/757
38. Verfahrensregeln der Internationalen See- (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55)“ ersetzt.
schifffahrts-Organisation (IMO), der Interna-
tionalen Arbeitsorganisation (ILO) und der Artikel 3
Wirtschaftskommission der Vereinten Natio-
nen für Europa (UNECE) für das Packen von Änderung der
Güterbeförderungseinheiten (CTUs) (CTU- Anlaufbedingungsverordnung
Code) MSC.1/Rundschreiben 1497 vom Die Anlage der Anlaufbedingungsverordnung vom
16. Dezember 2014 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Ar-
(VkBl. 2015 S. 422)“. tikel 57 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I
S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 2 a) In Nummer 4 werden die Wörter „Richtlinie
Änderung der 2007/71/EG (ABl. L 329 vom 14.12.2007, S. 33)“
Schiffssicherheitsverordnung durch die Wörter „Richtlinie (EU) 2015/2087 (ABl.
1. In § 3 Absatz 3 Nummer 2, § 5a Absatz 1 Satz 1, § 6 L 302 vom 19.11.2015, S. 99)“ ersetzt.
Absatz 1 und Absatz 5, § 7 Absatz 1 Satz 1, § 9 b) In Nummer 4.1 wird die Angabe „(VkBl. 2008 S. 39)“
Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, Ab- durch die Angabe „(VkBl. 2016 S. 392)“ ersetzt.
satz 6 Satz 1 und Absatz 8, § 11 Absatz 1 und 3,
§ 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, § 13 Ab- Artikel 4
satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 6, § 14 Inkrafttreten
Absatz 3 Nummer 1 sowie Anlage 1 Abschnitt A.II.
Nummer 1.3, Abschnitt A.III.a. Nummer 1.2, Ab- (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
schnitt B.II. Nummer 7, Abschnitt C.I.3. Nummer 3.2, zes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Abschnitt C.I.6. Nummer 2.1, Nummer 2.2 und Num- (2) Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c und Artikel 3
mer 3.2, Abschnitt C.III., Abschnitt D.II. Buchstabe a treten am 9. Dezember 2016 in Kraft.
Berlin, den 28. Juni 2016
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
1508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016
Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Saatgutverordnung*
Vom 29. Juni 2016
Auf Grund des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a letzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Januar
Doppelbuchstabe aa und bb und Buchstabe b, Num- 2014 (BGBl. I S. 26) geändert worden ist, wird wie folgt
mer 5 und 6, des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in geändert:
Verbindung mit Satz 2 und des § 22 Absatz 1 des Saat-
gutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt- 1. § 2 wird wie folgt geändert:
machung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), die je-
weils zuletzt durch Artikel 372 der Verordnung vom a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden Semikolon ersetzt.
sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft: b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. CMS: zytoplasmatisch bedingte männliche
Artikel 1 Sterilität (cytoplasmic male sterility).“
2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird nach dem
Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekannt-
Wort „Blumenkohl,“ das Wort „Brokkoli,“ einge-
machung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zu-
fügt.
* Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Durchführungsrichtlinie (EU) 2015/1955 der Kommission vom
3. § 7 wird wie folgt geändert:
29. Oktober 2015 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie
66/402/EWG des Rates über den Verkehr mit Getreidesaatgut a) In Absatz 1a wird nach der Angabe „Absatz 2“
(ABl. L 284 vom 30.10.2015, S. 142); die Angabe „, 2a“ eingefügt.
2. Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/11 der Kommission vom 5. Ja-
nuar 2016 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2002/57/EG
des Rates über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
(ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 48). fügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016 1509
„(2a) Jede Vermehrungsfläche von Hybrid- Gerste vor der Anerkennung des daraus erwach-
sorten von Gerste zur Erzeugung von Zertifizier- senen Zertifizierten Saatgutes abgeschlossen
tem Saatgut ist zusätzlich mindestens ein wei- sein.“
teres Mal durch Feldbesichtigung auf das Vorlie-
gen der Anforderungen an den Feldbestand zu b) Dem Absatz 3b wird folgender Satz angefügt:
prüfen.“
„Bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten von
Gerste gilt die Sortenechtheit nur als gegeben,
4. In § 12 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die
„Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Europäischen
nicht hinreichend sortenecht sind, 15 vom Hun-
Union“ eingefügt.
dert nicht übersteigt und dabei der Anteil der nicht
dem Restorer zuzurechnenden Pflanzen 2 vom
5. § 16 wird wie folgt geändert: Hundert nicht übersteigt.“
a) Absatz 3a wird wie folgt gefasst: c) Absatz 3d wird wie folgt geändert:
„(3a) Bei anerkanntem Vorstufensaatgut der aa) In Satz 2 wird das Wort „dann“ gestrichen.
Erbkomponenten von Hybridsorten von Gerste
gilt die Sortenechtheit nur als gegeben, wenn bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
im Aufwuchs
aaa) Das Wort „Raps“ wird durch das Wort
1. der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend „Winterraps“ ersetzt.
sortenecht sind, im Falle
bbb) Nach dem Wort „Sortenechtheit“ wird
a) der Maintainer-Linie 0,1 v. H., das Wort „nur“ eingefügt.
b) der männlichen Linie (Restorer) 0,1 v. H., ccc) Vor dem Wort „sortenecht“ wird das
Wort „hinreichend“ eingefügt.
c) der CMS-Mutterlinie 0,2 v. H.,
cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz einge-
fügt:
2. der mütterlichen CMS-Kom-
ponenten der Anteil der Pflanzen, „Bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsor-
die keine männliche Sterilität ten von Sommerraps gilt die Sortenecht-
aufweisen, 0,3 v. H. heit nur als gegeben, wenn im Aufwuchs
der Anteil der Pflanzen, die nicht hinrei-
nicht übersteigt. Bei Basissaatgut der Erbkom-
chend sortenecht sind, 15 vom Hundert
ponenten von Hybridsorten von Gerste gilt die
nicht übersteigt.“
Sortenechtheit nur als gegeben, wenn im Auf-
wuchs d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
„Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Euro-
1. der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend päischen Union“ eingefügt.
sortenecht sind, im Falle
e) In Absatz 5 wird die Angabe „Satz 4“ durch die
a) der männlichen Linie (Restorer) 0,3 v. H., Wörter „Satz 3 und 4“ ersetzt.
b) der CMS-Mutterlinie 0,3 v. H.,
6. § 29 wird wie folgt geändert:
c) einer CMS-Einfachhybride
a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
als mütterliche Komponente 0,5 v. H.,
„Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Euro-
päischen Union“ eingefügt.
2. der mütterlichen CMS-Kom-
ponenten der Anteil der Pflanzen, b) Absatz 5b wird aufgehoben.
die keine männliche Sterilität
aufweisen, 0,5 v. H.
7. In § 33 Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort
nicht übersteigt. Bei Basissaatgut der mütter- „Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Europäischen
lichen Erbkomponente von Hybridsorten von Union“ eingefügt.
Roggen gilt die Sortenechtheit nur als gegeben,
wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, 8. § 48a wird wie folgt gefasst:
1. die nicht hinreichend sortenecht „§ 48a
sind, 0,6 v. H.,
Übergangsvorschrift
2. die keine männliche Sterilität
aufweisen, 2 v. H. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 sind § 16
Absatz 3d und in Anlage 3 die Fußnote 9) zu Ab-
nicht übersteigt. Die Nachprüfung muss bei Ba- schnitt 5.1 in der am 30. Juni 2016 geltenden Fas-
sissaatgut von Hybridsorten von Roggen und sung weiter anzuwenden.“
1510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016
9. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden im Klammerzusatz nach den Wörtern „§ 6 Satz 1“ die Wörter „, § 20 Absatz 1“
eingefügt.
b) In Abschnitt 1.1 wird Nummer 1.1.1.1.2 wie folgt gefasst:
Zertifiziertes Saatgut,
Zertifiziertes Saatgut
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
zweiter Generation
(Pflanzen) erster Generation
(Pflanzen)
(Pflanzen)
1 2 3 4
„1.1.1.1.2 im Falle von Hybridsorten hinsichtlich
ihrer Erbkomponenten den bei der
Zulassung der Sorte festgestellten
Ausprägungen der wichtigen Merkmale
nicht hinreichend entsprechen oder
einer anderen Sorte, Hybridsorte oder
Erbkomponente zugehören; 5 15
handelt es sich bei den Erbkompo-
nenten um eine
a) CMS-Mutterlinie von Gerste, 10 15
b) CMS-Einfachhybride als mütterliche
Komponente von Gerste; 10 30
wird Zertifiziertes Saatgut einer
Hybridsorte von Getreide in einer
Mischung der mütterlichen und väter-
lichen Erbkomponente erzeugt, so gilt
der Anteil der Pflanzen der väterlichen
Erbkomponente nicht als Fremdbesatz“.
c) Dem Abschnitt 1.4 wird folgende Nummer 1.4.3 angefügt:
„1.4.3 Bei Hybridsorten von Gerste
1.4.3.1 muss bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente der Sterilitätsgrad
der männlich sterilen Erbkomponente mindestens 99,7 v. H. betragen,
1.4.3.2 muss bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erb-
komponente mindestens 99,5 v. H. betragen,
1.4.3.3 wird der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente in jedem Fall in der Nachprüfung
festgestellt.“
d) Nummer 7.2.1.1 wird wie folgt gefasst:
„7.2.1.1 Brennflecken
Colletotrichum lindemuthianum an Prunkbohne, Buschbohne und Stangen-
bohne; Didymella pisi (Nebenfruchtform: Ascochyta pisi) an Erbse;
Peyronellaea pinodella (Nebenfruchtform: Ascochyta pinodella,
Phoma pinodella, Phoma medicaginis var. pinodella) an Erbse;
Peyronellaea pinodes (Syn. Mycosphaerella pinodes, Didymella pinodes;
Nebenfruchtform: Ascochyta pinodes) an Erbse, soweit dadurch eine
Beeinträchtigung des Saatgutwertes zu erwarten ist 25“.
e) In Nummer 7.2.1.2 werden die Wörter „Pseudomonas phaseolicola“ durch die Wörter „Pseudomonas
syringae pv. phaseolicola“ ersetzt.
f) In Nummer 7.2.2.2 werden die Wörter „(Corynebacterium michiganense) und Stengelfäule“ durch die Wörter
„(Clavibacter michiganensis subsp. michiganensis) und Stängelfäule“ ersetzt.
g) In Nummer 7.2.3.1 werden die Wörter „(Leptosphaeria maculans - Nebenfruchtform: Phoma lingam -)“
durch die Wörter „(Leptosphaeria maculans; Nebenfruchtform: Phoma lingam)“ ersetzt.
h) In Nummer 7.2.3.3 wird das Wort „Stengelfäule“ durch das Wort „Stängelfäule“ ersetzt.
i) In Nummer 7.2.3.4 werden die Wörter „Pseudomonas lachrymans“ durch die Wörter „Pseudomonas syringae
pv. lachrymans“ ersetzt.
10. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden im Klammerzusatz die Wörter „§ 20 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 20 Abs. 2“ ersetzt.
b) In Nummer 1.1.2 wird in der das Zertifizierte Saatgut erster Generation (Z-1) betreffenden Zeile in Spalte 13
(Sonstige Anforderungen) das Fußnotenzeichen „8)“ angefügt.
c) Nummer 1.1.7 wird wie folgt gefasst:
Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten in einem Probenteil nach
Spalte 121)
Gewicht des
Kategorie Mindest- Höchstgehalt Technische
innerhalb der Menge innerhalb der Menge Probenteils Sonstige
(B = Basissaat- keimfähigkeit an Mindest-
nach Spalte 6 nach Spalte 8 für die Anfor-
gut Feuchtigkeit reinheit
insgesamt Prüfung nach derungen
Z = Zertifiziertes Hederich Flughafer den Spalten
Saatgut andere andere
und Korn- und Flug- 6 bis 11
Getreide- Arten als Taumel-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016
Art Z-1 = Zertifiziertes rade hafer-
arten Getreide lolch
Saatgut zusammen bastarde
erster
Generation
Z-2 = Zertifiziertes
Saatgut (v. H. der
zweiter reinen (v. H. des
Generation) Körner) (v. H.) Gewichts) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (g)
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13
„1.1.7 Sorghum B 80 14 98 0 0 0 0 0 0 900 –
bicolor Z 80 14 98 0 0 0 0 0 0 900 –
Sorghum B 80 14 98 0 0 0 0 0 0 250 –
sudanense Z 80 14 98 0 0 0 0 0 0 250 –
Sorghum B 80 14 98 0 0 0 0 0 0 300 –
bicolor x Z 80 14 98 0 0 0 0 0 0 300 – “.
Sorghum
sudanense
1511
1512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016
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ISSN 0341-1095
d) Den Fußnoten zu der Tabelle in Abschnitt 1.1 wird folgende Fußnote 8) angefügt:
„8) Die Sortenreinheit des Zertifizierten Saatgutes von Hybridsorten von Gerste beträgt 85 v. H. Die Kon-
trolle der Sortenreinheit erfolgt in der Nachprüfung.“
e) In den Fußnoten zu der Tabelle in Abschnitt 3.1 wird Fußnote 14) aufgehoben.
f) In den Fußnoten zu der Tabelle in Abschnitt 5.1 werden in Fußnote 9) die Wörter „Zertifiziertem Saatgut
90,0 v. H.“ durch die Wörter
„Zertifiziertem Saatgut von Winterraps 90,0 v. H.
Zertifiziertem Saatgut von Sommerraps 85,0 v. H.“
ersetzt.
g) In den Fußnoten zu der Tabelle in Abschnitt 6.1 werden in Fußnote 5) die Wörter „§ 11 Abs. 1 Satz 2“ durch
die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
11. In der Überschrift der Anlage 4 werden im Klammerzusatz die Wörter „§ 20 Abs. 2“ durch die Wörter „§ 20
Abs. 3“ ersetzt.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut
der Saatgutverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 29. Juni 2016
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt