1190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016
Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU
über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und
verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen
für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt sowie zur
Änderung des Verfahrens betreffend die Geräte- und Speichermedienvergütung
(VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)
Vom 24. Mai 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- § 13 Bedingungen für die Mitgliedschaft
sen: § 14 Elektronische Kommunikation
§ 15 Mitglieder- und Berechtigtenverzeichnis
Artikel 1 § 16 Grundsatz der Mitwirkung
§ 17 Allgemeine Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung
Gesetz § 18 Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung in Bezug auf
über die Wahrnehmung von die Organe
Urheberrechten und verwandten Schutz- § 19 Durchführung der Mitgliederhauptversammlung; Vertretung
rechten durch Verwertungsgesellschaften § 20 Mitwirkung der Berechtigten, die nicht Mitglied sind
(Verwertungsgesellschaftengesetz – VGG)*
Unterabschnitt 2
Inhaltsübersicht
Geschäftsführung und Aufsicht
Teil 1 § 21 Geschäftsführung
Gegenstand des Gesetzes; § 22 Aufsichtsgremium
Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich Unterabschnitt 3
§ 2 Verwertungsgesellschaft Einnahmen aus den Rechten
§ 3 Abhängige Verwertungseinrichtung § 23 Einziehung, Verwaltung und Verteilung der Einnahmen aus
§ 4 Unabhängige Verwertungseinrichtung den Rechten
§ 5 Rechtsinhaber § 24 Getrennte Konten
§ 6 Berechtigter § 25 Anlage der Einnahmen aus den Rechten
§ 7 Mitglieder § 26 Verwendung der Einnahmen aus den Rechten
§ 8 Nutzer § 27 Verteilungsplan
§ 28 Verteilungsfrist
Teil 2 § 29 Feststellung der Berechtigten
Rechte und § 30 Nicht verteilbare Einnahmen aus den Rechten
Pflichten der Verwertungsgesellschaft § 31 Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten
Abschnitt 1 § 32 Kulturelle Förderung; Vorsorge- und Unterstützungsein-
richtungen
Innenverhältnis
Unterabschnitt 1 Unterabschnitt 4
Rechtsinhaber, Berechtigte und Mitglieder Beschwerdeverfahren
§ 9 Wahrnehmungszwang § 33 Beschwerdeverfahren
§ 10 Zustimmung zur Rechtswahrnehmung
Abschnitt 2
§ 11 Nutzungen für nicht kommerzielle Zwecke
§ 12 Beendigung der Rechtswahrnehmung; Entzug von Rech- Außenverhältnis
ten Unterabschnitt 1
Verträge und Tarife
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über § 34 Abschlusszwang
die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutz- § 35 Gesamtverträge
rechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an § 36 Verhandlungen
Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt (ABl. L 84 vom
20.3.2014, S. 72). § 37 Hinterlegung; Zahlung unter Vorbehalt
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§ 38 Tarifaufstellung § 70 Informationen der beauftragenden Verwertungsgesell-
§ 39 Tarifgestaltung schaft
§ 40 Gestaltung der Tarife für Geräte und Speichermedien § 71 Informationen der Mitglieder und Berechtigten bei Reprä-
sentation
Unterabschnitt 2 § 72 Zugang zur gebietsübergreifenden Vergabe von Online-
Rechten an Musikwerken
Mitteilungspflichten § 73 Wahrnehmung bei Repräsentation
§ 41 Auskunftspflicht der Nutzer § 74 Ausnahme für Hörfunk- und Fernsehprogramme
§ 42 Meldepflicht der Nutzer
§ 43 Elektronische Kommunikation Teil 4
Aufsicht
Abschnitt 3 § 75 Aufsichtsbehörde
B e s o n d ere Vo r s ch r i f t en f ü r d i e § 76 Inhalt der Aufsicht
Wahrnehmung von Rechten auf Grund- § 77 Erlaubnis
lage von Repräsentationsvereinbarungen § 78 Antrag auf Erlaubnis
§ 44 Repräsentationsvereinbarung; Diskriminierungsverbot § 79 Versagung der Erlaubnis
§ 45 Abzüge § 80 Widerruf der Erlaubnis
§ 46 Verteilung § 81 Zusammenarbeit bei Erlaubnis und Widerruf der Erlaubnis
§ 47 Informationspflichten § 82 Anzeige
§ 83 Bekanntmachung
Abschnitt 4 § 84 Wahrnehmungstätigkeit ohne Erlaubnis oder Anzeige
Ve r m u t u n g e n ; § 85 Befugnisse der Aufsichtsbehörde
Außenseiter bei Kabelweitersendung § 86 Befugnisse der Aufsichtsbehörde bei Verwertungsgesell-
§ 48 Vermutung bei Auskunftsansprüchen schaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat des
§ 49 Vermutung bei gesetzlichen Vergütungsansprüchen
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 50 Außenseiter bei Kabelweitersendung
§ 87 Informationsaustausch mit Aufsichtsbehörden anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer
Abschnitt 5 Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Ve rg r i f f e n e We r k e Wirtschaftsraum
§ 88 Unterrichtungspflicht der Verwertungsgesellschaft
§ 51 Vergriffene Werke
§ 89 Anzuwendendes Verfahrensrecht
§ 52 Register vergriffener Werke; Verordnungsermächtigung
§ 90 Aufsicht über abhängige Verwertungseinrichtungen
Abschnitt 6 § 91 Aufsicht über unabhängige Verwertungseinrichtungen
Informationspflichten;
Teil 5
R e c h n u n g s l e g u n g u n d Tr a n s p a r e n z b e r i c h t Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung
Unterabschnitt 1
Abschnitt 1
Informationspflichten
Schiedsstelle
§ 53 Information der Rechtsinhaber vor Zustimmung zur Wahr-
nehmung Unterabschnitt 1
§ 54 Informationen für Berechtigte Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 55 Informationen zu Werken und sonstigen Schutzgegen- § 92 Zuständigkeit für Streitfälle nach dem Urheberrechts-
ständen gesetz und für Gesamtverträge
§ 56 Informationen für die Allgemeinheit § 93 Zuständigkeit für empirische Untersuchungen
§ 94 Zuständigkeit für Streitfälle über die gebietsübergreifende
Unterabschnitt 2 Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken
Rechnungslegung und Transparenzbericht § 95 Allgemeine Verfahrensregeln
§ 57 Jahresabschluss und Lagebericht § 96 Berechnung von Fristen
§ 58 Jährlicher Transparenzbericht § 97 Verfahrenseinleitender Antrag
§ 98 Zurücknahme des Antrags
Teil 3 § 99 Schriftliches Verfahren und mündliche Verhandlung
Besondere Vorschriften § 100 Verfahren bei mündlicher Verhandlung
für die gebietsübergreifende § 101 Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung
Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken § 102 Gütliche Streitbeilegung; Vergleich
§ 59 Anwendungsbereich § 103 Aussetzung des Verfahrens
§ 60 Nicht anwendbare Vorschriften § 104 Aufklärung des Sachverhalts
§ 61 Besondere Anforderungen an Verwertungsgesellschaften § 105 Einigungsvorschlag der Schiedsstelle; Widerspruch
§ 62 Informationen zu Musikwerken und Online-Rechten
§ 63 Berichtigung der Informationen Unterabschnitt 2
§ 64 Elektronische Übermittlung von Informationen Besondere Verfahrensvorschriften
§ 65 Überwachung von Nutzungen § 106 Einstweilige Regelungen
§ 66 Elektronische Nutzungsmeldung § 107 Sicherheitsleistung
§ 67 Abrechnung gegenüber Anbietern von Online-Diensten § 108 Schadensersatz
§ 68 Verteilung der Einnahmen aus den Rechten; Informationen § 109 Beschränkung des Einigungsvorschlags; Absehen vom
§ 69 Repräsentationszwang Einigungsvorschlag
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§ 110 Streitfälle über Gesamtverträge §2
§ 111 Streitfälle über Rechte der Kabelweitersendung Verwertungsgesellschaft
§ 112 Empirische Untersuchung zu Geräten und Speichermedien
§ 113 Durchführung der empirischen Untersuchung (1) Eine Verwertungsgesellschaft ist eine Organisa-
§ 114 Ergebnis der empirischen Untersuchung
tion, die gesetzlich oder auf Grundlage einer vertrag-
§ 115 Verwertung von Untersuchungsergebnissen
lichen Vereinbarung berechtigt ist und deren aus-
schließlicher oder hauptsächlicher Zweck es ist, für
§ 116 Beteiligung von Verbraucherverbänden
Rechnung mehrerer Rechtsinhaber Urheberrechte oder
verwandte Schutzrechte zu deren kollektiven Nutzen
Unterabschnitt 3
wahrzunehmen, gleichviel, ob in eigenem oder in frem-
Kosten sowie Entschädigung und Vergütung Dritter dem Namen.
§ 117 Kosten des Verfahrens (2) Um eine Verwertungsgesellschaft zu sein, muss
§ 118 Fälligkeit und Vorschuss die Organisation darüber hinaus mindestens eine der
§ 119 Entsprechende Anwendung des Gerichtskostengesetzes folgenden Bedingungen erfüllen:
§ 120 Entscheidung über Einwendungen
1. ihre Anteile werden von ihren Mitgliedern (§ 7) gehal-
§ 121 Entscheidung über die Kostenpflicht ten oder sie wird von ihren Mitgliedern beherrscht;
§ 122 Festsetzung der Kosten
§ 123 Entschädigung von Zeugen und Vergütung der Sachver- 2. sie ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.
ständigen
§3
Unterabschnitt 4 Abhängige Verwertungseinrichtung
Organisation und Beschlussfassung der Schiedsstelle (1) Eine abhängige Verwertungseinrichtung ist eine
§ 124 Aufbau und Besetzung der Schiedsstelle Organisation, deren Anteile zumindest indirekt oder teil-
§ 125 Aufsicht weise von mindestens einer Verwertungsgesellschaft
§ 126 Beschlussfassung der Schiedsstelle gehalten werden oder die zumindest indirekt oder teil-
§ 127 Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der weise von mindestens einer Verwertungsgesellschaft
Schiedsstelle beherrscht wird.
(2) Soweit die abhängige Verwertungseinrichtung
Abschnitt 2 Tätigkeiten einer Verwertungsgesellschaft ausübt, sind
Gerichtliche Geltendmachung die für diese Tätigkeiten geltenden Bestimmungen die-
ses Gesetzes entsprechend anzuwenden. Die Vor-
§ 128 Gerichtliche Geltendmachung
schriften über die Geschäftsführung in § 21 Absatz 1
§ 129 Zuständigkeit des Oberlandesgerichts
und 2 gelten entsprechend, und zwar unabhängig da-
§ 130 Entscheidung über Gesamtverträge von, welche Tätigkeiten einer Verwertungsgesellschaft
§ 131 Ausschließlicher Gerichtsstand die abhängige Verwertungseinrichtung ausübt. Für die
Aufsicht ist § 90 maßgeblich.
Teil 6
Übergangs- und Schlussvorschriften §4
§ 132 Übergangsvorschrift für Erlaubnisse Unabhängige Verwertungseinrichtung
§ 133 Anzeigefrist (1) Eine unabhängige Verwertungseinrichtung ist
§ 134 Übergangsvorschrift zur Anpassung des Statuts an die eine Organisation, die über die Voraussetzungen einer
Vorgaben dieses Gesetzes
Verwertungsgesellschaft gemäß § 2 Absatz 1 hinaus
§ 135 Informationspflichten der Verwertungsgesellschaft bei In-
auch noch die folgenden Merkmale aufweist:
krafttreten dieses Gesetzes
§ 136 Übergangsvorschrift für Erklärungen der Geschäftsführung 1. ihre Anteile werden weder direkt noch indirekt, we-
und des Aufsichtsgremiums der vollständig noch teilweise von ihren Berechtigten
§ 137 Übergangsvorschrift für Rechnungslegung und Trans- (§ 6) gehalten oder die Verwertungseinrichtung wird
parenzbericht weder direkt noch indirekt, weder vollständig noch
§ 138 Übergangsvorschrift für Verfahren der Aufsichtsbehörde teilweise von ihren Berechtigten beherrscht und
§ 139 Übergangsvorschrift für Verfahren vor der Schiedsstelle
und für die gerichtliche Geltendmachung
2. die Verwertungseinrichtung ist auf Gewinnerzielung
ausgerichtet.
Anlage Inhalt des jährlichen Transparenzberichts
(2) Für die unabhängige Verwertungseinrichtung gel-
ten die §§ 36, 54, 55 und 56 Absatz 1 Nummer 1 bis 4
Te i l 1 und 7 bis 9 entsprechend. Für die Aufsicht ist § 91
maßgeblich.
Gegenstand des Gesetzes;
Begriffsbestimmungen
§5
§1 Rechtsinhaber
(1) Rechtsinhaber im Sinne dieses Gesetzes ist jede
Anwendungsbereich
natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines
Dieses Gesetz regelt die Wahrnehmung von Urhe- Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts ist oder
berrechten und verwandten Schutzrechten durch Ver- die gesetzlich oder aufgrund eines Rechteverwertungs-
wertungsgesellschaften, abhängige und unabhängige vertrags Anspruch auf einen Anteil an den Einnahmen
Verwertungseinrichtungen. aus diesen Rechten hat.
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(2) Verwertungsgesellschaften sind keine Rechts- Vereinbarung bedarf, auch soweit Rechte an künftigen
inhaber im Sinne dieses Gesetzes. Werken eingeräumt werden, der Textform.
§6 § 11
Berechtigter Nutzungen für nicht kommerzielle Zwecke
Berechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Die Verwertungsgesellschaft legt Bedingungen fest,
Rechtsinhaber, der auf gesetzlicher oder vertraglicher zu denen der Berechtigte jedermann das Recht einräu-
Grundlage in einem unmittelbaren Wahrnehmungsver- men kann, seine Werke oder sonstigen Schutzgegen-
hältnis zu einer der in § 1 genannten Organisationen stände für nicht kommerzielle Zwecke zu nutzen, auch
steht. wenn er die entsprechenden Rechte daran der Verwer-
tungsgesellschaft zur Wahrnehmung eingeräumt oder
§7 übertragen hat.
Mitglieder
Mitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind von der § 12
Verwertungsgesellschaft als Mitglied aufgenommene Beendigung der Rechtswahrnehmung;
1. Berechtigte und Entzug von Rechten
2. Einrichtungen, die Rechtsinhaber vertreten. (1) Die Verwertungsgesellschaft regelt in den Wahr-
nehmungsbedingungen, dass der Berechtigte unter
§8 Einhaltung einer angemessenen Frist von höchstens
Nutzer sechs Monaten das Wahrnehmungsverhältnis insge-
samt beenden oder der Verwertungsgesellschaft Rechte
Nutzer im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche
seiner Wahl an Arten von Werken und sonstigen Schutz-
oder juristische Person, die eine Handlung vornimmt,
gegenständen seiner Wahl entziehen kann, und zwar
die der Erlaubnis des Rechtsinhabers bedarf, oder die
jeweils für Gebiete seiner Wahl.
zur Zahlung einer Vergütung an den Rechtsinhaber ver-
pflichtet ist. (2) Die Wahrnehmungsbedingungen können bestim-
men, dass die Beendigung des Wahrnehmungsverhält-
Te i l 2 nisses oder der Rechteentzug erst zum Ende des Ge-
schäftsjahres wirksam werden.
Rechte und Pflichten
d e r Ve r w e r t u n g s g e s e l l s c h a f t (3) Die Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen
aus den Rechten auch dann weiterhin nach den allge-
Abschnitt 1 meinen Vorschriften einzuziehen, zu verwalten und zu
verteilen, wenn dem Berechtigten Einnahmen aus den
Innenverhältnis Rechten zustehen
Unterabschnitt 1 1. für Nutzungen aus einem Zeitraum, bevor das Wahr-
nehmungsverhältnis wirksam beendet oder der
R e c h t s i n h a b e r, Rechteentzug wirksam war, oder
Berechtigte und Mitglieder
2. aus einem Nutzungsrecht, das die Verwertungsge-
§9 sellschaft vergeben hat, bevor das Wahrnehmungs-
verhältnis wirksam beendet oder der Rechteentzug
Wahrnehmungszwang wirksam war.
Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, auf Ver-
langen des Rechtsinhabers Rechte seiner Wahl an § 13
Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen
seiner Wahl in Gebieten seiner Wahl wahrzunehmen, Bedingungen für die Mitgliedschaft
wenn (1) Die Verwertungsgesellschaft regelt in der Sat-
1. die Rechte, die Werke und sonstigen Schutzgegen- zung, im Gesellschaftsvertrag oder in sonstigen Grün-
stände sowie die Gebiete zum Tätigkeitsbereich der dungsbestimmungen (Statut), dass Berechtigte und
Verwertungsgesellschaft gehören und Einrichtungen, die Rechtsinhaber vertreten, als Mitglie-
der aufzunehmen sind, wenn sie die Bedingungen für
2. der Wahrnehmung keine objektiven Gründe entge-
die Mitgliedschaft erfüllen. Die Bedingungen müssen
genstehen.
objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein und
Die Bedingungen, zu denen die Verwertungsgesell- sind im Statut zu regeln.
schaft die Rechte des Berechtigten wahrnimmt (Wahr-
nehmungsbedingungen), müssen angemessen sein. (2) Lehnt eine Verwertungsgesellschaft einen Antrag
auf Aufnahme als Mitglied ab, so sind dem Antragstel-
§ 10 ler die Gründe verständlich zu erläutern.
Zustimmung zur Rechtswahrnehmung
§ 14
Nimmt eine Verwertungsgesellschaft auf Grundlage
Elektronische Kommunikation
einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Rechtsinha-
ber Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wahr, Die Verwertungsgesellschaft eröffnet allen Mitglie-
holt sie dessen Zustimmung zur Wahrnehmung für je- dern und Berechtigten einen Zugang für die elektroni-
des einzelne Recht ein und dokumentiert diese. Die sche Kommunikation.
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§ 15 16. die Bedingungen, zu denen der Berechtigte jeder-
Mitglieder- und Berechtigtenverzeichnis mann das Recht einräumen kann, seine Werke oder
sonstige Schutzgegenstände für nicht kommer-
Die Verwertungsgesellschaft führt ein aktuelles Mit- zielle Zwecke zu nutzen (§ 11).
glieder- und Berechtigtenverzeichnis.
(2) Die Mitgliederhauptversammlung kann beschlie-
ßen, dass die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 Num-
§ 16
mer 3 bis 5 und 10 bis 14 dem Aufsichtsgremium nach
Grundsatz der Mitwirkung § 22 übertragen werden.
Die Verwertungsgesellschaft sieht in dem Statut an-
gemessene und wirksame Verfahren der Mitwirkung § 18
von Mitgliedern und von Berechtigten an den Entschei- Befugnisse der Mitglieder-
dungen der Verwertungsgesellschaft vor. Die verschie- hauptversammlung in Bezug auf die Organe
denen Kategorien von Mitgliedern und Berechtigten, (1) Die Verwertungsgesellschaft regelt in dem Statut,
wie beispielsweise Urheber von Werken der Musik, dass die Mitgliederhauptversammlung beschließt über
Tonträgerhersteller oder ausübende Künstler, müssen die Ernennung und Entlassung sowie über die Vergü-
dabei fair und ausgewogen vertreten sein. tung und sonstigen Leistungen
§ 17 1. der Personen, die kraft Gesetzes oder nach dem
Statut zur Vertretung der Verwertungsgesellschaft
Allgemeine Befugnisse berechtigt sind,
der Mitgliederhauptversammlung
2. der Mitglieder des Aufsichtsrats,
(1) Die Mitgliederhauptversammlung ist das Organ,
3. der Mitglieder des Verwaltungsrats,
in dem die Mitglieder mitwirken und ihr Stimmrecht
ausüben. Die Verwertungsgesellschaft regelt in dem 4. der Mitglieder des Aufsichtsgremiums (§ 22), sofern
Statut, dass die Mitgliederhauptversammlung mindes- dessen Befugnisse nicht von dem Aufsichts- oder
tens beschließt über: Verwaltungsrat wahrgenommen werden.
1. das Statut der Verwertungsgesellschaft (§ 13); (2) Die Mitgliederhauptversammlung kann beschlie-
ßen, dass die Befugnisse nach Absatz 1 hinsichtlich der
2. den jährlichen Transparenzbericht (§ 58); Personen, die kraft Gesetzes oder nach dem Statut zur
3. die Bestellung und Abberufung des Abschlussprü- Vertretung berechtigt sind, dem Aufsichtsrat oder dem
fers oder die Mitgliedschaft in einem genossen- Aufsichtsgremium nach § 22 übertragen werden.
schaftlichen Prüfungsverband;
4. Zusammenschlüsse und Bündnisse unter Beteili- § 19
gung der Verwertungsgesellschaft, die Gründung Durchführung der
von Tochtergesellschaften, die Übernahme anderer Mitgliederhauptversammlung; Vertretung
Organisationen und den Erwerb von Anteilen oder (1) Die Mitgliederhauptversammlung ist mindestens
Rechten an anderen Organisationen durch die Ver- einmal jährlich einzuberufen.
wertungsgesellschaft;
(2) Alle Mitglieder der Verwertungsgesellschaft sind
5. die Grundsätze des Risikomanagements; sowohl zur Teilnahme an der Mitgliederhauptversamm-
6. den Verteilungsplan (§ 27); lung als auch zur Abstimmung berechtigt.
7. die Verwendung der nicht verteilbaren Einnahmen (3) Die Verwertungsgesellschaft regelt in dem Statut
aus den Rechten (§ 30); die Voraussetzungen, unter denen die Mitglieder an der
Mitgliederhauptversammlung zusätzlich auch ohne An-
8. die allgemeine Anlagepolitik in Bezug auf die Ein- wesenheit vor Ort und ohne einen Vertreter teilnehmen
nahmen aus den Rechten (§ 25); können und ihr Stimmrecht im Wege elektronischer
9. die allgemeinen Grundsätze für die Abzüge von den Kommunikation ausüben können. Die Verwertungsge-
Einnahmen aus den Rechten (§ 31 Absatz 1), ein- sellschaft kann die elektronische Ausübung weiterer
schließlich der allgemeinen Grundsätze für Abzüge Mitgliedschaftsrechte zulassen.
zur Deckung der Verwaltungskosten (§ 31 Absatz 2) (4) Jedes Mitglied muss nach Gesetz oder nach dem
und gegebenenfalls der Abzüge für die Förderung Statut berechtigt sein, seine Rechte in der Mitglieder-
kulturell bedeutender Werke und Leistungen und für hauptversammlung auch durch einen Vertreter ausüben
die Einrichtung und den Betrieb von Vorsorge- und zu lassen, sofern die Vertretung nicht zu einem Interes-
Unterstützungseinrichtungen (§ 32); senkonflikt führt. Ein Interessenkonflikt liegt insbeson-
10. den Erwerb, den Verkauf und die Beleihung unbe- dere darin, dass derselbe Vertreter Mitglieder verschie-
weglicher Sachen; dener im Statut festgelegter Kategorien vertritt. Die Ver-
wertungsgesellschaft kann in dem Statut die Anzahl der
11. die Aufnahme und die Vergabe von Darlehen sowie
durch denselben Vertreter vertretenen Mitglieder be-
die Stellung von Darlehenssicherheiten;
schränken, wobei diese Anzahl zehn nicht unterschrei-
12. den Abschluss, den Inhalt und die Beendigung von ten darf. Eine Vollmacht zur Vertretung eines Mitglieds
Repräsentationsvereinbarungen (§ 44); in einer Mitgliederhauptversammlung ist nur wirksam,
13. die Wahrnehmungsbedingungen (§ 9 Satz 2); wenn sie auf die Vertretung des Mitglieds in dieser Mit-
gliederhauptversammlung beschränkt ist. Der Vertreter
14. die Tarife (§§ 38 bis 40); ist verpflichtet, entsprechend den Anweisungen des
15. die zum Tätigkeitsbereich gehörenden Rechte; Mitglieds abzustimmen, das ihn bestellt hat.
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§ 20 tungsgesellschaft und ihren Pflichten gegenüber
Mitwirkung einer anderen natürlichen oder juristischen Person.
der Berechtigten, die nicht Mitglied sind (4) Für die Zwecke der persönlichen Erklärung über
(1) Die Berechtigten, die nicht Mitglied sind, wählen die Höhe der in Absatz 3 Nummer 3 genannten Beträge
mindestens alle vier Jahre aus ihrer Mitte Delegierte. kann die Verwertungsgesellschaft angemessene Stufen
festlegen.
(2) In dem Statut der Verwertungsgesellschaft ist
mindestens zu regeln: § 22
1. die Anzahl und Zusammensetzung der Delegierten; Aufsichtsgremium
2. das Verfahren zur Wahl der Delegierten; (1) Die Verwertungsgesellschaft verfügt über ein
3. dass die Delegierten zur Teilnahme an der Mitglie- Gremium, das mit der kontinuierlichen Überwachung
derhauptversammlung berechtigt sind; derjenigen Personen betraut ist, die kraft Gesetzes
oder nach dem Statut zur Vertretung der Verwertungs-
4. dass die Delegierten stimmberechtigt mindestens an
gesellschaft berechtigt sind (Aufsichtsgremium).
Entscheidungen über die in § 17 Absatz 1 Satz 2
Nummer 6 bis 9 und 12 bis 16, Absatz 2 sowie die (2) In dem Aufsichtsgremium müssen die verschie-
in § 18 genannten Angelegenheiten, mit Ausnahme denen Kategorien von Mitgliedern fair und ausgewogen
der Entscheidungen über die Ernennung und Entlas- vertreten sein.
sung der in § 18 Absatz 1 genannten Personen, mit- (3) Das Aufsichtsgremium hat mindestens folgende
wirken können und Befugnisse und Aufgaben:
5. dass die Delegierten an Entscheidungen der Mitglie- 1. die Befugnisse, die ihm von der Mitgliederhauptver-
derhauptversammlung, an denen sie nicht stimmbe- sammlung übertragen werden;
rechtigt mitwirken, jedenfalls beratend mitwirken
2. die Tätigkeit und die Aufgabenerfüllung derjenigen
können.
