1354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016
Vierte Verordnung
zur Änderung der Markenverordnung
Vom 2. Juni 2016
Auf Grund des § 65 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6, 7, 10 b) Absatz 2 wird aufgehoben.
und 13 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 c) Absatz 3 wird Absatz 2.
(BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), von
denen der Eingangssatz des § 65 Absatz 1 durch Ar- 3. § 3 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
tikel 206 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August „2. eine Angabe zur Form der Marke nach § 6, eine
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert, § 65 Absatz 1 Num- Wiedergabe der Marke nach den §§ 7 bis 12
mer 7 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom sowie in den Fällen des § 6a Absatz 2 eine Mar-
17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1014) geändert und § 65 Ab- kenbeschreibung und“.
satz 1 Nummer 13 zuletzt durch Artikel 9 Nummer 16
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 4. § 5 wird wie folgt geändert:
13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der DPMA-Verord-
„(1) Die Anmeldung muss zum Anmelder fol-
nung, der zuletzt durch Artikel 5 Absatz 9 Nummer 2
gende Angaben enthalten:
des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799)
geändert worden ist, verordnet das Deutsche Patent- 1. wenn der Anmelder eine natürliche Person ist:
und Markenamt: Vornamen und Namen oder, falls die Eintra-
gung unter der Firma des Anmelders erfolgen
Artikel 1 soll, die Firma, wie sie im Handelsregister ein-
getragen ist, sowie die Anschrift des Wohn-
Änderung der
Markenverordnung oder Firmensitzes (Straße, Hausnummer,
Postleitzahl, Ort),
Die Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I
S. 872), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. wenn der Anmelder eine juristische Person
4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert worden ist, wird oder eine Personengesellschaft ist:
wie folgt geändert: a) Name oder Firma, Rechtsform sowie An-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: schrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl,
Ort) des Sitzes der juristischen Person
a) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe
oder Personengesellschaft; die Bezeich-
eingefügt:
nung der Rechtsform kann auf übliche
„§ 6a Markenbeschreibung“. Weise abgekürzt werden; wenn die juris-
b) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe tische Person oder Personengesellschaft
eingefügt: in einem Register eingetragen ist, müssen
„§ 10a Farbmarken“. die Angaben dem Registereintrag entspre-
chen;
c) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 (weggefallen)“. b) bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
zusätzlich Name und Anschrift (Straße,
d) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst: Hausnummer, Postleitzahl, Ort) mindes-
„§ 15 Fremdsprachige Anmeldungen, Wieder- tens eines vertretungsberechtigten Gesell-
gaben mit nichtlateinischen Schriftzei- schafters.
chen“.
Wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz
e) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst: im Ausland hat, so ist bei der Angabe der An-
„§ 16 Fremdsprachige Dokumente“. schrift nach Satz 1 außer dem Ortsnamen auch
f) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst: der Staat anzugeben. Weitere Angaben zum Be-
„§ 27 Veröffentlichungen zu Eintragungen im zirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat, in dem
Register“. der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder
dessen Rechtsordnung er unterliegt, sind freiwil-
g) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:
lig.“
„§ 28 (weggefallen)“.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Telefon- und
2. § 2 wird wie folgt geändert: Telefaxnummern“ durch die Wörter „Telefon-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: nummern, Telefaxnummern und E-Mail-Adres-
„(1) Die Anmeldung kann schriftlich oder elek- sen“ ersetzt.
tronisch eingereicht werden. Für die schriftliche c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Personen“
Anmeldung ist das vom Deutschen Patent- und jeweils die Wörter „oder Personengesellschaf-
Markenamt herausgegebene Formblatt zu ver- ten“ eingefügt und nach dem Wort „alle“ das
wenden. Für die elektronische Einreichung ist Wort „anmeldenden“ eingefügt.
die Verordnung über den elektronischen Rechts-
verkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt d) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906) in ihrer e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4 und wie
jeweils geltenden Fassung maßgebend.“ folgt gefasst:
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„(4) Ist ein Vertreter bestellt, so gelten hin- nicht dauerhafter Farbe hergestellte Überdeckun-
sichtlich der Angaben zum Vertreter die Ab- gen sind unzulässig.
sätze 1 und 2 entsprechend. Hat das Deutsche (3) Für die Wiedergabe der Marke soll das vom
Patent- und Markenamt dem Vertreter die Num- Deutschen Patent- und Markenamt herausgege-
mer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so bene Formblatt verwendet werden, auf das die Wie-
soll diese zusätzlich angegeben werden.“ dergabe der Marke aufzudrucken oder aufzukleben
5. § 6 wird wie folgt geändert: ist. Die Wiedergabe der Marke darf nicht kleiner als
8 Zentimeter in der Breite oder 8 Zentimeter in der
a) In Nummer 5 werden die Wörter „Hörmarke (§ 11)
Höhe sein. In dem für die Wiedergabe der Marke
oder“ durch die Angabe „Farbmarke (§ 10a),“ er-
vorgesehenen Feld dürfen sich lediglich die Mar-
setzt.
kenwiedergabe und die Angaben nach Absatz 5 be-
b) In Nummer 6 werden die Wörter „sonstige Mar- finden. Sonstiger erläuternder Text, erläuternde Be-
kenform (§ 12)“ durch die Wörter „Hörmarke zeichnungen, Symbole oder Bemaßungen dürfen in
(§ 11) oder“ ersetzt. dem Wiedergabefeld nicht enthalten sein.
c) Folgende Nummer 7 wird angefügt: (4) Wird für die Wiedergabe der Marke das Form-
blatt nach Absatz 3 nicht verwendet, so muss ein
„7. sonstige Markenform (§ 12)“.
Blatt im Format 21 x 29,7 Zentimeter (DIN-A4) ver-
6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: wendet werden. Die für die Darstellung benutzte
„§ 6a Fläche (Satzspiegel) darf nicht größer als 26,2 x
17 Zentimeter und nicht kleiner als 8 Zentimeter in
Markenbeschreibung der Breite oder 8 Zentimeter in der Höhe sein. Das
(1) Für alle Markenformen außer Wortmarken im Blatt ist nur einseitig zu bedrucken. Vom oberen
Sinne des § 7 kann mit der Markenanmeldung zur und vom linken Seitenrand jedes Blattes ist ein
Erläuterung der zweidimensionalen grafischen Mar- Randabstand von mindestens 2,5 Zentimetern ein-
kenwiedergabe eine Beschreibung eingereicht wer- zuhalten.
den. (5) Die richtige Stellung der Marke ist durch den
(2) Eine Markenbeschreibung muss mit der Mar- Vermerk „oben“ abgesetzt oberhalb der Darstellung
kenanmeldung eingereicht werden, wenn sich der auf jeder Wiedergabe zu kennzeichnen, soweit sich
Schutzgegenstand mit der zweidimensionalen gra- dies nicht von selbst ergibt.
fischen Wiedergabe allein nicht ausreichend dar- (6) Die Wiedergabe der Marke kann alternativ
stellen lässt. Dies gilt insbesondere für sonstige zu den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 auf
Markenformen nach § 12. einem Datenträger eingereicht werden. Der Daten-
(3) Die Markenbeschreibung darf bis zu 100 Wör- träger muss lesbar sein und darf keine Viren oder
ter enthalten und ist auf einem gesonderten Blatt im sonstige schädliche Programme enthalten. Ent-
Format 21 x 29,7 Zentimeter (DIN-A4) einzureichen. spricht der Datenträger nicht diesen Erfordernissen,
Sie muss aus einem fortlaufendem Text bestehen gilt die Wiedergabe als nicht eingereicht. Die beim
und darf keine grafischen oder sonstigen Gestal- Deutschen Patent- und Markenamt lesbaren
tungselemente enthalten. Die Markenbeschreibung Datenträgerformate werden auf der Internetseite
muss den Schutzgegenstand der Marke in objek- www.dpma.de bekannt gegeben. Die Darstellung
tiver Weise konkretisieren.“ ist als Datei auf dem Stammverzeichnis eines lee-
ren Datenträgers abzulegen.
7. Dem § 7 wird folgender Satz angefügt:
1. Folgende Grafikformatierungen werden akzep-
„Die beim Deutschen Patent- und Markenamt üb- tiert:
lichen Schriftzeichen werden auf der Internetseite
www.dpma.de bekannt gegeben.“ Grafikformat JPEG (*.jpg)
8. § 8 wird wie folgt gefasst: Auflösung Bei Breitformat Mindestens 945,
in der Breite höchstens
„§ 8
1890 Bildpunkte
Bildmarken (Pixel)
(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke Bei Hochformat Mindestens 945,
als Wort-Bild-Marke oder Bildmarke eingetragen in der Höhe höchstens
werden soll, so ist der Anmeldung eine zweidimen- 1890 Bildpunkte
sionale grafische Wiedergabe der Marke beizufü- (Pixel)
gen. Soll die Marke in Schwarz-Weiß eingetragen
werden, so ist die grafische Wiedergabe in Farbraum sRGB
Schwarz-Weiß einzureichen. Soll die Marke in Farbtiefe Farbbild 24 Bit/p
Farbe eingetragen werden, so ist die grafische Wie-
dergabe in Farbe einzureichen und die Farben sind Schwarz-Weiß 8 Bit/p
in der Anmeldung zu bezeichnen.
Graustufen 8 Bit/p
(2) Die Wiedergabe der Marke muss auf Papier
dauerhaft dargestellt und in Farbtönen und Ausfüh- Die Datei darf nicht größer als 1 Megabyte sein.
rung so beschaffen sein, dass sie die Bestandteile Gepackte und komprimierte Dateien werden
der Marke in allen Einzelheiten deutlich erkennen vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht
lässt. Überklebungen, Durchstreichungen und mit bearbeitet.
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2. Auf der Oberfläche des Datenträgers sind ma- Anmeldung einer abstrakten einfarbigen Marke ein
schinell oder in Blockschrift folgende Angaben Farbmuster beizufügen. Die Farbe ist mit der Num-
anzubringen: mer eines international anerkannten Farbklassifika-
a) der Name des Anmelders, tionssystems zu bezeichnen.
b) die Marke, soweit möglich, (2) Bei einer aus mehreren Farben bestehenden
abstrakten Farbmarke muss die Anmeldung zusätz-
c) der Vertreter, soweit bestellt, lich zu den Erfordernissen nach Absatz 1 die syste-
d) die Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer, matische Anordnung enthalten, in der die betreffen-
E-Mail-Adresse), den Farben in festgelegter und beständiger Weise
e) das interne Geschäftszeichen des Anmelders verbunden sind.
oder seines Vertreters, soweit vorhanden, und (3) Für die Form der Wiedergabe des Farbmus-
f) der Zeitpunkt der Markenanmeldung, zu der ters gilt § 8 Absatz 2 bis 7 entsprechend.“
der Datenträger gehört. 12. § 11 wird wie folgt gefasst:
Die Beschriftung darf die Lesbarkeit des Daten- „§ 11
trägers nicht beeinträchtigen. Hörmarken
(7) Wird zeitgleich die Wiedergabe der Marke auf (1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke
Papier und auf einem den Erfordernissen von Ab- als Hörmarke eingetragen werden soll, so ist der
satz 6 entsprechenden Datenträger eingereicht, so Anmeldung eine zweidimensionale grafische Wie-
ist grundsätzlich die Wiedergabe der Marke auf dergabe der Marke beizufügen.
dem Datenträger die für den Schutzgegenstand
(2) Hörmarken sind in einer üblichen Noten-
maßgebliche Markenwiedergabe.“
schrift darzustellen. Für die Form der grafischen
9. § 9 wird wie folgt gefasst: Wiedergabe gilt im Übrigen § 8 Absatz 2 bis 4 ent-
„§ 9 sprechend.
Dreidimensionale Marken (3) Der Anmelder muss zusätzlich eine klang-
liche Wiedergabe der Marke auf einem Datenträger
(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke einreichen. Für jede Hörmarke darf nur jeweils ein
als dreidimensionale Marke eingetragen werden Datenträger eingereicht werden.
soll, so ist der Anmeldung eine zweidimensionale
grafische Wiedergabe der Marke beizufügen. Soll (4) Für den nach Absatz 3 einzureichenden
die Marke in Schwarz-Weiß eingetragen werden, Datenträger gelten folgende Standards:
so ist die grafische Wiedergabe in Schwarz-Weiß 1. Die klangliche Wiedergabe ist auf dem Stamm-
einzureichen. Soll die Marke in Farbe eingetragen verzeichnis eines leeren Datenträgers abzule-
werden, so ist die grafische Wiedergabe in Farbe gen. Zulässige Dateiformate sind WAVE-Format
einzureichen und die Farben sind in der Anmeldung (*.wav) und MP3-Format (*.mp3). Die Abtastfre-
zu bezeichnen. quenz muss mindestens 44,1 Kilohertz, die Auf-
(2) Die Wiedergabe kann bis zu sechs verschie- lösung mindestens 16 Bit betragen. Gepackte
dene Ansichten enthalten und ist auf einem Blatt und komprimierte Dateien sind nicht zulässig.
Papier entsprechend dem Format des § 8 Absatz 3 2. Im Übrigen gilt § 8 Absatz 6 Satz 2 bis 4 und
oder 4 einzureichen. Wird die Wiedergabe der Satz 5 Nummer 2 entsprechend.“
Marke alternativ auf einem Datenträger eingereicht, 13. § 12 wird wie folgt gefasst:
müssen alle Ansichten in einer Bilddatei wiederge-
geben werden. „§ 12
Sonstige Markenformen
(3) Wird die Marke durch eine grafische Strich-
zeichnung wiedergegeben, so muss die Darstellung (1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke
in nicht verwischbaren und scharf begrenzten als sonstige Markenform eingetragen werden soll,
Linien ausgeführt sein. Die Darstellung kann so ist der Anmeldung eine zweidimensionale gra-
Schraffuren und Schattierungen zur Wiedergabe fische Wiedergabe der Marke beizufügen. Soll die
plastischer Einzelheiten enthalten. Marke in Schwarz-Weiß eingetragen werden, so ist
die grafische Wiedergabe in Schwarz-Weiß einzu-
(4) Für die Form der Wiedergabe gilt im Übrigen
reichen. Soll die Marke in Farbe eingetragen wer-
§ 8 Absatz 2 bis 7 entsprechend. Wird die Wieder-
den, so ist die grafische Wiedergabe in Farbe ein-
gabe der Marke zusätzlich auf einem Datenträger
zureichen und die Farben sind in der Anmeldung zu
eingereicht, müssen alle Ansichten in einer Bild-
bezeichnen.
datei wiedergegeben werden.“
(2) Für die Form der Wiedergabe gelten die Re-
10. § 10 wird wie folgt geändert:
gelungen in den §§ 8 bis 11 entsprechend.“
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
14. § 14 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
15. § 15 wird wie folgt gefasst:
11. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: „§ 15
„§ 10a Fremdsprachige Anmeldungen,
Farbmarken Wiedergaben mit nichtlateinischen Schriftzeichen
(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke (1) Anmeldungen, die in fremder Sprache einge-
als Farbmarke eingetragen werden soll, so ist der reicht werden, wird ein Anmeldetag nach § 33 Ab-
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satz 1 des Markengesetzes zuerkannt, sofern die mer 2 aufgeführt, so sind Übersetzungen in die
Voraussetzungen des § 32 Absatz 2 des Markenge- deutsche Sprache innerhalb eines Monats nach
setzes erfüllt sind. Eingang der Dokumente nachzureichen.
(2) Enthält die Wiedergabe der Marke nicht- (5) Wird die Übersetzung im Sinne der Absätze 2
lateinische Schriftzeichen, ist eine deutsche Über- bis 4 nach Ablauf der Frist eingereicht, so gilt das
setzung, eine Transliteration und eine Transkription fremdsprachige Dokument als zum Zeitpunkt des
des nichtlateinischen Markentextes beizufügen. Eingangs der Übersetzung eingegangen. Wird
Das Deutsche Patent- und Markenamt kann den keine Übersetzung eingereicht, so gilt das fremd-
Anmelder unter Setzung einer angemessenen Frist sprachige Dokument als nicht eingegangen.“
auffordern, die Übersetzung, die Transliteration und 17. § 20 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
die Transkription durch einen Rechtsanwalt oder
Patentanwalt beglaubigen oder von einem öffent- a) In Satz 1 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter
lich bestellten Übersetzer anfertigen zu lassen. „bei schriftlicher Anmeldung“ eingefügt.
(3) Eine deutsche Übersetzung des sonstigen b) Satz 2 wird aufgehoben.
fremdsprachigen Inhalts der Anmeldung, insbeson- 18. § 22 wird wie folgt geändert:
dere des Verzeichnisses der Waren und Dienstleis- a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
tungen, ist abweichend von Absatz 2 innerhalb von
drei Monaten ab Eingang der Anmeldung beim b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. „(2) Bei vor dem 1. Juni 2004 angemeldeten
Das Deutsche Patent- und Markenamt kann den Marken, deren Waren und Dienstleistungen bis-
Anmelder unter Setzung einer angemessenen Frist lang nicht nach Klassen geordnet sind, kann das
auffordern, die Übersetzung durch einen Rechtsan- Deutsche Patent- und Markenamt die Waren und
walt oder Patentanwalt beglaubigen oder von Dienstleistungen von Amts wegen nach Klassen
einem öffentlich bestellten Übersetzer anfertigen ordnen.“
zu lassen. 19. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(4) Wird die Übersetzung nach Absatz 3 Satz 1 a) Nach den Wörtern „Anmeldung einer Marke“
nicht fristgerecht eingereicht, so gilt die Anmeldung werden das Komma und die Wörter „deren An-
als zurückgenommen. Wird die Übersetzung, die meldetag feststeht (§ 33 Abs. 1 des Markenge-
Transliteration oder die Transkription nach Absatz 2 setzes),“ gestrichen.
Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 nicht fristgerecht ein-
b) In Nummer 4 werden die Wörter „Verordnung
gereicht, so wird die Anmeldung zurückgewiesen.
(EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember
(5) Die Prüfung der Anmeldung und alle weiteren 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. EG
Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Marken- 1994 Nr. L 11 S. 1)“ durch die Wörter „Verord-
amt finden auf Grundlage der deutschen Über- nung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Feb-
setzung statt.“ ruar 2009 über die Unionsmarke (ABl. L 78 vom
16. § 16 wird wie folgt gefasst: 24.3.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU)
„§ 16 2015/2424 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 21)
geändert worden ist,“ ersetzt.
Fremdsprachige Dokumente
c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
(1) Deutsche Übersetzungen von fremdspra-
chigen Dokumenten müssen von einem Rechtsan- „5. den Namen, gegebenenfalls die Rechtsform,
walt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem den Wohnsitz oder Sitz des Anmelders,“.
öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein. d) In Nummer 7 werden das Wort „Zustellungsan-
(2) Deutsche Übersetzungen von fremdspra- schrift“ durch das Wort „Anschrift“ und das Wort
chigen Prioritätsbelegen und Abschriften früherer „Zustellungsempfänger“ durch das Wort „Emp-
Anmeldungen (§ 34 Absatz 3 Satz 2 des Markenge- fänger“ ersetzt.
setzes) sind nur auf Anforderung des Deutschen 20. § 25 wird wie folgt geändert:
Patent- und Markenamts nachzureichen. Das Deut- a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
sche Patent- und Markenamt setzt für die Nach-
reichung eine angemessene Frist. „6. gegebenenfalls eine Beschreibung der Mar-
ke,“.
(3) Deutsche Übersetzungen von sonstigen Do-
kumenten, die b) In Nummer 10 werden die Wörter „Verordnung
(EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember
1. nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. EG
und 1994 Nr. L 11 S. 1)“ durch die Wörter „Verord-
2. in englischer, französischer, italienischer oder nung (EG) Nr. 207/2009“ und das Wort „Gemein-
spanischer Sprache eingereicht wurden, schaftsmarke“ durch das Wort „Unionsmarke“
sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- ersetzt.
und Markenamts nachzureichen. Das Deutsche Pa- c) In Nummer 15 werden nach dem Wort „Name“
tent- und Markenamt setzt für die Nachreichung ein Komma und die Wörter „gegebenenfalls die
eine angemessene Frist. Rechtsform“ und vor dem Wort „Wohnsitz“ das
(4) Werden sonstige Dokumente, die nicht zu Wort „der“ eingefügt.
den Unterlagen der Anmeldung zählen, in anderen d) In Nummer 17 wird das Wort „Zustellungsan-
Sprachen eingereicht als in Absatz 3 Satz 1 Num- schrift“ durch das Wort „Anschrift“ und das Wort
1358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016
„Zustellungsempfänger“ durch das Wort „Emp- Sätzen 1 und 2 veröffentlicht werden, gemeinsam
fänger“ ersetzt. erfolgen.“
21. § 27 wird wie folgt gefasst: 22. § 28 wird aufgehoben.
„§ 27 23. § 33 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Veröffentlichungen zu Eintragungen im Register „(2) Im Übrigen ist § 36 Absatz 1 bis 4 und 6
(1) Eintragungen im Register gemäß § 25 werden entsprechend anzuwenden.“
in regelmäßig erscheinenden Übersichten vom 24. § 34 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Deutschen Patent- und Markenamt veröffentlicht. „(1) Der Übergang von Rechten, dingliche Rech-
(2) Die Veröffentlichung kann in elektronischer te, Maßnahmen der Zwangsvollstreckung oder In-
Form erfolgen. solvenzverfahren werden in den Akten der Anmel-
(3) Die Veröffentlichung der Eintragung umfasst dung vermerkt.“
alle in das Register eingetragenen Angaben mit 25. § 36 wird wie folgt geändert:
Ausnahme der in § 25 Nummer 31 bezeichneten a) Absatz 5 wird aufgehoben.
Angaben.
b) Die Absätze 6, 7 und 8 werden die Absätze 5, 6
(4) Der erstmaligen Veröffentlichung einer einge- und 7.
tragenen Marke ist ein Hinweis auf die Möglichkeit
des Widerspruchs (§ 42 des Markengesetzes) Artikel 2
beizufügen. Dieser Hinweis wird wiederholt, wenn
die eingetragene Marke wegen erheblicher Mängel Inkrafttreten
der Erstveröffentlichung erneut veröffentlicht wird. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Der Hinweis kann für alle Marken, die nach den in Kraft.
München, den 2. Juni 2016
Die Präsidentin
des Deutschen Patent- und Markenamts
Rudloff-Schäffer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016 1359
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten
Vom 16. Juni 2016
Auf Grund des § 13 Absatz 4a Satz 5 bis 8 und Absatz 4b des Energiewirt-
schaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), dessen Absatz 4a
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe f des Gesetzes vom 20. Dezember
2012 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist und dessen Absatz 4b zuletzt durch
Artikel 311 Nummer 4 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundestages:
Artikel 1
Änderung der
Verordnung zu abschaltbaren Lasten
§ 19 Satz 2 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012
(BGBl. I S. 2998), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom
21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„Sie tritt am Tag des Inkrafttretens einer neuen Verordnung über Verein-
barungen zu abschaltbaren Lasten und spätestens am 1. Oktober 2016 außer
Kraft.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 16. Juni 2016
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
1360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016
Verordnung
zur Bestimmung der Rentenwerte in der
gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2016
(Rentenwertbestimmungsverordnung 2016 – RWBestV 2016)
Vom 20. Juni 2016
Auf Grund §1
– des § 69 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 68, 68a Festsetzung des aktuellen
und 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost)
– Gesetzliche Rentenversicherung –, von denen
(1) Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli
§ 68a zuletzt durch Artikel 4 Nummer 3 des Gesetzes
2016 30,45 Euro.
vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939), § 228b durch
Artikel 5 Nummer 8 des Gesetzes vom 2. Dezember (2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt ab dem
2006 (BGBl. I S. 2742) und § 68 zuletzt durch Artikel 1 1. Juli 2016 28,66 Euro.
Nummer 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2008 (BGBl. I
S. 1076) geändert worden sind, sowie § 69 Absatz 1 §2
zuletzt durch Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a des
Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) Festsetzung des allgemeinen
geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 44 Rentenwerts und des allgemeinen Renten-
Absatz 6 sowie mit § 95 Absatz 1 Satz 2 des Siebten werts (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte
Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallver- (1) Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung
sicherung –, § 44 Absatz 6 eingefügt durch Artikel 1 der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2016 14,06 Euro.
Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 17. Juli
2001 (BGBl. I S. 1600) und § 95 Absatz 1 Satz 2 ge- (2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssi-
ändert durch Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe b des cherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2016
Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791), 13,22 Euro.
– des § 255b Absatz 1 in Verbindung mit § 255a des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche §3
Rentenversicherung –, von denen § 255a zuletzt Ausgleichsbedarf und Ausgleichsbedarf (Ost)
durch Artikel 1 Nummer 66 des Gesetzes vom
20. April 2007 (BGBl. I S. 554) und § 255b Absatz 1 (1) Der Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli 2016
zuletzt durch Artikel 4 Nummer 20 des Gesetzes vom 1,0000.
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert wor- (2) Der Ausgleichsbedarf (Ost) beträgt ab dem 1. Juli
den sind, auch in Verbindung mit § 95 Absatz 1 2016 1,0000.
Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der
vorstehend genannten Fassung sowie mit § 1153
§4
Satz 3 der Reichsversicherungsordnung in der durch
§ 215 Absatz 5 Satz 1 des Siebten Buches Sozial- Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung
gesetzbuch bestimmten Fassung, diese jeweils in
Verbindung mit § 215 Absatz 5 des Siebten Buches (1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2016
Sozialgesetzbuch, der zuletzt durch Artikel 5 Num- anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Un-
mer 6 des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I fallversicherung im Sinne des § 44 Absatz 4 und des
S. 403) geändert worden ist, sowie § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt
1,0425.
– des § 26 in Verbindung mit § 23 Absatz 4 und des
(2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen
§ 105 in Verbindung mit § 102 Absatz 4 des Geset-
Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen
zes über die Alterssicherung der Landwirte, von de-
Unfallversicherung im Sinne des § 215 Absatz 5 des
nen § 102 Absatz 4 durch Artikel 11 Nummer 11 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungs-
Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057)
fälle, die vor dem 1. Juli 2016 eingetreten sind, werden
geändert worden ist,
zum 1. Juli 2016 angepasst. Der Anpassungsfaktor be-
verordnet die Bundesregierung: trägt 1,0595.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016 1361
§5 2. für Versicherungsfälle, auf die § 215 Absatz 5 des
Pflegegeld in der Unfallversicherung Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist,
zwischen 319 Euro und 1 278 Euro.
Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung
beträgt vom 1. Juli 2016 an
§6
1. für Versicherungsfälle, auf die § 44 Absatz 2 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, Inkrafttreten
zwischen 344 Euro und 1 374 Euro monatlich, Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. Juni 2016
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
1362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016
Zweiundzwanzigste Verordnung
zur Anpassung des Bemessungsbetrages
und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
(22. KOV-Anpassungsverordnung 2016 – 22. KOV-AnpV 2016)
Vom 20. Juni 2016
Auf Grund des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit Ab- b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes, dessen Ab- „Beschädigte mit einem Grad der Schädigungs-
satz 2 zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom folgen von 100, die durch die anerkannten Schä-
24. Mai 2014 (BGBl. I S. 538) und dessen Absatz 1 zu- digungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich
letzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerst-
(BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, verordnet die beschädigtenzulage, die in folgenden Stufen ge-
Bundesregierung: währt wird:
Stufe I 83 Euro,
Artikel 1
Stufe II 172 Euro,
Änderung des
Bundesversorgungsgesetzes Stufe III 256 Euro,
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Stufe IV 343 Euro,
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), Stufe V 427 Euro,
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Dezem- Stufe VI 515 Euro.“
ber 2015 (BGBl. I S. 2163) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert: 4. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
1. In § 14 wird die Angabe „157“ durch die Angabe „(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich
„164“ ersetzt. bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 oder 60 444 Euro,
2. In § 15 Satz 2 wird die Angabe „1,980“ durch die
Angabe „2,064“ ersetzt. von 70 oder 80 537 Euro,
3. § 31 wird wie folgt geändert: von 90 645 Euro,
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: von 100 722 Euro.“
„(1) Beschädigte erhalten eine monatliche 5. In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die An-
Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfol- gabe „29 978“ durch die Angabe „31 111“ ersetzt.
gen 6. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „77“
von 30 in Höhe von 138 Euro, durch die Angabe „80“ ersetzt.
von 40 in Höhe von 189 Euro, 7. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
von 50 in Höhe von 253 Euro, a) In Satz 1 wird die Angabe „293“ durch die An-
von 60 in Höhe von 320 Euro, gabe „305“ ersetzt.
von 70 in Höhe von 444 Euro, b) In Satz 4 wird die Angabe „500, 711, 912, 1 185
oder 1 457“ durch die Angabe „521, 741, 951,
von 80 in Höhe von 537 Euro, 1 235 oder 1 519“ ersetzt.
von 90 in Höhe von 645 Euro, 8. § 36 wird wie folgt geändert:
von 100 in Höhe von 722 Euro.
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „1 674“ durch
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschä- die Angabe „1 745“ und die Angabe „838“ durch
digte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, die Angabe „874“ ersetzt.
bei einem Grad der Schädigungsfolgen
b) In Absatz 3 wird die Angabe „1 674“ durch die
von 50 und 60 um 28 Euro, Angabe „1 745“ ersetzt.
von 70 und 80 um 35 Euro, 9. In § 40 wird die Angabe „417“ durch die Angabe
von mindestens 90 um 43 Euro.“ „435“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016 1363
10. In § 41 Absatz 2 wird die Angabe „459“ durch die b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „103“ durch
Angabe „479“ ersetzt. die Angabe „107“ und die Angabe „77“ durch die
Angabe „80“ ersetzt.
11. In § 46 wird die Angabe „117“ durch die Angabe
„122“ und die Angabe „220“ durch die Angabe c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „320“ durch
„229“ ersetzt. die Angabe „334“ und die Angabe „232“ durch
die Angabe „242“ ersetzt.
12. In § 47 Absatz 1 wird die Angabe „206“ durch die
14. In § 53 Satz 2 wird die Angabe „1 674“ durch die
Angabe „215“ und die Angabe „287“ durch die
Angabe „1 745“ und die Angabe „838“ durch die
Angabe „299“ ersetzt.
Angabe „874“ ersetzt.
13. § 51 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
a) In Absatz 1 wird die Angabe „564“ durch die
Angabe „588“ und die Angabe „393“ durch die Inkrafttreten
Angabe „410“ ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. Juni 2016
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
1364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016
Achtundvierzigste Verordnung
über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
(Achtundvierzigste Anrechnungsverordnung – 48. AnrV)
Vom 20. Juni 2016
Auf Grund des § 33 Absatz 6 in Verbindung mit § 33a des in der Tabelle angegebenen anzurechnenden Ein-
Absatz 1 Satz 3, § 33b Absatz 5 Satz 3, § 41 Absatz 3, kommens zu ermitteln.
§ 47 Absatz 2 und § 51 Absatz 4 des Bundesversor-
gungsgesetzes, von denen § 33 Absatz 6 zuletzt durch §3
Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b und § 41 Absatz 3 (1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 41 des Gesetzes vom Tabelle auf volle Euro nach unten abzurunden.
13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) sowie § 51 Ab-
satz 4 durch Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe b des (2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgrup-
Gesetzes vom 23. März 1990 (BGBl. I S. 582) geändert pen im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a
worden sind, sowie unter Berücksichtigung der des Bundesversorgungsgesetzes zusammen, so ist die
22. KOV-Anpassungsverordnung 2016 vom 20. Juni Stufenzahl getrennt für jede Einkommensgruppe zu er-
2016 (BGBl. I S. 1362) verordnet das Bundesministe- mitteln; die Zusammenzählung beider Werte ergibt vor-
rium für Arbeit und Soziales: behaltlich der Vorschrift des § 41 Absatz 3 Satz 3 und
des § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes die
für die Feststellung maßgebende Stufenzahl.
§1
Diese Verordnung gilt im Gebiet der Bundesrepublik §4
Deutschland zur Feststellung der in § 2 genannten
(1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder
Leistungen, soweit die Ansprüche in der Zeit vom 1. Juli
von Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die für
2016 an bestehen.
das tatsächliche Bruttoeinkommen angegeben ist, die
Stufenzahl, von der an die entsprechende Ausgleichs-
§2 rente nicht mehr zusteht, abzuziehen; das Ergebnis ist
Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung der die zur Feststellung maßgebende Stufenzahl.
Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und Kinderzuschläge (2) Trifft ein Ehegattenzuschlag mit mindestens einem
sowie der Elternrenten (§ 33 Absatz 1, § 41 Absatz 3, Kinderzuschlag zusammen, so ist zur Feststellung des
§ 47 Absatz 2, § 33a Absatz 1 Satz 3, § 33b Absatz 5 Kinderzuschlags von dem nach Absatz 1 ermittelten
Satz 3 und § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungs- anzurechnenden Einkommen ein Betrag in Höhe des
gesetzes) ergibt sich aus der dieser Verordnung als Ehegattenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das
Anlage beigegebenen Tabelle. In der Tabelle sind auch anzurechnende Einkommen im Sinne des § 33b Ab-
die nach Anrechnung des Einkommens zustehenden satz 5 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes.
Beträge an Ausgleichsrente und Elternrente angege-
ben, die zustehende Elternrente jedoch nur insoweit, §5
als kein Anspruch auf Erhöhungsbeträge nach § 51
Absatz 2 oder 3 des Bundesversorgungsgesetzes be- Soweit die Tabelle in einzelnen Versorgungsfällen
steht. Besteht Anspruch auf mindestens einen Erhö- nicht ausreicht, sind die Werte für jede weitere Stufen-
hungsbetrag, so ist die zustehende Elternrente, aus- zahl wie folgt zu ermitteln:
gehend vom Gesamtbetrag der vollen Elternrente ein- 1. Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens, bis zu dem
schließlich des Erhöhungsbetrages, durch Abziehen die zu bildenden Stufen reichen, ist ausgehend von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016 1365
den Werten der Stufe 200 für Beschädigte bei Ein- je Stufe ein Betrag in Höhe von 3,610 Euro hinzuzu-
künften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Be- zählen und das Ergebnis jeweils auf volle Euro nach
trag in Höhe von 10,630 Euro und bei den übrigen unten abzurunden.
Einkünften ein Betrag in Höhe von 6,765 Euro je
Stufe hinzuzuzählen und das Ergebnis jeweils auf §6
volle Euro nach unten abzurunden. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
2. Zur Ermittlung des jeder Stufe zugeordneten Betra- Gleichzeitig tritt die Siebenundvierzigste Anrechnungs-
ges des anzurechnenden Einkommens ist ausge- verordnung vom 19. Juni 2015 (BGBl. I S. 995) außer
hend von dem Wert bei Stufe 200 für Beschädigte Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. Juni 2016
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
1366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016
Anlage
(zu § 2)
Tabelle
über das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente
für die Zeit ab 1. Juli 2016
in Euro
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Stufen- Anzu- Stufen- Anzu- Aus-
aus zahl rechnen- Beschädigte mit einem GdS von zahl rechnen- gleichs-
übrige Voll- Halb-
gegen- des Ein- des Ein- renten Eltern- Eltern-
Ein- 100 90 80 60 waisen waisen
wärtiger kommen kommen Witwen paare teile
künfte oder oder
Erwerbs-
tätigkeit 70 50
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
361 135 0 0 722 645 537 444 299 215 0 0 479 588 410
371 141 0 0 722 645 537 444 299 215 1 3 476 585 407
382 148 0 0 722 645 537 444 299 215 2 7 472 581 403
392 155 0 0 722 645 537 444 299 215 3 10 469 578 400
403 162 0 0 722 645 537 444 299 215 4 14 465 574 396
414 168 0 0 722 645 537 444 299 215 5 18 461 570 392
424 175 0 0 722 645 537 444 299 215 6 21 458 567 389
435 182 0 0 722 645 537 444 299 215 7 25 454 563 385
446 189 0 0 722 645 537 444 299 215 8 28 451 560 382
456 195 0 0 722 645 537 444 299 215 9 32 447 556 378
467 203 0 0 722 645 537 444 299 215 10 36 443 552 374
477 209 1 3 719 642 534 441 296 212 11 39 440 549 371
488 216 2 7 715 638 530 437 292 208 12 43 436 545 367
498 223 3 10 712 635 527 434 289 205 13 46 433 542 364
509 230 4 14 708 631 523 430 285 201 14 50 429 538 360
520 236 5 18 704 627 519 426 281 197 15 54 425 534 356
530 243 6 21 701 624 516 423 278 194 16 57 422 531 353
541 250 7 25 697 620 512 419 274 190 17 61 418 527 349
552 257 8 28 694 617 509 416 271 187 18 64 415 524 346
562 263 9 32 690 613 505 412 267 183 19 68 411 520 342
573 270 10 36 686 609 501 408 263 179 20 72 407 516 338
583 277 11 39 683 606 498 405 260 176 21 75 404 513 335
594 284 12 43 679 602 494 401 256 172 22 79 400 509 331
605 290 13 46 676 599 491 398 253 169 23 82 397 506 328
615 297 14 50 672 595 487 394 249 165 24 86 393 502 324
626 304 15 54 668 591 483 390 245 161 25 90 389 498 320
637 311 16 57 665 588 480 387 242 158 26 93 386 495 317
647 318 17 61 661 584 476 383 238 154 27 97 382 491 313
658 324 18 64 658 581 473 380 235 151 28 100 379 488 310
668 331 19 68 654 577 469 376 231 147 29 104 375 484 306
679 338 20 72 650 573 465 372 227 143 30 108 371 480 302
690 345 21 75 647 570 462 369 224 140 31 111 368 477 299
700 351 22 79 643 566 458 365 220 136 32 115 364 473 295
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016 1367
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Stufen- Anzu- Stufen- Anzu- Aus-
aus zahl rechnen- Beschädigte mit einem GdS von zahl rechnen- gleichs-
übrige Voll- Halb-
gegen- des Ein- des Ein- renten Eltern- Eltern-
Ein- 100 90 80 60 waisen waisen
wärtiger kommen kommen Witwen paare teile
künfte oder oder
Erwerbs-
tätigkeit 70 50
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
711 358 23 83 639 562 454 361 216 132 33 119 360 469 291
722 365 24 86 636 559 451 358 213 129 34 122 357 466 288
732 372 25 90 632 555 447 354 209 125 35 126 353 462 284
743 378 26 93 629 552 444 351 206 122 36 129 350 459 281
754 385 27 97 625 548 440 347 202 118 37 133 346 455 277
764 392 28 101 621 544 436 343 198 114 38 137 342 451 273
775 399 29 104 618 541 433 340 195 111 39 140 339 448 270
785 405 30 108 614 537 429 336 191 107 40 144 335 444 266
796 412 31 111 611 534 426 333 188 104 41 147 332 441 263
807 419 32 115 607 530 422 329 184 100 42 151 328 437 259
817 426 33 119 603 526 418 325 180 96 43 155 324 433 255
828 433 34 122 600 523 415 322 177 93 44 158 321 430 252
839 439 35 126 596 519 411 318 173 89 45 162 317 426 248
849 446 36 129 593 516 408 315 170 86 46 165 314 423 245
860 453 37 133 589 512 404 311 166 82 47 169 310 419 241
870 460 38 137 585 508 400 307 162 78 48 173 306 415 237
881 466 39 140 582 505 397 304 159 75 49 176 303 412 234
892 473 40 144 578 501 393 300 155 71 50 180 299 408 230
902 480 41 148 574 497 389 296 151 67 51 184 295 404 226
913 487 42 151 571 494 386 293 148 64 52 187 292 401 223
924 493 43 155 567 490 382 289 144 60 53 191 288 397 219
934 500 44 158 564 487 379 286 141 57 54 194 285 394 216
945 507 45 162 560 483 375 282 137 53 55 198 281 390 212
955 514 46 166 556 479 371 278 133 49 56 202 277 386 208
966 520 47 169 553 476 368 275 130 46 57 205 274 383 205
977 527 48 173 549 472 364 271 126 42 58 209 270 379 201
987 534 49 176 546 469 361 268 123 39 59 212 267 376 198
998 541 50 180 542 465 357 264 119 35 60 216 263 372 194
1 009 548 51 184 538 461 353 260 115 31 61 220 259 368 190
1 019 554 52 187 535 458 350 257 112 28 62 223 256 365 187
1 030 561 53 191 531 454 346 253 108 24 63 227 252 361 183
1 041 568 54 194 528 451 343 250 105 21 64 230 249 358 180
1 051 575 55 198 524 447 339 246 101 17 65 234 245 354 176
1 062 581 56 202 520 443 335 242 97 13 66 238 241 350 172
1 072 588 57 205 517 440 332 239 94 10 67 241 238 347 169
1 083 595 58 209 513 436 328 235 90 6 68 245 234 343 165
1 094 602 59 212 510 433 325 232 87 3 69 248 231 340 162
1 104 608 60 216 506 429 321 228 83 0 70 252 227 336 158
1368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Stufen- Anzu- Stufen- Anzu- Aus-
aus zahl rechnen- Beschädigte mit einem GdS von zahl rechnen- gleichs-
übrige Voll- Halb-
gegen- des Ein- des Ein- renten Eltern- Eltern-
Ein- 100 90 80 60 waisen waisen
wärtiger kommen kommen Witwen paare teile
künfte oder oder
Erwerbs-
tätigkeit 70 50
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
1 115 615 61 220 502 425 317 224 79 0 71 256 223 332 154
1 126 622 62 223 499 422 314 221 76 0 72 259 220 329 151
1 136 629 63 227 495 418 310 217 72 0 73 263 216 325 147
1 147 635 64 231 491 414 306 213 68 0 74 267 212 321 143
1 157 642 65 234 488 411 303 210 65 0 75 270 209 318 140
1 168 649 66 238 484 407 299 206 61 0 76 274 205 314 136
1 179 656 67 241 481 404 296 203 58 0 77 277 202 311 133
1 189 663 68 245 477 400 292 199 54 0 78 281 198 307 129
1 200 669 69 249 473 396 288 195 50 0 79 285 194 303 125
1 211 676 70 252 470 393 285 192 47 0 80 288 191 300 122
1 221 683 71 256 466 389 281 188 43 0 81 292 187 296 118
1 232 690 72 259 463 386 278 185 40 0 82 295 184 293 115
1 242 696 73 263 459 382 274 181 36 0 83 299 180 289 111
1 253 703 74 267 455 378 270 177 32 0 84 303 176 285 107
1 264 710 75 270 452 375 267 174 29 0 85 306 173 282 104
1 274 717 76 274 448 371 263 170 25 0 86 310 169 278 100
1 285 723 77 277 445 368 260 167 22 0 87 313 166 275 97
1 296 730 78 281 441 364 256 163 18 0 88 317 162 271 93
1 306 737 79 285 437 360 252 159 14 0 89 321 158 267 89
1 317 744 80 288 434 357 249 156 11 0 90 324 155 264 86
1 328 750 81 292 430 353 245 152 7 0 91 328 151 260 82
1 338 757 82 296 426 349 241 148 3 0 92 332 147 256 78
1 349 764 83 299 423 346 238 145 0 0 93 335 144 253 75
1 359 771 84 303 419 342 234 141 0 0 94 339 140 249 71
1 370 778 85 306 416 339 231 138 0 0 95 342 137 246 68
1 381 784 86 310 412 335 227 134 0 0 96 346 133 242 64
1 391 791 87 314 408 331 223 130 0 0 97 350 129 238 60
1 402 798 88 317 405 328 220 127 0 0 98 353 126 235 57
1 413 805 89 321 401 324 216 123 0 0 99 357 122 231 53
1 423 811 90 324 398 321 213 120 0 0 100 360 119 228 50
1 434 818 91 328 394 317 209 116 0 0 101 364 115 224 46
1 444 825 92 332 390 313 205 112 0 0 102 368 111 220 42
1 455 832 93 335 387 310 202 109 0 0 103 371 108 217 39
1 466 838 94 339 383 306 198 105 0 0 104 375 104 213 35
1 476 845 95 342 380 303 195 102 0 0 105 378 101 210 32
1 487 852 96 346 376 299 191 98 0 0 106 382 97 206 28
1 498 859 97 350 372 295 187 94 0 0 107 386 93 202 24
1 508 865 98 353 369 292 184 91 0 0 108 389 90 199 21
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016 1369
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Stufen- Anzu- Stufen- Anzu- Aus-
aus zahl rechnen- Beschädigte mit einem GdS von zahl rechnen- gleichs-
übrige Voll- Halb-
gegen- des Ein- des Ein- renten Eltern- Eltern-
Ein- 100 90 80 60 waisen waisen
wärtiger kommen kommen Witwen paare teile
künfte oder oder
Erwerbs-
tätigkeit 70 50
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
1 519 872 99 357 365 288 180 87 0 0 109 393 86 195 17
1 530 879 100 361 361 284 176 83 0 0 110 397 82 191 13
1 540 886 101 364 358 281 173 80 0 0 111 400 79 188 10
1 551 893 102 368 354 277 169 76 0 0 112 404 75 184 6
1 561 899 103 371 351 274 166 73 0 0 113 407 72 181 3
1 572 906 104 375 347 270 162 69 0 0 114 411 68 177 0
1 583 913 105 379 343 266 158 65 0 0 115 415 64 173 0
1 593 920 106 382 340 263 155 62 0 0 116 418 61 170 0
1 604 926 107 386 336 259 151 58 0 0 117 422 57 166 0
1 615 933 108 389 333 256 148 55 0 0 118 425 54 163 0
1 625 940 109 393 329 252 144 51 0 0 119 429 50 159 0
1 636 947 110 397 325 248 140 47 0 0 120 433 46 155 0
1 646 953 111 400 322 245 137 44 0 0 121 436 43 152 0
1 657 960 112 404 318 241 133 40 0 0 122 440 39 148 0
1 668 967 113 407 315 238 130 37 0 0 123 443 36 145 0
1 678 974 114 411 311 234 126 33 0 0 124 447 32 141 0
1 689 980 115 415 307 230 122 29 0 0 125 451 28 137 0
1 700 987 116 418 304 227 119 26 0 0 126 454 25 134 0
1 710 994 117 422 300 223 115 22 0 0 127 458 21 130 0
1 721 1 001 118 425 297 220 112 19 0 0 128 461 18 127 0
1 731 1 008 119 429 293 216 108 15 0 0 129 465 14 123 0
1 742 1 014 120 433 289 212 104 11 0 0 130 469 10 119 0
1 753 1 021 121 436 286 209 101 8 0 0 131 472 7 116 0
1 763 1 028 122 440 282 205 97 4 0 0 132 476 3 112 0
1 774 1 035 123 444 278 201 93 0 0 0 133 480 0 108 0
1 785 1 041 124 447 275 198 90 0 0 0 134 483 0 105 0
1 795 1 048 125 451 271 194 86 0 0 0 135 487 0 101 0
1 806 1 055 126 454 268 191 83 0 0 0 136 490 0 98 0
1 817 1 062 127 458 264 187 79 0 0 0 137 494 0 94 0
1 827 1 068 128 462 260 183 75 0 0 0 138 498 0 90 0
1 838 1 075 129 465 257 180 72 0 0 0 139 501 0 87 0
1 848 1 082 130 469 253 176 68 0 0 0 140 505 0 83 0
1 859 1 089 131 472 250 173 65 0 0 0 141 508 0 80 0
1 870 1 095 132 476 246 169 61 0 0 0 142 512 0 76 0
1 880 1 102 133 480 242 165 57 0 0 0 143 516 0 72 0
1 891 1 109 134 483 239 162 54 0 0 0 144 519 0 69 0
1 902 1 116 135 487 235 158 50 0 0 0 145 523 0 65 0
1 912 1 123 136 490 232 155 47 0 0 0 146 526 0 62 0
1370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Stufen- Anzu- Stufen- Anzu- Aus-
aus zahl rechnen- Beschädigte mit einem GdS von zahl rechnen- gleichs-
übrige Voll- Halb-
gegen- des Ein- des Ein- renten Eltern- Eltern-
Ein- 100 90 80 60 waisen waisen
wärtiger kommen kommen Witwen paare teile
künfte oder oder
Erwerbs-
tätigkeit 70 50
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
1 923 1 129 137 494 228 151 43 0 0 0 147 530 0 58 0
1 933 1 136 138 498 224 147 39 0 0 0 148 534 0 54 0
1 944 1 143 139 501 221 144 36 0 0 0 149 537 0 51 0
1 955 1 150 140 505 217 140 32 0 0 0 150 541 0 47 0
1 965 1 156 141 509 213 136 28 0 0 0 151 545 0 43 0
1 976 1 163 142 512 210 133 25 0 0 0 152 548 0 40 0
1 987 1 170 143 516 206 129 21 0 0 0 153 552 0 36 0
1 997 1 177 144 519 203 126 18 0 0 0 154 555 0 33 0
2 008 1 183 145 523 199 122 14 0 0 0 155 559 0 29 0
2 018 1 190 146 527 195 118 10 0 0 0 156 563 0 25 0
2 029 1 197 147 530 192 115 7 0 0 0 157 566 0 22 0
2 040 1 204 148 534 188 111 3 0 0 0 158 570 0 18 0
2 050 1 210 149 537 185 108 0 0 0 0 159 573 0 15 0
2 061 1 217 150 541 181 104 0 0 0 0 160 577 0 11 0
2 072 1 224 151 545 177 100 0 0 0 0 161 581 0 7 0
2 082 1 231 152 548 174 97 0 0 0 0 162 584 0 4 0
2 093 1 238 153 552 170 93 0 0 0 0 163 588 0 0 0
2 104 1 244 154 555 167 90 0 0 0 0 164 591 0 0 0
2 114 1 251 155 559 163 86 0 0 0 0 165 595 0 0 0
2 125 1 258 156 563 159 82 0 0 0 0 166 599 0 0 0
2 135 1 265 157 566 156 79 0 0 0 0 167 602 0 0 0
2 146 1 271 158 570 152 75 0 0 0 0 168 606 0 0 0
2 157 1 278 159 573 149 72 0 0 0 0 169 609 0 0 0
2 167 1 285 160 577 145 68 0 0 0 0 170 613 0 0 0
2 178 1 292 161 581 141 64 0 0 0 0 171 617 0 0 0
2 189 1 298 162 584 138 61 0 0 0 0 172 620 0 0 0
2 199 1 305 163 588 134 57 0 0 0 0 173 624 0 0 0
2 210 1 312 164 592 130 53 0 0 0 0 174 628 0 0 0
2 220 1 319 165 595 127 50 0 0 0 0 175 631 0 0 0
2 231 1 325 166 599 123 46 0 0 0 0 176 635 0 0 0
2 242 1 332 167 602 120 43 0 0 0 0 177 638 0 0 0
2 252 1 339 168 606 116 39 0 0 0 0 178 642 0 0 0
2 263 1 346 169 610 112 35 0 0 0 0 179 646 0 0 0
2 274 1 353 170 613 109 32 0 0 0 0 180 649 0 0 0
2 284 1 359 171 617 105 28 0 0 0 0 181 653 0 0 0
2 295 1 366 172 620 102 25 0 0 0 0 182 656 0 0 0
2 305 1 373 173 624 98 21 0 0 0 0 183 660 0 0 0
2 316 1 380 174 628 94 17 0 0 0 0 184 664 0 0 0
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016 1371
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Stufen- Anzu- Stufen- Anzu- Aus-
aus zahl rechnen- Beschädigte mit einem GdS von zahl rechnen- gleichs-
übrige Voll- Halb-
gegen- des Ein- des Ein- renten Eltern- Eltern-
Ein- 100 90 80 60 waisen waisen
wärtiger kommen kommen Witwen paare teile
künfte oder oder
Erwerbs-
tätigkeit 70 50
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
2 327 1 386 175 631 91 14 0 0 0 0 185 667 0 0 0
2 337 1 393 176 635 87 10 0 0 0 0 186 671 0 0 0
2 348 1 400 177 638 84 7 0 0 0 0 187 674 0 0 0
2 359 1 407 178 642 80 3 0 0 0 0 188 678 0 0 0
2 369 1 413 179 646 76 0 0 0 0 0 189 682 0 0 0
2 380 1 420 180 649 73 0 0 0 0 0 190 685 0 0 0
2 391 1 427 181 653 69 0 0 0 0 0 191 689 0 0 0
2 401 1 434 182 657 65 0 0 0 0 0 192 693 0 0 0
2 412 1 440 183 660 62 0 0 0 0 0 193 696 0 0 0
2 422 1 447 184 664 58 0 0 0 0 0 194 700 0 0 0
2 433 1 454 185 667 55 0 0 0 0 0 195 703 0 0 0
2 444 1 461 186 671 51 0 0 0 0 0 196 707 0 0 0
2 454 1 468 187 675 47 0 0 0 0 0 197 711 0 0 0
2 465 1 474 188 678 44 0 0 0 0 0 198 714 0 0 0
2 476 1 481 189 682 40 0 0 0 0 0 199 718 0 0 0
2 486 1 488 190 685 37 0 0 0 0 0 200 721 0 0 0
2 497 1 495 191 689 33 0 0 0 0 0 201 725 0 0 0
2 507 1 501 192 693 29 0 0 0 0 0 202 729 0 0 0
2 518 1 508 193 696 26 0 0 0 0 0 203 732 0 0 0
2 529 1 515 194 700 22 0 0 0 0 0 204 736 0 0 0
2 539 1 522 195 703 19 0 0 0 0 0 205 739 0 0 0
2 550 1 528 196 707 15 0 0 0 0 0 206 743 0 0 0
2 561 1 535 197 711 11 0 0 0 0 0 207 747 0 0 0
2 571 1 542 198 714 8 0 0 0 0 0 208 750 0 0 0
2 582 1 549 199 718 4 0 0 0 0 0 209 754 0 0 0
2 593 1 556 200 722 0 0 0 0 0 0 210 758 0 0 0
2 603 1 562 201 725 0 0 0 0 0 0 211 761 0 0 0
2 614 1 569 202 729 0 0 0 0 0 0 212 765 0 0 0
2 624 1 576 203 732 0 0 0 0 0 0 213 768 0 0 0
2 635 1 583 204 736 0 0 0 0 0 0 214 772 0 0 0
2 646 1 589 205 740 0 0 0 0 0 0 215 776 0 0 0
2 656 1 596 206 743 0 0 0 0 0 0 216 779 0 0 0
2 667 1 603 207 747 0 0 0 0 0 0 217 783 0 0 0
2 678 1 610 208 750 0 0 0 0 0 0 218 786 0 0 0
2 688 1 616 209 754 0 0 0 0 0 0 219 790 0 0 0
2 699 1 623 210 758 0 0 0 0 0 0 220 794 0 0 0
2 709 1 630 211 761 0 0 0 0 0 0 221 797 0 0 0
2 720 1 637 212 765 0 0 0 0 0 0 222 801 0 0 0
1372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Stufen- Anzu- Stufen- Anzu- Aus-
aus zahl rechnen- Beschädigte mit einem GdS von zahl rechnen- gleichs-
übrige Voll- Halb-
gegen- des Ein- des Ein- renten Eltern- Eltern-
Ein- 100 90 80 60 waisen waisen
wärtiger kommen kommen Witwen paare teile
künfte oder oder
Erwerbs-
tätigkeit 70 50
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
2 731 1 643 213 768 0 0 0 0 0 0 223 804 0 0 0
2 741 1 650 214 772 0 0 0 0 0 0 224 808 0 0 0
2 752 1 657 215 776 0 0 0 0 0 0 225 812 0 0 0
2 763 1 664 216 779 0 0 0 0 0 0 226 815 0 0 0
2 773 1 671 217 783 0 0 0 0 0 0 227 819 0 0 0
2 784 1 677 218 786 0 0 0 0 0 0 228 822 0 0 0
2 794 1 684 219 790 0 0 0 0 0 0 229 826 0 0 0
2 805 1 691 220 794 0 0 0 0 0 0 230 830 0 0 0
2 816 1 698 221 797 0 0 0 0 0 0 231 833 0 0 0
2 826 1 704 222 801 0 0 0 0 0 0 232 837 0 0 0
2 837 1 711 223 805 0 0 0 0 0 0 233 841 0 0 0
2 848 1 718 224 808 0 0 0 0 0 0 234 844 0 0 0
2 858 1 725 225 812 0 0 0 0 0 0 235 848 0 0 0
2 869 1 731 226 815 0 0 0 0 0 0 236 851 0 0 0
2 880 1 738 227 819 0 0 0 0 0 0 237 855 0 0 0
2 890 1 745 228 823 0 0 0 0 0 0 238 859 0 0 0
2 901 1 752 229 826 0 0 0 0 0 0 239 862 0 0 0
2 911 1 758 230 830 0 0 0 0 0 0 240 866 0 0 0
2 922 1 765 231 833 0 0 0 0 0 0 241 869 0 0 0
2 933 1 772 232 837 0 0 0 0 0 0 242 873 0 0 0
2 943 1 779 233 841 0 0 0 0 0 0 243 877 0 0 0
2 954 1 786 234 844 0 0 0 0 0 0 244 880 0 0 0
2 965 1 792 235 848 0 0 0 0 0 0 245 884 0 0 0
2 975 1 799 236 851 0 0 0 0 0 0 246 887 0 0 0
2 986 1 806 237 855 0 0 0 0 0 0 247 891 0 0 0
2 996 1 813 238 859 0 0 0 0 0 0 248 895 0 0 0
3 007 1 819 239 862 0 0 0 0 0 0 249 898 0 0 0
3 018 1 826 240 866 0 0 0 0 0 0 250 902 0 0 0
3 028 1 833 241 870 0 0 0 0 0 0 251 906 0 0 0
3 039 1 840 242 873 0 0 0 0 0 0 252 909 0 0 0
3 050 1 846 243 877 0 0 0 0 0 0 253 913 0 0 0
3 060 1 853 244 880 0 0 0 0 0 0 254 916 0 0 0
3 071 1 860 245 884 0 0 0 0 0 0 255 920 0 0 0
3 081 1 867 246 888 0 0 0 0 0 0 256 924 0 0 0
3 092 1 873 247 891 0 0 0 0 0 0 257 927 0 0 0
3 103 1 880 248 895 0 0 0 0 0 0 258 931 0 0 0
3 113 1 887 249 898 0 0 0 0 0 0 259 934 0 0 0
3 124 1 894 250 902 0 0 0 0 0 0 260 938 0 0 0
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016 1373
Verordnung
zum Schutz von Oberflächengewässern
Vom 20. Juni 2016
Es verordnen dert worden ist, das Bundesministerium für Ernäh-
rung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem
– auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 8 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau
bis 13 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli und Reaktorsicherheit auf Vorschlag der Freien und
2009 (BGBl. I S. 2585), von denen Absatz 1 Satzteil Hansestadt Hamburg und Niedersachsen:
vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4
Buchstabe a und Absatz 1 Nummer 9 durch Artikel 1
Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 6. Okto- Artikel 1
ber 2011 (BGBl. I S. 1986), Absatz 1 Nummer 12 Verordnung
durch Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes zum Schutz der Oberflächengewässer
vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724) geändert (Oberflächengewässerverordnung – OGewV)1
worden sind und Absatz 1 Nummer 13 durch Artikel 2
Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 15. No- Inhaltsübersicht
vember 2014 (BGBl. I S. 1724) angefügt worden ist, § 1 Zweck
in Verbindung mit § 23 Absatz 2 und § 29 Absatz 1 § 2 Begriffsbestimmungen
Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, von denen § 3 Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasser-
§ 29 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 2 Nummer 2 des körper; typspezifische Referenzbedingungen
Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724) § 4 Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beur-
angefügt worden ist, die Bundesregierung nach An- teilung ihrer Auswirkungen; Bestandsaufnahme der Emis-
hörung der beteiligten Kreise und sionen, Einleitungen und Verluste
§ 5 Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologi-
– auf Grund des § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflanzen- schen Potenzials
schutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, § 6 Einstufung des chemischen Zustands
1281), der durch Artikel 375 Nummer 15 der Verord- § 7 Anforderungen bei überarbeiteten Umweltqualitätsnormen
nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän- und bei Umweltqualitätsnormen für neue Stoffe
– Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Fest-
1 legung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und
Diese Verordnung dient der Umsetzung der
die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie
– Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.
Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrah- L 201 vom 1.8.2009, S. 36),
mens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasser-
– Richtlinie 2014/101/EU der Kommission vom 30. Oktober 2014 zur
politik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die
Änderung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments
Richtlinie 2014/101/EU (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32) geän-
und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maß-
dert worden ist,
nahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl.
L 311 vom 31.10.2014, S. 32),
– Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im – Beschluss 2013/480/EU der Kommission vom 20. September
Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden 2013 zur Festlegung der Werte für die Einstufungen des Über-
Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, wachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats als Ergebnis der
84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung Interkalibrierung gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europä-
der Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84), die ischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Ent-
zuletzt durch die Richtlinie 2013/39/EU (ABl. L 226 vom 24.8.2013, scheidung 2008/915/EG (ABl. L 266 vom 8.10.2013, S. 1, L 102
S. 1) geändert worden ist, vom 5.4.2014, S. 22).
1374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016
§ 8 Oberflächenwasserkörper, die der Trinkwassergewinnung Begriffsbestimmung des § 3 Nummer 2 des Wasser-
dienen haushaltsgesetzes;
§ 9 Normen für die Überwachung der Qualitätskomponenten;
Anforderungen an die Beurteilung der Überwachungs-
2. Übergangsgewässer
ergebnisse, an Analysenmethoden und an Laboratorien Die Oberflächenwasserkörper in der Nähe von
§ 10 Überwachung des ökologischen Zustands, des ökologi- Flussmündungen, die auf Grund ihrer Nähe zu den
schen Potenzials und des chemischen Zustands; Über- Küstengewässern einen gewissen Salzgehalt auf-
wachungsnetz
weisen, aber im Wesentlichen von Süßwasser-
§ 11 Überwachung von Stoffen der Beobachtungsliste
strömungen beeinflusst werden;
§ 12 Darstellung des ökologischen Zustands, des ökologischen
Potenzials und des chemischen Zustands 3. Umweltqualitätsnorm (UQN)
§ 13 Zusätzliche Inhalte der Bewirtschaftungspläne; elektro- Die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs
nisch zugängliches Portal oder einer bestimmten Schadstoffgruppe, die in
§ 14 Bewirtschaftungsziele für Stickstoff Wasser, Schwebstoffen, Sedimenten oder Biota
§ 15 Ermittlung langfristiger Trends aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschut-
§ 16 Wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen zes nicht überschritten werden darf;
Anlage 1 Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächen- 4. Prioritäre Stoffe
wasserkörper; typspezifische Referenzbedingungen
Stoffe, die in Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 8 aufgeführt
Anlage 2 Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und
sind;
Beurteilung ihrer Auswirkungen
Anlage 3 Qualitätskomponenten zur Einstufung des ökologi- 5. Bestimmte andere Schadstoffe
schen Zustands und des ökologischen Potenzials Stoffe, die in Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 9 aufgeführt
Anlage 4 Einstufung des ökologischen Zustands und des sind;
ökologischen Potenzials
Anlage 5 Bewertungsverfahren und Grenzwerte der ökologi- 6. Flussgebietsspezifische Schadstoffe
schen Qualitätsquotienten für die verschiedenen Spezifische synthetische und spezifische nichtsyn-
Gewässertypen
thetische Schadstoffe, die in Anlage 6 aufgeführt
Anlage 6 Umweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische
sind;
Schadstoffe zur Beurteilung des ökologischen Zu-
stands und des ökologischen Potenzials 7. Natürliche Hintergrundkonzentration
Anlage 7 Allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskom- Konzentration eines Stoffes in einem Oberflächen-
ponenten
wasserkörper, die nicht oder nur sehr gering durch
Anlage 8 Umweltqualitätsnormen zur Beurteilung des chemi-
schen Zustands
menschliche Tätigkeiten beeinflusst ist.
Anlage 9 Anforderungen an Analysenmethoden, an Laborato-
rien und an die Beurteilung der Überwachungs- §3
ergebnisse Lage, Grenzen und Zuordnung
Anlage 10 Überwachung des ökologischen Zustands, des öko- der Oberflächenwasserkörper;
logischen Potenzials und des chemischen Zustands;
typspezifische Referenzbedingungen
Überwachungsnetz; zusätzliche Überwachungs-
anforderungen Nach Maßgabe der Anlage 1 werden folgende Be-
Anlage 11 Anforderungen an die Festlegung der repräsenta- stimmungen zum 22. Dezember 2019 durch die zustän-
tiven Überwachungsstellen für Stoffe der Beobach- dige Behörde überprüft und gegebenenfalls aktualisiert:
tungsliste
Anlage 12 Darstellung des ökologischen Zustands, des öko- 1. die Festlegung von Lage und Grenzen der Ober-
logischen Potenzials und des chemischen Zustands; flächenwasserkörper,
Kennzeichnung von Oberflächenwasserkörpern 2. die Einteilung von Oberflächenwasserkörpern inner-
Anlage 13 Ermittlung langfristiger Trends halb einer Flussgebietseinheit in Kategorien,
3. die Unterscheidung der Kategorien von Ober-
§1 flächenwasserkörpern nach Typen,
Zweck 4. die Einstufung von Oberflächenwasserkörpern als
Diese Verordnung dient dem Schutz der Ober- künstlich oder als erheblich verändert und
flächengewässer und der wirtschaftlichen Analyse der 5. die Festlegung von typspezifischen Referenzbedin-
Nutzungen ihres Wassers. gungen.
Die Bestimmungen werden danach alle sechs Jahre
§2 überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.
Begriffsbestimmungen
§4
Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbe- Zusammenstellung der
stimmungen: Gewässerbelastungen und Beurteilung
1. Oberflächengewässer ihrer Auswirkungen; Bestandsaufnahme
der Emissionen, Einleitungen und Verluste
Oberirdische Gewässer nach § 3 Nummer 1 des
Wasserhaushaltsgesetzes, einschließlich der Über- (1) Nach Maßgabe der Anlage 2 wird Folgendes zum
gangsgewässer nach Nummer 2 sowie Küsten- 22. Dezember 2019 durch die zuständige Behörde
gewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Wasser- überprüft und gegebenenfalls aktualisiert:
haushaltsgesetzes; bei Anforderungen an den 1. die Zusammenstellungen von Daten zu Art und Aus-
chemischen Zustand von Küstengewässern gilt die maß der durch menschliche Tätigkeit verursachten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016 1375
(anthropogenen) signifikanten Belastungen der (2) Die Einstufung des ökologischen Potenzials
Oberflächenwasserkörper, eines künstlichen oder erheblich veränderten Ober-
flächenwasserkörpers richtet sich nach den in
2. die Beurteilungen auf Grund der Zusammenstellun-
Anlage 3 aufgeführten Qualitätskomponenten, die für
gen nach Nummer 1, wie empfindlich die Ober-
diejenige Gewässerkategorie nach Anlage 1 Nummer 1
flächenwasserkörper auf die Belastungen reagieren,
gelten, die dem betreffenden Wasserkörper am ähn-
und
lichsten ist. Die zuständige Behörde stuft das ökologi-
3. die Ermittlungen und Beschreibungen von Ober- sche Potenzial nach Maßgabe von Anlage 4 Tabellen 1
flächenwasserkörpern, die die für die Gewässer fest- und 6 in die Klassen höchstes, gutes, mäßiges, unbe-
gelegten Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 friedigendes oder schlechtes Potenzial ein.
und 44 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht errei-
chen. (3) Bei der Einstufung nach Absatz 1 oder Absatz 2
sind die in Anlage 5 aufgeführten Verfahren und Werte
Danach erfolgen alle sechs Jahre eine Überprüfung und zu verwenden.
gegebenenfalls eine Aktualisierung.
(4) Maßgebend für die Einstufung des ökologischen
(2) Die zuständige Behörde aktualisiert die für jede Zustands oder des ökologischen Potenzials ist die je-
Flussgebietseinheit zum 22. Dezember 2013 erstellte weils schlechteste Bewertung einer der biologischen
Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 1 in
Verluste aller prioritären Stoffe und bestimmter anderer Verbindung mit Anlage 4. Bei der Bewertung der bio-
Schadstoffe einschließlich der Konzentrationen der in logischen Qualitätskomponenten sind die hydromor-
Anlage 8 Tabelle 1 genannten Stoffe in Biota, Schweb- phologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3
stoffen oder Sedimenten im Rahmen der Überprüfung Nummer 2 sowie die entsprechenden allgemeinen
nach Absatz 1 auf der Grundlage folgender Informatio- physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten nach
nen und Bestimmungen: Anlage 3 Nummer 3.2 in Verbindung mit Anlage 7 zur
1. der Informationen nach Absatz 1, Einstufung unterstützend heranzuziehen.
2. der Bestimmungen nach § 3, (5) Wird eine Umweltqualitätsnorm oder werden
mehrere Umweltqualitätsnormen nach Anlage 3 Num-
3. der im Rahmen der Überwachung nach § 10 gewon- mer 3.1 in Verbindung mit Anlage 6 nicht eingehalten,
nenen Informationen, ist der ökologische Zustand oder das ökologische
4. der Informationen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes Potenzial höchstens als mäßig einzustufen. Hierbei gilt
zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffrei- für Stoffe mit überarbeiteten Umweltqualitätsnormen
setzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai und für neu geregelte Stoffe Folgendes:
2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) 1. Für die zum 22. Dezember 2021 zu aktualisierenden
Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002) Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne
sowie nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
5. anderer verfügbarer Daten, Karten und Modellunter- sind die Umweltqualitätsnormen für die Stoffe mit
suchungen. den Nummern 2, 3, 6, 12, 14, 21, 22, 26, 28, 29,
31, 35, 41, 42, 44, 62 und 65 nach Anlage 6 zu-
(3) Der Referenzzeitraum für die Erfassung der Werte
grunde zu legen; diese müssen für die Erreichung
in den aktualisierten Bestandsaufnahmen ist das Jahr,
des guten ökologischen Zustands spätestens ab
vor dem die Aktualisierung abzuschließen ist. Für prio-
dem 22. Dezember 2027 eingehalten werden.
ritäre Stoffe oder bestimmte andere Schadstoffe, die
jeweils Wirkstoffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der 2. Für die zum 22. Dezember 2015 zu aktualisierenden
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne
Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und sind abweichend von Satz 1 für die in Nummer 1
zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und genannten Stoffe mit den Nummern 2, 3, 6, 14, 21,
91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, 35, 41 und 44 die Umweltqualitätsnormen nach An-
S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. lage 5 der Oberflächengewässerverordnung vom
652/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1) geändert 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1429) zugrunde zu legen;
worden ist, sind, kann auch der Durchschnittswert der diese sind für die Erreichung des guten ökologi-
letzten drei Jahre vor Abschluss der Aktualisierung ver- schen Zustands bis zum 22. Dezember 2021 maß-
wendet werden. geblich.
§5 §6
Einstufung des ökologischen Einstufung des
Zustands und des ökologischen Potenzials chemischen Zustands
(1) Die Einstufung des ökologischen Zustands eines Die Einstufung des chemischen Zustands eines
Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in An-
Anlage 3 aufgeführten Qualitätskomponenten. Die lage 8 Tabelle 2 aufgeführten Umweltqualitätsnormen.
zuständige Behörde stuft den ökologischen Zustand Erfüllt der Oberflächenwasserkörper diese Umweltqua-
eines Oberflächenwasserkörpers nach Maßgabe von litätsnormen, stuft die zuständige Behörde den chemi-
Anlage 4 Tabellen 1 bis 5 in die Klassen sehr guter, schen Zustand als gut ein. Andernfalls ist der chemi-
guter, mäßiger, unbefriedigender oder schlechter sche Zustand als nicht gut einzustufen. Abweichend
Zustand ein. von Satz 1 werden die Stoffe Nummer 34 bis Num-
1376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016
mer 45 der Anlage 8 Tabelle 2 und deren Umweltquali- Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Okto-
tätsnormen erst ab dem 22. Dezember 2018 berück- ber 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für
sichtigt. Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasser-
politik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt
§7 durch die Richtlinie 2014/101/EU (ABl. L 311 vom
Anforderungen bei 31.10.2014, S. 32) geändert worden ist, genannt sind.
überarbeiteten Umweltqualitätsnormen (2) Die zuständige Behörde überprüft die Einhaltung
und bei Umweltqualitätsnormen für neue Stoffe der Umweltqualitätsnormen nach Maßgabe von An-
(1) Abweichend von § 29 Absatz 1 Satz 1 des Was- lage 9 Nummer 3. Die hierbei anzuwendenden Analy-
serhaushaltsgesetzes ist der gute chemische Zustand senmethoden müssen die Anforderungen nach Anlage 9
zu erreichen Nummer 1 erfüllen.
1. bis zum 22. Dezember 2021 für die in Anlage 8 (3) Laboratorien, die an der Überwachung biologi-
Tabelle 1 Spalte 4 aufgeführten Stoffe, für die über- scher, chemischer oder physikalisch-chemischer Quali-
arbeitete Umweltqualitätsnormen gelten und tätskomponenten mitwirken, haben die erforderlichen
2. bis zum 22. Dezember 2027 für die in Anlage 8 qualitätssichernden Maßnahmen zu ergreifen, um eine
Tabelle 1 Spalte 5 aufgeführten Stoffe, die neu gere- hinreichende Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Über-
gelt worden sind. wachungsergebnisse sicherzustellen. Die Laboratorien
haben insbesondere die Anforderungen nach Anlage 9
Bis zum 22. Dezember 2021 gelten für die in Anlage 8 Nummer 2 zu erfüllen.
Tabelle 1 Spalte 4 aufgeführten Stoffe die Umweltqua-
litätsnormen nach Anlage 7 der Oberflächengewässer-
verordnung vom 20. Juli 2011. Im Übrigen bleiben die § 10
§§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes unberührt. Überwachung
(2) Stoffe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind mit des ökologischen Zustands,
ihren überarbeiteten Umweltqualitätsnormen erstmalig des ökologischen Potenzials und
in den aktualisierten Maßnahmenprogrammen und ak- des chemischen Zustands; Überwachungsnetz
tualisierten Bewirtschaftungsplänen nach § 84 Absatz 1
(1) Die Überwachung der Oberflächenwasserkörper
des Wasserhaushaltsgesetzes, die bis zum 22. Dezem-
hinsichtlich ihres ökologischen Zustands oder ihres
ber 2015 zu erstellen sind, zu berücksichtigen.
ökologischen Potenzials, ihres chemischen Zustands
(3) Für Stoffe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 er- sowie die Überwachung der Oberflächenwasserkörper,
stellt die zuständige Behörde bis zum 22. Dezember die der Trinkwassergewinnung dienen, richten sich
2018 ein zusätzliches Überwachungsprogramm nach nach Anlage 10. Die Überwachungsprogramme werden
Maßgabe des § 10 sowie ein vorläufiges Maßnahmen- von der zuständigen Behörde regelmäßig überprüft und
programm. In den aktualisierten Maßnahmenprogram- gegebenenfalls aktualisiert.
men und Bewirtschaftungsplänen nach § 84 Absatz 1
des Wasserhaushaltsgesetzes, die bis zum 22. Dezem- (2) Die zuständige Behörde überwacht die Erfüllung
ber 2021 zu erstellen sind, sind die Stoffe nach Absatz 1 der Anforderungen an die biologischen Qualitätskom-
Satz 1 Nummer 2 zu berücksichtigen. ponenten nach Anlage 4 sowie die Einhaltung der Um-
weltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische Schad-
§8 stoffe nach Anlage 6 im Rahmen der überblicksweisen
Überwachung nach Anlage 10 Nummer 1 und, soweit
Oberflächenwasserkörper, nach Anlage 10 Nummer 2 erforderlich, im Rahmen der
die der Trinkwassergewinnung dienen operativen Überwachung an für den Oberflächenwas-
(1) Unabhängig von den Bestimmungen der §§ 5 serkörper repräsentativen Messstellen. Satz 1 gilt ent-
und 6 sind die Oberflächenwasserkörper, die für die sprechend für Umweltqualitätsnormen zur Beurteilung
Trinkwassergewinnung genutzt werden, mit dem Ziel des chemischen Zustands nach Anlage 8 Tabelle 2.
zu bewirtschaften, eine Verschlechterung ihrer Qualität
zu verhindern und so den für die Gewinnung von Trink- (3) Das Netz zur Überwachung des ökologischen
wasser erforderlichen Umfang der Aufbereitung zu ver- und des chemischen Zustands sowie des ökologischen
ringern. Potenzials ist im Bewirtschaftungsplan auf Karten dar-
zustellen.
(2) Die Oberflächenwasserkörper, die der Trinkwas-
sergewinnung dienen, sind im Bewirtschaftungsplan
§ 11
auf Karten darzustellen.
Überwachung
§9 von Stoffen der Beobachtungsliste
Normen für die Überwachung (1) Die zuständigen Behörden überwachen die
der Qualitätskomponenten; Anforderungen Stoffe der von der Europäischen Kommission erstellten
an die Beurteilung der Überwachungsergebnisse, Beobachtungsliste nach Artikel 8b der Richtlinie
an Analysenmethoden und an Laboratorien 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des
(1) Die Methoden, die zur Überwachung der biologi- Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitäts-
schen, hydromorphologischen und allgemeinen physi- normen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung
kalisch-chemischen Qualitätskomponenten verwendet und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des
werden, müssen den Normen entsprechen, die in An- Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG,
hang V Nummer 1.3.6 der Richtlinie 2000/60/EG des 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016 1377
der Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 348 vom 24.12.2008, § 12
S. 84), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/39/EU des Darstellung des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Au-
ökologischen Zustands, des ökologischen
gust 2013 (ABl. L 226 vom 24.8.2013, S. 1) geändert
Potenzials und des chemischen Zustands
worden ist, an Überwachungsstellen, die für den jewei-
ligen Stoff repräsentativ sind. Hierbei sind die Über- (1) Die zuständige Behörde stellt den ökologischen
wachungsmatrizes maßgeblich und die Analysen- Zustand oder das ökologische Potenzial eines Ober-
methoden zu verwenden, die in der Beobachtungsliste flächenwasserkörpers auf einer gesonderten Karte
festgelegt sind. Die Laboratorien, die an der Über- nach Maßgabe von Anlage 12 Nummer 1 dar. Der che-
wachung der Stoffe der Beobachtungsliste mitwirken, mische Zustand ist auf einer gesonderten Karte nach
haben mit geeigneten qualitätssichernden Maßnahmen Maßgabe von Anlage 12 Nummer 2 darzustellen. Wird
eine hinreichende Zuverlässigkeit und Genauigkeit der der ökologische Zustand oder das ökologische Poten-
Überwachungsergebnisse sicherzustellen und insbe- zial eines Oberflächenwasserkörpers schlechter als gut
sondere die Anforderungen nach Anlage 9 Nummer 2 eingestuft, sind die für die Einstufung maßgebenden
zu erfüllen. Bei der Bestimmung der Überwachungs- biologischen Qualitätskomponenten und flussgebiets-
frequenz und bei der zeitlichen Planung der Über- spezifischen Schadstoffe nach Maßgabe von
wachung eines jeden Stoffes berücksichtigt die zustän- Anlage 12 Nummer 1.3 und 1.4 zu kennzeichnen oder
dige Behörde die typischen Arten der Verwendung und in geeigneter anderer Weise darzustellen. Wird der che-
das Vorkommen des jeweiligen Stoffes. Die repräsenta- mische Zustand als nicht gut eingestuft, sind die maß-
tiven Überwachungsstellen nach Satz 1 sind nach Maß- gebenden Stoffe nach Maßgabe von Anlage 12 Num-
gabe von Anlage 11 festzulegen. mer 2 zu kennzeichnen oder in geeigneter anderer
Weise darzustellen.
(2) Die Stoffe nach Absatz 1 Satz 1 sind über einen
(2) Die zuständige Behörde kann die Informationen
Zeitraum von mindestens einem Jahr bis zu höchstens
über den chemischen Zustand beispielsweise im Hin-
vier Jahren zu überwachen. Das Erfordernis der Über-
blick auf einen oder mehrere Stoffe der Anlage 8
wachung entfällt, sobald ein Stoff nicht mehr in der Be-
Tabelle 1, Spalten 4, 5 und 7 gesondert von den Infor-
obachtungsliste aufgeführt ist. Für die erste Beobach-
mationen über den chemischen Zustand im Hinblick auf
tungsliste beginnt der Überwachungszeitraum nach
die übrigen in Anlage 8 Tabelle 1 aufgeführten Stoffe in
Satz 1 am 24. September 2015. Für jeden neuen Stoff
weiteren Karten nach Maßgabe von Anlage 12 Num-
beginnt der Überwachungszeitraum nach Satz 1 spä-
mer 2 darstellen. Für einzelne Stoffe der Anlage 8
testens sechs Monate nach Aufnahme des Stoffes in
Tabelle 1 kann das Ausmaß der Abweichung von der
die Beobachtungsliste. Die Stoffe sind innerhalb der
Umweltqualitätsnorm in weiteren Karten dargestellt
zwölf Monate, die auf den Beginn des Überwachungs-
werden; hierfür sind Kategorien zu verwenden, die das
zeitraums nach Satz 3 oder Satz 4 folgen, sowie inner-
Ausmaß der Abweichung näherungsweise im Wege
halb der folgenden Zwölfmonatszeiträume jeweils min-
einer ein- oder mehrmaligen Multiplikation der Umwelt-
destens einmal zu überwachen.
qualitätsnorm mit dem Faktor 2 oder 4 beschreiben.
(3) Liegen für einen Stoff ausreichende, vergleichba- (3) Die zuständige Behörde kennzeichnet nach Maß-
re, repräsentative und aktuelle Überwachungsdaten gabe von Anlage 12 Nummer 3 Oberflächenwasser-
aus bestehenden Überwachungsprogrammen vor, so körper, bei denen die Einhaltung der Umweltqualitäts-
kann von einer zusätzlichen Überwachung des Stoffes normen von Schadstoffen unter Berücksichtigung
nach den Absätzen 1 und 2 abgesehen werden, wenn der natürlichen Hintergrundkonzentrationen festgestellt
der Stoff mittels einer Methode überwacht wurde, die wurde.
den Anforderungen der technischen Leitlinien ent-
spricht, die von der Europäischen Kommission nach § 13
Artikel 8b Absatz 5 Satz 4 der Richtlinie 2008/105/EG
erarbeitet werden. Zusätzliche Inhalte
der Bewirtschaftungspläne;
(4) Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundes- elektronisch zugängliches Portal
ministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor-
(1) In die aktualisierten Bewirtschaftungspläne nach
sicherheit die Ergebnisse der Überwachung, die sich
§ 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind zu-
auf die jeweiligen Zwölfmonatszeiträume nach Absatz 2
sätzlich zu den Informationen nach § 83 Absatz 2 des
Satz 5 beziehen, für das jeweilige Land sowie Informa-
Wasserhaushaltsgesetzes folgende Informationen auf-
tionen über die Repräsentativität der Überwachungs-
zunehmen:
stellen und die Überwachungsstrategie. Die Informatio-
nen nach Satz 1 sind erstmalig zu übermitteln: 1. die aktualisierten Bestandsaufnahmen und Karten
nach § 4 Absatz 1 und 2,
1. für Stoffe, die in der ersten Beobachtungsliste auf-
geführt sind, bis zum 24. Oktober 2016, 2. eine Tabelle, in der Folgendes aufgeführt ist:
a) die Bestimmungsgrenzen der Analysenmethoden
2. für jeden Stoff, der neu in die Beobachtungsliste auf- nach Anlage 9 Nummer 1, die bei der Über-
genommen wird, innerhalb von 19 Monaten nach wachung von Umweltqualitätsnormen nach An-
dem Zeitpunkt der Aufnahme. lage 8 Tabelle 2 verwendet worden sind, sowie
Danach sind die Informationen nach Satz 1 dem Bun- b) Informationen über die Leistung dieser Analysen-
desministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und methoden in Bezug auf die in Anlage 9 Num-
Reaktorsicherheit alle zwölf Monate zu übermitteln, so- mern 1.3, 1.4 und 1.5 festgelegten Mindest-
lange der Stoff in der Beobachtungsliste aufgeführt ist. leistungskriterien,
1378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016
3. eine Begründung für die nach Anlage 10 Nummer 4 Stoffe, die dazu neigen, sich in Biota, Schwebstoffen
angewandte Überwachungsfrequenz von prioritären oder Sedimenten anzureichern. Dies betrifft insbeson-
Stoffen der Anlage 8, für die eine Umweltqualitäts- dere die Stoffe nach Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 6. Diese
norm für Sedimente oder Biota angewandt wird, falls Stoffe sind im Regelfall mindestens alle drei Jahre in
die Überwachungsintervalle länger als ein Jahr sind. Biota, Schwebstoffen oder Sedimenten zu über-
(2) Die Bundesanstalt für Gewässerkunde macht wachen, es sei denn, die zuständige Behörde legt auf
die aktualisierten Bewirtschaftungspläne und den Zwi- Grund des aktuellen Wissensstands ein anderes Inter-
schenbericht nach Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie vall fest.
2000/60/EG über ein zentrales Portal im Internet der (2) Im Rahmen der Aktualisierung des Maßnahmen-
Öffentlichkeit zugänglich. programms nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushalts-
gesetzes sind Maßnahmen vorzusehen, mit denen
§ 14 sichergestellt wird, dass die in Absatz 1 genannten
Bewirtschaftungsziele für Stickstoff Konzentrationen in den betreffenden Biota, Schweb-
(1) Die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenpro- stoffen oder Sedimenten nicht signifikant ansteigen.
gramme in den Flussgebietseinheiten richten sich zum Ein signifikanter Anstieg liegt vor, wenn die Voraus-
Schutz der Meeresgewässer an dem Ziel aus, dass fol- setzungen nach Anlage 13 Nummer 5 erfüllt sind.
gende Jahresmittelwerte für Gesamtstickstoff nicht
überschritten werden: § 16
1. bei in die Nordsee mündenden Flüssen 2,8 Milli- Wirtschaftliche
gramm pro Liter Analyse der Wassernutzungen
a) an den jeweiligen Süßwassermessstellen am (1) Die wirtschaftlichen Analysen der Wassernutzun-
Grenzscheitel limnisch/marin zum Zeitpunkt Ken- gen nach Artikel 5 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der
terpunkt Ebbe, Richtlinie 2000/60/EG, die signifikante Auswirkungen
b) bei Flüssen, deren Mündungsbereich sich außer- auf den Zustand der Oberflächengewässer haben, sind
halb des Bundesgebiets befindet, an den Punk- zum 22. Dezember 2019 und danach alle sechs Jahre
ten, an denen diese Flüsse das Bundesgebiet zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
endgültig verlassen, (2) Die wirtschaftliche Analyse muss die erforder-
2. bei in die Ostsee mündenden Flüssen 2,6 Milli- lichen Informationen enthalten, damit
gramm pro Liter
1. Berechnungen durchgeführt werden können, um
a) an den jeweiligen Süßwassermessstellen am dem Grundsatz der Deckung der Kosten der Was-
Grenzscheitel limnisch/marin, serdienstleistungen nach Artikel 9 der Richtlinie
b) bei Flüssen, deren Mündungsbereich sich außer- 2000/60/EG unter Berücksichtigung der langfristigen
halb des Bundesgebiets befindet, an den Punk- Voraussagen für das Angebot und die Nachfrage
ten, an denen diese Flüsse das Bundesgebiet von Wasser in der Flussgebietseinheit Rechnung zu
endgültig verlassen. tragen, und
(2) Die zuständige Behörde des Landes, in dem sich 2. die in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffizien-
die Messstellen und Punkte nach Absatz 1 befinden, testen Maßnahmenkombinationen für das Maßnah-
überwacht die Einhaltung der Anforderungen nach menprogramm beurteilt werden können.
Absatz 1 nach Maßgabe von Anlage 10 Nummer 4
Tabelle 1. (3) Bei unverhältnismäßigem Aufwand, insbesondere
unter Berücksichtigung der Kosten für die Erhebung
§ 15 der betreffenden Daten, können dabei auch Schätzun-
gen der Menge, der Preise und der Kosten im Zusam-
Ermittlung langfristiger Trends menhang mit den Wasserdienstleistungen, Schätzun-
(1) Im Rahmen der Überwachung nach § 10 ermittelt gen der einschlägigen Investitionen einschließlich der
die zuständige Behörde nach Maßgabe von Anlage 13 entsprechenden Vorausplanungen sowie Schätzungen
Nummer 1 bis 4 den langfristigen Trend der Konzentra- der potenziellen Kosten der Maßnahmen für das Maß-
tionen derjenigen in Anlage 8 Tabelle 1 aufgeführten nahmenprogramm zugrunde gelegt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016 1379
Anlage 1
(zu § 3 Satz 1, § 5 Absatz 2 Satz 1)
Lage, Grenzen und Zuordnung
der Oberflächenwasserkörper; typspezifische Referenzbedingungen
Die Oberflächenwasserkörper innerhalb einer Flussgebietseinheit sind nach Maßgabe der Nummer 1 in Kategorien
einzuteilen und ihre Lage und Grenzen sind festzulegen. Sie sind in jeder Kategorie nach Maßgabe der Nummer 2
nach Typen zu unterscheiden. Die Oberflächenwasserkörper, die für eine Einstufung als künstlich oder erheblich
verändert in Betracht kommen, sind den Typen jener Gewässerkategorie zuzuordnen, der sie am ähnlichsten sind.
Für jeden Gewässertyp sind nach Maßgabe der Nummer 3 die typspezifischen Referenzbedingungen festzulegen,
die dem sehr guten ökologischen Zustand entsprechen. Das höchste ökologische Potenzial ist aus den Referenz-
bedingungen des Gewässertyps abzuleiten, dem der künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasser-
körper am ähnlichsten ist.
1. K a t e g o r i e n v o n O b e r f l ä c h e n g e w ä s s e r n
Die Oberflächengewässer sind in folgende Kategorien einzuteilen:
1.1 Flüsse
1.2 Seen
1.3 Übergangsgewässer
1.4 Küstengewässer
a) nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, soweit der ökologische Zustand einzustufen ist
b) nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, soweit der chemische Zustand einzustufen ist
2. T y p e n v o n O b e r f l ä c h e n g e w ä s s e r n
2.1 Fließgewässer (mit einem Einzugsgebiet von 10 Quadratkilometern oder größer)
Die nachfolgenden Größenangaben werden als Größen der Einzugsgebiete der jeweiligen Gewässer ange-
geben. Die Angaben dienen der Orientierung:
a) klein (10 bis 100 Quadratkilometer)
b) mittelgroß (größer als 100 bis 1 000 Quadratkilometer)
c) groß (größer als 1 000 bis 10 000 Quadratkilometer)
d) sehr groß (größer als 10 000 Quadratkilometer)
Ökoregion 4: Alpen, Höhe über 800 Meter
Typ 1 Fließgewässer der Alpen
Subtyp 1.1 Bäche der Kalkalpen
Subtyp 1.2 Kleine Flüsse der Kalkalpen
Ökoregionen 8 und 9: Mittelgebirge und Alpenvorland, Höhe 200 bis 800 Meter
Typ 2 Fließgewässer des Alpenvorlandes
Subtyp 2.1 Bäche des Alpenvorlandes
Subtyp 2.2 Kleine Flüsse des Alpenvorlandes
Typ 3 Fließgewässer der Jungmoräne des Alpenvorlandes
Subtyp 3.1 Bäche der Jungmoräne des Alpenvorlandes
Subtyp 3.2 Kleine Flüsse der Jungmoräne des Alpenvorlandes
Typ 4 Große Flüsse des Alpenvorlandes
Typ 5 Grobmaterialreiche silikatische Mittelgebirgsbäche
Typ 5.1 Feinmaterialreiche silikatische Mittelgebirgsbäche
Subtyp 5.2 (PHYLIB) Feinmaterialreiche silikatische Mittelgebirgsbäche in Vulkangebieten
Typ 6 Feinmaterialreiche karbonatische Mittelgebirgsbäche
Subtyp 6 K Feinmaterialreiche karbonatische Mittelgebirgsbäche (Keuper)
Typ 7 Grobmaterialreiche karbonatische Mittelgebirgsbäche
Typ 9 Silikatische fein- bis grobmaterialreiche Mittelgebirgsflüsse
Typ 9.1 Karbonatische fein- bis grobmaterialreiche Mittelgebirgsflüsse
Subtyp 9.1 K Karbonatische fein- bis grobmaterialreiche Mittelgebirgsflüsse (Keuper)
1380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016
Typ 9.2 Große Flüsse des Mittelgebirges
Typ 10 Kiesgeprägte Ströme
Ökoregionen 13 und 14: Norddeutsches Tiefland, Höhe unter 200 Meter
Typ 14 Sandgeprägte Tieflandbäche
Typ 15 Sand- und lehmgeprägte Tieflandflüsse
Typ 15 g Große sand- und lehmgeprägte Tieflandflüsse
Typ 16 Kiesgeprägte Tieflandbäche
Typ 17 Kiesgeprägte Tieflandflüsse
Typ 18 Lösslehmgeprägte Tieflandbäche
Typ 20 Sandgeprägte Ströme
Typ 22 Marschengewässer
Subtyp 22.1 Kleine und mittelgroße Gewässer der Marschen
Subtyp 22.2 Große Gewässer der Marschen (meist mit Einzugsgebieten innerhalb der Geestgebiete des
Norddeutschen Tieflandes)
Subtyp 22.3 Ströme der Marschen (Unterläufe von Elbe und Weser oberhalb der Übergangsgewässer)
Typ 23 Rückstau- bzw. brackwasserbeeinflusste Ostseezuflüsse
Ökoregionunabhängige Typen
Typ 11 Organisch geprägte Bäche
Typ 12 Organisch geprägte Flüsse
Typ 19 Kleine Niederungsfließgewässer in Fluss- und Stromtälern
Typ 21 Seeausflussgeprägte Fließgewässer
Subtyp 21 N Seeausflussgeprägte Fließgewässer des Norddeutschen Tieflandes (Nord)
Subtyp 21 S Seeausflussgeprägte Fließgewässer des Alpenvorlandes (Süd)
2.2 Seen (mit einer Oberfläche von 0,5 Quadratkilometern oder größer)
Ökoregionen 4 und 9: Alpen und Alpenvorland
Typ 1: Polymiktischer Alpenvorlandsee
Typ 2: Geschichteter Alpenvorlandsee mit relativ großem Einzugsgebiet1
Typ 3: Geschichteter Alpenvorlandsee mit relativ kleinem Einzugsgebiet
Typ 4: Geschichteter Alpensee
Ökoregionen 8 und 9: Mittelgebirge
Typ 5: Geschichteter kalziumreicher Mittelgebirgssee mit relativ großem Einzugsgebiet
Typ 6: Polymiktischer kalziumreicher Mittelgebirgssee
Typ 7: Geschichteter kalziumreicher Mittelgebirgssee mit relativ kleinem Einzugsgebiet
Typ 8: Geschichteter kalziumarmer Mittelgebirgssee mit relativ großem Einzugsgebiet
Typ 9: Geschichteter kalziumarmer Mittelgebirgssee mit relativ kleinem Einzugsgebiet
Ökoregionen 13 und 14: Norddeutsches Tiefland
Typ 10: Geschichteter Tieflandsee mit relativ großem Einzugsgebiet
Typ 11: Polymiktischer Tieflandsee mit relativ großem Einzugsgebiet
Typ 12: Flusssee im Tiefland
Typ 13: Geschichteter Tieflandsee mit relativ kleinem Einzugsgebiet
Typ 14: Polymiktischer Tieflandsee mit relativ kleinem Einzugsgebiet
Sondertypen (alle Ökoregionen)
Typ 88: Sondertyp natürlicher See (z. B Moorsee, Strandsee, Altarm oder Altwasser)
Typ 99: Sondertyp künstlicher See (z. B. Abgrabungssee)
1
Ein See wird als geschichtet eingeordnet, wenn die thermische Schichtung an der tiefsten Stelle des Sees über mindestens drei Monate stabil
bleibt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016 1381
2.3 Übergangsgewässer (Ästuare mit einem Einzugsgebiet von 10 Quadratkilometern oder größer)
Typ T1: Übergangsgewässer Elbe-Weser-Ems
Typ T2: Übergangsgewässer Eider
2.4 Küstengewässer
Typen der Küstengewässer der Nordsee
Typ N1: euhalines offenes Küstengewässer
Typ N2: euhalines Wattenmeer
Typ N3: polyhalines offenes Küstengewässer
Typ N4: polyhalines Wattenmeer
Typ N5: euhalines felsgeprägtes Küstengewässer um Helgoland
Typen der Küstengewässer der Ostsee
Typ B1: oligohalines inneres Küstengewässer
Subtyp B1a: Salzgehalt 0,5 – 3 PSU2
Subtyp B1b: Salzgehalt 3 – 5 PSU
Typ B2: mesohalines inneres Küstengewässer
Subtyp B2a: Salzgehalt 5 – 10 PSU
Subtyp B2b: Salzgehalt 10 – 18 PSU
Typ B3: mesohalines offenes Küstengewässer
Subtyp B3a: Salzgehalt 5 – 10 PSU
Subtyp B3b: Salzgehalt 10 – 18 PSU
Typ B4: meso-polyhalines offenes Küstengewässer, saisonal geschichtet (Salzgehalt 10 – 30 PSU)
3. F e s t l e g u n g von Referenzbedingungen für Ty p e n von O be r fl ä c h e n w a s s er-
körpern
3.1 Für jeden Typ von Oberflächenwasserkörpern nach Nummer 2 sind typspezifische hydromorphologische
und physikalisch-chemische Bedingungen festzulegen, die denjenigen hydromorphologischen und physi-
kalisch-chemischen Qualitätskomponenten entsprechen, die in Anlage 3 Nummer 2 und 3 für diesen Typ
von Oberflächenwasserkörper für den sehr guten ökologischen Zustand gemäß der entsprechenden
Tabelle in Anlage 4 angegeben sind. Außerdem sind typspezifische biologische Referenzbedingungen fest-
zulegen, die die biologischen Qualitätskomponenten abbilden, die in Anlage 3 Nummer 1 für diesen Typ
von Oberflächenwasserkörper bei sehr gutem ökologischen Zustand gemäß der entsprechenden Tabelle in
Anlage 4 angegeben sind.
3.2 Werden die in diesem Abschnitt beschriebenen Verfahren auf künstliche oder erheblich veränderte Ober-
flächenwasserkörper angewendet, sind Bezugnahmen auf den sehr guten ökologischen Zustand als Be-
zugnahmen auf das höchste ökologische Potenzial gemäß Anlage 4 Tabelle 6 zu verstehen. Die Werte für
das höchste ökologische Potenzial eines Oberflächenwasserkörpers sind alle sechs Jahre zu überprüfen.
3.3 Die typspezifischen Referenzbedingungen nach den Nummern 3.1 und 3.2 sollen entweder raumbezogen
oder modellbasiert sein oder durch Kombination beider Verfahren abgeleitet werden. Bei der Definition des
sehr guten ökologischen Zustands im Hinblick auf die Konzentration bestimmter synthetischer Schadstoffe
gelten als Nachweisgrenze die Werte, die mit den besten Techniken ermittelt werden können, die zum
Zeitpunkt der Festlegung der Referenzbedingungen verfügbar sind.
3.4 Für raumbezogene typspezifische biologische Referenzbedingungen ist ein Bezugsnetz für jeden Typ von
Oberflächenwasserkörper zu entwickeln. Das Netz muss eine ausreichende Anzahl von Stellen mit sehr
gutem Zustand umfassen.
3.5 Modellbasierte typspezifische biologische Referenzbedingungen können entweder aus Vorhersagemodel-
len oder durch Rückberechnungsverfahren abgeleitet werden. Für die Verfahren sind historische, paläolo-
gische und andere verfügbare Daten zu verwenden. Die Werte für die Referenzbedingungen müssen hin-
reichend zuverlässig sein.
3.6 Ist es auf Grund eines hohen Maßes an natürlicher Veränderlichkeit einer Qualitätskomponente nicht mög-
lich, zuverlässige typspezifische Referenzbedingungen für diese Komponente eines Oberflächenwasser-
körpers festzulegen, kann diese Komponente von der Beurteilung des ökologischen Zustands dieses Typs
von Oberflächengewässer ausgenommen werden. In diesem Fall sind die Gründe hierfür im Bewirtschaf-
tungsplan für die Einzugsgebiete anzugeben.
2
PSU (Practical Salinity Units) ist die Maßeinheit für die Salinität.
1382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016
Anlage 2
(zu § 4 Absatz 1)
Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen
1. Umfang der Datenzusammenstellung
Die Zusammenstellung von Daten zur Art und zum Ausmaß der signifikanten anthropogenen Belastungen der
Oberflächenwasserkörper umfasst insbesondere folgende Angaben:
1.1 Signifikante Punktquellen und diffuse Quellen
Einschätzung und Zusammenstellung der von kommunalen, industriellen, landwirtschaftlichen und anderen
Anlagen und Tätigkeiten ausgehenden signifikanten Verschmutzungen durch Punktquellen oder durch
diffuse Quellen, vor allem in Bezug auf folgende Stoffe:
a) Organische Halogenverbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können
b) Organische Phosphorverbindungen
c) Organische Zinnverbindungen
d) Stoffe und Zubereitungen oder ihre Abbauprodukte, von denen erwiesen ist, dass sie im oder durch das
Wasser
aa) karzinogene oder mutagene Eigenschaften haben oder
bb) Eigenschaften haben, die steroidogene, thyreoide, reproduktive oder andere Funktionen des endo-
krinen Systems beeinträchtigen
e) Persistente Kohlenwasserstoffe sowie persistente und bioakkumulierende organische toxische Stoffe
f) Zyanide
g) Metalle und Metallverbindungen
h) Arsen und Arsenverbindungen
i) Biozid- und Pflanzenschutzmittelwirkstoffe
j) Schwebstoffe
k) Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen, insbesondere Nitrate und Phosphate
l) Stoffe mit nachhaltigem Einfluss auf die Sauerstoffbilanz, die anhand von Parametern wie Biochemi-
scher Sauerstoffbedarf (BSB), Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder Gesamter Organisch gebunde-
ner Kohlenstoff (TOC) gemessen werden können.
1.2 Einschätzung und Zusammenstellung signifikanter Wasserentnahmen für kommunale, industrielle, landwirt-
schaftliche und andere Zwecke, einschließlich saisonaler Schwankungen, des jährlichen Gesamtbedarfs
und der Wasserverluste in Versorgungssystemen
1.3 Einschätzung und Zusammenstellung signifikanter Abflussregulierungen, einschließlich der Wasserüber-
und -umleitungen, im Hinblick auf die Fließeigenschaften und die Wasserbilanzen
1.4 Zusammenstellung signifikanter morphologischer Veränderungen
1.5 Einschätzung und Zusammenstellung anderer signifikanter anthropogener Belastungen der Gewässer
1.6 Einschätzung von Bodennutzungsstrukturen, einschließlich der größten städtischen, industriellen und land-
wirtschaftlichen Gebiete, Fischereigebiete und Wälder.
2. Beurteilung der Auswirkungen
Es ist zu beurteilen, bei welchen Oberflächenwasserkörpern auf Grund der in Nummer 1 zusammengestellten
Belastungen das Risiko besteht, dass sie die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 des Was-
serhaushaltsgesetzes nicht erreichen, die für sie festgelegt worden sind. Dieser Beurteilung sind die nach
Nummer 1 gesammelten Daten sowie andere einschlägige Informationen einschließlich vorhandener Daten
aus der Umweltüberwachung zugrunde zu legen. Die Beurteilung kann durch Modellierungstechniken unter-
stützt werden. Für Oberflächenwasserkörper nach Satz 1 ist, soweit erforderlich, eine zusätzliche Beschreibung
vorzunehmen, um die Überwachungsprogramme nach Anlage 10 und die Maßnahmenprogramme nach § 82
des Wasserhaushaltsgesetzes weiterzuentwickeln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016 1383
Anlage 3
(zu § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1)
Qualitätskomponenten zur Einstufung
des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials
1. Biologische Qualitätskomponenten
Die biologischen Qualitätskomponenten umfassen die aquatische Flora, die Wirbellosenfauna und die Fisch-
fauna nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle
(F = Flüsse, S = Seen, Ü = Übergangsgewässer, K = Küstengewässer):
Qualitäts- Kategorie
Qualitätskomponente Parameter
komponentengruppe F S Ü K
Gewässerflora Phytoplankton Artenzusammensetzung, X1 X X X
Biomasse
Großalgen oder Angiospermen Artenzusammensetzung, X2 X2
Artenhäufigkeit
Makrophyten/Phytobenthos Artenzusammensetzung, X X X2
Artenhäufigkeit
Gewässerfauna Benthische wirbellose Fauna Artenzusammensetzung, X X X X
Artenhäufigkeit
Fischfauna Artenzusammensetzung, X X X3
Artenhäufigkeit,
Altersstruktur
1
Bei planktondominierten Fließgewässern zu bestimmen.
2
Zusätzlich zu Phytoplankton ist die jeweils geeignete Teilkomponente zu bestimmen.
3
Altersstruktur fakultativ.
2. Hydromorphologische Qualitätskomponenten
Die hydromorphologischen Qualitätskomponenten ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle
(F = Flüsse, S = Seen, Ü = Übergangsgewässer, K = Küstengewässer):
Kategorie
Qualitätskomponente Parameter
F S Ü K
Wasserhaushalt Abfluss und Abflussdynamik X
Verbindung zu Grundwasserkörpern X X
Wasserstandsdynamik X
Wassererneuerungszeit X
Durchgängigkeit X
Morphologie Tiefen- und Breitenvariation X
Tiefenvariation X X X
Struktur und Substrat des Bodens X X
Menge, Struktur und Substrat des Bodens X X
Struktur der Uferzone X X
Struktur der Gezeitenzone X X
Tidenregime Süßwasserzustrom X
Seegangsbelastung X X
Richtung vorherrschender Strömungen X
1384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016
3. Chemische und allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten
Die chemischen und allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten ergeben sich aus den nach-
stehenden Tabellen
(F = Flüsse, S = Seen, Ü = Übergangsgewässer, K = Küstengewässer):
3.1 Chemische Qualitätskomponenten
Qualitäts- Kategorie
Qualitätskomponente Parameter
komponentengruppe F S Ü K
Flussgebiets- synthetische und nicht- Schadstoffe nach X X X X
spezifische synthetische Schadstoffe Anlage 6
Schadstoffe in Wasser, Sedimenten oder
Schwebstoffen
3.2 Allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten
Qualitäts-
Qualitätskomponente Mögliche Parameter F S Ü K
komponentengruppe
Allgemeine Sichttiefe Sichttiefe X X X
physikalisch-
chemische Temperaturverhältnisse Wassertemperatur X X X X
Komponenten Sauerstoffhaushalt Sauerstoffgehalt X X X X
Sauerstoffsättigung X X X X
TOC X
BSB X
Eisen X
Salzgehalt Chlorid X X X X
Leitfähigkeit bei 25 °C X X X
Sulfat X
Salinität X X
Versauerungszustand pH-Wert X X
Säurekapazität Ks X X
(bei versauerungs-
gefährdeten Gewässern)
Nährstoffverhältnisse Gesamtphosphor X X X X
ortho-Phosphat- X X X X
Phosphor
Gesamtstickstoff X X X X
Nitrat-Stickstoff X X X X
Ammonium-Stickstoff X X X X
Ammoniak-Stickstoff X
Nitrit-Stickstoff X
Anlage 4
(zu § 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, § 10 Absatz 2 Satz 1)
Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials
Die Einstufung richtet sich nach den in Tabelle 1 bezeichneten Bewertungskriterien für den ökologischen Zustand oder das ökologische Potenzial nach näherer Maßgabe der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016
Qualitätskomponenten, die in den Tabellen 2 bis 6 für die jeweilige Kategorie von Oberflächenwasserkörpern aufgeführt sind.
Tabelle 1
Allgemeine Einstufungskriterien für den Zustand von Flüssen, Seen, Übergangsgewässern und Küstengewässern
Unbefriedigender
Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand Schlechter Zustand
Zustand
Es sind bei dem jeweiligen Ober- Die Werte für die biologischen Die Werte für die biologischen Die Werte für die biologischen Die Werte für die biologischen
flächengewässertyp keine oder Qualitätskomponenten des Ober- Qualitätskomponenten des Ober- Qualitätskomponenten des be- Qualitätskomponenten des be-
nur sehr geringfügige anthropo- flächengewässertyps oberirdi- flächengewässertyps weichen treffenden Typs oberirdischer treffenden Typs oberirdischer
gene Änderungen der Werte für scher Gewässer zeigen geringe mäßig von den Werten ab, die Gewässer weisen stärkere Verän- Gewässer weisen erhebliche Ver-
die physikalisch-chemischen anthropogene Abweichungen normalerweise bei Abwesenheit derungen auf und die Biozöno- änderungen auf und große Teile
und hydromorphologischen Qua- an, weichen aber nur in geringem störender Einflüsse mit dem sen weichen erheblich von denen der Biozönosen, die normaler-
litätskomponenten gegenüber Maß von den Werten ab, die nor- betreffenden Oberflächengewäs- ab, die normalerweise bei Abwe- weise bei Abwesenheit störender
den Werten zu verzeichnen, die malerweise bei Abwesenheit stö- sertyp einhergehen (Referenzbe- senheit störender Einflüsse mit Einflüsse mit dem betreffenden
normalerweise bei Abwesenheit render Einflüsse mit dem betref- dingungen). Die Werte geben dem betreffenden Oberflächen- Oberflächengewässertyp einher-
störender Einflüsse mit diesem fenden Oberflächengewässertyp Hinweise auf mäßige anthropo- gewässertyp einhergehen (Refe- gehen (Referenzbedingungen),
Typ einhergehen (Referenzbedin- einhergehen (Referenzbedingun- gene Abweichungen und weisen renzbedingungen). fehlen.
gungen). gen). signifikant stärkere Störungen
Die Werte für die biologischen auf, als dies unter den Bedingun-
Qualitätskomponenten des Ober- gen des guten Zustands der Fall
flächengewässers entsprechen ist.
denen, die normalerweise bei Ab-
wesenheit störender Einflüsse
mit dem betreffenden Typ einher-
gehen, und zeigen keine oder nur
sehr geringfügige Abweichungen
an (Referenzbedingungen).
Die typspezifischen Referenzbe-
dingungen sind erfüllt und die
typspezifischen Gemeinschaften
sind vorhanden.
1385
Tabelle 2
Bestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Flüssen 1386
Biologische Qualitätskomponenten
Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
Phytoplankton Die taxonomische Zusammensetzung des Phy- Die planktonischen Taxa weichen in ihrer Zu- Die Zusammensetzung der planktonischen
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toplanktons entspricht vollständig oder nahezu sammensetzung und Abundanz geringfügig Taxa weicht mäßig von der der typspezifischen
vollständig den Referenzbedingungen. von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Gemeinschaften ab.
Die durchschnittliche Abundanz des Phyto- Diese Abweichungen deuten nicht auf ein be- Bei der Abundanz sind mäßige Störungen zu
planktons entspricht den typspezifischen phy- schleunigtes Wachstum von Algen hin, das das verzeichnen, was dazu führen kann, dass bei
sikalisch-chemischen Bedingungen und ist Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhande- den Werten für andere biologische und physi-
nicht so beschaffen, dass dadurch die typspe- nen Organismen oder die physikalisch-chemi- kalisch-chemische Qualitätskomponenten sig-
zifischen Bedingungen für die Sichttiefe signi- sche Qualität des Wassers oder Sediments in nifikante unerwünschte Störungen auftreten.
fikant verändert werden. unerwünschter Weise stören würde.
Es kann zu einem mäßigen Anstieg der Häufig-
Planktonblüten treten mit einer Häufigkeit und Es kann zu einem leichten Anstieg der Häufig- keit und Intensität der Planktonblüten kommen.
Intensität auf, die den typspezifischen physika- keit und Intensität der Planktonblüten kommen. In den Sommermonaten können anhaltende
lisch-chemischen Bedingungen entsprechen. Blüten auftreten.
Makrophyten und Die taxonomische Zusammensetzung ent- Die makrophytischen und phytobenthischen Die Zusammensetzung der makrophytischen
Phytobenthos spricht vollständig oder nahezu vollständig Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und und phytobenthischen Taxa weicht mäßig von
den Referenzbedingungen. Abundanz geringfügig von den typspezifischen der der typspezifischen Gemeinschaft ab und
Es gibt keine erkennbaren Änderungen der Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deu- ist in signifikanter Weise stärker gestört, als
durchschnittlichen makrophytischen und der ten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von dies bei gutem Zustand der Fall ist.
durchschnittlichen phytobenthischen Abun- Algen oder höheren Pflanzen hin, das das Es sind mäßige Änderungen der durchschnitt-
danz. Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhande- lichen makrophytischen und der durchschnitt-
nen Organismen oder die physikalisch-chemi- lichen phytobenthischen Abundanz erkennbar.
sche Qualität des Wassers oder Sediments in
unerwünschter Weise stören würde. Die phytobenthische Lebensgemeinschaft
kann durch anthropogene Bakterienzotten und
Die phytobenthische Lebensgemeinschaft wird anthropogene Bakterienbeläge beeinträchtigt
nicht durch anthropogene Bakterienzotten und und in bestimmten Gebieten verdrängt werden.
anthropogene Bakterienbeläge beeinträchtigt.
Benthische Die taxonomische Zusammensetzung und die Die wirbellosen Taxa weichen in ihrer Zusam- Die wirbellosen Taxa weichen in Zusammen-
wirbellose Fauna Abundanz entsprechen vollständig oder na- mensetzung und Abundanz geringfügig von setzung und Abundanz mäßig von den typspe-
hezu vollständig den Referenzbedingungen. den typspezifischen Gemeinschaften ab. zifischen Gemeinschaften ab.
Der Anteil störungsempfindlicher Taxa im Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im Wichtige taxonomische Gruppen der typspezi-
Verhältnis zu den robusten Taxa zeigt keine Verhältnis zu den robusten Taxa zeigt gering- fischen Gemeinschaft fehlen.
Anzeichen für eine Abweichung von den Wer- fügige Anzeichen für Abweichungen von den Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im
ten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen typspezifischen Werten. Verhältnis zu den robusten Taxa und der Grad
zu verzeichnen sind. Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt der Vielfalt liegen beträchtlich unter dem typ-
Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von spezifischen Wert und in signifikanter Weise
keine Anzeichen für Abweichungen von den den typspezifischen Werten. unter den Werten, die für einen guten Zustand
Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedin- gelten.
gungen zu verzeichnen sind.
Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
Fischfauna Zusammensetzung und Abundanz der Arten Auf Grund anthropogener Einflüsse auf die Auf Grund anthropogener Einflüsse auf die
entsprechen vollständig oder nahezu vollstän- physikalisch-chemischen und hydromorpho- physikalisch-chemischen oder hydromorpho-
dig den Referenzbedingungen. logischen Qualitätskomponenten weichen die logischen Qualitätskomponenten weichen die
Alle typspezifischen störungsempfindlichen Arten in Zusammensetzung und Abundanz Arten in Zusammensetzung und Abundanz
geringfügig von den typspezifischen Gemein- mäßig von den typspezifischen Gemeinschaf-
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Arten sind vorhanden.
schaften ab. ten ab.
Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften
zeigen kaum Anzeichen anthropogener Störun- Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften
gen und deuten nicht auf Störungen bei der zeigen Anzeichen für Störungen auf Grund an- zeigen größere Anzeichen anthropogener Stö-
Fortpflanzung oder Entwicklung irgendeiner thropogener Einflüsse auf die physikalisch- rungen, sodass ein mäßiger Teil der typspezi-
besonderen Art hin. chemischen oder hydromorphologischen Qua- fischen Arten fehlt oder sehr selten ist.
litätskomponenten und deuten in wenigen
Fällen auf Störungen bei der Fortpflanzung
oder Entwicklung einer bestimmten Art hin, so-
dass einige Altersstufen fehlen können.
Hydromorphologische Qualitätskomponenten
Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
Wasserhaushalt Menge und Dynamik der Strömung und die Bedingungen, unter denen die oben für die bio- Bedingungen, unter denen die oben für die bio-
sich daraus ergebende Verbindung zum Grund- logischen Qualitätskomponenten beschriebe- logischen Qualitätskomponenten beschriebe-
wasser entsprechen vollständig oder nahezu nen Werte erreicht werden können. nen Werte erreicht werden können.
vollständig den Referenzbedingungen.
Durchgängigkeit des Die Durchgängigkeit des Flusses wird nicht Bedingungen, unter denen die oben für die bio- Bedingungen, unter denen die oben für die bio-
Flusses durch menschliche Tätigkeiten gestört und er- logischen Qualitätskomponenten beschriebe- logischen Qualitätskomponenten beschriebe-
möglicht eine ungestörte Migration aquatischer nen Werte erreicht werden können. nen Werte erreicht werden können.
Organismen und den Transport von Sedimenten.
Morphologie Laufentwicklung, Variationen von Breite und Bedingungen, unter denen die oben für die bio- Bedingungen, unter denen die oben für die bio-
Tiefe, Strömungsgeschwindigkeiten, Substrat- logischen Qualitätskomponenten beschriebe- logischen Qualitätskomponenten beschriebe-
bedingungen sowie Struktur und Bedingungen nen Werte erreicht werden können. nen Werte erreicht werden können.
der Uferbereiche entsprechen vollständig oder
nahezu vollständig den Referenzbedingungen.
Physikalisch-chemische und chemische Qualitätskomponenten
Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
Allgemeine Bedingungen Die Werte für die physikalisch-chemischen Die Werte für die Temperatur, die Sauerstoffbi- Bedingungen, unter denen die oben für die bio-
Komponenten entsprechen vollständig oder lanz, den pH-Wert, das Säureneutralisierungs- logischen Qualitätskomponenten beschriebe-
nahezu vollständig den Werten, die bei Vorlie- vermögen und den Salzgehalt gehen nicht über nen Werte erreicht werden können.
gen der Referenzbedingungen zu verzeichnen den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funk-
sind. tionsfähigkeit des typspezifischen Ökosystems
1387
1388
Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem und die Einhaltung der oben beschriebenen
Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Werte für die biologischen Qualitätskomponen-
Referenzbedingungen festzustellen ist. ten gewährleistet sind.
Salzgehalt, pH-Wert, Säureneutralisierungsver- Die Nährstoffkonzentrationen liegen nicht über
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mögen und Temperatur zeigen keine Anzeichen den Werten, bei denen die Funktionsfähigkeit
anthropogener Störungen und bleiben in dem des typspezifischen Ökosystems und die Ein-
Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der haltung der oben beschriebenen Werte für die
Referenzbedingungen festzustellen ist. biologischen Qualitätskomponenten gewähr-
leistet sind.
Spezifische synthetische Die Konzentrationen liegen bei nahe null oder Die Konzentrationen sind nicht höher als die Bedingungen, unter denen die oben für die bio-
Schadstoffe zumindest unter der Nachweisgrenze der Umweltqualitätsnormen nach Anlage 6. logischen Qualitätskomponenten beschriebe-
allgemein gebräuchlichen fortschrittlichsten nen Werte erreicht werden können.
Analysetechniken.
Spezifische nicht Die Konzentrationen bleiben in dem Bereich, Die Konzentrationen sind nicht höher als die Bedingungen, unter denen die oben für die bio-
synthetische Schadstoffe der normalerweise bei Vorliegen der Referenz- Umweltqualitätsnormen nach Anlage 6. logischen Qualitätskomponenten beschriebe-
bedingungen festzustellen ist (Hintergrund- nen Werte erreicht werden können.
werte).
Tabelle 3
Bestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Seen
Biologische Qualitätskomponenten
Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
Phytoplankton Die taxonomische Zusammensetzung und die Die planktonischen Taxa weichen in ihrer Zu- Zusammensetzung und Abundanz der plankto-
Abundanz des Phytoplanktons entsprechen sammensetzung und Abundanz geringfügig nischen Taxa weichen mäßig von denen der
vollständig oder nahezu vollständig den Refe- von den typspezifischen Gemeinschaften ab. typspezifischen Gemeinschaften ab.
renzbedingungen. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein be- Bei der Biomasse sind mäßige Störungen zu
Die durchschnittliche Biomasse des Phyto- schleunigtes Wachstum von Algen hin, das das verzeichnen, was zu signifikanten unerwünsch-
planktons entspricht den typspezifischen phy- Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhande- ten Störungen bei anderen biologischen Quali-
sikalisch-chemischen Bedingungen und ist nen Organismen oder die physikalisch-chemi- tätskomponenten und bei der physikalisch-
nicht so beschaffen, dass dadurch die typspe- sche Qualität des Wassers oder Sediments in chemischen Qualität des Wassers oder Sedi-
zifischen Bedingungen für die Sichttiefe signifi- unerwünschter Weise stören würde. ments führen kann.
kant verändert werden. Es kann zu einem leichten Anstieg der Häufig- Es kann zu einem mäßigen Anstieg der Häufig-
Planktonblüten treten mit einer Häufigkeit und keit und Intensität der typspezifischen Plank- keit und Intensität der Planktonblüten kommen.
Intensität auf, die den typspezifischen physika- tonblüten kommen. In den Sommermonaten können anhaltende
lisch-chemischen Bedingungen entspricht. Blüten auftreten.
Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
Makrophyten und Die taxonomische Zusammensetzung ent- Die makrophytischen und phytobenthischen Die Zusammensetzung der makrophytischen
Phytobenthos spricht vollständig oder nahezu vollständig Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und und phytobenthischen Taxa weicht mäßig von
den Referenzbedingungen. Abundanz geringfügig von den typspezifischen der der typspezifischen Gemeinschaft ab und
Es gibt keine erkennbaren Änderungen der Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deu- ist in signifikanter Weise stärker gestört, als
ten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von dies bei gutem Zustand der Fall ist.
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durchschnittlichen makrophytischen und der
durchschnittlichen phytobenthischen Abun- Algen oder höheren Pflanzen hin, das das Es sind mäßige Änderungen der durchschnitt-
danz. Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhande- lichen makrophytischen und der durchschnitt-
nen Organismen oder die physikalisch-chemi- lichen phytobenthischen Abundanz erkennbar.
sche Qualität des Wassers in unerwünschter
Weise stören würde. Die phytobenthische Lebensgemeinschaft
kann durch anthropogene Bakterienanhäufung
Die phytobenthische Lebensgemeinschaft wird und anthropogenen Bakterienbesatz beein-
nicht durch anthropogene Bakterienanhäufung trächtigt und in bestimmten Gebieten verdrängt
und anthropogenen Bakterienbesatz beein- werden.
trächtigt.
Benthische wirbellose Die taxonomische Zusammensetzung und Die wirbellosen Taxa weichen in ihrer Zusam- Die wirbellosen Taxa weichen in Zusammenset-
Fauna die Abundanz entsprechen vollständig oder mensetzung und Abundanz geringfügig von zung und Abundanz mäßig von den typspezi-
nahezu vollständig den Referenzbedingungen. den typspezifischen Gemeinschaften ab. fischen Gemeinschaften ab.
Der Anteil störungsempfindlicher Taxa im Ver- Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im Wichtige taxonomische Gruppen der typspezi-
hältnis zu robusten Taxa zeigt keine Anzeichen Verhältnis zu den robusten Taxa zeigt geringfü- fischen Gemeinschaft fehlen.
für eine Abweichung von den Werten, die bei gige Anzeichen für Abweichungen von den Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im
Vorliegen der Referenzbedingungen zu ver- Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedin- Verhältnis zu den robusten Taxa und der Grad
zeichnen sind. gungen zu verzeichnen sind. der Vielfalt liegen beträchtlich unter dem Wert,
Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt der bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu
keine Anzeichen für Abweichungen von den geringfügige Anzeichen für Abweichungen von verzeichnen ist, und in signifikanter Weise unter
Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedin- den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbe- den Werten, die für einen guten Zustand gelten.
gungen zu verzeichnen sind. dingungen zu verzeichnen sind.
Fischfauna Zusammensetzung und Abundanz der Arten Auf Grund anthropogener Einflüsse auf die Auf Grund anthropogener Einflüsse auf die
entsprechen vollständig oder nahezu vollstän- physikalisch-chemischen und hydromorpholo- physikalisch-chemischen oder hydromorpho-
dig den Referenzbedingungen. gischen Qualitätskomponenten weichen die logischen Qualitätskomponenten weichen die
Alle typspezifischen störungsempfindlichen Arten in Zusammensetzung und Abundanz Arten in Zusammensetzung und Abundanz
Arten sind vorhanden. geringfügig von den typspezifischen Gemein- mäßig von den typspezifischen Gemeinschaf-
schaften ab. ten ab.
Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften
zeigen kaum Anzeichen anthropogener Störun- Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften Auf Grund anthropogener Einflüsse auf die
gen und deuten nicht auf Störungen bei der zeigen Anzeichen für Störungen auf Grund physkalisch-chemischen oder hydromorpholo-
Fortpflanzung oder Entwicklung irgendeiner anthropogener Einflüsse auf die physikalisch- gischen Qualitätskomponenten zeigt die Alters-
besonderen Art hin. chemischen oder hydromorphologischen Qua- struktur der Fischgemeinschaften größere
litätskomponenten und deuten in wenigen Fäl- Anzeichen von Störungen, sodass ein mäßiger
len auf Störungen bei der Fortpflanzung oder Teil der typspezifischen Arten fehlt oder sehr
Entwicklung einer bestimmten Art hin, sodass selten ist.
1389
einige Altersstufen fehlen können.
Hydromorphologische Qualitätskomponenten
1390
Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
Wasserhaushalt Menge und Dynamik der Strömung, Wasser- Bedingungen, unter denen die oben für die bio- Bedingungen, unter denen die oben für die bio-
standsniveau, Verweildauer und die sich daraus logischen Qualitätskomponenten beschriebe- logischen Qualitätskomponenten beschriebe-
ergebende Verbindung zum Grundwasser ent- nen Werte erreicht werden können. nen Werte erreicht werden können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016
sprechen vollständig oder nahezu vollständig
den Referenzbedingungen.
Morphologie Variationen der Tiefe des Sees, Quantität und Bedingungen, unter denen die oben für die bio- Bedingungen, unter denen die oben für die bio-
Struktur des Substrats sowie Struktur und Be- logischen Qualitätskomponenten beschriebe- logischen Qualitätskomponenten beschriebe-
dingungen des Uferbereichs entsprechen voll- nen Werte erreicht werden können. nen Werte erreicht werden können.
ständig oder nahezu vollständig den Referenz-
bedingungen.
Physikalisch-chemische und chemische Qualitätskomponenten
Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
Allgemeine Bedingungen Die Werte für die physikalisch-chemischen Die Werte für die Temperatur, die Sauerstoffbi- Bedingungen, unter denen die oben für die bio-
Komponenten entsprechen vollständig oder lanz, den pH-Wert, das Säureneutralisierungs- logischen Qualitätskomponenten beschriebe-
nahezu vollständig den Werten, die bei Vorlie- vermögen, die Sichttiefe und den Salzgehalt nen Werte erreicht werden können.
gen der Referenzbedingungen zu verzeichnen gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb
sind. dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems
Die Nährstoffkonzentrationen bleiben innerhalb und die Einhaltung der oben beschriebenen
des Wertespektrums, das normalerweise bei Werte für die biologischen Qualitätskomponen-
Vorliegen der Referenzbedingungen vorzufin- ten gewährleistet sind.
den ist. Die Nährstoffkonzentrationen liegen nicht über
Salzgehalt, pH-Wert, Säureneutralisierungs- den Werten, bei denen die Funktionsfähigkeit
vermögen, Sichttiefe und Temperatur zeigen des Ökosystems und die Einhaltung der oben
keine Anzeichen anthropogener Störungen beschriebenen Werte für die biologischen Qua-
und bleiben in dem Bereich, der normalerweise litätskomponenten gewährleistet sind.
bei Vorliegen der Referenzbedingungen fest-
zustellen ist.
Spezifische synthetische Die Konzentrationen liegen bei nahe null oder Die Konzentrationen sind nicht höher als die Bedingungen, unter denen die oben für die bio-
Schadstoffe zumindest unter der Nachweisgrenze der all- Umweltqualitätsnormen nach Anlage 6. logischen Qualitätskomponenten beschriebe-
gemein gebräuchlichen fortschrittlichsten Ana- nen Werte erreicht werden können.
lysenmethoden.
Spezifische nicht Die Konzentrationen bleiben in dem Bereich, Die Konzentrationen sind nicht höher als die Bedingungen, unter denen die oben für die bio-
synthetische Schadstoffe der normalerweise bei Vorliegen der Referenz- Umweltqualitätsnormen nach Anlage 6. logischen Qualitätskomponenten beschriebe-
bedingungen festzustellen ist (Hintergrund- nen Werte erreicht werden können.
werte).
Tabelle 4
Bestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Übergangsgewässern
Biologische Qualitätskomponenten
Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016
Phytoplankton Zusammensetzung und Abundanz der phyto- Es gibt geringfügige Abweichungen bei Zusam- Zusammensetzung und Abundanz der phyto-
planktonischen Taxa entsprechen den Refe- mensetzung und Abundanz der phytoplankto- planktonischen Taxa weichen mäßig von den
renzbedingungen. nischen Taxa. typspezifischen Bedingungen ab.
Die durchschnittliche Biomasse des Phyto- Die Biomasse weicht geringfügig von den Bei der Biomasse sind mäßige Störungen zu
planktons entspricht den typspezifischen phy- typspezifischen Bedingungen ab. Diese Abwei- verzeichnen, was zu signifikanten unerwünsch-
sikalisch-chemischen Bedingungen und ist chungen deuten nicht auf ein beschleunigtes ten Störungen bei anderen biologischen Quali-
nicht so beschaffen, dass dadurch die typspe- Wachstum von Algen hin, das das Gleichge- tätskomponenten führen kann.
zifischen Transparenzbedingungen signifikant wicht der in dem Gewässer vorhandenen Orga- Es kann zu einem mäßigen Anstieg der Häufig-
verändert werden. nismen oder die physikalisch-chemische Qua- keit und Intensität der typspezifischen Plank-
Planktonblüten treten mit einer Häufigkeit und lität des Wassers in unerwünschter Weise tonblüten kommen. In den Sommermonaten
Intensität auf, die den typspezifischen physika- stören würde. können anhaltende Blüten auftreten.
lisch-chemischen Bedingungen entsprechen. Es kann zu einem leichten Anstieg der Häufig-
keit und Intensität der typspezifischen Plank-
tonblüten kommen.
Großalgen Die Zusammensetzung der Großalgentaxa Die Großalgentaxa weichen in ihrer Zusammen- Die Zusammensetzung der Großalgentaxa
entspricht den Referenzbedingungen. setzung und Abundanz geringfügig von den weicht mäßig von den typspezifischen Bedin-
Es gibt keine erkennbaren Änderungen der typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Ab- gungen ab und ist in signifikanter Weise stärker
Mächtigkeit der Großalgen auf Grund mensch- weichungen deuten nicht auf ein beschleunig- gestört, als dies bei gutem Zustand der Fall ist.
licher Tätigkeiten. tes Wachstum von Phytobenthos oder höheren Es sind mäßige Änderungen der durchschnitt-
Pflanzen hin, das das Gleichgewicht der in dem lichen Großalgenabundanz erkennbar, die dazu
Gewässer vorhandenen Organismen oder die führen können, dass das Gleichgewicht der in
physikalisch-chemische Qualität des Wassers dem Gewässer verbundenen Organismen in
in unerwünschter Weise stören würde. unerwünschter Weise gestört wird.
Angiospermen Die taxonomische Zusammensetzung ent- Die Angiospermentaxa weichen in ihrer Zusam- Die Zusammensetzung der Angiospermentaxa
spricht vollständig oder nahezu vollständig mensetzung geringfügig von den typspezi- weicht mäßig von der der typspezifischen Ge-
den Referenzbedingungen. fischen Gemeinschaften ab. meinschaften ab und ist in signifikanter Weise
Es gibt keine erkennbaren Änderungen der Die Abundanz der Angiospermen zeigt gering- stärker gestört, als dies bei gutem Zustand der
Abundanz der Angiospermen auf Grund fügige Anzeichen für Störungen. Fall ist.
menschlicher Tätigkeiten. Bei der Abundanz der Angiospermen sind
mäßige Störungen festzustellen.
Benthische wirbellose Der Grad der Vielfalt und der Abundanz der Der Grad der Vielfalt und der Abundanz der Der Grad der Vielfalt und der Abundanz der wir-
Fauna wirbellosen Taxa liegt in dem Bereich, der wirbellosen Taxa liegt geringfügig außerhalb bellosen Taxa liegt mäßig außerhalb des Be-
normalerweise bei Vorliegen der Referenz- des Bereichs, der den typspezifischen Bedin- reichs, der den typspezifischen Bedingungen
1391
bedingungen festzustellen ist. gungen entspricht. entspricht.
1392
Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
Alle störungsempfindlichen Taxa, die bei Vorlie- Die meisten empfindlichen Taxa der typspezifi- Es sind Taxa vorhanden, die auf Verschmut-
gen der Referenzbedingungen gegeben sind, schen Gemeinschaften sind vorhanden. zung hindeuten.
sind vorhanden. Viele empfindliche Taxa der typspezifischen
Gemeinschaften fehlen.
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Fischfauna Zusammensetzung und Abundanz der Arten Die Abundanz der störungsempfindlichen Arten Ein mäßiger Teil der typspezifischen störungs-
entsprechen den Referenzbedingungen. zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichun- empfindlichen Arten fehlt auf Grund anthro-
gen von den typspezifischen Bedingungen auf pogener Einflüsse auf die physikalisch-chemi-
Grund anthropogener Einflüsse auf die physi- schen oder hydromorphologischen Qualitäts-
kalisch-chemischen oder hydromorpholo- komponenten.
gischen Qualitätskomponenten.
Hydromorphologische Qualitätskomponenten
Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
Gezeiten Der Süßwasserzustrom sowie die Richtung und Bedingungen, unter denen die oben für die bio- Bedingungen, unter denen die oben für die bio-
Geschwindigkeit der vorherrschenden Strö- logischen Qualitätskomponenten beschriebe- logischen Qualitätskomponenten beschriebe-
mungen entsprechen vollständig oder nahezu nen Werte erreicht werden können. nen Werte erreicht werden können.
vollständig den Referenzbedingungen.
Morphologie Tiefenvariationen, Quantität und Struktur des Bedingungen, unter denen die oben für die bio- Bedingungen, unter denen die oben für die bio-
Substrats sowie Struktur und Bedingungen logischen Qualitätskomponenten beschriebe- logischen Qualitätskomponenten beschriebe-
der Gezeitenzonen entsprechen vollständig nen Werte erreicht werden können. nen Werte erreicht werden können.
oder nahezu vollständig den Referenzbedin-
gungen.
Physikalisch-chemische und chemische Qualitätskomponenten
Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
Allgemeine Bedingungen Die Werte für die physikalisch-chemischen Die Werte für die Temperatur, den Sauerstoff- Bedingungen, unter denen die oben für die bio-
Komponenten entsprechen vollständig oder haushalt und die Sichttiefe gehen nicht über logischen Qualitätskomponenten beschriebe-
nahezu vollständig den Werten, die bei Vorlie- den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funk- nen Werte erreicht werden können.
gen der Referenzbedingungen zu verzeichnen tionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhal-
sind. tung der oben beschriebenen Werte für die bio-
Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem logischen Qualitätskomponenten gewährleistet
Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der sind.
Referenzbedingungen festzustellen ist. Die Nährstoffkonzentrationen liegen nicht über
Temperatur, Sauerstoffbilanz und Sichttiefe zei- den Werten, bei denen die Funktionsfähigkeit
gen keine Anzeichen anthropogener Störungen des Ökosystems und die Einhaltung der oben
und bleiben in dem Bereich, der normalerweise beschriebenen Werte für die biologischen Qua-
bei Vorliegen der Referenzbedingungen fest- litätskomponenten gewährleistet sind.
zustellen ist.
Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
Spezifische synthetische Die Konzentrationen liegen bei nahe null oder Die Konzentrationen sind nicht höher als die Bedingungen, unter denen die oben für die bio-
Schadstoffe zumindest unter der Nachweisgrenze der Umweltqualitätsnormen nach Anlage 6. logischen Qualitätskomponenten beschriebe-
allgemein gebräuchlichen fortschrittlichsten nen Werte erreicht werden können.
Analysetechniken.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016
Spezifische Die Konzentrationen bleiben in dem Bereich, Die Konzentrationen sind nicht höher als die Bedingungen, unter denen die oben für die bio-
nichtsynthetische der normalerweise bei Vorliegen der Referenz- Umweltqualitätsnormen nach Anlage 6. logischen Qualitätskomponenten beschriebe-
Schadstoffe bedingungen festzustellen ist (Hintergrund- nen Werte erreicht werden können.
werte).
Tabelle 5
Bestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Küstengewässern
Biologische Qualitätskomponenten
Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
Phytoplankton Zusammensetzung und Abundanz des Phyto- Zusammensetzung und Abundanz der phyto- Zusammensetzung und Abundanz der plankto-
planktons entsprechen den Referenzbedingun- planktonischen Taxa zeigen Anzeichen gering- nischen Taxa zeigen Anzeichen mäßiger
gen. fügiger Störungen. Störungen.
Die durchschnittliche Biomasse des Phyto- Die Biomasse des Phytoplanktons weicht ge- Die Biomasse des Phytoplanktons liegt deut-
planktons entspricht den typspezifischen ringfügig von den typspezifischen Bedingun- lich außerhalb des Bereichs, der typspezi-
physikalisch-chemischen Bedingungen und ist gen ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf fischen Bedingungen entspricht, was Auswir-
nicht so beschaffen, dass dadurch die typspe- ein beschleunigtes Wachstum von Algen hin, kungen auf die anderen biologischen Qualitäts-
zifischen Transparenzbedingungen signifikant das das Gleichgewicht der in dem Gewässer komponenten hat.
verändert werden. vorhandenen Organismen oder die physika- Es kann zu einem mäßigen Anstieg der Häufig-
Planktonblüten treten mit einer Häufigkeit und lisch-chemische Qualität des Wassers in uner- keit und Intensität der Planktonblüten kommen.
Intensität auf, die den typspezifischen physika- wünschter Weise stören würde. In den Sommermonaten können anhaltende
lisch-chemischen Bedingungen entspricht. Es kann zu einem leichten Anstieg der Häufig- Blüten auftreten.
keit und Intensität der typspezifischen
Planktonblüten kommen.
Großalgen und Alle störungsempfindlichen Großalgen- und Die meisten störungsempfindlichen Großalgen- Es fehlt eine mäßige Zahl störungsempfind-
Angiospermen Angiospermentaxa, die bei Vorliegen der und Angiospermentaxa, die bei Abwesenheit licher Großalgen- und Angiospermentaxa, die
Referenzbedingungen vorzufinden sind, sind störender Einflüsse vorzufinden sind, sind vor- bei Abwesenheit störender Einflüsse vorzufin-
vorhanden. handen. den sind.
Die Werte für die Großalgenmächtigkeit und für Die Werte für die Großalgenbedeckung und für Der Bedeckungsgrad der Großalgen und die
die Abundanz der Angiospermen entsprechen die Abundanz der Angiospermen zeigen Anzei- Abundanz der Angiospermen sind mäßig
den Referenzbedingungen. chen geringfügiger Störungen. gestört, was dazu führen kann, dass das
Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhande-
nen Organismen in unerwünschter Weise ge-
stört wird.
1393
1394
Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
Benthische wirbellose Der Grad der Vielfalt und der Abundanz der Der Grad der Vielfalt und der Abundanz der wir- Der Grad der Vielfalt und der Abundanz der
Fauna wirbellosen Taxa liegt in dem Bereich, der bellosen Taxa liegt geringfügig außerhalb des wirbellosen Taxa liegt mäßig außerhalb des
normalerweise bei Vorliegen der Referenz- Bereichs, der den typspezifischen Bedingun- Bereichs, der typspezifischen Bedingungen
bedingungen festzustellen ist. gen entspricht. entspricht.
Alle störungsempfindlichen Taxa, die bei Vorlie- Die meisten empfindlichen Taxa der typspezi- Es sind Taxa vorhanden, die auf Verschmut-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016
gen der Referenzbedingungen gegeben sind, fischen Gemeinschaften sind vorhanden. zung hindeuten.
sind vorhanden. Viele empfindliche Taxa der typspezifischen
Gemeinschaften fehlen.
Hydromorphologische Qualitätskomponenten
Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
Gezeiten Der Süßwasserzustrom sowie Richtung und Bedingungen, unter denen die oben für die bio- Bedingungen, unter denen die oben für die bio-
Geschwindigkeit der vorherrschenden Strö- logischen Qualitätskomponenten beschriebe- logischen Qualitätskomponenten beschriebe-
mungen entsprechen vollständig oder nahezu nen Werte erreicht werden können. nen Werte erreicht werden können.
vollständig den Referenzbedingungen.
Morphologie Tiefenvariation, Struktur und Substrat des Bedingungen, unter denen die oben für die bio- Bedingungen, unter denen die oben für die bio-
Sediments der Küstengewässer sowie Struktur logischen Qualitätskomponenten beschriebe- logischen Qualitätskomponenten beschriebe-
und Bedingungen der Gezeitenzonen entspre- nen Werte erreicht werden können. nen Werte erreicht werden können.
chen vollständig oder nahezu vollständig den
Referenzbedingungen.
Physikalisch-chemische und chemische Qualitätskomponenten
Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
Allgemeine Bedingungen Die physikalisch-chemischen Komponenten Die Werte für die Temperatur, den Sauerstoff- Bedingungen, unter denen die oben für die bio-
entsprechen vollständig oder nahezu vollstän- haushalt und die Sichttiefe gehen nicht über logischen Qualitätskomponenten beschriebe-
dig den Werten, die bei Vorliegen der Referenz- den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funk- nen Werte erreicht werden können.
bedingungen zu verzeichnen sind. tionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhal-
Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem tung der oben beschriebenen Werte für die bio-
Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der logischen Qualitätskomponenten gewährleistet
Referenzbedingungen festzustellen ist. sind.
Temperatur, Sauerstoffbilanz und Sichttiefe zei- Die Nährstoffkonzentrationen liegen nicht über
gen keine Anzeichen anthropogener Störungen den Werten, bei denen die Funktionsfähigkeit
und bleiben in dem Bereich, der normalerweise des Ökosystems und die Einhaltung der oben
bei Vorliegen der Referenzbedingungen fest- beschriebenen Werte für die biologischen Qua-
zustellen ist. litätskomponenten gewährleistet sind.
Spezifische synthetische Die Konzentrationen liegen bei nahe null oder Die Konzentrationen sind nicht höher als die Bedingungen, unter denen die oben für die bio-
Schadstoffe zumindest unter der Nachweisgrenze der all- Umweltqualitätsnormen nach Anlage 6. logischen Qualitätskomponenten beschriebe-
gemein gebräuchlichen fortschrittlichsten nen Werte erreicht werden können.
Analysenmethoden.
Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
Spezifische nicht Die Konzentrationen bleiben in dem Bereich, Die Konzentrationen sind nicht höher als die Bedingungen, unter denen die oben für die bio-
synthetische Schadstoffe der normalerweise bei Vorliegen der Referenz- Umweltqualitätsnormen nach Anlage 6. logischen Qualitätskomponenten beschriebe-
bedingungen festzustellen ist (Hintergrund- nen Werte erreicht werden können.
werte).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016
Tabelle 6
Bestimmungen für das höchste, das gute und das mäßige ökologische Potenzial von künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern
Komponente Höchstes ökologisches Potenzial Gutes ökologisches Potenzial Mäßiges ökologisches Potenzial
Biologische Die Werte für die einschlägigen biologischen Die Werte für die einschlägigen biologischen Die Werte für die einschlägigen biologischen
Qualitätskomponenten Qualitätskomponenten entsprechen unter Be- Qualitätskomponenten weichen geringfügig Qualitätskomponenten weichen mäßig von
rücksichtigung der physikalischen Bedingun- von den Werten ab, die für das höchste ökolo- den Werten ab, die für das höchste ökologi-
gen, die sich aus den künstlichen oder erheb- gische Potenzial gelten. sche Potenzial gelten.
lich veränderten Eigenschaften des Gewässers Diese Werte sind in signifikanter Weise stärker
ergeben, weitestgehend den Werten für den gestört, als dies bei einem guten ökologischen
Oberflächengewässertyp, der am ehesten mit Potenzial der Fall ist.
dem betreffenden Gewässer vergleichbar ist.
Hydromorphologische Die hydromorphologischen Bedingungen sind Bedingungen, unter denen die oben für die bio- Bedingungen, unter denen die oben für die bio-
Qualitätskomponenten so beschaffen, dass sich die Einwirkungen auf logischen Qualitätskomponenten beschriebe- logischen Qualitätskomponenten beschriebe-
das Oberflächengewässer auf die Einwirkungen nen Werte erreicht werden können. nen Werte erreicht werden können.
beschränken, die von den künstlichen oder
erheblich veränderten Eigenschaften des Ge-
wässers herrühren, nachdem alle Gegenmaß-
nahmen getroffen worden sind, um die beste
Annäherung an die ökologische Durchgängig-
keit sicherzustellen, insbesondere hinsichtlich
der Wanderungsbewegungen der Fauna und
angemessener Laich- und Aufzuchtgründe.
Physikalisch-chemische und chemische Qualitätskomponenten
Komponente Höchstes ökologisches Potenzial Gutes ökologisches Potenzial Mäßiges ökologisches Potenzial
Allgemeine Bedingungen Die physikalisch-chemischen Komponenten Die Werte für die physikalisch-chemischen Bedingungen, unter denen die oben für die bio-
entsprechen vollständig oder nahezu vollstän- Komponenten liegen in dem Bereich, innerhalb logischen Qualitätskomponenten beschriebe-
dig den Referenzbedingungen des Oberflä- dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems nen Werte erreicht werden können.
chengewässertyps, der mit dem betreffenden und die Einhaltung der oben beschriebenen
künstlichen oder erheblich veränderten Gewäs- Werte für die biologischen Qualitätskomponen-
ser am ehesten vergleichbar ist. ten gewährleistet sind.
Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Die Werte für die Temperatur und der pH-Wert
Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb
Referenzbedingungen festzustellen ist. dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems 1395
1396
Komponente Höchstes ökologisches Potenzial Gutes ökologisches Potenzial Mäßiges ökologisches Potenzial
Die Werte für die Temperatur und die Sauer- und die Einhaltung der oben beschriebenen
stoffbilanz sowie der pH-Wert entsprechen Werte für die biologischen Qualitätskomponen-
den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbe- ten gewährleistet sind.
dingungen in dem Oberflächengewässertyp Die Nährstoffkonzentrationen gehen nicht über
vorzufinden sind, der dem betreffenden Ge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016
die Werte hinaus, bei denen die Funktionsfä-
wässer am ehesten vergleichbar ist. higkeit des Ökosystems und die Einhaltung
der oben beschriebenen Werte für die biologi-
schen Qualitätskomponenten gewährleistet
sind.
Spezifische synthetische Die Konzentrationen liegen bei nahe null oder Die Konzentrationen sind nicht höher als die Bedingungen, unter denen die oben für die bio-
Schadstoffe zumindest unter der Nachweisgrenze der Umweltqualitätsnormen nach Anlage 6. logischen Qualitätskomponenten beschriebe-
allgemein gebräuchlichen fortschrittlichsten nen Werte erreicht werden können.
Analysenmethoden.
Spezifische nicht Die Konzentrationen bleiben in dem Bereich, Die Konzentrationen sind nicht höher als die Bedingungen, unter denen die oben für die bio-
synthetische Schadstoffe der normalerweise bei Vorliegen der Referenz- Umweltqualitätsnormen nach Anlage 6. logischen Qualitätskomponenten beschriebe-
bedingungen mit dem Oberflächengewässer- nen Werte erreicht werden können.
typ einhergeht, der am ehesten mit dem betref-
fenden künstlichen oder erheblich veränderten
Gewässer vergleichbar ist (Hintergrundwerte).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016 1397
Anlage 5
(zu § 5 Absatz 3)
Bewertungsverfahren und Grenzwerte der
ökologischen Qualitätsquotienten für die verschiedenen Gewässertypen
1. Fließgewässer
1. Für die biologische Qualitätskomponente Makrophyten/Phytobenthos ist das Bewertungsverfahren PHYLIB1
(Verfahrensanleitung für die ökologische Bewertung von Fließgewässern zur Umsetzung der EG-Wasser-
rahmenrichtlinie: Makrophyten und Phytobenthos) anzuwenden. Das Bewertungsverfahren umfasst die
Module „Makrophyten“, „Diatomeen“ und „Phytobenthos (ohne Diatomeen)“. Module, die zu ungesicherten
Ergebnissen führen, sind nicht anzuwenden. Alternativ kann für die Bewertung der Fließgewässer mit Ma-
krophyten auch das NRW-VERFAHREN2 angewendet werden.
2. Für die biologische Qualitätskomponente benthische wirbellose Fauna ist das Bewertungsverfahren
PERLODES3 (Bewertungsverfahren von Fließgewässern auf Basis des Makrozoobenthos) anzuwenden.
3. Für die biologische Qualitätskomponente Fischfauna ist das Bewertungsverfahren FIBS4 (fischbasiertes
Bewertungssystem für Fließgewässer zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie in Deutschland) anzu-
wenden.
Ökologische Qualitätsquotienten
Biologische
Typ gemäß Anlage 1 Nummer 2.1 Grenzwert Grenzwert
Qualitätskomponente
sowie sonstige Gewässertypen5 sehr guter/guter guter/mäßiger
(Bewertungsverfahren)
Zustand Zustand
Makrophyten/ Subtyp 1.1 MRK 0,70 0,48
Phytobenthos
(PHYLIB) MP 0,72 0,43
Bewertung mit den Modulen MPG 0,75 0,48
„Makrophyten“, „Diatomeen“
und „Phytobenthos (ohne Subtyp 1.2 MRK 0,69 0,44
Diatomeen)“
MP 0,71 0,39
MPG 0,74 0,44
Typ 2 MRK 0,76 0,52
MP 0,78 0,47
MPG 0,81 0,52
MRS 0,79 0,54
Typen MRK 0,72 0,49
3,
116, MP 0,74 0,44
196
MPG 0,77 0,49
MRS 0,76 0,51
Typ 4 MRK 0,74 0,50
MP 0,76 0,45
MPG 0,79 0,50
MRS 0,78 0,51
Typen MRK 0,72 0,49
57,
5.1, MP 0,74 0,44
118
MPG 0,77 0,49
MRS 0,76 0,51
Subtyp 5.29 MRK 0,70 0,48
MP 0,72 0,43
MPG 0,75 0,48
MRS 0,74 0,50
1398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016
Ökologische Qualitätsquotienten
Biologische
Typ gemäß Anlage 1 Nummer 2.1 Grenzwert Grenzwert
Qualitätskomponente
sowie sonstige Gewässertypen5 sehr guter/guter guter/mäßiger
(Bewertungsverfahren)
Zustand Zustand
Typ 9 MRK 0,70 0,48
MP 0,72 0,43
MPG 0,75 0,48
MRS 0,74 0,50
Typen MRK 0,71 0,54
6,
198 MP 0,73 0,49
Subtypen
6 K, MPG 0,76 0,54
9.1 K
MRS 0,74 0,56
Typ 7 MRK 0,77 0,53
MP 0,78 0,48
MPG 0,82 0,53
MRS 0,80 0,55
Typ 9.110 MRK 0,74 0,54
MP 0,75 0,49
MPG 0,79 0,54
MRS 0,77 0,55
Typ 9.2 MRK 0,70 0,51
MP 0,72 0,46
MPG 0,75 0,51
MRS 0,74 0,52
Typ 10 MRK 0,70 0,50
MP 0,72 0,45
MPG 0,75 0,50
MRS 0,73 0,52
Typen TRk 0,73 0,52
1111, 12,
1211, 12, 18, TRm 0,70 0,49
1412,
1612 TRg 0,66 0,45
TNk 0,69 0,52
TNm 0,67 0,49
TNg 0,68 0,47
Typen TRk 0,70 0,51
1111, 13,
1211, 13, 18, TRm 0,67 0,48
1414,
1515, TRg 0,64 0,44
1911
TNk 0,66 0,51
TNm 0,65 0,48
TNg 0,65 0,46
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016 1399
Ökologische Qualitätsquotienten
Biologische
Typ gemäß Anlage 1 Nummer 2.1 Grenzwert Grenzwert
Qualitätskomponente
sowie sonstige Gewässertypen5 sehr guter/guter guter/mäßiger
(Bewertungsverfahren)
Zustand Zustand
Typen TRk 0,76 0,57
15 g15,
1211, 13, 16 TRm 0,73 0,54
TRg 0,69 0,50
TNk 0,72 0,57
TNm 0,70 0,54
TNg 0,71 0,52
Typen TRk 0,69 0,50
1517,
18 TRm 0,65 0,46
TRg 0,62 0,43
TNk 0,65 0,50
TNm 0,63 0,46
TNg 0,64 0,45
Typen TRk 0,70 0,51
1614,
1718 TRm 0,67 0,48
TRg 0,64 0,44
TNk 0,66 0,51
TNm 0,65 0,48
TNg 0,65 0,46
Typ 1716 TRk 0,76 0,57
TRm 0,73 0,54
TRg 0,69 0,50
TNk 0,72 0,57
TNm 0,70 0,54
TNg 0,71 0,52
Typ 20 TRk 0,76 0,57
TRm 0,73 0,54
TRg 0,69 0,50
TNk 0,72 0,57
TNm 0,70 0,54
TNg 0,71 0,52
Makrophyten/ Subtyp 1.1 MRK 0,70 0,50
Phytobenthos
(PHYLIB) MP 0,73 0,42
Bewertung mit den Modulen MPG 0,78 0,50
„Makrophyten“ und „Dia-
tomeen“ Subtyp 1.2 MRK 0,69 0,45
MP 0,71 0,37
MPG 0,76 0,45
1400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016
Ökologische Qualitätsquotienten
Biologische
Typ gemäß Anlage 1 Nummer 2.1 Grenzwert Grenzwert
Qualitätskomponente
sowie sonstige Gewässertypen5 sehr guter/guter guter/mäßiger
(Bewertungsverfahren)
Zustand Zustand
Typ 2 MRK 0,74 0,51
MP 0,77 0,44
MPG 0,82 0,51
MRS 0,79 0,54
Typen MRK 0,69 0,47
3,
116, MP 0,71 0,39
196 MPG 0,76 0,47
MRS 0,74 0,49
Typ 4 MRK 0,72 0,47
MP 0,74 0,40
MPG 0,79 0,47
MRS 0,77 0,50
Typen MRK 0,69 0,47
57,
5.1, MP 0,71 0,39
118 MPG 0,76 0,47
MRS 0,74 0,49
Typ 5, MRK 0,66 0,45
Subtyp 5.29
MP 0,68 0,38
MPG 0,73 0,45
MRS 0,71 0,48
Typ 9 MRK 0,66 0,45
MP 0,68 0,38
MPG 0,73 0,45
MRS 0,71 0,48
Typen MRK 0,63 0,45
6,
198 MP 0,66 0,37
Subtypen MPG 0,71 0,45
6 K,
9.1 K MRS 0,68 0,47
Typ 7 MRK 0,75 0,53
MP 0,78 0,45
MPG 0,83 0,53
MRS 0,80 0,55
Typ 9.110 MRK 0,71 0,51
MP 0,73 0,43
MPG 0,78 0,51
MRS 0,76 0,53
Typ 9.2 MRK 0,66 0,46
MP 0,68 0,39
MPG 0,73 0,46
MRS 0,71 0,49
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016 1401
Ökologische Qualitätsquotienten
Biologische
Typ gemäß Anlage 1 Nummer 2.1 Grenzwert Grenzwert
Qualitätskomponente
sowie sonstige Gewässertypen5 sehr guter/guter guter/mäßiger
(Bewertungsverfahren)
Zustand Zustand
Typ 10 MRK 0,65 0,45
MP 0,68 0,38
MPG 0,73 0,45
MRS 0,70 0,48
Typen TRk 0,72 0,48
1111, 12,
1211, 12, 18, TRm 0,67 0,43
1412, TRg 0,62 0,38
1612
TNk 0,66 0,48
TNm 0,64 0,43
TNg 0,65 0,41
Typen TRk 0,68 0,47
1111, 13,
1211, 13, 18, TRm 0,63 0,42
1414, TRg 0,58 0,37
1515,
1614, TNk 0,62 0,47
1718,
1911 TNm 0,60 0,42
TNg 0,61 0,39
Typen TRk 0,77 0,56
1211, 13, 16,
15 g15, TRm 0,72 0,51
1716, TRg 0,67 0,46
20
TNk 0,71 0,56
TNm 0,68 0,51
TNg 0,69 0,48
Typen TRk 0,66 0,45
1517,
18 TRm 0,61 0,40
TRg 0,56 0,35
TNk 0,60 0,45
TNm 0,57 0,40
TNg 0,58 0,37
Makrophyten/ Subtypen MRK 0,70 0,47
Phytobenthos 1.1,
(PHYLIB) 1.2 MP 0,73 0,40
Bewertung mit den Modulen MPG 0,78 0,47
„Makrophyten“ und „Phy-
tobenthos (ohne Diatomeen)“ Typen MRK 0,75 0,53
2,
3, MP 0,78 0,45
4, MPG 0,83 0,53
116,
196 MRS 0,80 0,55
Typen MRK 0,75 0,53
57,
5.1, MP 0,78 0,45
9, MPG 0,83 0,53
118,
Subtyp 5.2 MRS 0,80 0,55
1402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016
Ökologische Qualitätsquotienten
Biologische
Typ gemäß Anlage 1 Nummer 2.1 Grenzwert Grenzwert
Qualitätskomponente
sowie sonstige Gewässertypen5 sehr guter/guter guter/mäßiger
(Bewertungsverfahren)
Zustand Zustand
Subtypen MRK 0,79 0,62
6,
6 K, MP 0,81 0,54
9.1 K,
Typ 198 MPG 0,86 0,62
MRS 0,84 0,64
Typ 7 MRK 0,75 0,53
MP 0,78 0,45
MPG 0,83 0,53
MRS 0,80 0,55
Typen MRK 0,75 0,55
9.1,
9.2, MP 0,78 0,48
10
MPG 0,83 0,55
MRS 0,80 0,58
Typen TRk 0,75 0,55
1111, 12,
1211, 12, 18, TRm 0,70 0,50
1412,
1612 TRg 0,65 0,45
TNk 0,69 0,55
TNm 0,67 0,50
TNg 0,68 0,48
Typen TRk 0,75 0,55
1111, 13,
1211, 13, TRm 0,70 0,50
1414,
15, TRg 0,65 0,45
18,
TNk 0,69 0,55
1911
TNm 0,67 0,50
TNg 0,68 0,48
Typen TRk 0,75 0,55
1612,
17 TRm 0,70 0,50
TRg 0,65 0,45
TNk 0,69 0,55
TNm 0,67 0,50
TNg 0,68 0,48
Typ 20 TRk 0,75 0,55
TRm 0,70 0,50
TRg 0,65 0,45
TNk 0,69 0,55
TNm 0,67 0,50
TNg 0,68 0,48
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016 1403
Ökologische Qualitätsquotienten
Biologische
Typ gemäß Anlage 1 Nummer 2.1 Grenzwert Grenzwert
Qualitätskomponente
sowie sonstige Gewässertypen5 sehr guter/guter guter/mäßiger
(Bewertungsverfahren)
Zustand Zustand
Makrophyten/ Subtyp 1.1 0,70 0,47
Phytobenthos
(PHYLIB) Subtyp 1.2 0,69 0,42
Bewertung mit den Modulen Typ 2 0,79 0,54
„Diatomeen“ und „Phy-
tobenthos (ohne Diatomeen)“ Typen 3, 116, 196 0,74 0,49
Typ 4 0,77 0,50
Typen 57, 5.1, 118 0,74 0,49
Subtyp 5.29 0,71 0,48
Typ 9 0,71 0,48
Typen 6, 198 0,72 0,56
Subtypen 6 K, 9.1 K
Typ 7 0,80 0,55
Typ 9.18 0,76 0,56
Typ 9.2 0,71 0,51
Typ 10 0,70 0,50
Typen 0,72 0,53
1111, 12, 1211, 12, 18, 1412, 1612
Typen 1111, 13, 1211, 13, 18, 1414, 0,68 0,52
1515, 1911
Typen 1211, 13, 16, 15 g15 0,77 0,61
Typen 1517, 18 0,66 0,50
Typen 1614, 1718 0,68 0,52
Typen 1716, 20 0,77 0,61
Makrophyten/ Typ 1 0,735 0,540
Phytobenthos
(PHYLIB) Subtyp 1.1 0,70 0,49
Bewertung mit dem Modul Subtyp 1.2 0,67 0,39
„Diatomeen“
Typ 2 0,78 0,52
Typen 3, 116, 196 0,67 0,43
Typ 4 0,73 0,44
Typen 57, 5.1, 118 0,67 0,43
Subtyp 5.29, Typ 9 0,61 0,40
Typen 6, 198 0,56 0,39
Subtypen 6 K, 9.1 K
Typ 7 0,80 0,55
Typ 9.110 0,71 0,51
Typ 9.2 0,61 0,42
Typ 10 0,60 0,40
Typen 1517, 18 0,56 0,39
Typen 1111, 12, 1211, 12, 18, 1412, 1612 0,69 0,46
1404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016
Ökologische Qualitätsquotienten
Biologische
Typ gemäß Anlage 1 Nummer 2.1 Grenzwert Grenzwert
Qualitätskomponente
sowie sonstige Gewässertypen5 sehr guter/guter guter/mäßiger
(Bewertungsverfahren)
Zustand Zustand
Typen 1111, 13, 1211, 13, 18, 1414, 1515, 0,61 0,43
1614, 1718, 1911
Typen 1211, 13, 16, 15 g15, 1716, 20 0,78 0,61
Makrophyten/ Subtypen MRK 0,70 0,50
Phytobenthos 1.1,
(PHYLIB) 1.2 MP 0,75 0,35
Bewertung mit dem Modul
„Makrophyten“ MPG 0,85 0,50
Typen MRK 0,70 0,50
2, 3, 4,
116, MP 0,75 0,35
196
MPG 0,85 0,50
MRS 0,80 0,55
Typen MRK 0,70 0,50
5, 5.1, 6, 7,
9, 9.1, 9.2, 10, MP 0,75 0,35
118, 198
MPG 0,85 0,50
MRS 0,80 0,55
Typen TRk 0,745 0,495
1110, 1210, 14,
15, 15 g, 16, 17, 1911, 20 TRm 0,65 0,40
TRg 0,55 0,30
TNk 0,63 0,50
TNm 0,575 0,395
TNg 0,60 0,35
Makrophyten/ Subtypen 1.1, 1.2 0,70 0,44
Phytobenthos
(PHYLIB) Typen 2, 3, 4, 5, 5.1, 7, 9, 116, 196 0,80 0,55
Bewertung mit dem Modul
„Phytobenthos (ohne Dia- Typen 6, 198 0,87 0,73
tomeen)“ Subtypen 6 K, 9.1 K
Typen 9.110, 9.2, 10 0,80 0,60
Typen 1111, 1211, 14, 15, 15 g, 16, 17, 0,75 0,60
18, 1911, 20
NRW-Verfahren Typen 5, 5.1, 6, 7, 9, 9.1, 9.219, 11, 12, 0,995 0,695
zur Bewertung von 1419, 1519, 16, 1719, 1819, 1919
Fließgewässern
mit Makrophyten2
Benthische Typen 1, 2, 3, 4, 5, 5.1, 6, 7, 9, 9.1, 9.2, 0,80 0,60
wirbellose Fauna 10, 11, 12, 14, 15, 15 g, 16, 17, 18, 19,
(PERLODES) 20, 21, 22, 23
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016 1405
Ökologische Qualitätsquotienten
Biologische
Typ gemäß Anlage 1 Nummer 2.1 Grenzwert Grenzwert
Qualitätskomponente
sowie sonstige Gewässertypen5 sehr guter/guter guter/mäßiger
(Bewertungsverfahren)
Zustand Zustand
Fischfauna alle Typen 1,086 0,592
(FIBS)20
1
nach näherer Maßgabe von Schaumburg/Schranz/Stelzer/Vogel/Gutowski, Weiterentwicklung biologischer Untersuchungsverfahren zur
kohärenten Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie, Teilvorhaben Makrophyten & Phytobenthos, Endbericht im Auftrag des Umweltbun-
desamts (FKZ 3707 28 201), Hrsg. Bayerisches Landesamt für Umwelt, Augsburg/Wielenbach 2012, archivmäßig gesichert niedergelegt bei
der Deutschen Nationalbibliothek und einsehbar in der Bibliothek des Umweltbundesamtes
2
nach näherer Maßgabe von Birk/van de Weyer, NRW-Verfahren zur Bewertung von Fließgewässern mit Makrophyten, (LANUV Arbeitsblatt 30),
Hrsg. Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, Recklinghausen 2015
3
nach näherer Maßgabe von Meier/Haase/Rolauffs/Schindehütte/Schöll/Sundermann/Hering, Methodisches Handbuch Fließgewässerbewer-
tung zur Untersuchung und Bewertung von Fließgewässern auf der Basis des Makrozoobenthos vor dem Hintergrund der EG-Wasser-
rahmenrichtlinie, Hrsg. Universität Duisburg Essen, Essen 2006 (Stand Mai 2011), archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen
Nationalbibliothek und einsehbar in der Bibliothek des Umweltbundesamtes
4
nach näherer Maßgabe von Dußling, Handbuch zu fiBS, Schriftenreihe des Verbandes Deutscher Fischereiverwaltungsbeamter und Fische-
reiwissenschaftler e.V., Heft 15, Offenbach 2009 und Dußling, fiBS 8.0 – Softwareanwendung, Version 8.0.6a zum Bewertungsverfahren aus
dem Verbundprojekt: Erforderliche Probenahmen und Entwicklung eines Bewertungsschemas zur fischbasierten Klassifizierung von Fließ-
gewässern gemäß EG-WRRL, Hrsg. Fischereiforschungsstelle Baden-Württemberg, Langenargen 2010, aktualisiert durch Dußling, fiBS Ver-
sion 8.1.1 – Software zur fischbasierten ökologischen Bewertung von Fließgewässern gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie in Deutschland,
2014, jeweils archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek und einsehbar in der Bibliothek des Umweltbundes-
amtes
5
Gewässersubtyp 5.2 nach näherer Maßgabe von Schaumburg/Schranz/Stelzer/Vogel/Gutowski 2012 (Fußnote 1)
6
im Alpenvorland
7
ausgenommen im Vulkanit
8
im Mittelgebirge
9
im Vulkanit
10
in Muschelkalk-, Jura-, Malm-, Lias-, Dogger- und anderen Kalkregionen, ausgenommen in Löss-, Keuper- und Kreideregionen
11
im Norddeutschen Tiefland
12
in der basenarmen bzw. silikatischen Ausprägung
13
in der basenreichen Ausprägung
14
in der karbonatischen Ausprägung
15
ausgenommen in Lössregionen
16
mit einem Einzugsgebiet größer als 1 000 km2
17
in Lössregionen
18
mit einem Einzugsgebiet kleiner als oder gleich 1 000 km2
19
in rhithraler und potamaler Ausprägung gemäß Birk/van de Weyer 2015 (Fußnote 2)
20
die Werte bezeichnen die im Rahmen der Interkalibrierung ermittelten EQR-Werte (siehe Beschluss der Europäischen Kommission
2013/480/EU vom 20. September 2013 zur Festlegung der Werte für die Einstufungen des Überwachungssystems des jeweiligen Mitglied-
staats als Ergebnis der Interkalibrierung gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung
der Entscheidung 2008/915/EG (ABl. L 266 vom 8.10.2013, S. 1)). Sie entsprechen den im fiBS verwendeten Klassengrenzen von 3,75 und 2,5
Legende:
MRK: karbonatisch-rhithral geprägte Fließgewässer der Mittelgebirge, Voralpen und Alpen
MP: potamal geprägte Fließgewässer der Mittelgebirge, Voralpen und Alpen
MPG: potamal geprägte Fließgewässer der Mittelgebirge, Voralpen und Alpen (Grundwasser beeinflusst)
MRS: silikatisch-rhithral geprägte Fließgewässer der Mittelgebirge, Voralpen und Alpen
TRk: kleine rhithral-geprägte Fließgewässer des Norddeutschen Tieflandes
TRm: mittelgroße rhithrale Fließgewässer des Norddeutschen Tieflandes
TRg: große rhithral-geprägte Fließgewässer des Norddeutschen Tieflandes
TNk: kleine potamale Fließgewässer des Norddeutschen Tieflandes
TNm: mittelgroße potamale Fließgewässer des Norddeutschen Tieflandes
TNg: große Niederungsfließgewässer des Norddeutschen Tieflandes
2. Seen
1. Für die biologische Qualitätskomponente Phytoplankton ist das Bewertungsverfahren PSI1, 2 (Phyto-Seen-
Index – Bewertungsverfahren für Seen mittels Phytoplankton zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie
in Deutschland Teile 1 und 2) anzuwenden. Durch das Bewertungsverfahren werden ökologische Qualitäts-
quotienten für die Metrices Biomasse mit den Parametern Gesamtbiovolumen und Chlorophyll a, Algenklas-
sen und den Artenindex berechnet.
2. Für die biologische Qualitätskomponente Makrophyten/Phytobenthos ist das Bewertungsverfahren PHYLIB3
(Bewertung von Seen mit Makrophyten & Phytobenthos für künstliche und natürliche Gewässer sowie Unter-
stützung der Interkalibrierung) anzuwenden. Das Bewertungsverfahren umfasst die Module „Makrophyten“
und „Phytobenthos – Diatomeen“. Nach PHYLIB sind jeweils alle zwei Module anzuwenden, sofern sie zu
gesicherten Ergebnissen führen. Module, die zu ungesicherten Ergebnissen führen, sind nicht anzuwenden.
1406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016
3. Für die biologische Qualitätskomponente benthische wirbellose Fauna ist das Bewertungsverfahren
AESHNA4 (Bewertungsverfahren für das eulitorale Makrozoobenthos in Seen zur Umsetzung der EG-Wasser-
rahmenrichtlinie in Deutschland) anzuwenden.
4. Für die biologische Qualitätskomponente Fischfauna ist das Bewertungsverfahren DeLFI-SITE5 (Deutsches
probennahmestandortspezifisches Bewertungsverfahren für Fische in Seen zur Umsetzung der EG-Wasser-
rahmenrichtlinie) anzuwenden.
Ökologische Qualitätsquotienten
Biologische
Typ gemäß Anlage 1 Nummer 2.2 Grenzwert Grenzwert
Qualitätskomponente
sowie sonstige Gewässertypen6 sehr guter/guter guter/mäßiger
(Bewertungsverfahren)
Zustand Zustand
Phytoplankton alle Typen gemäß Anlage 1 0,80 0,60
(PSI) Nummer 2.2
Phyto-Seen-Index, gesamt
Phytoplankton alle Typen gemäß Anlage 1 0,80 0,60
(PSI) Nummer 2.2
Metric: Artenindex7
Phytoplankton Typen 2, 3 0,64 0,31
(PSI)
Typ 4 0,60 0,24
Metric: Biomasse
Parameter: Gesamtbiovolu- Typen 5, 7, 8, 9 0,56 0,31
men
Typ PP 6.1 0,64 0,35
Typ PP 6.2 0,64 0,37
Typ PP 6.3 0,65 0,37
Typ 10 0,58 0,25
Typ PP 11.1 0,63 0,31
Typ PP 11.2 0,62 0,29
Typ 12 0,81 0,58
Typ 13 0,65 0,27
Typ 14 0,62 0,30
Phytoplankton Typen 2, 3 0,70 0,38
(PSI)
Typ 4 0,76 0,40
Metric: Biomasse
Parameter: Chlorophyll a Typen 5, 7, 8, 9 0,56 0,31
Typ PP 6.1 0,64 0,35
Typ PP 6.2 0,64 0,37
Typ PP 6.3 0,65 0,37
Typen 10, 13 0,55 0,31
Typ PP 11.1 0,66 0,36
Typ PP 11.2 0,63 0,30
Typ 12 0,80 0,58
Typ 14 0,67 0,37
Makrophyten/ Typ 1 AKp 0,69 0,48
Phytobenthos
(PHYLIB) Typen 29, 39, 49 AK 0,80 0,55
Bewertung mit den Modulen Typen 28, 38, 48 AK 0,74 0,48
„Makrophyten“ und „Phy-
tobenthos – Diatomeen“ Typen 510, 7 (DS 7.1)10 MKg 0,73 0,53
Typ 610 MKp 0,77 0,53
Typ 7 (DS 7) MKg 0,76 0,53
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016 1407
Ökologische Qualitätsquotienten
Biologische
Typ gemäß Anlage 1 Nummer 2.2 Grenzwert Grenzwert
Qualitätskomponente
sowie sonstige Gewässertypen6 sehr guter/guter guter/mäßiger
(Bewertungsverfahren)
Zustand Zustand
Typen 8, 9 MTS 0,80 0,53
Typ 10 TKg 10 0,74 0,53
Typen 11, 12 TKp 0,84 0,53
Typ 1311 TKg 13 0,76 0,53
Typ 1312 TKg 13 0,78 0,53
Typ 14 TKp 0,82 0,53
alle Typen gemäß Anlage 1 MTSs 0,80 0,53
Nummer 2.2
Makrophyten/ Typen 1, Akp
Phytobenthos 510, 710,
(PHYLIB) 10 MKg 0,68 0,51
Modul „Makrophyten“ TKg10
Typen 2, 3, 4, Ak
610,
8, 9 MKp 0,76 0,51
MTS
Typ 13 TKg 13 0,71 0,51
Typen 11, 12, 14 TKp 0,87 0,51
alle Typen gemäß Anlage 1 MTSs 0,76 0,51
Nummer 2.2
Makrophyten/ Typen 1, 28, 38, 48 0,69 0,44
Phytobenthos
(PHYLIB) Typen 29, 39, 49 0,83 0,58
Bewertung mit dem Modul Typen 510, 610, 710 (DS 7.1), 14 0,78 0,55
„Phytobenthos – Diatomeen“
Typen 7 (DS 7), 1312 0,84 0,55
Typ 8, 9 0,83 0,55
Typen 10, 11, 12, 1311 0,80 0,55
alle Typen gemäß Anlage 1 0,83 0,55
Nummer 2.213
Benthische wirbellose Typen 2, 3, 4, 10, 11, 13 0,80 0,60
Fauna
(AESHNA)
Fischfauna Typen 2, 3, 4 0,85 0,69
(DeLFI-SITE)
1
nach näherer Maßgabe von Mischke/Riedmüller/Hoehn/Nixdorf, Praxistest Phytoplankton in Seen, Endbericht zum LAWA–Projekt Nummer
O 5.05, Hrsg. Länderarbeitsgemeinschaft Wasser, Berlin, Freiburg, Bad Saarow 2007, archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen
Nationalbibliothek und einsehbar in der Bibliothek des Umweltbundesamtes
2
nach näherer Maßgabe von Riedmüller/Hoehn, Praxistest und Verfahrensanpassung: Bewertungsverfahren Phytoplankton in natürlichen
Mittelgebirgsseen, Talsperren, Baggerseen und pH-neutralen Tagebauseen zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie, Abschlussbericht
für das LAWA-Projekt Nummer O 7.08, Hrsg. Länderarbeitsgemeinschaft Wasser, Freiburg 2011, archivmäßig gesichert niedergelegt bei der
Deutschen Nationalbibliothek und einsehbar in der Bibliothek des Umweltbundesamtes
3
nach näherer Maßgabe von Schaumburg/Schranz/Stelzer, Bewertung von Seen mit Makrophyten & Phytobenthos für künstliche und natür-
liche Gewässer sowie Unterstützung der Interkalibrierung, Endbericht im Auftrag der LAWA (Projekt Nummer O 10.10), Hrsg. Länderarbeits-
gemeinschaft Wasser, Augsburg/ Wielenbach 2014, archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek und einsehbar
in der Bibliothek des Umweltbundesamtes
4
nach näherer Maßgabe von Brauns/Böhmer/Pusch, Entwicklung einer validierbaren und interkalibrierbaren Methode zur Bewertung von Seen
mittels Makrozoobenthos, Hrsg. Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (Projekt-Nummer O 8.09.), Berlin 2010, Miler/Brauns/Böhmer/Pusch,
Praxistest des Verfahrens zur Bewertung von Seen mittels Makrozoobenthos, Hrsg. Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (Projekt-Nummer
O 5.10), Berlin 2011 und Miler/Brauns/Böhmer/Pusch, Feinabstimmung des Bewertungsverfahrens von Seen mittels Makrozoobenthos,
Hrsg. Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (Projekt-Nummer O 5.10/2011), Berlin 2013, jeweils archivmäßig gesichert niedergelegt bei der
Deutschen Nationalbibliothek und einsehbar in der Bibliothek des Umweltbundesamtes
5
nach näherer Maßgabe von Ritterbusch/Brämick, Praxistest Seenbewertung sowie Interkalibrierung Seenbewertung für Fische, Hrsg. Länder-
arbeitsgemeinschaft Wasser (Projekt-Nummer O 2.09.), Schwerin 2010, archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbiblio-
thek und einsehbar in der Bibliothek des Umweltbundesamtes
1408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016
6
Gewässertypen PP 6.1, PP 6.2, PP 6.3, PP 11.1, PP 11.2, 7 (DS 7), 7 (DS 7.1) nach näherer Maßgabe der in Fußnote 1, 2 und 3 genannten
Endberichte
7
Artenindex: PTSI (Parameter für die taxonomische Zusammensetzung im Phyto-See-Index)
8
mit einer Volumenentwicklung < 0,4
9
mit einer Volumenentwicklung > 0,4
10
dazu zählen Altrheine, die diesem Typ zugeordnet werden
11
ausgenommen Seen im Nordwesten Deutschlands mit einer Verweilzeit von über 10 Jahren
12
Seen im Nordwesten Deutschlands mit einer Verweilzeit von über 10 Jahren
13
nur saure und versauerte Wasserkörper der Alpen, des Alpenvorlandes, der Mittelgebirge und des Tieflandes
Legende:
AKp: karbonatische, polymiktische Wasserkörper der Alpen und des Alpenvorlandes
AK: karbonatische, geschichtete Wasserkörper der Alpen und des Alpenvorlandes, inkl. extrem steile Stellen der karbo-
natischen Alpenseen (AKs)
TKg 10: karbonatische geschichtete Wasserkörper des Norddeutschen Tieflandes mit großem Einzugsgebiet
TKg 13: karbonatische geschichtete Wasserkörper des Norddeutschen Tieflandes mit kleinem Einzugsgebiet
TKp : karbonatische ungeschichtete Wasserkörper des Norddeutschen Tieflandes mit großem Einzugsgebiet
MTS: silikatisch geprägte Wasserkörper der Mittelgebirge und des Tieflandes
MTSs: saure und versauerte Wasserkörper der Alpen, des Alpenvorlandes, der Mittelgebirge und des Tieflandes
MKg: karbonatische geschichtete Wasserkörper des Mittelgebirges mit großem Einzugsgebiet
MKp: karbonatische ungeschichtete Wasserkörper des Mittelgebirges mit großem Einzugsgebiet
3. Übergangs- und Küstengewässer
1. Für die biologische Qualitätskomponente Phytoplankton sind im Bereich der Nordsee das Bewertungsver-
fahren „Deutsches Phytoplanktonverfahren für Küstengewässer der Nordsee“1 und für die Ostsee das
Bewertungsverfahren „Phytoplanktonbewertungsverfahren für deutsche Ostsee-Küstengewässer“2 anzu-
wenden. Durch das Bewertungsverfahren für die Nordsee wird der Parameter Biomasse anhand von Chlo-
rophyll a bestimmt. Durch das Bewertungsverfahren für die Ostsee wird der Parameter Biomasse anhand von
Chlorophyll a und des Gesamtbiovolumens oder anhand von Chlorophyll a, des Gesamtbiovolumens, des
Biovolumens Cyanophyceen und des Biovolumens Chlorophyceen bestimmt.
2. Für die biologische Qualitätskomponente Großalgen und Angiospermen sind für den Bereich der Nordsee die
Bewertungsverfahren SG1 (Bewertungssystem für Seegräser der Küsten- und Übergangsgewässer zur
Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie in Deutschland) und HPI3 (Helgoland Phytobenthic Index)
anzuwenden. In der Ostsee sind für diese Qualitätskomponente die Bewertungsverfahren PHYBIBCO
(PHYtoBenthic Index for Baltic inner COastal waters – Verfahren zur Bewertung des ökologischen Zustandes
der Makrophyten in den inneren Küstengewässern der Ostsee nach den Vorgaben der EU-Wasserrahmen-
richtlinie)4 und BALCOSIS (Baltic ALgae Community analySIs System – Verfahren zur Erfassung der Angio-
spermen- und Makroalgenbeständen in den äußeren Küstengewässern der deutschen Ostseeküste)5 anzu-
wenden.
3. Für die biologische Qualitätskomponente benthische wirbellose Fauna ist das Bewertungsverfahren MarBIT
(Marine Biotic Index Tool)6 anzuwenden.
4. Für die biologische Qualitätskomponente Fischfauna ist das Bewertungsverfahren FAT – TW (Fish-based
Assessment Tool – Transitional Water bodies – Fischbasiertes Bewertungswerkzeug für Übergangsgewässer
der norddeutschen Ästuare)7 anzuwenden.
Ökologische Qualitätsquotienten
Typ gemäß
Biologische Qualitätskomponente Grenzwert Grenzwert
Anlage 1
(Bewertungsverfahren) sehr guter/guter guter/mäßiger
Nummer 2.3 oder 2.4
Zustand Zustand
Phytoplankton Typen N1, N2 0,67 0,44
(Deutsches Phytoplanktonverfahren für
Küstengewässer der Nordsee)
Bewertung mit dem Biomasse-Parameter
„Chlorophyll a“
Phytoplankton Typen B38, B48 0,80 0,60
(Phytoplanktonbewertungsverfahren für
deutsche Ostsee-Küstengewässer)
Bewertung mit den Biomasse-Parametern
„Chlorophyll a“, „Gesamtbiovolumen“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016 1409
Ökologische Qualitätsquotienten
Typ gemäß
Biologische Qualitätskomponente Grenzwert Grenzwert
Anlage 1
(Bewertungsverfahren) sehr guter/guter guter/mäßiger
Nummer 2.3 oder 2.4
Zustand Zustand
Phytoplankton Typen B1, B2, B39 0,80 0,60
(Phytoplanktonindex für deutsche
Ostsee-Küstengewässer)
Bewertung mit den Biomasse-Parametern
„Chlorophyll a“, „Gesamtbiovolumen“,
„Biovolumen Cyanophyceen“, „Biovolumen
Chlorophyceen“
Großalgen und Angiospermen Typen N3, N4 0,80 0,60
(SG)
Phytobenthos Typ N5 0,80 0,60
(HPI)
Großalgen oder Angiospermen Typen B1 und B2 0,80 0,60
(PHYBIBCO)
Großalgen oder Angiospermen Typen B3, B4 0,80 0,60
(BALCOSIS)
Benthische wirbellose Fauna Typen B1, B2, B3, B4 0,80 0,60
(MarBIT)
Typ N5 0,80 0,60
Fischfauna Typen T1, T2 0,90 0,68
(FAT – TW)
1
nach näherer Maßgabe von Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), Umsetzung der EG-
WRRL – Bewertung des ökologischen Zustands der niedersächsischen Übergangs- und Küstengewässer (Stand: Bewirtschaftungsplan 2009),
Küstengewässer und Ästuare, Brake-Oldenburg 2010, archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek und einsehbar
in der Bibliothek des Umweltbundesamtes
2
nach näherer Maßgabe von Sagert/Selig/Schubert, Phytoplanktonindikatoren zur ökologischen Klassifizierung der deutschen Küstengewässer
der Ostsee, Hrsg. Rost, Meeresbiologische Beiträge, Heft 20, Rostock 2008, archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen National-
bibliothek und einsehbar in der Bibliothek des Umweltbundesamtes, und nach BLANO (2014): Harmonisierte Hintergrund- und Orientierungs-
werte für Nährstoffe und Chlorophyll-a in den deutschen Küstengewässern der Ostsee sowie Zielfrachten und Zielkonzentrationen für die
Einträge über die Gewässer. Hrsg. Bund/Länder-Ausschuss Nord- und Ostsee (BLANO), Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit. Verabschiedet auf der 8. Sitzung des Koordinierungsrates Meeresschutz am 13.10.2014 und der 6. Sitzung des BLANO am
19.11.2014, Hamburg 2014, mit Korrektur vom 16.4.2015, archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek und ein-
sehbar in der Bibliothek des Umweltbundesamtes, veröffentlicht unter http://www.meeresschutz.info/sonstige-berichte.html
3
nach näherer Maßgabe von Kuhlenkamp/Schubert/Bartsch, Marines Monitoring Helgoland – Benthosuntersuchungen gemäß Wasserrahmen-
richtlinie: Handlungsanweisung Makrophytobenthos, Hrsg. Landesamt für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein (LANU-SH),
Flintbek, 2009, archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek und einsehbar in der Bibliothek des Umweltbundes-
amtes
4
nach näherer Maßgabe von Fürhaupter/Meyer, Handlungsanweisung zum Bewertungsverfahren PHYBIBCO – Bewertung des ökologischen
Zustandes der Makrophyten in den inneren Küstengewässern der Ostsee nach den Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie, Qualitätskom-
ponente Makrophyten – PHYBIBCO-Verfahren, Hrsg. Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie, Mecklenburg-Vorpommern
(LUNG M-V), Güstrow 2015, archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek und einsehbar in der Bibliothek des
Umweltbundesamtes
5
nach näherer Maßgabe von Fürhaupter/Meyer, Handlungsanweisung zum Bewertungsverfahren BALCOSIS – Bewertung des ökologischen
Zustandes der Makrophyten in den äußeren Küstengewässern der Ostsee nach den Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie, Qualitätskom-
ponente Makrophyten – BALCOSIS-Verfahren, MariLim, Hrsg. LANU-SH, Flintbek und LUNG-MV, Güstrow 2009, aktualisiert durch Fürhaupter/
Meyer, Handlungsanweisung zum Bewertungsverfahren BALCOSIS – Bewertung des ökologischen Zustandes der Makrophyten in den äuße-
ren Küstengewässern der Ostsee nach den Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie, Qualitätskomponente Makrophyten - BALCOSIS-Ver-
fahren, MariLim, Hrsg. Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein (LLUR), Flintbek 2015, jeweils archiv-
mäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek und einsehbar in der Bibliothek des Umweltbundesamtes
6
nach näherer Maßgabe von Boos/Beermann/Reichert/Franke, Zeigereigenschaften Makrozoobenthos (MZB) – Helgoland, Entwicklung eines
Bewertungsverfahrens nach WRRL: Helgoland-MarBIT-Modul, Hrsg. LANU-SH, Flintbek 2009 und Berg/Fürhaupter/Meyer, Handlungsanwei-
sung zum Bewertungsverfahren MarBIT – Bewertung des ökologischen Zustandes des Makrozoobenthos in den inneren und äußeren Küs-
tengewässern der Ostsee nach den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie, Qualitätskomponente Makrozoobenthos – MarBIT-Verfahren,
MariLim, Hrsg. LUNG MV, Güstrow 2015, jeweils archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek und einsehbar in
der Bibliothek des Umweltbundesamtes
7
nach näherer Maßgabe von NLWKN ( Fußnote 1) und von Schuchardt/Scholle, Fischbasiertes Bewertungswerkzeug für Übergangsgewässer
der norddeutschen Ästuare, Bericht im Auftrag der Länder Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Bremen, Bremen 2006
8
die ökologischen Qualitätsquotienten gelten für diesen Gewässertyp in Schleswig-Holstein von der dänischen Grenze bis Dahmeshöved
9
die ökologischen Qualitätsquotienten gelten für diesen Gewässertyp von Darsser Schwelle bis zur polnischen Grenze
Anlage 6
(zu § 2 Nummer 6, § 5 Absatz 5 Satz 1 und 2, § 10 Absatz 2 Satz 1) 1410
Umweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische Schadstoffe zur Beurteilung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials
1. Die Umweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische Schadstoffe ergeben sich aus nachstehender Tabelle.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016
2. Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen ist nur im Hinblick auf solche Schadstoffe zu überwachen, die in signifikanten Mengen in das Einzugsgebiet der für den
Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstelle eingeleitet oder eingetragen werden. Mengen sind signifikant, wenn zu erwarten ist, dass die Hälfte der Umwelt-
qualitätsnorm überschritten wird.
3. Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen, gekennzeichnet als JD-UQN, ist anhand des Jahresdurchschnittswertes nach Maßgabe der Anlage 9 Nummer 3.2.2 zu
überprüfen. Die Umweltqualitätsnormen, gekennzeichnet als ZHK-UQN, sind anhand der zulässigen Höchstkonzentration nach Maßgabe der Anlage 9 Nummer 3.2.1
zu überprüfen. Im Übrigen gilt Anlage 9 Nummer 3.1 und 3.3.
JD-UQN ZHK-UQN
JD-UQN ZHK-UQN Übergangsgewässer Übergangsgewässer
oberirdische Gewässer oberirdische Gewässer und Küstengewässer nach und Küstengewässer nach
ohne Übergangsgewässer ohne Übergangsgewässer § 7 Absatz 5 Satz 2 des § 7 Absatz 5 Satz 2 des
Nr. CAS-Nr.1 Stoffname Wasserhaushaltsgesetzes Wasserhaushaltsgesetzes
Schwebstoff Schwebstoff
Wasser Wasser Wasser Wasser
oder Sediment oder Sediment
µg/l2 µg/l2 µg/l2 µg/l2
mg/kg3 mg/kg3
1 88-73-3 1-Chlor-2-nitrobenzol 10 10
2 100-00-5 1-Chlor-4-nitrobenzol 30 30
3 94-75-7 2,4-D 0,2 1 0,02 0,2
4 834-12-8 Ametryn 0,5 0,5
5 62-53-3 Anilin 0,8 0,8
6 7440-38-2 Arsen 40 40
7 2642-71-9 Azinphos-ethyl 0,01 0,01
8 86-50-0 Azinphos-methyl 0,01 0,01
9 25057-89-0 Bentazon 0,1 0,1
10 314-40-9 Bromacil 0,6 0,6
11 1689-84-5 Bromoxynil 0,5 0,5
12 10605-21-7 Carbendazim 0,2 0,7 0,02 0,1
13 108-90-7 Chlorbenzol 1 1
14 79-11-8 Chloressigsäure 0,6 8 0,06 2
JD-UQN ZHK-UQN
JD-UQN ZHK-UQN Übergangsgewässer Übergangsgewässer
oberirdische Gewässer oberirdische Gewässer und Küstengewässer nach und Küstengewässer nach
ohne Übergangsgewässer ohne Übergangsgewässer § 7 Absatz 5 Satz 2 des § 7 Absatz 5 Satz 2 des
Nr. CAS-Nr.1 Stoffname Wasserhaushaltsgesetzes Wasserhaushaltsgesetzes
Schwebstoff Schwebstoff
Wasser Wasser Wasser Wasser
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016
oder Sediment oder Sediment
µg/l2 µg/l2 µg/l2 µg/l2
mg/kg3 mg/kg3
15 15545-48-9 Chlortoluron 0,4 0,4
16 7440-47-3 Chrom 640 640
17 57-12-5 Cyanid 10 10
18 333-41-5 Diazinon 0,01 0,01
19 120-36-5 Dichlorprop 0,1 0,1
20 83164-33-4 Diflufenican 0,009 0,009
21 60-51-5 Dimethoat 0,07 1 0,007 0,1
22 149961-52-4 Dimoxystrobin 0,03 2 0,003 0,2
23 133855-98-8 Epoxiconazol 0,2 0,2
24 38260-54-7 Etrimphos 0,004 0,004
25 122-14-5 Fenitrothion 0,009 0,009
26 67564-91-4 Fenpropimorph 0,02 20 0,002 20
27 55-38-9 Fenthion 0,004 0,004
28 142459-58-3 Flufenacet 0,04 0,2 0,004 0,02
29 96525-23-4 Flurtamone 0,2 1 0,02 0,1
30 51235-04-2 Hexazinon 0,07 0,07
31 105827-78-9 Imidacloprid 0,002 0,1 0,0002 0,01
138261-41-3
32 7440-50-8 Kupfer 160 160
33 330-55-2 Linuron 0,1 0,1
34 121-75-5 Malathion 0,02 0,02
35 94-74-6 MCPA 2 2
36 7085-19-0 Mecoprop 0,1 0,1
37 67129-08-2 Metazachlor 0,4 0,4 1411
1412
JD-UQN ZHK-UQN
JD-UQN ZHK-UQN Übergangsgewässer Übergangsgewässer
oberirdische Gewässer oberirdische Gewässer und Küstengewässer nach und Küstengewässer nach
ohne Übergangsgewässer ohne Übergangsgewässer § 7 Absatz 5 Satz 2 des § 7 Absatz 5 Satz 2 des
Nr. CAS-Nr.1 Stoffname Wasserhaushaltsgesetzes Wasserhaushaltsgesetzes
Schwebstoff Schwebstoff
Wasser Wasser Wasser Wasser
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016
oder Sediment oder Sediment
µg/l2 µg/l2 µg/l2 µg/l2
mg/kg3 mg/kg3
38 18691-97-9 Methabenzthiazuron 2 2
39 51218-45-2 Metolachlor 0,2 0,2
40 21087-64-9 Metribuzin 0,2 0,2
41 1746-81-2 Monolinuron 0,2 20 0,02 2
42 111991-09-4 Nicosulfuron 0,009 0,09 0,0009 0,009
43 98-95-3 Nitrobenzol 0,1 0,1
44 1113-02-6 Omethoat 0,004 2 0,0004 0,2
45 56-38-2 Parathion-ethyl 0,005 0,005
46 298-00-0 Parathion-methyl 0,02 0,02
47 7012-37-5 PCB-28 0,00055 0,02 0,00055 0,02
48 35693-99-3 PCB-52 0,00055 0,02 0,00055 0,02
49 37680-73-2 PCB-101 0,00055 0,02 0,00055 0,02
50 35065-28-2 PCB-138 0,00055 0,02 0,00055 0,02
51 35065-27-1 PCB-153 0,00055 0,02 0,00055 0,02
52 35065-29-3 PCB-180 0,00055 0,02 0,00055 0,02
53 85-01-8 Phenanthren 0,5 0,5
54 14816-18-3 Phoxim 0,008 0,008
55 137641-05-5 Picolinafen 0,007 0,007
56 23103-98-2 Pirimicarb 0,09 0,09
57 7287-19-6 Prometryn 0,5 0,5
58 60207-90-1 Propiconazol 1 1
59 1698-60-8 Pyrazon (Chloridazon) 0,1 0,1
60 7782-49-2 Selen4 3 3
JD-UQN ZHK-UQN
JD-UQN ZHK-UQN Übergangsgewässer Übergangsgewässer
oberirdische Gewässer oberirdische Gewässer und Küstengewässer nach und Küstengewässer nach
ohne Übergangsgewässer ohne Übergangsgewässer § 7 Absatz 5 Satz 2 des § 7 Absatz 5 Satz 2 des
Nr. CAS-Nr.1 Stoffname Wasserhaushaltsgesetzes Wasserhaushaltsgesetzes
Schwebstoff Schwebstoff
Wasser Wasser Wasser Wasser
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016
oder Sediment oder Sediment
µg/l2 µg/l2 µg/l2 µg/l2
mg/kg3 mg/kg3
61 7440-22-4 Silber4 0,02 0,02
62 99105-77-8 Sulcotrion 0,1 5 0,01 1
63 5915-41-3 Terbuthylazin 0,5 0,5
64 7440-28-0 Thallium4 0,2 0,2
65 3380-34-5 Triclosan 0,02 0,2 0,002 0,02
66 668-34-8 Triphenylzinn-Kation 0,00055 0,02 0,00055 0,02
67 7440-66-6 Zink 800 800
1
CAS = Chemical Abstracts Service, internationale Registriernummer für chemische Stoffe
2
Umweltqualitätsnormen für Wasser sind, wenn nicht ausdrücklich anders bestimmt, als Gesamtkonzentrationen in der gesamten Wasserprobe ausgedrückt.
3
Werden Schwebstoffe mittels Durchlaufzentrifuge entnommen, beziehen sich die Umweltqualitätsnormen auf die Gesamtprobe.
Werden Sedimente und Schwebstoffe mittels Absetzbecken oder Sammelkästen entnommen, beziehen sich die Umweltqualitätsnormen
1. bei Metallen auf die Fraktion kleiner als 63 µm
2. bei organischen Stoffen auf die Fraktion kleiner als 2 mm. Die Befunde von Sedimentproben können hinsichtlich der organischen Stoffe nur dann zur Bewertung herangezogen werden, wenn die Sedimentproben einen
Feinkornanteil kleiner als 63 µm von größer als 50 % aufweisen.
Im Übrigen beziehen sich Umweltqualitätsnormen für Schwebstoffe und Sedimente auf die Trockensubstanz.
4
Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die gelöste Konzentration, d. h. die gelöste Phase einer Wasserprobe, die durch Filtration durch einen 0,45 µm-Filter oder eine gleichwertige Vorbehandlung gewonnen wird.
5
Nur soweit die Erhebung von Schwebstoff- oder Sedimentdaten nicht möglich ist.
1413
1414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016
Anlage 7
(zu § 5 Absatz 4 Satz 2)
Allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten
1. Anforderungen an den sehr guten ökologischen Zustand und das höchste
ökologische Potenzial
1.1 Fließgewässer
1.1.1 Werte für Temperatur und Temperaturerhöhung mit Zuordnung der Fischgemeinschaften zu den Gewässer-
typen
Fischgemeinschaft
Gewässertypen nach
ff/tempff Sa-ER Sa-MR Sa-HR Cyp-R EP MP HP
Anlage 1 Nummer 2.1
Alpen und Alpenvorland
Subtyp 1.1 X X X X
Subtyp 1.2 X X X X
Subtyp 2.1 X X X X X
Subtyp 2.2 X X X X
Subtyp 3.1 X X X X X X
Subtyp 3.2 X X X X
Typ 4 X X X
Mittelgebirge
Typ 5 X X X X X
Typ 5.1 X X X X X
Typ 6 X X X X X X
Subtyp 6 K X X X X X X
Typ 7 X X X X X X
Typ 9 X X X X X
Typ 9.1 X X X X X X
Subtyp 9.1 K X X X X X
Typ 9.2 X X X X
Typ 10 X X X
Norddeutsches Tiefland
Typ 14 X X X X
Typ 15 X X X X X X
Typ 15 groß X X X X
Typ 16 X X X X
Typ 17 X X X
Typ 18 X X X X
Typ 20 X X X
Typ 22 X X
Typ 23 X
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016 1415
Fischgemeinschaft
Gewässertypen nach
ff/tempff Sa-ER Sa-MR Sa-HR Cyp-R EP MP HP
Anlage 1 Nummer 2.1
Ökoregion unabhängig
Typ 11 X X X X X X
Typ 12 X X X X X X
Typ 19 X X X X
Subtyp 21 Nord X X X X X
Subtyp 21 Süd X X X X
Anforderungen
Tmax [°C] Sommer < 18 < 18 < 18 < 18 < 20 < 20 < 25 < 25
(April bis November)
Temperaturerhöhung 0 0 0 0 0 0 0 0
Sommer [∆T in K]
Tmax Winter ≤8 ≤ 10 ≤ 10 ≤ 10 ≤ 10 ≤ 10 ≤ 10
(Dezember bis März) [°C]
Temperaturerhöhung ≤1 ≤ 1,5 ≤ 1,5 ≤2 ≤3 ≤3 ≤3
Winter [∆T in K]
Die Werte für Temperaturerhöhung bezeichnen die maximal zulässige Differenz zwischen den Temperaturen
oberhalb und unterhalb einer Einleitungsstelle für Abwärme.
Legende:
ff/tempff: Gewässer sind fischfrei oder temporär fischfrei
Sa-ER: salmonidengeprägte Gewässer des Epirhithrals
Sa-MR: salmonidengeprägte Gewässer des Metarhithrals
Sa-HR: salmonidengeprägte Gewässer des Hyporhithrals
Cyp-R: cyprinidengeprägte Gewässer des Rhithrals
EP: Gewässer des Epipotamals
MP: Gewässer des Metapotamals
HP: Gewässer des Hypopotamals
1.1.2 Werte für weitere Parameter nach Anlage 3 Nummer 3.2 für verschiedene Gewässertypen und Typengruppen
1416
Bio-
chemischer Gesamter Ortho-
Gesamt- Ammonium- Ammoniak- Nitrit-
Sauerstoff Sauerstoff- organischer Chlorid Sulfat Eisen phosphat-
Parameter Phosphor Stickstoff Stickstoff Stickstoff
(O2) bedarf Kohlenstoff (Cl-) (SO2-4) (Fe) Phosphor
(Gesamt-P) (NH4-N) (NH3-N) (NO2-N)
in 5 Tagen (TOC) (o-PO4-P)
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(BSB5)1
Einheit mg/l mg/l mg/l mg/l mg/l mg/l mg/l mg/l mg/l µg/l µg/l
90 Perzentil/
Statistische Kenngröße MIN/a2 MW/a3 MW/a3 MW/a3 MW/a3 MW/a3 MW/a3 MW/a3 MW/a3 MW/a3
a4
Typen nach Anlage 1
Nummer 2.1
2.1, 3.1, 2.2, 3.2, 4, >8 <3 – ≤ 50 – – ≤ 0,02 ≤ 0,05 ≤ 0,04 <2 ≤ 10
115
5, 5.1 >9 <3 <7 ≤ 50 ≤ 25 – ≤ 0,02 ≤ 0,05 ≤ 0,04 <1 ≤ 10
6, 6 K, 7, 196 >9 <3 <7 ≤ 50 ≤ 25 – ≤ 0,02 ≤ 0,05 ≤ 0,04 <2 ≤ 10
9 >9 <3 <7 ≤ 50 ≤ 25 – ≤ 0,02 ≤ 0,05 ≤ 0,04 <1 ≤ 10
9.1, 9.1 K >9 <3 <7 ≤ 50 ≤ 25 – ≤ 0,02 ≤ 0,05 ≤ 0,04 <2 ≤ 10
9.2, 10 >8 <3 <7 ≤ 50 ≤ 25 – ≤ 0,02 ≤ 0,05 ≤ 0,04 <2 ≤ 10
116, 7, 126, 7 >9 <3 <7 ≤ 50 ≤ 25 – ≤ 0,02 ≤ 0,05 ≤ 0,04 <1 ≤ 10
116, 8, 126, 8 >9 <3 <7 ≤ 50 ≤ 25 – ≤ 0,02 ≤ 0,05 ≤ 0,04 <2 ≤ 10
149, 169 >9 <4 <7 ≤ 50 ≤ 25 – ≤ 0,02 ≤ 0,05 ≤ 0,04 <1 ≤ 10
1410, 1610, 18, 1911 >9 <4 <7 ≤ 50 ≤ 25 – ≤ 0,02 ≤ 0,05 ≤ 0,04 <2 ≤ 10
117, 11, 127, 11 >8 <4 < 10 ≤ 50 ≤ 25 – ≤ 0,02 ≤ 0,05 ≤ 0,04 <1 ≤ 10
118, 11, 128, 11 >8 <4 < 10 ≤ 50 ≤ 25 – ≤ 0,02 ≤ 0,05 ≤ 0,04 <2 ≤ 10
15, 15 g, 17, 20 >8 <4 <7 ≤ 50 ≤ 25 – ≤ 0,02 ≤ 0,05 ≤ 0,04 <2 ≤ 10
22 >7 3 < 15 – – – ≤ 0,02 ≤ 0,10 – – –
23 > 712 <6 < 15 – – – ≤ 0,02 ≤ 0,05 ≤ 0,04 <2 ≤ 10
Subtyp 21 N > 712 6 <7 ≤ 50 – – ≤ 0,02 ≤ 0,05 ≤ 0,04 <2 ≤ 10
1
BSB5 ungehemmt
2
Minimalwert als arithmetisches Mittel aus den Jahresminimalwerten von maximal drei aufeinander folgenden Kalenderjahren
3
Mittelwert als arithmetisches Mittel aus den Jahresmittelwerten von maximal drei aufeinander folgenden Kalenderjahren
4
90 Perzentil bezogen auf die Messwerte eines Kalenderjahres
5
im Alpenvorland
6
im Mittelgebirge
7
basenarm
8
basenreich
9
silikatisch
10
karbonatisch
11
im Norddeutschen Tiefland
12
Der Wert für Sauerstoff bezieht sich bei Typ 23 und Subtyp 21 N auf das 10-Perzentil.
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1417
1418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016
1.2 Seen
Werte für Gesamtphosphor und Sichttiefe
für verschiedene Gewässertypen und Typengruppen
Gesamtphosphor Sichttiefe
Typen nach Phytoplankton- (Gesamt-P) Saisonmittel2 Saisonmittel2
Maximaler (µg/l) (m)
Anlage 1 Seen-Subtypen
Trophiestatus1
Nummer 2.2 oder Typgruppen Grenzbereich Grenzbereich
sehr gut/gut sehr gut/gut
1 1 mesotroph 1 (1,75) 10 – 15 5,0 – 3,0
2, 3 2+3 mesotroph 1 (1,75) 10 – 15 5,0 – 3,0
4 4 (sehr) oligotroph (1,25) 6–8 7,0 – 4,5
5, 7, 8, 9 7+9 mesotroph 1 (1,5) 8 – 123 6,0 – 4,5
6 6.1 mesotroph 2 (2,25) 18 – 25 3,5 – 2,3
6 6.2 mesotroph 2 (2,5) 25 – 35 3,0 – 2,0
6 6.3 eutroph 1 (2,75) 30 – 40 2,5 – 1,6
5, 7, 8, 9 5+8 oligotroph (1,75) 9 – 143 5,5 – 4,0
10 10.1 mesotroph 1 (2,0) 17 – 25 5,0 – 3,5
10 10.2 mesotroph 2 (2,25) 20 – 30 4,0 – 3,0
11 11.1 mesotroph 2 (2,5) 25 – 35 3,0 – 2,3
11 11.2 eutroph 1 (2,75) 28 – 354 3,0 – 2,0
12 12 eutroph 1 (3,50) 40 – 505 2,5 – 1,5
13 13 mesotroph 1 (1,75) 15 – 22 5,5 – 3,5
14 14 mesotroph 2 (2,25) 20 – 30 4,0 – 2,5
1
Maß für die Menge des Nährstoffangebotes im Referenzzustand.
2
Werte für den Parameter Gesamtphosphor als Mittelwert der Vegetationsperiode vom 1. April bis 31. Oktober. Je nach Witterung kann der
Zeitraum auf die Monate März und November ausgedehnt werden.
3
In stark durch Huminstoffe geprägten Seen können höhere Gesamt-P-Werte insbesondere durch degradierte Moore im Einzugsgebiet
auftreten.
4
Im sehr flachen Seentyp 11.2 können Phosphorrücklösungsprozesse zu deutlich höheren Konzentrationen führen.
5
Flussseen mit hoher Retentionsleistung (z. B Seen am Beginn einer Seenkette) können sehr hohe Trophiezustände im Referenzzustand
aufweisen, welche zum Teil weit in den eutrophen Status hineinreichen. Die Gesamtphosphorkonzentrationen können in diesen Seen
zwischen 40 und rund 100 µg/l im Saisonmittel liegen.
1.3 Übergangs- und Küstengewässer
Werte für Stickstoff- und Phosphorparameter für
verschiedene Gewässertypen der Ostsee und der Nordsee einschließlich Übergangsgewässer
Ostsee:
Gesamt-Stickstoff Gesamt-Phosphor
Salinität in PSU
Typ nach Anlage 1 Nr. 2.4 (TN) in mg/l (TP) in mg/l
(Durchschnittswert)
(Jahresdurchschnitt) (Jahresdurchschnitt)
Küstengewässertypen in Mecklenburg-Vorpommern
B1 ≤ 2,8 ≤ 0,36 ≤ 0,029
B2a ≤ 7,7 ≤ 0,17 ≤ 0,012
B2b ≤ 12,9 ≤ 0,21 ≤ 0,015
B3a ≤ 7,2 ≤ 0,17 ≤ 0,013
B3b ≤ 11,7 ≤ 0,18 ≤ 0,014
Küstengewässertypen in Schleswig-Holstein
B2a ≤ 8,6 ≤ 0,35 ≤ 0,023
B2b ≤ 14,8 ≤ 0,18 ≤ 0,011
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016 1419
Gesamt-Stickstoff Gesamt-Phosphor
Salinität in PSU
Typ nach Anlage 1 Nr. 2.4 (TN) in mg/l (TP) in mg/l
(Durchschnittswert)
(Jahresdurchschnitt) (Jahresdurchschnitt)
B3b ≤ 14,3 ≤ 0,13 ≤ 0,009
B4 ≤ 16,7 ≤ 0,14 ≤ 0,01
Nordsee:
Typ nach Salinität Gesamt-Stickstoff Gelöster anorganischer Gesamt Phosphor
Anlage 1 (Durchschnittswert (TN) in mg/l Stickstoff (DIN) in mg/l (Gesamt-P) in mg/l
Nummer 2.4 in PSU) (Jahresdurchschnitt) (Winterdurchschnitt)1 (Jahresdurchschnitt)
N1/N2 29,0 – 31,5 (30) ≤ 0,21 ≤ 0,17 ≤ 0,021
N3/N4 16,4 – 30,5 (24) ≤ 0,37 ≤ 0,29 ≤ 0,024
N5 ≤ 32,0 ≤ 0,16 ≤ 0,13 ≤ 0,020
T1/T2 3,6 – 23,4 ≤ 0,67 ≤ 0,53 ≤ 0,030
1
Winterdurchschnitt im Zeitraum vom 01.11. bis 28.2.
Sind bei den einzelnen Parametern Konzentrationsbereiche angegeben, ist jeweils der erste Wert dem
niedrigen und der zweite Wert dem hohen Salinitätswert für den Gewässertyp zuzuordnen.
2. Anforderungen an den guten ökologischen Zustand und das gute
ökologische Potenzial
2.1 Fließgewässer
2.1.1 Werte für Temperatur und Temperaturerhöhung mit Zuordnung der Fischgemeinschaften zu den Gewässer-
typen
Fischgemeinschaft
ff/tempff Sa-ER Sa-MR Sa-HR Cyp-R EP MP HP
Anforderungen
Tmax Sommer ≤ 20 ≤ 20 ≤ 21,5 ≤ 23 ≤ 25 ≤ 28 ≤ 28
(April bis November) [°C]
Temperaturerhöhung ≤ 1,5 ≤ 1,5 ≤ 1,5 ≤2 ≤3 ≤3 ≤3
Sommer [∆T in K]
Tmax Winter ≤8 ≤ 10 ≤ 10 ≤ 10 ≤ 10 ≤ 10 ≤ 10
(Dezember bis März) [°C]
Temperaturerhöhung ≤1 ≤ 1,5 ≤ 1,5 ≤2 ≤3 ≤3 ≤3
Winter [∆T in K]
Die Werte für Temperaturerhöhung bezeichnen die maximal zulässige Differenz zwischen den Temperaturen
oberhalb und unterhalb einer Einleitungsstelle für Abwärme.
Für die Zuordnung der Fischgemeinschaften zu den Gewässertypen nach Anlage 1 Nummer 2.1 gilt
Nummer 1.1.1 entsprechend.
2.1.2 Werte für weitere Parameter nach Anlage 3 Nummer 3.2 für verschiedene Gewässertypen
1420
Bio-
chemischer Gesamter Ortho-
Gesamt- Ammonium- Ammoniak- Nitrit-
Sauerstoff Sauerstoff- organischer Chlorid Sulfat Eisen phosphat-
Parameter pH-Wert Phosphor Stickstoff Stickstoff Stickstoff
(O2) bedarf Kohlenstoff (Cl-)2 (SO2-4)2 (Fe) Phosphor
(Gesamt-P) (NH4-N) (NH3-N) (NO2-N)
in 5 Tagen (TOC) (o-PO4-P)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016
(BSB5)1
Einheit mg/l mg/l mg/l mg/l mg/l – mg/l mg/l mg/l mg/l µg/l µg/l
Statistische MIN/a-
MIN/a3 MW/a4 MW/a4 MW/a4 MW/a4 MW/a4 MW/a4 MW/a4 MW/a4 MW/a4 MW/a4
Kenngröße MAX/a5 3
Typen nach
Anlage 1
Nummer 2.1
2.1, 3.1, 2.2, 3.2, 4, >8 <3 – ≤ 200 – 7,0 – 8,5 – ≤ 0,05 ≤ 0,10 ≤ 0,1 ≤2 ≤ 30
116
5, 5.1 >8 <3 <7 ≤ 200 ≤ 75 6,5 – 8,5 ≤ 0,7 ≤ 0,07 ≤ 0,10 ≤ 0,1 ≤1 ≤ 30
6, 6 K, 7 >7 <3 <7 ≤ 200 ≤ 220 7,0 – 8,5 ≤ 0,7 ≤ 0,07 ≤ 0,10 ≤ 0,1 ≤2 ≤ 50
197 >7 <3 <7 ≤ 200 ≤ 220 7,0 – 8,5 ≤ 0,7 ≤ 0,10 ≤ 0,15 ≤ 0,1 ≤2 ≤ 50
9 >7 <3 <7 ≤ 200 ≤ 75 7,0 – 8,5 ≤ 0,7 ≤ 0,07 ≤ 0,10 ≤ 0,1 ≤1 ≤ 30
9.1, 9.1 K >7 <3 <7 ≤ 200 ≤ 220 7,0 – 8,5 ≤ 0,7 ≤ 0,07 ≤ 0,10 ≤ 0,1 ≤2 ≤ 50
9.2, 10 >7 <3 <7 ≤ 200 ≤ 220 7,0 – 8,5 ≤ 0,7 ≤ 0,07 ≤ 0,10 ≤ 0,1 ≤2 ≤ 50
117, 8, 127, 8 >8 <3 <7 ≤ 200 ≤ 75 5,5 – 8,0 ≤ 0,7 ≤ 0,10 ≤ 0,15 ≤ 0,1 ≤1 ≤ 30
117, 9, 127, 9 >8 <3 <7 ≤ 200 ≤ 220 7,0 – 8,5 ≤ 0,7 ≤ 0,10 ≤ 0,15 ≤ 0,1 ≤2 ≤ 50
1410, 1610 >7 <4 <7 ≤ 200 ≤ 140 6,5 – 8,5 ≤ 1,8 ≤ 0,07 ≤ 0,10 ≤ 0,1 ≤1 ≤ 30
1411, 1611, 18 >7 <4 <7 ≤ 200 ≤ 200 7,0 – 8,5 ≤ 1,8 ≤ 0,07 ≤ 0,10 ≤ 0,2 ≤2 ≤ 50
1912 >7 <4 <7 ≤ 200 ≤ 200 7,0 – 8,5 ≤ 1,8 ≤ 0,10 ≤ 0,15 ≤ 0,2 ≤2 ≤ 50
118, 12, 128, 12 >6 <4 < 10 ≤ 200 ≤ 75 5,5 – 8,0 ≤ 1,8 ≤ 0,10 ≤ 0,15 ≤ 0,1 ≤1 ≤ 30
119, 12, 129, 12 >6 <4 < 10 ≤ 200 ≤ 140 7,0 – 8,5 ≤ 1,8 ≤ 0,10 ≤ 0,15 ≤ 0,2 ≤2 ≤ 50
15, 15 g, 17, 20 >7 <4 <7 ≤ 200 ≤ 200 7,0 – 8,5 ≤ 1,8 ≤ 0,07 ≤ 0,10 ≤ 0,2 ≤2 ≤ 50
22 >4 <6 < 15 – – 6,5 – 8,5 – ≤ 0,20 ≤ 0,30 ≤ 0,3 – –
23 > 413 <6 < 15 – – 7,0 – 8,5 – ≤ 0,07 ≤ 0,10 ≤ 0,2 ≤2 ≤ 50
Subtyp 21 N > 413 <6 <7 ≤ 200 – 7,0 – 8,5 – ≤ 0,07 ≤ 0,10 ≤ 0,2 ≤2 ≤ 50
1
BSB5 ungehemmt
2
Die Werte für Sulfat und Chlorid gelten ausschließlich dort, wo höhere Sulfat- und Chloridgehalte anthropogen, z. B. durch Einleitungen, bedingt sind.
3
Minimalwert als arithmetisches Mittel aus den Jahresminimalwerten von maximal drei aufeinander folgenden Kalenderjahren
4
Mittelwert als arithmetisches Mittel aus den Jahresmittelwerten von maximal drei aufeinander folgenden Kalenderjahren
5
Maximalwert als arithmetisches Mittel aus den Jahresmaximalwerten von maximal drei aufeinander folgenden Kalenderjahren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016
6
im Alpenvorland
7
im Mittelgebirge
8
basenarm
9
basenreich
10
silikatisch
11
karbonatisch
12
im Norddeutschen Tiefland
13
Der Hintergrundwert für Sauerstoff bezieht sich bei Typ 23 und Subtyp 21_Nord auf das 10-Perzentil.
1421
1422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016
2.2 Seen
Werte für Gesamtphosphor und Sichttiefe
für verschiedene Gewässertypen und Typengruppen
Gesamtphosphor Sichttiefe
Typ nach Phytoplankton- (Gesamt-P) Saisonmittel2 Saisonmittel
Maximaler (µg/l) 2 (m)
Anlage 1 See-Subtypen
Trophiestatus1
Nummer 2.2 oder Typgruppen Grenzbereich Grenzbereich
gut/mäßig gut/mäßig
1 1 mesotroph 1 (1,75) 20 – 26 3,0 – 2,0
2, 3 2+3 mesotroph 1 (1,75) 20 – 26 3,0 – 2,0
4 4 (sehr) oligotroph (1,25) 9 – 12 4,5 – 3,0
5, 7, 8, 9 7+9 mesotroph 1 (1,5) 14 – 203 4,5 – 3,0
6 6.1 mesotroph 2 (2,25) 30 – 45 2,3 – 1,6
6 6.2 mesotroph 2 (2,5) 35 – 50 2,0 – 1,5
6 6.3 eutroph 1 (2,75) 45 – 70 1,6 – 1,2
5, 7, 8, 9 5+8 oligotroph (1,75) 18 – 253 4,0 – 3,0
10 10.1 mesotroph 1 (2,0) 25 – 40 3,5 – 2,0
10 10.2 mesotroph 2 (2,25) 30 – 45 3,0 – 2,0
11 11.1 mesotroph 2 (2,5) 35 – 45 2,3 – 1,5
11 11.2 eutroph 1 (2,75) 35 – 554 2,0 – 1,3
12 12 eutroph 1 (3,50) 60 – 905 1,2 – 0,8
13 13 mesotroph 1 (1,75) 25 – 35 3,5 – 2,5
14 14 mesotroph 2 (2,25) 30 – 45 2,5 – 1,5
1
Maß für die Menge des Nährstoffangebotes im Referenzzustand.
2
Werte für den Parameter Gesamtphosphor als Mittelwert der Vegetationsperiode von 1. April bis 31. Oktober. Je nach Witterung kann der
Zeitraum auf die Monate März und November ausgedehnt werden.
3
In stark durch Huminstoffe geprägten Seen können höhere Gesamt-P-Werte insbesondere durch degradierte Moore im Einzugsgebiet
auftreten.
4
Im sehr flachen Seentyp 11.2 können Phosphorrücklösungsprozesse zu deutlich höheren Konzentrationen führen.
5
Flussseen mit hoher Retentionsleistung (z. B. Seen am Beginn einer Seenkette) können sehr hohe Trophiezustände im Referenzzustand
aufweisen, welche zum Teil weit in den eutrophen Status hineinreichen. Die Gesamtphosphorkonzentrationen können in diesen Seen
zwischen 40 und rund 100 µg/l im Saisonmittel liegen.
2.3 Übergangs- und Küstengewässer
Werte für Stickstoff- und Phosphorparameter für
verschiedene Gewässertypen der Ostsee und der Nordsee einschließlich Übergangsgewässer
Ostsee:
Gesamt-Stickstoff Gesamt-Phosphor
Typ nach Salinität in PSU
(TN) in mg/l (TP) in mg/l
Anlage 1 Nr. 2.4 (Durchschnittswert)
(Jahresdurchschnitt) (Jahresdurchschnitt)
Küstengewässertypen in Mecklenburg-Vorpommern
B1 ≤ 2,8 ≤ 0,53 ≤ 0,044
B2a ≤ 7,7 ≤ 0,25 ≤ 0,018
B2b ≤ 12,9 ≤ 0,32 ≤ 0,023
B3a ≤ 7,2 ≤ 0,25 ≤ 0,019
B3b ≤ 11,7 ≤ 0,27 ≤ 0,020
Küstengewässertypen in Schleswig-Holstein
B2a ≤ 8,6 ≤ 0,52 ≤ 0,034
B2b ≤ 14,8 ≤ 0,276 ≤ 0,016
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016 1423
Gesamt-Stickstoff Gesamt-Phosphor
Typ nach Salinität in PSU
(TN) in mg/l (TP) in mg/l
Anlage 1 Nr. 2.4 (Durchschnittswert)
(Jahresdurchschnitt) (Jahresdurchschnitt)
B3b ≤ 14,3 ≤ 0,2 ≤ 0,0136
B4 ≤ 16,7 ≤ 0,21 ≤ 0,0155
Nordsee:
Gelöster
Salinität Gesamt-Stickstoff anorganischer Gesamt Phosphor
Typ nach
(Durchschnittswert (TN) in mg/l Stickstoff (DIN) (Gesamt-P) in mg/l
Anlage 1 Nr. 2.4
in PSU) (Jahresdurchschnitt) in mg/l (Jahresdurchschnitt)
(Winterdurchschnitt)1
N1/N2 29,0 – 31,5 (30) ≤ 0,32 ≤ 0,26 ≤ 0,031
N3/N4 16,4 – 30,5 (24) ≤ 0,56 ≤ 0,44 ≤ 0,036
N5 ≤ 32,0 ≤ 0,24 ≤ 0,19 ≤ 0,030
T1/T2 3,6 – 23,4 ≤ 1,00 ≤ 0,80 ≤ 0,045
1
Winterdurchschnitt im Zeitraum von 1.11. bis 28.02.
Sind bei den einzelnen Parametern Konzentrationsbereiche angegeben, ist jeweils der erste Wert dem
niedrigen und der zweite Wert dem hohen Salinitätswert für den Gewässertyp zuzuordnen.
Anlage 8
(zu § 2 Nummer 4 und 5, § 6 Satz 1, 1424
§ 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 10 Absatz 2 Satz 2,
§ 13 Absatz 1 Nummer 2a, § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2)
Umweltqualitätsnormen zur Beurteilung des chemischen Zustands
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016
1. Die zur Einstufung des chemischen Zustands zugrunde zu legenden Stoffe und deren Umweltqualitätsnormen ergeben sich aus den Tabellen 1 und 2. Sofern nicht anders
angegeben, gelten die Umweltqualitätsnormen der Tabelle 2 für die Gesamtkonzentration aller Isomere. Die Nummerierung der Tabellen 1 und 2 folgt der Tabelle in
Anhang II der Richtlinie 2013/39/EU.
2. Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen ist für die in der Tabelle 2 aufgeführten Stoffe mit Ausnahme der Stoffe, die der Spalte 9 der Tabelle 1 zuzuordnen sind, zu
überwachen, sofern es Einleitungen oder Einträge dieser Stoffe im Einzugsgebiet der für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstelle gibt. Die Einhaltung der
Umweltqualitätsnormen ist für die in der Tabelle 2 aufgeführten Stoffe, die der Spalte 9 der Tabelle 1 zuzuordnen sind, zu überwachen, sofern es signifikante Einleitungen
oder Einträge dieser Stoffe im Einzugsgebiet der für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstelle gibt. Einleitungen oder Einträge sind signifikant, wenn zu
erwarten ist, dass die halbe Umweltqualitätsnorm überschritten ist. Für Stoffe der Spalte 7 der Tabelle 1 ist eine weniger intensive Überwachung nach Anlage 10 Nummer 4
möglich.
3. Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen, in Tabelle 2 gekennzeichnet als JD-UQN, ist anhand des Jahresdurchschnittswertes nach Maßgabe der Anlage 9 Num-
mer 3.2.2 zu überprüfen. Die Umweltqualitätsnormen, in Tabelle 2 gekennzeichnet als ZHK-UQN, sind anhand der zulässigen Höchstkonzentration nach Maßgabe der
Anlage 9 Nummer 3.2.1 zu überprüfen. Die Umweltqualitätsnormen, in Tabelle 2 gekennzeichnet als Biota-UQN, sind nach Maßgabe der Anlage 9 Nummer 3.2.3 zu
überprüfen. Im Übrigen gilt Anlage 9 Nummer 3.1 und 3.3.
Tabelle 1
Stoffe des chemischen Zustands
Spalte 7
Spalte 4
Spalte 5 ubiquitärer Spalte 9
Stoff mit Spalte 6
neu geregelter Stoff, (weniger Spalte 8 bestimmter Spalte 10
überarbeiteter Trendermitt-
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Stoff nach intensive prioritärer anderer prioritärer
Nr. UQN nach lung nach
Stoffname CAS-Nummer EU-Nummer § 7 Absatz 1 Überwachung Stoff nach Schadstoff gefährlicher
§ 7 Absatz 1 § 15 Absatz 1
Satz 1 nach Anlage 10 § 2 Nummer 4 nach Stoff
Satz 1 erforderlich
Nummer 2 Nummer 4 § 2 Nummer 5
Nummer 1
möglich)
1 Alachlor 15972-60-8 240-110-8 X
2 Anthracen 120-12-7 204-371-1 X X X X
3 Atrazin 1912-24-9 217-617-8 X
4 Benzol 71-43-2 200-753-7 X
5 Bromierte Diphenylether1 X X X X X
6 Cadmium und 7440-43-9 231-152-8 X X X
Cadmiumverbindungen
6a Tetrachlorkohlenstoff 56-23-5 X
Spalte 7
Spalte 4
Spalte 5 ubiquitärer Spalte 9
Stoff mit Spalte 6
neu geregelter Stoff, (weniger Spalte 8 bestimmter Spalte 10
überarbeiteter Trendermitt-
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Stoff nach intensive prioritärer anderer prioritärer
Nr. UQN nach lung nach
Stoffname CAS-Nummer EU-Nummer § 7 Absatz 1 Überwachung Stoff nach Schadstoff gefährlicher
§ 7 Absatz 1 § 15 Absatz 1
Satz 1 nach Anlage 10 § 2 Nummer 4 nach Stoff
Satz 1 erforderlich
Nummer 2 Nummer 4 § 2 Nummer 5
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Nummer 1
möglich)
7 C10-13 Chloralkane2 85535-84-8 287-476-5 X X X
8 Chlorfenvinphos 470-90-6 207-432-0 X
9 Chlorpyrifos (Chlorpyrifos-Ethyl) 2921-88-2 220-864-4 X
9a Cyclodien Pestizide:
Aldrin 309-00-2 X
Dieldrin 60-57-1 X
Endrin 72-20-8 X
Isodrin 465-73-6 X
9b DDT insgesamt3 nicht X
anwendbar
4,4-DDT 50-29-3 X
10 1,2-Dichlorethan 107-06-2 203-458-1 X
11 Dichlormethan 75-09-2 200-838-9 X
12 Bis(2-ethyl-hexyl)phthalat (DEHP) 117-81-7 204-211-0 X X X
13 Diuron 330-54-1 206-354-4 X
14 Endosulfan4 115-29-7 204-079-4 X X
15 Fluoranthen 206-44-0 205-912-4 X X X
16 Hexachlorbenzol 118-74-1 204-273-9 X X X
17 Hexachlorbutadien 87-68-3 201-765-5 X X X
18 Hexachlorcyclohexan5 608-73-1 210-168-9 X X X
19 Isoproturon 34123-59-6 251-835-4 X
20 Blei und Bleiverbindungen 7439-92-1 231-100-4 X X X
21 Quecksilber und 7439-97-6 231-106-7 X X X X
Quecksilberverbindungen 1425
1426
Spalte 7
Spalte 4
Spalte 5 ubiquitärer Spalte 9
Stoff mit Spalte 6
neu geregelter Stoff, (weniger Spalte 8 bestimmter Spalte 10
überarbeiteter Trendermitt-
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Stoff nach intensive prioritärer anderer prioritärer
Nr. UQN nach lung nach
Stoffname CAS-Nummer EU-Nummer § 7 Absatz 1 Überwachung Stoff nach Schadstoff gefährlicher
§ 7 Absatz 1 § 15 Absatz 1
Satz 1 nach Anlage 10 § 2 Nummer 4 nach Stoff
Satz 1 erforderlich
Nummer 2 Nummer 4 § 2 Nummer 5
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Nummer 1
möglich)
22 Naphthalin 91-20-3 202-049-5 X X
23 Nickel und Nickelverbindungen 7440-02-0 231-111-4 X X
24 Nonylphenol (4-Nonylphenol) 84852-15-36 X X
25 Octylphenol7 nicht X
anwendbar
26 Pentachlorbenzol 608-93-5 210-172-0 X X X
27 Pentachlorphenol 87-86-5 201-778-6 X
28 Polycyclische aromatische nicht X X X X X
Kohlenwasserstoffe (PAK) anwendbar
Benzo[a]pyren 50-32-8 200-028-5
Benzo[b]fluoranthen 205-99-2 205-911-9
Benzo[k]fluoranthen 207-08-9 205-916-6
Benzo[g,h,i]-perylen 191-24-2 205-883-8
Indeno[1,2,3-cd]-pyren 193-39-5 205-893-2
29 Simazin 122-34-9 204-535-2 X
29a Tetrachlorethylen 127-18-4 X
29b Trichlorethylen 79-01-6 X
30 Tributylzinnverbindungen (36643-28-4) X X X X
(Tributylzinn-Kation)
31 Trichlorbenzol8 12002-48-1 234-413-4 X
32 Trichlormethan 67-66-3 200-663-8 X
33 Trifluralin 1582-09-8 216-428-8 X X
34 Dicofol 115-32-2 204-082-0 X X X X
35 Perfluoroktansulfansäure und 1763-23-1 217-179-8 X X X X X
ihre Derivate (PFOS)
Spalte 7
Spalte 4
Spalte 5 ubiquitärer Spalte 9
Stoff mit Spalte 6
neu geregelter Stoff, (weniger Spalte 8 bestimmter Spalte 10
überarbeiteter Trendermitt-
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Stoff nach intensive prioritärer anderer prioritärer
Nr. UQN nach lung nach
Stoffname CAS-Nummer EU-Nummer § 7 Absatz 1 Überwachung Stoff nach Schadstoff gefährlicher
§ 7 Absatz 1 § 15 Absatz 1
Satz 1 nach Anlage 10 § 2 Nummer 4 nach Stoff
Satz 1 erforderlich
Nummer 2 Nummer 4 § 2 Nummer 5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016
Nummer 1
möglich)
36 Quinoxyfen 124495-18-7 X X X X
37 Dioxine und dioxinähnliche X X X X X
Verbindungen9
38 Aclonifen 74070-46-5 277-704-1 X X
39 Bifenox 42576-02-3 255-894-7 X X
40 Cybutryn 28159-98-0 248-872-3 X X
41 Cypermethrin10 52315-07-8 257-842-9 X X
42 Dichlorvos 62-73-7 200-547-7 X X
43 Hexabromcyclododecan X X X X X
(HBCDD)11
44 Heptachlor und 76-44-8/ 200-962-3/ X X X X X
Heptachlorepoxid 1024-57-3 213-831-0
45 Terbutryn 886-50-0 212-950-5 X X
46 Nitrat
1
Für die unter bromierte Diphenylether (Nummer 5) fallende Gruppe prioritärer Stoffe beziehen sich alle Angaben auf die Summe der Konzentrationen von Kongeneren der Nummern BDE28 (CAS-Nr. 41318-75-6), BDE47
(CAS-Nr. 5436-43-1), BDE99 (CAS-Nr. 60348-60-9), BDE100 (CAS-Nr. 189084-64-8), BDE153 (CAS-Nr. 68631-49-2) und BDE154 (CAS-Nr. 207122-15-4). Als prioritärer gefährlicher Stoff eingestuft sind nur Tetrabrom-
diphenylether (CAS-Nr. 40088-47-9), Pentabromdiphenylether (CAS-Nr. 32534-81-9), Hexabromdiphenylether (CAS-Nr. 36483-60-0 und Heptabromdiphenylether (CAS-Nr. 68928-80-3).
2
Für diese Stoffgruppe ist kein Indikatorparameter verfügbar. Der bzw. die Indikatorparameter müssen durch die Analysenmethode definiert werden.
3
DDT insgesamt umfasst die Summe der Isomere 4,4-DDT (CAS-Nr. 50-29-3; EU-Nr. 200-024-3), 2,4-DDT (CAS-Nr. 789-02-6; EU-Nr. 212-332-5), 4,4-DDE (CAS-Nr. 72-55-9; EU-Nr. 200-784-6) und 4,4-DDD
(CAS-Nr. 72-54-8; EU-Nr. 200-783-0).
4
Summe der zwei (Stereo-)Isomere α-Endosulfan (CAS-Nr. 959-98-8) und β-Endosulfan (CAS-Nr 33213-65-9).
5
Summe der Isomere α-, β-, γ- und δ-HCH.
6
Nonylphenol (CAS-Nr. 25154-52-3, EU-Nr. 246-672-0) einschließlich der Isomere 4-Nonylphenol (CAS-Nr. 104-40-5, EU-Nr. 203-199-4) und 4-Nonylphenol (verzweigt) (CAS-Nr. 84852-15-3, EU-Nr. 284-325-5).
7
Octylphenol (CAS-Nr. 1806-26-4, EU-Nr. 217-302-5) einschließlich des Isomers (4-(1,1',3,3'-Tetramethylbutyl)-phenol) (CAS-Nr. 140-66-9, EU-Nr. 205-426-2).
8
Summe von 1,2,3-Trichlorbenzol (TCB), 1,2,4-TCB und 1,3,5-TCB.
9
Die Angaben beziehen sich auf folgende Verbindungen:
7 polychlorierte Dibenzoparadioxine (PCDD): 2,3,7,8-T4CDD (CAS-Nr. 1746-01-6), 1,2,3,7,8-P5CDD (CAS-Nr. 40321-76-4), 1,2,3,4,7,8-H6CDD (CAS-Nr. 39227-28-6), 1,2,3,6,7,8-H6CDD (CAS-Nr. 57653-85-7),
1,2,3,7,8,9-H6CDD (CAS-Nr. 19408-74-3), 1,2,3,4,6,7,8-H7CDD (CAS-Nr. 35822-46-9), 1,2,3,4,6,7,8,9-O8CDD (CAS-Nr. 3268-87-9)
10 polychlorierte Dibenzofurane (PCDF): 2,3,7,8-T4CDF (CAS-Nr. 51207-31-9), 1,2,3,7,8,-P5CDF (CAS-Nr. 57117-41-6), 2,3,4,7,8,-P5CDF (CAS-Nr. 57117-31-4), 1,2,3,4,7,8-H6CDF (CAS-Nr. 70648-26-9),
1,2,3,6,7,8,-H6CDF (CAS-Nr. 57117-44-9), 1,2,3,7,8,9-H6CDF (CAS-Nr. 72918-21-9), 2,3,4,6,7,8-H6CDF (CAS-Nr. 60851-34-5), 1,2,3,4,6,7,8-H7CDF (CAS-Nr. 67562-39-4), 1,2,3,4,7,8,9-H7CDF (CAS-Nr. 55673-89-7),
1,2,3,4,6,7,8,9-O8CDF (CAS-Nr. 39001-02-0).
1427
12 dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (PCB-DL): 3,3',4,4'-T4CB (PCB 77, CAS-Nr. 32598-13-3), 3,3',4',5-T4CB (PCB 81, CAS-Nr. 70362-50-4), 2,3,3',4,4'-P5CB (PCB 105, CAS-Nr. 32598-14-4), 2,3,4,4',5-P5CB
(PCB 114, CAS-Nr. 74472-37-0), 2,3',4,4',5-P5CB (PCB 118, CAS-Nr. 31508-00-6), 2,3',4,4',5'-P5CB (PCB 123, CAS-Nr. 65510-44-3), 3,3',4,4',5-P5CB (PCB 126, CAS-Nr. 57465-28-8), 2,3,3',4,4',5-H6CB (PCB 156,
CAS-Nr. 38380-08-4), 2,3,3',4,4',5'-H6CB (PCB 157, CAS-Nr. 69782-90-7), 2,3',4,4',5,5'-H6CB (PCB 167, CAS-Nr. 52663-72-6), 3,3',4,4',5,5'-H6CB (PCB 169, CAS-Nr. 32774-16-6), 2,3,3',4,4',5,5',-H7CB (PCB 189,
1428
CAS-Nr. 39635-31-9).
10
CAS-Nr. 52315-07-8 bezieht sich auf eine Isomermischung von Cypermethrin, α-Cypermethrin (CAS-Nr. 67375-30-8), β-Cypermethrin (CAS-Nr. 65731-84-2), ϑ-Cypermethrin (CAS-Nr. 71697-59-1) und ζ-Cypermethrin
(CAS-Nr. 52315-07-8).
11
1,3,5,7,9,11-HBCDD (CAS-Nr. 25637-99-4), 1,2,5,6,9,10-HBCDD (CAS-Nr. 3194-55-6), α-HBCDD (CAS-Nr. 134237-50-6), β-HBCDD (CAS-Nr. 134237-51-7) und γ-HBCDD (CAS-Nr. 134237-52-8)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016 1429
Tabelle 2
Umweltqualitätsnormen
Biota-UQN2
JD-UQN1 JD-UQN1 ZHK-UQN1 ZHK-UQN1
in μg/kg
in µg/l in µg/l in µg/l in µg/l
Nassgewicht
Übergangs- Übergangs-
CAS- gewässer und gewässer und
Nr. Stoffname oberirdische oberirdische
Nummer Küstenge- Küstenge-
Gewässer ohne Gewässer ohne Oberflächen-
wässer nach § 3 wässer nach § 3
Übergangs- Übergangs- gewässer
Nummer 2 des Nummer 2 des
gewässer gewässer
Wasserhaus- Wasserhaus-
haltsgesetzes haltsgesetzes
1 Alachlor 15972-60-8 0,3 0,3 0,7 0,7
2 Anthracen 120-12-7 0,1 0,1 0,1 0,1
3 Atrazin 1912-24-9 0,6 0,6 2 2
4 Benzol 71-43-2 10 8 50 50
5 Bromierte 0,14 0,014 0,0085
Diphenylether3
6 Cadmium 7440-43-9 ≤ 0,08 0,2 ≤ 0,45 ≤ 0,45
und Cadmium- (Klasse 1) (Klasse 1) (Klasse 1)
verbindungen 0,08 (Klasse 2) 0,45 (Klasse 2) 0,45 (Klasse 2)
(je nach Wasser- 0,09 (Klasse 3) 0,6 (Klasse 3) 0,6 (Klasse 3)
härteklasse)4 0,15 (Klasse 4) 0,9 (Klasse 4) 0,9 (Klasse 4)
0,25 (Klasse 5) 1,5 (Klasse 5) 1,5 (Klasse 5)
6a Tetrachlor- 56-23-5 12 12 nicht nicht
kohlenstoff anwendbar anwendbar
7 C10-13 85535-84-8 0,4 0,4 1,4 1,4
Chloralkane
8 Chlorfenvinphos 470-90-6 0,1 0,1 0,3 0,3
9 Chlorpyrifos 2921-88-2 0,03 0,03 0,1 0,1
(Chlorpyrifos-
Ethyl)
9a Cyclodien Σ = 0,01 Σ = 0,005 nicht nicht
Pestizide3: anwendbar anwendbar
Aldrin 309-00-2
Dieldrin 60-57-1
Endrin 72-20-8
Isodrin 465-73-6
9b DDT insgesamt3 nicht 0,025 0,025 nicht nicht
anwendbar anwendbar anwendbar
4,4-DDT3 50-29-3 0,01 0,01 nicht nicht
anwendbar anwendbar
10 1,2-Dichlorethan 107-06-2 10 10 nicht nicht
anwendbar anwendbar
11 Dichlormethan 75-09-2 20 20 nicht nicht
anwendbar anwendbar
12 Bis(2-ethyl-hexyl) 117-81-7 1,3 1,3 nicht nicht
phthalat (DEHP)3 anwendbar anwendbar
13 Diuron 330-54-1 0,2 0,2 1,8 1,8
14 Endosulfan 115-29-7 0,005 0,0005 0,01 0,004
15 Fluoranthen 206-44-0 0,0063 0,0063 0,12 0,12 30
16 Hexachlorbenzol3 118-74-1 0,05 0,05 10
17 Hexachlorbu- 87-68-3 0,6 0,6 55
tadien
1430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016
Biota-UQN2
JD-UQN1 JD-UQN1 ZHK-UQN1 ZHK-UQN1
in μg/kg
in µg/l in µg/l in µg/l in µg/l
Nassgewicht
Übergangs- Übergangs-
CAS- gewässer und gewässer und
Nr. Stoffname oberirdische oberirdische
Nummer Küstenge- Küstenge-
Gewässer ohne Gewässer ohne Oberflächen-
wässer nach § 3 wässer nach § 3
Übergangs- Übergangs- gewässer
Nummer 2 des Nummer 2 des
gewässer gewässer
Wasserhaus- Wasserhaus-
haltsgesetzes haltsgesetzes
18 Hexachlorcyclo- 608-73-1 0,02 0,002 0,04 0,02
hexan
19 Isoproturon 34123-59-6 0,3 0,3 1 1
20 Blei und 7439-92-1 1,25 1,35 14 14
Bleiverbindungen
21 Quecksilber 7439-97-6 0,07 0,07 20
und Quecksilber-
verbindungen
22 Naphthalin 91-20-3 2 2 130 130
23 Nickel und Nickel- 7440-02-0 45 8,65 34 34
verbindungen
24 Nonylphenol 84852-15-3 0,3 0,3 2 2
(4-Nonylphenol)
25 Octylphenol 140-66-9 0,1 0,01 nicht nicht
((4-(1,1',3,3'- anwendbar anwendbar
Tetramethylbutyl)-
phenol)
26 Pentachlorbenzol3 608-93-5 0,007 0,0007 nicht nicht
anwendbar anwendbar
27 Pentachlorphenol 87-86-5 0,4 0,4 1 1
28 Polycyclische nicht nicht nicht nicht nicht
aromatische Koh- anwendbar anwendbar anwendbar anwendbar anwendbar
lenwasserstoffe
(PAK)6:
Benzo[a]pyren3 50-32-8 0,00017 0,00017 0,27 0,027 5
Benzo[b]fluor- 205-99-2 6 6 0,017 0,017 6
anthen3
Benzo[k]fluor- 207-08-9 0,017 0,017 6
anthen3
Benzo[g,h,i]- 191-24-2 6 6 0,0082 0,00082 6
perylen3
Indeno[1,2,3-cd]- 193-39-5 nicht nicht 6
pyren3 anwendbar anwendbar
29 Simazin 122-34-9 1 1 4 4
29a Tetrachlorethylen 127-18-4 10 10 nicht nicht
anwendbar anwendbar
29b Trichlorethylen 79-01-6 10 10 nicht nicht
anwendbar anwendbar
30 Tributylzinn- 36643-28-4 0,0002 0,0002 0,0015 0,0015
Verbindungen
(Tributylzinn-
Kation)3
31 Trichlorbenzole 12002-48-1 0,4 0,4 nicht nicht
anwendbar anwendbar
32 Trichlormethan 67-66-3 2,5 2,5 nicht nicht
anwendbar anwendbar
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016 1431
Biota-UQN2
JD-UQN1 JD-UQN1 ZHK-UQN1 ZHK-UQN1
in μg/kg
in µg/l in µg/l in µg/l in µg/l
Nassgewicht
Übergangs- Übergangs-
CAS- gewässer und gewässer und
Nr. Stoffname oberirdische oberirdische
Nummer Küstenge- Küstenge-
Gewässer ohne Gewässer ohne Oberflächen-
wässer nach § 3 wässer nach § 3
Übergangs- Übergangs- gewässer
Nummer 2 des Nummer 2 des
gewässer gewässer
Wasserhaus- Wasserhaus-
haltsgesetzes haltsgesetzes
33 Trifluralin 1582-09-8 0,03 0,03 nicht nicht
anwendbar anwendbar
34 Dicofol 115-32-2 0,0013 0,000032 nicht nicht 33
anwendbar anwendbar
35 Perfluoroktan- 1763-23-1 0,00065 0,00013 36 7,2 9,1
sulfansäure und
ihre Derivate
(PFOS)
36 Quinoxyfen 124495-18-7 0,15 0,015 2,7 0,54
37 Dioxine und nicht nicht Summe
dioxinähnliche anwendbar anwendbar PCDD
Verbindungen +PCDF
+PCDL
0,0065
µg/kg TEQ7
38 Aclinofen 74070-46-5 0,12 0,012 0,12 0,012
39 Bifenox 42576-02-3 0,012 0,0012 0,04 0,004
40 Cybutryn 28159-98-0 0,0025 0,0025 0,016 0,016
41 Cypermethrin 52315-07-8 0,00008 0,000008 0,0006 0,00006
42 Dichlorvos 62-73-7 0,0006 0,00006 0,0007 0,00007
43 Hexabromcyclo- 0,0016 0,0008 0,5 0,05 167
dodecan (HBCDD)
44 Heptachlor und 76-44-8/ 0,0000002 0,00000001 0,0003 0,00003 0,0067
Heptachlorepoxid 1024-57-3
45 Terbutryn 886-50-0 0,065 0,0065 0,34 0,034
46 Nitrat 50 x 103
1
Mit Ausnahme von Cadmium, Blei, Quecksilber und Nickel (Metalle) sind die Umweltqualitätsnormen als Gesamtkonzentrationen in der gesamten
Wasserprobe ausgedrückt. Bei Metallen bezieht sich die Umweltqualitätsnorm auf die gelöste Konzentration, d. h. die gelöste Phase einer Wasser-
probe, die durch Filtration durch ein 0,45-μm-Filter oder eine gleichwertige Vorbehandlung gewonnen wird.
2
Sofern nicht anders vermerkt, bezieht sich die Biota-UQN auf Fische. Für Stoffe mit den Nummern 15 (Fluoranthen) und 28 (PAK) bezieht sich die
Biota-UQN auf Krebstiere und Weichtiere. Für den Stoff mit der Nummer 37 (Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen) bezieht sich die Biota-UQN
auf Fische, Krebstiere und Weichtiere. Sind für einen Stoff Biota-UQN und JD-UQN für die Gesamtwasserphase vorgesehen, darf die JD-UQN der
Einstufung nur zugrunde gelegt werden, wenn die Erhebung von Biotadaten nicht möglich ist.
3
Der Gesamtgehalt kann auch aus Messungen des am Schwebstoff adsorbierten Anteils ermittelt werden. Der Gesamtgehalt bezieht sich in diesem
Fall
1. bei Entnahme mittels Durchlaufzentrifuge auf die Gesamtprobe;
2. bei Entnahme mittels Absetzbecken oder Sammelkästen auf die Fraktion kleiner 2 mm. Hierbei ist über den Sammelzeitraum ein repräsentativer
Schwebstoffgehalt zu ermitteln.
4
Bei Cadmium und Cadmiumverbindungen hängt die Umweltqualitätsnorm von der Wasserhärte ab, die in fünf Klassenkategorien abgebildet wird
(Klasse 1: < 40 mg CaCO3/l, Klasse 2: 40 bis < 50 mg CaCO3/l, Klasse 3: 50 bis < 100 mg CaCO3/l, Klasse 4: 100 bis < 200 mg CaCO3/l und
Klasse 5: ≥ 200 mg CaCO3/l). Zur Beurteilung der Jahresdurchschnittskonzentration an Cadmium und Cadmiumverbindungen wird die Umwelt-
qualitätsnorm der Härteklasse verwendet, die sich aus dem fünfzigsten Perzentil der parallel zu den Cadmiumkonzentrationen ermittelten CaCO3-
Konzentrationen ergibt.
5
Diese UQN bezieht sich auf bioverfügbare Konzentrationen.
6
Bei der Gruppe der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (Nummer 28) beziehen sich die Biota-UQN und die entsprechende JD-UQN
in Wasser auf die Konzentration von Benzo[a]pyren, auf dessen Toxizität diese beruhen. Benzo[a]pyren kann als Marker für die anderen PAK
betrachtet werden; daher ist nur Benzo[a]pyren zum Vergleich der Biota-UQN und der entsprechenden JD-UQN in Wasser zu überwachen.
7
PCDD: polychlorierte Dibenzoparadioxine; PCDF: polychlorierte Dibenzofurane; PCB-DL: dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle; TEQ: Toxizitäts-
äquivalente nach den Toxizitätsäquivalenzfaktoren der Weltgesundheitsorganisation von 2005; (van den Berg, M. (2006) et. al.: the 2005 World
Health Reevalution of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxin-like Compounds veröffentlicht in toxicological
sciences 93(2), 223-241 (2006).
1432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016
Anlage 9
(zu § 9 Absatz 2 und 3 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 3,
§ 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b)
Anforderungen an Analysenmethoden,
an Laboratorien und an die Beurteilung der Überwachungsergebnisse
1. Anforderungen an Analysenmethoden für die Überwachung der Einhaltung von Umweltqualitätsnormen
Für die Überwachung der Einhaltung von Umweltqualitätsnormen für Stoffe in Gewässern sind nur solche
Analysenmethoden anzuwenden, die folgende Anforderungen erfüllen:
1.1 Die Analysenmethoden, einschließlich der Labor-, Feld- und Onlinemethoden, sind im Einklang mit der
Norm DIN EN ISO/IEC 170252 validiert und dokumentiert.
1.2 Die erweiterte Messunsicherheit (mit k = 2) der Analysenmethoden beträgt höchstens 50 Prozent, ermittelt
bei einer Konzentration im Bereich der jeweiligen Umweltqualitätsnorm.
1.3 Die Bestimmungsgrenzen der Analysenmethoden betragen höchstens 30 Prozent der jeweiligen Umwelt-
qualitätsnorm.
1.4 Gibt es für einen Parameter keine Analysenmethode, die den Anforderungen gemäß den Nummern 1.2
und 1.3 genügt, erfolgt die Überwachung mithilfe der besten verfügbaren Technik, die keine übermäßigen
Kosten verursacht. Bei der Analyse von Parametern, die operational über ihre Analysenvorschrift definiert
werden, gelten die in den Analysenmethoden festgelegten Anforderungen.
1.5 Wird für einen Stoff nach Anlage 8 Tabelle 2 Nummer 5, 15, 16, 17, 21, 28, 34, 35, 37, 43 oder 44 der
Tabelle 2 in Anlage 8 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, anstelle von Biota andere Matrizes zu unter-
suchen, muss die für die gewählte Matrix verwendete Analysenmethode die Mindestleistungskriterien nach
den Nummern 1.2 und 1.3 erfüllen. Werden diese Kriterien für keine der Matrizes erfüllt, erfolgt die Über-
wachung mithilfe der besten verfügbaren Technik, die keine übermäßigen Kosten verursacht. Die Analysen-
methode muss dann mindestens so leistungsfähig sein wie die Analysenmethode, die für den betreffenden
Stoff in Biota verwendet wird.
2. Anforderungen an Laboratorien
2.1 Die Laboratorien, die chemische oder physikalisch-chemische Qualitätskomponenten überwachen, haben
ein Qualitätsmanagementsystem im Einklang mit der Norm DIN EN ISO/IEC 17025 anzuwenden. Sie haben
ihre Befähigung für die Durchführung der erforderlichen Analysen nachzuweisen durch:
2.1.1 die Teilnahme an Ringversuchen zur Laboreignungsprüfung mit Proben, die repräsentativ für den
untersuchten Konzentrationsbereich sind, und die von Organisationen durchgeführt werden, welche
die Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC 170433 erfüllen und
2.1.2 die Analyse verfügbarer Referenzmaterialien, die bezüglich Konzentration und Matrix repräsentativ
für die zu analysierenden Proben sind.
2.2 Die Laboratorien, die biologische Qualitätskomponenten überwachen, haben die Befähigung für die
Durchführung der erforderlichen Untersuchungen nachzuweisen und qualitätssichernde Maßnahmen
durchzuführen, wie z. B. die Teilnahme an Schulungen, Vergleichsuntersuchungen sowie das Sammeln
und Archivieren von Belegexemplaren der untersuchten Organismen.
3. Anforderungen an die Beurteilung der Überwachungsergebnisse
3.1 Berechnung des Jahresdurchschnitts
3.1.1 Liegen die Werte physikalisch-chemischer oder chemischer Messgrößen in einer bestimmten Probe
unter der Bestimmungsgrenze, so werden die Messergebnisse für die Berechnung des Jahresdurch-
schnitts durch die Hälfte des Werts der Bestimmungsgrenze ersetzt. Dies gilt nicht für Parameter, die
Summen von Stoffen darstellen. In diesen Fällen werden unter der Bestimmungsgrenze liegende
Ergebnisse für einzelne Stoffe vor der Summenbildung gleich null gesetzt.
3.1.2 Liegt ein gemäß Nummer 3.1.1 berechneter Jahresdurchschnitt unter der Bestimmungsgrenze, so
wird dieser Wert als „kleiner Bestimmungsgrenze“ bezeichnet.
3.2 Einhaltung von Umweltqualitätsnormen
3.2.1 Umweltqualitätsnormen für die Stoffe der Anlagen 6 und 8, jeweils ausgedrückt als zulässige
Höchstkonzentrationen (ZHK-UQN), gelten als eingehalten, wenn die Konzentration bei jeder Einzel-
messung an jeder repräsentativen Überwachungsstelle in dem Oberflächenwasserkörper kleiner
oder gleich der ZHK-UQN ist. Liegt in den Fällen von Nummer 1.4 die Bestimmungsgrenze über
2
Ausgabe August 2005, erschienen im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert
niedergelegt.
3
Ausgabe Mai 2010, erschienen im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert
niedergelegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016 1433
der Umweltqualitätsnorm und alle Messwerte unter der Bestimmungsgrenze, so wird das Ergebnis
für den gemessenen Stoff für die Zwecke der Einstufung des chemischen Gesamtzustands des
betreffenden Wasserkörpers nicht berücksichtigt.
3.2.2 Umweltqualitätsnormen für die Stoffe der Anlagen 6 und 8, jeweils ausgedrückt als Jahresdurch-
schnittswerte (JD-UQN), gelten als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel der zu unterschied-
lichen Zeiten im Zeitraum von einem Jahr an jeder repräsentativen Überwachungsstelle in dem
Oberflächenwasserkörper gemessenen Konzentrationen kleiner oder gleich der Umweltqualitäts-
norm ist. Im Fall von Nummer 3.1.2 gilt die Umweltqualitätsnorm als eingehalten, wenn die Bestim-
mungsgrenze unterhalb der UQN liegt. Liegt im Fall von Nummer 1.4 die Bestimmungsgrenze über
der Umweltqualitätsnorm und das arithmetische Mittel unter der Bestimmungsgrenze, so wird das
Ergebnis für den gemessenen Stoff für die Zwecke der Einstufung des chemischen Gesamtzustands
des betreffenden Wasserkörpers nicht berücksichtigt.
3.2.3 Umweltqualitätsnormen für die Stoffe nach Anlage 8 Tabelle 2, ausgedrückt als Biota-UQN, gelten
als eingehalten, wenn der entlogarithmierte Wert des arithmetischen Mittelwerts der logarithmierten
Konzentrationen in den einzelnen Individuen kleiner oder gleich der Umweltqualitätsnorm ist. Die
Untersuchung von Poolproben ist ebenfalls zulässig; in diesen Fällen gilt die Biota-UQN als einge-
halten, wenn die Konzentration in der Poolprobe kleiner oder gleich der Umweltqualitätsnorm ist. Bei
der Untersuchung von mehreren Poolproben wird der arithmetische Mittelwert der gemessenen
Konzentrationen gebildet und mit der Biota-UQN verglichen.
3.3 Berücksichtigung von natürlichen Hintergrundkonzentrationen und der Bioverfügbarkeit von Nickel und
Blei
3.3.1 Ist für einen Stoff nach Anlage 6 oder 8 die natürliche Hintergrundkonzentration im zu beurteilenden
Oberflächenwasserkörper größer als die Umweltqualitätsnorm, so legt die zuständige Behörde eine
abweichende Umweltqualitätsnorm unter Berücksichtigung der Hintergrundkonzentration für diesen
Oberflächenwasserkörper fest.
3.3.2 Ist der für Nickel oder Blei ermittelte Jahresdurchschnitt größer oder gleich der JD-UQN, kann bei
dessen Beurteilung die Bioverfügbarkeit berücksichtigt werden, wobei die bioverfügbare Jahres-
durchschnittskonzentration für den weiteren Vergleich mit der JD-UQN zu berechnen ist. Bioverfüg-
bare Konzentrationen sind für jeden einzelnen Messwert mithilfe geeigneter Modelle zu ermitteln.
Dafür sind die gelösten Konzentrationen von Nickel und Blei und die standortspezifischen Wasser-
qualitätsparameter pH-Wert, Calcium-Gehalt (Wasserhärte) und gelöster organischer Kohlenstoff zu
verwenden. Aus den erhaltenen bioverfügbaren Konzentrationen wird die bioverfügbare Jahres-
durchschnittskonzentration als arithmetisches Mittel berechnet. Es ist zu gewährleisten, dass die
gelösten Konzentrationen von Nickel und Blei und die Wasserqualitätsparameter in derselben
Wasserprobe überwacht werden.
1434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016
Anlage 10
(zu § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1,
§ 13 Absatz 1 Nummer 3, § 14 Absatz 2)
Überwachung des ökologischen Zustands,
des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands;
Überwachungsnetz; zusätzliche Überwachungsanforderungen
Es sind die Parameter zu überwachen, die für jede nach Maßgabe von Anlage 3 für die jeweilige Gewässerkate-
gorie relevante Qualitätskomponente kennzeichnend sind. Die Parameter, Messstellen und Überwachungsfrequen-
zen sind so auszuwählen, dass eine hinreichende Zuverlässigkeit und Genauigkeit bei der Bewertung des öko-
logischen oder chemischen Zustands oder des ökologischen Potenzials erreicht wird. Im Bewirtschaftungsplan
nach § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes sind Angaben über die Einschätzung des Grades der Zuverlässigkeit und
Genauigkeit zu machen, die mit den Überwachungsprogrammen erreicht wurden.
Die Einhaltung der Umweltqualitätsnorm ist für prioritäre und bestimmte andere Schadstoffe in der nach Anlage 8
Tabelle 2 maßgeblichen Matrix, für die flussgebietsspezifischen Schadstoffe in der nach Anlage 6 maßgeblichen
Matrix zu überwachen. Wird eine Biota-UQN überwacht, so ist die ZHK-UQN dann zusätzlich zu überwachen,
wenn aufgrund von gemessenen oder geschätzten Konzentrationen in der Umwelt oder aufgrund von Emissionen
eine potentielle Gefahr für oder durch die aquatische Umwelt aufgrund einer akuten Exposition ermittelt wird.
1. Überblicksweise Überwachung:
1.1 Mit den Programmen zur überblicksweisen Überwachung werden folgende Ziele verfolgt:
a) Ergänzung und Validierung des in Anlage 2 Nummer 2 beschriebenen Verfahrens zur Beurteilung der
Auswirkungen von signifikanten anthropogenen Belastungen der Oberflächenwasserkörper,
b) wirksame und effiziente Gestaltung künftiger Überwachungsprogramme,
c) Bewertung der langfristigen Veränderungen der natürlichen Gegebenheiten und
d) Bewertung der langfristigen Veränderungen auf Grund ausgedehnter menschlicher Tätigkeiten.
Die Ergebnisse der überblicksweisen Überwachung sind in Verbindung mit dem in Anlage 2 beschriebenen
Verfahren zur Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und zur Beurteilung ihrer Auswirkungen zu
überprüfen. Anhand dieser Ergebnisse sind die Maßnahmenprogramme nach § 82 des Wasserhaushalts-
gesetzes zu überwachen.
1.2 Die überblicksweise Überwachung ist an einer ausreichenden Zahl von Oberflächenwasserkörpern durch-
zuführen, um eine Bewertung des Gesamtzustands der Oberflächengewässer in jedem Einzugsgebiet zu
gewährleisten. Bei der Auswahl der Wasserkörper ist dafür zu sorgen, dass eine Überwachung, soweit
erforderlich, an Stellen durchgeführt wird, an denen
a) der Abfluss bezogen auf die gesamte Flussgebietseinheit bedeutend ist, einschließlich Stellen an gro-
ßen Flüssen, an denen das Einzugsgebiet größer als 2 500 Quadratkilometer ist,
b) sich bedeutende Oberflächenwasserkörper über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus
erstrecken und
c) sich größere Seen oder Sammelbecken mit einer Oberfläche von mehr als zehn Quadratkilometern
befinden,
und an anderen Stellen, die zur Schätzung der Schadstoffbelastung benötigt werden, die die Grenzen der
Bundesrepublik Deutschland überschreitet oder in die Meeresumwelt gelangt.
1.3 An jeder Überwachungsstelle sind folgende Parameter zu überwachen:
a) Parameter, die für alle biologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 1 kennzeichnend
sind,
b) Parameter, die für alle hydromorphologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 2 kenn-
zeichnend sind,
c) Parameter, die für alle allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3
Nummer 3.2 kennzeichnend sind,
d) die prioritären Stoffe nach Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 8, für die es Einleitungen oder Einträge im Einzugs-
gebiet der Messstelle gibt,
e) bestimmte andere Schadstoffe nach Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 9 und flussgebietsspezifische Schad-
stoffe gemäß Anlage 3 Nummer 3.1 in Verbindung mit Anlage 6, die in signifikanten Mengen im Sinne
von Anlage 6 Nummer 2 Satz 2 in den Oberflächenwasserkörper eingeleitet oder eingetragen werden
und
f) Nitrat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016 1435
2. Operative Überwachung
2.1 Die Programme zur operativen Überwachung sind mit dem Ziel durchzuführen,
a) den Zustand der Oberflächenwasserkörper, die voraussichtlich die Bewirtschaftungsziele nicht errei-
chen, zu bestimmen und
b) alle auf die Maßnahmenprogramme zurückgehenden Veränderungen am Zustand dieser Oberflächen-
wasserkörper zu bewerten.
2.2 Die operative Überwachung ist an allen Oberflächenwasserkörpern durchzuführen, die voraussichtlich die
Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, sowie an allen Oberflächenwasserkörpern, in die prioritäre Stoffe
oder bestimmte andere Schadstoffe eingeleitet oder eingetragen werden. Dies gilt auch für Oberflächen-
wasserkörpergruppen, die zur erstmaligen Beschreibung der Gewässer gebildet wurden. Die Über-
wachungsstellen sind nach folgenden Maßgaben festzulegen:
2.2.1 Die Messstellen und die Zusammenstellung der Überwachungsparameter werden in Abhängigkeit
von der jeweiligen Belastungssituation festgelegt. Die Messstellen für die Überwachung relevanter
biologischer Parameter oder relevanter chemischer Parameter können an unterschiedlichen Stellen
eines Wasserkörpers oder einer Wasserkörpergruppe liegen.
2.2.2 Bei Wasserkörpern oder Wasserkörpergruppen, die wegen einer signifikanten Belastung aus Punkt-
quellen voraussichtlich die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, ist eine ausreichende Zahl von
Überwachungsstellen festzulegen, um das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus Punkt-
quellen bewerten zu können. Dazu sind in dem unmittelbar betroffenen Wasserkörper oder der
unmittelbar betroffenen Wasserkörpergruppe Lage und Zahl von Überwachungsstellen so festzu-
legen, dass für den gesamten Wasserkörper oder die gesamte Wasserkörpergruppe eine repräsen-
tative Aussage erhalten wird. Unterliegen die Wasserkörper oder Wasserkörpergruppen mehreren
Belastungen aus Punktquellen, so können die Überwachungsstellen so festgelegt werden, dass
das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus Punktquellen insgesamt bewertet werden
können.
2.2.3 Bei Wasserkörpern oder Wasserkörpergruppen, die wegen einer signifikanten Belastung aus diffusen
Quellen voraussichtlich die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, ist für eine Auswahl aus den be-
treffenden Wasserkörpern eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen festzulegen, um das
Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus diffusen Quellen bewerten zu können. Diese Was-
serkörper sind so festzulegen, dass sie für die relative Gefahr von Belastungen aus diffusen Quellen
und für die relative Gefahr des Nichterreichens eines guten Zustands des Oberflächengewässers
repräsentativ sind.
2.2.4 Bei Wasserkörpern oder Wasserkörpergruppen, die wegen einer signifikanten hydromorphologi-
schen Belastung voraussichtlich die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, sind für eine Auswahl
aus den betreffenden Wasserkörpern Überwachungsstellen festzulegen, um das Ausmaß und die
Auswirkungen der hydromorphologischen Belastung bewerten zu können. Die Auswahl dieser Was-
serkörper muss für die Gesamtauswirkungen der hydromorphologischen Belastung auf alle betref-
fenden Wasserkörper kennzeichnend sein.
2.3 Um das Ausmaß der Belastungen der Oberflächenwasserkörper zu bewerten, sind diejenigen Qualitäts-
komponenten nach Anlage 3 zu überwachen, die für die Belastung des Oberflächenwasserkörpers kenn-
zeichnend sind. Zur Beurteilung der Auswirkungen dieser Belastungen sind zu überwachen:
a) die Parameter, die Indikatoren für die biologischen Qualitätskomponenten sind, die auf Belastungen der
Wasserkörper oder Wasserkörpergruppen am empfindlichsten reagieren,
b) prioritäre Stoffe, für die es Einleitungen oder Einträge im Einzugsgebiet der für den Oberflächenwasser-
körper repräsentativen Messstelle gibt,
c) bestimmte andere Schadstoffe, Nitrat und flussgebietsspezifische Schadstoffe, die in signifikanten
Mengen im Sinne von Anlage 6 Nummer 2 Satz 2 in das Einzugsgebiet der für den Oberflächenwasser-
körper repräsentativen Messstelle eingeleitet oder eingetragen werden, und
d) Parameter, die Indikatoren für die hydromorphologischen Qualitätskomponenten sind, die auf die ermit-
telten Belastungen der Wasserkörper oder Wasserkörpergruppen am empfindlichsten reagieren.
3. Überwachung zu Ermittlungszwecken
Die Überwachung zu Ermittlungszwecken ist durchzuführen,
a) wenn die Gründe für Überschreitungen von Umweltqualitätsnormen unbekannt sind,
b) wenn aus der überblicksweisen Überwachung hervorgeht, dass die Bewirtschaftungsziele für den Ober-
flächenwasserkörper voraussichtlich nicht erreicht werden können und noch keine operative Überwachung
festgelegt worden ist, oder
c) um das Ausmaß und die Auswirkungen unbeabsichtigter Verschmutzungen festzustellen.
In den Fällen des Satzes 1 Buchstabe b dient die Überwachung zu Ermittlungszwecken dazu, festzustellen,
warum die Bewirtschaftungsziele voraussichtlich nicht erreicht werden.
1436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016
4. Überwachungsfrequenzen und Überwachungsintervalle
Die Überwachungsfrequenzen und -intervalle sollen so gewählt werden, dass ein hinreichender Grad der Zuver-
lässigkeit und Genauigkeit der Bewertung des Zustandes sowie der langfristigen Veränderungen erreicht wird.
Die Überwachungsfrequenzen sind so zu wählen, dass der Schwankungsbreite bei den Parametern, die auf
natürliche und auf anthropogene Ursachen zurückgeht, Rechnung getragen wird. Die Zeitpunkte der Überwa-
chung sind so festzulegen, dass sich die jahreszeitlich bedingten Schwankungen auf die Ergebnisse so gering
wie möglich auswirken und die Veränderungen des Wasserkörpers als Auswirkungen anthropogener Belastun-
gen so sicher wie möglich ausgewiesen werden. Erforderlichenfalls sind in verschiedenen Jahreszeiten dessel-
ben Jahres zusätzliche Überwachungen durchzuführen.
Die in nachstehender Tabelle aufgeführten Überwachungsfrequenzen und -intervalle für die Überwachung nach
den Nummern 1 und 2 sind einzuhalten, sofern die zuständige Behörde auf Grund des aktuellen Wissensstands
nichts Anderes festlegt. Insbesondere können die Überwachungsfrequenzen und -intervalle der operativen
Überwachung nach Nummer 2 reduziert werden, wenn der Zustand der Oberflächenwasserkörper durch eine
ausreichende Datenbasis zuverlässig und genau bewertet werden kann. Die Bewertung richtet sich nach den für
die Belastungen kennzeichnenden Parametern der nachstehenden Tabelle. Eine zuverlässige und genaue Be-
wertung ist insbesondere dann möglich, wenn es sich nicht um eine signifikante Auswirkung handelt oder die
ursächliche Belastung nicht mehr besteht oder kein Trend festzustellen ist.
Für die Überwachung nach Nummer 3 sind die Überwachungsfrequenzen im Einzelfall festzulegen.
Tabelle
Überwachungsfrequenzen und Überwachungsintervalle
Qualitätskomponente Überwachungsfrequenzen Überwachungsintervalle
Übergangs- Küsten- Überblicks- operative
Flüsse Seen
gewässer gewässer überwachung Überwachung
Gesamtstickstoff nach § 14
Gesamtstickstoff 13-mal pro Jahr jährlich
Biologische Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 1
Phytoplankton 6-mal 6-mal 6-mal alle 1 bis 3
pro Jahr pro Jahr pro Jahr Jahre
(relevante (relevante (relevante
Vegetations- Vegetations- Vegetations- alle 3 Jahre
periode) periode) periode) für die die
Belastung
Andere aquatische 1- bis 2-mal 1- bis 2-mal 1-mal 1- bis 2-mal alle 1 bis 3 kennzeich-
Flora pro Jahr pro Jahr pro Jahr pro Jahr Jahre nenden
Parameter
Makrozoobenthos 1- bis 2-mal 1-mal 1-mal 1-mal alle 1 bis 3 der empfind-
pro Jahr pro Jahr pro Jahr pro Jahr Jahre lichsten
Qualitäts-
komponente
Fische 1- bis 2-mal 1- bis 2-mal 1- bis 2-mal – alle 1 bis 3
pro Jahr pro Jahr pro Jahr Jahre einzel-
fallbezogen
Hydromorphologische Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 2
Durchgängigkeit einmalige be- – – – alle 6 Jahre alle 6 Jahre
darfsgerechte Aktualisierung Aktualisierung
Erhebung,
fortlaufende
Fortschrei-
bung
Hydrologie Kontinuierlich 1-mal – –
fortlaufend pro Monat
Morphologie einmalige be- einmalige be- einmalige be- einmalige be- alle 6 Jahre alle 6 Jahre
darfsgerechte darfsgerechte darfsgerechte darfsgerechte Aktualisierung Aktualisierung
Erhebung, Erhebung, Erhebung, Erhebung,
fortlaufende fortlaufende fortlaufende fortlaufende
Fortschrei- Fortschrei- Fortschrei- Fortschrei-
bung bung bung bung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016 1437
Qualitätskomponente Überwachungsfrequenzen Überwachungsintervalle
Übergangs- Küsten- Überblicks- operative
Flüsse Seen
gewässer gewässer überwachung Überwachung
Chemische Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 3.1 in Verbindung mit Anlage 6
Flussgebietsspezi- 4- bis 13-mal 4- bis 13-mal 4- bis 13-mal 4- bis 13-mal mindestens mindestens
fische Schadstoffe pro Jahr pro Jahr pro Jahr pro Jahr einmal in einmal in drei
sechs Jahren Jahren
Allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten
nach Anlage 3 Nummer 3.2 in Verbindung mit Anlage 7
Wärmebe- 4- bis 13-mal 4- bis 13-mal 4- bis 13-mal 4- bis 13-mal
dingungen pro Jahr pro Jahr pro Jahr pro Jahr
Sauerstoffgehalt 4- bis 13-mal 4- bis 13-mal 4- bis 13-mal 4- bis 13-mal
pro Jahr pro Jahr pro Jahr pro Jahr
Salzgehalt 4- bis 13-mal 4- bis 13-mal 4- bis 13-mal – mindestens mindestens
pro Jahr pro Jahr pro Jahr einmal in einmal in
sechs Jahren drei Jahren
Nährstoffzustand 4- bis 13-mal 4- bis 13-mal 4- bis 13-mal 4- bis 13-mal
pro Jahr pro Jahr pro Jahr pro Jahr
Versauerungs- 4- bis 13-mal 4- bis 13-mal – –
zustand pro Jahr pro Jahr
Prioritäre Stoffe, Nitrat und bestimmte andere Schadstoffe nach Anlage 8
Prioritäre Stoffe 12-mal 12-mal 12-mal 12-mal mindestens mindestens
nach Anlage 8 pro Jahr pro Jahr pro Jahr pro Jahr einmal in einmal in
Tabelle 1 Spalte 8 sechs Jahren drei Jahren
in der Wasser-
phase
Prioritäre Stoffe 1- bis 2-mal 1- bis 2-mal 1- bis 2-mal 1- bis 2-mal mindestens mindestens
nach Anlage 8 pro Jahr pro Jahr pro Jahr pro Jahr einmal in einmal in
Tabelle 1 Spalte 8 sechs Jahren drei Jahren
in Biota
Ubiquitäre Stoffe Für diese Stoffe ist eine weniger intensive Überwachung als für andere prioritäre Stoffe
nach Anlage 8 möglich, sofern die Überwachung repräsentativ ist und bereits statistisch gesicherte
Tabelle 1 Spalte 7 Erkenntnisse hinsichtlich des Vorkommens dieser Stoffe in der aquatischen Umwelt zur
Verfügung stehen. Der Mindestumfang der Überwachung entspricht der Trendüberwachung
für Stoffe nach Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 6 in Biota, Schwebstoffen oder Sedimenten.
Stoffe nach 1- bis 2-mal 1- bis 2-mal 1- bis 2-mal 1- bis 2-mal Nur an
Anlage 8 Tabelle 1 pro Jahr pro Jahr pro Jahr pro Jahr Messstellen
Spalte 6 in Biota, für die Trend-
Schwebstoffen überwachung
oder Sedimenten mindestens
einmal in
drei Jahren
Bestimmte andere 4- bis 13-mal 4- bis 13-mal 4- bis 13-mal 4- bis 13-mal mindestens mindestens
Schadstoffe nach pro Jahr pro Jahr pro Jahr pro Jahr einmal in einmal in
Anlage 8 Tabelle 1 sechs Jahren drei Jahren
Spalte 9
5. Zusätzliche Überwachungsanforderungen für Entnahmestellen zur Trinkwassergewinnung und Schutz-
gebiete
5.1 Entnahmestellen zur Trinkwassergewinnung
Stellen in Oberflächenwasserkörpern, denen pro Tag durchschnittlich mehr als 100 Kubikmeter Wasser zur
Trinkwassergewinnung entnommen werden, sind als Überwachungsstellen auszuweisen und insoweit
zusätzlich zu überwachen, als dies für die Erfüllung der Anforderungen notwendig ist. Diese Oberflächen-
wasserkörper sind in Bezug auf alle eingeleiteten prioritären Stoffe, Nitrat und auf alle anderen in signi-
fikanten Mengen eingeleiteten Stoffe, die sich auf den Zustand des Oberflächenwasserkörpers auswirken
könnten und nach Anlage 2 und Anlage 3 Teil I Nummer 2, 3 oder 17 der Trinkwasserverordnung überwacht
werden, zu überwachen. Anlage 6 Nummer 2 gilt entsprechend. Die Entnahmestellen zur Trinkwasser-
gewinnung sind in der in nachstehender Tabelle angegebenen Frequenz zu überwachen.
1438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016
Tabelle
Überwachungsfrequenzen
Versorgte Bevölkerung Frequenz
< 10 000 viermal im Jahr
10 000 bis 30 000 achtmal im Jahr
> 30 000 zwölfmal im Jahr
5.2 Überwachungsanforderungen für Habitat- und Artenschutzgebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 6, 7 und 8
des Bundesnaturschutzgesetzes
Oberflächenwasserkörper, die Habitat- oder Artenschutzgebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 6, 7 oder
Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes sind, sind in das operative Überwachungsprogramm einzube-
ziehen, sofern die Abschätzung der Auswirkungen anthropogener Belastungen und die überblicksweise
Überwachung ergeben, dass diese Gebiete die festgelegten Bewirtschaftungsziele möglicherweise nicht
erfüllen.
Die Überwachung wird durchgeführt, um das Ausmaß und die Auswirkungen aller relevanten signifikanten
Belastungen und erforderlichenfalls die Veränderungen des Zustands infolge der Maßnahmenprogramme
zu beurteilen. Die Überwachung ist so lange fortzuführen, bis die Gebiete die wasserbezogenen Anfor-
derungen der Rechtsvorschriften erfüllen, nach denen sie ausgewiesen worden sind, und bis sie die für sie
geltenden Bewirtschaftungsziele erreichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016 1439
Anlage 11
(zu § 11 Absatz 1 Satz 5)
Anforderungen an die Festlegung der
repräsentativen Überwachungsstellen für Stoffe der Beobachtungsliste
Für jeden Stoff der Beobachtungsliste sind im gesamten Bundesgebiet 24
repräsentative Überwachungsstellen einzurichten. Die Anzahl der Über-
wachungsstellen für die Flussgebietseinheiten ergibt sich aus nachstehender
Tabelle:
Anzahl der
Flussgebietseinheit
Überwachungsstellen
Donau 3
Rhein 6
Maas 1
Ems 1
Weser 3
Elbe 6
Eider 1
Oder 1
Schlei/Trave 1
Warnow/Peene 1
In den Flussgebietseinheiten können unter Beachtung von Satz 1 von Satz 2
abweichende Festlegungen getroffen werden unter Berücksichtigung
1. des Vorhandenseins oder Fehlens relevanter Einleitungen oder Einträge aus
diffusen Quellen oder signifikanten Punktquellen in den jeweiligen Fluss-
gebietseinheiten sowie
2. der typischen Arten der Verwendung des jeweiligen Stoffes.
Innerhalb der Flussgebietseinheiten koordinieren die zuständigen Behörden der
Länder untereinander die Festlegung der Überwachungsstellen unter Berück-
sichtigung der in Satz 3 Nummer 1 und 2 genannten Kriterien.
1440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016
Anlage 12
(zu § 8 Absatz 2,
§ 12 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3)
Darstellung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials
und des chemischen Zustands; Kennzeichnung von Oberflächenwasserkörpern
1. Darstellung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials
1.1 Für jede Flussgebietseinheit ist eine Karte zu erstellen, auf der die Einstufung des ökologischen Zustands
für jeden Oberflächenwasserkörper gemäß der Farbkennung in der zweiten Spalte der Tabelle 1 dargestellt
wird:
Tabelle 1
Darstellung des ökologischen Zustands
Ökologischer Zustand Farbkennung
sehr gut blau
gut grün
mäßig gelb
unbefriedigend orange
schlecht rot
1.2 Für jede Flussgebietseinheit ist eine Karte zu erstellen, auf der die Einstufung des ökologischen Potenzials
für jeden Oberflächenwasserkörper mit einer Farbkennung dargestellt wird, und zwar für künstliche Ober-
flächenwasserkörper gemäß der zweiten Spalte und für erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper
gemäß der Tabelle 2 Spalte 3:
Tabelle 2
Darstellung des ökologischen Potenzials
Farbkennung
Ökologisches Potenzial Künstliche Erheblich veränderte
Oberflächenwasserkörper Oberflächenwasserkörper
gut und besser gleich große grüne und hellgraue gleich große grüne und
Streifen dunkelgraue Streifen
mäßig gleich große gelbe und hellgraue gleich große gelbe und
Streifen dunkelgraue Streifen
unbefriedigend gleich große orangefarbene und gleich große orangefarbene
hellgraue Streifen und dunkelgraue Streifen
schlecht gleich große rote und hellgraue gleich große rote und
Streifen dunkelgraue Streifen
1.3 Durch schwarze Punkte auf der Karte sind die Oberflächenwasserkörper kenntlich zu machen, bei denen
das Nichterreichen eines guten ökologischen Zustands oder eines guten ökologischen Potenzials darauf
zurückzuführen ist, dass eine oder mehrere der für die betreffenden Oberflächenwasserkörper festgelegten
Umweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische Schadstoffe gemäß Anlage 6 nach Maßgabe von An-
lage 9 Nummer 3 nicht eingehalten worden sind.
1.4 Im Fall von § 12 Absatz 1 Satz 3 sind die für die Einstufung maßgebenden biologischen Qualitätskom-
ponenten wie folgt zu kennzeichnen:
a) P – Phytoplankton,
b) M – Makrophyten und Phytobenthos,
c) B – Benthische wirbellose Fauna,
d) F – Fischfauna.
Die für die Einstufung maßgebenden flussgebietsspezifischen Schadstoffe sind durch Nennung der Num-
mern nach Anlage 6 zu kennzeichnen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016 1441
2. Darstellung des chemischen Zustands
Um den chemischen Zustand der Oberflächenwasserkörper einzustufen, sind für die Flussgebietseinheiten
Karten mit den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Farbkennungen zu erstellen:
Tabelle 3
Darstellung des chemischen Zustands
Chemischer Zustand Farbkennung
gut blau
nicht gut rot
Im Fall von § 12 Absatz 1 Satz 4 sind die für die Einstufung maßgebenden Stoffe durch Nennung der Nummern
nach Anlage 8 Tabelle 1 zu kennzeichnen.
3. Kennzeichnung von Oberflächenwasserkörpern
Oberflächenwasserkörper, für deren Einstufung eine natürliche Hintergrundkonzentration maßgebend war, wer-
den auf den Karten nach Nummer 1 oder Nummer 2 mit einem H und der Legende „Einstufung unter Berück-
sichtigung natürlicher Hintergrundkonzentrationen“ gekennzeichnet.
1442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016
Anlage 13
(zu § 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2)
Ermittlung langfristiger Trends
1. Grundsätze
Die Trendermittlungen sind auf der Grundlage des fünfzigsten Perzentils der Messwerte eines Jahres an aus-
gewählten Messstellen durchzuführen.
Es ist zu gewährleisten, dass die zur Untersuchung eingesetzten Matrizes, Methoden und Verfahren (Probe-
nahme, Aufschluss, Analytik) über den gesamten Beobachtungszeitraum konstant oder vergleichbar sind.
Der langfristige Trend wird in Biota, Sedimenten oder Schwebstoffen ermittelt.
2. Biota
Für Trenduntersuchungen mittels Biota sind Fische, Weichtiere oder weitere Wirbellose zu verwenden. Die
Organismen können direkt dem zu untersuchenden Gewässer entnommen werden (passives Monitoring) oder
künstlich eingebracht und über einen definierten Zeitraum exponiert werden (aktives Monitoring). Die Probe-
nahme von Fischen sollte außerhalb der Laichzeiten erfolgen. Muscheln sind vor der Analyse zwei Tage zu
hältern.
Bei Fischen sind je Fischart mindestens zehn Individuen einer definierten Größenklasse, möglichst drei Jahre
alt, für Messungen in der Muskulatur und/oder der Leber zu verwenden. Die Untersuchung von Poolproben ist
ebenfalls zulässig.
3. Sedimente
In einem definierten Streckenabschnitt einer Messstelle sind, um möglichst feinkörnige Sedimentproben zu
erhalten, bevorzugt in strömungsberuhigten Zonen jeweils vier bis fünf Einzelproben zu entnehmen, die zu einer
Mischprobe vereinigt werden.
Die Sedimentuntersuchungen auf Metalle sind in der Fraktion kleiner als 63 µm und auf organische Stoffe in der
Fraktion kleiner als 2 mm durchzuführen.
Die Befunde von Sedimentproben können hinsichtlich der organischen Stoffe nur dann verwendet werden,
wenn der Anteil der Fraktion kleiner als 63 µm bestimmt und dokumentiert wird und dieser bei den einzelnen
Proben innerhalb des betrachteten Zeitraums jeweils eine vergleichbare Größenordnung aufweist.
Die Sedimentproben werden zu Niedrigwasserzeiten entnommen. Im tidebeeinflussten Küstenbereich werden
sie bei Tideniedrigwasser entnommen.
4. Schwebstoffe
Schadstoffe in Schwebstoffen sind mindestens viermal pro Jahr wie folgt zu untersuchen:
a) bei Entnahme mittels Durchlaufzentrifuge in der Gesamtprobe,
b) bei Entnahme mittels Absetzbecken oder Sammelkästen: bei Metallen in der Fraktion kleiner als 63 µm und
bei organischen Stoffen in der Fraktion kleiner als 2 mm.
5. Statistische Methode
Ein Trend ist signifikant, wenn die statistische Wahrscheinlichkeit mindestens 95 % beträgt (Signifikanz-
niveau α = 0,05).
Für eine Trendanalyse sind Werte aus mindestens fünf Jahren erforderlich.
Der Trend wird anhand folgender statistischer Verfahren ausgewertet:
5.1 Liegt eine Normalverteilung der Messergebnisse vor, wird der Trend mittels linearer Regression ermittelt.
Die Signifikanz wird mit Hilfe eines t-Tests ermittelt, mit dem die Nullhypothese, d. h. dass die Steigung der
Regressionsgeraden null ist, getestet wird. Trifft die Nullhypothese zu bzw. ist sie nicht mit der geforderten
Sicherheit widerlegbar, liegt kein signifikanter Trend vor.
r * √苶苵苵苵
n–2
t= mit t krit(n-2; 1-α), α = Signifikanzniveau
√苶苵苵苵
1 – r2
r = Korrelationskoeffizient
n = Anzahl der Messwerte
5.2 Liegt keine Normalverteilung der Messergebnisse vor, wird der Trend mittels des Mann-Kendall-Trendtests
ermittelt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016 1443
Artikel 2
Änderung der
Altes Land Pflanzenschutzverordnung
In § 7 Absatz 2 Satz 2 der Altes Land Pflanzenschutzverordnung vom
11. März 2015 (BAnz AT 16.03.2015 V2) werden die Wörter „§ 9 Absatz 2 der
Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1429)“ durch die
Wörter „§ 10 Absatz 2 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juni 2016
(BGBl. I S. 1373)“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1429) außer
Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. Juni 2016
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt