1142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016
Gesetz
zur Umsetzung der prüfungsbezogenen
Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung
der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im
Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
(Abschlussprüfungsreformgesetz – AReG)
Vom 10. Mai 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a
sen: und 1b eingefügt:
„(1a) Die Höchstlaufzeit des Prüfungsman-
Artikel 1
dats nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2
Änderung des der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 verlängert
Handelsgesetzbuchs sich auf 20 Jahre, wenn der Wahl für das elfte
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Geschäftsjahr in Folge, auf das sich die Prü-
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten fungstätigkeit des Abschlussprüfers erstreckt,
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des ein im Einklang mit Artikel 16 Absatz 2 bis 5
Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I S. 518) geändert der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 durchgeführ-
worden ist, wird wie folgt geändert: tes Auswahl- und Vorschlagsverfahren voraus-
geht. Werden ab dem in Satz 1 genannten elften
1. § 317 wird wie folgt geändert: Geschäftsjahr mehrere Wirtschaftsprüfer oder
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gemeinsam
fügt: zum Abschlussprüfer bestellt, verlängert sich
die Höchstlaufzeit des Prüfungsmandats gemäß
„(3a) Auf die Abschlussprüfung bei Unterneh- Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verord-
men, die kapitalmarktorientiert im Sinne des nung (EU) Nr. 537/2014 auf 24 Jahre.
§ 264d sind, sind die Vorschriften dieses Unter-
abschnitts nur insoweit anzuwenden, als nicht (1b) Eine Vereinbarung, die die Wahlmöglich-
die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Euro- keiten nach Absatz 1 auf bestimmte Kategorien
päischen Parlaments und des Rates vom oder Listen von Prüfern oder Prüfungsgesell-
16. April 2014 über spezifische Anforderungen schaften beschränkt, ist nichtig.“
an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des
Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. „Auf Antrag der gesetzlichen Vertreter, des Auf-
L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom sichtsrats oder von Gesellschaftern, deren An-
11.6.2014, S. 66) anzuwenden ist.“ teile bei Antragstellung zusammen den zwan-
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge- zigsten Teil der Stimmrechte oder des Grundka-
fügt: pitals oder einen Börsenwert von 500 000 Euro
erreichen, hat das Gericht nach Anhörung der
„(4a) Soweit nichts anderes bestimmt ist, hat Beteiligten und des gewählten Prüfers einen an-
die Prüfung sich nicht darauf zu erstrecken, ob deren Abschlussprüfer zu bestellen, wenn
der Fortbestand des geprüften Unternehmens
oder die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der 1. dies aus einem in der Person des gewählten
Geschäftsführung zugesichert werden kann.“ Prüfers liegenden Grund geboten erscheint,
insbesondere, wenn ein Ausschlussgrund
c) In Absatz 5 wird die Angabe „Artikel 26 Abs. 1“ nach § 319 Absatz 2 bis 5 oder nach den
durch die Wörter „Artikel 26 Absatz 3“ ersetzt §§ 319a und 319b besteht oder ein Verstoß
und werden nach der Angabe „(ABl. EU Nr. gegen Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 oder
L 157 S. 87)“ ein Komma und die Wörter „die Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verord-
zuletzt durch die Richtlinie 2014/56/EU (ABl. nung (EU) Nr. 537/2014 vorliegt, oder
L 158 vom 27.5.2014, S. 196) geändert worden
ist,“ eingefügt. 2. die Vorschriften zur Bestellung des Prüfers
nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr.
d) In Absatz 6 werden die Wörter „oder die Nicht- 537/2014 oder die Vorschriften zur Laufzeit
anwendung von Teilen der internationalen Prü-
des Prüfungsmandats nach Artikel 17 der
fungsstandards“ gestrichen. Verordnung (EU) Nr. 527/2014 nicht eingehal-
2. § 318 wird wie folgt geändert: ten worden sind.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016 1143
3. In § 319 Absatz 2 werden nach dem Wort „wenn“ bb) In Satz 3 werden die Wörter „Satz 1 Nr. 1
die Wörter „während des Geschäftsjahres, für des- bis 3“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 2
sen Schluss der zu prüfende Jahresabschluss auf- und 3“ ersetzt und werden vor dem Punkt
gestellt wird, oder während der Abschlussprüfung“ am Ende ein Semikolon und die Wörter „er-
eingefügt. bringt der Wirtschaftsprüfer Steuerberatungs-
leistungen im Sinne des Artikels 5 Absatz 1
4. § 319a wird wie folgt geändert:
Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer i und iv
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: bis vii der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 oder
Bewertungsleistungen im Sinne des Artikels 5
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe f der Ver-
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden ordnung (EU) Nr. 537/2014, so hat er deren
nach den Wörtern „im Sinn des § 264d“ Auswirkungen auf den zu prüfenden Jahres-
ein Komma und die Wörter „das CRR- abschluss im Prüfungsbericht darzustellen
Kreditinstitut im Sinne des § 1 Ab- und zu erläutern“ eingefügt.
satz 3d Satz 1 des Kreditwesengeset-
cc) Satz 4 wird aufgehoben.
zes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1
Nummer 1 und 2 des Kreditwesenge- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
setzes genannten Institute, oder das fügt:
Versicherungsunternehmen im Sinne „(1a) Auf Antrag des Abschlussprüfers kann
des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundes-
91/674/EWG“ eingefügt. amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle diesen
bbb) Nummer 1 wird aufgehoben. von den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 2
Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
ccc) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt ausnahmsweise für höchstens ein Geschäftsjahr
gefasst: ausnehmen, allerdings nur bis zu 140 Prozent des
„2. in dem Geschäftsjahr, für dessen Durchschnitts der in Artikel 4 Absatz 2 Unterab-
Schluss der zu prüfende Jahresab- satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genann-
schluss aufzustellen ist, über die ten Honorare.“
Prüfungstätigkeit hinaus Steuerbe- c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
ratungsleistungen im Sinne des Ar-
tikels 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 „(3) Der Prüfungsausschuss des Unterneh-
Buchstabe a Ziffer i und iv bis vii mens muss der Erbringung von Steuerbera-
der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 tungsleistungen im Sinne des Artikels 5 Absatz 1
erbracht hat, die sich einzeln oder Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer i und iv bis vii
zusammen auf den zu prüfenden der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 durch den Ab-
Jahresabschluss unmittelbar und schlussprüfer vorher zustimmen. Falls das Un-
nicht nur unwesentlich auswirken; ternehmen keinen Prüfungsausschuss einge-
eine nicht nur unwesentliche Aus- richtet hat, muss die Zustimmung durch seinen
wirkung liegt insbesondere dann Aufsichts- oder Verwaltungsrat erfolgen.“
vor, wenn die Erbringung der Steu- 5. Dem § 320 wird folgender Absatz 5 angefügt:
erberatungsleistungen im zu prü- „(5) Ist die Kapitalgesellschaft als Tochterunter-
fenden Geschäftsjahr den für steu- nehmen in den Konzernabschluss eines Mutterun-
erliche Zwecke zu ermittelnden Ge- ternehmens einbezogen, das seinen Sitz nicht in
winn im Inland erheblich gekürzt einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
hat oder ein erheblicher Teil des einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
Gewinns ins Ausland verlagert den Europäischen Wirtschaftsraum hat, kann der
worden ist, ohne dass eine über Prüfer nach Absatz 2 zur Verfügung gestellte Unter-
die steuerliche Vorteilserlangung lagen an den Abschlussprüfer des Konzernab-
hinausgehende wirtschaftliche Not- schlusses weitergeben, soweit diese für die Prü-
wendigkeit für das Unternehmen fung des Konzernabschlusses des Mutterunterneh-
besteht, oder mens erforderlich sind. Für die Übermittlung perso-
3. in dem zu prüfenden Geschäftsjahr nenbezogener Daten gelten § 4b Absatz 2 bis 6 und
oder bis zur Erteilung des Bestä- § 4c des Bundesdatenschutzgesetzes entspre-
tigungsvermerks über die Prü- chend.“
fungstätigkeit hinaus bei der zu 6. § 321 wird wie folgt geändert:
prüfenden oder für die zu prüfende
Kapitalgesellschaft Bewertungs- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
leistungen im Sinne des Artikels 5 aa) In Satz 1 werden die Wörter „schriftlich und
Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe f mit der gebotenen Klarheit“ gestrichen und
der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 werden vor dem Punkt am Ende ein Semiko-
erbracht hat, die sich einzeln oder lon und die Wörter „auf den Bericht sind die
zusammen auf den zu prüfenden Sätze 2 und 3 sowie die Absätze 2 bis 4a
Jahresabschluss unmittelbar und anzuwenden“ eingefügt.
nicht nur unwesentlich auswirken.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „In dem Bericht“
ddd) Nummer 4 wird aufgehoben. durch die Wörter „Der Bericht ist schriftlich
1144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016
und mit der gebotenen Klarheit abzufassen; aa) In Satz 1 werden die Wörter „Kapitalgesell-
in ihm“ ersetzt. schaften im Sinn des § 264d“ durch die Wör-
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: ter „Unternehmen, die kapitalmarktorientiert
im Sinne des § 264d sind“ ersetzt und wird
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Bericht“ nach der Angabe „Satz 2“ die Angabe
die Wörter „unter Angabe des Datums“ so- „und 3“ eingefügt.
wie vor dem Punkt am Ende ein Semikolon
und die Wörter „§ 322 Absatz 7 Satz 3 und 4 bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
gilt entsprechend“ eingefügt.
aaa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „ihm“ die durch ein Semikolon ersetzt.
Wörter „und gleichzeitig einem eingerichte-
ten Prüfungsausschuss“ eingefügt und wer- bbb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
den nach dem Wort „vorzulegen“ das Semi-
kolon und die Wörter „dem Vorstand ist vor „3. Investmentvermögen im Sinne des
Zuleitung Gelegenheit zur Stellungnahme zu § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagege-
geben“ gestrichen. setzbuchs.“
cc) Folgender Satz wird angefügt: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„Im Fall des Satzes 2 ist der Bericht unver- aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
züglich nach Vorlage dem Geschäftsfüh-
rungsorgan mit Gelegenheit zur Stellung- „Die Mitglieder müssen in ihrer Gesamtheit
nahme zuzuleiten.“ mit dem Sektor, in dem das Unternehmen
tätig ist, vertraut sein; die Mehrheit der Mit-
7. § 322 wird wie folgt geändert:
glieder, darunter der Vorsitzende, muss un-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Prü- abhängig sein und mindestens ein Mitglied
fung“ das Wort „schriftlich“ eingefügt. muss über Sachverstand auf den Gebieten
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- Rechnungslegung oder Abschlussprüfung
fügt: verfügen.“
„(1a) Bei der Erstellung des Bestätigungsver- bb) In Satz 4 werden vor der Angabe „§ 124
merks hat der Abschlussprüfer die internationalen Abs. 3 Satz 2“ die Wörter „§ 107 Absatz 3
Prüfungsstandards anzuwenden, die von der Satz 5,“ eingefügt.
Europäischen Kommission in dem Verfahren nach
Artikel 26 Absatz 3 der Richtlinie 2006/43/EG c) Der folgende Absatz 3 wird angefügt:
angenommen worden sind.“
„(3) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim
c) In Absatz 4 Satz 3 werden vor dem Punkt am Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Ende ein Semikolon und die Wörter „Absatz 3 kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß
Satz 2 findet Anwendung“ eingefügt. Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung
d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge- (EU) Nr. 537/2014 von einem Unternehmen, das
fügt: kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, das
CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d
„(6a) Wurden mehrere Prüfer oder Prüfungs-
Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme
gesellschaften gemeinsam zum Abschlussprüfer
der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kredit-
bestellt, soll die Beurteilung des Prüfungsergeb-
wesengesetzes genannten Institute, oder das
nisses einheitlich erfolgen. Ist eine einheitliche
Versicherungsunternehmen im Sinne des
Beurteilung ausnahmsweise nicht möglich, sind
Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG
die Gründe hierfür darzulegen; die Beurteilung
ist, eine Darstellung und Erläuterung des Ergeb-
ist jeweils in einem gesonderten Absatz vorzu-
nisses sowie der Durchführung der Tätigkeit
nehmen. Die Sätze 1 und 2 gelten im Fall der
seines Prüfungsausschusses verlangen. Die Ab-
gemeinsamen Bestellung von
schlussprüferaufsichtsstelle soll zunächst auf In-
1. Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungs- formationen aus öffentlich zugänglichen Quellen
gesellschaften, zurückgreifen. Satz 1 findet keine Anwendung,
2. vereidigten Buchprüfern oder Buchprüfungs- wenn das Unternehmen eine Genossenschaft,
gesellschaften sowie eine Sparkasse oder ein sonstiges landesrecht-
liches öffentlich-rechtliches Kreditinstitut ist.“
3. Prüfern oder Prüfungsgesellschaften nach
den Nummern 1 und 2.“ 9. In § 330 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Richt-
e) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „von Ort linie 2009/138/EG nach deren Artikeln 4 und 7“
und Tag zu unterzeichnen“ durch die Wörter durch die Wörter „Richtlinie 91/674/EWG nach
„des Ortes der Niederlassung des Abschluss- deren Artikel 2 in Verbindung mit den Artikeln 4, 7
prüfers und des Tages der Unterzeichnung zu und 9 Nummer 1 und 2 sowie Artikel 10 Nummer 1
unterzeichnen; im Fall des Absatzes 6a hat die der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen
Unterzeichnung durch alle bestellten Personen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009
zu erfolgen“ ersetzt. betreffend die Aufnahme und Ausübung der Ver-
sicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit
8. § 324 wird wie folgt geändert: (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1)“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016 1145
10. Nach § 333 wird folgender § 333a eingefügt: „§ 335c
„§ 333a Mitteilungen
an die Abschlussprüferaufsichtsstelle
Verletzung
(1) Das Bundesamt für Justiz übermittelt der Ab-
der Pflichten bei Abschlussprüfungen
schlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldent-
Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines nach scheidungen nach § 334 Absatz 2a.
§ 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsaus- (2) In Strafverfahren, die eine Straftat nach
schusses § 333a zum Gegenstand haben, übermittelt die
Staatsanwaltschaft im Falle der Erhebung der
1. eine in § 334 Absatz 2a bezeichnete Handlung
öffentlichen Klage der Abschlussprüferaufsichts-
begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält
stelle die das Verfahren abschließende Entschei-
oder sich versprechen lässt oder
dung. Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel
2. eine in § 334 Absatz 2a bezeichnete Handlung eingelegt worden, ist die Entscheidung unter
beharrlich wiederholt.“ Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu über-
mitteln.“
11. § 334 wird wie folgt geändert:
14. In § 339 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 319a Abs. 1 „nach § 58 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes“
Satz 4, 5,“ gestrichen. die Wörter „oder nach Artikel 10 Absatz 1 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 537/2014“ eingefügt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt: 15. In § 340 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„sowie“ die Wörter „auf CRR-Kreditinstitute im
„(2a) Ordnungswidrig handelt, wer als Mit- Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesenge-
glied eines nach § 324 Absatz 1 Satz 1 einge- setzes, soweit sie nicht nach § 2 Absatz 1 Num-
richteten Prüfungsausschusses mer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes von der An-
wendung ausgenommen sind, und“ eingefügt.
1. die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers
oder der Prüfungsgesellschaft nicht nach 16. § 340k wird wie folgt geändert:
Maßgabe des Artikels 4 Absatz 3 Unterab- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
satz 2, des Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 319 Abs. 1
Satz 1 oder des Artikels 6 Absatz 2 der Ver-
Satz 2 ist“ durch die Wörter „§ 318 Absatz 1a
ordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen
und § 319 Absatz 1 Satz 2 sind“ ersetzt.
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014
über spezifische Anforderungen an die Ab- bb) Folgender Satz wird angefügt:
schlussprüfung bei Unternehmen von öffent- „Auf CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1
lichem Interesse und zur Aufhebung des Be- Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes,
schlusses 2005/909/EG der Kommission mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1
(ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten
vom 11.6.2014, S. 66) überwacht, Institute, sind die Vorschriften des Dritten
Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts nur
2. eine Empfehlung für die Bestellung eines
insoweit anzuwenden, als nicht die Verord-
Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesell-
nung (EU) Nr. 537/2014 anzuwenden ist.“
schaft vorlegt, die den Anforderungen nach
Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht aa) In Satz 2 wird die Angabe „sowie § 319a“
oder der ein Auswahlverfahren nach Artikel 16 durch ein Komma und werden die Wörter
Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) „§ 319a Absatz 1 und 2 sowie Artikel 5 Ab-
Nr. 537/2014 nicht vorangegangen ist, oder satz 1, 4 Unterabsatz 1 und Absatz 5 der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014“ ersetzt.
3. den Gesellschaftern einen Vorschlag für die
Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
Prüfungsgesellschaft vorlegt, der den Anfor- „Auf die Prüfungsstellen findet Artikel 5 der
derungen nach Artikel 16 Absatz 5 Unterab- Verordnung (EU) Nr. 537/2014 keine Anwen-
satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht dung.“
entspricht.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
c) In Absatz 4 wird die Angabe „1 und 2“ durch die „(4) Ist das Kreditinstitut eine Sparkasse,
Angabe „1 und 2a“ ersetzt und werden nach den finden Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 sowie
Wörtern „Bundesamt für Justiz“ ein Komma und die Artikel 16, 17 und 19 der Verordnung (EU)
die Wörter „in den Fällen des Absatzes 2 die Ab- Nr. 537/2014 keine Anwendung. Artikel 4 Ab-
schlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für satz 3 Unterabsatz 1 sowie Artikel 10 Absatz 2
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ eingefügt. Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
12. In § 335b wird die Angabe „333“ durch die Angabe finden auf alle vom Sparkassen- und Girover-
„333a“ ersetzt. band beschäftigten Personen, die das Ergebnis
der Prüfung beeinflussen können, entspre-
13. Nach § 335b wird folgender § 335c eingefügt: chende Anwendung. Auf die Prüfungsstellen
1146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016
finden Artikel 4 Absatz 2 und 3 Unterabsatz 1 nach Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2
sowie Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe g der Ver- oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
ordnung (EU) Nr. 537/2014 keine Anwendung.“ nicht entspricht oder der ein Auswahlver-
d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: fahren nach Artikel 16 Absatz 3 Unterab-
satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
„CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d nicht vorangegangen ist, oder
Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme
der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kredit- c) den Gesellschaftern oder der sonst für die
wesengesetzes genannten Institute, haben, Bestellung des Abschlussprüfers zuständi-
auch wenn sie nicht kapitalmarktorientiert im gen Stelle einen Vorschlag für die Bestel-
Sinne des § 264d sind, § 324 Absatz 1 und 2 lung eines Abschlussprüfers oder einer Prü-
anzuwenden, wenn sie keinen Aufsichts- oder fungsgesellschaft vorlegt, der den Anforde-
Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen rungen nach Artikel 16 Absatz 5 Unterab-
des § 100 Absatz 5 des Aktiengesetzes erfüllen satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
muss.“ nicht entspricht, oder
17. § 340m wird wie folgt geändert: 2. als Mitglied eines nach § 340k Absatz 5 in Ver-
bindung mit § 324 Absatz 1 Satz 1 ein-
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
gerichteten Prüfungsausschusses eines CRR-
b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt: Kreditinstituts im Sinne des § 1 Absatz 3d
„(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Aus-
mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied nahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2
eines nach § 340k Absatz 5 Satz 1 in Verbindung des Kreditwesengesetzes genannten Institute,
mit § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prü- das eine Sparkasse ist, die Unabhängigkeit der
fungsausschusses eines dort genannten CRR- in § 340k Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz ge-
Kreditinstituts nannten Personen nicht nach Maßgabe des
Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 der
1. eine in § 340n Absatz 2a bezeichnete Hand-
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 in Verbindung
lung begeht und dafür einen Vermögensvor-
mit § 340k Absatz 3 Satz 2 oder nach Maß-
teil erhält oder sich versprechen lässt oder
gabe des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung
2. eine in § 340n Absatz 2a bezeichnete Hand- (EU) Nr. 537/2014 überwacht.“
lung beharrlich wiederholt.
c) In Absatz 4 wird die Angabe „1 und 2“ durch die
(3) § 335c Absatz 2 gilt in den Fällen des Ab- Angabe „1 und 2a“ ersetzt und werden nach den
satzes 2 entsprechend.“ Wörtern „Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
18. § 340n wird wie folgt geändert: tungsaufsicht“ ein Komma und die Wörter „in
den Fällen des Absatzes 2 die Abschlussprüfer-
a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 319a Abs. 1
aufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft
Satz 4, 5,“ gestrichen.
und Ausfuhrkontrolle“ eingefügt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt: d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(2a) Ordnungswidrig handelt, wer „(5) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht übermittelt der Abschlussprüfer-
1. als Mitglied eines nach § 340k Absatz 5 aufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft
Satz 1 in Verbindung mit § 324 Absatz 1 und Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldentscheidun-
Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses gen nach Absatz 2a.“
eines CRR-Kreditinstituts im Sinne des § 1
Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, 19. § 341k wird wie folgt geändert:
mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
und 2 des Kreditwesengesetzes genannten
Institute, das keine Sparkasse ist, aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
a) die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers „§ 318 Absatz 1a und § 319 Absatz 1 Satz 2
oder der Prüfungsgesellschaft nicht nach sind nicht anzuwenden.“
Maßgabe des Artikels 4 Absatz 3 Unterab- bb) Folgender Satz wird angefügt:
satz 2, des Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1
„Auf Versicherungsunternehmen im Sinne
Satz 1 oder des Artikels 6 Absatz 2 der Ver-
des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie
ordnung (EU) Nr. 537/2014 des Euro-
91/674/EWG sind die Vorschriften des Drit-
päischen Parlaments und des Rates vom
ten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts
16. April 2014 über spezifische Anforderun-
nur insoweit anzuwenden, als nicht die Ver-
gen an die Abschlussprüfung bei Unterneh-
ordnung (EU) Nr. 537/2014 anzuwenden ist.“
men von öffentlichem Interesse und zur
Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, „Versicherungsunternehmen im Sinne des
S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66) über- Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG
wacht, haben, auch wenn sie nicht kapitalmarktorien-
b) eine Empfehlung für die Bestellung eines tiert im Sinne des § 264d sind, § 324 Absatz 1
Abschlussprüfers oder einer Prüfungsge- und 2 anzuwenden, wenn sie keinen Aufsichts-
sellschaft vorlegt, die den Anforderungen oder Verwaltungsrat haben, der die Vorausset-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016 1147
zungen des § 100 Absatz 5 des Aktiengesetzes cc) Folgender Satz wird angefügt:
erfüllen muss.“
„In den Fällen des Absatzes 2 ist die Ab-
20. § 341m wird wie folgt geändert: schlussprüferaufsichtsstelle beim Bundes-
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu-
ständig.“
b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied „(5) Die nach Absatz 4 Satz 1 oder 2 zustän-
eines nach § 341k Absatz 4 Satz 1 in Verbindung dige Verwaltungsbehörde übermittelt der Ab-
mit § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prü- schlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt
fungsausschusses für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle alle Bußgeld-
1. eine in § 341n Absatz 2a bezeichnete Hand- entscheidungen nach Absatz 2a.“
lung begeht und dafür einen Vermögensvor-
22. In § 341p wird nach der Angabe „§ 341m“ die An-
teil erhält oder sich versprechen lässt oder gabe „Absatz 1“ und werden nach der Angabe
2. eine in § 341n Absatz 2a bezeichnete Hand- „§ 341n“ die Wörter „Absatz 1 und 2“ eingefügt.
lung beharrlich wiederholt.
23. § 342b wird wie folgt geändert:
(3) § 335c Absatz 2 gilt in den Fällen des Ab-
satzes 2 entsprechend.“ a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
21. § 341n wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Konzern-
a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 319a Abs. 1 zahlungsberichte“ ein Komma sowie die
Satz 4, 5,“ gestrichen. Wörter „jeweils einschließlich der zugrunde
liegenden Buchführung,“ eingefügt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt: bb) Folgender Satz wird angefügt:
„(2a) Ordnungswidrig handelt, wer als Mit- „Die Prüfung kann trotz Wegfalls der Zu-
glied eines nach § 341k Absatz 4 Satz 1 in Ver- lassung der Wertpapiere zum Handel im
bindung mit § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichte- organisierten Markt fortgesetzt werden,
ten Prüfungsausschusses insbesondere dann, wenn Gegenstand der
1. die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers Prüfung ein Fehler ist, an dessen Bekannt-
oder der Prüfungsgesellschaft nicht nach machung ein öffentliches Interesse besteht.“
Maßgabe des Artikels 4 Absatz 3 Unterab- b) In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „der Wirt-
satz 2, des Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 schaftsprüferkammer“ durch die Wörter „der Ab-
Satz 1 oder des Artikels 6 Absatz 2 der Ver- schlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für
ordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014
über spezifische Anforderungen an die Ab- Artikel 2
schlussprüfung bei Unternehmen von öffent-
lichem Interesse und zur Aufhebung des Änderung des
Beschlusses 2005/909/EG der Kommission Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
(ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in
vom 11.6.2014, S. 66) überwacht, der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
2. eine Empfehlung für die Bestellung eines Ab- 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
schlussprüfers oder einer Prüfungsgesell- letzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. März 2016
schaft vorlegt, die den Anforderungen nach (BGBl. l S. 518) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der ändert:
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht
1. In Artikel 25 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter
oder der ein Auswahlverfahren nach Artikel 16
„oder § 40a Absatz 1 Satz 3“ gestrichen.
Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 nicht vorangegangen ist, oder 2. In Artikel 78 werden nach den Wörtern „§ 40 Ab-
3. den Gesellschaftern oder der sonst für die satz 3“ die Wörter „oder § 40a Absatz 1 Satz 3“ ein-
Bestellung des Abschlussprüfers zuständigen gefügt.
Stelle einen Vorschlag für die Bestellung 3. Folgender Einundvierzigster Abschnitt wird ange-
eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungs- fügt:
gesellschaft vorlegt, der den Anforderungen
nach Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 der „Einundvierzigster Abschnitt
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht ent- Übergangsvorschrift
spricht.“ zum Abschlussprüfungsreformgesetz
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „1 und 2“ durch Artikel 79
die Angabe „1 und 2a“ ersetzt. (1) § 319a Absatz 1, 2 und 3 sowie die §§ 321
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „so ist und 322 des Handelsgesetzbuchs jeweils in der Fas-
diese“ die Wörter „in den Fällen der Ab- sung des Abschlussprüfungsreformgesetzes vom
sätze 1 und 2a“ eingefügt. 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) sind erstmals auf
1148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016
Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem dem Punkt am Ende ein Komma und die Wörter
16. Juni 2016 beginnende Geschäftsjahr anzu- „bei einem Unternehmen, das kapitalmarktorien-
wenden. § 319a Absatz 1 und 2 sowie die §§ 321 tiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetz-
und 322 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum buchs ist, jedoch nur insoweit, als nicht die Ver-
16. Juni 2016 geltenden Fassung sind letztmals auf ordnung (EU) Nr. 537/2014 anzuwenden ist“ ein-
Jahres- und Konzernabschlüsse für vor dem 17. Juni gefügt.
2016 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
(2) § 324 Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetz- „Bei einem Unternehmen, das kapitalmarktorien-
buchs in der Fassung des Abschlussprüfungsre- tiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetz-
formgesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) buchs ist, ist der Vorschlag zur Wahl des Ab-
muss so lange nicht angewandt werden, wie alle schlussprüfers auf die Empfehlung des Prüfungs-
Mitglieder des Prüfungsausschusses vor dem 17. Juni ausschusses zu stützen.“
2016 bestellt worden sind.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
(3) Prüfungsmandate können entsprechend § 318
a) In Satz 3 werden die Wörter „Satz 2 bis 4“ durch
Absatz 1a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auch ver-
die Wörter „Satz 2 bis 5“ ersetzt.
längert werden, wenn die Wahl des Abschluss-
prüfers für das zwölfte oder dreizehnte Geschäfts- b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
jahr erfolgt, auf das sich die Prüfungstätigkeit des „Hat das Unternehmen, das kapitalmarktorientiert
Abschlussprüfers erstreckt, und die Wahl des Ab- im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs ist,
schlussprüfers für das nächste nach dem 16. Juni 2016 einen Aufsichtsrat, gelten auch § 100 Absatz 5
beginnende Geschäftsjahr erfolgt. Prüfungsmandate und § 107 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Aktienge-
entsprechend § 318 Absatz 1a Satz 2 des Handels- setzes entsprechend. Richtet der Aufsichtsrat
gesetzbuchs können auch verlängert werden, wenn einen Prüfungsausschuss ein, so gelten für die-
mehrere Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungs- sen § 100 Absatz 5 und § 107 Absatz 3 Satz 2
gesellschaften gemeinsam im zwölften oder drei- und 3 des Aktiengesetzes entsprechend.“
zehnten Geschäftsjahr, auf das sich die Prüfungs-
3. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
tätigkeit des Abschlussprüfers erstreckt, zum Ab-
schlussprüfer bestellt werden und die gemeinsame „§ 19a
Bestellung für das nächste nach dem 16. Juni 2016 Verletzung
beginnende Geschäftsjahr erfolgt.“ der Pflichten bei Abschlussprüfungen
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Artikel 3
Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines Auf-
Änderung des sichtsrats nach § 7 Satz 5 oder als Mitglied eines
Wertpapierhandelsgesetzes nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 324
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I § 7 Satz 6 eingerichteten Prüfungsausschusses
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes eines Unternehmens, das kapitalmarktorientiert im
vom 31. März 2016 (BGBl. I S. 518) geändert worden Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs ist,
ist, wird wie folgt geändert: 1. eine in § 20 Absatz 2a, 2b oder Absatz 2c be-
1. In § 37n werden nach dem Wort „Berichte“ ein zeichnete Handlung begeht und dafür einen Ver-
Komma sowie die Wörter „jeweils einschließlich der mögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt
zugrunde liegenden Buchführung,“ eingefügt. oder
2. Dem § 37o Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: 2. eine in § 20 Absatz 2a, 2b oder Absatz 2c be-
zeichnete Handlung beharrlich wiederholt.“
„Die Prüfung kann trotz Wegfalls der Zulassung der
Wertpapiere zum Handel im organisierten Markt fort- 4. § 20 wird wie folgt geändert:
gesetzt werden, insbesondere dann, wenn Gegen- a) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a
stand der Prüfung ein Fehler ist, an dessen Bekannt- bis 2c eingefügt:
machung ein öffentliches Interesse besteht.“ „(2a) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied
eines Aufsichtsrats nach § 7 Satz 5 oder als Mit-
Artikel 4 glied eines nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbin-
Änderung des dung mit § 324 Absatz 1 Satz 1 des Handelsge-
Publizitätsgesetzes setzbuchs oder nach § 7 Satz 6 eingerichteten
Prüfungsausschusses eines Unternehmens, das
Das Publizitätsgesetz vom 15. August 1969 (BGBl. I
kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des
S. 1189; 1970 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 3 des
Handelsgesetzbuchs ist,
Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: 1. die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers oder
der Prüfungsgesellschaft nicht nach Maßgabe
1. § 6 wird wie folgt geändert: des Artikels 4 Absatz 3 Unterabsatz 2, des
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 oder
„§ 317 Abs. 1, 2“ ein Komma sowie die Angabe des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EU)
„4a“, nach der Angabe „§ 318 Abs. 1“ die Angabe Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments
„bis 1b“, nach der Angabe „§ 319a Abs. 1“ ein und des Rates vom 16. April 2014 über spezi-
Komma und die Angabe „1a und 3“ und vor fische Anforderungen an die Abschlussprü-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016 1149
fung bei Unternehmen von öffentlichem Inte- Artikel 5
resse und zur Aufhebung des Beschlusses
2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 Änderung des
vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, Aktiengesetzes
S. 66) überwacht oder Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
2. eine Empfehlung für die Bestellung eines Ab- S. 1089), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
schlussprüfers oder einer Prüfungsgesell- vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2565) geändert
schaft vorlegt, die den Anforderungen nach Ar- worden ist, wird wie folgt geändert:
tikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der Ver-
1. In § 100 Absatz 5 werden die Wörter „Gesellschaften
ordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht
im Sinn des § 264d des Handelsgesetzbuchs“ durch
oder der ein Auswahlverfahren nach Artikel 16
die Wörter „Gesellschaften, die kapitalmarktorientiert
Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)
im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs, die
Nr. 537/2014 nicht vorangegangen ist.
CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1
(2b) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2
eines Aufsichtsrats nach § 7 Satz 5, der keinen Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes
Prüfungsausschuss eingerichtet hat, oder als Mit- genannten Institute, oder die Versicherungsunterneh-
glied eines nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbin- men im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie
dung mit § 324 Absatz 1 Satz 1 des Handelsge- 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über
setzbuchs eingerichteten Prüfungsausschusses den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß
eines in Absatz 2a genannten Unternehmens von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom
den Gesellschaftern oder der sonst für die Bestel- 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie
lung des Abschlussprüfers zuständigen Stelle 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert
einen Vorschlag für die Bestellung eines Ab- worden ist, sind,“ ersetzt, wird das Wort „unabhängi-
schlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft ges“ gestrichen und werden vor dem Punkt am Ende
vorlegt, der den Anforderungen nach Artikel 16 ein Semikolon und die Wörter „die Mitglieder müssen
Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Gesell-
Nr. 537/2014 nicht entspricht. schaft tätig ist, vertraut sein“ eingefügt.
(2c) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied 2. § 107 wird wie folgt geändert:
eines Aufsichtsrats nach § 7 Satz 5, der einen
Prüfungsausschuss eingerichtet hat, eines in Ab- a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
satz 2a genannten Unternehmens den Gesell-
schaftern oder der sonst für die Bestellung des aa) In Satz 2 werden vor den Wörtern „der Unab-
Abschlussprüfers zuständigen Stelle einen Vor- hängigkeit“ die Wörter „der Auswahl und“
schlag für die Bestellung eines Abschlussprüfers eingefügt.
oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, der den bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 5 Unterab-
satz 1 oder Unterabsatz 2 Satz 1 oder Satz 2 der „Der Prüfungsausschuss kann Empfehlungen
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht.“ oder Vorschläge zur Gewährleistung der Inte-
grität des Rechnungslegungsprozesses un-
b) In Absatz 4 wird das Wort „Sinn“ durch das Wort
terbreiten.“
„Sinne“ ersetzt und werden die Wörter „in den
Fällen der Absätze 1 und 2“ gestrichen. b) In Absatz 4 werden die Wörter „einer Gesellschaft
5. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt: im Sinn des § 264d des Handelsgesetzbuchs“
durch die Wörter „einer Gesellschaft, die kapital-
„§ 21a marktorientiert im Sinne des § 264d des Handels-
Mitteilungen gesetzbuchs, die CRR-Kreditinstitut im Sinne des
an die Abschlussprüferaufsichtsstelle § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes,
mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2
(1) Das Bundesamt für Justiz übermittelt der Ab-
des Kreditwesengesetzes genannten Institute,
schlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für
oder die Versicherungsunternehmen im Sinne des
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldent-
Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG ist,“
scheidungen nach § 20 Absatz 2a bis 2c.
und die Wörter „muss mindestens ein Mitglied
(2) In Strafverfahren, die eine Straftat nach § 19a die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 erfüllen“
zum Gegenstand haben, übermittelt die Staatsan- durch die Wörter „müssen die Voraussetzungen
waltschaft im Falle der Erhebung der öffentlichen des § 100 Absatz 5 erfüllt sein“ ersetzt.
Klage der Abschlussprüferaufsichtsstelle die das
Verfahren abschließende Entscheidung. Ist gegen 3. In § 124 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Gesell-
die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, schaften im Sinn des § 264d des Handelsgesetz-
ist die Entscheidung unter Hinweis auf das einge- buchs“ durch die Wörter „Gesellschaften, die kapi-
legte Rechtsmittel zu übermitteln.“ talmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handels-
gesetzbuchs, die CRR-Kreditinstitute im Sinne des
6. Dem § 22 wird folgender Absatz 6 angefügt: § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit
„(6) § 7 Satz 5 und 6 muss so lange nicht ange- Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des
wandt werden, wie alle Mitglieder des Aufsichtsrats Kreditwesengesetzes genannten Institute, oder die
und des Prüfungsausschusses vor dem 17. Juni Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 2
2016 bestellt worden sind.“ Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG sind,“ ersetzt.
1150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016
4. § 256 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie
„3. er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht von 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991
Personen geprüft worden ist, die nach § 319 Ab- über den Jahresabschluß und den konsolidierten
satz 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach Arti- Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABl.
kel 25 des Einführungsgesetzes zum Handelsge- L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch
setzbuch nicht Abschlussprüfer sind oder aus die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom
anderen Gründen als den folgenden nicht zum 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist,
Abschlussprüfer bestellt sind: 1. die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers oder
a) Verstoß gegen § 319 Absatz 2, 3 oder 4 des der Prüfungsgesellschaft nicht nach Maßgabe
Handelsgesetzbuchs, des Artikels 4 Absatz 3 Unterabsatz 2, des
Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 oder
b) Verstoß gegen § 319a Absatz 1 oder 3 des
des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Handelsgesetzbuchs,
Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments
c) Verstoß gegen § 319b Absatz 1 des Handels- und des Rates vom 16. April 2014 über spezi-
gesetzbuchs, fische Anforderungen an die Abschlussprü-
d) Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. fung bei Unternehmen von öffentlichem Inte-
537/2014 des Europäischen Parlaments und resse und zur Aufhebung des Beschlusses
des Rates vom 16. April 2014 über spezifi- 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158
sche Anforderungen an die Abschlussprüfung vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014,
bei Unternehmen von öffentlichem Interesse S. 66) überwacht oder
und zur Aufhebung des Beschlusses 2. eine Empfehlung für die Bestellung eines Ab-
2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 schlussprüfers oder einer Prüfungsgesell-
vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, schaft vorlegt, die den Anforderungen nach Ar-
S. 66),“. tikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der Ver-
5. Nach § 404 wird folgender § 404a eingefügt: ordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht
„§ 404a oder der ein Auswahlverfahren nach Artikel 16
Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)
Verletzung Nr. 537/2014 nicht vorangegangen ist.
der Pflichten bei Abschlussprüfungen
(3c) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
eines Aufsichtsrats, der einen Prüfungsaus-
Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Auf-
schuss nicht bestellt hat, einer in Absatz 3b ge-
sichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungsaus-
nannten Gesellschaft der Hauptversammlung
schusses einer Gesellschaft, die kapitalmarktorien-
einen Vorschlag für die Bestellung eines Ab-
tiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs,
schlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft
die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d
vorlegt, der den Anforderungen nach Artikel 16
Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der
Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)
in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesenge-
Nr. 537/2014 nicht entspricht.
setzes genannten Institute, oder die Versicherungs-
unternehmen ist im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der (3d) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied
Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember eines Aufsichtsrats, der einen Prüfungsaus-
1991 über den Jahresabschluß und den konsolidier- schuss bestellt hat, einer in Absatz 3b genannten
ten Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABl. Gesellschaft der Hauptversammlung einen Vor-
L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die schlag für die Bestellung eines Abschlussprüfers
Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, der den
S. 1) geändert worden ist, Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 5 Unterab-
1. eine in § 405 Absatz 3b, 3c oder Absatz 3d be- satz 1 oder Unterabsatz 2 Satz 1 oder Satz 2 der
zeichnete Handlung begeht und dafür einen Ver- Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht.“
mögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „kann“ die
oder Wörter „in den Fällen der Absätze 3b bis 3d mit
2. eine in § 405 Absatz 3b, 3c oder Absatz 3d be- einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den
zeichnete Handlung beharrlich wiederholt.“ übrigen Fällen“ eingefügt.
6. § 405 wird wie folgt geändert: c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
a) Nach Absatz 3a werden die folgenden Absätze 3b „(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
bis 3d eingefügt: Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-
„(3b) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied nungswidrigkeiten ist in den Fällen der Absätze 3b
des Aufsichtsrats oder als Mitglied eines Prü- bis 3d bei CRR-Kreditinstituten im Sinne des § 1
fungsausschusses einer Gesellschaft, die kapital- Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit
marktorientiert im Sinne des § 264d des Handels- Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2
gesetzbuchs, die CRR-Kreditinstitut im Sinne des des Kreditwesengesetzes genannten Institute,
§ 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, und bei Versicherungsunternehmen im Sinne des
mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG die
und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Insti- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
tute, oder die Versicherungsunternehmen ist im im Übrigen das Bundesamt für Justiz.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016 1151
7. Nach § 407 wird folgender § 407a eingefügt: gen des § 100 Absatz 5 des Aktiengesetzes erfüllt
„§ 407a sein.“
Mitteilungen 4. § 34 Absatz 4 Satz 5 und 6 wird durch folgenden
an die Abschlussprüferaufsichtsstelle Satz ersetzt:
(1) Die nach § 405 Absatz 5 zuständige Verwal- „Richtet der Verwaltungsrat einer SE, die kapital-
tungsbehörde übermittelt der Abschlussprüfer- marktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsge-
aufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und setzbuchs, die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1
Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldentscheidungen nach Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Aus-
§ 405 Absatz 3b bis 3d. nahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kre-
(2) In Strafverfahren, die eine Straftat nach § 404a ditwesengesetzes genannten Institute, oder die Versi-
zum Gegenstand haben, übermittelt die Staats- cherungsunternehmen im Sinne des Artikels 2 Ab-
anwaltschaft im Falle der Erhebung der öffentlichen satz 1 der Richtlinie 91/674/EWG ist, einen Prüfungs-
Klage der Abschlussprüferaufsichtsstelle die das ausschuss ein, so muss dieser die Voraussetzungen
Verfahren abschließende Entscheidung. Ist gegen des § 100 Absatz 5 des Aktiengesetzes erfüllen.“
die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden,
ist die Entscheidung unter Hinweis auf das einge- 5. § 53 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
legte Rechtsmittel zu übermitteln.“ a) In Satz 1 wird die Angabe „404“ durch die An-
gabe „404a“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des b) Folgender Satz wird angefügt:
Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz „§ 407a des Aktiengesetzes gilt bei Anwendung
Dem § 12 des Einführungsgesetzes zum Aktien- der Strafvorschriften des § 404a des Aktiengeset-
gesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zes sowie der Bußgeldvorschriften des § 405
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember Absatz 3b bis 3d des Aktiengesetzes entspre-
2015 (BGBl. I S. 2565) geändert worden ist, wird folgen- chend.“
der Absatz 5 angefügt:
6. Folgender § 56 wird angefügt:
„(5) § 100 Absatz 5 und § 107 Absatz 4 des Aktien-
gesetzes jeweils in der Fassung des Abschluss- „§ 56
prüfungsreformgesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I
S. 1142) müssen so lange nicht angewandt werden, Übergangsvorschrift
wie alle Mitglieder des Aufsichtsrats und des Prüfungs- zum Abschlussprüfungsreformgesetz
ausschusses vor dem 17. Juni 2016 bestellt worden § 27 Absatz 1 Satz 4 und § 34 Absatz 4 Satz 5
sind.“ jeweils in der Fassung des Abschlussprüfungs-
reformgesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142)
Artikel 7 müssen so lange nicht angewandt werden, wie alle
Änderung des Mitglieder des Verwaltungsrates und des Prüfungs-
SE-Ausführungsgesetzes ausschusses vor dem 17. Juni 2016 bestellt worden
Das SE-Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 2004 sind.“
(BGBl. I S. 3675), das zuletzt durch Artikel 14 des Ge-
setzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert Artikel 8
worden ist, wird wie folgt geändert:
Änderung des
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt: Gesetzes betreffend
„§ 56 Übergangsvorschrift zum Abschlussprü- die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
fungsreformgesetz“.
Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-
2. In § 17 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort schränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
„sein“ ein Komma und die Wörter „wenn dies für Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinig-
die Beteiligung der Arbeitnehmer auf Grund des ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
SE-Beteiligungsgesetzes erforderlich ist“ eingefügt. vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2565) geändert
3. § 27 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: worden ist, wird wie folgt geändert:
„Bei einer SE, die kapitalmarktorientiert im Sinne des
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
§ 264d des Handelsgesetzbuchs, die CRR-Kreditin-
§ 85 die folgenden Angaben eingefügt:
stitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kredit-
wesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 „§ 86 Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfun-
Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genann- gen
ten Institute, oder die Versicherungsunternehmen ist
im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie § 87 Bußgeldvorschriften
91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 § 88 Mitteilungen an die Abschlussprüferauf-
über den Jahresabschluß und den konsolidierten sichtsstelle“.
Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABl.
L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die 2. In § 52 Absatz 1 wird die Angabe „107 Abs. 4“ durch
Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, die Wörter „107 Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 4“
S. 1) geändert worden ist, müssen die Voraussetzun- ersetzt.
1152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016
3. Die folgenden §§ 86 bis 88 werden angefügt: absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht
„§ 86 vorangegangen ist.
Verletzung (2) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied
der Pflichten bei Abschlussprüfungen eines Aufsichtsrats, der einen Prüfungsausschuss
nicht bestellt hat, einer in Absatz 1 genannten Ge-
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit sellschaft den Gesellschaftern einen Vorschlag für
Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines Auf- die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer
sichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungsaus- Prüfungsgesellschaft vorlegt, der den Anforderun-
schusses einer Gesellschaft, die kapitalmarktorien- gen nach Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Ver-
tiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs, ordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht.
die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d
Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der (3) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied
in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesenge- eines Aufsichtsrats, der einen Prüfungsausschuss
setzes genannten Institute, oder die Versicherungs- bestellt hat, einer in Absatz 1 genannten Gesell-
unternehmen ist im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der schaft den Gesellschaftern einen Vorschlag für die
Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prü-
1991 über den Jahresabschluß und den konsolidier- fungsgesellschaft vorlegt, der den Anforderungen
ten Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABl. nach Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 oder Unter-
L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 der Verordnung (EU)
Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, Nr. 537/2014 nicht entspricht.
S. 1) geändert worden ist, (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
1. eine in § 87 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeich- buße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
nete Handlung begeht und dafür einen Vermö- (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-
gensvorteil erhält oder sich versprechen lässt satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
oder rigkeiten ist bei CRR-Kreditinstituten im Sinne des
2. eine in § 87 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeich- § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit
nete Handlung beharrlich wiederholt. Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des
Kreditwesengesetzes genannten Institute, und bei
§ 87 Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 2
Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG die Bundesan-
Bußgeldvorschriften stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, im Übrigen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied das Bundesamt für Justiz.
eines Aufsichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungs-
ausschusses einer Gesellschaft, die kapitalmarktori- § 88
entiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetz- Mitteilungen
buchs, die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Ab- an die Abschlussprüferaufsichtsstelle
satz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Aus-
nahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des (1) Die nach § 87 Absatz 5 zuständige Verwal-
Kreditwesengesetzes genannten Institute, oder die tungsbehörde übermittelt der Abschlussprüferauf-
Versicherungsunternehmen ist im Sinne des Arti- sichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
kels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG des Ra- fuhrkontrolle alle Bußgeldentscheidungen nach § 87
tes vom 19. Dezember 1991 über den Jahresab- Absatz 1 bis 3.
schluß und den konsolidierten Abschluß von Versi- (2) In Strafverfahren, die eine Straftat nach § 86
cherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, zum Gegenstand haben, übermittelt die Staatsan-
S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG waltschaft im Falle der Erhebung der öffentlichen
(ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden Klage der Abschlussprüferaufsichtsstelle die das
ist, Verfahren abschließende Entscheidung. Ist gegen
1. die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers oder der die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden,
Prüfungsgesellschaft nicht nach Maßgabe des Ar- ist die Entscheidung unter Hinweis auf das einge-
tikels 4 Absatz 3 Unterabsatz 2, des Artikels 5 Ab- legte Rechtsmittel zu übermitteln.“
satz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 oder des Artikels 6
Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Artikel 9
Europäischen Parlaments und des Rates vom Änderung des
16. April 2014 über spezifische Anforderungen an GmbHG-Einführungsgesetzes
die Abschlussprüfung bei Unternehmen von
Dem GmbHG-Einführungsgesetz vom 23. Oktober
öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Be-
2008 (BGBl. I S. 2026, 2031), das zuletzt durch Artikel 6
schlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl.
des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2565)
L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014,
geändert worden ist, wird folgender § 7 angefügt:
S. 66) überwacht oder
2. eine Empfehlung für die Bestellung eines Ab- „§ 7
schlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft
vorlegt, die den Anforderungen nach Artikel 16 Übergangsvorschrift
Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung zum Abschlussprüfungsreformgesetz
(EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht oder der ein § 52 Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesell-
Auswahlverfahren nach Artikel 16 Absatz 3 Unter- schaften mit beschränkter Haftung in Verbindung mit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016 1153
§ 100 Absatz 5 und § 107 Absatz 4 des Aktiengesetzes, Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77,
jeweils in der Fassung des Abschlussprüfungsreform- L 170 vom 11.6.2014, S. 66) findet mit der Maß-
gesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) müssen gabe Anwendung, dass die Erklärung bezogen
so lange nicht angewandt werden, wie alle Mitglieder auf die gesetzlichen Vertreter des Verbandes
des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses vor und die vom Verband beschäftigten Personen,
dem 17. Juni 2016 bestellt worden sind.“ die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen kön-
nen, abzugeben ist.“
Artikel 10 4. § 53 wird wie folgt geändert:
Änderung des a) In Absatz 2 Satz 2 werden vor dem Punkt am
Genossenschaftsgesetzes Ende ein Semikolon und die Wörter „Artikel 17
Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Be- der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 findet keine
kanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), Anwendung“ eingefügt.
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. März b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „im Sinn
2016 (BGBl. I S. 518) geändert worden ist, wird wie des § 264d des Handelsgesetzbuchs“ die Wör-
folgt geändert: ter „oder die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes“ ein-
gefügt.
a) Nach der Angabe zu § 151 wird folgende An-
gabe eingefügt: 5. Dem § 54a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 151a Verletzung der Pflichten bei Abschluss- „Die Artikel 16 und 19 der Verordnung (EU)
prüfungen“. Nr. 537/2014 finden keine Anwendung.“
b) Die Angabe zu den §§ 153 und 154 wird durch 6. § 55 wird wie folgt geändert:
die folgenden Angaben ersetzt: a) Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 153 Mitteilungen an die Abschlussprüfer- „Ist die zu prüfende Genossenschaft kapital-
aufsichtsstelle marktorientiert im Sinne des § 264d des Han-
delsgesetzbuchs oder ist sie ein CRR-Kreditin-
§ 154 (weggefallen)“.
stitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des
c) Folgende Angabe wird angefügt: Kreditwesengesetzes, sind über die in den Sät-
„§ 169 Übergangsvorschrift zum Abschluss- zen 1 bis 4 genannten Gründe hinaus § 319a Ab-
prüfungsreformgesetz“. satz 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs sowie Ar-
tikel 5 Absatz 1, 4 Unterabsatz 1 und Absatz 5
2. § 36 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 auf die in
„(4) Bei einer Genossenschaft, die kapitalmarkt- Satz 1 genannten Vertreter und Personen des
orientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetz- Verbandes entsprechend anzuwenden; auf den
buchs oder die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Verband findet Artikel 5 der Verordnung (EU)
Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist, Nr. 537/2014 keine Anwendung.“
müssen die Mitglieder des Aufsichtsrats in ihrer b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Genossen- fügt:
schaft tätig ist, vertraut sein; mindestens ein Mit-
„(2a) Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Ver-
glied muss über Sachverstand auf den Gebieten
ordnung (EU) Nr. 537/2014 findet auf alle in Ab-
Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfü-
satz 2 Satz 1 genannten Vertreter und Personen
gen.“
des Verbandes entsprechende Anwendung; auf
3. § 38 Absatz 1a wird wie folgt geändert: den Verband findet Artikel 4 Absatz 2 und 3 Un-
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „des inter- terabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
nen Revisionssystems“ die Wörter „sowie der keine Anwendung. Artikel 4 Absatz 3 Unterab-
Abschlussprüfung“ eingefügt. satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 findet
keine Anwendung.“
b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
7. § 57 wird wie folgt geändert:
„Der Prüfungsausschuss kann Empfehlungen
oder Vorschläge zur Gewährleistung der Integri- a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
tät des Rechnungslegungsprozesses unterbrei- fügt:
ten. Richtet der Aufsichtsrat einer Genossen- „(5) Ist eine Genossenschaft kapitalmarktori-
schaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des entiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetz-
§ 264d des Handelsgesetzbuchs oder die CRR- buchs oder ist sie ein CRR-Kreditinstitut im Sinne
Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengeset-
des Kreditwesengesetzes ist, einen Prüfungs- zes, so hat der Prüfer an einer gemeinsamen Sit-
ausschuss ein, so muss dieser die Vorausset- zung des Vorstands und des Aufsichtsrats der
zungen des § 36 Absatz 4 erfüllen. Artikel 6 Genossenschaft über das voraussichtliche Er-
Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) gebnis der Prüfung teilzunehmen und über die
Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung, insbe-
des Rates vom 16. April 2014 über spezifische sondere über wesentliche Schwächen des inter-
Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Un- nen Kontroll- und des Risikomanagement-
ternehmen von öffentlichem Interesse und zur systems bezogen auf den Rechnungslegungs-
Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der prozess, zu berichten. Er informiert über Umstän-
1154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016
de, die seine Befangenheit besorgen lassen, und nen nicht nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 4
über Leistungen, die er zusätzlich zu den Prü- Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU)
fungsleistungen erbracht hat.“ Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. des Rates vom 16. April 2014 über spezifische
Anforderungen an die Abschlussprüfung bei
8. § 58 wird wie folgt geändert: Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der
„Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe g der Verord- Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77,
nung (EU) Nr. 537/2014 findet auf alle in § 55 L 170 vom 11.6.2014, S. 66) in Verbindung mit
Absatz 2 Satz 1 genannten Vertreter und Perso- § 55 Absatz 2 Satz 5 oder nach Maßgabe
nen des Verbandes entsprechende Anwendung; des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EU)
auf den Verband findet Artikel 10 Absatz 2 Buch- Nr. 537/2014 in Verbindung mit § 38 Absatz 1a
stabe g der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 keine Satz 4 überwacht.“
Anwendung.“ b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „kann“ die
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 57 Wörter „in den Fällen des Absatzes 1a mit einer
Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden“ durch Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den üb-
die Wörter „§ 57 Absatz 6 ist entsprechend an- rigen Fällen“ eingefügt.
zuwenden, Artikel 11 Absatz 1, 2 Satz 1 und Ab- c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
satz 4 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist nicht
„(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
anzuwenden“ ersetzt.
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-
c) In Absatz 4 Satz 1 werden vor dem Punkt am nungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absat-
Ende ein Semikolon und die Wörter „ist die Ge- zes 1a bei CRR-Kreditinstituten im Sinne des
nossenschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes
§ 264d des Handelsgesetzbuchs oder ist sie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d sicht, im Übrigen das Bundesamt für Justiz.“
Satz 1 des Kreditwesengesetzes, so hat der Auf-
sichtsrat darzulegen, wie die Prüfung sowie die 12. § 153 wird wie folgt gefasst:
Befassung des Aufsichtsrats oder Prüfungsaus- „§ 153
schusses mit der Abschlussprüfung dazu beige- Mitteilungen
tragen hat, dass die Rechnungslegung ord- an die Abschlussprüferaufsichtsstelle
nungsgemäß ist“ eingefügt.
(1) Die nach § 152 Absatz 3 zuständige Verwal-
9. Dem § 63b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
tungsbehörde übermittelt der Abschlussprüferauf-
„Eine andere Rechtsform ist nur zulässig, wenn sichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und
sichergestellt ist, dass der Verband ohne Gewinn- Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldentscheidungen nach
erzielungsabsicht handelt.“ § 152 Absatz 1a.
10. Nach § 151 wird folgender § 151a eingefügt: (2) In Strafverfahren, die eine Straftat nach
„§ 151a § 151a zum Gegenstand haben, übermittelt die
Staatsanwaltschaft im Falle der Erhebung der öf-
Verletzung der
fentlichen Klage der Abschlussprüferaufsichtsstelle
Pflichten bei Abschlussprüfungen
die das Verfahren abschließende Entscheidung. Ist
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt
Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Auf- worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das
sichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungsaus- eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.“
schusses einer Genossenschaft, die kapitalmarkt-
orientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetz- 13. Folgender § 169 wird angefügt:
buchs oder die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 „§ 169
Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist, Übergangsvorschrift
1. eine in § 152 Absatz 1a bezeichnete Handlung zum Abschlussprüfungsreformgesetz
begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält
§ 36 Absatz 4 und § 38 Absatz 1a Satz 3 jeweils
oder sich versprechen lässt oder
in der Fassung des Abschlussprüfungsreformge-
2. eine in § 152 Absatz 1a bezeichnete Handlung setzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) müssen
beharrlich wiederholt.“ so lange nicht angewandt werden, wie alle Mit-
11. § 152 wird wie folgt geändert: glieder des Aufsichtsrats und des Prüfungsaus-
schusses vor dem 17. Juni 2016 bestellt worden
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
sind.“
fügt:
„(1a) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied Artikel 11
des Aufsichtsrats oder als Mitglied eines
Prüfungsausschusses einer Genossenschaft, die Änderung des
kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des SCE-Ausführungsgesetzes
Handelsgesetzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut Das SCE-Ausführungsgesetz vom 14. August 2006
im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwe- (BGBl. I S. 1911), das zuletzt durch Artikel 18 des Ge-
sengesetzes ist, die Unabhängigkeit der in § 55 setzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert
Absatz 2 Satz 1 genannten Vertreter und Perso- worden ist, wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016 1155
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt: S. 2803), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
„§ 39 Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungs- 31. März 2016 (BGBl. I S. 518) geändert worden ist,
reformgesetz“. wird wie folgt geändert:
2. § 19 wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 69
ein Komma und die Wörter „Bußgeldentscheidungen
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
und strafrechtlichen Verurteilungen“ angefügt.
„Bei einer Europäischen Genossenschaft, die ka-
2. In § 66c Absatz 1 Satz 1 wird nach Nummer 2 fol-
pitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Han-
gende Nummer 2a eingefügt:
delsgesetzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut im
Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesen- „2a. dem Bundesamt für Justiz,“.
gesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Num- 3. § 69 wird wie folgt geändert:
mer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten
a) Der Überschrift werden ein Komma und die Wör-
Institute, ist, müssen die Voraussetzungen des
ter „Bußgeldentscheidungen und strafrechtlichen
§ 100 Absatz 5 des Aktiengesetzes erfüllt sein.“
Verurteilungen“ angefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Verwal- fügt:
tungsrat kann“ durch die Wörter „Der Verwal-
„(1a) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle soll
tungsrat kann aus seiner Mitte“ ersetzt und
neben der Bekanntmachung nach Absatz 1 un-
werden nach den Wörtern „des internen Re-
verzüglich auf ihrer Internetseite öffentlich be-
visionssystems“ die Wörter „sowie der Ab-
kannt machen:
schlussprüfung“ eingefügt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgen- 1. jede rechtskräftige Bußgeldentscheidung nach
den Sätze ersetzt: § 334 Absatz 2 und 2a, § 340n Absatz 2 und 2a
und § 341n Absatz 2 und 2a des Handelsge-
„Der Prüfungsausschuss kann Empfehlungen setzbuchs, § 20 Absatz 2a bis 2c des Publizi-
oder Vorschläge zur Gewährleistung der tätsgesetzes, § 405 Absatz 3b bis 3d des Ak-
Integrität des Rechnungslegungsprozesses tiengesetzes, § 87 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes
unterbreiten. Richtet der Aufsichtsrat einer betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
Europäischen Genossenschaft, die kapital- Haftung, § 152 Absatz 1a des Genossen-
marktorientiert im Sinne des § 264d des Han- schaftsgesetzes und § 332 Absatz 4a bis 4c
delsgesetzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie
im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kre-
ditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 2. jede rechtskräftige Verurteilung wegen einer
Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesen- Straftat nach den §§ 333a, 340m Absatz 2
gesetzes genannten Institute, ist, einen Prü- und nach § 341m Absatz 2 des Handels-
fungsausschuss ein, so muss dieser die Vo- gesetzbuchs, § 19a des Publizitätsgesetzes,
raussetzungen des § 100 Absatz 5 des Ak- § 404a des Aktiengesetzes, § 86 des Gesetzes
tiengesetzes erfüllen.“ betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, § 151a des Genossenschaftsgeset-
3. § 36 Absatz 1 wird wie folgt geändert: zes und § 331 Absatz 2a des Versicherungs-
a) In Satz 1 wird die Angabe „151“ durch die An- aufsichtsgesetzes.
gabe „151a“ ersetzt. Bei der Bekanntmachung nach Satz 1 sollen auch
b) Folgender Satz wird angefügt: Informationen zu Art und Charakter des Versto-
„§ 153 des Genossenschaftsgesetzes gilt bei An- ßes mitgeteilt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt ent-
wendung der Strafvorschriften des § 151a des sprechend.“
Genossenschaftsgesetzes sowie der Bußgeldvor- c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Maßnahmen“
schriften des § 152 Absatz 1a des Genossen- ein Komma und die Wörter „Bußgeldentschei-
schaftsgesetzes entsprechend.“ dungen und strafrechtliche Verurteilungen“ sowie
4. Folgender § 39 wird angefügt: nach der Angabe „Absatz 1“ die Wörter „oder Ab-
satz 1a“ eingefügt.
„§ 39
d) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Maßnahmen“
Übergangsvorschrift
ein Komma und die Wörter „Bußgeldentschei-
zum Abschlussprüfungsreformgesetz
dungen und strafrechtliche Verurteilungen“ sowie
§ 19 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 in der nach dem Wort „Unanfechtbarkeit“ die Wörter
Fassung des Abschlussprüfungsreformgesetzes vom „oder Rechtskraft“ eingefügt.
10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) muss so lange nicht
e) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
angewandt werden, wie alle Mitglieder des Aufsichts-
rats und des Prüfungsausschusses vor dem 17. Juni „Die Abschlussprüferaufsichtsstelle übermittelt
2016 bestellt worden sind.“ dem Ausschuss der Aufsichtsstellen jährlich ag-
gregierte Informationen über
Artikel 12 1. alle berufsaufsichtlichen Maßnahmen,
Änderung der 2. alle Bußgeldentscheidungen nach § 334 Ab-
Wirtschaftsprüferordnung satz 2 und 2a, § 340n Absatz 2 und 2a und
Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der § 341n Absatz 2 und 2a des Handelsgesetz-
Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I buchs, § 20 Absatz 2a bis 2c des Publizitäts-
1156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016
gesetzes, § 405 Absatz 3b bis 3d des Aktien- kels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 oder des
gesetzes, § 87 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr.
betreffend die Gesellschaften mit beschränkter 537/2014 des Europäischen Parlaments und des
Haftung, § 152 Absatz 1a des Genossen- Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anfor-
schaftsgesetzes und § 332 Absatz 4a bis 4c derungen an die Abschlussprüfung bei Unterneh-
des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie men von öffentlichem Interesse und zur Aufhe-
bung des Beschlusses 2005/909/EG der Kom-
3. alle Verurteilungen wegen einer Straftat nach
mission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170
den §§ 333a, 340m Absatz 2 und nach § 341m
vom 11.6.2014, S. 66) überwacht oder
Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs, § 19a des
Publizitätsgesetzes, § 404a des Aktiengeset- 2. eine Empfehlung für die Bestellung eines Ab-
zes, § 86 des Gesetzes betreffend die Gesell- schlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft
schaften mit beschränkter Haftung, § 151a des vorlegt, die den Anforderungen nach Artikel 16
Genossenschaftsgesetzes und § 331 Ab- Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung
satz 2a des Versicherungsaufsichtsgesetzes.“ (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht oder der ein
Auswahlverfahren nach Artikel 16 Absatz 3 Unter-
Artikel 13 absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht
vorangegangen ist.
Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes (4b) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des
Aufsichtsrats im Sinne des § 189, der einen Prü-
Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 fungsausschuss nicht bestellt hat, eines in Absatz 4a
(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 15 des Geset- genannten Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit
zes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) geändert wor- der obersten Vertretung einen Vorschlag für die Be-
den ist, wird wie folgt geändert: stellung eines Abschlussprüfers oder einer Prü-
1. In § 331 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a fungsgesellschaft vorlegt, der den Anforderungen
eingefügt: nach Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht.
„(2a) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des (4c) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des
Aufsichtsrats im Sinne des § 189 oder als Mitglied Aufsichtsrats im Sinne des § 189, der einen Prü-
eines nach § 189 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit fungsausschuss bestellt hat, eines in Absatz 4a ge-
§ 107 Absatz 3 Satz 2 des Aktiengesetzes bestellten nannten Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit
Prüfungsausschusses eines Versicherungsvereins der obersten Vertretung einen Vorschlag für die Be-
auf Gegenseitigkeit, der Versicherungsunternehmen stellung eines Abschlussprüfers oder einer Prü-
ist im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie fungsgesellschaft vorlegt, der den Anforderungen
91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 nach Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 oder Unter-
über den Jahresabschluß und den konsolidierten absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 der Verordnung (EU)
Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABl. Nr. 537/2014 nicht entspricht.“
L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die 3. § 334 wird wie folgt geändert:
Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006,
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
S. 1) geändert worden ist,
fügt:
1. eine in § 332 Absatz 4a, 4b oder Absatz 4c be- „(2a) In Strafverfahren, die eine Straftat nach
zeichnete Handlung begeht und dafür einen Ver- § 331 Absatz 2a zum Gegenstand haben, über-
mögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt mittelt die Staatsanwaltschaft im Falle der Erhe-
oder bung der öffentlichen Klage der Abschlussprüfer-
2. eine in § 332 Absatz 4a, 4b oder Absatz 4c be- aufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft
zeichnete Handlung beharrlich wiederholt.“ und Ausfuhrkontrolle die das Verfahren abschlie-
ßende Entscheidung. Ist gegen die Entscheidung
2. In § 332 werden nach Absatz 4 die folgenden Ab-
ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Ent-
sätze 4a bis 4c eingefügt:
scheidung unter Hinweis auf das eingelegte
„(4a) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied Rechtsmittel zu übermitteln.“
des Aufsichtsrats im Sinne des § 189 oder als Mit- b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
glied eines nach § 189 Absatz 3 Satz 1 in Verbin- fügt:
dung mit § 107 Absatz 3 Satz 2 des Aktiengesetzes
bestellten Prüfungsausschusses eines Versiche- „(3a) Die nach § 333 zuständige Verwaltungs-
rungsvereins auf Gegenseitigkeit, der Versiche- behörde übermittelt der Abschlussprüferauf-
rungsunternehmen ist im Sinne des Artikels 2 Ab- sichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und
satz 1 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldentscheidungen
19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und nach § 332 Absatz 4a bis 4c.“
den konsolidierten Abschluß von Versicherungsun-
ternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die Artikel 14
zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 Änderung sonstigen Bundesrechts
vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist,
(1) In § 48 Absatz 2 des D-Markbilanzgesetzes in der
1. die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers oder Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1994
der Prüfungsgesellschaft nicht nach Maßgabe (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 31
des Artikels 4 Absatz 3 Unterabsatz 2, des Arti- des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geän-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016 1157
dert worden ist, werden die Wörter „§ 319 Abs. 4, auch worden ist, werden die Wörter „§ 319a Absatz 1 Satz 5“
in Verbindung mit § 319a Abs. 1 Satz 2, oder § 319a durch die Wörter „§ 319a Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.
Abs. 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs“ durch die Wör-
ter „§ 319 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs, auch in Artikel 15
Verbindung mit § 319a Absatz 1 Satz 2 des Handels- Inkrafttreten
gesetzbuchs,“ ersetzt.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
(2) In § 28 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes am 17. Juni 2016 in Kraft.
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September (2) Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a, die Artikel 3
1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 4 des und 7 Nummer 2 treten am Tag nach der Verkündung in
Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720) geändert Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Mai 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
1158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016
Verordnung
zur Umsetzung unionsrechtlicher Transparenzpflichten
im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz sowie zur Änderung weiterer Verordnungen
Vom 4. Mai 2016
Auf Grund Artikel 1
– des § 66 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4 Verordnung
Buchstabe a, Nummer 6 Buchstabe b, Nummer 7, 8
zur Umsetzung
Buchstabe a, Nummer 11 Buchstabe a, g und h,
Nummer 12, 20 und 21 erster Halbsatz Buchstabe b, c
unionsrechtlicher Veröffentlichungs-,
in Verbindung mit dem zweiten Halbsatz Buchstabe a Informations- und Transparenzpflichten
bis f des Energiesteuergesetzes, von denen § 66 im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz
Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a durch Artikel 6 (Energiesteuer- und Stromsteuer-
Nummer 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Transparenzverordnung – EnSTransV)
Gesetzes vom 22. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) neu
gefasst, Nummer 6 durch Artikel 6 Nummer 38 Buch- Inhaltsübersicht
stabe a Doppelbuchstabe ee des Gesetzes vom Abschnitt 1
15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert, Nummer 11
Allgemeines
Buchstabe g und h durch Artikel 1 Nummer 17 Buch-
stabe d Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom § 1 Zweck und Anwendungsbereich
5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436) angefügt, Num- § 2 Begriffsbestimmungen
mer 20 zuletzt durch Artikel 10 Nummer 1 des Ge-
setzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) Abschnitt 2
geändert sowie Nummer 21 durch Artikel 10 Num-
mer 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I Veröffentlichungs-,
S. 2178) angefügt worden ist, und Informations- und Transparenzpflichten
– des § 11 Satz 1 Nummer 3, 8 Buchstabe a, Num- § 3 Grundsätze
mer 10 und 13 erster Halbsatz Buchstabe b, c in Ver- § 4 Anzeigepflicht für Steuerbegünstigungen
bindung mit dem zweiten Halbsatz Buchstabe a bis f § 5 Erklärungspflicht für Steuerentlastungen
des Stromsteuergesetzes, von denen § 11 durch § 6 Befreiung von der Anzeige- oder Erklärungspflicht
Artikel 2 Nummer 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 § 7 Elektronische Datenübermittlung
(BGBl. I S. 1534) neu gefasst, § 11 Satz 1 Nummer 10
durch Artikel 8 Nummer 4 des Gesetzes vom 9. De- Abschnitt 3
zember 2010 (BGBl. I S. 1885; 2013 I S. 81) geändert
und § 11 Satz 1 Nummer 13 durch Artikel 11 Num- Datenschutzrechtliche Regelungen
mer 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2015 (BGBl. I § 8 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der erhobenen
S. 2178) angefügt worden ist, Daten
verordnet das Bundesministerium der Finanzen: § 9 Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich
§ 10 Datenübermittlung an die Kommission
Inhaltsübersicht § 11 Berichtigung, Speicherung und Löschung der erhobenen
Daten
Artikel 1 Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Veröf- § 12 Errichtung einer Datenbank
fentlichungs-, Informations- und Transparenzpflich- § 13 Datenschutzrechtliche Verantwortung
ten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz
§ 14 Einsichtnahme
(Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverord-
nung – EnSTransV)
Artikel 2 Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverord- Abschnitt 4
nung Schlussbestimmungen
Artikel 3 Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverord-
nung § 15 Geltungszeitraum und Übergangsregelung
Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis Anlage
Artikel 5 Inkrafttreten (zu § 2 Absatz 1)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016 1159
Abschnitt 1 hilfen im Sinne des Artikels 107 des AEU-Vertrags dar-
Allgemeines stellen. Steuerbegünstigungen nach Satz 1 sind der
Anlage zu dieser Verordnung zu entnehmen. Das
§1 Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht bei Än-
derungen der Anlage eine Übersicht der betroffenen
Zweck und Anwendungsbereich Vorschriften des Energiesteuer- und des Stromsteuer-
(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung unions- rechts jeweils gesondert im Bundesanzeiger und im
rechtlicher Vorgaben des Beihilferechts zur Erhebung, Internet auf den Seiten der Zollverwaltung unter zoll.de.
Verarbeitung, Nutzung und Übermittlung von Informatio- (2) Begünstigt im Sinne dieser Verordnung ist, wer
nen durch die Zollverwaltung, die für die Erfüllung der eine Steuerbegünstigung im Sinne des Absatzes 1 in
Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflich- Anspruch nimmt.
ten von Bedeutung sind. Auf § 66 Absatz 1 Nummer 21
des Energiesteuergesetzes und § 11 Satz 1 Nummer 13 (3) Einzelbeihilfe im Sinne dieser Verordnung ist jede
des Stromsteuergesetzes wird Bezug genommen. Regelung des Energiesteuer- oder des Stromsteuer-
Rechtsakte der Kommission hierzu sind insbesondere gesetzes, die
1. die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission 1. eine Steuerbegünstigung im Sinne des Absatzes 1
vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit enthält und
bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnen- 2. in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt ist.
markt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des (4) Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind Unter-
Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom nehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der
27.9.2014, S. 65); Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition
2. die Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatli- der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren
che Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014 – 2020 Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36), in der
(ABl. C 200 vom 28.6.2014, S. 1); jeweils geltenden Fassung.
3. die Mitteilung der Kommission zur Änderung der
Mitteilungen der Kommission über Leitlinien der EU Abschnitt 2
für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Ve r ö ff e n t l i c h u n g s - ,
Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen I n f o r m a t i o n s - u n d Tr a n s p a r e n z p f l i c h t e n
Breitbandausbau, über Leitlinien für Regionalbeihil-
fen 2014 – 2020, über staatliche Beihilfen für Filme §3
und andere audiovisuelle Werke, über Leitlinien für Grundsätze
staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinan-
zierungen sowie über Leitlinien für staatliche Beihil- (1) Begünstigte haben gegenüber dem zuständigen
fen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften Hauptzollamt Anzeige- oder Erklärungspflichten.
(ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 30); (2) Abzugeben ist
4. die Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staat- 1. eine Erklärung nach § 5, wenn eine Steuerentlastung
liche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nach dem Energiesteuer- oder dem Stromsteuer-
nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten gesetz gewährt wurde;
(ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1) sowie 2. eine Anzeige nach § 4, wenn eine andere Steuer-
5. die Rahmenregelung der Europäischen Union für begünstigung nach dem Energiesteuer- oder dem
staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und Stromsteuergesetz in Anspruch genommen wurde.
in ländlichen Gebieten 2014 – 2020 (ABl. C 204 vom (3) Die Anzeigen oder die Erklärungen nach Absatz 2
1.7.2014, S. 1). sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in
(2) Diese Verordnung gilt ausschließlich für die auf- Schriftform beim zuständigen Hauptzollamt für das
grund des Energiesteuer- und des Stromsteuergeset- nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 oder nach § 5 Absatz 2
zes gewährten Steuerbegünstigungen, die Nummer 4 jeweils maßgebliche Kalenderjahr bis spä-
1. staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 des testens zum 30. Juni des Folgejahres abzugeben.
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen (4) Auf einer allgemein zugänglichen Internetseite
Union (AEU-Vertrag) darstellen und werden folgende Angaben veröffentlicht:
2. bei der Kommission angezeigt oder von ihr genehmigt 1. die Angaben nach § 4 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 5
worden sind. bis 7,
2. die Angaben nach § 5 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 5
§2 bis 7 sowie
Begriffsbestimmungen 3. die weiteren Angaben, die von der Kommission in
(1) Steuerbegünstigungen im Sinne dieser Verord- den in § 1 Absatz 1 zitierten Rechtsakten aufgeführt
nung sind sind.
1. die Steuerbefreiungen, (5) Eine Veröffentlichung erfolgt, wenn das Aufkom-
2. die Steuerermäßigungen oder men der Steuerbegünstigung für die jeweilige Einzelbei-
hilfe im Kalenderjahr, das nach § 4 Absatz 2 Nummer 4
3. die Steuerentlastungen, oder nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 jeweils maßgeblich
die aufgrund des Energiesteuer- oder des Stromsteuer- ist, mehr als 500 000 Euro beträgt. Die Veröffentlichung
gesetzes gewährt werden und zugleich staatliche Bei- erfolgt in Aufkommensschritten von 500 000 bis
1160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016
1 000 000 Euro, von 1 000 001 bis 2 000 000 Euro, von (6) Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn Energie-
2 000 001 bis 5 000 000 Euro, von 5 000 001 bis erzeugnisse ausschließlich der Stromerzeugung in
10 000 000 Euro, von 10 000 001 bis 30 000 000 Euro Anlagen im Sinne des § 3 des Energiesteuergesetzes
sowie von 30 000 001 und mehr Euro. Das Aufkommen dienen, die während des gesamten von der Anzeige
der Steuerbegünstigung im Einzelnen wird zur Zuord- erfassten Zeitraums stromsteuerpflichtig waren.
nung zu den Aufkommensschritten auf volle Euro auf-
gerundet. §5
Erklärungspflicht für Steuerentlastungen
§4
(1) In den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 haben
Anzeigepflicht für Steuerbegünstigungen Begünstigte, denen eine Steuerentlastung ausgezahlt
(1) In den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 2 haben worden ist, für jeden Entlastungstatbestand des Ener-
Begünstigte, die eine der dort genannten Steuerbegüns- giesteuer- oder des Stromsteuergesetzes nach Maß-
tigungen in Anspruch nehmen, für jeden Begünstigungs- gabe des § 3 Absatz 3 eine Erklärung abzugeben. Die
tatbestand des Energiesteuer- oder des Stromsteuer- Erklärung ist einmal jährlich abzugeben.
gesetzes nach Maßgabe des § 3 Absatz 3 eine Anzeige (2) In der Erklärung sind für jeden Entlastungstat-
abzugeben. Die Anzeige ist einmal jährlich abzugeben. bestand die folgenden Angaben zu machen:
(2) In der Anzeige sind für jeden Begünstigungstat- 1. der Name des Begünstigten,
bestand die folgenden Angaben zu machen:
2. die Anschrift des Begünstigten,
1. der Name des Begünstigten, 3. der Identifikator des Begünstigten,
2. die Anschrift des Begünstigten, 4. die Art und die Menge der im vorangegangenen
3. der Identifikator des Begünstigten, Kalenderjahr entlasteten Energieerzeugnisse oder
die Menge des im vorangegangenen Kalenderjahr
4. die Art und die Menge der im vorangegangenen Ka-
entlasteten Stroms,
lenderjahr verwendeten Energieerzeugnisse oder die
Menge des im vorangegangenen Kalenderjahr ent- 5. die Höhe der daraus resultierenden, im vorangegan-
nommenen Stroms, genen Kalenderjahr ausgezahlten Steuerentlastung
in Euro,
5. die Höhe der daraus resultierenden Steuerbegünsti-
gung in Euro, 6. der Wirtschaftszweig des Begünstigten anhand der
Klassifikation der Wirtschaftszweige nach § 2 Num-
6. der Wirtschaftszweig des Begünstigten anhand der mer 2a des Stromsteuergesetzes und
Klassifikation der Wirtschaftszweige nach § 2 Num-
mer 2a des Stromsteuergesetzes und 7. ob der Begünstigte zum Zeitpunkt der Gewährung
der Steuerentlastung als Kleinstunternehmen, klei-
7. ob der Begünstigte zum Zeitpunkt der Inanspruch- nes oder mittleres Unternehmen im Sinne des § 2
nahme der Steuerbegünstigung als Kleinstunterneh- Absatz 4 galt.
men, kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne
des § 2 Absatz 4 galt. (3) Das zuständige Hauptzollamt kann darüber hinaus
weitere Angaben und Unterlagen verlangen, soweit
(3) Für die Ermittlung der Angaben nach Absatz 2 diese zur Dokumentation der Veröffentlichungs-, Infor-
Nummer 4 und 5 gilt § 39 Absatz 6 des Energiesteuer- mations- und Transparenzpflichten gegenüber der
gesetzes und § 8 Absatz 4a des Stromsteuergesetzes Kommission oder zur Nachweisführung erforderlich sind.
entsprechend. Das Verfahren nach Satz 1 dürfen Be-
günstigte ausnahmsweise auch dann sinngemäß an- §6
wenden, wenn ihnen zum Abgabetermin nach § 3 Ab-
satz 3 für die Anzeige keine abschließenden Angaben Befreiung von
zu Absatz 2 Nummer 4 und 5 möglich sind. der Anzeige- oder Erklärungspflicht
(1) Verpflichtete nach § 4 oder § 5 können sich auf
(4) Das zuständige Hauptzollamt kann darüber hinaus
Antrag von der Anzeige- oder Erklärungspflicht befreien
weitere Angaben und Unterlagen verlangen, soweit
lassen. Die Befreiung gilt für drei Kalenderjahre ab dem
diese zur Dokumentation der Veröffentlichungs-, Infor-
Jahr der Antragstellung und kann für jede Steuerbe-
mations- und Transparenzpflichten gegenüber der
günstigung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 gesondert
Kommission oder zur Nachweisführung erforderlich sind.
beantragt werden. Eine Befreiung wird gewährt, sofern
(5) In den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Höhe der Steuerbegünstigung im Sinne des § 4 Ab-
ergibt sich die Höhe der Steuerbegünstigung im Sinne satz 2 Nummer 5 oder die ausgezahlte Steuerentlas-
des Absatzes 2 Nummer 5 aus tung im Sinne des § 5 Absatz 2 Nummer 5, bezogen
1. der Differenz zwischen den Steuersätzen nach § 2 auf die Art der Steuerbegünstigung in den vorherge-
Absatz 1 oder Absatz 2 des Energiesteuergesetzes henden drei Kalenderjahren, einen Betrag in Höhe von
und den Steuersätzen nach § 2 Absatz 3 des Ener- 150 000 Euro je Kalenderjahr nicht überschritten hat.
giesteuergesetzes einerseits sowie der Menge der (2) Der Antrag auf Befreiung ist bis zum 30. Juni des
verwendeten Energieerzeugnisse andererseits oder nach § 4 oder nach § 5 maßgeblichen Kalenderjahres
2. der Differenz zwischen dem Steuersatz nach § 3 des nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Schriftform
Stromsteuergesetzes und den Steuersätzen nach beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. In dem An-
§ 9 Absatz 2 oder Absatz 3 des Stromsteuergeset- trag sind folgende Angaben zu machen:
zes einerseits sowie der Menge des entnommenen 1. im Fall einer Steuerbegünstigung nach § 3 Absatz 2
Stroms andererseits. Nummer 2 die Angaben nach § 4 Absatz 2 und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016 1161
2. im Fall einer Steuerentlastung nach § 3 Absatz 2 (3) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt
Nummer 1 die Angaben nach § 5 Absatz 2 Num- im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern
mer 1 bis 3 und 5 bis 7. Art und Weise der elektronischen Datenübermittlung
Soweit im Antrag endgültige Angaben zu § 4 Absatz 2 durch eine Verfahrensanweisung. Die Verfahrensanwei-
Nummer 4 und 5 für das vorhergehende Kalenderjahr sung wird gemeinsam mit der Bekanntgabe nach Ab-
nicht möglich sind, können diese Angaben durch Anga- satz 1 Satz 2 veröffentlicht sowie im Internet auf den
ben zum vierten vorhergehenden Kalenderjahr ersetzt Seiten der Zollverwaltung unter zoll.de bereitgestellt.
werden. Das zuständige Hauptzollamt kann die Vorlage (4) Bei der elektronischen Datenübermittlung sind
weiterer Angaben oder Unterlagen zur Begründung dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Ver-
eines Antrags verlangen. fahren einzusetzen, die Authentizität, Vertraulichkeit
(3) Der Antrag auf Befreiung nach Absatz 1 gilt ab und Integrität der Daten gewährleisten. Werden allge-
Zugang als vorläufig bewilligt. Der Antrag gilt als end- mein zugängliche Netze genutzt, sind Verschlüsse-
gültig bewilligt, wenn das zuständige Hauptzollamt in- lungsverfahren einzusetzen.
nerhalb von drei Monaten nach Zugang des Antrags auf
Befreiung Abschnitt 3
1. keine Einwände gegen den Antrag erhebt und Datenschutzrechtliche Regelungen
2. keine weiteren Unterlagen nach Absatz 2 Satz 4 an-
fordert. §8
In Zweifelsfällen ist der Zugang des Antrags durch den Erhebung, Verarbeitung
Begünstigten nachzuweisen. und Nutzung der erhobenen Daten
(4) Wird ein Antrag auf Befreiung nicht endgültig (1) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1
nach Absatz 3 bewilligt oder lehnt das zuständige kann die Zollverwaltung die nach den §§ 3 bis 5 erho-
Hauptzollamt den Antrag auf Befreiung ab, haben Be- benen Daten verarbeiten und nutzen.
günstigte innerhalb eines Monats, spätestens jedoch (2) Für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke
bis zum 31. Oktober, die Anzeige nach § 4 oder die darf die Zollverwaltung die Daten in anonymisierter
Erklärung nach § 5 nachzuholen. Form verarbeiten und nutzen, soweit andere Gesetze
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 gilt eine Befrei- dem nicht entgegenstehen.
ung lediglich bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in
dem die Wertgrenze nach Absatz 1 Satz 3 überschritten §9
wird. Das Überschreiten der Wertgrenze ist dem zu- Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich
ständigen Hauptzollamt unverzüglich zu melden. Den
Anzeige- oder Erklärungspflichten ist entsprechend (1) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1
den Vorgaben dieser Verordnung nachzukommen. übermittelt die Zollverwaltung die nach den §§ 3 bis 5
erhobenen Daten an die innerstaatliche Stelle, der die
(6) Eine Befreiung nach Absatz 1 erlischt von dem Übermittlung der vorgenannten Daten an die Kommis-
Zeitpunkt an, zu dem ein Rechtsakt der Kommission sion obliegt. Diese Stelle ist das Bundesministerium der
im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3 in Kraft tritt, in dem Finanzen. Es kann die Aufgabe auf die Generalzoll-
die Wertgrenze für die Veröffentlichung nach § 3 Ab- direktion übertragen. Die Übertragung ist im Bundes-
satz 5 Satz 1 abgesenkt wird. Das Bundesministerium anzeiger sowie im Internet auf den Seiten der Zollver-
der Finanzen veröffentlicht den Zeitpunkt des Inkraft- waltung unter zoll.de zu veröffentlichen.
tretens eines Rechtsakts der Kommission nach Satz 1
im Bundesanzeiger. (2) Die Zollverwaltung kann dem Statistischen Bun-
desamt bereits aufbereitete und anonymisierte Daten
§7 zur Darstellung und Veröffentlichung für statistische
Zwecke übermitteln, soweit dies nach dem Bundes-
Elektronische Datenübermittlung
statistikgesetz zulässig ist.
(1) Anzeigen und Erklärungen nach den §§ 4 und 5
(3) Die Zollverwaltung darf bereits aufbereitete und
und Anträge auf Befreiung nach § 6 sind von Begüns-
anonymisierte Daten nur dann an andere als die in
tigten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch
den Absätzen 1 und 2 genannten Stellen zu statisti-
Datenfernübertragung elektronisch an die zuständigen
schen Zwecken übermitteln, soweit andere Gesetze
Behörden der Zollverwaltung zu übermitteln (elektroni-
dem nicht entgegenstehen.
sche Datenübermittlung), sobald bei der Zollverwaltung
die organisatorischen und technischen Voraussetzun-
§ 10
gen dafür vorliegen. Der Beginn des Verfahrens nach
Satz 1 wird durch Mitteilung des Bundesministeriums Datenübermittlung an die Kommission
der Finanzen gesondert im Bundesanzeiger bekannt Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 über-
gegeben. mittelt das Bundesministerium der Finanzen die nach
(2) Nach Bekanntgabe des Zeitpunkts nach Absatz 1 den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten an die Kommission
Satz 2 ist eine Nutzung der amtlich vorgeschriebenen oder an eine nachgeordnete Behörde der Europäischen
Vordrucke nach § 3 Absatz 3 oder § 6 Absatz 2 noch für Union, die die Kommission zur Verarbeitung der Daten
einen Zeitraum von einem Jahr für Begünstigte mög- bestimmt hat. Das Bundesministerium der Finanzen
lich. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist eine Befreiung kann diese Aufgabe auf die Generalzolldirektion über-
von der Nutzung der elektronischen Datenübermittlung tragen. Die Übertragung ist im Bundesanzeiger sowie
nur auf Antrag zulässig und möglich. Dieser ist beim im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung unter
zuständigen Hauptzollamt zu stellen und zu begründen. zoll.de zu veröffentlichen.
1162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016
§ 11 lität der Daten, obliegt den Stellen, die die Daten erhe-
Berichtigung, Speicherung ben. Die jeweils verantwortliche Stelle, die die Daten
und Löschung der erhobenen Daten erhoben hat, muss intern dokumentiert und zweifelsfrei
feststellbar sein. Im Übrigen ist die Generalzolldirektion
(1) Nach dieser Verordnung erhobene und gespei- datenschutzrechtlich verantwortlich, insbesondere für
cherte Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. die Übermittlung der Daten nach den §§ 9 und 10,
(2) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 wer- wenn die Aufgabe an sie übertragen wurde, sowie für
den die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten für zehn die Löschung der Daten nach § 11 Absatz 3.
Jahre ab dem Tag der Anzeige nach § 4 oder der Erklä-
(3) Datenschutzrechtliche Auskünfte, insbesondere
rung nach § 5 gespeichert.
nach § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes, erteilt die
(3) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 werden die Generalzolldirektion im Einvernehmen mit der nach Ab-
Daten gelöscht. Die Löschung erfolgt frühestmöglich satz 2 verantwortlichen Stelle.
zum 30. Juni oder zum 31. Dezember. In anonymisierter
und aufbereiteter Form können Daten zu statistischen § 14
Zwecken über den Zeitpunkt nach Satz 1 hinaus ge-
speichert werden. Einsichtnahme
Die nach dieser Verordnung erhobenen Daten sind
§ 12 ausschließlich über die allgemein zugängliche Internet-
Errichtung einer Datenbank seite nach § 3 Absatz 4 einsehbar. Die datenschutz-
rechtlichen Betroffenenrechte bleiben unberührt.
(1) Für die Zwecke des § 1 Absatz 1 richtet die Ge-
neralzolldirektion eine Datenbank zur Erfassung der
Abschnitt 4
nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten ein.
Schlussbestimmungen
(2) Diese Datenbank hat die unionsrechtlichen Vor-
gaben nach § 1 Absatz 1 zu erfüllen und dient der Er-
hebung und der Verarbeitung von Daten mit dem Ziel § 15
einer Übermittlung an die Kommission zur Veröffent- Geltungszeitraum und Übergangsregelung
lichung auf der allgemein zugänglichen Internetseite (1) Die sich aus dieser Verordnung ergebenden Ver-
im Sinne des § 3 Absatz 4. pflichtungen gelten für Steuerbegünstigungen ab 1. Juli
(3) Bis zur Einführung der elektronischen Datenüber- 2016.
mittlung nach § 7 erfolgt die Eingabe der Daten in die
(2) Abweichend von
Datenbank durch die Hauptzollämter oder die General-
zolldirektion. 1. § 4 Absatz 2 Nummer 4 sind für das Kalenderjahr
2016 nur die ab 1. Juli 2016 verwendeten Energie-
(4) Die §§ 8 bis 11 gelten entsprechend.
erzeugnisse oder die ab 1. Juli 2016 entnommene
Strommenge anzuzeigen. Dies gilt für die Höhe der
§ 13
Steuerbegünstigung nach § 4 Absatz 2 Nummer 5
Datenschutzrechtliche Verantwortung entsprechend;
(1) Die Einhaltung der Regelungen zur Führung der 2. § 5 Absatz 2 Nummer 4 sind für das Kalenderjahr
Datenbank nach § 12 obliegt der Generalzolldirektion. 2016 nur die Art und die Menge der ab dem 1. Juli
(2) Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die 2016 entlasteten Energieerzeugnisse oder die ab
in der Datenbank (§ 12) gespeicherten Daten, nament- 1. Juli 2016 entlastete Strommenge zu erklären. Dies
lich für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässig- gilt für die Höhe der Steuerentlastung nach § 5 Ab-
keit der Speicherung sowie die Richtigkeit oder Aktua- satz 2 Nummer 5 entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016 1163
Anlage
(zu § 2 Absatz 1)
Steuerbegünstigungen im Sinne dieser Verordnung sind
1. die Steuerbefreiung nach § 28 Satz 1 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes;
2. die Steuerermäßigungen nach
a) § 3 des Energiesteuergesetzes,
b) § 3a des Energiesteuergesetzes,
c) § 9 Absatz 2 des Stromsteuergesetzes und
d) § 9 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes;
3. die Steuerentlastungen nach
a) § 50 des Energiesteuergesetzes,
b) § 53a des Energiesteuergesetzes,
c) § 53b des Energiesteuergesetzes,
d) § 54 des Energiesteuergesetzes,
e) § 55 des Energiesteuergesetzes,
f) § 56 des Energiesteuergesetzes,
g) § 57 des Energiesteuergesetzes,
h) § 9b des Stromsteuergesetzes,
i) § 10 des Stromsteuergesetzes und
j) § 14a der Stromsteuer-Durchführungsverordnung.
1164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016
Artikel 2 grunde gelegt, ist der Jahresnutzungsgrad der An-
lage nachzuweisen. Wird dagegen ein anderer Ent-
Änderung der
lastungsabschnitt gewählt, ist für jeden Monat des
Energiesteuer-Durchführungsverordnung Entlastungsabschnitts der jeweilige Monatsnut-
Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom zungsgrad nachzuweisen.“
31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 9
8. § 99d Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
Absatz 6 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I
S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: „(2) Entlastungsabschnitt ist im Fall des § 53b
1. In der Inhaltsübersicht wird die Zwischenüberschrift Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53b Ab-
nach der Angabe zu § 104 und die Angabe zu § 105 satz 2 des Gesetzes und im Fall des § 53b Absatz 4
aufgehoben. des Gesetzes das Kalenderjahr. Hiervon abwei-
chend können Antragsteller das Kalenderhalbjahr,
2. In § 1 Satz 1 Nummer 13 werden die Wörter „die das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat
zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 als Entlastungsabschnitt wählen, sofern der Entlas-
(ABl. L 307 vom 23.11.2010, S. 1) geändert worden tungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten
ist, in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindes-
Wörter „die durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 tens 10 000 Euro beträgt. Wird als Entlastungs-
(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden abschnitt das Kalenderjahr zugrunde gelegt, ist
ist“ ersetzt. der Jahresnutzungsgrad der Anlage nachzuweisen.
3. § 23 wird wie folgt geändert: Wird dagegen ein anderer Entlastungsabschnitt ge-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. wählt, ist für jeden Monat des Entlastungsab-
schnitts der jeweilige Monatsnutzungsgrad nachzu-
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: weisen.
„(2) Energieerzeugnisse gelten nicht als aus
(3) Entlastungsabschnitt im Fall des § 53b Ab-
dem Steuerlager entfernt oder als innerhalb des
satz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53b
Steuerlagers entnommen, wenn sie nur kurzfris-
Absatz 3 des Gesetzes ist das Kalenderjahr. Hier-
tig zur Prüfung oder Eichung von Messgeräten
von abweichend können Antragsteller das Kalen-
entnommen und anschließend wieder unmittel-
derhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Ka-
bar in das Steuerlager aufgenommen werden.
lendermonat als Entlastungsabschnitt wählen, so-
Dies gilt auch für die in Absatz 1 genannten Fäl-
fern
le.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 hat der 1. sich der maßgebliche Zeitraum für die Zuord-
Steuerlagerinhaber Aufzeichnungen über die ent- nung eines Unternehmens zum Produzierenden
nommenen und wieder aufgenommenen Ener- Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft
gieerzeugnisse zu führen und die Wiederauf- nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-
nahme in geeigneter Weise nachzuweisen. Das Durchführungsverordnung bestimmt und
zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnun- 2. der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten
gen treffen. Der Steuerlagerinhaber hat die Auf- gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalender-
zeichnungen und Nachweise dem zuständigen jahres mindestens 10 000 Euro beträgt.
Hauptzollamt auf Verlangen vorzulegen.“
Wird als Entlastungsabschnitt das Kalenderjahr zu-
4. In § 41 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „vom
grunde gelegt, ist der Jahresnutzungsgrad nach-
Hersteller für alle Fahrzeuge desselben Typs“ ge-
zuweisen. Wird dagegen ein anderer Entlastungs-
strichen.
abschnitt gewählt, ist für jeden Monat des Entlas-
5. In § 46 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort tungsabschnitts der jeweilige Monatsnutzungsgrad
„Vermischung“ die Wörter „erfolgt zu den in § 25 nachzuweisen.“
Absatz 1 des Gesetzes genannten Zwecken oder“
eingefügt. 9. Die Zwischenüberschrift vor § 105 wird aufgeho-
ben.
6. § 99 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
10. § 105 wird aufgehoben.
„(2) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr.
Hiervon abweichend können Antragsteller das 11. In § 111 Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe
Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den „auch in Verbindung mit § 22,“ die Angabe „§ 23
Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen, Absatz 3 Satz 1,“ eingefügt.
sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ers-
ten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalen- Artikel 3
derjahres mindestens 10 000 Euro beträgt.“
7. § 99a Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Änderung der
Stromsteuer-Durchführungsverordnung
„(2) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr.
Hiervon abweichend können Antragsteller das Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom
Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 2
Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen, der Verordnung vom 24. Juli 2013 (BGBl. I S. 2763) ge-
sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ers- ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
ten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalen-
1. § 1a wird wie folgt geändert:
derjahres mindestens 10 000 Euro beträgt. Wird
als Entlastungsabschnitt das Kalenderjahr zu- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016 1165
„(2) Wer ausschließlich nach § 3 des Gesetzes c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
zu versteuernden Strom bezieht und diesen aus- „(5) Der räumliche Zusammenhang umfasst
schließlich Entnahmestellen in einem Radius von bis zu
1. an seine Mieter, Pächter oder vergleichbare 4,5 Kilometern um die jeweilige Stromerzeugungs-
Vertragsparteien, einheit.“
2. zur Nutzung durch oder unmittelbar an elek- 3. § 17b wird wie folgt geändert:
trisch betriebene Fahrzeuge, ausgenommen zu
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
Zwecken des § 9 Absatz 2 und 3 des Gesetzes,
oder „(4) Vom Antragsteller erzeugter oder bezoge-
3. an andere Unternehmen, die den Strom in sei- ner Strom gilt auch dann als für betriebliche Zwe-
nem Betrieb entnehmen und ihm die daraus cke entnommen, wenn
erbrachte Leistung schulden, 1. der Strom durch ein anderes Unternehmen im
als Letztverbraucher leistet, gilt nicht als Versor- Betrieb des Antragstellers entnommen wird
ger, sondern als Letztverbraucher im Sinne des und dieses Unternehmen damit nur zeitweise
§ 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes. Dies gilt je- dort eine Leistung erbringt, die ausschließlich
doch nur dann, wenn ausschließlich von einem auf dem Betriebsgelände des Antragstellers
im Steuergebiet ansässigen Versorger bezogener erbracht werden kann,
Strom geleistet wird. Die §§ 9a bis 10 des Geset- 2. solcher Strom üblicherweise nicht gesondert
zes bleiben dadurch unberührt.“ abgerechnet wird und
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 3. der Empfänger der unter Entnahme des
„(3) Wer ausschließlich nach § 3 zu versteu- Stroms erbrachten Leistung der Antragsteller
ernden Strom bezieht und ausschließlich diesen ist.“
in geringem Umfang an Dritte leistet, gilt insoweit b) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Ab-
nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher sätze 5 bis 7.
im Sinne von § 5 Absatz 1 des Gesetzes. Dies gilt
jedoch nur dann, wenn ausschließlich von einem 4. In § 17c Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 17b
im Steuergebiet ansässigen Versorger bezogener Absatz 4“ durch die Angabe „§ 17b Absatz 5“ er-
Strom geleistet wird. Die §§ 9a und 10 des Ge- setzt.
setzes bleiben davon unberührt.“ 5. § 19 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
2. § 12b wird wie folgt geändert: „§ 17b Absatz 3 bis 7 und § 17c gelten entspre-
a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: chend.“
„1. die einzelnen Stromerzeugungseinheiten zum 6. In § 20 Nummer 1 wird die Angabe „§ 18 Absatz 4“
Zweck der Stromerzeugung zentral gesteuert durch die Angabe „§ 19 Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.
werden; dies ist insbesondere der Fall, wenn
die einzelnen Stromerzeugungsanlagen nach Artikel 4
§ 36 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zu- Bekanntmachungserlaubnis
letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom Das Bundesministerium der Finanzen kann den
29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1010) geändert wor- Wortlaut der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
den ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung in der
fernsteuerbar sind, und“. vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
„Wird der erzeugte Strom zunächst an einen
Netzbetreiber geleistet und sogleich zurückerwor- Artikel 5
ben, ist dies für die Steuerbefreiung unschädlich, Inkrafttreten
wenn die Leistung an den Netzbetreiber aus-
schließlich erfolgt, um einen Zuschlag nach dem (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezem- dung in Kraft.
ber 2015 (BGBl. I S. 2498), in der jeweils gelten- (2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 2 Nummer 6
den Fassung zu erhalten.“ bis 8 am 1. Januar 2017 in Kraft.
Berlin, den 4. Mai 2016
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
1166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016
Bekanntmachung
der Neufassung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
Vom 4. Mai 2016
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 9. Februar 2016 (BGBl. I S. 180)
wird nachstehend der Wortlaut der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeld-
verordnung in der seit dem 16. Februar 2016 geltenden Fassung bekannt ge-
macht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 7. Februar 2012
(BGBl. I S. 190),
2. den am 20. September 2012 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung
vom 12. September 2012 (BGBl. I S. 2014),
3. den am 13. April 2013 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
4. April 2013 (BGBl. I S. 757),
4. den am 11. April 2015 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
1. April 2015 (BGBl. I S. 571),
5. den am 16. Februar 2016 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
9. Februar 2016 (BGBl. I S. 180).
Bonn, den 4. Mai 2016
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016 1167
Verordnung
zur Durchsetzung lebensmittelrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
(Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung)
§1 4. entgegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit An-
Durchsetzung hang II Kapitel IV
bestimmter Vorschriften der a) Nummer 1 einen Transportbehälter oder einen
Verordnung (EG) Nr. 999/2001 Container nicht sauber oder nicht instand hält,
(1) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 b) Nummer 4 Satz 1 ein Lebensmittel in einem an-
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird deren als dort genannten Container oder Tank be-
bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 fördert,
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
c) Nummer 4 Satz 2 einen Container nicht als Beför-
1. als Verfügungsberechtigter über Schlachttiere oder derungsmittel für Lebensmittel ausweist oder
frisches Fleisch entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 1
in Verbindung mit Anhang V Nummer 1 und 4.1 d) Nummer 5 einen Transportbehälter oder einen
Buchstabe a oder b spezifizierte Risikomaterialien Container nicht, nicht richtig oder nicht rechtzei-
nicht oder nicht richtig entfernt, tig reinigt,
2. entgegen Anhang V Nummer 5 Knochen oder nicht 5. entgegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit An-
entbeintes Fleisch von Rindern, Schafen oder Ziegen hang II Kapitel V Nummer 1 Buchstabe a Gegen-
für die Gewinnung von Separatorenfleisch verwendet, stände, Armaturen oder Ausrüstungen, mit denen
Lebensmittel in Berührung kommen, nicht oder nicht
3. entgegen Anhang V Nummer 6 das zentrale Nerven- richtig reinigt,
gewebe bei Rindern, Schafen oder Ziegen nach dem
Betäuben zerstört oder 6. entgegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit An-
hang II Kapitel VI Nummer 2 Satz 1 Lebensmittel-
4. als Verfügungsberechtigter über Schlachttiere ent-
abfälle, ungenießbare Nebenerzeugnisse oder an-
gegen Anhang V Nummer 7 Zungen von Rindern
dere Abfälle nicht richtig lagert,
nicht durch einen Schnitt quer durch den Zungen-
grund vor dem Zungenfortsatz des Zungenbeinkör- 7. entgegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit An-
pers gewinnt. hang II Kapitel VII Nummer 4 Satz 1 oder 2 Eis nicht
richtig herstellt, nicht richtig behandelt oder nicht
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4
richtig lagert oder
Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter-
mittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung 8. entgegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit An-
(EG) Nr. 999/2001 verstößt, indem er als Verfügungsbe- hang II Kapitel IX Nummer 2 oder 8 einen Rohstoff,
rechtigter über Schlachttiere vorsätzlich oder fahrlässig eine Zutat oder einen dort genannten Stoff nicht
1. entgegen Anhang V Nummer 8.1 Kopffleisch von richtig lagert.
Rindern nicht gemäß einem von der zuständigen
Behörde anerkannten Kontrollsystem gewinnt oder §3
2. entgegen Anhang V Nummer 11.3 Satz 1 in Verbin- Durchsetzung
dung mit Satz 2 Buchstabe a oder b ein Kontroll- bestimmter Vorschriften der
system für die Entfernung der Wirbelsäule nicht oder Verordnung (EG) Nr. 853/2004
nicht richtig einrichtet. (1) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird
§2 bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Durchsetzung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
bestimmter Vorschriften der Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 1. Abschnitt V Kapitel II Nummer 1 oder 3 nicht sicher-
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Num- stellt, dass die verwendeten Rohstoffe die dort ge-
mer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittel- nannten Bedingungen und Anforderungen erfüllen,
gesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) 2. Abschnitt VI Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein
Nr. 852/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahr- dort genanntes Teil für die Herstellung von Fleisch-
lässig erzeugnissen nicht verwendet wird,
1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit An- 3. Abschnitt VII
hang I Teil A Nummer 8 Buchstabe a oder b oder
Nummer 9 Buchstabe a nicht oder nicht richtig Buch a) Kapitel II Teil A Nummer 1 lebende Muscheln
führt, erntet,
2. entgegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit An- b) Kapitel II Teil A Nummer 2 in Verbindung mit
hang II Kapitel I Nummer 10 ein Reinigungs- oder Kapitel V Nummer 2 lebende Muscheln für den
Desinfektionsmittel lagert, unmittelbaren menschlichen Verzehr in den Ver-
kehr bringt,
3. entgegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit An-
hang II Kapitel II Nummer 3 Satz 2 eine Vorrichtung c) Kapitel II Teil A Nummer 3 lebende Muscheln
zum Waschen von Lebensmitteln nicht sauber hält, zum menschlichen Verzehr in Verkehr bringt,
1168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016
d) Kapitel II Teil C Nummer 2 Satz 2 Buchstabe c verstößt, indem er entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Ver-
lebende Muscheln nicht mindestens über einen bindung mit Anhang III
Zeitraum von zwei Monaten in Meerwasser lagert, 1. Abschnitt I Kapitel I Nummer 2 oder Abschnitt II Ka-
e) Kapitel IX Nummer 1 in Verbindung mit Kapitel V pitel I Nummer 2 ein Tier zum Schlachthof befördert
Nummer 2 Kammmuscheln in den Verkehr bringt oder
oder
2. Abschnitt IV Kapitel II Nummer 8 Buchstabe b in
f) Kapitel IX Nummer 3 Satz 1 Kammmuscheln für Verbindung mit Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d in
den menschlichen Verzehr in den Verkehr bringt, Verbindung mit Anhang I Abschnitt IV Kapitel VIII
4. Abschnitt VIII Kapitel III Teil D Nummer 1 in Verbin- der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 frei lebendes
dung mit Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ein Großwild in den Verkehr bringt.
Rohstoff oder ein Enderzeugnis einer dort genann- (3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahr-
ten Gefrierbehandlung unterzogen wird, lässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 des Lebens-
4a. Abschnitt VIII Kapitel IV Teil B Nummer 1 Satz 1 mittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
a) Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein Rohstoff (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4
von einem dort genannten Betrieb oder Fische- Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter-
reifahrzeug stammt, oder mittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung
(EG) Nr. 853/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder
b) Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein Rohstoff
fahrlässig
aus einem Fischereierzeugnis stammt, das ge-
nusstauglich ist, 1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit An-
hang II Abschnitt III
5. Abschnitt VIII Kapitel V
a) Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 oder 3
a) Teil C in Verbindung mit Anhang II Abschnitt II
ein Tier in Räumlichkeiten eines Schlachthofes
Kapitel I Nummer 1 Satz 1 der Verordnung (EG)
zulässt,
Nr. 2074/2005 ein unverarbeitetes Fischerei-
erzeugnis, das den TVB-N-Grenzwert überschrei- b) Nummer 5 Satz 1 eine Information nicht, nicht
tet, richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt
b) Teil D Satz 2 ein Fischereierzeugnis für den oder
menschlichen Verzehr oder c) Nummer 6 Satz 1 den amtlichen Tierarzt nicht
c) Teil E Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 Satz 1 oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,
ein dort genanntes Fischereierzeugnis 1a. entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit An-
in Verkehr bringt, hang II Abschnitt IV Nummer 2 nicht dafür sorgt,
dass der zuständigen Behörde eine dort genannte
6. Abschnitt IX Kapitel I Teil I Nummer 4 in Verbindung Information zur Verfügung gestellt wird,
mit Nummer 1 Buchstabe a, c bis e oder Nummer 2
oder Teil II B Nummer 1 Buchstabe b Halbsatz 2 2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit An-
Rohmilch, Kolostrum oder Milch für den mensch- hang III Abschnitt I
lichen Verzehr verwendet, a) Kapitel IV Nummer 2 Buchstabe a Fleisch für
7. Abschnitt XI Nummer 3 Frösche oder Schnecken den menschlichen Verzehr verwendet,
für den menschlichen Verzehr bearbeitet, b) Kapitel IV Nummer 8 einen Schlachtkörper oder
8. Abschnitt XII Kapitel II Nummer 2 ein Lösungsmittel einen Körperteil nicht vollständig enthäutet,
gebraucht, c) Kapitel IV Nummer 9 Satz 1 ein Schwein nicht,
9. Abschnitt XIV nicht richtig oder nicht rechtzeitig entborstet,
a) Kapitel I Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 3 d) Kapitel IV Nummer 20 eine Einrichtung nicht,
oder 4 Gelatine herstellt, nicht richtig oder nicht rechtzeitig reinigt, nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig wäscht oder
b) Kapitel I Nummer 2 bei der Herstellung von Ge-
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig des-
latine Häute oder Felle verwendet oder
infiziert,
c) Kapitel IV nicht sicherstellt, dass beim Inverkehr-
bringen von Gelatine die dort genannten Rück- e) Kapitel V Nummer 2 Satz 2 Buchstabe b, auch in
standsgrenzwerte eingehalten sind oder Verbindung mit Abschnitt IV Kapitel II Nummer 9,
nicht sicherstellt, dass Fleisch auf einer nicht
10. Abschnitt XV höheren als dort genannten Temperatur gehalten
a) Kapitel I Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 3 wird oder
oder 4 Kollagen herstellt, f) Kapitel VII Nummer 5 Fleisch nicht richtig lagert
b) Kapitel I Nummer 2 bei der Herstellung von Kol- oder nicht richtig befördert,
lagen Häute oder Felle verwendet oder 3. entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit An-
c) Kapitel IV nicht sicherstellt, dass beim Inverkehr- hang III Abschnitt II
bringen von Kollagen die dort genannten Rück- a) Kapitel I Nummer 3 Satz 2 einen Transportbehäl-
standsgrenzwerte eingehalten sind. ter nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
(2) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des reinigt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird be- wäscht oder nicht, nicht richtig oder nicht recht-
straft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zeitig desinfiziert,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016 1169
b) Kapitel IV Nummer 1 Buchstabe a Fleisch für c) Kapitel I Nummer 6 eine Abschrift des Registrier-
den menschlichen Verzehr verwendet, scheins nicht oder nicht mindestens zwölf Mo-
c) Kapitel IV Nummer 10 Satz 1 ein Tier schlachtet, nate aufbewahrt,
d) Kapitel IV Nummer 10 Satz 2 Halbsatz 2 einen d) Kapitel II Teil B Nummer 1 Satz 2 Buchstabe d
Schlachtraum nicht, nicht richtig oder nicht oder Teil C Nummer 1 Satz 1 ein anderes als dort
rechtzeitig reinigt oder nicht, nicht richtig oder genanntes Gebiet nutzt,
nicht rechtzeitig desinfiziert, e) Kapitel II Teil C Nummer 3 nicht, nicht richtig
e) Kapitel V Nummer 1 Buchstabe b, auch in Ver- oder nicht vollständig Buch führt,
bindung mit Abschnitt IV Kapitel III Nummer 7, f) Kapitel IV Teil A Nummer 1 lebende Muscheln
nicht sicherstellt, dass die Temperatur des Flei- nicht von Schlamm oder angesammelten
sches auf höchstens 4 °C gehalten wird, Schmutzpartikeln befreit,
f) Kapitel V Nummer 4, auch in Verbindung mit Ab- g) Kapitel IV Teil A Nummer 6 in einem Reinigungs-
schnitt IV Kapitel III Nummer 7, Fleisch nicht becken Krebstiere, Fische oder andere Meeres-
richtig lagert oder nicht richtig befördert, tiere hält,
g) Kapitel VI Satz 1 ohne Genehmigung der zustän- h) Kapitel IV Teil A Nummer 7 als Lebensmittel-
digen Behörde Geflügel im Haltungsbetrieb unternehmer, der lebende Muscheln reinigt, ein
schlachtet, Packstück nicht mit einem Etikett versieht,
h) Kapitel VI Nummer 6 oder 7 als Lebensmittel- i) Kapitel VI Nummer 1 Austern nicht richtig um-
unternehmer, der in seinem Haltungsbetrieb Ge- hüllt oder nicht richtig verpackt,
flügel schlachtet, einem Schlachtkörper die
Erklärung oder die Bescheinigung nicht oder j) Kapitel VII Nummer 3 oder Kapitel IX Nummer 4
nicht rechtzeitig beifügt oder Buchstabe b in Verbindung mit Kapitel VII
Nummer 3 ein dort bezeichnetes Etikett nicht
i) Kapitel VI Nummer 8 Satz 2 ein Tier nicht, nicht oder nicht mindestens 60 Tage aufbewahrt oder
richtig oder nicht rechtzeitig ausweidet,
k) Kapitel VIII Nummer 2 lebende Muscheln in Was-
4. entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit An- ser eintaucht oder mit Wasser besprengt,
hang III Abschnitt IV
7. entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit An-
a) Kapitel II Nummer 4 Buchstabe c Kopf oder Ein-
hang III Abschnitt VIII
geweide nicht oder nicht vollständig beim Wild-
körper belässt oder a) Kapitel III Teil A Nummer 1 Satz 1 ein Erzeugnis
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig lagert,
b) Kapitel II Nummer 6 das Übereinanderlegen von
Wildkörpern nicht vermeidet oder b) Kapitel III Teil D Nummer 4 Buchstabe a ein dort
genanntes Fischereierzeugnis in den Verkehr
c) Kapitel II Nummer 8 Buchstabe a frei lebendes
bringt,
Großwild enthäutet oder in den Verkehr bringt,
5. entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit An- c) Kapitel III Teil D Nummer 4 Buchstabe b Satz 1
hang III Abschnitt V Kapitel III nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes
Fischereierzeugnis von einem dort genannten
a) Nummer 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass das Fanggrund oder von einer dort genannten Fisch-
Fleisch nicht eine höhere als die dort genannte zucht stammt,
Temperatur aufweist und nur nach Bedarf in den
Arbeitsraum gebracht wird, d) Kapitel V Teil D Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein
Fischereierzeugnis einer Sichtkontrolle unterzo-
b) Nummer 2 Buchstabe b Hackfleisch oder gen wird,
Fleischzubereitungen aus gekühltem Fleisch
nach Ablauf der dort genannten Fristen herstellt, e) Kapitel VII Nummer 2 Halbsatz 1 ein Fischerei-
erzeugnis nicht richtig lagert oder
c) Nummer 2 Buchstabe c Satz 1 Hackfleisch oder
Fleischzubereitungen nicht, nicht richtig oder f) Kapitel VIII Nummer 1 Buchstabe b Halbsatz 1
nicht rechtzeitig umhüllt, nicht, nicht richtig oder ein Fischereierzeugnis nicht auf der dort ge-
nicht rechtzeitig verpackt, nicht, nicht richtig nannten Temperatur hält,
oder nicht rechtzeitig kühlt oder nicht, nicht rich- 8. entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit An-
tig oder nicht rechtzeitig gefriert, hang III Abschnitt IX
d) Nummer 2 Buchstabe c Satz 2 eine dort ge- a) Kapitel I Teil II A Nummer 4 Satz 1 eine Ober-
nannte Temperatur bei der Lagerung oder Beför- fläche nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
derung nicht einhält oder reinigt,
e) Nummer 5 Hackfleisch, Fleischzubereitungen b) Kapitel I Teil II A Nummer 4 Satz 2 einen Behälter
oder Separatorenfleisch nach dem Auftauen wie- oder einen Tank nicht, nicht richtig oder nicht
der einfriert, mindestens einmal pro Arbeitstag reinigt oder
6. entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit An- nicht, nicht richtig oder nicht mindestens einmal
hang III Abschnitt VII pro Arbeitstag desinfiziert,
a) Kapitel I Nummer 1 lebende Muscheln in den c) Kapitel I Teil II B Nummer 2 Buchstabe a Milch
Verkehr bringt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abkühlt,
b) Kapitel I Nummer 3 in Verbindung mit Nummer 4 d) Kapitel I Teil II B Nummer 2 Buchstabe b Kolos-
lebende Muscheln befördert, trum nicht getrennt lagert, nicht, nicht richtig
1170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016
oder nicht rechtzeitig abkühlt oder nicht, nicht Buchstabe b ein Erzeugnis tierischen Ursprungs in
richtig oder nicht rechtzeitig einfriert, den Verkehr bringt oder
e) Kapitel II Teil I Nummer 1 Buchstabe a nicht 14. einer vollziehbaren Anordnung nach Anhang III
sicherstellt, dass Milch auf die dort genannte Abschnitt I Kapitel IV Nummer 5 oder 12 oder
Temperatur gekühlt und auf dieser Temperatur Kapitel VI Nummer 8 oder Abschnitt II Kapitel IV
gehalten wird, Nummer 2 oder 6 zuwiderhandelt.
f) Kapitel II Teil I Nummer 1 Buchstabe b nicht (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4
sicherstellt, dass Kolostrum auf die dort ge- Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futter-
nannte Temperatur gekühlt wird oder eingefroren mittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung
bleibt und auf dieser Temperatur gehalten wird (EG) Nr. 853/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder
oder fahrlässig
g) Kapitel III Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine 1. entgegen Artikel 5 Absatz 1, auch in Verbindung mit
Verpackung nicht, nicht richtig oder nicht recht- Artikel 5 Nummer 2 Satz 1 in Verbindung mit An-
zeitig versiegelt, hang I Abschnitt I Kapitel III Nummer 2 bis 5 und 7
der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, ein Erzeugnis
9. entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit An- tierischen Ursprungs in den Verkehr bringt oder
hang III Abschnitt X
2. entgegen Artikel 5 Absatz 3, auch in Verbindung mit
a) Kapitel II Teil III Nummer 1 für die Herstellung Artikel 5 Nummer 2 Satz 1 in Verbindung mit An-
von Eiprodukten andere als dort genannte Eier hang I Abschnitt I Kapitel III Nummer 2 bis 5 und 7
aufschlägt, der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, ein Genusstaug-
b) Kapitel II Teil III Nummer 3 Satz 1 für die Herstel- lichkeitskennzeichen entfernt.
lung von Eiprodukten die dort genannten Eier
nicht getrennt bearbeitet oder nicht getrennt ver- §4
arbeitet, Durchsetzung
c) Kapitel II Teil III Nummer 3 Satz 2 eine Ausrüs- bestimmter Vorschriften der
tung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig Verordnung (EG) Nr. 854/2004
reinigt oder nicht, nicht richtig oder nicht recht- Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Num-
zeitig desinfiziert, mer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittel-
gesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
d) Kapitel II Teil III Nummer 4 für die Herstellung
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 8 in Verbin-
von Eiprodukten Eiinhalt durch Zentrifugieren
dung mit Anhang IV Kapitel II Nummer 2 Satz 1 der
oder Zerdrücken von Eiern gewinnt oder zur Ge-
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 zuwiderhandelt.
winnung von Eiweißresten leere Schalen zentri-
fugiert oder
§5
e) Kapitel II Teil III Nummer 7 Satz 2 Flüssigei vor
Durchsetzung
der Verarbeitung länger als 48 Stunden lagert,
bestimmter Vorschriften der
10. entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit An- Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
hang III Abschnitt XI Nummer 5 Froschschenkel (1) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abwäscht, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abkühlt, bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Arti-
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einfriert kel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 eine
oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ver- Partie Separatorenfleisch verwendet.
arbeitet,
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4
11. entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit An- Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter-
hang III Abschnitt XIII Nummer 1 Buchstabe a mittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
oder b Tierdärme, -blasen oder -mägen in den Ver- lässig entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Ver-
kehr bringt, bindung mit Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG)
12. entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit An- Nr. 2073/2005 ein Erzeugnis oder eine Partie Lebens-
hang III Abschnitt XIII Nummer 2 Satz 2 ein dort mittel nicht oder nicht rechtzeitig vom Markt nimmt
genanntes Erzeugnis nicht richtig aufbewahrt, oder nicht oder nicht rechtzeitig zurückruft.
13. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a in Verbin- §6
dung mit Anhang III Abschnitt I Kapitel II Nummer 2
Buchstabe d oder e, Nummer 3, 5 oder 8, Kapitel III Durchsetzung
Nummer 1, 2, 4 oder 5, Abschnitt II Kapitel II Num- bestimmter Vorschriften der
mer 1 oder 2 Buchstabe b, d oder e, Nummer 3, 4 Verordnung (EG) Nr. 2074/2005
oder 5, Kapitel III Nummer 1 Buchstabe a, b, d Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Num-
oder e oder Nummer 2, Abschnitt V Kapitel I Num- mer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittel-
mer 1, 2, 4 oder 5, Abschnitt VIII Kapitel I Teil I A gesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Nummer 1, Teil I B Nummer 1 oder 3 oder Teil I C entgegen Anhang II Abschnitt I Kapitel II Nummer 1
Nummer 2, Kapitel III Teil B in Verbindung mit Ka- Satz 3 in Verbindung mit Satz 4 oder Nummer 2 Satz 1
pitel I Teil I C Nummer 2, Abschnitt XI Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 Fisch oder Fisch-
oder Abschnitt XII Kapitel I Nummer 1 oder 2 Buch- filets nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einer
stabe a oder b oder entgegen Artikel 4 Absatz 1 Sichtkontrolle unterzieht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016 1171
§7 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
Durchsetzung zeitig übermittelt.
bestimmter Vorschriften der
Verordnung (EG) Nr. 124/2009 § 12
Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 des Durchsetzung
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird be- bestimmter Vorschriften der
straft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 124/2009 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Num-
1. entgegen Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein Le-
mer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittel-
bensmittel in den Verkehr bringt oder
gesetzbuches handelt, wer gegen die Durchführungs-
2. entgegen Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 3 ein Le- verordnung (EU) Nr. 884/2014 verstößt, indem er als
bensmittel mit einem anderen Lebensmittel ver- Lebensmittelunternehmer oder als sein Vertreter vor-
mischt. sätzlich oder fahrlässig
§8 1. entgegen Artikel 7 Absatz 2 das dort genannte Do-
kument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
Durchsetzung
nicht rechtzeitig übermittelt oder
bestimmter Vorschriften der
Verordnung (EG) Nr. 669/2009 2. entgegen Artikel 7 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Num- Satz 2 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig,
mer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittel- nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert.
gesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Artikel 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) § 13
Nr. 669/2009 als Lebensmittelunternehmer oder als
sein Vertreter das dort genannte Dokument nicht, nicht Durchsetzung
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über- bestimmter Vorschriften der
mittelt. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2014
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Num-
§9 mer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittel-
Durchsetzung gesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
bestimmter Vorschriften der entgegen Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverord-
Verordnung (EG) Nr. 931/2011 nung (EU) Nr. 885/2014 das dort genannte Dokument
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Num- nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
mer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter- zeitig übermittelt.
mittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 14
Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 931/2011 nicht sicherstellt, dass der zuständigen Durchsetzung
Behörde eine dort genannte Information zur Verfügung bestimmter Vorschriften der
gestellt wird. Durchführungsverordnung (EU) 2015/175
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Num-
§ 10 mer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittel-
Durchsetzung gesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
bestimmter Vorschriften der entgegen Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 der Durchführungs-
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013 verordnung (EU) 2015/175 als Lebensmittelunterneh-
mer oder als sein Vertreter das dort genannte Doku-
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Num-
ment nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
mer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittel-
rechtzeitig übermittelt.
gesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Artikel 3 Absatz 4 der Durchführungsverord-
nung (EU) Nr. 208/2013 der zuständigen Behörde eine § 15
dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht voll-
Durchsetzung
ständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.
bestimmter Vorschriften der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/943
§ 11
Durchsetzung (1) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des
bestimmter Vorschriften der Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird be-
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 straft, wer entgegen Artikel 2 der Durchführungsverord-
nung (EU) 2015/943 ein dort genanntes Lebensmittel
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Num- einführt.
mer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittel-
gesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahr-
entgegen Artikel 9 Absatz 2 der Durchführungsverord- lässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2
nung (EU) Nr. 322/2014 als Lebensmittelunternehmer des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ord-
oder als sein Vertreter das dort genannte Dokument nungswidrig.
1172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016
§ 16 mittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
Durchsetzung lässig entgegen Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 der
bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 einen
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 Schlachtkörper zerlegt.
(1) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des
§ 17
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird be-
straft, wer entgegen Artikel 13 Absatz 1 der Durchfüh- Verweisungen auf
rungsverordnung (EU) 2015/1375 Fleisch einführt. Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft
(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahr- Verweisungen in dieser Verordnung auf Rechtsakte
lässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 der Europäischen Gemeinschaft beziehen sich auf die
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ord- in der Anlage jeweils angegebene Fassung.
nungswidrig.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 § 18
Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter- (Inkrafttreten; Außerkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016 1173
Anlage
(zu § 17)
Fundstellenverzeichnis
der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
1. Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften
zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147
vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1162 (ABl. L 188 vom 16.7.2015, S. 3)
geändert worden ist,
2. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebens-
mittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1, L 226 vom 25.6.2004, S. 3, L 204 vom 4.8.2007, S. 26, L 46 vom
21.2.2008, S. 51, L 58 vom 3.3.2009, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom
31.3.2009, S. 109) geändert worden ist,
3. Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezi-
fischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, L 226
vom 25.6.2004, S. 22, L 46 vom 21.2.2008, S. 50, L 119 vom 13.5.2010, S. 26, L 160 vom 12.6.2013, S. 15,
L 66 vom 11.3.2015, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1137/2014 (ABl. L 307 vom 28.10.2014,
S. 28) geändert worden ist,
4. Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen
Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnis-
sen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206, L 226 vom 25.6.2004, S. 83, L 204 vom 4.8.2007,
S. 26, L 46 vom 21.2.2008, S. 51, L 160 vom 12.6.2013, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
Nr. 633/2014 (ABl. L 175 vom 14.6.2014, S. 6) geändert worden ist,
5. Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für
Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1, L 278 vom 10.10.2006, S. 32), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) Nr. 217/2014 (ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 93) geändert worden ist,
6. Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungs-
vorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen
Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. L 338 vom
22.12.2005, S. 27), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 218/2014 (ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 95) geändert
worden ist,
7. Verordnung (EG) Nr. 124/2009 der Kommission vom 10. Februar 2009 zur Festlegung von Höchstgehalten an
Kokzidiostatika und Histomonostatika, die in Lebensmitteln aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Fut-
termittel für Nichtzieltierarten vorhanden sind (ABl. L 40 vom 11.2.2009, S. 7), die durch die Verordnung (EU)
Nr. 610/2012 (ABl. L 178 vom 10.7.2012, S. 1) geändert worden ist,
8. Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei
der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Ent-
scheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11, L 132 vom 19.5.2011, S. 19, L 287 vom 4.11.2011,
S. 42), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2383 (ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 57)
geändert worden ist,
9. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 der Kommission vom 19. September 2011 über die mit der Ver-
ordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Rückverfolgbarkeits-
anforderungen an Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 242 vom 20.9.2011, S. 2, L 327 vom 9.12.2011,
S. 70, L 19 vom 22.1.2014, S. 8),
10. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013 der Kommission vom 11. März 2013 über die Anforderungen an
die Rückverfolgbarkeit von Sprossen und von Samen zur Erzeugung von Sprossen (ABl. L 68 vom 12.3.2013,
S. 16),
11. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 der Kommission vom 28. März 2014 zum Erlass von Sonder-
vorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach
dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima (ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 1), die durch die Durchführungsverord-
nung (EU) 2015/328 (ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 50) geändert worden ist,
12. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer
Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des
Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 (ABl. L 242 vom
14.8.2014, S. 4),
1174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016
13. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer
Bedingungen für die Einfuhr von Okra und Curryblättern aus Indien und zur Aufhebung der Durchführungs-
verordnung (EU) Nr. 91/2013 (ABl. L 242 vom 14.8.2014, S. 20),
14. Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 der Kommission vom 5. Februar 2015 zur Festlegung von Sonder-
vorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos
einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen (ABl. L 30 vom 6.2.2015, S. 10),
15. Durchführungsverordnung (EU) 2015/943 der Kommission vom 18. Juni 2015 über Sofortmaßnahmen zur Aus-
setzung der Einfuhr getrockneter Bohnen aus Nigeria und zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG)
Nr. 669/2009 (ABl. L 154 vom 19.6.2015, S. 8),
16. Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften
für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016 1175
Bekanntmachung
der Neufassung der Chemikalien-Sanktionsverordnung
Vom 10. Mai 2016
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 951)
wird nachstehend der Wortlaut der Chemikalien-Sanktionsverordnung in der
seit dem 23. April 2016 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die am 1. Mai 2013 in Kraft getretene Verordnung vom 24. April 2013 (BGBl. I
S. 944),
2. den am 1. September 2013 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom
23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2565),
3. den am 23. April 2016 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Berlin, den 10. Mai 2016
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
1176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016
Verordnung
zur Sanktionsbewehrung gemeinschafts- oder
unionsrechtlicher Verordnungen auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit
(Chemikalien-Sanktionsverordnung – ChemSanktionsV)
Inhaltsübersicht Abschnitt 9
Abschnitt 1 Zuwiderhandlungen gegen
die Verordnung (EU) Nr. 649/2012
Zuwiderhandlungen gegen
die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 § 15 Straftaten nach der Verordnung (EU) Nr. 649/2012
§ 16 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU)
§ 1 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 Nr. 649/2012
§ 2 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG)
Nr. 850/2004 Abschnitt 10
Abschnitt 2 Zuwiderhandlungen gegen
die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und
(weggefallen) die auf ihrer Grundlage fortgeltenden Kommissions-
verordnungen (EG) Nr. 1497/2007 und Nr. 1516/2007
§ 3 (weggefallen)
§ 4 (weggefallen) § 17 Straftaten nach der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
§ 18 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU)
Abschnitt 3 Nr. 517/2014 und den auf ihrer Grundlage fortgeltenden
Kommissionsverordnungen (EG) Nr. 1497/2007 und
Zuwiderhandlungen gegen Nr. 1516/2007
die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
§ 5 Straftaten nach Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII Abschnitt 1
der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Zuwiderhandlungen gegen
§ 6 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG)
Nr. 1907/2006
d i e Ve r o r d n u n g ( E G ) N r. 8 5 0 / 2 0 0 4
Abschnitt 4 §1
(weggefallen) Straftaten nach
der Verordnung (EG) Nr. 850/2004
§ 7 (weggefallen)
Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2,
§ 8 (weggefallen)
Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft,
Abschnitt 5 wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Ab-
satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europä-
Zuwiderhandlungen gegen
ischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
die Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
über persistente organische Schadstoffe und zur Ände-
§ 9 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 rung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom
§ 10 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) 30.4.2004, S. 7, L 229 vom 29.6.2004, S. 5, L 204
Nr. 1102/2008 vom 4.8.2007, S. 28), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2015/2030 (ABl. L 298 vom 14.11.2015, S. 1) ge-
Abschnitt 6 ändert worden ist, einen dort genannten Stoff herstellt,
Zuwiderhandlungen gegen in Verkehr bringt oder verwendet.
die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
§ 11 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG)
§2
Nr. 1272/2008 Ordnungswidrigkeiten nach
der Verordnung (EG) Nr. 850/2004
Abschnitt 7
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Num-
Zuwiderhandlungen gegen mer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes
die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 850/2004
§ 12 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
§ 13 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) 1. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine Un-
Nr. 1005/2009 terrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig vornimmt oder
Abschnitt 8
2. als Hersteller oder Besitzer entgegen Artikel 7 Ab-
Zuwiderhandlungen gegen
satz 2 Unterabsatz 1 dort genannte Abfälle nicht,
die Verordnung (EU) Nr. 528/2012
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
§ 14 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) beseitigt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig
Nr. 528/2012 oder nicht rechtzeitig verwertet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016 1177
Abschnitt 2 dort genanntes Erzeugnis oder ein dort genanntes
§§ 3 und 4 Gemisch herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet,
(weggefallen) 7. entgegen Nummer 9, 10 oder Nummer 11 der
Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung
mit Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen
Abschnitt 3
Spalte 2, einen dort genannten Stoff oder eine
Zuwiderhandlungen gegen dort genannte Stoffgruppe verwendet oder einen
d i e Ve r o r d n u n g ( E G ) N r. 1 9 0 7 / 2 0 0 6 dort genannten Scherzartikel, ein dort genanntes
Gemisch oder ein dort genanntes Erzeugnis in
§5 Verkehr bringt,
Straftaten nach 8. entgegen Nummer 12, 13, 14 oder Nummer 15
Artikel 67 in Verbindung mit der Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbin-
Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 dung mit der zugehörigen Spalte 2, einen dort
Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, genannten Stoff oder ein dort genanntes Salz in
Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, Verkehr bringt oder verwendet,
wer gegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit 9. entgegen Nummer 16 oder Nummer 17 der
Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung
Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. De- mit Satz 1 der zugehörigen Spalte 2, ein dort ge-
zember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung nanntes Bleicarbonat oder ein dort genanntes
und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Bleisulfat in Verkehr bringt oder verwendet,
Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur 10. entgegen Nummer 18 der Spalte 1 des An-
Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung hangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen
der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Ver- Spalte 2 eine Quecksilberverbindung in Verkehr
ordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richt- bringt oder verwendet,
linie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien
91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG 11. entgegen Nummer 18a der Spalte 1 des An-
der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1, hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, 5 oder
L 136 vom 29.5.2007, S. 3, L 141 vom 31.5.2008, Absatz 7 der zugehörigen Spalte 2 dort genann-
S. 22, L 36 vom 5.2.2009, S. 84, L 260 vom 2.10.2010, tes Quecksilber oder ein dort genanntes Mess-
S. 22, L 49 vom 24.2.2011, S. 52, L 136 vom 24.5.2011, instrument in Verkehr bringt,
S.105, L 185 vom 4.7.2013, S. 18), die zuletzt durch die 12. entgegen Nummer 19 der Spalte 1 des An-
Verordnung (EU) 2016/217 (ABl. L 40 vom 17.2.2016, hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, 2, 3 oder
S. 5) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätz- Absatz 4 Buchstabe d der zugehörigen Spalte 2
lich oder fahrlässig eine Arsenverbindung oder behandeltes Holz in
1. entgegen Nummer 1 der Spalte 1 des An- Verkehr bringt oder verwendet,
hangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen 13. entgegen Nummer 20 der Spalte 1 des An-
Spalte 2 Polychloriertes Terphenyl in Verkehr hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, 2, 3, 4, 5
bringt oder verwendet, Buchstabe a oder b erster Halbsatz oder Absatz 6
2. entgegen Nummer 2 der Spalte 1 des An- der zugehörigen Spalte 2 eine dort genannte zinn-
hangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen organische Verbindung, eine Dibutylzinnverbin-
Spalte 2 Chlorethen verwendet oder eine dort ge- dung oder ein dort genanntes Erzeugnis verwen-
nannte Aerosolpackung in Verkehr bringt, det oder in Verkehr bringt,
3. entgegen Nummer 3 der Spalte 1 des Anhangs 14. entgegen Nummer 21 der Spalte 1 des An-
XVII in Verbindung mit Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 hangs XVII in Verbindung mit Satz 1 der zugehö-
der zugehörigen Spalte 2 einen dort genannten rigen Spalte 2 Di-μ-oxo-di-n-butyIstanniohy-
Stoff oder ein dort genanntes Gemisch verwendet droxyboran oder Dibutylzinnhydrogenborat in Ver-
oder in Verkehr bringt oder ein Erzeugnis in Ver- kehr bringt oder verwendet,
kehr bringt, 15. entgegen Nummer 22 der Spalte 1 des An-
4. entgegen Nummer 4, 7 oder Nummer 8 der hangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen
Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung Spalte 2 Pentachlorphenol oder seine Salze oder
mit Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen Ester in Verkehr bringt oder verwendet,
Spalte 2, Tri-(2,3-Dibrompropyl)-Phosphat, Tris- 16. entgegen Nummer 23 der Spalte 1 des An-
(aziridinyl)-phosphinoxid, Polybrombiphenyl oder hangs XVII in Verbindung mit
polybromiertes Biphenyl verwendet oder ein dort a) Absatz 1 Unterabsatz 1, Absatz 2 Unterab-
genanntes Erzeugnis in Verkehr bringt, satz 1, Absatz 5 Unterabsatz 2, Absatz 6, Ab-
5. entgegen Nummer 5 der Spalte 1 des An- satz 8 Unterabsatz 1 oder Absatz 10 der zuge-
hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, 2 oder Ab- hörigen Spalte 2 Cadmium oder eine seiner
satz 3 der zugehörigen Spalte 2 Benzol verwendet Verbindungen in einem Gemisch, einem Er-
oder in Verkehr bringt oder Spielwaren oder Teile zeugnis, in einem Bestandteil eines Erzeugnis-
von Spielwaren in Verkehr bringt, ses oder in einem gewerblichen Erzeugnis ver-
6. entgegen Nummer 6 der Spalte 1 des An- wendet oder
hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 Unterab- b) Absatz 1 Unterabsatz 2, Absatz 2 Unterab-
satz 1 der zugehörigen Spalte 2 Asbestfasern, ein satz 1 oder 3, Absatz 5 Unterabsatz 3, Ab-
1178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016
satz 6, Absatz 8 Unterabsatz 2 oder Absatz 10 29. entgegen Nummer 47 der Spalte 1 des An-
der zugehörigen Spalte 2 ein Gemisch, ein Er- hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 der zuge-
zeugnis, einen Bestandteil eines Erzeugnisses hörigen Spalte 2 Zement oder ein zementhaltiges
oder ein gewerbliches Erzeugnis in Verkehr Gemisch verwendet oder in Verkehr bringt,
bringt, 29a. entgegen Nummer 47 der Spalte 1 des An-
17. entgegen Nummer 24 der Spalte 1 des An- hangs XVII in Verbindung mit Absatz 5 oder Ab-
hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 der zugehö- satz 6 der zugehörigen Spalte 2 ein dort genann-
rigen Spalte 2 Monomethyl-tetrachlordiphenyl- tes Ledererzeugnis oder ein dort genanntes Er-
methan in Verkehr bringt oder verwendet oder zeugnis, das dort genannte Lederanteile enthält,
ein dort genanntes Erzeugnis in Verkehr bringt, in Verkehr bringt,
18. entgegen Nummer 25 oder Nummer 26 der 30. entgegen Nummer 48 der Spalte 1 des An-
Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung hangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen
mit der zugehörigen Spalte 2, einen dort genann- Spalte 2 Toluol in Verkehr bringt oder verwendet,
ten Stoff in Verkehr bringt oder verwendet oder 31. entgegen Nummer 49 der Spalte 1 des An-
ein dort genanntes Erzeugnis in Verkehr bringt, hangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen
19. entgegen Nummer 27 der Spalte 1 des An- Spalte 2 Trichlorbenzol in Verkehr bringt oder ver-
hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Ab- wendet,
satz 2 der zugehörigen Spalte 2 Nickel oder eine 32. entgegen Nummer 50 der Spalte 1 des An-
seiner Verbindungen verwendet oder ein Erzeug- hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 oder
nis in Verkehr bringt, Absatz 2 Unterabsatz 1 der zugehörigen Spalte 2
20. entgegen Nummer 28, 29 oder Nummer 30 der ein Weichmacheröl in Verkehr bringt oder verwen-
Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung det oder einen dort genannten Reifen oder ein
mit Absatz 1 Unterabsatz 1 der zugehörigen dort genanntes Profil in Verkehr bringt,
Spalte 2, einen dort genannten Stoff in Verkehr 32a. entgegen Nummer 50 der Spalte 1 des An-
bringt oder verwendet, hangs XVII in Verbindung mit Absatz 5 Unter-
21. entgegen Nummer 31 der Spalte 1 des An- absatz 1 oder Absatz 6 der zugehörigen Spalte 2
hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Ab- ein dort genanntes Erzeugnis, ein dort genanntes
satz 3 der zugehörigen Spalte 2 einen dort ge- Spielzeug oder einen dort genannten Artikel in
nannten Stoff oder dort genanntes behandeltes Verkehr bringt,
Holz in Verkehr bringt oder verwendet, 33. entgegen Nummer 51 oder Nummer 52 der
22. entgegen Nummer 32, 34, 35, 36, 37 oder Num- Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung
mer 38 der Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in mit Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen
Verbindung mit Absatz 1 der zugehörigen Spalte 2, Spalte 2, ein dort genanntes Phthalat verwendet
einen dort genannten Stoff in Verkehr bringt oder oder ein Phthalat enthaltendes Spielzeug oder
verwendet, einen Phthalat enthaltenden Babyartikel in Ver-
kehr bringt,
23. entgegen Nummer 40 der Spalte 1 des An-
hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Ab- 34. entgegen Nummer 54 der Spalte 1 des An-
satz 4 in Verbindung mit Absatz 1 der zugehörigen hangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen
Spalte 2 einen dort genannten Stoff verwendet Spalte 2 2-(2-Methoxyethoxy)ethanol in Verkehr
oder eine dort genannte Aerosolpackung in Ver- bringt,
kehr bringt, 35. entgegen Nummer 55 der Spalte 1 des An-
24. entgegen Nummer 41 der Spalte 1 des An- hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Ab-
hangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen satz 2 der zugehörigen Spalte 2 2-(2-Butoxy-
Spalte 2 Hexachlorethan in Verkehr bringt oder ethoxy)ethanol erstmalig in Verkehr bringt oder
verwendet, eine dort genannte Spritzfarbe oder ein dort ge-
nanntes Reinigungsspray in Verkehr bringt,
25. (aufgehoben)
36. entgegen Nummer 56 der Spalte 1 des An-
26. entgegen Nummer 43 der Spalte 1 des An- hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 erster
hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, 2 oder Ab- Halbsatz der zugehörigen Spalte 2 Methylen-
satz 3 der zugehörigen Spalte 2 einen dort ge- diphenyl-Diisocyanat oder ein dort genanntes Iso-
nannten Azofarbstoff verwendet oder in Verkehr mer in Verkehr bringt,
bringt oder ein dort genanntes Textil- oder Leder-
37. entgegen Nummer 57 der Spalte 1 des An-
erzeugnis in Verkehr bringt,
hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Ab-
27. entgegen Nummer 45 der Spalte 1 des An- satz 2 der zugehörigen Spalte 2 Cyclohexan erst-
hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Ab- malig in Verkehr bringt oder einen dort genannten
satz 2 der zugehörigen Spalte 2 Diphenylether- Kontaktklebstoff in Verkehr bringt,
Octabromderivat in Verkehr bringt oder verwendet
38. entgegen Nummer 58 der Spalte 1 des An-
oder ein Erzeugnis in Verkehr bringt,
hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Ab-
28. entgegen Nummer 46 der Spalte 1 des An- satz 2 der zugehörigen Spalte 2 Ammoniumnitrat
hangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen zur Verwendung als festen Ein- oder Mehrstoff-
Spalte 2 Nonylphenol oder Nonylphenolethoxylat dünger erstmalig in Verkehr bringt oder als Stoff
in Verkehr bringt oder verwendet, oder in einem Gemisch in Verkehr bringt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016 1179
39. entgegen Nummer 59 der Spalte 1 des An- 6. entgegen Artikel 14 Absatz 7 einen Stoffsicher-
hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 Unterab- heitsbericht nicht, nicht richtig oder nicht voll-
satz 1 oder Absatz 4 der zugehörigen Spalte 2 ständig zur Verfügung hält oder nicht oder nicht
einen dort genannten Dichlormethan enthalten- vollständig auf dem neuesten Stand hält,
den Farbabbeizer in Verkehr bringt, benutzt oder 7. entgegen Artikel 17 Absatz 1 oder Artikel 18 Ab-
verwendet, satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, ein Regis-
40. entgegen Nummer 60 der Spalte 1 des An- trierungsdossier nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
hangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen dig oder nicht unverzüglich nach Überschreitung
Spalte 2 Acrylamid in Verkehr bringt oder verwen- der dort genannten Mengenschwellen einreicht,
det, 8. entgegen Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine
41. entgegen Nummer 61 der Spalte 1 des An- Registrierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
hangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder nicht, nicht
Spalte 2 Dimethylfumarat verwendet oder ein dort richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über-
genanntes Erzeugnis oder einen seiner Bestand- mittelt,
teile in den Verkehr bringt, 9. entgegen Artikel 22 Absatz 2 Satz 1 eine Aktualisie-
42. entgegen Nummer 62 der Spalte 1 des An- rung des Registrierungsdossiers der Agentur nicht,
hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Ab- nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
satz 2 der zugehörigen Spalte 2 Phenyl- unterbreitet,
quecksilberacetat, -propionat, - -2-ethylhexanoat, 10. entgegen Artikel 24 Absatz 2 als Hersteller oder Im-
-octanoat oder Phenylquecksilberneodecanoat porteur eine dort genannte Information nicht, nicht
als Stoff oder in einem Gemisch herstellt, in Ver- richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ein-
kehr bringt oder verwendet oder ein dort genann- reicht,
tes Erzeugnis oder einen seiner Bestandteile in
11. entgegen Artikel 26 Absatz 1 Satz 1 sich bei der
Verkehr bringt,
Agentur vor einer Registrierung nicht erkundigt,
43. entgegen Nummer 63 der Spalte 1 des An-
12. entgegen Artikel 31 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils
hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, auch in
in Verbindung mit Absatz 5, 6 oder Absatz 8, ein
Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 7 Unter-
Sicherheitsdatenblatt nicht, nicht richtig, nicht voll-
absatz 1 der zugehörigen Spalte 2, Blei oder eine
ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
seiner Verbindungen in Verkehr bringt oder ver-
nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
wendet oder
13. entgegen Artikel 31 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür
44. entgegen Nummer 64 der Spalte 1 des An- sorgt, dass die Informationen im Sicherheitsdaten-
hangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen blatt mit den Angaben in der Stoffsicherheitsbeur-
Spalte 2 1,4-Dichlorbenzol in Verkehr bringt oder teilung übereinstimmen,
verwendet.
14. entgegen Artikel 31 Absatz 7 ein Expositions-
§6 szenario zu einer identifizierten Verwendung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
Ordnungswidrigkeiten nach beifügt, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 nicht rechtzeitig einbezieht oder nicht, nicht richtig,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weitergibt,
Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikalien- 15. entgegen Artikel 31 Absatz 9 das Sicherheitsdaten-
gesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) blatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
Nr. 1907/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahr- rechtzeitig aktualisiert oder den früheren Abneh-
lässig mern nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
1. entgegen Artikel 7 Absatz 2 eine Unterrichtung 16. entgegen Artikel 32 eine dort genannte Information
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
rechtzeitig vornimmt, vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur
2. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 eine dort ge- Verfügung stellt oder nicht, nicht in der vorgeschrie-
nannte Information nicht, nicht richtig oder nicht benen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
vollständig bereithält oder nicht, nicht richtig, nicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
vollständig oder nicht unverzüglich aktualisiert, rechtzeitig aktualisiert,
3. entgegen Artikel 9 Absatz 5 einen Stoff oder ein 17. entgegen Artikel 33 eine dort genannte Information
Erzeugnis herstellt oder einführt, nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur
4. einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 9 Absatz 4
Verfügung stellt,
Unterabsatz 1 zuwiderhandelt,
18. entgegen Artikel 34 Satz 1 oder Satz 2 eine dort
5. entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Ver- genannte Information nicht, nicht richtig, nicht voll-
bindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, jeweils in Ver- ständig oder nicht unverzüglich zur Verfügung stellt
bindung mit Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 1 oder oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
Unterabsatz 2, eine Stoffsicherheitsbeurteilung unverzüglich weiterleitet,
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig durchführt oder einen Stoffsicherheits- 19. entgegen Artikel 35 einen Zugang nicht gewährt,
bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder 20. entgegen Artikel 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-
nicht rechtzeitig erstellt, bindung mit Absatz 2, eine dort genannte Informa-
1180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016
tion nicht oder nicht mindestens zehn Jahre zur 5. entgegen Nummer 23 der Spalte 1 des An-
Verfügung hält, hangs XVII in Verbindung mit Absatz 4 Unterab-
21. entgegen Artikel 36 Absatz 1 Satz 2, auch in Ver- satz 2 der zugehörigen Spalte 2 nicht gewährleistet,
bindung mit Absatz 2, eine dort genannte Informa- dass ein dort genanntes Gemisch oder ein dort
tion nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht genanntes Erzeugnis mit der dort genannten Auf-
rechtzeitig vorlegt oder nicht, nicht richtig, nicht schrift oder dem dort genannten Piktogramm ver-
vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht, sehen ist,
6. entgegen Nummer 28, 29 oder Nummer 30 der
22. entgegen Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 3 Satz 1
Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung
eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht voll-
mit Absatz 1 Unterabsatz 2 der zugehörigen
ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
Spalte 2, nicht gewährleistet, dass eine dort ge-
nicht rechtzeitig vornimmt oder einem nachge-
nannte Verpackung mit der dort genannten Auf-
schalteten Anwender einen Stoff liefert,
schrift versehen ist,
23. entgegen Artikel 37 Absatz 7 einen Stoffsicher-
7. entgegen Nummer 31 der Spalte 1 des An-
heitsbericht nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-
hangs XVII in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a
dig zur Verfügung hält oder nicht oder nicht voll-
Unterabsatz 2 der zugehörigen Spalte 2 nicht ge-
ständig auf dem neuesten Stand hält,
währleistet, dass eine dort genannte Verpackung
24. entgegen Artikel 38 Absatz 1 oder Absatz 3 eine mit der dort genannten Aufschrift versehen ist,
dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht 8. entgegen Nummer 32, 34, 35, 36, 37 oder Num-
vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht, mer 38 der Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Verbindung mit Absatz 2 Unterabsatz 1 der zuge-
aktualisiert, hörigen Spalte 2, nicht gewährleistet, dass eine
25. entgegen Artikel 38 Absatz 4 eine Einstufung nicht, dort genannte Verpackung mit der dort genannten
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüg- Aufschrift versehen ist,
lich mitteilt, 9. entgegen Nummer 40 der Spalte 1 des An-
26. entgegen Artikel 40 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 4, hangs XVII in Verbindung mit Absatz 2 der zugehö-
Artikel 46 Absatz 2, auch in Verbindung mit Arti- rigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass eine dort
kel 50 Absatz 4, Artikel 50 Absatz 2 Satz 1 oder genannte Verpackung mit der dort genannten Auf-
Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Information schrift versehen ist,
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht 10. entgegen Nummer 47 der Spalte 1 des An-
rechtzeitig übermittelt oder eine dort genannte Mit- hangs XVII in Verbindung mit Absatz 2 der zugehö-
teilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder rigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass auf einer
nicht rechtzeitig macht, dort genannten Verpackung die dort genannten
27. entgegen Artikel 65 Satz 1, auch in Verbindung mit Informationen angegeben sind,
Satz 2, eine Zulassungsnummer nicht, nicht richtig 11. entgegen Nummer 55 der Spalte 1 des An-
oder nicht rechtzeitig in das Etikett aufnimmt oder hangs XVII in Verbindung mit Absatz 3 der zugehö-
28. entgegen Artikel 66 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, rigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass eine dort
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig genannte Farbe mit der dort genannten Aufschrift
macht. versehen ist,
12. entgegen Nummer 57 der Spalte 1 des An-
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1
hangs XVII in Verbindung mit Absatz 3 der zugehö-
Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengeset-
rigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass ein dort ge-
zes handelt, wer gegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in
nannter Kontaktklebstoff mit der dort genannten
Verbindung mit Anhang XVII der Verordnung (EG)
Aufschrift versehen ist oder
Nr. 1907/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahr-
lässig 13. entgegen Nummer 59 der Spalte 1 des An-
hangs XVII in Verbindung mit Absatz 5 der zugehö-
1. entgegen Nummer 3 der Spalte 1 des Anhangs XVII
rigen Spalte 2 als Lieferant einen dort genannten
in Verbindung mit Absatz 5 der zugehörigen
Farbabbeizer nicht mit der dort genannten Auf-
Spalte 2 nicht sicherstellt, dass die dort genannten
schrift versieht.
Anforderungen erfüllt sind,
2. entgegen Nummer 3 der Spalte 1 des Anhangs XVII Abschnitt 4
in Verbindung mit Absatz 7 Satz 1 der zugehörigen §§ 7 und 8
Spalte 2 die dort genannten Daten über Alternati-
ven nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, (weggefallen)
3. entgegen Nummer 6 der Spalte 1 des Anhangs XVII Abschnitt 5
in Verbindung mit Absatz 3 der zugehörigen
Spalte 2 ein dort genanntes Erzeugnis ohne das Zuwiderhandlungen gegen
dort genannte Etikett in Verkehr bringt, d i e Ve r o r d n u n g ( E G ) N r. 1 1 0 2 / 2 0 0 8
4. entgegen Nummer 19 der Spalte 1 des An- §9
hangs XVII in Verbindung mit Absatz 4 Buchstabe c
der zugehörigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass Straftaten nach
behandeltes Holz einzeln oder ein in einem Paket der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
in Verkehr gebrachtes Holz mit der jeweils dort Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Ab-
genannten Aufschrift versehen ist, satz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016 1181
wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des 5. entgegen Artikel 4 Absatz 8 ein Erzeugnis als Her-
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Okto- steller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender
ber 2008 über das Verbot der Ausfuhr von metallischem nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindun- rechtzeitig einstuft oder als Lieferant nicht, nicht
gen und -gemischen und die sichere Lagerung von richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
metallischem Quecksilber (ABl. L 304 vom 14.11.2008, kennzeichnet oder nicht, nicht richtig, nicht voll-
S. 75) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig ständig oder nicht rechtzeitig verpackt,
1. entgegen Artikel 1 Absatz 1 dort genanntes metal- 6. entgegen Artikel 7 Absatz 2 einen Versuch an einem
lisches Quecksilber, Zinnobererz, Quecksilber-(I)- nichtmenschlichen Primaten durchführt,
Chlorid, Quecksilber-(II)-Oxid, ein dort genanntes 7. entgegen Artikel 8 Absatz 3 oder Absatz 5 eine Prü-
Gemisch oder eine Quecksilberlegierung, mit einer fung nicht richtig durchführt,
Quecksilberkonzentration von mindestens 95 Mas-
senprozent, aus der Gemeinschaft ausführt oder 8. entgegen Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2
nicht dafür sorgt oder nicht gewährleistet, dass das
2. entgegen Artikel 1 Absatz 3 ein dort genanntes
Kennzeichnungsetikett rechtzeitig aktualisiert wird,
Gemisch zum Zweck des Exports herstellt.
9. entgegen Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in
§ 10 Verbindung mit Absatz 3 Unterabsatz 1, eine dort
genannte Information nicht, nicht richtig, nicht voll-
Ordnungswidrigkeiten nach
ständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht,
der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Num- meldet,
mer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes
10. entgegen Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Arti-
eine dort genannte Information nicht in dem dort
kel 6 Absatz 1 oder Absatz 2, jeweils in Verbindung mit
genannten Format vorlegt,
Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008, dort ge-
nannte Daten der Kommission oder der zuständigen 11. entgegen Artikel 40 Absatz 2 im Anschluss an die
Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht Entscheidung, die Einstufung und Kennzeichnung
rechtzeitig übermittelt. eines Stoffes zu ändern, eine dort genannte Infor-
mation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
Abschnitt 6 nicht rechtzeitig aktualisiert oder nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der Agentur
Zuwiderhandlungen gegen
meldet,
d i e Ve r o r d n u n g ( E G ) N r. 1 2 7 2 / 2 0 0 8
12. entgegen Artikel 48 Absatz 1 für einen dort genann-
§ 11 ten Stoff wirbt,
Ordnungswidrigkeiten nach 13. entgegen Artikel 48 Absatz 2 Unterabsatz 1 für ein
der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dort genanntes Gemisch wirbt,
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Num- 14. entgegen Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in
mer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes Verbindung mit Unterabsatz 2 oder Absatz 2, eine
handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dort genannte Information nicht, nicht vollständig
des Europäischen Parlaments und des Rates vom oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre zur
16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeich- Verfügung hält oder
nung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, 15. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 49 Ab-
zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien satz 3 Unterabsatz 1 zuwiderhandelt.
67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom Abschnitt 7
31.12.2008, S. 1, L 16 vom 20.1.2011, S. 1), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) 2015/1221 (ABl. L 197 vom Zuwiderhandlungen gegen
25.7.2015, S. 10) geändert worden ist, verstößt, indem d i e Ve r o r d n u n g ( E G ) N r. 1 0 0 5 / 2 0 0 9
er vorsätzlich oder fahrlässig
§ 12
1. entgegen Artikel 4 Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3
Unterabsatz 1 erster Halbsatz einen dort genannten Straftaten nach
Stoff oder ein Gemisch nicht, nicht richtig, nicht der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009
vollständig oder nicht rechtzeitig einstuft, Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2,
2. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 die Ein- Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft,
stufung eines dort genannten Stoffes nicht, nicht wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Eu-
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor- ropäischen Parlaments und des Rates vom 16. Septem-
nimmt, ber 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht
3. entgegen Artikel 4 Absatz 4 nicht gewährleistet, führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1), die durch die
dass ein als gefährlich eingestufter Stoff oder ein Verordnung (EU) Nr. 744/2010 (ABl. L 218 vom
als gefährlich eingestuftes Gemisch vor seinem 19.8.2010, S. 2) geändert worden ist, verstößt, indem
Inverkehrbringen in der vorgeschriebenen Weise er vorsätzlich oder fahrlässig
gekennzeichnet oder verpackt wird, 1. entgegen Artikel 4 einen geregelten Stoff produziert,
4. entgegen Artikel 4 Absatz 7 ein Gemisch in Verkehr 2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 einen geregelten Stoff in
bringt, den Verkehr bringt oder verwendet,
1182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016
3. entgegen Artikel 5 Absatz 2 einen geregelten Stoff in schätzten Bedarf nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
einem Einwegbehälter in den Verkehr bringt, dig oder nicht rechtzeitig meldet,
4. entgegen Artikel 6 Absatz 1 erster Halbsatz ein dort 5. entgegen Artikel 11 Absatz 6 eine dort genannte
genanntes Produkt oder eine dort genannte Einrich- Kälte- oder Klimaanlage oder eine Wärmepumpe
tung in den Verkehr bringt, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
5. entgegen Artikel 6 Absatz 2 eine Brandschutzein- rechtzeitig mit einer dort genannten Kennzeichnung
richtung oder einen Feuerlöscher mit Halonen ein- versieht,
setzt,
6. entgegen Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 1 oder
6. entgegen Artikel 15 Absatz 1 einen geregelten Stoff, Unterabsatz 2 eine dort genannte Aufzeichnung
ein dort genanntes Produkt oder eine dort genannte nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
Einrichtung einführt,
7. entgegen Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 Methyl-
7. entgegen Artikel 17 Absatz 1 einen geregelten Stoff, bromid verwendet,
ein dort genanntes Produkt oder eine dort genannte
Einrichtung ausführt, 8. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 nicht
8. entgegen Artikel 20 Absatz 1 einen geregelten Stoff, sicherstellt, dass der berechnete Umfang des dort
ein dort genanntes Produkt oder eine dort genannte genannten Methylbromids den dort genannten
Einrichtung aus einem Nichtvertragsstaat einführt Durchschnitt nicht übersteigt,
oder in einen Nichtvertragsstaat ausführt oder 9. als Unternehmen entgegen Artikel 13 Absatz 3 ein
9. entgegen Artikel 24 Absatz 1 Satz 1 einen dort ge- dort genanntes Brandschutzsystem oder einen dort
nannten neuen Stoff produziert, einführt, in den Ver- genannten Feuerlöscher nicht oder nicht rechtzeitig
kehr bringt, verwendet oder ausführt. außer Betrieb nimmt,
Nach Satz 1 Nummer 6 wird nicht bestraft, wer ein Fer- 10. als Hersteller oder Einführer entgegen Artikel 14
tigarzneimittel im Sinne des § 4 Absatz 1 des Arznei- Absatz 1 Satz 2 die Übertragung des dort genann-
mittelgesetzes einführt, sofern die Voraussetzungen ten Rechts der Kommission nicht, nicht richtig,
des § 73 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
sowie Absatz 3a Satz 1 bis 3 des Arzneimittelgesetzes
erfüllt sind, das Arzneimittel im Einzelfall der Behand- 11. als Betreiber, Besitzer oder Dritter, dem vom Betrei-
lung einer lebensbedrohlichen Erkrankung dient und ein ber oder Besitzer die Erfüllung ihrer Verpflichtungen
gleichwertiges, nach dem Arzneimittelgesetz zugelas- übertragen wurde, entgegen Artikel 22 Absatz 1
senes oder als zugelassen geltendes Arzneimittel nicht oder Absatz 4 einen dort genannten geregelten
verfügbar ist. Stoff nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig zurückgewinnt,
§ 13 12. entgegen Artikel 22 Absatz 2 einen in Anhang VII
Ordnungswidrigkeiten nach genannten geregelten Stoff oder ein in Anhang VII
der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 genanntes Produkt nicht mit Hilfe einer in An-
hang VII zugelassenen Technologie zerstört,
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Num-
mer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes 13. entgegen Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 1 nicht
handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 gewährleistet, dass eine ortsfeste Anlage oder ein
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig System rechtzeitig auf Undichtigkeit überprüft oder
1. als Hersteller oder Einführer entgegen Artikel 7 Ab- eine entdeckte Undichtigkeit rechtzeitig repariert
satz 2 Unterabsatz 1 Satz 2, Artikel 8 Absatz 3 Un- wird,
terabsatz 1 Satz 2 oder Artikel 10 Absatz 3 Unter- 14. entgegen Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 2 eine
absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Artikel 11 Einrichtung oder eine Vorrichtung nach der Repara-
Absatz 2 Unterabsatz 2, einen dort genannten Be- tur einer Undichtigkeit nicht oder nicht rechtzeitig
hälter nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder auf eine erneute Undichtigkeit überprüft,
nicht rechtzeitig mit der dort genannten Kennzeich-
nung versieht, 15. entgegen Artikel 23 Absatz 3 eine dort genannte
Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht voll-
2. als Hersteller oder Einführer entgegen Artikel 7 Ab-
ständig führt oder nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
satz 2 Unterabsatz 1 Satz 3, Artikel 8 Absatz 3 Un-
dig oder nicht rechtzeitig der zuständigen Behörde
terabsatz 1 Satz 3 oder Artikel 10 Absatz 3 Unter-
oder der Kommission zur Verfügung stellt,
absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Artikel 11
Absatz 2 Unterabsatz 2, einen dort genannten Hin- 16. entgegen Artikel 27 Absatz 1 dort genannte Daten
weis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
rechtzeitig in den dort genannten Abschnitt für er- vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
gänzende Informationen auf der Kennzeichnung übermittelt oder
aufnimmt,
17. entgegen Artikel 27 Absatz 7 über die Art der Ver-
3. entgegen Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 3 Satz 1, wendung, die verbrauchte, gelagerte, rezyklierte,
auch in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 2 Unter- aufgearbeitete oder zerstörte Menge oder die dort
absatz 2, einen dort genannten Stoff in Verkehr genannte Menge an Produkten und Einrichtungen
bringt oder weitergibt, nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
4. entgegen Artikel 10 Absatz 5, auch in Verbindung vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig be-
mit Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2, den ge- richtet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016 1183
Abschnitt 8 Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zehn
Zuwiderhandlungen gegen Jahre aufbewahrt,
d i e Ve r o r d n u n g ( E U ) N r. 5 2 8 / 2 0 1 2 13. entgegen Artikel 68 Absatz 1 Satz 2, auch in Ver-
bindung mit Artikel 53 Absatz 7, eine dort genannte
§ 14 Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig
Ordnungswidrigkeiten nach oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
14. entgegen Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Num- Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, nicht sicher-
mer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes stellt, dass ein Biozidprodukt in Einklang mit der
handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genehmigten Zusammenfassung eingestuft, ver-
des Europäischen Parlaments und des Rates vom packt und gekennzeichnet wird,
22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt
und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 15. entgegen Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Ver-
vom 27.6.2012, S. 1, L 303 vom 20.11.2015, S. 109), bindung mit Unterabsatz 2 Satz 2, jeweils auch in
die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 334/2014 Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, nicht sicher-
(ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 22, L 305 vom 21.11.2015, stellt, dass ein dort genanntes Biozidprodukt einen
S. 55) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätz- dort genannten Bestandteil enthält,
lich oder fahrlässig
16. als Zulassungsinhaber entgegen Artikel 69 Absatz 1
1. entgegen Artikel 17 Absatz 1 ein nicht zugelasse- Unterabsatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Arti-
nes Biozidprodukt auf dem Markt bereitstellt oder kel 53 Absatz 7, ein dort genanntes Produkt nicht
verwendet, richtig verpackt,
2. einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 17 Absatz 5
Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 1 17. entgegen Artikel 69 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,
auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, nicht
zuwiderhandelt,
sicherstellt, dass das Etikett nicht irreführend ist
3. entgegen Artikel 17 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung oder die dort genannten Angaben oder Hinweise
mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, nicht enthält,
eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig macht, 18. entgegen Artikel 69 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1
in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe a bis n, jeweils
4. entgegen Artikel 27 Absatz 1 Satz 2 den betreffen-
auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, nicht
den Mitgliedstaat nicht, nicht richtig oder nicht
sicherstellt, dass das Etikett die dort genannten An-
rechtzeitig unterrichtet,
gaben enthält,
5. entgegen Artikel 47 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit Artikel 53 Absatz 7, oder entgegen 19. als für die Werbung verantwortliche Person ent-
Artikel 59 Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht rich- gegen Artikel 72 Absatz 1, auch in Verbindung mit
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, Artikel 53 Absatz 7, einen dort genannten Hinweis
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig hinzufügt,
6. entgegen Artikel 56 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein dort
genanntes Experiment oder einen dort genannten 20. entgegen Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung
Versuch durchführt, mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 53
7. entgegen Artikel 58 Absatz 2 eine behandelte Ware Absatz 7, ein Biozidprodukt in der Werbung dar-
in den Verkehr bringt, ohne dass die in der Ware stellt oder
enthaltenen Wirkstoffe genehmigt oder zugelassen
21. entgegen Artikel 95 Absatz 2 in Verbindung mit der
sind,
Liste nach Artikel 95 Absatz 11 ein dort genanntes
8. entgegen Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 1 in Ver- Biozidprodukt auf dem Markt bereitstellt.
bindung mit Absatz 6 Satz 1 oder Satz 2 nicht
sicherstellt, dass das Etikett die dort genannten
Abschnitt 9
Informationen umfasst,
9. entgegen Artikel 58 Absatz 4 in Verbindung mit Ab- Zuwiderhandlungen gegen
satz 6 Satz 1 oder Satz 2 eine behandelte Ware d i e Ve r o r d n u n g ( E U ) N r. 6 4 9 / 2 0 1 2
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig kennzeichnet, § 15
10. entgegen Artikel 58 Absatz 5 eine dort genannte
Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, Straftaten nach
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht der Verordnung (EU) Nr. 649/2012
rechtzeitig zur Verfügung stellt, Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2,
11. entgegen Artikel 65 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft,
in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbin- wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Euro-
dung mit Artikel 53 Absatz 7, eine Dokumentation päischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien
der vorgeschriebenen Weise gewährleistet,
1
Liste nach Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in der
12. entgegen Artikel 68 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver- Fassung vom 19. Januar 2016
bindung mit Artikel 53 Absatz 7, eine dort genannte www.bmub.bund.de/ChemSanktionsV_Liste_Art95_BiozidV
1184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016
(ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60), die durch die dele- Abschnitt 10
gierte Verordnung (EU) 2015/2229 (ABl. L 317 vom
Zuwiderhandlungen
3.12.2015, S. 13) geändert worden ist, verstößt, indem
g e g e n d i e Ve r o r d n u n g
er vorsätzlich oder fahrlässig
( E U ) N r. 5 1 7 / 2 0 1 4 u n d d i e
1. ohne Zustimmung nach Artikel 14 Absatz 6 Unter- auf ihrer Grundlage fort-
absatz 1 Buchstabe a einen dort genannten Stoff geltenden Kommissionsverordnungen
oder ein dort genanntes Gemisch ausführt oder ( E G ) N r. 1 4 9 7 / 2 0 0 7 u n d N r. 1 5 1 6 / 2 0 0 7
2. entgegen Artikel 15 Absatz 2 eine Chemikalie oder § 17
einen Artikel ausführt.
Straftaten nach
der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
§ 16
Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2,
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft,
der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Num- über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der
mer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom
handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 20.5.2014, S. 195) verstößt, indem er vorsätzlich oder
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig fahrlässig
1. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 1. entgegen Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 ein dort
oder Satz 2, jeweils in Verbindung mit Satz 3, je- genanntes fluoriertes Treibhausgas oder ein dort ge-
weils auch in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 oder nanntes Gas in Verkehr bringt,
Artikel 15 Absatz 1, die bezeichnete nationale Be- 2. entgegen Artikel 11 Absatz 1 ein dort genanntes Er-
hörde über die Ausfuhr einer Chemikalie oder eines zeugnis oder eine dort genannte Einrichtung in Ver-
Artikels nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder kehr bringt,
nicht rechtzeitig unterrichtet,
3. entgegen Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1, Absatz 2
2. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung oder Absatz 3 Unterabsatz 1 Schwefelhexafluorid
mit Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung oder ein dort genanntes Treibhausgas verwendet
mit Satz 4, eine dort genannte Information nicht, oder
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
4. entgegen Artikel 14 Absatz 1 eine dort genannte Käl-
gibt,
teanlage, Klimaanlage oder Wärmepumpe in Verkehr
3. entgegen Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 11 Ab- bringt.
satz 4 Unterabsatz 2 eine dort genannte Informa-
tion nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht § 18
rechtzeitig zur Verfügung stellt, Ordnungswidrigkeiten nach
4. entgegen Artikel 14 Absatz 4 einer dort genannten der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und den
Entscheidung nicht, nicht richtig, nicht vollständig auf ihrer Grundlage fortgeltenden Kommissions-
oder nicht rechtzeitig nachkommt, verordnungen (EG) Nr. 1497/2007 und Nr. 1516/2007
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1
5. entgegen Artikel 14 Absatz 10 Satz 1 eine Chemi- Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes
kalie später als sechs Monate vor dem Verfallsda- handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 517/2014
tum ausführt, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
6. entgegen Artikel 14 Absatz 11 Satz 1 bei der Aus- 1. entgegen Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 nicht si-
fuhr von Pestiziden nicht sicherstellt, dass das cherstellt, dass eine dort genannte Einrichtung re-
Etikett die dort genannten Informationen enthält, pariert wird,
7. entgegen Artikel 16 Absatz 2 eine dort genannte 2. entgegen Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 nicht ge-
Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig währleistet, dass eine dort genannte Einrichtung
oder nicht rechtzeitig übermittelt, von einer zertifizierten natürlichen Person geprüft
wird,
8. entgegen Artikel 17 Absatz 3 in Verbindung mit Ar-
3. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1, jeweils
tikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
in Verbindung mit Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Ab-
ein Sicherheitsdatenblatt nicht, nicht richtig, nicht
satz 3, nicht sicherstellt, dass eine dort genannte
vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt oder nicht,
Einrichtung kontrolliert wird,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
übermittelt, 4. entgegen Artikel 5 Absatz 1 oder Absatz 2 nicht
sicherstellt, dass eine dort genannte Einrichtung
9. entgegen Artikel 19 Absatz 1 oder Absatz 2 eine mit einem dort genannten Leckage-Erkennungs-
Kennnummer nicht, nicht richtig, nicht vollständig system versehen ist,
oder nicht rechtzeitig angibt oder
5. entgegen Artikel 5 Absatz 3 oder Absatz 4 nicht
10. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 19 Ab- sicherstellt, dass ein dort genanntes Leckage-Er-
satz 3 zuwiderhandelt. kennungssystem kontrolliert wird,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016 1185
6. entgegen Artikel 6 Absatz 1 oder Absatz 3 Unter- 18. entgegen Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 sich
absatz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht oder nicht rechtzeitig registriert,
nicht richtig oder nicht vollständig führt, 19. entgegen Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2, auch in
7. entgegen Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buch- Verbindung mit Artikel 15 Absatz 3, einem anderen
stabe a oder Buchstabe b oder Absatz 3 Unter- Unternehmen erlaubt, die dort genannte Quote zu
absatz 2 eine dort genannte Aufzeichnung oder nutzen,
Kopie nicht oder nicht mindestens fünf Jahre ab
20. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 18 Ab-
dem Zeitpunkt der Erstellung der Aufzeichnung
satz 2 Unterabsatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit
oder nach Erhalt der Kopie aufbewahrt,
Artikel 15 Absatz 3, zuwiderhandelt,
8. entgegen Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1
oder Absatz 3 Unterabsatz 3 eine dort genannte 21. entgegen Artikel 19 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-
Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig bindung mit Artikel 19 Absatz 1 Satz 2, jeweils auch
oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 3, eine dort ge-
nannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig
9. entgegen Artikel 8 Absatz 1 die Rückgewinnung oder nicht rechtzeitig übermittelt,
dort genannter Gase nicht sicherstellt,
22. entgegen Artikel 19 Absatz 2, 3 oder Absatz 4,
10. entgegen Artikel 8 Absatz 2 für die Rückgewinnung
jeweils auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 3,
dort genannter Gasreste nicht sorgt,
eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht
11. entgegen Artikel 12 Absatz 1, auch in Verbindung vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
mit Absatz 2, 7, 8, 9, 10, 11 oder Absatz 12, jeweils
in Verbindung mit Absatz 3, 4 oder Absatz 13, 23. entgegen Artikel 19 Absatz 5, auch in Verbindung
jeweils in Verbindung mit Artikel 2 der Durchfüh- mit Artikel 15 Absatz 3, das dort genannte Prüf-
rungsverordnung (EU) 2015/2068 der Kommission dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
vom 17. November 2015 zur Festlegung – gemäß nicht rechtzeitig übermittelt,
der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Euro- 24. entgegen Artikel 19 Absatz 6 Unterabsatz 1, auch in
päischen Parlaments und des Rates – der Form Verbindung mit Artikel 15 Absatz 3, nicht gewähr-
der Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrich- leistet, dass die Richtigkeit der dort genannten
tungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten (ABl. Daten bestätigt wird,
L 301 vom 18.11.2015, S. 39), ein dort genanntes
25. entgegen Artikel 19 Absatz 6 Unterabsatz 2 Satz 1,
Erzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung in
auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 3, den
Verkehr bringt,
dort genannten Prüfbericht nicht oder nicht min-
12. entgegen Artikel 12 Absatz 5 Satz 1 destens fünf Jahre nach dessen Eingang beim Un-
a) in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 in Verbindung ternehmen aufbewahrt oder
mit Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder 26. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 19 Ab-
Unterabsatz 2 oder Absatz 13 oder satz 6 Unterabsatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit
b) in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3 in Verbindung Artikel 15 Absatz 3, zuwiderhandelt.
mit Absatz 4 Unterabsatz 2 oder Absatz 13, (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1
jeweils in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 6 der Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikalien-
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068, einen gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als
dort genannten Schaum, ein dort genanntes Polyol- Betreiber entgegen Artikel 7 der Verordnung (EG)
Vorgemisch oder eine Schaumplatte in Verkehr Nr. 1497/2007 der Kommission vom 18. Dezember
bringt, 2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an
13. entgegen Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 die dort die Kontrolle auf Dichtheit ortsfester Brandschutzsyste-
genannte Dokumentation nicht gewährleistet oder me, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten,
die dort genannte Konformitätserklärung nicht oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Euro-
nicht rechtzeitig ausstellt, päischen Parlaments und des Rates (ABl. L 333 vom
19.12.2007, S. 4) ein neu installiertes System nicht oder
14. entgegen Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1
nicht rechtzeitig auf Dichtheit kontrolliert.
nicht sicherstellt, dass die Richtigkeit der dort ge-
nannten Dokumentation oder der dort genannten (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1
Konformitätserklärung bestätigt wird, Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikalien-
15. entgegen Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 3 Satz 1 gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als
eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht min- Betreiber entgegen Artikel 10 der Verordnung (EG)
destens fünf Jahre aufbewahrt, Nr. 1516/2007 der Kommission vom 19. Dezember
2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an
16. entgegen Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 3 Satz 2 die Kontrolle auf Dichtheit von ortsfesten Kälte- und
nicht sicherstellt, dass er erfasst wird, Klimaanlagen sowie von Wärmepumpen, die bestimmte
17. entgegen Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2, auch in fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verord-
Verbindung mit Absatz 3, nicht gewährleistet, dass nung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments
die dort genannte berechnete Menge an teilfluorier- und des Rates (ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 10) ein
ten Kohlenwasserstoffen die dort genannte zuge- neu installiertes System nicht oder nicht rechtzeitig auf
wiesene oder übertragene Quote nicht überschreitet, Dichtheit kontrolliert.
1186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016
Berichtigung
des Dritten Gesetzes
zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
Vom 9. Mai 2016
Das Dritte Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 585) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a ist die Angabe „30“ durch die Angabe „25“
zu ersetzen.
Bonn, den 9. Mai 2016
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
D. Mahlberg
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 2 Absatz 3 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger
(www.bundesanzeiger.de) verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Fundstelle
Inkrafttretens
4. 5. 2016 Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung
(Deutschsprachförderverordnung – DeuFöV) BAnz AT 04.05.2016 V1 1. 7. 2016
FNA: neu: 26-12-8
26. 4. 2016 Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Hundert-
dreiundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Pader-
born-Lippstadt) BAnz AT 09.05.2016 V1 10. 5. 2016
FNA: 96-1-2-173
29. 4. 2016 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Aus-
nahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge
und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge BAnz AT 09.05.2016 V2 10. 5. 2016
FNA: 9232-15
21. 4. 2016 Neunte Verordnung zur Änderung der Hundertvierundachtzigsten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Verkehrslandeplatz Lahr) BAnz AT 10.05.2016 V1 23. 6. 2016
FNA: 96-1-2-184