886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016
Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013
zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung
von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die
Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems
(„IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe*
Vom 18. April 2016
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ange-
tes das folgende Gesetz beschlossen: fügt:
„Wird die Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 4
Artikel 1 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des
Änderung der Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlos-
Bundes-Apothekerordnung sen worden ist, sollen die Voraussetzungen der
Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den
Die Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der
Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach
Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478,
Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf
1842), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Be-
21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1301) geändert worden ist, wird
scheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit
wie folgt geändert:
seiner Berufsqualifikation zu erteilen.“
1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 1a Satz 1 werden nach den Wörtern
„(3) Ausübung des Apothekerberufs ist die Aus- „durch Vorlage“ die Wörter „eines Europäischen
übung einer pharmazeutischen Tätigkeit unter der Berufsausweises oder“ eingefügt.
Berufsbezeichnung „Apotheker“ oder „Apothekerin“. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Pharmazeutische Tätigkeiten umfassen insbeson-
dere: aa) Die Sätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:
1. Herstellung der Darreichungsform von Arznei- „Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 lie-
mitteln, gen vor, wenn
2. Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln, 1. die Ausbildung der Antragsteller sich hin-
sichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fä-
3. Arzneimittelprüfung in einem Laboratorium für cher einschließlich der praktischen Ausbil-
die Prüfung von Arzneimitteln, dungsteile bezieht, die sich wesentlich von
4. Lagerung, Qualitätserhaltung und Abgabe von der deutschen Ausbildung unterscheiden,
Arzneimitteln auf der Großhandelsstufe, oder
5. Bevorratung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, 2. der Apothekerberuf eine oder mehrere re-
Verteilung und Verkauf von unbedenklichen und glementierte Tätigkeiten umfasst, die in
wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qua- dem Staat, der den Ausbildungsnachweis
lität in der Öffentlichkeit zugänglichen Apothe- ausgestellt hat, nicht Bestandteil dieses
ken, Berufs sind, und sich die deutsche Ausbil-
dung auf Fächer bezieht, die sich wesent-
6. Herstellung, Prüfung, Lagerung und Verkauf von lich von denen unterscheiden, die von der
unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln Ausbildung des Antragstellers abgedeckt
der erforderlichen Qualität in Krankenhäusern, werden.
7. Information und Beratung über Arzneimittel als Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn
solche, einschließlich ihrer angemessenen Ver- bedeutende Unterschiede hinsichtlich der
wendung, Kenntnisse und Fähigkeiten bestehen, die
8. Meldung von unerwünschten Arzneimittelwir- eine wesentliche Voraussetzung für die Aus-
kungen an die zuständigen Behörden, übung des Berufs sind. Wesentliche Unter-
schiede können ganz oder teilweise durch
9. personalisierte Unterstützung von Patienten bei
Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen
Selbstmedikation,
werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer
10. Beiträge zu örtlichen oder landesweiten gesund- pharmazeutischen Berufspraxis in Voll- oder
heitsbezogenen Kampagnen.“ Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen er-
2. § 4 wird wie folgt geändert: worben haben, sofern die durch lebenslanges
Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkei-
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des ten von einer dafür in dem jeweiligen Staat
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zuständigen Stelle formell als gültig aner-
zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von kannt wurden; dabei ist nicht entscheidend,
Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über
die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informa- in welchem Staat diese Kenntnisse und Fä-
tionssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132). higkeiten erworben worden sind.“
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bb) In Satz 8 wird nach dem Wort „Unterschiede“ behelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf gegen die
ein Komma und werden die Wörter „die zur Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle, die die
Auferlegung einer Prüfung führt,“ eingefügt. Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um
d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: einen entsprechenden Hinweis.
„Haben die zuständigen Behörden berechtigte (3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 ge-
Zweifel an der Berechtigung zur Ausübung des nannten Entscheidung oder eines Widerrufs des Ver-
Apothekerberufs, können sie von den zuständi- zichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die
gen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestäti- zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
gung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-
Antragsteller die Ausübung des Apothekerberufs ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
nicht auf Grund eines schwerwiegenden standes- schaftsraum und der Schweiz unverzüglich unter
widrigen Verhaltens oder einer Verurteilung we- Angabe des Datums über die Aufhebung der Ent-
gen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vor- scheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die
übergehend untersagt worden ist.“ zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Be-
3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: hörden der anderen Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union, der anderen Vertragsstaaten des
„§ 4a Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
(1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die raum und der Schweiz ebenfalls unverzüglich über
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten jede Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5
der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa- angegebenen Zeitraums. Die zuständige Stelle
ten des Abkommens über den Europäischen Wirt- löscht Warnmitteilungen nach Absatz 1 im IMI unver-
schaftsraum und der Schweiz über züglich, spätestens jedoch drei Tage nach Auf-
1. den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen hebung der Entscheidung oder Widerruf des Ver-
der Approbation oder der Erlaubnis, die sofort zichts.
vollziehbar oder unanfechtbar sind, (4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person,
2. die sofort vollziehbare oder unanfechtbare Ein- die die Erteilung der Approbation oder die Feststel-
schränkung der Ausübung des Apothekerberufs, lung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation
nach diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte
3. den Verzicht auf die Approbation oder die Erlaub-
Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unter-
nis,
richtet die zuständige Stelle die zuständigen Behör-
4. das Verbot der Ausübung des Apothekerberufs den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
oder mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
5. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche der Schweiz über die Identität dieser Person, insbe-
Entscheidung. sondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und
(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung) Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person
enthält folgende Angaben: gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet
hat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätes-
1. die zur Identifizierung der betroffenen Person er- tens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der
forderlichen Angaben, insbesondere Name, Vor- Feststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt
name, Geburtsdatum und Geburtsort, für die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend.
2. Beruf der betroffenen Person,
(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die
3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kom-
oder das die Entscheidung getroffen hat, mission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren
4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises
5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Ver- und die Anwendung des Vorwarnmechanismus ge-
zicht gilt. mäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom
Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens 25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung
jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit zu beachten.“
einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder
Nummer 4, nach Bekanntgabe einer Entscheidung 4. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende
nach Absatz 1 Nummer 5 oder nach einem Verzicht ein Komma und werden die Wörter „sowie die Aus-
nach Absatz 1 Nummer 3. Sie ist über das durch die stellung eines Europäischen Berufsausweises“ ein-
Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen gefügt.
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 5. § 11a wird wie folgt geändert:
über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des
Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe- a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt geändert:
bung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommis-
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
sion (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete
Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermit- „2. eine Bescheinigung darüber, dass er in ei-
teln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet nem Mitgliedstaat rechtmäßig als Apothe-
die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die ker niedergelassen ist und ihm die Aus-
betroffene Person über die Warnmitteilung und übung dieses Berufs zum Zeitpunkt der
deren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer Rechts- Vorlage der Bescheinigung nicht, auch
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nicht vorübergehend, untersagt ist und ruflichen Tätigkeiten eines Apothekers mindestens
keine Vorstrafen vorliegen,“. drei Jahre lang ununterbrochen im Geltungsbereich
dieses Gesetzes ausgeübt haben.“
bb) In Nummer 3 wird das Semikolon durch das
Wort „und“ ersetzt.
Artikel 4
cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein- Änderung der
gefügt: Bundesärzteordnung
„4. eine Erklärung des Dienstleistungserbrin- Die Bundesärzteordnung in der Fassung der Be-
gers, dass er über die zur Erbringung der kanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218),
Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli
der deutschen Sprache verfügt;“. 2014 (BGBl. I S. 1301) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
b) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „kön-
nen“ die Wörter „bei berechtigten Zweifeln“ ein- 1. § 3 wird wie folgt geändert:
gefügt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 4 werden nach den Wör-
Artikel 2 tern „Hochschule von“ die Wörter „mindes-
tens 5 500 Stunden und einer Dauer von“ ein-
Änderung der gefügt.
Approbationsordnung für Apotheker
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „durch
Die Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli Vorlage“ die Wörter „eines Europäischen Be-
1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch Artikel 1 der rufsausweises,“ eingefügt.
Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) ge-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:
1. § 4 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 lie-
„Zur Ausbildung gehören insbesondere die pharma- gen vor, wenn
zeutischen Tätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 3 der 1. die Ausbildung der Antragsteller sich hin-
Bundes-Apothekerordnung.“ sichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fä-
2. § 20 Absatz 3 wird aufgehoben. cher bezieht, die sich wesentlich von der
deutschen Ausbildung unterscheiden,
3. In § 22a Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „und 3“ oder
gestrichen. 2. der Beruf des Arztes eine oder mehrere
4. In § 22b Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „und 3“ reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in
gestrichen. dem Staat, der den Ausbildungsnachweis
ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Be-
5. In § 22c Absatz 3 Satz 1 wird vor dem Punkt am rufs des Arztes sind, und sich die deutsche
Ende ein Semikolon und werden die Wörter „sie ha- Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich
ben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die wesentlich von denen unterscheiden, die
Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der von dem Ausbildungsnachweis der An-
Entscheidung nach § 4 Absatz 2 Satz 8 der Bun- tragsteller abgedeckt werden.
des-Apothekerordnung ablegen können“ eingefügt.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei
6. In § 22e Nummer 4 werden nach den Wörtern „Be- denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesent-
rufspraxis als Apotheker“ die Wörter „oder durch liche Voraussetzung für die Ausübung des
lebenslanges Lernen im Sinne des § 4 Absatz 2 Berufs sind und bei denen die Ausbildung
Satz 5 der Bundes-Apothekerordnung“ eingefügt. der Antragsteller gegenüber der deutschen
Ausbildung wesentliche Abweichungen hin-
Artikel 3 sichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche
Unterschiede können ganz oder teilweise
Änderung des durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausge-
Apothekengesetzes glichen werden, die die Antragsteller im Rah-
men ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder
Das Apothekengesetz in der Fassung der Bekannt-
Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen er-
machung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das
worben haben, sofern die durch lebenslanges
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013
Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkei-
(BGBl. I S. 2420) geändert worden ist, wird wie folgt
ten von einer dafür in dem jeweiligen Staat
geändert:
zuständigen Stelle formell als gültig aner-
1. § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird aufgehoben. kannt wurden; dabei ist nicht entscheidend,
in welchem Staat diese Kenntnisse und
2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: Fähigkeiten erworben worden sind.“
„Absatz 2 gilt nicht für approbierte Antragsteller, de- bb) In Satz 8 wird nach dem Wort „Unterschiede“
ren förmliche Qualifikationen bereits durch die zu- ein Komma und werden die Wörter „die zur
ständigen Behörden für andere Zwecke anerkannt Auferlegung einer Eignungsprüfung führt,“
wurden und die tatsächlich und rechtmäßig die be- eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016 889
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder
fügt: Nummer 4, nach Bekanntgabe einer Entscheidung
„(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 nach Absatz 1 Nummer 5 oder nach einem Verzicht
Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, nach Absatz 1 Nummer 3. Sie ist über das durch die
die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge- Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen
setzes abgeschlossen worden ist, sollen die Vo- Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
raussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufs- über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des
qualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe-
den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Num- bung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommis-
mer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem sion (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete
Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermit-
Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufs- teln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet
qualifikation zu erteilen.“ die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die
betroffene Person über die Warnmitteilung und de-
d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: ren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer Rechts-
„Haben die zuständigen Behörden berechtigte behelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf gegen die
Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle, die die
zur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um
von den zuständigen Behörden eines Mitglied- einen entsprechenden Hinweis.
staates eine Bestätigung verlangen, aus der sich
ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des (3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 ge-
ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwer- nannten Entscheidung oder eines Widerrufs des Ver-
wiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer zichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die
Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauer- zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
haft oder vorübergehend untersagt worden ist.“ der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-
ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
2. In § 4 Absatz 6 wird das Wort „sowie“ gestrichen
schaftsraum und der Schweiz unverzüglich unter
und werden nach dem Wort „Arzt“ die Wörter „und
Angabe des Datums über die Aufhebung der Ent-
das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen
scheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die
Berufsausweises“ eingefügt.
zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Be-
3. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: hörden der anderen Mitgliedstaaten der Europä-
„§ 9a ischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die
und der Schweiz ebenfalls unverzüglich über jede
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 an-
der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-
gegebenen Zeitraums. Die zuständige Stelle löscht
ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
Warnmitteilungen nach Absatz 1 im IMI unverzüg-
schaftsraum und der Schweiz über
lich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufhebung
1. den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Entscheidung oder Widerruf des Verzichts.
der Approbation oder der Erlaubnis, die sofort
vollziehbar oder unanfechtbar sind, (4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person,
die die Erteilung der Approbation oder die Feststel-
2. die sofort vollziehbare oder unanfechtbare Ein-
lung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation
schränkung der Ausübung des ärztlichen Berufs,
nach diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte
3. den Verzicht auf die Approbation oder die Er- Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unter-
laubnis, richtet die zuständige Stelle die zuständigen Behör-
4. das Verbot der Ausübung des ärztlichen Berufs den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
oder mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
der Schweiz über die Identität dieser Person, insbe-
5. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche
sondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und
Entscheidung.
Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person
(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung) gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet
enthält folgende Angaben: hat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätes-
1. die zur Identifizierung der betroffenen Person er- tens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der
forderlichen Angaben, insbesondere Name, Vor- Feststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt
name, Geburtsdatum und Geburtsort, für die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend.
2. Beruf der betroffenen Person, (5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die
3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kom-
oder das die Entscheidung getroffen hat, mission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren
4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises
und die Anwendung des Vorwarnmechanismus ge-
5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Ver- mäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
zicht gilt. Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom
Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens 25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung
jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit zu beachten.“
890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016
4. § 10b wird wie folgt geändert: „(1b) Die Ausübung einer Tätigkeit im Bereich der
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert: Psychologischen Psychotherapie oder der Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapie ist auch auf Grund
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 2a zulässig. Perso-
„2. eine Bescheinigung darüber, dass er in nen, die über eine solche Erlaubnis verfügen, führen
einem Mitgliedstaat rechtmäßig als Arzt die Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats
niedergelassen ist, ihm die Ausübung die- mit der zusätzlichen Angabe dieses Staates und
ses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der dem zusätzlichen Hinweis auf die Tätigkeit oder Be-
Bescheinigung nicht, auch nicht vorüber- schäftigungsstelle, in der ihnen die Ausübung des
gehend, untersagt ist, und keine Vorstra- Berufs erlaubt ist.“
fen vorliegen,“. 2. § 2 wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
das Wort „und“ ersetzt. aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „erfüllt,
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt: wenn“ die Wörter „aus einem Europäischen
„4. eine Erklärung des Dienstleistungserbrin- Berufsausweis oder“ eingefügt.
gers, dass er über die zur Erbringung der bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem in Artikel 11
Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse Buchstabe d oder Buchstabe e der Richtlinie
der deutschen Sprache verfügt.“ genannten Niveau entsprechen“ durch die
Wörter „mindestens dem in Artikel 11 Buch-
b) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „kön-
stabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten
nen“ die Wörter „bei berechtigten Zweifeln“ ein-
Niveau entsprechen und denen eine Beschei-
gefügt.
nigung des Herkunftsmitgliedstaats über das
Ausbildungsniveau beigefügt ist“ ersetzt.
Artikel 5
cc) In Satz 3 werden die Wörter „eine in der
Änderung der Gemeinschaft erworbene abgeschlossene“
Approbationsordnung für Ärzte durch die Wörter „den erfolgreichen Ab-
Die Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni schluss einer in der Europäischen Union auf
2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 2 der Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler
Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) ge- oder nichtformaler Ausbildungsprogramme
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: erworbenen“ ersetzt.
1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach den dd) Die Sätze 5 bis 11 werden durch die folgen-
Wörtern „Medizin von“ die Wörter „5 500 Stunden den Sätze ersetzt:
und einer Dauer von“ eingefügt. „Antragsteller mit einem Ausbildungsnach-
2. In § 36 Absatz 3 Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende weis aus einem Vertragsstaat des Europä-
ein Semikolon und werden die Wörter „sie haben ischen Wirtschaftsraums haben einen höchs-
dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die tens dreijährigen Anpassungslehrgang zu ab-
Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der solvieren oder eine Eignungsprüfung abzule-
Entscheidung nach § 3 Absatz 2 Satz 8 der Bundes- gen, wenn
ärzteordnung ablegen können“ eingefügt. 1. die Ausbildung des Antragstellers hinsicht-
3. In § 37 Absatz 3 Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende lich der beruflichen Tätigkeit Ausbildungs-
ein Semikolon und werden die Wörter „sie haben bestandteile umfasst, die sich wesentlich
dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die von denen unterscheiden, die nach diesem
Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Gesetz und nach der Ausbildungs- und
Entscheidung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 in Verbin- Prüfungsverordnung für Psychologische
dung mit Absatz 2 Satz 8 der Bundesärzteordnung Psychotherapeuten oder der Ausbildungs-
ablegen können“ eingefügt. und Prüfungsverordnung für Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten vorge-
4. In § 38 Nummer 4 werden nach dem Wort „Berufs- schrieben sind, oder
praxis“ die Wörter „oder durch lebenslanges Lernen
im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Bundesärzte- 2. der Beruf des Psychologischen Psycho-
ordnung“ eingefügt. therapeuten oder des Kinder- und Jugend-
lichenpsychotherapeuten eine oder meh-
5. § 39 Absatz 3 wird aufgehoben. rere reglementierte Tätigkeiten umfasst,
die im Herkunftsstaat des Antragstellers
Artikel 6 nicht Bestandteil des Berufs sind, der
Änderung des dem des Psychologischen Psychothera-
Psychotherapeutengesetzes peuten oder des Kinder- und Jugendli-
chenpsychotherapeuten entspricht, und
Das Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 wenn sich die Ausbildung für diese Tätig-
(BGBl. I S. 1311), das zuletzt durch Artikel 34a des keiten auf Ausbildungsbestandteile nach
Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) ge- diesem Gesetz und nach der Ausbildungs-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: und Prüfungsverordnung für Psychologi-
1. Nach § 1 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge- sche Psychotherapeuten oder der Ausbil-
fügt: dungs- und Prüfungsverordnung für Kin-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016 891
der- und Jugendlichenpsychotherapeuten Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG
bezieht, die sich wesentlich von denen un- genannten Niveau entspricht.
terscheiden, die von der Ausbildung des (3d) Ein partieller Zugang zum Beruf des
Antragstellers abgedeckt sind. Psychologischen Psychotherapeuten oder des
Ausbildungsbestandteile unterscheiden sich Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
wesentlich, wenn die nachgewiesene Aus- gemäß Artikel 4f der Richtlinie 2005/36/EG wird
bildung des Antragstellers wesentliche Ab- nur im Rahmen einer Erlaubnis zur Berufsaus-
weichungen hinsichtlich der Art und Weise übung und nur nach Maßgabe des § 4 Absatz 2a
der Ausbildungsvermittlung oder wesentliche gewährt. Der partielle Zugang kann verweigert
inhaltliche Abweichungen hinsichtlich der werden, wenn dies im Interesse des Allgemein-
Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, die eine wohls, insbesondere des Patientenschutzes oder
wesentliche Voraussetzung für die Ausübung zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, zwin-
des Berufs des Psychologischen Psycho- gend erforderlich ist und die Verweigerung des
therapeuten oder des Kinder- und Jugend- partiellen Zugangs geeignet ist, diese Ziele in an-
lichenpsychotherapeuten in Deutschland gemessener Form zu erreichen.“
sind. Wesentliche Unterschiede können ganz 3. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:
oder teilweise durch Kenntnisse und Fähig- „§ 2b
keiten ausgeglichen werden, die der Antrag-
steller im Rahmen seiner tatsächlichen und Vorwarnmechanismus
rechtmäßigen Ausübung des Berufs des (1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die
Psychologischen Psychotherapeuten oder zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
des Kinder- und Jugendlichenpsychothera- der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-
peuten in Voll- oder Teilzeit oder durch le- ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
benslanges Lernen erworben hat, sofern die schaftsraum und der Schweiz über
durch lebenslanges Lernen erworbenen 1. den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen
Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür der Approbation oder der Erlaubnis, die sofort
in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle vollziehbar oder unanfechtbar sind,
formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist
nicht entscheidend, in welchem Staat diese 2. die sofort vollziehbare oder unanfechtbare Ein-
Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden schränkung der Ausübung des Berufs des Psy-
sind. Die Antragsteller haben das Recht, zwi- chologischen Psychotherapeuten oder des Kin-
schen dem Anpassungslehrgang und der Eig- der- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
nungsprüfung zu wählen. Die Sätze 5 bis 8 3. den Verzicht auf die Approbation oder die Erlaub-
gelten auch für Antragsteller, die über einen nis,
Ausbildungsnachweis als Psychologischer 4. das Verbot der Ausübung des Berufs des Psy-
Psychotherapeut oder Kinder- und Jugend- chologischen Psychotherapeuten oder des Kin-
lichenpsychotherapeut verfügen, der in einem der- und Jugendlichenpsychotherapeuten durch
anderen als den in Satz 1 genannten Staaten unanfechtbare gerichtliche Entscheidung oder
ausgestellt ist und den ein anderer als die in
Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat. Die 5. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche
Regelungen dieses Absatzes gelten entspre- Entscheidung.
chend für den Fall der Einführung eines Euro- (2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung)
päischen Berufsausweises für den Beruf des enthält folgende Angaben:
Psychologischen Psychotherapeuten oder 1. die zur Identifizierung der betroffenen Person er-
des Kinder- und Jugendlichenpsychothera- forderlichen Angaben, insbesondere Name, Vor-
peuten.“ name, Geburtsdatum und Geburtsort,
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 2. Beruf der betroffenen Person,
„Absatz 2 Satz 5 bis 8 gilt entsprechend.“ 3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die
oder das die Entscheidung getroffen hat,
c) Nach Absatz 3a werden die folgenden Absätze 3b
4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und
bis 3d eingefügt:
5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Ver-
„(3b) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 zicht gilt.
Nummer 2 auf eine Ausbildung gestützt, die au-
Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens
ßerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertig-
einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder
keit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2, 3
Nummer 4, nach Bekanntgabe einer Entscheidung
oder 3a vor den Voraussetzungen nach Absatz 1
nach Absatz 1 Nummer 5 oder nach einem Verzicht
Nummer 3 bis 5 geprüft werden. Auf Antrag ist
nach Absatz 1 Nummer 3. Sie ist über das durch die
dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über
Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen
die Feststellung seiner Berufsqualifikation zu er-
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
teilen.
über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des
(3c) Die Absätze 2 bis 3a finden keine An- Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe-
wendung, wenn Antragsteller über einen Aus- bung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommis-
bildungsnachweis verfügen, der lediglich dem in sion (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete
892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016
Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermit- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfü-
teln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet gen, wenn
die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die 1. diese Ausbildung in einem anderen Mitglied-
betroffene Person über die Warnmitteilung und de- staat der Europäischen Union, einem anderen
ren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
Rechtsbehelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf ge- päischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz
gen die Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle, erworben wurde,
die die Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmittei-
lung um einen entsprechenden Hinweis. 2. diese Ausbildung in dem jeweiligen Mitglied-
staat der Europäischen Union, einem anderen
(3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 ge- Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
nannten Entscheidung oder eines Widerrufs des Ver- päischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz
zichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die den Zugang zu einer Berufstätigkeit gewährt,
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten die der Tätigkeit eines Psychologischen Psy-
der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa- chotherapeuten oder eines Kinder- und Ju-
ten des Abkommens über den Europäischen Wirt- gendlichenpsychotherapeuten nach diesem
schaftsraum und der Schweiz unverzüglich unter Gesetz nur partiell entspricht, und
Angabe des Datums über die Aufhebung der Ent-
scheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die zu- 3. diese Berufstätigkeit sich objektiv von den an-
ständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behör- deren Tätigkeiten trennen lässt, die den Beruf
den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen des Psychologischen Psychotherapeuten oder
Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkom- des Kinder- und Jugendlichenpsychothera-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und peuten in Deutschland prägen.
der Schweiz ebenfalls unverzüglich über jede Ände- Die Erlaubnis ist auf die Tätigkeiten und Beschäf-
rung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 angege- tigungsstellen zu beschränken, für die der An-
benen Zeitraums. Die zuständige Stelle löscht Warn- tragsteller qualifiziert ist; sie wird unbefristet er-
mitteilungen nach Absatz 1 im IMI unverzüglich, teilt. § 2 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 gilt entspre-
spätestens jedoch drei Tage nach Aufhebung der chend.“
Entscheidung oder Widerruf des Verzichts.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
(4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person,
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2
die die Erteilung der Approbation oder die Feststel-
Satz 3“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 5
lung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation
bis 8“ ersetzt.
nach diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte
Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unter- b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
richtet die zuständige Stelle die zuständigen Behör- aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 50
den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Abs. 1 bis 3“ durch die Wörter „Artikel 50 Ab-
Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkom- satz 1 bis 3a“ ersetzt.
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
der Schweiz über die Identität dieser Person, insbe-
ein Komma ersetzt.
sondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und
Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet „5. das Verfahren bei der Ausstellung eines
hat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätes- Europäischen Berufsausweises.“
tens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der
6. § 9a wird wie folgt geändert:
Feststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt
für die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend. a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„zwei Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.
(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die
Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kom- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
mission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises
und die Anwendung des Vorwarnmechanismus ge- aaa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden
mäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen nach dem Wort „Bescheinigungen“ die
Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom Wörter „nach den Nummern 1 bis 3 so-
25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung wie die Erklärung nach Nummer 4“ ein-
zu beachten.“ gefügt.
4. § 4 wird wie folgt geändert: bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Satz 11“ „3. Bescheinigung über die rechtmäßige
durch die Angabe „Satz 9“ ersetzt. Niederlassung im Beruf des Psycho-
logischen Psychotherapeuten oder
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- des Kinder- und Jugendlichenpsy-
fügt: chotherapeuten in einem anderen
„(2a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 Mitgliedstaat der Europäischen
wird eine Erlaubnis zur Berufsausübung auf An- Union oder einem anderen Vertrags-
trag Personen erteilt, die über einen Nachweis staat des Abkommens über den
über eine abgeschlossene Ausbildung im Bereich Europäischen Wirtschaftsraum, die
der Psychologischen Psychotherapie oder der sich auch darauf erstreckt, dass
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016 893
dem Dienstleister die Ausübung sei- b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
ner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vor- fügt:
lage der Bescheinigung nicht, auch
nicht vorübergehend untersagt ist „(3a) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend
und keine Vorstrafen vorliegen, oder für Personen, die eine Erlaubnis zur Berufsaus-
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Num- übung nach § 4 Absatz 2a des Psychotherapeu-
mer 2 einen Nachweis in beliebiger tengesetzes beantragen. Die Erlaubnis wird nach
Form darüber, dass der Dienstleister dem Muster der Anlage 3a ausgestellt.“
eine dem Beruf des Psychologi-
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
schen Psychotherapeuten oder des
Kinder- und Jugendlichenpsycho- aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die
therapeuten entsprechende Tätigkeit Wörter „und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die
während der vorhergehenden zehn Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder
Jahre mindestens ein Jahr lang von ihm verlangt, eine Eignungsprüfung ab-
rechtmäßig ausgeübt hat und“. zulegen“ eingefügt.
ccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„4. eine Erklärung des Dienstleisters,
dass er über die zur Erbringung der „Ist der zuständigen Behörde eine Nachprü-
Dienstleistung erforderlichen Kennt- fung innerhalb eines Monats nach Eingang
nisse der deutschen Sprache ver- der Meldung und der Begleitdokumente in
fügt.“ besonderen Ausnahmefällen nicht möglich,
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst: unterrichtet sie den Dienstleister innerhalb
dieser Frist über die Gründe der Verzögerung;
„Soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob sie hat die der Verzögerung zugrunde liegen-
wesentliche Unterschiede vorliegen, erforder- den Schwierigkeiten binnen eines Monats
lich ist, kann die zuständige Behörde bei der nach dieser Mitteilung zu beheben und spä-
zuständigen Behörde des Niederlassungsmit- testens innerhalb von zwei Monaten der Be-
gliedstaats Informationen über die Ausbil- hebung der der Verzögerung zugrunde liegen-
dungsgänge des Dienstleisters anfordern.“ den Schwierigkeiten über die Dienstleistungs-
cc) Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 eingefügt: erbringung zu entscheiden.“
„Der Nachweis des Ausgleichs der fehlenden 2. § 20 Absatz 3 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
Kenntnisse und Fähigkeiten erfolgt durch eine
Eignungsprüfung.“ „Der Prüfling hat dabei anhand einer anonymisierten
7. In § 9b Satz 1 werden die Wörter „Die zuständigen Falldarstellung, die den Anforderungen des § 7 Ab-
Behörden sind berechtigt“ durch die Wörter „Im Fall satz 2 Nummer 4 entspricht und dem Prüfling zur
von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Be- Einarbeitung vor der Prüfung zur Verfügung gestellt
hörden berechtigt“ ersetzt. wird, nachzuweisen, dass er über das für die Tätig-
keit der Psychologischen Psychotherapeuten erfor-
8. § 10 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. derliche eingehende Wissen und Können im Sinne
des § 17 Absatz 2 verfügt. Die zuständige Behörde
Artikel 7 wählt das Vertiefungsverfahren gemäß § 8 Absatz 3
Änderung der Nummer 1 des Psychotherapeutengesetzes für die
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Falldarstellung, die Gegenstand der Prüfung ist, ge-
für Psychologische Psychotherapeuten mäß den bei der Gleichwertigkeitsüberprüfung fest-
gestellten wesentlichen Unterschieden aus.“
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psy-
chologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember 3. § 20b wird wie folgt geändert:
1998 (BGBl. I S. 3749), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) ge- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Komma und werden
1. § 19 wird wie folgt geändert: die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung
a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: (EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012,
S. 9) geändert worden ist,“ gestrichen.
„Hat die für die Erteilung der Approbation nach
§ 1 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes zu- bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Berufs-
ständige Behörde berechtigte Zweifel, kann sie praxis“ die Wörter „oder durch lebenslanges
von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaa- Lernen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 7 des
tes eine Bestätigung verlangen, aus der sich er- Psychotherapeutengesetzes“ eingefügt.
gibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des
Berufs, der dem des Psychologischen Psycho- b) In Absatz 3 Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende
therapeuten entspricht, nicht auf Grund eines ein Semikolon und werden die Wörter „sie haben
schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die
oder einer Verurteilung wegen strafbarer Hand- Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach
lungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen kön-
worden ist.“ nen“ eingefügt.
894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016
4. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 3a eingefügt:
„Anlage 3a
(zu § 19 Absatz 3a)
Erlaubnis nach § 4 Absatz 2a des Psychotherapeutengesetzes
Herrn/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Vorname, Familienname — gegebenenfalls abweichender Geburtsname)
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
wird gemäß § 4 Absatz 2a des Psychotherapeutengesetzes die Erlaubnis zur partiellen Ausübung des Berufs
des Psychologischen Psychotherapeuten erteilt.
Die Ausübung der Tätigkeit beschränkt sich auf folgende Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen:
................................................................................................................
................................................................................................................
................................................................................................................
Siegel
. . . . . . . . . . . . . . . . . . ., den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
...............................................................
(Unterschrift)“.
5. In Anlage 8 wird die Angabe „§ 4“ jeweils durch die bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Angabe „§ 4 Absatz 1“ ersetzt. „Ist der zuständigen Behörde eine Nachprü-
fung innerhalb eines Monats nach Eingang
Artikel 8 der Meldung und der Begleitdokumente in
Änderung der besonderen Ausnahmefällen nicht möglich,
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für unterrichtet sie den Dienstleister innerhalb
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten dieser Frist über die Gründe der Verzögerung;
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kin- sie hat die der Verzögerung zugrunde liegen-
der- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. De- den Schwierigkeiten binnen eines Monats
zember 1998 (BGBl. I S. 3761), die zuletzt durch Arti- nach dieser Mitteilung zu beheben und spä-
kel 4 der Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I testens innerhalb von zwei Monaten nach der
S. 3005) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Behebung der der Verzögerung zugrunde lie-
genden Schwierigkeiten über die Dienstleis-
1. § 19 wird wie folgt geändert:
tungserbringung zu entscheiden.“
a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
2. § 20 Absatz 3 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
„Hat die für die Erteilung der Approbation nach
§ 1 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes zu- „Der Prüfling hat dabei anhand einer anonymisierten
ständige Behörde berechtigte Zweifel, kann sie Falldarstellung, die den Anforderungen des § 7 Ab-
von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaa- satz 2 Nummer 4 entspricht und dem Prüfling zur
tes eine Bestätigung verlangen, aus der sich er- Einarbeitung vor der Prüfung zur Verfügung gestellt
gibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des wird, nachzuweisen, dass er über das für die Tätig-
Berufs, der dem des Kinder- und Jugendlichen- keit der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeu-
psychotherapeuten entspricht, nicht auf Grund ten erforderliche eingehende Wissen und Können
eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhal- im Sinne des § 17 Absatz 2 verfügt. Die zuständige
tens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Behörde wählt das Vertiefungsverfahren gemäß § 8
Handlungen dauerhaft oder vorübergehend unter- Absatz 3 Nummer 1 des Psychotherapeutengeset-
sagt worden ist.“ zes für die Falldarstellung, die Gegenstand der Prü-
fung ist, gemäß den bei der Gleichwertigkeitsüber-
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- prüfung festgestellten wesentlichen Unterschieden
fügt: aus.“
„(3a) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend
3. § 20b wird wie folgt geändert:
für Personen, die eine Erlaubnis zur Berufsaus-
übung nach § 4 Absatz 2a des Psychotherapeu- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
tengesetzes beantragen. Die Erlaubnis wird nach aa) In Nummer 1 wird das Komma und werden
dem Muster der Anlage 3a ausgestellt.“ die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert: (EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012,
aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die S. 9) geändert worden ist,“ gestrichen.
Wörter „und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Berufs-
Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder praxis“ die Wörter „oder durch lebenslanges
von ihm verlangt, eine Eignungsprüfung ab- Lernen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 7 des
zulegen“ eingefügt. Psychotherapeutengesetzes“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016 895
b) In Absatz 3 Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach
ein Semikolon und werden die Wörter „sie haben der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen kön-
dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die nen“ eingefügt.
4. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 3a eingefügt:
„Anlage 3a
(zu § 19 Absatz 3a)
Erlaubnis nach § 4 Absatz 2a des Psychotherapeutengesetzes
Herrn/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Vorname, Familienname – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
wird gemäß § 4 Absatz 2a des Psychotherapeutengesetzes die Erlaubnis zur partiellen Ausübung des Berufs
des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erteilt.
Die Ausübung der Tätigkeit beschränkt sich auf folgende Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen:
................................................................................................................
................................................................................................................
................................................................................................................
Siegel
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
...............................................................
(Unterschrift)“.
5. In Anlage 8 wird die Angabe „§ 4“ jeweils durch die dd) Im bisherigen Satz 8 wird die Angabe „Satz 7“
Angabe „§ 4 Absatz 1“ ersetzt. durch die Angabe „Satz 8“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 9
aa) Die Sätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:
Änderung des
Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde „Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 lie-
gen vor, wenn
Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 1. die Ausbildung der Antragsteller hinsicht-
(BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch Artikel 3a des lich der beruflichen Tätigkeit Fächer um-
Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2408) ge- fasst, die sich wesentlich von der deut-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: schen Ausbildung unterscheiden, oder
1. § 2 wird wie folgt geändert: 2. der Beruf des Zahnarztes eine oder meh-
rere reglementierte Tätigkeiten umfasst,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: die in dem Staat, der den Ausbildungs-
aa) Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: nachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil
„4. nach einem Studium der Zahnheilkunde des Berufs des Zahnarztes sind, und die
an einer wissenschaftlichen Hochschule deutsche Ausbildung Fächer umfasst, die
von mindestens 5 000 Stunden und einer sich wesentlich von denen unterscheiden,
Dauer von mindestens fünf Jahren die die von dem Ausbildungsnachweis der An-
zahnärztliche Prüfung im Geltungsbereich tragsteller abgedeckt werden.
dieses Gesetzes bestanden hat,“. Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „durch denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesent-
Vorlage“ die Wörter „eines Europäischen Be- liche Voraussetzung für die Ausübung des
rufsausweises,“ eingefügt. Berufs sind und bei denen die Ausbildung
der Antragsteller gegenüber der deutschen
cc) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt: Ausbildung wesentliche Abweichungen hin-
„Die in den Sätzen 2 und 3 genannten Aus- sichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche
bildungsnachweise gelten auch dann als Unterschiede können ganz oder teilweise
Nachweis einer abgeschlossenen zahnärzt- durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausge-
lichen Ausbildung im Sinne des Satzes 1 glichen werden, die die Antragsteller im
Nummer 4, wenn die Ausbildung aus einer Rahmen ihrer zahnärztlichen Berufspraxis in
Dauer von mindestens fünf Jahren und weni- Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges
ger als 5 000 Stunden theoretischer und prak- Lernen erworben haben, sofern die durch le-
tischer Ausbildung auf Vollzeitbasis bestand, benslanges Lernen erworbenen Kenntnisse
sofern die Antragsteller diese Ausbildung und Fähigkeiten von einer dafür in dem je-
spätestens am 18. Januar 2016 begonnen weiligen Staat zuständigen Stelle formell als
haben.“ gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht ent-
896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016
scheidend, in welchem Staat diese Kennt- 5. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche
nisse und Fähigkeiten erworben worden Entscheidung.
sind.“ (2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung)
bb) In Satz 8 wird nach dem Wort „Unterschiede“ enthält folgende Angaben:
ein Komma und werden die Wörter „die zur 1. die zur Identifizierung der betroffenen Person
Auferlegung einer Eignungsprüfung führt,“ erforderlichen Angaben, insbesondere Name,
eingefügt. Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort,
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- 2. Beruf der betroffenen Person,
fügt:
3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die
„(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 oder das die Entscheidung getroffen hat,
Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt,
4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und
die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-
setzes abgeschlossen worden ist, sollen die 5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Ver-
Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufs- zicht gilt.
qualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens
Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Num- jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
mer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder
dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über Nummer 4, nach Bekanntgabe einer Entscheidung
die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Be- nach Absatz 1 Nummer 5 oder nach einem Verzicht
rufsqualifikation zu erteilen.“ nach Absatz 1 Nummer 3. Sie ist über das durch die
d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
„Haben die zuständigen Behörden berechtigte über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des
Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe-
zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs, können bung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommis-
sie von den zuständigen Behörden eines Mit- sion (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete
gliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermit-
sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung teln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet
des zahnärztlichen Berufs nicht aufgrund eines die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die
schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens betroffene Person über die Warnmitteilung und de-
oder einer Verurteilung wegen strafbarer Hand- ren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer Rechts-
lungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt behelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf gegen die
worden ist.“ Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle, die die
2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um
einen entsprechenden Hinweis.
„(2) In der Rechtsverordnung sind die Verfahren
zur Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 (3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 ge-
Satz 1 Nummer 2 und 3, insbesondere die Vorlage nannten Entscheidung oder eines Widerrufs des
der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise Verzichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle
und die Ermittlung durch die zuständigen Behörden die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaa-
entsprechend den Artikeln 8, 50, 51 und 56 der ten der Europäischen Union, der anderen Vertrags-
Richtlinie 2005/36/EG, die Fristen für die Erteilung staaten des Abkommens über den Europäischen
der Approbation als Zahnarzt und die Ausstellung Wirtschaftsraum und der Schweiz unverzüglich unter
eines Europäischen Berufsausweises zu regeln.“ Angabe des Datums über die Aufhebung der Ent-
scheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die
3. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt: zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Be-
„§ 7b hörden der anderen Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union, der anderen Vertragsstaaten des
(1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
raum und der Schweiz ebenfalls unverzüglich über
der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-
jede Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5
ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
angegebenen Zeitraums. Die zuständige Stelle
schaftsraum und der Schweiz über
löscht Warnmitteilungen nach Absatz 1 im IMI unver-
1. den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen züglich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufhe-
der Approbation oder der Erlaubnis, die sofort bung der Entscheidung oder Widerruf des Verzichts.
vollziehbar oder unanfechtbar sind, (4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person,
2. die sofort vollziehbare oder unanfechtbare Ein- die die Erteilung der Approbation oder die Feststel-
schränkung der Ausübung des zahnärztlichen lung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation
Berufs, nach diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte
Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unter-
3. den Verzicht auf die Approbation oder die Erlaub-
richtet die zuständige Stelle die zuständigen Behör-
nis,
den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
4. das Verbot der Ausübung des zahnärztlichen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
Berufs durch unanfechtbare gerichtliche Ent- mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
scheidung oder der Schweiz über die Identität dieser Person, insbe-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016 897
sondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und gen wie die Inhaber der Ausbildungsnachweise,
Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person die für Spanien in Anhang V Nummer 5.3.2 der
gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt sind, auszu-
hat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätes- üben, oder sie tatsächlich, rechtmäßig und haupt-
tens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der sächlich ausübt.“
Feststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt
für die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend. Artikel 10
(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die
Änderung der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kom-
Approbationsordnung für Zahnärzte
mission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren
zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises Die Approbationsordnung für Zahnärzte in der im
und die Anwendung des Vorwarnmechanismus ge- Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2,
mäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom Artikel 34 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I
25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
zu beachten.“
1. § 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
4. § 13a wird wie folgt geändert:
„1. ein Studium der Zahnheilkunde von 5 000 Stun-
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
den und einer Dauer von fünf Jahren an einer
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: wissenschaftlichen Hochschule, das sich aus
einem vorklinischen und einem klinischen Teil
„2. eine Bescheinigung darüber, dass er in von je fünf Semestern zusammensetzt;“.
einem Mitgliedstaat rechtmäßig als Zahn-
arzt niedergelassen ist, ihm die Ausübung 2. Nach der Überschrift „III. Erteilung der Approbation
dieses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage als Zahnarzt“ wird folgender § 58a eingefügt:
der Bescheinigung nicht, auch nicht vorü-
bergehend, untersagt ist und keine Vor- „§ 58a
strafen vorliegen,“. (1) Der Bescheid nach § 2 Absatz 2 Satz 8 und
bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Ausübung
das Wort „und“ ersetzt. der Zahnheilkunde enthält folgende Angaben:
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt: 1. das Niveau der in Deutschland verlangten Quali-
fikation und das Niveau der von den Antragstel-
„4. eine Erklärung des Dienstleistungserbrin-
lern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassi-
gers, dass er über die zur Erbringung der
fizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG
Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse
des Europäischen Parlaments und des Rates
der deutschen Sprache verfügt.“
vom 7. September 2005 über die Anerkennung
b) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „kön- von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
nen“ die Wörter „bei berechtigten Zweifeln“ ein- 30.9.2005, S. 22, L 354 vom 20.12.2013, S. 132),
gefügt.
2. die Fächer, bei denen wesentliche Unterschiede
5. Nach § 20a Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein- festgestellt wurden,
gefügt:
3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Un-
„(3a) Die Ausbildungsnachweise von Ärzten, die terschiede sowie die Begründung, warum diese
in Spanien Personen ausgestellt wurden, die ihre dazu führen, dass der Antragsteller nicht in aus-
ärztliche Universitätsausbildung zwischen dem 1. Ja- reichender Form über die in Deutschland zur Aus-
nuar 1986 und dem 31. Dezember 1997 begonnen übung des zahnärztlichen Berufs notwendigen
haben, werden anerkannt, sofern eine diesbezüg- Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, und
liche Bescheinigung der zuständigen spanischen
Behörden beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass 4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unter-
die betreffende Person schiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten
ausgeglichen werden konnten, die der Antrag-
1. ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich steller im Rahmen seiner zahnärztlichen Berufs-
abgeschlossen hat, und die zuständigen spani- praxis oder durch lebenslanges Lernen im Sinne
schen Behörden dessen Gleichwertigkeit mit der des § 2 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes über die
in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausübung der Zahnheilkunde erworben hat.
Ausbildung bescheinigt haben,
(2) Die Länder haben sicherzustellen, dass die
2. während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung
Antragsteller die Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 2
der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang
Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahn-
ununterbrochen in Spanien tatsächlich, rechtmä-
heilkunde innerhalb von sechs Monaten nach der
ßig und hauptsächlich die Tätigkeiten nach Arti-
Entscheidung nach § 2 Absatz 2 Satz 8 des Geset-
kel 36 der Richtlinie 2005/36/EG ausgeübt hat
zes über die Ausübung der Zahnheilkunde ablegen
und
können. Satz 1 gilt entsprechend für die Prüfung
3. berechtigt ist, die Tätigkeiten nach Artikel 36 der nach § 2 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die
Richtlinie 2005/36/EG unter denselben Bedingun- Ausübung der Zahnheilkunde.“
898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016
3. § 59 Absatz 3 wird aufgehoben. Absätzen 2, 3 oder 4 vor den Voraussetzungen
nach Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden.
Artikel 11 Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter
Änderung der Bescheid über die Feststellung der Gleichwertig-
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung keit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.“
für Hebammen und Entbindungspfleger b) Nach Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz einge-
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Heb- fügt:
ammen und Entbindungspfleger in der Fassung der Be- „Für die Prüfung der Gleichwertigkeit des Aus-
kanntmachung vom 16. März 1987 (BGBl. I S. 929), die bildungsstandes gilt Absatz 3 Satz 5 bis 7 ent-
zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 2. August sprechend.“
2013 (BGBl. I S. 3005) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert: c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
1. § 16 wird wie folgt geändert: „(3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach
§ 1 Absatz 1 anstreben, gilt die Voraussetzung
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
des Absatzes 1 Nummer 4 als erfüllt, wenn aus
„Hat die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 einem Europäischen Berufsausweis oder aus ei-
Absatz 1 des Hebammengesetzes zuständige nem in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der mens über den Europäischen Wirtschaftsraum er-
zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine worbenen Diplom hervorgeht, dass der Inhaber
Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass eine Ausbildung erworben hat, die in diesem
dem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem
dem der Hebamme oder des Entbindungspfle- dem Beruf des pharmazeutisch-technischen As-
gers entspricht, nicht auf Grund eines schwerwie- sistenten entsprechenden Beruf erforderlich ist.
genden standeswidrigen Verhaltens oder einer Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Aus-
Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauer- bildungsnachweise gemäß Artikel 3 Absatz 1
haft oder vorübergehend untersagt worden ist.“ Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Euro-
b) Absatz 5 wird aufgehoben. päischen Parlaments und des Rates vom 7. Sep-
c) In Absatz 6 wird die Angabe „bis 5“ durch die tember 2005 über die Anerkennung von Berufs-
Angabe „bis 4“ ersetzt. qualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22,
L 354 vom 20.12.2013, S. 132) in der jeweils gel-
2. § 16c wird wie folgt geändert: tenden Fassung, die mindestens dem in Artikel 11
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 werden nach dem Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genann-
Wort „Berufspraxis“ die Wörter „oder durch ten Niveau entsprechen und denen eine Beschei-
lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Absatz 2 nigung des Herkunftsmitgliedstaats über das
Satz 3 des Hebammengesetzes“ eingefügt. Ausbildungsniveau beigefügt ist. Satz 2 gilt auch
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: für einen Ausbildungsnachweis oder eine Ge-
samtheit von Ausbildungsnachweisen, die von ei-
aa) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein ner zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat
Semikolon und werden die Wörter „sie haben ausgestellt wurden, sofern sie eine in der Ge-
dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller meinschaft erworbene abgeschlossene Ausbil-
die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten dung, die den Anforderungen des Artikels 12 Ab-
nach der Entscheidung nach Absatz 1 able- satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, be-
gen können“ eingefügt. scheinigen und in Bezug auf die Aufnahme oder
bb) In Satz 3 werden die Wörter „diesem Ab- die Ausübung des Berufs des pharmazeutisch-
schnitt“ durch die Wörter „den §§ 16a technischen Assistenten dieselben Rechte ver-
und 16b“ ersetzt. leihen oder auf die Ausübung des Berufs des
pharmazeutisch-technischen Assistenten vorbe-
Artikel 12 reiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen,
Änderung des die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts-
Gesetzes über den Beruf und Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmit-
des pharmazeutisch-technischen Assistenten gliedstaats für Aufnahme und Ausübung des
Berufs des pharmazeutisch-technischen Assis-
Das Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-
tenten entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach
technischen Assistenten in der Fassung der Bekannt-
dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erwor-
machung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349),
bene Rechte nach den dort maßgeblichen Vor-
das zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 6. De-
schriften verleihen. Antragsteller mit einem Aus-
zember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist,
bildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des
wird wie folgt geändert:
Europäischen Wirtschaftsraums haben einen
1. § 2 wird wie folgt geändert: höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzule-
gen, wenn
„Wird die Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 4
auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des 1. die Ausbildung des Antragstellers hinsichtlich
Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlos- der beruflichen Tätigkeit Fächer oder Bereiche
sen worden ist, sollen die Voraussetzungen der der praktischen Ausbildung umfasst, die sich
Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den wesentlich von denen unterscheiden, die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016 899
durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und 3. das Verbot der Ausübung des Berufs des phar-
der Ausbildungsverordnung für pharmazeu- mazeutisch-technischen Assistenten durch unan-
tisch-technische Assistentinnen und pharma- fechtbare gerichtliche Entscheidung oder
zeutisch-technische Assistenten vorgeschrie- 4. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche
ben sind, oder Entscheidung.
2. der Beruf des pharmazeutisch-technischen (2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung)
Assistenten eine oder mehrere reglementierte enthält folgende Angaben:
Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat des 1. die zur Identifizierung der betroffenen Person er-
Antragstellers nicht Bestandteil des Berufs forderlichen Angaben, insbesondere Name, Vor-
sind, der dem des pharmazeutisch-techni- name, Geburtsdatum und Geburtsort,
schen Assistenten entspricht, und wenn sich
die Ausbildung für diese Tätigkeiten auf 2. Beruf der betroffenen Person,
Fächer oder Bereiche der praktischen Aus- 3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die
bildung nach diesem Gesetz und der Aus- oder das die Entscheidung getroffen hat,
bildungs- und Prüfungsverordnung für phar- 4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und
mazeutisch-technische Assistentinnen und
pharmazeutisch-technische Assistenten be- 5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Ver-
zieht, die sich wesentlich von denen unter- zicht gilt.
scheiden, die von der Ausbildung des Antrag- Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens
stellers abgedeckt sind. jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder
Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung Nummer 3, nach Bekanntgabe einer Entscheidung
unterscheiden sich wesentlich, wenn die nachge- nach Absatz 1 Nummer 4 oder nach einem Verzicht
wiesene Ausbildung des Antragstellers wesent- nach Absatz 1 Nummer 2. Sie ist über das durch die
liche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen
Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, die eine Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
wesentliche Voraussetzung für die Ausübung über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des
des Berufs des pharmazeutisch-technischen As- Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe-
sistenten in Deutschland sind. Wesentliche Unter- bung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommis-
schiede können ganz oder teilweise durch Kennt- sion (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete
nisse oder Fähigkeiten ausgeglichen werden, die Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermit-
der Antragsteller im Rahmen seiner tatsächlichen teln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet
und rechtmäßigen Ausübung des Berufs des die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die
pharmazeutisch-technischen Assistenten in Voll- betroffene Person über die Warnmitteilung und de-
und Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen er- ren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer Rechts-
worben hat, sofern die durch lebenslanges Ler- behelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf gegen die
nen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle, die die
einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um
Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei einen entsprechenden Hinweis.
ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese
Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden (3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 ge-
sind. Die Antragsteller haben das Recht, zwi- nannten Entscheidung oder eines Widerrufs des Ver-
schen dem Anpassungslehrgang und der Eig- zichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die
nungsprüfung zu wählen. zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-
(4) Für Antragsteller, die über einen Ausbil- ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
dungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11 schaftsraum und der Schweiz unverzüglich unter
Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genann- Angabe des Datums über die Aufhebung der Ent-
ten Niveau entspricht, gilt Absatz 3 Satz 5 mit scheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die
der Maßgabe, dass die erforderliche Ausgleichs- zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Be-
maßnahme abweichend von Absatz 3 Satz 8 aus hörden der anderen Mitgliedstaaten der Europä-
einer Eignungsprüfung besteht.“ ischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt: und der Schweiz ebenfalls unverzüglich über jede
„§ 2b Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 an-
gegebenen Zeitraums. Die zuständige Stelle löscht
(1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die Warnmitteilungen nach Absatz 1 im IMI unverzüg-
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten lich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufhebung
der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa- der Entscheidung oder Widerruf des Verzichts.
ten des Abkommens über den Europäischen Wirt- (4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person,
schaftsraum und der Schweiz über die die Erteilung der Erlaubnis oder die Feststellung
1. den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach
nach § 1, die sofort vollziehbar oder unanfechtbar diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte
sind, Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unter-
richtet die zuständige Stelle die zuständigen Behör-
2. den Verzicht auf die Erlaubnis, den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016
Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkom- der Dienstleistung erforderlichen
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Kenntnisse der deutschen Sprache
der Schweiz über die Identität dieser Person, insbe- verfügt;“.
sondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und
bb) Satz 6 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person
gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet „Soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob
hat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätes- wesentliche Unterschiede vorliegen, erforder-
tens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der lich ist, kann die zuständige Behörde bei der
Feststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt zuständigen Behörde des Niederlassungsmit-
für die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend. gliedstaats Informationen über die Ausbil-
dungsgänge des Dienstleistungserbringers
(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die
anfordern. Der Nachweis des Ausgleichs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kom-
fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erfolgt
mission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren
durch eine Eignungsprüfung.“
zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises
und die Anwendung des Vorwarnmechanismus ge- c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Die zu-
mäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen ständigen Behörden sind berechtigt“ durch die
Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom Wörter „Im Fall von berechtigten Zweifeln sind
25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung die zuständigen Behörden berechtigt“ ersetzt.
zu beachten.“
3. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert: Artikel 13
a) In Nummer 1 werden die Wörter „den Artikeln 50 Änderung der
und 51“ durch die Wörter „Artikel 50 Absatz 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
bis 3a der Richtlinie 2005/36/EG und Artikel 51“ für pharmazeutisch-technische Assistentinnen
ersetzt. und pharmazeutisch-technische Assistenten
b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch die Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für phar-
Wörter „und Absatz 3 Satz 5,“ ersetzt. mazeutisch-technische Assistentinnen und pharma-
zeutisch-technische Assistenten vom 23. September
c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
1997 (BGBl. I S. 2352), die zuletzt durch Artikel 6 der
„6. das Verfahren bei der Ausstellung eines Euro- Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) ge-
päischen Berufsausweises“. ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
4. § 7a wird wie folgt geändert: 1. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„zwei Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.
„Hat die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf des phar-
aa) Satz 4 wird wie folgt geändert: mazeutisch-technischen Assistenten zuständige
aaa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zu-
nach dem Wort „Dokumente“ die Wörter ständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Be-
„nach den Nummern 1 bis 3 sowie die stätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass
Erklärung nach Nummer 4“ eingefügt. dem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der
dem des pharmazeutisch-technischen Assisten-
bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ten entspricht, nicht auf Grund eines schwerwie-
„3. eine Bescheinigung über die recht- genden standeswidrigen Verhaltens oder einer
mäßige Niederlassung im Beruf des Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauer-
pharmazeutisch-technischen Assis- haft oder vorübergehend untersagt worden ist.“
tenten in einem anderen Mitglied- b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
staat, die sich auch darauf erstreckt,
dass dem Dienstleister die Aus- aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die
übung seiner Tätigkeit zum Zeit- Wörter „und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die
punkt der Vorlage der Bescheinigung Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder
nicht, auch nicht vorübergehend von ihm verlangt, eine Eignungsprüfung ab-
untersagt ist und keine Vorstrafen zulegen“ eingefügt.
vorliegen, oder im Fall des Absatzes bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
1 Satz 1 Nummer 2 einen Nachweis
in beliebiger Form darüber, dass der „Ist der zuständigen Behörde eine Nachprü-
Dienstleister eine dem Beruf des fung innerhalb eines Monats nach Eingang
pharmazeutisch-technischen Assis- der Meldung und der Begleitdokumente in
tenten entsprechende Tätigkeit wäh- besonderen Ausnahmefällen nicht möglich,
rend der vorübergehenden zehn unterrichtet sie den Dienstleister innerhalb
Jahre mindestens ein Jahr lang der gleichen Frist über die Gründe der Verzö-
rechtmäßig ausgeübt hat, und“. gerung, sie hat die der Verzögerung zugrunde
liegenden Schwierigkeiten binnen eines Mo-
ccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt: nats nach dieser Mitteilung zu beheben und
„4. eine Erklärung des Dienstleisters, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach
wonach er über die zur Erbringung der Behebung der der Verzögerung zugrunde
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016 901
liegenden Schwierigkeiten über die Dienst- wesentlichen Unterschieden fest. In dem Prüfungs-
leistungserbringung zu entscheiden.“ gespräch hat der Prüfling allgemeine Fragen zu den
2. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt: jeweiligen Fächern zu beantworten sowie sein jewei-
liges praktisches Vorgehen hinsichtlich Prinzip, Ar-
„§ 18a beitsgang, Fehlermöglichkeiten und Arbeitsergebnis
Anerkennungsregelungen für zu erläutern. Die Eignungsprüfung soll an einem Tag
Ausbildungsnachweise aus einem durchgeführt werden und in jedem Fach höchstens
anderen Mitgliedstaat der Europäischen 45 Minuten dauern. Die zuständige Behörde kann
Union oder einem anderen Vertragsstaat des auf Grund der festgestellten wesentlichen Unter-
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum schiede den Aufgabenumfang in den einzelnen
Fächern reduzieren. Sie wird von zwei Fachprüfern,
(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab-
darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Ab-
satz 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeu-
satz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b, abgenommen
tisch-technischen Assistenten beantragen, haben
und bewertet. Während der Eignungsprüfung sind
einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absol-
den Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das
vieren oder eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 ab-
konkrete praktische Vorgehen beziehen. Die Eig-
zulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis
nungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn
verfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der
die Fachprüfer sie übereinstimmend mit „bestanden“
Europäischen Union oder in einem anderen Ver-
bewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus,
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel
Wirtschaftsraum erworben worden ist, und ihre Aus-
noch den Anforderungen genügt. Kommen die
bildung wesentliche Unterschiede zu der deutschen
Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung,
Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Be-
entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschus-
hörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf
ses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über
Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbe-
das Bestehen. Die Eignungsprüfung soll mindestens
zeichnung festgestellt worden sind und nicht durch
zweimal jährlich angeboten werden. Sie darf einmal
Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden
wiederholt werden. Über die bestandene Eignungs-
konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nach-
prüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster
gewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges
der Anlage 7b erteilt.
Lernen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über
den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assis- (4) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die
tenten erworben haben. sich gemäß § 7a Absatz 2 Satz 6 des Gesetzes über
(2) Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assis-
der von der zuständigen Behörde festgestellten tenten einer Eignungsprüfung zu unterziehen haben.
wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). Er wird Abweichend von Absatz 3 Satz 12 ist dabei sicher-
entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theo- zustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb eines
retischem und praktischem Unterricht, einer prak- Monats nach der Entscheidung gemäß § 18 Absatz 5
tischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung Satz 1 oder Satz 2 abgelegt werden kann.“
oder beidem an Einrichtungen nach § 5 Absatz 1
3. Der bisherige § 18a wird § 18b und wie folgt ge-
des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-
ändert:
technischen Assistenten oder an von der zuständi-
gen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrich- a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
tungen durchgeführt. An der theoretischen Unter-
weisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 „Für den praktischen Teil gilt § 18a Absatz 3
Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem Umfang Satz 3 bis 9 entsprechend.“
beteiligt werden. Die zuständige Behörde legt die
Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so b) Absatz 4 Satz 1 bis 7 wird aufgehoben.
fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann.
Die Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch 4. Der bisherige § 18b wird § 18c und wie folgt geän-
eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7a dert:
nachzuweisen. a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antrag-
steller nachzuweisen, dass sie über die zum Aus- aa) In Nummer 1 wird das Komma und werden
gleich der von der zuständigen Behörde festge- die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung
stellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen (EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012,
Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Die Eignungs- S. 9) geändert worden ist,“ gestrichen.
prüfung besteht aus einer praktischen Prüfung, die
bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Berufs-
mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist. Sie um-
praxis“ die Wörter „oder durch lebenslanges
fasst mindestens eines und höchstens alle der in
Lernen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 des
§ 14 Absatz 1 aufgeführten Fächer einschließlich
Gesetzes über den Beruf des pharmazeu-
der darin vorgesehenen Aufgaben und der in § 15
tisch-technischen Assistenten“ eingefügt.
Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Teil B auf-
geführten Lerngebiete einschließlich der darin vor- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
gesehenen Aufgaben. Die zuständige Behörde legt
die Fächer und Lerngebiete, in denen die Eignungs- aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Kenntnis-
prüfung durchgeführt wird, gemäß den festgestellten prüfung nach § 18a Absatz 3 findet“ durch
902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016
die Wörter „Die Prüfungen nach § 18a Ab- die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten
satz 3 und § 18b Absatz 3 finden“ ersetzt. nach der Entscheidung nach Absatz 1 able-
gen können“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein
Semikolon und werden die Wörter „sie haben cc) In Satz 3 wird das Wort „Prüfung“ durch das
dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller Wort „Prüfungen“ ersetzt.
5. Nach Anlage 7 werden die folgenden Anlagen 7a und 7b eingefügt:
„Anlage 7a
(zu § 18a Absatz 2)
........................................................
(Bezeichnung der Einrichtung)
Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Name, Vorname
................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
................................................................................................................
hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
regelmäßig an dem nach § 18a Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-tech-
nische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten von der zuständigen Behörde vorgeschrie-
benen Anpassungslehrgang teilgenommen.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)
...............................................................
Unterschrift(en) der Einrichtung
Anlage 7b
(zu § 18a Absatz 3)
Die/Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung für
................................................................................................................
Name, Vorname
................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
................................................................................................................
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Eignungsprüfung nach § 18a Absatz 3 der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assisten-
ten bestanden/nicht bestanden*.
* Nichtzutreffendes streichen.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)
...............................................................
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)“.
6. In den Anlagen 8 und 9 wird jeweils die Angabe setzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geän-
„§ 18a“ durch die Angabe „§ 18b“ ersetzt. dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 14
Änderung des a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
Ergotherapeutengesetzes
„Absatz 3 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend.“
Das Ergotherapeutengesetz vom 25. Mai 1976
(BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 50 des Ge- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016 903
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „erfüllt, erworben hat, sofern die durch lebenslanges
wenn“ die Wörter „aus einem Europäischen Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkei-
Berufsausweis oder“ eingefügt. ten von einer dafür in dem jeweiligen Staat
zuständigen Stelle formell als gültig aner-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem in Artikel 11 kannt wurden; dabei ist nicht entscheidend,
Buchstabe c oder Buchstabe d der Richtlinie in welchem Staat diese Kenntnisse und Fä-
genannten Niveau entsprechen“ durch die higkeiten erworben worden sind. Die Antrag-
Wörter „mindestens dem in Artikel 11 Buch- steller haben das Recht, zwischen dem
stabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Anpassungslehrgang und der Eignungsprü-
Niveau entsprechen und denen eine Beschei- fung zu wählen. Die Regelungen dieses Ab-
nigung des Herkunftsmitgliedstaats über das satzes gelten entsprechend für den Fall der
Ausbildungsniveau beigefügt ist“ ersetzt. Einführung eines Europäischen Berufsaus-
weises für den Beruf des Ergotherapeuten.“
cc) In Satz 3 werden die Wörter „eine in der
Gemeinschaft erworbene abgeschlossene“ c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a
durch die Wörter „den erfolgreichen Ab- und 3b eingefügt:
schluss einer in der Europäischen Union auf
Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler „(3a) Für Antragsteller, die über einen Ausbil-
oder nichtformaler Ausbildungsprogramme dungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11
erworbenen“ ersetzt. Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genann-
ten Niveau entspricht, gilt Absatz 3 Satz 5 bis 7
dd) Die Sätze 5 und 6 werden durch die folgen- und 9 mit der Maßgabe, dass die erforderliche
den Sätze ersetzt: Ausgleichsmaßnahme abweichend von Absatz 3
Satz 8 aus einer Eignungsprüfung besteht.
„Antragsteller mit einem Ausbildungsnach-
weis aus einem Vertragsstaat des Europä- (3b) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1
ischen Wirtschaftsraums haben einen höchs- Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die au-
tens dreijährigen Anpassungslehrgang zu ßerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzu- abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertig-
legen, wenn keit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2,
3 oder 3a vor den Voraussetzungen nach Absatz 1
1. die Ausbildung des Antragstellers hinsicht- Nummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf Antrag ist
lich der beruflichen Tätigkeit Fächer oder dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über
Bereiche der praktischen Ausbildung um- die Feststellung seiner Berufsqualifikation zu er-
fasst, die sich wesentlich von denen unter- teilen.“
scheiden, die nach diesem Gesetz und
nach der Ergotherapeuten-Ausbildungs- d) In Absatz 4 werden die Wörter „Absätze 2 bis 3“
und Prüfungsverordnung vorgeschrieben durch die Wörter „Absätze 3 und 3a“ ersetzt.
sind, oder
2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:
2. der Beruf des Ergotherapeuten eine oder
mehrere reglementierte Tätigkeiten um- „§ 2b
fasst, die im Herkunftsstaat des Antrag-
stellers nicht Bestandteil des Berufs sind, (1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die
der dem des Ergotherapeuten entspricht, zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
und wenn sich die Ausbildung für diese der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-
Tätigkeiten auf Fächer oder Bereiche der ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
praktischen Ausbildung nach diesem Ge- schaftsraum und der Schweiz über
setz und nach der Ergotherapeuten-Aus- 1. den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis
bildungs- und Prüfungsverordnung be- nach § 1, die sofort vollziehbar oder unanfechtbar
zieht, die sich wesentlich von denen unter- sind,
scheiden, die von der Ausbildung des
Antragstellers abgedeckt sind. 2. den Verzicht auf die Erlaubnis,
Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbil- 3. das Verbot der Ausübung des Berufs des Ergo-
dung unterscheiden sich wesentlich, wenn therapeuten durch unanfechtbare gerichtliche
die nachgewiesene Ausbildung des Antrag- Entscheidung oder
stellers wesentliche inhaltliche Abweichungen
hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten 4. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche
aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung Entscheidung.
für die Ausübung des Ergotherapeutenberufs
(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung)
in Deutschland sind. Wesentliche Unter-
enthält folgende Angaben:
schiede können ganz oder teilweise durch
Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen 1. die zur Identifizierung der betroffenen Person er-
werden, die der Antragsteller im Rahmen forderlichen Angaben, insbesondere Name, Vor-
seiner tatsächlichen und rechtmäßigen Aus- name, Geburtsdatum und Geburtsort,
übung des Ergotherapeutenberufs in Voll-
oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen 2. Beruf der betroffenen Person,
904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016
3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die (5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die
oder das die Entscheidung getroffen hat, Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kom-
mission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren
4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises
5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Ver- und die Anwendung des Vorwarnmechanismus ge-
zicht gilt. mäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom
Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens 25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung
jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit zu beachten.“
einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder
3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Nummer 3, nach Bekanntgabe einer Entscheidung
nach Absatz 1 Nummer 4 oder nach einem Verzicht a) Im Satzteil vor der Aufzählung wird die Angabe
nach Absatz 1 Nummer 2. Sie ist über das durch die „§ 2 Abs. 3 oder 4“ durch die Wörter „§ 2 Ab-
Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen satz 2, 3, 3a oder Absatz 4“ ersetzt.
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des b) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 50 Abs. 1
Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe- bis 3“ durch die Wörter „Artikel 50 Absatz 1
bung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommis- bis 3a“ ersetzt.
sion (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete c) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch die
Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermit- Wörter „und Absatz 3 Satz 5,“ ersetzt.
teln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet
die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die d) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
betroffene Person über die Warnmitteilung und
„6. das Verfahren bei der Ausstellung eines Euro-
deren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer Rechts-
päischen Berufsausweises.“
behelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf gegen die
Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle, die die 4. § 5a wird wie folgt geändert:
Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um
einen entsprechenden Hinweis. a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„zwei Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.
(3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 ge-
nannten Entscheidung oder eines Widerrufs des Ver- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
zichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa- aaa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden
ten des Abkommens über den Europäischen Wirt- nach dem Wort „Bescheinigungen“ die
schaftsraum und der Schweiz unverzüglich unter Wörter „nach den Nummern 1 bis 3 so-
Angabe des Datums über die Aufhebung der Ent- wie die Erklärung nach Nummer 4“ ein-
scheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die gefügt.
zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Be- bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
hörden der anderen Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Ab- „3. Bescheinigung über die rechtmäßige
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Niederlassung im Beruf des Ergothe-
und der Schweiz ebenfalls unverzüglich über jede rapeuten in einem anderen Mitglied-
Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 an- staat, die sich auch darauf erstreckt,
gegebenen Zeitraums. Die zuständige Stelle löscht dass dem Dienstleister die Aus-
Warnmitteilungen nach Absatz 1 im IMI unverzüg- übung seiner Tätigkeit zum Zeit-
lich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen punkt der Vorlage der Bescheinigung
nach der Aufhebung der Entscheidung oder Widerruf nicht, auch nicht vorübergehend un-
des Verzichts. tersagt ist und keine Vorstrafen vor-
liegen, oder im Fall des Absatzes 1
(4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person, Satz 1 Nummer 2 ein Nachweis in
die die Erteilung der Erlaubnis oder die Feststellung beliebiger Form darüber, dass der
der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach Dienstleister eine dem Beruf des
diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte Ergotherapeuten entsprechende Tä-
Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unter- tigkeit während der vorhergehenden
richtet die zuständige Stelle die zuständigen Behör- zehn Jahre mindestens ein Jahr lang
den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen rechtmäßig ausgeübt hat und“.
Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und ccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
der Schweiz über die Identität dieser Person, insbe- „4. eine Erklärung des Dienstleisters,
sondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und dass er über die zur Erbringung der
Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person Dienstleistung erforderlichen Kennt-
gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet nisse der deutschen Sprache ver-
hat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätes- fügt.“
tens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der
Feststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3“ durch
entsprechend. die Wörter „§ 2 Absatz 3 und 3a“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016 905
cc) Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: 2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
„Soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob „§ 16a
wesentliche Unterschiede vorliegen, erforder-
lich ist, kann die zuständige Behörde bei der Anerkennungsregelungen für
zuständigen Behörde des Niederlassungsmit- Ausbildungsnachweise aus einem
gliedstaats Informationen über die Ausbil- anderen Mitgliedstaat der Europäischen
dungsgänge des Dienstleisters anfordern. Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Fähigkeiten erfolgt durch eine Eignungsprü-
(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab-
fung.“
satz 1 des Ergotherapeutengesetzes beantragen,
5. In § 5b Satz 1 werden die Wörter „Die zuständigen haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2
Behörden sind berechtigt“ durch die Wörter „Im Fall zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung nach Ab-
von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Be- satz 3 abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungs-
hörden berechtigt“ ersetzt. nachweis verfügen, der in einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-
Artikel 15 ischen Wirtschaftsraum erworben worden ist, und
ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der
Änderung der Ergotherapeuten- deutschen Ausbildung aufweist, die von der zustän-
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung digen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags
auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufs-
Die Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsver- bezeichnung festgestellt worden sind und nicht
ordnung vom 2. August 1999 (BGBl. I S. 1731), die zu- durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen
letzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. August werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen
2013 (BGBl. I S. 3005) geändert worden ist, wird wie ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder durch
folgt geändert: lebenslanges Lernen nach § 2 Absatz 3 Satz 7 des
Ergotherapeutengesetzes erworben haben.
1. § 16 wird wie folgt geändert:
(2) Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: der von der zuständigen Behörde festgestellten
wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). Er wird
„Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theo-
Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zu- retischem und praktischem Unterricht, einer prak-
ständigen Behörde eines Mitgliedstaats eine Be- tischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung
stätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Absatz 1
dem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der des Ergotherapeutengesetzes oder an Einrichtungen
dem des Ergotherapeuten entspricht, nicht auf durchgeführt, die von der zuständigen Behörde als
Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen vergleichbar anerkannt wurden. An der theore-
Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafba- tischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Ab-
rer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend satz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b in angemes-
untersagt worden ist.“ senem Umfang beteiligt werden. Die zuständige
Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpas-
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: sungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel er-
reicht werden kann. Die Ableistung des Anpas-
aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die sungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach
Wörter „und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die dem Muster der Anlage 4a nachzuweisen.
Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder
von ihm verlangt, eine Eignungsprüfung ab- (3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antrag-
zulegen“ eingefügt. steller nachzuweisen, dass sie über die zum Aus-
gleich der von der zuständigen Behörde festgestell-
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kennt-
nisse und Fähigkeiten verfügen. Sie besteht aus
„Ist der zuständigen Behörde eine Nachprü- einer praktischen Prüfung. Dabei hat der Prüfling
fung innerhalb eines Monats nach Eingang an mindestens einem und höchstens drei Patienten
der Meldung und der Begleitdokumente in aus den in Anlage 1 Teil B genannten Bereichen ei-
besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, nen ergotherapeutischen Befund zu erheben, einen
unterrichtet sie den Dienstleister innerhalb Behandlungsplan und dessen Durchführung mit den
dieser Frist über die Gründe der Verzögerung; dazugehörigen Erörterungen und Begründungen in
sie hat die der Verzögerung zugrunde liegen- einem Prüfungsgespräch darzustellen sowie eine er-
den Schwierigkeiten binnen eines Monats gotherapeutische Behandlung entsprechend dem
nach dieser Mitteilung zu beheben und spä- Behandlungsplan durchzuführen. Die zuständige
testens innerhalb von zwei Monaten nach der Behörde legt die Bereiche, in denen die Eignungs-
Behebung der der Verzögerung zugrunde lie- prüfung durchgeführt wird, gemäß den festgestellten
genden Schwierigkeiten über die Dienstleis- wesentlichen Unterschieden fest. Die Eignungsprü-
tungserbringung zu entscheiden.“ fung soll für jeden Bereich höchstens 120 Minuten
906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016
dauern. Sie wird von zwei Fachprüfern, darunter a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „3“ die An-
mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 gabe „, 3a“ eingefügt.
Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b, abgenommen und b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
bewertet. Während der Eignungsprüfung sind den
Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das kon- aa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden die
krete praktische Vorgehen beziehen. Die Eignungs- Wörter „einer Kenntnisprüfung oder eines An-
prüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die passungslehrgangs“ durch die Wörter „von
Fachprüfer sie übereinstimmend mit „bestanden“ Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 16a
bewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus, oder 16b“ ersetzt.
dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel bb) In Nummer 1 wird das Komma und werden
noch den Anforderungen genügt. Kommen die die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung
Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, (EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012,
entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschus- S. 9) geändert worden ist,“ gestrichen.
ses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über cc) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Berufs-
das Bestehen. Die Eignungsprüfung soll mindestens praxis“ die Wörter „oder durch lebenslanges
zweimal jährlich angeboten werden. Sie darf einmal Lernen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 des
wiederholt werden. Über die bestandene Eignungs- Ergotherapeutengesetzes“ eingefügt.
prüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
der Anlage 4b erteilt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Kenntnis-
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die
prüfung nach § 16a Absatz 3 findet“ durch
sich gemäß § 5a Absatz 3 Satz 6 des Ergotherapeu-
die Wörter „Die Prüfungen nach § 16a Ab-
tengesetzes einer Eignungsprüfung zu unterziehen
satz 3 und § 16b Absatz 3 finden“ ersetzt.
haben. Abweichend von Absatz 3 Satz 11 ist dabei
sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb bb) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein
eines Monats nach der Entscheidung gemäß § 16 Semikolon und werden die Wörter „sie haben
Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 abgelegt werden kann.“ dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller
die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten
3. Der bisherige § 16a wird § 16b und Absatz 5 wird nach der Entscheidung nach Absatz 1 able-
wie folgt gefasst: gen können“ eingefügt.
„(5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung cc) In Satz 3 werden die Wörter „diesem Ab-
gilt § 16a Absatz 3 Satz 2 bis 10 entsprechend.“ schnitt“ durch die Wörter „den §§ 16a
4. Der bisherige § 16b wird § 16c und wie folgt ge- und 16b“ und wird das Wort „Prüfung“ durch
ändert: das Wort „Prüfungen“ ersetzt.
5. Nach Anlage 4 werden die folgenden Anlagen 4a und 4b eingefügt:
„Anlage 4a
(zu § 16a Absatz 2)
...............................................................
(Bezeichnung der Einrichtung)
Bescheinigung
über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Name, Vorname
................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
................................................................................................................
hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
regelmäßig an dem nach § 16a Absatz 2 der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung von der
zuständigen Behörde vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)
...............................................................
Unterschrift(en) der Einrichtung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016 907
Anlage 4b
(zu § 16a Absatz 3)
Die/Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Bescheinigung
über die staatliche Eignungsprüfung
für
.......................................................
Name, Vorname
................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
................................................................................................................
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Eignungsprüfung nach § 16a Absatz 3 der
Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung bestanden/nicht bestanden*.
* Nichtzutreffendes streichen.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)
...............................................................
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)“.
6. In den Anlagen 5 und 6 wird jeweils die Angabe dd) Die Sätze 5 und 6 werden durch die folgen-
„§ 16a“ durch die Angabe „§ 16b“ ersetzt. den Sätze ersetzt:
„Antragsteller mit einem Ausbildungsnach-
Artikel 16
weis aus einem Vertragsstaat des Europä-
Änderung des ischen Wirtschaftsraums haben einen höchs-
Gesetzes über den Beruf des Logopäden tens dreijährigen Anpassungslehrgang zu
absolvieren oder eine Eignungsprüfung ab-
Das Gesetz über den Beruf des Logopäden vom zulegen, wenn
7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch Artikel 52
des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) 1. die Ausbildung des Antragstellers hinsicht-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: lich der beruflichen Tätigkeit Fächer oder
Bereiche der praktischen Ausbildung um-
1. § 2 wird wie folgt geändert: fasst, die sich wesentlich von denen unter-
scheiden, die nach diesem Gesetz und
a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: nach der Ausbildungs- und Prüfungsord-
nung für Logopäden vorgeschrieben sind,
„Absatz 3 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend.“ oder
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
2. der Beruf des Logopäden eine oder meh-
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „erfüllt, rere reglementierte Tätigkeiten umfasst,
wenn“ die Wörter „aus einem Europäischen die im Herkunftsstaat des Antragstellers
Berufsausweis oder“ eingefügt. nicht Bestandteil des Berufs sind, der
dem des Logopäden entspricht, und wenn
bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem in Artikel 11 sich die Ausbildung für diese Tätigkeiten
Buchstabe c oder Buchstabe d der Richtlinie auf Fächer oder Bereiche der praktischen
genannten Niveau entsprechen“ durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und nach
Wörter „mindestens dem in Artikel 11 Buch- der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für
stabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Logopäden bezieht, die sich wesentlich
Niveau entsprechen und denen eine Beschei- von denen unterscheiden, die von der Aus-
nigung des Herkunftsmitgliedstaats über das bildung des Antragstellers abgedeckt sind.
Ausbildungsniveau beigefügt ist“ ersetzt.
Fächer oder Bereiche der praktischen Aus-
cc) In Satz 3 werden die Wörter „eine in der Ge- bildung unterscheiden sich wesentlich, wenn
meinschaft erworbene abgeschlossene“ die nachgewiesene Ausbildung des Antrag-
durch die Wörter „den erfolgreichen Ab- stellers wesentliche inhaltliche Abweichungen
schluss einer in der Europäischen Union auf hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten
Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung
oder nichtformaler Ausbildungsprogramme für die Ausübung des Logopädenberufs in
erworbenen“ ersetzt. Deutschland sind. Wesentliche Unterschiede
908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016
können ganz oder teilweise durch Kenntnisse 3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die
und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die oder das die Entscheidung getroffen hat,
der Antragsteller im Rahmen seiner tatsäch- 4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und
lichen und rechtmäßigen Ausübung des Lo-
gopädenberufs in Voll- oder Teilzeit oder 5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Ver-
durch lebenslanges Lernen erworben hat, so- zicht gilt.
fern die durch lebenslanges Lernen erworbe- Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens
nen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer da- jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
für in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder
formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist Nummer 3, nach Bekanntgabe einer Entscheidung
nicht entscheidend, in welchem Staat diese nach Absatz 1 Nummer 4 oder nach einem Verzicht
Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden nach Absatz 1 Nummer 2. Sie ist über das durch die
sind. Die Antragsteller haben das Recht, zwi- Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen
schen dem Anpassungslehrgang und der Eig- Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
nungsprüfung zu wählen. Die Regelungen über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des
dieses Absatzes gelten entsprechend für Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe-
den Fall der Einführung eines Europäischen bung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommis-
Berufsausweises für den Beruf des Logopä- sion (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete
den.“ Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermit-
c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a teln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet
und 3b eingefügt: die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die
betroffene Person über die Warnmitteilung und de-
„(3a) Für Antragsteller, die über einen Ausbil-
ren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer Rechts-
dungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11
behelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf gegen die
Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genann-
Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle, die die
ten Niveau entspricht, gilt Absatz 3 Satz 5 bis 7
Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um
sowie 9 mit der Maßgabe, dass die erforderliche
einen entsprechenden Hinweis.
Ausgleichsmaßnahme abweichend von Absatz 3
Satz 8 aus einer Eignungsprüfung besteht. (3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 ge-
(3b) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 nannten Entscheidung oder eines Widerrufs des Ver-
Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die au- zichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die
ßerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertig- der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-
keit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2, 3 ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
oder 3a vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 schaftsraum und der Schweiz unverzüglich unter
Nummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf Antrag ist Angabe des Datums über die Aufhebung der Ent-
dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über scheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die zu-
die Feststellung seiner Berufsqualifikation zu er- ständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behör-
teilen.“ den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
d) In Absatz 4 werden die Wörter „Absätze 2 bis 3“ mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
durch die Wörter „Absätze 3 und 3a“ ersetzt. der Schweiz ebenfalls unverzüglich über jede Ände-
2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt: rung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 angege-
„§ 2b benen Zeitraums. Die zuständige Stelle löscht Warn-
mitteilungen nach Absatz 1 im IMI unverzüglich,
(1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die spätestens jedoch drei Tage nach Aufhebung der
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten Entscheidung oder Widerruf des Verzichts.
der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-
ten des Abkommens über den Europäischen Wirt- (4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person,
schaftsraum und der Schweiz über die die Erteilung der Erlaubnis oder die Feststellung
der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach
1. den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis
diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte Be-
nach § 1 Absatz 1, die sofort vollziehbar oder un-
rufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unter-
anfechtbar sind,
richtet die zuständige Stelle die zuständigen Behör-
2. den Verzicht auf die Erlaubnis, den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
3. das Verbot der Ausübung des Berufs des Logo- Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
päden durch unanfechtbare gerichtliche Ent- mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
scheidung oder der Schweiz über die Identität dieser Person, insbe-
sondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und
4. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche
Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person
Entscheidung.
gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet
(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung) hat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätes-
enthält folgende Angaben: tens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der
1. die zur Identifizierung der betroffenen Person er- Feststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt
forderlichen Angaben, insbesondere Name, Vor- für die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend.
name, Geburtsdatum und Geburtsort, (5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die
2. Beruf der betroffenen Person, Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kom-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016 909
mission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren gliedstaats Informationen über die Ausbil-
zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises dungsgänge des Dienstleisters anfordern.
und die Anwendung des Vorwarnmechanismus ge- Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und
mäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Fähigkeiten erfolgt durch eine Eignungsprü-
Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom fung.“
25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung
5. In § 5b Satz 1 werden die Wörter „Die zuständigen
zu beachten.“
Behörden sind berechtigt“ durch die Wörter „Im Fall
3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert: von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Be-
a) Im Satzteil vor der Aufzählung wird die Angabe hörden berechtigt“ ersetzt.
„§ 2 Abs. 3 oder 4“ durch die Wörter „§ 2 Ab-
satz 2, 3, 3a oder Absatz 4“ ersetzt. Artikel 17
b) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 50 Abs. 1 Änderung der Ausbildungs-
bis 3“ durch die Wörter „Artikel 50 Absatz 1 und Prüfungsordnung für Logopäden
bis 3a“ ersetzt.
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopä-
c) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch die den vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1892), die zuletzt
Wörter „und Absatz 3 Satz 5,“ ersetzt. durch Artikel 8 der Verordnung vom 2. August 2013
d) Folgende Nummer 6 wird angefügt: (BGBl. I S. 3005) geändert worden ist, wird wie folgt
„6. das Verfahren bei der Ausstellung eines Euro- geändert:
päischen Berufsausweises.“ 1. § 16 wird wie folgt geändert:
4. § 5a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige
„zwei Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.
Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zu-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: ständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Be-
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: stätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass
dem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der
aaa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden dem des Logopäden entspricht, nicht auf Grund
nach dem Wort „Bescheinigungen“ die eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhal-
Wörter „nach den Nummern 1 bis 3 so- tens oder einer Verurteilung wegen strafbarer
wie die Erklärung nach Nummer 4“ ein- Handlungen dauerhaft oder vorübergehend unter-
gefügt. sagt worden ist.“
bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
„3. Bescheinigung über die rechtmäßige
Niederlassung im Beruf des Logopä- aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die
den in einem anderen Mitgliedstaat, Wörter „und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die
die sich auch darauf erstreckt, dass Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder
dem Dienstleister die Ausübung sei- von ihm verlangt, eine Eignungsprüfung ab-
ner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vor- zulegen“ eingefügt.
lage der Bescheinigung nicht, auch bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
nicht vorübergehend, untersagt ist
und keine Vorstrafen vorliegen, oder „Ist der zuständigen Behörde eine Nachprü-
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Num- fung innerhalb eines Monats nach Eingang
mer 2 einen Nachweis in beliebiger der Meldung und der Begleitdokumente in
Form darüber, dass der Dienstleister besonderen Ausnahmefällen nicht möglich,
eine dem Beruf des Logopäden ent- unterrichtet sie den Dienstleister innerhalb
sprechende Tätigkeit während der dieser Frist über die Gründe der Verzögerung;
vorhergehenden zehn Jahre mindes- sie hat die der Verzögerung zugrunde liegen-
tens ein Jahr lang rechtmäßig ausge- den Schwierigkeiten binnen eines Monats
übt hat, und“. nach dieser Mitteilung zu beheben und spä-
testens innerhalb von zwei Monaten nach der
ccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt: Behebung der der Verzögerung zugrunde lie-
„4. eine Erklärung des Dienstleisters, genden Schwierigkeiten über die Dienstleis-
dass er über die zur Erbringung der tungserbringung zu entscheiden.“
Dienstleistung erforderlichen Kennt-
2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
nisse der deutschen Sprache ver-
fügt.“ „§ 16a
bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3“ durch Anerkennungsregelungen für
die Wörter „§ 2 Absatz 3 und 3a“ ersetzt. Ausbildungsnachweise aus einem
cc) Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des
„Soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
wesentliche Unterschiede vorliegen, erforder-
lich ist, kann die zuständige Behörde bei der (1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab-
zuständigen Behörde des Niederlassungsmit- satz 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden
910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016
beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach Anforderungen genügt. Kommen die Fachprüfer zu
Absatz 2 zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der
nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Aus- Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rück-
bildungsnachweis verfügen, der in einem anderen sprache mit den Fachprüfern über das Bestehen.
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jähr-
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den lich angeboten werden. Sie darf einmal wiederholt
Europäischen Wirtschaftsraum erworben worden ist, werden. Über die bestandene Eignungsprüfung wird
und ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5b
der deutschen Ausbildung aufweist, die von der zu- erteilt.
ständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres
Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der (4) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die
Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und sich gemäß § 5a Absatz 3 Satz 6 des Gesetzes über
nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausge- den Beruf des Logopäden einer Eignungsprüfung zu
glichen werden konnten, die die Antragsteller im unterziehen haben. Abweichend von Absatz 3
Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder Satz 12 ist dabei sicherzustellen, dass die Eignungs-
durch lebenslanges Lernen nach § 2 Absatz 3 Satz 7 prüfung innerhalb eines Monats nach der Entschei-
des Gesetzes über den Beruf des Logopäden erwor- dung gemäß § 16 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 abge-
ben haben. legt werden kann.“
3. Der bisherige § 16a wird § 16b und Absatz 5 wird
(2) Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich
der von der zuständigen Behörde festgestellten wie folgt gefasst:
wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). Er wird
„(5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung
entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theo-
gilt § 16a Absatz 3 Satz 2 bis 11 entsprechend.“
retischem und praktischem Unterricht, einer prakti-
schen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung 4. Der bisherige § 16b wird § 16c und wie folgt geän-
oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Absatz 1 dert:
des Gesetzes über den Beruf des Logopäden oder
an von der zuständigen Behörde als vergleichbar an- a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „3“ ein Komma
erkannten Einrichtungen durchgeführt. An der theo- und die Angabe „3a“ eingefügt.
retischen Unterweisung sollen Personen nach § 3
Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Umfang beteiligt werden. Die zuständige Behörde
legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehr- aa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden die
gangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht wer- Wörter „einer Kenntnisprüfung oder eines An-
den kann. Die Ableistung des Anpassungslehrgangs passungslehrgangs“ durch die Wörter „von
ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 16a
Anlage 5a nachzuweisen. oder 16b“ ersetzt.
(3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antrag- bb) In Nummer 1 wird das Komma und werden
steller nachzuweisen, dass sie über die zum Aus- die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung
gleich der von der zuständigen Behörde festgestell- (EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012,
ten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kennt- S. 9) geändert worden ist,“ gestrichen.
nisse und Fähigkeiten verfügen. Sie besteht aus
cc) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Berufs-
einer praktischen Prüfung. Dabei hat der Prüfling
praxis“ die Wörter „oder durch lebenslanges
an einem Patienten mit zuvor von der zuständigen
Lernen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 des
Behörde festgelegtem Störungsbild die Anamnese
Gesetzes über den Beruf des Logopäden“
und den Befund zu erheben und einen Behandlungs-
eingefügt.
plan mit den dazugehörigen Erörterungen und
Begründungen unter Einbeziehung der sozialen, c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
psychischen, beruflichen und familiären Situation in
einem Prüfungsgespräch darzustellen. Im Anschluss aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Kenntnis-
hat der Prüfling eine Behandlung des Patienten prüfung nach § 16a Absatz 3 findet“ durch
durchzuführen. Die zuständige Behörde trifft die die Wörter „Die Prüfungen nach § 16a Ab-
Auswahl des zu behandelnden Störungsbildes ge- satz 3 und § 16b Absatz 3 finden“ ersetzt.
mäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden.
Die Eignungsprüfung soll höchstens 180 Minuten bb) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein
dauern. Sie wird von zwei Fachprüfern, darunter Semikolon und werden die Wörter „sie haben
mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller
Nummer 3 Buchstabe b, abgenommen und bewer- die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten
tet. Während der Eignungsprüfung sind den Prüfern nach der Entscheidung nach Absatz 1 able-
Nachfragen gestattet, die sich auf das konkrete gen können“ eingefügt.
praktische Vorgehen beziehen. Die Eignungsprüfung
ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer cc) In Satz 3 werden die Wörter „diesem Ab-
sie übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten. Das schnitt“ durch die Wörter „den §§ 16a
Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leis- und 16b“ und wird das Wort „Prüfung“ durch
tung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den das Wort „Prüfungen“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016 911
5. Nach Anlage 5 werden die folgenden Anlagen 5a und 5b eingefügt:
„Anlage 5a
(zu § 16a Absatz 2)
...............................................................
(Bezeichnung der Einrichtung)
Bescheinigung
über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Name, Vorname
................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
................................................................................................................
hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
regelmäßig an dem nach § 16a Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden von der zu-
ständigen Behörde vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)
............................................................
Unterschrift(en) der Einrichtung
Anlage 5b
(zu § 16a Absatz 3)
Die/Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Bescheinigung
über die staatliche Eignungsprüfung
für
.......................................................
Name, Vorname
................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
................................................................................................................
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Eignungsprüfung nach § 16a Absatz 3
der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden bestanden/nicht bestanden*.
* Nichtzutreffendes streichen.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)
...............................................................
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)“.
6. In den Anlagen 6 und 7 wird jeweils die Angabe „Wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 2
„§ 16a“ durch die Angabe „§ 16b“ ersetzt. liegen vor, wenn
1. die Ausbildung der Antragsteller hinsichtlich
Artikel 18
der beruflichen Tätigkeit Fächer oder Bereiche
Änderung des der praktischen Ausbildung umfasst, die sich
Hebammengesetzes wesentlich von denen unterscheiden, die für
die Ausbildung nach diesem Gesetz und nach
Das Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
S. 902), das zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung Hebammen und Entbindungspfleger vorge-
vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1301) geändert worden schrieben sind, oder
ist, wird wie folgt geändert:
2. der Beruf der Hebamme oder des Entbin-
1. § 2 wird wie folgt geändert:
dungspflegers eine oder mehrere reglemen-
a) Absatz 2 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst: tierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunfts-
912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016
staat der Antragsteller nicht Bestandteil des ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
Berufs sind, der dem der Hebamme oder des schaftsraum und der Schweiz über
Entbindungspflegers entspricht, und wenn 1. den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis
sich die Ausbildung für diese Tätigkeiten auf nach § 1 Absatz 1, die sofort vollziehbar oder un-
Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbil- anfechtbar sind,
dung nach diesem Gesetz und nach der Aus-
bildungs- und Prüfungsverordnung für Heb- 2. den Verzicht auf die Erlaubnis,
ammen und Entbindungspfleger bezieht, die 3. das Verbot der Ausübung des Berufs der Heb-
sich wesentlich von denen unterscheiden, die amme oder des Entbindungspflegers durch unan-
von der Ausbildung der Antragsteller abge- fechtbare gerichtliche Entscheidung oder
deckt sind, und
4. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche
die Antragsteller diese Unterschiede nicht durch Entscheidung.
Kenntnisse und Fähigkeiten ausgleichen können, (2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung)
die sie im Rahmen ihrer Berufspraxis als Heb- enthält folgende Angaben:
amme oder Entbindungspfleger in Voll- oder Teil-
zeit oder durch lebenslanges Lernen erworben 1. die zur Identifizierung der betroffenen Person er-
haben, sofern die durch lebenslanges Lernen er- forderlichen Angaben, insbesondere Name, Vor-
worbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer name, Geburtsdatum und Geburtsort,
dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle 2. Beruf der betroffenen Person,
formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist
3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die
nicht entscheidend, in welchem Staat diese
oder das die Entscheidung getroffen hat,
Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden
sind. Fächer oder Bereiche der praktischen Aus- 4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und
bildung unterscheiden sich wesentlich, wenn die 5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Ver-
nachgewiesene Ausbildung des Antragstellers zicht gilt.
wesentliche inhaltliche Abweichungen hinsicht-
lich der Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens
die eine wesentliche Voraussetzung für die Aus- jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
übung des Berufs der Hebamme oder des Entbin- einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder
dungspflegers in Deutschland sind; Satz 3 letzter Nummer 3, nach Bekanntgabe einer Entscheidung
Teilsatz gilt entsprechend.“ nach Absatz 1 Nummer 4 oder nach einem Verzicht
nach Absatz 1 Nummer 2. Sie ist über das durch die
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen
„(4) Die Regelungen der Absätze 2a und 3 gel- Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
ten entsprechend für den Fall einer Einführung ei- über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des
nes Europäischen Berufsausweises für den Beruf Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe-
der Hebamme oder des Entbindungspflegers.“ bung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommis-
sion (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermit-
„(4a) Für Antragsteller, die über einen Ausbil- teln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet
dungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11 die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die
Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genann- betroffene Person über die Warnmitteilung und de-
ten Niveau entspricht, gilt Absatz 2 Satz 3 bis 7 ren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer
mit der Maßgabe, dass die erforderliche Aus- Rechtsbehelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf ge-
gleichsmaßnahme abweichend von Absatz 2 gen die Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle,
Satz 7 aus einer Eignungsprüfung besteht.“ die die Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmittei-
d) In Absatz 5 wird die Angabe „bis 3“ durch die lung um einen entsprechenden Hinweis.
