718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2016
Erstes Gesetz
zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes1
Vom 11. April 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Verwender von neuen oder erneuerten
sen: Messgeräten“ und nach dem Wort „anzu-
wenden“ die Wörter „, der nachweisen kann,
Artikel 1 dass er einen Dritten mit der Erfassung der
Messwerte beauftragt hat“ eingefügt.
Änderung des b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Mess- und Eichgesetzes
„(2) Werden mehr als ein Messgerät einer
Das Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I Messgeräteart verwendet oder von mehr als ei-
S. 2722, 2723), das durch Artikel 293 der Verordnung nem Messgerät einer Messgeräteart im Auftrag
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor- des Verwenders Messwerte erfasst, hat der Ver-
den ist, wird wie folgt geändert: pflichtete zur Erfüllung des Absatzes 1
1. § 15 Absatz 9 Satz 1 wird durch die folgenden 1. die zuständige Behörde spätestens sechs
Sätze ersetzt: Wochen nach Inbetriebnahme des zweiten
Messgeräts einer Messgeräteart darüber zu
„Die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungs- informieren oder informieren zu lassen, wel-
stelle sind hinsichtlich solcher Informationen, die che Messgerätearten er verwendet oder von
sie im Rahmen einer Konformitätsbewertung erhal- welchen Messgerätearten er Messwerte er-
ten, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese fasst; dabei ist die Anschrift des Verpflichte-
Verpflichtung besteht nicht gegenüber den Markt- ten anzugeben und
überwachungsbehörden und dem Hersteller oder
2. sicherzustellen, dass Übersichten der ver-
seinem Bevollmächtigten. Die Verpflichtung nach
wendeten Messgeräte oder der Messgeräte,
Satz 1 besteht nach Beendigung der Tätigkeit der
von denen Messwerte erfasst werden, mit
Mitarbeiter fort. Die Konformitätsbewertungsstelle
den in Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben
darf die im Rahmen einer Konformitätsbewertung
der zuständigen Behörde auf Anforderung
erlangten Informationen, insbesondere Prüfergeb-
unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.“
nisse, nur an die Marktüberwachungsbehörden
und den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten 3. In § 37 Absatz 2 Nummer 4 wird das Komma am
herausgeben. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit Ende durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Zustimmung des Herstellers oder seines Bevoll- „; dies ist nicht anzuwenden, wenn
mächtigten zulässig.“
a) die Unkenntlichmachung, Entwertung oder Ent-
2. § 32 wird wie folgt geändert: fernung unter Aufsicht einer nach § 40 zustän-
digen Stelle durchgeführt werden und
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) die unkenntlich gemachten, entwerteten oder
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: entfernten Kennzeichen durch geeignete Kenn-
zeichen der beaufsichtigenden Stelle ersetzt
„Wer neue oder erneuerte Messgeräte ver- werden,“.
wendet oder im Auftrag des Verwenders
Messwerte von solchen Messgeräten er- 4. § 41 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
fasst, hat die betroffenen Messgeräte der „2. zur Konkretisierung der sich aus § 33 Absatz 1
nach Landesrecht zuständigen Behörde ergebenden Pflichten sowie über Ausnahmen
spätestens sechs Wochen nach Inbetrieb- von diesen Pflichten,“.
nahme anzuzeigen.“ 5. In § 44 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor der
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Zusatzein- Gliederung nach den Wörtern „zur Umsetzung“ die
richtungen“ die Wörter „und nicht auf einen Wörter „oder Durchführung“ eingefügt.
6. § 50 wird wie folgt geändert:
1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
– Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschrif- fügt:
ten der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbst- „(5) Werden die Marktüberwachungsbehör-
tätiger Waagen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 107)
und der den von einer vorläufigen Marktüberwachungs-
– Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des maßnahme eines anderen Mitgliedstaates der
Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechts- Europäischen Union oder eines Vertragsstaates
vorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Mess- des Abkommens über den Europäischen Wirt-
geräten auf dem Markt (Neufassung) (ABl. L 96 vom 29.3.2014,
S. 149), die durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2015/13 (ABl. L 3 schaftsraum, der Schweiz oder der Türkei unter-
vom 7.1.2015, S. 42) geändert worden ist. richtet, prüfen sie innerhalb von drei Monaten,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2016 719
ob sie einen Einwand gegen diese Maßnahme „27. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in
erheben und begründen diesen gegebenenfalls. Rechtsakten der Europäischen Union
Wird kein Einwand erhoben, so gilt die Maß- zuwiderhandelt, die inhaltlich
nahme als gerechtfertigt und die Marktüberwa- a) einem in Nummer 21 oder Num-
chungsbehörden ergreifen unverzüglich geeig- mer 22 genannten Verbot entspricht
nete Maßnahmen hinsichtlich des betreffenden oder
Messgeräts.“
b) einer Regelung entspricht, zu der die
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. in Nummer 21 oder Nummer 22 ge-
7. In § 52 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Arti- nannten Vorschriften ermächtigen,
kel 19 Absatz 2“ durch die Wörter „Artikel 19 Ab- soweit eine Rechtsverordnung nach
satz 1“ ersetzt. Absatz 4 für einen bestimmten Tatbe-
8. In § 56 Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „§ 52 stand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
Absatz 5 Satz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 52 Ab- weist.“
satz 5 Satz 4 und 5“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nummer 13“ durch
9. In § 58 Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „§ 52 die Angabe „Nummer 18“ ersetzt.
Absatz 5 Satz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 52 Ab- c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
satz 5 Satz 4 und 5“ ersetzt. „(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft
10. § 60 wird wie folgt geändert: und Energie wird ermächtigt, soweit dies zur
Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung
aa) In Nummer 25 wird das Wort „oder“ am Ende mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbe-
durch ein Komma ersetzt. stände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrig-
bb) In Nummer 26 werden nach der Angabe keit nach Absatz 1 Nummer 27 geahndet werden
„Nummer 10“ die Wörter „oder § 44 Absatz 2 können.“
in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Nummer 1,
2, 6, 7, 9 oder Nummer 11“ eingefügt und Artikel 2
wird der Punkt am Ende durch das Wort Inkrafttreten
„oder“ ersetzt. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
cc) Folgende Nummer 27 wird angefügt: Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. April 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
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Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit
von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten
sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen*
Vom 11. April 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Abschnitt 2
Informationspflichten
Inhaltsübersicht sowie Vergleichbarkeit
der Entgelte für Zahlungskonten
Artikel 1 Gesetz über die Vergleichbarkeit von Zahlungskonto-
entgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Unterabschnitt 1
Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funk- Informationspflichten
tionen (Zahlungskontengesetz – ZKG)
Artikel 2 Änderung der Schlichtungsstellenverfahrensverord- § 5 Vorvertragliche Entgeltinformation
nung § 6 Inhalt der Entgeltinformation zu den maßgeblichen Zah-
Artikel 3 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes lungskontendiensten
Artikel 4 Änderung des Kreditwesengesetzes § 7 Inhalt der Entgeltinformation bei Paketen von Diensten
oder von weiteren Produkten
Artikel 5 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
§ 8 Verwendung der standardisierten Zahlungskontentermino-
Artikel 6 Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsver- logie, Währungsangaben und Sprache der Entgeltinforma-
ordnung tion
Artikel 7 Änderung des Geldwäschegesetzes § 9 Form und Gestaltung der Entgeltinformation
Artikel 8 Änderung des Gerichtskostengesetzes § 10 Entgeltaufstellung während und bei Beendigung des Ver-
Artikel 9 Inkrafttreten tragsverhältnisses
§ 11 Inhalt der Entgeltaufstellung
Anlage 1 Ermächtigung durch den Kontoinhaber zur Konten-
wechselhilfe § 12 Verwendung der standardisierten Zahlungskontentermino-
logie, Währungsangaben und Sprache der Entgeltaufstel-
Anlage 2 Aufforderung durch den Kontoinhaber zur Erleichte-
lung
rung einer grenzüberschreitenden Kontoeröffnung
§ 13 Form und Gestaltung der Entgeltaufstellung
Anlage 3 Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags
§ 14 Allgemeine Informationspflichten der Zahlungsdienstleister
Anlage 4 Antrag auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens
bei Ablehnung eines Antrags auf Abschluss eines § 15 Allgemeine Verwendung der standardisierten Zahlungs-
Basiskontovertrags kontenterminologie
Unterabschnitt 2
Artikel 1
Vergleichswebsites
Gesetz § 16 Zertifizierung als Vergleichswebsite nach dem Zahlungs-
über die Vergleichbarkeit kontengesetz, Berechtigung zur Führung dieser Bezeich-
von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel nung sowie zur Verwendung des Zertifizierungssymbols
von Zahlungskonten sowie den Zugang zu § 17 Anforderungen an Vergleichskriterien
Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen § 18 Weitere Anforderungen an Vergleichswebsites
§ 19 Verordnungsermächtigung; Verwaltungsvorschriften
(Zahlungskontengesetz – ZKG)
Inhaltsübersicht Abschnitt 3
Abschnitt 1 Kontenwechselhilfe
Allgemeine Vorschriften Unterabschnitt 1
Anspruch auf Kontenwechselhilfe
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen § 20 Verpflichtung zur Gewährung von Kontenwechselhilfe
§ 21 Ermächtigung des Kontoinhabers
§ 3 Allgemeines Benachteiligungsverbot
§ 4 Abweichende Vereinbarungen
Unterabschnitt 2
Pflichten der beteiligten Zahlungsdienstleister
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/92/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die § 22 Einleitung des Kontenwechsels über den empfangenden
Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zah- Zahlungsdienstleister
lungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden
Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214). § 23 Pflichten des übertragenden Zahlungsdienstleisters
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§ 24 Abschluss des Kontenwechsels durch den empfangenden § 51 Klage gegen den Verpflichteten
Zahlungsdienstleister § 52 Mitteilung an die Bundesanstalt in Zivilverfahren
§ 25 Haftung bei Pflichtverletzungen
Abschnitt 7
Unterabschnitt 3
Sanktionen
Entgelte, Kosten und Verbot von Vertragsstrafen
§ 53 Bußgeldvorschriften
§ 26 Entgelte, Kosten und Verbot von Vertragsstrafen
Abschnitt 1
Abschnitt 4
Grenzüberschreitende Kontoeröffnung Allgemeine Vorschriften
§ 27 Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters zur Erleichterung §1
einer grenzüberschreitenden Kontoeröffnung
§ 28 Aufforderung durch den Verbraucher Anwendungsbereich
§ 29 Handlungen des Zahlungsdienstleisters zur Erleichterung Dieses Gesetz gilt, soweit hierin nicht ausdrücklich
einer grenzüberschreitenden Kontoeröffnung etwas anderes geregelt ist, für alle Verbraucher sowie
für Zahlungsdienstleister, die auf dem Markt Zahlungs-
Abschnitt 5
konten für Verbraucher anbieten.
Zahlungskonten mit
grundlegenden Funktionen §2
Unterabschnitt 1 Begriffsbestimmungen
Anwendungsbereich (1) Rechtmäßiger Aufenthalt in der Europäischen
§ 30 Anwendungsbereich Union ist der rechtmäßige Aufenthalt natürlicher Perso-
nen, einschließlich Personen ohne festen Wohnsitz, in
Unterabschnitt 2 einem Mitgliedstaat der Europäischen Union auf Grund
Zugang zu Zahlungskonten des Unionsrechts oder auf Grund nationalen Rechts
mit grundlegenden Funktionen sowie der rechtmäßige Aufenthalt Asylsuchender im
Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der
§ 31 Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrags
Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 560),
§ 32 Benachteiligungsfreies Leistungsangebot und Koppe-
des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
lungsverbot
vom 31. Januar 1967 (BGBl. 1969 II S. 1294) und ande-
§ 33 Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags
rer einschlägiger völkerrechtlicher Verträge. Als recht-
§ 34 Ablehnung des Antrags auf Abschluss eines Basiskonto-
vertrags mäßiger Aufenthalt in der Europäischen Union im Sinne
§ 35 Ablehnung wegen eines bereits vorhandenen Zahlungs- dieses Gesetzes gilt auch der Aufenthalt im Inland
kontos Geduldeter.
§ 36 Ablehnung wegen strafbaren Verhaltens oder wegen Ver- (2) Ein mit einem Zahlungskonto verbundener Dienst
stoßes gegen ein gesetzliches Verbot ist jeder Dienst im Zusammenhang mit der Eröffnung,
§ 37 Ablehnung bei früherer Kündigung wegen Zahlungsverzugs dem Führen oder dem Schließen eines Zahlungskontos
einschließlich Zahlungsdiensten und Zahlungsvorgän-
Unterabschnitt 3 gen, die unter Artikel 3 Buchstabe g der Richtlinie
Basiskontovertrag 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
§ 38 Pflicht des kontoführenden Instituts zur Führung eines tes vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im
Basiskontos und zur Erbringung von Diensten in Bezug auf Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG,
dieses Konto 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur
§ 39 Vereinbarung weiterer Dienstleistungen Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319 vom
§ 40 Benachteiligungsverbot bei der Führung eines Basiskontos 5.12.2007, S. 1; L 187 vom 18.7.2009, S. 5), die durch
§ 41 Entgelte, Kosten und Verbot von Vertragsstrafen die Richtlinie 2009/111/EG (ABl. L 302 vom 17.11.2009,
§ 42 Kündigung durch das kontoführende Institut S. 97) geändert worden ist, fallen, sowie Überziehungs-
§ 43 Kündigungserklärung des kontoführenden Instituts möglichkeiten und Überschreitungen.
§ 44 Ordentliche Kündigung durch den Kontoinhaber (3) Zahlungsdienstleister ist ein Zahlungsdienstleis-
§ 45 Unterstützungsleistungen zu Basiskonten ter im Sinne des Artikels 4 Nummer 9 der Richtlinie
2007/64/EG.
Abschnitt 6
(4) Europäischer Zahlungsdienstleister ist ein in
Organisations-
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
pflichten der Zahlungs-
dienstleister; zuständige Behörde;
ansässiger Zahlungsdienstleister im Sinne des Artikels 4
Ver w a lt u ng s v e r f a hre n un d R e c h t s s c h u t z Nummer 9 der Richtlinie 2007/64/EG.
§ 46 Organisationspflichten der Zahlungsdienstleister; zustän-
(5) Institut im Sinne dieses Gesetzes ist ein Kredit-
dige Behörde; Aufsicht institut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der
§ 47 Öffentliche Informationen der Bundesanstalt Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parla-
§ 48 Verwaltungsverfahren ments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichts-
§ 49 Anordnung bei unrechtmäßiger Ablehnung des Antrags auf anforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen
Abschluss eines Basiskontovertrags, Untätigkeit und Frist- und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012
versäumnis (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013,
§ 50 Klage gegen die Bundesanstalt; Verordnungsermächtigung S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6), die durch die
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Delegierte Verordnung (EU) 2015/62 (ABl. L 11 vom eines Zahlungsdiensterahmenvertrags über die Füh-
17.1.2015, S. 37) geändert worden ist, eine Zweignie- rung eines Zahlungskontos Informationen über Entgelte
derlassung nach § 53b Absatz 1 Satz 1 oder 2 des für mit einem Zahlungskonto verbundene Dienste (Ent-
Kreditwesengesetzes oder eine Zweigstelle nach § 53 geltinformation) nach den §§ 6 bis 9 unentgeltlich mit-
des Kreditwesengesetzes. zuteilen.
(6) Maßgebliche Zahlungskontendienste sind die mit
einem Zahlungskonto verbundenen Dienste, die in der §6
jeweils aktuellen Liste der repräsentativsten mit einem
Inhalt der Entgeltinformation
Zahlungskonto verbundenen Dienste enthalten sind,
zu den maßgeblichen Zahlungskontendiensten
die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht veröffentlicht worden ist. (1) Die Entgeltinformation muss angeben, welche
(7) Standardisierte Zahlungskontenterminologie ist der maßgeblichen Zahlungskontendienste von dem
die von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 3 Zahlungsdienstleister angeboten werden und welches
Absatz 4 der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Entgelt er dafür verlangt. Soweit einer oder mehrere
Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die dieser Dienste von dem Zahlungsdienstleister nicht an-
Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den geboten werden, ist auch dies anzugeben. Soweit nach
Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zah- dem Angebot des Zahlungsdienstleisters im Zusam-
lungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 menhang mit den angebotenen maßgeblichen Zah-
vom 28.8.2014, S. 214) festgelegte jeweils aktuelle lungskontendiensten die Erstattung von Kosten durch
standardisierte Terminologie für die mit einem Zah- den Verbraucher oder die Verwirkung von vom Verbrau-
lungskonto verbundenen Dienste. cher zu zahlenden Vertragsstrafen vorgesehen ist, sind
auch diese Kosten und Vertragsstrafen anzugeben.
(8) Zahlungskonto im Sinne dieses Gesetzes ist ein
auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienst- (2) Die Entgeltinformation muss den Hinweis enthal-
nutzer lautendes Konto, das für die Ausführung von ten, dass nur die Entgelte für die maßgeblichen Zah-
Zahlungsvorgängen genutzt wird. lungskontendienste angegeben sind und dass die voll-
ständigen vorvertraglichen und vertraglichen Informa-
§3 tionen zu den maßgeblichen Zahlungskontendiensten
und den übrigen angebotenen Diensten anderen Doku-
Allgemeines Benachteiligungsverbot
menten zu entnehmen sind.
Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der
Europäischen Union, die innerhalb der Europäischen
§7
Union den Abschluss eines Zahlungsdiensterahmen-
vertrags über die Führung eines Zahlungskontos im Inhalt der Entgeltinformation bei
Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichts- Paketen von Diensten oder von weiteren Produkten
gesetzes beantragen, dürfen von Instituten bei der Er-
(1) Soweit einer oder mehrere der maßgeblichen
öffnung eines solchen Kontos weder auf Grund ihrer
Zahlungskontendienste von dem Zahlungsdienstleister
Staatsangehörigkeit, ihrer Sprache oder ihres Wohn-
als Teil eines Dienstepakets für ein Zahlungskonto an-
sitzes noch aus anderen Gründen, die in Artikel 21 der
geboten werden, muss die Entgeltinformation auch die
Charta der Grundrechte der Europäischen Union ge-
folgenden Angaben enthalten:
nannt werden, benachteiligt werden.
1. die Dienste, die in dem Paket enthalten sind,
§4
2. der Umfang, in dem die Dienste in dem Paket ent-
Abweichende Vereinbarungen halten sind,
(1) Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes das Ver-
3. die Entgelte, die für das Paket zu zahlen sind, und
hältnis zwischen Zahlungsdienstleistern und Verbrau-
chern regeln, darf von ihnen nicht zum Nachteil des 4. die zusätzlichen Entgelte, die für Dienste anfallen,
Verbrauchers abgewichen werden, es sei denn, es ist die über den im Entgelt für das Paket enthaltenen
etwas anderes bestimmt. Umfang hinausgehen.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen ander- (2) Soweit ein Zahlungskonto als Teil eines Pakets
weitigen Gestaltungen vor, es sei denn, es ist etwas angeboten wird, das Produkte oder Dienste enthält,
anderes bestimmt. die über die Erbringung von Zahlungskontendiensten
hinausgehen, muss die Entgeltinformation angeben,
Abschnitt 2 ob es auch möglich ist, einen Zahlungsdiensterahmen-
Informationspflichten sowie vertrag über die Führung eines Zahlungskontos separat
abzuschließen. In diesem Fall sind auch die Entgelte
Vergleichbarkeit der Entgelte für Zahlungskonten
anzugeben, die jeweils für die übrigen im Paket enthal-
tenen Produkte und Dienste anfallen, soweit diese
Unterabschnitt 1
separat erworben werden könnten.
Informationspflichten
(3) Im Rahmen der Angaben nach den Absätzen 1
§5 und 2 sind auch vom Verbraucher zu erstattende Kos-
ten und vom Verbraucher zu zahlende Vertragsstrafen
Vorvertragliche Entgeltinformation zu nennen, die nach dem Angebot des Zahlungsdienst-
Der Zahlungsdienstleister hat dem Verbraucher recht- leisters in Bezug auf die angebotenen Dienste oder Pa-
zeitig vor dessen Vertragserklärung zum Abschluss kete vorgesehen sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2016 723
§8 Beendigung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung
Verwendung der standardisierten zu stellen.
Zahlungskontenterminologie, Währungs-
angaben und Sprache der Entgeltinformation § 11
(1) Für die Bezeichnung der in der Entgeltinformation Inhalt der Entgeltaufstellung
genannten maßgeblichen Zahlungskontendienste ist (1) Die Entgeltaufstellung muss bezogen auf den
die standardisierte Zahlungskontenterminologie zu Zeitraum, für den die Entgeltaufstellung erteilt wird,
verwenden. Andere Bezeichnungen dürfen in der Ent- mindestens folgende Angaben enthalten:
geltinformation nur zusätzlich zur standardisierten 1. das in Rechnung gestellte Einzelentgelt je Dienst
Zahlungskontenterminologie und als untergeordnete und die Anzahl der Inanspruchnahmen der betreffen-
Bezeichnungen für die jeweiligen Dienste verwendet den Dienste,
werden.
2. für den Fall, dass die Dienste in einem Paket zusam-
(2) Entgelte sind in der Währung des Zahlungskon- mengefasst sind, das für das Paket in Rechnung ge-
tos oder in der Währung eines Mitgliedstaates der stellte Entgelt, die Angabe, wie oft das Entgelt für
Europäischen Union anzugeben, auf die sich Verbrau- das Paket in Rechnung gestellt wurde, sowie das
cher und Zahlungsdienstleister geeinigt haben. für jeden Dienst, der über den im Entgelt für das
(3) Die Entgeltinformation muss in deutscher Spra- Paket enthaltenen Umfang hinausgeht, in Rechnung
che abgefasst sein, wenn Verbraucher und Zahlungs- gestellte zusätzliche Entgelt,
dienstleister nichts anderes vereinbart haben. 3. den Gesamtbetrag der angefallenen Entgelte für
jeden Dienst sowie für jedes Dienstepaket und für
§9 Dienste, die über den im Entgelt für das Paket ent-
Form und Gestaltung der Entgeltinformation haltenen Umfang hinausgehen,
(1) Die Entgeltinformation bedarf der Textform. 4. bei Inanspruchnahme einer eingeräumten Überzie-
hungsmöglichkeit gemäß § 504 des Bürgerlichen
(2) Die Entgeltinformation ist als ein kurz gehaltenes, Gesetzbuchs oder bei einer geduldeten Überziehung
eigenständiges Dokument abzufassen. Sie muss so gemäß § 505 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den
gestaltet sein, dass sie klar und leicht verständlich ist. hierfür angewandten Sollzinssatz und den Gesamt-
Schriftart und Schriftgröße sowie Farbgestaltung müs- betrag der angefallenen Zinsen,
sen so gewählt werden, dass die Entgeltinformation
sowohl im Original als auch ebenso, wenn sie farbig 5. bei Anfallen von Guthabenzinsen den Zinssatz für
oder schwarz-weiß kopiert oder ausgedruckt wird, gut Einlagen und den Gesamtbetrag der angefallenen
lesbar ist. Zinsen sowie
(3) Die Entgeltinformation muss den Anforderungen 6. den in Rechnung gestellten Gesamtbetrag der Ent-
des von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4 gelte für sämtliche geleistete Dienste.
Absatz 6 der Richtlinie 2014/92/EU festgelegten stan- (2) Im Rahmen der Angaben nach Absatz 1 sind
dardisierten Präsentationsformats entsprechen. Das auch Kosten und Vertragsstrafen zu nennen, die in Be-
Dokument muss am oberen Ende der ersten Seite mit zug auf die angebotenen Dienste oder Pakete angefal-
„Entgeltinformation“ überschrieben sein. Neben der len sind.
Überschrift ist das gemeinsame Symbol zur Unterschei-
dung der Entgeltinformation von anderen Unterlagen § 12
anzubringen, das von der Europäischen Kommission
Verwendung der standardisierten
gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 2014/92/EU
Zahlungskontenterminologie, Währungs-
festgelegt worden ist.
angaben und Sprache der Entgeltaufstellung
(4) Zahlungsdienstleister genügen den Anforderun- (1) Für die Bezeichnung der in der Entgeltaufstellung
gen an die Gestaltung der Entgeltinformation nach genannten maßgeblichen Zahlungskontendienste ist
den Absätzen 2 und 3, wenn sie das von der Bundes- die standardisierte Zahlungskontenterminologie zu ver-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 47 Ab- wenden. Andere Bezeichnungen dürfen in der Entgelt-
satz 2 für Entgeltinformationen veröffentlichte Muster aufstellung nur zusätzlich zur standardisierten Zahlungs-
verwenden. kontenterminologie und als untergeordnete Bezeich-
nungen für die jeweiligen Dienste verwendet werden.
§ 10
(2) Entgelte sind in der Währung des Zahlungskon-
Entgeltaufstellung während tos oder in der Währung eines Mitgliedstaates der
und bei Beendigung des Vertragsverhältnisses Europäischen Union anzugeben, auf die sich Verbrau-
Ein Zahlungsdienstleister hat einem Verbraucher bei cher und Zahlungsdienstleister geeinigt haben.
einem Zahlungsdiensterahmenvertrag über die Führung (3) Die Entgeltaufstellung muss in deutscher Spra-
eines Zahlungskontos eine Information über sämtliche che abgefasst sein, wenn Verbraucher und Zahlungs-
Entgelte, die für mit dem Zahlungskonto verbundene dienstleister nichts anderes vereinbart haben.
Dienste angefallen sind, sowie gegebenenfalls über
den Sollzinssatz bei Überziehungen und den Zinssatz § 13
für Einlagen für dieses Zahlungskonto (Entgeltaufstel-
lung) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Eine Form und Gestaltung der Entgeltaufstellung
Entgeltaufstellung ist dem Verbraucher während des (1) Die Entgeltaufstellung muss dem Verbraucher in
Vertragsverhältnisses mindestens jährlich sowie bei Textform zur Verfügung gestellt werden. Der Verbrau-
724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2016
cher kann verlangen, dass ihm die Entgeltaufstellung dienste sowie die Begriffsbestimmungen nennen
auf Papier zur Verfügung gestellt wird. muss, die von der Europäischen Kommission zur
(2) Die Entgeltaufstellung muss so gestaltet sein, standardisierten Zahlungskontenterminologie zu
dass sie klar und leicht verständlich ist. Schriftart und diesen Diensten festgelegt worden sind.
Schriftgröße müssen so gewählt werden, dass die Ent- (2) Absatz 1 Nummer 2 und 3 gilt nur für Institute, die
geltaufstellung gut lesbar ist. Zahlungskonten auf dem Markt anbieten.
(3) Die Entgeltaufstellung muss den Anforderungen (3) Die Informationen nach Absatz 1 Nummer 1, 4
des von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 5 und 5 sind Verbrauchern in den Geschäftsräumen des
Absatz 4 der Richtlinie 2014/92/EU festgelegten stan- Zahlungsdienstleisters zur Verfügung zu stellen. Verfügt
dardisierten Präsentationsformats entsprechen. Das der Zahlungsdienstleister über einen Internetauftritt, so
Dokument muss am oberen Ende der ersten Seite mit sind diese Informationen auch dort zur Verfügung zu
„Entgeltaufstellung“ überschrieben sein. Neben der stellen.
Überschrift ist das gemeinsame Symbol zur Unter- (4) Die Informationen nach Absatz 1 Nummer 1 und 5
scheidung der Entgeltaufstellung von anderen Unter- sind Verbrauchern auf Verlangen auch mitzuteilen.
lagen anzubringen, das gemäß Artikel 5 Absatz 4 der
Richtlinie 2014/92/EU von der Europäischen Kommis- (5) Zahlungsdienstleister genügen den Anforderun-
sion festgelegt worden ist. gen an die Gestaltung und den Inhalt des Glossars
nach Absatz 1 Nummer 5, wenn sie das von der Bun-
(4) Zahlungsdienstleister genügen den Anforderun- desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 47
gen an die Gestaltung der Entgeltaufstellung nach den Absatz 2 für dieses Glossar veröffentlichte Muster ver-
Absätzen 2 und 3, wenn sie das von der Bundesanstalt wenden.
für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 47 Absatz 2
für Entgeltaufstellungen veröffentlichte Muster verwen-
§ 15
den.
Allgemeine Verwendung der
§ 14 standardisierten Zahlungskontenterminologie
Allgemeine Ein Zahlungsdienstleister, der sich öffentlich zur Füh-
Informationspflichten der Zahlungsdienstleister rung von Zahlungskonten für Verbraucher erboten hat,
hat die standardisierte Zahlungskontenterminologie
(1) Ein Zahlungsdienstleister, der sich öffentlich zur
auch für die Bezeichnung der maßgeblichen Zahlungs-
Führung von Zahlungskonten für Verbraucher erboten
kontendienste in anderen für Verbraucher bestimmten
hat, hat Verbrauchern ergänzend zu den in § 675a des
Informationen als der Entgeltinformation und der Ent-
Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Informationen
geltaufstellung zu verwenden. Andere Bezeichnungen
unentgeltlich die folgenden Angaben in Textform jeder-
dürfen in diesen anderen Informationen für diese
zeit leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen:
Dienste des Zahlungsdienstleisters nur dann verwendet
1. eine Entgeltinformation zu den angebotenen Zah- werden, wenn der Zahlungsdienstleister zusätzlich ein-
lungskonten nach den §§ 6 bis 8 und 9 Absatz 2 deutig angibt, mit welchen Begriffen aus der standardi-
bis 4, sierten Zahlungskontenterminologie die betreffenden
2. Informationen in Bezug auf die Merkmale, Entgelte Dienste bezeichnet werden.
sowie Kosten und Nutzungsbedingungen der ange-
botenen Basiskonten nach Abschnitt 5, wobei diese Unterabschnitt 2
Informationen auch auf besonders schutzbedürftige Ve r g l e i c h s w e b s i t e s
Verbraucher, Verbraucher ohne festen Wohnsitz,
Geduldete, Asylsuchende und Verbraucher, die über § 16
kein Zahlungskonto verfügen, ausgerichtet sein
Zertifizierung als Vergleichs-
müssen,
website nach dem Zahlungskontengesetz,
3. einen Hinweis darauf, ob der Abschluss und der In- Berechtigung zur Führung dieser Bezeichnung
halt eines Basiskontovertrags sowie die tatsächliche sowie zur Verwendung des Zertifizierungssymbols
Nutzung des hiervon umfassten Leistungsangebots
von in § 32 Absatz 1 genannten Voraussetzungen (1) Dem Betreiber einer Website, die die in § 17 ge-
abhängig gemacht werden und dass der Zugang zu nannten Kriterien in der in § 18 vorgeschriebenen Art
einem Basiskonto von keinen zusätzlichen Voraus- und Weise für den Verbraucher entgeltfrei vergleicht
setzungen oder der Vereinbarung zusätzlicher Dienste (Vergleichswebsite), ist auf Antrag ein Zertifikat durch
abhängig gemacht werden darf, die akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen zu er-
teilen.
4. Informationen zur Kontenwechselhilfe nach Ab-
schnitt 3 unter Einschluss der Pflichten der beteilig- (2) Das Zertifikat nach Absatz 1 berechtigt den Be-
ten Zahlungsdienstleister, der hierfür geltenden treiber der Website zur Führung der Bezeichnung „Ver-
Fristen, der vom Verbraucher geschuldeten Entgelte, gleichswebsite nach dem Zahlungskontengesetz“ so-
der Kosten, der beim Verbraucher anzufordernden wie zur Verwendung des Zertifizierungssymbols.
Informationen sowie der einschlägigen Verfahren
vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach § 14 § 17
des Unterlassungsklagengesetzes sowie Anforderungen an Vergleichskriterien
5. ein klar und verständlich abgefasstes Glossar zu mit Der Betreiber einer Vergleichswebsite muss auf die-
einem Zahlungskonto verbundenen Diensten, das ser Vergleichswebsite das Angebot verschiedener Zah-
mindestens die maßgeblichen Zahlungskonten- lungsdienstleister, die Zahlungskontendienste anbieten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2016 725
und Zahlungskonten führen, mindestens anhand der und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung
folgenden Kriterien vergleichen: ohne Zustimmung des Bundesrates die für die Ausfüh-
1. die von den Zahlungsdienstleistern erhobenen Ent- rung dieses Unterabschnittes und der auf ihm beruhen-
gelte für die maßgeblichen Zahlungskontendienste den Rechtsvorschriften zuständigen Behörden und
sowie etwaige Kosten und Vertragsstrafen, die in Stellen.
Bezug auf die angebotenen Dienste oder Pakete (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
vorgesehen sind, mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
2. das Filialnetz, der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsver-
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Erfül-
3. das Geldautomatennetz und lung der in den §§ 17 und 18 genannten Vorgaben für
4. den Sollzinssatz für eingeräumte Überziehungsmög- Vergleichswebsites
lichkeiten gemäß § 504 des Bürgerlichen Gesetz- 1. Zahlungsdienstleister zu verpflichten, einer Behörde
buchs und für geduldete Überziehungen gemäß oder einer anderen in der Rechtsverordnung zu be-
§ 505 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. nennenden Stelle die Vergleichskriterien nach § 17
bereitzustellen oder ihr diese zu übermitteln, sowie
§ 18
2. nähere Bestimmungen zum Zeitpunkt sowie zur Art
Weitere Anforderungen an Vergleichswebsites und Form der Bereitstellung oder Übermittlung der
Eine Vergleichswebsite muss Vergleichskriterien nach § 17 zu erlassen.