Personen zu überwachen, die kraft Gesetzes oder
(3) Für die Mitwirkung der Delegierten an der Mitglie- nach dem Statut zur Vertretung der Verwertungsge-
derhauptversammlung gilt § 19 Absatz 3 entsprechend. sellschaft berechtigt sind;
3. die Tätigkeit und die Aufgabenerfüllung derjenigen
Unterabschnitt 2
Personen zu überwachen, die kraft Gesetzes oder
Geschäftsführung und Aufsicht nach dem Statut zur Vertretung einer von der Ver-
wertungsgesellschaft abhängigen Verwertungsein-
§ 21 richtung berechtigt sind, soweit die abhängige Ver-
Geschäftsführung wertungseinrichtung Tätigkeiten einer Verwertungs-
gesellschaft ausübt.
(1) Die Verwertungsgesellschaft trifft Vorkehrungen
dafür, dass die Personen, die kraft Gesetzes oder nach (4) Das Aufsichtsgremium tritt regelmäßig zusam-
dem Statut zur Vertretung der Verwertungsgesellschaft men und berichtet der Mitgliederhauptversammlung
berechtigt sind, ihre Aufgaben solide, umsichtig und mindestens einmal im Jahr über seine Tätigkeit.
angemessen erfüllen. (5) Die Mitglieder des Aufsichtsgremiums geben
(2) Damit Interessenkonflikte von Personen, die kraft mindestens einmal jährlich gegenüber der Mitglieder-
Gesetzes oder nach dem Statut zur Vertretung der hauptversammlung eine Erklärung nach § 21 Absatz 3
Verwertungsgesellschaft berechtigt sind, erkannt und ab. § 21 Absatz 4 gilt entsprechend.
vermieden werden, legt die Verwertungsgesellschaft
Verfahren fest und wendet diese an, um Nachteile für Unterabschnitt 3
Mitglieder und Berechtigte zu verhindern. Dabei legt die Einnahmen aus den Rechten
Verwertungsgesellschaft auch fest, dass unvermeid-
bare Interessenkonflikte offenzulegen, zu überwachen § 23
und baldmöglichst zu beenden sind. Einziehung, Verwaltung und
(3) Die Personen, die kraft Gesetzes oder nach dem Verteilung der Einnahmen aus den Rechten
Statut zur Vertretung der Verwertungsgesellschaft be- Die Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen aus
rechtigt sind, geben gegenüber der Mitgliederhauptver- den Rechten, einschließlich der Einnahmen aus den
sammlung mindestens einmal jährlich eine persönliche Rechten, die sie auf Grundlage einer Repräsentations-
Erklärung mit folgendem Inhalt ab: vereinbarung (§ 44) wahrnimmt, nach Maßgabe dieses
1. ihre Beteiligungen an der Verwertungsgesellschaft, Unterabschnitts mit der gebotenen Sorgfalt einzuzie-
2. die Höhe ihrer Vergütung und sonstigen Leistungen, hen, zu verwalten und zu verteilen, soweit dieses Ge-
die von der Verwertungsgesellschaft im abgelaufe- setz nichts anderes bestimmt. Zu den Einnahmen aus
nen Geschäftsjahr bezogen wurden, den Rechten im Sinne dieses Gesetzes zählen auch die
Erträge aus der Anlage dieser Einnahmen.
3. die Höhe der Beträge, die sie in der Eigenschaft als
Berechtigter (§ 6) von der Verwertungsgesellschaft § 24
im abgelaufenen Geschäftsjahr erhalten haben, und
Getrennte Konten
4. Art und Umfang eines tatsächlichen oder möglichen
Konflikts zwischen ihren persönlichen Interessen Die Verwertungsgesellschaft weist in der Buchfüh-
und den Interessen der Verwertungsgesellschaft rung getrennt aus:
oder zwischen ihren Pflichten gegenüber der Verwer- 1. die Einnahmen aus den Rechten,
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2. ihr eigenes Vermögen, die Erträge aus dem eigenen § 28
Vermögen sowie die Einnahmen zur Deckung der Verteilungsfrist
Verwaltungskosten und aus sonstiger Tätigkeit.
(1) Die Verwertungsgesellschaft bestimmt im Vertei-
§ 25 lungsplan oder in den Wahrnehmungsbedingungen
Fristen, binnen derer die Einnahmen aus den Rechten
Anlage der Einnahmen aus den Rechten verteilt werden.
(1) Legt die Verwertungsgesellschaft Einnahmen aus (2) Die Verwertungsgesellschaft bestimmt die Fristen
den Rechten an, so erfolgt dies im ausschließlichen und so, dass die Einnahmen aus den Rechten spätestens
besten Interesse der Berechtigten. Die Verwertungs- neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, in
gesellschaft stellt für die Zwecke der Anlage der Ein- dem sie eingezogen wurden, verteilt werden.
nahmen aus den Rechten eine Richtlinie auf (Anlage-
(3) Die Verwertungsgesellschaft kann vorsehen,
richtlinie) und beachtet diese bei der Anlage.
dass eine Frist nicht abläuft, solange die Verwertungs-
(2) Die Anlagerichtlinie muss gesellschaft aus sachlichen Gründen an der Durchfüh-
1. der allgemeinen Anlagepolitik (§ 17 Absatz 1 Satz 2 rung der Verteilung gehindert ist.
Nummer 8) und den Grundsätzen des Risikoma- (4) Einnahmen aus den Rechten, die nicht innerhalb
nagements (§ 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5) ent- der Fristen ausgeschüttet werden, weil der Berechtigte
sprechen; nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden kann,
2. gewährleisten, dass die Anlage in den in § 1807 weist die Verwertungsgesellschaft in der Buchführung
Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten getrennt aus.
Anlageformen oder in anderen Anlageformen unter
Beachtung der Grundsätze einer wirtschaftlichen § 29
Vermögensverwaltung gemäß § 1811 Satz 2 des Feststellung der Berechtigten
Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt;
(1) Können Einnahmen aus den Rechten nicht inner-
3. gewährleisten, dass die Anlagen in angemessener halb der Verteilungsfrist (§ 28) verteilt werden, weil ein
Weise so gestreut werden, dass eine zu große Ab- Berechtigter nicht festgestellt oder ausfindig gemacht
hängigkeit von einem bestimmten Vermögenswert werden kann, trifft die Verwertungsgesellschaft ange-
und eine Risikokonzentration im Portfolio insgesamt messene Maßnahmen, um den Berechtigten festzustel-
vermieden werden. len oder ausfindig zu machen.
(3) Die Verwertungsgesellschaft lässt die Vereinbar- (2) Insbesondere stellt die Verwertungsgesellschaft
keit der Anlagerichtlinie und jeder Änderung der An- ihren Mitgliedern, ihren Berechtigten und allen Ver-
lagerichtlinie mit den Vorgaben nach Absatz 2 durch wertungsgesellschaften, für die sie im Rahmen einer
einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungs- Repräsentationsvereinbarung Rechte wahrnimmt, spä-
gesellschaft unverzüglich prüfen und bestätigen. testens drei Monate nach Ablauf der Verteilungsfrist
(§ 28), soweit verfügbar, folgende Angaben über die
§ 26 Werke und sonstigen Schutzgegenstände, deren Be-
rechtigte nicht festgestellt oder ausfindig gemacht
Verwendung der Einnahmen aus den Rechten werden konnten, zur Verfügung:
Die Verwertungsgesellschaft darf die Einnahmen aus 1. den Titel des Werks oder sonstigen Schutzgegen-
den Rechten nur zu folgenden Zwecken verwenden: stands,
1. zur Verteilung an die Berechtigten (§ 27) und an 2. den Namen des Berechtigten, der nicht festgestellt
andere Verwertungsgesellschaften im Rahmen von oder ausfindig gemacht werden kann,
Repräsentationsvereinbarungen (§ 46);
3. den Namen des betreffenden Verlegers oder Herstel-
2. gemäß einem nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 lers und
gefassten Beschluss, soweit die Einnahmen aus den
Rechten nicht verteilbar sind; 4. alle sonstigen erforderlichen Informationen, die zur
Feststellung des Berechtigten beitragen könnten.
3. gemäß einem nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9
gefassten Beschluss über Abzüge zur Deckung der (3) Die Verwertungsgesellschaft veröffentlicht die
Verwaltungskosten; Angaben nach Absatz 2 spätestens ein Jahr nach Ab-
lauf der Dreimonatsfrist, wenn der Berechtigte nicht
4. gemäß einem nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 inzwischen festgestellt oder ausfindig gemacht werden
gefassten Beschluss über Abzüge zur Förderung konnte.
kulturell bedeutender Werke und Leistungen und für
die Einrichtung und den Betrieb von Vorsorge- und § 30
Unterstützungseinrichtungen (§ 32).
Nicht verteilbare Einnahmen aus den Rechten
§ 27 (1) Einnahmen aus den Rechten gelten als nicht ver-
teilbar, wenn der Berechtigte nicht innerhalb von drei
Verteilungsplan
Jahren nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die
Die Verwertungsgesellschaft stellt feste Regeln auf, Einnahmen aus den Rechten eingezogen wurden, fest-
die ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung der gestellt oder ausfindig gemacht werden konnte und die
Einnahmen aus den Rechten ausschließen (Verteilungs- Verwertungsgesellschaft die erforderlichen Maßnahmen
plan). nach § 29 ergriffen hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016 1197
(2) Die Verwertungsgesellschaft stellt allgemeine Re- Abschnitt 2
geln über die Verwendung der nicht verteilbaren
Einnahmen aus den Rechten auf.
Außenverhältnis
(3) Die Ansprüche des Berechtigten aus dem Wahr- Unterabschnitt 1
nehmungsverhältnis bleiben unberührt.
V e r t r ä g e u n d Ta r i f e
§ 31 § 34
Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten Abschlusszwang
(1) Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten (1) Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, auf-
müssen im Verhältnis zu den Leistungen der Verwer- grund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann
tungsgesellschaft an die Berechtigten angemessen auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nut-
sein und anhand von objektiven Kriterien festgelegt zungsrechte einzuräumen. Die Bedingungen müssen
werden. insbesondere objektiv und nichtdiskriminierend sein
(2) Soweit die Verwertungsgesellschaft zur Deckung und eine angemessene Vergütung vorsehen.
der Kosten, die ihr für die Wahrnehmung von Urheber- (2) Die Verwertungsgesellschaft verstößt nicht be-
rechten und verwandten Schutzrechten entstehen (Ver- reits deshalb gegen ihre Verpflichtung zur Nichtdiskri-
waltungskosten), Abzüge von den Einnahmen aus den minierung, weil sie die zwischen ihr und dem Anbieter
Rechten vornimmt, dürfen die Abzüge die gerechtfer- eines neuartigen Online-Dienstes vereinbarten Bedin-
tigten und belegten Verwaltungskosten nicht überstei- gungen nicht auch einem anderen Anbieter eines
gen. gleichartigen neuartigen Online-Dienstes gewährt. Neu-
artig ist ein Online-Dienst, der seit weniger als drei
§ 32 Jahren der Öffentlichkeit in der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
Kulturelle Förderung; über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Verfügung
Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen steht.
(1) Die Verwertungsgesellschaft soll kulturell bedeu-
tende Werke und Leistungen fördern. § 35
(2) Die Verwertungsgesellschaft soll Vorsorge- und Gesamtverträge
Unterstützungseinrichtungen für ihre Berechtigten ein- Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, über die
richten. von ihr wahrgenommenen Rechte mit Nutzervereini-
(3) Werden kulturelle Förderungen und Vorsorge- gungen einen Gesamtvertrag zu angemessenen Bedin-
und Unterstützungseinrichtungen durch Abzüge von gungen abzuschließen, es sei denn, der Verwertungs-
den Einnahmen aus den Rechten finanziert, so hat die gesellschaft ist der Abschluss des Gesamtvertrags
Verwertungsgesellschaft die kulturellen Förderungen nicht zuzumuten, insbesondere weil die Nutzervereini-
und die Leistungen der Vorsorge- und Unterstützungs- gung eine zu geringe Mitgliederzahl hat.
einrichtungen nach festen Regeln, die auf fairen Krite-
rien beruhen, zu erbringen. § 36
Verhandlungen
Unterabschnitt 4 (1) Verwertungsgesellschaft und Nutzer oder Nutzer-
Beschwerdeverfahren vereinigung verhandeln nach Treu und Glauben über
die von der Verwertungsgesellschaft wahrgenommenen
Rechte. Die Beteiligten stellen sich gegenseitig alle für
§ 33
die Verhandlungen notwendigen Informationen zur Ver-
Beschwerdeverfahren fügung.
(1) Die Verwertungsgesellschaft regelt wirksame und (2) Die Verwertungsgesellschaft antwortet unverzüg-
zügige Beschwerdeverfahren. lich auf Anfragen des Nutzers oder der Nutzervereini-
gung und teilt mit, welche Angaben sie für ein Vertrags-
(2) Als Gegenstand einer Beschwerde sind dabei angebot benötigt. Sie unterbreitet dem Nutzer unver-
insbesondere zu benennen: züglich nach Eingang aller erforderlichen Informationen
1. die Aufnahme und die Beendigung der Rechtewahr- ein Angebot über die Einräumung der von ihr wahrge-
nehmung oder der Entzug von Rechten, nommenen Rechte oder gibt eine begründete Erklärung
ab, warum sie kein solches Angebot unterbreitet.
2. die Bedingungen für die Mitgliedschaft und die
Wahrnehmungsbedingungen, § 37
3. die Einziehung, Verwaltung und Verteilung der Ein- Hinterlegung; Zahlung unter Vorbehalt
nahmen aus den Rechten,
Kommt eine Einigung über die Höhe der Vergütung
4. die Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten. für die Einräumung von Nutzungsrechten nicht zustan-
(3) Die Verwertungsgesellschaft entscheidet über de, so gelten die Nutzungsrechte als eingeräumt, wenn
Beschwerden in Textform. Soweit die Verwertungsge- die Vergütung
sellschaft der Beschwerde nicht abhilft, hat sie dies zu 1. in Höhe des vom Nutzer anerkannten Betrages an
begründen. die Verwertungsgesellschaft gezahlt worden ist und
1198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016
2. in Höhe der darüber hinausgehenden Forderung der gilt nicht, soweit dem Nutzer die Erteilung der Auskunft
Verwertungsgesellschaft unter Vorbehalt an die Ver- nur mit unangemessen hohem Aufwand möglich ist.
wertungsgesellschaft gezahlt oder zu ihren Gunsten (2) Die Verwertungsgesellschaft vereinbart mit dem
hinterlegt worden ist. Nutzer in den Nutzungsverträgen angemessene Rege-
lungen über die Erteilung der Auskunft.
§ 38
(3) Hinsichtlich des Formats von Meldungen sollen
Tarifaufstellung die Verwertungsgesellschaft und der Nutzer branchen-
Die Verwertungsgesellschaft stellt Tarife auf über die übliche Standards berücksichtigen.
Vergütung, die sie aufgrund der von ihr wahrgenom-
menen Rechte fordert. Soweit Gesamtverträge abge- § 42
schlossen sind, gelten die dort vereinbarten Vergü- Meldepflicht der Nutzer
tungssätze als Tarife. (1) Veranstalter von öffentlichen Wiedergaben urhe-
berrechtlich geschützter Werke haben vor der Veran-
§ 39 staltung die Einwilligung der Verwertungsgesellschaft
Tarifgestaltung einzuholen, welche die Nutzungsrechte an diesen Wer-
ken wahrnimmt.
(1) Berechnungsgrundlage für die Tarife sollen in der
Regel die geldwerten Vorteile sein, die durch die Ver- (2) Nach der Veranstaltung hat der Veranstalter der
wertung erzielt werden. Die Tarife können sich auch Verwertungsgesellschaft eine Aufstellung über die bei
auf andere Berechnungsgrundlagen stützen, wenn der Veranstaltung genutzten Werke zu übersenden.
diese ausreichende, mit einem wirtschaftlich vertretba- Dies gilt nicht für
ren Aufwand zu erfassende Anhaltspunkte für die durch 1. die Wiedergabe eines Werkes mittels Tonträger,
die Verwertung erzielten Vorteile ergeben.
2. die Wiedergabe von Funksendungen eines Werkes
(2) Bei der Tarifgestaltung ist auf den Anteil der sowie
Werknutzung am Gesamtumfang des Verwertungsvor- 3. Veranstaltungen, auf denen in der Regel nicht ge-
gangs und auf den wirtschaftlichen Wert der von der schützte oder nur unwesentlich bearbeitete nicht ge-
Verwertungsgesellschaft erbrachten Leistungen ange- schützte Werke der Musik aufgeführt werden.
messen Rücksicht zu nehmen.
(3) Soweit für die Verteilung von Einnahmen aus der
(3) Die Verwertungsgesellschaft soll bei der Tarifge- Wahrnehmung von Rechten zur Wiedergabe von Funk-
staltung und bei der Einziehung der tariflichen Vergü- sendungen Auskünfte der Sendeunternehmen erforder-
tung auf religiöse, kulturelle und soziale Belange der lich sind, die die Funksendungen veranstaltet haben,
Nutzer, einschließlich der Belange der Jugendhilfe, an- erteilen diese Sendeunternehmen der Verwertungs-
gemessen Rücksicht nehmen. gesellschaft die Auskünfte gegen Erstattung der Un-
(4) Die Verwertungsgesellschaft informiert die be- kosten.
troffenen Nutzer über die Kriterien, die der Tarifauf-
stellung zugrunde liegen. § 43
Elektronische Kommunikation
§ 40
Die Verwertungsgesellschaft eröffnet allen Nutzern
Gestaltung der Tarife einen Zugang für die elektronische Kommunikation, ein-
für Geräte und Speichermedien schließlich zur Meldung über die Nutzung der Rechte.
(1) Die Höhe der Vergütung für Geräte und Speicher-
medien bestimmt sich nach § 54a des Urheberrechts- Abschnitt 3
gesetzes. Die Verwertungsgesellschaften stellen hierfür Besondere Vorschriften
Tarife auf Grundlage einer empirischen Untersuchung für die Wahrnehmung von Rechten
aus einem Verfahren gemäß § 93 auf. § 38 Satz 2 bleibt
auf Grundlage von Repräsentationsvereinbarungen
unberührt.
(2) Die Pflicht zur Tarifaufstellung entfällt, wenn zu § 44
erwarten ist, dass der dafür erforderliche wirtschaftliche Repräsentationsvereinbarung;
Aufwand außer Verhältnis zu den zu erwartenden Ein- Diskriminierungsverbot
nahmen stehen würde.
Beauftragt eine Verwertungsgesellschaft eine andere
Unterabschnitt 2 Verwertungsgesellschaft, die von ihr wahrgenommenen
Rechte wahrzunehmen (Repräsentationsvereinbarung),
Mitteilungspflichten so darf die beauftragte Verwertungsgesellschaft die
Rechtsinhaber, deren Rechte sie auf Grundlage der Re-
§ 41 präsentationsvereinbarung wahrnimmt, nicht diskrimi-
Auskunftspflicht der Nutzer nieren.
(1) Die Verwertungsgesellschaft kann von dem Nut- § 45
zer Auskunft über die Nutzung derjenigen Werke und
sonstiger Schutzgegenstände verlangen, an denen sie Abzüge
dem Nutzer die Nutzungsrechte eingeräumt hat, soweit Die beauftragte Verwertungsgesellschaft darf von
die Auskunft für die Einziehung der Einnahmen aus den den Einnahmen aus den Rechten, die sie auf Grundlage
Rechten oder für deren Verteilung erforderlich ist. Dies einer Repräsentationsvereinbarung wahrnimmt, andere
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016 1199
Abzüge als zur Deckung der Verwaltungskosten nur 7. die Beschlüsse der Mitgliederhauptversammlung,
vornehmen, soweit die beauftragende Verwertungsge- sofern die Beschlüsse für die Wahrnehmung der un-
sellschaft ausdrücklich zugestimmt hat. ter die Repräsentationsvereinbarung fallenden Rechte
maßgeblich sind.
§ 46
Verteilung Abschnitt 4
(1) Für die Verteilung der Einnahmen aus den Rech- Vermutungen;
ten, die die beauftragte Verwertungsgesellschaft auf Außenseiter bei Kabelweitersendung
Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung wahr-
nimmt, ist der Verteilungsplan der beauftragten Ver- § 48
wertungsgesellschaft maßgeblich, soweit die Verwer- Vermutung bei Auskunftsansprüchen
tungsgesellschaften in der Repräsentationsvereinba-
Macht die Verwertungsgesellschaft einen Auskunfts-
rung keine abweichenden Vereinbarungen treffen. Ab-
anspruch geltend, der nur durch eine Verwertungs-
weichende Vereinbarungen in der Repräsentationsver-
gesellschaft geltend gemacht werden kann, so wird
einbarung müssen ein willkürliches Vorgehen bei der
vermutet, dass sie die Rechte aller Rechtsinhaber
Verteilung ausschließen.
wahrnimmt.
(2) Von den Vorschriften über die Verteilungsfrist
(§ 28) kann in der Repräsentationsvereinbarung nicht § 49
zum Nachteil der beauftragenden Verwertungsgesell-
Vermutung bei gesetzlichen Vergütungsansprüchen
schaft abgewichen werden.
(1) Macht die Verwertungsgesellschaft einen Vergü-
(3) Bezieht sich die Repräsentationsvereinbarung tungsanspruch nach § 27, § 54 Absatz 1, § 54c Ab-
auf Rechte und Werke oder sonstige Schutzgegenstän- satz 1, § 77 Absatz 2, § 85 Absatz 4, § 94 Absatz 4
de, die zum Tätigkeitsbereich beider Verwertungs- oder § 137l Absatz 5 des Urheberrechtsgesetzes gel-
gesellschaften zählen, so hat die beauftragende Ver- tend, so wird vermutet, dass sie die Rechte aller
wertungsgesellschaft die Verteilungsfrist (§ 28) so zu Rechtsinhaber wahrnimmt.
bestimmen, dass die Einnahmen aus den Rechten
spätestens sechs Monate nach Erhalt an die von ihr (2) Ist mehr als eine Verwertungsgesellschaft zur
vertretenen Berechtigten verteilt werden. Geltendmachung des Anspruchs berechtigt, so gilt die
Vermutung nur, wenn der Anspruch von allen berechtig-
§ 47 ten Verwertungsgesellschaften gemeinsam geltend ge-
macht wird.
Informationspflichten
(3) Soweit die Verwertungsgesellschaft Zahlungen
Die beauftragte Verwertungsgesellschaft informiert auch für die Rechtsinhaber erhält, deren Rechte sie
spätestens zwölf Monate nach Ablauf eines jeden Ge- nicht wahrnimmt, hat sie den Nutzer von den Vergü-
schäftsjahres die Verwertungsgesellschaften, für die sie tungsansprüchen dieser Rechtsinhaber freizustellen.
in diesem Geschäftsjahr auf Grundlage einer Repräsen-
tationsvereinbarung Rechte wahrgenommen hat, elek- § 50
tronisch mindestens über:
Außenseiter bei Kabelweitersendung
1. die in diesem Geschäftsjahr der beauftragenden Ver-
(1) Hat ein Rechtsinhaber die Wahrnehmung seines
wertungsgesellschaft zugewiesenen Einnahmen aus
Rechts der Kabelweitersendung im Sinne des § 20b
denjenigen Rechten, die von der Repräsentations-
Absatz 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes keiner
vereinbarung umfasst sind, aufgeschlüsselt nach
Verwertungsgesellschaft übertragen, so gilt die Verwer-
Kategorie der Rechte und Art der Nutzung;
tungsgesellschaft, die Rechte dieser Art wahrnimmt
2. die in diesem Geschäftsjahr an die beauftragende und der eine Erlaubnis (§ 77) erteilt wurde, als berech-
Verwertungsgesellschaft ausgeschütteten Einnah- tigt, seine Rechte wahrzunehmen. Kommen dafür meh-
men aus denjenigen Rechten, die von der Repräsen- rere Verwertungsgesellschaften in Betracht, so gelten
tationsvereinbarung umfasst sind, aufgeschlüsselt sie gemeinsam als berechtigt; wählt der Rechtsinhaber
nach Kategorie der Rechte und Art der Nutzung; eine von ihnen aus, so gilt nur diese als berechtigt. Die
3. sämtliche der beauftragenden Verwertungsgesell- Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rechte, die das Sende-
schaft zugewiesenen, aber noch nicht ausgeschüt- unternehmen innehat, dessen Sendung weitergesendet
teten Einnahmen aus den Rechten; wird.
4. die in diesem Geschäftsjahr zur Deckung der Ver- (2) Hat die Verwertungsgesellschaft, die nach Ab-
waltungskosten vorgenommenen Abzüge von den satz 1 als berechtigt gilt, eine Vereinbarung über die
Einnahmen aus den Rechten; Kabelweitersendung getroffen, so hat der Rechtsinha-
ber im Verhältnis zu dieser Verwertungsgesellschaft die
5. die in diesem Geschäftsjahr für andere Zwecke als gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er ihr seine
zur Deckung der Verwaltungskosten vorgenomme- Rechte zur Wahrnehmung übertragen hätte. Seine An-
nen Abzüge aus den Einnahmen von den Rechten; sprüche verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an,
6. Informationen zu den mit Nutzern abgeschlossenen in dem die Verwertungsgesellschaft nach dem Vertei-
Verträgen sowie zu Vertragsanfragen von Nutzern, lungsplan oder den Wahrnehmungsbedingungen die
die abgelehnt wurden, soweit sich die Verträge und Abrechnung der Kabelweitersendung vorzunehmen
Vertragsanfragen auf Werke und andere Schutzge- hat; die Verwertungsgesellschaft kann ihm eine Verkür-
genstände beziehen, die von der Repräsentations- zung durch Meldefristen oder auf ähnliche Weise nicht
vereinbarung umfasst sind, und entgegenhalten.
1200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016
Abschnitt 5 4. Datum der Veröffentlichung des Werkes,
Vergriffene Werke 5. Bezeichnung der Verwertungsgesellschaft, die den
Antrag nach § 51 Absatz 1 Nummer 4 gestellt hat,
§ 51 und
Vergriffene Werke 6. Angabe, ob der Rechtsinhaber der Wahrnehmung
seiner Rechte durch die Verwertungsgesellschaft
(1) Es wird vermutet, dass eine Verwertungsgesell-
widersprochen hat.
schaft, die Rechte der Vervielfältigung (§ 16 des Urhe-
berrechtsgesetzes) und der öffentlichen Zugänglich- (2) Das Deutsche Patent- und Markenamt bewirkt
machung (§ 19a des Urheberrechtsgesetzes) an vergrif- die Eintragungen, ohne die Berechtigung des Antrag-
fenen Werken wahrnimmt und der eine Erlaubnis (§ 77) stellers oder die Richtigkeit der zur Eintragung ange-
erteilt wurde, berechtigt ist, für ihren Tätigkeitsbereich meldeten Tatsachen zu prüfen. Die Gebühren und Aus-
Nutzern diese Rechte auch an Werken derjenigen lagen für die Eintragung sind im Voraus zu entrichten.
Rechtsinhaber einzuräumen, die die Verwertungsgesell- (3) Die Eintragungen werden auf der Internetseite des
schaft nicht mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauf- Deutschen Patent- und Markenamtes (www.dpma.de)
tragt haben, wenn bekannt gemacht.
1. es sich um vergriffene Werke handelt, die vor dem (4) Die Einsicht in das Register steht jeder Person
1. Januar 1966 in Büchern, Fachzeitschriften, Zei- über die Internetseite des Deutschen Patent- und Mar-
tungen, Zeitschriften oder in anderen Schriften ver- kenamtes (www.dpma.de) frei.
öffentlicht wurden,
(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
2. sich die Werke im Bestand von öffentlich zugäng- braucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
lichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, nung ohne Zustimmung des Bundesrates
Archiven und von im Bereich des Film- oder Ton-
1. Bestimmungen über die Form des Antrags auf Ein-
erbes tätigen Einrichtungen befinden,
tragung in das Register sowie über die Führung des
3. die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglich- Registers zu erlassen,
machung nicht gewerblichen Zwecken dient,
2. zur Deckung des Verwaltungsaufwands für die Ein-
4. die Werke auf Antrag der Verwertungsgesellschaft in tragung die Erhebung von Gebühren und Auslagen
das Register vergriffener Werke (§ 52) eingetragen anzuordnen sowie Bestimmungen über den Kosten-
worden sind und schuldner, die Fälligkeit von Kosten, die Kosten-
5. die Rechtsinhaber nicht innerhalb von sechs Wo- vorschusspflicht, über Kostenbefreiungen, über die
chen nach Bekanntmachung der Eintragung gegen- Verjährung, das Kostenfestsetzungsverfahren und
über dem Register ihren Widerspruch gegen die die Rechtsbehelfe gegen die Kostenfestsetzung zu
beabsichtigte Wahrnehmung ihrer Rechte durch die treffen.
Verwertungsgesellschaft erklärt haben.
(2) Rechtsinhaber können der Wahrnehmung ihrer Abschnitt 6
Rechte durch die Verwertungsgesellschaft jederzeit Informationspflichten;
widersprechen. Rechnungslegung und Transparenzbericht
(3) Ist mehr als eine Verwertungsgesellschaft zur
Wahrnehmung der Rechte gemäß Absatz 1 berechtigt, Unterabschnitt 1
so gilt die Vermutung nach Absatz 1 nur, wenn die
Informationspflichten
Rechte von allen Verwertungsgesellschaften gemein-
sam wahrgenommen werden.
§ 53
(4) Soweit die Verwertungsgesellschaft Zahlungen
Information der Rechtsinhaber
auch für Rechtsinhaber erhält, die die Verwertungs-
vor Zustimmung zur Wahrnehmung
gesellschaft nicht mit der Wahrnehmung ihrer Rechte
beauftragt haben, stellt sie den Nutzer von Ansprüchen (1) Bevor die Verwertungsgesellschaft die Zustim-
dieser Rechtsinhaber frei. Wird vermutet, dass eine Ver- mung des Rechtsinhabers zur Wahrnehmung seiner
wertungsgesellschaft nach den Absätzen 1 und 2 zur Rechte einholt, informiert sie den Rechtsinhaber über:
Rechtewahrnehmung berechtigt ist, so hat ein Rechts- 1. die ihm nach den §§ 9 bis 12 zustehenden Rechte
inhaber im Verhältnis zur Verwertungsgesellschaft die einschließlich der in § 11 genannten Bedingungen
gleichen Rechte und Pflichten wie bei einer Übertra- sowie
gung der Rechte zur Wahrnehmung.
2. die Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten,
einschließlich der Abzüge zur Deckung der Verwal-
§ 52
tungskosten.
Register vergriffener Werke;
(2) Die Verwertungsgesellschaft führt die Rechte
Verordnungsermächtigung
nach den §§ 9 bis 12 in dem Statut oder in den Wahr-
(1) Das Register vergriffener Werke wird beim Deut- nehmungsbedingungen auf.
schen Patent- und Markenamt geführt. Das Register
enthält die folgenden Angaben: § 54
1. Titel des Werkes, Informationen für Berechtigte
2. Bezeichnung des Urhebers, Die Verwertungsgesellschaft informiert spätestens
3. Verlag, von dem das Werk veröffentlicht worden ist, zwölf Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016 1201
alle Berechtigten, an die sie in diesem Geschäftsjahr denen Kosten abhängig machen, soweit dies angemes-
Einnahmen aus den Rechten verteilt hat, mindestens sen ist.
über:
1. alle Kontaktdaten, die von der Verwertungsgesell- § 56
schaft mit Zustimmung des Berechtigten dazu ver- Informationen für die Allgemeinheit
wendet werden können, den Berechtigten festzu- (1) Die Verwertungsgesellschaft veröffentlicht min-
stellen und ausfindig zu machen, destens die folgenden Informationen auf ihrer Internet-
2. die in diesem Geschäftsjahr dem Berechtigten zuge- seite:
wiesenen Einnahmen aus den Rechten, 1. das Statut,
3. die in diesem Geschäftsjahr an den Berechtigten 2. die Wahrnehmungsbedingungen, einschließlich der
ausgeschütteten Einnahmen aus den Rechten nach Bedingungen für die Beendigung des Wahrneh-
Kategorien der wahrgenommenen Rechte und Art mungsverhältnisses und den Entzug von Rechten,
der Nutzungen,
3. die Standardnutzungsverträge,
4. den Zeitraum, in dem die Nutzungen, für die Einnah-
men aus den Rechten an den Berechtigten verteilt 4. die Tarife und die Standardvergütungssätze, jeweils
wurden, stattgefunden haben, sofern nicht sachliche einschließlich Ermäßigungen,
Gründe im Zusammenhang mit Meldungen von Nut- 5. die von ihr geschlossenen Gesamtverträge,
zern die Verwertungsgesellschaft daran hindern, 6. eine Liste der Personen, die kraft Gesetzes oder
diese Angaben zur Verfügung zu stellen, nach dem Statut zur Vertretung der Verwertungsge-
5. die in diesem Geschäftsjahr zur Deckung der Ver- sellschaft berechtigt sind,
waltungskosten vorgenommenen Abzüge von den 7. den Verteilungsplan,
Einnahmen aus den Rechten,
8. die allgemeinen Grundsätze für die zur Deckung der
6. die in diesem Geschäftsjahr für andere Zwecke als Verwaltungskosten vorgenommenen Abzüge von
zur Deckung der Verwaltungskosten vorgenomme- den Einnahmen aus den Rechten,
nen Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten,
einschließlich gegebenenfalls vorgenommener Ab- 9. die allgemeinen Grundsätze für die für andere Zwe-
züge zur Förderung kulturell bedeutender Werke cke als zur Deckung der Verwaltungskosten vorge-
und Leistungen, und für die Einrichtung und den Be- nommenen Abzüge von den Einnahmen aus den
trieb von Vorsorge- und Unterstützungseinrichtun- Rechten, einschließlich gegebenenfalls vorgenom-
gen und mener Abzüge zur Förderung kulturell bedeutender
Werke und Leistungen, und für die Einrichtung und
7. sämtliche dem Berechtigten zugewiesenen, aber den Betrieb von Vorsorge- und Unterstützungsein-
noch nicht ausgeschütteten Einnahmen aus den richtungen,
Rechten.
10. die allgemeinen Grundsätze für die Verwendung der
§ 55 nicht verteilbaren Einnahmen aus den Rechten,
Informationen zu Werken 11. eine Aufstellung der von ihr geschlossenen Re-
und sonstigen Schutzgegenständen präsentationsvereinbarungen und die Namen der
Verwertungsgesellschaften, mit denen die Verträge
(1) Die Verwertungsgesellschaft informiert die geschlossen wurden,
Rechtsinhaber, die Verwertungsgesellschaften, für die
sie auf der Grundlage einer Repräsentationsverein- 12. die Regelungen zum Beschwerdeverfahren nach
barung Rechte wahrnimmt, und die Nutzer jeweils auf § 33 sowie die Angabe, in welchen Streitfällen die
hinreichend begründete Anfrage unverzüglich und elek- Schiedsstelle nach den §§ 92 bis 94 angerufen wer-
tronisch mindestens über: den kann,
1. die Werke oder sonstigen Schutzgegenstände sowie 13. die Regelungen gemäß § 63 zur Berichtigung der
die Rechte, die sie unmittelbar oder auf Grundlage Daten, auf die in § 61 Absatz 2 Bezug genommen
von Repräsentationsvereinbarungen wahrnimmt, und wird, und zur Berichtigung der Informationen nach
die jeweils umfassten Gebiete oder § 62 Absatz 1.
2. die Arten von Werken oder sonstigen Schutzgegen- (2) Die Verwertungsgesellschaft hält die Informatio-
ständen sowie die Rechte, die sie unmittelbar oder nen auf dem aktuellen Stand.
auf Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung
wahrnimmt, und die jeweils umfassten Gebiete, Unterabschnitt 2
wenn aufgrund des Tätigkeitsbereichs der Verwer- Rechnungslegung
tungsgesellschaft Werke und sonstige Schutzge- u n d Tr a n s p a r e n z b e r i c h t
genstände nicht bestimmt werden können.
(2) Die Verwertungsgesellschaft darf, soweit dies er- § 57
forderlich ist, angemessene Maßnahmen ergreifen, um Jahresabschluss und Lagebericht
die Richtigkeit und Integrität der Informationen zu (1) Die Verwertungsgesellschaft hat, auch wenn sie
schützen, um ihre Weiterverwendung zu kontrollieren nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrie-
und um wirtschaftlich sensible Informationen zu schüt- ben wird, einen aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrech-
zen. nung, Kapitalflussrechnung und Anhang bestehenden
(3) Die Verwertungsgesellschaft kann die Erteilung Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den für
der Informationen von der Erstattung der damit verbun- große Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen
1202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016
des Handelsgesetzbuchs aufzustellen, prüfen zu lassen mationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10)
und offenzulegen. Die Offenlegung ist spätestens zum zustehen.
Ablauf von acht Monaten nach dem Schluss des Ge- (3) Gebietsübergreifend im Sinne dieses Gesetzes
schäftsjahres zu bewirken. Der Bestätigungsvermerk ist ist eine Vergabe, wenn sie das Gebiet von mehr als
mit seinem vollen Wortlaut wiederzugeben. einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an-
(2) Die Prüfung des Jahresabschlusses umfasst deren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
auch die Prüfung, ob die Pflichten nach den §§ 24 päischen Wirtschaftsraum umfasst.
und 28 Absatz 4 erfüllt und die Wertansätze und die
Zuordnung der Konten unter Beachtung des Grund- § 60
satzes der Stetigkeit sachgerecht und nachvollziehbar Nicht anwendbare Vorschriften
erfolgt sind, sowie die Prüfung, ob bei der Anlage der (1) Im Verhältnis zum Rechtsinhaber ist § 9 Satz 2
Einnahmen aus den Rechten die Anlagerichtlinie be- nicht anzuwenden.
achtet worden ist (§ 25 Absatz 1 Satz 2). Das Ergebnis
ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen. (2) Im Verhältnis zum Nutzer sind § 34 Absatz 1
Satz 1 sowie die §§ 35, 37 und 38 nicht anzuwenden.
(3) Weiter gehende gesetzliche Vorschriften über die Für die Vergütung, die die Verwertungsgesellschaft auf-
Rechnungslegung und Prüfung bleiben unberührt. grund der von ihr wahrgenommenen Rechte fordert, gilt
§ 39 entsprechend.
§ 58
§ 61
Jährlicher Transparenzbericht
Besondere Anforderungen
(1) Die Verwertungsgesellschaft erstellt spätestens
an Verwertungsgesellschaften
acht Monate nach dem Schluss des Geschäftsjahres
einen Transparenzbericht (jährlicher Transparenzbe- (1) Die Verwertungsgesellschaft muss über ausrei-
richt) für dieses Geschäftsjahr. chende Kapazitäten verfügen, um die Daten, die für
die Verwaltung von gebietsübergreifend vergebenen
(2) Der jährliche Transparenzbericht muss mindes-
Online-Rechten an Musikwerken erforderlich sind, effi-
tens die in der Anlage aufgeführten Angaben enthalten.
zient und transparent elektronisch verarbeiten zu kön-
(3) Die Finanzinformationen nach Nummer 1 Buch- nen.
stabe g der Anlage sowie der Inhalt des gesonderten
(2) Die Verwertungsgesellschaft muss insbesondere
Berichts nach Nummer 1 Buchstabe h der Anlage sind
einer prüferischen Durchsicht durch einen Abschluss- 1. jedes Musikwerk, an dem sie Online-Rechte wahr-
prüfer zu unterziehen. Die Vorschriften über die Bestel- nimmt, korrekt bestimmen können;
lung des Abschlussprüfers sind auf die prüferische 2. für jedes Musikwerk und jeden Teil eines Musik-
Durchsicht entsprechend anzuwenden. Der Abschluss- werks, an dem sie Online-Rechte wahrnimmt, die
prüfer fasst das Ergebnis der prüferischen Durchsicht in Online-Rechte, und zwar vollständig oder teilweise
einer Bescheinigung zum jährlichen Transparenzbericht und in Bezug auf jedes umfasste Gebiet, sowie den
zusammen. zugehörigen Rechtsinhaber bestimmen können;
(4) Die Verwertungsgesellschaft veröffentlicht inner- 3. eindeutige Kennungen verwenden, um Rechtsinha-
halb der Frist nach Absatz 1 den jährlichen Transpa- ber und Musikwerke zu bestimmen, unter möglichst
renzbericht einschließlich des Bestätigungsvermerks weitgehender Berücksichtigung der freiwilligen
über den Jahresabschluss und der Bescheinigung branchenüblichen Standards und Praktiken, die auf
zum jährlichen Transparenzbericht nach Absatz 3 oder internationaler Ebene entwickelt wurden;
etwaiger Beanstandungen, jeweils im vollen Wortlaut, 4. geeignete Mittel verwenden, um Unstimmigkeiten in
auf ihrer Internetseite. Der jährliche Transparenzbericht den Daten anderer Verwertungsgesellschaften, die
muss dort mindestens fünf Jahre lang öffentlich zu- gebietsübergreifend Online-Rechte an Musikwerken
gänglich bleiben. vergeben, unverzüglich und wirksam erkennen und
klären zu können.
Te i l 3
§ 62
B e s o n d e re Vo r s c h r i f t e n
f ü r d i e g e b i e t s ü b e rg re i f e n d e Ve rg a b e Informationen
zu Musikwerken und Online-Rechten
von Online-Rechten an Musikwerken
(1) Die Verwertungsgesellschaft informiert auf hinrei-
§ 59 chend begründete Anfrage Anbieter von Online-Diens-
ten, Berechtigte, Rechtsinhaber, deren Rechte sie auf
Anwendungsbereich
Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung wahr-
(1) Die besonderen Vorschriften dieses Teils gelten nimmt, und andere Verwertungsgesellschaften elektro-
für die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rech- nisch über:
ten an Musikwerken durch Verwertungsgesellschaften. 1. die Musikwerke, an denen sie aktuell Online-Rechte
(2) Online-Rechte im Sinne dieses Gesetzes sind die wahrnimmt,
Rechte, die für die Bereitstellung eines Online-Dienstes 2. die aktuell vollständig oder teilweise von ihr wahrge-
erforderlich sind und die dem Urheber nach den Arti- nommenen Online-Rechte und
keln 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 3. die aktuell von der Wahrnehmung umfassten Gebiete.
zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheber- (2) Die Verwertungsgesellschaft darf, soweit dies er-
rechts und der verwandten Schutzrechte in der Infor- forderlich ist, angemessene Maßnahmen ergreifen, um
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016 1203
die Richtigkeit und Integrität der Daten zu schützen, um Anbieter des Online-Dienstes zuzurechnen sind, nicht
ihre Weiterverwendung zu kontrollieren und um wirt- möglich.
schaftlich sensible Informationen zu schützen. (2) Die Verwertungsgesellschaft rechnet elektronisch
ab. Sie bietet dabei mindestens ein Abrechnungsformat
§ 63 an, das freiwilligen branchenüblichen und auf interna-
Berichtigung der Informationen tionaler Ebene entwickelten Standards und Praktiken
entspricht.
(1) Die Verwertungsgesellschaft verfügt über Rege-
lungen, wonach Anbieter von Online-Diensten, Rechts- (3) Der Anbieter eines Online-Dienstes kann die An-
inhaber und andere Verwertungsgesellschaften die Be- nahme einer Abrechnung aufgrund ihres Formats nicht
richtigung der Daten, auf die in § 61 Absatz 2 Bezug ablehnen, wenn die Abrechnung einem nach Absatz 2
genommen wird, und die Berichtigung der Informatio- Satz 2 angebotenen Abrechnungsformat entspricht.
nen nach § 62 Absatz 1 beantragen können. (4) Bei der Abrechnung sind auf Grundlage der Da-
(2) Ist ein Antrag begründet, berichtigt die Verwer- ten nach § 61 Absatz 2 die Werke und Online-Rechte
tungsgesellschaft die Daten oder die Informationen un- sowie deren tatsächliche Nutzung anzugeben, soweit
verzüglich. dies auf der Grundlage der Meldung möglich ist.
(5) Die Verwertungsgesellschaft sieht geeignete Re-
§ 64 gelungen vor, nach denen der Anbieter eines Online-
Elektronische Übermittlung von Informationen Dienstes die Abrechnung beanstanden kann.
(1) Die Verwertungsgesellschaft ermöglicht jedem § 68
Berechtigten, elektronisch Informationen zu seinen
Musikwerken und zu Online-Rechten an diesen Werken Verteilung der Einnahmen aus den Rechten;
sowie zu den Gebieten zu übermitteln, für die er die Informationen
Verwertungsgesellschaft mit der Wahrnehmung beauf- (1) Die Verwertungsgesellschaft verteilt die Einnah-
tragt hat. Dabei berücksichtigen die Verwertungsgesell- men aus der gebietsübergreifenden Vergabe von On-
schaft und die Berechtigten so weit wie möglich die line-Rechten an Musikwerken nach deren Einziehung
freiwilligen branchenüblichen Standards und Praktiken unverzüglich nach Maßgabe des Verteilungsplans an
für den Datenaustausch, die auf internationaler Ebene die Berechtigten, es sei denn, dies ist aus Gründen,
entwickelt wurden. die dem Anbieter eines Online-Dienstes zuzurechnen
sind, nicht möglich.
(2) Im Rahmen von Repräsentationsvereinbarungen
gilt Absatz 1 auch für die Berechtigten der beauftragen- (2) Bei jeder Ausschüttung informiert die Verwer-
den Verwertungsgesellschaft, soweit die Verwertungs- tungsgesellschaft den Berechtigten mindestens über:
gesellschaften keine abweichende Vereinbarung tref- 1. den Zeitraum der Nutzungen, für die dem Berechtig-
fen. ten eine Vergütung zusteht, sowie die Gebiete, in
denen seine Musikwerke genutzt wurden;
§ 65
2. die eingezogenen Beträge, die Abzüge sowie die
Überwachung von Nutzungen von der Verwertungsgesellschaft verteilten Beträge
Die Verwertungsgesellschaft überwacht die Nutzung für jedes Online-Recht an einem Musikwerk, mit
von Musikwerken durch den Anbieter eines Online- dessen Wahrnehmung der Berechtigte die Verwer-
Dienstes, soweit sie an diesen Online-Rechte für die tungsgesellschaft beauftragt hat;
Musikwerke gebietsübergreifend vergeben hat. 3. die für den Berechtigten eingezogenen Beträge, die
Abzüge sowie die von der Verwertungsgesellschaft
§ 66 verteilten Beträge, aufgeschlüsselt nach den einzel-
Elektronische Nutzungsmeldung nen Anbietern eines Online-Dienstes.
(3) Im Rahmen von Repräsentationsvereinbarungen
(1) Die Verwertungsgesellschaft ermöglicht dem An-
gelten die Absätze 1 und 2 für die Verteilung an die
bieter eines Online-Dienstes, elektronisch die Nutzung
beauftragende Verwertungsgesellschaft entsprechend.
von Musikwerken zu melden. Sie bietet dabei mindes-
Die beauftragende Verwertungsgesellschaft ist für die
tens eine Meldemethode an, die freiwilligen branchen-
Verteilung der Beträge und die Weiterleitung der Infor-
üblichen und auf internationaler Ebene entwickelten
mationen an ihre Berechtigten verantwortlich, soweit
Standards und Praktiken für den elektronischen Daten-
die Verwertungsgesellschaften keine abweichende Ver-
austausch entspricht.
einbarung treffen.
(2) Die Verwertungsgesellschaft kann eine Meldung
ablehnen, wenn sie nicht einer nach Absatz 1 Satz 2 § 69
angebotenen Meldemethode entspricht.
Repräsentationszwang
§ 67 (1) Eine Verwertungsgesellschaft, die bereits ge-
bietsübergreifend Online-Rechte an Musikwerken für
Abrechnung gegenüber mindestens eine andere Verwertungsgesellschaft ver-
Anbietern von Online-Diensten gibt oder anbietet, ist verpflichtet, auf Verlangen einer
(1) Die Verwertungsgesellschaft rechnet gegenüber Verwertungsgesellschaft, die selbst keine gebietsüber-
dem Anbieter eines Online-Dienstes nach dessen Mel- greifenden Online-Rechte an ihren Musikwerken vergibt
dung der tatsächlichen Nutzung der Musikwerke unver- oder anbietet, eine Repräsentationsvereinbarung abzu-
züglich ab, es sei denn, dies ist aus Gründen, die dem schließen. Die Verpflichtung besteht nur hinsichtlich der
1204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016
Kategorie von Online-Rechten an Musikwerken, die die genden Verwertungsgesellschaft zu denselben Bedin-
Verwertungsgesellschaft bereits gebietsübergreifend gungen wahr, wie die Online-Rechte ihrer Berechtigten.
vergibt. (2) Die beauftragte Verwertungsgesellschaft nimmt
(2) Die Verwertungsgesellschaft antwortet auf ein die Musikwerke der beauftragenden Verwertungsge-
Verlangen nach Absatz 1 schriftlich und unverzüglich sellschaft in alle Angebote auf, die sie an den Anbieter
und teilt dabei die zentralen Bedingungen mit, zu denen eines Online-Dienstes richtet.
sie gebietsübergreifend Online-Rechte an Musikwerken (3) Verwaltungskosten dürfen die Kosten nicht über-
vergibt oder anbietet. steigen, die der beauftragten Verwertungsgesellschaft
(3) Repräsentationsvereinbarungen, in denen eine vernünftigerweise entstanden sind.
Verwertungsgesellschaft mit der exklusiven gebiets-
übergreifenden Vergabe von Online-Rechten an Musik- § 74
werken beauftragt wird, sind unzulässig. Ausnahme
für Hörfunk- und Fernsehprogramme
§ 70
Dieser Teil findet keine Anwendung, soweit die Ver-
Informationen der wertungsgesellschaft auf der Grundlage einer freiwilli-
beauftragenden Verwertungsgesellschaft gen Bündelung der notwendigen Online-Rechte und
(1) Die beauftragende Verwertungsgesellschaft stellt unter Beachtung der Wettbewerbsregeln gemäß den
der beauftragten Verwertungsgesellschaft diejenigen Artikeln 101 und 102 des Vertrages über die Arbeits-
Informationen über ihre Musikwerke zur Verfügung, die weise der Europäischen Union gebietsübergreifend On-
für die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rech- line-Rechte an Musikwerken an Sendeunternehmen
ten erforderlich sind. vergibt, die diese benötigen, um ihre Hörfunk- oder
Fernsehprogramme zeitgleich mit der Sendung oder
(2) Sind die Informationen nach Absatz 1 unzurei- danach sowie sonstige Online-Inhalte, einschließlich
chend oder stellt die beauftragende Verwertungsgesell- Vorschauen, die ergänzend zur ersten Sendung von
schaft die Informationen in einer Weise zur Verfügung, dem oder für das Sendeunternehmen produziert
dass die beauftragte Verwertungsgesellschaft die An- wurden, öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu
forderungen dieses Teils nicht erfüllen kann, so ist die machen.
beauftragte Verwertungsgesellschaft berechtigt,
1. der beauftragenden Verwertungsgesellschaft die Te i l 4
Kosten in Rechnung zu stellen, die für die Erfüllung
Aufsicht
der Anforderungen vernünftigerweise entstanden
sind, oder
§ 75
2. diejenigen Werke von der Wahrnehmung auszu-
Aufsichtsbehörde
schließen, zu denen nur unzureichende oder nicht
verwendbare Informationen vorliegen. (1) Aufsichtsbehörde ist das Deutsche Patent- und
Markenamt.
§ 71 (2) Die Aufsichtsbehörde nimmt ihre Aufgaben und
Informationen der Mitglieder Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.
und Berechtigten bei Repräsentation
§ 76
Die beauftragende Verwertungsgesellschaft infor-
miert ihre Mitglieder und ihre Berechtigten über die Inhalt der Aufsicht
zentralen Bedingungen der von ihr abgeschlossenen (1) Die Aufsichtsbehörde achtet darauf, dass die
Repräsentationsvereinbarungen. Verwertungsgesellschaft den ihr nach diesem Gesetz
obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß nach-
§ 72 kommt.
Zugang zur gebietsübergreifenden (2) Hat die Verwertungsgesellschaft ihren Sitz in ei-
Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Eine Verwertungsgesellschaft, die bis zum 10. April
Europäischen Wirtschaftsraum und ist sie im Inland
2017 Online-Rechte an Musikwerken gebietsübergrei-
tätig, so achtet die Aufsichtsbehörde darauf, dass die
fend weder vergibt noch anbietet und auch keine Re-
Verwertungsgesellschaft die Vorschriften dieses ande-
präsentationsvereinbarung nach § 69 abgeschlossen
ren Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zur Umset-
hat, ermöglicht es dem Berechtigten, seine Online-
zung der Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Par-
Rechte gebietsübergreifend anderweitig zu vergeben.
laments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die
Die Verwertungsgesellschaft ist dabei verpflichtet, auf
kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten
Verlangen des Berechtigten Online-Rechte an Musik-
Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizen-
werken weiterhin zur Vergabe in einzelnen Gebieten
zen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung
wahrzunehmen.
im Binnenmarkt (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 72) ord-
nungsgemäß einhält.
§ 73
(3) Soweit eine Aufsicht über die Verwertungsgesell-
Wahrnehmung bei Repräsentation schaft aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften aus-
(1) Die beauftragte Verwertungsgesellschaft nimmt geübt wird, ist sie im Benehmen mit der Aufsichtsbe-
die Online-Rechte an den Musikwerken der beauftra- hörde nach § 75 Absatz 1 auszuüben. Die Unabhängig-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016 1205
keit der für den Datenschutz zuständigen Aufsichtsbe- 1. einer der Versagungsgründe des § 79 Absatz 1 bei
hörden bleibt unberührt. Erteilung der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde nicht
bekannt war oder nachträglich eingetreten ist und
§ 77 dem Mangel nicht innerhalb einer von der Aufsichts-
Erlaubnis behörde zu setzenden Frist abgeholfen wird oder
(1) Eine Verwertungsgesellschaft bedarf der Erlaub- 2. die Verwertungsgesellschaft einer der ihr nach
nis, wenn sie Urheberrechte oder verwandte Schutz- diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen trotz
rechte wahrnimmt, die sich aus dem Urheberrechtsge- Abmahnung durch die Aufsichtsbehörde wiederholt
setz ergeben. zuwiderhandelt.
(2) Eine Verwertungsgesellschaft mit Sitz in einem (2) Die Erlaubnis nach § 77 Absatz 2 kann die Auf-
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an- sichtsbehörde nicht nach Absatz 1 Nummer 2 widerru-
deren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro- fen.
päischen Wirtschaftsraum bedarf abweichend von Ab-
satz 1 einer Erlaubnis nur für die Wahrnehmung
§ 81
1. der in § 49 Absatz 1 genannten Vergütungsan-
sprüche, Zusammenarbeit bei
Erlaubnis und Widerruf der Erlaubnis
2. des in § 50 genannten Rechts oder
3. der in § 51 genannten Rechte an vergriffenen Werken. Über Anträge auf Erteilung der Erlaubnis und über
den Widerruf der Erlaubnis entscheidet die Aufsichts-
§ 78 behörde im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt.
Gelingt es nicht, Einvernehmen herzustellen, so legt
Antrag auf Erlaubnis
die Aufsichtsbehörde die Sache dem Bundesministe-
Die Erlaubnis wird auf schriftlichen Antrag der Ver- rium der Justiz und für Verbraucherschutz vor; dessen
wertungsgesellschaft von der Aufsichtsbehörde erteilt. Weisungen, die im Benehmen mit dem Bundesministe-
Dem Antrag sind beizufügen: rium für Wirtschaft und Energie erteilt werden, ersetzen
1. das Statut der Verwertungsgesellschaft, das Einvernehmen.
2. Namen und Anschrift der nach Gesetz oder Statut
zur Vertretung der Verwertungsgesellschaft berech- § 82
tigten Personen, Anzeige
3. eine Erklärung über die Zahl der Berechtigten sowie
über Zahl und wirtschaftliche Bedeutung der der Ver- Bedarf die Verwertungsgesellschaft keiner Erlaubnis
wertungsgesellschaft zur Wahrnehmung anvertrau- nach § 77, so zeigt sie der Aufsichtsbehörde die Auf-
ten Rechte und nahme einer Wahrnehmungstätigkeit unverzüglich
schriftlich an, wenn sie
4. ein tragfähiger Geschäftsplan für die ersten drei vol-
len Geschäftsjahre nach Aufnahme des Geschäfts- 1. ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
betriebs, aus dem insbesondere die erwarteten Ein- päischen Union oder anderen Vertragsstaat des Ab-
nahmen und Ausgaben sowie der organisatorische kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Aufbau der Verwertungsgesellschaft hervorgehen. hat und Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte
wahrnimmt, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz
§ 79 ergeben, oder
Versagung der Erlaubnis 2. ihren Sitz im Inland hat und in einem anderen Mit-
(1) Die Erlaubnis nach § 77 Absatz 1 darf nur versagt gliedstaat der Europäischen Union oder anderen
werden, wenn Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-
1. das Statut der Verwertungsgesellschaft nicht den ischen Wirtschaftsraum tätig ist.
Vorschriften dieses Gesetzes entspricht,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine § 83
nach Gesetz oder Statut zur Vertretung der Verwer- Bekanntmachung
tungsgesellschaft berechtigte Person die für die
Ausübung ihrer Tätigkeit erforderliche Zuverlässig- Die Erteilung der Erlaubnis und ein unanfechtbar ge-
keit nicht besitzt, oder wordener Widerruf der Erlaubnis sowie Anzeigen nach
§ 82 sind im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
3. die wirtschaftliche Grundlage der Verwertungsge-
sellschaft eine wirksame Wahrnehmung der Rechte
nicht erwarten lässt. § 84
(2) Für die Erlaubnis nach § 77 Absatz 2 gilt Absatz 1 Wahrnehmungstätigkeit
entsprechend; die Versagungsgründe nach Absatz 1 ohne Erlaubnis oder Anzeige
Nummer 1 und 2 sind nicht anzuwenden.
Wird eine Verwertungsgesellschaft ohne die erforder-
§ 80 liche Erlaubnis oder Anzeige tätig, so kann sie die von
ihr wahrgenommenen Urheberrechte und verwandten
Widerruf der Erlaubnis Schutzrechte, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz
(1) Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaubnis nach ergeben, nicht geltend machen. Das Strafantragsrecht
§ 77 Absatz 1 widerrufen, wenn (§ 109 des Urheberrechtsgesetzes) steht ihr nicht zu.
1206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016
§ 85 (2) Die Aufsichtsbehörde kann sich in den Fällen des
Absatzes 1 auch an die gemäß Artikel 41 der Richtlinie
Befugnisse der Aufsichtsbehörde
2014/26/EU eingerichtete Sachverständigengruppe
(1) Die Aufsichtsbehörde kann alle erforderlichen wenden.
Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die
Verwertungsgesellschaft die ihr nach diesem Gesetz § 87
obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt.
Informationsaustausch mit Aufsichts-
(2) Die Aufsichtsbehörde kann einer Verwertungsge- behörden anderer Mitgliedstaaten der Euro-
sellschaft die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs unter- päischen Union oder anderer Vertragsstaaten des
sagen, wenn die Verwertungsgesellschaft Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
1. ohne Erlaubnis tätig wird oder (1) Die Aufsichtsbehörde beantwortet ein begründe-
2. einer der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Ver- tes Auskunftsersuchen der Aufsichtsbehörde eines an-
pflichtungen trotz Abmahnung durch die Aufsichts- deren Mitgliedstaates der Europäischen Union oder an-
behörde wiederholt zuwiderhandelt. deren Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum, das im Zusammenhang mit
(3) Die Aufsichtsbehörde kann von der Verwertungs- einer in Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU erlasse-
gesellschaft jederzeit Auskunft über alle die Geschäfts- nen Vorschrift dieses Gesetzes steht, unverzüglich.
führung betreffenden Angelegenheiten sowie die Vor-
lage der Geschäftsbücher und anderer geschäftlicher (2) Die Aufsichtsbehörde reagiert auf ein Ersuchen
Unterlagen verlangen. der Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaates
(4) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, durch Beauf- des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
tragte an der Mitgliederhauptversammlung sowie den raum, Maßnahmen gegen eine im Inland ansässige Ver-
Sitzungen des Aufsichtsrats, des Verwaltungsrats, des wertungsgesellschaft wegen ihrer Tätigkeit in diesem
Aufsichtsgremiums, der Vertretung der Delegierten Mitgliedstaat oder Vertragsstaat zu ergreifen, binnen
(§ 20) sowie aller Ausschüsse dieser Gremien teilzuneh- drei Monaten mit einer begründeten Antwort.
men. Die Verwertungsgesellschaft hat die Aufsichts-
behörde rechtzeitig über Termine nach Satz 1 zu infor- § 88
mieren.
Unterrichtungspflicht der Verwertungsgesellschaft
(5) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass ein
nach Gesetz oder Statut zur Vertretung der Verwer- (1) Die Verwertungsgesellschaft, die Urheberrechte
tungsgesellschaft Berechtigter die für die Ausübung oder verwandte Schutzrechte wahrnimmt, die sich aus
seiner Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht be- dem Urheberrechtsgesetz ergeben, zeigt der Aufsichts-
sitzt, so setzt die Aufsichtsbehörde der Verwertungs- behörde unverzüglich jeden Wechsel der nach Gesetz
gesellschaft eine Frist zu seiner Abberufung. Die Auf- oder Statut zu ihrer Vertretung berechtigten Personen
sichtsbehörde kann ihm bis zum Ablauf dieser Frist die an.
weitere Ausübung seiner Tätigkeit untersagen, wenn (2) Die Verwertungsgesellschaft, die Urheberrechte
dies zur Abwendung schwerer Nachteile erforderlich oder verwandte Schutzrechte wahrnimmt, die sich aus
ist. dem Urheberrechtsgesetz ergeben, übermittelt der Auf-
(6) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Orga- sichtsbehörde unverzüglich abschriftlich
nisation einer Erlaubnis nach § 77 bedarf, so kann die 1. das Statut und dessen Änderung,
Aufsichtsbehörde von ihr die zur Prüfung der Erlaubnis-
2. die Tarife, die Standardvergütungssätze und die
pflichtigkeit erforderlichen Auskünfte und Unterlagen
Standardnutzungsverträge sowie deren Änderung,
verlangen.
3. die Gesamtverträge und deren Änderung,
§ 86 4. die Repräsentationsvereinbarungen und deren Än-
Befugnisse der Aufsichts- derung,
behörde bei Verwertungsgesellschaften 5. die Beschlüsse der Mitgliederhauptversammlung,
mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der des Aufsichtsrats, des Verwaltungsrats, des Auf-
Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat des sichtsgremiums sowie des Gremiums, in dem die
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Berechtigten, die nicht Mitglied sind, gemäß § 20
(1) Verstößt eine Verwertungsgesellschaft, die ihren Absatz 2 Nummer 4 stimmberechtigt mitwirken,
Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen und aller Ausschüsse dieser Gremien,
Union oder anderen Vertragsstaat des Abkommens 6. die Anlagerichtlinie und deren Änderung sowie die
über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, bei ihrer Bestätigung des Wirtschaftsprüfers oder der Wirt-
Tätigkeit im Inland gegen eine in Umsetzung der Richt- schaftsprüfervereinigung gemäß § 25 Absatz 3,
linie 2014/26/EU erlassene Vorschrift dieses anderen
7. den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Prü-
Mitgliedstaates oder anderen Vertragsstaates, kann
fungsbericht und den jährlichen Transparenzbericht
die Aufsichtsbehörde alle einschlägigen Informationen
sowie
an die Aufsichtsbehörde dieses Mitgliedstaates oder
Vertragsstaates übermitteln. Sie kann die Aufsichts- 8. die Entscheidungen in gerichtlichen oder behörd-
behörde dieses Mitgliedstaates oder Vertragsstaates lichen Verfahren, in denen die Verwertungsgesell-
ersuchen, im Rahmen ihrer Befugnisse Maßnahmen zu schaft Partei ist, soweit die Aufsichtsbehörde dies
ergreifen. verlangt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016 1207
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für eine Verwer- (2) Die unabhängige Verwertungseinrichtung, die ih-
tungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitglied- ren Sitz im Inland hat oder die solche Urheberrechte
staat der Europäischen Union oder anderen Vertrags- oder verwandten Schutzrechte wahrnimmt, die sich
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt- aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, zeigt der Auf-
schaftsraum. sichtsbehörde die Aufnahme der Wahrnehmungstätig-
keit unverzüglich schriftlich an. § 84 gilt entsprechend.
§ 89
Anzuwendendes Verfahrensrecht Te i l 5
(1) Für die Verwaltungstätigkeit der Aufsichtsbe- Schiedsstelle und
hörde gilt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes be- gerichtliche Geltendmachung
stimmt ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz.
(2) Jedermann kann die Aufsichtsbehörde darüber Abschnitt 1
informieren, dass die Verwertungsgesellschaft seiner Schiedsstelle
Ansicht nach gegen eine ihr nach diesem Gesetz oblie-
gende Verpflichtung verstößt. Unterabschnitt 1
(3) Auf die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die A l l g e m e i n e Ve r f a h r e n s v o r s c h r i f t e n
aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, findet das
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz mit der Maßgabe § 92
Anwendung, dass die Höhe des Zwangsgeldes bis zu
einhunderttausend Euro betragen kann. Zuständigkeit für Streitfälle nach dem
Urheberrechtsgesetz und für Gesamtverträge
(4) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann
die Aufsichtsbehörde einen Verstoß gegen dieses Ge- (1) Die Schiedsstelle (§ 124) kann von jedem Betei-
setz auch feststellen, nachdem dieser beendet ist. ligten bei einem Streitfall angerufen werden, an dem
eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist und der eine
(5) Die Aufsichtsbehörde kann Entscheidungen über der folgenden Angelegenheiten betrifft:
Maßnahmen nach diesem Gesetz einschließlich Ent-
scheidungen, denen gemäß im Einzelfall kein Anlass 1. die Nutzung von Werken oder Leistungen, die nach
für Maßnahmen besteht, auf ihrer Internetseite veröf- dem Urheberrechtsgesetz geschützt sind,
fentlichen. Dies gilt auch für die Begründung dieser 2. die Vergütungspflicht für Geräte und Speicherme-
Maßnahmen und Entscheidungen. dien nach § 54 des Urheberrechtsgesetzes oder
die Betreibervergütung nach § 54c des Urheber-
§ 90 rechtsgesetzes,
Aufsicht über 3. den Abschluss oder die Änderung eines Gesamtver-
abhängige Verwertungseinrichtungen trags.
(1) Eine abhängige Verwertungseinrichtung (§ 3) be- (2) Die Schiedsstelle kann von jedem Beteiligten
darf der Erlaubnis nur, wenn sie die in § 77 Absatz 2 auch bei einem Streitfall angerufen werden, an dem
genannten Rechte wahrnimmt. Das gilt nicht, wenn alle ein Sendeunternehmen und ein Kabelunternehmen be-
Verwertungsgesellschaften, die Anteile an dieser Ein- teiligt sind, wenn der Streit die Verpflichtung zum Ab-
richtung halten oder sie beherrschen, über eine Erlaub- schluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung
nis verfügen. betrifft (§ 87 Absatz 5 des Urheberrechtsgesetzes).
(2) Die abhängige Verwertungseinrichtung hat der
§ 93
Aufsichtsbehörde die Aufnahme einer Wahrnehmungs-
tätigkeit unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn sie Zuständigkeit für empirische Untersuchungen
keiner Erlaubnis bedarf und Verwertungsgesellschaften können die Schiedsstelle
1. Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wahr- anrufen, um eine selbständige empirische Unter-
nimmt, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz erge- suchung zur Ermittlung der nach § 54a Absatz 1 des
ben, oder Urheberrechtsgesetzes maßgeblichen Nutzung durch-
führen zu lassen.
2. ihren Sitz im Inland hat und in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europä- § 94
ischen Wirtschaftsraum tätig ist. Zuständigkeit für
(3) Im Übrigen gelten für die abhängige Verwer- Streitfälle über die gebietsübergreifende
tungseinrichtung die Vorschriften dieses Teils entspre- Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken
chend. Die Schiedsstelle kann von jedem Beteiligten ange-
rufen werden in Streitfällen zwischen einer im Inland
§ 91 ansässigen Verwertungsgesellschaft, die gebietsüber-
greifend Online-Rechte an Musikwerken vergibt, und
Aufsicht über
Anbietern von Online-Diensten, Rechtsinhabern oder
unabhängige Verwertungseinrichtungen
anderen Verwertungsgesellschaften, soweit Rechte
(1) Für unabhängige Verwertungseinrichtungen (§ 4) und Pflichten der Beteiligten nach Teil 3 oder nach
gelten die §§ 75, 76, 85 Absatz 1 bis 3 sowie die §§ 86 § 34 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, § 36, § 39 oder § 43
und 87 entsprechend. betroffen sind.
1208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016
§ 95 (4) Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu
Allgemeine Verfahrensregeln fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer
zu unterzeichnen ist.
(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Rege-
lungen enthält, bestimmt die Schiedsstelle das Verfah-
§ 101
ren nach billigem Ermessen. Sie wirkt jederzeit auf eine
sachgerechte Beschleunigung des Verfahrens hin. Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung
(2) Die Beteiligten sind gleichzubehandeln. Jedem (1) Erscheint der Antragsteller nicht zur mündlichen
Beteiligten ist rechtliches Gehör zu gewähren. Verhandlung, so gilt der Antrag als zurückgenommen.
War der Antragsteller ohne sein Verschulden verhindert,
§ 96 zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen, so ist ihm
Berechnung von Fristen auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
gewähren. Über den Antrag entscheidet die Schieds-
Auf die Berechnung der Fristen dieses Abschnitts ist stelle, ihre Entscheidung ist unanfechtbar. Im Übrigen
§ 222 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung entspre- sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die
chend anzuwenden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend
anzuwenden.
§ 97
(2) Erscheint der Antragsgegner nicht zur münd-
Verfahrenseinleitender Antrag
lichen Verhandlung, so kann die Schiedsstelle einen
(1) Die Schiedsstelle wird durch schriftlichen Antrag Einigungsvorschlag nach Lage der Akten unterbreiten.
angerufen. Er muss zumindest den Namen und die An-
schrift des Antragsgegners sowie eine Darstellung des (3) Unentschuldigt nicht erschienene Beteiligte tra-
Sachverhalts enthalten. Er soll in zwei Exemplaren ein- gen die durch ihr Nichterscheinen verursachten Kosten.
gereicht werden. (4) Die Beteiligten sind in der Ladung zur mündlichen
(2) Die Schiedsstelle stellt dem Antragsgegner den Verhandlung auf die Folgen ihres Nichterscheinens hin-
Antrag mit der Aufforderung zu, sich innerhalb eines zuweisen.
Monats schriftlich zu äußern.
§ 102
§ 98 Gütliche Streitbeilegung; Vergleich
Zurücknahme des Antrags (1) Die Schiedsstelle wirkt auf eine gütliche Beile-
(1) Der Antragsteller kann den Antrag zurückneh- gung des Streitfalls hin.
men, ohne Einwilligung des Antragsgegners in Verfah- (2) Kommt ein Vergleich zustande, so muss er in
ren mit mündlicher Verhandlung jedoch nur bis zu deren einem besonderen Schriftstück niedergelegt und unter
Beginn. Angabe des Tages seines Zustandekommens von dem
(2) Wird der Antrag zurückgenommen, so trägt der Vorsitzenden und den Beteiligten unterschrieben wer-
Antragsteller die Kosten des Verfahrens und die not- den. Aus einem vor der Schiedsstelle geschlossenen
wendigen Auslagen des Antragsgegners. Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt; § 797a
der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
§ 99
(3) Der Vorsitzende kann die Beteiligten mit ihrem
Schriftliches Verfahren und mündliche Verhandlung Einverständnis zu einem Vergleichsversuch ohne Zuzie-
(1) Das Verfahren wird vorbehaltlich des Absatzes 2 hung der Beisitzer laden. Er ist dazu verpflichtet, wenn
schriftlich durchgeführt. beide Beteiligte dies beantragen.
(2) Die Schiedsstelle beraumt eine mündliche Ver-
handlung an, wenn einer der Beteiligten dies beantragt § 103
und die anderen Beteiligten zustimmen, oder wenn sie Aussetzung des Verfahrens
dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur gütlichen
(1) Die Schiedsstelle kann ein Verfahren aussetzen,
Beilegung des Streitfalls für zweckmäßig hält.
wenn zu erwarten ist, dass ein anderes bei ihr anhängi-
ges Verfahren von Bedeutung für den Ausgang des Ver-
§ 100
fahrens sein wird.
Verfahren bei mündlicher Verhandlung
(2) Während der Aussetzung ist die Frist zur Unter-
(1) Zu der mündlichen Verhandlung sind die Beteilig- breitung eines Einigungsvorschlags nach § 105 Ab-
ten zu laden. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei satz 1 gehemmt.
Wochen.
(2) Die mündliche Verhandlung vor der Schiedsstelle § 104
ist nicht öffentlich. Beauftragte des Bundesministeri-
Aufklärung des Sachverhalts
ums der Justiz und für Verbraucherschutz, der Auf-
sichtsbehörde und des Bundeskartellamts sind zur Teil- (1) Die Schiedsstelle kann erforderliche Beweise in
nahme befugt. geeigneter Form erheben. Sie ist an Beweisanträge
(3) Die Schiedsstelle kann Bevollmächtigten oder nicht gebunden.
Beiständen, die nicht Rechtsanwälte sind, den weiteren (2) Sie kann die Ladung von Zeugen und den Beweis
Vortrag untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, durch Sachverständige von der Zahlung eines hinrei-
das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustel- chenden Vorschusses zur Deckung der Auslagen ab-
len. hängig machen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016 1209
(3) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, sich zu aus § 54 Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes Sicher-
den Ermittlungs- und Beweisergebnissen zu äußern. heit zu leisten hat. Von der Anordnung nach Satz 1 hat
(4) Die §§ 1050 und 1062 Absatz 4 der Zivilprozess- sie abzusehen, wenn angemessene Teilleistungen er-
ordnung sind entsprechend anzuwenden. bracht sind.
(2) Der Antrag muss die Höhe der begehrten Sicher-
§ 105 heit enthalten.
Einigungsvorschlag der Schiedsstelle; (3) Über Art und Höhe der Sicherheitsleistung ent-
Widerspruch scheidet die Schiedsstelle nach billigem Ermessen.
(1) Die Schiedsstelle unterbreitet den Beteiligten Bei der Höhe der Sicherheit kann sie nicht über den
innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Antrags Antrag hinausgehen.
einen Einigungsvorschlag. Die Frist kann mit Zustim- (4) Das zuständige Oberlandesgericht (§ 129 Ab-
mung aller Beteiligten um jeweils ein halbes Jahr ver- satz 1) kann auf Antrag der Verwertungsgesellschaft
längert werden. durch Beschluss die Vollziehung einer Anordnung nach
(2) Der Einigungsvorschlag ist zu begründen und Absatz 1 zulassen, sofern nicht schon eine entspre-
von sämtlichen für den Streitfall zuständigen Mitglie- chende Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes
dern der Schiedsstelle zu unterschreiben. In dem Eini- bei einem Gericht beantragt worden ist. Das zuständige
gungsvorschlag ist auf die Möglichkeit des Wider- Oberlandesgericht kann die Anordnung abweichend
spruchs und auf die Folgen bei Versäumung der Wider- fassen, wenn dies zur Vollziehung notwendig ist.
spruchsfrist hinzuweisen. Der Einigungsvorschlag ist (5) Auf Antrag kann das zuständige Oberlandes-
den Beteiligten zuzustellen. Zugleich ist der Aufsichts- gericht den Beschluss nach Absatz 4 aufheben oder
behörde eine Abschrift des Einigungsvorschlags zu ändern.
übermitteln.
(3) Der Einigungsvorschlag gilt als angenommen und § 108
eine dem Inhalt des Vorschlags entsprechende Verein- Schadensersatz
barung als zustande gekommen, wenn nicht innerhalb Erweist sich die Anordnung einer Sicherheitsleistung
eines Monats nach Zustellung des Vorschlags ein nach § 107 Absatz 1 als von Anfang an ungerechtfer-
schriftlicher Widerspruch bei der Schiedsstelle eingeht. tigt, so ist die Verwertungsgesellschaft, welche die Voll-
Betrifft der Streitfall die Einräumung oder Übertragung ziehung der Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem
von Nutzungsrechten der Kabelweitersendung, so be- Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus
trägt die Frist drei Monate. der Vollziehung entsteht.
(4) War einer der Beteiligten ohne sein Verschulden
gehindert, den Widerspruch rechtzeitig einzulegen, so § 109
ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Beschränkung des Einigungsvorschlags;
Stand zu gewähren. Über den Wiedereinsetzungs- Absehen vom Einigungsvorschlag
antrag entscheidet die Schiedsstelle. Gegen die ableh-
nende Entscheidung der Schiedsstelle ist die sofortige (1) Sind bei Streitfällen nach § 92 Absatz 1 Num-
Beschwerde an das für den Sitz des Antragstellers mer 1 und 2 die Anwendbarkeit oder die Angemessen-
zuständige Landgericht möglich. Die Vorschriften der heit eines Tarifs bestritten und ist der Sachverhalt auch
Zivilprozessordnung über die Wiedereinsetzung in den im Übrigen streitig, so kann sich die Schiedsstelle in
vorigen Stand und die sofortige Beschwerde sind ent- ihrem Einigungsvorschlag auf eine Stellungnahme zur
sprechend anzuwenden. Anwendbarkeit oder Angemessenheit des Tarifs be-
schränken.
(5) Aus dem angenommenen Einigungsvorschlag
findet die Zwangsvollstreckung statt. § 797a der Zivil- (2) Sind bei Streitfällen nach § 92 Absatz 1 Num-
prozessordnung gilt entsprechend. mer 1 und 2 die Anwendbarkeit und die Angemessen-
heit eines Tarifs nicht bestritten, so kann die Schieds-
Unterabschnitt 2 stelle von einem Einigungsvorschlag absehen.
B e s o n d e r e Ve r f a h r e n s v o r s c h r i f t e n
§ 110
§ 106 Streitfälle über Gesamtverträge
Einstweilige Regelungen (1) Bei Streitfällen nach § 92 Absatz 1 Nummer 3
enthält der Einigungsvorschlag den Inhalt des Gesamt-
Auf Antrag eines Beteiligten kann die Schiedsstelle
vertrags. Die Schiedsstelle kann einen Gesamtvertrag
eine einstweilige Regelung vorschlagen. § 105 Absatz 2
nur mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres vorschlagen,
und 3 Satz 1 ist anzuwenden. Die einstweilige Regelung
in dem der Antrag bei der Schiedsstelle gestellt wird.
gilt, wenn nichts anderes vereinbart wird, bis zum Ab-
schluss des Verfahrens vor der Schiedsstelle. (2) Die Schiedsstelle unterrichtet das Bundeskartell-
amt über das Verfahren. § 90 Absatz 1 Satz 2 und Ab-
§ 107 satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-
Sicherheitsleistung gen ist entsprechend anzuwenden.
(1) In Verfahren nach § 92 Absatz 1 Nummer 2 über § 111
die Vergütungspflicht für Geräte und Speichermedien
kann die Schiedsstelle auf Antrag der Verwertungsge- Streitfälle über Rechte der Kabelweitersendung
sellschaft anordnen, dass der beteiligte Hersteller, Im- Bei Streitfällen nach § 92 Absatz 2 gilt § 110 entspre-
porteur oder Händler für die Erfüllung des Anspruchs chend.
1210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016
§ 112 Unterabschnitt 3
Empirische Untersuchung Kosten sowie
zu Geräten und Speichermedien E n t s c hä d i g u n g u n d Ve r g üt u n g D r i t t e r
(1) In Verfahren nach § 93 muss der Antrag, mit dem
die Schiedsstelle angerufen wird, eine Auflistung der § 117
Verbände der betroffenen Hersteller, Importeure und Kosten des Verfahrens
Händler enthalten, soweit diese dem Antragsteller be-
kannt sind. (1) Für das Verfahren vor der Schiedsstelle erhebt
die Aufsichtsbehörde Gebühren und Auslagen (Kosten).
(2) Die Schiedsstelle stellt den Antrag den darin
benannten Verbänden mit der Aufforderung zu, binnen (2) Die Gebühren richten sich nach dem Streitwert.
eines Monats schriftlich zu erklären, ob sie sich an dem Ihre Höhe bestimmt sich nach § 34 des Gerichtskosten-
Verfahren beteiligen wollen. Gleichzeitig veröffentlicht gesetzes. Der Streitwert wird von der Schiedsstelle
die Schiedsstelle den Antrag in geeigneter Form, ver- festgesetzt. Er bemisst sich nach den Vorschriften, die
bunden mit dem Hinweis, dass sich betroffene Ver- für das Verfahren nach der Zivilprozessordnung vor den
bände von Herstellern, Importeuren und Händlern, de- ordentlichen Gerichten gelten.
nen der Antrag nicht zugestellt worden ist, binnen eines (3) Für Verfahren nach § 92 Absatz 1 Nummer 2, 3
Monats ab Veröffentlichung des Antrags durch schrift- und Absatz 2 sowie nach § 94 wird eine Gebühr mit
liche Erklärung gegenüber der Schiedsstelle an dem einem Gebührensatz von 3,0 erhoben. Wird das Verfah-
Verfahren beteiligen können. ren anders als durch einen Einigungsvorschlag der
Schiedsstelle beendet, ermäßigt sich die Gebühr auf
§ 113 einen Gebührensatz von 1,0. Dasselbe gilt, wenn die
Beteiligten den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle
Durchführung der empirischen Untersuchung
annehmen.
Für die Durchführung der empirischen Untersuchung
(4) Für Verfahren nach § 92 Absatz 1 Nummer 1 und
gemäß § 93 gilt § 104 mit der Maßgabe, dass die
§ 93 wird eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0
Schiedsstelle die Durchführung der empirischen Unter-
erhoben.
suchung nicht ablehnen kann. Die Schiedsstelle soll
den Auftrag zur Durchführung dieser Untersuchung erst (5) Auslagen werden in entsprechender Anwendung
erteilen, wenn die Verwertungsgesellschaft einen Vor- der Nummern 9000 bis 9009 und 9013 des Kostenver-
schuss gezahlt hat. Sie soll darauf hinwirken, dass zeichnisses zum Gerichtskostengesetz erhoben.
das Ergebnis der empirischen Untersuchung spätes-
tens ein Jahr nach Eingang des Antrags nach § 112 § 118
Absatz 1 vorliegt.
Fälligkeit und Vorschuss
§ 114 (1) Die Gebühr wird mit der Beendigung des Ver-
fahrens, Auslagen werden sofort nach ihrer Entstehung
Ergebnis der empirischen Untersuchung
fällig.
(1) Die Schiedsstelle stellt fest, dass das Ergebnis
(2) Die Zustellung des verfahrenseinleitenden An-
der empirischen Untersuchung den Anforderungen ent-
trags soll von der Zahlung eines Vorschusses durch
spricht, die im Hinblick auf die Aufstellung eines Tarifes
den Antragsteller in Höhe eines Drittels der Gebühr ab-
gemäß § 40 zu stellen sind. Andernfalls veranlasst sie
hängig gemacht werden.
seine Ergänzung oder Änderung.
(2) Sie stellt das den Anforderungen entsprechende § 119
Ergebnis den Beteiligten zu und veröffentlicht es in ge-
eigneter Form. § 105 ist nicht anzuwenden. Entsprechende
Anwendung des Gerichtskostengesetzes
§ 115 § 2 Absatz 1, 3 und 5 des Gerichtskostengesetzes,
soweit diese Vorschriften für Verfahren vor den ordent-
Verwertung von Untersuchungsergebnissen
lichen Gerichten anzuwenden sind, die §§ 5, 17 Ab-
In Verfahren nach § 92 Absatz 1 Nummer 2 und 3 satz 1 bis 3, die §§ 20, 21, 22 Absatz 1, § 28 Absatz 1
kann zur Sachverhaltsaufklärung (§ 104) das Ergebnis und 2, die §§ 29, 31 Absatz 1 und 2 und § 32 des
einer empirischen Untersuchung herangezogen wer- Gerichtskostengesetzes über die Kostenfreiheit, die
den, das aus einem Verfahren nach § 93 stammt. Verjährung und die Verzinsung der Kosten, die Abhän-
gigmachung der Tätigkeit der Schiedsstelle von der
§ 116 Zahlung eines Auslagenvorschusses, die Nachforde-
rung und die Nichterhebung der Kosten sowie den Kos-
Beteiligung von Verbraucherverbänden tenschuldner sind entsprechend anzuwenden.
In Verfahren nach § 92 Absatz 1 Nummer 2 und 3
und § 93 gibt die Schiedsstelle den bundesweiten § 120
Dachorganisationen der mit öffentlichen Mitteln geför-
Entscheidung über Einwendungen
derten Verbraucherverbände Gelegenheit zur schrift-
lichen Stellungnahme. Im Fall einer Stellungnahme ist Über Einwendungen gegen Verwaltungsakte beim
§ 114 Absatz 2 Satz 1 entsprechend anwendbar. Vollzug der Kostenvorschriften entscheidet das Amts-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016 1211
gericht, in dessen Bezirk die Aufsichtsbehörde ihren behörde einzureichen oder zu Protokoll der Geschäfts-
Sitz hat. Die Einwendungen sind bei der Schiedsstelle stelle des Amtsgerichts zu erklären. Die Aufsichtsbe-
oder der Aufsichtsbehörde zu erheben. § 19 Absatz 5 hörde kann dem Antrag abhelfen. Kosten werden nicht
und § 66 Absatz 5 Satz 1, 5 und Absatz 8 des Gerichts- erstattet.
kostengesetzes sind entsprechend anzuwenden; über
die Beschwerde entscheidet das im Rechtszug nächst- Unterabschnitt 4
höhere Gericht. Die Erhebung von Einwendungen und
Organisation und
die Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung.
Beschlussfassung der Schiedsstelle
§ 121
§ 124
Entscheidung über die Kostenpflicht Aufbau und Besetzung der Schiedsstelle
(1) Die Schiedsstelle entscheidet über die Verteilung (1) Die Schiedsstelle wird bei der Aufsichtsbehörde
der Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen, so- (§ 75) gebildet. Sie besteht aus dem Vorsitzenden oder
weit nichts anderes bestimmt ist. Die Schiedsstelle seinem Vertreter und zwei Beisitzern.
kann anordnen, dass die einem Beteiligten erwachse-
nen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise von (2) Die Mitglieder der Schiedsstelle müssen die Be-
einem gegnerischen Beteiligten zu erstatten sind, wenn fähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richter-
dies der Billigkeit entspricht. gesetz besitzen. Sie werden vom Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz für einen be-
(2) Die Entscheidung über die Kosten kann durch stimmten Zeitraum, der mindestens ein Jahr beträgt,
Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten wer- berufen; Wiederberufung ist zulässig.
den, auch wenn der Einigungsvorschlag der Schieds-
(3) Bei der Schiedsstelle können mehrere Kammern
stelle angenommen wird. Über den Antrag entscheidet
gebildet werden. Die Besetzung der Kammern be-
das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle
stimmt sich nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2.
ihren Sitz hat.
(4) Die Geschäftsverteilung zwischen den Kammern
§ 122 wird durch den Präsidenten oder die Präsidentin des
Deutschen Patent- und Markenamtes geregelt.
Festsetzung der Kosten
(1) Die Kosten des Verfahrens (§ 117) und die einem § 125
Beteiligten zu erstattenden notwendigen Auslagen Aufsicht
(§ 121 Absatz 1 Satz 2) werden von der Aufsichtsbe-
hörde festgesetzt. Die Festsetzung ist dem Kosten- (1) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind nicht an
schuldner und, wenn nach § 121 Absatz 1 Satz 2 zu Weisungen gebunden.
erstattende notwendige Auslagen festgesetzt worden (2) Die Dienstaufsicht über die Schiedsstelle führt
sind, auch dem Erstattungsberechtigten zuzustellen. der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen
(2) Jeder Beteiligte kann innerhalb einer Frist von Patent- und Markenamtes.
zwei Wochen nach der Zustellung die gerichtliche Fest-
setzung der Kosten und der zu erstattenden notwendi- § 126
gen Auslagen beantragen. Zuständig ist das Amtsge- Beschlussfassung der Schiedsstelle
richt, in dessen Bezirk die Aufsichtsbehörde ihren Sitz
Die Schiedsstelle fasst ihre Beschlüsse mit Stim-
hat. Der Antrag ist bei der Aufsichtsbehörde einzurei-
menmehrheit. § 196 Absatz 2 des Gerichtsverfassungs-
chen. Die Aufsichtsbehörde kann dem Antrag abhelfen.
gesetzes ist anzuwenden.
(3) Aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss findet die
Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung § 127
der Zivilprozessordnung statt.
Ausschließung und
Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsstelle
§ 123
Über die Ausschließung und Ablehnung von Mitglie-
Entschädigung von Zeugen dern der Schiedsstelle entscheidet das Amtsgericht, in
und Vergütung der Sachverständigen dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat. Das Ab-
(1) Zeugen erhalten eine Entschädigung und Sach- lehnungsgesuch ist bei der Schiedsstelle anzubringen.
verständige eine Vergütung nach Maßgabe der §§ 3, 5 Im Übrigen gelten die §§ 41 bis 48 der Zivilprozessord-
bis 10, 12 und 19 bis 22 des Justizvergütungs- und nung entsprechend.
-entschädigungsgesetzes; die §§ 2 und 13 Absatz 1
und 2 Satz 1 bis 3 des Justizvergütungs- und -entschä-
Abschnitt 2
digungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
Gerichtliche Geltendmachung
(2) Die Aufsichtsbehörde setzt die Entschädigung
fest.
§ 128
(3) Zeugen und Sachverständige können die gericht-
liche Festsetzung beantragen. Über den Antrag ent- Gerichtliche Geltendmachung
scheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schieds- (1) Bei Streitfällen nach § 92 Absatz 1 und 2 ist die
stelle ihren Sitz hat. Der Antrag ist bei der Aufsichts- Erhebung der Klage erst zulässig, wenn ein Verfahren
1212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016
vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist oder nicht in- ihr wahrgenommenen Nutzungsrechts oder Einwilli-
nerhalb der Frist gemäß § 105 Absatz 1 abgeschlossen gungsrechts ist das Gericht ausschließlich zuständig,
wurde. Auf die Frist ist § 103 Absatz 2 anzuwenden. in dessen Bezirk die Verletzungshandlung begangen
(2) Bei Streitfällen nach § 92 Absatz 1 Nummer 1 worden ist oder der Verletzer seinen allgemeinen Ge-
und 2 ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn die Anwend- richtsstand hat. § 105 des Urheberrechtsgesetzes
barkeit oder die Angemessenheit des Tarifs bestritten bleibt unberührt.
ist. Stellt sich erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit (2) Sind nach Absatz 1 Satz 1 für mehrere Rechts-
heraus, dass die Anwendbarkeit oder die Angemessen- streitigkeiten gegen denselben Verletzer verschiedene
heit des Tarifs bestritten ist, setzt das Gericht den Gerichte zuständig, so kann die Verwertungsgesell-
Rechtsstreit durch Beschluss aus, um den Parteien schaft alle Ansprüche bei einem dieser Gerichte gel-
die Anrufung der Schiedsstelle zu ermöglichen. Weist tend machen.
die Partei, die die Anwendbarkeit oder die Angemes-
senheit des Tarifs bestreitet, nicht innerhalb von zwei
Monaten ab Verkündung oder Zustellung des Be- Te i l 6
schlusses über die Aussetzung nach, dass ein Antrag
Übergangs- und Schlussvorschriften
bei der Schiedsstelle gestellt ist, so wird der Rechts-
streit fortgesetzt; in diesem Fall gelten die Anwendbar-
keit und die Angemessenheit des streitigen Tarifs als § 132
zugestanden.
Übergangsvorschrift für Erlaubnisse
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Anträge auf
Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Ver- (1) Verwertungsgesellschaften, denen bei Inkrafttre-
fügung. Nach Erlass eines Arrests oder einer einstwei- ten dieses Gesetzes bereits eine Erlaubnis nach dem
ligen Verfügung ist die Klage ohne die Beschränkung ersten Abschnitt des Urheberrechtswahrnehmungsge-
des Absatzes 1 zulässig, wenn der Partei nach den setzes in der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung
§§ 926 und 936 der Zivilprozessordnung eine Frist zur erteilt ist, gilt die Erlaubnis nach § 77 als erteilt.
Erhebung der Klage bestimmt worden ist. (2) Organisationen, die bei Inkrafttreten dieses Ge-
setzes bereits Urheberrechte und verwandte Schutz-
§ 129 rechte wahrnehmen und die nach § 77 erstmalig einer
Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Erlaubnis bedürfen, sind berechtigt, ihre Wahrneh-
mungstätigkeit ohne die erforderliche Erlaubnis bis zur
(1) In Streitfällen nach § 92 Absatz 1 Nummer 2 und 3
Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf
sowie Absatz 2, nach § 94 sowie über Ansprüche nach
Erteilung der Erlaubnis fortzusetzen, wenn sie
§ 108 entscheidet ausschließlich das für den Sitz der
Schiedsstelle zuständige Oberlandesgericht im ersten 1. der Aufsichtsbehörde die Wahrnehmungstätigkeit
Rechtszug. unverzüglich schriftlich anzeigen und
(2) Für das Verfahren gilt der Erste Abschnitt des
2. bis spätestens 31. Dezember 2016 einen Antrag auf
Zweiten Buchs der Zivilprozessordnung entsprechend.
Erteilung der Erlaubnis (§ 78) stellen.
§ 411a der Zivilprozessordnung ist mit der Maßgabe
anwendbar, dass die schriftliche Begutachtung auch
durch das Ergebnis einer empirischen Untersuchung § 133
aus einem Verfahren nach § 93 ersetzt werden kann.
Anzeigefrist
(3) Gegen die von dem Oberlandesgericht erlasse-
nen Endurteile findet die Revision nach Maßgabe der Ist eine Organisation gemäß den §§ 82, 90 oder 91
Zivilprozessordnung statt. verpflichtet, die Aufnahme einer Wahrnehmungstätig-
keit anzuzeigen, so zeigt sie dies der Aufsichtsbehörde
(4) In den Fällen des § 107 Absatz 4 und 5 entschei- spätestens am 1. Dezember 2016 an.
det das für den Sitz der Schiedsstelle zuständige Ober-
landesgericht durch unanfechtbaren Beschluss. Vor der
Entscheidung ist der Gegner zu hören. § 134
Übergangsvorschrift zur Anpassung
§ 130 des Statuts an die Vorgaben dieses Gesetzes
Entscheidung über Gesamtverträge
Die Verwertungsgesellschaft passt das Statut, die
Das Oberlandesgericht setzt den Inhalt der Gesamt- Wahrnehmungsbedingungen und den Verteilungsplan
verträge, insbesondere Art und Höhe der Vergütung, unverzüglich, spätestens am 31. Dezember 2016, an
nach billigem Ermessen fest. Die Festsetzung ersetzt die Vorgaben dieses Gesetzes an.
die entsprechende Vereinbarung der Beteiligten. Die
Festsetzung eines Vertrags ist nur mit Wirkung vom
§ 135
1. Januar des Jahres an möglich, in dem der Antrag
bei der Schiedsstelle gestellt wird. Informationspflichten der Verwertungs-
gesellschaft bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
§ 131
(1) Die Verwertungsgesellschaft informiert ihre Be-
Ausschließlicher Gerichtsstand rechtigten spätestens am 1. Dezember 2016 über die
(1) Für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche einer Rechte, die ihnen nach den §§ 9 bis 12 zustehen, ein-
Verwertungsgesellschaft wegen Verletzung eines von schließlich der in § 11 genannten Bedingungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016 1213
(2) Die §§ 47 und 54 sind erstmals auf Geschäfts- § 139
jahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015
beginnen.
Übergangsvorschrift
für Verfahren vor der Schiedsstelle
§ 136
und für die gerichtliche Geltendmachung
Übergangsvorschrift
für Erklärungen der Geschäfts-
führung und des Aufsichtsgremiums (1) Die §§ 92 bis 127 sind auf Verfahren, die am
1. Juni 2016 bei der Schiedsstelle anhängig sind, nicht
Erklärungen nach den §§ 21 und 22 sind erstmals für
anzuwenden; für diese Verfahren sind die §§ 14 bis 15
Geschäftsjahre abzugeben, die nach dem 31. Dezember
des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes und die Ur-
2015 beginnen.
heberrechtsschiedsstellenverordnung, jeweils in der bis
zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung, weiter anzuwen-
§ 137
den.
Übergangsvorschrift
für Rechnungslegung und Transparenzbericht
(2) Abweichend von § 40 Absatz 1 Satz 2 können die
(1) Die §§ 57 und 58 über die Rechnungslegung und Verwertungsgesellschaften Tarife auch auf Grundlage
den jährlichen Transparenzbericht sind erstmals auf einer empirischen Untersuchung aufstellen, die bereits
Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezem- vor dem 1. Juni 2016 in einem Verfahren vor der
ber 2015 beginnen. Schiedsstelle durchgeführt worden ist, sofern das Un-
(2) Für die Rechnungslegung und Prüfung für Ge- tersuchungsergebnis den Anforderungen des § 114 Ab-
schäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2016 enden, ist satz 1 Satz 1 entspricht. Gleiches gilt für empirische
§ 9 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes in der Untersuchungen, die in einem Verfahren durchgeführt
bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung weiterhin an- werden, das gemäß Absatz 1 noch auf Grundlage des
zuwenden. bisherigen Rechts durchgeführt wird.
§ 138
(3) Die §§ 128 bis 131 sind auf Verfahren, die am
Übergangsvorschrift 1. Juni 2016 bei einem Gericht anhängig sind, nicht an-
für Verfahren der Aufsichtsbehörde zuwenden; für diese Verfahren sind die §§ 16, 17 und 27
Verfahren der Aufsichtsbehörde, die bei Inkrafttreten Absatz 3 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes in
dieses Gesetzes nicht abgeschlossen sind, sind nach der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung weiter
den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen. anzuwenden.
1214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016
Anlage
(zu § 58 Absatz 2)
Inhalt des jährlichen Transparenzberichts
1. Der jährliche Transparenzbericht gemäß § 58 Absatz 1 muss enthalten:
a) den Jahresabschluss einschließlich der Kapitalflussrechnung;
b) einen Bericht über die Tätigkeiten im abgelaufenen Geschäftsjahr;
c) Angaben zu abgelehnten Anfragen von Nutzern betreffend die Einräumung von Nutzungsrechten;
d) eine Beschreibung von Rechtsform und Organisationsstruktur;
e) Angaben zu den von der Verwertungsgesellschaft abhängigen Verwertungseinrichtungen, einschließlich der
diese Einrichtungen betreffenden Informationen nach Nummer 1 Buchstabe b bis d;
f) Angaben zum Gesamtbetrag der im Vorjahr an die in § 18 Absatz 1 genannten Personen gezahlten Vergü-
tungen und sonstigen Leistungen;
g) die Finanzinformationen nach Nummer 2, jeweils aufgeschlüsselt nach Verwertungsgesellschaft und von der
Verwertungsgesellschaft abhängigen Verwertungseinrichtungen (§ 3);
h) einen gesonderten Bericht nach Nummer 3, jeweils aufgeschlüsselt nach Verwertungsgesellschaft und von
der Verwertungsgesellschaft abhängige Verwertungseinrichtungen (§ 3).
2. Finanzinformationen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe g sind:
a) Informationen über die Einnahmen aus den Rechten nach Kategorien der wahrgenommenen Rechte und Art
der Nutzung (beispielsweise Hörfunk und Fernsehen, Online-Nutzung, Aufführung) und die Verwendung die-
ser Einnahmen, d. h. ob diese an die Berechtigten oder andere Verwertungsgesellschaften verteilt oder
anderweitig verwendet wurden;
b) umfassende Informationen zu den Kosten der Rechtewahrnehmung und zu den Kosten für sonstige Leis-
tungen, die die Verwertungsgesellschaft für die Berechtigten und Mitglieder erbringt, insbesondere:
aa) sämtliche Betriebs- und Finanzkosten, aufgeschlüsselt nach Kategorien der wahrgenommenen Rechte
und, wenn sich die Kosten nicht direkt einer oder mehreren Kategorien von Rechten zuordnen lassen,
eine Erläuterung, wie diese Kosten auf die Rechtekategorien umgelegt wurden;
bb) Betriebs- und Finanzkosten im Zusammenhang mit der Rechtewahrnehmung, einschließlich der von den
Einnahmen aus den Rechten abgezogenen Verwaltungskosten, aufgeschlüsselt nach Kategorien der
wahrgenommenen Rechte und, wenn sich die Kosten nicht direkt einer oder mehreren Kategorien von
Rechten zuordnen lassen, eine Erläuterung, wie diese Kosten auf die Rechtekategorien umgelegt wur-
den;
cc) Betriebs- und Finanzkosten, die nicht im Zusammenhang mit der Rechtewahrnehmung stehen, ein-
schließlich solcher für soziale und kulturelle Leistungen;
dd) Mittel zur Deckung der Kosten, insbesondere Angaben dazu, inwieweit Kosten aus den Einnahmen aus
den Rechten, aus dem eigenen Vermögen oder aus sonstigen Mitteln gedeckt wurden;
ee) Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten, aufgeschlüsselt nach Kategorien der wahrgenommenen
Rechte und Art der Nutzung, sowie den Zweck der Abzüge, beispielsweise Kosten für die Rechtewahr-
nehmung oder für soziale und kulturelle Leistungen;
ff) prozentualer Anteil sämtlicher Kosten für die Rechtewahrnehmung und für sonstige an Berechtigte und
Mitglieder erbrachte Leistungen im Verhältnis zu den Einnahmen aus den Rechten im jeweiligen Ge-
schäftsjahr, aufgeschlüsselt nach Kategorien der wahrgenommenen Rechte und, wenn sich die Kosten
nicht direkt einer oder mehreren Kategorien von Rechten zuordnen lassen, eine Erläuterung, wie diese
Kosten auf die Rechtekategorien umgelegt wurden;
c) umfassende Informationen zu den Beträgen, die den Berechtigten zustehen, insbesondere:
aa) Gesamtsumme der den Berechtigten zugewiesenen Beträge, aufgeschlüsselt nach Kategorien der wahr-
genommenen Rechte und Art der Nutzung;
bb) Gesamtsumme der an die Berechtigten ausgeschütteten Beträge, aufgeschlüsselt nach Kategorien der
wahrgenommenen Rechte und Art der Nutzung;
cc) Ausschüttungstermine, aufgeschlüsselt nach Kategorien der wahrgenommenen Rechte und Art der Nut-
zung;
dd) Gesamtsumme der Beträge, die noch nicht den Berechtigten zugewiesen wurden, aufgeschlüsselt nach
Kategorien der wahrgenommenen Rechte und Art der Nutzung, unter Angabe des Geschäftsjahres, in
dem die Beträge eingenommen wurden;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016 1215
ee) Gesamtsumme der den Berechtigten zugewiesenen, aber noch nicht an sie ausgeschütteten Beträge,
aufgeschlüsselt nach Kategorien der wahrgenommenen Rechte und Art der Nutzung, unter Angabe des
Geschäftsjahres, in dem die Beträge eingenommen wurden;
ff) Gründe für Zahlungsverzögerungen, wenn die Verwertungsgesellschaft die Verteilung nicht innerhalb der
Verteilungsfrist (§ 28) durchgeführt hat;
gg) Gesamtsumme der nicht verteilbaren Beträge mit einer Erläuterung zu ihrer Verwendung;
d) Informationen zu Beziehungen zu anderen Verwertungsgesellschaften, insbesondere:
aa) jeweils von anderen Verwertungsgesellschaften erhaltene oder an diese gezahlte Beträge, aufgeschlüs-
selt nach Kategorien der wahrgenommenen Rechte und Art der Nutzung;
bb) Verwaltungskosten und sonstige Abzüge von den jeweils anderen Verwertungsgesellschaften zustehen-
den Einnahmen aus den Rechten, aufgeschlüsselt nach Kategorien der wahrgenommenen Rechte und
Art der Nutzung;
cc) Verwaltungskosten und sonstige Abzüge von den jeweils von anderen Verwertungsgesellschaften emp-
fangenen Beträgen, aufgeschlüsselt nach Kategorien der wahrgenommenen Rechte;
dd) Beträge, die die Verwertungsgesellschaft unmittelbar an die von der jeweils anderen Verwertungsgesell-
schaft vertretenen Rechtsinhaber verteilt hat, aufgeschlüsselt nach Kategorien der wahrgenommenen
Rechte.
3. Der gesonderte Bericht gemäß Nummer 1 Buchstabe h muss folgende Informationen enthalten:
a) die im Geschäftsjahr von den Einnahmen aus den Rechten für soziale und kulturelle Leistungen abgezoge-
nen Beträge, aufgeschlüsselt nach Verwendungszweck, und für jeden einzelnen Verwendungszweck aufge-
schlüsselt nach Kategorien der wahrgenommenen Rechte und Art der Nutzung;
b) eine Erläuterung, wie diese Beträge verwendet wurden, aufgeschlüsselt nach dem Verwendungszweck, ein-
schließlich
aa) der Beträge, die zur Deckung der Kosten verwendet werden, die im Zusammenhang mit der Verwaltung
sozialer und kultureller Leistungen entstehen, und
bb) der tatsächlich für soziale oder kulturelle Leistungen verwendeten Beträge.
1216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016
Artikel 2 ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1985
(BGBl. I S. 1137)“ durch das Wort „Verwertungsgesell-
Änderung der Verordnung
schaftengesetz“ ersetzt.
über das Register vergriffener Werke
Die Verordnung über das Register vergriffener Werke Artikel 5
vom 10. April 2014 (BGBl. I S. 346) wird wie folgt ge- Änderung des
ändert:
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „§ 13d Absatz 1
Nummer 4 des Urheberrechtswahrnehmungsgeset- In Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) Nummer 3300
zes“ durch die Wörter „§ 51 Absatz 1 Nummer 4 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai
des Verwertungsgesellschaftengesetzes“ und die 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 2
Wörter „§ 13e Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 des Absatz 4 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I
Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes“ durch die S. 203) geändert worden ist, werden in Nummer 1 die
Wörter „§ 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 des Wörter „§ 16 Abs. 4 des Urheberrechtswahrnehmungs-
Verwertungsgesellschaftengesetzes“ ersetzt. gesetzes“ durch die Angabe „§ 129 VGG“ ersetzt.
2. In § 2 Absatz 5 werden die Wörter „Verordnung über
Artikel 6
Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und
Markenamt“ durch das Wort „DPMA-Verwaltungs- Änderung der Verordnung
kostenverordnung“ ersetzt. über die Berufsausbildung für Kaufleute
in den Dienstleistungsbereichen Gesund-
Artikel 3
heitswesen sowie Veranstaltungswirtschaft
Änderung des In Anlage 3 Abschnitt II Nummer 13 Buchstabe b der
Bürgerlichen Gesetzbuchs Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in
In § 309 Nummer 9 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen so-
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 wie Veranstaltungswirtschaft vom 25. Juni 2001 (BGBl. I
(BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch S. 1262, 1878), die durch Artikel 2 der Verordnung vom
Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I 4. Juli 2007 (BGBl. I S. 1252) geändert worden ist, wer-
S. 396) geändert worden ist, wird in dem Satzteil nach den die Wörter „des Urheberrechts- und Wahrneh-
Buchstabe c das Komma durch das Wort „sowie“ er- mungsgesetzes“ durch die Wörter „des Urheberrechts-
setzt und werden die Wörter „sowie für Verträge zwi- gesetzes und des Verwertungsgesellschaftengesetzes“
schen den Inhabern urheberrechtlicher Rechte und An- ersetzt.
sprüche und Verwertungsgesellschaften im Sinne des
Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten Artikel 7
und verwandten Schutzrechten“ gestrichen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 4 Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2016 in Kraft. Gleich-
Änderung des zeitig treten außer Kraft:
Publizitätsgesetzes 1. das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom 9. Sep-
In § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Publizitätsge- tember 1965 (BGBl. I S. 1294), das zuletzt durch Ar-
setzes vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1189; 1970 I tikel 218 der Verordnung vom 31. August 2015
S. 1113), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und
10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist, 2. die Urheberrechtsschiedsstellenverordnung vom
werden die Wörter „Gesetz über die Wahrnehmung 20. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2543), die zuletzt
von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Artikel 219 der Verordnung vom 31. August
vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1294), zuletzt ge- 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. Mai 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016 1217
Gesetz
zur Anpassung der Zuständigkeiten von Bundesbehörden
an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
(WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz – WSVZuAnpG)
Vom 24. Mai 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Artikel 3
sen:
Änderung des
Gesetzes zu dem Abkommen
Artikel 1 vom 14. Juli 1992 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
Änderung des der Regierung der Ukraine über die Binnenschifffahrt
Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes
(188-47)
(114-1)
Artikel 5 des Gesetzes zu dem Abkommen vom
In § 2 Absatz 2 des Verkündungs- und Bekannt- 14. Juli 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepu-
machungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, blik Deutschland und der Regierung der Ukraine über
Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten die Binnenschifffahrt vom 2. Februar 1994 (BGBl. 1994 II
Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung S. 258), das zuletzt durch Artikel 23 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
ist, werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwal- den ist, wird wie folgt geändert:
tung des Bundes“ durch die Wörter „Wasserstraßen- 1. In Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schiff-
und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt. fahrtsdirektion“ durch die Wörter „Generaldirektion
Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
Artikel 2 2. Satz 2 wird aufgehoben.
Änderung des
Gesetzes über vereinfachte Artikel 4
Verkündungen und Bekanntgaben Änderung des
(114-7) Gesetzes über den unmittelbaren
Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt
In § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des durch Vollzugsbeamte des Bundes
Gesetzes über vereinfachte Verkündungen und Be-
(201-5)
kanntgaben vom 18. Juli 1975 (BGBl. I S. 1919), das
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom Das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Aus-
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden übung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des
ist, werden jeweils die Wörter „den Wasser- und Schiff- Bundes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
fahrtsdirektionen“ durch die Wörter „der Generaldirek- rungsnummer 201-5, veröffentlichten bereinigten Fas-
tion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt. sung, das zuletzt durch Artikel 36 der Verordnung
1218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor- „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ er-
den ist, wird wie folgt geändert: setzt.
1. In § 6 Nummer 4 werden die Wörter „Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes mit strom- und Artikel 8
schifffahrtspolizeilichen“ durch die Wörter „Wasser- Änderung des
straßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes mit Verkehrsstatistikgesetzes
strom- und schifffahrtspolizeilichen“ ersetzt.
(29-30)
2. In § 9 Nummer 4 werden die Wörter „Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes mit strom- und Das Verkehrsstatistikgesetz in der Fassung der Be-
schifffahrtspolizeilichen“ durch die Wörter „Wasser- kanntmachung vom 20. Februar 2004 (BGBl. I S. 318),
straßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes mit das zuletzt durch Artikel 129 der Verordnung vom
strom- und schifffahrtspolizeilichen“ ersetzt. 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
Artikel 5 1. § 5 wird wie folgt geändert:
Änderung des a) In Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „Wasser-
Hohe-See-Einbringungsgesetzes und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die
(2129-36) Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwal-
In § 8 Absatz 3 Satz 3 des Hohe-See-Einbringungs- tung des Bundes“ ersetzt.
gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), das b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
zuletzt durch Artikel 104 der Verordnung vom 31. Au-
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wer- aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Binnen-
den im ersten Halbsatz die Wörter „Wasser- und Schiff- schifffahrts-Berufsgenossenschaft“ durch die
fahrtsverwaltung des Bundes“ durch die Wörter „Was- Wörter „Berufsgenossenschaft Verkehrswirt-
serstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ schaft Post-Logistik Telekommunikation“ er-
und im zweiten Halbsatz die Wörter „Wasser- und setzt.
Schifffahrtsverwaltung“ durch die Wörter „Wasser- bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Zentralstelle
straßen- und Schifffahrtsverwaltung“ ersetzt. Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseich-
amt“ durch die Wörter „Generaldirektion Was-
Artikel 6 serstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
Änderung des 2. In § 26 Absatz 3 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wer-
Binnenschifffahrt- den die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes des Bundes“ durch die Wörter „Wasserstraßen- und
(2129-39) Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt.
§ 1c des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-
Ausführungsgesetzes vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I Artikel 9
S. 2642), das zuletzt durch Artikel 105 der Verordnung Änderung des
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor- Gesetzes über die
den ist, wird wie folgt geändert: Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
1. In den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 werden jeweils (310-14)
die Wörter „Zentralstelle Schiffsuntersuchungs-
kommission/Schiffseichamt bei der“ und die Wörter In § 163 Absatz 3 des Gesetzes über die Zwangsver-
„mit den bei ihren Außenstellen gebildeten Unter- steigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bun-
suchungskommissionen“ gestrichen. desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Ar-
2. In Absatz 2 Nummer 2 und 3 werden jeweils die Wör- tikel 15 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I
ter „Wasser- und Schifffahrtsämter“ durch die Wör- S. 2010) geändert worden ist, werden die Wörter „Bin-
ter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter“ ersetzt. nenschifffahrt-Berufsgenossenschaft“ durch die Wörter
„Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logis-
Artikel 7 tik Telekommunikation“ ersetzt.
Änderung des
Seeversicherungsnachweisgesetzes Artikel 10
(2129-58) Änderung des
Das Seeversicherungsnachweisgesetz vom 4. Juni Gesetzes zur Errichtung eines
2013 (BGBl. I S. 1471, 1474), das zuletzt durch Artikel 6 Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“
des Gesetzes vom 25. November 2015 (BGBl. I S. 2095) (707-24)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In der Anlage zu § 3 Absatz 2 des Gesetzes zur
1. In § 10 Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und
Schifffahrtsverwaltung“ durch die Wörter „Wasser- Tilgungsfonds“ vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416, 417),
straßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ er- das durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 25. Juni
setzt. 2009 (BGBl. I S. 1577) geändert worden ist, werden zu
2. In § 12 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „Was- Titel 780 21-731 in Nummer 6 der Spalte „Zweckbe-
ser- und Schifffahrtsdirektion Nord“ durch die Wörter stimmung“ die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwal-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016 1219
tung“ durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schiff- Artikel 15
fahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt. Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 11 (9231-1)
Änderung des In § 31 Absatz 3 Satz 1 des Straßenverkehrsgeset-
Bundesberggesetzes zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März
(750-15) 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 904) geän-
In § 134 Absatz 3 des Bundesberggesetzes vom
dert worden ist, werden die Wörter „Wasser- und
13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch
Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die Wörter
Artikel 303 der Verordnung vom 31. August 2015
„Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bun-
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wör-
des“ ersetzt.
ter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung“ durch die
Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung
des Bundes“ ersetzt. Artikel 16
Änderung des
Artikel 12 Verkehrsleistungsgesetzes
(930-13)
Änderung des
Wasserhaushaltsgesetzes In § 7 Absatz 2 Nummer 2 des Verkehrsleistungs-
(753-13) gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1865), das zu-
letzt durch Artikel 511 der Verordnung vom 31. August
Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die
(BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset- Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektionen“ durch die
zes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 745) geändert wor- Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
den ist, wird wie folgt geändert: fahrt“ ersetzt.
1. In § 7 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „zuständi-
gen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen“ durch die Artikel 17
Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff- Änderung des
fahrt“ ersetzt. Bundeswasserstraßengesetzes
2. In § 34 Absatz 3 werden die Wörter „Wasser- und (940-9)
Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die Wör- Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der
ter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962;
Bundes“ ersetzt. 2008 I S. 1980), das zuletzt durch § 2 der Verordnung
vom 15. Januar 2016 (BGBl. I S. 156) geändert worden
Artikel 13 ist, wird wie folgt geändert:
Änderung des 1. In § 1 Absatz 4 Nummer 3 werden die Wörter „Was-
Gesetzes zu dem ser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch
Übereinkommen vom 1. Juni 1967 die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwal-
über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik tung des Bundes“ ersetzt.
(793-11) 2. In § 6 Satz 2 werden die Wörter „Wasser- und
In Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes zu dem Überein- Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die Wör-
kommen vom 1. Juni 1967 über das Verhalten beim ter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des
Fischfang im Nordatlantik vom 19. Dezember 1975 Bundes“ ersetzt.
(BGBl. 1976 II S. 1), das zuletzt durch Artikel 423 der 3. In § 8 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Wasser-
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die
ändert worden ist, werden die Wörter „Wasser- und Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung
Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die Wörter des Bundes“ ersetzt.
„Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bun-
4. In § 11 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Wasser-
des“ ersetzt.
und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die
Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung
Artikel 14 des Bundes“ ersetzt.
Änderung des 5. § 14 wird wie folgt geändert:
Telekommunikationsgesetzes
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(900-15)
aa) In Satz 3 erster Halbsatz werden die Wörter
In § 57 Absatz 6 des Telekommunikationsgesetzes „Wasser- und Schifffahrtsdirektion“ durch
vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen
Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I und Schifffahrt“ ersetzt.
S. 254) geändert worden ist, werden die Wörter „Was-
ser- und Schifffahrtsverwaltung“ durch die Wörter bb) Satz 4 wird aufgehoben.
„Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bun- b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Wasser-
des“ ersetzt. und Schifffahrtsdirektion“ durch die Wörter „Ge-
1220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016
neraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ er- 15. § 34 wird wie folgt geändert:
setzt. a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
6. § 24 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter „Wasser- und
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion“ durch die Wörter „Ge-
Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die neraldirektion Wasserstraßen und Schiff-
Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwal- fahrt“ ersetzt.
tung des Bundes“ ersetzt. bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Wasser- aaa) Die Wörter „Wasser- und Schifffahrts-
und Schifffahrtsverwaltung“ durch die Wörter direktion“ werden durch die Wörter
„Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung“ er- „Generaldirektion Wasserstraßen und
setzt. Schifffahrt“ ersetzt.
7. In § 26 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Wasser- bbb) Die Wörter „Wasser- und Schifffahrts-
und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ jeweils amt“ werden durch die Wörter „Was-
durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrts- serstraßen- und Schifffahrtsamt“ er-
verwaltung des Bundes“ ersetzt. setzt.
8. In § 27 Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und b) In Absatz 6 werden die Wörter „Wasser- und
Schifffahrtsdirektionen“ durch die Wörter „General- Schifffahrtsamt“ durch die Wörter „Wasserstra-
direktion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt. ßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.
9. In § 28 Absatz 1 werden die Wörter „Wasser- und 16. In § 35 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Wasser-
Schifffahrtsämter“ durch die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die
straßen- und Schifffahrtsämter“ und in Absatz 3 Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung
Satz 1 die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt“ des Bundes“ ersetzt.
durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrts-
amt“ ersetzt. 17. In § 37 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden
jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirek-
10. In § 29 Absatz 1 Satz 2 und 3 werden jeweils die tion“ durch die Wörter „Generaldirektion Wasser-
Wörter „Wasser- und Schifffahrtsämter“ durch die straßen und Schifffahrt“ ersetzt.
Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter“ er-
setzt. 18. In § 38 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Wasser-
und Schifffahrtsdirektion“ durch die Wörter „Gene-
11. § 30 wird wie folgt geändert: raldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Wasser- und 19. In § 39 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Wasser-
Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die und Schifffahrtsdirektion“ durch die Wörter „Gene-
Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwal- raldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
tung des Bundes“ ersetzt.
20. In § 41 Absatz 1 werden die Wörter „Wasser- und
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Wasser- Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die Wör-
und Schifffahrtsamt“ durch die Wörter „Wasser- ter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des
straßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt. Bundes“ ersetzt.
c) In den Absätzen 3, 5 Satz 2 und Absatz 7 Satz 1 21. In § 42 Absatz 4 Satz 1 und 3 werden jeweils die
werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schiff- Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des
fahrtsdirektion“ durch die Wörter „Generaldirek- Bundes“ durch die Wörter „Wasserstraßen- und
tion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt. Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt.
d) In Absatz 10 werden die Wörter „Wasser- und 22. In § 43 Absatz 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 Satz 1,
Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die Absatz 4 und 6 Satz 1 und 2 werden jeweils die
Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwal- Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des
tung des Bundes“ ersetzt. Bundes“ durch die Wörter „Wasserstraßen- und
12. § 31 wird wie folgt geändert: Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „des Wasser- und 23. In § 45 Absatz 1 und 3 werden jeweils die Wörter
Schifffahrtsamtes“ durch die Wörter „des Was- „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“
serstraßen- und Schifffahrtsamtes“ ersetzt. durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrts-
b) Absatz 1a wird aufgehoben. verwaltung des Bundes“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wör- 24. § 46 wird wie folgt geändert:
ter „Wasser- und Schifffahrtsamt“ durch die a) In Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „Wasser-
Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“ er- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch
setzt. die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsver-
13. In § 32 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 werden waltung des Bundes“ ersetzt.
jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt“ b) In Satz 2 werden die Wörter „Wasser- und
durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrts- Schifffahrtsdirektionen“ durch die Wörter „Gene-
amt“ ersetzt. raldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ er-
14. In § 33 Absatz 1 werden die Wörter „Wasser- und setzt.
Schifffahrtsamt“ durch die Wörter „Wasserstraßen- 25. In § 48 Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und
und Schifffahrtsamt“ ersetzt. Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die Wör-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016 1221
ter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des bb) Satz 2 wird aufgehoben.
Bundes“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 die
26. In § 50 Absatz 3 werden die Wörter „Wasser- und Wörter „können die Wasser- und Schifffahrts-
Schifffahrtsdirektion“ durch die Wörter „General- direktionen“ durch die Wörter „kann die General-
direktion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt. direktion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
27. § 51 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 3 werden die Wörter „den Wasser- und
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Jede Wasser- Schifffahrtsdirektionen“ durch die Wörter „der
und Schifffahrtsdirektion“ durch die Wörter „Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
und die Wörter „in ihrer Zuständigkeit“ durch die
Wörter „von ihr“ ersetzt. d) In Absatz 4 werden die Wörter „den Wasser- und
Schifffahrtsdirektionen“ durch die Wörter „der
b) In Absatz 4 Nummer 1 im letzten Satzteil und Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“
Nummer 2 werden jeweils die Wörter „Wasser- ersetzt.
und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch
die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsver- 7. In § 6b werden die Wörter „Wasser- und Schiff-
waltung des Bundes“ ersetzt. fahrtsdirektionen können“ durch die Wörter „Gene-
raldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann“ er-
Artikel 18 setzt.
Änderung des 8. § 7 wird wie folgt geändert:
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
a) In Absatz 5 werden die Wörter „Wasser- und
(9500-1) Schifffahrtsdirektion“ durch die Wörter „General-
Das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz in der Fas- direktion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
sung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I
b) Absatz 6 wird aufgehoben.
S. 2026), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 17. November 2015 (BGBl. I S. 1946) geändert 9. In § 9 Absatz 5 Nummer 1 Satzteil nach Buch-
worden ist, wird wie folgt geändert: stabe d und Nummer 3 werden jeweils die Wörter
1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Wasser- „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“
und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrts-
Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung verwaltung des Bundes“ ersetzt.
des Bundes“ ersetzt. 10. § 11 wird wie folgt geändert:
2. In § 2 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „Wasser-
a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil vor
und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die
Nummer 1 die Wörter „Jede Wasser- und Schiff-
Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung
fahrtsdirektion“ durch die Wörter „Die General-
des Bundes“ ersetzt.
direktion Wasserstraßen und Schifffahrt“ und
3. In § 3 Absatz 6 Nummer 2 werden im Satzteil vor die Wörter „in ihrer Zuständigkeit“ durch die
Buchstabe a die Wörter „Wasser- und Schifffahrts- Wörter „von ihr“ ersetzt.
verwaltung des Bundes“ durch die Wörter „Wasser-
straßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ b) In Absatz 4 Nummer 1 Satzteil nach Buchstabe b,
ersetzt. Nummer 2 und 4 werden jeweils die Wörter
„Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bun-
4. In § 3d Satz 2 werden die Wörter „den Wasser- und des“ durch die Wörter „Wasserstraßen- und
Schifffahrtsdirektionen“ durch die Wörter „der Ge- Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt.
neraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ er-
setzt. 11. § 12 wird wie folgt geändert:
5. § 3e wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt“ durch die
Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“ er-
aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die
setzt.
Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirek-
tionen“ durch die Wörter „Generaldirektion b) In Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter „Was-
Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt. ser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“
bb) Satz 4 wird aufgehoben. durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schiff-
fahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und
Schifffahrtsdirektionen“ durch die Wörter „Gene- c) In Absatz 5 werden die Wörter „Wasser- und
raldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ er- Schifffahrtsämter“ durch die Wörter „Wasser-
setzt. straßen- und Schifffahrtsämter“ ersetzt.
6. § 6a wird wie folgt geändert: 12. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Wörter „Jede Wasser- und Schifffahrtsdirektion“
Schifffahrtsdirektionen überwachen“ durch durch die Wörter „Die Generaldirektion Wasser-
die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen straßen und Schifffahrt“ ersetzt und wird das
und Schifffahrt überwacht“ ersetzt. Wort „regionales“ gestrichen.
1222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016
b) Absatz 2 wird aufgehoben. blik Deutschland und der Regierung der Republik
Georgien über die Binnenschifffahrt vom 2. Juli 1996
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: (BGBl. 1996 II S. 1042), das zuletzt durch Artikel 529
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Register der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
werden“ durch die Wörter „Das Register geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
wird“ ersetzt.
1. In Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schiff-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Die regionalen fahrtsdirektion“ durch die Wörter „Generaldirektion
Register werden“ durch die Wörter „Das Re- Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
gister wird“ ersetzt.
2. Satz 2 wird aufgehoben.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Artikel 20
Wörter „können in den Registern“ durch die
Änderung des
Wörter „können in dem Register“ ersetzt.
Binnenschifffahrtsfondsgesetzes
bb) In Satz 2 werden im einleitenden Satzteil die (9500-17)
Wörter „In den regionalen Registern können“
durch die Wörter „In dem Register können“ In § 4 Absatz 1 Satz 1 des Binnenschifffahrtsfonds-
ersetzt. gesetzes vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2266), das zu-
letzt durch Artikel 530 der Verordnung vom 31. August
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die
aa) In Satz 1 werden die Wörter „einer Wasser- Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion West in
und Schifffahrtsdirektion“ durch die Wörter Münster“ durch die Wörter „Generaldirektion Wasser-
„der Generaldirektion Wasserstraßen und straßen und Schifffahrt“ ersetzt.
Schifffahrt“ ersetzt.
Artikel 21
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
Änderung des
f) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Wasser-
Seeaufgabengesetzes
und Schifffahrtsdirektion“ durch die Wörter „Ge-
neraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ er- (9510-1)
setzt.
Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Be-
g) In Absatz 8 Nummer 1 im Satzteil nach Buch- kanntmachung vom 19. Januar 2016 (BGBl. I S. 62)
stabe b, Nummer 3 und 4 werden jeweils die wird wie folgt geändert:
Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des
Bundes“ durch die Wörter „Wasserstraßen- und 1. In § 3 Absatz 1 und 1a werden jeweils die Wörter
Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt. „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“
durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrts-
13. § 14 wird wie folgt geändert: verwaltung des Bundes“ ersetzt.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „den Wasser- und 2. In § 3a Absatz 1 werden die Wörter „Wasser- und
Schifffahrtsämtern“ durch die Wörter „den Was- Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die Wör-
serstraßen- und Schifffahrtsämtern“ ersetzt. ter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des
Bundes“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Was-
ser- und Schifffahrtsamt“ durch die Wörter 3. In § 5 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Wasser-
„Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt. und Schifffahrtsdirektionen und -ämter“ durch die
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Wasser- und Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
Schifffahrtsämter“ durch die Wörter „Wasser- fahrt und der Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter“
straßen- und Schifffahrtsämter“ ersetzt. ersetzt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter „Wasser- und 4. § 9 wird wie folgt geändert:
Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „einer Was-
Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwal- ser- und Schifffahrtsdirektion des Bundes“ durch
tung des Bundes“ ersetzt. die Wörter „der Generaldirektion Wasserstraßen
und Schifffahrt“ ersetzt.
Artikel 19
b) In Absatz 6 werden die Wörter „Wasser- und
Änderung des Gesetzes Schifffahrtsdirektionen“ durch die Wörter „Gene-
zu dem Abkommen vom 25. Juni 1993 raldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ er-
zwischen der Regierung der Bundesrepublik setzt.
Deutschland und der Regierung der
Republik Georgien über die Binnenschifffahrt 5. In § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und Absatz 5
(9500-15) Satz 1 werden jeweils die Wörter „Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die Wör-
Artikel 5 des Gesetzes zu dem Abkommen vom ter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des
25. Juni 1993 zwischen der Regierung der Bundesrepu- Bundes“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016 1223
6. In § 15 Absatz 3 werden die Wörter „Wasser- und 7. § 53 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest“ durch
„(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-
die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und
satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
Schifffahrt“ ersetzt.
rigkeiten ist die Generaldirektion Wasserstraßen und
Schifffahrt.“
Artikel 22
Änderung des Artikel 23
Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
Änderung des
(9510-28)
Schiffsunfalldatenbankgesetzes
Das Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz in der (9510-34)
Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2012
(BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 552 der Ver- Das Schiffsunfalldatenbankgesetz vom 7. August
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän- 2013 (BGBl. I S. 3118), das durch Artikel 553 der Ver-
dert worden ist, wird wie folgt geändert: ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und
Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest“ durch 1. § 4 wird wie folgt geändert:
die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Wasser- und
Schifffahrt“ und die Wörter „Wasser- und Schiff-
Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die
fahrtsverwaltung ihres Amtsbezirks“ durch die Wör-
Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwal-
ter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter“ ersetzt.
tung des Bundes“ ersetzt.
2. § 41 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Zentralstelle
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt“
Schifffahrtsdirektion Nordwest“ durch die Wörter durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen
„Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ und Schifffahrt“ ersetzt.
ersetzt.
2. In § 5 Absatz 2 Satz 1 und § 6 Absatz 3 Nummer 1
b) In Absatz 4 werden die Wörter „Wasser- und Satzteil nach Buchstabe c und Nummer 2 werden
Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwal-
Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwal- tung des Bundes“ durch die Wörter „Wasserstraßen-
tung des Bundes“ und die Wörter „Wasser- und und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt.
Schifffahrtsdirektion Nordwest“ durch die Wörter
„Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ Artikel 24
ersetzt.
Änderung des
3. In § 42 Absatz 1 und § 49 Absatz 7 Nummer 1 wer-
Seelotsgesetzes
den jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrts-
direktion Nordwest“ durch die Wörter „Generaldirek- (9515-1)
tion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt. In § 3 Absatz 3 des Seelotsgesetzes in der Fassung
4. § 43 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I
S. 1213), das zuletzt durch Artikel 563 der Verordnung
„(1) Die Untersuchung nach diesem Abschnitt ob-
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
liegt der Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
den ist, werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrts-
fahrt. Sie bildet Untersuchungsausschüsse (Seeäm-
verwaltung des Bundes“ durch die Wörter „Wasser-
ter) in Bremerhaven, Emden, Hamburg, Kiel und
straßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ er-
Rostock.“
setzt.
5. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Artikel 25
„(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Gesetz
Schifffahrt stellt eine Vorschlagsliste für die ehren- zur Änderung
amtlichen Beisitzer der Seeämter auf, wählt hie- von Rechtsverordnungen
raus die erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen hinsichtlich der Zuständigkeiten
Beisitzern aus (Beisitzerliste) und bestellt die Bei- von Bundesbehörden im Bereich der Wasser-
sitzer für eine ehrenamtliche Tätigkeit. In die Vor- straßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
schlagsliste werden Personen aufgenommen, die Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
von den beteiligten Bundes- und Landesbehör- Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
den sowie den Berufs- und Interessenvertretun- ohne Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnun-
gen benannt werden.“ gen auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften zu ändern,
b) Absatz 2 wird aufgehoben. um die Rechtsverordnungen an die durch die Artikel 1
bis 24 des WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetzes
c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) bewirkten Änderun-
6. In § 52 Satz 2 werden die Wörter „Wasser- und gen hinsichtlich der Zuständigkeiten von Bundesbehör-
Schifffahrtsdirektion Nord“ durch die Wörter „Gene- den an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrts-
raldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt. verwaltung des Bundes anzupassen.
1224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016
Artikel 26 Artikel 27
Änderung des Neubekanntmachung
Bundesbesoldungsgesetzes des Seeaufgabengesetzes
(2032-1)
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Die Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Infrastruktur kann den Wortlaut des Seeaufgabengeset-
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 zes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gelten-
(BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset- den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
zes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 28
1. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“
wird nach der Angabe „Direktor der Bundesanstalt Neubekanntmachung
für IT-Dienstleistungen“ folgende Angabe eingefügt: des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
„Direktor der Bundesanstalt für Verwaltungsdienst- Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
leistungen“. Infrastruktur kann den Wortlaut des Binnenschifffahrts-
2. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 5“ aufgabengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Ge-
wird die Angabe „Präsident einer Wasser- und setzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
Schifffahrtsdirektion“ gestrichen. kannt machen.
3. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 7“
wird nach der Angabe „Präsident der Bundesanstalt Artikel 29
für Landwirtschaft und Ernährung“ folgende Angabe
eingefügt: Inkrafttreten
„Präsident der Generaldirektion Wasserstraßen und Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Schifffahrt“. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. Mai 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016 1225
Zehnte Verordnung
zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
Vom 12. Mai 2016
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- 16. „Auswirkungen auf das Teilsystem“ alle Tat-
struktur verordnet auf Grund des sachen oder Sachverhalte, die bewirken,
dass das Teilsystem durch die Umrüstung
– § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit
oder Erneuerung stärkeren, größeren oder
Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
andersartigen Belastungen oder Beeinflus-
vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I
sungen ausgesetzt wird als im zuletzt ge-
S. 2439), von denen § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
nehmigten Zustand;
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a des
Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824) und 17. „Auswirkungen auf das Gesamtfahrzeug“
§ 26 Absatz 5 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Num- alle Tatsachen oder sonstigen Sachverhalte,
mer 12 Buchstabe c des Gesetzes vom 21. Juni 2002 die bewirken, dass das Fahrzeug stärkeren,
(BGBl. I S. 2191) geändert worden sind, größeren oder andersartigen Belastungen
oder Beeinflussungen ausgesetzt wird als
– § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 in Verbindung mit im zuletzt genehmigten Zustand.“
Absatz 1a Satz 1, Absatz 3 Satz 6 und Absatz 5
Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 2. In § 7 Absatz 6 werden die Wörter „und die Sicher-
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I heitsbehörde“ gestrichen.
S. 2439), von denen § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 3. Dem § 8 wird folgender Absatz 4 angefügt:
und Absatz 1a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7
„(4) Im Ausland zugelassene Fahrzeuge benöti-
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c
gen, soweit auf sie nach Maßgabe des § 3a der
des Gesetzes vom 12. September 2012 (BGBl. I
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung die Vorschrif-
S. 1884), § 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 zuletzt
ten eines andern Mitgliedstaates angewandt wer-
durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c des Gesetzes
den, keine Inbetriebnahmegenehmigung, wenn sie
vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824) und § 26 Absatz 5
auf deutschem Hoheitsgebiet ausschließlich auf
Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 12 Buch-
Grenzbetriebsstrecken und der sie begrenzenden
stabe c des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I
Betriebsstellen betrieben werden.“
S. 2191) geändert worden sind, in Verbindung mit
§ 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 4. § 9 wird wie folgt geändert:
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) im Einvernehmen a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: „(1) Eine umfangreiche Umrüstung oder Er-
neuerung eines strukturellen Teilsystems, die
über den Austausch im Zuge von Instandhal-
Artikel 1
tungsarbeiten hinausgeht, bedarf einer Inbetrieb-
Änderung der nahmegenehmigung nach § 6. Abweichend von
Transeuropäische- § 6 Absatz 2 kann der Antrag auf Erteilung der
Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung Inbetriebnahmegenehmigung auch durch den
Betreiber des strukturellen Teilsystems gestellt
Die Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitäts- werden.“
verordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305), die zu-
letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Februar b) Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
2016 (BGBl. I S. 311) geändert worden ist, wird wie ersetzt:
folgt geändert: „Geplante Arbeiten an einem strukturellen Teil-
1. § 2 wird wie folgt geändert: system oder einem Teil davon, die über den Aus-
tausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten
a) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch ein hinausgehen, sind der Sicherheitsbehörde durch
Semikolon ersetzt. den Halter oder Betreiber des strukturellen Teil-
systems schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige ist
b) Die folgenden Nummern 15 bis 17 werden ange-
eine Beschreibung der geplanten Arbeiten sowie
fügt:
eine Einstufung des Umfangs anhand der Merk-
„15. „Veränderte oder nicht übereinstimmende male der Anlage 3 beizufügen. In der Beschrei-
Teile“ alle Teile des Teilsystems, die im Rah- bung sind der Umfang der nicht übereinstimmen-
men der beantragten Variantenzulassung den Teile sowie die Auswirkungen der Umrüstung
oder der angezeigten Umrüstung oder Er- oder Erneuerung auf das strukturelle Teilsystem
neuerung verändert werden; darzulegen.“
1226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Betreiber zu dokumentieren. Abweichend von Ab-
„(3) Umfangreich sind Umrüstungen oder Er- satz 6 Satz 2 Nummer 2 kann für eine nicht um-
neuerungen, die in Anlage 3 aufgeführt sind.“ fangreiche Umrüstung die Bewertung der Auswir-
kungen der Umrüstung oder Erneuerung auf das
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Gesamtfahrzeug durch eigene Sicherheitsmetho-
„(4) Innerhalb von zehn Wochen nach Eingang den durchgeführt werden. Sofern an dem umzu-
der Anzeige und der Beschreibung sowie der Ein- rüstenden oder zu erneuernden oder einem in
stufung der geplanten Arbeiten bestätigt die Bauweise und Funktion vergleichbaren Fahrzeug
Sicherheitsbehörde schriftlich, ob nach der ange- sicherheitsrelevante Mängel festgestellt werden,
zeigten Einstufung nach Absatz 2 Satz 2 eine welche die veränderten oder nicht übereinstim-
Umrüstung oder Erneuerung umfangreich ist und menden Teile oder die Auswirkungen auf das Ge-
damit eine Inbetriebnahmegenehmigung erfor- samtfahrzeug betreffen, sind die betroffenen
dert. Stellt die Sicherheitsbehörde vor Ablauf der Fahrzeuge durch den Halter unverzüglich aus
Frist Mängel in der angezeigten Einstufung fest, dem Betrieb zu nehmen. Diese Fahrzeuge dürfen
hat sie dem Anzeigenden unter Angabe der Män- durch den Halter erst dann wieder in Betrieb ge-
gel Gelegenheit zur Beseitigung zu geben. Im Fall nommen werden, wenn sie frei von diesen Män-
des Satzes 2 ist der Lauf der Frist nach Satz 1 bis geln sind oder die Sicherheit durch kompensie-
zur Beseitigung der Mängel gehemmt. Sind der rende Maßnahmen hergestellt ist. Auf die Doku-
Behörde sicherheitsrelevante Mängel an dem an- mentation von Maßnahmen nach Satz 1 und
gezeigten Teilsystem, oder hinsichtlich der Bau- Satz 4 ist § 14 anzuwenden. Eisenbahnen, Halter
weise und Funktion vergleichbaren Teilsystemen und Hersteller oder deren Rechtsnachfolger ha-
bekannt, informiert sie den Anzeigenden.“ ben sich gegenseitig unverzüglich nach Kenntnis
über sicherheitsrelevante Mängel zu unterrich-
e) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 6 ten.“
und 7 eingefügt:
f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8.
„(6) Eine Umrüstung oder Erneuerung eines
Fahrzeuges ist nach dem technischen Regelwerk g) Der bisherige Absatz 7 wird aufgehoben.
durchzuführen, das zum Zeitpunkt der Anzeige h) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
nach Absatz 2 Satz 1 gilt, soweit die Umrüstung
oder Erneuerung die veränderten oder nicht über- „(9) Die Sicherheitsbehörde entscheidet spätes-
einstimmenden Teile betrifft oder Auswirkungen tens innerhalb von vier Monaten nach Vorlage aller
auf das Gesamtfahrzeug haben kann. Abwei- erforderlichen Unterlagen über die Inbetriebnah-
chend von Satz 1 megenehmigung. Die Prüfung beschränkt sich auf
den von der Umrüstung oder Erneuerung betroffe-
1. kann für eine Umrüstung oder Erneuerung eines
nen Teil des Teilsystems oder die veränderten oder
Fahrzeuges, das auf der Grundlage einer zum
nicht übereinstimmenden Teile und die Auswirkun-
Zeitpunkt der Anzeige gültigen Serienzulassung
gen auf das Teilsystem, deren Umfang der Antrag-
nach § 7 Absatz 2 in Betrieb genommen wor-
steller festzulegen hat. Die Festlegung ist von der
den ist, oder für das eine Inbetriebnahmege-
Sicherheitsbehörde nur bei begründeten Zweifeln
nehmigung auf der Grundlage einer zum Zeit-
zu hinterfragen. Stellt die Sicherheitsbehörde vor
punkt der Anzeige gültigen Zulassung einer
Ablauf der Frist Mängel hinsichtlich der vorgeleg-
Fahrzeugvariante nach § 7a Absatz 1 erteilt
ten Unterlagen fest, hat sie dem Antragsteller Ge-
worden ist, die Entscheidung nach Absatz 1
legenheit zur Beseitigung zu geben. Im Fall des
auf Grund des Standes des technischen Regel-
Satzes 3 ist der Lauf der Frist nach Satz 1 bis zur
werks, welches nach § 6 Absatz 3 Satz 3 in
Beseitigung der Mängel gehemmt.“
Verbindung mit § 7 Absatz 2 für die Erstserie
anwendbar war, getroffen werden; liegt die An- 5. In § 10 Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „über“
tragstellung für die Zulassung der Erstserie gestrichen.
mehr als sieben Jahre zurück, gilt § 6 Absatz 3
6. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 4 entsprechend; § 6 Absatz 3 Satz 5 und 6
gilt entsprechend; a) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
2. kann der Halter oder Betreiber für die Bewer-
tung der Auswirkungen der Umrüstung oder Er- b) Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4, 5
neuerung auf das Gesamtfahrzeug ein Risiko- und 6 ersetzt:
managementverfahren nach der Durchführungs-
„4. entgegen § 9 Absatz 7 Satz 3 ein Fahrzeug
verordnung (EU) 402/2013 der Kommission vom
nicht oder nicht rechtzeitig aus dem Betrieb
30. April 2013 über die gemeinsame Sicher-
nimmt,
heitsmethode für die Evaluierung und Bewer-
tung von Risiken und zur Aufhebung der Verord- 5. entgegen § 9 Absatz 7 Satz 4 ein Fahrzeug
nung (EG) Nr. 352/2009 (ABl. L 121 vom wieder in Betrieb nimmt oder
3.5.2013, S. 8), die zuletzt durch die Durchfüh-
6. entgegen § 10 Absatz 1 eine dort genannte
rungsverordnung (EU) 2015/1136 (ABl. L 185
Komponente in Verkehr bringt.“
vom 14.7.2015, S. 6) geändert worden ist,
durchführen. 7. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
(7) Eine nicht umfangreiche Umrüstung oder a) In dem Klammerzusatz wird die Angabe „Abs. 3“
Erneuerung eines Fahrzeugs hat der Halter oder gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016 1227
b) In der Vorbemerkung wird nach Satz 2 folgender genden Nachweise nach oben sowie Ein-/Aus-
Satz 3 eingefügt: bau und Ersatz/Tausch des Gleitschutzes.
„Erneuerungen oder Umrüstungen am Teilsystem 3. Änderung der Brandschutzkategorie
Fahrzeuge richten sich abweichend von Satz 1 Änderung nach den Anforderungen der jeweils
und 2 ausschließlich nach Buchstabe D dieser gültigen Technischen Spezifikation für Inter-
Anlage.“ operabilität für Sicherheit in Eisenbahntunneln.
c) In Buchstabe C Nummer 2.4 werden nach den 4. Änderung an der Sicherheitsarchitektur zur
Wörtern „durch die eine“ die Wörter „für das Überwachung/Steuerung von:
deutsche Eisenbahnsystem relevante“ eingefügt. – Bremsfunktionen,
d) Buchstabe D wird wie folgt gefasst: – Traktion,
„ D. Teilsystem Fahrzeuge: – Außentüren und
Als umfangreiche Änderungen* an Fahrzeugen – aktiven Elementen zur Fahrsicherheit und
gelten: Einhaltung des Begrenzungsprofils
Änderung in Aufbau/Struktur und Wirkungs-
1. Änderungen der Fahrzeugmasse oder der
weise der Architekturelemente (z. B. Sicher-
Radaufstandskraft um mehr als 10 %
heitsschleifen, Zug- und Steuerleitungen, etc.)
Veränderungen der nominalen Fahrzeugmasse 5. Erhöhung der zulässigen Fahrzeughöchstge-
in den Beladezuständen (nach DIN EN schwindigkeit um mehr als 15 km/h oder des
15663:2012-05; Bahnanwendungen – Defini- zulässigen Überhöhungsfehlbetrages um mehr
tion der Fahrzeugreferenzmassen; Deutsche als 10 %
Fassung EN 15663:2009 + AC:2010) bezie-
hungsweise Veränderungen der nominalen Erhöhung der zulässigen Fahrzeughöchstge-
Radaufstandskraft (nach EN 50215 DIN EN schwindigkeit und des zulässigen Überhö-
50215 VDE 0115-101:2010-07; Bahnanwen- hungsfehlbetrages (wesentlicher Parameter
dungen – Bahnfahrzeuge – Prüfung von Bahn- zur Beurteilung der Geschwindigkeit in Gleis-
fahrzeugen nach Fertigstellung und vor In- bögen).
dienststellung) in den Beladezuständen: 6. Erweiterung der Steuerung der Fahrzeug-
gruppe beziehungsweise Triebzugeinheit auf:
– Auslegungsmasse, betriebsbereites Fahrzeug
– Mehrfachtraktion
– Auslegungsmasse bei maximaler Zuladung
– Mischtraktion
2. Änderung des Bremsgewichts
Änderung der eisenbahnrechtlich genehmigten * Bezugsbasis für die Änderungen ist der Fahrzeugzustand be-
ziehungsweise die zugrunde liegenden Parameter der letzten
Bremsgewichte um mehr als 10 % nach unten eisenbahnrechtlichen Genehmigung (Abnahme, Inbetriebnah-
und über die der Genehmigung zugrunde lie- megenehmigung, etc.).“
Artikel 2
Änderung der
Bundeseisenbahngebührenverordnung
Anlage 1 Teil 1 Abschnitt 1 der Bundeseisenbahngebührenverordnung vom
27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
11. Juli 2014 (BGBl. I S. 1047, 1599) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1.17 wird durch die folgenden Nummern 1.17 bis 1.20 ersetzt:
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
„1.17 Anerkennung und Über- § 5 Abs. 1d Satz 1 nach Zeitaufwand
wachung einer benann- Nr. 1 Buchstabe a
ten Stelle AEG
1.18 Anerkennung und Über- § 5 Abs. 1d Satz 1 nach Zeitaufwand
wachung einer bestimm- Nr. 1 Buchstabe b
ten Stelle AEG
1.19 Anerkennung und Über- § 5 Abs. 1d Satz 1 nach Zeitaufwand
wachung einer Bewer- Nr. 2 AEG
tungsstelle
1.20 Anerkennung und Über- § 4b Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand“.
wachung eines Prüf- und 3 AEG
sachverständigen
2. Die bisherigen Nummern 1.18 und 1.19 werden die Nummern 1.21 und 1.22.
1228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 12. Mai 2016
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016 1229
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2014
Vom 13. Mai 2016
Auf Grund des § 12 des Finanzausgleichsgesetzes 2. endgültige Ausgleichszuweisungen
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956) ver-
an Berlin 3 491 235 344,66 Euro
ordnet das Bundesministerium der Finanzen:
an Brandenburg 509 741 096,84 Euro
§1
an Bremen 604 252 662,80 Euro
Feststellung der Länderanteile
an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 2014 an Mecklenburg-Vorpommern 463 159 467,23 Euro
Für das Ausgleichsjahr 2014 werden als Länderan- an Niedersachsen 277 515 767,55 Euro
teile an der Umsatzsteuer festgestellt: an Nordrhein-Westfalen 899 320 851,94 Euro
für Baden-Württemberg 10 242 733 099,76 Euro an Rheinland-Pfalz 288 576 046,25 Euro
für Bayern 12 127 175 958,18 Euro an das Saarland 144 343 575,15 Euro
für Berlin 3 637 254 084,76 Euro an Sachsen 1 034 811 514,24 Euro
für Brandenburg 3 712 576 879,94 Euro an Sachsen-Anhalt 585 743 902,45 Euro
für Bremen 731 734 127,98 Euro an Schleswig-Holstein 173 112 639,88 Euro
für Hamburg 1 678 489 226,81 Euro an Thüringen 552 800 124,65 Euro.
für Hessen 5 820 384 279,66 Euro
§3
für Mecklenburg-Vorpommern 2 687 414 118,40 Euro
Abschlusszahlungen für 2014
für Niedersachsen 9 282 363 276,84 Euro Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den
für Nordrhein-Westfalen 17 394 329 039,42 Euro vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten
Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vor-
für Rheinland-Pfalz 4 040 706 982,34 Euro läufig gezahlten und den endgültig festgestellten Aus-
gleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2
für das Saarland 1 303 351 527,73 Euro
werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit
für Sachsen 6 896 869 905,70 Euro dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:
für Sachsen-Anhalt 3 891 974 190,71 Euro 1. Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern:
für Schleswig-Holstein 3 283 922 610,21 Euro von Baden-Württemberg 525 255,01 Euro
für Thüringen 3 728 843 709,55 Euro. von Bayern 3 846 767,45 Euro
von Berlin 121 254,75 Euro
§2 von Hamburg 626 589,44 Euro
Abrechnung des Finanzausgleichs von Hessen 1 120 711,64 Euro,
unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2014
Für das Ausgleichsjahr 2014 wird der Finanzaus- 2. Zahlungen an empfangsberechtigte Länder:
gleich unter den Ländern wie folgt festgestellt: an Brandenburg 1 224,19 Euro
1. endgültige Ausgleichsbeiträge an Bremen 162 996,83 Euro
von Baden-Württemberg 2 356 923 632,31 Euro an Mecklenburg-Vorpommern 421 255,11 Euro
von Bayern 4 855 730 480,53 Euro an Niedersachsen 1 568 898,18 Euro
von Hamburg 55 998 272,84 Euro an Nordrhein-Westfalen 1 487 694,96 Euro
von Hessen 1 755 960 607,96 Euro, an Rheinland-Pfalz 308 111,80 Euro
1230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016
an das Saarland 276 422,53 Euro §4
an Sachsen 335 289,32 Euro Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach der
an Sachsen-Anhalt 345 487,82 Euro Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erste Verord-
an Schleswig-Holstein 777 278,75 Euro nung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes
im Ausgleichsjahr 2014 vom 17. März 2014 (BGBl. I
an Thüringen 555 918,82 Euro. S. 265) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 13. Mai 2016
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016 1231
Erste Verordnung
zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
Vom 18. Mai 2016
Das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf Grund
– des § 88 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, jeweils in Verbindung mit
Satz 4, des § 217 Satz 1 Nummer 7 in Verbindung mit Satz 3 und 4 und des
§ 240 Satz 1 Nummer 10 in Verbindung mit Satz 3 und 4 des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,
– des § 235 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434):
Artikel 1
Änderung der
Deckungsrückstellungsverordnung
In § 2 Absatz 1 Satz 1 der Deckungsrückstellungsverordnung vom 18. April
2016 (BGBl. I S. 767) wird die Angabe „1,25 Prozent“ durch die Angabe „0,9 Pro-
zent“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der
Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
In § 22 Absatz 1 Satz 3 der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung vom 18. April
2016 (BGBl. I S. 842) wird die Angabe „1,25 Prozent“ durch die Angabe „0,9 Pro-
zent“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Berlin, den 18. Mai 2016
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
1232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016
Achte Verordnung
zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
Vom 24. Mai 2016
Es verordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen auf Grund
– des § 143 Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 des Telekommunikationsgesetzes, von denen Satz 1 zuletzt durch Artikel 1
Nummer 109 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) und Satz 3 durch
Artikel 2 Nummer 35 des Gesetzes vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 106) geändert worden ist sowie Satz 4
durch Artikel 1 Nummer 109 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958)
angefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-
gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) sowie in
Verbindung mit § 1 Nummer 3 der TK-EMV-Übertragungsverordnung vom 16. Januar 2013 (BGBl. I S. 79) im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen
und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, sowie
– des § 19 Absatz 2 Satz 1, 6 und 7 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln,
der durch Artikel 461 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung
mit § 2 der TK-EMV-Übertragungsverordnung vom 16. Januar 2013 (BGBl. I S. 79) im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Der Anlage der Frequenzschutzbeitragsverordnung vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4312) geändert worden ist, werden folgende Tabellen ange-
fügt:
„Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2012
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
1. Öffentlicher
Mobilfunk
1.1 GSM je angefangene 1 081,68 208,67
100 kHz Bandbreite
1.2 (entfällt)
1.3 Funkruf Frequenz 134 887,65 0,00
1.4 (entfällt)
1.5 UMTS je angefangene 1 716,44 890,04
100 kHz Bandbreite
2. Rundfunkdienst
2.1 Ton-Rundfunk
2.1.1 LW Frequenz 0,00 3 422,71
2.1.2 MW Frequenz 0,00 3 474,45
2.1.3 KW Frequenz 14,89 87,53
2.1.4 digitale MW Frequenz 0,00 0,00
2.1.5 digitale LW Frequenz 0,00 0,00
2.1.6 digitale KW Frequenz 0,00 990,48
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016 1233
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
2.1.7 Nichtöffentliche Funkanlagen Frequenz 457,66 59,65
im UKW-Rundfunkbereich
Theoretische Ver-
sorgungsfläche je
zugeteilte Frequenz*
2.1.8 UKW je angefangene 10 km2 1,64 0,94
2.1.9 T-DAB je angefangene 10 km2 2,87 0,20
2.2 Fernseh-Rundfunk
2.2.1 Fernseh-Rundfunk je angefangene 10 km2 15,21 23,20
2.2.2 DVB-T je angefangene 10 km2 1,79 2,37
3. Feste Funkdienste/
Normalfrequenz-
und Zeitzeichen-
funk
3.1 Punkt-zu-Punkt-Richtfunk Sendefunkanlage 5,39 0,21
3.2 WLL-PMP-Richtfunk Sendefunkanlage 0,00 0,00
3.3 gebietsbezogene Richtfunk- Sendefunkanlage 0,00 0,00
zuteilungen
3.4 fester Funkdienst unter 30 MHz, Frequenz 14,67 4,09
Normalfrequenz- und Zeit-
zeichenfunk
3.5 Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk Sendefunkanlage 9,19 3,28
(außer WLL-PMP-Richtfunk)
4. Nichtöffentlicher
mobiler Landfunk
(nömL)
4.1 Betriebsfunk, Grubenfunk, Sendefunkanlage 1,94 1,35
Grundstücks-Sprechfunk,
nichtöffentliches Datenfunknetz
für Fernwirk- und Alarmierungs-
zwecke, Funkanlagen für Hilfs-
zwecke, Fernwirkfunk
4.2 (entfällt)
4.3 (entfällt)
4.4 Grundstücks-Personenruf Netz mit ……
(Netze ohne Quittungssender) Rufempfängern
bis zu 2 0,47 0,16
bis zu 5 0,93 0,32
bis zu 10 1,86 0,64
bis zu 50 3,72 1,29
bis zu 150 7,45 2,58
bis zu 400 14,90 5,15
bis zu 1 000 29,79 10,31
mehr als 1 000 44,69 15,46
1234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
4.5 Grundstücks-Personenruf Netz mit ……
(Netze mit Quittungssender) Rufempfängern
bis zu 2 0,29 0,34
bis zu 5 0,58 0,68
bis zu 10 1,16 1,36
bis zu 50 2,32 2,71
bis zu 150 4,65 5,43
bis zu 400 9,30 10,86
bis zu 1 000 13,95 16,29
mehr als 1 000 18,59 21,72
4.6 grundstücksüberschreitender Netz mit ……
Personenruf Rufempfängern
bis zu 2 0,03 0,00
bis zu 5 0,07 0,00
bis zu 10 0,14 0,00
bis zu 50 0,27 0,00
bis zu 150 0,54 0,00
bis zu 400 1,08 0,00
bis zu 1 000 1,63 0,00
mehr als 1 000 2,17 0,00
4.7 Fernsehfunk, bewegbare Kleinst- Sendefunkanlage 26,98 8,06
Richtfunkanlagen, Funkanlagen
zur vorübergehenden Einrichtung
einer Fernseh-, Ton- oder Melde-
leitung, vorübergehende Ein-
richtung einer Bild-, Ton- oder
Meldeübertragungsstrecke
4.8 Durchsagefunk (Funkmikrofone, Sendefunkanlage 9,95 0,90
drahtlose Mikrofone, Führungs-
funk, Betriebsfunk für Führungs-
zwecke, Regie- und Kommando-
funk), Regiefunk des Reportage-
funks
4.9 Funkanlage zur Fernsteuerung kein Beitrag kein Beitrag
von Modellen, drahtlose Mikro-
fonanlage für Hörgeschädigte
5. Flugfunkdienst
5.1 stationäre Bodenfunkstellen, Funkstelle 28,14 122,79
ortsfeste Flugnavigations-
funkstellen
5.2 mobiler Flugfunk (Luftfunk- Funkstelle 4,54 39,34
stellen), Flugnavigationsfunk
(bewegliche Funkstellen)
5.3 mobiler Flugfunk Funkstelle 19,77 0,00
(sonstige Bodenfunkstellen)
6. Amateurfunkdienst Amateurfunk Inhaber einer Zulas- 3,04 20,69
sung zur Teilnahme am
Amateurfunkdienst
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016 1235
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
7. Seefunkdienst/ Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk Funkstelle 10,81 1,80
Binnenschifffahrts-
funk
8. Nichtnavigatori-
scher Ortungs-
funkdienst
8.1 Ortungsfunk kleiner Leistung Sendefunkanlage 1,92 3,94
(bis 50 Watt Strahlungsleistung
(ERP)), Wetterhilfenfunk
8.2 Ortungsfunk hoher Leistung Sendefunkanlage 5,49 86,40
(größer als 50 Watt Strahlungs-
leistung (ERP))
9. Sonstige Funk-
anwendungen
9.1 Demonstrationsfunk Sendefunkanlage 0,00 0,00
9.2 Versuchsfunk Zuteilung 0,60 18,54
10. Bahnfunk
10.1 analoger Eisenbahn-Betriebsfunk Sendefunkanlage 25,52 12,28
(ortsfeste Frequenznutzung)
10.2 analoger Eisenbahn-Betriebsfunk Sendefunkanlage 0,46 0,14
(mobile Frequenznutzung)
10.3 digitaler Eisenbahn-Betriebsfunk pro Sektor und 89,32 13,44
in GSM-R-Technik Frequenzpaar
11. Bündelfunk
11.1 Bündelfunk pro Sektor und 88,37 11,70
(bis 25 kHz Bandbreite) Frequenzpaar
je 12,5 kHz Bandbreite
oder pro Frequenz im
Direct-Mode-Betrieb
je 12,5 kHz Bandbreite
11.2 (entfällt)
12. Satellitenfunk
12.1 koordinierungsrelevante Frequenz 268,74 88,72
Satellitenfunkverbindung
12.2 nicht koordinierungsrelevante Frequenz 23,82 72,91
Satellitenfunkverbindung
12.3 Satellitenfunknetz Frequenz 338,93 80,23
12.4 Bei der internationalen Fern- Satellitensystem 3 659,91 0,00
meldeunion in deutschem Namen
registrierte Satellitensysteme
(nach Übertragung der Nutzungs-
rechte)
13. Drahtloser
Netzzugang
13.1 drahtloser Netzzugang, pro Sektor und 0,00 0,00
Frequenzbereich 450 MHz Frequenzpaar
je 12,5 kHz Bandbreite
13.2 drahtloser Netzzugang, je angefangene 870,16 68,60
Frequenzbereich 800 MHz 100 kHz Bandbreite
13.3 drahtloser Netzzugang, je angefangene 398,45 95,62
Frequenzbereich 900 MHz 100 kHz Bandbreite
1236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
13.4 drahtloser Netzzugang, je angefangene 89,90 15,76
Frequenzbereich 1,8 GHz 100 kHz Bandbreite
13.5 drahtloser Netzzugang, je angefangene 228,99 380,52
Frequenzbereich 2,0 GHz 100 kHz Bandbreite
13.6 drahtloser Netzzugang, je angefangene 0,14 0,00
Frequenzbereich 2,6 GHz 100 kHz Bandbreite
13.7 drahtloser Netzzugang, je angefangene 0,00 0,00
Frequenzbereich 3,5 GHz 100 kHz Bandbreite
* Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2012:
Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den interna-
tionalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370, den internationalen Abkommen für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB‑T
Chester 1997, sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992).
Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb
eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den
Betrieb eines T‑DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und Angaben
für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“).
In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt.
Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gül-
tigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an
dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:
π r2
A=
36
Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 %
Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der
Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km,
werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden
sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes
berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeld-
stärke erreicht wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016 1237
Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2013
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
1. Öffentlicher
Mobilfunk
1.1 GSM je angefangene 1 265,73 136,03
100 kHz Bandbreite
1.2 (entfällt)
1.3 Funkruf Frequenz 16 848,29 1 156,22
1.4 (entfällt)
1.5 UMTS je angefangene 1 673,71 679,78
100 kHz Bandbreite
2. Rundfunkdienst
2.1 Ton-Rundfunk
2.1.1 LW Frequenz 0,00 6 730,08
2.1.2 MW Frequenz 0,00 4 071,31
2.1.3 KW Frequenz 0,32 167,90
2.1.4 digitale MW Frequenz 0,00 0,00
2.1.5 digitale LW Frequenz 0,00 0,00
2.1.6 digitale KW Frequenz 0,00 2 674,98
2.1.7 Nichtöffentliche Funkanlagen Frequenz 155,10 29,30
im UKW-Rundfunkbereich
Theoretische Ver-
sorgungsfläche je
zugeteilte Frequenz*
2.1.8 UKW je angefangene 10 km2 1,43 0,74
2.1.9 T-DAB je angefangene 10 km2 2,39 0,18
2.2 Fernseh-Rundfunk
2.2.1 Fernseh-Rundfunk je angefangene 10 km2 74,22 0,00
2.2.2 DVB-T je angefangene 10 km2 0,92 1,82
3. Feste Funkdienste/
Normalfrequenz-
und Zeitzeichen-
funk
3.1 Punkt-zu-Punkt-Richtfunk Sendefunkanlage 3,59 0,27
3.2 WLL-PMP-Richtfunk Sendefunkanlage 0,00 51,16
3.3 gebietsbezogene Richtfunk- Sendefunkanlage 0,00 0,00
zuteilungen
3.4 fester Funkdienst unter 30 MHz, Frequenz 22,18 13,07
Normalfrequenz- und Zeit-
zeichenfunk
3.5 Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk Sendefunkanlage 15,15 1,59
(außer WLL-PMP-Richtfunk)
1238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
4. Nichtöffentlicher
mobiler Landfunk
(nömL)
4.1 Betriebsfunk, Grubenfunk, Sendefunkanlage 1,55 1,17
Grundstücks-Sprechfunk,
nichtöffentliches Datenfunknetz
für Fernwirk- und Alarmierungs-
zwecke, Funkanlagen für Hilfs-
zwecke, Fernwirkfunk
4.2 (entfällt)
4.3 (entfällt)
4.4 Grundstücks-Personenruf Netz mit ……
(Netze ohne Quittungssender) Rufempfängern
bis zu 2 8,78 0,00
bis zu 5 17,55 0,00
bis zu 10 35,10 0,00
bis zu 50 70,21 0,01
bis zu 150 140,41 0,02
bis zu 400 280,82 0,03
bis zu 1 000 561,65 0,07
mehr als 1 000 842,47 0,10
4.5 Grundstücks-Personenruf Netz mit ……
(Netze mit Quittungssender) Rufempfängern
bis zu 2 3,21 0,72
bis zu 5 6,42 1,44
bis zu 10 12,84 2,89
bis zu 50 25,67 5,78
bis zu 150 51,34 11,56
bis zu 400 102,68 23,12
bis zu 1 000 154,02 34,68
mehr als 1 000 205,37 46,24
4.6 grundstücksüberschreitender Netz mit ……
Personenruf Rufempfängern
bis zu 2 0,00 0,00
bis zu 5 0,00 0,00
bis zu 10 0,00 0,00
bis zu 50 0,00 0,00
bis zu 150 0,00 0,00
bis zu 400 0,00 0,00
bis zu 1 000 0,00 0,00
mehr als 1 000 0,00 0,00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016 1239
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
4.7 Fernsehfunk, bewegbare Kleinst- Sendefunkanlage 5,35 4,66
Richtfunkanlagen, Funkanlagen
zur vorübergehenden Einrichtung
einer Fernseh-, Ton- oder Melde-
leitung, vorübergehende Ein-
richtung einer Bild-, Ton- oder
Meldeübertragungsstrecke
4.8 Durchsagefunk (Funkmikrofone, Sendefunkanlage 5,62 0,41
drahtlose Mikrofone, Führungs-
funk, Betriebsfunk für Führungs-
zwecke, Regie- und Kommando-
funk), Regiefunk des Reportage-
funks
4.9 Funkanlage zur Fernsteuerung kein Beitrag kein Beitrag
von Modellen, drahtlose Mikro-
fonanlage für Hörgeschädigte
5. Flugfunkdienst
5.1 stationäre Bodenfunkstellen, Funkstelle 32,11 90,85
ortsfeste Flugnavigationsfunk-
stellen
5.2 mobiler Flugfunk (Luftfunk- Funkstelle 7,98 38,88
stellen), Flugnavigationsfunk
(bewegliche Funkstellen)
5.3 mobiler Flugfunk Funkstelle 15,07 0,00
(sonstige Bodenfunkstellen)
6. Amateurfunkdienst Amateurfunk Inhaber einer Zulas- 11,44 21,03
sung zur Teilnahme am
Amateurfunkdienst
7. Seefunkdienst/ Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk Funkstelle 6,98 1,06
Binnenschifffahrts-
funk
8. Nichtnavigatori-
scher Ortungs-
funkdienst
8.1 Ortungsfunk kleiner Leistung Sendefunkanlage 1,07 5,66
(bis 50 Watt Strahlungsleistung
(ERP)), Wetterhilfenfunk
8.2 Ortungsfunk hoher Leistung Sendefunkanlage 0,00 152,77
(größer als 50 Watt Strahlungs-
leistung (ERP))
9. Sonstige Funk-
anwendungen
9.1 Demonstrationsfunk Sendefunkanlage 0,00 0,00
9.2 Versuchsfunk Zuteilung 1,11 0,00
1240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
10. Bahnfunk
10.1 analoger Eisenbahn-Betriebsfunk Sendefunkanlage 37,14 2,26
(ortsfeste Frequenznutzung)
10.2 analoger Eisenbahn-Betriebsfunk Sendefunkanlage 1,72 0,84
(mobile Frequenznutzung)
10.3 digitaler Eisenbahn-Betriebsfunk pro Sektor und 60,21 14,33
in GSM-R-Technik Frequenzpaar
11. Bündelfunk
11.1 Bündelfunk pro Sektor und 42,28 6,75
(bis 25 kHz Bandbreite) Frequenzpaar
je 12,5 kHz Bandbreite
oder pro Frequenz im
Direct-Mode-Betrieb
je 12,5 kHz Bandbreite
11.2 (entfällt)
12. Satellitenfunk
12.1 koordinierungsrelevante Frequenz 119,97 38,98
Satellitenfunkverbindung
12.2 nicht koordinierungsrelevante Frequenz 22,19 35,65
Satellitenfunkverbindung
12.3 Satellitenfunknetz Frequenz 5 060,04 39,85
12.4 Bei der internationalen Fern- Satellitensystem 7 707,55 0,00
meldeunion in deutschem Namen
registrierte Satellitensysteme
(nach Übertragung der Nutzungs-
rechte)
13. Drahtloser
Netzzugang
13.1 drahtloser Netzzugang, pro Sektor und 0,00 0,00
Frequenzbereich 450 MHz Frequenzpaar je
12,5 kHz Bandbreite
13.2 drahtloser Netzzugang, je angefangene 2 123,32 35,23
Frequenzbereich 800 MHz 100 kHz Bandbreite
13.3 drahtloser Netzzugang, je angefangene 450,90 92,25
Frequenzbereich 900 MHz 100 kHz Bandbreite
13.4 drahtloser Netzzugang, je angefangene 82,02 11,17
Frequenzbereich 1,8 GHz 100 kHz Bandbreite
13.5 drahtloser Netzzugang, je angefangene 367,33 477,11
Frequenzbereich 2,0 GHz 100 kHz Bandbreite
13.6 drahtloser Netzzugang, je angefangene 0,25 0,00
Frequenzbereich 2,6 GHz 100 kHz Bandbreite
13.7 drahtloser Netzzugang, je angefangene 0,00 0,00
Frequenzbereich 3,5 GHz 100 kHz Bandbreite
* Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2013:
Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den interna-
tionalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370, den internationalen Abkommen für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB‑T
Chester 1997, sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992).
Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb
eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den
Betrieb eines T‑DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und Angaben
für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“).
In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016 1241
Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gül-
tigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an
dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:
π r2
A=
36
Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 %
Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der
Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km,
werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden
sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes
berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeld-
stärke erreicht wird.
1242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016
Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2014
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
1. Öffentlicher
Mobilfunk
1.1 GSM je angefangene 1 187,73 275,39
100 kHz Bandbreite
1.2 (entfällt)
1.3 Funkruf Frequenz 24 926,24 330,83
1.4 (entfällt)
1.5 UMTS je angefangene 1 512,32 241,04
100 kHz Bandbreite
2. Rundfunkdienst
2.1 Ton-Rundfunk
2.1.1 LW Frequenz 0,00 3 868,42
2.1.2 MW Frequenz 0,00 3 672,50
2.1.3 KW Frequenz 1,65 180,24
2.1.4 digitale MW Frequenz 0,00 0,00
2.1.5 digitale LW Frequenz 0,00 0,00
2.1.6 digitale KW Frequenz 0,00 126,20
2.1.7 Nichtöffentliche Funkanlagen Frequenz 225,05 54,87
im UKW-Rundfunkbereich
Theoretische Ver-
sorgungsfläche je
zugeteilte Frequenz*
2.1.8 UKW je angefangene 10 km2 1,29 0,70
2.1.9 T-DAB je angefangene 10 km2 3,20 0,22
2.2 Fernseh-Rundfunk
2.2.1 Fernseh-Rundfunk je angefangene 10 km2 0,00 0,00
2.2.2 DVB-T je angefangene 10 km2 1,32 1,46
3. Feste Funkdienste/
Normalfrequenz-
und Zeitzeichen-
funk
3.1 Punkt-zu-Punkt-Richtfunk Sendefunkanlage 1,12 0,25
3.2 WLL-PMP-Richtfunk Sendefunkanlage 0,00 0,00
3.3 gebietsbezogene Richtfunk- Sendefunkanlage 0,00 0,00
zuteilungen
3.4 fester Funkdienst unter 30 MHz, Frequenz 35,26 4,84
Normalfrequenz- und Zeit-
zeichenfunk
3.5 Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk Sendefunkanlage 12,78 1,74
(außer WLL-PMP-Richtfunk)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016 1243
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
4. Nichtöffentlicher
mobiler Landfunk
(nömL)
4.1 Betriebsfunk, Grubenfunk, Sendefunkanlage 2,07 1,36
Grundstücks-Sprechfunk,
nichtöffentliches Datenfunknetz
für Fernwirk- und Alarmierungs-
zwecke, Funkanlagen für Hilfs-
zwecke, Fernwirkfunk
4.2 (entfällt)
4.3 (entfällt)
4.4 Grundstücks-Personenruf Netz mit ……
(Netze ohne Quittungssender) Rufempfängern
bis zu 2 7,23 0,15
bis zu 5 14,45 0,29
bis zu 10 28,91 0,58
bis zu 50 57,82 1,17
bis zu 150 115,63 2,34
bis zu 400 231,27 4,68
bis zu 1 000 462,54 9,36
mehr als 1 000 693,81 14,03
4.5 Grundstücks-Personenruf Netz mit ……
(Netze mit Quittungssender) Rufempfängern
bis zu 2 7,42 0,58
bis zu 5 14,84 1,17
bis zu 10 29,68 2,34
bis zu 50 59,37 4,68
bis zu 150 118,73 9,35
bis zu 400 237,47 18,71
bis zu 1 000 356,20 28,06
mehr als 1 000 474,93 37,41
4.6 grundstücksüberschreitender Netz mit ……
Personenruf Rufempfängern
bis zu 2 0,03 0,00
bis zu 5 0,06 0,00
bis zu 10 0,12 0,00
bis zu 50 0,24 0,00
bis zu 150 0,47 0,00
bis zu 400 0,94 0,00
bis zu 1 000 1,41 0,00
mehr als 1 000 1,88 0,00
1244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
4.7 Fernsehfunk, bewegbare Kleinst- Sendefunkanlage 14,32 8,34
Richtfunkanlagen, Funkanlagen
zur vorübergehenden Einrichtung
einer Fernseh-, Ton- oder Melde-
leitung, vorübergehende Ein-
richtung einer Bild-, Ton- oder
Meldeübertragungsstrecke
4.8 Durchsagefunk (Funkmikrofone, Sendefunkanlage 4,58 0,52
drahtlose Mikrofone, Führungs-
funk, Betriebsfunk für Führungs-
zwecke, Regie- und Kommando-
funk), Regiefunk des Reportage-
funks
4.9 Funkanlage zur Fernsteuerung kein Beitrag kein Beitrag
von Modellen, drahtlose Mikro-
fonanlage für Hörgeschädigte
5. Flugfunkdienst
5.1 stationäre Bodenfunkstellen, Funkstelle 27,37 122,10
ortsfeste Flugnavigations-
funkstellen
5.2 mobiler Flugfunk (Luftfunk- Funkstelle 1,78 33,60
stellen), Flugnavigationsfunk
(bewegliche Funkstellen)
5.3 mobiler Flugfunk Funkstelle 0,00 0,00
(sonstige Bodenfunkstellen)
6. Amateurfunkdienst Amateurfunk Inhaber einer Zulas- 8,85 23,52
sung zur Teilnahme am
Amateurfunkdienst
7. Seefunkdienst/ Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk Funkstelle 10,97 1,10
Binnenschifffahrts-
funk
8. Nichtnavigatori-
scher Ortungs-
funkdienst
8.1 Ortungsfunk kleiner Leistung Sendefunkanlage 0,28 5,28
(bis 50 Watt Strahlungsleistung
(ERP)), Wetterhilfenfunk
8.2 Ortungsfunk hoher Leistung Sendefunkanlage 18,73 112,98
(größer als 50 Watt Strahlungs-
leistung (ERP))
9. Sonstige Funk-
anwendungen
9.1 Demonstrationsfunk Sendefunkanlage 0,00 0,00
9.2 Versuchsfunk Zuteilung 8,18 0,00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016 1245
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
10. Bahnfunk
10.1 analoger Eisenbahn-Betriebsfunk Sendefunkanlage 29,92 7,30
(ortsfeste Frequenznutzung)
10.2 analoger Eisenbahn-Betriebsfunk Sendefunkanlage 1,07 0,41
(mobile Frequenznutzung)
10.3 digitaler Eisenbahn-Betriebsfunk pro Sektor und 65,70 3,56
in GSM-R-Technik Frequenzpaar
11. Bündelfunk
11.1 Bündelfunk pro Sektor und 74,24 4,45
(bis 25 kHz Bandbreite) Frequenzpaar
je 12,5 kHz Bandbreite
oder pro Frequenz im
Direct-Mode-Betrieb
je 12,5 kHz Bandbreite
11.2 (entfällt)
12. Satellitenfunk
12.1 koordinierungsrelevante Frequenz 65,73 7,98
Satellitenfunkverbindung
12.2 nicht koordinierungsrelevante Frequenz 12,65 29,38
Satellitenfunkverbindung
12.3 Satellitenfunknetz Frequenz 4 432,02 41,78
12.4 Bei der internationalen Fern- Satellitensystem 5 932,36 0,00
meldeunion in deutschem Namen
registrierte Satellitensysteme
(nach Übertragung der Nutzungs-
rechte)
13. Drahtloser
Netzzugang
13.1 drahtloser Netzzugang, pro Sektor und 0,00 0,00
Frequenzbereich 450 MHz Frequenzpaar
je 12,5 kHz Bandbreite
13.2 drahtloser Netzzugang, je angefangene 1 203,85 81,48
Frequenzbereich 800 MHz 100 kHz Bandbreite
13.3 drahtloser Netzzugang, je angefangene 1 596,25 175,69
Frequenzbereich 900 MHz 100 kHz Bandbreite
13.4 drahtloser Netzzugang, je angefangene 577,47 36,14
Frequenzbereich 1,8 GHz 100 kHz Bandbreite
13.5 drahtloser Netzzugang, je angefangene 1 220,21 902,70
Frequenzbereich 2,0 GHz 100 kHz Bandbreite
13.6 drahtloser Netzzugang, je angefangene 82,84 0,27
Frequenzbereich 2,6 GHz 100 kHz Bandbreite
13.7 drahtloser Netzzugang, je angefangene 0,00 0,00
Frequenzbereich 3,5 GHz 100 kHz Bandbreite
* Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2014:
Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den interna-
tionalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370, den internationalen Abkommen für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB‑T
Chester 1997, sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992).
Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb
eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den
Betrieb eines T‑DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und Angaben
für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“).
In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt.
1246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016
Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gül-
tigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an
dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:
π r2
A=
36
Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 %
Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der
Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km,
werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden
sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes
berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeld-
stärke erreicht wird.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 24. Mai 2016
Der Präsident
der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
G a s , Te l e k o m m u n i k a t i o n , P o s t u n d E i s e n b a h n e n
Jochen Homann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016 1247
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
in Besoldungs-, Beihilfe- und Unfallfürsorgeangelegenheiten
der Beamtinnen und Beamten des Bundesamts für kerntechnische Entsorgung
(BfEZustAnO)
Vom 13. April 2016
Nach § 108 Absatz 5 Satz 1, § 126 Absatz 3 Satz 2 soweit das Bundesverwaltungsamt die Maßnahme ge-
und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengeset- troffen oder abgelehnt hat. Das Bundesministerium für
zes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), von denen Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit behält
§ 108 Absatz 5 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 21 Buch- sich vor, im Einzelfall selbst zu entscheiden.
stabe d des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250)
geändert worden ist, ordnet das Bundesministerium für §3
Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit im Ein-
Vertretung bei Klagen
vernehmen mit dem Bundesministerium des Innern an:
Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen der Beam-
§1 tinnen und Beamten des Bundesamts für kerntechnische
Entsorgung in den nach § 1 übertragenen Angelegen-
Verwaltungsverfahren
heiten wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des
Die Bearbeitung folgender Angelegenheiten der Be- Bundesverwaltungsamts übertragen, soweit das Bun-
amtinnen und Beamten des Bundesamts für kerntech- desverwaltungsamt nach dieser Anordnung für den
nische Entsorgung wird dem Bundesverwaltungsamt Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig war. Das
übertragen: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und
1. Besoldungsangelegenheiten, Reaktorsicherheit kann im Einzelfall die Vertretung ab-
2. Beihilfe, weichend von dieser Anordnung regeln oder selbst
übernehmen.
3. Unfallfürsorge nach dem Beamtenversorgungsge-
setz, §4
4. Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach
Übergangsregelung
§ 76 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes.
Diese Anordnung gilt auch für Widersprüche und
§2 Klagen, die vor ihrem Inkrafttreten erhoben worden sind.
Entscheidung über Widersprüche
§5
Die Entscheidung über Widersprüche der Beamtin-
nen und Beamten des Bundesamts für kerntechnische Inkrafttreten
Entsorgung in den nach § 1 übertragenen Angelegen- Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffent-
heiten wird dem Bundesverwaltungsamt übertragen, lichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Bonn, den 13. April 2016
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
In Vertretung
Jochen Flasbarth
1248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes
zur Erhöhung des Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt
Vom 18. Mai 2016
Nach Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes
zur Erhöhung des Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt vom 24. Februar
2016 (BGBl. I S. 310) wird hiermit bekannt gegeben, dass dieses Gesetz nach
seinem Artikel 2 mit der Genehmigung durch die Europäische Kommission vom
3. Mai 2016 in Kraft getreten ist.
Im Rahmen der Genehmigung weist die Europäische Kommission auf fol-
gende Sachverhalte hin, die nach § 41a Absatz 4 des Einkommensteuergeset-
zes (EStG) nur mit Einschränkungen begünstigt sind:
1. Bei Seeleuten, die auf Schiffen (einschließlich Ro-Ro-Fahrgastschiffen) arbei-
ten, die im regelmäßigen Personenbeförderungsdienst zwischen Häfen der
Gemeinschaft eingesetzt werden, darf die Lohnsteuer nach § 41a Absatz 4
EStG nur einbehalten werden, wenn die Seeleute Gemeinschafts/EWR-Bür-
ger sind.
2. § 41a Absatz 4 EStG gilt hinsichtlich der Seeschiffe, die für Schlepp- und
Baggerarbeiten genutzt werden, mit der Einschränkung, dass es sich um
seetüchtige Schlepper und Baggerschiffe mit Eigenantrieb handeln muss so-
wie dass die Schiffe während mindestens 50 Prozent ihrer Betriebszeit für
Tätigkeiten auf See eingesetzt werden.
Die Neufassung des § 41a Absatz 4 Satz 1 EStG ist nach § 52 Absatz 40a
EStG erstmals für laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der – bei einem monatli-
chen Lohnzahlungszeitraum – für den Lohnzahlungszeitraum Juni 2016 gezahlt
wird, oder für sonstige Bezüge, die nach dem 31. Mai 2016 zufließen.
Berlin, den 18. Mai 2016
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Möhlenbrock