958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016
Verordnung
zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz
(BSI-Kritisverordnung – BSI-KritisV)
Vom 22. April 2016
Auf Grund des § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes vom 4. Versorgungsgrad
14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), der zuletzt durch die ein Wert, mittels dessen der Beitrag einer Anlage
Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 oder Teilen davon im jeweiligen Sektor zur Versor-
(BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, verordnet das gung der Allgemeinheit mit einer kritischen Dienst-
Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit leistung bestimmt wird.
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
dem Bundesministerium der Justiz und für Verbrau- 5. Schwellenwert
cherschutz, dem Bundesministerium der Finanzen, ein Wert, bei dessen Erreichen oder dessen Über-
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem schreitung der Versorgungsgrad einer Anlage oder
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Teilen davon als bedeutend im Sinne von § 10 Ab-
dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundes- satz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes anzusehen ist.
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem
Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundes- §2
ministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor- Sektor Energie
sicherheit nach Anhörung der beteiligten Kreise:
(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das
§1 Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Ener-
gie kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Ab-
Begriffsbestimmungen satz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes:
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind 1. die Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität
1. Anlagen (Stromversorgung);
a) Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrich- 2. die Versorgung der Allgemeinheit mit Gas (Gasver-
tungen, die für die Erbringung einer kritischen sorgung);
Dienstleistung notwendig sind. 3. die Versorgung der Allgemeinheit mit Kraftstoff und
b) Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränder- Heizöl (Kraftstoff- und Heizölversorgung);
liche Einrichtungen, die für die Erbringung einer 4. die Versorgung der Allgemeinheit mit Fernwärme
kritischen Dienstleistung notwendig sind. (Fernwärmeversorgung).
Einer Anlage sind alle vorgesehenen Anlagenteile (2) Die Stromversorgung und Gasversorgung wer-
und Verfahrensschritte zuzurechnen, die zum Be- den in den Bereichen Erzeugung, Übertragung und
trieb notwendig sind, sowie Nebeneinrichtungen, Verteilung von Strom sowie Förderung, Transport und
die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten Verteilung von Gas erbracht.
in einem betriebstechnischen Zusammenhang ste-
(3) Die Kraftstoff- und Heizölversorgung wird in den
hen und die für die Erbringung einer kritischen
Bereichen Rohölförderung und Produktherstellung,
Dienstleistung notwendig sind.
Öltransport sowie Kraftstoff- und Heizölverteilung er-
2. Betreiber bracht.
eine natürliche oder juristische Person, die unter Be- (4) Die Fernwärmeversorgung wird in den Bereichen
rücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und Erzeugung von Fernwärme und Verteilung von Fern-
tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf wärme erbracht.
die Beschaffenheit und den Betrieb einer Anlage (5) Im Sektor Energie sind Kritische Infrastrukturen
oder Teilen davon ausübt. solche Anlagen oder Teile davon, die
3. Kritische Dienstleistung 1. den in Anhang 1 Teil 3 Spalte B genannten Katego-
eine Dienstleistung zur Versorgung der Allgemein- rien zuzuordnen sind und die für die Stromversor-
heit in den Sektoren nach den §§ 2 bis 5, deren Aus- gung, Gasversorgung, Kraftstoff- und Heizölversor-
fall oder Beeinträchtigung zu erheblichen Versor- gung und Fernwärmeversorgung in den Bereichen
gungsengpässen oder zu Gefährdungen der öffent- erforderlich sind, die in den Absätzen 2 bis 4 ge-
lichen Sicherheit führen würde. nannt werden, und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016 959
2. den Schwellenwert nach Anhang 1 Teil 3 Spalte D §5
erreichen oder überschreiten.
Sektor
Informationstechnik und Telekommunikation
§3
Sektor Wasser (1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das
Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor In-
(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das formationstechnik und Telekommunikation kritische
Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1
Wasser kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 des BSI-Gesetzes:
Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes:
1. die Versorgung der Allgemeinheit mit Trinkwasser 1. Sprach- und Datenübertragung;
(Trinkwasserversorgung); 2. Datenspeicherung und -verarbeitung.
2. die Beseitigung von Abwasser der Allgemeinheit (2) Die Sprach- und Datenübertragung wird in den
(Abwasserbeseitigung). Bereichen Zugang, Übertragung, Vermittlung und
(2) Die Trinkwasserversorgung wird in den Bereichen Steuerung erbracht.
Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwas-
(3) Die Datenspeicherung und -verarbeitung wird in
ser erbracht.
den Bereichen Housing, IT-Hosting und Vertrauens-
(3) Die Abwasserbeseitigung wird in den Bereichen dienste erbracht.
Siedlungsentwässerung sowie Abwasserbehandlung
und Gewässereinleitung erbracht. (4) Im Sektor Informationstechnik und Telekommuni-
kation sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen
(4) Im Sektor Wasser sind Kritische Infrastrukturen
oder Teile davon, die
solche Anlagen oder Teile davon, die
1. den in Anhang 2 Teil 3 Spalte B genannten Katego- 1. den in Anhang 4 Teil 3 Spalte B genannten Katego-
rien zuzuordnen sind und die für die Trinkwasserver- rien zuzuordnen sind und die für die Sprach- und
sorgung und Abwasserbeseitigung in den Bereichen Datenübertragung sowie Datenspeicherung und
erforderlich sind, die in den Absätzen 2 und 3 ge- -verarbeitung in den Bereichen erforderlich sind,
nannt werden, und die in den Absätzen 2 und 3 genannt werden, und
2. den Schwellenwert nach Anhang 2 Teil 3 Spalte D 2. den Schwellenwert nach Anhang 4 Teil 3 Spalte D
erreichen oder überschreiten. erreichen oder überschreiten.
§4 §6
Sektor Ernährung Evaluierung
(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das
Vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Rechtsverord-
Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Ernäh-
nung sind unter Beteiligung der in § 10 Absatz 1 Satz 1
rung die Versorgung der Allgemeinheit mit Lebensmit-
des BSI-Gesetzes genannten Ressorts zu evaluieren
teln (Lebensmittelversorgung) kritische Dienstleistung
im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes. 1. die Festlegung der kritischen Dienstleistungen und
(2) Die Lebensmittelversorgung wird in den Berei- Bereiche,
chen Lebensmittelproduktion und -verarbeitung sowie 2. die Festlegung der Anlagenkategorien, die für die Er-
Lebensmittelhandel erbracht. bringung der kritischen Dienstleistungen erforderlich
(3) Im Sektor Ernährung sind Kritische Infrastruktu- sind, und
ren solche Anlagen oder Teile davon, die 3. die Bestimmung der Schwellenwerte.
1. den in Anhang 3 Teil 3 Spalte B genannten Katego-
rien zuzuordnen sind und die für die Lebensmittel- §7
versorgung in den Bereichen erforderlich sind, die in
Absatz 2 genannt werden, und Inkrafttreten
2. den Schwellenwert nach Anhang 3 Teil 3 Spalte D Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
erreichen oder überschreiten. in Kraft.
Berlin, den 22. April 2016
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016
Anhang 1
(zu § 1 Nummer 4 und 5, § 2 Absatz 5 Nummer 1 und 2)
Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Energie
Teil 1
Grundsätze und Fristen
1. Für die in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorien gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen nach § 3
des Energiewirtschaftsgesetzes und nach § 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden
Fassung.
2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt zum 1. April des
Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten
Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Hat der Versorgungsgrad einer
Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert im Kalenderjahr 2015 erstmals erreicht oder über-
schritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur.
3. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr bis zum 31. März
des Folgejahres zu ermitteln.
4. Ist der Versorgungsgrad für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 4.2.1 unmittelbar anhand der Anzahl
angeschlossener Haushalte zu ermitteln, ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalender-
jahres maßgeblich.
5. Ist der Versorgungsgrad für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1 anhand der Kapazität (installierte
Netto-Nennleistung) einer Anlage zu ermitteln, ist auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang
der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage abzustellen.
6. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemein-
same Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen,
gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang
ist gegeben, wenn die Anlagen
a) auf demselben Betriebsgelände liegen,
b) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,
c) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und
d) unter gemeinsamer Leitung stehen.
Teil 2
Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte
7. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.1.5, 1.2.1 sowie 1.3.1 genannte Schwellenwert
ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 7 375 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines
Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
3 700 GWh/Jahr ≈ 7 375 kWh/Jahr x 500 000
Die durchschnittliche elektrische Arbeit zur Versorgung von 500 000 Personen im Jahr entspricht im Falle der
Nummern 1.1.1 bis 1.1.5 sowie 1.3.2 einer installierten Netto-Nennleistung von:
3 700 GWh/Jahr
420 MW ≈
8 760 h/Jahr
8. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durch-
schnittsverbrauchs von 10 380 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von
500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
5 190 GWh/Jahr = 10 380 kWh/Jahr x 500 000
9. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.2.2 und 3.3 genannte Schwellenwert ist unter
Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 0,84 Tonnen Kraftstoff zur Versorgung einer Person
pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
420 000 t/Jahr = 0,84 t/Jahr x 500 000
10. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2 und 3.2.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme
einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro
Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
620 000 t/Jahr = 1,24 t/Jahr x 500 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016 961
11. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.1, 3.2.1 und 3.2.2 benannte Schwellenwert ist unter
Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer
Person pro Jahr und damit einer durchschnittlichen Gesamtproduktionsmenge von 620 000 Tonnen leichtem
Heizöl für 500 000 versorgte Personen sowie unter der Annahme, dass aus einer Tonne Rohöl etwa 0,14 Ton-
nen leichtes Heizöl hergestellt werden, wie folgt berechnet:
620 000 t/Jahr
4 400 000 t/Jahr ≈
0,14
12. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4.1.1 und 4.1.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme
eines Durchschnittsverbrauchs einer Person pro Jahr von 4,528 MWh und eines Regelschwellenwertes von
500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
2 300 GWh/Jahr ≈ 4,528 MWh/Jahr x 500 000
Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert
1. Stromversorgung
1.1 Stromerzeugung
1.1.1 Erzeugungsanlage installierte Netto-Nennleistung (elektrisch) 420
in MW
1.1.2. Erzeugungsanlage mit Wärme- installierte Netto-Nennleistung (direkt mit 420
auskopplung (KWK-Anlage) Wärmeauskopplung verbundene elektrische
Wirkleistung bei Wärmenennleistung ohne
Kondensationsanteil) in MW
1.1.3 Dezentrale Energieerzeugungsanlage installierte Netto-Nennleistung (elektrisch) 420
in MW
1.1.4 Speicheranlage installierte Netto-Nennleistung (elektrisch) 420
in MW
1.1.5 Anlage oder System zur Steuerung/ installierte Netto-Nennleistung (elektrisch) 420
Bündelung elektrischer Leistung in MW
1.2 Stromübertragung
1.2.1 Übertragungsnetz Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler 3 700
entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr
1.2.2 Zentrale Anlage und System für Handelsvolumen an der Börse in TWh/Jahr 200
den Stromhandel, soweit diese den
physischen kurzfristigen Spothandel
und das deutsche Marktgebiet
betreffen
1.3 Stromverteilung
1.3.1 Verteilernetz Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler 3 700
entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr
1.3.2 Messstelle Leistung der angeschlossenen Verbrauchs- 420
stelle beziehungsweise Einspeisung in MW
2. Gasversorgung
2.1 Gasförderung
2.1.1 Gasförderanlage Energie des geförderten Gases in GWh/Jahr 5 190
2.1.2 Gasspeicher Entnommene Arbeit in GWh/Jahr 5 190
2.2 Gastransport
2.2.1 Fernleitungsnetz Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler 5 190
entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr
2.3 Gasverteilung
2.3.1 Gasverteilernetz Entnommene Arbeit in GWh/Jahr 5 190
962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016
Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert
3. Kraftstoff- und Heizölversorgung
3.1 Rohölförderung und Rohölprodukten-
herstellung
3.1.1 Ölförderanlage Gefördertes Rohöl in Tonnen/Jahr 4,4 Millionen
3.1.2 Raffinerie Erzeugter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder 420 0001
Erzeugtes Heizöl in Tonnen/Jahr 620 000
3.2 Öltransport
3.2.1 Mineralölfernleitung Transportierte Rohölmenge oder Produkten- 4,4 Millionen
menge in Tonnen/Jahr
3.2.2 Öl- und Produktenlager Umgeschlagene Rohölmenge in 4,4 Millionen
Tonnen/Jahr oder
Umgeschlagene Menge Kraftstoff in 420 0001
Tonnen/Jahr oder
Umgeschlagene Menge Heizöl in 620 000
Tonnen/Jahr
3.3 Kraftstoff- und Heizölverteilung
3.3.1 Anlage und System von Aggregatoren Verteilte Menge Kraftstoff in Tonnen/Jahr 420 0001
zum Vertrieb von Kraftstoff
3.3.2 Tankstellennetz Verteilte Menge Kraftstoff in Tonnen/Jahr 420 0001
4. Fernwärmeversorgung
4.1 Erzeugung von Fernwärme
4.1.1 Heizwerk Ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr 2 300
4.1.2 Heizkraftwerk Ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr 2 300
4.2 Verteilung von Fernwärme
4.2.1 Fernwärmenetz Angeschlossene Haushalte 250 000
1
≈ 420 Millionen Liter
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016 963
Anhang 2
(zu § 1 Nummer 4 und 5, § 3 Absatz 4 Nummer 1 und 2)
Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Wasser
Teil 1
Grundsätze und Fristen
1. Für die in Teil 3 Spalte B Nummer 1 genannten Anlagenkategorien gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen
nach den technischen Regeln der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.
(DIN EN 16323) in der jeweils geltenden Fassung. Für die in Teil 3 Spalte B Nummer 2 genannten Anlagen-
kategorien gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen nach den technischen Regeln der Deutschen Vereini-
gung des Gas- und Wasserfachs e. V. (DIN 4046) in der jeweils geltenden Fassung.
2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt zum 1. April des
Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten
Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Hat der Versorgungsgrad einer
Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert im Kalenderjahr 2015 erstmals erreicht oder überschrit-
ten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur.
3. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr bis zum 31. März des
Folgejahres zu ermitteln.
4. Ist der Versorgungsgrad für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.2.2 unmittelbar anhand der
Anzahl versorgter Personen zu ermitteln, ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalender-
jahres maßgeblich.
5. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemein-
same Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt
die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist
gegeben, wenn die Anlagen
a) auf demselben Betriebsgelände liegen,
b) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,
c) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und
d) unter gemeinsamer Leitung stehen.
Teil 2
Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte
6. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2.1.1 bis 2.3.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme
eines Durchschnittsverbrauchs von 44 m3 pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von
500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
22 Millionen m3/Jahr = 44 m3/Jahr x 500 000
Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert
1. Abwasserbeseitigung
1.1 Siedlungsentwässerung
1.1.1 Kanalisation Angeschlossene Einwohner 500 000
1.2 Abwasserbehandlung und
Gewässereinleitung
1.2.1 Kläranlage Ausbaugröße in Einwohnerwerten 500 000
1.2.2 Leitzentrale Ausbaugrößen der gesteuerten/ 500 000
überwachten Anlagen in Einwohnerwerten
2. Trinkwasserversorgung
2.1 Gewinnung
2.1.1 Gewinnungsanlage Gewonnene Wassermenge in 22
Millionen m3/Jahr
964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016
Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert
2.1.2 Wasserwerk Wasseraufkommen in Millionen m3/Jahr 22
2.2 Aufbereitung
2.2.1 Aufbereitungsanlage Aufbereitete Trinkwassermenge in 22
Millionen m3/Jahr
2.2.2 Wasserwerk Wasseraufkommen in Millionen m3/Jahr 22
2.3 Verteilung
2.3.1 Wasserverteilungssystem Verteilte Wassermenge in Millionen m3/Jahr 22
2.3.2 Leitzentrale Von den gesteuerten/überwachten Anlagen 22
gewonnene, transportierte oder aufbereitete
Menge Wasser in Millionen m3/Jahr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016 965
Anhang 3
(zu § 1 Nummer 4 und 5, § 4 Absatz 3 Nummer 1 und 2)
Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Ernährung
Teil 1
Grundsätze und Fristen
1. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt zum 1. April des
Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten
Schwellenwert erstmalig erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Hat der Versorgungsgrad einer
Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert im Kalenderjahr 2015 erreicht oder überschritten, gilt die
Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur.
2. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr bis zum 31. März des
Folgejahres zu ermitteln.
3. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemein-
same Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt
die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist
gegeben, wenn die Anlagen
a) auf demselben Betriebsgelände liegen,
b) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,
c) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und
d) unter gemeinsamer Leitung stehen.
4. Die Ermittlung des Versorgungsgrads kann mittels einer pauschalierten Umrechnung der in Teil 3 Spalte D
genannten Schwellenwerte auf den in einem Kalenderjahr erzielten Bruttoumsatz in einem Verhältnis von
3,90 Euro pro kg oder l erfolgen.
Teil 2
Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte
5. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Speisen) ist unter Annahme einer durch-
schnittlichen Produktionsmenge zur Versorgung einer Person mit Lebensmitteln (Speisen) aller Produktgruppen
von 0,869 Tonnen/Jahr sowie eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berech-
net:
434 500 t/Jahr = 0,869 t/Jahr x 500 000
6. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Getränke) ist unter Annahme eines Durch-
schnittsverbrauchs von 700 l/Jahr von nichtalkoholischen Getränken sowie eines Regelschwellenwertes von
500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
350 Millionen l/Jahr = 700 l/Jahr x 500 000
Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert
1. Lebensmittelversorgung
1.1 Lebensmittelproduktion und
-verarbeitung
1.1.1 Anlage zur Produktion von Menge der gewonnenen Lebensmittel Speisen:
Lebensmitteln in t/Jahr oder l/Jahr 434 500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l
1.1.2 Anlage zur Bearbeitung und Menge der bearbeiteten, verarbeiteten oder Speisen:
Verarbeitung von Lebensmitteln produzierten Lebensmittel oder Zwischen- 434 500 t
produkte in t/Jahr oder l/Jahr oder
Getränke:
350 Millionen l
966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016
Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert
1.1.3 Anlage zur Lagerung von Menge der umgeschlagenen Lebensmittel Speisen:
Lebensmitteln in t/Jahr oder l/Jahr 434 500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l
1.1.4 Anlage zur Distribution von Menge der umgeschlagenen Lebensmittel Speisen:
Lebensmitteln in t/Jahr oder l/Jahr 434 500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l
1.2. Lebensmittelhandel
1.2.1 Anlage zur Lagerung von Menge der umgeschlagenen Lebensmittel Speisen:
Lebensmitteln in t/Jahr oder l/Jahr 434 500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l
1.2.2 Anlage zur Distribution von Menge der umgeschlagenen Lebensmittel Speisen:
Lebensmitteln in t/Jahr oder l/Jahr 434 500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l
1.2.3 Anlage zur Bestellung von Menge der bestellten Lebensmittel Speisen:
Lebensmitteln in t/Jahr oder l/Jahr 434 500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l
1.2.4 Anlage zum Verkauf von Menge der verkauften Lebensmittel Speisen:
Lebensmitteln in t/Jahr oder l/Jahr 434 500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016 967
Anhang 4
(zu § 1 Nummer 4 und 5, § 5 Absatz 4 Nummer 1 und 2)
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation
Teil 1
Grundsätze und Fristen
1. Für die in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorien gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen nach § 3
des Telekommunikationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt zum 1. April des
Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten
Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Hat der Versorgungsgrad einer
Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert im Kalenderjahr 2015 erreicht oder überschritten, gilt
die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur.
3. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr bis zum 31. März
des Folgejahres zu ermitteln.
4. Ist der Versorgungsgrad für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.2.1 unmittelbar anhand der
Anzahl versorgter Personen zu ermitteln, ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalender-
jahres maßgeblich.
5. Ist der Versorgungsgrad der genannten Anlagenkategorie anhand der Kapazität (installierte Leistung) einer
Anlage zu ermitteln, ist auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang der durch denselben
Betreiber betriebenen Anlage abzustellen.
6. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage)
und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemein-
same Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger betrieblicher Zusammenhang ist unabhängig von der räum-
lichen Distanz der Anlagen gegeben, wenn die Anlagen
a) auf demselben Betriebsgelände liegen,
b) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen oder untereinander verbunden sind,
c) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und
d) unter gemeinsamer Leitung oder Steuerung stehen.
Teil 2
Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte
7. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1 bis 1.2 genannte Schwellenwert ergibt sich aus § 1
Absatz 1 Nummer 2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I
S. 506, 941) in der jeweils geltenden Fassung.
8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer
Anzahl von 50 000 Autonomen Systemen aus allen Netzen und einer Bedarfsabdeckung von 500 000 ver-
sorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet:
500 000
300 ≈ x 50 000
80 000 000
9. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme der Benut-
zung von 5 IP-Endgeräten durch eine Person und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten
Personen wie folgt berechnet:
2 500 000 = 5 x 500 000
10. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.4.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von
40 Millionen in der Bundesrepublik Deutschland verwalteten Domains und einer Bedarfsabdeckung von
500 000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet:
500 000
250 000 ≈ x 40 000 000
80 000 000
11. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 2.2.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von
4 Millionen in der Bundesrepublik Deutschland verwalteten Servern und einer Bedarfsabdeckung von
500 000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet:
500 000
25 000 = x 4 000 000
80 000 000
968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016
12. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 2.2.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines
Transportvolumens von 11 826 000 Terabyte/Jahr und einer Bedarfsabdeckung von 500 000 versorgten
Personen bei 80 Millionen Personen Gesamtbevölkerung wie folgt berechnet:
500 000
75 000 TByte/Jahr ≈ x 11 826 000 TByte/Jahr
80 000 000
Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert
1. Sprach- und Datenübertragung
1.1 Zugang
1.1.1 Ortsgebundene Zugangsnetze, über Teilnehmeranschlüsse des Zugangsnetzes 100 000
die Zugang zu einem öffentlichen (§ 3 Nummer 21 TKG in der jeweils (§ 1 Absatz 1
Telefondienst, zu einem öffentlichen geltenden Fassung) Nummer 2 PTSG
Datenübermittlungsdienst oder in der jeweils
Internetzugangsdienst erfolgt geltenden
Fassung)
1.2. Übertragung
1.2.1 Übertragungsnetze für öffentlich Teilnehmer des jeweiligen Dienstes 100 000
zugängliche Telefondienste und Daten- (§ 1 Absatz 1
übermittlungsdienste oder Internet- Nummer 2 PTSG
zugangsdienste in der jeweils
(ohne Nummer 1.1.1) geltenden
Fassung)
1.3 Vermittlung
1.3.1 IXP für öffentlich zugängliche Telefon- Anzahl angeschlossener autonomer 300
dienste, Datenübermittlungsdienste Systeme (Jahresdurchschnitt)
oder Internetzugangsdienste
1.4. Steuerung
1.4.1 DNS-Resolver, die zur Nutzung Anzahl der abfragenden IP-Adressen pro Tag 2 500 000
öffentlich zugänglicher Telefondienste, (Jahresdurchschnitt)
Datenübermittlungsdienste oder
Internetzugangsdienste angeboten
werden
1.4.2 Autoritative DNS-Server, die zur Anzahl der Domains, für die der Server 250 000
Nutzung öffentlich zugänglicher autoritativ ist oder die aus der Zone delegiert
Telefondienste, Datenübermittlungs- werden
dienste oder Internetzugangsdienste
angeboten werden
2. Datenspeicherung und -verarbeitung
2.1 Housing
2.1.1 Rechenzentrum vertraglich vereinbarte Leistung in MW 5
(am 30. Juni eines Kalenderjahres)
2.2. IT-Hosting
2.2.1 Serverfarm Anzahl der laufenden Instanzen 25 000
(Jahresdurchschnitt)
2.2.2 Content Delivery Netzwerk ausgeliefertes Datenvolumen (in TByte/Jahr) 75 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016 969
Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert
2.3. Vertrauensdienste
2.3.1 Anlage zur Erbringung von Vertrauens- Anzahl der ausgegebenen qualifizierten 500 000
diensten Zertifikate oder
Anzahl von Zertifikaten zur Authentifizierung 10 000
öffentlich zugänglicher Server
(Serverzertifikate, z. B. für Webserver,
E-Mailserver, Cloudserver (z. B. TLS/SSL-
Zertifikate))
970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2011
Vom 25. April 2016
Auf Grund des § 12 des Finanzausgleichsgesetzes 2. endgültige Ausgleichszuweisungen
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956) ver-
an Berlin 2 999 105 803,67 Euro
ordnet das Bundesministerium der Finanzen:
an Brandenburg 443 330 406,06 Euro
§1 an Bremen 517 893 209,56 Euro
Feststellung der Länderanteile an Mecklenburg-Vorpommern 432 789 181,62 Euro
an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 2011
an Niedersachsen 208 974 658,28 Euro
Für das Ausgleichsjahr 2011 werden als Länder-
anteile an der Umsatzsteuer festgestellt: an Nordrhein-Westfalen 239 600 448,30 Euro
an Rheinland-Pfalz 246 236 642,10 Euro
für Baden-Württemberg 9 565 141 437,01 Euro
an das Saarland 120 412 867,54 Euro
für Bayern 11 205 895 644,44 Euro
an Sachsen 922 473 052,73 Euro
für Berlin 3 672 159 731,26 Euro
an Sachsen-Anhalt 543 817 921,58 Euro
für Brandenburg 3 494 347 953,78 Euro
an Schleswig-Holstein 119 059 411,81 Euro
für Bremen 616 079 841,32 Euro
an Thüringen 530 661 370,21 Euro.
für Hamburg 1 580 056 341,03 Euro
für Hessen 5 412 941 336,21 Euro §3
für Mecklenburg-Vorpommern 2 548 231 125,41 Euro Abschlusszahlungen für 2011
für Niedersachsen 8 747 729 602,39 Euro Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den
für Nordrhein-Westfalen 15 889 787 983,82 Euro vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten
Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vor-
für Rheinland-Pfalz 3 767 184 023,94 Euro läufig gezahlten und den endgültig festgestellten Aus-
für das Saarland 1 152 966 665,98 Euro gleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2
werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit
für Sachsen 6 398 533 101,04 Euro dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:
für Sachsen-Anhalt 3 594 084 374,90 Euro 1. Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern:
für Schleswig-Holstein 2 691 387 817,34 Euro von Bayern 13 917,43 Euro
für Thüringen 3 470 891 607,28 Euro. von Berlin 17 295,59 Euro
von Bremen 23 940,59 Euro
§2 von Hamburg 5 712,12 Euro
Abrechnung des Finanzausgleichs von Hessen 6 309,61 Euro
unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2011
von Mecklenburg-Vorpommern 1 948,57 Euro
Für das Ausgleichsjahr 2011 wird der Finanzaus-
gleich unter den Ländern wie folgt festgestellt: von Niedersachsen 20 432,47 Euro
1. endgültige Ausgleichsbeiträge von Rheinland-Pfalz 11 917,30 Euro
von Baden-Württemberg 1 813 331 369,20 Euro von dem Saarland 20 819,59 Euro
von Bayern 3 620 709 246,41 Euro von Sachsen 42 382,85 Euro
von Hamburg 91 526 787,87 Euro von Sachsen-Anhalt 7 696,23 Euro
von Hessen 1 798 787 569,98 Euro, von Schleswig-Holstein 46 228,98 Euro,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016 971
2. Zahlungen an empfangsberechtigte Länder: §4
an Baden-Württemberg 17 593,31 Euro Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach der
an Brandenburg 17 061,57 Euro Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erste Verord-
an Nordrhein-Westfalen 182 764,69 Euro nung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes
im Ausgleichsjahr 2011 vom 24. März 2011 (BGBl. I
an Thüringen 1 181,72 Euro. S. 518) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 25. April 2016
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016
Verordnung
über die Anforderungen an die Sachkunde der mit
der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter
(Immobiliar-Darlehensvergabe-Sachkunde-Verordnung – ImmoDarlSachkV)
Vom 25. April 2016
Auf Grund des § 18a Absatz 11 Satz 2 des Kredit- 1. den staatlich anerkannten Abschluss
wesengesetzes, der durch Artikel 12 Nummer 3 des
a) als Bankkaufmann oder Bankkauffrau oder
Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) eingefügt
worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Ver- b) als Sparkassenkaufmann oder Sparkassenkauf-
ordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass frau, der vor der Aufhebung der staatlichen An-
von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für erkennung durch die Verordnung über die
Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 Aufhebung der staatlichen Anerkennung des
(BGBl. 2003 I S. 3), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Ausbildungsberufs Sparkassenkaufmann/Sparkas-
der Verordnung vom 8. April 2016 (BGBl. I S. 622) senkauffrau vom 19. April 1995 (BGBl. I S. 527)
geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für oder danach gemäß den dort genannten Über-
Finanzdienstleistungsaufsicht: gangsbestimmungen erworben wurde,
2. den staatlich anerkannten Abschluss als Immobilien-
§1
kaufmann oder Immobilienkauffrau,
Sachkunde der mit
der Vergabe von Immobiliar- 3. den staatlich anerkannten Abschluss als Kaufmann
Verbraucherdarlehen befassten Mitarbeiter oder Kauffrau für Versicherungen und Finanzen in
der Fachrichtung Finanzberatung, wenn
(1) Die mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucher-
darlehen befassten internen und externen Mitarbeiter a) die Abschlussprüfung auf der Grundlage der bis
der Kreditinstitute müssen über die in § 18a Absatz 6 zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung der Verord-
des Kreditwesengesetzes genannten angemessenen nung über die Berufsausbildung zum Kaufmann
Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Die hierfür not- für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau
wendige Sachkunde erfordert angemessene theoretische für Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde
und praktische Kenntnisse oder
1. der rechtlichen Grundlagen für die Vergabe von Im- b) die Abschlussprüfung auf der Grundlage der ab
mobiliar-Verbraucherdarlehen, dem 1. August 2014 geltenden Fassung der Ver-
2. des Verfahrens zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des ordnung über die Berufsausbildung zum Kauf-
Verbrauchers, mann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauf-
frau für Versicherungen und Finanzen abgelegt
3. der einschlägigen Kreditprodukte und der üblicher-
wurde und der Mitarbeiter die Wahlqualifikations-
weise mit ihnen angebotenen Nebenleistungen,
einheit „Private Immobilienfinanzierung und Ver-
4. der Verfahren des Immobilienerwerbs einschließlich sicherungen“ gewählt hatte,
der Organisation und Funktionsweise von Grundbü-
chern sowie 4. den Abschluss als Geprüfter Bankfachwirt oder Ge-
prüfte Bankfachwirtin,
5. der Bewertung von Sicherheiten.
(2) Die nach Absatz 1 erforderliche Sachkunde muss 5. den Abschluss als Geprüfter Immobilienfachwirt
durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, durch Schu- oder Geprüfte Immobilienfachwirtin,
lungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise be- 6. den Abschluss als Geprüfter Fachwirt für Versiche-
legt sein. rungen und Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin
für Versicherungen und Finanzen oder
§2
7. den Abschluss als Geprüfter Fachberater für Finanz-
Berufsqualifikation als Sachkundenachweis dienstleistungen oder als Geprüfte Fachberaterin für
(1) Die erforderliche Sachkunde gilt insbesondere Finanzdienstleistungen, wenn zusätzlich eine min-
durch eine der folgenden Berufsabschlüsse oder Be- destens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der
rufsqualifikationen als nachgewiesen: Immobiliardarlehensvergabe vorliegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016 973
(2) Als Nachweis wird außerdem der Abschluss eines und wenn sichergestellt ist, dass die in § 1 geforderten
Studiums der Mathematik, der Wirtschafts- oder Rechts- Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sind.
wissenschaften (Hochschul- oder Fachhochschulab-
(2) Ist die Ausübung der Tätigkeit in dem anderen
schluss) anerkannt, wenn darüber hinaus eine fachspe-
Mitglied- oder Vertragsstaat nicht an eine bestimmte
zifische Berufspraxis nachgewiesen werden kann, die
Berufsqualifikation gebunden, kann die gemäß § 1 erfor-
gewährleistet, dass der Mitarbeiter den an die Sach-
derliche Sachkunde durch andere geeignete Dokumente
kunde zu stellenden Anforderungen genügt.
gegebenenfalls im Zusammenhang mit einer Tätigkeits-
beschreibung nachgewiesen werden. Satz 1 gilt ent-
§3
sprechend für Berufsqualifikationen und für die Berufs-
Anerkennung ausländischer Befähigungs- praxis, die in Drittstaaten erworben wurden.
nachweise im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
(1) Als Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach §4
den §§ 1 und 2 werden gleichwertige Berufsqualifika-
Inkrafttreten
tionen anerkannt, die von einer zuständigen Behörde
eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirt- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
schaftsraums ausgestellt oder anerkannt worden sind, in Kraft.
Bonn, den 25. April 2016
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Hufeld
974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016
Verordnung
über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Boots- und Schiffbauer-Handwerk
(Bootsbauermeisterverordnung – BootsbMstrV)
Vom 26. April 2016
Auf Grund des § 45 Absatz 1 der Handwerksord- b) von berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften,
nung, der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung technischen Richtlinien und Normen sowie unter
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor- Berücksichtigung der allgemein anerkannten Re-
den ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt- geln der Technik und
schaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundes-
c) des Einsatzes von Personal, Material, Maschi-
ministerium für Bildung und Forschung:
nen und Geräten sowie der Möglichkeiten zum
Einsatz von Auszubildenden,
§1
5. Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Betriebs-
Gegenstand
und Lagerausstattung sowie für logistische Prozesse
Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufs- entwickeln und umsetzen; Transport und Lagerung
bild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meister- von Booten planen und durchführen, Sicherheitsvor-
prüfung im Bootsbauer-Handwerk. Die Meisterprüfung schriften anwenden,
besteht aus vier selbständigen Prüfungsteilen.
6. Arten und Eigenschaften von zu be- und verarbei-
§2 tenden Werk- und Hilfsstoffen, insbesondere von
Holz, Kunststoffen und Metallen, bei der Gestal-
Meisterprüfungsberufsbild tung, Planung, Konstruktion, Fertigung, Montage
Im Bootsbauer-Handwerk sind zum Zwecke der und Instandhaltung berücksichtigen,
Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse 7. Entwürfe, Skizzen, Aufrisse, Zeichnungen und
zum Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz Pläne erstellen und präsentieren, auch unter Ein-
zu berücksichtigen: satz branchenspezifischer Software,
1. auftragsbezogene Kundenanforderungen ermitteln,
8. Konstruktionen zum Neu-, Aus- und Umbau von
Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auf-
Booten entwickeln, Umsetzungsmöglichkeiten prü-
tragsverhandlungen führen und Auftragsziele fest-
fen, dabei insbesondere Bootstypen, Verwen-
legen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstel-
dungszwecke sowie Voraussetzungen für den Ein-
len, Verträge schließen,
bau technischer Komponenten berücksichtigen,
2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und
personalwirtschaftlichen Betriebsführung unter An- 9. Rümpfe, Decks und Aufbauten planen, herstellen,
wendung von Informations- und Kommunikations- montieren und instand halten, Fertigungsprozesse
systemen wahrnehmen, insbesondere unter Berück- und Fertigungsverfahren festlegen, steuern und
sichtigung der Betriebsorganisation, der betrieb- überwachen,
lichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmana- 10. Luken, Fenster und Türen planen, herstellen, mon-
gements, der Haftung, des Arbeitsschutzrechtes, tieren und instand halten, Zubehörteile, Beschläge
des Datenschutzes und des Umweltschutzes, sowie Schließ- und Schutzsysteme planen und
3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, montieren,
überwachen und anpassen, Unteraufträge verge- 11. Konzepte für den Innenausbau entwickeln, dabei
ben und deren Durchführung kontrollieren, Fertigungs-, Dämm- und Isoliertechniken berück-
4. Aufträge ausführen, insbesondere unter Berück- sichtigen, Umsetzung planen, durchführen und
sichtigung überwachen,
a) von gestalterischen Aspekten, Konstruktionen, 12. Konzepte zur Ausrüstung von Booten mit techni-
Fertigungs- und Montagetechniken, Instandhal- schen Geräten, Anlagen und Systemen unter Be-
tungsanforderungen, Energie- und Ressourcen- rücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen erstel-
effizienz, len,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016 975
13. Konzepte für die Be- und Entschichtung sowie für der Prüfling ein Umsetzungskonzept einschließlich einer
die Instandsetzung von Oberflächen erarbeiten, Zeit- und Materialbedarfsplanung. Das Konzept hat er
Verfahren festlegen, Umsetzung planen, durchfüh- vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem
ren und kontrollieren, Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzu-
14. Lösungen für den Einbau und die Instandhaltung legen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Um-
von Antriebs-, Vortriebs-, Steuerungs- und Ruder- setzungskonzept den auftragsbezogenen Anforderun-
anlagen entwickeln sowie Umsetzung planen, gen entspricht.
durchführen und kontrollieren; Funktionsprüfungen (2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Pla-
durchführen, auswerten und dokumentieren, nungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumenta-
15. Lösungen für den Einbau und die Instandhaltung tionsarbeiten. Die Planungsarbeiten umfassen ein Kon-
von technischen Bordeinrichtungen, insbesondere zept, einen Umsetzungsplan sowie eine Angebotskal-
für Wasser, Abwasser, Heizung und Klima unter Be- kulation.
achtung von gesundheits- und umweltrechtlichen (3) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der nachfol-
Bestimmungen entwickeln sowie Umsetzung pla- genden Aufgaben durchzuführen:
nen, durchführen und kontrollieren; Funktionsprü-
1. ein Konzept für den Neu- oder Umbau eines Rund-
fungen durchführen, auswerten und dokumentie-
spantbootes von mindestens 2,50 Metern Länge
ren,
oder eines Knickspantbootes von mindestens 5 Me-
16. Lösungen für den Einbau und die Instandhaltung tern Länge erstellen und daraus ein strukturgeben-
von bordelektrischen und bordelektronischen Sys- des und statisch relevantes Bauteil des Rumpfes,
temen entwickeln sowie Umsetzung planen, durch- des Decks oder des Aufbaus planen, kalkulieren
führen und kontrollieren; Funktionsprüfungen und fertigen,
durchführen, auswerten und dokumentieren,
2. ein Konzept für die Instandsetzung eines Bootes er-
17. Lösungen für das Herstellen, Ausrüsten und Mon- stellen, wobei sich die Instandsetzung auf einen
tieren von Riggsystemen entwickeln, Umsetzung Schaden mit einem Schadensausmaß von mindes-
planen, durchführen und kontrollieren; Riggsysteme tens 0,8 Quadratmetern und einen vollständigen
trimmen und instand halten, oder teilweisen Austausch von tragenden Verbänden
18. Schäden, Störungen und Erneuerungsbedarfe fest- im Bereich der Verbindung von Rumpf und Deck
stellen, Lösungen für Instandsetzungen und für die oder im Bereich der Verbindung von Rumpf und Kiel
Durchführung von Refits für Wasserfahrzeuge ent- bezieht; auf der Grundlage des Konzeptes ist die In-
wickeln, Umsetzung planen, durchführen und kon- standsetzung zu planen, zu kalkulieren und durch-
trollieren, zuführen,
19. Qualitätskontrollen durchführen, Fehler und Störun- 3. ein Konzept für den Einbau einer Antriebs-, Vor-
gen analysieren und beseitigen, Ergebnisse bewer- triebs-, Steuerungs- oder Ruderanlage für ein Boot
ten und dokumentieren sowie von mindestens 10 Metern Länge einschließlich des
Fundaments erstellen und auf dieser Grundlage den
20. durchgeführte Leistungen ermitteln, prüfen und do-
Einbau planen, kalkulieren und durchführen; die Ver-
kumentieren, Abnahme durchführen, Leistungen
netzung mit der Bordelektrik und Bordelektronik im
übergeben und abrechnen sowie Nachkalkulatio-
Sicherheitskleinspannungsbereich herstellen und die
nen durchführen und Auftragsabwicklungen aus-
Anlage in Betrieb nehmen,
werten.
4. ein Konzept für den Einbau einer technischen Bord-
§3 einrichtung, einschließlich der Ver- und Entsorgungs-
leitungen, insbesondere für Wasser und Abwasser
Ziel und Gliederung des Teils I
oder Heizung und Klima, erstellen und auf dieser
(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine be- Grundlage den Einbau planen, kalkulieren und durch-
rufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, führen; die Vernetzung mit der Bordelektrik und
dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen Bordelektronik im Sicherheitskleinspannungsbereich
und dabei wesentliche Tätigkeiten des Bootsbauer- herstellen und die Einrichtung in Betrieb nehmen
Handwerks meisterhaft verrichten kann. oder
(2) Teil I der Meisterprüfung gliedert sich in folgende 5. ein Konzept für den Einbau eines bordelektrischen
Prüfungsbereiche: und bordelektronischen Systems im Sicherheits-
1. Durchführung eines Meisterprüfungsprojekts und ein kleinspannungsbereich einschließlich der Leitungen
darauf bezogenes Fachgespräch sowie erstellen und auf dieser Grundlage den Einbau pla-
nen, kalkulieren und durchführen; die Vernetzung mit
2. Durchführung einer Situationsaufgabe.
der technischen Bordeinrichtung, der Antriebs-, der
Vortriebs-, der Steuerungs- und der Ruderanlage
§4
herstellen und das System in Betrieb nehmen.
Meisterprüfungsprojekt
Die durchgeführten Arbeiten sind zu kontrollieren und
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durch- zu dokumentieren.
zuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Die auf-
(4) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts
tragsbezogenen Anforderungen an das Meisterprü-
werden die einzelnen Arbeiten wie folgt gewichtet:
fungsprojekt werden vom Meisterprüfungsausschuss
festgelegt. Hierzu sollen Vorschläge des Prüflings be- 1. die Bewertung der Planungsunterlagen mit 40 Pro-
rücksichtigt werden. Auf dieser Grundlage erarbeitet zent,
976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016
2. die Bewertung der durchgeführten Arbeiten mit §7
50 Prozent und Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I
3. die Bewertung der Dokumentationsunterlagen, beste- (1) Das Meisterprüfungsprojekt dauert acht Arbeits-
hend aus Protokollen und Prüfberichten, mit 10 Pro- tage. Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten und
zent. die Situationsaufgabe höchstens acht Stunden dauern.
(2) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch
§5 und die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet.
Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und
Fachgespräch im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet.
Das hieraus resultierende Ergebnis wird zum Prüfungs-
Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen,
ergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 ge-
dass er in der Lage ist,
wichtet.
1. die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die (3) Voraussetzung für das Bestehen des Teils I der
dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen, Meisterprüfung ist eine insgesamt mindestens ausrei-
chende Prüfungsleistung, wobei das Meisterprüfungs-
2. Kunden zu beraten, insbesondere unter Berücksich-
projekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe
tigung des individuellen Kundenwunsches; dabei hat
jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden
er wirtschaftliche Überlegungen sowie rechtliche
sein müssen.
und technische Anforderungen in das Beratungsge-
spräch einzubeziehen,
§8
3. sein Vorgehen bei der Planung und bei der Durch- Ziel, Gliederung und Inhalt des Teils II
führung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen
(1) In der Prüfung in Teil II hat der Prüfling in den in
und
Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Handlungsfeldern
4. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufs- seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nach-
bezogene Probleme sowie deren Lösungen darzu- zuweisen, dass er die erforderlichen fachtheoretischen
stellen und dabei neue Entwicklungen im Boots- Kenntnisse im Bootsbauer-Handwerk zur Lösung kom-
bauer-Handwerk zu berücksichtigen. plexer beruflicher Aufgabenstellungen anwenden kann.
(2) In jedem der nachfolgend aufgeführten Hand-
§6 lungsfelder ist mindestens eine komplexe fallbezogene
Aufgabe zu bearbeiten. Die fallbezogenen Aufgaben
Situationsaufgabe sind handwerksspezifisch, wobei die in den Handlungs-
feldern nach den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Quali-
(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und fikationen auch handlungsfeldübergreifend verknüpft
vervollständigt den Nachweis der beruflichen Hand- werden können.
lungskompetenz für die Meisterprüfung im Bootsbauer-
Handwerk. Die Aufgabenstellung wird vom Meister- 1. Konstruktion, Fertigung, technische Ausrüstung
prüfungsausschuss festgelegt. Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage
ist, gestalterische, konstruktions- und fertigungs-
(2) Als Situationsaufgabe ist eine der unter den technische Aufgaben unter Berücksichtigung wirt-
Nummern 1 bis 3 aufgeführten Arbeiten auszuführen, schaftlicher und ökologischer Aspekte in einem
wobei die gewählte Arbeit nicht Gegenstand des Meis- Bootsbauerbetrieb zu bearbeiten; dabei soll er be-
terprüfungsprojekts gewesen sein darf. Wenn der Prüf- rufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewer-
ling das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Absatz 3 ten; bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen meh-
Nummer 1 oder Nummer 2 durchgeführt hat, ist eine rere der unter den Buchstaben a bis j aufgeführten
Arbeit nach Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 aus- Qualifikationen verknüpft werden:
zuführen. Wenn der Prüfling das Meisterprüfungspro-
jekt nach § 4 Absatz 3 Nummer 3, 4 oder Nummer 5 a) Entwürfe und Konstruktionen für Boote ein-
durchgeführt hat, ist eine Arbeit nach Nummer 3 aus- schließlich des Innenausbaus unter Berücksichti-
zuführen. Als Arbeiten kommen in Betracht: gung von Bootstypen, Antriebsarten, Materialien
und Verwendungszweck erstellen und vorhan-
1. einen Teil der Antriebs-, der Vortriebs-, der Steue- dene Konstruktionen bewerten,
rungs- oder der Ruderanlage, der technischen Bord- b) Fertigungsverfahren und Materialien für den Neu-,
einrichtung oder des bordelektrischen und bordelek- Aus- und Umbau von Booten auswählen und
tronischen Systems planen sowie anhand der Pla- Auswahl begründen,
nung dieses Element herstellen und montieren,
c) Verfahren zur Oberflächenbehandlung von Holz,
2. Störungen in der Vernetzung der Antriebs-, der Vor- Metall und Kunststoffen auswählen und Auswahl
triebs-, der Steuerungs- und der Ruderanlage und begründen,
der technischen Bordeinrichtung mit dem bordelek- d) Lösungen für das Ausrüsten und Montieren von
trischen und bordelektronischen System feststellen, Riggsystemen entwickeln, planen und begrün-
Ursachen ermitteln und Störungen beseitigen oder den,
3. den Aufriss einer bootsbautypischen Einzelkompo- e) Lösungen für den Einbau von Antriebs-, Vortriebs-,
nente erstellen und diese Einzelkomponente herstel- Steuerungs- und Ruderanlagen entwickeln, pla-
len. nen und begründen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016 977
f) Lösungen für den Einbau von technischen Bord- tions- und Kommunikationssystemen; bei der jewei-
einrichtungen, insbesondere für Wasser, Abwas- ligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den
ser, Heizung und Klima, entwickeln, planen und Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifikationen ver-
begründen, knüpft werden:
g) Lösungen für den Einbau von bordelektrischen a) betriebliche Kosten ermitteln und dabei betriebs-
und bordelektronischen Systemen entwickeln, wirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
planen und begründen,
b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen und be-
h) Konzepte für Refits unter Berücksichtigung von triebliche Kennzahlen ermitteln,
Kundenanforderungen entwickeln und begrün-
den, c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur
Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund
i) Schäden, Störungen und deren Ursachen analy- technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen
sieren, Maßnahmen zur Beseitigung der Schäden erarbeiten,
und Störungen entwickeln und begründen sowie
d) die Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmana-
j) Lösungen für die Herstellung und Montage von gements für den Unternehmenserfolg darstellen,
Luken, Fenstern, Türen, Zubehörteilen und Be- Maßnahmen des Qualitätsmanagements festlegen
schlägen sowie von Schließ- und Schutzsyste- und begründen sowie Dokumentationen dazu be-
men planen und begründen; werten,
2. Auftragsabwicklung
e) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen
Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage und die Notwendigkeit der Personalentwicklung
ist, Auftragsabwicklungsprozesse in einem Boots- begründen, insbesondere unter Berücksichtigung
bauerbetrieb erfolgs-, kunden- und qualitätsorien- von Auftragslage und Auftragsabwicklung,
tiert zu planen und die Durchführung der Prozesse
zu kontrollieren und abzuschließen, auch unter An- f) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung
wendung branchenspezifischer Software; bei der je- der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und
weiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter des Umweltschutzes entwickeln, Gefahrenpoten-
den Buchstaben a bis i aufgeführten Qualifikationen ziale ermitteln und beurteilen sowie Schutzmaß-
verknüpft werden: nahmen festlegen,
a) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstel- g) Konzepte für Betriebsstätten, einschließlich ge-
len, werkspezifischer Betriebs- und Lagerausstattun-
gen, sowie logistische Prozesse planen und dar-
b) Vorgehensweise bei der Ermittlung von Kunden- stellen,
anforderungen aufzeigen und Kundenanforderun-
gen hinsichtlich ihrer Umsetzbarkeit beurteilen, h) den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen
auftragsbezogen prüfen sowie Konsequenzen
c) Angebotsunterlagen erstellen und externe Ange-
aufzeigen und bewerten, insbesondere für die be-
bote auswerten, Angebotskalkulation durchfüh-
triebsinterne Organisation sowie für das betrieb-
ren und ein Angebot erstellen,
liche Personalwesen.
d) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und
-organisation unter Berücksichtigung von Ferti- §9
gung und Montage sowie unter Berücksichtigung
des Einsatzes von Personal, Material und Geräten Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte dar- (1) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen.
stellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbe- Sie dauert in jedem Handlungsfeld drei Stunden. Eine
reichen berücksichtigen, Prüfungsdauer von sechs Stunden an einem Tag darf
e) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und tech- nicht überschritten werden.
nische Normen sowie allgemein anerkannte Re- (2) Für die Gesamtbewertung des Teils II wird das
geln der Technik anwenden, insbesondere Fragen arithmetische Mittel aus den Einzelbewertungen der
der Haftung bei der Herstellung, der Montage und Handlungsfelder nach § 8 Absatz 2 gebildet.
der Instandhaltung beurteilen,
(3) Wurden in höchstens zwei der Handlungsfelder
f) Arbeitspläne, Skizzen und Fertigungszeichnun- nach § 8 Absatz 2 jeweils mindestens 30 und weniger
gen erstellen sowie vorgegebene Skizzen und als 50 Punkte erreicht, so kann in einem dieser Hand-
Zeichnungen bewerten und anpassen, lungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durch-
g) den auftragsbezogenen Einsatz von Material, Ma- geführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II
schinen und Geräten bestimmen und die Auswahl der Meisterprüfung ermöglicht.
begründen,
(4) Voraussetzung für das Bestehen des Teils II der
h) Unteraufträge vergeben und kontrollieren, Meisterprüfung ist eine insgesamt mindestens ausrei-
i) Nachkalkulationen durchführen; chende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist
nicht bestanden, wenn
3. Betriebsführung und Betriebsorganisation
Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage 1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebs- wertet worden ist oder
organisation in einem Bootsbauerbetrieb unter 2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Hand-
Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften wahr- lungsfelder mit jeweils weniger als 50 Punkten be-
zunehmen, auch unter Anwendung von Informa- wertet worden sind.
978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016
§ 10 (2) Prüflinge, die die Meisterprüfung im Bootsbauer-
Handwerk nach den bis zum 31. August 2016 gelten-
Allgemeine Prüfungs-
den Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis
und Verfahrensregelungen,
zum 31. August 2018 zu einer Wiederholungsprüfung
weitere Regelungen zur Meisterprüfung
anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungs-
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens- prüfung nach den bis zum 31. August 2016 geltenden
ordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in Vorschriften ablegen.
der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. (3) Prüflinge, die die Meisterprüfung im Schiffbauer-
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister- Handwerk nach den bis zum 31. August 2021 gelten-
prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister- den Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis
prüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I zum 31. August 2023 zu einer Wiederholungsprüfung
S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung. anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungs-
prüfung nach den bis zum 31. August 2021 geltenden
Vorschriften ablegen.
§ 11
Übergangsvorschrift § 12
(1) Die bis zum 31. August 2016 begonnenen Meis- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
terprüfungsverfahren im Bootsbauer-Handwerk werden Die Bootsbauermeisterverordnung tritt am 1. Sep-
nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Er- tember 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bootsbauer-
folgt die Anmeldung zur Meisterprüfung im Bootsbauer- meisterverordnung vom 25. August 1992 (BGBl. I
Handwerk bis zum Ablauf des 28. Februar 2017, so S. 1582) außer Kraft. Die Schiffbauermeisterverordnung
sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum 31. August vom 18. September 1996 (BGBl. I S. 1480) tritt am
2016 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. 31. August 2021 außer Kraft.
Berlin, den 26. April 2016
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Machnig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016 979
Dreiundfünfzigste Verordnung
zur Änderung der Futtermittelverordnung
Vom 26. April 2016
Auf Grund des § 23a Nummer 8, des § 62 Absatz 1 7. § 36b wird wie folgt geändert:
und des § 70 Absatz 6 des Lebensmittel- und Futter-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Verordnung (EG)
mittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntma-
Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und
chung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) verordnet
des Rates vom 13. Juli 2009 (ABl. L 229 vom
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
1.9.2009, S. 1, L 192 vom 22.7.2011, S. 71)“ durch
schaft:
die Wörter „Verordnung (EU) 2015/2294 (ABl.
L 324 vom 10.12.2015, S. 3)“ ersetzt.
Artikel 1
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Be- b) In Absatz 5 werden die Wörter „Durchführungs-
kanntmachung vom 15. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1687), verordnung (EU) 2015/1607 (ABl. L 249 vom
die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. No- 25.9.2015, S. 7)“ durch die Wörter „Durchfüh-
vember 2015 (BAnz AT 30.11.2015 V2) geändert wor- rungsverordnung (EU) 2016/24 (ABl. L 8 vom
den ist, wird wie folgt geändert: 13.1.2016, S. 1)“ ersetzt.
1. In § 10 Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die c) Absatz 8 wird aufgehoben.
Wörter „Unterstützung des Gelenkstoffwechsels bei
Osteoarthritis bei Hunden und Katzen als besonderer d) Die Absätze 9 und 10 werden die Absätze 7 und 8.
Ernährungszweck in das Verzeichnis der Verwen- e) In dem neuen Absatz 7 werden nach der Angabe
dungszwecke (ABl. L 306 vom 23.11.2010, S. 42)“ „(ABl. L 242 vom 14.8.2014, S. 4)“ ein Komma
durch die Wörter „Unterstützung des Gelenkstoff- und die Wörter „die durch die Durchführungsver-
wechsels bei Osteoarthrose bei Hunden und Katzen ordnung (EU) 2016/24 (ABl. L 8 vom 13.1.2016,
als besonderer Ernährungszweck in das Verzeichnis S. 1) geändert worden ist,“ eingefügt.
der Verwendungszwecke (ABl. L 306 vom 23.11.2010,
S. 42, L 273 vom 17.10.2015, S. 15)“ ersetzt. f) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
2. In § 24c Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Verord- „(9) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Ab-
nung (EU) 2015/868 (ABl. L 145 vom 10.6.2015, satz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel-
S. 1)“ durch die Wörter „Verordnung (EU) 2016/143 und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vor-
(ABl. L 28 vom 4.2.2016, S. 12)“ ersetzt. sätzlich oder fahrlässig als Futtermittelunterneh-
3. In § 27a werden die Wörter „Verordnung (EU) mer oder als sein Vertreter entgegen Artikel 9 Ab-
Nr. 56/2013 (ABl. L 21 vom 24.1.2013, S. 3)“ durch satz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverord-
die Wörter „Verordnung (EU) 2016/27 (ABl. L 9 vom nung (EU) 2016/6 der Kommission vom 5. Januar
14.1.2016, S. 4)“ ersetzt. 2016 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr
von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung
4. In § 35g werden die Wörter „Verordnung (EU) oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im
Nr. 56/2013 (ABl. L 21 vom 24.1.2013, S. 3)“ durch Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung
die Wörter „Verordnung (EU) 2016/27 (ABl. L 9 vom der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014
14.1.2016, S. 4)“ ersetzt. (ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 5) ein dort genanntes
5. In § 36 werden die Nummern 3 und 4 die Nummern 2 Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig
und 3. oder nicht rechtzeitig übermittelt.“
6. § 36a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 2a wird die Nummer 3. Artikel 2
b) Die bisherigen Nummern 3 bis 13 werden die Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Nummern 4 bis 14. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. April 2016
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016
Verordnung
zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse1
Vom 27. April 2016
Es verordnen auf Grund Unterabschnitt 2
– des § 5 Absatz 2 Nummer 3, des § 9 Nummer 1, des Zusatzstoffe, Mitteilungspflichten,
§ 12 Absatz 5, des § 13 Absatz 2 Nummer 1, des Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse
§ 15 Absatz 2, des § 17 Absatz 2, des § 21 Absatz 2
§ 4 Zusatzstoffe
Nummer 1 und des § 23 Absatz 1 Nummer 1 Buch-
§ 5 Pflanzenschutzmittel
stabe b, c und f des Tabakerzeugnisgesetzes vom
§ 6 Mitteilungspflichten
4. April 2016 (BGBl. I S. 569) das Bundesministerium
§ 7 Studien und Informationspflichten
für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen
§ 8 Besondere Mitteilungspflichten für bestimmte Zusatzstoffe
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
§ 9 Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse
gie,
– des § 6 Absatz 2 Nummer 2 und des § 22 Absatz 6 Unterabschnitt 3
Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April
Verpackung und Warnhinweise
2016 (BGBl. I S. 569) das Bundesministerium für
Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit § 10 Aufmachung der Packungen von Zigaretten und Tabak
dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bun- zum Selbstdrehen
desministerium für Wirtschaft und Energie, § 11 Allgemeine Vorschriften zur Kennzeichnung von Tabak-
erzeugnissen
– des § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Tabak-
§ 12 Kennzeichnung von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen
erzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) und Wasserpfeifentabak
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- § 13 Allgemeiner Warnhinweis und Informationsbotschaft bei
schaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifen-
der Finanzen, tabak
– des § 6 Absatz 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnis- § 14 Kombinierte Text-Bild-Warnhinweise bei Zigaretten, Tabak
zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak
gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) das Bun-
§ 15 Kennzeichnung von anderen Rauchtabakerzeugnissen als
desministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifen-
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt- tabak
schaft und Energie und dem Bundesministerium für § 16 Allgemeiner Warnhinweis und Text-Warnhinweis bei ande-
Gesundheit und ren Rauchtabakerzeugnissen als Zigaretten, Tabak zum
Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak
– des § 46 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April
§ 17 Kennzeichnung rauchloser Tabakerzeugnisse
2016 (BGBl. I S. 569) das Bundesministerium für Er-
§ 18 Verbote zum Schutz vor Täuschung
nährung und Landwirtschaft:
Unterabschnitt 4
Artikel 1
Rückverfolgbarkeit und Sicherheitsmerkmal
Verordnung
über Tabakerzeugnisse § 19 Individuelles Erkennungsmerkmal
und verwandte Erzeugnisse § 20 Rückverfolgbarkeit
§ 21 Datenspeicherung durch Dritte
(Tabakerzeugnisverordnung –
§ 22 Externer Prüfer
TabakerzV)
§ 23 Sicherheitsmerkmal
Inhaltsübersicht
Abschnitt 2
Abschnitt 1
Elektronische
Tabakerzeugnisse Zigaretten und Nachfüllbehälter
Unterabschnitt 1
§ 24 Mitteilungspflichten
Messverfahren, Prüflaboratorien § 25 Informationspflichten
§ 26 Beipackzettel
§ 1 Messverfahren
§ 27 Warnhinweis und Verpackung
§ 2 Prüflaboratorien
§ 28 Inhaltsstoffe
§ 3 Zulassungsverfahren
1 Abschnitt 3
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/40/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur An- Pflanzliche Raucherzeugnisse
gleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaa-
ten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Ta- § 29 Mitteilungspflichten
bakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung
der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1). § 30 Warnhinweis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016 981
Abschnitt 4 1a. erfolgreiche Teilnahme an Laborvergleichsuntersu-
A ll g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n chungen, die mindestens einmal pro Jahr stattfin-
den muss, und
§ 31 Grenzüberschreitender Fernabsatz an Verbraucher
2. Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit; ein Prüflabo-
§ 32 Veröffentlichung von Informationen
ratorium ist insbesondere dann nicht unabhängig,
wenn
Abschnitt 5
a) das Prüflaboratorium unter der unmittelbaren
Ordnungswidrigkeiten,
Schlussbestimmungen oder mittelbaren Kontrolle der Tabakwirtschaft
steht oder
§ 33 Ordnungswidrigkeiten
b) der Verantwortliche des Prüflaboratoriums oder
§ 34 Übergangsregelungen
Mitarbeiter, die mit den Bestimmungen nach
Anlage 1 Verbotene Zusatzstoffe in Tabakerzeugnissen § 1 befasst sind, in einem Beschäftigungsver-
Anlage 2 Verbotene Inhaltsstoffe in elektronischen Zigaretten hältnis oder in wirtschaftlicher Abhängigkeit zur
und Nachfüllbehältern Tabakwirtschaft stehen oder bezahlte oder un-
Anlage 3 Rückstandshöchstgehalte für Pflanzenschutzmittel bezahlte beratende Tätigkeiten für die Tabakwirt-
schaft ausüben.
Abschnitt 1
§3
Tabakerzeugnisse
Zulassungsverfahren
Unterabschnitt 1 (1) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich bei der
zuständigen Behörde zu stellen.
Messverfahren, Prüflaboratorien
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
§1 1. die Akkreditierungsurkunde im Original oder in be-
glaubigter Kopie und
Messverfahren
2. eine Erklärung des antragstellenden Prüflaboratori-
Für die Bestimmung der in § 4 Absatz 1 des Tabak- ums, dass kein Ausschlussgrund nach § 2 Absatz 2
erzeugnisgesetzes genannten Emissionswerte gelten Nummer 2 Buchstabe a oder b vorliegt.
folgende Anforderungen:
(3) Die zuständige Behörde überprüft mindestens
1. es sind die Analysemethoden anzuwenden, die in einmal pro Jahr, ob die in § 2 Absatz 2 genannten An-
der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfah- forderungen erfüllt sind. Bei Nichteinhaltung der Anfor-
ren nach § 38 des Tabakerzeugnisgesetzes (Amt- derungen ist die Zulassung zu widerrufen; die Vorschrif-
liche Sammlung)* unter den Gliederungsnummern ten der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über
T 60.05-3 (DIN ISO 4387) Stand Juni 2012 den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt.
T 60.05-4 (DIN ISO 10315) Stand April 2011 (4) Der Zulassung nach § 2 Absatz 1 steht die von
der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaa-
T 60.05-7 (DIN ISO 8454) Stand Januar 2013 tes der Europäischen Union oder eines anderen Ver-
veröffentlicht sind, und tragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum erteilte Zulassung gleich. Deren Vor-
2. die Genauigkeit der Messungen wird nach dem Ver-
liegen ist der zuständigen Behörde nachzuweisen.
fahren bestimmt, das in der Amtlichen Sammlung
unter der Gliederungsnummer
Unterabschnitt 2
T 60.05-1 (DIN ISO 8243) Stand Oktober 2009
Zusatzstoffe,
veröffentlicht ist. Mitteilungspflichten,
Z u l a s s u n g n e u a r t i g e r Ta b a k e r z e u g n i s s e
§2
§4
Prüflaboratorien
Zusatzstoffe
(1) Prüflaboratorien, die Bestimmungen nach § 1
im Rahmen des § 29 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Tabakerzeugnisse dürfen nicht in den Verkehr ge-
Satz 2 Nummer 2 oder 3 des Tabakerzeugnisgesetzes bracht werden, wenn sie einen der in Anlage 1 aufge-
durchführen, müssen von den zuständigen Behörden führten Zusatzstoffe enthalten.
zugelassen sein. Soweit Prüflaboratorien Teil der unmit-
telbaren oder mittelbaren Bundes- oder Landesverwal- §5
tung sind, gelten sie als zugelassen. Pflanzenschutzmittel
(2) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn das Prüflabo- (1) Für die in Anlage 3 aufgeführten Pflanzenschutz-
ratorium die folgenden Anforderungen erfüllt: mittel werden die dort bezeichneten Höchstmengen
festgesetzt, die in oder auf Tabakerzeugnissen bei
1. gültige Akkreditierung nach dem Akkreditierungs-
deren Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen.
stellengesetz; die Akkreditierung eines Prüflabora-
toriums durch die nationale Akkreditierungsstelle (2) Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände von
eines anderen Mitgliedstaates ist anzuerkennen, Pflanzenschutzmitteln sind Analysemethoden anzu-
wenden, die in der Amtlichen Sammlung aufgeführt
* Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln. sind. Es können auch andere, in der Amtlichen Samm-
982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016
lung nicht aufgeführte, Analysemethoden angewendet Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhe-
werden, wenn sie den in der Amtlichen Sammlung auf- bung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG
geführten Analysemethoden gleichwertig sind. Die und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Gleichwertigkeit der Analysemethoden ist anhand des (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) und,
Anhangs der Richtlinie 85/591/EWG des Rates vom 4. soweit verfügbar, die toxikologischen Daten der In-
20. Dezember 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher haltsstoffe in verbrannter Form oder, bei rauchlosen
Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Tabakerzeugnissen, in unverbrannter Form, ins-
Kontrolle von Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 372 vom besondere hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die
31.12.1985, S. 50) zu bestimmen. Sofern in der Amt- Gesundheit der Verbraucher und ihrer suchterzeu-
lichen Sammlung für bestimmte Stoffe keine Analyse- genden Wirkung.
methoden aufgeführt sind, können auch andere Analy-
semethoden angewendet werden. Im Falle des Satzes 4 (3) Hersteller und Importeure von Zigaretten und Ta-
müssen die Analysemethoden so weit wie möglich den bak zum Selbstdrehen legen zusätzlich ein technisches
Anforderungen des Anhangs der Richtlinie 85/591/EWG Dokument mit einer allgemeinen Beschreibung der ver-
entsprechen. wendeten Zusatzstoffe und ihrer Eigenschaften vor.
(4) Die Mitteilung muss in elektronischer Form vor
§6 dem Inverkehrbringen erfolgen. Für die Mitteilung und
Mitteilungspflichten das dabei anzuwendende Verfahren gelten die Artikel 2,
4, 5 und 6 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang des
(1) Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnis- Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2186. Auf Verlan-
sen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde in einer gen der in Artikel 4 Satz 1 des Durchführungsbeschlus-
nach Markennamen und Art der Tabakerzeugnisse ge- ses (EU) 2015/2186 genannten Stelle ist ein aktueller
gliederten Liste Folgendes mitzuteilen: Auszug vorzulegen
1. den Namen, die Anschrift und die elektronischen 1. aus einem auf gesetzlicher Grundlage errichteten
Kontaktdaten des Herstellers oder des Importeurs, amtlichen Unternehmensregister oder
2. alle bei der Herstellung verwendeten Inhaltsstoffe 2. aus einem anderen auf gesetzlicher Grundlage er-
einschließlich ihrer Mengen in absteigender Reihen- richteten amtlichen Register, wenn dieses eine An-
folge ihres Gewichtsanteils, gabe zum Zweck oder Gegenstand des Geschäfts-
3. die in § 4 Absatz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes ge- betriebes des Herstellers oder Importeurs enthält.
nannten Emissionswerte, Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmit-
4. soweit verfügbar, Informationen über weitere Emis- telsicherheit stellt sicher, dass die Informationen nach
sionen und ihre Werte und den Absätzen 1 bis 3 zentral gespeichert werden und
5. die weiteren in Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit dem Zugriff der Kommission und der Mitgliedstaaten
dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) für die Zwecke des Tabakerzeugnisgesetzes und dieser
2015/2186 der Kommission vom 25. November Verordnung unterliegen.
2015 zur Festlegung eines Formats für die Bereit- (5) Bei Änderungen der Zusammensetzung eines
stellung und Verfügbarmachung von Informationen Tabakerzeugnisses, von der die Angaben nach den Ab-
über Tabakerzeugnisse (ABl. L 312 vom 27.11.2015, sätzen 1 bis 3 berührt sind, ist vor dem Inverkehrbrin-
S. 5) vorgesehenen Angaben zu den Produkteigen- gen eine erneute Mitteilung zu machen. Bei Tabak-
schaften, zur Produktbeschreibung, zur Verpackung, erzeugnissen, die am 20. Mai 2016 bereits in den
zur Spezifikation der Tabakerzeugnisse sowie zu Ort Verkehr gebracht worden sind, muss die Mitteilung in-
und Zeit der Markteinführung und -rücknahme. nerhalb von sechs Monaten ab diesem Datum erfolgen.
(2) Der Liste nach Absatz 1 ist eine Erklärung beizu- (6) Hersteller und Importeure sind verpflichtet, auf
fügen, die Folgendes enthält: Anforderung der zuständigen Behörde von dieser zu
1. die Gründe für die Verwendung der Inhaltsstoffe bestimmende wissenschaftliche Studien durchzufüh-
nach Absatz 1 Nummer 2, ren, um die Auswirkungen der Inhaltsstoffe auf die
Gesundheit der Verbraucher unter Berücksichtigung
2. den Status der Inhaltsstoffe, insbesondere ob sie insbesondere ihrer suchterzeugenden Wirkung und
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des ihrer toxikologischen Daten zu bewerten. Die Ergeb-
Europäischen Parlaments und des Rates vom nisse dieser Studien sind der zuständigen Behörde
18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, auf Anforderung vorzulegen.
Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe
(REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur §7
für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie
1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung Studien und Informationspflichten
(EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) (1) Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnis-
Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie sen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde jährlich
76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres in elektro-
91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und nischer Form Folgendes vorzulegen:
2000/21/EG der Kommission (ABl. L 136 vom 1. verfügbare Studien zur Marktforschung, insbeson-
29.5.2007, S. 3) registriert worden sind, dere zu den Präferenzen der betroffenen Verbraucher-
3. die Einstufung der Inhaltsstoffe gemäß der Verord- gruppen hinsichtlich der Inhaltsstoffe und Emissionen
nung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parla- sowie Zusammenfassungen der Marktstudien, die sie
ments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über anlässlich der Markteinführung neuer Tabakerzeug-
die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von nisse anfertigen, und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016 983
2. Mitteilungen über die Verkaufsmengen des vorange- Studien zu dem Zusatzstoff zu erstellen. Der Bericht
gangenen Kalenderjahres, in Stück oder Kilogramm, enthält eine Übersicht über die verfügbare wissen-
beginnend mit dem 1. Januar 2015 und aufgeschlüs- schaftliche Literatur zu dem Zusatzstoff und eine Zu-
selt nach Markennamen und Art der Tabakerzeug- sammenfassung des internen Datenmaterials über
nisse. seine Wirkungen. Der Bericht ist
(2) Für Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 2 gilt § 6 1. innerhalb von 18 Monaten nach Aufnahme des Zu-
Absatz 4 entsprechend. satzstoffs in die Prioritätenliste gemäß Artikel 6
Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2014/40/EU in elektro-
§8 nischer Form vorzulegen und
Besondere Mitteilungs- 2. in Kopie den zuständigen Behörden derjenigen Mit-
pflichten für bestimmte Zusatzstoffe gliedstaaten vorzulegen, in denen Zigaretten oder
(1) Hersteller und Importeure von Zigaretten und Ta- Tabak zum Selbstdrehen, die den Zusatzstoff enthal-
bak zum Selbstdrehen, die einen Zusatzstoff enthalten, ten, in den Verkehr gebracht wurden.
der in einer von den Organen der Europäischen Union Hersteller und Importeure sind verpflichtet, der Kom-
veröffentlichten Prioritätenliste gemäß Artikel 6 Absatz 1 mission oder der zuständigen Behörde auf Anforderung
Satz 1 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen zusätzliche Informationen über den Zusatzstoff vorzu-
Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur An- legen. Diese zusätzlichen Informationen sind Teil des
gleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Berichts.
Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung (6) Hersteller und Importeure sind verpflichtet, den
und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwand- Bericht auf Anforderung der Kommission oder der zu-
ten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie ständigen Behörde von einem unabhängigen wissen-
2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1) enthalten schaftlichen Gremium prüfen zu lassen, insbesondere
ist, sind verpflichtet, Studien zu diesem Zusatzstoff in Bezug auf Vollständigkeit, Methodik und Schluss-
durchzuführen. Der Prioritätenliste nach Satz 1 gleich- folgerungen.
gestellt sind vom Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft im Bundesanzeiger veröffentlichte Lis- (7) Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der
ten, die ausschließlich der inhaltsgleichen Umsetzung Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betref-
verbindlicher, an die Mitgliedstaaten gerichteter Durch- fend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der
führungsrechtsakte nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom
Richtlinie 2014/40/EU dienen. 20.5.2003, S. 36) sind von den Verpflichtungen nach
den Absätzen 1 bis 6 befreit, wenn sie gegenüber der
(2) In den Studien ist insbesondere zu untersuchen zuständigen Behörde den Nachweis erbringen, dass
und darzulegen, ob der Zusatzstoff ein Bericht über den Zusatzstoff bereits vorliegt oder
1. zur Toxizität oder zur suchterzeugenden Wirkung der von einem anderen Hersteller oder Importeur erstellt
Zigarette oder des Tabaks zum Selbstdrehen bei- wird.
trägt und ob der Zusatzstoff die Toxizität oder die
suchterzeugende Wirkung messbar erhöht, §9
2. ein charakteristisches Aroma erzeugt, Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse
3. das Inhalieren oder die Nikotinaufnahme erleichtert (1) Die Zulassung nach § 12 Absatz 1 des Tabak-
oder erzeugnisgesetzes erfolgt auf elektronischen Antrag
4. zur Bildung von Stoffen führt, die krebserregende, des Herstellers oder Importeurs.
erbgutverändernde oder fortpflanzungsschädigende (2) Dem Antrag ist Folgendes in elektronischer Form
Eigenschaften (CMR-Eigenschaften) haben, in wel- beizufügen:
chen Mengen diese Stoffe gebildet werden und ob 1. der Name, die Anschrift und die elektronischen Kon-
dies bewirkt, dass die CMR-Eigenschaften in der taktdaten des Herstellers oder des Importeurs,
Zigarette oder dem Tabak zum Selbstdrehen mess-
bar erhöht werden. 2. eine Beschreibung des neuartigen Tabakerzeugnis-
ses sowie eine Gebrauchsanweisung und Informa-
(3) Die Studien müssen bei der Untersuchung den tionen über Inhaltsstoffe und Emissionen sowie die
bestimmungsgemäßen Gebrauch der Zigarette oder verwendeten Analysemethoden und Messverfahren
des Tabaks zum Selbstdrehen zugrunde legen und gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 4,
Folgendes darlegen:
3. verfügbare wissenschaftliche Studien zu Toxizität,
1. die durch den Verbrennungsprozess, auch unter Ein- suchterzeugenden Wirkungen und Attraktivität des
schluss des Zusatzstoffs, verursachten Emissionen neuartigen Tabakerzeugnisses, insbesondere in Be-
und zug auf seine Inhaltsstoffe und Emissionen,
2. die Wechselwirkung des Zusatzstoffs mit anderen in 4. verfügbare Studien zur Marktforschung und zu den
der Zigarette oder dem Tabak zum Selbstdrehen Präferenzen der betroffenen Verbrauchergruppen
enthaltenen Inhaltsstoffen. hinsichtlich der Inhaltsstoffe und Emissionen sowie
(4) Hersteller und Importeure, die denselben Zusatz- Zusammenfassungen der Marktstudien, die sie an-
stoff in vergleichbarer Produktzusammensetzung ver- lässlich der Markteinführung neuer Tabakerzeugnisse
wenden, können diesen Zusatzstoff in einer gemein- anfertigen, und
samen Studie untersuchen lassen. 5. sonstige verfügbare Informationen, einschließlich
(5) Hersteller und Importeure sind verpflichtet, einen einer Risiko-Nutzen-Analyse des neuartigen Tabak-
zusammenfassenden Bericht über die Ergebnisse der erzeugnisses, seiner zu erwartenden Auswirkungen
984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016
auf den Ausstieg aus dem Tabakkonsum und den werden, darf dies nur in einer Weise geschehen, die
Einstieg in den Tabakkonsum sowie zu erwartende die grafische Integrität und die Lesbarkeit gewähr-
Verbraucherwahrnehmungen. leistet,
(3) Bei Änderungen der Zusammensetzung, von der 5. dürfen Steuerzeichen, Preisschilder, individuelle Er-
die Informationen nach Absatz 2 Nummer 2 berührt kennungsmerkmale sowie Sicherheitsmerkmale nicht
sind, oder wenn neue Studien oder Informationen im verdecken oder trennen und
Sinne des Absatzes 2 Nummer 3 bis 5 vorliegen, sind 6. sind innerhalb der für sie vorgesehenen Fläche mit
entsprechende Unterlagen der zuständigen Behörde einem schwarzen, 1 Millimeter breiten Rahmen zu
unverzüglich nachzureichen. umranden.
(4) Hersteller und Importeure neuartiger Tabakerzeug-
Die Abmessungen der gesundheitsbezogenen Warn-
nisse sind verpflichtet, auf Anforderung der zuständigen
hinweise sind im Verhältnis zur jeweiligen Fläche bei
Behörde zusätzliche Untersuchungen durchzuführen
geschlossener Packung zu berechnen.
und der zuständigen Behörde auf Anforderung zusätz-
liche Informationen vorzulegen. (2) Abbildungen von Packungen und Außenverpa-
ckungen, die für an Verbraucher gerichtete Werbemaß-
(5) Die Zulassung enthält auch die Feststellung, ob
nahmen in der Europäischen Union bestimmt sind,
das neuartige Tabakerzeugnis ein Rauchtabakerzeugnis
müssen den Anforderungen dieses Unterabschnitts ge-
oder ein rauchloses Tabakerzeugnis ist.
nügen.
Unterabschnitt 3
§ 12
Ve r p a c k u n g u n d Wa r n h i n w e i s e
Kennzeichnung von Zigaretten,
Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak
§ 10
Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfei-
Aufmachung der Packungen
fentabak dürfen nur in den Verkehr gebracht werden,
von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen
wenn Packungen und Außenverpackungen folgende
(1) Zigaretten dürfen nur in quaderförmigen Packun- gesundheitsbezogene Warnhinweise tragen:
gen, die mindestens 20 Zigaretten enthalten, in den
Verkehr gebracht werden. 1. den allgemeinen Warnhinweis „Rauchen ist tödlich“,
(2) Die Packungen dürfen nur aus Karton oder einem 2. die Informationsbotschaft „Tabakrauch enthält über
weichen Material bestehen. Sie dürfen sich nach dem 70 Stoffe, die erwiesenermaßen krebserregend
ersten Öffnen nicht wieder verschließen oder versiegeln sind.“ und
lassen; ausgenommen sind Packungen mit Klappde- 3. kombinierte Text-Bild-Warnhinweise.
ckel und Kappenschachteln. Bei Packungen mit einem
Klappdeckel muss sich das Scharnier an der Rückseite § 13
der Packungen befinden. Die seitlichen Oberflächen Allgemeiner Warnhinweis
von Kappenschachteln mit Klappdeckel müssen min- und Informationsbotschaft bei Zigaretten,
destens 16 Millimeter hoch sein. Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak
(3) Tabak zum Selbstdrehen darf nur in quader- oder (1) Für die Gestaltung und Anbringung des allgemei-
zylinderförmigen Packungen oder in Beuteln in den nen Warnhinweises nach § 12 Nummer 1 und die Infor-
Verkehr gebracht werden, die mindestens 30 Gramm mationsbotschaft nach § 12 Nummer 2 gelten folgende
Tabak enthalten. Anforderungen:
§ 11 1. sie müssen jeweils 50 Prozent der für sie vorgese-
henen Flächen einnehmen und
Allgemeine Vorschriften
zur Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen 2. sie sind wie folgt aufzudrucken:
(1) Für die Gestaltung und Anbringung der gesund- a) in Helvetika fett, schwarz auf weißem Hintergrund,
heitsbezogenen Warnhinweise nach den §§ 12 bis 17 b) zentriert und
auf Packungen und Außenverpackungen von Tabak-
c) bei quaderförmigen Packungen und Außenverpa-
erzeugnissen gelten folgende allgemeine Anforderun-
ckungen parallel zur Seitenkante.
gen: Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise
(2) Bei quaderförmigen Packungen ist der allge-
1. sind in deutscher Sprache zu verfassen,
meine Warnhinweis auf dem unteren Teil einer der seit-
2. dürfen nicht mit Kommentaren, Umschreibungen lichen Oberflächen und die Informationsbotschaft auf
oder Bezugnahmen versehen werden, dem unteren Teil der anderen seitlichen Oberfläche an-
3. dürfen weder verwischbar noch ablösbar sein; bei zubringen; der allgemeine Warnhinweis und die Infor-
anderen Tabakerzeugnissen als Zigaretten und Tabak mationsbotschaft müssen mindestens 20 Millimeter
zum Selbstdrehen in Beuteln dürfen die gesundheits- breit sein.
bezogenen Warnhinweise mittels Aufklebern aufge- (3) Bei Kappenschachteln mit Klappdeckel, bei de-
bracht werden, sofern diese nicht entfernt werden nen die seitlichen Oberflächen bei geöffneter Packung
können, zweigeteilt sind, sind der allgemeine Warnhinweis und
4. dürfen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht die Informationsbotschaft vollständig auf der größeren
teilweise oder vollständig verdeckt oder getrennt der beiden Teilflächen anzubringen; der allgemeine
werden; bei Packungen mit Klappdeckel, bei denen Warnhinweis ist auch auf der Innenseite des Klapp-
die Warnhinweise beim Öffnen der Packung getrennt deckels anzubringen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016 985
(4) Bei Tabak zum Selbstdrehen in zylinderförmigen 2. Packungen aus weichem Material: direkt unterhalb
Packungen mit Deckel ist der allgemeine Warnhinweis einer an der Oberkante beginnenden, für das Steuer-
auf der äußeren und die Informationsbotschaft auf der zeichen vorgesehenen rechteckigen Fläche mit einer
inneren Fläche des Deckels anzubringen. Bei Tabak Höhe von nicht mehr als 13 Millimeter.
zum Selbstdrehen in rechteckigen Beuteln und in Markennamen oder Logos dürfen nicht oberhalb des
Standbeuteln gelten für die Anbringung des allgemei- kombinierten Text-Bild-Warnhinweises angebracht wer-
nen Warnhinweises und der Informationsbotschaft die den.
Anforderungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3
in Verbindung mit Nummer 1, 2 und 4 des Anhangs des
§ 15
Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1735 der Kom-
mission vom 24. September 2015 zur genauen Anord- Kennzeichnung von anderen
nung des allgemeinen Warnhinweises und der Informa- Rauchtabakerzeugnissen als Zigaretten,
tionsbotschaft auf in Beuteln verkauftem Tabak zum Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak
Selbstdrehen (ABl. L 252 vom 29.9.2015, S. 49). Ab- (1) Andere Rauchtabakerzeugnisse als Zigaretten,
weichend von Satz 1 kann die Anbringung bei Tabak Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak
zum Selbstdrehen in rechteckigen Wickelbeuteln, die dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
aus Polyethylen, Polypropylen oder Laminatmaterial Packungen und Außenverpackungen folgende gesund-
hergestellt sind, bis zum 20. Mai 2018 gemäß Artikel 2 heitsbezogene Warnhinweise tragen:
Absatz 2 in Verbindung mit Nummer 3 des Anhangs des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1735 erfolgen. 1. den allgemeinen Warnhinweis „Rauchen ist tödlich“,
2. einen der in Anhang I der Richtlinie 2014/40/EU in
§ 14 der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Text-
Kombinierte Warnhinweise.
Text-Bild-Warnhinweise bei Zigaretten, (2) Der allgemeine Warnhinweis ist durch folgende
Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak Information zur Raucherentwöhnung zu ergänzen:
(1) Die kombinierten Text-Bild-Warnhinweise nach „Wollen Sie aufhören? Die BZgA hilft: Tel.:
§ 12 Nummer 3 sind Anhang II der Richtlinie 0800 8 313131 (kostenfrei), www.rauchfrei-info.de“.
2014/40/EU in der jeweils geltenden Fassung zu ent-
nehmen. Für deren Format, Layout, Gestaltung und § 16
Proportionen gelten die Anforderungen gemäß Artikel 2 Allgemeiner Warnhinweis
bis 4 in Verbindung mit Nummer 1 bis 4 des Anhangs und Text-Warnhinweis bei anderen
des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1842 der Rauchtabakerzeugnissen als Zigaretten,
Kommission vom 9. Oktober 2015 über die technischen Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak
Spezifikationen für das Layout, die Gestaltung und die
(1) Für die Gestaltung und Anbringung der gesund-
Form der kombinierten gesundheitsbezogenen Warn-
heitsbezogenen Warnhinweise nach § 15 gelten fol-
hinweise für Rauchtabakerzeugnisse (ABl. L 267 vom
gende allgemeine Anforderungen:
14.10.2015, S. 5). Sie sind jährlich so zu wechseln,
dass sie in gleicher Anzahl auf den Packungen erschei- 1. sie müssen den Anforderungen des § 13 Absatz 1
nen, und durch folgende Information zur Raucher- Nummer 2 genügen,
entwöhnung zu ergänzen: „Wollen Sie aufhören? 2. sie müssen parallel zum Haupttext auf der jeweiligen
Die BZgA hilft: Tel.: 0800 8 313131 (kostenfrei), Packungsfläche ausgerichtet werden,
www.rauchfrei-info.de“.
3. sie sind abweichend von § 11 Absatz 1 Nummer 6
(2) Für die Anbringung der kombinierten Text-Bild- außerhalb der für sie vorgesehenen Fläche mit einem
Warnhinweise gelten folgende Anforderungen: schwarzen, mindestens 3 Millimeter und höchstens
1. sie müssen jeweils 65 Prozent der für sie vorgese- 4 Millimeter breiten Rahmen zu umranden und
henen Flächen einnehmen,
4. sie müssen eine Fläche von 45 Quadratzentimeter
2. sie müssen, sofern sie auf Zigarettenpackungen auf- einnehmen, wenn sie auf einer Fläche von mehr als
gebracht werden, mindestens 44 Millimeter hoch 150 Quadratzentimeter angebracht werden.
und mindestens 52 Millimeter breit sein,
(2) Für den allgemeinen Warnhinweis nach § 15 Ab-
3. sie sind an der Oberkante anzubringen und parallel satz 1 Nummer 1 gelten folgende Anforderungen:
zu den übrigen Informationen auf der Packungsflä-
che auszurichten, 1. er ist auf der am stärksten ins Auge fallenden Fläche
anzubringen und
4. sie sind auf jeder Packung zweimal zu verwenden,
2. er muss 30 Prozent dieser Fläche einnehmen.
5. bei quaderförmigen Packungen sind sie auf der äu-
ßeren Vorder- und der äußeren Rückseite anzubrin- (3) Für den Text-Warnhinweis nach § 15 Absatz 1
gen und Nummer 2 gelten folgende Anforderungen:
6. bei zylinderförmigen Packungen sind sie im gleichen 1. er ist auf der am zweitstärksten ins Auge fallenden
Abstand voneinander anzubringen. Fläche anzubringen; bei Packungen mit Klappdeckel
ist das die Fläche, die bei geöffneter Packung sicht-
(3) Bis zum 20. Mai 2019 können die kombinierten
bar ist,
Text-Bild-Warnhinweise wie folgt angebracht werden:
1. Packungen aus Karton: auf der Rückseite direkt un- 2. er muss 40 Prozent dieser Fläche einnehmen und
terhalb des an der Oberkante angebrachten Steuer- 3. bei jeder Marke muss jeder in Anhang I der Richtlinie
zeichens, 2014/40/EU in der jeweils geltenden Fassung auf-
986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016
geführte Text-Warnhinweis in gleicher Anzahl er- (2) Das individuelle Erkennungsmerkmal darf weder
scheinen. verwischbar noch ablösbar sein und darf weder ver-
deckt noch getrennt werden. Es enthält folgende Infor-
§ 17 mationen:
Kennzeichnung rauchloser Tabakerzeugnisse 1. den Tag und Ort der Herstellung,
(1) Rauchlose Tabakerzeugnisse dürfen nur in den 2. die Herstellungsstätte,
Verkehr gebracht werden, wenn die Packungen und 3. Angaben zur Identifizierung der Maschine, die zur
Außenverpackungen den folgenden gesundheitsbezo- Herstellung verwendet wurde,
genen Warnhinweis tragen: „Dieses Tabakerzeugnis
4. die Arbeitsschicht oder den Zeitpunkt der Herstel-
schädigt Ihre Gesundheit und macht süchtig.“
lung,
(2) Der Warnhinweis muss auf den zwei größten
5. eine Produktbeschreibung,
Flächen der Packung und der Außenverpackung ange-
bracht werden und jeweils 30 Prozent dieser Flächen 6. den vorgesehenen Absatzmarkt,
einnehmen. Der Warnhinweis muss den Anforderungen 7. den vorgesehenen Versandweg und
des § 13 Absatz 1 Nummer 2 genügen und parallel zum
8. den Namen, die Anschrift und die elektronischen
Haupttext ausgerichtet werden.
Kontaktdaten des Importeurs.
§ 18 § 20
Verbote zum Schutz vor Täuschung Rückverfolgbarkeit
Es dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden: (1) Die Wirtschaftsakteure mit Ausnahme der Händ-
1. Zigarren, die als Einlage Tabakfolien mit einem Ta- ler, die Tabakerzeugnisse unmittelbar an den Ver-
bakgehalt von weniger als 75 Prozent in der Tro- braucher abgeben, stellen sicher, dass die folgenden
ckenmasse enthalten, Informationen bereitgestellt werden und mit dem indi-
2. Zigarren, bei denen der Anteil an Tabakfolien 25 Pro- viduellen Erkennungsmerkmal nach § 7 Absatz 1 Num-
zent des Gewichts des Erzeugnisses, abzüglich des mer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes elektronisch ver-
Gewichts eines Mundstückes, übersteigt; bei Zigar- knüpft werden:
ren mit Kunstumblatt vermindert sich diese Höchst- 1. der tatsächliche Versandweg einschließlich aller ge-
menge um das Gewicht des Kunstumblattes, nutzten Lager sowie des Versandorts und -datums
3. Rauchtabakerzeugnisse, die Tabakfolien mit einem sowie die Namen und Anschriften aller Abnehmer in
Tabakgehalt von weniger als 75 Prozent in der Tro- der Vertriebskette und
ckenmasse enthalten, 2. die Rechnungs- und Bestellnummer sowie die Zah-
4. Rauchtabakerzeugnisse, bei denen der Anteil an lungsbelege aller Käufer in der Vertriebskette.
Tabakfolien 25 Prozent des Gewichtes der Tabak- (2) Um die Informationen nach Absatz 1 zu gewin-
mischung übersteigt, nen, erfassen die dort genannten Wirtschaftsakteure
den Warenein- und -ausgang aller Packungen ein-
5. Tabakerzeugnisse, die chemisch gebleicht sind,
schließlich aller zwischenzeitlichen Verbringungen. Der
6. gefärbter Tabak für Rauchtabakerzeugnisse, ausge- Warenein- und -ausgang kann auch durch Kennzeich-
nommen schwarzer Rolltabak, oder nung aggregierter Verpackungen erfasst werden, sofern
7. Zigarren, die ein Kunstumblatt oder ein Umblatt aus die Rückverfolgung aller Packungen gewährleistet ist.
Tabakfolie besitzen, sofern dies nicht auf den Pa- (3) Hersteller von Tabakerzeugnissen sind verpflich-
ckungen durch die deutlich sichtbare und leicht les- tet, den nach Absatz 1 Verpflichteten die Ausrüstung
bare Angabe „mit Kunstumblatt" kenntlich gemacht bereitzustellen, die notwendig ist, um die Informationen
ist; wenn der Gewichtsanteil des Tabaks im Umblatt nach Absatz 1 zu erfassen. Die Ausrüstung muss dazu
mehr als 50 Prozent beträgt, kann stattdessen die geeignet sein, die erfassten Informationen elektronisch
Angabe „mit tabakhaltigem Kunstumblatt" verwen- zu lesen und an einen Datenspeicher nach § 21 zu
det werden; bei Zigarren, die ein Umblatt aus Tabak- übermitteln.
folie besitzen, kann die Kenntlichmachung entfallen,
(4) Alle Wirtschaftsakteure haben die in Absatz 1 ge-
wenn der Gewichtsanteil des Tabaks in der Tabakfo-
nannten Informationen schriftlich aufzuzeichnen und
lie mindestens 75 Prozent der Trockenmasse be-
der zuständigen Behörde und den Zollbehörden auf
trägt.
Verlangen vorzulegen. Für Händler, die Tabakerzeug-
nisse unmittelbar an den Verbraucher abgeben, gilt dies
Unterabschnitt 4
nicht für den Warenausgang unmittelbar an den Ver-
Rückverfolgbarkeit braucher. Die Aufzeichnungen dürfen weder geändert
und Sicherheitsmerkmal noch gelöscht werden.
§ 19 § 21
Individuelles Erkennungsmerkmal Datenspeicherung durch Dritte
(1) Die Hersteller und Importeure von Tabakerzeug- (1) Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnis-
nissen sind nach Maßgabe des Absatzes 2 vor dem sen sind verpflichtet, einen von der Kommission zuge-
Inverkehrbringen zur Anbringung des individuellen Er- lassenen unabhängigen Dritten mit der elektronischen
kennungsmerkmals nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Verarbeitung aller Informationen, die über das individu-
Tabakerzeugnisgesetzes verpflichtet. elle Erkennungsmerkmal erfasst werden (Daten), durch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016 987
einen von der Kommission genehmigten schriftlichen 1. den Namen, die Anschrift und die elektronischen
Vertrag zu beauftragen. Kontaktdaten des Herstellers, Importeurs oder einer
(2) Der Standort des Datenspeichers muss sich im vom Hersteller oder Importeur zu bestimmenden, in
Gebiet der Europäischen Union befinden. der Europäischen Union ansässigen verantwortlichen
juristischen oder natürlichen Person,
(3) Das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren
oder Löschen der Daten darf nur durch den unabhän- 2. alle in der elektronischen Zigarette oder im Nachfüll-
gigen Dritten erfolgen. Bei der Verarbeitung der Daten behälter enthaltenen Inhaltsstoffe und ausgebrach-
sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende ten Emissionen einschließlich
Maßnahmen zur Sicherstellung der Datensicherheit zu a) ihrer Mengen in absteigender Reihenfolge ihres
treffen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezoge- Gewichtsanteils,
ner Daten und zum Schutz von Betriebs- und Ge-
b) ihrer toxikologischen Daten in erhitzter und nicht
schäftsgeheimnissen bleiben unberührt.
erhitzter Form und
(4) Der unabhängige Dritte ist verpflichtet, die Daten
c) ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit der Ver-
der Kommission, den zuständigen Behörden der Mit-
braucher und ihrer suchterzeugenden Wirkung,
gliedstaaten, den Zollbehörden, der zuständigen deut-
schen Behörde und einem externen Prüfer nach § 22 3. Informationen über die Nikotindosis und -aufnahme
auf Verlangen und, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer bei Konsum unter normalen oder vernünftigerweise
Aufgaben erforderlich ist, am Standort des Datenspei- vorhersehbaren Bedingungen,
chers bereitzustellen.
4. eine Beschreibung der Bestandteile der elektroni-
(5) In begründeten Fällen können die Kommission schen Zigarette oder des Nachfüllbehälters, ein-
oder die zuständige Behörde auch Herstellern oder schließlich vorhandener Öffnungs- und Nachfüll-
Importeuren Zugriff auf die gespeicherten Daten ge- mechanismen,
währen. Die Daten dürfen von keinem Wirtschaftsakteur
5. eine Beschreibung des Herstellungsverfahrens ein-
geändert oder gelöscht werden.
schließlich der Angabe, ob es sich um eine Serien-
herstellung handelt,
§ 22
6. die weiteren in Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit
Externer Prüfer
dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU)
(1) Hersteller von Tabakerzeugnissen sind verpflich- 2015/2183 der Kommission vom 24. November
tet, auf ihre Kosten einen externen Prüfer zu benennen. 2015 zur Festlegung eines Formats für die Meldung
Der externe Prüfer muss durch die Kommission zuge- von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern
lassen sein. (ABl. L 309 vom 26.11.2015, S. 15) vorgesehenen
(2) Der externe Prüfer überwacht die Verwaltung des Angaben zu den Produkteigenschaften, zur Produkt-
Datenspeichers durch den nach § 21 beauftragten un- beschreibung, zur Verpackung, zur Spezifikation so-
abhängigen Dritten. Er ist verpflichtet, der Kommission wie zu Ort und Zeit der Markteinführung und -rück-
und der zuständigen Behörde jährlich einen Bericht vor- nahme.
zulegen. Der Bericht soll insbesondere eine Beurteilung (2) Der Mitteilung ist eine Erklärung beizufügen, dass
von Unregelmäßigkeiten beim Zugriff auf die Daten be- der Hersteller oder der Importeur
inhalten.
1. durch das Herstellungsverfahren die Gewähr für die
Einhaltung der Anforderungen dieses Abschnitts
§ 23
übernimmt und
Sicherheitsmerkmal
2. die volle Verantwortung für die Qualität und Sicher-
(1) Das Sicherheitsmerkmal nach § 7 Absatz 1 Num- heit trägt, wenn die elektronische Zigarette oder der
mer 2 des Tabakerzeugnisgesetzes darf weder ver- Nachfüllbehälter in den Verkehr gebracht und unter
wischbar noch ablösbar sein und darf weder verdeckt normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren
noch getrennt werden. Bedingungen benutzt wird.
(2) Als Sicherheitsmerkmal ist das Steuerzeichen (3) Die Mitteilung nach den Absätzen 1 und 2 muss
nach § 4 Nummer 12 des Tabaksteuergesetzes vom in elektronischer Form sechs Monate vor dem Inver-
15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Arti- kehrbringen erfolgen. Für die Mitteilung und das dabei
kel 6 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) anzuwendende Verfahren gelten die Artikel 2, 4, 5 und 6
geändert worden ist, zu verwenden. Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang des Durch-
führungsbeschlusses (EU) 2015/2183. Auf Verlangen
Abschnitt 2 der in Artikel 4 Satz 1 des Durchführungsbeschlusses
(EU) 2015/2183 genannten Stelle ist ein aktueller Aus-
Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter
zug vorzulegen
§ 24 1. aus einem auf gesetzlicher Grundlage errichteten
amtlichen Unternehmensregister oder
Mitteilungspflichten
2. aus einem anderen auf gesetzlicher Grundlage er-
(1) Hersteller und Importeure von elektronischen Zi-
richteten amtlichen Register, soweit dieses eine An-
garetten und Nachfüllbehältern sind verpflichtet, der
gabe zum Zweck oder Gegenstand des Geschäfts-
zuständigen Behörde in einer nach Markennamen und
betriebes des Herstellers oder Importeurs enthält.
Art der Erzeugnisse gegliederten Liste Folgendes mit-
zuteilen: § 6 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016
(4) Bei Änderungen der Zusammensetzung oder der § 27
Bestandteile einer elektronischen Zigarette oder eines
Warnhinweis und Verpackung
Nachfüllbehälters, von denen die Angaben nach Ab-
satz 1 berührt sind, ist bis zu dem in Absatz 3 Satz 1 (1) Hersteller und Importeure von elektronischen
genannten Zeitpunkt eine erneute Mitteilung zu machen. Zigaretten und Nachfüllbehältern sind vor dem Inver-
Bei elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, die kehrbringen zur Aufbringung einer Liste auf Packungen
am 20. Mai 2016 bereits in den Verkehr gebracht worden und Außenverpackungen von elektronischen Zigaretten
sind, muss die Mitteilung innerhalb von sechs Monaten und Nachfüllbehältern verpflichtet. Die Liste muss fol-
ab diesem Datum erfolgen. gende Angaben enthalten:
1. alle Inhaltsstoffe in absteigender Reihenfolge ihres
§ 25 Gewichtsanteils,
Informationspflichten 2. den Nikotingehalt und die Nikotinabgabe pro Dosis,
Hersteller und Importeure von elektronischen Ziga- 3. einen Hinweis, aus dem das Los zu ersehen ist, zu
retten und Nachfüllbehältern sind verpflichtet, der zu- dem die elektronische Zigarette oder der Nachfüll-
ständigen Behörde jährlich bis zum 30. Juni eines jeden behälter gehört, und
Kalenderjahres in elektronischer Form Folgendes vor-
zulegen: 4. den Hinweis, dass das Erzeugnis nicht in die Hände
von Kindern gelangen darf.
1. die Verkaufsmengendaten des vorangegangenen
Kalenderjahres, beginnend mit dem 1. Januar 2015, (2) Die Packungen und Außenverpackungen müssen
aufgeschlüsselt nach Markennamen und Art, zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 den
folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis tragen:
2. Informationen über die Präferenzen der betroffenen „Dieses Produkt enthält Nikotin: einen Stoff, der sehr
Verbrauchergruppen, einschließlich Jugendlicher, stark abhängig macht.“
Nichtraucher und der wichtigsten Kategorien derzei-
tiger Nutzer, (3) Der Warnhinweis muss auf den zwei größten
Flächen der Packung und der Außenverpackung ange-
3. Informationen über die Art des Verkaufs und bracht werden und jeweils 30 Prozent dieser Flächen
4. Zusammenfassungen aller diesbezüglich durchge- einnehmen. Er muss den Anforderungen des § 13 Ab-
führten Marktforschungsstudien, einschließlich einer satz 1 Nummer 2 genügen und parallel zum Haupttext
englischen Fassung dieser Zusammenfassungen. ausgerichtet werden.
§ 26 § 28
Beipackzettel Inhaltsstoffe
(1) Hersteller und Importeure von elektronischen Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen
Zigaretten und Nachfüllbehältern sind zur Erstellung nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einen
des Beipackzettels nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 des der in Anlage 2 aufgeführten Inhaltsstoffe enthalten.
Tabakerzeugnisgesetzes verpflichtet. Der Beipackzettel
muss die Überschrift „Gebrauchsinformation“ tragen Abschnitt 3
und Folgendes enthalten:
Pflanzliche Raucherzeugnisse
1. Gebrauchs- und Aufbewahrungsanleitungen,
2. Gegenanzeigen, § 29
3. Warnhinweise für diejenigen Verbrauchergruppen, Mitteilungspflichten
die bei der Verwendung der elektronischen Zigarette Für pflanzliche Raucherzeugnisse gilt § 6 Absatz 1
oder des Nachfüllbehälters stärker gefährdet sind als Nummer 1 und 2, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1
andere, einschließlich eines Hinweises, dass das Er- entsprechend. Die Mitteilung kann nach dem Verfahren
zeugnis nicht für Nichtraucher empfohlen wird, und des § 6 Absatz 4 Satz 2 erfolgen.
dass die Abgabe an sowie die Verwendung durch
Kinder und Jugendliche untersagt sind,
§ 30
4. Angaben zu möglichen nachteiligen Auswirkungen
auf die Gesundheit, Warnhinweis
5. Angaben zur suchterzeugenden Wirkung, (1) Pflanzliche Raucherzeugnisse dürfen nur in den
Verkehr gebracht werden, wenn die Packungen und Au-
6. Angaben zu toxikologischen Daten und ßenverpackungen folgenden gesundheitsbezogenen
Warnhinweis tragen: „Das Rauchen dieses Produkts
7. den Namen, die Anschrift und die elektronischen
schädigt Ihre Gesundheit.“
Kontaktdaten des Herstellers, Importeurs oder einer
vom Hersteller oder Importeur zu bestimmenden, in (2) Für die Gestaltung und Anbringung des Warnhin-
der Europäischen Union ansässigen verantwortlichen weises auf Packungen und Außenverpackungen gelten
juristischen oder natürlichen Person. folgende Anforderungen: Er muss
(2) Der Beipackzettel muss in deutscher Sprache 1. auf der äußeren Vorder- und der äußeren Rückseite
verfasst, allgemein verständlich und gut lesbar sein. angebracht werden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016 989
2. jeweils 30 Prozent dieser Flächen einnehmen und Abschnitt 5
3. den Anforderungen des § 13 Absatz 1 Nummer 2 Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen
genügen.
§ 33
Abschnitt 4
Ordnungswidrigkeiten
Allgemeine Vorschriften (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 35 Absatz 2
Nummer 1 Buchstabe a des Tabakerzeugnisgesetzes
§ 31 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Grenzüberschreitender 1. entgegen § 10 Absatz 1 oder 3 eine Zigarette oder
Fernabsatz an Verbraucher Tabak zum Selbstdrehen in den Verkehr bringt oder
Die Registrierung nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 des 2. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 eine Liste mit den
Tabakerzeugnisgesetzes erfolgt auf Antrag. Der Antrag Angaben nach § 27 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
muss folgende Angaben enthalten: oder 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
1. den Namen, die Anschrift und die elektronischen nicht rechtzeitig anbringt.
Kontaktdaten der Person, die grenzüberschreiten- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 35 Absatz 2
den Fernabsatz von Tabakerzeugnissen, elektroni- Nummer 1 Buchstabe b des Tabakerzeugnisgesetzes
schen Zigaretten oder Nachfüllbehältern an Verbrau- handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
cher in der Europäischen Union betreiben will,
1. § 19 Absatz 1 ein individuelles Erkennungsmerkmal
2. das Datum, an dem die Person Tabakerzeugnisse, nicht oder nicht rechtzeitig anbringt oder
elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter im
grenzüberschreitenden Fernabsatz an Verbraucher 2. § 20 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort ge-
erstmals bereitstellt, nannte Information bereitgestellt wird.
3. das eindeutige Ordnungsmerkmal, die Domaininfor- (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 35 Absatz 2
mationen und die Landzuordnung, über die die Nummer 1 Buchstabe c des Tabakerzeugnisgesetzes
Tabakerzeugnisse, elektronischen Zigaretten oder handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 20
Nachfüllbehälter im Internet angeboten werden, und Absatz 4 Satz 1 eine Information nicht oder nicht recht-
zeitig vorlegt.
4. eine Beschreibung der Einzelheiten und der Funk-
tionsweise des Altersüberprüfungssystems nach § 34
§ 22 Absatz 1 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgeset-
zes. Übergangsregelungen
(1) Die §§ 19 bis 23 sind für Zigaretten und Tabak
§ 32 zum Selbstdrehen ab dem 20. Mai 2019 und für die
Veröffentlichung von Informationen übrigen Tabakerzeugnisse ab dem 20. Mai 2024 anzu-
wenden.
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft oder das Bundesamt für Verbraucherschutz (2) Tabak zum Selbstdrehen in Beuteln, der
und Lebensmittelsicherheit gibt die Informationen, die 1. vor dem 20. Mai 2018
es gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, § 8, § 24 a) hergestellt oder
Absatz 1 und § 29 erhält, im Internet bekannt.
b) in den freien Verkehr gebracht und
(2) Rechtsmäßig als Geschäftsgeheimnisse oder an-
dere als vertraulich gekennzeichnete Informationen dür- 2. nach § 13 Absatz 4 Satz 3 gekennzeichnet wurde,
fen nicht veröffentlicht werden. Die Vorschriften zum darf noch bis zum 20. Mai 2019 in den Verkehr gebracht
Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt. werden oder im Verkehr verbleiben.
990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016
Anlage 1
(zu § 4)
Verbotene Zusatzstoffe in Tabakerzeugnissen
1. Vitamine,
2. Koffein, Taurin
Anlage 2
(zu § 28)
Verbotene Inhaltsstoffe
in elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern
1. Vitamine,
2. Koffein, Taurin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016 991
Anlage 3
(zu § 5 Absatz 1)
Rückstandshöchstgehalte für Pflanzenschutzmittel
Höchstmenge mg/kg,
CAS- bezogen auf den
Stoff Wirkstoffbezeichnung
Nummer Tabakanteil
Aldicarb 116-06-3 2-Methyl-2-(methylthio)- 7
propionaldehyd-O- 3
(methylcarbamoyl)oxim
3
Aldicarbsulfoxid 1646-87-3 2-Methyl-2-(methylsulfinyl)- 3 insgesamt
propionaldehyd-O- 8 berechnet 10
(methylcarbamoyl)oxim 3 als Aldicarb
Aldoxycarb 1646-88-4 2-Methyl-2-(methylsulfonyl)- 3
propionaldehyd-O- 3
(methylcarbamoyl)oxim 9
Aldrin 309-00-2 1,2,3,4,10,10-Hexachlor- 7
1,4,4a,5,8,8a-hexa-hydro-1,4- 3
endo-5,8-exo-dimethanonaphthalin 3 insgesamt
8 berechnet 0,3
Dieldrin 60-57-1 1,2,3,4,10,10-Hexachlor-6,7-epoxy- als Dieldrin
1,4,4a,5,8,8a-octaphydro-1,4-
3
endo-5,8-exo-dimethanonaphthalin
3
9
Camphechlor 8001-35-2
(Toxaphen)
(siehe bei Polychlor-
terpene)
Chlordan 57-47-9 1,2,4,5,6,7,8,8-Octachlor-3a,4,7,7a- 0,2
tetrahydro-4,7-endomethanoindan
DDT 50-29-3 1,1,1-Trichlor-2,2-bis- 7
(4-chlorphenyl)-ethan 3
3 insgesamt
DDD 72-54-8 1,1-Dichlor-2,2-bis- 8 berechnet 10
(4-chlorphenyl)-ethan
3 als DDT
DDE 72-55-9 1,1-Dichlor-2,2-bis- 3
und Isomere (4-chlorphenyl)-ethylen 9
Diflubenzuron 35367-38-5 1-(4-Chlorphenyl)-3-(2,6- 100
difluorbenzoyl)-harnstoff
Dimefox 115-26-4 N,N,N',N'-Tetramethyldiamino- 0,01
phosphorsäurefluorid
Endrin 72-20-8 1,2,3,4,10,10-Hexachlor-6,7-epoxy- 0,3
1,4,4a,5,6,7,8,8a-octahydro-1,4-
endo-5,8-endodimethanonaphthalin
Flumetralin 62924-70-3 N-(2-Chlor-6-fluorbenzyl)-N-ethyl- 20
4-trifluormethyl-2,6-dinitroanilin
HCH-Isomere 608-73-1 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan- 1
außer Lindan Isomere
außer gamma-1,2,3,4,5,6-
Hexachlorcyclohexan
Heptachlor 76-44-8 1,4,5,6,7,8,8-Heptachlor-3a,4,7,7a- 7
(alpha und beta-Isomer) tetrahydro-4,7-endomethanoinden 3
3 insgesamt
alpha-Isomer 28044-83-9 3 berechnet
8 0,2
beta-Isomer 1024-57-3 als
3 Heptachlor
Heptachlor- 1024-57-3 1,4,5,6,7,8,8-Heptachlor-2,3- 3
epoxid epoxy-3a,4,7,7a-tetrahydro-4,7-
endomethanoindan
3
9
Hexachlorbenzol 118-74-1 0,3
992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016
Höchstmenge mg/kg,
CAS- bezogen auf den
Stoff Wirkstoffbezeichnung
Nummer Tabakanteil
Phosphorwasserstoff 7803-51-2 7 insgesamt
Phosphide 3 berechnet
8 als 0,01
3 Phosphor-
9 wasserstoff
Polychlorterpene Chloriertes Camphen insgesamt 5
(Camphechlor, (67 bis 69 % Chlor)
Stroban und
andere poly-
chlorierte Terpene)
Terbufos 13071-79-9 O,O-Diethyl-S-tertbutyl- 7
thiomethyl-dithiophosphat 3
3 insgesamt
Terbufossulfoxid 10548-10-4 O,O-Diethyl-S-tertbutyl- 8
sulfinylmethyl-dithiophosphat berechnet 0,05
3 als Terbufos
Terbufossulfon 56070-16-7 O,O-Diethyl-S-tertbutyl- 3
sulfonylmethyl-dithiophosphat 9
Artikel 2 1. für Bestimmungen nach § 1 der Tabakerzeugnisver-
ordnung über ein nach § 2 Absatz 1 der Tabaker-
Änderung der zeugnisverordnung zugelassenes Prüflaboratorium,
BVL-Übertragungsverordnung
2. für sonstige Bestimmungen über ein Prüflaborato-
§ 1 Nummer 1 der BVL-Übertragungsverordnung in rium, das die Anforderungen nach § 2 Absatz 2
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2009 Nummer 1 der Tabakerzeugnisverordnung erfüllt,
(BGBl. I S. 1220), die zuletzt durch Artikel 4 des Geset- verfügen, das zur sachgerechten Durchführung der Un-
zes vom 7. Januar 2015 (BGBl. I S. 2) geändert worden tersuchung derartiger Proben geeignet ist.“
ist, wird wie folgt geändert:
1. Buchstabe h wird wie folgt gefasst: Artikel 4
„h) der Informationspflichten der Mitgliedstaaten Änderung der
nach Artikel 4 Absatz 2 Satz 3 und Artikel 5 L e b e n s m i t t e l k o n t ro l l e u r- Ve ro rd n u n g
Absatz 7 Satz 2 der Richtlinie 2014/40/EU des Die Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 17. Au-
Europäischen Parlaments und des Rates vom gust 2001 (BGBl. I S. 2236), die zuletzt durch Artikel 10
3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816)
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
über die Herstellung, die Aufmachung und den
1. § 1 wird wie folgt geändert:
Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwand-
ten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richt- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
linie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, aa) Die Wörter „Tabakerzeugnissen im Sinne des
S. 1),“. Vorläufigen Tabakgesetzes“ werden durch die
2. In Buchstabe i werden die Wörter „verbleiben sowie Wörter „Erzeugnissen im Sinne des § 2
Tabakerzeugnisse im Sinne des Vorläufigen Tabak- Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes“ er-
gesetzes“ durch die Wörter „verbleiben, sowie Er- setzt.
zeugnisse im Sinne des § 2 Nummer 1 des Tabak- bb) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 41 Abs. 1
erzeugnisgesetzes“ ersetzt. Satz 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes“ durch
die Wörter „§ 29 Absatz 1 Satz 2 des Tabak-
Artikel 3 erzeugnisgesetzes“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Änderung der
aa) In Nummer 1 und 3 werden jeweils die Wörter
Gegenprobensachverständigen-
„Tabakerzeugnissen im Sinne des Vorläufigen
Prüflaboratorienverordnung Tabakgesetzes“ durch die Wörter „Erzeugnis-
§ 1 Absatz 1 der Gegenprobensachverständigen- sen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabak-
Prüflaboratorienverordnung vom 11. Februar 1999 erzeugnisgesetzes“ ersetzt.
(BGBl. I S. 162), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord- bb) In Nummer 4 und 8 Buchstabe a werden je-
nung vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3918) geändert weils die Wörter „Tabakerzeugnisse im Sinne
worden ist, wird wie folgt gefasst: des Vorläufigen Tabakgesetzes“ durch die
„(1) Private Sachverständige zur Untersuchung amt- Wörter „Erzeugnisse im Sinne von § 2 Num-
lich zurückgelassener Proben nach § 31 Absatz 3 des mer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes“ ersetzt.
Tabakerzeugnisgesetzes dürfen nur zugelassen wer- 2. In § 2 Absatz 1 und 2 Nummer 3 werden jeweils die
den, wenn sie nachweisen können, dass sie Wörter „Tabakerzeugnissen im Sinne des Vorläufi-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016 993
gen Tabakgesetzes“ durch die Wörter „Erzeugnissen werden die Wörter „Tabakerzeugnissen im Sinne des
im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisge- Vorläufigen Tabakgesetzes“ durch die Wörter „Erzeug-
setzes“ ersetzt. nissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeug-
3. § 3 wird wie folgt geändert: nisgesetzes“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Tabak-
erzeugnissen im Sinne des Vorläufigen Tabakge-
Artikel 6
setzes“ durch die Wörter „Erzeugnissen im Sinne Änderung der
von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes“ AkkStelleG-Beleihungsverordnung
ersetzt.
In § 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b der AkkStelleG-
b) In Absatz 2 Nummer 3 und 7 wird jeweils das Beleihungsverordnung vom 21. Dezember 2009 (BGBl. I
Wort „Tabakerzeugnissen“ durch die Wörter S. 3962), die durch Artikel 357 der Verordnung vom
„Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
Tabakerzeugnisgesetzes“ ersetzt. wird das Wort „Tabakprodukte“ durch die Wörter „Er-
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Tabakerzeugnis- zeugnisse im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabak-
sen im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes“ erzeugnisgesetzes“ ersetzt.
durch die Wörter „Erzeugnissen im Sinne von
§ 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes“ er- Artikel 7
setzt.
Inkrafttreten
Artikel 5 Diese Verordnung tritt am 20. Mai 2016 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Tabakprodukt-Verordnung vom
Änderung der 20. November 2002 (BGBl. I S. 4434), die zuletzt durch
Strahlenschutzverordnung Artikel 63 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
In § 105 Nummer 5 der Strahlenschutzverordnung S. 1474) geändert worden ist, und die Tabakverordnung
vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2831), die zuletzt
die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 11. De- durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2014
zember 2014 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, (BGBl. I S. 2398) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. April 2016
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin
(Dachdeckerausbildungsverordnung – DachAusbV)*
Vom 28. April 2016
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerks- Abschnitt 4
ordnung, der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung Schlussvorschriften
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt- § 21 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
schaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundes- § 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
ministerium für Bildung und Forschung: Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
Dachdecker und zur Dachdeckerin
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und
Gegenstand, Dauer und
Gliederung der Berufsausbildung
Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§1
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah-
menplan Staatliche
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 5 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
§ 6 Ausbildungsplan
Der Ausbildungsberuf des Dachdeckers und der
§ 7 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Dachdeckerin wird nach § 25 der Handwerksordnung
zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Num-
Abschnitt 2
mer 4 „Dachdecker“ der Handwerksordnung staatlich
anerkannt.
Zwischenprüfung
§ 8 Ziel und Zeitpunkt §2
§ 9 Inhalt
§ 10 Prüfungsbereiche Dauer der Berufsausbildung
§ 11 Prüfungsbereich Decken, Abdichten und Bekleiden von Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
Dach- und Wandflächen
§ 12 Prüfungsbereich Dach- und Wandtechnik
§3
Abschnitt 3 Gegenstand der
Gesellenprüfung Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 13 Ziel und Zeitpunkt (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
§ 14 Inhalt tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-
§ 15 Prüfungsbereiche ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der
§ 16 Prüfungsbereich Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-
§ 17 Prüfungsbereich Dachdeckungen und Außenwandbeklei- dungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen
dungen werden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-
§ 18 Prüfungsbereich Abdichtungen derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der
§ 19 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
§ 20 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für
das Bestehen der Gesellenprüfung (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermit-
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des telt werden, dass die Auszubildenden die berufliche
§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbil-
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der dungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungs-
Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil fähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,
des Bundesanzeigers veröffentlicht. Durchführen und Kontrollieren ein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016 995
§4 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-
Struktur der bes,
Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 4. Umweltschutz,
1. schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fer- 5. betriebliche und technische Kommunikation,
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, 6. kundenorientierte Kommunikation,
2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und 7. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
Fähigkeiten im Schwerpunkt
8. Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten
a) Dachdeckungstechnik, und Maschinen,
b) Abdichtungstechnik, 9. Umgehen mit Gefahr- und Werkstoffen und
c) Außenwandbekleidungstechnik, 10. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
d) Energietechnik an Dach und Wand oder (4) In welchen Berufsbildpositionen in dem jeweili-
e) Reetdachtechnik und gen Schwerpunkt weitere Fertigkeiten, Kennnisse und
Fähigkeiten vermittelt werden, ergibt sich aus den Ab-
3. schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermit-
schnitten B bis F der Anlage.
telnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in §5
Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufs-
Berufsausbildung in
bildes gebündelt.
überbetrieblichen Ausbildungsstätten
(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktüber-
(1) Die Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbil-
greifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kennt-
dungsstätten ist entsprechend dem Abschnitt A
nisse und Fähigkeiten sind:
Spalte 2 und 3 des Ausbildungsrahmenplans während
1. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen, einer Dauer von insgesamt 15 Wochen in geeigneten
2. Auswählen, Prüfen, Lagern und Bearbeiten von Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte zu er-
Bau- und Bauhilfsstoffen, gänzen und zu vertiefen. Folgende Fertigkeiten, Kennt-
nisse und Fähigkeiten sind zu ergänzen und zu vertie-
3. Durchführen von Messungen und Anwenden von
fen:
Ergebnissen,
1. im ersten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in
4. Herstellen von Schornsteinköpfen,
sechs Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
5. Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen keiten nach der Anlage Abschnitt A
sowie Herstellen von Holzbauteilen,
a) Nummer 4 Buchstabe a bis f,
6. Durchführen von zusätzlichen regensichernden
b) Nummer 5 Buchstabe d und e,
Maßnahmen bei Dachdeckungen,
c) Nummer 8 Buchstabe a bis c,
7. Durchführen von energetischen Maßnahmen an
Dach und Wand, d) Nummer 9 Buchstabe a bis c und
8. Decken von Dach- und Wandflächen, e) Nummer 10 Buchstabe a bis d,
9. Bekleiden von Wandflächen, 2. im zweiten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in
fünf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei-
10. Abdichten von Dachflächen und Bauwerken,
ten nach der Anlage Abschnitt A
11. Herstellen von An- und Abschlüssen, a) Nummer 5 Buchstabe f und g,
12. Anbringen und Einbauen von Bestandteilen von b) Nummer 7 Buchstabe c, d und f,
äußeren Blitzschutzanlagen,
c) Nummer 14 Buchstabe b,
13. Montieren und Einbauen von Energiesammlern und
Energieumsetzern, d) Nummer 16 Buchstabe d und
14. Montieren und Einbauen von Einbauteilen, e) Nummer 17 Buchstabe a bis c und e und i sowie
15. Einbauen von elektrischen Komponenten und Her- 3. im dritten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in
stellen von elektrischen Anschlüssen mittels Steck- vier Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei-
verbindungen, ten nach der Anlage Abschnitt A
16. Herstellen und Montieren von Unterkonstruktionen a) Nummer 8 Buchstabe d,
für hinterlüftete Außenwandbekleidungen, b) Nummer 9 Buchstabe e,
17. Anfertigen und Einbauen von Anlagen zur Ableitung c) Nummer 10 Buchstabe g und i,
von Niederschlagswasser und d) Nummer 11 Buchstabe a bis f und
18. Instandhalten von Dach- und Wandflächen sowie e) Nummer 13 Buchstabe a und b.
Durchführen von Demontagearbeiten.
(2) Die zuständige Stelle lässt auf Antrag des oder
(3) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktüber- der Ausbildenden Ausnahmen zu, wenn die in Absatz 1
greifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in
Kenntnisse und Fähigkeiten sind: gleicher Weise wie in der überbetrieblichen Ausbildung
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, im Ausbildungsbetrieb vermittelt werden können.
996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016
§6 3. Teilbereiche von Wandflächen mit kleinformatigen
Ausbildungsplan Bekleidungswerkstoffen einzuteilen und zu beklei-
den und
Die Ausbildenden haben für die Auszubildenden spä-
testens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage 4. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-
des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubilden- schutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur
den und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu
zu erstellen. ergreifen.
(2) Der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen.
§7
(3) Die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden.
Schriftlicher Ausbildungsnachweis
(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen § 12
Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen wäh- Prüfungsbereich
rend der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben. Dach- und Wandtechnik
(2) Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbil- (1) Im Prüfungsbereich Dach- und Wandtechnik soll
dungsnachweis regelmäßig durchzusehen. der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Abschnitt 2 1. Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere für Dachde-
ckungen und Dachabdichtungen, zu unterscheiden,
Zwischenprüfung
auszuwählen, zu berechnen und einzusetzen,
§8 2. Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen und an-
zuwenden,
Ziel und Zeitpunkt
3. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
schutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur
Zwischenprüfung durchzuführen.
Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu
(2) Die Zwischenprüfung soll spätestens zum Ende ergreifen.
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
§9 (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Inhalt
Abschnitt 3
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
Gesellenprüfung
1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei
Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten sowie § 13
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr- Ziel und Zeitpunkt
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge- (1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben
entspricht. hat.
(2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsaus-
§ 10
bildung durchgeführt werden.
Prüfungsbereiche
Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prü- § 14
fungsbereichen statt: Inhalt
1. Decken, Abdichten und Bekleiden von Dach- und Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf
Wandflächen sowie
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei-
2. Dach- und Wandtechnik.
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
§ 11 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
Prüfungsbereich
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
Decken, Abdichten und
entspricht.
Bekleiden von Dach- und Wandflächen
(1) Im Prüfungsbereich Decken, Abdichten und Be- § 15
kleiden von Dach- und Wandflächen soll der Prüfling
nachweisen, dass er in der Lage ist, Prüfungsbereiche
1. Teilbereiche von Dachflächen mit Schiefer, Dachplat- Die Gesellenprüfung findet in den folgenden Prü-
ten, Dachziegeln oder Schindeln einzuteilen und fungsbereichen statt:
unter Berücksichtigung der Dachentwässerung zu 1. Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik,
decken,
2. Dachdeckungen und Außenwandbekleidungen,
2. Abdichtungslagen von Dachabdichtungen mit
Kunststoffen oder mit bituminösen Werkstoffen zu 3. Abdichtungen sowie
verlegen, 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016 997
§ 16 (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
Prüfungsbereich (3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik
§ 18
(1) Im Prüfungsbereich Dach-, Wand- und Abdich-
tungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in Prüfungsbereich
der Lage ist, Abdichtungen
1. Dachdeckungen mit Schiefer, Dachplatten, Dach- (1) Im Prüfungsbereich Abdichtungen soll der Prüf-
ziegeln oder Schindeln unter Berücksichtigung der ling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Unterkonstruktionen einzuteilen und herzustellen 1. Skizzen für Schichtenfolgen und Dachdetails zu er-
und Abschlüsse auszuführen, stellen,
2. Dachabdichtungen mit Kunststoffen oder mit bitumi- 2. Werkstoffe auszuwählen und zu berechnen und
nösen Werkstoffen herzustellen und Anschlüsse Werkstofflisten zu erstellen,
auszuführen,
3. Schichtenfolgen von Dachabdichtungen unter Be-
3. Außenwandbekleidungen einzuteilen und mit Beklei- rücksichtigung energetischer Maßnahmen und bau-
dungswerkstoffen aus Faserzement, Verbundwerk- physikalischer Gegebenheiten festzulegen,
stoffplatten, Holz, keramischen Platten, Metallele-
4. Dachdetails und An- und Abschlüsse herzustellen
menten oder Schiefer herzustellen und Abschlüsse
sowie Einbauteile und Dachentwässerungen unter
auszuführen,
Berücksichtigung von Notentwässerungen zu mon-
4. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits- tieren,
schutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Ar-
5. Untergründe zu beurteilen,
beitsorganisation, zur Wirtschaftlichkeit und zur
Qualitätssicherung zu ergreifen und 6. Aufbau und Schichtenfolgen von Dachbegrünungen
zu beurteilen,
5. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorge-
hensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe 7. Bauwerksabdichtungen durchzuführen und
zu begründen. 8. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchfüh- schutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur
ren. Während der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situa- Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu
tives Fachgespräch geführt. ergreifen.
(3) Bei der Aufgabenstellung ist der Schwerpunkt, in (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
dem der Prüfling ausgebildet worden ist, zu berück- (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
sichtigen.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 14 Stunden. § 19
Das situative Fachgespräch dauert höchstens 20 Minu- Prüfungsbereich
ten. Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
§ 17 kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage
Prüfungsbereich ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
Dachdeckungen und Außenwandbekleidungen sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen
und zu beurteilen.
(1) Im Prüfungsbereich Dachdeckungen und Außen-
wandbekleidungen soll der Prüfling nachweisen, dass (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen
er in der Lage ist, sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbei-
ten.
1. Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen,
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
2. Dachflächen zu ermitteln und einzuteilen,
§ 20
3. Werkstoffe auszuwählen und zu berechnen und
Werkstofflisten zu erstellen, Gewichtung der
Prüfungsbereiche und Anforderungen
4. energetische Maßnahmen unter Berücksichtigung für das Bestehen der Gesellenprüfung
bauphysikalischer Gegebenheiten durchzuführen,
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche
5. Dachdetails und An- und Abschlüsse herzustellen sind wie folgt zu gewichten:
sowie Einbauteile und Dachentwässerungen zu
montieren, 1. Dach-, Wand- und Abdichtungs-
technik mit 60 Prozent,
6. Unterkonstruktionen zu beurteilen und
2. Dachdeckungen und Außenwand-
7. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits- bekleidungen mit 15 Prozent,
schutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur
3. Abdichtungen mit 15 Prozent,
Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu
ergreifen. 4. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Abschnitt 4
Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
Schlussvorschriften
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindes- § 21
tens „ausreichend“ und
Bestehende
3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“. Berufsausbildungsverhältnisse
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
der Prüfungsbereiche „Dachdeckungen und Außen- Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
wandbekleidungen“, „Abdichtungen“ oder „Wirt- dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den
schafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prü- Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der
fung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden,
wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-
chend“ bewertet worden ist und
§ 22
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen
der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü- Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.
fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver- dung zum Dachdecker/zur Dachdeckerin vom 13. Mai
hältnis 2:1 zu gewichten. 1998 (BGBl. I S. 918) außer Kraft.
Berlin, den 28. April 2016
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Machnig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016 999
Anlage
(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin
Abschnitt A: schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Einrichten, Sichern und a) Eignung der Verkehrswege beurteilen und Maßnah-
Räumen von Baustellen men zur Nutzung ergreifen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
b) Arbeitsplatz auf der Baustelle einrichten, sichern,
unterhalten und räumen und ergonomische Ge-
sichtspunkte berücksichtigen
c) persönliche Schutzausrüstungen verwenden sowie
Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustel-
len ergreifen
d) Arbeits- und Schutzgerüste aufbauen, unterhalten
und abbauen
e) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
f) Förder- und Transportgeräte aufbauen, bedienen
und abbauen sowie Lastaufnahme- und Anschlag-
mittel einsetzen
g) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter-
halten
8
h) Belüftung von Arbeitsplätzen in geschlossenen Räu-
men sicherstellen
i) Gefahrstoffe erkennen, mögliche Gefahren, insbe-
sondere durch Freileitungen und in Betrieb befind-
liche Maschinen und Anlagen, abschätzen und Maß-
nahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen
j) Maßnahmen des Naturschutzes bei Dächern und
Außenwandbekleidungen ergreifen, insbesondere
für Vögel und Fledermäuse
k) Sofortmaßnahmen bei Arbeitsunfällen ergreifen und
Unfallstelle sichern
l) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans-
port vorbereiten
m) Abfälle und Verpackungen für den Abtransport vor-
bereiten und einer sortenreinen Entsorgung zuführen
n) Baustellen übergeben
2 Auswählen, Prüfen, Lagern a) Bau- und Bauhilfsstoffe ermitteln, anfordern, trans-
und Bearbeiten von Bau- portieren, auf Verwendbarkeit, Maßhaltigkeit und
und Bauhilfsstoffen Formgenauigkeit prüfen und lagern
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
b) Oberflächen von Deckunterlagen auf ihre Eignung
prüfen
c) Kunststoffe, insbesondere Thermoplaste, Duromere
und Elastomere, sowie bituminöse Werkstoffe, nach
ihren Eigenschaften unterscheiden und bearbeiten
d) Kunststoff- und Bitumenbahnen nach Bezeichnung
und Verwendungszweck unterscheiden und schnei-
den
e) Klebe-, Anstrich- und Dichtungsmittel, insbesondere
für Flüssigabdichtungen, unterscheiden und verar- 6
beiten
1000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
f) Deckwerkstoffe, insbesondere Schiefer, Dachplatten,
Schindeln, Dachziegel, Dachsteine, Metalle, Kunst-
stoffe, Holz sowie bituminöse Werkstoffe, nach Ei-
genschaften und Verwendungszweck unterscheiden
und bearbeiten
g) Außenwandbekleidungswerkstoffe, insbesondere
Schiefer, Fassadenplatten, Schindeln, keramische
Werkstoffe, Metalle, Kunststoffe sowie Holz, nach
Eigenschaften und Verwendungszweck unterschei-
den und bearbeiten
h) Dämmstoffe nach Eigenschaften und Verwendungs-
zweck unterscheiden und bearbeiten
3 Durchführen von a) Messgeräte, insbesondere Gliedermaßstäbe, Band-
Messungen und Anwenden maße, elektronische Entfernungsmesser, Winkelmes-
von Ergebnissen ser, Wasser- und Schlauchwaagen, Nivelliergeräte
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3) sowie Feuchtemessgeräte, unterscheiden und Mes- 2
sungen durchführen
b) Arbeitsaufträge und technische Unterlagen anhand
von Messergebnissen überprüfen und anpassen
c) Messergebnisse nutzen und Berechnungen und Ein-
teilungen durchführen
d) Messpunkte und Winkel anlegen und sichern 2
e) Bauteile einmessen und prüfen
4 Herstellen von a) Mörtelgruppen nach Verwendungszweck unterschei-
Schornsteinköpfen den
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
b) Bindemittel und Zuschläge für Mörtel, insbesondere
für Mauer-, Putz- und Verstrichmörtel, sowie für
Betone auswählen und Mörtel und Betone herstellen
c) Schornsteinköpfe aus Steinen und Formteilen her-
stellen 2
d) einlagigen Wandputz herstellen
e) Betonabdeckplatten schalen und Stahlmatten zu-
schneiden und als Bewehrung mit Abstandshaltern
einbauen
f) Betone einbringen, verdichten und nachbehandeln
5 Be- und Verarbeiten von Holz a) Holz und Holzwerkstoffe nach dem Verwendungs-
und Holzwerkstoffen sowie zweck auswählen und lagern
Herstellen von Holzbauteilen
b) Sortier- und Schnittholzklassen unterscheiden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
c) Maßnahmen des vorbeugenden Holzschutzes durch-
führen
2
d) Holz mit Werkzeugen bearbeiten, insbesondere durch
Anreißen, Stemmen, Sägen, Hobeln und Bohren
e) Verankerungs-, Verbindungs- und Befestigungsmittel
für Holz und Holzwerkstoffe auswählen und anwen-
den und einschlägige Richtlinien beachten
f) Holz mit Maschinen, insbesondere mit Kreis-, Band-,
Säbel-, Stichsägen, Abricht- und Dickenhobelma-
schinen, Kerven-, Oberfräsen und Kettenstemmer,
bearbeiten
g) Holzkonstruktionen, insbesondere für Dachstühle 2
und Fachwerkwände, herstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016 1001
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
h) Dach- und Wandflächen latten und schalen
i) Vordeckbahnen auf Schalungen aufbringen
6 Durchführen von zusätzlichen a) Unterdächer, Unterdeckungen und Unterspannungen
regensichernden Maßnahmen unterscheiden und herstellen
bei Dachdeckungen 2
b) An- und Abschlüsse bei Unterdächern, Unterdeckun-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
gen und Unterspannungen herstellen
c) Maßnahmen für regionale Besonderheiten, insbeson-
dere Innenverstrich, Papp- und Strohdocken, einord- 2
nen und beurteilen
7 Durchführen von a) Dämmstoffe nach Eigenschaften, Verlegesystemen
energetischen Maßnahmen und Verwendungszweck auswählen
an Dach und Wand
b) Dämmschichten bei belüfteten und nichtbelüfteten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
Dachkonstruktionen sowie bei Außenwandbekleidun-
gen unter Berücksichtigung konstruktiver und bau-
physikalischer Unterschiede auswählen und ein-
4
bauen
c) Dampfsperr- und Luftdichtheitsschichten unterschei-
den und einbauen
d) Vorkehrungen für Ausgleichs- und Installationsebe-
nen von Innenbekleidungen treffen
e) Konstruktionen im Bestand unter energetischen Ge-
sichtspunkten des Wärme-, Feuchte-, Schall- und
Brandschutzes beurteilen
2
f) An- und Abschlüsse unter Berücksichtigung bauphy-
sikalischer Anforderungen herstellen
8 Decken von Dach- und a) Deckwerkstoffe, insbesondere Schiefer, Dachplatten,
Wandflächen Schindeln, Dachziegeln, Dachsteine und Bleche, un-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8) terscheiden und bearbeiten
b) Befestigungsmittel unter Berücksichtigung der Deck- 8
arten auswählen
c) Teilbereiche von Dach- und Wandflächen für ver-
schiedene Deckarten einteilen und decken
d) Dach- und Wandflächen einteilen und decken, insbe-
sondere mit Schiefer, Dachplatten, Schindeln, Dach- 7
ziegeln, Dachsteinen und Blechen
9 Bekleiden von Wandflächen a) klein- und großformatige Bekleidungswerkstoffe, ins-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9) besondere Faserzement, Verbundwerkstoffplatten,
Holz, keramische Platten, Metallelemente und Schie-
fer, unterscheiden und bearbeiten
b) Befestigungsmittel und -systeme, insbesondere 4
unter Berücksichtigung der Unterkonstruktion, aus-
wählen
c) Teilbereiche von Wandflächen für verschiedene
Bekleidungsarten einteilen und bekleiden
1002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
d) Bekleidungen mit offenen und hinterlegten Fugen
unterscheiden
e) Wandflächen einteilen und bekleiden, insbesondere 4
mit Faserzement, Verbundwerkstoffplatten, Holz,
keramischen Platten, Metallelementen und Schiefer
10 Abdichten von Dachflächen a) Abdichtungsstoffe, insbesondere aus Kunststoffen
und Bauwerken und bituminösen Werkstoffen, unterscheiden und
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10) verarbeiten und Fügetechniken anwenden
b) Oberflächen der Deckunterlagen auf ihre Eignung für
Abdichtungen prüfen
c) Schichtenfolgen für den Dachaufbau unter Berück-
sichtigung der Deckunterlagen festlegen
d) Schichten des Dachaufbaus, insbesondere Dampf-
10
sperre, Wärmedämmung und Abdichtungslagen,
unter Berücksichtigung der Abdichtungsstoffe verle-
gen
e) Oberflächenschutz herstellen, insbesondere Besplit-
tung, Kiesschüttung und Plattenbeläge
f) Maßnahmen der Bauwerksabdichtung unterschei-
den, insbesondere gegen drückendes und nicht drü-
ckendes Wasser
g) Maßnahmen gegen horizontale Kräfte und zur Wind-
sogsicherung umsetzen
h) Aufbau und Schichtenfolge von extensiven und in-
tensiven Dachbegrünungen unterscheiden und ex- 4
tensive Dachbegrünungen ausführen
i) Schichtenaufbau festlegen und Bauwerksabdichtun-
gen gegen nicht drückendes Wasser herstellen
11 Herstellen von a) traufseitige, seitliche und firstseitige Anschlüsse bei
An- und Abschlüssen Dachdeckungen herstellen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
b) Abschlüsse bei Dachdeckungen herstellen, insbe-
sondere Traufe, Ortgang und First
c) Anschlüsse bei Abdichtungen herstellen, insbeson-
dere von Durchdringungen
6
d) Abschlüsse bei Dachabdichtungen herstellen, insbe-
sondere Dachrandabschlüsse
e) untere, seitliche und obere Anschlüsse bei Außen-
wandbekleidungen herstellen
f) Abschlüsse bei Außenwandbekleidungen herstellen,
insbesondere Gebäudeaußen- und -innenecken
12 Anbringen und Einbauen a) Fangeinrichtungen und Ableitungen für den äußeren
von Bestandteilen von Blitzschutz nach technischen Regeln montieren
äußeren Blitzschutzanlagen
b) Einbauteile an Ableitungen anschließen 2
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
c) Bestandteile von äußeren Blitzschutzanlagen mecha-
nisch prüfen, überwachen und instand setzen
13 Montieren und Einbauen a) Energiegewinnungsflächen von Energiesammlern
von Energiesammlern und und Energieumsetzern in Dach- und Wandflächen
Energieumsetzern montieren, insbesondere für Solarthermie und Photo-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 13) voltaik 2
b) Formteile für Befestigungen von aufgeständerten und
integrierten Anlagen auswählen und montieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016 1003
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
14 Montieren und Einbauen a) Montage von Einbauteilen vorbereiten
von Einbauteilen b) Belichtungselemente unter Berücksichtigung von
(§ 4 Absatz 2 Nummer 14)
baulichen Gegebenheiten, statischen Auswirkungen
und Verwendungszweck einbauen, insbesondere
Dachflächenfenster, Lichtkuppeln und Dachaus- 4
stiegsfenster
c) Belüftungselemente unter Berücksichtigung von
baulichen Gegebenheiten und Verwendungszweck
einbauen
d) Sicherheitseinrichtungen unter Berücksichtigung von
baulichen Gegebenheiten, statischen Auswirkungen
und Verwendungszweck einbauen, insbesondere
Sicherheitsdachhaken, Anschlagsicherungen und
Laufanlangen
e) Schneefangsysteme unter Berücksichtigung von 2
baulichen und regionalen Gegebenheiten sowie sta-
tischen Auswirkungen einbauen
f) Dach- und Wandzubehörteile unter Berücksichtigung
von baulichen Gegebenheiten und Verwendungs-
zweck einbauen
15 Einbauen von elektrischen a) Sicherheitsregeln für Arbeiten an elektrischen Anla-
Komponenten und gen anwenden und Unfallverhütungsvorschriften be-
Herstellen von elektrischen achten
Anschlüssen mittels
b) elektrische Anschlüsse mittels Steckverbindungen
Steckverbindungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 15) herstellen 2
c) elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschädi-
gungen sichtprüfen
d) Mängel feststellen und Maßnahmen zur Behebung
veranlassen
e) elektrische Einrichtungen und Geräte einbauen und in
Betrieb nehmen 2
f) mechanische Funktionsprüfungen durchführen
16 Herstellen und Montieren a) Aufbau von Unterkonstruktionen entsprechend der
von Unterkonstruktionen Bekleidungsart festlegen
für hinterlüftete
b) Untergründe prüfen, insbesondere im Hinblick auf die
Außenwandbekleidungen 2
Verankerung von Unterkonstruktionen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 16)
c) Verankerungsmittel nach statischen Vorgaben aus-
wählen
d) Komponenten für Unterkonstruktionen zusammen-
stellen, zuschneiden, bohren und zusammenfügen
2
e) Unterkonstruktionen ausrichten und verankern, ins-
besondere aus Holz und Metallprofilen
17 Anfertigen und Einbauen a) Komponenten von Anlagen zur Ableitung von Nieder-
von Anlagen zur Ableitung schlagswasser unter Berücksichtigung zu erwarten-
von Niederschlagswasser der Niederschlagsmengen auswählen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 17)
b) Bleche und Profile bearbeiten, insbesondere anrei-
ßen, zuschneiden, abkanten, falzen, runden, bördeln, 4
sägen, bohren, feilen, nieten und löten
c) Rinnenhalter, Dachrinnen, Rohrschellen und Regen-
fallrohre anbringen
d) Maßnahmen des Korrosionsschutzes durchführen
1004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
e) Rinnen und Kehlen aus Metallen und Kunststoffen
anfertigen und einbauen, insbesondere innenlie-
gende Rinnen und Aufdachrinnen
f) Dachgullys und Notentwässerungen unter Berück-
sichtigung von baulichen Gegebenheiten einbauen
und Dachgullys an Innenentwässerung anschließen
4
g) Außenentwässerungen an Grundleitung anschließen
h) Abdeckungen anfertigen und anbringen, insbeson-
dere von Mauerwänden und Schornsteinen
i) Dehnungsausgleicher herstellen und einbauen
j) Regenwassernutzungssysteme anschließen
18 Instandhalten von a) bestehende Sicherheitseinrichtungen auf Funktion
Dach- und Wandflächen überprüfen
sowie Durchführen von
b) Dächer und Außenwandbekleidungen auf Mängel
Demontagearbeiten
sichtprüfen, beurteilen und Mängel dokumentieren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 18)
c) Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, insbe-
sondere Dachrinnen und Dachgullys reinigen sowie
Anschlüsse kontrollieren
d) Schäden feststellen und Ursachen ermitteln
e) Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr und Scha- 3
densbegrenzung ergreifen und weitere Maßnahmen
veranlassen
f) Reparaturen von Dachdeckungen, Abdichtungen und
Außenwandbekleidungen durchführen
g) Rückbau von Dachdeckungen, Abdichtungen und
Außenwandbekleidungen einschließlich vorhandener
Unterkonstruktionen unter Beachtung einschlägiger
Vorschriften durchführen
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Dachdeckungs-
technik
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Decken von a) Deckwerkstoffe unter Berücksichtigung der Deckart
Dach- und Wandflächen bearbeiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
b) Dachdeckungen ausführen, insbesondere von Walm-
dächern und zusammengesetzten Dächern 10
c) Befestigungen unter Berücksichtigung der Deckarten
und Windsogsicherungen ausführen
2 Herstellen von a) traufseitige Anschlüsse bei profilierten Dachdeckun-
An- und Abschlüssen gen herstellen, insbesondere aus Metallblechen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
b) seitliche Anschlüsse unter Verwendung von Metall-
blechen herstellen, insbesondere als unterlegte
Wandanschlüsse sowie als unterlegte und aufgelegte
Nockenanschlüsse
c) firstseitige Anschlüsse mit Unterkonstruktionen, ins-
besondere mit Gefälle, unter Verwendung von Metall-
blechen herstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016 1005
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
d) Anschlüsse an aufgehende Bauteile unter Verwen-
dung von Kappleisten und Wandanschlussprofilen 10
herstellen und versiegeln
e) Ortgänge herstellen, insbesondere unter Verwendung
von gekanteten Blechen und Profilen, aufgelegten
Gebinden sowie Zahnleisten und Windbrettern aus
Holz
f) Firstdeckungen herstellen, insbesondere Lüfterfirst-
konstruktionen sowie Mörtelfirste und aufgelegte Ge-
binde bei Dachziegeln und Dachsteinen
g) Gratdeckungen herstellen
h) Kehldeckungen, insbesondere mit unterlegten Me-
tallkehlen, herstellen und Dachdeckungen anarbeiten
3 Montieren und Einbauen a) Dachöffnungen für den Einbau von Belichtungsele-
von Einbauteilen menten, insbesondere von Dachflächenfenstern und
(§ 4 Absatz 2 Nummer 14) Dachausstiegsfenstern, unter Berücksichtigung stati-
scher Gegebenheiten herstellen
b) Belichtungselemente einbauen und an darunterlie- 6
gende Schichten anschließen, insbesondere unter
Berücksichtigung bauphysikalischer Gegebenheiten
c) individuelle Dachzubehörteile, insbesondere aus
Metall, herstellen und einbauen
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Abdichtungs-
technik
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Abdichten von Dachflächen a) Abdichtungsstoffe unter Berücksichtigung des Ver-
und Bauwerken wendungszweckes verarbeiten, insbesondere für
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10) Flüssigabdichtungen, sowie Beschichtungstechniken
anwenden
b) Untergründe für Flüssigabdichtungen prüfen und vor-
bereiten
c) Flüssigabdichtungen durchführen, insbesondere un-
ter Verwendung von Vlieseinlagen oder Armierungs-
vliesen
10
d) Gefälledämmungen nach Plan verlegen
e) Dachflächen für intensive Dachbegrünungen vorbe-
reiten
f) Bauwerke gegen Bodenfeuchtigkeit und von außen
drückendes Wasser abdichten
g) Bewegungsfugen herstellen und abdichten
h) Wartungswege für externe technische Einrichtungen
anlegen
2 Herstellen von a) Anschlüsse bei Dachabdichtungen herstellen, insbe-
An- und Abschlüssen sondere Wand-, Terrassentür-, Schornstein- und
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11) Lichtkuppelanschlüsse
b) Anschlüsse an Rohrdurchführungen, Dachabläufen
und externen technischen Einrichtungen herstellen
1006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
c) Anschlüsse an aufgehende Bauteile unter Verwen-
dung von Kappleisten und Wandanschlussprofilen 8
herstellen und versiegeln
d) Anschlüsse bei Abdichtungen gegen Bodenfeuchtig-
keit und von außen drückendes Wasser herstellen
e) bewegliche und starre Dachrandabschlüsse sowie
Dachrandabschlüsse mit vorgehängten Rinnen her-
stellen
3 Montieren und Einbauen a) Dachöffnungen für den Einbau von Belichtungsele-
von Einbauteilen menten, insbesondere von Lichtkuppeln und Dach-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 14) ausstiegen, vorbereiten
8
b) Belichtungselemente einbauen und an darunterlie-
gende Schichten anschließen, insbesondere unter
Berücksichtigung bauphysikalischer Gegebenheiten
Abschnitt D: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Außenwand-
bekleidungstechnik
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Herstellen und Montieren a) Halterungen für Unterkonstruktionen aus Metallprofi-
von Unterkonstruktionen len unter Berücksichtigung von Fest- und Gleitpunk-
für hinterlüftete Außenwand- ten sowie Verlegeplänen und statischen Vorgaben
bekleidungen verankern und montieren und thermische Trennungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 16) beachten
6
b) Trag- und Wandprofile an Halterungen ausrichten und
befestigen, insbesondere mit Schrauben und Nieten
c) Maßnahmen zum Wärme-, Schall- und Brandschutz
umsetzen
2 Decken von a) Befestigungsmittel unter Berücksichtigung der
Dach- und Wandflächen Wanddeckarten auswählen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8) 2
b) Wanddeckungen, insbesondere mit Schiefer, Dach-
und Fassadenplatten, einteilen und ausführen
3 Bekleiden von Wandflächen a) Befestigungsmittel unter Berücksichtigung des Be-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9) kleidungswerkstoffes auswählen
b) großformatige Bekleidungen mit offenen und hinter-
10
legten Fugen, insbesondere mit Faserzement, Ver-
bundwerkstoffplatten und Metallelementen, herstel-
len
4 Herstellen von a) Unterkonstruktionen hinsichtlich der Wanddurchdrin-
An- und Abschlüssen gungen, insbesondere an Fenstern und Türen, an-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11) passen
b) Anschlüsse bei Wanddeckungen sowie Bekleidungen
mit offenen und hinterlegten Fugen herstellen
c) Unterkonstruktionen hinsichtlich der Wandab-
schlüsse anpassen, insbesondere an Gebäudeau-
6
ßen- und -innenecken, Giebelschrägen sowie an
obere und untere Abschlüsse
d) Abschlüsse bei Wanddeckungen sowie Bekleidungen
mit offenen und hinterlegten Fugen herstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016 1007
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
e) vorhandene Bewegungsfugen der Wand beachten,
insbesondere Unterkonstruktionen und Bekleidungen
anpassen
5 Montieren und Einbauen a) Profile zum Schutz von Zu- und Abluftöffnungen, ins-
von Einbauteilen besondere vor Insekten und Nagetieren, an Ab-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 14) schlüssen und Durchdringungen montieren
2
b) Halterungen für Sonderbauteile, Anschlagsicherun-
gen und Daueranker für Gerüste montieren und an
die Bekleidung anschließen
Abschnitt E: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Energietechnik an
Dach und Wand
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Montieren und Einbauen a) Kleinwindkraftanlagen unterscheiden
von Energiesammlern b) Vorbereiten der Montage und des Einbaus von auf-
und Energieumsetzern
geständerten Anlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 13)
aa) Planungsunterlagen mit den baulichen Gegeben-
heiten vor Ort abgleichen, insbesondere Lage der
Verankerungspunkte und Eignung des Dachauf-
baus prüfen
bb) Unterkonstruktionen einschließlich Stützen und
Verankerungen für Energiegewinnungsflächen
von Energiesammlern und Energieumsetzern in
Dach- und Wandflächen herstellen, insbesondere
für Solarthermie und Photovoltaik
c) Vorbereiten der Montage und des Einbaus von inte-
grierten Anlagen
aa) Planungsunterlagen mit den baulichen Gegeben-
heiten vor Ort abgleichen, insbesondere hinsicht- 18
lich der zusätzlich regensichernden Maßnahmen
bb) bestehende Unterkonstruktionen für Energiege-
winnungsflächen von Energiesammlern und Ener-
gieumsetzern in Dach- und Wandflächen anpas-
sen, insbesondere für Solarthermie und Photo-
voltaik
d) Fertigstellen von Anlagen an Dach und Wand
aa) Komponenten zu Energiegewinnungsanlagen zu-
sammenführen und montieren
bb) Kabel- und Leitungsführungen verlegen sowie
Steck- und Schraubverbindungen herstellen
cc) Wartungswege bei Dachabdichtungen anlegen
dd) Funktionsprüfungen auch unter Einbeziehung
anderer Gewerke durchführen
2 Herstellen von a) Anschlüsse bei Kabel- und Rohrdurchführungen
An- und Abschlüssen herstellen sowie Fertigbauteile für Kabel- und Rohr-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11) durchführungen einbauen
1008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
b) Stützen und Verankerungen in Dachdeckungen,
Dachabdichtungen und Außenwandbekleidungen
unter Berücksichtigung von baulichen Gegebenhei- 8
ten anschließen
c) traufseitige, seitliche und firstseitige Anschlüsse bei
integrierten Anlagen in Dachdeckungen herstellen
sowie untere, seitliche und obere Anschlüsse bei
Außenwandbekleidungen herstellen
Abschnitt F: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Reetdachtechnik
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Decken von a) Deckwerkstoffe, insbesondere Reet, auf Verwendbar-
Dach- und Wandflächen keit prüfen und nach Anwendungsbereich sortieren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
b) Befestigungstechniken festlegen und Befestigungs-
mittel auswählen
c) Deckunterlage unter Berücksichtigung eines ausrei-
12
chend dimensionierten Belüftungsquerschnitts her-
stellen
d) Dachflächen, auch in unterschiedlichen Formen, mit
Reet decken, insbesondere durch Binden, Schrauben
und Nähen
2 Herstellen von a) traufseitige Anschlüsse herstellen, insbesondere aus
An- und Abschlüssen Metallblechen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
b) seitliche Anschlüsse unter Verwendung von Metall-
blechen herstellen, insbesondere als Nockenan-
schlüsse
c) firstseitige Anschlüsse mit Unterkonstruktionen, auch
mit Gefälle, unter Verwendung von Metallblechen her-
stellen
d) Anschlüsse an aufgehende Bauteile unter Verwen-
dung von Kappleisten und Wandanschlussprofilen 10
herstellen und versiegeln
e) Traufdeckungen unter Beachtung des Knieppunktes
herstellen
f) Ortgangdeckungen unter Beachtung des Knieppunk-
tes herstellen
g) Firstdeckungen unter Berücksichtigung von Abluft-
öffnungen herstellen, insbesondere als Heidefirste
und Kappfirste
h) Grat- und Kehldeckungen herstellen
3 Montieren und Einbauen a) Dachöffnungen für den Einbau von Belichtungsele-
von Einbauteilen menten, insbesondere Dachflächenfenster, unter Be-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 14) rücksichtigung statischer Gegebenheiten herstellen
b) Belichtungselemente einbauen und, insbesondere
unter Berücksichtigung bauphysikalischer Gegeben- 4
heiten, an darunterliegende Schichten anschließen
c) individuelle Dachzubehörteile, insbesondere aus
Metall, herstellen und einbauen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016 1009
Abschnitt G: schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
und Tarifrecht besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
des Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
schutz bei der Arbeit beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- während
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3) dung der Gefährdung ergreifen der gesamten
Ausbildung
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Betriebliche und technische a) Betriebs- und Arbeitsanweisungen sowie Richtlinien
Kommunikation des Dachdeckerhandwerks handhaben und umset-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5) zen
b) technische Unterlagen, insbesondere Skizzen und
Zeichnungen, lesen, erstellen und anwenden
2
c) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitar-
beiterinnen und im Team situationsgerecht führen,
Sachverhalte darstellen und kulturelle Unterschiede
berücksichtigen
d) Arbeiten im Team planen und durchführen
1010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
e) Verlegepläne anwenden
f) Aufmaße anfertigen
g) branchenübliche Software sowie betriebsspezifische
Kommunikations- und Informationssysteme nutzen 4
h) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit an-
wenden
6 Kundenorientierte a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und
Kommunikation zum Betriebserfolg beitragen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6) 2
b) Kundenanforderungen bei der Durchführung von Auf-
trägen beachten und umsetzen
c) Kundenwünsche ermitteln, auf Umsetzbarkeit prüfen,
mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen
und Aufwand abschätzen
d) Kundenbeanstandungen entgegennehmen und beur-
teilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen
e) Kunden über Wartungsintervalle informieren, insbe- 4
sondere über Reinigungsmaßnahmen an Energie-
gewinnungsanlagen, über Möglichkeiten von ener-
giesparenden Maßnahmen sowie über erforderliche
Instandhaltungsmaßnahmen und Serviceleistungen
7 Planen und Vorbereiten a) Auftragsunterlagen auf Vollständigkeit prüfen
von Arbeitsabläufen b) Zeitaufwand und personelle Unterstützung zur
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
Durchführung von Arbeitsaufträgen abschätzen
c) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung von betrieb-
lichen Abläufen, wirtschaftlichen und terminlichen
Vorgaben sowie technischen Unterlagen planen und
dokumentieren 4
d) Aufgaben selbständig und im Team planen und dabei
effektiven Einsatz von Werkzeug und Material be-
rücksichtigen
e) Leistungen anderer Gewerke bei der Planung einbe-
ziehen und Vorleistungen berücksichtigen
8 Handhaben und Warten a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische
von Werkzeugen, Einrichtungen nach Materialbeschaffenheit und Ein-
Geräten und Maschinen satzgebieten auswählen, anfordern, transportieren,
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8) lagern und einsetzen
b) Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von
Sicherheitsbestimmungen, einschlägigen Richtlinien
und Herstellervorgaben einrichten, prüfen und bedie-
nen
2
c) Werkzeuge, Geräte und Maschinen pflegen und
Wartungspläne einhalten
d) Störungen erkennen und Maßnahmen zur Störungs-
beseitigung ergreifen
e) vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbeson-
dere Verschleißteile kontrollieren, austauschen oder
Austausch veranlassen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016 1011
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
9 Umgehen mit a) Gefahrstoffe erkennen und unterscheiden
Gefahr- und Werkstoffen b) berufsspezifische Arbeitsanweisungen beim Umgang
(§ 4 Absatz 3 Nummer 9)
mit Gefahr- und Werkstoffen anwenden
4
c) Gefahr- und Werkstoffe lagern
d) Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen er-
greifen
10 Durchführen von a) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität
qualitätssichernden beachten
Maßnahmen
b) Prüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit feststel-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 10)
len und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
c) Bauteile und Baustoffe auf Maßhaltigkeit, Dichtigkeit
und sichere Verbindungen unter Berücksichtigung 2
von Toleranzbereichen prüfen
d) Vorgesetzte und Kunden über Störungen informieren
sowie Lösungsvorschläge aufzeigen
e) Bedeutung von kontinuierlicher Fort- und Weiterbil-
dung zur Qualitätssicherung erkennen
f) Fehler und Störungen feststellen und Fehlerursachen
ermitteln
g) Maßnahmen zur Fehler- und Störungsbeseitigung er-
greifen
h) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän- 4
gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
i) Zwischen- und Endkontrollen anhand von Arbeits-
aufträgen durchführen und Arbeitsergebnisse doku-
mentieren
1012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin*
(Hörakustikerausbildungsverordnung – HörAkAusbV)
Vom 28. April 2016
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerks- Abschnitt 4
ordnung, der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung Schlussvorschriften
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft § 21 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministe- § 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
rium für Bildung und Forschung: Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
Hörakustiker und zur Hörakustikerin
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Abschnitt 1
Gliederung der Berufsausbildung
Gegenstand, Dauer und
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Gliederung der Berufsausbildung
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah- §1
menplan
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild Staatliche
§ 5 Ausbildungsplan Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Der Ausbildungsberuf des Hörakustikers und der
Hörakustikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung
Abschnitt 2
zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Num-
Zwischenprüfung mer 34 Hörgeräteakustiker der Handwerksordnung
§ 7 Ziel und Zeitpunkt staatlich anerkannt.
§ 8 Inhalt
§ 9 Prüfungsbereiche §2
§ 10 Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder
§ 11 Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten
Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
Abschnitt 3
Gesellenprüfung §3
§ 12 Ziel und Zeitpunkt
Gegenstand der
§ 13 Inhalt
Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 14 Prüfungsbereiche
§ 15 Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten von Patientin- (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
nen und Patienten tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten
§ 16 Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder des äußeren Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Orga-
Ohres und Otoplastiken nisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungs-
§ 17 Prüfungsbereich Hörsystemanpassung und Patientenbera- rahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden,
tung wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten
§ 18 Prüfungsbereich Servicemaßnahmen oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubil-
§ 19 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde denden liegen, die Abweichung erfordern.
§ 20 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für
das Bestehen der Gesellenprüfung (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des werden, dass die Auszubildenden die berufliche Hand-
§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit lungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungs-
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der gesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit
Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchfüh-
des Bundesanzeigers veröffentlicht. ren und Kontrollieren ein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016 1013
§4 (2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnach-
Struktur der weis regelmäßig durchzusehen.
Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
Abschnitt 2
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Zwischenprüfung
Fähigkeiten sowie
§7
2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten. Ziel und Zeitpunkt
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbil- Zwischenprüfung durchzuführen.
des gebündelt.
(2) Die Zwischenprüfung soll zum Ende des zweiten
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben- Ausbildungsjahres stattfinden.
den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. individuelle Hörprofile bestimmen und beurteilen, §8
2. berufsspezifische audiologische und otoskopische Inhalt
Befunde erheben und bewerten,
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
3. Patientinnen und Patienten hinsichtlich der Versor-
gungsmöglichkeiten mit Hörsystemen, Hörassistenz- 1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Mo-
systemen und Sonderversorgungen sowie Zubehör nate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
beraten und dabei individuelle Hörerwartungen ein- keiten sowie
beziehen, 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
4. dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres erstel- stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan
len, genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
5. Otoplastiken, individuellen Gehörschutz und Sonder- entspricht.
otoplastiken herstellen,
§9
6. Hörsysteme und Hörassistenzsysteme entsprechend
dem individuellen Hörprofil anpassen, Prüfungsbereiche
7. Patientinnen und Patienten betreuen und Rehabilita- Die Zwischenprüfung findet in folgenden Prüfungs-
tionsmaßnahmen durchführen, bereichen statt:
8. Service- und Instandhaltungsmaßnahmen an Hör- 1. Dreidimensionale Abbilder und
systemen, Hörassistenzsystemen und Sonderver-
sorgungen sowie Zubehör durchführen und 2. Audiologische Kenndaten.
9. Geschäfts- und Abrechnungsprozesse des Hörakus-
tikbetriebes organisieren und ausführen. § 10
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit- Prüfungsbereich
telnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: Dreidimensionale Abbilder
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, (1) Im Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1. das äußere Ohr zu otoskopieren,
4. Umweltschutz, 2. Ohrmuschel, Gehörgang und Trommelfell zu beurtei-
len,
5. betriebliche und technische Kommunikation sowie
Patientendatenschutz, 3. Maßnahmen zum Schutz des Ohres während der
6. Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen und Abbilderstellung vorzunehmen,
7. Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen. 4. dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres ein-
schließlich der zweiten Gehörgangskrümmung zu
§5 erstellen und
Ausbildungsplan 5. das Ergebnis der eigenen Arbeit auf Grundlage vor-
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der gegebener schriftlicher Kriterien zu bewerten.
Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen- (2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen.
plans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil-
(3) Die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.
dende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§6 § 11
Schriftlicher Ausbildungsnachweis Prüfungsbereich
Audiologische Kenndaten
(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen
Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen wäh- (1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Audiologische
rend der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben. Kenndaten besteht aus zwei Teilen.
1014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016
(2) Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass (2) Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass
er in der Lage ist, er in der Lage ist,
1. Patientinnen und Patienten in audiometrische Mess- 1. Audiogramme zu interpretieren,
verfahren und in die Abläufe der audiometrischen
2. audiologische Mess- und Testverfahren zu beschrei-
Messverfahren einzuweisen und
ben und
2. audiometrische Messverfahren durchzuführen.
3. Aufbau und Funktion des Hörorgans unter Verwen-
Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. Die dung von Fachbegriffen zu erläutern.
Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.
Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. Die
(3) Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
er in der Lage ist,
(3) Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass
1. Vertäubungsregeln anzuwenden, er in der Lage ist,
2. Messverfahren auszuwählen und
1. Patientinnen und Patienten in Testverfahren einzu-
3. audiometrische Messergebnisse zu klassifizieren. weisen,
Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. Die 2. audiometrische und psychoakustische Messverfah-
Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. ren durchzuführen und
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu
Abschnitt 3
beachten.
Gesellenprüfung
Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. Die
Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.
§ 12
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prü-
Ziel und Zeitpunkt
fungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu ge-
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob wichten:
der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben
hat. 1. die Bewertung für den ersten Teil mit 60 Prozent,
(2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsaus- 2. die Bewertung für den zweiten Teil mit 40 Prozent.
bildung durchgeführt werden.
§ 16
§ 13
Inhalt Prüfungsbereich
Dreidimensionale Abbilder
Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf des äußeren Ohres und Otoplastiken
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei- (1) Im Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie des äußeren Ohres und Otoplastiken soll der Prüfling
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr- nachweisen, dass er in der Lage ist,
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan 1. Arbeitsabläufe zu planen,
genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkei-
ten entspricht. 2. Maßnahmen zum Schutz des Ohres auf Grundlage
der Otoskopie während der Abbilderstellung zu tref-
§ 14 fen,
Prüfungsbereiche 3. dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres ein-
schließlich der zweiten Gehörgangskrümmung zu er-
Die Gesellenprüfung findet in folgenden Prüfungs- stellen und zu modellieren,
bereichen statt:
4. die Nutzbarkeit von Abbildern zu bewerten und zu
1. Audiologische Kenndaten von Patientinnen und Pa-
dokumentieren,
tienten,
5. ein vorgegebenes Abbild für den nächsten Ferti-
2. Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres und
gungsschritt vorzubereiten und
Otoplastiken,
3. Hörsystemanpassung und Patientenberatung, 6. Otoplastiken auf der Basis eines vorgegebenen Ab-
bildes unter Berücksichtigung der patientenspezifi-
4. Servicemaßnahmen sowie schen Gegebenheiten anzufertigen.
5. Wirtschafts- und Sozialkunde. (2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen.
§ 15 (3) Die Prüfungszeit beträgt 70 Minuten.
Prüfungsbereich
§ 17
Audiologische Kenndaten
von Patientinnen und Patienten Prüfungsbereich
Hörsystemanpassung und Patientenberatung
(1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Audiologische
Kenndaten von Patientinnen und Patienten besteht (1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Hörsystemanpas-
aus zwei Teilen. sung und Patientenberatung besteht aus zwei Teilen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016 1015
(2) Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass (2) Im ersten Teil der Prüfung soll der Prüfling nach-
er in der Lage ist, weisen, dass er in der Lage ist,
1. Versorgungsabläufe unter Berücksichtigung der 1. Fehlfunktionen an von Patientinnen und Patienten
rechtlichen Vorgaben und Rahmenbedingungen um- genutzten Hörsystemen und Hörassistenzsystemen
zusetzen und zu dokumentieren, zu erkennen,
2. Fehlerdiagnosen durchzuführen,
2. kommunikationspsychologische Strategien zu unter-
scheiden und adressatengerecht anzuwenden, 3. die Ursachen zu benennen,
3. pathophysiologische Vorgänge im Hörorgan zu be- 4. Maßnahmen zur Behebung von Fehlfunktionen ein-
zuleiten sowie
schreiben und bei der Hörsystemversorgung zu
berücksichtigen und 5. Hörsysteme akustisch zu messen und zu modifizie-
ren.
4. auf Grundlage des vorliegenden Hörbedarfs eine
Vorauswahl der Hörsysteme und Hörassistenzsys- Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und
teme zur vergleichenden Anpassung für Patientin- mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Die
nen und Patienten zu treffen. Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(3) Im zweiten Teil der Prüfung soll der Prüfling nach-
Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. Die weisen, dass er in der Lage ist,
Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
1. Kaufvertragsstörungen zu bearbeiten,
(3) Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass
2. Reklamationen unter Berücksichtigung rechtlicher
er in der Lage ist,
Vorgaben und Rahmenbedingungen zu bearbeiten
1. Versorgungsabläufe, rechtliche Vorgaben und Rah- und
menbedingungen den Patientinnen und Patienten 3. die Geschäftskorrespondenz zu führen.
zu erklären,
Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. Die
2. Patientinnen und Patienten auf Grundlage des vor- Prüfungszeit beträgt 40 Minuten.
liegenden Hörbedarfs bei der Auswahl der Hörsyste- (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prü-
me, Hörassistenzsysteme und Sonderversorgungen fungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu ge-
zu beraten, wichten:
3. die psychosoziale Situation von Patientinnen und 1. die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent,
Patienten zu erkennen und im Beratungskontext zu
berücksichtigen, 2. die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent.
4. Hörsysteme für die vergleichende Anpassung unter § 19
Berücksichtigung des Hörprofils, der audiologischen
Prüfungsbereich
Gegebenheiten und der Wünsche von Patientinnen
Wirtschafts- und Sozialkunde
und Patienten auszuwählen,
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
5. Anpassverfahren auszuwählen und Hörsysteme vor- kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage
einzustellen, ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
6. Hörsystemeinstellungen im Rahmen der Feinanpas- sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen
sung zu modifizieren und und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen
7. Hörassistenzsysteme und Zubehör nach patienten-
sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
spezifischen Bedürfnissen auszuwählen und vorein-
zustellen. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. Wäh- § 20
rend der Arbeitsprobe wird mit ihm ein situatives Fach-
gespräch geführt. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt Gewichtung der
30 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchs- Prüfungsbereiche und Anforderungen
tens 15 Minuten. für das Bestehen der Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prü- sind wie folgt zu gewichten:
fungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu ge-
wichten: 1. Audiologische Kenndaten von Patien-
tinnen und Patienten mit 20 Prozent,
1. die Bewertung für den ersten Teil mit 40 Prozent,
2. Dreidimensionale Abbilder des äußeren
Ohres und Otoplastiken mit 20 Prozent,
2. die Bewertung für den zweiten Teil mit 60 Prozent.
3. Hörsystemanpassung und Patienten-
beratung mit 40 Prozent,
§ 18
4. Servicemaßnahmen mit 10 Prozent,
Prüfungsbereich
Servicemaßnahmen 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Servicemaßnah- (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die
men besteht aus zwei Teilen. Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
1016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“, Abschnitt 4
2. in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindes- Schlussvorschriften
tens „ausreichend“ und
§ 21
3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung entweder
in dem Prüfungsbereich nach § 19 oder in einem der Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
Teilprüfungsbereiche nach § 15 Absatz 2, § 17 Absatz 2 dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den
oder § 18 Absatz 2 durch eine mündliche Prüfung von Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der
etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden,
wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der
1. der Prüfungsbereich oder der Teilprüfungsbereich oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung
schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden absolviert hat.
ist und
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen § 22
der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü- Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.
fungsbereich oder diesen Teilprüfungsbereich sind das Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen dung zum Hörgeräteakustiker/zur Hörgeräteakustikerin
Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. vom 12. Mai 1997 (BGBl. I S. 1019) außer Kraft.
Berlin, den 28. April 2016
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Machnig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016 1017
Anlage
(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Individuelle Hörprofile be- a) ärztliche Verordnungen auswerten und Indikations-
stimmen und beurteilen stellungen für Hörsystemversorgungen aus berufs-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1) spezifischer Sicht prüfen
b) berufsspezifische Anamnesen im Hinblick auf Art,
Grad und Verlauf der Hörschädigung, Kommunikation
und Hörbeeinträchtigungen durchführen und dabei 5
den medizinischen Verlauf, insbesondere Allergien,
Medikationen, feinmotorische Fähigkeiten und Seh-
beeinträchtigungen, berücksichtigen
c) psychosoziale Situation von Patientinnen und Patien-
ten erfassen
d) ärztliche Diagnosen und eigene Befunde, insbeson-
dere im Hinblick auf die Hörsystemversorgung, ein-
ordnen
e) Auswirkungen der psychosozialen Situation von Pa-
tientinnen und Patienten auf die Hör- und Kommuni-
kationsfähigkeit unter Berücksichtigung wahrneh-
mungspsychologischer Gesichtspunkte einschätzen
f) Hörbedarf unter Berücksichtigung der individuellen
Hörsituationen sowie Wünsche und Erwartungen der 8
Patientinnen und Patienten ermitteln, beurteilen und
dokumentieren
g) hörbeeinträchtigende Befunde, insbesondere Tinni-
tus, unterscheiden sowie Kontraindikationen der Hör-
systemversorgung erkennen und Patientinnen und
Patienten über Indikationen und Kontraindikationen
für die Hörsystemversorgung informieren
2 Berufsspezifische audiologi- a) Arbeitsmittel für die otoskopische Befunderhebung
sche und otoskopische Be- vorbereiten und Patientinnen und Patienten in die
funde erheben und bewerten Vorgehensweise einweisen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
b) anatomische und pathologische Gegebenheiten der
Patientinnen und Patienten mittels Otoskopie erken-
nen und berücksichtigen
c) akustische Eigenschaften von Messräumen ermitteln
und beurteilen
d) Messverfahren zur Ermittlung der akustischen Kenn-
daten auswählen und anwenden
e) den Patientinnen und Patienten die audiometrischen
Messabläufe bedarfsgerecht erklären und in diese
Messabläufe einweisen
f) Hörschwellen mittels Reintonaudiometrie über Luft- 11
leitung und Knochenleitung ermitteln, Unbehaglich-
keitsschwellen mittels Reintonaudiometrie über Luft-
leitung ermitteln sowie frequenzspezifische Pegel des
angenehmen Hörens messtechnisch erfassen
1018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
g) Sprachverständlichkeit, Unbehaglichkeitsschwelle
und den Bereich des angenehmen Hörens in Ruhe
ermitteln
h) Vertäubungsregeln bei der Reinton- und Sprach-
audiometrie anwenden
i) audiometrische Messergebnisse nach Schallleitungs-,
Schallempfindungs- und kombinierter Schwerhörig-
keit sowie zentrale Störungen klassifizieren
j) audiologisch und psychologisch relevante Tinnitus-
parameter ermitteln sowie weiterführende Messun-
gen zur Verdeckbarkeit durchführen
k) den Zusammenhang zwischen Hörbeeinträchtigung
und Sprachentwicklung beurteilen
l) unter Beachtung psychologischer Gesichtspunkte
und Einhaltung der Hygieneregeln das Außenohr ein-
schließlich Trommelfell auf seine anatomischen Ei-
genschaften und pathologischen Veränderungen mit-
tels einer Otoskopie untersuchen
m) pathologische Befunde erkennen, bewerten, doku-
mentieren und den Patientinnen und Patienten erläu-
tern
n) Arbeitsmittel und Geräte für die audiometrische Er-
mittlung der akustischen Kenndaten vorbereiten, auf
Funktionsfähigkeit prüfen und unter Berücksichti-
gung der einschlägigen Vorschriften einstellen sowie
gegebenenfalls Maßnahmen zur Störungsbeseitigung
einleiten und Ergebnisse dokumentieren
o) Ergebnisse audiometrischer Messungen auf Plausibi-
lität prüfen sowie norm- und sachgerecht darstellen,
auswerten und den Patientinnen und Patienten erläu-
tern
p) sprachaudiometrische Testmaterialien hinsichtlich ih-
16
res phonetischen Aufbaus und der Indikation sowie
Störgeräusche auswählen
q) objektive audiologische Messverfahren, insbeson-
dere Impedanzmessungen, Stapediusreflexschwellen
und otoakustische Emissionen, unterscheiden und
ärztliche Dokumentationen berücksichtigen
r) Impedanzmessungen durchführen und Stapediusre-
flexschwellen bestimmen, interpretieren sowie bei
Auffälligkeiten über weitere Vorgehensweisen ent-
scheiden
s) mit Hilfe psychoakustischer Tests ergänzende akus-
tische Kenndaten des Gehörs, insbesondere unter
Anwendung von Skalierungsverfahren, ermitteln,
auswerten und die Ergebnisse Patientinnen und
Patienten erklären
t) sprachaudiometrische Kenndaten des Gehörs im
Störgeräusch ermitteln
u) Messergebnisse unter Einbeziehung der Anatomie
und Physiologie des Mittel- und Innenohres sowie
der zentralen Hörbahnen beurteilen, insbesondere in
Bezug auf Frequenz-, Zeit- und Amplitudenauflö-
sungsvermögen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016 1019
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
v) audiologische Kenndaten und Hörgerätekenndaten
zusammenführen
3 Patientinnen und Patienten a) Patientinnen und Patienten unter Berücksichtigung
hinsichtlich der Versorgungs- der jeweiligen Kostenträger und vertraglicher sowie
möglichkeiten mit Hörsyste- normativer Regelungen über den individuellen Versor-
men, Hörassistenzsystemen gungsablauf einer Hörsystemanpassung beraten
und Sonderversorgungen so-
wie Zubehör beraten und da- b) Patientinnen und Patienten über ermittelte Befunde 4
bei individuelle Hörerwartun- unter Anwendung der Kenntnisse zur Anatomie und
gen einbeziehen Physiologie des Ohres informieren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3) c) kulturelle Identitäten der Patientinnen und Patienten
berücksichtigen
d) Patientinnen und Patienten Indikationen und Kontra-
indikationen für Hörsystemversorgungen erklären,
Möglichkeiten und Grenzen des Hörsystems aufzei-
gen sowie zum Tragen des Hörsystems motivieren
e) Patientinnen und Patienten auf Grundlage des ermit-
telten Hörbedarfs bei Auswahl der Hörsysteme, Hör-
assistenzsysteme und Sonderversorgungen sowie
Zubehör beraten
f) Hörsystemversorgung bei Erwachsenen und Kindern
unterscheiden
g) Testverfahren zur Bestimmung der Hörschädigung
bei Erwachsenen und Kindern unterscheiden
h) Entwicklungsunterschiede zwischen hörgeschädig-
ten und normalhörenden Kindern beachten und Er-
ziehungsberechtigte informieren
i) Erziehungsberechtigte über Besonderheiten bei der
Versorgung mit Hörsystemen bei Kindern informieren
9
j) Erziehungsberechtigte über das rechtliche Umfeld
der Kinderversorgung informieren und Beteiligten
die Rehabilitationsmöglichkeiten für hörgeschädigte
Kinder unter Berücksichtigung der an der Kinderver-
sorgung beteiligten Institutionen erläutern
k) Tinnitusberatung, insbesondere bezüglich rehabilita-
tiver technischer Möglichkeiten, auf Basis der ermit-
telten Messergebnisse und weiterer Daten durchfüh-
ren
l) Patientinnen und Patienten über die Möglichkeiten
der Versorgung mit Implantaten und über die Vor-
und Nachteile von Implantaten informieren
m) Patientinnen und Patienten über Gefahren der Lärm-
einwirkung aufklären, über Gehörschutzmittel beraten
und zum Tragen der Gehörschutzmittel motivieren
n) Patientinnen und Patienten zu Hörtaktiken und über
Möglichkeiten des Hörtrainings beraten
4 Dreidimensionale Abbilder a) Arbeitsplatz vorbereiten und vorgesehene Arbeitsmit-
des äußeren Ohres erstellen tel überprüfen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
b) Vertrauensverhältnis zu Patientinnen und zu Patien-
ten aufbauen, Patientinnen und Patienten in Abbil-
dungsverfahren einweisen und dazu psychologische
Gesichtspunkte, insbesondere über die Distanzzone,
berücksichtigen
1020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
c) äußeres Ohr unter Beachtung der Hygienevorschrif-
ten otoskopieren sowie Ohrmuschel, Gehörgang und 10
Trommelfell beurteilen und den Befund dokumentie-
ren
d) Reinigungsbedarf sowie andere Hinderungsgründe
für das Abbilden erkennen
e) Maßnahmen zum Schutz des Ohres treffen
f) Abbilder des äußeren Ohres einschließlich der zwei-
ten Gehörgangskrümmung unter Einhaltung der Hy-
gieneregeln erstellen
g) Nutzbarkeit des Abbildes überprüfen
h) bei Reinigungsbedarf sowie anderen Hinderungs-
gründen für das Abbilden über weiteres Vorgehen
entscheiden und dieses einleiten
4
i) Abbilder unter Beachtung anatomischer, pathologi-
scher, akustischer, hörsystemtechnischer sowie kos-
metischer Gegebenheiten bearbeiten
5 Otoplastiken, individuellen a) Verfahren und Werkstoffe für die Herstellung von Oto-
Gehörschutz und Sonderoto- plastiken auswählen
plastiken herstellen
b) Arten und Formen von Otoplastiken unter Berück-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
sichtigung patientenspezifischer Gegebenheiten aus-
wählen und anfertigen 10
c) Otoplastiken durch Bohren, Fräsen und Schleifen
entsprechend den patientenspezifischen Gegeben-
heiten modifizieren
d) Hohlschalen zur Aufnahme von Bauteilen adaptierfä-
hig erstellen und bearbeiten
e) Sonderformen von Otoplastiken, insbesondere Aufla-
geplastiken, herstellen und bearbeiten
f) Otoplastiken zum Schutz des Außenohres vor Staub
und Flüssigkeiten herstellen und anpassen 8
g) Schallpegel zur orientierenden Einschätzung einer
Lärmsituation messen und Ergebnisse bewerten
h) persönliche Gehörschutzmittel nach Lärmpegel, Fre-
quenzspektrum und Einwirkzeit auswählen, herstellen
und anpassen
6 Hörsysteme und Hörassis- a) Messverfahren für die Hörsystemanpassung auswäh-
tenzsysteme entsprechend len
dem individuellen Hörprofil
b) Patientinnen und Patienten über Hörassistenzsys-
anpassen
teme und ihre Einsatzbereiche beraten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
c) Patientinnen und Patienten über Zubehör informieren 12
d) Patientinnen und Patienten in der Handhabung und
Pflege der angepassten Systeme und des Zubehörs
einweisen und zur selbständigen Handhabung der
angepassten Systeme und des Zubehörs anleiten
e) Hörsysteme unter Berücksichtigung des individuellen
Hörprofils, der Wünsche von Patientinnen und Pa-
tienten und der audiologischen Gegebenheiten aus-
wählen, dabei Bauform, Schallübertragung, digitale
Signalverarbeitung, Arten der Begrenzung und Reg-
lungsart, Handhabungsmöglichkeiten, Schnittstellen
für Hörassistenzsysteme sowie Sonderversorgungen,
insbesondere CROS-Versorgung, berücksichtigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016 1021
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
f) Otoplastiken nach audiologischen Erfordernissen,
Handhabungsmöglichkeiten und den Wünschen von
Patientinnen und Patienten auswählen
g) Anpassverfahren wählen und Hörsysteme voreinstel-
len
h) pathophysiologische Vorgänge im Hörorgan bei der
Hörsystemversorgung berücksichtigen und hörbeein-
trächtigende Befunde, insbesondere Tinnitus, beach-
ten
i) akustische Wiedergabekurven und Kenndaten von
Hörsystemen, einschließlich Regelungen, Begren-
zungen und adaptiver Parameter, in der Messbox
und durch In-Situ-Messungen ermitteln und darstel-
len
j) Frequenzgang von Hörsystemen durch akustische,
elektronische und mechanische Maßnahmen beein-
flussen sowie Dynamikverhalten von Hörsystemen 18
durch Regelung und Begrenzungen einstellen
k) vergleichende Anpassung mittels Sprachtest im Stör-
geräusch und in Ruhe durchführen und auswerten
l) induktive Übertragungseigenschaften von Hörsyste-
men einstellen
m) gewählte Einstellungen mittels In-Situ-Messungen
prüfen
n) Hörsystemeinstellungen im Rahmen der Feinanpas-
sung unter Nutzung psychoakustischer Daten, insbe-
sondere Lautheit, Tonheit, Frequenzabhängigkeit und
Dynamikverhalten des Hörens, durchführen und
durch Hörerfolgskontrollmessungen überprüfen
o) Hörassistenzsysteme auswählen und hinsichtlich ih-
res Nutzens für die Patientinnen und Patienten und
der Kompatibilität der Schnittstellen prüfen
p) Hörassistenzsysteme anpassen und Patientinnen
und Patienten in die Handhabung einweisen
q) Hörsysteme, Kombigeräte sowie Tinnitusmasker, die
den Tinnitus maskieren, hemmen und mildern, an-
passen
r) Hörsystemeinstellungen abschließend dokumentie-
ren
7 Patientinnen und Patienten a) Patientinnen und Patienten zur Wahrnehmung der re-
betreuen und Rehabilitations- gelmäßigen Nachsorge und ohrenfachärztlichen Kon-
maßnahmen durchführen trollen motivieren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
b) Patientinnen und Patienten auf Selbsthilfegruppen
und Beratungsstellen hinweisen 3
c) Angehörige über psychosoziale Verhaltensweisen
von Patientinnen und Patienten und über die Funk-
tion des Hörsystems informieren sowie im Umgang
mit Hörgeschädigten beraten
d) Hörsysteme gemäß dem sich ändernden Gehör so-
wie der Hörerwartung und Gewöhnung nachjustieren,
insbesondere Otoplastiken und Dynamikverhalten
modifizieren und, falls erforderlich, die Handhabung
mit Patientinnen und Patienten üben
1022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
e) Patientinnen und Patienten ergänzend über Hörassis-
tenzsysteme und Zubehör beraten und einweisen so- 5
wie Hörassistenzsysteme und Zubehör anpassen
f) Patientinnen und Patienten über Methoden und Mög-
lichkeiten des Hörtrainings informieren
g) Patientinnen und Patienten über Rehabilitationsmaß-
nahmen zum Tinnitus beraten
8 Service- und Instandhaltungs- a) Otoplastiken reinigen und reparieren sowie Schall-
maßnahmen an Hörsystemen, schläuche erneuern
Hörassistenzsystemen und
b) Funktionsfähigkeit von Hörsystemen, Hörassistenz-
Sonderversorgungen sowie
systemen und Sonderversorgungen sowie Zubehör
Zubehör durchführen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8) durch visuelle Kontrolle, Abhören und messtechni-
sche Erfassung der Kenndaten prüfen und dokumen-
tieren sowie Service- und Instandhaltungsmaßnah-
men durchführen 6
c) induktive Übertragungseigenschaften von Hörsyste-
men beurteilen
d) elektrische Kontakte prüfen und reinigen
e) Stromaufnahme von Hörsystemen messen
f) Patientinnen und Patienten die Vor- und Nachteile
verschiedener Energiequellen erläutern
g) Schallwandler nach Kenndaten, Aufbau und Wir-
kungsweise unterscheiden und auswechseln sowie 2
Bauteile und Module erneuern
9 Geschäfts- und Abrech- a) am Marketing des Betriebes mitwirken
nungsprozesse des Hörakus- b) Waren auszeichnen und präsentieren
tikbetriebes organisieren und
ausführen c) Bestellvorgänge planen, durchführen und kontrollie-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9) ren
d) Produktinformationen von Anbietern unter wirtschaft-
lichen und fachlichen Gesichtspunkten beurteilen so-
wie Angebote einholen und vergleichen
e) eingehende Waren nach Beschaffenheit, Art, Menge
und Preis gemäß der Bestellung überprüfen und
Mängel dokumentieren, beurteilen und reklamieren
sowie Waren sachgerecht lagern und pflegen
8
f) Waren und Produkte verkaufen
g) Reklamationen entgegennehmen, prüfen und unter
Anwendung rechtlicher Rahmenbedingungen bear-
beiten
h) Produkte und Dienstleistungen des Betriebes gegen-
über Patientinnen und Patienten erläutern, Produkte
demonstrieren sowie Patientinnen und Patienten be-
raten
i) Postein- und -ausgang bearbeiten
j) Schriftverkehr mit Patientinnen und Patienten sowie
Firmen führen
k) Schriftverkehr mit Ärztinnen und Ärzten sowie Kos-
tenträgern führen
l) Versorgungsabläufe unter Berücksichtigung der
rechtlichen Rahmenbedingungen umsetzen, doku-
mentieren und auswerten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016 1023
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
m) Angebote und Kostenvoranschläge für die Hörsys-
temversorgung nach vorheriger Kostenermittlung er-
stellen und dabei unterschiedliche Leistungen der
Kranken-, Unfall- und Rentenversicherungen, der 4
Versorgungsämter, der Sozialhilfe und der öffentli-
chen Arbeitgeber berücksichtigen
n) Grundzüge der betrieblichen Kosten-und-Leistungs-
Rechnung anwenden
o) Abrechnungen von Hörsystemversorgungen gemäß
den vertraglichen und rechtlichen Bestimmungen
durchführen
p) Mahnverfahren durchführen
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsausbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
und Tarifrecht besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-
chen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
während
der gesamten
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- Ausbildung
schutz bei der Arbeit beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3) dung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-
greifen
1024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Betriebliche und technische a) Informations- und Kommunikationssysteme einset-
Kommunikation sowie Pa- zen
tientendatenschutz
b) Informationen, auch in einer fremden Sprache, be-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
schaffen, aufbereiten und bewerten
c) Fachbegriffe anwenden
d) Regelungen zum Datenschutz beachten
4
e) Patientendaten nach gesetzlichen Vorschriften doku-
mentieren
f) Schweigepflicht und Diskretion hinsichtlich der Pa-
tientendaten beachten
g) Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsen-
tieren
h) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen 2
und Sachverhalte darstellen
6 Planen und Organisieren von a) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung organisatori-
Arbeitsabläufen scher und informatorischer Notwendigkeiten planen 3
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
b) Aufgaben im Team planen und bearbeiten
7 Durchführen qualitätssichern- a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnah-
der Maßnahmen men unterscheiden
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
b) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der
Qualitätsrichtlinien und Qualitätsstandards prüfen
c) Zwischen- und Endkontrollen auf der Grundlage von
Arbeitsaufträgen durchführen
d) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und 2
dokumentieren sowie Maßnahmen zur Behebung er-
greifen
e) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-
gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen und dabei
Methoden und Techniken der Qualitätsverbesserung
anwenden
f) Bedeutung von kontinuierlicher Fort- und Weiterbil-
dung zur Qualitätssicherung erkennen 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016 1025
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik
und zur Anlagenmechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik
(Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnikanlagenmechanikerausbildungsverordnung – SHKAMAusbV)*
Vom 28. April 2016
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsge- Abschnitt 1
setzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Ver-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän- Gegenstand, Dauer und
dert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 Gliederung der Berufsausbildung
der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 283
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) §1
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
Staatliche
für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem
Anerkennung des Ausbildungsberufes
Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Der Ausbildungsberuf des Anlagenmechanikers für
Inhaltsübersicht Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik und der Anlagen-
mechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik
Abschnitt 1 wird staatlich anerkannt nach
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung 1. § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
2. § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Gewerbe nach Anlage A Nummer 24 Installateur und
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah- Heizungsbauer der Handwerksordnung.
menplan
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsplan §2
§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis Dauer der Berufsausbildung
Abschnitt 2 Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
Abschluss- oder Gesellenprüfung
§3
§ 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkte
Gegenstand der
§ 8 Inhalt von Teil 1
Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 9 Prüfungsbereich Versorgungstechnik
§ 10 Inhalt von Teil 2 (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
§ 11 Prüfungsbereiche von Teil 2 tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-
§ 12 Prüfungsbereich Kundenauftrag ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der
§ 13 Prüfungsbereich Arbeitsplanung Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-
§ 14 Prüfungsbereich Systemanalyse und Instandhaltung dungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen
§ 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde werden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-
§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der
das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-
Abschnitt 3
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermit-
Schlussvorschriften telt werden, dass die Auszubildenden die berufliche
Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbil-
§ 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
dungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungs-
§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
fähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,
Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Durchführen und Kontrollieren ein.
Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klima-
technik und zur Anlagenmechanikerin für Sanitär-,
Heizungs- und Klimatechnik §4
Struktur der
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksord- Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
nung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der
Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesre- (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in
publik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs-
schule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
veröffentlicht. Fähigkeiten und
1026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016
2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kennt-
und Fähigkeiten. nisse und Fähigkeiten nach den Absätzen 2 und 3 ver-
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in mittelt werden können.
Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufs-
bildes gebündelt. §5
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben- Ausbildungsplan
den Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse sind: Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der
1. Prüfen und Messen von Anlagen und Anlagenteilen, Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-
2. Fügen, plans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil-
dende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
3. manuelles Trennen, Spanen und Umformen,
4. maschinelles Bearbeiten, §6
5. Instandhalten von Betriebsmitteln, Schriftlicher Ausbildungsnachweis
6. Instandhalten von versorgungstechnischen Anla- (1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen
gen und Systemen, Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen wäh-
7. Installieren von elektrischen Baugruppen und Kom- rend der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
ponenten in versorgungstechnischen Anlagen und (2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnach-
Systemen, weis regelmäßig durchzusehen.
8. Montieren und Demontieren von Rohrleitungen und
Kanälen, Abschnitt 2
9. Montieren, Demontieren und Transportieren von Abschluss- oder Gesellenprüfung
versorgungstechnischen Anlagen und Systemen,
10. Durchführen von Dämm-, Dichtungs- und Schutz- §7
maßnahmen, Ziel, Aufteilung
11. Anwenden von Anlagen- und Systemtechnik sowie in zwei Teile und Zeitpunkte
Inbetriebnahme von ver- und entsorgungstechni- (1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist
schen Anlagen und Systemen, festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungs-
12. Funktionskontrolle und Instandhaltung von ver- und fähigkeit erworben hat.
entsorgungstechnischen Anlagen und Systemen,
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht
13. Unterscheiden und Berücksichtigen von nachhalti- aus den Teilen 1 und 2.
gen Systemen und deren Nutzungsmöglichkeiten,
(3) Teil 1 soll vor dem Ende des zweiten Ausbil-
14. Durchführen von Hygienemaßnahmen, dungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der
15. kundenorientierte Auftragsbearbeitung, Berufsausbildung.
16. Berücksichtigen von bauphysikalischen, bauökolo-
gischen und ökonomischen Rahmenbedingungen §8
und Inhalt von Teil 1
17. Gebäudemanagementsysteme. Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit- sich auf
telnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan
4. Umweltschutz, genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkei-
5. betriebliche, technische und kundenorientierte Kom- ten entspricht.
munikation,
6. Planen und Steuern von Arbeitsabläufen sowie Kon- §9
trollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse und Prüfungsbereich Versorgungstechnik
7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen. (1) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet
(4) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Prüfungsbereich Versorgungstechnik statt.
nach den Absätzen 2 und 3 sind in mindestens einem (2) Im Prüfungsbereich Versorgungstechnik soll der
der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln: Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. Sanitärtechnik,
1. technische Unterlagen zu nutzen, Arbeitsschritte zu
2. Heizungstechnik, planen und Arbeitsmittel festzulegen,
3. Lüftungs- und Klimatechnik sowie 2. Material manuell und maschinell unter Berücksichti-
4. erneuerbare Energien und Umwelttechnik. gung von Qualität, Kundenanforderungen, Arbeitssi-
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festge- cherheit und Gesundheitsschutz zu bearbeiten,
legt. Andere als die in Satz 1 genannten Einsatzgebiete 3. Bauteile zu fügen und zu montieren,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016 1027
4. Messungen durchzuführen und Prüf- und Mess- 4. gerätespezifische Software anzuwenden,
protokolle auszufüllen sowie 5. Bauteile zu montieren und
5. den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisati-
6. Steuerungs- oder Regelungsparameter einzustellen.
on, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit zu berück-
sichtigen. (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind das Ein-
richten, Ändern oder Instandhalten eines versorgungs-
(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 sind das Anfer-
technischen Systems, einer Anlage oder einer Bau-
tigen und das Prüfen eines versorgungstechnischen
gruppe einschließlich der Inbetriebnahme des Systems,
Bauteils oder einer Baugruppe nach Unterlagen zu-
der Anlage oder der Baugruppe zugrunde zu legen.
grunde zu legen.
(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen
(4) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchfüh-
und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren.
ren. Während der Arbeitsaufgabe soll mit ihm ein situa-
Die Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Aufgabenteilen
tives Fachgespräch geführt werden. Weiterhin soll der
bestehen. Bei der Aufgabenstellung ist das Einsatzge-
Prüfling Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe be-
biet nach § 4 Absatz 4 zu berücksichtigen, in dem der
ziehen, schriftlich bearbeiten.
Prüfling überwiegend ausgebildet wurde. Während der
(5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stun- Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch
den. Das situative Fachgespräch dauert höchstens über die Arbeitsaufgabe geführt.
10 Minuten. Auf die schriftliche Bearbeitung der Aufga-
ben entfallen 60 Minuten. (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 15 Stunden.
Das situative Fachgespräch dauert höchstens 20 Minu-
§ 10 ten.
Inhalt von Teil 2 § 13
(1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung er-
Prüfungsbereich Arbeitsplanung
streckt sich auf
(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsplanung soll der Prüf-
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-
ling nachweisen, dass er in der Lage ist,
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
1. eine Aufgabenanalyse durchzuführen,
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan auf- 2. die zur Montage und zur Inbetriebnahme von Anla-
geführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gen notwendigen mechanischen und elektrischen
entspricht. Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Be-
(2) In Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung achtung technischer Regeln auszuwählen,
sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die 3. Montagepläne anzupassen und die Arbeitsschritte
bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- oder unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und
Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen wer- unter Berücksichtigung von qualitätssichernden
den, als es für die Feststellung der beruflichen Hand- Maßnahmen zu planen und
lungsfähigkeit erforderlich ist. 4. Maßnahmen zur Inbetriebnahme unter Berücksichti-
gung betrieblicher Abläufe zu planen.
§ 11
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das Anferti-
Prüfungsbereiche von Teil 2
gen eines Arbeitsplanes zur Montage und zur Inbetrieb-
Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in nahme zugrunde zu legen.
folgenden Prüfungsbereichen statt:
(3) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
1. Kundenauftrag, Bei der Aufgabenstellung ist das Einsatzgebiet nach § 4
2. Arbeitsplanung, Absatz 4 zu berücksichtigen, in dem der Prüfling über-
wiegend ausgebildet wurde.
3. Systemanalyse und Instandhaltung sowie
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. (4) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
§ 12 § 14
Prüfungsbereich Kundenauftrag Prüfungsbereich
Systemanalyse und Instandhaltung
(1) Im Prüfungsbereich Kundenauftrag soll der Prüf-
ling nachweisen, dass er in der Lage ist, (1) Im Prüfungsbereich Systemanalyse und Instand-
haltung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der
1. Arbeitsabläufe und Aufgaben unter Beachtung
Lage ist,
wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und
zeitlicher Vorgaben zu planen und umzusetzen und 1. elektrische und hydraulische Schaltungsunterlagen
Material zu disponieren, sowie Steuerungs- und Regelungsprogramme aus-
zuwerten, Einstellwerte zu ändern und funktionelle
2. Verdrahtungs- und Anschlusstechniken anzuwenden
Zusammenhänge zu erkennen,
und elektrische Baugruppen einzustellen und abzu-
gleichen, 2. mechanische und elektrische Größen zu ermitteln
3. Fehler und Störungen an hydraulischen oder elek- und Anlageverhalten zu begründen sowie
trischen Anlagen und Geräten systematisch fest- 3. Prüfverfahren auszuwählen und einzusetzen, Fehler-
zustellen, einzugrenzen und zu beheben und Prüf- ursachen festzustellen, Lösungsvorschläge zu erar-
protokolle zu erstellen, beiten und Schutzeinrichtungen zu prüfen.
1028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind das 3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens
Beschreiben der Vorgehensweise zur systematischen „ausreichend“,
Eingrenzung und Behebung von Fehlern sowie von 4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche
Maßnahmen der Instandhaltung eines versorgungs- von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
technischen Systems oder einer versorgungstechni-
schen Anlage oder einer Baugruppe zugrunde zu legen. 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-
gend“.
(3) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
Bei der Aufgabenstellung ist das Einsatzgebiet nach § 4 (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
Absatz 4 zu berücksichtigen, in dem der Prüfling über- der Prüfungsbereiche Arbeitsplanung, Systemanalyse
wiegend ausgebildet wurde. und Instandhaltung oder Wirtschafts- und Sozialkunde
(4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. durch eine mündliche Prüfung von 15 Minuten zu er-
gänzen, wenn
§ 15 1. der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“
Prüfungsbereich bewertet worden ist und
Wirtschafts- und Sozialkunde 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- der Prüfung den Ausschlag geben kann.
kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungs-
ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu- bereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1
und zu beurteilen. zu gewichten.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen
sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbei- Abschnitt 3
ten.
Schlussvorschriften
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 17
§ 16
Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Gewichtung der Prüfungsbereiche
und Anforderungen für das Bestehen Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
der Abschluss- oder Gesellenprüfung dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den
Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche
bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden,
sind wie folgt zu gewichten:
wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der
1. Versorgungstechnik mit 30 Prozent, oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprü-
2. Kundenauftrag mit 35 Prozent, fung absolviert hat.
3. Arbeitsplanung mit 15 Prozent,
§ 18
4. Systemanalyse und Instandhaltung mit 10 Prozent,
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestan- Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.
den, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-
worden sind: bildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Hei-
zungs- und Klimatechnik/zur Anlagenmechanikerin für
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes- Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik vom 24. Juni
tens „ausreichend“, 2003 (BGBl. I S. 1012, 1439), die durch Artikel 1 der
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei- Verordnung vom 29. Juli 2003 (BGBl. I S. 1543) ge-
chend“, ändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 28. April 2016
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Machnig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016 1029
Anlage
(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und
Klimatechnik und zur Anlagenmechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Prüfen und Messen von a) Form- und Maßhaltigkeit von Werkstücken, insbe-
Anlagen und Anlagenteilen sondere von Gewinden, prüfen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
b) Oberflächen auf Qualität, Verschleiß und Beschädi-
gungen prüfen
c) Messungen mit unterschiedlichen Messzeugen unter
Berücksichtigung von systematischen und zufälligen
Messfehlern durchführen
5
d) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter Be-
rücksichtigung von Werkstoffeigenschaften und
nachfolgender Bearbeitung kennzeichnen
e) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageab-
weichungen feststellen
f) chemische und physikalische Größen messen
g) Spannung, Strom, Widerstand und Leistung in
Gleich- und Wechselstromkreisen messen und ihre
Abhängigkeit zueinander feststellen
h) Messwerte von Sensoren aufnehmen und auswerten
i) analoge und digitale Signale, insbesondere Signal-
zeitverhalten, messen und prüfen
5
j) elektrische Kenndaten und Kennlinien von Baugrup-
pen und Komponenten auswerten
k) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messeinrich-
tungen aufbauen, Messwerte ermitteln, Messfehler
und deren Ursachen feststellen und Korrekturen ver-
anlassen
2 Fügen a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflä-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2) chen und auf Formtoleranz prüfen sowie Bauteile in
montagegerechter Lage fixieren
b) Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefol-
gen und der Anziehdrehmomente herstellen und mit
Sicherungselementen sichern
c) Bauteile form- und kraftschlüssig unter Beachtung
der Beschaffenheit der Fügeflächen verbinden
d) Werkstücke und Bauteile aus gleichen und unter-
14
schiedlichen Werkstoffen fügen
e) Werkzeuge, Lote und Flussmittel zum Weich- und
Hartlöten auswählen, Bleche und Rohre löten
f) Bauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und
Rohre aus Stahl durch Schmelzschweißen fügen
oder
Kunststoffschweißverfahren anwenden, insbeson-
dere bei Rohren
1030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
3 Manuelles Trennen, a) Werkzeuge unter Berücksichtigung von Verfahren
Spanen und Umformen und von Werkstoffen auswählen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
b) Flächen und Formen eben, winklig, parallel und maß-
haltig nach Allgemeintoleranzen feilen und entgraten
c) Bleche, Rohre und Profile, insbesondere aus Stahl,
Kupfer, Aluminium und Kunststoff, maßhaltig von
Hand trennen
d) Bleche, Rohre und Profile, insbesondere aus Stahl,
Kupfer, Aluminium und Kunststoff, umformen 6
e) Innen- und Außengewinde, insbesondere Rohrge-
winde, herstellen
f) gestreckte Längen und Anwärmlängen beim Bie-
geumformen ermitteln
g) Rohre und Bleche mit und ohne Vorrichtung kalt und
warm biegen
h) Rohre kalt und warm richten
4 Maschinelles Bearbeiten a) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4) Maschinen bestimmen und einstellen, Kühl- und
Schmiermittel auswählen und einsetzen
b) Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung von
Form und Werkstoffeigenschaften ausrichten und
spannen
c) Werkzeuge unter Beachtung von Bearbeitungsver-
fahren und den zu bearbeitenden Werkstoffen aus-
wählen, ausrichten und spannen 8
d) Werkstücke oder Bauteile mit ortsfesten und hand-
geführten Maschinen schleifen, bohren und senken
e) Bleche, Rohre und Profile unter Beachtung des Werk-
stoffs, der Werkstoffoberfläche, der Werkstückform
und der Anschlussmaße trennen und biegeumformen
f) Rohrgewinde schneiden
g) Bohrungen mit handgeführten Maschinen herstellen
5 Instandhalten von a) Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion
Betriebsmitteln schützen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
b) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstof-
fe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen
c) Wartungsarbeiten, insbesondere nach Plan, durch-
führen und dokumentieren
d) elektrische Verbindungen und Anschlussleitungen auf
mechanische Beschädigungen sichtprüfen
4
e) Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen
und Geräte anwenden, Sicherheitsvorschriften be-
achten
f) Bauteile und Baugruppen, insbesondere nach Anwei-
sung und Unterlagen, aus- und einbauen
g) demontierte Bauteile kennzeichnen, systematisch
ablegen und lagern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016 1031
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
6 Instandhalten von a) versorgungstechnische Anlagen und Systeme inspi-
versorgungstechnischen zieren und auf Funktion prüfen, insbesondere
Anlagen und Systemen
aa) Verbindungen auf Sicherheit und Dichtigkeit
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
prüfen
ab) Bauteile auf mechanische Beschädigungen und
Verschleiß prüfen
ac) Bewegungsfunktionen von Bauteilen prüfen
ad) elektrische Anschlüsse auf mechanische Be-
schädigungen sichtprüfen
ae) elektrische Leiter auf Isolationsbeschädigungen
prüfen
af) Fehler und Störungen feststellen und protokollie-
ren, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beur-
teilen sowie die Instandsetzung einleiten
ag) Einstellwerte von Mess-, Steuerungs- und Rege-
lungsgeräten überprüfen
ah) Armaturen, Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und 14
Sicherheitseinrichtungen sowie Förder- und Ver-
sorgungseinrichtungen im Betriebs- und Ruhezu-
stand prüfen und Ergebnisse dokumentieren
b) Anlagen und Systeme nach Wartungsplänen warten,
Wartungsprotokolle erstellen, Anlagenteile und Rohr-
leitungen umweltgerecht reinigen
c) Anlagen und Systeme instand setzen, insbesondere
ca) unter Beachtung sicherheitstechnischer Regeln
außer Betrieb setzen
cb) Bauteile und Baugruppen demontieren, kenn-
zeichnen und systematisch ablegen
cc) Betriebsbereitschaft durch Austauschen und In-
standsetzen nicht funktionsfähiger Teile herstel-
len
cd) Maßnahmen im Rahmen der vorbeugenden In-
standhaltung einleiten
7 Installieren von a) Arbeiten an elektrischen Anlagen unter Beachtung
elektrischen Baugruppen von anerkannten elektrotechnischen Regeln und Un-
und Komponenten in fallverhütungsvorschriften durchführen
versorgungstechnischen
b) Potentialausgleichsmaßnahmen durchführen
Anlagen und Systemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7) c) Komponenten für elektrische Hilfs- und Schaltein-
richtungen einbauen und kennzeichnen
d) Leitungswege nach baulichen, örtlichen und sicher-
heitstechnischen Gegebenheiten festlegen
e) elektrische Leiter unter Berücksichtigung von mecha-
nischer, elektrischer und thermischer Belastung und 7
unter Berücksichtigung von Verlegungsarten und Ver-
wendungszweck auswählen, zurichten und verlegen
f) Anschlussteile, insbesondere Kabelschuhe, Aderend-
hülsen und Verbinder, an elektrischen Leitern anbrin-
gen
g) elektrische Leiter und Komponenten durch Klemm-
und Steckverbindungen anschließen, Verbindungen
kontrollieren
1032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
h) Dreh- und Wechselstromanschlüsse unterscheiden
i) Komponenten zum Steuern, Regeln, Messen und
Überwachen von Anlagen und Systemen einbauen
und kennzeichnen 6
j) Funktionen prüfen, Fehler korrigieren und Änderun-
gen dokumentieren
k) Baugruppen und Geräte nach Unterlagen verdrahten
8 Montieren und a) Lage von Gebäudeanschlüssen für Ver- und Entsor-
Demontieren von gung prüfen
Rohrleitungen und Kanälen
b) Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
c) Rohre und Rohrformstücke aus unterschiedlichen
Werkstoffen sowie Armaturen und sonstige Einbau-
teile nach ihrem Verwendungszweck auswählen und
lagern
d) Halterungen und Befestigungen montieren und de-
montieren
e) Dichtungsmaterialien nach den zu fördernden Medien 8
und den Förderbedingungen auswählen und anwen-
den
f) Rohre und Kanäle unter Berücksichtigung der bau-
lichen Gegebenheiten sowie der zu fördernden Me-
dien durch Trennen und Umformen vorbereiten und
verlegen
g) Rohre und Kanäle aus unterschiedlichen Werkstoffen
einbauen, Verbindungstechniken entsprechend den
Anforderungen und unter Bezug auf Anlagekompo-
nenten und Systeme anwenden
h) Rohrleitungen und Kanäle unter Berücksichtigung
von Gefälle, Abständen für Wärme- und Schalldäm-
mung, Brandschutz sowie Wärmeausdehnung befes-
tigen
i) Bauteile und Baugruppen für Rohrleitungen und
Kanäle, insbesondere Armaturen, für die Montage
auswählen, prüfen, vorbereiten und unter Beachtung
der Einbauvorschriften montieren 8
j) Hilfskonstruktionen, Arbeits- und Schutzgerüste un-
ter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften auf-
bauen, sichern und abbauen
k) Abgassysteme sowie Brennstoffleitungen, insbeson-
dere für Gas und Öl, unter Berücksichtigung von
Vorschriften und Regeln bezüglich der zu fördernden
Medien montieren und demontieren
9 Montieren, Demontieren a) Befestigungsarten nach den Erfordernissen und Be-
und Transportieren von anspruchungen auswählen
versorgungstechnischen
b) Bauteile für den Einbau auf Sauberkeit und Zustand
Anlagen und Systemen
sichtprüfen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
c) Sicherheitseinrichtungen unterscheiden, auswählen,
einbauen, anschließen und prüfen 4
d) Geräte, Anlagen und Einrichtungsgegenstände auf
Funktion und Dichtheit prüfen
e) Arbeits- und Sicherheitsregeln beim Transport und
Heben von Hand und mit Hebezeugen anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016 1033
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
f) Eignung des Standortes von Feuerstätten prüfen,
insbesondere unter Berücksichtigung der Verbren-
nungsluftversorgung
g) Geräte, Anlagen und Einrichtungsgegenstände unter
Beachtung der geltenden Normen und technischen
Regeln sowie unter Beachtung funktionaler Gesichts-
punkte montieren und anschließen
h) Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen un-
terscheiden, einbauen und anschließen
i) Versorgungs- und Lagerungseinrichtungen für Brenn-
stoffe unter Beachtung der geltenden Vorschriften 10
errichten und anschließen
j) Demontage, Abtransport und umweltgerechte Ent-
sorgung von Ver- und Entsorgungsanlagen durch-
führen und veranlassen
k) Transportgüter zum Transport anschlagen und si-
chern
l) Hebezeuge und Transportmittel handhaben
m) Transport durchführen
n) Transportgut absetzen und sichern
10 Durchführen von a) Dämmmaßnahmen an gebäudetechnischen Anlagen,
Dämm-, Dichtungs- Systemen und Baugruppen zur Energieeffizienzstei-
und Schutzmaßnahmen gerung durchführen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
b) Maßnahmen zur Schalldämmung und Schalldämp-
fung bei Rohr- und Aggregatbefestigungen durchfüh-
ren
c) Maßnahmen zum aktiven und passiven Korrosions-
schutz durchführen 5
d) bauliche Maßnahmen des vorbeugenden Brand-
schutzes, insbesondere Brandabschottungen, be-
achten und durchführen
e) Abdichtungsmaßnahmen bei Ver- und Entsorgungs-
anlagen sowie bei Einrichtungsgegenständen vorbe-
reiten und durchführen
11 Anwenden von Anlagen- a) technologische, ökologische und ökonomische Ei-
und Systemtechnik sowie genschaften von Energie- und Brennstoffarten sowie
Inbetriebnahme von ver- von Materialien, Werk- und Hilfsstoffen bei Planung,
und entsorgungstechnischen Bau, Betrieb und Entsorgung berücksichtigen
Anlagen und Systemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11) b) Verbindungstechniken unter Beachtung von spezifi-
schen Systemanforderungen und Anlagekomponen-
ten anwenden
c) Bauteile und Baugruppen von ver- und entsorgungs-
technischen Anlagen nach ihrer Funktion zuordnen
d) gebäudetechnische Systeme in Aufbau und Funktion
analysieren, prüfen und einstellen
e) Anlagen und Systeme vor Inbetriebnahme durch
Sichtkontrolle prüfen und unter Beachtung techni-
scher Unterlagen in Betrieb nehmen
f) Anlagen und Anlagenteile, insbesondere Armaturen
sowie Förder- und Versorgungseinrichtungen, auf
Funktion prüfen und einstellen
g) Schutz gegen direktes Berühren von spannungsfüh-
renden Teilen prüfen 12
1034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
h) mechanische und elektrische Sicherheitseinrichtun-
gen sowie Meldesysteme auf ihre Funktion prüfen
i) Hilfs- und Steuerstromkreise für Mess-, Steuerungs-
und Regelungseinrichtungen, insbesondere Überwa-
chungseinrichtungen, prüfen und in Betrieb nehmen
j) Hauptstromkreise und Drehfeld prüfen und Anlagen
schrittweise in Betrieb nehmen, Betriebswerte mes-
sen, Sollwerte einstellen und dokumentieren
k) Mess-, Steuerungs-, Regelungs-, Sicherheits- und
Überwachungseinrichtungen, insbesondere elek-
trisch betätigte Einrichtungen, entsprechend kun-
den- und systemspezifischen Anforderungen über-
prüfen, einstellen und in Betrieb nehmen
l) Funktionsfähigkeit elektrischer Bauteile, insbeson-
dere von Überstromschutzeinrichtungen, Fehler-
stromschutzeinrichtungen und Steckvorrichtungen,
prüfen
m) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren
durch elektrischen Strom anwenden
12 Funktionskontrolle und a) elektrische und hydraulische Schaltungsunterlagen
Instandhaltung von ver- auswerten
und entsorgungstechnischen
b) Prüfverfahren und Diagnosesysteme auswählen und
Anlagen und Systemen
einsetzen, elektrische Größen und Signale an
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
Schnittstellen prüfen
c) Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungspro-
gramme prüfen, Regelungsparameter nach Vorga-
ben einstellen, betreiberspezifische Anforderungen
berücksichtigen
d) Mess- und Regeleinrichtungen zum Erfassen von
Bewegungsabläufen, Druck, Temperatur und Volu-
menströmen prüfen
e) Einrichtungen zum Erfassen von Grenzwerten, ins-
besondere Schalter und Sensoren, prüfen und justie-
ren 8
f) Istwerte auswerten und Sollwerte von prozessrele-
vanten Größen einstellen, Werte dokumentieren
g) Fehler und Störungen unter Beachtung der Schnitt-
stellen, insbesondere unter Beachtung hydraulischer
und elektrischer Baugruppen, durch Sichtkontrolle
eingrenzen sowie mit Hilfe von Prüfsystemen und
Testprogrammen systematisch feststellen, auf Ur-
sachen untersuchen, die Möglichkeiten ihrer Besei-
tigung beurteilen, die Instandsetzung von ver- und
entsorgungstechnischen Anlagen und Systemen
durchführen und Prüfprotokolle erstellen
h) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen auf Funktion
prüfen und bewerten, Maßnahmen zur Instandset-
zung ergreifen
13 Unterscheiden und a) Nutzungsmöglichkeiten von Nicht-Trinkwasser, ins-
Berücksichtigen von besondere Niederschlagswasser, unterscheiden und
nachhaltigen Systemen und berücksichtigen
deren Nutzungsmöglichkeiten
b) Nutzungsmöglichkeiten von regenerativen Energien
(§ 4 Absatz 2 Nummer 13)
unterscheiden und berücksichtigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016 1035
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
c) Nutzungsmöglichkeiten von Energiespeichersyste-
men unterscheiden und berücksichtigen
d) Nachhaltigkeit von Energie- und Wasserversorgungs-
8
systemen unterscheiden und berücksichtigen
e) ressourcenschonende Techniken zur Energie- und
Wassernutzung unterscheiden und berücksichtigen
f) Geräte mit Kältekreislauf zur Nutzung von regenera-
tiven Energiequellen für die Wärme- und Kälteversor-
gung unterscheiden
14 Durchführen von a) Hygienevorschriften anwenden, insbesondere bei
Hygienemaßnahmen Trink- und Brauchwassersystemen sowie bei Lüf-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 14) tungssystemen
b) Hygienerisiken erkennen, Maßnahmen zu deren Ver- 4
meidung unterscheiden und ergreifen
c) Lagerungs-, Transport- und Verarbeitungsvorgaben
beachten
d) Bauteile und Baugruppen, insbesondere Armaturen,
zur Sicherstellung der Hygiene unterscheiden
e) Kunden über Hygienerisiken informieren 4
f) Prüfpflichten und Wartungsintervalle beachten
15 Kundenorientierte a) Aufträge entgegennehmen und unter Beachtung öko-
Auftragsbearbeitung nomischer, ökologischer und terminlicher Vorgaben
(§ 4 Absatz 2 Nummer 15) kundengerecht ausführen
b) gewerkeübergreifende Leistungen abstimmen und
ausführen
c) Anlagenbetreiber unter Berücksichtigung von Hygie-
ne, Sicherheit, Energieeinsparung und Umweltschutz 4
in die Bedienung der Anlage einweisen
d) Anlage an Kunden übergeben, Übergabe protokollie-
ren
e) Zusatzbedarf des Kunden erkennen, Kunden über
Nutzen und Aufwand informieren, Kundenwünsche
aufnehmen und weiterleiten
16 Berücksichtigen von a) Baustellen, insbesondere nach ökonomischen, ergo-
bauphysikalischen, nomischen und ökologischen Erfordernissen, einrich- 2
bauökologischen ten, unterhalten und räumen
und ökonomischen
Rahmenbedingungen b) Anlagenbetreiber über Grundlagen von bauphysika-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 16) lischen und bauökologischen Zusammenhängen bei
Planung, Ausführung und Betrieb von versorgungs-
technischen Anlagen und Systemen informieren 2
c) betriebswirtschaftliche Grundsätze hinsichtlich Per-
sonalkosten und Montagezeiten sowie Material- und
Werkzeugeinsatz berücksichtigen
17 Gebäude- a) gewerkeübergreifende Schnittstellen erkennen und
managementsysteme berücksichtigen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 17)
b) Regelungs- oder Gebäudeleitsysteme sowie Sys-
teme zum Datenaustausch nach Verwendungszweck 2
unterscheiden, einbauen und anschließen
c) Fernüberwachungssysteme unterscheiden
1036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016
Abschnitt B: integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Arbeits- und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebs er-
des Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebs wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebs beschreiben
3 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- während
Gesundheitsschutz beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- der gesamten
bei der Arbeit dung von Gefährdungen ergreifen Ausbildung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5 Betriebliche, technische a) Informationen beschaffen und bewerten
und kundenorientierte b) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und
Kommunikation
Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen,
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
Sachverhalte darstellen
c) anerkannte Regeln der Technik und Normen anwen-
den
d) technische Dokumentationen, insbesondere Instand-
setzungs- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stück-
listen, Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden
e) betriebliche Informationsflüsse nutzen und bei be-
trieblichen Entscheidungen mitarbeiten 8
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016 1037
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
f) Montagezeichnungen, Detail- und Gesamtzeichnun-
gen, Rohrleitungspläne sowie Bauzeichnungen lesen
und anwenden
g) Skizzen und Stücklisten von ver- und entsorgungs-
technischen Systemen anfertigen
h) deutsche und englische Fachausdrücke auch in der
Kommunikation anwenden
i) technische Zeichnungen lesen und anwenden, ins-
besondere Explosionszeichnungen, Stromlaufpläne,
Kanalpläne sowie schematische Strangzeichnungen
j) branchenübliche Software sowie betriebsspezifische
Kommunikations- und Informationssysteme nutzen, 6
Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit an-
wenden
k) Gespräche mit Kunden führen, technische Sachver-
halte, insbesondere erforderliche Wartungsintervalle
und Instandhaltungsarbeiten, kunden- und betriebs-
gerecht erläutern
6 Planen und Steuern a) Auftragsziele festlegen und Teilaufgaben definieren
von Arbeitsabläufen sowie b) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga-
Kontrollieren und Beurteilen
nisatorischen, fertigungs- und montagetechnischen
der Arbeitsergebnisse
Kriterien festlegen und dokumentieren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
c) Auftragsdurchführung mit anderen Beteiligten, insbe-
sondere mit anderen Gewerken, abstimmen
d) Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen
anfordern und bereitstellen 8
e) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-
trages vorbereiten
f) Aufgaben im Team planen und kundenorientiert um-
setzen, dabei Werkzeug und Material effektiv einset-
zen
g) Soll- und Istwerte von Anlagen erfassen und bewer-
ten
h) Zeitaufwand und personelle Unterstützung zur
Durchführung von Arbeitsaufträgen abschätzen
i) Arbeitsschritte und -abläufe nach ökonomischen und
ökologischen Kriterien festlegen und dokumentieren
j) Materialeinsatz und geleistete Arbeit einschließlich 6
Zeitaufwand dokumentieren
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen, protokol-
lieren und abstimmen
l) Problemlösungsstrategien anwenden
7 Durchführen von a) Betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen
qualitätssichernden Arbeitsbereich anwenden
Maßnahmen
b) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
anwenden
c) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, zur Beseitigung beitragen und Maß-
nahmen dokumentieren
d) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität
beachten 4
1038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
e) Prüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit feststel-
len, betriebliche Prüfvorschriften anwenden
f) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozes-
sen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
g) Ablauf der Kundenaufträge, durchgeführte Qualitäts-
kontrollen und technische Prüfungen dokumentieren
h) Vorgesetzte und Kunden über Abweichungen im
geplanten Auftragsablauf informieren sowie Lö-
sungsalternativen aufzeigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016 1039
Berichtigung
des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative
Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung
der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
Vom 27. April 2016
Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streit-
beilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verord-
nung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vom 19. Feb-
ruar 2016 (BGBl. I S. 254) ist wie folgt zu berichtigen:
Die Überschrift des § 27 ist wie folgt zu fassen:
„§ 27
Zuständige Behörde“.
Berlin, den 27. April 2016
Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz
Im Auftrag
Dr. N i c o l a W e n z e l