1. unabhängig betrieben werden, wobei sicherzustellen (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im
ist, dass Zahlungsdienstleister bei den Vergleichs- Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz
ergebnissen gleichbehandelt werden; und für Verbraucherschutz Verwaltungsvorschriften er-
lassen, die für die Ausführung dieses Unterabschnittes
2. ihre Betreiber nennen;
und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften durch
3. klare und objektive Kriterien verwenden, auf die sich die zuständigen Behörden und Stellen erforderlich sind.
der Vergleich stützt;
4. leicht verständliche und eindeutige Sprache sowie Abschnitt 3
die standardisierte Zahlungskontenterminologie für Kontenwechselhilfe
die maßgeblichen Zahlungskontendienste verwen-
den; Unterabschnitt 1
5. korrekte und aktuell gehaltene Informationen bereit- Anspruch auf Kontenwechselhilfe
stellen und den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung
angeben;
§ 20
6. genügend Zahlungskontenangebote enthalten, da-
Verpflichtung zur
mit ein wesentlicher Teil des deutschen Marktes
Gewährung von Kontenwechselhilfe
abgedeckt wird, und, falls die angebotenen Informa-
tionen keine vollständige Marktübersicht darstellen, (1) Im Zusammenhang mit einem Wechsel von ei-
eine eindeutige diesbezügliche Erklärung geben, be- nem beim übertragenden Zahlungsdienstleister geführ-
vor sie Ergebnisse anzeigt, und ten Zahlungskonto zu einem beim empfangenden Zah-
lungsdienstleister geführten Zahlungskonto sind die
7. ein wirksames Verfahren für die Meldung unrichtiger
Zahlungsdienstleister verpflichtet, dem Verbraucher
Informationen über Entgelte, Kosten und Vertrags-
auf dessen Wunsch Unterstützungsleistungen zu er-
strafen vorsehen.
bringen (Kontenwechselhilfe). Die Kontenwechselhilfe
erfolgt nach Maßgabe dieses und des folgenden Unter-
§ 19 abschnittes.
Verordnungsermächtigung; (2) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 besteht nicht,
Verwaltungsvorschriften wenn
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- 1. der übertragende oder der empfangende Zahlungs-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium dienstleister nicht im Geltungsbereich dieses Geset-
der Justiz und für Verbraucherschutz Rechtsverordnun- zes ansässig ist oder
gen ohne Zustimmung des Bundesrates zu erlassen
2. die betreffenden Zahlungskonten des Verbrauchers
1. zur Konkretisierung und Ergänzung der in den §§ 17 bei den beteiligten Zahlungsdienstleistern nicht in
und 18 genannten Anforderungen, derselben Währung geführt werden.
2. zur Festlegung der an Akkreditierung und Konformi- (3) Die Kontenwechselhilfe darf nur gewährt werden,
tätsbewertung im Zusammenhang mit Vergleichs- wenn der Verbraucher und gegebenenfalls jeder weitere
websites gestellten Anforderungen, Inhaber der betroffenen Zahlungskonten eine den An-
3. zum Schutz und zur Gestaltung des Zertifizierungs- forderungen des § 21 entsprechende Ermächtigung zur
symbols für Vergleichswebsites, insbesondere zu Kontenwechselhilfe erteilt hat.
dessen Aufmachung, Zusammensetzung und Grö-
ße, und § 21
4. zur Verwendung des Zertifizierungssymbols. Ermächtigung des Kontoinhabers
(2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt (1) Eine Ermächtigung zur Kontenwechselhilfe be-
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz darf der Schriftform. Sie muss in deutscher Sprache
726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2016
verfasst sein, es sei denn, die beteiligten Zahlungs- träge und die beim übertragenden Zahlungsdienst-
dienstleister und der Inhaber des betroffenen Zahlungs- leister verfügbaren Informationen zu Lastschriftman-
kontos haben sich auf eine andere Sprache geeinigt. daten zu übermitteln, die bei dem Kontowechsel
Jeder der beteiligten Zahlungsdienstleister hat dem transferiert werden,
Verbraucher sowie gegebenenfalls jedem weiteren In- 2. dem empfangenden Zahlungsdienstleister und dem
haber der betroffenen Zahlungskonten auf dessen Verbraucher die verfügbaren Informationen über ein-
Wunsch unverzüglich ein Formular für die Ermächti- gehende Überweisungen und vom Zahlungsempfän-
gung zu übermitteln. Dem Verbraucher ist eine Kopie ger veranlasste Lastschriften auf dem Zahlungs-
der erteilten Ermächtigung auszuhändigen. konto des Verbrauchers in den vorangegangenen
(2) Das Formular für die Ermächtigung muss so ge- 13 Monaten zu übermitteln,
staltet sein, dass der Inhaber des betroffenen Zah-
3. Lastschriften und eingehende Überweisungen mit
lungskontos die Möglichkeit hat, eine Ermächtigung in
Wirkung ab dem in der Ermächtigung hierzu be-
Schriftform zu erteilen, in der er stimmten Datum gemäß § 21 Absatz 2 Nummer 4
1. dem übertragenden Zahlungsdienstleister für die nicht mehr zu akzeptieren, wenn der übertragende
Ausführung jeder der in den §§ 22 und 23 genannten Zahlungsdienstleister keinen Mechanismus für die
Leistungen separat seine ausdrückliche Einwilligung automatische Umleitung der Lastschriften und ein-
erteilen kann, gehenden Überweisungen auf das beim empfangen-
2. dem empfangenden Zahlungsdienstleister für die den Zahlungsdienstleister geführte Zahlungskonto
Ausführung jeder der in den §§ 22 und 24 genannten des Verbrauchers vorsieht,
Leistungen separat seine ausdrückliche Einwilligung 4. Daueraufträge mit Wirkung ab dem in der Ermächti-
erteilen kann, gung hierzu bestimmten Datum gemäß § 21 Absatz 2
3. die einzelnen eingehenden Überweisungen, Dauer- Nummer 4 nicht mehr auszuführen,
aufträge und Lastschriftmandate bestimmen kann, 5. einen auf dem Zahlungskonto des Verbrauchers ver-
die von der Kontenwechselhilfe erfasst werden sol- bliebenen positiven Saldo zu dem in der Ermächti-
len, gung hierzu bestimmten Datum gemäß § 21 Absatz 2
4. Daten bestimmen kann, ab denen der übertragende Nummer 4 auf das beim empfangenden Zahlungs-
Zahlungsdienstleister für das bei ihm geführte Zah- dienstleister geführte oder eröffnete Zahlungskonto
lungskonto Lastschriften und eingehende Überwei- zu überweisen und
sungen nicht mehr akzeptieren sowie Daueraufträge 6. das beim übertragenden Zahlungsdienstleister ge-
nicht mehr ausführen und Zahlungsauthentifizie- führte Zahlungskonto des Verbrauchers zu dem in
rungsinstrumente sperren soll sowie zu denen er der Ermächtigung hierzu bestimmten Datum gemäß
das bei ihm geführte Zahlungskonto schließen und § 21 Absatz 2 Nummer 4 zu schließen.
einen verbleibenden positiven Saldo auf das beim
empfangenden Zahlungsdienstleister geführte Zah- § 23
lungskonto überweisen soll, und
Pflichten des
5. Daten bestimmen kann, ab denen Daueraufträge übertragenden Zahlungsdienstleisters
von dem beim empfangenden Zahlungsdienstleister
geführten Zahlungskonto ausgeführt und Lastschrif- (1) Der übertragende Zahlungsdienstleister hat nach
ten akzeptiert werden sollen. Erhalt einer entsprechenden Aufforderung nach § 22
folgende Leistungen zu erbringen, soweit die Ermäch-
(3) Ein Zahlungsdienstleister kann sich des Muster- tigung zur Kontenwechselhilfe dies vorsieht:
formulars in Anlage 1 bedienen, das den Anforderungen
des Absatzes 2 entspricht. 1. dem empfangenden Zahlungsdienstleister und dem
Verbraucher die Listen und Informationen gemäß
(4) Die Ermächtigung nach Absatz 1 kann abwei- § 22 Nummer 1 und 2 innerhalb von fünf Geschäfts-
chend von Absatz 1 Satz 1 auch im Online-Banking tagen zu senden,
durch den Inhaber des betroffenen Zahlungskontos er-
teilt werden. 2. Lastschriften und eingehende Überweisungen mit
Wirkung ab dem in der Ermächtigung hierzu be-
Unterabschnitt 2 stimmten Datum gemäß § 21 Absatz 2 Nummer 4
nicht mehr zu akzeptieren, wenn er keinen Mecha-
Pflichten der nismus für die automatische Umleitung der Last-
beteiligten Zahlungsdienstleister schriften und der eingehenden Überweisungen auf
das beim empfangenden Zahlungsdienstleister ge-
§ 22 führte Zahlungskonto des Verbrauchers vorsieht, so-
Einleitung des Kontenwechsels wie Zahlungsempfänger und Zahler dieser nicht ak-
über den empfangenden Zahlungsdienstleister zeptierten Zahlungsvorgänge darüber zu informie-
Der empfangende Zahlungsdienstleister hat auf Ver- ren, aus welchem Grund sie nicht akzeptiert wurden,
langen des Verbrauchers innerhalb von zwei Geschäfts- 3. Daueraufträge mit Wirkung ab dem in der Ermächti-
tagen nach Erhalt der Ermächtigung zur Kontenwech- gung hierzu bestimmten Datum gemäß § 21 Absatz 2
selhilfe den übertragenden Zahlungsdienstleister aufzu- Nummer 4 nicht mehr auszuführen,
fordern, folgende Leistungen zu erbringen, soweit die 4. den auf dem Zahlungskonto des Verbrauchers ver-
Ermächtigung zur Kontenwechselhilfe dies vorsieht: bliebenen positiven Saldo zu dem in der Ermächti-
1. dem empfangenden Zahlungsdienstleister und dem gung hierzu bestimmten Datum gemäß § 21 Absatz 2
Verbraucher eine Liste der bestehenden Dauerauf- Nummer 4 auf das beim empfangenden Zahlungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2016 727
dienstleister geführte oder eröffnete Zahlungskonto a) Lastschrifteinzüge auf einen bestimmten Betrag
zu überweisen und oder eine bestimmte Periodizität oder beides zu
5. das beim übertragenden Zahlungsdienstleister ge- begrenzen,
führte Zahlungskonto des Verbrauchers unbescha- b) den empfangenden Zahlungsdienstleister zu be-
det des § 675h Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetz- auftragen, falls das Lastschriftmandat gemäß
buchs zu dem in der Ermächtigung hierzu bestimm- dem Zahlungsverfahren kein Erstattungsrecht
ten Datum gemäß § 21 Absatz 2 Nummer 4 zu vorsieht, vor Belastung seines Zahlungskontos
schließen, wenn die Schritte nach den Nummern 1, 2 jede Lastschrift anhand der Mandatsangaben zu
und 4 vollzogen wurden. überprüfen und zu kontrollieren, ob der Betrag
(2) Der übertragende Zahlungsdienstleister darf un- und die Periodizität der vorgelegten Lastschrift
beschadet des § 675k Absatz 2 des Bürgerlichen den Vereinbarungen im Mandat entsprechen, und
Gesetzbuchs vom Verbraucher eingesetzte Zahlungs- c) sämtliche auf sein Zahlungskonto bezogenen
authentifizierungsinstrumente nicht vor dem in der Er- Lastschriften oder sämtliche von einem oder
mächtigung hierzu bestimmten Datum gemäß § 21 mehreren genannten Zahlungsempfängern veran-
Absatz 2 Nummer 4 sperren. lassten Lastschriften zu blockieren oder lediglich
durch einen oder mehrere genannte Zahlungs-
§ 24 empfänger veranlasste Lastschriften zu autorisie-
ren.
Abschluss des Kontenwechsels
durch den empfangenden Zahlungsdienstleister (2) Statt der Mitteilung an die Zahler gemäß Absatz 1
Nummer 3 oder der Mitteilung an die Zahlungsempfän-
(1) Der empfangende Zahlungsdienstleister hat inner-
ger gemäß Absatz 1 Nummer 5 kann der Verbraucher
halb von fünf Geschäftstagen nach Erhalt der Listen und
vom empfangenden Zahlungsdienstleister verlangen,
Informationen nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 folgende
ihm Musterschreiben zur Verfügung zu stellen, die die
Leistungen zu erbringen, soweit die Ermächtigung zur
Angaben zur neuen Zahlungskontoverbindung sowie
Kontenwechselhilfe dies vorsieht:
das in der Ermächtigung hierzu bestimmte Datum ge-
1. die vom Verbraucher gewünschten Daueraufträge mäß § 21 Absatz 2 Nummer 5, ab dem Lastschriften
einzurichten und sie mit Wirkung ab dem in der Er- von diesem Zahlungskonto abzubuchen sind, enthalten.
mächtigung hierzu bestimmten Datum gemäß § 21
(3) Liegt ein in der Ermächtigung bestimmtes Datum
Absatz 2 Nummer 5 auszuführen,
gemäß § 21 Absatz 2 Nummer 5 nicht mindestens
2. die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um Last- sechs Geschäftstage nach dem Erhalt der Listen und
schriften zu akzeptieren, und sie mit Wirkung ab Informationen nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 durch
dem in der Ermächtigung hierzu bestimmten Datum den empfangenden Zahlungsdienstleister, so tritt an
gemäß § 21 Absatz 2 Nummer 5 zu akzeptieren, die Stelle dieses in der Ermächtigung bestimmten Da-
3. den in der Ermächtigung genannten Zahlern, die tums der sechste Geschäftstag nach dem Erhalt der
Überweisungen auf das Zahlungskonto des Verbrau- Listen und Informationen.
chers tätigen, die Angaben zur neuen Zahlungskon-
toverbindung des Verbrauchers beim empfangenden § 25
Zahlungsdienstleister mitzuteilen und ihnen eine Ko- Haftung bei Pflichtverletzungen
pie der hierauf bezogenen Ermächtigung des Ver-
Der empfangende und der übertragende Zahlungs-
brauchers zu übermitteln,
dienstleister haften dem Verbraucher für Schäden aus
4. soweit er nicht über alle Informationen verfügt, die er einer Verletzung ihrer Pflichten nach diesem und dem
für die Mitteilung nach Nummer 3 benötigt, den Ver- vorangegangenen Unterabschnitt als Gesamtschuldner
braucher oder den übertragenden Zahlungsdienst- nach den allgemeinen Vorschriften.
leister aufzufordern, ihm die fehlenden Informationen
mitzuteilen, Unterabschnitt 3
5. den in der Ermächtigung genannten Zahlungsemp- Entgelte, Kosten
fängern, die im Lastschriftverfahren Geldbeträge vom u n d Ve r b o t v o n Ve r t r a g s s t r a f e n
Zahlungskonto des Verbrauchers abbuchen, die An-
gaben zur neuen Zahlungskontoverbindung des Ver- § 26
brauchers beim empfangenden Zahlungsdienstleis-
ter sowie das in der Ermächtigung hierzu bestimmte Entgelte, Kosten und
Datum gemäß § 21 Absatz 2 Nummer 5, ab dem Verbot von Vertragsstrafen
Lastschriften von diesem Zahlungskonto abzubu- (1) Ein Zahlungsdienstleister hat für die Erfüllung sei-
chen sind, mitzuteilen und ihnen eine Kopie der hie- ner Pflichten nach den Unterabschnitten 1 und 2 nur
rauf bezogenen Ermächtigung des Verbrauchers zu dann einen Entgeltanspruch gegenüber dem Verbrau-
übermitteln, cher, wenn dies zwischen dem Verbraucher und dem
6. soweit er nicht über alle Informationen verfügt, die er Zahlungsdienstleister vereinbart worden ist. Dieses
für die Mitteilung nach Nummer 5 benötigt, den Ver- Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen
braucher oder den übertragenden Zahlungsdienst- Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.
leister aufzufordern, ihm die fehlenden Informationen (2) Absatz 1 Satz 2 gilt für Vereinbarungen über zu
mitzuteilen, sowie erstattende Kosten entsprechend.
7. den Verbraucher über seine Rechte, soweit einschlä- (3) Ein Entgelt oder die Erstattung von Kosten darf
gig, zu informieren, mit dem Verbraucher nicht vereinbart werden für
728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2016
1. den Zugang des Verbrauchers zu seinen personen- § 29
bezogenen Daten im Zusammenhang mit bestehen- Handlungen des
den Daueraufträgen und Lastschriften, die beim Zahlungsdienstleisters zur Erleichterung
betreffenden Zahlungsdienstleister vorhanden sind, einer grenzüberschreitenden Kontoeröffnung
2. die Übersendung der Informationen und Listen nach Der Zahlungsdienstleister hat auf Aufforderung durch
§ 23 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Verbraucher zu dem gemäß § 28 Absatz 1 maßgeb-
3. die Schließung des beim übertragenden Zahlungs- lichen Datum
dienstleister geführten Zahlungskontos des Verbrau- 1. dem Verbraucher unentgeltlich ein Verzeichnis mit
chers. Informationen über die folgenden Positionen zu
(4) Der übertragende Zahlungsdienstleister darf mit übermitteln:
dem empfangenden Zahlungsdienstleister weder ein a) über vom Verbraucher erteilte laufende Dauerauf-
Entgelt noch die Erstattung von Kosten für die Über- träge,
sendung der Informationen und Listen nach § 23 Ab-
b) über vom Zahler veranlasste, dem Zahlungs-
satz 1 Nummer 1 vereinbaren.
dienstleister verfügbare Lastschriftmandate und
(5) Eine Vereinbarung, nach der der Verbraucher eine c) über eingehende Überweisungen sowie über die
Vertragsstrafe im Zusammenhang mit der Kontenwech- vom Zahlungsempfänger veranlassten Lastschrif-
selhilfe nach diesem Abschnitt schuldet, ist unzulässig. ten auf dem Zahlungskonto des Verbrauchers,
bezogen auf die vorangegangenen 13 Monate;
Abschnitt 4
2. einen verbleibenden positiven Saldo auf dem Zah-
Grenzüberschreitende Kontoeröffnung lungskonto des Verbrauchers an den Verbraucher
auszuzahlen oder auf dessen Zahlungskonto bei
§ 27 einem anderen europäischen Zahlungsdienstleister
Verpflichtung des zu überweisen, sofern die Aufforderung des Verbrau-
Zahlungsdienstleisters zur Erleichterung chers die nach § 28 Absatz 2 und 3 erforderlichen
einer grenzüberschreitenden Kontoeröffnung Angaben enthält, und
3. das Zahlungskonto des Verbrauchers zu schließen;
(1) Teilt der Verbraucher einem Zahlungsdienstleis-
§ 675h Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
ter, bei dem für ihn ein Zahlungskonto geführt wird, mit,
bleibt unberührt.
dass er bei einem europäischen Zahlungsdienstleister
ein Zahlungskonto eröffnen möchte, so hat der Zah-
lungsdienstleister die in § 29 genannten Handlungen Abschnitt 5
vorzunehmen, soweit der Verbraucher ihn hierzu gemäß Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
§ 28 auffordert.
(2) Auf die Mitteilung nach Absatz 1 hat der Zah- Unterabschnitt 1
lungsdienstleister dem Verbraucher unentgeltlich das Anwendungsbereich
Formular nach Anlage 2 zur Datenabfrage für die grenz-
überschreitende Kontoeröffnung zu übermitteln. § 30
Anwendungsbereich
§ 28
(1) Dieser Abschnitt gilt für Zahlungsdiensterahmen-
Aufforderung durch den Verbraucher verträge über die Führung eines Zahlungskontos für
(1) Die Aufforderung durch den Verbraucher zur Vor- Verbraucher mit grundlegenden Funktionen (Basiskon-
nahme der in § 29 genannten Handlungen muss das toverträge).
Datum enthalten, zu welchem diese Handlungen vorge- (2) Ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktio-
nommen werden sollen. Dieses Datum muss mindes- nen (Basiskonto) ist ein bei einem Institut geführtes
tens sechs Geschäftstage nach dem Eingang der Auf- Zahlungskonto, das folgende Kriterien erfüllt:
forderung beim Zahlungsdienstleister liegen. Dies gilt
1. mit ihm wird mindestens die Erbringung von Zah-
nicht, sofern der Verbraucher und der Zahlungsdienst-
lungsdiensten im Sinne des § 38 Absatz 2 Nummer 1
leister ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.
und 2 ermöglicht und
Fehlt eine Datumsangabe oder entspricht sie nicht
den in Satz 2 genannten Voraussetzungen, so gilt die 2. es wird auf Grund eines Basiskontovertrags geführt,
Aufforderung als für den siebten Geschäftstag nach der
ihrem Eingang beim Zahlungsdienstleister erteilt. a) vom Kontoinhaber auf Grund der Geltendma-
(2) Verlangt der Verbraucher die Übertragung eines chung eines Anspruchs auf Abschluss eines Ba-
positiven Saldos seines beim übertragenden Zahlungs- siskontovertrags mit dem nach § 31 Absatz 1
dienstleister geführten Zahlungskontos auf das Zah- Satz 1 Verpflichteten geschlossen worden ist
lungskonto, das bei einem anderen europäischen Zah- oder
lungsdienstleister eröffnet oder geführt wird, so muss b) zwischen dem Kontoinhaber und dem kontofüh-
der Verbraucher dem übertragenden Zahlungsdienst- renden Institut in anderer als in Buchstabe a be-
leister die IBAN dieses Kontos oder gleichwertige An- zeichneter Weise auf Grund eines angebotenen
gaben nennen, die dem Zahlungsdienstleister die Iden- Zahlungsdiensterahmenvertrags über die Führung
tifizierung des europäischen Zahlungsdienstleisters eines Basiskontos bei ausdrücklicher Bezeichnung
sowie des dortigen Zahlungskontos des Verbrauchers des Zahlungskontos als Basiskonto geschlossen
ermöglichen. worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2016 729
(3) Wenn es sich bei dem Institut um eine rechtlich falls bei welchem Institut für den Berechtigten bereits
nicht selbständige Zweigniederlassung nach § 53b Ab- ein Zahlungskonto geführt wird, das die Voraussetzun-
satz 1 des Kreditwesengesetzes oder eine Zweigstelle gen des § 35 Absatz 1 Satz 2 erfüllt. Der Berechtigte
nach § 53 des Kreditwesengesetzes handelt, so ist Trä- kann bereits bei Stellung des Antrags auf Abschluss
ger der Rechte und Pflichten des Instituts nach diesem eines Basiskontovertrags verlangen, dass der Ver-
Abschnitt das Unternehmen mit Sitz im Ausland, das pflichtete das Basiskonto als Pfändungsschutzkonto
diese Zweigniederlassung oder Zweigstelle betreibt. nach § 850k der Zivilprozessordnung führt.
Maßgeblich für den Umfang des Angebots des Instituts (2) Teilt ein Berechtigter dem Verpflichteten mit, dass
nach § 38 Absatz 4 ist der Umfang des allgemeinen er mit diesem einen Basiskontovertrag abschließen
Angebots des Instituts für Verbraucher in Bezug auf möchte, so hat der Verpflichtete dem Berechtigten
diese Zweigniederlassung oder Zweigstelle. das Formular nach Anlage 3 unentgeltlich zu übermit-
teln. Der Berechtigte soll dieses Formular zur Antrag-
Unterabschnitt 2 stellung nutzen. Hat er es vollständig ausgefüllt, so
Zugang zu Zahlungskonten kann sich der Verpflichtete nicht darauf berufen, dass
mit grundlegenden Funktionen der Antrag unvollständig sei. Verfügt der Verpflichtete
über einen Internetauftritt, so ist das Formular nach
§ 31 Anlage 3 auch dort zur Verfügung zu stellen.
Anspruch auf
Abschluss eines Basiskontovertrags § 34
(1) Ein Institut, das Zahlungskonten für Verbraucher Ablehnung des Antrags
anbietet (Verpflichteter), hat mit einem Berechtigten auf Abschluss eines Basiskontovertrags
einen Basiskontovertrag zu schließen, wenn dessen (1) Ein Verpflichteter kann den Antrag eines Berech-
Antrag die Voraussetzungen des § 33 erfüllt. Berechtig- tigten auf Abschluss eines Basiskontovertrags, der den
ter ist jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in Voraussetzungen des § 33 Absatz 1 genügt, nur aus
der Europäischen Union einschließlich Personen ohne den in den §§ 35 bis 37 genannten Gründen ablehnen.
festen Wohnsitz und Asylsuchende sowie Personen
ohne Aufenthaltstitel, die aber aus rechtlichen oder tat- (2) Die Ablehnung des Antrags auf Abschluss eines
sächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können. Basiskontovertrags hat der Verpflichtete gegenüber
dem Berechtigten unverzüglich, spätestens jedoch
(2) Der Verpflichtete hat dem Berechtigten den Ab-
zehn Geschäftstage nach Eingang des Antrags des Be-
schluss des Basiskontovertrags unverzüglich, spätes-
rechtigten, zu erklären.
tens jedoch innerhalb von zehn Geschäftstagen nach
Eingang des in Absatz 1 genannten Antrags, anzubie- (3) Der Verpflichtete hat den Berechtigten mit der
ten. Der Verpflichtete hat dem Berechtigten den Ein- Ablehnung des Antrags auf Abschluss eines Basiskon-
gang des Antrags unter Beifügung einer Abschrift des tovertrags unentgeltlich in Textform sowie, soweit nicht
Antrags zu bestätigen. anders vereinbart, in deutscher Sprache über die
Gründe der Ablehnung zu unterrichten. Die Unterrich-
§ 32 tung über die Gründe der Ablehnung unterbleibt, soweit
hierdurch die öffentliche Sicherheit, insbesondere die
Benachteiligungsfreies
gesetzlichen Regelungen zur Verhinderung der Nutzung
Leistungsangebot und Koppelungsverbot
des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche oder
(1) Der Abschluss und der gesetzlich vorgegebene der Terrorismusfinanzierung, gefährdet oder gegen ein
Inhalt eines Basiskontovertrags nach dem dritten Un- Verbot der Informationsweitergabe verstoßen würde.
terabschnitt sowie die tatsächliche Nutzung des hier-
von umfassten Leistungsangebots dürfen nur von den (4) Der Verpflichtete hat den Berechtigten mit der
folgenden Voraussetzungen abhängig gemacht wer- Ablehnung des Antrags auf Abschluss eines Basiskon-
den: tovertrags unentgeltlich in Textform sowie, soweit nicht
anders vereinbart, in deutscher Sprache auch über das
1. von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufs- Verwaltungsverfahren nach § 48 sowie über das Recht
gruppe nur dann, wenn sich der Verpflichtete bei der des Berechtigten zu unterrichten, sich an die nach § 14
Kontoführung mit seinem Geschäftsmodell aus- Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes zuständige
nahmslos an Personen dieser Berufsgruppe wendet, Verbraucherschlichtungsstelle zu wenden. Er hat dem
sowie Berechtigten zugleich die Kontaktdaten dieser Stelle
2. von dem Erwerb von Geschäftsanteilen eines Ver- mitzuteilen. Der Ablehnungserklärung durch den Ver-
pflichteten, wenn der Verpflichtete diese Anforde- pflichteten ist das Antragsformular nach Anlage 4 bei-
rung an alle seine Kunden gleichermaßen stellt. zufügen.
(2) Alle weiteren Koppelungen mit der Nutzung oder
der Vereinbarung zusätzlicher Dienstleistungen sind un- § 35
zulässig. Ablehnung wegen eines
bereits vorhandenen Zahlungskontos
§ 33
(1) Ein Verpflichteter kann den Antrag auf Abschluss
Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags eines Basiskontovertrags ablehnen, wenn der Berech-
(1) Der Antrag des Berechtigten auf Abschluss eines tigte bereits Inhaber eines Zahlungskontos bei einem
Basiskontovertrags muss alle Angaben enthalten, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässigen Insti-
für den Abschluss dieses Vertrags erforderlich sind. tut ist und er mit diesem Konto die in § 38 Absatz 2
Dies schließt Angaben darüber ein, ob und gegebenen- genannten Dienste tatsächlich nutzen kann. Eine tat-
730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2016
sächliche Nutzungsmöglichkeit setzt insbesondere vo- Unterabschnitt 3
raus, dass der Kunde mit diesen Diensten am Zah- Basiskontovertrag
lungsverkehr teilnehmen kann. Der Verpflichtete darf
den Antrag nicht ablehnen, wenn das Konto gekündigt § 38
wurde oder der Berechtigte von der Schließung dieses
Zahlungskontos benachrichtigt wurde. Pflicht des kontoführenden Instituts
zur Führung eines Basiskontos und zur
(2) Ein Verpflichteter ist berechtigt, vor Abschluss ei- Erbringung von Diensten in Bezug auf dieses Konto
nes Basiskontovertrags innerhalb der Frist des § 31 Ab-
(1) Durch einen Basiskontovertrag wird das konto-
satz 2 nachzuprüfen, ob der Berechtigte bereits Inhaber
führende Institut verpflichtet, für den Kontoinhaber ein
eines Zahlungskontos im Sinne des Absatzes 1 ist. Der
Basiskonto in Euro zu eröffnen und zu führen.
Verpflichtete darf sich dabei auch an eine Stelle wen-
den, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten, die (2) Die Kontoführung nach Absatz 1 muss die Erbrin-
zur Bewertung der Kreditwürdigkeit herangezogen wer- gung folgender Zahlungsdienste ohne Kreditgeschäft
den dürfen, zum Zweck der Übermittlung erhebt, spei- (Zahlungsgeschäft) ermöglichen:
chert oder ändert. Der Verpflichtete darf sich bei dieser 1. die Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf das
Nachprüfung nicht auf Auskünfte dieser Stelle be- Zahlungskonto oder Barauszahlungen von dem Zah-
schränken, wenn deren Auskünfte zu den Angaben lungskonto ermöglicht werden (Ein- oder Auszah-
des Verbrauchers nach § 33 Absatz 1 Satz 2 in Wider- lungsgeschäft), sowie alle für die Führung eines Zah-
spruch stehen. lungskontos erforderlichen Vorgänge und
2. die Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließ-
§ 36 lich der Übermittlung von Geldbeträgen auf ein
Ablehnung wegen strafbaren Verhaltens oder Zahlungskonto beim kontoführenden Institut des
wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot Kontoinhabers oder bei einem anderen Zahlungs-
dienstleister durch
(1) Ein Verpflichteter kann den Antrag auf Abschluss
eines Basiskontovertrags ablehnen, wenn a) die Ausführung von Lastschriften einschließlich
einmaliger Lastschriften (Lastschriftgeschäft),
1. der Berechtigte innerhalb der letzten drei Jahre vor
Antragstellung wegen einer vorsätzlichen Straftat b) die Ausführung von Überweisungen einschließ-
zum Nachteil dieses Verpflichteten, dessen Mitarbei- lich Daueraufträgen (Überweisungsgeschäft),
tern oder Kunden mit Bezug auf deren Stellung als c) die Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels
Mitarbeiter oder Kunden des Verpflichteten verurteilt einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Zah-
worden ist, lungsinstruments (Zahlungskartengeschäft).
2. der Berechtigte Inhaber eines Basiskontos bei dem- (3) Barauszahlungen nach Absatz 2 Nummer 1 sind
selben Verpflichteten war und der Verpflichtete den innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums an
Zahlungsdiensterahmenvertrag über die Führung Schaltern sowie unabhängig von den Geschäftszeiten
dieses Basiskontos innerhalb des letzten Jahres an Geldautomaten des kontoführenden Instituts oder
vor Antragstellung nach § 42 Absatz 4 Nummer 1 eines Geldautomatennetzes, dem das kontoführende
berechtigt gekündigt hat oder Institut angehört, zu ermöglichen. Zahlungsdienste
nach Absatz 2 Nummer 2 sind auch dann zu ermög-
3. der Verpflichtete die Sorgfaltspflichten im Hinblick
lichen, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlungs-
auf die Aufnahme und das Unterhalten einer Ge-
dienstnutzers, an den die Zahlung des Kontoinhabers
schäftsbeziehung zu diesem Berechtigten nach § 3
erfolgt oder von dem der Kontoinhaber eine Zahlung
Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Geldwäschegesetzes
empfängt, seinen Sitz zwar nicht im Geltungsbereich
oder nach § 25j des Kreditwesengesetzes nicht er-
dieses Gesetzes, aber innerhalb des Europäischen
füllen kann oder bei der Begründung der Ablehnung
Wirtschaftsraums hat.
gegen das Verbot der Informationsweitergabe nach
§ 12 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes verstoßen (4) Zahlungsdienste nach den Absätzen 2 und 3 sind
würde. dem Kontoinhaber in dem Umfang zur Verfügung zu
stellen, wie sie von dem kontoführenden Institut Ver-
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 hat der brauchern als Inhabern von Zahlungskonten allgemein
Verpflichtete die gemäß § 46 Absatz 1 zuständige Be- angeboten werden. Die Anzahl der Zahlungsdienste
hörde über die Ablehnung und den Ablehnungsgrund darf nicht beschränkt werden. Dem Kontoinhaber ist
zu informieren. die Erteilung von Aufträgen für die Erbringung von Zah-
lungsdiensten in den Geschäftsräumen des kontofüh-
§ 37 renden Instituts oder über alle weiteren vom kontofüh-
Ablehnung bei früherer renden Institut hierfür allgemein vorgesehenen Kommu-
Kündigung wegen Zahlungsverzugs nikationsformen zu ermöglichen.
Ein Verpflichteter kann den Antrag auf Abschluss ei- § 39
nes Basiskontovertrags ablehnen, wenn der Berech-
tigte Inhaber eines Basiskontos bei demselben Ver- Vereinbarung weiterer Dienstleistungen
pflichteten war und dieser Verpflichtete den Zahlungs- Unbeschadet des § 32 dürfen das kontoführende In-
diensterahmenvertrag über die Führung dieses Basis- stitut und der Kontoinhaber zusätzlich Dienstleistungen
kontos innerhalb des letzten Jahres vor Antragstellung vereinbaren, die sich auf das Basiskonto beziehen und
nach § 42 Absatz 3 Nummer 2 berechtigt gekündigt nicht von § 38 erfasst sind. Dies schließt auch die Ver-
hat. einbarung einer eingeräumten Überziehungsmöglich-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2016 731
keit gemäß § 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder gungsfrist von mindestens zwei Monaten kündigen,
eines Entgelts für eine geduldete Überziehung gemäß wenn der Kontoinhaber
§ 505 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein. 1. eine vorsätzliche Straftat zum Nachteil des konto-
führenden Instituts oder dessen Mitarbeitern oder
§ 40 Kunden mit Bezug auf deren Stellung als Mitarbeiter
Benachteiligungsverbot oder Kunden des Instituts begangen oder durch
bei der Führung eines Basiskontos sonstiges vorsätzliches strafbares Verhalten die
Interessen des Instituts schwerwiegend verletzt hat
Das kontoführende Institut darf das Basiskonto für und deshalb dem kontoführenden Institut unter Be-
den Kontoinhaber im Übrigen nicht zu Bedingungen
rücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und
führen, die benachteiligend sind im Vergleich zu den unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile
Bedingungen für Zahlungskonten, die für Verbraucher die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht
angeboten werden, die keine Inhaber eines Basiskon-
zugemutet werden kann oder
tos sind.
2. mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teils
§ 41 der dem kontoführenden Institut geschuldeten Ent-
gelte oder Kosten über einen Zeitraum von mehr als
Entgelte, Kosten und Verbot von Vertragsstrafen drei Monaten in Verzug ist und dieser Betrag
(1) Der Kontoinhaber ist verpflichtet, an das konto- 100 Euro übersteigt, und zu besorgen ist, dass aus
führende Institut für die Erbringung von Diensten auf der Führung des Basiskontos weitere Forderungen
Grund des Basiskontovertrags das vereinbarte Entgelt entstehen werden, deren Erfüllung nicht gesichert
zu entrichten. ist.
(2) Das Entgelt für die von § 38 erfassten Dienste (4) Das kontoführende Institut kann den Basiskonto-
muss angemessen sein. Für die Beurteilung der Ange- vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen,
messenheit sind insbesondere die marktüblichen Ent- wenn der Kontoinhaber
gelte sowie das Nutzerverhalten zu berücksichtigen. 1. das Zahlungskonto vorsätzlich für Zwecke nutzt, die
Die Sätze 1 und 2 gelten für Vereinbarungen über vom gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, oder
Kontoinhaber zu erstattende Kosten entsprechend.
2. unzutreffende Angaben gemacht hat, um den Basis-
(3) Eine Vereinbarung, nach der der Kontoinhaber kontovertrag abschließen zu können, und bei Vor-
eine Vertragsstrafe im Zusammenhang mit dem Basis- lage der zutreffenden Angaben kein solcher Vertrag
kontovertrag schuldet, ist unzulässig. mit ihm abgeschlossen worden wäre.
(4) Die Unwirksamkeit der Vereinbarung eines Ent- (5) Für eine Kündigung nach Absatz 3 oder Absatz 4
gelts, eines Kostenerstattungsanspruchs oder einer gilt § 314 Absatz 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetz-
Vertragsstrafe lässt die Wirksamkeit des Basiskonto- buchs. Für eine Kündigung nach Absatz 3 ist auch
vertrags im Übrigen unberührt. § 314 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspre-
chend anzuwenden. In diesem Fall unterbleiben die Be-
§ 42 stimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung
auch dann, wenn hierdurch die öffentliche Sicherheit,
Kündigung durch das kontoführende Institut
insbesondere die gesetzlichen Regelungen zur Verhin-
(1) Das kontoführende Institut kann den Basiskonto- derung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der
vertrag nur unter den Voraussetzungen der nachfolgen- Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, gefähr-
den Absätze kündigen. det oder gegen ein Verbot der Informationsweitergabe
(2) Sofern ein entsprechendes Kündigungsrecht ver- verstoßen würde.
einbart wurde, kann das kontoführende Institut den Ba-
siskontovertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist § 43
von mindestens zwei Monaten kündigen, wenn Kündigungserklärung
1. über das Basiskonto in mehr als 24 aufeinanderfol- des kontoführenden Instituts
genden Monaten kein vom Kontoinhaber in Auftrag (1) Die Kündigung durch das kontoführende Institut
gegebener Zahlungsvorgang ausgeführt wurde, ist in Textform zu erklären. Die Kündigung muss klar
und verständlich sein. Sie muss, wenn der Verbraucher
2. der Kontoinhaber die Voraussetzungen des § 31 Ab-
und das kontoführende Institut nichts anderes verein-
satz 1 Satz 2 nicht mehr erfüllt,
bart haben, in deutscher Sprache abgefasst sein.
3. der Kontoinhaber ein weiteres Zahlungskonto, das
(2) In der Kündigung ist der Kündigungsgrund anzu-
von ihm nach Maßgabe des § 35 Absatz 1 Satz 1
geben. Die Angabe des Kündigungsgrundes unter-
und 2 genutzt werden kann, im Geltungsbereich die-
bleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit, ins-
ses Gesetzes eröffnet hat oder
besondere die gesetzlichen Regelungen zur Verhinde-
4. der Kontoinhaber eine angekündigte Änderung des rung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der
Basiskontovertrags nach § 675g des Bürgerlichen Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, gefähr-
Gesetzbuchs abgelehnt hat, die das kontoführende det oder gegen ein Verbot der Informationsweitergabe
Institut allen Inhabern von bei ihm geführten ent- verstoßen würde.
sprechenden Basiskonten wirksam angeboten hat. (3) In der Kündigung ist der Kontoinhaber darüber zu
(3) Auch ohne Vereinbarung eines entsprechenden informieren, dass er berechtigt ist, sich an die zustän-
Kündigungsrechts kann das kontoführende Institut dige Behörde gemäß § 46 Absatz 1 und an die nach
den Basiskontovertrag unter Einhaltung einer Kündi- § 14 Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes zu-
732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2016
ständige Verbraucherschlichtungsstelle zu wenden. destens für fünf Jahre ab Bestandskraft der Maßnahme
Dabei sind dem Kontoinhaber die einschlägigen Kon- oder ab Unanfechtbarkeit der Bußgeldentscheidung auf
taktdaten mitzuteilen. den Internetseiten der Bundesanstalt veröffentlicht blei-
(4) Sieht das kontoführende Institut ein Verfahren ben. Sie ist zu löschen, sobald sie nicht mehr zu Warn-
zum Einlegen einer Beschwerde gegen die Kündigung und Informationszwecken erforderlich ist.
vor, gilt Absatz 3 entsprechend. (5) Die Bundesanstalt stellt die Erfüllung der An-
(5) Gibt das kontoführende Institut den Kündigungs- forderungen des Artikels 3 Absatz 6 der Richtlinie
grund wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit 2014/92/EU sicher.
oder wegen eines Verbots der Informationsweitergabe (6) § 4 Absatz 1a und 4 des Finanzdienstleistungs-
nicht an, so hat das Institut die gemäß § 46 Absatz 1 aufsichtsgesetzes bleibt unberührt.
zuständige Behörde über die Kündigung und den Kün-
digungsgrund zu informieren. § 47
Öffentliche Informationen der Bundesanstalt
§ 44
(1) Die Bundesanstalt veröffentlicht die Liste der
Ordentliche Kündigung durch den Kontoinhaber
repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbunde-
Für die ordentliche Kündigung des Basiskontover- nen Dienste nach Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie
trags durch den Kontoinhaber gilt § 675h Absatz 1 2014/92/EU.
des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Das kontoführende In-
(2) Die Bundesanstalt veröffentlicht und aktualisiert
stitut ist verpflichtet, das Konto nach Wirksamwerden
die nach § 9 Absatz 4, § 13 Absatz 4 und § 14 Absatz 5
der Kündigung zu schließen.
vorgegebenen Muster auf ihren Internetseiten. Nicht
mehr aktuelle Fassungen sind zu archivieren und zum
§ 45
Abruf bereitzuhalten.
Unterstützungsleistungen zu Basiskonten
Institute, die Zahlungskonten auf dem Markt für Ver- § 48
braucher anbieten, haben Verbrauchern jederzeit un- Verwaltungsverfahren
entgeltlich Unterstützung in Bezug auf die spezifischen
Merkmale, Entgelte und Kosten sowie auf die Nut- (1) Der Berechtigte kann gegenüber der Bundesan-
zungsbedingungen der angebotenen Basiskonten zur stalt die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens
Verfügung zu stellen. nach dieser Vorschrift gegen den Verpflichteten bean-
tragen, wenn dieser
Abschnitt 6 1. den Antrag des Berechtigten auf Abschluss eines
Basiskontovertrags ablehnt,
Organisationspflichten
der Zahlungsdienstleister; zuständige 2. über den Antrag nach Nummer 1 nicht innerhalb von
zehn Geschäftstagen nach dessen Eingang ent-
Behörde; Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz
scheidet oder
§ 46 3. ein Basiskonto nicht innerhalb von zehn Geschäfts-
tagen nach Abschluss eines Basiskontovertrags er-
Organisationspflichten der
öffnet.
Zahlungsdienstleister; zuständige Behörde; Aufsicht
Die Frist nach Satz 1 Nummer 3 verringert sich um den
(1) Ein Zahlungsdienstleister muss über eine ord-
Zeitraum, der zwischen dem Eingang des Antrags auf
nungsgemäße Geschäftsorganisation, über interne Ver-
Abschluss eines Basiskontovertrags beim Verpflichte-
fahren und über Kontrollsysteme verfügen, die die
ten und dem Zugang des Angebots des Abschlusses
Erfüllung der Pflichten dieses Gesetzes gewährleisten.
des Basiskontovertrags durch den Verpflichteten beim
(2) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf- Berechtigten verstrichen ist. Die Frist nach Satz 1 Num-
sicht (Bundesanstalt) überwacht die Einhaltung der mer 3 verlängert sich um den Zeitraum, der zwischen
Pflichten der Zahlungsdienstleister nach diesem Ge- dem Zugang des Angebots auf Abschluss des Basis-
setz. Sie ist Kontaktstelle im Sinne des Artikels 22 Ab- kontovertrags beim Berechtigten und dem Zugang der
satz 1 Unterabsatz 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/92/EU. Annahme dieses Angebots durch den Berechtigten
(3) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Zah- beim Verpflichteten liegt.
lungsdienstleister oder seinen Geschäftsleitern Anord- (2) Die Beantragung eines Verwaltungsverfahrens
nungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um nach Absatz 1 ist unzulässig, wenn
Verstöße gegen Pflichten des Zahlungsdienstleisters
nach diesem Gesetz zu verhindern oder zu unterbin- 1. der Berechtigte wegen der in Absatz 1 Satz 1 Num-
den. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese mer 1 bis 3 genannten Gründe bereits eine Klage ge-
Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung. gen den Verpflichteten vor den ordentlichen Gerich-
Für die Durchsetzung der Anordnungen mit Zwangsmit- ten erhoben hat und diese Klage noch anhängig ist
teln ist § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgeset- oder rechtskräftig über sie entschieden wurde oder
zes anzuwenden. 2. wegen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3
(4) Die Bundesanstalt kann unanfechtbar gewordene genannten Gründe ein Verfahren vor der nach § 14
Anordnungen, die sie wegen Verstößen gegen dieses Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes zustän-
Gesetz getroffen hat, auf ihren Internetseiten nach digen Verbraucherschlichtungsstelle anhängig ist.
Maßgabe des § 60b des Kreditwesengesetzes öffent- (3) Die Bundesanstalt bestätigt dem Berechtigten
lich bekannt machen. Die Bekanntmachung soll min- schriftlich den Eingang des Antrags auf Durchführung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2016 733
des Verwaltungsverfahrens. Den Abschluss des Verwal- chend von Absatz 2 Satz 1 zulässig und nicht an eine
tungsverfahrens bestätigt sie gleichermaßen. Frist gebunden.
(4) Auch wenn einer oder mehrere Beteiligte in einem
§ 49
Verhandlungstermin trotz ordnungsgemäßer Ladung
Anordnung bei unrechtmäßiger nicht erschienen sind, kann gleichwohl in der Sache
Ablehnung des Antrags auf Abschluss eines verhandelt und entschieden werden. Hält das Gericht
Basiskontovertrags, Untätigkeit und Fristversäumnis die Anordnung der Bundesanstalt für rechtswidrig, hebt
(1) Verweigert ein Verpflichteter dem Berechtigten es sie auf. Hält es die Ablehnung oder Unterlassung der
den Abschluss eines Basiskontovertrags oder die Eröff- Anordnung für rechtswidrig, so spricht es die Verpflich-
nung eines Basiskontos, ordnet die Bundesanstalt ge- tung der Bundesanstalt aus, die beantragte Anordnung
genüber dem Verpflichteten den Abschluss eines Ba- zu erlassen.
siskontovertrags oder die Eröffnung eines Basiskontos (5) Das Gericht kann anordnen, dass die Kosten, die
zugunsten des Berechtigten an. Dies gilt nicht, wenn zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegen-
der Verpflichtete die Voraussetzungen einer Ablehnung heit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder
des Antrags nach den §§ 34 bis 37 oder das Nichtvor- teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit ent-
liegen nach § 32 Absatz 1 zulässiger Voraussetzungen spricht.
gegenüber der Bundesanstalt glaubhaft machen kann.
In diesem Fall ist der nach § 48 Absatz 1 gestellte An- (6) Abweichend von § 78 der Zivilprozessordnung
trag abzulehnen. kann sich die Bundesanstalt durch ein Mitglied der Be-
hörde vertreten lassen.
(2) Die Anordnung des Abschlusses eines Basiskon-
tovertrags nach Absatz 1 verpflichtet den Verpflichte- (7) Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Zi-
ten, dem Berechtigten ein Angebot auf Abschluss eines vilprozessordnung entsprechend, soweit sich nicht aus
Basiskontovertrags zu machen und nach Abschluss den Vorschriften dieses Gesetzes etwas Abweichendes
des Basiskontovertrags ein Basiskonto zu eröffnen. ergibt.
(3) Die Bundesanstalt kann von dem Verpflichteten (8) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die
für die Anordnung eine Gebühr nach Maßgabe des Zuständigkeit für Klagen gemäß Absatz 1 sowie für Kla-
§ 14 Absatz 1 und 2 des Finanzdienstleistungsauf- gen nach § 51 durch Rechtsverordnung einem Landge-
sichtsgesetzes sowie der auf dieser Grundlage erlasse- richt für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen.
nen Rechtsverordnung erheben. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwal-
§ 50 tungen übertragen.
Klage gegen die
Bundesanstalt; Verordnungsermächtigung § 51
(1) Gegen Anordnungen der Bundesanstalt gegen-
Klage gegen den Verpflichteten
über dem Verpflichteten gemäß § 49 Absatz 1 Satz 1
oder gegen Ablehnungen des Antrags des Berechtigten (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts lassen die Zu-
gemäß § 49 Absatz 1 Satz 3 ist die Klage des Verpflich- lässigkeit einer Klage des Berechtigten gegen den Ver-
teten oder des Berechtigten zulässig. Die Klage des pflichteten auf Abschluss eines Basiskontovertrags
Berechtigten ist auch gegen die Unterlassung einer be- oder auf Eröffnung eines Basiskontos unberührt, soweit
antragten Anordnung der Bundesanstalt zulässig, auf Absatz 2 nichts anderes bestimmt.
deren Vornahme der Berechtigte ein Recht zu haben
behauptet, wenn die Bundesanstalt den Antrag ohne (2) Die Klage des Berechtigten gegen den Verpflich-
zureichenden Grund nicht binnen eines Monats nach teten auf Abschluss eines Basiskontovertrags oder auf
Eingang eines vollständigen und zulässigen Antrags Eröffnung eines Basiskontos ist unzulässig während
nach § 48 Absatz 1 entschieden hat. Für die Klage ist der Anhängigkeit eines Verwaltungsverfahrens gemäß
das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der Ver- den §§ 48 bis 50 zur Durchsetzung des Anspruchs oder
pflichtete seinen Sitz hat. An dem Rechtsstreit sind bei Vorliegen einer in einem solchen Verfahren ergange-
der Berechtigte, der Verpflichtete und die Bundesan- nen Entscheidung der Bundesanstalt, die unanfechtbar
stalt beteiligt. ist.
(2) Vor Erhebung der Klage sind von der Bundesan- (3) Für die Klage ist das Landgericht zuständig, in
stalt Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Anord- dessen Bezirk der Verpflichtete seinen Sitz hat.
nung gemäß § 49 Absatz 1 Satz 1 oder 3 in einem
Widerspruchsverfahren nachzuprüfen. Die §§ 69 bis 72 § 52
sowie § 73 Absatz 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsord-
nung sind entsprechend anzuwenden. Widerspruch Mitteilung an die Bundesanstalt in Zivilverfahren
und Klage gegen eine Anordnung gemäß § 49 Absatz 1 In Streitigkeiten vor den Zivilgerichten um die Rechte
Satz 1 oder 3 haben keine aufschiebende Wirkung. und Pflichten des Berechtigten und des Verpflichteten
(3) Die Klage muss innerhalb eines Monats nach auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes, soweit
Zustellung des Widerspruchsbescheids schriftlich bei nicht ein Fall des § 50 vorliegt, hat das Gericht der Bun-
dem zuständigen Gericht erhoben werden. Ergeht ohne desanstalt eine Abschrift des Schriftsatzes zu übersen-
zureichenden Grund in angemessener Frist auf einen den, in dem erstmals in dem betreffenden Verfahren
Antrag keine Anordnung oder auf einen Widerspruch eine Bezugnahme auf die Bestimmungen dieses Geset-
kein Widerspruchsbescheid, so ist die Klage abwei- zes erfolgt.
734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2016
Abschnitt 7 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
Sanktionen die Bundesanstalt.
§ 53 Artikel 2
Bußgeldvorschriften
Änderung der
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder Schlichtungsstellenverfahrensverordnung
fahrlässig
§ 3 Satz 1 der Schlichtungsstellenverfahrensverord-
1. entgegen § 10 Satz 2 eine Entgeltaufstellung nicht, nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig 2002 (BGBl. I S. 2577), die zuletzt durch Artikel 184 der
zur Verfügung stellt, Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
2. entgegen § 14 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 5 eine geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig 1. In Nummer 4 wird das Wort „oder“ am Ende durch
zur Verfügung stellt, ein Komma ersetzt.
3. entgegen § 14 Absatz 4 eine Mitteilung nicht, nicht 2. In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Wort „oder“ ersetzt.
macht,
3. Folgende Nummer 6 wird angefügt:
4. entgegen § 15 Satz 1 die standardisierte Zahlungs- „6. bei einer Streitigkeit über den Anspruch auf Ab-
kontenterminologie nicht verwendet, schluss eines Basiskontovertrags nach dem
5. entgegen § 15 Satz 2 eine andere Bezeichnung ver- Zahlungskontengesetz
wendet, a) ein Verwaltungsverfahren gemäß den §§ 48
6. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 Kontenwechselhilfe bis 50 des Zahlungskontengesetzes zur
nicht oder nicht rechtzeitig erbringt, Durchsetzung des Anspruchs anhängig ist
oder
7. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 3 oder § 27 Absatz 2
ein Formular nicht, nicht richtig oder nicht rechtzei- b) in einem Verfahren nach Buchstabe a unan-
tig übermittelt, fechtbar über den Anspruch entschieden wor-
den ist.“
8. entgegen § 22 den übertragenden Zahlungsdienst-
leister nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig auffordert, Artikel 3
9. entgegen § 23 Absatz 1 oder § 24 Absatz 1 eine Änderung des
Leistung nicht oder nicht rechtzeitig erbringt, Unterlassungsklagengesetzes
10. entgegen § 23 Absatz 2 ein Zahlungsauthentifizie- Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der
rungsinstrument sperrt, Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I
S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
11. entgegen § 26 Absatz 3, 4 oder 5 ein Entgelt, eine vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) geändert worden
Erstattung von Kosten oder eine Vertragsstrafe ver- ist, wird wie folgt geändert:
einbart,
1. § 2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
12. entgegen § 29 Nummer 1 ein Verzeichnis nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig a) In Nummer 11 wird das Wort „und“ am Ende
übermittelt, durch ein Komma ersetzt.
13. entgegen § 29 Nummer 2 einen Saldo nicht, nicht b) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch das
vollständig oder nicht rechtzeitig auszahlt und Wort „und“ ersetzt.
nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über- c) Folgende Nummer 13 wird angefügt:
weist,
„13. die Vorschriften des Zahlungskontengeset-
14. entgegen § 29 Nummer 3 das Zahlungskonto nicht zes, die das Verhältnis zwischen einem Zah-
oder nicht rechtzeitig schließt, lungsdienstleister und einem Verbraucher
15. entgegen § 31 Absatz 2 Satz 1 den Abschluss eines regeln.“
Basiskontovertrags nicht oder nicht rechtzeitig an- 2. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bietet, a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
16. entgegen § 32 Absatz 1, auch in Verbindung mit aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ein-
Absatz 2, den Abschluss eines Basiskontovertrags gefügt:
von einer dort genannten Voraussetzung oder Kop-
pelung abhängig macht oder „5. der Vorschriften des Zahlungskontenge-
setzes, die das Verhältnis zwischen einem
17. entgegen § 38 Absatz 1 ein Basiskonto nicht führt. Zahlungsdienstleister und einem Verbrau-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des cher regeln,“.
Absatzes 1 Nummer 1 bis 8 und 10 mit einer Geldbuße bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen
mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro ge- cc) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.
ahndet werden. b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2016 735
aa) Die Angabe „1 bis 4“ wird durch die Angabe kontovertrags gemäß den §§ 31 bis 37 des
„1 bis 5“ ersetzt. Zahlungskontengesetzes sowie
bb) Die Angabe „5 und 6“ wird durch die Angabe
b) die Einhaltung der Regelungen zur Zulässig-
„6 und 7“ ersetzt.
keit sowie zur Form und Frist von Kündigun-
3. In § 16 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „5 und 6“ gen nach den §§ 42 und 43 des Zahlungskon-
durch die Angabe „6 und 7“ ersetzt. tengesetzes und
Artikel 4 5. den institutsinternen Organisationspflichten ge-
mäß § 46 Absatz 1 des Zahlungskontengesetzes.
Änderung des
Kreditwesengesetzes (2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche
Maßnahmen das Kreditinstitut ergriffen hat, um die
§ 29 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in der
in Absatz 1 genannten Anforderungen des Zah-
Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
lungskontengesetzes zu erfüllen.
(BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 12 des Ge-
setzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) geändert (3) Sofern die Durchführung interner Vorkehrun-
worden ist, wird wie folgt gefasst: gen durch das Kreditinstitut vertraglich auf eine
„Der Prüfer hat auch zu prüfen, ob das Institut seinen dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausge-
Verpflichtungen nach den §§ 24c und 25g Absatz 1 lagert worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber
und 2, den §§ 25h bis 25n und dem Geldwäschegesetz zu berichten.“
nachgekommen ist; bei Kreditinstituten hat der Prüfer
auch zu prüfen, ob das Kreditinstitut seinen Verpflich- 3. Dem § 71 werden die folgenden Absätze 3 und 4
tungen nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009, der angefügt:
Verordnung (EU) Nr. 260/2012 und dem Zahlungskon-
„(3) § 29b in der Fassung des Gesetzes zur Um-
tengesetz nachgekommen ist.“
setzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von
Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zah-
Artikel 5 lungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten
Änderung der mit grundlegenden Funktionen vom 11. April 2016
Prüfungsberichtsverordnung (BGBl. I S. 720) ist erstmals auf die Prüfung für nach
dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre
Die Prüfungsberichtsverordnung vom 11. Juni 2015
anzuwenden.
(BGBl. I S. 930), die zuletzt durch Artikel 22 des Geset-
zes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert (4) Die Anlage 1 Position (7) Nummer 1 und die
worden ist, wird wie folgt geändert: Anlage 3 Position (5) Nummer 1 in der Fassung des
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über die Ver-
§ 29a folgende Angabe eingefügt: gleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den
Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu
„§ 29b Darstellung und Beurteilung der getroffenen Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen vom
Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten 11. April 2016 (BGBl. I S. 720) sind erstmals auf die
nach dem Zahlungskontengesetz“.
Prüfung für nach dem 31. Dezember 2015 begin-
2. Nach § 29a wird folgender § 29b eingefügt: nende Geschäftsjahre anzuwenden.“
„§ 29b
4. In Anlage 1 Position (7) Nummer 1 und in Anlage 3
Darstellung und Beurteilung der Position (5) Nummer 1 werden jeweils die Wörter
getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung „§ 284 Absatz 2 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 284
der Pflichten nach dem Zahlungskontengesetz Absatz 2 Nummer 2“ ersetzt.
(1) Bei Kreditinstituten hat der Abschlussprüfer zu
beurteilen, ob die von dem Kreditinstitut getroffenen Artikel 6
internen Vorkehrungen den Anforderungen des Zah-
lungskontengesetzes entsprechen. Die Beurteilung Änderung der
umfasst die Einhaltung der Bestimmungen zu
Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
1. den Informationspflichten gemäß den §§ 5 bis 15
des Zahlungskontengesetzes, Die Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3648), die zuletzt
2. der Kontenwechselhilfe gemäß den §§ 20 bis 26
durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. November 2015
des Zahlungskontengesetzes,
(BGBl. I S. 2029) geändert worden ist, wird wie folgt
3. der Erleichterung grenzüberschreitender Konto- geändert:
eröffnungen gemäß den §§ 27 bis 29 des Zah-
lungskontengesetzes, 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
4. den Zahlungskonten mit grundlegenden Funktio- § 16c folgende Angabe eingefügt:
nen gemäß den §§ 30 bis 44 des Zahlungskon-
tengesetzes und insbesondere „§ 16d Darstellung und Beurteilung der getroffenen
Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten
a) die Einhaltung der Regelungen zur Zulässig- nach dem Zahlungskontengesetz“.
keit sowie zur Form und Frist von Ablehnun-
gen von Anträgen auf Abschluss eines Basis- 2. Nach § 16c wird folgender § 16d eingefügt:
736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2016
„§ 16d keit sowie eine Wohnanschrift oder, sofern
Darstellung und Beurteilung der kein fester Wohnsitz mit rechtmäßigem
getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung Aufenthalt in der Europäischen Union be-
der Pflichten nach dem Zahlungskontengesetz steht und die Überprüfung der Identität im
Rahmen des Abschlusses eines Basis-
(1) Bei Zahlungsinstituten hat der Abschlussprü- kontovertrags im Sinne von § 38 des Zah-
fer zu beurteilen, ob die von dem Zahlungsinstitut lungskontengesetzes erfolgt, die postali-
getroffenen internen Vorkehrungen den folgenden sche Anschrift, unter der der Vertrags-
Anforderungen des Zahlungskontengesetzes ent- partner sowie die gegenüber dem Ver-
sprechen: pflichteten auftretende Person erreichbar
1. den Informationspflichten gemäß den §§ 5 bis 15 ist,“.
des Zahlungskontengesetzes, b) In Absatz 4 Satz 1 werden in dem Satzteil vor
2. der Kontenwechselhilfe gemäß den §§ 20 bis 26 Nummer 1 die Wörter „des Vertragspartners“
des Zahlungskontengesetzes, durch die Wörter „einer nach Absatz 3 zu identi-
3. der Erleichterung grenzüberschreitender Konto- fizierenden Person“ ersetzt.
eröffnungen gemäß den §§ 27 bis 29 des Zah-
lungskontengesetzes und Artikel 8
4. den institutsinternen Organisationspflichten ge- Änderung des
mäß § 46 Absatz 1 des Zahlungskontengesetzes. Gerichtskostengesetzes
(2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche § 1 Absatz 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes in
Maßnahmen das Zahlungsinstitut ergriffen hat, um der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar
die in Absatz 1 genannten Anforderungen des Zah- 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
lungskontengesetzes zu erfüllen. satz 3 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I
(3) Sofern die Durchführung interner Vorkehrun- S. 203) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
gen durch das Zahlungsinstitut vertraglich auf eine 1. In Nummer 19 wird das Wort „und“ durch ein Semi-
dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausge- kolon ersetzt.
lagert worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber
2. Der Nummer 20 wird das Wort „und“ angefügt.
zu berichten.“
3. Nach Nummer 20 wird folgende Nummer 21 einge-
Artikel 7 fügt:
Änderung des „21. nach dem Zahlungskontengesetz“.
Geldwäschegesetzes
Artikel 9
Das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008
(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 346 der Ver- Inkrafttreten
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän- (1) In Artikel 1 treten die §§ 5 bis 13, 14 Absatz 1
dert worden ist, wird wie folgt geändert: Nummer 1 und 5 sowie die §§ 15 bis 19 des Zahlungs-
1. § 3 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: kontengesetzes neun Monate nach dem Inkrafttreten
des delegierten Rechtsakts nach Artikel 3 Absatz 4
„1. die Identifizierung des Vertragspartners und ge-
der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parla-
gebenenfalls der für ihn auftretenden Person
ments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Ver-
nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 und 4,“.
gleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wech-
2. § 4 wird wie folgt geändert: sel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungs-
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: konten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die 28.8.2014, S. 214) in Kraft. Das Bundesministerium der
Wörter „Zur Feststellung der Identität des Ver- Justiz und für Verbraucherschutz gibt den Tag des
tragspartners hat der Verpflichtete folgende Inkrafttretens dieses delegierten Rechtsakts im Bun-
Angaben zu erheben:“ durch die Wörter „Zur desgesetzblatt bekannt.
Feststellung der Identität des Vertragspart- (2) In Artikel 1 treten die §§ 20 bis 29 des Zahlungs-
ners und gegebenenfalls der für ihn auftreten- kontengesetzes am 18. September 2016 in Kraft.
den Person hat der Verpflichtete folgende (3) In Artikel 5 Nummer 3 tritt § 71 Absatz 4 der Prü-
Angaben zu erheben:“ ersetzt. fungsberichtsverordnung am Tag nach der Verkündung
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: in Kraft. Gleichzeitig tritt Artikel 5 Nummer 4 in Kraft.
„1. bei einer natürlichen Person: Name, Ge- (4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz zwei Monate nach
burtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörig- der Verkündung in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2016 737
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. April 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2016
Anlage 1
(zu § 21 Absatz 3)
Ermächtigung durch den Kontoinhaber zur Kontenwechselhilfe
Ermächtigung durch den Kontoinhaber zur Kontenwechselhilfe
(§ 21 des Zahlungskontengesetzes)
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Name des Kunden)
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (ggf. weitere Inhaber des zu übertragenden Kontos)
.............................................................
ist/sind Inhaber des Zahlungskontos _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ (IBAN) bei
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (übertragender Zahlungsdienstleister).
Der Kunde möchte mit Wirkung zum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (bitte Datum des Kontenwechsels einsetzen)
zum Konto _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ (IBAN) bei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(empfangender Zahlungsdienstleister) wechseln.
Hierzu werden die beteiligten Zahlungsdienstleister durch den Kunden und ggf. die weiteren Kontoinhaber zur
Ausführung der folgenden Unterstützungshandlungen beauftragt und ermächtigt:
Anmerkung:
x *: Bei Nichtzutreffen bitte streichen
**: Bei Zutreffen bitte ankreuzen
1. Der übertragende Zahlungsdienstleister wird beauftragt und ermächtigt, innerhalb von fünf Geschäftstagen
nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung durch den empfangenden Zahlungsdienstleister diesem und,
soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, auch dem Kunden Listen mit den folgenden Informationen zu
übermitteln:
x * a) eine Liste der bestehenden Daueraufträge,
x * wobei diese Liste sämtliche Daueraufträge erfassen soll
** wobei diese Liste nur bestimmte bzw. nicht sämtliche Daueraufträge erfassen soll; zu den zu
erfassenden bzw. auszunehmenden Daueraufträgen siehe die Angaben im Beiblatt
** wobei diese Liste nicht auch dem Kunden zu übermitteln ist.
x * b) eine Liste der verfügbaren Informationen zu Lastschriftmandaten, die beim Kontenwechsel transferiert
werden sollen,
x * wobei diese Liste Informationen zu sämtlichen Lastschriftmandaten erfassen soll
** wobei diese Liste Informationen nur zu bestimmten bzw. nicht zu sämtlichen Lastschriftman-
daten erfassen soll; zu den zu erfassenden bzw. auszunehmenden Lastschriftmandaten siehe
die Angaben im Beiblatt
** wobei diese Liste nicht auch dem Kunden zu übermitteln ist.
x * c) eine Liste der verfügbaren Informationen über eingehende Überweisungen und vom Zahlungsempfän-
ger veranlasste Lastschriften auf dem Zahlungskonto des Kunden in den vorangegangenen 13 Mona-
ten,
x * wobei diese Liste Informationen zu sämtlichen eingehenden Überweisungen und vom Zah-
lungsempfänger veranlassten Lastschriften erfassen soll
** wobei diese Liste Informationen nur zu bestimmten bzw. nicht zu sämtlichen eingehenden
Überweisungen und vom Zahlungsempfänger veranlassten Lastschriften erfassen soll; zu den
zu erfassenden bzw. auszunehmenden Überweisungen und Lastschriften siehe die Angaben
auf dem Beiblatt
** wobei diese Liste nicht auch dem Kunden zu übermitteln ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2016 739
2. Der übertragende Zahlungsdienstleister wird beauftragt und ermächtigt, nach Erhalt einer entsprechenden
Aufforderung durch den empfangenden Zahlungsdienstleister
x * a) Lastschriften und eingehende Überweisungen nicht mehr zu akzeptieren
x * ab dem oben angegebenen Datum des Kontenwechsels
** ab dem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (bitte gewünschtes Datum einsetzen),
x * wobei dies für alle Lastschriften und eingehende Überweisungen gelten soll
** wobei dies nur für bestimmte bzw. nicht für sämtliche Lastschriften und eingehende Überwei-
sungen gelten soll; zu den zu erfassenden bzw. auszunehmenden Lastschriften und Überwei-
sungen siehe die Angaben im Beiblatt
x * und, soweit Lastschriften oder eingehende Überweisungen nicht mehr akzeptiert werden, den
jeweiligen Zahlungsempfänger bzw. Zahler darüber zu informieren, aus welchem Grund der
Zahlungsvorgang nicht akzeptiert wurde.
Hinweis: Die Anweisung, Lastschriften und eingehende Überweisungen nicht mehr zu akzeptieren, kann
insbesondere dann gestrichen werden, wenn der übertragende Zahlungsdienstleister eine automatische
Umleitung der eingehenden Überweisungen und Lastschriften auf das beim empfangenden Zahlungs-
dienstleister geführte Zahlungskonto des Kunden vorsieht.
x * b) Daueraufträge nicht mehr auszuführen
x * ab dem oben angegebenen Datum des Kontenwechsels
** ab dem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (bitte gewünschtes Datum einsetzen),
x * wobei dies für alle Daueraufträge gelten soll,
** wobei dies nur für bestimmte bzw. nicht für sämtliche Daueraufträge gelten soll; zu den zu
erfassenden bzw. auszunehmenden Daueraufträgen siehe die Angaben im Beiblatt;
x * c) einen positiven Saldo des Zahlungskontos des Kunden beim übertragenden Zahlungsdienstleister auf
das Zahlungskonto des Kunden beim empfangenden Zahlungsdienstleister zu überweisen
x * zum oben angegebenen Datum des Kontenwechsels
** zum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (bitte gewünschtes Datum einsetzen);
x * d) das beim übertragenden Zahlungsdienstleister geführte Zahlungskonto zu schließen, soweit die
Schritte nach Ziffer 1 sowie Ziffer 2 Buchstabe a und c vollzogen wurden,
x * zum oben angegebenen Datum des Kontenwechsels
** zum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (bitte gewünschtes Datum einsetzen).
3. Der empfangende Zahlungsdienstleister wird beauftragt und ermächtigt,
x * a) den übertragenden Zahlungsdienstleister innerhalb von zwei Geschäftstagen nach Erhalt dieser Er-
mächtigung dazu aufzufordern, die in den Ziffern 1 und 2 bestimmten Handlungen vorzunehmen;
x * b) die Daueraufträge gemäß der Liste nach Ziffer 1 Buchstabe a für das beim empfangenden Zahlungs-
dienstleister geführte Zahlungskonto des Kunden einzurichten und sie auszuführen
x * ab dem oben angegebenen Datum des Kontenwechsels
** ab dem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (bitte gewünschtes Datum einsetzen),
** wobei dies nur für bestimmte bzw. nicht für sämtliche Daueraufträge gemäß der Liste nach
Ziffer 1 Buchstabe a gelten soll; zu den zu erfassenden bzw. auszunehmenden Daueraufträgen
siehe die Angaben auf dem Beiblatt;
x * c) die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um Lastschriften zu akzeptieren, und sie zu akzeptieren
x * ab dem oben angegebenen Datum des Kontenwechsels
** ab dem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (bitte gewünschtes Datum einsetzen),
x * wobei dies für sämtliche Lastschriften gelten soll
** wobei von einem oder mehreren bestimmten Zahlungsempfängern veranlasste Lastschriften
blockiert werden sollen bzw. lediglich von einem oder mehreren bestimmten Zahlungsempfän-
gern veranlasste Lastschriften zugelassen werden sollen; zu den blockierten bzw. zugelassenen
Zahlungsempfängern siehe die Angaben auf dem Beiblatt
740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2016
** wobei sämtliche oder einzelne Lastschrifteinzüge auf einen bestimmten Betrag oder eine be-
stimmte Periodizität oder beides begrenzt werden sollen; zu den Begrenzungen siehe die An-
gaben auf dem Beiblatt;
x * d) innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Erhalt der Liste nach Ziffer 1 Buchstabe c vom übertragenden
Zahlungsdienstleister den Zahlern, die Überweisungen auf das Zahlungskonto des Kunden tätigen, die
Angaben zur neuen Zahlungskontoverbindung des Kunden beim empfangenden Zahlungsdienstleister
mitzuteilen und ihnen eine Kopie dieses Punktes der Ermächtigung des Kunden zu übermitteln
x * wobei dies für alle Zahler gelten soll, die in der Liste der eingehenden Überweisungen nach
Ziffer 1 Buchstabe c genannt werden
** wobei dies nur für bestimmte bzw. nicht für sämtliche Zahler gelten soll; zu den zu erfassenden
bzw. auszunehmenden Zahlern siehe die Angaben im Beiblatt;
x * e) soweit der empfangende Zahlungsdienstleister nicht über alle Informationen verfügt, die er zur Mittei-
lung an die Zahler nach Ziffer 3 Buchstabe d benötigt,
x * den Kunden,
x * den übertragenden Zahlungsdienstleister
aufzufordern, ihm die fehlenden Informationen mitzuteilen;
x * f) innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Erhalt der Liste nach Ziffer 1 Buchstabe c vom übertragenden
Zahlungsdienstleister den Zahlungsempfängern, die im Lastschriftverfahren Geldbeträge vom Zah-
lungskonto des Kunden abbuchen, die Angaben zur neuen Zahlungskontoverbindung des Kunden
beim empfangenden Zahlungsdienstleister sowie das in Ziffer 3 Buchstabe c genannte Datum, ab
dem Lastschriften von diesem Zahlungskonto abzubuchen sind, mitzuteilen und ihnen eine Kopie die-
ses Punktes der Ermächtigung des Kunden zu übermitteln,
x * wobei dies für alle in der Liste nach Ziffer 1 Buchstabe c genannten Zahlungsempfänger gelten
soll, die in den vorangegangenen 13 Monaten wiederkehrend im Lastschriftverfahren Geldbe-
träge vom Zahlungskonto des Kunden abgebucht haben
** wobei dies für alle Zahlungsempfänger gelten soll, die in der Liste nach Ziffer 1 Buchstabe c
genannt werden
** wobei dies nur für bestimmte bzw. nicht für sämtliche Zahlungsempfänger gelten soll; zu den zu
erfassenden bzw. auszunehmenden Zahlungsempfängern siehe die Angaben im Beiblatt;
x * g) soweit der empfangende Zahlungsdienstleister nicht über alle Informationen verfügt, die er zur Unter-
richtung der Zahlungsempfänger nach Ziffer 3 Buchstabe f benötigt,
x * den Kunden,
x * den übertragenden Zahlungsdienstleister
aufzufordern, ihm die fehlenden Informationen mitzuteilen;
* h) dem Kunden Musterschreiben zur Verfügung zu stellen für die in der Liste nach Ziffer 1 Buchstabe c
genannten Zahler, die Überweisungen auf das Zahlungskonto des Kunden tätigen, sowie für die in der
Liste nach Ziffer 1 Buchstabe c genannten Zahlungsempfänger, die im Lastschriftverfahren Geldbe-
träge vom Zahlungskonto des Kunden abbuchen, wobei diese Musterschreiben Angaben zur neuen
Zahlungskontoverbindung des Kunden enthalten müssen sowie das in Ziffer 3 Buchstabe c genannte
Datum, ab dem Lastschriften von diesem Zahlungskonto abzubuchen sind. Wählt der Kunde diese
Möglichkeit, so tritt dies anstelle der Verpflichtungen des empfangenden Zahlungsdienstleisters nach
Ziffer 3 Buchstabe d und Ziffer 3 Buchstabe f.
Ort, Datum und Unterschrift des Kunden: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2016 741
Anlage 2
(zu § 27 Absatz 2)
Aufforderung durch den Kontoinhaber
zur Erleichterung einer grenzüberschreitenden Kontoeröffnung
Aufforderung durch den Kontoinhaber zur Vornahme von Handlungen zur Erleichterung einer grenzüber-
schreitenden Kontoeröffnung
(§ 27 Absatz 2 und § 28 des Zahlungskontengesetzes)
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Name des Kunden)
ist Inhaber des Zahlungskontos: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ (IBAN)
bei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Bezeichnung des Zahlungsdienstleisters).
Der Kunde teilt dem Zahlungsdienstleister hiermit mit, dass er ein Zahlungskonto bei einem Zahlungsdienstleister
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eröffnen möchte.
I. Der Kunde fordert den Zahlungsdienstleister auf, ihm unentgeltlich ein Verzeichnis zu übermitteln, das Infor-
mationen enthält über
1. die vom Kunden erteilten laufenden Daueraufträge,
2. die vom Zahler erteilten Lastschriftmandate, soweit vorhanden, und
3. soweit vorhanden, die auf dem Zahlungskonto in den vorangegangenen 13 Monaten
a) eingegangenen Zahlungen auf Grund von Überweisungen sowie
b) vom Zahlungsempfänger veranlassten Lastschriften.
Der Kunde wünscht die Übermittlung der Informationen bis zum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(bitte gewünschtes Datum einsetzen), frühestens aber sechs Geschäftstage nach dem Eingang der Aufforderung
beim Zahlungsdienstleister.
II. Der Kunde fordert den Zahlungsdienstleister auf, einen am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(bitte gewünschtes Datum einsetzen), frühestens aber sechs Geschäftstage nach dem Eingang der Aufforderung
beim Zahlungsdienstleister bestehenden positiven Saldo auf dem Zahlungskonto
1.* an den Kunden bar auszuzahlen.
2.* auf folgendes Konto zu überweisen:
– Kontoinhaber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (soweit nicht identisch mit dem Kunden)
– IBAN ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ ____ __
(gleichwertige Angaben zur Identifizierung des betreffenden Zahlungsdienstleisters und/oder des dort geführten
Zahlungskontos des Kunden).
III.* Der Kunde fordert den Zahlungsdienstleister auf, das oben bezeichnete bei ihm geführte Zahlungskonto
am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (bitte gewünschtes Datum einsetzen), frühestens aber
sechs Geschäftstage nach dem Eingang der Aufforderung beim Zahlungsdienstleister zu schließen.
Ort, Datum und Unterschrift des Kunden: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anmerkung:
* Nicht Zutreffendes bitte streichen.
742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2016
Anlage 3
(zu § 33 Absatz 2)
Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags
Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags
(§ 33 des Zahlungskontengesetzes)
Antrag eingegangen am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Datum)
.....................................................................................................................
(Stempel des Kreditinstituts)
.....................................................................................................................
(Unterschrift der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters)
1. Antrag:
Hiermit beantrage ich den Abschluss eines Basiskontovertrags.
Das Basiskonto soll als Pfändungsschutzkonto (§ 850k der Zivilprozessordnung) geführt werden.
Ich versichere, dass ich zurzeit kein Pfändungsschutzkonto habe.
2. Angaben zu meiner Person:
Frau/Herr: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Vorname(n) und Nachname)
Geburtsdatum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Geburtsort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anschrift:
Straße und Hausnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Postleitzahl und Ort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3. Angaben zur beabsichtigten Nutzung meines Basiskontos:
Ich beabsichtige, für Ein- und Auszahlungen von Bargeld sowie für Zahlungen (z. B. per Überweisung) vor-
wiegend
den Schalter in einer Filiale meines kontoführenden Kreditinstituts zu nutzen.
Online-Banking, Telefon-Banking, Geldautomaten, SB-Terminals oder Ähnliches zu nutzen.
Hinweis: Wie hoch die anfallenden Kosten und Entgelte für Ihr Basiskonto sind, kann davon abhängen, welche
der beiden Varianten Sie vorwiegend nutzen. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie von Ihrem kontofüh-
renden Kreditinstitut.
4. Hinweise zum Basiskonto:
a) Sie sind nicht verpflichtet, zusätzliche Dienstleistungen zu erwerben, um ein Basiskonto eröffnen zu kön-
nen. Eine zusätzliche Dienstleistung ist zum Beispiel, wenn Ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, das
Konto zu überziehen.
b) Nach dem Zahlungskontengesetz haben Sie keinen Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrags,
wenn Sie Ihr Basiskonto überwiegend für gewerbliche Zwecke oder für eine hauptberufliche selbständige
Tätigkeit nutzen.
5. Angaben zu gegebenenfalls vorhandenen weiteren Zahlungskonten
Die folgenden Angaben werden benötigt, um zu prüfen, ob Sie berechtigt sind, ein Basiskonto zu eröffnen.
Ich habe bislang kein Zahlungskonto (z. B. Girokonto) in Deutschland.
Ich habe bereits ein Zahlungskonto (z. B. Girokonto) in Deutschland.
Falls Sie bereits ein Zahlungskonto in Deutschland haben, machen Sie bitte die folgenden Angaben, soweit
für Sie zutreffend. Falls Sie mehrere Zahlungskonten haben, machen Sie die entsprechenden Angaben bitte
auf einem Zusatzblatt.
Dieses Zahlungskonto habe ich bei: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Name des kontoführenden Instituts)
Dieses Zahlungskonto hat folgende IBAN-Nummer: _ _ _ _ ____ ____ ____ ____ __
Dieses Zahlungskonto wird als Pfändungsschutzkonto geführt:
ja nein
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2016 743
Das kontoführende Institut hat dieses Zahlungskonto gekündigt beziehungsweise hat mir mitgeteilt,
dass es dieses Zahlungskonto schließen wird.
Ich habe dieses Zahlungskonto gekündigt.
Obwohl ich bereits ein Zahlungskonto habe, kann ich dieses aus folgenden Gründen* nicht tatsächlich
für die Ausführung von Zahlungsvorgängen nutzen:
Das Guthaben auf meinem Konto wird gepfändet und es handelt sich bei dem Konto nicht um ein
Pfändungsschutzkonto.
Sonstiges: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
....................................................................................................
....................................................................................................
....................................................................................................
....................................................................................................
....................................................................................................
* Wenn Sie dieses Konto zum Beispiel nicht für Überweisungen nutzen können, weil Ihnen kein Kredit eingeräumt worden ist, gilt
dies nicht als Grund.
6. Datum und Unterschrift:
...................................................... ..........................................................
Ort, Datum Unterschrift
7. Übergabevermerk:
Eine Kopie des ausgefüllten Formulars wurde der Antragstellerin/dem Antragsteller übergeben
am
(Datum)
von
(Vorname(n) und Name sowie Unterschrift der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters des Kreditinstituts)
744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2016
Anlage 4
(zu § 34 Absatz 4 Satz 3)
Antrag auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens
bei Ablehnung eines Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags
Antrag auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens bei Ablehnung eines Antrags auf Abschluss eines
Basiskontovertrags
(§ 48 des Zahlungskontengesetzes)
An die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Postfach 12 53
53002 Bonn
Hiermit beantrage ich wegen der Ablehnung meines Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags die Durch-
führung eines Verwaltungsverfahrens gegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Name des Kreditinstituts).
Meine Daten sind wie folgt:
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Vorname(n) und Nachname des Antragstellers)
Geburtsdatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Geburtsort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Staatsangehörigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Wohnanschrift (Straße und Hausnummer)* . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Postleitzahl und Ort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Telefon . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (optional)
E-Mail . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (optional)
* Falls Wohnanschrift nicht vorhanden, etwa bei Obdachlosigkeit, postalische Anschrift.
Ich habe beim oben genannten Kreditinstitut einen Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags gestellt.
Dieser Antrag
x * liegt in Kopie bei
** wurde von mir am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (bitte Datum einsetzen) gestellt.
Mein Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags wurde vom Kreditinstitut abgelehnt.
Diese Ablehnung
x * liegt in Kopie bei
** wurde mir am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (bitte Datum einsetzen) mitgeteilt. Die Ablehnung wurde
wie folgt begründet: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
............................................................................................................
(bitte ergänzen, soweit eine Begründung mitgeteilt wurde).
** Ich habe zu dieser Ablehnung das Folgende zu erklären: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
............................................................................................................
............................................................................................................
............................................................................................................
(Hier können Sie eine Begründung Ihres Antrags erklären. Wenn Sie hier keine Erklärung abgeben möchten, wird die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Sie im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens um weitere Informationen
bitten, soweit erforderlich).
Ort, Datum und Unterschrift des Antragstellers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anmerkung:
x *: Bei Nichtzutreffen bitte streichen.
**: Bei Zutreffen bitte ankreuzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2016 745
Gesetz
zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes zur
Einführung von Grundsätzen für die Kosten von Wasserdienstleistungen
und Wassernutzungen sowie zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes*
Vom 11. April 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: und 47 der Grundsatz der Kostendeckung zu be-
rücksichtigen. Hierbei sind auch die Umwelt- und
Artikel 1 Ressourcenkosten zu berücksichtigen. Es sind an-
Änderung des gemessene Anreize zu schaffen, Wasser effizient zu
Wasserhaushaltsgesetzes nutzen, um so zur Erreichung der Bewirtschaftungs-
ziele beizutragen.
Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 320 der Ver- (2) Wenn bestimmte Wassernutzungen die Errei-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän- chung der in Absatz 1 genannten Bewirtschaftungs-
dert worden ist, wird wie folgt geändert: ziele gefährden, haben Wassernutzungen, insbeson-
dere in den Bereichen Industrie, Haushalte und
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6 Landwirtschaft, zur Deckung der Kosten der Wasser-
folgende Angabe eingefügt: dienstleistungen angemessen beizutragen.
„§ 6a Grundsätze für die Kosten von Wasserdienst- (3) Im Rahmen der Absätze 1 und 2 sind das Ver-
leistungen und Wassernutzungen“. ursacherprinzip sowie die wirtschaftliche Analyse
2. § 3 wird wie folgt geändert: der Wassernutzungen nach der Oberflächengewäs-
a) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein serverordnung und der Grundwasserverordnung zu-
Semikolon ersetzt. grunde zu legen.
b) Die folgenden Nummern 16 und 17 werden ange- (4) Von den Grundsätzen nach den Absätzen 1
fügt: und 2 kann im Hinblick auf soziale, ökologische
und wirtschaftliche Auswirkungen der Kostende-
„16. Wasserdienstleistungen sind folgende Dienst- ckung sowie im Hinblick auf regionale geografische
leistungen für Haushalte, öffentliche Einrich- oder klimatische Besonderheiten abgewichen wer-
tungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder den.“
Art:
4. § 83 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Be-
handlung und Verteilung von Wasser aus a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
einem Gewässer; Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
b) Sammlung und Behandlung von Abwas-
ser in Abwasseranlagen, die anschließend „5. eine Darstellung
in oberirdische Gewässer einleiten; a) der geplanten Schritte zur Durchführung
17. Wassernutzungen sind alle Wasserdienst- von § 6a, die zur Erreichung der Bewirt-
leistungen sowie andere Handlungen mit schaftungsziele nach den §§ 27 bis 31,
Auswirkungen auf den Zustand eines Ge- 44 und 47 beitragen sollen,
wässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaf- b) der Beiträge der verschiedenen Wasser-
tungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 nutzungen zur Deckung der Kosten der
signifikant sind.“ Wasserdienstleistungen sowie
3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: c) der Gründe dafür, dass bestimmte Was-
„§ 6a sernutzungen nach § 6a Absatz 2 nicht
zur Deckung der Kosten der Wasser-
Grundsätze für die Kosten
dienstleistungen beizutragen haben, sowie
von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen
die Gründe für Ausnahmen nach § 6a Ab-
(1) Bei Wasserdienstleistungen ist zur Erreichung satz 4.“
der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44
Artikel 2
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Änderung des
Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemein- Abwasserabgabengesetzes
schaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1),
die zuletzt durch die Richtlinie 2014/101/EU (ABl. L 311 vom § 4 Absatz 1 Satz 3 des Abwasserabgabengesetzes
31.10.2014, S. 32) geändert worden ist. in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar
746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2016
2005 (BGBl. I S. 114), das zuletzt durch Artikel 2 der legen; Jahres- und Monatsmittelwerte bleiben außer
Verordnung vom 2. September 2014 (BGBl. I S. 1474) Betracht.“
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Enthält der Bescheid für einen Schadstoff oder eine Artikel 3
Schadstoffgruppe Überwachungswerte für verschie-
Inkrafttreten
dene Zeiträume, ist der Abgabenberechnung der Über-
wachungswert für den längsten Zeitraum zugrunde zu Dieses Gesetz tritt am 18. Oktober 2016 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. April 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2016 747
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „500. Geburtstag Lucas Cranach der Jüngere“)
Vom 4. April 2016
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom beiden Seiten ist erhaben und wird von einem schüt-
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- zenden, glatten Randstab umgeben.
regierung beschlossen, anlässlich des 500. Geburts- Die Bildseite zeigt das viel verwendete Markenzei-
tages von Lucas Cranach dem Jüngeren eine deutsche chen der Cranach-Werkstatt, die geflügelte Cranach-
Euro-Gedenkmünze im Nennwert von 10 Euro prägen Schlange.
zu lassen.
Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
Die Auflage der Münze beträgt 1 207 000 Stück, „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und
davon 175 000 Stück in Spiegelglanzqualität. Die Wertbezeichnung, das Prägezeichen „G“ der Staat-
Prägung erfolgt durch die Staatlichen Münzen Baden- lichen Münzen Baden-Württemberg, Prägestätte Karls-
Württemberg, Prägestätte Karlsruhe (Prägezeichen G). ruhe, die Jahreszahl 2015 sowie die zwölf Europa-
Die Münze wird ab dem 1. Oktober 2015 in den sterne. Auf der Wertseite der Münze in Spiegelglanz-
Verkehr gebracht. Die 10-Euro-Gedenkmünze in der qualität ist zusätzlich die Angabe „SILBER 625“ aufge-
Stempelglanzqualität besteht aus einer Kupfer-Nickel- prägt.
Legierung (CuNi25), hat einen Durchmesser von Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
32,5 Millimetern und eine Masse von 14 Gramm. Die Inschrift:
Spiegelglanzmünze besteht aus einer Legierung von
625 Tausendteilen Silber und 375 Tausendteilen „DEM FUERTREFFLICHEN MALER“.
Kupfer, hat einen Durchmesser von 32,5 Millimetern Der Entwurf stammt von dem Künstler Erich Ott aus
und ein Gewicht von 16 Gramm. Das Gepräge auf München.
Berlin, den 4. April 2016
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2016
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 100 Euro
(Goldmünze „UNESCO Welterbe – Oberes Mittelrheintal“)
Vom 4. April 2016
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Die Bildseite zeigt – aus der Vogelperspektive be-
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- trachtet – das Mittelrheintal zwischen Bingen/Rüdes-
regierung beschlossen, in Würdigung des UNESCO heim und Koblenz. Kleinere Städte und Gemeinden
Welterbes Oberes Mittelrheintal eine Gedenkmünze zu werden durch Punkte markiert. In eine plastisch sehr
100 Euro aus Gold prägen zu lassen. interessant ausgeformte Landschaft ist der Verlauf
Die Auflage der Münze beträgt 163 000 Stück. Die des Flusses eingegraben. An markanten Flussbiegun-
Münze wird zu gleichen Teilen in den Münzstätten gen sowohl auf Taunus- als auch Hunsrückausläufern
Berlin (Münzzeichen „A“), München (Münzzeichen „D“), werden der Landschaft prägende Bauwerke übergeord-
Stuttgart (Münzzeichen „F“), Karlsruhe (Münzzeichen net. Eine vertiefte Umschrift fasst diese ungewöhnlich
„G“) und Hamburg (Münzzeichen „J“) in Stempelglanz- plastische Modellierung ein.
ausführung geprägt.
Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schrift-
Die Münze wird ab dem 1. Oktober 2015 in den Ver- zug „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, die zwölf
kehr gebracht. Sie besteht aus Gold mit einem Fein- Europasterne, die Wertziffer mit der Euro-Bezeich-
gehalt von 999,9 Tausendteilen (Feingold), hat einen nung sowie die Jahreszahl „2015“ und – je nach
Durchmesser von 28 Millimetern und eine Masse (Ge- Münzstätte – das Münzzeichen „A“, „D“, „F“, „G“
wicht) von 15,55 Gramm. oder „J“.
Der Entwurf stammt von dem Künstler Friedrich
Brenner aus Diedorf. Der Münzrand wird geriffelt ausgeführt.
Berlin, den 4. April 2016
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2016 749
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 25 Euro
(Gedenkmünze „25 Jahre Deutsche Einheit“)
Vom 4. April 2016
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Sie befinden sich vor dem Brandenburger Tor, dem
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- Symbol der Deutschen Einheit. Die Wiederholung der
regierung beschlossen, zur Würdigung des 25. Jahres- Willensbekundung der Bevölkerung „Wir sind ein Volk“
tages der deutschen Wiedervereinigung eine 25-Euro- repräsentiert den Weg zur deutschen Wiedervereini-
Gedenkmünze „25 Jahre Deutsche Einheit“ prägen zu gung.
lassen.
Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
Die Auflage der Münze beträgt 1 750 000 Stück, da-
„BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und
von 250 000 Stück in Spiegelglanzqualität. Die Münze
Wertbezeichnung, die Jahreszahl 2015, die zwölf
wird zu gleichen Teilen in den Münzstätten Berlin, Mün-
Europasterne sowie – je nach Prägestätte – das Münz-
chen, Stuttgart, Karlsruhe und Hamburg geprägt.
zeichen „A“ (Berlin), „D“ (München), „F“ (Stuttgart), „G“
Die Münze wird ab dem 1. Oktober 2015 in den Ver- (Karlsruhe) oder „J“ (Hamburg).
kehr gebracht. Sie besteht aus Feinsilber (Ag 999), hat
einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
Masse von 18 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten Inschrift:
ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten
„EINIGKEIT UND RECHT UND FREIHEIT ∙“.
Randstab umgeben.
Die Bildseite zeigt die im Vordergrund stehenden Der Entwurf stammt von dem Künstler Bernd Wend-
Menschen, die Aufbruch und Neubeginn verkörpern. hut aus Bernkastel-Kues.
Berlin, den 4. April 2016
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2016
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 2 Euro
(Gedenkmünze „30 Jahre Europaflagge“)
Vom 4. April 2016
Auf Initiative der Europäischen Kommission geben Verfahren von den Bürgerinnen und Bürgern der Euro-
die Mitgliedstaaten der Euro-Zone im zweiten Halbjahr päischen Union im Ergebnis einer Internet-Abstimmung
2015 zur Würdigung des 30-jährigen Bestehens der als Sieger aus fünf Vorschlägen gewählt. Es wurde von
Europaflagge eine motivgleiche 2-Euro-Gedenkmünze dem griechischen Bildhauer Georgios Stamatopoulos
heraus. Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes entworfen und zeigt zwölf Sterne, die die Gestalt von
vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bun- Menschen annehmen und die Geburt eines neuen
desregierung vor diesem Hintergrund beschlossen, Europa begrüßen.
eine 2-Euro-Gedenkmünze „30 Jahre Europaflagge“
Die Wertseite der Münze, die Randschrift (Schriftzug
prägen zu lassen.
„EINIGKEIT UND RECHT UND FREIHEIT“ sowie eine
Die Münze wird ab dem 5. November 2015 in den stilisierte Darstellung des Bundesadlers) und die tech-
Verkehr gebracht. nischen Parameter entsprechen der 2-Euro-Umlauf-
Die nationale Seite der Münze unterscheidet sich münze.
in den einzelnen Euro-Mitgliedstaaten nur durch den Die Prägung der 2-Euro-Gedenkmünze erfolgt durch
Namen des Ausgabelandes sowie die nationalen Münz- die fünf deutschen Münzstätten. Die für den Umlauf be-
zeichen. stimmte Auflage beträgt 30 Millionen Stück. Daneben
Das Motiv der Bildseite wurde entsprechend dem werden 125 000 Stück in der höherwertigen Präge-
von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen qualität Spiegelglanz für Sammlerzwecke produziert.
Berlin, den 4. April 2016
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2016 751
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 20 Euro
(Gedenkmünze „Rotkäppchen“)
Vom 4. April 2016
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Die Bildseite zeigt eine der typischsten Szenen des
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- Märchens: Auf dem Weg zur Großmutter trifft Rotkäpp-
regierung beschlossen, zum Thema „Rotkäppchen“ chen auf den Wolf. Der Entwurf überzeugt durch seine
eine deutsche Euro-Gedenkmünze im Nennwert von gelungene Konzentration auf diese erste Begegnung.
20 Euro prägen zu lassen. Diese Münze ist die fünfte Der dunkle Wald mit seinen vertikal ineinander verfloch-
Ausgabe im Rahmen der 2012 begonnenen Serie „200 tenen Strukturen symbolisiert das Unbekannte und
Jahre Grimms Märchen“. Am 20. Dezember 1812 er- Unbewusste der Märchenhandlung.
schien der erste Band der Kinder- und Hausmärchen
der Gebrüder Grimm. Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
Die Auflage der Münze beträgt ca. 1,3 Millionen „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und
Stück, davon ca. 0,2 Millionen Stück in Spiegelglanz- Wertbezeichnung, das Prägezeichen „A“ der Staat-
qualität. Die Prägung erfolgt durch die Staatliche lichen Münze Berlin, die Jahreszahl 2016, die zwölf
Münze Berlin (Prägezeichen A). Europasterne sowie die Angabe „SILBER 925“.
Die Münze wird ab dem 4. Februar 2016 in den Ver- Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
kehr gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von 925 Inschrift:
Tausendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer, hat
einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine „…UND LAUF NICHT VOM WEG AB“.
Masse von 18 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten
ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten Der Entwurf stammt von der Künstlerin Elena Gerber
Randstab umgeben. aus Berlin.
Berlin, den 4. April 2016
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2016
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 2 Euro
(Gedenkmünze „Sachsen“)
Vom 4. April 2016
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom derbezeichnung „SACHSEN“ verknüpft das abgebil-
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- dete Bauwerk mit dem Bundesland. Auf dem inneren
regierung beschlossen, eine 2-Euro-Gedenkmünze Kern befinden sich ferner das Ausgabejahr 2016, die
„Sachsen“ im Rahmen einer Serie „Bundesländer“ prä- Kennzeichnung „D“ für das Ausgabeland Bundes-
gen zu lassen. republik Deutschland, das Münzzeichen der jeweiligen
Die Münze wird ab dem 5. Februar 2016 in den Ver- Prägestätte („A“, „D“, „F“, „G“ oder „J“) sowie die
kehr gebracht. Initialen des Künstlers. Der äußere Ring der nationalen
Seite zeigt die zwölf Europasterne.
Die Wertseite der Münze, die Randschrift (Schriftzug
„EINIGKEIT UND RECHT UND FREIHEIT“ sowie eine
stilisierte Darstellung des Bundesadlers) und die tech- Die für den Umlauf bestimmte Auflage der Münze
nischen Parameter entsprechen der 2-Euro-Umlauf- beträgt 30 Millionen Stück.
münze.
Die nationale Seite zeigt einen Blick aus dem Innen- Der Entwurf der nationalen Seite der Gedenkmünze
hof des Dresdner Zwingers auf das Kronentor. Die Län- stammt von dem Künstler Jordi Truxa, Neuenhagen.
Berlin, den 4. April 2016
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2016 753
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 20 Euro
(Gedenkmünze „125. Geburtstag Nelly Sachs“)
Vom 4. April 2016
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom belpreisträgerin Nelly Sachs in den Mittelpunkt: Das
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- Gedicht „Kommt einer von Ferne“, auf das die Münze
regierung beschlossen, zur Würdigung der Literatur- Bezug nimmt, setzt sich mit der Aufarbeitung der Shoa,
nobelpreisträgerin Nelly Sachs eine deutsche Euro- mit Flucht und Verfolgung auseinander und beweist da-
Gedenkmünze „125. Geburtstag Nelly Sachs“ im Nenn- mit zugleich eine hohe Aktualität.
wert von 20 Euro prägen zu lassen.
Die Auflage der Münze beträgt ca. 1,3 Millionen Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
Stück, davon ca. 0,2 Millionen Stück in Spiegelglanz- „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und
qualität. Die Prägung erfolgt durch die Staatlichen Wertbezeichnung, das Prägezeichen „F“ der Staatlichen
Münzen Baden-Württemberg, Prägestätte Stuttgart. Münzen Baden-Württemberg, Prägestätte Stuttgart, die
Jahreszahl 2016, die zwölf Europasterne sowie die An-
Die Münze wird ab dem 7. April 2016 in den Verkehr gabe „SILBER 925“.
gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von 925 Tau-
sendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer, hat einen Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine Masse von Inschrift:
18 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben
und wird von einem schützenden, glatten Randstab „FRIEDEN DU LEISESTE ALLER GEBURTEN“.
umgeben.
Die Bildseite stellt eines der zentralen Themen aus Der Entwurf stammt von dem Künstler Georg Mann
dem Schaffen der deutsch-jüdischen Dichterin und No- aus Halle an der Saale.
Berlin, den 4. April 2016
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2016
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 5 Euro
(Gedenkmünze „Planet Erde“)
Vom 4. April 2016
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Im inneren Bereich der Bildseite ist der Planet Erde
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- dargestellt. Dessen Kontinente werden durch eine Ver-
regierung beschlossen, zum Thema „Planet Erde“ eine dichtung von Punkten abstrahiert. Den umlaufenden
innovative deutsche Gedenkmünze im Nennwert von blauen Ring assoziiert der Betrachter unwillkürlich mit
5 Euro prägen zu lassen. der Atmosphäre der Erde. Die unterschiedlich großen
Himmelskörper, die im äußeren Ring dargestellt sind,
Die Auflage der Münze beträgt 2 250 000 Stück, da- reflektieren die Vielfalt astronomischer Objekte.
von 250 000 Stück in Spiegelglanzqualität. Die Münze
wird zu gleichen Teilen in den Münzstätten Berlin, Mün- Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
chen, Stuttgart, Karlsruhe und Hamburg geprägt. „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und
Wertbezeichnung, die Jahreszahl 2016, die zwölf Euro-
Die Münze wird ab dem 14. April 2016 in den Verkehr pasterne sowie – je nach Prägestätte – das Münzzei-
gebracht. Sie besteht aus drei Komponenten: Einem chen „A“ (Berlin), „D“ (München), „F“ (Stuttgart), „G“
äußeren Ring und einem inneren Kern (Pille) aus Metall (Karlsruhe) oder „J“ (Hamburg).
(CuNi25/CuNi19) sowie einem prägbaren, zwischen Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
Ring und Pille eingefügten, Polymerring. Diese Kombi- Inschrift:
nation stellt eine prägetechnische Weltneuheit im
Münzbereich dar. Die Münze hat einen Durchmesser „BLAUER PLANET ERDE • BLAUER PLANET ERDE •“.
von 27,25 Millimetern und eine Masse von 9 Gramm. Der Entwurf stammt von dem Künstler Stefan Klein
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird aus Iserlohn. Der Adlerentwurf basiert auf einer Vorlage
von einem schützenden, glatten Randstab umgeben. der Künstlerin Alina Hoyer aus Berlin.
Berlin, den 4. April 2016
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble