758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016
Sechste Verordnung
zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung1, 2
Vom 14. April 2016
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- (2) Haltungseinrichtungen müssen so ausge-
schaft verordnet auf Grund stattet sein, dass alle Legehennen artgemäß fres-
– des § 2a Absatz 1 in Verbindung mit § 16b Absatz 1 sen, trinken, ruhen, staubbaden sowie ein Nest
Satz 2 und § 21a des Tierschutzgesetzes in der aufsuchen können.“
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 3. § 13a wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 1206, 1313), von denen § 2a Absatz 1 a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
zuletzt durch Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a des
Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1308) und „§ 13a
§ 21a durch Artikel 20 Nummer 1 des Gesetzes Besondere Anforderungen
vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert an Haltungseinrichtungen für Legehennen“.
worden sind, nach Anhörung der Tierschutzkommis-
sion und b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
– des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Europäischen „(1) Haltungseinrichtungen müssen
Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz 1. eine Fläche von mindestens 2,5 Quadrat-
von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen metern, auf der die Legehennen sich ihrer Art
vom 25. Januar 1978 (BGBl. 1978 II S. 113), der zu- und ihren Bedürfnissen entsprechend ange-
letzt durch Artikel 597 der Verordnung vom 31. Au- messen bewegen können, sowie
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist: 2. eine Höhe von mindestens 2 Metern, von
ihrem Boden aus gemessen,
Artikel 1
aufweisen. Auf Antrag des Tierhalters kann die
Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der zuständige Behörde eine Ausnahme von Satz 1
Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 Nummer 2 genehmigen, soweit dies im Einzelfall
(BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord- zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich
nung vom 5. Februar 2014 (BGBl. I S. 94) geändert wor- ist und Gründe des Tierschutzes nicht entgegen-
den ist, wird wie folgt geändert: stehen.“
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „unbescha-
§§ 13, 13a und 13b wie folgt gefasst: det des § 13 Abs. 2 Nr. 1, in einer Haltungsein-
„§ 13 Allgemeine Anforderungen an Haltungsein- richtung“ durch die Wörter „unbeschadet des Ab-
richtungen für Legehennen satzes 1 Satz 1 Nummer 1,“ ersetzt.
§ 13a Besondere Anforderungen an Haltungsein- 4. § 13b wird aufgehoben.
richtungen für Legehennen 5. In § 15 Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2 Nr. 2“
§ 13b (weggefallen)“. durch die Angabe „§ 13 Absatz 2“ ersetzt.
2. § 13 wird wie folgt geändert: 6. § 44 Absatz 1 Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „17. entgegen § 13 Absatz 1 in Verbindung mit
„§ 13 a) § 13 Absatz 3 oder Absatz 5 Nummer 3, 6
Allgemeine Anforderungen oder 7 oder
an Haltungseinrichtungen für Legehennen“. b) § 13a Absatz 2 Satz 1, 4 oder 5, Absatz 4,
b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: Absatz 6 Nummer 2, Absatz 7 oder 8 Satz 1
oder 2
„(1) Legehennen dürfen nur in Haltungseinrich-
tungen gehalten werden, die den Anforderungen eine Legehenne hält,“.
der Absätze 2 bis 5 sowie des § 13a entsprechen. 7. § 45 wird wie folgt geändert:
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/74/EG
a) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderun- „(3) Abweichend von § 13, auch in Verbindung
gen zum Schutz von Legehennen (ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 53),
die zuletzt durch die Richtlinie 2013/64/EU (ABl. L 353 vom mit § 13a, dürfen Legehennen in Haltungseinrich-
28.12.2013, S. 8) geändert worden ist. tungen, die vor dem 13. März 2002 bereits ge-
2
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen nehmigt oder in Benutzung genommen worden
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- sind, noch bis zum Ablauf des 31. Dezember
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 2020 gehalten werden, wenn diese so beschaffen
vom 17.9.2015, S. 1). sind, dass je Legehenne
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1. eine uneingeschränkt nutzbare und horizon- dieser Verordnung genehmigt oder in Benutzung
tal bemessene Käfigfläche von mindestens genommen worden sind, noch bis zum Ablauf
750 Quadratzentimetern vorhanden ist, wobei des 31. Dezember 2025 gehalten werden, soweit
bei der Flächenberechnung je Legehenne die Anforderungen des § 13 in der bis zum 21. April
150 Quadratzentimeter Nestfläche berücksich- 2016 geltenden Fassung dieser Verordnung und
tigt werden, sofern diese über die Eiablage des § 13b in der bis zum Ablauf des 31. März
hinaus genutzt werden kann, unmittelbar an 2012 anwendbaren Fassung dieser Verordnung
eine nutzbare Fläche anschließt, eine lichte erfüllt sind. Auf Antrag des Tierhalters kann die
Höhe von mindestens 45 Zentimetern vorhan- zuständige Behörde die weitere Benutzung einer
den ist, die Rückzugsmöglichkeit zur Eiablage Haltungseinrichtung nach Satz 1 längstens bis
uneingeschränkt erhalten bleibt und die zum Ablauf des 31. Dezember 2028 genehmigen,
Grundfläche dieser Käfige jeweils mindestens soweit dies im Einzelfall zur Vermeidung einer un-
2 000 Quadratzentimeter beträgt, billigen Härte erforderlich ist und zum Zeitpunkt
2. ein uneingeschränkt nutzbarer Futtertrog mit der Entscheidung Gründe des Tierschutzes, die
einer Länge von mindestens zwölf Zentimetern nicht in der Haltungsform begründet sind, nicht
zur Verfügung steht, entgegenstehen.“
3. ein Nest, ein Einstreubereich, in dem das b) Die Absätze 5 bis 7 werden aufgehoben.
Picken und Scharren möglich ist, sowie ge-
eignete Sitzstangen mit einem Platzangebot Artikel 2
von mindestens 15 Zentimetern zur Verfügung Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
stehen und wirtschaft kann den Wortlaut der Tierschutz-Nutztier-
4. eine geeignete Vorrichtung zum Kürzen der haltungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Ver-
Krallen vorhanden ist. ordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
(4) Abweichend von § 13, auch in Verbindung bekannt machen.
mit § 13a, dürfen Legehennen in Haltungseinrich-
tungen, die vor dem 22. April 2016 bereits für die Artikel 3
Kleingruppenhaltung nach § 13b in der bis zum Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Ablauf des 31. März 2012 anwendbaren Fassung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. April 2016
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
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Verordnung
über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
von Versicherungsunternehmen durch einen unabhängigen Sachverständigen
(Sachverständigenprüfverordnung – SachvPrüfV)
Vom 18. April 2016
Auf Grund des § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in abschlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die ge-
Verbindung mit Satz 2, 4 und 5 des Versicherungsauf- setzlichen Vorschriften und sie ergänzende Bestim-
sichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) ver- mungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung
ordnet das Bundesministerium der Finanzen nach An- beachtet worden sind. Der Jahresabschluss ist darauf
hörung des Versicherungsbeirats im Einvernehmen mit zu prüfen, ob er unter Beachtung der Grundsätze ord-
dem Bundesministerium der Justiz und für Verbrau- nungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen
cherschutz: Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage vermittelt.
§1
(2) Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit
Anwendungsbereich, Prüfungszeitraum dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung
(1) Versicherungsunternehmen, die der Bundesauf- gewonnenen Erkenntnissen des Sachverständigen in
sicht unterliegen und auf die § 341k des Handelsgesetz- Einklang steht und ob er insgesamt eine zutreffende
buchs nicht anzuwenden ist (§ 61 der Versicherungsun- Vorstellung von der Lage des Versicherungsunterneh-
ternehmens-Rechnungslegungsverordnung) haben ihren mens vermittelt.
Jahresabschluss und ihren Lagebericht durch einen un- (3) Die Prüfung hat sich auf die Geschäftsjahre zu
abhängigen Sachverständigen nach den Vorschriften beziehen, die seit dem Geschäftsjahr vergangen sind,
dieser Verordnung prüfen zu lassen. Dies gilt nicht für zu dessen Abschluss zuletzt eine Prüfung vorgenom-
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die nach § 5 men wurde.
des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der laufenden
Aufsicht freigestellt sind.
§3
(2) Die Prüfung ist mindestens zum Abschluss eines
jeden dritten Geschäftsjahres, auf Verlangen der Auf- Unabhängiger Sachverständiger
sichtsbehörde auch in kürzeren Abständen, durchzu- (1) Sachverständiger kann jede natürliche Person
führen. Die Prüfung ist zu den Stichtagen vorzuneh- sein, die über die zur Durchführung der Prüfung erfor-
men, zu denen ein versicherungsmathematisches Gut- derlichen rechtlichen, kaufmännischen und versiche-
achten im Sinne des § 17 der Versicherungsberichter- rungsmathematischen Kenntnisse verfügt. Eine juris-
stattungs-Verordnung vom 29. März 2006 (BGBl. I tische Person kann Sachverständiger sein, wenn von
S. 622), die durch Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung deren gesetzlichen Vertretern mindestens eine natür-
vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben liche Person die nach Satz 1 erforderlichen Kenntnisse
worden ist, in der bis zum 31. März 2016 geltenden hat. In diesem Fall ist der Prüfungsvermerk nach § 6
Fassung zu erstellen ist. von dieser natürlichen Person abzugeben und zu unter-
(3) Soweit ein Versicherungsunternehmen im Sinne zeichnen.
von Absatz 1 Satz 1 mindestens zum Abschluss jedes (2) Der Sachverständige muss in rechtlicher und
dritten Geschäftsjahres freiwillig seinen Jahresab- wirtschaftlicher Hinsicht unabhängig von dem zu prü-
schluss und seinen Lagebericht unter Beachtung der fenden Versicherungsunternehmen sein. Die Unabhän-
Vorschriften des § 341k des Handelsgesetzbuchs und gigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der
der Vorschriften der Prüfungsberichteverordnung vom Sachverständige ein Mitglied des Vorstands, des Auf-
3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1209), die durch Artikel 2 Num- sichtsrates oder eines vergleichbaren Organs oder ein
mer 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I Angestellter des zu prüfenden Versicherungsunterneh-
S. 2345) aufgehoben worden ist, in der bis zum 31. März mens oder eines mit dem zu prüfenden Versicherungs-
2016 geltenden Fassung prüfen lässt, entfällt eine unternehmen verbundenen Unternehmens im Sinne
Sachverständigenprüfung nach der vorliegenden Ver- von § 15 des Aktiengesetzes ist. Wird als Sachverstän-
ordnung. Für die Vorlage dieses Prüfungsberichts gilt diger eine juristische Person bestellt, ist die Unabhän-
§ 7 entsprechend. Die Befugnis der Aufsichtsbehörde gigkeit insbesondere dann nicht gegeben, wenn die
nach Absatz 2 Satz 1, eine Prüfung nach den Vorschrif- juristische Person ein mit dem zu prüfenden Versiche-
ten dieser Verordnung auch in kürzeren Abständen zu rungsunternehmen verbundenes Unternehmen im
verlangen, bleibt unberührt. Sinne von § 15 des Aktiengesetzes ist.
§2 (3) Fehlen einem Sachverständigen teilweise die zur
Prüfung erforderlichen Kenntnisse, so hat er einen auf
Gegenstand und Umfang der Prüfung diesem Gebiet Fachkundigen zur Prüfung hinzuzuzie-
(1) In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die hen. Für diesen gelten insoweit Absatz 1 Satz 1 und 2
Buchführung einzubeziehen. Die Prüfung des Jahres- sowie Absatz 2 entsprechend.
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(4) Die Bestellung und die Abberufung des Sachver- sichtsrechtlichen Vorschriften über die bei der Berech-
ständigen erfolgt durch die oberste Vertretung des Ver- nung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu
sicherungsunternehmens. Sofern das Versicherungs- verwendenden Rechnungsgrundlagen einschließlich
unternehmen über einen Aufsichtsrat verfügt, wird der des dafür anzusetzenden Rechnungszinsfußes ist zu
Sachverständige von diesem bestellt und abberufen. bestätigen. Bei Feststellungen, die von denen des Ver-
antwortlichen Aktuars abweichen, ist dies zu vermer-
§4 ken. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Sterbekassen,
Allgemeiner Teil des Prüfungsberichts für die ein versicherungsmathematisches Gutachten im
Sinne des § 17 der Versicherungsberichterstattungs-
(1) Der Sachverständige hat über das Ergebnis der Verordnung in der bis zum 31. März 2016 geltenden
Prüfung schriftlich zu berichten. In dem allgemeinen Teil Fassung erstellt und der Aufsichtsbehörde vorgelegt
des Prüfungsberichts ist im Rahmen der Darstellung wird.
der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen
Grundlagen des Versicherungsunternehmens insbe- (3) Es ist Stellung zu nehmen zu den Berechnungs-
sondere zu berichten über und Bewertungsmethoden
1. die Kapital- und die Gesellschaftsverhältnisse sowie 1. der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Ver-
ihre Änderungen, sicherungsfälle gemäß § 341g des Handelsgesetz-
buchs in Verbindung mit § 26 der Versicherungs-
2. die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu
unternehmens-Rechnungslegungsverordnung und
verbundenen Unternehmen oder Mitglieds- und Trä-
gerunternehmen und, soweit wesentlich, auch zu 2. der Rückstellung für drohende Verluste aus dem Ver-
anderen Unternehmen, sicherungsgeschäft gemäß § 341e Absatz 2 Num-
mer 3 des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit
3. Art und Umfang des aktiven und des passiven Rück-
§ 31 Absatz 1 Nummer 2 der Versicherungsunter-
versicherungsgeschäfts unter Angabe wesentlicher
nehmens-Rechnungslegungsverordnung.
Änderungen der Rückversicherungsverträge,
4. Grundsätze und Organisation der Kapitalanlage und In der Stellungnahme ist insbesondere auf die Ange-
die Liquiditätslage, messenheit der Rückstellungen einzugehen.
5. den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten und (4) Für das selbst abgeschlossene Versicherungsge-
strukturierten Produkten sowie anderen Finanzinno- schäft in der Schaden- und Unfallversicherung sind für
vationen und alle in § 51 Absatz 4 der Versicherungsunternehmens-
Rechnungslegungsverordnung genannten Versiche-
6. die Ausgestaltung einer Innenrevision. rungszweiggruppen, Versicherungszweige und -arten
(2) Ferner ist einzugehen auf die personellen und or- die Methoden zur Ermittlung der Rückstellungen für
ganisatorischen Verhältnisse des Versicherungsunter- die bis zum Bilanzstichtag eingetretenen und gemelde-
nehmens, insbesondere auf den Personalbestand, die ten Versicherungsfälle sowie die Methoden zur Ermitt-
Betriebseinrichtung und die Organisation des Rech- lung der Rückstellungen für Spätschäden und für Scha-
nungswesens. denregulierungsaufwendungen darzustellen und zu be-
(3) In dem Prüfungsbericht ist die Ertragslage im Be- urteilen. Bei der Beurteilung der Berechnungs- und Be-
richtszeitraum unter Vergleich mit der Ertragslage im wertungsmethoden der Rückstellungen ist die Abwick-
vorausgegangenen Berichtszeitraum unter besonderer lung der Ursprungsschadenrückstellung und gegebe-
Beurteilung der Entwicklung der Beitragseinnahmen, nenfalls der Rückstellungen nach Zeichnungsjahren,
der Aufwendungen für Versicherungsfälle, der Aufwen- insbesondere im Hinblick auf deren Angemessenheit,
dungen für den Versicherungsbetrieb, der Erträge aus zu berücksichtigen. Ferner ist darüber zu berichten,
Kapitalanlagen und der Aufwendungen für Kapitalan- ob für die Schwankungsrückstellung und ähnliche
lagen darzustellen. Rückstellungen die in § 341h des Handelsgesetzbuchs,
in den §§ 29 und 30 sowie in der Anlage zu § 29 der
(4) Hat der Sachverständige einen Fachkundigen zur
Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverord-
Prüfung hinzugezogen, so hat er diesen in dem Bericht
nung ergangenen Bestimmungen über die Bildung,
namentlich zu nennen.
Höhe, Zuführung, Entnahme und Auflösung beachtet
worden sind.
§5
(5) Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden
Besonderer Teil des Prüfungsberichts
1. in der Lebensversicherung, insbesondere bezüglich
(1) Die einzelnen Posten der Bilanz und Gewinn-
der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Ver-
und-Verlust-Rechnung sind im besonderen Teil des
sicherungsfälle in der Berufsunfähigkeits- und Pfle-
Prüfungsberichts zu erläutern. Die Erläuterung hat auch
gerentenversicherung, und
die Entwicklung der wesentlichen Posten und Unter-
posten der Bilanz zu enthalten. Die jeweiligen Bewer- 2. in der Krankenversicherung, insbesondere bezüglich
tungsmethoden und deren Veränderungen im Prü- angewandter Pauschalmethoden sowie der Abwick-
fungszeitraum sind darzustellen. Soweit im Anhang zu lung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte
dem Jahresabschluss Zeitwerte der Kapitalanlagen an- Versicherungsfälle.
gegeben werden, ist auf die Bewertungsreserven in den (6) Bei Sterbekassen sowie bei Krankenversiche-
Kapitalanlagen je Bilanzposten hinzuweisen. rungsunternehmen ist zusätzlich auf die Bilanzstruktur
(2) Bei allen versicherungstechnischen Rückstellun- im Vergleich zum letzten Abschlussstichtag, zu dem
gen sind jeweils die Berechnungs- und Bewertungsme- eine Berechnung der Deckungsrückstellung vorgenom-
thoden und deren Veränderungen im Prüfungszeitraum men wurde, einzugehen. Hierbei sind wesentliche Än-
darzustellen. Die Einhaltung der handels- und der auf- derungen zu erläutern.
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§6 Schluss des letzten Geschäftsjahres im Prüfungszeit-
Prüfungsvermerk raum, in doppelter Ausfertigung der Aufsichtsbehörde
vorzulegen.
(1) Bestehen nach dem abschließenden Ergebnis
der Prüfung keine Einwendungen, so hat der Sachver-
ständige folgenden Prüfungsvermerk zu erteilen: §8
„Der Jahresabschluss vermittelt unter Beachtung der Übergangsvorschriften
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den
tatsächlichen Verhältnissen des Unternehmens ent- (1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals
sprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem
Ertragslage. Der Lagebericht vermittelt eine zutreffende 31. Dezember 2015 beginnt.
Vorstellung von der Lage des Unternehmens.“ (2) § 1 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass sich die
(2) Bestehen Einwendungen, so hat der Sachver- erstmalige Prüfung des Jahresabschlusses nach den
ständige den Prüfungsvermerk einzuschränken oder Vorschriften dieser Verordnung auf einen Zeitraum von
zu versagen. § 321 Absatz 1 Satz 3 des Handelsgesetz- längstens drei Geschäftsjahren zu beziehen hat.
buchs ist entsprechend anzuwenden. Der Sachverstän-
(3) Für das Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar
dige hat über Feststellungen und Tatsachen der in
2016 begonnen hat, ist die Sachverständigenprüfver-
§ 321 Absatz 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs be-
ordnung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1456, 1573),
schriebenen Art unverzüglich die Aufsichtsbehörde zu
die durch Artikel 1 Nummer 7 der Verordnung vom
unterrichten.
16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben wor-
(3) Der Sachverständige hat den Prüfungsvermerk den ist, in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden
im Prüfungsbericht mit Angabe von Ort und Tag zu Fassung anzuwenden.
unterzeichnen.
§9
§7
Vorlagefrist Inkrafttreten
Der Vorstand hat den Bericht des Sachverständigen Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
unverzüglich nach Erhalt, spätestens acht Monate nach in Kraft.
Berlin, den 18. April 2016
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 763
Verordnung
über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme im Versicherungsbereich
(Versicherungs-Vergütungsverordnung – VersVergV)
Vom 18. April 2016
Auf Grund des § 34 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung besondere die Größe und Vergütungsstruktur sowie
mit Satz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Internatio-
1. April 2015 (BGBl. I S. 434) verordnet das Bundesmi- nalität der Geschäftstätigkeit zu beachten. Unterneh-
nisterium der Finanzen: men, die einer Versicherungsgruppe oder einem nach
§ 11 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes fest-
§1 gestellten Finanzkonglomerat angehören, haben bei der
Analyse auch die Größe sowie Art, Umfang, Komplexi-
Geltungsbereich
tät, Risikogehalt und Internationalität der Geschäfts-
(1) Diese Verordnung gilt für die folgenden Unter- tätigkeit der Gruppe oder des Konglomerats zu beach-
nehmen: ten. Die Feststellung und die Analyse sind schriftlich zu
1. Erst- und Rückversicherungsunternehmen sowie dokumentieren. Die Analyse muss plausibel, umfas-
Pensionsfonds mit Sitz im Inland, send und für Dritte nachvollziehbar sein. Unternehmen
mit einer Bilanzsumme von mindestens 90 Milliarden
2. Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des Euro und Unternehmen, die einer Versicherungsgruppe
§ 7 Nummer 31 sowie Unternehmen im Sinne des oder einem nach § 11 des Finanzkonglomerate-Auf-
§ 293 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sichtsgesetzes festgestellten Finanzkonglomerat mit
mit Sitz im Inland, einer Bilanzsumme von mindestens 90 Milliarden Euro
3. Versicherungs-Zweckgesellschaften mit Sitz im In- angehören, sind in der Regel als bedeutend anzusehen.
land, Unternehmen mit einer Bilanzsumme von weniger als
45 Milliarden Euro und Unternehmen, die einer Ver-
4. gemischte Finanzholding-Gesellschaften mit Sitz im sicherungsgruppe oder einem nach § 11 des Finanz-
Inland, konglomerate-Aufsichtsgesetzes festgestellten Finanz-
5. übergeordnete Unternehmen eines Finanzkonglome- konglomerat mit einer Bilanzsumme von weniger als
rats mit Sitz im Inland, es sei denn, es handelt sich 45 Milliarden Euro angehören, gelten als nicht bedeu-
um Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kredit- tend.
wesengesetzes, (4) Diese Verordnung ist auf Vergütungen, die durch
6. im Inland erlaubnispflichtige Erst- und Rückver- Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Ver-
sicherungsunternehmen sowie Einrichtungen der einbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwen-
betrieblichen Altersversorgung mit Sitz in einem dung der tarifvertraglichen Regelungen oder auf Grund
Drittstaat und eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstver-
einbarung vereinbart sind, nicht anzuwenden.
7. im Inland erlaubnispflichtige Erstversicherungs-
unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
§2
der Europäischen Union oder einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Begriffsbestimmungen
Wirtschaftsraum, die nicht den Versicherungsricht- Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:
linien unterfallen.
1. „Unternehmen“: alle in § 1 Absatz 1 genannten Un-
(2) Die §§ 3, 4 und 6 sind nicht auf Unternehmen ternehmen;
anzuwenden, für die Artikel 275 der Delegierten Verord-
2. „Vergütung“: sämtliche finanziellen Leistungen und
nung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober
Sachbezüge, gleich welcher Art, sowie Leistungen
2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des von Dritten, die ein Geschäftsleiter oder eine Ge-
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend schäftsleiterin oder ein Mitarbeiter oder eine Mitar-
die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und
beiterin im Hinblick auf seine oder ihre berufliche
der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 Tätigkeit bei dem Unternehmen erhält; nicht als
vom 17.1.2015, S. 1) gilt. Im Übrigen ist § 4 nur anzu- Vergütung gelten finanzielle Leistungen oder Sach-
wenden, wenn das Unternehmen bedeutend im Sinne bezüge, die von dem Unternehmen kraft einer all-
des Absatzes 3 ist. gemeinen, ermessensunabhängigen Regelung ge-
(3) Unternehmen mit einer Bilanzsumme von min- währt werden und keine Anreizwirkung zur Einge-
destens 45 Milliarden Euro und Unternehmen, die einer hung von Risiken entfalten, insbesondere Rabatte,
Versicherungsgruppe oder einem nach § 11 des Finanz- betriebliche Versicherungs- und Sozialleistungen
konglomerate-Aufsichtsgesetzes festgestellten Finanz- sowie bei Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen die Bei-
konglomerat mit einer Bilanzsumme von mindestens träge zur gesetzlichen Rentenversicherung im
45 Milliarden Euro angehören, haben auf der Grundlage Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und
einer Risikoanalyse eigenverantwortlich festzustellen, die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung im
ob sie bedeutend sind. Bei der Risikoanalyse sind ins- Sinne des Betriebsrentengesetzes;
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3. „Vergütungssysteme“: alle unternehmensinternen 1. sie auf die Erreichung der in den Strategien des Un-
Regelungen zur Vergütung sowie deren tatsäch- ternehmens niedergelegten Ziele ausgerichtet sind;
liche Umsetzung und Anwendung durch die Unter- im Fall von Strategieänderungen ist die Ausgestal-
nehmen; tung der Vergütungssysteme zu überprüfen und
4. „variable Vergütung“: der Teil der Vergütung, des- erforderlichenfalls anzupassen;
sen Gewährung oder Höhe im Ermessen des Unter- 2. sie negative Anreize vermeiden, insbesondere Inte-
nehmens steht oder vom Eintritt vereinbarter Be- ressenkonflikte und das Eingehen unverhältnismäßig
dingungen abhängt, und zwar einschließlich der hoher Risiken, und sie nicht der Überwachungsfunk-
ermessensabhängigen Leistungen zur Altersversor- tion der Kontrolleinheiten zuwiderlaufen;
gung; 3. bei Geschäftsleitern und Geschäftsleiterinnen der
5. „ermessensabhängige Leistungen zur Altersversor- variable Teil eine Vergütung für den aus der Tätigkeit
gung“: der Teil der variablen Vergütung, der zum sich ergebenden nachhaltigen Erfolg des Unterneh-
Zwecke der Altersversorgung im Hinblick auf eine mens darstellt; die variable Vergütung darf insbeson-
konkret bevorstehende Beendigung des Beschäf- dere nicht maßgeblich von der Gesamtbeitragsein-
tigungsverhältnisses beim Unternehmen vereinbart nahme, vom Neugeschäft oder von der Vermittlung
wird; einzelner Versicherungsverträge abhängig sein;
6. „fixe Vergütung“: der Teil der Vergütung, der nicht 4. sie die wesentlichen Risiken und deren Zeithorizont
variabel ist; angemessen berücksichtigen;
7. „Mitarbeiter“ und „Mitarbeiterinnen“: alle natür- 5. bezüglich einzelner Organisationseinheiten auch der
lichen Personen, derer sich das Unternehmen beim gesamte Erfolg des Unternehmens angemessen be-
Geschäftsbetrieb, insbesondere auf Grund eines rücksichtigt wird; dies schließt jedoch die Zahlung
Arbeits-, Geschäftsbesorgungs- oder Dienstver- von Provisionen im Bereich des angestellten Außen-
hältnisses bedient, und alle natürlichen Personen, dienstes nicht aus, und
die im Rahmen der Ausgliederung wichtiger Funk- 6. eine qualitativ und quantitativ angemessene Perso-
tionen oder Versicherungstätigkeiten mit einer nalausstattung der Kontrolleinheiten ermöglicht wird.
gruppenangehörigen Gesellschaft, für die die Insti-
tutsvergütungsverordnung nicht gilt, unmittelbar an Die Vergütungssysteme sind zumindest einmal jährlich
Dienstleistungen für das Unternehmen beteiligt auf ihre Angemessenheit zu überprüfen und gegebenen-
sind; dies gilt nicht im Fall der Ausgliederung wich- falls anzupassen. Die Geschäftsleiter und Geschäfts-
tiger Funktionen oder Versicherungstätigkeiten von leiterinnen sind für die angemessene Ausgestaltung der
Pensionskassen oder Pensionsfonds, die über Vergütungssysteme der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
keine eigenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ver- verantwortlich. Für die angemessene Ausgestaltung der
fügen, für Trägerunternehmen oder für deren Spezi- Vergütungssysteme der Geschäftsleiter und Geschäfts-
aldienstleistungsunternehmen; Geschäftsleiter und leiterinnen ist der Aufsichtsrat verantwortlich.
Geschäftsleiterinnen und Handelsvertreter im Sinne (2) Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Ver-
des § 84 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs gelten gütung des einzelnen Geschäftsleiters oder der einzel-
nicht als Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen; nen Geschäftsleiterin dafür zu sorgen, dass die Vergü-
8. „Vergütungsparameter“: die quantitativen und qua- tung
litativen Bestimmungsfaktoren, anhand derer die 1. in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben
Leistung und der Erfolg eines Geschäftsleiters oder und Leistungen des Geschäftsleiters oder der Ge-
einer Geschäftsleiterin, eines Mitarbeiters oder einer schäftsleiterin steht,
Mitarbeiterin oder einer unternehmensinternen Orga-
2. in einem angemessenen Verhältnis zur Lage des Un-
nisationseinheit gemessen wird;
ternehmens steht und
9. „Erfolgsbeiträge“: die auf der Grundlage von Vergü-
3. die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe
tungsparametern ermittelten tatsächlichen Leistun-
übersteigt.
gen und Erfolge von Geschäftsleitern oder Ge-
schäftsleiterinnen, Mitarbeitern oder Mitarbeiterin- Variable Vergütungen sollen daher eine mehrjährige Be-
nen oder unternehmensinternen Organisationsein- messungsgrundlage haben; für außerordentliche Ent-
heiten, die in die Ermittlung der Höhe der variablen wicklungen soll der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmög-
Vergütungsbestandteile einfließen; Erfolgsbeiträge lichkeit vereinbaren. Andere einschlägige bundes- oder
können positiv oder negativ sein; landesgesetzliche Regelungen zur Vergütung von Ge-
schäftsleitern und Geschäftsleiterinnen bleiben von den
10. „Kontrolleinheiten“: die unternehmensinternen Or-
Sätzen 1 und 2 unberührt. Satz 2 gilt nicht für kleinere
ganisationseinheiten, die die geschäftsinitiierenden
Vereine im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichts-
Organisationseinheiten überwachen, einschließlich
gesetzes.
der internen Revision.
(3) Die Vergütung, die Geschäftsleiter und Ge-
§3 schäftsleiterinnen für ihre berufliche Tätigkeit bei dem
Unternehmen erhalten, muss abschließend im Anstel-
Allgemeine Anforderungen lungsvertrag festgelegt werden. Der Anstellungsvertrag
(1) Die Unternehmen müssen Grundsätze zu den Ver- und Änderungen des Anstellungsvertrags bedürfen der
gütungssystemen für Geschäftsleiter und Geschäfts- Schriftform. Die Vergütung für die Tätigkeit als Auf-
leiterinnen sowie für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sichtsratsmitglied muss abschließend durch Satzung
festlegen. Die Vergütungssysteme müssen so ausge- oder durch Beschluss der Hauptversammlung oder
staltet sein, dass der obersten Vertretung festgelegt sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 765
(4) Die Geschäftsleiter und Geschäftsleiterinnen so- berücksichtigen, soweit er mit vertretbarem Auf-
wie die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen müssen über wand bestimmt werden kann; im Rahmen des indi-
die Ausgestaltung und Änderungen der für sie maßgeb- viduellen Erfolgsbeitrags können auch nichtfinan-
lichen Vergütungsparameter schriftlich informiert wer- zielle Parameter herangezogen werden wie zum Bei-
den. Die Schriftform ist auch bei einer elektronischen spiel die Beachtung der unternehmensinternen Re-
Übermittlung gewahrt. gelwerke und Strategien, die Kundenzufriedenheit
(5) Die Geschäftsleiter und Geschäftsleiterinnen ha- und erlangte Qualifikationen;
ben den Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich über 2. sind für die Ermittlung des Gesamterfolgs des Unter-
die Ausgestaltung der Vergütungssysteme des Unter- nehmens, des Erfolgsbeitrags der jeweiligen Organi-
nehmens zu informieren. Die Unternehmen haben dem sationseinheit und des individuellen Erfolgsbeitrags
oder der Vorsitzenden des Aufsichtsrats ein entspre- insbesondere solche Vergütungsparameter zu ver-
chendes Auskunftsrecht gegenüber den Geschäftslei- wenden, die dem Ziel eines nachhaltigen Erfolgs
tern und Geschäftsleiterinnen einzuräumen. Rechnung tragen; dabei sind insbesondere einge-
gangene Risiken und Kapitalkosten zu berücksichti-
(6) Die Unternehmen dürfen ihren Geschäftsleitern
gen;
und Geschäftsleiterinnen sowie ihren Aufsichtsratsmit-
gliedern in der Regel keine Vergütung im Zusammen- 3. ist sicherzustellen, dass mindestens 40 Prozent der
hang mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen variablen Vergütung nicht vor dem Ablauf eines an-
gewähren. Entsprechendes gilt für die Vergütung der gemessenen Zurückbehaltungszeitraums unter Be-
Aufsichtsratstätigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern, die rücksichtigung des geschäftlichen Erfolgs ausbe-
zugleich Geschäftsleiter oder Geschäftsleiterinnen oder zahlt werden; in der Regel ist ein Zeitraum von drei
Generalbevollmächtigte von Versicherungsvermittlungs- Jahren angemessen; die Auszahlung von mindes-
unternehmen sind, die in erheblichem Umfang Versiche- tens 50 Prozent der zurückbehaltenen Beträge der
rungsverträge für das Unternehmen vermitteln. variablen Vergütung soll von einer nachhaltigen
Wertentwicklung des Unternehmens abhängig sein;
(7) Diese Verordnung steht der Vergütung der Auf-
sichtsratstätigkeit von angestellten Arbeitnehmervertre- 4. muss sich die Höhe der variablen Vergütung ein-
tern und Arbeitnehmervertreterinnen, die Arbeitsentgelt schließlich der zurückbehaltenen Beträge nach
erhalten, nicht entgegen. Nummer 3 verringern durch
a) negative individuelle Erfolgsbeiträge des Ge-
§4 schäftsleiters oder der Geschäftsleiterin oder
des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin,
Besondere Anforderungen
b) negative Erfolgsbeiträge der jeweiligen Organi-
(1) Die besonderen Anforderungen gelten nur für Ge- sationseinheit sowie
schäftsleiter und Geschäftsleiterinnen bedeutender Un-
ternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 sowie auf solche c) einen negativen Gesamterfolg des Unternehmens
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dieser Unternehmen, oder der Gruppe.
deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das (4) Die Risikoorientierung der Vergütung darf nicht
Gesamtrisikoprofil haben. Das Unternehmen hat auf der durch Absicherungs- oder sonstige Gegenmaßnahmen
Grundlage einer Risikoanalyse eigenverantwortlich aufgehoben oder eingeschränkt werden. Die Unterneh-
festzustellen, ob es Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen men haben angemessene Compliance-Strukturen zur
hat, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf Unterbindung solcher Maßnahmen zu implementieren.
das Gesamtrisikoprofil haben, und diese Feststellung Angemessene Compliance-Strukturen können insbe-
sowie die Analyse schriftlich zu dokumentieren. Für sondere in einer vertraglichen Verpflichtung der Ge-
die Risikoanalyse können unter anderem die Größe, schäftsleiter und Geschäftsleiterinnen sowie der Mit-
die Art der Geschäftstätigkeit, das Geschäftsvolumen, arbeiter und Mitarbeiterinnen bestehen, keine persön-
die Höhe der Risiken und die Erträge einer Organisati- lichen Absicherungs- oder sonstigen Gegenmaßnah-
onseinheit als Kriterien herangezogen werden. Auch die men zu treffen, um die Risikoorientierung ihrer Vergü-
Tätigkeit, die Stellung, die Höhe der bisherigen Vergü- tung einzuschränken oder aufzuheben.
tung sowie eine ausgeprägte Wettbewerbssituation auf (5) Ermessensabhängige Leistungen zur Altersver-
dem Arbeitsmarkt kommen als Kriterien in Frage. Die sorgung, die anlässlich einer nicht ruhestandsbeding-
Analyse muss plausibel, umfassend und für Dritte ten Beendigung des Arbeits-, Geschäftsbesorgungs-
nachvollziehbar sein. oder Dienstverhältnisses von Geschäftsleitern und Ge-
(2) Die fixe und die variable Vergütung müssen in schäftsleiterinnen sowie von Mitarbeitern und Mitarbei-
einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. terinnen geleistet werden, müssen
Das Verhältnis ist angemessen, wenn einerseits keine 1. von einer nachhaltigen Wertentwicklung des Unter-
signifikante Abhängigkeit von der variablen Vergütung nehmens abhängen,
besteht, die variable Vergütung aber andererseits einen
2. über einen Zurückbehaltungszeitraum von mindes-
wirksamen Verhaltensanreiz setzen kann. Eine garan-
tens fünf Jahren gestreckt werden, wobei während
tierte variable Vergütung ist in der Regel nur im Rahmen
des Zurückbehaltungszeitraums lediglich ein An-
der Aufnahme eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses
spruch auf fehlerfreie Ermittlung dieser ermessens-
und längstens für ein Jahr zulässig.
abhängigen Leistungen zur Altersversorgung be-
(3) Bei der variablen Vergütung steht, nicht aber auf die ermessensabhängigen Leis-
1. ist neben dem Gesamterfolg des Unternehmens tungen zur Altersversorgung selbst, und
oder der Gruppe und dem Erfolgsbeitrag der Organi- 3. für den Fall verringert werden, dass sich die für die
sationseinheit auch der individuelle Erfolgsbeitrag zu ermessensabhängigen Leistungen zur Altersversor-
766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016
gung maßgeblichen Erfolgsbeiträge des Geschäfts- festzustellen, auf welche Unternehmen der Gruppe oder
leiters oder der Geschäftsleiterin, des Mitarbeiters des Konglomerats, für die weder § 25a des Kreditwesen-
oder der Mitarbeiterin, seiner oder ihrer Organisati- gesetzes in Verbindung mit der Institutsvergütungsver-
onseinheit oder der Gesamterfolg des Unternehmens ordnung noch § 25 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
oder der Gruppe nicht als nachhaltig erweisen. in Verbindung mit dieser Verordnung, noch Artikel 275
(6) Ermessensabhängige Leistungen zur Altersver- der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 gelten, die An-
sorgung, die anlässlich einer ruhestandsbedingten Be- forderungen der §§ 3 und 4 oder des Artikels 275 der
endigung des Arbeits-, Geschäftsbesorgungs- oder Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 anzuwenden sind.
Dienstverhältnisses von Geschäftsleitern und Ge- (3) Bei der Risikoanalyse sind insbesondere die Be-
schäftsleiterinnen sowie von Mitarbeitern und Mitarbei- deutung der betreffenden Unternehmen für die Risiko-
terinnen geleistet werden, müssen situation der Gruppe oder des Konglomerats, die Höhe
1. von einer nachhaltigen Wertentwicklung des Unter- der Beitragseinnahmen, das Kapitalanlagevolumen, die
nehmens abhängen und Bilanzsumme und die Marktstellung des Unternehmens
zu beachten. Die Feststellung und die Risikoanalyse
2. mit einer Frist von mindestens fünf Jahren versehen
sind schriftlich zu dokumentieren. Die Risikoanalyse
werden, nach deren Verstreichen frühestens über die
muss plausibel, umfassend und für Dritte nachvollzieh-
ermessensabhängigen Leistungen zur Altersversor-
bar sein.
gung verfügt werden darf.
(4) Sofern es unter Berücksichtigung der Größe und
(7) Für die Ausgestaltung, Überprüfung und Weiter-
Komplexität der Geschäftstätigkeit der Versicherungs-
entwicklung der Vergütungssysteme soll ein Ausschuss
gruppe oder des Finanzkonglomerats risikoadäquat er-
eingerichtet werden (Vergütungsausschuss). Der Vergü-
scheint, können einzelne Anforderungen dieser Verord-
tungsausschuss hat mindestens einmal jährlich einen
nung zentral innerhalb der Gruppe oder des Konglome-
Bericht mit den Ergebnissen seiner Überprüfung und
rats erfüllt werden. Das übergeordnete Unternehmen
mit Vorschlägen zur Weiterentwicklung der Vergütungs-
hat die Einschätzung hierüber schriftlich zu dokumen-
systeme vorzulegen. Das Unternehmen hat dem oder
tieren.
der Vorsitzenden des Aufsichtsrats ein direktes Aus-
kunftsrecht gegenüber dem Vergütungsausschuss ein-
zuräumen. §6
(8) Die Unternehmen haben in geeigneter Form ei- Anpassung bestehender Vereinbarungen
nen jährlichen Vergütungsbericht zu veröffentlichen, (1) Die Unternehmen haben darauf hinzuwirken,
der insbesondere Angaben zur Vergütungspolitik und dass, soweit rechtlich zulässig, folgende Vereinbarun-
zu den Vergütungsstrukturen einschließlich des Anteils gen angepasst werden:
der variablen Vergütung enthält. 1. die mit Geschäftsleitern und Geschäftsleiterinnen,
mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie mit Auf-
§5 sichtsratsmitgliedern bestehenden Verträge, die mit
Anforderungen auf Versicherungs- dieser Verordnung nicht vereinbar sind, und
gruppen- und Finanzkonglomeratsebene
2. betriebliche Übungen sowie bestehende Satzungen
(1) Übergeordnete Unternehmen einer Versiche- und Beschlüsse, die mit dieser Verordnung nicht ver-
rungsgruppe im Sinne des § 25 Absatz 3 des Versiche- einbar sind.
rungsaufsichtsgesetzes und übergeordnete Unterneh-
(2) Bei der Anpassung ist eine für Dritte nachvollzieh-
men eines Finanzkonglomerats haben sicherzustellen,
bare fundierte juristische Begutachtung der Rechtslage
dass die Vergütungssysteme für Geschäftsleiter und
zugrunde zu legen, wobei die konkreten Erfolgsaussich-
Geschäftsleiterinnen, für Mitarbeiter und Mitarbeiterin-
ten zu berücksichtigen sind.
nen sowie für Aufsichtsratsmitglieder innerhalb der ge-
samten Gruppe oder des gesamten Konglomerats an-
§7
gemessen, transparent und auf eine nachhaltige Ent-
wicklung ausgerichtet sind. Inkrafttreten
(2) Die in Absatz 1 genannten Unternehmen haben auf Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
der Grundlage einer Risikoanalyse eigenverantwortlich in Kraft.
Berlin, den 18. April 2016
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 767
Verordnung
über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen
(Deckungsrückstellungsverordnung – DeckRV)
Vom 18. April 2016
Das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf (3) Pensionskassen können für Verträge, denen die-
Grund selben allgemeinen Versicherungsbedingungen und
– des § 88 Absatz 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Grundsätze für die Berechnung der Prämien und der
Satz 4 und des § 217 Satz 1 Nummer 7 bis 10 in mathematischen Rückstellungen zugrunde liegen, einen
Verbindung mit Satz 3 und 4 des Versicherungsauf- in Abweichung von Absatz 2 Satz 1 nicht für die ge-
sichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) im samte Laufzeit des Vertrages geltenden einheitlichen
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz Rechnungszins verwenden, der den jeweils gültigen
und für Verbraucherschutz, Höchstzinssatz nicht überschreitet. Eine dadurch erfor-
derliche Herabsetzung des Rechnungszinses kann mit
– des § 235 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 in Ver- Zustimmung der Aufsichtsbehörde stufenweise erfol-
bindung mit Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsauf- gen.
sichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434):
§3
§1
Ausnahmen
Geltungsbereich
(1) Für Versicherungsverträge gegen Einmalprämie
(1) Diese Verordnung gilt für mit einer Laufzeit bis zu acht Jahren, die auf Euro oder
1. Lebensversicherungsunternehmen einschließlich der auf die nationale Währungseinheit eines an der Euro-
Pensionskassen, mit Ausnahme der Sterbekassen, päischen Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen-
2. Unfallversicherungsunternehmen, die Versicherun- den Mitgliedstaates lauten, darf der maßgebliche Rech-
gen mit Rückgewähr der Prämien betreiben, und nungszins höchstens 85 Prozent des letzten Monats-
wertes der Umlaufrenditen der Anleihen der öffent-
3. Versicherungsunternehmen, die Rentenleistungen lichen Hand mit einer der Versicherungsdauer entspre-
der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, der Kraft- chenden Restlaufzeit betragen; der letzte Monatswert
fahrzeug-Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrt-Un- ergibt sich aus der von der Deutschen Bundesbank in
fallversicherung sowie der Allgemeinen Unfallver- ihren Monatsberichten veröffentlichten Kapitalmarkt-
sicherung erbringen. statistik. Der für die Bestimmung des Rechnungszinses
(2) Diese Verordnung gilt für Verträge, denen keine des einzelnen Vertrages maßgebliche Zeitpunkt ist der
aufsichtsbehördlich genehmigten Tarife zugrunde liegen. Zeitpunkt der Prämienzahlung.
(2) Für Rentenversicherungsverträge ohne Rück-
§2 kaufswert, die auf Euro oder auf die nationale Wäh-
Höchstzinssatz rungseinheit eines an der Europäischen Wirtschafts-
und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates
(1) Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie, die
lauten, gilt ab Beginn des Rentenbezugs für die diesem
auf Euro oder die nationale Währungseinheit eines an
Zeitpunkt folgenden acht Jahre und für den Teil der
der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion teil-
Deckungsrückstellung, der auf die laufende Rentenzah-
nehmenden Mitgliedstaates lauten, wird der Höchst-
lung entfällt, Absatz 1 Satz 1 entsprechend mit der
zinssatz für die Berechnung der Deckungsrückstellun-
Maßgabe, dass der Höchstsatz für den Rechnungszins
gen auf 1,25 Prozent festgesetzt. Bei Verträgen, die auf
85 Prozent des arithmetischen Mittels der letzten
andere Währungen lauten, setzt die Bundesanstalt für
Monatswerte der Umlaufrenditen der Anleihen der
Finanzdienstleistungsaufsicht den Höchstzinssatz un-
öffentlichen Hand mit einer Restlaufzeit von einem Jahr
ter Berücksichtigung der Festlegungen dieser Verord-
bis zu acht Jahren beträgt; die letzten Monatswerte er-
nung nach pflichtgemäßem Ermessen fest.
geben sich aus der von der Deutschen Bundesbank in
(2) Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gilt ihren Monatsberichten veröffentlichten Kapitalmarkt-
der von einem Versicherungsunternehmen zum Zeit- statistik. Der für die Bestimmung des Rechnungszinses
punkt des Vertragsabschlusses verwendete Rech- des einzelnen Vertrages maßgebliche Zeitpunkt ist der
nungszins für die Berechnung der Deckungsrückstel- Zeitpunkt des Rentenbeginns.
lung für die gesamte Laufzeit des Vertrages. Bei einem
Versicherungsvertrag, der bei einer internen Teilung §4
nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu-
gunsten der ausgleichsberechtigten Person abge- Höchstzillmersätze und versicherungs-
schlossen wird, kann auch der dem ursprünglichen Ver- mathematische Berechnungsmethode
sicherungsvertrag zugrunde liegende Rechnungszins (1) Im Wege der Zillmerung werden die Forderungen
verwendet werden. Dies gilt entsprechend für einen auf Ersatz der geleisteten, einmaligen Abschlusskosten
Lebensversicherungsvertrag zwischen einem Versiche- einzelvertraglich bis zur Höhe des Zillmersatzes ab Ver-
rungsunternehmen und einem Versorgungsträger im sicherungsbeginn aus den höchstmöglichen Prämien-
Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes mit einer teilen gedeckt, die nach den verwendeten Berech-
ausgleichsberechtigten Person als versicherter Person. nungsgrundsätzen in dem Zeitraum, für den die Prämie
§ 5 Absatz 3 und 4 bleibt unberührt. gezahlt wird, weder für Leistungen im Versicherungsfall
768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016
noch zur Deckung von Kosten für den Versicherungs- chung der relevanten Faktoren von den getroffenen,
betrieb bestimmt sind. Der Zillmersatz darf 25 Promille aus den Statistiken abgeleiteten Annahmen beinhalten.
der Summe aller Prämien nicht überschreiten. Dies gilt sowohl für die grundsätzlich auf ein einzelnes
(2) Die höchstmöglichen Prämienteile im Sinne von Risiko abzustellende Bewertung als auch sinngemäß
Absatz 1 werden in dem Umfang, in dem sie die geleis- für die Bewertung bei nicht individualisierbaren Risiken,
teten, einmaligen Abschlusskosten in Höhe des Zillmer- für die keine ausreichenden Statistiken verfügbar sind.
satzes noch nicht gedeckt haben und folglich der Höhe Die Beteiligung am Überschuss muss in angemessener
nach mit den nach § 15 Absatz 1 der Versicherungs- Weise über die Laufzeit jedes Vertrages berücksichtigt
unternehmens-Rechnungslegungsverordnung höchstens werden.
zu aktivierenden Forderungen gegenüber den Versiche- (2) Im Fall von Verträgen mit Überschussbeteiligung
rungsnehmern übereinstimmen, von dem bei der Be- kann die Bewertungsmethode zukünftige Überschuss-
rechnung der einzelvertraglichen Deckungsrückstellung anteile aller Art explizit oder implizit in einer Weise be-
anzusetzenden Barwert der künftigen Prämien abgezo- rücksichtigen, die mit den anderen Annahmen über die
gen. zukünftige Entwicklung und mit der aktuellen Über-
(3) Für Lebensversicherungsverträge, bei denen auf- schussverteilungsmethode vereinbar ist.
grund gesetzlich vorgeschriebener Rückkaufswerte ge- (3) Bei einer gemäß § 341f Absatz 2 des Handels-
genüber der nach § 341f des Handelsgesetzbuchs be- gesetzbuchs erforderlichen Berechnung der zu erwar-
rechneten Deckungsrückstellung eine nach § 25 Ab- tenden Erträge des Unternehmens ist als Rendite das
satz 2 der Versicherungsunternehmens-Rechnungsle- über einen Referenzzeitraum von zehn Kalenderjahren
gungsverordnung erhöhte Deckungsrückstellung zu errechnete arithmetische Mittel von Euro-Zinsswap-
stellen ist, gelten als höchstmögliche Prämienteile ge- sätzen zugrunde zu legen. Maßgebend für die Errech-
mäß Absatz 1 die Prämienteile, die nung des arithmetischen Mittels sind die auf die zweite
1. nicht zur Bildung der erhöhten Deckungsrückstel- Nachkommastelle aufgerundeten Jahresmittelwerte
lung benötigt werden und aus den von der Deutschen Bundesbank gemäß § 7
2. nach den verwendeten Berechnungsgrundsätzen in der Rückstellungsabzinsungsverordnung veröffentlich-
dem Zeitraum, für den die Prämie gezahlt wird, weder ten Monatsendständen derjenigen Null-Kupon-Euro-
für Leistungen im Versicherungsfall noch zur Deckung Zinsswapsätze, die eine Laufzeit von zehn Jahren ha-
von Kosten für den Versicherungsbetrieb bestimmt ben. Für das jeweils aktuelle Bilanzjahr sind die Mo-
sind. natsendstände der ersten neun Monate heranzuziehen.
Für die Jahre 2006 bis 2013 werden als Jahresmittel-
Für Unfallversicherungen der in § 161 des Versiche- werte 3,86, 4,25, 4,23, 3,81, 3,13, 3,15, 2,14 und 1,96
rungsaufsichtsgesetzes genannten Art gilt Satz 1 ent- Prozent angesetzt.
sprechend, soweit in Anlehnung an die für die Lebens-
versicherung gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen (4) Zu jedem Bilanzstichtag ist der gemäß Absatz 3
erhöhte Rückkaufswerte vertraglich garantiert werden. ermittelte Durchschnittswert (Referenzzins) mit dem
höchsten in den nächsten 15 Jahren für einen Vertrag
(4) Der von einem Versicherungsunternehmen zum
maßgeblichen Rechnungszins zu vergleichen. Ist der
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete Zillmer-
Referenzzins kleiner als der höchste maßgebliche
satz für die Berechnung der Deckungsrückstellung gilt
Rechnungszins, so ist der einzelvertraglichen Berech-
für die gesamte Laufzeit des Vertrages.
nung der Deckungsrückstellung Folgendes zugrunde
zu legen:
§5
1. für den Zeitraum der nächsten 15 Jahre jeweils das
Versicherungs-
Minimum aus dem für das jeweilige Jahr maßgeb-
mathematische Rechnungsgrundlagen
lichen Rechnungszins und dem Referenzzins und
(1) Bei der nach versicherungsmathematischen
Methoden vorzunehmenden Ableitung von Rechnungs- 2. für den Zeitraum nach Ablauf von 15 Jahren der
grundlagen sind sämtliche Umstände, die Änderungen jeweils maßgebliche Rechnungszins.
und Schwankungen der aus den zugrunde liegenden Andernfalls ist für die gesamte Restlaufzeit der jeweils
Statistiken gewonnenen Daten bewirken können, zu maßgebliche Rechnungszins zu verwenden.
berücksichtigen und nach versicherungsmathemati-
schen Grundsätzen geeignet zu gewichten. Die Ablei- §6
tung von Rechnungsgrundlagen auf der Basis eines
besten Schätzwertes genügt nicht. Die Abschätzung Inkrafttreten
künftiger Verhältnisse muss eine nachteilige Abwei- Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
Berlin, den 18. April 2016
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 769
Verordnung
über die Anlage des Sicherungsvermögens
von Pensionskassen, Sterbekassen und kleinen Versicherungsunternehmen
(Anlageverordnung – AnlV)
Vom 18. April 2016
Das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf tige ungewöhnliche Marktsituationen angemessen
Grund reagieren können. Bei der Anlage des Sicherungsver-
– des § 217 Satz 1 Nummer 6 in Verbindung mit Satz 3 mögens in einem Staat, der nicht Staat des Euro-
und 4, auch in Verbindung mit § 219 Absatz 1 des päischen Wirtschaftraums (EWR) oder Vollmitgliedstaat
Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit
(BGBl. I S. 434), im Einvernehmen mit dem Bundes- und Entwicklung (OECD) ist, sind vor allem die mit der
ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Anlage verbundenen Rechtsrisiken umfassend und be-
sonders sorgfältig zu prüfen.
– des § 235 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 in Verbindung
(5) Nähere Vorgaben zu den Vorschriften dieser Ver-
mit Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsge-
setzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434): ordnung und die Darlegungs- und Anzeigepflichten der
in Absatz 1 genannten Versicherungsunternehmen be-
stimmt die Aufsichtsbehörde.
§1
Anwendungsbereich, §2
Anlagegrundsätze und Anlagemanagement
Anlageformen
(1) Diese Verordnung gilt für die Anlage des Siche- (1) Das Sicherungsvermögen kann angelegt werden in
rungsvermögens von
1. Forderungen, für die ein Grundpfandrecht an einem
1. Pensionskassen im Sinne des § 232 des Versiche- in einem Staat des EWR oder in einem Vollmitglied-
rungsaufsichtsgesetzes, staat der OECD belegenen Grundstück oder grund-
2. Sterbekassen im Sinne des § 218 des Versiche- stücksgleichen Recht besteht, wenn das Grund-
rungsaufsichtsgesetzes und pfandrecht die Erfordernisse der §§ 14 und 16
3. kleinen Versicherungsunternehmen im Sinne des Absatz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes, im Fall von
§ 211 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Erbbaurechten darüber hinaus die Erfordernisse
des § 13 Absatz 2 des Pfandbriefgesetzes erfüllt
(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Versiche- oder wenn das Grundpfandrecht die entsprechen-
rungsunternehmen müssen bei der Anlage des Siche- den Vorschriften des anderen Staates erfüllt;
rungsvermögens die allgemeinen Anlagegrundsätze
2. Forderungen,
des § 124 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes beachten. Die in Absatz 1 Nummer 2 und 3 genann- a) die ausreichend durch Geldzahlung gesichert
ten Versicherungsunternehmen müssen bei der Anlage oder für die Guthaben oder Wertpapiere ent-
des Sicherungsvermögens die allgemeinen Anlage- sprechend § 200 Absatz 1 bis 3 des Kapital-
grundsätze des § 215 Absatz 1 des Versicherungsauf- anlagegesetzbuchs oder gleichwertiger Vor-
sichtsgesetzes beachten. schriften eines anderen Staates des EWR oder
eines Vollmitgliedstaates der OECD verpfändet
(3) Die in Absatz 1 genannten Versicherungsunter-
oder zur Sicherung übertragen sind (Wertpapier-
nehmen haben die Einhaltung der für sie geltenden all-
darlehen),
gemeinen Anlagegrundsätze und die Einhaltung der
nachfolgenden besonderen Vorschriften dieser Verord- b) für die Schuldverschreibungen nach Nummer 6
nung durch ein qualifiziertes Anlagemanagement, durch oder 7 verpfändet oder zur Sicherung übertragen
geeignete interne Kapitalanlagegrundsätze und Kontroll- sind oder
verfahren, durch eine strategische und taktische Anlage- c) die aus liquiden Abrechnungsforderungen des
politik sowie durch weitere organisatorische Maßnah- Erstversicherers gegenüber einem Rückversi-
men sicherzustellen. Hierzu gehören insbesondere die cherer, abzüglich etwaiger Abrechnungsverbind-
Beobachtung aller Risiken der Aktiv- und Passivseite lichkeiten aus Prämienforderungen des Rückver-
der Bilanz und des Verhältnisses beider Seiten zueinan- sicherers gegen den Erstversicherer, bestehen;
der sowie eine Prüfung der Elastizität des Anlagebe-
3. Darlehen
standes gegenüber bestimmten Kapitalmarktszenarien
und Investitionsbedingungen. a) an die Bundesrepublik Deutschland, ihre Länder,
Gemeinden und Gemeindeverbände,
(4) Die in Absatz 1 genannten Versicherungsunter-
nehmen haben sicherzustellen, dass sie jederzeit auf b) an einen anderen Staat des EWR oder einen
sich wandelnde wirtschaftliche und rechtliche Bedin- Vollmitgliedstaat der OECD,
gungen, insbesondere Veränderungen auf den Finanz- c) an Regionalregierungen und örtliche Gebietskör-
und Immobilienmärkten, auf Katastrophenereignisse perschaften eines anderen Staates des EWR
mit Schadensfällen großen Ausmaßes oder auf sons- oder eines Vollmitgliedstaates der OECD,
770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016
d) an eine internationale Organisation, der auch die OECD mit Ausnahme von Kreditinstituten, so-
Bundesrepublik Deutschland als Vollmitglied an- fern diese Darlehen ausreichend dinglich oder
gehört, schuldrechtlich gesichert sind;
e) für deren Verzinsung und Rückzahlung eine der 5. Vorauszahlungen oder Darlehen, die das Versiche-
unter Buchstabe a, b oder d genannten Stellen, rungsunternehmen auf die eigenen Versicherungs-
ein geeignetes Kreditinstitut im Sinne der Num- scheine gewährt, bis zur Höhe des Rückkaufswerts
mer 18 Buchstabe b, ein öffentlich-rechtliches (Policendarlehen);
Kreditinstitut im Sinne der Nummer 18 Buch-
6. Pfandbriefen, Kommunalobligationen und anderen
stabe c, eine multilaterale Entwicklungsbank im
Schuldverschreibungen von Kreditinstituten mit Sitz
Sinne der Nummer 18 Buchstabe d die volle
in einem Staat des EWR oder in einem Vollmitglied-
Gewährleistung übernommen hat oder ein Versi-
staat der OECD, wenn die Kreditinstitute auf Grund
cherungsunternehmen im Sinne des Artikels 14
gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber
der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen
dieser Schuldverschreibungen einer besonderen
Parlaments und des Rates vom 25. November
öffentlichen Aufsicht unterliegen und die mit der
2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung
Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenomme-
der Versicherungs- und der Rückversicherungs-
nen Mittel nach den gesetzlichen Vorschriften in
tätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom
Vermögenswerten angelegt werden, die während
17.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie
der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen
2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) ge-
die sich aus ihnen ergebenden Verbindlichkeiten
ändert worden ist, das Ausfallrisiko versichert
ausreichend decken und die bei einem Ausfall des
hat, oder
Ausstellers vorrangig für die fällig werdenden Rück-
f) an Abwicklungsanstalten im Sinne des § 8a zahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt
Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfonds- sind (kraft Gesetzes bestehende besondere De-
gesetzes, soweit eine unter Buchstabe a, b ckungsmasse);
oder d genannte Stelle für diese Abwicklungs-
anstalt die Verlustausgleichspflicht gemäß § 8a 7. Schuldverschreibungen,
Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 1a a) die an einer Börse zum Handel zugelassen sind
des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes oder an einem anderen organisierten Markt zu-
übernommen hat; gelassen oder in diesen einbezogen sind (orga-
4. Darlehen nisierter Markt),
a) an Unternehmen mit Sitz in einem Staat des b) deren Einbeziehung in einen organisierten Markt
EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD nach den Ausgabebedingungen zu beantragen
mit Ausnahme von Kreditinstituten, sofern auf ist, sofern die Einbeziehung dieser Schuldver-
Grund der bisherigen und der zu erwartenden schreibungen innerhalb eines Jahres nach ihrer
künftigen Entwicklung der Ertrags- und Vermö- Ausgabe erfolgt, oder
genslage des Unternehmens die vertraglich ver- c) die in einem Staat außerhalb des EWR an einer
einbarte Verzinsung und Rückzahlung gewähr- Börse zum Handel zugelassen sind oder dort an
leistet erscheinen und die Darlehen ausreichend einem anderen organisierten Markt zugelassen
aa) durch erstrangige Grundpfandrechte gesi- oder in diesen einbezogen sind;
chert sind, 8. anderen Schuldverschreibungen;
bb) durch verpfändete oder zur Sicherung über- 9. Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten
tragene Forderungen oder zum Handel zu- gegen Unternehmen oder aus Genussrechten an
gelassene oder an einem anderen organisier- Unternehmen
ten Markt nach § 2 Absatz 5 des Wertpapier-
handelsgesetzes zugelassene oder in diesen a) mit Sitz in einem Staat des EWR oder in einem
einbezogene Wertpapiere gesichert sind oder Vollmitgliedstaat der OECD oder
cc) in vergleichbarer Weise gesichert sind; eine b) die an einer Börse zum Handel zugelassen sind
Verpflichtungserklärung des Darlehensneh- oder an einem anderen organisierten Markt zu-
mers gegenüber dem Versicherungsunter- gelassen oder in diesen einbezogen sind oder in
nehmen (Negativerklärung) kann eine Siche- einem Staat außerhalb des EWR an einer Börse
rung des Darlehens nur ersetzen, wenn und zum Handel zugelassen sind oder dort an einem
solange der Darlehensnehmer bereits auf anderen organisierten Markt zugelassen oder in
Grund seines Status die Gewähr für die Ver- diesen einbezogen sind;
zinsung und Rückzahlung des Darlehens 10. Asset Backed Securities (strukturierte Finanzinstru-
bietet; mente, die mit Forderungsrechten besichert sind)
b) an Unternehmen im Sinne von Nummer 14 und Credit Linked Notes (mit Kreditrisiken ver-
Buchstabe a, an denen das Versicherungsunter- knüpfte Finanzinstrumente) sowie andere Anlagen
nehmen als Gesellschafter beteiligt ist (Gesell- nach § 2 Absatz 1, deren Ertrag oder Rückzahlung
schafter-Darlehen), wenn die Darlehen die Erfor- an Kreditrisiken gebunden sind oder mittels derer
dernisse des § 240 Absatz 1 und Absatz 2 Num- Kreditrisiken eines Dritten übertragen werden,
mer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfüllen; a) gegen Unternehmen mit Sitz in einem Staat des
c) an andere Unternehmen mit Sitz in einem Staat EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD
des EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 771
b) die an einer Börse zum Handel zugelassen sind § 44 des Kapitalanlagegesetzbuchs ver-
oder an einem anderen organisierten Markt zu- gleichbar ist,
gelassen oder in diesen einbezogen sind oder in sowie von Anteilen und Aktien an geschlossenen
einem Staat außerhalb des EWR an der Börse ausländischen Investmentvermögen, die dem
zum Handel zugelassen sind oder dort an einem Recht eines Staates des EWR oder eines Voll-
anderen organisierten Markt zugelassen oder in mitgliedstaates der OECD unterliegen, die Anfor-
diesen einbezogen sind; derung nach Doppelbuchstabe aa in vergleich-
11. Forderungen, die in das Schuldbuch der Bundesre- barer Weise erfüllen und von einer Gesellschaft
publik Deutschland, eines ihrer Länder oder in ein im Sinne von Doppelbuchstabe bb verwaltet
entsprechendes Verzeichnis eines anderen Staates werden;
des EWR oder eines Vollmitgliedstaates der OECD
14. Immobilien in Form von
eingetragen sind oder deren Eintragung als Schuld-
buchforderung innerhalb eines Jahres nach ihrer a) bebauten, in Bebauung befindlichen oder zur
Ausgabe erfolgt, sowie in Liquiditätspapieren im alsbaldigen Bebauung bestimmten, in einem
Sinne des § 42 Absatz 1 des Gesetzes über die Staat des EWR oder in einem Vollmitgliedstaat
Deutsche Bundesbank; der OECD belegenen Grundstücken, in dort be-
12. voll eingezahlten Aktien, die an einer Börse zum legenen grundstücksgleichen Rechten sowie in
Handel zugelassen sind oder an einem anderen Anteilen an einem Unternehmen, dessen alleini-
organisierten Markt zugelassen oder in diesen ein- ger Zweck der Erwerb, die Bebauung und Ver-
bezogen sind oder in einem Staat außerhalb des waltung von in einem solchen Staat belegenen
EWR an der Börse zum Handel zugelassen sind Grundstücken oder grundstücksgleichen Rech-
oder dort an einem anderen organisierten Markt ten ist; das Versicherungsunternehmen hat die
zugelassen oder in diesen einbezogen sind; Angemessenheit des Kaufpreises auf der Grund-
lage des Gutachtens eines vereidigten Sach-
13. Beteiligungen in Form von verständigen oder in vergleichbarer Weise zu
a) anderen voll eingezahlten Aktien, Geschäftsan- prüfen; von den Grundstücksanlagen sind unbe-
teilen an einer Gesellschaft mit beschränkter schadet der Vorschrift des § 125 Absatz 3 Satz 4
Haftung, Kommanditanteilen und Beteiligungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes die auf ih-
als stiller Gesellschafter im Sinne des Handels- nen lastenden Grundpfandrechte abzusetzen;
gesetzbuchs, wenn das Unternehmen über ein b) Aktien einer REIT-Aktiengesellschaft oder von
Geschäftsmodell verfügt, unternehmerische Ri- Anteilen an einer vergleichbaren Kapitalgesell-
siken eingeht und schaft mit Sitz in einem Staat des EWR oder in
aa) seinen Sitz in einem Staat des EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD, die die Vor-
einem Vollmitgliedstaat der OECD hat, aussetzungen des REIT-Gesetzes oder die ver-
bb) dem Versicherungsunternehmen den letzten gleichbaren Vorschriften des anderen Staates
Jahresabschluss zur Verfügung stellt, der in erfüllen;
entsprechender Anwendung der für Kapital- c) Anteilen und Aktien an inländischen Spezial-AIF
gesellschaften geltenden Vorschriften aufge- im Sinne des § 1 Absatz 6 des Kapitalanlage-
stellt und geprüft ist, und gesetzbuchs oder von Anteilen und Aktien an
cc) sich verpflichtet, auch künftig zu jedem Bi- inländischen geschlossenen Publikums-AIF im
lanzstichtag einen derartigen Jahresab- Sinne des § 1 Absatz 3 in Verbindung mit Ab-
schluss vorzulegen; satz 6 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
b) Anteilen und Aktien an inländischen geschlosse- aa) die direkt oder indirekt in Vermögensgegen-
nen Alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne stände nach § 231 Absatz 1 Satz 1 Num-
des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs, mer 1 bis 6 sowie § 235 Absatz 1 des Kapi-
talanlagegesetzbuchs investieren und
aa) die direkt oder indirekt in Vermögensgegen-
stände nach § 261 Absatz 1 Nummer 4 des bb) die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft
Kapitalanlagegesetzbuchs, eigenkapitalähn- verwaltet werden, die über eine Erlaubnis
liche Instrumente sowie andere Instrumente nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlage-
der Unternehmensfinanzierung investieren gesetzbuchs verfügt, oder von einer Verwal-
und tungsgesellschaft mit Sitz in einem Staat des
bb) die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft EWR, die zum Schutz der Anleger einer öf-
verwaltet werden, die über eine Erlaubnis fentlichen Aufsicht unterliegt und über eine
nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlage- Erlaubnis verfügt, die mit der Erlaubnis nach
gesetzbuchs verfügt oder nach § 44 des § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetz-
Kapitalanlagegesetzbuchs registriert ist, buchs vergleichbar ist,
oder von einer Verwaltungsgesellschaft mit sowie von Anteilen und Aktien an EU-Invest-
Sitz in einem Staat des EWR oder in einem mentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 8 des
Vollmitgliedstaat der OECD, die zum Schutz Kapitalanlagegesetzbuchs in Form von Spezial-
der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unter- AIF und geschlossenen Publikums-AIF, die die
liegt und über eine Erlaubnis oder eine Re- Anforderung nach Doppelbuchstabe aa in ver-
gistrierung verfügt, die mit der Erlaubnis gleichbarer Weise erfüllen und von einer Gesell-
nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagege- schaft im Sinne von Doppelbuchstabe bb ver-
setzbuchs oder mit der Registrierung nach waltet werden;
772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016
15. Anteilen und Anlageaktien an inländischen offenen des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang
Publikumsinvestmentvermögen im Sinne des § 1 zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beauf-
Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs (OGAW) sichtigung von Kreditinstituten und Wertpapier-
sowie in Anteilen und Aktien an vergleichbaren firmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG
EU-Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 8 und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG
des Kapitalanlagegesetzbuchs, sofern diese Ver- und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013,
mögen von einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft S. 338), die zuletzt durch die Richtlinie
mit Sitz in einem Staat des EWR verwaltet werden; 2014/59/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190)
16. Anteilen und Anlageaktien an inländischen offenen geändert worden ist, unterliegt, wenn das Kredit-
Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 Satz 1 des institut dem Versicherungsunternehmen schrift-
Kapitalanlagegesetzbuchs, lich bestätigt, dass es die an seinem Sitz gelten-
den Vorschriften über das Eigenkapital und die
a) die die Anforderungen nach § 284 des Kapital- Liquidität der Kreditinstitute einhält (geeignetes
anlagegesetzbuchs erfüllen und nicht von Num- Kreditinstitut),
mer 14 Buchstabe c erfasst werden und
c) öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten, die nach
b) die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU
verwaltet werden, die über eine Erlaubnis nach vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausge-
§ 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs nommen sind,
verfügt, oder von einer Verwaltungsgesellschaft
mit Sitz in einem Staat des EWR, die zum Schutz d) multilateralen Entwicklungsbanken, die nach
der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU)
und über eine Erlaubnis verfügt, die mit der Er- Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und
laubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlage- des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichts-
gesetzbuchs vergleichbar ist, anforderungen an Kreditinstitute und Wert-
papierfirmen und zur Änderung der Verordnung
sowie in Anteilen und Aktien an EU-Investmentver- (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013,
mögen im Sinne des § 1 Absatz 8 des Kapitalanla- S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung
gegesetzbuchs in Form von offenen Spezial-AIF, (EU) 2015/62 der Kommission (ABl. L 11 vom
die die Anforderung nach Buchstabe a in vergleich- 17.1.2015, S. 37) geändert worden ist, ein Risi-
barer Weise erfüllen und von einer Gesellschaft im kogewicht von 0 Prozent erhalten.
Sinne von Buchstabe b verwaltet werden;
Als Anlagen gelten auch laufende Guthaben.
17. Anteilen und Aktien an inländischen Investment-
vermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapital- (2) Nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 Nummer 4 kann
anlagegesetzbuchs, das Sicherungsvermögen darüber hinaus in Anlagen
angelegt werden, die in Absatz 1 nicht genannt sind,
a) die nicht Publikumsinvestmentvermögen in Form die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen oder
von Immobilien-Sondervermögen nach den die Begrenzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 3,
§§ 230 bis 260 des Kapitalanlagegesetzbuchs Absatz 3 bis 5 übersteigen (Öffnungsklausel).
sind,
(3) Die Aufsichtsbehörde kann dem Versicherungs-
b) die nicht von Nummer 13 Buchstabe b, Num- unternehmen auch Anlagen in Vermögenswerten, die
mer 14 Buchstabe c, Nummer 15 und 16 erfasst in den vorangehenden Absätzen nicht genannt sind
werden und oder die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze
c) die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht erfüllen, sowie die Überschreitung der in § 3 Ab-
verwaltet werden, die über eine Erlaubnis nach satz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 bis 5 und § 4 Absatz 1
§ 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs bis 4 genannten Begrenzungen gestatten, wenn die Be-
verfügt, oder von einer Verwaltungsgesellschaft lange der Versicherten dadurch nicht beeinträchtigt
mit Sitz in einem Staat des EWR, die zum Schutz werden.
der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt (4) Nicht zulässig sind direkte und indirekte Anlagen
und über eine Erlaubnis verfügt, die mit der Er-
laubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlage- 1. in Konsumentenkrediten, Betriebsmittelkrediten, be-
gesetzbuchs vergleichbar ist, weglichen Sachen oder Ansprüchen auf bewegliche
Sachen sowie in immateriellen Werten,
sowie in Anteilen und Aktien an EU-Investmentver-
mögen im Sinne des § 1 Absatz 8 des Kapitalanla- 2. in Beteiligungen bei Konzernunternehmen des Ver-
gegesetzbuchs, die die Anforderung nach Buch- sicherungsunternehmens im Sinne des § 18 des
stabe a in vergleichbarer Weise erfüllen, nicht von Aktiengesetzes mit Ausnahme von Unternehmen,
den in Buchstabe b genannten Anlageformen er- an denen das Versicherungsunternehmen nur passiv
fasst werden und von einer Gesellschaft im Sinne beteiligt ist, ohne operativ auf das Geschäft Einfluss
von Buchstabe c verwaltet werden und zu nehmen oder laufende Projektentwicklung zu be-
treiben, und
18. Anlagen bei
3. bei Unternehmen, auf die das Versicherungsunter-
a) der Europäischen Zentralbank oder bei der Zen- nehmen oder seine Konzernunternehmen im Sinne
tralnotenbank eines Staates des EWR oder eines des § 18 des Aktiengesetzes ihren Geschäftsbetrieb
Vollmitgliedstaates der OECD, ganz oder teilweise im Wege der Ausgliederung (§ 7
b) einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des Nummer 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) von
EWR, das den Anforderungen der Richtlinie Funktionen übertragen haben oder die in unmittel-
2013/36/EU des Europäischen Parlaments und barem Zusammenhang mit dem Betrieb von Versi-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 773
cherungsgeschäften stehende Tätigkeiten für das sprechenden Vorschriften eines anderen Staates des
Versicherungsunternehmen oder seine Konzernun- EWR mehr als das Einfache des Marktrisikopotentials
ternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes aufweisen, ist das erhöhte Marktrisikopotential auf die
ausführen, wenn bei diesen Unternehmen der Um- Quote nach Absatz 3 Satz 1 anzurechnen. Soweit das
fang des Geschäftsbetriebes wesentlich vom Ge- erhöhte Marktrisikopotential nicht zeitnah ermittelt wer-
genstand der Ausgliederung von Funktionen oder den kann, ist der höchstzulässige Betrag anzusetzen.
der Dienstleistungstätigkeit bestimmt wird.
(5) Direkte und indirekte Anlagen in Darlehen nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b, in Immobilien
§3 nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe a, b und c
Mischung und in Immobilien, die über Investmentvermögen nach
(1) Direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1 § 2 Absatz 1 Nummer 16 gehalten werden und die An-
Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 8 sowie Anlagen forderungen des § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c
bei Schuldnern mit Sitz in Staaten außerhalb des EWR, erfüllen, dürfen 25 Prozent des Sicherungsvermögens
bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vor- nicht übersteigen.
recht des § 315 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (6) Die Aufsichtsbehörde kann die direkten und indi-
auf sie erstreckt, sind auf ein vorsichtiges Maß zu be- rekten Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buch-
schränken. stabe a, Nummer 9, 12, 13 und die Anlagen, die den
(2) Die Anlage in einzelnen Anlageformen ist wie Quoten des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 unterliegen,
folgt beschränkt: bis auf 10 Prozent des Sicherungsvermögens herab-
setzen, wenn es zur Wahrung der Belange der Versi-
1. direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1 cherten erforderlich ist. Die gleiche Befugnis steht der
Nummer 10 dürfen 7,5 Prozent des Sicherungsver- Aufsichtsbehörde im Falle des § 135 Absatz 1 erste
mögens nicht übersteigen; Alternative des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu.
2. direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1
Nummer 17, Vermögensgegenstände, die über § 2 §4
Absatz 1 Nummer 16 gehalten werden und nicht
den Nummern des Anlagekatalogs des § 2 Absatz 1 Streuung
zugeordnet werden können, sowie andere direkte (1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 dürfen alle auf ein
und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1, deren und denselben Schuldner entfallenden Anlagen 5 Pro-
Ertrag oder Rückzahlung an Hedgefonds- oder Roh- zent des Sicherungsvermögens nicht übersteigen. Auf
stoffrisiken gebunden ist, dürfen 7,5 Prozent des diese Quote und auf die Quoten nach den Absätzen 2,
Sicherungsvermögens nicht übersteigen; 3 und 4 sind die Anlagen der zehn größten Schuldner in
3. direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1 einem offenen Investmentvermögen nach § 2 Absatz 1
Nummer 4 Buchstabe c dürfen 5 Prozent des Siche- Nummer 15 bis 17 anzurechnen. Hat ein Schuldner
rungsvermögens nicht übersteigen; gegenüber dem Versicherungsunternehmen für Ver-
bindlichkeiten eines Dritten die volle Gewährleistung
4. im Rahmen der Öffnungsklausel nach § 2 Absatz 2 übernommen, so ist auch diese Gewährleistungsver-
angelegte Anlagen sind auf 5 Prozent des Siche- bindlichkeit auf die Quote nach Satz 1 anzurechnen.
rungsvermögens beschränkt; unter Wahrung der Be- Anlagen in Anteilen oder Aktien an einem offenen
lange der Versicherten kann diese Anlagegrenze mit Investmentvermögen nach § 2 Absatz 1 Nummer 15,
Genehmigung der Aufsichtsbehörde bis auf 10 Pro- 16 und 17 gelten nicht als Anlagen bei ein und dem-
zent des Sicherungsvermögens erhöht werden; die selben Schuldner, wenn das Investmentvermögen in
Begrenzung auf 1 Prozent des Sicherungsvermö- sich ausreichend gestreut ist.
gens in § 4 Absatz 4 bleibt unberührt.
(2) Für Anlagen bei ein und demselben in § 2 Ab-
(3) Direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1
satz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b oder d genannten
Nummer 9, 12 und 13 dürfen zusammen mit Anlagen,
Schuldner gilt abweichend von Absatz 1 eine Quote
die den Quoten des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 un-
von 30 Prozent des Sicherungsvermögens. Für die fol-
terliegen, insgesamt 35 Prozent des Sicherungsvermö-
genden Anlagen gilt abweichend von Absatz 1 eine
gens nicht übersteigen. Auf diese Quote sind auch An-
Quote von 15 Prozent des Sicherungsvermögens:
lagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a anzu-
rechnen, soweit Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 1. Anlagen in Schuldverschreibungen, die von ein und
Gegenstand der Wertpapierdarlehen sind. Innerhalb der demselben Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des
Quote nach Satz 1 darf der Anteil der nicht zum Handel EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD in
zugelassenen und nicht an einem anderen organisierten Verkehr gebracht worden sind, wenn diese Schuld-
Markt zugelassenen oder in diesen einbezogenen und verschreibungen durch eine kraft Gesetzes beste-
nicht an einer Börse in einem Staat außerhalb des EWR hende besondere Deckungsmasse gesichert sind,
zum Handel zugelassenen oder dort an einem anderen 2. Anlagen bei ein und demselben geeigneten Kredit-
organisierten Markt zugelassenen oder in diesen einbe- institut nach § 2 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe b,
zogenen Vermögensgegenstände nach § 2 Absatz 1 wenn und soweit die Anlagen durch eine umfas-
Nummer 9 Buchstabe a und Nummer 13 nicht höher sende Institutssicherung des Kreditinstituts oder
als 15 Prozent des Sicherungsvermögens sein. durch ein Einlagensicherungssystem tatsächlich ab-
(4) Bei Anlagen in Anteilen und Aktien an Invest- gesichert sind; der satzungsmäßige Ausschluss
mentvermögen nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 und 16, eines Rechtsanspruchs auf Leistung der Einlagen-
die durch den Einsatz von Derivaten nach § 197 Ab- sicherungseinrichtung schließt eine tatsächliche
satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder den ent- Absicherung nicht aus,
774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016
3. Anlagen bei ein und demselben öffentlich-rechtlichen in Vermögenswerten anzulegen, die auf dieselbe Wäh-
Kreditinstitut nach § 2 Absatz 1 Nummer 18 Buch- rung lauten, in der die Versicherungen erfüllt werden
stabe c und müssen. Dabei gelten
4. Anlagen bei ein und derselben multilateralen Ent-
1. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte als in
wicklungsbank nach § 2 Absatz 1 Nummer 18 Buch-
der Währung des Landes angelegt, in dem sie bele-
stabe d.
gen sind,
(3) Bei der Berechnung der Quoten nach den Absät-
zen 1, 2 und 4 sind Anlagen beim Schuldner und bei 2. Aktien und Anteile als in der Währung angelegt, in
seinen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Ak- der sie in einen organisierten Markt einbezogen sind,
tiengesetzes zusammenzurechnen. Abweichend von und
Absatz 1 Satz 1 gilt für Anlagen bei Konzernunterneh-
men, soweit es sich nicht um Forderungen aus Rück- 3. nicht in einen organisierten Markt einbezogene Ak-
versicherungsbeziehungen nach § 2 Absatz 1 Num- tien und Anteile als in der Währung des Landes an-
mer 2 Buchstabe b handelt, eine verringerte Streuungs- gelegt, in dem der Aussteller der Wertpapiere oder
quote von 3 Prozent des Sicherungsvermögens. Anteile seinen Sitz hat.
(4) Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 9, 12 und 13
bei ein und demselben Unternehmen sowie Anteile und §6
Aktien an einem geschlossenen Investmentvermögen
nach § 2 Absatz 1 Nummer 17 dürfen abweichend Übergangsvorschriften
von Absatz 1 insgesamt 1 Prozent des Sicherungs-
(1) Anlagen, die bis zum 30. Juni 2010 getätigt wor-
vermögens nicht überschreiten. Bei Anteilen an einem
den sind und seitdem auf Grund des § 6 Absatz 1 der
Unternehmen, dessen alleiniger Zweck das Halten der
Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
in Satz 1 genannten Anlagen an anderen Unternehmen
S. 3913) in der Fassung der Verordnung vom 3. März
ist, bezieht sich Satz 1 auf die durchgerechneten Anla-
2015 (BGBl. I S. 188) im Sicherungsvermögen gehalten
gen des Versicherungsunternehmens bei den anderen
wurden, können bis zu ihrer Fälligkeit im Sicherungs-
Unternehmen.
vermögen verbleiben.
(5) Bis zu 10 Prozent des Sicherungsvermögens
können in einem einzelnen Grundstück oder grund- (2) Anteile an Publikumsinvestmentvermögen in
stücksgleichen Recht oder in Anteilen an einem Unter- Form von Immobilien-Sondervermögen nach den
nehmen, dessen alleiniger Zweck der Erwerb, die Be- §§ 230 bis 260 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die vor
bauung und Verwaltung von in einem Staat des EWR dem 8. April 2011 erworben worden sind, sowie Anteile
oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD belegenen an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen,
Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ist, die vor dem 8. April 2011 erworben worden sind, kön-
oder in Anteilen oder Aktien an einem Investmentver- nen im Sicherungsvermögen verbleiben und Anlagen
mögen nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c zugeordnet
angelegt werden. Dieselbe Grenze gilt für mehrere werden.
rechtlich selbständige Grundstücke zusammengenom-
men, wenn sie wirtschaftlich eine Einheit bilden. (3) Anlagen, die bis zum 7. März 2015 getätigt wor-
den sind und seitdem auf Grund des § 6 Absatz 3 der
(6) Anlagen einer Pensionskasse in einem Trägerun-
Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
ternehmen im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
S. 3913) in der Fassung der Verordnung vom 3. März
des Betriebsrentengesetzes und in dessen Konzernun-
2015 (BGBl. I S. 188) im Sicherungsvermögen gehalten
ternehmen dürfen 5 Prozent des gesamten Vermögens
wurden, können bis zu ihrer Fälligkeit im Sicherungs-
nicht überschreiten. Wird eine Pensionskasse von mehr
vermögen verbleiben und den Anlagen nach § 2 Ab-
als zwei Unternehmen getragen, sind Anlagen in diesen
satz 1 Nummer 13 Buchstabe b zugeordnet werden.
Unternehmen auf insgesamt 15 Prozent des gesamten
Vermögens begrenzt; Satz 1 bleibt unberührt.
§7
§5
Inkrafttreten
Kongruenz
Das Sicherungsvermögen ist nach Maßgabe der Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Kongruenzregeln in der Anlage zu dieser Verordnung in Kraft.
Berlin, den 18. April 2016
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 775
Anlage
(zu § 5 Satz 1)
Kongruenzregeln
1. Ist die Deckung eines Versicherungsvertrages in einer bestimmten Währung
ausgedrückt, so gelten die Verpflichtungen als in dieser Währung bestehend.
2. Ist die Deckung eines Vertrages nicht in einer Währung ausgedrückt, so gel-
ten die Verpflichtungen als in der Währung des Landes bestehend, in dem
das Risiko belegen ist. Die Währung, in der die Prämie ausgedrückt ist, kann
zugrunde gelegt werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, ins-
besondere wenn es bereits bei Vertragsschluss wahrscheinlich ist, dass ein
Schaden in dieser Währung geregelt werden wird.
3. Die Währung, die ein Versicherungsunternehmen nach seinen Erfahrungen
als die wahrscheinlichste für die Erfüllung betrachtet, oder mangels solcher
Erfahrungen die Währung des Landes, in dem es sich niedergelassen hat,
kann, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, bei folgenden
Risiken zugrunde gelegt werden:
a) bei den Versicherungssparten, die in Anlage 1 Nummer 4 bis 7 und 11
bis 13 (nur Herstellerhaftpflicht) des Versicherungsaufsichtsgesetzes ge-
nannt sind,
b) bei anderen Versicherungssparten, wenn entsprechend der Art der Risiken
die Erfüllung in einer anderen Währung als derjenigen Währung erfolgen
muss, die sich aus der Anwendung der genannten Regeln ergeben würde.
4. Wird einem Versicherungsunternehmen ein Schaden gemeldet und ist dieser
in einer anderen Währung als der sich aus der Anwendung der vorstehenden
Regeln ergebenden Währung zu regeln, so gelten die Verpflichtungen als in
dieser anderen Währung bestehend, insbesondere wenn es die Währung ist,
in der die von dem Versicherungsunternehmen zu erbringende Leistung auf
Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder einer Vereinbarung zwischen
Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer bestimmt worden ist.
5. Wird ein Schaden in einer dem Versicherungsunternehmen vorher bekannten
Währung festgestellt, kann die Verpflichtung als in dieser anderen Währung
bestehend angesehen werden, auch wenn sie nicht die sich aus der Anwen-
dung der vorstehenden Regeln ergebende Währung ist.
6. Das Sicherungsvermögen braucht nicht in Vermögenswerten angelegt zu
werden, die auf die gleiche Währung lauten, in der die Verpflichtungen
bestehen, wenn
a) es sich nicht um eine Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum handelt und sich die betreffende Wäh-
rung nicht zur Anlage eignet, insbesondere weil sie Transferbeschränkun-
gen unterliegt,
b) das anzulegende Sicherungsvermögen nicht mehr als 20 Prozent, bei
Pensionskassen nicht mehr als 30 Prozent, der Verpflichtungen in einer
bestimmten Währung betrifft oder
c) bei Anwendung der nach den Nummern 1 bis 5 geltenden Regeln in einer
bestimmten Währung Vermögenswerte angelegt werden müssten, die
nicht mehr als 7 Prozent der in anderen Währungen vorhandenen Vermö-
genswerte des Unternehmens ausmachen.
7. Soweit nach den vorstehenden Regeln das Sicherungsvermögen in Vermö-
genswerten anzulegen ist, die auf die Währung eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaft, dessen Währung nicht der Euro ist, oder auf
die Währung eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum lauten, kann die Anlage bis zu 50 Prozent in
auf Euro lautenden Vermögenswerten erfolgen, soweit dies nach vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung gerechtfertigt ist.
776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016
Verordnung
über die versicherungsmathematische Bestätigung,
den Erläuterungsbericht und den Angemessenheitsbericht des Verantwortlichen Aktuars
(Aktuarverordnung – AktuarV)
Vom 18. April 2016
Auf Grund des § 145 Absatz 4 in Verbindung mit 1. nach § 141 Absatz 5 Nummer 2 des Versicherungs-
Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 161 Absatz 1, aufsichtsgesetzes folgenden Wortlaut:
§ 162, § 212 Absatz 1, § 219 Absatz 1 und § 234
Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom „Es wird bestätigt, dass die in der Bilanz unter dem
1. April 2015 (BGBl. I S. 434), von denen § 161 Absatz 1 Posten … der Passiva eingestellte Deckungsrück-
durch Artikel 14 Nummer 2 des Gesetzes vom 2. No- stellung unter Beachtung des § 341f HGB sowie un-
vember 2015 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, ter Beachtung der auf Grund des § 88 Absatz 3 VAG
verordnet das Bundesministerium der Finanzen: erlassenen Rechtsverordnung berechnet worden ist;
für den Altbestand im Sinne des § 336 VAG und des
§1 Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsge-
setzes/EWG zum VAG ist die Deckungsrückstellung
Anwendungsbereich nach dem zuletzt am … genehmigten Geschäftsplan
(1) Diese Verordnung gilt für berechnet worden.“ und
1. Lebensversicherungsunternehmen, soweit sie nicht 2. nach § 141 Absatz 5 Nummer 2 in Verbindung mit
unter die Nummern 2 bis 4 fallen, § 212 Absatz 3 Nummer 11 des Versicherungsauf-
2. Pensionskassen, soweit sie nicht von Nummer 3 sichtsgesetzes folgenden Wortlaut:
erfasst sind,
„Es wird bestätigt, dass die in der Bilanz unter dem
3. regulierte Pensionskassen im Sinne des § 233 Ab- Posten … der Passiva eingestellte Deckungsrück-
satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Pen- stellung unter Beachtung des § 341f HGB sowie
sionskassen, die auf Grund des § 233 Absatz 2 des unter Beachtung der auf Grund des § 217 Satz 1
Versicherungsaufsichtsgesetzes als reguliert gelten, Nummer 7 bis 10 VAG erlassenen Rechtsverordnung
4. Sterbekassen, die keine kleineren Vereine im Sinne berechnet worden ist; für den Altbestand im Sinne
des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind, des § 336 VAG und des Artikels 16 § 2 Satz 2 des
5. Unfallversicherungsunternehmen, die Versicherun- Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG ist
gen mit Rückgewähr der Prämien übernehmen, und die Deckungsrückstellung nach dem zuletzt am …
genehmigten Geschäftsplan berechnet worden.“
6. Versicherungsunternehmen, die für Rentenleistungen
der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, der Kraft- Ist kein Altbestand vorhanden, so lautet der zweite
fahrzeug-Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrt-Un- Halbsatz der versicherungsmathematischen Bestätigung
fallversicherung sowie der Allgemeinen Unfallversi- stattdessen:
cherung Deckungsrückstellungen zu bilden haben. „Altbestand im Sinne des § 336 VAG und des Artikels 16
(2) Ist ein Unternehmen gemäß Absatz 1 Nummer 1, 5 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG
oder 6 ein kleinerer Verein, sind die §§ 2 bis 4 nicht zum VAG ist nicht vorhanden.“
anzuwenden.
(2) Bei Pensionskassen gemäß § 1 Absatz 1 Num-
(3) Für Unternehmen gemäß Absatz 1 Nummer 3 mer 2 hat die versicherungsmathematische Bestätigung
und 4 gelten nur die §§ 2, 3 und 7. nach § 141 Absatz 5 Nummer 2 in Verbindung mit § 234
Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 des Versicherungsaufsichts-
§2 gesetzes folgenden Wortlaut:
Versicherungsmathematische Bestätigung „Es wird bestätigt, dass die in der Bilanz unter dem
(1) Bei Lebensversicherungsunternehmen gemäß § 1 Posten … der Passiva eingestellte Deckungsrückstel-
Absatz 1 Nummer 1 hat die versicherungsmathemati- lung unter Beachtung des § 341f HGB sowie unter Be-
sche Bestätigung achtung der auf Grund des § 235 Absatz 1 Nummer 4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 777
bis 7 VAG erlassenen Rechtsverordnung berechnet Bei Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Absatz 1
worden ist; für den Altbestand im Sinne des § 336 in Nummer 5 ist folgender Halbsatz in der versicherungs-
Verbindung mit § 233 Absatz 3 Satz 2 VAG ist die De- mathematischen Bestätigung zu ergänzen:
ckungsrückstellung nach dem zuletzt am … genehmig- „für den Altbestand im Sinne des § 336 VAG ist die
ten Geschäftsplan berechnet worden.“ Deckungsrückstellung nach dem zuletzt am … geneh-
Ist kein Altbestand vorhanden, so lautet der zweite migten Geschäftsplan berechnet worden.“
Halbsatz der versicherungsmathematischen Bestätigung Ist kein Altbestand vorhanden, so lautet dieser Halbsatz
stattdessen: stattdessen:
„Altbestand im Sinne des § 336 in Verbindung mit § 233 „Altbestand im Sinne des § 336 VAG ist nicht vorhan-
Absatz 3 Satz 2 VAG ist nicht vorhanden.“ den.“
(3) Bei Pensionskassen gemäß § 1 Absatz 1 Num-
§3
mer 3 hat die versicherungsmathematische Bestäti-
gung nach § 141 Absatz 5 Nummer 2 in Verbindung Abgabe der
mit § 234 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 des Versiche- versicherungsmathematischen Bestätigung
rungsaufsichtsgesetzes folgenden Wortlaut: (1) Der Verantwortliche Aktuar hat die versicherungs-
„Es wird bestätigt, dass die Deckungsrückstellung nach mathematische Bestätigung nach Maßgabe des § 2 ab-
dem zuletzt am … genehmigten Geschäftsplan berech- zugeben, wenn keine Einwendungen zu erheben sind.
net worden ist; für den Bestand, bei dem die Verträge (2) Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Ver-
nach nicht genehmigten Tarifen abgeschlossen worden antwortliche Aktuar zu erklären, dass die versiche-
sind, wird bestätigt, dass die in der Bilanz unter dem rungsmathematische Bestätigung versagt oder einge-
Posten … der Passiva eingestellte Deckungsrück- schränkt wird. In beiden Fällen ist die Erklärung um
stellung unter Beachtung des § 341f HGB sowie unter zusätzliche Bemerkungen derart zu ergänzen, dass die
Beachtung der auf Grund des § 235 Absatz 1 Satz 1 Gründe für die Versagung oder Inhalt und Tragweite der
Nummer 4 bis 7 VAG erlassenen Rechtsverordnung be- Einschränkung klar umrissen werden.
rechnet worden ist.“
Ist kein Bestand vorhanden, bei dem die Verträge nach §4
nicht genehmigten Tarifen abgeschlossen worden sind,
Erläuterungsbericht
entfällt der zweite Halbsatz der versicherungsmathe-
matischen Bestätigung. (1) Der Verantwortliche Aktuar hat im Erläuterungs-
bericht anzugeben, inwieweit nach den anerkannten
(4) Bei Sterbekassen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 4 Regeln der Versicherungsmathematik eine Einteilung
hat die versicherungsmathematische Bestätigung nach des Bestandes in Risikoklassen erfolgt ist. Insbeson-
§ 141 Absatz 5 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Ab- dere muss er dabei darauf eingehen, inwieweit versi-
satz 3 Nummer 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes cherungstechnische Risiken und Anlagerisiken berück-
folgenden Wortlaut: sichtigt worden sind. Die vorgenommene Einteilung ist
„Es wird bestätigt, dass die Deckungsrückstellung nach zu begründen; dabei ist auch auf Abweichungen ge-
dem zuletzt am … genehmigten Geschäftsplan berech- genüber der Einteilung des Vorjahres einzugehen.
net worden ist.“ (2) Es ist darzulegen, ob die Deckungsrückstellung
berechnet wurde
(5) Bei Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Ab-
satz 1 Nummer 5 und 6 hat die versicherungsmathema- 1. nach einer prospektiven oder einer retrospektiven
tische Bestätigung Methode,
2. mit expliziter oder impliziter Berücksichtigung der
1. nach § 141 Absatz 5 Nummer 2 in Verbindung mit künftigen Aufwendungen für den laufenden Versi-
§ 161 Absatz 1 und § 162 des Versicherungsauf- cherungsbetrieb einschließlich Provisionen und
sichtsgesetzes folgenden Wortlaut:
3. einzelvertraglich oder mit statistischen Näherungs-
„Es wird bestätigt, dass die in der Bilanz unter Pos- verfahren; die verwendeten statistischen Näherungs-
ten … der Passiva eingestellte Deckungsrückstel- verfahren sind zu erläutern.
lung unter Beachtung von § 341f und § 341g HGB (3) Anzugeben sind die bei der Berechnung der De-
sowie unter Beachtung der auf Grund des § 88 Ab- ckungsrückstellung verwendeten Wahrscheinlichkeits-
satz 3 VAG erlassenen Rechtsverordnung berechnet tafeln, Rechnungszinssätze, Zillmersätze und expliziten
worden ist.“ und Kostensätze für künftige Aufwendungen für den laufen-
den Versicherungsbetrieb einschließlich Provisionen.
2. nach § 141 Absatz 5 Nummer 2 in Verbindung mit Auf die Aufwendungen für den laufenden Versiche-
§ 161 Absatz 1, § 162 und § 212 Absatz 3 Num- rungsbetrieb einschließlich Provisionen ist auch bei
mer 11 des Versicherungsaufsichtsgesetzes folgen- einem impliziten Ansatz einzugehen.
den Wortlaut:
(4) Es ist darzulegen, dass
„Es wird bestätigt, dass die in der Bilanz unter Pos- 1. alle Leistungen der Versicherungsverträge ein-
ten … der Passiva eingestellte Deckungsrückstel- schließlich der vertraglich oder gesetzlich garantier-
lung unter Beachtung von § 341f und § 341g HGB ten Rückkaufswerte, der prämienfreien Leistungen
sowie unter Beachtung der auf Grund des § 217 und der Überschussanteile, auf die die Versiche-
Satz 1 Nummer 7 bis 10 VAG erlassenen Rechtsver- rungsnehmer einen Anspruch haben, gemäß dem
ordnung berechnet worden ist.“ Vorsichtsprinzip berücksichtigt sind, wobei darauf
778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016
einzugehen ist, ob dieser Anspruch auf der Basis Verpflichtungen auch einschließlich der Verpflichtungen
einer individuellen oder einer kollektiven Betrach- gewährleistet ist, die sich aus den gemäß § 141 Ab-
tungsweise besteht, satz 5 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
2. gegebenenfalls verwendete retrospektive Methoden vorgelegten Vorschlägen für eine angemessene Betei-
zu keiner geringeren Deckungsrückstellung führen ligung am Überschuss ergeben. Dabei sind nur diejeni-
als die Deckungsrückstellung, die sich auf der gen Verpflichtungen aus der Beteiligung am Überschuss
Grundlage einer ausreichend vorsichtigen prospekti- zu berücksichtigen, die in dem Zeitraum entstehen, für
ven Berechnung ergäbe, den die Vorschläge gelten.
3. die bei der Berechnung der Deckungsrückstellung (2) Es ist darzulegen, dass die vorgeschlagenen
verwendeten Rechnungsgrundlagen angemessene Überschussanteilsätze unter Berücksichtigung der ver-
Sicherheitsspannen enthalten, traglichen Vereinbarungen und der übrigen aufsichts-
4. das Vorsichtsprinzip auch bei der Bewertung der zur und vertragsrechtlichen Regelungen im Einklang mit
Bedeckung der Deckungsrückstellung herangezoge- dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 138 Ab-
nen Aktive angewendet wurde und satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes stehen
5. die Deckungsrückstellung zu jedem Zeitpunkt min- und zu einer im Einklang mit den vertraglichen Verein-
destens so hoch ist wie der jeweilige vertraglich oder barungen stehenden Überschussbeteiligung führen.
gesetzlich garantierte Rückkaufswert; dies gilt sinn- Insbesondere ist darzulegen, dass unterschiedliche
gemäß mit der garantierten prämienfreien Versiche- Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation und un-
rungsleistung anstelle des garantierten Rückkaufs- terschiedliche Überschussbeteiligungssysteme nicht
werts. zu wesentlichen, nicht gerechtfertigten Unterschieden
bei den Leistungen führen. Unterschiedliche Verhält-
Ferner ist eine Einschätzung über die künftige Entwick- nisse im Versicherungsbestand, die Unterschiede bei
lung der in den verwendeten Rechnungsgrundlagen den Leistungen rechtfertigen, sind anzugeben. Als un-
enthaltenen Sicherheitsspannen abzugeben und zu be- terschiedliche Verhältnisse gelten insbesondere unter-
gründen. schiedliche Verläufe der verschiedenen Überschuss-
(5) Die nach den Absätzen 2 bis 4 erforderlichen Dar- quellen, unterschiedliche Reservierungserfordernisse
legungen und Angaben sind für jede Risikoklasse ge- und Unterschiede der in der Rückstellung für Beitrags-
sondert zu erstellen. rückerstattung zur Verfügung stehenden Mittel.
(6) Soweit zusätzliche Rückstellungen gebildet wer-
den zur Abdeckung von Kosten oder für drohende Ver- (3) Bei Lebensversicherungsunternehmen gemäß
luste aus Optionsrechten, die der Versicherungsnehmer § 1 Absatz 1 Nummer 1 entfallen die Darlegungspflich-
ausüben kann, oder für Änderungsrisiken, die nicht ten des Absatzes 2 für Regelungen im aufsichtsbehörd-
individualisiert werden können, sind diese gesondert lich genehmigten Geschäftsplan für den Altbestand im
zu erläutern. Sinne des § 336 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
und des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchfüh-
(7) Soweit die Deckungsrückstellung nicht vollstän- rungsgesetzes/EWG zum VAG. Insoweit genügt der
dig aus den Prämien des betreffenden Vertrages finan- Hinweis auf den aufsichtsbehördlich genehmigten Ge-
ziert werden kann, sind die entsprechenden Beträge zur schäftsplan unter Angabe der maßgeblichen Fassung.
Auffüllung der Deckungsrückstellung gesondert an-
zugeben und zu erläutern. Dies gilt entsprechend für (4) Bei Pensionskassen gemäß § 1 Absatz 1 Num-
Erhöhungen der Deckungsrückstellungen gemäß § 341f mer 2 entfallen die Darlegungspflichten des Absatzes 2
Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs. für Regelungen im aufsichtsbehördlich genehmigten
(8) Anstelle der nach den Absätzen 1 bis 4 Satz 1 Geschäftsplan für den Altbestand im Sinne des § 233
und den Absätzen 5 bis 7 erforderlichen Darlegungen, Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 336 des Versiche-
Angaben und Erläuterungen genügt für den Altbestand rungsaufsichtsgesetzes und für den Altbestand im
im Sinne des § 336 des Versicherungsaufsichtsgeset- Sinne des § 233 Absatz 4 in Verbindung mit § 233 Ab-
zes und des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durch- satz 3 Satz 2 und mit § 336 des Versicherungsauf-
führungsgesetzes/EWG zum VAG vom 21. Juli 1994 sichtsgesetzes. Insoweit genügt der Hinweis auf den
(BGBl. I S. 1630, 3134) der Hinweis auf den aufsichts- aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan unter
behördlich genehmigten Geschäftsplan unter Angabe Angabe der maßgeblichen Fassung.
der maßgeblichen Fassung.
(9) Für Pensionskassen gemäß § 1 Absatz 1 Num- (5) Für Unfallversicherungen gemäß § 1 Absatz 1
mer 2 kann, soweit sich die nach den Absätzen 1 bis 7 Nummer 5 gilt Absatz 3 entsprechend.
erforderlichen Darlegungen, Angaben und Erläuterun-
gen aus dem aufsichtsbehördlich genehmigten Ge- (6) Bei den nach den Absätzen 1 und 2 erforder-
schäftsplan ergeben, auf diesen Geschäftsplan unter lichen Darlegungen und Erläuterungen ist anzugeben,
Angabe der maßgeblichen Fassung verwiesen werden. welche Tatsachen, Modelle und Annahmen dabei zu-
Absatz 4 Satz 2 bleibt hiervon unberührt. grunde liegen. Bei der Darlegung nach Absatz 2 ist
auf die wesentlichen Überschussquellen einzugehen.
§5
(7) Soweit sich die erforderlichen Darlegungen und
Angemessenheitsbericht Erläuterungen aus den vorgelegten Vorschlägen für
(1) Der Verantwortliche Aktuar hat im Angemessen- eine angemessene Beteiligung am Überschuss oder
heitsbericht darzulegen, dass die dauernde Erfüllbarkeit dem Erläuterungsbericht ergeben, kann auf sie verwie-
der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden sen werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 779
§6 §7
Vorlagefristen Übergangsvorschrift
(1) Der Verantwortliche Aktuar hat den Erläuterungs-
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals
bericht und den Angemessenheitsbericht bei Abgabe
für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem
der versicherungsmathematischen Bestätigung dem
31. Dezember 2015 beginnt.
Vorstand vorzulegen.
(2) Der Vorstand hat den Erläuterungsbericht und (2) Für das Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar
den Angemessenheitsbericht unverzüglich nach Auf- 2016 begonnen hat, ist die Aktuarverordnung vom
stellung des Jahresabschlusses der Aufsichtsbehörde 6. November 1996 (BGBl. I S. 1681), die durch Artikel 1
vorzulegen. Nummer 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015
(BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist, in der bis
(3) Wird die Beteiligung am Überschuss bei Pensi-
zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung anzuwen-
onskassen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 vom obersten
den.
Organ beschlossen, hat der Verantwortliche Aktuar den
Angemessenheitsbericht abweichend von Absatz 1 vor
der entsprechenden Sitzung des obersten Organs dem §8
Vorstand vorzulegen; der Vorstand hat der Aufsichtsbe- Inkrafttreten
hörde den Angemessenheitsbericht unverzüglich nach
der Beschlussfassung über den Vorschlag für die Betei- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
ligung am Überschuss vorzulegen. in Kraft.
Berlin, den 18. April 2016
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016
Verordnung
betreffend die Aufsicht über die Geschäftstätigkeit in der privaten Krankenversicherung
(Krankenversicherungsaufsichtsverordnung – KVAV)
Vom 18. April 2016
Das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf Kapitel 4
Grund Alterungsrückstellung
– des § 160 Satz 1 Nummer 6 in Verbindung mit Satz 3 § 18 Alterungsrückstellung
des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April § 19 Ermittlung des Überzinses
2015 (BGBl. I S. 434), § 20 Verteilung der Direktgutschrift
– des § 160 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 7 in Verbin- § 21 Verteilung des Betrages nach § 150 Absatz 4 des
dung mit Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes Versicherungsaufsichtsgesetzes
vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) im Einvernehmen § 22 Mindestzuführung zur Rückstellung für erfolgsabhängige
mit dem Bundesministerium der Justiz und für Ver- Beitragsrückerstattung
braucherschutz:
Kapitel 5
Inhaltsübersicht Mitteilungspflichten
und Ordnungswidrigkeiten
Kapitel 1
Methoden zur Berechnung § 23 Mitteilungspflichten von Daten zu den Versicherungs-
der Prämien und Rückstellungen beständen
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
§ 1 Versicherungsmathematische Methoden in der Kranken-
versicherung
Kapitel 6
§ 2 Rechnungsgrundlagen
Schlussvorschriften
§ 3 Gleiche Rechnungsgrundlagen
§ 4 Rechnungszins § 25 Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft
§ 5 Ausscheideordnung § 26 Ausnahmevorschrift
§ 6 Kopfschäden § 27 Übergangsvorschriften
§ 7 Sicherheitszuschlag § 28 Inkrafttreten
§ 8 Grundsätze für die Bemessung der sonstigen Zuschläge Anlage 1 Prämienberechnung nach § 10 Absatz 5, § 11
§ 9 Dokumentationspflichten Absatz 2 und § 13 Absatz 5
§ 10 Prämienberechnung Anlage 2 Berechnung des Grundkopfschadens und der erfor-
§ 11 Berechnung der Prämien bei Prämienanpassung derlichen Versicherungsleistungen nach § 15 Absatz 2
und 3
Kapitel 2
Tarifwechsel Kapitel 1
Methoden zur Berechnung
§ 12 Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz
der Prämien und Rückstellungen
§ 13 Anrechnung der erworbenen Rechte und der Alterungs-
rückstellung bei einem Tarifwechsel
§ 14 Übertragungswert §1
Versicherungsmathematische
Kapitel 3 Methoden in der Krankenversicherung
Prämienanpassung Versicherungsmathematische Methoden zur Berech-
§ 15 Verfahren zur Gegenüberstellung der erforderlichen und nung der Prämien und Rückstellungen in der nach Art
der kalkulierten Versicherungsleistungen der Lebensversicherung betriebenen Krankenversiche-
§ 16 Verfahren zur Gegenüberstellung der kalkulierten Sterbe- rung sind die nach den anerkannten Regeln der Ver-
wahrscheinlichkeiten und der zuletzt veröffentlichten sicherungsmathematik unter Verwendung der in den
Sterbewahrscheinlichkeiten §§ 2 und 4 bis 8 näher bezeichneten Rechnungsgrund-
§ 17 Vorlagefristen lagen erfolgenden Berechnungen der Prämien und der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 781
Alterungsrückstellungen nach Maßgabe der §§ 3, 10, unmittelbaren Anschluss an eine Prämienanpassung
11, 13, 14 und 18. geändert werden.
(2) Werden bei Neueinführung eines Tarifs andere als
§2 die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
Rechnungsgrundlagen aufsicht (Bundesanstalt) veröffentlichten Wahrschein-
(1) Rechnungsgrundlagen sind: lichkeitstafeln verwendet, so sind die ihnen zugrunde-
liegenden Annahmen durch geeignete Statistiken zu
1. der Rechnungszins, belegen. Weichen die tariflichen Leistungen von denen
2. die Ausscheideordnung, ab, die den von der Bundesanstalt veröffentlichten
3. die Kopfschäden, Tafeln zugrunde liegen, so sind die für den neuen Tarif
vorgesehenen Kopfschäden entsprechend abzuändern.
4. der Sicherheitszuschlag,
(3) Bei der Ermittlung der rechnungsmäßigen Kopf-
5. die sonstigen Zuschläge und schäden für einen bestehenden Tarif sind für die einzel-
6. die Übertrittswahrscheinlichkeiten zur Berechnung nen Bestandsgruppen die tatsächlichen Schaden-
des Übertragungswertes nach § 14. ergebnisse früherer Jahre mit einzubeziehen und mathe-
(2) Weitere Rechnungsgrundlagen sind die Krank- matisch-statistische Verfahren zum Ausgleich von Zu-
heitsdauern und die Leistungstage, die Anzahl der fallsschwankungen zu verwenden. Ist wegen geringer
Krankenhaus- und der Pflegetage, die Krankenhaus-, Bestandsgröße der Ausgleich von Zufallsschwankun-
die Pflegehäufigkeiten, die Krankheits- und die Pflege- gen auf diese Weise nicht zu erreichen, so sind Stütz-
kosten bezogen auf den Leistungstag sowie andere ge- tarife zu verwenden. Liegen auch keine Stütztarife vor,
eignete Rechnungsgrundlagen, die zur Festlegung der so ist der Schadenbedarf nach mathematisch-statisti-
Kopfschäden oder Ausscheidewahrscheinlichkeiten er- schen Grundsätzen zu schätzen.
forderlich sind.
§7
(3) Die Rechnungsgrundlagen sind mit ausreichen-
den Sicherheiten zu versehen. Sicherheitszuschlag
In die Prämie ist ein Sicherheitszuschlag von min-
§3 destens 5 Prozent der Bruttoprämie einzurechnen, der
Gleiche Rechnungsgrundlagen nicht bereits in anderen Rechnungsgrundlagen enthal-
ten sein darf.
Für die Berechnung der Prämie und der Alterungs-
rückstellung sind die gleichen Rechnungsgrundlagen §8
zu verwenden.
Grundsätze für die
§4 Bemessung der sonstigen Zuschläge
Rechnungszins (1) Die sonstigen Zuschläge umfassen
Der Rechnungszins für die Prämienberechnung und 1. die unmittelbaren Abschlusskosten,
die Berechnung der Alterungsrückstellung darf 3,5 Pro- 2. die mittelbaren Abschlusskosten,
zent nicht übersteigen. 3. die Schadenregulierungskosten,
§5 4. die sonstigen Verwaltungskosten,
Ausscheideordnung 5. den Zuschlag für eine erfolgsunabhängige Beitrags-
rückerstattung,
(1) Die Ausscheideordnung enthält die Annahmen
zur Sterbewahrscheinlichkeit und zu sonstigen Ab- 6. bei substitutiven Krankenversicherungen den Zu-
gangswahrscheinlichkeiten, die unter dem Gesichts- schlag zur Umlage der Begrenzung der Beitragshöhe
punkt vorsichtiger Risikoeinschätzung festzulegen und im Basistarif gemäß § 154 des Versicherungsauf-
regelmäßig zu überprüfen sind. sichtsgesetzes,
(2) In der privaten Pflege-Pflichtversicherung und bei 7. für den Basistarif zusätzlich den Zuschlag zur Um-
Gewährung von Versicherung im Basistarif nach § 152 lage der Mehraufwendungen durch Vorerkrankungen
des Versicherungsaufsichtsgesetzes dürfen außer den und
Sterbewahrscheinlichkeiten sowie den Wahrscheinlich- 8. den Zuschlag für den Standardtarif.
keiten des Abgangs zur sozialen Pflegeversicherung (2) Für die Bemessung der sonstigen Zuschläge sind
und gesetzlichen Krankenversicherung keine weiteren die tatsächlichen Aufwendungen jeweils gesondert zu
Abgangswahrscheinlichkeiten berücksichtigt werden. erfassen. Die sonstigen Zuschläge sind so zu bemes-
sen, dass sie die Aufwendungen rechnungsmäßig de-
§6 cken.
Kopfschäden (3) Unmittelbare Abschlusskosten dürfen durch Zill-
(1) Kopfschäden sind die im Beobachtungszeitraum merung nur in einer solchen Höhe in die Prämien einge-
auf einen Versicherten entfallenden durchschnittlichen rechnet werden, dass die Gesamtalterungsrückstellung
Versicherungsleistungen; sie sind für jeden Tarif in Ab- eines Zugangsjahres im Tarif höchstens vier Jahre und
hängigkeit vom Alter des Versicherten zu ermitteln. Der jede Einzelalterungsrückstellung nicht länger als fünf-
Beobachtungszeitraum erstreckt sich auf zusammen- zehn Jahre und nicht länger als die Hälfte der tariflich
hängende zwölf Monate; er ist für jeden Tarif gesondert vorgesehenen künftigen Vertragsdauer negativ ist. Ist
festzulegen und kann nur aus wichtigem Grund im außer in den Fällen des § 10 Absatz 4 vereinbart, dass
782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016
sich die Prämie während der Vertragslaufzeit verändert, (3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Versicherte bis
ohne dass dies durch Anpassungen der Prämie an eine zur Vollendung des 16. Lebensjahres in der Alters-
Veränderung des tatsächlichen Schadenbedarfs oder gruppe der Kinder, bis zur Vollendung des 21. Lebens-
Änderungen des Leistungsumfangs bedingt wäre, darf jahres in der Altersgruppe der Jugendlichen geführt
die Höhe der eingerechneten unmittelbaren Abschluss- werden. Dabei darf die Altersgruppe der Jugendlichen
kosten nicht von der Höhe abweichen, die sich ohne nicht mehr Alter umfassen als die der Kinder. In Ausbil-
diese Vereinbarung ergeben würde. Werden die un- dungstarifen können Eintrittsaltersgruppen gebildet
mittelbaren Abschlusskosten von Versicherungsver- werden, die höchstens fünf Eintrittsalter umfassen.
trägen teilweise durch einen laufenden Zuschlag
(4) Planmäßig steigende Prämien dürfen für Versi-
gedeckt, darf dieser betragsmäßig während der Ver-
cherte kalkuliert werden, die das 21. Lebensjahr noch
sicherungsdauer nur dann erhöht werden, wenn er
nicht vollendet haben, sowie in Ausbildungstarifen bis
nach Vollendung des 65. Lebensjahres entfällt.
zum vollendeten 39. Lebensjahr der Versicherten.
(4) In die Prämien dürfen mit Ausnahme der Zillme-
(5) Für die Prämienberechnung des Neuzugangs
rung und der Zuschläge gemäß Absatz 1 Nummer 6
sind die Formeln des Abschnitts A der Anlage 1 oder
und 8 nur altersunabhängige absolute Kostenzu-
andere geeignete Formeln, die den anerkannten Regeln
schläge eingerechnet werden; die Einrechnung laufen-
der Versicherungsmathematik entsprechen, zu verwen-
der Zuschläge für die unmittelbaren Abschlusskosten
den.
ist nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 3 zulässig. So-
weit in Tarifen die altersmäßige Bestandsverteilung vom
Gesamtbestand des Unternehmens erheblich ab- § 11
weicht, sind zur Ermittlung der Stückkostenzuschläge Berechnung der Prämien bei Prämienanpassung
Modellbestände zu verwenden. Hierdurch entstehende
Kostenunterdeckungen sind in den anderen, für den (1) Die Berechnung der Prämien bei Prämienanpas-
Neuzugang offenen Tarifen zu berücksichtigen. Zuläs- sungen hat nach den für die Prämienberechnung gel-
sig ist auch ein Kostenzuschlagssystem, bei dem die tenden Grundsätzen zu erfolgen. Dabei ist dem Ver-
prozentualen Kostenzuschläge bei Prämienanpassun- sicherten der ihm kalkulatorisch zugerechnete Anteil
gen auf Dauer nur auf die Teilprämien bezogen werden, der Alterungsrückstellung nach § 341f des Handels-
die der aktuellen Tarifprämie zum ursprünglichen Ein- gesetzbuchs vollständig prämienmindernd anzurech-
trittsalter entsprechen. Satz 1 gilt nicht für die Prämien- nen; dies gilt nicht für den Teil, der auf die Anwartschaft
berechnung für Kinder und Jugendliche, für Ausbil- zur Prämienermäßigung nach § 150 Absatz 2 des Ver-
dungs-, Krankenhaustagegeld-, Krankentagegeld-, Kur- sicherungsaufsichtsgesetzes entfällt und der betrags-
tagegeld- und Pflegetagegeldtarife. mäßig anlässlich der Prämienanpassung unverändert
bleibt, soweit er nicht prämienmindernd verwendet
(5) Soweit vereinbart, muss in die Prämien der Tarife, wird.
die zum Wechsel in den Standardtarif nach § 257 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch berechtigen, ein (2) Für die Prämienberechnung bei Prämienanpas-
gesonderter Zuschlag zur Gewährleistung der Beitrags- sungen sind die Formeln des Abschnitts B der Anlage 1
garantie im Standardtarif und des unternehmensüber- oder andere geeignete Formeln, die den anerkannten
greifenden Ausgleichs eingerechnet werden. Dieser Regeln der Versicherungsmathematik entsprechen, zu
Zuschlag entfällt für die Versicherten, die das 65. Le- verwenden. Eine dabei erforderliche Absenkung des
bensjahr vollendet haben. Rechnungszinses um mehr als 0,4 Prozentpunkte kann
stufenweise in Zeiträumen von 12 Monaten ab dem
Zeitpunkt der Prämienanpassung erfolgen, wobei sich
§9
die Höchstzahl der Stufen aus der gleichmäßigen Ver-
Dokumentationspflichten teilung der erforderlichen Absenkung auf Stufen von
0,3 Prozentpunkten ergibt. Weitere Möglichkeiten der
Alle rechnungsmäßigen Ansätze hat das Versiche- Verwendung von Mitteln zur Begrenzung von Prämien-
rungsunternehmen in überprüfbarer Weise zu belegen. erhöhungen bleiben unberührt. In die Prämien der Ver-
sicherten, die das 45. Lebensjahr vollendet haben,
§ 10 dürfen keine erneuten einmaligen Kosten eingerechnet
werden.
Prämienberechnung
(1) Die Prämienberechnung hat nach den anerkann- Kapitel 2
ten Regeln der Versicherungsmathematik für jede ver-
sicherte Person altersabhängig getrennt für jeden Tarif Ta r i f w e c h s e l
mit einem dem Grunde und der Höhe nach einheitlichen
Leistungsversprechen unter Verwendung der maßgeb- § 12
lichen Rechnungsgrundlagen und einer nach Einzel-
Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz
altern erstellten Prämienstaffel zu erfolgen. Jede Beob-
achtungseinheit eines Tarifs hat das Versicherungs- (1) Als Krankenversicherungstarife mit gleichartigem
unternehmen getrennt zu kalkulieren. Es dürfen nur Versicherungsschutz, in die der Versicherte zu wech-
risikogerechte Prämien kalkuliert werden. seln berechtigt ist, sind Tarife anzusehen, die gleiche
Leistungsbereiche wie der bisherige Tarif umfassen
(2) Der Teil der Prämie, der zur Finanzierung des
und für die der Versicherte versicherungsfähig ist. Leis-
Übertragungswerts nach § 14 erforderlich ist, ist für
tungsbereiche sind insbesondere:
den Vollversicherungsschutz jeder versicherten Person
einheitlich zu kalkulieren. 1. Kostenerstattung für ambulante Heilbehandlung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 783
2. Kostenerstattung für stationäre Heilbehandlung so- schutz während der ersten 18 Monate seit Beginn der
wie Krankenhaustagegeldversicherungen mit Kosten- Versicherung im Basistarif abweichend von Absatz 1
ersatzfunktion, Satz 1 nur die seit Beginn der Versicherung im Basis-
3. Kostenerstattung für Zahnbehandlung und Zahner- tarif gebildete Alterungsrückstellung prämienmindernd
satz, angerechnet. Bei Versicherten, die nach einem Wechsel
gemäß § 14 Absatz 5 Satz 2 im Basistarif eines dritten
4. Krankenhaustagegeld, soweit es nicht zu Nummer 2 Krankenversicherers versichert sind, wird bei einem
gehört, Wechsel in Tarife mit gleichartigem Versicherungs-
5. Krankentagegeld, schutz nur der Betrag angerechnet, der seit dem erst-
6. Kurtagegeld und Kostenerstattung für Kuren sowie maligen Wechsel in den Basistarif entstanden ist. Der
nicht angerechnete Teil der Alterungsrückstellung ist in
7. Pflegekosten und -tagegeld. diesen Fällen zugunsten der Senkung des Zuschlags
(2) Versicherungsfähigkeit ist eine personengebun- gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 7 zu verwenden.
dene Eigenschaft des Versicherten, deren Wegfall zur (3) Der Wegfall eines Leistungsbereiches kann als
Folge hat, dass der Versicherte bedingungsgemäß Teilstorno angesehen werden. Dies gilt auch, wenn
nicht mehr in diesem Tarif versichert bleiben kann. der Versicherte lediglich einen Teil des Tagegeldes in-
(3) Keine Gleichartigkeit besteht nerhalb der Leistungsbereiche nach § 12 Absatz 1
1. zwischen einem gesetzlichen Versicherungsschutz Satz 2 Nummer 2 und 4 bis 7 kündigt. Ist der Versi-
mit Ergänzungsschutz der privaten Krankenversi- cherte bedingungsgemäß verpflichtet, seinen Versiche-
cherung und einer substitutiven Krankenversiche- rungsschutz herabzusetzen, ist ihm die vorhandene
rung sowie Alterungsrückstellung entsprechend Absatz 1 anzu-
rechnen. Wenn eine Rückstellung für Beitragsermäßi-
2. zwischen einem Versicherungsschutz in der Pflege- gung im Alter nicht zu bilden ist, ist die Alterungsrück-
kosten- und Pflegetagegeldversicherung ohne Pfle- stellung über die Begrenzung nach Absatz 1 Satz 2
gezulageberechtigung und einer Pflege-Zusatzversi- hinaus prämienmindernd anzurechnen.
cherung mit Pflegezulageberechtigung gemäß § 127
des Elften Buches Sozialgesetzbuch. (4) Stellt der Versicherte nach einer Herabsetzung
nach Absatz 3 Satz 3 seinen ursprünglichen Versiche-
(4) Schließt der Versicherte unter Kündigung des
rungsschutz innerhalb von fünf Jahren ganz oder teil-
bisherigen Vertrags gleichzeitig einen Vertrag über einen
weise wieder her, ist der nach Absatz 1 Satz 3 zum
Basistarif bei einem anderen Krankenversicherer ab,
Zeitpunkt der Herabsetzung gutgeschriebene Teil der
sind Zusatzversicherungen, welche Leistungen ab-
Alterungsrückstellung sofort prämienmindernd anzu-
decken, die im bisherigen Versicherungsschutz, nicht
rechnen.
jedoch im Basistarif enthalten sind, und für die der Ver-
sicherte versicherungsfähig ist, als Tarife mit gleicharti- (5) Für die Prämienberechnung bei Umstufungen
gem Versicherungsschutz anzusehen. sind die Formeln des Abschnitts B der Anlage 1 oder
andere geeignete Formeln, die den anerkannten Regeln
§ 13 der Versicherungsmathematik entsprechen, zu verwen-
den. Bei einer Umstufung, die zu einer niedrigeren Prä-
Anrechnung der
mie führt, sowie bei Wiederherstellung des ursprüng-
erworbenen Rechte und der
lichen Versicherungsschutzes nach Absatz 4 dürfen
Alterungsrückstellung bei einem Tarifwechsel
nicht erneut einmalige Abschlusskosten eingerechnet
(1) Bei einem Wechsel in Tarife mit gleichartigem werden.
Versicherungsschutz ist für jeden Leistungsbereich
dem Versicherten der ihm kalkulatorisch zugerechnete § 14
Anteil der Alterungsrückstellung nach § 341f des Han-
delsgesetzbuchs mit Ausnahme des Teils, der auf die Übertragungswert
Anwartschaft zur Prämienermäßigung nach § 150 Ab- (1) Der Übertragungswert gemäß § 146 Absatz 1
satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entfällt und Nummer 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes für ab
der betragsmäßig anlässlich des Tarifwechsels unver- dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge berech-
ändert bleibt, vollständig prämienmindernd anzurech- net sich als Summe aus
nen. Die Anrechnung kann so weit begrenzt werden,
1. der Alterungsrückstellung, die aus dem Beitrags-
dass die für diesen Leistungsbereich zu zahlende antei-
zuschlag nach § 149 des Versicherungsaufsichts-
lige Prämie die Prämie zum ursprünglichen Eintrittsalter
gesetzes entstanden ist, und
nicht unterschreitet. In diesem Fall ist der nicht ange-
rechnete Teil der Alterungsrückstellung der Rückstel- 2. der Alterungsrückstellung für die gekündigten Tarife
lung zur Prämienermäßigung im Alter des Versicherten bis zur Höhe der fiktiven Alterungsrückstellung;
gutzuschreiben. Das ursprüngliche Eintrittsalter ist das ergibt sich ein negativer Wert, wird er durch Null
Alter des Versicherten, zu dem für ihn erstmals nach ersetzt.
Vollendung des 21. Lebensjahres eine auf die gesamte Die Alterungsrückstellung für die gekündigten Tarife ist
Vertragslaufzeit bezogene Alterungsrückstellung bei die gemäß § 341f Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs
dem Krankenversicherungsunternehmen gebildet wor- berechnete Alterungsrückstellung, mindestens jedoch
den ist. der Betrag der Alterungsrückstellung, der sich bei
(2) Bei Versicherten, die nach einem Wechsel gemäß gleichmäßiger Verteilung der kalkulierten Abschluss-
§ 204 Absatz 1 Nummer 2b des Versicherungsvertrags- und Vertriebskosten, die mittels Zillmerung finanziert
gesetzes im Basistarif versichert sind, wird bei einem werden, auf die ersten fünf Versicherungsjahre ergibt.
Wechsel in Tarife mit gleichartigem Versicherungs- Die fiktive Alterungsrückstellung ist die Alterungsrück-
784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016
stellung, die sich ergeben hätte, wenn der Versicherte schen dem Abschluss des zweiten und des dritten Ver-
von Beginn an im Basistarif versichert gewesen wäre. trages mindestens 18 Monate verstrichen sind. Der bei
Bei ihrer Berechnung sind die Rechnungsgrundlagen Wechseln aus dem Basistarif nicht gutgebrachte Teil
des brancheneinheitlichen Basistarifs nach § 152 des der Alterungsrückstellung ist zugunsten der Senkung
Versicherungsaufsichtsgesetzes zu verwenden. des Zuschlags gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 7 zu ver-
(2) Der Übertragungswert für vor dem 1. Januar wenden.
2009 abgeschlossene Verträge berechnet sich als (6) Wechselt der Versicherte in der Pflege-Pflichtver-
Summe aus sicherung zu einem anderen Unternehmen, so gilt die
1. der Alterungsrückstellung, die aus dem Beitrags- Alterungsrückstellung als Übertragungswert im Sinne
zuschlag nach § 149 des Versicherungsaufsichts- des § 148 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
gesetzes entstanden ist, und
Kapitel 3
2. der Alterungsrückstellung für die gekündigten Tarife
bis zur Höhe der fiktiven Alterungsrückstellung; Prämienanpassung
ergibt sich ein negativer Wert, wird er durch Null
ersetzt. § 15
Die Alterungsrückstellung für die gekündigten Tarife ist Verfahren zur
die gemäß § 341f Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs Gegenüberstellung der erforderlichen
berechnete Alterungsrückstellung. Die fiktive Alte- und der kalkulierten Versicherungsleistungen
rungsrückstellung ist die Alterungsrückstellung, die (1) Die Gegenüberstellung nach § 155 Absatz 3
sich ergeben hätte, wenn der Versicherte von Beginn Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist
an im Basistarif versichert gewesen wäre. Sie wird er- jährlich und für jede Beobachtungseinheit eines Tarifs
mittelt aus dem anrechenbaren Alter des Versicherten getrennt durchzuführen. Kinder und Jugendliche kön-
und der zu diesem Alter und zu dem erreichten Alter nen als einheitliche Beobachtungseinheit zusammen-
gehörenden Alterungsrückstellung, die sich aus den gefasst werden. Der Beobachtungszeitraum ist der
Rechnungsgrundlagen der Erstkalkulation des bran- nach § 6 Absatz 1 Satz 2 maßgebliche Zeitraum. Die
cheneinheitlichen Basistarifs gemäß § 152 des Versi- erforderlichen Versicherungsleistungen sind aus den
cherungsaufsichtsgesetzes ergibt; dabei wird ein beobachteten abzuleiten. Hierzu sind die Leistungen
brancheneinheitlicher Zillmersatz von drei Monatsbei- und die zugehörigen Bestände auf die Beobachtungs-
trägen zugrunde gelegt. Das anrechenbare Alter ergibt zeiträume abzugrenzen. Ferner sind Wartezeit- und
sich aus dem Vergleich der gezahlten Tarifbeiträge, Selektionsersparnisse sowie erhobene Risikozuschläge
ohne Berücksichtigung der aus der Rückstellung für zu berücksichtigen.
Beitragsrückerstattung finanzierten Bestandteile, in (2) Die tatsächlichen Grundkopfschäden der letzten
den zum 8. Januar 2009 geführten Tarifen der substitu- drei Beobachtungszeiträume sind nach der Formel des
tiven Krankenversicherung mit den dann gültigen Neu- Abschnitts A der Anlage 2 zu ermitteln. Soweit sich im
geschäftsbeiträgen. Tarif Leistungsänderungen ergeben haben, sind die
(3) Für Versicherte, die unter Mitgabe eines Übertra- tatsächlichen Grundkopfschäden auf das aktuelle Leis-
gungswertes gemäß Absatz 1 oder 2 zu einem anderen tungsversprechen umzurechnen.
Unternehmen gewechselt sind, darf die Finanzierung (3) Die Berechnung der erforderlichen Versiche-
erneuter Abschlusskosten durch Zillmerung nicht zu ei- rungsleistungen erfolgt nach der Formel des Ab-
ner Reduzierung dieses Übertragungswertes führen. schnitts B der Anlage 2. Bei der Gegenüberstellung
Dies gilt auch für eine gleichzeitig gewechselte private nach § 155 Absatz 3 Satz 2 des Versicherungsauf-
Pflege-Pflichtversicherung. sichtsgesetzes ist der tatsächliche, auf den 18 Monate
(4) Kündigt ein Versicherter, dessen Vertrag vor dem nach Ende des letzten Beobachtungszeitraumes liegen-
1. Januar 2009 geschlossen wurde, seinen Vertrag und den Zeitpunkt extrapolierte Grundkopfschaden mit dem
schließt gleichzeitig einen neuen Vertrag bei einem an- Grundkopfschaden, der für das Ende dieses Zeitrau-
deren Krankenversicherer, der die Mitgabe eines Über- mes rechnungsmäßig festgelegt ist, zu vergleichen. Die
tragungswertes vorsieht, beschränkt sich der Übertra- Verwendung gleichwertiger Verfahren zur Berechnung
gungswert abweichend von Absatz 2 auf den Betrag, der erforderlichen Versicherungsleistungen ist zulässig,
der ab dem Wechsel in einen Tarif mit Übertragungs- wenn das Versicherungsunternehmen zum Zeitpunkt
wert aufgebaut wurde, sofern nicht Absatz 5 etwas an- der Einführung eines Tarifes dieses Verfahren der Auf-
deres bestimmt. Der bei Wechseln aus dem Basistarif sichtsbehörde unter Angabe der Formeln und Beifü-
nicht gutgebrachte Teil der Alterungsrückstellung ist gung der versicherungsmathematischen Herleitung
zugunsten der Senkung des Zuschlags gemäß § 8 Ab- darlegt. Bei bestehenden Tarifen kann auf ein anderes
satz 1 Nummer 7 zu verwenden. Verfahren nur aus wichtigem Grund in unmittelbarem
(5) Ist der Vertrag vor dem 1. Januar 2009 abge- Anschluss an eine Prämienanpassung übergegangen
schlossen worden und wechselt der Versicherte gemäß werden; Satz 3 gilt entsprechend.
§ 204 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgeset- (4) Ist in einer Beobachtungseinheit eines Tarifes die
zes in den Basistarif des eigenen oder eines anderen Anzahl der Versicherten nicht ausreichend groß, um die
Versicherers, berechnet sich der Übertragungswert Schadenerwartung statistisch gesichert zu ermitteln, ist
nach Absatz 2. Bei einer Kündigung des Vertrages, in die Gegenüberstellung der erforderlichen und der kal-
den der Versicherte nach Satz 1 gewechselt ist, mit kulierten Versicherungsleistungen anhand des Scha-
gleichzeitigem Abschluss einer neuen Versicherung im denverlaufs der Tarife vorzunehmen, deren Rechnungs-
Basistarif eines dritten Krankenversicherers berechnet grundlagen zur Erstkalkulation verwendet worden sind.
sich der Übertragungswert gemäß Absatz 1, wenn zwi- Sind bei der Erstkalkulation die von der Bundesanstalt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 785
veröffentlichten Wahrscheinlichkeitstafeln verwendet 21 bis 45 Jahren sowie von 46 bis 65 Jahren zu be-
worden, so sind die erforderlichen Versicherungsleis- trachten.
tungen anhand dieser Wahrscheinlichkeitstafeln zu be-
rechnen. Die von der Bundesanstalt veröffentlichten § 17
Wahrscheinlichkeitstafeln sind auch dann zu verwen- Vorlagefristen
den, wenn das Unternehmen auf die Rechnungsgrund-
lagen der Erstkalkulation nach Satz 1 nicht zurückgrei- (1) Spätestens vier Monate nach dem Ende des Be-
fen kann. Ist die Erstkalkulation in anderer Weise vor- obachtungszeitraumes hat das Versicherungsunterneh-
genommen worden, so sind die erforderlichen Versi- men die kommentierte Gegenüberstellung der erforder-
cherungsleistungen auf Grund vergleichbar aussagefä- lichen und der kalkulierten Versicherungsleistungen
higer Grundlagen zu ermitteln. nach § 155 Absatz 3 Satz 2 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes dem Treuhänder und der Aufsichts-
(5) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 sind zur behörde vorzulegen. Wird der in den Versicherungs-
Ermittlung der erforderlichen Versicherungsleistungen bedingungen festgelegte Prozentsatz überschritten,
in den Tarifen der freiwilligen Pflegeversicherung die Er- jedoch von einer Neukalkulation abgesehen, so sind
gebnisse der Statistik der Pflegepflichtversicherung die Gegenüberstellungen der tatsächlichen und der
des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. rechnungsmäßigen Versicherungsleistungen der letzten
zu verwenden, solange in dem zu beobachtenden Tarif vier Beobachtungszeiträume auf der Grundlage der ak-
weniger als zehntausend natürliche Personen ver- tuell gültigen Rechnungsgrundlagen beizufügen.
sichert sind. Ergibt die Statistik der Pflegepflicht-
versicherung, dass im abgelaufenen Kalenderjahr die (2) Zugleich mit der Meldung gemäß Absatz 1 ist die
tatsächlichen Pflegedauern oder Pflegehäufigkeiten Gegenüberstellung gemäß § 155 Absatz 4 des Versi-
von den rechnungsmäßigen Ansätzen in den tech- cherungsaufsichtsgesetzes dem Treuhänder und der
nischen Berechnungsgrundlagen für die Pflegekran- Aufsichtsbehörde vorzulegen.
kenversicherung des Verbandes der Privaten Kranken- (3) Soweit die Gegenüberstellung der erforderlichen
versicherung e. V. um mehr als 10 Prozent abweichen, und der kalkulierten Versicherungsleistungen oder die
hat das Versicherungsunternehmen alle Prämien der Gegenüberstellung der erforderlichen und kalkulierten
Pflegetagegeldtarife und Pflegekostentarife zu überprü- Sterbewahrscheinlichkeiten und die Überprüfung der
fen. Zusätzlich hat es die Prämien der Pflegekosten- Prämien die Notwendigkeit von Prämienanpassungen
tarife zu überprüfen, wenn im abgelaufenen Kalender- ergeben hat, hat das Versicherungsunternehmen die
jahr nach der Statistik der Pflegepflichtversicherung die Herleitung der neuen Prämien für die Versicherten ein-
Pflegekosten pro Tag von dem rechnungsmäßigen An- schließlich der statistischen Nachweise für die Rech-
satz um mehr als 10 Prozent abweichen. nungsgrundlagen dem Treuhänder spätestens zwölf
Monate nach Abschluss des Beobachtungszeitraumes
§ 16 vorzulegen.
Verfahren zur
Gegenüberstellung der kalkulierten Kapitel 4
Sterbewahrscheinlichkeiten und der zuletzt Alterungsrückstellung
veröffentlichten Sterbewahrscheinlichkeiten
(1) Die Gegenüberstellung nach § 155 Absatz 4 des § 18
Versicherungsaufsichtsgesetzes ist jährlich und für jede Alterungsrückstellung
Beobachtungseinheit eines Tarifs, bei der Sterbewahr-
scheinlichkeiten kalkulatorisch berücksichtigt werden, Bei der Berechnung der Alterungsrückstellung nach
getrennt durchzuführen. Als Barwert der erforderlichen § 341f des Handelsgesetzbuchs und § 25 Absatz 5
Sterbewahrscheinlichkeiten ist der Leistungsbarwert der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungs-
nach der Formel in Anlage 1 mit Rechnungszins und verordnung ist die Summe der Einzelalterungsrückstel-
rechnungsmäßigen Kopfschäden der betrachteten Be- lungen am Abschlussstichtag unter Berücksichtigung
obachtungseinheit sowie mit der zuletzt von der Bun- des Alters des Versicherten an diesem Stichtag zu-
desanstalt veröffentlichten Sterbetafel zu bestimmen. grunde zu legen. Zur Berechnung der Alterungsrück-
Als Barwert der kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten stellungen nach Satz 1 ist auch ein Näherungsverfahren
ist der Leistungsbarwert nach der Formel in Anlage 1 zulässig, bei dem das arithmetische Mittel der Einzel-
mit Rechnungszins, rechnungsmäßigen Sterbewahr- alterungsrückstellungen, die sich dadurch ergeben,
scheinlichkeiten und rechnungsmäßigen Kopfschäden dass die Versicherungsdauern auf ganze Jahre auf-
der betrachteten Beobachtungseinheit zu bestimmen. und abgerundet werden, verwendet wird.
Stornowahrscheinlichkeiten dürfen bei der Berechnung
der Barwerte gemäß den Sätzen 2 und 3 nicht berück- § 19
sichtigt werden. Für die Altersbereiche von 21 bis Ermittlung des Überzinses
45 Jahren, von 46 bis 70 Jahren sowie von 71 bis (1) Zur Ermittlung des Überzinses, den ein Versiche-
95 Jahren ist jeweils das arithmetische Mittel der für rungsunternehmen bei der nach Art der Lebensver-
die einzelnen Alter ermittelten Quotienten der gemäß sicherung betriebenen Krankheitskosten- und frei-
Satz 2 bis 4 bestimmten Barwerte zu bilden. Als Ergeb- willigen Pflegekrankenversicherung erwirtschaftet, ist
nis der Gegenüberstellung ist das Maximum der für die der Durchschnittszinssatz heranzuziehen. Der Durch-
drei Altersbereiche gemäß Satz 5 ermittelten Werte an- schnittszinssatz errechnet sich aus der Summe der
zusehen. Erträge aus Kapitalanlagen (Posten I.3 im Formblatt 3
(2) Für Krankentagegeldtarife sind bei der Gegen- der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungs-
überstellung gemäß Absatz 1 die Altersbereiche von verordnung) vermindert um die Summe der Aufwendun-
786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016
gen für Kapitalanlagen (Posten I.10 im Formblatt 3 schäftsjahr verwendet werden und zahlen alle Versi-
der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungs- cherten des Tarifs, für den dieser Betrag festgestellt
verordnung) und sodann dividiert durch das arithme- worden ist, höchstens eine Prämie, die der Prämie
tische Mittel des Buchwertes der Kapitalanlagen (Pos- zum ursprünglichen Eintrittsalter entspricht, so kann
ten C der Aktivseite im Formblatt 1 der Versicherungs- der Betrag auf die anderen Tarife mit gleichartigem Ver-
unternehmens-Rechnungslegungsverordnung, Betrag sicherungsschutz unter Beachtung des Verteilungs-
am Ende des Vorjahres und am Ende des Geschäfts- maßstabes nach Satz 2 verteilt werden. Zahlen auch
jahres). alle Versicherten der Tarife mit gleichartigem Versiche-
(2) Soweit bei einem Versicherungsunternehmen rungsschutz höchstens eine Prämie, die der Prämie
keine einheitliche rechnungsmäßige Verzinsung der zum ursprünglichen Eintrittsalter entspricht, kann der
Alterungsrückstellungen erfolgt, ist für jede Bestands- zu verwendende Betrag auf alle in Satz 1 bezeichneten
gruppe mit einheitlicher rechnungsmäßiger Verzinsung Tarife aufgeteilt werden.
der auf sie entfallende anteilige Überzins-Betrag zu er- (2) Unterscheidet sich das Leistungsversprechen
mitteln und bei der Verteilung zugrunde zu legen. der Tarife nur durch eine unterschiedliche prozentuale
Erstattung oder unterschiedliche absolute Selbstbehal-
§ 20 te, so gelten diese Tarife bei der Aufteilung nach Ab-
satz 1 als ein Tarif.
Verteilung der Direktgutschrift
(3) Gruppenversicherungsverträge mit Anspruch auf
(1) Spätestens zum jeweiligen Bilanzstichtag ist, ge-
Überschussbeteiligung auf Grund vertraglich vereinbar-
trennt für jede Bestandsgruppe mit einheitlicher rech-
ter Abrechnung sind von der Verteilung nach Absatz 1
nungsmäßiger Verzinsung, der Betrag zu bestimmen,
Satz 4 ausgenommen. Bei diesen Verträgen ist die Gut-
der nach § 150 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Versiche-
schrift nach § 150 Absatz 1 des Versicherungsauf-
rungsaufsichtsgesetzes den Alterungsrückstellungen
sichtsgesetzes bei der Ermittlung des Überschusses
der Versicherten direkt gutzuschreiben ist; der Betrag
zu berücksichtigen. Soweit auf sie Beträge nach § 150
wird auf die einzelnen Versicherten anteilig entspre-
Absatz 2 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
chend den positiven Alterungsrückstellungen zum Ende
entfallen, sind diese nur deren Versicherten gutzu-
des vorhergehenden Geschäftsjahres verteilt. Alte-
schreiben.
rungsrückstellungen, die aus dem Beitragszuschlag
nach § 149 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie
aus der Direktgutschrift nach § 150 Absatz 2 Satz 1 des § 22
Versicherungsaufsichtsgesetzes entstanden sind, Mindestzuführung zur Rückstellung
bleiben bis zum Ende des Geschäftsjahres, in dem der für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung
Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet, bei dieser (1) Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mindest-
Gutschrift unberücksichtigt. zuführung müssen die Versicherungsunternehmen in
(2) Endet der Versicherungsvertrag hinsichtlich eines der nach Art der Lebensversicherung betriebenen
Tarifs bedingungsgemäß spätestens mit Vollendung Krankenversicherung einen angemessenen Teil des
des 65. Lebensjahres, so ist ein nach § 150 Absatz 2 Überschusses, der auf diese Versicherung entfällt, der
des Versicherungsaufsichtsgesetzes jährlich gutzu- Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstat-
schreibender Betrag auf die anderen Tarife des Versi- tung zuführen. Der Überschuss berechnet sich nach
cherten, die die Voraussetzungen des § 150 Absatz 1 folgender Formel:
des Versicherungsaufsichtsgesetzes erfüllen, zum Zeit-
a1 + a3 – b1 – b3.
punkt der Gutschrift aufzuteilen. Bestehen derartige
Tarife nicht, so ist der Betrag zur sofortigen oder auf Dabei sind:
höchstens fünf Jahre aufgeschobenen Prämienermäßi- a1 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 2 Zeile 17
gung zu verwenden. Spalte 01 der Versicherungsberichterstattungs-
Verordnung vom 29. März 2006 (BGBl. I S. 622),
§ 21 die durch Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung
Verteilung des Betrages nach § 150 vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2345) aufge-
Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes hoben worden ist, in der bis zum 31. März 2016
geltenden Fassung,
(1) Der nach § 150 Absatz 4 Satz 1 des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes errechnete verbleibende Teil- a3 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 2 Zeile 17
betrag ist auf die Tarife, die zu den in § 150 Absatz 1 Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-
Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Verordnung in der bis zum 31. März 2016 gelten-
Krankenversicherungen gehören, aufzuteilen. Vertei- den Fassung,
lungsmaßstab ist die jeweilige Alterungsrückstellung b1 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 2 Zeile 21
zum Bilanzstichtag des Geschäftsjahres derjenigen Ver- Spalte 01 der Versicherungsberichterstattungs-
sicherten, die das 65. Lebensjahr vollendet haben. Verordnung in der bis zum 31. März 2016 gelten-
Alterungsrückstellungen, die aus dem Beitragszuschlag den Fassung,
nach § 149 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie
aus der Direktgutschrift nach § 150 Absatz 2 Satz 1 des b3 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 2 Zeile 21
Versicherungsaufsichtsgesetzes entstanden sind, blei- Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-
ben bis zum Ende des Geschäftsjahres, in dem der Ver- Verordnung in der bis zum 31. März 2016 gelten-
sicherte das 65. Lebensjahr vollendet, bei dieser Gut- den Fassung.
schrift unberücksichtigt. Muss ein Betrag nach § 150 Der Zuführungssatz beträgt 80 Prozent des nach den
Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Ge- Sätzen 2 und 3 errechneten Überschusses. Die Min-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 787
destzuführung ist um die bereits nach § 150 Absatz 1 c6 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 1 Zeile 23
des Versicherungsaufsichtsgesetzes gutgeschriebenen Spalte 02 der Versicherungsberichterstattungs-
Überzinsen zu vermindern. Verordnung in der bis zum 31. März 2016 gelten-
(2) Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mindest- den Fassung.
zuführung müssen die Versicherungsunternehmen in Der Betrag, um den die Mindestzuführung unterschrit-
der privaten Pflegepflichtversicherung im Sinne des ten wird, ist den Rücklagen zuzuweisen. Dabei dürfen
§ 148 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einen an- die anrechnungsfähigen Eigenmittel im Geschäftsjahr
gemessenen Teil des Überschusses, der auf diese Ver- höchstens das Minimum der nachfolgenden Beträge
sicherung entfällt, der Rückstellung für erfolgsabhän- erreichen:
gige Beitragsrückerstattung zuführen. Überschuss ist 1. das Zweifache des Betrages der zu bildenden Sol-
der Betrag in der Nachweisung 231 Seite 2 Zeile 17 vabilitätskapitalanforderung,
Spalte 02 der Versicherungsberichterstattungs-Verord- 2. die Solvabilitätskapitalanforderung des Geschäfts-
nung in der bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung. jahres, vervielfacht mit dem aus den drei vorange-
Der Zuführungssatz beträgt 80 Prozent des Überschus- gangenen Geschäftsjahren gebildeten Durchschnitt
ses nach Satz 2. der Verhältnisse von anrechnungsfähigen Eigenmit-
(3) Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mindest- teln zur Solvabilitätskapitalanforderung.
zuführung müssen die Versicherungsunternehmen in (5) Verfügt ein Krankenversicherungsunternehmen in
der geförderten Pflegevorsorge im Sinne des § 148 einem Geschäftsjahr nicht mehr über anrechnungsfä-
des Versicherungsaufsichtsgesetzes einen angemesse- hige Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätskapitalanfor-
nen Teil des Überschusses, der auf diese Versicherung derung, so können unabhängig von den Voraussetzun-
entfällt, der Rückstellung für erfolgsabhängige Bei- gen des Absatzes 4 Satz 1 die Mindestzuführungen zur
tragsrückerstattung zuführen. Überschuss ist der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstat-
Betrag in der Nachweisung 231 Seite 2 Zeile 17 tung unterschritten werden, wenn der gesamte Über-
Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verord- schuss nach Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 2
nung in der bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung. und Absatz 3 Satz 2 zur Erhöhung der Rücklagen ver-
Der Zuführungssatz beträgt 80 Prozent des Überschus- wendet wird. In diesem Fall dürfen die Eigenmittel
ses nach Satz 2. Die Mindestzuführung ist um den Be- höchstens bis zu dem sich aus Absatz 4 Satz 4 erge-
trag in der Nachweisung 231 Seite 2 Zeile 21 Spalte 04 benden Grenzbetrag erhöht werden.
der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in der
bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung zu vermin- (6) Die anrechnungsfähigen Eigenmittel im Sinne der
dern. Absätze 4 und 5 berechnen sich nach § 89 Absatz 1
Satz 3 in Verbindung mit § 94 des Versicherungsauf-
(4) Zur Sicherstellung des durchschnittlichen Solva- sichtsgesetzes. Bei kleinen Versicherungsunternehmen
bilitätsbedarfs können die Mindestzuführungen vermin- im Sinne des § 211 des Versicherungsaufsichtsgeset-
dert werden, wenn für jedes der drei Vorjahre von fol- zes sind abweichend von Satz 1 die Eigenmittel nach
gender Summe mindestens 90 Prozent als Zuführung § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Nummer 7
zur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrücker- Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes maß-
stattung, als Direktgutschrift nach § 150 Absatz 1 des geblich.
Versicherungsaufsichtsgesetzes, als Zuführung zur
Rückstellung für erfolgsunabhängige Beitragsrücker- (7) Die Aufsichtsbehörde ist über alle für die Unter-
stattung in der privaten Pflegepflichtversicherung und schreitung der Mindestzuführungen erheblichen Um-
als Einstellungen in Gewinnrücklagen (Formblatt 200 stände unter Angabe der Gründe, die zu dieser Ausnah-
Seite 7 Zeile 24 Spalte 04 der Versicherungsberichter- mesituation geführt haben, vorab zu unterrichten. Die
stattungs-Verordnung in der bis zum 31. März 2016 Verpflichtung des Unternehmens zur Aufstellung eines
geltenden Fassung) verwendet wurden und für das Ge- Zuführungsplans bleibt unberührt.
schäftsjahr verwendet werden:
Kapitel 5
c1 + c2 + c3 + c4 + c6.
Mitteilungspflichten
Dabei sind: und Ordnungswidrigkeiten
c1 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 1 Zeile 22
Spalte 02 der Versicherungsberichterstattungs- § 23
Verordnung in der bis zum 31. März 2016 gelten- Mitteilungspflichten von
den Fassung, Daten zu den Versicherungsbeständen
c2 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 1 Zeile 18 (1) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die
Spalte 02 der Versicherungsberichterstattungs- die private Krankenversicherung betreiben, haben der
Verordnung in der bis zum 31. März 2016 gelten- Bundesanstalt anhand der Daten ihrer Versicherungs-
den Fassung, bestände jährlich folgende auf das jeweils vorangegan-
c3 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 1 Zeile 19 gene Kalenderjahr bezogene Daten für die inländischen
Spalte 02 der Versicherungsberichterstattungs- Versicherungsbestände mitzuteilen:
Verordnung in der bis zum 31. März 2016 gelten- 1. aus allen nach Art der Lebensversicherung betriebe-
den Fassung, nen Versicherungstarifen unter Eliminierung der Ab-
c4 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 1 Zeile 20 gänge der erst während des Kalenderjahres zuge-
Spalte 02 der Versicherungsberichterstattungs- gangenen Personen:
Verordnung in der bis zum 31. März 2016 gelten- a) die Anzahl der zu Beginn des Kalenderjahres ver-
den Fassung, sicherten natürlichen Personen der Krankenversi-
788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016
cherung einschließlich der Pflegekrankenversi- trennt nach ambulanten und stationären Leistun-
cherung des Unternehmens und die zugehörigen gen sowie zusätzlich getrennt nach jeder Pflege-
Abgänge durch Tod, jeweils getrennt nach er- stufe,
reichtem Einzelalter und Geschlecht, wobei die g) für die Pflegetagegelder die abgegrenzte Anzahl
Krankenversicherungen der Beihilfeberechtigten der Pflegefälle und die abgegrenzte Anzahl der
gesondert zu erfassen sind, Pflegetage.
b) die Anzahl der zu Beginn des Kalenderjahres ver- Bei den Rechnungs- und Erstattungsbeträgen sind die
sicherten natürlichen Personen in den Tarifen der Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft
substitutiven Krankenversicherung des Unterneh- jeweils getrennt auszuweisen; Entsprechendes gilt für
mens und die zugehörigen Abgänge durch Stor- die Leistungstage.
nierungen, jeweils getrennt für die Beihilfevollver-
sicherung, für die sonstige Vollversicherung, für (2) Die Bundesanstalt gibt innerhalb der ersten zwei
die Krankentagegeldversicherung und für die Monate eines jeden Kalenderjahres den Versicherern
Pflegekrankenversicherung sowie zusätzlich ge- bekannt, für welche Tarife die Daten nach Absatz 1 bis
trennt nach erreichtem Einzelalter und Ge- spätestens vier Monate nach Ende des Kalenderjahres
schlecht; mitzuteilen sind. Erfolgt in einem Jahr keine Bekannt-
machung der mitteilungspflichtigen Daten, so sind die
2. aus allen Tarifen der substitutiven Krankenversiche- Daten für die Tarife mitzuteilen, die im vorangegange-
rung, jeweils getrennt nach Einzelalter und Ge- nen Kalenderjahr mitzuteilen waren.
schlecht, unter Eliminierung der Werte der Neuzu-
gänge der letzten drei Kalenderjahre und unter Elimi- (3) Kleinere Vereine im Sinne des § 210 des Versi-
nierung der Werte der Personen, deren Versicherung cherungsaufsichtsgesetzes sind von der Mitteilungs-
zum Zeitpunkt der Erfassung ruht: pflicht nach Absatz 1 befreit.
a) die Anzahl der versicherten Personen in dem Ta- § 24
rif,
Ordnungswidrigkeiten
b) für die Kostenerstattung für ambulante Heilbe-
handlungen die abgegrenzten Rechnungsbeträge Ordnungswidrig im Sinne des § 332 Absatz 3 Num-
und die abgegrenzten Erstattungsbeträge, jeweils mer 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes handelt, wer
getrennt nach jeder absoluten und prozentualen vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 eine dort ge-
Selbstbehaltstufe, nannte Gegenüberstellung oder Herleitung der neuen
Prämie nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
c) für die Kostenerstattung für stationäre Heilbe- vorlegt.
handlung die abgegrenzten Rechnungsbeträge
und die abgegrenzten Erstattungsbeträge, jeweils Kapitel 6
getrennt für Versicherte, die
Schlussvorschriften
aa) nur allgemeine Krankenhausleistungen ver-
sichert haben, § 25
bb) zusätzlich zu Doppelbuchstabe aa Unterbrin- Leistungen wegen
gung im Zweibettzimmer und wahlärztliche Schwangerschaft und Mutterschaft
Behandlung versichert haben,
Als Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutter-
cc) zusätzlich zu Doppelbuchstabe aa Unterbrin- schaft sind diejenigen Leistungen anzusehen, die in
gung im Einbettzimmer und wahlärztliche Be- dem Zeitraum anfallen, der acht Monate vor einer Ge-
handlung versichert haben oder burt beginnt und einen Monat nach einer Geburt endet.
dd) zusätzlich zu Doppelbuchstabe aa Unterbrin- Davon ausgenommen sind Leistungen, für die das Ver-
gung im Einbettzimmer, wahlärztliche Be- sicherungsunternehmen nachweisen kann, dass sie
handlung und Ersatzkrankenhaustagegeld nicht im Zusammenhang mit Schwangerschaft und
bei Nichtinanspruchnahme des Einbettzim- Mutterschaft gestanden haben.
mers versichert haben,
wobei außerdem nach jeder absoluten und pro- § 26
zentualen Selbstbehaltstufe zu trennen ist, Ausnahmevorschrift
d) für die Kostenerstattung für Zahnbehandlung und Diese Verordnung findet mit Ausnahme der Regelung
Zahnersatz die abgegrenzten Rechnungsbeträge der § 5 Absatz 2, § 14 Absatz 6, § 22 Absatz 2 und 4
und die abgegrenzten Erstattungsbeträge, jeweils bis 7 sowie § 23 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f und g
getrennt nach Zahnbehandlung und Zahnersatz keine Anwendung auf die Pflegepflichtversicherung.
einschließlich Kieferorthopädie sowie zusätzlich
getrennt nach jeder absoluten und prozentualen § 27
Selbstbehaltstufe, Übergangsvorschriften
e) für das Krankentagegeld die abgegrenzte Anzahl (1) Für die vor dem 1. Juli 1994 aufsichtsbehördlich
der Leistungstage, jeweils getrennt nach der Ka- genehmigten Tarife bestimmt sich die Bildung von Al-
renzzeit, tersgruppen in den Prämienstaffeln nach den jeweiligen
f) für die Pflegekosten die abgegrenzte Anzahl der geschäftsplanmäßigen Regelungen. Bei Versicherungs-
Pflegefälle, die abgegrenzte Anzahl der Pflege- verhältnissen, die nach dem 30. Juni 1994 und vor dem
tage, die abgegrenzten Rechnungsbeträge und 27. November 1996 nach nicht aufsichtsbehördlich ge-
die abgegrenzten Erstattungsbeträge jeweils ge- nehmigten Tarifen begründet worden sind, bestimmt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 789
sich die Altersgruppenbildung nach den für das Versi- gen Schwangerschaft und Mutterschaft. Darüber hin-
cherungsverhältnis maßgebenden technischen Berech- aus ist die geschlechtsunabhängige Verteilung der
nungsgrundlagen. Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft
(2) Auf vor dem 27. November 1996 geschlossene bei der Gegenüberstellung nach § 155 Absatz 3 Satz 1
Verträge, bei denen die unmittelbaren Abschlusskosten und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu berück-
durch einen laufenden Zuschlag gedeckt werden, findet sichtigen.
§ 8 Absatz 3 Satz 3 keine Anwendung. (5) In § 22 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 ist das Ver-
(3) In Tarifen, die vor dem 21. Dezember 2012 einge- hältnis der anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Solva-
führt wurden, sind die Kopfschäden in Abhängigkeit bilitätskapitalanforderung für Geschäftsjahre, die vor
vom Geschlecht und Alter des Versicherten zu ermit- dem 1. Januar 2016 begonnen haben, jeweils anzuset-
teln. Davon abweichend sind die Teilkopfschäden für zen mit dem Durchschnitt, der sich nach § 4 Absatz 2
Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft Satz 3 Nummer 3 der Überschussverordnung vom
aus den beobachteten Kopfschäden in Abhängigkeit 8. November 1996 (BGBl. I S. 1687), die durch Artikel 1
vom Alter zu ermitteln und für jedes Alter die Teilkopf- Nummer 3 der Verordnung vom 16. Dezember 2015
schäden entsprechend der Anzahl der Versicherten (BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist, in der bis
nach Geschlecht zu verteilen. Satz 2 gilt nicht für die zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für das
freiwillige Pflegekrankenversicherung. nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäfts-
jahr ergeben würde.
(4) In Tarifen, die vor dem 21. Dezember 2012 einge-
führt wurden, müssen die rechnungsmäßigen Teilkopf- (6) Die §§ 19 bis 22 sind erstmals für das nach dem
schäden für Leistungen wegen Schwangerschaft und 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr anzu-
Mutterschaft geschlechtsunabhängig sein. Zur Festle- wenden. Für das Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar
gung dieser rechnungsmäßigen Teilkopfschäden dürfen 2016 begonnen hat, ist die Überschussverordnung vom
innerhalb eines festgelegten zusammenhängenden 8. November 1996 (BGBl. I S. 1687) in der bis zum
Altersbereichs die gemäß Absatz 3 Satz 2 ermittelten 31. Dezember 2015 geltenden Fassung anzuwenden.
Teilkopfschäden im Rahmen einer Glättung für alle Alter
dieses Bereichs bis zur Höhe des Teilkopfschadens § 28
dieses Bereichs erhöht oder vermindert werden. Der
Inkrafttreten
sich auf Grund einer Glättung nach Satz 2 ergebende
abgegrenzte Schaden darf nicht niedriger sein als der Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
beobachtete abgegrenzte Schaden für Leistungen we- in Kraft.
Berlin, den 18. April 2016
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016
Anlage 1
(zu § 10 Absatz 5, § 11 Absatz 2 und § 13 Absatz 5)
Prämienberechnung
nach § 10 Absatz 5, § 11 Absatz 2 und § 13 Absatz 5
A. Prämienberechnung des Neuzugangs
x = Alter
ω = Endalter der Sterbetafel
lx = Anzahl der Lebenden
qx = Sterbenswahrscheinlichkeit
wx = Stornowahrscheinlichkeit
Kx = Kopfschaden
αx = einmalige unmittelbare Abschlusskosten, gemessen in Jahresprämien
γ = absolute Zuschläge
Δ = relative Zuschläge, gemessen in Prozent der Bruttoprämie
i = Rechnungszinsfuß
Diskontierungsfaktor:
1
v=
1+i
Ausscheideordnung:
lx+1 = lx · (1 – qx – wx )
Diskontierte Lebende:
Dx = lx · vx
Rentenbarwert:
ω
兺ν=x Dν
ax =
Dx
Leistungsbarwert:
ω K ·D
兺ν=x ν ν
Ax =
Dx
Jährliche Nettoprämie:
Ax
Px =
ax
Jährliche gezillmerte Bruttoprämie:
Px + γ
Bx =
αx
1–Δ–
ax
B. Prämienberechnung bei Prämienanpassungen und Umstufungen
Die Rechnungsgrundlagen, die vor dem Zeitpunkt der Prämienanpassung gegolten haben, werden mit einem
hochgestellten „a“ gekennzeichnet.
α″x = einmalige Sanierungs- oder unmittelbare Abschlusskosten, gemessen im Mehrfachen der Differenz zwischen
neuer und alter Jahresprämie des bereits Versicherten
u = erreichtes Alter zum Zeitpunkt der Prämienanpassung
B a = bisher gezahlte Prämie
Jährliche Bruttoprämie eines u-jährigen Versicherten nach der Prämienanpassung:
Bua/n = gu · [(fu – αu) · Bu – (f ua – αua) · Bua + (f ua – α″u) · Ba]
mit
gu = [au · (1 – Δ) – α″u]–1
fua = a
au · (1 – a
Δ )
fu = au · (1 – Δ)
Der Ausdruck für Bua/n ändert sich entsprechend, wenn
– ein Kostenzuschlagssystem nach § 8 Absatz 4 Satz 4 verwendet wird,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 791
– die einmaligen Sanierungskosten in anderer Weise eingerechnet werden,
– die unmittelbaren Abschlusskosten bei Umstufung in anderer Weise eingerechnet werden oder
– eine andere Formel für die Berechnung der Prämie des Neuzugangs nach § 10 Absatz 5 verwendet wird.
Interpolationen der Rechenwerte auf den Zeitpunkt der Prämienanpassung oder der Umstufung sind zulässig.
792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016
Anlage 2
(zu § 15 Absatz 2 und 3)
Berechnung des Grundkopfschadens
und der erforderlichen Versicherungsleistungen nach § 15 Absatz 2 und 3
A. Tatsächlicher Grundkopfschaden eines Beobachtungsjahres
S = abgegrenzter Schaden der Beobachtungseinheit im Beobachtungszeitraum abzüglich der Nettorisikozuschläge
und einschließlich der geschlechtsunabhängig verteilten Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutter-
schaft
Lx = abgegrenzter mittlerer Bestand der Beobachtungseinheit im Beobachtungszeitraum für das Alter x
kx = rechnungsmäßiger Profilwert für das Alter x
Tatsächlicher Grundkopfschaden:
S
G=
兺x Lx · kx
Dabei wird über alle Alter x der Beobachtungseinheit summiert. Die Wirkungen von Wartezeit und Selektion sind
ausreichend zu berücksichtigen.
B. Verfahren zur Berechnung der erforderlichen Versicherungsleistungen
t − 2, t − 1, t = die letzten drei Beobachtungszeiträume
Gt−2, Gt−1, Gt = tatsächliche Grundkopfschäden gemäß Abschnitt A, umgerechnet auf das Leistungsversprechen,
das zum Extrapolationszeitpunkt gültig sein wird, und unter Zugrundelegung der aktuellen rech-
nungsmäßigen Profile
Extrapolierter Grundkopfschaden:
3 1
G = · (Gt – Gt–2 ) + · (Gt–2 + Gt–1 + Gt )
2 3
Erforderliche Versicherungsleistungen:
Serf = G · 兺x Lx · kx
mit Lx und kx gemäß Abschnitt A und Summation über alle Alter x.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 793
Versicherungs-Meldeverordnung
(VersMeldeV)
Vom 18. April 2016
Auf Grund des § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 in (4) Die Datenübermittlung erfolgt an die Melde- und
Verbindung mit Satz 2 und 4 des Versicherungsauf- Veröffentlichungsplattform (MVP-Portal) der Bundesan-
sichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) ver- stalt. Unternehmen haben über das Internet Zugang
ordnet das Bundesministerium der Finanzen nach An- zum MVP-Portal, nachdem sie sich bei der Bundesan-
hörung des Versicherungsbeirats: stalt hierfür registriert haben.
(5) Die Unternehmen haben die ordnungsgemäße
§1 Datenübermittlung durch Berücksichtigung der am
Geltungsbereich MVP-Portal hinterlegten Informationen und Hinweise
sicherzustellen.
Die Regelungen dieser Verordnung gelten für
1. Versicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Num- §3
mer 33 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die un- Datenformate
ter Bundesaufsicht stehen und die der Bundesanstalt
(1) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internet-
für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)
seite die für eine elektronische Dateneinreichung je-
nach Artikel 304 Absatz 1 der Delegierten Verord-
weils zu verwendenden Datenformate, insbesondere
nung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober
soweit narrative Berichte zu übermitteln sind.
2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend (2) Die quantitativen Informationen nach Artikel 304
die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 372 Absatz 1 in Ver-
der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. bindung mit Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der
L 12 vom 17.1.2015, S. 1) zur regelmäßigen Bericht- Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 (quantitative Vor-
erstattung verpflichtet sind, lagen) sind auf Basis der von der Europäischen Auf-
sichtsbehörde für das Versicherungswesen und die be-
2. beteiligte Versicherungsunternehmen, Versicherungs-
triebliche Altersversorgung auf ihrer Internetseite veröf-
Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholding-
fentlichten aktuellen XBRL-Taxonomie einzureichen.
gesellschaften, die der Bundesanstalt als zuständiger
Gruppenaufsichtsbehörde nach Artikel 372 der Dele-
§4
gierten Verordnung (EU) 2015/35 zur regelmäßigen
Berichterstattung auf Gruppenebene verpflichtet Datenqualität
sind. und Vollständigkeit der Übermittlung
(1) Quantitative Vorlagen müssen der Bundesanstalt
§2 in Form eines vollständigen Datensatzes übermittelt
Art und Weise der Datenübermittlung werden. Dies gilt auch, wenn eine erneute Übermittlung
notwendig wird, weil einzelne Daten inhaltlich korrigiert
(1) Die in § 1 Nummer 1 genannten Unternehmen werden müssen.
müssen die Daten nach Artikel 304 Absatz 1 und Arti-
(2) Quantitative Vorlagen müssen im vollen Umfang
kel 314 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in
die zwingenden Regeln innerhalb der Ausfüllungsrege-
elektronischer Form an die Bundesanstalt übermitteln.
lungen einhalten, die sich aus den technischen Durch-
Bei der Übermittlung sind die in Artikel 300 Absatz 2
führungsstandards der Europäischen Kommission er-
und Artikel 312 Absatz 1 Buchstabe a bis d der Dele-
geben. Außerdem müssen die Unternehmen die von
gierten Verordnung (EU) 2015/35 festgelegten Fristen
der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versiche-
zu beachten.
rungswesen und die betriebliche Altersversorgung auf
(2) Die in § 1 Nummer 2 genannten Unternehmen ihrer Internetseite veröffentlichten Anforderungen an
müssen die Daten nach den Artikeln 372 und 375 der die Formate einschließlich anzuwendender Prüfregeln
Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/35 in elektroni- sowie die Einreichungsregeln einhalten.
scher Form an die Bundesanstalt übermitteln. Bei der (3) Ein Datensatz gilt als vollständig im Sinne des
Übermittlung sind die in Artikel 373 der Delegierten Ver- Absatzes 1, wenn lediglich Angaben fehlen, zu deren
ordnung (EU) Nr. 2015/35 festgelegten Fristen einzu- Vorlage das Unternehmen nicht verpflichtet ist, weil
halten.
1. es von der Bundesanstalt nach § 45 Absatz 1 oder 2
(3) Bei der Übermittlung sind die technischen Durch- des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Vor-
führungsstandards zu verwenden, die von der Kommis- lage befreit ist oder
sion erlassen worden sind nach Artikel 35 Absatz 10
der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parla- 2. es den zu meldenden Tatbestand nicht erfüllt, ins-
ments und des Rates vom 25. November 2009 betref- besondere Materialitätsschwellen nicht überschrei-
fend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- tet, die betreffenden Geschäfte oder Aktivitäten
und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) nicht betreibt oder von im Gesetz enthaltenen Wahl-
(ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1), die zuletzt durch rechten keinen Gebrauch macht.
die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, Ein Datensatz gilt auch als vollständig, wenn aus-
S. 1) geändert worden ist. schließlich Angaben fehlen, die im Rahmen der Be-
794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016
richtspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 2. nicht die erforderliche Datenqualität nach § 4 Ab-
der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2014 satz 1 und 2 aufweisen oder
über die statistischen Berichtspflichten der Versiche- 3. keine korrekte Unternehmenskennung nach § 5 an-
rungsgesellschaften (EZB/2014/50) (ABl. L 366 vom geben.
20.12.2014, S. 36) an die Deutsche Bundesbank zu
melden sind. Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht einge-
gangen. Die Zurückweisungsnachricht im Fall des Sat-
(4) Den Anforderungen des § 43 Absatz 2 des Ver- zes 1 Nummer 1 und die Nachricht über das negative
sicherungsaufsichtsgesetzes müssen genügen Validierungsergebnis im Fall des Satzes 1 Nummer 2
1. die Berichte, die genannt sind in Artikel 304 Absatz 1 und 3 sind beim MVP-Portal abrufbar.
Buchstabe a bis c und Artikel 372 Absatz 1 in Ver-
bindung mit Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe a bis c §7
der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, und Berichtspflichten
2. die qualitative Information nach Artikel 314 der nach der Verordnung (EU) 1374/2014
Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. (1) Benutzen Unternehmen den Meldeweg über die
Berichte, für die gleiche Vorlagefristen gelten, können Bundesanstalt zur Erfüllung ihrer Berichtspflichten nach
einzeln oder zusammen übermittelt werden. der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014, gelten die Anforde-
rungen nach § 2 Absatz 3 bis 5, § 3 Absatz 2, § 4 Ab-
§5 satz 1 und 2, § 5 Absatz 1 und 2 sowie § 6 Satz 1 ent-
Unternehmenskennung sprechend.
(1) Bei der Übermittlung quantitativer Informationen (2) Die betroffenen Unternehmen haben die vorge-
haben sich die Unternehmen gegenüber der Bundes- schriebenen Meldevordrucke zu verwenden, auf die
anstalt durch eine Kennziffer für die juristische Person sie über das Internet bei der Deutschen Bundesbank
zu identifizieren. Zugriff haben. Korrekturmeldungen sind bei der Bun-
desanstalt einzureichen.
(2) Die Unternehmen haben die erforderlichen Vor-
kehrungen dafür zu treffen, dass sie eine Kennziffer ge-
§8
mäß Absatz 1 erhalten und eine ihnen einmal zugeteilte
Kennziffer auf Dauer von ihnen verwendet werden darf. Übergangsvorschrift
(3) Die in § 1 Nummer 2 genannten Unternehmen (1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals
müssen bei der Gruppenberichterstattung an die Bun- für die Berichterstattung über das Geschäftsjahr anzu-
desanstalt für juristische Personen, die der Gruppe an- wenden, das nach dem 31. Dezember 2015 beginnt.
gehören, eine Kennziffer im Sinne des Absatzes 1 ver- (2) Abweichend von § 2 Absatz 1 und 2 gelten für die
wenden. Die Unternehmen haben dafür Sorge zu tra- Berichterstattung nach Artikel 304 Absatz 1 und Arti-
gen, dass die betroffenen juristischen Personen über kel 372 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 bis
eine solche Kennziffer verfügen und sie auf Dauer ver- einschließlich 2019 in Bezug auf die einzuhaltenden
wenden dürfen. Fristen die Übergangsregelungen nach § 344 des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes.
§6
Zurückweisung von Daten §9
Die Bundesanstalt weist Datensätze zurück, die Inkrafttreten
1. nicht die nach § 3 vorgeschriebenen Formate einhal- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
ten oder in Kraft.
Berlin, den 18. April 2016
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 795
Verordnung
über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen
(Kapitalausstattungs-Verordnung – KapAusstV)
Vom 18. April 2016
Auf Grund des § 122 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung Kapitel 3
mit Satz 3, des § 217 Satz 1 Nummer 1 bis 4 in Ver- Berichterstattung
bindung mit Satz 3, auch in Verbindung mit § 165 gegenüber der Aufsichtsbehörde
Absatz 1 und § 219 Absatz 1, des § 220 Satz 1 in Ver-
§ 19 Solvabilitätsnachweis
bindung mit Satz 3 und des § 235 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 3 und 12 in Verbindung mit Absatz 2 Kapitel 4
Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April
Schlussvorschriften
2015 (BGBl. I S. 434) verordnet das Bundesministerium
der Finanzen: § 20 Übergangsvorschriften
§ 21 Inkrafttreten
Inhaltsübersicht Anlage Solvabilitätsnachweis
Kapitel 1
Versicherungsunternehmen, Kapitel 1
die nicht kleine Versicherungsunternehmen, Versicherungsunternehmen,
Rückversicherungsunternehmen in
Abwicklung, Pensions- oder Sterbekassen sind die nicht kleine Versicherungsunternehmen,
Rückversicherungsunternehmen in
§ 1 Mindestkapitalanforderung
Abwicklung, Pensions- oder Sterbekassen sind
Kapitel 2
§1
Kleine Versicherungsunternehmen,
Rückversicherungsunternehmen in Mindestkapitalanforderung
Abwicklung sowie Pensions- und Sterbekassen (1) Die gemäß den Artikeln 248 bis 251 der Delegier-
Abschnitt 1 ten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission
vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie
Alle Versicherungssparten
mit Ausnahme der Lebensversicherung
2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der
§ 2 Solvabilitätskapitalanforderung Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit
§ 3 Beitragsindex (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1) zu be-
§ 4 Schadenindex rechnende Mindestkapitalanforderung bedarf der An-
§ 5 Krankenversicherung passung, wenn sie weniger als 25 Prozent oder mehr
§ 6 Mindestkapitalanforderung als 45 Prozent der nach den §§ 96 bis 109 oder den
§ 7 Ausnahme von der Mindestkapitalanforderung für be- §§ 111 bis 121 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
stimmte kleinere Vereine berechneten Solvabilitätskapitalanforderung beträgt.
Dabei ist ein etwaiger, nach § 301 des Versicherungs-
Abschnitt 2 aufsichtsgesetzes festgesetzter Kapitalaufschlag als
Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung Teil der Solvabilitätskapitalanforderung mit zu berück-
§ 8 Anzuwendende Vorschriften
sichtigen. Die Anpassung erfolgt durch Anhebung der
errechneten Mindestkapitalanforderung auf 25 Prozent
Abschnitt 3 oder Reduzierung der errechneten Mindestkapitalanfor-
derung auf 45 Prozent des Betrags der Solvabilitäts-
Lebensversicherung
kapitalanforderung.
mit Ausnahme der Pensions- und Sterbekassen
(2) In keinem Fall darf die Mindestkapitalanforderung
§ 9 Solvabilitätskapitalanforderung
die folgenden absoluten Untergrenzen unterschreiten:
§ 10 Fondsgebundene Lebensversicherung
§ 11 Zusätzliche Risiken 1. 2,5 Millionen Euro bei Kranken-, Schaden- und Un-
§ 12 Kapitalisierungsgeschäfte fallversicherungsunternehmen, einschließlich firmen-
§ 13 Tontinengeschäfte
eigener Versicherungsunternehmen, die keine Risiken
§ 14 Verwaltung von Versorgungseinrichtungen
der Versicherungssparten nach den Nummern 10
bis 15 der Anlage 1 des Versicherungsaufsichtsge-
§ 15 Mindestkapitalanforderung
setzes decken,
§ 16 Zusätzliche Eigenmittel
2. 3,7 Millionen Euro bei Schaden- und Unfallversiche-
Abschnitt 4 rungsunternehmen, einschließlich firmeneigener
Pensions- und Sterbekassen Versicherungsunternehmen, die Risiken mindestens
einer der Versicherungssparten nach den Num-
§ 17 Solvabilitätskapitalanforderung mern 10 bis 15 der Anlage 1 des Versicherungsauf-
§ 18 Mindestkapitalanforderung sichtsgesetzes decken,
796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016
3. 3,7 Millionen Euro bei Lebensversicherungsunter- das gesamte Versicherungsgeschäft aus dem Verhält-
nehmen, einschließlich firmeneigener Versicherungs- nis der Aufwendungen für Versicherungsfälle für eigene
unternehmen, Rechnung in den letzten drei Geschäftsjahren zu den
4. 3,6 Millionen Euro bei Rückversicherungsunterneh- Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle in den letz-
men und ten drei Geschäftsjahren ergibt. Der Verhältnissatz ist
mit mindestens 0,5 anzusetzen.
5. 1,2 Millionen Euro bei firmeneigenen Rückversiche-
rungsunternehmen.
§4
Kapitel 2 Schadenindex
Kleine Versicherungsunternehmen, (1) Der Schadenindex wird nach Maßgabe der fol-
Rückversicherungsunternehmen in genden Sätze ermittelt. Die Bruttozahlungen für Ver-
Abwicklung sowie Pensions- und Sterbekassen sicherungsfälle in den letzten drei Geschäftsjahren
und die am Ende des letzten Geschäftsjahres gebilde-
Abschnitt 1 ten Bruttorückstellungen für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle für das gesamte Versicherungs-
A l l e Ve r s i c h e r u n g s s p a r t e n geschäft werden zusammengerechnet. Von dieser
mit Ausnahme der Lebensversicherung Summe werden die während der letzten drei Geschäfts-
jahre erzielten Erträge aus Regressen sowie die zu
§2 Beginn dieses Zeitraums vorhandenen Bruttorückstel-
Solvabilitätskapitalanforderung lungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
für das gesamte Versicherungsgeschäft abgezogen.
(1) Die Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung er-
Der verbleibende Betrag wird durch drei geteilt. Von
gibt sich vorbehaltlich des Absatzes 2 als Maximum
dem Ergebnis werden bis zum Betrag von 42,9 Millio-
des Beitragsindexes nach § 3 und des Schadenindexes
nen Euro 26 Prozent und von dem darüber hinausge-
nach § 4.
henden Betrag 23 Prozent ermittelt. Die ermittelten Teil-
(2) Ist das nach Absatz 1 gebildete Maximum nied- beträge werden addiert. Auf das Zwischenergebnis aus
riger als die Solvabilitätskapitalanforderung des Vorjah- Satz 6 ist § 3 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
res, so entspricht die Solvabilitätskapitalanforderung
mindestens dem Betrag, der sich ergibt, wenn die Sol- (2) Bei Unternehmen, die im Wesentlichen die
vabilitätskapitalanforderung des Vorjahres vervielfacht Sturm-, Hagel- oder Frostversicherung betreiben, sind
wird mit dem Quotienten aus als Schadenindex die durchschnittlichen Aufwendun-
gen für Versicherungsfälle der letzten sieben Ge-
1. dem höheren Wert aus der Nettorückstellung für schäftsjahre zugrunde zu legen. Für die Ermittlung des
noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und Durchschnitts gilt Absatz 1 entsprechend.
50 Prozent der Bruttorückstellung für noch nicht ab-
gewickelte Versicherungsfälle am Ende des letzten (3) Bei der in Nummer 18 der Anlage 1 des Versiche-
Geschäftsjahres und rungsaufsichtsgesetzes genannten Versicherungssparte
entspricht die Summe der Bruttozahlungen für Ver-
2. dem höheren Wert aus der Nettorückstellung für
sicherungsfälle, die in die Berechnung des Schaden-
noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und
indexes eingeht, den Kosten, die dem Versicherungs-
50 Prozent der Bruttorückstellung für noch nicht ab-
unternehmen aus der erbrachten Beistandsleistung
gewickelte Versicherungsfälle zu Beginn des letzten
erwachsen.
Geschäftsjahres.
Der Quotient darf dabei höchstens mit 1 angesetzt §5
werden.
Krankenversicherung
§3 Die Prozentsätze nach § 3 Absatz 2 Satz 3 und § 4
Beitragsindex Absatz 1 Satz 5 sind um zwei Drittel zu kürzen, soweit
(1) Der Beitragsindex errechnet sich nach den Ab- Krankenversicherungen nach Art der Lebensversiche-
sätzen 2 und 3. Dabei sind die Bruttobeiträge die rung betrieben werden, wenn
gebuchten oder die verdienten Bruttobeiträge; maß- 1. die Beiträge auf der Grundlage von Wahrschein-
gebend ist jeweils der höhere Betrag. lichkeitstafeln nach versicherungsmathematischen
(2) Es werden die im letzten Geschäftsjahr ausge- Grundsätzen berechnet werden,
wiesenen Bruttobeiträge einschließlich Nebenleistun- 2. eine Alterungsrückstellung gebildet wird,
gen aus selbst abgeschlossenem und in Rückdeckung
übernommenem Versicherungsgeschäft (gesamtes Ver- 3. ein angemessener Sicherheitszuschlag erhoben wird
sicherungsgeschäft) zusammengerechnet. Hiervon sind und
die auf die Beiträge entfallenden Steuern und Gebühren 4. nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
sowie die im letzten Geschäftsjahr stornierten Beiträge
abzuziehen. Von dem verbleibenden Betrag werden bis a) das Kündigungsrecht des Versicherungsunter-
zum Betrag von 61,3 Millionen Euro 18 Prozent, von nehmens spätestens nach Ablauf des dritten Ver-
dem darüber hinausgehenden Betrag 16 Prozent ermit- sicherungsjahres ausgeschlossen ist sowie
telt. Die ermittelten Teilbeträge werden addiert. b) eine Erhöhung der Beiträge oder eine Herabset-
(3) Das Zwischenergebnis aus Absatz 2 Satz 4 ist zung der Leistungen mit Wirkung für bestehende
mit dem Verhältnissatz zu vervielfachen, der sich für Versicherungen vorbehalten ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 797
§6 Bei kurzfristigen Versicherungen auf den Todesfall mit
Mindestkapitalanforderung einer vertraglichen Höchstlaufzeit von drei Jahren er-
mäßigt sich der Prozentsatz nach Satz 1 Nummer 2
(1) Die Mindestkapitalanforderung beträgt mindes- auf 0,1 und bei kurzfristigen Versicherungen auf den
tens 2,5 Millionen Euro. Todesfall mit einer vertraglichen Laufzeit von mehr als
(2) Für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit be- drei und bis zu fünf Jahren auf 0,15. Bei einjährigen
trägt die Mindestkapitalanforderung abweichend von Versicherungen auf den Todesfall, deren jährliche Er-
Absatz 1 mindestens 600 000 Euro. neuerung für einen bestimmten Zeitraum vertraglich
vereinbart ist, wird in Satz 1 Nummer 2 die vertragliche
(3) Eigenmittel gemäß § 214 Absatz 1 Satz 1 Num-
Gesamtlaufzeit zugrunde gelegt.
mer 7 Buchstabe a und b des Versicherungsaufsichts-
gesetzes werden auf die Mindestkapitalanforderung (2) Das Risikokapital für eine versicherte Person ist
nicht angerechnet. vorbehaltlich des Absatzes 3 die Differenz zwischen der
Versicherungssumme, die nach dem Versicherungsver-
§7 trag bei Eintritt des Versicherungsfalls an dem für die
Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung maß-
Ausnahme von der Mindestkapital-
gebenden Stichtag fällig würde, und der Summe aus
anforderung für bestimmte kleinere Vereine
der vorhandenen Deckungsrückstellung und den um
Für kleinere Vereine, deren Satzung vorsieht, dass die Kostenanteile verminderten Beitragsüberträgen,
Nachschüsse vorbehalten sind oder Versicherungsan- jeweils brutto. Können für die versicherte Person ver-
sprüche gekürzt werden, und deren jährliche Beiträge schiedene Ereignisse Leistungspflichten des Versiche-
1,9 Millionen Euro nicht übersteigen, entfällt der Min- rers auslösen, so ist für jedes Ereignis ein Risikokapital
destbetrag der Mindestkapitalanforderung. gesondert zu ermitteln; dabei ist von der Annahme aus-
zugehen, dass das entsprechende Ereignis sofort oder,
Abschnitt 2 wenn vertraglich ein Termin festgesetzt ist, zu diesem
Rückversicherungs- Termin eintritt. Von den so ermittelten Beträgen ist der
unternehmen in Abwicklung höchste als Risikokapital für die versicherte Person an-
zusetzen.
§8 (3) Bei aufgeschobenen Leistungen wird das Risiko-
Anzuwendende Vorschriften kapital für eine versicherte Person mit dem Barwert der
aufgeschobenen Leistungen an Stelle der Versiche-
Für Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung rungssumme berechnet. Der Barwert von aufgeschobe-
gemäß § 165 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gel- nen Leistungen ist mit den gleichen Rechnungsgrund-
ten die §§ 2 bis 4 und 6 entsprechend. lagen wie die Deckungsrückstellung, jedoch ohne
Berücksichtigung einer Ausscheideordnung zu berech-
Abschnitt 3 nen. Besteht bei einem der zu berücksichtigenden Er-
Lebensversicherung mit Ausnahme eignisse bis zum Eintritt der Leistungspflicht die Ver-
der Pensions- und Sterbekassen pflichtung zur Zahlung von Beiträgen, ist deren Barwert
vom Barwert der aufgeschobenen Leistungen abzuzie-
§9 hen, für dessen Berechnung Satz 2 entsprechend gilt.
Solvabilitätskapitalanforderung (4) Das Risikokapital eines Vertrags ist die Summe
der Risikokapitalien für die in diesem Vertrag versicher-
(1) Bei Kapital- und Rentenversicherungen wird die ten Personen. Näherungsverfahren zur Berechnung des
Solvabilitätskapitalanforderung ermittelt als Summe Risikokapitals sind zulässig, wenn sie keine niedrigeren
von Beträge als die genaue Berechnung ergeben können.
1. 4 Prozent der Deckungsrückstellung zuzüglich der Negatives Risikokapital ist mit Null anzusetzen.
um die Kostenanteile verminderten Beitragsüberträ- (5) Lässt sich ein Risikokapital nach den Absätzen 2
ge, jeweils brutto, aus dem selbst abgeschlossenen bis 4 nicht ermitteln, so ist stattdessen ein gleichwerti-
und in Rückdeckung übernommenen Versicherungs- ges Berechnungsverfahren, das dem getragenen Risiko
geschäft (gesamtes Versicherungsgeschäft), verviel- des Unternehmens in geeigneter Weise Rechnung
facht mit dem Verhältnissatz, der sich im letzten Ge- trägt, zu verwenden. Das Berechnungsverfahren ist
schäftsjahr für das gesamte Versicherungsgeschäft der Aufsichtsbehörde spätestens bei Vorlage des Sol-
aus dem Betrag der Deckungsrückstellung und der vabilitätsnachweises mitzuteilen.
um die Kostenanteile verminderten Beitragsüberträ-
ge, jeweils abzüglich der in Rückdeckung gegebe- § 10
nen Anteile, und dem Betrag der Deckungsrück-
stellung und der um die Kostenanteile verminderten Fondsgebundene Lebensversicherung
Beitragsüberträge, jeweils brutto, ergibt; der Verhält- (1) Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen gilt
nissatz ist mit mindestens 0,85 anzusetzen, und § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nur insoweit, als das
2. 0,3 Prozent des Risikokapitals aus dem gesamten Versicherungsunternehmen ein Anlagerisiko über-
Versicherungsgeschäft, brutto, vervielfacht mit dem nimmt. § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und 3
Verhältnissatz, der sich im letzten Geschäftsjahr für gilt nur insoweit, als das Versicherungsunternehmen ein
das gesamte Versicherungsgeschäft aus dem Risi- Sterblichkeitsrisiko übernimmt.
kokapital abzüglich des in Rückdeckung gegebenen (2) Soweit das Versicherungsunternehmen bei
Anteils zu dem Risikokapital, brutto, ergibt; der Ver- fondsgebundenen Lebensversicherungen kein Anlage-
hältnissatz ist mit mindestens 0,5 anzusetzen. risiko übernimmt, jedoch die Laufzeit des Vertrags
798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016
über fünf Jahre hinausgeht und der im Beitrag einge- § 15
rechnete Verwaltungskostenzuschlag für mehr als fünf Mindestkapitalanforderung
Jahre festgelegt wird, gilt § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
mit der Maßgabe, dass an die Stelle von 4 Prozent (1) Die Mindestkapitalanforderung beträgt mindes-
1 Prozent tritt. tens 3,7 Millionen Euro.
(2) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
(3) Trägt das Versicherungsunternehmen bei fonds-
ermäßigt sich der Mindestbetrag der Mindestkapital-
gebundenen Lebensversicherungen kein Anlagerisiko
anforderung um 25 Prozent.
und ist der im Beitrag eingerechnete Verwaltungskos-
tenzuschlag nicht für einen Zeitraum von mehr als fünf (3) Die in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buch-
Jahren festgelegt, beträgt die Solvabilitätskapitalanfor- stabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes genann-
derung 25 Prozent der entsprechenden, diesen Verträ- ten Eigenmittel und zusätzliche Eigenmittel gemäß
gen zurechenbaren Nettoverwaltungsaufwendungen im § 16 Absatz 2 werden nicht auf die Mindestkapitalanfor-
letzten Geschäftsjahr. derung angerechnet.
§ 16
§ 11
Zusätzliche Eigenmittel
Zusätzliche Risiken
(1) Wenn die Deckungsrückstellung nicht oder mit
Für Zusatzrisiken zur Lebensversicherung (§ 10 Ab- einem niedrigeren Satz gezillmert wurde als dem in
satz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) bemisst den Beitrag eingerechneten Zuschlag für Abschluss-
sich die Solvabilitätskapitalanforderung nach den auf kosten, ist auch der Unterschiedsbetrag zwischen der
die Zusatzrisiken entfallenden Beiträgen. Die Vorschrif- ungezillmerten oder der nur teilweise gezillmerten
ten des § 3 über den Beitragsindex gelten entspre- Deckungsrückstellung und der Deckungsrückstellung,
chend. die sich bei Zillmerung mit dem in den Beitrag ein-
gerechneten Zuschlag für Abschlusskosten ergeben
§ 12 würde, als Eigenmittel anzusehen, soweit der Versiche-
rungsnehmer auf den Unterschiedsbetrag keinen An-
Kapitalisierungsgeschäfte spruch hat. Der Zillmersatz ist, soweit er die gesetz-
lichen Höchstwerte übersteigt, nicht zu berücksichti-
Bei Kapitalisierungsgeschäften nach § 1 Absatz 2 gen; für Versicherungen nach aufsichtsbehördlich ge-
Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes beträgt die nehmigten Tarifen ist der Zillmersatz nicht zu berück-
Solvabilitätskapitalanforderung 4 Prozent der mathe- sichtigen, soweit er 35 Promille der Versicherungs-
matischen Reserven. Diese sind nach § 9 Absatz 1 summe oder des Zwölffachen der versicherten Jahres-
Satz 1 Nummer 1 zu berechnen. rente übersteigt. Die in der Bilanz ausgewiesene De-
ckungsrückstellung wird um die aktivierten Ansprüche
§ 13 für geleistete, rechnungsmäßig gedeckte Abschluss-
kosten vermindert.
Tontinengeschäfte
(2) Die Eigenmittel gemäß Absatz 1 können mit
Bei Tontinengeschäften beträgt die Solvabilitätskapi- Zustimmung der Aufsichtsbehörde auf die geforderte
talanforderung 1 Prozent des Vermögens der Gemein- Solvabilitätskapitalanforderung angerechnet werden.
schaften.
Abschnitt 4
§ 14 Pensions- und Sterbekassen
Verwaltung von Versorgungseinrichtungen
§ 17
(1) Bei Geschäften der Verwaltung von Versorgungs- Solvabilitätskapitalanforderung
einrichtungen nach § 1 Absatz 2 Satz 3 und 4 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes bestimmt sich die (1) Für die Ermittlung der Solvabilitätskapitalanfor-
Solvabilitätskapitalanforderung nach § 9 Absatz 1 derung gelten die §§ 9 bis 11, 14 und 16 entsprechend,
Satz 1 Nummer 1, soweit das Unternehmen das Kapi- soweit nicht Absatz 2 etwas anderes bestimmt.
talanlagerisiko übernimmt. (2) Für Sterbekassen, deren jährliche Beiträge in den
letzten drei Geschäftsjahren 500 000 Euro nicht über-
(2) Soweit das Unternehmen bei Geschäften nach
schritten haben, gelten § 9 Absatz 1 und § 3 Absatz 2
Absatz 1 kein Kapitalanlagerisiko trägt, die Laufzeit
in Verbindung mit § 11 jeweils mit der Maßgabe, dass
des Verwaltungsvertrags mit Festlegung der Verwal-
die Hälfte der dort genannten Prozentsätze anzusetzen
tungskosten jedoch über fünf Jahre hinausgeht, gilt
ist.
§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass
an die Stelle von 4 Prozent 1 Prozent tritt.
§ 18
(3) Trägt das Unternehmen bei Geschäften nach Ab- Mindestkapitalanforderung
satz 1 kein Kapitalanlagerisiko und sind die Verwal-
tungskosten nicht für einen Zeitraum von mehr als fünf (1) Für Pensions- und Sterbekassen beträgt die Min-
Jahren festgelegt, beträgt die Solvabilitätskapitalanfor- destkapitalanforderung mindestens 3 Millionen Euro.
derung 25 Prozent der entsprechenden, diesen Verträ- (2) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
gen zurechenbaren Nettoverwaltungsaufwendungen im ermäßigt sich der Mindestbetrag der Mindestkapital-
letzten Geschäftsjahr. anforderung um 25 Prozent.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 799
(3) Für Pensions- und Sterbekassen in der Rechts- den ist (BGBl. I S. 2345), in der bis zum 31. März 2016
form des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, geltenden Fassung zu beachten.
deren jährliche Beiträge in drei aufeinanderfolgenden (4) Unternehmen unter Bundesaufsicht legen den
Jahren den Betrag von 5 Millionen Euro nicht über- Solvabilitätsnachweis elektronisch oder auf Papierfor-
schritten haben, entfällt die Mindestkapitalanforderung. mularen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht vor.
Kapitel 3
Berichterstattung Kapitel 4
gegenüber der Aufsichtsbehörde Schlussvorschriften
§ 19 § 20
Solvabilitätsnachweis Übergangsvorschriften
(1) Die in Kapitel 2 genannten Unternehmen haben (1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals
jährlich der Aufsichtsbehörde eine Berechnung der Sol- für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem
vabilitätskapitalanforderung und einen Nachweis über 31. Dezember 2015 beginnt.
ihre Eigenmittel vorzulegen (Solvabilitätsnachweis). (2) Für das Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar
(2) Stichtag für den Solvabilitätsnachweis ist der 2016 begonnen hat, ist die Kapitalausstattungs-Verord-
Stichtag des nach § 341a des Handelsgesetzbuchs nung vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451), die
vorgeschriebenen Jahresabschlusses. Für die Vorlage durch Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung vom 16. De-
bei der Aufsichtsbehörde gilt die gleiche Frist wie für zember 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist,
den aufgestellten Jahresabschluss. in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung
anzuwenden.
(3) Für die Vorlage des Solvabilitätsnachweises sind
die in der Anlage abgedruckten Formulare zu verwen- § 21
den. Beim Ausfüllen ist Anlage 2 Abschnitt C der Ver-
sicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 29. März Inkrafttreten
2006 (BGBl. I S. 622), die durch Artikel 2 Nummer 2 der Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Verordnung vom 16. Dezember 2015 aufgehoben wor- in Kraft.
Berlin, den 18. April 2016
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016
Anlage
(zu § 19 Absatz 3)
Solvabilitätsnachweis
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 801
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802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 803
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804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 805
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806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016
1Z6HLWH 1DPHGHV98
1DFKZHLVGHU(LJHQPLWWHO XQG%HUHFKQXQJ )RUPXODU 8QWHUQHKPHQ *-
GHU6ROYDELOLWlWVNDSLWDODQIRUGHUXQJ 6&5 1U6HLWH9HUVLRQ7\S 5HJ1U3E 00--
IU3HQVLRQVNDVVHQ
, (LJHQPLWWHO =HLOH 6SDOWH 6SDOWH 6SDOWH 6SDOWH
(LJHQPLWWHO$ YROOH(XUR YROOH(XUR YROOH(XUR YROOH(XUR
HLQJH]DKOWHV*UXQGNDSLWDORGHUHLQJH]DKOWHU
*UQGXQJVVWRFN
%HWUDJHLJHQHU$NWLHQ −
.DSLWDOUFNODJH
2UJDQLVDWLRQVIRQGVJHP
$EV1U9$* −
JHVHW]OLFKH5FNODJH
5FNODJHIUHLJHQH$QWHLOH
VDW]XQJVPlLJH5FNODJHQ
DQGHUH*HZLQQUFNODJHQ
*HZLQQYRUWUDJ
9HUOXVWYRUWUDJ −
-DKUHVEHUVFKXVV
-DKUHVIHKOEHWUDJ −
%LODQ]JHZLQQ
%LODQ]YHUOXVW −
DXV]XVFKWWHQGH'LYLGHQGHQ −
*HQXVVUHFKWVNDSLWDO
QDFKUDQJLJH9HUELQGOLFKNHLWHQ
LQGHU%LODQ]DXIJHIKUWHLPPDWHULHOOH:HUWH −
QLFKWIHVWJHOHJWH]XU9HUOXVWGHFNXQJYHUZHQG
EDUH5FNVWHOOXQJIU%HLWUDJVUFNHUVWDWWXQJ
%HWHLOLJXQJHQDQ.UHGLWLQVWLWXWHQ)LQDQ]GLHQVW
OHLVWXQJVLQVWLWXWHQXQG)LQDQ]XQWHUQHKPHQ −
)RUGHUXQJHQDXV*HQXVVUHFKWHQJHJHQEHUGHQ
LQ3RV JHQDQQWHQ8QWHUQHKPHQ −
)RUGHUXQJHQDXVQDFKUDQJ9HUELQGOJHJHQEHU
GHQLQ3RV JHQDQQWHQ8QWHUQHKPHQ −
%HWHLOLJXQJHQDQ(UVW985FN98'ULWWODQG(UVW
5FN989HUV+ROGLQJJHVHOOVFKDIWHQXQG3) −
)RUGHUXQJHQDXV*HQXVVUHFKWHQJHJHQEHUGHQ
LQ3RV JHQDQQWHQ8QWHUQHKPHQ −
)RUGHUXQJHQDXVQDFKUDQJ9HUELQGOJHJHQEHU
GHQLQ3RV JHQDQQWHQ8QWHUQHKPHQ −
6XPPH(LJHQPLWWHO$
'LHVHV)RUPXODUZLUGPDVFKLQHOOJHOHVHQ%LWWH
$EVDW]GHU.DSLWDODXVVWDWWXQJV9HURUGQXQJEHDFKWHQ
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 807
1Z6HLWH 1DPHGHV98
1DFKZHLVGHU(LJHQPLWWHO XQG%HUHFKQXQJ )RUPXODU 8QWHUQHKPHQ *-
GHU6ROYDELOLWlWVNDSLWDODQIRUGHUXQJ 6&5 1U6HLWH9HUVLRQ7\S 5HJ1U3E 00--
IU3HQVLRQVNDVVHQ
, (LJHQPLWWHO =HLOH 6SDOWH 6SDOWH 6SDOWH 6SDOWH
YROOH(XUR YROOH(XUR YROOH(XUR YROOH(XUR
(LJHQPLWWHO%
+lOIWHGHVQLFKWHLQJH]DKOWHQ7HLOVGHV*UXQG
NDSLWDOVRGHU*UQGXQJVVWRFNV
+lOIWHDXVGHU'LIIHUHQ]]ZLVFKHQ
D LP*-]XOlVVLJHQ1DFKVFKVVHQ
E WDWVlFKOLFKJHIRUGHUWHQ1DFKVFKVVHQ
6XPPHYRQ XQG PD[LPDODEHUGHV
MHZHLOVQLHGULJHUHQ%HWUDJVGHU(LJHQPLWWHOXQG
GHV6&5
VWLOOH1HWWRUHVHUYHQGLHVLFKDXVGHU%HZHUWXQJ
GHU$NWLYDHUJHEHQ
8QWHUVFKLHGVEHWUDJ]ZLVFKHQQLFKWYROOXQGYROO
JH]LOOPHUWHU'HFNXQJVUFNVWHOOXQJ
DNWLYLHUWHQRFKQLFKWIlOOLJH$QVSUFKHJHJHQ
EHU9HUVLFKHUXQJVQHKPHUQ
−
6XPPH(LJHQPLWWHO%
'LHVHV)RUPXODUZLUGPDVFKLQHOOJHOHVHQ%LWWH
$EVDW]GHU.DSLWDODXVVWDWWXQJV9HURUGQXQJEHDFKWHQ
808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016
1Z6HLWH 1DPHGHV98
1DFKZHLVGHU(LJHQPLWWHO XQG%HUHFKQXQJ )RUPXODU 8QWHUQHKPHQ *-
GHU6ROYDELOLWlWVNDSLWDODQIRUGHUXQJ 6&5 1U6HLWH9HUVLRQ7\S 5HJ1U3E 00--
IU3HQVLRQVNDVVHQ
,, 6&5 =HLOH 6SDOWH 6SDOWH 6SDOWH 6SDOWH
YROOH(XUR 9HUKlOWQLVVlW]H YROOH(XUR YROOH(XUR
7HLO,
.DSLWDOXQG5HQWHQYHUVLFKHUXQJHQ
(UVWHV(UJHEQLV
D '5XQGXPGLH.RVWHQDQWHLOHYHUPLQGHUWH
%HLWUDJVEHUWUlJH MHZHLOVEUXWWR DXVGHPVD
XQGLQ5FNGHFNXQJEHUQRPPHQHQ9*
E '5XQGXPGLH.RVWHQDQWHLOHYHUPLQGHUWH
%HLWUDJVEHUWUlJH MHZHLOVDE]JOLFKGHULQ
5FNGHFNXQJJHJHEHQHQ$QWHLOH DXVGHPVD
XQGLQ5FNGHFNXQJEHUQRPPHQHQ9*
F 9HUKlOWQLVVDW]YRQ E ]X D LQYROOHQ3UR]HQW
G +|KHGHV9HUKlOWQLVVDW]HVDXV F ZHQQHU
JU|HURGHUJOHLFKLVWDQGHUQIDOOV
H (UVWHV(UJHEQLV D ' G '
=ZHLWHV(UJHEQLV
D ULVNLHUWHV.DSLWDODXVGHPJHVDPWHQ9* EUXWWR
D DOOH9HUVLFKHUXQJHQRKQHGLH]HLWOLFKEHJUHQ]
WHQ7RGHVIDOOYHUVELV]X-DKUHQ
D ]HLWOLFKEHJUHQ]WH7RGHVIDOOYHUVPLWHLQHU
/DXI]HLWYRQPHKUDOVXELV]X-DKUHQ
D ]HLWOLFKEHJUHQ]WH7RGHVIDOOYHUVPLWHLQHU
/DXI]HLWELV]X-DKUHQ
E ULVNLHUWHV.DSLWDODXVGHPJHVDPWHQ9* EUXWWR
DE]JOLFKGHVLQ5FNGHFNXQJJHJHEHQHQ$QWHLOV
F 9HUKlOWQLVVDW]YRQ E ]XU6XPPH D D D
LQYROOHQ3UR]HQW
G +|KHGHV9HUKlOWQLVVDW]HVDXV F ZHQQHU
JU|HURGHUJOHLFKLVWDQGHUQIDOOV
H D ' G '
I D ' G '
J D ' G '
K =ZHLWHV(UJHEQLV H I J
'LHVHV)RUPXODUZLUGPDVFKLQHOOJHOHVHQ%LWWH
$EVDW]GHU.DSLWDODXVVWDWWXQJV9HURUGQXQJEHDFKWHQ
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 809
1Z6HLWH 1DPHGHV98
1DFKZHLVGHU(LJHQPLWWHO XQG%HUHFKQXQJ )RUPXODU 8QWHUQHKPHQ *-
GHU6ROYDELOLWlWVNDSLWDODQIRUGHUXQJ 6&5 1U6HLWH9HUVLRQ7\S 5HJ1U3E 00--
IU3HQVLRQVNDVVHQ
,, 6&5 =HLOH 6SDOWH 6SDOWH 6SDOWH 6SDOWH
7HLO,,
=XVDW]YHUVLFKHUXQJHQ YROOH(XUR 9HUKlOWQLVVlW]H YROOH(XUR YROOH(XUR
JHEXFKWH%UXWWREHLWUlJHIU=XVDW]
YHUVLFKHUXQJHQ
YHUGLHQWH%UXWWREHLWUlJHIU=XVDW]
YHUVLFKHUXQJHQ
PDJHEOLFKH%UXWWREHLWUlJH
GHUK|KHUH%HWUDJYRQ XQG
LQGHQ%HLWUlJHQ HQWKDOWHQH6WHXHUQXQG
*HEKUHQ −
%HWUDJDXV3RV 6SDOWHELV]X0LR
(XUR'
EHU0LR(XURKLQDXVJHKHQGHU%HWUDJDXV
3RV 6SDOWH'
6XPPHYRQ XQG
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JHVDPWH9* EUXWWR IUGLHOHW]WHQ*-
$XIZHQGXQJHQIU9HUVLFKHUXQJVIlOOHIUGDV
JHVDPWH9* QHWWR IUGLHOHW]WHQ*-
9HUKlOWQLVVDW]YRQ
]X LQYROOHQ3UR]HQW
+|KHGHV9HUKlOWQLVVDW]HVDXV ZHQQHU
JU|HURGHUJOHLFKLVWDQGHUQIDOOV
(UJHEQLV '
7HLO,,,
)RQGVJHEXQGHQH/HEHQVYHUVLFKHUXQJ
(UVWHV(UJHEQLV
D '5XQGXPGLH.RVWHQDQWHLOHYHUPLQGHUWH
%HLWUDJVEHUWUlJH MHZHLOVEUXWWR DXVGHPVD
XQGLQ5FNGHFNXQJEHUQRPPHQHQ9*
D PLW.DSLWDODQODJHULVLNR
D RKQH.DSLWDODQODJHULVLNRZHQQGLH/DXI]HLW
GHV9HUWUDJVEHU-DKUHKLQDXVJHKWXQGGHU
LP%HLWUDJHLQJHUHFKQHWH9HUZDOWXQJVNRVWHQ
]XVFKODJIUPHKUDOV-DKUHIHVWJHOHJWZLUG
E '5XQGXPGLH.RVWHQDQWHLOHYHUPLQ%HLWUDJV
EHUWUlJHJHPl D XQG D MHZHLOVDE]JO
GHULQ5FNGHFNXQJJHJHEHQHQ$QWHLOH DXVGHP
VDXQGLQ5FNGHFNXQJEHUQRPPHQHQ9*
F 9HUKlOWQLVVDW]YRQ E ]XU6XPPH D D LQ
YROOHQ3UR]HQW
G +|KHGHV9HUKlOWQLVVDW]HVDXV F ZHQQHU
JU|HURGHUJOHLFKLVWDQGHUQIDOOV
H 1HWWRYHUZDOWXQJVDXIZLPOHW]WHQ*-GHU
9HUWUlJHRKQH.DSLWDODQODJHULVLNRPLW)HVWOHJXQJ
GHV9HUZDOWXQJVNRVWHQ]XVFKODJVELV]X-DKUH
'LHVHV)RUPXODUZLUGPDVFKLQHOOJHOHVHQ%LWWH
$EVDW]GHU.DSLWDODXVVWDWWXQJV9HURUGQXQJEHDFKWHQ
810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016
1Z6HLWH 1DPHGHV98
1DFKZHLVGHU(LJHQPLWWHO XQG%HUHFKQXQJ )RUPXODU 8QWHUQHKPHQ *-
GHU6ROYDELOLWlWVNDSLWDODQIRUGHUXQJ 6&5 1U6HLWH9HUVLRQ7\S 5HJ1U3E 00--
IU3HQVLRQVNDVVHQ 2 3 4
55, $% 6 ! 4 ! ! 7 ! 8
9
I D ' G ' 4
J D ' G '
K H ' 7
L (UVWHV(UJHEQLV I J K 8
=ZHLWHV(UJHEQLV 2
D ULVNLHUWHV.DSLWDODXVGHPJHVDPWHQ9*DXVGHP
6WHUEOLFKNHLWVULVLNR EUXWWR :
E ULVNLHUWHV.DSLWDODXVGHPJHVDPWHQ9*DXVGHP
6WHUEOLFKNHLWVULVLNR QHWWR
F 9HUKlOWQLVVDW]YRQ E ]X D LQYROOHQ3UR]HQW 3
G +|KHGHV9HUKlOWQLVVDW]HVDXV F ZHQQHU
JU|HURGHUJOHLFKLVWDQGHUQIDOOV ;
H =ZHLWHV(UJHEQLV D ' G ' 4
. 5 <! "
'5XXP.RVWHQDQWHLOHYHUPLQG%HLWUDJVEHUWUlJH 44
(UJHEQLV ' 4
. .
" 47
9HUP|JHQGHU*HPHLQVFKDIWHQ
(UJHEQLV ' 48
. 5
42
9HUZDOWHWH)RQGVDXVGHPJHVDPWHQ9* EUXWWR
D PLW.DSLWDODQODJHULVLNR 4:
E RKQH.DSLWDODQODJHULVLNRXQG9HUZDOWXQJV
NRVWHQIHVWOHJXQJIUPHKUDOV-DKUH 4
9HUZDOWHWH)RQGVDXVGHPJHVDPWHQ9*JHPl
D XQG E QHWWR 43
9HUKlOWQLVVDW]YRQ ]XU6XPPH D E LQ
YROOHQ3UR]HQW 4;
+|KHGHV9HUKlOWQLVVDW]HVDXV ZHQQHU
JU|HURGHUJOHLFKLVWDQGHUQIDOOV
1HWWRYHUZDOWXQJVDXIZLPOHW]WHQ*-GHU 4
9HUWUlJHRKQH.DSLWDODQODJHULVLNRPLW)HVWOHJXQJ
GHV9HUZDOWXQJVNRVWHQ]XVFKODJVELV]X-DKUH
D ' ' 7
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(UJHEQLV :
= )
, >4;?
97 <! 0
,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 811
1Z6HLWH 1DPHGHV98
1DFKZHLVGHU(LJHQPLWWHO XQG%HUHFKQXQJ )RUPXODU 8QWHUQHKPHQ *-
GHU6ROYDELOLWlWVNDSLWDODQIRUGHUXQJ 6&5 1U6HLWH9HUVLRQ7\S 5HJ1U3E 00--
IU3HQVLRQVNDVVHQ
,,,=XVDPPHQIDVVHQGHhEHUVLFKW =HLOH 6SDOWH 6SDOWH 6SDOWH 6SDOWH
YROOH(XUR 9HUKlOWQLVVlW]H YROOH(XUR YROOH(XUR
7HLO,
(UVWHV(UJHEQLV
=ZHLWHV(UJHEQLV
7HLO,,
(UJHEQLV
7HLO,,,
(UVWHV(UJHEQLV
=ZHLWHV(UJHEQLV
7HLO,9
(UJHEQLV
7HLO9
(UJHEQLV
7HLO9,
(UJHEQLV
6&5 6XPPHGHU=HLOHQELV
0LQGHVWNDSLWDODQIRUGHUXQJ GHV6&5
0LQGHVWEHWUDJGHU0LQGHVWNDSLWDODQIRUGHUXQJ
+|KHUHU%HWUDJYRQ XQG
(LJHQPLWWHO$
(LJHQPLWWHO%
GDYRQVWLOOH5HVHUYHQODXW6=6S
9HUKlOWQLVVDW]YRQ ]X LQYROOHQ
3UR]HQW
9HUKlOWQLVVDW]YRQ ]X LQYROOHQ
3UR]HQW
'LHVHV)RUPXODUZLUGPDVFKLQHOOJHOHVHQ%LWWH
$EVDW]GHU.DSLWDODXVVWDWWXQJV9HURUGQXQJEHDFKWHQ
812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016
6HLWH 1DPHGHV98
1DFKZHLVGHU(LJHQPLWWHO XQG%HUHFKQXQJ )RUPXODU 8QWHUQHKPHQ *-
GHU6ROYDELOLWlWVNDSLWDODQIRUGHUXQJ 6&5 1U6HLWH9HUVLRQ7\S 5HJ1U3E 00--
IU6WHUEHNDVVHQ
, (LJHQPLWWHO =HLOH 6SDOWH 6SDOWH 6SDOWH 6SDOWH
(LJHQPLWWHO$ YROOH(XUR YROOH(XUR YROOH(XUR YROOH(XUR
HLQJH]DKOWHV*UXQGNDSLWDORGHUHLQJH]DKOWHU
*UQGXQJVVWRFN
%HWUDJHLJHQHU$NWLHQ −
.DSLWDOUFNODJH
2UJDQLVDWLRQVIRQGVJHP
$EV1U9$* −
JHVHW]OLFKH5FNODJH
5FNODJHIUHLJHQH$QWHLOH
VDW]XQJVPlLJH5FNODJHQ
DQGHUH*HZLQQUFNODJHQ
*HZLQQYRUWUDJ
9HUOXVWYRUWUDJ −
-DKUHVEHUVFKXVV
-DKUHVIHKOEHWUDJ −
%LODQ]JHZLQQ
%LODQ]YHUOXVW
−
DXV]XVFKWWHQGH'LYLGHQGHQ −
*HQXVVUHFKWVNDSLWDO
QDFKUDQJLJH9HUELQGOLFKNHLWHQ
LQGHU%LODQ]DXIJHIKUWHLPPDWHULHOOH:HUWH −
QLFKWIHVWJHOHJWH]XU9HUOXVWGHFNXQJYHUZHQG
EDUH5FNVWHOOXQJIU%HLWUDJVUFNHUVWDWWXQJ
%HWHLOLJXQJHQDQ.UHGLWLQVWLWXWHQ)LQDQ]GLHQVW
OHLVWXQJVLQVWLWXWHQXQG)LQDQ]XQWHUQHKPHQ −
)RUGHUXQJHQDXV*HQXVVUHFKWHQJHJHQEHUGHQ
LQ3RV JHQDQQWHQ8QWHUQHKPHQ −
)RUGHUXQJHQDXVQDFKUDQJ9HUELQGOJHJHQEHU
GHQLQ3RV JHQDQQWHQ8QWHUQHKPHQ −
%HWHLOLJXQJHQDQ(UVW985FN98'ULWWODQG(UVW
5FN989HUV+ROGLQJJHVHOOVFKDIWHQXQG3) −
)RUGHUXQJHQDXV*HQXVVUHFKWHQJHJHQEHUGHQ
LQ3RV JHQDQQWHQ8QWHUQHKPHQ −
)RUGHUXQJHQDXVQDFKUDQJ9HUELQGOJHJHQEHU
GHQLQ3RV JHQDQQWHQ8QWHUQHKPHQ −
6XPPH(LJHQPLWWHO$
'LHVHV)RUPXODUZLUGPDVFKLQHOOJHOHVHQ%LWWH
$EVDW]GHU.DSLWDODXVVWDWWXQJV9HURUGQXQJEHDFKWHQ
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 813
6HLWH 1DPHGHV98
1DFKZHLVGHU(LJHQPLWWHO XQG%HUHFKQXQJ )RUPXODU 8QWHUQHKPHQ *-
GHU6ROYDELOLWlWVNDSLWDODQIRUGHUXQJ 6&5 1U6HLWH9HUVLRQ7\S 5HJ1U3E 00--
IU6WHUEHNDVVHQ
=HLOH 6SDOWH 6SDOWH 6SDOWH 6SDOWH
, (LJHQPLWWHO
YROOH(XUR YROOH(XUR YROOH(XUR YROOH(XUR
(LJHQPLWWHO%
+lOIWHGHVQLFKWHLQJH]DKOWHQ7HLOVGHV*UXQG
NDSLWDOVRGHU*UQGXQJVVWRFNV
+lOIWHDXVGHU'LIIHUHQ]]ZLVFKHQ
D LP*-]XOlVVLJHQ1DFKVFKVVHQ
E WDWVlFKOLFKJHIRUGHUWHQ1DFKVFKVVHQ
6XPPHYRQ XQG PD[LPDODEHUGHV
MHZHLOVQLHGULJHUHQ%HWUDJVGHU(LJHQPLWWHOXQG
GHV6&5
VWLOOH1HWWRUHVHUYHQGLHVLFKDXVGHU%HZHUWXQJ
GHU$NWLYDHUJHEHQ
8QWHUVFKLHGVEHWUDJ]ZLVFKHQQLFKWYROOXQGYROO
JH]LOOPHUWHU'HFNXQJVUFNVWHOOXQJ
DNWLYLHUWHQRFKQLFKWIlOOLJH$QVSUFKHJHJHQ
EHU9HUVLFKHUXQJVQHKPHUQ
−
6XPPH(LJHQPLWWHO%
'LHVHV)RUPXODUZLUGPDVFKLQHOOJHOHVHQ%LWWH
$EVDW]GHU.DSLWDODXVVWDWWXQJV9HURUGQXQJEHDFKWHQ
814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016
6HLWH 1DPHGHV98
1DFKZHLVGHU(LJHQPLWWHO XQG%HUHFKQXQJ )RUPXODU 8QWHUQHKPHQ *-
GHU6ROYDELOLWlWVNDSLWDODQIRUGHUXQJ 6&5 1U6HLWH9HUVLRQ7\S 5HJ1U3E 00--
IU6WHUEHNDVVHQ
,, 6&5 =HLOH 6SDOWH 6SDOWH 6SDOWH 6SDOWH
7HLO,
.DSLWDOXQG5HQWHQYHUVLFKHUXQJHQ YROOH(XUR 9HUKlOWQLVVlW]H YROOH(XUR YROOH(XUR
(UVWHV(UJHEQLV
D '5XQGXPGLH.RVWHQDQWHLOHYHUPLQGHUWH
%HLWUDJVEHUWUlJH MHZHLOVEUXWWR DXVGHPVD
XQGLQ5FNGHFNXQJEHUQRPPHQHQ9*
E '5XQGXPGLH.RVWHQDQWHLOHYHUPLQGHUWH
%HLWUDJVEHUWUlJH MHZHLOVDE]JOLFKGHULQ
5FNGHFNXQJJHJHEHQHQ$QWHLOH DXVGHPVD
XQGLQ5FNGHFNXQJEHUQRPPHQHQ9*
F 9HUKlOWQLVVDW]YRQ E ]X D LQYROOHQ3UR]HQW
G +|KHGHV9HUKlOWQLVVDW]HVDXV F ZHQQHU
JU|HURGHUJOHLFKLVWDQGHUQIDOOV
H (UVWHV(UJHEQLV D ' G '
I %HL6WHUEHNDVVHQGLHGLH9RUDXVVHW]XQJHQGHV
$EV.DS$XVVW9HUIOOHQ
(UVWHV(UJHEQLV D ' G '
=ZHLWHV(UJHEQLV
D ULVNLHUWHV.DSLWDODXVGHPJHVDPWHQ9* EUXWWR
D DOOH9HUVLFKHUXQJHQRKQH7RGHVIDOOYHUV
PLW/DXI]HLWELV]X-DKUHQ
D ]HLWOLFKEHJUHQ]WH7RGHVIDOOYHUVPLWHLQHU
/DXI]HLWYRQPHKUDOVXELV]X-DKUHQ
D ]HLWOLFKEHJUHQ]WH7RGHVIDOOYHUVPLWHLQHU
/DXI]HLWELV]X-DKUHQ
E ULVNLHUWHV.DSLWDODXVGHPJHVDPWHQ9* EUXWWR
DE]JOLFKGHVLQ5FNGHFNXQJJHJHEHQHQ$QWHLOV
F 9HUKlOWQLVVDW]YRQ E ]XU6XPPH D D D
LQYROOHQ3UR]HQW
G +|KHGHV9HUKlOWQLVVDW]HVDXV F ZHQQHU
JU|HURGHUJOHLFKLVWDQGHUQIDOOV
H D ' G '
I D ' G '
J D ' G '
K =ZHLWHV(UJHEQLV H I J
L EHL6WHUEHNDVVHQGLHGLH9RUDXVVHW]XQJHQGHV
$EV.DS$XVVW9HUIOOHQ
=ZHLWHV(UJHEQLV > H I J @'
'LHVHV)RUPXODUZLUGPDVFKLQHOOJHOHVHQ%LWWH
$EVDW]GHU.DSLWDODXVVWDWWXQJV9HURUGQXQJEHDFKWHQ
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 815
1Z6HLWH 1DPHGHV98
1DFKZHLVGHU(LJHQPLWWHOXQG%HUHFKQXQJ )RUPXODU 8QWHUQHKPHQ *-
GHU6ROYDELOLWlWVNDSLWDODQIRUGHUXQJ 6&5 1U6HLWH9HUVLRQ7\S 5HJ1U3E 00--
IU6WHUEHNDVVHQ
,, 6&5 =HLOH 6SDOWH 6SDOWH 6SDOWH 6SDOWH
7HLO,,
=XVDW]YHUVLFKHUXQJHQ YROOH(XUR 9HUKlOWQLVVlW]H YROOH(XUR YROOH(XUR
JHEXFKWH%UXWWREHLWUlJHIU=XVDW]
YHUVLFKHUXQJHQ
YHUGLHQWH%UXWWREHLWUlJHIU=XVDW]
YHUVLFKHUXQJHQ
PDJHEOLFKH%UXWWREHLWUlJH
GHUK|KHUH%HWUDJYRQ XQG
LQGHQ%HLWUlJHQ HQWKDOWHQH6WHXHUQXQG
*HEKUHQ −
%HWUDJDXV3RV 6SDOWHELV]X0LR
(XUR'
EHU0LR(XURKLQDXVJHKHQGHU%HWUDJDXV
3RV 6SDOWH'
6XPPHYRQ XQG
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JHVDPWH9* EUXWWR IUGLHOHW]WHQ*-
$XIZHQGXQJHQIU9HUVLFKHUXQJVIlOOHIUGDV
JHVDPWH9* QHWWR IUGLHOHW]WHQ*-
9HUKlOWQLVVDW]YRQ
]X LQYROOHQ3UR]HQW
+|KHGHV9HUKlOWQLVVDW]HVDXV ZHQQHU
JU|HURGHUJOHLFKLVWDQGHUQIDOOV
(UJHEQLV '
%HL6WHUEH7
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7HLO,,,
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816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016
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GHU6ROYDELOLWlWVNDSLWDODQIRUGHUXQJ 6&5 1U6HLWH9HUVLRQ7\S 5HJ1U3E 00--
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 817
1Z6HLWH 1DPHGHV98
1DFKZHLVGHU(LJHQPLWWHO XQG%HUHFKQXQJ )RUPXODU 8QWHUQHKPHQ *-
GHU6ROYDELOLWlWVNDSLWDODQIRUGHUXQJ 6&5 1U6HLWH9HUVLRQ7\S 5HJ1U3E 00--
IU6WHUEHNDVVHQ
,,,=XVDPPHQIDVVHQGHhEHUVLFKW =HLOH 6SDOWH 6SDOWH 6SDOWH 6SDOWH
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7HLO,
(UVWHV(UJHEQLV
=ZHLWHV(UJHEQLV
7HLO,,
(UJHEQLV
7HLO,,,
(UVWHV(UJHEQLV
=ZHLWHV(UJHEQLV
7HLO,9
(UJHEQLV
7HLO9
(UJHEQLV
7HLO9,
(UJHEQLV
6&5 6XPPHGHU=HLOHQELV
0LQGHVWNDSLWDODQIRUGHUXQJ GHV6&5
0LQGHVWEHWUDJGHU0LQGHVWNDSLWDODQIRUGHUXQJ
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(LJHQPLWWHO$
(LJHQPLWWHO%
GDYRQVWLOOH5HVHUYHQODXW6=6S
9HUKlOWQLVVDW]YRQ ]X LQYROOHQ
3UR]HQW
9HUKlOWQLVVDW]YRQ ]X LQYROOHQ
3UR]HQW
'LHVHV)RUPXODUZLUGPDVFKLQHOOJHOHVHQ%LWWH
$EVDW]GHU.DSLWDODXVVWDWWXQJV9HURUGQXQJEHDFKWHQ
818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016
6HLWH 1DPHGHV98
1DFKZHLVGHU(LJHQPLWWHOXQG %HUHFKQXQJ )RUPXODU 8QWHUQHKPHQ *-
GHU6ROYDELOLWlWVNDSLWDODQIRUGHUXQJ 6&5 1U6HLWH9HUVLRQ7\S 5HJ1U3E 00--
IU.UDQNHQYHUVLFKHUXQJVXQWHUQHKPHQ
, (LJHQPLWWHO =HLOH 6SDOWH 6SDOWH 6SDOWH 6SDOWH
(LJHQPLWWHO$ YROOH(XUR YROOH(XUR YROOH(XUR YROOH(XUR
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%HWUDJHLJHQHU$NWLHQ −
.DSLWDOUFNODJH
2UJDQLVDWLRQVIRQGVJHP
$EV1U9$* −
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5FNODJHIUHLJHQH$QWHLOH
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DQGHUH*HZLQQUFNODJHQ
*HZLQQYRUWUDJ
9HUOXVWYRUWUDJ −
-DKUHVEHUVFKXVV
-DKUHVIHKOEHWUDJ −
%LODQ]JHZLQQ
%LODQ]YHUOXVW −
DXV]XVFKWWHQGH'LYLGHQGHQ −
*HQXVVUHFKWVNDSLWDO
QDFKUDQJLJH9HUELQGOLFKNHLWHQ
LQGHU%LODQ]DXIJHIKUWHLPPDWHULHOOH:HUWH −
QLFKWIHVWJHOHJWH]XU9HUOXVWGHFNXQJYHUZHQG
EDUH5FNVWHOOXQJIU%HLWUDJVUFNHUVWDWWXQJ
%HWHLOLJXQJHQDQ.UHGLWLQVWLWXWHQ)LQDQ]GLHQVW
OHLVWXQJVLQVWLWXWHQXQG)LQDQ]XQWHUQHKPHQ −
)RUGHUXQJHQDXV*HQXVVUHFKWHQJHJHQEHUGHQ
LQ3RV JHQDQQWHQ8QWHUQHKPHQ −
)RUGHUXQJHQDXVQDFKUDQJ9HUELQGOJHJHQEHU
GHQLQ3RV JHQDQQWHQ8QWHUQHKPHQ −
%HWHLOLJXQJHQDQ(UVW985FN98'ULWWODQG(UVW
5FN989HUV+ROGLQJJHVHOOVFKDIWHQXQG3) −
)RUGHUXQJHQDXV*HQXVVUHFKWHQJHJHQEHUGHQ
LQ3RV JHQDQQWHQ8QWHUQHKPHQ −
)RUGHUXQJHQDXVQDFKUDQJ9HUELQGOJHJHQEHU
GHQLQ3RV JHQDQQWHQ8QWHUQHKPHQ −
6XPPH(LJHQPLWWHO$
'LHVHV)RUPXODUZLUGPDVFKLQHOOJHOHVHQ%LWWH
$EVDW]GHU.DSLWDODXVVWDWWXQJV9HURUGQXQJEHDFKWHQ
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 819
1Z6HLWH 1DPHGHV98
1DFKZHLVGHU(LJHQPLWWHO XQG%HUHFKQXQJ )RUPXODU 8QWHUQHKPHQ *-
GHU6ROYDELOLWlWVNDSLWDODQIRUGHUXQJ 6&5 1U6HLWH9HUVLRQ7\S 5HJ1U3E 00--
IU.UDQNHQYHUVLFKHUXQJVXQWHUQHKPHQ
=HLOH 6SDOWH 6SDOWH 6SDOWH 6SDOWH
, (LJHQPLWWHO
YROOH(XUR YROOH(XUR YROOH(XUR YROOH(XUR
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+lOIWHDXVGHU'LIIHUHQ]]ZLVFKHQ
D LP*-]XOlVVLJHQ1DFKVFKVVHQ
E WDWVlFKOLFKJHIRUGHUWHQ1DFKVFKVVHQ
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MHZHLOVQLHGULJHUHQ%HWUDJVGHU(LJHQPLWWHOXQG
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DNWLYLHUWHQRFKQLFKWIlOOLJH$QVSUFKHJHJHQ
EHU9HUVLFKHUXQJVQHKPHUQ
6XPPH(LJHQPLWWHO%
'LHVHV)RUPXODUZLUGPDVFKLQHOOJHOHVHQ%LWWH
$EVDW]GHU.DSLWDODXVVWDWWXQJV9HURUGQXQJEHDFKWHQ
820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016
1Z6HLWH 1DPHGHV98
1DFKZHLVGHU(LJHQPLWWHOXQG%HUHFKQXQJ )RUPXODU 8QWHUQHKPHQ *-
GHU6ROYDELOLWlWVNDSLWDODQIRUGHUXQJ 6&5 1U6HLWH9HUVLRQ7\S 5HJ1U3E 00--
IU.UDQNHQYHUVLFKHUXQJVXQWHUQHKPHQ
=HLOH 6SDOWH 6SDOWH 6SDOWH
,, %HVWDQGWHLOHGHV6&5
QDFK$UWGHU/HEHQV QDFK$UWGHU *HVDPW
(UVWHV(UJHEQLV%HLWUDJVLQGH[ YHUVLFKHUXQJ 6FKDGHQYHUVLFKHUXQJ
YROOH(XUR YROOH(XUR YROOH(XUR
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ODXW)E6=6SIGJHV9*
YHUGLHQWH%UXWWREHLWUlJH
ODXW)E6=6SIGJHV9*
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6WXIHEHU0LR(XUR'
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3URGXNW '
$EVFKODJYRQ 6SDOWH
'LIIHUHQ] ²
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'LHVHV)RUPXODUZLUGPDVFKLQHOOJHOHVHQ%LWWH
$EVDW]GHU.DSLWDODXVVWDWWXQJV9HURUGQXQJEHDFKWHQ
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 821
1Z6HLWH 1DPHGHV98
1DFKZHLVGHU(LJHQPLWWHOXQG%HUHFKQXQJ )RUPXODU 8QWHUQHKPHQ *-
GHU6ROYDELOLWlWVNDSLWDODQIRUGHUXQJ 6&5 1U6HLWH9HUVLRQ7\S 5HJ1U3E 00--
IU.UDQNHQYHUVLFKHUXQJVXQWHUQHKPHQ
,, %HVWDQGWHLOHGHV6&5 =HLOH 6SDOWH 6SDOWH 6SDOWH
=ZHLWHV(UJHEQLV6FKDGHQLQGH[
QDFK$UWGHU QDFK$UWGHU *HVDPW
/HEHQVYHUVLFKHUXQJ 6FKDGHQYHUVLFKHUXQJ
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9-9)ODXW)E6=6S
*-9HUVLFKHUXQJVIlOOH
ODXW)E6=
6S
6XPPH
%UXWWR]DKOXQJHQIGJHVL5FNGEHUQ9*
9-9)ODXW)E6=6S
*-9HUVLFKHUXQJVIlOOH
ODXW)E6=
6S
6XPPH
%UXWWR5VWIQQDEJZ9)DP(QGHGHV*-
VD9*ODXW)E6=6S
LQ5FNGEHUQ9*ODXW)E6
=6S
6XPPH
%UXWWR5VWIQQDEJZ9)DP(QGHGHV9-
VD9*ODXW)E6=6S
LQ5FNGEHUQ9*ODXW)E6
=6S
6XPPH
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6XPPH ² RGHU
%HWUDJODXW)E6=6SIUGDV
JHVDPWH9*
%HWUDJODXW)E6=6SIUGDV
JHVDPWH9*
6XPPH
-DKUHVGXUFKVFKQLWWYRQ RGHU
XQWHUWHLOWLQ
6WXIHELV
0LR(XUR'
6WXIHEHU
0LR(XUR'
6XPPH
9HUKlOWQLV1HWWR]X%UXWWRDXIZHQGXQJHQIU9)
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3URGXNW '
$EVFKODJYRQ 6SDOWH
'LIIHUHQ] ²
=ZHLWHV(UJHEQLV²6FKDGHQLQGH[
6XPPH3RV 6SDOWH3RV 6SDOWH
'LHVHV)RUPXODUZLUGPDVFKLQHOOJHOHVHQ%LWWH
$EVDW]GHU.DSLWDODXVVWDWWXQJV9HURUGQXQJEHDFKWHQ
822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016
1Z6HLWH 1DPHGHV98
1DFKZHLVGHU(LJHQPLWWHO XQG%HUHFKQXQJ )RUPXODU 8QWHUQHKPHQ *-
GHU6ROYDELOLWlWVNDSLWDODQIRUGHUXQJ 6&5 1U6HLWH9HUVLRQ7\S 5HJ1U3E 00--
IU.UDQNHQYHUVLFKHUXQJVXQWHUQHKPHQ
=HLOH 6SDOWH 6SDOWH 6SDOWH 6SDOWH
,,,=XVDPPHQIDVVHQGHhEHUVLFKW
YROOH(XUR 9HUKlOWQLVVlW]H YROOH(XUR YROOH(XUR
(UVWHV(UJHEQLV²%HLWUDJVLQGH[
=ZHLWHV(UJHEQLV²6FKDGHQLQGH[
6&5 0D[YRQ XQG
0LQGHVWNDSLWDODQIRUGHUXQJ GHV6&5
0LQGHVWEHWUDJGHU0LQGHVWNDSLWDODQIRUGHUXQJ
+|KHUHU%HWUDJYRQ XQG
(LJHQPLWWHO$
(LJHQPLWWHO%
GDYRQVWLOOH5HVHUYHQODXW6=6S
9HUKlOWQLVVDW]YRQ ]X LQYROOHQ3UR
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9HUKlOWQLVVDW]YRQ ]X LQYROOHQ
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+|KHUHU:HUWDXV1HWWR5VWX%UXWWR5VW
IUQRFKQLFKWDEJHZLFNHOWH9)(QGH*-
+|KHUHU:HUWDXV1HWWR5VWX%UXWWR5VW
IUQRFKQLFKWDEJHZLFNHOWH9)$QIDQJ*-
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PD[LPDO
3URGXNW '
9HUKlOWQLVVDW]YRQ ]X LQYROOHQ
3UR]HQW
'LHVHV)RUPXODUZLUGPDVFKLQHOOJHOHVHQ%LWWH
$EVDW]GHU.DSLWDODXVVWDWWXQJV9HURUGQXQJEHDFKWHQ
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 823
1Z6HLWH 1DPHGHV98
1DFKZHLVGHU(LJHQPLWWHO XQG%HUHFKQXQJ )RUPXODU 8QWHUQHKPHQ *-
GHU6ROYDELOLWlWVNDSLWDODQIRUGHUXQJ 6&5 1U6HLWH9HUVLRQ7\S 5HJ1U3E 00--
IU6FKDGHQXQG8QIDOOYHUVLFKHUXQJVXQWHUQHKPHQ
, (LJHQPLWWHO =HLOH 6SDOWH 6SDOWH 6SDOWH 6SDOWH
(LJHQPLWWHO$ YROOH(XUR YROOH(XUR YROOH(XUR YROOH(XUR
HLQJH]DKOWHV*UXQGNDSLWDORGHUHLQJH]DKOWHU
*UQGXQJVVWRFN
%HWUDJHLJHQHU$NWLHQ −
.DSLWDOUFNODJH
2UJDQLVDWLRQVIRQGVJHP
$EV1U9$* −
JHVHW]OLFKH5FNODJH
5FNODJHIUHLJHQH$QWHLOH
VDW]XQJVPlLJH5FNODJHQ
DQGHUH*HZLQQUFNODJHQ
*HZLQQYRUWUDJ
9HUOXVWYRUWUDJ −
-DKUHVEHUVFKXVV
-DKUHVIHKOEHWUDJ −
%LODQ]JHZLQQ
%LODQ]YHUOXVW −
DXV]XVFKWWHQGH'LYLGHQGHQ −
*HQXVVUHFKWVNDSLWDO
QDFKUDQJLJH9HUELQGOLFKNHLWHQ
LQGHU%LODQ]DXIJHIKUWHLPPDWHULHOOH:HUWH −
QLFKWIHVWJHOHJWH]XU9HUOXVWGHFNXQJYHUZHQG
EDUH5FNVWHOOXQJIU%HLWUDJVUFNHUVWDWWXQJ
%HWHLOLJXQJHQDQ.UHGLWLQVWLWXWHQ)LQDQ]GLHQVW
OHLVWXQJVLQVWLWXWHQXQG)LQDQ]XQWHUQHKPHQ −
)RUGHUXQJHQDXV*HQXVVUHFKWHQJHJHQEHUGHQ
LQ3RV JHQDQQWHQ8QWHUQHKPHQ −
)RUGHUXQJHQDXVQDFKUDQJ9HUELQGOJHJHQEHU
GHQLQ3RV JHQDQQWHQ8QWHUQHKPHQ −
%HWHLOLJXQJHQDQ(UVW985FN98'ULWWODQG(UVW
5FN989HUV+ROGLQJJHVHOOVFKDIWHQXQG3) −
)RUGHUXQJHQDXV*HQXVVUHFKWHQJHJHQEHUGHQ
LQ3RV JHQDQQWHQ8QWHUQHKPHQ −
)RUGHUXQJHQDXVQDFKUDQJ9HUELQGOJHJHQEHU
GHQLQ3RV JHQDQQWHQ8QWHUQHKPHQ −
6XPPH(LJHQPLWWHO$
'LHVHV)RUPXODUZLUGPDVFKLQHOOJHOHVHQ%LWWH
$EVDW]GHU.DSLWDODXVVWDWWXQJV9HURUGQXQJEHDFKWHQ
824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016
1Z6HLWH 1DPHGHV98
1DFKZHLVGHU(LJHQPLWWHO XQG%HUHFKQXQJ )RUPXODU 8QWHUQHKPHQ *-
GHU6ROYDELOLWlWVNDSLWDODQIRUGHUXQJ 6&5 1U6HLWH9HUVLRQ7\S 5HJ1U3E 00--
IU6FKDGHQXQG8QIDOOYHUVLFKHUXQJVXQWHUQHKPHQ
=HLOH 6SDOWH 6SDOWH 6SDOWH 6SDOWH
, (LJHQPLWWHO
YROOH(XUR YROOH(XUR YROOH(XUR YROOH(XUR
(LJHQPLWWHO%
+lOIWHGHVQLFKWHLQJH]DKOWHQ7HLOVGHV*UXQG
NDSLWDOVRGHU*UQGXQJVVWRFNV
+lOIWHDXVGHU'LIIHUHQ]]ZLVFKHQ
D LP*-]XOlVVLJHQ1DFKVFKVVHQ
E WDWVlFKOLFKJHIRUGHUWHQ1DFKVFKVVHQ − '
6XPPHYRQ XQG PD[LPDODEHUGHV
MHZHLOVQLHGULJHUHQ%HWUDJVGHU(LJHQPLWWHOXQGGHV
6&5
VWLOOH1HWWRUHVHUYHQGLHVLFKDXVGHU%HZHUWXQJ
GHU$NWLYDHUJHEHQ
8QWHUVFKLHGVEHWUDJ]ZLVFKHQQLFKWYROOXQGYROO
JH]LOOPHUWHU'HFNXQJVUFNVWHOOXQJ
DNWLYLHUWHQRFKQLFKWIlOOLJH$QVSUFKHJHJHQEHU
9HUVLFKHUXQJVQHKPHUQ
6XPPH(LJHQPLWWHO%
Dieses Formular wird maschinell gelesen. Bitte
$EVDW]GHU.DSLWDODXVVWDWWXQJV9HURUGQXQJbeachten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 825
1Z6HLWH 1DPHGHV98
1DFKZHLVGHU(LJHQPLWWHO XQG%HUHFKQXQJ )RUPXODU 8QWHUQHKPHQ *-
GHU6ROYDELOLWlWVNDSLWDODQIRUGHUXQJ 6&5 1U6HLWH9HUVLRQ7\S 5HJ1U3E 00--
IU6FKDGHQXQG8QIDOOYHUVLFKHUXQJVXQWHUQHKPHQ
=HLOH 6SDOWH 6SDOWH 6SDOWH 6SDOWH
,,%HVWDQGWHLOHGHV6&5 .UDQNHQYHUVLFKHUXQJ
QDFK$UWGHU/HEHQV 6FKDGHQYHUVLFKHUXQJ *HVDPW
(UVWHV(UJHEQLV²%HLWUDJVLQGH[ YHUVLFKHUXQJ
YROOH(XUR YROOH(XUR YROOH(XUR
JHEXFKWH%UXWWREHLWUlJHIUGDVJHVDPWH9*
ODXW)E6=6S
YHUGLHQWH%UXWWREHLWUlJHIUGDVJHVDPWH9*
ODXW)E6=6S
PDJHEOLFKH%UXWWREHLWUlJH
*HVDPWEHWUDJGHUVWRUQLHUWHQ%HLWUlJHVRZLHGHU
6WHXHUQXQG*HEKUHQ
'LIIHUHQ] ²
XQWHUWHLOWLQ
6WXIHELV0LR(XUR'
6WXIHEHU0LR(XUR'
6XPPH
'XUFKVFKQLWWOLFKHU9HUKlOWQLVVDW]1HWWR]X%UXWWR
DXIZHQGXQJHQIU9)LQGHQOHW]WHQ-DKUHQ *HVFKlIWVMDKU 9RUMDKU 9RUMDKU 6XPPH=
1HWWR$XIZHQGXQJHQIU9)
%UXWWRDXIZHQGXQJHQIU9)
GXUFKVFKQLWWOLFKHU9HUKlOWQLVVDW]
DEJHUXQGHWDXIYROOH3UR]HQW Ã
PDJHEOLFKHU9HUKlOWQLVVDW]
K|KHUHU:HUWYRQ XQG
3URGXNW '
$EVFKODJYRQ 6SDOWH −
(UVWHV(UJHEQLV²%HLWUDJVLQGH[
'LHVHV)RUPXODUZLUGPDVFKLQHOOJHOHVHQ%LWWH
$EVDW]GHU.DSLWDODXVVWDWWXQJV9HURUGQXQJEHDFKWHQ
826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016
1Z6HLWH 1DPHGHV98
1DFKZHLVGHU(LJHQPLWWHO XQG%HUHFKQXQJ )RUPXODU 8QWHUQHKPHQ *-
GHU6ROYDELOLWlWVNDSLWDODQIRUGHUXQJ 6&5 1U6HLWH9HUVLRQ7\S 5HJ1U3E 00--
IU6FKDGHQXQG8QIDOOYHUVLFKHUXQJVXQWHUQHKPHQ
,, %HVWDQGWHLOHGHV6&5 =HLOH 6SDOWH 6SDOWH 6SDOWH 6SDOWH
.UDQNHQYHUVLFKHUXQJ
=ZHLWHV(UJHEQLV²6FKDGHQLQGH[ QDFK$UWGHU/HEHQV 6FKDGHQYHUVLFKHUXQJ *HVDPW
YHUVLFKHUXQJ
%UXWWRDXIZHQGXQJHQIU9HUVLFKHUXQJVIlOOH
ZlKUHQGGHV%H]XJV]HLWUDXPV YROOH(XUR YROOH(XUR YROOH(XUR
*-
9-
9-
9- QXULP)DOOGHV$EV.DS$XVVW9
9- QXULP)DOOGHV$EV.DS$XVVW9
9- QXULP)DOOGHV$EV.DS$XVVW9
9- QXULP)DOOGHV$EV.DS$XVVW9
=ZLVFKHQVXPPH
'XUFKVFKQLWW RGHUYRQ
XQWHUWHLOWLQ
6WXIHELV
0LR(XUR'
6WXIHEHU
0LR(XUR'
6XPPH
PDJHEOLFKHU9HUKlOWQLVVDW]1HWWR]X%UXWWR
DXIZHQGXQJHQIU9)ODXW6=6S
3URGXNW '
$EVFKODJYRQ 6SDOWH −
=ZHLWHV(UJHEQLV²6FKDGHQLQGH[
'LHVHV)RUPXODUZLUGPDVFKLQHOOJHOHVHQ%LWWH
$EVDW]GHU.DSLWDODXVVWDWWXQJV9HURUGQXQJEHDFKWHQ
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 827
1Z6HLWH 1DPHGHV98
1DFKZHLVGHU(LJHQPLWWHO XQG%HUHFKQXQJ )RUPXODU 8QWHUQHKPHQ *-
GHU6ROYDELOLWlWVNDSLWDODQIRUGHUXQJ 6&5 1U6HLWH9HUVLRQ7\S 5HJ1U3E 00--
IU6FKDGHQXQG8QIDOOYHUVLFKHUXQJVXQWHUQHKPHQ
=HLOH 6SDOWH 6SDOWH 6SDOWH 6SDOWH
,,,=XVDPPHQIDVVHQGHhEHUVLFKW
YROOH(XUR 9HUKlOWQLVVlW]H YROOH(XUR YROOH(XUR
(UVWHV(UJHEQLV²%HLWUDJVLQGH[
ODXW6=6S
=ZHLWHV(UJHEQLV²6FKDGHQLQGH[
ODXW6=6S
6&5 0D[YRQ RGHU
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828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016
Verordnung
über die Finanzierung des Sicherungsfonds für die Lebensversicherer
(SichLVFinV)
Vom 18. April 2016
Auf Grund des § 226 Absatz 7 des Versicherungs- kleine Versicherungsunternehmen geltenden Regelun-
aufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) gen der §§ 212 bis 216 des Versicherungsaufsichts-
verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Be- gesetzes anzuwenden sind. Alle übrigen Unternehmen
nehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für werden der Gruppe B zugeordnet.
Verbraucherschutz:
(5) Der individuelle Risikofaktor eines Unternehmens
richtet sich nach seinem Risikomaß. Als Risikomaß gilt
§1
für Unternehmen der Gruppe A das Verhältnis der Eigen-
Sicherungsvermögen mittel gemäß § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 in
(1) Im Sicherungsfonds ist ein Sicherungsvermögen Verbindung mit § 214 Absatz 2 bis 6 des Versicherungs-
bereitzustellen. Der Umfang dieses Sicherungsvermö- aufsichtsgesetzes zu der Solvabilitätskapitalanforde-
gens soll 1 Promille der Summe der versicherungstech- rung gemäß §§ 9 bis 14 oder § 17 der Kapitalausstat-
nischen Netto-Rückstellungen aller dem Sicherungs- tungs-Verordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 795) in
fonds angeschlossenen Versicherungsunternehmen der jeweils geltenden Fassung. Für Unternehmen der
betragen. Gruppe B gilt als Risikomaß das Verhältnis der Eigen-
(2) Die Höhe des Sicherungsvermögens ist jährlich mittel gemäß § 89 Absatz 3 des Versicherungsauf-
neu zu beziffern. sichtsgesetzes zu der Solvabilitätskapitalanforderung
gemäß § 96 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. An-
(3) Versicherungstechnische Netto-Rückstellungen passungen nach den §§ 351 und 352 des Versiche-
im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind die Rückstellungen rungsaufsichtsgesetzes bleiben dabei unberücksich-
nach § 341e des Handelsgesetzbuchs ohne die Beträge, tigt. Wird eine andere Methode zur Beurteilung der
die auf das in Rückdeckung gegebene Versicherungs- Solvabilität von der Aufsichtsbehörde anerkannt, so
geschäft entfallen. Es sind die versicherungstechnischen kann der Sicherungsfonds nach billigem Ermessen ab-
Netto-Rückstellungen zugrunde zu legen, die im Jah- weichend von den vorstehenden Regelungen den Risiko-
resabschluss des Vorjahres der Beitragserhebung ge- faktor auf der Grundlage dieser Methode ermitteln.
mäß § 7 Absatz 1 oder, wenn nicht vorhanden, im zu-
letzt aufgestellten Jahresabschluss ausgewiesen sind. (6) Die Mitglieder werden jeweils innerhalb ihrer
Gruppe nach der Höhe ihres Risikomaßes in eine Rang-
§2 folge gestellt. Diese Rangfolge wird in drei Kategorien
unterteilt:
Beteiligung am Sicherungsvermögen
(1) Jedes Mitglied des Sicherungsfonds ist am Siche- 1. Mitglieder mit günstigem Risikomaß (Kategorie 1),
rungsvermögen beteiligt. Die Höhe der Beteiligung ist 2. Mitglieder mit ungünstigem Risikomaß (Kategorie 3)
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 zu ermitteln und sowie
jährlich neu zu beziffern (Soll-Beteiligung).
3. übrige Mitglieder (Kategorie 2).
(2) Die Soll-Beteiligung eines Mitglieds beträgt 1 Pro-
mille seiner im Jahresabschluss des jeweiligen Vorjahres Der Kategorie 1 gehören die Mitglieder mit dem güns-
ausgewiesenen versicherungstechnischen Netto-Rück- tigsten Risikomaß an, deren versicherungstechnische
stellungen, vervielfacht mit einem individuellen Risiko- Netto-Rückstellungen in der Summe 20 Prozent der
faktor und einem einheitlichen Korrekturfaktor. versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen aller
(3) Für die Berechnung der Soll-Beteiligung eines Mitglieder betragen. Der Kategorie 3 gehören die Mit-
Mitglieds werden versicherungstechnische Netto- glieder mit dem ungünstigsten Risikomaß an, deren
Rückstellungen für Verpflichtungen aus Lebensversiche- versicherungstechnische Netto-Rückstellungen in der
rungsverträgen, deren Wert oder Ertrag sich nach Kapi- Summe 20 Prozent der versicherungstechnischen
talanlagen bestimmt, für die der Versicherungsnehmer Netto-Rückstellungen aller Mitglieder betragen. Das
das Risiko trägt oder bei denen die Leistung index- letzte Mitglied in den Rangfolgen beginnend mit dem
gebunden ist, mit einem Viertel ihres Betrages berück- günstigsten oder ungünstigsten Risikomaß, bei dem
sichtigt. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, durch die Zurechnung seiner versicherungstechnischen
soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussan- Netto-Rückstellungen der Anteil von 20 Prozent jeweils
teile entfällt und soweit sie gemäß § 140 Absatz 1 Satz 2 überschritten wird, gehört noch der Kategorie 1 oder 3
des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Interesse der an. Für die Ermittlung der Rangfolge gilt Absatz 3 ent-
Versicherten zur Abwendung eines Notstandes heran- sprechend.
gezogen werden kann, ist nicht zu berücksichtigen. (7) Für die Mitglieder der Kategorie 1 gilt ein Risiko-
(4) Für die Ermittlung der Sollbeteiligung werden die faktor von 0,75. Für die Mitglieder der Kategorie 3 gilt
Mitglieder in zwei Gruppen eingeteilt. Der Gruppe A ein Risikofaktor von 1,25. Für die Mitglieder der Kate-
werden Unternehmen zugeordnet, bei denen die für gorie 2 gilt ein individueller Risikofaktor, der sich inner-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 829
halb des Spektrums von 0,75 und 1,25 von Unterneh- vollen Soll-Beteiligung ein Fünftel der Soll-Beteiligung,
men zu Unternehmen linear, bezogen auf das Risiko- im zweiten Jahr zwei Fünftel, im dritten Jahr drei Fünftel
maß, erhöht. und im vierten Jahr vier Fünftel zugrunde gelegt.
(8) Der Korrekturfaktor ist für die Mitglieder einer (6) Tritt ein Mitglied in den Sicherungsfonds ein,
Gruppe einheitlich und so zu bemessen, dass die nachdem der Sicherungsfonds bereits Jahresbeiträge
Summe der Soll-Beteiligungen aller Mitglieder einer erhoben hat, kann zur Vermeidung von Härten eine Bei-
Gruppe dem auf die jeweilige Gruppe entfallenden tragszahlung in Raten vereinbart werden.
Sicherungsvermögen gemäß § 1 Absatz 1 entspricht.
§5
§3
Sonderbeiträge und Kreditaufnahme
Jahresbeiträge und
Anteile am Sicherungsvermögen (1) Genügen die Mittel des Sicherungsfonds nicht
zur Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben, sind
(1) Die Mitglieder haben Jahresbeiträge zu leisten.
Sonderbeiträge zu erheben. Die Sonderbeiträge müs-
Die Summe der Jahresbeiträge aller Mitglieder darf
sen unter Berücksichtigung der erwarteten Mittelzuflüs-
0,2 Promille der Summe der versicherungstechnischen
se, insbesondere der Prämieneinnahmen und Veräuße-
Netto-Rückstellungen aller Mitglieder nicht überstei-
rungserlöse, sowie der Fehlbeträge der übernommenen
gen. Entsprechend ihren Jahresbeiträgen werden den
Versicherungsverträge und der entstehenden Verwal-
Mitgliedern jeweils zum Zeitpunkt der Zahlung Anteile
tungs- und sonstigen Kosten gewährleisten, dass der
am Sicherungsvermögen zugeordnet. Die Beitrags-
Sicherungsfonds über ausreichende Mittel zur Erfüllung
pflicht beginnt mit Zugehörigkeit zum Sicherungsfonds.
seiner gesetzlichen Aufgaben verfügt.
(2) Der Wert eines Anteils am Sicherungsvermögen
(2) Die Erhebung von Sonderbeiträgen ist pro Kalen-
ergibt sich zu jedem Bewertungsstichtag aus dem Zeit-
derjahr auf 1 Promille der Summe der versicherungs-
wert des Sicherungsvermögens, dividiert durch die Zahl
technischen Netto-Rückstellungen aller Mitglieder
der den Mitgliedern des Sicherungsfonds bis zu diesem
begrenzt. Die Sonderbeiträge können in mehreren
Zeitpunkt insgesamt zugeordneten Anteile. Bei der
Tranchen erhoben werden. Für einen Sicherungsfall
ersten beim Sicherungsfonds eingehenden Beitrags-
darf nicht mehr als 1 Promille der Summe der versiche-
zahlung wird einer Beitragszahlung von einem Euro
rungstechnischen Netto-Rückstellungen aller Mitglie-
ein Anteil zugeordnet.
der als Sonderbeitrag erhoben werden, wobei die ver-
(3) Die tatsächliche Beteiligung eines Mitglieds am sicherungstechnischen Netto-Rückstellungen des nach
Sicherungsvermögen (Ist-Beteiligung) bemisst sich § 222 Absatz 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
nach der Anzahl der ihm zugeordneten Anteile. Der ausgeschiedenen Mitglieds außer Betracht bleiben.
Sicherungsfonds teilt den Mitgliedern die Anzahl der
ihnen zugeordneten Anteile, deren Zeitwert sowie die (3) Zur Zahlung von Sonderbeiträgen sind diejenigen
Anzahl der insgesamt vorhandenen Anteile zum 31. De- Mitglieder verpflichtet, die diesem zum Zeitpunkt der
zember mit. Anforderung des Sonderbeitrags angehören.
(4) Die Ist-Beteiligung eines Mitglieds am Fondsver- (4) Die Beteiligung des einzelnen Mitglieds am ins-
mögen ist zur Bedeckung seiner versicherungstechni- gesamt zu erhebenden Sonderbeitrag bemisst sich
schen Rückstellungen im Sinne der §§ 341e bis 341h nach dem Verhältnis seiner Soll-Beteiligung zur Summe
des Handelsgesetzbuchs geeignet. der Soll-Beteiligungen der Mitglieder, wobei die Soll-
Beteiligung des nach § 222 Absatz 7 des Versicherungs-
§4 aufsichtsgesetzes ausgeschiedenen Mitglieds außer
Betracht bleibt. Maßgebend sind die bei der letzten
Höhe der Jahresbeiträge Erhebung von Jahresbeiträgen festgestellten Werte.
(1) Der Sicherungsfonds ermittelt einmal jährlich
(5) Entsprechend ihren Sonderbeiträgen werden den
zum Bewertungsstichtag gemäß § 7 Absatz 2 für jedes
Mitgliedern zum Zeitpunkt der Zahlung Anteile am
Mitglied die Differenz zwischen seiner Soll-Beteiligung
Sicherungsfonds zugeordnet.
und dem Zeitwert seiner Ist-Beteiligung.
(2) Übersteigt die Soll-Beteiligung eines Mitglieds (6) Der Sicherungsfonds kann ein Mitglied mit Zu-
den Zeitwert seiner Ist-Beteiligung, so ist die Differenz stimmung der Aufsichtsbehörde ganz oder zum Teil
unter Berücksichtigung von § 3 Absatz 1 Satz 2 als von der Zahlung eines Sonderbeitrags befreien, wenn
Jahresbeitrag zu zahlen. ansonsten die Voraussetzungen des § 314 Absatz 1
Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erfüllt wä-
(3) Übersteigt der Zeitwert der Ist-Beteiligung die ren. Die Sonderbeiträge der anderen Mitglieder erhöhen
Soll-Beteiligung, wird die Differenz an das Mitglied aus- sich in diesem Fall entsprechend dem Verhältnis ihrer
bezahlt. Seine Anteile am Sicherungsfonds reduzieren Soll-Beteiligungen untereinander.
sich entsprechend.
(7) Reichen die Sonderbeiträge nicht aus, kann der
(4) Weicht der Zeitwert der Ist-Beteiligung absolut Sicherungsfonds Kredite aufnehmen, um den gemäß
um nicht mehr als 5 Prozent von der Soll-Beteiligung § 222 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
ab, so kann der Sicherungsfonds nach billigem Ermes- zu ermittelnden erforderlichen Betrag aufzubringen.
sen von einer Beitragserhebung oder Auszahlung abse- Als Kredite gelten auch Mittel, die dem Sicherungs-
hen. fonds im Falle der Übertragung der Aufgaben und
(5) Im ersten Jahr, in dem durch den Sicherungs- Befugnisse des Sicherungsfonds auf eine juristische
fonds Jahresbeiträge erhoben werden, werden für die Person des Privatrechts gemäß § 224 Absatz 1 des
Berechnungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 anstatt der Versicherungsaufsichtsgesetzes aus dem freien Ver-
830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016
mögen dieser juristischen Person des Privatrechts zur gen am Ende des betreffenden Geschäftsjahres ausge-
Verfügung gestellt werden. zahlt. Die Auszahlung erfolgt spätestens einen Monat
nach Feststellung des Jahresabschlusses des Siche-
§6 rungsfonds.
Befreiung von der Beitragspflicht
Die Protektor Lebensversicherungs-AG, Berlin, ist §9
von der Pflicht zur Zahlung von Jahres- und Sonderbei- Verwendung des Sicherungsvermögens
trägen gemäß den §§ 3 und 5 befreit. Die versiche-
rungstechnischen Netto-Rückstellungen der Protektor Wird das Sicherungsvermögen für die Sanierung ei-
Lebensversicherungs-AG bleiben bei der Berechnung nes übernommenen Versicherungsbestandes verwen-
der Beiträge der übrigen Mitglieder außer Ansatz. det, so ist das hierfür eingesetzte Kapital aus den Über-
schüssen des übernommenen Versicherungsbestandes
§7 an die Mitglieder im Verhältnis ihrer Beteiligungen am
Kapitaleinsatz zurückzuzahlen, sobald die Aufsichtsbe-
Erhebung der Beiträge
hörde festgestellt hat, dass die Sanierung des Bestan-
(1) Die Jahresbeiträge (§ 3) sind spätestens zum des abgeschlossen ist. Der Kapitaleinsatz des nach
31. Oktober eines jeden Jahres, die Sonderbeiträge (§ 5) § 222 Absatz 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
bei Bedarf zu erheben. Ihre Höhe ist vom Sicherungs- ausgeschiedenen Mitglieds wird hierbei nicht berück-
fonds zu ermitteln und durch Bescheid festzusetzen. sichtigt.
(2) Jeder Erhebung von Jahresbeiträgen geht ein
Bewertungsstichtag voraus. Der Bewertungsstichtag § 10
liegt jeweils zehn Arbeitstage vor dem Tag der Beitrags-
erhebung. Ausscheiden aus dem Sicherungsfonds
(3) Die Mitglieder haben dem Sicherungsfonds die (1) Scheidet ein Mitglied aus dem Sicherungsfonds
zur Ermittlung der Jahresbeiträge gemäß § 3 erforder- aus, wird ihm der Zeitwert seiner Ist-Beteiligung zum
lichen Daten bis spätestens zum 31. August zur Ver- Ausscheidungszeitpunkt ausbezahlt. Zur Abgeltung
fügung zu stellen. der Verwaltungskosten in Zusammenhang mit dem
(4) Die Richtigkeit und Vollständigkeit der dem Siche- Ausscheiden des Mitglieds wird ein pauschaler Ab-
rungsfonds zur Verfügung gestellten Daten ist durch eine schlag in Höhe von 1 Prozent des zurückzuzahlenden
schriftliche Erklärung des Vorstandes des jeweiligen Mit- Betrages erhoben.
glieds dem Sicherungsfonds gegenüber zu bestätigen. (2) Abweichend von Absatz 1 erfolgt keine Aus-
(5) Die Ordnungsmäßigkeit der Ermittlung der dem zahlung, wenn ein Mitglied aus dem Sicherungsfonds
Sicherungsfonds zur Verfügung gestellten Daten ist ausscheidet, weil die Erlaubnis dieses Mitglieds zum
durch einen uneingeschränkten Vermerk des Abschluss- Geschäftsbetrieb gemäß § 222 Absatz 7 des Versiche-
prüfers des jeweiligen Mitglieds dem Sicherungsfonds rungsaufsichtsgesetzes erlischt. Die Anteile dieses Mit-
gegenüber zu bestätigen. glieds am Sicherungsfonds gehen mit dem Erlöschen
(6) Die Beiträge sind jeweils einen Monat nach Zu- der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb entschädigungslos
gang des Beitragsbescheids zur Zahlung fällig. unter.
(7) Werden Beiträge zum Fälligkeitszeitpunkt nicht (3) Etwaige Ansprüche des ausscheidenden Mit-
entrichtet, gerät das Mitglied des Sicherungsfonds in glieds nach § 9 bleiben unberührt.
Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
(8) Die fälligen Beiträge werden im Verzugszeitraum § 11
taggenau in Höhe des Euribors zuzüglich 5 Prozent pro
Jahr verzinst. Für jede nach Fälligkeit ergehende Mah- Übergangsvorschrift
nung wird 1 Prozent des ausstehenden Betrages zur Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals auf
pauschalen Abgeltung der Verwaltungskosten erhoben. die Jahresbeiträge für das Jahr 2017 anzuwenden.
§8
§ 12
Ergebnisse des Sicherungsfonds
Inkrafttreten
Überschüsse des Sicherungsfonds werden im Folge-
jahr an die Mitglieder im Verhältnis ihrer Ist-Beteiligun- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Berlin, den 18. April 2016
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 831
Verordnung
über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung
(Mindestzuführungsverordnung – MindZV)
Vom 18. April 2016
Auf Grund des § 145 Absatz 1 bis 3 in Verbindung §2
mit Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 212 Ab-
Begriffsbestimmungen
satz 1, § 219 Absatz 1 und § 234 Absatz 1 des Versi-
cherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet:
S. 434), verordnet das Bundesministerium der Finan- 1. Rückstellung für Beitragsrückerstattung: die Rück-
zen: stellung für Beitragsrückerstattung gemäß § 139 Ab-
satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;
§1
2. Altbestand:
Geltungsbereich
a) bei Lebensversicherungsunternehmen mit Aus-
(1) Diese Verordnung gilt für Lebensversicherungs- nahme der Pensionskassen:
unternehmen mit Ausnahme derjenigen Pensionskas-
aa) Versicherungsverträge, die in § 336 des Ver-
sen, die gemäß § 233 Absatz 1 oder 2 des Versiche-
sicherungsaufsichtsgesetzes und in Artikel 16
rungsaufsichtsgesetzes reguliert sind und mit Geneh-
§ 2 Satz 2 des Dritten Durchführungs-
migung der Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des
gesetzes/EWG zum VAG vom 21. Juli 1994
§ 211 Absatz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertrags-
(BGBl. I S. 1630, 3134) genannt sind, und
gesetzes von § 153 des Versicherungsvertragsgeset-
zes abweichende Bestimmungen getroffen haben. bb) Versicherungsverträge, bei denen die Prämien
und Leistungen bei unverändertem Verfahren
(2) Für Sterbekassen und gemäß § 233 Absatz 1
der Risikoeinschätzung mit den Prämien und
oder 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes regulierte
Leistungen der in Doppelbuchstabe aa ge-
Pensionskassen, die nicht mit Genehmigung der Auf-
nannten Versicherungsverträge übereinstim-
sichtsbehörde nach Maßgabe des § 211 Absatz 2 Num-
men, soweit sie nach dem 31. Dezember
mer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes von § 153
1994 und vor dem 1. Januar 1998 abge-
des Versicherungsvertragsgesetzes abweichende Be-
schlossen worden sind und die Lebensver-
stimmungen getroffen haben, gelten die §§ 2 bis 9
sicherungsunternehmen sie bis zum 12. April
und 13 bis 15 nicht; darüber hinaus finden für diese
2008 mit den Versicherungsverträgen nach
Unternehmen die §§ 11 und 12 nur Anwendung, sofern
Doppelbuchstabe aa gemeinsam abgerech-
sie nicht mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde den
net haben;
Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit
Zinsgarantie gemäß § 139 Absatz 4 des Versicherungs- b) bei Pensionskassen: alle Lebensversicherungs-
aufsichtsgesetzes nach einem abweichenden Verfahren verträge, denen ein genehmigter Geschäftsplan
berechnen. zugrunde liegt;
832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016
3. Neubestand: Seite 5 Zeile 11 Spalte 01 T der Versicherungsbericht-
a) bei Lebensversicherungsunternehmen mit Aus- erstattungs-Verordnung in der bis zum 31. März 2016
nahme der Pensionskassen: die nicht unter Num- geltenden Fassung), vermindert um den Bilanzposten
mer 2 Buchstabe a fallenden Lebensversiche- „noch nicht fällige Ansprüche“ der Forderungen aus
rungsverträge; dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft
an Versicherungsnehmer (Betrag in Formblatt 100
b) bei Pensionskassen: die nicht unter Nummer 2 Seite 2 Zeile 07 Spalte 01 T der Versicherungsbericht-
Buchstabe b fallenden Lebensversicherungsver- erstattungs-Verordnung in der bis zum 31. März 2016
träge. geltenden Fassung).
§3 (5) Die anzurechnenden mittleren Passiva des Ge-
samtbestands setzen sich zusammen aus
Anzurechnende Kapitalerträge
1. den auf den Gesamtbestand bezogenen mittleren
(1) Die anzurechnenden Kapitalerträge, die auf die zinstragenden Passiva des selbst abgeschlossenen
überschussberechtigten Versicherungsverträge des Alt- Geschäfts,
und des Neubestands entfallen, ergeben sich jeweils
aus dem mit der Differenz der Erträge und der Aufwen- 2. dem mittleren Eigenkapital (berechnet aus den Be-
dungen aus den gesamten Kapitalanlagen (Betrag in trägen in Formblatt 100 Seite 3 Zeile 21 Spalte 04
Formblatt 200 Seite 1 Zeile 12 Spalte 04 der Versiche- der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in
rungsberichterstattungs-Verordnung vom 29. März 2006 der bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung),
(BGBl. I S. 622), die durch Artikel 2 Nummer 2 der Ver- 3. dem mittleren Genussrechtskapital (berechnet aus
ordnung vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2345) auf- den Beträgen in Formblatt 100 Seite 3 Zeile 22
gehoben worden ist, in der bis zum 31. März 2016 gel- Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Ver-
tenden Fassung), ohne die der Lebensversicherung für ordnung in der bis zum 31. März 2016 geltenden
Rechnung und Risiko der Versicherungsnehmer zuzuord- Fassung),
nenden Erträge und Aufwendungen, vervielfachten Wert 4. den mittleren nachrangigen Verbindlichkeiten (be-
gemäß Absatz 3. rechnet aus den Beträgen in Formblatt 100 Seite 3
(2) Bei Pensionskassen, die gemäß § 3 Absatz 3 Zeile 24 Spalte 04 der Versicherungsberichterstat-
des Gesetzes über die Versorgungsausgleichskasse tungs-Verordnung in der bis zum 31. März 2016 gel-
ihr Sicherungsvermögen in Lebensversicherungsver- tenden Fassung),
trägen anlegen dürfen, ist bei der Berechnung der an- 5. den mittleren zinstragenden Passiva des in Rückde-
zurechnenden Kapitalerträge gemäß den Absätzen 1 ckung übernommenen Versicherungsgeschäfts (be-
und 6 die Differenz der Erträge und der Aufwendungen rechnet aus den Beträgen in Formblatt 100 Seite 4
aus den gesamten Kapitalanlagen (Betrag in Form- Zeile 21 Spalte 03 der Versicherungsberichterstat-
blatt 200 Seite 1 Zeile 12 Spalte 04 der Versicherungs- tungs-Verordnung in der bis zum 31. März 2016 gel-
berichterstattungs-Verordnung in der bis zum 31. März tenden Fassung),
2016 geltenden Fassung), ohne die der Lebensver-
sicherung für Rechnung und Risiko der Versicherungs- 6. den mittleren Rückstellungen für Pensionen und
nehmer zuzuordnenden Erträge und Aufwendungen, ähnlichen Verpflichtungen (berechnet aus den Beträ-
um die Beträge zu erhöhen oder zu vermindern, die gen in Formblatt 100 Seite 5 Zeile 03 Spalte 03 der
dem Risikoergebnis oder dem übrigen Ergebnis zuzu- Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in der
ordnen sind. Diese Beträge sind in dem nach § 17 der bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung) und
Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in der bis 7. dem Saldo aus den mittleren Abrechnungsverbind-
zum 31. März 2016 geltenden Fassung zu erstellenden lichkeiten und -forderungen aus dem passiven
versicherungsmathematischen Gutachten herzuleiten. Rückversicherungsgeschäft (berechnet aus dem
(3) Es ist für Alt- und Neubestand getrennt das Ver- Saldo der Beträge in Formblatt 100 Seite 5 Zeile 15
hältnis der mittleren zinstragenden Passiva gemäß Ab- Spalte 03 T und Seite 2 Zeile 11 Spalte 03 T der
satz 4, die auf die überschussberechtigten Verträge Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in der
entfallen, zu den anzurechnenden mittleren Passiva ge- bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung).
mäß Absatz 5 zu bilden. Dabei ist das eingeforderte, noch nicht eingezahlte Ka-
(4) Die mittleren zinstragenden Passiva der über- pital (Betrag in Formblatt 100 Seite 2 Zeile 11 Spalte 03
schussberechtigten Verträge des Alt- und des Neube- der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in der
stands werden berechnet durch arithmetische Mittelung bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung) nicht zu
der zinstragenden Passiva jeweils zum Bilanzstichtag berücksichtigen. Für die jeweiligen mittleren zinstra-
der beiden letzten Geschäftsjahre. Die zinstragenden genden Passiva gilt Absatz 4 sinngemäß, wobei ein ge-
Passiva sind die versicherungstechnischen Brutto- mäß § 140 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgeset-
Rückstellungen für das selbst abgeschlossene Lebens- zes gebildeter kollektiver Teil der Rückstellung für Bei-
versicherungsgeschäft (Betrag in Formblatt 100 Seite 4 tragsrückerstattung bei den versicherungstechnischen
Zeile 13 Spalte 03 Teilbetrag (T) der Versicherungs- Brutto-Rückstellungen für das selbst abgeschlossene
berichterstattungs-Verordnung in der bis zum 31. März Lebensversicherungsgeschäft einzubeziehen ist. Für
2016 geltenden Fassung ohne einen gemäß § 140 Ab- die mittleren übrigen Posten gilt Absatz 4 Satz 1 sinn-
satz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebildeten gemäß.
kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstat- (6) Die anzurechnenden Kapitalerträge, die auf einen
tung) zuzüglich der Verbindlichkeiten aus dem selbst gemäß § 140 Absatz 4 des Versicherungsaufsichts-
abgeschlossenen Lebensversicherungsgeschäft gegen- gesetzes gebildeten kollektiven Teil der Rückstellung für
über Versicherungsnehmern (Betrag in Formblatt 100 Beitragsrückerstattung entfallen, ergeben sich aus dem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 833
mit der Differenz der Erträge und der Aufwendungen aus ergebnis, am Risikoergebnis und am übrigen Ergebnis
den gesamten Kapitalanlagen (Betrag in Formblatt 200 ohne die auf die überschussberechtigten Versiche-
Seite 1 Zeile 12 Spalte 04 der Versicherungsbericht- rungsverträge entfallenden Schlusszahlungen auf
erstattungs-Verordnung in der bis zum 31. März 2016 Grund der Beteiligung an den Bewertungsreserven, so-
geltenden Fassung), ohne die der Lebensversicherung weit diese Schlusszahlungen in Form einer Direktgut-
für Rechnung und Risiko der Versicherungsnehmer zuzu- schrift ausgeschüttet werden. Die einzelnen Ergebnisse
ordnenden Erträge und Aufwendungen, vervielfachten ergeben sich anteilig aus den Erträgen und Aufwendun-
Verhältnis des arithmetischen Mittels des kollektiven Teils gen, die in den folgenden Beträgen berücksichtigt sind:
der Rückstellung für Beitragsrückerstattung an den letz- 1. dem Jahresergebnis nach Steuern (Betrag in Form-
ten beiden Bilanzstichtagen zu den anzurechnenden blatt 200 Seite 7 Zeile 10 Spalte 04 der Versiche-
mittleren Passiva gemäß Absatz 5. rungsberichterstattungs-Verordnung in der bis zum
31. März 2016 geltenden Fassung),
§4
2. den Entnahmen aus dem Organisationsfonds nach
Mindestzuführung § 9 Absatz 2 Nummer 5 des Versicherungsaufsichts-
zur Rückstellung für Beitragsrück- gesetzes (Betrag in Formblatt 200 Seite 7 Zeile 12
erstattung bei Lebensversicherungs- Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Ver-
unternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen ordnung in der bis zum 31. März 2016 geltenden
Fassung),
(1) Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mindest-
zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung 3. den Brutto-Aufwendungen für die erfolgsabhängige
müssen die überschussberechtigten Versicherungsver- Beitragsrückerstattung (Betrag in Formblatt 200
träge angemessen beteiligt werden Seite 3 Zeile 16 Spalte 04 der Versicherungsbericht-
erstattungs-Verordnung in der bis zum 31. März
1. am Kapitalanlageergebnis (Summe der Beträge in 2016 geltenden Fassung) und
Nachweisung 213 Zeile 07 und 08 jeweils Spalte 01
der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in 4. der im Geschäftsjahr gewährten Direktgutschrift
der bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung), (Summe der Beträge in Formblatt 200 Seite 2
Zeile 25, Seite 3 Zeile 11 und 13 jeweils Spalte 03
2. am Risikoergebnis (Summe der Beträge in Nachwei- der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in
sung 213 Zeile 04, 05, 12 und 13 jeweils Spalte 01 T der bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung).
der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in
der bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung) und Pensionskassen haben die genauen Beträge des Kapi-
talanlageergebnisses, des Risikoergebnisses und des
3. am übrigen Ergebnis (Summe der Beträge in Nach- übrigen Ergebnisses für die überschussberechtigten
weisung 213 Zeile 06, 09, 10, 11, 14 und 15 jeweils Verträge im Rahmen des versicherungsmathemati-
Spalte 01 T der Versicherungsberichterstattungs- schen Gutachtens gemäß § 17 der Versicherungsbe-
Verordnung in der bis zum 31. März 2016 geltenden richterstattungs-Verordnung in der bis zum 31. März
Fassung). 2016 geltenden Fassung im Einzelnen herzuleiten. Die
Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrücker-
Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitrags-
stattung berechnet sich nach Absatz 2 und § 6 Ab-
rückerstattung wird berechnet nach Absatz 2 und § 6
satz 2. Alt- und Neubestand werden dabei getrennt be-
Absatz 2. Alt- und Neubestand werden dabei getrennt
trachtet.
betrachtet.
(2) Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Bei-
(2) Von der Summe der gemäß § 6 Absatz 1, §§ 7 tragsrückerstattung für die überschussberechtigten Ver-
und 8 ermittelten Beträge werden, getrennt für Alt- und sicherungsverträge ergibt sich aus dem nach § 4 Ab-
Neubestand, die auf die überschussberechtigten Ver- satz 2 für diese Versicherungsverträge, getrennt für Alt-
sicherungsverträge entfallende Direktgutschrift (Summe und Neubestand ermittelten Saldo durch Abzug des
der Beträge in Formblatt 200 Seite 2 Zeile 25 Spalte 03, Betrages, der zur Beitragssenkung oder zur Finanzie-
Seite 3 Zeile 11 Spalte 03 und Seite 3 Zeile 13 Spalte 03 rung von Versicherungsleistungen an Beitrags statt ver-
der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in der wendet wird, sofern in der Satzung eine entsprechende
bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung) einschließ- Verwendung vor Feststellung der Zuführung zur Rück-
lich der auf die überschussberechtigten Versicherungs- stellung für Beitragsrückerstattung festgelegt ist. Der
verträge entfallenden Schlusszahlungen auf Grund der Betrag, der zur Beitragssenkung oder zur Finanzierung
Beteiligung an den Bewertungsreserven, soweit diese von Versicherungsleistungen an Beitrags statt verwen-
Schlusszahlungen in Form einer Direktgutschrift ausge- det wird, ist im Rahmen des versicherungsmathemati-
schüttet werden, abgezogen. Ergibt sich rechnerisch schen Gutachtens gemäß § 17 der Versicherungsbe-
eine negative Mindestzuführung zur Rückstellung für richterstattungs-Verordnung in der bis zum 31. März
Beitragsrückerstattung, wird sie durch Null ersetzt. 2016 geltenden Fassung herzuleiten. Ergibt sich rech-
nerisch eine negative Mindestzuführung zur Rückstel-
§5 lung für Beitragsrückerstattung, wird diese durch Null
Mindestzuführung zur Rückstellung ersetzt.
für Beitragsrückerstattung bei Pensionskassen
§6
(1) Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mindest-
zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung Kapitalanlageergebnis
müssen die überschussberechtigten Versicherungsver- (1) Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Bei-
träge angemessen beteiligt werden am Kapitalanlage- tragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitaler-
834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016
trägen für die überschussberechtigten Versicherungs- werden dabei getrennt betrachtet (in der in § 4 Absatz 1
verträge beträgt 90 Prozent der nach § 3 Absatz 1 an- genannten Nachweisung der Versicherungsbericht-
zurechnenden Kapitalerträge abzüglich der rechnungs- erstattungs-Verordnung in der bis zum 31. März 2016
mäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschuss- geltenden Fassung jeweils Spalte 03 und 02). Ergeben
berechtigten Versicherungsverträge entfallenden Zinsen sich rechnerisch negative Beträge für die Mindestzu-
auf die Pensionsrückstellungen (bei Lebensversiche- führung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in
rungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen Abhängigkeit vom Risikoergebnis, werden sie durch
Differenz der Beträge in Nachweisung 219 Seite 1 Null ersetzt.
Zeile 18 Spalte 03 T und Zeile 12 Spalte 03 T der
Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in der bis §8
zum 31. März 2016 geltenden Fassung sowie Differenz Übriges Ergebnis
der Beträge in Nachweisung 219 Seite 1 Zeile 18
Spalte 02 T und Zeile 12 Spalte 02 T der Versicherungs- Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitrags-
berichterstattungs-Verordnung in der bis zum 31. März rückerstattung in Abhängigkeit vom übrigen Ergebnis
2016 geltenden Fassung, bei Pensionskassen Summe für die überschussberechtigten Versicherungsverträge
der entsprechenden Teilbeträge in Formblatt 200 Seite 2 beträgt 50 Prozent des auf überschussberechtigte Ver-
Zeile 24 Spalte 03 und Seite 3 Zeile 10 Spalte 03 ab- sicherungsverträge entfallenden übrigen Ergebnisses
züglich der entsprechenden Teilbeträge in Formblatt 200 gemäß § 4 Absatz 1 bei Lebensversicherungsunterneh-
Seite 6 Zeile 12 Spalte 03 der Versicherungsbericht- men mit Ausnahme der Pensionskassen und gemäß § 5
erstattungs-Verordnung in der bis zum 31. März 2016 Absatz 1 bei Pensionskassen. Alt- und Neubestand
geltenden Fassung). Die anzurechnenden Kapitaler- werden dabei getrennt betrachtet (in der in § 4 Absatz 1
träge werden dabei für Alt- und Neubestand getrennt genannten Nachweisung der Versicherungsberichter-
ermittelt. Pensionskassen haben die jeweiligen Beträge stattungs-Verordnung in der bis zum 31. März 2016
im Rahmen des in § 5 Absatz 1 genannten Gutachtens geltenden Fassung jeweils Spalte 03 und 02). Ergeben
herzuleiten. Ist vertraglich vereinbart, dass die Ver- sich rechnerisch negative Beträge für die Mindestzu-
sicherungsnehmer an den anzurechnenden Kapitaler- führung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in
trägen zu mehr als 90 Prozent beteiligt werden, ist die Abhängigkeit vom übrigen Ergebnis, werden sie durch
Mindestzuführung entsprechend zu erhöhen. Ergeben Null ersetzt.
sich rechnerisch negative Beträge für die Mindestzu-
führung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in §9
Abhängigkeit von den Kapitalerträgen, werden sie durch Reduzierung der Mindestzuführung
Null ersetzt, wenn die nach § 3 Absatz 1 anzurechnen-
(1) Die Mindestzuführung kann mit Zustimmung der
den Kapitalerträge höher ausfallen als die rechnungs-
Aufsichtsbehörde in Ausnahmefällen reduziert werden
mäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschuss-
berechtigten Versicherungsverträge entfallenden Zinsen 1. um den Solvabilitätsbedarf für die überschussberech-
auf die Pensionsrückstellungen. Andernfalls beträgt die tigten Versicherungsverträge des Gesamtbestands,
Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrück- 2. um unvorhersehbare Verluste aus dem Kapitalan-
erstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen lageergebnis, dem Risikoergebnis oder dem übrigen
100 Prozent der nach § 3 Absatz 1 anzurechnenden Ergebnis aus den überschussberechtigten Versiche-
Kapitalerträge abzüglich der rechnungsmäßigen Zinsen rungsverträgen des Gesamtbestands, die auf eine
ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Ver- allgemeine Änderung der Verhältnisse zurückzufüh-
sicherungsverträge entfallenden Zinsen auf die Pen- ren sind, oder
sionsrückstellungen.
3. um den Erhöhungsbedarf in der Deckungsrückstel-
(2) Die Mindestzuführung zu einem gemäß § 140 Ab- lung, wenn die Rechnungsgrundlagen auf Grund einer
satz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebildeten unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden
kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstat- Änderung der Verhältnisse angepasst werden müs-
tung beträgt 90 Prozent der nach § 3 Absatz 6 anzu- sen.
rechnenden Kapitalerträge abzüglich der rechnerisch
(2) Die Mindestzuführung kann zur Deckung des
negativen Beträge, die nach Aufsummierung der Be-
Solvabilitätsbedarfs oder unvorhersehbarer Verluste
träge nach Absatz 1 Satz 6 sowie den §§ 7 und 8 für
aus dem Kapitalanlageergebnis nur bis auf den folgen-
den Neu- und den Altbestand verbleiben. Ergibt sich
den, als Formel dargestellten Betrag reduziert werden:
ein rechnerisch negativer Betrag für die Mindestzufüh-
rung zum kollektiven Teil der Rückstellung für Beitrags- aKE – Rz – Sv + RE + üE.
rückerstattung, wird er durch Null ersetzt. Dabei sind:
aKE = die anzurechnenden Kapitalerträge nach § 3
§7 Absatz 1, 2 und 6,
Risikoergebnis Rz = die rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig
Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitrags- auf die überschussberechtigten Versicherungs-
rückerstattung in Abhängigkeit vom Risikoergebnis für verträge entfallenden Zinsen auf die Pensions-
die überschussberechtigten Versicherungsverträge be- rückstellungen,
trägt 90 Prozent des auf überschussberechtigte Ver- Sv = der zur Deckung des Solvabilitätsbedarfs erfor-
sicherungsverträge entfallenden Risikoergebnisses ge- derliche Betrag,
mäß § 4 Absatz 1 bei Lebensversicherungsunterneh-
men mit Ausnahme der Pensionskassen und gemäß RE = das Risikoergebnis,
§ 5 Absatz 1 bei Pensionskassen. Alt- und Neubestand üE = das übrige Ergebnis.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 835
Das Risikoergebnis und das übrige Ergebnis sind dabei 1. für den Zeitraum der nächsten 15 Jahre jeweils das
durch Null zu ersetzen, wenn sie negativ sind. Ergibt Minimum aus dem für das jeweilige Jahr maßgeb-
sich rechnerisch ein negativer Betrag, ist er durch Null lichen Rechnungszins und dem Bezugszins und
zu ersetzen. § 139 Absatz 2 des Versicherungsauf-
2. für den Zeitraum nach Ablauf von 15 Jahren der
sichtsgesetzes bleibt unberührt.
jeweils maßgebliche Rechnungszins
(3) Soweit der Betrag, um den die Mindestzuführung
zugrunde gelegt wird. Im Übrigen sind dieselben Be-
reduziert werden kann, dem Alt- oder Neubestand oder
rechnungs- und Bewertungsansätze wie bei der De-
einem kollektiven Teil der Rückstellung für Beitrags-
ckungsrückstellung anzuwenden.
rückerstattung ganz oder teilweise zugeordnet werden
kann, verringert sich die Mindestzuführung für den Alt-
oder Neubestand oder zum kollektiven Teil der Rück- § 13
stellung für Beitragsrückerstattung um den zugeordne- Höchstbetrag des ungebundenen
ten Teilbetrag. Soweit der genannte Betrag nicht zuge- Teils der Rückstellung für Beitragsrückerstattung
ordnet werden kann, verringert sich die Mindestzufüh-
rung für den Alt- und Neubestand und zum kollektiven Die Summe aus dem ungebundenen Teil der Rück-
Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ent- stellung für Beitragsrückerstattung im Sinne des § 28
sprechend dem jeweiligen Anteil an der gesamten Min- Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe h der Versicherungsun-
destzuführung. Die Verpflichtung des Unternehmens ternehmens-Rechnungslegungsverordnung und einem
zur Aufstellung eines Zuführungsplans bleibt hiervon etwaigen bereits über das Folgejahr hinaus festgeleg-
grundsätzlich unberührt. ten Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung
darf nicht höher sein als folgender als Formel darge-
stellter Betrag:
§ 10
0,8 x SP + 2 x (FR + DG) + Max {0; (1 – DNZ / 0,05) x SP}.
Festverzinsliche Anlagen
und Zinsabsicherungsgeschäfte Dabei sind:
(1) Als festverzinsliche Anlagen und Zinsabsiche- SP = im Fall von Pensionskassen der Betrag gemäß
rungsgeschäfte gemäß § 139 Absatz 3 des Versiche- § 17 der Kapitalausstattungs-Verordnung vom
rungsaufsichtsgesetzes gelten alle Kapitalanlagen ge- 18. April 2016 (BGBl. I S. 795) in der jeweils
mäß den Aktivposten C.II.2, C.II.4 und C.III.2 bis C.III.5 geltenden Fassung, in allen anderen Fällen der
des Formblatts 1 der Versicherungsunternehmens- Betrag gemäß den §§ 9 bis 14 der Kapitalaus-
Rechnungslegungsverordnung. stattungs-Verordnung,
(2) Von den Kapitalanlagen gemäß Aktivposten C.III.1 FR = der festgelegte Teil der Rückstellung für Beitrags-
des Formblatts 1 der Versicherungsunternehmens-Rech- rückerstattung im Sinne des § 28 Absatz 8 Num-
nungslegungsverordnung werden diejenigen festverzins- mer 2 Buchstabe a bis d der Versicherungsunter-
lichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäfte berück- nehmens-Rechnungslegungsverordnung, soweit
sichtigt, die bei einer Aufgliederung der in diesen Kapital- er auf die Ausschüttung deklarierter Überschuss-
anlagen enthaltenen Einzelpositionen entsprechend der anteile im Folgejahr entfällt,
Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde über die Ver-
DG = der im Folgejahr auf Grund der deklarierten
mögensanlagen den in Absatz 1 genannten Kapitalanla-
Überschussbeteiligung zu erwartende Betrag
gen zuzuordnen wären.
der Direktgutschrift (Summe der Beträge in
Formblatt 200 Seite 2 Zeile 25, Seite 3 Zeile 11
§ 11 und 13 jeweils Spalte 03 der Versicherungsbe-
Maßgeblicher Euro-Zinsswapsatz richterstattungs-Verordnung in der bis zum
31. März 2016 geltenden Fassung),
Bei der Ermittlung des Sicherungsbedarfs aus den
DNZ = der Durchschnitt der Nettoverzinsungen der
Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gemäß § 139
Kapitalanlagen der letzten drei Geschäftsjahre.
des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist als Bezugszins
der von der Deutschen Bundesbank gemäß § 7 der Die Nettoverzinsung ist das Nettoergebnis aus Kapital-
Rückstellungsabzinsungsverordnung veröffentlichte Null- anlagen (Formblatt 3 der Versicherungsunternehmens-
Kupon-Euro-Zinsswapsatz mit einer Laufzeit von zehn Rechnungslegungsverordnung, Ertragsposten I.3 ab-
Jahren am Ende desjenigen Monats zugrunde zu legen, züglich Aufwandsposten I.10, jedoch ohne die auf
der dem Zeitpunkt der Ermittlung der Bewertungsreser- die Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inha-
ven vorangeht. bern von Lebensversicherungspolicen entfallenden Be-
träge), bezogen auf den mittleren Kapitalanlagenbe-
§ 12 stand des abgelaufenen Geschäftsjahres (Formblatt 1
der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsver-
Methode zur Bewertung der ordnung, arithmetisches Mittel des Aktivpostens C am
Zinssatzverpflichtung eines Versicherungsvertrags Bilanzstichtag des Geschäftsjahres und des Vorjahres).
Zu jedem Ermittlungszeitpunkt ist der nach § 11 be-
stimmte Bezugszins mit dem höchsten in den nächsten § 14
15 Jahren für einen Vertrag maßgeblichen Rechnungs-
Anzeigepflicht
zins zu vergleichen. Ist der Bezugszins kleiner als der
höchste maßgebliche Rechnungszins, ist die Zinssatz- Wird der Höchstbetrag des ungebundenen Teils der
verpflichtung zu bewerten, indem Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß § 13
836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016
überschritten, hat das Versicherungsunternehmen un- § 16
verzüglich nach Aufstellung des Jahresabschlusses Übergangsvorschrift
die Aufsichtsbehörde darüber zu unterrichten.
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals
für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem
§ 15
31. Dezember 2015 beginnt.
Veröffentlichungspflicht (2) Für das Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar
(1) Lebensversicherungsunternehmen mit Aus- 2016 begonnen hat, ist die Mindestzuführungsverord-
nahme der Pensionskassen haben die in der Anlage nung vom 4. April 2008 (BGBl. I S. 690), die durch Ar-
genannten Informationen spätestens neun Monate tikel 1 Nummer 11 der Verordnung vom 16. Dezember
nach Ende des Geschäftsjahres in der dort vorgeschrie- 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist, in der
benen Form elektronisch zu veröffentlichen. Die Infor- bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung anzu-
mationen sind in deutscher Sprache abzufassen; zu- wenden.
sätzliche Inhalte sind unzulässig.
§ 17
(2) Die Versicherungsnehmer sind in der Information
nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 der VVG-Informations- Inkrafttreten
pflichtenverordnung auf diese Veröffentlichung unter Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Angabe der Fundstelle hinzuweisen. in Kraft.
Berlin, den 18. April 2016
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 837
Anlage
(zu § 15 Absatz 1)
Angaben zur Beteiligung
der Versicherten an den Erträgen im Geschäftsjahr …
Erträge*:
Kapitalerträge … Euro
Risikoergebnis … Euro
übriges Ergebnis … Euro
Summe … Euro
Aufgliederung der Beteiligung der Versicherten an den Erträgen:
Rechnungszins … Euro
Direktgutschrift … Euro
Zuführung zur RfB … Euro
Summe … Euro
* Die Ertragsquellen sind die anzurechnenden Kapitalerträge, das Risikoergebnis (soweit positiv) und
das übrige Ergebnis (soweit positiv) im Sinne der §§ 6 bis 8 der Mindestzuführungsverordnung für den
überschussberechtigten Versicherungsbestand. Der Eintrag „–“ bedeutet, dass die betreffende
Ertragsquelle mit einem Verlust abgeschlossen hat.
838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016
Verordnung
über Finanzrückversicherungsverträge und Verträge ohne hinreichenden Risikotransfer
(Finanzrückversicherungsverordnung – FinRVV)
Vom 18. April 2016
Auf Grund des § 170 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 (2) Die Differenz der Barwerte der Zahlungsströme
des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 zwischen Vorversicherer und Rückversicherer unter
(BGBl. I S. 434) verordnet das Bundesministerium der einem Rückversicherungsvertrag wird berechnet,
Finanzen: indem der Barwert der Schadenzahlungen, Rückver-
sicherungsprovisionen, Kostenerstattungen und sons-
§1 tigen Zahlungen, die der Rückversicherer an den Vor-
Anwendungsbereich versicherer auf Grund des Vertrages zu leisten hat, vom
Barwert der an den Rückversicherer zu leistenden Bei-
(1) Diese Verordnung ist auf Versicherungsunterneh- träge und sonstigen Leistungen abgezogen wird. Zah-
men mit Sitz im Inland und auf Niederlassungen von lungsströme, die der Begleichung von Kosten dienen,
Versicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne die den Vertragsparteien durch Zahlungen an Dritte, die
des § 7 Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht Vertragspartei sind, entstehen, bleiben bei der Er-
anzuwenden. mittlung der Barwerte ebenso außer Betracht wie die
(2) Auf Pensionsfonds sind die Vorschriften dieser Verwaltungskosten des Rückversicherers. Dies gilt ins-
Verordnung entsprechend anzuwenden. besondere auch für Zahlungen, die der Rückversicherer
(3) Auf kleinere Vereine im Sinne des § 210 Absatz 1 aus Leistungen des Vorversicherers, insbesondere aus
Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist diese den Rückversicherungsbeiträgen, finanziert. Die Rück-
Verordnung nicht anzuwenden. versicherungsbeiträge sind daher entsprechend anteilig
zu kürzen. Soweit die Kosten dem Unternehmen der
§2 Höhe nach nicht bekannt sind, sind diese gewissenhaft
zu schätzen.
Begriffsbestimmungen
(1) Für diese Verordnung gelten die folgenden Be- §3
griffsbestimmungen:
Unternehmensinterne Kriterien
1. Verlust des Rückversicherers: die nach Absatz 2 be- für Finanzrückversicherungsverträge
rechnete Differenz der Barwerte der Zahlungsströme
(1) Die Versicherungsunternehmen haben geeignete
zwischen Vorversicherer und Rückversicherer unter
interne Kriterien zu entwickeln, nach denen sie zusätz-
einem Rückversicherungsvertrag, sofern diese Diffe-
lich zu den gesetzlichen Kriterien Rückversicherungs-
renz für den Rückversicherer negativ ist;
verträge als Finanzrückversicherungsverträge einord-
2. erwarteter Verlust des Rückversicherers: die Summe nen. Die internen Kriterien müssen sich in die internen
der mit den jeweiligen Eintrittswahrscheinlichkeiten Prozesse des Unternehmens einfügen und so beschaf-
gewichteten möglichen Verluste des Rückversiche- fen sein, dass eine einheitliche Anwendung im Versi-
rers unter einem Rückversicherungsvertrag; cherungsunternehmen gewährleistet ist. Im Falle von
3. erwarteter Beitrag: die Summe der mit den jewei- Versicherungsunternehmen, die einer Gruppenaufsicht
ligen Eintrittswahrscheinlichkeiten gewichteten er- unterliegen, sollen sich die internen Kriterien auch in die
warteten Barwerte der an den Rückversicherer zu gruppenbezogenen internen Prozesse einfügen und
leistenden Beiträge und sonstigen Leistungen unter eine gruppenweit einheitliche Anwendung ermöglichen.
einem Rückversicherungsvertrag, wobei Absatz 2 (2) Die Aufsichtsbehörde kann die Anwendung an-
Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden ist; derer oder zusätzlicher Kriterien anordnen, wenn die
4. übernommenes wirtschaftliches Gesamtrisiko: das vom Versicherungsunternehmen verwendeten internen
Risiko, dass ein Verlust des Rückversicherers ent- Kriterien nicht geeignet sind, Rückversicherungsver-
steht; träge zu identifizieren, die die Merkmale des § 167 Ab-
5. versicherungstechnisches Risiko: das Risiko, dass satz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes er-
ohne Berücksichtigung des Zeitpunktrisikos ein Ver- füllen.
lust des Rückversicherers entsteht;
§4
6. Risiko hinsichtlich der Abwicklungsdauer (Zeitpunkt-
risiko): das Risiko, dass sich die für das versiche- Allgemeine Anforderungen
rungstechnische Risiko maßgeblichen Zahlungs- an den hinreichenden Risikotransfer
ströme hinsichtlich der Abwicklungsgeschwindigkeit (1) Der hinreichende Risikotransfer eines Finanz-
einschließlich des Zeitpunkts der Rückversiche- rückversicherungsvertrages ist durch eine Risikoprü-
rungsleistung anders als vom Rückversicherer ange- fung (Risikotransfertest) zu belegen, es sei denn, der
nommen und für diesen unter Berücksichtigung des Finanzrückversicherungsvertrag hat für beide Vertrags-
Zeitwerts des Geldes wirtschaftlich nachteilig entwi- parteien eine nur unwesentliche wirtschaftliche Bedeu-
ckeln. tung. Im Rahmen des Risikotransfertests sind Verträge,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 839
die eine wirtschaftliche Verbindung zu anderen Verträ- trag keinen unabdingbaren Rückzahlungsanspruch,
gen zwischen denselben Vertragsparteien besitzen, als sondern nur die Chance auf künftige Risiko-, Zins-
wirtschaftliche Einheit zu betrachten. Die Gründe, die und Kostengewinne erhält. Alle Verpflichtungen der Ver-
zu der Einschätzung geführt haben, dass eine nur un- tragspartner unter dem Vertrag sind unabhängig davon,
wesentliche Bedeutung vorliegt, sowie das Ergebnis ob ein solcher sachlicher Zusammenhang besteht, in
der Prüfung, ob eine wirtschaftliche Verbindung zu an- die Ermittlung des Risikotransfers einzubeziehen;
deren Verträgen besteht, sind von der jeweiligen Ver- jedoch dürfen Vertragsstrafen für den Fall einer außer-
tragspartei zu dokumentieren. ordentlichen Beendigung des Vertrages bei dem Risi-
(2) Sind Risiken aus der Nichtlebensversicherung kotransfertest nicht berücksichtigt werden. Abwei-
mit Ausnahme der in Absatz 4 genannten Risiken Ver- chend von Satz 1 liegt ein hinreichender Risikotransfer
tragsgegenstand, liegt ein hinreichender Risikotransfer auch vor, wenn eine der in Satz 1 Nummer 2 und 3
dann vor, wenn der Rückversicherer durch eine Über- genannten Voraussetzungen nicht erfüllt ist und das
nahme von versicherungstechnischem Risiko und von Unternehmen den hinreichenden Risikotransfer mit
Zeitpunktrisiko mit einer Mindestwahrscheinlichkeit Hilfe nachprüfbarer Berechnungen auf der Grundlage
einen nicht unerheblichen Verlust erleiden wird. Ein hin- geeigneter realistischer Szenarien nachweist und doku-
reichender Risikotransfer liegt vor, wenn der absolute mentiert. Absatz 2 Satz 4 gilt für die Risiken aus der
Betrag des erwarteten Verlusts des Rückversicherers Lebensversicherung entsprechend. Zusatzrisiken zur
mindestens 1 Prozent des erwarteten Beitrags beträgt. Lebensversicherung im Sinne von § 10 Absatz 4 des
Fällt der absolute Betrag des erwarteten Verlusts des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind in die Ermittlung
Rückversicherers geringer aus, ist im Regelfall ein hin- des Risikotransfers unter dem Lebensrückversiche-
reichender Risikotransfer dann anzunehmen, wenn rungsvertrag einzubeziehen.
1. der rückversicherte Anteil den Originalbedingungen (4) Sind Risiken aus der Krankenversicherung, die
des Vorversicherers folgt oder diese Originalbedin- nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, Ver-
gungen zu Ungunsten des Rückversicherers verän- tragsgegenstand, ist Absatz 3 entsprechend anzuwen-
dert werden und den.
2. die Originalbedingungen zum anderen einen ver- (5) Sind sowohl Risiken aus dem Bereich der
sicherungstechnischen Risikotransfer beinhalten. Lebensversicherung oder der Krankenversicherung im
Sinne des Absatzes 4 als auch Risiken aus dem Be-
Ein hinreichender Risikotransfer liegt insbesondere reich der Nichtlebensversicherung mit Ausnahme der
dann nicht vor, wenn der rückversicherte Anteil die Ori- Krankenversicherung im Sinne des Absatzes 4 Ver-
ginalbedingungen so verändert, dass ein Verlust des tragsgegenstand, sind die Absätze 2 und 3 jeweils auf
Rückversicherers während der Vertragslaufzeit in kei- den auf ihren Anwendungsbereich entfallenden Teil der
nem Fall eintreten kann, oder wenn der Vorversicherer Risiken anzuwenden, soweit eine eindeutige Trennung
auf Grund des Rückversicherungsvertrages verpflichtet möglich ist. Die Prüfung und Feststellung, ob ein hin-
ist, einen eventuell auftretenden Verlust des Rückversi- reichender Risikotransfer vorliegt, erfolgt in diesem Fall
cherers vollständig auszugleichen. für beide Teile gesondert. Kommt es dabei für beide
(3) Sind Risiken aus der Lebensversicherung Ver- Teile zu unterschiedlichen Feststellungen darüber, ob
tragsgegenstand, liegt ein hinreichender Risikotransfer der Risikotransfer hinreichend ist, sind beide Teile des
vor, wenn Vertrages insoweit wie unterschiedliche Verträge zu be-
1. der Rückversicherer im Rahmen einer realistischen handeln. Kommt dabei entweder den Risiken nach Ab-
Betrachtung durch eine Übertragung von versiche- satz 2 oder den Risiken nach Absatz 3, auch in Verbin-
rungstechnischem Risiko und von Zeitpunktrisiko dung mit Absatz 4, eine im Verhältnis zu dem anderen
über die Gesamtlaufzeit des Vertrages mit einer Min- Teil der Risiken nur unwesentliche Bedeutung zu, rich-
destwahrscheinlichkeit einen nicht unerheblichen tet sich die Feststellung des hinreichenden Risikotrans-
Verlust erleiden wird, fers unter dem Vertrag allein nach dem anderen Teil. In
allen anderen Fällen richtet sich die Prüfung des hinrei-
2. der Rückversicherer vom Vorversicherer Geschäft chenden Risikotransfers nach Absatz 3.
übernimmt, das nach den im Herkunftsstaat des Vor-
versicherers geltenden Vorschriften als Versiche- §5
rungsgeschäft anerkannt ist, und
Durchführung und
3. sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten des
Dokumentation des Risikotransfertests
Vorversicherers und des Rückversicherers sowie alle
aus einer Verrechnung herrührenden Salden aus (1) Ein nach § 4 Absatz 1 erforderlicher Risikotrans-
dem Vertrag in einem sachlichen Zusammenhang fertest ist zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und
mit dem Verlauf des zugrunde liegenden Versiche- zum Zeitpunkt jeder Änderung des Vertragsinhalts, so-
rungsgeschäfts stehen. weit die Änderung den Risikotransfer beeinflussen
kann, durchzuführen.
Das Kriterium des Satzes 1 Nummer 1 ist insbesondere
dann erfüllt, wenn der rückversicherte Anteil den Origi- (2) Der Risikotransfertest ist schriftlich oder mittels
nalbedingungen des Vorversicherers folgt oder diese elektronischer Speichermedien, die nachträgliche Ver-
Originalbedingungen zu Ungunsten des Rückversiche- änderungen erkennen lassen, so zu dokumentieren,
rers verändert. Ein sachlicher Zusammenhang im Sinne dass die Art und der gemessene Umfang des Risiko-
des Satzes 1 Nummer 3 ist vor allem dann anzuneh- transfers für einen sachverständigen Dritten nachvoll-
men, wenn etwaige Verpflichtungen des Vorversiche- ziehbar sind. Die Dokumentation umfasst auch die
rers mit dem Risikotransfer nicht nur willkürlich verbun- dem Risikotransfertest zugrunde liegenden Daten,
den sind und wenn der Rückversicherer aus dem Ver- Schätzungen und Szenarien.
840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016
(3) Eine Prüfung des Risikotransfers nach Maßgabe (2) Ist der Finanzrückversicherungsvertrag wirt-
des § 4 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5, schaftlich verbunden mit einem anderen Vertrag, der
ist nicht erforderlich, wenn mit dem Vertragspartner oder einem mit dem Vertrags-
1. sowohl versicherungstechnisches Risiko als auch partner in einer engen Verbindung stehenden Unterneh-
Zeitpunktrisiko übertragen werden, men bereits besteht, so ist in geeigneter Weise auf den
anderen Vertrag hinzuweisen. Eine wirtschaftliche Ver-
2. im Rahmen einer Bilanzierung nach internationalen bindung mit einem anderen Vertrag ist insbesondere
Rechnungslegungsstandards im Sinne des dann anzunehmen, wenn der Finanzrückversicherungs-
Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des vertrag die Wirkungsweise des anderen Vertrages ge-
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli zielt steuert oder verändert.
2002 betreffend die Anwendung internationaler
Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom (3) Soweit eine oder mehrere der in Absatz 1 ge-
11.9.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung nannten Mindestbestimmungen in Widerspruch zu
(EG) Nr. 297/2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 62) zwingenden rechtlichen Vorschriften des Herkunfts-
geändert worden ist, eine Prüfung des Risikotrans- staates des Vertragspartners stehen, findet Absatz 1 in-
fers mittels geeigneter quantitativer Verfahren durch- soweit keine Anwendung, als ein Verstoß gegen diese
geführt wird und Vorschriften droht. Das Versicherungsunternehmen hat
in diesem Fall gesondert zu dokumentieren, wie es die
3. im Rahmen der in Nummer 2 genannten Prüfung ein Einhaltung der in Absatz 1 genannten Inhalte der Min-
hinreichender Risikotransfer im Sinne der zugrunde destbestimmung sicherstellt; § 7 bleibt unberührt.
gelegten Rechnungslegungsstandards festgestellt
wird.
§7
In diesem Fall gilt der hinreichende Risikotransfer als
Interne Verwaltungs- und
nachgewiesen.
Rechnungslegungsverfahren
(4) Für die Berechnung des erwarteten Verlusts und
(1) Das Versicherungsunternehmen hat im Rahmen
des erwarteten Beitrags sind Rechnungsgrundlagen zu
des Risikomanagementsystems und des internen Kon-
verwenden, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
trollsystems geeignete interne Verwaltungs- und Rech-
angemessenen sind. Für die Barwertberechnung sind
nungslegungsverfahren festzulegen, die eine angemes-
zu diesem Zeitpunkt geeignete währungskongruente
sene Identifikation, Bewertung, Überwachung, Steue-
Zinssätze für risikofreie Kapitalanlagen anzuwenden,
rung und Kontrolle der aus Finanzrückversicherungs-
die sich an der Laufzeit der zugrunde gelegten Zah-
verträgen und aus Finanzrückversicherungsgeschäften
lungsströme orientieren müssen.
erwachsenden Risiken sicherstellen und eine Berichter-
(5) Sofern sich der erwartete Verlust oder der erwar- stattung darüber ermöglichen. Dies umfasst auch die
tete Beitrag nicht berechnen lässt, weil keine ausrei- Überwachung der Einhaltung rechtlicher Rahmenbedin-
chenden oder verlässlichen auf Erfahrungsbasis beru- gungen, insbesondere einer angemessenen Rech-
henden Daten zur Verfügung stehen, ist der Risiko- nungslegung und einer zutreffenden Datierung dieser
transfertest anhand von Schätzungen und auf der Verträge.
Grundlage geeigneter realistischer Szenarien durchzu-
(2) Die internen Verwaltungs- und Rechnungsle-
führen.
gungsverfahren müssen mindestens folgende Festle-
gungen umfassen:
§6
1. die Festlegung von Zeichnungsbefugnissen ein-
Mindestbestimmungen in
schließlich der Zeichnungshöchstgrenzen,
Finanzrückversicherungsverträgen
(1) Das Versicherungsunternehmen hat eine Bestim- 2. die Festlegung von Kontrollfunktionen einschließlich
mung in den Finanzrückversicherungsvertrag aufzu- der angemessenen Einbindung geeigneter Personen
und geeigneter Funktionen innerhalb des Unterneh-
nehmen, wonach
mens, insbesondere der Funktionen im Sinne des
1. keine mündlichen Vereinbarungen bestehen, die auf § 7 Nummer 9 letzter Halbsatz des Versicherungs-
den Vertragsinhalt sowie auf Art oder Umfang des aufsichtsgesetzes, sowie
Risikotransfers Einfluss haben können, und
3. Festlegungen zu den Berichtspflichten an den Vor-
2. alle schriftlichen Vereinbarungen körperlich oder, im stand.
Falle einer ausschließlich elektronischen Bestands-
verwaltung, datentechnisch mit dem Vertragsdoku- §8
ment verbunden oder diesem als Anlage beigefügt
sind oder durch eine ausdrückliche Verweisung im Dokumentation der
Vertrag kenntlich gemacht sind; für den Fall einer Verträge zur Finanzrückversicherung
elektronischen Bestandsverwaltung muss vereinbart (1) Das Versicherungsunternehmen hat in geeigneter
werden, dass nachträgliche Veränderungen erkenn- Form und nachprüfbar zu dokumentieren
bar sind. 1. die Verträge einschließlich etwaiger ergänzender
Die Bestimmung hat ferner vorzusehen, dass Nach- Vereinbarungen und Nachträge,
träge nur schriftlich erfolgen und dass diese körperlich 2. die Bezugnahme auf wirtschaftlich verbundene Ver-
oder, im Falle einer ausschließlich elektronischen Be- träge,
standsverwaltung, datentechnisch mit dem Vertragsdo-
kument zu verbinden, diesem Vertragsdokument als 3. die wirtschaftliche Zielsetzung und Wirkungsweise
Anlage beizufügen oder durch einen Hinweis im Vertrag sowie
ausdrücklich zu kennzeichnen sind. 4. die beabsichtigte Bilanzierung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 841
(2) Etwaige ergänzende Vereinbarungen müssen mit dem Vertragsdokument verbunden werden. Bei einem
dem Vertragsdokument körperlich verbunden sein oder bloßen Verweis im Vertrag auf ein anderes Vertragsdo-
dem Vertragsdokument als Anlage beigefügt sein. Im kument muss das andere Vertragsdokument abwei-
Falle eines bloßen Verweises im Vertrag auf ein anderes chend von Absatz 2 datentechnisch mit dem Vertrag
Vertragsdokument muss das andere Vertragsdokument verbunden sein.
dem Vertrag entweder als Abschrift oder als beglau-
bigte Ablichtung beigefügt sein. §9
(3) Bei einem Nachtrag ist es ausreichend, wenn er Übergangsvorschrift
in einer solchen Weise zusammen mit dem Hauptver-
Die §§ 4 bis 6 und § 8 finden nur auf solche Verträge
trag aufbewahrt oder mit diesem datentechnisch ver-
Anwendung, die nach dem 25. Juli 2008 abgeschlos-
knüpft wird, dass er auch für einen nicht mit dem Ver-
sen werden.
trag vertrauten Dritten als Nachtrag zum betreffenden
Hauptvertrag erkennbar ist. Nachträgliche Veränderun-
§ 10
gen müssen erkennbar sein.
(4) Bei einer ausschließlich elektronischen Be- Inkrafttreten
standsverwaltung müssen etwaige ergänzende Verein- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
barungen abweichend von Absatz 2 datentechnisch mit in Kraft.
Berlin, den 18. April 2016
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016
Verordnung
betreffend die Aufsicht über Pensionsfonds
(Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung – PFAV)
Vom 18. April 2016
Das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf Kapitel 5
Grund Deckungsrückstellung
– des § 240 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 7 bis 9 in § 21 Versicherungsmathematische Bestätigung
Verbindung mit Satz 3 des Versicherungsaufsichts- § 22 Versicherungsförmige Garantien
gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), § 23 Versicherungsmathematische Rechnungsgrundlagen bei
– des § 240 Satz 1 Nummer 10 bis 12 in Verbindung versicherungsförmigen Garantien
mit Satz 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgeset- § 24 Zusagen ohne versicherungsförmige Garantien
zes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium der Justiz und für Kapitel 6
Verbraucherschutz: Finanzielle Ausstattung
Inhaltsübersicht § 25 Berechnung und Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung
Kapitel 1 § 26 Mindestkapitalanforderung und Mindestbetrag der Min-
destkapitalanforderung
Berichte des Verantwortlichen Aktuars § 27 Eigenmittel
§ 1 Erläuterungsbericht § 28 Berichtspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde
§ 2 Angemessenheitsbericht
§ 3 Vorlagefristen Kapitel 7
Kapitel 2 Schlussvorschriften
Berichte für die Aufsichtsbehörde § 29 Übergangsvorschriften
§ 4 Interner jährlicher Bericht § 30 Inkrafttreten
§ 5 Formblätter für Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnung Anlage 1 Die regionale Herkunft des Pensionsfondsgeschäfts
§ 6 Gesonderte Gewinn-und-Verlust-Rechnung und die dafür zu setzenden Kennzahlen
§ 7 Stückzahl und Fristen für die Einreichung der Formblätter Anlage 2 Formblätter und Nachweisungen
§ 8 Formgebundene Erläuterungen Anlage 3 Kongruenzregeln
§ 9 Stückzahl und Fristen für die Einreichung der formgebun- Anlage 4 Nachweis der Eigenmittel und Berechnung der Solva-
denen Erläuterungen bilitätskapitalanforderung für Pensionsfonds
§ 10 Sonstige Rechnungslegungsunterlagen Anlage 5 Formblätter und Nachweisungen
§ 11 Halbjährlicher Zwischenbericht
§ 12 Anwendung der Formblätter und Nachweisungen Kapitel 1
Kapitel 3
Berichte des
Verantwortlichen Aktuars
Überschussbeteiligung
§ 13 Anzurechnende Kapitalerträge
§1
§ 14 Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstat-
tung Erläuterungsbericht
§ 15 Reduzierung der Mindestzuführung
(1) Der Verantwortliche Aktuar hat im Erläuterungs-
Kapitel 4 bericht anzugeben, inwieweit nach den anerkannten
Regeln der Versicherungsmathematik eine Einteilung
Anlagen
des Bestandes in Risikoklassen erfolgt ist. Insbeson-
§ 16 Anlagegrundsätze und Anlagemanagement dere muss er dabei darauf eingehen, inwieweit versi-
§ 17 Anlageformen cherungstechnische Risiken und Anlagerisiken berück-
§ 18 Mischung sichtigt worden sind. Die vorgenommene Einteilung ist
§ 19 Streuung zu begründen; dabei ist auch auf Abweichungen ge-
§ 20 Kongruenz genüber der Einteilung des Vorjahres einzugehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 843
(2) Es ist darzulegen, ob die Deckungsrückstellung angewendet wird, die Beiträge in der nächsten Kal-
berechnet wurde kulationsperiode voraussichtlich zu verändern sind.
1. nach einer prospektiven oder einer retrospektiven (5) Die nach den Absätzen 2 bis 4 erforderlichen Dar-
Methode, legungen und Angaben sind für jede Risikoklasse ge-
2. mit expliziter oder impliziter Berücksichtigung der sondert zu erstellen.
künftigen Aufwendungen für den laufenden Pen- (6) Soweit zusätzliche Rückstellungen zur Abde-
sionsfondsbetrieb einschließlich Provisionen und ckung von Kosten oder für drohende Verluste aus
3. pro Pensionsfondsvertrag oder pro Versorgungsbe- Optionsrechten, die der Vertragspartner oder der Ver-
rechtigtem oder mit statistischen Näherungsverfah- sorgungsberechtigte ausüben kann, oder für Ände-
ren; die verwendeten statistischen Näherungsver- rungsrisiken, die nicht individualisiert werden können,
fahren sind zu erläutern. gebildet werden, sind diese Rückstellungen gesondert
zu erläutern.
(3) Anzugeben sind die bei der Berechnung der De-
(7) Soweit die Deckungsrückstellung nicht vollstän-
ckungsrückstellung verwendeten Wahrscheinlichkeits-
dig aus den Beiträgen des betreffenden Pensions-
tafeln, Rechnungszinssätze und expliziten Kostensätze
fondsvertrages finanziert werden kann, sind die ent-
für Aufwendungen für den laufenden Pensionsfondsbe-
sprechenden Beträge zur Auffüllung der Deckungsrück-
trieb einschließlich Provisionen. Auf die Aufwendungen
für den laufenden Pensionsfondsbetrieb einschließlich stellung gesondert anzugeben und zu erläutern. Dies
gilt entsprechend für Erhöhungen der Deckungsrück-
Provisionen ist auch bei einem impliziten Ansatz einzu-
stellungen gemäß § 341f Absatz 2 des Handelsgesetz-
gehen.
buchs.
(4) Es ist darzulegen, dass
1. alle Leistungen der Pensionsfondsverträge ein- §2
schließlich der garantierten Beträge für beendete Angemessenheitsbericht
Pensionsfondsverträge oder Versorgungsverhältnis-
se, der beitragsfreien Leistungen und der Über- (1) Der Verantwortliche Aktuar hat im Angemessen-
schussanteile, auf die die Vertragspartner und heitsbericht darzulegen, dass die dauernde Erfüllbarkeit
Versorgungsberechtigten einen Anspruch haben, der sich aus den Pensionsfondsverträgen ergebenden
gemäß dem Vorsichtsprinzip berücksichtigt sind, Verpflichtungen auch einschließlich der Verpflichtungen
wobei darauf einzugehen ist, ob dieser Anspruch gewährleistet ist, die sich aus den gemäß § 141 Ab-
auf der Basis einer individuellen oder einer kollekti- satz 5 Nummer 4 in Verbindung mit § 212 Absatz 1
ven Betrachtungsweise besteht, und mit § 237 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes vorgelegten Vorschlägen für eine ange-
2. gegebenenfalls verwendete retrospektive Methoden messene Beteiligung am Überschuss ergeben. Dabei
zu keiner geringeren Deckungsrückstellung führen sind nur diejenigen Verpflichtungen aus der Beteiligung
als die Deckungsrückstellung, die sich auf der am Überschuss zu berücksichtigen, die in dem Zeit-
Grundlage einer ausreichend vorsichtigen prospek- raum entstehen, für den die Vorschläge gelten.
tiven Berechnung ergäbe,
(2) Es ist darzulegen, dass die vorgeschlagenen
3. die bei der Berechnung der Deckungsrückstellung Überschussanteilsätze unter Berücksichtigung der ver-
verwendeten Rechnungsgrundlagen angemessene traglichen Vereinbarungen und der übrigen aufsichts-
Sicherheitsspannen enthalten, und vertragsrechtlichen Regelungen im Einklang mit
4. das Vorsichtsprinzip auch bei der Bewertung der zur dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 138 Ab-
Bedeckung der Deckungsrückstellung herangezoge- satz 2 in Verbindung mit § 212 Absatz 1 und § 237
nen Aktiva angewendet wurde und Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
stehen und zu einer im Einklang mit den vertraglichen
5. die Deckungsrückstellung zu jedem Zeitpunkt min-
Vereinbarungen stehenden Überschussbeteiligung füh-
destens so hoch ist wie der jeweilige garantierte Be-
ren. Insbesondere ist darzulegen, dass unterschiedliche
trag für beendete Pensionsfondsverträge oder Ver-
Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation und un-
sorgungsverhältnisse; dies gilt sinngemäß mit der
terschiedliche Überschussbeteiligungssysteme nicht
garantierten beitragsfreien Versorgungsleistung an-
zu wesentlichen, nicht gerechtfertigten Unterschieden
stelle des garantierten Betrags. bei den Leistungen führen. Unterschiedliche Verhält-
Ferner ist eine Einschätzung über die künftige Entwick- nisse im Bestand des Pensionsfonds, die Unterschiede
lung der in den verwendeten Rechnungsgrundlagen bei den Leistungen rechtfertigen, sind anzugeben. Als
enthaltenen Sicherheitsspannen abzugeben und zu be- unterschiedliche Verhältnisse gelten insbesondere un-
gründen. Wird § 24 angewendet, ist auszuführen, terschiedliche Verläufe der verschiedenen Überschuss-
1. wie beim Ansatz der Rechnungsgrundlagen, insbe- quellen, unterschiedliche Reservierungserfordernisse
sondere des Rechnungszinssatzes, Erträge aus im und Unterschiede der in der Rückstellung für Beitrags-
Bestand befindlichen Vermögenswerten und aus rückerstattung zur Verfügung stehenden Mittel.
künftigen Vermögenswerten berücksichtigt wurden (3) Bei den nach den Absätzen 1 und 2 erforder-
sowie wie für das Feststellungsverfahren zusätzlich lichen Darlegungen und Erläuterungen ist anzugeben,
insbesondere der zeitliche Abstand bis zur nächsten welche Tatsachen, Modelle und Annahmen ihnen zu-
Neufeststellung der künftig vom Arbeitgeber zu er- grunde liegen. Bei der Darlegung nach Absatz 2 ist
bringenden Beiträge berücksichtigt wurde und auf die wesentlichen Überschussquellen einzugehen.
2. ob und gegebenenfalls wie die Rechnungsgrundla- (4) Soweit sich die erforderlichen Darlegungen und
gen und zusätzlich, falls das Feststellungsverfahren Erläuterungen aus den vorgelegten Vorschlägen für
844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016
eine angemessene Beteiligung am Überschuss oder §7
dem Erläuterungsbericht ergeben, kann auf sie verwie-
sen werden. Stückzahl und Fristen
für die Einreichung der Formblätter
§3 (1) Die Formblätter 800 und 810 gemäß den §§ 5
Vorlagefristen und 6 sind der Aufsichtsbehörde in jeweils doppelter
Ausfertigung spätestens fünf Monate nach Ende des
(1) Der Verantwortliche Aktuar hat den Erläuterungs-
Geschäftsjahres einzureichen.
bericht und den Angemessenheitsbericht bei Abgabe
der versicherungsmathematischen Bestätigung dem (2) Ergeben sich bis zu einer späteren Feststellung
Vorstand vorzulegen. des Jahresabschlusses Abweichungen, sind der Auf-
(2) Der Vorstand hat den Erläuterungsbericht und sichtsbehörde unverzüglich nach der Feststellung zu-
den Angemessenheitsbericht unverzüglich nach Auf- sätzlich die insoweit berichtigten Formblätter 800 und
stellung des Jahresabschlusses der Aufsichtsbehörde 810 in jeweils doppelter Ausfertigung nachzureichen.
vorzulegen.
§8
Kapitel 2
Formgebundene Erläuterungen
Berichte für die Aufsichtsbehörde
Pensionsfonds haben folgende formgebundene Er-
§4 läuterungen zu erstellen:
Interner jährlicher Bericht 1. Entwicklung der Kapitalanlagen und der Kapitalanla-
Pensionsfonds haben der Aufsichtsbehörde einen in- gen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern
ternen jährlichen Bericht vorzulegen, der sich aus fol- und Arbeitgebern gemäß Nachweisung 801,
genden Rechnungslegungsunterlagen zusammensetzt:
2. Gliederung der in bestimmten Aufwandsposten der
1. Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnungen gemäß Gewinn-und-Verlust-Rechnung ausgewiesenen Auf-
den §§ 5 bis 7, wendungen nach Aufwandsarten gemäß Nachwei-
2. formgebundene Erläuterungen gemäß den §§ 8 sung 802,
und 9 und 3. Sicherungsvermögen und restliches Vermögen ge-
3. sonstige Rechnungslegungsunterlagen gemäß § 10. mäß Nachweisung 803,
§5 4. kongruente Bedeckung gemäß Nachweisung 804,
Formblätter für Bilanz 5. Erträge aus und Aufwendungen für Kapitalanlagen
und Gewinn-und-Verlust-Rechnung und Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von
Arbeitnehmern und Arbeitgebern gemäß Nachwei-
Pensionsfonds haben ihre Bilanzen und Gewinn-
sung 811,
und-Verlust-Rechnungen gegenüber der Aufsichtsbe-
hörde wie folgt aufzustellen: 6. Kapitalanlagen und Kapitalanlagen für Rechnung
1. die Bilanzen nach Formblatt 800 und und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern
bei Arbeitgebern sowie Forderungen an und
2. die Gewinn-und-Verlust-Rechnungen für das ge-
Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitgebern gemäß
samte Pensionsfondsgeschäft nach Formblatt 810.
Nachweisung 820,
§6 7. Bewegung des Bestandes an Versorgungsberech-
Gesonderte tigten gemäß Nachweisung 830,
Gewinn-und-Verlust-Rechnung 8. Angaben über das ausländische Pensionsfondsge-
(1) Pensionsfonds haben zusätzlich jeweils geson- schäft, gesondert für jeden anderen Mitglied- und
derte pensionsfondstechnische Gewinn-und-Verlust- Vertragsstaat, gemäß Nachweisung 842,
Rechnungen nach Formblatt 810 bis einschließlich
Seite 3 Zeile 15 aufzustellen 9. Angaben zu dem in Rückversicherung gegebenen
Pensionsfondsgeschäft gemäß Nachweisung 850.
1. für das gesamte inländische Pensionsfondsge-
schäft,
§9
2. für das gesamte ausländische Pensionsfondsge-
schäft und Stückzahl und Fristen für die
Einreichung der formgebundenen Erläuterungen
3. jeweils für das in einem anderen Mitglied- oder Ver-
tragsstaat betriebene Pensionsfondsgeschäft. Die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 8 sind
(2) Die gesonderten pensionsfondstechnischen Ge- der Aufsichtsbehörde jeweils in doppelter Ausfertigung
winn-und-Verlust-Rechnungen für das in einem ande- einzureichen, und zwar
ren Mitglied- oder Vertragsstaat betriebene Pensions- 1. spätestens fünf Monate nach Ende des Geschäfts-
fondsgeschäft gemäß Absatz 1 Nummer 3 können jahres die Nachweisungen 801, 802, 803, 804, 811,
entfallen, sofern die gebuchten Bruttobeiträge des im 842 und 850 und
einzelnen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebenen
Pensionsfondsgeschäfts nicht mehr als 500 000 Euro 2. spätestens sechs Monate nach Ende des Ge-
betragen. schäftsjahres die Nachweisungen 820 und 830.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 845
§ 10 rungsmathematisches Gutachten über den Einfluss
Sonstige der wesentlichen Gewinn- und Verlustquellen auf
Rechnungslegungsunterlagen das Bilanzergebnis und über die wesentlichen versi-
cherungsmathematischen Annahmen, die der Be-
(1) Pensionsfonds haben folgende sonstige Rech- rechnung der pensionsfondstechnischen Rückstel-
nungslegungsunterlagen einzureichen: lungen zugrunde liegen; die Aufsichtsbehörde
1. jeweils unverzüglich nach der Aufstellung die in § 37 bestimmt die Einzelheiten zum versicherungsmathe-
Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes be- matischen Gutachten.
zeichneten Unterlagen mit den nach § 141 Absatz 5
(2) Eine Ausfertigung des Geschäftsberichts gemäß
Nummer 2 und § 128 Absatz 5 des Versicherungs-
Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a ist vom Vorstand,
aufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Bestätigungen
vom Verantwortlichen Aktuar und vom Treuhänder im
in doppelter Ausfertigung;
Sinne des § 128 Absatz 1 des Versicherungsaufsichts-
2. jeweils unverzüglich nach der Feststellung in dop- gesetzes handschriftlich zu unterzeichnen. In dieser
pelter Ausfertigung Ausfertigung ist ferner vom Aufsichtsrat der Bericht
a) den Geschäftsbericht, zumindest bestehend aus des Aufsichtsrats handschriftlich zu unterzeichnen.
aa) den in § 37 Absatz 1 Satz 1 des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Unter- § 11
lagen mit dem Bestätigungsvermerk oder
Halbjährlicher Zwischenbericht
dem Vermerk über seine Versagung gemäß
§ 322 des Handelsgesetzbuchs, (1) Pensionsfonds haben jeweils zum 30. Juni und
bb) dem Vorschlag des Vorstands für die Verwen- 31. Dezember einen internen halbjährlichen Zwischen-
dung des Bilanzgewinns gemäß § 170 Ab- bericht über ausgewählte Zahlen zur Geschäftsent-
satz 2 des Aktiengesetzes und wicklung als formgebundene Erläuterungen gemäß
Nachweisung 882 zu erstellen.
cc) dem Bericht des Aufsichtsrats an die Haupt-
versammlung oder der dieser entsprechen- (2) Die formgebundenen Erläuterungen gemäß Ab-
den Versammlung der obersten Vertretung satz 1 sind der Aufsichtsbehörde jeweils in doppelter
gemäß § 171 Absatz 2 des Aktiengesetzes Ausfertigung spätestens bis zum Ende des auf das
einschließlich der Beschlüsse des Vorstands jeweilige Berichtshalbjahr folgenden Monats einzurei-
und des Aufsichtsrats gemäß § 172 Satz 2 chen.
des Aktiengesetzes sowie der Berichte und
Erklärungen über die Ergebnisse der Prüfun-
§ 12
gen gemäß § 314 Absatz 2 und 3 des Aktien-
gesetzes, Anwendung der
b) den Bericht des Abschlussprüfers mit den Bemer- Formblätter und Nachweisungen
kungen des Vorstands und des Aufsichtsrats ge-
(1) Die auf den Formblättern und Nachweisungen zu
mäß § 37 Absatz 5 Satz 1 des Versicherungsauf-
setzenden Kennzahlen ergeben sich aus Anlage 1.
sichtsgesetzes, wobei Vorstand und Aufsichtsrat
jeweils ihre Bemerkungen handschriftlich unter- (2) Bei der Verwendung der Formblätter und Nach-
zeichnet haben, und weisungen sind die Anmerkungen und Abkürzungen
c) den Bericht des Abschlussprüfers zu dem Bericht aus Anlage 2, Abschnitte A und B, zu beachten.
des Vorstands über die Beziehungen zu verbun-
(3) Bei der Erstellung der Formblätter und Nachwei-
denen Unternehmen gemäß § 313 Absatz 2 bis 5
sungen ist Anlage 2 Abschnitt C zu beachten.
des Aktiengesetzes,
3. unverzüglich nach der Hauptversammlung oder der (4) Die Form der Formblätter und Nachweisungen
dieser entsprechenden Versammlung der obersten richtet sich nach den im Bundesgesetzblatt 2005 I
Vertretung S. 3061 bis 3091 veröffentlichten Mustern mit Aus-
nahme von
a) den endgültigen Geschäftsbericht gemäß Num-
mer 2 Buchstabe a in der Form, wie er der Haupt- 1. Formblatt 800, für das das in Anlage 5 festgelegte
versammlung oder der dieser entsprechenden Muster gilt,
Versammlung der obersten Vertretung vorgelegt
wurde, in vierfacher Ausfertigung, 2. Formblatt 810, für das das im Bundesgesetzblatt
2010 I S. 474 bis 480 veröffentlichte Muster gilt,
b) den Konzernabschluss und den Konzernlagebe-
richt gemäß den §§ 341i und 341j des Handels- 3. Nachweisung 801, für die das im Bundesgesetzblatt
gesetzbuchs in vierfacher Ausfertigung, 2010 I S. 481 bis 485 veröffentlichte Muster gilt,
c) den Bericht des Abschlussprüfers über die Prü- 4. den Nachweisungen 802, 803 und 804, für die
fung des Konzernabschlusses und des Konzern- jeweils das in Anlage 5 festgelegte Muster gilt,
lageberichts gemäß § 341k des Handelsgesetz-
buchs in einfacher Ausfertigung 5. Nachweisung 811, für die das im Bundesgesetzblatt
und 2010 I S. 487 und 488 veröffentlichte Muster gilt und
4. spätestens sieben Monate nach Ende des Ge- 6. Nachweisung 842, für die das im Bundesgesetzblatt
schäftsjahres in doppelter Ausfertigung ein versiche- 2010 I S. 489 veröffentlichte Muster gilt.
846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016
Kapitel 3 nicht zu berücksichtigen. Für die mittleren zinstragen-
Überschussbeteiligung den Passiva gilt Absatz 3 sinngemäß. Für die mittleren
übrigen Posten gilt Absatz 3 Satz 1 sinngemäß.
§ 13 (5) Soweit die Absätze 1, 3 und 4 Verweisungen auf
Anzurechnende Kapitalerträge Formblätter und eine Nachweisung enthalten, beziehen
sich diese auf die in § 12 Absatz 4 genannten Form-
(1) Die anzurechnenden Kapitalerträge, die auf die
blätter und Nachweisungen.
überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse ent-
fallen, ergeben sich aus dem mit dem Ergebnis aus Ka-
§ 14
pitalanlagen (Betrag in Formblatt 810 Seite 1 Zeile 09
Spalte 04 abzüglich Nachweisung 811 Seite 2 Zeile 21 Mindestzuführung zur
Spalte 01 und 02 zuzüglich Nachweisung 811 Seite 2 Rückstellung für Beitragsrückerstattung
Zeile 21 Spalte 03 und 04, erhöht oder vermindert um (1) Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mindest-
die Teilbeträge in Nachweisung 811 Seite 1 Zeile 25, die zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung
dem Risikoergebnis oder dem übrigen Ergebnis zuzu- müssen Pensionsfonds die überschussberechtigten
ordnen sind) vervielfachten Wert gemäß Absatz 2. Versorgungsverhältnisse angemessen am Kapitalanla-
(2) Es ist das Verhältnis der mittleren zinstragenden geergebnis, am Risikoergebnis und am übrigen Ergeb-
Passiva gemäß Absatz 3, die auf die überschussbe- nis beteiligen. Die einzelnen Ergebnisse ergeben sich
rechtigten Versorgungsverhältnisse entfallen, zu den anteilig aus den Erträgen und Aufwendungen, die in
anzurechnenden mittleren Passiva gemäß Absatz 4 zu der Summe folgender Beträge enthalten sind:
bilden. 1. Jahresergebnis nach Steuern (Betrag in Form-
(3) Die mittleren zinstragenden Passiva der über- blatt 810 Seite 6 Zeile 22 Spalte 04),
schussberechtigten Versorgungsverhältnisse werden 2. Entnahmen aus dem Organisationsfonds nach § 9
berechnet durch arithmetische Mittelung der zinstra- Absatz 2 Nummer 5 des Versicherungsaufsichtsge-
genden Passiva jeweils zum Bilanzstichtag der beiden setzes (Betrag in Formblatt 810 Seite 7 Zeile 02
letzten Geschäftsjahre. Die zinstragenden Passiva Spalte 03),
sind die pensionsfondstechnischen Brutto-Rückstel-
lungen (entsprechender Teilbetrag in Formblatt 800 3. Bruttoaufwendungen für die erfolgsabhängige Bei-
Seite 4 Zeile 11 Spalte 04) zuzüglich der Verbindlich- tragsrückerstattung (Betrag in Formblatt 810 Seite 3
keiten aus dem Pensionsfondsgeschäft gegenüber Zeile 11 Spalte 04) und
Versorgungsberechtigten (entsprechender Teilbetrag in 4. die im Geschäftsjahr gewährte Direktgutschrift
Formblatt 800 Seite 5 Zeile 06 Spalte 01) sowie gegen- (Summe der Beträge in Formblatt 810 Seite 2
über Arbeitgebern (entsprechender Teilbetrag in Form- Zeile 20, Seite 3 Zeile 06 und Zeile 08 jeweils
blatt 800 Seite 5 Zeile 05 Spalte 02, der auf Verbindlich- Spalte 03).
keiten aus gutgeschriebenen Überschussanteilen ent-
(2) Die Beträge des Kapitalanlageergebnisses, des
fällt).
Risikoergebnisses und des übrigen Ergebnisses für
(4) Die anzurechnenden mittleren Passiva ergeben die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse
sich als Summe der folgenden Beträge: sind im Rahmen des versicherungsmathematischen
1. mittlere zinstragende Passiva des Pensionsfondsge- Gutachtens gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 4 im Einzel-
schäfts, nen herzuleiten. Die Mindestzuführung zur Rückstel-
lung für Beitragsrückerstattung wird nach den Absät-
2. mittleres Eigenkapital (berechnet aus den Beträgen
zen 3 bis 6 berechnet.
in Formblatt 800 Seite 3 Zeile 19 Spalte 04),
(3) Die Mindestzuführung zur Rückstellung für
3. mittleres Genussrechtskapital (berechnet aus den
Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den
Beträgen in Formblatt 800 Seite 3 Zeile 20
Kapitalerträgen für die überschussberechtigten Ver-
Spalte 04),
sorgungsverhältnisse beträgt 90 Prozent der nach
4. mittlere nachrangige Verbindlichkeiten (berechnet § 13 anzurechnenden Kapitalerträge abzüglich der
aus den Beträgen in Formblatt 800 Seite 3 Zeile 22 rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die
Spalte 04), überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse ent-
5. mittlere Rückstellungen für Pensionen und ähnliche fallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen
Verpflichtungen (berechnet aus den Beträgen in (Summe der entsprechenden Teilbeträge der Beträge
Formblatt 800 Seite 4 Zeile 17 Spalte 03), in Formblatt 810 Seite 2 Zeile 19 Spalte 03 und Seite 3
6. Saldo aus den mittleren Abrechnungsverbindlichkei- Zeile 05 Spalte 03 abzüglich der entsprechenden Teil-
ten und -forderungen aus dem Rückversicherungs- beträge in Formblatt 810 Seite 6 Zeile 04 Spalte 03). Die
geschäft (berechnet aus dem Saldo der Beträge in Beträge sind im Rahmen des versicherungsmathemati-
Formblatt 800 Seite 5 Zeile 09 Spalte 03 und Seite 2 schen Gutachtens gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 4 im
Zeile 05 Spalte 03) und Einzelnen herzuleiten. Ist vertraglich vereinbart, dass
die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse
7. Saldo aus den mittleren Abrechnungsverbindlichkei- an den anzurechnenden Kapitalerträgen zu mehr als
ten und -forderungen gegenüber Lebensversiche- 90 Prozent beteiligt werden, ist die Mindestzuführung
rungsunternehmen (berechnet aus dem Saldo der entsprechend zu erhöhen. Ergeben sich rechnerisch
Beträge in Formblatt 800 Seite 5 Zeile 10 Spalte 03 negative Beträge für die Mindestzuführung zur Rück-
und Seite 2 Zeile 06 Spalte 03). stellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit
Dabei ist das eingeforderte, noch nicht eingezahlte Ka- von den Kapitalerträgen, werden sie durch Null ersetzt,
pital (Betrag in Formblatt 800 Seite 2 Zeile 07 Spalte 03) wenn die nach § 13 anzurechnenden Kapitalerträge
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 847
höher ausfallen als die rechnungsmäßigen Zinsen ohne Rz = die rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig
die anteilig auf die überschussberechtigten Versor- auf die überschussberechtigten Versorgungs-
gungsverhältnisse entfallenden Zinsen auf die Pensi- verhältnisse entfallenden Zinsen auf die Pensi-
onsrückstellungen. Andernfalls beträgt die Mindestzu- onsrückstellungen,
führung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Sv = der zur Deckung des Solvabilitätsbedarfs erfor-
Abhängigkeit von den Kapitalerträgen 100 Prozent der derliche Betrag,
nach § 13 anzurechnenden Kapitalerträge abzüglich
der rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf RE = das Risikoergebnis,
die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse üE = das übrige Ergebnis.
entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen.
Das Risikoergebnis und das übrige Ergebnis sind dabei
(4) Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Bei- durch Null zu ersetzen, wenn sie negativ sind. Ergibt
tragsrückerstattung in Abhängigkeit vom Risikoergeb- sich rechnerisch ein negativer Betrag, ist er durch Null
nis für die überschussberechtigten Versorgungsverhält- zu ersetzen. § 139 Absatz 2 in Verbindung mit § 212
nisse beträgt 90 Prozent des Risikoergebnisses gemäß Absatz 1 und § 237 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungs-
Absatz 1. Ergeben sich rechnerisch negative Beträge aufsichtsgesetzes bleibt unberührt.
für die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitrags-
(3) Die Verpflichtung des Unternehmens zur Aufstel-
rückerstattung in Abhängigkeit vom Risikoergebnis,
lung eines Zuführungsplans wird durch eine Reduzie-
werden sie durch Null ersetzt.
rung der Mindestzuführung gemäß Absatz 1 grundsätz-
(5) Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Bei- lich nicht berührt.
tragsrückerstattung aus dem übrigen Ergebnis für die
überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse be- Kapitel 4
trägt 50 Prozent des übrigen Ergebnisses gemäß Ab-
Anlagen
satz 1. Ergeben sich rechnerisch negative Beträge für
die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitrags-
§ 16
rückerstattung in Abhängigkeit vom übrigen Ergebnis,
werden sie durch Null ersetzt. Anlagegrundsätze und Anlagemanagement
(6) Von der Summe der gemäß den Absätzen 3 bis 5 (1) Für die Anlage des Sicherungsvermögens eines
ermittelten Beträge wird die auf die überschussberech- Pensionsfonds gelten die besonderen Vorschriften die-
tigten Versorgungsverhältnisse entfallende Direktgut- ses Kapitels. Die Bestimmungen des § 124 Absatz 1
schrift (Summe der Beträge in Formblatt 810 Seite 2 und des § 239 Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsauf-
Zeile 20, Seite 3 Zeile 06 und Zeile 08 jeweils Spalte 03) sichtsgesetzes bleiben unberührt.
abgezogen. Ergibt sich rechnerisch eine negative Min- (2) Die Anlage des Sicherungsvermögens hat mit der
destzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstat- gebotenen Sachkenntnis und Sorgfalt zu erfolgen. Die
tung, wird sie durch Null ersetzt. Einhaltung der allgemeinen Anlagegrundsätze des
(7) Für die Verweisung auf Formblätter in den Absät- § 124 Absatz 1 und des § 239 Absatz 1 Satz 2 des
zen 1, 3 und 6 gilt § 13 Absatz 5 entsprechend. Versicherungsaufsichtsgesetzes und die Einhaltung
der besonderen Vorschriften dieses Kapitels sind durch
§ 15 ein qualifiziertes Anlagemanagement, durch geeignete
interne Kapitalanlagegrundsätze und Kontrollverfahren,
Reduzierung der Mindestzuführung durch eine strategische und taktische Anlagepolitik so-
(1) Die Mindestzuführung gemäß § 14 kann mit wie durch weitere organisatorische Maßnahmen sicher-
Zustimmung der Aufsichtsbehörde in Ausnahmefällen zustellen. Hierzu gehören insbesondere die Beobach-
reduziert werden um tung aller Risiken der Aktiv- und Passivseite der Bilanz
und des Verhältnisses beider Seiten zueinander sowie
1. den Solvabilitätsbedarf für die überschussberechtig- eine Prüfung der Elastizität des Anlagebestandes gegen-
ten Versorgungsverhältnisse, über bestimmten Kapitalmarktszenarien und Investi-
2. unvorhersehbare Verluste aus dem Kapitalanlageer- tionsbedingungen.
gebnis, dem Risikoergebnis oder dem übrigen Er- (3) Die Pensionsfonds haben sicherzustellen, dass
gebnis aus den überschussberechtigten Versor- sie jederzeit auf sich wandelnde wirtschaftliche und
gungsverhältnissen, die auf eine allgemeine Ände- rechtliche Bedingungen, insbesondere Veränderungen
rung der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder auf den Finanz- und Immobilienmärkten, auf Katastro-
3. den Erhöhungsbedarf in der Deckungsrückstellung, phenereignisse mit Schadensfällen großen Ausmaßes
wenn die Rechnungsgrundlagen auf Grund einer un- oder auf sonstige ungewöhnliche Marktsituationen an-
vorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Än- gemessen reagieren können. Bei der Anlage des Siche-
derung der Verhältnisse angepasst werden müssen. rungsvermögens in einem Staat, der nicht Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder Vollmit-
(2) Die Mindestzuführung kann zur Deckung des gliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusam-
Solvabilitätsbedarfs oder unvorhersehbarer Verluste menarbeit und Entwicklung (OECD) ist, sind auch die
aus dem Kapitalanlageergebnis nur bis auf den folgen- mit der Anlage verbundenen Rechtsrisiken umfassend
den, als Formel dargestellten Betrag reduziert werden: und besonders sorgfältig zu prüfen.
aKE – Rz – Sv + RE + üE. (4) Nähere Vorgaben zu den besonderen Vorschrif-
ten dieses Kapitels und die Darlegungs- und Anzeige-
Dabei sind:
pflichten der Pensionsfonds bestimmt die Aufsichtsbe-
aKE = die anzurechnenden Kapitalerträge, hörde.
848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016
(5) Anlagen in Versicherungsverträgen mit einem Le- päischen Parlaments und des Rates vom 25. No-
bensversicherungsunternehmen nach § 17 Absatz 1 vember 2009 betreffend die Aufnahme und Aus-
Nummer 5 gelten als angemessen gemischt und ge- übung der Versicherungs- und der Rückver-
streut, wenn die Anlagen des Lebensversicherungsun- sicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335
ternehmens in sich ausreichend gemischt und gestreut vom 17.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richt-
sind. linie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1)
(6) Die Quoten der §§ 18 und 19 beziehen sich je- geändert worden ist, das Ausfallrisiko versichert
weils auf die handelsrechtlich gebotene Bewertung von hat, oder
Vermögensgegenständen (§ 341 Absatz 4, §§ 341b, f) an Abwicklungsanstalten im Sinne des § 8a Ab-
341c und 341d des Handelsgesetzbuchs). satz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsge-
setzes, soweit eine unter Buchstabe a, b oder d
§ 17 genannte Stelle für diese Abwicklungsanstalt die
Anlageformen Verlustausgleichspflicht gemäß § 8a Absatz 4
Satz 1 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 1a des
(1) Das Sicherungsvermögen darf angelegt werden
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes über-
in
nommen hat;
1. Forderungen, für die ein Grundpfandrecht an einem
in einem Staat des EWR oder in einem Vollmitglied- 4. Darlehen
staat der OECD belegenen Grundstück oder grund- a) an Unternehmen mit Sitz in einem Staat des
stücksgleichen Recht besteht, wenn das Grund- EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD
pfandrecht die Erfordernisse der §§ 14 und 16 Ab- mit Ausnahme von Kreditinstituten, sofern auf
satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes, im Fall von Grund der bisherigen und der zu erwartenden
Erbbaurechten darüber hinaus die Erfordernisse künftigen Entwicklung der Ertrags- und Vermö-
des § 13 Absatz 2 des Pfandbriefgesetzes erfüllt genslage des Unternehmens die vertraglich ver-
oder wenn das Grundpfandrecht die entsprechen- einbarte Verzinsung und Rückzahlung gewähr-
den Vorschriften des anderen Staates erfüllt; leistet erscheinen und die Darlehen ausreichend
2. Forderungen, aa) durch erstrangige Grundpfandrechte gesi-
a) die ausreichend durch Geldzahlung gesichert chert sind,
oder für die Guthaben oder Wertpapiere entspre- bb) durch verpfändete oder zur Sicherung über-
chend § 200 Absatz 1 bis 3 des Kapitalanlage- tragene Forderungen oder zum Handel zu-
gesetzbuchs oder gleichwertiger Vorschriften gelassene oder an einem anderen organisier-
eines anderen Staates des EWR oder eines Voll- ten Markt nach § 2 Absatz 5 des Wertpapier-
mitgliedstaates der OECD verpfändet oder zur handelsgesetzes zugelassene oder in diesen
Sicherung übertragen sind (Wertpapierdarlehen), einbezogene Wertpapiere gesichert sind
b) für die Schuldverschreibungen nach Nummer 6 oder
oder 7 verpfändet oder zur Sicherung übertragen
cc) in vergleichbarer Weise gesichert sind; eine
sind oder
Verpflichtungserklärung des Darlehensneh-
c) die aus liquiden Abrechnungsforderungen des mers gegenüber dem Pensionsfonds (Ne-
Pensionsfonds gegenüber einem Rückversiche- gativerklärung) kann eine Sicherung des Dar-
rer, abzüglich etwaiger Abrechnungsverbindlich- lehens nur ersetzen, wenn und solange der
keiten aus Prämienforderungen des Rückversi- Darlehensnehmer bereits auf Grund seines
cherers gegen den Pensionsfonds, bestehen; Status die Gewähr für die Verzinsung und
3. Darlehen Rückzahlung des Darlehens bietet;
a) an die Bundesrepublik Deutschland, ihre Länder, b) an Unternehmen im Sinne von Nummer 14
Gemeinden und Gemeindeverbände, Buchstabe a, an denen der Pensionsfonds als
b) an einen anderen Staat des EWR oder einen Gesellschafter beteiligt ist (Gesellschafter-Darle-
Vollmitgliedstaat der OECD, hen), wenn die Darlehen die Erfordernisse des
§ 240 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 des Ka-
c) an Regionalregierungen und örtliche Gebietskör- pitalanlagegesetzbuchs erfüllen;
perschaften eines anderen Staates des EWR
oder eines Vollmitgliedstaates der OECD, c) an andere Unternehmen mit Sitz in einem Staat
des EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der
d) an eine internationale Organisation, der auch die
OECD mit Ausnahme von Kreditinstituten, sofern
Bundesrepublik Deutschland als Vollmitglied an-
diese Darlehen ausreichend dinglich oder
gehört,
schuldrechtlich gesichert sind;
e) für deren Verzinsung und Rückzahlung eine der
5. Versicherungsverträgen, die bei Lebensversiche-
unter Buchstabe a, b oder d genannten Stellen,
rungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1
ein geeignetes Kreditinstitut im Sinne der Num-
des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
mer 18 Buchstabe b, ein öffentlich-rechtliches
zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den
Kreditinstitut im Sinne der Nummer 18 Buch-
Versorgungsberechtigten eingegangen werden;
stabe c oder eine multilaterale Entwicklungs-
bank im Sinne der Nummer 18 Buchstabe d die 6. Pfandbriefen, Kommunalobligationen und anderen
volle Gewährleistung übernommen hat oder ein Schuldverschreibungen von Kreditinstituten mit
Versicherungsunternehmen im Sinne des Arti- Sitz in einem Staat des EWR oder in einem Vollmit-
kels 14 der Richtlinie 2009/138/EG des Euro- gliedstaat der OECD, wenn die Kreditinstitute auf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 849
Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der In- Ausgabe erfolgt, sowie in Liquiditätspapieren im
haber dieser Schuldverschreibungen einer beson- Sinne des § 42 Absatz 1 des Gesetzes über die
deren öffentlichen Aufsicht unterliegen und die mit Deutsche Bundesbank;
der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufge- 12. Aktien, die an einer Börse zum Handel zugelassen
nommenen Mittel nach den gesetzlichen Vorschrif- sind oder an einem anderen organisierten Markt zu-
ten in Vermögenswerten angelegt werden, die gelassen oder in diesen einbezogen sind oder in
während der gesamten Laufzeit der Schuldver- einem Staat außerhalb des EWR an einer Börse
schreibungen die sich aus ihnen ergebenden Ver- zum Handel zugelassen sind oder dort an einem
bindlichkeiten ausreichend decken und die bei anderen organisierten Markt zugelassen oder in
einem Ausfall des Ausstellers vorrangig für die fällig diesen einbezogen sind;
werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der
Zinsen bestimmt sind (kraft Gesetzes bestehende 13. Beteiligungen in Form von
besondere Deckungsmasse); a) anderen Aktien, Geschäftsanteilen an einer Ge-
7. Schuldverschreibungen, sellschaft mit beschränkter Haftung, Komman-
ditanteilen und Beteiligungen als stiller Gesell-
a) die an einer Börse zum Handel zugelassen sind schafter im Sinne des Handelsgesetzbuchs,
oder an einem anderen organisierten Markt zu- wenn das Unternehmen über ein Geschäftsmo-
gelassen oder in diesen einbezogen sind, dell verfügt, unternehmerische Risiken eingeht
b) deren Einbeziehung in einen organisierten Markt und
nach den Ausgabebedingungen zu beantragen aa) seinen Sitz in einem Staat des EWR oder in
ist, sofern die Einbeziehung dieser Schuldver- einem Vollmitgliedstaat der OECD hat,
schreibungen innerhalb eines Jahres nach ihrer
Ausgabe erfolgt, oder bb) dem Pensionsfonds den letzten Jahresab-
schluss zur Verfügung stellt, der in entspre-
c) die in einem Staat außerhalb des EWR an einer chender Anwendung der für Kapitalgesell-
Börse zum Handel zugelassen sind oder dort an schaften geltenden Vorschriften aufgestellt
einem anderen organisierten Markt zugelassen und geprüft ist,
oder in diesen einbezogen sind;
cc) sich verpflichtet, auch künftig zu jedem
8. anderen Schuldverschreibungen; Bilanzstichtag einen derartigen Jahresab-
9. Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten schluss vorzulegen;
gegen Unternehmen oder aus Genussrechten an b) Anteilen und Aktien an inländischen geschlosse-
Unternehmen, die nen Alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne
a) ihren Sitz in einem Staat des EWR oder in einem des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
Vollmitgliedstaat der OECD haben oder aa) die direkt oder indirekt in Vermögensgegen-
b) an einer Börse zum Handel zugelassen sind oder stände nach § 261 Absatz 1 Nummer 4 des
an einem anderen organisierten Markt zugelas- Kapitalanlagegesetzbuchs, eigenkapitalähn-
sen oder in diesen einbezogen sind oder in liche Instrumente sowie andere Instrumente
einem Staat außerhalb des EWR an einer Börse der Unternehmensfinanzierung investieren
zum Handel zugelassen sind oder dort an einem und
anderen organisierten Markt zugelassen oder in bb) die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft
diesen einbezogen sind; verwaltet werden, die über eine Erlaubnis
10. Asset Backed Securities (strukturierte Finanzinstru- nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagege-
mente, die mit Forderungsrechten besichert sind) setzbuchs verfügt oder nach § 44 des Kapi-
und Credit Linked Notes (mit Kreditrisiken ver- talanlagegesetzbuchs registriert ist, oder
knüpfte Finanzinstrumente) sowie andere Anlagen von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz
nach § 17 Absatz 1, deren Ertrag oder Rückzahlung in einem Staat des EWR oder in einem Voll-
an Kreditrisiken gebunden sind oder mittels derer mitgliedstaat der OECD, die zum Schutz der
Kreditrisiken eines Dritten übertragen werden, Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt
a) gegen Unternehmen mit Sitz in einem Staat des und über eine Erlaubnis oder Registrierung
EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD verfügt, die mit der Erlaubnis nach § 20 Ab-
oder satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder
der Registrierung nach § 44 des Kapitalanla-
b) die an einer Börse zum Handel zugelassen sind gegesetzbuchs vergleichbar ist,
oder an einem anderen organisierten Markt zu-
gelassen oder in diesen einbezogen sind oder in sowie von Anteilen und Aktien an geschlossenen
einem Staat außerhalb des EWR an einer Börse ausländischen Investmentvermögen, die dem
zum Handel zugelassen sind oder dort an einem Recht eines Staates des EWR oder eines Voll-
anderen organisierten Markt zugelassen oder in mitgliedstaates der OECD unterliegen, die Anfor-
diesen einbezogen sind; derung nach Doppelbuchstabe aa in vergleich-
barer Weise erfüllen und von einer Gesellschaft
11. Forderungen, die in das Schuldbuch der Bundesre- im Sinne von Doppelbuchstabe bb verwaltet
publik Deutschland, eines ihrer Länder oder in ein werden;
entsprechendes Verzeichnis eines anderen Staates
des EWR oder eines Vollmitgliedstaates der OECD 14. Immobilien in Form von
eingetragen sind oder deren Eintragung als Schuld- a) bebauten, in Bebauung befindlichen oder zur
buchforderung innerhalb eines Jahres nach ihrer alsbaldigen Bebauung bestimmten, in einem
850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016
Staat des EWR oder in einem Vollmitgliedstaat verfügt, oder von einer Verwaltungsgesellschaft
der OECD belegenen Grundstücken, dort bele- mit Sitz in einem Staat des EWR, die zum Schutz
genen grundstücksgleichen Rechten sowie An- der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt
teilen an einem Unternehmen, dessen alleiniger und über eine Erlaubnis verfügt, die mit der Er-
Zweck der Erwerb, die Bebauung und Verwal- laubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlage-
tung von in einem solchen Staat belegenen gesetzbuchs vergleichbar ist,
Grundstücken oder grundstücksgleichen Rech-
sowie in Anteilen und Aktien an EU-Investment-
ten ist; der Pensionsfonds hat die Angemessen-
vermögen im Sinne des § 1 Absatz 8 des Kapital-
heit des Kaufpreises auf der Grundlage des Gut-
anlagegesetzbuchs in Form von offenen Spezial-
achtens eines vereidigten Sachverständigen
AIF, die die Anforderung nach Buchstabe a in
oder in vergleichbarer Weise zu prüfen,
vergleichbarer Weise erfüllen und von einer Gesell-
b) Aktien einer REIT-Aktiengesellschaft oder von schaft im Sinne von Buchstabe b verwaltet werden;
Anteilen an einer vergleichbaren Kapitalgesell-
17. Anteilen und Aktien an inländischen Investmentver-
schaft mit Sitz in einem Staat des EWR oder in
mögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanla-
einem Vollmitgliedstaat der OECD, die die
gegesetzbuchs,
Voraussetzungen des REIT-Gesetzes oder die
vergleichbaren Vorschriften des anderen Staates a) die nicht Publikumsinvestmentvermögen in
erfüllen, Form von Immobilien-Sondervermögen nach
den §§ 230 bis 260 des Kapitalanlagegesetz-
c) Anteilen und Aktien an inländischen Spezial-AIF
buchs sind,
im Sinne des § 1 Absatz 6 des Kapitalanlage-
gesetzbuchs oder von Anteilen und Aktien an b) die nicht von Nummer 13 Buchstabe b, Num-
inländischen geschlossenen Publikums-AIF im mer 14 Buchstabe c, Nummer 15 und 16 erfasst
Sinne des § 1 Absatz 3 in Verbindung mit Ab- werden und
satz 6 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
c) die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft
aa) die direkt oder indirekt in Vermögensgegen- verwaltet werden, die über eine Erlaubnis nach
stände nach § 231 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs
sowie § 235 Absatz 1 des Kapitalanlagege- verfügt, oder von einer Verwaltungsgesellschaft
setzbuchs investieren und mit Sitz in einem Staat des EWR, die zum Schutz
bb) die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt
verwaltet werden, die über eine Erlaubnis und über eine Erlaubnis verfügt, die mit der Er-
nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagege- laubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlage-
setzbuchs verfügt, oder von einer Verwal- gesetzbuchs vergleichbar ist,
tungsgesellschaft mit Sitz in einem Staat sowie in Anteilen und Aktien an EU-Investmentver-
des EWR, die zum Schutz der Anleger einer mögen im Sinne des § 1 Absatz 8 des Kapitalanla-
öffentlichen Aufsicht unterliegt und über eine gegesetzbuchs, die die Anforderung nach Buch-
Erlaubnis verfügt, die mit der Erlaubnis nach stabe a in vergleichbarer Weise erfüllen, nicht von
§ 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetz- den in Buchstabe b genannten Anlageformen er-
buchs vergleichbar ist, fasst werden und von einer Gesellschaft im Sinne
sowie von Anteilen und Aktien an EU-Investment- von Buchstabe c verwaltet werden;
vermögen im Sinne des § 1 Absatz 8 des Kapital- 18. Anlagen bei
anlagegesetzbuchs in Form von Spezial-AIF und
geschlossenen Publikums-AIF, die die Anforde- a) der Europäischen Zentralbank oder bei der Zen-
rung nach Doppelbuchstabe aa in vergleichbarer tralnotenbank eines Staates des EWR oder eines
Weise erfüllen und von einer Gesellschaft im Vollmitgliedstaates der OECD,
Sinne von Doppelbuchstabe bb verwaltet wer- b) einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des
den; EWR, das den Anforderungen der Richtlinie
15. Anteilen und Anlageaktien an inländischen offenen 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und
Publikumsinvestmentvermögen im Sinne des § 1 des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang
Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs (OGAW) zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beauf-
sowie in Anteilen und Aktien an vergleichbaren sichtigung von Kreditinstituten und Wertpapier-
EU-Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 8 firmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG
des Kapitalanlagegesetzbuchs, sofern diese Ver- und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG
mögen von einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013,
mit Sitz in einem Staat des EWR verwaltet werden; S. 338), die zuletzt durch die Richtlinie
2014/59/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190)
16. Anteilen und Anlageaktien an inländischen offenen geändert worden ist, unterliegt, wenn das Kredit-
Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 Satz 1 des institut dem Pensionsfonds schriftlich bestätigt,
Kapitalanlagegesetzbuchs, dass es die an seinem Sitz geltenden Vorschrif-
a) die die Anforderungen nach § 284 des Kapital- ten über das Eigenkapital und die Liquidität der
anlagegesetzbuchs erfüllen und nicht von Num- Kreditinstitute einhält (geeignetes Kreditinstitut),
mer 14 Buchstabe c erfasst werden und c) öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten, die nach
b) die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU
verwaltet werden, die über eine Erlaubnis nach vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausge-
§ 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs nommen sind,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 851
d) multilateralen Entwicklungsbanken, die nach § 18
Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Mischung
Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsan- (1) Die angemessene Verteilung des Sicherungsver-
forderungen an Kreditinstitute und Wertpapier- mögens auf verschiedene Anlageformen (Mischung)
firmen und zur Änderung der Verordnung (EU) bestimmt sich vorbehaltlich der weiteren Regelungen
Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1), dieser Bestimmung nach dem jeweiligen Pensionsplan.
die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) Anlagen nach § 17 Absatz 2 sind auf jeweils 10 Prozent
2015/62 (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 37) geän- des Sicherungsvermögens beschränkt. Direkte und in-
dert worden ist, ein Risikogewicht von 0 Prozent direkte Anlagen nach § 17 Absatz 1 Nummer 17 sind
erhalten; auf ein vorsichtiges Maß zu beschränken.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann den Anteil der direkt
als Anlagen gelten auch laufende Guthaben. und indirekt gehaltenen Anlagen nach § 17 Absatz 1
(2) Das Sicherungsvermögen kann darüber hinaus in Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 9, 10, 12 und 13
Anlagen angelegt werden, die in Absatz 1 nicht genannt herabsetzen, wenn es zur Wahrung der Belange der
sind oder die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht er- Versorgungsberechtigten erforderlich ist. Die gleiche
füllen (Öffnungsklausel). Befugnis steht der Aufsichtsbehörde zu für direkt und
indirekt gehaltene Anlagen nach § 17 Absatz 1 Num-
(3) Die Aufsichtsbehörde kann auch Anlagen in Ver- mer 15, 16 und 17 sowie andere direkte und indirekte
mögenswerten, die in den vorangehenden Absätzen Anlagen nach § 17 Absatz 1, deren Ertrag oder Rück-
nicht genannt sind oder die Voraussetzungen der vo- zahlung an Hedgefonds- oder Rohstoffrisiken gebun-
rangehenden Absätze nicht erfüllen, sowie Überschrei- den ist.
tungen der in § 18 Absatz 1 Satz 2 und § 19 Absatz 1
bis 4 genannten Begrenzungen gestatten, wenn § 19
1. die Belange der Versorgungsanwärter und Versor- Streuung
gungsempfänger (Versorgungsberechtigte) dadurch (1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 sind alle auf ein und
nicht beeinträchtigt werden und denselben Schuldner entfallenden Anlagen auf jeweils
5 Prozent des Sicherungsvermögens zu begrenzen. Hat
2. die Mitgliedstaaten diese Abweichungen zulassen
ein Schuldner gegenüber dem Pensionsfonds für Ver-
können nach Artikel 18 der Richtlinie 2003/41/EG
bindlichkeiten eines Dritten die Gewährleistung über-
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
nommen, so ist auch diese Gewährleistungsverbind-
3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsich-
lichkeit auf die Quote nach Satz 1 anzurechnen. Anla-
tigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersver-
gen in Anteilen oder Aktien an einem offenen Invest-
sorgung (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10), die zu-
mentvermögen nach § 17 Absatz 1 Nummer 15 bis 17
letzt durch die Richtlinie 2013/14/EU (ABl. L 145
gelten nicht als Anlagen bei ein und demselben Schuld-
vom 31.5.2013, S. 1) geändert worden ist.
ner, wenn das Investmentvermögen in sich ausreichend
(4) Nicht zulässig sind direkte und indirekte Anlagen gestreut ist.
(2) Für Anlagen bei ein und demselben in § 17 Ab-
1. in Konsumentenkrediten, Betriebsmittelkrediten, be-
satz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b oder d genannten
weglichen Sachen oder Ansprüchen auf bewegliche
Schuldner gilt abweichend von Absatz 1 eine Quote
Sachen sowie in immateriellen Werten,
von 30 Prozent des Sicherungsvermögens. Für die fol-
2. die gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2003/41/EG nicht genden Anlagen gilt abweichend von Absatz 1 eine
zulässig sind, Quote von 15 Prozent des Sicherungsvermögens:
3. in Beteiligungen bei Konzernunternehmen des Pen- 1. Anlagen in Schuldverschreibungen, die von ein und
sionsfonds im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes demselben Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des
mit Ausnahme von Anlagen nach Absatz 1 Nummer 5 EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD in
sowie von Unternehmen, an denen der Pensions- Verkehr gebracht worden sind, wenn diese Schuld-
fonds nur passiv beteiligt ist, ohne operativ auf das verschreibungen durch eine kraft Gesetzes beste-
Geschäft Einfluss zu nehmen oder laufende Projekt- hende besondere Deckungsmasse gesichert sind,
entwicklung zu betreiben, und 2. Anlagen bei ein und demselben geeigneten Kredit-
institut nach § 17 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe b,
4. bei Unternehmen, auf die der Pensionsfonds oder wenn und soweit die Anlagen durch eine umfas-
seine Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des sende Institutssicherung des Kreditinstituts oder
Aktiengesetzes ihren Geschäftsbetrieb ganz oder durch ein Einlagensicherungssystem tatsächlich
teilweise im Wege der Ausgliederung (§ 7 Nummer 2 abgesichert sind; der satzungsmäßige Ausschluss
des Versicherungsaufsichtsgesetzes) von Funktio- eines Rechtsanspruchs auf Leistung der Einlagen-
nen übertragen hat oder die in unmittelbarem Zu- sicherungseinrichtung schließt eine tatsächliche Ab-
sammenhang mit dem Betrieb von Pensionsfonds- sicherung nicht aus,
geschäften stehende Tätigkeiten für den Pensions-
fonds oder seine Konzernunternehmen im Sinne des 3. Anlagen bei ein und demselben öffentlich-recht-
§ 18 des Aktiengesetzes ausführen, wenn bei diesen lichen Kreditinstitut nach § 17 Absatz 1 Nummer 18
Unternehmen der Umfang des Geschäftsbetriebes Buchstabe c und
wesentlich vom Gegenstand der Ausgliederung von 4. Anlagen bei ein und derselben multilateralen Ent-
Funktionen oder der Dienstleistungstätigkeit be- wicklungsbank nach § 17 Absatz 1 Nummer 18
stimmt wird. Buchstabe d.
852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016
(3) Bei der Berechnung der Quoten nach den Absät- „Es wird bestätigt, dass die in der Bilanz unter den Pos-
zen 1 und 2 sind Anlagen beim Schuldner und bei sei- ten … der Passiva eingestellte Deckungsrückstellung
nen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Ak- unter Beachtung des § 341f HGB sowie unter Beach-
tiengesetzes zusammenzurechnen. tung der auf Grund des § 240 Satz 1 Nummer 10 bis 12
(4) Bei Anteilen im Sinne des § 17 Absatz 1 Num- VAG erlassenen Rechtsverordnungen berechnet wor-
mer 9, 12 und 13 an einem Unternehmen, dessen allei- den ist.“
niger Zweck das Halten der in § 17 Absatz 1 Nummer 9,
(2) Sind Einwendungen zu erheben, so hat der
12 und 13 genannten Anlagen an anderen Unterneh-
Verantwortliche Aktuar zu erklären, dass die versiche-
men ist, bezieht sich Absatz 1 Satz 1 auf die durchge-
rungsmathematische Bestätigung versagt oder ein-
rechneten Anlagen des Pensionsfonds bei den anderen
geschränkt wird. In beiden Fällen ist die Erklärung um
Unternehmen.
zusätzliche Bemerkungen derart zu ergänzen, dass die
(5) Bis zu jeweils 10 Prozent des Sicherungsvermö- Gründe für die Versagung oder Inhalt und Tragweite der
gens können in einem einzelnen Grundstück oder Einschränkung klar umrissen werden.
grundstücksgleichen Recht oder in Anteilen an einem
Unternehmen angelegt werden, dessen alleiniger
Zweck der Erwerb, die Bebauung und Verwaltung von § 22
in einem Staat des EWR oder in einem Vollmitgliedstaat
Versicherungsförmige Garantien
der OECD belegenen Grundstücken oder grundstücks-
gleichen Rechten ist. Dieselbe Grenze gilt für mehrere (1) Soweit der Pensionsfonds im Rahmen eines bei-
rechtlich selbständige Grundstücke zusammengenom- trags- oder leistungsbezogenen Pensionsplans eine
men, wenn sie wirtschaftlich eine Einheit bilden. versicherungsförmige Garantie übernimmt, sind De-
(6) Anlagen in einem Trägerunternehmen des Pen- ckungsrückstellungen unter Beachtung von § 23 Ab-
sionsfonds im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 satz 1 zu bilden. Der Rechnungszinssatz ist unter
des Betriebsrentengesetzes dürfen 5 Prozent des Berücksichtigung der Mischung der die Verpflichtung
Sicherungsvermögens nicht überschreiten. Ist das Trä- deckenden Vermögenswerte und ihrer möglichen Wert-
gerunternehmen Teil eines Konzerns im Sinne des § 18 schwankungen vorsichtig anzusetzen. Er beträgt
des Aktiengesetzes, dürfen die Anlagen in den Unter- höchstens 1,25 Prozent bei Verträgen, die auf Euro lau-
nehmen, die derselben Unternehmensgruppe wie das ten. Bei Verträgen, die auf andere Währungen lauten,
Trägerunternehmen angehören, 10 Prozent des Siche- setzt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
rungsvermögens nicht überschreiten. Wird ein Pen- sicht den Höchstzinssatz unter Berücksichtigung der
sionsfonds von mehreren Unternehmen getragen, so Festlegungen der Deckungsrückstellungsverordnung
sind Anlagen in diese Unternehmen mit der gebotenen vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 767) in der jeweils
Vorsicht zu tätigen und angemessen zu streuen. geltenden Fassung nach pflichtgemäßem Ermessen
fest.
§ 20
(2) Eine versicherungsförmige Garantie im Sinne des
Kongruenz Absatzes 1 liegt dann vor, wenn sich der Pensionsfonds
Das Sicherungsvermögen ist nach Maßgabe der gegen in Höhe und Fälligkeit fest vereinbarte Beiträge
Kongruenzregeln in Anlage 3 zu dieser Verordnung in zu fest vereinbarten Leistungen verpflichtet hat. Dies ist
Vermögenswerten anzulegen, die auf dieselbe Währung insbesondere gegeben, wenn der Pensionsfonds
lauten, in der die Verpflichtungen gegenüber den Ver-
sorgungsberechtigten erfüllt werden müssen. Dabei 1. im Rahmen leistungs- oder beitragsbezogener Pen-
gelten sionspläne eine Leistung der Höhe nach zusagt, die
unter Ausschluss einer vertraglichen Nachschuss-
1. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte als in
verpflichtung aus bereits erbrachten Beiträgen finan-
der Währung des Landes angelegt, in dem sie bele-
ziert ist (beitragsfreie Verpflichtung), oder
gen sind,
2. Aktien und Anteile als in der Währung angelegt, in 2. im Rahmen beitragsbezogener Pensionspläne die
der sie in einen organisierten Markt einbezogen sind, Zusage der Mindestleistung übernimmt.
und
(3) Der von einem Pensionsfonds zum Zeitpunkt der
3. nicht in einen organisierten Markt einbezogene Ak-
Übernahme der versicherungsförmigen Garantie ver-
tien und Anteile als in der Währung des Landes an-
wendete Rechnungszins gilt für die gesamte weitere
gelegt, in dem der Aussteller der Wertpapiere oder
Laufzeit des Vertrages. Bei Versorgungsverhältnissen,
Anteile seinen Sitz hat.
die bei einer internen Teilung nach § 10 des Versor-
gungsausgleichsgesetzes zugunsten der ausgleichsbe-
Kapitel 5 rechtigten Person geschaffen werden, kann auch der
Deckungsrückstellung Rechnungszins verwendet werden, der zum Zeitpunkt
der Übernahme der versicherungsförmigen Garantie für
§ 21 das ursprüngliche Versorgungsverhältnis verwendet
wurde. § 23 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.
Versicherungsmathematische Bestätigung
(1) Bei Pensionsfonds hat der Verantwortliche Aktu- (4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 kann für Ver-
ar, wenn keine Einwendungen zu erheben sind, die fol- träge, denen derselbe Pensionsplan und dieselben
gende versicherungsmathematische Bestätigung abzu- Grundsätze für die Berechnung der mathematischen
geben: Rückstellungen zugrunde liegen, unter Beachtung von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 853
Absatz 1 Satz 2 ein nicht für die gesamte Laufzeit des maßgeblichen Rechnungszins zu vergleichen. Ist der
Vertrages geltender einheitlicher Rechnungszins ver- Referenzzins kleiner als der höchste maßgebliche
wendet werden, der den jeweils gültigen Höchstzins- Rechnungszins, ist der einzelvertraglichen Berechnung
satz nicht überschreiten darf. Eine dadurch erforder- der Deckungsrückstellung Folgendes zugrunde zu le-
liche Herabsetzung des Rechnungszinses kann mit Zu- gen:
stimmung der Aufsichtsbehörde stufenweise erfolgen.
1. für den Zeitraum der nächsten 15 Jahre jeweils das
(5) Ab Beginn des Rentenbezugs darf für die folgen- Minimum aus dem für das jeweilige Jahr maßgeb-
den acht Jahre sowie für den Teil der Deckungsrück- lichen Rechnungszins und dem Referenzzins und
stellung, der auf die laufende Rentenzahlung entfällt,
der Höchstzinssatz 85 Prozent des arithmetischen Mit- 2. für den Zeitraum nach Ablauf von 15 Jahren der je-
tels der letzten Monatswerte der Umlaufrenditen der weils maßgebliche Rechnungszins.
Anleihen der öffentlichen Hand mit einer Restlaufzeit
Andernfalls ist für die gesamte Restlaufzeit der jeweils
von einem Jahr bis zu acht Jahren betragen; die letzten
maßgebliche Rechnungszins zu verwenden.
Monatswerte ergeben sich aus der von der Deutschen
Bundesbank in ihren Monatsberichten veröffentlichten (4) Die Annahmen und Berechnungsmethoden dür-
Kapitalmarktstatistik. Der für die Bestimmung des fen nur insoweit geändert werden, als die den Annah-
Rechnungszinses des einzelnen Vertrages maßgebliche men zugrunde liegenden rechtlichen oder wirtschaft-
Zeitpunkt ist der Zeitpunkt des Rentenbeginns. lichen Rahmenbedingungen dies erfordern oder recht-
fertigen.
§ 23
§ 24
Versicherungsmathematische Rechnungs-
grundlagen bei versicherungsförmigen Garantien Zusagen ohne
versicherungsförmige Garantien
(1) Bei der nach versicherungsmathematischen Me-
thoden vorzunehmenden Ableitung von Rechnungs- (1) Soweit ein leistungsbezogener Pensionsplan die
grundlagen sind sämtliche Umstände, die Änderungen periodische Überprüfung und gegebenenfalls Neufest-
und Schwankungen der aus den zugrunde liegenden setzung der für die Zukunft der Höhe und dem Zeit-
Statistiken gewonnenen Daten bewirken können, zu punkt nach vereinbarten Beiträge in Abhängigkeit von
berücksichtigen und nach versicherungsmathemati- der Entwicklung der Leistungsverpflichtungen und der
schen Grundsätzen geeignet zu gewichten. Die Ablei- Vermögensanlage vorsieht („Feststellungsverfahren“),
tung von Rechnungsgrundlagen auf der Basis eines ist die Deckungsrückstellung gemäß § 341f des Han-
besten Schätzwertes genügt nicht. Die Rechnungs- delsgesetzbuchs prospektiv zu bilden, wobei für die
grundlagen müssen ausreichend vorsichtig festgesetzt Berechnung des Barwertes der künftigen Beiträge die
werden und nachteilige Abweichungen der relevanten jeweils vereinbarten Beiträge anzusetzen sind. Bei der
Faktoren von den getroffenen, aus den Statistiken ab- Berechnung von Barwerten ist für die Zeit vor Renten-
geleiteten Annahmen einbeziehen. Dies gilt sowohl für bezug der Rechnungszins vorsichtig zu wählen. Er
die grundsätzlich auf ein einzelnes Risiko abzustellende muss die Vertragswährung und die im Bestand befind-
Bewertung als auch sinngemäß für die Bewertung bei lichen Vermögenswerte sowie den erwarteten Ertrag
nicht individualisierbaren Risiken, für die keine ausrei- künftiger Vermögenswerte angemessen berücksichti-
chenden Statistiken verfügbar sind. Eine Beteiligung gen. § 23 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
am Überschuss muss in angemessener Weise über dass die Rechnungsgrundlagen auf Basis eines besten
die Laufzeit jedes Vertrages berücksichtigt werden. Schätzwertes unter Einbeziehung einer Sicherheits-
spanne, die insbesondere den zeitlichen Abstand bis
(2) Bei einer gemäß § 341f Absatz 2 in Verbindung zur nächsten Neufeststellung der künftig vom Arbeitge-
mit § 341 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs erforder- ber zu erbringenden Beiträge berücksichtigt, abgeleitet
lichen Berechnung der zu erwartenden Erträge des werden. Für die Zeit des Rentenbezugs ist höchstens
Pensionsfonds ist als Rendite das über einen Referenz- der jeweils geltende Rechnungszins gemäß § 22 Ab-
zeitraum von zehn Kalenderjahren errechnete arithme- satz 1 anzusetzen; wenn der Pensionsfonds eine
tische Mittel von Euro-Zinsswapsätzen zugrunde zu le- Garantie übernimmt, darf der zum Zeitpunkt der Garan-
gen. Maßgebend für die Errechnung des arithmetischen tieübernahme geltende Rechnungszins gemäß § 22 Ab-
Mittels sind die auf die zweite Nachkommastelle aufge- satz 1 nicht mehr überschritten werden. Absatz 2 bleibt
rundeten Jahresmittelwerte aus den von der Deutschen unberührt.
Bundesbank gemäß § 7 der Rückstellungsabzinsungs-
verordnung veröffentlichten Monatsendständen der (2) In den Fällen des § 236 Absatz 2 des Versiche-
Null-Kupon-Euro-Zinsswapsätze mit einer Laufzeit von rungsaufsichtsgesetzes ist die Deckungsrückstellung in
zehn Jahren. Für das jeweils aktuelle Bilanzjahr sind die der Rentenbezugszeit prospektiv als Barwert der Leis-
Monatsendstände der ersten neun Monate heranzuzie- tungen zu bilden. Der Rechnungszins ist vorsichtig zu
hen. Für die Jahre 2006 bis 2013 werden als Jahres- wählen. Er muss die Vertragswährung und die im Be-
mittelwerte 3,86, 4,25, 4,23, 3,81, 3,13, 3,15, 2,14 und stand befindlichen Vermögenswerte sowie den Ertrag
1,96 Prozent angesetzt. künftiger Vermögenswerte angemessen berücksichti-
gen. § 23 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
(3) Zu jedem Bilanzstichtag ist der gemäß Absatz 2 dass die Rechnungsgrundlagen auf Basis eines besten
ermittelte Durchschnittswert (Referenzzins) mit dem Schätzwertes unter Einbeziehung ihrer künftigen Verän-
höchsten in den nächsten 15 Jahren für einen Vertrag derungen abgeleitet werden.
854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016
Kapitel 6 § 26
Finanzielle Ausstattung Mindestkapitalanforderung und
Mindestbetrag der Mindestkapitalanforderung
§ 25 Ein Drittel der Solvabilitätskapitalanforderung ge-
mäß § 25 bildet die Mindestkapitalanforderung. Der
Berechnung und Mindestbetrag der Mindestkapitalanforderung beträgt
Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung 3 Millionen Euro. Für Pensionsfondsvereine auf Gegen-
seitigkeit ermäßigt sich der Mindestbetrag der Mindest-
(1) Bei Pensionsfonds ist die Solvabilitätskapitalan- kapitalanforderung um ein Viertel.
forderung, bezogen auf die jeweiligen Pensionspläne,
die Summe von § 27
1. 4 Prozent der Deckungsrückstellung und der um die Eigenmittel
Kostenanteile verminderten Beitragsüberträge, so- (1) Als Eigenmittel im Sinne von § 238 des Versiche-
weit der Pensionsfonds ein Kapitalanlagerisiko im rungsaufsichtsgesetzes sind anzusehen:
Sinne des Absatzes 4 selbst trägt,
1. bei Aktiengesellschaften das eingezahlte Grundkapi-
2. 1 Prozent der Deckungsrückstellung und der um die tal abzüglich des Betrages der eigenen Aktien,
Kostenanteile verminderten Beitragsüberträge, so- 2. bei Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit der
weit der Pensionsfonds kein Kapitalanlagerisiko eingezahlte Gründungsstock,
übernimmt und der im Beitrag eingerechnete Verwal-
tungskostenzuschlag für einen Zeitraum von mehr 3. die Kapitalrücklage und die Gewinnrücklagen,
als fünf Jahren festgelegt wird, 4. der sich nach Abzug der auszuschüttenden Dividen-
den ergebende Gewinnvortrag,
3. 25 Prozent der Nettoverwaltungsaufwendungen im
letzten Geschäftsjahr, die solchen Verträgen zure- 5. Kapital, das gegen Gewährung von Genussrechten
chenbar sind, bei denen der Pensionsfonds kein Ka- eingezahlt ist, nach Maßgabe der Absätze 2 und 4,
pitalanlagerisiko übernimmt und der im Beitrag ein- 6. Kapital, das auf Grund der Eingehung nachrangiger
gerechnete Verwaltungskostenzuschlag für einen Verbindlichkeiten eingezahlt ist, nach Maßgabe der
Zeitraum von höchstens fünf Jahren festgelegt wird, Absätze 3 und 4,
4. 0,3 Prozent des nach Absatz 3 berechneten Risiko- 7. die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, sofern
kapitals, soweit das Risiko im Sinne des Absatzes 4 sie zur Deckung von Verlusten verwendet werden
selbst getragen wird. darf und soweit sie nicht auf festgelegte Über-
schussanteile entfällt, und
(2) Soweit der Pensionsfonds Leistungen garantiert, 8. auf Antrag und mit Zustimmung der Aufsichtsbe-
kann das den Barwert dieser Garantie übersteigende hörde
Kapital auf 75 Prozent des gemäß Absatz 1 Nummer 1
berechneten Teilbetrags der Solvabilitätskapitalanfor- a) die Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Grund-
derung angerechnet werden, wenn der Pensionsplan kapitals oder des Gründungsstocks, wenn der
eine Heranziehung in dieser Höhe erlaubt. eingezahlte Teil 25 Prozent des Grundkapitals
oder des Gründungsstocks erreicht, und
(3) Für die Berechnung des Risikokapitals nach Ab- b) die stillen Nettoreserven, die sich aus der Bewer-
satz 1 Nummer 4 gelten § 9 Absatz 2 bis 4 sowie § 10 tung der Aktiva ergeben, soweit diese Reserven
Absatz 1 Satz 2 der Kapitalausstattungs-Verordnung nicht Ausnahmecharakter haben.
vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 795) in der jeweils
geltenden Fassung entsprechend. Lässt sich das Risiko- Mittel nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a können den
kapital nach Absatz 1 Nummer 4 nicht ermitteln, so ist Eigenmitteln nur bis zu einer Höchstgrenze von 50 Pro-
stattdessen ein gleichwertiges Berechnungsverfahren, zent des jeweils niedrigeren Betrages der Eigenmittel
das dem vom Pensionsfonds getragenen Risiko in ge- und der Solvabilitätskapitalanforderung zugerechnet
eigneter Weise Rechnung trägt, zu verwenden. Das Be- werden. Von der Summe der sich nach Satz 1 Num-
rechnungsverfahren ist der Aufsichtsbehörde spätes- mer 1 bis 7 ergebenden Beträge sind der um die aus-
tens bei Vorlage der in § 28 bestimmten Unterlagen zuschüttende Dividende erhöhte Verlustvortrag und die
mitzuteilen. in der Bilanz ausgewiesenen immateriellen Werte abzu-
setzen, insbesondere ein aktivierter Geschäfts- oder
(4) Der Pensionsfonds trägt selbst Kapitalanlage- Firmenwert (§ 246 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetz-
risiko, soweit durch Vereinbarung im Pensionsplan buchs).
zugleich die Höhe von Beiträgen und Leistungen garan- (2) Kapital, das gegen Gewährung von Genussrech-
tiert wird. Er trägt ein übernommenes Risiko selbst, so- ten eingezahlt ist (Absatz 1 Satz 1 Nummer 5), ist den
weit er es nicht durch Zukauf von Versicherungsschutz Eigenmitteln nur zuzurechnen,
überträgt. Die sich durch Zukauf von Versicherungs-
schutz ergebende Verminderung der Solvabilitätskapi- 1. wenn es bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt
talanforderung ist in den Fällen des Absatzes 1 Num- und der Pensionsfonds verpflichtet ist, im Falle eines
mer 1 und 2 auf 15 Prozent und im Falle des Absatzes 1 Verlustes die Zinszahlungen aufzuschieben,
Nummer 4 auf 50 Prozent der ohne Berücksichtigung 2. wenn vereinbart ist, dass es im Falle der Eröffnung
des Zukaufs von Versicherungsschutz geforderten Sol- des Insolvenzverfahrens oder der Liquidation des
vabilitätskapitalanforderung, bezogen auf das gesamte Pensionsfonds erst nach Befriedigung aller nicht
übernommene Risiko, begrenzt. nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt wird,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 855
3. wenn es dem Pensionsfonds mindestens für die trages fällig werden kann. Der Nachrang kann nach-
Dauer von fünf Jahren zur Verfügung gestellt worden träglich nicht beschränkt werden. Die Laufzeit und die
ist und nicht auf Verlangen des Gläubigers vorzeitig Kündigungsfrist können nachträglich nicht verkürzt
zurückgezahlt werden muss; die Frist von fünf Jah- werden. Eine vorzeitige Rückerstattung ist dem Pensi-
ren braucht nicht eingehalten zu werden, wenn in onsfonds ohne Rücksicht auf entgegenstehende Ver-
Wertpapieren verbriefte Genussrechte wegen Ände- einbarungen zurückzugewähren, soweit der Pensions-
rung der Besteuerung, die zu Zusatzzahlungen an fonds nicht aufgelöst wurde. Abweichend von Satz 5
den Erwerber der Genussrechte führt, vorzeitig ge- braucht eine vorzeitige Rückerstattung nicht zurückge-
kündigt werden und das Kapital vor Rückerstattung währt zu werden, wenn
durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwer- 5. das Kapital durch die Einzahlung anderer, zumindest
tiger Eigenmittel ersetzt worden ist, gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist oder
4. solange der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger 6. die Aufsichtsbehörde der vorzeitigen Rückerstattung
als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Ver- zustimmt; der Pensionsfonds kann sich ein entspre-
trages fällig werden kann und chendes Recht vertraglich vorbehalten.
5. wenn der Pensionsfonds bei Abschluss des Vertra- Der Pensionsfonds hat bei Abschluss des Vertrages auf
ges auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten die in den Sätzen 3 bis 6 genannten Rechtsfolgen aus-
Rechtsfolgen ausdrücklich und in Textform hinge- drücklich und in Textform hinzuweisen; werden Wertpa-
wiesen hat. piere über die nachrangigen Verbindlichkeiten begeben,
Nachträglich kann die Teilnahme am Verlust nicht geän- so ist nur in den Zeichnungs- und Ausgabebedingun-
dert, kann der Nachrang nicht beschränkt und können gen auf die genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. Ein
die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt wer- Pensionsfonds darf in Wertpapieren verbriefte eigene
den. Eine vorzeitige Rückzahlung ist dem Pensions- nachrangige Verbindlichkeiten nicht erwerben.
fonds ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinba- (4) Der Gesamtbetrag des Genussrechtskapitals
rungen zurückzugewähren, es sei denn, das Kapital ist nach Absatz 2 und der nachrangigen Verbindlichkeiten
durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger nach Absatz 3 ist den Eigenmitteln nur zuzurechnen,
Eigenmittel ersetzt worden oder die Aufsichtsbehörde soweit er 50 Prozent der Eigenmittel und 50 Prozent
stimmt der vorzeitigen Rückzahlung zu; der Pensions- der geforderten Solvabilitätskapitalanforderung nicht
fonds kann sich ein entsprechendes Recht vertraglich übersteigt. Im Fall fester Laufzeiten beträgt diese
vorbehalten. Werden Wertpapiere über die Genuss- Grenze 25 Prozent.
rechte begeben, so ist in den Zeichnungs- und Ausga-
bebedingungen auf die in den Sätzen 2 und 3 genann- § 28
ten Rechtsfolgen hinzuweisen. Ein Pensionsfonds darf
Berichtspflicht
in Wertpapieren verbriefte eigene Genussrechte nicht
gegenüber der Aufsichtsbehörde
erwerben.
(1) Pensionsfonds haben jährlich der Aufsichtsbe-
(3) Kapital, das auf Grund der Eingehung nachrangi- hörde eine Berechnung der Solvabilitätskapitalanforde-
ger Verbindlichkeiten eingezahlt ist (Absatz 1 Satz 1 rung und einen Nachweis über ihre Eigenmittel vorzule-
Nummer 6), ist den Eigenmitteln nur zuzurechnen, gen (Solvabilitätsnachweis).
1. wenn es im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfah- (2) Stichtag für den Solvabilitätsnachweis ist der
rens oder der Liquidation des Pensionsfonds nach Stichtag des nach § 341a des Handelsgesetzbuchs
Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zu- vorgeschriebenen Jahresabschlusses. Für die Vorlage
rückerstattet wird, bei der Aufsichtsbehörde gilt die gleiche Frist wie für
2. wenn es dem Pensionsfonds mindestens für die den aufgestellten Jahresabschluss.
Dauer von fünf Jahren zur Verfügung gestellt wird (3) Für die Vorlage des Solvabilitätsnachweises ist
und nicht auf Verlangen des Gläubigers vorzeitig zu- das in Anlage 4 abgedruckte Formular zu verwenden.
rückgezahlt werden muss; die Frist von fünf Jahren
(4) Pensionsfonds unter Bundesaufsicht legen den
braucht nicht eingehalten zu werden, wenn Schuld-
Solvabilitätsnachweis elektronisch oder auf Papierfor-
verschreibungen wegen Änderung der Besteuerung,
mularen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
die zu Zusatzzahlungen an den Erwerber der
aufsicht vor.
Schuldverschreibungen führt, vorzeitig gekündigt
werden und das Kapital vor Rückerstattung durch
Kapitel 7
die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger
Eigenmittel ersetzt worden ist, Schlussvorschriften
3. wenn die Aufrechnung des Rückerstattungsan-
§ 29
spruchs gegen Forderungen des Pensionsfonds
ausgeschlossen ist und für die Verbindlichkeiten Übergangsvorschriften
keine vertraglichen Sicherheiten durch den Pensi- (1) Die Vorschriften der Kapitel 1, 2, 3 und 6 sind
onsfonds oder durch Dritte gestellt werden und erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach
4. solange der Rückerstattungsanspruch nicht in weni- dem 31. Dezember 2015 beginnt.
ger als einem Jahr fällig wird oder auf Grund des (2) Für das Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar
Vertrages fällig werden kann. 2016 begonnen hat, sind
Die Zurechnung zu den Eigenmitteln erfolgt nur zu zwei 1. die Pensionsfonds-Aktuarverordnung vom 12. Okto-
Fünfteln, sobald der Rückerstattungsanspruch in weni- ber 2005 (BGBl. I S. 3019), die durch Artikel 1 Num-
ger als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Ver- mer 9 der Verordnung vom 16. Dezember 2015
856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016
(BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist, in der bis rungsvermögen gehalten wurden, können bis zu ihrer
zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung, Fälligkeit im Sicherungsvermögen verbleiben.
2. die PF-Mindestzuführungsverordnung vom 17. De- (4) Anteile an Publikumsinvestmentvermögen in
zember 2008 (BGBl. I S. 2862), die durch Artikel 1 Form von Immobilien-Sondervermögen nach den
Nummer 13 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 §§ 230 bis 260 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die vor
(BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist, in der bis dem 8. April 2011 erworben worden sind, sowie Anteile
zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung, an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen,
die vor dem 8. April 2011 erworben worden sind, kön-
3. die Pensionsfondsberichterstattungsverordnung
nen im Sicherungsvermögen verbleiben und Anlagen
vom 25. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3048), die durch
nach § 17 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c zugeord-
Artikel 1 Nummer 10 der Verordnung vom 16. De-
net werden.
zember 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden
ist, in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden (5) Anlagen, die bis zum 7. März 2015 getätigt wor-
Fassung und die den sind und seitdem auf Grund des § 6 Absatz 3 der
Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung vom 21. De-
4. die Pensionsfonds-Kapitalausstattungsverordnung zember 2001 (BGBl. I S. 4185) in der Fassung der
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4180), die durch Verordnung vom 3. März 2015 (BGBl. I S. 188) im
Artikel 1 Nummer 6 der Verordnung vom 16. Dezem- Sicherungsvermögen gehalten wurden, können bis zu
ber 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist, in ihrer Fälligkeit im Sicherungsvermögen verbleiben und
der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung den Anlagen nach § 17 Absatz 1 Nummer 13 Buch-
anzuwenden. stabe b zugeordnet werden.
(3) Anlagen, die bis zum 30. Juni 2010 getätigt wor- § 30
den sind und seitdem auf Grund des § 6 Absatz 1 der
Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung vom 21. De- Inkrafttreten
zember 2001 (BGBl. I S. 4185) in der Fassung der Ver- Kapitel 5 tritt am 1. Juli 2016 in Kraft. Im Übrigen tritt
ordnung vom 9. Mai 2011 (BGBl. I S. 794) im Siche- diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 18. April 2016
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 857
Anlage 1
(zu § 12 Absatz 1)
Die regionale Herkunft
des Pensionsfondsgeschäfts und die dafür zu setzenden Kennzahlen
01 Inländisches Pensionsfondsgeschäft (insgesamt)
21 Dänemark
22 Finnland
23 Island
24 Norwegen
25 Schweden
31 Griechenland
32 Italien
33 Portugal
34 Spanien
41 Belgien
42 Frankreich
43 Großbritannien
44 Irland
45 Liechtenstein
46 Luxemburg
47 Niederlande
48 Österreich
49 Schweiz
51 Polen
52 Slowakei
53 Tschechien
54 Ungarn
55 Estland
56 Lettland
57 Litauen
58 Slowenien
59 Malta
60 Zypern
61 Rumänien
62 Bulgarien
63 Kroatien
70 Europa
71 Europäische Gemeinschaft (EG)
72 Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)
73 Teilnehmerstaaten der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU)
858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016
81 USA
99 Ausländisches Pensionsfondsgeschäft (insgesamt)
00 Gesamtes Pensionsfondsgeschäft
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 859
Anlage 2
(zu § 12 Absatz 2 und 3)
Formblätter und Nachweisungen
Abschnitt A
Anmerkungen
zu den Formblättern und Nachweisungen
Nummer 1: Anmerkungen zum Formblatt 800 4. Die Angaben ab Posten 23 sind unabhängig vom
Ausweis im offengelegten Jahresabschluss stets
1. An die Stelle des Aktivpostens 6.d) „eingefordertes,
hier zu machen.
noch nicht eingezahltes Kapital“ tritt bei Pensions-
fondsvereinen auf Gegenseitigkeit in der Bilanz der 5. Unter diesen Posten sind von den Pensionsfonds-
Aktivposten 6.d) „Wechsel der Zeichner des Grün- vereinen auf Gegenseitigkeit die Entnahme aus der
dungsstocks“. oder die Einstellung in die Verlustrücklage nach
2. Unter diesem Posten ist von Pensionsfondsvereinen § 193 VAG auszuweisen.
auf Gegenseitigkeit der Gründungsstock auszuwei- 6. Aktiengesellschaften haben unabhängig vom Aus-
sen. weis dieser Rücklage im offengelegten Jahresab-
Sofern Aktiengesellschaften die Angaben gemäß schluss die Entnahme aus dieser Rücklage oder die
§ 152 Absatz 1 AktG in der externen Bilanz gemacht Einstellung in diese Rücklage stets hier anzugeben.
haben, sind diese Angaben hier nicht aufzuführen. Nummer 3: Anmerkungen zur Nachweisung 801
3. Sofern Aktiengesellschaften die Angaben gemäß 1. Für die Zuordnung zu den einzelnen Anlagearten
§ 152 Absatz 2 und 3 AktG in der externen Bilanz gelten die Regelungen des § 5 RechPensV in Ver-
gemacht haben, sind diese Angaben hier nicht auf- bindung mit den §§ 7 bis 9 Satz 1, §§ 11 und 12
zuführen. RechVersV sowie der §§ 6 und 7 RechPensV.
4. Unter diesem Posten ist von Pensionsfondsvereinen 2. Hier ist nur der Saldo der Zu- und Abgänge während
auf Gegenseitigkeit die Verlustrücklage gemäß § 193 des Berichtszeitraums als Zugang oder Abgang aus-
VAG auszuweisen. zuweisen.
5. Aktiengesellschaften haben diesen Posten unabhän- 3. Hier sind nicht die Bilanzwerte der Kapitalanlagen
gig vom externen Ausweis (vgl. § 58 Absatz 2a Satz 2 am Ende des dem Berichtsjahr vorausgehenden Ge-
AktG) stets hier anzugeben. schäftsjahres anzugeben, sondern der um Wäh-
6. Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilwei- rungskursänderungen bereinigte Anfangsbestand
sen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, des Berichtsjahres. Das heißt, der Anfangsbestand
treten an die Stelle der Posten in den Zeilen 10 bis 13 am ersten Tag des Geschäftsjahres wird mit dem
die Posten in den Zeilen 14 bis 17. Währungskurswert am letzten Tag des Geschäfts-
jahres gerechnet.
7. Hier sind die Teile der erfolgsabhängigen RfB anzu-
geben, die gemäß § 237 Absatz 1 Satz 1 in Verbin- 4. Für die Ermittlung der Zeitwerte der Kapitalanlagen
dung mit § 140 Absatz 4 und § 212 Absatz 1 VAG gelten die §§ 55 und 56 RechVersV entsprechend.
gebildet worden sind. Von den so ermittelten Werten sind darin enthaltene
aktivierte Nutzungsansprüche (insbesondere noch
8. Unter diesem Posten ist die im Posten 6.a) enthalte- nicht vorgenommene Ausschüttungen aus Invest-
ne, nach Kapitel 5 dieser Verordnung zu bildende mentfonds) sowie Agien abzuziehen, Disagien sind
Deckungsrückstellung auszuweisen (vgl. § 17 Ab- hinzuzurechnen. Die hier ermittelten Zeitwerte kön-
satz 2 RechPensV). nen um die vorgenommenen Korrekturen von den
Nummer 2: Anmerkungen zum Formblatt 810 Anhang-Angaben zur Bilanz abweichen.
1. Unter diesem Posten sind die vom Pensionsfonds 5. Hier ist die Differenz aus Bilanz- und Zeitwert anzu-
geleisteten Beiträge an den Pensionssicherungsver- geben.
ein für die Versorgungsberechtigten auszuweisen.
Nummer 4: Anmerkungen zur Nachweisung 802
2. Hier sind auch die Erträge aus der Auflösung des
1. Die Summe der folgenden in der Gewinn-und-Ver-
Sonderpostens mit Rücklagenanteil auszuweisen,
lust-Rechnung ausgewiesenen funktionalen Auf-
soweit er nicht die Kapitalanlagen betrifft.
wendungen (pensionsfondstechnische Rechnung)
3. Die Abschreibungen auf die Betriebs- und Ge- sowie sonstiger Aufwendungen im Rahmen der ge-
schäftsausstattung, auf aktivierte Aufwendungen wöhnlichen Geschäftstätigkeit ist auf die Posten des
für die Ingangsetzung und Erweiterung des Ge- Personal- und Sachaufwands der Nachweisung 802
schäftsbetriebs sowie auf unter den sonstigen im- aufzugliedern:
materiellen Vermögensgegenständen ausgewiesene
a) Regulierungsaufwendungen für Versorgungsfälle
Kaufpreise für den Erwerb von Gesamt- oder Teilbe-
ohne Zahlungen für Versorgungsfälle an die
ständen an Pensionsfondsverträgen und entgeltlich
Versorgungsberechtigten;
erworbene EDV-Software sind nicht hier auszuwei-
sen, sondern in die Aufteilung der Betriebsaufwen- b) Abschlussaufwendungen für Pensionsfondsver-
dungen auf die Funktionsbereiche einzubeziehen. träge;
860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016
c) Verwaltungsaufwendungen für Pensionsfondsver- sowie die dem Pensionsfonds innerhalb der Unter-
träge; nehmensgruppe angelasteten Zentralverwaltungs-
aufwendungen. Ferner gehören hierzu die externen
d) Verwaltungsaufwendungen für Kapitalanlagen;
Aufwendungen für die Regulierung von Versor-
e) sonstige pensionsfondstechnische Aufwendun- gungsfällen, Rückkäufen, Rückgewährbeträgen und
gen, die keinem dieser Funktionsbereiche zuge- Austrittsvergütungen. Anzugeben sind weiterhin
ordnet werden können; Aufwendungen für Leiharbeitnehmer, für Mieten,
Pachten und Leasing, für Bürobedarf und IT-Dienst-
f) sonstige nicht pensionsfondstechnische Aufwen-
leistungen sowie Reise- und Werbeaufwand. Nicht
dungen im Rahmen der gewöhnlichen Geschäfts-
anzugeben sind Investitionen in Sachanlagen und
tätigkeit.
immaterielle Vermögensgegenstände sowie die
2. Bruttozahlungen in Form von Bar- und Sachbezügen kalkulatorischen Mietaufwendungen für die eigen-
an die Beschäftigten (siehe Anmerkung 9) ohne genutzten Grundstücke und Gebäude (vgl. An-
jeden Abzug. Die Beträge verstehen sich einschließ- merkung 7 hinsichtlich der Abschreibungen auf
lich Arbeitnehmeranteilen zur gesetzlichen Sozial- Gebäude).
versicherung, jedoch ohne Arbeitgeberanteile. Ein-
zubeziehen sind sämtliche Zuschläge, wie Super- 6. Aufwendungen an Zeitarbeitsfirmen und ähnliche
provisionen an Angestellte, Tantiemen, Mietbeihilfen Einrichtungen für die Überlassung von Arbeitskräf-
und Wohnungszuschüsse, Vergütungen für Feierta- ten, wobei die überlassenen Arbeitskräfte bei den
ge, Urlaub und dgl., Entgeltfortzahlungen bei Krank- jeweiligen Unternehmen, die die Personaldienst-
heit sowie Zuschüsse zum Krankengeld, Fahrtkos- leistungen erbringen, beschäftigt bleiben und von
tenzuschüsse, Urlaubsbeihilfen, Entschädigungen, ihnen vergütet werden. Für statistische Zwecke ist
vermögenswirksame Leistungen, Auslösungen (so- hierunter auch das innerhalb der Unternehmens-
fern Lohnsteuer entrichtet wurde), familienbezogene gruppe im Rahmen von Dienstleistungsverträgen
Entgeltbestandteile und Abfindungen. Bezüge von ausgetauschte Personal zu erfassen, sofern es von
Vorstandsmitgliedern und anderen Führungskräften, dem überlassenden Unternehmen keine fachlichen
die steuerrechtlich als Einkünfte aus nichtselbstän- Weisungen erhält, d. h. das überlassende Unterneh-
diger Arbeit zu behandeln sind, sind ebenfalls einzu- men sich auf personalwirtschaftliche Tätigkeiten be-
beziehen. Nicht zu den Bruttoentgelten gehört die schränkt. Überlässt hingegen eine Führungsholding
freiwillige Beteiligung des Arbeitgebers an den so- Arbeitskräfte an Tochtergesellschaften, um Füh-
zialen Abgaben des Arbeitnehmers. Ebenfalls nicht rungsfunktionen der Holding umzusetzen oder zu
einzubeziehen sind Aufwendungen für Leiharbeit- unterstützen, sind diese Aufwendungen nicht hier,
nehmer und freie Pensionsfondsvertreter sowie sondern lediglich als sonstiger Sachaufwand anzu-
Mitglieder des Aufsichtsrats (vgl. Anmerkungen 4, 6 geben. Aufwendungen für alle weiteren überlasse-
und 7). nen Arbeitskräfte sind hingegen hier anzugeben.
Nicht anzugeben sind bezogene Dienstleistungen
3. Gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen: Arbeit- auf Basis von Werkverträgen.
geberanteile zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken-
und Pflegeversicherung; Beiträge zur Berufsgenos- 7. Hierunter fallen
senschaft; gesetzlich vorgeschriebene Beiträge zur a) Abschreibungen auf erworbene oder selbst er-
Krankenversicherung nichtversicherungspflichtiger stellte Sachanlagen für betriebliche Zwecke,
Angestellter; auf tariflicher oder vertraglicher Grund- einschl. auf eigengenutzte Gebäude,
lage beruhende bzw. freiwillig gewährte Leistungen
des Arbeitgebers, soweit sie nicht der Lohnsteuer- b) Abschreibungen auf aktivierte Aufwendungen für
pflicht unterliegen (z. B. Aufwendungen für die be- die Ingangsetzung und Erweiterung des Ge-
triebliche Altersversorgung, Beiträge zur Aus- und schäftsbetriebs,
Fortbildung, Beihilfen und Zuschüsse im Krankheits- c) Abschreibungen auf die unter den sonstigen im-
fall, laufende Zuschüsse für Verpflegung bei Prakti- materiellen Vermögensgegenständen ausgewie-
ka, Entschädigungen für doppelte Haushaltsführung senen Kaufpreise für den Erwerb von Gesamt-
und Umzugskostenvergütungen). Nicht hierzu ge- oder Teil-Versicherungsbeständen sowie erwor-
hören Entgeltzahlung bei Krankheit, Urlaub oder bene oder selbst geschaffene EDV-Software,
Mutterschaft sowie den Pensionsfondsvertretern
gewährte Altersversorgungs- und andere Sozialleis- d) sonstige Abschreibungen, soweit sie nicht zu den
tungen. Abschreibungen auf Kapitalanlagen gehören und
unter den sonstigen Aufwendungen auszuweisen
4. Hierunter sind auch die an Makler gezahlten Cour- sind oder bei den „Gebuchten Bruttobeiträgen“
tagen sowie Provisionen für das an andere Unter- als Abzugsposten zu behandeln sind,
nehmen vermittelte Bauspargeschäft und sonstige
Finanzdienstleistungsgeschäfte auszuweisen. Auf- e) Abschreibungen auf selbst geschaffene gewerb-
wendungen für die Altersversorgung der freien Pen- liche Schutzrechte und entgeltlich erworbene
sionsfondsvertreter einschließlich der sogenannten Konzessionen und Schutzrechte sowie Lizenzen
Provisionsrenten sind ebenfalls einzubeziehen. daran.
5. Als sonstiger Sachaufwand sind alle weiteren Auf- 8. Als Beschäftigte sind alle Personen zu erfassen, die
wendungen für bezogene Dienstleistungen und im Laufe des Geschäftsjahres in einem Arbeits- oder
Waren auszuweisen, die für betriebliche Zwecke ver- vergleichbaren Dienstverhältnis mit dem Pensions-
braucht werden. Hierzu gehören auch die gesamten fonds gestanden und Bezüge erhalten haben, die
Vergütungen an den Aufsichtsrat und den Beirat steuerrechtlich als Einkünfte aus nichtselbständiger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 861
Arbeit zu behandeln sind. Dazu gehören Arbeitneh- anlagen abzusetzenden Verbindlichkeiten aus Hypo-
mer im Innen- und Außendienst, Beamte, Vorstands- theken, Grund- und Rentenschulden.
mitglieder, Geschäftsführer und andere leitende
Nummer 6: Anmerkungen zur Nachweisung 804
Kräfte, Auszubildende und Praktikanten. Ruhende
Dienstverhältnisse sind nicht zu erfassen. Beschäf- 1. Diese Nachweisung ist vorzulegen
tigte, die Arbeits- bzw. Dienstverträge mit mehreren
Unternehmen haben und von diesen Bezüge erhal- a) für die Verpflichtungen in Euro,
ten, sind bei dem jeweiligen Unternehmen als b) für die Verpflichtungen in einer Währung eines
Teilzeitbeschäftigte zu erfassen. Die Zahl der Be- Mitgliedstaates, dessen Währung nicht Euro ist,
schäftigten ist im Jahresdurchschnitt auszuweisen. oder eines anderen Vertragsstaates, soweit in
Liegen diese Angaben nicht vor, kann die Zahl am dieser Währung Vermögenswerte angelegt wer-
Ende des Geschäftsjahres angegeben werden. den müssten, die mehr als 7 Prozent der in ande-
9. Berechnung der Vollzeiteinheiten (VZE) in Spalte 4: ren Währungen vorhandenen Vermögenswerte
Summe der vertraglich vereinbarten Wochenarbeits- des Unternehmens ausmachen,
stunden aller Teilzeitbeschäftigten dividiert durch die c) für die Verpflichtungen in Schweizer Franken und
geltende reguläre Wochenarbeitszeit eines Vollzeit- in US-Dollar, soweit in dieser Währung Vermö-
beschäftigten. Das Ergebnis ist kaufmännisch zu genswerte angelegt werden müssten, die jeweils
runden. Beispiel: Fünf Teilzeitbeschäftigte à 20 Stun- mehr als 7 Prozent der in anderen Währungen
den ergeben bei einer regulären Wochenarbeitszeit vorhandenen Vermögenswerte des Unterneh-
eines Vollzeitbeschäftigten im Unternehmen von mens ausmachen.
40 Stunden zusammen 2,5 VZE. Einzutragen sind
3 VZE. Liegt ein Arbeits- bzw. Dienstvertrag mit Dabei ist für die Kennzeichnung der Währung die
mehreren Unternehmen vor, sind die Teilzeitbeschäf- entsprechende Kennzahl gemäß Anlage 1 zu ver-
tigten bei jedem Unternehmen in der Personenzahl wenden.
zu berücksichtigen. In die Berechnung der VZE sind 2. Die Nachweisung 804 stellt eine vereinfachte Nach-
nur die bei dem jeweiligen Unternehmen geleisteten weisung 803 (Sicherungsvermögen und restliches
Wochenarbeitsstunden in die Berechnung einzube- Vermögen) dar. Die Positionen der Zeilen 18 und 21
ziehen. auf Seite 1 der Nachweisung 803 werden in der
Nummer 5: Anmerkungen zur Nachweisung 803 Nachweisung 804 in Zeile 18 inhaltlich zusammen-
1. Dieser Posten entspricht der Summe der Passivseite gefasst. Die Positionen der Zeilen 03, 05, 06, 07, 08,
der Bilanz abzüglich der Verbindlichkeiten aus Hypo- 09, 11, 12 und 13 auf Seite 2 der Nachweisung 803
theken, Grund- und Rentenschulden. sind in anderer Aufteilung in den Zeilen 21, 23, 24,
25 und 26 der Nachweisung 804 zu finden.
2. Die Gesamtbeträge für die einzelnen Posten in
Spalte 01 müssen mit den jeweiligen Bilanzwerten 3. Die Bilanzwerte der Grundstücke und grundstücks-
übereinstimmen. gleichen Rechte sind abzüglich der auf ihnen ruhen-
den Hypotheken, Grund- und Rentenschulden anzu-
3. In Spalte 01 ist der Bilanzwert der Kapitalanlagen
setzen.
abzüglich der Verbindlichkeiten aus Hypotheken,
Grund- und Rentenschulden anzugeben. Dabei sind Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, die
die Bilanzwerte der Grundstücke und grundstücks- zum Sicherungsvermögen gehören, sind in Spalte 02
gleichen Rechte abzüglich der auf ihnen ruhenden mit ihren Anrechnungswerten für das Sicherungs-
Hypotheken, Grund- und Rentenschulden anzuset- vermögen anzusetzen. Wenn der Anrechnungswert
zen. geringer ist als der Bilanzwert, ist die Differenz als
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, die restliches Vermögen auszuweisen. Sofern der An-
zum Sicherungsvermögen gehören, sind in Spalte 02 rechnungswert höher ist als der Bilanzwert, ist die
mit ihren Anrechnungswerten für das Sicherungsver- Differenz in Spalte 04 als Minusposten anzusetzen.
mögen anzusetzen. Wenn der Anrechnungswert 4. Bei Aktien und Anteilen, die in mehreren Ländern an
geringer ist als der Bilanzwert, ist die Differenz als einer Börse zum amtlichen Handel zugelassen oder
restliches Vermögen auszuweisen. Sofern der An- in einen organisierten Markt einbezogen sind, kann
rechnungswert höher ist als der Bilanzwert, ist die jeder Vermögenswert nur zur Bedeckung der Wäh-
Differenz in Spalte 04 als Minusposten anzusetzen. rung eines Landes herangezogen werden. Diese Ver-
4. Forderungen an Lebensversicherungsunternehmen mögenswerte sind hier auszuweisen.
aus noch nicht abgewickelten Versicherungsfällen
5. Soweit Verpflichtungen des Sicherungsvermögens
können in Spalte 02 ausgewiesen werden.
in der Währung eines Mitgliedstaates zu erfüllen
5. In diesem Bilanzposten enthaltene rückständige sind, kann die Bedeckung bis zu 50 Prozent durch
Zins- und Mietforderungen können in Spalte 02, alle Vermögenswerte erfolgen, die auf Euro lauten, so-
übrigen sonstigen Forderungen dürfen nur in weit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurtei-
Spalte 04 eingesetzt werden. lung gerechtfertigt ist, vgl. Anlage 3 Nummer 7.
6. In diesem Bilanzposten enthaltene vorausgezahlte Dabei kann jeder Vermögenswert nur zur Bedeckung
Versorgungsleistungen können in Spalte 02, alle üb- der Währung eines Landes herangezogen werden.
rigen sonstigen Forderungen dürfen nur in Spalte 04 Diese Vermögenswerte sind hier auszuweisen.
eingesetzt werden. 6. Die Gesamtbeträge für die einzelnen Posten in
7. Dieser Posten entspricht der Summe der Aktivseite Spalte 01 müssen mit den jeweiligen anteiligen Bi-
der Bilanz abzüglich der vom Bilanzwert der Kapital- lanzwerten übereinstimmen.
862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016
Nummer 7: Anmerkungen zur Nachweisung 811 14. Einzusetzen ist hier der Betrag der im Folgejahr
planmäßig zu zahlenden Renten bzw. – bei Auszah-
Auf Grund der Aufhebung des § 247 Absatz 3 HGB
lungsplänen – Raten (entsprechend der Deckungs-
durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ist die
rückstellung).
Bildung eines Sonderpostens mit Rücklagenanteil künf-
tig nicht mehr möglich. 15. Die Davon-Vermerke der Zeilen 16, 17 sowie 18
bis 19 beziehen sich jeweils auf den Bestand am
Nummer 8: Anmerkung zur Nachweisung 820 Ende des Geschäftsjahres in Zeile 14.
Hierunter sind überwiegend von Arbeitgebern genutzte Nummer 10: Anmerkungen zur Nachweisung 842
Grundstücke auszuweisen. 1. Diese Nachweisung ist vorzulegen
Nummer 9: Anmerkungen zur Nachweisung 830 a) für das gesamte in den Mitgliedstaaten oder in
einem anderen Vertragsstaat betriebene PFG,
1. Die Angaben zur Anzahl beziehen sich auf die
versorgungsberechtigten natürlichen Personen. b) für das betriebene PFG in jedem Mitgliedstaat so-
Bestehen für eine Person mehrere Versorgungsver- wie in jedem Vertragsstaat;
hältnisse, beispielsweise aus mehreren Pensions- dabei ist für die Kennzeichnung des jeweiligen Mit-
plänen, so ist die Person (als Anwärter und/oder glied- oder Vertragsstaates und des gesamten PFG
Rentner) nur einmal zu erfassen. Entsprechendes im Feld „Herkunft des PFG“ die entsprechende
gilt für die Erfassung von Personen als Zu- oder Kennzahl gemäß Anlage 1 zu verwenden.
Abgang.
2. Einschließlich der Rückstellung für noch nicht abge-
2. Zum Beispiel Reaktivierung, Wiederinkraftsetzung. wickelte beendete Pensionsfondsverträge und Ver-
sorgungsverhältnisse.
3. Die Davon-Vermerke der Zeilen 17 bis 19, 20, 21,
22, 23 bis 24 sowie 25 bis 26 beziehen sich jeweils 3. Die Davon-Vermerke der Zeilen 16 und 17 beziehen
auf den Bestand am Ende des Geschäftsjahres in sich auf die Anzahl der Anwärter in Zeile 14.
Zeile 16. 4. Pensionspläne sind beitragsbezogen, wenn mit ih-
nen eine Zusage des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 2
4. Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwärter anzu-
Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes durchgeführt
geben, die neben der Anwartschaft auf Altersver-
wird.
sorgung nur eine Anwartschaft auf Invaliditätsver-
sorgung besitzen. 5. Pensionspläne sind leistungsbezogen, wenn mit ih-
nen eine Zusage des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1
5. Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwärter anzu- Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 des Betriebsrenten-
geben, die neben der Anwartschaft auf Altersver- gesetzes durchgeführt wird.
sorgung nur eine Anwartschaft auf Hinterbliebenen-
Nummer 11: Anmerkungen zur Nachweisung 850
versorgung besitzen.
1. Die Nachweisung ist von allen Pensionsfonds einzu-
6. Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwärter anzu- reichen, die Pensionsfondsgeschäft in Rückversi-
geben, die neben der Anwartschaft auf Altersver- cherung gegeben haben.
sorgung eine Anwartschaft auf Invaliditäts- und
Hinterbliebenenversorgung besitzen. Angaben zu einzelnen Unternehmen oder Maklern
können unterbleiben, sofern das betreffende Pensi-
7. Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwärter anzu- onsfondsgeschäft weniger als 2 Prozent der Brutto-
geben, für die keine Beitragszahlung mehr zu er- beiträge ausmacht. Über dieses Geschäft ist jeweils
warten ist. zusammengefasst zu berichten.
8. Hier sind Eintragungen vorzunehmen, sofern zur 2. Abrechnungsforderungen sind mit einem Pluszei-
Deckung der Verpflichtungen gegenüber den Ver- chen (+), Abrechnungsverbindlichkeiten mit einem
sorgungsberechtigten Verträge bei Lebensversi- Minuszeichen (–) zu versehen.
cherungsunternehmen abgeschlossen wurden. 3. Der Gesamtsaldo ergibt sich wie folgt: Zeile 04 –
Zeile 06 +/– Zeile 08. Der sich ergebende Saldo ist
9. Pensionspläne sind beitragsbezogen, wenn mit
entsprechend Unternummer 2 zu kennzeichnen.
ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach § 1 Ab-
satz 2 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes 4. Die Nachweisung ist für jede Rückversicherungsbe-
durchgeführt wird. ziehung vorzulegen. Die Rückversicherungsbezie-
hungen sind fortlaufend zu nummerieren. Zur Kenn-
10. Pensionspläne sind leistungsbezogen, wenn mit zeichnung der Rückversicherungsbeziehung ist die
ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach § 1 Ab- fortlaufende dreistellige Nummer in der Kopfzeile
satz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 des Be- der Nachweisung einzusetzen (beispielsweise „001“).
triebsrentengesetzes durchgeführt wird.
5. Hier ist die Nummer einzutragen, unter der die Erst-
11. Zum Beispiel Wiederinkraftsetzung sowie Erhöhung und Rückversicherungsunternehmen bzw. Rück-
der Rente. versicherungsmakler (sowohl inländische als auch
ausländische) bei der BaFin geführt werden. Rück-
12. Die Davon-Vermerke der Zeilen 16, 17, 18 sowie 19
versicherungsmakler sind nur dann aufzuführen,
bis 20 beziehen sich jeweils auf den Bestand am
wenn diese dem berichtenden Pensionsfonds die
Ende des Geschäftsjahres in Zeile 14.
das Versicherungsrisiko tragenden Versicherungs-
13. Hat die Phase der Restverrentung bereits begon- unternehmen nicht bekannt gegeben haben. Die
nen, so ist die Eintragung in der Zeile „lebenslange Nummern für die einzelnen Unternehmen und Rück-
Altersrente“ vorzunehmen. versicherungsmakler können bei der BaFin, die die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 863
entsprechenden Listen führt, abgefragt werden. Die sprechenden Konten bis zum Halbjahresende aufge-
Nummer für das Geschäft, über das nach Unternum- laufenen Beträge verwendet werden.
mer 1 Absatz 2 Satz 2 zusammengefasst berichtet 3. Die Davon-Vermerke in den Zeilen 05 und 06 bezie-
werden kann, lautet 6000. hen sich auf die Anzahl der Versorgungsberechtigten
Nummer 12: Anmerkungen zur Nachweisung 882 in Zeile 03.
1. Im Feld „Berichtszeitraum“ sind für die einzelnen 4. Pensionspläne sind beitragsbezogen, wenn mit ih-
Stichtage unabhängig vom Abschlussstichtag des nen eine Zusage des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 2
Jahresabschlusses folgende Kennziffern anzuge- Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes durchgeführt
ben: wird.
a) zum 30. Juni: 2 5. Pensionspläne sind leistungsbezogen, wenn mit ih-
nen eine Zusage des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1
b) zum 31. Dezember: 4 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 des Betriebsrenten-
2. In allen Datenfeldern sind grundsätzlich kumulierte gesetzes durchgeführt wird.
Werte einzutragen, d. h. es können die statistisch 6. Einschließlich der Aufwendungen für beendete Pen-
fortgeschriebenen Stückzahlen bzw. die auf den ent- sionsfondsverträge und Versorgungsverhältnisse.
864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016
Abschnitt B
Ve r z e i c h n i s d e r i n d e n F o r m b l ä t t e r n ,
Nachweisungen und Anmerkungen verwendeten Abkürzungen
abgegebenes PFG in Rückversicherung gegebenes Pensionsfondsgeschäft
Abs. Absatz
AktG Aktiengesetz
AN Arbeitnehmer(n)
Arbg. Arbeitgeber(n)
BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
BBÜ Brutto-Beitragsüberträge
BÜ Beitragsüberträge
bzw. beziehungsweise
DL Dienstleistung(en)
DR Deckungsrückstellung
EDV Elektronische Datenverarbeitung
Fb Formblatt
GJ Geschäftsjahr(e, es)
GK/GS Grundkapital oder Gründungsstock
GuV Gewinn-und-Verlust-Rechnung
HGB Handelsgesetzbuch
KA Kapitalanlage
LVU Lebensversicherungsunternehmen
Nw Nachweisung
Nr. Nummer
Pb Prüfbuchstabe
PF Pensionsfonds
PFAV Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
PFG Pensionsfondsgeschäft
R Rückstellung(en)
RdV Rückstellung für drohende Verluste
RechPensV Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds
RechVersV Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungs-
unternehmen
Reg-Nr. Register-Nummer
RL Rücklage
RV Rückversicherung
VAG Versicherungsaufsichtsgesetz
VF Versorgungsfälle
vgl. vergleiche
VJ Vorjahr(e, es)
Z. Zeile(n)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 865
Abschnitt C
Bearbeitung der formgebundenen Erläuterungen
1. Allgemeines
Die formgebundenen Erläuterungen nach den Formblättern und Nachweisungen gemäß den §§ 5 bis 9
sowie 11 sind entweder elektronisch oder auf Papierformularen einzureichen.
2. Elektronische Einreichung
Die Unternehmen haben die ordnungsgemäße Datenübermittlung durch Berücksichtigung der am MVP-
Portal hinterlegten Informationen und Hinweise sicherzustellen. Bei der Datenerfassung und bei deren
Übermittlung an die BaFin sind die „Grundsätze für die Durchführung regelmäßiger Datenübermittlun-
gen an das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (Datenübermittlungsgrundsätze – DÜG)“
zu beachten.
3. Papierformulare
3.1 Formblätter und Nachweisungen auf Papierformularen werden in der BaFin mit einem Schriftenlese-
system erfasst. Sie sind nach Prüfung durch die BaFin (siehe Tz. 3.4) – auf Endlospapier mit EDV-
Druckern zu erstellen.
3.2 Die einzelnen Formularseiten sind zu vollständigen Formblättern oder Nachweisungen zusammenzu-
stellen.
3.3 Von den Formblättern und Nachweisungen ist eine Ausfertigung als Datenerfassungsbeleg vorgesehen.
Hierfür ist stets das Originalformular (keine Durchschriften und Kopien) zu verwenden. Endlosformulare
dürfen weder gefaltet noch mechanisch beschädigt sein.
3.4 Im Datenteil des Einzelformulars dürfen die in den Formularen der Anlagen 4 und 5 enthaltenen Ope-
rationszeichen (+, –, =, ( ), <) sowie Summen- oder Gliederungsstriche nicht eingetragen werden.
Vor dem erstmaligen Einsatz von Endlosformularen sind Musterausdrucke für jede Seite der damit zu
erstellenden Formblätter und Nachweisungen der BaFin zur Prüfung vorzulegen.
3.5 Von dem Endlospapier ist der gelochte Randstreifen zu entfernen. Die einzelnen Blätter des Endlos-
papiers sind zu trennen.
3.6 Ausfüllen der Formulare
3.6.1 Allgemeines
Die Datenfelder sind im farbig unterlegten Formular als Weißzonen kenntlich gemacht. Außerhalb der
Weißzonen dürfen keine Angaben gemacht werden.
Sofern ausnahmsweise ergänzende Hinweise und Bemerkungen zu Formblättern und Nachweisungen
erforderlich werden, sind sie auf einem separaten Blatt beizufügen.
3.6.2 Formularkopf
Bei der Erstellung der Formularköpfe der Formblätter und Nachweisungen sind die in den Anmerkungen
enthaltenen Hinweise zu einzelnen Datenfeldern zu beachten. Bei den Datenfeldern, die auf allen oder
mehreren Formblättern und Nachweisungen identisch sind, ist Folgendes zu beachten:
3.6.2.1 Im Feld „Pb“ ist für Kontrollzwecke der zur Register-Nummer des PF gehörende Prüfbuchstabe anzu-
geben, der von der BaFin vergeben wird.
3.6.2.2 Im Feld „MMJJ“ ist der Abschlussstichtag durch die Monatsangabe in Zahlen und durch die beiden letz-
ten Ziffern der Jahreszahl zu kennzeichnen (zum Beispiel: 31.12.2004 = 1204 oder 30.6.2005 = 0605).
3.6.2.3 Das Feld „Herkunft des PFG“ kennzeichnet das in den Formblättern und Nachweisungen dargestellte
Pensionsfondsgeschäft. Bei der Kennzeichnung ist Folgendes zu beachten:
3.6.2.3.1 Die Kennzahlen für das Feld „Herkunft des PFG“ ergeben sich aus Anlage 1. Das Feld befindet sich auf
dem Formblatt 810 und der Nachweisung 842.
866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016
3.6.2.3.2 In die Kopfzeile des Formblatts 810 und der Nachweisung 842 sind für die Herkunft des PFG folgende
Kennzahlen einzusetzen:
Formblatt 810 Pensionsfonds
Kennzahlen
Fb 810 für: Herkunft des PFG
1. Feld 2. Feld
§ 5 Nr. 2 das gesamte PFG 00
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 das gesamte 01
inländische PFG
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 das gesamte 99
ausländische PFG
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 das ausländische 21
PFG pro Land bis
63
Nachweisung 842
Anlage 2 Abschnitt A Nachweisung 842 für: Kennzahlen
Nummer 10
Herkunft des PFG
1. Feld 2. Feld
Unternummer 1 Buchstabe a das gesamte ausländische PFG 72
Unternummer 1 Buchstabe b das ausländische PFG pro Land 21
bis
63
3.6.2.3.3 Die verschiedenen Ausfertigungen der Formblätter 810 sowie der Nachweisung 842 können in be-
stimmten Fällen identische Datenteile enthalten. In derartigen Fällen sind die Formblätter und Nach-
weisungen nicht mehrfach vorzulegen.
Vielmehr sind in der Kopfzeile des „gemeinsamen“ Formblattes die Kennzahlen für Herkunft des PFG,
die gemäß der Tz. 3.6.2.3.2 die verschiedenen Ausfertigungen kennzeichnen würden, miteinander zu
kombinieren, d. h. unterschiedliche Kennzahlen in den einzelnen Ausfertigungen sind auch in der kom-
binierten Kennzahlenzeile anzubringen.
Die Grundvoraussetzungen für identische Datenteile sind in folgenden Fällen gegeben, bei denen die
Kombination der Kennzahlenzeilen wie folgt vorzunehmen ist:
Fall 1: Das PFG hat nur eine Herkunft, d. h., es besteht entweder nur aus inländischem oder auslän-
dischem PFG mit der Folge, dass Herkunft 01 oder Herkunft 99 mit Herkunft 00 identisch sind.
Existiert beispielsweise nur inländisches PFG, so gilt Folgendes:
Formblatt Arten Kennzahlen
Herkunft des PFG
1. Feld 2. Feld
Formblatt 1 00
Formblatt 2 01
Gemeinsames
Formblatt 01 00
Fall 2: Das ausländische PFG besteht nur aus Geschäft in einem einzigen Mitgliedstaat oder in einem
anderen Vertragsstaat mit der Folge, dass Herkunft 21-63 mit Herkunft 99 identisch ist:
Formblatt Arten Kennzahlen
Herkunft des PFG
1. Feld 2. Feld
Formblatt 1 99
Formblatt 2 21
Gemeinsames
Formblatt 21 99
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 867
3.6.3 Zahlen
3.6.3.1 Die Zahlenwerte sind ohne Leerzeichen in die Datenfelder einzutragen. 1000er Stellen sind durch einen
Punkt zu trennen.
3.6.3.2 Absolute Beträge sind ohne Dezimalstellen anzugeben. Unter 0,5 Euro oder unter 500 Euro (bei
TsdEuro) ist abzurunden und ansonsten aufzurunden. Cent-Beträge oder Beträge unter 1 TsdEuro kön-
nen jedoch auch unter Verzicht auf die Rundung einfach weggelassen werden, sofern die Auf- und
Abrundung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde.
3.6.3.3 Zwischensummen und Endsummen sind jeweils nicht durch Neuberechnung aus den centlosen Euro-
Beträgen und TsdEuro-Beträgen, sondern ebenfalls durch Auf-/Abrundung oder – alternativ – Strei-
chung der Cent-Beträge oder Beträge unter 1 TsdEuro zu ermitteln.
3.6.3.4 Relationen sind mit einer Dezimalstelle anzugeben, die durch ein Komma anzuzeigen ist.
3.6.3.5 Datenfelder, in denen der berichtende Pensionsfonds keine Angaben machen kann, müssen frei blei-
ben. Eine zusätzliche Kennzeichnung z. B. durch einen Strich darf nicht erfolgen.
3.6.4 Vo r z e i c h e n
In den Formblättern und Nachweisungen sind vor bestimmten Datenfeldern bereits Vorzeichen fest
vorgegeben, die zur Kennzeichnung von Gewinn- oder Verlustfeldern oder als Rechenzeichen dienen
(siehe auch Tz. 3.2.2.1). Im Übrigen sind die Beträge in den Formblättern und Nachweisungen nicht mit
Vorzeichen zu versehen. Folgende Ausnahmen sind jedoch zu beachten:
3.6.4.1 Positive oder negative Vorzeichen sind bei den Posten einzusetzen, die alternativ Aufwendungen oder
Erträge enthalten (Aufwendungen oder Erträge aus der Abwicklung pensionsfondstechnischer Rück-
stellungen; Aufwendungen oder Erträge aus der Veränderung pensionsfondstechnischer Rückstellun-
gen; außerordentliches Ergebnis).
3.6.4.2 Negative Vorzeichen sind auch einzusetzen, wenn hohe Erträge aus der Abwicklung pensionsfonds-
technischer Rückstellungen der Vorjahre dazu führen, dass pensionsfondstechnische Bruttoaufwen-
dungen (Bruttoaufwendungen für Versorgungsfälle; Bruttoaufwendungen wegen Beendigungen von
Pensionsfondsverträgen und Versorgungsverhältnissen; Bruttoaufwendungen für Beitragsrückerstat-
tung) zu Erträgen werden oder wenn pensionsfondstechnische Erträge aus dem in Rückversicherung
gegebenen Pensionsfondsgeschäft (Anteile der Rückversicherer an diesen Bruttoaufwendungen) zu
Aufwendungen werden.
3.6.4.3 Negative Vorzeichen sind ferner einzusetzen, sofern auf Grund besonderer Entwicklungen Ertragsposten
ausnahmsweise zu Aufwandsposten werden oder Aufwandsposten ausnahmsweise zu Ertragsposten
werden. Dieser Fall kann auch eintreten, wenn bestimmte Posten als Saldogröße mehrerer Unterposten
ermittelt werden und die abzuziehenden Unterposten überwiegen.
3.6.4.4 In den genannten Fällen sind die Vorzeichen (+ oder –) innerhalb des Datenfeldes direkt vor dem Zahlen-
wert einzusetzen. Das kaufmännische Minuszeichen (./.) darf nicht verwendet werden.
3.6.5 Beispiele
falsch: 238 184 – 788 532.70
155,344,783 15,236 %
+ 3227896
richtig: 238.184 – 788.533
155.344.783 15,2
+ 3.227.896
4. Version
Die Unterlagen sind in Euro vorzulegen. Die Beträge sind in vollen „Euro“ oder „TsdEuro“ anzugeben. In
der Kopfzeile der Formblätter und Nachweisungen ist in dem Feld „Version“ die Zahl „8“ einzusetzen.
868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016
Anlage 3
(zu § 20)
Kongruenzregeln
1. Ist die Deckung eines Pensionsplans in einer bestimmten Währung ausge-
drückt, so gelten die Verpflichtungen als in dieser Währung bestehend.
2. Ist die Deckung eines Pensionsplans nicht in einer Währung ausgedrückt, so
gelten die Verpflichtungen als in der Währung des Landes bestehend, in dem
der Versicherte seinen Wohnsitz hat. Die Währung, in der die Prämie ausge-
drückt ist, kann zugrunde gelegt werden, wenn besondere Umstände dies
rechtfertigen, insbesondere wenn es bereits bei Einigung über den Pensions-
plan wahrscheinlich ist, dass der Eintritt eines Versorgungsfalls in dieser
Währung geregelt werden wird.
3. Die Währung, die ein Pensionsfonds nach seinen Erfahrungen als die wahr-
scheinlichste für die Erfüllung betrachtet, oder mangels solcher Erfahrungen
die Währung des Landes, in dem er sich niedergelassen hat, kann, sofern
nicht besondere Umstände dagegen sprechen, bei Risiken aus Pensions-
fondsgeschäften gemäß Anlage 1 Nummer 25 zum Versicherungsaufsichts-
gesetz zugrunde gelegt werden, wenn entsprechend der Art des Risikos des
jeweiligen Pensionsfondsgeschäfts die Erfüllung in einer anderen Währung
als der Währung erfolgen muss, die sich aus der Anwendung der vorgenann-
ten Regeln ergeben würde.
4. Wird einem Pensionsfonds der Eintritt eines Versorgungsfalls gemeldet und
ist dieser Versorgungsfall in einer anderen als der sich aus der Anwendung
der vorstehenden Regeln ergebenden Währung zu regeln, so gelten die Ver-
pflichtungen als in dieser anderen Währung bestehend, insbesondere wenn
es die Währung ist, in der die von dem Pensionsfonds zu erbringende Leis-
tung auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder auf Grund einer Ver-
einbarung im Pensionsplan bestimmt worden ist.
5. Wird der Eintritt eines Versorgungsfalls in einer dem Pensionsfonds vorher
bekannten Währung festgestellt, kann die Verpflichtung als in dieser anderen
Währung bestehend angesehen werden, auch wenn sie nicht die sich aus der
Anwendung der vorstehenden Regeln ergebende Währung ist.
6. Das Sicherungsvermögen braucht nicht in Vermögenswerten angelegt zu
werden, die auf die gleiche Währung lauten, in der die Verpflichtungen be-
stehen, wenn
a) es sich nicht um eine Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum handelt und sich die betreffende Wäh-
rung nicht zur Anlage eignet, insbesondere weil sie Transferbeschränkun-
gen unterliegt,
b) das anzulegende Sicherungsvermögen nicht mehr als 30 Prozent der Ver-
pflichtungen in einer bestimmten Währung betrifft oder
c) bei Anwendung der nach den Nummern 1 bis 5 geltenden Regeln in einer
bestimmten Währung Vermögenswerte angelegt werden müssten, die
nicht mehr als 7 Prozent der in anderen Währungen vorhandenen Vermö-
genswerte des Unternehmens ausmachen.
7. Soweit nach den vorstehenden Regeln das Sicherungsvermögen in Ver-
mögenswerten anzulegen ist, die auf die Währung eines Mitgliedstaates
der Europäischen Gemeinschaft, dessen Währung nicht der Euro ist, oder
auf die Währung eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum lauten, kann die Anlage bis zu 50 Prozent in
auf Euro lautenden Vermögenswerten erfolgen, soweit dies nach vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung gerechtfertigt ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 869
Anlage 4
(zu § 28 Absatz 3)
Nachweis der Eigenmittel
und Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung für Pensionsfonds
1Z6HLWH 1DPHGHV3)
)RUPXODU 8QWHUQHKPHQ *-
1DFKZHLVGHU(LJHQPLWWHO XQG%HUHFKQXQJ
1U6HLWH9HUVLRQ7\S 5HJ1U3E 00--
GHU6ROYDELOLWlWVNDSLWDODQIRUGHUXQJ
IU3HQVLRQVIRQGV
, (LJHQPLWWHO =HLOH 6SDOWH 6SDOWH 6SDOWH 6SDOWH
(LJHQPLWWHO$
YROOH(XUR YROOH(XUR YROOH(XUR YROOH(XUR
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%HWUDJHLJHQHU$NWLHQ −
.DSLWDOUFNODJH
2UJDQLVDWLRQVIRQGVJHP
$EV1U9$* −
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5FNODJHIUHLJHQH$QWHLOH
VDW]XQJVPlLJH5FNODJHQ
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9HUOXVWYRUWUDJ −
-DKUHVEHUVFKXVV
-DKUHVIHKOEHWUDJ −
%LODQ]JHZLQQ
%LODQ]YHUOXVW −
DXV]XVFKWWHQGH'LYLGHQGHQ −
*HQXVVUHFKWVNDSLWDOVRZHLW]XUHFKHQEDU
JHP$EVXQG3)$9
QDFKUDQJLJH9HUELQGOLFKNHLWHQVRZHLW
]XUHFKHQEDUJHP$EVXQG3)$9
LQGHU%LODQ]DXIJHIKUWHLPPDWHULHOOH:HUWH −
QLFKWIHVWJHOHJWH]XU9HUOXVWGHFNXQJYHUZHQG
EDUH5FNVWHOOXQJIU%HLWUDJVUFNHUVWDWWXQJ
6XPPH(LJHQPLWWHO$
(LJHQPLWWHO%
+lOIWHGHVQLFKWHLQJH]7HLOVGHV*.*6ZHQQ
HLQJH]7HLOYRQ*.*6HUUHLFKWPD[
YRQPLQ (LJHQPLWWHO
6ROYDELOLWlWVNDSLWDODQI
VWLOOH1HWWRUHVHUYHQDXVGHU%HZHUWXQJGHU
$NWLYDVRZHLWGLHVH5HVHUYHQQLFKW$XVQDKPH
FKDUDNWHUKDEHQ
6XPPH(LJHQPLWWHO%
'LHVHV)RUPXODUZLUGPDVFKLQHOOJHOHVHQ%LWWH$QODJH$EVFKQLWW&GHU3HQVLRQVIRQGV$XIVLFKWVYHURUGQXQJEHDFKWHQ
870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016
1Z6HLWH 1DPHGHV3)
)RUPXODU 8QWHUQHKPHQ *-
1DFKZHLVGHU(LJHQPLWWHO XQG%HUHFKQXQJ
1U6HLWH9HUVLRQ7\S 5HJ1U3E 00--
GHU6ROYDELOLWlWVNDSLWDODQIRUGHUXQJ
IU3HQVLRQVIRQGV
,, 6ROYDELOLWlWVNDSLWDODQIRUGHUXQJ =HLOH 6SDOWH 6SDOWH 6SDOWH 6SDOWH
YROOH(XUR 9HUKlOWQLVVlW]H YROOH(XUR YROOH(XUR
7HLO,
3HQVLRQVIRQGVWUlJW.$5LVLNRVHOEVW
D '5XQGXPGLH.RVWHQDQWHLOHYHUPLQGHUWH%HLWUDJV
EHUWUlJH MHZHLOVEUXWWR
E '5XQGXPGLH.RVWHQDQWHLOHYHUPLQGHUWH
%HLWUDJVEHUWUlJH MHZHLOVDE]JOLFKGHULQ
5FNGHFNXQJJHJHEHQHQ$QWHLOH
F 9HUKlOWQLVVDW]YRQ E ]X D LQYROOHQ3UR]HQW
G +|KHGHV9HUKlOWQLVVDW]HVYRQ F ZHQQHUJU|HU
RGHUJOHLFKLVWDQGHUQIDOOV
H (UVWHV(UJHEQLV D Ĺ G Ĺ
I DQUHFKHQEDUHVGHQ%DUZHUWYRQ*DUDQWLHQEHU
VWHLJHQGHV.DSLWDOVRZHLWGHU3HQVLRQVSODQHLQH
+HUDQ]LHKXQJHUODXEW
J (UJHEQLV H ² I
'LHVHV)RUPXODUZLUGPDVFKLQHOOJHOHVHQ%LWWH$QODJH$EVFKQLWW&GHU3HQVLRQVIRQGV$XIVLFKWVYHURUGQXQJEHDFKWHQ
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 871
1Z6HLWH 1DPHGHV3)
)RUPXODU 8QWHUQHKPHQ *-
1DFKZHLVGHU(LJHQPLWWHO XQG%HUHFKQXQJ
1U6HLWH9HUVLRQ7\S 5HJ1U3E 00--
GHU6ROYDELOLWlWVNDSLWDODQIRUGHUXQJ
IU3HQVLRQVIRQGV
,, 6ROYDELOLWlWVNDSLWDODQIRUGHUXQJ =HLOH 6SDOWH 6SDOWH 6SDOWH 6SDOWH
7HLO,,
3HQVLRQVIRQGVEHUQLPPWNHLQ.$5LVLNRXQG
GHULP%HLWUDJHLQJHUHFKQHWH9HUZDOWXQJV YROOH(XUR 9HUKlOWQLVVlW]H YROOH(XUR YROOH(XUR
NRVWHQ]XVFKODJLVWIUHLQHQ=HLWUDXPYRQ
PHKUDOVIQI-DKUHQIHVWJHOHJW
D '5XQGXPGLH.RVWHQDQWHLOHYHUPLQGHUWH%h
MHZHLOVEUXWWR
E '5XQGXPGLH.RVWHQDQWHLOHYHUPLQ%h MHZHLOV
DE]JOGHULQ5FNGHFNXQJJHJHEHQHQ$QWHLOH
F 9HUKlOWQLVVDW]YRQ E ]X D LQYROOHQ3UR]HQW
G +|KHGHV9HUKlOWQLVVDW]HVYRQ F ZHQQHUJU|HU
RGHUJOHLFKLVWDQGHUQIDOOV
H (UJHEQLV D Ċ G Ċ
7HLO,,,
3HQVLRQVIRQGVEHUQLPPWNHLQ.$5LVLNRXQG
GHULP%HLWUDJHLQJHUHFKQHWH9HUZDOWXQJV
NRVWHQ]XVFKODJLVWIUHLQHQ=HLWUDXPYRQ
K|FKVWHQVIQI-DKUHQIHVWJHOHJW
D 1HWWRYHUZDOWXQJVDXIZHQGXQJHQLPOHW]WHQ*-
E (UJHEQLV D Ċ
7HLO,9
5LVLNRNDSLWDO
D 5LVLNRNDSLWDOVRZHLWGDV5LVLNRVHOEVWJHWUDJHQ
ZLUG
E 5LVLNRNDSLWDOVRZHLWGDV5LVLNRVHOEVWJHWUDJHQ
ZLUGDE]JOLFKGHVGXUFK=XNDXIYRQ
9HUVLFKHUXQJVVFKXW]EHUWUDJHQHQ5LVLNRV
F 9HUKlOWQLVVDW]YRQ E ]X D LQYROOHQ3UR]HQW
G +|KHGHV9HUKlOWQLVVDW]HVYRQ F ZHQQHUJU|HU
RGHUJOHLFKLVWDQGHUQIDOOV
H (UJHEQLV D Ċ G Ċ
'LHVHV)RUPXODUZLUGPDVFKLQHOOJHOHVHQ%LWWH$QODJH$EVFKQLWW&GHU3HQVLRQVIRQGV$XIVLFKWVYHURUGQXQJEHDFKWHQ
872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016
1Z6HLWH 1DPHGHV3)
)RUPXODU 8QWHUQHKPHQ *-
1DFKZHLVGHU(LJHQPLWWHO XQG%HUHFKQXQJ
1U6HLWH9HUVLRQ7\S 5HJ1U3E 00--
GHU6ROYDELOLWlWVNDSLWDODQIRUGHUXQJ
IU3HQVLRQVIRQGV
,,, =XVDPPHQIDVVHQGHhEHUVLFKW =HLOH 6SDOWH 6SDOWH 6SDOWH 6SDOWH
YROOH(XUR 9HUKlOWQLVVlW]H YROOH(XUR YROOH(XUR
7HLO,
(UJHEQLV
7HLO,,
(UJHEQLV
7HLO,,,
(UJHEQLV
7HLO,9
(UJHEQLV
6ROYDELOLWlWVNDSLWDODQIRUGHUXQJ
6XPPH3RV ELV
0LQGHVWNDSLWDODQIRUGHUXQJ
0LQGHVWEHWUDJGHU0LQGHVWNDSLWDODQIRUGHUXQJ
+|KHUHU%HWUDJYRQ XQG
(LJHQPLWWHO$
(LJHQPLWWHO%
GDYRQVWLOOH5HVHUYHQODXW6=6S
9HUKlOWQLVVDW]YRQ
]X
9HUKlOWQLVVDW]YRQ
]X
'LHVHV)RUPXODUZLUGPDVFKLQHOOJHOHVHQ%LWWH$QODJH$EVFKQLWW&GHU3HQVLRQVIRQGV$XIVLFKWVYHURUGQXQJEHDFKWHQ
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 873
Anlage 5
(zu § 12 Absatz 4)
Formblätter und Nachweisungen
)E 6HLWH 1DPHGHV3)
)RUPXODU 8QWHUQHKPHQ *-
%LODQ] 1U6HLWH9HUVLRQ7\S 5HJ1U3E 00--
3RVWHQGHU$NWLYVHLWH
=HLOH 6SDOWH 6SDOWH 6SDOWH 6SDOWH
YROOH(XUR YROOH(XUR YROOH(XUR YROOH(XUR
,PPDWHULHOOH9HUP|JHQVJHJHQVWlQGH
D VHOEVWJHVFKDIIHQHJHZHUEOLFKH6FKXW]UHFKWHXQG
lKQOLFKH5HFKWHXQG:HUWH
E HQWJHOWOLFKHUZRUEHQH.RQ]HVVLRQHQXQG6FKXW]
UHFKWHVRZLH/L]HQ]HQGDUDQ
F *HVFKlIWVRGHU)LUPHQZHUW
G JHOHLVWHWH$Q]DKOXQJHQ
.DSLWDODQODJHQVRZHLWVLHQLFKW
]X1UD JHK|UHQ
9HUP|JHQIU5HFKQXQJXQG5LVLNR
YRQ$1XQG$UEJ
D .DSLWDODQODJHQIU5HFKQXQJXQG5LVLNR
YRQ$1XQG$UEJ
E VRQVWLJHV9HUP|JHQ
$QWHLOHGHU5FNYHUVLFKHUHUDQGHQSHQVLRQVIRQGV
WHFKQLVFKHQ%UXWWR5FNVWHOOXQJHQ
D %HLWUDJVEHUWUlJH
E 'HFNXQJVUFNVWHOOXQJ
F 5IUQRFKQLFKWDEJHZLFNHOWH
9HUVRUJXQJVIlOOH
EHHQGHWH3)9HUWUlJHXQG
9HUVRUJXQJVYHUKlOWQLVVH
G 5IU%HLWUDJVUFNHUVWDWWXQJ
HUIROJVXQDEKlQJLJH
HUIROJVDEKlQJLJH
H VRQVWLJHSHQVLRQVIRQGVWHFKQLVFKH5
$QWHLOHGHU5FNYHUVLFKHUHUDQGHQSHQVLRQVIRQGV
WHFKQLVFKHQ%UXWWR5HQWVSUHFKHQGGHP9HUP|JHQ
IU5HFKQXQJXQG5LVLNRYRQ$1XQG$UEJ
D 'HFNXQJVUFNVWHOOXQJ
E EULJHSHQVLRQVIRQGVWHFKQLVFKH5
'LHVHV)RUPXODUZLUGPDVFKLQHOOJHOHVHQ%LWWH$QODJH$EVFKQLWW&GHU3HQVLRQVIRQGV$XIVLFKWVYHURUGQXQJEHDFKWHQ
874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016
)E 6HLWH 1DPHGHV3)
)RUPXODU 8QWHUQHKPHQ *-
%LODQ] 1U6HLWH9HUVLRQ7\S 5HJ1U3E 00--
3RVWHQGHU$NWLYVHLWH
=HLOH 6SDOWH 6SDOWH 6SDOWH 6SDOWH
YROOH(XUR YROOH(XUR YROOH(XUR YROOH(XUR
)RUGHUXQJHQ
D DXVGHP3HQVLRQVIRQGVJHVFKlIWDQ
$UEHLWJHEHU
9HUVRUJXQJVEHUHFKWLJWH
9HUPLWWOHU
E $EUHFKQXQJVIRUGHUXQJHQDXVGHP
5FNYHUVLFKHUXQJVJHVFKlIW
F )RUGHUXQJHQDQ/98
G HLQJHIRUGHUWHVQRFKQLFKWHLQJH]DKOWHV
.DSLWDO
H VRQVWLJH)RUGHUXQJHQ
6RQVWLJH9HUP|JHQVJHJHQVWlQGH
D 6DFKDQODJHQXQG9RUUlWH
%HWULHEVXQG*HVFKlIWVDXVVWDWWXQJ
VRQVWLJH
E ODXIHQGH*XWKDEHQEHL.UHGLWLQVWLWXWHQ
6FKHFNV
.DVVHQEHVWDQG
F DQGHUH9HUP|JHQVJHJHQVWlQGH
5HFKQXQJVDEJUHQ]XQJVSRVWHQ
D DEJHJUHQ]WH=LQVHQXQG0LHWHQ
E VRQVWLJH5HFKQXQJVDEJUHQ]XQJVSRVWHQ
$NWLYHODWHQWH6WHXHUQ
$NWLYHU8QWHUVFKLHGVEHWUDJDXVGHU
9HUP|JHQVYHUUHFKQXQJ
1LFKWGXUFK(LJHQNDSLWDOJHGHFNWHU
)HKOEHWUDJ
6XPPHGHU$NWLYVHLWH
'LHVHV)RUPXODUZLUGPDVFKLQHOOJHOHVHQ%LWWH$QODJH$EVFKQLWW&GHU3HQVLRQVIRQGV$XIVLFKWVYHURUGQXQJEHDFKWHQ
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 875
)E 6HLWH 1DPHGHV3)
)RUPXODU 8QWHUQHKPHQ *-
%LODQ] 1U6HLWH9HUVLRQ7\S 5HJ1U3E 00--
3RVWHQGHU3DVVLYVHLWH
=HLOH 6SDOWH 6SDOWH 6SDOWH 6SDOWH
YROOH(XUR YROOH(XUR YROOH(XUR YROOH(XUR
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D HLQJHIRUGHUWHV.DSLWDO
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E .DSLWDOUFNODJH
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$EV1U9$* ( )
F *HZLQQUFNODJHQ
JHVHW]OLFKH5FNODJH
5FNODJHIU$QWHLOHDQHLQHPKHUUVFKHQGHQ
RGHUPHKUKHLWOLFKEHWHLOLJWHQ8QWHUQHKPHQ
VDW]XQJVPlLJH5FNODJHQ
5FNODJHJHP$EVD$NW*
DQGHUH*HZLQQUFNODJHQ
G *HZLQQYRUWUDJ
H 9HUOXVWYRUWUDJ −
I -DKUHVEHUVFKXVV
J -DKUHVIHKOEHWUDJ −
K %LODQ]JHZLQQ
L %LODQ]YHUOXVW −
GDYRQ *HZLQQYRUWUDJ ( )
9HUOXVWYRUWUDJ
( )
*HQXVVUHFKWVNDSLWDO
GDYRQQLFKWPHKUDOV(LJHQPLWWHODQUHFKHQEDU ( )
1DFKUDQJLJH9HUELQGOLFKNHLWHQ
GDYRQQLFKWPHKUDOV(LJHQPLWWHODQUHFKHQEDU ( )
6RQGHUSRVWHQPLW5FNODJHQDQWHLO
'LHVHV)RUPXODUZLUGPDVFKLQHOOJHOHVHQ%LWWH$QODJH$EVFKQLWW&GHU3HQVLRQVIRQGV$XIVLFKWVYHURUGQXQJEHDFKWHQ
876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016
)E 6HLWH 1DPHGHV3)
)RUPXODU 8QWHUQHKPHQ *-
1U6HLWH9HUVLRQ7\S 5HJ1U3E 00--
%LODQ]
3RVWHQGHU3DVVLYVHLWH =HLOH 6SDOWH 6SDOWH 6SDOWH 6SDOWH
YROOH(XUR YROOH(XUR YROOH(XUR YROOH(XUR
3HQVLRQVIRQGVWHFKQLVFKH%UXWWR5FNVWHOOXQJHQ
D %UXWWR%HLWUDJVEHUWUlJH
E %UXWWR'HFNXQJVUFNVWHOOXQJ
F %UXWWR5IUQRFKQLFKWDEJHZLFNHOWH
9HUVRUJXQJVIlOOH
EHHQGHWH3)9HUWUlJHXQG9HUVRUJXQJVYHU
KlOWQLVVH
G %UXWWR5IU%HLWUDJVUFNHUVWDWWXQJ
HUIROJVXQDEKlQJLJH
HUIROJVDEKlQJLJH
GDYRQNROOHNWLYHU7HLO
( )
H VRQVWLJHSHQVLRQVIRQGVWHFKQLVFKH5
SHQVLRQVIRQGVWHFKQLVFKH5G9
EULJHSHQVLRQVIRQGVWHFKQLVFKH5
3HQVLRQVIRQGVWHFKQLVFKH%UXWWR5HQWVSUHFKHQG
GHP9HUP|JHQIU5HFKQXQJXQG5LVLNRYRQ$1XQG
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D %UXWWR'HFNXQJVUFNVWHOOXQJ
GDYRQ'HFNXQJVUFNVWHOOXQJ
JHPl.DSLWHO3)$9 ( )
E EULJHSHQVLRQVIRQGVWHFKQLVFKH%UXWWR5
$QGHUH5FNVWHOOXQJHQ
D 5IU3HQVLRQHQXQGlKQOLFKH9HUSIOLFKWXQJHQ
E 6WHXHUUFNVWHOOXQJHQ
F VRQVWLJH5FNVWHOOXQJHQ
5IU:lKUXQJVXPUHFKQXQJ
DOOJHPHLQH5G9
EULJH5FNVWHOOXQJHQ
'LHVHV)RUPXODUZLUGPDVFKLQHOOJHOHVHQ%LWWH$QODJH$EVFKQLWW&GHU3HQVLRQVIRQGV$XIVLFKWVYHURUGQXQJEHDFKWHQ
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 877
)E 6HLWH 1DPHGHV3)
)RUPXODU 8QWHUQHKPHQ *-
1U6HLWH9HUVLRQ7\S 5HJ1U3E 00--
%LODQ]
3RVWHQGHU3DVVLYVHLWH =HLOH 6SDOWH 6SDOWH 6SDOWH 6SDOWH
YROOH(XUR YROOH(XUR YROOH(XUR YROOH(XUR
'HSRWYHUELQGOLFKNHLWHQDXVGHPLQ5FNYHU
VLFKHUXQJJHJHEHQHQ3HQVLRQVIRQGVJHVFKlIW
$QGHUH9HUELQGOLFKNHLWHQ
D 9HUELQGOLFKNHLWHQDXVGHP3HQVLRQVIRQGVJHVFKlIW
JHJHQEHU
$UEHLWJHEHUQ
9HUVRUJXQJVEHUHFKWLJWHQ
D DXVJXWJHVFKULHEHQHQhEHUVFKXVVDQWHLOHQ
E VRQVWLJH
9HUPLWWOHUQ
E $EUHFKQXQJVYHUELQGOLFKNHLWHQ
DXVGHP5FNYHUVLFKHUXQJVJHVFKlIW
F 9HUELQGOLFKNHLWHQJHJHQEHU/98
G 9HUELQGOLFKNHLWHQJHJHQEHU.UHGLWLQVWLWXWHQ
H 9HUELQGOLFKNHLWHQDXV+\SRWKHNHQ
*UXQGXQG5HQWHQVFKXOGHQ
I VRQVWLJH9HUELQGOLFKNHLWHQ
GDYRQ
( )
DXV6WHXHUQ
LP5DKPHQGHUVR]LDOHQ6LFKHUKHLW ( )
5HFKQXQJVDEJUHQ]XQJVSRVWHQ
3DVVLYHODWHQWH6WHXHUQ
6XPPHGHU3DVVLYVHLWH
'LHVHV)RUPXODUZLUGPDVFKLQHOOJHOHVHQ%LWWH$QODJH$EVFKQLWW&GHU3HQVLRQVIRQGV$XIVLFKWVYHURUGQXQJEHDFKWHQ
878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016
1Z 1DPHGHV3)
,QEHVWLPPWHQ3RVWHQGHU*X9 DXVJHZLHVHQH )RUPXODU 8QWHUQHKPHQ *-
$XIZDQGVDUWHQVRZLH$Q]DKOGHU%HVFKlIWLJWHQ 1U6HLWH9HUVLRQ7\S 5HJ1U3E 00--
=HLOH 6SDOWH 6SDOWH 6SDOWH 6SDOWH
$XIZDQGVDUWHQ YROOH(XUR YROOH(XUR YROOH(XUR
3HUVRQDODXIZDQGHLQVFKO%H]JHGHU0LWJOLHGHU
GHV*HVFKlIWVIKUXQJVRUJDQV
D %UXWWRHQWJHOWHRKQH$UEJ$QWHLOH]XU
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E 6R]LDODXIZHQGXQJHQ
6DFKDXIZDQG
D 3URYLVLRQHQXQGVRQVWLJH%H]JHGHU
3HQVLRQVIRQGVYHUWUHWHU
E VRQVWLJHU6DFKDXIZDQG
GDYRQ
$XIZHQGXQJHQIU
EHUODVVHQH$UEHLWVNUlIWH ( )
F $EVFKUHLEXQJHQDXIGDV6DFKDQODJHYHUP|JHQ
XQGDXILPPDWHULHOOH9HUP|JHQVJHJHQVWlQGH
*HVDPWDXIZDQG HQWVSULFKW7HLOVXPPHDXV
$XIZHQGXQJHQJHPl*X9
3HUVRQHQLP-DKUHV
GXUFKVFKQLWW
%HVFKlIWLJWHLP,QQHQXQG$XHQGLHQVW PlQQOLFK ZHLEOLFK LQVJHVDPW 9ROO]HLWHLQKHLWHQ
9ROO]HLWEHVFKlIWLJWH
7HLO]HLWEHVFKlIWLJWH
6XPPH
'LHVHV)RUPXODUZLUGPDVFKLQHOOJHOHVHQ%LWWH$QODJH$EVFKQLWW&GHU3HQVLRQVIRQGV$XIVLFKWVYHURUGQXQJEHDFKWHQ
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 879
1Z6HLWH 1DPHGHV3)
6LFKHUXQJVYHUP|JHQXQG )RUPXODU 8QWHUQHKPHQ *-
UHVWOLFKHV9HUP|JHQ 1U6HLWH9HUVLRQ7\S 5HJ1U3E 00--
=HLOH 6SDOWH 6SDOWH 6SDOWH 6SDOWH
6ROO:HUWH *HVDPWEHWUDJ 6LFKHUXQJVYHUP|JHQ UHVWOLFKHV9HUP|JHQ
YROOH(XUR YROOH(XUR YROOH(XUR
3HQVLRQVIRQGVWHFKQLVFKH%UXWWR5FNVWHOOXQJHQ
D %HLWUDJVEHUWUlJH
E 'HFNXQJVUFNVWHOOXQJ
F 5FNVWHOOXQJIUQRFKQLFKWDEJHZLFNHOWH
9HUVRUJXQJVIlOOH
EHHQGHWH3HQVLRQVIRQGVYHUWUlJH
XQG9HUVRUJXQJVYHUKlOWQLVVH
G 5FNVWHOOXQJIU%HLWUDJVUFNHUVWDWWXQJ
HUIROJVXQDEKlQJLJH
HUIROJVDEKlQJLJH
H VRQVWLJHSHQVLRQVIRQGVWHFKQLVFKH5
SHQVLRQVIRQGVWHFKQLVFKH5G9
EULJHSHQVLRQVIRQGVWHFKQLVFKH5
3)WHFKQLVFKH%UXWWR5HQWVSUHFKHQGGHP9HUP|JHQ
IU5HFKQXQJXQG5LVLNRYRQ$1XQG$UEJ
D %UXWWR'HFNXQJVUFNVWHOOXQJ
E EULJHSHQVLRQVIRQGVWHFKQLVFKH%UXWWR5
'HSRWYHUELQGOLFKNHLWHQDXVGHPLQ5FNGHFNXQJ
JHJHEHQHQ3)*
$EUHFKQXQJVYHUELQGOLFKNHLWHQ
DXVGHP5FNYHUVLFKHUXQJVJHVFKlIW
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880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 881
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