Angabe „bis 4“ ersetzt. (3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 ge-
nannten Entscheidung oder eines Widerrufs des Ver-
e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
zichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die
„(5a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die au- der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-
ßerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertig- schaftsraum und der Schweiz unverzüglich unter
keit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2, Angabe des Datums über die Aufhebung der Ent-
3 oder 3a vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 scheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die zu-
Nummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf Antrag ist ständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behör-
dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
die Feststellung seiner Berufsqualifikation zu er- Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
teilen.“ mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt: der Schweiz ebenfalls unverzüglich über jede Ände-
rung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 angege-
„§ 2b benen Zeitraums. Die zuständige Stelle löscht Warn-
(1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die mitteilungen nach Absatz 1 im IMI unverzüglich,
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten spätestens jedoch drei Tage nach Aufhebung der
der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa- Entscheidung oder Widerruf des Verzichts.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016 913
(4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person, „(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend
die die Erteilung der Erlaubnis oder die Feststellung für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit
der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbil-
diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte Be- dungsnachweisen nach dem Recht der Euro-
rufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unter- päischen Gemeinschaften eine Gleichstellung er-
richtet die zuständige Stelle die zuständigen Behör- gibt.“
den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
5. In § 22a Satz 1 werden die Wörter „Die zuständigen
Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
Behörden sind berechtigt“ durch die Wörter „Im Fall
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Be-
der Schweiz über die Identität dieser Person, insbe-
hörden berechtigt“ ersetzt.
sondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und
Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person 6. § 28 wird wie folgt geändert:
gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
hat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätes-
tens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der „(2) Antragstellern, die die Voraussetzungen
Feststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 erfüllen
für die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend. und die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 auf
(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die Grund der Vorlage eines Ausbildungsnachweises
Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kom- beantragen, der in Polen für Hebammen verliehen
mission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren worden ist, deren Ausbildung vor dem 1. Mai
zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises 2004 abgeschlossen wurde und den Mindestan-
und die Anwendung des Vorwarnmechanismus ge- forderungen an die Berufsausbildung gemäß
mäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG nicht genüg-
Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom te, ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn dem Aus-
25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung bildungsnachweis ein Bakkalaureat-Diplom bei-
zu beachten.“ gefügt ist, das auf der Grundlage eines Aufstiegs-
fortbildungsprogramms erworben wurde, das in
3. § 10 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: einem der in Artikel 43 Absatz 4 Buchstabe b
a) Im Satzteil vor der Aufzählung wird die Angabe Ziffer i oder Ziffer ii der Richtlinie 2005/36/EG ge-
„oder 5“ durch die Angabe „bis 5“ ersetzt. nannten Gesetze enthalten ist.“
b) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 50 Abs. 1 b) Absatz 3 wird aufgehoben.
bis 3“ durch die Wörter „Artikel 50 Absatz 1
bis 3a“ ersetzt. Artikel 19
c) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Änderung des
Komma ersetzt und folgende Nummer 4 wird an- Orthoptistengesetzes
gefügt:
Das Orthoptistengesetz vom 28. November 1989
„4. das Verfahren bei der Ausstellung eines Euro- (BGBl. I S. 2061), das zuletzt durch Artikel 54 des Ge-
päischen Berufsausweises.“ setzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geän-
4. § 22 wird wie folgt geändert: dert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden nach a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
dem Wort „Bescheinigungen“ die Wörter
„Absatz 3 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend.“
„nach den Nummern 1 bis 3 sowie die Erklä-
rung nach Nummer 4“ eingefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „erfüllt,
„3. Bescheinigung über die rechtmäßige wenn“ die Wörter „aus einem Europäischen
Niederlassung im Beruf der Hebamme Berufsausweis oder“ eingefügt.
oder des Entbindungspflegers in einem bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem in Artikel 11
anderen Mitgliedstaat, die sich auch da- Buchstabe c oder Buchstabe d der Richtlinie
rauf erstreckt, dass dem Dienstleister die genannten Niveau entsprechen“ durch die
Ausübung seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt Wörter „mindestens dem in Artikel 11 Buch-
der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch stabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten
nicht vorübergehend, untersagt ist und Niveau entsprechen und denen eine Beschei-
keine Vorstrafen vorliegen, sowie“. nigung des Herkunftsmitgliedstaats über das
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt: Ausbildungsniveau beigefügt ist“ ersetzt.
„4. eine Erklärung des Dienstleisters, dass er cc) In Satz 3 werden die Wörter „eine in der Ge-
über die zur Erbringung der Dienstleistung meinschaft erworbene abgeschlossene“
erforderlichen Kenntnisse der deutschen durch die Wörter „den erfolgreichen Ab-
Sprache verfügt.“ schluss einer in der Union auf Voll- oder
Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nicht-
b) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
formaler Ausbildungsprogramme erworbe-
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: nen“ ersetzt.
914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016
dd) Die Sätze 5 und 6 werden durch die folgen- Ausgleichsmaßnahme abweichend von Absatz 3
den Sätze ersetzt: Satz 8 aus einer Eignungsprüfung besteht.
„Antragsteller mit einem Ausbildungsnach- (3b) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1
weis aus einem Vertragsstaat des Europä- Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die au-
ischen Wirtschaftsraums haben einen höchs- ßerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
tens dreijährigen Anpassungslehrgang zu abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertig-
absolvieren oder eine Eignungsprüfung ab- keit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2,
zulegen, wenn 3 oder 3a vor den Voraussetzungen nach Absatz 1
Nummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf Antrag ist
1. die Ausbildung des Antragstellers hinsicht- dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über
lich der beruflichen Tätigkeit Fächer oder die Feststellung seiner Berufsqualifikation zu er-
Bereiche der praktischen Ausbildung um- teilen.“
fasst, die sich wesentlich von denen unter-
scheiden, die nach diesem Gesetz und d) In Absatz 4 werden die Wörter „Absätze 2 bis 3“
nach der Ausbildungs- und Prüfungsver- durch die Wörter „Absätze 3 und 3a“ ersetzt.
ordnung für Orthoptistinnen und Orthop- 2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:
tisten vorgeschrieben sind, oder
„§ 2b
2. der Beruf des Orthoptisten eine oder meh- (1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die
rere reglementierte Tätigkeiten umfasst, zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
die im Herkunftsstaat des Antragstellers der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-
nicht Bestandteil des Berufs sind, der ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
dem des Orthoptisten entspricht, und schaftsraum und der Schweiz über
wenn sich die Ausbildung für diese Tätig-
keiten auf Fächer oder Bereiche der prak- 1. den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis
tischen Ausbildung nach diesem Gesetz nach § 1 Absatz 1, die sofort vollziehbar oder
und nach der Ausbildungs- und Prüfungs- unanfechtbar sind,
verordnung für Orthoptistinnen und Or- 2. den Verzicht auf die Erlaubnis,
thoptisten bezieht, die sich wesentlich
3. das Verbot der Ausübung des Berufs des Orthop-
von denen unterscheiden, die von der Aus-
tisten durch unanfechtbare gerichtliche Entschei-
bildung des Antragstellers abgedeckt sind.
dung oder
Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbil- 4. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche
dung unterscheiden sich wesentlich, wenn Entscheidung.
die nachgewiesene Ausbildung des Antrag-
stellers wesentliche inhaltliche Abweichungen (2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung)
hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten enthält folgende Angaben:
aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung 1. die zur Identifizierung der betroffenen Person er-
für die Ausübung des Orthoptistenberufs in forderlichen Angaben, insbesondere Name, Vor-
Deutschland sind. Wesentliche Unterschiede name, Geburtsdatum und Geburtsort,
können ganz oder teilweise durch Kenntnisse
2. Beruf der betroffenen Person,
und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die
der Antragsteller im Rahmen seiner tatsäch- 3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die
lichen und rechtmäßigen Ausübung des Or- oder das die Entscheidung getroffen hat,
thoptistenberufs in Voll- oder Teilzeit oder 4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und
durch lebenslanges Lernen erworben hat,
sofern die durch lebenslanges Lernen erwor- 5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der
benen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer Verzicht gilt.
dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens
Stelle formell als gültig anerkannt wurden; da- jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
bei ist nicht entscheidend, in welchem Staat einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder
diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben Nummer 3, nach Bekanntgabe einer Entscheidung
worden sind. Die Antragsteller haben das nach Absatz 1 Nummer 4 oder nach einem Verzicht
Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang nach Absatz 1 Nummer 2. Sie ist über das durch die
und der Eignungsprüfung zu wählen. Die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen
Regelungen dieses Absatzes gelten entspre- Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
chend für den Fall der Einführung eines Euro- über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des
päischen Berufsausweises für den Beruf des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe-
Orthoptisten.“ bung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommis-
sion (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete
c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a
Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermit-
und 3b eingefügt:
teln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet
„(3a) Für Antragsteller, die über einen Ausbil- die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die
dungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11 betroffene Person über die Warnmitteilung und de-
Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genann- ren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer Rechts-
ten Niveau entspricht, gilt Absatz 3 Satz 5 bis 7 behelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf gegen die
und 9 mit der Maßgabe, dass die erforderliche Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle, die die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016 915
Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
einen entsprechenden Hinweis. aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
(3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 ge- aaa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden
nannten Entscheidung oder eines Widerrufs des Ver- nach dem Wort „Bescheinigungen“ die
zichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die Wörter „nach den Nummern 1 bis 3 so-
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten wie die Erklärung nach Nummer 4“ ein-
der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa- gefügt.
ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum und der Schweiz unverzüglich unter bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
Angabe des Datums über die Aufhebung der Ent- „3. Bescheinigung über die rechtmäßige
scheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die Niederlassung im Beruf des Orthop-
zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Be- tisten in einem anderen Mitglied-
hörden der anderen Mitgliedstaaten der Europä- staat, die sich auch darauf erstreckt,
ischen Union, der anderen Vertragsstaaten des dass dem Dienstleister die Aus-
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- übung seiner Tätigkeit zum Zeit-
raum und der Schweiz ebenfalls unverzüglich über punkt der Vorlage der Bescheinigung
jede Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 nicht, auch nicht vorübergehend, un-
angegebenen Zeitraums. Die zuständige Stelle tersagt ist und keine Vorstrafen vor-
löscht Warnmitteilungen nach Absatz 1 im IMI unver- liegen, oder im Fall des Absatzes 1
züglich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufhe- Satz 1 Nummer 2 einen Nachweis in
bung der Entscheidung oder Widerruf des Verzichts. beliebiger Form darüber, dass der
(4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person, Dienstleister eine dem Beruf des Or-
die die Erteilung der Erlaubnis oder die Feststellung thoptisten entsprechende Tätigkeit
der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach während der vorhergehenden zehn
diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte Jahre mindestens ein Jahr lang
Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unter- rechtmäßig ausgeübt hat, und“.
richtet die zuständige Stelle die zuständigen Behör- ccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen „4. eine Erklärung des Dienstleisters,
Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkom- dass er über die zur Erbringung der
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Dienstleistung erforderlichen Kennt-
der Schweiz über die Identität dieser Person, insbe- nisse der deutschen Sprache ver-
sondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und fügt.“
Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person
gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3“ durch
hat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätes- die Wörter „§ 2 Absatz 3 und 3a“ ersetzt.
tens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der cc) Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
Feststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt „Soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob
für die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend. wesentliche Unterschiede vorliegen, erforder-
(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die lich ist, kann die zuständige Behörde bei der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kom- zuständigen Behörde des Niederlassungsmit-
mission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren gliedstaats Informationen über die Ausbil-
zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises dungsgänge des Dienstleisters anfordern.
und die Anwendung des Vorwarnmechanismus ge- Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und
mäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Fähigkeiten erfolgt durch eine Eignungsprü-
Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom fung.“
25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung 5. In § 8b Satz 1 werden die Wörter „Die zuständigen
zu beachten.“ Behörden sind berechtigt“ durch die Wörter „Im Fall
3. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert: von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Be-
hörden berechtigt“ ersetzt.
a) Im Satzteil vor der Aufzählung wird die Angabe
„§ 2 Abs. 3 oder 4“ durch die Wörter „§ 2 Ab-
satz 2, 3, 3a oder Absatz 4“ ersetzt. Artikel 20
b) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 50 Abs. 1 Änderung der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
bis 3“ durch die Wörter „Artikel 50 Absatz 1
für Orthoptistinnen und Orthoptisten
bis 3a“ ersetzt.
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Or-
c) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch die
thoptistinnen und Orthoptisten vom 21. März 1990
Wörter „und Absatz 3 Satz 5,“ ersetzt.
(BGBl. I S. 563), die zuletzt durch Artikel 9 der Verord-
d) Folgende Nummer 6 wird angefügt: nung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) geändert
„6. das Verfahren bei der Ausstellung eines Euro- worden ist, wird wie folgt geändert:
päischen Berufsausweises.“ 1. § 16 wird wie folgt geändert:
4. § 8a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige
„zwei Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt. Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zu-
916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016
ständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Be- durchgeführt. An der theoretischen Unterweisung
stätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buch-
dem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der stabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden.
dem des Orthoptisten entspricht, nicht auf Grund Die zuständige Behörde legt die Dauer und die In-
eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhal- halte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das
tens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Lehrgangsziel erreicht werden kann. Die Ableistung
Handlungen dauerhaft oder vorübergehend unter- des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheini-
sagt worden ist.“ gung nach dem Muster der Anlage 4a nachzu-
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: weisen.
aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die (3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antrag-
Wörter „und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die steller nachzuweisen, dass sie über die zum
Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder Ausgleich der von der zuständigen Behörde festge-
von ihm verlangt, eine Eignungsprüfung ab- stellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen
zulegen“ eingefügt. Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Sie besteht
aus einer praktischen Prüfung. Dabei hat der Prüfling
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
unter Aufsicht einen ihm unbekannten Patienten mit
„Ist der zuständigen Behörde eine Nachprü- zuvor von der zuständigen Behörde festgelegtem
fung innerhalb eines Monats nach Eingang Krankheitsbild zu untersuchen und dabei seine
der Meldung und der Begleitdokumente in Kenntnisse in der Anwendung orthoptischer und
besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, pleoptischer Geräte nachzuweisen. Der Untersu-
unterrichtet sie den Dienstleister innerhalb chungsablauf, das Untersuchungsergebnis und der
dieser Frist über die Gründe der Verzögerung; Behandlungsvorschlag sind mündlich darzulegen.
sie hat die der Verzögerung zugrunde liegen- Die zuständige Behörde hat bei der Auswahl des
den Schwierigkeiten binnen eines Monats Krankheitsbildes die festgestellten wesentlichen Un-
nach dieser Mitteilung zu beheben und spä- terschiede zu berücksichtigen. Die Eignungsprüfung
testens innerhalb von zwei Monaten nach der soll höchstens 90 Minuten dauern. Sie wird von zwei
Behebung der der Verzögerung zugrunde Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer
liegenden Schwierigkeiten über die Dienst- nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, abge-
leistungserbringung zu entscheiden.“ nommen und bewertet. Während der Prüfung sind
2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: den Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das
konkrete praktische Vorgehen beziehen. Die Eig-
„§ 16a nungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn
Anerkennungsregelungen für die Fachprüfer sie übereinstimmend mit „bestanden“
Ausbildungsnachweise aus einem bewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus,
anderen Mitgliedstaat der Europäischen dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel
Union oder einem anderen Vertragsstaat des noch den Anforderungen genügt. Kommen die
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung,
entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschus-
(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab-
ses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über
satz 1 des Orthoptistengesetzes beantragen, haben
das Bestehen. Die Eignungsprüfung soll mindestens
einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absol-
zweimal jährlich angeboten werden und darf einmal
vieren oder eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 ab-
wiederholt werden. Über die bestandene Eignungs-
zulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis
prüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster
verfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der
der Anlage 4b erteilt.
Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt- (4) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die
schaftsraum erworben worden ist, und ihre Ausbil- sich gemäß § 8a Absatz 3 Satz 6 des Orthoptisten-
dung wesentliche Unterschiede zu der deutschen gesetzes einer Eignungsprüfung zu unterziehen
Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Be- haben. Abweichend von Absatz 3 Satz 12 ist dabei
hörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb
Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbe- eines Monats nach der Entscheidung gemäß § 16
zeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 abgelegt werden kann.“
Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden
konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nach- 3. Der bisherige § 16a wird § 16b und Absatz 5 wird
gewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges wie folgt gefasst:
Lernen nach § 2 Absatz 3 Satz 7 des Orthoptisten- „(5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung
gesetzes erworben haben. gilt § 16a Absatz 3 Satz 2 bis 11 entsprechend.“
(2) Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich 4. Der bisherige § 16b wird § 16c und wie folgt geändert:
der von der zuständigen Behörde festgestellten
wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). Er wird a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „3“ ein Komma
entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theo- und die Angabe „3a“ eingefügt.
retischem und praktischem Unterricht, einer prakti-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
schen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung
oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Satz 2 des aa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden die
Orthoptistengesetzes oder an von der zuständigen Wörter „einer Kenntnisprüfung oder eines
Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen Anpassungslehrgangs“ durch die Wörter „von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016 917
Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 16a § 16a Absatz 3 und § 16b Absatz 3 finden“
oder 16b“ ersetzt. ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird das Komma und werden
die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung bb) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein
(EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012, Semikolon und werden die Wörter „sie haben
S. 9) geändert worden ist,“ gestrichen. dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller
cc) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Berufs- die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten
praxis“ die Wörter „oder durch lebenslanges nach der Entscheidung nach Absatz 1 able-
Lernen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 des gen können“ eingefügt.
Orthoptistengesetzes“ eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: cc) In Satz 3 werden die Wörter „diesem Ab-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Kennt- schnitt“ durch die Wörter „den §§ 16a
nisprüfung nach § 16a Absatz 3 findet“ und 16b“ ersetzt und wird das Wort „Prüfung“
durch die Wörter „Die Prüfungen nach durch das Wort „Prüfungen“ ersetzt.
5. Nach Anlage 4 werden die folgenden Anlagen 4a und 4b eingefügt:
„Anlage 4a
(zu § 16a Absatz 2)
...............................................................
(Bezeichnung der Einrichtung)
Bescheinigung
über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Name, Vorname
................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
................................................................................................................
hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
regelmäßig an dem nach § 16a Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und
Orthoptisten von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)
...............................................................
Unterschrift(en) der Einrichtung
Anlage 4b
(zu § 16a Absatz 3)
Die/Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Bescheinigung
über die staatliche Eignungsprüfung
für
.......................................................
Name, Vorname
................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
................................................................................................................
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Eignungsprüfung nach § 16a Absatz 3
der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten bestanden/nicht bestanden*.
* Nichtzutreffendes streichen.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)
...............................................................
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)“.
918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016
6. In der Anlage 6 wird die Angabe „§ 16a“ durch die sistenten entspricht, und wenn sich die
Angabe „§ 16b“ ersetzt. Ausbildung für diese Tätigkeiten auf
Fächer oder Bereiche der praktischen Aus-
Artikel 21 bildung nach diesem Gesetz und nach der
Änderung des MTA-Gesetzes Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
technische Assistenten in der Medizin
Das MTA-Gesetz vom 2. August 1993 (BGBl. I bezieht, die sich wesentlich von denen un-
S. 1402), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes terscheiden, die von der Ausbildung des
vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert wor- Antragstellers abgedeckt sind.
den ist, wird wie folgt geändert:
Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbil-
1. § 2 wird wie folgt geändert: dung unterscheiden sich wesentlich, wenn
a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: die nachgewiesene Ausbildung des Antrag-
„Absatz 3 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend.“ stellers wesentliche inhaltliche Abweichungen
hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „erfüllt, für die Ausübung des Berufs des Medizi-
wenn“ die Wörter „aus einem Europäischen nisch-technischen Laboratoriumsassistenten,
Berufsausweis oder“ eingefügt. des Medizinisch-technischen Radiologieas-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem in Artikel 11 sistenten, des Medizinisch-technischen As-
Buchstabe c oder Buchstabe d der Richtlinie sistenten für Funktionsdiagnostik oder des
genannten Niveau entsprechen“ durch die Veterinärmedizinisch-technischen Assisten-
Wörter „mindestens dem in Artikel 11 Buch- ten in Deutschland sind. Wesentliche Unter-
stabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten schiede können ganz oder teilweise durch
Niveau entsprechen und denen eine Beschei- Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen
nigung des Herkunftsmitgliedstaats über das werden, die der Antragsteller im Rahmen
Ausbildungsniveau beigefügt ist“ ersetzt. seiner tatsächlichen und rechtmäßigen Aus-
übung des Berufs des Medizinisch-tech-
cc) In Satz 3 werden die Wörter „eine in der Ge- nischen Laboratoriumsassistenten, des Medi-
meinschaft erworbene abgeschlossene“ zinisch-technischen Radiologieassistenten,
durch die Wörter „den erfolgreichen Ab- des Medizinisch-technischen Assistenten für
schluss einer in der Europäischen Union auf Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedi-
Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler zinisch-technischen Assistenten in Voll- oder
oder nichtformaler Ausbildungsprogramme Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen er-
erworbenen“ ersetzt. worben hat, sofern die durch lebenslanges
dd) Die Sätze 5 und 6 werden durch die folgen- Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkei-
den Sätze ersetzt: ten von einer dafür in dem jeweiligen Staat
„Antragsteller mit einem Ausbildungsnach- zuständigen Stelle formell als gültig aner-
weis aus einem Vertragsstaat des Europä- kannt wurden; dabei ist nicht entscheidend,
ischen Wirtschaftsraums haben einen höchs- in welchem Staat diese Kenntnisse und
tens dreijährigen Anpassungslehrgang zu Fähigkeiten erworben worden sind. Die An-
absolvieren oder eine Eignungsprüfung ab- tragsteller haben das Recht, zwischen dem
zulegen, wenn Anpassungslehrgang und der Eignungsprü-
fung zu wählen. Die Regelungen dieses Ab-
1. die Ausbildung des Antragstellers hinsicht- satzes gelten entsprechend für den Fall der
lich der beruflichen Tätigkeit Fächer oder Einführung eines Europäischen Berufsaus-
Bereiche der praktischen Ausbildung um- weises für den Beruf des Medizinisch-techni-
fasst, die sich wesentlich von denen unter- schen Laboratoriumsassistenten, des Medi-
scheiden, die nach diesem Gesetz und zinisch-technischen Radiologieassistenten,
nach der Ausbildungs- und Prüfungsver- des Medizinisch-technischen Assistenten für
ordnung für technische Assistenten in der Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedi-
Medizin vorgeschrieben sind, oder zinisch-technischen Assistenten.“
2. der Beruf des Medizinisch-technischen c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a
Laboratoriumsassistenten, des Medizi- bis 3c eingefügt:
nisch-technischen Radiologieassistenten,
des Medizinisch-technischen Assistenten „(3a) Für Antragsteller, die über einen Ausbil-
für Funktionsdiagnostik oder des Veteri- dungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11
närmedizinisch-technischen Assistenten Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genann-
eine oder mehrere reglementierte Tätig- ten Niveau entspricht, gilt Absatz 3 Satz 5 bis 7
keiten umfasst, die im Herkunftsstaat des sowie 9 mit der Maßgabe, dass die erforderliche
Antragstellers nicht Bestandteil des Berufs Ausgleichsmaßnahme abweichend von Absatz 3
sind, der dem des Medizinisch-techni- Satz 8 aus einer Eignungsprüfung besteht.
schen Laboratoriumsassistenten, des (3b) Personen, die in einem anderen Mitglied-
Medizinisch-technischen Radiologieassis- staat der Europäischen Union, einem anderen
tenten, des Medizinisch-technischen As- Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-
sistenten für Funktionsdiagnostik oder ischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz eine
des Veterinärmedizinisch-technischen As- Ausbildung im Bereich der medizinisch-techni-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016 919
schen Laboratoriumsassistenz, der medizinisch- Nummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf Antrag ist
technischen Radiologieassistenz, der medizi- dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über
nisch-technischen Assistenz für Funktionsdiag- die Feststellung seiner Berufsqualifikation zu er-
nostik oder der veterinärmedizinisch-technischen teilen.“
Assistenz abgeschlossen haben, wird auf Antrag d) In Absatz 4 wird die Angabe „3“ durch die An-
ein partieller Zugang zum Beruf des Medizinisch- gabe „3a“ ersetzt.
technischen Laboratoriumsassistenten, des
Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, 2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:
des Medizinisch-technischen Assistenten für „§ 2b
Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedizi- (1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die
nisch-technischen Assistenten bestätigt. Die Be- zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
stätigung setzt voraus, dass der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-
1. diese Ausbildung in dem jeweiligen Herkunfts- ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
staat nach Satz 1 den Zugang zu einer Berufs- schaftsraum und der Schweiz über
tätigkeit gewährt, die der Tätigkeit eines Me- 1. den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis
dizinisch-technischen Laboratoriumsassisten- nach § 1 Absatz 1, die sofort vollziehbar oder un-
ten, eines Medizinisch-technischen Radiolo- anfechtbar sind,
gieassistenten, eines Medizinisch-technischen
2. den Verzicht auf die Erlaubnis,
Assistenten für Funktionsdiagnostik oder eines
Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten 3. das Verbot der Ausübung des Berufs des Medi-
nach diesem Gesetz nur partiell entspricht, zinisch-technischen Laboratoriumsassistenten,
des Medizinisch-technischen Radiologieassisten-
2. die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ten, des Medizinisch-technischen Assistenten für
ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmit- Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedizi-
gliedstaat und dem Beruf des Medizinisch- nisch-technischen Assistenten durch unanfecht-
technischen Laboratoriumsassistenten, des bare gerichtliche Entscheidung oder
Medizinisch-technischen Radiologieassisten-
ten, des Medizinisch-technischen Assistenten 4. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche
für Funktionsdiagnostik oder des Veterinärme- Entscheidung.
dizinisch-technischen Assistenten aber so (2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung)
wesentlich sind, dass die Anordnung von Aus- enthält folgende Angaben:
gleichsmaßnahmen der Anforderung an den 1. die zur Identifizierung der betroffenen Person
Antragsteller gleichkäme, die vollständige erforderlichen Angaben, insbesondere Name,
Ausbildung zu durchlaufen, um einen umfas- Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort,
senden Zugang zum Beruf des Medizinisch-
technischen Laboratoriumsassistenten, des 2. Beruf der betroffenen Person,
Medizinisch-technischen Radiologieassisten- 3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die
ten, des Medizinisch-technischen Assistenten oder das die Entscheidung getroffen hat,
für Funktionsdiagnostik oder des Veterinärme- 4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und
dizinisch-technischen Assistenten zu erhalten,
und 5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Ver-
zicht gilt.
3. die rechtmäßig ausgeübte Berufstätigkeit im
Herkunftsstaat nach Satz 1 sich auf eine oder Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens
mehrere der in § 9 Absatz 1 oder Absatz 2 ge- jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
nannten Tätigkeiten bezieht. einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder
Nummer 3, nach Bekanntgabe einer Entscheidung
Die Bestätigung des partiellen Zugangs wirkt un- nach Absatz 1 Nummer 4 oder nach einem Verzicht
befristet. Die Voraussetzungen nach Absatz 1 nach Absatz 1 Nummer 2. Sie ist über das durch die
Nummer 2 bis 4 müssen erfüllt sein. Die Perso- Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen
nen, denen ein partieller Zugang bestätigt wurde, Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
führen die Berufsbezeichnung des Herkunfts- über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des
staats nach Satz 1 mit der zusätzlichen Angabe Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe-
dieses Staats. Die Bestätigung des partiellen bung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommis-
Zugangs kann verweigert werden, wenn dies im sion (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete
Interesse des Allgemeinwohls, insbesondere des Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermit-
Patientenschutzes oder zum Schutz der öffent- teln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet
lichen Gesundheit, zwingend erforderlich ist und die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die
die Verweigerung des partiellen Zugangs ge- betroffene Person über die Warnmitteilung und de-
eignet ist, diese Ziele in angemessener Form zu ren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer Rechts-
erreichen. behelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf gegen die
(3c) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle, die die
Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die au- Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um
ßerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen entsprechenden Hinweis.
abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertig- (3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 ge-
keit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2, nannten Entscheidung oder eines Widerrufs des
3 oder 3a vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Verzichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle
920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016
die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaa- behaltenen Tätigkeiten nach § 9 ausüben,
ten der Europäischen Union, der anderen Vertrags- sofern diese Tätigkeit Gegenstand ihrer Aus-
staaten des Abkommens über den Europäischen bildung war,“.
Wirtschaftsraum und der Schweiz unverzüglich unter
5. § 10a wird wie folgt geändert:
Angabe des Datums über die Aufhebung der
Entscheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen „zwei Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.
Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europä- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
ischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
und der Schweiz ebenfalls unverzüglich über jede aaa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Be-
Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 an- scheinigungen“ die Wörter „nach den
gegebenen Zeitraums. Die zuständige Stelle löscht Nummern 1 bis 3 sowie die Erklärung
Warnmitteilungen nach Absatz 1 im IMI unverzüg- nach Nummer 4“ eingefügt.
lich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufhebung
der Entscheidung oder Widerruf des Verzichts. bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
(4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person, „3. Bescheinigung über die rechtmäßige
die die Erteilung der Erlaubnis oder die Feststellung Niederlassung im Beruf des Medi-
der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach zinisch-technischen Laboratoriums-
diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte assistenten, des Medizinisch-tech-
Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unter- nischen Radiologieassistenten, des
richtet die zuständige Stelle die zuständigen Behör- Medizinisch-technischen Assisten-
den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen ten für Funktionsdiagnostik oder
Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkom- des Veterinärmedizinisch-techni-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und schen Assistenten in einem anderen
der Schweiz über die Identität dieser Person, insbe- Mitgliedstaat, die sich auch darauf
sondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und erstreckt, dass dem Dienstleister
Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person die Ausübung seiner Tätigkeit zum
gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet Zeitpunkt der Vorlage der Bescheini-
hat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätes- gung nicht, auch nicht vorüberge-
tens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der hend, untersagt ist und keine Vor-
Feststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt strafen vorliegen, oder im Fall des
für die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend. Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ein
Nachweis in beliebiger Form darü-
(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die
ber, dass der Dienstleister eine dem
Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kom-
Beruf des Medizinisch-technischen
mission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren
Laboratoriumsassistenten, des Me-
zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises
dizinisch-technischen Radiologieas-
und die Anwendung des Vorwarnmechanismus ge-
sistenten, des Medizinisch-techni-
mäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
schen Assistenten für Funktionsdi-
Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom
agnostik oder des Veterinärmedizi-
25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung
nisch-technischen Assistenten ent-
zu beachten.“
sprechende Tätigkeit während der
3. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert: vorhergehenden zehn Jahre mindes-
a) Im Satzteil vor der Aufzählung wird die Angabe tens ein Jahr lang rechtmäßig ausge-
„§ 2 Abs. 3 oder 4“ durch die Wörter „§ 2 Ab- übt hat, und“.
satz 2, 3, 3a oder Absatz 4“ ersetzt. ccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
b) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 50 Abs. 1 „4. eine Erklärung des Dienstleisters,
bis 3“ durch die Wörter „Artikel 50 Absatz 1 bis dass er über die zur Erbringung der
3a“ ersetzt. Dienstleistung erforderlichen Kennt-
c) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch die nisse der deutschen Sprache ver-
Wörter „und Absatz 3 Satz 5,“ ersetzt. fügt.“
d) Folgende Nummer 6 wird angefügt: bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3“ durch
„6. das Verfahren bei der Ausstellung eines Euro- die Wörter „§ 2 Absatz 3 und 3a“ ersetzt.
päischen Berufsausweises.“ cc) Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
4. Nach § 10 Nummer 5 wird folgende Nummer 5a ein- „Soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob
gefügt: wesentliche Unterschiede vorliegen, erforder-
„5a. Personen mit einer abgeschlossenen Ausbil- lich ist, kann die zuständige Behörde bei der
dung aus einem anderen Mitgliedstaat der zuständigen Behörde des Niederlassungs-
Europäischen Union, einem anderen Vertrags- mitgliedstaats Informationen über die Ausbil-
staat des Abkommens über den Europäischen dungsgänge des Dienstleisters anfordern. Der
Wirtschaftsraum oder der Schweiz, denen ein Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und
partieller Zugang nach § 2 Absatz 3b bestätigt Fähigkeiten erfolgt durch eine Eignungsprü-
worden ist und die eine oder mehrere der vor- fung.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016 921
6. In § 10b Satz 1 werden die Wörter „Die zuständigen fügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
Behörden sind berechtigt“ durch die Wörter „Im Fall päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Be- des Abkommens über den Europäischen Wirt-
hörden berechtigt“ ersetzt. schaftsraum erworben worden ist, und ihre Ausbil-
dung wesentliche Unterschiede zu der deutschen
Artikel 22 Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Be-
Änderung der hörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbe-
für technische Assistenten in der Medizin zeichnung festgestellt worden sind und nicht durch
Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für tech- konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nach-
nische Assistenten in der Medizin vom 25. April 1994 gewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges
(BGBl. I S. 922), die zuletzt durch Artikel 10 der Verord- Lernen nach § 2 Absatz 3 Satz 7 des MTA-Gesetzes
nung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) geändert erworben haben.
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 25 wird wie folgt geändert: (2) Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich
der von der zuständigen Behörde festgestellten
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). Er wird
„Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theo-
Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zu- retischem und praktischem Unterricht, einer prakti-
ständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Be- schen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung
stätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Satz 2 und
dem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der 3 des MTA-Gesetzes oder an von der zuständigen
dem des Medizinisch-technischen Laboratori- Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen
umsassistenten, des Medizinisch-technischen durchgeführt. An der theoretischen Unterweisung
Radiologieassistenten, des Medizinisch-techni- sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buch-
schen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder stabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden.
des Veterinärmedizinisch-technischen Assisten- Die zuständige Behörde legt die Dauer und die In-
ten entspricht, nicht auf Grund eines schwerwie- halte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das
genden standeswidrigen Verhaltens oder einer Lehrgangsziel erreicht werden kann. Die Ableistung
Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauer- des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheini-
haft oder vorübergehend untersagt worden ist.“ gung nach dem Muster der Anlage 7a nachzuwei-
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: sen.
aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die (3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antrag-
Wörter „und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die steller nachzuweisen, dass sie über die zum Aus-
Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder gleich der von der zuständigen Behörde festgestell-
von ihm verlangt, eine Eignungsprüfung ab- ten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kennt-
zulegen“ eingefügt. nisse und Fähigkeiten verfügen.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
(4) Die Eignungsprüfung für Medizinisch-techni-
„Ist der zuständigen Behörde eine Nachprü- sche Laboratoriumsassistenten besteht aus einem
fung innerhalb eines Monats nach Eingang Prüfungsgespräch. Sie umfasst mindestens eines
der Meldung und der Begleitdokumente in und höchstens alle der in § 13 Absatz 1 aufgeführten
besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, Fächer. Die zuständige Behörde legt die Fächer, in
unterrichtet sie den Dienstleister innerhalb denen die Eignungsprüfung durchgeführt wird, ge-
dieser Frist über die Gründe der Verzögerung; mäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden
sie hat die der Verzögerung zugrunde liegen- fest. In dem Prüfungsgespräch hat der Prüfling all-
den Schwierigkeiten binnen eines Monats gemeine Fragen zu den jeweiligen Fächern zu beant-
nach dieser Mitteilung zu beheben und spä- worten sowie sein jeweiliges Vorgehen hinsichtlich
testens innerhalb von zwei Monaten nach der Prinzip, Arbeitsgang, Fehlermöglichkeiten und dem
Behebung der der Verzögerung zugrunde lie- Arbeitsergebnis mit Interpretation anhand prakti-
genden Schwierigkeiten über die Dienstleis- scher Beispiele theoretisch zu erläutern. Die Eig-
tungserbringung zu entscheiden.“ nungsprüfung soll an einem Tag durchgeführt wer-
2. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt: den und in jedem Fach höchstens 15 Minuten dau-
„§ 25a ern. Sie wird von zwei Fachprüfern, darunter min-
destens einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Num-
Anerkennungsregelungen für mer 3 Buchstabe b, abgenommen und bewertet. Die
Ausbildungsnachweise aus einem Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen,
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wenn die Fachprüfer sie übereinstimmend mit „be-
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens standen“ bewerten. Das Bestehen setzt mindestens
über den Europäischen Wirtschaftsraum voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer
(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab- Mängel noch den Anforderungen genügt. Kommen
satz 1 des MTA-Gesetzes beantragen, haben einen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewer-
Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren tung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsaus-
oder eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 abzule- schusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern
gen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis ver- über das Bestehen.
922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016
(5) Die Eignungsprüfung für Medizinisch-techni- a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 2 Absatz 2, 3“
sche Radiologieassistenten besteht aus einem ein Komma und die Angabe „3a“ eingefügt.
Prüfungsgespräch. Sie umfasst mindestens eines
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
und höchstens alle der in § 16 Absatz 1 aufgeführten
Fächer. Absatz 4 Satz 3 bis 9 gilt entsprechend. aa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden die
(6) Die Eignungsprüfung für Medizinisch-techni- Wörter „einer Kenntnisprüfung oder eines An-
sche Assistenten für Funktionsdiagnostik besteht passungslehrgangs“ durch die Wörter „von
aus einem Prüfungsgespräch. Sie umfasst mindes- Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 25a
tens eines und höchstens alle der in § 19 Absatz 1 oder 25b“ ersetzt.
aufgeführten Fächer. Absatz 4 Satz 3 bis 9 gilt ent- bb) In Nummer 1 wird das Komma und werden
sprechend. die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung
(7) Die Eignungsprüfung für Veterinärmedizinisch- (EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012,
technische Assistenten besteht aus einem Prüfungs- S. 9) geändert worden ist,“ gestrichen.
gespräch. Sie umfasst mindestens eines und höchs- cc) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Berufs-
tens alle der in § 22 Absatz 1 aufgeführten Fächer. praxis“ die Wörter „oder durch lebenslanges
Absatz 4 Satz 3 bis 9 gilt entsprechend. Lernen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 des
(8) Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal MTA-Gesetzes“ eingefügt.
jährlich angeboten werden. Sie darf einmal wieder-
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
holt werden. Über die bestandene Eignungsprüfung
wird eine Bescheinigung nach dem Muster der An- aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Kenntnis-
lage 7b erteilt. prüfung nach § 25a Absatz 3 findet“ durch
(9) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die die Wörter „Die Prüfungen nach § 25a Ab-
sich gemäß § 10a Absatz 3 Satz 6 des MTA-Geset- satz 3 und § 25b Absatz 3 finden“ ersetzt.
zes einer Eignungsprüfung zu unterziehen haben. bb) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein
Abweichend von Absatz 8 Satz 1 ist dabei sicherzu- Semikolon und werden die Wörter „sie haben
stellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb eines dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller
Monats nach der Entscheidung gemäß § 25 Absatz 5 die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten
Satz 1 oder Satz 2 abgelegt werden kann.“ nach der Entscheidung nach Absatz 1 able-
3. Die bisherigen §§ 25a und 25b werden die §§ 25b gen können“ eingefügt.
und 25c. cc) In Satz 3 wird das Wort „Prüfung“ durch das
4. § 25c wird wie folgt geändert: Wort „Prüfungen“ ersetzt.
5. Nach Anlage 7 werden die folgenden Anlagen 7a und 7b eingefügt:
„Anlage 7a
(zu § 25a Absatz 2)
...............................................................
(Bezeichnung der Einrichtung)
Bescheinigung
über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Name, Vorname
................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
................................................................................................................
hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
regelmäßig an dem nach § 25a Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten
in der Medizin von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)
...............................................................
Unterschrift(en) der Einrichtung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016 923
Anlage 7b
(zu § 25a Absatz 8)
Die/Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Bescheinigung
über die staatliche Eignungsprüfung
für
.......................................................
Name, Vorname
................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
................................................................................................................
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Eignungsprüfung nach § 25a Absatz 3 der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin bestanden/nicht bestanden*.
* Nichtzutreffendes streichen.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)
...............................................................
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)“.
6. In den Anlagen 8 und 9 wird jeweils die Angabe dd) Die Sätze 5 und 6 werden durch die folgen-
„§ 25a“ durch die Angabe „§ 25b“ ersetzt. den Sätze ersetzt:
„Antragsteller mit einem Ausbildungsnach-
Artikel 23 weis aus einem Vertragsstaat des Euro-
päischen Wirtschaftsraums haben einen
Änderung des höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang
Diätassistentengesetzes zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung
Das Diätassistentengesetz vom 8. März 1994 (BGBl. I abzulegen, wenn
S. 446), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 1. die Ausbildung des Antragstellers hinsicht-
6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden lich der beruflichen Tätigkeit Fächer oder
ist, wird wie folgt geändert: Bereiche der praktischen Ausbildung um-
fasst, die sich wesentlich von denen unter-
1. § 2 wird wie folgt geändert:
scheiden, die nach diesem Gesetz und
a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: nach der Ausbildungs- und Prüfungsver-
ordnung für Diätassistentinnen und Diät-
„Absatz 3 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend.“ assistenten vorgeschrieben sind, oder
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 2. der Beruf des Diätassistenten eine oder
mehrere reglementierte Tätigkeiten um-
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „erfüllt, fasst, die im Herkunftsstaat des Antrag-
wenn“ die Wörter „aus einem Europäischen stellers nicht Bestandteil des Berufs sind,
Berufsausweis oder“ eingefügt. der dem des Diätassistenten entspricht,
und wenn sich die Ausbildung für diese
bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem in Artikel 11 Tätigkeiten auf Fächer oder Bereiche der
Buchstabe c oder Buchstabe d der Richtlinie praktischen Ausbildung nach diesem
genannten Niveau entsprechen“ durch die Gesetz und nach der Ausbildungs- und
Wörter „mindestens dem in Artikel 11 Buch- Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen
stabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten und Diätassistenten bezieht, die sich we-
Niveau entsprechen und denen eine Beschei- sentlich von denen unterscheiden, die von
nigung des Herkunftsmitgliedstaats über das der Ausbildung des Antragstellers abge-
Ausbildungsniveau beigefügt ist“ ersetzt. deckt sind.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „eine in der Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbil-
Gemeinschaft erworbene abgeschlossene“ dung unterscheiden sich wesentlich, wenn
durch die Wörter „den erfolgreichen Ab- die nachgewiesene Ausbildung des Antrag-
schluss einer in der Europäischen Union auf stellers wesentliche inhaltliche Abweichungen
Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten
oder nichtformaler Ausbildungsprogramme aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung
erworbenen“ ersetzt. für die Ausübung des Diätassistentenberufs
924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016
in Deutschland sind. Wesentliche Unter- 2. Beruf der betroffenen Person,
schiede können ganz oder teilweise durch
Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen 3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die
werden, die der Antragsteller im Rahmen oder das die Entscheidung getroffen hat,
seiner tatsächlichen und rechtmäßigen Aus-
4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und
übung des Diätassistentenberufs in Voll- oder
Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen er- 5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Ver-
worben hat, sofern die durch lebenslanges zicht gilt.
Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähig-
keiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens
zuständigen Stelle formell als gültig aner- jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
kannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder
in welchem Staat diese Kenntnisse und Nummer 3, nach Bekanntgabe einer Entscheidung
Fähigkeiten erworben worden sind. Die An- nach Absatz 1 Nummer 4 oder nach einem Verzicht
tragsteller haben das Recht, zwischen dem nach Absatz 1 Nummer 2. Sie ist über das durch die
Anpassungslehrgang und der Eignungsprü- Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen
fung zu wählen. Die Regelungen dieses Ab- Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
satzes gelten entsprechend für den Fall der über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des
Einführung eines Europäischen Berufsaus- Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe-
weises für den Beruf des Diätassistenten.“ bung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommis-
sion (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete
c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a
Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermit-
und 3b eingefügt:
teln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet
„(3a) Für Antragsteller, die über einen Ausbil- die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die
dungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11 betroffene Person über die Warnmitteilung und de-
Buchstabe a genannten Niveau entspricht, gilt ren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer Rechts-
Absatz 3 Satz 5 bis 7 sowie 9 mit der Maßgabe, behelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf gegen die
dass die erforderliche Ausgleichsmaßnahme Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle, die die
abweichend von Absatz 3 Satz 8 aus einer Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um
Eignungsprüfung besteht. einen entsprechenden Hinweis.
(3b) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1
Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die au- (3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 ge-
ßerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nannten Entscheidung oder eines Widerrufs des Ver-
abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertig- zichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die
keit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2, zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
3 oder 3a vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-
Nummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf Antrag ist ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über schaftsraum und der Schweiz unverzüglich unter
die Feststellung seiner Berufsqualifikation zu er- Angabe des Datums über die Aufhebung der Ent-
teilen.“ scheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die
zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Be-
d) In Absatz 4 werden die Wörter „Absätze 2 bis 3“ hörden der anderen Mitgliedstaaten der Europä-
durch die Wörter „Absätze 3 und 3a“ ersetzt. ischen Union, der anderen Vertragsstaaten des
2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt: Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
„§ 2b raum und der Schweiz ebenfalls unverzüglich über
jede Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5
(1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die angegebenen Zeitraums. Die zuständige Stelle
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten löscht Warnmitteilungen nach Absatz 1 im IMI
der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa- unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach
ten des Abkommens über den Europäischen Wirt- Aufhebung der Entscheidung oder Widerruf des
schaftsraum und der Schweiz über Verzichts.
1. den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis
nach § 1 Absatz 1, die sofort vollziehbar oder un- (4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person,
anfechtbar sind, die die Erteilung der Erlaubnis oder die Feststellung
der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach
2. den Verzicht auf die Erlaubnis, diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte Be-
3. das Verbot der Ausübung des Berufs des Diät- rufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unter-
assistenten durch unanfechtbare gerichtliche richtet die zuständige Stelle die zuständigen Behör-
Entscheidung oder den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
4. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
Entscheidung. mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
der Schweiz über die Identität dieser Person, insbe-
(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung) sondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und
enthält folgende Angaben: Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person
1. die zur Identifizierung der betroffenen Person gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet
erforderlichen Angaben, insbesondere Name, hat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätes-
Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort, tens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016 925
Feststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt nisse der deutschen Sprache ver-
für die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend. fügt.“
(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3“ durch
Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kom- die Wörter „§ 2 Absatz 3 und 3a“ ersetzt.
mission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren cc) Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises
und die Anwendung des Vorwarnmechanismus ge- „Soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob
mäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen wesentliche Unterschiede vorliegen, erforder-
Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom lich ist, kann die zuständige Behörde bei der
25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörde des Niederlassungs-
zu beachten.“ mitgliedstaats Informationen über die Ausbil-
dungsgänge des Dienstleisters anfordern. Der
3. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert: Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und
Fähigkeiten erfolgt durch eine Eignungsprü-
a) Im Satzteil vor der Aufzählung wird die Angabe fung.“
„§ 2 Abs. 3 oder 4“ durch die Wörter „§ 2 Ab-
satz 2, 3, 3a oder Absatz 4“ ersetzt. 5. In § 8b Satz 1 werden die Wörter „Die zuständigen
Behörden sind berechtigt“ durch die Wörter „Im Fall
b) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 50 Abs. 1 von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Be-
bis 3“ durch die Wörter „Artikel 50 Absatz 1 hörden berechtigt“ ersetzt.
bis 3a“ ersetzt.
Artikel 24
c) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch die
Wörter „und Absatz 3 Satz 5,“ ersetzt. Änderung der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
d) Folgende Nummer 6 wird angefügt: für Diätassistentinnen und Diätassistenten
„6. das Verfahren bei der Ausstellung eines Euro- Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diät-
päischen Berufsausweises.“ assistentinnen und Diätassistenten vom 1. August 1994
(BGBl. I S. 2088), die zuletzt durch Artikel 11 der Ver-
4. § 8a wird wie folgt geändert: ordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) geändert
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter worden ist, wird wie folgt geändert:
„zwei Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt. 1. § 16 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: „Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige
Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zu-
aaa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden ständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Be-
nach dem Wort „Bescheinigungen“ die stätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass
Wörter „nach den Nummern 1 bis 3 dem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der
sowie die Erklärung nach Nummer 4“ dem des Diätassistenten entspricht, nicht auf
eingefügt. Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen
Verhaltens oder einer Verurteilung wegen straf-
bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: barer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend
untersagt worden ist.“
„3. Bescheinigung über die rechtmäßige
Niederlassung im Beruf des Diätas- b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
sistenten in einem anderen Mitglied-
aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die
staat, die sich auch darauf erstreckt,
Wörter „und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die
dass dem Dienstleister die Aus-
Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder
übung seiner Tätigkeit zum Zeit-
von ihm verlangt, eine Eignungsprüfung ab-
punkt der Vorlage der Bescheinigung
zulegen“ eingefügt.
nicht, auch nicht vorübergehend,
untersagt ist und keine Vorstrafen bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
vorliegen, oder im Fall des Absatzes „Ist der zuständigen Behörde eine Nachprü-
1 Satz 1 Nummer 2 ein Nachweis in fung innerhalb eines Monats nach Eingang
beliebiger Form darüber, dass der der Meldung und der Begleitdokumente in
Dienstleister eine dem Beruf des besonderen Ausnahmefällen nicht möglich,
Diätassistenten entsprechende Tä- unterrichtet sie den Dienstleister innerhalb
tigkeit während der vorhergehenden dieser Frist über die Gründe der Verzögerung;
zehn Jahre mindestens ein Jahr lang sie hat die der Verzögerung zugrunde liegen-
rechtmäßig ausgeübt hat, und“. den Schwierigkeiten binnen eines Monats
ccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt: nach dieser Mitteilung zu beheben und spä-
testens innerhalb von zwei Monaten nach der
„4. eine Erklärung des Dienstleisters, Behebung der der Verzögerung zugrunde
dass er über die zur Erbringung der liegenden Schwierigkeiten über die Dienst-
Dienstleistung erforderlichen Kennt- leistungserbringung zu entscheiden.“
926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016
2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: fragen gestattet, die sich auf das konkrete prak-
tische Vorgehen beziehen. Die Eignungsprüfung ist
„§ 16a
erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer sie
Anerkennungsregelungen für übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten. Das
Ausbildungsnachweise aus einem Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leis-
anderen Mitgliedstaat der Europäischen tung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Anforderungen genügt. Kommen die Fachprüfer zu
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der
(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rück-
Absatz 1 des Diätassistentengesetzes beantragen, sprache mit den Fachprüfern über das Bestehen.
haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jähr-
zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung nach lich angeboten werden. Sie darf einmal wiederholt
Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Aus- werden. Über die bestandene Eignungsprüfung wird
bildungsnachweis verfügen, der in einem anderen eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4b
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem erteilt.
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den (4) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die
Europäischen Wirtschaftsraum erworben worden ist, sich gemäß § 8a Absatz 3 Satz 6 des Diätassisten-
und ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu tengesetzes einer Eignungsprüfung zu unterziehen
der deutschen Ausbildung aufweist, die von der zu- haben. Abweichend von Absatz 3 Satz 11 ist dabei
ständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb
Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der eines Monats nach der Entscheidung gemäß § 16
Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 abgelegt werden kann.“
nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausge-
glichen werden konnten, die die Antragsteller im 3. Der bisherige § 16a wird § 16b und Absatz 5 wird
Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder wie folgt gefasst:
durch lebenslanges Lernen nach § 2 Absatz 3 Satz 7 „(5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung
des Diätassistentengesetzes erworben haben. gilt § 16a Absatz 3 Satz 2 bis 9 entsprechend.“
(2) Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich
4. Der bisherige § 16b wird § 16c und wie folgt geän-
der von der zuständigen Behörde festgestellten
dert:
wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). Er wird
entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theo- a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „3“ ein Komma
retischem und praktischem Unterricht, einer prak- und die Angabe „3a“ eingefügt.
tischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Satz 2 und 3
des Diätassistentengesetzes oder an von der zu- aa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden die
ständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Wörter „einer Kenntnisprüfung oder eines
Einrichtungen durchgeführt. An der theoretischen Anpassungslehrgangs“ durch die Wörter „von
Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 16a
Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem Umfang oder 16b“ ersetzt.
beteiligt werden. Die zuständige Behörde legt die
Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so bb) In Nummer 1 wird das Komma und werden
fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung
Die Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch (EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012,
eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4a S. 9) geändert worden ist,“ gestrichen.
nachzuweisen. cc) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Berufs-
(3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antrag- praxis“ die Wörter „oder durch lebenslanges
steller nachzuweisen, dass sie über die zum Aus- Lernen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 des
gleich der von der zuständigen Behörde festgestell- Diätassistentengesetzes“ eingefügt.
ten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kennt- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
nisse und Fähigkeiten verfügen. Sie besteht aus
einer praktischen Prüfung. Dabei hat der Prüfling aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Kenntnis-
am Beispiel eines diätetisch zu behandelnden Pa- prüfung nach § 16a Absatz 3 findet“ durch
tienten einen Ernährungsplan mit Mahlzeitenfolge die Wörter „Die Prüfungen nach § 16a Ab-
für einen Tag aufzustellen, die aufgestellte Mahl- satz 3 und § 16b Absatz 3 finden“ ersetzt.
zeitenfolge herzustellen, anzurichten und das Her-
bb) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein
stellungsverfahren zu erläutern. Darüber hinaus hat
Semikolon und werden die Wörter „sie haben
er in einem Beratungsgespräch die Auswahl der von
dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller
ihm bestimmten Speisen zu begründen, ihre Zusam-
die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten
mensetzung, die Mengen sowie den Nährwert zu
nach der Entscheidung nach Absatz 1 able-
erläutern und küchentechnische Hinweise zu geben.
gen können“ eingefügt.
Die Eignungsprüfung soll an einem Tag durchgeführt
werden. Sie wird von zwei Fachprüfern, darunter cc) In Satz 3 werden die Wörter „diesem Ab-
mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 schnitt“ durch die Wörter „den §§ 16a
Nummer 3 Buchstabe b, abgenommen und bewer- und 16b“ ersetzt und wird das Wort „Prüfung“
tet. Während der Prüfung sind den Prüfern Nach- durch das Wort „Prüfungen“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016 927
5. Nach Anlage 4 werden die folgenden Anlagen 4a und 4b eingefügt:
„Anlage 4a
(zu § 16a Absatz 2)
...............................................................
(Bezeichnung der Einrichtung)
Bescheinigung
über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Name, Vorname
................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
................................................................................................................
hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
regelmäßig an dem nach § 16a Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und
Diätassistenten von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)
...............................................................
Unterschrift(en) der Einrichtung
Anlage 4b
(zu § 16a Absatz 3)
Die/Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Bescheinigung
über die staatliche Eignungsprüfung
für
.......................................................
Name, Vorname
................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
................................................................................................................
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Eignungsprüfung nach § 16a Absatz 3 der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten bestanden/nicht bestanden*.
* Nichtzutreffendes streichen.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)
...............................................................
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)“.
6. In den Anlagen 5 und 6 wird jeweils die Angabe a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 16a“ durch die Angabe „§ 16b“ ersetzt.
„Absatz 3 Satz 5 bis 7 und Absatz 4 Satz 4 bis 8
gelten entsprechend.“
Artikel 25
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Änderung des
Masseur- und Physiotherapeutengesetzes aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „erfüllt,
wenn“ die Wörter „aus einem Europäischen
Das Masseur- und Physiotherapeutengesetz vom Berufsausweis oder“ eingefügt.
26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Arti-
kel 45 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem in Artikel 11
S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Buchstabe c oder Buchstabe d der Richtlinie
genannten Niveau entsprechen“ durch die
1. § 2 wird wie folgt geändert: Wörter „mindestens dem in Artikel 11 Buch-
928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016
stabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten satzes gelten entsprechend für den Fall der
Niveau entsprechen und denen eine Beschei- Einführung eines Europäischen Berufsaus-
nigung des Herkunftsmitgliedstaats über das weises für den Beruf des Physiotherapeuten.“
Ausbildungsniveau beigefügt ist“ ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
cc) In Satz 3 werden die Wörter „eine in der
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „erfüllt,
Gemeinschaft erworbene abgeschlossene“
wenn“ die Wörter „aus einem Europäischen
durch die Wörter „den erfolgreichen Ab-
Berufsausweis oder“ eingefügt.
schluss einer in der Europäischen Union auf
Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem in Artikel 11
oder nichtformaler Ausbildungsprogramme Buchstabe b der Richtlinie genannten Niveau
erworbenen“ ersetzt. entsprechen“ durch die Wörter „mindestens
dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie
dd) Die Sätze 5 und 6 werden durch die folgen-
2005/36/EG genannten Niveau entsprechen
den Sätze ersetzt:
und denen eine Bescheinigung des Her-
„Antragsteller mit einem Ausbildungsnach- kunftsmitgliedstaats über das Ausbildungs-
weis aus einem Vertragsstaat des Europä- niveau beigefügt ist“ ersetzt.
ischen Wirtschaftsraums haben einen höchs-
cc) Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
tens dreijährigen Anpassungslehrgang zu
absolvieren oder eine Eignungsprüfung ab- „Antragsteller mit einem Ausbildungsnach-
zulegen, wenn weis aus einem Vertragsstaat des Euro-
päischen Wirtschaftsraums haben einen
1. die Ausbildung des Antragstellers hinsicht-
höchstens zweieinhalbjährigen Anpassungs-
lich der beruflichen Tätigkeit Fächer oder
lehrgang zu absolvieren oder eine Eignungs-
Bereiche der praktischen Ausbildung um-
prüfung abzulegen, wenn
fasst, die sich wesentlich von denen unter-
scheiden, die nach diesem Gesetz und 1. die Ausbildung des Antragstellers hinsicht-
nach der Ausbildungs- und Prüfungsver- lich der beruflichen Tätigkeit Fächer oder
ordnung für Physiotherapeuten vorge- Bereiche der praktischen Ausbildung oder
schrieben sind, oder eine praktische Tätigkeit umfasst, die sich
wesentlich von denen unterscheiden, die
2. der Beruf des Physiotherapeuten eine oder
nach diesem Gesetz und nach der Aus-
mehrere reglementierte Tätigkeiten um-
bildungs- und Prüfungsverordnung für
fasst, die im Herkunftsstaat des Antrag-
Masseure und medizinische Bademeister
stellers nicht Bestandteil des Berufs sind,
vorgeschrieben sind, oder
der dem des Physiotherapeuten ent-
spricht, und wenn sich die Ausbildung für 2. der Beruf des Masseurs und medizini-
diese Tätigkeiten auf Fächer oder Bereiche schen Bademeisters eine oder mehrere
der praktischen Ausbildung nach diesem reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im
Gesetz und nach der Ausbildungs- und Herkunftsstaat des Antragstellers nicht
Prüfungsverordnung für Physiotherapeu- Bestandteil des Berufs sind, der dem des
ten bezieht, die sich wesentlich von denen Masseurs und medizinischen Bademeis-
unterscheiden, die von der Ausbildung des ters entspricht, und wenn sich die Ausbil-
Antragstellers abgedeckt sind. dung für diese Tätigkeiten auf Fächer oder
Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbil- Bereiche der praktischen Ausbildung nach
dung unterscheiden sich wesentlich, wenn diesem Gesetz und nach der Ausbildungs-
die nachgewiesene Ausbildung des Antrag- und Prüfungsverordnung für Masseure und
stellers wesentliche inhaltliche Abweichungen medizinische Bademeister oder die prakti-
hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten sche Tätigkeit bezieht, die sich wesentlich
aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung von denen unterscheiden, die von der Aus-
für die Ausübung des Physiotherapeuten- bildung des Antragstellers abgedeckt sind.
berufs in Deutschland sind. Wesentliche Un- Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbil-
terschiede können ganz oder teilweise durch dung oder die praktische Tätigkeit unter-
Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen scheiden sich wesentlich, wenn die nach-
werden, die der Antragsteller im Rahmen gewiesene Ausbildung des Antragstellers we-
seiner tatsächlichen und rechtmäßigen Aus- sentliche inhaltliche Abweichungen hinsicht-
übung des Physiotherapeutenberufs in Voll- lich der Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist,
oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen die eine wesentliche Voraussetzung für die
erworben hat, sofern die durch lebenslanges Ausübung des Berufs des Masseurs und
Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkei- medizinischen Bademeisters in Deutschland
ten von einer dafür in dem jeweiligen Staat sind. Wesentliche Unterschiede können ganz
zuständigen Stelle formell als gültig aner- oder teilweise durch Kenntnisse und Fähig-
kannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, keiten ausgeglichen werden, die der Antrag-
in welchem Staat diese Kenntnisse und steller im Rahmen seiner tatsächlichen und
Fähigkeiten erworben worden sind. Die An- rechtmäßigen Ausübung des Berufs des Mas-
tragsteller haben das Recht, zwischen dem seurs und medizinischen Bademeisters in
Anpassungslehrgang und der Eignungsprü- Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges
fung zu wählen. Die Regelungen dieses Ab- Lernen erworben hat, sofern die durch le-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016 929
benslanges Lernen erworbenen Kenntnisse 1. die zur Identifizierung der betroffenen Person
und Fähigkeiten von einer dafür in dem jewei- erforderlichen Angaben, insbesondere Name,
ligen Staat zuständigen Stelle formell als Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort,
gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht ent- 2. Beruf der betroffenen Person,
scheidend, in welchem Staat diese Kennt-
nisse und Fähigkeiten erworben worden sind. 3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die
Wesentliche Unterschiede, die sich auf die oder das die Entscheidung getroffen hat,
praktische Tätigkeit beziehen, können auch 4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und
durch ein Berufspraktikum ausgeglichen wer- 5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Ver-
den, das unter Aufsicht und in einer Einrich- zicht gilt.
tung abgeleistet worden ist, die den Anforde-
rungen des § 7 Absatz 2 im Wesentlichen Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens
entspricht. Satz 6 zweiter Halbsatz gilt ent- jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
sprechend. Die Antragsteller haben das einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder
Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang Nummer 3, nach Bekanntgabe einer Entscheidung
und der Eignungsprüfung zu wählen. Die nach Absatz 1 Nummer 4 oder nach einem Verzicht
Regelungen dieses Absatzes gelten entspre- nach Absatz 1 Nummer 2. Sie ist über das durch die
chend für den Fall der Einführung eines Euro- Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen
päischen Berufsausweises für den Beruf des Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
Masseurs und medizinischen Bademeisters.“ über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des
Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe-
d) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a bung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommis-
und 4b eingefügt: sion (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete
„(4a) Für Antragsteller, die über einen Ausbil- Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermit-
dungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11 teln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet
Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genann- die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die
ten Niveau entspricht, gilt Absatz 3 Satz 5 bis 7 betroffene Person über die Warnmitteilung und
sowie 9 und Absatz 4 Satz 4 bis 7 sowie 9 mit der deren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer
Maßgabe, dass die erforderliche Ausgleichsmaß- Rechtsbehelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf ge-
nahme abweichend von Absatz 3 Satz 8 und Ab- gen die Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle,
satz 4 Satz 8 aus einer Eignungsprüfung besteht. die die Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmittei-
lung um einen entsprechenden Hinweis.
(4b) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1
Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die au- (3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 ge-
ßerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nannten Entscheidung oder eines Widerrufs des
abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertig- Verzichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle
keit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2, die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaa-
3, 4 oder 4a vor den Voraussetzungen nach ten der Europäischen Union und der anderen Ver-
Absatz 1 Nummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf tragsstaaten des Abkommens über den Europä-
Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter ischen Wirtschaftsraum und der Schweiz unverzüg-
Bescheid über die Feststellung seiner Berufsqua- lich unter Angabe des Datums über die Aufhebung
lifikation zu erteilen.“ der Entscheidung oder den Widerruf des Verzichts.
Die zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen
e) In Absatz 5 werden die Wörter „Absätze 2 bis 4“ Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europä-
durch die Wörter „Absätze 3 bis 4a“ ersetzt. ischen Union und der anderen Vertragsstaaten des
2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt: Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum und der Schweiz ebenfalls unverzüglich über
„§ 2b jede Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5
(1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die angegebenen Zeitraums. Die zuständige Stelle
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten löscht Warnmitteilungen nach Absatz 1 im IMI unver-
der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa- züglich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufhe-
ten des Abkommens über den Europäischen Wirt- bung der Entscheidung oder Widerruf des Verzichts.
schaftsraum und der Schweiz über (4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person,
1. den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis die die Erteilung der Erlaubnis oder die Feststellung
nach § 1 Absatz 1, die sofort vollziehbar oder der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach
unanfechtbar sind, diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte
Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unter-
2. den Verzicht auf die Erlaubnis, richtet die zuständige Stelle die zuständigen Behör-
3. das Verbot der Ausübung des Berufs des Mas- den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
seurs und medizinischen Bademeisters oder des Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
Physiotherapeuten durch unanfechtbare gericht- mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
liche Entscheidung oder der Schweiz über die Identität dieser Person, insbe-
sondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und
4. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche
Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person
Entscheidung.
gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet
(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung) hat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätes-
enthält folgende Angaben: tens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der
930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016
Feststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt nisse der deutschen Sprache ver-
für die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend. fügt.“
(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 und 4“
Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kom- durch die Wörter „§ 2 Absatz 3, 4 und 4a“
mission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren ersetzt.
zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises cc) Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
und die Anwendung des Vorwarnmechanismus
„Soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob
gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
wesentliche Unterschiede vorliegen, erforder-
Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom
lich ist, kann die zuständige Behörde bei der
25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung
zuständigen Behörde des Niederlassungs-
zu beachten.“
mitgliedstaats Informationen über die Ausbil-
3. § 13 Absatz 3 wird wie folgt geändert: dungsgänge des Dienstleisters anfordern. Der
a) Im Satzteil vor der Aufzählung wird die Angabe Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und
„§ 2 Abs. 3, 4 oder 5“ durch die Wörter „§ 2 Ab- Fähigkeiten erfolgt durch eine Eignungsprü-
satz 2, 3, 4a oder Absatz 5“ ersetzt. fung.“
b) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 50 Abs. 1 5. In § 13b Satz 1 werden die Wörter „Die zuständigen
bis 3“ durch die Wörter „Artikel 50 Absatz 1 Behörden sind berechtigt“ durch die Wörter „Im Fall
bis 3a“ ersetzt. von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Be-
hörden berechtigt“ ersetzt.
c) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma und die Wörter „Absatz 3 Satz 5 und Ab- Artikel 26
satz 4 Satz 4,“ ersetzt.
Änderung der
d) Folgende Nummer 6 wird angefügt: Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
„6. das Verfahren bei der Ausstellung eines Euro- für Masseure und medizinische Bademeister
päischen Berufsausweises.“ Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Mas-
4. § 13a wird wie folgt geändert: seure und medizinische Bademeister vom 6. Dezember
1994 (BGBl. I S. 3770), die zuletzt durch Artikel 12 der
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) ge-
„zwei Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt. ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 1. § 16 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
aaa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden „Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige
nach dem Wort „Bescheinigungen“ die Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zu-
Wörter „nach den Nummern 1 bis 3 ständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Be-
sowie die Erklärung nach Nummer 4“ stätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass
eingefügt. dem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der
bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: dem des Masseurs und medizinischen Bademeis-
ters entspricht, nicht auf Grund eines schwerwie-
„3. Bescheinigung über die rechtmäßige genden standeswidrigen Verhaltens oder einer
Niederlassung im Beruf des Mas- Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauer-
seurs und medizinischen Bademeis- haft oder vorübergehend untersagt worden ist.“
ters oder des Physiotherapeuten in
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
einem anderen Mitgliedstaat, die
sich auch darauf erstreckt, dass aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die
dem Dienstleister die Ausübung sei- Wörter „und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die
ner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vor- Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder
lage der Bescheinigung nicht, auch von ihm verlangt, eine Eignungsprüfung ab-
nicht vorübergehend, untersagt ist zulegen“ eingefügt.
und keine Vorstrafen vorliegen, oder bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Num-
„Ist der zuständigen Behörde eine Nachprü-
mer 2 einen Nachweis in beliebiger
fung innerhalb eines Monats nach Eingang
Form darüber, dass der Dienstleister
der Meldung und der Begleitdokumente in
eine dem Beruf des Masseurs und
besonderen Ausnahmefällen nicht möglich,
medizinischen Bademeisters oder
unterrichtet sie den Dienstleister innerhalb
des Physiotherapeuten entspre-
dieser Frist über die Gründe der Verzögerung;
chende Tätigkeit während der vor-
sie hat die der Verzögerung zugrunde liegen-
hergehenden zehn Jahre mindestens
den Schwierigkeiten binnen eines Monats
ein Jahr lang rechtmäßig ausgeübt
nach dieser Mitteilung zu beheben und spä-
hat, und“.
testens innerhalb von zwei Monaten nach der
ccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt: Behebung der der Verzögerung zugrunde
„4. eine Erklärung des Dienstleisters, liegenden Schwierigkeiten über die Dienst-
dass er über die zur Erbringung der leistungserbringung zu entscheiden.“
Dienstleistung erforderlichen Kennt- 2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016 931
„§ 16a den Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das
Anerkennungsregelungen für konkrete praktische Vorgehen beziehen. Die Eig-
Ausbildungsnachweise aus einem nungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn
anderen Mitgliedstaat der Europäischen die Fachprüfer sie übereinstimmend mit „bestanden“
Union oder einem anderen Vertragsstaat des bewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus,
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel
noch den Anforderungen genügt. Kommen die
(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab- Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung,
satz 1 Nummer 1 des Masseur- und Physiotherapeu- entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschus-
tengesetzes beantragen, haben einen Anpassungs- ses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über
lehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren oder eine das Bestehen. Die Eignungsprüfung soll mindestens
Eignungsprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn zweimal jährlich angeboten werden und darf einmal
sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der wiederholt werden. Über die bestandene Eignungs-
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen prüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Ab- der Anlage 5b erteilt.
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
erworben worden ist, und ihre Ausbildung wesent- (4) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die
liche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung sich gemäß § 13a Absatz 3 Satz 6 des Masseur- und
aufweist, die von der zuständigen Behörde im Rah- Physiotherapeutengesetzes einer Eignungsprüfung
men der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der zu unterziehen haben. Abweichend von Absatz 3
Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung fest- Satz 11 ist dabei sicherzustellen, dass die Eignungs-
gestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und prüfung innerhalb eines Monats nach der Ent-
Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die scheidung gemäß § 16 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2
Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen abgelegt werden kann.“
Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen nach 3. Der bisherige § 16a wird § 16b und Absatz 5 wird
§ 2 Absatz 4 Satz 6 des Masseur- und Physiothera- wie folgt gefasst:
peutengesetzes erworben haben. „(5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung
(2) Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich gilt § 16a Absatz 3 Satz 2 bis 8 entsprechend.“
der von der zuständigen Behörde festgestellten 4. Der bisherige § 16b wird § 16c und wie folgt geän-
wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). Er wird dert:
entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theo-
retischem und praktischem Unterricht, einer prak- a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „4“ ein Komma
tischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung und die Angabe „4a“ eingefügt.
oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Absatz 2 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 1 oder § 7 Absatz 1 des Masseur- und Physio- aa) In Satz 1 werden die Wörter „einer Kenntnis-
therapeutengesetzes oder an von der zuständigen prüfung oder eines Anpassungslehrgangs“
Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durch die Wörter „von Anpassungsmaßnah-
durchgeführt. An der theoretischen Unterweisung men nach den §§ 16a oder 16b“ ersetzt.
sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buch-
bb) In Nummer 1 wird das Komma und werden
stabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden.
die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung
Die zuständige Behörde legt die Dauer und die
(EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012,
Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das
S. 9) geändert worden ist,“ gestrichen.
Lehrgangsziel erreicht werden kann. Die Ableistung
des Anpassungslehrgangs ist durch eine Be- cc) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Berufs-
scheinigung nach dem Muster der Anlage 5a nach- praxis“ die Wörter „oder durch lebenslanges
zuweisen. Lernen im Sinne des § 2 Absatz 4 Satz 6 des
Masseur- und Physiotherapeutengesetzes“
(3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antrag-
eingefügt.
steller nachzuweisen, dass sie über die zum
Ausgleich der von der zuständigen Behörde festge- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
stellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Kenntnis-
Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Sie besteht prüfung nach § 16a Absatz 3 findet“ durch
aus einer praktischen Prüfung. Dabei hat der Prüfling die Wörter „Die Prüfungen nach § 16a Ab-
an mindestens einem und höchstens sechs Patien- satz 3 und § 16b Absatz 3 finden“ ersetzt.
ten mit vorgegebener Diagnose aus den in Anlage 1 bb) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein
Teil B aufgeführten Therapiegebieten je eine Be- Semikolon und werden die Wörter „sie haben
handlung nach vorheriger Befunderhebung und vor- dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller
herigem Behandlungsvorschlag durchzuführen. Die die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten
zuständige Behörde legt die Therapiegebiete, in nach der Entscheidung nach Absatz 1 able-
denen die Eignungsprüfung durchgeführt wird, ge- gen können“ eingefügt.
mäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden
fest. Die Eignungsprüfung soll je Therapiegebiet cc) In Satz 3 werden die Wörter „diesem Ab-
höchstens 30 Minuten dauern und als Patienten- schnitt“ durch die Wörter „den §§ 16a
prüfung ausgestaltet werden. Sie wird von zwei und 16b“ ersetzt und wird das Wort „Prüfung“
Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer durch das Wort „Prüfungen“ ersetzt.
nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, abge- 5. In Anlage 5 wird jeweils die Angabe „§ 16a“ durch
nommen und bewertet. Während der Prüfung sind die Angabe „§ 16b“ ersetzt.
932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016
6. Nach Anlage 5 werden die folgenden Anlagen 5a und 5b eingefügt:
„Anlage 5a
(zu § 16a Absatz 2)
...............................................................
(Bezeichnung der Einrichtung)
Bescheinigung
über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Name, Vorname
................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
................................................................................................................
hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
regelmäßig an dem nach § 16a Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizi-
nische Bademeister von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)
...............................................................
Unterschrift(en) der Einrichtung
Anlage 5b
(zu § 16a Absatz 3)
Die/Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Bescheinigung
über die staatliche Eignungsprüfung
für
.......................................................
Name, Vorname
................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
................................................................................................................
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Eignungsprüfung nach § 16a Absatz 3 der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister bestanden/nicht bestan-
den*.
* Nichtzutreffendes streichen.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)
...............................................................
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)“.
7. In den Anlagen 6 und 7 wird jeweils die Angabe „§ 16a“ durch die Angabe „§ 16b“ ersetzt.
Artikel 27 a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Änderung der „Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige
Ausbildungs- und Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zu-
Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten ständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Be-
stätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Phy-
dem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der
siotherapeuten vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I
dem des Physiotherapeuten entspricht, nicht auf
S. 3786), die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung
Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen
vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) geändert worden
Verhaltens oder einer Verurteilung wegen straf-
ist, wird wie folgt geändert:
barer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend
1. § 21 wird wie folgt geändert: untersagt worden ist.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016 933
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung
aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die nach dem Muster der Anlage 6a nachzuweisen.
Wörter „und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die (3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antrag-
Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder steller nachzuweisen, dass sie über die zum
von ihm verlangt, eine Eignungsprüfung ab- Ausgleich der von der zuständigen Behörde festge-
zulegen“ eingefügt. stellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Sie besteht
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
aus einer praktischen Prüfung. Dabei hat der Prüfling
„Ist der zuständigen Behörde eine Nachprü- an mindestens einem und höchstens sieben Patien-
fung innerhalb eines Monats nach Eingang ten aus den in Anlage 1 Teil B Nummer 1 aufgeführ-
der Meldung und der Begleitdokumente in ten medizinischen Fachgebieten je eine Befund-
besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, erhebung durchzuführen, zu bewerten, zu dokumen-
unterrichtet sie den Dienstleister innerhalb tieren und den Therapieplan mit Behandlungsziel
dieser Frist über die Gründe der Verzögerung; und Behandlungsschwerpunkt zu erstellen sowie
sie hat die der Verzögerung zugrunde liegen- auf dieser Grundlage geeignete Behandlungstechni-
den Schwierigkeiten binnen eines Monats ken durchzuführen. Die zuständige Behörde legt die
nach dieser Mitteilung zu beheben und spä- medizinischen Fachgebiete, in denen die Prüfung
testens innerhalb von zwei Monaten nach der durchgeführt wird, gemäß den festgestellten we-
Behebung der der Verzögerung zugrunde lie- sentlichen Unterschieden fest. Die Eignungsprüfung
genden Schwierigkeiten über die Dienstleis- soll innerhalb von zwei Wochen abgeschlossen sein
tungserbringung zu entscheiden.“ und als Patientenprüfung ausgestaltet werden. Sie
2. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt: wird von zwei Fachprüfern, darunter mindestens ei-
nem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buch-
„§ 21a stabe b, abgenommen und bewertet. Während der
Anerkennungsregelungen für Prüfung sind den Prüfern Nachfragen gestattet, die
Ausbildungsnachweise aus einem sich auf das konkrete praktische Vorgehen beziehen.
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen,
Union oder einem anderen Vertragsstaat des wenn die Fachprüfer sie übereinstimmend mit „be-
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum standen“ bewerten. Das Bestehen setzt mindestens
voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer
(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab- Mängel noch den Anforderungen genügt. Kommen
satz 1 Nummer 2 des Masseur- und Physiotherapeu- die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewer-
tengesetzes beantragen, haben einen Anpassungs- tung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsaus-
lehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren oder eine schusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern
Eignungsprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn über das Bestehen. Die Eignungsprüfung soll min-
sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der destens zweimal jährlich angeboten werden. Sie darf
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen einmal wiederholt werden. Über die bestandene
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Ab- Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum dem Muster der Anlage 6b erteilt.
erworben worden ist, und ihre Ausbildung wesent-
liche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung (4) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die
aufweist, die von der zuständigen Behörde im Rah- sich gemäß § 13a Absatz 3 Satz 6 des Masseur- und
men der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Er- Physiotherapeutengesetzes einer Eignungsprüfung
laubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festge- zu unterziehen haben. Abweichend von Absatz 3
stellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Satz 11 ist dabei sicherzustellen, dass die Eignungs-
Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die prüfung innerhalb eines Monats nach der Entschei-
Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen dung gemäß § 21 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 ab-
Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen nach gelegt werden kann.“
§ 2 Absatz 3 Satz 7 des Masseur- und Physiothera- 3. Der bisherige § 21a wird § 21b und wie folgt geändert:
peutengesetzes erworben haben. a) In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „Nummer 1
(2) Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich und 2“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 3“ und
der von der zuständigen Behörde festgestellten wird die Angabe „Nummer 3“ durch die Angabe
wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). Er wird „Nummer 4“ ersetzt.
entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
theoretischem und praktischem Unterricht, einer
praktischen Ausbildung mit theoretischer Unter- „(5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprü-
weisung oder beidem an Einrichtungen nach § 9 Ab- fung gilt § 21a Absatz 3 Satz 2 bis 9 entspre-
satz 1 Satz 2 des Masseur- und Physiotherapeuten- chend.“
gesetzes oder an von der zuständigen Behörde als 4. Der bisherige § 21b wird § 21c und wie folgt geändert:
vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchge- a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „3“ ein Komma
führt. An der theoretischen Unterweisung sollen Per- und die Angabe „4a“ eingefügt.
sonen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in
angemessenem Umfang beteiligt werden. Die zu- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte aa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden die
des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehr- Wörter „einer Kenntnisprüfung oder eines An-
gangsziel erreicht werden kann. Die Ableistung des passungslehrgangs“ durch die Wörter „von
934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016
Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 21a aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Kenntnis-
oder 21b“ ersetzt. prüfung nach § 21a Absatz 3 findet“ durch
bb) In Nummer 1 wird das Komma und werden die Wörter „Die Prüfungen nach § 21a Ab-
die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung satz 3 und § 21b Absatz 3 finden“ ersetzt.
(EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012, bb) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein
S. 9) geändert worden ist,“ gestrichen. Semikolon und werden die Wörter „sie haben
cc) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Berufs- dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller
praxis“ die Wörter „oder durch lebenslanges die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten
Lernen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 des nach der Entscheidung nach Absatz 1 ab-
Masseur- und Physiotherapeutengesetzes“ legen können“ eingefügt.
eingefügt. cc) In Satz 3 wird das Wort „Prüfung“ durch das
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Wort „Prüfungen“ ersetzt.
5. Nach Anlage 6 werden die folgenden Anlagen 6a und 6b eingefügt:
„Anlage 6a
(zu § 21a Absatz 2)
...............................................................
(Bezeichnung der Einrichtung)
Bescheinigung
über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Name, Vorname
................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
................................................................................................................
hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
regelmäßig an dem nach § 21a Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten von
der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)
........................................................
Unterschrift(en) der Einrichtung
Anlage 6b
(zu § 21a Absatz 3)
Die/Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Bescheinigung
über die staatliche Eignungsprüfung
für
.......................................................
Name, Vorname
................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
................................................................................................................
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Eignungsprüfung nach § 21a Absatz 3 der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten bestanden/nicht bestanden*.
* Nichtzutreffendes streichen.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)
...............................................................
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016 935
6. In den Anlagen 7 und 8 wird jeweils die Angabe die nachgewiesene Ausbildung des Antrag-
„§ 21a“ durch die Angabe „§ 21b“ ersetzt. stellers wesentliche inhaltliche Abweichungen
hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten
Artikel 28 aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung
Änderung des für die Ausübung des Podologenberufs in
Podologengesetzes Deutschland sind. Wesentliche Unterschiede
können ganz oder teilweise durch Kenntnisse
Das Podologengesetz vom 4. Dezember 2001 und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die
(BGBl. I S. 3320), das zuletzt durch Artikel 56 des Ge- der Antragsteller im Rahmen seiner tatsäch-
setzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) ge- lichen und rechtmäßigen Ausübung des
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: Podologenberufs in Voll- oder Teilzeit oder
1. § 2 wird wie folgt geändert: durch lebenslanges Lernen erworben hat,
a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: sofern die durch lebenslanges Lernen erwor-
benen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer
„Absatz 3 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend.“
dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Stelle formell als gültig anerkannt wurden; da-
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „erfüllt, bei ist nicht entscheidend, in welchem Staat
wenn“ die Wörter „aus einem Europäischen diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben
Berufsausweis oder“ eingefügt. worden sind. Die Antragsteller haben das
bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem in Artikel 11 Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang
Buchstabe b der Richtlinie genannten Niveau und der Eignungsprüfung zu wählen. Die
entsprechen“ durch die Wörter „mindestens Regelungen dieses Absatzes gelten entspre-
dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie chend für den Fall der Einführung eines Euro-
2005/36/EG genannten Niveau entsprechen päischen Berufsausweises für den Beruf des
und denen eine Bescheinigung des Her- Podologen.“
kunftsmitgliedstaats über das Ausbildungs- c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a
niveau beigefügt ist“ ersetzt. und 3b eingefügt:
cc) In Satz 3 werden die Wörter „eine in der „(3a) Für Antragsteller, die über einen Ausbil-
Gemeinschaft erworbene abgeschlossene“ dungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11
durch die Wörter „den erfolgreichen Ab- Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genann-
schluss einer in der Europäischen Union auf ten Niveau entspricht, gilt Absatz 3 Satz 5 bis 7
Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler sowie 9 mit der Maßgabe, dass die erforderliche
oder nichtformaler Ausbildungsprogramme Ausgleichsmaßnahme abweichend von Absatz 3
erworbenen“ ersetzt. Satz 8 aus einer Eignungsprüfung besteht.
dd) Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: (3b) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1
„Antragsteller mit einem Ausbildungsnach- Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die
weis aus einem Vertragsstaat des Euro- außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
päischen Wirtschaftsraums haben einen abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertig-
höchstens zweijährigen Anpassungslehrgang keit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2,
zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung 3 oder 3a vor den Voraussetzungen nach Absatz 1
abzulegen, wenn Nummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf Antrag ist
dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über
1. die Ausbildung des Antragstellers hinsicht-
die Feststellung seiner Berufsqualifikation zu er-
lich der beruflichen Tätigkeit Fächer oder
teilen.“
Bereiche der praktischen Ausbildung um-
fasst, die sich wesentlich von denen unter- d) In Absatz 4 werden die Wörter „Absätze 2 bis 3“
scheiden, die nach diesem Gesetz und durch die Wörter „Absätze 3 und 3a“ ersetzt.
nach der Ausbildungs- und Prüfungsver- 2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:
ordnung für Podologinnen und Podologen
vorgeschrieben sind, oder „§ 2b
2. der Beruf des Podologen eine oder meh- (1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die
rere reglementierte Tätigkeiten umfasst, zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
die im Herkunftsstaat des Antragstellers der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-
nicht Bestandteil des Berufs sind, der ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
dem des Podologen entspricht, und wenn schaftsraum und der Schweiz über
sich die Ausbildung für diese Tätigkeiten 1. den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis
auf Fächer oder Bereiche der praktischen nach § 1 Absatz 1, die sofort vollziehbar oder un-
Ausbildung nach diesem Gesetz und nach anfechtbar sind,
der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
2. den Verzicht auf die Erlaubnis,
für Podologinnen und Podologen bezieht,
die sich wesentlich von denen unterschei- 3. das Verbot der Ausübung des Berufs des Podo-
den, die von der Ausbildung des Antrag- logen durch unanfechtbare gerichtliche Entschei-
stellers abgedeckt sind. dung oder
Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbil- 4. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche
dung unterscheiden sich wesentlich, wenn Entscheidung.
936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016
(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung) gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet
enthält folgende Angaben: hat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätes-
1. die zur Identifizierung der betroffenen Person er- tens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der
forderlichen Angaben, insbesondere Name, Vor- Feststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt
name, Geburtsdatum und Geburtsort, für die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend.
(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die
2. Beruf der betroffenen Person,
Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kom-
3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die mission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren
oder das die Entscheidung getroffen hat, zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises
4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und und die Anwendung des Vorwarnmechanismus ge-
mäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Ver- Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015,
zicht gilt. S. 27) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.“
Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens 3. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
a) Im Satzteil vor der Aufzählung wird die Angabe
einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder
„§ 2 Abs. 3 oder 4“ durch die Wörter „§ 2 Ab-
Nummer 3, nach Bekanntgabe einer Entscheidung
satz 2, 3, 3a oder Absatz 4“ ersetzt.
nach Absatz 1 Nummer 4 oder nach einem Verzicht
nach Absatz 1 Nummer 2. Sie ist über das durch die b) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 50 Abs. 1
Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen bis 3“ durch die Wörter „Artikel 50 Absatz 1
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 bis 3a“ ersetzt.
über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des c) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch die
Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe- Wörter „und Absatz 3 Satz 5,“ ersetzt.
bung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommis- d) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
sion (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete
Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermit- „6. das Verfahren bei der Ausstellung eines Euro-
teln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet päischen Berufsausweises.“
die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die 4. § 7a wird wie folgt geändert:
betroffene Person über die Warnmitteilung und a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
deren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer „zwei Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf ge-
gen die Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle, b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
die die Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmittei- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
lung um einen entsprechenden Hinweis. aaa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden
(3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 ge- nach dem Wort „Bescheinigungen“ die
nannten Entscheidung oder eines Widerrufs des Wörter „nach den Nummern 1 bis 3 so-
Verzichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle wie die Erklärung nach Nummer 4“ ein-
die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaa- gefügt.
ten der Europäischen Union, der anderen Vertrags- bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
staaten des Abkommens über den Europäischen
„3. Bescheinigung über die rechtmäßige
Wirtschaftsraum und der Schweiz unverzüglich unter
Niederlassung im Beruf des Podolo-
Angabe des Datums über die Aufhebung der Ent-
gen in einem anderen Mitgliedstaat,
scheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die
die sich auch darauf erstreckt, dass
zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen
dem Dienstleister die Ausübung sei-
Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europä-
ner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vor-
ischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Ab-
lage der Bescheinigung nicht, auch
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
nicht vorübergehend, untersagt ist
und der Schweiz ebenfalls unverzüglich über jede
und keine Vorstrafen vorliegen, oder
Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 an-
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Num-
gegebenen Zeitraums. Die zuständige Stelle löscht
mer 2 einen Nachweis in beliebiger
Warnmitteilungen nach Absatz 1 im IMI unverzüg-
Form darüber, dass der Dienstleister
lich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufhebung
eine dem Beruf des Podologen ent-
der Entscheidung oder Widerruf des Verzichts.
sprechende Tätigkeit während der
(4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person, vorhergehenden zehn Jahre mindes-
die die Erteilung der Erlaubnis oder die Feststellung tens ein Jahr lang rechtmäßig ausge-
der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach übt hat, und“.
diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte ccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unter-
richtet die zuständige Stelle die zuständigen Behör- „4. eine Erklärung des Dienstleisters,
den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen wonach er über die zur Erbringung
Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkom- der Dienstleistung erforderlichen
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Kenntnisse der deutschen Sprache
der Schweiz über die Identität dieser Person, insbe- verfügt.“
sondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3“ durch
Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person die Wörter „§ 2 Absatz 3 und 3a“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016 937
cc) Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „§ 16a
„Soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob Anerkennungsregelungen für
wesentliche Unterschiede vorliegen, erforder- Ausbildungsnachweise aus einem
lich ist, kann die zuständige Behörde bei der anderen Mitgliedstaat der Europäischen
zuständigen Behörde des Niederlassungs- Union oder einem anderen Vertragsstaat des
mitgliedstaats Informationen über die Ausbil- Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
dungsgänge des Dienstleisters anfordern. Der (1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab-
Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fä- satz 1 des Podologengesetzes beantragen, haben
higkeiten erfolgt durch eine Eignungsprü- einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absol-
fung.“ vieren oder eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 ab-
zulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis
5. In § 7b Satz 1 werden die Wörter „Die zuständigen verfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der
Behörden sind berechtigt“ durch die Wörter „Im Fall Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-
von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Be- staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
hörden berechtigt“ ersetzt. schaftsraum erworben worden ist, und ihre Aus-
bildung wesentliche Unterschiede zu der deutschen
Artikel 29 Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Be-
hörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf
Änderung der Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbe-
Ausbildungs- und Prüfungs- zeichnung festgestellt worden sind und nicht durch
verordnung für Podologinnen und Podologen Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden
konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nach-
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podo- gewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges
loginnen und Podologen vom 18. Dezember 2001 Lernen nach § 2 Absatz 3 Satz 7 des Podologen-
(BGBl. 2002 I S. 12), die zuletzt durch Artikel 14 der gesetzes erworben haben.
Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: (2) Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich
der von der zuständigen Behörde festgestellten
1. § 16 wird wie folgt geändert: wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). Er wird
entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theo-
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: retischem und praktischem Unterricht, einer prakti-
schen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung
„Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Satz 2 oder
Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zu- Satz 5 des Podologengesetzes oder an von der zu-
ständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Be- ständigen Behörde als vergleichbar anerkannten
stätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass Einrichtungen durchgeführt. An der theoretischen
dem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1
dem des Podologen entspricht, nicht auf Grund Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem Umfang
eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhal- beteiligt werden. Die zuständige Behörde legt die
tens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so
Handlungen dauerhaft oder vorübergehend unter- fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann.
sagt worden ist.“ Die Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5a
nachzuweisen.
aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die (3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antrag-
Wörter „und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die steller nachzuweisen, dass sie über die zum Aus-
Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder gleich der von der zuständigen Behörde festgestell-
von ihm verlangt, eine Eignungsprüfung ab- ten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kennt-
zulegen“ eingefügt. nisse und Fähigkeiten verfügen. Sie besteht aus ei-
ner praktischen Prüfung. Dabei hat der Prüfling unter
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Aufsicht an einem Patienten nach vorheriger Be-
„Ist der zuständigen Behörde eine Nachprü- funderhebung eine podologische Behandlung
fung innerhalb eines Monats nach Eingang durchzuführen. Dabei hat er sein Handeln zu erläu-
der Meldung und der Begleitdokumente in tern und zu begründen sowie nachzuweisen, dass er
besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, seine Kenntnisse und Fertigkeiten am Patienten um-
unterrichtet sie den Dienstleister innerhalb setzen kann. Die Behandlung kann je nach den von
dieser Frist über die Gründe der Verzögerung; der zuständigen Behörde festgestellten wesent-
sie hat die der Verzögerung zugrunde liegen- lichen Unterschieden die Durchführung einer Nagel-
den Schwierigkeiten binnen eines Monats korrekturmaßnahme oder einer orthotischen Korrek-
nach dieser Mitteilung zu beheben und spä- turmaßnahme umfassen. Die Auswahl des Patienten
testens innerhalb von zwei Monaten nach der hat sich hieran zu orientieren. Die Eignungsprüfung
Behebung der der Verzögerung zugrunde lie- soll höchstens 90 Minuten dauern. Sie wird von zwei
genden Schwierigkeiten über die Dienstleis- Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer
tungserbringung zu entscheiden.“ nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, abge-
nommen und bewertet. Während der Prüfung sind
2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: den Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das
938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016
konkrete praktische Vorgehen beziehen. Die Eig- aa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden die
nungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn Wörter „einer Kenntnisprüfung oder eines An-
die Fachprüfer sie übereinstimmend mit „bestanden“ passungslehrgangs“ durch die Wörter „von
bewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus, Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 16a
dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel oder 16b“ ersetzt.
noch den Anforderungen genügt. Kommen die
Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, bb) In Nummer 1 wird das Komma und werden
entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschus- die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung
ses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über (EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012,
das Bestehen. Die Eignungsprüfung soll mindestens S. 9) geändert worden ist,“ gestrichen.
zweimal jährlich angeboten werden. Sie darf einmal cc) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Berufs-
wiederholt werden. Über die bestandene Eignungs- praxis“ die Wörter „oder durch lebenslanges
prüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster Lernen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 des
der Anlage 5b erteilt. Podologengesetzes“ eingefügt.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die
sich gemäß § 7a Absatz 3 Satz 6 des Podologenge- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
setzes einer Eignungsprüfung zu unterziehen haben. aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Kenntnis-
Abweichend von Absatz 3 Satz 13 ist dabei sicher- prüfung nach § 16a Absatz 3 findet“ durch
zustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb eines die Wörter „Die Prüfungen nach § 16a
Monats nach der Entscheidung gemäß § 16 Absatz 5 Absatz 3 und § 16b Absatz 3 finden“ ersetzt.
Satz 1 oder Satz 2 abgelegt werden kann.“
bb) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein
3. Der bisherige § 16a wird § 16b und Absatz 5 wird
Semikolon und werden die Wörter „sie haben
wie folgt gefasst:
dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller
„(5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten
gilt § 16a Absatz 3 Satz 2 bis 12 entsprechend.“ nach der Entscheidung nach Absatz 1 able-
4. Der bisherige § 16b wird § 16c und wie folgt ge- gen können“ eingefügt.
ändert:
cc) In Satz 3 werden die Wörter „diesem Ab-
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „3“ ein Komma schnitt“ durch die Wörter „den §§ 16a
und die Angabe „3a“ eingefügt. und 16b“ und wird das Wort „Prüfung“ durch
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: das Wort „Prüfungen“ ersetzt.
5. Nach Anlage 5 werden die folgenden Anlagen 5a und 5b eingefügt:
„Anlage 5a
(zu § 16a Absatz 2)
...............................................................
(Bezeichnung der Einrichtung)
Bescheinigung
über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Name, Vorname
................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
................................................................................................................
hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
regelmäßig an dem nach § 16a Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und
Podologen von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)
...............................................................
Unterschrift(en) der Einrichtung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016 939
Anlage 5b
(zu § 16a Absatz 3)
Die/Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Bescheinigung
über die staatliche Eignungsprüfung
für
.......................................................
Name, Vorname
................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
................................................................................................................
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Eignungsprüfung nach § 16a Absatz 3 der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen bestanden/nicht bestanden*.
* Nichtzutreffendes streichen.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)
...............................................................
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)“.
6. In den Anlagen 6 und 7 wird jeweils die Angabe die nachgewiesene Ausbildung der antragstellen-
„§ 16a“ durch die Angabe „§ 16b“ ersetzt. den Person wesentliche inhaltliche Abweichun-
gen hinsichtlich der Kenntnisse und Fertigkeiten
Artikel 30 aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung für
die Ausübung des Notfallsanitäterberufs in
Änderung des
Deutschland sind. Wesentliche Unterschiede
Notfallsanitätergesetzes
können ganz oder teilweise durch Kenntnisse
Das Notfallsanitätergesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I und Fertigkeiten ausgeglichen werden, die die
S. 1348) wird wie folgt geändert: antragstellende Person im Rahmen ihrer tatsäch-
1. § 2 wird wie folgt geändert: lichen und rechtmäßigen Ausübung des Notfall-
sanitäterberufs in Voll- oder Teilzeit oder durch
a) Absatz 3 Satz 3 bis 5 wird wie folgt gefasst: lebenslanges Lernen erworben hat, wenn diese
„Wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 2 erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten von
liegen vor, wenn einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen
Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei
1. die Ausbildung der antragstellenden Person ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese
hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Themen- Kenntnisse und Fertigkeiten erworben worden
bereiche oder Bereiche der praktischen Aus- sind.“
bildung umfasst, die sich wesentlich von de-
nen unterscheiden, die nach diesem Gesetz b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
und nach der Ausbildungs- und Prüfungsver- aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „erfüllt,
ordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfall- wenn“ die Wörter „aus einem Europäischen
sanitäter vorgeschrieben sind, oder Berufsausweis oder“ eingefügt.
2. der Beruf des Notfallsanitäters eine oder meh- bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem in Artikel 11
rere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Buchstabe c oder Buchstabe d der Richtlinie
Herkunftsstaat der antragstellenden Person genannten Niveau entsprechen“ durch die
nicht Bestandteil des Berufs sind, der dem Wörter „mindestens dem in Artikel 11 Buch-
des Notfallsanitäters entspricht, und wenn stabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten
sich die Ausbildung für diese Tätigkeiten auf Niveau entsprechen und denen eine Beschei-
Themenbereiche oder Bereiche der prakti- nigung des Herkunftsmitgliedstaats über das
schen Ausbildung nach diesem Gesetz und Ausbildungsniveau beigefügt ist“.
nach der Ausbildungs- und Prüfungsverord-
cc) In Satz 3 werden die Wörter „eine in der
nung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsani-
Europäischen Union erworbene abgeschlos-
täter bezieht, die sich wesentlich von denen
sene“ durch die Wörter „den erfolgreichen
unterscheiden, die von der Ausbildung der an-
Abschluss einer in der Europäischen Union
tragstellenden Person abgedeckt sind.
auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen for-
Themenbereiche oder Bereiche der praktischen maler oder nichtformaler Ausbildungspro-
Ausbildung unterscheiden sich wesentlich, wenn gramme erworbenen“ ersetzt.
940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016
dd) Folgender Satz wird angefügt: einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder
Nummer 3, nach Bekanntgabe einer Entscheidung
„Die Regelungen dieses Absatzes gelten ent-
nach Absatz 1 Nummer 4 oder nach einem Verzicht
sprechend für den Fall der Einführung eines
nach Absatz 1 Nummer 2. Sie ist über das durch die
Europäischen Berufsausweises für den Beruf
Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen
des Notfallsanitäters.“
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
c) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des
und 4b eingefügt: Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe-
„(4a) Für antragstellende Personen, die über ei- bung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommis-
nen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem in Ar- sion (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete
tikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermit-
genannten Niveau entspricht, gilt Absatz 4 Satz 5 teln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet
sowie 9 mit der Maßgabe, dass die erforderliche die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die
Ausgleichsmaßnahme abweichend von Absatz 4 betroffene Person über die Warnmitteilung und
Satz 7 aus einer Eignungsprüfung besteht. deren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer Rechts-
behelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf gegen die
(4b) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle, die die
Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die au- Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um
ßerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen entsprechenden Hinweis.
abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertig-
keit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 (3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 ge-
bis 4a vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 nannten Entscheidung oder eines Widerrufs des
Nummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf Antrag ist Verzichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle
dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaa-
die Feststellung seiner Berufsqualifikation zu er- ten der Europäischen Union, der anderen Vertrags-
teilen.“ staaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum und der Schweiz unverzüglich unter
d) In Absatz 5 werden die Wörter „Absatz 4 gilt“ Angabe des Datums über die Aufhebung der Ent-
durch die Wörter „Die Absätze 4 und 4a gelten“ scheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die
ersetzt. zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen
2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union, der anderen Vertragsstaaten des
„§ 3a Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
Vorwarnmechanismus raum und der Schweiz ebenfalls unverzüglich über
jede Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5
(1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die angegebenen Zeitraums. Die zuständige Stelle
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten löscht Warnmitteilungen nach Absatz 1 im IMI un-
der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa- verzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Auf-
ten des Abkommens über den Europäischen Wirt- hebung der Entscheidung oder Widerruf des Ver-
schaftsraum und der Schweiz über zichts.
1. den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis (4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person,
nach § 1 Absatz 1, die sofort vollziehbar oder un- die die Erteilung der Erlaubnis oder die Feststellung
anfechtbar sind, der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach
2. den Verzicht auf die Erlaubnis, diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte
Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unter-
3. das Verbot der Ausübung des Berufs des Notfall- richtet die zuständige Stelle die zuständigen Behör-
sanitäters durch unanfechtbare gerichtliche Ent- den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
scheidung oder Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
4. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
Entscheidung. der Schweiz über die Identität dieser Person, insbe-
sondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und
(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung) Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person
enthält folgende Angaben: gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet
1. die zur Identifizierung der betroffenen Person hat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätes-
erforderlichen Angaben, insbesondere Name, tens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der
Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort, Feststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt
für die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend.
2. Beruf der betroffenen Person,
(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die
3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kom-
oder das die Entscheidung getroffen hat, mission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren
4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises
und die Anwendung des Vorwarnmechanismus ge-
5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Ver-
mäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
zicht gilt.
Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom
Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens 25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung
jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit zu beachten.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016 941
3. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert: Artikel 31
a) Im Satzteil vor der Aufzählung wird nach der Änderung der
Angabe „4“ ein Komma und die Angabe „4a“ ein- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
gefügt. für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
b) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 50 Ab- Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Not-
satz 1 bis 3“ durch die Wörter „Artikel 50 Absatz 1 fallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vom 16. Dezem-
bis 3a“ ersetzt. ber 2013 (BGBl. I S. 4280) wird wie folgt geändert:
1. § 20 wird wie folgt geändert:
c) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 6 wird a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
angefügt: „Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige
„6. das Verfahren bei der Ausstellung eines Euro- Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der
päischen Berufsausweises.“ zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine
Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass
4. In § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die der antragstellenden Person die Ausübung
Wörter „zwei Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ er- des Berufs, der dem des Notfallsanitäters ent-
setzt. spricht, nicht auf Grund eines schwerwiegenden
standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurtei-
5. § 23 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
lung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft
a) Im Satzteil vor der Aufzählung werden die Wörter oder vorübergehend untersagt worden ist.“
„und eine der beiden folgenden Bescheinigun- b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
gen“ durch ein Komma und die Wörter „eine der
Bescheinigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die
sowie die Erklärung nach Nummer 3“ ersetzt. Wörter „und ihr dabei mitzuteilen, ob sie die
Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder
b) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „untersagt von ihr verlangt, eine Eignungsprüfung abzu-
sein“ das Komma durch die Wörter „und es dür- legen“ eingefügt.
fen keine Vorstrafen vorliegen“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
c) In Nummer 2 werden die Wörter „zwei Jahre“
„Ist der zuständigen Behörde eine Nachprü-
durch die Wörter „ein Jahr“ und wird der Punkt
fung innerhalb eines Monats nach Eingang
am Ende durch ein Komma und das Wort „und“
der Meldung und der Begleitdokumente in
ersetzt.
besonderen Ausnahmefällen nicht möglich,
d) Folgende Nummer 3 wird angefügt: unterrichtet sie die dienstleistungserbrin-
gende Person innerhalb dieser Frist über die
„3. eine Erklärung der dienstleistungserbringen- Gründe der Verzögerung; sie hat die der
den Person, dass sie über die zur Erbringung Verzögerung zugrunde liegenden Schwierig-
der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse keiten binnen eines Monats nach dieser Mit-
der deutschen Sprache verfügt.“ teilung zu beheben und spätestens innerhalb
6. § 24 wird wie folgt geändert: von zwei Monaten nach der Behebung der
der Verzögerung zugrunde liegenden Schwie-
a) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatz 4“ die rigkeiten über die Dienstleistungserbringung
Angabe „und 4a“ eingefügt und wird das Wort zu entscheiden.“
„Fähigkeiten“ durch das Wort „Fertigkeiten“ er-
setzt. 2. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Berufspra-
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
xis“ die Wörter „oder durch lebenslanges Lernen
„Soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob we- nach § 2 Absatz 3 Satz 5 des Notfallsanitäter-
sentliche Unterschiede vorliegen, erforderlich ist, gesetzes“ eingefügt.
kann die zuständige Behörde bei der zuständigen b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats Infor-
mationen über die Ausbildungsgänge der dienst- „(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen,
leistungserbringenden Person anfordern.“ die sich gemäß § 24 Absatz 3 des Notfallsanitä-
tergesetzes einer Eignungsprüfung zu unterzie-
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: hen haben. Abweichend von Absatz 3 Satz 6 ist
„(3) Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse dabei sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung
und Fertigkeiten erfolgt durch eine Eignungsprü- innerhalb eines Monats nach der Entscheidung
fung.“ gemäß § 20 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 abgelegt
werden kann.“
7. In § 25 Satz 1 Nummer 1 werden vor dem Komma 3. § 23 wird wie folgt geändert:
am Ende die Wörter „und keine Vorstrafen vorliegen“
eingefügt. a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „4“ ein Komma
und die Angabe „4a“ eingefügt.
8. In § 26 Absatz 2 werden die Wörter „Die zuständigen
Behörden sind berechtigt“ durch die Wörter „Im Fall b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Be- aa) In Nummer 1 wird das Komma und werden
hörden berechtigt“ ersetzt. die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung
942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016
(EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012, der Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, die eine
S. 9) geändert worden ist,“ gestrichen. wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des
bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Berufs- Berufs des Gesundheits- und Krankenpflegers
praxis“ die Wörter „oder durch lebenslanges oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpfle-
Lernen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 5 des gers in Deutschland sind; Satz 3 letzter Teilsatz
Notfallsanitätergesetzes“ eingefügt. gilt entsprechend.“
c) In Absatz 3 Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
ein Semikolon und werden die Wörter „sie haben aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „erfüllt,
dabei sicherzustellen, dass antragstellende Per- wenn“ die Wörter „aus einem Europäischen
sonen die Prüfungen innerhalb von sechs Mona- Berufsausweis oder“ eingefügt.
ten nach der Entscheidung nach Absatz 1 ab-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem in Artikel 11
legen können“ eingefügt.
Buchstabe c oder Buchstabe d der Richtlinie
genannten Niveau entsprechen“ durch die
Artikel 32 Wörter „mindestens dem in Artikel 11 Buch-
Änderung des stabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten
Krankenpflegegesetzes Niveau entsprechen und denen eine Beschei-
Das Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I nigung des Herkunftsmitgliedstaats über das
S. 1442), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom Ausbildungsniveau beigefügt ist“ ersetzt.
16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211) geändert worden ist, wird cc) In Satz 3 werden die Wörter „eine in der
wie folgt geändert: Gemeinschaft erworbene abgeschlossene“
1. § 2 wird wie folgt geändert: durch die Wörter „den erfolgreichen Ab-
schluss einer in der Europäischen Union auf
a) Absatz 3 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler
„Wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 2 oder nichtformaler Ausbildungsprogramme
liegen vor, wenn erworbenen“ ersetzt.
1. die Ausbildung der Antragsteller hinsichtlich dd) Die Sätze 5 und 6 werden durch die folgen-
der beruflichen Tätigkeit Fächer oder Bereiche den Sätze ersetzt:
der praktischen Ausbildung umfasst, die sich
„Antragsteller mit einem Ausbildungsnach-
wesentlich von denen unterscheiden, die nach
weis aus einem Vertragsstaat des Europä-
diesem Gesetz und nach der Ausbildungs-
ischen Wirtschaftsraums haben einen höchs-
und Prüfungsverordnung für die Berufe in der
tens dreijährigen Anpassungslehrgang zu ab-
Krankenpflege vorgeschrieben sind, oder
solvieren oder eine Eignungsprüfung abzule-
2. der Beruf des Gesundheits- und Krankenpfle- gen, wenn
gers oder des Gesundheits- und Kinderkran-
kenpflegers eine oder mehrere reglementierte 1. die Ausbildung der Antragsteller hinsicht-
Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der lich der beruflichen Tätigkeit Themenbe-
Antragsteller nicht Bestandteil des Berufs reiche oder Bereiche der praktischen Aus-
sind, der dem des Gesundheits- und Kranken- bildung umfasst, die sich wesentlich von
pflegers oder des Gesundheits- und Kinder- denen unterscheiden, die nach diesem
krankenpflegers entspricht, und wenn sich die Gesetz und nach der Ausbildungs- und
Ausbildung für diese Tätigkeiten auf Themen- Prüfungsverordnung für die Berufe in der
bereiche oder Bereiche der praktischen Aus- Krankenpflege vorgeschrieben sind, oder
bildung nach diesem Gesetz und nach der 2. der Beruf des Gesundheits- und Kinder-
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die krankenpflegers eine oder mehrere regle-
Berufe in der Krankenpflege bezieht, die sich mentierte Tätigkeiten umfasst, die im
wesentlich von denen unterscheiden, die von Herkunftsstaat der Antragsteller nicht
der Ausbildung der Antragsteller abgedeckt Bestandteil des Berufs sind, der dem des
sind, und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers
die Antragsteller diese Unterschiede nicht durch entspricht, und wenn sich die Ausbildung
Kenntnisse und Fähigkeiten ausgleichen können, für diese Tätigkeiten auf Themenbereiche
die sie im Rahmen ihrer Berufspraxis als Gesund- oder Bereiche der praktischen Ausbildung
heits- und Krankenpfleger oder als Gesundheits- nach diesem Gesetz und nach der Ausbil-
und Kinderkrankenpfleger in Voll- oder Teilzeit dungs- und Prüfungsverordnung für die
oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, Berufe in der Krankenpflege bezieht, die
sofern die durch lebenslanges Lernen erworbe- sich wesentlich von denen unterscheiden,
nen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür die von der Ausbildung der Antragsteller
in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell abgedeckt sind.
als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht ent- Themenbereiche oder Bereiche der prakti-
scheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse schen Ausbildung unterscheiden sich we-
und Fähigkeiten erworben worden sind. Themen- sentlich, wenn die nachgewiesene Ausbil-
bereiche oder Bereiche der praktischen Ausbil- dung der Antragsteller wesentliche inhaltliche
dung unterscheiden sich wesentlich, wenn die Abweichungen hinsichtlich der Kenntnisse
nachgewiesene Ausbildung der Antragsteller we- und Fähigkeiten aufweist, die eine wesent-
sentliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich liche Voraussetzung für die Ausübung des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016 943
Berufs des Gesundheits- und Kinderkranken- 4. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche
pflegers in Deutschland sind. Wesentliche Entscheidung.
Unterschiede können ganz oder teilweise (2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung)
durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausge- enthält folgende Angaben:
glichen werden, die die Antragsteller im Rah-
men ihrer tatsächlichen und rechtmäßigen 1. die zur Identifizierung der betroffenen Person
Ausübung des Berufs des Gesundheits- und erforderlichen Angaben, insbesondere Name,
Kinderkrankenpflegers in Voll- oder Teilzeit Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort,
oder durch lebenslanges Lernen erworben 2. Beruf der betroffenen Person,
haben, sofern die durch lebenslanges Lernen
3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die
erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von
oder das die Entscheidung getroffen hat,
einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständi-
gen Stelle formell als gültig anerkannt wur- 4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und
den; dabei ist nicht entscheidend, in welchem 5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Ver-
Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten er- zicht gilt.
worben worden sind. Die Antragsteller haben
das Recht, zwischen dem Anpassungslehr- Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens
gang und der Eignungsprüfung zu wählen.“ jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder
c) Nach Absatz 5a werden die folgenden Absätze 5b Nummer 3, nach Bekanntgabe einer Entscheidung
bis 5d eingefügt: nach Absatz 1 Nummer 4 oder nach einem Verzicht
„(5b) Die Regelungen der Absätze 3 bis 5a nach Absatz 1 Nummer 2. Sie ist über das durch die
gelten entsprechend für den Fall der Einführung Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen
eines Europäischen Berufsausweises für den Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des
und den Beruf des Gesundheits- und Kinder- Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe-
krankenpflegers. bung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommis-
sion (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete
(5c) Für Antragsteller, die über einen Ausbil-
Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermit-
dungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11
teln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet
Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genann-
die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die
ten Niveau entspricht, gelten die Absätze 3, 3a
betroffene Person über die Warnmitteilung und de-
und 5 mit der Maßgabe, dass die erforderliche
ren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer Rechts-
Ausgleichsmaßnahme abweichend von Absatz 3
behelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf gegen die
Satz 7, Absatz 3a Satz 3 oder Absatz 5 Satz 8 aus
Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle, die die
einer Eignungsprüfung besteht.
Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um
(5d) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 einen entsprechenden Hinweis.
Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die au-
(3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 ge-
ßerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
nannten Entscheidung oder eines Widerrufs des Ver-
abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertig-
zichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die
keit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 3,
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
3a, 4, 5, 5a oder 5b vor den Voraussetzungen
der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-
nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 geprüft werden.
ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter
schaftsraum und der Schweiz unverzüglich unter
Bescheid über die Feststellung seiner Berufsqua-
Angabe des Datums über die Aufhebung der Ent-
lifikation zu erteilen.“
scheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die
d) In Absatz 6 wird die Angabe „5“ durch die Angabe zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen
„5c“ ersetzt. Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europä-
2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt: ischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
„§ 2b
und der Schweiz ebenfalls unverzüglich über jede
Vorwarnmechanismus Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 an-
(1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die gegebenen Zeitraums. Die zuständige Stelle löscht
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten Warnmitteilungen nach Absatz 1 im IMI unverzüg-
der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa- lich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufhebung
ten des Abkommens über den Europäischen Wirt- der Entscheidung oder Widerruf des Verzichts.
schaftsraum und der Schweiz über (4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person,
1. den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis die die Erteilung der Erlaubnis oder die Feststellung
nach § 1 Absatz 1, die sofort vollziehbar oder un- der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach
anfechtbar sind, diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte
Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unter-
2. den Verzicht auf die Erlaubnis, richtet die zuständige Stelle die zuständigen Behör-
3. das Verbot der Ausübung des Berufs des Ge- den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
sundheits- und Krankenpflegers oder des Ge- Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
sundheits- und Kinderkrankenpflegers durch un- mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
anfechtbare gerichtliche Entscheidung oder der Schweiz über die Identität dieser Person, insbe-
944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016
sondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und „b) nach Absatz 2 eine Bescheinigung
Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person über die rechtmäßige Niederlassung
gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet im Beruf des Gesundheits- und Kin-
hat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätes- derkrankenpflegers in einem ande-
tens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der ren Mitgliedstaat, die sich auch da-
Feststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt rauf erstreckt, dass dem Dienstleis-
für die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend. ter die Ausübung seiner Tätigkeit
(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die zum Zeitpunkt der Vorlage der Be-
Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kom- scheinigung nicht, auch nicht vorü-
mission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren bergehend, untersagt ist und keine
zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises Vorstrafen vorliegen, oder im Fall
und die Anwendung des Vorwarnmechanismus ge- des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2
mäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen einen Nachweis in beliebiger Form
Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom darüber, dass der Dienstleister
25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung eine dem Beruf des Gesundheits-
zu beachten.“ und Kinderkrankenpflegers entspre-
chende Tätigkeit während der vor-
3. Dem § 3 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: hergehenden zehn Jahre mindestens
„Bei der Durchführung der Ausbildung nach Satz 1 ein Jahr lang rechtmäßig ausgeübt
ist sicherzustellen, dass die Kenntnisse und Fähig- hat und“.
keiten vermittelt werden, die die Krankenschwestern ccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
und Krankenpfleger, die für allgemeine Pflege ver-
„4. eine Erklärung des Dienstleisters,
antwortlich sind, befähigen, mindestens die in Arti-
dass er über die zur Erbringung der
kel 31 Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführ-
Dienstleistung erforderlichen Kennt-
ten Tätigkeiten und Aufgaben in eigener Verantwor-
nisse der deutschen Sprache ver-
tung durchzuführen.“
fügt.“
4. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert: bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „4, 5 „Die zuständige Behörde prüft im Fall der
oder 6“ durch die Wörter „3b, 4, 5a, 5b oder Ab- erstmaligen Dienstleistungserbringung nach
satz 6“ ersetzt. Absatz 2 den Berufsqualifikationsnachweis
b) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 50 Abs. 1 nach Satz 1 Nummer 2 nach.“
bis 3“ durch die Wörter „Artikel 50 Absatz 1 cc) In Satz 4 wird die Angabe „5a“ durch ein
bis 3a“ ersetzt. Komma und die Wörter „5a oder Absatz 5b“
c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ersetzt.
„5. die Regelungen zu Durchführung und Inhalt dd) Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
der Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Ab- „Soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob
satz 3 Satz 6, Absatz 3a Satz 2 und Absatz 5 wesentliche Unterschiede vorliegen, erforder-
Satz 8,“. lich ist, kann die zuständige Behörde bei der
d) Folgende Nummer 6 wird angefügt: zuständigen Behörde des Niederlassungs-
mitgliedstaats Informationen über die Ausbil-
„6. das Verfahren bei der Ausstellung eines euro- dungsgänge des Dienstleisters anfordern. Der
päischen Berufsausweises.“ Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und
5. § 19 wird wie folgt geändert: Fähigkeiten erfolgt durch eine Eignungsprü-
fung.“
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „oder Abs. 5a“
durch ein Komma und die Wörter „5a oder Ab- d) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.
satz 5b“ ersetzt. e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: „(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit
„oder Abs. 5a“ durch ein Komma und die sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbil-
Wörter „5a oder Absatz 5b“ ersetzt. dungsnachweisen nach dem Recht der Euro-
päischen Gemeinschaften eine Gleichstellung er-
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „zwei Jahre“ gibt.“
durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.
6. In § 19a Satz 1 werden die Wörter „Die zuständigen
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Behörden sind berechtigt“ durch die Wörter „Im Fall
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Be-
hörden berechtigt“ ersetzt.
aaa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden
nach dem Wort „Bescheinigungen“ die 7. § 25 wird wie folgt geändert:
Wörter „nach den Nummern 1 bis 3 so- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
wie die Erklärung nach Nummer 4“ ein- „(2) Antragstellern, die die Voraussetzungen
gefügt. nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 erfüllen und
bbb) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 1
gefasst: auf Grund der Vorlage eines Ausbildungsnach-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016 945
weises beantragen, der in Polen für Kranken- „Hat die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1
schwestern und Krankenpfleger verliehen worden Absatz 1 des Krankenpflegegesetzes zuständige
ist, deren Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 abge- Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zu-
schlossen wurde und den Mindestanforderungen ständigen Behörde eines Mitgliedstaats eine Be-
an die Berufsausbildung gemäß Artikel 31 der stätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass
Richtlinie 2005/36/EG nicht genügte, ist die Er- dem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der
laubnis zu erteilen, wenn dem Ausbildungsnach- dem des Gesundheits- und Krankenpflegers oder
weis ein Bakkalaureat-Diplom beigefügt ist, das des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers
auf der Grundlage eines Aufstiegsfortbildungs- entspricht, nicht auf Grund eines schwerwiegen-
programms erworben wurde, das in einem der in den standeswidrigen Verhaltens oder einer Verur-
Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i oder teilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft
Ziffer ii der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ge- oder vorübergehend untersagt worden ist.“
setze enthalten ist.“ b) Absatz 5 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 3 wird aufgehoben. „Die zuständige Behörde hat Personen, die eine
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Dienstleistung gemäß § 19 Absatz 2 des Kran-
kenpflegegesetzes erbringen, bei der erstmaligen
„(4) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1
Anzeige einer Dienstleistungserbringung nach
Absatz 1 Nummer 1 auf Grund einer in Rumänien
§ 19 Absatz 4 des Krankenpflegegesetzes binnen
abgeleisteten Ausbildung im Beruf der Kranken-
eines Monats nach Eingang der Meldung und der
schwester oder des Krankenpflegers, die für die
Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nach-
allgemeine Pflege verantwortlich sind, beantra-
prüfung zu unterrichten und ihnen dabei mitzu-
gen, die den Mindestanforderungen an die Be-
teilen, ob sie die Erbringung der Dienstleistung
rufsausbildung des Artikels 31 der Richtlinie
erlaubt oder von ihnen verlangt, eine Eignungs-
2005/36/EG nicht genügt, erhalten die Erlaubnis,
prüfung abzulegen. Ist der zuständigen Behörde
wenn sie über ein
eine Nachprüfung innerhalb eines Monats nach
1. ,Certificat de competenţe profesionale de Eingang der Meldung und der Begleitdokumente
asistent medical generalist‛ mit einer post- in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, un-
sekundären Ausbildung an einer ‚şcoală terrichtet sie den Dienstleister innerhalb dieser
postliceală‛, dem eine Bescheinigung beige- Frist über die Gründe der Verzögerung; sie hat
fügt ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Januar die der Verzögerung zugrunde liegenden Schwie-
2007 begonnen wurde, rigkeiten binnen eines Monats nach dieser Mit-
2. ,Diplomă des absolvire des asistent medical teilung zu beheben und spätestens innerhalb
generalist‛ mit einer Hochschulausbildung von von zwei Monaten nach der Behebung der der
kurzer Dauer, dem eine Bescheinigung beige- Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten
fügt ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Okto- über die Dienstleistungserbringung zu entschei-
ber 2003 begonnen wurde, oder den.“
3. ,Diplomă de licenţă de asistent medical 2. In § 20a Absatz 1 wird im Satzteil nach der Aufzäh-
generalist‛ mit einer Hochschulausbildung von lung das Wort „können“ durch die Wörter „oder An-
langer Dauer, dem eine Bescheinigung beige- tragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1
fügt ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Okto- Satz 1 Nummer 2 des Krankenpflegegesetzes bean-
ber 2003 begonnen wurde, tragen, können“ ersetzt und werden nach dem Wort
„Berufspraxis“ die Wörter „oder durch lebenslanges
verfügen, dem eine Bescheinigung beigefügt ist, Lernen nach § 2 Absatz 3 Satz 3 oder nach § 2 Ab-
aus der hervorgeht, dass die Antragsteller wäh- satz 5 Satz 7 des Krankenpflegegesetzes“ eingefügt.
rend der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der
Bescheinigung mindestens drei Jahre lang den 3. In § 20b Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
Beruf der Krankenschwester und des Kranken- „Berufspraxis“ die Wörter „oder durch lebenslanges
pflegers, die für die allgemeine Pflege verantwort- Lernen nach § 2 Absatz 3a des Krankenpflegegeset-
lich sind, in Rumänien ununterbrochen tatsäch- zes in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 3 des Kran-
lich und rechtmäßig ausgeübt haben und sie die kenpflegegesetzes oder nach § 2 Absatz 5 Satz 7
Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Krankenpflegegesetzes“ eingefügt.
bis 4 erfüllen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“ 4. § 20c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „5“ ein Komma
Artikel 33 und die Angabe „5a, 5b“ eingefügt.
Änderung der b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für die Berufe in der Krankenpflege aa) In Nummer 1 wird das Komma und werden
die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die (EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012,
Berufe in der Krankenpflege vom 10. November 2003 S. 9) geändert worden ist,“ gestrichen.
(BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 15 der Ver-
ordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) geändert bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Berufs-
worden ist, wird wie folgt geändert: praxis“ die Wörter „oder durch lebenslanges
Lernen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 3 oder
1. § 20 wird wie folgt geändert: Absatz 5 Satz 7 des Krankenpflegegesetzes“
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: eingefügt.
946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016
c) In Absatz 3 Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende des Europäischen Wirtschaftsraums hat ei-
ein Semikolon und werden die Wörter „sie haben nen höchstens dreijährigen Anpassungs-
dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die lehrgang zu absolvieren oder eine Eignungs-
Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach prüfung abzulegen, wenn
der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen kön-
nen“ eingefügt. 1. ihre Ausbildung hinsichtlich der beruf-
lichen Tätigkeit Lernfelder oder Bereiche
Artikel 34 der praktischen Ausbildung umfasst, die
sich wesentlich von denen unterscheiden,
Änderung des die nach diesem Gesetz und nach der
Altenpflegegesetzes Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
Das Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekannt- den Beruf der Altenpflegerin und des
machung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), das Altenpflegers vorgeschrieben sind, oder
zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juli 2015
(BGBl. I S. 1211) geändert worden ist, wird wie folgt 2. der Beruf der Altenpflegerin und des Alten-
geändert: pflegers eine oder mehrere reglementierte
Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat
1. § 2 wird wie folgt geändert: der antragstellenden Person nicht Be-
a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert: standteil des Berufs sind, der dem der
Altenpflegerin und des Altenpflegers ent-
aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
spricht, und wenn sich die Ausbildung für
bb) Im Satzteil nach der Aufzählung werden die diese Tätigkeiten auf Lernfelder oder Be-
Wörter „die antragstellende Person diese reiche der praktischen Ausbildung nach
nicht durch Kenntnisse, die sie im Rahmen diesem Gesetz und nach der Ausbildungs-
ihrer Berufspraxis, unabhängig davon, in wel- und Prüfungsverordnung für den Beruf der
chem Staat diese erworben wurden, ganz Altenpflegerin und des Altenpflegers be-
oder teilweise ausgleichen kann“ durch die zieht, die sich wesentlich von denen unter-
Wörter „diese nicht ganz oder teilweise durch scheiden, die von der Ausbildung der an-
Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen tragstellenden Person abgedeckt sind.
werden, die die antragstellende Person im
Rahmen ihrer tatsächlichen und rechtmäßi- Lernfelder oder Bereiche der praktischen
gen Ausübung des Berufs der Altenpflegerin Ausbildung unterscheiden sich wesentlich,
und des Altenpflegers in Voll- oder Teilzeit wenn die nachgewiesene Ausbildung der an-
oder durch lebenslanges Lernen, unabhängig tragstellenden Person wesentliche inhaltliche
davon, in welchem Staat, erworben hat, so- Abweichungen hinsichtlich der Kenntnisse
fern die durch lebenslanges Lernen erworbe- und Fähigkeiten aufweist, die eine wesent-
nen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer in liche Voraussetzung für die Ausübung des
dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle for- Berufs der Altenpflegerin und des Altenpfle-
mell als gültig anerkannt wurden“ ersetzt. gers in Deutschland sind. Wesentliche Unter-
schiede können ganz oder teilweise durch
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „erfüllt, werden, die die antragstellende Person im
wenn“ die Wörter „aus einem europäischen Rahmen ihrer tatsächlichen und rechtmäßi-
Berufsausweis oder“ eingefügt. gen Ausübung des Berufs der Altenpflegerin
bb) In Satz 2 werden die Wörter „, die bescheini- und des Altenpflegers in Voll- oder Teilzeit
gen, dass das Berufsqualifikationsniveau der oder durch lebenslanges Lernen erworben
Inhaberin oder des Inhabers zumindest unmit- hat, sofern die durch lebenslanges Lernen er-
telbar unter dem Niveau nach Artikel 11 Abs. 1 worbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von ei-
Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG liegt“ ner dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen
durch die Wörter „die mindestens dem in Arti- Stelle formell als gültig anerkannt wurden; da-
kel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG bei ist nicht entscheidend, in welchem Staat
genannten Niveau entsprechen und denen eine diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben
Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats worden sind. Die antragstellende Person hat
über das Ausbildungsniveau beigefügt ist“ er- das Recht, zwischen dem Anpassungslehr-
setzt. gang und der Eignungsprüfung zu wählen.
Die Regelungen dieses Absatzes gelten ent-
cc) In Satz 3 werden die Wörter „eine in der sprechend für den Fall der Einführung eines
Gemeinschaft erworbene abgeschlossene“ europäischen Berufsausweises für den Beruf
durch die Wörter „den erfolgreichen Ab- der Altenpflegerin und des Altenpflegers.“
schluss einer in der Europäischen Union auf
Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler c) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a
oder nichtformaler Ausbildungsprogramme bis 4c eingefügt:
erworbenen“ ersetzt.
„(4a) Für eine antragstellende Person, die über
dd) Die Sätze 5 und 6 werden durch die folgen- einen Ausbildungsnachweis verfügt, der dem in Ar-
den Sätze ersetzt: tikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG
„Eine antragstellende Person mit einem Aus- genannten Niveau entspricht, gilt Absatz 4 Satz 5
bildungsnachweis aus einem Vertragsstaat bis 7 mit der Maßgabe, dass die erforderliche Aus-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016 947
gleichsmaßnahme abweichend von Absatz 4 Satz 8 die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die
aus einer Eignungsprüfung besteht. betroffene Person über die Warnmitteilung und de-
(4b) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 ren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer Rechts-
Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die au- behelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf gegen die
ßerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle, die die
abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertig- Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um
keit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 3 einen entsprechenden Hinweis.
bis 5 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 (3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 ge-
Nummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf Antrag ist nannten Entscheidung oder eines Widerrufs des Ver-
dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über zichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die
die Feststellung seiner Berufsqualifikation zu er- zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
teilen. der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-
(4c) Die zuständige Behörde hat sicherzustel- ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
len, dass die antragstellende Person die Eig- schaftsraum und der Schweiz unverzüglich unter
nungsprüfung nach den Absätzen 4 und 4a Angabe des Datums über die Aufhebung der Ent-
spätestens sechs Monate nach der Entschei- scheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die
dung, der antragsstellenden Person eine Eig- zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Be-
nungsprüfung aufzuerlegen, ablegen kann.“ hörden der anderen Mitgliedstaaten der Europä-
d) In Absatz 5 werden die Wörter „Absätze 3 bis 4“ ischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Ab-
durch die Wörter „Absätze 3 bis 4a“ ersetzt. kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
und der Schweiz ebenfalls unverzüglich über jede
2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt: Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 an-
„§ 2b gegebenen Zeitraums. Die zuständige Stelle löscht
(1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die Warnmitteilungen nach Absatz 1 im IMI unverzüg-
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten lich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufhebung
der Europäischen Union, der anderen Vertrags- der Entscheidung oder Widerruf des Verzichts.
staaten des Abkommens über den Europäischen (4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person,
Wirtschaftsraum und der Schweiz über die die Erteilung der Erlaubnis oder die Feststellung
1. den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach
nach § 1, die sofort vollziehbar oder unanfechtbar diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte Be-
sind, rufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unter-
richtet die zuständige Stelle die zuständigen Behör-
2. den Verzicht auf die Erlaubnis,
den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
3. das Verbot der Ausübung des Berufs der Alten- Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
pflegerin und des Altenpflegers durch unanfecht- mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
bare gerichtliche Entscheidung oder der Schweiz über die Identität dieser Person, insbe-
4. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche sondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und
Entscheidung. Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person
(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung) gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet
enthält folgende Angaben: hat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätes-
tens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der
1. die zur Identifizierung der betroffenen Person er- Feststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt
forderlichen Angaben, insbesondere Name, Vor- für die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend.
name, Geburtsdatum und Geburtsort,
(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die
2. Beruf der betroffenen Person,
Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kom-
3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die mission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren
oder das die Entscheidung getroffen hat, zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises
4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und und die Anwendung des Vorwarnmechanismus ge-
5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der mäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Verzicht gilt. Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom
25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung
Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens zu beachten.“
jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder 3. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Nummer 3, nach Bekanntgabe einer Entscheidung a) Im Satzteil vor der Aufzählung werden die Wörter
nach Absatz 1 Nummer 4 oder nach einem Verzicht „§ 2 Absatz 3, 3a, 4 oder 5“ durch die Wörter „§ 2
nach Absatz 1 Nummer 2. Sie ist über das durch die Absatz 3, 3a, 4, 4a oder 5“ ersetzt.
Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 b) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 50 Abs. 1
über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des bis 3“ durch die Wörter „Artikel 50 Absatz 1
Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe- bis 3a“ ersetzt.
bung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommis-
c) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
sion (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete
Komma ersetzt.
Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermit-
teln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet d) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016
„5. das Verfahren bei der Ausstellung eines Euro- berechtigte Zweifel, kann sie von der zuständigen
päischen Berufsausweises.“ Behörde eines Mitgliedstaates eine Bestätigung ver-
4. § 10 wird wie folgt geändert: langen, aus der sich ergibt, dass die antragstellende
Person die Ausübung des Berufs, der dem der Alten-
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter pflegerin oder des Altenpflegers entspricht, nicht auf
„zwei Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt. Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Ver-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: haltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer
aa) In Satz 1 werden im Satzteil vor der Aufzäh- Handlungen dauerhaft oder vorübergehend unter-
lung nach dem Wort „Bescheinigungen“ die sagt worden ist.“
Wörter „nach den Nummern 1 bis 3 sowie 2. Absatz 5 wird wie folgt geändert:
die Erklärung nach Nummer 4“ eingefügt. a) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: Wörter „und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die Er-
„3. Bescheinigung über die rechtmäßige Nie- bringung der Dienstleistung erlaubt oder von ihm
derlassung im Beruf der Altenpflegerin verlangt, eine Eignungsprüfung abzulegen“ ein-
und des Altenpflegers in einem anderen gefügt.
Mitgliedstaat, die sich auch darauf er- b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
streckt, dass dem Dienstleistungserbrin- „Ist der zuständigen Behörde eine Nachprüfung
ger die Ausübung seiner Tätigkeit zum innerhalb eines Monats nach Eingang der Mel-
Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung dung und der Begleitdokumente in besonderen
nicht, auch nicht vorübergehend, unter- Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet sie
sagt ist und keine Vorstrafen vorliegen, den Dienstleistungserbringer innerhalb dieser
oder im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Num- Frist über die Gründe der Verzögerung; sie hat
mer 2 ein Nachweis in beliebiger Form da- die der Verzögerung zugrunde liegenden Schwie-
rüber, dass der Dienstleistungserbringer rigkeiten binnen eines Monats nach dieser Mittei-
eine dem Beruf der Altenpflegerin und lung zu beheben und spätestens innerhalb von
des Altenpflegers entsprechende Tätigkeit zwei Monaten nach der Behebung der der Verzö-
innerhalb der vorhergehenden zehn Jahre gerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten über
mindestens ein Jahr lang rechtmäßig aus- die Dienstleistungserbringung zu entscheiden.“
geübt hat, und“.
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt: Artikel 36
„4. eine Erklärung des Dienstleistungserbrin- Änderung des
gers, dass er über die zur Erbringung der Steuerberatungsgesetzes
Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-
der deutschen Sprache verfügt.“ kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
dd) In Satz 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4“ durch S. 2735), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
die Wörter „§ 2 Absatz 4 und 4a“ ersetzt. vom 31. März 2016 (BGBl. I S. 518) geändert worden
ee) Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ist, wird wie folgt geändert:
„Soweit es für die Beurteilung der Frage, ob 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
wesentliche Unterschiede vorliegen, erforder- § 10a folgende Angabe eingefügt:
lich ist, kann die zuständige Behörde bei der „Vorwarnmechanismus § 10b“.
zuständigen Behörde des Niederlassungsmit- 2. § 3a wird wie folgt geändert:
gliedstaats Informationen über die Ausbil-
dungsgänge des Dienstleisters anfordern. a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und „Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu
Fähigkeiten erfolgt durch eine Eignungsprü- diesem Beruf im Staat der Niederlassung regle-
fung.“ mentiert ist, gilt die Befugnis zur geschäftsmäßi-
5. In § 11 Satz 1 werden die Wörter „Die zuständigen gen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland nur,
Behörden sind berechtigt“ durch die Wörter „Im Fall wenn die Person den Beruf in einem oder in meh-
von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Be- reren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten oder
hörden berechtigt“ ersetzt. der Schweiz während der vorhergehenden zehn
Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat.“
Artikel 35 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Änderung der Altenpflege- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
§ 21 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsver- bb) In Satz 2 Nummer 9 wird nach dem Wort
ordnung vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418, „Italien“ ein Komma und das Wort „Kroatien“
4429), die zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom eingefügt.
6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden cc) Satz 3 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
ist, wird wie folgt geändert:
„7. einen Nachweis darüber, dass die Person
1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: den Beruf in einem oder in mehreren Mit-
„Hat die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Ab- gliedstaaten oder Vertragsstaaten oder
satz 1 des Altenpflegegesetzes zuständige Behörde der Schweiz während der vorhergehenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016 949
zehn Jahre mindestens ein Jahr lang aus- 4. § 37a wird wie folgt geändert:
geübt hat, wenn weder der Beruf noch die
Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Euro-
Niederlassung reglementiert ist,“. päischen Parlaments und des Rates vom 7. Sep-
tember 2005 über die Anerkennung von Berufs-
dd) Folgender Satz wird angefügt: qualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005, S. 22,
„Die Meldung berechtigt die Person zur ge- ABl. L 271 vom 16.10.2007, S. 18), geändert
schäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen durch die Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom
nach Absatz 1 im gesamten Hoheitsgebiet 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006,
der Bundesrepublik Deutschland.“ S. 141)“ gestrichen.
c) Absatz 7 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
ersetzt:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „entsprechend
„Die zuständigen Stellen können bei berechtigten dessen“ durch die Wörter „nach den dorti-
Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Niederlas- gen“ ersetzt und wird das Wort „benannten“
sung des Dienstleisters in einem anderen Staat, gestrichen.
an seiner guten Führung oder daran, dass keine
berufsbezogenen disziplinarischen oder straf- bb) Die Sätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
rechtlichen Sanktionen vorliegen, alle aus ihrer
„Sie müssen bescheinigen, dass der Inhaber
Sicht zur Beurteilung des Sachverhalts erforder-
in dem Staat, in dem er die Berufsqualifika-
lichen Informationen bei den zuständigen Stellen
tion erworben hat, zur Hilfe in Steuersachen
des anderen Staates anfordern. § 83 dieses Ge-
berechtigt ist. Nachweisen nach Satz 2
setzes und § 30 der Abgabenordnung stehen den
gleichgestellt sind Ausbildungsnachweise,
Sätzen 1 und 2 nicht entgegen.“
die
3. Nach § 10a wird folgender § 10b eingefügt:
1. den erfolgreichen Abschluss einer in einem
„§ 10b anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat
Vorwarnmechanismus oder der Schweiz auf Voll- oder Teilzeit-
(1) Wird bei einer Person, die die Anerkennung basis im Rahmen formaler oder nicht
einer Berufsqualifikation nach der Richtlinie formaler Ausbildungsprogramme absol-
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des vierten Ausbildung bescheinigen,
Rates vom 7. September 2005 über die Anerken- 2. von dem sie ausstellenden anderen Mit-
nung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom gliedstaat oder Vertragsstaat oder der
30.9.2005, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung Schweiz als den Nachweisen nach Satz 2
beantragt hat, gerichtlich festgestellt, dass sie dabei gleichwertig anerkannt wurden und
gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet
hat, unterrichtet die zuständige Steuerberaterkam- 3. in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung
mer, soweit die Unterrichtung nicht bereits durch des Berufs des Steuerberaters dieselben
das zuständige Gericht erfolgt ist, die zuständigen Rechte verleihen oder auf die Ausübung
Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Euro- des Berufs des Steuerberaters vorbereiten.
päischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Nachweisen nach Satz 2 gleichgestellt sind
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- ferner solche, die Berufsqualifikationen be-
raum oder der Schweiz über die Identität dieser Per- scheinigen, die zwar nicht den Erfordernissen
son, insbesondere über Name, Vorname, Geburts- der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des
datum und Geburtsort, und den Umstand, dass Herkunftsmitgliedstaates für die Aufnahme
diese Person gefälschte Berufsqualifikationsnach- und Ausübung des Berufs des Steuerberaters
weise verwendet hat (Warnmitteilung). Die Warnmit- entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem
teilung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Recht des Herkunftsmitgliedstaates erwor-
Tage nach Unanfechtbarkeit der Feststellung. Sie ist bene Rechte nach den dort maßgeblichen
über das durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 Vorschriften verleihen.“
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammen- cc) In Satz 5 werden die Wörter „drei Jahre“
arbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssys- durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.
tems und zur Aufhebung der Entscheidung
2008/49/EG der Kommission (ABl. L 316 vom dd) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
14.11.2012, S. 1) eingerichtete Binnenmarkt-Infor- „Die Pflicht zum Nachweis der einjährigen
mationssystem zu übermitteln. Berufserfahrung entfällt, wenn durch den
(2) Zeitgleich mit der Warnmitteilung nach Ab- Ausbildungsnachweis ein reglementierter
satz 1 Satz 1 unterrichtet die zuständige Stelle, die Ausbildungsgang bestätigt wird.“
die Warnmitteilung getätigt hat, die betroffene c) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
Person über die Warnmitteilung und ihren Inhalt
schriftlich unter Beifügung einer Rechtsbehelfs- „(3a) Die zuständige Behörde hat dem Bewer-
belehrung. Wird ein Rechtsbehelf gegen die Warn- ber den Empfang der Unterlagen innerhalb eines
mitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle, die die Warn- Monats zu bestätigen und gegebenenfalls mitzu-
mitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um einen teilen, welche Unterlagen fehlen. Die Eignungs-
entsprechenden Hinweis.“ prüfung ist spätestens sechs Monate nach der
950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016
Entscheidung über die Zulassung zur Eignungs- Artikel 37
prüfung anzusetzen.“ Änderung der
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Verordnung zur Durchführung
aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst: der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbe-
vollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
„Die Prüfung entfällt insgesamt oder in einem
der in § 37 Absatz 3 genannten Prüfungsge- § 5 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung zur Durch-
biete, soweit der Bewerber nachweist, dass führung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbe-
er im Rahmen seiner bisherigen Ausbildung, vollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften vom
durch Fortbildung oder im Rahmen seiner 12. November 1979 (BGBl. I S. 1922), die zuletzt durch
bisherigen Berufstätigkeit einen wesentlichen Artikel 10 des Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I
Teil der Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompe- S. 518) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
tenzen erlangt hat, die in der Prüfung ins- 1. Nach den Wörtern „sind dem Antrag zusätzlich“ wer-
gesamt oder in einem der in § 37 Absatz 3 den die Wörter „zu den in § 4 Absatz 3 Nummer 1, 2
genannten Prüfungsgebiete gefordert werden und 4 genannten Unterlagen“ eingefügt.
und die von einer zuständigen Stelle formell
2. In Nummer 2 werden nach den Wörtern „berechtigt
anerkannt wurden.“
ist,“ die Wörter „oder eine Bescheinigung im Sinne
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt: des § 37a Absatz 3 Satz 3 und 4 des Gesetzes,“
„Soweit die zuständige Behörde das Entfallen angefügt.
der Prüfung insgesamt oder das Entfallen 3. In Nummer 3 wird das Wort „dreijährige“ durch das
bestimmter Prüfungsgebiete nach Satz 1 ab- Wort „einjährige“ ersetzt und werden die Wörter
lehnt, hat sie die Entscheidung zu begründen. „S. 22, ABl. EU Nr. L 271, S. 18), geändert durch
Hinsichtlich der nicht entfallenen Prüfung die Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. No-
oder der nicht entfallenden Prüfungsgebiete vember 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141)“ durch die
sind die wesentlichen Unterschiede zwischen Wörter „S. 22) in der jeweils geltenden Fassung“
der bisherigen Ausbildung des Bewerbers ersetzt.
und der im Inland geforderten Ausbildung
sowie die Gründe, aus denen diese Unter- Artikel 38
schiede nicht durch bereits beim Bewerber
erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Inkrafttreten
Kompetenzen ausgeglichen werden können, Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
mitzuteilen.“ Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. April 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016 951
Erste Verordnung
zur Änderung der Chemikalien-Sanktionsverordnung
Vom 18. April 2016
Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satz 2 und Abschnitt 10
des § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 des Chemikalien- Zuwiderhandlungen gegen
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom die Verordnung (EU) Nr. 517/2014
28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991) verordnet die und die auf ihrer Grundlage
Bundesregierung: fortgeltenden Kommissionsverordnungen
(EG) Nr. 1497/2007 und Nr. 1516/2007
Artikel 1
§ 17 Straftaten nach der Verordnung (EU)
Änderung der Nr. 517/2014
Chemikalien-Sanktionsverordnung
§ 18 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung
Die Chemikalien-Sanktionsverordnung vom 24. April
(EU) Nr. 517/2014 und den auf ihrer Grund-
2013 (BGBl. I S. 944), die durch Artikel 6 des Gesetzes
lage fortgeltenden Kommissionsverordnun-
vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2565) geändert worden
gen (EG) Nr. 1497/2007 und Nr. 1516/2007“.
ist, wird wie folgt geändert:
2. In § 1 wird die Angabe „Nr. 519/2012 (ABl. L 159
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
vom 20.6.2012, S. 1)“ durch die Angabe „2015/2030
a) Die Angaben zu Abschnitt 2 werden wie folgt ge- (ABl. L 298 vom 14.11.2015, S. 1)“ ersetzt.
fasst:
3. § 2 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 2
„§ 2
(weggefallen)
Ordnungswidrigkeiten nach
§ 3 (weggefallen) der Verordnung (EG) Nr. 850/2004
§ 4 (weggefallen)“.
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Num-
b) Die Angaben zu Abschnitt 4 werden wie folgt ge- mer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes
fasst: handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 850/2004
„Abschnitt 4 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
(weggefallen) 1. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine
§ 7 (weggefallen) Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
§ 8 (weggefallen)“.
2. als Hersteller oder Besitzer entgegen Artikel 7
c) Nach der Angabe zu Abschnitt 7 werden folgende Absatz 2 Unterabsatz 1 dort genannte Abfälle
Angaben angefügt: nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
„Abschnitt 8 rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig, nicht
Zuwiderhandlungen gegen vollständig oder nicht rechtzeitig verwertet.“
die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 4. Die Abschnitte 2 und 4 werden aufgehoben.
§ 14 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung 5. § 5 wird wie folgt geändert:
(EU) Nr. 528/2012
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach der
Angabe „L 136 vom 24.5.2011, S. 105“ ein
Abschnitt 9
Komma und die Angabe „L 185 vom 4.7.2013,
Zuwiderhandlungen gegen S. 18“ eingefügt und die Angabe „Nr. 848/2012
die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (ABl. L 253 vom 20.9.2012, S. 5)“ durch die An-
§ 15 Straftaten nach der Verordnung (EU) gabe „2016/217 (ABl. L 40 vom 17.2.2016, S. 5)“
Nr. 649/2012 ersetzt.
§ 16 Ordnungswidrigkeiten nach der Verord- b) In Nummer 6 wird nach dem Wort „Asbest-
nung (EU) Nr. 649/2012 fasern“ das Wort „oder“ durch ein Komma er-
952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016
setzt und werden nach dem Wort „Erzeugnis“ und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167
die Wörter „oder ein dort genanntes Gemisch“ vom 27.6.2012, S. 1, L 303 vom 20.11.2015, S. 109),
eingefügt. die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 334/2014
b1) In Nummer 16 Buchstabe b werden die Wörter (ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 22, L 305 vom
„Absatz 2 Unterabsatz 3“ durch die Wörter „Ab- 21.11.2015, S. 55) geändert worden ist, verstößt,
satz 2 Unterabsatz 1 oder 3“ ersetzt. indem er vorsätzlich oder fahrlässig
c) Nummer 25 wird aufgehoben. 1. entgegen Artikel 17 Absatz 1 ein nicht zugelas-
senes Biozidprodukt auf dem Markt bereitstellt
d) Nach Nummer 29 wird folgende neue Num- oder verwendet,
mer 29a eingefügt:
2. einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 17 Ab-
„29a. entgegen Nummer 47 der Spalte 1 des
satz 5 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 22
Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 5
Absatz 1 zuwiderhandelt,
oder Absatz 6 der zugehörigen Spalte 2
ein dort genanntes Ledererzeugnis oder 3. entgegen Artikel 17 Absatz 6 Satz 1 in Verbin-
ein dort genanntes Erzeugnis, das dort ge- dung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit
nannte Lederanteile enthält, in Verkehr Satz 3, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht
bringt,“. vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
e) Nach Nummer 32 wird folgende neue Num- 4. entgegen Artikel 27 Absatz 1 Satz 2 den betref-
mer 32a eingefügt: fenden Mitgliedstaat nicht, nicht richtig oder
nicht rechtzeitig unterrichtet,
„32a. entgegen Nummer 50 der Spalte 1 des
Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 5 5. entgegen Artikel 47 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-
Unterabsatz 1 oder Absatz 6 der zugehö- bindung mit Artikel 53 Absatz 7, oder entgegen
rigen Spalte 2 ein dort genanntes Erzeug- Artikel 59 Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht
nis, ein dort genanntes Spielzeug oder richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
einen dort genannten Artikel in Verkehr macht,
bringt,“. 6. entgegen Artikel 56 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein
f) In Nummer 36 werden nach dem Wort „Methy- dort genanntes Experiment oder einen dort ge-
lendiphenyl-Diisocyanat“ die Wörter „oder ein nannten Versuch durchführt,
dort genanntes Isomer“ eingefügt. 7. entgegen Artikel 58 Absatz 2 eine behandelte
g) In Nummer 42 wird das Wort „oder“ am Ende der Ware in den Verkehr bringt, ohne dass die in
Vorschrift durch ein Komma ersetzt. der Ware enthaltenen Wirkstoffe genehmigt oder
h) In Nummer 43 werden nach der Angabe „Ab- zugelassen sind,
satz 3“ die Wörter „oder Absatz 7 Unterabsatz 1“ 8. entgegen Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 1 in
eingefügt und der Punkt am Ende der Vorschrift Verbindung mit Absatz 6 Satz 1 oder Satz 2 nicht
durch das Wort „oder“ ersetzt. sicherstellt, dass das Etikett die dort genannten
i) Folgende neue Nummer 44 wird angefügt: Informationen umfasst,
„44. entgegen Nummer 64 der Spalte 1 des 9. entgegen Artikel 58 Absatz 4 in Verbindung mit
Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehö- Absatz 6 Satz 1 oder Satz 2 eine behandelte
rigen Spalte 2 1,4-Dichlorbenzol in Verkehr Ware nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
bringt oder verwendet.“ nicht rechtzeitig kennzeichnet,
6. § 11 wird wie folgt geändert: 10. entgegen Artikel 58 Absatz 5 eine dort genannte
Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
„Nr. 618/2012 (ABl. L 179 vom 11.7.2012, S. 3)“
rechtzeitig zur Verfügung stellt,
durch die Angabe „2015/1221 (ABl. L 197 vom
25.7.2015, S. 10)“ ersetzt. 11. entgegen Artikel 65 Absatz 2 Unterabsatz 2
Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in
b) In Nummer 15 wird die Angabe „§“ durch das
Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, eine Doku-
Wort „Artikel“ ersetzt.
mentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig
7. Nach Abschnitt 7 werden folgende neue Abschnitte 8 oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ge-
bis 10 angefügt: währleistet,
„Abschnitt 8 12. entgegen Artikel 68 Absatz 1 Satz 1, auch in
Zuwiderhandlungen gegen Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, eine dort
die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindes-
tens zehn Jahre aufbewahrt,
§ 14 13. entgegen Artikel 68 Absatz 1 Satz 2, auch in
Ordnungswidrigkeiten nach Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, eine dort
der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannte Information nicht, nicht richtig, nicht
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Num- vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung
mer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes stellt,
handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 14. entgegen Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 1,
des Europäischen Parlaments und des Rates vom auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, nicht
22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt sicherstellt, dass ein Biozidprodukt in Einklang
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016 953
mit der genehmigten Zusammenfassung einge- § 16
stuft, verpackt und gekennzeichnet wird, Ordnungswidrigkeiten nach
15. entgegen Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 1 in der Verordnung (EU) Nr. 649/2012
Verbindung mit Unterabsatz 2 Satz 2, jeweils Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Num-
auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, nicht mer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes
sicherstellt, dass ein dort genanntes Biozidpro- handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012
dukt einen dort genannten Bestandteil enthält, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
16. als Zulassungsinhaber entgegen Artikel 69 Ab- 1. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1
satz 1 Unterabsatz 2 Satz 1, auch in Verbindung oder Satz 2, jeweils in Verbindung mit Satz 3,
mit Artikel 53 Absatz 7, ein dort genanntes Pro- jeweils auch in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4
dukt nicht richtig verpackt, oder Artikel 15 Absatz 1, die bezeichnete natio-
nale Behörde über die Ausfuhr einer Chemikalie
17. entgegen Artikel 69 Absatz 2 Unterabsatz 1
oder eines Artikels nicht, nicht richtig, nicht voll-
Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 53 Ab-
ständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
satz 7, nicht sicherstellt, dass das Etikett nicht
irreführend ist oder die dort genannten Angaben 2. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbin-
oder Hinweise nicht enthält, dung mit Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Ver-
bindung mit Satz 4, eine dort genannte Informa-
18. entgegen Artikel 69 Absatz 2 Unterabsatz 1 tion nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe a nicht rechtzeitig gibt,
bis n, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 53
Absatz 7, nicht sicherstellt, dass das Etikett die 3. entgegen Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 11 Ab-
dort genannten Angaben enthält, satz 4 Unterabsatz 2 eine dort genannte Infor-
mation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
19. als für die Werbung verantwortliche Person ent- nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
gegen Artikel 72 Absatz 1, auch in Verbindung 4. entgegen Artikel 14 Absatz 4 einer dort genann-
mit Artikel 53 Absatz 7, einen dort genannten ten Entscheidung nicht, nicht richtig, nicht voll-
Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
hinzufügt,
5. entgegen Artikel 14 Absatz 10 Satz 1 eine Che-
20. entgegen Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 in Verbin- mikalie später als sechs Monate vor dem Ver-
dung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit fallsdatum ausführt,
Artikel 53 Absatz 7, ein Biozidprodukt in der
Werbung darstellt oder 6. entgegen Artikel 14 Absatz 11 Satz 1 bei der
Ausfuhr von Pestiziden nicht sicherstellt, dass
21. entgegen Artikel 95 Absatz 2 in Verbindung mit das Etikett die dort genannten Informationen
der Liste nach Artikel 95 Absatz 11 ein dort ge- enthält,
nanntes Biozidprodukt auf dem Markt bereit- 7. entgegen Artikel 16 Absatz 2 eine dort genannte
stellt. Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig übermittelt,
Abschnitt 9
8. entgegen Artikel 17 Absatz 3 in Verbindung
Zuwiderhandlungen gegen mit Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG)
die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 Nr. 1907/2006 ein Sicherheitsdatenblatt nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
§ 15 zeitig beifügt oder nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
Straftaten nach
9. entgegen Artikel 19 Absatz 1 oder Absatz 2 eine
der Verordnung (EU) Nr. 649/2012
Kennnummer nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, dig oder nicht rechtzeitig angibt oder
Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird be- 10. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 19
straft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 Absatz 3 zuwiderhandelt.
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Abschnitt 10
Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60), die
durch die delegierte Verordnung (EU) 2015/2229 Zuwiderhandlungen gegen
(ABl. L 317 vom 3.12.2015, S. 13) geändert worden die Verordnung (EU) Nr. 517/2014
ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig und die auf ihrer Grundlage
fortgeltenden Kommissionsverordnungen
1. ohne Zustimmung nach Artikel 14 Absatz 6 Unter- (EG) Nr. 1497/2007 und Nr. 1516/2007
absatz 1 Buchstabe a einen dort genannten Stoff
oder ein dort genanntes Gemisch ausführt oder § 17
2. entgegen Artikel 15 Absatz 2 eine Chemikalie Straftaten nach
oder einen Artikel ausführt. der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
1
Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2,
Liste nach Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in der
Fassung vom 19. Januar 2016 Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird be-
www.bmub.bund.de/ChemSanktionsV_ Liste_Art95_BiozidV straft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 517/2014
954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. entgegen Artikel 8 Absatz 1 die Rückgewinnung
16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und dort genannter Gase nicht sicherstellt,
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006
10. entgegen Artikel 8 Absatz 2 für die Rückgewin-
(ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195) verstößt, indem
nung dort genannter Gasreste nicht sorgt,
er vorsätzlich oder fahrlässig
11. entgegen Artikel 12 Absatz 1, auch in Verbindung
1. entgegen Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 ein
mit Absatz 2, 7, 8, 9, 10, 11 oder Absatz 12,
dort genanntes fluoriertes Treibhausgas oder ein
jeweils in Verbindung mit Absatz 3, 4 oder Ab-
dort genanntes Gas in Verkehr bringt,
satz 13, jeweils in Verbindung mit Artikel 2 der
2. entgegen Artikel 11 Absatz 1 ein dort genanntes Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068 der
Erzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung in Kommission vom 17. November 2015 zur Festle-
Verkehr bringt, gung – gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
3. entgegen Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1, Ab- des Europäischen Parlaments und des Rates –
satz 2 oder Absatz 3 Unterabsatz 1 Schwefel- der Form der Kennzeichnung von Erzeugnissen
hexafluorid oder ein dort genanntes Treibhausgas und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase
verwendet oder enthalten (ABl. L 301 vom 18.11.2015, S. 39),
ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort ge-
4. entgegen Artikel 14 Absatz 1 eine dort genannte nannte Einrichtung in Verkehr bringt,
Kälteanlage, Klimaanlage oder Wärmepumpe in
Verkehr bringt. 12. entgegen Artikel 12 Absatz 5 Satz 1
a) in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 in Verbin-
§ 18 dung mit Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b
Ordnungswidrigkeiten oder Unterabsatz 2 oder Absatz 13 oder
nach der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 b) in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3 in Verbin-
und den auf ihrer Grundlage dung mit Absatz 4 Unterabsatz 2 oder Ab-
fortgeltenden Kommissionsverordnungen satz 13,
(EG) Nr. 1497/2007 und Nr. 1516/2007
jeweils in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 6 der
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068, einen
Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikalien- dort genannten Schaum, ein dort genanntes
gesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Polyol-Vorgemisch oder eine Schaumplatte in
Nr. 517/2014 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahr- Verkehr bringt,
lässig
13. entgegen Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 die
1. entgegen Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 nicht dort genannte Dokumentation nicht gewährleis-
sicherstellt, dass eine dort genannte Einrichtung tet oder die dort genannte Konformitätserklä-
repariert wird, rung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt,
2. entgegen Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 nicht 14. entgegen Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2
gewährleistet, dass eine dort genannte Einrich- Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Richtigkeit
tung von einer zertifizierten natürlichen Person der dort genannten Dokumentation oder der dort
geprüft wird, genannten Konformitätserklärung bestätigt wird,
3. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1, je- 15. entgegen Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 3
weils in Verbindung mit Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder
oder Absatz 3, nicht sicherstellt, dass eine dort nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
genannte Einrichtung kontrolliert wird,
16. entgegen Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 3
4. entgegen Artikel 5 Absatz 1 oder Absatz 2 nicht Satz 2 nicht sicherstellt, dass er erfasst wird,
sicherstellt, dass eine dort genannte Einrichtung
mit einem dort genannten Leckage-Erkennungs- 17. entgegen Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2, auch
system versehen ist, in Verbindung mit Absatz 3, nicht gewährleistet,
dass die dort genannte berechnete Menge an
5. entgegen Artikel 5 Absatz 3 oder Absatz 4 nicht
teilfluorierten Kohlenwasserstoffen die dort ge-
sicherstellt, dass ein dort genanntes Leckage-
nannte zugewiesene oder übertragene Quote
Erkennungssystem kontrolliert wird,
nicht überschreitet,
6. entgegen Artikel 6 Absatz 1 oder Absatz 3 Unter-
18. entgegen Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 sich
absatz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht,
nicht oder nicht rechtzeitig registriert,
nicht richtig oder nicht vollständig führt,
19. entgegen Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2, auch
7. entgegen Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buch-
in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 3, einem an-
stabe a oder Buchstabe b oder Absatz 3 Unter-
deren Unternehmen erlaubt, die dort genannte
absatz 2 eine dort genannte Aufzeichnung oder
Quote zu nutzen,
Kopie nicht oder nicht mindestens fünf Jahre ab
dem Zeitpunkt der Erstellung der Aufzeichnung 20. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 18
oder nach Erhalt der Kopie aufbewahrt, Absatz 2 Unterabsatz 3 Satz 2, auch in Verbin-
dung mit Artikel 15 Absatz 3, zuwiderhandelt,
8. entgegen Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1
oder Absatz 3 Unterabsatz 3 eine dort genannte 21. entgegen Artikel 19 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-
Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollstän- bindung mit Artikel 19 Absatz 1 Satz 2, jeweils
dig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 3, eine
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016 955
dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006
vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.
22. entgegen Artikel 19 Absatz 2, 3 oder Absatz 4, L 333 vom 19.12.2007, S. 4) ein neu installiertes
jeweils auch in Verbindung mit Artikel 15 Ab- System nicht oder nicht rechtzeitig auf Dichtheit
satz 3, eine dort genannte Angabe nicht, nicht kontrolliert.
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1
übermittelt, Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikalien-
23. entgegen Artikel 19 Absatz 5, auch in Verbin- gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
dung mit Artikel 15 Absatz 3, das dort genannte als Betreiber entgegen Artikel 10 der Verordnung
Prüfdokument nicht, nicht richtig, nicht vollstän- (EG) Nr. 1516/2007 der Kommission vom 19. Dezem-
dig oder nicht rechtzeitig übermittelt, ber 2007 zur Festlegung der Standardanforderungen
an die Kontrolle auf Dichtheit von ortsfesten Kälte-
24. entgegen Artikel 19 Absatz 6 Unterabsatz 1,
und Klimaanlagen sowie von Wärmepumpen, die
auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 3, nicht
bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, ge-
gewährleistet, dass die Richtigkeit der dort ge-
mäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Euro-
nannten Daten bestätigt wird,
päischen Parlaments und des Rates (ABl. L 335
25. entgegen Artikel 19 Absatz 6 Unterabsatz 2 vom 20.12.2007, S. 10) ein neu installiertes System
Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 15 Ab- nicht oder nicht rechtzeitig auf Dichtheit kontrolliert.“
satz 3, den dort genannten Prüfbericht nicht oder
nicht mindestens fünf Jahre nach dessen Ein- Artikel 2
gang beim Unternehmen aufbewahrt oder
Bekanntmachungserlaubnis
26. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 19
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Absatz 6 Unterabsatz 2 Satz 2, auch in Verbin-
Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Che-
dung mit Artikel 15 Absatz 3, zuwiderhandelt.
mikalien-Sanktionsverordnung in der vom Inkrafttreten
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 des Artikels 1 der Verordnung an geltenden Fassung im
Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikalien- Bundesgesetzblatt bekannt machen.
gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
als Betreiber entgegen Artikel 7 der Verordnung (EG) Artikel 3
Nr. 1497/2007 der Kommission vom 18. Dezember
2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an Inkrafttreten
die Kontrolle auf Dichtheit ortsfester Brandschutz- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
systeme, die bestimmte fluorierte Treibhausgase in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. April 2016
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks