50 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016
Erstes Gesetz
zur Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes
Vom 16. Januar 2016
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (3) Ein Einspruch nach Artikel 21 der Verordnung
rates das folgende Gesetz beschlossen: (EU) Nr. 1151/2012 gegen die beabsichtigte Eintra-
gung eines Namens einer garantiert traditionellen
Artikel 1 Spezialität in das von der Europäischen Kommission
Das Lebensmittelspezialitätengesetz vom 29. Okto- geführte Register der garantiert traditionellen Spe-
ber 1993 (BGBl. I S. 1814), das zuletzt durch Artikel 65 zialitäten ist bei der Bundesanstalt für Landwirt-
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) schaft und Ernährung innerhalb von zwei Monaten
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: ab der Veröffentlichung einzulegen, die im Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 50 Ab-
1. Die Langbezeichnung des Gesetzes wird wie folgt satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erfolgt ist.
gefasst: Der Einspruch ist innerhalb von zwei Monaten nach
„Gesetz Einreichung zu begründen. Die Gründe, auf welche
zur Durchführung der Rechtsakte der Einspruch gestützt wird, sind anzugeben.“
der Europäischen Union über Qualitäts- 4. § 3 wird wie folgt geändert:
regelungen betreffend garantiert traditionelle
Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben“. a) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 13 oder 15
der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92“ durch die
2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Wörter „Artikel 44 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
„(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der mit Satz 2 Buchstabe b und c der Verordnung
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen (EU) Nr. 1151/2012“ ersetzt.
Parlaments und des Rates vom 21. November 2012
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Artikeln 13
über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und
oder 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92“
Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) in
durch die Wörter „Artikel 44 Absatz 1 Satz 1 in
der jeweils geltenden Fassung sowie der im Rahmen
Verbindung mit Satz 2 Buchstabe b und c der
dieser Verordnung oder zu ihrer Durchführung erlas-
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012“ ersetzt.
senen Rechtsakte der Europäischen Union, soweit
dort Regelungen zu garantiert traditionellen Spezia- 5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
litäten und fakultativen Qualitätsangaben getroffen „§ 3a
sind.“
Verbot der widerrechtlichen
3. § 2 wird wie folgt gefasst: Nutzung eines geschützten Namens
„§ 2 Es ist verboten, ein Lebensmittel oder Agrarer-
Antrags- und Einspruchsverfahren zeugnis unter
(1) Zuständig für die Durchführung des in der Ver- 1. dem Namen einer garantiert traditionellen Spezia-
ordnung (EU) Nr. 1151/2012 vorgesehenen Verfah- lität,
rens über
2. dem Unionszeichen nach Artikel 23 Absatz 2 der
1. die Eintragung eines Agrarerzeugnisses oder ei- Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in Verbindung
nes Lebensmittels in das von der Europäischen mit Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU)
Kommission geführte Register der garantiert tra- Nr. 664/2014 der Kommission vom 18. Dezem-
ditionellen Spezialitäten, ber 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
2. Einsprüche gegen beantragte Eintragungen und Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und
des Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU-
3. Änderungen oder Löschung eingetragener Spezi-
Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen,
fikationen in dem von der Europäischen Kommis-
geschützte geografische Angaben und garantiert
sion geführten Register der garantiert traditionel-
traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf
len Spezialitäten
bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Ver-
ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh- fahrensvorschriften und zusätzliche Übergangs-
rung, soweit die Durchführung den Mitgliedstaaten vorschriften (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17)
der Europäischen Union obliegt. oder
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und 3. der Verwendung des Begriffs „garantiert traditio-
Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen nelle Spezialität“
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des in den Verkehr zu bringen, wenn das Erzeugnis nicht
Bundesrates die in Absatz 1 bezeichneten Verfahren der betreffenden Produktspezifikation entspricht.“
zu regeln, soweit dies zur Durchführung der in § 1 6. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter „(§ 7 Abs. 1 des
Absatz 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist. Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes)“
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durch die Wörter „(§ 3 Nummer 1 oder 2 des Le- vor der erstmaligen Vermarktung eine Kontrolle
bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches)“ ersetzt. nach Artikel 37 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung
7. In § 5 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Artikel 14 (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments
der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92“ durch die und des Rates vom 21. November 2012 über
Wörter „Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Le-
Nr. 1151/2012“ ersetzt. bensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1)
durchgeführt wurde.“
8. § 7 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 3 werden die Wörter „des Absatzes 2“
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
durch die Wörter „der Absätze 2 und 2a“ ersetzt.
„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3a Artikel 2
ein Lebensmittel oder Agrarerzeugnis in Verkehr
bringt.“ Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft kann den Wortlaut des Lebensmittelspezialitä-
b) Absatz 3 wird aufgehoben. tengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes
9. § 8 wird wie folgt geändert: an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- machen.
fügt:
„(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich Artikel 3
oder fahrlässig ein Erzeugnis als „garantiert tradi- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
tionelle Spezialität“ in Verkehr bringt, ohne dass Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Januar 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
52 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016
Zweites Gesetz
zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
Vom 16. Januar 2016
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende aa) Im einleitenden Satzteil werden
Gesetz beschlossen:
aaa) die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz“ durch die Wör-
Artikel 1
ter „Ernährung und Landwirtschaft“ und
Änderung des bbb) die Wörter „Wirtschaft und Technolo-
Marktorganisationsgesetzes gie“ durch die Wörter „Wirtschaft und
Das Marktorganisationsgesetz in der Fassung der Energie“
Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), ersetzt.
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Dezem-
bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
ber 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert: aaa) Die Buchstaben c, d, e, und f werden
wie folgt gefasst:
1. In der Überschrift vor § 1 werden die Wörter „Erster
Abschnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 1“ ersetzt. „c) Übergangsbeihilfen,
2. In § 3 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen. d) Denaturierungsbeihilfen,
e) Nichtvermarktungsbeihilfen,
3. § 4 wird wie folgt geändert:
f) Beihilfen an Erzeuger und Käufer,“.
a) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
bbb) Der Buchstabe j wird wie folgt gefasst:
„1. über die Einfuhr für das Verbringen von Markt-
„j) Beihilfen an Erzeuger oder Agraror-
ordnungswaren aus Gebieten, die nicht zum
ganisationen für die Entnahme von
Zollgebiet der Union im Sinne des Artikels 4
Marktordnungswaren aus dem
der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Euro-
Handel, für die Ernte von Marktord-
päischen Parlaments und des Rates vom
nungswaren vor deren Reife oder
9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex
für das Nichternten von Marktord-
der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) in
nungswaren einschließlich der Ver-
der jeweils geltenden Fassung gehören, in
waltungskosten,“.
den Geltungsbereich dieses Gesetzes, sobald
die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr ccc) Die Buchstaben r und s werden wie
überlassen werden oder wenn einer der Tat- folgt gefasst:
bestände des Artikels 78 Absatz 1 oder des „r) Beihilfen zur Produktionsverringe-
Artikels 79 Absatz 1 der Verordnung (EU) rung oder Aufgabe der Produktion,
Nr. 952/2013 erfüllt wird; dies gilt auch dann,
s) Beihilfen an Agrarorganisationen
wenn die Ware nicht einfuhrabgabenpflichtig
sowie zu Betriebsfonds oder ande-
ist;“.
ren Fonds dieser Organisationen,“.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden aa) Die Wörter „im Rahmen von Verbilligungsak-
aaa) das Wort „Gemeinschaftswaren“ durch tionen zugunsten des Verbrauchers während
das Wort „Unionswaren“ und der Dauer der Aktion“ werden durch die
Wörter „im Rahmen einer Verbilligung der
bbb) das Wort „Gemeinschaft“ durch das Abgabe von Marktordnungswaren“ ersetzt.
Wort „Union“
bb) Das Wort „Vergünstigungen“ wird durch das
ersetzt. Wort „Vergünstigung“ ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird das Wort „Gemein- d) In Absatz 3 werden die Wörter „Gesetzes über
schaftswaren“ durch das Wort „Unionswa- das Branntweinmonopol“ durch das Wort „Alko-
ren“ ersetzt. holsteuergesetzes“ ersetzt.
4. In der Überschrift vor § 6 werden die Wörter „Zweiter 6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
Abschnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 2“ ersetzt „§ 6a
und das Wort „Besondere“ gestrichen.
Vermarktungsnormen
5. § 6 wird wie folgt geändert:
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
a) In der Überschrift wird das Wort „Besondere“ Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
gestrichen. Finanzen und dem Bundesministerium für Wirt-
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schaft und Energie durch Rechtsverordnung mit 9. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur „§ 8a
Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1
Absatz 2 Nummer 1 bis 3 über Vermarktungsvor- Branchenvereinbarungen
schriften, insbesondere Vermarktungsnormen oder und Preisberichterstattung
Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen oder Ver- Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
kehrsbezeichnungen (Bezeichnungen), hinsichtlich vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften schaft und Energie durch Rechtsverordnung, die
zu erlassen über das Verfahren sowie über nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, so-
weit dies zur Durchführung von Regelungen im
1. bestimmte Voraussetzungen unter denen Markt- Sinne des § 1 Absatz 2 erforderlich ist, Vorschriften
ordnungswaren zum Verkauf vorrätig gehalten, über das Verfahren hinsichtlich Branchenvereinba-
angeboten, feilgehalten, beworben, geliefert, rungen und der Markt- und Preisberichterstattung
verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht oder zu erlassen.“
ein- oder ausgeführt werden dürfen oder müs-
sen, 10. § 9a Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ werden
2. Verbote oder Beschränkungen für die in Num- durch die Wörter „Wirtschaft und Energie“ er-
mer 1 bezeichneten Tätigkeiten, setzt.
3. die Bezeichnung, die Kennzeichnung, die Auf- b) Die Wörter „Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
machung, die Verpackung oder die Mengen- sicherheit“ werden durch die Wörter „Umwelt,
und Gewichtseinheiten von Marktordnungswa- Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit“ er-
ren, setzt.
c) Nach den Wörtern „bei anderweitigen Verpflich-
soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1
tungen,“ werden die Wörter „insbesondere bei
Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bestimmt, bestimmbar
Grundanforderungen und Standards,“ eingefügt.
oder begrenzt sind. In Rechtsverordnungen nach
Satz 1 Nummer 1 kann auch bestimmt werden, d) Nach dem Wort „Vergünstigungen“ wird jeweils
dass Vermarktungsvorschriften ganz oder teilweise die Angabe „nach § 6“ gestrichen.
nicht anzuwenden sind. 11. Nach § 9a wird folgender § 9b eingefügt:
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann „§ 9b
vorgeschrieben werden, dass für Marktordnungs- Außergewöhnliche
waren, für die Vorschriften im Sinne des § 1 Ab- Maßnahmen zur Marktstützung
satz 2 Nummer 1 bis 3 erlassen sind, in öffentlichen
Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
nicht ohne Angabe der gesetzlichen Vermarktungs- des Bundesrates bedarf, soweit dies im Rahmen
norm geworben werden darf, sofern dabei Preise von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Num-
angegeben werden, die sich unmittelbar oder mit- mer 1 bis 3 zur Durchführung von Rechtsakten der
telbar auf eine Gewichtseinheit oder -klasse bezie- Europäischen Kommission über
hen. 1. Maßnahmen gegen drohende oder eingetretene
Störungen bestimmter Märkte, die durch erheb-
(3) § 6 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entspre- liche Preissteigerungen oder Preisrückgänge auf
chend.“ dem Binnenmarkt oder Märkten in Drittländern
oder andere Ereignisse oder Umstände hervor-
7. § 7 wird wie folgt geändert: gerufen worden sind, oder
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter 2. Maßnahmen zur Stützung bestimmter Märkte
„Gesetzes über das Branntweinmonopol“ durch auf Grund von Marktstörungen,
das Wort „Alkoholsteuergesetzes“ ersetzt. a) die sich aus der Anwendung von Maßnahmen
zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tier-
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft
seuchen ergeben können,
und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft
und Energie“ ersetzt. b) die auf einen Vertrauensverlust der Verbrau-
cher infolge von Risiken für die menschliche,
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes tierische oder pflanzliche Gesundheit durch
über das Branntweinmonopol“ durch das Wort Lebensmittel oder landwirtschaftliche Erzeug-
„Alkoholsteuergesetzes“ ersetzt. nisse und infolge von Krankheiten oder von
Tier- und Pflanzenseuchen zurückzuführen
8. In § 8 Absatz 1 Satz 1, § 9 Satz 1, § 15 Satz 1, § 17 sind, oder
Absatz 5, § 21 Satz 1, § 24 Absatz 1, 2 und 3, § 28
Nummer 3 und 4, § 32 Absatz 1, § 38 Absatz 3 c) auf Grund einer sehr schnellen Verschlechte-
Satz 3 Nummer 1 und 3 und § 40 Absatz 2 Satz 1 rung der Erzeugungs- und Marktbedingungen
werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Techno- (außergewöhnliche Maßnahmen) erforderlich ist,
logie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Energie“ Vorschriften zu erlassen über das Verfahren sowie
ersetzt. über Voraussetzungen, Umfang und Höhe von Ver-
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günstigungen bei den außergewöhnlichen Maßnah- 12. Der bisherige § 9b wird § 9c und wird wie folgt ge-
men, soweit die Vergünstigungen nach den Rege- ändert:
lungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.
„§ 9c
(2) Rechtsverordnungen auf Grund der Ermächti-
gungen der §§ 6, 6a, 7, 8, 9, 9a und 12 können auch Außergewöhnliche
zur Durchführung außergewöhnlicher Maßnahmen Maßnahmen zur Marktstützung
erlassen werden. Vergünstigungen bei außerge- auf Antrag mit finanzieller Beteiligung“.
wöhnlichen Maßnahmen können, auch in Verbin- b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
dung mit den §§ 6, 6a, 7, 8, 9, 9a und 12, miteinan-
„(1) Das Bundesministerium kann bei den zu-
der verknüpft werden, wenn Regelungen im Sinne
ständigen Stellen der Europäischen Union au-
des § 1 Absatz 2 dies vorsehen.
ßergewöhnliche Maßnahmen zur Marktstützung
(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder mit finanzieller Beteiligung des Bundes, der Län-
in Rechtsverordnungen auf Grund der in Absatz 2 der oder der Erzeuger, die in Regelungen im
bezeichneten Ermächtigungen kann, soweit dies in Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 vorge-
Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 sehen sind, beantragen, soweit für diese außer-
bis 3 vorgesehen ist, bestimmt werden, dass Agrar- gewöhnliche Maßnahme
organisationen außergewöhnliche Maßnahmen
1. die Einwilligung des Bundesministeriums der
ganz oder teilweise durchführen oder an der Durch-
Finanzen zur finanziellen Beteiligung durch
führung mitwirken.
den Bund vorliegt oder
(4) Soweit es Regelungen im Sinne des § 1 Ab- 2. sichergestellt ist, dass die finanzielle Beteili-
satz 2 Nummer 1 bis 3 den Mitgliedstaaten über- gung durch die für die Durchführung zustän-
lassen, außergewöhnliche Maßnahmen ganz oder digen Länder aufgebracht wird, oder
teilweise anzuwenden oder bei der Anwendung
die in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Num- 3. die finanzielle Beteiligung, auch zusammen
mer 1 bis 3 enthaltenen Entscheidungsrechte aus- mit einer finanziellen Beteiligung nach Num-
zuüben, kann in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 mer 1 oder 2, durch Beiträge der Erzeuger
oder auf Grund der in Absatz 2 bezeichneten Er- nach Maßgabe des Absatzes 3 aufgebracht
mächtigungen, jeweils auch in Verbindung mit Ab- wird.
satz 3, die ganze oder teilweise Anwendung oder Ein Antrag darf im Falle der finanziellen Beteili-
Ausübung von Entscheidungsrechten nach Maß- gung von Ländern nur im Benehmen mit diesen
gabe des Satzes 2 vorgesehen werden. Die Anwen- Ländern gestellt werden. Ein Anspruch, dass ein
dung und Ausübung von Entscheidungsrechten Antrag nach Satz 1 gestellt wird, besteht nicht.
dürfen nur erfolgen, soweit dies
(2) Die Durchführung einer außergewöhnli-
1. zur sachgerechten Durchführung der Regelun- chen Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 be-
gen im Sinne des § 1 Absatz 2 dienlich ist oder stimmt sich nach § 9b, soweit sich nichts Abwei-
2. aus sachlichen Gründen geboten erscheint. chendes nach Absatz 3 oder auf Grund des Ab-
satzes 3 ergibt.“
In den in Satz 1 bezeichneten Rechtsverordnungen
können insbesondere c) In Absatz 3 werden
aa) in Satz 1 Nummer 1 das Wort „Sondermaß-
1. Einzelheiten der Berechnung von Vergünstigun-
nahmen“ durch die Wörter „außergewöhn-
gen geregelt werden oder
liche Maßnahmen“ ersetzt,
2. Beträge für Nichtmitglieder einer Agrarorganisa-
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
tion festgesetzt werden, die den tatsächlichen
Kosten entsprechen, die der Agrarorganisation aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
bei der ganzen oder teilweisen Durchführung „die“ das Wort „außergewöhnlichen“
von außergewöhnlichen Maßnahmen entstehen eingefügt und die Wörter „im Sinne
und die bei der Berechnung der Vergünstigung des § 6 Absatz 1, des § 7 und des § 8
in Abzug zu bringen sind. Absatz 1 Satz 1“ gestrichen.
(5) Rechtsverordnungen bedürfen abweichend bbb) In Nummer 3 werden nach dem Wort
von Absatz 1 der Zustimmung des Bundesrates, „vertritt“ ein Komma und die Wörter
wenn die Länder Maßnahmen nach Absatz 1 durch- „unabhängig davon, ob dies eine
führen oder an der Durchführung dieser Maßnah- Agrarorganisation ist,“ eingefügt.
men mitwirken. Rechtsverordnungen nach Absatz 1, ccc) In Nummer 4 wird das Wort „Sonder-
auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, maßnahme“ durch die Wörter „außer-
können auch in den Fällen des Satzes 1 ohne Zu- gewöhnliche Maßnahme“ ersetzt.
stimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn
ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Teilnah-
von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Num- me“ die Wörter „an einer außergewöhnlichen
mer 1 bis 3 erforderlich oder nach Absatz 4 Satz 2 Maßnahme“ eingefügt.
dienlich oder geboten erscheint und ihre Geltungs- dd) In Satz 6 wird das Wort „Sondermaßnah-
dauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchs- men“ durch die Wörter „außergewöhnliche
tens sechs Monaten begrenzt wird.“ Maßnahmen“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016 55
d) In Absatz 4 Satz 1 werden ordnungen auf Grund dieses Gesetzes. Nicht ver-
aa) das Wort „Sondermaßnahme“ durch die ausgabte Beiträge werden vorbehaltlich einer
Wörter „außergewöhnlichen Maßnahme“ Rechtsverordnung nach Satz 1 anteilmäßig erstat-
und tet. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Erstattung
von Beiträgen, die für außergewöhnliche Maßnah-
bb) die Angabe „§§ 6, 8, 9a, 9c, 13, 15 und 16“ men verausgabt worden sind, ist ausgeschlossen.“
durch die Angabe 㤤 6, 6a, 8, 9, 9a, 9b, 9e,
13, 15 und 16“ 14. Der bisherige § 9c wird § 9e und wird wie folgt ge-
ändert:
ersetzt.
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
13. Nach § 9c wird folgender § 9d eingefügt:
aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt geän-
„§ 9d dert:
Weitere Finanzierung außergewöhnlicher aaa) Das Wort „oder“ wird durch ein Komma
Maßnahmen zur Marktstützung ohne Antrag ersetzt.
(1) Rechtsverordnungen auf Grund der Ermächti- bbb) Nach dem Wort „Ausfuhrerstattungen“
gungen der §§ 6, 6a, 7, 8, 9, 9a, 9b und 12 können werden die Wörter „oder über außerge-
auch erlassen werden, soweit ein Rechtsakt nach wöhnliche Maßnahmen zur Marktstüt-
§ 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 die Mitgliedstaaten zung“ eingefügt.
bei außergewöhnlichen Maßnahmen ermächtigt, sol-
che unter Verwendung nationaler Finanzmittel zu ge- bb) In Nummer 1 werden die Wörter „in den Fäl-
währen und die innerstaatlichen haushaltsrecht- len des § 6“ durch die Wörter „über Vergüns-
lichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. tigungen“ ersetzt.
(2) Soweit Regelungen nach § 1 Absatz 2 Num- b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
mer 1 bis 3 vorsehen, dass außergewöhnliche Maß- aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
nahmen unbeschadet haushaltsrechtlicher Voraus- aaa) Die Wörter „Wirtschaft und Technolo-
setzungen nur unter finanzieller Beteiligung der Er- gie“ werden durch die Wörter „Wirt-
zeuger oder von Erzeugerverbänden erbracht wer- schaft und Energie“ ersetzt.
den können, wird das Bundesministerium ermäch-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium bbb) Die Wörter „Umwelt, Naturschutz und
der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht Reaktorsicherheit“ werden durch die
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vor- Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau
schriften zu erlassen über die Voraussetzungen und Reaktorsicherheit“ ersetzt.
und das Verfahren bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Wirtschaft
1. bei der Leistung von Beiträgen und und Technologie“ durch die Wörter „Wirt-
schaft und Energie“ ersetzt.
2. bei der Erstattung nicht verausgabter Beiträge.
15. § 10 wird wie folgt geändert:
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbe-
sondere a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. die außergewöhnlichen Maßnahmen, bei denen aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 6 und 8“ durch
Beiträge in Betracht kommen, die Wörter „§§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in
Verbindung mit den §§ 9c und 9d,“ ersetzt.
2. nähere Anforderungen an einen Erzeuger,
bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach den §§ 6
3. nähere Anforderungen an einen Erzeugerver- und 8 zur Erstattung von zu Unrecht gewähr-
band, ten Vergünstigungen“ durch die Wörter
4. die gemeinsame Leistung aller Beiträge für eine „nach den §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in
außergewöhnliche Maßnahme durch einen Er- Verbindung mit den §§ 9c und 9d, zur Erstat-
zeugerverband, tung von zu Unrecht gewährten rechtlich
5. Mindest- oder Höchstbeträge für die Beiträge ei- erheblichen Vorteilen“ ersetzt.
nes Erzeugers, für die Summe aller Beiträge oder b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
für den Anteil der Beiträge eines Erzeugers an aa) Die Angabe „§§ 6 und 8“ wird durch die Wör-
der Summe aller Beiträge für eine Maßnahme, ter „§§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbin-
6. die Anwendung von Sicherheiten zur Absiche- dung mit den §§ 9c und 9d,“ ersetzt.
rung der Beiträge oder bb) Die Wörter „die gewährte Vergünstigung“
7. ein Betrag, unterhalb dessen die Erstattung nicht werden durch die Wörter „der gewährte
verausgabter Beiträge im Einzelfall ausgeschlos- rechtlich erhebliche Vorteil“ ersetzt.
sen ist, wobei dieser Betrag nicht größer als der 16. § 11 wird wie folgt gefasst:
nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Maß-
gaben bei der Auszahlung von Kleinbeträgen zur „§ 11
Anwendung kommende Betrag sein darf, jedoch Beweislast
mindestens drei Euro beträgt, Der Begünstigte trägt, soweit nicht Regelungen
geregelt werden. Der Anspruch auf Teilnahme an im Sinne des § 1 Absatz 2 etwas anderes vorsehen,
einer außergewöhnlichen Maßnahme richtet sich auch nach Empfang eines rechtlich erheblichen
ausschließlich nach den Regelungen im Sinne des Vorteils nach § 6, § 8 oder § 9b, jeweils auch in
§ 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und den Rechtsver- Verbindung mit den §§ 9c und 9d, in dem Verant-
56 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016
wortungsbereich, der nicht zum Bereich der für die ohne Entschädigung zu dulden. Das Gleiche gilt
Gewährung des rechtlich erheblichen Vorteils zu- für denjenigen, der, ohne Begünstigter zu sein,
ständigen Stelle gehört, die Beweislast für das Vor- 1. Marktordnungswaren
liegen der Voraussetzungen für die Gewährung des
rechtlich erheblichen Vorteils bis zum Ablauf des a) erzeugt, gewinnt, be- oder verarbeitet,
vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewäh- b) zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält,
rung folgt.“ bewirbt, liefert, verkauft oder sonst in den
17. § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Verkehr bringt,
„(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im c) ein- oder ausführt oder sonst in den oder
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
Finanzen und dem Bundesministerium für Wirt- verbringt,
schaft und Energie durch Rechtsverordnung, die d) besitzt oder
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, so- 2. Eigentümer, Besitzer oder Bewirtschafter von
weit dies zur Durchführung von Regelungen im landwirtschaftlichen Flächen ist,
Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 hinsichtlich
Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften soweit dies zur Überwachung der in § 1 Absatz 2
zu erlassen über genannten Regelungen erforderlich ist.“
1. das Verfahren bei Abgaben zu Marktordnungs- b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Forderungs-
zwecken und berechtigte“ durch das Wort „Begünstigte“ er-
setzt.
2. die
21. In der Überschrift vor § 18 werden die Wörter „Drit-
a) Voraussetzungen dieser Abgaben und ter Abschnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 3“ er-
b) die Höhe dieser Abgaben einschließlich der setzt.
Einzelheiten der Berechnung der Abgaben- 22. § 27 wird wie folgt geändert:
höhe, insbesondere unter Berücksichtigung
von Referenzzeiträumen, a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
soweit sie nach den Regelungen im Sinne des b) In Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 wer-
§ 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bestimmt, be- den jeweils die Wörter „Wirtschaft und Techno-
stimmbar oder nach oben begrenzt sind. logie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Energie“
ersetzt.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen jedoch
23. Vor § 31 werden die Wörter „Vierter Abschnitt“
der Zustimmung des Bundesrates, soweit der eigent-
durch die Angabe „Abschnitt 4“ und die Wörter
lichen Abgabenerhebung ein selbständiges Verwal-
„Fünfter Abschnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 5“
tungsverfahren vorgeschaltet ist, das von den Län-
ersetzt.
dern durchgeführt wird. § 6 Absatz 4 Satz 2 gilt
entsprechend.“ 24. In § 31 Absatz 2 werden die Nummern 1 und 2 wie
folgt gefasst:
18. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„1. nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, d,
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
e, f, i, k, m, n, o, p, q und t und Nummer 2, §§ 8,
aa) Die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ 9, 9a, 9b, 9c, 9d, 15, 16, 21 Nummer 3 und § 27
werden durch die Wörter „Wirtschaft und Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b die Marktord-
Energie“ ersetzt. nungsstelle oder die Bundesfinanzverwaltung,
bb) Die Wörter „Rechtsverordnungen auf Grund 2. nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, g, h,
des § 9b Absatz 3“ werden durch die Wörter j, l, r und s und § 6a Absatz 1 die Marktord-
„auf Grund dieses Gesetzes erlassene nungsstelle“.
Rechtsverordnungen“ ersetzt.
25. Nach § 34 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt:
b) In Satz 3 wird das Wort „Forderungsberechtig- „Abschnitt 6
ter“ durch das Wort „Begünstigter“ ersetzt.
Datenschutz
19. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „besonderen“ § 34a
gestrichen. Betriebsdaten
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „besondere“ (1) Betriebsdaten sind die in der Anlage bezeich-
gestrichen. neten Daten,
20. § 17 wird wie folgt geändert: 1. die zur Durchführung
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: a) von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2
„(1) Wer eine Vergünstigung in Anspruch hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direkt-
nimmt oder an einer Intervention teilnimmt (Be- zahlungen,
günstigter), hat, soweit dies zur Durchführung b) dieses Gesetzes oder
von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder
von Rechtsverordnungen auf Grund dieses Ge- c) der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
setzes erforderlich ist, in dem notwendigen Um- Rechtsverordnungen
fang die Entnahme von Mustern und Proben erhoben oder übermittelt werden oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016 57
2. die bei der Überwachung der Einhaltung von und organisatorische Maßnahmen bei der Datener-
Vorschriften im Sinne der Nummer 1 erhoben hebung, der Datenverarbeitung und der Datennut-
werden. zung zu regeln, um Vorschriften im Sinne des § 34a
(2) Betriebsdaten, auf die nach § 12 Absatz 1 Absatz 1 Nummer 1 sachgerecht durchzuführen.
Satz 1 die Abgabenordnung anwendbar ist, sind (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
von Absatz 1 ausgenommen. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates die Anlage an die jeweils geltenden Rege-
§ 34b lungen im Sinne des § 1 Absatz 2 anzupassen.
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung (3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1
von Daten durch die zuständige Behörde und 2 können ohne Zustimmung des Bundesrates
Die nach diesem Gesetz oder auf Grund des § 31 erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkraft-
Absatz 2 oder 3 zuständige Behörde oder die nach treten zur Durchführung von Regelungen im Sinne
Landesrecht zuständige Behörde erhebt, verarbei- des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erforderlich ist.
tet und nutzt in ihrem Zuständigkeitsbereich Be- Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem In-
triebsdaten nach § 34a Absatz 1 zum Zwecke der krafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur
Durchführung und Überwachung von Vorschriften mit Zustimmung des Bundesrates verlängert wer-
im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1. den.“
26. Nach § 34e werden die Wörter „Sechster Ab-
§ 34c schnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 7“ ersetzt.
Übermittlung von Daten 27. § 36 wird wie folgt geändert:
(1) Die nach diesem Gesetz oder auf Grund des a) Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
§ 31 Absatz 2 oder 3 zuständige Behörde oder die
nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt „3. vorsätzlich oder leichtfertig einer Rechtsver-
Betriebsdaten nach § 34a Absatz 1 zum Zwecke ordnung nach
der Rechts- und Fachaufsicht an die hierfür zustän- a) § 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 9
dige Behörde, soweit dies in Vorschriften im Sinne Absatz 2, § 9b Absatz 2 oder § 9d Ab-
des § 34a Absatz 1 Nummer 1 vorgesehen ist. satz 1,
(2) Sind für die Durchführung und Überwachung b) § 6 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 7
einer Vorschrift im Sinne des § 34a Absatz 1 Num- Absatz 3 Satz 2, § 9 Absatz 2, § 9b Ab-
mer 1 mehrere Behörden zuständig, so übermitteln satz 2 oder § 9d Absatz 1,
diese sich wechselseitig Betriebsdaten nach § 34a
Absatz 1 zum Zwecke der Durchführung und Über- c) § 6a Absatz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1, § 9
wachung, soweit dies im Rahmen von Vorschriften Absatz 1 Satz 1, § 9a Satz 1 oder § 12
im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1 vorgesehen Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbin-
ist. dung mit § 9b Absatz 2 oder § 9d Ab-
satz 1,
(3) Hat ein Betrieb mehrere Standorte, so über-
mittelt die nach diesem Gesetz oder auf Grund des d) § 9b Absatz 1, auch in Verbindung mit
§ 31 Absatz 2 oder 3 zuständige Behörde oder die § 9d Absatz 1,
nach Landesrecht zuständige Behörde der für die e) § 9d Absatz 2 Satz 1, § 21 Satz 1 Num-
weiteren Standorte zuständigen Behörde Betriebs- mer 3 oder § 24 Absatz 1 oder
daten nach § 34a Absatz 1 zum Zwecke der Durch-
führung und Überwachung von Vorschriften im f) § 15 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16,
Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1. oder § 21 Satz 1 Nummer 4
oder einer vollziehbaren Anordnung auf
§ 34d Grund einer solchen Rechtsverordnung zu-
Löschungsfristen widerhandelt, soweit die Rechtsverordnung
für einen bestimmten Tatbestand auf diese
(1) Die Betriebsdaten sind durch die die Daten
Bußgeldvorschrift verweist, oder“.
verarbeitenden Behörden unverzüglich zu löschen,
sobald die Daten zur Erfüllung des Zwecks, zu dem b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
sie erhoben, verarbeitet oder genutzt worden sind, aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe
nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch „Nr. 3“ die Wörter „Buchstabe a bis e“ einge-
nach Ablauf des zehnten Jahres, das auf das Jahr fügt.
folgt, in dem die Daten erhoben worden sind.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Nr. 1, 2 und 4“
(2) An die Stelle der Löschung tritt die Sperrung,
durch die Wörter „Nummer 1, 2, 3 Buch-
soweit einer Löschung der Daten gesetzliche Auf- stabe f und Nummer 4“ ersetzt.
bewahrungsfristen entgegenstehen.
28. In § 37 Absatz 1 Nummer 2 wird nach dem Wort
§ 34e „auf“ das Wort „besondere“ gestrichen.
Ermächtigungen 29. Vor § 39 werden die Wörter „Siebenter Abschnitt“
durch die Angabe „Abschnitt 8“ ersetzt.
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- 30. Vor § 41 werden die Wörter „Achter Abschnitt“
desrates das Verwaltungsverfahren und technische durch die Angabe „Abschnitt 9“ ersetzt.
58 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016
31. § 42 wird wie folgt geändert: ten, die auf Grund des § 1 Absatz 3 des Handels-
a) In Nummer 2 wird nach dem Wort „geregelte“ klassengesetzes in der Fassung der Bekanntma-
das Wort „besondere“ gestrichen. chung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
b) In Nummer 3 Buchstabe b wird nach dem Wort 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) geändert worden
„von“ das Wort „besonderen“ gestrichen. ist, in der bis zum 22. Januar 2016 geltenden Fas-
32. Folgender § 44 wird angefügt: sung erlassen worden sind, das Handelsklassen-
„§ 44 gesetz in der bis zum 22. Januar 2016 geltenden
Fassung weiter anzuwenden.
Übergangsregelungen
(4) Auf Sachverhalte, die vor dem 23. Januar
(1) Bis zum Ablauf des 30. April 2016 ist § 4 in 2016 entstanden sind, ist § 1 Absatz 3 Satz 1 Num-
der am 22. Januar 2016 geltenden Fassung weiter mer 2 des Handelsklassengesetzes in der Fassung
anzuwenden. der Bekanntmachung vom 23. November 1972
(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 sind (BGBl. I S. 2201), das zuletzt durch Artikel 4 des
§ 6 Absatz 3 und § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) ge-
und Absatz 4 Satz 1 in der am 22. Januar 2016 ändert worden ist, hinsichtlich der Verfolgung von
geltenden Fassung weiter anzuwenden. Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden.
(3) Solange nicht auf Grund des § 6a neue Re- (5) Für Rechtsverordnungen, die vor dem 23. Ja-
gelungen getroffen worden sind, ist, auch soweit nuar 2016 auf Grund dieses Gesetzes erlassen wor-
dies zur Vermeidung von Lücken in der Bußgeldbe- den sind, gilt bis zu ihrer erstmaligen Änderung
wehrung erforderlich ist, hinsichtlich der Vorschrif- nach dem 23. Januar 2016 die Anlage unmittelbar.“
33. Nach dem neuen § 44 wird folgende Anlage angefügt:
„Anlage
(zu § 34a Absatz 1 und § 34e Absatz 2)
Betriebsdaten
I. Allgemeine Angaben im Zusammenhang mit Maßnahmen nach dem Marktorganisationsgesetz
1. Name und Vorname oder Firma,
2. Kurzbezeichnung des Betriebsgegenstands,
3. Länderkennzeichen, Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer,
4. Länderkennzeichnen, Postleitzahl und Ort jeweils des Postfachs sowie das Postfach,
5. Telefonnummer, Faxnummer, Mobilfunknummer, E-Mail-Adresse, Homepage,
6. falls abweichend von Nummer 1 bis 5: Unternehmensleitung, Vertreter und Empfänger jeweils mit Na-
me, Straße oder Postfach, Postleitzahl, Ort, E-Mail-Adresse, Telefon-, Fax-, Mobilfunknummer,
7. Handelsregisternummer,
8. zuständiges Amtsgericht,
9. Stand Handelsregisterauszug,
10. Nebenadressen, Standorte,
11. Zahlbeträge und Angaben zur Bewilligung der Maßnahme.
II. Maßnahmespezifische Daten
1. Name, Anschrift und Registriernummer der Betriebsteile nach der Viehverkehrsverordnung,
2. Betriebsnummer nach der InVeKoS-Verordnung,
3. Nachweise über vorgeschaltete Verwaltungsverfahren,
4. landwirtschaftlich genutzte Fläche und Art ihrer Nutzung,
5. von der Maßnahme betroffene Marktordnungswaren und deren Menge,
6. Produktionsdatum und Produktionsort der Marktordnungsware,
7. Adresse und Zulassungsnummer des Lagerortes,
8. Anzeige/Notifizierung der Durchführung oder der Absicht eines Maßnahme relevanten Handelns,
9. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (= Verbrauchssteuernummer),
10. Steuernummer, zuständiges Finanzamt,
11. Zoll- bzw. EORI-Nummer,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016 59
12. Tag der Insolvenzeröffnung, Art des Insolvenzverfahrens,
13. Sicherheiten,
14. Maßnahme bezogene Bankverbindungen.
III. Angaben im Zusammenhang mit der Kontrolle
1. Name, Anschrift und Betriebsnummer des Adressaten der Maßnahme,
2. Angaben zum Ort und Zeitpunkt der Kontrollen sowie den bei den Kontrollen auskunftserteilenden Per-
sonen,
3. Angaben zum Zeitpunkt der Ankündigung der Kontrollen,
4. Angaben zu den eingesehenen Dokumenten,
5. Art und Umfang der durchgeführten Kontrollen,
6. Feststellungen der Kontrollen, insbesondere Angaben zur Anzahl, zum Gewicht und zum Zustand der
von der Maßnahme betroffenen Marktordnungswaren und zur Größe der vermessenen Flächen,
7. Bewertung der Feststellungen,
8. Angaben zur Notwendigkeit zusätzlicher Kontrollen des Adressaten der Maßnahme,
9. Sanktionierung.“
Artikel 2 Artikel 3
Änderung des Änderung des
Agrarmarktstrukturgesetzes Weingesetzes
Das Agrarmarktstrukturgesetz vom 20. April 2013 Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntma-
(BGBl. I S. 917), das durch Artikel 396 der Verordnung chung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor- durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I
den ist, wird wie folgt geändert: S. 1207) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der § 5 betreffen-
den Zeile folgende Zeile eingefügt: a) In die den 10. Abschnitt betreffende Zeile werden
nach dem Wort „Verbraucherinformation“ die
„§ 5a Vereinbarungen und Beschlüsse während Wörter „und Destillation in Krisenfällen“ angefügt.
schwerer Ungleichgewichte auf den Märkten“.
b) Nach der § 52a betreffenden Zeile wird folgende
2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: § 52b betreffende Zeile eingefügt:
„§ 5a „§ 52b Destillation in Krisenfällen“.
Vereinbarungen und Beschlüsse 2. In der Bezeichnung des 10. Abschnitts werden nach
während schwerer Ungleichgewichte auf den Märkten dem Wort „Verbraucherinformation“ die Wörter „und
Destillation in Krisenfällen“ angefügt.
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt- 3. In § 3c Absatz 2 werden nach dem Wort „Bundes-
schaft und Energie durch Rechtsverordnung, die ministerium“ die Wörter „für Ernährung und Land-
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, so- wirtschaft“ eingefügt.
weit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Eu- 4. Nach § 52a wird folgender § 52b eingefügt:
ropäischen Kommission über die Nichtanwendung „§ 52b
von Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags über die Ar-
beitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarun- Destillation in Krisenfällen
gen und Beschlüsse von anerkannten Agrarorganisa- (1) Das Bundesministerium für Ernährung und
tionen erforderlich ist, Vorschriften über das Verfahren Landwirtschaft kann bei der Europäischen Kommis-
sowie den Inhalt, Gegenstand und geografischen An- sion nach Artikel 216 Absatz 2 der Verordnung (EU)
wendungsbereich der Vereinbarungen und Be- Nr. 1308/2013 beantragen, dass Vergünstigungen
schlüsse zu erlassen, soweit die genannten Rechts- für die Destillation von Wein aus Finanzmitteln des
akte bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. Bundes oder der Länder gewährt werden können,
um
(2) Soweit es der Rechtsakt der Europäischen
Kommission den Mitgliedstaaten überlässt, die 1. erheblichen Preissteigerungen oder Preisrück-
Maßnahme ganz oder teilweise anzuwenden oder gängen auf dem Binnenmarkt oder Märkten in
Optionen zu deren Ausübung vorsieht, kann in Drittländern,
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 2. erheblichen Marktstörungen, die auf einen Ver-
1. die ganze oder teilweise Anwendung angeordnet trauensverlust der Verbraucher infolge von Risi-
oder ken für die menschliche Gesundheit durch Er-
zeugnisse im Sinne des § 2 Nummer 1 oder
2. die Ausübung von Optionen vorgenommen
3. einer erheblichen Verschlechterung der Erzeu-
werden, soweit es zur Beseitigung des schweren gungs- und Marktbedingungen durch außerge-
Ungleichgewichts auf den Märkten sachlich gerecht- wöhnliche Witterungsverhältnisse, Pflanzenseu-
fertigt ist.“ chen oder erheblichen Schädlingsbefall,
60 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016
die zu einer drohenden Störung des deutschen 3. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
Weinmarktes insgesamt oder von Teilen davon füh- „Rechtsverordnungen“ die Wörter „sowie der in § 1
ren oder zu einer bereits eingetretenen Störung des Abs. 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Ge-
deutschen Weinmarktes insgesamt oder von Teilen meinschaften oder der Europäischen Union“ gestri-
davon geführt haben (Krisenfall), Rechnung tragen chen.
zu können. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, 4. Folgender § 11 wird angefügt:
wenn
„§ 11
1. die Einwilligung des Bundesministeriums der Fi-
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
nanzen zur Bereitstellung der Finanzmittel des
abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und
Bundes vorliegt oder
Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger ver-
2. sichergestellt ist, dass die Finanzmittel durch die kündet werden.“
zuständigen Länder aufgebracht werden.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Artikel 5
Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsver- Änderung des
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu be- Milch- und Margarinegesetzes
stimmen, dass Weinbaubetriebe verpflichtet sind, Das Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990
Wein zu destillieren, soweit nur dadurch wirksam (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 399 der Ver-
ein Krisenfall in angemessener Frist bewältigt wer- ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
den kann. dert worden ist, wird wie folgt geändert:
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und 1. In § 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesra- „(1a) Dieses Gesetz dient auch der Durchführung
tes die Voraussetzungen und das Verfahren für die von Rechtsakten der Europäischen Union und Euro-
Durchführung einer verpflichtenden oder freiwilligen päischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des
Destillation zu regeln. Absatzes 1.“
(4) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2 2. § 12 wird wie folgt gefasst:
und 3 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, „§ 12
soweit Rechtsverordnungen in besonderen Fällen
1. die Länder Finanzmittel zur Durchführung zur Ver- Rechtsverordnungen nach § 3 Absatz 1 können
fügung stellen oder ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden,
2. die Länder die Maßnahmen durchführen oder an wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchfüh-
der Durchführung dieser Maßnahmen mitwirken. rung von Rechtsakten im Sinne des § 1 Absatz 1a
erforderlich und ihre Geltungsdauer auf einen be-
Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2 und 3
stimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten
können im Falle des Satzes 1 Nummer 2 auch ohne begrenzt ist.“
Zustimmung des Bundesrates erlassen werden,
wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur unmittelba- 3. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
ren Abwehr eines Krisenfalles erforderlich ist und „§ 15a
ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum Verkündung von Rechtsverordnungen
von höchstens sechs Monaten begrenzt wird.
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind ein Gesetz im Sinne abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und
des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisations- Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger ver-
gesetzes.“ kündet werden.“
Artikel 4 Artikel 6
Änderung des Bekanntmachungserlaubnis
Handelsklassengesetzes
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
Das Handelsklassengesetz in der Fassung der Be- schaft kann den Wortlaut des Marktorganisationsgeset-
kanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I zes, des Handelsklassengesetzes, des Milch- und Mar-
S. 2201), das zuletzt durch Artikel 410 der Verordnung garinegesetzes und des Agrarmarktstrukturgesetzes in
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor- der vom 23. Januar 2016 an geltenden Fassung im
den ist, wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt bekannt machen.
1. § 1 Absatz 3 wird aufgehoben.
Artikel 7
2. In § 2 Absatz 2 Nummer 4 werden nach den Wörtern
„Nummer 2“ die Wörter „oder entsprechende Rechts- Inkrafttreten
akte der Europäischen Gemeinschaften oder der Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Europäischen Union“ gestrichen. Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016 61
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Januar 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
62 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016
Bekanntmachung
der Neufassung des Seeaufgabengesetzes
Vom 19. Januar 2016
Auf Grund des Artikels 10 des Gesetzes vom 25. No- 12. den am 27. Januar 2010 in Kraft getretenen Arti-
vember 2015 (BGBl. I S. 2095) wird nachstehend der kel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Oktober
Wortlaut des Seeaufgabengesetzes in der seit dem 2008 (BGBl. I S. 2130; 2010 I S. 252),
3. Dezember 2015 geltenden Fassung bekannt ge- 13. den am 30. Juli 2011 in Kraft getretenen Artikel 1
macht. Die Neufassung berücksichtigt: des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1512),
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes 14. den am 1. Dezember 2011 in Kraft getretenen Arti-
vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), kel 2 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I
2. den am 1. Februar 2003 in Kraft getretenen Arti- S. 2279),
kel 52 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I 15. den am 1. April 2012 in Kraft getretenen Artikel 2
S. 3322), Absatz 126 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011
3. den am 28. November 2003 in Kraft getretenen Ar- (BGBl. I S. 3044),
tikel 240 der Verordnung vom 25. November 2003 16. den am 30. Dezember 2011 in Kraft getretenen Ar-
(BGBl. I S. 2304), tikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011
4. den am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Artikel 1 des (BGBl. I S. 3069),
Gesetzes vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1389), 17. den am 14. Februar 2013 in Kraft getretenen Arti-
kel 3 des Gesetzes vom 5. Februar 2013
5. den am 29. Juli 2004 in Kraft getretenen § 16 Num-
(BGBl. 2013 II S. 42),
mer 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1865), 18. den am 1. August 2013 in Kraft getretenen Artikel 2
Absatz 1 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I
6. den am 1. September 2004 in Kraft getretenen Ar-
S. 868),
tikel 12g Absatz 19 des Gesetzes vom 24. August
2004 (BGBl. I S. 2198), 19. den am 11. Juni 2013 in Kraft getretenen Artikel 2
des Gesetzes vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471),
7. den am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Artikel 47
des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), 20. den am 1. August 2013 in Kraft getretenen Artikel 29
Nummer 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I
8. den am 31. März 2006 in Kraft getretenen Artikel 1 S. 2749),
des Gesetzes vom 24. März 2006 (BGBl. I S. 561),
21. den am 15. August 2013 in Kraft getretenen Artikel 2
9. den am 8. November 2006 in Kraft getretenen Arti- Absatz 163 und den am 14. August 2018 in Kraft
kel 319 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 tretenden Artikel 4 Absatz 130 des Gesetzes vom
(BGBl. I S. 2407), 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154),
10. den am 18. April 2008 in Kraft getretenen Artikel 1 22. den am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Artikel 16
des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706), Absatz 20 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013
11. den am 7. Juni 2008 in Kraft getretenen Artikel 4 (BGBl. I S. 3836),
des Gesetzes vom 2. Juni 2008 (BGBl. 2008 II 23. den am 3. Dezember 2015 in Kraft getretenen Arti-
S. 520), kel 4 des eingangs genannten Gesetzes.
Berlin, den 19. Januar 2016
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
A. Dobrindt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016 63
Gesetz
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
(Seeaufgabengesetz – SeeAufgG)
§1 4b. die Zulassung und Überwachung öffentlicher oder
privater Stellen, die als benannte Stellen Konfor-
Dem Bund obliegen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
mitätsbewertungen für Anlagen, Instrumente und
1. die Förderung der deutschen Handelsflotte im all- Geräte für den Schiffsbetrieb (Schiffsausrüstung)
gemeinen deutschen Interesse und neben den vornehmen und entsprechende Erklärungen für
beteiligten Ländern die Vorsorge für die Erhaltung deren Inverkehrbringen ausstellen;
der Leistungsfähigkeit der Seehäfen;
4c. die Überwachung des Inverkehrbringens, des Ein-
2. die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und baus, der Instandhaltung und der Verwendung von
Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Verhütung Schiffsausrüstung im Hinblick auf die rechtlichen
von der Seeschifffahrt ausgehender Gefahren Anforderungen an diese (Marktüberwachung);
und schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne
4d. die Abwehr und die Verhütung der vom Abwracken
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Schiff-
von Seeschiffen ausgehenden Gefahren und
fahrtspolizei) auf den Seewasserstraßen und den
schädlichen Umwelteinwirkungen im Hinblick auf
nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 begrenzten Binnen-
an Bord befindliche Gefahrstoffe und im Hinblick
wasserstraßen sowie in den an ihnen gelegenen
auf Tätigkeiten vor der Außerdienststellung eines
bundeseigenen Häfen;
Schiffes und dem Beginn der Abwrackarbeiten;
3. seewärts der Grenze des deutschen Küstenmee-
5. die Schiffsvermessung und die Ausstellung ent-
res, wenn das Völkerrecht dies zulässt oder erfor-
sprechender Bescheinigungen;
dert,
6. die Festlegung und Überwachung der für einen
a) die Schifffahrtspolizei,
sicheren, effizienten und gefahrlosen Schiffsbetrieb
b) die Abwehr von Gefahren sowie die Beseiti- erforderlichen Besatzung;
gung von Störungen der öffentlichen Sicherheit
6a. die Festlegung und Überprüfung der Eignung und
oder Ordnung in sonstigen Fällen,
Befähigung der Besatzungsmitglieder;
c) (weggefallen),
6b. die Bereitstellung eines seeärztlichen Dienstes für
d) die Aufgaben der Behörden und Beamten des die Beratung, Bearbeitung und Steuerung schiff-
Polizeidienstes, soweit die Wahrnehmung der fahrtsmedizinischer Angelegenheiten;
Aufgaben zur Erfüllung völkerrechtlicher Ver-
7. die Vorsorge für den in Seenotfällen erforderlichen
pflichtungen oder zur Wahrnehmung völker-
Such- und Rettungsdienst;
rechtlicher Befugnisse der Bundesrepublik
Deutschland nach Maßgabe zwischenstaatli- 7a. die Bereitstellung eines funk- oder satellitenfunk-
cher Abkommen erforderlich sind, ärztlichen Dienstes mit fachärztlicher Beratung;
aa) nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkei- 8. die Bereitstellung erforderlicher Einrichtungen zur
ten in den Fällen der Buchstaben a und b, Entmagnetisierung von Schiffen;
bb) nach der Strafprozessordnung, 9. die nautischen und hydrographischen Dienste,
insbesondere
e) Maßnahmen zur Erfüllung von Aufgaben, die
dem Bund auf dem Gebiet der Seeschifffahrt a) der Seevermessungsdienst,
auf Grund sonstiger Vorschriften obliegen; b) der Gezeiten-, Wasserstands- und Sturmflut-
4. die Überwachung der für die Verkehrs- und Be- warndienst,
triebssicherheit der Wasserfahrzeuge, zur Abwehr c) der Eisnachrichtendienst,
von Gefahren für die Meeresumwelt und zum
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im d) der erdmagnetische Dienst;
Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 10. die Herstellung und Herausgabe amtlicher Seekar-
vorgeschriebenen Bauart, Einrichtung, Ausrüs- ten und amtlicher nautischer Veröffentlichungen
tung, Kennzeichnung und Maßnahmen einschließ- sowie die Verbreitung von Sicherheitsinformatio-
lich der in diesem Rahmen erforderlichen Anord- nen;
nungen, die Bewilligung der in den Schiffssicher-
10a. die Prüfung, Zulassung und Überwachung von
heitsvorschriften vorgesehenen Ausnahmen, die
Anlagen, einschließlich Bauwerke und künstlicher
Prüfung, Zulassung und Überwachung von Syste-
Inseln sowie für die Errichtung und den Betrieb
men, Anlagen – einschließlich Funkanlagen –, In-
erforderlicher Nebeneinrichtungen, seewärts der
strumenten und Geräten auf ihre Eignung für den
Begrenzung des Küstenmeeres auf ihre Eignung
Schiffsbetrieb und ihre sichere Funktion an Bord
im Hinblick auf den Verkehr, auf die Meeresum-
einschließlich der funktechnischen Sicherheit, die
welt, auf militärische Belange, auf die Erforder-
Festlegung des Freibords der Schiffe sowie die
nisse der Raumordnung, auf sonstige öffentliche
Erteilung und Einziehung der maßgeblichen Er-
Belange und auf private Belange, soweit eine Zu-
laubnisse, Zeugnisse und Bescheinigungen;
lassung nicht nach bergrechtlichen Vorschriften
4a. die Untersuchung der Seeunfälle; vorgeschrieben ist;
64 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016
11. meereskundliche Untersuchungen einschließlich den geeignet sind, sowie die Überwachung dieser Aus-
der Überwachung der Veränderungen der Meeres- bildung an Bord obliegen dem Bund.
umwelt; (2) Die Überprüfung der Eignung und Befähigung der
12. die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Da- Bewerber um Bordstellungen als Kapitän oder weiteres
ten über Seeschiffe einschließlich der Namen und Besatzungsmitglied ist Aufgabe des Bundes. Sie erfolgt
Anschriften der Eigentümer und Betreiber und im Rahmen der Erteilung oder der Verlängerung der
deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und Zu- Gültigkeitsdauer deutscher Befähigungszeugnisse, der
verlässigkeit, aller an Bord befindlichen Personen Anerkennung gültiger ausländischer Befähigungszeug-
sowie der nach der in Abschnitt D Nummer 7 der nisse, der Erteilung von Befähigungsnachweisen und
Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz bezeichne- sonstigen Qualifikationsbescheinigungen sowie der
ten Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Par- Feststellung hinsichtlich erforderlicher Lehrgänge oder
laments und des Rates vom 23. April 2009 über Tests, die auf Tätigkeiten des Schiffsdienstes bezogen
gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffs- sind (Nachweise über Befähigungen im Schiffsdienst).
überprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (3) Der Bund kann bei Bedarf für Aufgaben im Sinne
und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehör- des Absatzes 2 von den Ländern benannte Behörden
den (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47) in ihrer der Landesverwaltung als Organ durch Verwaltungsver-
jeweils geltenden Fassung für ein Schiff tätig ge- einbarung entleihen. Einzelheiten sind in den Verwal-
wordenen anerkannten Organisation, soweit dies tungsvereinbarungen mit dem jeweiligen Land zu re-
zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes auf dem geln. Diese Vereinbarungen sind im Bundesanzeiger
Gebiet der Seeschifffahrt erforderlich ist; bekannt zu machen.
13. die Einrichtung und Überwachung der zur Abwehr (4) Die Überprüfung der Eignung und Befähigung der
äußerer Gefahren für die Sicherheit des Schiffsver- Führer von Traditionsschiffen und Sportfahrzeugen ist
kehrs erforderlichen Sicherungssysteme, insbe- Aufgabe des Bundes.
sondere im Sinne der Kapitel XI-1 und XI-2 der
Anlage des Internationalen Übereinkommens von §3
1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf
(1) Die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsver-
See (BGBl. 1979 II S. 141), das zuletzt nach Maß-
waltung des Bundes können im Rahmen des § 1 Num-
gabe des Gesetzes vom 22. Dezember 2003
mer 2 nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen
(BGBl. 2003 II S. 2018) geändert worden ist, ein-
Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren und schädlichen
schließlich der Festlegung der Anforderungen an
Umwelteinwirkungen einschließlich der Beseitigung
Eignung und Befähigung des hierfür in den Berei-
von Störungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Ver-
chen Schiff und Unternehmen einzusetzenden
kehrs auf den Seewasserstraßen, den nach § 9 Absatz 1
Personals, sowie die Erteilung der mit diesen Si-
Nummer 1 begrenzten Binnenwasserstraßen und in den
cherungssystemen verbundenen Genehmigun-
an ihnen gelegenen bundeseigenen Häfen treffen. Sie
gen, Zeugnisse und Beratungen;
treffen diese Maßnahmen ferner im Rahmen der Aufga-
14. die zur Umsetzung des Kapitels XI-2 der Anlage ben, die dem Bund nach § 1 Nummer 3 Buchstabe a
des Internationalen Übereinkommens von 1974 und b obliegen. Sie nehmen auch die Aufgaben der
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See Stelle nach der Regel 6 Absatz 2.1 und der Kontakt-
erforderliche Festlegung der Gefahrenstufen für stelle nach der Regel 7 Absatz 2 des Kapitels XI-2 der
Schiffe; Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See wahr.
15. die Mitwirkung an Inspektionen der Europäischen
Kommission oder internationaler Organisationen, (1a) Die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsver-
deren Mitgliedstaat die Bundesrepublik Deutsch- waltung des Bundes nehmen die Aufgaben nach § 1
land ist, soweit diese zur Durchführung von Nummer 12 wahr
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften 1. zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Seehäfen
und der Europäischen Union oder zur Erfüllung im Sinne des § 1 Nummer 1 und
völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepu-
2. für Zwecke der Schifffahrtspolizei im Sinne des § 1
blik Deutschland im Anwendungsbereich dieses
Nummer 2 und 3 Buchstabe a sowie zur Durchfüh-
Gesetzes erforderlich ist;
rung von Maßnahmen im Sinne des § 1 Nummer 3
16. Maßnahmen zur Verhütung der Verbreitung frem- Buchstabe b.
der Organismen durch Schiffe einschließlich der (1b) Sie nehmen ferner die Aufgaben nach § 1 Num-
Prüfung, Zulassung und Überwachung von Anla- mer 3 Buchstabe e wahr, soweit sie ihnen übertragen
gen zur Behandlung von Ballastwasser und Sedi- werden.
menten sowie der erforderlichen vorbereitenden
Maßnahmen und internationalen Zulassungsver- (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
fahren. Infrastruktur kann im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium des Innern und dem Bundesministerium
der Finanzen durch Rechtsverordnung Aufgaben, die
§2
dem Bund nach diesem Gesetz obliegen, zur Ausübung
(1) Die seefahrtbezogenen berufsbildenden Schulen, auf die Bundespolizei und die Zollverwaltung übertra-
Fach- und Fachhochschulen sind Einrichtungen der gen, soweit sie nicht nach Maßgabe einer Vereinbarung
Länder. Die Anerkennung der Schiffe, die für die Aus- mit den Küstenländern über die Ausübung der schiff-
bildung von Besatzungsmitgliedern durch andere Ein- fahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben von der Wasser-
richtungen als die dem Recht der Länder unterliegen- schutzpolizei ausgeübt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016 65
§ 3a 4. die heranzuziehenden Personen ohne erhebliche ei-
(1) Hat eine Person eine Störung oder eine Gefahr gene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger
verursacht, so haben die Behörden der Wasser- und Pflichten in Anspruch genommen werden können.
Schifffahrtsverwaltung des Bundes ihre Maßnahmen (2) Bei Unfällen mit Öl-, Gas- und Chemikalientan-
gegen sie zu richten. Hat eine Person, die zu einer Ver- kern, die eine erhebliche Umweltverschmutzung zur
richtung bestellt ist, die Störung oder die Gefahr in Aus- Folge haben können, sind Maßnahmen nach Absatz 1
führung der Verrichtung verursacht, so können die Be- auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des
hörden ihre Maßnahmen auch gegen den richten, der Absatzes 1 Nummer 2 und 3 nicht vorliegen.
die Person zur Verrichtung bestellt hat.
(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dür-
(2) Erfordert der Zustand einer Sache Maßnahmen fen nur so lange und so weit getroffen und aufrecht-
der Behörden, so sind die Maßnahmen gegen den In- erhalten werden, als nicht andere Maßnahmen zur
haber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Sie können Beseitigung der Störung oder zur Abwehr der Gefahr
auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Be- getroffen werden können.
rechtigten gerichtet werden, außer wenn der Inhaber
(4) Der Betroffene kann für den ihm durch die Maß-
der tatsächlichen Gewalt diese gegen den Willen des
nahmen entstandenen Schaden einen angemessenen
Eigentümers oder des sonstigen Berechtigten ausübt.
Ausgleich verlangen.
Gehen Störung oder Gefahr von einer herrenlosen Sa-
che aus, so können die Maßnahmen gegen denjenigen
§ 3d
gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache auf-
gegeben hat. Im Rahmen der Aufgaben nach § 1 Nummer 3 Buch-
stabe a und b und Nummer 10a gelten die Vorschriften
§ 3b des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Verwal-
tungsvollstreckungsgesetzes sowie des Gesetzes über
(1) Die Behörden können selbst, auch durch Beauf-
den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher
tragte, Störungen beseitigen oder Gefahren abwehren,
Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes entspre-
wenn
chend.
1. Maßnahmen gegen die nach § 3a verantwortlichen
Personen nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder § 3e
nicht zweckmäßig sind oder
Wird ein Schiff bei der Überprüfung im Sinne von
2. gemäß § 3a ergangene Aufforderungen, die Störung § 14 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September
oder die Gefahr zu beseitigen, nicht oder nicht recht- 1998 (BGBl. I S. 2860) und im Sinne
zeitig durchgesetzt werden können.
1. von Artikel 21 des Internationalen Freibordüberein-
Die verantwortlichen Personen sind unverzüglich zu un- kommens von 1966 (BGBl. 1969 II S. 249, 1977 II
terrichten. S. 164), das zuletzt durch das Protokoll vom 11. No-
(2) Entstehen den Behörden durch die unmittelbare vember 1988 (BGBl. 1994 II S. 2457, Anlagenband
Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind die nach 1994 II Nummer 44) geändert worden ist,
§ 3a verantwortlichen Personen zum Ersatz verpflichtet.
2. von Artikel 12 des Internationalen Schiffsvermes-
Die Kosten können im Verwaltungszwangsverfahren
sungs-Übereinkommens von 1969 (BGBl. 1975 II
beigetrieben werden.
S. 65),
(3) Geht die Störung oder die Gefahr von einer Sa-
3. des Übereinkommens vom 20. Oktober 1972 über
che aus, die nicht ein in einem deutschen Schiffsregis-
die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zu-
ter eingetragenes Schiff oder ein in der Luftfahrzeug-
sammenstößen auf See (BGBl. 1976 II S. 1017),
rolle nach dem Luftverkehrsgesetz eingetragenes Luft-
fahrzeug ist, und werden vor der deutschen Küste Maß- 4. von Artikel 4 des Übereinkommens 147 der Interna-
nahmen außerhalb des Küstenmeeres zum Schutze der tionalen Arbeitsorganisation vom 29. Oktober 1976
Schifffahrt, der Meeresumwelt, der Küste oder damit über Mindestnormen auf Handelsschiffen (BGBl.
zusammenhängender Interessen erforderlich, so findet 1980 II S. 606),
Absatz 2 insoweit Anwendung, als das internationale 5. von Artikel X des STCW-Übereinkommens,
Recht dies zulässt.
6. von Artikel 13 des Internationalen Übereinkommens
§ 3c von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes
schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen
(1) Die Behörden können Maßnahmen auch gegen (AFS-Übereinkommen) (BGBl. 2008 II S. 520) oder
andere als die nach § 3a verantwortlichen Personen
treffen, wenn 7. von Artikel 12 des Ballastwasser-Übereinkommens
(BGBl. 2013 II S. 42, 44)
1. eine erhebliche Störung zu beseitigen oder eine un-
mittelbar bevorstehende erhebliche Gefahr abzu- in ihrer jeweils innerstaatlich geltenden Fassung auf
wehren ist, Grund von § 11 Absatz 1 des Schiffssicherheitsgeset-
zes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zu-
2. Maßnahmen gegen die nach § 3a verantwortlichen letzt durch Artikel 278 der Verordnung vom 29. Oktober
Personen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbin-
oder keinen Erfolg versprechen, dung mit Abschnitt D Nummer 6, 8 und 14 der Anlage
3. Maßnahmen nach § 3b Absatz 1 unmöglich oder un- zu diesem Gesetz in unangemessener Weise festgehal-
zureichend, insbesondere nicht rechtzeitig möglich ten oder aufgehalten, so hat der Eigentümer oder Be-
sind und treiber gegen die Verkehrsbehörde des Bundes, die
66 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016
dies amtlich veranlasst hat, Anspruch auf Ersatz des (2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
erlittenen Verlustes oder Schadens. phie bedient sich, soweit sachdienlich, bei der Erfüllung
der Aufgaben nach § 1 Nummer 4, 5, 12 und 16 der
§4 Hilfe der anerkannten Organisationen, mit denen ein
(1) Bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungs- Auftragsverhältnis nach der in Abschnitt D Nummer 7
widrigkeiten, die auf Grund von Vorschriften begangen der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten
worden sind, die in den Vollzug des Bundes nach § 1 Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist, zusätzlich
Nummer 3 fallen, gelten die Vorschriften der Strafpro- bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nummer 12 im
zessordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrig- Bereich der funktechnischen Sicherheit der Hilfe der
keiten entsprechend. Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommuni-
kation, Post und Eisenbahnen; es darf dort vorhandene
(2) Soweit Behörden und Beamte des Bundes die personenbezogene Daten erheben, soweit deren
Aufgaben nach § 1 Nummer 3 Buchstabe d Doppel- Kenntnis für die Erfüllung seiner vorbezeichneten Auf-
buchstabe aa wahrnehmen, haben sie die Rechte und gaben erforderlich ist. Bei der Erfüllung der Aufgaben
Pflichten der Behörden und Beamten des Polizeidiens- nach § 1 Nummer 13 kann sich das Bundesamt für
tes nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Seeschifffahrt und Hydrographie der Hilfe der Berufs-
genossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft1
§5 oder der anerkannten Organisationen im Sinne des Sat-
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra- zes 1 bedienen. Das Bundesministerium für Verkehr
phie ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einverneh-
des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infra- men mit dem Bundesministerium des Innern durch
struktur. Es hat die Aufgaben Rechtsverordnung die Einzelheiten zum Anerkennungs-
1. nach § 1 Nummer 4, soweit es sich um nautische verfahren und zu den Eignungskriterien für anerkannte
Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte, Funk- Organisationen zu regeln. Bei der Erfüllung der Aufga-
anlagen sowie Haftungsbescheinigungen handelt ben nach § 1 Nummer 16 bedient sich das Bundesamt
und diese Aufgaben nicht in einer Rechtsverord- für Seeschifffahrt und Hydrographie außerdem der Hilfe
nung nach § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 9c des Umweltbundesamtes, des Bundesinstituts für Risi-
auf eine andere zuständige Stelle übertragen wer- kobewertung und der Berufsgenossenschaft für Trans-
den oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach port und Verkehrswirtschaft1; es kann sich der Hilfe
§ 7a Absatz 4 diese Aufgaben durch anerkannte weiterer Stellen bedienen, soweit diese zustimmen.
juristische Personen des privaten Rechts wahrge- Bei der Erfüllung seiner sonstigen Aufgaben kann das
nommen werden, Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie sich
bei Bedarf geeigneter Stellen mit deren Zustimmung
1a. nach § 1 Nummer 4b und 4c,
bedienen.
2. nach § 1 Nummer 5 einschließlich der vermes-
(2a) Ferner hat das Bundesamt für Seeschifffahrt
sungstechnischen Beratung der Schifffahrts- und
und Hydrographie die Aufgabe nach § 1 Nummer 11
Schiffbauunternehmen, soweit sie nicht in einer
nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Satz 2
Rechtsverordnung nach § 9a auf eine andere zu-
wahrzunehmen. Das Bundesministerium für Verkehr
ständige Stelle übertragen werden,
und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einverneh-
3. nach § 1 Nummer 3 Buchstabe e und Nummer 6a, men mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
soweit sie ihm übertragen werden, schutz, Bau und Reaktorsicherheit ohne Zustimmung
4. nach § 1 Nummer 9 bis 10a, des Bundesrates durch Rechtsverordnung
4a. nach § 1 Nummer 12, soweit nicht in diesem Gesetz 1. den Umfang der in Satz 1 bezeichneten Aufgabe nä-
oder in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 1 her zu bestimmen,
Satz 2 eine andere zuständige Stelle bestimmt ist, 2. die Einzelheiten zu Art, Umfang und Durchführung
4b. nach § 1 Nummer 13, soweit nicht in diesem Ge- von meereskundlichen Untersuchungen einschließ-
setz, in einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2 lich der Überwachung der Veränderungen der Mee-
oder § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 oder auf Grund resumwelt nach § 1 Nummer 11 zu regeln.
einer Verwaltungsvereinbarung mit den Ländern (2b) Soweit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und
eine andere zuständige Stelle bestimmt ist, Hydrographie Aufgaben aus dem Geschäftsbereich ei-
4c. nach § 1 Nummer 15 und 16, nes anderen Bundesministeriums übertragen werden,
5. der Förderung der Seeschifffahrt und Seefischerei wird das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
durch naturwissenschaftliche und nautisch-techni- frastruktur ermächtigt, die Fachaufsicht insoweit durch
sche Forschungen mit Ausnahme meeresbiologi- Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
scher Forschungen sowie auf das Bundesministerium zu übertragen, dessen Ge-
schäftsbereich betroffen ist. Die Rechtsverordnung be-
6. nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, soweit darf des Einvernehmens mit dem betroffenen Bundes-
sie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale ministerium. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 kann
Infrastruktur auf dem Gebiet der Schifffahrt oblie- auch die organisatorischen Auswirkungen der Aufga-
gen und dem Bundesamt übertragen werden, benübertragung regeln.
wahrzunehmen. Die Zuständigkeit der Wasser- und
Schifffahrtsdirektionen und -ämter des Küstenbereichs, 1
Gemäß Artikel 16 Absatz 20 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 17
im Rahmen ihrer allgemeinen Aufgaben die Fahrwasser Absatz 7 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) wurde
am 1. Januar 2016 in § 5 Absatz 2 Satz 2 und 4 jeweils das Wort
zu vermessen und nautische Warnnachrichten zu ver- „See-Berufsgenossenschaft“ durch die Wörter „Berufsgenossen-
breiten, bleibt unberührt. schaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016 67
(3) Bezugnahmen in früheren Rechtsvorschriften auf ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird
das Bundesamt für Schiffsvermessung und auf das ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
Deutsche Hydrographische Institut sind Bezugnahmen rium für Arbeit und Soziales eine Rechtsverordnung
auf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. ohne Zustimmung des Bundesrates über die Aufsicht
nach Satz 2 sowie die Organisation der Berufsgenos-
§ 5a senschaft für Transport und Verkehrswirtschaft2 zu er-
Die Aufgabe nach § 1 Nummer 14 wird durch das lassen, soweit dies die Durchführung der Aufgaben
Bundesministerium des Innern wahrgenommen; es nach den Absätzen 1 bis 3 betrifft.
kann die Aufgabe auf eine ihm nachgeordnete Behörde (5) Die Kosten der Durchführung der dem Bunde ob-
übertragen. Vor Festlegung der Gefahrenstufen 2 und 3 liegenden Schiffssicherheitsaufgaben trägt, soweit sie
soll sich die zuständige Behörde mit dem Bundesminis- nicht durch besondere Einnahmen aufgebracht werden,
terium für Verkehr und digitale Infrastruktur ins Beneh- der Bund. Besondere Einnahmen sind die von der Be-
men setzen. rufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirt-
schaft2 erhobenen Gebühren sowie die von der Berufs-
§6 genossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft2
(1) Die Berufsgenossenschaft für Transport und Ver- als Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes
kehrswirtschaft2 führt die Aufgaben des Bundes nach und des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
§ 1 Nummer 4, 6, 6b und 7a aus, soweit deren Durch- Ordnungswidrigkeiten verhängten Geldbußen. Sie wer-
führung nicht nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 dem den zur Kasse der Berufsgenossenschaft für Transport
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie oder in und Verkehrswirtschaft2 vereinnahmt.
einer Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 4 oder § 9 (6) Soweit in anderen Rechtsvorschriften Aufgaben
Absatz 1 in Verbindung mit § 9c einer anderen Stelle auf die bisherige See-Berufsgenossenschaft übertra-
übertragen ist. Für Systeme für die Organisation von gen worden sind, tritt an deren Stelle bis zu einer Än-
Sicherheitsmaßnahmen sowie für Sportfahrzeuge derung dieser Vorschriften die Berufsgenossenschaft
nimmt die Berufsgenossenschaft für Transport und Ver- für Transport und Verkehrswirtschaft2.
kehrswirtschaft2 die in Satz 1 genannten Aufgaben
wahr, wenn diese nicht durch Rechtsverordnung nach §7
§ 9 Absatz 1 oder 2 einer anderen Stelle übertragen
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
sind.
Infrastruktur kann zur Erfüllung von Aufgaben nach
(1a) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Ab- § 1 Nummer 4 und § 2 juristischen Personen des pri-
satz 1 Satz 1 nimmt die Berufsgenossenschaft für vaten Rechts, die nach ihrer Satzung entsprechenden
Transport und Verkehrswirtschaft2 auch die Aufgaben Zwecken dienen, durch Rechtsverordnung ohne Zu-
nach § 1 Nummer 12 wahr. stimmung des Bundesrates die Anerkennung der
(2) Die Berufsgenossenschaft für Transport und Ver- Schiffe und die Überwachung der Bordausbildung im
kehrswirtschaft2 bedient sich bei den ihr nach Absatz 1 Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2, die Abnahme von Prü-
zugewiesenen Angelegenheiten einschließlich der über- fungen, die Erteilung von Befähigungszeugnissen für
wachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Num- Schiffsleute und Führer von Sportfahrzeugen sowie
mer 30 des Produktsicherheitsgesetzes, bei der Fest- die Prüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit von
legung des Freibords sowie bei ihren Überwachungs- Schiffen, die die Bundesflagge führen und die nicht in-
maßnahmen der Hilfe der anerkannten Organisationen, ternationalen Sicherheitsregelungen im Sinne des
mit denen ein Auftragsverhältnis nach der in Abschnitt D Schiffssicherheitsgesetzes unterliegen, die Erteilung
Nummer 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz der entsprechenden Erlaubnisse, Zeugnisse, Beschei-
genannten Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist. nigungen und die Erhebung der Kosten nach Maßgabe
Außerhalb der Aufgaben, die in der in Abschnitt D Num- des § 12 und der auf Grund des § 12 Absatz 2 erlasse-
mer 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz ge- nen Verordnung ganz oder teilweise übertragen. Das
nannten Richtlinie 2009/15/EG in ihrer dort angegebe- Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruk-
nen Fassung aufgeführt sind, bedient sich die Berufs- tur kann ferner durch Rechtsverordnung die Erfüllung
genossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft2 der Aufgaben nach § 1 Nummer 12, soweit sie sich
geeigneter Stellen mit deren Zustimmung. auf nicht amtlich registrierte Seeschiffe beziehen, auf
die in Satz 1 genannten Personen übertragen.
(3) Außerdem führt die Berufsgenossenschaft für
Transport und Verkehrswirtschaft2 die Aufgaben des (2) Die juristischen Personen unterstehen, soweit
Bundes nach § 1 Nummer 6 aus, die ihr durch Rechts- von den Ermächtigungen des Absatzes 1 Gebrauch ge-
verordnung nach § 9 Absatz 1 übertragen sind. macht worden ist, der Fachaufsicht des Bundesminis-
(4) Die Berufsgenossenschaft für Transport und Ver- teriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.
kehrswirtschaft2 untersteht bei der Durchführung der
Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 der Fachaufsicht § 7a
des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infra- (1) Schiffsausrüstung darf nur in den Verkehr ge-
struktur. Umfang und Art der Durchführung seiner Auf- bracht, eingebaut, instand gehalten oder verwendet
sicht bestimmt das Bundesministerium für Verkehr und werden, soweit sie den in einer Rechtsverordnung nach
digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bun- Absatz 3 bestimmten Anforderungen an Sicherheit und
desministerium für Arbeit und Soziales. Das Bundes- Gesundheit und sonstigen Voraussetzungen für das In-
2
Gemäß Artikel 16 Absatz 20 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 7 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) wurden am
1. Januar 2016 in § 6 Absatz 1 bis 3, 4 Satz 1 und 3, Absatz 5 Satz 2 und 3 und Absatz 6 jeweils die Wörter „Berufsgenossenschaft für Transport
und Verkehrswirtschaft“ durch die Wörter „Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation“ ersetzt.
68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016
verkehrbringen, den Einbau, die Instandhaltung und die 3. Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversiche-
Verwendung entspricht und Sicherheit und Gesundheit rung,
der Verwender oder Dritter oder sonstige in den
4. Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnis-
Rechtsverordnungen nach Absatz 3 aufgeführten
sen,
Rechtsgüter nicht gefährdet werden.
5. Unterauftragsvergabe,
(2) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung
festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger 6. Teilnahme an Erfahrungsaustauschkreisen,
Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie ist insbeson-
7. Qualitätsmanagement,
dere befugt
1. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass 8. die Überwachung der Voraussetzungen sowie hierzu
ein Schiffsausrüstungsteil erst in den Verkehr ge- erforderliche Maßnahmen.
bracht wird, wenn es den Anforderungen nach Ab- (5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 4 kann ab-
satz 1 entspricht, weichend von den §§ 5 und 6 die Zuständigkeit für die
2. anzuordnen, dass ein Schiffsausrüstungsteil von ei- Zulassung oder Überwachung der benannten Stellen
ner geeigneten Stelle überprüft wird, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur ganz oder teilweise vorbehalten werden.
3. das Inverkehrbringen, das Einbauen, das Instand-
setzen oder das Verwenden eines Schiffsausrüs-
§8
tungsteils, das nicht den Anforderungen nach Ab-
satz 1 entspricht, zu beschränken oder zu verbieten, (1) Soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach
4. die Rücknahme oder den Rückruf eines in Verkehr § 1 Nummer 1 bis 6, 6b und 7a, 13 und 16 sowie nach
gebrachten Schiffsausrüstungsteils, das nicht den § 2 erforderlich ist, können die damit betrauten Perso-
Anforderungen nach Absatz 1 entspricht, anzuord- nen
nen, ein solches Schiffsausrüstungsteil sicherzustel- 1. Wasserfahrzeuge anhalten und deren Betriebs- und
len und, soweit eine Gefahr für den Verwender oder Geschäftsräume betreten,
einen Dritten auf andere Weise nicht zu beseitigen
2. die zur Herstellung von Schiffsausrüstung dienen-
ist, die unschädliche Beseitigung zu veranlassen.
den Betriebs- und Geschäftsräume betreten und
(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 3. Prüfungen vornehmen.
ohne Zustimmung des Bundesrates für Schiffsausrüs- Außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten und
tung hinsichtlich der Räume, die zugleich Wohnzwecken
1. Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit dienen, dürfen diese Befugnisse nur zur Verhütung
und Gesundheit, Anforderungen zum Schutz sons- dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und
tiger Rechtsgüter und sonstige Voraussetzungen Ordnung ausgeübt werden.
des Inverkehrbringens, des Einbaus, der Instandhal- (1a) Die mit der Durchführung der Aufgabe nach § 1
tung oder Verwendung, insbesondere Prüfungen, Nummer 2 betrauten Personen dürfen Wasserfahr-
Produktüberwachungen, Bescheinigungen, zeuge zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle
2. Anforderungen an die zur Erfüllung der Anforderun- der Verkehrstüchtigkeit anhalten und deren Betriebs-
gen nach Nummer 1 erforderliche Marktüberwachung und Geschäftsräume betreten. Absatz 1 Satz 2 gilt ent-
sowie damit zusammenhängende behördliche Maß- sprechend.
nahmen, insbesondere hinsichtlich der Abwehr von (2) Der Eigentümer und der Führer eines Wasserfahr-
Gefahren, namentlich durch Information, Kennzeich- zeugs und der sonst für ein Wasserfahrzeug oder be-
nung, Auflagen, Einschränkungen, Änderung und stimmte Aufgaben seines Betriebes Verantwortliche
Nachrüstung der Schiffsausrüstung, sowie der Hersteller der von Schiffsausrüstung sind
3. Anforderungen an die Kennzeichnung, Aufbewah- verpflichtet, den mit der Überwachung betrauten Per-
rungs- und Mitteilungspflichten sowie damit zusam- sonen die Maßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 1a
menhängende behördliche Maßnahmen, zu gestatten, die bei der Überprüfung benötigten
Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie auf
4. Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens der
Verlangen die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen
Voraussetzungen nach Nummer 1, insbesondere
vorzulegen, die zur Erfüllung der genannten Aufgaben
durch Konformitätsbewertungen und darauf bezo-
erforderlich sind.
gene Erklärungen durch benannte Stellen,
zu regeln. (3) Bei Durchführung der Aufgaben nach § 1 Num-
mer 3 Buchstabe a bis d dürfen nur Schiffe oder Luft-
(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale fahrzeuge eingesetzt werden, die deutlich als im
Infrastruktur wird ferner ermächtigt, durch Rechtsver- Staatsdienst stehend gekennzeichnet und als solche
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anfor- erkennbar sind.
derungen an benannte Stellen und deren Zulassung
einschließlich des erforderlichen Verfahrens zu bestim- (4) Der nach Absatz 2 Verpflichtete kann die Aus-
men, insbesondere über kunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwor-
tung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Num-
1. Unabhängigkeit, technische Kenntnisse und Erfah- mer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten
rungen sowie berufliche Zuverlässigkeit der Stelle, Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung
2. Verfügbarkeit des erforderlichen Personals, der not- oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord-
wendigen Mittel und Ausstattung, nungswidrigkeiten aussetzen würde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016 69
§ 8a bildenden Schulen, Fach- und Fachhochschulen zu
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erfüllenden Qualitätsnormen;
hat die Durchführung von Inspektionen im Sinne des 3b. Art und Weise der Überprüfung der Befähigung und
§ 1 Nummer 15 zu ermöglichen und zu unterstützen. Eignung, insbesondere durch die Abnahme von
Es hat dabei die Befugnisse nach § 8 Absatz 1; § 8 Prüfungen, sowie das Verfahren;
Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei Maßnahmen 3c. die Voraussetzungen und das Verfahren, nach de-
nach den Sätzen 1 und 2 ist die Begleitung durch Be- nen, vorbehaltlich des Anwendungsbereichs des
auftragte der Europäischen Kommission oder interna- Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, Nach-
tionaler Organisationen zuzulassen. weise über Befähigungen im Schiffsdienst und
Fahrerlaubnisse für das Führen von Traditionsschif-
§9 fen und Sportfahrzeugen erteilt, entzogen oder
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale deren Ruhen angeordnet, Fahrverbote erteilt und
Infrastruktur wird ermächtigt, zur Abwehr von Gefahren entsprechende Urkunden vorläufig sichergestellt
für die Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs, zur oder eingezogen werden können;
Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt, zur Verhü- 3d. die Anforderungen an die Erteilung eines Nachwei-
tung von der Seeschifffahrt ausgehender schädlicher ses über die Zugehörigkeit zu der Berufsgruppe der
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissions- Seeleute;
schutzgesetzes und zur Gewährleistung eines sicheren,
4. die Zulassung, Überwachung, die Anforderungen,
effizienten und gefahrlosen Schiffsbetriebs und zur Ab-
Bewilligungen, Prüfungen, Abnahmen, Regulierun-
wehr und Verhütung der vom Abwracken von Seeschif-
gen, Kompensierungen, Festlegungen, Erlaubnisse,
fen ausgehenden Gefahren und schädlichen Umwelt-
Zeugnisse und Bescheinigungen im Sinne des § 1
einwirkungen im Hinblick auf an Bord befindliche Ge-
Nummer 4 einschließlich der betrieblichen Abläufe
fahrstoffe und im Hinblick auf Tätigkeiten vor der Außer-
und organisatorischen Vorkehrungen an Bord und
dienststellung eines Schiffes und dem Beginn der Ab-
an Land zur Gewährleistung eines sicheren Schiffs-
wrackarbeiten ohne Zustimmung des Bundesrates
betriebs;
Rechtsverordnungen zu erlassen über
4a. die Prüfung, Zulassung und Überwachung im Sinne
1. die Begrenzung der Binnenwasserstraßen, auf de-
des § 1 Nummer 10a, wobei zur Gewährleistung
nen wegen ihrer Bedeutung für den Seeschiffsver-
des Rückbaus von aufgegebenen oder nicht mehr
kehr Internationale Regeln zur Verhütung von Zu-
benutzten Anlagen oder Teilen von ihnen die Leis-
sammenstößen auf See ganz oder teilweise ange-
tung einer Sicherheit vorgeschrieben werden kann;
wendet werden sollen;
4b. die Anforderungen an sowie die Prüfung, Zulassung
2. das Verhalten auf Wasserflächen und in Häfen im
und Überwachung von Anlagen zur Behandlung
Sinne des § 1 Nummer 2 und 3 einschließlich der
von Ballastwasser und Sedimenten einschließlich
Umsetzung von Empfehlungen internationaler Kon-
der dafür erforderlichen Verfahrensbestimmungen;
ferenzen über das Befahren innerer Gewässer;
4c. die Anforderungen an den Einbau oder die Verwen-
2a. die Durchsetzung der Verpflichtung des eingetrage-
dung von Gefahrstoffen auf Schiffen, die Vorausset-
nen Eigentümers eines Schiffes, das die Bundes-
zungen für das Ausstellen von Bescheinigungen
flagge führt, zur Wrackbeseitigung nach dem Inter-
oder Zeugnissen und das Überprüfen von Seeschif-
nationalen Übereinkommen von Nairobi von 2007
fen in Bezug auf das Abwracken von Schiffen;
über die Beseitigung von Wracks (BGBl. 2013 II
S. 530, 531); 5. die Anforderungen für die Beförderung von Gütern,
mit Ausnahme von Anforderungen im Sinne des
3. die Anforderungen an die Besetzung von Seeschif- Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter;
fen einschließlich Traditionsschiffen und Sportfahr-
zeugen, die die Bundesflagge führen, die Verpflich- 6. die von den Schiffsführern und sonstigen für den
tungen des Reeders und des Kapitäns für die Schiffsbetrieb Verantwortlichen zu erstattenden
Durchsetzung einer sicheren Schiffsbesetzung, die Meldungen;
Erteilung und die Gültigkeit von Schiffsbesatzungs- 7. die innerstaatliche Inkraftsetzung und Ausführung
zeugnissen für Kauffahrteischiffe sowie die Über- sonstiger Regelungen auf Grund von Änderungen
wachung der Einhaltung der Schiffsbesetzungsvor- und im Rahmen der Ziele des Internationalen Über-
schriften durch die zuständige Stelle; einkommens von 1974 zum Schutz des mensch-
3a. die Anforderungen an die Befähigung sowie die lichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141) und
fachliche und persönliche Eignung der Besatzungs- des Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkom-
mitglieder der in Nummer 3 genannten Fahrzeuge men in ihrer jeweiligen Fassung unter Einschluss
einschließlich des Mindestalters der Bewerber, die der Regelungen über die Abwehr äußerer Gefahren
Voraussetzungen für die Erteilung der Nachweise für die Schifffahrt.
über Befähigungen im Schiffsdienst und der Fahr- Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 3 bis 7
erlaubnisse für das Führen von Traditionsschiffen können, soweit sie vom Bund auszuführen sind, unbe-
und Sportfahrzeugen, für die Anerkennung auslän- schadet des § 5 Absatz 2 und des § 6 Absatz 2, die für
discher Nachweise und die Maßnahmen zur Be- die Ausführung zuständigen Stellen sowie die zur ord-
kämpfung von Betrug und anderer rechtswidriger nungsgemäßen Durchführung erforderlichen unterstüt-
Praktiken im Zusammenhang mit diesen Nachwei- zenden weiteren Stellen bestimmen, insbesondere fest-
sen und die nach den völkerrechtlich verbindlichen legen, durch welche Maßnahmen, auch im Rahmen der
Vorschriften über die Ausbildung und Befähigung Erfüllung internationaler Übereinkommen, die zur Un-
von Seeleuten von den seefahrtbezogenen berufs- terstützung bestimmten Stellen mitwirken, sowie Rege-
70 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016
lungen treffen, wie die Erfüllung der Anforderungen und grenzwerte unter Berücksichtigung der technischen
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnisse, Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkraft-
Zeugnisse und Bescheinigungen im Sinne des § 1 treten der Rechtsverordnung festgesetzt werden.
Nummer 4 oder Nummer 4c nachzuweisen ist. Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 werden
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 4 können vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
ferner die Sicherheitsvoraussetzungen festlegen, unter struktur und vom Bundesministerium für Umwelt,
denen für bestimmte in § 1 Nummer 4 genannte Ange- Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit erlassen.
legenheiten Organisationen, sonstige Sachverständige Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,
oder sachkundige Personen oder Einrichtungen des 3a, 3b und 3c werden im Einvernehmen mit dem Bun-
privaten Rechts, die Überprüfungen oder Besichtigun- desministerium für Arbeit und Soziales und, soweit Be-
gen im Auftrag eines Schiffseigentümers durchführen, lange der Seefischerei betroffen sind, im Einvernehmen
anerkannt und zur Durchführung zugelassen werden. mit dem Bundesministerium für Ernährung und Land-
Soweit sich die Verordnung nach Satz 1 Nummer 7 wirtschaft erlassen. Satz 3 gilt nicht, soweit die Rechts-
auf Maßnahmen zur Abwehr äußerer Gefahren für den verordnungen ausschließlich Regelungen im Hinblick
Schiffsverkehr bezieht, ist sie im Einvernehmen mit auf Traditionsschiffe und Sportfahrzeuge treffen.
dem Bundesministerium des Innern zu erlassen.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
(1a) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Nummer 4a können vorsehen, dass die Errichtung, der zu bestimmen,
Betrieb und wesentliche Änderungen bestimmter Anla-
gen der Planfeststellung bedürfen; dabei kann von den 1. auf welchen Schiffen und in welchen Fahrtgebieten
Tagebücher zu führen sind,
§§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abge-
wichen werden, um den Standort und die Art der Anla- 2. welche für die Sicherheit der Seeschifffahrt, die Ab-
gen sowie die Art und Weise des Betriebs der Anlagen wehr von Gefahren für die Meeresumwelt oder die
zu berücksichtigen, insbesondere können die Planfest- Strafrechtspflege bedeutungsvollen Tatsachen ein-
stellungsbehörde und die Anhörungsbehörde festge- zutragen sind,
legt sowie die Beteiligung von Behörden, nach anderen 3. wie und von wem
Rechtsvorschriften anerkannten Vereinigungen und der
a) die Bücher zu führen sind,
Öffentlichkeit, jeweils auch im grenzüberschreitenden
Rahmen, das Erfordernis des Einvernehmens bestimm- b) die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen ist.
ter Bundesbehörden, soweit dies für die Vorsorge ge- (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
gen und Abwehr von Gefahren nach diesem Gesetz Infrastruktur wird ermächtigt, zur Förderung der deut-
erforderlich ist, geregelt werden. Ferner können schen Handelsflotte im allgemeinen deutschen Inte-
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a resse im Sinne des § 1 Nummer 1 durch Rechtsverord-
regeln: nung Maßnahmen zur Abwehr von Nachteilen für die
1. die Pflicht zur Durchführung von Umweltverträglich- Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung der deutschen
keitsprüfungen einschließlich der Pflicht zur Vorprü- Schifffahrt zu regeln. Es kann hierzu insbesondere die
fung im Einzelfall, Durchführung von Beförderungen zwischen zwei Punk-
ten im deutschen Hoheitsgebiet mit einem Schiff unter
2. die Reihenfolge der Bearbeitung von Zulassungsan-
ausländischer Flagge, das nicht die Flagge eines Mit-
trägen mit dem Ziel, dass Vorhaben zügig verwirk-
gliedstaates der Europäischen Union oder eines Ver-
licht werden können,
tragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums führt,
3. die Geltungsdauer von Zulassungsentscheidungen, von der Zustimmung einer Wasser- und Schifffahrts-
4. die Art und Weise der Berücksichtigung der in § 1 direktion des Bundes abhängig machen.
Nummer 10a genannten Belange bei Zulassungsent- (4a) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
scheidungen, Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
5. dass für bestimmte Vorhaben in bestimmten Gebie- Auswärtigen Amt auf der Grundlage der internationalen
ten seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres Zusammenarbeit durch Rechtsverordnung die Flaggen-
befristet keine Genehmigungen erteilt werden oder staaten zu bezeichnen, die im Sinne des Artikels 228
solche Vorhaben befristet nicht durchgeführt werden Absatz 1 Satz 1 des Seerechtsübereinkommens der
dürfen, soweit dies jeweils erforderlich ist, um den Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 wiederholt
Aufbau eines Netzes von Leitungen zur Beförderung ihre Verpflichtung missachtet haben, die anwendbaren
des gewonnenen Stroms zum Land und innerhalb internationalen Regeln und Normen in Bezug auf die
der bestimmten Gebiete, einschließlich der Raum- von ihren Schiffen begangenen Verstöße wirksam
ordnung, zu sichern, sowie die näheren Einzelheiten durchzusetzen.
und Anforderungen sowie (5) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nummer 3
6. das Verwaltungsverfahren im Übrigen, insbesondere bis 7 und Absatz 3 erstrecken sich nicht auf den Erlass
durch die Regelung von Fristen zur Beschleunigung von Vorschriften für die Schiffe der Bundeswehr. Die
des Verfahrens auch vor der Antragstellung. Ermächtigungen nach Absatz 1 Nummer 4 und 4a er-
strecken sich ferner nicht auf den Erlass von Vorschrif-
(2) Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 ten, die überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des
können auch erlassen werden zur § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes zum
1. Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt, Gegenstand haben.
2. Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädli- (6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
cher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Im- Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung die Er-
missionsschutzgesetzes; dabei können Emissions- mächtigungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 auf die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016 71
Wasser- und Schifffahrtsdirektionen oder das Bundes- Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parla-
amt für Seeschifffahrt und Hydrographie übertragen. ments und des Rates vom 23. April 2009 über ge-
meinsame Vorschriften und Normen für Schiffs-
§ 9a überprüfungs- und -besichtigungsorganisationen
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In- und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehör-
frastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47), die die für
die Anforderungen an die Vermessung der Wasserfahr- die Erteilung von Schiffszeugnissen und Schiffsbe-
zeuge, die Mitwirkung der verantwortlichen Personen scheinigungen erforderlichen Überprüfungen oder
sowie die erforderlichen Vermessungsbescheinigungen Besichtigungen durchgeführt oder selbst Schiffs-
zu regeln. Es wird ferner ermächtigt, durch Rechtsver- zeugnisse ausgestellt hat (Name, Sitz, Niederlas-
ordnung die Ausführung der Aufgaben nach § 1 Num- sung) und die Umstände ihres Tätigwerdens,
mer 5 im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 auf 6. der letzte Auslaufhafen, der nächste Anlaufhafen,
eine andere zuständige Stelle zu übertragen. der Zielhafen, die Position zum Zeitpunkt der Da-
tenerhebung, Fahrt, Geschwindigkeit, der Status,
§ 9b Tiefgang, der Routenplan und die Ankunftszeit des
(weggefallen) Schiffes im nächsten Hafen sowie schiffsbezogene
Sicherheitsmeldungen,
§ 9c 7. bei der Hafenstaatkontrolle oder Folgemaßnahmen,
Rechtsverordnungen nach den § 7a oder §§ 9 und 9a wie der Verweigerung des Hafenzugangs, Häufig-
können auch zur Durchführung oder Umsetzung von keit, Gründe und Umstände dieser Maßnahmen
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder und ihrer Aufhebung,
der Europäischen Union und von Verpflichtungen aus 8. Mängelliste bei der Flaggenstaatkontrolle,
zwischenstaatlichen Vereinbarungen erlassen werden. 9. Ladungsdaten,
§ 9d 10. für Schiffe im Sinne der Regel 2 Absatz 1.1 des Ka-
pitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkom-
Von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation mens, welche eine oder mehrere Hafenanlagen in
oder einer anderen zuständigen zwischenstaatlichen der Bundesrepublik Deutschland anzulaufen beab-
Organisation angenommene Standards, die bei einer sichtigen, die im Anhang der Hinweise des Schiffs-
durch die internationalen Schiffssicherheitsregelungen sicherheitsausschusses zu den Vorschriften im
vorgeschriebenen Baumusterprüfung zugrunde zu le- Zusammenhang mit der Übermittlung von sicher-
gen sind, werden von den nach diesem Gesetz hierfür heitsbezogenen Angaben vor dem Einlaufen eines
zuständigen Behörden in deutscher Sprache amtlich Schiffes in den Hafen (MSC/Circ. 1130 vom 14. De-
bekannt gemacht. zember 2004, VkBl. 2005 S. 143) genannten sicher-
heitsbezogenen Angaben zum Schiff, soweit die
§ 9e Daten über die Nummern 1 bis 9 hinausgehen,
(1) Soweit es zur Erfüllung einer Aufgabe nach die- 11. Angaben zu den sich an Bord befindlichen Mengen
sem Gesetz erforderlich ist, darf die für die Durchfüh- und Arten von Öl, einschließlich Bunkeröl und
rung dieser Aufgabe zuständige Stelle folgende Daten Schmieröl,
erheben:
12. Angaben zur Art des Schadens und zum Zustand
1. die Identifikationsmerkmale eines in ein Schiffs- eines Wracks sowie seine Position zum Zeitpunkt
register eingetragenen oder mit einer amtlichen der Datenerhebung,
Funkstellenkennzeichnung versehenen Schiffes
(Schiffsname, Heimathafen, Register, See- und 13. Identifikationsmerkmale des Versicherers oder
Küstenfunkstellenkennzeichnung, IMO-Schiffsiden- sonstigen Sicherheitsgebers in Bezug auf eine
tifikationsnummer, amtliche Schiffsnummer, Unter- schiffsbezogene Pflichtversicherung oder Pflicht-
scheidungssignal oder Funkrufzeichen, Typ, Ver- sicherheit (Name und Hauptgeschäftssitz des Ver-
messungsergebnis, Baujahr, Bruttoraumzahl), sicherers oder sonstigen Sicherheitsgebers und
Geschäftssitz, an dem die Versicherung gewährt
2. die Identifikationsmerkmale eines Sportfahrzeuges wird, Angaben über die Art und Laufzeit einer
(Name, Bauart, Baujahr, Nationalitätenkennzeichen, schiffsbezogenen Pflichtversicherung oder Pflicht-
sonstige amtliche oder amtlich anerkannte Kenn- sicherheit).
zeichen),
Die Daten können auch unter Zuhilfenahme und Aus-
3. die Identifikationsmerkmale des Eigentümers, Be- wertung automatischer Schiffsidentifikationssysteme
treibers, Charterers oder Führers eines Schiffes sowie des Schiffsdatenschreibers erhoben werden.
oder Sportfahrzeuges (Familienname und Vornamen Satz 1 gilt nicht für Schiffe der Bundeswehr.
oder Name, Anschrift),
(2) Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet
4. Angaben zu den an Bord befindlichen Personen werden, zu dem sie erhoben worden sind. Die Daten
(Familienname, Vornamen, Staatsangehörigkeit, dürfen an andere öffentliche Stellen übermittelt werden,
Geburtsdatum und -ort, Art und Nummer des Iden- wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Ge-
titätsdokuments, Nummer eines vorhandenen Vi- setz oder zur Gefahrenabwehr erforderlich oder durch
sums sowie bei Fahrgästen Einschiffungs- und eine bereichsspezifische Ermächtigungsgrundlage er-
Ausschiffungshafen), laubt ist. Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
5. die Identifikationsmerkmale der anerkannten Orga- bis 10 werden an die Bundespolizei zur Gewährleistung
nisation im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g der des grenzpolizeilichen Schutzes des Bundesgebietes
72 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016
übermittelt, wobei die Übermittlung der Daten nach Ab- leichtern. Darüber hinaus wird das Seeleute-Befähi-
satz 1 Satz 1 Nummer 5, 8 und 9 nur auf Ersuchen im gungs-Verzeichnis geführt, um statistische Auswertun-
Einzelfall erfolgt. Soweit ein Land im Einvernehmen mit gen hinsichtlich der Personalentwicklung in der See-
dem Bund grenzpolizeiliche Aufgaben mit eigenen Kräf- schifffahrt zu ermöglichen.
ten wahrnimmt oder die Ausübung solcher Aufgaben (3) Im Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis werden fol-
auf die Zollverwaltung übertragen worden ist, gilt für gende Daten gespeichert:
diese Stellen Satz 3 entsprechend. Die Identifikations-
merkmale nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die 1. Familienname, Vornamen, Geburtsname, Geburts-
Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 dürfen auch datum und -ort,
an Hafenbetriebe, Schiffsmeldedienste und Hafen- 2. Staatsangehörigkeit, Geschlecht,
dienstleister oder andere nichtöffentliche Stellen über- 3. Art und Registernummer des Befähigungszeugnis-
mittelt werden, wenn dies der Erfüllung von Aufgaben ses oder sonstigen -nachweises, Datum der Ertei-
nach diesem Gesetz dient. Satz 1 gilt auch für den Drit- lung und Gültigkeitsdauer,
ten, an den die Daten übermittelt werden. Die Einzel-
heiten der Datenübermittlung regelt das Bundesminis- 4. mit dem Befähigungszeugnis oder sonstigen -nach-
terium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einver- weis verbundene Befugnisse einschließlich eventu-
nehmen mit dem Bundesministerium des Innern ohne eller Beschränkungen,
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord- 5. früher erteilte Befähigungszeugnisse oder sonstige
nung. In der Rechtsverordnung sind die Dritten, an die -nachweise sowie
die Daten übermittelt werden dürfen, näher zu bestim-
6. bestandskräftige oder vorläufig wirksame Entschei-
men.
dungen einer Behörde über die Entziehung, den
(3) Werden Daten an eine ausländische oder über- Widerruf, die Rücknahme, das Ruhen oder die Be-
oder zwischenstaatliche öffentliche Stelle oder an eine schränkung der dem Befähigungszeugnis oder
internationale Organisation oder Organe und Einrich- sonstigen -nachweis zugrunde liegenden Berechti-
tungen der Europäischen Union übermittelt, ist der gung.
Empfänger darauf hinzuweisen, dass die übermittelten (4) Die nach Absatz 3 gespeicherten personenbezo-
Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu genen Daten dürfen, soweit dies zu den in Absatz 2
dem sie übermittelt werden. Die Übermittlung, die nicht Satz 1 genannten Zwecken erforderlich ist, an die Voll-
im Rahmen von Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder zugsbehörden des Bundes und der Länder übermittelt
teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der werden. Sie dürfen unter den Voraussetzungen des
Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Satzes 1 auch auf Antrag an die von der Eintragung
Union fallen, unterbleibt, soweit die betroffene Person betroffene Person, an Unternehmen oder an Behörden
ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der eines anderen Staates übermittelt werden. Die Über-
Übermittlung hat, insbesondere wenn bei der in Satz 1 mittlung, die nicht im Rahmen von Tätigkeiten erfolgt,
genannten Stelle ein angemessenes Datenschutzni- die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des
veau nicht gewährleistet ist. Daten über wesentliche Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder der
Verstöße gegen anwendbare internationale Regeln und Europäischen Union fallen, unterbleibt, soweit die be-
Normen über die Seetüchtigkeit der Schiffe und den troffene Person ein schutzwürdiges Interesse an dem
Schutz der Meeresumwelt dürfen auch mitgeteilt wer- Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn
den, wenn beim Empfänger kein angemessenes Daten- bei den in Satz 2 genannten Stellen kein angemessenes
schutzniveau gewährleistet ist. Datenschutzniveau gewährleistet ist. Die nach Absatz 3
gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen in
§ 9f anonymisierter Form für den in Absatz 2 Satz 3 genann-
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro- ten Zweck an die Europäische Kommission und die
graphie führt mit Wirkung vom 1. Februar 1997 ein Ver- Europäische Agentur für die Sicherheit des Seever-
zeichnis der im Sinne von § 2 erteilten, abgelaufenen kehrs übermittelt werden.
oder erneuerten, ausgesetzten, widerrufenen oder als (5) Der Empfänger ist in den Fällen des Absatzes 4
verloren oder vernichtet gemeldeten Befähigungszeug- ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die übermittel-
nisse einschließlich der zugehörigen Vermerke sowie ten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt
der sonstigen Nachweise über Befähigungen im werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt
Schiffsdienst von Seeleuten (Seeleute-Befähigungs- werden.
Verzeichnis – SBV).
(6) Die Bundesbehörden, die für die Ausstellung der
(2) Das Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis wird ge- Befähigungszeugnisse oder sonstigen -nachweise zu-
führt, um für Nachweise über Befähigungen im Schiffs- ständig sind, übermitteln dem Bundesamt für See-
dienst von Seeleuten die Echtheits- und Gültigkeits- schifffahrt und Hydrographie unverzüglich die nach
feststellung durch die zuständigen Behörden zu ge- Absatz 3 zu speichernden Daten zur Aufnahme in das
währleisten, und um den zuständigen Behörden im Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis.
Rahmen der Verfolgung von Straftaten und Ordnungs-
widrigkeiten Auskunft darüber zu geben, welche Nach- § 10
weise über Befähigungen im Schiffsdienst und Erlaub-
nisse ruhen, vorläufig oder endgültig entzogen wurden. (weggefallen)
Es soll gleichzeitig den Seeleuten bei ihren Bewerbun-
gen um eine Anstellung an Bord von Seeschiffen den § 11
Nachweis der beruflichen Eignung und Befähigung so- Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
wie die Anerkennung ihrer Befähigungszeugnisse er- frastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016 73
die Übermittlung von Unterlagen, die sich auf das (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Schifffahrtsgeschäft beziehen (insbesondere Verträge, Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
Protokolle, Briefe, Studien, Marktberichte, Statistiken, dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsver-
Gutachten) und die Erteilung von Auskünften hierüber ordnung die Höhe der Abgaben näher zu bestimmen.
an Behörden und sonstige Stellen des Auslandes zu Soweit die Rechtsverordnung Abgaben für das Befah-
verbieten oder von einer Genehmigung abhängig zu ren des Nord-Ostsee-Kanals betrifft, sind vor ihrem Er-
machen, soweit dies erforderlich ist, um die deutsche lass die Küstenländer zu hören. Die Abgaben sind so zu
Seeschifffahrt in der Freiheit ihrer wirtschaftlichen Be- bemessen, dass ihr Aufkommen höchstens die Aus-
tätigung zu schützen. gaben für den Kanal und die bundeseigenen Häfen ein-
schließlich derjenigen für Betrieb und Unterhaltung
§ 12 deckt; die Wettbewerbslage des Kanals und der Nut-
zen, den der Abgabepflichtige von dem Befahren des
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistun- Kanals oder der Inanspruchnahme der bundeseigenen
gen nach den §§ 1, 2 Absatz 2 und den auf Grund der Häfen hat, sind zu berücksichtigen. In der Rechtsver-
§§ 7, 7a, 9 Absatz 1 bis 4 und der §§ 9a bis 9c, 9e ordnung können die zu erstattenden Auslagen, die
Absatz 2 sowie den §§ 11 und 14 erlassenen Rechts- Fälligkeit, die Verjährung, die Befreiung von der Zah-
verordnungen werden Gebühren und Auslagen erho- lungspflicht sowie das Erhebungsverfahren geregelt
ben. Die Pflicht zur Auslagenerstattung umfasst neben werden.
den nach § 10 Absatz 1 des Verwaltungskostengeset-
zes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung § 14
zu erhebenden Auslagen auch die auf die Gebühren
(1) Wer den Beruf eines Kanalsteurers am Nord-Ost-
und Auslagen nach Satz 1 entfallende Umsatzsteuer.3
see-Kanal ausüben will, bedarf hinsichtlich der Abwehr
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des
Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit Verkehrs der Zulassung. Zum Beruf des Kanalsteurers
dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsver- wird zugelassen, wer
ordnung die Gebühren für die einzelnen individuell 1. die erforderlichen nautischen und seemännischen
zurechenbaren öffentlichen Leistungen im Sinne des Kenntnisse besitzt, die für das sichere Steuern eines
Absatzes 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Fahrzeuges auf dem Nord-Ostsee-Kanal erforderlich
Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so sind,
zu bemessen, dass der mit den individuell zurechen-
2. die erforderliche Seediensttauglichkeit besitzt,
baren öffentlichen Leistungen verbundene Personal-
und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden 3. zuverlässig ist.
individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen kann Die erforderlichen nautischen und seemännischen
daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder Kenntnisse sind durch das erfolgreiche Ablegen einer
der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner ange- Prüfung nachzuweisen. Ein zugelassener Kanalsteurer
messen berücksichtigt werden.3 ist verpflichtet, sich fortzubilden.
(3) Die zuständige Behörde kann für die Überprüfung (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
eines Schiffes unter fremder Flagge in einem deutschen Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Hafen vor dem Auslaufen des Schiffes eine Sicherheits- ohne Zustimmung des Bundesrates
leistung bis zur Höhe der voraussichtlich hierfür entste- 1. die näheren Anforderungen an die Zulassung zum
henden Gebühren und Auslagen entgegennehmen.4 Kanalsteurer und das Verfahren zu regeln, insbeson-
(4) Für Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 dere hinsichtlich Rücknahme, Widerruf und Ruhen
gegenüber der Deutschen Gesellschaft zur Rettung der Zulassung,
Schiffbrüchiger werden Gebühren und Auslagen nicht 2. Inhalt und Umfang der Ausbildung und der Prüfung
erhoben. sowie das Verfahren der Prüfung zu regeln,
3. Art und Umfang der Fortbildung hinsichtlich der für
§ 135 die Kanalsteurertätigkeit notwendigen Kenntnisse
und Fähigkeiten zu bestimmen,
(1) Für das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals sowie
für die Inanspruchnahme bundeseigener Häfen werden 4. auf Grund der besonderen Anforderungen der Tätig-
von demjenigen, der den Nord-Ostsee-Kanal befährt keit des Kanalsteurers Altersbeschränkungen für de-
oder der bundeseigene Häfen in Anspruch nimmt, Ab- ren Ausübung festzulegen,
gaben erhoben. Abgabenschuldner ist auch der Eigen- 5. für die ersten zwei Jahre nach der Zulassung eine
tümer des Schiffes. Mehrere Schuldner haften als Ge- Probezeit mit Größenbeschränkungen der zu steu-
samtschuldner. Abgabengläubiger ist der Bund. ernden Fahrzeuge festzulegen,
3
Gemäß Artikel 4 Absatz 130 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung
6. Vorhaltung, Betrieb und Unterhaltung der für den
mit Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I Kanalsteurerdienst notwendigen Einrichtungen und
S. 3154) werden am 14. August 2018 in § 12 die Absätze 1 und 2 die sich aus den Nummern 1 bis 5 ergebenden Auf-
aufgehoben. gaben auf eine juristische Person des Privatrechts
4
Gemäß Artikel 4 Absatz 130 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung
mit Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
zu übertragen, die hinreichend Gewähr dafür bietet,
S. 3154) wird am 14. August 2018 in § 12 die Absatzbezeichnung die zu übertragenden Aufgaben ordnungsgemäß
„(3)“ gestrichen. und auf Dauer wahrzunehmen,
5
Gemäß Artikel 4 Absatz 130 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 5
Absatz 3 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) wird 7. Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
§ 13 am 14. August 2018 aufgehoben. des Bundes als Aufsichtsbehörden zu bestimmen.
74 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016
Im Falle einer Übertragung nach Satz 1 Nummer 6 un- 4. einem Gebot oder Verbot eines in der Anlage be-
terliegt die beliehene Person bei Maßnahmen und Ent- zeichneten internationalen Übereinkommens in der
scheidungen, die die Gewährleistung der Sicherheit Seeschifffahrt zuwiderhandelt, das inhaltlich einem in
und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs berühren, der a) Nummer 1a oder
Fachaufsicht der Aufsichtsbehörden; im Übrigen wer-
den die Aufsichtsbehörden nur rechtsaufsichtlich tätig. b) Nummer 1 oder Nummer 1b
(3) Für die Leistungen der Kanalsteurer auf dem bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit
Nord-Ostsee-Kanal werden von demjenigen, der diese eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen be-
Leistungen im eigenen oder fremden Namen veran- stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
lasst, Entgelte erhoben. Entgeltschuldner ist auch der verweist,
Eigentümer des Schiffes. Mehrere Schuldner haften als 5. einem Gebot oder Verbot eines in der Anlage be-
Gesamtschuldner. zeichneten internationalen Übereinkommens in der
Seeschifffahrt zuwiderhandelt, das inhaltlich einer
(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Regelung entspricht, zu der die in
Infrastruktur wird ermächtigt, nach Anhören der Küs-
tenländer durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung a) Nummer 2 oder
des Bundesrates die Höhe der Entgelte für die Leistun- b) Nummer 3
gen der Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal fest-
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine
zusetzen. Die Entgelte sind so zu bemessen, dass das
Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen be-
Einkommen der Kanalsteurer demjenigen vergleichbarer
stimmten Bußgeldtatbestand auf diese Bußgeldvor-
Berufsgruppen in der Seeschifffahrt entspricht sowie
schrift verweist,
Vorhaltung, Betrieb und Unterhaltung der erforderlichen
Einrichtungen und die Erfüllung der sich aus Absatz 2 6. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechts-
Satz 1 Nummer 1 bis 5 ergebenden Aufgaben ange- akten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die
messen zu bestreiten sind. inhaltlich einem in
(5) Die Entgelte der Kanalsteurer werden nach nähe- a) Nummer 1a oder
rer Bestimmung der Rechtsverordnung nach Absatz 4 b) Nummer 1 oder Nummer 1b
von einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 zu
bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit
bestimmenden Behörde der Wasser- und Schifffahrts-
eine Rechtsverordnung nach Absatz 6 für einen be-
verwaltung des Bundes eingezogen. Sie werden nach
stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgeset-
verweist, oder
zes beigetrieben.
7. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsak-
§ 15 ten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die in-
haltlich einer Regelung entspricht, zu der die in
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
a) Nummer 2 oder
fahrlässig
b) Nummer 3
1. entgegen § 7a Absatz 1 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nummer 1 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine
Schiffsausrüstung in den Verkehr bringt, einbaut, Rechtsverordnung nach Absatz 6 für einen be-
instand hält oder verwendet, stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist.
1a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7a Absatz 2
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Satz 2 zuwiderhandelt,
Absatzes 1 Nummer 1a, 2, 4 Buchstabe a, Nummer 5
1b. entgegen § 8 Absatz 2 eine Maßnahme nicht ge- Buchstabe a, Nummer 6 Buchstabe a und Nummer 7
stattet, eine Arbeitskraft oder ein Hilfsmittel nicht Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
bereitstellt, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu
vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine zehntausend Euro geahndet werden.
Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1
nicht rechtzeitig vorlegt, Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
2. einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 sind in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 1a
oder 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 oder 4, jeweils das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
auch in Verbindung mit § 9c, oder einer vollzieh- und des Absatzes 1 Nummer 1b die Wasser- und
baren Anordnung auf Grund einer solchen Rechts- Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest.
verordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsver- (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
ordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchset-
Bußgeldvorschrift verweist, zung der in der Anlage bezeichneten internationalen
3. einer Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 3 Num- Übereinkommen in der Seeschifffahrt erforderlich ist,
mer 2, 3 oder 4 oder § 9a Satz 1, auch in Verbin- durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
dung mit § 9c, oder einer vollziehbaren Anordnung desrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ord-
auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwi- nungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 4 oder Num-
derhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen mer 5 geahndet werden können.
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift (5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
verweist, Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016 75
ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlage zu än- a) Bremen vom 12. April 1955 (Gesetzblatt der
dern, soweit dies erforderlich ist, um Freien Hansestadt Bremen S. 59),
1. Änderungen in umwelt- oder klimaschutzbezogenen b) Hamburg vom 5. Mai 1956 (Hamburgisches Ge-
internationalen Übereinkommen in der Seeschifffahrt setz- und Verordnungsblatt I S. 83),
Rechnung zu tragen oder
c) Mecklenburg-Vorpommern vom 12. November
2. neue umwelt- oder klimaschutzbezogene internatio-
1992 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklen-
nale Übereinkommen in der Seeschifffahrt aufzuneh-
burg-Vorpommern S. 660),
men,
soweit diese jeweils völkerrechtlich als verbindlich an- d) Niedersachsen vom 23. Dezember 1955 (Nieder-
genommen und auf Grund innerstaatlichen Rechts an- sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 293),
zuwenden sind. e) Schleswig-Holstein vom 15. Juli 1955 (Gesetz-
(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein
Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchset- S. 137).
zung der Rechtsakte der Europäischen Union erforder-
lich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des (2) Unberührt bleiben Aufgaben auf dem Gebiet der
Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Seeschifffahrt, die dem Bund durch frühere Rechtsvor-
Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 6 oder schriften übertragen worden sind.
Nummer 7 geahndet werden können.
§ 21
§ 16
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit
(weggefallen) (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Frei-
heit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grund-
§ 17 gesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis-
(weggefallen) ses (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund-
§ 17a gesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes ein-
geschränkt.
Wird die Bundesrepublik Deutschland von einem an-
deren Staat um die Durchführung von Maßnahmen im
Rahmen der in § 1 Nummer 3 Buchstabe a, b oder e § 22
bezeichneten Aufgaben gegenüber Schiffen, die nicht Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, ersucht, frastruktur kann durch allgemeine Verwaltungsvor-
so kann die Erledigung davon abhängig gemacht wer- schriften das Nähere zur einheitlichen Anwendung der
den, dass der ersuchende Staat zusichert, die Bundes- Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses
republik Deutschland von Ersatzansprüchen freizustel- Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen durch seine
len, die sich anlässlich der rechtmäßigen Durchführung nachgeordneten Behörden oder die von ihm beliehenen
der erbetenen Maßnahmen ergeben können. juristischen Personen regeln.
§ 18
§ 22a
(weggefallen)
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
§ 19 abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und
Die Zuständigkeit des Bundes im Rahmen des § 1 Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger ver-
Nummer 2 und des § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 be- kündet werden.
steht nicht für die im Bereich des Hamburger Hafens
liegenden Teile der Bundeswasserstraße Elbe. § 22b
(1) § 3e Nummer 7 und Nummer 3 der Anlage sind
§ 20 erst ab dem Tag anzuwenden, an dem das Ballastwas-
(1) Dieses Gesetz berührt nicht ser-Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutsch-
1. die Reichsversicherungsordnung, land in Kraft tritt.
2. das Gesetz über Fernmeldeanlagen, (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
3. (weggefallen) Infrastruktur gibt den in Absatz 1 bezeichneten Tag im
Bundesgesetzblatt bekannt.
4. das Atomgesetz,
5. die über die Vereinbarung über die Ausübung der
§ 23
schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben erlasse-
nen Gesetze der Länder (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
76 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016
Anlage
(zu § 15 Absatz 1 Nummer 4 und 5, Absatz 4 und 5)
Internationale Übereinkommen
1. Internationales Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Ein-
satzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen vom 5. Oktober
2001 (AFS-Übereinkommen) (BGBl. 2008 II S. 520, 522),
2. Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresver-
schmutzung durch Schiffe vom 2. November 1973 und das Protokoll von
1978 zu diesem Übereinkommen vom 17. Februar 1978 (BGBl. 1982 II S. 2, 4;
1996 II S. 399), zuletzt geändert durch die Entschließungen MEPC.200(62)
und MEPC.201(62) vom 15. Juli 2011 (BGBl. 2012 II S. 1194, 1195, 1206),
3. Internationales Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von
Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen)
vom 13. Februar 2004 (BGBl. 2013 II S. 42, 44).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016 77
Verordnung
über die Anforderungen an und das Verfahren für die Anerkennung
von Konformitätsbewertungsstellen im Bereich der elektromagnetischen
Verträglichkeit von Betriebsmitteln und im Bereich der Bereitstellung von Funkanlagen
(Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung – AnerkV)
Vom 11. Januar 2016
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Anlage 3 Gebühren und Auslagen für die Anerkennung von
verordnet auf Grund (zu § 15) notifizierten Stellen und Konformitätsbewertungsstellen
für Drittstaaten
– des § 8 Absatz 1 Satz 6 des Gesetzes über Funkan-
lagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, der Abschnitt 1
zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom
20. April 2012 (BGBl. I S. 606) geändert worden ist, Allgemeine Vorschriften
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr §1
und digitale Infrastruktur und Anwendungsbereich
– des § 10 Absatz 2, § 17 Absatz 2 in Verbindung mit Diese Verordnung regelt die Anforderungen und das
§ 17 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die elek- Verfahren
tromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, 1. im Hinblick auf Funkanlagen für
der zuletzt durch Artikel 461 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden a) die Anerkennung von Konformitätsbewertungs-
ist, stellen als notifizierte Stellen und
jeweils in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundes- b) die Anerkennung von Konformitätsbewertungs-
gebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154): stellen für Drittstaaten nach den in Anlage 1 zu
dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwi-
Inhaltsübersicht schen der Europäischen Gemeinschaft und den
genannten Drittstaaten sowie
Abschnitt 1
2. im Hinblick auf die elektromagnetische Verträglich-
Allgemeine Vorschriften
keit von Betriebsmitteln für
§ 1 Anwendungsbereich
a) die Anerkennung von Konformitätsbewertungs-
§ 2 Zuständige Behörde
stellen als notifizierte Stellen und
§ 3 Antrag
§ 4 Anerkennung als notifizierte Stelle b) die Anerkennung von Konformitätsbewertungs-
§ 5 Allgemeine Anforderungen an die notifizierte Stelle stellen für Drittstaaten nach den in Anlage 2 zu
§ 6 Konformitätsvermutung bei notifizierten Stellen dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwi-
§ 7 Verpflichtungen der notifizierten Stelle schen der Europäischen Gemeinschaft und den
§ 8 Meldepflichten der notifizierten Stelle genannten Drittstaaten.
§ 9 Zweigunternehmen einer notifizierten Stelle und Vergabe
von Unteraufträgen §2
Zuständige Behörde
Abschnitt 2
(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-
Funkanlagen kommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetz-
§ 10 Befugnis der notifizierten Stelle agentur) ist im Rahmen dieser Verordnung zuständige
§ 11 Befugnis der Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten Behörde für
1. die Einrichtung und Durchführung des Verfahrens
Abschnitt 3
auf Anerkennung als notifizierte Stelle und Konfor-
Elektromagnetische Verträglichkeit mitätsbewertungsstelle für Drittstaaten und
§ 12 Befugnis der notifizierten Stelle 2. die Einrichtung und Durchführung der Verfahren zur
§ 13 Befugnis der Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten Überwachung der notifizierten Stellen und Konfor-
mitätsbewertungsstellen für Drittstaaten.
Abschnitt 4
(2) Die Bundesnetzagentur gewährleistet, dass
Schlussvorschriften
1. ausreichend kompetente Mitarbeiter zur ordnungs-
§ 14 Widerruf der erteilten Befugnis gemäßen Prüfung und Notifizierung zur Verfügung
§ 15 Gebühren und Auslagen stehen, so dass die Person, die die Prüfung durch-
§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten geführt hat, nicht identisch ist mit der Person, die
über die Anerkennung und Notifizierung entscheidet,
Anlage 1 Abkommen im Hinblick auf die Anerkennung von
(zu § 11) Konformitätsbewertungsstellen im Sektor Telekommu- 2. es zu keinem Interessenkonflikt mit den Konfor-
nikation mitätsbewertungsstellen kommt,
Anlage 2 Abkommen im Hinblick auf die Anerkennung von
(zu § 13) Konformitätsbewertungsstellen im Sektor elektromag- 3. bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität, Unpar-
netische Verträglichkeit teilichkeit und Vertraulichkeit gewahrt sind und
78 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016
4. weder sie noch mit der Notifizierung betraute Mit- lichen Bescheid erteilt. Der Bescheid muss Folgendes
arbeiter Konformitätsbewertungen, oder Beratungs- enthalten:
leistungen auf einer gewerblichen oder wettbewerb- 1. Vollständige Angaben zu
lichen Basis anbieten oder erbringen.
a) den Konformitätsbewertungstätigkeiten,
(3) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Euro-
päische Kommission über das Verfahren zur Bewertung b) dem betreffenden Konformitätsbewertungsmodul
und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen oder den betreffenden Konformitätsbewertungs-
sowie über das Verfahren zur Überwachung notifizierter modulen und
Stellen einschließlich diesbezüglicher Änderungen. c) dem betreffenden Gerät oder der betreffenden
(4) Die Bundesnetzagentur beschreibt ein Verfahren Funkanlage,
zur Behandlung von Beschwerden über einzelne 2. die Bestätigung, dass die Voraussetzungen des § 5
Entscheidungen von notifizierten Stellen. dieser Verordnung in Verbindung mit § 10 Absatz 1
Satz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische
§3 Verträglichkeit von Betriebsmitteln in der jeweils gel-
Antrag tenden Fassung erfüllt sind und
(1) Um als notifizierte Stelle anerkannt zu werden, 3. die Befristung der Anerkennung als notifizierte Stelle.
muss (2) Die Befugnis ist unter der aufschiebenden Bedin-
1. ein schriftlicher Antrag bei der Bundesnetzagentur gung zu erteilen, dass nach der Notifizierung weder die
gestellt werden und übrigen Mitgliedstaaten noch die Europäische Kommis-
sion innerhalb folgender Fristen Einwände erhoben
2. der Antragsteller muss in Deutschland seinen haben:
Hauptsitz haben.
1. innerhalb von zwei Wochen, sofern nach § 3 Absatz 2
Es sind die Antragsunterlagen der Bundesnetzagentur Nummer 2 eine Akkreditierungsurkunde vorgelegt
zu verwenden. wird, oder
(2) Dem Antrag auf Notifizierung legt der Antragstel- 2. innerhalb von zwei Monaten, sofern der Nachweis
ler Folgendes bei: der Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Absatz 3
1. eine Beschreibung erfolgt.
a) der Konformitätsbewertungstätigkeiten, (3) Die Notifizierung erfolgt mit Hilfe des elektro-
b) des Konformitätsmoduls oder der Konformitäts- nischen Notifizierungsinstruments, das von der Euro-
module und päischen Kommission entwickelt und verwaltet wird.
c) des Geräts für das oder der Funkanlage für die (4) Beruht eine Notifizierung nicht auf einer Akkre-
der Antragsteller Kompetenz beansprucht und ditierungsurkunde gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2 legt
die Bundesnetzagentur der Europäischen Kommission
2. wenn vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde, die und den Mitgliedstaaten die Unterlagen nach § 3 Ab-
von der nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt satz 3 als Nachweis vor. Sie legt ferner die Vereinbarun-
wurde, und in der diese bescheinigt, dass der gen vor, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass
Antragsteller die Anforderungen des § 5 dieser Ver- die Konformitätsbewertungsstelle regelmäßig über-
ordnung in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 des wacht wird und stets den Anforderungen nach Absatz 1
Gesetzes über die elektromagnetische Verträglich- Satz 1 genügt.
keit von Betriebsmitteln in der jeweils geltenden
Fassung erfüllt. (5) Die Bundesnetzagentur meldet der Europäischen
Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede
(3) Kann der Antragsteller keine Akkreditierungs- später eintretende Änderung einer Notifizierung.
urkunde vorweisen, so legt er der Bundesnetzagentur
als Nachweis alle Unterlagen vor, die erforderlich sind, (6) Die Bundesnetzagentur erteilt der Europäischen
um zu überprüfen, festzustellen und regelmäßig über- Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über
wachen zu können, ob die Anforderungen des § 5 die Grundlage für die Notifizierung oder die Erhaltung
dieser Verordnung in Verbindung mit § 10 Absatz 1 der Kompetenz der betreffenden Stelle.
Satz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische (7) Die Bundesnetzagentur überprüft regelmäßig, ob
Verträglichkeit von Betriebsmitteln in der jeweils gelten- die notifizierten Stellen die Anforderungen nach Ab-
den Fassung erfüllt sind. satz 1 Satz 1 weiterhin erfüllen.
(4) Die Bundesnetzagentur kann erforderliche Unter-
lagen nachfordern und eine Prüfung beim Antragsteller §5
durchführen. Allgemeine
Anforderungen an die notifizierte Stelle
§4 (1) Die notifizierte Stelle muss Rechtspersönlichkeit
Anerkennung als notifizierte Stelle nach deutschem Recht besitzen.
(1) Hat die Bundesnetzagentur festgestellt, dass der (2) Bei der notifizierten Stelle muss es sich um einen
Antragsteller die Anforderungen des § 5 dieser Verord- unabhängigen Dritten handeln, der mit der Einrichtung
nung in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 des Ge- oder der Funkanlage oder dem Gerät, die oder das er
setzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von bewertet, in keinerlei Verbindung steht. Die Anforde-
Betriebsmitteln in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, rung nach Satz 1 kann auch von einer notifizierten
so erteilt sie diesem die Befugnis, Konformitätsbewer- Stelle erfüllt werden, die einem Wirtschaftsverband
tungen durchzuführen. Die Befugnis wird durch schrift- oder einem Fachverband angehört und die Geräte oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016 79
Funkanlagen bewertet, an deren Entwurf, Herstellung, 3. Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Kon-
Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Un- formitätsbewertung durchgeführt wird, um die Trans-
ternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband ver- parenz und Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicher-
treten werden, wenn die notifizierte Stelle nachweist, zustellen,
dass sich aus dieser Verbandsmitgliedschaft keine
4. angemessene Instrumente, eine angemessene
Interessenkonflikte im Hinblick auf ihre Konformitätsbe-
Qualitätsmanagementpolitik und geeignete Verfah-
wertungstätigkeiten ergeben.
ren, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als
(3) Die notifizierte Stelle, ihre oberste Leitungsebene notifizierte Stelle wahrnimmt und anderen Tätig-
und die für die Konformitätsbewertungstätigkeiten keiten unterschieden wird und
zuständigen Mitarbeiter dürfen weder Konstrukteur, 5. Verfahren zur Durchführung der Bewertungstätigkeit,
Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, die Folgendes berücksichtigen:
Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden
Geräte oder Funkanlagen noch Bevollmächtigter einer a) die Größe eines Unternehmens,
dieser Parteien sein. Dies schließt weder die Ver- b) die Branche, in der das Unternehmen tätig ist,
wendung von bereits einer Konformitätsbewertung
unterzogenen Geräten oder Funkanlagen, die für die c) die Struktur und den Grad an Komplexität der
Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle erforderlich jeweiligen Geräte- oder Funkanlagentechnologie
sind, noch die Verwendung solcher Geräte oder Funk- sowie
anlagen zum persönlichen Gebrauch aus. d) ob es sich bei dem Produktionsprozess um eine
(4) Die notifizierte Stelle, ihre oberste Leitungsebene Massenfertigung oder Serienproduktion handelt.
und die für die Konformitätsbewertungstätigkeiten zu- (7) Die notifizierte Stelle stellt sicher, dass die Mitar-
ständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Entwurf, beiter, die für die Durchführung der Konformitätsbewer-
Herstellung oder Bau, Vermarktung, Installation, Ver- tungstätigkeiten zuständig sind,
wendung oder Wartung dieser Geräte oder Funkan-
1. eine Fach- und Berufsausbildung besitzen, die sie für
lagen beteiligt sein, noch dürfen sie die an diesen Tä-
alle Konformitätsbewertungstätigkeiten qualifiziert,
tigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich
für die die Konformitätsbewertungsstelle einen An-
nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit
trag auf Anerkennung und Notifizierung gestellt hat
bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammen-
und
hang mit den Konformitätsbewertungstätigkeiten be-
einträchtigen können. Dies gilt insbesondere für Bera- 2. über eine ausreichende Kenntnis der Anforderungen,
tungsdienstleistungen. Die notifizierte Stelle gewähr- die mit den durchzuführenden Bewertungen verbun-
leistet, dass Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder den sind, verfügen und die entsprechende Befugnis
Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität und besitzen, solche Konformitätsbewertungen durchzu-
Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätig- führen.
keiten nicht beeinträchtigen. (8) Die notifizierte Stelle stellt zudem sicher, dass
(5) Die notifizierte Stelle und ihre Mitarbeiter haben 1. wenn die Notifizierung nach der Richtlinie 2014/30/EU
die Konformitätsbewertungstätigkeit mit der größtmög- des Europäischen Parlaments und des Rates vom
lichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechts-
Kompetenz in dem betreffenden Bereich durchzufüh- vorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromag-
ren. Sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere netische Verträglichkeit (ABl. L 96 vom 29.3.2014,
finanzieller Art, durch Dritte ausgesetzt sein, die sich S. 79) erfolgt, die Mitarbeiter, die für die Durchführung
auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konfor- der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständig
mitätsbewertung auswirken könnte und die von Perso- sind, über Folgendes verfügen:
nen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse
am Ergebnis der Konformitätsbewertung haben. a) angemessene Kenntnisse und Verständnis der
grundlegenden Anforderungen nach Anhang I die-
(6) Die notifizierte Stelle muss in der Lage sein, alle ser Richtlinie, der anwendbaren harmonisierten
Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, für Normen und der betreffenden Bestimmungen der
die sie die Notifizierung beantragt, unabhängig davon, Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europä-
ob diese Aufgaben von ihr selbst, in ihrem Auftrag oder ischen Union und ihrer Durchführungsvorschriften
unter ihrer Verantwortung erfüllt werden. Hierfür muss und
sie für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für
jede Art und Kategorie von Geräten oder Funkanlagen, b) die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigun-
für die sie notifiziert wurde, jederzeit über Folgendes gen, Protokollen und Berichten als Nachweis für
verfügen: die durchgeführten Konformitätsbewertungen
nach Anhang III der Richtlinie 2014/30/EU,
1. die erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und
2. wenn die Notifizierung nach der Richtlinie 2014/53/EU
ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben
16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechts-
zu erfüllen,
vorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstel-
2. die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung lung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhe-
der technischen und administrativen Aufgaben, die mit bung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom
der Konformitätsbewertung verbunden sind, und den 22.5.2014, S. 62) erfolgt, die Mitarbeiter, die für die
Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Ein- Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten
richtungen, zuständig sind, über Folgendes verfügen:
80 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016
a) angemessene Kenntnisse und Verständnis der 1. das Gerät die wesentlichen Anforderungen nach
grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Anhang I der Richtlinie 2014/30/EU oder nach den
dieser Richtlinie, der anwendbaren harmonisier- entsprechenden harmonisierten Normen oder nach
ten Normen und der betreffenden Bestimmungen anderen technischen Spezifikationen nicht erfüllt,
der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Euro- so stellt sie keine Konformitätsbescheinigung aus
päischen Union und ihrer Durchführungsvor- und fordert den Hersteller auf, angemessene Korrek-
schriften und turmaßnahmen zu ergreifen;
b) die Fähigkeit zur Erstellung von EU-Baumuster- 2. die Funkanlage die grundlegenden Anforderungen
prüfbescheinigungen oder Zulassungen von nach Artikel 3 der Richtlinie 2014/53/EU oder nach
Qualitätsmanagementsystemen, Protokollen und den entsprechenden harmonisierten Normen oder
Berichten als Nachweis für die durchgeführten nach anderen technischen Spezifikationen nicht
Konformitätsbewertungen nach Anhang III oder erfüllt, so stellt sie keine EU-Baumusterprüfbeschei-
Anhang IV der Richtlinie 2014/53/EU. nigung oder Zulassung eines Qualitätsmanagement-
(9) Die notifizierte Stelle hat ihre Unparteilichkeit, die systems aus und fordert den Hersteller auf, ange-
ihrer obersten Leitungsebene und die ihrer für die messene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.
Konformitätsbewertung zuständigen Mitarbeiter sicher- (3) Stellt die notifizierte Stelle im Rahmen der Über-
zustellen. Die Vergütung der obersten Leitungsebene wachung der Konformität fest, dass
und der für die Konformitätsbewertung zuständigen
Mitarbeiter darf sich nicht nach der Anzahl der durch- 1. das Gerät die wesentlichen Anforderungen nach
geführten Konformitätsbewertungen oder nach deren Anhang I der Richtlinie 2014/30/EU nicht mehr
Ergebnissen richten. erfüllt, so fordert sie den Hersteller auf, angemes-
sene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen; falls nötig,
(10) Die notifizierte Stelle hat eine Haftpflichtver- setzt sie die Konformitätsbescheinigung aus oder
sicherung abzuschließen, die die mit ihrer Tätigkeit zieht diese zurück;
verbundenen Risiken abdeckt.
2. die Funkanlage die grundlegenden Anforderungen
(11) Die Mitarbeiter der notifizierten Stelle dürfen die nach Artikel 3 der Richtlinie 2014/53/EU nicht mehr
Tatsachen und Informationen, die ihnen im Rahmen ihrer erfüllt, fordert sie den Hersteller auf, angemessene
Tätigkeit zur Konformitätsbewertung bekannt gewor- Korrekturmaßnahmen zu ergreifen; falls nötig, setzt
den sind, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, sie die betreffende Bescheinigung aus oder zieht
auch wenn ihre Tätigkeit beendet ist. Die von der diese zurück.
notifizierten Stelle zu beachtenden Bestimmungen
zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unbe- (4) Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen, oder
rührt. genügen diese nicht, um die Konformität sicherzustellen,
schränkt die notifizierte Stelle alle betreffenden Konfor-
(12) Die notifizierte Stelle muss die Gewähr bieten,
mitätsbescheinigungen, EU-Baumusterprüfbescheini-
den Melde- und Mitwirkungspflichten aus den Richt-
gungen oder Zulassungen eines Qualitätsmanagement-
linien 2014/30/EU und 2014/53/EU gegenüber der
systems ein, setzt sie aus oder zieht sie zurück.
Europäischen Kommission und der Bundesnetzagentur
selbst oder durch notifizierte Bevollmächtigte nach- (5) Die notifizierte Stelle hat an den einschlägigen
zukommen. Normungsaktivitäten und an den Aktivitäten der Koordi-
nierungsgruppe notifizierter Stellen, die im Rahmen der
§6 jeweiligen Harmonisierungsvorschriften der Europä-
ischen Union geschaffen wurden, mitzuwirken oder da-
Konformitätsvermutung bei notifizierten Stellen
für Sorge zu tragen, dass ihr Konformitätsbewertungs-
Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass personal über die Ergebnisse und dort getroffenen Be-
sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten schlüsse informiert wird. Sie hat die von der Koordinie-
Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Euro- rungsgruppe erarbeiteten Dokumente als Leitlinien anzu-
päischen Union veröffentlicht worden sind, oder von wenden. Eine im Bereich Funkanlagen notifizierte Stelle
Teilen davon erfüllt, so wird vermutet, dass sie die An- wirkt zudem an den Regelungstätigkeiten auf dem Ge-
forderungen nach § 5 dieser Verordnung in Verbindung biet der Funkanlagen und der Frequenzplanung mit.
mit § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die elek-
tromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln in §8
der jeweils geltenden Fassung erfüllt, in dem Maße,
wie die anwendbaren harmonisierten Normen diese An- Meldepflichten der notifizierten Stelle
forderungen abdecken. (1) Die notifizierte Stelle ist verpflichtet, der Bundes-
netzagentur Folgendes zu melden:
§7
1. alle Umstände, insbesondere Änderungen techni-
Verpflichtungen der notifizierten Stelle scher, organisatorischer oder personeller Art, die die
(1) Konformitätsbewertungen sind unter Wahrung Voraussetzungen für die Notifizierung gemäß § 4 Ab-
der Verhältnismäßigkeit und im Einklang mit den Kon- satz 1 Satz 1 dieser Verordnung berühren könnten,
formitätsbewertungsverfahren gemäß den Richtlinien 2. jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder
2014/30/EU oder 2014/53/EU durchzuführen, wobei Rücknahme einer Konformitätsbescheinigung im
unnötige Belastungen für die Wirtschaftsakteure zu ver- Rahmen der Richtlinie 2014/30/EU sowie jede Ver-
meiden sind. weigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rück-
(2) Stellt eine notifizierte Stelle im Rahmen eines nahme einer EU-Baumusterprüfbescheinigung oder
Konformitätsbewertungsverfahrens fest, dass einer Zulassung eines Qualitätsmanagementsys-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016 81
tems im Einklang mit den Anforderungen der An- tische Person oder eine rechtsfähige Personengesell-
hänge III und IV der Richtlinie 2014/53/EU, schaft befugt, folgende Aufgaben wahrzunehmen:
3. jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewer- 1. die Konformitätsbewertung nach den Anhängen III
tungstätigkeiten, das sie von Marktüberwachungsbe- bis V der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen
hörden erhalten hat sowie Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über
4. auf Verlangen, jede Konformitätsbewertungstätig- Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrich-
keit, der sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung tungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer
nachgegangen ist, sowie jede andere Tätigkeit, die Konformität (ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10) sowie
sie ausgeführt hat, einschließlich grenzüberschrei- 2. ab dem 13. Juni 2016 die Konformitätsbewertung
tender Tätigkeiten und der Vergabe von Unterauf- nach Anhang III sowie die Bewertung und Über-
trägen. wachung von Qualitätsmanagementsystemen nach
(2) Die notifizierte Stelle übermittelt den anderen Anhang IV der Richtlinie 2014/53/EU.
notifizierten Stellen, die unter der gleichen Richtlinie
notifiziert wurden und die gleichgelagerten Konfor- § 11
mitätsbewertungstätigkeiten für dieselben Geräte oder
Produkte nachgehen, einschlägige Informationen im Befugnis der
Falle einer negativen Konformitätsbewertung. Auf Ver- Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten
langen informiert die notifizierte Stelle auch über posi- (1) Aufgrund der Anerkennung als Konformitäts-
tive Konformitätsbewertungen. bewertungsstelle für Drittstaaten im Rahmen der in
(3) Die aufgrund der Richtlinie 2014/53/EU im Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Abkom-
Bereich Funkanlagen notifizierten Stellen unterliegen men zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
außerdem den Informationspflichten gemäß den An- den dort genannten Drittstaaten ist eine natürliche oder
hängen III und IV dieser Richtlinie. juristische Person oder eine rechtsfähige Personen-
gesellschaft befugt, die Aufgaben der Konformitäts-
§9 bewertung im Bereich der Telekommunikation für den
oder die genannten Drittstaaten im Rahmen des jewei-
Zweigunternehmen einer
ligen Abkommens wahrzunehmen.
notifizierten Stelle und Vergabe von Unteraufträgen
(1) Mit der Konformitätsbewertung verbundene Auf- (2) § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1,
gaben dürfen nur mit Zustimmung des Auftraggebers Absatz 3 und 4, § 4 Absatz 1, Absatz 3 bis 7 sowie die
an Unterauftragnehmer oder Zweigunternehmen über- §§ 5 bis 10 finden entsprechende Anwendung. Die
tragen werden. Erfüllung der in § 5 aufgelisteten und in den jeweiligen
Abkommen enthaltenen Anforderungen in Bezug auf
(2) Vergibt eine notifizierte Stelle mit der Konfor- den sektoralen Anhang zur Telekommunikation ist von
mitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauf- der Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten im
tragsnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigun- Antrag darzulegen.
ternehmen, stellt sie sicher, dass der Unterauftragneh-
mer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen (3) Die Notifizierung erfolgt unter Anwendung des
nach § 5 dieser Verordnung in Verbindung mit § 10 Ab- geltenden Dossiers auf elektronischem Weg an die
satz 1 Satz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Europäische Kommission. Die Konformitätsbewer-
Verträglichkeit von Betriebsmitteln in der jeweils gelten- tungsstelle für Drittstaaten darf nach erfolgter Notifizie-
den Fassung erfüllt und unterrichtet die Bundesnetz- rung nach § 4 Absatz 3 dieser Verordnung die Konfor-
agentur entsprechend. mitätsbewertungstätigkeit erst aufnehmen, wenn die
durch die Europäische Kommission an den Drittstaat
(3) Die notifizierte Stelle trägt die volle Verant-
übermittelte Notifizierung durch diesen anerkannt und
wortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern
bestätigt ist.
oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhän-
gig davon, wo diese niedergelassen sind.
Abschnitt 3
(4) Die notifizierte Stelle hält die einschlägigen
Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation E l e k t r o m a g n e t i s c h e Ve r t r ä g l i c h k e i t
des Unterauftragnehmers oder des Zweigunterneh-
mens und über die von ihm im Rahmen des Konfor- § 12
mitätsbewertungsverfahrens gemäß Anhang III der
Richtlinie 2014/30/EU oder gemäß den Anhängen III Befugnis der notifizierten Stelle
und IV der Richtlinie 2014/53/EU ausgeführten Arbeiten Mit der Anerkennung als notifizierte Stelle im Sinne
für die Bundesnetzagentur bereit. des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglich-
keit von Betriebsmitteln ist eine natürliche oder juris-
Abschnitt 2 tische Person oder eine rechtsfähige Personengesell-
Funkanlagen schaft befugt, die folgenden Aufgaben wahrzunehmen:
1. die Konformitätsbewertung nach § 7 Absatz 4 des
§ 10 Gesetzes über die elektromagnetische Verträglich-
Befugnis der notifizierten Stelle keit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008
(BGBl. I S. 220) sowie
Mit der Anerkennung als notifizierte Stelle im Sinne
des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunika- 2. ab dem 20. April 2016 die Konformitätsbewertung
tionsendeinrichtungen ist eine natürliche oder juris- nach Anhang III der Richtlinie 2014/30/EU.
82 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016
§ 13 weise die erteilte Befugnis. Sie unterrichtet unverzüg-
Befugnis der lich die Europäische Kommission und die übrigen Mit-
Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten gliedstaaten darüber.
(1) Mit der Anerkennung als Konformitätsbewer- (3) Die Anerkennung als notifizierte Stelle oder Kon-
tungsstelle für Drittstaaten im Rahmen der in Anlage 2 formitätsbewertungsstelle für Drittsaaten ist zu wider-
zu dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwi- rufen, wenn
schen der Europäischen Union und den dort genannten 1. die notifizierte Stelle oder die Konformitätsbewer-
Drittstaaten ist eine natürliche oder juristische Person tungsstelle für Drittstaaten den Verpflichtungen der
oder eine rechtsfähige Personengesellschaft befugt, Verordnung wiederholt und trotz Aufforderung nicht
die Aufgaben der Konformitätsbewertung in Bezug auf nachkommt oder
die elektromagnetische Verträglichkeit für Drittstaaten 2. die notifizierte Stelle oder die Konformitätsbewer-
im Rahmen des jeweiligen Abkommens wahrzuneh- tungsstelle für Drittstaaten dies beantragt.
men.
(4) Im Falle des Widerrufs nach Absatz 2 oder 3 oder
(2) § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1, wenn die notifizierte Stelle oder die Konformitätsbe-
Absatz 3 und 4, § 4 Absatz 1, Absatz 3 bis 7 sowie die wertungsstelle für Drittstaaten ihre Tätigkeit einstellt,
§§ 5 bis 10 finden entsprechende Anwendung. Die ergreift die Bundesnetzagentur die geeigneten Maß-
Erfüllung der in § 5 aufgelisteten und in den jeweiligen nahmen, um zu gewährleisten, dass
Abkommen enthaltenen Anforderungen in Bezug auf
den sektoralen Anhang zur elektromagnetischen 1. die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizier-
Verträglichkeit ist von der Konformitätsbewertungs- ten Stelle oder einer anderen Konformitätsbewer-
stelle für Drittstaaten im Antrag darzulegen. tungsstelle für Drittstaaten weiter bearbeitet werden
und
(3) Die Notifizierung erfolgt unter Anwendung des
geltenden Dossiers auf elektronischem Weg an die 2. die Akten für die Marktüberwachungsbehörde und
Europäische Kommission. Die Konformitätsbewer- für die Bundesnetzagentur auf Verlangen bereitge-
tungsstelle für Drittstaaten darf nach erfolgter Notifizie- halten werden.
rung nach § 4 Absatz 3 dieser Verordnung die Konfor-
mitätsbewertungstätigkeit erst aufnehmen, wenn die § 15
durch die Europäische Kommission an den Drittstaat Gebühren und Auslagen
übermittelte Notifizierung durch diesen anerkannt und Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
bestätigt ist. aufgrund der vorgenannten Regelungen werden Ge-
bühren und Auslagen nach Anlage 3 zu dieser Verord-
Abschnitt 4 nung erhoben. Für den Widerruf oder die Rücknahme
Schlussvorschriften eines Verwaltungsaktes, für die Ablehnung eines An-
trags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren
§ 14 öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Zurück-
Widerruf der erteilten Befugnis nahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zu-
rechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren
(1) Die Anerkennung als notifizierte Stelle oder Kon- nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des
formitätsbewertungsstelle für Drittstaaten erlischt mit Bundesgebührengesetzes erhoben.
der Einstellung des Betriebs dieser Stelle. Die Einstel-
lung ist der Bundesnetzagentur unverzüglich schriftlich § 16
anzuzeigen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(2) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass eine
notifizierte Stelle oder eine Konformitätsbewertungs- (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-
stelle für Drittstaaten die in § 5 dieser Verordnung in dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anerkennungs-Ver-
Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über ordnung vom 7. Juni 2002 (BGBl. I S. 1792), die zuletzt
die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmit- durch Artikel 460 der Verordnung vom 31. August 2015
teln in der jeweils geltenden Fassung genannten Anfor- (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, außer Kraft.
derungen nicht mehr erfüllt oder sonstigen Verpflich- (2) § 15 und Anlage 3 treten am 14. August 2018
tungen nicht nachkommt, widerruft sie ganz oder teil- außer Kraft.
Berlin, den 11. Januar 2016
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016 83
Anlage 1
(zu § 11)
Abkommen im Hinblick auf die Anerkennung von
Konformitätsbewertungsstellen im Sektor Telekommunikation
Beschluss des Rates 98/508/EG vom 18. Juni 1998 über den Abschluss des
Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die
gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, der Bescheinigungen
und der Kennzeichnungen (ABl. L 229 vom 17.8.1998, S. 1), zuletzt geändert
durch Beschluss des Rates 2012/837/EU (ABl. L 359 vom 29.12.2012, S. 1)
Beschluss des Rates 98/509/EG vom 18. Juni 1998 über den Abschluss des
Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über
die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung (ABl. L 229 vom
17.8.1998, S. 61), zuletzt geändert durch Beschluss des Rates 2012/828/EU
(ABl. L 356 vom 22.12.2012, S. 1)
Beschluss des Rates 98/566/EG vom 20. Juli 1998 über den Abschluss eines
Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über die
gegenseitige Anerkennung (ABl. L 280 vom 16.10.1998, S. 1), zuletzt geändert
durch Beschluss des Rates 2002/802/EG (ABl. L 278 vom 16.10.2002, S. 21)
Beschluss des Rates 98/78/EG vom 22. Juni 1998 über den Abschluss des
Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten
Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung (ABl. L 31 vom
4.2.1999, S. 1), zuletzt geändert durch Beschluss des Rates 2002/803/EG
(ABl. L 278 vom 16.10.2002, S. 22)
Beschluss des Rates 2001/747/EG vom 27. September 2001 über den Abschluss
des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan über die
gegenseitige Anerkennung (ABl. L 284 vom 29.10.2001, S. 1), zuletzt geändert
durch Beschluss des Rates 2002/804/EG (ABl. L 278 vom 16.10.2002, S. 23)
84 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016
Anlage 2
(zu § 13)
Abkommen im Hinblick auf die Anerkennung von
Konformitätsbewertungsstellen im Sektor elektromagnetische Verträglichkeit
Beschluss des Rates 98/508/EG vom 18. Juni 1998 über den Abschluss des
Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die
gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, der Bescheinigungen
und der Kennzeichnungen (ABl. L 229 vom 17.8.1998, S. 1), zuletzt geändert
durch Beschluss des Rates 2012/837/EU (ABl. L 359 vom 29.12.2012, S. 1)
Beschluss des Rates 98/509/EG vom 18. Juni 1998 über den Abschluss des
Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über
die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung (ABl. L 229 vom
17.8.1998, S. 61), zuletzt geändert durch Beschluss des Rates 2012/828/EU
(ABl. L 356 vom 22.12.2012, S. 1)
Beschluss des Rates 98/566/EG vom 20. Juli 1998 über den Abschluss eines
Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über die
gegenseitige Anerkennung (ABl. L 280 vom 16.10.1998, S. 1), zuletzt geändert
durch Beschluss des Rates 2002/802/EG (ABl. L 278 vom 16.10.2002, S. 21)
Beschluss des Rates 98/78/EG vom 22. Juni 1998 über den Abschluss des
Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten
Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung (ABl. L 31 vom
4.2.1999, S. 1), zuletzt geändert durch Beschluss des Rates 2002/803/EG
(ABl. L 278 vom 16.10.2002, S. 22)
Beschluss des Rates 2001/747/EG vom 27. September 2001 über den Abschluss
des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan über die
gegenseitige Anerkennung (ABl. L 284 vom 29.10.2001, S. 1), zuletzt geändert
durch Beschluss des Rates 2002/804/EG (ABl. L 278 vom 16.10.2002, S. 23)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016 85
Anlage 3
(zu § 15)
Gebühren und Auslagen für die Anerkennung
von notifizierten Stellen und Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten
Lfd. Gebühr
Gebührentatbestand
Nr. in Euro
1 Verwaltungsmäßige Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als notifizierte Stelle nach 1 000
§ 10 oder § 12 oder auf Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach
§ 11 oder § 13
2 Antragstellung nach § 3 Absatz 2 i. V. m. § 10 oder § 12
(zusätzlich zu den Gebühren nach Gebührenposition 1)
2.1 Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 i. V. m. § 10 oder § 12 vorgelegten Beschreibung 491,84
des beantragten Konformitätsbewertungsbereiches und Einhaltung der grundlegenden Anfor- bis
derungen der jeweiligen Richtlinie 2 459,20
2.2 Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 i. V. m. § 10 oder § 12 vorgelegten Akkreditierungs- 491,84
urkunde der DAkkS auf Plausibilität und Vollständigkeit bis
1 967,36
2.3 Regelmäßige Überprüfung nach § 4 Absatz 7 i. V. m. § 10 oder § 12 491,84
bis
1 475,52
3 Antragstellung nach § 3 Absatz 3 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13
(zusätzlich zu den Gebühren nach Gebührenposition 1)
3.1 Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 i. V. m. § 10 oder § 12 vorgelegten Beschreibung 491,84
des beantragten Konformitätsbewertungsbereiches bis
2 459,20
3.2 Überprüfung der Einhaltung der formalen Anforderungen zur Anerkennung nach § 3 Absatz 3 1 475,52
i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13 bis
7 377,60
3.3 Überprüfung der fachlichen Anforderungen und der Kompetenz des Personals durch interne 491,84
Begutachter mittels Fachgesprächen vor Ort nach § 3 Absatz 3 i. V. m. § 10, § 11, § 12
oder § 13 pro Person und Tag
3.4 Gebühr bei fachlicher Prüfung von durchgeführten oder fiktiven Konformitätsbewertungen 800
durch externe Begutachter vor Ort nach § 3 Absatz 3 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13 pro bis
Person und Tag 5 000
(zusätzlich zu Gebührenposition 3.2)
3.5 Regelmäßige Überprüfung nach § 4 Absatz 7 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13 983,68
bis
2 951,04
4 Erstellung eines Bescheids nach § 4 Absatz 1 250
(zusätzlich zu den Gebühren nach Gebührenposition 1)
5 Anlassbezogene Überprüfung der Anforderungen nach § 2 Absatz 4 1 475,52
(zusätzlich zu den Gebühren nach Gebührenposition 2 oder 3) bis
4 426,56
86 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016
Siebte Verordnung
zur Änderung der Lotstarifverordnung
Vom 15. Januar 2016
Auf Grund des § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 und 3 des Seelotsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213), von denen § 45 Absatz 2 zuletzt
durch Artikel 563 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 45 Absatz 3 Satz 2 durch Artikel 3
Nummer 8 Buchstabe c des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1554) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung der Küstenländer und der Bundeslotsen-
kammer:
Artikel 1
Anlage 2 der Lotstarifverordnung vom 26. Januar 2009 (BGBl. I S. 97), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 19. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2374) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Abschnitt A Nummer 1.5 wird nach Buchstabe m folgender Buchstabe n angefügt:
„n) dem Elbehafen Brunsbüttel und Cuxhaven 80 vom Hundert“.
2. Abschnitt B wird wie folgt gefasst:
„B. Tabelle der Lotsgelder
Teil I
Ems Unterweser Außenweser Jade Elbe
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4 5
0– 300 305 325 202 194 179
300 – 400 316 343 214 202 185
400 – 500 328 361 225 211 190
500 – 600 341 379 236 221 194
600 – 700 355 397 247 232 202
700 – 800 371 414 257 245 211
800 – 900 389 431 268 259 222
900 – 1 000 407 448 278 275 229
1 000 – 1 100 426 465 288 291 238
1 100 – 1 200 446 483 299 308 246
1 200 – 1 300 465 500 310 325 255
1 300 – 1 400 485 516 320 342 263
1 400 – 1 500 505 532 330 359 271
1 500 – 1 600 525 549 340 376 281
1 600 – 1 700 545 566 350 392 286
1 700 – 1 800 565 582 360 408 293
1 800 – 1 900 586 599 370 423 300
1 900 – 2 000 607 616 380 437 307
2 000 – 2 100 627 633 390 448 313
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016 87
Ems Unterweser Außenweser Jade Elbe
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4 5
2 100 – 2 200 647 650 400 458 320
2 200 – 2 300 667 667 411 468 325
2 300 – 2 400 687 684 421 478 333
2 400 – 2 500 707 701 431 488 341
2 500 – 2 600 727 717 441 498 347
2 600 – 2 700 747 734 451 508 354
2 700 – 2 800 768 751 461 518 361
2 800 – 2 900 788 768 471 529 367
2 900 – 3 000 808 785 481 540 378
3 000 – 3 200 828 802 492 554 390
3 200 – 3 400 849 820 505 570 399
3 400 – 3 600 871 837 518 586 407
3 600 – 3 800 894 855 531 602 424
3 800 – 4 000 918 874 545 620 436
4 000 – 4 200 942 894 558 638 448
4 200 – 4 400 968 917 572 657 461
4 400 – 4 600 995 944 586 676 472
4 600 – 4 800 1 022 974 600 694 490
4 800 – 5 000 1 049 1 006 614 713 509
5 000 – 5 500 1 077 1 038 628 732 527
5 500 – 6 000 1 110 1 070 641 752 546
6 000 – 6 500 1 148 1 103 653 773 569
6 500 – 7 000 1 188 1 136 666 795 594
7 000 – 7 500 1 228 1 169 679 816 619
7 500 – 8 000 1 268 1 201 692 838 640
8 000 – 8 500 1 309 1 233 705 860 664
8 500 – 9 000 1 350 1 266 717 883 685
9 000 – 9 500 1 391 1 298 729 905 710
9 500 – 10 000 1 432 1 331 741 928 728
10 000 – 10 500 1 473 1 363 753 950 750
10 500 – 11 000 1 514 1 396 765 973 771
11 000 – 11 500 1 555 1 429 778 996 784
11 500 – 12 000 1 597 1 461 791 1 019 799
12 000 – 12 500 1 639 1 493 804 1 041 813
12 500 – 13 000 1 681 1 525 817 1 062 828
13 000 – 13 500 1 722 1 555 829 1 082 841
13 500 – 14 000 1 764 1 585 841 1 102 860
14 000 – 14 500 1 806 1 615 852 1 122 878
14 500 – 15 000 1 847 1 645 863 1 142 898
15 000 – 15 500 1 887 1 675 875 1 163 915
15 500 – 16 000 1 927 1 705 886 1 184 932
88 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016
Ems Unterweser Außenweser Jade Elbe
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4 5
16 000 – 16 500 1 967 1 735 898 1 204 951
16 500 – 17 000 2 006 1 765 909 1 224 972
17 000 – 17 500 2 046 1 795 920 1 245 993
17 500 – 18 000 2 083 1 827 931 1 265 1 010
18 000 – 18 500 2 120 1 860 941 1 284 1 030
18 500 – 19 000 2 157 1 893 951 1 303 1 049
19 000 – 19 500 2 192 1 926 961 1 321 1 067
19 500 – 20 000 2 226 1 959 972 1 340 1 088
20 000 – 20 500 2 258 1 992 982 1 359 1 105
20 500 – 21 000 2 290 2 024 993 1 377 1 124
21 000 – 21 500 2 322 2 054 1 004 1 396 1 143
21 500 – 22 000 2 354 2 083 1 014 1 416 1 162
22 000 – 22 500 2 386 2 112 1 025 1 436 1 181
22 500 – 23 000 2 418 2 142 1 037 1 455 1 200
23 000 – 23 500 2 449 2 171 1 048 1 474 1 220
23 500 – 24 000 2 480 2 200 1 059 1 494 1 238
24 000 – 24 500 2 508 2 228 1 071 1 514 1 258
24 500 – 25 000 2 536 2 257 1 083 1 534 1 276
25 000 – 25 500 2 563 2 286 1 095 1 553 1 297
25 500 – 26 000 2 584 2 315 1 109 1 573 1 317
26 000 – 26 500 2 605 2 345 1 123 1 595 1 338
26 500 – 27 000 2 625 2 375 1 137 1 618 1 357
27 000 – 27 500 2 645 2 405 1 152 1 642 1 378
27 500 – 28 000 2 663 2 436 1 168 1 665 1 398
28 000 – 28 500 2 681 2 468 1 185 1 688 1 417
28 500 – 29 000 2 699 2 499 1 203 1 711 1 438
29 000 – 29 500 2 717 2 532 1 221 1 733 1 460
29 500 – 30 000 2 735 2 564 1 238 1 756 1 477
30 000 – 31 000 2 753 2 597 1 254 1 778 1 499
31 000 – 32 000 2 771 2 631 1 271 1 801 1 520
32 000 – 33 000 2 789 2 665 1 288 1 823 1 541
33 000 – 34 000 2 807 2 701 1 306 1 846 1 559
34 000 – 35 000 2 825 2 737 1 324 1 868 1 580
35 000 – 36 000 2 843 2 775 1 341 1 891 1 601
36 000 – 37 000 2 861 2 821 1 359 1 913 1 618
37 000 – 38 000 2 879 2 870 1 377 1 936 1 641
38 000 – 39 000 2 897 2 920 1 395 1 958 1 661
39 000 – 40 000 2 916 2 970 1 413 1 981 1 688
für jede weiteren
angefangenen
2 000 über 40 000 23 92 37 45 34
höchstens jedoch 3 700 3 700 3 700 3 700 3 700
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016 89
Teil II
Nord-Ostsee-Kanal Kieler Förde Trave Flensburger Förde
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4
0– 300 800 216 135 103
300 – 400 801 218 139 129
400 – 500 802 221 142 158
500 – 600 803 224 148 194
600 – 700 829 226 160 221
700 – 800 852 228 171 245
800 – 900 878 232 179 271
900 – 1 000 903 234 191 300
1 000 – 1 100 928 235 202 313
1 100 – 1 200 956 236 215 326
1 200 – 1 300 983 239 223 348
1 300 – 1 400 1 013 240 240 372
1 400 – 1 500 1 039 241 249 384
1 500 – 1 600 1 064 246 258 409
1 600 – 1 700 1 090 251 269 449
1 700 – 1 800 1 113 259 283 463
1 800 – 1 900 1 138 262 294 474
1 900 – 2 000 1 159 269 306 484
2 000 – 2 100 1 177 278 316 486
2 100 – 2 200 1 200 286 324 510
2 200 – 2 300 1 216 294 336 537
2 300 – 2 400 1 239 302 347 555
2 400 – 2 500 1 258 311 360 578
2 500 – 2 600 1 278 323 369 597
2 600 – 2 700 1 301 332 387 619
2 700 – 2 800 1 318 340 400 642
2 800 – 2 900 1 349 349 418 662
2 900 – 3 000 1 380 363 430 670
3 000 – 3 200 1 411 375 437 678
3 200 – 3 400 1 439 381 451 686
3 400 – 3 600 1 468 395 459 709
3 600 – 3 800 1 501 404 473 726
3 800 – 4 000 1 534 414 489 749
4 000 – 4 200 1 568 422 495 755
4 200 – 4 400 1 602 433 511 772
4 400 – 4 600 1 635 444 522 800
4 600 – 4 800 1 680 461 533 815
4 800 – 5 000 1 723 474 547 838
5 000 – 5 500 1 768 493 571 871
5 500 – 6 000 1 815 504 592 917
6 000 – 6 500 1 864 524 613 942
90 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016
Nord-Ostsee-Kanal Kieler Förde Trave Flensburger Förde
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4
6 500 – 7 000 1 912 540 635 971
7 000 – 7 500 1 966 553 650 984
7 500 – 8 000 2 015 563 673 1 006
8 000 – 8 500 2 070 573 689 1 064
8 500 – 9 000 2 121 585 710 1 115
9 000 – 9 500 2 172 594 728 1 146
9 500 – 10 000 2 228 604 747 1 175
10 000 – 10 500 2 281 611 764 1 223
10 500 – 11 000 2 336 624 782 1 251
11 000 – 11 500 2 390 642 799 1 278
11 500 – 12 000 2 433 650 819 1 304
12 000 – 12 500 2 475 660 827 1 308
12 500 – 13 000 2 517 668 834 1 358
13 000 – 13 500 2 558 674 843 1 408
13 500 – 14 000 2 598 682 852 1 435
14 000 – 14 500 2 627 692 860 1 461
14 500 – 15 000 2 653 701 872 1 476
15 000 – 15 500 2 679 707 879 1 497
15 500 – 16 000 2 703 716 883 1 540
16 000 – 16 500 2 730 723 896 1 564
16 500 – 17 000 2 754 732 902 1 584
17 000 – 17 500 2 807 741 910 1 633
17 500 – 18 000 2 818 751 919 1 675
18 000 – 18 500 2 828 761 928 1 701
18 500 – 19 000 2 839 769 936 1 728
19 000 – 19 500 2 849 779 947 1 755
19 500 – 20 000 2 860 786 956 1 782
20 000 – 20 500 2 870 799 968 1 796
20 500 – 21 000 2 881 807 976 1 827
21 000 – 21 500 2 892 816 981 1 860
21 500 – 22 000 2 902 824 992 1 891
22 000 – 22 500 2 913 835 1 004 1 924
22 500 – 23 000 2 923 842 1 009 1 956
23 000 – 23 500 2 934 853 1 016 1 993
23 500 – 24 000 2 945 864 1 026 2 027
24 000 – 24 500 2 955 873 1 034 2 061
24 500 – 25 000 2 966 882 1 043 2 095
25 000 – 25 500 2 977 896 1 049 2 133
25 500 – 26 000 2 987 906 1 057 2 168
26 000 – 26 500 2 997 915 1 067 2 209
26 500 – 27 000 3 008 925 1 075 2 245
27 000 – 27 500 3 019 936 1 083 2 284
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016 91
Nord-Ostsee-Kanal Kieler Förde Trave Flensburger Förde
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4
27 500 – 28 000 3 029 946 1 094 2 324
28 000 – 28 500 3 040 955 1 102 2 363
28 500 – 29 000 3 051 968 1 112 2 406
29 000 – 29 500 3 061 979 1 118 2 447
29 500 – 30 000 3 072 989 1 122 2 454
30 000 – 31 000 3 083 999 1 140 2 460
31 000 – 32 000 3 093 1 011 1 155 2 466
32 000 – 33 000 3 103 1 021 1 171 2 470
33 000 – 34 000 3 115 1 030 1 187 2 478
34 000 – 35 000 3 125 1 045 1 201 2 485
35 000 – 36 000 3 135 1 053 1 220 2 490
36 000 – 37 000 3 146 1 062 1 235 2 496
37 000 – 38 000 3 157 1 083 1 251 2 502
38 000 – 39 000 3 167 1 109 1 265 2 508
39 000 – 40 000 3 177 1 120 1 282 2 514
für jede weiteren
angefangenen
2 000 über 40 000 21 21 28 16
höchstens jedoch 3 600 3 270 3 400 2 790
Teil III
Wismar Rostock Stralsund
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3
0– 300 39 39 42
300 – 400 55 46 65
400 – 500 67 59 90
500 – 600 115 101 113
600 – 700 131 119 137
700 – 800 161 138 163
800 – 900 194 155 185
900 – 1 000 224 160 211
1 000 – 1 100 257 179 230
1 100 – 1 200 281 199 249
1 200 – 1 300 304 220 268
1 300 – 1 400 328 242 289
1 400 – 1 500 352 261 307
1 500 – 1 600 373 281 326
1 600 – 1 700 396 301 345
1 700 – 1 800 414 324 364
1 800 – 1 900 445 326 382
1 900 – 2 000 466 328 402
2 000 – 2 100 490 346 421
2 100 – 2 200 514 368 437
92 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016
Wismar Rostock Stralsund
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3
2 200 – 2 300 536 391 455
2 300 – 2 400 561 411 471
2 400 – 2 500 582 431 488
2 500 – 2 600 607 455 505
2 600 – 2 700 630 476 527
2 700 – 2 800 645 496 553
2 800 – 2 900 664 520 574
2 900 – 3 000 683 540 598
3 000 – 3 200 699 563 622
3 200 – 3 400 714 584 650
3 400 – 3 600 729 591 678
3 600 – 3 800 746 593 709
3 800 – 4 000 762 597 736
4 000 – 4 200 786 635 765
4 200 – 4 400 810 676 793
4 400 – 4 600 835 718 824
4 600 – 4 800 860 761 850
4 800 – 5 000 883 804 880
5 000 – 5 500 917 844 909
5 500 – 6 000 955 891 937
6 000 – 6 500 1080 908 951
6 500 – 7 000 1142 976 983
7 000 – 7 500 1191 1020 1007
7 500 – 8 000 1240 1057 1043
8 000 – 8 500 1351 1096 1057
8 500 – 9 000 1419 1131 1070
9 000 – 9 500 1464 1167 1082
9 500 – 10 000 1512 1204 1096
10 000 – 10 500 1558 1240 1105
10 500 – 11 000 1605 1300 1118
11 000 – 11 500 1649 1360 1131
11 500 – 12 000 1697 1413 1167
12 000 – 12 500 1739 1420 1223
12 500 – 13 000 1781 1422 1283
13 000 – 13 500 1822 1424 1346
13 500 – 14 000 1865 1425 1408
14 000 – 14 500 1907 1537 1473
14 500 – 15 000 1951 1566 1545
15 000 – 15 500 1993 1597 1618
15 500 – 16 000 2036 1628 1701
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016 93
Wismar Rostock Stralsund
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3
16 000 – 16 500 2077 1658 1770
16 500 – 17 000 2120 1715 1834
17 000 – 17 500 2163 1843 1902
17 500 – 18 000 2205 1905 1969
18 000 – 18 500 2246 1947 2035
18 500 – 19 000 2289 1990 2101
19 000 – 19 500 2333 2034 2167
19 500 – 20 000 2374 2075 2233
20 000 – 20 500 2417 2120 2298
20 500 – 21 000 2458 2163 2366
21 000 – 21 500 2502 2205 2432
21 500 – 22 000 2544 2233 2499
22 000 – 22 500 2587 2261 2564
22 500 – 23 000 2631 2287 2632
23 000 – 23 500 2672 2316 2673
23 500 – 24 000 2712 2341 2714
24 000 – 24 500 2718 2369 2718
24 500 – 25 000 2718 2397 2718
25 000 – 25 500 2718 2423 2718
25 500 – 26 000 2718 2450 2718
26 000 – 26 500 2718 2478 2718
26 500 – 27 000 2718 2504 2718
27 000 – 27 500 2718 2532 2718
27 500 – 28 000 2718 2559 2718
28 000 – 28 500 2718 2587 2718
28 500 – 29 000 2718 2614 2718
29 000 – 29 500 2718 2639 2718
29 500 – 30 000 2718 2667 2718
30 000 – 31 000 2718 2694 2718
31 000 – 32 000 2718 2718 2718
32 000 – 33 000 2718 2747 2718
33 000 – 34 000 2718 2760 2718
34 000 – 35 000 2718 2775 2718
35 000 – 36 000 2718 2789 2718
36 000 – 37 000 2718 2803 2718
37 000 – 38 000 2718 2817 2718
38 000 – 39 000 2718 2831 2718
39 000 – 40 000 2718 2845 2718
für jede weiteren
angefangenen
2000 über 40 000 – 27 –
höchstens jedoch 2 718 3 486 2 718
94 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016
Teil IV
Lfd.
Art der Lotsgelder Abschnittsnummer Euro
Nr.
1 Beratungsgeld für das Verholen
Grundbetrag 78
zuzüglich für jede angefangene Bruttoraumzahl von 100 1.14 2,43
2 Zusätzliches Beratungsgeld bei einer Bruttoraumzahl des Fahrzeugs 1.15 und 1.16
bis 2 000 39
über 2 000 bis 5 000 64
über 5 000 bis 10 000 104
über 10 000 bis 20 000 182
über 20 000 bis 30 000 236
über 30 000 289
3 Wartegeld 2.1 81
Auslagen :
4 Für vergeblichen Weg 3.1 60
5 Tagegeld 3.2, 3.3 und 3.4 104
6 Ermäßigtes Tagegeld 3.2.1 21
7 Für fehlende Unterkunft 3.5 36“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2016 in Kraft.
Berlin, den 15. Januar 2016
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016 95
Bekanntmachung
nach § 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
Vom 12. Januar 2016
Nach § 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) werden die für Beamtinnen
und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen ab 1. Januar 2016 geltenden
Beträge des Familienzuschlages nach Anlage V sowie der Amts- und Stellen-
zulagen nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes bekannt gemacht.
Berlin, den 12. Januar 2016
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
96 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016
(Anlage V des BBesG)
Gültig ab 1. Januar 2016 für Postnachfolgeunternehmen
Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 Stufe 2
(§ 40 Absatz 1) (§ 40 Absatz 2)
126,72 235,05
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um
108,33 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 337,51 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgrup-
pen A 2 bis A 5 um 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
– in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um 25,56 Euro,
– in der Besoldungsgruppe A 4 um 20,45 Euro und
– in der Besoldungsgruppe A 5 um 15,34 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurück-
bleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1
– Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 112,10 Euro
– Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 119,00 Euro
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016 97
(Anlage IX des BBesG)
Gültig ab 1. Januar 2016 für Postnachfolgeunternehmen
Amtszulagen, Stellenzulagen, andere Zulagen
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
Dem Grunde nach Monatsbeträge in Euro/
geregelt in Anlage I Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I geregelt Prozentsatz
Stellenzulagen
Vo r b e m e r k u n g
Nummer 3a 127,83
Nummer 4 105,72
Nummer 4a 107,37
Nummer 5 Mannschaften, Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 35,78
Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 51,13
Offiziere/Beamte des gehobenen und höheren Dienstes 76,70
Nummer 5a
Absatz 1
Nummer 1
Buchstabe a Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 292,70
Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 323,19
Buchstabe b Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 250,01
Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 280,49
Buchstabe c Beamte des gehobenen und des höheren Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen
A 9 bis A 12, Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 und
Offiziere des Truppendienstes der Besoldungsgruppe A 13 und höher 323,19
Nummern 2 und 3 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 201,23
Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 225,61
Nummer 4
Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa 323,19
Doppelbuchstabe bb Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes, Unteroffiziere der Besoldungs-
gruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere
des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 250,01
Buchstabe b Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes, Unteroffiziere der Besoldungs-
gruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere
des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 201,23
Nummern 5 und 6 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 128,05
Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 201,23
Beamte des höheren Dienstes und Offiziere des Truppendienstes der Besoldungs-
gruppe A 13 und höher 280,49
Nummer 6
Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 460,17
Nummer 2 368,14
Nummer 3 321,96
Nummer 4 294,51
Absatz 1 Satz 2 585,38
Nummer 6a 102,27
Nummer 7 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppe(n) 12,5 Prozent des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*
– A 2 bis A 5 A5
– A 6 bis A 9 A9
– A 10 bis A 13 A 13
* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
98 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016
– A 14, A 15, B 1 A 15
– A 16, B 2 bis B 4 B3
– B 5 bis B 7 B6
– B 8 bis B 10 B9
– B 11 B 11
Nummer 8 Beamte der Besoldungsgruppen
– A 2 bis A 5 115,05
– A 6 bis A 9 153,39
– A 10 und höher 191,74
Nummer 8a Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
– A 2 bis A 5 98,08
– A 6 bis A 9 133,75
– A 10 bis A 13 164,97
– A 14 und höher 196,15
Anwärter der Laufbahngruppe
– des mittleren Dienstes 71,33
– des gehobenen Dienstes 93,61
– des höheren Dienstes 115,93
Nummer 8b Beamte der Besoldungsgruppen
– A 2 bis A 5 92,03
– A 6 bis A 9 122,72
– A 10 bis A 13 153,39
– A 14 und höher 184,07
Nummer 8c Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
– A 2 bis A 5 80,95
– A 6 bis A 9 104,76
– A 10 bis A 13 119,05
– A 14 und höher 133,34
Nummer 9 Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von
– einem Jahr 63,69
– zwei Jahren 127,38
Nummer 9a
Absatz 1
Nummer 1 102,27
Nummer 2 204,52
Nummer 3 153,39
Absatz 2
Nummer 1 40,90
Nummer 2 51,13
Nummer 10 Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von
– einem Jahr 89,16
– zwei Jahren 178,34
Nummer 11 585,38
Nummer 12 38,35
Nummer 13 Beamte des mittleren Dienstes 17,06
Beamte des gehobenen Dienstes 38,35
Nummer 14 23,02
Andere Zulagen
Vo r b e m e r k u n g
Nummer 16 Beamte der Besoldungsgruppen
– A 2 bis A 7 46,02
– A 8 bis A 11 61,36
– A 12 bis A 15 71,58
– A 16 und höher 92,03
Nummer 17 Beamte der Besoldungsgruppe(n)
– A 2 und A 3 12,78
– A 4 bis A 6 17,90
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016 99
– A 7 bis A 10 35,79
– A 11 40,90
– A 12 bis A 15 48,57
– A 16 bis B 4 58,80
– B 5 bis B 7 71,58
Amtszulagen
Besoldungs-
gruppe Fußnote(n)
A2 1 36,80
2 67,89
A3 2 36,80
4 67,89
5 34,28
A4 1 36,80
2 67,89
4 7,40
A5 1 36,80
3 67,89
A6 2 36,80
A7 5 45,71
A8 1 58,89
A9 1, 3 273,98
A 13 1, 11 278,44
7 127,27
A 14 5 190,90
A 15 3 254,50
8 190,90
A 16 10 213,49
B 10 1 441,14
Dem Grunde nach Monatsbeträge in Euro/
geregelt in Anlage III Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage III geregelt Prozentsatz
Stellenzulage
Vo r b e m e r k u n g
Nummer 2 bei Verwendung bei obersten Gerichtshöfen des Bundes für die Richter und Staats- 12,5 Prozent des
anwälte der Besoldungsgruppe(n) Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*
–R1 R1
– R 2 bis R 4 R3
– R 5 bis R 7 R6
– R 8 und höher R9
bei Verwendung bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des 12,5 Prozent des
Bundes, wenn ihnen kein Richteramt übertragen ist, für die Richter und Staatsanwälte Endgrundgehalts
der Besoldungsgruppe(n) oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*
–R1 A 15
– R 2 bis R 4 B3
– R 5 bis R 7 B6
– R 8 und höher B9
Amtszulagen
Besoldungs-
gruppe Fußnote
R2 1 211,06
R8 1 422,04
* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).