1254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2016
Gesetz
zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen
Vom 30. Mai 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
sen: strafe bestraft.
Artikel 1 § 299b
Änderung des
Bestechung im Gesundheitswesen
Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt- Wer einem Angehörigen eines Heilberufs im Sinne
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), des § 299a im Zusammenhang mit dessen Berufs-
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. De- ausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten
zember 2015 (BGBl. I S. 2218) geändert worden ist, als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder ge-
wird wie folgt geändert: währt, dass er
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfs-
a) Nach der Angabe zu § 299 werden die folgenden mitteln oder von Medizinprodukten,
Angaben eingefügt: 2. bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder
„§ 299a Bestechlichkeit im Gesundheitswesen von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelba-
ren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen
§ 299b Bestechung im Gesundheitswesen“. oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind,
oder
b) Der Angabe zu § 300 werden die Wörter „und im
Gesundheitswesen“ angefügt. 3. bei der Zuführung von Patienten oder Untersu-
2. § 300 wird durch die folgenden §§ 299a bis 300 er- chungsmaterial
setzt: ihn oder einen anderen im inländischen oder auslän-
„§ 299a dischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Bestechlichkeit im Gesundheitswesen
Geldstrafe bestraft.
Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die
Berufsausübung oder die Führung der Berufsbe- § 300
zeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfor-
dert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Besonders schwere Fälle
Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als der Bestechlichkeit und Bestechung im
Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen
oder annimmt, dass er
In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach
1. bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfs- den §§ 299, 299a und 299b mit Freiheitsstrafe von
mitteln oder von Medizinprodukten, drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein beson-
2. bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder ders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittel-
1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes
baren Anwendung durch den Heilberufsangehö-
bezieht oder
rigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt
sind, oder 2. der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied
3. bei der Zuführung von Patienten oder Untersu- einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung
chungsmaterial solcher Taten verbunden hat.“
einen anderen im inländischen oder ausländischen 3. In § 302 wird die Angabe „des § 299“ durch die Wör-
Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird ter „der §§ 299, 299a und 299b“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2016 1255
Artikel 2 3. die Prüfung der Hinweise nach Absatz 2,
Änderung des 4. die Zusammenarbeit nach Absatz 3,
Gerichtsverfassungsgesetzes 5. die Unterrichtung nach Absatz 4 und
In § 74c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a des Gerichts- 6. die Berichte nach Absatz 5.
verfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt Die Bestimmungen nach Satz 1 sind dem Bun-
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 desministerium für Gesundheit vorzulegen. Die
(BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird das Wort Kassenärztlichen Bundesvereinigungen führen
„sowie“ durch ein Komma ersetzt und werden nach die Berichte nach Absatz 5, die ihnen von ihren
den Wörtern „geschäftlichen Verkehr“ die Wörter „so- Mitgliedern zuzuleiten sind, zusammen, gleichen
wie der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen und der die Ergebnisse mit dem Spitzenverband Bund der
Bestechung im Gesundheitswesen“ eingefügt. Krankenkassen ab und veröffentlichen ihre eige-
nen Berichte im Internet.“
Artikel 3 2. § 197a wird wie folgt geändert:
Änderung des a) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze ange-
Fünften Buches Sozialgesetzbuch fügt:
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom organisiert einen regelmäßigen Erfahrungsaus-
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt tausch mit Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1,
durch Artikel 2 Absatz 12 des Gesetzes vom 17. Februar an dem die Vertreter der Einrichtungen nach
2016 (BGBl. I S. 203) geändert worden ist, wird wie § 81a Absatz 1 Satz 1, der berufsständischen
folgt geändert: Kammern und der Staatsanwaltschaft in geeigne-
ter Form zu beteiligen sind. Über die Ergebnisse
1. § 81a wird wie folgt geändert: des Erfahrungsaustausches sind die Aufsichtsbe-
a) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze ange- hörden zu informieren.“
fügt: b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
„Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen or- aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Aufsichts-
ganisieren für ihren Bereich einen regelmäßigen behörde“ die Wörter „und dem Spitzenver-
Erfahrungsaustausch mit Einrichtungen nach Ab- band Bund der Krankenkassen“ eingefügt.
satz 1 Satz 1, an dem die Vertreter der Einrichtun-
gen nach § 197a Absatz 1 Satz 1, der berufsstän- bb) Folgender Satz wird angefügt:
dischen Kammern und der Staatsanwaltschaft in „In dem Bericht sind zusammengefasst auch
geeigneter Form zu beteiligen sind. Über die Er- die Anzahl der Leistungserbringer und Versi-
gebnisse des Erfahrungsaustausches sind die cherten, bei denen es im Berichtszeitraum
Aufsichtsbehörden zu informieren.“ Hinweise auf Pflichtverletzungen oder Leis-
b) Absatz 5 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze tungsmissbrauch gegeben hat, die Anzahl
ersetzt: der nachgewiesenen Fälle, die Art und
Schwere des Pflichtverstoßes und die dage-
„In den Berichten sind zusammengefasst auch gen getroffenen Maßnahmen sowie der ver-
die Anzahl der Mitglieder der Kassenärztlichen hinderte und der entstandene Schaden zu
Vereinigung, bei denen es im Berichtszeitraum nennen; wiederholt aufgetretene Fälle sowie
Hinweise auf Pflichtverletzungen gegeben hat, sonstige geeignete Fälle sind als anony-
die Anzahl der nachgewiesenen Pflichtverletzun- misierte Fallbeispiele zu beschreiben.“
gen, die Art und Schwere der Pflichtverletzung
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
und die dagegen getroffenen Maßnahmen, ein-
schließlich der Maßnahmen nach § 81 Absatz 5, „(6) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
sowie der verhinderte und der entstandene Scha- kassen trifft bis zum 1. Januar 2017 nähere Be-
den zu nennen; wiederholt aufgetretene Fälle stimmungen über
sowie sonstige geeignete Fälle sind als anony- 1. die einheitliche Organisation der Einrichtungen
misierte Fallbeispiele zu beschreiben. Die Be- nach Absatz 1 Satz 1 bei seinen Mitgliedern,
richte sind der zuständigen Aufsichtsbehörde
zuzuleiten; die Berichte der Kassenärztlichen Ver- 2. die Ausübung der Kontrollen nach Absatz 1
einigungen sind auch den Kassenärztlichen Bun- Satz 2,
desvereinigungen zuzuleiten.“ 3. die Prüfung der Hinweise nach Absatz 2,
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: 4. die Zusammenarbeit nach Absatz 3,
„(6) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigun- 5. die Unterrichtung nach Absatz 4 und
gen treffen bis zum 1. Januar 2017 nähere Be-
6. die Berichte nach Absatz 5.
stimmungen über
Die Bestimmungen nach Satz 1 sind dem Bun-
1. die einheitliche Organisation der Einrichtungen
desministerium für Gesundheit vorzulegen. Der
nach Absatz 1 Satz 1 bei ihren Mitgliedern,
Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt
2. die Ausübung der Kontrollen nach Absatz 1 die Berichte nach Absatz 5, die ihm von seinen
Satz 2, Mitgliedern zuzuleiten sind, zusammen, gleicht
1256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2016
die Ergebnisse mit den Kassenärztlichen Bundes- Artikel 4
vereinigungen ab und veröffentlicht seinen eige-
nen Bericht im Internet.“ Inkrafttreten
3. In § 307 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c wird nach Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
der Angabe „202“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 30. Mai 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2016 1257
Verordnung
zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden
an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
(WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung)
Vom 2. Juni 2016
Auf Grund des Artikels 25 des WSV-Zuständigkeits- b) Zu Ausbildungsabschnitt I 2 werden in Spalte 3
anpassungsgesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217, die Wörter „Fachstelle der Wasser- und Schiff-
1223) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und fahrtsverwaltung für Maschinenwesen“ durch die
digitale Infrastruktur: Wörter „Fachstelle der Wasserstraßen- und
Schifffahrtsverwaltung für Maschinenwesen“ er-
Artikel 1 setzt.
Änderung der c) Zu Ausbildungsabschnitt II 1 werden in Spalte 3
Bundeslaufbahnverordnung die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung“
(2030-7-3-1) durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schiff-
fahrtsverwaltung“ ersetzt.
Die Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar
2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 38 der d) Zu Ausbildungsabschnitt II 2 werden in Spalte 3
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) die Wörter „Fachstelle der Wasser- und Schiff-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: fahrtsverwaltung für Verkehrstechniken“ durch
die Wörter „die vom Bundesministerium für Verkehr
1. In Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1) Nummer 12 Spalte 3
und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder
und Nummer 28 Spalte 3 werden jeweils die Wörter
Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle“ ersetzt.
„Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“
durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrts- e) Zu Ausbildungsabschnitt III 1 werden jeweils in
verwaltung des Bundes“ ersetzt. Spalte 3 und 4 die Wörter „Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion“ durch die Wörter „Generaldirek-
2. In Anlage 4 (zu § 51 Absatz 1) werden in Spalte 1
tion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsver-
waltung des Bundes“ durch die Wörter „Wasser- 4. In § 51 werden die Wörter „Wasser- und Schiff-
straßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ fahrtsverwaltung des Bundes“ durch die Wörter
ersetzt. „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des
Bundes“ ersetzt.
Artikel 2
Artikel 3
Änderung der
Verordnung über die Änderung der
Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den Verordnung über den Vorbereitungsdienst für
höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in
(2030-7-25-2)
der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
(2030-8-5-1)
Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und
Prüfung für den höheren technischen Verwaltungs- Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für
dienst des Bundes vom 20. August 2004 (BGBl. I den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der
S. 2230), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 2 der Ver- Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom
ordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) geändert 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2974) wird wie folgt ge-
worden ist, wird wie folgt geändert: ändert:
1. In § 41 wird der Ausbildungsplan wie folgt geändert: 1. In der Überschrift, in § 1 in dem Satzteil vor Num-
a) Zu Ausbildungsabschnitt I werden in Spalte 3 die mer 1, in § 2 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2, § 3 Absatz 4
Wörter „Wasser- und Schiffahrtsamt“ durch die Nummer 2, § 7 Absatz 1 Satz 2, § 14 Absatz 1 Satz 1,
Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“ er- § 15 Absatz 1 Satz 2, § 18 Absatz 1 und § 21 Ab-
setzt. satz 2 Satz 4 Nummer 2 Buchstabe a werden jeweils
die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des
b) Zu Ausbildungsabschnitt IV werden in Spalte 3 Bundes“ durch die Wörter „Wasserstraßen- und
die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion“ Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt.
durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstra-
ßen und Schifffahrt“ ersetzt. 2. In § 7 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Wasser-
und Schifffahrtsverwaltung“ durch die Wörter „Was-
2. In § 43 werden die Wörter „Wasser- und Schiff- serstraßen- und Schifffahrtsverwaltung“ ersetzt.
fahrtsverwaltung des Bundes“ durch die Wörter
„Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des 3. § 13 wird wie folgt geändert:
Bundes“ ersetzt. a) In Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schiff-
3. In § 49 wird der Ausbildungsplan wie folgt geändert: fahrtsverwaltung“ durch die Wörter „Wasser-
straßen- und Schifffahrtsverwaltung“ ersetzt.
a) Zu Ausbildungsabschnitt I 1 werden in Spalte 3
die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt“ durch b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“ aa) In den Nummern 1 und 4 Spalte 3 werden je-
ersetzt. weils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsver-
1258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2016
waltung des Bundes“ durch die Wörter „Was- 2. § 1 wird wie folgt gefasst:
serstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des
Bundes“ ersetzt. „§ 1
bb) In Nummer 3 Spalte 3 werden die Wörter Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
„Wasser- und Schifffahrtsverwaltung“ durch von Ordnungswidrigkeiten nach § 2 des Gesetzes
die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrts- zur Ausführung des internationalen Vertrages zum
verwaltung“ ersetzt. Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel vom
14. März 1884 in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Artikel 4 Gliederungsnummer 453–14, veröffentlichten, be-
Änderung der reinigten Fassung, das durch Artikel 151 des Geset-
See-Umweltverhaltensverordnung zes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 46) geändert wor-
den ist, wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen
(2129-12-3)
und Schifffahrt übertragen.“
Die See-Umweltverhaltensverordnung vom 13. Au-
gust 2014 (BGBl. I S. 1371) wird wie folgt geändert: 3. § 2 wird aufgehoben.
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Wasser- und Artikel 7
Schifffahrtsamt“ durch die Wörter „Wasser- Änderung der
straßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt. BMVI-Bundesnichtraucherschutzgesetz-
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Wasser- Zuständigkeitsverordnung
und Schifffahrtsamtes“ durch die Wörter „Was- (454-1-1-17)
serstraßen- und Schifffahrtsamtes“ ersetzt.
2. § 12 wird wie folgt geändert: § 1 der BMVI-Bundesnichtraucherschutzgesetz-Zu-
ständigkeitsverordnung vom 5. Oktober 2007 (BGBl. I
a) In Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schiff- S. 2347), die durch Artikel 222 der Verordnung vom
fahrtsamt“ durch die Wörter „Wasserstraßen- und 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
Schifffahrtsamt“ ersetzt. wird wie folgt geändert:
b) In Satz 2 werden die Wörter „Wasser- und Schiff-
fahrtsamtes“ durch die Wörter „Wasserstraßen- 1. In Absatz 1 letzter Spiegelstrich werden die Wörter
und Schifffahrtsamtes“ ersetzt. „Wasser- und Schifffahrtsdirektionen“ durch die
Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
Artikel 5 fahrt“ ersetzt.
Änderung der 2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Verordnung über die
Raumordnung in der deutschen a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee
aa) Die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirek-
(2301-2-1) tionen“ werden durch die Wörter „General-
In Nummer 3.1.2 der Anlage (zu § 1) der Verordnung direktion Wasserstraßen und Schifffahrt“ er-
über die Raumordnung in der deutschen ausschließli- setzt.
chen Wirtschaftszone in der Nordsee vom 21. Septem-
ber 2009 (BGBl. I S. 3107) werden in Satz 4 des Absat- bb) Die Wörter „ihnen jeweils“ werden durch das
zes nach dem ersten Spiegelstrich zu Vorranggebieten Wort „ihr“ ersetzt.
die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord“ cc) Die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsämter“
durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und werden durch die Wörter „Wasserstraßen-
Schifffahrt“ ersetzt. und Schifffahrtsämter“ ersetzt.
Artikel 6 b) In Nummer 2 werden die Wörter „Wasser- und
Änderung der Schifffahrtsdirektion Südwest“ durch die Wörter
Verordnung über die „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“
Zuständigkeit der Wasser- und ersetzt.
Schiffahrtsdirektionen für die Verfolgung
und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten Artikel 8
(454-1-1-1)
Änderung der
Die Verordnung über die Zuständigkeit der Wasser- Unabkömmlichstellungsverordnung
und Schiffahrtsdirektionen für die Verfolgung und
(50-1-12)
Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten vom
19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3709), die zuletzt durch In § 2 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe e der Unab-
Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 14. August 2014 kömmlichstellungsverordnung vom 24. August 2005
(BGBl. I S. 1383) geändert worden ist, wird wie folgt (BGBl. I S. 2538), die zuletzt durch Artikel 223 der Ver-
geändert: ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
1. In der Überschrift werden die Wörter „Wasser- und dert worden ist, werden die Wörter „den Wasser- und
Schiffahrtsdirektionen“ durch die Wörter „General- Schifffahrtsdirektionen“ durch die Wörter „der General-
direktion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt. direktion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2016 1259
Artikel 9 Artikel 13
Änderung der Änderung der
Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
(54-1-3) (7134-2-1)
Die Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerver- In § 5 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Spreng-
ordnung vom 12. Juni 1989 (BGBl. I S. 1088), die zu- stoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
letzt durch Artikel 225 der Verordnung vom 31. August 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie Artikel 290 der Verordnung vom 31. August 2015
folgt geändert: (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes“
1. In § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 2 durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsver-
Nummer 2 und 4 werden jeweils die Wörter „Wasser- waltung des Bundes“ ersetzt.
und Schiffahrtsdirektionen“ durch die Wörter „Gene-
raldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt. Artikel 14
2. § 4 wird wie folgt geändert: Änderung der
Festlandsockel-Bergverordnung
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
(750-15-8)
b) Absatz 2 wird aufgehoben. Die Festlandsockel-Bergverordnung vom 21. März
1989 (BGBl. I S. 554), die zuletzt durch Artikel 304 der
Artikel 10 Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Änderung der
Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung 1. In § 16 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Wasser-
und Schiffahrtsamt“ durch die Wörter „Wasserstra-
(705-1-8)
ßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.
In § 9 Absatz 1 Nummer 3 in dem Satzteil vor Buch- 2. In § 43 werden die Wörter „dem Zentralen Melde-
stabe a und § 10 Absatz 2 Satz 1 der Mineralölbewirt- kopf beim Wasser- und Schifffahrtsamt Cuxhaven“
schaftungs-Verordnung vom 19. April 1988 (BGBl. I durch die Wörter „der Zentralen Kontaktstelle des
S. 530), die zuletzt durch Artikel 265 der Verordnung Bundes im gemeinsamen Lagezentrum See des Ma-
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor- ritimen Sicherheitszentrums Cuxhaven“ ersetzt.
den ist, werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schiff-
fahrtsverwaltung des Bundes“ durch die Wörter „Was-
Artikel 15
serstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“
ersetzt. Änderung der
Betriebssicherheitsverordnung
Artikel 11 (805-3-14)
Änderung der In § 20 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Betriebs-
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten sicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I
S. 49), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli
(7102-43)
2015 (BGBl. I S. 1187) geändert worden ist, werden je-
In § 7 Absatz 1 und § 24 der Verordnung über brenn- weils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
bare Flüssigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung des Bundes“ durch die Wörter „Wasserstraßen- und
vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1937; 1997 I Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt.
S. 447), die zuletzt durch Artikel 82 des Gesetzes vom
21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, Artikel 16
werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schiffahrts- Änderung der
verwaltung des Bundes“ durch die Wörter „Wasser- Fahrzeug-Zulassungsverordnung
straßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ er-
(9232-14)
setzt.
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar
Artikel 12 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 9 Ab-
satz 18 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I
Änderung der S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Fünften Verordnung zum Waffengesetz
1. In der Inhaltsübersicht werden in der die Anlage 3
(7133-3-2-6) betreffenden Zeile die Wörter „Wasser- und Schiff-
fahrtsverwaltung des Bundes“ durch die Wörter
In § 1 Nummer 4 der Fünften Verordnung zum Waf-
„Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des
fengesetz vom 11. August 1976 (BGBl. I S. 2117), die
Bundes“ ersetzt.
zuletzt durch Artikel 287 der Verordnung vom 31. Au-
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wer- 2. In § 8 Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „Wasser-
den die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die
Bundes“ durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schiff- Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung
fahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt. des Bundes“ ersetzt.
1260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2016
3. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert: Artikel 18
a) In der Überschrift werden die Wörter „Wasser- Änderung der
und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs
die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsver- (930-6-4)
waltung des Bundes“ ersetzt.
Die Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs
b) In Abschnitt 1 wird die Angabe zu dem Unter-
vom 3. August 1978 (BGBl. I S. 1210), die zuletzt durch
scheidungszeichen „BW“ wie folgt gefasst:
Artikel 502 der Verordnung vom 31. August 2015
„BW Bundes-Wasserstraßen- und Schifffahrts- (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
verwaltung geändert:
(Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
1. § 11 wird wie folgt gefasst:
fahrt)“.
„§ 11
Artikel 17 Seeverkehrsbehörde im Sinne dieser Verordnung
Änderung der ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
Gefahrgutverordnung fahrt.“
Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
2. In § 14 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Was-
(9241-23-28) ser- und Schiffahrtsdirektion, in deren Bezirk das
Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Schiff seinen Heimathafen hat oder registriert ist“
Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen
vom 30. März 2015 (BGBl. I S. 366), die durch Arti- und Schifffahrt“ ersetzt.
kel 489 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 19
1. § 5 wird wie folgt geändert: Änderung der
a) In Absatz 3 werden die Wörter „Zentralstelle Verordnung zur
Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs
bei der Generaldirektion Wasserstraßen und (930-6-7)
Schifffahrt – Außenstelle Südwest –“ durch die Die Verordnung zur Sicherstellung des Binnen-
Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und schiffsverkehrs vom 20. Januar 1981 (BGBl. I S. 101),
Schifffahrt“ ersetzt. die zuletzt durch Artikel 505 der Verordnung vom
b) In Absatz 8 Nummer 2 Satz 2 werden die Wörter 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
„Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/ wird wie folgt geändert:
Schiffseichamt“ durch die Wörter „Generaldirek-
1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
tion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
2. § 16 wird wie folgt geändert: „(3) Die Meldung ist an die Generaldirektion Was-
serstraßen und Schifffahrt zu richten. Sie kann bei
a) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die jedem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erstattet
Wörter „Zentralstelle Schiffsuntersuchungskom- werden.“
mission/Schiffseichamt (ZSUK) bei der“ gestri-
chen. 2. In § 2 Absatz 3 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion, in de-
b) In Absatz 3 werden im einleitenden Satzteil die ren Bezirk das Binnenschiff seinen Heimatort hat,“
Wörter „Zentralstelle Schiffsuntersuchungskom- durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen
mission/Schiffseichamt bei der Generaldirektion und Schifffahrt“ ersetzt.
Wasserstraßen und Schifffahrt – Außenstelle Süd-
west –“ durch die Wörter „Generaldirektion Was- 3. § 4 wird wie folgt geändert:
serstraßen und Schifffahrt“ ersetzt. a) In Absatz 1 werden die Wörter „Wasser- und
c) In Absatz 6 werden im einleitenden Satzteil die Schiffahrtsdirektion“ durch die Wörter „General-
Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt“ durch die direktion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“ b) In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
ersetzt. die Wörter „den Wasser- und Schiffahrtsdirektio-
3. In § 27 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Zen- nen“ durch die Wörter „der Generaldirektion Was-
tralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffs- serstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
eichamt“ durch die Wörter „Generaldirektion Was- 4. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Wasser-
serstraßen und Schifffahrt“ ersetzt. und Schiffahrtsdirektion“ durch die Wörter „General-
4. § 35 Absatz 5 wird wie folgt geändert: direktion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
a) In Satz 2 werden die Wörter „einer Wasser- und 5. In § 6 Absatz 5 werden die Wörter „Wasser- und
Schifffahrtsdirektion“ durch die Wörter „der Ge- Schiffahrtsdirektion, die die Anordnung nach § 5
neraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ er- erlassen hat“ durch die Wörter „Generaldirektion
setzt. Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
b) In Satz 5 werden die Wörter „den Wasser- und 6. § 7 wird wie folgt geändert:
Schifffahrtsdirektionen“ durch die Wörter „der
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2016 1261
c) Die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion“ Artikel 23
werden durch die Wörter „Generaldirektion Was- Änderung der
serstraßen und Schifffahrt“ ersetzt. Verordnung zur Übertragung der
Ermächtigung zum Erlass von Rechts-
7. In § 10 Absatz 2 werden die Wörter „im übrigen die verordnungen nach dem Bundeswasserstraßen-
Wasser- und Schiffahrtsdirektion“ durch die Wörter gesetz über die Regelung des Betriebs von Anlagen
„im Übrigen die Generaldirektion Wasserstraßen und
(940-9-3-2)
Schifffahrt“ ersetzt.
In § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermäch-
tigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem
Artikel 20 Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung des
Betriebs von Anlagen vom 31. März 1970 (BGBl. I
Änderung der S. 315) werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrts-
Verkehrssicherstellungsgesetz- direktionen werden“ durch die Wörter „Generaldirektion
Zuständigkeitsverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt wird“ ersetzt.
(930-6-8)
Artikel 24
Die Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeits-
Änderung der Verordnung
verordnung vom 12. August 1992 (BGBl. I S. 1529), zur Übertragung der Ermächtigung
die zuletzt durch Artikel 506 der Verordnung vom zum Erlass von Rechtsverordnungen
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, nach dem Bundeswasserstraßengesetz
wird wie folgt geändert: über die Regelung, Beschränkung
oder Untersagung des Gemeingebrauchs
1. In § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 4 werden jeweils die
Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektionen“ durch (940-9-3-3)
die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und In § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermäch-
Schifffahrt“ ersetzt. tigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem
Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung,
2. § 5 Absatz 1 Nummer 2 wird aufgehoben. Beschränkung oder Untersagung des Gemeinge-
brauchs vom 21. September 1971 (BGBl. I S. 1617),
die durch Artikel 42 des Gesetzes vom 19. September
Artikel 21
2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, werden die
Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektionen werden“
Änderung der
durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und
Verordnung über die Übertragung der
Schifffahrt wird“ ersetzt.
Ermächtigung zum Erlass von Strompolizei-
verordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz
Artikel 25
(940-9-2-1)
Änderung der
In § 1 der Verordnung über die Übertragung der Er- Verordnung über das Befahren
des Naturschutzgebietes „Helgoländer Felssockel“
mächtigung zum Erlass von Strompolizeiverordnungen
nach dem Bundeswasserstraßengesetz vom 15. April (940-9-12)
1969 (BGBl. 1969 II S. 853) werden die Wörter „Den Die Verordnung über das Befahren des Naturschutz-
Wasser- und Schiffahrtsdirektionen“ durch die Wörter gebietes „Helgoländer Felssockel“ vom 13. Mai 1985
„Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ (BGBl. I S. 776), die durch Artikel 108 des Gesetzes
ersetzt. vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 22 1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden
die Wörter „Das Wasser- und Schiffahrtsamt Tön-
Änderung der ning“ durch die Wörter „Das vom Bundesministerium
Verordnung zur für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt
Übertragung der Ermächtigung oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasser-
zum Erlass von Rechtsverordnungen straßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.
nach dem Bundeswasserstraßengesetz 2. In § 3 Nummer 1 werden die Wörter „Wasser- und
über die Zulassung des Befahrens von Schiffahrtsverwaltung“ durch die Wörter „Wasser-
Talsperren und Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen straßen- und Schifffahrtsverwaltung“ ersetzt.
(940-9-3-1)
Artikel 26
In § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermäch- Änderung der
tigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Naturschutzgebietsbefahrensverordnung
Bundeswasserstraßengesetz über die Zulassung des
(940-9-13)
Befahrens von Talsperren und Speicherbecken mit
Wasserfahrzeugen vom 24. Oktober 1969 (BGBl. 1969 In den §§ 3 und 5 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 der
II S. 2117) werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrts- Naturschutzgebietsbefahrensverordnung vom 8. De-
direktionen werden“ durch die Wörter „Generaldirektion zember 1987 (BGBl. I S. 2538), die zuletzt durch Arti-
Wasserstraßen und Schifffahrt wird“ ersetzt. kel 1 der Verordnung vom 26. Oktober 2015 (BGBl. I
1262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2016
S. 1807) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter 2. In den laufenden Nummern 18 und 19 werden je-
„Wasser- und Schiffahrtsamt“ durch die Wörter „Was- weils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektio-
serstraßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt. nen“ durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstra-
ßen und Schifffahrt“ ersetzt.
Artikel 27 3. In den laufenden Nummern 20 bis 22 werden jeweils
Änderung der die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord“
Verordnung über das durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen
Befahren der Bundeswasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
in dem Naturschutzgebiet „Dassower See,
Inseln Buchhorst und Graswerder (Plönswerder)“ Artikel 30
(940-9-15) Änderung der
Befahrensregelungsverordnung
Die Verordnung über das Befahren der Bundeswas-
Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern
serstraßen in dem Naturschutzgebiet „Dassower See,
Inseln Buchhorst und Graswerder (Plönswerder)“ vom (940-9-22)
9. Oktober 1991 (BGBl. I S. 1974) wird wie folgt geän- Die Befahrensregelungsverordnung Küstenbereich
dert: Mecklenburg-Vorpommern vom 24. Juni 1997 (BGBl. I
1. In § 2 Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 S. 1542) wird wie folgt geändert:
die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord“ 1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen
und Schifffahrt“ ersetzt. a) In Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schiff-
fahrtsverwaltung des Bundes“ durch die Wörter
2. In § 3 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Wasser- „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des
und Schiffahrtsverwaltung“ durch die Wörter „Was- Bundes“ ersetzt.
serstraßen- und Schifffahrtsverwaltung“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „den Wasser- und
Schiffahrtsämtern“ durch die Wörter „den Was-
Artikel 28
serstraßen- und Schifffahrtsämtern“ ersetzt.
Änderung der 2. In § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 7 Absatz 1 Satzteil vor
Verordnung über das Nummer 1 werden jeweils die Wörter „Die örtlich zu-
Befahren der Bundeswasserstraßen ständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion des Bun-
in Nationalparken im Bereich der Nordsee
des“ durch die Wörter „Die Generaldirektion Wasser-
(940-9-16) straßen und Schifffahrt“ ersetzt.
Die Verordnung über das Befahren der Bundeswas- 3. In § 4 Absatz 1, § 5 und § 6 Satz 1 werden jeweils
serstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee in die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar Bundes“ durch die Wörter „Wasserstraßen- und
1995 (BGBl. I S. 211), die durch Artikel 1 der Verord- Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt.
nung vom 3. September 1997 (BGBl. I S. 2216) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 31
1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „den Was- Änderung der
ser- und Schiffahrtsämtern“ durch die Wörter „den Binnenschifferpatentverordnung
Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern“ ersetzt. (9500-1-2)
2. In § 5 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 Die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezem-
die Wörter „jeweils örtlich zuständige Wasser- und ber 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 524
Schiffahrtsdirektion des Bundes“ durch die Wörter der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
„Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ er- geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
setzt.
1. In § 2a werden
Artikel 29 a) die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion
Änderung der West“ durch die Wörter „Generaldirektion Was-
Kostenverordnung serstraßen und Schifffahrt“ ersetzt und
zum Bundeswasserstraßengesetz b) die Wörter „auch für die Bezirke der anderen
(940-9-18) Wasser- und Schifffahrtsdirektionen,“ gestrichen.
Die Anlage (zu § 1 Absatz 4) der Kostenverordnung 2. In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
zum Bundeswasserstraßengesetz vom 8. November „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes,
1994 (BGBl. I S. 3450), die zuletzt durch Artikel 2 Ab- der Schiffahrtsverwaltung“ durch die Wörter „Was-
satz 159 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I serstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bun-
S. 3154) geändert worden ist, wird die Spalte 3 des, der Schifffahrtsverwaltung“ ersetzt.
„Rechtsgrundlage“ wie folgt geändert: 3. § 6 wird wie folgt geändert:
1. In der laufenden Nummer 17 werden die Wörter a) In Absatz 2 werden die Wörter „örtlich zustän-
„Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest“ durch dige Wasser- und Schiffahrtsdirektion“ durch
die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen
Schifffahrt“ ersetzt. und Schifffahrt“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2016 1263
b) In Absatz 3 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 12. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsamt“ durch a) In der Kopfzeile werden die Wörter „Ausstel-
die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrts- lende Behörde“ durch die Wörter „Generaldirek-
amt“ ersetzt. tion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
4. § 14 wird wie folgt gefasst: b) In der letzten Zeile zur Unterschrift der ausstel-
„§ 14 lenden Behörde werden die Wörter „ausstel-
Zuständige Behörde lende Behörde“ durch die Wörter „Generaldirek-
tion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung
13. In der Anlage 7 (Innenseiten) werden in der rechten
ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
Spalte die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion“
fahrt. § 6 bleibt unberührt.“
durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen
5. In § 15 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrt“ ersetzt.
und Schiffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die
14. In der Anlage 8 (Innenseiten) werden in der rechten
Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung
Spalte die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion
des Bundes“ ersetzt.
Süd“ durch die Wörter „Generaldirektion Wasser-
6. § 16 wird wie folgt geändert: straßen und Schifffahrt“ ersetzt.
a) Absatz 1 Nummer 4 wird aufgehoben. 15. In der Anlage 9 wird die Spalte „Zuständige Behör-
b) In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden die de“ gestrichen.
Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des 16. In der Anlage 10 werden in den Zeilen 8 und 19
Bundes“ durch die Wörter „Wasserstraßen- und jeweils die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsamt“
Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt. durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrts-
c) In Absatz 7 werden die Wörter „Wasser- und amt“ ersetzt.
Schifffahrtsdirektion“ durch das Wort „Behörde“
ersetzt. Artikel 32
7. § 18 Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen. Änderung der
Binnenschifffahrtskostenverordnung
8. § 23 wird wie folgt geändert:
(9500-1-4)
a) Absatz 5a wird aufgehoben.
Die Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 21. De-
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: zember 2001 (BGBl. I S. 4218), die zuletzt durch Arti-
„(6) Die zuständige Behörde teilt die Entzie- kel 2 § 1 der Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I
hung der Fahrerlaubnis den Wasserschutzpoli- S. 610) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
zeien der Länder mit, sofern der Inhaber des Be- 1. In der Bezeichnung der Verordnung werden die Wör-
fähigungszeugnisses seine Verpflichtung nach ter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung“ durch die
Absatz 4 nicht erfüllt hat. Die Wasserschutzpoli- Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung“
zeien der Länder teilen der zuständigen Behörde ersetzt.
die ihnen bekannten Tatsachen mit, die eine Ent-
ziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen können.“ 2. In § 1 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, § 2
Absatz 1 und § 5 Satz 1 werden jeweils die Wörter
c) In Absatz 7 wird die Angabe „5a“ durch die An- „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“
gabe „6“ ersetzt. durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrts-
9. § 24 wird wie folgt geändert: verwaltung des Bundes“ ersetzt.
a) In Absatz 2 wird die Angabe „nach § 23 Abs. 6“
gestrichen. Artikel 33
Änderung der
b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Wasser-
Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung
und Schiffahrtsdirektion Mitte in Hannover“
durch die Wörter „zuständige Behörde“ ersetzt. (9500-1-5)
c) In Absatz 8 Satz 1 wird der Satzteil vor Num- Die Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom
mer 1 wie folgt gefasst: 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300), die zuletzt
durch Artikel 525 der Verordnung vom 31. August 2015
„Die zuständige Behörde teilt die Anordnung
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
über das Ruhen der Erlaubnis den Wasser-
geändert:
schutzpolizeien der Länder mit, wenn“.
1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
10. § 24a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „nach § 23 Abs. 6,
§ 24 Abs. 2“ gestrichen. aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 2 werden die Wörter „für die Entschei- „Zuständige Behörde im Sinne des § 1.02
dung nach § 23 Abs. 1 und 2 oder nach § 24 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein
Abs. 3 und 6“ gestrichen. ist die Generaldirektion Wasserstraßen und
Schifffahrt.“
11. In den Anlagen 1 bis 5 werden jeweils die Wörter
„Wasser- und Schiffahrtsdirektion xxx“ durch die bb) In Satz 2 wird
Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und aaa) das Wort „werden“ durch das Wort
Schifffahrt“ ersetzt. „wird“ ersetzt und
1264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2016
bbb) das Wort „gemeinsam“ gestrichen. „Zuständige Behörde im Sinne des § 7.17
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Nummer 2 Satz 2 der Schiffspersonalverord-
nung-Rhein ist die Generaldirektion Wasser-
„(2) Zuständige Behörden im Sinne des § 1.03 straßen und Schifffahrt.“
der Schiffspersonalverordnung-Rhein sind die
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bb) In Satz 2 werden die Wörter „den Wasser-
sowie die ihr nachgeordneten Wasserstraßen- und Schifffahrtsdirektionen“ durch die Wörter
und Schifffahrtsämter.“ „der Generaldirektion Wasserstraßen und
Schifffahrt“ ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
l) Absatz 13 wird wie folgt geändert:
„Zuständige Behörde im Sinne des § 3.02 Satz 1
Nummer 4 Buchstabe a der Schiffspersonalver- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
ordnung-Rhein ist die Generaldirektion Wasser- „Zuständige Behörde für die Anordnung nach
straßen und Schifffahrt.“ § 7.20 Nummer 1 Buchstabe a Satzteil vor
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Satz 2 sowie im Sinne des § 7.20 Nummer 3
„(4) Zuständige Behörde im Sinne des § 3.03 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ist die
Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a Satz 2 und des Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
§ 3.07 Nummer 2 Satzteil vor Buchstabe a der fahrt.“
Schiffspersonalverordnung-Rhein ist die General- bb) In Satz 2 werden die Wörter „den Wasser-
direktion Wasserstraßen und Schifffahrt.“ und Schifffahrtsdirektionen West, Südwest
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: und Süd“ durch die Wörter „der Generaldirek-
tion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und
Schifffahrtsämter“ durch die Wörter „Wasser- m) In Absatz 14 werden die Wörter „Wasser- und
straßen- und Schifffahrtsämter“ ersetzt. Schifffahrtsdirektion, die oder deren nachgeord-
netes Wasser- und Schifffahrtsamt es erteilt hat“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Zentralstelle
durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstra-
Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseich-
ßen und Schifffahrt“ ersetzt.
amt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion
Südwest“ durch die Wörter „Generaldirektion n) Absatz 15 wird wie folgt geändert:
Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt. aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
f) In Absatz 6 werden die Wörter „Fachstelle der
„Zuständige Behörde für die Erteilung und
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrs-
den Entzug des Radarpatentes im Sinne des
techniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt
§ 6.03 Nummer 2, § 8.05 Nummer 1 und
Koblenz“ durch die Wörter „vom Bundesminis-
§ 8.06 Satz 1 der Schiffspersonalverord-
terium für Verkehr und digitale Infrastruktur im
nung-Rhein ist die Generaldirektion Wasser-
Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntge-
straßen und Schifffahrt.“
machte Stelle“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „sind auch zu-
g) In Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 werden jeweils
ständige Behörden“ durch die Wörter „ist
die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion
auch zuständige Behörde“ ersetzt.
West“ durch die Wörter „Generaldirektion Was-
serstraßen und Schifffahrt“ ersetzt. o) In Absatz 16 werden die Wörter „Fachstelle der
h) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „Wasser- Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrs-
und Schifffahrtsamt“ durch die Wörter „Wasser- techniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Ko-
straßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt. blenz“ durch die Wörter „vom Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrs-
i) Absatz 10 wird wie folgt geändert: blatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Stelle“ ersetzt.
„Zuständige Behörde für die Erteilung von 2. In Artikel 4 Absatz 1 werden die Wörter „Wasser-
Rheinpatenten, von vorläufigen Rheinpaten- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die
ten, Streckenzeugnissen und Ersatzausferti- Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung
gungen ist die Generaldirektion Wasserstraßen des Bundes“ ersetzt.
und Schifffahrt.“
3. In der Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 1 werden in der
bb) In Satz 2 werden die Wörter „sind auch zu- Anlage D5 in Abschnitt I jeweils in Spalte 4
ständige Behörden“ durch die Wörter „ist
a) in Zeile 1 zu Schifferpatent A die Wörter „Wasser-
auch zuständige Behörde“ ersetzt.
und Schifffahrtsdirektion Nord und Wasser- und
j) Absatz 11 wird wie folgt gefasst: Schifffahrtsdirektion Nordwest“ durch die Wörter
„(11) Zuständige Behörden im Sinne des § 7.09 „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“
Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein und
sind die Generaldirektion Wasserstraßen und b) in Zeile 2 zu Schifferpatent B die Wörter „Wasser-
Schifffahrt sowie die ihr nachgeordneten Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord, Nordwest, Mitte,
straßen- und Schifffahrtsämter.“ West, Südwest, Süd und Ost“ durch die Wörter
k) Absatz 12 wird wie folgt geändert: „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2016 1265
Artikel 34 Artikel 37
Änderung der Änderung der
Binnenschifffahrt-Übertragungsverordnung Donauschiffahrtspolizeiverordnung
(9500-3-12) (9501-45)
Die Donauschiffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai
Die Binnenschifffahrt-Übertragungsverordnung vom
1993 (BGBl. I S. 741; 1994 I S. 523; 1995 I S. 95), die
18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4580) wird wie folgt ge-
zuletzt durch Artikel 532 der Verordnung vom 31. Au-
ändert:
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird
1. In § 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrts- wie folgt geändert:
direktion Mitte“ durch die Wörter „Generaldirektion 1. § 3 wird wie folgt geändert:
Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
a) In Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Halbsatz 1 und 2 und
2. In § 2 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrts- Absatz 4 werden jeweils die Wörter „Wasser- und
direktion Südwest“ durch die Wörter „Generaldirek- Schiffahrtsdirektion Süd“ durch die Wörter „Ge-
tion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt. neraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ er-
setzt.
Artikel 35 b) In Absatz 5 werden die Wörter „Zentralstelle
Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt“
Änderung der durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen
Binnenschiffsgüter-Berufszugangsverordnung und Schifffahrt“ ersetzt.
(9500-4-11)
2. In § 4 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrts-
§ 2 Absatz 2 der Binnenschiffsgüter-Berufszugangs- verwaltung des Bundes“ durch die Wörter „Wasser-
verordnung vom 30. September 1992 (BGBl. I S. 1760), straßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ er-
die durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Oktober setzt.
1997 (BGBl. I S. 2622) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst: Artikel 38
„(2) Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die Änderung der
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (Er- Verordnung zur Einführung
laubnisbehörde).“ der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung
(9501-46)
Artikel 36 Die Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrts-
polizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994
Änderung der II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 533 der Verordnung
Wasserskiverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
(9501-43) den ist, wird wie folgt geändert:
Die Wasserskiverordnung vom 17. Januar 1990 1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 107), die zuletzt durch Artikel 531 der Ver- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
„(1) Zuständige Behörde im Sinne der Anlage
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
ist, soweit in den Absätzen 3 bis 8 nichts anderes
1. § 4 wird wie folgt geändert: bestimmt ist, die Generaldirektion Wasserstraßen
und Schifffahrt als Strom- und Schifffahrtspolizei-
a) In Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die behörde. Diese kann die Regelung örtlicher Ver-
Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion“ durch hältnisse ihren nachgeordneten Stellen übertra-
die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und gen.“
Schifffahrt“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektionen West und Südwest wer-
Schiffahrtsdirektion“ durch die Wörter „General- den“ durch die Wörter „Generaldirektion Wasser-
direktion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt. straßen und Schifffahrt wird“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden c) In Absatz 3 werden die Wörter „die Fachstelle der
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrs-
aa) die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektio- techniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Ko-
nen können“ durch die Wörter „Generaldirek- blenz“ durch die Wörter „die vom Bundesminis-
tion Wasserstraßen und Schifffahrt kann“ und terium für Verkehr und digitale Infrastruktur im
Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntge-
bb) die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsämtern“
machte Stelle“ ersetzt.
durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schiff-
fahrtsämtern“ d) In Absatz 4 werden die Wörter „sind neben den
Wasser- und Schiffahrtsdirektionen“ durch die
ersetzt. Wörter „sind neben der Generaldirektion Wasser-
2. In § 5 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrts- straßen und Schifffahrt“ ersetzt.
direktionen werden“ durch die Wörter „Generaldirek- e) In Absatz 5 werden die Wörter „Zentralstelle
tion Wasserstraßen und Schifffahrt wird“ ersetzt. Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt“
1266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2016
durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen des“ durch die Wörter „Wasserstraßen- und
und Schifffahrt“ ersetzt. Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ und die Wör-
f) In Absatz 7 werden die Wörter „Wasser- und ter „Wasser- und Schiffahrtsamt“ durch die Wör-
Schiffahrtsdirektionen West und Südwest“ durch ter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.
die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und b) Auf der Rückseite des Musters werden die Wörter
Schifffahrt“ ersetzt. „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung“ durch die
Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwal-
2. In Artikel 3 werden die Wörter „Wasser- und Schif-
tung des Bundes“ und die Wörter „Wasser- und
fahrtsverwaltung des Bundes“ durch die Wörter
Schiffahrtsamt“ durch die Wörter „Wasserstra-
„Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des
ßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.
Bundes“ ersetzt.
Artikel 40
Artikel 39
Änderung der
Änderung der
Wassermotorräder-Verordnung
Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung
(9501-49)
(9501-47)
In § 7 Satzteil vor Nummer 1 der Wassermotorräder-
Die Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom
Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769), die zu-
21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Arti-
letzt durch Artikel 535 der Verordnung vom 31. August
kel 534 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die
S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektionen werden“
1. § 2 Absatz 6 wird wie folgt geändert: durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und
a) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter Schifffahrt wird“ ersetzt.
„Wasser- und Schifffahrtsamt“ durch die Wörter
„Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt. Artikel 41
b) In Satz 3 werden die Wörter „Wasser- und Schiff- Änderung der
fahrtsämter“ durch die Wörter „Wasserstraßen- Fährenbetriebsverordnung
und Schifffahrtsämter“ ersetzt. (9501-50)
2. § 4 wird wie folgt geändert: Die Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995
(BGBl. I S. 752), die zuletzt durch Artikel 2 § 5 der Ver-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) ge-
aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Was- ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
ser- und Schiffahrtsamt“ durch die Wörter
1. In § 1 Nummer 6 werden die Wörter „Wasser- und
„Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.
Schiffahrtsamt“ durch die Wörter „Wasserstraßen-
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: und Schifffahrtsamt“ ersetzt.
„Die Kennzeichen nach Nummer 1 ergeben 2. In § 3 Nummer 5 werden
sich aus dem fahrzeugzulassungsrechtlichen a) die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung
Unterscheidungszeichen des Verwaltungsbe- des Bundes“ und
zirkes in dem das zuteilende Wasserstraßen-
und Schifffahrtsamt seinen Sitz hat; Unter- b) die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung“
scheidungszeichen, die als Wunschkennzei- jeweils durch die Wörter „Wasserstraßen- und
chen gelten, sind nicht zu berücksichtigen.“ Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
Artikel 42
„Die Kennzeichen, die auf der Grundlage der
am 3. Juni 2016 geltenden Fassung dieser Ver- Änderung der
ordnung erteilt worden sind, gelten weiter.“ Verordnung zur Einführung
der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
b) In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „vom
(9501-52)
Wasser- und Schiffahrtsamt Berlin aufgrund des
§ 1 Nr. 6“ durch die Wörter „nach Maßgabe des Die Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrts-
§ 1 Nummer 6“ ersetzt. polizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997
II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 536 der Verordnung
3. In § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2,
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
§ 9 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Wasser- und
den ist, wird wie folgt geändert:
Schiffahrtsamt“ durch die Wörter „Wasserstraßen-
und Schifffahrtsamt“ ersetzt. 1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
4. In § 8 Absatz 2 wird die Angabe „Anlage 2“ durch a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils
das Wort „Anlage“ ersetzt. die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Südwest“ durch die Wörter „Generaldirektion
5. Die Anlage 1 wird aufgehoben.
Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
6. Die bisherige Anlage 2 wird die einzige Anlage und b) In Absatz 3 werden die Wörter „Fachstelle der
wird wie folgt geändert: Wasser- und Schiffahrtsverwaltung für Verkehrs-
a) Auf der Vorderseite des Musters werden die Wör- techniken beim Wasser- und Schiffahrtsamt Ko-
ter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bun- blenz“ durch die Wörter „die vom Bundesminis-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2016 1267
terium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Artikel 44
Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntge-
machte Stelle“ ersetzt. Änderung der
Verordnung zur Einführung
c) In Absatz 4 werden die Wörter „den Wasser- und der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Schiffahrtsdirektionen“ durch die Wörter „der Ge-
neraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ er- (9501-57)
setzt.
Die Verordnung zur Einführung der Binnenschiff-
d) In Absatz 5 werden die Wörter „Zentralstelle fahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011
Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt“ (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 1
durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen der Verordnung vom 13. Februar 2015 (BGBl. I S. 142)
und Schifffahrt“ ersetzt. geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
e) In Absatz 7 werden die Wörter „Wasser- und
Schiffahrtsdirektionen West und Südwest“ durch 1. § 2 wird wie folgt geändert:
die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Schifffahrt“ ersetzt.
2. In Artikel 3 werden die Wörter „Wasser- und Schif- „(1) Zuständige Behörde im Sinne der Binnen-
fahrtsverwaltung des Bundes“ durch die Wörter schifffahrtsstraßen-Ordnung ist die Generaldirek-
„Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des tion Wasserstraßen und Schifffahrt als Strom-
Bundes“ ersetzt. und Schifffahrtspolizeibehörde. Diese kann die
Zuständigkeit hinsichtlich örtlicher Verhältnisse
3. In § 6.29 Nummer 2 Buchstabe a der Anlage – Mo-
ihren nachgeordneten Stellen übertragen.“
selschifffahrtspolizeiverordnung – werden die Wörter
„Wasser- und Schiffahrtsverwaltung“ durch die Wör- b) In Absatz 3 werden die Wörter „Zentralstelle
ter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt
Bundes“ ersetzt. bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd-
west“ durch die Wörter „Generaldirektion Wasser-
Artikel 43 straßen und Schifffahrt“ ersetzt.
Änderung der
Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung 2. In § 3 werden die Wörter „Den Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektionen wird jeweils für ihren Zuständig-
(9501-53)
keitsbereich“ durch die Wörter „Der Generaldirektion
Die Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverord- Wasserstraßen und Schifffahrt wird“ ersetzt.
nung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt
durch Artikel 537 der Verordnung vom 31. August 2015
Artikel 45
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: Änderung der
1. In § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satzteil vor Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Nummer 1, § 4 Absatz 3 Satz 1 bis 3, § 5 Absatz 2 (9501-57)
Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 4 Halbsatz 1 und Ab-
satz 5, § 6 Absatz 1, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6, Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. De-
§ 7 Absatz 2 Nummer 1, § 8 Absatz 2 Nummer 1 und zember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt
Absatz 5 Satz 2 sowie § 9 Absatz 2 Satz 2 und Ab- durch Artikel 538 der Verordnung vom 31. August 2015
satz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Wasser- (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
und Schifffahrtsamt“ durch die Wörter „Wasserstra- geändert:
ßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.
1. In § 1.10 Nummer 1 Buchstabe s werden die Wörter
2. In § 9 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „des Was-
„Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/
ser- und Schifffahrtsamtes“ durch die Wörter „des
Schiffseichamt“ durch die Wörter „Generaldirektion
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes“ ersetzt.
Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
3. In der Anlage 1 werden jeweils
2. In § 1.12 Nummer 3 Satz 1 und Nummer 4 Halb-
a) die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt“ durch
satz 1, § 1.13 Nummer 2 und 3, §§ 1.14, 1.15 Num-
die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“
mer 2 Halbsatz 1, § 1.17 Nummer 1 Satz 1 und Num-
und
mer 4, § 1.24 Nummer 1, § 6.29 Nummer 4 Halb-
b) die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung satz 1 und § 8.09 Nummer 8 werden jeweils die
des Bundes“ durch die Wörter „Wasserstraßen- Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des
und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ Bundes“ durch die Wörter „Wasserstraßen- und
ersetzt. Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt.
4. In der Anlage 2 werden in der Fußnote 1 die Wörter 3. In § 4.06 Nummer 1 Buchstabe a Halbsatz 2 werden
„den Wasser- und Schifffahrtsämtern“ durch die die Wörter „Fachstelle der Wasser- und Schifffahrts-
Wörter „den Wasserstraßen- und Schifffahrtsäm- verwaltung für Verkehrstechniken beim Wasser- und
tern“ ersetzt. Schifffahrtsamt Koblenz“ durch die Wörter „vom
5. In der Anlage 3 werden in der Kopfzeile die Wörter Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
„Wasser- und Schifffahrtsamt“ durch die Wörter struktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger be-
„Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt. kanntgemachten Stelle“ ersetzt.
1268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2016
4. § 8.13 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Auf Wasserstraßen im Anwendungsbereich der Kapitel 21, 22 E.24
und 24 kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
fahrt das Kitesurfen ganz oder teilweise erlauben, soweit die
übrige Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird. Die für das Kitesur-
fen freigegebenen Strecken werden durch das nebenstehende
Tafelzeichen E.24 gekennzeichnet:
“.
Artikel 46 Buchstabe a, § 10.01 Nummer 2 Satz 2, § 10.02
Änderung der Buchstabe a, c und d, Anhang XI § 1.01 Satz 1,
Binnenschiffsuntersuchungsordnung § 3.01 Nummer 1 Satz 1, § 3.05 Nummer 7 Satz 1,
§ 3.06 Nummer 8 Satzteil vor Buchstabe a, § 3.08
(9502-21)
Nummer 4 Satz 2 und Nummer 5 Satz 2, §§ 3.09,
Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. De- 3.10 Nummer 2 und 3 Satz 1 und § 3.11 Nummer 1
zember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Arti- werden jeweils die Wörter „Zentralstelle Schiffsun-
kel 539 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I tersuchungskommission/Schiffseichamt“ durch die
S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
1. § 3 wird wie folgt geändert: fahrt“ ersetzt.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Zentralstelle 4. § 8 wird wie folgt geändert:
Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
west mit den bei ihren Außenstellen“ durch die
Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und c) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Den
Schifffahrt mit den bei ihr“ ersetzt. Wasser- und Schifffahrtsdirektionen“ durch die
Wörter „Der Generaldirektion Wasserstraßen und
b) In Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 und Absatz 3 werden Schifffahrt“ ersetzt.
jeweils die Wörter „Zentralstelle Schiffsuntersu-
chungskommission/Schiffseichamt“ durch die 5. § 12 wird wie folgt gefasst:
Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und „§ 12
Schifffahrt“ ersetzt. Untersuchung von Amts wegen
c) In Absatz 5 werden die Wörter „Außenstellen der Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/ fahrt kann Untersuchungen von Amts wegen nach
Schiffseichamt“ durch die Wörter „Untersu- Maßgabe des Anhangs II § 2.11 anordnen.“
chungskommissionen der Generaldirektion Was-
serstraßen und Schifffahrt“ ersetzt. 6. In Anhang X § 2.06 Nummer 2 und § 3.02 Nummer 6
Satz 2 werden jeweils die Wörter „Wasser- und
d) In Absatz 7 werden die Wörter „örtlich zuständige Schifffahrtsamt“ durch die Wörter „Wasserstraßen-
Wasser- und Schifffahrtsdirektion“ durch die Wör- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.
ter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
fahrt“ ersetzt. 7. Anhang XI § 3.02 wird wie folgt geändert:
e) In den Absätzen 8 und 9 werden jeweils die Wör- a) In Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb
ter „Wasser- und Schifffahrtsamt“ durch die Wör- werden die Wörter „zuständige Wasser- und
ter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt. Schifffahrtsdirektion“ durch die Wörter „General-
direktion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
f) In Absatz 11 werden in dem Satzteil nach Num-
mer 3 die Wörter „Fachstelle der Wasser- und b) In Nummer 3 Satz 1 werden
Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken aa) die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirek-
beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz“ tion“ durch die Wörter „Generaldirektion Was-
durch die Wörter „vom Bundesministerium für serstraßen und Schifffahrt“ und
Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bb) die Wörter „des Wasser- und Schifffahrtsam-
oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle“ tes“ durch die Wörter „des Wasserstraßen-
ersetzt. und Schifffahrtsamtes“
2. In § 4 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Wasser- ersetzt.
und Schifffahrtsamt“ durch die Wörter „Wasserstra-
ßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt. Artikel 47
3. In § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 10 Absatz 2 und 3 Änderung der
Satz 1, § 13 Absatz 1 und 4, §§ 14, 15 Absatz 1 Verordnung zur Einführung
Halbsatz 1 und Absatz 2, § 16 Absatz 1 Nummer 3, der Lotsenordnung für den Oberrhein
Anhang II Satz 1 und 2 des Hinweises in der Anlage
(9503-6)
Q, Anhang X § 2.02 Nummer 4 Satz 4, § 3.06 Num-
mer 2 Satz 1, § 8.03 Nummer 1 Satz 2, § 8.17 Satz 1 Die Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung
Satzteil vor Buchstabe a Halbsatz 1, § 9.02 Num- für den Oberrhein in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
mer 2 Satz 2, § 9.16 Nummer 2 Satz 1 Satzteil vor Gliederungsnummer 9503-6, veröffentlichten bereinig-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2016 1269
ten Fassung, die zuletzt durch Artikel 66 des Gesetzes 2. § 10 wird wie folgt geändert:
vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „nach § 11
worden ist, wird wie folgt geändert:
Abs. 3 zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirek-
1. Artikel 2 wird wie folgt gefasst: tion“ durch die Wörter „Generaldirektion Wasser-
„Artikel 2 straßen und Schifffahrt“ ersetzt.
Zuständige Behörden b) In Absatz 4 werden die Wörter „nach § 11 Abs. 3
zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion“
(1) Zuständige Behörde nach den §§ 2, 4 Num-
durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstra-
mer 1 Satz 1, §§ 6, 7 Nummer 1, §§ 11, 12, 18, 20
ßen und Schifffahrt“ ersetzt.
und 21 ist für Bewerber, die zur Zeit der Antragstel-
lung nach § 4 Nummer 1 oder nach den §§ 20 und 21 c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
ihren Wohnsitz haben
aa) In Satz 1 werden die Wörter „zuständige Be-
1. am rechten Rheinufer zwischen der deutsch/ hörde“ durch die Wörter „Generaldirektion
schweizerischen Grenze unterhalb von Basel und Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
Neuburgweier (ausschließlich), und
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
2. am rechten Rheinufer zwischen Neuburgweier
(einschließlich) und Mannheim (einschließlich) „Die Wasserschutzpolizeien der Länder teilen
oder am linken Rheinufer zwischen der Lauter- der zuständigen Behörde die ihnen bekann-
mündung und Ludwigshafen (einschließlich), ten Tatsachen mit, die eine Entziehung recht-
jeweils das vom Bundesministerium für Verkehr und fertigen können.“
digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundes- 3. § 10a wird wie folgt geändert:
anzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und
Schifffahrtsamt. a) In den Absätzen 1 und 5 Satz 1 werden jeweils
die Wörter „nach § 11 Abs. 3 zuständige Behör-
(2) Zuständige Behörde für Bewerber, die keinen de“ durch die Wörter „Generaldirektion Wasser-
Wohnsitz im Bereich der in Absatz 1 genannten straßen und Schifffahrt“ ersetzt.
Rheinufer haben, sowie für die Überprüfung der
Fahrtenhefte nach § 7 Nummer 3 ist jedes der in b) In Absatz 6 Satz 1 werden in dem Satzteil vor
Absatz 1 genannten Wasserstraßen- und Schiff- Nummer 1 die Wörter „nach § 11 Abs. 3 zustän-
fahrtsämter. digen Behörde“ durch die Wörter „Generaldirek-
tion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 15 Num-
mer 2 und des § 17 ist dasjenige Wasserstraßen- c) In Absatz 6a Satz 1 werden
und Schifffahrtsamt, welches das Lotsenpatent nach
§ 12 Nummer 1 ausgefertigt hat. Lotsenpatente, die aa) die Wörter „zuständige Behörde“ durch die
auf der Grundlage der am 3. Juni 2016 geltenden Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und
Fassung dieser Verordnung erteilt sind, gelten als Schifffahrt“ ersetzt und
von dem nach Absatz 1 Nummer 2 zuständigen bb) die Wörter „übrigen Wasser- und Schifffahrts-
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ausgefertigt. direktionen und den“ gestrichen.
(4) Zuständige Behörde für den Erlass der Prü- 4. § 10b wird wie folgt geändert:
fungsordnung nach § 10 Nummer 3 ist die General-
direktion Wasserstraßen und Schifffahrt.“ a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach § 11 Abs. 3
2. In Artikel 3 werden die Wörter „Wasser- und Schiff- zuständige Behörde“ durch die Wörter „General-
direktion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
fahrtsämtern“ durch die Wörter „Wasserstraßen- und
Schifffahrtsämtern“ ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „für die Entschei-
3. In Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Was- dung nach § 10 Abs. 1 und 2 oder nach § 10a
ser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes“ durch Abs. 2 und 5 zuständigen Behörde“ durch die
die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwal- Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und
tung des Bundes“ ersetzt. Schifffahrt“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „zuständige Be-
Artikel 48 hörde“ durch die Wörter „Generaldirektion Was-
Änderung der serstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
Sportbootführerscheinverordnung-Binnen 5. § 11 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
(9503-21)
a) In Satz 1 werden die Wörter „entscheiden die
Die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom Wasser- und Schiffahrtsdirektionen“ durch die
22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), die zuletzt durch Wörter „entscheidet die Generaldirektion Wasser-
Artikel 626 Absatz 11 der Verordnung vom 31. August straßen und Schifffahrt“ ersetzt.
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert: b) Satz 3 wird aufgehoben.
1. In § 9 Satz 2 werden die Wörter „nach § 11 Abs. 3 6. In § 12 Absatz 2 werden die Wörter „nach § 11 Abs. 3
zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion“ zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion“
durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen
und Schifffahrt“ ersetzt. und Schifffahrt“ ersetzt.
1270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2016
Artikel 49 Artikel 51
Änderung der Änderung der
Binnenschiffseichordnung Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung
(9504-7) (9504-10)
In § 3 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 der Binnen-
Die Binnenschiffseichordnung vom 30. Juni 1975
schiffs-Abgasemissionsverordnung vom 20. August
(BGBl. I S. 1785), die zuletzt durch Artikel 2 § 2 der
2005 (BGBl. I S. 2487), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I S. 610) geändert
Verordnung vom 16. Juni 2014 (BGBl. I S. 748) geän-
worden ist, wird wie folgt geändert:
dert worden ist, werden die Wörter „Zentralstelle
1. In § 1 Nummer 3 werden die Wörter „Zentral- Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei
stelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseich- der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest“ durch
amt bei der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd- die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
west“ durch die Wörter „Generaldirektion Wasser- fahrt“ ersetzt.
straßen und Schifffahrt“ ersetzt.
Artikel 52
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
Änderung der
„§ 3 Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung
(9510-1-3-9)
Schiffseichamt
Die Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung vom
(1) Die Eichung von Schiffen obliegt der Zentral- 27. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2152) wird wie folgt geän-
stelle mit ihrem Außendienst als Schiffseichamt. dert:
(2) Die Kennbuchstaben des Schiffseichamtes 1. In § 4 Satz 1 und 3 und in § 7 werden jeweils die
und die Sitze des Außendienstes werden durch das Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt“ durch die
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“ er-
struktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger be- setzt.
kanntgemacht.“
2. § 5 wird wie folgt geändert:
3. In § 4 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „der a) In Absatz 1 Nummer 1 werden
Außenstelle“ durch die Wörter „des Außendienstes“
ersetzt. aa) die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwal-
tung des Bundes“ durch die Wörter „Wasser-
4. § 7 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: straßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bun-
des“ und
„Die Eichung soll am ständigen Eichplatz an einem
Sitz des Außendienstes stattfinden.“ bb) die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt“
durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schiff-
5. § 39 Satz 2 wird wie folgt gefasst: fahrtsamt“
„Die Zentralstelle kann mit der Wiederholung der ersetzt.
Eichung den Außendienst eines anderen Sitzes als b) In Absatz 3 werden die Wörter „zuständige Was-
den ursprünglich damit befassten beauftragen.“ ser- und Schifffahrtsdirektion“ durch die Wörter
„Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“
Artikel 50 ersetzt.
Änderung der Artikel 53
Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung
Änderung der
(9504-9)
Sportseeschifferscheinverordnung
Die Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom (9510-1-10)
18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569; 2003 I S. 130),
Die Sportseeschifferscheinverordnung in der Fas-
die zuletzt durch Artikel 541 der Verordnung vom
sung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
S. 394), die zuletzt durch Artikel 626 Absatz 12 der Ver-
wird wie folgt geändert:
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
1. In § 4 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Fachstelle dert worden ist, wird wie folgt geändert:
der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Ver- 1. In § 2 Satz 2, § 4 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 4a Ab-
kehrstechniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt satz 1 sowie § 13 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2
Koblenz“ durch die Wörter „vom Bundesministerium und Absatz 1a Halbsatz 2 werden jeweils die Wörter
für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt „Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest“ durch
oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle“ er- die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und
setzt. Schifffahrt“ ersetzt.
2. In § 13 Nummer 1 und 3 werden jeweils die Wörter 2. In § 15a Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und
„Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest“ durch
durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrts- die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und
verwaltung des Bundes“ ersetzt. Schifffahrt“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2016 1271
Artikel 54 Verordnung vom 1. März 2016 (BGBl. I S. 329) geändert
Änderung der worden ist, wird wie folgt geändert:
Zuständigkeitsbezeichnungs-Verordnung See 1. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und
(9510-1-12) Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest“ durch
die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und
In § 2 Absatz 1 der Zuständigkeitsbezeichnungs-Ver-
Schifffahrt“ ersetzt.
ordnung See vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 442), die
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. November 2. In der Anlage werden
2015 (BGBl. I S. 2095) geändert worden ist, werden die a) in der Nummer 2.5.2 Satz 1 die Wörter „für den
Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bun- Auslaufhafen örtlich zuständigen Wasser- und
des“ durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schiff- Schifffahrtsdirektion“ durch die Wörter „General-
fahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt. direktion Wasserstraßen und Schifffahrt“ und
Artikel 55 b) in der Nummer 7.2 die Wörter „des zuständigen
Wasser- und Schifffahrtsamtes“ durch die Wörter
Änderung der
„des zuständigen Wasserstraßen- und Schiff-
Seeanlagenverordnung
fahrtsamtes“
(9510-1-17)
ersetzt.
Die Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997
(BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 545 der Verord- Artikel 58
nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: Änderung der
Verordnung zur Durchführung
1. § 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
„Die Feststellung des Plans, die Plangenehmigung (9510-17-1)
oder die Genehmigung bedarf des Einvernehmens
der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.“ Die Verordnung zur Durchführung des Seesicherheits-
Untersuchungs-Gesetzes vom 5. Juni 1986 (BGBl. I
2. § 11 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
S. 860), die zuletzt durch Artikel 16 Absatz 21 des Ge-
„Soweit die Einrichtung der Sicherheitszonen zur setzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert
Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt erfor- worden ist, wird wie folgt geändert:
derlich ist, bedarf sie des Einvernehmens der
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.“ 1. In § 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrts-
ämter Lübeck, Kiel-Holtenau, Brunsbüttel oder Tön-
3. § 16 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ning oder in den angrenzenden Häfen“ durch die
„Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Wörter „der vom Bundesministerium für Verkehr
wird beteiligt, soweit die Überwachung der Sicher- und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bun-
heit und Leichtigkeit des Verkehrs dient.“ desanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen-
und Schifffahrtsämter“ ersetzt.
Artikel 56
2. In § 2 werden die Wörter „der Wasser- und Schiff-
Änderung der fahrtsämter Hamburg oder Cuxhaven oder in den
Verordnung über die Küstenschifffahrt angrenzenden Häfen“ durch die Wörter „der vom
(9510-1-26) Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger be-
Die Verordnung über die Küstenschifffahrt vom 5. Juli
kanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrts-
2002 (BGBl. I S. 2555), die zuletzt durch Artikel 546 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge- ämter“ ersetzt.
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 3. In § 3 werden die Wörter „der Wasser- und Schiff-
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „örtlich fahrtsämter Bremen oder Bremerhaven oder in den
zuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion“ durch angrenzenden Häfen“ durch die Wörter „der vom
die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
Schifffahrt“ ersetzt. struktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger be-
kanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrts-
2. In § 4 Satz 1 werden die Wörter „zuständigen Was- ämter“ ersetzt.
ser- und Schifffahrtsdirektion“ durch die Wörter „Ge-
neraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ er- 4. In § 4 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrts-
setzt. ämter Emden oder Wilhelmshaven oder in den an-
grenzenden Häfen“ durch die Wörter „der vom Bun-
3. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und
desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
Schifffahrtsdirektion“ durch die Wörter „Generaldi-
im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekannt-
rektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
gemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter“
ersetzt.
Artikel 57
Änderung der 5. In § 4a werden die Wörter „des Wasser- und Schiff-
Anlaufbedingungsverordnung fahrtsamtes Stralsund oder in den angrenzenden
Häfen“ durch die Wörter „des vom Bundesminis-
(9510-1-27) terium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Ver-
Die Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar kehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten
2004 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 4 der Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes“ ersetzt.
1272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2016
6. In § 5 Absatz 1 sechster Spiegelstrich werden die die Verkehrszentrale unverzüglich zu unterrich-
Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung“ durch ten.“
die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwal- b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Wasser-
tung“ ersetzt. und Schiffahrtsamtes“ durch die Wörter „Was-
serstraßen- und Schifffahrtsamtes“ ersetzt.
Artikel 59
4. § 39 wird wie folgt geändert:
Änderung der
Kostenverordnung für Amtshandlungen a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Wasser-
der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung und Schiffahrtsamt“ durch die Wörter „Wasser-
des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt straßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.
(9510-29) b) In Absatz 3 werden die Wörter „Wasser- und
Schiffahrtsamtes“ durch die Wörter „Wasser-
Die Kostenverordnung für Amtshandlungen der Was-
straßen- und Schifffahrtsamtes“ ersetzt.
ser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem
Gebiet der Seeschifffahrt vom 22. September 2004 5. In § 43 Absatz 1 werden die Wörter „Wasser- und
(BGBl. I S. 2363, 2804), die zuletzt durch Artikel 2 der Schiffahrtsamt“ durch die Wörter „Wasserstraßen-
Verordnung vom 1. März 2016 (BGBl. I S. 329) geändert und Schifffahrtsamt“ ersetzt.
worden ist, wird wie folgt geändert: 6. In § 51 Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und
1. In der Überschrift sowie in § 1 Absatz 1 Satz 1 wer- Schiffahrtsamt“ durch die Wörter „Wasserstraßen-
den jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsver- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.
waltung des Bundes“ durch die Wörter „Wasserstra- 7. In der Überschrift des Achten Abschnitts werden
ßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ er- die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung
setzt. des Bundes“ durch die Wörter „Wasserstraßen-
2. In § 1 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt.
und Schifffahrtsverwaltung“ durch die Wörter „Was- 8. § 55 wird wie folgt gefasst:
serstraßen- und Schifffahrtsverwaltung“ ersetzt.
„§ 55
Artikel 60 Schifffahrtspolizei
Änderung der (1) Schifffahrtspolizeibehörden sind die General-
Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung direktion Wasserstraßen und Schifffahrt sowie die
(9511-1) ihr nachgeordneten, für die Seeschifffahrtsstraßen
zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter;
Die Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung
sie bedienen sich nach Maßgabe der Vereinbarun-
der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I
gen zwischen dem Bund und den Ländern über die
S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 2 § 3
Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsauf-
der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I
gaben der Wasserschutzpolizei der Küstenländer
S. 2802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
sowie nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 des See-
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Überschrift aufgabengesetzes der Bundespolizei und der Zoll-
des Achten Abschnitts die Wörter „Wasser- und verwaltung.
Schiffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die Wör-
ter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des (2) Örtliche Maßnahmen der Schifffahrtspolizei
Bundes“ ersetzt. treffen die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter.
Wenn sich eine Maßnahme über den Bezirk eines
2. In § 2 Absatz 1 Nummer 27 werden die Wörter Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes hinaus aus-
„Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes“ wirkt, ist dasjenige Amt zuständig, in dessen Bezirk
durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrts- der zu regelnde Sachverhalt zuerst eintritt. Die
verwaltung des Bundes“ ersetzt. Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
3. § 37 wird wie folgt geändert: kann abweichend hiervon die Zuständigkeit für be-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: stimmte schifffahrtspolizeiliche Aufgaben auf einer
Seeschifffahrtsstraße einem bestimmten Wasser-
„(2) Wird der für die Schifffahrt erforderliche straßen- und Schifffahrtsamt übertragen. Ist eine
Zustand der Seeschifffahrtsstraße oder die Si- Maßnahme von grundsätzlicher Bedeutung, trifft
cherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch sie die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
1. in der Seeschifffahrtsstraße hilflos treibende, fahrt. Schifffahrtspolizeiliche Maßnahmen, die kei-
festgekommene, gestrandete oder gesun- nen Aufschub dulden, können auch von der Was-
kene Fahrzeuge, schwimmende Anlagen oder serschutzpolizei getroffen werden.“
außergewöhnliche Schwimmkörper oder durch 9. In § 57 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Num-
andere treibende oder auf Grund geratene Ge- mer 1 die Wörter „des nach § 55 Abs. 2 zuständi-
genstände oder gen Wasser- und Schiffahrtsamtes“ durch die Wör-
2. Schiffsunfälle, Brände oder sonstige Vor- ter „des nach § 55 Absatz 2 zuständigen Wasser-
kommnisse auf Fahrzeugen, schwimmenden straßen- und Schifffahrtsamtes“ ersetzt.
Anlagen und außergewöhnlichen Schwimm- 10. In § 60 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1
körpern werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schif-
beeinträchtigt oder gefährdet, so ist das zustän- fahrtsdirektionen Nord und Nordwest werden, je-
dige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt oder weils für ihren Zuständigkeitsbereich,“ durch die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2016 1273
Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und 5. In § 12 Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und
Schifffahrt wird“ ersetzt. Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest“ durch
11. In § 61 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1 werden jeweils die die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und
Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord Schifffahrt“ ersetzt.
und Nordwest“ durch die Wörter „Generaldirektion
Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt. Artikel 62
Änderung der
Artikel 61 Verordnung zu den Internationalen Regeln
von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Änderung der
Sportbootführerscheinverordnung-See (9511-20)
(9511-19) Die Verordnung zu den Internationalen Regeln von
1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Die Sportbootführerscheinverordnung-See in der
vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch
Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003
Artikel 2 der Verordnung vom 15. Januar 2012 (BGBl. I
(BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 626 Absatz 13
S. 112) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektionen Nord und Nordwest können“
a) In Satz 2 werden die Wörter „Wasser- und Schiff- durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstra-
fahrtsdirektionen Nord und Nordwest“ durch die ßen und Schifffahrt kann“ ersetzt.
Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und
Schifffahrt“ ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort „legen“ durch das Wort
„legt“ ersetzt.
b) Satz 3 wird aufgehoben.
2. In § 9 Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und
2. § 6 wird wie folgt geändert: Schiffahrtsdirektionen“ durch die Wörter „General-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: direktion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
aa) In Satz 3 werden die Wörter „nach Absatz 1a
Artikel 63
zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirek-
tion“ durch die Wörter „Generaldirektion Was- Änderung der
serstraßen und Schifffahrt“ ersetzt. Verordnung zur Einführung
der Schifffahrtsordnung Emsmündung
bb) In Satz 4 werden die Wörter „den nach
(9511-26)
Absatz 1a zuständigen Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektionen“ durch die Wörter „der Ge- Die Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsord-
neraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ nung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I
ersetzt. S. 1583), die zuletzt durch Artikel 3 § 17 der Verordnung
cc) In Satz 5 werden die Wörter „können die nach vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380)
Absatz 1a zuständigen Wasser- und Schiff- geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
fahrtsdirektionen“ durch die Wörter „kann 1. § 10 wird wie folgt geändert:
die Generaldirektion Wasserstraßen und a) In Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 werden die
Schifffahrt“ ersetzt. Wörter „die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen
b) Absatz 1a wird aufgehoben. Nordwest und Nord sowie die ihnen nachgeord-
neten Wasser- und Schiffahrtsämter als Strom-
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zuständi-
und Schiffahrtspolizeibehörden; als Schiffahrts-
gen Wasser- und Schifffahrtsdirektion“ durch die
polizeibehörden bedienen sie sich“ durch die
Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und
Wörter „die Generaldirektion Wasserstraßen und
Schifffahrt“ ersetzt.
Schifffahrt sowie die ihr nachgeordneten Wasser-
3. In § 8 Absatz 3, 4, 5 Satz 2 und Absatz 6, § 8a Ab- straßen- und Schifffahrtsämter als Schifffahrts-
satz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 sowie § 10 Ab- polizeibehörden; sie bedienen sich“ ersetzt.
satz 2 Nummer 3 werden jeweils die Wörter „Was-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
ser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest“ durch die
Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff- „(2) Örtliche Maßnahmen der Schifffahrtspoli-
fahrt“ ersetzt. zei trifft das vom Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder
4. § 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstra-
„Schifffahrtspolizeibehörden sind die Generaldirek- ßen- und Schifffahrtsamt. Wirkt sich eine Maß-
tion Wasserstraßen und Schifffahrt sowie die ihr nahme in den Bezirk eines anderen Wasserstra-
nachgeordneten, für die Seeschifffahrtsstraßen zu- ßen- und Schifffahrtsamtes aus, ist das vom Bun-
ständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter; desministerium für Verkehr und digitale Infra-
diese bedienen sich der Vollzugshilfe der Wasser- struktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger
schutzpolizei der Länder nach Maßgabe der Verein- bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schiff-
barungen zwischen dem Bund und den Ländern fahrtsamt ebenfalls zuständig, wenn der zu re-
über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Voll- gelnde Sachverhalt in seinem Bezirk zuerst ein-
zugsaufgaben sowie der Bundespolizei und der Zoll- tritt. Wirkt sich eine Maßnahme im Bezirk eines
verwaltung.“ anderen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes
1274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2016
im Anwendungsbereich dieser Verordnung aus, b) nach dem letzten Satz auf der Vorderseite die
so ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt“ durch die
zuständig, in dessen Bezirk der zu regelnde Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“
Sachverhalt zuerst eintritt. Ist eine Maßnahme
von grundsätzlicher Bedeutung, trifft sie die Ge- ersetzt.
neraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 7. In Anlage 3 (zu § 6 Abs. 2) werden in Fußnote 1 die
Schifffahrtspolizeiliche Maßnahmen, die keinen Wörter „den Wasser- und Schifffahrtsämtern“ durch
Aufschub dulden, können auch von der Wasser- die Wörter „den Wasserstraßen- und Schifffahrtsäm-
schutzpolizei getroffen werden.“ tern“ ersetzt.
2. § 13 wird wie folgt geändert:
Artikel 65
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils
die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion Änderung der
Nordwest“ durch die Wörter „Generaldirektion Schiffssicherheitsverordnung
Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt. (9512-19-1)
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Wasser- In § 9 Absatz 5 und Anlage 2 (zu § 9) Abschnitt A.1.
und Schiffahrtsdirektion Nordwest“ durch die Nummer 24 Buchstabe b zweite Spalte der Schiffssi-
Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und cherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I
Schifffahrt“ ersetzt. S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord-
3. In § 15 Absatz 3 werden in dem Satzteil nach Num- nung vom 25. September 2015 (BGBl. I S. 1664)
mer 2 die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Zen-
Nordwest“ durch die Wörter „Generaldirektion Was- tralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffs-
serstraßen und Schifffahrt“ ersetzt. eichamt“ durch die Wörter „Generaldirektion Wasser-
straßen und Schifffahrt“ ersetzt.
Artikel 64
Artikel 66
Änderung der
See-Sportbootverordnung Änderung der
Seeleute-Befähigungsverordnung
(9511-28)
(9513-39)
Die See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002
(BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 5 der Verord- In § 24 Satz 1 der Seeleute-Befähigungsverordnung
nung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460) werden die Wörter
worden ist, wird wie folgt geändert: „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“
durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsver-
1. In § 4 Absatz 2 Satz 1 und § 5 Absatz 5 werden waltung des Bundes“ ersetzt.
jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt“
durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrts-
Artikel 67
amt“ ersetzt.
Änderung der
2. In § 13 werden die Wörter „übergeordnete Wasser-
Verordnung über
und Schifffahrtsdirektion“ durch die Wörter „Gene-
das Seelotswesen außerhalb der Reviere
raldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
(9515-12)
3. In § 15 Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „können
die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Die Verordnung über das Seelotswesen außerhalb
Nordwest jeweils für ihren Bezirk“ durch die Wörter der Reviere vom 25. August 1978 (BGBl. I S. 1515),
„kann die Generaldirektion Wasserstraßen und die zuletzt durch Artikel 564 der Verordnung vom
Schifffahrt“ ersetzt. 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
4. In § 16 Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und
Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest jeweils 1. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
für ihren Bezirk“ durch die Wörter „Generaldirektion
„(1) Aufsichtsbehörde für Überseelotsen und für
Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
Seelotsen auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der
5. In § 18 Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und Reviere ist die Generaldirektion Wasserstraßen und
Schifffahrtsamt Wilhelmshaven“ durch die Wörter Schifffahrt.“
„vom Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
2. In der Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1) werden auf Seite 1 die
frastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger
Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord“
bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrts-
durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen
amt“ ersetzt.
und Schifffahrt“ ersetzt und die Wörter „Waterways
6. In Anlage 1 werden and Shipping Directorate North“ gestrichen.
a) in der Kopfzeile die Wörter „Wasser- und Schiff- 3. In der Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1) werden auf Seite 2 die
fahrtsverwaltung des Bundes“ durch die Wörter Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion“ durch die
„Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
Bundes“ und fahrt“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2016 1275
Artikel 68 4. In der Anlage 2 werden in Abschnitt A Nummer 3.6
Änderung der Satz 5 die Wörter „zuständige Wasser- und Schiff-
Allgemeinen Lotsverordnung fahrtsdirektion“ durch die Wörter „Generaldirektion
Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
(9515-15)
§ 3 der Allgemeinen Lotsverordnung vom 21. April Artikel 71
1987 (BGBl. I S. 1290), die zuletzt durch Artikel 106
des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) Änderung der
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung
(9515-20)
„§ 3 Die Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung vom
Aufsichtsbehörde 25. Februar 2014 (BGBl. I S. 234) wird wie folgt geän-
dert:
Aufsichtsbehörde für die Seelotsreviere ist die Gene-
raldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.“ 1. In § 8 Nummer 10 werden die Wörter „Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung“ durch die Wörter „Wasser-
Artikel 69 straßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ er-
setzt.
Änderung der
NOK I Seelotsen-Grundausbildungs-Verordnung 2. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
(9515-18-1) a) In dem Abschnitt „Spezifizierung zum Kurs/Modul
In § 2 Absatz 4 der NOK I Seelotsen-Grundaus- VTS-Lehrgang“ werden jeweils in der Spalte
bildungs-Verordnung vom 26. Januar 2009 (BGBl. I „Rechtliche Grundlagen, National“ in den Zeilen 3
S. 94), die zuletzt durch Artikel 565 der Verordnung und 4 die Wörter „Außenstellen Nord und Nord-
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor- west“ gestrichen.
den ist, werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrts- b) In dem Abschnitt „Spezifizierung zum Kurs/Modul
direktion Nord“ durch die Wörter „Generaldirektion Unfallmanagement“ werden in der Spalte „Inhal-
Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt. te“ in Zeile 2 die Wörter „Außenstelle Nord/Nord-
west/“ gestrichen.
Artikel 70
Änderung der Artikel 72
Lotstarifverordnung
Änderung der
(9515-19) Verordnung über die
Die Lotstarifverordnung vom 26. Januar 2009 (BGBl. I Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal
S. 97), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom (9519-8)
15. Januar 2016 (BGBl. I S. 86) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert: Die Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem
Nord-Ostsee-Kanal vom 28. September 1993 (BAnz.
1. § 1 wird wie folgt geändert: S. 9285), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
a) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Was- vom 26. Mai 2003 (BAnz. S. 11 853) geändert worden
ser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ ist, wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schiff- 1. In § 1 Satz 2, § 5 Absatz 1 Nummer 4 Halbsatz 1 und
fahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt. Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 2 sowie § 7 Absatz 3
b) In Absatz 3 Nummer 4 Satz 2 werden die Wörter Satz 2 werden jeweils die Wörter „Wasser- und
„Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest“ Schiffahrtsdirektion Nord“ durch die Wörter „Gene-
durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstra- raldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
ßen und Schifffahrt“ ersetzt.
2. In § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 3 werden jeweils die
2. In § 6 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 werden in dem Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des
Satzteil nach Nummer 2 die Wörter „zuständigen Bundes“ durch die Wörter „Wasserstraßen- und
Wasser- und Schifffahrtsdirektion“ durch die Wörter Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt.
„Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ er-
setzt. Artikel 73
3. § 7 wird wie folgt geändert: Änderung der
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Kanalsteurertarifverordnung
„(1) Die Lotsabgaben und Lotsgelder werden (9519-9)
von der Generaldirektion Wasserstraßen und In § 1 Absatz 5 Satz 2 Satzteil nach Nummer 2 Buch-
Schifffahrt erhoben und eingezogen. Diese kann stabe b der Kanalsteurertarifverordnung vom 26. Okto-
Dritte mit der Entgegennahme der Zahlungen be- ber 2010 (BAnz. S. 3646), die zuletzt durch Artikel 2 der
auftragen.“ Verordnung vom 31. März 2014 (BAnz AT 07.04.2014
b) In Absatz 2 werden die Wörter „zuständige Was- V3, AT 25.09.2014 V1) geändert worden ist, werden
ser- und Schifffahrtsdirektion“ durch die Wörter die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord“
„Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und
ersetzt. Schifffahrt“ ersetzt.
1276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2016
Artikel 74 6. § 16 wird wie folgt geändert:
Änderung der a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden
Verordnungen, die von einer jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsam-
Wasser- und Schifffahrtsdirektion erlassen wurden tes Hann. Münden“ durch die Wörter „von der
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
§1 im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekannt-
Änderung der gemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsam-
Talsperrenverordnung tes“ ersetzt.
(940-9-32)
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „dem Was-
Die Talsperrenverordnung vom 15. März 2013 (VkBl. ser- und Schifffahrtsamt Hann. Münden“ durch
S. 331) wird wie folgt geändert: die Wörter „dem von der Generaldirektion Was-
1. § 3 wird wie folgt geändert: serstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder
Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstra-
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: ßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die 7. In § 17 Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und
Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsver- Schifffahrtsamtes Hann. Münden“ durch die Wörter
waltung des Bundes“ ersetzt. „von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
fahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger be-
bb) In Nummer 4 werden die Wörter „Wasser- und kanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrts-
Schifffahrtsamtes Hann. Münden“ durch die amtes“ ersetzt.
Wörter „von der Generaldirektion Wasserstra-
ßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder 8. In § 21 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrts-
Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasser- amt Hann. Münden“ durch die Wörter „von der Ge-
straßen- und Schifffahrtsamtes“ ersetzt. neraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Ver-
kehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Das Was-
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.
ser- und Schifffahrtsamt Hann. Münden“ durch
die Wörter „Das von der Generaldirektion Wasser-
straßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder §2
Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstra-
ßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt. Änderung der
Verordnung über das Verbot des Befahrens
2. In § 4 Absatz 2 Satz 3, § 8 Absatz 1 und § 10 Ab- der Neustädter Bucht mit bestimmten Fahrzeugen
satz 2 Satz 1 und § 18 werden jeweils die Wörter
(9510-1-30)
„Das Wasser- und Schifffahrtsamt Hann. Münden“
durch die Wörter „Das von der Generaldirektion § 3 der Verordnung über das Verbot des Befahrens
Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder der Neustädter Bucht mit bestimmten Fahrzeugen in
Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2012
und Schifffahrtsamt“ ersetzt. (VkBl. S. 495), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
3. In § 6 Absatz 1 Satz 3, § 15 Absatz 4 Satz 1 und 2 23. Februar 2015 (VkBl. S. 118) geändert worden ist,
und § 24 Absatz 1 Nummer 5 werden jeweils die wird wie folgt geändert:
Wörter „vom Wasser- und Schifffahrtsamt Hann.
Münden“ durch die Wörter „von dem von der Gene- 1. In Absatz 1 werden die Wörter „dem Wasser- und
raldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Ver- Schifffahrtsamt Lübeck“ durch die Wörter „dem von
kehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt. im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntge-
machten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“ er-
4. § 9 wird wie folgt gefasst: setzt.
a) In Absatz 4 werden die Wörter „Wasser- und
Schifffahrtsamtes Hann. Münden“ durch die Wör- 2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
ter „von der Generaldirektion Wasserstraßen und a) In Satz 2 werden die Wörter „dem Wasser- und
Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger Schifffahrtsamt Lübeck“ durch die Wörter „dem
bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schiff- von der Generaldirektion Wasserstraßen und
fahrtsamtes“ ersetzt. Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger
b) In Absatz 5 werden die Wörter „Wasser- und bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schiff-
Schifffahrtsamt Hann. Münden“ durch die Wörter fahrtsamt“ ersetzt.
„von der Generaldirektion Wasserstraßen und
Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger b) Der amtliche Hinweis 2 zu Absatz 3 Satz 2 wird
bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schiff- gestrichen.
fahrtsamt“ ersetzt. c) In Satz 3 werden die Wörter „Das Wasser- und
5. In § 11 Absatz 2 Nummer 1 und § 13 Absatz 1 wer- Schifffahrtsamt Lübeck“ durch die Wörter „Das
den jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsver- von der Generaldirektion Wasserstraßen und
waltung des Bundes“ durch die Wörter „Wasserstra- Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger
ßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ er- bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schiff-
setzt. fahrtsamt“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2016 1277
§3 werden die Wörter „das jeweils zuständige Wasser-
Änderung der und Schifffahrtsamt“ durch die Wörter „das jeweils zu-
Sperr- und Warngebietverordnung ständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.
(9512-21)
§6
§ 3 der Sperr- und Warngebietverordnung vom Änderung der
1. Juni 2012 (BAnz AT 11.06.2012 V1), die durch Arti- Elbe-Lotsverordnung
kel 1 der Verordnung vom 8. April 2013 (BAnz AT
15.04.2013 V1) geändert worden ist, wird wie folgt ge- (9515-10-1-27)
ändert: In § 1 Absatz 11 der Elbe-Lotsverordnung vom
1. In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „das Wasser- 8. April 2003 (BAnz. S. 9989), die zuletzt durch Artikel 1
und Schifffahrtsamt Lübeck“ durch die Wörter „das der Verordnung vom 20. November 2013 (BAnz AT
von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff- 20.12.2013 V3) geändert worden ist, werden die Wörter
fahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger be- „das jeweils zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt“
kanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrts- durch die Wörter „das jeweils zuständige Wasserstra-
amt“ ersetzt. ßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.
2. In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und §7
Schifffahrtsamt Tönning“ durch die Wörter „von der
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Änderung der
Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntge- NOK-Lotsverordnung
machte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“ er- (9515-10-1-28)
setzt. In § 1 Absatz 9 der NOK-Lotsverordnung vom 8. April
2003 (BAnz. S. 9991), die durch Artikel 1 der Verord-
§4 nung vom 25. April 2008 (BAnz. S. 1549) geändert wor-
Änderung der den ist, werden die Wörter „das jeweils zuständige
Ems-Lotsverordnung Wasser- und Schifffahrtsamt“ durch die Wörter „das je-
(9515-10-1-25) weils zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“
ersetzt.
In § 1 Absatz 12 der Ems-Lotsverordnung vom
25. Februar 2003 (BAnz. S. 3702), die zuletzt durch Ar- §8
tikel 1 der Verordnung vom 20. November 2013 (BAnz
AT 13.12.2013 V2) geändert worden ist, werden die Änderung der
Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt Emden“ durch Wismar-Rostock-Stralsund-Lotsverordnung
die Wörter „von der Generaldirektion Wasserstraßen (9515-10-1-29)
und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger In § 1 Absatz 9 der Wismar-Rostock-Stralsund-Lots-
bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrts- verordnung vom 8. April 2003 (BAnz. S. 9994), die zu-
amt“ ersetzt. letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. April 2008
(BAnz. S. 1550) geändert worden ist, werden die Wörter
§5 „das jeweils zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt“
Änderung der durch die Wörter „das jeweils zuständige Wasserstra-
Weser/Jade-Lotsverordnung ßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.
(9515-10-1-26)
Artikel 75
In § 1 Absatz 12 der Weser/Jade-Lotsverordnung
vom 25. Februar 2003 (BAnz. S. 3703, 21 401), die zu- Inkrafttreten
letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. November Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
2013 (BAnz AT 13.12.2013 V3) geändert worden ist, in Kraft.
Berlin, den 2. Juni 2016
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt