1046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2016
Verordnung
zur Einführung einer Verordnung
über Immobiliardarlehensvermittlung1 und zur Änderung weiterer Verordnungen
Vom 28. April 2016
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind fol-
verordnet auf Grund gende Sachgebiete:
– des § 11a Absatz 5 der Gewerbeordnung, der zuletzt 1. Kundenberatung,
durch Artikel 10 Nummer 2 des Gesetzes vom
2. fachliche Kenntnisse für die Immobiliardarlehens-
11. März 2016 (BGBl. I S. 396) geändert worden ist,
vermittlung und -beratung,
– des § 34 Absatz 2 der Gewerbeordnung, der zuletzt
3. Finanzierung und Kreditprodukte.
durch Artikel 275 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, Die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkunde-
prüfung bestimmen sich nach der Anlage 1.
– des § 34g Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 7 in Ver-
bindung mit Absatz 1 der Gewerbeordnung, der
durch Artikel 11 Nummer 1 des Gesetzes vom 3. Juli §2
2015 (BGBl. I S. 1114) eingefügt worden ist, im Ein- Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-
(1) Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt
zen und dem Bundesministerium der Justiz und für
durch die Industrie- und Handelskammern. Die Sach-
Verbraucherschutz,
kundeprüfung kann bei jeder Industrie- und Handels-
– des § 34j Absatz 1 der Gewerbeordnung, der durch kammer abgelegt werden, die diese Prüfung anbietet.
Artikel 10 Nummer 7 des Gesetzes vom 11. März
(2) Für die Abnahme der Sachkundeprüfung errich-
2016 (BGBl. I S. 396) eingefügt worden ist,
ten die Industrie- und Handelskammern Prüfungsaus-
– des § 8a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 der Wirtschafts- schüsse. Sie berufen die Mitglieder dieser Ausschüsse.
prüferordnung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Die Mitglieder müssen auf den Prüfungsgebieten sach-
des Abschlussprüferaufsichtsgesetzes vom 27. De- kundig, mit der aktuellen Praxis der Immobiliardarle-
zember 2004 (BGBl. I S. 3846) geändert worden ist, hensvermittlung und -beratung durch eigene Erfahrung
– des § 13b Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung, der vertraut und für die Mitwirkung im Prüfungswesen ge-
zuletzt durch Artikel 255 Nummer 1 der Verordnung eignet sein.
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert (3) Mehrere Industrie- und Handelskammern können
worden ist: Vereinbarungen zur gemeinsamen Durchführung der
Sachkundeprüfung schließen. Sie können einen ge-
Artikel 1 meinsamen Prüfungsausschuss errichten. Unberührt
bleibt § 10 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des
Verordnung Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im
über Immobiliardarlehensvermittlung Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1,
(Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung – veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
ImmVermV) Artikel 254 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.
Abschnitt 1
Sachkundenachweis §3
Prüfungsinhalt, Verfahren
§1 (1) Die Sachkundeprüfung besteht aus einem
Sachkundeprüfung schriftlichen und einem praktischen Teil. Die Teilnahme
am praktischen Teil der Prüfung setzt das Bestehen
(1) Durch das Bestehen der Sachkundeprüfung er-
des schriftlichen Teils voraus.
bringt der Prüfling den Nachweis, dass er über die
fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse (2) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst die in
verfügt, die zur Ausübung der Tätigkeiten als Immo- § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 aufgeführten
biliardarlehensvermittler nach § 34i Absatz 1 der Ge- Sachgebiete. Sie sind in einem ausgewogenen Verhält-
werbeordnung erforderlich sind. nis zueinander zu prüfen. Der Prüfling soll anhand
praxisbezogener Aufgaben nachweisen, dass er die
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU des grundlegenden fachlichen und rechtlichen Kenntnisse
Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über auf dem Gebiet der Immobiliardarlehensvermittlung
Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der
Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) erworben hat und diese Kenntnisse praktisch anwen-
Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34). den kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2016 1047
(3) Die Auswahl der schriftlichen Prüfungsaufgaben Diese Personen dürfen nicht in die laufende Prüfung
trifft ein bundesweit einheitlich tätiger Aufgabenaus- eingreifen oder in die Beratung über das Prüfungs-
wahlausschuss. Der Ausschuss wird mit sieben Mitglie- ergebnis einbezogen werden.
dern und sieben stellvertretenden Mitgliedern besetzt,
(7) Die Leistung des Prüflings ist vom Prüfungs-
die von den Industrie- und Handelskammern berufen
ausschuss mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu
werden. Die Berufung erfolgt jeweils nach Anhörung
bewerten. Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl der
von Vertretern der Kreditinstitute, der Bausparkassen,
schriftliche als auch der praktische Teil der Prüfung mit
der Versicherungsunternehmen sowie der Kreditver-
„bestanden“ bewertet worden sind. Der schriftliche Teil
mittler. Es werden berufen:
der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in jedem
1. drei Mitglieder und drei Stellvertreter jeweils aus den der Sachgebiete nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
Reihen der Kreditinstitute einschließlich der Bau- und 3 mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte
sparkassen und der Versicherungsunternehmen erzielt hat. Der praktische Teil der Prüfung ist bestan-
oder der Vertreter ihrer jeweiligen Interessen, den, wenn der Prüfling mindestens 50 Prozent der
2. drei Mitglieder und drei Stellvertreter aus den Reihen erreichbaren Punkte erzielt hat.
der Kreditvermittler oder der Vertreter ihrer Interes- (8) Die Industrie- und Handelskammer stellt unver-
sen sowie züglich eine Bescheinigung nach Anlage 2 aus, wenn
3. ein Mitglied und ein Stellvertreter aus den Reihen der der Prüfling die Prüfung erfolgreich abgelegt hat. Wurde
Industrie- und Handelskammern oder der Vertreter die Prüfung nicht erfolgreich abgelegt, erhält der Prüf-
ihrer Interessen. ling darüber einen Bescheid, in dem auf die Möglichkeit
einer Wiederholungsprüfung hinzuweisen ist.
Die Mitglieder des Aufgabenauswahlausschusses so-
wie ihre Stellvertreter müssen in der Lage sein, sach- (9) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regeln
verständige Entscheidungen zur Aufgabenstellung zu die Industrie- und Handelskammern durch Satzung.
treffen. Die Prüfungsaufgaben werden nach der Prü-
fung nicht veröffentlicht; sie stehen den Prüflingen nur §4
während der Prüfungen zur Verfügung.
Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen
(4) Im praktischen Teil der Prüfung, der als Simula-
tion eines Kundenberatungsgesprächs durchgeführt (1) Folgende Berufsqualifikationen und deren Vor-
wird, wird jeweils ein Prüfling geprüft. Hier soll der Prüf- läufer oder Nachfolger sind dem Nachweis der erforder-
ling nachweisen, dass er über die Fähigkeiten verfügt, lichen Sachkunde gleichgestellt:
kundengerechte Lösungen zu entwickeln und anzu- 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung
bieten.
a) als Immobilienkaufmann oder als Immobilienkauf-
(5) Der praktische Teil der Prüfung ist nicht zu ab- frau,
solvieren, wenn der Prüfling
b) als Bankkaufmann oder Bankkauffrau,
1. eine Erlaubnis nach § 34d Absatz 1, § 34e Absatz 1,
§ 34f Absatz 1 oder § 34h Absatz 1 der Gewerbeord- c) als Sparkassenkaufmann oder Sparkassenkauf-
nung hat, frau,
2. einen Sachkundenachweis im Sinne des § 34d Ab- d) als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen
satz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung oder einen „Fachrichtung Finanzberatung“ oder als Kauffrau
diesem nach § 19 Absatz 1 der Versicherungs- für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung
vermittlungsverordnung vom 15. Mai 2007 (BGBl. I Finanzberatung“, wenn
S. 733, 1967), die zuletzt durch Artikel 276 der aa) die Abschlussprüfung auf der Grundlage der
Verordnung vom 1. August 2015 (BGBl. I S. 1474) bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung der
geändert worden ist, gleichgestellten Abschluss be- Verordnung über die Berufsausbildung zum
sitzt, Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/
3. einen Sachkundenachweis im Sinne des § 34f Ab- zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen
satz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung besitzt oder vom 17. Mai 2006 (BGBl. I S. 1187) abgelegt
wurde oder
4. einen Sachkundenachweis nach § 34h Absatz 1
Satz 4 in Verbindung mit § 34f Absatz 2 Nummer 4 bb) die Abschlussprüfung nach der ab dem 1. Au-
der Gewerbeordnung besitzt. gust 2014 geltenden Fassung der Verordnung
über die Berufsausbildung zum Kaufmann für
(6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Im praktischen
Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für
Teil der Prüfung können jedoch folgende Personen an-
Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde
wesend sein:
und der Antragsteller die Wahlqualifikations-
1. beauftragte Vertreter der Bundesanstalt für Finanz- einheit „Private Immobilienfinanzierung und
dienstleistungsaufsicht, Versicherungen“ gewählt hat,
2. Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses, e) als Geprüfter Immobilienfachwirt oder als Ge-
3. Vertreter der Industrie- und Handelskammern, prüfte Immobilienfachwirtin,
4. Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prü- f) als Geprüfter Bankfachwirt oder Geprüfte Bank-
fungen zu kontrollieren, oder fachwirtin,
5. Personen, die in einen Prüfungsausschuss berufen g) als Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung oder
werden. Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung,
1048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2016
h) als Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und 5. die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen
Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin für Ver- Erlaubnisbehörde und der zuständigen Register-
sicherungen und Finanzen; behörde,
2. ein Abschlusszeugnis als Finanzfachwirt (FH) oder 6. die Staaten der Europäischen Union und die ande-
Finanzfachwirtin (FH) mit einem abgeschlossenen ren Vertragsstaaten des Abkommens über den
weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hoch- Europäischen Wirtschaftsraum, in denen er beab-
schule, wenn zusätzlich eine mindestens einjährige sichtigt, tätig zu werden, sowie bei Bestehen einer
Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarle- Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift und
hensvermittlung vorliegt; die gesetzlichen Vertreter dieser Niederlassung,
3. ein Abschlusszeugnis als Geprüfter Fachberater 7. die betriebliche Anschrift,
für Finanzdienstleistungen oder als Geprüfte Fach- 8. die Registrierungsnummer nach § 7 Absatz 3
beraterin für Finanzdienstleistungen, wenn zusätz- Satz 1,
lich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung
9. Angaben darüber, ob und für welches Unternehmen
im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung vor-
der Eintragungspflichtige als gebundener Immo-
liegt.
biliardarlehensvermittler nach Artikel 4 Nummer 7
(2) Der erfolgreiche Abschluss eines mathemati- der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Par-
schen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen laments und des Rates vom 4. Februar 2014
Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher
wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG
Sachkunde bei der antragstellenden Person vorliegt. und 2013/36/EU und der Verordnung (EU)
Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich zu Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34)
dem Abschluss nach Satz 1 eine mindestens drei- auftritt,
jährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarle- 10. der Familienname und der Vorname der vom Eintra-
hensvermittlung nachgewiesen wird. gungspflichtigen beschäftigten Personen, die un-
mittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mit-
§5 wirken oder dafür in leitender Position verantwort-
Anerkennung von ausländischen Befähigungs- lich sind, sowie
nachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit 11. die Geburtsdaten der nach Nummer 10 eingetrage-
nen Personen.
Unterscheiden sich die nach § 13c der Gewerbeord-
nung vorgelegten Nachweise hinsichtlich der zugrunde Ist der Eintragungspflichtige eine juristische Person, so
liegenden Sachgebiete wesentlich von den Anforderun- werden neben ihrer Firma auch der Familienname und
gen der §§ 1 und 3 und gleichen die Kenntnisse, Fähig- der Vorname der natürlichen Personen gespeichert, die
keiten und Kompetenzen, die die antragstellende Per- innerhalb des für die Geschäftsführung verantwort-
son im Rahmen ihrer Berufspraxis oder durch sonstige lichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig
einschlägige nachgewiesene Qualifikationen erworben sind.
hat, diesen wesentlichen Unterschied nicht aus, so ist (2) Zudem werden im Register nach § 11a der Ge-
die Erlaubnis zur Aufnahme der angestrebten Tätigkeit werbeordnung Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Num-
von der erfolgreichen Teilnahme an einer ergänzenden, mer 1, 2, 5, 6, 8 und 9 sowie die Angaben nach Absatz 1
diese Sachgebiete umfassenden Sachkundeprüfung Satz 2 eines in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
(spezifische Sachkundeprüfung) abhängig. päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Abschnitt 2 zugelassenen Immobiliardarlehensvermittlers unter
Ve r m i t t l e r re g i s t e r einer Registrierungsnummer gespeichert, die die zu-
ständige Behörde des Herkunftsstaates der zuständi-
gen Registerbehörde mitgeteilt hat.
§6
Angaben zur Speicherung im Vermittlerregister §7
(1) Im Vermittlerregister nach § 11a der Gewerbeord- Mitteilungspflichten
nung werden folgende Angaben zu den Eintragungs- (1) Der Eintragungspflichtige hat der zuständigen
pflichtigen gespeichert: Erlaubnisbehörde unverzüglich nach Aufnahme seiner
1. der Familienname und der Vorname sowie die Fir- Tätigkeit die Angaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Num-
men der Personenhandelsgesellschaften, in denen mer 1 bis 9 und Satz 2 mitzuteilen. Ebenso hat er
der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Änderungen der Angaben nach § 6 Absatz 1 unverzüg-
Gesellschafter tätig ist, lich mitzuteilen. Die zuständige Erlaubnisbehörde leitet
diese Angaben und Änderungen unverzüglich an die
2. das Geburtsdatum, Registerbehörde weiter.
3. die Angabe, dass der Eintragungspflichtige eine (2) Der Eintragungspflichtige hat die Angaben nach
Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 Satz 1 der Gewerbe- § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 und 11 sowie Ände-
ordnung als Immobiliardarlehensvermittler besitzt, rungen dieser Angaben unverzüglich der Registerbe-
4. die Angabe, ob der Eintragungspflichtige als Hono- hörde mitzuteilen.
rar-Immobiliardarlehensberater nach § 34i Absatz 5 (3) Die Registerbehörde erteilt dem Eintragungs-
der Gewerbeordnung auftritt, pflichtigen eine Eintragungsbestätigung mit der Regis-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2016 1049
trierungsnummer, unter der der Eintragungspflichtige Gewerbetreibende in einer oder mehreren Personen-
im Register geführt wird. Die Registerbehörde teilt handelsgesellschaften als geschäftsführender Gesell-
der zuständigen Erlaubnisbehörde die Registrierungs- schafter tätig, so muss für die jeweilige Personen-
nummer mit. handelsgesellschaft jeweils ein Versicherungsvertrag
(4) Die Registerbehörde unterrichtet den Eintra- abgeschlossen werden; der Versicherungsvertrag kann
gungspflichtigen, die zuständige Erlaubnisbehörde auch die Tätigkeit des Gewerbetreibenden nach Satz 1
sowie die zuständige Behörde der Staaten der Euro- abdecken.
päischen Union und der anderen Vertragsstaaten des (4) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungs-
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum schutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren,
nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 unverzüglich über die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen
eine Datenlöschung nach § 11a Absatz 3b Satz 2 der Inhalts gegen den Versicherungspflichtigen zur Folge
Gewerbeordnung. haben könnte. Dabei kann vereinbart werden, dass
sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines ein-
§8 heitlichen Geschäfts als ein Versicherungsfall gelten.
Zugang (5) Von der Versicherung kann die Haftung für Er-
Die Angaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 satzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung
und 11 dürfen nicht automatisiert abgerufen werden. ausgeschlossen werden. Weitere Ausschlüsse sind nur
Die Registerbehörde darf zu diesen Angaben nur den insoweit zulässig, als sie marktüblich sind und dem
in § 11a Absatz 7 der Gewerbeordnung genannten Be- Zweck der Berufshaftpflichtversicherung nicht zuwider-
hörden Auskunft erteilen. laufen.
Abschnitt 3 § 11
Anforderungen an die Versicherungsbestätigung,
Berufshaftpflichtversicherung Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens
(1) Die vom Versicherungsunternehmen erteilte Ver-
§9 sicherungsbestätigung nach § 113 Absatz 2 des Ver-
Geltungsbereich der Versicherung sicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007
(BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 15 des Ge-
Die Versicherung nach § 34i Absatz 2 Nummer 3 setzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert
der Gewerbeordnung muss für das gesamte Gebiet worden ist, darf zum Zeitpunkt der Antragstellung bei
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den nicht älter als drei Monate sein.
Europäischen Wirtschaftsraum gelten, wenn sich die
Tätigkeit des Gewerbetreibenden nicht ausschließlich (2) Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet,
auf das Inland beschränkt. der für die Erlaubniserteilung nach § 34i Absatz 1 der
Gewerbeordnung zuständigen Behörde unverzüglich
§ 10 Folgendes anzuzeigen:
Umfang der Versicherung 1. die Beendigung oder Kündigung des Versicherungs-
vertrags, gegebenenfalls erst nach Ablauf der Frist
(1) Die Versicherung nach § 34i Absatz 2 Nummer 3 nach § 38 Absatz 3 Satz 3 des Versicherungsver-
der Gewerbeordnung muss bei einem im Inland zum tragsgesetzes,
Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunter-
nehmen abgeschlossen werden. 2. das Ausscheiden eines Versicherungsnehmers aus
einem Gruppenversicherungsvertrag sowie
(2) Für die Höhe der Mindestversicherungssumme
für jeden einzelnen Versicherungsfall und für die Höhe 3. jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den
der Mindestversicherungssumme für alle Versiche- vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis
rungsfälle eines Jahres ist Artikel 1 der Delegierten zu Dritten beeinträchtigen kann.
Verordnung (EU) Nr. 1125/2014 der Kommission vom Die zuständige Behörde hat dem Versicherungsunter-
19. September 2014 zur Ergänzung der Richtlinie nehmen das Datum des Eingangs der Anzeige mitzu-
2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des teilen.
Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstan- (3) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2
dards für die Mindestdeckungssumme der Berufshaft- des Versicherungsvertragsgesetzes ist die für die
pflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie für Erlaubniserteilung nach § 34i Absatz 1 der Gewerbe-
Kreditvermittler (ABl. L 305 vom 24.10.2014, S. 1) in ordnung zuständige Behörde.
der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Der Versicherungsvertrag muss Deckung für die Abschnitt 4
sich aus der gewerblichen Tätigkeit im Anwendungs- Ve r h a l t e n s p f l i c h t e n
bereich dieser Verordnung ergebenden Haftpflichtge-
fahren für Vermögensschäden gewähren. Der Versiche- § 12
rungsvertrag muss sich auch auf solche Vermögens-
schäden erstrecken, für die der Versicherungspflichtige Allgemeine Verhaltenspflicht
nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, seine Tätigkeit
einzustehen hat, soweit die Erfüllungs- oder Verrich- mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Ge-
tungsgehilfen nicht selbst zum Abschluss einer solchen wissenhaftigkeit im Interesse des Immobiliardarlehens-
Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet sind. Ist der nehmers auszuüben.
1050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2016
§ 13 c) sie sich für ihre Prüfungstätigkeit selbständiger
Verbot der Annahme von Geldern Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer
oder einer Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprü-
Der Gewerbetreibende ist nicht befugt, sich im Zu- fungsgesellschaft bedienen.
sammenhang mit der Immobiliardarlehensvermittlung
oder -beratung nach § 34i Absatz 1 Satz 1 der Ge- (3) Geeignete Prüfer sind auch andere Personen, die
werbeordnung Eigentum oder Besitz an Geldern des öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind und die
Immobiliardarlehensnehmers zu verschaffen. auf Grund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage
sind, eine ordnungsgemäße Prüfung in dem jeweiligen
Gewerbebetrieb durchzuführen, sowie deren Zusam-
§ 14
menschlüsse.
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
(4) Ungeeignet für eine außerordentliche Prüfung
(1) Der Gewerbetreibende hat ab der Annahme des sind Personen, bei denen die Besorgnis der Befangen-
Auftrags Folgendes nach Satz 3 aufzuzeichnen: heit besteht.
1. den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die
Anschrift des Auftraggebers, § 16
2. das für die Tätigkeit vom Auftraggeber zu entrich- Rechte und Pflichten der an
tende und das entrichtete Entgelt, der außerordentlichen Prüfung Beteiligten
3. den Tag und den Grund der Auftragsbeendigung. (1) Der Gewerbetreibende hat dem Prüfer jederzeit
Einsicht in die Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen
Er hat die entsprechenden Unterlagen und Belege über- zu gestatten. Er hat dem Prüfer alle Aufklärungen und
sichtlich zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unver- Nachweise auf Verlangen zu geben, die der Prüfer für
züglich und in deutscher Sprache vorzunehmen. eine sorgfältige Prüfung benötigt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Unterlagen sind fünf (2) Der Prüfer ist zur gewissenhaften und unpar-
Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten teiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflich-
und in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Auf- tet. Er darf nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsge-
bewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalender- heimnisse verwerten, die er bei seiner Tätigkeit erfahren
jahres, in dem der letzte aufzeichnungspflichtige Vor- hat. Ein Prüfer, der vorsätzlich oder fahrlässig seine
gang für den jeweiligen Auftrag angefallen ist. Sonstige Pflichten verletzt, ist dem Gewerbetreibenden zum Er-
Vorschriften über Aufzeichnungs- und Buchführungs- satz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
pflichten bleiben unberührt. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.
§ 15 § 17
Außerordentliche Prüfungen Anzeigepflicht
(1) Die für die Erlaubniserteilung nach § 34i Absatz 1 Der Gewerbetreibende hat der für die Erlaubniser-
der Gewerbeordnung zuständige Behörde kann aus be- teilung nach § 34i Absatz 1 der Gewerbeordnung zu-
sonderem Anlass anordnen, dass der Gewerbetrei- ständigen Behörde unverzüglich nach Satz 3 anzuzei-
bende sich auf seine Kosten im Rahmen einer außer- gen, welche Personen jeweils mit der Leitung des Be-
ordentlichen Prüfung durch einen geeigneten Prüfer auf triebs oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind.
die Einhaltung der sich aus § 34i Absatz 5 bis 7 der Dies gilt bei juristischen Personen auch für die nach
Gewerbeordnung und § 14 ergebenden Pflichten über- Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur
prüfen lässt und der Behörde den Prüfungsbericht Vertretung berufenen Personen. In der Anzeige ist für
übermittelt. Der Prüfer wird von der nach Satz 1 zustän- jede Person Folgendes anzugeben:
digen Behörde bestimmt. Der Prüfungsbericht hat
einen Vermerk darüber zu enthalten, ob und welche 1. der Name, der Geburtsname, sofern dieser vom
Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden Namen abweicht, sowie der Vorname,
sind. Der Prüfer hat den Vermerk unter Angabe von 2. die Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten,
Ort und Datum zu unterzeichnen. 3. das Geburtsdatum und der Geburtsort sowie
(2) Geeignete Prüfer sind 4. die aktuelle Anschrift.
1. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirt-
schaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften, Abschnitt 5
2. Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder sat- Grenzüberschreitende
zungsmäßigem Zweck die regelmäßige und außer- Ve r w a l t u n g s z u s a m m e n a r b e i t
ordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, sofern
a) mindestens einer ihrer gesetzlichen Vertreter § 18
Wirtschaftsprüfer ist, Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
b) sie die Voraussetzungen zur Zusammensetzung Die für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörden
des Vorstandes nach § 63b Absatz 5 des Genos- und die Registerbehörde arbeiten zur Überwachung der
senschaftsgesetzes in der Fassung der Bekannt- Gewerbetreibenden gemäß der Richtlinie 2014/17/EU
machung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), unmittelbar oder über die Stelle nach § 11a Absatz 6
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom Satz 3 der Gewerbeordnung mit der Europäischen
31. März 2016 (BGBl. I S. 518) geändert worden Bankenaufsichtsbehörde und den Aufsichtsbehörden
ist, erfüllen oder der Herkunftsmitgliedstaaten zusammen. Bei Meinungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2016 1051
verschiedenheiten zwischen den Aufsichtsbehörden 5. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 einem Prüfer eine
bei der Zusammenarbeit nach Satz 1 ist Artikel 19 Einsicht nicht gestattet,
der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen 6. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 2 einem Prüfer eine
Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Aufklärung oder einen Nachweis nicht, nicht richtig,
Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Euro- nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder
päische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des
Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des 7. entgegen § 17 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig
vom 15.12.2010, S. 12), die zuletzt durch die Richtlinie oder nicht rechtzeitig erstattet.
2014/17/EU (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34) geändert (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 2
worden ist, entsprechend anzuwenden. Nummer 9 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätz-
lich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Hand-
Abschnitt 6 lung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht.
Ordnungswidrigkeiten, (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Absatz 2
Übergangsregelung Nummer 11a der Gewerbeordnung handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete
§ 19 Handlung in Ausübung eines Messe-, Ausstellungs-
oder Marktgewerbes begeht.
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 § 20
Nummer 6 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätz- Übergangsregelung
lich oder fahrlässig
Ein vor dem 21. März 2016 abgelegter Abschluss
1. entgegen § 13 sich Eigentum oder Besitz an Geldern nach dem Standard des gemeinsamen Lernziel-
eines Immobiliardarlehensnehmers verschafft, katalogs2 der deutschen Bausparkassen des Berufs-
2. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung bildungswerks der Bausparkassen e. V., der Industrie-
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor- und Handelskammer Potsdam, der Industrie- und
geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt, Handelskammer Nord Westfalen, der Sparkassenakade-
mie Niedersachsen, der Sparkassenakademie Schloss
3. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Waldthausen, der Sparkassenakademie Baden-Würt-
Unterlage nicht, nicht richtig, nicht in der vorge- temberg, der Wirtschaftsakademie Schleswig Holstein/
schriebenen Weise oder nicht mindestens fünf Jahre Niederlassung Lübeck oder der Beruflichen Fort-
aufbewahrt, bildungszentren der Bayerischen Wirtschaft (BFZ) ge-
4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Absatz 1 meinnützige GmbH steht der erfolgreich abgelegten
Satz 1 zuwiderhandelt, Sachkundeprüfung gleich.
2
Nichtamtlicher Hinweis: Ausbildungsprogramm für die Qualifikation „Bauspar- und Finanzfachmann/-fachfrau (BWB)“, Berufsbildungswerk der
Bausparkassen (BWB) e. V., Dezember 2012, http://www.bwbprofi.de/_files/files/Ausbildungsprogramm_ab_2013.pdf; Lernzielkatalog, Heraus-
geber: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen, Januar 2012.
1052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2016
Anlage 1
(zu § 1 Absatz 2)
Inhaltliche Anforderungen an die Sachkundeprüfung
1. Kundenberatung
1.1 Serviceerwartungen des Kunden
1.2 Besuchsvorbereitung/Kundenkontakte
1.3 Kundengespräch unter Beachtung ethischer Grundsätze
1.3.1 Kundensituation
1.3.2 Kundenbedarf und kundengerechte Lösung
1.3.3 Gesprächsführung und Systematik
1.4 Kundenbetreuung
2. Kenntnisse für Immobiliardarlehensvermittlung und -beratung
2.1 Allgemeine rechtliche Grundlagen
2.1.1 Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit
2.1.2 Vertragsrecht
2.2 Rechtliche Grundlagen des Immobilienerwerbs
2.2.1 Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte (Erbbaurecht; Wohnungseigentum), Rechte an Immobilien
2.2.2 Verpflichtungsgeschäft (notarieller Kaufvertrag)
2.2.3 Verfügungsgeschäft und Eintragung im Grundbuch (Vormerkung, Auflassung)
2.3 Aufbau und Funktionsweise von Grundbüchern
2.3.1 Grundlagen
2.3.2 Aufbau des Grundbuchs
2.3.3 Reihenfolge der Eintragungen; Rangfolge der Rechte
2.3.4 Änderungen im Grundbuch
2.3.5 Nicht eingetragene Lasten
2.4 Rechtliche Grundlagen der Immobiliardarlehensvermittlung und -beratung
2.4.1 Verbraucherkreditrecht
2.4.2 Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag
2.4.3 Rechtliche Grundlagen für die Tätigkeit, insbesondere Verhaltens- und Informationspflichten als Immobi-
liendarlehensvermittler
2.4.4 Besondere Anforderungen an die Beratung
2.4.5 Kreditwesengesetz
2.4.6 Geldwäschegesetz
2.5 Vermittler- und Beraterrecht
2.5.1 Rechtsstellung
2.5.2 Berufsvereinigungen/Berufsverbände
2.5.3 Arbeitnehmervertretungen
2.6 Verbraucherschutz
2.6.1 Grundlagen des Verbraucherschutzes
2.6.2 Schlichtungsstellen
2.7 Unlauterer Wettbewerb
2.7.1 Allgemeine Wettbewerbsgrundsätze
2.7.2 Unzulässige Werbung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2016 1053
2.8 Datenschutz
2.8.1 Datensicherheit
2.8.2 Umgang mit Informationen
2.8.3 Verschwiegenheit
2.9 Zuständigkeiten der Aufsicht
2.10 Europäischer Binnenmarkt: Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit
2.11 Finanzwirtschaftliche und wirtschaftliche Grundlagen
2.11.1 Markt der Immobilien- und Baufinanzierung (Kreditgeber und Kreditvermittler, Immobilienmärkte und deren
Preisbildung, Kreditmärkte und deren Preisbildung)
2.11.2 Konjunkturzyklen und deren Wirkung auf das Kreditgeschäft
2.11.3 Geld- und Notenbankpolitik
2.11.4 Unmittelbare Einflüsse auf das Zinsniveau
2.11.5 Grundlagen der Verzinsung
2.12 Steuerliche Aspekte des Immobilienerwerbs
3. Finanzierung und Kreditprodukte
3.1 Finanzierungsanlässe
3.2 Kreditprodukte
3.2.1 Annuitätendarlehen
3.2.2 Zinszahlungsdarlehen
3.2.3 Tilgungsdarlehen
3.2.4 Zwischenfinanzierungen
3.2.5 Anschlussdarlehen/Forward-Darlehen
3.2.6 Cap-Darlehen
3.2.7 Festdarlehen
3.2.8 Policendarlehen
3.2.9 Bauspardarlehen und Bausparfinanzierung
3.2.10 Staatliche Fördermittel
3.3 Finanzierungsbedarf und -bestandteile
3.3.1 Erwerbskosten
3.3.2 Direkte Erwerbsnebenkosten (insbesondere Grunderwerbssteuer, Notar- und Grundbuchkosten, Makler-
courtage)
3.3.3 Indirekte Erwerbsnebenkosten (insbesondere Bereitstellungszins, Disagio)
3.3.4 Eigenmittel
3.3.5 Fremdmittel
3.4 Konditionsvergleich
3.4.1 Zinshöhe in Abhängigkeit von der Besicherung
3.4.2 Effektiver Jahreszins
3.4.3 Variabler Zinssatz
3.4.4 Zinsfestschreibung
3.4.5 Tilgungssatz
3.4.6 Sondertilgungen
3.4.7 Bewertung tilgungsfreier Zeiträume
3.4.8 Ermittlung Finanzierungslaufzeit
3.4.9 Sollzinsbindungsfristen
1054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2016
3.5 Zinsrechnung
3.6 Finanzierungsangebot
3.6.1 Kosten- und Finanzierungsplan; Finanzierungsbausteine
3.6.2 Darstellung der Finanzierung im Kreditantrag
3.6.3 Einzureichende Unterlagen
3.6.4 Auszahlungsvoraussetzungen
3.7 Kreditwürdigkeitsprüfung
3.7.1 Grundlagen
3.7.2 Kreditfähigkeit
3.7.3 Kreditwürdigkeit
3.7.4 Bonitätsnachweise
3.7.5 Tragfähigkeit der Finanzierung
3.8 Kreditsicherung
3.8.1 Grundlagen
3.8.2 Grundschuld
3.8.3 Hypothek
3.8.4 Weitere Sicherheiten (insbesondere Abtretung, Bürgschaft)
3.9 Beleihungsprüfung/Bewertung von Sicherheiten
3.9.1 Grundlagen
3.9.2 Verkehrswert
3.9.3 Verfahren zur Ermittlung des Beleihungswertes
3.9.4 Beleihungsgrenzen
3.10 Koppelungsgeschäfte/Nebenleistungen
3.11 Risiken der Finanzierung
3.11.1 Zinsänderungsrisiko
3.11.2 Änderung der persönlichen Situation
3.11.3 Notleidende Kredite
3.12 Beendigung des Kreditvertrags
3.12.1 Kündigungsmöglichkeiten durch Kreditgeber und Kreditnehmer
3.12.2 Risiken (Vorfälligkeitsentschädigung)
3.12.3 Kreditprolongation
3.12.4 Umschuldung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2016 1055
Anlage 2
(zu § 3 Absatz 8)
Bescheinigung
über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung
„Geprüfter Fachmann für Immobiliardarlehensvermittlung IHK“
und „Geprüfte Fachfrau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK“
nach § 34i Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Name und Vorname)
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
wohnhaft in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
vor der Industrie- und Handelskammer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
die Sachkundeprüfung für die Ausübung des Gewerbes als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i Absatz 2
Nummer 4 der Gewerbeordnung erfolgreich abgelegt.
Die Sachkundeprüfung erstreckte sich insbesondere auf die fachspezifischen Kenntnisse, Pflichten und Befug-
nisse folgender Sachgebiete:
1. Kundenberatung (Erstellung von Kundenprofilen, Bedarfsermittlung, Lösungsmöglichkeiten, Produktdarstellung
und -information),
2. fachliche Kenntnis über Kreditprodukte zur Immobilienfinanzierung oder grundpfandrechtlich gesicherte Kredite
und über die mit ihnen üblicherweise gemeinsam angebotenen Finanzprodukte oder andere Finanzdienst-
leistungen; Marktübersicht,
3. fachliche Kenntnis auf dem Gebiet des Verbraucherkreditrechts und Verbraucherschutzes,
4. fachliche Kenntnis auf dem Gebiet der Kreditwürdigkeitsprüfung,
5. fachliche Kenntnis auf dem Gebiet des Erwerbs von Immobilien und der Darlehenssicherung,
6. fachliche Kenntnis in der Bewertung von Sicherheiten,
7. fachliche Kenntnis über den Aufbau und die Funktion von Grundbüchern,
8. fachliche Kenntnis über ethische Standards im Geschäftsleben,
9. Finanz- und Wirtschaftskompetenz.
..........................................................
(Stempel/Siegel)
..................................................... .....................................................
(Ort und Datum) (Unterschrift)
1056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2016
Artikel 2 keine Kapitalgesellschaft ist, 1 000 Euro nicht
überschreitet. Der Gewerbetreibende darf den
Änderung der
Vertragsschluss über eine Vermögensanlage im
Pfandleiherverordnung Sinne des § 2a des Vermögensanlagengesetzes
Die Pfandleiherverordnung in der Fassung der Be- nur vermitteln, wenn er geprüft hat, dass der
kanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334), die Gesamtbetrag der Vermögensanlagen desselben
zuletzt durch Artikel 2a Absatz 2 des Gesetzes vom Emittenten, die vom Anleger erworben werden,
4. März 2013 (BGBl. I S. 362) geändert worden ist, wird der keine Kapitalgesellschaft ist, 1 000 Euro oder
wie folgt geändert: die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Beträge
1. In § 3 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das nicht übersteigt.“
Wort „vier“ ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die
2. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort Wörter „Absätzen 1 bis 3“ durch die Wörter „Ab-
„zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt. sätzen 1 bis 3a“ ersetzt.
5. Nach § 22 Absatz 2 Nummer 4 wird folgende Num-
Artikel 3 mer 4a eingefügt:
Änderung der „4a. der Nachweis, dass die in § 16 Absatz 3a ge-
Finanzanlagenvermittlungsverordnung nannten Informationen rechtzeitig und vollstän-
dig eingeholt wurden,“.
Die Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 2. Mai
2012 (BGBl. I S. 1006), die zuletzt durch Artikel 277 der 6. § 26 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge- „4. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: oder Absatz 3a Satz 1 eine Information nicht,
1. In § 5 werden die Wörter „erworbenen Kenntnisse“ nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
durch die Wörter „oder durch sonstige einschlägige zeitig einholt,“.
nachgewiesene Qualifikationen erworbenen Kennt-
nisse, Fähigkeiten und Kompetenzen“ ersetzt. Artikel 4
2. In § 7 Absatz 4 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Änderung der Wirtschafts-
Angabe „Satz 3“ ersetzt. prüfungsexamens-Anrechnungsverordnung
3. In § 8 Satz 2 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen.
Die Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsver-
4. § 16 wird wie folgt geändert: ordnung vom 27. Mai 2005 (BGBl. I S. 1520), die zuletzt
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: durch Artikel 257 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
„(3a) Der Gewerbetreibende hat vor der Ver-
geändert:
mittlung des Vertragsschlusses über eine Vermö-
gensanlage im Sinne des § 2a des Vermögens- 1. § 6 wird wie folgt geändert:
anlagengesetzes vom Anleger insoweit eine a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „drei“ durch das
Selbstauskunft über dessen Vermögen oder des- Wort „vier“ ersetzt.
sen Einkommen einzuholen, wie dies erforderlich
b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „schrift-
ist, um prüfen zu können, ob der Gesamtbetrag
lich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
der Vermögensanlagen desselben Emittenten, die
vom Anleger erworben werden, folgende Beträge 2. In § 8 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
nicht übersteigt: „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
1. 10 000 Euro, sofern der jeweilige Anleger nach 3. § 9 wird wie folgt geändert:
seiner Selbstauskunft über ein frei verfügbares a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „sechs“ durch
Vermögen in Form von Bankguthaben und das Wort „acht“ ersetzt.
Finanzinstrumenten von mindestens 100 000
Euro verfügt, oder b) In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort „schrift-
lich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
2. den zweifachen Betrag des durchschnittlichen
monatlichen Nettoeinkommens des jeweiligen
Artikel 5
Anlegers, höchstens jedoch 10 000 Euro.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Gesamt- Inkrafttreten
betrag der Vermögensanlagen desselben Emit- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
tenten, die vom Anleger erworben werden, der in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 28. April 2016
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2016 1057
Fünfte Verordnung
zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
Vom 3. Mai 2016
Auf Grund des § 4 Absatz 4 Satz 1, des § 6 Absatz 1 a) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 einge-
Nummer 3 Buchstabe b, Nummer 5 Buchstabe a, b fügt:
und d, Nummer 8 Buchstabe b, Nummer 9 bis 18, 20, „9. entgegen § 3 Absatz 1a Satz 3 eine Beschei-
21, 23, 28 und 29, des § 9 Nummer 1, des § 14 Absatz 1 nigung nicht oder nicht rechtzeitig der zu-
Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 ständigen Behörde zuleitet,“.
Buchstabe a und b, des § 26 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2
Nummer 4, Nummer 5 Buchstabe b, des § 32 Absatz 4 b) Die bisherigen Nummern 9 bis 18 werden die
und des § 38 Absatz 6, davon § 6 Absatz 1 Nummer 9, Nummern 10 bis 19.
Nummer 10 Buchstabe a und b, Nummer 12, § 14 Ab- 4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
satz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 Num- a) Der Bezugshinweis wird wie folgt gefasst:
mer 3 Buchstabe a und b, § 26 Absatz 1 Satz 1 und
Satz 2 Nummer 4 auch in Verbindung mit § 38 Absatz 1, „(zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b)“.
des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I b) Abschnitt II Nummer 2a wird aufgehoben.
S. 1324), von denen § 4 Absatz 4 Satz 1 durch Arti- 5. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
kel 392 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474, 1532) und § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und a) Die Wörter „Diese Bescheinigung verliert ihre Gül-
Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a und b durch Artikel 2 tigkeit“ werden durch die Wörter „Für Rinder aus
des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1736) einem Bestand, der nicht in einem Gebiet gelegen
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium ist, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG
für Ernährung und Landwirtschaft: als BHV1-frei anerkannt worden ist, verliert diese
Bescheinigung ihre Gültigkeit“ ersetzt.
Artikel 1 b) Die Wörter „Für Rinder aus einem Bestand, der in
einem Gebiet gelegen ist, das nach Artikel 10 der
Änderung der
Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt
BHV1-Verordnung
worden ist, ist diese Bescheinigung unbefristet
Die BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekannt- gültig.“ werden gestrichen.
machung vom 19. Mai 2015 (BGBl. I S. 767) wird wie
6. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
folgt geändert:
a) Die Wörter „Diese Bescheinigung verliert ihre
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert: Gültigkeit“ werden durch die Wörter „Für einen
a) In Satz 1 werden der Nummer 1 Buchstabe b die Bestand, der nicht in einem Gebiet gelegen ist,
Wörter „und die Voraussetzungen der Anlage 1 das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG
Abschnitt II erfüllt“ angefügt. als BHV1-frei anerkannt worden ist, verliert diese
b) Dem Satz 2 werden die Wörter „Satz 1“ vorange- Bescheinigung ihre Gültigkeit“ ersetzt.
stellt. b) Die Wörter „Für einen Bestand, der in einem Ge-
2. In § 3 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge- biet gelegen ist, das nach Artikel 10 der Richtlinie
fügt: 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt ist, ist die
Bescheinigung unbefristet gültig.“ werden gestri-
„(1a) Der Tierhalter darf in Absatz 1 Satz 1 ge- chen.
nannte Bescheinigungen nicht mehr verwenden, so-
weit im Rahmen einer Kontrolluntersuchung nach Artikel 2
Anlage 1 Abschnitt II
Änderung der
1. ein nicht geimpftes Rind mit nicht negativem Er- Schweinepest-Verordnung
gebnis auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-
In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a der
Infektion oder
Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Be-
2. ein mit einem Impfstoff im Sinne des § 2 Absatz 1 kanntmachung vom 29. September 2011 (BGBl. I
geimpftes Rind mit nicht negativem Ergebnis auf S. 1959), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus vom 29. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2481) geändert
der BHV1-Infektion worden ist, werden die Wörter „(Virus- oder Antigen-
untersucht worden ist. Im Falle der Bescheinigung nachweis)“ durch die Wörter „(Virus-, Antigen- oder
nach dem Muster der Anlage 3 gilt das Verbot der Genomnachweis)“ ersetzt.
Verwendung, soweit ein Rind des Bestandes, für
den die Bescheinigung ausgestellt worden ist, mit Artikel 3
einem in Satz 1 genannten Ergebnis untersucht wor- Änderung der Verordnung
den ist. Der Tierhalter hat die jeweilige Bescheini- über anzeigepflichtige Tierseuchen
gung unverzüglich nach Kenntniserlangung des Er- In § 1 Nummer 9 der Verordnung über anzeigepflich-
gebnisses der Untersuchung nach Satz 1 der zu- tige Tierseuchen in der Fassung der Bekanntmachung
ständigen Behörde zuzuleiten.“ vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1404), die zuletzt durch
3. § 13 wird wie folgt geändert: Artikel 6 der Verordnung vom 29. Dezember 2014
1058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2016
(BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, wird das Wort Artikel 6
„Schweine“ durch das Wort „Hausschweine“ ersetzt.
Änderung der
Viehverkehrsverordnung
Artikel 4
§ 17 Absatz 1 Satz 3 der Viehverkehrsverordnung in
Änderung der
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010
TSE-Überwachungsverordnung
(BGBl. I S. 203), die zuletzt durch Artikel 387 der Ver-
Die TSE-Überwachungsverordnung vom 13. Dezem- ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
ber 2001 (BGBl. I S. 3631), die zuletzt durch Artikel 1 dert worden ist, wird wie folgt gefasst:
der Verordnung vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 615) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: „Satz 1 gilt entsprechend für
1. § 1a Absatz 2 wird wie folgt geändert: 1. Eisenbahnwagen sowie Räume und Teile von Räu-
men in Eisenbahnwagen und Schiffen und
a) Der Punkt am Ende wird durch ein Komma er-
setzt. 2. die bei der Beförderung lebenden Viehs in den in
Nummer 1 genannten Transportmitteln oder Teilen
b) Es werden folgende Wörter angefügt:
von ihnen oder in Flugzeugen benutzten Behält-
„soweit diese in einem der in der Anlage aufge- nissen und Gerätschaften.“
führten Mitgliedstaaten geboren worden sind.“
2. In der Anlage wird der Bezugshinweis wie folgt ge- Artikel 7
fasst:
Änderung der
„(zu § 1 Absatz 1a und 2, § 1a Absatz 2)“. Fischseuchenverordnung
Artikel 5 In § 26 Absatz 1 Satz 2 der Fischseuchenverordnung
vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315), die zuletzt
Änderung der EG-Blauzungen- durch Artikel 389 der Verordnung vom 31. August 2015
bekämpfung-Durchführungsverordnung (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird das Wort
Die EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsver- „mykologische,“ gestrichen.
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. Juni 2015 (BGBl. I S. 1098) wird wie folgt geändert: Artikel 8
1. § 4 wird wie folgt geändert: Änderung der
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Einhufer-Blutarmut-Verordnung
„(1) Empfängliche Tiere dürfen gegen die Blau- Die Einhufer-Blutarmut-Verordnung vom 4. Oktober
zungenkrankheit nur mit Genehmigung der zu- 2010 (BGBl. I S. 1326), die durch Artikel 33 der Verord-
ständigen Behörde und nur mit inaktivierten Impf- nung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert wor-
stoffen geimpft werden. Die Genehmigung ist un- den ist, wird wie folgt geändert:
ter Berücksichtigung einer Risikobewertung des
1. § 5 Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3
Friedrich-Loeffler-Institutes zu erteilen.“
ersetzt:
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(2) Einhufer dürfen nur mit Genehmigung der
„(3) Die zuständige Behörde kann zuständigen Behörde in den und aus dem Betrieb
1. die Impfung empfänglicher Tiere eines Bestan- sowie auf Wirtschafts- und Weideflächen des Betrie-
des oder eines bestimmten Gebietes gegen bes verbracht werden. Die zuständige Behörde er-
die Blauzungenkrankheit mit einem inaktivier- teilt die Genehmigung nach Satz 1, soweit Belange
ten Impfstoff und der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Hierbei berücksichtigt sie die Ergebnisse epidemio-
2. die Mitteilung über eine nach Nummer 1
logischer Untersuchungen, das Vorkommen von Ein-
durchgeführte Impfung und den dabei verwen-
hufern, Vektoren, natürlichen Grenzen und Überwa-
deten Impfstoff
chungsmöglichkeiten.
anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseu-
chenbekämpfung erforderlich ist.“ (3) Einhufersamen, -eizellen und -embryonen dür-
fen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde
2. § 5 wird wie folgt geändert: in den und aus dem Betrieb verbracht werden. Ab-
a) In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 4 Absatz 1“ satz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
fügt:
„4. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Ab- „Ist die serologische Untersuchung nach Satz 1
satz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auf- mit negativem Ergebnis durchgeführt worden und
lage zuwiderhandelt,“. liegt der letztmalige Kontakt zu dem seuchen-
kranken Einhufer weniger als 90 Tage, gerechnet
c) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die vom Tag der Seuchenfeststellung, zurück, so ist
Nummern 5 und 6. die serologische Untersuchung frühestens im Ab-
d) In der neuen Nummer 6 werden nach den Wör- stand von 90 Tagen, gerechnet vom Tag des letzt-
tern „§ 4 Absatz 2 Satz 2“ die Wörter „oder Ab- maligen Kontaktes zu dem seuchenkranken Ein-
satz 3“ eingefügt. hufer, zu wiederholen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2016 1059
b) Absatz 3 wird aufgehoben. bb) Das Wort „Anordnung“ wird durch das Wort
„Auflage“ ersetzt.
3. § 13 wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 6 werden die Wörter „§ 5 Absatz 2,
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, § 9 Absatz 3
aa) Die Wörter „§ 5 Absatz 2, § 9 Absatz 3 Satz 1“ Satz 1“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 2 Satz 1
werden durch die Wörter „§ 5 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung
oder Absatz 3 Satz 1“ ersetzt. mit § 9 Absatz 2,“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung der
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
Die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I
S. 997), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 13 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 26 Satz 1 werden die Wörter „des Artikels 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 998/2003“ durch die Wörter
„des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1, L 115 vom 6.5.2015, S. 43)“ ersetzt.
2. § 41 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer gegen die
Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbrin-
gung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl.
L 178 vom 28.6.2013, S. 1, L 115 vom 6.5.2015, S. 43) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. Artikel 6 oder Artikel 10 Absatz 1 oder Absatz 2 ein Heimtier verbringt,
2. Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a einen Ausweis nicht vorlegt oder
3. Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b ein Heimtier für die Kontrolle nicht zur Verfügung stellt.“
3. In Anlage 3 Abschnitt I Nummer 7 Spalte 3 werden die Wörter „Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003“
durch die Wörter „Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013“ ersetzt.
4. Anlage 7 Teil 1 Abschnitt II wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte 2 wird die Angabe „Nr. 2“ durch die Wörter „Teil I Nummer 1“ ersetzt.
bb) In Spalte 3 werden die Wörter „Kapitel I Nr. 2, Kapitel II und III“ durch die Wörter „Kapitel I Teil II Num-
mer 1, Kapitel II und III Teil I“ ersetzt.
b) Nach Nummer 2.1 wird folgende Nummer 2.2 eingefügt:
Art, Verwendungszweck Anforderungen an den Betrieb Bestimmungen über das Betreiben
1 2 3
„2.2 Samen von Pferden, Anforderungen nach Anhang D Bestimmungen nach Anhang D Kapitel I
Schafen und Ziegen Kapitel I Teil I Nummer 2 der Teil II Nummer 2 und Kapitel III Teil I der
Richtlinie 92/65/EWG in der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils gelten-
jeweils geltenden Fassung den Fassung“.
c) Nummer 3.2 wird durch folgende Nummern 3.2, 3.2.1 und 3.2.2 ersetzt:
Art, Verwendungszweck Anforderungen an den Betrieb Bestimmungen über das Betreiben
1 2 3
„3.2 Embryonen und Eizellen
von Pferden, Schweinen,
Schafen und Ziegen
3.2.1 aus Embryo- Anforderungen nach Anhang D Bestimmungen nach Anhang D Kapitel III
Entnahmeeinheiten Kapitel I Teil III Nummer 1 der Teil II und Kapitel IV der Richtlinie
Richtlinie 92/65/EWG in der 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung
jeweils geltenden Fassung
3.2.2 aus Embryo- Anforderungen nach Anhang D Bestimmungen nach Anhang D Kapitel III
Erzeugungseinheiten Kapitel I Teil III Nummer 2 der Teil II und Kapitel IV der Richtlinie
Richtlinie 92/65/EWG in der 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fas-
jeweils geltenden Fassung sung“.
5. Anlage 8 Abschnitt I Nummer 3 Spalte 2 wird wie folgt gefasst:
„Dokument zur Identifizierung des einzelnen Tieres und dessen Kennzeichnung nach Artikel 6 der Verordnung
(EU) Nr. 576/2013 in der jeweils geltenden Fassung.“
1060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2016
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Postanschrift: 11015 Berlin
Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
Telefon: (0 30) 18 580-0
Redaktion: Bundesamt für Justiz
Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II
Postanschrift: 53094 Bonn
Hausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn
Telefon: (02 28) 99 410-40
Verlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH
Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Hausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-0
Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige
Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78
E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 €. Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Bezugspreis dieser Ausgabe: 2,95 € (1,90 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten). Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Artikel 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. Mai 2016
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt