1450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016
Bekanntmachung
der Neufassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
Vom 15. Juni 2016
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 585, 1186)
wird nachstehend der Wortlaut des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in
der vom 1. August 2016 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufas-
sung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 8. Oktober 2012
(BGBl. I S. 2126),
2. den am 1. August 2016 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 15. Juni 2016
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Johanna Wanka
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016 1451
Gesetz
zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung
(Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz – AFBG)
Erster Abschnitt b) sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abge-
schlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen)
Förderungsfähige Maßnahmen und
§1 c) in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen
mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden
Ziel der Förderung
(Vollzeit-Fortbildungsdichte);
Ziel der individuellen Förderung nach diesem Gesetz
2. in Teilzeitform, wenn
ist es, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen
der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu a) sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen
den Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt (Mindestdauer),
finanziell zu unterstützen. Leistungen zum Lebensunter-
halt werden gewährt, soweit die dafür erforderlichen b) sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abge-
Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. schlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen)
und
§2 c) im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstun-
Anforderungen an förderfähige den je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungs-
Maßnahmen beruflicher Aufstiegsfortbildungen dichte).
(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungs- (4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gel-
maßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer ten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichts-
fachlichen Richtung gezielt vorbereiten auf (Fortbil- stunden sind Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte
dungsziel) in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind.
In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach
1. Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich gere-
den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgese-
gelten Prüfungen auf der Grundlage
henen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
a) der §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes oder keiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig
b) der §§ 42, 42a, 45, 51a und 122 der Handwerks- geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für
ordnung, das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels ange-
messene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich
2. gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich
oder landesrechtlichen Regelungen oder vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulatio-
3. gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkann- nen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz för-
ten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich derfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden,
genehmigter Prüfungsordnungen. höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelun- (5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbst-
gen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaß- ständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) beste-
nahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungs- hen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann
abschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet
Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten. oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungs-
(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffent- entscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus
lich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb
der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehr- des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahme-
plans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und abschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen
Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbe- sein. § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
dingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung er- Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeab-
warten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, schnitt gesondert bestimmt.
sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der (6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindes-
Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung tens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-
nach Absatz 1 entgegenstehen. Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Pro-
(3) Maßnahmen sind förderfähig zent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier
Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfin-
1. in Vollzeitform, wenn den. Ferienwochen zusammenhängender Ferienab-
a) sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen schnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben dabei
(Mindestdauer), außer Betracht.
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(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch §4
Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildun- Fernunterricht
gen bleiben außer Betracht.
Förderung als Teilzeitmaßnahme wird für die Teil-
(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem nahme an einem Fernunterrichtslehrgang geleistet,
Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangs- wenn der Lehrgang nach § 12 des Fernunterrichts-
ablauf. schutzgesetzes zugelassen ist oder, ohne unter die Be-
stimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fal-
§ 2a len, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet
wird und die Voraussetzungen des § 2 erfüllt werden.
Anforderungen Die Mindestdauer nach § 2 Absatz 3 und die Förde-
an Träger der Maßnahmen rungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 sind nach der
Anzahl der durchschnittlich für die Bearbeitung der
Der Träger muss für die Durchführung der Fortbil-
Fernlehrbriefe benötigten Zeitstunden und der Anzahl
dungsmaßnahme geeignet sein. Die Eignung liegt vor,
der für Präsenzphasen vorgesehenen Unterrichtsstun-
wenn es sich um einen öffentlichen Träger oder eine
den zu bemessen.
Einrichtung handelt, die unter staatlicher Aufsicht steht
oder staatlich anerkannt ist, oder durch ein Zertifikat
nachgewiesen wird, dass der Träger oder die Einrich- § 4a
tung Mediengestützter Unterricht
1. nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverord- Eine Maßnahme, die teilweise unter Einsatz elektro-
nung Arbeitsförderung vom 2. April 2012 (BGBl. I nischer Medien durchgeführt wird und die nicht als
S. 504) anerkannt worden ist oder Fernunterricht nach § 12 des Fernunterrichtsschutz-
gesetzes zulassungspflichtig ist, wird gefördert, wenn
2. ein System zur Sicherung der Qualität anwendet und sie durch Präsenzunterricht oder eine diesem vergleich-
bare und verbindliche mediengestützte Kommunikation
auch im Übrigen keine Umstände vorliegen, die der Eig- ergänzt wird und regelmäßige Erfolgskontrollen durch-
nung des Trägers oder der Einrichtung entgegenstehen.
geführt werden. Unter mediengestützter Kommunika-
tion sind alle mit einem Präsenzunterricht vergleichba-
§3 ren Unterrichtsformen sowie Unterrichtsformen zu ver-
stehen, die auf einer Online-Lernplattform abgewickelt
Ausschluss der Förderung
werden, bei der der Lernprozess von der Lehrkraft aktiv
Die Teilnahme an einer Maßnahme wird nach diesem gesteuert und der Lernfortschritt von ihr regelmäßig
Gesetz nicht gefördert, wenn kontrolliert wird. Die Mindestdauer nach § 2 Absatz 3
und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1
1. für den beantragten Bewilligungszeitraum bereits bemessen sich in diesen Fällen nach der Anzahl der
Leistungen nach dem Bundesausbildungsförde- für den Präsenzunterricht und den für die medienge-
rungsgesetz bewilligt worden sind, es sei denn, der stützte Kommunikation vorgesehenen Unterrichtsstun-
Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat für den Bewil- den im Sinne des § 2 Absatz 3.
ligungszeitraum noch keine Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und §5
hat für diesen Bewilligungszeitraum auf Leistungen
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ver- Fortbildung im In- und Ausland
zichtet, (1) Förderfähig ist vorbehaltlich des Absatzes 2 die
Teilnahme an Maßnahmen, die im Inland durchgeführt
2. für sie Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung werden.
nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder nach
§ 6 Absatz 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgeset- (2) Die Teilnahme an Maßnahmen, die vollständig
zes geleistet wird, oder teilweise in anderen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union durchgeführt werden, wird gefördert,
3. Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit nach dem Drit- wenn sie auf der Grundlage von Vereinbarungen der in
ten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird und es den jeweiligen Mitgliedstaaten für die Fortbildungsprü-
sich um eine Maßnahme in Vollzeitform handelt, fungen zuständigen Stellen durchgeführt wird.
4. ein Gründungszuschuss nach den §§ 93 und 94 des
§6
Dritten Buches Sozialgesetzbuch geleistet wird und
es sich um eine Maßnahme in Vollzeitform handelt Förderfähige
oder Fortbildung, Fortbildungsplan
5. Leistungen zur Rehabilitation nach den für einen (1) Förderung wird vorbehaltlich Absatz 3 nur für die
Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches gezielte Vorbereitung auf ein Fortbildungsziel im Sinne
Sozialgesetzbuch geltenden Vorschriften erbracht von § 2 Absatz 1 und nur für die Teilnahme an einer
werden. einzigen Maßnahme im Sinne dieses Gesetzes geleis-
tet. Besteht die Maßnahme aus mehreren Maßnahme-
Der Anspruch auf Förderung nach diesem Gesetz ist abschnitten, sind diese im ersten Förderantrag in einem
auf die Leistungen zum Lebensunterhalt beschränkt, Fortbildungsplan anzugeben. In den Fällen des Satzes
wenn die Kosten der Maßnahme nach dem Dritten 2 umfasst die Förderung vorbehaltlich § 2 Absatz 3 alle
Buch Sozialgesetzbuch für Personen ohne Vorbeschäf- Maßnahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbildungs-
tigungszeit übernommen werden. plan genannten Fortbildungsprüfung anerkannt wer-
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den. Es können auch Maßnahmeabschnitte, die mit tretende Wartezeiten, die acht Wochen überschreiten,
einer eigenständigen Fortbildungsprüfung abschließen, nicht möglich ist, gilt die Maßnahme als unterbrochen.
gefördert werden, wenn sie zugleich zur Befreiung von (4a) Der Abbruch oder die Unterbrechung einer
einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan Maßnahme aus wichtigem Grund bedürfen der aus-
genannten Fortbildungsprüfung eines übergeordneten drücklichen Erklärung. Die Erklärung wirkt nur insoweit
Fortbildungsziels führen. auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Be-
(2) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der hörde liegenden Zeitpunkt zurück, wie sie ohne schuld-
von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert, haftes Zögern erfolgt ist.
wenn er (5) Die Wiederholung einer gesamten Maßnahme
1. inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen wird nur einmal gefördert, wenn
Maßnahmeabschnitt entspricht oder 1. die besonderen Umstände des Einzelfalles dies
2. einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahme- rechtfertigen und
abschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weitge- 2. eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbil-
hend ersetzt dungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der För-
und die geänderte Gesamtmaßnahme weiterhin die derungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 Satz 2
Fördervoraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und nachzuholen.
die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 nicht (6) In den Fällen der Absätze 2 und 5 sollen bereits
überschritten wird. absolvierte Maßnahmeabschnitte berücksichtigt werden.
(3) Die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel (7) Die Absätze 1, 2, 4, 4a und 5 gelten für Maßnah-
im Sinne von § 2 Absatz 1 wird gefördert, wenn dem meabschnitte entsprechend.
Teilnehmer oder der Teilnehmerin der Zugang erst (8) Wechselt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin
durch den erfolgreichen Abschluss der nach diesem unter Beibehaltung des früheren Fortbildungsziels die
Gesetz geförderten Maßnahme eröffnet worden ist. Ab- Fortbildungsstätte, so gelten die Absätze 5 bis 7 ent-
weichend von Satz 1 kann die Vorbereitung auf ein wei- sprechend.
teres Fortbildungsziel auch dann gefördert werden,
wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies recht- Zweiter Abschnitt
fertigen. Besondere Umstände des Einzelfalls sind ins-
besondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund Persönliche Voraussetzungen
der Ausübung des Berufs entgegensteht, zu dem die
erste Fortbildung qualifiziert hat. §8
Staatsangehörigkeit
§7 (1) Förderung wird geleistet
Kündigung, Abbruch, 1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,
Unterbrechung und Wiederholung
2. Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im
(1) Abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 2 endet die Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen, so-
Förderung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der wie anderen Ausländern, die eine Niederlassungs-
vertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilneh- erlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt
merin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde. nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen,
(2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grund 3. Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern von Uni-
oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teil- onsbürgern, die unter den Voraussetzungen des
nehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat, § 3 Absatz 1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU
eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel un- gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind
verzüglich nach Wegfall des wichtigen Grundes oder oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb
der Beendigung der Maßnahme infolge der Kündigung nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind
wieder aufgenommen, wird der Teilnehmer oder die und von ihren Eltern oder deren Ehegatten oder
Teilnehmerin hierfür erneut gefördert. Lebenspartnern keinen Unterhalt erhalten,
(3) Förderung für eine Maßnahme, die auf ein ande- 4. Unionsbürgern, die Ehegatte, Lebenspartner oder
res Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für Kind eines Deutschen oder einer Deutschen sind,
die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichti- unter den Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 des
ger Grund maßgebend war. Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt
sind und ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben,
(3a) Nach Unterbrechung einer Maßnahme wegen
Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderem wichti- 5. Unionsbürgern, die vor dem Beginn der Fortbildung
gen Grund wird die Förderung bei Wiederaufnahme im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestan-
fortgesetzt. Während der Unterbrechungsphase be- den haben, dessen Gegenstand mit dem der Fort-
steht vorbehaltlich Absatz 4 Satz 1 kein Anspruch auf bildung in inhaltlichem Zusammenhang steht,
Förderung. 6. Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates
(4) Solange die Teilnahme an der Maßnahme wegen des Abkommens über den Europäischen Wirt-
Krankheit oder Schwangerschaft unterbrochen wird, schaftsraum unter den Voraussetzungen der Num-
wird die Förderung bei Krankheit bis zu drei Monate mern 2 bis 5,
und bei Schwangerschaft bis zu vier Monate weiterge- 7. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im In-
leistet. Solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch land haben und die außerhalb des Bundesgebiets
von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu ver- als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die
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Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 jeweiligen Fortbildungsordnung erforderlich ist, im Rah-
(BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der men eines strukturierten, von der zuständigen Prüf-
Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorüberge- stelle anerkannten Programmes bis zum letzten Unter-
hend zum Aufenthalt berechtigt sind, richtstag einer im Übrigen förderfähigen Maßnahme
8. heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über erworben werden soll. Besteht die Maßnahme aus
die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bun- mehreren Maßnahmeabschnitten, muss der Abschluss
desgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- bis zum letzten Unterrichtstag des ersten Maßnahme-
derungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten abschnitts erworben werden. Es genügt bei mehreren
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Geset- Maßnahmeabschnitten der Erwerb vor Beginn des
zes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950). zweiten Maßnahmeabschnitts, wenn der erforderliche
Abschluss durch die Prüfung über den ersten Maßnah-
(2) Anderen Ausländern wird Förderung geleistet, meabschnitt erworben wird. Ein Abschluss im Sinne
wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und des Satzes 1 ist:
1. eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Ab-
1. ein Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbil-
satz 1, 2 oder 4, den §§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2,
dungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksord-
den §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2,
nung anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem
§ 104a oder als Ehegatte, Lebenspartner oder Kind
vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich gere-
eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine
gelten Beruf oder
Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34
des Aufenthaltsgesetzes besitzen, 2. ein Fortbildungsabschluss im Sinne des § 2 Ab-
satz 1.
2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3, 4
Satz 2 oder Absatz 5, § 31 des Aufenthaltsgesetzes Die Förderung wird hinsichtlich des nach Satz 1 zu er-
oder als Ehegatte, Lebenspartner oder Kind eines werbenden Abschlusses unter dem Vorbehalt der Ein-
Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufent- stellung und Rückforderung geleistet. Vor dem Erwerb
haltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des eines für die Prüfungszulassung erforderlichen Ab-
Aufenthaltsgesetzes besitzen und sich seit mindes- schlusses nach Satz 4 Nummer 1 ist eine Förderung
tens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen mit einem Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 ausge-
rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten. schlossen.
(2a) Geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufenthalts- (3) Förderung wird auch geleistet, wenn die Berufs-
gesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland praxis, die für die Prüfungszulassung zusätzlich zu
haben, wird Förderung geleistet, wenn sie sich seit min- einem Abschluss erforderlich ist, noch bis zum letzten
destens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, ge- Unterrichtstag der Maßnahme erworben werden kann
stattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten. und die konkrete Möglichkeit hierzu nachgewiesen
(3) Im Übrigen wird Ausländern Förderung geleistet, wird.
wenn sie selbst sich vor Beginn der Maßnahme insge- (4) Förderung wird auch geleistet, wenn der Teilneh-
samt drei Jahre im Inland mer oder die Teilnehmerin bei Antragstellung als höchs-
1. aufgehalten haben und ten Hochschulabschluss bereits über einen Bachelor-
abschluss oder einen diesem vergleichbaren Hoch-
2. rechtmäßig erwerbstätig waren.
schulabschluss verfügt. Förderung wird nicht geleistet,
Als Erwerbstätigkeit gilt auch die Zeit in einem Berufs- wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bereits
ausbildungsverhältnis in einem nach dem Berufsbil- einen staatlichen oder staatlich anerkannten höheren
dungsgesetz und der Handwerksordnung anerkannten Hochschulabschluss als die in Satz 1 genannten oder
Ausbildungsberuf oder einem vergleichbaren Berufs- einen nach dem Hochschulrecht der Länder als gleich-
ausbildungsverhältnis. wertig anerkannten sonstigen Abschluss erworben hat.
(4) Teilnehmer, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehegat- Die Förderung endet mit Ablauf des Monats des Er-
ten oder Lebenspartner persönlich förderungsberech- werbs eines höheren Hochschulabschlusses, wenn die-
tigt sind, verlieren den Anspruch auf Förderung nicht ser vor dem letzten Unterrichtstag der Fortbildungs-
dadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder die maßnahme erworben wird.
Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst worden ist, (5) Bereits erworbene privatrechtlich zertifizierte
wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland auf- Fortbildungsabschlüsse stehen einer Förderung nicht
halten. entgegen.
(5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen
anderen Ausländern Förderung zu leisten ist, bleiben § 9a
unberührt.
Regelmäßige Teilnahme; Teilnahmenachweis
§9 (1) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat regel-
Vorqualifikation mäßig an der geförderten Maßnahme teilzunehmen.
der Teilnehmer und Teilnehmerinnen Die Leistungen des Teilnehmers oder der Teilnehmerin
müssen erwarten lassen, dass er oder sie die Maß-
(1) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin muss vor nahme erfolgreich abschließt. Dies wird in der Regel
Beginn der Maßnahme über die nach der jeweiligen angenommen, solange er oder sie die Maßnahme zügig
Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung erfor- und ohne Unterbrechung absolviert und er oder sie sich
derliche berufliche Vorqualifikation verfügen. um einen erfolgreichen Abschluss bemüht. Eine regel-
(2) Förderung wird auch geleistet, wenn ein Ab- mäßige Teilnahme liegt vor, wenn die Teilnahme an
schluss, der für die Zulassung zur Prüfung nach der 70 Prozent der Präsenzstunden und bei Fernunterricht
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(§ 4) oder bei mediengestütztem Unterricht (§ 4a) an form bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten gefördert
70 Prozent der Leistungskontrollen nachgewiesen wird. (Förderungshöchstdauer). Abweichend von Satz 1 wird
Die Förderung wird hinsichtlich der regelmäßigen Teil- die Förderungshöchstdauer angemessen verlängert,
nahme an der Maßnahme unter dem Vorbehalt der Ein- soweit
stellung und Rückforderung geleistet. 1. eine Schwangerschaft, die Erziehung und Pflege ei-
(2) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat sechs nes Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebens-
Monate nach Beginn, zum Ende und bei Abbruch der jahres, die Betreuung eines behinderten Kindes, eine
Maßnahme einen Nachweis des Bildungsträgers über Behinderung oder schwere Krankheit des Teilneh-
die regelmäßige Teilnahme vorzulegen. Bei längeren mers oder der Teilnehmerin, die Pflege eines im
Maßnahmen, bei Maßnahmen mit mehreren Maß- Sinne der in der bis zum 31. Dezember 2016 gelten-
nahmeabschnitten oder in besonderen Fällen können den Fassung der §§ 14 und 15 Absatz 1 Nummer 2
darüber hinaus weitere Teilnahmenachweise gefordert und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflege-
werden. bedürftigen, in § 7 Absatz 3 des Pflegegesetzes be-
(3) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat bei zeichneten nahen Angehörigen, die nicht von einem
Fernunterricht (§ 4) oder bei mediengestütztem Unter- oder einer anderen im Haushalt lebenden Angehöri-
richt (§ 4a) die regelmäßige Teilnahme am Präsenz- gen übernommen werden kann, oder
unterricht oder an einer diesem vergleichbaren und ver- 2. andere besondere Umstände des Einzelfalles dies
bindlichen mediengestützten Kommunikation und die rechtfertigen oder
regelmäßige Bearbeitung der bei solchen Maßnahmen 3. die längere Dauer der Vorbereitung auf das Fortbil-
regelmäßig durchzuführenden Leistungskontrollen nach- dungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.
zuweisen.
In den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 darf die
Dritter Abschnitt Förderungshöchstdauer längstens um zwölf Kalender-
monate verlängert werden. Ab dem 1. Januar 2017
Leistungen findet Satz 2 Nummer 1 auf Teilnehmer und Teilnehme-
rinnen nur Anwendung, wenn sie Personen mit min-
§ 10 destens Pflegegrad 3 in der ab dem 1. Januar 2017
Umfang der Förderung geltenden Fassung der §§ 14 und 15 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch pflegen.
(1) Während der Teilnahme an einer Maßnahme wird
ein Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maß- (2) Der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungs-
nahmebeitrag) geleistet. Soweit für denselben Zweck zuschlag werden von Beginn des Monats an geleistet,
Leistungen aus öffentlichen Mitteln, vom Arbeitgeber in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird,
oder von Fördereinrichtungen bezogen werden, wird frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.
der Maßnahmebeitrag nach den um diese Leistungen Diese Leistungen enden mit Ablauf des Monats, in dem
geminderten Kosten bemessen. planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird; für
Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die sich nachweislich
(2) Bei Maßnahmen in Vollzeitform im Sinne des § 2
und unverzüglich zur Prüfung angemeldet haben, wer-
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird darüber hinaus ein
den diese Leistungen auf Antrag bis zum Ablauf des
Beitrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs (Unterhalts-
Monats gewährt, in dem der letzte Prüfungstag liegt,
beitrag) geleistet. Als monatlicher Unterhaltsbedarf gilt
jedoch höchstens für drei weitere Monate (Prüfungsvor-
für einen Teilnehmer oder eine Teilnehmerin der Be-
bereitungsphase).
darfssatz nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2
Nummer 2 und § 13a des Bundesausbildungsförde- (3) Liegt bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen
rungsgesetzes. Der Unterhaltsbedarf erhöht sich für zwei Maßnahmeabschnitten nur ein Monat, so gilt der
den Teilnehmer oder die Teilnehmerin um 60 Euro, für neue Abschnitt als bereits zu Beginn dieses Monats
den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner um aufgenommen.
235 Euro und für jedes Kind, für das er oder sie einen (4) (weggefallen)
Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuer-
gesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz hat, um § 12
235 Euro. Auf den Unterhaltsbedarf sind Einkommen
und Vermögen des Antragstellers oder der Antragstel- Förderungsart
lerin und Einkommen des jeweiligen Ehegatten oder (1) Der Maßnahmebeitrag nach § 10 Absatz 1 be-
Lebenspartners in dieser Reihenfolge anzurechnen. steht aus einem Anspruch auf
(3) Alleinerziehende, die in einem Haushalt mit Kin- 1. Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren
dern, die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet bis zu einem Gesamtbetrag von 15 000 Euro und
haben, oder mit behinderten Kindern leben, erhalten 2. Förderung der Erstellung der fachpraktischen Arbeit
bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen bis zum Ablauf des in der Meisterprüfung des Handwerks sowie ver-
Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abge- gleichbarer Arbeiten in anderen Wirtschaftsberei-
halten wird, einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe chen bis zur Hälfte der notwendigen dem Teilnehmer
von 130 Euro für jeden Monat je Kind. oder der Teilnehmerin entstandenen Materialkosten,
höchstens jedoch bis zu einem Gesamtbetrag von
§ 11 2 000 Euro.
Förderungsdauer Der Maßnahmebeitrag nach Satz 1 wird in Höhe von
(1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform 40 Prozent als Zuschuss geleistet. Darüber hinaus be-
wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeit- steht der Maßnahmebeitrag vorbehaltlich Absatz 4 aus
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einem Anspruch auf Abschluss eines Darlehensver- gelegte EURIBOR-Satz. Ab dem Beginn der Rückzah-
trags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maß- lungspflicht nach Absatz 5 ist auf Verlangen des Darle-
gabe des § 13. hensnehmers oder der Darlehensnehmerin zum 1. April
(2) Der Zuschussanteil am Unterhaltsbeitrag beträgt oder 1. Oktober eines Jahres für die restliche Laufzeit
50 Prozent einschließlich der Erhöhungsbeträge für den des Darlehens, längstens für zehn Jahre, ein Festzins
Teilnehmer oder die Teilnehmerin und den jeweiligen zu vereinbaren. Die Festzinsvereinbarung muss einen
Ehegatten oder Lebenspartner. Dabei bleibt ein Pau- Monat im Voraus verlangt werden. Im Falle des Satzes 4
schalbetrag in Höhe von 103 Euro außer Betracht. Der gilt – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage –
Erhöhungsbetrag für jedes Kind nach § 10 Absatz 2 der Zinssatz für Bankschuldverschreibungen mit einer
Satz 3 wird zu 55 Prozent und der Kinderbetreuungs- der Dauer der Zinsfestschreibung entsprechenden
zuschlag nach § 10 Absatz 3 in voller Höhe als Zu- Laufzeit, zuzüglich eines Verwaltungskostenaufschlags
schuss geleistet. Die Zuschüsse nach den Sätzen 1 in Höhe von bis zu 1 vom Hundert. Ab Beginn der
bis 3 werden bis zum Ablauf des Monats, in dem plan- Rückzahlungspflicht nach Absatz 5 erhöhen sich die
mäßig der letzte Unterricht abgehalten wird, gewährt. Zinssätze nach den Sätzen 2 und 6 um einen Risiko-
Im Übrigen besteht vorbehaltlich Absatz 4 ein Anspruch zuschlag in Höhe von bis zu 0,7 vom Hundert.
auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Kredit- (3) Das Darlehen ist während der Dauer der Maß-
anstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des § 13. nahme und einer anschließenden Karenzzeit von zwei
Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 wird der Unter- Jahren, längstens jedoch während eines Zeitraums von
haltsbeitrag in den Fällen des § 11 Absatz 1 Nummer 1 sechs Jahren, für den Darlehensnehmer oder die Dar-
für den Zeitraum, um den die Förderungshöchstdauer lehensnehmerin zins- und tilgungsfrei.
verlängert worden ist, in voller Höhe als Zuschuss
geleistet. (4) Das Darlehen nach § 12 Absatz 2 ist bis zu der
(3) Während der Prüfungsvorbereitungsphase nach im Bescheid angegebenen Höhe unbar monatlich im
§ 11 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz besteht für den Voraus zu zahlen. Abweichend von Satz 1 werden Dar-
Unterhaltsbeitrag einschließlich der Erhöhungsbeträge lehen bis zu 30 Euro monatlich für den Bewilligungs-
sowie für den Kinderbetreuungszuschlag vorbehaltlich zeitraum in einem Betrag im Voraus gezahlt. Darlehens-
Absatz 4 ein Anspruch auf Abschluss eines Darlehens- beträge für bereits abgelaufene Monate sind mit dem
vertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach für den nächsten Monat fälligen Betrag, sonst unver-
Maßgabe des § 13. züglich, zu zahlen. Das Darlehen nach § 12 Absatz 1
ist mit Ausnahme der Kosten für die Prüfungsgebühr
(4) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin kann den bis zu der im Bescheid angegebenen Höhe, in der
Abschluss eines Darlehensvertrags innerhalb von drei Regel höchstens bis zu einem Betrag von 4 000 Euro
Monaten verlangen. Die Frist beginnt mit dem auf die unbar in einem Betrag zu zahlen. Die Erstattung der
Bekanntgabe des Bescheids folgenden Monat. Prüfungsgebühr erfolgt nach Maßgabe des § 24 Ab-
satz 1 Satz 4. Über die Auszahlung höherer Darlehen
§ 13 trifft die Kreditanstalt für Wiederaufbau mit dem Dar-
Darlehensbedingungen lehensnehmer oder der Darlehensnehmerin eine Ver-
einbarung unter Berücksichtigung der Fälligkeit der
(1) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau hat auf Verlan- Lehrgangsgebühren.
gen des Antragstellers oder der Antragstellerin mit die-
sem oder dieser einen privatrechtlichen Vertrag über ein (5) Das Darlehen ist nach Ablauf der Karenzzeit
Darlehen in der im Bescheid angegebenen Höhe zu innerhalb von zehn Jahren – vorbehaltlich des Gleich-
schließen. Der Darlehensvertrag kann auch über einen bleibens der Rechtslage – in monatlichen Raten von
von dem Antragsteller oder der Antragstellerin be- grundsätzlich mindestens 128 Euro zurückzuzahlen.
stimmten geringeren, durch Hundert teilbaren Betrag Die Kreditanstalt für Wiederaufbau kann die Zahlung
geschlossen werden. Soweit das im Bescheid angege- für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate in einem
bene Darlehen geändert wird, wird der Vertrag entspre- Betrag geltend machen, es sei denn, der Darlehensneh-
chend angepasst. Im Falle einer Änderung zugunsten mer oder die Darlehensnehmerin verlangt eine monat-
des Antragstellers oder der Antragstellerin gilt dies nur, liche Ratenzahlung. Die Rückzahlungsraten sind bei
soweit dieser oder diese es verlangt. Zu Unrecht monatlicher Zahlungsweise jeweils am Ende des Mo-
gezahlte Darlehensbeträge sind unverzüglich an die nats, bei vierteljährlicher Zahlungsweise jeweils am Ende
Kreditanstalt für Wiederaufbau zurückzuzahlen. Der des dritten Monats zu leisten. Der Rückzahlungsbetrag
Darlehensvertrag muss die in den Absätzen 2 bis 7 wird von der Kreditanstalt für Wiederaufbau im Last-
und § 13b Absatz 1 bis 3 genannten Bedingungen ent- schrifteinzugsverfahren eingezogen. Das Darlehen kann
halten. auch in Teilbeträgen vorzeitig zurückgezahlt werden.
(2) Das Darlehen nach Absatz 1 ist zu verzinsen. Als (6) 30 Tage vor dem Beginn der Rückzahlung teilt die
Zinssatz gilt jeweils für sechs Monate – vorbehaltlich Kreditanstalt für Wiederaufbau dem Darlehensnehmer
des Gleichbleibens der Rechtslage – der European oder der Darlehensnehmerin – unbeschadet der Fällig-
Interbank Offered Rate (EURIBOR) für die Geldbeschaf- keit der ersten Rückzahlungsrate nach Absatz 3 – die
fung von ersten Adressaten in den Teilnehmerstaaten Höhe der Darlehensschuld, die zu diesem Zeitpunkt
der Europäischen Währungsunion mit einer Laufzeit geltende Zinsregelung, die Höhe der monatlichen
von sechs Monaten nach dem Stand vom 1. April und Rückzahlungsrate und den Tilgungszeitraum mit.
1. Oktober, zuzüglich eines Verwaltungskostenauf-
schlags in Höhe von 1 vom Hundert. Fallen die in Satz 2 (7) Mit dem Tod des Darlehensnehmers oder der
genannten Stichtage nicht auf einen Tag, an dem ein Darlehensnehmerin erlischt die Darlehensrestschuld,
EURIBOR-Satz ermittelt wird, so gilt der nächste fest- soweit sie noch nicht fällig ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016 1457
(8) Mit der Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzver- b) 33 Prozent für einen zusätzlichen Arbeitnehmer oder
fahrens über das Vermögen einer natürlichen Person eine zusätzliche Arbeitnehmerin, dessen oder deren
oder nach der Abweisung des Antrags auf Eröffnung sozialversicherungspflichtiges unbefristetes Vollzeit-
des Insolvenzverfahrens mangels Masse werden die arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Antragstellung
Darlehensrestschuld und Zinsschuld zur sofortigen seit mindestens sechs Monaten besteht und unge-
Rückzahlung fällig. Die Absätze 3, 5 und 6 sowie kündigt ist, oder
§ 13b finden keine Anwendung.
c) 66 Prozent für einen zusätzlichen Auszubildenden
oder eine zusätzliche Auszubildende und einen
§ 13a zusätzlichen Arbeitnehmer oder eine zusätzliche Ar-
Einkommensabhängige Rückzahlung beitnehmerin oder für zwei zusätzliche Arbeitnehmer
oder Arbeitnehmerinnen, sofern die jeweiligen Be-
Von der Verpflichtung zur Rückzahlung ist der Dar-
schäftigungsvoraussetzungen nach den Buchsta-
lehensnehmer oder die Darlehensnehmerin auf seinen
ben a und b erfüllt sind.
oder ihren Antrag durch die Kreditanstalt für Wiederauf-
bau freizustellen, soweit das Einkommen monatlich den Insgesamt dürfen nicht mehr als 66 Prozent des noch
Betrag nach § 18a Absatz 1 des Bundesausbildungs- nicht fällig gewordenen Restdarlehens für die Lehr-
förderungsgesetzes nicht übersteigt. Sofern der über- gangs- und Prüfungsgebühren erlassen werden.
steigende Betrag geringer ist als die monatlich zurück- In den ersten drei Jahren nach der Existenzgründung
zuzahlende Mindestrate von 128 Euro, ist die Rückzah- fällige Rückzahlungsraten werden auf Antrag des Dar-
lungsrate auf den übersteigenden Betrag zu reduzieren. lehensnehmers oder der Darlehensnehmerin in Höhe
Die Freistellung ist in diesen Fällen auf die Differenz von maximal 66 Prozent des noch nicht fällig geworde-
zwischen dem übersteigenden Betrag und der Mindest- nen Restdarlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsge-
rate beschränkt. § 18a Absatz 2 und 3 des Bundesaus- bühren gestundet. Die Darlehensschuld erhöht sich um
bildungsförderungsgesetzes ist entsprechend anzu- die nach Satz 4 gestundeten Zinsen, wenn die Voraus-
wenden. Eine Freistellung von der Verpflichtung zur setzungen für einen Erlass nach Absatz 2 nicht erfüllt
Rückzahlung kann für längstens fünf Jahre erfolgen. werden.
(3) Für jeden Monat, für den der Darlehensnehmer
§ 13b
oder die Darlehensnehmerin glaubhaft macht, dass
Erlass und Stundung
1. sein oder ihr Einkommen den Betrag nach § 18a Ab-
(1) Hat der Darlehensnehmer oder die Darlehens- satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
nehmerin die Fortbildungsprüfung bestanden, wird nicht übersteigt,
ihm oder ihr gegen Vorlage des Prüfungszeugnisses
40 Prozent des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig 2. er oder sie ein Kind, das das zehnte Lebensjahr
gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prü- noch nicht vollendet hat, erzieht oder ein behinder-
fungsgebühren nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 tes Kind betreut oder einen im Sinne der in der bis
erlassen. zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung der
§§ 14 und 15 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Elften
(2) Hat der Darlehensnehmer oder die Darlehens- Buches Sozialgesetzbuch pflegebedürftigen, in § 7
nehmerin innerhalb von drei Jahren nach Beendigung Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes bezeichneten nahen
der Maßnahme im Inland ein Unternehmen oder eine Angehörigen pflegt und die Pflege nicht von einem
freiberufliche Existenz gegründet oder übernommen oder einer anderen im Haushalt lebenden Angehöri-
oder einen bestehenden Gewerbebetrieb erweitert und gen übernommen werden kann und
trägt er oder sie dafür überwiegend die unternehmeri-
sche Verantwortung, wird auf Antrag und gegen Vor- 3. er oder sie nicht oder wöchentlich nicht mehr als
lage der erforderlichen Nachweise das bis zu diesem 30 Stunden erwerbstätig ist,
Zeitpunkt noch nicht fällig gewordene, auf die Lehr- wird auf Antrag die Rückzahlungsrate nach § 13 Ab-
gangs- und Prüfungsgebühren entfallende Restdarle- satz 5 längstens für einen Zeitraum von zunächst zwölf
hen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 teilweise Monaten gestundet. Der Darlehensnehmer oder die
erlassen, wenn er oder sie Darlehensnehmerin ist verpflichtet, während der Dauer
1. die Fortbildungsprüfung bestanden hat, der Stundung jede nach dem Zeitpunkt der Antragstel-
lung eintretende Änderung der Verhältnisse nach Satz 1
2. das Unternehmen, die freiberufliche Existenz oder Nummer 1 bis 3 der Kreditanstalt für Wiederaufbau
den erweiterten Gewerbebetrieb mindestens ein schriftlich mitzuteilen. Kommt der Darlehensnehmer
Jahr führt und oder die Darlehensnehmerin dieser Verpflichtung nicht
3. spätestens am Ende des dritten Jahres nach der nach, gerät er oder sie mit jeder zu Unrecht gestunde-
Gründung oder Übernahme des Unternehmens oder ten Rate auch ohne Mahnung in Verzug. Nach Ablauf
der freiberuflichen Existenz oder der Erweiterung des Stundungszeitraums werden auf Antrag die ge-
des Gewerbebetriebs mindestens eine Person zu- stundeten Raten erlassen, soweit der Darlehensnehmer
sätzlich eingestellt hat und zum Zeitpunkt der An- oder die Darlehensnehmerin nachweist, dass zum Zeit-
tragstellung noch beschäftigt. punkt der Antragstellung die Voraussetzungen des Sat-
zes 1 Nummer 1 bis 3 noch gegeben sind. Kind des
Die Höhe des Erlasses beträgt im Einzelnen: Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin ist ein
a) 33 Prozent für einen zusätzlichen Auszubildenden Kind, für das er oder sie einen Anspruch auf Kindergeld
oder eine zusätzliche Auszubildende, dessen oder nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundes-
deren Ausbildungsverhältnis seit mindestens zwölf kindergeldgesetz hat, soweit das Kind das zehnte Le-
Monaten besteht, bensjahr noch nicht vollendet hat, sowie Kinder im
1458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016
Sinne des § 32 Absatz 4 Nummer 3 des Einkommen- Wird ein Darlehen mit einem festen Zinssatz nach § 13
steuergesetzes oder des § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Absatz 5 Satz 5 vorzeitig zurückgezahlt, erhält die Kre-
Bundeskindergeldgesetzes. Ab dem 1. Januar 2017 fin- ditanstalt für Wiederaufbau eine Vorfälligkeitsentschä-
det Satz 1 Nummer 2 auf Darlehensnehmer und Darle- digung in Höhe des ihr entstandenen Wiederanlage-
hensnehmerinnen nur Anwendung, wenn sie Personen schadens.
mit mindestens Pflegegrad 3 in der ab dem 1. Januar (3) Für die Verwaltung und Einziehung der Darlehen
2017 geltenden Fassung der §§ 14 und 15 des Elften nach § 18 erhält die Kreditanstalt für Wiederaufbau
Buches Sozialgesetzbuch pflegen. neben den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung
(4) Über den Antrag des Darlehensnehmers oder der jeweils für zwölf Monate eine Verwaltungskostenpau-
Darlehensnehmerin auf Stundung und Erlass entschei- schale in Höhe von 2,5 vom Hundert des Restdarle-
det in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kreditanstalt hens, höchstens jedoch 128 Euro.
für Wiederaufbau.
§ 15
§ 14 Aufrechnung
Kreditanstalt für Wiederaufbau Mit einem Anspruch auf Erstattung von Zuschüssen
(1) Bis zum Ende des vierten Jahres nach Beginn der kann gegen den Anspruch auf entsprechende Leistun-
Darlehensrückzahlung wird der Kreditanstalt für Wie- gen in voller Höhe aufgerechnet werden.
deraufbau auf Verlangen die Darlehens- und Zinsschuld
eines Darlehensnehmers oder einer Darlehensnehmerin § 16
erstattet, von dem oder von der eine termingerechte Rückzahlungspflicht
Zahlung nicht zu erwarten ist. Dies ist insbesondere
(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung des
der Fall, wenn
Unterhaltsbeitrages an keinem Tag des Kalender-
1. der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin monats vorgelegen, für den er gezahlt worden ist, so
die Rückzahlungsrate für sechs aufeinanderfolgende ist außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten
Monate nicht geleistet hat oder für diesen Zeitraum Buches Sozialgesetzbuch insoweit der Bewilligungs-
mit einem Betrag in Höhe des Vierfachen der monat- bescheid aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag zu er-
lichen Rückzahlungsrate im Rückstand ist, statten, als der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, der
2. der Darlehensvertrag von der Kreditanstalt für Wie- jeweilige Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen er-
deraufbau entsprechend den geltenden Bestimmun- zielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt
gen wirksam gekündigt worden ist, worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten
und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht.
3. die Rückzahlung des Darlehens infolge der Erwerbs-
oder Arbeitsunfähigkeit oder einer Erkrankung des (2) Soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter
Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin von dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden
mehr als einem Jahr Dauer nachhaltig erschwert und der entsprechende Vorbehalt greift, ist der Bewil-
oder unmöglich geworden ist, ligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Teilneh-
mer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistun-
4. der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin gen insoweit zu erstatten.
zahlungsunfähig geworden ist oder Hilfe zum Le-
bensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetz- (3) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in ei-
buch oder Leistungen zur Sicherung des Lebensun- nem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmä-
terhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ßige Teilnahme an der Maßnahme nach und kann diese
erhält oder bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht wer-
den, so ist der Bewilligungsbescheid insgesamt aufzu-
5. der Aufenthalt des Darlehensnehmers oder der Dar- heben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die
lehensnehmerin seit mehr als sechs Monaten nicht erhaltenen Leistungen zu erstatten, es sei denn, er oder
ermittelt werden konnte. sie hat die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebro-
Mit der Zahlung nach Satz 1 geht der Anspruch aus chen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maß-
dem Darlehensvertrag auf den Bund über. nahme teilgenommen.
(2) Der Kreditanstalt für Wiederaufbau werden je- (4) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach
weils zum 30. März, 30. Juni, 30. September und sechs Monaten oder in einem weiteren Nachweis des
30. Dezember eines Jahres erstattet: Bildungsträgers nach § 9a Absatz 2 Satz 2 während der
Maßnahme nicht die regelmäßige Teilnahme nach, kann
1. Zinsen, von deren Zahlung der Darlehensnehmer diese aber bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht
oder die Darlehensnehmerin nach § 13 Absatz 3 frei- werden, erfolgt die Aufhebung des Bewilligungsbe-
gestellt ist, scheides insgesamt erst, wenn auch in einem weiteren
2. Beträge, die sie nach § 13b erlassen hat, Teilnahmenachweis des Bildungsträgers die regelmä-
ßige Teilnahme nicht erreicht wird. Die zuständige Be-
3. Beträge, die ihr nach Absatz 1 zu erstatten sind,
hörde weist den Teilnehmer oder die Teilnehmerin in
4. Zinsen für die nach § 13b gestundeten Rückzah- Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die
lungsraten in Höhe des nach § 13 Absatz 2 Satz 2 Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenach-
geltenden EURIBOR-Satzes, weises hin.
5. Darlehensforderungen, die wegen des Todes des (5) Besteht eine Vollzeitmaßnahme aus mehreren
Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin Maßnahmeabschnitten und wird der Bewilligungsbe-
nach § 13 Absatz 7 erloschen sind. scheid insgesamt aufgehoben, ist der Unterhaltsbeitrag
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016 1459
nur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten, an denen Behörde auf schriftlichen Antrag. Der Maßnahmebei-
der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht regelmäßig trag muss spätestens bis zum Ende der Maßnahme,
teilgenommen hat. bei mehreren in sich selbstständigen Abschnitten bis
zum Ende des jeweiligen Maßnahmeabschnittes bean-
Vierter Abschnitt tragt werden.
Einkommens- (2) Soweit für die Erhebung der für Entscheidungen
und Vermögensanrechnung nach diesem Gesetz erforderlichen Tatsachen Vordru-
cke vorgesehen sind, sind diese zu benutzen.
§ 17
§ 19a
Einkommens- und Vermögensanrechnung
Örtliche Zuständigkeit
(1) Für die Anrechnung des Einkommens und des
Vermögens nach § 10 Absatz 2 gelten mit Ausnahme Für die Entscheidung über die Förderungsleistungen
des § 29 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist die von den Ländern für die Durchführung dieses
und der Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverord- Gesetzes bestimmte Behörde des Bezirks zuständig,
nungen in § 21 Absatz 3 Nummer 4 die Abschnitte IV in dem der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bei Antrag-
und V des Bundesausbildungsförderungsgesetzes so- stellung seinen oder ihren ständigen Wohnsitz hat. Hat
wie die Verordnung zur Bezeichnung der als Einkom- der Teilnehmer oder die Teilnehmerin im Inland keinen
men geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Ab- ständigen Wohnsitz, so ist die Behörde zuständig, in
satz 3 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungs- deren Bezirk die Fortbildungsstätte liegt.
gesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass an die
Stelle des Amtes für Ausbildungsförderung die für die- § 19b
ses Gesetz zuständige Behörde tritt und dass in den Vorschuss; elektronisches Antragsverfahren
Fällen des § 24 Absatz 2 und 3 des Bundesausbil- (1) Können bei der erstmaligen Antragstellung für
dungsförderungsgesetzes über den Antrag ohne Vor- einen Bewilligungszeitraum die zur Entscheidung über
behalt der Rückforderung entschieden wird. § 11 Ab- einen vollständigen Antrag erforderlichen Feststellun-
satz 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist gen nicht innerhalb von sechs Kalenderwochen getrof-
entsprechend anzuwenden. fen oder können Zahlungen nicht innerhalb von zehn
(2) Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Kalenderwochen geleistet werden, so werden unter
Gesetzes gilt der nicht dauerhaft getrennt lebende Ehe- dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet:
gatte oder Lebenspartner, sofern dieses Gesetz nichts
1. der Zuschuss zum voraussichtlichen Unterhaltsbei-
anderes bestimmt.
trag für vier Monate und
§ 17a 2. der Zuschuss zum Maßnahmebeitrag, soweit der
Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Fälligkeit der
Freibeträge vom Vermögen Kosten der Lehrveranstaltung nachweist.
(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
(2) Die Länder sind verpflichtet, bis zum 1. August
1. für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin selbst 2016 eine elektronische Antragstellung zu ermöglichen,
45 000 Euro, die den Vorgaben des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1
2. für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner oder 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entspricht.
2 100 Euro,
§ 20
3. für jedes Kind des Teilnehmers oder der Teilnehmerin
2 100 Euro. Mitteilungspflicht
(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weite- Die Kreditanstalt für Wiederaufbau unterrichtet die
rer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. zuständige Behörde über den Abschluss eines Darle-
hensvertrages nach § 13 Absatz 1. Die zuständige Be-
Fünfter Abschnitt hörde unterrichtet in diesen Fällen die Kreditanstalt für
Wiederaufbau über Änderungen des Bescheids, die zu
Organisation einer Verringerung der Leistungen nach diesem Gesetz
führen.
§ 18
Übergegangene Darlehensforderungen § 21
Die nach § 14 Absatz 1 auf den Bund übergegange- Auskunftspflichten
nen Darlehensforderungen werden von der Kreditanstalt (1) Die Träger der Maßnahmen sind verpflichtet, den
für Wiederaufbau verwaltet und eingezogen. zuständigen Behörden auf Verlangen alle Auskünfte zu
erteilen und Urkunden vorzulegen sowie die Besichti-
Sechster Abschnitt gung der Fortbildungsstätte zu gestatten, soweit die
Verfahren Durchführung dieses Gesetzes es erfordert. Sie sind
verpflichtet, für die Förderung relevante Veränderungen
§ 19 ihres Geschäftsbetriebs und der Maßnahme, das Ein-
stellen eines Lehrgangs, den Nichtantritt, die vorzeitige
Antrag Beendigung, die nicht regelmäßige Teilnahme, den Ab-
(1) Über die Förderungsleistung einschließlich der bruch der Maßnahme durch den Teilnehmer oder die
Höhe der Darlehenssumme entscheidet die zuständige Teilnehmerin oder eine Kündigung der Maßnahme vor
1460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016
Ablauf der vertraglichen Dauer nach § 7 Absatz 1 den vorzulegenden Fortbildungsplans entschieden und der
zuständigen Behörden unverzüglich mitzuteilen, sobald maximale Zeitrahmen nach § 2 Absatz 3 festgesetzt.
ihnen diese Umstände bekannt werden. (2) In dem Bescheid sind anzugeben:
(2) § 60 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Ersten 1. die Höhe des Zuschussanteils zum Maßnahmebei-
Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend für den- trag nach § 12 Absatz 1 Satz 2,
jenigen oder diejenige, der oder die Leistungen zu er-
2. die Höhe des Maßnahmedarlehens nach § 12 Ab-
statten hat und den jeweiligen Ehegatten oder Lebens-
satz 1 Satz 1 und 3,
partner des Antragstellers oder der Antragstellerin.
3. die Dauer der Zins- und Tilgungsfreiheit nach § 13
(3) Öffentliche und nicht öffentliche Stellen dürfen Absatz 3,
personenbezogene Informationen, die zur Durchfüh-
rung dieses Gesetzes erforderlich sind, den für die 4. die Frist nach § 12 Absatz 4, bis zu der der Ab-
Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden schluss eines Darlehensvertrags verlangt werden
auf deren Verlangen übermitteln, soweit hierdurch kann,
schutzwürdige Belange des oder der Betroffenen nicht 5. das Ende der Förderungshöchstdauer nach § 11 und
beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse 6. der Zeitpunkt zur Vorlage des Teilnahmenachweises
das Geheimhaltungsinteresse des oder der Betroffenen sowie die Rechtsfolgen der Nichtvorlage und der
überwiegt. Die Übermittlung unterbleibt, wenn dem be- nicht regelmäßigen Teilnahme nach § 9a.
sondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegen-
stehen. Bei Maßnahmen in Vollzeitform sind zusätzlich anzuge-
ben:
(4) Soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes
1. die Höhe des Zuschussanteils zum Unterhaltsbei-
erforderlich ist, hat
trag nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und 2,
1. der jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem Teilneh- 2. die Höhe des Zuschussanteils zum Erhöhungsbe-
mer oder der Teilnehmerin und dem jeweiligen Ehe- trag für Kinder nach § 12 Absatz 2 Satz 3,
gatten oder Lebenspartner sowie der zuständigen
Behörde eine Bescheinigung über den Arbeitslohn 3. die Höhe des Unterhaltsdarlehens nach § 12 Ab-
und den als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten satz 2 Satz 5,
Freibetrag auszustellen, 4. die Höhe des Einkommens des Teilnehmers oder der
2. die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung des Teilnehmerin, des jeweiligen Ehegatten oder Lebens-
öffentlichen Dienstes oder öffentlich-rechtliche Zu- partners sowie die Höhe des Vermögens des Teil-
satzversorgungseinrichtung auf Verlangen der zu- nehmers oder der Teilnehmerin nach § 17,
ständigen Behörde Auskünfte über die von ihr ge- 5. die Höhe der bei der Ermittlung des Einkommens
leistete Alters- und Hinterbliebenenversorgung des berücksichtigten Steuern und Abzüge zur Abgeltung
Teilnehmers oder der Teilnehmerin und des jeweili- der Aufwendungen für die soziale Sicherung nach
gen Ehegatten oder Lebenspartners zu erteilen. § 17,
(5) Die zuständige Behörde kann den in den Absät- 6. die Höhe der gewährten Freibeträge nach den §§ 17
zen 1 bis 3 bezeichneten Institutionen und Personen und 17a,
eine angemessene Frist zur Erteilung von Auskünften 7. die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge
und Vorlage von Urkunden setzen. vom Einkommen und Vermögen des Teilnehmers
oder der Teilnehmerin sowie vom Einkommen des
§ 22 jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners nach
§ 10 Absatz 2 Satz 4 und § 17.
Ersatzpflicht
des Ehegatten oder Lebenspartners Bei Alleinerziehenden ist zusätzlich der Zuschuss für
den Kinderbetreuungszuschlag nach § 10 Absatz 3 an-
Hat der Ehegatte oder Lebenspartner des Teilneh-
zugeben.
mers oder der Teilnehmerin die Leistung von Förderung
an diesen oder diese dadurch herbeigeführt, dass er Bei Gewährung einer Förderung für die Prüfungsvorbe-
oder sie vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder reitungsphase ist zusätzlich anzugeben:
unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige 1. die Höhe des Unterhaltsdarlehens sowie
nach § 21 Absatz 2 unterlassen hat, so hat er oder sie 2. bei Alleinerziehenden die Höhe des Darlehens für
den zu Unrecht geleisteten Förderungsbetrag zu erset- den Kinderbetreuungszuschlag nach § 12 Absatz 3.
zen. Der Betrag ist vom Zeitpunkt der zu Unrecht er-
folgten Leistung an mit 3 vom Hundert über dem Basis- (3) Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnah-
zinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für meabschnitten, kann die Förderung auf einen oder
das Jahr zu verzinsen. mehrere Maßnahmeabschnitte beschränkt werden
(Bewilligungszeitraum). Auch in diesem Fall erfolgt die
Förderung nach § 9a Absatz 1 Satz 5 unter dem Vor-
§ 23
behalt der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme
Bescheid einschließlich aller Maßnahmeabschnitte des nach § 6
(1) Entscheidungen nach diesem Gesetz sind dem Absatz 1 Satz 2 vorzulegenden Fortbildungsplans.
Antragsteller oder der Antragstellerin schriftlich mitzu- (4) Auf Antrag hat die zuständige Behörde vorab zu
teilen (Bescheid). In dem Bescheid über den ersten För- entscheiden, ob für die Teilnahme an einer Maßnahme
derantrag für eine Maßnahme wird dem Grunde nach nach fachlicher Richtung, Fortbildungsziel, zeitlicher
über die Förderung der Maßnahme einschließlich aller und inhaltlicher Gestaltung und Art des Trägers dem
Maßnahmeabschnitte des nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Grunde nach die Förderungsvoraussetzungen vorlie-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016 1461
gen. Die zuständige Behörde ist an die Entscheidung § 26
nicht mehr gebunden, wenn mit der Maßnahme nicht
Rechtsweg
binnen eines Jahres nach Antragstellung begonnen
wird. Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem
Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg, für Streitigkeiten
§ 24 aus dem Darlehensvertrag der ordentliche Rechtsweg
Zahlweise gegeben.
(1) Die Zuschussanteile am Unterhaltsbeitrag nach
§ 27
§ 12 Absatz 2 und der Zuschuss für die Kinderbetreu-
ung nach § 10 Absatz 3 und § 12 Absatz 2 Satz 3 sind Statistik
unbar monatlich im Voraus zu zahlen. Der Zuschussan-
(1) Über die Förderung nach diesem Gesetz werden
teil zum Maßnahmebeitrag nach § 12 Absatz 1 Satz 2
eine halbjährliche und eine jährliche Bundesstatistik
kann bis zu der im Bescheid angegebenen Höhe,
durchgeführt.
höchstens bis zu einem Betrag von 2 600 Euro, in ei-
nem Betrag gezahlt werden. Die nach § 19 zuständige (2) Die Statistik erfasst zur Mitte des Jahres für das
Stelle kann unter Berücksichtigung der Fälligkeit der vorausgegangene Kalenderhalbjahr und jährlich für das
Lehrgangsgebühren die Auszahlung eines höheren Be- vorausgegangene Kalenderjahr die Zahl der Geförder-
trages bewilligen. Der Maßnahmebeitrag für die Prü- ten (Erst- und Folgegeförderte), der Anträge und Bewil-
fungsgebühr und der Förderbetrag für die Erstellung ligungen (Erst- und Folgebewilligungen), der Ablehnun-
der fachpraktischen Arbeit nach § 12 Absatz 1 Satz 1 gen, der Abbrüche und Unterbrechungen, der bewillig-
Nummer 2 werden erst bei Fälligkeit und gegen Vorlage ten und ausgezahlten Darlehen sowie Zahl und Höhe
der Rechnungen oder des Gebührenbescheids bis zu der nach § 13a gewährten Freistellungen und der nach
zwei Jahren nach Ende der Maßnahme ausgezahlt. § 13b gewährten Darlehenserlasse und Stundungen und
Die Auszahlung der Bankdarlehen erfolgt nach Maß- für jeden Geförderten folgende Erhebungsmerkmale:
gabe des § 13 durch die Kreditanstalt für Wiederauf-
1. von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin: Ge-
bau.
schlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit, Art des
(2) Die monatlichen Zuschussanteile am Unterhalts- ersten berufsqualifizierenden Ausbildungsabschlus-
beitrag und der Zuschuss für die Kinderbetreuung nach ses und der beruflichen Vorqualifikation, vorhandene
§ 10 Absatz 3 und § 12 Absatz 2 Satz 3 werden bei Hochschulabschlüsse, Fortbildungsziel, Fortbildungs-
Restbeträgen bis zu 0,49 Euro auf volle Euro abgerun- stätte nach Art und rechtlicher Stellung, Monat und
det und bei Restbeträgen ab 0,50 Euro auf volle Euro Jahr des Beginns und des Endes der Förderungs-
aufgerundet. höchstdauer, Art, Höhe und Zusammensetzung des
(3) Monatliche Zuschussbeträge unter 16 Euro wer- Maßnahmebeitrages nach § 12 Absatz 1,
den nicht geleistet. 2. von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin an Maß-
nahmen in Vollzeitform zusätzlich: Familienstand,
§ 25 Unterhaltsberechtigtenverhältnis der Kinder, Höhe
Änderung des Bescheides und Zusammensetzung des monatlichen Gesamt-
bedarfs des Teilnehmers oder der Teilnehmerin, auf
Ändert sich ein für die Leistung der Förderung maß-
den Bedarf anzurechnende Beträge vom Einkom-
geblicher Umstand, so wird der Bescheid geändert
men und Vermögen des Teilnehmers oder der Teil-
1. zugunsten des Teilnehmers oder der Teilnehmerin nehmerin, Monat und Jahr des Beginns und Endes
vom Beginn des Monats, in dem die Änderung ein- des Bewilligungszeitraums sowie Art, Zusammen-
getreten ist, rückwirkend jedoch höchstens für die setzung und Höhe des Unterhaltsbeitrages während
drei Monate vor dem Monat, in dem sie der zustän- der Maßnahme nach § 12 Absatz 2 sowie während
digen Behörde mitgeteilt wurde, der Prüfungsvorbereitungsphase nach § 12 Absatz 3,
2. zuungunsten des Teilnehmers oder der Teilnehmerin gegliedert nach Monaten, Höhe und Zusammenset-
vom Beginn des Monats, der auf den Eintritt der zung des Einkommens nach § 21 und den Freibetrag
Änderung folgt, nach § 23 Absatz 1 Satz 2 sowie, wenn eine Vermö-
gensanrechnung erfolgt, die Höhe des Vermögens
wenn diese Änderung zu einer Erhöhung oder Minde-
nach § 27 und des Härtefreibetrages nach § 29 Ab-
rung des Unterhaltsbeitrages oder des Maßnahmebei-
satz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,
trags um wenigstens 16 Euro führt. Nicht als Änderung
im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen ge- 3. von alleinerziehenden Teilnehmern und Teilnehme-
setzlicher Renten und Versorgungsbezüge. § 48 des rinnen zusätzlich: Art, Höhe und Zusammensetzung
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwen- des Kinderbetreuungszuschlags,
dung; Erstattungen richten sich nach § 50 des Zehnten
4. von dem jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner
Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von Satz 1 wird
des Teilnehmers oder der Teilnehmerin an Maßnah-
der Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums
men in Vollzeitform: Höhe und Zusammensetzung
geändert, wenn in den Fällen des § 22 Absatz 2 und
des Einkommens und des Freibetrags vom Einkom-
des § 24 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungs-
men und der vom Einkommen auf den Bedarf des
gesetzes eine Änderung des Einkommens des Teilneh-
Teilnehmers oder der Teilnehmerin anzurechnende
mers oder der Teilnehmerin, des jeweiligen Ehegatten
Betrag.
oder Lebenspartners oder in den Fällen des § 25 Ab-
satz 6 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes eine (3) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der zu-
Änderung des Freibetrags eingetreten ist. ständigen Behörden.
1462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016
(4) Für die Durchführung der Statistik besteht Aus- 1. entgegen § 21 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht
kunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die zuständigen richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
Behörden und die Kreditanstalt für Wiederaufbau. eine Urkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Mitteilung
§ 27a nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
Anwendung des Sozialgesetzbuches zeitig macht oder
Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelun-
gen enthält, finden die §§ 1 bis 3, 11 bis 17, 30 bis 67 2. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 des Ersten Buches
des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und das Zehnte Sozialgesetzbuch, auch in Verbindung mit § 21 Ab-
Buch Sozialgesetzbuch Anwendung; wird eine Leistung satz 2, eine Angabe oder eine Änderungsmitteilung
auf das Konto des Teilnehmers bei einem Kreditinstitut nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
überwiesen, gilt bei fehlender Deckung des Kontos zeitig macht oder eine Beweisurkunde nicht, nicht
§ 850k Absatz 6 der Zivilprozessordnung entsprechend. richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor-
legt.
Siebter Abschnitt
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
Aufbringung der Mittel bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
§ 28
Aufbringung der Mittel
(1) Die Ausgaben nach diesem Gesetz, einschließ- § 30
lich der Erstattung an die Kreditanstalt für Wiederauf- Übergangsvorschriften
bau nach § 14 Absatz 2, werden vom Bund zu 78 vom
Hundert und von den Ländern zu 22 vom Hundert ge- (1) Für bis zum 31. Juli 2016 abgeschlossene Maß-
tragen. nahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung sind die
(2) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau führt 22 vom Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf
Hundert des von ihr nach § 18 für den Bund eingezo- des 31. Juli 2016 geltenden Fassung weiterhin anzu-
genen Darlehensbetrages an das Land ab, in dem der wenden.
Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin seinen
(2) Für bis zum 31. Juli 2016 begonnene, noch nicht
oder ihren Wohnsitz hat.
abgeschlossene Maßnahmen der beruflichen Auf-
Achter Abschnitt stiegsfortbildung sind die Vorschriften dieses Gesetzes
in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2016 geltenden Fas-
Bußgeld-,
sung mit Ausnahme der §§ 10, 12 und 17a weiterhin
Übergangs- und Schlussvorschriften anzuwenden.
§ 29
(3) Die §§ 13a und 13b gelten für Freistellungs- und
Bußgeldvorschriften Erlassanträge, die ab dem 1. August 2016 bei der
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder Kreditanstalt für Wiederaufbau eingehen, in der ab
fahrlässig dem 1. August 2016 geltenden Fassung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016 1463
Einundfünfzigste Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 17. Juni 2016
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet
– auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, c, e, f, g, n, s und Nummer 3 erster Halbsatz und des § 26a
Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt
durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I
S. 1802) und § 26a Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I
S. 1802) geändert worden sind, und
– auf Grund des § 2 Nummer 1 Buchstabe e des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), der zuletzt durch Artikel 474 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBI. I
S. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Änderung der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 9. März 2015 (BGBl. I S. 243) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 35a wie folgt gefasst:
„§ 35a Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Rückhalteeinrichtungen für Kinder, Rollstuhlnutzer und
Rollstühle“.
2. § 34 Absatz 5 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Fahrzeuge mit nicht mehr als zwei Achsen
a) Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftomnibusse – und Anhänger jeweils 18,00 t
b) Kraftomnibusse 19,50 t;“.
3. § 35a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 35a
Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme,
Rückhalteeinrichtungen für Kinder, Rollstuhlnutzer und Rollstühle“.
b) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 4a und 4b eingefügt:
„(4a) Personenkraftwagen, in denen Rollstuhlnutzer in einem Rollstuhl sitzend befördert werden, müssen
mit Rollstuhlstellplätzen ausgerüstet sein. Jeder Rollstuhlstellplatz muss mit einem Rollstuhl-Rückhaltesys-
tem und einem Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem ausgerüstet sein. Rollstuhl-Rückhaltesysteme und Roll-
stuhlnutzer-Rückhaltesysteme, ihre Verankerungen und Sicherheitsgurte müssen den im Anhang zu dieser
Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen. Werden vorgeschriebene Rollstuhl-Rückhaltesysteme
und Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme beim Betrieb des Fahrzeugs genutzt, sind diese in der vom Herstel-
ler des Rollstuhl-Rückhaltesystems, Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystems sowie des Rollstuhls vorgesehenen
Weise zu betreiben. Die im Anhang genannten Bestimmungen gelten nur für diejenigen Rollstuhlstellplätze,
die nicht anstelle des Sitzplatzes für den Fahrzeugführer angeordnet sind. Ist wahlweise anstelle des Roll-
stuhlstellplatzes der Einbau eines oder mehrerer Sitze vorgesehen, gelten die Anforderungen der Absätze 1
bis 4 und 5 bis 10 für diese Sitze unverändert. Für Rollstuhl-Rückhaltesysteme und Rollstuhlnutzer-Rück-
haltesysteme kann die DIN-Norm 75078-2:1999 als Alternative zu den im Anhang zu dieser Vorschrift ge-
nannten Bestimmungen angewendet werden.
(4b) Der Fahrzeughalter hat der Zulassungsbehörde unverzüglich über den vorschriftsgemäßen Einbau
oder die vorschriftsgemäße Änderung eines Rollstuhlstellplatzes, Rollstuhl-Rückhaltesystems, Rollstuhl-
nutzer-Rückhaltesystems sowie deren Verankerungen und Sicherheitsgurte ein Gutachten gemäß § 19 Ab-
satz 2 Satz 5 Nummer 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 oder einen Nachweis gemäß § 19 Absatz 3
Nummer 1 bis 4 vorzulegen. Auf der Grundlage des Gutachtens oder des Nachweises vermerkt die Zulas-
sungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung Teil I das Datum des Einbaus oder der letzten Änderung.“
c) In Absatz 13 werden die Wörter „ihres Verwendungszwecks“ durch die Wörter „ihrem Verwendungszweck“
ersetzt.
1464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016
4. In § 69a Absatz 3 Nummer 7 werden nach dem Wort „Rückhaltesysteme,“ die Wörter „des Absatzes 4a
über Rollstuhlstellplätze, Rollstuhl-Rückhaltesysteme, Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme, Verankerungen und
Sicherheitsgurte,“ eingefügt.
5. In § 72 Absatz 2 Nummer 1b wird folgender Satz angefügt:
„§ 35a Absatz 4a in Verbindung mit Absatz 4b ist ab dem 1. September 2016 für alle Personenkraftwagen
anzuwenden, bei denen ein Einbau, Umbau oder eine Nachrüstung mit Rollstuhlstellplätzen, Rollstuhl-Rück-
haltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen erfolgt.“
5a. In Anlage VIIIb Nummer 2.1b wird nach dem Wort „ist“ das Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgender
Satzteil angefügt:
„die Anerkennungsbehörde kann bis zum 31. Dezember 2020 von den Nummern 6.2.6 und 6.2.7 DIN
EN ISO/IEC 17020:2012 abweichende Anforderungen zulassen, die durch das Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bestimmt und im Ver-
kehrsblatt öffentlich bekannt gemacht werden; soweit eine Überwachungsorganisation von diesen abweichen-
den Anforderungen Gebrauch macht, weist sie die Einhaltung dieser abweichenden sowie der sonstigen sich
aus DIN EN ISO/IEC 17020:2012 ergebenden Anforderungen gegenüber der Deutschen Akkreditierungsstelle
nach; die Deutsche Akkreditierungsstelle bestätigt der Überwachungsorganisation die Erfüllung der Anforde-
rungen durch eine Bescheinigung,“.
6. Der Anhang wird wie folgt geändert:
a) In der ersten Spalte wird in der den § 32d Absatz 4 betreffenden Zeile die Angabe „§ 32d Absatz 4“ durch
die Angabe „§ 32b Absatz 4“ ersetzt.
b) Nach der den § 35a Absatz 4, 6, 7 und 12 betreffenden Zeile werden folgende Angaben eingefügt:
Zur Vorschrift
sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
des/der
„§ 35a Absatz 4a Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 214/2014 der Kommission vom 25. Februar 2014
Anlage 3 zur Änderung der Anhänge II, IV, XI, XII und XVIII der Richtlinie 2007/46/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rah-
mens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhän-
gern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen
Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 3).“
Artikel 2
Änderung der
Straßenverkehrs-Ordnung
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
15. September 2015 (BGBl. I S. 1573) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 21a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 21a
Sicherheitsgurte, Rollstuhl-Rückhaltesysteme,
Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme, Schutzhelme“.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „sein“ die Wörter „; dies gilt ebenfalls für vorgeschriebene Roll-
stuhl-Rückhaltesysteme und vorgeschriebene Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme“ eingefügt.
2. In § 49 Absatz 1 Nummer 20a werden nach dem Wort „Sicherheitsgurten“ ein Komma und die Wörter „Rollstuhl-
Rückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung der
Bußgeldkatalog-Verordnung
Die Anlage der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 30. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 100 wird folgende Nummer 100.1 eingefügt:
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVO
Fahrverbot
in Monaten
„100.1 Vorgeschriebenes Rollstuhl-Rückhaltesystem oder § 21a Absatz 1 Satz 1 30 €“.
Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem während der Fahrt nicht § 49 Absatz 1 Nummer 20a
angelegt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016 1465
2. Nach Nummer 203.3 werden folgende Nummern 203a bis 203f eingefügt:
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVZO
Fahrverbot
in Monaten
„R o l l s t u h l p l ä t z e u n d R ü c k h a l t e s y s t e m e
203a Als Halter die Inbetriebnahme eines Personenkraftwagens, § 35a Absatz 4a Satz 1 35 €
in dem ein Rollstuhlnutzer befördert wurde, angeordnet § 31 Absatz 2
oder zugelassen, obwohl er nicht mit dem vorgeschrie- § 69a Absatz 5 Nummer 3
benen Rollstuhlstellplatz ausgerüstet war
203b Personenkraftwagen, in dem ein Rollstuhlnutzer befördert § 35a Absatz 4a Satz 1 35 €
wurde, in Betrieb genommen, obwohl er nicht mit dem § 69a Absatz 3 Nummer 7
vorgeschriebenen Rollstuhlstellplatz ausgerüstet war
203c Als Halter die Inbetriebnahme eines Personenkraftwagens, § 35a Absatz 4a Satz 2, 3 30 €
in dem ein Rollstuhlnutzer befördert wurde, angeordnet § 31 Absatz 2,
oder zugelassen, obwohl der Rollstuhlstellplatz nicht mit § 69a Absatz 5 Nummer 3
dem vorgeschriebenen Rollstuhl-Rückhaltesystem oder
Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem ausgerüstet war
203d Einen Personenkraftwagen, in dem ein Rollstuhlnutzer § 35a Absatz 4a Satz 2, 3 30 €
befördert wurde, in Betrieb genommen, obwohl der Roll- § 69a Absatz 3 Nummer 7
stuhlstellplatz nicht mit dem vorgeschriebenen Rollstuhl-
Rückhaltesystem oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem
ausgerüstet war
203e Als Fahrer nicht sichergestellt, dass das Rollstuhl-Rück- § 35a Absatz 4a Satz 4 30 €
haltesystem oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem in der § 69a Absatz 3 Nummer 7
vom Hersteller des jeweiligen Systems vorgesehenen
Weise während der Fahrt betrieben wurde
203f Als Halter nicht sichergestellt, dass das Rollstuhl-Rück- § 35a Absatz 4a Satz 4 30 €“.
haltesystem oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem in der § 31 Absatz 2
vom Hersteller des jeweiligen Systems vorgesehenen § 69a Absatz 5 Nummer 3
Weise während der Fahrt betrieben wurde
Artikel 4
Änderung der
Fahrpersonalverordnung
Die Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 475 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „Verordnung (EWG) Nr. 3821/85“ durch die Angabe „Verordnung (EU)
Nr. 165/2014“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt,
wer als Unternehmer gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter
Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder
fahrlässig“.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Abs. 1 erster Halbsatz“ durch die Angabe „Absatz 1“ und die Wörter
„ein Kontrollgerät“ durch die Wörter „einen Fahrtenschreiber“ ersetzt.
cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. entgegen Artikel 32 Absatz 1 für das einwandfreie Funktionieren des Fahrtenschreibers oder die
ordnungsgemäße Benutzung des Fahrtenschreibers oder der Fahrerkarte oder des Schaublattes
nicht sorgt,“.
dd) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. entgegen Artikel 32 Absatz 4 das Fahrzeug mit mehr als nur einem einzigen Fahrtenschreiber aus-
rüstet,“.
1466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016
ee) In Nummer 3 werden die Wörter „Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „Artikel 33
Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1“ ersetzt.
ff) In Nummer 4 werden die Wörter „Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2“ durch die Wörter „Artikel 33
Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2“ und die Wörter „das eingebaute Kontrollgerät“ durch die Wörter „den
eingebauten Fahrtenschreiber“ ersetzt.
gg) In Nummer 5 werden die Wörter „Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 2“ durch die Wörter „Artikel 33 Absatz 1
Unterabsatz 3“ ersetzt.
hh) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
„5a. entgegen Artikel 33 Absatz 2 Satz 1 ein Schaublatt oder einen Ausdruck nicht oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise aufbewahrt,“.
ii) In Nummer 6 werden die Wörter „Artikel 14 Abs. 2 Satz 3“ durch die Wörter „Artikel 33 Absatz 2 Satz 3“
ersetzt.
jj) In Nummer 7 werden die Angabe „Artikel 16 Abs. 1 Unterabs. 1“ durch die Wörter „Artikel 37 Absatz 1
Unterabsatz 1“ und die Angabe „Unterabs. 2“ durch die Angabe „Unterabsatz 2“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt,
wer als Fahrer gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig“.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 3 Abs. 1 erster Halbsatz“ durch die Wörter „Artikel 3 Absatz 1“
und die Wörter „ein Kontrollgerät“ durch die Wörter „einen Fahrtenschreiber“ ersetzt.
cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. entgegen Artikel 32 Absatz 1 für das einwandfreie Funktionieren des Fahrtenschreibers oder die
ordnungsgemäße Benutzung des Fahrtenschreibers oder der Fahrerkarte oder des Schaublattes
nicht sorgt,“.
dd) In Nummer 3 wird die Angabe „Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 2“ durch die Wörter „Artikel 33 Absatz 1
Unterabsatz 3“ ersetzt.
ee) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 bis 12 eingefügt:
„4. entgegen Artikel 34 Absatz 1 Satz 1 ein Schaublatt oder eine Fahrerkarte nicht oder nicht rechtzeitig
benutzt,
5. entgegen Artikel 34 Absatz 1 Satz 2 ein Schaublatt oder eine Fahrerkarte entnimmt,
6. entgegen Artikel 34 Absatz 1 Satz 3 ein Schaublatt oder eine Fahrerkarte verwendet,
7. entgegen Artikel 34 Absatz 3 Unterabsatz 1, Absatz 4 Unterabsatz 2 oder Absatz 6 Buchstabe e eine
Eintragung oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht vor Fahrtantritt vornimmt,
8. entgegen Artikel 34 Absatz 4 Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass die Fahrerkarte im richtigen
Steckplatz eingeschoben ist,
9. entgegen Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe a nicht darauf achtet, dass die Zeitmarkierung mit der dort
genannten Zeit übereinstimmt,
10. entgegen Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe b die Schaltvorrichtung des Kontrollgeräts nicht, nicht rich-
tig oder nicht zu Beginn der dort genannten Zeiten betätigt,
11. entgegen Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe a bis c oder Buchstabe d eine dort genannte Angabe nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt,
12. entgegen Artikel 34 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 ein Symbol nicht, nicht richtig oder nicht recht-
zeitig eingibt,“.
ff) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 1a, und die Wörter „Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe a Unterabs. 3
Satz 2 oder 3“ werden durch die Wörter „Artikel 27 Absatz 2“ ersetzt.
gg) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 13, und es werden die Angabe „Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 5“
durch die Wörter „Artikel 35 Absatz 2“ ersetzt und nach dem Wort „einträgt“ die Wörter „oder eine
Unterschrift nicht oder nicht rechtzeitig anbringt“ eingefügt.
hh) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 14, und es werden die Wörter „Artikel 15 Abs. 7 Buchstabe a
oder b“ durch die Wörter „Artikel 36 Absatz 1 oder 2“ und das Komma am Ende durch das Wort „oder“
ersetzt.
ii) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 15, und es werden die Angabe „Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 1“
durch die Wörter „Artikel 37 Absatz 2“ und das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
jj) Die bisherige Nummer 13 wird aufgehoben.
kk) Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 1b, und es werden die Angabe „Artikel 16 Abs. 3 Unterabs. 3“
durch die Wörter „Artikel 29 Absatz 5“ und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016 1467
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4 Buchstabe b des
Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Einbaubetriebsinhaber, Werkstattinhaber oder Fahrzeughersteller vor-
sätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 einen Fahrtenschrei-
ber einbaut oder repariert.“
e) In Absatz 4 werden die Wörter „Artikel 15 Abs. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85“ durch die Wörter
„Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ ersetzt und nach den Wörtern „Schaublatt ver-
fälscht,“ das Wort „verschleiert,“ eingefügt und die Wörter „des Kontrollgerätes“ durch die Wörter „des
Fahrtenschreibers“ und die Wörter „Kontrollgerät nach Anhang I B verfälscht,“ durch die Wörter „Fahrten-
schreiber verfälscht, verschleiert,“ ersetzt.
f) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes han-
delt, wer als Werkstattinhaber vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 23 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 165/2014 die Nachprüfungsberichte ab der Erstellung nicht mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt.“
2. § 24a wird aufgehoben.
3. Der bisherige § 25 wird § 22.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft.
(2) Artikel 3 tritt am 1. Februar 2017 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 17. Juni 2016
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
1468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016
Erste Verordnung
zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
Vom 21. Juni 2016
Auf Grund des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 Verfahren, mit denen bestimmt wird, ob ein Tabak-
und des § 14 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 2, jeweils erzeugnis ein charakteristisches Aroma hat (ABl. L 131
in Verbindung mit § 43 Absatz 1 und 3 des Tabak- vom 20.5.2016, S. 48).“
erzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569)
3. § 26 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
verordnet das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft: a) In Nummer 6 wird das Wort „und“ am Ende durch
ein Komma ersetzt.
Artikel 1 b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das
Änderung der Wort „und“ ersetzt.
Tabakerzeugnisverordnung
c) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
Die Tabakerzeugnisverordnung vom 27. April 2016
„8. die in Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungs-
(BGBl. I S. 980) wird wie folgt geändert:
beschlusses (EU) 2016/586 der Kommission
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: vom 14. April 2016 zu den technischen Normen
a) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe für den Nachfüllmechanismus elektronischer
eingefügt: Zigaretten (ABl. L 101 vom 16.4.2016, S. 15)
„§ 5a Bestimmung von Tabakerzeugnissen mit genannten Informationen.“
einem charakteristischen Aroma“. 4. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:
b) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe „§ 28a
eingefügt:
Nachfüllmechanismus
„§ 28a Nachfüllmechanismus“.
Der Mechanismus für eine auslauffreie Nachfüllung
2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
nach § 14 Absatz 3 Satz 1 des Tabakerzeugnisgeset-
„§ 5a zes hat den Anforderungen gemäß Artikel 2 Absatz 1
Bestimmung von Tabakerzeugnissen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/586 zu ge-
mit einem charakteristischen Aroma nügen.“
Das bei der Bestimmung von Zigaretten und
Tabak zum Selbstdrehen mit einem charakteris- Artikel 2
tischen Aroma nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buch- Inkrafttreten
stabe a des Tabakerzeugnisgesetzes durch das Bun-
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Ab-
desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
sicherheit anzuwendende Verfahren richtet sich nach
den Artikeln 2 und 4, Artikel 5 Absatz 1 und 4, den (2) Die Tabakerzeugnisverordnung gilt mit Ablauf
Artikeln 6 und 7 Absatz 1, den Artikeln 8 und 9 Ab- des 29. Dezember 2016 in ihrer bis zum Tag vor der
satz 1 und 4 und Artikel 12 der Durchführungsver- Verkündung dieser Verordnung maßgebenden Fassung,
ordnung (EU) 2016/779 der Kommission vom 18. Mai sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas
2016 zur Festlegung einheitlicher Regeln für die anderes verordnet wird.
Bonn, den 21. Juni 2016
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016 1469
Bekanntmachung
der Neufassung der Lebensmittelhygiene-Verordnung
Vom 21. Juni 2016
Auf Grund des Artikels 5 der Verordnung vom 8. März 2016 (BGBl. I S. 444)
wird nachstehend der Wortlaut der Lebensmittelhygiene-Verordnung in der seit
dem 17. März 2016 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung be-
rücksichtigt:
1. die am 15. August 2007 in Kraft getretene Verordnung vom 8. August 2007
(BGBl. I S. 1816, 1817),
2. den am 21. Mai 2010 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
11. Mai 2010 (BGBl. I S. 612),
3. den am 22. Juli 2010 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juli
2010 (BGBl. I S. 929),
4. den am 17. März 2016 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
8. März 2016 (BGBl. I S. 444).
Bonn, den 21. Juni 2016
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
1470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016
Verordnung
über Anforderungen an die Hygiene
beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln
(Lebensmittelhygiene-Verordnung – LMHV)*
§1 §3
Anwendungsbereich Allgemeine Hygieneanforderungen
Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt
Diese Verordnung dient der Regelung spezifischer
oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei
lebensmittelhygienischer Fragen sowie der Umsetzung
Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der
und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausge-
Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem
setzt sind. Mit lebenden Tieren nach § 4 Absatz 1 Num-
Gebiet der Lebensmittelhygiene.
mer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
darf nur so umgegangen werden, dass von ihnen zu
§2 gewinnende Lebensmittel bei Beachtung der im Ver-
Begriffsbestimmungen kehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteili-
gen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind.
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
§4
1. nachteilige Beeinflussung: eine Ekel erregende oder
sonstige Beeinträchtigung der einwandfreien hygie- Schulung
nischen Beschaffenheit von Lebensmitteln, wie durch (1) Leicht verderbliche Lebensmittel dürfen nur von
Mikroorganismen, Verunreinigungen, Witterungsein- Personen hergestellt, behandelt oder in den Verkehr
flüsse, Gerüche, Temperaturen, Gase, Dämpfe, Rauch, gebracht werden, die auf Grund einer Schulung nach
Aerosole, tierische Schädlinge, menschliche und Anhang II Kapitel XII Nummer 1 der Verordnung (EG)
tierische Ausscheidungen sowie durch Abfälle, Ab- Nr. 852/2004 über ihrer jeweiligen Tätigkeit entspre-
wässer, Reinigungsmittel, Pflanzenschutzmittel, Tier- chende Fachkenntnisse auf den in Anlage 1 genannten
arzneimittel, Biozid-Produkte oder ungeeignete Be- Sachgebieten verfügen. Die Fachkenntnisse nach Satz 1
handlungs- und Zubereitungsverfahren, sind auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzu-
weisen. Satz 1 gilt nicht, soweit ausschließlich verpackte
2. leicht verderbliches Lebensmittel: ein Lebensmittel,
Lebensmittel gewogen, gemessen, gestempelt, bedruckt
das in mikrobiologischer Hinsicht in kurzer Zeit leicht
oder in den Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt nicht
verderblich ist und dessen Verkehrsfähigkeit nur bei
für die Primärproduktion und die Abgabe kleiner Men-
Einhaltung bestimmter Temperaturen oder sonstiger
gen von Primärerzeugnissen nach § 5.
Bedingungen erhalten werden kann,
(2) Bei Personen, die eine wissenschaftliche Ausbil-
3. Erlegen: Töten von Groß- und Kleinwild nach jagd- dung oder eine Berufsausbildung abgeschlossen haben,
rechtlichen Vorschriften. in der Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet des
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Verkehrs mit Lebensmitteln einschließlich der Lebens-
mittelhygiene vermittelt werden, wird vermutet, dass sie
1. Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 für eine der jeweiligen Ausbildung entsprechende Tätig-
des Europäischen Parlaments und des Rates vom keit
29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. EU
1. nach Anhang II Kapitel XII Nummer 1 der Verord-
Nr. L 139 S. 1, Nr. L 226 S. 3) und
nung (EG) Nr. 852/2004 in Fragen der Lebensmittel-
2. Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des hygiene geschult sind und
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2. über nach Absatz 1 erforderliche Fachkenntnisse ver-
2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebens- fügen.
mittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55,
Nr. L 226 S. 22) §5
entsprechend. Anforderungen an die Abgabe
kleiner Mengen bestimmter Primärerzeugnisse
* Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinie:
(1) Wer kleine Mengen der in Absatz 2 genannten
Richtlinie 98/28/EG der Kommission vom 29. April 1998 über die Zu- Primärerzeugnisse direkt an Verbraucher oder an ört-
lassung einer Abweichung von bestimmten Vorschriften der Richt-
linie 93/43/EWG über Lebensmittelhygiene bei der Beförderung von liche Betriebe des Einzelhandels zur unmittelbaren Ab-
Rohzucker auf See (ABl. L 140 vom 12.5.1998, S. 10). gabe an Verbraucher abgibt, hat bei deren Herstellung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016 1471
und Behandlung unbeschadet der Anforderungen der um festzustellen, ob die genannten Rückstände ord-
Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung die Anfor- nungsgemäß entfernt worden sind.
derungen der Anlage 2 einzuhalten. Örtliche Betriebe 2. Die Ladung unmittelbar vor dem Rohzucker darf kein
des Einzelhandels sind im Falle von Absatz 2 Nummer 2 Flüssigmassengut gewesen sein.
Betriebe des Einzelhandels, die im Umkreis von nicht
mehr als 100 Kilometern vom Wohnort des Jägers oder (2) Die für das jeweilige Schiff verantwortliche Person
dem Erlegeort des Wildes gelegen sind. hat Nachweise mit Angaben über die in dem jeweiligen
Behälter, in dem sich der Rohzucker befindet, unmittel-
(2) Kleine Mengen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 bar zuvor beförderte Ladung sowie über Art und Um-
sind im Falle von fang der Reinigung nach Absatz 1 Nummer 1 für die
1. pflanzlichen Primärerzeugnissen, Honig, lebenden, Dauer der Beförderung zur Raffinerie mit sich zu führen.
frischen oder zubereiteten Fischereierzeugnissen, Auf den Unterlagen für die Beförderung des Rohzuckers
deren Beschaffenheit nicht wesentlich verändert hat die für das jeweilige Schiff verantwortliche Person
wurde, oder lebenden Muscheln aus eigener Er- vor Beginn der Beförderung gut sichtbar und dauerhaft
zeugung, eigenem Fang oder eigener Ernte: die Angabe „Dieses Erzeugnis ist erst nach Raffination
a) bei direkter Abgabe an Verbraucher haushalts- für den menschlichen Verzehr geeignet“ anzubringen.
übliche Mengen, (3) Im Falle einer Umladung der Behälter hat die für
b) bei Abgabe an Betriebe des Einzelhandels Men- das abgebende Schiff verantwortliche Person die
gen, die der für den jeweiligen Betrieb tages- Nachweise nach Absatz 2 Satz 1 der für das Empfän-
üblichen Abgabe an Verbraucher entsprechen, gerschiff verantwortlichen Person zu übergeben und
letztere die übergebenen Nachweise entsprechend Ab-
2. erlegtem Wild: die Strecke eines Jagdtages,
satz 2 Satz 1 mit sich zu führen.
3. Eiern: Eier aus eigener Erzeugung von Betrieben mit
weniger als 350 Legehennen. (4) Nach Abschluss der Beförderung sind die Nach-
weise nach Absatz 2 Satz 1 von dem Beförderungs-
§6 unternehmen für ein Jahr aufzubewahren. Satz 1 gilt
nicht, soweit die Nachweise der für die Raffination ver-
Herstellung antwortlichen Person übergeben worden sind. Soweit die
bestimmter traditioneller Lebensmittel Nachweise nach Absatz 2 Satz 1 der für die Raffination
Für Lebensmittelunternehmer, die ein in Anlage 3 verantwortlichen Person übergeben worden sind, sind
Spalte 1 genanntes Lebensmittel herstellen, gelten die sie von dieser für ein Jahr aufzubewahren.
in Anlage 3 Spalte 2 jeweils bezeichneten Anforderun- (5) Die in den Absätzen 2 und 3 vorgeschriebenen
gen des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 Nachweise sind der zuständigen Behörde auf Verlan-
nicht hinsichtlich der in Anlage 3 Spalte 3 jeweils be- gen vorzulegen.
zeichneten Räume oder Geräte und Ausrüstungen.
§9
§ 6a
Zulassung zur Ausfuhr
Ausnahmen
für die Herstellung von Hart- und (1) Soweit ein Drittland die Einfuhr von Lebensmit-
Schnittkäse in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft teln von einer besonderen Zulassung abhängig macht,
erteilt die zuständige Behörde im Rahmen der Durch-
Für Lebensmittelunternehmer, die in Betrieben der
führung des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Alm- oder Alpwirtschaft Hart- oder Schnittkäse mit einer
Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des
Reifungszeit von jeweils mehr als 60 Tagen herstellen,
Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allge-
gelten die in Anlage 3a Spalte 2 jeweils bezeichneten
meinen Grundsätze und Anforderungen des Lebens-
Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 nicht,
mittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde
soweit die in Anlage 3a Spalte 3 jeweils bezeichneten
für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Ver-
Anforderungen erfüllt werden.
fahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1)
auf Antrag Betrieben, die Lebensmittel herstellen, be-
§7
oder verarbeiten, eine Zulassung zur Ausfuhr.
(weggefallen)
(2) Die Zulassung nach Absatz 1 ist zu erteilen, wenn
der Betrieb die allgemeinen und besonderen Anforde-
§8
rungen des Drittlandes an die Einfuhr erfüllt und der
Hygienische Anforderungen an Antrag stellende Lebensmittelunternehmer die Einhal-
die Beförderung von Rohzucker in Seeschiffen tung der hygienischen Anforderungen des Drittlandes
(1) Rohzucker, der nach Raffination als Lebensmittel zusichert, die sich auf die Herstellung, Be- oder Ver-
verwendet werden soll, darf abweichend von Anhang II arbeitung der Lebensmittel, betriebseigene Kontrollen,
Kapitel IV Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 besondere amtliche Untersuchungen oder sonstige amt-
als Massengut in Seeschiffen in nicht ausschließlich für liche Überwachungen beziehen.
die Beförderung von Lebensmitteln bestimmten Behäl- (3) Die Zulassung nach Absatz 1 kann unter Vergabe
tern befördert werden, wenn hinsichtlich der Behälter einer Zulassungsnummer erteilt werden. Sie kann unter
folgende Anforderungen eingehalten werden: dem Vorbehalt erteilt werden, dass die Zulassung wider-
1. Vor dem Laden des Rohzuckers sind die Behälter rufen werden kann, wenn der Betrieb die Anforderun-
gründlich zu reinigen, um sie von Rückständen der gen nach Absatz 2 nicht erfüllt. Im Übrigen bleiben
zuvor beförderten Ladung und sonstigen Verunreini- die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über
gungen zu befreien; die Behälter sind zu überprüfen, Rücknahme und Widerruf unberührt.
1472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016
§ 10 dort genannte Personen nicht mit Primärerzeug-
Ordnungswidrigkeiten nissen umgehen,
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Num- 6. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 einen
mer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittel- dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig, nicht
gesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt oder
1. entgegen § 3 Satz 1 Lebensmittel herstellt, behan- nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mit sich
delt oder in den Verkehr bringt, führt,
2. entgegen § 3 Satz 2 mit einem lebenden Tier umgeht, 7. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 die dort bezeichnete
Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 ein leicht verderb-
nicht rechtzeitig anbringt,
liches Lebensmittel herstellt, behandelt oder in den
Verkehr bringt, 8. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1 oder 3 einen dort ge-
4. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit An- nannten Nachweis nicht oder nicht mindestens ein
lage 2 Nummer 2 Buchstabe g Umhüllungen oder Jahr aufbewahrt oder
Verpackungen nicht richtig lagert, 9. entgegen § 8 Absatz 5 einen dort genannten Nach-
5. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit An- weis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
lage 2 Nummer 3 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass vorlegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016 1473
Anlage 1
(zu § 4 Absatz 1 Satz 1)
Anforderungen an Fachkenntnisse in der Lebensmittelhygiene
1. Eigenschaften und Zusammensetzung des jeweiligen Lebensmittels
2. Hygienische Anforderungen an die Herstellung und Verarbeitung des je-
weiligen Lebensmittels
3. Lebensmittelrecht
4. Warenkontrolle, Haltbarkeitsprüfung und Kennzeichnung
5. Betriebliche Eigenkontrollen und Rückverfolgbarkeit
6. Havarieplan, Krisenmanagement
7. Hygienische Behandlung des jeweiligen Lebensmittels
8. Anforderungen an Kühlung und Lagerung des jeweiligen Lebensmittels
9. Vermeidung einer nachteiligen Beeinflussung des jeweiligen Lebensmittels
beim Umgang mit Lebensmittelabfällen, ungenießbaren Nebenerzeugnissen
und anderen Abfällen
10. Reinigung und Desinfektion
1474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016
Anlage 2
(zu § 5 Absatz 1 Satz 1)
Anforderungen an die Abgabe
kleiner Mengen von Primärerzeugnissen
1. Zur Vermeidung einer nachteiligen Beeinflussung von Primärerzeugnissen
sind die jeweils angemessenen Maßnahmen zu treffen, um
a) Wände, Böden und Arbeitsflächen in Betriebsstätten sowie Verkaufs-
einrichtungen, Anlagen, Ausrüstungsgegenstände, Behältnisse, Container
und Fahrzeuge, die mit Primärerzeugnissen in Berührung kommen können,
instand zu halten, regelmäßig zu reinigen und erforderlichenfalls in ge-
eigneter Weise zu desinfizieren,
b) hygienische Herstellungs-, Transport- und Lagerungsbedingungen für die
Primärerzeugnisse sowie deren Sauberkeit in angemessener Weise sicher-
zustellen,
c) beim Umgang mit und bei der Reinigung von Primärerzeugnissen Trink-
wasser oder, falls angemessen, sauberes Wasser oder sauberes Meer-
wasser zu verwenden,
d) Abfälle und gefährliche Stoffe so zu lagern, damit so umzugehen und sie
so zu entsorgen, dass eine Kontamination der Primärerzeugnisse verhin-
dert wird.
2. Zur Sicherstellung einer guten Lebensmittelhygiene in Betrieben und Ver-
kaufseinrichtungen gilt zusätzlich Folgendes:
a) Bei der Lagerung von Primärerzeugnissen ist das Risiko einer Verunreini-
gung so weit wie möglich zu vermeiden.
b) Erforderlichenfalls muss eine ausreichende Versorgung mit kaltem oder
warmem Trinkwasser oder mit sauberem Wasser vorhanden sein.
c) Erforderlichenfalls müssen geeignete Vorrichtungen zum Reinigen und
Desinfizieren von Räumlichkeiten, Arbeitsgeräten und Ausrüstungsgegen-
ständen vorhanden sein.
d) Erforderlichenfalls müssen geeignete Vorrichtungen zur Ermöglichung einer
angemessenen Personalhygiene, Vorrichtungen zum hygienischen Waschen
und Trocknen der Hände sowie hygienische Sanitäreinrichtungen und
Umkleidemöglichkeiten zur Verfügung stehen.
e) Erforderlichenfalls müssen zur Säuberung von Primärerzeugnissen geeig-
nete Vorrichtungen für eine hygienische Vorgehensweise vorhanden sein.
f) Erforderlichenfalls müssen angemessene Vorrichtungen oder Einrichtun-
gen zur Einhaltung geeigneter Temperaturbedingungen für die Primär-
erzeugnisse vorhanden sein.
g) Umhüllungen und Verpackungen müssen so gelagert werden, dass sie
nicht verunreinigt werden können.
3. Es sind die jeweils angemessenen Maßnahmen zu treffen, um sicherzu-
stellen, dass
a) das für die Behandlung von Primärerzeugnissen eingesetzte Personal
gesund und in Bezug auf Gesundheitsrisiken und in Fragen der Lebens-
mittelhygiene geschult ist,
b) Personen, die mit Primärerzeugnissen umgehen, ein hohes Maß an persön-
licher Hygiene halten sowie geeignete und saubere Arbeitskleidung und
erforderlichenfalls Schutzkleidung tragen,
c) Personen mit infizierten Wunden, Hautinfektionen oder Geschwüren nicht
mit Primärerzeugnissen umgehen, wenn nicht ausgeschlossen werden
kann, dass Primärerzeugnisse direkt oder indirekt kontaminiert werden
können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016 1475
Anlage 3
(zu § 6)
Traditionelle Lebensmittel
Anforderungen
Räume, Geräte
Lebensmittel des Anhangs II der
und Ausrüstungen
Verordnung (EG) Nr. 852/2004
Milcherzeugnisse Kapitel II Nummer 1 Räume mit
a) gemauerten Bodenflächen, Wand-
flächen oder Decken,
b) mit Bodenflächen, Wandflächen
oder Decken aus offenporigem
Naturstein,
c) mit Bodenflächen aus anderen
natürlichen Materialien,
in denen die Lebensmittel reifen oder
geräuchert werden, Höhlen oder Fel-
senkeller, in denen die Lebensmittel
reifen
Kapitel V Nummer 1 a) Kessel aus Kupfer,
b) Arbeitsgeräte aus Holz,
c) Gewebe aus Naturfasern oder
sonstigen Materialien pflanzlicher
Herkunft,
die zur Herstellung, Lagerung oder
Verpackung der Erzeugnisse verwen-
det werden
Im Naturreifeverfahren hergestellte Kapitel II Nummer 1 Räume mit
Rohwürste
a) gemauerten Bodenflächen, Wand-
flächen oder Decken,
b) mit Bodenflächen, Wandflächen
oder Decken aus offenporigem
Naturstein,
c) mit Bodenflächen aus anderen
natürlichen Materialien,
in denen die Erzeugnisse reifen oder
geräuchert werden
Kapitel II Nummer 1 Buchstabe f und Spieße und Stellagen aus Holz, an
Kapitel V Nummer 1 denen die Erzeugnisse während der
Reifung oder Räucherung aufgehängt
werden
Rohe Pökelfleischerzeugnisse Kapitel II Nummer 1 Räume, Kammern oder Türme mit
a) gemauerten Bodenflächen, Wand-
flächen oder Decken,
b) mit Bodenflächen oder Wandflä-
chen aus offenporigem Naturstein,
c) mit Decken aus Naturstein oder
anderen natürlichen Materialien,
in denen die Erzeugnisse reifen oder
geräuchert werden
Kapitel II Nummer 1 Buchstabe f und Spieße und Stellagen aus Holz, an
Kapitel V Nummer 1 denen die Erzeugnisse während der
Reifung oder Räucherung aufgehängt
werden
Latwerge und Süßwaren Kapitel V Nummer 1 Kessel aus Kupfer, die zur Herstellung
der Erzeugnisse verwendet werden
1476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016
Anforderungen
Räume, Geräte
Lebensmittel des Anhangs II der
und Ausrüstungen
Verordnung (EG) Nr. 852/2004
Fruchtaufstriche, Süßwaren, Suppen Kapitel V Nummer 1 Geräte aus Holz, die zur Herstellung
und Eintöpfe der Erzeugnisse verwendet werden
Obst und Gemüse in Essig- oder Kapitel V Nummer 1 Fässer und Töpfe aus Holz oder
Essig-Zuckerlösung, Gemüse in milch- Steingut, die zur Herstellung der Er-
saurer Gärung, Essig zeugnisse verwendet werden
Brot und Backwaren Kapitel V Nummer 1 Geräte und Ausrüstungen aus Holz,
Eisen oder offenporigem Stein, die
zur Herstellung der Erzeugnisse ver-
wendet werden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016 1477
Anlage 3a
(zu § 6a)
Ausnahmen für die Herstellung von
Hart- und Schnittkäse in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft
1 2 3
Lfd. Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung Anforderungen für die Herstellung von Hart- und
Nr. mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 Schnittkäse in Betrieben der Alm- und Alpwirtschaft
1 Kapitel I Nummer 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Der Betrieb verfügt über andere hygienisch unbe-
Halbsatz 1 (Handwaschbecken mit Warm- und Kalt- denkliche Handwaschgelegenheiten.
wasserzufuhr)
2 Kapitel I Nummer 3 Satz 1 und Nummer 8 (Kana- Sicherstellung durch das Eigenkontrollsystem, dass
lisationsanschluss und Abwasserableitungssystem) Lebensmittel weder direkt noch indirekt durch Ab-
wässer nachteilig beeinflusst werden.
3 Kapitel I Nummer 4 Satz 3 (von Handwaschbecken Zeitlich getrennte Nutzung der Vorrichtungen für das
getrennte Vorrichtungen zum Waschen der Lebens- Waschen der Hände und das Waschen der Lebens-
mittel) mittel und Vermeidung der nachteiligen Beeinflussung
von Lebensmitteln.
4 Kapitel VII Nummer 1 Buchstabe a (Verfügbarkeit von Ausreichende Verfügbarkeit von Wasser, das einmal
Trinkwasser) jährlich auf die Einhaltungen der Anforderungen der
Trinkwasserverordnung untersucht wird.
1478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016
Erste Verordnung
zur Änderung der Mess- und Eichverordnung1
Vom 22. Juni 2016
Auf Grund des § 30 Nummer 1 des Mess- und Eichgesetzes vom 25. Juli
2013 (BGBl. I S. 2722, 2723) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der
Mess- und Eichverordnung
In § 8 Absatz 1 Satz 1 der Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember
2014 (BGBl. I S. 2010, 2011) werden nach der Angabe „(ABl. L 96 vom
29.3.2014, S. 149)“ die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ und nach
der Angabe „(ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 107)“ die Wörter „in der jeweils gel-
tenden Fassung“ eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 22. Juni 2016
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der delegierten Richtlinie (EU) 2015/13 der Kommission vom
31. Oktober 2014 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates in Bezug auf den Durchflussbereich für Wasserzähler (ABl. L 3 vom
7.1.2015, S. 42).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016 1479
Zweite Verordnung
zur Verlängerung der Frist
nach § 28 Absatz 12 Satz 1 des Chemikaliengesetzes
Vom 22. Juni 2016
Auf Grund des § 28 Absatz 12 Satz 3 des Chemikaliengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991) unter
Berücksichtigung des Artikels 1 der Verordnung vom 20. Juni 2014 (BGBl. I
S. 824) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
In § 28 Absatz 12 Satz 1 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) geändert worden ist,
wird die Angabe „1. Juli 2016“ durch die Angabe „1. Juli 2019“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 22. Juni 2016
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
1480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016
Zweite Verordnung
zur Änderung der BVDV-Verordnung
Vom 27. Juni 2016
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a, 3. für die Untersuchung eine in der amtlichen
Nummer 10, Nummer 11 Buchstabe b und c, Num- Methodensammlung beschriebene Methode
mer 12, 15, Nummer 20 Buchstabe a und Nummer 21 vorschreiben und
des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1324) verordnet das Bundesministerium für Ernäh- 4. das Alter festlegen, in dem die Rinder zu unter-
rung und Landwirtschaft: suchen sind.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt für verendete Rinder,
Artikel 1 Aborte und Totgeburten entsprechend. Die zu-
Die BVDV-Verordnung in der Fassung der Bekannt- ständige Behörde kann ferner, soweit dies aus
machung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1320, 1498), Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforder-
die zuletzt durch Artikel 31 der Verordnung vom lich ist,
17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird
1. anordnen, dass nicht gegen BVDV geimpfte
wie folgt geändert:
Rinder im Alter von über sechs Monaten sero-
1. In § 1 Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter logisch nach einer in der amtlichen Methoden-
„60 Tage“ durch die Wörter „40 Tage“ ersetzt. sammlung beschriebenen Methode auf BVDV
2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: untersucht werden, wobei sie die Anzahl der
zu untersuchenden Rinder so festlegt, dass
„(3) Der Tierhalter hat gegen BVDV durchgeführte
BVDV mit einer Wahrscheinlichkeit von min-
Impfungen unmittelbar nach Abschluss der Impfun-
destens 95 vom Hundert und einer Prävalenz-
gen in das Bestandsregister nach § 32 der Viehver-
schwelle von mindestens 20 vom Hundert
kehrsverordnung unter Angabe
festgestellt werden kann;
1. der Anzahl der geimpften Rinder einschließlich
deren Ohrmarkennummern, 2. in einem Bestand, in dem nicht gegen BVDV
geimpft worden ist, eine milchserologische
2. des Zeitpunktes der durchgeführten Impfungen
Untersuchung nach einer in der amtlichen
sowie
Methodensammlung beschriebenen Methode
3. des verwendeten Impfstoffes anordnen.“
einzutragen.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
3. § 3 wird wie folgt geändert:
„(4) Ist bei einer Untersuchung nach Absatz 1
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 1, Absatz 2 oder 3 Satz 1 oder 3 eine BVDV-
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: Infektion festgestellt worden, so hat der Tierhalter
aaa) Das Wort „Besitzer“ wird durch das das betroffene Rind unverzüglich töten zu lassen.
Wort „Tierhalter“ ersetzt. Die zuständige Behörde kann abweichend von
Satz 1 genehmigen, dass das betroffene Rind ab-
bbb) Die Wörter „sechsten Lebensmonats“
zusondern und längstens 40 Tage nach der ersten
werden durch die Wörter „ersten Lebens-
Untersuchung erneut mit einer in der amtlichen
monats“ ersetzt.
Methodensammlung beschriebenen Methode auf
bb) In Satz 2 wird das Wort „Besitzer“ durch das BVDV zu untersuchen ist, soweit Belange der Tier-
Wort „Tierhalter“ ersetzt. seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.“
cc) Satz 4 wird aufgehoben.
d) In Absatz 5 wird das Wort „Besitzer“ durch das
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Wort „Tierhalter“ ersetzt.
„(3) Die zuständige Behörde kann, soweit dies e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erfor-
derlich ist, aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
1. die Untersuchung eines Rindes oder der Rinder „Besitzer eines Rindes“ durch das Wort „Tier-
eines Bestandes oder innerhalb eines be- halter“ ersetzt.
stimmten Gebietes anordnen, bb) In Nummer 1 werden die Wörter „in schrift-
2. die Einrichtung bestimmen, in der die jeweilige licher oder elektronischer Form“ durch die
Untersuchung durchzuführen ist, Wörter „schriftlich oder elektronisch“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016 1481
cc) In Nummer 2 werden die Wörter „in elektroni- chend von Satz 1 darf ein persistent BVDV-infi-
scher Form“ durch das Wort „elektronisch“ ziertes Rind innerhalb von sieben Tagen nach
ersetzt. der Feststellung unmittelbar zur Schlachtung ver-
f) Absatz 7 wird aufgehoben. bracht werden, soweit sichergestellt ist, dass das
betreffende Rind nur zusammen mit solchen Rin-
4. § 4 wird wie folgt geändert: dern verbracht wird, die unverzüglich nach Ende
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: des Verbringens in derselben Schlachtstätte ge-
schlachtet werden. Absatz 1 bleibt unberührt.“
aa) In Satz 1 werden die Wörter „einem Nachweis
in schriftlicher oder elektronischer Form“ b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in ihm
durch die Wörter „einem schriftlichen oder wird in Satz 2 das Wort „Besitzer“ durch das Wort
elektronischen Nachweis“ ersetzt. „Tierhalter“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „in elektronischer 6. § 6 wird wie folgt geändert:
Form geführt“ durch die Wörter „elektronisch a) In Nummer 1 werden die Wörter „Satz 1, auch in
geführt“ ersetzt. Verbindung mit Satz 3,“ gestrichen.
b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. b) In Nummer 2 werden die Wörter „Satz 1, Absatz 4
c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab- oder 5“ durch die Wörter „Satz 1 oder Absatz 5“
sätze 3 und 4. ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: c) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 4
„(3) Rinder, die nach Absatz 2 Satz 1 Num- und 5 eingefügt:
mer 1 keiner Untersuchung bedürfen, dürfen zu- „4. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 oder § 5 Ab-
sammen mit anderen Rindern nur verbracht wer- satz 2 Satz 1 ein Rind nicht oder nicht recht-
den, soweit alle verbrachten Rinder nach Beendi- zeitig töten lässt,
gung des Verbringens unverzüglich in derselben
5. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Ab-
Schlachtstätte geschlachtet werden.“
satz 4 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auf-
e) In dem neuen Absatz 4 Nummer 2 wird das Wort lage zuwiderhandelt,“.
„Besitzer“ durch das Wort „Tierhalter“ ersetzt.
d) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Num-
5. § 5 wird wie folgt geändert: mern 6 bis 8.
a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 und 2 e) Die neue Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
ersetzt:
„6. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
„(1) Ist ein BVDV-infiziertes Rind in einem Be- oder 2 oder Absatz 3 oder § 5 Absatz 1 Satz 1
stand festgestellt worden, dürfen ab dem Zeit- ein Rind verbringt oder einstellt,“.
punkt der Feststellung des BVDV-infizierten Rin-
des f) In der neuen Nummer 7 wird das Komma am
Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
1. alle Rinder des Bestandes für einen Zeitraum
von 40 Tagen nicht aus dem Bestand ver- g) In der neuen Nummer 8 wird die Angabe „Ab-
bracht werden, satz 6“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt und
die Wörter „aufbewahrt oder“ durch das Wort
2. zu diesem Zeitpunkt tragende Rinder erst nach „aufbewahrt.“ ersetzt.
dem Abkalben aus dem Bestand verbracht
werden. h) Die bisherige Nummer 7 wird aufgehoben.
Satz 1 gilt nicht, soweit 7. § 7 wird wie folgt gefasst:
1. im Falle der Nummer 1 Rinder unmittelbar zur „§ 7
Schlachtung verbracht werden oder nach § 2 Übergangsvorschriften
Absatz 2 geimpft sind, sowie
(1) § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt mit der
2. im Falle der Nummer 2 die tragenden Rinder Maßgabe, dass Rinder, die am 30. Juni 2016 den
a) zum Zeitpunkt der Belegung nach § 2 Ab- ersten Lebensmonat vollendet haben und noch nicht
satz 2 geimpft waren, auf BVDV untersucht worden sind, bis zum 29. Okto-
ber 2016 mit einer in der amtlichen Methodensamm-
b) nach dem 150. Trächtigkeitstag serologisch
lung beschriebenen Methode auf BVDV zu unter-
nach einer in der amtlichen Methodensamm-
suchen sind.
lung beschriebenen Methode mit negativem
Ergebnis auf BVDV untersucht worden sind. (2) Ein Rinderbestand, der am 30. Juni 2016 nach
§ 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 1 der Ver-
Die Sätze 1 und 2 sind nicht mehr anzuwenden,
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
soweit das BVDV-infizierte Rind längstens 40 Tage
4. Oktober 2010 BVDV-unverdächtig war, gilt weiter-
nach der ersten Untersuchung mit negativem Er-
hin als BVDV-unverdächtiger Rinderbestand im
gebnis mit einer in der amtlichen Methodensamm-
Sinne dieser Verordnung, soweit nicht bei einem
lung beschriebenen Methode nachuntersucht
Rind des betreffenden Bestandes eine BVDV-Infek-
worden ist.
tion nachgewiesen worden ist.“
(2) Ist ein persistent BVDV-infiziertes Rind in
einem Bestand festgestellt worden, hat der Halter 8. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
das Rind unverzüglich töten zu lassen. Abwei- a) Abschnitt 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
1482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016
aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „zwölf“ Artikel 2
durch die Angabe „24“ ersetzt. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
bb) In Buchstabe a werden die Wörter „längstens schaft kann den Wortlaut der BVDV-Verordnung in der
sechs Monate“ durch die Wörter „innerhalb vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-
von 30 Tagen“ ersetzt. sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
b) In Abschnitt 2 Nummer 2 werden die Wörter
„längstens sechs Monate“ durch die Wörter „in- Artikel 3
nerhalb von 30 Tagen“ ersetzt. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
9. Anlage 2 wird aufgehoben. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. Juni 2016
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016 1483
Bekanntmachung
der Neufassung der BVDV-Verordnung
Vom 27. Juni 2016
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 27. Juni 2016 (BGBl. I S. 1480)
wird nachstehend der Wortlaut der BVDV-Verordnung in der vom 30. Juni 2016
an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 4. Oktober 2010
(BGBl. I S. 1320, 1498),
2. den am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2131), diese geändert durch Artikel 1 der
Verordnung vom 31. Mai 2011 (BGBl. I S. 1002),
3. den am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Artikel 31 der Verordnung vom
17. April 2014 (BGBl. I S. 388),
4. den am 30. Juni 2016 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Bonn, den 27. Juni 2016
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
1484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016
Verordnung
zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus
(BVDV-Verordnung)
§1 (3) Der Tierhalter hat gegen BVDV durchgeführte
Begriffsbestimmungen Impfungen unmittelbar nach Abschluss der Impfungen
in das Bestandsregister nach § 32 der Viehverkehrs-
Im Sinne dieser Verordnung sind: verordnung unter Angabe
1. BVDV-unverdächtiges Rind:
1. der Anzahl der geimpften Rinder einschließlich deren
ein Rind, das Ohrmarkennummern,
a) mit negativem Ergebnis auf das Virus der Bovinen 2. des Zeitpunktes der durchgeführten Impfungen sowie
Virusdiarrhoe (BVDV) mit einer in der Bekannt-
machung der amtlichen Methodensammlung für 3. des verwendeten Impfstoffes
die Untersuchung der Bovinen Virusdiarrhoe einzutragen.
vom 30. Oktober 2008 (BAnz. S. 3999) (amtliche
Methodensammlung) beschriebenen Methode §3
untersucht worden ist oder
Untersuchungen
b) ein mit negativem Ergebnis mit einer der in der
amtlichen Methodensammlung beschriebenen (1) Der Tierhalter hat alle Rinder,
Methode auf BVDV untersuchtes Kalb geboren 1. die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in
hat; seinem Bestand geboren worden sind, bis zur Voll-
2. BVDV-unverdächtiger Rinderbestand: endung des ersten Lebensmonats oder
ein Bestand mit Rindern, der die Anforderungen der 2. die aus dem Bestand verbracht werden sollen, vor
Anlage 1 erfüllt; dem Verbringen
3. persistent BVDV-infiziertes Rind: mit einer in der amtlichen Methodensammlung be-
schriebenen Methode auf BVDV untersuchen zu lassen.
ein Rind, das mit einer in der amtlichen Methoden-
Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass der untersu-
sammlung beschriebenen Methode mit positivem
chenden Einrichtung das Geburtsdatum und die Ohr-
Ergebnis auf BVDV untersucht worden ist und
markennummer des zu untersuchenden Rindes sowie
a) das längstens 40 Tage nach der ersten Unter- das Datum der Probenahme mit der Übersendung der
suchung erneut mit einer in der amtlichen Metho- jeweiligen Probe mitgeteilt wird. Satz 2 gilt nicht im Hin-
densammlung beschriebenen Methode mit posi- blick auf das Geburtsdatum und das Datum der Probe-
tivem Ergebnis auf BVDV untersucht worden ist, nahme, soweit Ohrgewebeproben untersucht werden
b) bei dem eine Wiederholungsuntersuchung nach sollen, die im Rahmen der Kennzeichnung der Rinder
Buchstabe a unterblieben ist oder nach § 27 der Viehverkehrsverordnung gewonnen wor-
den sind.
c) das an Mucosal Disease erkrankt ist,
sowie die Nachkommen eines Rindes nach den (2) Eine Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 Num-
Buchstaben a bis c. mer 2 ist entbehrlich, soweit bei einem Rind oder einem
von diesem geborenen Rind vor dem 1. Januar 2011
§2 eine Untersuchung auf BVDV mit negativem Ergebnis
durchgeführt worden ist, die einer in der amtlichen
Impfungen Methodensammlung beschriebenen Methode entspricht.
(1) Die zuständige Behörde kann die Impfung eines (3) Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus
Rindes oder der Rinder eines Bestandes oder eines Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,
bestimmten Gebietes gegen die BVDV-Infektion
1. die Untersuchung eines Rindes oder der Rinder eines
1. anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchen-
Bestandes oder innerhalb eines bestimmten Ge-
bekämpfung erforderlich ist, oder
bietes anordnen,
2. verbieten, soweit Belange der Tierseuchenbekämp-
2. die Einrichtung bestimmen, in der die jeweilige Unter-
fung nicht entgegenstehen.
suchung durchzuführen ist,
(2) Soweit weibliche Rinder gegen eine BVDV-Infek-
tion geimpft werden, ist die Impfung nach den Empfeh- 3. für die Untersuchung eine in der amtlichen Methoden-
lungen des Impfstoffherstellers so durchzuführen, dass sammlung beschriebene Methode vorschreiben und
ein fetaler Schutz vor einer BVDV-Infektion zu erwarten 4. das Alter festlegen, in dem die Rinder zu unter-
ist. suchen sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016 1485
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt für verendete Rinder, Aborte soweit sie BVDV-unverdächtig sind und von einem
und Totgeburten entsprechend. Die zuständige Behörde schriftlichen oder elektronischen Nachweis über die
kann ferner, soweit dies aus Gründen der Tierseuchen- BVDV-Unverdächtigkeit des jeweiligen Rindes begleitet
bekämpfung erforderlich ist, sind. Wird der Nachweis elektronisch geführt, müssen
1. anordnen, dass nicht gegen BVDV geimpfte Rinder die erforderlichen Angaben für die zuständige Behörde
im Alter von über sechs Monaten serologisch nach auf deren Verlangen jederzeit in leicht lesbarer Form
einer in der amtlichen Methodensammlung beschrie- verfügbar sein.
benen Methode auf BVDV untersucht werden, wobei (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für ein Rind, das
sie die Anzahl der zu untersuchenden Rinder so fest- 1. aus einem Bestand unmittelbar zur Schlachtung ver-
legt, dass BVDV mit einer Wahrscheinlichkeit von bracht wird,
mindestens 95 vom Hundert und einer Prävalenz-
schwelle von mindestens 20 vom Hundert festge- 2. unmittelbar oder über eine zugelassene Sammel-
stellt werden kann; stelle ausgeführt oder in einen anderen Mitgliedstaat
verbracht wird oder
2. in einem Bestand, in dem nicht gegen BVDV geimpft
3. unmittelbar zur tierärztlichen Untersuchung oder
worden ist, eine milchserologische Untersuchung
Behandlung verbracht wird, soweit das Rind im
nach einer in der amtlichen Methodensammlung be-
Rahmen dieser Untersuchung oder Behandlung mit
schriebenen Methode anordnen.
einer in der amtlichen Methodensammlung beschrie-
(4) Ist bei einer Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1, benen Methode untersucht und bis zum Vorliegen
Absatz 2 oder 3 Satz 1 oder 3 eine BVDV-Infektion fest- des Ergebnisses der Untersuchung abgesondert ge-
gestellt worden, so hat der Tierhalter das betroffene halten wird.
Rind unverzüglich töten zu lassen. Die zuständige Be-
Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 darf ein
hörde kann abweichend von Satz 1 genehmigen, dass
nicht BVDV-unverdächtiges Rind wieder unmittelbar in
das betroffene Rind abzusondern und längstens 40 Tage
den Herkunftsbestand verbracht werden.
nach der ersten Untersuchung erneut mit einer in der
amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode (3) Rinder, die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 keiner
auf BVDV zu untersuchen ist, soweit Belange der Tier- Untersuchung bedürfen, dürfen zusammen mit anderen
seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Rindern nur verbracht werden, soweit alle verbrachten
Rinder nach Beendigung des Verbringens unverzüglich
(5) Liegen bei einem nicht auf BVDV untersuchten
in derselben Schlachtstätte geschlachtet werden.
Rind klinische Anzeichen vor, die darauf schließen lassen,
dass es an Mucosal Disease erkrankt ist, so hat der Tier- (4) Der schriftliche oder elektronische Nachweis nach
halter das Rind unverzüglich mit einer in der amtlichen Absatz 1 Satz 1 ist
Methodensammlung beschriebenen Methode untersu- 1. im Falle der Abgabe eines Rindes von demjenigen,
chen zu lassen. in dessen Besitz das Rind übergeht, oder
(6) Der Tierhalter hat 2. im Falle des Verbleibs eines Rindes beim bisherigen
1. sicherzustellen, dass ihm die untersuchende Einrich- Tierhalter von diesem
tung das Ergebnis einer Untersuchung nach den Ab- bis zur erstmaligen oder erneuten Abgabe des Rindes
sätzen 1 oder 3 bis 5 nach dessen Vorliegen unver- oder bis zum Tod des Rindes aufzubewahren.
züglich schriftlich oder elektronisch mitteilt,
2. die Ergebnisse der Untersuchungen nach Nummer 1 §5
der für die Anzeige nach § 28 der Viehverkehrsver- Schutzmaßregeln
ordnung zuständigen Behörde oder einer von dieser (1) Ist ein BVDV-infiziertes Rind in einem Bestand
beauftragten Stelle, geordnet nach dem Datum der festgestellt worden, dürfen ab dem Zeitpunkt der Fest-
Probenahme, schriftlich oder elektronisch längstens stellung des BVDV-infizierten Rindes
14 Tage nach der Mitteilung durch die untersuchende
Einrichtung unter Angabe der seinem Betrieb nach 1. alle Rinder des Bestandes für einen Zeitraum von
§ 26 der Viehverkehrsverordnung erteilten Registrier- 40 Tagen nicht aus dem Bestand verbracht werden,
nummer sowie der Kennzeichnung des Rindes nach 2. zu diesem Zeitpunkt tragende Rinder erst nach dem
§ 27 der Viehverkehrsverordnung mitzuteilen. Abkalben aus dem Bestand verbracht werden.
Satz 1 gilt nicht, soweit
§4
1. im Falle der Nummer 1 Rinder unmittelbar zur Schlach-
Verbringen von Rindern tung verbracht werden oder nach § 2 Absatz 2 ge-
(1) Rinder dürfen im Inland impft sind, sowie
1. aus einem Bestand nur verbracht oder in einen 2. im Falle der Nummer 2 die tragenden Rinder
Bestand nur eingestellt werden, a) zum Zeitpunkt der Belegung nach § 2 Absatz 2
2. auf einen Viehmarkt, eine Viehausstellung, eine Ver- geimpft waren,
anstaltung ähnlicher Art oder eine Viehsammelstelle b) nach dem 150. Trächtigkeitstag serologisch nach
oder von einer der genannten Veranstaltungen oder einer in der amtlichen Methodensammlung be-
aus einer Viehsammelstelle nur verbracht werden schriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf
oder BVDV untersucht worden sind.
3. auf eine Gemeinschaftsweide oder einen sonstigen Die Sätze 1 und 2 sind nicht mehr anzuwenden, soweit
Standort mit Kontakt zu Rindern aus anderen Be- das BVDV-infizierte Rind längstens 40 Tage nach der
ständen nur aufgetrieben werden, ersten Untersuchung mit negativem Ergebnis mit einer
1486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016
in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
Methode nachuntersucht worden ist. nicht rechtzeitig mitgeteilt wird,
(2) Ist ein persistent BVDV-infiziertes Rind in einem 4. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 oder § 5 Absatz 2
Bestand festgestellt worden, hat der Halter das Rind Satz 1 ein Rind nicht oder nicht rechtzeitig töten lässt,
unverzüglich töten zu lassen. Abweichend von Satz 1
darf ein persistent BVDV-infiziertes Rind innerhalb von 5. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Absatz 4
sieben Tagen nach der Feststellung unmittelbar zur Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwider-
Schlachtung verbracht werden, soweit sichergestellt ist, handelt,
dass das betreffende Rind nur zusammen mit solchen 6. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder
Rindern verbracht wird, die unverzüglich nach Ende des Absatz 3 oder § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Rind verbringt
Verbringens in derselben Schlachtstätte geschlachtet oder einstellt,
werden. Absatz 1 bleibt unberührt.
7. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ein Rind
(3) Die zuständige Behörde führt epidemiologische auftreibt oder
Nachforschungen durch, um das Muttertier sowie die
Nachkommen des persistent BVDV-infizierten Rindes 8. entgegen § 4 Absatz 4 einen Nachweis nicht oder
aufzufinden. Der jeweilige Tierhalter hat die Rinder des nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.
Bestandes, in dem sich das betroffene Tier, dessen
Muttertier und dessen Nachkommen befinden, nach §7
näherer Anweisung der zuständigen Behörde mit einer
Übergangsvorschriften
in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen
Methode auf BVDV untersuchen zu lassen. (1) § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt mit der Maß-
gabe, dass Rinder, die am 30. Juni 2016 den ersten
§6 Lebensmonat vollendet haben und noch nicht auf
Ordnungswidrigkeiten BVDV untersucht worden sind, bis zum 29. Oktober
2016 mit einer in der amtlichen Methodensammlung
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num- beschriebenen Methode auf BVDV zu untersuchen sind.
mer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (2) Ein Rinderbestand, der am 30. Juni 2016 nach
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 1 § 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 1 der Ver-
oder § 3 Absatz 3 zuwiderhandelt, ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. Oktober 2010 BVDV-unverdächtig war, gilt weiterhin
2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 ein Rind als BVDV-unverdächtiger Rinderbestand im Sinne die-
nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt, ser Verordnung, soweit nicht bei einem Rind des betref-
3. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass fenden Bestandes eine BVDV-Infektion nachgewiesen
der dort genannten Einrichtung eine dort genannte worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016 1487
Anlage 1
(zu § 1)
Voraussetzungen, unter denen
ein Rinderbestand als BVDV-unverdächtig gilt
Abschnitt 1
BVDV-unverdächtiger Rinderbestand
1. Alle Rinder des Bestandes sind mit einer in der amtlichen Methoden-
sammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV unter-
sucht worden, es sei denn, es handelt sich um Rinder, deren Kälber mit einer
in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem
Ergebnis auf BVDV untersucht worden sind.
2. Innerhalb eines Zeitraumes von 24 auf die Untersuchung nach Nummer 1
folgenden Monaten sind
a) alle im Bestand geborenen Rinder innerhalb von 30 Tagen nach ihrer
Geburt mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen
Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden,
b) alle Rinder des Bestandes frei von klinischen Erscheinungen, die auf eine
BVDV-Infektion hindeuten,
c) in den Bestand nur Rinder eingestellt worden, die zuvor mit einer in der
amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem
Ergebnis auf BVDV untersucht worden sind,
d) die Rinder des Bestandes so gehalten worden, dass sie keinen Kontakt zu
Rindern außerhalb des Bestandes gehabt haben, die nicht BVDV-unver-
dächtig sind,
e) die Rinder des Bestandes nur mit Samen von BVDV-unverdächtigen Bullen
besamt oder nur von BVDV-unverdächtigen Bullen gedeckt worden.
Abschnitt 2
Aufrechterhaltung der BVDV-Unverdächtigkeit
Die BVDV-Unverdächtigkeit des Rinderbestandes wird aufrechterhalten, soweit
die nachfolgenden Anforderungen erfüllt sind:
1. Alle Rinder des Bestandes sind frei von klinischen Erscheinungen, die auf
eine BVDV-Infektion hindeuten.
2. Alle im Bestand geborenen Rinder werden innerhalb von 30 Tagen nach
ihrer Geburt mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen
Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht.
3. In den Bestand werden nur BVDV-unverdächtige Rinder eingestellt.
4. Die Rinder des Bestandes dürfen keinen Kontakt zu Rindern außerhalb des
Bestandes, die nicht BVDV-unverdächtig sind, haben.
5. Die Rinder des Bestandes dürfen nur mit Samen von BVDV-unverdächtigen
Bullen besamt oder nur von BVDV-unverdächtigen Bullen gedeckt werden.
1488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016
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Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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b) Zolltarifvorschriften.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Anordnung
zur Änderung der Anordnung über die Befugnisse zur
Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Vom 15. Juni 2016
Nach § 4 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Berufsgenossen-
schaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation vom 19. Oktober
2013 (BGBl. I S. 3836, 3838) wird angeordnet:
Artikel 1
Änderung
der Anordnung über die Befugnisse zur
Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Dem § 2 der Anordnung über die Befugnisse zur Ernennung und Entlassung
der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für
Arbeit und Soziales vom 9. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2401), die durch Artikel 3
der Anordnung vom 9. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2401) geändert worden ist,
wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Dem Vorstand der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik
Telekommunikation wird für seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Ernennung
und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15
mit Ausnahme des Rechts zur Neubegründung von Beamtenverhältnissen über-
tragen. Der Vorstand kann diese Befugnis ganz oder teilweise auf die Geschäfts-
führerin oder den Geschäftsführer weiter übertragen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Berlin, den 15. Juni 2016
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
In Vertretung
Thorben Albrecht