1282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016
Einunddreißigste Verordnung
zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften*
Vom 31. Mai 2016
Die Bundesregierung verordnet auf Grund
– des § 1 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) nach Anhörung von Sachver-
ständigen und
– des § 13 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 des Betäu-
bungsmittelgesetzes, dessen Absatz 3 Satz 1 zuletzt durch Artikel 4 Num-
mer 3 Buchstabe c des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192)
geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der
Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes
Die Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 11. November 2015 (BGBl. I S. 1992) geändert worden ist, werden
wie folgt geändert:
1. In Anlage I wird die folgende Position alphabetisch in die bestehende Rei-
henfolge eingefügt:
INN andere nicht geschützte chemische Namen
oder Trivialnamen (IUPAC)
„– 25N-NBOMe 2-(2,5-Dimethoxy-4-nitrophenyl)-N-
(2C-N-NBOMe) [(2-methoxyphenyl)methyl]
ethanamin“.
2. In Anlage II werden die folgenden Positionen jeweils alphabetisch in die be-
stehende Reihenfolge eingefügt:
INN andere nicht geschützte chemische Namen
oder Trivialnamen (IUPAC)
„– ADB-CHMINACA N-(1-Amino-3,3-dimethyl-1-
(MAB-CHMINACA) oxobutan-2-yl)-1-(cyclohexylmethyl)-
1H-indazol-3-carboxamid
– ADB-FUBINACA N-(1-Amino-3,3-dimethyl-1-
oxobutan-2-yl)-1-[(4-fluorphenyl)
methyl]-1H-indazol-3-carboxamid
– AMB-FUBINACA Methyl(2-{1-[(4-fluorphenyl)methyl]-
(FUB-AMB) 1H-indazol-3-carboxamid}-3-
methylbutanoat)
– 5F-ADB Methyl{2-[1-(5-fluorpentyl)-1H-
(5F-MDMB-PINACA) indazol-3-carboxamid]-3,3-
dimethylbutanoat}
– 5F-MN-18 1-(5-Fluorpentyl)-N-1-(naphthalin-1-
(AM-2201 Indazolcarboxamid- yl)-1H-indazol-3-carboxamid“.
Analogon)
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und
der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
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Artikel 2
Änderung der
Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
In § 4 Absatz 3 Satz 1 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom
20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
vom 11. November 2015 (BGBl. I S. 1992) geändert worden ist, wird nach dem
Wort „Fentanyl,“ das Wort „Methadon,“ eingefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 31. Mai 2016
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
1284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016
Verordnung
über den Sonderurlaub für
Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes
(Sonderurlaubsverordnung – SUrlV)
Vom 1. Juni 2016
Auf Grund des § 90 Absatz 1 des Bundesbeamten- im Bundesdienst gilt diese Verordnung nach § 46 des
gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verord- Deutschen Richtergesetzes entsprechend.
net die Bundesregierung: (2) Ansprüche auf Sonderurlaub für Beamtinnen und
Beamte des Bundes sowie Richterinnen und Richter
Inhaltsübersicht des Bundes, die sich aus anderen Rechtsvorschriften
§ 1 Geltungsbereich ergeben, bleiben unberührt.
§ 2 Zuständigkeit
§ 3 Voraussetzungen §2
§ 4 Dauer Zuständigkeit
§ 5 Sonderurlaub zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte und
zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten
Die Entscheidung über die Gewährung von Sonder-
§ 6 Sonderurlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in öffentlichen
urlaub trifft – außer in den Fällen des § 22 Absatz 1
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 – die personalverwaltende
oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates Dienstbehörde.
der Europäischen Union
§ 7 Sonderurlaub zur Wahrnehmung von Aufgaben der Ent- §3
wicklungszusammenarbeit
§ 8 Sonderurlaub im Rahmen des Aufstiegs in eine Laufbahn
Voraussetzungen
des gehobenen oder höheren Dienstes Sonderurlaub wird nur gewährt, wenn
§ 9 Sonderurlaub für Aus- oder Fortbildung
1. der Anlass, für den Sonderurlaub beantragt wurde,
§ 10 Sonderurlaub für fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung
nicht außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen oder
§ 11 Sonderurlaub für Zwecke der militärischen und zivilen
erledigt werden kann,
Verteidigung
§ 12 Sonderurlaub für vereinspolitische Zwecke 2. dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und
§ 13 Sonderurlaub zur Ableistung von Freiwilligendiensten 3. die jeweiligen Voraussetzungen der §§ 5 bis 22 er-
§ 14 Sonderurlaub für eine Ausbildung zur Schwesternhelferin füllt sind.
oder zum Pflegediensthelfer
§ 15 Sonderurlaub für gewerkschaftliche Zwecke
§4
§ 16 Sonderurlaub für kirchliche Zwecke
§ 17 Sonderurlaub für sportliche Zwecke Dauer
§ 18 Sonderurlaub für Familienheimfahrten Die in den folgenden Vorschriften bestimmte Urlaubs-
§ 19 Sonderurlaub aus dienstlichen Anlässen dauer verlängert sich um erforderliche Reisezeiten.
§ 20 Sonderurlaub aus medizinischen Anlässen
§ 21 Sonderurlaub aus persönlichen Anlässen §5
§ 22 Sonderurlaub in anderen Fällen Sonderurlaub
§ 23 Verfahren zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte
§ 24 Widerruf und zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten
§ 25 Ersatz von Mehraufwendungen
§ 26 Besoldung Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung ist zu
§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
gewähren
1. für die Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Ab-
§1 stimmungen,
2. zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gericht-
Geltungsbereich
licher, staatsanwaltschaftlicher oder polizeilicher Ter-
(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und mine, sofern sie nicht durch private Angelegenheiten
Beamten des Bundes. Für die Richterinnen und Richter der Beamtin oder des Beamten veranlasst sind, oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016 1285
3. zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder bei Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien zum
eines öffentlichen Ehrenamtes, wenn die Übernahme Ablegen von Abschlussprüfungen,
der Tätigkeit auf einer gesetzlichen Vorschrift beruht.
3. für die Teilnahme an Lehrgängen, die der Ausbildung
zur Jugendgruppenleiterin oder zum Jugendgrup-
§6 penleiter dienen, oder
Sonderurlaub
4. für die Tätigkeit als ehrenamtliche Jugendgruppen-
zur Ausübung einer Tätigkeit
leiterin oder ehrenamtlicher Jugendgruppenleiter bei
in öffentlichen zwischenstaatlichen
Lehrgängen oder Veranstaltungen, wenn diese von
oder überstaatlichen Einrichtungen
Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anerkann-
oder in einer öffentlichen Einrichtung
ten Trägern der freien Jugendhilfe (§ 75 des Achten
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
Buches Sozialgesetzbuch) durchgeführt werden.
(1) Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung ist zu
(2) Für die Teilnahme an förderungswürdigen staats-
gewähren bei Entsendung für eine hauptberufliche Tä-
politischen Bildungsveranstaltungen sind bis zu zehn
tigkeit
Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besol-
1. in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder über- dung zu gewähren. Wird die Bildungsveranstaltung
staatlichen Einrichtung, nicht von einer staatlichen Stelle durchgeführt, so gilt
2. in der Verwaltung eines Mitgliedstaates der Euro- dies nur, wenn die Bundeszentrale für politische Bildung
päischen Union oder die Förderungswürdigkeit anerkannt hat; das Nähere
regelt das Bundesministerium des Innern.
3. in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union. (3) Weiterer Sonderurlaub nach Absatz 2 darf frühes-
Die Dauer des Sonderurlaubs richtet sich nach der tens zwei Jahre nach Beendigung des letzten Sonder-
Dauer der Entsendung. urlaubs nach Absatz 2 gewährt werden.
(2) Sonderurlaub von bis zu einem Jahr unter Wegfall § 10
der Besoldung ist auch für die Wahrnehmung einer
hauptberuflichen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 zu ge- Sonderurlaub
währen, wenn die Beamtin oder der Beamte zu dieser für fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung
hauptberuflichen Tätigkeit nicht entsandt wird. (1) Für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung
in einem Land, in dem die zu erlernende Sprache ge-
§7 sprochen wird, sind bis zu drei Monate Sonderurlaub
Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren. Die
zur Wahrnehmung von Aufgaben Aus- oder Fortbildung muss im dienstlichen Interesse
der Entwicklungszusammenarbeit liegen.
Zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungs- (2) Weiterer Sonderurlaub nach Absatz 1 darf frühes-
zusammenarbeit sind bis zu fünf Jahre Sonderurlaub tens zwei Jahre nach Beendigung des letzten Sonder-
unter Wegfall der Besoldung zu gewähren. urlaubs nach Absatz 1 gewährt werden.
§8 § 11
Sonderurlaub Sonderurlaub
im Rahmen des Aufstiegs in eine für Zwecke der
Laufbahn des gehobenen oder höheren Dienstes militärischen und zivilen Verteidigung
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern (1) Für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltun-
ist Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gen von Organisationen der zivilen Verteidigung ist je
gewähren, wenn Beamtinnen oder Beamte im Rahmen Kalenderjahr bis zu zehn Arbeitstage Sonderurlaub un-
eines Aufstiegs in eine Laufbahn des gehobenen oder ter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren.
des höheren Dienstes nach § 39 Absatz 1 der Bundes-
laufbahnverordnung an Studiengängen außerhalb der (2) Für die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltun-
Hochschulen des Bundes teilnehmen. gen im Sinne des § 81 Absatz 1 des Soldatengesetzes
oder für die Dauer eines Einsatzes als Mitglied einer
§9 Organisation der zivilen Verteidigung ist Sonderurlaub
unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren.
Sonderurlaub
für Aus- oder Fortbildung (3) Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung
ist bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interes-
(1) Je Kalenderjahr sind insgesamt jeweils bis zu fünf ses zu gewähren, für die Dauer der Heranziehung
Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besol-
dung zu gewähren 1. zum Feuerlöschdienst einschließlich der von den
örtlichen Wehrleitungen angeordneten Übungen,
1. für die Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen
sowie an beruflichen Aus- und Fortbildungsveran- 2. zum Wasserwehr- oder Deichdienst einschließlich
staltungen, die von staatlichen oder kommunalen der von den örtlichen Wehrleitungen angeordneten
Stellen durchgeführt werden, wenn die Teilnahme Übungen oder
für die dienstliche Tätigkeit von Nutzen ist, 3. zum Bergwacht- oder Seenotrettungsdienst zwecks
2. zum Ablegen von Abschlussprüfungen nach einer Rettung von Menschenleben und zum freiwilligen
Aus- oder Fortbildung im Sinne der Nummer 1 und Sanitätsdienst.
1286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016
§ 12 § 16
Sonderurlaub Sonderurlaub
für vereinspolitische Zwecke für kirchliche Zwecke
(1) Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der Sonderurlaub von bis zu fünf Arbeitstagen im Kalen-
als Mitglied des Vorstandes einer überörtlichen Selbst- derjahr unter Fortzahlung der Besoldung ist zu gewäh-
hilfeorganisation zur Betreuung behinderter oder sucht- ren für die Teilnahme
kranker Personen an auf Bundes- oder Landesebene
stattfindenden Arbeitstagungen solcher Organisationen 1. an Sitzungen der Verfassungsorgane oder an Sitzun-
teilnimmt, sind je Kalenderjahr bis zu fünf Arbeitstage gen überörtlicher Verwaltungsgremien der Kirchen
Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu ge- oder der sonstigen öffentlich-rechtlichen Religions-
währen. gesellschaften, wenn die Beamtin oder der Beamte
dem Verfassungsorgan oder dem Gremium ange-
(2) Je Kalenderjahr sind bis zu fünf Arbeitstage Son- hört,
derurlaub unter Fortzahlung der Besoldung auch zu ge-
währen für die Teilnahme 2. an Tagungen der Kirchen oder der öffentlich-recht-
lichen Religionsgesellschaften, wenn die Beamtin
1. an Sitzungen eines überörtlichen Parteivorstandes,
oder der Beamte auf Anforderung der Kirchenleitung
dem die Beamtin oder der Beamte angehört, oder
oder der obersten Leitung der Religionsgesellschaft
2. an Bundes-, Landes- oder Bezirksparteitagen, wenn als Delegierte oder Delegierter oder als Mitglied
die Beamtin oder der Beamte als Mitglied eines Par- eines Verwaltungsgremiums der Kirche oder der Re-
teivorstandes oder als Delegierte oder Delegierter ligionsgesellschaft teilnimmt, oder
teilnimmt.
3. an Veranstaltungen des Deutschen Evangelischen
§ 13 Kirchentages, des Deutschen Katholikentages, des
Ökumenischen Kirchentages oder des Weltjugend-
Sonderurlaub tages.
zur Ableistung von Freiwilligendiensten
Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der § 17
Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder
ein Beamter Sonderurlaub
für sportliche Zwecke
1. ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des
Jugendfreiwilligendienstegesetzes, (1) Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung
ist zu gewähren
2. ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6
des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder 1. für die Teilnahme als aktive Sportlerin oder aktiver
Sportler an
3. einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundes-
freiwilligendienstgesetz a) Olympischen Spielen, Paralympischen Spielen,
ableistet. Deaflympischen Spielen, Welt- und Europameis-
terschaften und den dazugehörigen Vorbereitungs-
§ 14 wettkämpfen auf Bundesebene sowie den für die
Qualifikation erforderlichen sonstigen internatio-
Sonderurlaub nalen Länderwettkämpfen,
für eine Ausbildung zur Schwestern-
helferin oder zum Pflegediensthelfer b) Weltcup- und Europacup-Veranstaltungen sowie
Europapokal-Wettbewerben,
Für eine Ausbildung zur Schwesternhelferin oder
zum Pflegediensthelfer ist Sonderurlaub unter Fortzah- wenn die Beamtin oder der Beamte von einem dem
lung der Besoldung für die Dauer eines geschlossenen Deutschen Olympischen Sportbund angeschlosse-
Lehrganges, höchstens jedoch für 20 Arbeitstage im nen Verband als aktive Sportlerin oder aktiver Sport-
Kalenderjahr, zu gewähren. ler benannt worden ist,
2. für die Teilnahme an Kongressen und Vorstands-
§ 15 sitzungen internationaler Sportverbände, denen der
Sonderurlaub Deutsche Olympische Sportbund oder ein ihm ange-
für gewerkschaftliche Zwecke schlossener Sportverband angehört, an Mitglieder-
Sonderurlaub von jeweils bis zu fünf Arbeitstagen im versammlungen und Vorstandssitzungen des Deut-
Kalenderjahr unter Fortzahlung der Besoldung ist zu schen Olympischen Sportbundes und ihm ange-
gewähren für die Teilnahme schlossener Sportverbände auf Bundesebene sowie
an Vorstandssitzungen solcher Verbände auf Landes-
1. an Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschafts-
ebene, wenn die Beamtin oder der Beamte dem Gre-
oder Berufsverbandsvorstandes, dem die Beamtin
mium angehört.
oder der Beamte angehört, oder
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 werden bis zu fünf
2. an Tagungen von Gewerkschaften oder Berufsver-
Arbeitstage Sonderurlaub gewährt.
bänden auf internationaler Ebene, auf Bundes- oder
Landesebene oder, sofern es keine Landesebene (2) Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung
gibt, auf Bezirksebene, wenn die Beamtin oder der ist auch Beamtinnen und Beamten zu gewähren, deren
Beamte als Mitglied eines Gewerkschafts- oder Teilnahme für den sportlichen Einsatz der Sportlerinnen
Berufsverbandsvorstandes oder als Delegierte oder und Sportler oder der Mannschaft bei Veranstaltungen
Delegierter teilnimmt. im Sinne des Absatzes 1 dringend erforderlich ist. Eine
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016 1287
entsprechende Bescheinigung von einem dem Deut- den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beam-
schen Olympischen Sportbund angeschlossenen Ver- tinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde
band oder Verein ist vorzulegen. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-
zen von Absatz 1 abweichende Regelungen treffen.
§ 18
§ 20
Sonderurlaub
für Familienheimfahrten Sonderurlaub
aus medizinischen Anlässen
(1) Beamtinnen und Beamten, die Trennungsgeld
(1) Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung
nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a oder Buch-
ist zu gewähren für die Dauer der notwendigen Abwe-
stabe b der Trennungsgeldverordnung erhalten, ist für
senheit
Familienheimfahrten Sonderurlaub unter Fortzahlung
der Besoldung zu gewähren. Als Sonderurlaub wird im 1. einer amts-, vertrauens- oder versorgungsärztlich
Kalenderjahr innerhalb eines Zeitraums von zwei Mona- angeordneten Untersuchung,
ten ein Arbeitstag gewährt.
2. einer kurzfristigen Behandlung einschließlich der An-
(2) Sonderurlaub wird nur gewährt, wenn passung, Wiederherstellung oder Erneuerung von
Körperersatzstücken oder
1. die regelmäßige Arbeitszeit auf mindestens fünf Ar-
beitstage in der Woche verteilt ist und 3. einer ärztlich verordneten sonstigen Behandlung.
2. die kürzeste Reisestrecke zwischen der Wohnung (2) Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung
der Familie und der Dienststelle mindestens 150 Kilo- ist zu gewähren
meter beträgt.
1. für eine stationäre oder ambulante Rehabilitations-
(3) Der Beginn des Sonderurlaubs ist mit den dienst- maßnahme,
lichen Bedürfnissen abzustimmen. 2. für eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation
für Mütter und Väter nach § 41 des Fünften Buches
(4) Beamtinnen und Beamten, die im Ausland tätig
Sozialgesetzbuch,
sind, ist für jede Familienheimfahrt, für die sie eine Rei-
sebeihilfe nach § 13 Absatz 1 der Auslandstrennungs- 3. für die Betreuung eines Kindes unter zwölf Jahren
geldverordnung erhalten, Sonderurlaub unter Fortzah- während einer Rehabilitationsmaßnahme als medizi-
lung der Besoldung zu gewähren. Sonderurlaub kann nisch notwendig anerkannte Begleitperson,
für bis zu drei Arbeitstage innerhalb eines Zeitraums
von drei Monaten gewährt werden. 4. für eine ärztlich verordnete familienorientierte Reha-
bilitation im Fall einer Krebs-, Herz- oder Mukoviszi-
(5) Für die bei den Postnachfolgeunternehmen be- doseerkrankung eines Kindes oder für ein Kind, des-
schäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste sen Zustand im Fall einer Operation am Herzen oder
Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesmi- einer Organtransplantation eine solche Maßnahme
nisterium der Finanzen von Absatz 1 abweichende Re- erfordert,
gelungen treffen.
5. für ärztlich verordneten Rehabilitationssport oder
Funktionstraining in Gruppen nach § 44 Absatz 1
§ 19 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetz-
buch oder
Sonderurlaub
aus dienstlichen Anlässen 6. für die Durchführung einer Badekur nach § 11 Ab-
satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes.
(1) Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung
ist im nachstehend angegebenen Umfang zu gewähren: (3) Sonderurlaub nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 wird
nur bei Vorlage des Anerkennungsbescheids der Bei-
1. zwei Arbeitstage für einen Wohnortwechsel aus hilfefestsetzungsstelle oder des Bescheids der Kran-
dienstlichem Anlass, kenkasse über die Gewährung der Rehabilitationsleis-
tung gewährt. Die Maßnahmen müssen entsprechend
2. drei Arbeitstage für einen Umzug ins Ausland oder den darin genannten Festlegungen zur Behandlung
aus dem Ausland ins Inland aus dienstlichem An- und zum Behandlungsort durchgeführt werden.
lass,
(4) Die Notwendigkeit der Maßnahmen nach Absatz 2
3. ein Arbeitstag aus Anlass des 25-, 40- und 50-jäh- Nummer 1 bis 3 muss durch eine ärztliche Bescheini-
rigen Dienstjubiläums. gung nachgewiesen werden. Die Notwendigkeit der
Maßnahme nach Absatz 2 Nummer 4 muss durch ein
(2) Für die im Bereich der Deutschen Bahn Aktien- Zeugnis des behandelnden Arztes in der Klinik nachge-
gesellschaft sowie einer nach § 2 Absatz 1 und § 3 Ab- wiesen werden.
satz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausge-
gliederten Gesellschaft beschäftigten Beamtinnen und (5) Dauer und Häufigkeit des Sonderurlaubs nach
Beamten kann die oberste Dienstbehörde im Einver- Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und 6 bestimmen sich nach
nehmen mit dem Bundesministerium des Innern von § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 und § 36 Absatz 2 der
Absatz 1 abweichende Regelungen treffen. Für die bei Bundesbeihilfeverordnung.
1288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016
§ 21
Sonderurlaub
aus persönlichen Anlässen
(1) Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung ist wie folgt zu gewähren:
Anlass Urlaubsdauer
1. Niederkunft der Ehefrau, der Lebenspartnerin oder der mit der Beamtin oder dem Beamten in ein Arbeitstag
ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährtin
2. Tod der Ehefrau oder des Ehemanns, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, eines zwei Arbeits-
Kindes oder eines Elternteils der Beamtin oder des Beamten tage
3. bei ärztlich bescheinigter Erkrankung und bei ärztlicher Bescheinigung über die Notwendig- ein Arbeitstag
keit zur Pflege, Beaufsichtigung oder Betreuung einer oder eines im Haushalt der Beamtin im Urlaubsjahr
oder des Beamten lebenden Angehörigen im Sinne des § 20 Absatz 5 Satz 1 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes
4. bei ärztlich bescheinigter Erkrankung und bei ärztlicher Bescheinigung über die Notwendig- für jedes Kind
keit zur Pflege, Beaufsichtigung oder Betreuung eines Kindes der Beamtin oder des Beam- bis zu vier
ten, das noch nicht zwölf Jahre alt ist, oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Arbeitstage im
Kindes Urlaubsjahr
5. Erkrankung der Betreuungsperson eines Kindes der Beamtin oder des Beamten, das noch bis zu vier
nicht acht Jahre alt ist oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung auf Arbeitstage im
Hilfe angewiesen ist Urlaubsjahr
6. Fälle, in denen für einen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitge- für jede pflege-
setzes in einer akut auftretenden Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege organisiert oder bedürftige Per-
eine pflegerische Versorgung sichergestellt werden muss, nach Verlangen unter Vorlage einer son bis zu neun
ärztlichen Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 Absatz 1 des Elften Arbeitstage
Buches Sozialgesetzbuch
7. Spende von Organen und Geweben, die nach § 8 des Transplantationsgesetzes erfolgt, oder für Dauer der
eine Blutspende zur Separation von Blutstammzellen oder anderer Blutbestandteile im Sinne notwendigen
von § 1 des Transfusionsgesetzes, soweit eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird Abwesenheit
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 darf die Dauer des gewährten Sonderurlaubs bei Beamtinnen und
Beamten, deren Dienstbezüge oder Anwärterbezüge nicht die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch überschreiten, bis zu 75 Prozent der Arbeitstage betragen, die in § 45 Absatz 2
Satz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für eine Freistellung von der Arbeitsleistung vorgesehen sind.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 5 können auch halbe Sonderurlaubstage gewährt werden. Ein
halber Sonderurlaubstag entspricht der Hälfte der für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten regelmäßigen
Arbeitszeit.
(4) Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern von den Absät-
zen 1 bis 3 abweichende Regelungen treffen für Beamtinnen und Beamte, die beschäftigt sind
1. im Bereich der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft,
2. bei einer Gesellschaft, die nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 Satz 2 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes
ausgegliedert worden ist.
(5) Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste
Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des
Innern von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen treffen.
§ 22 Gründen auch unter Fortzahlung der Besoldung ge-
Sonderurlaub währt werden.
in anderen Fällen
(3) Für einen in den §§ 5 bis 21 nicht genannten
(1) Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung kann Zweck kann Beamtinnen und Beamten Sonderurlaub
gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Für unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden,
mehr als drei Monate kann Sonderurlaub unter Wegfall wenn der Sonderurlaub auch dienstlichen Zwecken
der Besoldung nur in besonders begründeten Fällen dient. Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung
und nur durch die oberste Dienstbehörde oder die von für mehr als zwei Wochen bedarf der Zustimmung der
ihr bestimmte unmittelbar nachgeordnete Behörde ge- obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten
nehmigt werden. unmittelbar nachgeordneten Behörde. Sonderurlaub
(2) Mit Zustimmung des Bundesministeriums des für mehr als sechs Monate bedarf der Zustimmung
Innern kann Sonderurlaub aus wichtigen persönlichen des Bundesministeriums des Innern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016 1289
§ 23 Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle
Verfahren spätestens bei Beendigung des Sonderurlaubs
schriftlich anerkannt hat, dass der Sonderurlaub
Der Sonderurlaub ist unverzüglich nach Bekanntwer- dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen
den des Anlasses zu beantragen. Sonderurlaub nach diente.
§ 21 ist zeitnah zu beantragen.
(2) Zuwendungen, die die Beamtin oder der Beamte
§ 24 von anderer Seite zur Deckung der Aufwendungen er-
halten hat, sind anzurechnen.
Widerruf
Die Genehmigung von Sonderurlaub ist zu wider- § 26
rufen, wenn
Besoldung
1. zwingende dienstliche Gründe dies erfordern,
(1) Zur Besoldung im Sinne dieser Verordnung gehö-
2. der Sonderurlaub zu einem anderen als dem geneh- ren die in § 1 Absatz 2 und 3 des Bundesbesoldungs-
migten Zweck verwendet wird, gesetzes genannten Bezüge.
3. andere Gründe, die die Beamtin oder der Beamte zu (2) Erhält die Beamtin oder der Beamte in den Fällen
vertreten hat, den Widerruf erfordern. des § 10 oder des § 22 Absatz 3 Zuwendungen von
anderer Seite, so ist die Besoldung entsprechend zu
§ 25 kürzen. Das gilt nicht, wenn der Wert der Zuwendungen
Ersatz von Mehraufwendungen gering ist.
(1) Folgende Mehraufwendungen werden der Beam- (3) Dauert der Sonderurlaub unter Wegfall der Besol-
tin oder dem Beamten nach den Bestimmungen des dung nicht länger als einen Monat, bleibt der Anspruch
Reisekostenrechts ersetzt: auf Beihilfe oder auf Heilfürsorge nach § 70 Absatz 2
1. Mehraufwendungen, die durch den Widerruf der Ge- des Bundesbesoldungsgesetzes unberührt.
nehmigung von Sonderurlaub nach § 24 Nummer 1
entstehen, § 27
2. Mehraufwendungen, die anlässlich der Wiederauf- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
nahme des Dienstes nach einem Sonderurlaub zur Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Ausübung einer Tätigkeit in öffentlichen zwischen- in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sonderurlaubsverordnung
staatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen (§ 6 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Novem-
Absatz 1 Satz 1) oder nach einem Sonderurlaub zur ber 2004 (BGBl. I S. 2836), die zuletzt durch Artikel 15
Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszu- Absatz 22 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I
sammenarbeit (§ 7) entstehen, wenn die oberste S. 160) geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 1. Juni 2016
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
1290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016
Siebte Verordnung
zur Änderung der Abwasserverordnung* und des Abwasserabgabengesetzes
Vom 1. Juni 2016
Auf Grund der Selbstüberwachung und Wartung, die
– des § 23 Absatz 1 Nummer 3, 5, 8, 9 und 11 und zur betrieblichen Kontrolle, Steuerung und
Absatz 2 sowie des § 57 Absatz 2 des Wasserhaus- Regelung der Abwasseranlagen und zur
haltsgesetzes, von denen § 23 Absatz 1 Satzteil vor Überprüfung der Einhaltung der Anforderun-
Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buch- gen dieser Verordnung und der wasser-
stabe a und § 23 Absatz 1 Nummer 9 durch Artikel 1 rechtlichen Zulassung erforderlich sind;
Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 6. Okto- 11. Jahresbericht eine Kurzfassung der wich-
ber 2011 (BGBl. I S. 1986) und § 57 Absatz 2 durch tigsten Informationen zur Abwassersituation
Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom des Betriebes sowie eine Zusammenfas-
8. April 2013 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist, sung und Auswertung der innerhalb eines
und Jahres fortlaufend dokumentierten Daten,
– des § 3 Absatz 4 des Abwasserabgabengesetzes in die zur Überprüfung der Einhaltung der An-
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar forderungen dieser Verordnung und der
2005 (BGBl. I S. 114) wasserrechtlichen Zulassung erforderlich
sind.“
verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der
beteiligten Kreise: 3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „Satz 1
Artikel 1 durch ein“ das Wort „betriebliches“ eingefügt.
Änderung der
b) Die folgende Sätze werden angefügt:
Abwasserverordnung
Die Abwasserverordnung in der Fassung der Be- „Die Inhalte des betrieblichen Abwasserkatas-
kanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, ters und des Betriebstagebuches können auf
2625), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom vorhandene Dokumentationen Bezug nehmen.
2. September 2014 (BGBl. I S. 1474) geändert worden Betreiber von Anlagen im Sinne des § 1 Absatz 3
ist, wird wie folgt geändert: der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Über-
wachungsverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I
1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver- S. 973, 1011, 3756), die durch Artikel 321 der
ordnung“ die Wörter „, die in den Anhängen ge- Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
nannten Betreiberpflichten“ eingefügt. S. 1474) geändert worden ist, müssen über die
2. § 2 wird wie folgt geändert: Anforderungen des Satzes 2 hinaus entspre-
chend den Anforderungen in Teil H der bran-
a) In Nummer 7 wird nach dem Wort „Anlage“ die
chenspezifischen Anhänge einen Jahresbericht
Angabe „1“ eingefügt.
erstellen. Die Inhalte des betrieblichen Abwas-
b) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein serkatasters, des Betriebstagebuches und des
Semikolon ersetzt. Jahresberichtes werden in der Anlage 2 be-
c) Die folgenden Nummern 9 bis 11 werden ange- stimmt.“
fügt: 4. § 4 wird wie folgt geändert:
„9. betriebliches Abwasserkataster die Doku-
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils nach dem
mentation derjenigen Grunddaten und
Wort „Anlage“ die Angabe „1“ eingefügt.
Verfahren eines Betriebes oder mehrerer an
einem Standort zusammengefasster Betrie- b) In Absatz 2 wird das Wort „Erlaubnis“ durch die
be, die Einfluss auf die Menge und die Wörter „wasserrechtlichen Zulassung“ ersetzt.
Beschaffenheit des Abwassers sowie die 5. § 6 wird wie folgt geändert:
damit verbundenen Umweltaspekte haben;
a) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 wird je-
10. Betriebstagebuch die Dokumentation aller
weils nach dem Wort „Anlage“ die Angabe „1“
betrieblichen und anlagenbezogenen Daten
eingefügt.
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des b) In Absatz 5 werden die Wörter „Die Länder kön-
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 nen zulassen“ durch die Wörter „Soweit in den
über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung
der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom Anhängen nichts anderes bestimmt ist, können
17.12.2010, S. 17). die Länder zulassen“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016 1291
6. Die Anlage (zu § 4) Analysen- und Messverfahren wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „Anlage“ wird die Angabe „1“ eingefügt.
b) Nach Nummer 114 wird folgende Nummer 115 eingefügt:
„115 Chlorat DIN EN ISO 10304-4 (Ausgabe Juli 1999)“.
c) Nach Nummer 341 wird folgende Nummer 342 eingefügt:
„342 Redoxpotential DIN 38404-C6 (Ausgabe Mai 1984) mit dem Hinweis:
Redoxpotential ist identisch mit Redox-Spannung
gemäß der DIN 38404-C6 Pkt. 2“.
7. Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 2 eingefügt:
„Anlage 2
(zu § 3 Absatz 1 Satz 2 bis 5)
Inhalt betrieblicher Dokumentationen
1. Betriebliches Abwasserkataster
Das betriebliche Abwasserkataster dient dazu, nachzuweisen, dass die allgemeinen abwasserrelevanten
Anforderungen nach § 3 und Teil B des branchenspezifischen Anhangs der Abwasserverordnung grund-
sätzlich eingehalten werden können.
Inhalte des betrieblichen Abwasserkatasters nach § 2 Nummer 9 der Abwasserverordnung sind in der
Regel:
a) allgemeine Angaben zum Betrieb, insbesondere die Anzahl der Anlagen nach dem Bundes-Immissions-
schutzgesetz oder nach § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes, die zugelassenen Produktions- bzw.
Maschinenkapazitäten und die hergestellten Produkte, sofern es sich nicht um eigenständig betriebene
industrielle Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushalts-
gesetzes handelt,
b) Beschreibung der Produktion, der abwasserrelevanten Prozesse und der Abwasservorbehandlungs-
verfahren mit Übersichtsplan, Entwässerungsplan, Fließschemata der verfahrenstechnischen Anlagen,
Darstellung der Stoffströme sowie Angabe der Art und Menge der eingesetzten abwasserrelevanten Roh-
und Hilfsstoffe,
c) Beschreibung und Bilanzierung der Abwasserteilströme einschließlich der Darstellung der Fließwege von
der Anfallstelle des Abwassers bis zur Einleitungs- bzw. Übergabestelle mit Angabe der Volumenströme
sowie der Schadstoffkonzentrationen und -frachten,
d) Übersicht über die abwasserrelevanten Jahresmassenströme, z. B. in Kilogramm Schadstoff pro Kilo-
gramm hergestelltes Produkt, sofern produktionsspezifische Frachten im betreffenden Anhang vorge-
geben sind,
e) Beschreibung der Abwasserbehandlungsanlagen und -einleitungen sowie der Messeinrichtungen und
Probenahmestellen,
f) Verzeichnis der wasserrechtlichen Zulassungen.
Bei abwasserrelevanten Änderungen ist eine Aktualisierung vorzunehmen.
2. Betriebstagebuch
Inhalte des Betriebstagebuches nach § 2 Nummer 10 der Abwasserverordnung sind in der Regel:
a) Angabe des prozessbezogenen Wasserverbrauchs und Angabe des Energieverbrauchs der Abwasser-
anlagen,
b) Angabe der Produktionsmengen und Angaben zur Auslastung der Produktionsanlagen,
c) Angabe der tatsächlich angefallenen und der eingeleiteten Abwassermengen als Teilstrom und Gesamt-
strom,
d) Probenahmeprotokolle sowie Angabe der Untersuchungsergebnisse und Messwerte aus der Selbstüber-
wachung,
e) Dokumentation der eingesetzten abwasserrelevanten Roh- und Hilfsstoffe mit Angabe der Art, Menge
und Dosierung,
f) Angaben zu abwasserrelevanten Betriebsvorgängen, insbesondere zu In- und Außerbetriebnahmen,
Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen, Reparaturen, Dichtheitsprüfungen, Anlagenreinigungen so-
wie zu Schlammentsorgungen und zur Entsorgung von Reststoffen mit Kontroll- und Entsorgungsnach-
weisen sowie Angaben zu Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs und zu deren Auswirkungen
auf die Abwassereinleitung,
g) Angaben zu durchgeführten Maßnahmen zur Einhaltung der allgemeinen stoff- und mengenbezogenen
Anforderungen nach § 3 und Teil B des branchenspezifischen Anhangs der Abwasserverordnung.
1292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016
3. Jahresbericht
Der Jahresbericht nach § 2 Nummer 11 der Abwasserverordnung kann als eine Zusammenfassung und
Auswertung des Betriebstagebuches erstellt werden; Grundlage zur Erstellung des Jahresberichtes sind
die Berichte aufgrund des § 61 des Wasserhaushaltsgesetzes oder die Berichte nach landesrechtlichen
Vorschriften zur Selbstüberwachung von Abwassereinleitungen. Der Jahresbericht ist innerhalb des ersten
Quartals des Folgejahres der zuständigen Überwachungsbehörde vorzulegen.
Inhalte des Jahresberichts sind:
a) Zusammenfassung und Auswertung der Ergebnisse der betrieblichen Abwasseruntersuchungen gemäß
den Betreiberpflichten nach Teil H des branchenspezifischen Anhangs der Abwasserverordnung mit
Angabe der jeweiligen schadstoffbezogenen Konzentrationen und Frachten. Sofern vorhanden, können
Daten aus der Selbstüberwachung auf Basis von landesrechtlichen Vorschriften verwendet werden. Die
Zusammenfassung muss einen Vergleich mit den in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzten oder
direkt geltenden Emissionsgrenzwerten nach § 1 Absatz 2 Satz 1 der Abwasserverordnung ermöglichen,
b) Übersicht der wichtigsten abwasserrelevanten Stoff- und Jahresmassenströme, z. B. in Kilogramm
Schadstoff pro Kilogramm hergestelltes Produkt, und Übersicht der Produktionsmengen in hergestellte
Produkte pro Jahr, sofern produktionsspezifische Frachten im branchenspezifischen Anhang der Abwas-
serverordnung vorgegeben sind, sowie Übersicht der Abwassermengen in Kubikmeter pro Jahr und des
prozessbezogenen Wasserverbrauchs,
c) Zusammenfassung besonderer Betriebsbedingungen der Produktions- und Abwasserbehandlungsan-
lage wie Chargenbetrieb, An- und Abfahrvorgänge, Außerbetriebnahme von Anlagenteilen und Störungen
des bestimmungsgemäßen Betriebs, die Auswirkungen auf die Abwassereinleitung hatten,
d) Zusammenfassung, Beschreibung und Auswertung der durchgeführten Maßnahmen zur Einhaltung der
allgemeinen Anforderungen nach § 3 und Teil B des branchenspezifischen Anhangs der Abwasserver-
ordnung.“
8. Anhang 22 wird wie folgt geändert:
In Teil B Satz 2 und in Teil F Absatz 2 Satz 1 wird jeweils nach dem Wort „einem“ das Wort „betrieblichen“
eingefügt.
9. Anhang 25 wird wie folgt geändert:
a) Teil A wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und nicht für Abwasserein-
leitungen von weniger als 100 m3 pro Jahr, es sei denn, es handelt sich um einen der folgenden
Abwasserströme:
1. Abwasser aus dem Äschern unter Einsatz von Sulfiden,
2. Abwasser aus der Chromgerbung,
3. Abwasser aus der Färbung mit kupferhaltigen und chromhaltigen Färbemitteln,
4. Abwasser, das flüchtige organische Halogenverbindungen aus dem Einsatz von Löse- und Reini-
gungsmitteln enthält.“
bb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die in Teil C Absatz 1, 3, 5 und 6 sowie in den Teilen D und E genannten Anforderungen sind
Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.“
b) Teil B wird wie folgt gefasst:
„B Allgemeine Anforderungen
(1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen
möglich ist:
1. Reduzierung des Wasserverbrauchs in allen Nassprozessschritten durch:
a) Optimierung des Wassermanagements,
b) Einsatz von Chargenwaschvorgängen sowie
c) Einsatz von kurzen Flotten;
2. Verringerung der Schadstoffbelastung im Rohabwasser aus den Prozessschritten der Häute- und Fell-
konservierung, insbesondere durch:
a) Verwendung von Häuten und Fellen, die frei sind von folgenden Ektoparasitiziden, für die oder für
deren Bestandteile Umweltqualitätsnormen nach der Richtlinie 2013/39/EU des Europäischen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016 1293
Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und
2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 226 vom 24.8.2013,
S. 1) festgelegt sind:
aa) DDT,
bb) Cyclodien-Pestizide Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin,
cc) Chlorpyrifos,
dd) Cypermethrin und Hexachlorcyclohexan, einschließlich Lindan.
Der Nachweis kann dadurch erbracht werden, dass im Liefervertrag vorgesehen ist, dass die Häute
und Felle keine der genannten Ektoparasitizide enthalten dürfen.
b) Verwendung von frischen Häuten und Fellen, die während des Transports und der Lagerung kühl-
gehalten wurden,
c) Verwendung von konservierten Häuten und Fellen, die ausschließlich mit Bioziden konserviert wurden,
die genehmigt wurden entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt
und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1) für die Produktart 9 nach
Anlage V der Verordnung, oder die für diese Verwendung im Altwirkstoffprogramm nach der delegier-
ten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm
zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verord-
nung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014,
S. 1) geprüft werden.
Der Nachweis kann dadurch erbracht werden, dass im Liefervertrag vorgesehen ist, dass die Häute
und Felle nur die geprüften Biozide oder die für die Produktart 9 genehmigten Biozide enthalten
dürfen.
d) Einsatz von unvergälltem Salz;
3. Verringerung der Schadstoffbelastung im Rohabwasser aus den Prozessschritten der Wasserwerkstatt,
insbesondere durch:
a) Verwendung von sauberen Häuten und Fellen,
b) Rückhalten von Salz aus der Häutesalzung durch mechanische Maßnahmen,
c) Nutzung geeigneter Behandlungsverfahren wie trockene Entsorgung des Salzes oder Wiederverwen-
dung,
d) haarerhaltendes Äschern, wenn die Nutzung der Haare möglich ist,
e) Verringerung des Einsatzes anorganischer Sulfide durch Verwendung von organischen Schwefel-
verbindungen oder Enzymen bei der Enthaarung von Rinderhäuten,
f) Verringerung des Einsatzes von Ammonium bei der Entkälkung;
4. Verringerung der Schadstoffbelastung im Rohabwasser aus der Gerbung, insbesondere durch:
a) Maximierung der Auszehrung von Chromgerbstoffen,
b) Rückgewinnung von Chrom III, wenn eine Wiederverwendung in der Gerberei möglich ist,
c) optimierte vegetabile Gerbmethoden, z. B. durch den Einsatz von Fassgerbung oder von Vorgerb-
mitteln;
5. Verringerung der Schadstoffbelastung im Rohabwasser aus der Nachgerbung und der Nasszurichtung
durch die Optimierung von Nachgerbung, Färben und Fettlickern, z. B. durch den Einsatz von ampho-
teren Polymeren;
6. Verzicht auf den Einsatz von Komplexbildnern, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von mindes-
tens 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage 1 nicht erreichen. Ist ein Verzicht nicht
möglich, sind die Einsatzmengen zu minimieren und die Emissionen entsprechend den technischen
Möglichkeiten zu reduzieren;
7. Verzicht auf den Einsatz von per- oder polyfluorierten Chemikalien. Ist ein Verzicht nicht möglich, sind die
Einsatzmengen zu minimieren und die Emissionen entsprechend den technischen Möglichkeiten zu
reduzieren.
(2) Die Belastung des Abwassers mit adsorbierbaren organisch gebundenen Halogenen (AOX) ist so gering
zu halten, wie dies durch Auswahl und Einsatz entsprechender Reinigungs- und Desinfektionsmittel oder
sonstiger Betriebs- und Hilfsstoffe möglich ist.
(3) Das Abwasser darf nicht enthalten:
a) flüchtige organische Halogenverbindungen, die aus dem Einsatz von Löse- und Reinigungsmitteln
stammen,
1294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016
b) Alkylphenolethoxilate (APEO) aus im Prozess eingesetzten Wasch- und Reinigungsmitteln.
Für die Pelzentfettung gilt bezüglich der flüchtigen organischen Halogenverbindungen abweichend die An-
forderung des Teils E Absatz 1.“
c) Teil C wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 wird in der Tabelle in der Zeile zu „Phosphor, gesamt“ die Angabe „2“ durch die Angabe „2,0“
sowie in der Zeile zu „Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)“ die Angabe „0,5“ durch die
Angabe „0,50“ ersetzt.
bb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„An die Stelle von 12 °C kann auch die zeitliche Begrenzung vom 1. Mai bis 31. Oktober treten.“
cc) In Absatz 3 werden nach dem Wort „entspricht“ die Wörter „, maximal jedoch 500 mg/l“ eingefügt.
dd) Absatz 4 wird aufgehoben.
ee) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden die Wörter „und des BSB5“ gestrichen.
bbb) In Satz 2 wird das Wort „Erlaubnis“ durch die Wörter „wasserrechtlichen Zulassung“ ersetzt.
ff) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
gg) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Im Abwasser darf an der Einleitungsstelle in das Gewässer der Wert für abfiltrierbare Stoffe, der
nach Teil H Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d und Absatz 3 bestimmt wird, einen Wert von 35 mg/l im
Monatsmittel nicht überschreiten. Die Ergebnisse der Messungen des Einleiters werden den Ergebnis-
sen der staatlichen Überwachung gleichgestellt. § 6 Absatz 1 der Abwasserverordnung findet keine
Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten für Anlagen zum Gerben, einschließlich Nachgerben, von Tier-
häuten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungskapazität von zwölf Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr
pro Tag.“
d) Teil D wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „2 mg/l“ durch die Angaben „2,0 mg/l“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „1 mg/l“ durch die Angabe „1,0 mg/l“ ersetzt.
e) Teil E wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „0,1 mg/l“ durch die Angabe „0,10 mg/l“ ersetzt.
bb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „0,05 mg/l“ durch die Angabe „0,050 mg/l“ ersetzt.
f) Folgende Teile F bis H werden angefügt:
„F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser sind die unter Teil C Absatz 6 genannten Anforderungen spä-
testens bis zum 16. Februar 2017 einzuhalten.
G Abfallrechtliche Anforderungen
Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.
H Betreiberpflichten
(1) Die Anforderungen des Teils H gelten für Betreiber von Anlagen zum Gerben, einschließlich Nachgerben,
von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungskapazität von zwölf Tonnen Fertigerzeugnissen oder
mehr pro Tag.
(2) Folgende Messungen im Abwasser sind vorzunehmen:
1. An der Einleitungsstelle sind die folgenden Parameter mindestens wöchentlich in der 2-Stunden-Misch-
probe oder in der qualifizierten Stichprobe zu messen:
a) chemischer Sauerstoffbedarf (CSB),
b) biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5),
c) Ammoniumstickstoff (NH4-N) und
d) abfiltrierbare Stoffe.
2. Vor der Vermischung sind die folgenden Parameter mindestens wöchentlich in der 2-Stunden-Misch-
probe oder in der qualifizierten Stichprobe zu messen:
a) Sulfid, leicht freisetzbar und
b) Chrom, gesamt.
(3) Der Monatsmittelwert nach Teil C Absatz 6 errechnet sich aus mindestens vier Messergebnissen, die
nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d ermittelt wurden. Bei mehr als vier Messungen sind alle Werte für die
Mittelwertbildung heranzuziehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016 1295
(4) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen. In dem Jahresbericht sind die monatlichen
Abwassermengen aus Einzelprozessen, für die Anforderungen nach den Teilen C und D dieses Anhangs
bestehen, anzugeben.
(5) Die Messung der Parameter nach Absatz 2 ist nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Über-
wachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben
von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 4 unberührt.“
10. In Anhang 38 Teil B Satz 2 und Teil D Absatz 2 Satz 2 wird jeweils nach dem Wort „einem“ das Wort „betrieb-
lichen“ eingefügt.
11. In Anhang 41 werden in Teil B Absatz 1 Nummer 2 nach dem Wort „sind“ die Wörter „so weit wie möglich“
eingefügt.
12. Anhang 42 wird wie folgt geändert:
a) Teil A wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Alkoholaten“ die Wörter „und Dithioniten“ eingefügt.
bb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die in den Teilen C, E und F Abschnitt I Absatz 1 und 3 sowie in Teil F Abschnitt II Absatz 1 und 2
genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1 der Abwasser-
verordnung.“
b) Teil B wird wie folgt gefasst:
„B Allgemeine Anforderungen
(1) Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse ist so weit, wie es aus technischen Gründen
möglich ist, in den Produktionsprozess zurückzuführen.
(2) Quecksilber und Asbest dürfen im Abwasser nicht enthalten sein. Diese Anforderungen gelten als einge-
halten, wenn in der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse Quecksilber und Asbest nicht im Produktions-
verfahren eingesetzt werden.
(3) Der Anfall von Abwasser und die Emissionen von Chlorid sind so gering wie möglich zu halten. Dies soll
insbesondere durch folgende Maßnahmen erfolgen:
1. Recycling von Prozessströmen aus der Alkalichloridanlage,
2. Konzentration von Solefiltrationsschlamm,
3. Recycling salzhaltigen Abwassers aus anderen Produktionsprozessen,
4. Nutzung von Abwasser für die Solung.
Bei Anwendung des Membranverfahrens sollen zusätzlich folgende Maßnahmen ergriffen werden:
1. Rückführung der Sole,
2. Aufreinigung der Sole vor Rückführung in die Elektrolyse durch Nanofiltration oder durch ein gleichwer-
tiges Verfahren.
(4) Die Emissionen von Chlorat sind so gering wie möglich zu halten. Dies soll insbesondere durch folgende
Maßnahmen erfolgen:
1. Verwendung hochreiner Sole,
2. Ansäuerung der Sole vor der Elektrolyse,
3. Reduktion von Chlorat mit Säure,
4. katalytische Reduktion von Chlorat,
5. Verwendung chlorathaltiger Abwasserströme in anderen Produktionseinheiten.
Bei Anwendung des Membranverfahrens sollen zusätzlich folgende Maßnahmen ergriffen werden:
1. Einsatz von Hochleistungsmembranen,
2. Einsatz von Hochleistungselektroden mit entsprechenden Beschichtungen.“
c) Teil E wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird aufgehoben.
bb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und die Angabe „AOX“ wird durch die Wörter „adsorbierbare
organisch gebundene Halogene (AOX)“ und die Angabe „0,2 mg/l“ durch die Angabe „0,20 mg/l“ er-
setzt.
cc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die in Teil B Absatz 2 genannte Anforderung ist für den Ort des Anfalls einzuhalten.“
d) Teil F wird wie folgt geändert:
aa) Dem Abschnitt I wird folgender Satz vorangestellt:
„Für vorhandene Einleitungen von Abwasser sind die unter Teil B Absatz 2 genannten Anforderungen
spätestens bis zum 11. Dezember 2017 einzuhalten.“
1296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016
bb) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
aaa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zusätzlich zu Teil C werden an das Abwasser aus Anlagen nach dem Amalgamverfahren für
die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe
Quecksilber mg/l 0,050
g/t 0,30
Sulfid, leicht freisetzbar mg/l 1,0“.
bbb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Ab dem Datum der Stilllegung der Anlage gilt die Anforderung an die Quecksilberkonzentra-
tion nach Absatz 1 für weitere zwei Jahre.“
ccc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Tabelle wird wie folgt gefasst:
„Quecksilber 0,040 g/t Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe
Adsorbierbare organisch gebundene 3,5 mg/l Stichprobe“.
Halogene (AOX)
ddd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
eee) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
cc) In Abschnitt II Absatz 2 wird in der Tabelle in Spalte 1 die Angabe „AOX“ durch die Wörter „Adsorbier-
bare organisch gebundene Halogene (AOX)“ sowie in Spalte 2 die Angabe „3“ durch die Angabe „3,0“
ersetzt.
e) Folgende Teile G und H werden angefügt:
„G Abfallrechtliche Anforderungen
Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.
H Betreiberpflichten
(1) Am Ort des Anfalls sind mindestens folgende Messungen im Abwasser vorzunehmen:
1. monatliche Messung von adsorbierbaren organisch gebundenen Halogenen (AOX), Chlorat und Chlorid
in der Stichprobe,
2. monatliche Messung von freiem Chlor in der Stichprobe,
3. jährliche Messung von Sulfat, Nickel und Kupfer in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-
Mischprobe,
4. kontinuierliche Messung von freiem Chlor (Redoxpotential).
(2) Sofern Einleitungen aus Anlagen nach dem Amalgamverfahren vorhanden sind, ist die Konzentration an
Quecksilber im Auslass dieser Behandlungsanlage täglich zu bestimmen.
(3) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.
(4) Die Messung der Parameter nach den Absätzen 1 und 2 ist nach Anlage 1 oder nach behördlich an-
erkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwa-
chung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.“
Artikel 2
Änderung des
Abwasserabgabengesetzes
Absatz 1 Satz 3 der Anlage des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 745) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„Den Festlegungen in der Tabelle liegen die Verfahren zur Bestimmung der
Schädlichkeit des Abwassers nach den in der Anlage 1 „Analysen- und Mess-
verfahren“ zur Abwasserverordnung angegebenen Nummern in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) zugrunde, die zu-
letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1290) geändert
worden ist.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016 1297
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
kann den Wortlaut der Abwasserverordnung in der vom 9. Juni 2016 an gelten-
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 1. Juni 2016
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
1298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Graveur und zur Graveurin
(Graveurausbildungsverordnung – GrAusbV)*
Vom 3. Juni 2016
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerks- Abschnitt 1
ordnung, der durch Artikel 283 der Verordnung vom
Gegenstand, Dauer
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
und Gliederung der Berufsausbildung
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
§1
für Bildung und Forschung:
Staatliche
Inhaltsübersicht Anerkennung des Ausbildungsberufes
Abschnitt 1 Der Ausbildungsberuf des Graveurs und der Graveu-
Gegenstand, Dauer rin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbil-
und Gliederung der Berufsausbildung dung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Num-
mer 6 „Graveure“ der Handwerksordnung staatlich an-
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes erkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah- §2
menplan
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild Dauer der Berufsausbildung
§ 5 Ausbildungsplan Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
§3
Abschnitt 2
Gegenstand der
Gesellenprüfung
Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
§ 8 Inhalt von Teil 1 tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-
§ 9 Prüfungsbereich von Teil 1 ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der
§ 10 Inhalt von Teil 2 Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-
§ 11 Prüfungsbereiche von Teil 2 dungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen
§ 12 Prüfungsbereich Kundenauftrag werden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-
§ 13 Prüfungsbereich Fertigungstechnik und Arbeitsplanung derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der
§ 14 Prüfungsbereich Gestaltung Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
§ 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-
§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für
das Bestehen der Gesellenprüfung
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermit-
telt werden, dass die Auszubildenden die berufliche
Abschnitt 3
Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbil-
dungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfä-
Schlussvorschrift higkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Durchführen und Kontrollieren ein.
Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
Graveur und zur Graveurin §4
Struktur der
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
des Bundesanzeigers veröffentlicht. Fähigkeiten sowie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016 1299
2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse (3) Teil 1 soll zur Mitte des zweiten Ausbildungsjah-
und Fähigkeiten. res durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsaus-
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in bildung.
Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbil-
des gebündelt. §8
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben- Inhalt von Teil 1
den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf
1. Planen von Herstellungsprozessen und Arbeitsab- 1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei
läufen, Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. Vorbereiten von Werkstücken durch manuelle und
maschinelle Fertigungsverfahren für die Gravur-, 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
Laser- und Drucktechnik, stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
3. Handhaben und Instandhalten von Betriebsmitteln entspricht.
und technischen Systemen sowie Umgehen mit Ge-
fahrstoffen und sonstigen Werkstoffen, §9
4. Herstellen und Instandhalten von Gravierwerkzeu- Prüfungsbereich von Teil 1
gen,
(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbe-
5. Anfertigen von Modellen und Formen, reich Werkstückherstellung statt.
6. Anfertigen von Flachstichen, (2) Im Prüfungsbereich Werkstückherstellung soll
7. Gestalten und Veredeln von Oberflächen sowie Her- der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
stellen von Beschilderungen, 1. Arbeiten zu planen und Arbeitsplätze vorzubereiten,
8. Anfertigen von Stempeln und von Form- und Präge- 2. ein Werkstück nach Modell oder Zeichnung herzu-
werkzeugen und stellen,
9. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen 3. die Qualität des Arbeitsergebnisses zu kontrollieren
und Übergeben von Produkten. und
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit- 4. die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und Umwelt-
telnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: schutzbestimmungen zu berücksichtigen.
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, (3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchfüh-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, ren. Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftrags-
bezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe ge-
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und führt.
4. Umweltschutz. (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 7 Stunden.
Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens
§5 15 Minuten.
Ausbildungsplan
§ 10
Der Ausbildungsbetrieb hat spätestens zu Beginn
der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrah- Inhalt von Teil 2
menplans für jeden Auszubildenden und für jede Aus- (1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf
zubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen. 1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei-
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
§6
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
Schriftlicher Ausbildungsnachweis stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen wäh- entspricht.
rend der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben. (2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten,
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnach- Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand
weis regelmäßig durchzusehen. von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit ein-
bezogen werden, als es für die Feststellung der beruf-
Abschnitt 2 lichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Gesellenprüfung § 11
Prüfungsbereiche von Teil 2
§7
Teil 2 der Gesellenprüfung findet in folgenden Prü-
Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
fungsbereichen statt:
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob
1. Kundenauftrag,
der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben
hat. 2. Fertigungstechnik und Arbeitsplanung,
(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 3. Gestaltung sowie
und 2. 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
1300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016
§ 12 6. das Einrichten des Arbeitsplatzes unter Berücksich-
Prüfungsbereich tigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz zu
Kundenauftrag planen und
(1) Im Prüfungsbereich Kundenauftrag soll der Prüf- 7. Qualitäts- und Arbeitsergebnisse zu dokumentieren.
ling nachweisen, dass er in der Lage ist, (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
1. Art und Umfang von Aufträgen zu klären sowie Be- (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
sonderheiten und Termine mit Kunden abzuspre-
chen, § 14
2. Informationen für die Auftragsabwicklung zu be- Prüfungsbereich
schaffen, auszuwerten und zu nutzen, technische Gestaltung
Entwicklungen zu berücksichtigen, sicherheitsrele- (1) Im Prüfungsbereich Gestaltung soll der Prüfling
vante Vorgaben zu beachten, nachweisen, dass er in der Lage ist,
3. Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung be- 1. Skizzen und Zeichnungen anzufertigen,
triebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichts-
2. Herstellungsprozesse für Modelle zu erläutern,
punkte zu planen sowie mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abzustimmen und Planungsunterlagen zu 3. kunsthistorische und zeitgemäße Formensprache
erstellen, sowie Schriftgestaltung anzuwenden und
4. Aufträge unter Berücksichtigung von Arbeitssicher- 4. Grundlagen der Heraldik zu erläutern.
heit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchzu- (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
führen,
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
5. betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen
Arbeitsbereich anzuwenden, Ursachen von Quali- § 15
tätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen
Prüfungsbereich
und zu dokumentieren und Teilaufträge zu veranlas-
Wirtschafts- und Sozialkunde
sen und
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
6. Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzu-
kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage
wenden, die Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzu-
ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
stellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen
anzuwenden, Ergebnisse zu prüfen und zu doku-
und zu beurteilen.
mentieren, Auftragsabläufe, Leistungen und Ver-
brauch zu dokumentieren und Produkte zu überge- (2) Die Aufgaben, die dem Prüfling gestellt werden,
ben. müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Auf-
gaben schriftlich bearbeiten.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der fol-
genden Tätigkeiten zugrunde zu legen, die der Prüfling (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
auswählt:
§ 16
1. Herstellen einer Flachgravur oder
Gewichtung der
2. Herstellen einer Reliefgravur. Prüfungsbereiche und Anforderungen
(3) Der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen. für das Bestehen der Gesellenprüfung
Nach der Anfertigung wird mit ihm ein auftragsbezoge- (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche
nes Fachgespräch über die Anfertigung des Prüfungs- sind wie folgt zu gewichten:
stücks geführt.
1. Werkstückherstellung mit 20 Prozent,
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 60 Stunden.
Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 2. Kundenauftrag mit 40 Prozent,
15 Minuten. 3. Fertigungstechnik und Arbeitsplanung
mit 15 Prozent,
§ 13 4. Gestaltung mit 15 Prozent,
Prüfungsbereich 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
Fertigungstechnik und Arbeitsplanung
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die
(1) Im Prüfungsbereich Fertigungstechnik und Ar- Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
beitsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-
der Lage ist,
tens „ausreichend“,
1. Aufträge und technische Unterlagen zu analysieren
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-
und auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen,
chend“,
2. technische Zeichnungen zu erstellen,
3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens
3. Berechnungen durchzuführen, „ausreichend“,
4. Fertigungsverfahren und Fertigungsabläufe festzule- 4. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit
gen und zu erläutern, mindestens „ausreichend“ und
5. Prüfmethoden und Prüfmittel festzulegen und zu be- 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-
schreiben, gend“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016 1301
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem gebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-
der Prüfungsbereiche „Fertigungstechnik und Arbeits- nis 2:1 zu gewichten.
planung“, „Gestaltung“ oder „Wirtschafts- und Sozial-
kunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Mi- Abschnitt 3
nuten zu ergänzen, wenn Schlussvorschrift
1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-
chend“ bewertet worden ist und § 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen
der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann. Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü- dung zum Graveur/zur Graveurin vom 15. Mai 1998
fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Er- (BGBl. I S. 1020) außer Kraft.
Berlin, den 3. Juni 2016
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Machnig
1302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016
Anlage
(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Graveur und zur Graveurin
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Planen von Herstellungs- a) technische Zeichnungen oder Daten aus rechner-
prozessen und Arbeits- gestützter Konstruktion (CAD) auswerten
abläufen
b) Arbeitsschritte und Herstellungsprozess mit Vorge-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
setzten und im Team abstimmen und festlegen sowie
Fachausdrücke verwenden
c) Prüf- und Messmittel festlegen, insbesondere Mess-
lupe, Bügelmessschraube, Messschieber, Fadenzäh-
ler, Stahlmaßstab und Tiefenmaß zur Kontrolle der
Arbeitsergebnisse
d) technische Zeichnungen, auch mit CAD-Program- 13
men, erstellen
e) Hilfsstoffe unterscheiden, auswählen und vorberei-
ten, insbesondere Kühlschmierstoffe, Laugen und
Säuren
f) Verfügbarkeit von Halbzeugen und Hilfsmitteln sowie
von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen prüfen,
Bestellungen veranlassen sowie Halbzeuge, Werk-
stoffe und Hilfsmittel annehmen und kontrollieren
g) das Qualitätsmanagementsystem des Betriebes an-
wenden
h) Kundenanforderungen ermitteln, auf Umsetzbarkeit
prüfen und mit dem betrieblichen Leistungsangebot
vergleichen
i) Skizzen und perspektivische Zeichnungen unter
Berücksichtigung von technischen, gestalterischen,
künstlerischen, stilkundlichen und heraldischen As-
pekten händisch oder rechnergestützt erstellen 9
j) Material- und Zeitbedarf ermitteln und Kosten ab-
schätzen
k) Werkstücke und Halbzeuge nach Form, Kosten-
aspekten, Zusammensetzung und Bearbeitbarkeit
unterscheiden und auswählen
l) von anderen erbrachte Vorleistungen kontrollieren,
beurteilen und dokumentieren
2 Vorbereiten von Werkstücken a) Arbeitsplatz einrichten sowie Werkstücke, Halb-
durch manuelle und zeuge, Spannmittel, Werkzeuge, Prüf- und Mess-
maschinelle Fertigungs- mittel sowie Hilfsmittel, insbesondere Kühlschmier-
verfahren für die Gravur-, stoffe, bereitstellen und einsetzen
Laser- und Drucktechnik
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2) b) Werkstücke aus unterschiedlichen Werkstoffen nach
vorgegebenen Maßen anreißen und kennzeichnen
c) Maschinen einrichten und Schutzeinrichtungen an-
wenden
d) Maschinenwerte zur Bearbeitung von Werkstücken
ermitteln und einstellen
e) Maschinen programmieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016 1303
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
f) Werkstücke plan, winklig und maßgenau unter Be- 22
achtung von Werkstoffeigenschaften bearbeiten, ins-
besondere durch Trennen, Schleifen, Polieren, Feilen,
Fräsen, Meißeln, Entgraten und Schaben
g) Werkstücke bohren, gewindeschneiden, verschrau-
ben und verstiften
h) metallische Werkstücke stoffschlüssig, insbesondere
durch Hart- und Weichlöten, verbinden
i) Werkstücke aus unterschiedlichen Werkstoffen stoff-
schlüssig verbinden
j) Stoffeigenschaften von Werkstücken verändern, ins-
besondere durch Glühen, Härten und Anlassen
3 Handhaben und Instandhalten a) Betriebsmittel und Gefahrstoffe unter Berücksichti-
von Betriebsmitteln und gung gesetzlicher und betrieblicher Vorgaben hand-
technischen Systemen sowie haben
Umgehen mit Gefahrstoffen
b) Betriebsmittel und Gefahrstoffe gemäß Sicherheits-
und sonstigen Werkstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3) datenblättern lagern und entsorgen sowie Lagerung
und Entsorgung dokumentieren
c) Werkzeuge pflegen und instand setzen sowie Ma-
schinen und Anlagen nach Plan warten und die War- 13
tung dokumentieren
d) elektrische und pneumatische Verbindungen sowie
Anschlussleitungen auf mechanische Beschädigun-
gen sichtprüfen
e) Bauteile nach Anweisung und Arbeitsunterlagen de-
montieren, prüfen und instand setzen
4 Herstellen und Instandhalten a) Meißel und Punzen durch Schmieden, Formschleifen
von Gravierwerkzeugen und Feilen anfertigen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
b) Bohrer und Kleinstwerkzeuge anschleifen
17
c) Werkzeuge vergüten und Härte prüfen
d) Stichel und Fräser schleifen und prüfen
5 Anfertigen von Modellen und a) Arbeitsplatz einrichten sowie Werkstücke, Halbzeu-
Formen ge, Spannmittel, Werkzeuge, Prüf- und Messmittel
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5) sowie Hilfsmittel bereitstellen und einsetzen
b) CAD-Daten für 3-D-Ausdrucke zur Modell- und For-
menerstellung aufbereiten
c) Modelle unter Beachtung von Gestaltungsprinzipien
räumlich gestalten
d) Schablonen stechen 13
e) Modelle und Formen aus Zwei-Komponenten-Kunst-
stoffen und Metallen anfertigen
f) Schablonen und Modelle für Stempel- und Präge-
werkzeuge mit Programmen zur rechnergestützten
numerischen Steuerung (CNC) anfertigen
g) Modelle abgießen
6 Anfertigen von Flachstichen a) Arbeitsplatz einrichten sowie Werkstücke, Halb-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6) zeuge, Spannmittel, Werkzeuge, Prüf- und Mess-
mittel sowie Hilfsmittel bereitstellen
1304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
b) Schriften, Zeichen und Motive in Originalgröße und
unter Maßabstandsveränderungen auf Freiform-
flächen durch Zeichnen und durch Ätzen oder Lasern 17
übertragen und mit Handsticheln Flachstichgravuren
auf unterschiedlichen Werkstoffoberflächen ausfüh-
ren
c) Oberflächen gestalten, insbesondere durch Glanzste-
chen, Schraffieren, Mattieren, Tremblieren, Meißeln,
Punzieren und Polieren
7 Gestalten und Veredeln von a) Arbeitsplatz einrichten sowie Werkstücke, Halb-
Oberflächen sowie Herstellen zeuge, Spannmittel, Werkzeuge, Prüf- und Mess-
von Beschilderungen mittel sowie Hilfsmittel bereitstellen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
b) Oberflächen schleifen, polieren und strukturieren
c) Oberflächen durch Stechen, Lasern, Ätzen, Fräsen,
Meißeln und Drucken markieren, kennzeichnen, ver- 13
zieren, beschriften und tauschieren
d) Frontplatten, Bedientableaus und Schilder aus Stahl,
Nichteisen-Metallen und Kunststoffen für Innen- und
Außenbereiche anfertigen, gravieren und farbig aus-
legen sowie bedrucken
8 Anfertigen von Stempeln a) Arbeitsplatz einrichten sowie Werkstücke, Halb-
und von Form- und zeuge, Spannmittel, Werkzeuge, Prüf- und Mess-
Prägewerkzeugen mittel sowie Hilfsmittel bereitstellen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
b) Graviervorlagen einlesen und bis zur Gravierfähigkeit
überarbeiten
c) Reliefgravierprogramme für Stempel und Prägewerk-
zeuge erstellen
d) Messingstempel und -siegel manuell und maschinell
positiv und negativ gravieren
e) Stahlstempel für verschiedene Verwendungszwecke
gravieren
f) Brennstempel nach Verwendungszweck fräsen und
stechen
g) Prägewerkzeuge aus verschiedenen Werkstoffen po- 17
sitiv und negativ für Freiformflächen manuell und ma-
schinell gravieren
h) Prägewalzen durch maschinelles Gravieren und
durch Lasern oder Ätzen herstellen
i) Reliefdarstellungen manuell und maschinell gravie-
ren, insbesondere für Münzen und Medaillen
j) Erodierelektroden manuell und maschinell gravieren
k) Stempel und Prägewerkzeuge, insbesondere durch
Härten, Anlassen, Schleifen und Polieren, endbear-
beiten
l) Formwerkzeuge für Spritz-, Blas- und Gießformen
unter Beachtung von Gestaltungsgrundlagen anferti-
gen
9 Durchführen von qualitäts- a) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität
sichernden Maßnahmen und einhalten
Übergeben von Produkten
b) Prüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit kontrol-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
lieren und herstellen und betriebliche Prüfvorschriften
anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016 1305
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
c) Vorgesetzte, Kollegen und Kolleginnen und Kunden 13
über Störungen im geplanten Auftragsablauf infor-
mieren sowie Lösungsvorschläge aufzeigen
d) Werkstücke auf Form-, Pass- und Maßgenauigkeit
sowie Farbe und Oberflächenqualität prüfen und be-
urteilen sowie Ergebnisse dokumentieren
e) eigene und von anderen erbrachte Leistungen kon-
trollieren, beurteilen und dokumentieren
f) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufrie-
denheit und Betriebserfolg berücksichtigen
g) Fehler und Störungen feststellen und deren Ursachen
ermitteln sowie Maßnahmen zur Fehler- und Stö-
rungsbeseitigung ergreifen 9
h) Produkte an Kunden übergeben
i) Kundenbeanstandungen entgegennehmen und beur-
teilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen
j) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-
gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
Tarifrecht besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
schutz bei der Arbeit beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3) während
dung der Gefährdung ergreifen der gesamten
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- Ausbildung
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
1306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-
greifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016 1307
Verordnung
über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik
(Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung – VfAusbV)*
Vom 3. Juni 2016
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs- Abschnitt 1
gesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Gegenstand, Dauer und
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) Gliederung der Berufsausbildung
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem §1
Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Staatliche
Inhaltsübersicht Anerkennung des Ausbildungsberufes
Abschnitt 1 Der Ausbildungsberuf der Fachkraft für Veranstal-
Gegenstand, Dauer und tungstechnik wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbil-
Gliederung der Berufsausbildung dungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung §2
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungs- Dauer der Berufsausbildung
rahmenplan
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsplan
§3
§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Gegenstand der
Abschnitt 2 Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
Zwischenprüfung (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
§ 7 Ziel und Zeitpunkt tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-
§ 8 Inhalt ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der
§ 9 Prüfungsbereiche Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-
§ 10 Prüfungsbereich Auswählen der Veranstaltungstechnik und dungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen
Sicherstellen der Stromversorgung werden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-
§ 11 Prüfungsbereich Bereitstellen der Veranstaltungstechnik derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der
Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
Abschnitt 3
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-
Abschlussprüfung tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermit-
§ 12 Ziel und Zeitpunkt telt werden, dass die Auszubildenden die berufliche
§ 13 Inhalt Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufs-
§ 14 Prüfungsbereiche bildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungs-
§ 15 Prüfungsbereich Realisieren eines veranstaltungstechni- fähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,
schen Projekts Durchführen und Kontrollieren ein.
§ 16 Prüfungsbereich Planen der Veranstaltungstechnik
§ 17 Prüfungsbereich Planen der Veranstaltungsdurchführung §4
§ 18 Prüfungsbereich Sicherstellen der Energieversorgung für
Veranstaltungstechnik Struktur der
§ 19 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 20 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
das Bestehen der Abschlussprüfung
1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten sowie
Abschnitt 4
Schlussvorschrift 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten.
§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in
Fachkraft für Veranstaltungstechnik Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufs-
bildes gebündelt.
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister
den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah- 1. Auf- und Abbauen von Anlagen und Aufbauten,
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen
Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. 2. Bereitstellen der Energieversorgung,
1308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016
3. Vernetzen, Einrichten und Inbetriebnehmen von An- §9
lagen,
Prüfungsbereiche
4. Konzipieren veranstaltungstechnischer Systeme und
Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prü-
Abläufe,
fungsbereichen statt:
5. Einrichten von Szenerien,
1. Auswählen der Veranstaltungstechnik und Sicher-
6. Bedienen technischer Systeme bei Proben und stellen der Stromversorgung sowie
Veranstaltungen sowie
2. Bereitstellen der Veranstaltungstechnik.
7. Durchführen von Projekten im eigenen Arbeits-
bereich. § 10
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit- Prüfungsbereich
telnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: Auswählen der Veranstaltungs-
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, technik und Sicherstellen der Stromversorgung
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, (1) Im Prüfungsbereich Auswählen der Veranstal-
tungstechnik und Sicherstellen der Stromversorgung
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
4. Umweltschutz,
1. nichtstationäre elektrische Anlagen der Veranstal-
5. Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen tungstechnik zu planen und entsprechende Unter-
sowie lagen zu erstellen,
6. Kommunikation und Kooperation. 2. aus vorgegebenen Geräten, Anlagenteilen, Bauele-
menten und Materialien auszuwählen und die Aus-
§5 wahl zu begründen,
Ausbildungsplan 3. Stromverteilungen und die Vernetzung von elektri-
schen Betriebsmitteln zu planen sowie
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der
Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen- 4. Prüfschritte bezüglich der elektrischen Sicherheit zu
plans für jeden Auszubildenden und für jede Auszu- beschreiben und zu begründen sowie Messergeb-
bildende einen Ausbildungsplan zu erstellen. nisse zu bewerten.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
§6
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Schriftlicher Ausbildungsnachweis
(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen § 11
Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen wäh-
rend der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben. Prüfungsbereich
Bereitstellen der Veranstaltungstechnik
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnach-
weis regelmäßig durchzusehen. (1) Im Prüfungsbereich Bereitstellen der Veranstal-
tungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in
der Lage ist,
Abschnitt 2
1. Arbeitsaufträge auszuwerten und Arbeitsschritte
Zwischenprüfung
festzulegen,
§7 2. veranstaltungstechnische Aufbauten und folgende
veranstaltungstechnische Anlagen betriebssicher
Ziel und Zeitpunkt aufzubauen:
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
a) Anlagen der Beleuchtungstechnik,
Zwischenprüfung durchzuführen.
b) Anlagen der Beschallungstechnik oder
(2) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbil-
dungshalbjahr stattfinden. c) Anlagen der Medien- und Präsentationstechnik,
3. die veranstaltungstechnischen Anlagen und Aufbau-
§8 ten einzurichten, deren Sicherheit und Funktionalität
Inhalt zu prüfen und elektrisch in Betrieb zu nehmen und
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 4. die Vorgehensweise zu begründen.
1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei (2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durch-
Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, führen. Während der Durchführung wird mit ihm ein
Kenntnisse und Fähigkeiten sowie situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe ge-
führt.
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge- (3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 45 Minuten.
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minu-
entspricht. ten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016 1309
Abschnitt 3 mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch
Abschlussprüfung geführt.
(3) Die Prüfungszeit für den betrieblichen Auftrag mit
§ 12 Dokumentation beträgt 35 Stunden. Das auftragsbezo-
gene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.
Ziel und Zeitpunkt
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob § 16
der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben
Prüfungsbereich
hat.
Planen der Veranstaltungstechnik
(2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufs-
(1) Im Prüfungsbereich Planen der Veranstaltungs-
ausbildung durchgeführt werden.
technik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der
Lage ist,
§ 13
1. veranstaltungstechnische Konzepte und Ablauf-
Inhalt pläne unter rechtlichen und organisatorischen
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf Aspekten zu beurteilen,
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei- 2. Beschallungs-, Beleuchtungs-, Projektions- und
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie medientechnische Systeme zu konzipieren und zu
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr- berechnen sowie Betriebsmittel auszuwählen,
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan 3. den Aufbau, die Vernetzung und Konfiguration von
genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähig- Systemen der Veranstaltungstechnik darzustellen,
keiten entspricht. 4. Bühnen-, Szenen- und Messeaufbauten unter
Berücksichtigung technischer Vorgaben und unter
§ 14 Berücksichtigung der Standsicherheit festzulegen
Prüfungsbereiche und
Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prü- 5. Traversensysteme und maschinentechnische Be-
fungsbereichen statt: triebsmittel unter Berücksichtigung der geforderten
Tragfähigkeit, Standsicherheit und der vorhandenen
1. Realisieren eines veranstaltungstechnischen Pro- Abhängepunkte einzusetzen.
jekts,
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
2. Planen der Veranstaltungstechnik,
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
3. Planen der Veranstaltungsdurchführung,
4. Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstal- § 17
tungstechnik sowie Prüfungsbereich
5. Wirtschafts- und Sozialkunde. Planen der Veranstaltungsdurchführung
(1) Im Prüfungsbereich Planen der Veranstaltungs-
§ 15 durchführung soll der Prüfling nachweisen, dass er in
Prüfungsbereich der Lage ist,
Realisieren eines 1. Abläufe für das Errichten von Anlagen und Aufbau-
veranstaltungstechnischen Projekts ten zu planen,
(1) Im Prüfungsbereich Realisieren eines veranstal- 2. Anlagen und Aufbauten am Veranstaltungsort zu
tungstechnischen Projekts soll der Prüfling nachwei- überprüfen,
sen, dass er in der Lage ist, 3. die Funktionsfähigkeit von sicherheitstechnischen
1. technische und inhaltliche Anforderungen auszuwer- Einrichtungen zu gewährleisten und
ten, 4. szenische und technische Gefahren zu erkennen
2. den Einsatz der Veranstaltungstechnik unter Berück- und Maßnahmen zur Vermeidung und Beseitigung
sichtigung der räumlichen Gegebenheiten und der der Gefahr zu beschreiben.
Sicherheitsanforderungen zu planen und zu realisie- (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
ren,
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
3. die Stromversorgung für veranstaltungstechnische
Einrichtungen zu konzipieren und nichtstationäre § 18
elektrische Anlagen der Veranstaltungstechnik zu er-
Prüfungsbereich
richten und in Betrieb zu nehmen,
Sicherstellen der Energie-
4. logistische und Veranstaltungsabläufe unter Beach- versorgung für Veranstaltungstechnik
tung ökonomischer Aspekte und rechtlicher Vor- (1) Im Prüfungsbereich Sicherstellen der Energie-
gaben zu planen und abzustimmen und versorgung für Veranstaltungstechnik soll der Prüfling
5. technische Unterlagen zu erstellen sowie Abläufe zu nachweisen, dass er in der Lage ist,
dokumentieren und zu kommunizieren. 1. den Energiebedarf für Veranstaltungen zu ermitteln
(2) Der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag und nichtstationäre Stromversorgung zu planen
durchführen und seine Arbeit mit praxisbezogenen Un- und Schutzmaßnahmen gegen elektrische Gefähr-
terlagen dokumentieren. Nach der Durchführung wird dungen festzulegen,
1310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016
2. Geräte und Betriebsmittel unter Beachtung der 4. Sicherstellen der Energieversorgung
Einsatzbedingungen festzulegen, für Veranstaltungstechnik mit 10 Prozent,
3. die Errichtung nichtstationärer elektrischer Anlagen 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
zu planen, (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
4. die sicherheitstechnische Überprüfung installierter Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
nichtstationärer elektrischer Anlagen zu beschreiben 1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
und Messergebnisse zu bewerten sowie
2. im Prüfungsbereich Sicherstellen der Energieversor-
5. Maßnahmen bei Störungen im Betrieb elektrischer gung für Veranstaltungstechnik mit mindestens
Anlagen zu beschreiben. „ausreichend“,
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. 3. in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. mindestens „ausreichend“ und
4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
§ 19 (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
Prüfungsbereich der Prüfungsbereiche „Planen der Veranstaltungs-
Wirtschafts- und Sozialkunde technik“, „Planen der Veranstaltungsdurchführung“,
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- „Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstal-
kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage tungstechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“
ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten
Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu- zu ergänzen, wenn
stellen und zu beurteilen. 1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen chend“ bewertet worden ist und
sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bear- 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen
beiten. der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-
fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
§ 20 Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
hältnis 2:1 zu gewichten.
Gewichtung der
Prüfungsbereiche und Anforderungen
Abschnitt 4
für das Bestehen der Abschlussprüfung
Schlussvorschrift
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche
sind wie folgt zu gewichten:
§ 21
1. Realisieren eines veranstaltungs- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
technischen Projekts mit 50 Prozent,
Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.
2. Planen der Veranstaltungstechnik mit 15 Prozent, Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-
3. Planen der Veranstaltungsdurch- bildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik vom
führung mit 15 Prozent, 18. Juli 2002 (BGBl. I S. 2699) außer Kraft.
Berlin, den 3. Juni 2016
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Machnig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016 1311
Anlage
(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Auf- und Abbauen
von Anlagen und Aufbauten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
1.1 Bereitstellen a) Arbeitsaufträge annehmen und Arbeitsschritte für
und Transportieren den eigenen Arbeitsbereich festlegen
b) Bedarf an Transport- und Lagerleistungen ermitteln,
Transportmittel und Verpackungen auswählen
c) Geräte, Anlagenteile, Bauelemente, Werkzeuge und
sonstige Arbeitsmittel nach Vorgaben termingerecht
annehmen, kommissionieren und bereitstellen 6
d) Geräte, Anlagenteile, Bauelemente, Werkzeuge und
sonstige Arbeitsmittel verpacken, sichern und trans-
portieren sowie gegen Witterungseinflüsse und
Diebstahl schützen
e) Begleitunterlagen zusammen- und bereitstellen
1.2 Prüfen, Montieren, a) Beleuchtungs-, Beschallungs- und Medienpläne so-
Anpassen und Demontieren wie Pläne, Zeichnungen und Skizzen für temporäre
Aufbauten, Bühnen und Szenenflächen umsetzen
b) Montagevorgaben beachten, insbesondere zu Last-
aufnahme und Standsicherheit
c) Verankerungen und Befestigungen vorbereiten
d) Werkstoffe und Materialien bewerten und auswählen
e) Längen messen und anzeichnen
f) Bauteile anpassen und verbinden
g) Arbeitsmittel auswählen und einsetzen, insbeson-
dere Leitern, Arbeitsgerüste und Werkzeuge
h) Geräte und Anlagenteile der Beleuchtungs-, Be-
schallungs-, Medien- und Präsentationstechnik auf-
stellen, montieren, befestigen und sichern 16
i) Bauelemente für Tragekonstruktionen aufstellen und
sichern, insbesondere Gerüste und Traversen sowie
Bühnen-, Tribünen-, Szenen- und Messeaufbauten
j) ortsveränderliche maschinentechnische Einrichtun-
gen montieren, befestigen, sichern und testen, ins-
besondere Stative und Hebezeuge
k) Leitungen verlegen und gegen Beschädigung schüt-
zen
l) Anlagen und Aufbauten demontieren
m) Geräte, Anlagenteile, Bauelemente und sonstige Ar-
beitsmittel übergeben, dabei Verluste, Schäden und
Mängel dokumentieren
1312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1.3 Lagern, Prüfen a) Geräte, Anlagenteile, Bauelemente, Werkzeuge und
und Instandhalten sonstige Arbeitsmittel annehmen sowie auf Schäden
und Vollständigkeit prüfen
b) Funktionskontrolle durchführen, Fehler und Mängel
feststellen
c) Geräte, Anlagenteile, Bauelemente, Werkzeuge und
sonstige Arbeitsmittel warten
d) Messungen an elektrischen Geräten durchführen,
insbesondere Schutzleiter- und Isolationswiderstand
sowie Schutzleiter- und Berührungsstrom feststellen 8
und beurteilen
e) Fehler in Geräten, Anlagenteilen, Bauelementen ein-
grenzen, durch Austausch fehlerhafter Einheiten
beheben und Maßnahmen zur Instandsetzung veran-
lassen
f) Prüfprotokolle erstellen
g) Geräte, Anlagenteile, Bauelemente, Werkzeuge und
sonstige Arbeitsmittel lagern und verwalten
2 Bereitstellen der
Energieversorgung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
2.1 Planen der a) Energiebedarf unter Berücksichtigung der Leistungs-
Energieversorgung faktoren für Veranstaltungen und Produktionen er-
mitteln
b) Stromkreise festlegen, Verteilungseinrichtungen und
Leitungen unter Berücksichtigung von Leitungslänge
und Leitungsquerschnitt auswählen
c) Spannungsfall ermitteln und beurteilen
d) elektrische Geräte und Betriebsmittel unter Berück-
sichtigung der Umgebungsbedingungen und der 7
Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art aus-
wählen
e) Schutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen
treffen
f) Dokumentationen, insbesondere Installations- und
Stromlaufpläne, erstellen
g) Anschlussbestimmungen einhalten
2.2 Auf- und Abbauen a) Stromversorgung hinsichtlich der anzuschließenden
nichtstationärer elektrischer Geräte sicherheitstechnisch gemäß der Regeln der
Anlagen Technik beurteilen
b) Geräte und Anlagenteile anschließen
c) elektrische Installationen für Dekorations- und Aus-
11
stattungsteile sowie Bühnenbauten mit steckerfer-
tigen Betriebsmitteln errichten
d) Potentialausgleich ausführen
e) Anlagen außer Betrieb nehmen und demontieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016 1313
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
2.3 Prüfen nichtstationärer a) Sichtprüfung von Betriebsmitteln und Geräten elektri-
elektrischer Anlagen scher Anlagen durchführen, insbesondere Feststellen
und Beurteilen von Beschädigungen sowie der Ein-
haltung von Sicherheitsanforderungen
b) besondere Bedingungen des Aufstellungsortes sowie
Schutz gegen elektrischen Schlag unter normalen
Bedingungen feststellen und beurteilen
c) geeignete Prüf- und Messgeräte auswählen
d) Sichtprüfung und Erprobung elektrischer Anlagen
durchführen 8
e) Spannung messen und Drehfeld prüfen
f) Durchgängigkeit der Schutzleiter und des Potential-
ausgleichs prüfen
g) Isolationswiderstand messen und beurteilen
h) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen unter Fehlerbe-
dingungen prüfen
i) Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern einleiten
j) Prüfungen und Messungen dokumentieren
2.4 Betreiben elektrischer a) elektrische Anlagen in Betrieb nehmen, bedienen und
Anlagen außer Betrieb nehmen
b) festgelegte Prüfungen und Erprobungen durchführen 4
c) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Beseiti-
gung der Ursachen einleiten
3 Vernetzen, Einrichten a) Steuerungs- und IT-Netzwerke sowie Kommunika-
und Inbetriebnehmen tions- und Rufanlagen errichten und testen
von Anlagen
b) Scheinwerfer, Lichtstellpulte und Zusatzgeräte aus-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
wählen, verbinden und konfigurieren
c) Beleuchtungsanlagen testen und lichttechnische
Größen messen
d) Beschallungsanlagen auswählen und testen, dabei
akustische Emissions- und Grenzwerte beachten
16
e) Mikrofone, Mischpulte, Signalbearbeitungsgeräte
und Zuspieler auswählen, verbinden, konfigurieren
und testen
f) Medien- und Präsentationstechnik auswählen, ver-
binden und konfigurieren, insbesondere Projektions-
geräte, Signalwandler und Medienserver
g) Gesamtfunktion prüfen, Störungen feststellen und
Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten
4 Konzipieren veranstaltungs-
technischer Systeme und
Abläufe
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
4.1 Mitwirken bei der Erstellung a) Anforderungen für die technische und szenische Um-
veranstaltungstechnischer setzung auswerten, insbesondere Gestaltungs- und
Konzepte Regievorgaben
b) technische Realisierungsmöglichkeiten von Anforde-
rungen auf Machbarkeit prüfen und mit den Beteilig-
ten entwickeln
c) Realisierungskonzepte aus technischer und gestalte- 7
rischer Sicht entwickeln und mit Auftraggebern ab-
stimmen
1314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
d) veranstaltungstechnische Konzepte beurteilen, ins-
besondere unter rechtlichen, organisatorischen, wirt-
schaftlichen und gestalterischen Aspekten
4.2 Beurteilen der a) Voraussetzungen von Veranstaltungs- und Produk-
Voraussetzungen des tionsstätten für die technische Durchführung über-
Veranstaltungsortes prüfen
b) technische und gestalterische Rahmenbedingungen
für die Platzierung der Anlagen und Aufbauten am
Veranstaltungsort feststellen 9
c) technische und gestalterische Umsetzung mit den
Beteiligten abstimmen
d) Genehmigungen und Auflagen der Genehmigungs-
behörden beachten
4.3 Planen und Organisieren a) Veranstaltungsablauf mit den Beteiligten abstimmen
veranstaltungstechnischer b) technische Ablaufpläne nach Gestaltungs- und
Abläufe
Regievorgaben erstellen, insbesondere Personal- 6
und Technikeinsatz planen und abstimmen
c) Havariekonzepte planen und abstimmen
4.4 Planen von Anlagen a) Beschallungssysteme unter Berücksichtigung zu be-
und Aufbauten schallender Flächen und Räume planen, insbeson-
dere Lautsprechertypen festlegen, Lautsprecher und
Lautsprechersysteme positionieren sowie diese ein-
schließlich Verstärker dimensionieren
b) tontechnische Betriebsmittel unter Beachtung der
räumlichen und gestalterischen Vorgaben festlegen
c) Beleuchtungssysteme unter Berücksichtigung räum-
licher Voraussetzungen am Veranstaltungsort und der
Lichtstimmungen planen, insbesondere Beleuch-
tungspositionen ermitteln sowie Scheinwerfer, Zu-
behör und Dimmer festlegen
d) medientechnische Systeme unter Berücksichtigung
des Veranstaltungsortes, der Zu- und Ausspieler so-
wie der Bild- und Datenformate planen
e) Projektoren und Projektionsflächen unter Berücksich-
tigung der räumlichen Gegebenheiten und der Licht- 12
verhältnisse positionieren und dimensionieren
f) Bühnen-, Szenen- und Messeaufbauten unter Be-
rücksichtigung gestalterischer Vorgaben sowie von
Tragfähigkeit und Standsicherheit und unter Beach-
tung der Brandschutzvorgaben am Veranstaltungsort
planen
g) Traversensysteme unter Berücksichtigung der räum-
lichen Voraussetzungen am Veranstaltungsort, der
geforderten Tragfähigkeit und der vorhandenen Ab-
hängepunkte planen
h) maschinentechnische Betriebsmittel unter Berück-
sichtigung von Standsicherheit und Tragfähigkeit am
Veranstaltungsort planen
i) technische Unterlagen für die Veranstaltungssysteme
erstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016 1315
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
5 Einrichten von Szenerien a) Bild-, Ton- und Datenmaterial sichten, prüfen und be-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5) reitstellen, medienrechtliche Vorschriften beachten
b) Szenen ausleuchten, Lichtstellpulte konfigurieren und
einrichten, Beleuchtungsproben durchführen
c) Mikrofone positionieren und einrichten, Tonmisch-
pulte konfigurieren und einrichten sowie Soundcheck
durchführen
d) Medienein- und -ausspielungen konfigurieren und
einrichten 14
e) dekorative und grafische Elemente hinsichtlich ihrer
kommunikativen und gestalterischen Wirkungen ein-
setzen
f) Szenen und Umbauten proben
g) Benutzer und Mitwirkende in technische Systeme
einweisen
h) technische Systeme an Benutzer oder Auftraggeber
übergeben sowie Übergabeprotokolle anfertigen
6 Bedienen technischer a) Ablaufpläne umsetzen, insbesondere Lichtstellpulte
Systeme bei Proben und Tonmischpulte sowie bühnen- und szenentech-
und Veranstaltungen nische Einrichtungen bedienen, Projektionen und
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6) Zuspielungen einsetzen
b) Durchlauf- und Generalproben durchführen, zeitliche
Abläufe kontrollieren und Anpassungen vornehmen
14
c) Veranstaltungen und Vorführungen durchführen
d) technische Störungen und Abweichungen erkennen,
Lösungen entwickeln und in Abstimmung mit den
Beteiligten umsetzen
e) Veranstaltungsablauf dokumentieren
7 Durchführen von Projekten
im eigenen Arbeitsbereich
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
7.1 Planen der Projekte a) Projektaufträge annehmen und Unterlagen auswerten
b) Projektabläufe unter Beachtung von technischen und
organisatorischen Schnittstellen planen und abstim-
men, Planungsvarianten berücksichtigen
c) bei der Planung von Aufgabenverteilung und Per-
sonaleinsatz nach betrieblichen Vorgaben mitwirken,
gesetzliche Vorgaben und vertragliche Bestimmun-
gen beachten
d) Kosten nach betrieblichen Vorgaben ermitteln, dabei
zeitlichen, materiellen und finanziellen Aufwand be-
rücksichtigen
7.2 Koordinieren der Projekt- a) Arbeitsabläufe mit Projektbeteiligten abstimmen
abläufe b) Material disponieren, Materialbereitstellung und
-transport organisieren
c) Arbeitsabläufe koordinieren, Aufgabendurchführung
und Einhaltung von Terminen überwachen 12
d) Mitarbeitende unterweisen, anleiten und beaufsichti-
gen, insbesondere bei gefährlichen Vorgängen sowie
Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
1316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
7.3 Umsetzen der Projektabläufe a) Projektablaufpläne umsetzen
b) Arbeitsergebnisse überprüfen sowie Mängel korri-
gieren
c) bei Störungen im Projektablauf Projektbeteiligte in-
formieren, Lösungsvarianten entwickeln und abstim-
men
d) Benutzer einweisen
e) Mitwirkende über Gefährdungen und sicherheitsge-
rechtes Verhalten unterweisen
f) Ein- und Unterweisungen dokumentieren
7.4 Abschließen und Bewerten a) Auftragsablauf und Abrechnungsdaten dokumentie-
der Projektdurchführung ren
b) Arbeitsergebnisse und -durchführung reflektieren und
bewerten
c) Verbesserungsvorschläge erarbeiten und kommuni-
zieren
Abschnitt B: integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Arbeits- und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
des Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungsrechtlichen Organe des Ausbil-
dungsbetriebes beschreiben
3 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am während
Gesundheitsschutz Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer der gesamten
bei der Arbeit Vermeidung ergreifen Ausbildung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016 1317
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5 Sicherheit bei a) Rechtsvorschriften beachten, insbesondere landes-
Veranstaltungen rechtliche Bestimmungen zu Versammlungsstätten
und Produktionen und fliegenden Bauten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
b) Bestimmungen und Sicherheitsregeln aus Unfallver-
hütungsvorschriften beachten, insbesondere für
Veranstaltungs- und Produktionsstätten sowie für
das Arbeiten mit elektrischen Betriebsmitteln
c) technische Normen und Regelwerke beachten
d) Funktionsfähigkeit von sicherheitstechnischen Ein-
richtungen überprüfen, insbesondere Sicherheitsbe- während
leuchtungen und Brandschutzeinrichtungen, und bei der gesamten
Betriebsstörungen festgelegte Maßnahmen ergreifen Ausbildung
e) bei Gefährdungsbeurteilungen mitwirken sowie Vor-
schläge zur Verbesserung der Sicherheit von Veran-
staltungen und Produktionen erarbeiten
f) an der Realisierung von Sicherheitsmaßnahmen mit-
wirken, insbesondere gegen Unfälle und Brände
g) persönliche Schutzausrüstungen tätigkeitsbezogen
benutzen
h) Voraussetzungen für den Einsatz von Pyrotechnik,
Nebel und anderen szenischen Effekten beachten
6 Kommunikation a) Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen
und Kooperation sowie Ergebnisse dokumentieren 2
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
b) deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
c) Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grundlage
kundenorientierten Verhaltens und erfolgreicher Zu-
sammenarbeit berücksichtigen, kulturelle Identitäten
berücksichtigen
d) Möglichkeiten zum Konfliktumgang im Interesse ei-
nes sachbezogenen Ergebnisses anwenden 4
e) im Ausbildungsbetrieb übliche englischsprachige In-
formationen auswerten
f) Informationen einholen und Auskünfte erteilen, auch
in Englisch
1318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016
Berichtigung
der Verordnung zur Bereinigung
quotenrechtlicher Vorschriften und zur Umsetzung
europarechtlicher Vorgaben zur Treibhausgas-Minderung von Biokraftstoffen
Vom 1. Juni 2016
Die Verordnung zur Bereinigung quotenrechtlicher Vorschriften und zur Um-
setzung europarechtlicher Vorgaben zur Treibhausgas-Minderung von Biokraft-
stoffen vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 590) ist wie folgt zu berichtigen:
Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) In der Tabelle wird die Position zu „Pflanzenöl“ wie folgt gefasst:
„Energieerzeugnis Normparameter
Pflanzenölkraftstoff Dichte bei 15 Grad Celsius
– Rapsöl – Schwefelgehalt
Pflanzenölkraftstoff Wassergehalt
– alle Saaten –
Säurezahl
Phosphorgehalt
Magnesiumgehalt
Calciumgehalt
Jodzahl“.
“.
Bonn, den 1. Juni 2016
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Dr. N o r b e r t S a l o m o n