1322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2016
Verordnung
über den Vorbereitungsdienst
für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
(GntZollDVDV)
Vom 2. Juni 2016
Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes- § 12 Auswahlverfahren
beamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des § 13 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens
Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert § 14 Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens
worden ist, in Verbindung mit § 10 und Anlage 2 der § 15 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens
Bundeslaufbahnverordnung, von denen § 10 durch Ar- § 16 Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens
tikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 § 17 Einstellung
(BGBl. I S. 316) und Anlage 2 durch Artikel 38 der Ver-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän- Abschnitt 3
dert worden ist, verordnet das Bundesministerium der
Finanzen: Studienordnung
Inhaltsübersicht § 18 Aufbau des Studiums
§ 19 Studienplan oder Modulhandbuch, Ausbildungsrahmenplan
Abschnitt 1
§ 20 Ausbildungsleitung, Ausbildende
Allgemeines § 21 Ausbildungsakte
§ 1 Diplomstudium § 22 Leistungstests
§ 2 Ziele des Studiums § 23 Klausuren
§ 3 Dauer des Studiums, Laufbahnbefähigung, Diplom § 24 Prüfende
§ 4 Einstellungsbehörden, Ausbildungsbehörden, Dienstauf- § 25 Inhalt des Grundstudiums
sicht § 26 Inhalt des Hauptstudiums
§ 5 Nachteilsausgleich im Auswahlverfahren, bei Leistungs- § 27 Inhalt der berufspraktischen Studienzeit
tests und Prüfungen § 28 Leistungstests während des Grundstudiums
§ 6 Bewertung der Leistungen im Studium § 29 Leistungstests während des Hauptstudiums
§ 7 Fernbleiben und Rücktritt im Studium § 30 Englischtest während des Hauptstudiums, Zertifikat
§ 8 Täuschung und Ordnungsverstoß im Studium § 31 Diplomarbeit
§ 9 Erholungsurlaub § 32 Schriftliche Bestätigungen für Leistungstests des Grund-
und des Hauptstudiums
Abschnitt 2 § 33 Rangpunktzahl des Hauptstudiums und Zeugnis über das
Hauptstudium
Auswahlverfahren und Einstellung
§ 34 Leistungstests während der berufspraktischen Studienzeit,
§ 10 Zulassung zum Auswahlverfahren schriftliche Bewertungen, Zeugnis über die berufsprak-
§ 11 Auswahlkommission tische Studienzeit
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Abschnitt 4 (2) Der erfolgreiche Abschluss des Studiums vermit-
Prüfungen telt die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nicht-
technischen Verwaltungsdienst des Bundes. Zugleich
§ 35 Laufbahnprüfung wird der akademische Grad „Diplom-Finanzwirtin (FH)“
§ 36 Prüfungsamt oder „Diplom-Finanzwirt (FH)“ verliehen.
§ 37 Prüfungsakte, Einsichtnahme
§ 38 Prüfungskommissionen
§4
§ 39 Prüfungsgrundsätze
§ 40 Zwischenprüfung Einstellungsbehörden,
§ 41 Bescheid, Zwischenprüfungszeugnis Ausbildungsbehörden, Dienstaufsicht
§ 42 Abschlussprüfung
§ 43 Schriftliche Abschlussprüfung (1) Einstellungsbehörden sind die Behörden der Zoll-
§ 44 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung verwaltung, die vom Bundesministerium der Finanzen
§ 45 Mündliche Abschlussprüfung oder von der von ihm bestimmten Behörde als solche
§ 46 Bestehen der Laufbahnprüfung, Abschlussnote bestimmt worden sind. Sie sind für alle beamtenrecht-
§ 47 Abschlusszeugnis, Diplomurkunde lichen Entscheidungen zuständig, soweit diese Ent-
§ 48 Wiederholung von Studienabschnitten und Prüfungen scheidungen durch diese Verordnung nicht anderen
§ 49 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen Behörden übertragen werden.
(2) Ausbildungsbehörden sind die Hauptzollämter,
Abschnitt 5 die vom Bundesministerium der Finanzen oder von
Schlussvorschriften der von ihm bestimmten Behörde als solche bestimmt
worden sind.
§ 50 Übergangsvorschriften
§ 51 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (3) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der
Studierenden ist grundsätzlich die Leitung der Einstel-
Abschnitt 1 lungsbehörde. Daneben unterstehen die Studierenden
auch der oder dem Dienstvorgesetzten, in deren oder
Allgemeines dessen Zuständigkeitsbereich sie sich zum jeweiligen
Abschnitt des Studiums befinden.
§1
Diplomstudium §5
Das Diplomstudium „Gehobener nichttechnischer Nachteilsausgleich im Auswahl-
Zolldienst des Bundes“ an der Hochschule des Bundes verfahren, bei Leistungstests und Prüfungen
für öffentliche Verwaltung (Hochschule) ist der Vorberei-
tungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zoll- (1) Menschen mit Behinderung und Menschen mit
dienst des Bundes. einer vorübergehenden Beeinträchtigung wird auf ihren
Antrag im Auswahlverfahren, bei Leistungstests sowie
§2 in allen Teilen der Laufbahnprüfung ein angemessener
Nachteilsausgleich gewährt. Hierauf sind sie durch die
Ziele des Studiums Einstellungsbehörden oder das Prüfungsamt rechtzeitig
Das Studium vermittelt in enger Verbindung von Wis- hinzuweisen.
senschaft und Praxis die wissenschaftlichen Methoden (2) Über die Gewährung von Nachteilsausgleichen
und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähig- im Auswahlverfahren entscheidet die Einstellungsbe-
keiten und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Auf- hörde, in den übrigen Fällen das Prüfungsamt.
gaben im gehobenen nichttechnischen Zolldienst des
Bundes erforderlich sind. Es soll die Studierenden zu (3) Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit
verantwortlichem Handeln im freiheitlichen, demokra- der betroffenen Person rechtzeitig zu erörtern. Sofern
tischen und sozialen Rechtsstaat befähigen. Hierzu ge- die betroffene Person schwerbehindert ist oder schwer-
hört auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im födera- behinderten Menschen gleichgestellt ist, erfolgt zudem
len Raum und im internationalen, insbesondere euro- eine Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung,
päischen Raum. Die Studierenden sollen ihre Kompe- sofern die betroffene Person dem nicht widerspricht.
tenzen weiterentwickeln, um den sich ständig wandeln- Ein Nachteilsausgleich soll die Chancengleichheit ge-
den Herausforderungen an die Zollverwaltung gerecht genüber nicht behinderten und nicht beeinträchtigten
zu werden. Die Studierenden sollen befähigt werden, Menschen herstellen. Er darf nicht dazu führen, dass
sich eigenverantwortlich weiterzubilden. die Anforderungen für die Eignung herabgesetzt wer-
den. Gewährte Nachteilsausgleiche sind aktenkundig
§3 zu machen.
Dauer des Studiums, (4) Bei Bedarf kann ein privatärztliches oder ein
Laufbahnbefähigung, Diplom amtsärztliches Gutachten gefordert werden. Die Kosten
für das erforderliche Gutachten trägt der Dienstherr.
(1) Das Studium dauert in der Regel 36 Monate.
Über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbe- (5) Nach Einstellung in den Vorbereitungsdienst und
reitungsdienstes entscheiden die Einstellungsbehörden mit Zustimmung der betroffenen Person teilt die Ein-
im Benehmen mit den Ausbildungsbehörden und der stellungsbehörde die im Auswahlverfahren gewährten
Hochschule. Nachteilsausgleiche dem Prüfungsamt mit.
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§6
Bewertung der Leistungen im Studium
(1) Die Leistungen der Studierenden werden wie folgt bewertet:
Prozentualer Anteil der erreichten Punkt- Rangpunkte/
Note Notendefinition
zahl an der erreichbaren Punktzahl Rangpunktzahl
1 2 3 4
1 100,00 bis 93,70 15 eine Leistung, die den Anforderungen
sehr gut in besonderem Maß entspricht
2 93,69 bis 87,50 14
3 87,49 bis 83,40 13 eine Leistung, die den Anforderungen
voll entspricht
4 83,39 bis 79,20 12 gut
5 79,19 bis 75,00 11
6 74,99 bis 70,90 10 eine Leistung, die im Allgemeinen den
Anforderungen entspricht
7 70,89 bis 66,70 9 befriedigend
8 66,69 bis 62,50 8
9 62,49 bis 58,40 7 eine Leistung, die zwar Mängel auf-
weist, aber im Ganzen den Anfor-
10 58,39 bis 54,20 6 ausreichend derungen noch entspricht
11 54,19 bis 50,00 5
12 49,99 bis 41,70 4 eine Leistung, die den Anforderungen
nicht entspricht, jedoch erkennen
13 lässt, dass die notwendigen Grund-
41,69 bis 33,40 3 mangelhaft kenntnisse vorhanden sind und die
Mängel in absehbarer Zeit behoben
14 33,39 bis 25,00 2 werden können
15 eine Leistung, die den Anforderungen
24,99 bis 12,50 1 nicht entspricht und bei der selbst die
ungenügend Grundkenntnisse so lückenhaft sind,
16 dass die Mängel in absehbarer Zeit
12,49 bis 0,00 0 nicht behoben werden können
(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer
Zahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechende Punkte zugeteilt. Die erreichbare Punktzahl bei schrift-
lichen Leistungstests soll grundsätzlich 100 Punkte betragen.
(3) Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie
das Ausdrucksvermögen berücksichtigt.
(4) Werden Leistungen von zwei Prüfenden bewertet, wird bei abweichenden Bewertungen das arithmetische
Mittel gebildet und werden Dezimalzahlen auf volle Rangpunkte aufgerundet.
(5) Durchschnittsrangpunktzahlen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf zwei Nachkommastellen
ohne Auf- und Abrundung berechnet.
§7 beauftragt worden ist, vorzulegen; die Kosten trägt der
Dienstherr.
Fernbleiben und Rücktritt im Studium
(3) Die für die Entscheidung über die Genehmigung
(1) Bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt
des Fernbleibens oder des Rücktritts zuständige Stelle
von einem Leistungstest, von einer Prüfung, einem
bestimmt, ob und inwieweit bereits absolvierte Leis-
Prüfungsteil oder einer Klausur in der Prüfung gilt der
tungstests, Prüfungsteile oder Klausuren in Prüfungen
Leistungstest, die Prüfung, der Prüfungsteil oder die
gewertet werden und zu welchem Zeitpunkt sie nach-
Klausur als mit null Rangpunkten bewertet.
geholt werden. Die Entscheidung ist mit einer Rechts-
(2) Bei genehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt gilt behelfsbelehrung zu versehen.
der Leistungstest, die Prüfung, der Prüfungsteil oder
die Klausur in der Prüfung als nicht begonnen. Die Ge- §8
nehmigung darf nur erteilt werden, wenn die oder der
Täuschung und Ordnungsverstoß im Studium
Studierende nachweist, dass ein wichtiger Grund vor-
liegt. Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur erteilt (1) Studierenden, die bei einem Leistungstest, bei
werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorge- einer Klausur in einer Prüfung oder bei der mündlichen
legt wird. Auf Verlangen der zuständigen Stelle ist ein Abschlussprüfung täuschen, eine Täuschung versu-
amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder chen, daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung
eines Arztes, die oder der von der zuständigen Stelle verstoßen, soll die Fortsetzung des Leistungstestes, der
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Klausur oder der mündlichen Abschlussprüfung unter fügung stehen, kann die Zahl der am Auswahlverfahren
dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der Teilnehmenden beschränkt werden; jedoch sind min-
zuständigen Stelle gestattet werden. Bei einem erheb- destens dreimal so viele geeignete Bewerberinnen
lichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme und Bewerber zuzulassen, wie Studienplätze zur Verfü-
am Leistungstest, an der Klausur, an der mündlichen gung stehen. Im Fall einer Beschränkung wird zugelas-
Abschlussprüfung oder an der Prüfung insgesamt aus- sen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbeson-
geschlossen werden. dere nach den Zeugnisnoten, am besten geeignet er-
(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täu- scheint. Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte
schung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens behinderte Menschen sind immer zum Auswahlverfah-
an einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsver- ren zuzulassen, es sei denn, die fachliche Eignung fehlt
stoßes entscheidet die zuständige Stelle nach Anhö- offensichtlich.
rung der oder des Aufsichtführenden und der betroffe- (3) Für ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit
nen Personen. Je nach Schwere des Verstoßes kann mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein gilt das Ver-
1. die Wiederholung des Leistungstestes, der Klausur in fahren nach § 10 Absatz 4 des Soldatenversorgungs-
der Prüfung oder der mündlichen Abschlussprüfung gesetzes.
angeordnet werden, (4) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird
2. der Leistungstest, die Klausur in der Prüfung oder oder erfolglos daran teilgenommen hat, erhält eine Mit-
die mündliche Abschlussprüfung mit null Rangpunk- teilung über die Ablehnung. Die Bewerbungsunterlagen
ten bewertet werden oder sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten zu ver-
nichten; elektronisch übermittelte Bewerbungsunter-
3. die Zwischenprüfung, die schriftliche Abschlussprü-
lagen sind zu löschen.
fung oder die mündliche Abschlussprüfung für ins-
gesamt nicht bestanden erklärt werden.
§ 11
Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
Auswahlkommission
zu versehen.
(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens
(3) Bei einer Täuschung, die nach Beendigung eines
richtet die Einstellungsbehörde eine Auswahlkommis-
Leistungstestes, einer Klausur in der Prüfung oder der
sion ein. Bei Bedarf kann sie mehrere Auswahlkommis-
mündlichen Abschlussprüfung festgestellt wird, ist Ab-
sionen einrichten. In diesem Fall ist sicherzustellen,
satz 2 entsprechend anzuwenden.
dass in allen Auswahlkommissionen die gleichen Be-
(4) Wird eine Täuschung erst nach dem Abschluss wertungs- und Auswahlmaßstäbe angelegt werden.
der Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie erst dann
(2) Die Auswahlkommission besteht aus
nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt die Lauf-
bahnprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag 1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
der mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
erklären. 2. drei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen
(5) Die Einleitung disziplinarrechtlicher Maßnahmen Dienstes, von denen eine Beamtin oder ein Beamter
bleibt unberührt. mindestens der Besoldungsgruppe A 12 angehören
soll.
§9 In begründeten Fällen kann höchstens eine Tarifbe-
Erholungsurlaub schäftigte oder ein Tarifbeschäftigter je Auswahlkom-
mission bestellt werden, sofern sie oder er über ver-
Erholungsurlaub wird in der Regel während der be-
gleichbare Kenntnisse verfügt.
rufspraktischen Studienzeit gewährt und auf den Vor-
bereitungsdienst angerechnet. (3) Die Einstellungsbehörden bestellen die Mitglieder
der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl
Abschnitt 2 von Ersatzmitgliedern in der Regel für die Dauer von
Auswahlverfahren und Einstellung drei Jahren. Wiederbestellung ist zulässig. Die Aus-
wahlkommission soll paritätisch mit weiblichen und
§ 10 männlichen Mitgliedern besetzt werden. Ist dies aus
triftigen Gründen nicht möglich, sind die Gründe akten-
Zulassung zum Auswahlverfahren kundig zu machen.
(1) In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob (4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in
die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kennt- dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebun-
nissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften den.
für den Vorbereitungsdienst geeignet sind. Besonders
wichtig sind kognitive Leistungsfähigkeit, Teamfähig- (5) Die Stimmen der Mitglieder der Auswahlkommis-
keit, Kommunikationsfähigkeit und Leistungsmotiva- sion haben gleiches Gewicht. Die Auswahlkommission
tion. Die Einstellungsbehörde kündigt das Auswahlver- entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist
fahren durch Ausschreibung an. nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Zum Auswahlverfahren wird von der Einstellungs-
behörde zugelassen, wer nach den eingereichten Un- § 12
terlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraus-
setzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeigneten Auswahlverfahren
Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl (1) Das Auswahlverfahren besteht aus einem schrift-
der Studienplätze, die der Einstellungsbehörde zur Ver- lichen und einem mündlichen Teil. Einzelne Abschnitte
1326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2016
des Auswahlverfahrens können unterstützt durch Infor- (3) Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte be-
mationstechnik durchgeführt werden; die Gesamtver- hinderte Menschen, die am schriftlichen Teil des Aus-
antwortung für die Auswahl bleibt bei der Auswahlkom- wahlverfahrens teilgenommen haben, werden immer
mission. zum mündlichen Teil zugelassen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen oder die
von ihm bestimmte Behörde legt bundeseinheitlich die § 15
Inhalte der Teile des Auswahlverfahrens, den Ablauf der Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens
einzelnen Teile sowie die Bewertungs- und Gewich-
tungssystematik fest. Die Festlegung kann vor dem Be- (1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens be-
ginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil erfol- steht aus bis zu vier Simulationsübungen und einem
gen. Das Bundesministerium der Finanzen oder die von strukturierten Interview. Er dient dazu, die Eignung der
ihm bestimmte Behörde kann die Bewertungssystema- Bewerberinnen und Bewerber in verschiedenen per-
tik im laufenden Verfahren bundeseinheitlich für jeden sönlichen und sozialen Kompetenzbereichen zu ermit-
Teil ändern. teln.
(3) Eine Täuschung, ein Täuschungsversuch oder (2) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens darf
die Beihilfe zu einem Täuschungsversuch während pro Tag mit höchstens acht Bewerberinnen und Bewer-
des Auswahlverfahrens führen zum Ausschluss der Be- bern durchgeführt werden. Die Dauer der Simulations-
werberin oder des Bewerbers vom Auswahlverfahren. übungen einschließlich erforderlicher Vorbereitungszei-
Vor der Entscheidung über den Ausschluss wird die ten und die Dauer des Interviews werden den Bewer-
Bewerberin oder der Bewerber angehört. berinnen und Bewerbern vor Beginn des mündlichen
Teils mitgeteilt. Die Dauer der Simulationsübungen be-
trägt pro Bewerberin oder Bewerber höchstens 150 Mi-
§ 13
nuten.
Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens
(3) Am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens kön-
(1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist ein nen die Gleichstellungsbeauftragte, ein Mitglied der
Leistungstest mit mehreren Abschnitten. In diesen wer- Personalvertretung und gegebenenfalls die Schwerbe-
den kognitive und sprachliche Fähigkeiten sowie Allge- hindertenvertretung teilnehmen.
meinwissen geprüft.
(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt höchstens 240 Mi- nach jeder Simulationsübung unabhängig voneinander
nuten. die mit der Übung überprüften Kompetenzbereiche je-
der Bewerberin und jedes Bewerbers. Die Bewertung
(3) Der Leistungstest wird arbeitsteilig bewertet. Die
erfolgt anhand von Punkten.
Auswahlkommission kann sich bei der Bewertung
durch eingewiesene Hilfskräfte oder durch Informa- (5) Für die einzelnen Kompetenzbereiche können in
tionstechnik unterstützen lassen. Die Bewertungsent- der Bewertungssystematik Mindestpunktzahlen vorge-
scheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine auto- sehen werden. Die Bewertung des einzelnen Kompe-
matisierte Auswertung gestützt werden. tenzbereiches ist das arithmetische Mittel der Einzel-
bewertungen der Kommissionsmitglieder. Sofern die
(4) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist
vorgesehenen Mindestpunktzahlen erreicht worden
bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
sind, wird aus den Bewertungen der einzelnen Kompe-
die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat.
tenzbereiche eine Gesamtpunktzahl für den mündlichen
(5) Für die Bewerberinnen und Bewerber, die bestan- Teil des Auswahlverfahrens ermittelt.
den haben, legt die Auswahlkommission anhand des
(6) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist be-
von jeder Bewerberin oder jedem Bewerber erzielten
standen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber in
Ergebnisses eine Rangfolge fest.
jedem Kompetenzbereich die erforderliche Mindest-
punktzahl und die Mindestgesamtpunktzahl erreicht
§ 14 hat.
Zulassung zum
mündlichen Teil des Auswahlverfahrens § 16
(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens
zugelassen, wer den schriftlichen Teil des Auswahlver-
(1) Am Ende eines Auswahltages führt die Auswahl-
fahrens bestanden hat.
kommission eine Beratung durch. Die Gleichstellungs-
(2) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Be- beauftragte kann an der Beratung teilnehmen. Den
werber, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfah- Mitgliedern der Personal- oder Schwerbehindertenver-
rens bestanden haben, die Zahl der Studienplätze, die tretung ist vor Beginn der Beratung Gelegenheit zur
der Einstellungsbehörde zur Verfügung stehen, um Stellungnahme zu geben.
mehr als das Doppelte, so kann die Zahl der am münd-
(2) Die Auswahlkommission ermittelt für jede Bewer-
lichen Teil des Auswahlverfahrens Teilnehmenden be-
berin und jeden Bewerber das Gesamtergebnis des
schränkt werden. Es sind jedoch mindestens doppelt
Auswahlverfahrens. In dieses gehen das Ergebnis des
so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie
schriftlichen Teils mit 40 Prozent und das Ergebnis des
Studienplätze zur Verfügung stehen. In diesem Fall wird
mündlichen Teils mit 60 Prozent ein.
zugelassen, wer nach der Rangfolge, die nach dem
schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens gebildet wor- (3) Das Gesamtergebnis wird auf die zweite Nach-
den ist, am besten geeignet ist. kommastelle kaufmännisch gerundet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2016 1327
(4) Anhand der ermittelten Gesamtergebnisse bildet Studienverlauf im Einzelnen einschließlich der Dauer
die Auswahlkommission eine Rangfolge der Bewer- der einzelnen Abschnitte und der entsprechenden Zeit-
berinnen und Bewerber. richtwerte geregelt ist.
§ 17 § 20
Einstellung Ausbildungsleitung, Ausbildende
(1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen (1) Die Ausbildungsbehörde bestellt in Abstimmung
nichttechnischen Zolldienst des Bundes kann einge- mit der Hochschule jeweils mindestens eine geeignete
stellt werden, wer erfolgreich am Auswahlverfahren teil- Beamtin oder einen geeigneten Beamten des gehobe-
genommen hat und nach ärztlichem Gutachten die ge- nen Dienstes als Ausbildungsleitung und als Vertretung
sundheitlichen Anforderungen an den Zolldienst erfüllt. der Ausbildungsleitung.
(2) Die Einstellungsbehörde entscheidet über die (2) Die Ausbildungsleitung ist für die ordnungsge-
Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber auf der mäße Durchführung der berufspraktischen Studienzeit
Grundlage der Rangfolge nach § 16 Absatz 4. verantwortlich. Sie erstellt die Ausbildungspläne, be-
(3) Die Einstellungsbehörde veranlasst für die zur stellt Ausbildende und berät die Studierenden und die
Einstellung vorgesehenen Bewerberinnen und Bewer- Ausbildenden.
ber eine ärztliche Einstellungsuntersuchung. Die Kos- (3) Die Ausbildenden informieren die Ausbildungs-
ten der Untersuchung trägt die Einstellungsbehörde. leitung in regelmäßigen Abständen über den Stand der
Ausbildung. Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Stu-
Abschnitt 3 dierende zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt aus-
Studienordnung bilden können. Sie sind angemessen von anderen
Dienstgeschäften zu entlasten.
§ 18
§ 21
Aufbau des Studiums
Ausbildungsakte
(1) Das Studium gliedert sich in folgende Abschnitte:
(1) Die Ausbildungsbehörde führt für jede Studie-
1. eine fachtheoretische Studienzeit, bestehend aus rende und jeden Studierenden eine Ausbildungsakte.
einem mindestens sechsmonatigen Grundstudium
und einem mindestens zwölfmonatigen Hauptstu- (2) In die Ausbildungsakte sind insbesondere aufzu-
dium, und nehmen:
2. eine höchstens 18-monatige berufspraktische Stu- 1. eine Ausfertigung des Ausbildungsplans,
dienzeit, bestehend aus Praktika und praxisbezoge- 2. Ausfertigungen der Entscheidungen der Verwaltung,
nen Lehrveranstaltungen. die die Ausbildung betreffen, sowie – soweit die be-
(2) Das Hauptstudium und die berufspraktische Stu- troffene Person zugestimmt hat – Ausfertigungen
dienzeit können in mehrere Teilabschnitte gegliedert von Entscheidungen über die Gewährung von Nach-
werden. teilsausgleichen,
(3) Die fachtheoretische Studienzeit umfasst min- 3. Ausfertigungen der Bescheinigungen über die Leis-
destens 1 920 Lehrveranstaltungsstunden. Die praxis- tungstests während des Grund- und Hauptstudiums,
bezogenen Lehrveranstaltungen während der berufs- 4. die Leistungstests während der berufspraktischen
praktischen Studienzeit betragen mindestens 300 Lehr- Studienzeit einschließlich der Ausfertigungen der
veranstaltungsstunden. schriftlichen Bescheinigungen,
(4) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist 5. Ausfertigungen der schriftlichen Bewertungen der
verpflichtend. Die Studierenden sind zum Selbststu- Leistungen während der berufspraktischen Studien-
dium verpflichtet. zeit,
(5) Für die fachtheoretische Studienzeit werden die 6. eine Ausfertigung des Zeugnisses über die berufs-
Studierenden von den Ausbildungsbehörden der Hoch- praktische Studienzeit und
schule zugewiesen. Die Praktika werden bei der Ausbil- 7. eine Ausfertigung des Zertifikats über den Englisch-
dungsbehörde durchgeführt. Für die praxisbezogenen test im Hauptstudium.
Lehrveranstaltungen während der berufspraktischen
Studienzeit werden die Studierenden an die General- § 22
zolldirektion abgeordnet.
Leistungstests
§ 19 (1) Während des Studiums werden Leistungstests
Studienplan oder durchgeführt.
Modulhandbuch, Ausbildungsrahmenplan (2) Ein Leistungstest kann durchgeführt werden ins-
(1) Für die fachtheoretische Studienzeit erstellt die besondere in Form
Hochschule einen Studienplan oder ein Modulhand- 1. einer Klausur,
buch, in dem der Studienverlauf im Einzelnen ein- 2. einer schriftlichen Ausarbeitung,
schließlich der Dauer der einzelnen Abschnitte und der
entsprechenden Zeitrichtwerte geregelt ist. 3. eines Referats,
(2) Für die berufspraktische Studienzeit erstellt die 4. eines Workshops oder
Hochschule einen Ausbildungsrahmenplan, in dem der 5. einer Anwendung in der Informationstechnik.
1328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2016
(3) Jeder Leistungstest muss mindestens eine Wo- 6. laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung.
che im Voraus angekündigt werden. Pro Tag darf von (2) Das Grundstudium umfasst mindestens 700 Lehr-
der oder dem Studierenden nur ein Leistungstest gefor- veranstaltungsstunden. Auf die Studiengebiete nach
dert werden. Absatz 1 Nummer 1 bis 5 entfallen dabei mindestens
(4) Wer an einem Leistungstest nicht teilnehmen 432 Lehrveranstaltungsstunden.
kann, erhält Gelegenheit, den Leistungstest zu einem (3) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprü-
späteren Zeitpunkt des Studiums zu erbringen. fung ab. Das Bestehen der Zwischenprüfung ist Zulas-
sungsvoraussetzung für das Hauptstudium.
§ 23
Klausuren § 26
(1) Bei jeder Klausur werden die Hilfsmittel, die be- Inhalt des Hauptstudiums
nutzt werden dürfen, angegeben. (1) Die Studiengebiete des Hauptstudiums sind:
(2) Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.
1. allgemeines Steuerrecht,
Die oder der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift
an und vermerkt darin den Beginn der Klausur und den 2. allgemeines Zollrecht,
Abgabezeitpunkt, Unterbrechungszeiten, etwaige Vor- 3. besonderes Zollrecht,
kommnisse und in Anspruch genommene Nachteils-
4. Recht der sozialen Sicherung,
ausgleiche. Die oder der Aufsichtführende hat die Nie-
derschrift zu unterzeichnen. 5. Verbrauchsteuerrecht und Verkehrsteuerrecht,
(3) Die Klausuren sind anstelle des Namens mit einer 6. Betriebswirtschaftslehre und
Kennziffer zu versehen. Die Übersicht mit der Zuord- 7. Managementlehre.
nung der Kennziffern und Namen ist geheim zu halten.
Die Übersicht darf den Prüfenden erst nach der endgül- (2) Einzelne Inhalte der Studiengebiete können in
tigen Bewertung der Klausur bekannt gegeben werden. englischer Sprache vermittelt werden.
(3) Das Hauptstudium umfasst mindestens 1 220
§ 24 Lehrveranstaltungsstunden.
Prüfende
§ 27
(1) Die Leistungstests des Grund- und des Haupt-
studiums müssen von Lehrkräften oder sonstigen mit Inhalt der berufspraktischen Studienzeit
Lehraufgaben betrauten Mitgliedern der Hochschule (1) Während der berufspraktischen Studienzeit sol-
bewertet werden. len die Studierenden berufliche Kenntnisse und Erfah-
(2) Die Bewertung der Diplomarbeit erfolgt durch rungen als Grundlage für die fachtheoretische Studien-
zwei Prüfende. Mindestens eine Prüfende oder ein Prü- zeit erwerben, die erworbenen wissenschaftlichen
fender ist Lehrkraft oder mit Lehraufgaben betrautes Kenntnisse vertiefen und lernen, diese Kenntnisse in
Mitglied der Hochschule. Eine Prüfende oder ein Prü- der Praxis anzuwenden. Zu einzelnen Studiengebieten
fender kann mindestens dem gehobenen nichttech- des Hauptstudiums werden praxisbezogene Lehrveran-
nischen Verwaltungsdienst in der Zollverwaltung ange- staltungen und Englischunterricht mit fachbezogenen
hören. Inhalten durchgeführt.
(3) Die Leistungstests während der berufsprak- (2) Ziel der Praktika ist es, die Studierenden mit den
tischen Studienzeit müssen auf Anforderung der Hoch- Aufgaben der Zollverwaltung und mit adressatenorien-
schule von Lehrkräften oder von sonstigen mit Lehrauf- tiertem Verhalten vertraut zu machen. Anhand prak-
gaben betrauten Mitgliedern der Generalzolldirektion tischer Fälle werden die Studierenden besonders in
bewertet werden. der Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschrif-
ten und in den Arbeitstechniken der Zollverwaltung
(4) Die Prüfenden sind in ihren Bewertungen unab- ausgebildet.
hängig und nicht weisungsgebunden.
(3) Je nach ihrem Ausbildungsstand und den orga-
§ 25 nisatorischen Möglichkeiten sollen die Studierenden
Inhalt des Grundstudiums 1. einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für Aufga-
ben ihrer Laufbahn sind, selbständig bearbeiten,
(1) Die Studiengebiete des Grundstudiums sind:
2. an dienstlichen Veranstaltungen teilnehmen und
1. staatsrechtliche und staatspolitische Grundlagen
des Verwaltungshandelns, 3. Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in der Ver-
handlungsführung zu üben.
2. verwaltungsrechtliche und zivilrechtliche Grundla-
gen des Verwaltungshandelns, (4) Tätigkeiten, die nicht dem Zweck des Vorbe-
reitungsdienstes entsprechen, dürfen den Studierenden
3. volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Ver- nicht übertragen werden.
waltungshandelns,
(5) Die Studierenden erhalten, sofern erforderlich,
4. betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwal- Englischunterricht zur Erreichung eines Sprachniveaus
tungshandelns, Organisation und Informationstech- in Englisch, das die selbständige Sprachverwendung
nik, zum Ziel hat. Dieses Sprachniveau wird ausgerichtet
5. sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwal- am Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für
tungshandelns und Sprachen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2016 1329
§ 28 und ohne fremde Mitwirkung verfasst und nur die an-
Leistungstests während des Grundstudiums gegebenen Quellen und Hilfsmittel genutzt haben. Im
Falle einer falschen Versicherung gilt § 8 Absatz 2 bis 4
(1) Im Grundstudium schreibt jede Studierende und entsprechend.
jeder Studierende in jedem der Studiengebiete nach
§ 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 eine Klausur. Das Stu- (5) Für eine Verhinderung bei der Anfertigung der Di-
diengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 6 kann bei der plomarbeit gilt § 7 Absatz 2 entsprechend. Soweit die
Aufgabenstellung berücksichtigt werden. Verhinderung die Bearbeitungszeit der Diplomarbeit
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur nicht um die Hälfte übersteigt, verlängert das Prüfungs-
180 Minuten. amt die Bearbeitungszeit auf Antrag der oder des Stu-
dierenden entsprechend. Sind Studierende länger als
§ 29 die Hälfte der Bearbeitungszeit verhindert, gilt die Di-
plomarbeit als nicht begonnen.
Leistungstests während des Hauptstudiums
(1) Im Hauptstudium schreibt jede Studierende und (6) Wird die Diplomarbeit nicht innerhalb der vorge-
jeder Studierende in jedem der Studiengebiete nach sehenen Frist abgegeben, gilt sie als mit null Rang-
§ 26 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 zwei Klausuren. Außer- punkten bewertet.
dem sind in den Studiengebieten nach § 26 Absatz 1
Nummer 6 und 7 gemeinsam zwei Klausuren zu schrei- § 32
ben.
Schriftliche Bestätigungen für
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur
Leistungstests des Grund- und des Hauptstudiums
240 Minuten.
(3) Alle Klausuren sollen einen Monat vor Beginn der (1) Über das Ergebnis jedes Leistungstestes während
schriftlichen Abschlussprüfung geschrieben worden des Grund- und des Hauptstudiums erstellt die Hoch-
sein. Ist eine Klausur nicht bis spätestens einen Tag schule eine schriftliche Bestätigung. In dieser Bestä-
vor der schriftlichen Abschlussprüfung geschrieben tigung sind anzugeben:
worden, gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.
1. der Studienabschnitt,
§ 30 2. das Studiengebiet,
Englischtest während
des Hauptstudiums, Zertifikat 3. die Form des Leistungstestes sowie
(1) Während des Hauptstudiums haben die Studie- 4. die erzielten Rangpunkte und die Note.
renden einen Englischtest nach dem Gemeinsamen
Europäischen Referenzrahmen für Sprachen abzule- Die Ergebnisse der Leistungstests desselben Studien-
gen. abschnitts können in einer schriftlichen Bestätigung zu-
sammengefasst werden.
(2) Über den Englischtest erhalten die Studierenden
ein Zertifikat, aus dem ihr Leistungsstand hervorgeht. (2) Die Ausbildungsbehörde erhält eine Ausfertigung
Der Einstellungsbehörde ist eine Ausfertigung zur Auf- der Bestätigung.
nahme in die Personalakte zu übersenden.
§ 31 § 33
Diplomarbeit Rangpunktzahl des Hauptstudiums
(1) Durch die Diplomarbeit sollen die Studierenden und Zeugnis über das Hauptstudium
nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorge- (1) Nach Beendigung des Hauptstudiums ermittelt
gebenen Frist eine für die Studienziele relevante Pro- die Hochschule die Rangpunktzahl des Hauptstudiums.
blemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selb- Bei der Ermittlung werden die zwölf Bewertungen der
ständig zu bearbeiten. Leistungstests mit 75 Prozent und die Bewertung der
(2) Das Thema der Diplomarbeit soll von den Studie- Diplomarbeit mit 25 Prozent gewichtet. Alle Leistungs-
renden aus den Studiengebieten des Hauptstudiums tests werden gleichgewichtet.
vorgeschlagen werden. Die Hochschule entscheidet,
ob der Vorschlag angenommen wird. Wird er nicht an- (2) Zum Abschluss des Hauptstudiums stellt die
genommen, wird den Studierenden von der Hochschule Hochschule für jede Studierende und jeden Studieren-
ein Thema zugeteilt. Das Thema der Diplomarbeit kann den ein Zeugnis aus. In dem Zeugnis werden aufgeführt
nur im Ausnahmefall und nur mit Zustimmung des Prü-
1. die Rangpunkte und Noten der Leistungstests des
fungsamtes zurückgegeben werden.
Hauptstudiums,
(3) Die Diplomarbeit wird während des Hauptstu-
diums erstellt. Die Bearbeitungszeit beträgt sechs Wo- 2. das Thema sowie die Rangpunkte und die Note der
chen. Die Hochschule teilt den Studierenden den Ab- Diplomarbeit und
gabetermin und die Namen der Erst- und Zweitprüfen-
den mit. Während der Bearbeitungszeit werden die Stu- 3. die Rangpunktzahl des Hauptstudiums.
dierenden von ihren übrigen Tätigkeiten freigestellt. Soweit Studierende Lehrveranstaltungen belegt haben,
(4) Bei der Abgabe müssen die Studierenden schrift- in denen keine Leistungstests gefordert sind, wird den
lich versichern, dass sie die Diplomarbeit selbständig Studierenden im Zeugnis die Teilnahme bestätigt.
1330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2016
§ 34 (2) Das Prüfungsamt ist Widerspruchsbehörde für
Leistungstests alle Entscheidungen im Rahmen der Prüfungen.
während der berufspraktischen
Studienzeit, schriftliche Bewertungen, § 37
Zeugnis über die berufspraktische Studienzeit Prüfungsakte, Einsichtnahme
(1) Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltun- (1) Zu jeder und jedem Studierenden wird eine Prü-
gen werden vier Leistungstests durchgeführt. Die Form fungsakte geführt. In die Prüfungsakte aufzunehmen
der Leistungstests wird im Ausbildungsrahmenplan sind:
festgelegt. 1. die Klausuren der Zwischenprüfung,
(2) Während der Praktika bei den Ausbildungsbehör- 2. eine Ausfertigung des Zwischenprüfungszeugnis-
den erhalten die Studierenden für jeden Bereich, dem ses und eine Ausfertigung des Bescheides über
sie nach dem Ausbildungsplan für mindestens zehn das Bestehen oder Nichtbestehen der Zwischen-
Werktage zugewiesen wurden, eine schriftliche Bewer- prüfung,
tung ihrer Leistungen. Die Ausbildenden teilen der Aus-
bildungsleitung die Bewertung mit und besprechen sie 3. die Leistungstests des Hauptstudiums,
mit den Studierenden. Die Studierenden erhalten eine 4. die Diplomarbeit und ihre Bewertungen,
Ausfertigung der Bewertung und können zu dieser 5. eine Ausfertigung des Zeugnisses über das Haupt-
schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen. studium,
(3) Zum Abschluss der berufspraktischen Studien- 6. die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung,
zeit erstellt die Ausbildungsbehörde ein Zeugnis über
die berufspraktische Studienzeit. In dem Zeugnis wer- 7. die Zulassung oder Nichtzulassung zur mündlichen
den aufgeführt Abschlussprüfung,
1. die Rangpunkte der Leistungstests, 8. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses,
2. die Rangpunkte der schriftlichen Bewertungen und 9. eine Ausfertigung der Diplomurkunde,
3. die Durchschnittsrangpunktzahl der berufsprak- 10. eine Ausfertigung des Bescheides über das Beste-
tischen Studienzeit. hen oder Nichtbestehen der Laufbahnprüfung so-
wie
Die Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen
Studienzeit ist das arithmetische Mittel der Einzel- 11. die Ausbildungsakte.
bewertungen der Leistungstests und der schriftlichen (2) Die Prüfungsakte wird mindestens für fünf Jahre
Bewertungen. nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung auf-
bewahrt und spätestens nach zehn Jahren vernichtet.
Abschnitt 4 (3) Nach Bekanntgabe des Bescheides über das Be-
Prüfungen stehen oder Nichtbestehen der Laufbahnprüfung und
des Abschlusszeugnisses ist der betroffenen Person
§ 35 auf Antrag Einsicht in die sie oder ihn betreffenden Teile
der Prüfungsakte zu gewähren. Die Einsichtnahme ist in
Laufbahnprüfung
der Akte zu vermerken.
(1) Die Diplomprüfung ist die Laufbahnprüfung.
(2) Sie besteht aus § 38
1. der Zwischenprüfung, Prüfungskommissionen
2. den Leistungstests des Hauptstudiums und der Di- (1) Das Prüfungsamt richtet für die Bewertung der
plomarbeit, Zwischenprüfung, der schriftlichen Abschlussprüfung
3. den Leistungstests und den schriftlich bewerteten und der mündlichen Abschlussprüfung Prüfungskom-
Leistungen während der berufspraktischen Studien- missionen ein und bestellt hierfür Mitglieder und Ersatz-
zeit sowie mitglieder. Es können auch jeweils mehrere Prüfungs-
kommissionen eingerichtet werden. Die Spitzenorga-
4. der Abschlussprüfung. nisationen der Gewerkschaften und der Berufsver-
bände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder für
§ 36 die Prüfungskommissionen der Abschlussprüfung vor-
Prüfungsamt schlagen.
(1) Das bei der Hochschule eingerichtete Prüfungs- (2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für
amt ist insbesondere zuständig für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Wieder-
1. die Gestaltung, Organisation und Durchführung der bestellung ist zulässig. Mitglieder der Prüfungskommis-
Prüfungen, sion sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und
nicht weisungsgebunden.
2. die Erstellung, Prüfung und Auswahl der Prüfungs-
aufgaben für die schriftlichen Prüfungen, (3) Eine Prüfungskommission für die Bewertung der
Klausuren der Zwischenprüfung besteht aus mindes-
3. die Entwicklung der Bewertungsmaßstäbe und da- tens drei Lehrkräften oder sonstigen mit Lehraufgaben
für, dass in allen Prüfungen die gleichen Bewer- betrauten Mitgliedern der Hochschule, von denen eine
tungsmaßstäbe angelegt werden, oder einer den Vorsitz hat.
4. die Einrichtung der Prüfungskommissionen sowie (4) Eine Prüfungskommission für die Bewertung der
5. die Führung und Aufbewahrung der Prüfungsakten. schriftlichen Abschlussprüfung besteht aus
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2016 1331
1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren (2) An einem Tag darf von der oder dem Studieren-
Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem, den bei der Zwischenprüfung und der Abschlussprü-
2. fünf Beamtinnen oder Beamten des höheren Diens- fung nur eine Klausur gefordert werden. Nach zwei auf-
tes als Beisitzenden und einanderfolgenden Prüfungstagen soll ein freier Tag
vorgesehen werden.
3. sechs Beamtinnen oder Beamten des gehobenen
Dienstes als Beisitzenden. (3) Jede Klausur wird von zwei Mitgliedern der Prü-
fungskommission unabhängig voneinander bewertet.
Anstelle einer oder eines verbeamteten Beisitzenden
Das Prüfungsamt bestimmt die Erstprüfende oder den
kann auch eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäf-
Erstprüfenden sowie die Zweitprüfende oder den
tigter bestellt werden, sofern sie oder er über vergleich-
Zweitprüfenden. Die oder der Zweitprüfende kann
bare Kenntnisse verfügt. Vier Mitglieder sollen Leh-
Kenntnis von den Korrekturanmerkungen und der Be-
rende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute Mitglie-
wertung der oder des Erstprüfenden haben. Weichen
der der Hochschule sein, mindestens acht Mitglieder
die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die oder
sollen dem nichttechnischen Zolldienst angehören. Die
der Vorsitzende der Prüfungskommission.
Prüfungskommissionen sollen paritätisch mit weib-
lichen und männlichen Mitgliedern besetzt werden. Ist
dies aus triftigen Gründen nicht möglich, sind die § 40
Gründe aktenkundig zu machen. Zwischenprüfung
(5) Eine Prüfungskommission für die Bewertung der
(1) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden
mündlichen Abschlussprüfung besteht aus
nachweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand
1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren erreicht haben, der ein erfolgreiches weiteres Studium
Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem, erwarten lässt.
2. zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Diens- (2) Jede Studierende und jeder Studierende schreibt
tes als Beisitzenden und in jedem der Studiengebiete nach § 25 Absatz 1 Num-
3. drei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen mer 1 bis 4 eine Klausur. Das Studiengebiet nach § 25
Dienstes als Beisitzenden. Absatz 1 Nummer 6 kann bei der Aufgabenstellung be-
Anstelle einer oder eines verbeamteten Beisitzenden rücksichtigt werden.
kann auch eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäf- (3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur
tigter bestellt werden, sofern sie oder er über vergleich- 180 Minuten.
bare Kenntnisse verfügt. Zwei Mitglieder sollen Leh-
rende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute Mitglie- (4) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn
der der Hochschule sein, mindestens vier Mitglieder 1. mindestens drei Klausuren jeweils mit mindestens
sollen dem nichttechnischen Zolldienst angehören. Die fünf Rangpunkten bewertet worden sind und
Prüfungskommissionen sollen paritätisch mit weib-
lichen und männlichen Mitgliedern besetzt werden. Ist 2. insgesamt eine Durchschnittsrangpunktzahl von
dies aus triftigen Gründen nicht möglich, sind die mindestens 5 erreicht worden ist.
Gründe aktenkundig zu machen. Werden weibliche Stu- Die Durchschnittsrangpunktzahl ist das arithmetische
dierende geprüft, muss mindestens ein Mitglied der Mittel aus den Rangpunkten, die in den vier Klausuren
Prüfungskommission weiblich sein. Jedes Kommis- erzielt worden sind.
sionsmitglied prüft als Fachprüferin oder Fachprüfer
ein Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 bis 6. (5) Die Studierende oder der Studierende darf nach
(6) Eine Prüfungskommission ist beschlussfähig, Abschluss der Zwischenprüfung Einsicht in den sie
wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend oder ihn betreffenden Teil der Prüfungsakte nehmen.
sind. Ist ein weibliches Mitglied für die Prüfungskom- Für die Einsichtnahme ist § 37 Absatz 3 entsprechend
mission vorgeschrieben, muss dieses Mitglied zur Her- anzuwenden.
stellung der Beschlussfähigkeit anwesend sein. Eine
Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehr- § 41
heit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder Bescheid, Zwischenprüfungszeugnis
des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist
nicht zulässig. Beratungen der Prüfungskommissionen (1) Die Studierenden erhalten vom Prüfungsamt über
sind nicht öffentlich. das Ergebnis der Zwischenprüfung einen Bescheid
über das Bestehen oder Nichtbestehen der Zwischen-
§ 39 prüfung und ein Zwischenprüfungszeugnis.
Prüfungsgrundsätze (2) Das Zwischenprüfungszeugnis enthält
(1) Das Prüfungsamt 1. zu jeder Klausur das Studiengebiet, die erzielten
1. setzt Ort und Zeit der Prüfungen fest, Rangpunkte und die Note sowie
2. gibt bei jeder Prüfungsaufgabe die Hilfsmittel an, die 2. die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprü-
benutzt werden dürfen, fung.
3. stellt sicher, dass Klausuren anstelle des Namens (3) Der Bescheid über die Zwischenprüfung ist mit
mit einer Kennziffer versehen werden, und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Eine Aus-
4. teilt den Studierenden alle Festlegungen rechtzeitig fertigung des Bescheides wird der Einstellungsbehörde
vor Prüfungsbeginn mit. für die Personalakte übermittelt.
1332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2016
§ 42 gemäßen Ablauf der Prüfung sicher. Die mündliche Prü-
Abschlussprüfung fung wird durch mindestens eine Pause von angemes-
sener Dauer unterbrochen.
(1) In der Abschlussprüfung sollen die Studierenden
nachweisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse er- (3) Die mündliche Abschlussprüfung ist hochschul-
worben haben und fähig sind, methodisch und selb- öffentlich, wenn die Studierenden dem nicht widerspre-
ständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. chen. Mitglieder des Prüfungsamtes dürfen unabhängig
vom Einverständnis der Studierenden anwesend sein.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schrift- Das Prüfungsamt kann unabhängig vom Einverständnis
lichen und einem mündlichen Teil. der Studierenden folgenden Personen die Anwesenheit
(3) Die schriftliche Abschlussprüfung soll spätestens gestatten:
zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung abge- 1. Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministe-
schlossen sein. Die mündliche Prüfung ist bis zum riums der Finanzen,
Ende des Vorbereitungsdienstes abzuschließen.
2. der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hoch-
§ 43 schule,
Schriftliche Abschlussprüfung 3. Fachbereichsleiterinnen oder Fachbereichsleitern
der Hochschule und
(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung ist zugelas-
sen, wer das Hauptstudium sowie die berufsprak- 4. in Ausnahmefällen anderen mit der Ausbildung be-
tischen Studienzeiten absolviert hat. fassten Personen.
(2) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus Die Teilnahmerechte der Gleichstellungsbeauftragten
sechs Klausuren. Jede Studierende und jeder Studie- sowie der Personalvertretungen und der Schwerbehin-
rende schreibt in jedem Studiengebiet nach § 26 Ab- dertenvertretungen bleiben unberührt. Zuhörerinnen
satz 1 Nummer 1 bis 5 jeweils eine Klausur, in den Stu- und Zuhörer dürfen während der Prüfung keinerlei Auf-
diengebieten nach § 26 Absatz 1 Nummer 6 und 7 ge- zeichnungen machen.
meinsam wird ebenfalls eine Klausur geschrieben. (4) Die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt für
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur das ihm zugewiesene Studiengebiet die Bewertung vor.
240 Minuten. Über diesen Vorschlag stimmt die Prüfungskommission
ab. Das Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung ist
(4) Die schriftliche Abschlussprüfung ist bestanden, die Durchschnittsrangpunktzahl, die sich aus den Ein-
wenn mindestens vier Klausuren mit mindestens fünf zelbewertungen für die Studiengebiete ergibt.
Rangpunkten bewertet worden sind.
(5) Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden,
§ 44 wenn eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindes-
tens 5 erreicht worden ist.
Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung
(6) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprü-
(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelas- fung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskom-
sen, wer die schriftliche Abschlussprüfung bestanden mission den Studierenden die Ergebnisse der münd-
hat. lichen Abschlussprüfung mit und erläutert die Bewer-
(2) Die Zulassung oder Nichtzulassung wird den Stu- tungen auf Verlangen kurz mündlich.
dierenden rechtzeitig vor der mündlichen Abschluss- (7) Über den Ablauf der mündlichen Abschlussprü-
prüfung bekannt gegeben. Gleichzeitig werden den fung wird eine Niederschrift angefertigt. Diese ist von
Studierenden die in den Klausuren der schriftlichen Ab- allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unter-
schlussprüfung erzielten Rangpunkte mitgeteilt. Die schreiben.
Entscheidung bedarf der Schriftform.
(3) Die Nichtzulassung ist mit einer Rechtsbehelfs- § 46
belehrung zu versehen. Bestehen der
(4) Eine Ausfertigung der jeweiligen Entscheidung Laufbahnprüfung, Abschlussnote
wird der Einstellungsbehörde für die Personalakte über- (1) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprü-
mittelt. fung errechnet die Prüfungskommission die Rang-
punktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Ab-
§ 45 schlussnote fest. Bei der Berechnung der Rangpunkt-
Mündliche Abschlussprüfung zahl der Laufbahnprüfung werden die einzelnen Ergeb-
(1) Die Prüfungsfragen für die mündliche Abschluss- nisse wie folgt gewichtet:
prüfung sind den Studiengebieten nach § 26 Absatz 1 1. die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprü-
Nummer 1 bis 6 zu entnehmen. Die Fachprüferinnen fung mit 4 Prozent,
oder Fachprüfer der genannten Studiengebiete wählen 2. die Durchschnittsrangpunktzahl des Hauptstudiums
die Fragen aus. mit 32 Prozent,
(2) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Grup- 3. die Durchschnittsrangpunktzahl der berufsprak-
penprüfung durchgeführt. Eine Gruppe soll aus höchs- tischen Studienzeit mit 7 Prozent,
tens sechs Studierenden bestehen. Die Dauer der Prü-
fung darf je Studierende oder Studierenden 40 Minuten 4. die Rangpunkte der sechs Klausuren der schrift-
nicht unterschreiten und soll 50 Minuten nicht über- lichen Abschlussprüfung mit jeweils 7 Prozent und
schreiten. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskom- 5. die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Ab-
mission leitet die Prüfung und stellt den ordnungs- schlussprüfung mit 15 Prozent.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2016 1333
(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn eine (2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der
Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung von mindestens 5 Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prü-
erreicht worden ist. fung wiederholt werden muss. Die Wiederholungs-
phase soll mindestens drei Monate betragen und ein
(3) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die
Jahr nicht überschreiten.
Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung für die Festset-
zung der Abschlussnote kaufmännisch auf eine ganze (3) Die Wiederholung der Zwischenprüfung soll un-
Zahl gerundet. verzüglich, frühestens jedoch einen Monat nach
Bekanntgabe des Zwischenprüfungsergebnisses, erfol-
§ 47 gen. Der weitere Studienverlauf wird wegen der Wieder-
holung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt. Bei
Abschlusszeugnis, Diplomurkunde Studierenden, die die schriftliche oder mündliche Ab-
(1) Die Studierenden erhalten vom Prüfungsamt einen schlussprüfung wiederholen, wird der Vorbereitungs-
Bescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der dienst bis zum Ablauf der vom Prüfungsamt angesetz-
Laufbahnprüfung und ein Abschlusszeugnis. ten Wiederholungsfrist verlängert, sofern die zulässige
Höchstdauer des Vorbereitungsdienstes nach § 15 der
(2) Das Abschlusszeugnis enthält: Bundeslaufbahnverordnung nicht überschritten wird.
1. die Feststellung, dass die oder der Studierende die (4) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung er-
Laufbahnprüfung bestanden oder nicht bestanden reicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.
hat,
(5) Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt
2. die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprü- werden.
fung,
3. die Durchschnittsrangpunktzahl des Hauptstudiums § 49
und das Thema der Diplomarbeit, Anerkennung von
Studien- und Prüfungsleistungen
4. die Durchschnittsrangpunktzahl der berufsprak-
tischen Studienzeit, (1) Studierende können bei der Hochschule beantra-
gen, dass folgende Leistungen anerkannt werden:
5. die Rangpunkte der Klausuren der schriftlichen Ab-
schlussprüfung, 1. Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen
Studiengängen sowie
6. die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Ab-
schlussprüfung sowie 2. Prüfungsleistungen, die vor einer öffentlichen Bil-
dungseinrichtung, vor einer staatlich anerkannten
7. die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Ab- Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-
schlussnote. fungsausschuss erfolgreich abgelegt worden sind.
(3) Der Bescheid über die Laufbahnprüfung ist mit (2) Für die Anerkennung haben die Studierenden der
einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Hochschule die für die Anerkennung erforderlichen Un-
(4) Eine Ausfertigung des Bescheides und des Ab- terlagen vorzulegen.
schlusszeugnisses ist der Einstellungsbehörde für die (3) Die Hochschule erkennt die Leistungen an, die
Personalakte zu übersenden. gleichwertig sind mit den Leistungen, die nach dieser
(5) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, erhalten die Verordnung für das Diplomstudium zu erbringen sind.
Absolventinnen und Absolventen eine Diplomurkunde Wesentliche Unterschiede führen zur Nichtanerkennung.
über die Verleihung des Diplomgrades „Diplom-Finanz-
wirtin (FH)“ oder „Diplom-Finanzwirt (FH)“. Abschnitt 5
(6) Offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung Schlussvorschriften
oder Mitteilung des Prüfungsergebnisses werden durch
das Prüfungsamt berichtigt. Offensichtlich unrichtige § 50
Abschlusszeugnisse hat die Absolventin oder der Ab- Übergangsvorschriften
solvent zurückzugeben.
(1) Für Studierende, die bis zum Inkrafttreten dieser
§ 48 Verordnung mit dem Vorbereitungsdienst begonnen ha-
ben, ist die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung
Wiederholung von und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zoll-
Studienabschnitten und Prüfungen dienst des Bundes vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1693),
die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 12 der Verordnung
(1) Studierende, die die Zwischenprüfung oder die
vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden
schriftliche oder mündliche Abschlussprüfung nicht be-
ist, weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass als Ein-
standen haben oder deren Prüfung als nicht bestanden
stellungsbehörden anstelle der Bundesfinanzdirektio-
gilt, können die Prüfung einmal wiederholen. Ist die
nen die in § 4 Absatz 1 dieser Verordnung vorgesehe-
Wiederholung der Prüfung erfolglos, ist das Studium
nen Behörden treten.
beendet. Das Bundesministerium der Finanzen kann in
begründeten Fällen eine zweite Wiederholung zulassen. (2) Für Beamtinnen und Beamte, die nach § 54 Ab-
Die Zwischenprüfung oder die schriftliche oder die satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar
mündliche Abschlussprüfung ist jeweils vollständig zu 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 38 der
wiederholen. Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-
1334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2016
ändert worden ist, bis zum 31. Dezember 2015 zum § 51
Praxisaufstieg zugelassen worden sind oder erfolgreich
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
an einer Vorauswahl für die Teilnahme an einem Aus-
wahlverfahren für den Aufstieg teilgenommen haben, Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft.
sind die §§ 27 bis 29 der Verordnung über die Lauf- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahn,
bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttech-
nichttechnischen Zolldienst des Bundes vom 20. Juli nischen Zolldienst des Bundes vom 20. Juli 2001
2001 (BGBl. I S. 1693), die zuletzt durch Artikel 3 Ab- (BGBl. I S. 1693), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 12
satz 12 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320)
S. 320) geändert worden ist, weiter anzuwenden. geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 2. Juni 2016
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2016 1335
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Metallbildner und zur Metallbildnerin
(Metallbildnerausbildungsverordnung – MetallbAusbVO)*
Vom 6. Juni 2016
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerks- Abschnitt 1
ordnung, der durch Artikel 283 der Verordnung vom Gegenstand, Dauer und
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, Gliederung der Berufsausbildung
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
§1
für Bildung und Forschung:
Staatliche
Inhaltsübersicht Anerkennung des Ausbildungsberufes
Abschnitt 1 Der Ausbildungsberuf des Metallbildners und der
Metallbildnerin wird nach § 25 Absatz 1 der Hand-
Gegenstand, Dauer
und Gliederung der Berufsausbildung
werksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach
Anlage B Abschnitt 1 Nummer 7 „Metallbildner“ der
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah-
menplan
§2
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild Dauer der Berufsausbildung
§ 5 Ausbildungsplan Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
§3
Abschnitt 2
Gegenstand der
Gesellenprüfung
Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 8 Inhalt von Teil 1 (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
§ 9 Prüfungsbereich von Teil 1 tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-
§ 10 Inhalt von Teil 2
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der
Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-
§ 11 Prüfungsbereiche von Teil 2
dungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen
§ 12 Prüfungsbereich Kundenauftrag
werden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-
§ 13 Prüfungsbereich Skizzen, Entwürfe und technische Zeich-
nungen derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der
§ 14 Prüfungsbereich Technologie und Arbeitsplanung Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
§ 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-
§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermit-
das Bestehen der Gesellenprüfung telt werden, dass die Auszubildenden die berufliche
Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbil-
Abschnitt 3 dungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungs-
Schlussvorschrift fähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Durchführen und Kontrollieren ein.
Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
Metallbildner und zur Metallbildnerin §4
Struktur der
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil 1. fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende
des Bundesanzeigers veröffentlicht. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
1336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2016
2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und 2. gestaltendes Bearbeiten und Ziselieren von ein- und
Fähigkeiten in der Fachrichtung mehrteiligen Abgüssen,
a) Gürtlertechnik, 3. Herstellen von Hohlkörpern und Reliefs sowie
b) Metalldrücktechnik oder 4. Herstellen von Ziselier- und Treibwerkzeugen.
c) Ziseliertechnik sowie (6) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsüber-
greifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten,
3. fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermit-
Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
telnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in
Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbil- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
des gebündelt. 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsüber- sowie
greifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kennt- 4. Umweltschutz.
nisse und Fähigkeiten sind:
1. Entwerfen von Werkstücken gemäß Kundenanforde- §5
rungen unter Berücksichtigung von Gestaltungs- Ausbildungsplan
grundsätzen,
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der
2. manuelles und digitales Erstellen von Werkstück- Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-
und Werkzeugzeichnungen, plans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil-
3. Planen von Herstellungsprozessen und Arbeitsab- dende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
läufen unter Berücksichtigung betrieblicher Quali-
tätssicherung, §6
4. Anfertigen von Mustern, Modellen und Formen ge- Schriftlicher Ausbildungsnachweis
mäß Kundenanforderungen, (1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen
5. Bearbeiten von Werkstücken durch abtragende, um- Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen wäh-
formende und oberflächenverändernde Verfahren, rend der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
6. Verbinden von metallischen und nichtmetallischen (2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnach-
Werkstücken mittels formschlüssiger und stoff- weis regelmäßig durchzusehen.
schlüssiger Fügetechniken,
Abschnitt 2
7. Bearbeiten, Beschichten und Versiegeln von Ober-
flächen, Gesellenprüfung
8. Messen und Prüfen von Werkstücken und Werkzeu-
§7
gen sowie Übergeben an Kunden und
Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
9. Handhaben von Betriebsmitteln und Gefahrstoffen
sowie Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen (1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob
und Anlagen. der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben
hat.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-
den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der (2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1
Fachrichtung Gürtlertechnik sind: und 2.
1. Planen der Herstellung von Gussteilen sowie Be- (3) Teil 1 soll zur Mitte des zweiten Ausbildungs-
arbeiten von Gussteilen und deren Oberflächen, jahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufs-
ausbildung.
2. Herstellen und Bearbeiten von Formteilen und Hohl-
körpern,
§8
3. Planen, Vorbereiten und Herstellen von Bauelemen-
Inhalt von Teil 1
ten zur Elektrifizierung sowie
Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf
4. Herstellen von Spezialwerkzeugen.
1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Mo-
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben- nate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der
keiten sowie
Fachrichtung Metalldrücktechnik sind:
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
1. Herstellen von rotationssymmetrischen Hohlkörpern stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
sowie nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
2. Herstellen von Drückfuttern und Drückwerkzeugen. entspricht.
(5) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-
den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der §9
Fachrichtung Ziseliertechnik sind: Prüfungsbereich von Teil 1
1. Anfertigen von künstlerischen Entwürfen und Model- (1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungs-
len, bereich Fertigungsauftrag statt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2016 1337
(2) Im Prüfungsbereich Fertigungsauftrag soll der (2) In der Fachrichtung Gürtlertechnik soll der Prüf-
Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, ling im Prüfungsbereich Kundenauftrag nachweisen,
1. auf Grundlage von technischen Unterlagen und dass er in der Lage ist,
unter Berücksichtigung betrieblicher Rahmenbedin- 1. aus Entwürfen technische Zeichnungen und techni-
gungen Arbeitsabläufe zu planen, Arbeitsschritte sche Begleitunterlagen anzufertigen,
festzulegen und Arbeitsmittel auszuwählen,
2. Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer,
2. Werkstücke durch Bohren und Trennen sowie manu- technisch-funktionaler, betrieblicher, organisatori-
elles Biegen, Kanten, Feilen und Schleifen zu be- scher, wirtschaftlicher und zeitlicher Vorgaben zu
arbeiten, planen und zu dokumentieren,
3. Gewinde zu schneiden und Werkstücke durch Ver- 3. Werkstoffe unter Berücksichtigung von Eigenschaf-
schrauben zu verbinden, ten und Anforderungen auszuwählen,
4. Werkstücke durch Kleben oder Löten zu verbinden,
4. ein mehrteiliges Werkstück mit gürtlertechnischen
5. Arbeitsergebnisse zu kontrollieren, Verfahren herzustellen, zu bearbeiten und zu montie-
6. Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesund- ren,
heitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz, 5. die Umsetzung der Arbeitsabläufe zu dokumentieren
zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu und anhand der Arbeitsplanung zu reflektieren,
berücksichtigen und
6. Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesund-
7. die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzu- heitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz,
zeigen und die Vorgehensweise zu begründen. zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu
(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen berücksichtigen und
und die Arbeitsplanung schriftlich dokumentieren.
7. die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzu-
Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives
zeigen und die Vorgehensweise zu begründen.
Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stun- (3) In der Fachrichtung Metalldrücktechnik soll der
den. Das situative Fachgespräch dauert höchstens Prüfling im Prüfungsbereich Kundenauftrag nachwei-
15 Minuten. sen, dass er in der Lage ist,
1. aus Entwürfen technische Zeichnungen und techni-
§ 10 sche Begleitunterlagen anzufertigen,
Inhalt von Teil 2 2. Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer,
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf technisch-funktionaler, betrieblicher, organisatori-
scher, wirtschaftlicher und zeitlicher Vorgaben zu
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei- planen und zu dokumentieren,
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
3. Werkstoffe unter Berücksichtigung von Eigenschaf-
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
ten und Anforderungen auszuwählen,
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten 4. ein mehrteiliges Werkstück mit mindestens einem
entspricht. rotationssymmetrischen Hohlkörper mit metall-
(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, drücktechnischen Verfahren herzustellen, zu bear-
Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand beiten und zu montieren,
von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit ein- 5. die Umsetzung der Arbeitsabläufe zu dokumentieren
bezogen werden, als es für die Feststellung der beruf- und anhand der Arbeitsplanung zu reflektieren,
lichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
6. Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesund-
§ 11 heitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz,
zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu
Prüfungsbereiche von Teil 2 berücksichtigen und
Teil 2 der Gesellenprüfung findet in folgenden Prü- 7. die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzu-
fungsbereichen statt: zeigen und die Vorgehensweise zu begründen.
1. Kundenauftrag,
(4) In der Fachrichtung Ziseliertechnik soll der Prüf-
2. Skizzen, Entwürfe und technische Zeichnungen, ling im Prüfungsbereich Kundenauftrag nachweisen,
3. Technologie und Arbeitsplanung sowie dass er in der Lage ist,
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. 1. aus Entwürfen technische Zeichnungen und techni-
sche Begleitunterlagen anzufertigen,
§ 12 2. Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer,
Prüfungsbereich technisch-funktionaler, betrieblicher, organisatori-
Kundenauftrag scher, wirtschaftlicher und zeitlicher Vorgaben zu
planen und zu dokumentieren,
(1) Im Prüfungsbereich Kundenauftrag ist der Prüf-
ling in der Fachrichtung zu prüfen, in der er ausgebildet 3. Werkstoffe unter Berücksichtigung von Eigenschaf-
worden ist. ten und Anforderungen auszuwählen,
1338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2016
4. ein mehrteiliges Werkstück mit ziseliertechnischen 2. Arbeitszusammenhänge zu erkennen, Arbeitsabläufe
Verfahren herzustellen, zu bearbeiten und zu mon- zu planen und Arbeitsschritte festzulegen,
tieren, 3. Werkstoffe unter Berücksichtigung von Eigenschaf-
5. die Umsetzung der Arbeitsabläufe zu dokumentieren ten und Anforderungen auszuwählen,
und anhand der Arbeitsplanung zu reflektieren,
4. den Einsatz von Werkzeugen, Maschinen und Anla-
6. Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesund- gen im Hinblick auf deren Aufbau und Funktion für
heitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz, manuelle und maschinelle Fertigungsvorgänge zu
zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu planen und darzustellen,
berücksichtigen und
5. Berechnungen für die Herstellung von Werkstücken
7. die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzu- sowie Berechnungen hinsichtlich des Material- und
zeigen und die Vorgehensweise zu begründen. Zeitbedarfs und der Kosten durchzuführen,
(5) Der Kundenauftrag besteht aus der Anfertigung 6. Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesund-
eines Prüfungsstücks. Vor der Anfertigung soll der Prüf- heitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz,
ling zwei Entwürfe für das Prüfungsstück erstellen und zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu
dem Prüfungsausschuss vorlegen. Der Prüfungsaus- berücksichtigen und
schuss wählt einen Entwurf aus.
7. die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen.
(6) Der Prüfling soll nach dem ausgewählten Entwurf
das Prüfungsstück anfertigen und mit praxisbezogenen (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
Unterlagen dokumentieren. Nach der Anfertigung wird (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die
Anfertigung des Prüfungsstückes geführt. § 15
(7) Die Prüfungszeit beträgt für die Anfertigung des Prüfungsbereich
Prüfungsstückes, die Dokumentation mit praxisbezo- Wirtschafts- und Sozialkunde
genen Unterlagen und das auftragsbezogene Fach-
gespräch 100 Stunden. Das auftragsbezogene Fach- (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
gespräch dauert höchstens 15 Minuten. kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage
ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen
§ 13
und zu beurteilen.
Prüfungsbereich
Skizzen, Entwürfe und technische Zeichnungen (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen
sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbei-
(1) Im Prüfungsbereich Skizzen, Entwürfe und tech- ten.
nische Zeichnungen soll der Prüfling nachweisen, dass
er in der Lage ist, (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
1. Kundenwünsche zu analysieren und gestalterische § 16
Ideen unter Berücksichtigung von Vorgaben zu ent-
wickeln, Gewichtung der
Prüfungsbereiche und Anforderungen
2. Arbeitszusammenhänge zu erkennen, Arbeitsabläufe
für das Bestehen der Gesellenprüfung
zu planen, Arbeitsschritte festzulegen und Arbeits-
mittel auszuwählen, (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche
sind wie folgt zu gewichten:
3. Skizzen und Entwürfe von Werkstücken unter Be-
rücksichtigung von Grundsätzen der Gestaltung 1. Fertigungsauftrag mit 20 Prozent,
und Formgebung manuell und digital anzufertigen, 2. Kundenauftrag mit 40 Prozent,
4. Darstellungstechniken für die Zeichnung von Werk- 3. Skizzen, Entwürfe und technische
stücken anzuwenden, Zeichnungen mit 15 Prozent,
5. Körper und Objekte geometrisch abzuwickeln und 4. Technologie und Arbeitsplanung mit 15 Prozent,
fertigungstechnische Berechnungen durchzuführen
und 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
6. die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen. (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die
Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
tens „ausreichend“,
§ 14 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-
chend“,
Prüfungsbereich
Technologie und Arbeitsplanung 3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens
„ausreichend“,
(1) Im Prüfungsbereich Technologie und Arbeitspla-
nung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage 4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche
ist, von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
1. technische Zeichnungen und Begleitunterlagen auf 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-
Vollständigkeit und Richtigkeit zu kontrollieren, gend“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2016 1339
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
der Prüfungsbereiche „Skizzen, Entwürfe und techni- hältnis 2:1 zu gewichten.
sche Zeichnungen“, „Technologie und Arbeitsplanung“
oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine münd- Abschnitt 3
liche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn Schlussvorschrift
1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-
chend“ bewertet worden ist und § 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen
der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann. Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü- dung zum Metallbildner/zur Metallbildnerin vom 15. Mai
fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das 1998 (BGBl. I S. 1007) außer Kraft.
Berlin, den 6. Juni 2016
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Machnig
1340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2016
Anlage
(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Metallbildner und zur Metallbildnerin
Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 24.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Entwerfen von Werkstücken a) Kunden über das betriebliche Angebot an Produkten
gemäß Kundenanforderungen und Dienstleistungen informieren, Kundenanforde-
unter Berücksichtigung von rungen erfassen und Kunden unter Berücksichtigung
Gestaltungsgrundsätzen ihrer Wünsche beraten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
b) Anregungen unter Nutzung von Kreativitätstechniken
sammeln und auswerten sowie Urheberrechte und
Musterschutzbestimmungen beachten
c) Skizzen unter Berücksichtigung von Gestaltungsprin-
zipien, insbesondere Anordnung, Proportion, Rhyth- 4
mus und Takt, manuell anfertigen
d) Entwürfe unter Berücksichtigung von Grundsätzen
der Darstellungstechnik, der Gestaltungslehre, der
Formgebung und der Oberflächengestaltung manuell
und digital anfertigen
e) Entwürfe unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-
gaben und Qualitätsstandards kontrollieren
2 Manuelles und digitales a) Arbeitsmittel auswählen und Arbeitsplätze einrichten
Erstellen von Werkstück- b) technische Zeichnungen als zweidimensionale Ge-
und Werkzeugzeichnungen
samt- und Detailansichten unter Berücksichtigung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
von Normen und Handbüchern anfertigen
c) Körper und Objekte manuell geometrisch abwickeln
d) technische Begleitunterlagen, insbesondere Stück-
6
listen, Tabellen, Diagramme und Prüfprotokolle, zur
Herstellung von Werkstücken und Werkzeugen er-
stellen und verwenden
e) Arbeitsergebnisse unter Berücksichtigung betrieb-
licher Vorgaben und Qualitätsstandards kontrollieren
und dokumentieren
f) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung von Material-
und Zeitbedarfen sowie von wirtschaftlichen Ge-
sichtspunkten eigenständig planen sowie im Team
und mit Vorgesetzten abstimmen
g) zweidimensionale Gesamt- und Detailansichten unter
Berücksichtigung von Fertigungsdaten, insbesondere
Werkstoffeigenschaften, Maßtoleranzen und Ober-
flächenangaben, anfertigen
h) technische Zeichnungen als dreidimensionale Ge-
samt- und Detailansichten anfertigen
i) bei der Anfertigung zweidimensionaler technischer
Zeichnungen die Auswirkungen spanloser und abtra-
gender Fertigungstechniken sowie die Auswirkungen
von Füge- und Montagetechniken auf die Bemaßung,
Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Mess-
barkeit von Werkstücken und Werkzeugen berück- 7
sichtigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2016 1341
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 24.
Monat Monat
1 2 3 4
j) Körper und Objekte digital zur Ermittlung fertigungs-
relevanter Daten geometrisch abwickeln, dabei ferti-
gungstechnische Berechnungen durchführen
k) Technik des rechnergestützten Konstruierens (CAD)
anwenden
l) technische Begleitunterlagen anpassen
3 Planen von Herstellungs- a) betriebliche Regeln zur Qualitätssicherung anwenden
prozessen und Arbeits- b) Herstellungsprozesse und Arbeitsabläufe gemäß
abläufen unter Berück-
Arbeitsaufträgen, insbesondere auf Grundlage tech-
sichtigung betrieblicher
nischer Zeichnungen, eigenständig und im Team pla-
Qualitätssicherung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3) nen sowie Arbeitsschritte unter Berücksichtigung
zeitlicher Abläufe, betrieblicher Vorgaben und Fremd-
leistungen festlegen und dokumentieren 4
c) Halbzeuge und Hilfsmittel sowie Werkzeuge, Maschi-
nen und Anlagen festlegen und Arbeitsplätze vorbe-
reiten
d) die Umsetzung der Planung überprüfen
e) mit Vorgesetzten, Kollegen und Kolleginnen sowie im
Team situationsgerecht kommunizieren, Sachverhalte
darstellen und dabei Fachausdrücke verwenden
f) Informationen, auch aus englischsprachigen Unter-
lagen, entnehmen und anwenden
g) die Verfügbarkeit von Halbzeugen und Hilfsmitteln
sowie von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen prü-
fen, Bestellungen durchführen sowie Halbzeuge,
Werkstoffe und Hilfsmittel annehmen und kontrollie- 5
ren
h) Arbeitsergebnisse prüfen, Qualitätsmängel und deren
Ursachen identifizieren, zu deren Beseitigung beitra-
gen sowie Prüfungsergebnisse und Maßnahmen
dokumentieren
i) Optimierungspotenzial von Herstellungsprozessen
aufzeigen
4 Anfertigen von Mustern, a) Muster aus metallischen und nichtmetallischen
Modellen und Formen gemäß Werkstoffen manuell anfertigen 6
Kundenanforderungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
b) Muster aus metallischen und nichtmetallischen Werk-
stoffen digital anfertigen
c) Anschauungs- und Funktionsmodelle aus metalli-
schen und nichtmetallischen Werkstoffen anfertigen
d) Formen aus metallischen und nichtmetallischen
Werkstoffen unter Berücksichtigung unterschied- 10
licher Herstellungsverfahren für die Produktion anfer-
tigen
e) CAD-Zeichnungen für dreidimensionale Ausdrucke
zur Muster-, Modell- und Formenerstellung aufbe-
reiten
1342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2016
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 24.
Monat Monat
1 2 3 4
5 Bearbeiten von Werkstücken a) Halbzeuge unter Berücksichtigung des Verwen-
durch abtragende, dungszweckes und der Werkstoffeigenschaften zur
umformende und Verarbeitung auswählen
oberflächenverändernde
b) Werkzeuge, Maschinen und Anlagen nach Bearbei-
Verfahren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5) tungsverfahren und Werkstoffen auswählen
c) Einstellwerte von Maschinen und Anlagen zur Bear-
beitung von Werkstücken ermitteln und umsetzen
d) an der Programmierung und Bedienung von digital
gesteuerten Systemen, insbesondere an Anlagen
mit numerisch gesteuerter Fertigungstechnik (CNC-
Technik), mitwirken
e) Kühl- und Schmierstoffe nach Bearbeitungsverfahren
auswählen und einsetzen 26
f) Werkstücke mittels spanloser Verfahren manuell und
maschinell bearbeiten, insbesondere durch Biegen,
Drücken, Kanten, Planieren, Richten, Schmieden,
Treiben und Trennen
g) Werkstücke mittels abtragender Verfahren manuell
und maschinell bearbeiten, insbesondere durch
Bohren, Drehen, Feilen, Fräsen, Meißeln, Schaben,
Trennen, Schleifen und Polieren
h) Stoffeigenschaften von Werkstücken unter Berück-
sichtigung von Anforderungen verändern, insbeson-
dere durch Glühen, Härten, Anlassen und Kaltverfes-
tigen
6 Verbinden von metallischen a) die Beschaffenheit und Formtoleranzen von Füge-
und nichtmetallischen flächen prüfen
Werkstücken mittels
b) Oberflächen entsprechend den Werkstoffen und
formschlüssiger und
Fügetechniken vorbereiten
stoffschlüssiger
Fügetechniken c) Gewinde herstellen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6) d) Vorrichtungen herstellen und Werkstücke in monta-
gegerechter Lage fixieren
e) Werkstücke und ihre Komponenten mittels form-
schlüssiger Verfahren verbinden, insbesondere durch
Aufschrumpfen, Bördeln, Nieten, Verdübeln, Ver- 10
schrauben, Verstiften und Verzapfen
f) mechanisch bewegliche Baugruppen und Verbindun-
gen herstellen
g) Werkstücke und ihre Komponenten mittels stoff-
schlüssiger Verfahren verbinden, insbesondere durch
Hartlöten, Weichlöten, Kleben und Schweißen
h) Auswirkungen thermischer Fügetechniken auf die
Stoffeigenschaften von Werkstücken beurteilen
7 Bearbeiten, Beschichten und a) Korrosions- und Oxidationsschutz beachten
Versiegeln von Oberflächen b) Verfahren zur Oberflächengestaltung unter Berück-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
sichtigung von Werkstoff- und Werkstückeigenschaf-
ten festlegen sowie nach Vorgaben auswählen
c) Oberflächen nach gestalterischen Vorgaben bearbei- 14
ten, insbesondere durch Mattieren, Sandstrahlen,
Schleifen, Polieren und Patinieren
d) metallische Oberflächen mit Schutzüberzügen, ins-
besondere mit Lacken, Ölen und Wachsen, versehen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2016 1343
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 24.
Monat Monat
1 2 3 4
8 Messen und Prüfen von a) Mess- und Prüfverfahren in Abhängigkeit von Her-
Werkstücken und stellungs- und Bearbeitungsverfahren auswählen
Werkzeugen sowie
b) Formen, Farben und Oberflächen von Werkstücken
Übergeben an Kunden
und Werkzeugen nach Vorgaben sichtprüfen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
c) Hilfsmittel zum Messen und Prüfen sowie Prüfschab-
lonen erstellen
d) die Maßhaltigkeit von Werkstücken und Werkzeugen
durch Lehren sowie durch manuelles und digitales
Messen nach Vorgaben, insbesondere durch techni- 6
sche Zeichnungen, prüfen
e) Funktionsprüfungen von Werkstücken und Werkzeu-
gen nach Vorgaben durchführen
f) Prüfprotokolle führen und auswerten sowie Prüf-
ergebnisse beurteilen und bei Abweichungen Maß-
nahmen ergreifen
g) Produkte an Kunden übergeben und Kundenbean-
standungen entgegennehmen und beurteilen
9 Handhaben von Betriebs- a) Betriebsmittel und Gefahrstoffe unter Berücksichti-
mitteln und Gefahrstoffen gung gesetzlicher und betrieblicher Vorgaben hand-
sowie Instandhalten von haben
Werkzeugen, Maschinen
b) Lagerbestände kontrollieren, den Bedarf an Betriebs-
und Anlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9) mitteln ermitteln und deren Beschaffung veranlassen
c) die Lagerung und Entsorgung von Betriebsmitteln 6
und Gefahrstoffen gemäß Sicherheitsdatenblättern
durchführen und dokumentieren
d) Werkzeuge pflegen und instand halten, Maschinen
und Anlagen nach Plan warten sowie deren Wartung
dokumentieren
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gürtlertechnik
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 24. 25. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Planen der Herstellung von a) Modelle und Vorlagen unter Berücksichtigung von
Gussteilen sowie Bearbeiten Kundenwünschen, technisch-funktionalen Vorgaben
von Gussteilen und deren und technischen Zeichnungen zum Gießen planen
Oberflächen und herstellen und dabei Werkstoffe und deren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1) Schwundmaße sowie Gussverfahren berücksichtigen
b) Gussteile mittels spanloser Verfahren bearbeiten, ins-
besondere durch Richten, Ziselieren, Planieren und
Mattieren
c) Gussteile mittels abtragender Verfahren bearbeiten,
insbesondere durch Bohren, Drehen, Feilen, Fräsen,
Trennen, Meißeln, Schaben, Schleifen und Polieren
d) gießtechnisch bedingte Oberflächenveränderungen 10
wie Angüsse, Lunker und Poren bearbeiten, insbe-
sondere durch Einsetzen metallischer Elemente, Auf-
tragsschweißen, Löten, Fräsen, Meißeln, Schleifen
und Ziselieren
1344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2016
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 24. 25. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
e) Gussteile unter Berücksichtigung kunsthistorischer
und stilistischer Grundsätze reparieren
f) Oberflächenstrukturen nach Gestaltungsvorgaben,
insbesondere Ornamentik, ziselieren, strukturieren,
beizen, brünieren und patinieren
2 Herstellen und Bearbeiten von a) Werkstoffe gemäß Verwendungszweck auswählen
Formteilen und Hohlkörpern b) Formteile und Hohlkörper unter Berücksichtigung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
von Kundenwünschen, technisch-funktionalen Vor-
gaben und technischen Zeichnungen herstellen
c) Formteile und Hohlkörper unter Berücksichtigung
kunsthistorischer und stilistischer Grundsätze nach
Vorgaben reparieren
d) Formteile und Hohlkörper mittels spanloser Verfahren
plastisch verformen, insbesondere mittels Richten,
Treiben, Aufziehen, Auftiefen, Schmieden, Kanten,
Biegen, Ziselieren und Treibziselieren, Planieren und
Mattieren 28
e) Formteile und Hohlkörper mittels abtragender Verfah-
ren bearbeiten, insbesondere durch Bohren, Drehen,
Feilen, Fräsen, Trennen, Meißeln, Schaben, Schleifen
und Polieren
f) Fehlstellen und Poren beseitigen, insbesondere
durch Einsetzen metallischer Elemente, Auftrags-
schweißen und Punzieren
g) Oberflächenstrukturen an Formteilen und Hohlkör-
pern nach Gestaltungsvorgaben, insbesondere Orna-
mentik, ziselieren, strukturieren und tauschieren,
beizen, brünieren und patinieren
3 Planen, Vorbereiten und a) Bauelemente, insbesondere Leuchten, für den Einbau
Herstellen von Bauelementen und die Installation elektrischer Bauteile unter Be-
zur Elektrifizierung rücksichtigung rechtlicher Bestimmungen und
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3) Normen zur Elektrifizierung planen, vorbereiten und
herstellen
b) historische Leuchten für den Einbau und die Instal-
lation von elektrischen Bauteilen unter Berücksichti-
gung von Kundenwünschen sowie kunsthistorischen
und architektonischen Grundsätzen planen, vorberei- 6
ten und bearbeiten
c) elektrische Bauteile in Bauelementen vormontieren,
insbesondere unter Berücksichtigung von Normen
des Verbandes Elektrotechnik, Elektronik und Infor-
mationstechnik (VDE)
d) die Endmontage und Abnahme elektrischer Bauteile
veranlassen und Bauteile übergeben
4 Herstellen von a) Werkstoffe gemäß Verwendungszweck für die Her-
Spezialwerkzeugen stellung von Spezialwerkzeugen auswählen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
b) Meißel, Punzen und Schaber manuell herstellen
c) Umformwerkzeuge und Hilfsmittel, insbesondere 8
Vorrichtungen und Werkzeuge für Treib- und Biege-
arbeiten, manuell und maschinell herstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2016 1345
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Metalldrück-
technik
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 24. 25. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Herstellen von rotations- a) die Herstellung von Hohlkörpern mit konischen,
symmetrischen Hohlkörpern kugeligen und zylindrischen Grundformen unter
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1) Berücksichtigung von Kundenanforderungen, Mate-
rial- und Stoffeigenschaften sowie technischer Um-
setzbarkeit planen
b) metalldrückende Verfahren, insbesondere Aufdrü-
cken, Einziehen, Projizieren, Ausbauchen, Bordieren
und Strecken, auswählen
c) Drückfutter, Drückwerkzeuge, Drückmaschinen und
Fertigungsanlagen auswählen und einrichten sowie
Schmiermittel auswählen
d) Hohlkörper durch metalldrückende Verfahren mit
formenden Stabwerkzeugen manuell herstellen, ins-
besondere mit Aufzieh-, Kolben-, Lang- und Löffel-
stählen, Bronzestäben sowie Drückrollen und Drück-
scheren, und dabei Änderungen von Material- und
Stoffeigenschaften beachten
e) Hohlkörper durch metalldrückende Verfahren maschi- 34
nell herstellen, insbesondere durch Drück-, Aufzieh-,
Eck-, Wulst-, Bordier- und Profilierrollen, und dabei
Änderungen von Material- und Stoffeigenschaften
beachten
f) Hohlkörper für die weitere Bearbeitung mit schnei-
denden Stabwerkzeugen, insbesondere Abstech-,
Dreh- und Spitzstahl, bearbeiten
g) Hohlkörper für die weitere Bearbeitung mit Wärme
behandeln und dabei Änderungen von Material- und
Stoffeigenschaften beachten
h) Oxidschichten entfernen
i) Hohlkörper durch Glätten und Planieren fertigstellen
sowie Oberflächen entfetten und schleifen
j) Hohlkörper unter Berücksichtigung von Kundenan-
forderungen sowie betrieblicher Vorgaben und Quali-
tätsstandards kontrollieren
2 Herstellen von Drückfuttern a) die Herstellung von Drückfuttern planen
und Drückwerkzeugen b) Futterrohlinge aus nichtmetallischen und metalli-
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
schen Werkstoffen auswählen und dabei Kundenan-
forderungen an Endprodukte, an zu bearbeitende
Werkstoffe und an Fertigungsstückzahlen berück-
sichtigen
c) Drückfutter aus nichtmetallischen und metallischen
Werkstoffen manuell und maschinell herstellen
d) Futterkerne und Vorlagen aus nichtmetallischen und
metallischen Werkstoffen maschinell herstellen
e) Drückwerkzeuge aus nichtmetallischen und metalli- 18
schen Werkstoffen, insbesondere Bodenstahl, Drück-
rollen, Drückscheren, Kolbenstahl und Langstahl, für
handgeführte Drückmaschinen herstellen
f) Drückwerkzeuge aus nichtmetallischen und metalli-
schen Werkstoffen, insbesondere Bordierrollen,
Drückrollen und Profilierrollen, zur maschinellen Be-
arbeitung von Hohlkörpern herstellen
1346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2016
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 24. 25. bis 36.
Monat Monat
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g) Drückfutter und Drückwerkzeuge unter Berücksich-
tigung von technischen Zeichnungen und betrieb-
lichen Qualitätsvorgaben kontrollieren
Abschnitt D: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Ziseliertechnik
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 24. 25. bis 36.
Monat Monat
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1 Anfertigen von künstlerischen a) Objekte entwerfen, insbesondere Embleme, Mono-
Entwürfen und Modellen gramme, Ornamente, Logos, Reliefs, Schriften und
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1) Skulpturen, und dabei Kundenwünsche, technische
Zeichnungen, Regeln der Gestaltung und Formge-
bung sowie Stilelementen berücksichtigen
b) Band-, Kreis- und Flächenformen unter Beachtung
von Regeln der Gestaltung und Formgebung entwi-
ckeln
c) Wappen nach heraldischen Regeln entwerfen
d) digitale Modelle unter Berücksichtigung der Beson-
derheiten gieß- und fertigungstechnischer Verfahren
herstellen 8
e) plastische Modelle aus Nichtmetallen und Metallen
unter Berücksichtigung der Besonderheiten gieß-
und fertigungstechnischer Anforderungen manuell
und maschinell herstellen
f) künstlerische Entwürfe im 3-D-Druckverfahren anfer-
tigen
g) für Restaurierungen kunsthistorische Formen aus un-
terschiedlichen Werkstoffen anfertigen
h) hergestellte Modelle kontrollieren und zum Abgießen
übergeben
2 Gestaltendes Bearbeiten a) gießtechnisch bedingte Oberflächenveränderungen
und Ziselieren von ein- und wie Angüsse, Lunker und Poren bearbeiten, insbe-
mehrteiligen Abgüssen sondere durch Einsetzen metallischer Elemente, Auf-
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2) tragsschweißen, Löten, Fräsen, Meißeln, Schleifen
und Ziselieren
b) mehrteilige Abgüsse verbinden, insbesondere durch
Hart- und Weichlöten sowie Wolframinertgas- und
Metallaktivgasschweißen
c) Oberflächenstrukturen von Gussverbindungen form-
bezogen angleichen
d) Abgüsse nach gestalterischen Vorgaben manuell und 20
maschinell bearbeiten, insbesondere durch Fräsen,
Feilen, Schleifen, Strukturieren, Tauschieren, Punzie-
ren, Mattieren, Ziselieren und Polieren
e) Oberflächenstrukturen von Objekten für die weitere
Bearbeitung der Abgüsse durch Sandstrahlen anglei-
chen
f) Oberflächen patinieren
g) Objekte unter Berücksichtigung von Kundenwün-
schen, Entwürfen, betrieblichen Vorgaben und Quali-
tätsstandards kontrollieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2016 1347
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 24. 25. bis 36.
Monat Monat
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3 Herstellen von Hohlkörpern a) Bleche zur Herstellung von Hohlkörpern und Reliefs
und Reliefs auswählen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
b) Treibwerkzeuge, insbesondere Holzpunzen sowie
Treibhämmer, -punzen und -unterlagen, zur Herstel-
lung von Hohlkörpern und Reliefs auswählen
c) Hohlkörper und Reliefs unter Berücksichtigung von
8
Kundenwünschen, technisch-funktionalen Vorgaben
und technischen Zeichnungen sowie kunsthistori-
schen und architektonischen Aspekten herstellen
d) Bleche unter Berücksichtigung von Material- und
Stoffeigenschaften spanlos umformen, insbesondere
durch Dengeln und Prellen
4 Herstellen von Ziselier- und a) Werkstoffe gemäß Verwendungszweck für die Her-
Treibwerkzeugen stellung von Ziselierwerkzeugen auswählen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)
b) Ziseliermeißel, Punzen und Schaber manuell herstel-
len, insbesondere durch Schmieden und Härten
c) Treibwerkzeuge, insbesondere Holzpunzen sowie 16
Treibhämmer, -punzen und -unterlagen, manuell her-
stellen
d) Schablonen und Umformwerkzeuge gemäß Verwen-
dungszweck herstellen
Abschnitt E: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
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1 Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
Tarifrecht besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
(§ 4 Absatz 6 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 4 Absatz 6 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am während
schutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- der gesamten
(§ 4 Absatz 6 Nummer 3) dung der Gefährdung ergreifen Ausbildung
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
1348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2016
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
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c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2016 1349
Siebte Verordnung
zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
Vom 9. Juni 2016
Auf Grund des § 53 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 19. Juni
2009 (BGBl. I S. 1434) verordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem
Bundesministerium der Verteidigung:
Artikel 1
Änderung der
Auslandszuschlagsverordnung
Die Auslandszuschlagsverordnung vom 17. August 2010 (BGBl. I S. 1177,
1244), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2015 (BGBl. I
S. 929) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In Zeile 8 Spalte 3 wird die Angabe „1“ durch die Angabe „2“ ersetzt.
b) In Zeile 9 Spalte 3 wird die Angabe „1“ durch die Angabe „2“ ersetzt.
c) In Zeile 10 Spalte 3 wird die Angabe „1“ durch die Angabe „2“ ersetzt.
d) In Zeile 12 Spalte 3 wird die Angabe „1“ durch die Angabe „2“ ersetzt.
e) In Zeile 148 Spalte 3 wird die Angabe „7“ durch die Angabe „8“ ersetzt.
f) In Zeile 162 Spalte 3 wird die Angabe „11“ durch die Angabe „12“ ersetzt.
g) In Zeile 179 Spalte 3 wird die Angabe „17“ durch die Angabe „18“ ersetzt.
h) In Zeile 194 Spalte 3 wird die Angabe „17“ durch die Angabe „18“ ersetzt.
i) In Zeile 213 Spalte 3 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „7“ ersetzt.
2. Anlage 2 Zeile 15 wird gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft
Berlin, den 9. Juni 2016
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
1350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2016
Erste Verordnung
zur Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung
Vom 9. Juni 2016
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- Übereinkommen) enthaltenen Vorschriften, Grund-
struktur verordnet auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 sätze und Anleitungen kennen und beachten, damit
Nummer 3 und 3a in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 sichergestellt ist, dass jederzeit in einer den herr-
des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt- schenden Umständen und Verhältnissen angemes-
machung vom 19. Januar 2016 (BGBl. I S. 62) im Ein- senen Weise sicher und ohne zeitliche Unterbrechung
vernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Wachen gegangen werden.
Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung (2) Ferner hat der Kapitän insbesondere sicher-
und Landwirtschaft: zustellen, dass unter seiner allgemeinen Weisungs-
befugnis
Artikel 1
1. die Brückenwache gehenden Schiffsoffiziere wäh-
Die Schiffsbesetzungsverordnung vom 18. Juli 2013 rend ihrer Wache auf der Brücke oder in einem
(BGBl. I S. 2575), die zuletzt durch Artikel 559 der unmittelbar damit verbundenen Raum, wie dem
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) Kartenraum oder dem Brückenfahrstand, körper-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: lich anwesend sind und die sichere Führung des
1. § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: Schiffes wahrnehmen,
„2. der Ausdruck „Berufsgenossenschaft“ die Berufs- 2. die Offiziere des technischen Bereichs unter der
genossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Weisungsbefugnis des Leiters der Maschinen-
Telekommunikation,“. anlage zum Aufsuchen des Maschinenraums un-
mittelbar zur Verfügung und in Bereitschaft stehen
2. In § 4 werden die Absatzbezeichnung „(1)“ ge- und bei Bedarf während ihres jeweiligen Verant-
strichen und Absatz 2 aufgehoben. wortlichkeitszeitraums im Maschinenraum körper-
3. In § 8 Absatz 2 wird in Satz 2 die Angabe „§ 10 Ab- lich anwesend sind,
satz 3“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 1“ ersetzt. 3. jederzeit, während das Schiff vor Anker liegt oder
4. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: festgemacht hat, aus Sicherheitsgründen zweck-
mäßige und wirksame Wachen gegangen werden
„§ 9a
und, soweit das Schiff gefährliche Ladung be-
Gewährleistung eines sicheren Wachdienstes fördert, bei der Durchführung der Wachen Art,
(1) Der Reeder und der Kapitän haben dafür zu Menge, Verpackung und Stauung der gefährlichen
sorgen, dass alle zum Wachdienst eingeteilten Be- Ladung sowie etwaige besondere Umstände, die
satzungsmitglieder die im Internationalen Überein- an Bord oder in der Umgebung des Schiffes auf
kommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die Aus- dem Wasser oder an Land herrschen, in vollem
bildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen Umfang berücksichtigt werden und
und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II 4. aus Gründen der Gefahrenabwehr zweckmäßige
S. 297, 298) in der jeweils geltenden Fassung (STCW- und wirksame Wachen gegangen werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2016 1351
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht auf Fischereifahrzeugen „(2) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 ist § 5 in
in der Küstenfischerei und in der Kleinen Hochsee- folgender Fassung anzuwenden:
fischerei.“
§5
5. § 10 wird wie folgt geändert:
Schiffsoffiziere
a) Die Absätze 1, 2 und 6 werden aufgehoben. Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab- 8 000 muss von den Offizieren des nautischen
sätze 1 bis 3. oder technischen Bereichs mindestens einer
Unionsbürger sein.
6. § 12 wird wie folgt geändert:
(3) Die Auswirkungen des Absatzes 2 werden
a) In der Überschrift wird das Wort „Übergangsvor- nach Ablauf von vier Jahren, beginnend am 17. Juni
schrift“ durch die Wörter „Übergangsvorschriften, 2016, evaluiert.“
Anwendungsbestimmungen, Evaluierung“ ersetzt.
Artikel 2
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die
c) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Berlin, den 9. Juni 2016
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt