622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016
Zwanzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von
Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Vom 8. April 2016
Das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf setzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert
Grund worden ist:
– des § 18a Absatz 11 Satz 2 des Kreditwesengeset-
zes, der durch Artikel 12 Nummer 3 des Gesetzes Artikel 1
vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) eingefügt worden Die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen
ist, zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundes-
– des § 22 Satz 3 in Verbindung mit Satz 4 sowie in anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. De-
Verbindung mit § 293 Absatz 1 und 4 sowie § 237 zember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Ar-
Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 212 Absatz 1, tikel 3 des Gesetzes vom 3. März 2016 (BGBl. I S. 348)
des § 34 Absatz 2 Satz 5 in Verbindung mit Satz 6, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
des § 39 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 1. § 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 2 und 5 bis 7 sowie Satz 4, des § 131 Ab- a) In Nummer 5 werden vor den Wörtern „des § 22d
satz 2 in Verbindung mit Absatz 3, des § 160 Satz 2 Absatz 1 Satz 2“ die Wörter „des § 18a Absatz 11
und 3, des § 170 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3, Satz 1,“ eingefügt und es wird jeweils das Wort
des § 217 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3, des § 220 „Rechtsverordnung“ durch das Wort „Rechtsver-
Satz 2 in Verbindung mit Satz 3, des § 235 Absatz 2 ordnungen“ ersetzt.
Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 bis 8,
10, 12 und 13 sowie Absatz 2 Satz 2, des § 236 Ab- b) Das Nummer 7 abschließende Wort „sowie“ wird
satz 2b Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 und 4, des durch ein Komma ersetzt.
§ 240 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 bis 3 c) Der Nummer 8 werden das Wort „sowie“ und fol-
und 5 bis 9 sowie Satz 3 des Versicherungsauf- gende Nummer 9 angefügt:
sichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), „9. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 10
von denen § 236 Absatz 2b durch Artikel 3 Nummer 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen
des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I nach Anhörung der Deutschen Bundesbank
S. 2553) eingefügt und § 293 Absatz 1 durch Arti- und der Spitzenverbände der Bausparkas-
kel 14 Nummer 6 des Gesetzes vom 2. November sen“.
2015 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist,
2. § 1a wird wie folgt gefasst:
– des § 39 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1
Nummer 1, 3 und 4 sowie Satz 4 und 5, des § 160 „§ 1a
Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 bis 5 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
und 7 und Satz 3, des § 235 Absatz 2 Satz 1 in Ver- sicht wird ermächtigt, Rechtsverordnungen auf der
bindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 und 11 sowie Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu
Absatz 2 Satz 2 und 3, des § 240 Satz 2 in Verbin- erlassen
dung mit Satz 1 Nummer 4 und 10 bis 12 sowie 1. nach Maßgabe des § 22 Satz 1 und 2, auch in
Satz 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes Verbindung mit § 293 Absatz 1 und 4 sowie in
vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) im Einvernehmen Verbindung mit § 237 Absatz 1 Satz 1 in Verbin-
mit dem Bundesministerium der Justiz und für Ver- dung mit § 212 Absatz 1, nach Maßgabe des § 34
braucherschutz sowie Absatz 2 Satz 1 bis 4, des § 131 Absatz 1, des
– des § 10 Satz 2 des Gesetzes über die Bausparkas- § 160 Satz 1 Nummer 6, des § 170 Satz 1, des
sen, der zuletzt durch Artikel 11 Nummer 5 des Ge- § 217 Satz 1 Nummer 1 bis 5, des § 220 Satz 1,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016 623
des § 235 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8, 10, 12 des § 160 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 7 in Ver-
und 13 in Verbindung mit Satz 2, des § 240 Satz 1 bindung mit Satz 3, des § 235 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 3 und 5 bis 9, Nummer 9 und 11 in Verbindung mit Satz 2 und
2. nach Anhörung des Versicherungsbeirats nach Absatz 2 Satz 3, des § 240 Satz 1 Nummer 4
Maßgabe des § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 10 bis 12 in Verbindung mit Satz 4.“
und 5 bis 7 in Verbindung mit Satz 2,
3. im Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbe- Artikel 2
hörden der Länder nach Maßgabe des § 236 Ab-
satz 2b Satz 1 in Verbindung mit Satz 3, Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Übertra-
4. nach Anhörung des Versicherungsbeirats und im gung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverord-
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der nungen nach § 10 Satz 1 des Gesetzes über Bauspar-
Justiz und für Verbraucherschutz nach Maßgabe kassen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
des § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 in tungsaufsicht vom 8. Januar 1973 (BGBl. I S. 17), die
Verbindung mit den Sätzen 2 und 5 sowie durch Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung vom 13. De-
5. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der zember 2002 (BGBl. 2003 I S. 2) geändert worden ist,
Justiz und für Verbraucherschutz nach Maßgabe außer Kraft.
Berlin, den 8. April 2016
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016
Verordnung
zur Modernisierung des Vergaberechts
(Vergaberechtsmodernisierungsverordnung – VergRModVO)1
Vom 12. April 2016
Auf Grund der §§ 113 und 114 Absatz 2 Satz 4 des § 17 Verhandlungsverfahren
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die § 18 Wettbewerblicher Dialog
durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 17. Feb- § 19 Innovationspartnerschaft
ruar 2016 (BGBl. I S. 203) neu gefasst worden sind, § 20 Angemessene Fristsetzung; Pflicht zur Fristverlängerung
verordnet die Bundesregierung:
Unterabschnitt 2
Artikel 1 Besondere Methoden
und Instrumente in Vergabeverfahren
Verordnung
über die Vergabe öffentlicher Aufträge § 21 Rahmenvereinbarungen
(Vergabeverordnung – VgV) § 22 Grundsätze für den Betrieb dynamischer Beschaffungs-
systeme
Inhaltsübersicht § 23 Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems
Abschnitt 1 § 24 Fristen beim Betrieb dynamischer Beschaffungssysteme
Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation § 25 Grundsätze für die Durchführung elektronischer Auktio-
nen
Unterabschnitt 1 § 26 Durchführung elektronischer Auktionen
Allgemeine Bestimmungen § 27 Elektronische Kataloge
§ 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
§ 2 Vergabe von Bauaufträgen Unterabschnitt 3
§ 3 Schätzung des Auftragswerts Vorbereitung des Vergabeverfahrens
§ 4 Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe; zentrale
§ 28 Markterkundung
Beschaffung
§ 29 Vergabeunterlagen
§ 5 Wahrung der Vertraulichkeit
§ 30 Aufteilung nach Losen
§ 6 Vermeidung von Interessenkonflikten
§ 31 Leistungsbeschreibung
§ 7 Mitwirkung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens
§ 32 Technische Anforderungen
§ 8 Dokumentation und Vergabevermerk
§ 33 Nachweisführung durch Bescheinigungen von Konformi-
tätsbewertungsstellen
Unterabschnitt 2
§ 34 Nachweisführung durch Gütezeichen
Kommunikation
§ 35 Nebenangebote
§ 9 Grundsätze der Kommunikation § 36 Unteraufträge
§ 10 Anforderungen an die verwendeten elektronischen Mittel
§ 11 Anforderungen an den Einsatz elektronischer Mittel im Unterabschnitt 4
Vergabeverfahren Veröffentlichungen, Transparenz
§ 12 Einsatz alternativer elektronischer Mittel bei der Kom-
munikation § 37 Auftragsbekanntmachung; Beschafferprofil
§ 13 Allgemeine Verwaltungsvorschriften § 38 Vorinformation
§ 39 Vergabebekanntmachung; Bekanntmachung über Auf-
Abschnitt 2 tragsänderungen
Vergabeverfahren § 40 Veröffentlichung von Bekanntmachungen
§ 41 Bereitstellung der Vergabeunterlagen
Unterabschnitt 1
Verfahrensarten Unterabschnitt 5
§ 14 Wahl der Verfahrensart Anforderungen an Unternehmen; Eignung
§ 15 Offenes Verfahren
§ 42 Auswahl geeigneter Unternehmen; Ausschluss von Be-
§ 16 Nicht offenes Verfahren werbern und Bietern
§ 43 Rechtsform von Unternehmen und Bietergemeinschaften
1
Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie § 44 Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung
2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Feb-
ruar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der
§ 45 Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65). Artikel 2 die- § 46 Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
ser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/25/EU des § 47 Eignungsleihe
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über
die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Was-
§ 48 Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Aus-
ser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur schlussgründen
Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, § 49 Beleg der Einhaltung von Normen der Qualitätssicherung
S. 243). Artikel 3 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richt- und des Umweltmanagements
linie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom § 50 Einheitliche Europäische Eigenerklärung
26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom
28.3.2014, S. 1). § 51 Begrenzung der Anzahl der Bewerber
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016 625
Unterabschnitt 6 Unterabschnitt 2
Einreichung, Form und Planungswettbewerbe
Umgang mit Interessensbekundungen, für Architekten- und Ingenieurleistungen
Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten
§ 78 Grundsätze und Anwendungsbereich für Planungswett-
§ 52 Aufforderung zur Interessensbestätigung, zur Angebots- bewerbe
abgabe, zur Verhandlung oder zur Teilnahme am Dialog § 79 Durchführung von Planungswettbewerben
§ 53 Form und Übermittlung der Interessensbekundungen, § 80 Aufforderung zur Verhandlung; Nutzung der Ergebnisse
Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Ange- des Planungswettbewerbs
bote
§ 54 Aufbewahrung ungeöffneter Interessensbekundungen, Abschnitt 7
Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Ange-
bote Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 55 Öffnung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge § 81 Übergangsbestimmungen
und Angebote
§ 82 Fristenberechnung
Unterabschnitt 7 Anlage 1 Technische Anforderungen, Begriffs-
Prüfung und Wertung der Interessens- (zu § 31 Absatz 2) bestimmungen
bestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Zuschlag Anlage 2 Daten zur Berechnung der über die
(zu § 68 Absatz 1 und 3) Lebensdauer von Straßenfahrzeugen
§ 56 Prüfung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge anfallenden externen Kosten
und Angebote; Nachforderung von Unterlagen
Anlage 3 Methode zur Berechnung der über die
§ 57 Ausschluss von Interessensbekundungen, Interessens- (zu § 68 Absatz 3) Lebensdauer von Straßenfahrzeugen
bestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten anfallenden Betriebskosten
§ 58 Zuschlag und Zuschlagskriterien
§ 59 Berechnung von Lebenszykluskosten Abschnitt 1
§ 60 Ungewöhnlich niedrige Angebote
§ 61 Ausführungsbedingungen Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation
§ 62 Unterrichtung der Bewerber und Bieter
§ 63 Aufhebung von Vergabeverfahren Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 3 §1
Besondere Vorschriften Gegenstand und Anwendungsbereich
für die Vergabe von sozialen
und anderen besonderen Dienstleistungen (1) Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen
über das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4
§ 64 Vergabe von Aufträgen für soziale und andere besondere des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen un-
Dienstleistungen
terliegenden Vergabe von öffentlichen Aufträgen und
§ 65 Ergänzende Verfahrensregeln
bei der Ausrichtung von Wettbewerben durch den öf-
§ 66 Veröffentlichungen, Transparenz
fentlichen Auftraggeber.
Abschnitt 4 (2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
Besondere Vorschriften 1. die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Aus-
für die Beschaffung energieverbrauchs- richtung von Wettbewerben durch Sektorenauftrag-
relevanter Leistungen und von Straßenfahrzeugen geber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentä-
§ 67 Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Liefer- oder tigkeit,
Dienstleistungen 2. die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspe-
§ 68 Beschaffung von Straßenfahrzeugen zifischen öffentlichen Aufträgen und
Abschnitt 5 3. die Vergabe von Konzessionen durch Konzessions-
geber.
Planungswettbewerbe
§ 69 Anwendungsbereich §2
§ 70 Veröffentlichung, Transparenz
Vergabe von Bauaufträgen
§ 71 Ausrichtung
§ 72 Preisgericht Für die Vergabe von Bauaufträgen sind Abschnitt 1
und Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 anzuwenden. Im Üb-
Abschnitt 6 rigen ist Teil A Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertrags-
ordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekannt-
Besondere Vorschriften
für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen machung vom 19. Januar 2016 (BAnz AT 19.01.2016
B3) anzuwenden.
Unterabschnitt 1
Allgemeines §3
§ 73 Anwendungsbereich und Grundsätze Schätzung des Auftragswerts
§ 74 Verfahrensart (1) Bei der Schätzung des Auftragswerts ist vom vor-
§ 75 Eignung aussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung
§ 76 Zuschlag ohne Umsatzsteuer auszugehen. Zudem sind etwaige
§ 77 Kosten und Vergütung Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichti-
626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016
gen. Sieht der öffentliche Auftraggeber Prämien oder (10) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder
Zahlungen an den Bewerber oder Bieter vor, sind auch Daueraufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen so-
diese zu berücksichtigen. wie bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen, die inner-
halb eines bestimmten Zeitraums verlängert werden
(2) Die Wahl der Methode zur Berechnung des ge-
sollen, ist der Auftragswert zu schätzen
schätzten Auftragswerts darf nicht in der Absicht erfol-
gen, die Anwendung der Bestimmungen des Teils 4 des 1. auf der Grundlage des tatsächlichen Gesamtwerts
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder entsprechender aufeinanderfolgender Aufträge aus
dieser Verordnung zu umgehen. Eine Auftragsvergabe dem vorangegangenen Haushaltsjahr oder Ge-
darf nicht so unterteilt werden, dass sie nicht in den schäftsjahr; dabei sind voraussichtliche Änderungen
Anwendungsbereich der Bestimmungen des Gesetzes bei Mengen oder Kosten möglichst zu berücksichti-
gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dieser Ver- gen, die während der zwölf Monate zu erwarten sind,
ordnung fällt, es sei denn, es liegen objektive Gründe die auf den ursprünglichen Auftrag folgen, oder
dafür vor, etwa wenn eine eigenständige Organisations- 2. auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwerts
einheit selbstständig für ihre Auftragsvergabe oder be- aufeinanderfolgender Aufträge, die während der auf
stimmte Kategorien der Auftragsvergabe zuständig ist. die erste Lieferung folgenden zwölf Monate oder
(3) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des während des auf die erste Lieferung folgenden
Auftragswerts ist der Tag, an dem die Auftragsbekannt- Haushaltsjahres oder Geschäftsjahres, wenn dieses
machung abgesendet wird oder das Vergabeverfahren länger als zwölf Monate ist, vergeben werden.
auf sonstige Weise eingeleitet wird. (11) Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienstleistun-
gen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist Be-
(4) Der Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines
rechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert
dynamischen Beschaffungssystems wird auf der
Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aller Einzel- 1. bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit
aufträge berechnet, die während der gesamten Laufzeit von bis zu 48 Monaten der Gesamtwert für die Lauf-
einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen zeit dieser Aufträge, und
Beschaffungssystems geplant sind. 2. bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit ei-
(5) Der zu berücksichtigende Wert im Falle einer ner Laufzeit von mehr als 48 Monaten der 48-fache
Innovationspartnerschaft entspricht dem geschätzten Monatswert.
Gesamtwert der Forschungs- und Entwicklungstätig- (12) Bei einem Planungswettbewerb nach § 69, der
keiten, die während sämtlicher Phasen der geplanten zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, ist der Wert
Partnerschaft stattfinden sollen, sowie der Bau-, Liefer- des Dienstleistungsauftrags zu schätzen zuzüglich
oder Dienstleistungen, die zu entwickeln und am Ende etwaiger Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer.
der geplanten Partnerschaft zu beschaffen sind. Bei allen übrigen Planungswettbewerben entspricht der
Auftragswert der Summe der Preisgelder und Zahlun-
(6) Bei der Schätzung des Auftragswerts von Bau-
gen an die Teilnehmer einschließlich des Werts des
leistungen ist neben dem Auftragswert der Bauaufträge
Dienstleistungsauftrags, der vergeben werden könnte,
der geschätzte Gesamtwert aller Liefer- und Dienstleis-
soweit der öffentliche Auftraggeber diese Vergabe in
tungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der
der Wettbewerbsbekanntmachung des Planungswett-
Bauleistungen erforderlich sind und vom öffentlichen
bewerbs nicht ausschließt.
Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Die Mög-
lichkeit des öffentlichen Auftraggebers, Aufträge für die
§4
Planung und die Ausführung von Bauleistungen ent-
weder getrennt oder gemeinsam zu vergeben, bleibt Gelegentliche gemeinsame
unberührt. Auftragsvergabe; zentrale Beschaffung
(7) Kann das beabsichtigte Bauvorhaben oder die (1) Mehrere öffentliche Auftraggeber können verein-
vorgesehene Erbringung einer Dienstleistung zu einem baren, bestimmte öffentliche Aufträge gemeinsam zu
Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, vergeben. Dies gilt auch für die Auftragsvergabe ge-
ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu meinsam mit öffentlichen Auftraggebern aus anderen
legen. Bei Planungsleistungen gilt dies nur für Lose Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Möglich-
über gleichartige Leistungen. Erreicht oder überschrei- keiten zur Nutzung von zentralen Beschaffungsstellen
tet der geschätzte Gesamtwert den maßgeblichen bleiben unberührt.
Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe (2) Soweit das Vergabeverfahren im Namen und im
jedes Loses. Auftrag aller öffentlichen Auftraggeber insgesamt
gemeinsam durchgeführt wird, sind diese für die Einhal-
(8) Kann ein Vorhaben zum Zweck des Erwerbs
tung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren ge-
gleichartiger Lieferungen zu einem Auftrag führen, der
meinsam verantwortlich. Das gilt auch, wenn ein öffent-
in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte
licher Auftraggeber das Verfahren in seinem Namen und
Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen.
im Auftrag der anderen öffentlichen Auftraggeber allein
(9) Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Ver- ausführt. Bei nur teilweise gemeinsamer Durchführung
gabe einzelner Lose von Absatz 7 Satz 3 sowie Absatz 8 sind die öffentlichen Auftraggeber nur für jene Teile ge-
abweichen, wenn der geschätzte Nettowert des betref- meinsam verantwortlich, die gemeinsam durchgeführt
fenden Loses bei Liefer- und Dienstleistungen unter wurden. Wird ein Auftrag durch öffentliche Auftrag-
80 000 Euro und bei Bauleistungen unter 1 Million Euro geber aus verschiedenen Mitgliedstaaten der Euro-
liegt und die Summe der Nettowerte dieser Lose 20 Pro- päischen Union gemeinsam vergeben, legen diese die
zent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt. Zuständigkeiten und die anwendbaren Bestimmungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016 627
des nationalen Rechts durch Vereinbarung fest und ge- b) für ein in das Vergabeverfahren eingeschaltetes
ben das in den Vergabeunterlagen an. Unternehmen, wenn dieses Unternehmen zu-
(3) Die Bundesregierung kann für Dienststellen des gleich geschäftliche Beziehungen zum öffentlichen
Bundes in geeigneten Bereichen allgemeine Verwal- Auftraggeber und zum Bewerber oder Bieter hat.
tungsvorschriften über die Einrichtung und die Nutzung (4) Die Vermutung des Absatzes 3 gilt auch für Per-
zentraler Beschaffungsstellen sowie die durch die zen- sonen, deren Angehörige die Voraussetzungen nach
tralen Beschaffungsstellen bereitzustellenden Beschaf- Absatz 3 Nummer 1 bis 3 erfüllen. Angehörige sind
fungsdienstleistungen erlassen. der Verlobte, der Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte
und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder
§5 der Geschwister, Ehegatten und Lebenspartner der Ge-
Wahrung der Vertraulichkeit schwister und Geschwister der Ehegatten und Lebens-
partner, Geschwister der Eltern sowie Pflegeeltern und
(1) Sofern in dieser Verordnung oder anderen
Pflegekinder.
Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, darf
der öffentliche Auftraggeber keine von den Unternehmen
übermittelten und von diesen als vertraulich gekenn- §7
zeichneten Informationen weitergeben. Dazu gehören Mitwirkung an der
insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Vorbereitung des Vergabeverfahrens
und die vertraulichen Aspekte der Angebote einschließ-
(1) Hat ein Unternehmen oder ein mit ihm in Verbin-
lich ihrer Anlagen.
dung stehendes Unternehmen den öffentlichen Auf-
(2) Bei der gesamten Kommunikation sowie beim traggeber beraten oder war auf andere Art und Weise
Austausch und der Speicherung von Informationen an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt
muss der öffentliche Auftraggeber die Integrität der (vorbefasstes Unternehmen), so ergreift der öffentliche
Daten und die Vertraulichkeit der Interessensbekundun- Auftraggeber angemessene Maßnahmen, um sicher-
gen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und zustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme
Angebote einschließlich ihrer Anlagen gewährleisten. dieses Unternehmens nicht verzerrt wird.
Die Interessensbekundungen, Interessensbestätigun-
gen, Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer (2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 umfassen insbe-
Anlagen sowie die Dokumentation über Öffnung und sondere die Unterrichtung der anderen am Vergabever-
Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote sind auch fahren teilnehmenden Unternehmen in Bezug auf die
nach Abschluss des Vergabeverfahrens vertraulich zu einschlägigen Informationen, die im Zusammenhang
behandeln. mit der Einbeziehung des vorbefassten Unternehmens
in der Vorbereitung des Vergabeverfahrens ausge-
(3) Der öffentliche Auftraggeber kann Unternehmen tauscht wurden oder daraus resultieren, und die Fest-
Anforderungen vorschreiben, die auf den Schutz der legung angemessener Fristen für den Eingang der
Vertraulichkeit der Informationen im Rahmen des Ver- Angebote und Teilnahmeanträge.
gabeverfahrens abzielen. Hierzu gehört insbesondere
die Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung. (3) Vor einem Ausschluss nach § 124 Absatz 1 Num-
mer 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-
§6 gen ist dem vorbefassten Unternehmen die Möglichkeit
zu geben nachzuweisen, dass seine Beteiligung an der
Vermeidung von Interessenkonflikten Vorbereitung des Vergabeverfahrens den Wettbewerb
(1) Organmitglieder oder Mitarbeiter des öffentlichen nicht verzerren kann.
Auftraggebers oder eines im Namen des öffentlichen
Auftraggebers handelnden Beschaffungsdienstleisters, §8
bei denen ein Interessenkonflikt besteht, dürfen in einem
Vergabeverfahren nicht mitwirken. Dokumentation und Vergabevermerk
(2) Ein Interessenkonflikt besteht für Personen, die (1) Der öffentliche Auftraggeber dokumentiert das
an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt Vergabeverfahren von Beginn an fortlaufend in Textform
sind oder Einfluss auf den Ausgang eines Vergabe- nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit
verfahrens nehmen können und die ein direktes oder dies für die Begründung von Entscheidungen auf jeder
indirektes finanzielles, wirtschaftliches oder persön- Stufe des Vergabeverfahrens erforderlich ist. Dazu
liches Interesse haben, das ihre Unparteilichkeit und gehört zum Beispiel die Dokumentation der Kommuni-
Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens be- kation mit Unternehmen und interner Beratungen, der
einträchtigen könnte. Vorbereitung der Auftragsbekanntmachung und der Ver-
gabeunterlagen, der Öffnung der Angebote, Teilnahme-
(3) Es wird vermutet, dass ein Interessenkonflikt be-
anträge und Interessensbestätigungen, der Verhand-
steht, wenn die in Absatz 1 genannten Personen
lungen und der Dialoge mit den teilnehmenden Unter-
1. Bewerber oder Bieter sind, nehmen sowie der Gründe für Auswahlentscheidungen
2. einen Bewerber oder Bieter beraten oder sonst un- und den Zuschlag.
terstützen oder als gesetzliche Vertreter oder nur in (2) Der öffentliche Auftraggeber fertigt über jedes
dem Vergabeverfahren vertreten, Vergabeverfahren einen Vermerk in Textform nach
3. beschäftigt oder tätig sind § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs an. Dieser Ver-
gabevermerk umfasst mindestens Folgendes:
a) bei einem Bewerber oder Bieter gegen Entgelt
oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, Auf- 1. den Namen und die Anschrift des öffentlichen Auf-
sichtsrates oder gleichartigen Organs oder traggebers sowie Gegenstand und Wert des Auf-
628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016
trags, der Rahmenvereinbarung oder des dynami- päischen Kommission sowie den zuständigen Auf-
schen Beschaffungssystems, sichts- oder Prüfbehörden auf deren Anforderung hin
2. die Namen der berücksichtigten Bewerber oder zu übermitteln.
Bieter und die Gründe für ihre Auswahl, (6) § 5 bleibt unberührt.
3. die nicht berücksichtigten Angebote und Teilnahme-
anträge sowie die Namen der nicht berücksichtigten Unterabschnitt 2
Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Nicht- Kommunikation
berücksichtigung,
4. die Gründe für die Ablehnung von Angeboten, die §9
für ungewöhnlich niedrig befunden wurden, Grundsätze der Kommunikation
5. den Namen des erfolgreichen Bieters und die (1) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und
Gründe für die Auswahl seines Angebots sowie, Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren ver-
falls bekannt, den Anteil am Auftrag oder an der wenden der öffentliche Auftraggeber und die Unter-
Rahmenvereinbarung, den der Zuschlagsempfän- nehmen grundsätzlich Geräte und Programme für die
ger an Dritte weiterzugeben beabsichtigt, und ge- elektronische Datenübermittlung (elektronische Mittel).
gebenenfalls, soweit zu jenem Zeitpunkt bekannt,
(2) Die Kommunikation in einem Vergabeverfahren
die Namen der Unterauftragnehmer des Hauptauf-
kann mündlich erfolgen, wenn sie nicht die Vergabe-
tragnehmers,
unterlagen, die Teilnahmeanträge, die Interessensbestä-
6. bei Verhandlungsverfahren und wettbewerblichen tigungen oder die Angebote betrifft und wenn sie aus-
Dialogen die in § 14 Absatz 3 genannten Umstände, reichend und in geeigneter Weise dokumentiert wird.
die die Anwendung dieser Verfahren rechtfertigen,
(3) Der öffentliche Auftraggeber kann von jedem Un-
7. bei Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Teil- ternehmen die Angabe einer eindeutigen Unterneh-
nahmewettbewerb die in § 14 Absatz 4 genannten mensbezeichnung sowie einer elektronischen Adresse
Umstände, die die Anwendung dieses Verfahrens verlangen (Registrierung). Für den Zugang zur Auftrags-
rechtfertigen, bekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen darf
8. gegebenenfalls die Gründe, aus denen der öffent- der öffentliche Auftraggeber keine Registrierung verlan-
liche Auftraggeber auf die Vergabe eines Auftrags, gen; eine freiwillige Registrierung ist zulässig.
den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die
Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssys- § 10
tems verzichtet hat, Anforderungen an die
9. gegebenenfalls die Gründe, aus denen andere als verwendeten elektronischen Mittel
elektronische Mittel für die Einreichung der Ange- (1) Der öffentliche Auftraggeber legt das erforder-
bote verwendet wurden, liche Sicherheitsniveau für die elektronischen Mittel
10. gegebenenfalls Angaben zu aufgedeckten Interes- fest. Elektronische Mittel, die von dem öffentlichen Auf-
senkonflikten und getroffenen Abhilfemaßnahmen, traggeber für den Empfang von Angeboten, Teilnahme-
anträgen und Interessensbestätigungen sowie von
11. gegebenenfalls die Gründe, aufgrund derer mehrere Plänen und Entwürfen für Planungswettbewerbe ver-
Teil- oder Fachlose zusammen vergeben wurden, wendet werden, müssen gewährleisten, dass
und
1. die Uhrzeit und der Tag des Datenempfangs genau
12. gegebenenfalls die Gründe für die Nichtangabe der zu bestimmen sind,
Gewichtung von Zuschlagskriterien.
2. kein vorfristiger Zugriff auf die empfangenen Daten
(3) Der Vergabevermerk ist nicht erforderlich für Auf- möglich ist,
träge auf der Grundlage von Rahmenvereinbarungen,
sofern diese gemäß § 21 Absatz 3 oder gemäß § 21 3. der Termin für den erstmaligen Zugriff auf die emp-
Absatz 4 Nummer 1 geschlossen wurden. Soweit die fangenen Daten nur von den Berechtigten festgelegt
Vergabebekanntmachung die geforderten Informatio- oder geändert werden kann,
nen enthält, kann sich der öffentliche Auftraggeber auf 4. nur die Berechtigten Zugriff auf die empfangenen
diese beziehen. Daten oder auf einen Teil derselben haben,
(4) Die Dokumentation, der Vergabevermerk sowie 5. nur die Berechtigten nach dem festgesetzten Zeit-
die Angebote, die Teilnahmeanträge, die Interessens- punkt Dritten Zugriff auf die empfangenen Daten
bekundungen, die Interessensbestätigungen und ihre oder auf einen Teil derselben einräumen dürfen,
Anlagen sind bis zum Ende der Laufzeit des Vertrags
6. empfangene Daten nicht an Unberechtigte übermittelt
oder der Rahmenvereinbarung aufzubewahren, mindes-
werden und
tens jedoch für drei Jahre ab dem Tag des Zuschlags.
Gleiches gilt für Kopien aller abgeschlossenen Verträ- 7. Verstöße oder versuchte Verstöße gegen die Anfor-
ge, die mindestens den folgenden Auftragswert haben: derungen gemäß den Nummern 1 bis 6 eindeutig
festgestellt werden können.
1. 1 Million Euro im Falle von Liefer- oder Dienstleis-
tungsaufträgen, (2) Die elektronischen Mittel, die von dem öffent-
lichen Auftraggeber für den Empfang von Angeboten,
2. 10 Millionen Euro im Falle von Bauaufträgen. Teilnahmeanträgen und Interessensbestätigungen so-
(5) Der Vergabevermerk oder dessen Hauptelemente wie von Plänen und Entwürfen für Planungswettbe-
sowie die abgeschlossenen Verträge sind der Euro- werbe genutzt werden, müssen über eine einheitliche
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016 629
Datenaustauschschnittstelle verfügen. Es sind die je- § 13
weils geltenden Interoperabilitäts- und Sicherheitsstan- Allgemeine Verwaltungsvorschriften
dards der Informationstechnik gemäß § 3 Absatz 1 des
Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des
über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über
der Informationstechnologie in den Verwaltungen von die zu verwendenden elektronischen Mittel (Basis-
Bund und Ländern vom 1. April 2010 zu verwenden. dienste für die elektronische Auftragsvergabe) sowie
über die einzuhaltenden technischen Standards erlassen.
§ 11
Abschnitt 2
Anforderungen an den
Vergabeverfahren
Einsatz elektronischer Mittel im Vergabeverfahren
(1) Elektronische Mittel und deren technische Merk- Unterabschnitt 1
male müssen allgemein verfügbar, nichtdiskriminierend Ve r f a h r e n s a r t e n
und mit allgemein verbreiteten Geräten und Program-
men der Informations- und Kommunikationstechnolo- § 14
gie kompatibel sein. Sie dürfen den Zugang von Unter-
nehmen zum Vergabeverfahren nicht einschränken. Der Wahl der Verfahrensart
öffentliche Auftraggeber gewährleistet die barrierefreie (1) Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen erfolgt
Ausgestaltung der elektronischen Mittel nach den §§ 4 nach § 119 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
und 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom beschränkungen im offenen Verfahren, im nicht offenen
27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468) in der jeweils Verfahren, im Verhandlungsverfahren, im wettbewerb-
geltenden Fassung. lichen Dialog oder in der Innovationspartnerschaft.
(2) Der öffentliche Auftraggeber verwendet für das (2) Dem öffentlichen Auftraggeber stehen das offene
Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Verfahren und das nicht offene Verfahren, das stets
Daten in einem Vergabeverfahren ausschließlich solche einen Teilnahmewettbewerb erfordert, nach seiner Wahl
elektronischen Mittel, die die Unversehrtheit, die Ver- zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur
traulichkeit und die Echtheit der Daten gewährleisten. zur Verfügung, soweit dies durch gesetzliche Bestim-
mungen oder nach den Absätzen 3 und 4 gestattet ist.
(3) Der öffentliche Auftraggeber muss den Unterneh-
men alle notwendigen Informationen zur Verfügung (3) Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im
stellen über Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder
im wettbewerblichen Dialog vergeben, wenn
1. die in einem Vergabeverfahren verwendeten elektro- 1. die Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers nicht
nischen Mittel, ohne die Anpassung bereits verfügbarer Lösungen
2. die technischen Parameter zur Einreichung von Teil- erfüllt werden können,
nahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestäti- 2. der Auftrag konzeptionelle oder innovative Lösungen
gungen mithilfe elektronischer Mittel und umfasst,
3. verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungs- 3. der Auftrag aufgrund konkreter Umstände, die mit
verfahren. der Art, der Komplexität oder dem rechtlichen oder
finanziellen Rahmen oder den damit einhergehenden
§ 12 Risiken zusammenhängen, nicht ohne vorherige Ver-
handlungen vergeben werden kann,
Einsatz alternativer
elektronischer Mittel bei der Kommunikation 4. die Leistung, insbesondere ihre technischen Anfor-
derungen, vom öffentlichen Auftraggeber nicht mit
(1) Der öffentliche Auftraggeber kann im Vergabever- ausreichender Genauigkeit unter Verweis auf eine
fahren die Verwendung elektronischer Mittel, die nicht Norm, eine Europäische Technische Bewertung
allgemein verfügbar sind (alternative elektronische Mit- (ETA), eine gemeinsame technische Spezifikation
tel), verlangen, wenn er oder technische Referenzen im Sinne der Anlage 1
1. Unternehmen während des gesamten Vergabever- Nummer 2 bis 5 beschrieben werden kann oder
fahrens unter einer Internetadresse einen unentgelt- 5. im Rahmen eines offenen oder nicht offenen Verfah-
lichen, uneingeschränkten, vollständigen und direk- rens keine ordnungsgemäßen oder nur unannehm-
ten Zugang zu diesen alternativen elektronischen bare Angebote eingereicht wurden; nicht ordnungs-
Mitteln gewährt und gemäß sind insbesondere Angebote, die nicht den
Vergabeunterlagen entsprechen, nicht fristgerecht
2. diese alternativen elektronischen Mittel selbst ver-
eingereicht wurden, nachweislich auf kollusiven Ab-
wendet.
sprachen oder Korruption beruhen oder nach Ein-
(2) Der öffentliche Auftraggeber kann im Rahmen der schätzung des öffentlichen Auftraggebers unge-
Vergabe von Bauleistungen und für Wettbewerbe die wöhnlich niedrig sind; unannehmbar sind insbeson-
Nutzung elektronischer Mittel für die Bauwerksdaten- dere Angebote von Bietern, die nicht über die erfor-
modellierung verlangen. Sofern die verlangten elektro- derlichen Qualifikationen verfügen, und Angebote,
nischen Mittel für die Bauwerksdatenmodellierung nicht deren Preis die vor Einleitung des Vergabeverfahrens
allgemein verfügbar sind, bietet der öffentliche Auftrag- festgelegten und dokumentierten eingeplanten
geber einen alternativen Zugang zu ihnen gemäß Ab- Haushaltsmittel des öffentlichen Auftraggebers über-
satz 1 an. steigt; der öffentliche Auftraggeber kann in diesen
630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016
Fällen von einem Teilnahmewettbewerb absehen, 7. wenn Liefer- oder Dienstleistungen zu besonders
wenn er in das Verhandlungsverfahren alle geeigne- günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Ge-
ten Unternehmen einbezieht, die form- und fristge- schäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei Insol-
rechte Angebote abgegeben haben. venzverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines
Insolvenz-, Vergleichs- oder Ausgleichsverfahrens
(4) Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im
oder eines in den Vorschriften eines anderen Mit-
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ver-
gliedstaats der Europäischen Union vorgesehenen
geben,
gleichartigen Verfahrens erworben werden,
1. wenn in einem offenen oder einem nicht offenen Ver-
8. wenn im Anschluss an einen Planungswettbewerb
fahren keine oder keine geeigneten Angebote oder
im Sinne des § 69 ein Dienstleistungsauftrag nach
keine geeigneten Teilnahmeanträge abgegeben wor-
den Bedingungen dieses Wettbewerbs an den Ge-
den sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen
winner oder an einen der Preisträger vergeben wer-
des Auftrags nicht grundlegend geändert werden;
den muss; im letzteren Fall müssen alle Preisträger
ein Angebot gilt als ungeeignet, wenn es ohne Ab-
des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlun-
änderung den in den Vergabeunterlagen genannten
gen aufgefordert werden, oder
Bedürfnissen und Anforderungen des öffentlichen
Auftraggebers offensichtlich nicht entsprechen 9. wenn eine Dienstleistung beschafft werden soll, die
kann; ein Teilnahmeantrag gilt als ungeeignet, wenn in der Wiederholung gleichartiger Leistungen be-
das Unternehmen aufgrund eines zwingenden oder steht, die durch denselben öffentlichen Auftraggeber
fakultativen Ausschlussgrunds nach den §§ 123 an das Unternehmen vergeben werden, das den ers-
und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbs- ten Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundpro-
beschränkungen auszuschließen ist oder ausge- jekt entsprechen und dieses Projekt Gegenstand
schlossen werden kann oder wenn es die Eignungs- des ersten Auftrags war, das im Rahmen eines Ver-
kriterien nicht erfüllt, gabeverfahrens mit Ausnahme eines Verhandlungs-
verfahrens ohne Teilnahmewettbewerb vergeben
2. wenn der Auftrag nur von einem bestimmten Unter-
wurde; die Möglichkeit der Anwendung des Ver-
nehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann,
handlungsverfahrens muss bereits in der Auftrags-
a) weil ein einzigartiges Kunstwerk oder eine einzig- bekanntmachung des ersten Vorhabens angegeben
artige künstlerische Leistung erschaffen oder er- werden; darüber hinaus sind im Grundprojekt bereits
worben werden soll, der Umfang möglicher Dienstleistungen sowie die
b) weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb Bedingungen, unter denen sie vergeben werden, an-
vorhanden ist oder zugeben; der für die nachfolgenden Dienstleistungen
in Aussicht genommene Gesamtauftragswert wird
c) wegen des Schutzes von ausschließlichen Rech- vom öffentlichen Auftraggeber bei der Berechnung
ten, insbesondere von gewerblichen Schutzrech- des Auftragswerts berücksichtigt; das Verhand-
ten, lungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb darf nur
3. wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zu- innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des ersten
sammenhang mit Ereignissen, die der betreffende Auftrags angewandt werden.
öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, (5) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 1 ist der Euro-
es nicht zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die päischen Kommission auf Anforderung ein Bericht vor-
für das offene und das nicht offene Verfahren sowie zulegen.
für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewett-
bewerb vorgeschrieben sind; die Umstände zur Be- (6) Die in Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a und b
gründung der äußersten Dringlichkeit dürfen dem öf- genannten Voraussetzungen für die Anwendung des
fentlichen Auftraggeber nicht zuzurechnen sein, Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb
gelten nur dann, wenn es keine vernünftige Alternative
4. wenn eine Lieferleistung beschafft werden soll, die oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb
ausschließlich zu Forschungs-, Versuchs-, Untersu- nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der
chungs- oder Entwicklungszwecken hergestellt wur- Auftragsvergabeparameter ist.
de; hiervon nicht umfasst ist die Serienfertigung zum
Nachweis der Marktfähigkeit des Produkts oder zur § 15
Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten,
Offenes Verfahren
5. wenn zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen
Auftragnehmers beschafft werden sollen, die ent- (1) Bei einem offenen Verfahren fordert der öffent-
weder zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung liche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Un-
bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind, und ternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auf.
ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, Jedes interessierte Unternehmen kann ein Angebot
dass der öffentliche Auftraggeber eine Leistung mit abgeben.
unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen (2) Die Frist für den Eingang der Angebote (Ange-
müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit botsfrist) beträgt mindestens 35 Tage, gerechnet ab
oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntma-
bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde; chung.
die Laufzeit dieser öffentlichen Aufträge darf in der
(3) Für den Fall, dass eine hinreichend begründete
Regel drei Jahre nicht überschreiten,
Dringlichkeit die Einhaltung der Frist gemäß Absatz 2
6. wenn es sich um eine auf einer Warenbörse notierte unmöglich macht, kann der öffentliche Auftraggeber
und gekaufte Lieferleistung handelt, eine Frist festlegen, die 15 Tage, gerechnet ab dem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016 631
Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntma- § 17
chung, nicht unterschreiten darf. Verhandlungsverfahren
(4) Der öffentliche Auftraggeber kann die Frist ge- (1) Bei einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahme-
mäß Absatz 2 um fünf Tage verkürzen, wenn er die wettbewerb fordert der öffentliche Auftraggeber eine
elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert. unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen
eines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe
(5) Der öffentliche Auftraggeber darf von den Bietern
von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unter-
nur Aufklärung über das Angebot oder deren Eignung
nehmen kann einen Teilnahmeantrag abgeben. Mit dem
verlangen. Verhandlungen, insbesondere über Ände-
Teilnahmeantrag übermitteln die Unternehmen die vom
rungen der Angebote oder Preise, sind unzulässig.
öffentlichen Auftraggeber geforderten Informationen für
die Prüfung ihrer Eignung.
§ 16
(2) Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge
Nicht offenes Verfahren (Teilnahmefrist) beträgt mindestens 30 Tage, gerechnet
ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekannt-
(1) Bei einem nicht offenen Verfahren fordert der öf- machung.
fentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von
Unternehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs (3) Für den Fall, dass eine hinreichend begründete
Dringlichkeit die Einhaltung der Teilnahmefrist unmög-
öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf.
lich macht, kann der öffentliche Auftraggeber eine Frist
Jedes interessierte Unternehmen kann einen Teilnahme-
antrag abgeben. Mit dem Teilnahmeantrag übermitteln festlegen, die 15 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der
die Unternehmen die vom öffentlichen Auftraggeber ge- Absendung der Auftragsbekanntmachung, nicht unter-
schreiten darf.
forderten Informationen für die Prüfung ihrer Eignung.
(4) Nur diejenigen Unternehmen, die vom öffentlichen
(2) Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge Auftraggeber nach Prüfung der übermittelten Informa-
(Teilnahmefrist) beträgt mindestens 30 Tage, gerechnet tionen dazu aufgefordert werden, können ein Erstange-
ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekannt- bot einreichen. Der öffentliche Auftraggeber kann die
machung. Zahl geeigneter Bewerber, die zur Angebotsabgabe
(3) Für den Fall, dass eine hinreichend begründete aufgefordert werden, gemäß § 51 begrenzen.
Dringlichkeit die Einhaltung der Teilnahmefrist unmög- (5) Bei einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnah-
lich macht, kann der öffentliche Auftraggeber eine Frist mewettbewerb erfolgt keine öffentliche Aufforderung
festlegen, die 15 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der zur Abgabe von Teilnahmeanträgen, sondern unmittel-
Absendung der Auftragsbekanntmachung, nicht unter- bar eine Aufforderung zur Abgabe von Erstangeboten
schreiten darf. an die vom öffentlichen Auftraggeber ausgewählten
Unternehmen.
(4) Nur diejenigen Unternehmen, die vom öffentlichen
Auftraggeber nach Prüfung der übermittelten Informa- (6) Die Frist für den Eingang der Erstangebote be-
tionen dazu aufgefordert werden, können ein Angebot trägt mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach
einreichen. Der öffentliche Auftraggeber kann die Zahl der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.
geeigneter Bewerber, die zur Angebotsabgabe aufge- (7) Mit Ausnahme oberster Bundesbehörden kann
fordert werden, gemäß § 51 begrenzen. der öffentliche Auftraggeber die Angebotsfrist mit den
Bewerbern, die zur Angebotsabgabe aufgefordert wer-
(5) Die Angebotsfrist beträgt mindestens 30 Tage,
den, im gegenseitigen Einvernehmen festlegen, sofern
gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auffor-
allen Bewerbern dieselbe Frist für die Einreichung der
derung zur Angebotsabgabe.
Angebote gewährt wird. Erfolgt keine einvernehmliche
(6) Mit Ausnahme oberster Bundesbehörden kann Festlegung der Angebotsfrist, beträgt diese mindestens
der öffentliche Auftraggeber die Angebotsfrist mit den zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung
Bewerbern, die zur Angebotsabgabe aufgefordert wer- der Aufforderung zur Angebotsabgabe.
den, im gegenseitigen Einvernehmen festlegen, sofern (8) Für den Fall, dass eine hinreichend begründete
allen Bewerbern dieselbe Frist für die Einreichung der Dringlichkeit die Einhaltung der Angebotsfrist gemäß
Angebote gewährt wird. Erfolgt keine einvernehmliche Absatz 6 unmöglich macht, kann der öffentliche Auf-
Festlegung der Angebotsfrist, beträgt diese mindestens traggeber eine Frist festlegen, die zehn Tage, gerechnet
zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur
der Aufforderung zur Angebotsabgabe. Angebotsabgabe, nicht unterschreiten darf.
(7) Für den Fall, dass eine hinreichend begründete (9) Der öffentliche Auftraggeber kann die Angebots-
Dringlichkeit die Einhaltung der Angebotsfrist gemäß frist gemäß Absatz 6 um fünf Tage verkürzen, wenn er
Absatz 5 unmöglich macht, kann der öffentliche Auf- die elektronische Übermittlung der Angebote akzep-
traggeber eine Frist festlegen, die zehn Tage, gerechnet tiert.
ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur (10) Der öffentliche Auftraggeber verhandelt mit den
Angebotsabgabe, nicht unterschreiten darf. Bietern über die von ihnen eingereichten Erstangebote
(8) Der öffentliche Auftraggeber kann die Angebots- und alle Folgeangebote, mit Ausnahme der endgültigen
frist gemäß Absatz 5 um fünf Tage verkürzen, wenn er Angebote, mit dem Ziel, die Angebote inhaltlich zu ver-
die elektronische Übermittlung der Angebote akzep- bessern. Dabei darf über den gesamten Angebotsinhalt
tiert. verhandelt werden mit Ausnahme der vom öffentlichen
Auftraggeber in den Vergabeunterlagen festgelegten
(9) § 15 Absatz 5 gilt entsprechend. Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien.
632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016
(11) Der öffentliche Auftraggeber kann den Auftrag lichen Auftraggeber geforderten Informationen für die
auf der Grundlage der Erstangebote vergeben, ohne in Prüfung ihrer Eignung.
Verhandlungen einzutreten, wenn er sich in der Auf- (3) Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge
tragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur beträgt mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag
Interessensbestätigung diese Möglichkeit vorbehalten nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung.
hat.
(4) Nur diejenigen Unternehmen, die vom öffentlichen
(12) Sofern der öffentliche Auftraggeber in der Auf- Auftraggeber nach Prüfung der übermittelten Informa-
tragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen tionen dazu aufgefordert werden, können am Dialog
darauf hingewiesen hat, kann er die Verhandlungen in teilnehmen. Der öffentliche Auftraggeber kann die Zahl
verschiedenen aufeinanderfolgenden Phasen abwi- geeigneter Bewerber, die zur Teilnahme am Dialog auf-
ckeln, um so die Zahl der Angebote, über die verhan- gefordert werden, gemäß § 51 begrenzen.
delt wird, anhand der vorgegebenen Zuschlagskriterien
(5) Der öffentliche Auftraggeber eröffnet mit den
zu verringern. In der Schlussphase des Verfahrens
ausgewählten Unternehmen einen Dialog, in dem er
müssen noch so viele Angebote vorliegen, dass der
ermittelt und festlegt, wie seine Bedürfnisse und Anfor-
Wettbewerb gewährleistet ist, sofern ursprünglich eine
derungen am besten erfüllt werden können. Dabei kann
ausreichende Anzahl von Angeboten oder geeigneten
er mit den ausgewählten Unternehmen alle Aspekte
Bietern vorhanden war.
des Auftrags erörtern. Er sorgt dafür, dass alle Unter-
(13) Der öffentliche Auftraggeber stellt sicher, dass nehmen bei dem Dialog gleichbehandelt werden, gibt
alle Bieter bei den Verhandlungen gleichbehandelt Lösungsvorschläge oder vertrauliche Informationen
werden. Insbesondere enthält er sich jeder diskriminie- eines Unternehmens nicht ohne dessen Zustimmung
renden Weitergabe von Informationen, durch die be- an die anderen Unternehmen weiter und verwendet
stimmte Bieter gegenüber anderen begünstigt werden diese nur im Rahmen des jeweiligen Vergabeverfah-
könnten. Er unterrichtet alle Bieter, deren Angebote rens. Eine solche Zustimmung darf nicht allgemein,
nicht gemäß Absatz 12 ausgeschieden wurden, in Text- sondern nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung
form nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs über bestimmter Informationen erteilt werden.
etwaige Änderungen der Leistungsbeschreibung, ins- (6) Der öffentliche Auftraggeber kann vorsehen, dass
besondere der technischen Anforderungen oder ande- der Dialog in verschiedenen aufeinanderfolgenden Pha-
rer Bestandteile der Vergabeunterlagen, die nicht die sen geführt wird, sofern der öffentliche Auftraggeber
Festlegung der Mindestanforderungen und Zuschlags- darauf in der Auftragsbekanntmachung oder in den Ver-
kriterien betreffen. Im Anschluss an solche Änderungen gabeunterlagen hingewiesen hat. In jeder Dialogphase
gewährt der öffentliche Auftraggeber den Bietern aus- kann die Zahl der zu erörternden Lösungen anhand der
reichend Zeit, um ihre Angebote zu ändern und gege- vorgegebenen Zuschlagskriterien verringert werden.
benenfalls überarbeitete Angebote einzureichen. Der Der öffentliche Auftraggeber hat die Unternehmen zu
öffentliche Auftraggeber darf vertrauliche Informationen informieren, wenn deren Lösungen nicht für die fol-
eines an den Verhandlungen teilnehmenden Bieters gende Dialogphase vorgesehen sind. In der Schluss-
nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Teilneh- phase müssen noch so viele Lösungen vorliegen, dass
mer weitergeben. Eine solche Zustimmung darf nicht der Wettbewerb gewährleistet ist, sofern ursprünglich
allgemein, sondern nur in Bezug auf die beabsichtigte eine ausreichende Anzahl von Lösungen oder geeigne-
Mitteilung bestimmter Informationen erteilt werden. ten Bietern vorhanden war.
(14) Beabsichtigt der öffentliche Auftraggeber, die (7) Der öffentliche Auftraggeber schließt den Dialog
Verhandlungen abzuschließen, so unterrichtet er die ab, wenn er die Lösungen ermittelt hat, mit denen die
verbleibenden Bieter und legt eine einheitliche Frist für Bedürfnisse und Anforderungen an die zu beschaffende
die Einreichung neuer oder überarbeiteter Angebote Leistung befriedigt werden können. Die im Verfahren
fest. Er vergewissert sich, dass die endgültigen An- verbliebenen Teilnehmer sind hierüber zu informieren.
gebote die Mindestanforderungen erfüllen, und ent-
(8) Nach Abschluss des Dialogs fordert der öffent-
scheidet über den Zuschlag auf der Grundlage der Zu-
liche Auftraggeber die Unternehmen auf, auf der Grund-
schlagskriterien.
lage der eingereichten und in der Dialogphase näher
ausgeführten Lösungen ihr endgültiges Angebot vorzu-
§ 18 legen. Die Angebote müssen alle Einzelheiten enthal-
Wettbewerblicher Dialog ten, die zur Ausführung des Projekts erforderlich sind.
Der öffentliche Auftraggeber kann Klarstellungen und
(1) In der Auftragsbekanntmachung oder den Verga- Ergänzungen zu diesen Angeboten verlangen. Diese
beunterlagen zur Durchführung eines wettbewerblichen Klarstellungen oder Ergänzungen dürfen nicht dazu
Dialogs beschreibt der öffentliche Auftraggeber seine führen, dass wesentliche Bestandteile des Angebots
Bedürfnisse und Anforderungen an die zu beschaffende oder des öffentlichen Auftrags einschließlich der in der
Leistung. Gleichzeitig nennt und erläutert er die hierbei Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunter-
zugrunde gelegten Zuschlagskriterien und legt einen lagen festgelegten Bedürfnisse und Anforderungen
vorläufigen Zeitrahmen für den Dialog fest. grundlegend geändert werden, wenn dadurch der Wett-
(2) Der öffentliche Auftraggeber fordert eine unbe- bewerb verzerrt wird oder andere am Verfahren betei-
schränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines ligte Unternehmen diskriminiert werden.
Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teil- (9) Der öffentliche Auftraggeber hat die Angebote
nahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unternehmen anhand der in der Auftragsbekanntmachung oder den
kann einen Teilnahmeantrag abgeben. Mit dem Teilnah- Vergabeunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien zu
meantrag übermitteln die Unternehmen die vom öffent- bewerten. Der öffentliche Auftraggeber kann mit dem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016 633
Unternehmen, dessen Angebot als das wirtschaft- chung oder in den Vergabeunterlagen darauf hingewie-
lichste ermittelt wurde, mit dem Ziel Verhandlungen sen hat, kann er die Verhandlungen in verschiedenen
führen, im Angebot enthaltene finanzielle Zusagen oder aufeinanderfolgenden Phasen abwickeln, um so die
andere Bedingungen zu bestätigen, die in den Auf- Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand
tragsbedingungen abschließend festgelegt werden. der vorgegebenen Zuschlagskriterien zu verringern.
Dies darf nicht dazu führen, dass wesentliche Bestand- (6) Der öffentliche Auftraggeber trägt dafür Sorge,
teile des Angebots oder des öffentlichen Auftrags ein- dass alle Bieter bei den Verhandlungen gleichbehandelt
schließlich der in der Auftragsbekanntmachung oder werden. Insbesondere enthält er sich jeder diskriminie-
den Vergabeunterlagen festgelegten Bedürfnisse und renden Weitergabe von Informationen, durch die be-
Anforderungen grundlegend geändert werden, der stimmte Bieter gegenüber anderen begünstigt werden
Wettbewerb verzerrt wird oder andere am Verfahren be- könnten. Er unterrichtet alle Bieter, deren Angebote ge-
teiligte Unternehmen diskriminiert werden. mäß Absatz 5 nicht ausgeschieden wurden, in Textform
(10) Der öffentliche Auftraggeber kann Prämien oder nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs über et-
Zahlungen an die Teilnehmer am Dialog vorsehen. waige Änderungen der Anforderungen und sonstigen
Informationen in den Vergabeunterlagen, die nicht die
§ 19 Festlegung der Mindestanforderungen betreffen. Im
Innovationspartnerschaft Anschluss an solche Änderungen gewährt der öffent-
liche Auftraggeber den Bietern ausreichend Zeit, um
(1) Der öffentliche Auftraggeber kann für die Vergabe ihre Angebote zu ändern und gegebenenfalls überar-
eines öffentlichen Auftrags eine Innovationspartner- beitete Angebote einzureichen. Der öffentliche Auftrag-
schaft mit dem Ziel der Entwicklung einer innovativen geber darf vertrauliche Informationen eines an den Ver-
Liefer- oder Dienstleistung und deren anschließenden handlungen teilnehmenden Bieters nicht ohne dessen
Erwerb eingehen. Der Beschaffungsbedarf, der der In- Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben.
novationspartnerschaft zugrunde liegt, darf nicht durch Eine solche Zustimmung darf nicht allgemein, sondern
auf dem Markt bereits verfügbare Liefer- oder Dienst- nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimm-
leistungen befriedigt werden können. Der öffentliche ter Informationen erteilt werden. Der öffentliche Auf-
Auftraggeber beschreibt in der Auftragsbekanntma- traggeber muss in den Vergabeunterlagen die zum
chung oder den Vergabeunterlagen die Nachfrage nach Schutz des geistigen Eigentums geltenden Vorkehrun-
der innovativen Liefer- oder Dienstleistung. Dabei ist gen festlegen.
anzugeben, welche Elemente dieser Beschreibung Min-
destanforderungen darstellen. Es sind Eignungskrite- (7) Die Innovationspartnerschaft wird durch Zu-
rien vorzugeben, die die Fähigkeiten der Unternehmen schlag auf Angebote eines oder mehrerer Bieter einge-
auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung sowie gangen. Eine Erteilung des Zuschlags allein auf der
die Ausarbeitung und Umsetzung innovativer Lösungen Grundlage des niedrigsten Preises oder der niedrigsten
betreffen. Die bereitgestellten Informationen müssen so Kosten ist ausgeschlossen. Der öffentliche Auftrag-
genau sein, dass die Unternehmen Art und Umfang der geber kann eine Innovationspartnerschaft mit einem
geforderten Lösung erkennen und entscheiden können, Partner oder mit mehreren Partnern, die getrennte For-
ob sie eine Teilnahme an dem Verfahren beantragen. schungs- und Entwicklungstätigkeiten durchführen,
eingehen.
(2) Der öffentliche Auftraggeber fordert eine unbe-
schränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines (8) Die Innovationspartnerschaft wird entsprechend
Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teil- dem Forschungs- und Innovationsprozess in zwei auf-
nahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unternehmen einanderfolgenden Phasen strukturiert:
kann einen Teilnahmeantrag abgeben. Mit dem Teilnah- 1. einer Forschungs- und Entwicklungsphase, die die
meantrag übermitteln die Unternehmen die vom öffent- Herstellung von Prototypen oder die Entwicklung
lichen Auftraggeber geforderten Informationen für die der Dienstleistung umfasst, und
Prüfung ihrer Eignung. 2. einer Leistungsphase, in der die aus der Partner-
(3) Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge schaft hervorgegangene Leistung erbracht wird.
beträgt mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag Die Phasen sind durch die Festlegung von Zwischen-
nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung. zielen zu untergliedern, bei deren Erreichen die Zahlung
(4) Nur diejenigen Unternehmen, die vom öffentlichen der Vergütung in angemessenen Teilbeträgen vereinbart
Auftraggeber infolge einer Bewertung der übermittelten wird. Der öffentliche Auftraggeber stellt sicher, dass die
Informationen dazu aufgefordert werden, können ein Struktur der Partnerschaft und insbesondere die Dauer
Angebot in Form von Forschungs- und Innovationspro- und der Wert der einzelnen Phasen den Innovations-
jekten einreichen. Der öffentliche Auftraggeber kann die grad der vorgeschlagenen Lösung und der Abfolge
Zahl geeigneter Bewerber, die zur Angebotsabgabe der Forschungs- und Innovationstätigkeiten widerspie-
aufgefordert werden, gemäß § 51 begrenzen. geln. Der geschätzte Wert der Liefer- oder Dienstleis-
(5) Der öffentliche Auftraggeber verhandelt mit den tung darf in Bezug auf die für ihre Entwicklung erforder-
Bietern über die von ihnen eingereichten Erstangebote lichen Investitionen nicht unverhältnismäßig sein.
und alle Folgeangebote, mit Ausnahme der endgültigen (9) Auf der Grundlage der Zwischenziele kann der
Angebote, mit dem Ziel, die Angebote inhaltlich zu ver- öffentliche Auftraggeber am Ende jedes Entwicklungs-
bessern. Dabei darf über den gesamten Auftragsinhalt abschnitts entscheiden, ob er die Innovationspartner-
verhandelt werden mit Ausnahme der vom öffentlichen schaft beendet oder, im Fall einer Innovationspartner-
Auftraggeber in den Vergabeunterlagen festgelegten schaft mit mehreren Partnern, die Zahl der Partner durch
Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien. Sofern die Kündigung einzelner Verträge reduziert, sofern der
der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntma- öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntma-
634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016
chung oder in den Vergabeunterlagen darauf hingewie- (2) Auf einer Rahmenvereinbarung beruhende Ein-
sen hat, dass diese Möglichkeiten bestehen und unter zelaufträge werden nach den Kriterien dieses Absatzes
welchen Umständen davon Gebrauch gemacht werden und der Absätze 3 bis 5 vergeben. Die Einzelauftrags-
kann. vergabe erfolgt ausschließlich zwischen den in der Auf-
(10) Nach Abschluss der Forschungs- und Entwick- tragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Inte-
lungsphase ist der öffentliche Auftraggeber zum an- ressensbestätigung genannten öffentlichen Auftragge-
schließenden Erwerb der innovativen Liefer- oder bern und denjenigen Unternehmen, die zum Zeitpunkt
Dienstleistung nur dann verpflichtet, wenn das bei Ein- des Abschlusses des Einzelauftrags Vertragspartei der
gehung der Innovationspartnerschaft festgelegte Leis- Rahmenvereinbarung sind. Dabei dürfen keine wesent-
tungsniveau und die Kostenobergrenze eingehalten lichen Änderungen an den Bedingungen der Rahmen-
werden. vereinbarung vorgenommen werden.
(3) Wird eine Rahmenvereinbarung mit nur einem
§ 20 Unternehmen geschlossen, so werden die auf dieser
Angemessene Fristsetzung; Rahmenvereinbarung beruhenden Einzelaufträge ent-
Pflicht zur Fristverlängerung sprechend den Bedingungen der Rahmenvereinbarung
vergeben. Für die Vergabe der Einzelaufträge kann der
(1) Bei der Festlegung der Fristen für den Eingang
öffentliche Auftraggeber das an der Rahmenverein-
der Angebote und der Teilnahmeanträge nach den §§ 15
barung beteiligte Unternehmen in Textform nach § 126b
bis 19 sind die Komplexität der Leistung und die Zeit für
des Bürgerlichen Gesetzbuchs auffordern, sein Ange-
die Ausarbeitung der Angebote angemessen zu be-
bot erforderlichenfalls zu vervollständigen.
rücksichtigen. § 38 Absatz 3 bleibt unberührt.
(2) Können Angebote nur nach einer Besichtigung (4) Wird eine Rahmenvereinbarung mit mehr als
am Ort der Leistungserbringung oder nach Einsicht- einem Unternehmen geschlossen, werden die Einzel-
nahme in die Anlagen zu den Vergabeunterlagen vor aufträge wie folgt vergeben:
Ort beim öffentlichen Auftraggeber erstellt werden, so
1. gemäß den Bedingungen der Rahmenvereinbarung
sind die Angebotsfristen so festzulegen, dass alle
ohne erneutes Vergabeverfahren, wenn in der Rah-
Unternehmen von allen Informationen, die für die Er-
menvereinbarung alle Bedingungen für die Erbrin-
stellung des Angebots erforderlich sind, unter gewöhn-
gung der Leistung sowie die objektiven Bedingun-
lichen Umständen Kenntnis nehmen können.
gen für die Auswahl der Unternehmen festgelegt
(3) Die Angebotsfristen sind, abgesehen von den in sind, die sie als Partei der Rahmenvereinbarung aus-
§ 41 Absatz 2 und 3 geregelten Fällen, zu verlängern, führen werden; die letztgenannten Bedingungen
1. wenn zusätzliche Informationen trotz rechtzeitiger sind in der Auftragsbekanntmachung oder den Ver-
Anforderung durch ein Unternehmen nicht spätes- gabeunterlagen für die Rahmenvereinbarung zu nen-
tens sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist zur nen;
Verfügung gestellt werden; in den Fällen des § 15 2. wenn in der Rahmenvereinbarung alle Bedingungen
Absatz 3, § 16 Absatz 7 oder § 17 Absatz 8 beträgt für die Erbringung der Leistung festgelegt sind, teil-
dieser Zeitraum vier Tage, oder weise ohne erneutes Vergabeverfahren gemäß Num-
2. wenn der öffentliche Auftraggeber wesentliche Än- mer 1 und teilweise mit erneutem Vergabeverfahren
derungen an den Vergabeunterlagen vornimmt. zwischen den Unternehmen, die Partei der Rahmen-
Die Fristverlängerung muss in einem angemessenen vereinbarung sind, gemäß Nummer 3, wenn diese
Verhältnis zur Bedeutung der Information oder Ände- Möglichkeit in der Auftragsbekanntmachung oder
rung stehen und gewährleisten, dass alle Unternehmen den Vergabeunterlagen für die Rahmenvereinbarung
Kenntnis von den Informationen oder Änderungen neh- durch die öffentlichen Auftraggeber festgelegt ist;
men können. Dies gilt nicht, wenn die Information oder die Entscheidung, ob bestimmte Liefer- oder Dienst-
Änderung für die Erstellung des Angebots unerheblich leistungen nach erneutem Vergabeverfahren oder
ist oder die Information nicht rechtzeitig angefordert direkt entsprechend den Bedingungen der Rahmen-
wurde. vereinbarung beschafft werden sollen, wird nach ob-
jektiven Kriterien getroffen, die in der Auftrags-
bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen für
Unterabschnitt 2
die Rahmenvereinbarung festgelegt sind; in der Auf-
Besondere Methoden tragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen
u n d In s t r u m e n t e i n Ve r g a b e v e rf a h re n ist außerdem festzulegen, welche Bedingungen einem
erneuten Vergabeverfahren unterliegen können; diese
§ 21 Möglichkeiten gelten auch für jedes Los einer Rah-
Rahmenvereinbarungen menvereinbarung, für das alle Bedingungen für die
Erbringung der Leistung in der Rahmenvereinbarung
(1) Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung erfolgt festgelegt sind, ungeachtet dessen, ob alle Bedin-
im Wege einer nach dieser Verordnung anwendbaren gungen für die Erbringung einer Leistung für andere
Verfahrensart. Das in Aussicht genommene Auftrags- Lose festgelegt wurden; oder
volumen ist so genau wie möglich zu ermitteln und be-
kannt zu geben, braucht aber nicht abschließend fest- 3. sofern nicht alle Bedingungen zur Erbringung der
gelegt zu werden. Eine Rahmenvereinbarung darf nicht Leistung in der Rahmenvereinbarung festgelegt
missbräuchlich oder in einer Art angewendet werden, sind, mittels eines erneuten Vergabeverfahrens zwi-
die den Wettbewerb behindert, einschränkt oder ver- schen den Unternehmen, die Parteien der Rahmen-
fälscht. vereinbarung sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016 635
(5) Die in Absatz 4 Nummer 2 und 3 genannten Ver- (2) Der öffentliche Auftraggeber informiert die Euro-
gabeverfahren beruhen auf denselben Bedingungen päische Kommission wie folgt über eine Änderung der
wie der Abschluss der Rahmenvereinbarung und erfor- Gültigkeitsdauer:
derlichenfalls auf genauer formulierten Bedingungen 1. Wird die Gültigkeitsdauer ohne Einstellung des
sowie gegebenenfalls auf weiteren Bedingungen, die dynamischen Beschaffungssystems geändert, ist
in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeun- das Muster gemäß Anhang II der Durchführungsver-
terlagen für die Rahmenvereinbarung in Übereinstim- ordnung (EU) 2015/1986 der Kommission vom
mung mit dem folgenden Verfahren genannt werden: 11. November 2015 zur Einführung von Standard-
1. vor Vergabe jedes Einzelauftrags konsultiert der öf- formularen für die Veröffentlichung von Vergabe-
fentliche Auftraggeber in Textform nach § 126b des bekanntmachungen für öffentliche Aufträge und
Bürgerlichen Gesetzbuchs die Unternehmen, die in zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU)
der Lage sind, den Auftrag auszuführen, Nr. 842/2011 (ABl. L 296 vom 12.11.2015, S. 1) in
der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.
2. der öffentliche Auftraggeber setzt eine ausreichende
Frist für die Abgabe der Angebote für jeden Einzel- 2. Wird das dynamische Beschaffungssystem einge-
auftrag fest; dabei berücksichtigt er unter anderem stellt, ist das Muster gemäß Anhang III der Durchfüh-
die Komplexität des Auftragsgegenstands und die rungsverordnung (EU) 2015/1986 zu verwenden.
für die Übermittlung der Angebote erforderliche Zeit, (3) In den Vergabeunterlagen sind mindestens die
3. die Angebote sind in Textform nach § 126b des Bür- Art und die geschätzte Menge der zu beschaffenden
gerlichen Gesetzbuchs einzureichen und dürfen bis Leistung sowie alle erforderlichen Daten des dynami-
zum Ablauf der Einreichungsfrist nicht geöffnet wer- schen Beschaffungssystems anzugeben.
den, (4) In den Vergabeunterlagen ist anzugeben, ob ein
dynamisches Beschaffungssystem in Kategorien von
4. der öffentliche Auftraggeber vergibt die Einzelauf-
Leistungen untergliedert wurde. Gegebenenfalls sind
träge an den Bieter, der auf der Grundlage der in
die objektiven Merkmale jeder Kategorie anzugeben.
der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabe-
unterlagen für die Rahmenvereinbarung genannten (5) Hat ein öffentlicher Auftraggeber ein dynamisches
Zuschlagskriterien das jeweils wirtschaftlichste An- Beschaffungssystem in Kategorien von Leistungen un-
gebot vorgelegt hat. tergliedert, legt er für jede Kategorie die Eignungskrite-
rien gesondert fest.
(6) Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung darf
höchstens vier Jahre betragen, es sei denn, es liegt (6) § 16 Absatz 4 und § 51 Absatz 1 finden mit der
ein im Gegenstand der Rahmenvereinbarung begrün- Maßgabe Anwendung, dass die zugelassenen Bewer-
deter Sonderfall vor. ber für jede einzelne, über ein dynamisches Beschaf-
fungssystem stattfindende Auftragsvergabe gesondert
zur Angebotsabgabe aufzufordern sind. Wurde ein
§ 22
dynamisches Beschaffungssystem in Kategorien von
Grundsätze für den Betrieb Leistungen untergliedert, werden jeweils alle für die
dynamischer Beschaffungssysteme einem konkreten Auftrag entsprechende Kategorie
(1) Der öffentliche Auftraggeber kann für die Be- zugelassenen Bewerber aufgefordert, ein Angebot zu
schaffung marktüblicher Leistungen ein dynamisches unterbreiten.
Beschaffungssystem nutzen.
§ 24
(2) Bei der Auftragsvergabe über ein dynamisches
Fristen beim Betrieb
Beschaffungssystem befolgt der öffentliche Auftrag-
dynamischer Beschaffungssysteme
geber die Vorschriften für das nicht offene Verfahren.
(1) Abweichend von § 16 gelten bei der Nutzung
(3) Ein dynamisches Beschaffungssystem wird aus- eines dynamischen Beschaffungssystems die Bestim-
schließlich mithilfe elektronischer Mittel eingerichtet mungen der Absätze 2 bis 5.
und betrieben. Die §§ 11 und 12 finden Anwendung.
(2) Die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahme-
(4) Ein dynamisches Beschaffungssystem steht im anträge beträgt 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach
gesamten Zeitraum seiner Einrichtung allen Bietern der Absendung der Auftragsbekanntmachung, oder im
offen, die die im jeweiligen Vergabeverfahren festgeleg- Falle einer Vorinformation nach § 38 Absatz 4 nach der
ten Eignungskriterien erfüllen. Die Zahl der zum dyna- Absendung der Aufforderung zur Interessensbestäti-
mischen Beschaffungssystem zugelassenen Bewerber gung. Sobald die Aufforderung zur Angebotsabgabe
darf nicht begrenzt werden. für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines
(5) Der Zugang zu einem dynamischen Beschaf- dynamischen Beschaffungssystems abgesandt worden
fungssystem ist für alle Unternehmen kostenlos. ist, gelten keine weiteren Fristen für den Eingang der
Teilnahmeanträge.
§ 23 (3) Der öffentliche Auftraggeber bewertet den Antrag
eines Unternehmens auf Teilnahme an einem dynami-
Betrieb eines
schen Beschaffungssystem unter Zugrundelegung der
dynamischen Beschaffungssystems
Eignungskriterien innerhalb von zehn Arbeitstagen
(1) Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftrags- nach dessen Eingang. In begründeten Einzelfällen, ins-
bekanntmachung an, dass er ein dynamisches Be- besondere wenn Unterlagen geprüft werden müssen
schaffungssystem nutzt und für welchen Zeitraum es oder um auf sonstige Art und Weise zu überprüfen, ob
betrieben wird. die Eignungskriterien erfüllt sind, kann die Frist auf
636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016
15 Arbeitstage verlängert werden. Wurde die Auffor- mel auch die Gewichtung aller Angebotskomponenten
derung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auf- nach Absatz 2 Nummer 2 hervorgehen. Sind Neben-
tragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaf- angebote zugelassen, ist für diese ebenfalls eine ma-
fungssystems noch nicht versandt, kann der öffentliche thematische Formel bekanntzumachen.
Auftraggeber die Frist verlängern, sofern während der (4) Angebotskomponenten nach Absatz 2 Nummer 2
verlängerten Frist keine Aufforderung zur Angebots- müssen numerisch oder prozentual beschrieben werden.
abgabe versandt wird. Die Fristverlängerung ist in den
Vergabeunterlagen anzugeben. Jedes Unternehmen
§ 26
wird unverzüglich darüber informiert, ob es zur Teil-
nahme an einem dynamischen Beschaffungssystem Durchführung elektronischer Auktionen
zugelassen wurde oder nicht. (1) Der öffentliche Auftraggeber kündigt in der Auf-
(4) Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt tragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur
mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach Interessensbestätigung an, dass er eine elektronische
der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. Auktion durchführt.
§ 16 Absatz 6 findet Anwendung. (2) Die Vergabeunterlagen müssen mindestens fol-
(5) Der öffentliche Auftraggeber kann von den zu gende Angaben enthalten:
einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen 1. alle Angebotskomponenten, deren Werte Grundlage
Bewerbern jederzeit verlangen, innerhalb von fünf Ar- der automatischen Neureihung der Angebote sein
beitstagen nach Übermittlung der Aufforderung zur An- werden,
gebotsabgabe eine erneute und aktualisierte Einheit-
2. gegebenenfalls die Obergrenzen der Werte nach
liche Europäische Eigenerklärung nach § 48 Absatz 3
Nummer 1, wie sie sich aus den technischen Spezi-
einzureichen. § 48 Absatz 3 bis 6 findet Anwendung.
fikationen ergeben,
§ 25 3. eine Auflistung aller Daten, die den Bietern während
der elektronischen Auktion zur Verfügung gestellt
Grundsätze für die werden,
Durchführung elektronischer Auktionen
4. den Termin, an dem die Daten nach Nummer 3 den
(1) Der öffentliche Auftraggeber kann im Rahmen Bietern zur Verfügung gestellt werden,
eines offenen, eines nicht offenen oder eines Verhand-
lungsverfahrens vor der Zuschlagserteilung eine elek- 5. alle für den Ablauf der elektronischen Auktion rele-
tronische Auktion durchführen, sofern der Inhalt der vanten Daten und
Vergabeunterlagen hinreichend präzise beschrieben 6. die Bedingungen, unter denen die Bieter während
und die Leistung mithilfe automatischer Bewertungs- der elektronischen Auktion Gebote abgeben können,
methoden eingestuft werden kann. Geistig-schöpferi- insbesondere die Mindestabstände zwischen den
sche Leistungen können nicht Gegenstand elektroni- der automatischen Neureihung der Angebote zu-
scher Auktionen sein. Der elektronischen Auktion hat grunde liegenden Preisen oder Werten.
eine vollständige erste Bewertung aller Angebote an-
(3) Der öffentliche Auftraggeber fordert alle Bieter,
hand der Zuschlagskriterien und der jeweils dafür fest-
die zulässige Angebote unterbreitet haben, gleichzeitig
gelegten Gewichtung vorauszugehen. Die Sätze 1 und 2
zur Teilnahme an der elektronischen Auktion auf. Ab
gelten entsprechend bei einem erneuten Vergabever-
dem genannten Zeitpunkt ist die Internetverbindung
fahren zwischen den Parteien einer Rahmenverein-
gemäß den in der Aufforderung zur Teilnahme an der
barung nach § 21 und bei einem erneuten Vergabe-
elektronischen Auktion genannten Anweisungen zu
verfahren während der Laufzeit eines dynamischen
nutzen. Der Aufforderung zur Teilnahme an der elektro-
Beschaffungssystems nach § 22. Eine elektronische
nischen Auktion ist jeweils das Ergebnis der vollständi-
Auktion kann mehrere, aufeinanderfolgende Phasen
gen Bewertung des betreffenden Angebots nach § 25
umfassen.
Absatz 1 Satz 3 beizufügen.
(2) Im Rahmen der elektronischen Auktion werden
(4) Eine elektronische Auktion darf frühestens zwei
die Angebote mittels festgelegter Methoden elektro-
Arbeitstage nach der Versendung der Aufforderung zur
nisch bewertet und automatisch in eine Rangfolge
Teilnahme gemäß Absatz 3 beginnen.
gebracht. Die sich schrittweise wiederholende, elektro-
nische Bewertung der Angebote beruht auf (5) Der öffentliche Auftraggeber teilt allen Bietern im
Laufe einer jeden Phase der elektronischen Auktion
1. neuen, nach unten korrigierten Preisen, wenn der
unverzüglich zumindest den jeweiligen Rang ihres An-
Zuschlag allein aufgrund des Preises erfolgt, oder
gebots innerhalb der Reihenfolge aller Angebote mit. Er
2. neuen, nach unten korrigierten Preisen oder neuen, kann den Bietern weitere Daten nach Absatz 2 Num-
auf bestimmte Angebotskomponenten abstellenden mer 3 zur Verfügung stellen. Die Identität der Bieter darf
Werten, wenn das Angebot mit dem besten Preis- in keiner Phase einer elektronischen Auktion offengelegt
Leistungs-Verhältnis oder, bei Verwendung eines werden.
Kosten-Wirksamkeits-Ansatzes, mit den niedrigsten (6) Der Zeitpunkt des Beginns und des Abschlusses
Kosten den Zuschlag erhält. einer jeden Phase ist in der Aufforderung zur Teilnahme
(3) Die Bewertungsmethoden werden mittels einer an einer elektronischen Auktion ebenso anzugeben wie
mathematischen Formel definiert und in der Aufforde- gegebenenfalls die Zeit, die jeweils nach Eingang der
rung zur Teilnahme an der elektronischen Auktion be- letzten neuen Preise oder Werte nach § 25 Absatz 2
kanntgemacht. Wird der Zuschlag nicht allein aufgrund Satz 2 Nummer 1 und 2 vergangen sein muss, bevor eine
des Preises erteilt, muss aus der mathematischen For- Phase einer elektronischen Auktion abgeschlossen wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016 637
(7) Eine elektronische Auktion wird abgeschlossen, Unterabschnitt 3
wenn Vo r b e r e i t u n g d e s Ve r g a b e v e r f a h r e n s
1. der vorher festgelegte und in der Aufforderung zur
Teilnahme an einer elektronischen Auktion bekannt- § 28
gemachte Zeitpunkt erreicht ist, Markterkundung
2. von den Bietern keine neuen Preise oder Werte nach (1) Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens darf
§ 25 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 mitgeteilt wer- der öffentliche Auftraggeber Markterkundungen zur
den, die die Anforderungen an Mindestabstände Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrich-
nach Absatz 2 Nummer 6 erfüllen, und die vor Beginn tung der Unternehmen über seine Auftragsvergabepläne
einer elektronischen Auktion bekanntgemachte Zeit, und -anforderungen durchführen.
die zwischen dem Eingang der letzten neuen Preise (2) Die Durchführung von Vergabeverfahren lediglich
oder Werte und dem Abschluss der elektronischen zur Markterkundung und zum Zwecke der Kosten- oder
Auktion vergangen sein muss, abgelaufen ist oder Preisermittlung ist unzulässig.
3. die letzte Phase einer elektronischen Auktion abge- § 29
schlossen ist.
Vergabeunterlagen
(8) Der Zuschlag wird nach Abschluss einer elektro- (1) Die Vergabeunterlagen umfassen alle Angaben,
nischen Auktion entsprechend ihrem Ergebnis mitgeteilt. die erforderlich sind, um dem Bewerber oder Bieter eine
Entscheidung zur Teilnahme am Vergabeverfahren zu
§ 27 ermöglichen. Sie bestehen in der Regel aus
Elektronische Kataloge 1. dem Anschreiben, insbesondere der Aufforderung zur
Abgabe von Teilnahmeanträgen oder Angeboten oder
(1) Der öffentliche Auftraggeber kann festlegen, dass Begleitschreiben für die Abgabe der angeforderten
Angebote in Form eines elektronischen Katalogs Unterlagen,
einzureichen sind oder einen elektronischen Katalog 2. der Beschreibung der Einzelheiten der Durchführung
beinhalten müssen. Angeboten, die in Form eines elek- des Verfahrens (Bewerbungsbedingungen), ein-
tronischen Katalogs eingereicht werden, können wei- schließlich der Angabe der Eignungs- und Zuschlags-
tere Unterlagen beigefügt werden. kriterien, sofern nicht bereits in der Auftragsbekannt-
(2) Akzeptiert der öffentliche Auftraggeber Angebote machung genannt, und
in Form eines elektronischen Katalogs oder schreibt 3. den Vertragsunterlagen, die aus der Leistungsbe-
der öffentliche Auftraggeber vor, dass Angebote in schreibung und den Vertragsbedingungen bestehen.
Form eines elektronischen Katalogs einzureichen sind, (2) Der Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für
so weist er in der Auftragsbekanntmachung oder in der Leistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom
Aufforderung zur Interessensbestätigung darauf hin. 5. August 2003 (BAnz. Nr. 178a) ist in der Regel in den
(3) Schließt der öffentliche Auftraggeber mit einem Vertrag einzubeziehen. Dies gilt nicht für die Vergabe
oder mehreren Unternehmen eine Rahmenvereinbarung von Aufträgen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tä-
im Anschluss an die Einreichung der Angebote in Form tigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflichen
eines elektronischen Katalogs, kann er vorschreiben, Tätigen angeboten werden und deren Gegenstand eine
dass ein erneutes Vergabeverfahren für Einzelaufträge Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und
auf der Grundlage aktualisierter elektronischer Kataloge erschöpfend beschrieben werden kann.
erfolgt, indem er
§ 30
1. die Bieter auffordert, ihre elektronischen Kataloge an Aufteilung nach Losen
die Anforderungen des zu vergebenden Einzelauftra-
ges anzupassen und erneut einzureichen, oder (1) Unbeschadet des § 97 Absatz 4 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann der öffent-
2. die Bieter informiert, dass sie den bereits eingereich- liche Auftraggeber festlegen, ob die Angebote nur für
ten elektronischen Katalogen zu einem bestimmten ein Los, für mehrere oder für alle Lose eingereicht wer-
Zeitpunkt die Daten entnehmen, die erforderlich den dürfen. Er kann, auch wenn Angebote für mehrere
sind, um Angebote zu erstellen, die den Anforderun- oder alle Lose eingereicht werden dürfen, die Zahl der
gen des zu vergebenden Einzelauftrags entspre- Lose auf eine Höchstzahl beschränken, für die ein ein-
chen; dieses Verfahren ist in der Auftragsbekannt- zelner Bieter den Zuschlag erhalten kann.
machung oder den Vergabeunterlagen für den Ab- (2) Der öffentliche Auftraggeber gibt die Vorgaben
schluss einer Rahmenvereinbarung anzukündigen; nach Absatz 1 in der Auftragsbekanntmachung oder
der Bieter kann diese Methode der Datenerhebung der Aufforderung zur Interessensbestätigung bekannt.
ablehnen. Er gibt die objektiven und nichtdiskriminierenden Krite-
(4) Hat der öffentliche Auftraggeber gemäß Absatz 3 rien in den Vergabeunterlagen an, die er bei der Ver-
Nummer 2 bereits eingereichten elektronischen Katalo- gabe von Losen anzuwenden beabsichtigt, wenn die
gen selbstständig Daten zur Angebotserstellung ent- Anwendung der Zuschlagskriterien dazu führen würde,
nommen, legt er jedem Bieter die gesammelten Daten dass ein einzelner Bieter den Zuschlag für eine größere
vor der Erteilung des Zuschlags vor, sodass dieser die Zahl von Losen als die Höchstzahl erhält.
Möglichkeit zum Einspruch oder zur Bestätigung hat, (3) In Fällen, in denen ein einziger Bieter den Zu-
dass das Angebot keine materiellen Fehler enthält. schlag für mehr als ein Los erhalten kann, kann der
638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016
öffentliche Auftraggeber Aufträge über mehrere oder Leistung sind, sofern diese Merkmale in Verbindung
alle Lose vergeben, wenn er in der Auftragsbekannt- mit dem Auftragsgegenstand stehen und zu dessen
machung oder in der Aufforderung zur Interessens- Wert und Beschaffungszielen verhältnismäßig sind.
bestätigung angegeben hat, dass er sich diese Möglich- (4) In der Leistungsbeschreibung kann ferner fest-
keit vorbehält und die Lose oder Losgruppen angibt, gelegt werden, ob Rechte des geistigen Eigentums
die kombiniert werden können. übertragen oder dem öffentlichen Auftraggeber daran
Nutzungsrechte eingeräumt werden müssen.
§ 31
(5) Werden verpflichtende Zugänglichkeitserforder-
Leistungsbeschreibung nisse im Sinne des § 121 Absatz 2 des Gesetzes gegen
(1) Der öffentliche Auftraggeber fasst die Leistungs- Wettbewerbsbeschränkungen mit einem Rechtsakt der
beschreibung (§ 121 des Gesetzes gegen Wettbewerbs- Europäischen Union erlassen, so muss die Leistungs-
beschränkungen) in einer Weise, dass sie allen Unter- beschreibung, soweit die Kriterien der Zugänglichkeit
nehmen den gleichen Zugang zum Vergabeverfahren für Menschen mit Behinderungen oder der Konzeption
gewährt und die Öffnung des nationalen Beschaffungs- für alle Nutzer betroffen sind, darauf Bezug nehmen.
markts für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter (6) In der Leistungsbeschreibung darf nicht auf eine
Weise behindert. bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonde-
(2) In der Leistungsbeschreibung sind die Merkmale res Verfahren, das die Erzeugnisse oder Dienstleistun-
des Auftragsgegenstands zu beschreiben: gen eines bestimmten Unternehmens kennzeichnet,
1. in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderun- oder auf gewerbliche Schutzrechte, Typen oder einen
gen oder einer Beschreibung der zu lösenden Auf- bestimmten Ursprung verwiesen werden, wenn da-
gabe, die so genau wie möglich zu fassen sind, dass durch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Pro-
sie ein klares Bild vom Auftragsgegenstand vermit- dukte begünstigt oder ausgeschlossen werden, es sei
teln und hinreichend vergleichbare Angebote erwar- denn, dieser Verweis ist durch den Auftragsgegenstand
ten lassen, die dem öffentlichen Auftraggeber die gerechtfertigt. Solche Verweise sind ausnahmsweise
Erteilung des Zuschlags ermöglichen, zulässig, wenn der Auftragsgegenstand anderenfalls
nicht hinreichend genau und allgemein verständlich
2. unter Bezugnahme auf die in Anlage 1 definierten beschrieben werden kann; diese Verweise sind mit
technischen Anforderungen in der Rangfolge: dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen.
a) nationale Normen, mit denen europäische Nor-
men umgesetzt werden, § 32
b) Europäische Technische Bewertungen, Technische Anforderungen
c) gemeinsame technische Spezifikationen, (1) Verweist der öffentliche Auftraggeber in der Leis-
d) internationale Normen und andere technische tungsbeschreibung auf technische Anforderungen nach
Bezugssysteme, die von den europäischen Nor- § 31 Absatz 2 Nummer 2, so darf er ein Angebot nicht
mungsgremien erarbeitet wurden oder, mit der Begründung ablehnen, dass die angebotenen
Liefer- und Dienstleistungen nicht den von ihm heran-
e) falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, gezogenen technischen Anforderungen der Leistungs-
nationale Normen, nationale technische Zulas- beschreibung entsprechen, wenn das Unternehmen in
sungen oder nationale technische Spezifikationen seinem Angebot dem öffentlichen Auftraggeber mit
für die Planung, Berechnung und Ausführung von geeigneten Mitteln nachweist, dass die vom Unterneh-
Bauwerken und den Einsatz von Produkten oder men vorgeschlagenen Lösungen diesen technischen
3. als Kombination von den Nummern 1 und 2 Anforderungen gleichermaßen entsprechen.
a) in Form von Leistungs- oder Funktionsanforde- (2) Enthält die Leistungsbeschreibung Leistungs-
rungen unter Bezugnahme auf die technischen oder Funktionsanforderungen, so darf der öffentliche
Anforderungen gemäß Nummer 2 als Mittel zur Auftraggeber ein Angebot nicht ablehnen, wenn diese
Vermutung der Konformität mit diesen Leistungs- Anforderungen die von ihm geforderten Leistungs- oder
und Funktionsanforderungen oder Funktionsanforderungen betreffen und das Angebot
Folgendem entspricht:
b) mit Bezugnahme auf die technischen Anforderun-
gen gemäß Nummer 2 hinsichtlich bestimmter 1. einer nationalen Norm, mit der eine europäische
Merkmale und mit Bezugnahme auf die Leis- Norm umgesetzt wird,
tungs- und Funktionsanforderungen gemäß Num- 2. einer Europäischen Technischen Bewertung,
mer 1 hinsichtlich anderer Merkmale.
3. einer gemeinsamen technischen Spezifikation,
Jede Bezugnahme auf eine Anforderung nach Num-
mer 2 Buchstabe a bis e ist mit dem Zusatz „oder 4. einer internationalen Norm oder
gleichwertig“ zu versehen. 5. einem technischen Bezugssystem, das von den
(3) Die Merkmale können auch Aspekte der Qualität europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde.
und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Das Unternehmen muss in seinem Angebot belegen,
Aspekte betreffen. Sie können sich auch auf den Pro- dass die jeweilige der Norm entsprechende Liefer- oder
zess oder die Methode zur Herstellung oder Erbringung Dienstleistung den Leistungs- oder Funktionsanfor-
der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebens- derungen des öffentlichen Auftraggebers entspricht.
zyklus des Auftragsgegenstands einschließlich der Pro- Belege können insbesondere eine technische Beschrei-
duktions- und Lieferkette beziehen, auch wenn bung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer aner-
derartige Faktoren keine materiellen Bestandteile der kannten Stelle sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016 639
§ 33 öffentliche Auftraggeber die betreffenden Anforderun-
Nachweisführung gen anzugeben.
durch Bescheinigungen (4) Der öffentliche Auftraggeber muss andere Güte-
von Konformitätsbewertungsstellen zeichen akzeptieren, die gleichwertige Anforderungen
(1) Als Beleg dafür, dass eine Liefer- oder Dienst- an die Leistung stellen.
leistung bestimmten, in der Leistungsbeschreibung ge- (5) Hatte ein Unternehmen aus Gründen, die ihm
forderten Merkmalen entspricht, kann der öffentliche nicht zugerechnet werden können, nachweislich keine
Auftraggeber die Vorlage von Bescheinigungen, ins- Möglichkeit, das vom öffentlichen Auftraggeber ange-
besondere Testberichten oder Zertifizierungen, einer gebene oder ein gleichwertiges Gütezeichen innerhalb
Konformitätsbewertungsstelle verlangen. Wird die Vor- einer einschlägigen Frist zu erlangen, so muss der öf-
lage einer Bescheinigung einer bestimmten Konfor- fentliche Auftraggeber andere geeignete Belege akzep-
mitätsbewertungsstelle verlangt, hat der öffentliche tieren, sofern das Unternehmen nachweist, dass die
Auftraggeber auch Bescheinigungen gleichwertiger von ihm zu erbringende Leistung die Anforderungen
anderer Konformitätsbewertungsstellen zu akzeptieren. des geforderten Gütezeichens oder die vom öffentlichen
(2) Der öffentliche Auftraggeber akzeptiert auch an- Auftraggeber angegebenen spezifischen Anforderungen
dere als die in Absatz 1 genannten geeigneten Unter- erfüllt.
lagen, insbesondere ein technisches Dossier des Her-
stellers, wenn das Unternehmen keinen Zugang zu den § 35
in Absatz 1 genannten Bescheinigungen oder keine
Möglichkeit hatte, diese innerhalb der einschlägigen Nebenangebote
Fristen einzuholen, sofern das Unternehmen den feh- (1) Der öffentliche Auftraggeber kann Nebenange-
lenden Zugang nicht zu vertreten hat. In den Fällen bote in der Auftragsbekanntmachung oder in der Auf-
des Satzes 1 hat das Unternehmen durch die vorgeleg- forderung zur Interessensbestätigung zulassen oder
ten Unterlagen zu belegen, dass die von ihm zu erbrin- vorschreiben. Fehlt eine entsprechende Angabe, sind
gende Leistung die angegebenen Anforderungen erfüllt. keine Nebenangebote zugelassen. Nebenangebote
(3) Eine Konformitätsbewertungsstelle ist eine Stelle, müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung
die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Euro- stehen.
päischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 (2) Lässt der öffentliche Auftraggeber Nebenange-
über die Vorschriften für die Akkreditierung und Markt- bote zu oder schreibt er diese vor, legt er in den Ver-
überwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung gabeunterlagen Mindestanforderungen fest und gibt
von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung an, in welcher Art und Weise Nebenangebote einzurei-
(EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, chen sind. Die Zuschlagskriterien sind gemäß § 127
S. 30) akkreditiert ist und Konformitätsbewertungstätig- Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
keiten durchführt. kungen so festzulegen, dass sie sowohl auf Hauptan-
gebote als auch auf Nebenangebote anwendbar sind.
§ 34 Nebenangebote können auch zugelassen oder vorge-
Nachweisführung durch Gütezeichen schrieben werden, wenn der Preis oder die Kosten das
(1) Als Beleg dafür, dass eine Liefer- oder Dienst- alleinige Zuschlagskriterium sind.
leistung bestimmten, in der Leistungsbeschreibung (3) Der öffentliche Auftraggeber berücksichtigt nur
geforderten Merkmalen entspricht, kann der öffentliche Nebenangebote, die die Mindestanforderungen erfül-
Auftraggeber die Vorlage von Gütezeichen nach Maß- len. Ein Nebenangebot darf nicht deshalb ausgeschlos-
gabe der Absätze 2 bis 5 verlangen. sen werden, weil es im Falle des Zuschlags zu einem
(2) Das Gütezeichen muss allen folgenden Bedin- Dienstleistungsauftrag anstelle eines Lieferauftrags
gungen genügen: oder zu einem Lieferauftrag anstelle eines Dienstleis-
tungsauftrags führen würde.
1. Alle Anforderungen des Gütezeichens sind für die
Bestimmung der Merkmale der Leistung geeignet
und stehen mit dem Auftragsgegenstand nach § 31 § 36
Absatz 3 in Verbindung. Unteraufträge
2. Die Anforderungen des Gütezeichens beruhen auf (1) Der öffentliche Auftraggeber kann Unternehmen
objektiv nachprüfbaren und nichtdiskriminierenden in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabe-
Kriterien. unterlagen auffordern, bei Angebotsabgabe die Teile
3. Das Gütezeichen wurde im Rahmen eines offenen des Auftrags, die sie im Wege der Unterauftragsver-
und transparenten Verfahrens entwickelt, an dem gabe an Dritte zu vergeben beabsichtigen, sowie, falls
alle interessierten Kreise teilnehmen können. zumutbar, die vorgesehenen Unterauftragnehmer zu
4. Alle betroffenen Unternehmen haben Zugang zum benennen. Vor Zuschlagserteilung kann der öffentliche
Gütezeichen. Auftraggeber von den Bietern, deren Angebote in die
engere Wahl kommen, verlangen, die Unterauftragneh-
5. Die Anforderungen wurden von einem Dritten fest- mer zu benennen und nachzuweisen, dass ihnen die
gelegt, auf den das Unternehmen, das das Güte- erforderlichen Mittel dieser Unterauftragnehmer zur
zeichen erwirbt, keinen maßgeblichen Einfluss aus- Verfügung stehen. Wenn ein Bewerber oder Bieter die
üben konnte. Vergabe eines Teils des Auftrags an einen Dritten im
(3) Für den Fall, dass die Leistung nicht allen Anfor- Wege der Unterauftragsvergabe beabsichtigt und sich
derungen des Gütezeichens entsprechen muss, hat der zugleich im Hinblick auf seine Leistungsfähigkeit ge-
640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016
mäß den §§ 45 und 46 auf die Kapazitäten dieses Drit- § 38
ten beruft, ist auch § 47 anzuwenden. Vorinformation
(2) Die Haftung des Hauptauftragnehmers gegen- (1) Der öffentliche Auftraggeber kann die Absicht
über dem öffentlichen Auftraggeber bleibt von Absatz 1 einer geplanten Auftragsvergabe mittels Veröffentlichung
unberührt. einer Vorinformation nach dem Muster gemäß Anhang I
(3) Bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 be-
die in einer Einrichtung des öffentlichen Auftraggebers kanntgeben.
unter dessen direkter Aufsicht zu erbringen sind, (2) Die Vorinformation kann an das Amt für Veröf-
schreibt der öffentliche Auftraggeber in den Vertrags- fentlichungen der Europäischen Union versandt oder
bedingungen vor, dass der Auftragnehmer spätestens im Beschafferprofil veröffentlicht werden. Veröffentlicht
bei Beginn der Auftragsausführung die Namen, die der öffentliche Auftraggeber eine Vorinformation im Be-
Kontaktdaten und die gesetzlichen Vertreter seiner schafferprofil, übermittelt er die Mitteilung dieser Veröf-
Unterauftragnehmer mitteilt und dass jede im Rahmen fentlichung dem Amt für Veröffentlichungen der Euro-
der Auftragsausführung eintretende Änderung auf der päischen Union nach dem Muster gemäß Anhang VIII
Ebene der Unterauftragnehmer mitzuteilen ist. Der der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986.
öffentliche Auftraggeber kann die Mitteilungspflichten (3) Hat der öffentliche Auftraggeber eine Vorinforma-
nach Satz 1 auch als Vertragsbedingungen bei der tion gemäß Absatz 1 veröffentlicht, kann die Mindest-
Vergabe anderer Dienstleistungsaufträge oder bei der frist für den Eingang von Angeboten im offenen Verfah-
Vergabe von Lieferaufträgen vorsehen. Des Weiteren ren auf 15 Tage und im nicht offenen Verfahren oder
können die Mitteilungspflichten auch auf Lieferanten, Verhandlungsverfahren auf zehn Tage verkürzt werden,
die an Dienstleistungsaufträgen beteiligt sind, sowie sofern
auf weitere Stufen in der Kette der Unterauftragnehmer
ausgeweitet werden. 1. die Vorinformation alle nach Anhang I der Durch-
führungsverordnung (EU) 2015/1986 geforderten
(4) Für Unterauftragnehmer aller Stufen gilt § 128 Informationen enthält, soweit diese zum Zeitpunkt
Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän- der Veröffentlichung der Vorinformation vorlagen, und
kungen.
2. die Vorinformation wenigstens 35 Tage und nicht
(5) Der öffentliche Auftraggeber überprüft vor der Er- mehr als zwölf Monate vor dem Tag der Absendung
teilung des Zuschlags, ob Gründe für den Ausschluss der Auftragsbekanntmachung zur Veröffentlichung
des Unterauftragnehmers vorliegen. Bei Vorliegen zwin- an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen
gender Ausschlussgründe verlangt der öffentliche Auf- Union übermittelt wurde.
traggeber die Ersetzung des Unterauftragnehmers. Bei
(4) Mit Ausnahme oberster Bundesbehörden kann
Vorliegen fakultativer Ausschlussgründe kann der öf-
der öffentliche Auftraggeber im nicht offenen Verfahren
fentliche Auftraggeber verlangen, dass dieser ersetzt
oder im Verhandlungsverfahren auf eine Auftragsbe-
wird. Der öffentliche Auftraggeber kann dem Bewerber
kanntmachung nach § 37 Absatz 1 verzichten, sofern
oder Bieter dafür eine Frist setzen.
die Vorinformation
Unterabschnitt 4 1. die Liefer- oder Dienstleistungen benennt, die Ge-
genstand des zu vergebenden Auftrages sein werden,
V e r ö f f e n t l i c h u n g e n , Tr a n s p a r e n z
2. den Hinweis enthält, dass dieser Auftrag im nicht
offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren ohne
§ 37
gesonderte Auftragsbekanntmachung vergeben wird,
Auftragsbekanntmachung; Beschafferprofil 3. die interessierten Unternehmen auffordert, ihr Inte-
(1) Der öffentliche Auftraggeber teilt seine Absicht, resse mitzuteilen (Interessensbekundung),
einen öffentlichen Auftrag zu vergeben oder eine Rah- 4. alle nach Anhang I der Durchführungsverordnung
menvereinbarung abzuschließen, in einer Auftragsbe- (EU) 2015/1986 geforderten Informationen enthält
kanntmachung mit. § 17 Absatz 5 und § 38 Absatz 4 und
bleiben unberührt.
5. wenigstens 35 Tage und nicht mehr als zwölf Mo-
(2) Die Auftragsbekanntmachung wird nach dem nate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Auffor-
Muster gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung derung zur Interessensbestätigung veröffentlicht wird.
(EU) 2015/1986 erstellt.
Ungeachtet der Verpflichtung zur Veröffentlichung der
(3) Der öffentliche Auftraggeber benennt in der Auf- Vorinformation können solche Vorinformationen zusätz-
tragsbekanntmachung die Vergabekammer, an die sich lich in einem Beschafferprofil veröffentlicht werden.
die Unternehmen zur Nachprüfung geltend gemachter (5) Der öffentliche Auftraggeber fordert alle Unter-
Vergabeverstöße wenden können. nehmen, die auf die Veröffentlichung einer Vorinforma-
(4) Der öffentliche Auftraggeber kann im Internet zu- tion nach Absatz 4 hin eine Interessensbekundung
sätzlich ein Beschafferprofil einrichten. Es enthält die übermittelt haben, zur Bestätigung ihres Interesses an
Veröffentlichung von Vorinformationen, Angaben über einer weiteren Teilnahme auf (Aufforderung zur Interes-
geplante oder laufende Vergabeverfahren, über verge- sensbestätigung). Mit der Aufforderung zur Interes-
bene Aufträge oder aufgehobene Vergabeverfahren sensbestätigung wird der Teilnahmewettbewerb nach
sowie alle sonstigen für die Auftragsvergabe relevanten § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 eingeleitet. Die Frist
Informationen wie zum Beispiel Kontaktstelle, An- für den Eingang der Interessensbestätigung beträgt
schrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung
des öffentlichen Auftraggebers. der Aufforderung zur Interessensbestätigung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016 641
(6) Der von der Vorinformation abgedeckte Zeitraum (2) Bekanntmachungen werden durch das Amt für
beträgt höchstens zwölf Monate ab dem Datum der Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffent-
Übermittlung der Vorinformation an das Amt für Veröf- licht. Als Nachweis der Veröffentlichung dient die Be-
fentlichungen der Europäischen Union. stätigung der Veröffentlichung der übermittelten Infor-
mationen, die der öffentliche Auftraggeber vom Amt
§ 39 für Veröffentlichungen der Europäischen Union erhält.
Vergabebekanntmachung; (3) Bekanntmachungen dürfen auf nationaler Ebene
Bekanntmachung über Auftragsänderungen erst nach der Veröffentlichung durch das Amt für Ver-
öffentlichungen der Europäischen Union oder 48 Stun-
(1) Der öffentliche Auftraggeber übermittelt spätes- den nach der Bestätigung über den Eingang der Be-
tens 30 Tage nach der Vergabe eines öffentlichen kanntmachung durch das Amt für Veröffentlichungen
Auftrags oder nach dem Abschluss einer Rahmen- der Europäischen Union veröffentlicht werden. Die Ver-
vereinbarung eine Vergabebekanntmachung mit den öffentlichung darf nur Angaben enthalten, die in den an
Ergebnissen des Vergabeverfahrens an das Amt für Ver- das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union
öffentlichungen der Europäischen Union. übermittelten Bekanntmachungen enthalten sind oder
(2) Die Vergabebekanntmachung wird nach dem in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden. In der
Muster gemäß Anhang III der Durchführungsverord- nationalen Bekanntmachung ist der Tag der Übermitt-
nung (EU) 2015/1986 erstellt. lung an das Amt für Veröffentlichungen der Europä-
ischen Union oder der Tag der Veröffentlichung im Be-
(3) Ist das Vergabeverfahren durch eine Vorinforma-
schafferprofil anzugeben.
tion in Gang gesetzt worden und hat der öffentliche
Auftraggeber beschlossen, keine weitere Auftragsver- (4) Der öffentliche Auftraggeber kann auch Auftrags-
gabe während des Zeitraums vorzunehmen, der von bekanntmachungen über öffentliche Liefer- oder Dienst-
der Vorinformation abgedeckt ist, muss die Vergabe- leistungsaufträge, die nicht der Bekanntmachungspflicht
bekanntmachung einen entsprechenden Hinweis ent- unterliegen, an das Amt für Veröffentlichungen der Euro-
halten. päischen Union übermitteln.
(4) Die Vergabebekanntmachung umfasst die abge- § 41
schlossenen Rahmenvereinbarungen, aber nicht die auf
ihrer Grundlage vergebenen Einzelaufträge. Bei Auf- Bereitstellung der Vergabeunterlagen
trägen, die im Rahmen eines dynamischen Beschaf- (1) Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftrags-
fungssystems vergeben werden, umfasst die Vergabe- bekanntmachung oder der Aufforderung zur Interes-
bekanntmachung eine vierteljährliche Zusammenstel- sensbestätigung eine elektronische Adresse an, unter
lung der Einzelaufträge; die Zusammenstellung muss der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneinge-
spätestens 30 Tage nach Quartalsende versendet wer- schränkt, vollständig und direkt abgerufen werden kön-
den. nen.
(5) Auftragsänderungen gemäß § 132 Absatz 2 (2) Der öffentliche Auftraggeber kann die Vergabeun-
Nummer 2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbs- terlagen auf einem anderen geeigneten Weg übermit-
beschränkungen sind gemäß § 132 Absatz 5 des teln, wenn die erforderlichen elektronischen Mittel zum
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unter Abruf der Vergabeunterlagen
Verwendung des Musters gemäß Anhang XVII der 1. aufgrund der besonderen Art der Auftragsvergabe
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 bekanntzu- nicht mit allgemein verfügbaren oder verbreiteten
machen. Geräten und Programmen der Informations- und
(6) Der öffentliche Auftraggeber ist nicht verpflichtet, Kommunikationstechnologie kompatibel sind,
einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Ver- 2. Dateiformate zur Beschreibung der Angebote ver-
öffentlichung wenden, die nicht mit allgemein verfügbaren oder
1. den Gesetzesvollzug behindern, verbreiteten Programmen verarbeitet werden kön-
nen oder die durch andere als kostenlose und all-
2. dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, gemein verfügbare Lizenzen geschützt sind, oder
3. den berechtigten geschäftlichen Interessen eines 3. die Verwendung von Bürogeräten voraussetzen, die
Unternehmens schaden oder dem öffentlichen Auftraggeber nicht allgemein zur
4. den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen Verfügung stehen.
beeinträchtigen Die Angebotsfrist wird in diesen Fällen um fünf Tage
würde. verlängert, sofern nicht ein Fall hinreichend begründe-
ter Dringlichkeit gemäß § 15 Absatz 3, § 16 Absatz 7
oder § 17 Absatz 8 vorliegt.
§ 40
(3) Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftrags-
Veröffentlichung von Bekanntmachungen
bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interes-
(1) Auftragsbekanntmachungen, Vorinformationen, sensbestätigung an, welche Maßnahmen er zum
Vergabebekanntmachungen und Bekanntmachungen Schutz der Vertraulichkeit von Informationen anwendet
über Auftragsänderungen (Bekanntmachungen) sind und wie auf die Vergabeunterlagen zugegriffen werden
dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen kann. Die Angebotsfrist wird in diesen Fällen um fünf
Union mit elektronischen Mitteln zu übermitteln. Der Tage verlängert, es sei denn, die Maßnahme zum
öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung Schutz der Vertraulichkeit besteht ausschließlich in der
nachweisen können. Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung oder es liegt
642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016
ein Fall hinreichend begründeter Dringlichkeit gemäß § 44
§ 15 Absatz 3, § 16 Absatz 7 oder § 17 Absatz 8 vor. Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung
Unterabschnitt 5 (1) Der öffentliche Auftraggeber kann verlangen, dass
Bewerber oder Bieter je nach den Rechtsvorschriften
Anforderungen an
des Staats, in dem sie niedergelassen sind, entweder
Unternehmen; Eignung
die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
dieses Staats nachweisen oder auf andere Weise die
§ 42 erlaubte Berufsausübung nachweisen. Für die Mitglied-
Auswahl geeigneter Unternehmen; staaten der Europäischen Union sind die jeweiligen Be-
Ausschluss von Bewerbern und Bietern rufs- oder Handelsregister und die Bescheinigungen
(1) Der öffentliche Auftraggeber überprüft die Eignung oder Erklärungen über die Berufsausübung in Anhang XI
der Bewerber oder Bieter anhand der nach § 122 des der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fest- und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffent-
gelegten Eignungskriterien und das Nichtvorliegen von liche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie
Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 des Ge- 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) aufge-
setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie ge- führt.
gebenenfalls Maßnahmen des Bewerbers oder Bieters (2) Bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsauf-
zur Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen träge kann der öffentliche Auftraggeber dann, wenn
Wettbewerbsbeschränkungen und schließt gegebenen- Bewerber oder Bieter eine bestimmte Berechtigung be-
falls Bewerber oder Bieter vom Vergabeverfahren aus. sitzen oder Mitglied einer bestimmten Organisation sein
(2) Im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsver- müssen, um die betreffende Dienstleistung in ihrem
fahren mit Teilnahmewettbewerb, im wettbewerblichen Herkunftsstaat erbringen zu können, von den Bewer-
Dialog und in der Innovationspartnerschaft fordert der bern oder Bietern verlangen, ihre Berechtigung oder
öffentliche Auftraggeber nur solche Bewerber zur Mitgliedschaft nachzuweisen.
Abgabe eines Angebots auf, die ihre Eignung nachge-
wiesen haben und nicht ausgeschlossen worden sind. § 45
§ 51 bleibt unberührt. Wirtschaftliche und
(3) Bei offenen Verfahren kann der öffentliche Auf- finanzielle Leistungsfähigkeit
traggeber entscheiden, ob er die Angebotsprüfung vor (1) Der öffentliche Auftraggeber kann im Hinblick auf
der Eignungsprüfung durchführt. die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
der Bewerber oder Bieter Anforderungen stellen, die
§ 43 sicherstellen, dass die Bewerber oder Bieter über die
Rechtsform von erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazi-
Unternehmen und Bietergemeinschaften täten für die Ausführung des Auftrags verfügen. Zu die-
(1) Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvor- sem Zweck kann er insbesondere Folgendes verlangen:
schriften des Staates, in dem sie niedergelassen sind, 1. einen bestimmten Mindestjahresumsatz, einschließ-
zur Erbringung der betreffenden Leistung berechtigt lich eines bestimmten Mindestjahresumsatzes in dem
sind, dürfen nicht allein deshalb zurückgewiesen wer- Tätigkeitsbereich des Auftrags,
den, weil sie gemäß den deutschen Rechtsvorschriften
2. Informationen über die Bilanzen der Bewerber oder
eine natürliche oder juristische Person sein müssten.
Bieter; dabei kann das in den Bilanzen angegebene
Juristische Personen können jedoch bei Dienstleis-
Verhältnis zwischen Vermögen und Verbindlichkeiten
tungsaufträgen sowie bei Lieferaufträgen, die zusätz-
dann berücksichtigt werden, wenn der öffentliche
lich Dienstleistungen umfassen, verpflichtet werden, in
Auftraggeber transparente, objektive und nicht-
ihrem Antrag auf Teilnahme oder in ihrem Angebot die
diskriminierende Methoden und Kriterien für die
Namen und die berufliche Befähigung der Personen
Berücksichtigung anwendet und die Methoden und
anzugeben, die für die Erbringung der Leistung als ver-
Kriterien in den Vergabeunterlagen angibt, oder
antwortlich vorgesehen sind.
3. eine Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung in
(2) Bewerber- und Bietergemeinschaften sind wie
bestimmter geeigneter Höhe.
Einzelbewerber und -bieter zu behandeln. Der öffent-
liche Auftraggeber darf nicht verlangen, dass Gruppen (2) Sofern ein Mindestjahresumsatz verlangt wird,
von Unternehmen eine bestimmte Rechtsform haben darf dieser das Zweifache des geschätzten Auftrags-
müssen, um einen Antrag auf Teilnahme zu stellen oder werts nur überschreiten, wenn aufgrund der Art des
ein Angebot abzugeben. Sofern erforderlich kann der Auftragsgegenstands spezielle Risiken bestehen. Der
öffentliche Auftraggeber in den Vergabeunterlagen Be- öffentliche Auftraggeber hat eine solche Anforderung
dingungen festlegen, wie Gruppen von Unternehmen in den Vergabeunterlagen oder im Vergabevermerk hin-
die Eignungskriterien zu erfüllen und den Auftrag aus- reichend zu begründen.
zuführen haben; solche Bedingungen müssen durch (3) Ist ein öffentlicher Auftrag in Lose unterteilt, fin-
sachliche Gründe gerechtfertigt und angemessen sein. den die Absätze 1 und 2 auf jedes einzelne Los Anwen-
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann der öffentliche dung. Der öffentliche Auftraggeber kann jedoch für den
Auftraggeber verlangen, dass eine Bietergemeinschaft Fall, dass der erfolgreiche Bieter den Zuschlag für meh-
nach Zuschlagserteilung eine bestimmte Rechtsform rere gleichzeitig auszuführende Lose erhält, einen Min-
annimmt, soweit dies für die ordnungsgemäße Durch- destjahresumsatz verlangen, der sich auf diese Gruppe
führung des Auftrags erforderlich ist. von Losen bezieht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016 643
(4) Als Beleg der erforderlichen wirtschaftlichen und 2. Angabe der technischen Fachkräfte oder der tech-
finanziellen Leistungsfähigkeit des Bewerbers oder Bie- nischen Stellen, die im Zusammenhang mit der Leis-
ters kann der öffentliche Auftraggeber in der Regel die tungserbringung eingesetzt werden sollen, unabhän-
Vorlage einer oder mehrerer der folgenden Unterlagen gig davon, ob diese dem Unternehmen angehören
verlangen: oder nicht, und zwar insbesondere derjenigen, die
1. entsprechende Bankerklärungen, mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind,
2. Nachweis einer entsprechenden Berufs- oder Be- 3. Beschreibung der technischen Ausrüstung, der
triebshaftpflichtversicherung, Maßnahmen zur Qualitätssicherung und der Unter-
suchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Un-
3. Jahresabschlüsse oder Auszüge von Jahresab- ternehmens,
schlüssen, falls deren Veröffentlichung in dem Land,
in dem der Bewerber oder Bieter niedergelassen ist, 4. Angabe des Lieferkettenmanagement- und Liefer-
gesetzlich vorgeschrieben ist, kettenüberwachungssystems, das dem Unterneh-
men zur Vertragserfüllung zur Verfügung steht,
4. eine Erklärung über den Gesamtumsatz und gege-
benenfalls den Umsatz in dem Tätigkeitsbereich 5. bei komplexer Art der zu erbringenden Leistung
des Auftrags; eine solche Erklärung kann höchstens oder bei solchen Leistungen, die ausnahmsweise
für die letzten drei Geschäftsjahre verlangt werden einem besonderen Zweck dienen sollen, eine Kon-
und nur, sofern entsprechende Angaben verfügbar trolle, die vom öffentlichen Auftraggeber oder in
sind. dessen Namen von einer zuständigen amtlichen
Stelle im Niederlassungsstaat des Unternehmens
(5) Kann ein Bewerber oder Bieter aus einem be-
durchgeführt wird; diese Kontrolle betrifft die Pro-
rechtigten Grund die geforderten Unterlagen nicht bei-
duktionskapazität beziehungsweise die technische
bringen, so kann er seine wirtschaftliche und finanzielle
Leistungsfähigkeit und erforderlichenfalls die Unter-
Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom öffent-
suchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Un-
lichen Auftraggeber als geeignet angesehener Unterla-
ternehmens sowie die von diesem für die Qualitäts-
gen belegen.
kontrolle getroffenen Vorkehrungen,
§ 46
6. Studien- und Ausbildungsnachweise sowie Be-
Technische und berufliche Leistungsfähigkeit scheinigungen über die Erlaubnis zur Berufsaus-
(1) Der öffentliche Auftraggeber kann im Hinblick auf übung für die Inhaberin, den Inhaber oder die Füh-
die technische und berufliche Leistungsfähigkeit der rungskräfte des Unternehmens, sofern diese Nach-
Bewerber oder Bieter Anforderungen stellen, die sicher- weise nicht als Zuschlagskriterium bewertet werden,
stellen, dass die Bewerber oder Bieter über die erfor- 7. Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die
derlichen personellen und technischen Mittel sowie das Unternehmen während der Auftragsausführung
ausreichende Erfahrungen verfügen, um den Auftrag in anwendet,
angemessener Qualität ausführen zu können. Bei Lie-
8. Erklärung, aus der die durchschnittliche jährliche
feraufträgen, für die Verlege- oder Installationsarbeiten
Beschäftigtenzahl des Unternehmens und die Zahl
erforderlich sind, sowie bei Dienstleistungsaufträgen
seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren er-
darf die berufliche Leistungsfähigkeit der Unternehmen
sichtlich ist,
auch anhand ihrer Fachkunde, Effizienz, Erfahrung und
Verlässlichkeit beurteilt werden. 9. Erklärung, aus der ersichtlich ist, über welche Aus-
(2) Der öffentliche Auftraggeber kann die berufliche stattung, welche Geräte und welche technische
Leistungsfähigkeit eines Bewerbers oder Bieters ver- Ausrüstung das Unternehmen für die Ausführung
neinen, wenn er festgestellt hat, dass dieser Interessen des Auftrags verfügt,
hat, die mit der Ausführung des öffentlichen Auftrags im 10. Angabe, welche Teile des Auftrags das Unterneh-
Widerspruch stehen und sie nachteilig beeinflussen men unter Umständen als Unteraufträge zu verge-
könnten. ben beabsichtigt,
(3) Als Beleg der erforderlichen technischen und 11. bei Lieferleistungen:
beruflichen Leistungsfähigkeit des Bewerbers oder a) Muster, Beschreibungen oder Fotografien der zu
Bieters kann der öffentliche Auftraggeber je nach Art, liefernden Güter, wobei die Echtheit auf Verlan-
Verwendungszweck und Menge oder Umfang der zu gen des öffentlichen Auftraggebers nachzuwei-
erbringenden Liefer- oder Dienstleistungen ausschließ- sen ist, oder
lich die Vorlage von einer oder mehreren der folgenden
Unterlagen verlangen: b) Bescheinigungen, die von als zuständig aner-
kannten Instituten oder amtlichen Stellen für
1. geeignete Referenzen über früher ausgeführte Lie- Qualitätskontrolle ausgestellt wurden, mit denen
fer- und Dienstleistungsaufträge in Form einer Liste bestätigt wird, dass die durch entsprechende
der in den letzten höchstens drei Jahren erbrachten Bezugnahmen genau bezeichneten Güter be-
wesentlichen Liefer- oder Dienstleistungen mit stimmten technischen Anforderungen oder Nor-
Angabe des Werts, des Liefer- beziehungsweise men entsprechen.
Erbringungszeitpunkts sowie des öffentlichen oder
privaten Empfängers; soweit erforderlich, um einen § 47
ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, kann
der öffentliche Auftraggeber darauf hinweisen, dass Eignungsleihe
er auch einschlägige Liefer- oder Dienstleistungen (1) Ein Bewerber oder Bieter kann für einen be-
berücksichtigen wird, die mehr als drei Jahre zu- stimmten öffentlichen Auftrag im Hinblick auf die erfor-
rückliegen, derliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die
644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016
technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapa- gemäß den §§ 43 bis 47 und das Nichtvorliegen von
zitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, Ausschlussgründen zu belegen haben.
wenn er nachweist, dass ihm die für den Auftrag erfor- (2) Der öffentliche Auftraggeber fordert grundsätz-
derlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen wer- lich die Vorlage von Eigenerklärungen an. Wenn der öf-
den, indem er beispielsweise eine entsprechende fentliche Auftraggeber Bescheinigungen und sonstige
Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen vorlegt. Nachweise anfordert, verlangt er in der Regel solche,
Diese Möglichkeit besteht unabhängig von der Rechts- die vom Online-Dokumentenarchiv e-Certis abgedeckt
natur der zwischen dem Bewerber oder Bieter und den sind.
anderen Unternehmen bestehenden Verbindungen. Ein
Bewerber oder Bieter kann jedoch im Hinblick auf (3) Als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nicht-
Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungs- vorliegens von Ausschlussgründen akzeptiert der öf-
fähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise fentliche Auftraggeber die Vorlage einer Einheitlichen
nach § 46 Absatz 3 Nummer 6 oder die einschlägige Europäischen Eigenerklärung nach § 50.
berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unterneh- (4) Als ausreichenden Beleg dafür, dass die in § 123
men nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Absatz 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt schränkungen genannten Ausschlussgründe auf den
werden. Bewerber oder Bieter nicht zutreffen, erkennt der öf-
fentliche Auftraggeber einen Auszug aus einem ein-
(2) Der öffentliche Auftraggeber überprüft im Rah-
schlägigen Register, insbesondere ein Führungszeug-
men der Eignungsprüfung, ob die Unternehmen, deren
nis aus dem Bundeszentralregister oder, in Ermange-
Kapazitäten der Bewerber oder Bieter für die Erfüllung
lung eines solchen, eine gleichwertige Bescheinigung
bestimmter Eignungskriterien in Anspruch nehmen will,
einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde
die entsprechenden Eignungskriterien erfüllen und ob
des Herkunftslands oder des Niederlassungsstaats
Ausschlussgründe vorliegen. Legt der Bewerber oder
des Bewerbers oder Bieters an.
Bieter eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung
nach § 50 vor, so muss diese auch die Angaben ent- (5) Als ausreichenden Beleg dafür, dass die in § 123
halten, die für die Überprüfung nach Satz 1 erforderlich Absatz 4 und § 124 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes
sind. Der öffentliche Auftraggeber schreibt vor, dass gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Aus-
der Bewerber oder Bieter ein Unternehmen, das das schlussgründe auf den Bewerber oder Bieter nicht zu-
entsprechende Eignungskriterium nicht erfüllt oder bei treffen, erkennt der öffentliche Auftraggeber eine von
dem zwingende Ausschlussgründe nach § 123 des Ge- der zuständigen Behörde des Herkunftslands oder des
setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorliegen, Niederlassungsstaats des Bewerbers oder Bieters aus-
ersetzen muss. Er kann vorschreiben, dass der Bewer- gestellte Bescheinigung an.
ber oder Bieter auch ein Unternehmen, bei dem fakul- (6) Werden Urkunden oder Bescheinigungen nach
tative Ausschlussgründe nach § 124 des Gesetzes ge- den Absätzen 4 und 5 von dem Herkunftsland oder
gen Wettbewerbsbeschränkungen vorliegen, ersetzen dem Niederlassungsstaat des Bewerbers oder Bieters
muss. Der öffentliche Auftraggeber kann dem Bewerber nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle Aus-
oder Bieter dafür eine Frist setzen. schlussgründe nach § 123 Absatz 1 bis 4 sowie § 124
(3) Nimmt ein Bewerber oder Bieter die Kapazitäten Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erfor- beschränkungen erwähnt, so können sie durch eine
derliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähig- Versicherung an Eides statt ersetzt werden. In den
keit in Anspruch, so kann der öffentliche Auftraggeber Staaten, in denen es keine Versicherung an Eides statt
eine gemeinsame Haftung des Bewerbers oder Bieters gibt, darf die Versicherung an Eides statt durch eine
und des anderen Unternehmens für die Auftragsaus- förmliche Erklärung ersetzt werden, die ein Vertreter
führung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe des betreffenden Unternehmens vor einer zuständigen
verlangen. Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder
einer dazu bevollmächtigten Berufs- oder Handelsorga-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Bewerber- nisation des Herkunftslands oder des Niederlassungs-
oder Bietergemeinschaften. staats des Bewerbers oder Bieters abgibt.
(5) Der öffentliche Auftraggeber kann vorschreiben, (7) Der öffentliche Auftraggeber kann Bewerber oder
dass bestimmte kritische Aufgaben bei Dienstleis- Bieter auffordern, die erhaltenen Unterlagen zu erläu-
tungsaufträgen oder kritische Verlege- oder Installa- tern.
tionsarbeiten im Zusammenhang mit einem Lieferauftrag (8) Sofern der Bewerber oder Bieter in einem amt-
direkt vom Bieter selbst oder im Fall einer Bieterge- lichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zerti-
meinschaft von einem Teilnehmer der Bietergemein- fizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen des
schaft ausgeführt werden müssen. Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entsprechen, wer-
den die im amtlichen Verzeichnis oder dem Zertifizie-
§ 48 rungssystem niedergelegten Unterlagen und Angaben
vom öffentlichen Auftraggeber nur in begründeten
Beleg der Eignung und
Fällen in Zweifel gezogen (Eignungsvermutung). Ein
des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen
den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie
(1) In der Auftragsbekanntmachung oder der Auffor- 2014/24/EU entsprechendes amtliches Verzeichnis
derung zur Interessensbestätigung ist neben den Eig- kann auch durch Industrie- und Handelskammern ein-
nungskriterien ferner anzugeben, mit welchen Unterla- gerichtet werden. Die Industrie- und Handelskammern
gen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und bedienen sich bei der Führung des amtlichen Verzeich-
sonstige Nachweise) Bewerber oder Bieter ihre Eignung nisses einer gemeinsamen verzeichnisführenden Stelle.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016 645
Der öffentliche Auftraggeber kann mit Blick auf die Normen für das Umweltmanagement erforderlich sind,
Entrichtung von Steuern, Abgaben oder Sozialversiche- gleichwertig sind.
rungsbeiträgen die gesonderte Vorlage einer entspre-
chenden Bescheinigung verlangen. § 50
Einheitliche Europäische Eigenerklärung
§ 49
(1) Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung ist in
Beleg der Einhaltung der Form des Anhangs 2 der Durchführungsverordnung
von Normen der Qualitäts- (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur
sicherung und des Umweltmanagements Einführung des Standardformulars für die Einheitliche
(1) Verlangt der öffentliche Auftraggeber als Beleg Europäische Eigenerklärung (ABl. L 3 vom 6.1.2016,
dafür, dass Bewerber oder Bieter bestimmte Normen S. 16) zu übermitteln. Bewerber oder Bieter können
der Qualitätssicherung erfüllen, die Vorlage von Be- eine bereits bei einer früheren Auftragsvergabe verwen-
scheinigungen unabhängiger Stellen, so bezieht sich dete Einheitliche Europäische Eigenerklärung wieder-
der öffentliche Auftraggeber auf Qualitätssicherungs- verwenden, sofern sie bestätigen, dass die darin ent-
systeme, die haltenen Informationen weiterhin zutreffend sind.
1. den einschlägigen europäischen Normen genügen (2) Der öffentliche Auftraggeber kann bei Übermitt-
und lung einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung
2. von akkreditierten Stellen zertifiziert sind. Bewerber oder Bieter jederzeit während des Verfahrens
auffordern, sämtliche oder einen Teil der nach den §§ 44
Der öffentliche Auftraggeber erkennt auch gleichwer- bis 49 geforderten Unterlagen beizubringen, wenn dies
tige Bescheinigungen von akkreditierten Stellen aus an- zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erfor-
deren Staaten an. Konnte ein Bewerber oder Bieter aus derlich ist. Vor der Zuschlagserteilung fordert der
Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die betreffenden öffentliche Auftraggeber den Bieter, an den er den
Bescheinigungen nicht innerhalb einer angemessenen Auftrag vergeben will, auf, die geforderten Unterlagen
Frist einholen, so muss der öffentliche Auftraggeber beizubringen.
auch andere Unterlagen über gleichwertige Qualitätssi-
cherungssysteme anerkennen, sofern der Bewerber (3) Ungeachtet von Absatz 2 müssen Bewerber oder
oder Bieter nachweist, dass die vorgeschlagenen Qua- Bieter keine Unterlagen beibringen, sofern und soweit
litätssicherungsmaßnahmen den geforderten Qualitäts- die zuschlagerteilende Stelle
sicherungsnormen entsprechen. 1. die Unterlagen über eine für den öffentlichen Auf-
(2) Verlangt der öffentliche Auftraggeber als Beleg traggeber kostenfreie Datenbank innerhalb der Euro-
dafür, dass Bewerber oder Bieter bestimmte Systeme päischen Union, insbesondere im Rahmen eines
oder Normen des Umweltmanagements erfüllen, die Präqualifikationssystems, erhalten kann oder
Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, 2. bereits im Besitz der Unterlagen ist.
so bezieht sich der öffentliche Auftraggeber
1. entweder auf das Gemeinschaftssystem für das Um- § 51
weltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung Begrenzung der Anzahl der Bewerber
EMAS der Europäischen Union oder (1) Bei allen Verfahrensarten mit Ausnahme des of-
2. auf andere nach Artikel 45 der Verordnung (EG) fenen Verfahrens kann der öffentliche Auftraggeber die
Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und Zahl der geeigneten Bewerber, die zur Abgabe eines
des Rates vom 25. November 2009 über die freiwil- Angebots aufgefordert oder zum Dialog eingeladen
lige Teilnahme von Organisationen an einem Ge- werden, begrenzen, sofern genügend geeignete Bewer-
meinschaftssystem für Umweltmanagement und ber zur Verfügung stehen. Dazu gibt der öffentliche Auf-
Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Ver- traggeber in der Auftragsbekanntmachung oder der
ordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse Aufforderung zur Interessensbestätigung die von ihm
der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG vorgesehenen objektiven und nichtdiskriminierenden
(ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) anerkannte Um- Eignungskriterien für die Begrenzung der Zahl, die vor-
weltmanagementsysteme oder gesehene Mindestzahl und gegebenenfalls auch die
3. auf andere Normen für das Umweltmanagement, die Höchstzahl der einzuladenden Bewerber an.
auf den einschlägigen europäischen oder internatio- (2) Die vom öffentlichen Auftraggeber vorgesehene
nalen Normen beruhen und von akkreditierten Stel- Mindestzahl der einzuladenden Bewerber darf nicht
len zertifiziert sind. niedriger als drei sein, beim nicht offenen Verfahren
Der öffentliche Auftraggeber erkennt auch gleichwertige nicht niedriger als fünf. In jedem Fall muss die vorgese-
Bescheinigungen von Stellen in anderen Staaten an. hene Mindestzahl ausreichend hoch sein, sodass der
Hatte ein Bewerber oder Bieter aus Gründen, die ihm Wettbewerb gewährleistet ist.
nicht zugerechnet werden können, nachweislich keinen (3) Sofern geeignete Bewerber in ausreichender Zahl
Zugang zu den betreffenden Bescheinigungen oder aus zur Verfügung stehen, lädt der öffentliche Auftraggeber
Gründen, die er nicht zu vertreten hat, keine Möglich- eine Anzahl von geeigneten Bewerbern ein, die nicht
keit, diese innerhalb der einschlägigen Fristen zu erlan- niedriger als die festgelegte Mindestzahl an Bewerbern
gen, so muss der öffentliche Auftraggeber auch andere ist. Sofern die Zahl geeigneter Bewerber unter der Min-
Unterlagen über gleichwertige Umweltmanagement- destzahl liegt, kann der öffentliche Auftraggeber das
maßnahmen anerkennen, sofern der Bewerber oder Vergabeverfahren fortführen, indem er den oder die
Bieter nachweist, dass diese Maßnahmen mit denen, Bewerber einlädt, die über die geforderte Eignung
die nach dem geltenden System oder den geltenden verfügen. Andere Unternehmen, die sich nicht um die
646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016
Teilnahme beworben haben, oder Bewerber, die nicht 2. Art des Verfahrens,
über die geforderte Eignung verfügen, dürfen nicht zu 3. gegebenenfalls Zeitpunkt, an dem die Lieferleistung
demselben Verfahren zugelassen werden. erbracht oder die Dienstleistung beginnen oder ab-
geschlossen sein soll,
Unterabschnitt 6
4. Internetadresse, über die die Vergabeunterlagen un-
Einreichung, entgeltlich, uneingeschränkt und vollständig direkt
Form und Umgang mit verfügbar sind,
Interessensbekundungen,
Interessensbestätigungen, 5. falls kein elektronischer Zugang zu den Vergabe-
Te i l n a h m e a n t r ä g e n u n d A n g e b o t e n unterlagen bereitgestellt werden kann, Anschrift
und Schlusstermin für die Anforderung der Vergabe-
unterlagen sowie die Sprache, in der die Interessens-
§ 52
bekundung abzufassen ist,
Aufforderung zur Interessens-
6. Anschrift des öffentlichen Auftraggebers, der den
bestätigung, zur Angebotsabgabe,
Zuschlag erteilt,
zur Verhandlung oder zur Teilnahme am Dialog
7. alle wirtschaftlichen und technischen Anforderun-
(1) Ist ein Teilnahmewettbewerb durchgeführt wor- gen, finanziellen Sicherheiten und Angaben, die von
den, wählt der öffentliche Auftraggeber gemäß § 51 den Unternehmen verlangt werden,
Bewerber aus, die er auffordert, in einem nicht offenen
Verfahren oder einem Verhandlungsverfahren ein An- 8. Art des Auftrags, der Gegenstand des Vergabever-
gebot einzureichen, am wettbewerblichen Dialog teil- fahrens ist, und
zunehmen oder an Verhandlungen im Rahmen einer 9. die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung oder
Innovationspartnerschaft teilzunehmen. gegebenenfalls die Kriterien in der Rangfolge ihrer
(2) Die Aufforderung nach Absatz 1 enthält mindes- Bedeutung, wenn diese Angaben nicht bereits in
tens: der Vorinformation oder den Vergabeunterlagen ent-
halten sind.
1. einen Hinweis auf die veröffentlichte Auftrags-
bekanntmachung, § 53
2. den Tag, bis zu dem ein Angebot eingehen muss, die Form und Übermittlung
Anschrift der Stelle, bei der es einzureichen ist, die der Interessensbekundungen, Interessens-
Art der Einreichung sowie die Sprache, in der es ab- bestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote
zufassen ist,
(1) Die Unternehmen übermitteln ihre Interessens-
3. beim wettbewerblichen Dialog den Termin und den bekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahme-
Ort des Beginns der Dialogphase sowie die verwen- anträge und Angebote in Textform nach § 126b des
dete Sprache, Bürgerlichen Gesetzbuchs mithilfe elektronischer Mittel
4. die Bezeichnung der gegebenenfalls beizufügenden gemäß § 10.
Unterlagen, sofern nicht bereits in der Auftrags- (2) Der öffentliche Auftraggeber ist nicht verpflichtet,
bekanntmachung enthalten, die Einreichung von Angeboten mithilfe elektronischer
5. die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung oder Mittel zu verlangen, wenn auf die zur Einreichung erfor-
gegebenenfalls die Kriterien in der Rangfolge ihrer derlichen elektronischen Mittel einer der in § 41 Ab-
Bedeutung, wenn diese Angaben nicht bereits in satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe zutrifft oder
der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforde- wenn zugleich physische oder maßstabsgetreue Mo-
rung zur Interessensbestätigung enthalten sind. delle einzureichen sind, die nicht elektronisch übermit-
telt werden können. In diesen Fällen erfolgt die Kom-
Bei öffentlichen Aufträgen, die in einem wettbewerb-
munikation auf dem Postweg oder auf einem anderen
lichen Dialog oder im Rahmen einer Innovationspartner-
geeigneten Weg oder in Kombination von postalischem
schaft vergeben werden, sind die in Satz 1 Nummer 2
oder einem anderen geeigneten Weg und Verwendung
genannten Angaben nicht in der Aufforderung zur Teil-
elektronischer Mittel. Der öffentliche Auftraggeber gibt
nahme am Dialog oder an den Verhandlungen aufzufüh-
im Vergabevermerk die Gründe an, warum die Ange-
ren, sondern in der Aufforderung zur Angebotsabgabe.
bote mithilfe anderer als elektronischer Mittel einge-
(3) Im Falle einer Vorinformation nach § 38 Absatz 4 reicht werden können.
fordert der öffentliche Auftraggeber gleichzeitig alle Un-
(3) Der öffentliche Auftraggeber prüft, ob zu übermit-
ternehmen, die eine Interessensbekundung übermittelt telnde Daten erhöhte Anforderungen an die Sicherheit
haben, nach § 38 Absatz 5 auf, ihr Interesse zu bestä-
stellen. Soweit es erforderlich ist, kann der öffentliche
tigen. Diese Aufforderung umfasst zumindest folgende
Auftraggeber verlangen, dass Interessensbekundun-
Angaben: gen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und
1. Umfang des Auftrags, einschließlich aller Optionen Angebote mit einer fortgeschrittenen elektronischen
auf zusätzliche Aufträge, und, sofern möglich, eine Signatur gemäß § 2 Nummer 2 des Signaturgesetzes
Einschätzung der Frist für die Ausübung dieser vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch
Optionen; bei wiederkehrenden Aufträgen Art und Artikel 4 Absatz 111 des Gesetzes vom 7. August 2013
Umfang und, sofern möglich, das voraussichtliche (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, oder mit einer
Datum der Veröffentlichung zukünftiger Auftrags- qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 2 Num-
bekanntmachungen für die Liefer- oder Dienstleis- mer 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I
tungen, die Gegenstand des Auftrags sein sollen, S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 111 des Ge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016 647
setzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert gebote erst nach Ablauf der entsprechenden Fristen
worden ist, zu versehen sind. Kenntnis nehmen.
(4) Der öffentliche Auftraggeber kann festlegen, dass (2) Die Öffnung der Angebote wird von mindestens
Angebote mithilfe anderer als elektronischer Mittel ein- zwei Vertretern des öffentlichen Auftraggebers gemein-
zureichen sind, wenn sie besonders schutzwürdige sam an einem Termin unverzüglich nach Ablauf der An-
Daten enthalten, die bei Verwendung allgemein verfüg- gebotsfrist durchgeführt. Bieter sind nicht zugelassen.
barer oder alternativer elektronischer Mittel nicht ange-
messen geschützt werden können, oder wenn die Unterabschnitt 7
Sicherheit der elektronischen Mittel nicht gewährleistet
Prüfung und Wertung der
werden kann. Der öffentliche Auftraggeber gibt im Ver-
I n t e r e s s e n s b e s t ä t i g u n g e n , Te i l -
gabevermerk die Gründe an, warum er die Einreichung
nahmeanträge und Angebote; Zuschlag
der Angebote mithilfe anderer als elektronischer Mittel
für erforderlich hält.
§ 56
(5) Auf dem Postweg oder direkt übermittelte Inte-
ressensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teil- Prüfung der Interessens-
nahmeanträge und Angebote sind in einem verschlos- bestätigungen, Teilnahmeanträge
senen Umschlag einzureichen und als solche zu kenn- und Angebote; Nachforderung von Unterlagen
zeichnen. (1) Die Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge
(6) Auf dem Postweg oder direkt übermittelte Inte- und Angebote sind auf Vollständigkeit und fachliche
ressensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teil- Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische Richtig-
nahmeanträge und Angebote müssen unterschrieben keit zu prüfen.
sein. Bei Abgabe mittels Telefax genügt die Unterschrift (2) Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber
auf der Telefaxvorlage. oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Trans-
(7) Änderungen an den Vergabeunterlagen sind un- parenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende,
zulässig. Die Interessensbestätigungen, Teilnahme- unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezo-
anträge und Angebote müssen vollständig sein und alle gene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, An-
geforderten Angaben, Erklärungen und Preise enthal- gaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise,
ten. Nebenangebote müssen als solche gekennzeich- nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren,
net sein. oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene
Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen.
(8) Die Unternehmen haben anzugeben, ob für den Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, in der Auf-
Auftragsgegenstand gewerbliche Schutzrechte beste- tragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen fest-
hen, beantragt sind oder erwogen werden. zulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird.
(9) Bewerber- oder Bietergemeinschaften haben in (3) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Un-
der Interessensbestätigung, im Teilnahmeantrag oder terlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der
im Angebot jeweils die Mitglieder sowie eines ihrer Mit- Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist
glieder als bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn
und die Durchführung des Vertrags zu benennen. Fehlt es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt,
eine dieser Angaben, so ist sie vor der Zuschlagsertei- deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern
lung beizubringen. oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb
nicht beeinträchtigen.
§ 54
(4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter
Aufbewahrung ungeöffneter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber
Interessensbekundungen, Interessens- innerhalb einer von diesem festzulegenden angemes-
bestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote senen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzule-
Elektronisch übermittelte Interessensbekundungen, gen.
Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und An- (5) Die Entscheidung zur und das Ergebnis der
gebote sind auf geeignete Weise zu kennzeichnen und Nachforderung sind zu dokumentieren.
verschlüsselt zu speichern. Auf dem Postweg und di-
rekt übermittelte Interessensbestätigungen, Teilnahme- § 57
anträge und Angebote sind ungeöffnet zu lassen, mit
Eingangsvermerk zu versehen und bis zum Zeitpunkt Ausschluss von
der Öffnung unter Verschluss zu halten. Mittels Telefax Interessensbekundungen, Interessens-
übermittelte Interessensbestätigungen, Teilnahmean- bestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten
träge und Angebote sind ebenfalls entsprechend zu (1) Von der Wertung ausgeschlossen werden Ange-
kennzeichnen und auf geeignete Weise unter Ver- bote von Unternehmen, die die Eignungskriterien nicht
schluss zu halten. erfüllen, und Angebote, die nicht den Erfordernissen
des § 53 genügen, insbesondere:
§ 55 1. Angebote, die nicht form- oder fristgerecht einge-
Öffnung der Interessens- gangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht
bestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote zu vertreten,
(1) Der öffentliche Auftraggeber darf vom Inhalt der 2. Angebote, die nicht die geforderten oder nachgefor-
Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und An- derten Unterlagen enthalten,
648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016
3. Angebote, in denen Änderungen des Bieters an (5) An der Entscheidung über den Zuschlag sollen in
seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind, der Regel mindestens zwei Vertreter des öffentlichen
4. Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen Auftraggebers mitwirken.
an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden
sind, § 59
5. Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben
Berechnung von Lebenszykluskosten
enthalten, es sei denn, es handelt sich um unwesent-
liche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Ge- (1) Der öffentliche Auftraggeber kann vorgeben,
samtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihen- dass das Zuschlagskriterium „Kosten“ auf der Grund-
folge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen, lage der Lebenszykluskosten der Leistung berechnet
oder wird.
6. nicht zugelassene Nebenangebote.
(2) Der öffentliche Auftraggeber gibt die Methode
(2) Hat der öffentliche Auftraggeber Nebenangebote zur Berechnung der Lebenszykluskosten und die zur
zugelassen, so berücksichtigt er nur die Nebenangebo- Berechnung vom Unternehmen zu übermittelnden In-
te, die die von ihm verlangten Mindestanforderungen formationen in der Auftragsbekanntmachung oder den
erfüllen. Vergabeunterlagen an. Die Berechnungsmethode kann
(3) Absatz 1 findet auf die Prüfung von Interessens- umfassen
bekundungen, Interessensbestätigungen und Teilnah-
meanträgen entsprechende Anwendung. 1. die Anschaffungskosten,
2. die Nutzungskosten, insbesondere den Verbrauch
§ 58 von Energie und anderen Ressourcen,
Zuschlag und Zuschlagskriterien
3. die Wartungskosten,
(1) Der Zuschlag wird nach Maßgabe des § 127 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf das 4. Kosten am Ende der Nutzungsdauer, insbesondere
wirtschaftlichste Angebot erteilt. die Abholungs-, Entsorgungs- oder Recyclingkosten,
(2) Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots oder
erfolgt auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs- 5. Kosten, die durch die externen Effekte der Umwelt-
Verhältnisses. Neben dem Preis oder den Kosten kön- belastung entstehen, die mit der Leistung während
nen auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Zu- ihres Lebenszyklus in Verbindung stehen, sofern ihr
schlagskriterien berücksichtigt werden, insbesondere: Geldwert nach Absatz 3 bestimmt und geprüft wer-
1. die Qualität, einschließlich des technischen Werts, den kann; solche Kosten können Kosten der Emis-
Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit der Leis- sion von Treibhausgasen und anderen Schadstoffen
tung insbesondere für Menschen mit Behinderun- sowie sonstige Kosten für die Eindämmung des
gen, ihrer Übereinstimmung mit Anforderungen des Klimawandels umfassen.
„Designs für Alle“, soziale, umweltbezogene und
innovative Eigenschaften sowie Vertriebs- und Han- (3) Die Methode zur Berechnung der Kosten, die
delsbedingungen, durch die externen Effekte der Umweltbelastung ent-
stehen, muss folgende Bedingungen erfüllen:
2. die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des
mit der Ausführung des Auftrags betrauten Perso- 1. sie beruht auf objektiv nachprüfbaren und nichtdis-
nals, wenn die Qualität des eingesetzten Personals kriminierenden Kriterien; ist die Methode nicht für die
erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftrags- wiederholte oder dauerhafte Anwendung entwickelt
ausführung haben kann, oder worden, darf sie bestimmte Unternehmen weder
3. die Verfügbarkeit von Kundendienst und technischer bevorzugen noch benachteiligen,
Hilfe sowie Lieferbedingungen wie Liefertermin, Lie-
2. sie ist für alle interessierten Beteiligten zugänglich
ferverfahren sowie Liefer- oder Ausführungsfristen.
und
Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder
Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste 3. die zur Berechnung erforderlichen Informationen las-
Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezo- sen sich von Unternehmen, die ihrer Sorgfaltspflicht
genen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 be- im üblichen Maße nachkommen, einschließlich Un-
stimmt wird. ternehmen aus Drittstaaten, die dem Übereinkom-
(3) Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftrags- men über das öffentliche Beschaffungswesen von
bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an, wie 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), geändert
er die einzelnen Zuschlagskriterien gewichtet, um das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkom-
wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln. Diese Gewich- mens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl.
tung kann auch mittels einer Spanne angegeben wer- L 68 vom 7.3.2014, S. 2) oder anderen, für die Euro-
den, deren Bandbreite angemessen sein muss. Ist die päische Union bindenden internationalen Über-
Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, so einkommen beigetreten sind, mit angemessenem
gibt der öffentliche Auftraggeber die Zuschlagskriterien Aufwand bereitstellen.
in absteigender Rangfolge an. (4) Sofern eine Methode zur Berechnung der Lebens-
(4) Für den Beleg, ob und inwieweit die angebotene zykluskosten durch einen Rechtsakt der Europäischen
Leistung den geforderten Zuschlagskriterien entspricht, Union verbindlich vorgeschrieben worden ist, hat der
gelten die §§ 33 und 34 entsprechend. öffentliche Auftraggeber diese Methode vorzugeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016 649
§ 60 einzuleiten einschließlich der Gründe dafür, sofern eine
Ungewöhnlich niedrige Angebote Auftragsbekanntmachung oder Vorinformation veröf-
fentlicht wurde.
(1) Erscheinen der Preis oder die Kosten eines An-
gebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung (2) Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet auf Ver-
ungewöhnlich niedrig, verlangt der öffentliche Auftrag- langen des Bewerbers oder Bieters unverzüglich, spä-
geber vom Bieter Aufklärung. testens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des
Antrags in Textform nach § 126b des Bürgerlichen
(2) Der öffentliche Auftraggeber prüft die Zusam- Gesetzbuchs,
mensetzung des Angebots und berücksichtigt die über-
mittelten Unterlagen. Die Prüfung kann insbesondere 1. jeden nicht erfolgreichen Bewerber über die Gründe
betreffen: für die Ablehnung seines Teilnahmeantrags,
1. die Wirtschaftlichkeit des Fertigungsverfahrens einer 2. jeden nicht erfolgreichen Bieter über die Gründe für
Lieferleistung oder der Erbringung der Dienstleis- die Ablehnung seines Angebots,
tung, 3. jeden Bieter über die Merkmale und Vorteile des er-
2. die gewählten technischen Lösungen oder die außer- folgreichen Angebots sowie den Namen des erfolg-
gewöhnlich günstigen Bedingungen, über die das reichen Bieters und
Unternehmen bei der Lieferung der Waren oder bei 4. jeden Bieter über den Verlauf und die Fortschritte der
der Erbringung der Dienstleistung verfügt, Verhandlungen und des wettbewerblichen Dialogs
3. die Besonderheiten der angebotenen Liefer- oder mit den Bietern.
Dienstleistung, (3) § 39 Absatz 6 ist auf die in den Absätzen 1 und 2
4. die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 128 Ab- genannten Angaben über die Zuschlagserteilung, den
satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän- Abschluss von Rahmenvereinbarungen oder die Zu-
kungen, insbesondere der für das Unternehmen lassung zu einem dynamischen Beschaffungssystem
geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen entsprechend anzuwenden.
Vorschriften, oder
5. die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an § 63
das Unternehmen. Aufhebung von Vergabeverfahren
(3) Kann der öffentliche Auftraggeber nach der (1) Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, ein
Prüfung gemäß den Absätzen 1 und 2 die geringe Höhe Vergabeverfahren ganz oder teilweise aufzuheben,
des angebotenen Preises oder der angebotenen Kos- wenn
ten nicht zufriedenstellend aufklären, darf er den 1. kein Angebot eingegangen ist, das den Bedingun-
Zuschlag auf dieses Angebot ablehnen. Der öffentliche gen entspricht,
Auftraggeber lehnt das Angebot ab, wenn er festge-
stellt hat, dass der Preis oder die Kosten des Angebots 2. sich die Grundlage des Vergabeverfahrens wesent-
ungewöhnlich niedrig sind, weil Verpflichtungen nach lich geändert hat,
Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 nicht eingehalten werden. 3. kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wurde oder
(4) Stellt der öffentliche Auftraggeber fest, dass ein 4. andere schwerwiegende Gründe bestehen.
Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil der Bieter eine Im Übrigen ist der öffentliche Auftraggeber grundsätz-
staatliche Beihilfe erhalten hat, so lehnt der öffentliche lich nicht verpflichtet, den Zuschlag zu erteilen.
Auftraggeber das Angebot ab, wenn der Bieter nicht
fristgemäß nachweisen kann, dass die staatliche Bei- (2) Der öffentliche Auftraggeber teilt den Bewerbern
hilfe rechtmäßig gewährt wurde. Der öffentliche Auf- oder Bietern nach Aufhebung des Vergabeverfahrens
traggeber teilt die Ablehnung der Europäischen Kom- unverzüglich die Gründe für seine Entscheidung mit,
mission mit. auf die Vergabe eines Auftrages zu verzichten oder
das Verfahren erneut einzuleiten. Auf Antrag teilt er ihnen
§ 61 dies in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetz-
buchs mit.
Ausführungsbedingungen
Für den Beleg, dass die angebotene Leistung den Abschnitt 3
geforderten Ausführungsbedingungen gemäß § 128
Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän- Besondere Vorschriften
kungen entspricht, gelten die §§ 33 und 34 entspre- für die Vergabe von sozialen
chend. und anderen besonderen Dienstleistungen
§ 62 § 64
Unterrichtung der Bewerber und Bieter Vergabe von Aufträgen für
(1) Unbeschadet des § 134 des Gesetzes gegen soziale und andere besondere Dienstleistungen
Wettbewerbsbeschränkungen teilt der öffentliche Auf- Öffentliche Aufträge über soziale und andere beson-
traggeber jedem Bewerber und jedem Bieter unverzüg- dere Dienstleistungen im Sinne von § 130 Absatz 1 des
lich seine Entscheidungen über den Abschluss einer Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden
Rahmenvereinbarung, die Zuschlagserteilung oder die nach den Bestimmungen dieser Verordnung und unter
Zulassung zur Teilnahme an einem dynamischen Be- Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen
schaffungssystem mit. Gleiches gilt für die Entschei- Dienstleistung nach Maßgabe dieses Abschnitts verge-
dung, ein Vergabeverfahren aufzuheben oder erneut ben.
650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016
§ 65 (4) Für die Bekanntmachungen nach den Absätzen 1
Ergänzende Verfahrensregeln bis 3 ist das Muster gemäß Anhang XVIII der Durchfüh-
rungsverordnung (EU) 2015/1986 zu verwenden. Die
(1) Neben dem offenen und dem nicht offenen Ver- Veröffentlichung der Bekanntmachungen erfolgt gemäß
fahren stehen dem öffentlichen Auftraggeber abwei- § 40.
chend von § 14 Absatz 3 auch das Verhandlungsver-
fahren mit Teilnahmewettbewerb, der wettbewerbliche
Dialog und die Innovationspartnerschaft nach seiner Abschnitt 4
Wahl zur Verfügung. Ein Verhandlungsverfahren ohne
Besondere Vorschriften
Teilnahmewettbewerb steht nur zur Verfügung, soweit
dies nach § 14 Absatz 4 gestattet ist.
für die Beschaffung energieverbrauchs-
relevanter Leistungen und von Straßenfahrzeugen
(2) Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung darf ab-
weichend von § 21 Absatz 6 höchstens sechs Jahre
betragen, es sei denn, es liegt ein im Gegenstand der § 67
Rahmenvereinbarung begründeter Sonderfall vor. Beschaffung energieverbrauchs-
(3) Der öffentliche Auftraggeber kann für den Ein- relevanter Liefer- oder Dienstleistungen
gang der Angebote und der Teilnahmeanträge unter
(1) Wenn energieverbrauchsrelevante Waren, tech-
Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen
nische Geräte oder Ausrüstungen Gegenstand einer
Dienstleistung von den §§ 15 bis 19 abweichende Fris-
Lieferleistung oder wesentliche Voraussetzung zur Aus-
ten bestimmen. § 20 bleibt unberührt.
führung einer Dienstleistung sind (energieverbrauchs-
(4) § 48 Absatz 3 ist nicht anzuwenden. relevante Liefer- oder Dienstleistungen), sind die Anfor-
(5) Bei der Bewertung der in § 58 Absatz 2 Satz 2 derungen der Absätze 2 bis 5 zu beachten.2
Nummer 2 genannten Kriterien können insbesondere
(2) In der Leistungsbeschreibung sollen im Hinblick
der Erfolg und die Qualität bereits erbrachter Leistun-
auf die Energieeffizienz insbesondere folgende Anfor-
gen des Bieters oder des vom Bieter eingesetzten Per-
derungen gestellt werden:
sonals berücksichtigt werden. Bei Dienstleistungen
nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch 1. das höchste Leistungsniveau an Energieeffizienz und,
können für die Bewertung des Erfolgs und der Qualität
bereits erbrachter Leistungen des Bieters insbesondere 2. soweit vorhanden, die höchste Energieeffizienz-
berücksichtigt werden: klasse im Sinne der Energieverbrauchskennzeich-
nungsverordnung.
1. Eingliederungsquoten,
2. Abbruchquoten, (3) In der Leistungsbeschreibung oder an anderer
geeigneter Stelle in den Vergabeunterlagen sind von
3. erreichte Bildungsabschlüsse und den Bietern folgende Informationen zu fordern:
4. Beurteilungen der Vertragsausführung durch den
1. konkrete Angaben zum Energieverbrauch, es sei
öffentlichen Auftraggeber anhand transparenter und
denn, die auf dem Markt angebotenen Waren, tech-
nichtdiskriminierender Methoden.
nischen Geräte oder Ausrüstungen unterscheiden
sich im zulässigen Energieverbrauch nur geringfügig,
§ 66
und
Veröffentlichungen, Transparenz
2. in geeigneten Fällen
(1) Der öffentliche Auftraggeber teilt seine Absicht,
einen öffentlichen Auftrag zur Erbringung sozialer oder a) eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder
anderer besonderer Dienstleistungen zu vergeben, in
einer Auftragsbekanntmachung mit. § 17 Absatz 5 b) die Ergebnisse einer Buchstabe a vergleichbaren
bleibt unberührt. Methode zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit.
(2) Eine Auftragsbekanntmachung ist nicht erforder- (4) Der öffentliche Auftraggeber darf nach Absatz 3
lich, wenn der öffentliche Auftraggeber auf kontinuier- übermittelte Informationen überprüfen und hierzu er-
licher Basis eine Vorinformation veröffentlicht, sofern gänzende Erläuterungen von den Bietern fordern.
die Vorinformation
(5) Im Rahmen der Ermittlung des wirtschaftlichsten
1. sich speziell auf die Arten von Dienstleistungen be- Angebotes ist die anhand der Informationen nach Ab-
zieht, die Gegenstand der zu vergebenen Aufträge satz 3 oder der Ergebnisse einer Überprüfung nach
sind, Absatz 4 zu ermittelnde Energieeffizienz als Zuschlags-
2. den Hinweis enthält, dass dieser Auftrag ohne ge- kriterium angemessen zu berücksichtigen.
sonderte Auftragsbekanntmachung vergeben wird,
2
§ 67 der Vergabeverordnung dient der Umsetzung folgender Richt-
3. die interessierten Unternehmen auffordert, ihr Inte- linien:
resse mitzuteilen (Interessensbekundung). – Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Ra-
(3) Der öffentliche Auftraggeber, der einen Auftrag tes vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie
und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Pro-
zur Erbringung von sozialen und anderen besonderen dukte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen
Dienstleistungen vergeben hat, teilt die Ergebnisse des (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1),
Vergabeverfahrens mit. Er kann die Vergabebekannt- – Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Ra-
machungen quartalsweise bündeln. In diesem Fall ver- tes vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der
Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der
sendet er die Zusammenstellung spätestens 30 Tage Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom
nach Quartalsende. 14.11.2012, S. 1).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016 651
§ 68 (2) Bei der Durchführung eines Planungswettbewerbs
wendet der öffentliche Auftraggeber die §§ 5, 6 und 43
Beschaffung von Straßenfahrzeugen
und die Vorschriften dieses Abschnitts an.
(1) Der öffentliche Auftraggeber muss bei der Be-
schaffung von Straßenfahrzeugen Energieverbrauch § 70
und Umweltauswirkungen berücksichtigen. Zumindest
Veröffentlichung, Transparenz
müssen hierbei folgende Faktoren, jeweils bezogen
auf die Gesamtkilometerleistung des Straßenfahrzeugs (1) Der öffentliche Auftraggeber teilt seine Absicht,
im Sinne der Tabelle 3 der Anlage 2, berücksichtigt wer- einen Planungswettbewerb auszurichten, in einer Wett-
den:3 bewerbsbekanntmachung mit. Die Wettbewerbsbekannt-
machung wird nach dem Muster gemäß Anhang IX der
1. Energieverbrauch,
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 erstellt. § 40
2. Kohlendioxid-Emissionen, ist entsprechend anzuwenden.
3. Emissionen von Stickoxiden, (2) Beabsichtigt der öffentliche Auftraggeber im
Anschluss an einen Planungswettbewerb einen Dienst-
4. Emissionen von Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen
leistungsauftrag im Verhandlungsverfahren ohne Teil-
und
nahmewettbewerb zu vergeben, hat der öffentliche Auf-
5. partikelförmige Abgasbestandteile. traggeber die Eignungskriterien und die zum Nachweis
(2) Der öffentliche Auftraggeber erfüllt die Verpflich- der Eignung erforderlichen Unterlagen hierfür bereits in
tung nach Absatz 1 zur Berücksichtigung des Energie- der Wettbewerbsbekanntmachung anzugeben.
verbrauchs und der Umweltauswirkungen, indem er (3) Die Ergebnisse des Planungswettbewerbs sind
bekanntzumachen und innerhalb von 30 Tagen an das
1. Vorgaben zu Energieverbrauch und Umweltauswir-
Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union zu
kungen in der Leistungsbeschreibung macht oder
übermitteln. Die Bekanntmachung wird nach dem Mus-
2. den Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen ter gemäß Anhang X der Durchführungsverordnung
von Straßenfahrzeugen als Zuschlagskriterien be- (EU) 2015/1986 erstellt.
rücksichtigt.
(4) § 39 Absatz 6 gilt entsprechend.
(3) Sollen der Energieverbrauch und die Umweltaus-
wirkungen von Straßenfahrzeugen finanziell bewertet § 71
werden, ist die in Anlage 3 definierte Methode anzu-
Ausrichtung
wenden. Soweit die Angaben in Anlage 2 dem öffent-
lichen Auftraggeber einen Spielraum bei der Beurtei- (1) Die an einem Planungswettbewerb Interessierten
lung des Energiegehaltes oder der Emissionskosten sind vor Wettbewerbsbeginn über die geltenden Durch-
einräumen, nutzt der öffentliche Auftraggeber diesen führungsregeln zu informieren.
Spielraum entsprechend den lokalen Bedingungen am (2) Die Zulassung von Teilnehmern an einem Pla-
Einsatzort des Fahrzeugs. nungswettbewerb darf nicht beschränkt werden
(4) Von der Anwendung der Absätze 1 bis 3 sind 1. unter Bezugnahme auf das Gebiet eines Mitglied-
Straßenfahrzeuge ausgenommen, die für den Einsatz staats der Europäischen Union oder einen Teil davon
im Rahmen des hoheitlichen Auftrags der Streitkräfte, oder
des Katastrophenschutzes, der Feuerwehren und der
2. auf nur natürliche oder nur juristische Personen.
Polizeien des Bundes und der Länder konstruiert und
gebaut sind (Einsatzfahrzeuge). Bei der Beschaffung (3) Bei einem Planungswettbewerb mit beschränkter
von Einsatzfahrzeugen werden die Anforderungen nach Teilnehmerzahl hat der öffentliche Auftraggeber eindeu-
den Absätzen 1 bis 3 berücksichtigt, soweit es der tige und nichtdiskriminierende Auswahlkriterien festzu-
Stand der Technik zulässt und hierdurch die Einsatz- legen. Die Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme aufge-
fähigkeit der Einsatzfahrzeuge zur Erfüllung des in fordert werden, muss ausreichen, um den Wettbewerb
Satz 1 genannten hoheitlichen Auftrags nicht beein- zu gewährleisten.
trächtigt wird.
§ 72
Abschnitt 5 Preisgericht
Planungswettbewerbe (1) Das Preisgericht darf nur aus Preisrichtern be-
stehen, die von den Teilnehmern des Planungswett-
§ 69 bewerbs unabhängig sind. Wird von den Wettbewerbs-
teilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation
Anwendungsbereich verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter
(1) Wettbewerbe nach § 103 Absatz 6 des Gesetzes über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation ver-
gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden insbeson- fügen.
dere auf den Gebieten der Raumplanung, des Städte- (2) Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen
baus und des Bauwesens oder der Datenverarbeitung und Stellungnahmen unabhängig. Es trifft seine Ent-
durchgeführt (Planungswettbewerbe). scheidungen nur aufgrund von Kriterien, die in der
Wettbewerbsbekanntmachung genannt sind. Die Wett-
3
§ 68 der Vergabeverordnung dient der Umsetzung der Richtlinie bewerbsarbeiten sind ihm anonym vorzulegen. Die
2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Anonymität ist bis zu den Stellungnahmen oder Ent-
Straßenfahrzeuge (ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 5). scheidungen des Preisgerichts zu wahren.
652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016
(3) Das Preisgericht erstellt einen Bericht über die (3) Juristische Personen sind als Auftragnehmer zu-
Rangfolge der von ihm ausgewählten Wettbewerbs- zulassen, wenn sie für die Durchführung der Aufgabe
arbeiten, indem es auf die einzelnen Projekte eingeht einen verantwortlichen Berufsangehörigen gemäß Ab-
und seine Bemerkungen sowie noch zu klärende Fra- satz 1 oder 2 benennen.
gen aufführt. Dieser Bericht ist von den Preisrichtern zu
unterzeichnen. (4) Eignungskriterien müssen gemäß § 122 Absatz 4
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit
(4) Die Teilnehmer können zur Klärung bestimmter
dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem
Aspekte der Wettbewerbsarbeiten aufgefordert werden,
in einem angemessenen Verhältnis stehen. Sie sind bei
Fragen zu beantworten, die das Preisgericht in seinem
geeigneten Aufgabenstellungen so zu wählen, dass
Protokoll festzuhalten hat. Der Dialog zwischen Preis-
kleinere Büroorganisationen und Berufsanfänger sich
richtern und Teilnehmern ist zu dokumentieren.
beteiligen können.
Abschnitt 6 (5) Die Präsentation von Referenzprojekten ist zuge-
Besondere Vorschriften für die lassen. Verlangt der öffentliche Auftraggeber geeignete
Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen Referenzen im Sinne von § 46 Absatz 3 Nummer 1, so
lässt er hierfür Referenzobjekte zu, deren Planungs-
oder Beratungsanforderungen mit denen der zu verge-
Unterabschnitt 1
benden Planungs- oder Beratungsleistung vergleichbar
Allgemeines sind. Für die Vergleichbarkeit der Referenzobjekte ist es
in der Regel unerheblich, ob der Bewerber bereits Ob-
§ 73 jekte derselben Nutzungsart geplant oder realisiert hat.
Anwendungsbereich und Grundsätze
(6) Erfüllen mehrere Bewerber an einem Teilnahme-
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten zu- wettbewerb mit festgelegter Höchstzahl gemäß § 51
sätzlich für die Vergabe von Architekten- und Ingenieur- gleichermaßen die Anforderungen und ist die Bewer-
leistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren berzahl auch nach einer objektiven Auswahl entspre-
Lösung vorab nicht eindeutig und erschöpfend be- chend der zugrunde gelegten Eignungskriterien zu
schrieben werden kann. hoch, kann die Auswahl unter den verbleibenden Be-
(2) Architekten- und Ingenieurleistungen sind werbern durch Los getroffen werden.
1. Leistungen, die von der Honorarordnung für Archi-
tekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I § 76
S. 2276) erfasst werden, und
Zuschlag
2. sonstige Leistungen, für die die berufliche Qualifika-
tion des Architekten oder Ingenieurs erforderlich ist (1) Architekten- und Ingenieurleistungen werden im
oder vom öffentlichen Auftraggeber gefordert wird. Leistungswettbewerb vergeben. Ist die zu erbringende
(3) Aufträge über Leistungen nach Absatz 1 sollen Leistung nach einer gesetzlichen Gebühren- oder Ho-
unabhängig von Ausführungs- und Lieferinteressen ver- norarordnung zu vergüten, ist der Preis im dort vorge-
geben werden. schriebenen Rahmen zu berücksichtigen.
§ 74 (2) Die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen der
gestellten Aufgabe kann der öffentliche Auftraggeber
Verfahrensart nur im Rahmen eines Planungswettbewerbs, eines
Architekten- und Ingenieurleistungen werden in der Verhandlungsverfahrens oder eines wettbewerblichen
Regel im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewett- Dialogs verlangen. Die Erstattung der Kosten richtet
bewerb nach § 17 oder im wettbewerblichen Dialog sich nach § 77. Unaufgefordert eingereichte Ausarbei-
nach § 18 vergeben. tungen bleiben unberücksichtigt.
§ 75
§ 77
Eignung
(1) Wird als Berufsqualifikation der Beruf des Archi- Kosten und Vergütung
tekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten oder
(1) Für die Erstellung der Bewerbungs- und Ange-
Stadtplaners gefordert, so ist zuzulassen, wer nach
botsunterlagen werden Kosten nicht erstattet.
dem für die öffentliche Auftragsvergabe geltenden Lan-
desrecht berechtigt ist, die entsprechende Berufs-
(2) Verlangt der öffentliche Auftraggeber außerhalb
bezeichnung zu tragen oder in der Bundesrepublik
von Planungswettbewerben darüber hinaus die Aus-
Deutschland entsprechend tätig zu werden.
arbeitung von Lösungsvorschlägen für die gestellte
(2) Wird als Berufsqualifikation der Beruf des „Bera- Planungsaufgabe in Form von Entwürfen, Plänen,
tenden Ingenieurs“ oder „Ingenieurs“ gefordert, so ist Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen,
zuzulassen, wer nach dem für die öffentliche Auftrags- so ist einheitlich für alle Bewerber eine angemessene
vergabe geltenden Landesrecht berechtigt ist, die ent- Vergütung festzusetzen.
sprechende Berufsbezeichnung zu tragen oder in der
Bundesrepublik Deutschland entsprechend tätig zu (3) Gesetzliche Gebühren- oder Honorarordnungen
werden. und der Urheberrechtsschutz bleiben unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016 653
Unterabschnitt 2 hierin eine Beurteilung der von ihm ausgewählten Wett-
Planungswettbewerbe für bewerbsarbeiten zu erstellen. Der Ausrichter informiert
Architekten- und Ingenieurleistungen die Teilnehmer unverzüglich über das Ergebnis durch
Versendung des Protokolls der Preisgerichtssitzung.
§ 78 Der Ausrichter soll spätestens einen Monat nach der
Entscheidung des Preisgerichts alle eingereichten
Grundsätze und Wettbewerbsarbeiten mit Namensangaben der Verfas-
Anwendungsbereich für Planungswettbewerbe ser unter Auslegung des Protokolls öffentlich ausstel-
(1) Planungswettbewerbe gewährleisten die Wahl len. Soweit ein Preisträger wegen mangelnder Teilnah-
der besten Lösung der Planungsaufgabe und sind meberechtigung oder Verstoßes gegen Wettbewerbsre-
gleichzeitig ein geeignetes Instrument zur Sicherstel- geln nicht berücksichtigt werden kann, rücken die übri-
lung der Planungsqualität und Förderung der Baukultur. gen Preisträger sowie sonstige Teilnehmer in der Rang-
(2) Planungswettbewerbe dienen dem Ziel, alterna- folge des Preisgerichts nach, soweit das Preisgericht
tive Vorschläge für Planungen, insbesondere auf dem ausweislich seines Protokolls nichts anderes bestimmt
Gebiet der Raumplanung, des Städtebaus und des hat.
Bauwesens, auf der Grundlage veröffentlichter einheit-
licher Richtlinien zu erhalten. Sie können vor oder ohne § 80
Vergabeverfahren ausgerichtet werden. In den einheit- Aufforderung zur Verhandlung;
lichen Richtlinien wird auch die Mitwirkung der Archi- Nutzung der Ergebnisse des Planungswettbewerbs
tekten- und Ingenieurkammern an der Vorbereitung und
bei der Durchführung von Planungswettbewerben gere- (1) Soweit und sobald das Ergebnis des Planungs-
gelt. Der öffentliche Auftraggeber prüft bei Aufgaben- wettbewerbs realisiert werden soll und beabsichtigt ist,
stellungen im Hoch-, Städte- und Brückenbau sowie einen oder mehrere der Preisträger mit den zu beschaf-
in der Landschafts- und Freiraumplanung, ob für diese fenden Planungsleistungen zu beauftragen, hat der öf-
ein Planungswettbewerb durchgeführt werden soll, und fentliche Auftraggeber in der Aufforderung zur Teil-
dokumentiert seine Entscheidung. nahme an den Verhandlungen die zum Nachweis der
Eignung erforderlichen Unterlagen für die gemäß § 70
(3) Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts sind
Absatz 2 bereits in der Wettbewerbsbekanntmachung
zusätzlich zu Abschnitt 5 für die Ausrichtung von Pla-
genannten Eignungskriterien zu verlangen.
nungswettbewerben anzuwenden. Die auf die Durch-
führung von Planungswettbewerben anwendbaren (2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Teillösun-
Regeln nach Absatz 2 sind in der Wettbewerbsbekannt- gen von Teilnehmern des Planungswettbewerbs, die
machung mitzuteilen. bei der Auftragserteilung nicht berücksichtigt worden
sind, nur mit deren Erlaubnis genutzt werden dürfen,
§ 79 bleiben unberührt.
Durchführung von Planungswettbewerben
(1) Mit der Ausrichtung eines Planungswettbewerbs Abschnitt 7
sind Preise oder neben Preisen Anerkennungen aus- Übergangs- und Schlussbestimmungen
zuloben, die der Bedeutung und Schwierigkeit der Bau-
aufgabe sowie dem Leistungsumfang nach der jeweils § 81
geltenden Honorarordnung angemessen sind.
Übergangsbestimmungen
(2) Ausgeschlossen von Planungswettbewerben
sind Personen, die infolge ihrer Beteiligung an der Vor- Zentrale Beschaffungsstellen im Sinne von § 120
bereitung oder Durchführung des Planungswettbewerbs Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
bevorzugt sein oder Einfluss auf die Entscheidung des beschränkungen können bis zum 18. April 2017, andere
Preisgerichts nehmen können. Das Gleiche gilt für Per- öffentliche Auftraggeber bis zum 18. Oktober 2018,
sonen, die sich durch Angehörige oder ihnen wirt- abweichend von § 53 Absatz 1 die Übermittlung der
schaftlich verbundene Personen einen entsprechenden Angebote, Teilnahmeanträge und Interessensbestäti-
Vorteil oder Einfluss verschaffen können. gungen auch auf dem Postweg, anderem geeigneten
(3) Abweichend von § 72 Absatz 1 Satz 2 muss die Weg, Fax oder durch die Kombination dieser Mittel ver-
Mehrheit der Preisrichter über dieselbe oder eine langen. Dasselbe gilt für die sonstige Kommunikation
gleichwertige Qualifikation verfügen, wie sie von den im Sinne des § 9 Absatz 1, soweit sie nicht die Über-
Teilnehmern verlangt wird. Auch muss die Mehrheit mittlung von Bekanntmachungen und die Bereitstellung
der Preisrichter unabhängig vom Ausrichter sein. der Vergabeunterlagen betrifft.
(4) Das Preisgericht hat in seinen Entscheidungen
§ 82
die in der Wettbewerbsbekanntmachung als bindend
bezeichneten Vorgaben des Ausrichters zu beachten. Fristenberechnung
Nicht zugelassene oder über das geforderte Maß hin- Die Berechnung der in dieser Verordnung geregelten
ausgehende Teilleistungen sind von der Wertung aus- Fristen bestimmt sich nach der Verordnung (EWG,
zuschließen. Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur
(5) Das Preisgericht hat einen von den Preisrichtern Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Ter-
zu unterzeichnenden Bericht über die Rangfolge und mine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).
654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016
Anlage 1
(zu § 31 Absatz 2)
Technische Anforderungen, Begriffsbestimmungen
1. „Technische Spezifikation“ bei Liefer- oder Dienstleistungen hat eine der fol-
genden Bedeutungen:
eine Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für
ein Produkt oder eine Dienstleistung vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Um-
welt- und Klimaleistungsstufen, „Design für Alle“ (einschließlich des Zugangs
von Menschen mit Behinderungen) und Konformitätsbewertung, Leistung,
Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen des Pro-
dukts, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminolo-
gie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung
und Beschriftung, Gebrauchsanleitungen, Produktionsprozesse und -metho-
den in jeder Phase des Lebenszyklus der Liefer- oder Dienstleistung sowie
über Konformitätsbewertungsverfahren;
2. „Norm“ bezeichnet eine technische Spezifikation, die von einer anerkannten
Normungsorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung ange-
nommen wurde, deren Einhaltung nicht zwingend ist und die unter eine der
nachstehenden Kategorien fällt:
a) internationale Norm: Norm, die von einer internationalen Normungsorga-
nisation angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
b) europäische Norm: Norm, die von einer europäischen Normungsorganisa-
tion angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
c) nationale Norm: Norm, die von einer nationalen Normungsorganisation
angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
3. „Europäische Technische Bewertung“ bezeichnet eine dokumentierte Bewer-
tung der Leistung eines Bauprodukts in Bezug auf seine wesentlichen Merk-
male im Einklang mit dem betreffenden Europäischen Bewertungsdokument
gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 12 der Verordnung (EU)
Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011
zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Baupro-
dukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88
vom 4.4.2011, S. 5);
4. „gemeinsame technische Spezifikationen“ sind technische Spezifikationen
im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie, die gemäß
den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Nor-
mung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates
sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG,
2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG
des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12) festgelegt wurden;
5. „technische Bezugsgröße“ bezeichnet jeden Bezugsrahmen, der keine euro-
päische Norm ist und von den europäischen Normungsorganisationen nach
den an die Bedürfnisse des Markts angepassten Verfahren erarbeitet wurde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016 655
Anlage 2
(zu § 68 Absatz 1 und 3)
Daten zur Berechnung der über
die Lebensdauer von Straßenfahrzeugen anfallenden externen Kosten
Tabelle 1
Energiegehalt von Kraftstoffen
Energiegehalt in Megajoule (MJ)/Liter bzw.
Kraftstoff Megajoule (MJ)/Normkubikmeter (Nm3)
Dieselkraftstoff 36 MJ/Liter
Ottokraftstoff 32 MJ/Liter
Erdgas 33 – 38 MJ/Nm3
Flüssiggas (LPG) 24 MJ/Liter
Ethanol 21 MJ/Liter
Biodiesel 33 MJ/Liter
Emulsionskraftstoff 32 MJ/Liter
Wasserstoff 11 MJ/Nm3
Tabelle 2
Emissionskosten im Straßenverkehr (Preise von 2007)
Nichtmethan- Partikelförmige
Kohlendioxid (CO2) Stickoxide (NOx) Kohlenwasserstoffe Abgasbestandteile
0,03 – 0,04 €/kg 0,0044 €/g 0,001 €/g 0,087 €/g
Tabelle 3
Gesamtkilometerleistung von Straßenfahrzeugen
Fahrzeugklasse (Kategorien M und N
gemäß der Richtlinie 2007/46/EG) Gesamtkilometerleistung
Personenkraftwagen (M1) 200 000 km
Leichte Nutzfahrzeuge (N1) 250 000 km
Schwere Nutzfahrzeuge (N2, N3) 1 000 000 km
Busse (M2, M3) 800 000 km
656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016
Anlage 3
(zu § 68 Absatz 3)
Methode zur Berechnung
der über die Lebensdauer von Straßenfahrzeugen anfallenden Betriebskosten
1. Für die Zwecke von § 68 werden die über die Lebensdauer eines Straßen-
fahrzeugs durch dessen Betrieb verursachten Energieverbrauchs- und Emis-
sionskosten (Betriebskosten) nach der im Folgenden beschriebenen Methode
finanziell bewertet und berechnet:
a) Die Energieverbrauchskosten, die für den Betrieb eines Straßenfahrzeugs
über dessen Lebensdauer anfallen, werden wie folgt berechnet:
aa) Der Kraftstoffverbrauch je Kilometer eines Straßenfahrzeugs gemäß
Nummer 2 wird in Energieverbrauch je Kilometer (Megajoule/Kilometer,
MJ/km) gerechnet. Soweit der Kraftstoffverbrauch in anderen Einheiten
angegeben ist, wird er nach den Umrechnungsfaktoren in Tabelle 1
der Anlage 2 in MJ/km umgerechnet.
bb) Je Energieeinheit muss im Rahmen der Angebotswertung ein finan-
zieller Wert festgesetzt werden (€/MJ). Dieser finanzielle Wert wird
nach einem Vergleich der Kosten je Energieeinheit von Ottokraftstoff
oder Dieselkraftstoff vor Steuern bestimmt. Der jeweils günstigere
Kraftstoff bestimmt den in der Angebotswertung zu berücksichtigen-
den finanziellen Wert je Energieeinheit (€/MJ).
cc) Zur Berechnung der Energieverbrauchskosten, die für den Betrieb eines
Straßenfahrzeugs über dessen Lebensdauer anfallen, werden die Ge-
samtkilometerleistung gemäß Nummer 3 (gegebenenfalls unter Be-
rücksichtigung der bereits erbrachten Kilometerleistung), der Energie-
verbrauch je Kilometer (MJ/km) gemäß Doppelbuchstabe aa und die
Kosten in Euro je Energieeinheit (€/MJ) gemäß Doppelbuchstabe bb
miteinander multipliziert.
b) Zur Berechnung der Kohlendioxid-Emissionen, die für den Betrieb eines
Straßenfahrzeugs über dessen Lebensdauer anfallen, werden die Ge-
samtkilometerleistung gemäß Nummer 3 (gegebenenfalls unter Berück-
sichtigung der bereits erbrachten Kilometerleistung), die Kohlendioxid-
Emissionen in Kilogramm je Kilometer (kg/km) gemäß Nummer 2 und die
Emissionskosten je Kilogramm (€/kg) gemäß Tabelle 2 der Anlage 2 mit-
einander multipliziert.
c) Zur Berechnung der in Tabelle 2 der Anlage 2 aufgeführten Kosten für
Schadstoffemissionen, die für den Betrieb eines Straßenfahrzeugs über
dessen Lebensdauer anfallen, werden die Kosten für Emissionen von
Stickoxiden, Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen und partikelförmigen Ab-
gasbestandteilen addiert. Zur Berechnung der über die Lebensdauer an-
fallenden Kosten für jeden einzelnen Schadstoff werden die Gesamtkilo-
meterleistung gemäß Nummer 3 (gegebenenfalls unter Berücksichtigung
der bereits erbrachten Kilometerleistung), die Emissionen in Gramm je
Kilometer (g/km) gemäß Nummer 2 und die jeweiligen Kosten je Gramm
(€/g) miteinander multipliziert.
d) Auftraggeber dürfen bei der Berechnung der Emissionskosten nach den
Buchstaben b und c höhere Werte zugrunde legen als diejenigen, die in
Tabelle 2 der Anlage 2 angegeben sind, sofern die Werte in Tabelle 2 der
Anlage 2 um nicht mehr als das Doppelte überschritten werden.
2. Die Werte für den Kraftstoffverbrauch je Kilometer sowie für Kohlendioxid-
Emissionen und Schadstoffemissionen je Kilometer basieren auf den ge-
normten gemeinschaftlichen Testverfahren der Gemeinschaftsvorschriften
über die Typgenehmigung. Für Straßenfahrzeuge, für die keine genormten
gemeinschaftlichen Testverfahren bestehen, werden zur Gewährleistung der
Vergleichbarkeit verschiedener Angebote allgemein anerkannte Testverfah-
ren, die Ergebnisse von Prüfungen, die für den Auftraggeber durchgeführt
wurden, oder die Angaben des Herstellers herangezogen.
3. Die Gesamtkilometerleistung eines Fahrzeugs ist der Tabelle 3 der Anlage 2
zu entnehmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016 657
Artikel 2 § 29 Technische Anforderungen
§ 30 Bekanntmachung technischer Anforderungen
Verordnung
§ 31 Nachweisführung durch Bescheinigungen von Konformi-
über die Vergabe von öffentlichen tätsbewertungsstellen
Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trink- § 32 Nachweisführung durch Gütezeichen
wasserversorgung und der Energieversorgung § 33 Nebenangebote
(Sektorenverordnung – SektVO) § 34 Unteraufträge
Inhaltsübersicht
Unterabschnitt 4
Abschnitt 1
Veröffentlichung, Transparenz
Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation
Unterabschnitt 1 § 35 Auftragsbekanntmachungen, Beschafferprofil
§ 36 Regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung
Allgemeine Bestimmungen
§ 37 Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizie-
§ 1 Anwendungsbereich rungssystems
§ 2 Schätzung des Auftragswerts § 38 Vergabebekanntmachungen; Bekanntmachung über Auf-
§ 3 Antragsverfahren für Tätigkeiten, die unmittelbar dem tragsänderungen
Wettbewerb ausgesetzt sind § 39 Bekanntmachungen über die Vergabe sozialer und ande-
§ 4 Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe rer besonderer Dienstleistungen
§ 5 Wahrung der Vertraulichkeit § 40 Veröffentlichung von Bekanntmachungen
§ 6 Vermeidung von Interessenkonflikten § 41 Bereitstellung der Vergabeunterlagen
§ 7 Mitwirkung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens § 42 Aufforderung zur Interessensbestätigung, zur Angebots-
abgabe, zur Verhandlung oder zur Teilnahme am Dialog
§ 8 Dokumentation
§ 43 Form und Übermittlung der Angebote, Teilnahmeanträge,
Interessensbekundungen und Interessensbestätigungen
Unterabschnitt 2
§ 44 Erhöhte Sicherheitsanforderungen bei der Übermittlung
Kommunikation der Angebote, Teilnahmeanträge, Interessensbekundun-
gen und Interessensbestätigungen
§ 9 Grundsätze der Kommunikation
§ 10 Anforderungen an die verwendeten elektronischen Mittel
Unterabschnitt 5
§ 11 Anforderungen an den Einsatz elektronischer Mittel im
Vergabeverfahren Anforderungen an die Unternehmen
§ 12 Einsatz alternativer elektronischer Mittel bei der Kom-
munikation § 45 Grundsätze
§ 46 Objektive und nichtdiskriminierende Kriterien
Abschnitt 2 § 47 Eignungsleihe
Vergabeverfahren § 48 Qualifizierungssysteme
§ 49 Beleg der Einhaltung von Normen der Qualitätssicherung
Unterabschnitt 1 und des Umweltmanagements
Verfahrensarten, Fristen § 50 Rechtsform von Unternehmen und Bietergemeinschaften
§ 13 Wahl der Verfahrensart
§ 14 Offenes Verfahren; Fristen Unterabschnitt 6
§ 15 Nicht offenes Verfahren und Verhandlungsverfahren mit Prüfung und Wertung der Angebote
vorherigem Teilnahmewettbewerb; Fristen
§ 16 Fristsetzung; Pflicht zur Fristverlängerung § 51 Prüfung und Wertung der Angebote; Nachforderung von
Unterlagen
§ 17 Wettbewerblicher Dialog
§ 52 Zuschlag und Zuschlagskriterien
§ 18 Innovationspartnerschaft
§ 53 Berechnung von Lebenszykluskosten
Unterabschnitt 2 § 54 Ungewöhnlich niedrige Angebote
§ 55 Angebote, die Erzeugnisse aus Drittländern umfassen
Besondere Methoden
und Instrumente im Vergabeverfahren § 56 Unterrichtung der Bewerber oder Bieter
§ 57 Aufhebung und Einstellung des Verfahrens
§ 19 Rahmenvereinbarungen
§ 20 Grundsätze für den Betrieb dynamischer Beschaffungs- Abschnitt 3
systeme
§ 21 Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems Besondere Vorschriften
§ 22 Fristen beim Betrieb eines dynamischen Beschaffungs- für die Beschaffung energieverbrauchs-
systems relevanter Leistungen und von Straßenfahrzeugen
§ 23 Grundsätze für die Durchführung elektronischer Auktio- § 58 Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Leistungen
nen
§ 59 Beschaffung von Straßenfahrzeugen
§ 24 Durchführung elektronischer Auktionen
§ 25 Elektronische Kataloge
Abschnitt 4
Unterabschnitt 3 Planungswettbewerbe
Vorbereitung des Vergabeverfahrens
§ 60 Anwendungsbereich
§ 26 Markterkundung § 61 Veröffentlichung, Transparenz
§ 27 Aufteilung nach Losen § 62 Ausrichtung
§ 28 Leistungsbeschreibung § 63 Preisgericht
658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016
Abschnitt 5 machung abgesendet wird oder das Vergabeverfahren
Übergangs- und Schlussbestimmungen auf sonstige Weise eingeleitet wird.
§ 64 Übergangsbestimmungen (4) Der Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines
§ 65 Fristenberechnung dynamischen Beschaffungssystems wird auf der
Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aller Einzel-
Anlage 1 Technische Anforderungen, Begriffsbestim- aufträge berechnet, die während der gesamten Laufzeit
(zu § 28 Absatz 2) mungen einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen
Anlage 2 Daten zur Berechnung der über die Lebens- Beschaffungssystems geplant sind.
(zu § 59) dauer von Straßenfahrzeugen anfallenden
externen Kosten (5) Der zu berücksichtigende Wert im Falle einer
Anlage 3 Methode zur Berechnung der über die Innovationspartnerschaft entspricht dem geschätzten
(zu § 59 Absatz 2) Lebensdauer von Straßenfahrzeugen anfal- Gesamtwert der Forschungs- und Entwicklungstätig-
lenden Betriebskosten keiten, die während sämtlicher Phasen der geplanten
Partnerschaft stattfinden sollen, sowie der Bau-, Liefer-
Abschnitt 1 oder Dienstleistungen, die zu entwickeln und am Ende
der geplanten Partnerschaft zu beschaffen sind.
Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation
(6) Bei der Schätzung des Auftragswerts von Bau-
Unterabschnitt 1 leistungen ist neben dem Auftragswert der Bauaufträge
der geschätzte Gesamtwert aller Liefer- und Dienstleis-
Allgemeine Bestimmungen
tungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der
Bauleistungen erforderlich sind und vom Auftraggeber
§1 zur Verfügung gestellt werden. Die Möglichkeit des Auf-
Anwendungsbereich traggebers, Aufträge für die Planung und die Ausfüh-
rung von Bauleistungen entweder getrennt oder ge-
(1) Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen
meinsam zu vergeben, bleibt unberührt.
über das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen un- (7) Kann das beabsichtigte Bauvorhaben oder die
terliegenden Vergabe von Aufträgen und die Ausrich- vorgesehene Erbringung einer Dienstleistung zu einem
tung von Wettbewerben zum Zwecke von Tätigkeiten Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird,
auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversor- ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu
gung oder des Verkehrs (Sektorentätigkeiten) durch legen. Bei Planungsleistungen gilt dies nur für Lose
Sektorenauftraggeber. über gleichartige Leistungen. Erreicht oder überschrei-
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf die tet der geschätzte Gesamtwert den maßgeblichen
Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifi- Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe
schen öffentlichen Aufträgen. jedes Loses.
(3) Für die Beschaffung im Wege von Konzessionen (8) Kann ein Vorhaben zum Zweck des Erwerbs
im Sinne des § 105 des Gesetzes gegen Wettbewerbs- gleichartiger Lieferungen zu einem Auftrag führen, der
beschränkungen gilt die Verordnung über die Vergabe in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte
von Konzessionen. Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen.
(9) Der Auftraggeber kann bei der Vergabe einzelner
§2 Lose von Absatz 7 Satz 3 sowie Absatz 8 abweichen,
Schätzung des Auftragswerts wenn der geschätzte Nettowert des betreffenden Loses
bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unter 80 000
(1) Bei der Schätzung des Auftragswerts ist vom vor- Euro und bei Bauleistungen unter 1 Million Euro liegt
aussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung und die Summe der Nettowerte dieser Lose 20 Prozent
ohne Umsatzsteuer auszugehen. Zudem sind etwaige des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt.
Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichti-
gen. Sieht der Auftraggeber Prämien oder Zahlungen (10) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder
an den Bewerber oder Bieter vor, sind auch diese zu Daueraufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen so-
berücksichtigen. wie bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen, die inner-
halb eines bestimmten Zeitraums verlängert werden
(2) Die Wahl der Methode zur Berechnung des ge-
sollen, ist der Auftragswert zu schätzen
schätzten Auftragswerts darf nicht in der Absicht erfol-
gen, die Anwendung der Bestimmungen des Teils 4 des 1. auf der Grundlage des tatsächlichen Gesamtwertes
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder entsprechender aufeinanderfolgender Aufträge aus
dieser Verordnung zu umgehen. Eine Auftragsvergabe dem vorangegangenen Haushaltsjahr oder Ge-
darf nicht so unterteilt werden, dass sie nicht in den schäftsjahr; dabei sind voraussichtliche Änderungen
Anwendungsbereich der Bestimmungen des Teils 4 bei Mengen oder Kosten möglichst zu berücksichti-
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gen, die während der zwölf Monate zu erwarten sind,
oder dieser Verordnung fällt, es sei denn, es liegen ob- die auf den ursprünglichen Auftrag folgen; oder
jektive Gründe dafür vor, etwa wenn eine eigenständige 2. auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes
Organisationseinheit selbständig für ihre Auftragsver- aufeinanderfolgender Aufträge, die während der auf
gabe oder bestimmte Kategorien der Auftragsvergabe die erste Lieferung folgenden zwölf Monate oder
zuständig ist. während des auf die erste Lieferung folgenden
(3) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Haushaltsjahres oder Geschäftsjahres, wenn dieses
Auftragswerts ist der Tag, an dem die Auftragsbekannt- länger als zwölf Monate ist, vergeben werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016 659
(11) Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienstleistun- diesem Fall teilt es der Europäischen Kommission
gen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist Be- sachdienliche Informationen nach Absatz 1 Satz 3 mit.
rechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert Es holt zur wettbewerblichen Beurteilung eine Stellung-
1. bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit nahme des Bundeskartellamtes ein, die ebenfalls der
von bis zu 48 Monaten der Gesamtwert für die Lauf- Kommission der Europäischen Union übermittelt wird.
zeit dieser Aufträge und Dies gilt auch für den Fall, dass die Europäische Kom-
mission auf eigene Veranlassung für eine der Sektoren-
2. bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit tätigkeiten in Deutschland ein solches Verfahren einleitet.
einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der 48-fache
Monatswert. (6) Die Feststellung, dass die betreffende Tätigkeit
unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt
(12) Bei einem Planungswettbewerb nach § 60, der ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen, gilt
zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, ist der Wert als getroffen, wenn die Europäische Kommission dies
des Dienstleistungsauftrags zu schätzen zuzüglich et- bestätigt hat oder wenn sie innerhalb der Frist nach
waiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer. Bei Artikel 35 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie
allen übrigen Planungswettbewerben entspricht der 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des
Auftragswert der Summe der Preisgelder und Zahlun- Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Auf-
gen an die Teilnehmer einschließlich des Wertes des trägen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-,
Dienstleistungsauftrags, der vergeben werden könnte, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Post-
soweit der Auftraggeber diese Vergabe in der Wettbe- dienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG
werbsbekanntmachung des Planungswettbewerbs nicht (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243) keine Feststellung
ausschließt. getroffen hat und das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie die Feststellung oder den Ablauf der Frist
§3 im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat.
Antragsverfahren für Tätigkeiten, (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Auftraggeber im
die unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind Sinne des § 143 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
(1) Auftraggeber können bei der Europäischen Kom- beschränkungen entsprechend.
mission beantragen festzustellen, dass die Vorschriften
des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän- §4
kungen sowie der Sektorenverordnung auf die Auf- Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe
tragsvergabe oder Ausrichtung von Wettbewerben für
die Ausübung dieser Tätigkeit keine Anwendung finden. (1) Mehrere Auftraggeber können vereinbaren, be-
Dem Antrag ist eine Stellungnahme des Bundeskartell- stimmte Aufträge gemeinsam zu vergeben. Dies gilt
amtes beizufügen. Dem Antrag sind alle sachdienlichen auch für die Auftragsvergabe gemeinsam mit Auftrag-
Informationen beizufügen, insbesondere Gesetze, Ver- gebern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
ordnungen, Verwaltungsvorschriften oder Vereinbarun- Union. Die Möglichkeiten zur Nutzung von zentralen
gen, die darlegen, dass die betreffende Tätigkeit unmit- Beschaffungsstellen bleiben unberührt.
telbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die (2) Soweit das Vergabeverfahren im Namen und im
keiner Zugangsbeschränkung unterliegen. Eine Kopie Auftrag aller Auftraggeber insgesamt gemeinsam
des Antrags ist dem Bundesministerium für Wirtschaft durchgeführt wird, sind diese für die Einhaltung der
und Energie zu übermitteln. Bestimmungen über das Vergabeverfahren gemeinsam
(2) Der Antrag des Auftraggebers an das Bundeskar- verantwortlich. Das gilt auch, wenn ein Auftraggeber
tellamt auf Stellungnahme muss die in § 39 Absatz 3 das Verfahren in seinem Namen und im Auftrag der an-
Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes gegen Wettbe- deren Auftraggeber allein ausführt. Bei nur teilweise ge-
werbsbeschränkungen bezeichneten Angaben enthal- meinsamer Durchführung sind die Auftraggeber nur für
ten. § 39 Absatz 3 Satz 4 und 5 des Gesetzes gegen jene Teile gemeinsam verantwortlich, die gemeinsam
Wettbewerbsbeschränkungen gilt entsprechend. Der durchgeführt wurden. Wird ein Auftrag durch Auftrag-
Antrag nach Absatz 1 kann auch von einem Verband geber aus verschiedenen Mitgliedstaaten der Euro-
der Auftraggeber gestellt werden. In diesem Fall gelten päischen Union gemeinsam vergeben, legen diese die
für die Verbände die Regelungen für Auftraggeber. Zuständigkeiten und die anwendbaren Bestimmungen
des nationalen Rechts durch Vereinbarung fest und ge-
(3) Das Bundeskartellamt soll die Stellungnahme
ben das in den Vergabeunterlagen an.
innerhalb von vier Monaten nach Antragseingang abge-
ben. Für die Erarbeitung der beantragten Stellung-
§5
nahme hat das Bundeskartellamt die Ermittlungsbefug-
nisse nach den §§ 57 bis 59 des Gesetzes gegen Wett- Wahrung der Vertraulichkeit
bewerbsbeschränkungen. Das Bundeskartellamt holt (1) Sofern in dieser Verordnung oder anderen
eine Stellungnahme der Bundesnetzagentur ein. § 50c Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, darf
Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän- der Auftraggeber keine von den Unternehmen übermit-
kungen gilt entsprechend. telten und von diesen als vertraulich gekennzeichneten
(4) Die Stellungnahme des Bundeskartellamtes be- Informationen weitergeben. Dazu gehören insbeson-
sitzt keine Bindungswirkung für seine Entscheidungen dere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und die ver-
nach den Teilen 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbe- traulichen Aspekte der Angebote einschließlich ihrer
werbsbeschränkungen. Anlagen.
(5) Einen Antrag nach Absatz 1 kann auch das Bun- (2) Bei der gesamten Kommunikation sowie beim
desministerium für Wirtschaft und Energie stellen. In Austausch und bei der Speicherung von Informationen
660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016
muss der Auftraggeber die Integrität der Daten und die §7
Vertraulichkeit der Interessensbekundungen, Interes- Mitwirkung an der
sensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote Vorbereitung des Vergabeverfahrens
einschließlich ihrer Anlagen gewährleisten. Die Interes-
sensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnah- (1) Hat ein Unternehmen oder ein mit ihm in Verbin-
meanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen dung stehendes Unternehmen den Auftraggeber bera-
sowie die Dokumentation über Öffnung und Wertung ten oder war auf andere Art und Weise an der Vorberei-
der Teilnahmeanträge und Angebote sind auch nach tung des Vergabeverfahrens beteiligt (vorbefasstes Un-
Abschluss des Vergabeverfahrens vertraulich zu behan- ternehmen), so ergreift der Auftraggeber angemessene
deln. Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb
durch die Teilnahme dieses Unternehmens nicht ver-
(3) Der Auftraggeber kann Unternehmen Anforderun- zerrt wird.
gen vorschreiben, die auf den Schutz der Vertraulich- (2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 umfassen ins-
keit der Informationen im Rahmen des Vergabeverfah- besondere die Unterrichtung der anderen am Vergabe-
rens abzielen, einschließlich der Informationen, die in verfahren teilnehmenden Unternehmen in Bezug auf die
Verbindung mit der Verwendung eines Qualifizierungs- einschlägigen Informationen, die im Zusammenhang
systems zur Verfügung gestellt werden. Hierzu gehört mit der Einbeziehung des vorbefassten Unternehmens
insbesondere die Abgabe einer Verschwiegenheitser- in der Vorbereitung des Vergabeverfahrens ausge-
klärung. tauscht wurden oder daraus resultieren, und die Fest-
legung angemessener Fristen für den Eingang der An-
§6 gebote und Teilnahmeanträge.
Vermeidung von Interessenkonflikten (3) Vor einem Ausschluss nach § 124 Absatz 1 Num-
mer 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-
(1) Organmitglieder oder Mitarbeiter des öffentlichen gen ist dem vorbefassten Unternehmen die Möglichkeit
Auftraggebers oder eines im Namen des öffentlichen zu geben, nachzuweisen, dass seine Beteiligung an der
Auftraggebers handelnden Beschaffungsdienstleisters, Vorbereitung des Vergabeverfahrens den Wettbewerb
bei denen ein Interessenkonflikt besteht, dürfen in ei- nicht verzerren kann.
nem Vergabeverfahren nicht mitwirken.
§8
(2) Ein Interessenkonflikt besteht für Personen, die
an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt Dokumentation
sind oder Einfluss auf den Ausgang eines Vergabever- (1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Fortgang
fahrens nehmen können und die ein direktes oder indi- des Vergabeverfahrens jeweils zeitnah zu dokumentie-
rektes finanzielles, wirtschaftliches oder persönliches ren. Hierzu stellt er sicher, dass er über eine ausrei-
Interesse haben, das ihre Unparteilichkeit und Unab- chende Dokumentation verfügt, um Entscheidungen in
hängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens beein- allen Phasen des Vergabeverfahrens, insbesondere zu
trächtigen könnte. den Verhandlungs- oder Dialogphasen, der Auswahl
der Teilnehmer sowie der Zuschlagsentscheidung,
(3) Es wird vermutet, dass ein Interessenkonflikt be- nachvollziehbar zu begründen.
steht, wenn die in Absatz 1 genannten Personen
(2) Der Auftraggeber bewahrt die sachdienlichen Un-
1. Bewerber oder Bieter sind, terlagen zu jedem Auftrag auf. Die Unterlagen müssen
so ausführlich sein, dass zu einem späteren Zeitpunkt
2. einen Bewerber oder Bieter beraten oder sonst un- mindestens folgende Entscheidungen nachvollzogen
terstützen oder als gesetzliche Vertreter oder nur in und gerechtfertigt werden können:
dem Vergabeverfahren vertreten,
1. Qualifizierung und Auswahl der Teilnehmer sowie
3. beschäftigt oder tätig sind Zuschlagserteilung,
2. Rückgriff auf Verhandlungsverfahren ohne vorheri-
a) bei einem Bewerber oder Bieter gegen Entgelt
gen Teilnahmewettbewerb,
oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, Auf-
sichtsrates oder gleichartigen Organs oder 3. Nichtanwendung dieser Verordnung aufgrund der
Ausnahmen nach Teil 4 des Gesetzes gegen Wett-
b) für ein in das Vergabeverfahren eingeschaltetes bewerbsbeschränkungen und
Unternehmen, wenn dieses Unternehmen zu-
gleich geschäftliche Beziehungen zum öffentli- 4. Gründe, aus denen andere als elektronische Kom-
chen Auftraggeber und zum Bewerber oder Bieter munikationsmittel für die elektronische Einreichung
hat. von Angeboten verwendet wurden.
(3) Die Dokumentation ist bis zum Ende der Ver-
(4) Die Vermutung des Absatzes 3 gilt auch für Per- tragslaufzeit oder Rahmenvereinbarung aufzubewah-
sonen, deren Angehörige die Voraussetzungen nach ren, mindestens jedoch für drei Jahre ab dem Tag des
Absatz 3 Nummer 1 bis 3 erfüllen. Angehörige sind Zuschlags. Gleiches gilt für Kopien aller abgeschlosse-
der Verlobte, der Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte nen Verträge, die mindestens den folgenden Auftrags-
und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder wert haben:
der Geschwister, Ehegatten und Lebenspartner der Ge-
schwister und Geschwister der Ehegatten und Lebens- 1. 1 Million Euro im Falle von Liefer- oder Dienstleis-
partner, Geschwister der Eltern sowie Pflegeeltern und tungsaufträgen,
Pflegekinder. 2. 10 Millionen Euro im Falle von Bauaufträgen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016 661
(4) Die Dokumentation oder deren Hauptelemente ist rabilitäts- und Sicherheitsstandards der Informations-
der Europäischen Kommission sowie den zuständigen technik gemäß § 3 Absatz 1 des Vertrags über die Er-
Aufsichts- oder Prüfbehörden auf deren Anforderung richtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen
hin zu übermitteln. der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informations-
technologie in den Verwaltungen von Bund und Län-
Unterabschnitt 2 dern vom 1. April 2010 zu verwenden.
Kommunikation
§ 11
§9
Anforderungen an den
Grundsätze der Kommunikation Einsatz elektronischer Mittel im Vergabeverfahren
(1) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und
Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren ver- (1) Elektronische Mittel und deren technische Merk-
wenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich male müssen allgemein verfügbar, nichtdiskriminierend
Geräte und Programme für die elektronische Daten- und mit allgemein verbreiteten Geräten und Program-
übermittlung (elektronische Mittel). men der Informations- und Kommunikationstechnolo-
gie kompatibel sein. Sie dürfen den Zugang von Unter-
(2) Die Kommunikation in einem Vergabeverfahren nehmen zum Vergabeverfahren nicht einschränken. Der
kann mündlich erfolgen, wenn sie nicht die Vergabe- Auftraggeber gewährleistet die barrierefreie Ausgestal-
unterlagen, die Teilnahmeanträge, die Interessens- tung der elektronischen Mittel nach den §§ 4 und 11
bestätigungen oder die Angebote betrifft und wenn sie des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April
ausreichend und in geeigneter Weise dokumentiert wird. 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468) in der jeweils geltenden
(3) Der Auftraggeber kann von jedem Unternehmen Fassung.
die Angabe einer eindeutigen Unternehmensbezeich-
nung sowie einer elektronischen Adresse verlangen (2) Der Auftraggeber verwendet für das Senden,
(Registrierung). Für den Zugang zur Auftragsbekannt- Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in
machung und zu den Vergabeunterlagen darf der Auf- einem Vergabeverfahren ausschließlich solche elektro-
traggeber keine Registrierung verlangen; eine freiwillige nischen Mittel, die die Unversehrtheit, die Vertraulich-
Registrierung ist zulässig. keit und die Echtheit der Daten gewährleisten.
(3) Der Auftraggeber muss den Unternehmen alle
§ 10 notwendigen Informationen zur Verfügung stellen über
Anforderungen an die
verwendeten elektronischen Mittel 1. die in einem Vergabeverfahren verwendeten elektro-
nischen Mittel,
(1) Der Auftraggeber legt das erforderliche Sicher-
heitsniveau für die elektronischen Mittel fest. Elektro- 2. die technischen Parameter zur Einreichung von Teil-
nische Mittel, die vom Auftraggeber für den Empfang nahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestäti-
von Angeboten, Teilnahmeanträgen und Interessens- gungen mithilfe elektronischer Mittel und
bestätigungen sowie von Plänen und Entwürfen für Pla-
nungswettbewerbe verwendet werden, müssen ge- 3. verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungs-
währleisten, dass verfahren.
1. die Uhrzeit und der Tag des Datenempfanges genau
zu bestimmen sind, § 12
2. kein vorfristiger Zugriff auf die empfangenen Daten Einsatz alternativer
möglich ist, elektronischer Mittel bei der Kommunikation
3. der Termin für den erstmaligen Zugriff auf die emp-
fangenen Daten nur von den Berechtigten festgelegt (1) Der Auftraggeber kann im Vergabeverfahren die
oder geändert werden kann, Verwendung elektronischer Mittel, die nicht allgemein
verfügbar sind (alternative elektronische Mittel), verlan-
4. nur die Berechtigten Zugriff auf die empfangenen gen, wenn er
Daten oder auf einen Teil derselben haben,
5. nur die Berechtigten nach dem festgesetzten Zeit- 1. Unternehmen während des gesamten Vergabever-
punkt Dritten Zugriff auf die empfangenen Daten fahrens unter einer Internetadresse einen unentgelt-
oder auf einen Teil derselben einräumen dürfen, lichen, uneingeschränkten, vollständigen und direk-
ten Zugang zu diesen alternativen elektronischen
6. empfangene Daten nicht an Unberechtigte übermit- Mitteln gewährt und
telt werden und
7. Verstöße oder versuchte Verstöße gegen die Anfor- 2. diese alternativen elektronischen Mittel selbst ver-
derungen gemäß den Nummern 1 bis 6 eindeutig wendet.
festgestellt werden können. (2) Der Auftraggeber kann im Rahmen der Vergabe
(2) Die elektronischen Mittel, die vom Auftraggeber von Bauleistungen und für Planungswettbewerbe die
für den Empfang von Angeboten, Teilnahmeanträgen Nutzung elektronischer Mittel für die Bauwerksdaten-
und Interessensbestätigungen sowie von Plänen und modellierung verlangen. Sofern die verlangten elektro-
Entwürfen für Planungswettbewerbe genutzt werden, nischen Mittel für die Bauwerksdatenmodellierung nicht
müssen über eine einheitliche Datenaustauschschnitt- allgemein verfügbar sind, bietet der Auftraggeber einen
stelle verfügen. Es sind die jeweils geltenden Interope- alternativen Zugang zu ihnen gemäß Absatz 1 an.
662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016
Abschnitt 2 und ein Wechsel des Unternehmens dazu führen
würde, dass der Auftraggeber eine Leistung mit
Vergabeverfahren
unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen
müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit
Unterabschnitt 1
oder unverhältnismäßige technische Schwierigkei-
Ve r f a h r e n s a r t e n , F r i s t e n ten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen
würde;
§ 13
6. wenn eine Bau- oder Dienstleistung beschafft wer-
Wahl der Verfahrensart den soll, die in der Wiederholung gleichartiger Leis-
(1) Dem Auftraggeber stehen zur Vergabe von Auf- tungen besteht, die durch denselben Auftraggeber
trägen das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren an das Unternehmen vergeben werden, das den
und das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewett- ersten Auftrag erhalten hat, sofern sie einem
bewerb sowie der wettbewerbliche Dialog nach seiner Grundprojekt entsprechen und dieses Projekt Ge-
Wahl zur Verfügung. Die Innovationspartnerschaft steht genstand des ersten Auftrags war, das im Rahmen
nach Maßgabe dieser Verordnung zur Verfügung. eines Vergabeverfahrens mit Ausnahme eines Ver-
handlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb
(2) Der Auftraggeber kann Aufträge im Verhand-
vergeben wurde; die Möglichkeit der Anwendung
lungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben,
des Verhandlungsverfahrens muss bereits in der
1. wenn im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens mit Auftragsbekanntmachung des ersten Vorhabens
Teilnahmewettbewerb keine oder keine geeigneten angegeben werden; darüber hinaus sind im Grund-
Angebote oder keine geeigneten Teilnahmeanträge projekt bereits der Umfang möglicher Bau- oder
abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Dienstleistungen sowie die Bedingungen, unter
Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend ge- denen sie vergeben werden, anzugeben; der für
ändert werden; ein Angebot gilt als ungeeignet, die nachfolgenden Bau- oder Dienstleistungen in
wenn es ohne Abänderung den in der Auftrags- Aussicht genommene Gesamtauftragswert wird
bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ge- vom Auftraggeber bei der Berechnung des Auf-
nannten Bedürfnissen und Anforderungen des Auf- tragswerts berücksichtigt;
traggebers offensichtlich nicht entsprechen kann;
ein Teilnahmeantrag gilt als ungeeignet, wenn das 7. wenn es sich um eine auf einer Warenbörse notierte
Unternehmen aufgrund des § 142 Nummer 2 des und gekaufte Lieferleistung handelt;
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen 8. bei Gelegenheitsbeschaffungen, bei denen es mög-
auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden lich ist, Lieferungen zu beschaffen, indem eine be-
kann oder wenn es die objektiven Kriterien bezüg- sonders vorteilhafte Gelegenheit genutzt wird, die
lich der Eignung nicht erfüllt; nur kurzfristig besteht und bei der ein Preis erheb-
2. wenn ein Auftrag rein den Zwecken von Forschung, lich unter den üblichen Marktpreisen liegt;
Experimenten, Studien oder der Entwicklung dient 9. wenn Liefer- oder Dienstleistungen zu besonders
und nicht den Zwecken einer Gewinnerzielungs- günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre
absicht oder Abdeckung von Forschungs- und Ent- Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei
wicklungskosten und sofern der Zuschlag dem Zu- Insolvenzverwaltern im Rahmen eines Insolvenz-
schlag für Folgeaufträge nicht abträglich ist, die verfahrens oder eines in den Vorschriften eines
insbesondere diesen Zwecken dienen; anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union
3. wenn der Auftrag nur von einem bestimmten Unter- vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben
nehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, werden; oder
a) weil ein einzigartiges Kunstwerk oder eine ein- 10. wenn im Anschluss an einen Planungswettbewerb
zigartige künstlerische Leistung erschaffen oder im Sinne des § 60 ein Dienstleistungsauftrag nach
erworben werden soll, den Bedingungen dieses Wettbewerbs an den Ge-
winner oder an einen der Preisträger vergeben wer-
b) weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb
den muss; im letzteren Fall müssen alle Preisträger
vorhanden ist oder
des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhand-
c) wegen des Schutzes von ausschließlichen lungen aufgefordert werden.
Rechten, einschließlich der Rechte des geistigen
(3) Die in Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a und b
Eigentums;
genannten Voraussetzungen für die Anwendung des
4. wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zu- Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb
sammenhang mit Ereignissen, die der betreffende gelten nur dann, wenn es keine vernünftige Alternative
Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb
zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die für nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der
das offene und das nicht offene Verfahren sowie Auftragsvergabeparameter ist.
für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewett-
bewerb vorgeschriebenen sind; die Umstände zur § 14
Begründung der äußersten Dringlichkeit dürfen
dem Auftraggeber nicht zuzurechnen sein; Offenes Verfahren; Fristen
5. wenn zusätzliche Lieferleistungen des ursprüngli- (1) In einem offenen Verfahren kann jedes interes-
chen Auftragnehmers beschafft werden sollen, die sierte Unternehmen ein Angebot abgeben.
entweder zur teilweisen Erneuerung oder Erweite- (2) Die Frist für den Eingang der Angebote (Ange-
rung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind, botsfrist) beträgt mindestens 35 Tage, gerechnet ab
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016 663
dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntma- 2. wenn der Auftraggeber wesentliche Änderungen an
chung. den Vergabeunterlagen vornimmt.
(3) Für den Fall, dass eine hinreichend begründete Die Fristverlängerung muss in einem angemessenen
Dringlichkeit die Einhaltung der Frist gemäß Absatz 2 Verhältnis zur Bedeutung der Information oder Ände-
unmöglich macht, kann der Auftraggeber eine Frist rung stehen und gewährleisten, dass alle Unternehmen
festlegen, die 15 Tage, gerechnet ab dem Tag nach Kenntnis von den Informationen oder Änderungen neh-
der Absendung der Auftragsbekanntmachung, nicht men können. Dies gilt nicht, wenn die Information oder
unterschreiten darf. Änderung nicht rechtzeitig angefordert wurde oder ihre
Bedeutung für die Erstellung des Angebots unerheblich
(4) Der Auftraggeber kann die Frist gemäß Absatz 2
ist.
um fünf Tage verkürzen, wenn er die elektronische
Übermittlung der Angebote akzeptiert.
§ 17
§ 15 Wettbewerblicher Dialog
Nicht offenes Verfahren (1) In der Auftragsbekanntmachung oder den Verga-
und Verhandlungsverfahren mit beunterlagen zur Durchführung eines wettbewerblichen
vorherigem Teilnahmewettbewerb; Fristen Dialogs beschreibt der Auftraggeber seine Bedürfnisse
und Anforderungen an die zu beschaffende Leistung.
(1) In einem nicht offenen Verfahren sowie einem
Gleichzeitig nennt und erläutert er die hierbei zugrunde
Verhandlungsverfahren mit vorherigem Teilnahmewett-
gelegten Zuschlagskriterien und legt einen vorläufigen
bewerb kann jedes interessierte Unternehmen einen
Zeitrahmen für den Dialog fest.
Teilnahmeantrag abgeben.
(2) Der Auftraggeber fordert eine unbeschränkte
(2) Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge
Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahme-
(Teilnahmefrist) beträgt mindestens 30 Tage, gerechnet
wettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmean-
ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekannt-
trägen auf. Jedes interessierte Unternehmen kann
machung oder der Aufforderung zur Interessensbekun-
einen Teilnahmeantrag abgeben. Mit dem Teilnahme-
dung. Sie darf auf keinen Fall weniger als 15 Tage be-
antrag übermitteln die Unternehmen die vom Auftrag-
tragen.
geber geforderten Informationen für die Prüfung ihrer
(3) Die Angebotsfrist kann im gegenseitigen Einver- Eignung.
nehmen zwischen dem Auftraggeber und ausgewählten
(3) Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge
Bewerbern festgelegt werden. Allen ausgewählten
beträgt mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag
Bewerbern muss dieselbe Angebotsfrist eingeräumt
nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung.
werden. Unterbleibt eine einvernehmliche Fristfest-
Sie darf auf keinen Fall weniger als 15 Tage betragen.
legung, beträgt die Angebotsfrist mindestens zehn Tage,
gerechnet ab dem Tag nach der Versendung der Auf- (4) Nur diejenigen Unternehmen, die vom Auftrag-
forderung zur Angebotsabgabe. geber nach Prüfung der übermittelten Informationen
dazu aufgefordert werden, können am Dialog teilneh-
(4) Der Auftraggeber kann im Verhandlungsverfahren
men. Der Auftraggeber kann die Zahl geeigneter Bewer-
den Auftrag auf der Grundlage der Erstangebote verge-
ber, die zur Teilnahme am Dialog aufgefordert werden,
ben, ohne in Verhandlungen einzutreten, wenn er sich
gemäß § 45 Absatz 3 begrenzen.
diese Möglichkeit in der Auftragsbekanntmachung oder
in der Aufforderung zur Interessensbestätigung vorbe- (5) Der Auftraggeber eröffnet mit den ausgewählten
halten hat. Unternehmen einen Dialog, in dem er ermittelt und fest-
legt, wie seine Bedürfnisse und Anforderungen am bes-
§ 16 ten erfüllt werden können. Dabei kann er mit den aus-
gewählten Unternehmen alle Aspekte des Auftrags
Fristsetzung; Pflicht zur Fristverlängerung erörtern. Er sorgt dafür, dass alle Unternehmen bei
(1) Bei der Festlegung der Fristen für den Eingang dem Dialog gleichbehandelt werden, gibt Lösungsvor-
der Angebote und der Teilnahmeanträge berücksichtigt schläge oder vertrauliche Informationen eines Unter-
der Auftraggeber die Komplexität der Leistung und die nehmens nicht ohne dessen Zustimmung an die ande-
Zeit, die für die Ausarbeitung der Angebote erforderlich ren Unternehmen weiter und verwendet diese nur im
ist. Rahmen des jeweiligen Vergabeverfahrens. Eine solche
Zustimmung darf nicht allgemein, sondern nur in Bezug
(2) Können die Angebote nur nach einer Ortsbesich-
auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informatio-
tigung oder Einsichtnahme in Anlagen zu den Vergabe-
nen erteilt werden.
unterlagen beim Auftraggeber erstellt werden, so ist die
Mindestangebotsfrist erforderlichenfalls so zu bemes- (6) Der Auftraggeber kann vorsehen, dass der Dialog
sen, dass die Bewerber im Besitz aller Informationen in verschiedenen aufeinanderfolgenden Phasen geführt
sind, die sie für die Angebotserstellung benötigen. wird, sofern der Auftraggeber darauf in der Auftragsbe-
kanntmachung oder in den Vergabeunterlagen hinge-
(3) Die Angebotsfristen sind zu verlängern,
wiesen hat. In jeder Dialogphase kann die Zahl der
1. wenn zusätzliche Informationen trotz rechtzeitiger zu erörternden Lösungen anhand der vorgegebenen
Anforderung durch ein Unternehmen nicht spätes- Zuschlagskriterien verringert werden. Der Auftraggeber
tens sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist zur hat die Unternehmen zu informieren, wenn deren
Verfügung gestellt werden; in Fällen hinreichend be- Lösungen nicht für die folgende Dialogphase vorgese-
gründeter Dringlichkeit nach § 14 Absatz 3 beträgt hen sind. In der Schlussphase müssen noch so viele
dieser Zeitraum vier Tage, oder Lösungen vorliegen, dass ein echter Wettbewerb ge-
664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016
währleistet ist, sofern ursprünglich eine ausreichende können, ob sie eine Teilnahme an dem Verfahren bean-
Anzahl von Lösungen oder geeigneten Bietern vorhan- tragen.
den war. (2) Der Auftraggeber fordert eine unbeschränkte An-
(7) Der Auftraggeber schließt den Dialog ab, wenn er zahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahme-
die Lösungen ermittelt hat, mit denen die Bedürfnisse wettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahme-
und Anforderungen an die zu beschaffende Leistung anträgen auf. Jedes interessierte Unternehmen kann
befriedigt werden können. Die im Verfahren verbliebe- einen Teilnahmeantrag abgeben. Mit dem Teilnahme-
nen Teilnehmer sind hierüber zu informieren. antrag übermitteln die Unternehmen die vom Auftrag-
geber geforderten Informationen für die Prüfung ihrer
(8) Nach Abschluss des Dialogs fordert der Auftrag- Eignung.
geber die Unternehmen auf, auf der Grundlage der ein-
gereichten und in der Dialogphase näher ausgeführten (3) Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge
Lösungen ihr endgültiges Angebot vorzulegen. Die beträgt mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag
Angebote müssen alle Einzelheiten enthalten, die zur nach der Absendung der Bekanntmachung nach Ab-
Ausführung des Projekts erforderlich sind. Der Auftrag- satz 1. Sie darf auf keinen Fall weniger als 15 Tage be-
geber kann Klarstellungen und Ergänzungen zu diesen tragen.
Angeboten verlangen. Diese Klarstellungen oder Ergän- (4) Nur diejenigen Unternehmen, die vom Auftragge-
zungen dürfen nicht dazu führen, dass wesentliche Be- ber infolge einer Bewertung der übermittelten Informa-
standteile des Angebots oder des öffentlichen Auftrags tionen dazu aufgefordert werden, können ein Angebot
einschließlich der in der Auftragsbekanntmachung oder in Form von Forschungs- und Innovationsprojekten ein-
in den Vergabeunterlagen festgelegten Bedürfnisse und reichen. Der Auftraggeber kann die Zahl geeigneter Be-
Anforderungen grundlegend geändert werden, wenn werber, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden,
dadurch der Wettbewerb verzerrt wird oder andere am gemäß § 45 Absatz 3 begrenzen.
Verfahren beteiligte Unternehmen diskriminiert werden.
(5) Der Auftraggeber verhandelt mit den Bietern über
(9) Der Auftraggeber hat die Angebote anhand der in die von ihnen eingereichten Erstangebote und alle
der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabe- Folgeangebote, mit Ausnahme der endgültigen Ange-
unterlagen festgelegten Zuschlagskriterien zu bewer- bote, mit dem Ziel, die Angebote inhaltlich zu verbes-
ten. Der Auftraggeber kann mit dem Unternehmen, sern. Dabei darf über den gesamten Auftragsinhalt ver-
dessen Angebot als das wirtschaftlichste ermittelt wur- handelt werden mit Ausnahme der vom Auftraggeber in
de, mit dem Ziel Verhandlungen führen, im Angebot den Vergabeunterlagen festgelegten Mindestanforde-
enthaltene finanzielle Zusagen oder andere Bedingun- rungen und Zuschlagskriterien. Sofern der Auftrag-
gen zu bestätigen, die in den Auftragsbedingungen ab- geber in der Auftragsbekanntmachung oder in den Ver-
schließend festgelegt werden. Dies darf nicht dazu füh- gabeunterlagen darauf hingewiesen hat, kann er die
ren, dass wesentliche Bestandteile des Angebots oder Verhandlungen in verschiedenen aufeinanderfolgenden
des öffentlichen Auftrags einschließlich der in der Auf- Phasen abwickeln, um so die Zahl der Angebote, über
tragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen die verhandelt wird, anhand der vorgegebenen Zu-
festgelegten Bedürfnisse und Anforderungen grundle- schlagskriterien zu verringern.
gend geändert werden, der Wettbewerb verzerrt wird (6) Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle Bie-
oder andere am Verfahren beteiligte Unternehmen dis- ter bei den Verhandlungen gleichbehandelt werden.
kriminiert werden. Insbesondere enthält er sich jeder diskriminierenden
(10) Der Auftraggeber kann Prämien oder Zahlungen Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte
an die Teilnehmer am Dialog vorsehen. Bieter gegenüber anderen begünstigt werden könnten.
Er unterrichtet alle Bieter, deren Angebote gemäß Ab-
§ 18 satz 5 nicht ausgeschieden wurden, in Textform nach
§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs über etwaige
Innovationspartnerschaft Änderungen der Anforderungen und sonstigen Informa-
(1) Der Auftraggeber kann für die Vergabe eines Auf- tionen in den Vergabeunterlagen, die nicht die Fest-
trags eine Innovationspartnerschaft mit dem Ziel der legung der Mindestanforderungen betreffen. Im An-
Entwicklung einer innovativen Leistung und deren an- schluss an solche Änderungen gewährt der Auftrag-
schließenden Erwerb eingehen. Der Beschaffungs- geber den Bietern ausreichend Zeit, um ihre Angebote
bedarf, der der Innovationspartnerschaft zugrunde zu ändern und gegebenenfalls überarbeitete Angebote
liegt, darf nicht durch auf dem Markt bereits verfügbare einzureichen. Der Auftraggeber darf vertrauliche Infor-
Leistungen befriedigt werden können. Der Auftraggeber mationen eines an den Verhandlungen teilnehmenden
beschreibt in der Auftragsbekanntmachung, der Be- Bieters nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen
kanntmachung über das Bestehen eines Qualifizie- Teilnehmer weitergeben. Eine solche Zustimmung darf
rungssystems oder den Vergabeunterlagen die Nach- nicht allgemein, sondern nur in Bezug auf die beabsich-
frage nach der innovativen Leistung. Dabei ist anzuge- tigte Mitteilung bestimmter Informationen erteilt wer-
ben, welche Elemente dieser Beschreibung Mindest- den. Der Auftraggeber muss in den Vergabeunterlagen
anforderungen darstellen. Es sind Eignungskriterien die zum Schutz des geistigen Eigentums geltenden
vorzugeben, die die Fähigkeiten der Unternehmen auf Vorkehrungen festlegen.
dem Gebiet der Forschung und Entwicklung sowie die (7) Die Innovationspartnerschaft wird durch Zu-
Ausarbeitung und Umsetzung innovativer Lösungen schlag auf Angebote eines oder mehrerer Bieter einge-
betreffen. Die bereitgestellten Informationen müssen gangen. Eine Erteilung des Zuschlags allein auf der
so genau sein, dass die Unternehmen Art und Umfang Grundlage des niedrigsten Preises oder der niedrigsten
der geforderten Lösung erkennen und entscheiden Kosten ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber kann eine
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016 665
Innovationspartnerschaft mit einem Partner oder mit oder der Bekanntmachung für die Rahmenvereinbarung
mehreren Partnern, die getrennte Forschungs- und Ent- festzulegen.
wicklungstätigkeiten durchführen, eingehen. (3) Mit Ausnahme angemessen begründeter Sonder-
(8) Die Innovationspartnerschaft wird entsprechend fälle, in denen dies insbesondere aufgrund des Gegen-
dem Forschungs- und Innovationsprozess in zwei auf- stands der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt werden
einanderfolgenden Phasen strukturiert: kann, beträgt die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung
maximal acht Jahre.
1. einer Forschungs- und Entwicklungsphase, die die
Herstellung von Prototypen oder die Entwicklung
der Dienstleistung umfasst, und § 20
Grundsätze für den
2. einer Leistungsphase, in der die aus der Partner-
Betrieb dynamischer Beschaffungssysteme
schaft hervorgegangene Leistung erbracht wird.
(1) Der Auftraggeber kann für die Beschaffung
Die Phasen sind durch die Festlegung von Zwischen-
marktüblicher Leistungen ein dynamisches Beschaf-
zielen zu untergliedern, bei deren Erreichen die Zahlung
fungssystem nutzen.
der Vergütung in angemessenen Teilbeträgen vereinbart
wird. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Struktur (2) Bei der Auftragsvergabe über ein dynamisches
der Partnerschaft und insbesondere die Dauer und der Beschaffungssystem befolgt der Auftraggeber die Vor-
Wert der einzelnen Phasen den Innovationsgrad der schriften für das nicht offene Verfahren.
vorgeschlagenen Lösung und der Abfolge der For- (3) Ein dynamisches Beschaffungssystem wird mit-
schungs- und Innovationstätigkeiten widerspiegeln. hilfe elektronischer Mittel eingerichtet und betrieben.
Der geschätzte Wert der Liefer- oder Dienstleistung darf Die §§ 11 und 12 finden Anwendung.
in Bezug auf die für ihre Entwicklung erforderlichen In-
vestitionen nicht unverhältnismäßig sein. (4) Ein dynamisches Beschaffungssystem steht im
gesamten Zeitraum seiner Einrichtung allen Bietern of-
(9) Auf der Grundlage der Zwischenziele kann der fen, die die im jeweiligen Vergabeverfahren festgelegten
Auftraggeber am Ende jedes Entwicklungsabschnittes Eignungskriterien erfüllen. Die Zahl der zum dynami-
entscheiden, ob er die Innovationspartnerschaft been- schen Beschaffungssystem zugelassenen Bewerber
det oder, im Fall einer Innovationspartnerschaft mit darf nicht begrenzt werden.
mehreren Partnern, die Zahl der Partner durch die Kün-
digung einzelner Verträge reduziert, sofern der Auftrag- (5) Der Zugang zu einem dynamischen Beschaf-
geber in der Bekanntmachung oder in den Vergabe- fungssystem ist für alle Unternehmen kostenlos.
unterlagen darauf hingewiesen hat, dass diese Mög-
lichkeiten bestehen und unter welchen Umständen § 21
davon Gebrauch gemacht werden kann. Betrieb eines
(10) Nach Abschluss der Forschungs- und Entwick- dynamischen Beschaffungssystems
lungsphase ist der Auftraggeber zum anschließenden (1) Der Auftraggeber gibt in der Auftragsbekannt-
Erwerb der innovativen Liefer- oder Dienstleistung nur machung an, dass er ein dynamisches Beschaffungs-
dann verpflichtet, wenn das bei Eingehung der Innova- system nutzt und für welchen Zeitraum es betrieben
tionspartnerschaft festgelegte Leistungsniveau und die wird.
Kostenobergrenze eingehalten werden. (2) Auftraggeber informieren die Europäische Kom-
mission wie folgt über eine Änderung der Gültigkeits-
Unterabschnitt 2 dauer:
Besondere Methoden 1. Wird die Gültigkeitsdauer ohne Einstellung des
u n d I n s t r u m e n t e i m Ve r g a b e v e r f a h r e n dynamischen Beschaffungssystems geändert, ist
das in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU)
§ 19 2015/1986 der Kommission vom 11. November
Rahmenvereinbarungen 2015 zur Einführung von Standardformularen für die
Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für
(1) Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung erfolgt öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durch-
im Wege einer nach dieser Verordnung geltenden Ver- führungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 (ABl. L 296
fahrensart. Das in Aussicht genommene Auftragsvolu- vom 12.11.2015, S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
men ist so genau wie möglich zu ermitteln und be- sung enthaltene Muster zu verwenden.
kanntzugeben, braucht aber nicht abschließend festge-
legt zu werden. Eine Rahmenvereinbarung darf nicht 2. Wird das dynamische Beschaffungssystem einge-
missbräuchlich oder in einer Art angewendet werden, stellt, ist das in Anhang VI der Durchführungsverord-
die den Wettbewerb behindert, einschränkt oder ver- nung (EU) 2015/1986 enthaltene Muster zu verwen-
fälscht. den.
(2) Auf einer Rahmenvereinbarung beruhende Ein- (3) In den Vergabeunterlagen sind mindestens die
zelaufträge werden nach vom Auftraggeber festzu- Art und die geschätzte Menge der zu beschaffenden
legenden objektiven und nichtdiskriminierenden Regeln Leistung sowie alle erforderlichen Daten des dynami-
und Kriterien vergeben. Dazu kann auch die Durchfüh- schen Beschaffungssystems anzugeben.
rung eines erneuten Wettbewerbs zwischen denjenigen (4) In den Vergabeunterlagen ist anzugeben, ob ein
Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dynamisches Beschaffungssystem in Kategorien von
Vertragspartei der Rahmenvereinbarung sind, gehören. Leistungen untergliedert wurde. Gegebenenfalls sind
Die Regeln und Kriterien sind in den Vergabeunterlagen die objektiven Merkmale jeder Kategorie anzugeben.
666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016
(5) Hat ein Auftraggeber ein dynamisches Beschaf- nen nicht Gegenstand elektronischer Auktionen sein.
fungssystem in Kategorien von Leistungen unterglie- Der elektronischen Auktion hat eine vollständige erste
dert, legt er für jede Kategorie die Eignungskriterien ge- Bewertung aller Angebote anhand der Zuschlagskrite-
sondert fest. rien und der jeweils dafür festgelegten Gewichtung vo-
(6) Die zugelassenen Bewerber sind für jede einzel- rauszugehen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend
ne, über ein dynamisches Beschaffungssystem statt- bei einem erneuten Vergabeverfahren zwischen den
findende Auftragsvergabe gesondert zur Angebots- Parteien einer Rahmenvereinbarung nach § 19 und bei
abgabe aufzufordern. Wurde ein dynamisches Be- einem erneuten Vergabeverfahren während der Laufzeit
schaffungssystem in Kategorien von Leistungen unter- eines dynamischen Beschaffungssystems nach § 20.
gliedert, werden jeweils alle für die einem konkreten Eine elektronische Auktion kann mehrere, aufeinander-
Auftrag entsprechende Kategorie zugelassenen Bewer- folgende Phasen umfassen.
ber aufgefordert, ein Angebot zu unterbreiten. (2) Im Rahmen der elektronischen Auktion werden
die Angebote mittels festgelegter Methoden elektro-
§ 22 nisch bewertet und automatisch in eine Rangfolge ge-
bracht. Die sich schrittweise wiederholende, elektroni-
Fristen beim Betrieb
sche Bewertung der Angebote beruht auf
eines dynamischen Beschaffungssystems
1. neuen, nach unten korrigierten Preisen, wenn der
(1) Abweichend von § 15 gelten bei der Nutzung ei-
Zuschlag allein aufgrund des Preises erfolgt, oder
nes dynamischen Beschaffungssystems die Bestim-
mungen der Absätze 2 bis 5. 2. neuen, nach unten korrigierten Preisen oder neuen,
auf bestimmte Angebotskomponenten abstellenden
(2) Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge
Werten, wenn das Angebot mit dem besten Preis-
beträgt mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag
Leistungs-Verhältnis oder, bei Verwendung eines
nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung
Kosten-Wirksamkeits-Ansatzes, mit den niedrigsten
oder im Falle einer regelmäßigen nicht verbindlichen
Kosten den Zuschlag erhält.
Bekanntmachung nach § 36 Absatz 4 nach der Absen-
dung der Aufforderung zur Interessensbestätigung. (3) Die Bewertungsmethoden werden mittels einer
Sobald die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die mathematischen Formel definiert und in der Aufforde-
erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dyna- rung zur Teilnahme an der elektronischen Auktion be-
mischen Beschaffungssystems abgesandt worden ist, kanntgemacht. Wird der Zuschlag nicht allein aufgrund
gelten keine weiteren Fristen für den Eingang der Teil- des Preises erteilt, muss aus der mathematischen For-
nahmeanträge. mel auch die Gewichtung aller Angebotskomponenten
nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 hervorgehen. Sind Ne-
(3) Der Auftraggeber bewertet den Antrag eines
benangebote zugelassen, ist für diese ebenfalls eine
Unternehmens auf Teilnahme an einem dynamischen
mathematische Formel bekanntzumachen.
Beschaffungssystem unter Zugrundelegung objektiver
Kriterien innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dessen (4) Angebotskomponenten nach Absatz 2 Satz 2
Eingang. In begründeten Einzelfällen, insbesondere Nummer 2 müssen numerisch oder prozentual be-
wenn Unterlagen geprüft werden müssen oder um auf schrieben werden.
sonstige Art und Weise zu überprüfen, ob die Eig-
nungskriterien erfüllt sind, kann die Frist auf 15 Arbeits- § 24
tage verlängert werden. Wurde die Aufforderung zur Durchführung elektronischer Auktionen
Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe
im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems (1) Der Auftraggeber kündigt in der Auftragsbe-
noch nicht versandt, kann der Auftraggeber die Frist kanntmachung oder in der Aufforderung zur Interes-
verlängern, sofern während der verlängerten Frist keine sensbestätigung an, dass er eine elektronische Auktion
Aufforderung zur Angebotsabgabe versandt wird. Die durchführt.
Fristverlängerung ist in den Vergabeunterlagen anzuge- (2) Die Vergabeunterlagen müssen mindestens fol-
ben. Jedes Unternehmen wird unverzüglich darüber gende Angaben enthalten:
informiert, ob es zur Teilnahme an einem dynamischen 1. alle Angebotskomponenten, deren Werte Grundlage
Beschaffungssystem zugelassen wurde oder nicht. der automatischen Neureihung der Angebote sein
(4) Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt werden,
mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach 2. gegebenenfalls die Obergrenzen der Werte nach
der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. Nummer 1, wie sie sich aus den technischen Spezi-
§ 15 Absatz 3 findet Anwendung. fikationen ergeben,
§ 23 3. eine Auflistung aller Daten, die den Bietern während
der elektronischen Auktion zur Verfügung gestellt
Grundsätze für die werden,
Durchführung elektronischer Auktionen
4. den Termin, an dem die Daten nach Nummer 3 den
(1) Der Auftraggeber kann im Rahmen eines offenen, Bietern zur Verfügung gestellt werden,
eines nicht offenen oder eines Verhandlungsverfahrens
vor der Zuschlagserteilung eine elektronische Auktion 5. alle für den Ablauf der elektronischen Auktion rele-
durchführen, sofern der Inhalt der Vergabeunterlagen vanten Daten und
hinreichend präzise beschrieben und die Leistung mit- 6. die Bedingungen, unter denen die Bieter während
hilfe automatischer Bewertungsmethoden eingestuft der elektronischen Auktion Gebote abgeben können,
werden kann. Geistig-schöpferische Leistungen kön- insbesondere die Mindestabstände zwischen den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016 667
der automatischen Neureihung der Angebote zu- machung oder, sofern eine regelmäßige nichtverbind-
grunde liegenden Preisen oder Werten. liche Bekanntmachung als Auftragsbekanntmachung
(3) Der Auftraggeber fordert alle Bieter, die zulässige dient, in der Aufforderung zur Interessensbestätigung
Angebote unterbreitet haben, gleichzeitig zur Teilnahme darauf hin.
an der elektronischen Auktion auf. Ab dem genannten (3) Schließt der Auftraggeber mit einem oder mehre-
Zeitpunkt ist die Internetverbindung gemäß den in der ren Unternehmen eine Rahmenvereinbarung im An-
Aufforderung zur Teilnahme an der elektronischen Auk- schluss an die Einreichung der Angebote in Form eines
tion genannten Anweisungen zu nutzen. Der Aufforde- elektronischen Kataloges, kann er vorschreiben, dass
rung zur Teilnahme an der elektronischen Auktion ist ein erneutes Vergabeverfahren für Einzelaufträge auf
jeweils das Ergebnis der vollständigen Bewertung des der Grundlage aktualisierter elektronischer Kataloge er-
betreffenden Angebots nach § 23 Absatz 1 Satz 3 bei- folgt, indem er:
zufügen. 1. die Bieter auffordert, ihre elektronischen Kataloge an
(4) Eine elektronische Auktion darf frühestens zwei die Anforderungen des zu vergebenden Einzelauftra-
Arbeitstage nach der Versendung der Aufforderung zur ges anzupassen und erneut einzureichen, oder
Teilnahme gemäß Absatz 3 beginnen. 2. die Bieter informiert, dass sie den bereits eingereich-
(5) Der Auftraggeber teilt allen Bietern im Laufe einer ten elektronischen Katalogen zu einem bestimmten
jeden Phase der elektronischen Auktion unverzüglich Zeitpunkt die Daten entnehmen, die erforderlich
zumindest den jeweiligen Rang ihres Angebotes inner- sind, um Angebote zu erstellen, die den Anforderun-
halb der Reihenfolge aller Angebote mit. Er kann den gen des zu vergebenden Einzelauftrages entspre-
Bietern weitere Daten nach Absatz 2 Nummer 3 zur Ver- chen; dieses Verfahren ist in der Auftragsbekannt-
fügung stellen. Die Identität der Bieter darf in keiner machung oder den Vergabeunterlagen für den Ab-
Phase einer elektronischen Auktion offengelegt werden. schluss einer Rahmenvereinbarung anzukündigen;
der Bieter kann diese Methode der Datenerhebung
(6) Der Zeitpunkt des Beginns und des Abschlusses
ablehnen.
einer jeden Phase ist in der Aufforderung zur Teilnahme
an einer elektronischen Auktion ebenso anzugeben wie (4) Vor der Erteilung des Zuschlags sind dem jewei-
gegebenenfalls die Zeit, die jeweils nach Eingang der ligen Bieter die gesammelten Daten vorzulegen, sodass
letzten neuen Preise oder Werte nach § 23 Absatz 2 dieser die Möglichkeit zum Einspruch oder zur Bestäti-
Satz 2 Nummer 1 und 2 vergangen sein muss, bevor gung, dass das Angebot keine materiellen Fehler ent-
eine Phase einer elektronischen Auktion abgeschlossen hält, hat.
wird.
Unterabschnitt 3
(7) Eine elektronische Auktion wird abgeschlossen,
wenn Vo r b e r e i t u n g d e s Ve r g a b e v e r f a h r e n s
1. der vorher festgelegte und in der Aufforderung zur § 26
Teilnahme an einer elektronischen Auktion bekannt-
gemachte Zeitpunkt erreicht ist, Markterkundung
2. von den Bietern keine neuen Preise oder Werte nach (1) Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens darf
§ 23 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 mitgeteilt der Auftraggeber eine Markterkundung zur Vorberei-
werden, die die Anforderungen an Mindestabstände tung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der
nach Absatz 2 Nummer 6 erfüllen, und die vor Be- Marktteilnehmer über seine Auftragsvergabepläne und
ginn einer elektronischen Auktion bekanntgemachte -anforderungen durchführen.
Zeit, die zwischen dem Eingang der letzten neuen (2) Die Durchführung von Vergabeverfahren lediglich
Preise oder Werte und dem Abschluss der elektroni- zur Markterkundung und zum Zwecke der Kosten- oder
schen Auktion vergangen sein muss, abgelaufen ist Preisermittlung ist unzulässig.
oder
§ 27
3. die letzte Phase einer elektronischen Auktion abge-
schlossen ist. Aufteilung nach Losen
(8) Der Zuschlag wird nach Abschluss einer elektro- (1) Unbeschadet des § 97 Absatz 4 des Gesetzes
nischen Auktion entsprechend ihrem Ergebnis mitge- gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann der Auftrag-
teilt. geber festlegen, ob die Angebote nur für ein Los, für
mehrere oder für alle Lose eingereicht werden dürfen.
§ 25 Er kann, auch wenn Angebote für mehrere oder alle
Lose eingereicht werden dürfen, die Zahl der Lose auf
Elektronische Kataloge eine Höchstzahl beschränken, für die ein einzelner Bie-
(1) Der Auftraggeber kann festlegen, dass Angebote ter den Zuschlag erhalten kann.
in Form eines elektronischen Kataloges einzureichen (2) Der Auftraggeber gibt die Vorgaben nach Ab-
sind oder einen elektronischen Katalog beinhalten müs- satz 1 in der Auftragsbekanntmachung, der Aufforde-
sen. Angeboten, die in Form eines elektronischen rung zur Interessensbestätigung oder im Falle einer
Kataloges eingereicht werden, können weitere Unter- Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizie-
lagen beigefügt werden. rungssystems in der Aufforderung zu Verhandlungen
(2) Akzeptiert der Auftraggeber Angebote in Form oder zur Angebotsabgabe bekannt. Er gibt die objekti-
eines elektronischen Kataloges oder schreibt er vor, ven und nichtdiskriminierenden Kriterien an, die er bei
dass Angebote in Form eines elektronischen Kataloges der Vergabe von Losen anzuwenden beabsichtigt,
einzureichen sind, so weist er in der Auftragsbekannt- wenn die Anwendung der Zuschlagskriterien dazu füh-
668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016
ren würde, dass ein einzelner Bieter den Zuschlag für der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebens-
eine größere Zahl von Losen als die Höchstzahl erhält. zyklus des Auftragsgegenstandes einschließlich der
(3) In Fällen, in denen ein einziger Bieter den Zu- Produktions- und Lieferkette beziehen, auch wenn der-
schlag für mehr als ein Los erhalten kann, kann der artige Faktoren keine materiellen Bestandteile der Leis-
Auftraggeber Aufträge über mehrere oder alle Lose ver- tung sind, sofern diese Merkmale in Verbindung mit
geben, wenn er in der Auftragsbekanntmachung oder in dem Auftragsgegenstand stehen und zu dessen Wert
der Aufforderung zur Interessensbestätigung angege- und Beschaffungszielen verhältnismäßig sind.
ben hat, dass er sich diese Möglichkeit vorbehält und (4) In der Leistungsbeschreibung kann ferner festge-
die Lose oder Losgruppen angibt, die kombiniert wer- legt werden, ob Rechte des geistigen Eigentums über-
den können. tragen oder dem Auftraggeber daran Nutzungsrechte
eingeräumt werden müssen.
§ 28 (5) Werden verpflichtende Zugänglichkeitserforder-
Leistungsbeschreibung nisse im Sinne des § 121 Absatz 2 des Gesetzes gegen
(1) Der Auftraggeber fasst die Leistungsbeschrei- Wettbewerbsbeschränkungen mit einem Rechtsakt der
bung (§ 121 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- Europäischen Union erlassen, so muss die Leistungs-
schränkungen) in einer Weise, dass sie allen Unter- beschreibung, soweit die Kriterien der Zugänglichkeit
nehmen den gleichen Zugang zum Vergabeverfahren für Menschen mit Behinderungen oder der Konzeption
gewährt und die Öffnung des nationalen Beschaffungs- für alle Nutzer betroffen sind, darauf Bezug nehmen.
marktes für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter (6) In der Leistungsbeschreibung darf nicht auf eine
Weise behindert. bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonde-
(2) In der Leistungsbeschreibung sind die Merkmale res Verfahren oder auf gewerbliche Schutzrechte, Typen
des Auftragsgegenstandes zu beschreiben: oder einen bestimmten Ursprung verwiesen werden,
wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder be-
1. in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderun- stimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen
gen oder einer Beschreibung der zu lösenden Auf- werden, es sei denn, dieser Verweis ist durch den Auf-
gabe, die so genau wie möglich zu fassen sind, dass tragsgegenstand gerechtfertigt. Solche Verweise sind
sie ein klares Bild vom Auftragsgegenstand vermit- ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegen-
teln und hinreichend vergleichbare Angebote erwar- stand anderenfalls nicht hinreichend genau und
ten lassen, die dem Auftraggeber die Erteilung des allgemein verständlich beschrieben werden kann; die
Zuschlags ermöglichen, Verweise sind mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu
2. unter Bezugnahme auf die in Anlage 1 definierten versehen.
technischen Anforderungen in der Rangfolge:
a) nationale Normen, mit denen europäische Nor- § 29
men umgesetzt werden, Technische Anforderungen
b) Europäische Technische Bewertungen, (1) Verweist der Auftraggeber in der Leistungsbe-
c) gemeinsame technische Spezifikationen, schreibung auf technische Anforderungen nach § 28
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, so darf er ein Angebot nicht
d) internationale Normen und andere technische
mit der Begründung ablehnen, dass die angebotenen
Bezugssysteme, die von den europäischen Nor-
Liefer- und Dienstleistungen nicht den von ihm heran-
mungsgremien erarbeitet wurden oder,
gezogenen technischen Anforderungen der Leistungs-
e) falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, beschreibung entsprechen, wenn das Unternehmen in
nationale Normen, nationale technische Zulas- seinem Angebot dem Auftraggeber mit geeigneten Mit-
sungen oder nationale technische Spezifikationen teln nachweist, dass die vom Unternehmen vorgeschla-
für die Planung, Berechnung und Ausführung von genen Lösungen diesen technischen Anforderungen
Bauwerken und den Einsatz von Produkten oder gleichermaßen entsprechen.
3. als Kombination der Nummern 1 und 2 (2) Legt der Auftraggeber die technischen Anforde-
a) in Form von Leistungs- oder Funktionsanforde- rungen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforde-
rungen unter Bezugnahme auf die technischen rungen fest, so darf der Auftraggeber ein Angebot nicht
Anforderungen gemäß Nummer 2 als Mittel zur ablehnen, das Folgendem entspricht:
Vermutung der Konformität mit diesen Leistungs- 1. einer nationalen Norm, mit der eine europäische
und Funktionsanforderungen oder Norm umgesetzt wird,
b) mit Bezugnahme auf die technischen Anforderun- 2. einer Europäischen Technischen Bewertung,
gen gemäß Nummer 2 hinsichtlich bestimmter
Merkmale und mit Bezugnahme auf die Leis- 3. einer gemeinsamen technischen Spezifikation,
tungs- und Funktionsanforderungen gemäß Num- 4. einer internationalen Norm oder
mer 1 hinsichtlich anderer Merkmale. 5. einem technischen Bezugssystem, das von den
Jede Bezugnahme auf eine Anforderung nach Satz 1 europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde,
Nummer 2 Buchstabe a bis e ist mit dem Zusatz „oder wenn diese technischen Anforderungen die von
gleichwertig“ zu versehen. ihm geforderten Leistungs- und Funktionsanforde-
(3) Die Merkmale können auch Aspekte der Qualität rungen betreffen.
und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Das Unternehmen muss in seinem Angebot belegen,
Aspekte betreffen. Sie können sich auch auf den Pro- dass die jeweilige der Norm entsprechende Liefer- oder
zess oder die Methode zur Herstellung oder Erbringung Dienstleistung den Leistungs- oder Funktionsanforde-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016 669
rungen des Auftraggebers entspricht. Belege können entspricht, kann der Auftraggeber die Vorlage von Güte-
insbesondere eine technische Beschreibung des Her- zeichen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 verlangen.
stellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle (2) Das Gütezeichen muss allen folgenden Bedin-
sein. gungen genügen:
1. Alle Anforderungen des Gütezeichens sind für die
§ 30
Bestimmung der Merkmale der Leistung geeignet
Bekanntmachung technischer Anforderungen und stehen mit dem Auftragsgegenstand nach § 28
(1) Der Auftraggeber stellt den interessierten Unter- Absatz 3 in Verbindung.
nehmen auf deren Anfrage die technischen Anforderun- 2. Die Anforderungen des Gütezeichens beruhen auf
gen zur Verfügung, auf die er sich in seinen Aufträgen objektiv nachprüfbaren und nichtdiskriminierenden
regelmäßig bezieht oder die er anzuwenden beabsich- Kriterien.
tigt. 3. Das Gütezeichen wurde im Rahmen eines offenen
(2) Diese technischen Anforderungen sind elektro- und transparenten Verfahrens entwickelt, an dem
nisch uneingeschränkt, vollständig, unentgeltlich und alle interessierten Kreise teilnehmen können.
unmittelbar zugänglich zu machen. 4. Alle betroffenen Unternehmen müssen Zugang zum
(3) Können die technischen Anforderungen nicht Gütezeichen haben.
gemäß Absatz 2 elektronisch zugänglich gemacht wer- 5. Die Anforderungen wurden von einem Dritten fest-
den, so wählt der Auftraggeber einen anderen Weg, um gelegt, auf den das Unternehmen, das das Gütezei-
die technischen Anforderungen zugänglich zu machen. chen erwirbt, keinen maßgeblichen Einfluss ausüben
Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber Anfor- konnte.
derungen an die Vertraulichkeit von durch ihn den
(3) Für den Fall, dass die Leistung nicht allen Anfor-
Bewerbern oder Bietern zur Verfügung gestellten Unter-
derungen des Gütezeichens entsprechen muss, hat der
lagen oder Dokumenten nach § 41 Absatz 4 stellt.
Auftraggeber die betreffenden Anforderungen anzuge-
ben.
§ 31
(4) Der Auftraggeber muss andere Gütezeichen
Nachweisführung akzeptieren, die gleichwertige Anforderungen an die
durch Bescheinigungen Leistung stellen.
von Konformitätsbewertungsstellen
(5) Hatte ein Unternehmen aus Gründen, die ihm
(1) Als Beleg dafür, dass eine Leistung bestimmten, nicht zugerechnet werden können, nachweislich keine
in der Leistungsbeschreibung geforderten Merkmalen Möglichkeit, das vom Auftraggeber angegebene oder
entspricht, kann der Auftraggeber die Vorlage von Be- ein gleichwertiges Gütezeichen innerhalb einer ein-
scheinigungen, insbesondere Testberichten oder Zerti- schlägigen Frist zu erlangen, so muss der Auftraggeber
fizierungen, einer Konformitätsbewertungsstelle ver- andere geeignete Belege akzeptieren, sofern das Un-
langen. Wird die Vorlage einer Bescheinigung einer ternehmen nachweist, dass die von ihm zu erbringende
bestimmten Konformitätsbewertungsstelle verlangt, hat Leistung die Anforderungen des geforderten Güte-
der Auftraggeber auch Bescheinigungen gleichwertiger zeichens oder die vom Auftraggeber angegebenen spe-
anderer Konformitätsbewertungsstellen zu akzeptieren. zifischen Anforderungen erfüllt.
(2) Der Auftraggeber akzeptiert auch andere als die
in Absatz 1 genannten geeigneten Unterlagen, insbe- § 33
sondere ein technisches Dossier des Herstellers, wenn Nebenangebote
das Unternehmen keinen Zugang zu den in Absatz 1 (1) Der Auftraggeber kann Nebenangebote zulassen
genannten Bescheinigungen oder keine Möglichkeit oder vorschreiben. Dabei legt er Mindestanforderun-
hatte, diese innerhalb der einschlägigen Fristen einzu- gen, denen die Nebenangebote genügen müssen, fest.
holen, sofern das Unternehmen den fehlenden Zugang
nicht zu vertreten hat. In den Fällen des Satzes 1 hat (2) Die entsprechenden Angaben machen die Auf-
das Unternehmen durch die vorgelegten Unterlagen zu traggeber in der Bekanntmachung oder den Vergabe-
belegen, dass die von ihm zu erbringende Leistung die unterlagen. Fehlt eine entsprechende Angabe, sind
angegebenen Anforderungen erfüllt. keine Nebenangebote zugelassen. Es ist auch anzuge-
ben, ob ein Nebenangebot unabhängig oder nur in Ver-
(3) Eine Konformitätsbewertungsstelle ist eine Stelle, bindung mit einem Hauptangebot eingereicht werden
die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Euro- darf. Fehlt eine solche Angabe, sind Nebenangebote
päischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 auch ohne ein Hauptangebot zugelassen.
über die Vorschriften für die Akkreditierung und Markt-
überwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung (3) Die Zuschlagskriterien sind gemäß § 127 Absatz 4
von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen so
(EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, festzulegen, dass sie sowohl auf Hauptangebote als
S. 30) akkreditiert ist und Konformitätsbewertungstätig- auch auf Nebenangebote anwendbar sind. Nebenange-
keiten durchführt. bote können auch zugelassen oder vorgeschrieben
werden, wenn der Preis oder die Kosten das alleinige
Zuschlagskriterium sind.
§ 32
(4) Der Auftraggeber berücksichtigt nur Nebenange-
Nachweisführung durch Gütezeichen bote, die die Mindestanforderungen erfüllen. Bei den
(1) Als Beleg dafür, dass eine Leistung bestimmten, Verfahren zur Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungs-
in der Leistungsbeschreibung geforderten Merkmalen aufträgen dürfen Auftraggeber, die Nebenangebote zu-
670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016
gelassen oder vorgeschrieben haben, ein Nebenange- (2) Die Auftragsbekanntmachung wird nach dem im
bot nicht allein deshalb zurückweisen, weil es, wenn Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986
darauf der Zuschlag erteilt werden sollte, entweder zu enthaltenen Muster erstellt.
einem Dienstleistungsauftrag anstatt zu einem Liefer-
(3) Der Auftraggeber benennt in der Auftragsbe-
auftrag oder zu einem Lieferauftrag anstatt zu einem
kanntmachung die Vergabekammer, an die sich die
Dienstleistungsauftrag führen würde.
Unternehmen zur Nachprüfung geltend gemachter Ver-
gabeverstöße wenden können.
§ 34
(4) Der Auftraggeber kann im Internet zusätzlich ein
Unteraufträge
Beschafferprofil einrichten. Dieses kann regelmäßige
(1) Der Auftraggeber kann Unternehmen in der Auf- nicht verbindliche Bekanntmachungen, Angaben über
tragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen laufende oder aufgehobene Vergabeverfahren, über
auffordern, bei Angebotsabgabe die Teile des Auftrags, vergebene Aufträge sowie alle sonstigen Informationen
die sie im Wege der Unterauftragsvergabe an Dritte zu von allgemeinem Interesse wie Kontaktstelle, Telefon-
vergeben beabsichtigen, sowie, falls zumutbar, die und Faxnummer, Anschrift und E-Mail-Adresse des
vorgesehenen Unterauftragnehmer zu benennen. Vor Auftraggebers enthalten.
Zuschlagserteilung kann der Auftraggeber von den Bie-
tern, deren Angebote in die engere Wahl kommen, ver- § 36
langen, die Unterauftragnehmer zu benennen und
nachzuweisen, dass ihnen die erforderlichen Mittel Regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung
dieser Unterauftragnehmer zur Verfügung stehen. (1) Der Auftraggeber kann die Absicht einer geplan-
(2) Die Haftung des Hauptauftragnehmers gegen- ten Auftragsvergabe mittels Veröffentlichung einer re-
über dem Auftraggeber bleibt von Absatz 1 unberührt. gelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung nach
dem in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU)
(3) Bei der Vergabe von Bau- oder Dienstleistungs- 2015/1986 enthaltenen Muster bekanntgeben.
aufträgen, die in einer Einrichtung des Auftraggebers
unter dessen direkter Aufsicht zu erbringen sind, (2) Die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntma-
schreibt der Auftraggeber in den Vertragsbedingungen chung kann durch das Amt für Veröffentlichungen der
vor, dass der Auftragnehmer spätestens bei Beginn der Europäischen Union oder im Beschafferprofil veröffent-
Auftragsausführung die Namen, die Kontaktdaten und licht werden. Erfolgt die Veröffentlichung im Beschaffer-
die gesetzlichen Vertreter seiner Unterauftragnehmer profil, übermittelt der Auftraggeber die Mitteilung dieser
mitteilt und dass jede im Rahmen der Auftragsausfüh- Veröffentlichung dem Amt für Veröffentlichungen der
rung eintretende Änderung auf der Ebene der Unterauf- Europäischen Union nach dem Muster gemäß An-
tragnehmer mitzuteilen ist. Der Auftraggeber kann die hang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986.
Mitteilungspflichten nach Satz 1 auch als Vertrags- (3) Hat der Auftraggeber eine regelmäßige nicht
bedingungen bei der Vergabe anderer Dienstleistungs- verbindliche Bekanntmachung nach Absatz 1 veröffent-
aufträge oder bei der Vergabe von Lieferaufträgen vor- licht, kann die Mindestfrist für den Eingang von Ange-
sehen. Des Weiteren können die Mitteilungspflichten boten im offenen Verfahren auf 15 Tage verkürzt wer-
auch auf Lieferanten, die an Dienstleistungsaufträgen den, sofern
beteiligt sind, sowie auf weitere Stufen in der Kette
der Unterauftragnehmer ausgeweitet werden. 1. die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung
alle nach Anhang IV der Durchführungsverordnung
(4) Für Unterauftragnehmer aller Stufen gilt § 128 (EU) 2015/1986 geforderten Informationen enthält,
Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän- soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der
kungen. regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung
(5) Der öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 100 vorlagen, und
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
2. die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung
beschränkungen überprüft vor der Erteilung des Zu-
wenigstens 35 Tage und nicht mehr als zwölf Monate
schlags, ob Gründe für den Ausschluss des Unter-
vor dem Tag der Absendung der Auftragsbekannt-
auftragnehmers vorliegen. Bei Vorliegen zwingender
machung zur Veröffentlichung an das Amt für Veröf-
Ausschlussgründe verlangt der öffentliche Auftrag-
fentlichungen der Europäischen Union übermittelt
geber die Ersetzung des Unterauftragnehmers. Bei Vor-
wurde.
liegen fakultativer Ausschlussgründe kann der öffent-
liche Auftraggeber verlangen, dass dieser ersetzt wird. (4) Der Auftraggeber kann im nicht offenen Verfahren
Der öffentliche Auftraggeber kann dem Bewerber oder und im Verhandlungsverfahren auf eine Auftragsbe-
Bieter dafür eine Frist setzen. kanntmachung nach § 35 verzichten, sofern die regel-
mäßige nicht verbindliche Bekanntmachung
Unterabschnitt 4 1. die Liefer- oder Dienstleistungen benennt, die Ge-
V e r ö f f e n t l i c h u n g , Tr a n s p a r e n z genstand des zu vergebenden Auftrages sein wer-
den,
§ 35 2. den Hinweis enthält, dass dieser Auftrag im nicht
Auftragsbekanntmachungen, Beschafferprofil offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren ohne
gesonderte Auftragsbekanntmachung vergeben
(1) Der Auftraggeber teilt seine Absicht, einen Auf-
wird,
trag zu vergeben oder eine Rahmenvereinbarung abzu-
schließen, in einer Auftragsbekanntmachung mit. § 13 3. die interessierten Unternehmen auffordert, ihr Inte-
Absatz 2, § 36 Absatz 4 und § 37 bleiben unberührt. resse mitzuteilen (Interessensbekundung),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016 671
4. alle nach Anhang IV der Durchführungsverordnung nehmen, der von der regelmäßigen nicht verbindlichen
(EU) 2015/1986 geforderten Informationen enthält Bekanntmachung abgedeckt ist, muss die Vergabe-
und bekanntmachung einen entsprechenden Hinweis ent-
5. wenigstens 35 Tage und nicht mehr als zwölf Monate halten.
vor dem Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung (4) Die Vergabebekanntmachung umfasst die abge-
zur Interessensbestätigung veröffentlicht wird. schlossenen Rahmenvereinbarungen, aber nicht die auf
Ungeachtet der Verpflichtung zur Veröffentlichung der ihrer Grundlage vergebenen Einzelaufträge. Bei Aufträ-
Bekanntmachung können solche regelmäßigen nicht gen, die im Rahmen eines dynamischen Beschaffungs-
verbindlichen Bekanntmachungen zusätzlich in einem systems vergeben werden, umfasst die Vergabebe-
Beschafferprofil veröffentlicht werden. kanntmachung eine vierteljährliche Zusammenstellung
der Einzelaufträge, die Zusammenstellung muss spä-
(5) Der Auftraggeber fordert alle Unternehmen, die testens 30 Tage nach Quartalsende versendet werden.
auf die Veröffentlichung einer regelmäßigen nicht ver-
bindlichen Bekanntmachung nach Absatz 4 eine Inte- (5) Auftragsänderungen gemäß § 132 Absatz 2
ressensbekundung übermittelt haben, zur Bestätigung Nummer 2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
ihres Interesses an einer weiteren Teilnahme auf (Auf- beschränkungen sind gemäß § 132 Absatz 5 des
forderung zur Interessensbestätigung). Mit der Auffor- Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unter
derung zur Interessensbestätigung wird der Teilnahme- Verwendung des Musters gemäß Anhang XVII der
wettbewerb eingeleitet. Die Frist für den Eingang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 bekanntzu-
Interessensbestätigung beträgt 30 Tage, gerechnet ab machen.
dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur In- (6) Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, einzelne
teressensbestätigung. Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffent-
(6) Der von der regelmäßigen nicht verbindlichen lichung
Bekanntmachung abgedeckte Zeitraum beträgt höchs-
1. den Gesetzesvollzug behindern,
tens zwölf Monate ab dem Tag der Übermittlung der
regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung an 2. dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen,
das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union. 3. den berechtigten geschäftlichen Interessen eines
Unternehmens schaden oder
§ 37
4. den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen
Bekanntmachung über das
beeinträchtigen
Bestehen eines Qualifizierungssystems
würde.
(1) Der Auftraggeber kann die Absicht einer Auf-
tragsvergabe mittels der Bekanntmachung über das (7) Bei vergebenen Dienstleistungsaufträgen auf
Bestehen eines Qualifizierungssystems bekanntmachen. dem Gebiet der Forschung und Entwicklung (F&E-
(2) Die Bekanntmachung über das Bestehen eines Dienstleistungen) können die Angaben zur Art und
Qualifizierungssystems wird nach dem in Anhang VII Menge der Dienstleistung auf Folgendes beschränkt
der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 enthal- werden:
tenen Muster erstellt. Der Auftraggeber gibt in der Be- 1. auf die Angabe „F&E-Dienstleistungen“, sofern der
kanntmachung den Zweck und die Gültigkeitsdauer Auftrag im Zuge eines Verhandlungsverfahrens ohne
des Systems an. vorherigen Teilnahmewettbewerb vergeben wurde,
(3) Änderungen der Gültigkeitsdauer, ohne das Sys- 2. auf Angaben in der Auftragsbekanntmachung, die
tem zu ändern, werden nach dem in Anhang XI der mindestens ebenso detailliert sind wie in der Auf-
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 enthaltenen tragsbekanntmachung.
Muster erstellt. Bei Beendigung des Systems wird
das in Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) § 39
2015/1986 enthaltene Muster für Vergabebekannt-
machungen nach § 38 verwendet. Bekanntmachungen über die Vergabe
sozialer und anderer besonderer Dienstleistungen
§ 38 (1) Der Auftraggeber teilt seine Absicht, einen Auf-
Vergabebekanntmachungen; trag zur Erbringung sozialer oder anderer besonderer
Bekanntmachung über Auftragsänderungen Dienstleistungen im Sinne von § 130 Absatz 1 des Ge-
(1) Der Auftraggeber übermittelt spätestens 30 Tage setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu verge-
nach Zuschlagserteilung oder nach dem Abschluss einer ben, mittels
Rahmenvereinbarung eine Vergabebekanntmachung mit 1. einer Auftragsbekanntmachung gemäß § 35,
den Ergebnissen des Vergabeverfahrens an das Amt für
2. einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntma-
Veröffentlichungen der Europäischen Union.
chung gemäß § 36 Absatz 4 oder
(2) Die Vergabebekanntmachung wird nach dem in
Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 3. einer Bekanntmachung über das Bestehen eines
enthaltenen Muster erstellt. Qualifizierungssystems gemäß § 37
(3) Ist das Vergabeverfahren durch eine regelmäßige mit.
nicht verbindliche Bekanntmachung in Gang gesetzt Dies gilt nicht, wenn ein Verhandlungsverfahren ohne
worden und hat der Auftraggeber beschlossen, keine vorherigen Teilnahmewettbewerb nach § 13 Absatz 2
weitere Auftragsvergabe während des Zeitraums vorzu- zulässig wäre; § 13 Absatz 2 bleibt unberührt.
672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016
(2) Die Bekanntmachungen nach Absatz 1 werden Internetadresse, über die diese Vergabeunterlagen ab-
nach dem Muster gemäß Anhang XIX der Durchfüh- rufbar sind, enthalten.
rungsverordnung (EU) 2015/1986 erstellt. (3) Der Auftraggeber kann die Vergabeunterlagen auf
(3) Der Auftraggeber, der einen Auftrag zur Erbrin- einem anderen geeigneten Weg zur Verfügung stellen
gung von sozialen und anderen besonderen Dienstleis- oder übermitteln, wenn die erforderlichen elektroni-
tungen vergeben hat, teilt die Ergebnisse des Vergabe- schen Mittel zum Abruf der Unterlagen
verfahrens unter Verwendung des in Anhang XIX der 1. aufgrund der besonderen Art der Auftragsvergabe
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 enthaltenen nicht mit allgemein verfügbaren oder verbreiteten
Musters mit. Er kann die Vergabebekanntmachungen Geräten und Programmen der Informations- und
quartalsweise bündeln. In diesem Fall versendet er die Kommunikationstechnologie kompatibel sind,
Zusammenstellung spätestens 30 Tage nach Quartals-
2. Dateiformate zur Beschreibung der Angebote ver-
ende.
wenden, die nicht mit allgemein verfügbaren oder
verbreiteten Programmen verarbeitet werden kön-
§ 40 nen oder die durch andere als kostenlose und allge-
Veröffentlichung von Bekanntmachungen mein verfügbare Lizenzen geschützt sind, oder
(1) Auftragsbekanntmachungen, regelmäßige nicht 3. die Verwendung von Bürogeräten voraussetzen, die
verbindliche Bekanntmachungen nach § 36 Absatz 4, Auftraggebern nicht allgemein zur Verfügung stehen.
Bekanntmachungen über das Bestehen von Qualifika- Die Angebotsfrist wird in diesen Fällen um fünf Tage
tionssystemen und Vergabebekanntmachungen (Be- verlängert, sofern nicht ein Fall hinreichend begründe-
kanntmachungen) sind dem Amt für Veröffentlichungen ter Dringlichkeit gemäß § 14 Absatz 3 vorliegt oder die
der Europäischen Union mit elektronischen Mitteln zu Frist gemäß § 15 Absatz 3 im gegenseitigen Einverneh-
übermitteln. Der Auftraggeber muss den Tag der Ab- men festgelegt wurde.
sendung nachweisen können.
(4) Der Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntma-
(2) Bekanntmachungen werden durch das Amt für chung oder der Aufforderung zur Interessensbestäti-
Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffent- gung oder, sofern eine Bekanntmachung über das
licht. Als Nachweis der Veröffentlichung dient die Bestehen eines Qualifizierungssystems erfolgt, in den
Bestätigung der Veröffentlichung der übermittelten Vergabeunterlagen an, welche Maßnahmen er zum
Informationen, die der Auftraggeber vom Amt für Veröf- Schutz der Vertraulichkeit von Informationen anwendet
fentlichungen der Europäischen Union erhält. und wie auf die Vergabeunterlagen zugegriffen werden
(3) Bekanntmachungen auf nationaler Ebene dürfen kann. Die Angebotsfrist wird in diesen Fällen um fünf
nach der Veröffentlichung durch das Amt für Veröffent- Tage verlängert, es sei denn, die Maßnahme zum
lichungen der Europäischen Union oder 48 Stunden Schutz der Vertraulichkeit besteht ausschließlich in der
nach der Bestätigung über den Eingang der Bekannt- Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung, es liegt ein
machung durch das Amt für Veröffentlichungen der Fall hinreichend begründeter Dringlichkeit gemäß § 14
Europäischen Union veröffentlicht werden. Die Veröf- Absatz 3 vor oder die Frist wurde gemäß § 15 Absatz 3
fentlichung darf nur Angaben enthalten, die in den an im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.
das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union
übermittelten Bekanntmachungen enthalten sind oder § 42
in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden. In der Aufforderung zur Interessens-
nationalen Bekanntmachung ist der Tag der Übermitt- bestätigung, zur Angebotsabgabe,
lung an das Amt für Veröffentlichungen der Euro- zur Verhandlung oder zur Teilnahme am Dialog
päischen Union oder der Tag der Veröffentlichung im (1) Ist ein Teilnahmewettbewerb durchgeführt wor-
Beschafferprofil anzugeben. den, wählt der Auftraggeber Bewerber aus, die er auf-
(4) Der Auftraggeber kann auch Bekanntmachungen fordert, in einem nicht offenen Verfahren ein Angebot
über Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge, die oder in einem Verhandlungsverfahren ein Erstangebot
nicht der Bekanntmachungspflicht unterliegen, an das einzureichen und darüber zu verhandeln, am wettbe-
Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union werblichen Dialog teilzunehmen oder an Verhandlungen
übermitteln. im Rahmen einer Innovationspartnerschaft teilzunehmen.
(2) Die Aufforderung nach Absatz 1 enthält mindes-
§ 41 tens:
Bereitstellung der Vergabeunterlagen 1. einen Hinweis auf die veröffentlichte Auftragsbe-
kanntmachung,
(1) Der Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntma-
chung oder der Aufforderung zur Interessensbestäti- 2. den Tag, bis zu dem ein Angebot eingehen muss, die
gung eine elektronische Adresse an, unter der die Ver- Anschrift der Stelle, bei der es einzureichen ist, die
gabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, voll- Art der Einreichung sowie die Sprache, in der es ab-
ständig und direkt abgerufen werden können. zufassen ist,
(2) Im Falle einer Bekanntmachung über das Beste- 3. beim wettbewerblichen Dialog den Termin und den
hen eines Qualifizierungssystems nach § 37 ist dieser Ort des Beginns der Dialogphase sowie die verwen-
Zugang unverzüglich, spätestens zum Zeitpunkt der dete Sprache,
Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe 4. die Bezeichnung der gegebenenfalls beizufügenden
oder zu Verhandlungen anzubieten. Der Text der Be- Unterlagen, sofern nicht bereits in der Auftragsbe-
kanntmachung oder dieser Aufforderung muss die kanntmachung enthalten,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016 673
5. die Gewichtung der Zuschlagskriterien oder gegebe- hilfe elektronischer Mittel zu verlangen, wenn auf die
nenfalls die Kriterien in der absteigenden Rangfolge zur Einreichung erforderlichen elektronischen Mittel
ihrer Bedeutung, sofern nicht bereits in der Auftrags- einer der in § 41 Absatz 3 genannten Gründe zutrifft
bekanntmachung oder der Aufforderung zur Interes- oder wenn zugleich physische oder maßstabsgetreue
sensbestätigung enthalten. Modelle einzureichen sind, die nicht elektronisch über-
Bei öffentlichen Aufträgen, die in einem wettbewerb- mittelt werden können. In diesen Fällen erfolgt die
lichen Dialog oder im Rahmen einer Innovationspartner- Kommunikation auf dem Postweg oder auf einem an-
schaft vergeben werden, sind die in Satz 1 Nummer 2 deren geeigneten Weg oder in Kombination von posta-
genannten Angaben nicht in der Aufforderung zur Teil- lischem oder einem anderen geeigneten Weg und unter
nahme am Dialog oder an den Verhandlungen aufzu- Verwendung elektronischer Mittel.
führen, sondern zu einem späteren Zeitpunkt in der (3) Der Auftraggeber gibt im Vergabevermerk die
Aufforderung zur Angebotsabgabe. Gründe an, warum die Angebote mithilfe anderer als
(3) Im Falle einer regelmäßigen nicht verbindlichen elektronischer Mittel eingereicht werden können.
Bekanntmachung nach § 36 Absatz 4 fordert der Auf-
traggeber gleichzeitig alle Unternehmen, die eine Inte- § 44
ressensbekundung übermittelt haben, nach § 36 Ab-
Erhöhte Sicherheits-
satz 5 auf, ihr Interesse zu bestätigen. Diese Aufforde-
anforderungen bei der Übermittlung der
rung umfasst zumindest folgende Angaben:
Angebote, Teilnahmeanträge, Interessens-
1. Umfang des Auftrags, einschließlich aller Optionen bekundungen und Interessensbestätigungen
auf zusätzliche Aufträge, und, sofern möglich, eine
Einschätzung der Frist für die Ausübung dieser (1) Der Auftraggeber prüft im Einzelfall, ob zu über-
Optionen; bei wiederkehrenden Aufträgen Art und mittelnde Daten erhöhte Anforderungen an die Sicher-
Umfang und, sofern möglich, das voraussichtliche heit stellen. Soweit es erforderlich ist, kann er verlan-
Datum der Veröffentlichung zukünftiger Auftrags- gen, dass Angebote, Teilnahmeanträge, Interessensbe-
bekanntmachungen für die Liefer- oder Dienstleis- kundungen und Interessensbestätigungen mit einer
tungen, die Gegenstand des Auftrags sein sollen, fortgeschrittenen elektronischen Signatur gemäß § 2
Nummer 2 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001
2. Art des Verfahrens, (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 111
3. gegebenenfalls Zeitpunkt, an dem die Lieferleistung des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
erbracht oder die Dienstleistung beginnen oder ab- geändert worden ist, oder mit einer qualifizierten elek-
geschlossen sein soll, tronischen Signatur gemäß § 2 Nummer 3 des Signatur-
4. Internetadresse, über die die Vergabeunterlagen un- gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt
entgeltlich, uneingeschränkt und vollständig direkt durch Artikel 4 Absatz 111 des Gesetzes vom 7. August
verfügbar sind, 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, zu verse-
hen sind.
5. falls kein elektronischer Zugang zu den Vergabe-
unterlagen bereitgestellt werden kann, Anschrift (2) Der Auftraggeber kann festlegen, dass Angebote
und Schlusstermin für die Anforderung der Vergabe- mithilfe anderer als elektronischer Mittel einzureichen
unterlagen sowie die Sprache, in der diese abge- sind, wenn sie besonders schutzwürdige Daten ent-
fasst sind, halten, die bei Verwendung allgemein verfügbarer oder
6. Anschrift des öffentlichen Auftraggebers, der den alternativer elektronischer Mittel nicht angemessen ge-
Zuschlag erteilt, schützt werden können, oder wenn die Sicherheit der
elektronischen Mittel nicht gewährleistet werden kann.
7. alle wirtschaftlichen und technischen Anforderun- Der Auftraggeber dokumentiert die Gründe, warum er
gen, finanziellen Sicherheiten und Angaben, die von die Einreichung der Angebote mithilfe anderer als elek-
den Unternehmen verlangt werden, tronischer Mittel für erforderlich hält.
8. Art des Auftrags, der Gegenstand des Vergabever-
fahrens ist, und Unterabschnitt 5
9. die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung oder Anforderungen an die Unternehmen
gegebenenfalls die Kriterien in der Rangfolge ihrer
Bedeutung, wenn diese Angaben nicht in der regel-
§ 45
mäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung oder
den Vergabeunterlagen enthalten sind. Grundsätze
(1) Bei der Auswahl der Teilnehmer an Vergabever-
§ 43
fahren beachtet der Auftraggeber die in den Absätzen 2
Form und Übermittlung der und 3 genannten Grundsätze.
Angebote, Teilnahmeanträge, Interessens-
bekundungen und Interessensbestätigungen (2) Bei einem nicht offenen Verfahren, Verhandlungs-
verfahren, wettbewerblichen Dialog oder einer Innova-
(1) Die Unternehmen übermitteln ihre Angebote, Teil- tionspartnerschaft darf der Auftraggeber bezüglich sei-
nahmeanträge, Interessensbekundungen und Interes- ner Auswahlentscheidung Unternehmen keine adminis-
sensbestätigungen in Textform nach § 126b des Bür- trativen, technischen oder finanziellen Anforderungen
gerlichen Gesetzbuchs mithilfe elektronischer Mittel. stellen, die er anderen Unternehmen nicht stellt, sowie
(2) Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, die Einrei- bei der Aktualisierung von Kriterien keine Nachweise
chung von Angeboten, Teilnahmeanträgen, Interes- fordern, die sich mit bereits vorhandenen Nachweisen
sensbekundungen und Interessensbestätigungen mit- decken.
674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016
(3) In Fällen, in denen der Auftraggeber ein ange- des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Be-
messenes Gleichgewicht zwischen bestimmten Merk- zug genommen, schreibt er vor, dass der Bewerber
malen des Vergabeverfahrens und den notwendigen oder Bieter ein Unternehmen, das das entsprechende
Ressourcen für dessen Durchführung sicherstellen Eignungskriterium nicht erfüllt oder bei dem zwingende
muss, kann er bei nicht offenen Verfahren, Verhand- Ausschlussgründe nach § 123 des Gesetzes gegen
lungsverfahren, wettbewerblichen Dialogen oder Inno- Wettbewerbsbeschränkungen vorliegen, ersetzen muss.
vationspartnerschaften objektive Kriterien festlegen, Hat der Auftraggeber auf fakultative Ausschlussgründe
die es ermöglichen, die Zahl der Bewerber, die zur nach § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
Angebotsabgabe oder zur Aufnahme von Verhandlun- schränkungen Bezug genommen, kann er vorschrei-
gen aufgefordert werden, zu begrenzen. Die Zahl der ben, dass der Bewerber oder Bieter auch ein Unterneh-
ausgewählten Bewerber muss jedoch der Notwendig- men, bei dem fakultative Ausschlussgründe nach § 124
keit Rechnung tragen, dass ein angemessener Wett- des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vor-
bewerb gewährleistet sein muss. liegen, ersetzen muss. Der Auftraggeber kann dem
Bewerber oder Bieter dafür eine Frist setzen.
§ 46 (3) Nimmt ein Bewerber oder Bieter die Kapazitäten
Objektive und nichtdiskriminierende Kriterien eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erfor-
derliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähig-
(1) Der Auftraggeber wählt die Unternehmen anhand
keit in Anspruch, so kann der Auftraggeber eine ge-
objektiver Kriterien aus, die allen interessierten Unter-
meinsame Haftung des Bewerbers oder Bieters und
nehmen zugänglich sein müssen.
des anderen Unternehmens für die Auftragsausführung
(2) Die objektiven und nichtdiskriminierenden Krite- entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe verlan-
rien für die Auswahl der Unternehmen, die eine Qualifi- gen.
zierung im Rahmen eines Qualifizierungssystems bean-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Bewerber-
tragen, sowie für die Auswahl der Bewerber und Bieter
oder Bietergemeinschaften.
im offenen Verfahren, nicht offenen Verfahren, Verhand-
lungsverfahren, wettbewerblichen Dialog oder in einer (5) Der Auftraggeber kann vorschreiben, dass be-
Innovationspartnerschaft können nach § 142 Nummer 2 stimmte kritische Aufgaben bei Bauaufträgen, Dienst-
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die leistungsaufträgen oder kritische Verlege- oder Installa-
Anwendung des § 123 des Gesetzes gegen Wett- tionsarbeiten im Zusammenhang mit einem Liefer-
bewerbsbeschränkungen beinhalten. Handelt es sich auftrag direkt vom Bieter selbst oder im Fall einer
um einen Auftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 1 Bietergemeinschaft von einem Teilnehmer der Bieter-
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, be- gemeinschaft ausgeführt werden müssen.
inhalten diese Kriterien nach § 142 Nummer 2 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die An- § 48
wendung des § 123 des Gesetzes gegen Wettbewerbs- Qualifizierungssysteme
beschränkungen.
(1) Der Auftraggeber kann zur Eignungsfeststellung
§ 47 ein Qualifizierungssystem für Unternehmen einrichten
und betreiben. Unternehmen müssen jederzeit die Zu-
Eignungsleihe lassung zum Qualifizierungssystem beantragen kön-
(1) Ein Bewerber oder Bieter kann für einen be- nen. Das Qualifizierungssystem kann verschiedene
stimmten Auftrag im Hinblick auf die erforderliche wirt- Qualifizierungsstufen umfassen.
schaftliche und finanzielle sowie die technische und (2) Der Auftraggeber legt für den Ausschluss und die
berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Eignung von Unternehmen objektive Kriterien fest. Ent-
Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn er nachweist, halten diese Kriterien technische Anforderungen, so
dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tat- gelten die §§ 28 und 29.
sächlich zur Verfügung stehen werden, indem er bei-
spielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklä- (3) Für die Funktionsweise des Qualifizierungssys-
rung dieser Unternehmen vorlegt. Diese Möglichkeit tems, wie etwa die Aufnahme in das System, die Ak-
besteht unabhängig von der Rechtsnatur der zwischen tualisierung der Kriterien und dessen Dauer, legt der
dem Bewerber oder Bieter und den anderen Unterneh- Auftraggeber objektive Vorschriften fest.
men bestehenden Verbindungen. Ein Bewerber oder (4) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgelegten Kri-
Bieter kann jedoch im Hinblick auf Nachweise für die terien und Vorschriften werden den Unternehmen auf
erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbil- Antrag zur Verfügung gestellt. Aktualisierungen sind
dungs- und Befähigungsnachweise oder die einschlä- diesen Unternehmen mitzuteilen. Entspricht nach
gige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Un- Ansicht des Auftraggebers das Qualifizierungssystem
ternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese bestimmter anderer Auftraggeber, Stellen oder Einrich-
die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benö- tungen seinen Anforderungen, so teilt er den Unterneh-
tigt werden. men deren Namen und Adressen mit.
(2) Der Auftraggeber überprüft im Rahmen der Eig- (5) Enthalten die Kriterien gemäß Absatz 2 Anforde-
nungsprüfung, ob die Unternehmen, deren Kapazitäten rungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungs-
der Bewerber oder Bieter für die Erfüllung bestimmter fähigkeit oder die fachliche und berufliche Befähigung
Eignungskriterien in Anspruch nehmen will, die entspre- des Unternehmens, kann das Unternehmen auch die
chenden Kriterien erfüllen, und ob Ausschlussgründe Kapazitäten eines anderen Unternehmens in Anspruch
vorliegen, sofern er solche festgelegt hat. Hat der Auf- nehmen, unabhängig von dem Rechtsverhältnis, in dem
traggeber auf zwingende Ausschlussgründe nach § 123 es zu ihm steht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016 675
(6) Bezüglich der Kriterien Ausbildungsnachweise nigungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist ein-
und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung holen, so muss der Auftraggeber auch andere Unter-
des Unternehmens einschließlich der einschlägigen lagen über gleichwertige Qualitätssicherungssysteme
beruflichen Erfahrung können Unternehmen nur die Ka- anerkennen, sofern der Bewerber oder Bieter nach-
pazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, weist, dass die vorgeschlagenen Qualitätssicherungs-
wenn diese auch die Leistung erbringen, für die die maßnahmen den geforderten Qualitätssicherungsnor-
Kapazitäten benötigt werden. men entsprechen.
(7) Beabsichtigt ein Unternehmen die Kapazitäten (2) Verlangt der Auftraggeber als Beleg dafür, dass
eines anderen Unternehmens in Anspruch zu nehmen, Bewerber oder Bieter bestimmte Systeme oder Normen
weist es dem Auftraggeber beispielsweise durch eine des Umweltmanagements erfüllen, die Vorlage von Be-
entsprechende Verpflichtungserklärung des anderen scheinigungen unabhängiger Stellen, so bezieht er sich
Unternehmens nach, dass es während der gesamten
1. entweder auf das Gemeinschaftssystem für das Um-
Gültigkeitsdauer des Qualifizierungssystems auf des-
weltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung
sen Kapazitäten zurückgreifen kann.
EMAS der Europäischen Union oder
(8) Der Auftraggeber führt ein Verzeichnis der ge-
prüften Unternehmen. Dieses kann nach Auftragsarten, 2. auf andere nach Artikel 45 der Verordnung (EG)
für die die Prüfung Gültigkeit hat, aufgegliedert werden. Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 25. November 2009 über die freiwil-
(9) Ist eine Bekanntmachung über das Bestehen ei- lige Teilnahme von Organisationen an einem Ge-
nes Qualifizierungssystems gemäß § 37 erfolgt, werden meinschaftssystem für Umweltmanagement und
die Aufträge im Wege eines nicht offenen Verfahrens Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Ver-
oder eines Verhandlungsverfahrens unter den gemäß ordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse
diesem System qualifizierten und im Verzeichnis nach der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG
Absatz 8 geführten Bewerber vergeben. (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) anerkannte Um-
(10) Der Auftraggeber kann im Zusammenhang mit weltmanagementsysteme oder
Anträgen auf Qualifizierung, der Aktualisierung oder 3. auf andere Normen für das Umweltmanagement, die
der Aufrechterhaltung einer bereits bestehenden Quali- auf den einschlägigen europäischen oder internatio-
fizierung für das System Gebühren erheben. Die Ge- nalen Normen beruhen und von akkreditierten Stel-
bühr muss im Verhältnis zu den angefallenen Kosten len zertifiziert sind.
stehen.
Der Auftraggeber erkennt auch gleichwertige Beschei-
(11) Der Auftraggeber teilt seine Entscheidung hin-
nigungen von Stellen in anderen Staaten an. Hatte ein
sichtlich der Qualifizierung den Unternehmen innerhalb
Bewerber oder Bieter aus Gründen, die ihm nicht zuge-
von sechs Monaten nach Eingang der Beantragung zur
rechnet werden können, nachweislich keinen Zugang
Aufnahme in das Qualifizierungssystem mit. Kann eine
zu den betreffenden Bescheinigungen oder aus Grün-
Entscheidung nicht innerhalb von vier Monaten getrof-
den, die es nicht zu vertreten hat, keine Möglichkeit,
fen werden, so teilt der Auftraggeber innerhalb von zwei
diese innerhalb der einschlägigen Fristen zu erlangen,
Monaten nach Eingang des Antrags dies sowie den
so muss der Auftraggeber auch andere Unterlagen über
voraussichtlichen Entscheidungszeitpunkt dem Unter-
gleichwertige Umweltmanagementmaßnahmen aner-
nehmen mit.
kennen, sofern der Bewerber oder Bieter nachweist,
(12) Eine Ablehnung ist dem Unternehmen innerhalb dass diese Maßnahmen mit denen, die nach dem gel-
von 15 Tagen nach der Entscheidung unter Angabe der tenden System oder den geltenden Normen für das
Gründe mitzuteilen. Dabei darf sich eine Ablehnung nur Umweltmanagement erforderlich sind, gleichwertig
auf die gemäß Absatz 2 festgelegten objektiven Krite- sind.
rien beziehen. Dasselbe gilt für die Beendigung einer
Qualifizierung. Die beabsichtigte Beendigung ist dem § 50
Unternehmen 15 Tage vor dem vorgesehenen Aus-
schluss unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Rechtsform von
Unternehmen und Bietergemeinschaften
§ 49 (1) Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvor-
Beleg der Einhaltung schriften des Staates, in dem sie niedergelassen sind,
von Normen der Qualitäts- zur Erbringung der betreffenden Leistung berechtigt
sicherung und des Umweltmanagements sind, dürfen nicht allein deshalb zurückgewiesen wer-
den, weil sie gemäß den deutschen Rechtsvorschriften
(1) Verlangt der Auftraggeber als Beleg dafür, dass
eine natürliche oder juristische Person sein müssten.
Bewerber oder Bieter bestimmte Normen der Qualitäts-
Juristische Personen können jedoch bei Dienstleis-
sicherung erfüllen, die Vorlage von Bescheinigungen
tungsaufträgen sowie bei Lieferaufträgen, die zusätz-
unabhängiger Stellen, so bezieht er sich auf Qualitäts-
lich Dienstleistungen umfassen, verpflichtet werden, in
sicherungssysteme, die
ihrem Antrag auf Teilnahme oder in ihrem Angebot die
1. den einschlägigen europäischen Normen genügen Namen und die berufliche Befähigung der Personen an-
und zugeben, die für die Erbringung der Leistung als verant-
2. von akkreditierten Stellen zertifiziert sind. wortlich vorgesehen sind.
Der Auftraggeber erkennt auch gleichwertige Beschei- (2) Bewerber- und Bietergemeinschaften sind wie
nigungen von akkreditierten Stellen aus anderen Staa- Einzelbewerber und -bieter zu behandeln. Der Auftrag-
ten an. Konnte ein Bewerber oder Bieter aus Gründen, geber darf nicht verlangen, dass Gruppen von Unter-
die er nicht zu vertreten hat, die betreffenden Beschei- nehmen eine bestimmte Rechtsform haben müssen,
676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016
um einen Antrag auf Teilnahme zu stellen oder ein „Designs für Alle“, soziale, umweltbezogene und
Angebot abzugeben. Sofern erforderlich kann der innovative Eigenschaften sowie Vertriebs- und Han-
Auftraggeber in den Vergabeunterlagen Bedingungen delsbedingungen,
festlegen, wie Gruppen von Unternehmen die Eig-
2. die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des
nungskriterien zu erfüllen und den Auftrag auszuführen
mit der Ausführung des Auftrags betrauten Perso-
haben; solche Bedingungen müssen durch sachliche
nals, wenn die Qualität des eingesetzten Personals
Gründe gerechtfertigt und angemessen sein.
erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftrags-
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann der Auftrag- ausführung haben kann, oder
geber verlangen, dass eine Bietergemeinschaft nach
Zuschlagserteilung eine bestimmte Rechtsform an- 3. die Verfügbarkeit von Kundendienst und technischer
nimmt, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchfüh- Hilfe sowie Lieferbedingungen wie Liefertermin, Lie-
rung des Auftrags erforderlich ist. ferverfahren sowie Liefer- oder Ausführungsfristen.
Der Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkos-
Unterabschnitt 6 ten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot
Prüfung und Wertung der Angebote ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen
oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt
§ 51 wird.
Prüfung und Wertung (3) Der Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntma-
der Angebote; Nachforderung von Unterlagen chung oder den Vergabeunterlagen an, wie er die ein-
zelnen Zuschlagskriterien gewichtet, um das wirt-
(1) Die Angebote werden geprüft und gewertet, be-
schaftlichste Angebot zu ermitteln. Diese Gewichtung
vor der Zuschlag erteilt wird.
kann auch mittels einer Spanne angegeben werden,
(2) Der Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter deren Bandbreite angemessen sein muss. Ist die Ge-
unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und wichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, so gibt
der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollstän- der Auftraggeber die Zuschlagskriterien in absteigender
dige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unter- Rangfolge an.
lagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben,
Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzurei- (4) Für den Beleg, ob und inwieweit die angebotene
chen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder Leistung den geforderten Zuschlagskriterien entspricht,
fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unter- gelten die §§ 31 und 32 entsprechend.
lagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der Auf- (5) Für den Beleg, dass die angebotene Leistung
traggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntma- den geforderten Ausführungsbedingungen gemäß
chung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass § 128 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
er keine Unterlagen nachfordern wird. beschränkungen entspricht, gelten die §§ 31 und 32
(3) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Un- entsprechend.
terlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der An-
gebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist § 53
ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn
Berechnung von Lebenszykluskosten
es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, de-
ren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder (1) Der Auftraggeber kann vorgeben, dass das Zu-
die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb beein- schlagskriterium „Kosten“ auf der Grundlage der
trächtigen. Lebenszykluskosten der Leistung berechnet wird.
(4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter (2) Der Auftraggeber gibt die Methode zur Berech-
nach Aufforderung durch den Auftraggeber innerhalb nung der Lebenszykluskosten und die zur Berechnung
einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach vom Unternehmen zu übermittelnden Informationen in
dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunter-
(5) Die Entscheidung zur und das Ergebnis der lagen an. Die Berechnungsmethode kann umfassen
Nachforderung sind zu dokumentieren. 1. die Anschaffungskosten,
§ 52 2. die Nutzungskosten, insbesondere den Verbrauch
von Energie und anderen Ressourcen,
Zuschlag und Zuschlagskriterien
(1) Der Zuschlag wird nach Maßgabe des § 127 des 3. die Wartungskosten,
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf das 4. Kosten am Ende der Nutzungsdauer, insbesondere
wirtschaftlichste Angebot erteilt. die Abholungs-, Entsorgungs- oder Recyclingkosten,
(2) Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots oder
erfolgt auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs- 5. Kosten, die durch die externen Effekte der Umwelt-
Verhältnisses. Neben dem Preis oder den Kosten kön- belastung entstehen, die mit der Leistung während
nen auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Zu- ihres Lebenszyklus in Verbindung stehen, sofern
schlagskriterien berücksichtigt werden, insbesondere: ihr Geldwert nach Absatz 3 bestimmt und geprüft
1. die Qualität, einschließlich des technischen Werts, werden kann; solche Kosten können Kosten der
Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit der Leis- Emission von Treibhausgasen und anderen Schad-
tung insbesondere für Menschen mit Behinderun- stoffen sowie sonstige Kosten für die Eindämmung
gen, ihrer Übereinstimmung mit Anforderungen des des Klimawandels umfassen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016 677
(3) Die Methode zur Berechnung der Kosten, die Beihilfe erhalten hat, so lehnt der Auftraggeber das An-
durch die externen Effekte der Umweltbelastung ent- gebot ab, wenn der Bieter nicht fristgemäß nachweisen
stehen, muss folgende Bedingungen erfüllen: kann, dass die staatliche Beihilfe rechtmäßig gewährt
1. Sie beruht auf objektiv nachprüfbaren und nichtdis- wurde. Der Auftraggeber teilt die Ablehnung der Euro-
kriminierenden Kriterien; ist die Methode nicht für die päischen Kommission mit.
wiederholte oder dauerhafte Anwendung entwickelt
worden, darf sie bestimmte Unternehmen weder be- § 55
vorzugen noch benachteiligen, Angebote, die
2. sie ist für alle interessierten Beteiligten zugänglich, Erzeugnisse aus Drittländern umfassen
und (1) Der Auftraggeber eines Lieferauftrags kann An-
3. die zur Berechnung erforderlichen Informationen las- gebote zurückweisen, bei denen der Warenanteil zu
sen sich von Unternehmen, die ihrer Sorgfaltspflicht mehr als 50 Prozent des Gesamtwertes aus Ländern
im üblichen Maße nachkommen, einschließlich Un- stammt, die nicht Vertragsparteien des Abkommens
ternehmen aus Drittstaaten, die dem Übereinkom- über den Europäischen Wirtschaftsraum sind und mit
men über das öffentliche Beschaffungswesen von denen auch keine sonstigen Vereinbarungen über
1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), geändert gegenseitigen Marktzugang bestehen. Das Bundes-
durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkom- ministerium für Wirtschaft und Energie gibt im Bundes-
mens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. anzeiger bekannt, mit welchen Ländern und auf welchen
L 68 vom 7.3.2014, S. 2) oder anderen, für die Euro- Gebieten solche Vereinbarungen bestehen.
päische Union bindenden internationalen Überein-
(2) Sind zwei oder mehrere Angebote nach den Zu-
kommen beigetreten sind, mit angemessenem Auf-
schlagskriterien gleichwertig, so ist dasjenige Angebot
wand bereitstellen.
zu bevorzugen, das nicht nach Absatz 1 zurückgewie-
(4) Sofern eine Methode zur Berechnung der sen werden kann. Die Preise sind als gleichwertig
Lebenszykluskosten durch einen Rechtsakt der Euro- anzusehen, wenn sie nicht um mehr als 3 Prozent von-
päischen Union verbindlich vorgeschrieben worden ist, einander abweichen. Satz 1 ist nicht anzuwenden,
hat der Auftraggeber diese Methode vorzugeben. wenn die Bevorzugung zum Erwerb von Ausrüstungen
führen würde, die andere technische Merkmale als die
§ 54 vom Auftraggeber bereits genutzten Ausrüstungen auf-
Ungewöhnlich niedrige Angebote weisen und dadurch bei Betrieb und Wartung zu Inkom-
patibilität oder technischen Schwierigkeiten oder zu
(1) Erscheinen der Preis oder die Kosten eines An-
unverhältnismäßigen Kosten führen würde.
gebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung
ungewöhnlich niedrig, verlangt der Auftraggeber vom (3) Software, die in der Ausstattung für Telekommu-
Bieter Aufklärung. nikationsnetze verwendet wird, gilt als Ware im Sinne
(2) Der Auftraggeber prüft die Zusammensetzung des Absatzes 1.
des Angebots und berücksichtigt die übermittelten Un-
terlagen. Die Prüfung kann insbesondere betreffen: § 56
1. die Wirtschaftlichkeit des Fertigungsverfahrens einer Unterrichtung der Bewerber oder Bieter
Lieferleistung oder der Erbringung der Dienstleistung, (1) Unbeschadet des § 134 des Gesetzes gegen
2. die gewählten technischen Lösungen oder die au- Wettbewerbsbeschränkungen teilt der Auftraggeber
ßergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die jedem Bewerber und jedem Bieter unverzüglich seine
das Unternehmen bei der Lieferung der Waren oder Entscheidungen über den Abschluss einer Rahmenver-
bei der Erbringung der Dienstleistung verfügt, einbarung, die Zuschlagserteilung oder die Zulassung
3. die Besonderheiten der angebotenen Liefer- oder zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungs-
Dienstleistung, system mit. Gleiches gilt für die Entscheidung, ein
Vergabeverfahren aufzuheben oder erneut einzuleiten
4. die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 128 Ab- einschließlich der Gründe dafür, sofern eine Bekannt-
satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän- machung veröffentlicht wurde.
kungen, insbesondere der für das Unternehmen
geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen (2) Der Auftraggeber unterrichtet auf Verlangen des
Vorschriften, oder Bewerbers oder Bieters unverzüglich, spätestens inner-
halb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags in Textform
5. die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an
das Unternehmen. 1. jeden nicht erfolgreichen Bewerber über die Gründe
(3) Kann der Auftraggeber nach der Prüfung gemäß für die Ablehnung seines Teilnahmeantrags,
den Absätzen 1 und 2 die geringe Höhe des angebote- 2. jeden nicht erfolgreichen Bieter über die Gründe für
nen Preises oder der angebotenen Kosten nicht zufrie- die Ablehnung seines Angebots,
denstellend aufklären, darf er den Zuschlag auf dieses
3. jeden Bieter über die Merkmale und Vorteile des er-
Angebot ablehnen. Er lehnt das Angebot ab, wenn er
folgreichen Angebots sowie den Namen des erfolg-
festgestellt hat, dass der Preis oder die Kosten des An-
reichen Bieters und
gebots ungewöhnlich niedrig sind, weil Verpflichtungen
nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 nicht eingehalten wer- 4. jeden Bieter über den Verlauf und die Fortschritte der
den. Verhandlungen und des wettbewerblichen Dialogs
mit den Bietern.
(4) Stellt der Auftraggeber fest, dass ein Angebot
ungewöhnlich niedrig ist, weil der Bieter eine staatliche (3) § 38 Absatz 6 gilt entsprechend.
678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016
§ 57 weit die Angaben in Anlage 2 dem Auftraggeber einen
Aufhebung und Einstellung des Verfahrens Spielraum bei der Beurteilung des Energiegehaltes oder
der Emissionskosten einräumen, nutzt er diesen Spiel-
Ein Vergabeverfahren kann ganz oder bei Los- raum entsprechend den lokalen Bedingungen am Ein-
vergabe für einzelne Lose aufgehoben werden oder im satzort des Fahrzeugs.
Fall eines Verhandlungsverfahrens eingestellt werden.
In diesen Fällen hat der Auftraggeber den am Vergabe-
Abschnitt 4
verfahren beteiligten Unternehmen unverzüglich die
Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens und die Planungswettbewerbe
Gründe hierfür sowie seine etwaige Absicht, ein neues
Vergabeverfahren durchzuführen, in Textform mitzuteilen. § 60
Anwendungsbereich
Abschnitt 3
(1) Wettbewerbe nach § 103 Absatz 6 des Gesetzes
Besondere Vorschriften gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden insbeson-
für die Beschaffung energieverbrauchs- dere auf den Gebieten der Raumplanung, des Städte-
relevanter Leistungen und von Straßenfahrzeugen baus und des Bauwesens oder der Datenverarbeitung
durchgeführt (Planungswettbewerbe).
§ 58 (2) Bei der Durchführung eines Planungswettbewerbs
Beschaffung energie- wendet der Auftraggeber die §§ 5, 6, 50 und die Vor-
verbrauchsrelevanter Leistungen schriften dieses Abschnitts an.
(1) Mit der Leistungsbeschreibung sind im Rahmen
der technischen Spezifikationen von den Bietern Anga- § 61
ben zum Energieverbrauch von technischen Geräten Veröffentlichung, Transparenz
und Ausrüstungen zu fordern. Bei Bauleistungen sind
(1) Der Auftraggeber teilt seine Absicht, einen Pla-
diese Angaben dann zu fordern, wenn die Lieferung
nungswettbewerb auszurichten, in einer Wettbewerbs-
von technischen Geräten und Ausrüstungen Bestand-
bekanntmachung mit. Die Wettbewerbsbekannt-
teil dieser Bauleistungen sind. Dabei ist in geeigneten
machung wird nach dem in Anhang IX der Durch-
Fällen eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten
führungsverordnung (EU) 2015/1986 enthaltenen Mus-
oder eine vergleichbare Methode zur Gewährleistung
ter erstellt.
der Wirtschaftlichkeit vom Bieter zu fordern.
(2) Bei technischen Geräten und Ausrüstungen kann (2) Beabsichtigt der Auftraggeber im Anschluss an
deren Energieverbrauch bei der Entscheidung über den einen Planungswettbewerb einen Dienstleistungsauf-
Zuschlag berücksichtigt werden, bei Bauleistungen je- trag im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewett-
doch nur dann, wenn die Lieferung der technischen Ge- bewerb zu vergeben, hat der Auftraggeber die Eig-
räte oder Ausrüstungen ein wesentlicher Bestandteil nungskriterien und die zum Nachweis der Eignung
der Bauleistung ist. erforderlichen Unterlagen hierfür bereits in der Wett-
bewerbsbekanntmachung anzugeben.
§ 59 (3) Die Ergebnisse des Planungswettbewerbs sind
Beschaffung von Straßenfahrzeugen bekanntzumachen und innerhalb von 30 Tagen an das
Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union zu
(1) Der Auftraggeber muss bei der Beschaffung von übermitteln. Die Bekanntmachung wird nach dem Mus-
Straßenfahrzeugen Energieverbrauch und Umweltaus- ter gemäß Anhang X der Durchführungsverordnung
wirkungen berücksichtigen. Zumindest müssen folgende (EU) 2015/1986 erstellt.
Faktoren, jeweils bezogen auf die Gesamtkilometerleis-
tung des Straßenfahrzeugs im Sinne der Tabelle 3 der (4) § 38 Absatz 6 gilt entsprechend.
Anlage 2, berücksichtigt werden:
§ 62
1. Energieverbrauch,
Ausrichtung
2. Kohlendioxid-Emissionen,
(1) Die an einem Planungswettbewerb Interessierten
3. Emissionen von Stickoxiden,
sind vor Wettbewerbsbeginn über die geltenden Durch-
4. Emissionen von Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen führungsregeln zu informieren.
und
(2) Die Zulassung von Teilnehmern an einem Pla-
5. partikelförmige Abgasbestandteile. nungswettbewerb darf nicht beschränkt werden
(2) Der Auftraggeber erfüllt die Verpflichtung, indem er 1. unter Bezugnahme auf das Gebiet eines Mitglied-
1. Vorgaben zu Energieverbrauch und Umweltauswir- staats der Europäischen Union oder einen Teil davon
kungen in der Leistungsbeschreibung oder in den oder
technischen Spezifikationen macht oder 2. auf nur natürliche oder nur juristische Personen.
2. den Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen (3) Bei einem Planungswettbewerb mit beschränkter
von Straßenfahrzeugen als Zuschlagskriterien be- Teilnehmerzahl hat der Auftraggeber eindeutige und
rücksichtigt. nichtdiskriminierende Auswahlkriterien festzulegen.
Sollen der Energieverbrauch und die Umweltauswirkun- Die Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme aufgefordert
gen von Straßenfahrzeugen finanziell bewertet werden, werden, muss ausreichen, um einen echten Wettbe-
ist die in Anlage 3 definierte Methode anzuwenden. So- werb zu gewährleisten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016 679
§ 63 Abschnitt 5
Preisgericht
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Das Preisgericht darf nur aus Preisrichtern beste-
hen, die von den Teilnehmern des Planungswettbe- § 64
werbs unabhängig sind. Wird von den Wettbewerbs-
teilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation Übergangsbestimmungen
verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter
Zentrale Beschaffungsstellen im Sinne von § 120
über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation ver-
Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
fügen.
beschränkungen können bis zum 18. April 2017, andere
(2) Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen Auftraggeber bis zum 18. Oktober 2018, abweichend
und Stellungnahmen unabhängig. Es trifft seine Ent- von § 43 Absatz 1 die Übermittlung der Angebote, Teil-
scheidungen nur aufgrund von Kriterien, die in der nahmeanträge und Interessensbestätigungen auch auf
Wettbewerbsbekanntmachung genannt sind. Die Wett- dem Postweg, anderem geeigneten Weg, Fax oder
bewerbsarbeiten sind ihm anonym vorzulegen. Die durch die Kombination dieser Mittel verlangen. Das-
Anonymität ist bis zu den Stellungnahmen oder Ent- selbe gilt für die sonstige Kommunikation im Sinne
scheidungen des Preisgerichts zu wahren. des § 9 Absatz 1, soweit sie nicht die Übermittlung
(3) Das Preisgericht erstellt einen Bericht über die von Bekanntmachungen und die Bereitstellung der Ver-
Rangfolge der von ihm ausgewählten Wettbewerbs- gabeunterlagen betrifft.
arbeiten, indem es auf die einzelnen Projekte eingeht
und seine Bemerkungen sowie noch zu klärende Fra- § 65
gen aufführt. Dieser Bericht ist von den Preisrichtern zu
unterzeichnen. Fristenberechnung
(4) Die Teilnehmer können zur Klärung bestimmter Die Berechnung der in dieser Verordnung geregelten
Aspekte der Wettbewerbsarbeiten aufgefordert werden, Fristen bestimmt sich nach der Verordnung (EWG,
Fragen zu beantworten, die das Preisgericht in seinem Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur
Protokoll festzuhalten hat. Der Dialog zwischen Preis- Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Ter-
richtern und Teilnehmern ist zu dokumentieren. mine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).
680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016
Anlage 1
(zu § 28 Absatz 2)
Technische Anforderungen, Begriffsbestimmungen
1. „Technische Spezifikation“ bei Liefer- oder Dienstleistungen hat eine der fol-
genden Bedeutungen:
eine Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für
ein Produkt oder eine Dienstleistung vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Um-
welt- und Klimaleistungsstufen, „Design für Alle“ (einschließlich des Zugangs
von Menschen mit Behinderungen) und Konformitätsbewertung, Leistung,
Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen des Pro-
dukts, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminolo-
gie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung
und Beschriftung, Gebrauchsanleitungen, Produktionsprozesse und -metho-
den in jeder Phase des Lebenszyklus der Liefer- oder Dienstleistung sowie
über Konformitätsbewertungsverfahren;
2. „Norm“ bezeichnet eine technische Spezifikation, die von einer anerkannten
Normungsorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung ange-
nommen wurde, deren Einhaltung nicht zwingend ist und die unter eine der
nachstehenden Kategorien fällt:
a) internationale Norm: Norm, die von einer internationalen Normungsorga-
nisation angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
b) europäische Norm: Norm, die von einer europäischen Normungsorganisa-
tion angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
c) nationale Norm: Norm, die von einer nationalen Normungsorganisation
angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
3. „Europäische Technische Bewertung“ bezeichnet eine dokumentierte Bewer-
tung der Leistung eines Bauprodukts in Bezug auf seine wesentlichen Merk-
male im Einklang mit dem betreffenden Europäischen Bewertungsdokument
gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 12 der Verordnung (EU)
Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011
zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Baupro-
dukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88
vom 4.4.2011, S. 5);
4. „gemeinsame technische Spezifikationen“ sind technische Spezifikationen
im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie, die gemäß
den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Nor-
mung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates
sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG,
2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG
des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12) festgelegt wurden;
5. „technische Bezugsgröße“ bezeichnet jeden Bezugsrahmen, der keine euro-
päische Norm ist und von den europäischen Normungsorganisationen nach
den an die Bedürfnisse des Markts angepassten Verfahren erarbeitet wurde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016 681
Anlage 2
(zu § 59)
Daten zur Berechnung der über
die Lebensdauer von Straßenfahrzeugen anfallenden externen Kosten
Tabelle 1
Energiegehalt von Kraftstoffen
Energiegehalt in Megajoule (MJ)/Liter bzw.
Kraftstoff Megajoule (MJ)/Normkubikmeter (Nm3)
Dieselkraftstoff 36 MJ/Liter
Ottokraftstoff 32 MJ/Liter
Erdgas 33 – 38 MJ/Nm3
Flüssiggas (LPG) 24 MJ/Liter
Ethanol 21 MJ/Liter
Biodiesel 33 MJ/Liter
Emulsionskraftstoff 32 MJ/Liter
Wasserstoff 11 MJ/Nm3
Tabelle 2
Emissionskosten im Straßenverkehr (Preise von 2007)
Nichtmethan- Partikelförmige
Kohlendioxid (CO2) Stickoxide (NOx) Kohlenwasserstoffe Abgasbestandteile
0,03 – 0,04 €/kg 0,0044 €/g 0,001 €/g 0,087 €/g
Tabelle 3
Gesamtkilometerleistung von Straßenfahrzeugen
Fahrzeugklasse (Kategorien M und N
gemäß der Richtlinie 2007/46/EG) Gesamtkilometerleistung
Personenkraftwagen (M1) 200 000 km
Leichte Nutzfahrzeuge (N1) 250 000 km
Schwere Nutzfahrzeuge (N2, N3) 1 000 000 km
Busse (M2, M3) 800 000 km
682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016
Anlage 3
(zu § 59 Absatz 2)
Methode zur Berechnung
der über die Lebensdauer von Straßenfahrzeugen anfallenden Betriebskosten
1. Für die Zwecke von § 59 werden die über die Lebensdauer eines Straßen-
fahrzeugs durch dessen Betrieb verursachten Energieverbrauchs- und Emis-
sionskosten (Betriebskosten) nach der im Folgenden beschriebenen Methode
finanziell bewertet und berechnet:
a) Die Energieverbrauchskosten, die für den Betrieb eines Straßenfahrzeugs
über dessen Lebensdauer anfallen, werden wie folgt berechnet:
aa) Der Kraftstoffverbrauch je Kilometer eines Straßenfahrzeugs gemäß
Nummer 2 wird in Energieverbrauch je Kilometer (Megajoule/Kilometer,
MJ/km) gerechnet. Soweit der Kraftstoffverbrauch in anderen Einheiten
angegeben ist, wird er nach den Umrechnungsfaktoren in Tabelle 1
der Anlage 2 in MJ/km umgerechnet.
bb) Je Energieeinheit muss im Rahmen der Angebotswertung ein finan-
zieller Wert festgesetzt werden (€/MJ). Dieser finanzielle Wert wird
nach einem Vergleich der Kosten je Energieeinheit von Ottokraftstoff
oder Dieselkraftstoff vor Steuern bestimmt. Der jeweils günstigere
Kraftstoff bestimmt den in der Angebotswertung zu berücksichtigen-
den finanziellen Wert je Energieeinheit (€/MJ).
cc) Zur Berechnung der Energieverbrauchskosten, die für den Betrieb eines
Straßenfahrzeugs über dessen Lebensdauer anfallen, werden die Ge-
samtkilometerleistung gemäß Nummer 3 (gegebenenfalls unter Be-
rücksichtigung der bereits erbrachten Kilometerleistung), der Energie-
verbrauch je Kilometer (MJ/km) gemäß Doppelbuchstabe aa und die
Kosten in Euro je Energieeinheit (€/MJ) gemäß Doppelbuchstabe bb
miteinander multipliziert.
b) Zur Berechnung der Kohlendioxid-Emissionen, die für den Betrieb eines
Straßenfahrzeugs über dessen Lebensdauer anfallen, werden die Ge-
samtkilometerleistung gemäß Nummer 3 (gegebenenfalls unter Berück-
sichtigung der bereits erbrachten Kilometerleistung), die Kohlendioxid-
Emissionen in Kilogramm je Kilometer (kg/km) gemäß Nummer 2 und die
Emissionskosten je Kilogramm (€/kg) gemäß Tabelle 2 der Anlage 2 mit-
einander multipliziert.
c) Zur Berechnung der in Tabelle 2 der Anlage 2 aufgeführten Kosten für
Schadstoffemissionen, die für den Betrieb eines Straßenfahrzeugs über
dessen Lebensdauer anfallen, werden die Kosten für Emissionen von
Stickoxiden, Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen und partikelförmigen Ab-
gasbestandteilen addiert. Zur Berechnung der über die Lebensdauer an-
fallenden Kosten für jeden einzelnen Schadstoff werden die Gesamtkilo-
meterleistung gemäß Nummer 3 (gegebenenfalls unter Berücksichtigung
der bereits erbrachten Kilometerleistung), die Emissionen in Gramm je
Kilometer (g/km) gemäß Nummer 2 und die jeweiligen Kosten je Gramm
(€/g) miteinander multipliziert.
d) Auftraggeber dürfen bei der Berechnung der Emissionskosten nach den
Buchstaben b und c höhere Werte zugrunde legen als diejenigen, die in
Tabelle 2 der Anlage 2 angegeben sind, sofern die Werte in Tabelle 2 der
Anlage 2 um nicht mehr als das Doppelte überschritten werden.
2. Die Werte für den Kraftstoffverbrauch je Kilometer sowie für Kohlendioxid-
Emissionen und Schadstoffemissionen je Kilometer basieren auf den ge-
normten gemeinschaftlichen Testverfahren der Gemeinschaftsvorschriften
über die Typgenehmigung. Für Straßenfahrzeuge, für die keine genormten
gemeinschaftlichen Testverfahren bestehen, werden zur Gewährleistung der
Vergleichbarkeit verschiedener Angebote allgemein anerkannte Testverfah-
ren, die Ergebnisse von Prüfungen, die für den Auftraggeber durchgeführt
wurden, oder die Angaben des Herstellers herangezogen.
3. Die Gesamtkilometerleistung eines Fahrzeugs ist der Tabelle 3 der Anlage 2
zu entnehmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016 683
Artikel 3 § 28 Form und Übermittlung der Teilnahmeanträge und An-
gebote
Verordnung § 29 Prüfung und Aufbewahrung der ungeöffneten Teilnahme-
über die Vergabe von Konzessionen anträge und Angebote
(Konzessionsvergabeverordnung – KonzVgV) § 30 Unterrichtung der Bewerber oder Bieter
§ 31 Zuschlagskriterien
Inhaltsübersicht
§ 32 Aufhebung von Vergabeverfahren
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation Abschnitt 3
Unterabschnitt 1 Ausführung der Konzession
Allgemeine Bestimmungen § 33 Vergabe von Unteraufträgen
§ 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
§ 2 Berechnung des geschätzten Vertragswerts Abschnitt 4
§ 3 Laufzeit von Konzessionen Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 4 Wahrung der Vertraulichkeit
§ 34 Übergangsbestimmung für die elektronische Kommuni-
§ 5 Vermeidung von Interessenkonflikten kation und elektronische Übermittlung von Teilnahme-
§ 6 Dokumentation und Vergabevermerk anträgen und Angeboten
§ 35 Elektronische Kommunikation durch Auslandsdienststel-
Unterabschnitt 2 len
Kommunikation § 36 Fristberechnung
§ 7 Grundsätze der Kommunikation
Abschnitt 1
§ 8 Anforderungen an die verwendeten elektronischen Mittel
§ 9 Anforderungen an den Einsatz elektronischer Mittel im Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation
Vergabeverfahren
§ 10 Einsatz alternativer elektronischer Mittel bei der Kom- Unterabschnitt 1
munikation
§ 11 Allgemeine Verwaltungsvorschriften Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2 §1
Vergabeverfahren Gegenstand und Anwendungsbereich
Unterabschnitt 1 Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen über
Allgemeine Verfahrensvorschriften das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unter-
§ 12 Allgemeine Grundsätze
liegenden Vergabe von Konzessionen durch einen Kon-
§ 13 Verfahrensgarantien
zessionsgeber.
§ 14 Umgehungsverbot
§2
Unterabschnitt 2
Vorbereitung des Vergabeverfahrens Berechnung des geschätzten Vertragswerts
§ 15 Leistungsbeschreibung (1) Der Konzessionsgeber berechnet den geschätz-
§ 16 Vergabeunterlagen ten Vertragswert nach einer objektiven Methode, die in
§ 17 Bereitstellung der Vergabeunterlagen
den Vergabeunterlagen anzugeben ist.
§ 18 Zusätzliche Auskünfte zu den Vergabeunterlagen (2) Die Wahl der Methode zur Berechnung des ge-
schätzten Vertragswerts darf nicht in der Absicht erfol-
Unterabschnitt 3 gen, die Anwendung der Bestimmungen des Teils 4 des
Bekanntmachungen Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder
dieser Verordnung zu umgehen. Eine Konzession darf
§ 19 Konzessionsbekanntmachung
insbesondere nicht so aufgeteilt werden, dass sie nicht
§ 20 Ausnahmen von der Konzessionsbekanntmachung
in den Anwendungsbereich des Teils 4 des Gesetzes
§ 21 Vergabebekanntmachung, Bekanntmachung über Ände-
gegen Wettbewerbsbeschränkungen fällt, es sei denn,
rungen einer Konzession
es liegen objektive Gründe für eine solche Aufteilung
§ 22 Konzessionen, die soziale und andere besondere Dienst-
leistungen betreffen vor.
§ 23 Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekannt- (3) Bei der Berechnung des geschätzten Vertrags-
machungen werts geht der Konzessionsgeber von dem voraus-
sichtlichen Gesamtumsatz ohne Umsatzsteuer aus,
Unterabschnitt 4 den der Konzessionsnehmer während der Vertragslauf-
Auswahlverfahren und Zuschlag zeit als Gegenleistung erzielt
§ 24 Rechtsform von Unternehmen und Bietergemeinschaften 1. für die Bau- oder Dienstleistungen, die Gegenstand
§ 25 Anforderungen an die Auswahl geeigneter Unternehmen; der Konzession sind, und
Eignungsleihe
2. für Lieferungen, die mit diesen Bau- oder Dienstleis-
§ 26 Beleg für die Eignung und das Nichtvorliegen von
Ausschlussgründen tungen verbunden sind.
§ 27 Fristen für den Eingang von Teilnahmeanträgen und (4) Der Konzessionsgeber berücksichtigt dabei nach
Angeboten den Umständen des jeweiligen Einzelfalls insbesondere
684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016
1. den Wert aller Arten von Optionen und möglichen §4
Vertragsverlängerungen, Wahrung der Vertraulichkeit
2. die Einkünfte aus Gebühren oder Entgelten sowie (1) Sofern in dieser Verordnung oder anderen
Geldbußen oder Vertragsstrafen, die von den Nut- Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, darf
zern der Bauwerke oder Dienstleistungen gezahlt der Konzessionsgeber keine von den Unternehmen
werden, soweit diese nicht im Auftrag des Konzes- übermittelten und von diesen als vertraulich gekenn-
sionsgebers erhoben werden, zeichneten Informationen weitergeben. Dazu gehören
3. die Zahlungen des Konzessionsgebers oder jeder insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
anderen Behörde an den Konzessionsnehmer oder und die vertraulichen Aspekte der Angebote einschließ-
weitere finanzielle Vorteile jedweder Art, einschließ- lich ihrer Anlagen.
lich Gegenleistungen für die Erfüllung von Gemein- (2) Bei der gesamten Kommunikation sowie beim
wohlverpflichtungen sowie staatlicher Investitions- Austausch und bei der Speicherung von Informationen
beihilfen, muss der Konzessionsgeber die Integrität der Daten
4. den Wert von Zuschüssen oder sonstigen finanziel- sowie die Vertraulichkeit der Teilnahmeanträge und
len Vorteilen jeglicher Art, die von Dritten für die Angebote einschließlich ihrer Anlagen gewährleisten.
Durchführung der Konzession gewährt werden, Die Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer
Anlagen sowie die Dokumentation über die Angebots-
5. die Einkünfte aus dem Verkauf von Vermögensgegen- öffnung sind auch nach Abschluss des Vergabeverfah-
ständen, die Teil der Konzession sind, rens vertraulich zu behandeln.
6. den Wert aller Lieferungen und Dienstleistungen, die (3) Der Konzessionsgeber kann Unternehmen Anfor-
der Konzessionsgeber für den Konzessionsnehmer derungen vorschreiben, die auf den Schutz der Vertrau-
bereitstellt, sofern sie für die Erbringung der Bau- lichkeit der Informationen im Rahmen des Vergabever-
oder Dienstleistungen erforderlich sind, fahrens abzielen. Hierzu gehört insbesondere die Ab-
7. Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter. gabe einer Verschwiegenheitserklärung.
(5) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des
§5
geschätzten Vertragswerts ist der Zeitpunkt, zu dem
die Konzessionsbekanntmachung abgesendet oder Vermeidung von Interessenkonflikten
das Vergabeverfahren auf sonstige Weise eingeleitet (1) Organmitglieder und Mitarbeiter des Konzes-
wird. Abweichend davon ist der Zeitpunkt des Zu- sionsgebers oder eines im Namen des Konzessions-
schlags maßgeblich, falls der Vertragswert zu diesem gebers handelnden Beschaffungsdienstleisters, bei
Zeitpunkt mehr als 20 Prozent über dem nach Satz 1 denen ein Interessenkonflikt besteht, dürfen in einem
geschätzten Wert liegt. Vergabeverfahren nicht mitwirken.
(6) Kann ein Bauvorhaben oder eine geplante (2) Ein Interessenkonflikt besteht für Personen, die
Dienstleistung zur Vergabe von Konzessionen in Form an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt
mehrerer Lose führen, ist der geschätzte Gesamtwert sind oder Einfluss auf den Ausgang eines Vergabever-
aller Lose zu berücksichtigen. Erreicht oder übersteigt fahrens nehmen können und die ein direktes oder indi-
der geschätzte Gesamtwert den maßgeblichen Schwel- rektes finanzielles, wirtschaftliches oder persönliches
lenwert, ist diese Verordnung für die Vergabe jedes Interesse haben, das ihre Unparteilichkeit und Unab-
Loses anzuwenden. hängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens beein-
trächtigen könnte.
§3 (3) Es wird vermutet, dass ein Interessenkonflikt be-
Laufzeit von Konzessionen steht, wenn die in Absatz 1 genannten Personen
(1) Die Laufzeit von Konzessionen ist beschränkt. 1. Bewerber oder Bieter sind,
Der Konzessionsgeber schätzt die Laufzeit je nach 2. einen Bewerber oder Bieter beraten oder sonst un-
den geforderten Bau- oder Dienstleistungen. terstützen oder als gesetzlicher Vertreter oder nur in
(2) Bei Konzessionen mit einer Laufzeit von über fünf dem Vergabeverfahren vertreten oder
Jahren darf die Laufzeit nicht länger sein als der Zeit- 3. beschäftigt oder tätig sind
raum, innerhalb dessen der Konzessionsnehmer nach a) bei einem Bewerber oder Bieter gegen Entgelt
vernünftigem Ermessen die Investitionsaufwendungen oder als Organmitglied oder
für die Errichtung, die Erhaltung und den Betrieb des
Bauwerks oder die Erbringung der Dienstleistungen zu- b) für ein in das Vergabeverfahren eingeschaltetes
züglich einer Rendite auf das investierte Kapital unter Unternehmen, wenn dieses Unternehmen zu-
Berücksichtigung der zur Verwirklichung der spezifi- gleich geschäftliche Beziehungen zum Konzessi-
schen Vertragsziele notwendigen Investitionen wieder onsgeber und zum Bewerber oder Bieter hat.
erwirtschaften kann. Die dabei zugrunde zu legenden (4) Die Vermutung des Absatzes 3 gilt auch für Per-
Investitionsaufwendungen umfassen sowohl die zu An- sonen, deren Angehörige die Voraussetzungen nach
fang als auch die während der Laufzeit der Konzessio- Absatz 3 Nummer 1 bis 3 erfüllen. Angehörige sind
nen vorzunehmenden Investitionen. In diesem Rahmen der Verlobte, der Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte
kann der Konzessionsgeber für bestimmte Konzessi- und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder
onstypen durchschnittliche Investitionsaufwendungen der Geschwister, Ehegatten und Lebenspartner der Ge-
und durchschnittliche Renditen zugrunde legen, soweit schwister und Geschwister der Ehegatten und Lebens-
es die Besonderheiten des jeweiligen Konzessionstyps partner, Geschwister der Eltern sowie Pflegeeltern und
rechtfertigen. Pflegekinder.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016 685
§6 bezeichnung sowie einer elektronischen Adresse ver-
Dokumentation und Vergabevermerk langen (Registrierung). Für den Zugang zur Konzessi-
onsbekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen
(1) Der Konzessionsgeber dokumentiert das Verga- darf der Konzessionsgeber keine Registrierung verlan-
beverfahren von Beginn an fortlaufend in Textform nach gen; eine freiwillige Registrierung ist zulässig.
§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit dies für
die Begründung von Entscheidungen auf jeder Stufe
§8
des Vergabeverfahrens erforderlich ist. Dazu gehört
zum Beispiel die Dokumentation der Kommunikation Anforderungen an die
mit Unternehmen und internen Beratungen, der Vorbe- verwendeten elektronischen Mittel
reitung der Konzessionsbekanntmachung und der Ver- (1) Der Konzessionsgeber legt das erforderliche Si-
gabeunterlagen, der Öffnung der Teilnahmeanträge und cherheitsniveau für die elektronischen Mittel fest. Elek-
Angebote, der Verhandlungen mit den Bewerbern und tronische Mittel, die der Konzessionsgeber für den
Bietern sowie der Gründe für Auswahlentscheidungen Empfang von Teilnahmeanträgen und Angeboten ver-
und den Zuschlag. wendet, müssen gewährleisten, dass
(2) Der Konzessionsgeber fertigt über jedes Verga- 1. die Uhrzeit und der Tag des Datenempfangs genau
beverfahren einen Vermerk in Textform nach § 126b zu bestimmen sind,
des Bürgerlichen Gesetzbuchs an. Dieser Vergabever-
merk umfasst mindestens Folgendes: 2. kein vorfristiger Zugriff auf die empfangenen Daten
möglich ist,
1. den Namen und die Anschrift des Konzessionsgebers
sowie Gegenstand und Vertragswert der Konzession, 3. der Termin für den erstmaligen Zugriff auf die emp-
fangenen Daten nur von dem oder den Berechtigten
2. die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bie-
festgelegt oder geändert werden kann,
ter und die Gründe für ihre Auswahl,
3. die nicht berücksichtigten Teilnahmeanträge und An- 4. nur die Berechtigten Zugriff auf die empfangenen
gebote sowie die Namen der nicht berücksichtigten Daten oder auf einen Teil derselben haben,
Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Nicht- 5. nur die berechtigten Dritten Zugriff auf die empfan-
berücksichtigung, genen Daten oder auf einen Teil derselben einräu-
4. den Namen des erfolgreichen Bieters und die men dürfen,
Gründe für die Auswahl seines Angebots sowie, falls 6. empfangene Daten nicht an Unberechtigte übermit-
bekannt, den Anteil an der Konzession, den der er- telt werden und
folgreiche Bieter an Dritte weiterzugeben beabsich-
7. Verstöße oder versuchte Verstöße gegen die Anfor-
tigt, und die Namen der Unterauftragnehmer,
derungen gemäß den Nummern 1 bis 6 eindeutig
5. die Gründe, aus denen der Konzessionsgeber auf festgestellt werden können.
die Vergabe einer Konzession verzichtet hat,
(2) Die elektronischen Mittel, die der Konzessions-
6. die Gründe, aus denen andere als elektronische Mit- geber für den Empfang von Teilnahmeanträgen und An-
tel für die Einreichung der Angebote verwendet wur- geboten verwendet, müssen über eine einheitliche Da-
den, und tenaustauschschnittstelle verfügen. Es sind die jeweils
7. Angaben zu aufgedeckten Interessenkonflikten und geltenden IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstan-
getroffenen Abhilfemaßnahmen. dards der Informationstechnik gemäß § 3 Absatz 1 des
(3) Die Dokumentation, der Vergabevermerk, die Teil- Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und
nahmeanträge und die Angebote einschließlich ihrer über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz
Anlagen sind bis zum Ende der Vertragslaufzeit vertrau- der Informationstechnologie in den Verwaltungen von
lich zu behandeln und aufzubewahren, mindestens je- Bund und Ländern vom 1. April 2010 zu verwenden.
doch für drei Jahre ab dem Tag des Zuschlags.
§9
(4) § 4 bleibt unberührt.
Anforderungen an den Einsatz
Unterabschnitt 2 elektronischer Mittel im Vergabeverfahren
Kommunikation (1) Elektronische Mittel und deren technische Merk-
male müssen allgemein verfügbar, nichtdiskriminierend
§7 und mit allgemein verbreiteten Geräten und Program-
men der Informations- und Kommunikationstechnolo-
Grundsätze der Kommunikation
gie kompatibel sein. Sie dürfen den Zugang von Unter-
(1) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und nehmen zum Vergabeverfahren nicht unangemessen
Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren ver- einschränken. Der Konzessionsgeber gewährleistet die
wenden der Konzessionsgeber und die Unternehmen barrierefreie Ausgestaltung der elektronischen Mittel
grundsätzlich Geräte und Programme für die elektroni- nach den §§ 4 und 11 des Behindertengleichstellungs-
sche Datenübermittlung (elektronische Mittel). gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468) in
(2) Die Kommunikation kann mündlich erfolgen, der jeweils geltenden Fassung.
wenn sie nicht die Vergabeunterlagen, die Teilnahme- (2) Der Konzessionsgeber verwendet für das Sen-
anträge oder die Angebote betrifft und sie ausreichend den, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten
und in geeigneter Weise dokumentiert wird. ausschließlich solche elektronischen Mittel, die die Un-
(3) Der Konzessionsgeber kann von jedem Unter- versehrtheit, die Vertraulichkeit und die Echtheit der
nehmen die Angabe einer eindeutigen Unternehmens- Daten gewährleisten.
686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016
(3) Der Konzessionsgeber muss den Unternehmen § 13
alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellen Verfahrensgarantien
über
(1) Konzessionen werden auf der Grundlage der von
1. die in einem Vergabeverfahren verwendeten elektro- dem Konzessionsgeber gemäß § 31 festgelegten Zu-
nischen Mittel, schlagskriterien vergeben, sofern alle folgenden Bedin-
2. die technischen Parameter zur Einreichung von Teil- gungen erfüllt sind:
nahmeanträgen und Angeboten mithilfe elektroni- 1. Der Bieter erfüllt die von dem Konzessionsgeber fest-
scher Mittel und gelegten Eignungskriterien und weiteren Teilnahme-
bedingungen sowie die gegebenenfalls festgelegten
3. die verwendeten Verschlüsselungs- und Zeiterfas-
Mindestanforderungen, die insbesondere technische,
sungsverfahren.
physische, funktionelle und rechtliche Bedingungen
und Merkmale umfassen, die jedes Angebot erfüllen
§ 10 sollte, und
Einsatz alternativer 2. der Bieter ist vorbehaltlich des § 154 Nummer 2 in
elektronischer Mittel bei der Kommunikation Verbindung mit § 125 des Gesetzes gegen Wett-
Der Konzessionsgeber kann im Vergabeverfahren die bewerbsbeschränkungen nicht gemäß § 154 Num-
Verwendung elektronischer Mittel, die nicht allgemein mer 2 in Verbindung mit den §§ 123 und 124 des
verfügbar sind (alternative elektronische Mittel), verlan- Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen von
gen, wenn der Konzessionsgeber der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen.
(2) Der Konzessionsgeber erteilt folgende Angaben:
1. Unternehmen während des gesamten Vergabeverfah-
rens unter einer Internetadresse einen unentgelt- 1. in der Konzessionsbekanntmachung gemäß § 19
lichen, uneingeschränkten, vollständigen und direk- eine Beschreibung der Konzession sowie der Teil-
ten Zugang zu diesen alternativen elektronischen nahmebedingungen und
Mitteln gewährt und 2. in der Konzessionsbekanntmachung gemäß § 19, der
2. diese alternativen elektronischen Mittel selbst ver- Aufforderung zur Angebotsabgabe oder in anderen
wendet. Vergabeunterlagen die Zuschlagskriterien sowie die
gegebenenfalls festgelegten Mindestanforderungen.
§ 11 (3) Der Konzessionsgeber übermittelt den Teilneh-
mern an einem Vergabeverfahren einen Organisations-
Allgemeine Verwaltungsvorschriften und Zeitplan des Vergabeverfahrens einschließlich ei-
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des nes unverbindlichen Schlusstermins. Der Konzessions-
Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über geber teilt sämtliche Änderungen allen Teilnehmern mit.
die zu verwendenden elektronischen Mittel (Basis- Sofern diese Änderungen Inhalte der Konzessionsbe-
dienste für die elektronische Konzessionsvergabe) kanntmachung betreffen, sind sie bekanntzumachen.
sowie über die einzuhaltenden technischen Standards (4) Die Zahl der Bewerber oder Angebote kann auf
erlassen. eine angemessene Zahl begrenzt werden, sofern dies
anhand objektiver Kriterien und in transparenter Weise
Abschnitt 2 geschieht. Die Zahl der zur Teilnahme oder Angebots-
abgabe aufgeforderten Bewerber oder Bieter muss
Vergabeverfahren ausreichend hoch sein, dass der Wettbewerb gewähr-
leistet ist.
Unterabschnitt 1
§ 14
A l l g e m e i n e Ve r f a h r e n s v o r s c h r i f t e n
Umgehungsverbot
§ 12 Das Verfahren zur Vergabe einer Konzession darf
nicht in einer Weise ausgestaltet werden, dass es vom
Allgemeine Grundsätze
Anwendungsbereich des Teils 4 des Gesetzes gegen
(1) Der Konzessionsgeber darf das Verfahren zur Wettbewerbsbeschränkungen ausgenommen wird oder
Vergabe von Konzessionen nach Maßgabe dieser Ver- bestimmte Unternehmen oder bestimmte Bauleistun-
ordnung frei ausgestalten. Der Konzessionsgeber kann gen, Lieferungen oder Dienstleistungen auf unzulässige
das Verfahren an den Vorschriften der Vergabeverord- Weise bevorzugt oder benachteiligt werden.
nung zum Ablauf des Verhandlungsverfahrens mit Teil-
nahmewettbewerb ausrichten. Unterabschnitt 2
(2) Das Verfahren kann ein- oder mehrstufig durch- Vo r b e r e i t u n g d e s Ve r g a b e v e r f a h r e n s
geführt werden. Der Konzessionsgeber darf mit Bewer-
bern und Bietern Verhandlungen führen. Während der § 15
Verhandlungen dürfen der Konzessionsgegenstand, Leistungsbeschreibung
die Mindestanforderungen an das Angebot und die Zu-
(1) In der Leistungsbeschreibung werden die für die
schlagskriterien nicht geändert werden.
vertragsgegenständlichen Bau- oder Dienstleistungen
(3) Der Konzessionsgeber darf Bewerber oder Bieter geforderten Merkmale durch technische und funktio-
bei der Weitergabe von Informationen nicht diskriminie- nelle Anforderungen festgelegt. Der Konzessionsgeber
ren. fasst die Leistungsbeschreibung gemäß § 152 Absatz 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016 687
in Verbindung mit § 121 Absatz 1 und 3 des Gesetzes wenn aufgrund hinreichend begründeter Umstände
gegen Wettbewerbsbeschränkungen in einer Weise, aus außergewöhnlichen Sicherheitsgründen oder tech-
dass allen Unternehmen der gleiche Zugang zum Ver- nischen Gründen oder aufgrund der besonderen Sensi-
gabeverfahren gewährt wird und die Öffnung des natio- bilität von Handelsinformationen, die eines sehr hohen
nalen Beschaffungsmarkts für den Wettbewerb nicht in Datenschutzniveaus bedürfen, ein unentgeltlicher, un-
ungerechtfertigter Weise behindert wird. eingeschränkter und vollständiger elektronischer Zu-
(2) Die Merkmale können Aspekte der Qualität und gang nicht angeboten werden kann. In diesem Fall gibt
Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte der Konzessionsgeber in der Konzessionsbekanntma-
betreffen. Sie können sich auch auf den Prozess oder chung oder der Aufforderung zur Angebotsabgabe an,
die Methode zur Herstellung oder Erbringung der Bau- dass die Vergabeunterlagen auf einem anderen geeig-
oder Dienstleistungen oder auf ein anderes Stadium im neten Weg übermittelt werden können und die Frist für
Lebenszyklus des Gegenstands der Konzession ein- den Eingang der Angebote verlängert wird.
schließlich der Produktions- und Lieferkette beziehen,
auch wenn derartige Faktoren keine materiellen Be- § 18
standteile des Gegenstands der Konzession sind, so- Zusätzliche Auskünfte zu den Vergabeunterlagen
fern diese Merkmale in Verbindung mit dem Gegen- Der Konzessionsgeber erteilt allen Unternehmen, die
stand der Konzession stehen und zu dessen Wert und sich an dem Vergabeverfahren beteiligen, spätestens
Beschaffungszielen verhältnismäßig sind. sechs Tage vor dem Schlusstermin für den Eingang
(3) In der Leistungsbeschreibung darf nicht auf eine der Angebote zusätzliche Auskünfte zu den Vergabeun-
bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonde- terlagen, sofern die Unternehmen diese zusätzlichen
res Verfahren, das die Erzeugnisse oder Dienstleistun- Auskünfte rechtzeitig angefordert haben.
gen eines bestimmten Unternehmens kennzeichnet,
oder auf gewerbliche Schutzrechte, Typen oder eine Unterabschnitt 3
bestimmte Erzeugung verwiesen werden, wenn da- Bekanntmachungen
durch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Pro-
dukte begünstigt oder ausgeschlossen werden, es sei § 19
denn, dieser Verweis ist durch den Konzessionsgegen-
stand gerechtfertigt. Solche Verweise sind ausnahms- Konzessionsbekanntmachung
weise zulässig, wenn der Konzessionsgegenstand an- (1) Der Konzessionsgeber teilt seine Absicht, eine
dernfalls nicht hinreichend genau und allgemein ver- Konzession zu vergeben, in einer Konzessionsbekannt-
ständlich beschrieben werden kann; diese Verweise machung mit.
sind mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen. (2) Die Konzessionsbekanntmachung wird nach dem
(4) Ein Angebot darf nicht mit der Begründung abge- Muster gemäß Anhang XXI der Durchführungsverord-
lehnt werden, dass die angebotenen Bau- oder Dienst- nung (EU) 2015/1986 der Kommission vom 11. No-
leistungen nicht den in der Leistungsbeschreibung ge- vember 2015 zur Einführung von Standardformularen
nannten technischen und funktionellen Anforderungen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachun-
entsprechen, wenn der Bieter in seinem Angebot mit gen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der
geeigneten Mitteln nachgewiesen hat, dass die von Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 in der je-
ihm vorgeschlagenen Lösungen diese Anforderungen weils geltenden Fassung erstellt (ABl. L 296 vom
in gleichwertiger Weise erfüllen. 12.11.2015, S. 1).
(3) Der Konzessionsgeber benennt in der Konzessi-
§ 16 onsbekanntmachung die Vergabekammer, an die sich
Vergabeunterlagen die Unternehmen zur Nachprüfung geltend gemachter
Vergabeverstöße wenden können.
Die Vergabeunterlagen umfassen jede Unterlage, die
vom Konzessionsgeber erstellt wird oder auf die er sich § 20
bezieht, um Bestandteile der Konzession oder des Ver-
fahrens zu beschreiben oder festzulegen. Dazu zählen Ausnahmen von
insbesondere die Leistungsbeschreibung, der Entwurf der Konzessionsbekanntmachung
der Vertragsbedingungen, Vorlagen für die Einreichung (1) Von einer Konzessionsbekanntmachung kann
von Unterlagen durch Bewerber oder Bieter sowie In- abgesehen werden, wenn die Bau- oder Dienstleistung
formationen über allgemeingültige Verpflichtungen. nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht wer-
den kann, weil
§ 17 1. das Ziel der Konzession die Erschaffung oder der
Bereitstellung der Vergabeunterlagen Erwerb eines einzigartigen Kunstwerks oder einer
einzigartigen künstlerischen Leistung ist,
(1) Der Konzessionsgeber gibt in der Konzessions-
bekanntmachung oder – sofern die Konzessions- 2. Wettbewerb aus technischen Gründen nicht entste-
bekanntmachung keine Aufforderung zur Angebotsab- hen kann,
gabe enthält – in der Aufforderung zur Angebotsabgabe 3. ein ausschließliches Recht besteht oder
eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabe- 4. Rechte des geistigen Eigentums oder andere als die
unterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig in § 101 Absatz 2 in Verbindung mit § 100 Absatz 2
und direkt abgerufen werden können. Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
(2) Der Konzessionsgeber kann die Vergabeunterla- kungen definierten ausschließlichen Rechte zu be-
gen auf einem anderen geeigneten Weg übermitteln, achten sind.
688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016
Satz 1 Nummer 2 bis 4 ist nur anzuwenden, wenn es fassten Bekanntmachungen innerhalb von 48 Tagen
keine sinnvolle Alternative oder Ersatzlösung gibt und nach dem Ende des Quartals zu veranlassen.
der fehlende Wettbewerb nicht das Ergebnis einer (3) Für Bekanntmachungen nach den Absätzen 1
künstlichen Einengung der Parameter der Konzessions- und 2 ist das Muster gemäß Anhang XX der Durchfüh-
vergabe ist. rungsverordnung (EU) 2015/1986 zu verwenden.
(2) Von einer neuen Konzessionsbekanntmachung
(4) Auf Bekanntmachungen über Änderungen einer
kann abgesehen werden, wenn bei einem vorausge-
Konzession gemäß § 154 Nummer 3 in Verbindung
gangenen Vergabeverfahren keine oder keine geeigne-
mit § 132 Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
ten Teilnahmeanträge oder Angebote eingereicht wur-
beschränkungen ist § 21 Absatz 2 anzuwenden.
den, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Kon-
zessionsvertrags nicht grundlegend geändert werden
und der Europäischen Kommission auf Anforderung § 23
ein Verfahrensbericht vorgelegt wird. Ungeeignet sind Form und Modalitäten der
1. ein Teilnahmeantrag, wenn Veröffentlichung von Bekanntmachungen
a) der Bewerber gemäß § 154 Nummer 2 in Verbin- (1) Konzessionsbekanntmachungen, Vorinformatio-
dung mit den §§ 123 bis 126 des Gesetzes gegen nen, Vergabebekanntmachungen und Bekanntmachun-
Wettbewerbsbeschränkungen aufgrund eines gen zu Änderungen einer Konzession (Bekanntma-
zwingenden oder fakultativen Ausschlussgrunds chungen) sind dem Amt für Veröffentlichungen der Eu-
auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden ropäischen Union mit elektronischen Mitteln zu über-
könnte oder der Bewerber die gemäß § 152 Ab- mitteln.
satz 2 in Verbindung mit § 122 des Gesetzes (2) Als Nachweis der Veröffentlichung dient die Be-
gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten stätigung des Eingangs der Bekanntmachung und der
Eignungskriterien nicht erfüllt oder Veröffentlichung der übermittelten Information, die der
b) der Teilnahmeantrag ein ungeeignetes Angebot Konzessionsgeber vom Amt für Veröffentlichungen der
enthält, weil dieses ohne wesentliche Abände- Europäischen Union erhält.
rung den in den Vergabeunterlagen genannten (3) Bekanntmachungen dürfen frühestens 48 Stun-
Bedürfnissen und Anforderungen des Konzessi- den nach der Bestätigung des Amtes für Veröffent-
onsgebers offensichtlich nicht entsprechen kann, lichungen der Europäischen Union über die Veröffent-
und lichung der übermittelten Informationen auf nationaler
2. ein Angebot, wenn es ohne wesentliche Abänderung Ebene veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung darf
den in den Vergabeunterlagen genannten Bedürfnis- nur die Angaben enthalten, die in der an das Amt für
sen und Anforderungen des Konzessionsgebers of- Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittel-
fensichtlich nicht entsprechen kann. ten Bekanntmachung enthalten sind. In der nationalen
Bekanntmachung ist das Datum der Übermittlung an
§ 21 das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union
Vergabebekanntmachung, Bekannt- anzugeben.
machung über Änderungen einer Konzession
Unterabschnitt 4
(1) Der Konzessionsgeber übermittelt spätestens
48 Tage nach der Vergabe einer Konzession eine Ver- Auswahlverfahren und Zuschlag
gabebekanntmachung mit dem Ergebnis des Vergabe-
verfahrens an das Amt für Veröffentlichungen der Euro- § 24
päischen Union. Die Vergabebekanntmachung wird Rechtsform von
nach dem Muster gemäß Anhang XXII der Durchfüh- Unternehmen und Bietergemeinschaften
rungsverordnung (EU) 2015/1986 erstellt.
(1) Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvor-
(2) Bekanntmachungen über Änderungen einer Kon-
schriften des Staats, in dem sie niedergelassen sind,
zession gemäß § 154 Nummer 3 in Verbindung mit
zur Erbringung der betreffenden Leistung berechtigt
§ 132 Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
sind, dürfen nicht allein deshalb zurückgewiesen wer-
beschränkungen werden nach dem Muster gemäß An-
den, weil sie gemäß den deutschen Rechtsvorschriften
hang XVII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986
eine natürliche oder juristische Person sein müssten.
erstellt.
Juristische Personen können verpflichtet werden, in ih-
rem Antrag auf Teilnahme oder in ihrem Angebot die
§ 22
Namen und die berufliche Befähigung der Personen an-
Konzessionen, die soziale und zugeben, die für die Durchführung des Konzessionsver-
andere besondere Dienstleistungen betreffen trags als verantwortlich vorgesehen sind.
(1) Der Konzessionsgeber teilt seine Absicht, eine (2) Bewerber- und Bietergemeinschaften sind wie
Konzession zur Erbringung sozialer Dienstleistungen Einzelbewerber und -bieter zu behandeln. Der Konzes-
oder anderer besonderer Dienstleistungen im Sinne sionsgeber darf nicht verlangen, dass Gruppen von Un-
des § 153 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän- ternehmen eine bestimmte Rechtsform haben müssen,
kungen zu vergeben, durch eine Vorinformation mit. um einen Antrag auf Teilnahme zu stellen oder ein An-
(2) Auf Vergabebekanntmachungen ist § 21 Absatz 1 gebot abzugeben. Sofern erforderlich kann der Konzes-
anzuwenden. Der Konzessionsgeber kann Vergabebe- sionsgeber in den Vergabeunterlagen Bedingungen
kanntmachungen vierteljährlich zusammenfassen. In festlegen, wie Gruppen von Unternehmen die Eig-
diesem Fall ist die Veröffentlichung der zusammenge- nungskriterien zu erfüllen und die Konzession auszu-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016 689
führen haben; solche Bedingungen müssen durch (2) Auf ausreichend lange Fristen ist insbesondere
sachliche Gründe gerechtfertigt und angemessen sein. zu achten, wenn eine Ortsbesichtigung oder eine per-
sönliche Einsichtnahme in nicht übermittelte Anlagen
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann der Konzes-
zu den Vergabeunterlagen vor Ort erforderlich ist.
sionsgeber verlangen, dass eine Bietergemeinschaft
nach Zuschlagserteilung eine bestimmte Rechtsform (3) Die Mindestfrist für den Eingang von Teilnahme-
annimmt, soweit dies für die ordnungsgemäße Durch- anträgen mit oder ohne Angebot beträgt 30 Tage ab
führung der Konzession erforderlich ist. dem Tag nach der Übermittlung der Konzessionsbe-
kanntmachung.
§ 25
(4) Findet das Verfahren in mehreren Stufen statt,
Anforderungen an die beträgt die Mindestfrist für den Eingang von Erstange-
Auswahl geeigneter Unternehmen; Eignungsleihe boten 22 Tage ab dem Tag nach der Aufforderung zur
(1) Der Konzessionsgeber legt die Eignungskriterien Angebotsabgabe. Der Konzessionsgeber kann die Frist
gemäß § 152 Absatz 2 in Verbindung mit § 122 des für den Eingang von Angeboten um fünf Tage verkür-
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fest zen, wenn diese mit elektronischen Mitteln eingereicht
und gibt die Eignungskriterien in der Konzessions- werden.
bekanntmachung an. Ist eine Konzessionsbekannt-
machung gemäß § 20 nicht erforderlich, sind die Eig- § 28
nungskriterien in die Vergabeunterlagen aufzunehmen.
Form und Übermittlung
(2) Die Eignungskriterien müssen nichtdiskriminie- der Teilnahmeanträge und Angebote
rend sein und dem Zweck dienen,
(1) Bewerber oder Bieter übermitteln ihre Teilnahme-
1. sicherzustellen, dass der Konzessionsnehmer zur
anträge und Angebote grundsätzlich in Textform nach
Durchführung der Konzession in Anbetracht des
§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs mithilfe elektro-
Konzessionsgegenstands fähig ist, sowie
nischer Mittel.
2. den Wettbewerb zu gewährleisten.
(2) Der Konzessionsgeber ist nicht verpflichtet, die
(3) Zur Erfüllung der Eignungskriterien darf ein Un- Einreichung von Teilnahmeanträgen und Angeboten
ternehmen Kapazitäten anderer Unternehmen einbezie- mithilfe elektronischer Mittel zu verlangen, wenn auf
hen, unabhängig davon, welche rechtlichen Beziehun- die zur Einreichung erforderlichen elektronischen Mittel
gen zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehen. einer der in § 17 Absatz 2 genannten Gründe zutrifft
Hinsichtlich der finanziellen Leistungsfähigkeit kann der oder wenn zugleich physische oder maßstabsgetreue
Konzessionsgeber verlangen, dass die Unternehmen Modelle einzureichen sind, die nicht elektronisch über-
gemeinschaftlich für die Vertragsdurchführung haften. mittelt werden können. In diesen Fällen erfolgt die
Kommunikation auf dem Postweg oder auf einem an-
§ 26 deren geeigneten Weg oder in Kombination von posta-
lischem oder einem anderen geeigneten Weg und der
Beleg für die Eignung und Verwendung elektronischer Mittel. Der Konzessions-
das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen geber gibt im Vergabevermerk die Gründe an, warum
(1) Der Konzessionsgeber prüft die Eignung und das die Angebote mithilfe anderer als elektronischer Mittel
Nichtvorliegen von Ausschlussgründen aufgrund der eingereicht werden können.
Vorlage von Eigenerklärungen oder von Nachweisen.
(3) Der Konzessionsgeber prüft, ob zu übermittelnde
(2) In der Konzessionsbekanntmachung ist anzuge- Daten erhöhte Anforderungen an die Sicherheit der Da-
ben, mit welchen Unterlagen Unternehmen die Eignung tenübermittlung stellen. Soweit es erforderlich ist, kann
und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu der Konzessionsgeber verlangen, dass Teilnahmean-
belegen haben. Ist eine Konzessionsbekanntmachung träge und Angebote mit einer fortgeschrittenen elektro-
gemäß § 20 nicht erforderlich, sind diese Angaben in nischen Signatur gemäß § 2 Nummer 2 des Signaturge-
die Vergabeunterlagen aufzunehmen. setzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt
durch Artikel 4 Absatz 111 des Gesetzes vom 7. August
(3) Bei Einbeziehung von Kapazitäten anderer Unter-
2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, oder mit
nehmen gemäß § 25 Absatz 3 können Konzessionsge-
einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 2
ber den Nachweis verlangen, dass die zur Erfüllung der
Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001
Eignungskriterien erforderlichen Mittel während der ge-
(BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 111
samten Konzessionslaufzeit zur Verfügung stehen wer-
des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
den.
geändert worden ist, zu versehen sind.
§ 27 (4) Der Konzessionsgeber kann festlegen, dass An-
gebote mithilfe anderer als elektronischer Mittel einzu-
Fristen für den Eingang
reichen sind, wenn sie besonders schutzwürdige Daten
von Teilnahmeanträgen und Angeboten
enthalten, die bei Verwendung allgemein verfügbarer
(1) Der Konzessionsgeber berücksichtigt bei der oder alternativer elektronischer Mittel nicht angemes-
Festsetzung von Fristen insbesondere die Komplexität sen geschützt werden können. Der Konzessionsgeber
der Konzession und die Zeit, die für die Einreichung der gibt im Vergabevermerk die Gründe an, warum er die
Teilnahmeanträge und für die Ausarbeitung der Ange- Einreichung der Angebote mithilfe anderer als elektro-
bote erforderlich ist. nischer Mittel für erforderlich hält.
690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016
§ 29 § 32
Prüfung und Aufbewahrung Aufhebung von Vergabeverfahren
der ungeöffneten Teilnahmeanträge und Angebote (1) Der Konzessionsgeber ist berechtigt, ein Verga-
Der Konzessionsgeber prüft den Inhalt der Teilnahme- beverfahren ganz oder teilweise aufzuheben, wenn
anträge und Angebote erst nach Ablauf der Frist für ihre
1. kein Angebot eingegangen ist, das den Bedingun-
Einreichung. Bei der Aufbewahrung der ungeöffneten
gen entspricht,
Teilnahmeanträge und Angebote sind die Integrität
und die Vertraulichkeit der Daten zu gewährleisten. 2. sich die Grundlage des Vergabeverfahrens wesent-
lich geändert hat,
§ 30 3. kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wurde oder
Unterrichtung der Bewerber oder Bieter 4. andere schwerwiegende Gründe bestehen.
(1) Unbeschadet § 134 des Gesetzes gegen Wett- Im Übrigen ist der Konzessionsgeber grundsätzlich nicht
bewerbsbeschränkungen unterrichtet der Konzessions- verpflichtet, den Zuschlag zu erteilen.
geber alle Bewerber oder Bieter unverzüglich über die
Entscheidungen hinsichtlich des Zuschlags, einschließ- (2) Der Konzessionsgeber teilt den Bewerbern oder
lich des Namens des erfolgreichen Bieters, der Gründe Bietern nach Aufhebung des Vergabeverfahrens unver-
für die Ablehnung ihrer Teilnahmeanträge oder Ange- züglich die Gründe für seine Entscheidung mit, auf die
bote sowie die Gründe für eine Entscheidung, Konzes- Vergabe einer Konzession zu verzichten oder das Ver-
sionen, für die eine Konzessionsbekanntmachung ver- fahren erneut einzuleiten. Auf Antrag teilt er ihnen dies
öffentlicht wurde, nicht zu vergeben oder das Verfahren in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs
neu einzuleiten. mit.
(2) Auf Anfrage der Betroffenen in Textform gemäß
Abschnitt 3
§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterrichtet der
Konzessionsgeber unverzüglich, in jedem Fall binnen Ausführung der Konzession
15 Tagen, jeden Bieter, der ein ordnungsgemäßes An-
gebot eingereicht hat, über die Merkmale und relativen § 33
Vorteile des ausgewählten Angebots. Vergabe von Unteraufträgen
(3) Der Konzessionsgeber kann beschließen, be- (1) Der Konzessionsgeber kann Unternehmen in der
stimmte in Absatz 1 genannte Angaben zur Konzession Konzessionsbekanntmachung oder den Vergabeunter-
nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung dieser Anga- lagen auffordern, bei Angebotsabgabe die Teile der
ben Konzession, die sie im Wege der Unterauftragsvergabe
1. den Gesetzesvollzug behindern, an Dritte zu vergeben beabsichtigen, sowie, falls zu-
2. dem öffentlichen Interesse auf sonstige Weise zuwi- mutbar, die vorgesehenen Unterauftragnehmer zu be-
derlaufen, nennen. Vor Zuschlagserteilung kann der Konzessions-
geber von den Bietern, deren Angebote in die engere
3. die berechtigten geschäftlichen Interessen von Un-
Wahl kommen, verlangen, die Unterauftragnehmer zu
ternehmen schädigen oder den lauteren Wettbewerb
benennen und nachzuweisen, dass ihnen die erforder-
zwischen ihnen beeinträchtigen
lichen Mittel dieser Unterauftragnehmer zur Verfügung
würde. stehen. Wenn ein Bewerber oder Bieter die Vergabe ei-
nes Teils der Konzession an einen Dritten im Wege der
§ 31 Unterauftragsvergabe beabsichtigt und sich zugleich
Zuschlagskriterien im Hinblick auf seine Leistungsfähigkeit auf die Kapa-
zitäten dieses Dritten beruft, ist auch § 25 Absatz 3
(1) Die Zuschlagskriterien nach § 152 Absatz 3 des
anzuwenden.
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind in
absteigender Rangfolge anzugeben. (2) Die Haftung des Hauptauftragnehmers gegen-
(2) Enthält ein Angebot eine innovative Lösung mit über dem Konzessionsgeber bleibt von Absatz 1 unbe-
außergewöhnlich hoher funktioneller Leistungsfähig- rührt.
keit, die der Konzessionsgeber nicht vorhersehen (3) Der Konzessionsnehmer einer Baukonzession,
konnte, kann die Reihenfolge der Zuschlagskriterien der im Rahmen dieser Baukonzession Aufträge an
entsprechend geändert werden. In diesem Fall hat der Dritte vergibt, deren Gegenstand die Erbringung von
Konzessionsgeber die Bieter über die geänderte Rei- Bauleistungen im Sinne des § 103 Absatz 3 des Geset-
henfolge der Zuschlagskriterien zu unterrichten und un- zes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist, hat in der
ter Wahrung der Mindestfrist nach § 27 Absatz 4 Satz 1 Regel Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bau-
eine neue Aufforderung zur Angebotsabgabe zu veröf- leistungen, die Allgemeinen Vertragsbedingungen für
fentlichen. Wurden die Zuschlagskriterien zu demsel- die Ausführung von Bauleistungen, und Teil C der Ver-
ben Zeitpunkt wie die Konzessionsbekanntmachung gabe und Vertragsordnung für Bauleistungen, die All-
veröffentlicht, ist eine neue Konzessionsbekanntma- gemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bau-
chung unter Wahrung der Mindestfrist gemäß § 27 Ab- leistungen, zum Vertragsgegenstand zu machen.
satz 3 zu veröffentlichen. (4) Im Falle von Baukonzessionen und in Bezug auf
(3) Der Konzessionsgeber überprüft nach § 152 Ab- Dienstleistungen, die in der Einrichtung des Konzes-
satz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun- sionsgebers unter dessen direkter Aufsicht zu erbrin-
gen, ob die Angebote die Zuschlagskriterien tatsächlich gen sind, schreibt der Konzessionsgeber dem Konzes-
erfüllen. sionsnehmer in den Vertragsbedingungen vor, dass
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016 691
dieser spätestens bei Beginn der Durchführung der Artikel 4
Konzession die Namen, die Kontaktdaten und die ge-
setzlichen Vertreter der Unterauftragnehmer mitteilt und Verordnung
dass jede im Rahmen der Durchführung der Konzes- zur Statistik über die Vergabe
sion eintretende Änderung auf der Ebene der Unterauf- öffentlicher Aufträge und Konzessionen
tragnehmer mitzuteilen ist. Der Konzessionsgeber kann (Vergabestatistikverordnung – VergStatVO)
die Mitteilungspflichten auch als Vertragsbedingungen
für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen vor- §1
sehen, bei denen die Dienstleistungen nicht in der Ein-
richtung des Konzessionsgebers unter dessen direkter Anwendungsbereich
Aufsicht zu erbringen sind. Des Weiteren können die Diese Verordnung regelt die Pflichten der Auftrag-
Mitteilungspflichten auch auf Lieferanten, die bei Bau- geber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wett-
oder Dienstleistungskonzessionen beteiligt sind, sowie bewerbsbeschränkungen zur Übermittlung der in den
auf weitere Stufen in der Kette der Unterauftragnehmer §§ 3 und 4 aufgeführten Daten an das Bundesminis-
ausgeweitet werden. terium für Wirtschaft und Energie. Das Bundesministe-
(5) Für Unterauftragnehmer aller Stufen ist § 152 Ab- rium für Wirtschaft und Energie ist berechtigt, diese
satz 4 in Verbindung mit § 128 Absatz 1 des Gesetzes Daten auszuwerten, zu speichern und nach Maßgabe
gegen Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden. dieser Verordnung zu Auswertungszwecken an Dritte
zu übermitteln.
(6) Der Konzessionsgeber überprüft vor der Erteilung
des Zuschlags, ob Gründe für den Ausschluss von Un- §2
terauftragnehmern vorliegen. Bei Vorliegen zwingender
Ausschlussgründe verlangt der Konzessionsgeber, Umfang der Datenübermittlung
dass der Unterauftragnehmer ersetzt wird, bei Vorlie- (1) Auftraggeber übermitteln bei Vergabe eines öf-
gen fakultativer Ausschlussgründe kann der Konzes- fentlichen Auftrags nach § 103 Absatz 1 des Gesetzes
sionsgeber verlangen, dass der Unterauftragnehmer er- gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder einer Kon-
setzt wird. Der Konzessionsgeber kann dem Bewerber zession nach § 105 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
oder Bieter dafür eine Frist setzen. beschränkungen bei Erreichen oder Überschreiten der
gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
Abschnitt 4 schränkungen festgelegten Schwellenwerte die in § 3
Absatz 1 bis 8 genannten Daten an das Bundesminis-
Übergangs- und Schlussbestimmungen terium für Wirtschaft und Energie.
(2) Öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 des
§ 34 Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen über-
Übergangsbestimmung mitteln bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags die
für die elektronische Kommunikation in § 4 aufgeführten Daten an das Bundesministerium für
und elektronische Übermittlung Wirtschaft und Energie, wenn
von Teilnahmeanträgen und Angeboten 1. der Auftragswert ohne Umsatzsteuer 25 000 Euro
Abweichend von § 28 Absatz 1 kann der Konzes- überschreitet,
sionsgeber bis zum 18. Oktober 2018 die Übermittlung 2. der Auftragswert den geltenden Schwellenwert ge-
der Teilnahmeanträge und Angebote auch auf dem mäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
Postweg, einem anderen geeigneten Weg, Fax oder schränkungen unterschreitet und
durch die Kombination dieser Mittel verlangen. Das-
selbe gilt für die sonstige Kommunikation im Sinne 3. der Auftrag im Übrigen unter die Regelungen des
des § 7 Absatz 1, soweit sie nicht die Übermittlung Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
von Bekanntmachungen gemäß § 23 und die Bereitstel- kungen fallen würde.
lung der Vergabeunterlagen gemäß § 17 betrifft. (3) Die vorstehenden Pflichten gelten nicht bei der
Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen durch
§ 35 Auslandsdienststellen von Auftraggebern.
Elektronische Kom-
§3
munikation durch Auslandsdienststellen
Daten bei Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte
Auslandsdienststellen sind bei der Vergabe von Kon-
zessionen nicht verpflichtet, elektronische Mittel nach (1) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge durch öf-
den §§ 7 bis 11 und 28 dieser Verordnung anzuwenden. fentliche Auftraggeber umfasst die Pflicht zur Übermitt-
lung nach § 2 Absatz 1 die Daten gemäß Anlage 1.
§ 36 (2) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über soziale
und andere besondere Dienstleistungen nach An-
Fristberechnung
hang XIV der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen
Die Berechnung der in dieser Verordnung geregelten Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über
Fristen bestimmt sich nach der Verordnung (EWG, die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der
Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65)
Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Ter- durch öffentliche Auftraggeber umfasst die Pflicht zur
mine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1). Übermittlung die Daten gemäß Anlage 2.
692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016
(3) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge durch Sek- 3. die Verfahrensart, differenziert nach:
torenauftraggeber nach § 100 des Gesetzes gegen a) öffentlicher Ausschreibung,
Wettbewerbsbeschränkungen zum Zweck der Aus-
übung einer Sektorentätigkeit nach § 102 des Gesetzes b) beschränkter Ausschreibung und
gegen Wettbewerbsbeschränkungen umfasst die Pflicht c) freihändiger Vergabe,
zur Übermittlungspflicht die Daten gemäß Anlage 3.
d) sonstige Verfahrensart,
(4) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über soziale
4. Auftragswert ohne Mehrwertsteuer,
und andere besondere Dienstleistungen nach Anhang
XVII der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parla- 5. Art und Menge der Leistung, sofern quantifizierbar.
ments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die (2) Sofern Auftraggeber freiwillig weitere Daten zur
Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich statistischen Auswertung an das Bundesministerium
der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie für Wirtschaft und Energie übermitteln, sind die §§ 5
der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie und 6 auch für diese Daten anzuwenden.
2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243) durch
Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer
§5
Sektorentätigkeit umfasst die Pflicht zur Übermittlung
die Daten gemäß Anlage 4. Datenübermittlung
(5) Bei der Vergabe von Konzessionen durch Kon- Die Daten werden im Rahmen des jeweiligen Ver-
zessionsgeber nach § 101 des Gesetzes gegen Wett- gabeverfahrens nach Zuschlagserteilung an das Bun-
bewerbsbeschränkungen umfasst die Pflicht zur Über- desministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt.
mittlung die Daten gemäß Anlage 5. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie re-
gelt die Art und Weise der Datenübermittlung durch All-
(6) Bei der Vergabe von Konzessionen über soziale gemeinverfügung. Die Allgemeinverfügung wird im
und andere besondere Dienstleistungen nach Anhang IV Bundesanzeiger bekanntgemacht. Bei der Übermittlung
der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parla- der Daten ist sicherzustellen, dass
ments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die
Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) 1. sie verschlüsselt stattfindet,
durch Konzessionsgeber umfasst die Pflicht zur Über- 2. die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen-
mittlung die Daten gemäß Anlage 6. den Maßnahmen getroffen werden, um den Daten-
schutz und die Datensicherheit zu gewährleisten,
(7) Bei der Vergabe verteidigungs- oder sicherheits-
insbesondere im Hinblick auf die Vertraulichkeit und
spezifischer öffentlicher Aufträge nach § 104 des Ge-
die Unversehrtheit der Daten, und
setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch öf-
fentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber um- 3. die nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen
fasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß An- Datenschutzaufsichtsbehörden die Möglichkeit zur
lage 7. Einsicht in die Protokolldaten betreffend die Über-
mittlung der Daten haben.
(8) Verlangen die Standardformulare gemäß den An-
hängen III, VI, XV, XVIII, XIX, XX und XXII der Durchfüh-
§6
rungsverordnung (EU) 2015/1986 der Kommission vom
11. November 2015 zur Einführung von Standardformu- Statistische Aufbereitung
laren für die Veröffentlichung von Vergabebekanntma- und Übermittlung der Daten;
chungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Veröffentlichung statistischer Auswertungen
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 (ABl. (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
L 296 vom 12.11.2015, S. 1) in der jeweils geltenden gie leitet alle ihm von den Auftraggebern übermittelten
Fassung, auf deren Grundlage die in den Absätzen 1 Daten des Berichtsjahres jeweils zu Beginn des Folge-
bis 7 aufgeführten Daten an das Bundesministerium jahres zu Zwecken der statistischen Aufbereitung an
für Wirtschaft und Energie übermittelt werden, in Zu- das Statistische Bundesamt weiter. Das Statistische
kunft weitergehende Angaben zur Nachhaltigkeit der Bundesamt erstellt spätestens drei Monate nach Über-
Auftragsvergabe, sind diese Angaben ebenfalls an das mittlung der Daten durch das Bundesministerium für
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu über- Wirtschaft und Energie eine Vergabestatistik.
mitteln.
(2) Das Statistische Bundesamt ist mit Einwilligung
(9) Sofern Auftraggeber freiwillig weitere Daten zur des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
statistischen Auswertung an das Bundesministerium berechtigt, aus den aufbereiteten Daten statistische
für Wirtschaft und Energie übermitteln, sind die §§ 5 Ergebnisse für allgemeine Zwecke abzuleiten und zu
und 6 auch für diese Daten anzuwenden. veröffentlichen. Soweit Auftraggeber nach den Stan-
dardformularen gemäß den Anhängen III, VI, XV, XVIII,
§4 XIX, XX und XXII der Durchführungsverordnung (EU)
2015/1986 erklären müssen, ob sie der Veröffent-
Daten bei Aufträgen
lichung bestimmter Daten zustimmen, darf das Statisti-
unterhalb der Schwellenwerte
sche Bundesamt diese Daten nur mit Zustimmung der
(1) In den Fällen des § 2 Absatz 2 umfasst die Pflicht Auftraggeber veröffentlichen. In aggregierter Form
zur Übermittlung die folgenden Daten: können solche Daten ohne Zustimmung veröffentlicht
werden. Die Möglichkeit, Daten, deren Veröffentlichung
1. Postleitzahl des öffentlichen Auftraggebers,
der Zustimmung bedarf, einem bestimmten vergebenen
2. E-Mail-Adresse des öffentlichen Auftraggebers, öffentlichen Auftrag oder einer bestimmten vergebenen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016 693
Konzession zuzuordnen, ist bei einer Veröffentlichung arbeit erreicht werden kann und die Erstellung der sta-
in aggregierter Form auszuschließen. tistischen Auswertungen keinen unverhältnismäßigen
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener- Aufwand erfordert.
gie ist berechtigt, zur Erfüllung der Berichtspflichten der (3) Die übermittelten Daten sind vor der unbefugten
Bundesrepublik Deutschland, die sich aus den Richt- Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die Übermitt-
linien 2014/23/EU, 2014/24/EU, 2014/25/EU und der lung muss gemäß § 5 Satz 4 erfolgen.
Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments
(4) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, gilt
und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinie-
§ 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maß-
rung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Lie-
gabe, dass die Aufsichtsbehörde die Ausführung der
fer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Ver-
Vorschriften über den Datenschutz auch dann über-
teidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richt-
wacht, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für
linien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom
eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen oder wenn
20.8.2009, S. 76) gegenüber der Europäischen Kom-
die Daten nicht in Dateien verarbeitet werden.
mission ergeben, die gesammelten Daten sowie die
statistische Auswertung ganz oder in Teilen an die
§8
Europäische Kommission zu übermitteln.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener- Übergangsregelung
gie stellt Auftraggebern die für die Analyse und Planung (1) Solange die §§ 1 bis 6 nicht in Kraft getreten
ihres Beschaffungsverhaltens erforderlichen eigenen sind, übermitteln die Auftraggeber dem Bundes-
Daten sowie, in aggregierter Form, weitere Daten und ministerium für Wirtschaft und Energie für vergebene
statistische Auswertungen zur Verfügung. Die Übermitt- Aufträge, die der Vergabeverordnung unterliegen, eine
lung muss gemäß § 5 Satz 4 erfolgen. Das Bundes- jährliche statistische Aufstellung der jeweils im Vorjahr
ministerium für Wirtschaft und Energie kann das Statis- vergebenen Aufträge, und zwar getrennt nach öffent-
tische Bundesamt gegen Kostenerstattung mit dieser lichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen. Für
Aufgabe betrauen. jeden Auftraggeber enthält die statistische Aufstellung
(5) Im Falle eines kurzfristigen Informationsbedarfs mindestens die Zahl und den Wert der vergebenen Auf-
zum Zweck der Vorbereitung und Begründung anste- träge. Die Daten werden, soweit möglich, wie folgt auf-
hender Entscheidungen oberster Bundes- oder Lan- geschlüsselt:
desbehörden darf auf Antrag einer solchen Behörde 1. nach den jeweiligen Vergabeverfahren,
eine statistische Auswertung durchgeführt und an die 2. nach Waren, Dienstleistungen und Bauarbeiten
ersuchende Behörde übermittelt werden. Die Übermitt- gemäß den Kategorien der Common Procurement
lung muss gemäß § 5 Satz 4 erfolgen. Das Bundes- Vocabulary-Nomenklatur,
ministerium für Wirtschaft und Energie kann das Statis-
tische Bundesamt mit der gewünschten Auswertung 3. nach der Staatszugehörigkeit des Bieters, an den
gegen Kostenerstattung beauftragen. der Auftrag vergeben wurde.
(6) Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden kön- (2) Die statistischen Aufstellungen im Sinne des Ab-
nen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie satzes 1 für oberste und obere Bundesbehörden und
alle Daten anfordern, die ihrem örtlichen und sachlichen für vergleichbare Bundeseinrichtungen enthalten auch
Zuständigkeitsbereich zuzurechnen sind. Die Übermitt- den geschätzten Gesamtwert der Aufträge unterhalb
lung muss gemäß § 5 Satz 4 erfolgen. der Schwellenwerte.
(7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener- (3) Solange die §§ 1 bis 6 nicht in Kraft getreten
gie stellt den statistischen Landesämtern auf deren An- sind, übermitteln die Sektorenauftraggeber dem Bun-
trag die ihren jeweiligen Erhebungsbereich betreffen- desministerium für Wirtschaft und Energie für verge-
den und vorhandenen Daten für die gesonderte Aufbe- bene Aufträge, die der Sektorenverordnung unterliegen,
reitung auf regionaler und auf Landesebene zur Verfü- eine jährliche Aufstellung der jeweils im Vorjahr verge-
gung. benen Aufträge, und zwar getrennt nach öffentlichen
Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen. Für jeden
§7 Sektorenauftraggeber enthält die statistische Aufstel-
lung mindestens die Zahl und den Wert der vergebenen
Datenübermittlung für
Aufträge. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Auftragge-
die wissenschaftliche Forschung
ber der Bereiche Gas- und Wärmeversorgung und
(1) Die nach den §§ 3 und 4 an das Bundesministe- Eisenbahnverkehr, ausgenommen Schnellbahnen. In
rium für Wirtschaft und Energie übermittelten Daten den anderen Sektorenbereichen entfallen Angaben
dürfen in anonymisierter Form an Hochschulen und an- über Dienstleistungsaufträge.
dere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung
betreiben, übermittelt werden, soweit (4) Die Sektorenauftraggeber übermitteln dem Bun-
desministerium für Wirtschaft und Energie auch den
1. dies für die Durchführung wissenschaftlicher For- Gesamtwert der vergebenen Aufträge unterhalb der
schungsarbeiten erforderlich ist und Schwellenwerte, die ohne eine Schwellenwertfestle-
2. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit gung von der Datenübermittlungspflicht erfasst wären.
das schutzwürdige Interesse an der Geheimhaltung Aufträge von geringem Wert können aus Gründen der
der Auftraggeber überwiegt. Vereinfachung unberücksichtigt bleiben.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden statt der Daten (5) Solange die §§ 1 bis 6 nicht in Kraft getreten
Auskünfte in Form statistischer Auswertungen übermit- sind, übermitteln die öffentlichen Auftraggeber und
telt, sofern auf diese Weise der Zweck der Forschungs- Sektorenauftraggeber dem Bundesministerium für Wirt-
694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016
schaft und Energie für vergebene Aufträge, die der Ver- 2. nach Waren, Dienstleistungen und Bauarbeiten ge-
gabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und mäß den Kategorien der Common Procurement
Sicherheit unterliegen, eine jährliche Aufstellung der Vocabulary-Nomenklatur,
jeweils im Vorjahr vergebenen Aufträge, und zwar 3. nach der Staatszugehörigkeit des Bieters, an den
getrennt nach öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- der Auftrag vergeben wurde.
und Bauaufträgen. Für jeden Auftraggeber enthält die
statistische Aufstellung mindestens die Zahl und den (6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
Wert der vergebenen Aufträge. Die Daten werden, so- gie setzt jeweils durch Allgemeinverfügung fest, in wel-
weit möglich, wie folgt aufgeschlüsselt: cher Form die statistischen Angaben zu übermitteln
sind. Die Allgemeinverfügung wird im Bundesanzeiger
1. nach den jeweiligen Vergabeverfahren, bekannt gemacht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016 695
Anlage 1
(zu § 3 Absatz 1)
Daten, die durch öffentliche Auftraggeber
nach Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines
öffentlichen Auftrags an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln sind
lfd. Bezeichnung lt. Anhang III
Nr. zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 Bemerkung
1 Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber Postleitzahl des Sitzes des öffentlichen
I.1) Name und Adressen Auftraggebers bzw. der Dienststelle/Ver-
gabestelle.
Postleitzahl
2 Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber Angabe einer funktionalen, nicht personen-
I.1) Name und Adressen bezogenen E-Mail-Adresse des öffent-
lichen Auftraggebers.
E-Mail
3 Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
I.4) Art des öffentlichen Auftraggebers
◯ Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche
Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilun-
gen
◯ Agentur/Amt auf zentral- oder bundesstaatlicher Ebene
◯ Regional- oder Kommunalbehörde
◯ Agentur/Amt auf regionaler oder lokaler Ebene
◯ Einrichtung des öffentlichen Rechts
◯ Europäische Institution/Agentur oder internationale Organi-
sation
◯ anderer öffentlicher Auftraggeber
4 Abschnitt II: Gegenstand CPV = Common Procurement Vocabulary-
II.1) Umfang der Beschaffung Nomenklatur (gemeinsames Vokabular für
öffentliche Aufträge)
II.1.2) CPV-Code Hauptteil
CPV-Code Zusatzteil
5 Abschnitt II: Gegenstand
II.1) Umfang der Beschaffung
II.1.3) Art des Auftrags
◯ Bauauftrag
◯ Lieferauftrag
◯ Dienstleistungen
6 Abschnitt II: Gegenstand
II.1) Umfang der Beschaffung
II.1.6) Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose
◯ ja ◯ nein
7 Abschnitt II: Gegenstand
II.1) Umfang der Beschaffung
II.1.7) Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert
8 Abschnitt II: Gegenstand Die Angaben zu den Zuschlagskriterien,
II.2) Beschreibung Name und Gewichtung der Qualitäts- oder
der Kostenkriterien umfassen auch Anga-
II.2.5) Zuschlagskriterien ben zu qualitativen, umweltbezogenen, so-
⃞ Qualitätskriterium – Name/Gewichtung zialen oder innovativen Kriterien im Sinne
◯ Kostenkriterium – Name/Gewichtung von § 58 Abs. 2 VgV.
◯ Preis – Gewichtung
696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016
lfd. Bezeichnung lt. Anhang III
Nr. zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 Bemerkung
9 Abschnitt IV: Verfahren Abgeschlossene Rahmenvereinbarungen
IV.1) Beschreibung werden einmal statistisch erfasst. Einzel-
abrufe aus Rahmenvereinbarungen werden
IV.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynami- nicht gesondert statistisch erfasst.
schen Beschaffungssystem
⃞ Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmen-
vereinbarung
10 Abschnitt IV: Verfahren
IV.1) Beschreibung
IV.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynami-
schen Beschaffungssystem
⃞ Ein dynamisches Beschaffungssystem wurde eingerichtet
11 Abschnitt IV: Verfahren
IV.1) Beschreibung
IV.1.1) Verfahrensart
◯ Offenes Verfahren – Offenes Verfahren gem. § 15 VgV
◯ Nicht offenes Verfahren – Nicht offenes Verfahren gem. § 16 VgV
◯ Verhandlungsverfahren – Verhandlungsverfahren gem. § 17 Ab-
satz 1 VgV
◯ Wettbewerblicher Dialog – Wettbewerblicher Dialog gem. § 18 VgV
◯ Innovationspartnerschaft – Innovationspartnerschaft gem. § 19 VgV
◯ Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines – Verhandlungsverfahren ohne Teilnah-
Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen mewettbewerb gem. § 17 Abs. 5 VgV
Union
12 Abschnitt IV: Verfahren
IV.1) Beschreibung
IV.1.6) Angaben zur elektronischen Auktion
⃞ Eine elektronische Auktion wurde durchgeführt
13 Abschnitt IV: Verfahren
IV.2) Verwaltungsangaben
IV.2.1) Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
Bekanntmachungsnummer im ABl.
14 Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftrags-Nr.
15 Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.1) Tag des Vertragsabschlusses (TT/MM/JJJJ)
16 Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote
17 Abschnitt V: Auftragsvergabe Anzahl der eingegangenen Angebote von
V.2) Auftragsvergabe kleinen oder mittleren Unternehmen ge-
mäß der Definition in der Empfehlung
V.2.2) Angaben zu den Angeboten 2003/361/EC der Kommission vom 6. Mai
Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU 2003 betreffend die Definition der Kleinst-
unternehmen sowie der kleinen und mitt-
leren Unternehmen (ABl. L 124 vom
20.5.2003, S. 36).
18 Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen
EU-Mitgliedstaaten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016 697
lfd. Bezeichnung lt. Anhang III
Nr. zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 Bemerkung
19 Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote
20 Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu des-
sen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde
Der Auftragnehmer ist ein KMU
◯ ja ◯ nein
21 Abschnitt V: Auftragsvergabe Staat, in dem das Unternehmen, auf des-
V.2) Auftragsvergabe sen Angebot der Zuschlag erteilt wurde,
seinen Sitz hat.
V.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu des-
sen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde
Land
22 Anhang D1 – Allgemeine Aufträge Begründung der Wahl des Verhandlungs-
Begründung der Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntma- verfahrens ohne Teilnahmewettbewerb
chung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Euro- gem. § 17 Abs. 5 VgV (Nummer 11 „Auf-
päischen Union (ABl. S) tragsvergabe ohne vorherige Bekanntma-
chung eines Aufrufs zum Wettbewerb im
Amtsblatt der Europäischen Union“) ent-
sprechend der in Anhang D1 aufgeführten
Fallgruppen.
698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016
Anlage 2
(zu § 3 Absatz 2)
Daten, die durch öffentliche Auftraggeber
nach Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines
öffentlichen Auftrages über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach Anhang XIV
der Richtlinie 2014/24/EU an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln sind
lfd. Bezeichnung lt. Anhang XVIII
Nr. zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 Bemerkung
1 Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber Postleitzahl des Sitzes des öffentlichen
I.1) Name und Adressen Auftraggebers bzw. der Dienststelle/Ver-
gabestelle.
Postleitzahl
2 Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber Angabe einer funktionalen, nicht personen-
I.1) Name und Adressen bezogenen E-Mail-Adresse des öffent-
lichen Auftraggebers.
E-Mail
3 Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
I.4) Art des öffentlichen Auftraggebers
◯ Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche
Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilun-
gen
◯ Agentur/Amt auf zentral- oder bundesstaatlicher Ebene
◯ Regional- oder Kommunalbehörde
◯ Agentur/Amt auf regionaler oder lokaler Ebene
◯ Einrichtung des öffentlichen Rechts
◯ Europäische Institution/Agentur oder internationale Organi-
sation
◯ anderer öffentlicher Auftraggeber
4 Abschnitt II: Gegenstand CPV = Common Procurement Vocabulary-
II.1) Umfang der Beschaffung Nomenklatur (gemeinsames Vokabular für
öffentliche Aufträge)
II.1.2) CPV-Code Hauptteil
CPV-Code Zusatzteil
5 Abschnitt II: Gegenstand
II.1) Umfang der Beschaffung
II.1.6) Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose
◯ ja ◯ nein
6 Abschnitt II: Gegenstand
II.1) Umfang der Beschaffung
II.1.7) Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert
7 Abschnitt II: Gegenstand Die Angaben zu den Zuschlagskriterien,
II.2) Beschreibung Name und Gewichtung der Qualitäts- oder
der Kostenkriterien umfassen auch Anga-
II.2.5) Zuschlagskriterien ben zu qualitativen, umweltbezogenen,
⃞ Qualitätskriterium – Name/Gewichtung sozialen oder innovativen Kriterien im
◯ Kostenkriterium – Name/Gewichtung Sinne von § 58 Abs. 2 VgV.
◯ Preis – Gewichtung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016 699
lfd. Bezeichnung lt. Anhang XVIII
Nr. zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 Bemerkung
8 Abschnitt IV: Verfahren
IV.1) Beschreibung
IV.1.1) Verfahrensart
◯ Offenes Verfahren – Offenes Verfahren gem. § 15 VgV
◯ Nicht offenes Verfahren – Nicht offenes Verfahren gem. § 16 VgV
◯ Verfahren, das Verhandlungen einschließt – umfasst: Verhandlungsverfahren gem.
§ 17 VgV, wettbewerblicher Dialog gem.
§ 18 VgV, Innovationspartnerschaft gem.
§ 19 VgV
◯ Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines – Verhandlungsverfahren ohne Teilnah-
Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen mewettbewerb gem. § 17 Abs. 5 VgV
Union
9 Abschnitt IV: Verfahren Abgeschlossene Rahmenvereinbarungen
IV.1) Beschreibung werden einmal statistisch erfasst. Einzel-
abrufe aus Rahmenvereinbarungen wer-
IV.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynami- den nicht gesondert statistisch erfasst.
schen Beschaffungssystem
⃞ Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmen-
vereinbarung
10 Abschnitt IV: Verfahren
IV.2) Verwaltungsangaben
IV.2.1) Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
Bekanntmachungsnummer im ABl.
11 Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftrags-Nr.
12 Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.1) Tag des Vertragsabschlusses (TT/MM/JJJJ)
13 Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote
14 Abschnitt V: Auftragsvergabe Anzahl der eingegangenen Angebote von
V.2) Auftragsvergabe kleinen oder mittleren Unternehmen ge-
mäß der Definition in der Empfehlung
V.2.2) Angaben zu den Angeboten 2003/361/EC der Kommission vom 6. Mai
Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU 2003 betreffend die Definition der Kleinst-
unternehmen sowie der kleinen und mitt-
leren Unternehmen (ABl. L 124 vom
20.5.2003, S. 36).
15 Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen
EU-Mitgliedstaaten
16 Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote
17 Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu des-
sen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde
Der Auftragnehmer ist ein KMU
700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016
lfd. Bezeichnung lt. Anhang XVIII
Nr. zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 Bemerkung
◯ ja ◯ nein
18 Abschnitt V: Auftragsvergabe Staat, in dem das Unternehmen, auf des-
V.2) Auftragsvergabe sen Angebot der Zuschlag erteilt wurde,
seinen Sitz hat.
V.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu des-
sen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde
Land
19 Anhang D1 – Allgemeine Aufträge Begründung der Wahl des Verhandlungs-
Begründung der Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntma- verfahrens ohne Teilnahmewettbewerb
chung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Euro- gem. § 17 Abs. 5 VgV (Nummer 9 „Auf-
päischen Union (ABl. S) tragsvergabe ohne vorherige Bekanntma-
chung eines Aufrufs zum Wettbewerb im
Amtsblatt der Europäischen Union“) ent-
sprechend der in Anhang D1 aufgeführten
Fallgruppen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016 701
Anlage 3
(zu § 3 Absatz 3)
Daten, die durch Sektorenauftraggeber nach Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe
eines öffentlichen Auftrages an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln sind
lfd. Bezeichnung lt. Anhang VI
Nr. zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 Bemerkung
1 Abschnitt I: Auftraggeber Postleitzahl des Sitzes des Sektorenauf-
I.1) Name und Adressen traggebers bzw. der Dienststelle/Vergabe-
stelle.
Postleitzahl
2 Abschnitt I: Auftraggeber Angabe einer funktionalen, nicht perso-
I.1) Name und Adressen nenbezogenen E-Mail-Adresse des Sekto-
renauftraggebers.
E-Mail
3 Abschnitt II: Gegenstand CPV = Common Procurement Vocabulary-
II.1) Umfang der Beschaffung Nomenklatur (gemeinsames Vokabular für
öffentliche Aufträge)
II.1.2) CPV-Code Hauptteil
CPV-Code Zusatzteil
4 Abschnitt II: Gegenstand
II.1) Umfang der Beschaffung
II.1.3) Art des Auftrags
◯ Bauauftrag
◯ Lieferauftrag
◯ Dienstleistungen
5 Abschnitt II: Gegenstand
II.1) Umfang der Beschaffung
II.1.6) Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose
◯ ja ◯ nein
6 Abschnitt II: Gegenstand
II.1) Umfang der Beschaffung
II.1.7) Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert
7 Abschnitt II: Gegenstand Die Angaben zu den Zuschlagskriterien,
II.2) Beschreibung Name und Gewichtung der Qualitäts- oder
der Kostenkriterien umfassen auch Anga-
II.2.5) Zuschlagskriterien ben zu qualitativen, umweltbezogenen,
⃞ Qualitätskriterium – Name/Gewichtung sozialen oder innovativen Kriterien im
◯ Kostenkriterium – Name/Gewichtung Sinne von § 52 Abs. 2 SektVO.
◯ Preis – Gewichtung
702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016
lfd. Bezeichnung lt. Anhang VI
Nr. zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 Bemerkung
8 Abschnitt IV: Verfahren
IV.1) Beschreibung
IV.1.1) Verfahrensart
◯ Offenes Verfahren – Offenes Verfahren gem. § 14 SektVO
◯ Nicht offenes Verfahren – Nicht offenes Verfahren gem. § 15
SektVO
◯ Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbe- – Verhandlungsverfahren mit vorherigem
werb Teilnahmewettbewerb gem. § 15 SektVO
◯ Wettbewerblicher Dialog – Wettbewerblicher Dialog gem. § 17
SektVO
◯ Innovationspartnerschaft – Innovationspartnerschaft gem. § 18
SektVO
◯ Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines – Verhandlungsverfahren ohne Teilnah-
Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen mewettbewerb gem. § 13 Abs. 2
Union SektVO
9 Abschnitt IV: Verfahren Abgeschlossene Rahmenvereinbarungen
IV.1) Beschreibung werden einmal statistisch erfasst. Einzel-
abrufe aus Rahmenvereinbarungen wer-
IV.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynami- den nicht gesondert statistisch erfasst.
schen Beschaffungssystem
⃞ Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmen-
vereinbarung
10 Abschnitt IV: Verfahren
IV.1) Beschreibung
IV.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynami-
schen Beschaffungssystem
⃞ Ein dynamisches Beschaffungssystem wurde eingerichtet
11 Abschnitt IV: Verfahren
IV.1) Beschreibung
IV.1.6) Angaben zur elektronischen Auktion
⃞ Eine elektronische Auktion wurde durchgeführt
12 Abschnitt IV: Verfahren
IV.2) Verwaltungsangaben
IV.2.1) Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
Bekanntmachungsnummer im ABl.
13 Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftrags-Nr.
14 Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.1) Tag des Vertragsabschlusses (TT/MM/JJJJ)
15 Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote
16 Abschnitt V: Auftragsvergabe Anzahl der eingegangenen Angebote von
V.2) Auftragsvergabe kleinen oder mittleren Unternehmen ge-
mäß der Definition in der Empfehlung
V.2.2) Angaben zu den Angeboten 2003/361/EC der Kommission vom 6. Mai
Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU 2003 betreffend die Definition der Kleinst-
unternehmen sowie der kleinen und mitt-
leren Unternehmen (ABl. L 124 vom
20.5.2003, S. 36).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016 703
lfd. Bezeichnung lt. Anhang VI
Nr. zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 Bemerkung
17 Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen
EU-Mitgliedstaaten
18 Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote
19 Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu des-
sen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde
Der Auftragnehmer ist ein KMU
◯ ja ◯ nein
20 Abschnitt V: Auftragsvergabe Staat, in dem das Unternehmen, auf des-
V.2) Auftragsvergabe sen Angebot der Zuschlag erteilt wurde,
seinen Sitz hat.
V.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu des-
sen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde
Land
21 Anhang D2 – Sektoren Begründung der Wahl des Verhandlungs-
Begründung der Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntma- verfahrens ohne Teilnahmewettbewerb
chung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Euro- gem. § 13 Abs. 2 SektVO (Nummer 10
päischen Union (ABl. S) „Auftragsvergabe ohne vorherige Be-
kanntmachung eines Aufrufs zum Wettbe-
werb im Amtsblatt der Europäischen Uni-
on“) entsprechend der in Anhang D2 auf-
geführten Fallgruppen.
704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016
Anlage 4
(zu § 3 Absatz 4)
Daten, die durch Sektorenauftraggeber
nach Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines
öffentlichen Auftrages über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach Anhang XVII
der Richtlinie 2014/25/EU an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln sind
lfd. Bezeichnung lt. Anhang XIX
Nr. zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 Bemerkung
1 Abschnitt I: Auftraggeber Postleitzahl des Sitzes des Sektorenauf-
I.1) Name und Adressen traggebers bzw. der Dienststelle/Vergabe-
stelle.
Postleitzahl
2 Abschnitt I: Auftraggeber Angabe einer funktionalen, nicht perso-
I.1) Name und Adressen nenbezogenen E-Mail-Adresse des Sekto-
renauftraggebers.
E-Mail
3 Abschnitt II: Gegenstand CPV = Common Procurement Vocabulary-
II.1) Umfang der Beschaffung Nomenklatur (gemeinsames Vokabular für
öffentliche Aufträge)
II.1.2) CPV-Code Hauptteil
CPV-Code Zusatzteil
4 Abschnitt IV: Verfahren Abgeschlossene Rahmenvereinbarungen
IV.1) Beschreibung werden einmal statistisch erfasst. Einzel-
abrufe aus Rahmenvereinbarungen wer-
IV.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynami- den nicht gesondert statistisch erfasst.
schen Beschaffungssystem
⃞ Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmen-
vereinbarung
5 Abschnitt II: Gegenstand
II.1) Umfang der Beschaffung
II.1.6) Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose
◯ ja ◯ nein
6 Abschnitt II: Gegenstand
II.1) Umfang der Beschaffung
II.1.7) Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert
7 Abschnitt IV: Verfahren
IV.1) Beschreibung
IV.1.1) Verfahrensart
◯ Offenes Verfahren – Offenes Verfahren gem. § 14 SektVO
◯ Nicht offenes Verfahren – Nicht offenes Verfahren
◯ Verfahren, das Verhandlungen einschließt – umfasst: Verhandlungsverfahren mit
vorherigem Teilnahmewettbewerb gem.
§ 15 SektVO, wettbewerblicher Dialog
gem. § 17 SektVO, Innovationspartner-
schaft gem. § 18 SektVO
◯ Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines – Verhandlungsverfahren ohne Teilnah-
Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen mewettbewerb gem. § 13 Abs. 2
Union SektVO
8 Abschnitt IV: Verfahren
IV.2) Verwaltungsangaben
IV.2.1) Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
Bekanntmachungsnummer im ABl.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016 705
lfd. Bezeichnung lt. Anhang XIX
Nr. zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 Bemerkung
9 Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftrags-Nr.
10 Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.1) Tag des Vertragsabschlusses (TT/MM/JJJJ)
11 Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote
12 Abschnitt V: Auftragsvergabe Anzahl der eingegangenen Angebote von
V.2) Auftragsvergabe kleinen oder mittleren Unternehmen ge-
mäß der Definition in der Empfehlung
V.2.2) Angaben zu den Angeboten 2003/361/EC der Kommission vom 6. Mai
Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU 2003 betreffend die Definition der Kleinst-
unternehmen sowie der kleinen und mitt-
leren Unternehmen (ABl. L 124 vom
20.5.2003, S. 36).
13 Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen
EU-Mitgliedstaaten
14 Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote
15 Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu des-
sen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde
Der Auftragnehmer ist ein KMU
◯ ja ◯ nein
16 Abschnitt V: Auftragsvergabe EU-Mitgliedstaat, in dem das Unterneh-
V.2) Auftragsvergabe men, auf dessen Angebot der Zuschlag er-
teilt wurde, seinen Sitz hat.
V.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu des-
sen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde
Land
17 Anhang D2 – Sektoren Begründung der Wahl des Verhandlungs-
Begründung der Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntma- verfahrens ohne Teilnahmewettbewerb
chung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Euro- gem. § 13 Abs. 2 SektVO (Nummer 10
päischen Union (ABl. S) „Auftragsvergabe ohne vorherige Be-
kanntmachung eines Aufrufs zum Wettbe-
werb im Amtsblatt der Europäischen Uni-
on“) entsprechend der in Anhang D2 auf-
geführten Fallgruppen.
706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016
Anlage 5
(zu § 3 Absatz 5)
Daten, die durch Konzessionsgeber nach Vergabe
einer Konzession an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln sind
lfd. Bezeichnung lt. Anhang XXII
Nr. zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 Bemerkung
1 Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber Postleitzahl des Sitzes des Konzessions-
I.1) Name und Adressen gebers bzw. der Dienststelle/Vergabestelle.
Postleitzahl
2 Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber Angabe einer funktionalen, nicht perso-
I.1) Name und Adressen nenbezogenen E-Mail-Adresse des Kon-
E-Mail zessionsgebers.
3 Abschnitt II: Gegenstand CPV = Common Procurement Vocabulary-
II.1) Umfang der Beschaffung Nomenklatur (gemeinsames Vokabular für
II.1.2) CPV-Code Hauptteil öffentliche Aufträge)
CPV-Code Zusatzteil
4 Abschnitt II: Gegenstand
II.1) Umfang der Beschaffung
II.1.3) Art des Auftrags
◯ Bauauftrag
◯ Dienstleistung
5 Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber Bei Veröffentlichung der Bekanntmachung
I.4) Art des öffentlichen Auftraggebers durch einen Konzessionsgeber gem. § 101
Abs. 1 Nummer 1 GWB (öffentlicher Auf-
◯ Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche
traggeber, der eine Konzession vergibt).
Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilun-
gen
◯ Agentur/Amt auf zentral- oder bundesstaatlicher Ebene
◯ Regional- oder Kommunalbehörde
◯ Agentur/Amt auf regionaler oder lokaler Ebene
◯ Einrichtung des öffentlichen Rechts
◯ Europäische Institution/Agentur oder internationale Organi-
sation
◯ anderer öffentlicher Auftraggeber
6 Abschnitt II: Gegenstand
II.1) Umfang der Beschaffung
II.1.6) Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose
◯ ja ◯ nein
7 Abschnitt II: Gegenstand
II.1) Umfang der Beschaffung
II.1.7) Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert
8 Abschnitt II: Gegenstand Die Angaben zu den Zuschlagskriterien
II.2) Beschreibung umfassen auch Angaben zu qualitativen,
umweltbezogenen oder sozialen Kriterien
II.2.5) Zuschlagskriterien im Sinne von § 152 Abs. 3 GWB und
§ 31 KonzVgV.
9 Abschnitt IV: Verfahren
IV.1) Beschreibung
IV.1.1) Verfahrensart
◯ Vergabeverfahren mit vorheriger Veröffentlichung einer Kon-
zessionsbekanntmachung
◯ Vergabeverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer
Konzessionsbekanntmachung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016 707
lfd. Bezeichnung lt. Anhang XXII
Nr. zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 Bemerkung
10 Abschnitt IV: Verfahren
IV.2) Verwaltungsangaben
IV.2.1) Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
Bekanntmachungsnummer im ABl.
11 Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
V.2) Vergabe einer Konzession
V.2.1) Tag der Entscheidung über die Konzessionsvergabe
(TT/MM/JJJJ)
12 Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
V.2) Vergabe einer Konzession
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote
13 Abschnitt V: Vergabe einer Konzession Anzahl der eingegangenen Angebote von
V.2) Vergabe einer Konzession kleinen oder mittleren Unternehmen ge-
mäß der Definition in der Empfehlung
V.2.2) Angaben zu den Angeboten 2003/361/EC der Kommission vom 6. Mai
Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU 2003 betreffend die Definition der Kleinst-
unternehmen sowie der kleinen und mitt-
leren Unternehmen (ABl. L 124 vom
20.5.2003, S. 36).
14 Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
V.2) Vergabe einer Konzession
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen
EU-Mitgliedstaaten
15 Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
V.2) Vergabe einer Konzession
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote
16 Abschnitt V: Vergabe einer Konzession Konzessionär = Konzessionsnehmer
V.2) Vergabe einer Konzession
V.2.3) Name und Anschrift des Konzessionärs
Der Konzessionär ist ein KMU
◯ ja ◯ nein
17 Abschnitt V: Vergabe einer Konzession Staat, in dem der Konzessionsnehmer sei-
V.2) Vergabe einer Konzession nen Sitz hat.
V.2.3) Name und Anschrift des Konzessionärs
Land
18 Anhang D4 – Konzession Begründung der Konzessionsvergabe
Begründung der Konzessionsvergabe ohne vorherige Konzes- ohne vorherige Bekanntmachung (Num-
sionsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mer 8 „Vergabeverfahren ohne vorherige
(ABl. S) Veröffentlichung einer Konzessionsbe-
kanntmachung“) entsprechend der in An-
hang D4 aufgeführten Fallgruppen.
708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016
Anlage 6
(zu § 3 Absatz 6)
Daten, die durch Konzessionsgeber nach Vergabe
einer Konzession über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach Anhang IV
der Richtlinie 2014/23/EU an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln sind
lfd. Bezeichnung lt. Anhang XX
Nr. zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 Bemerkung
1 Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber Postleitzahl des Sitzes des Konzessions-
I.1) Name und Adressen gebers bzw. der Dienststelle/Vergabestelle.
Postleitzahl
2 Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber Angabe einer funktionalen, nicht perso-
I.1) Name und Adressen nenbezogenen E-Mail-Adresse des öffent-
lichen Auftraggebers.
E-Mail
3 Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber Bei Veröffentlichung der Bekanntmachung
I.4) Art des öffentlichen Auftraggebers durch einen Konzessionsgeber gem. § 101
Abs. 1 Nummer 1 GWB (öffentlicher Auf-
◯ Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche
traggeber, der eine Konzession vergibt).
Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilun-
gen
◯ Agentur/Amt auf zentral- oder bundesstaatlicher Ebene
◯ Regional- oder Kommunalbehörde
◯ Agentur/Amt auf regionaler oder lokaler Ebene
◯ Einrichtung des öffentlichen Rechts
◯ Europäische Institution/Agentur oder internationale Organi-
sation
◯ anderer öffentlicher Auftraggeber
4 Abschnitt II: Gegenstand CPV = Common Procurement Vocabulary-
II.1) Umfang der Beschaffung Nomenklatur (gemeinsames Vokabular für
öffentliche Aufträge)
II.1.2) CPV-Code Hauptteil
CPV-Code Zusatzteil
5 Abschnitt II: Gegenstand
II.1) Umfang der Beschaffung
II.1.6) Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose
◯ ja ◯ nein
6 Abschnitt II: Gegenstand
II.1) Umfang der Beschaffung
II.1.7) Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert
7 Abschnitt II: Gegenstand Die Angaben zu den Zuschlagskriterien
II.2) Beschreibung umfassen auch Angaben zu qualitativen,
umweltbezogenen oder sozialen Kriterien
II.2.5) Zuschlagskriterien im Sinne von § 152 Abs. 3 GWB und
§ 31 KonzVgV.
8 Abschnitt IV: Verfahren
IV.1) Beschreibung
IV.1.1) Verfahrensart
◯ Vergabeverfahren mit vorheriger Veröffentlichung einer Kon-
zessionsbekanntmachung
◯ Vergabeverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer
Konzessionsbekanntmachung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016 709
lfd. Bezeichnung lt. Anhang XX
Nr. zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 Bemerkung
9 Abschnitt IV: Verfahren
IV.2) Verwaltungsangaben
IV.2.1) Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
Bekanntmachungsnummer im ABl.
10 Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
V.2) Vergabe einer Konzession
V.2.1) Tag der Entscheidung über die Konzessionsvergabe
(TT/MM/JJJJ)
11 Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
V.2) Vergabe einer Konzession
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote
12 Abschnitt V: Vergabe einer Konzession Anzahl der eingegangenen Angebote von
V.2) Vergabe einer Konzession kleinen oder mittleren Unternehmen ge-
mäß der Definition in der Empfehlung
V.2.2) Angaben zu den Angeboten 2003/361/EC der Kommission vom 6. Mai
Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU 2003 betreffend die Definition der Kleinst-
unternehmen sowie der kleinen und mitt-
leren Unternehmen (ABl. L 124 vom
20.5.2003, S. 36).
13 Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
V.2) Vergabe einer Konzession
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen
EU-Mitgliedstaaten
14 Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
V.2) Vergabe einer Konzession
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote
15 Abschnitt V: Vergabe einer Konzession Konzessionär = Konzessionsnehmer
V.2) Vergabe einer Konzession
V.2.3) Name und Anschrift des Konzessionärs
Der Konzessionär ist ein KMU
◯ ja ◯ nein
16 Abschnitt V: Vergabe einer Konzession Staat, in dem der Konzessionsnehmer sei-
V.2) Vergabe einer Konzession nen Sitz hat.
V.2.3) Name und Anschrift des Konzessionärs
Land
17 Anhang D4 – Konzession Begründung der Konzessionsvergabe
Begründung der Konzessionsvergabe ohne vorherige Konzes- ohne vorherige Bekanntmachung einer
sionsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Konzessionsbekanntmachung (Nummer 8
(ABl. S) „Vergabeverfahren ohne vorherige Veröf-
fentlichung einer Konzessionsbekanntma-
chung“) entsprechend der in Anhang D4
aufgeführten Fallgruppen.
710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016
Anlage 7
(zu § 3 Absatz 7)
Daten, die durch öffentliche Auftraggeber
und Sektorenauftraggeber nach Zuschlagserteilung
im Rahmen der Vergabe eines verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen
öffentlichen Auftrages an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln sind
lfd. Bezeichnung lt. Anhang XV
Nr. zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 Bemerkung
1 Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber Postleitzahl des Sitzes des Auftraggebers
I.1) Name, Adressen und Kontaktstelle(n) bzw. der Dienststelle/Vergabestelle.
Postleitzahl
2 Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber Angabe einer funktionalen, nicht perso-
I.1) Name, Adressen und Kontaktstelle(n) nenbezogenen E-Mail-Adresse des öffent-
lichen Auftraggebers oder des Sektoren-
E-Mail auftraggebers.
3 Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
I.2) Art des öffentlichen Auftraggebers
◯ Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche
Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilun-
gen
◯ Agentur/Amt auf zentral- oder bundesstaatlicher Ebene
◯ Regional- oder Kommunalbehörde
◯ Agentur/Amt auf regionaler oder lokaler Ebene
◯ Einrichtung des öffentlichen Rechts
◯ Europäische Institution/Agentur oder internationale Organi-
sation
◯ Sonstige
4 Abschnitt II: Auftragsgegenstand
II.1) Beschreibung
II.1.2) Art des Auftrags und Ort der Ausführung, Lieferung bzw.
Dienstleistung
◯ Bauauftrag
◯ Lieferauftrag
◯ Dienstleistungen
5 Abschnitt II: Auftragsgegenstand Abgeschlossene Rahmenvereinbarungen
II.1) Beschreibung werden einmal statistisch erfasst. Einzel-
abrufe aus Rahmenvereinbarungen wer-
II.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung den nicht gesondert statistisch erfasst.
⃞ Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmen-
vereinbarung
6 Abschnitt II: Auftragsgegenstand CPV = Common Procurement Vocabulary-
II.1) Beschreibung Nomenklatur (gemeinsames Vokabular für
öffentliche Aufträge)
II.1.5) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Hauptgegenstand
7 Abschnitt II: Auftragsgegenstand
II.2) Endgültiger Gesamtauftragswert
II.2.1) Endgültiger Gesamtauftragswert
(ohne MwSt.)
Wert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016 711
lfd. Bezeichnung lt. Anhang XV
Nr. zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 Bemerkung
8 Abschnitt IV: Verfahren
IV.1) Verfahrensart
IV.1.1) Verfahrensart
◯ Nicht offen – nicht offenes Verfahren gem. § 11
◯ Beschleunigtes nicht offenes Verfahren VSVgV
◯ Wettbewerblicher Dialog – Wettbewerblicher Dialog gem. § 13
VSVgV
◯ Verhandlungsverfahren mit Auftragsbekanntmachung – Verhandlungsverfahren mit Teilnahme-
wettbewerb gem. § 11 VSVgV
◯ Beschleunigtes Verhandlungsverfahren – Verhandlungsverfahren ohne Teilnah-
◯ Verhandlungsverfahren ohne Auftragsbekanntmachung mewettbewerb gem. § 12 VSVgV
9 Abschnitt IV: Verfahren Die Angaben zu Name und Gewichtung
IV.2) Zuschlagskriterien der Kriterien zur Ermittlung des wirtschaft-
lich günstigsten Angebotes umfassen
IV.2.1) Zuschlagskriterien auch Aspekte im Sinne von § 34 Absatz 3
◯ Niedrigster Preis der VSVgV wie zum Beispiel Qualität,
◯ das wirtschaftlich günstigste Angebot Lebenszykluskosten oder Umwelteigen-
schaften.
Kriterien
10 Abschnitt IV: Verfahren
IV.3) Verwaltungsangaben
IV.3.2) Frühere Bekanntmachung(en) desselben Auftrags
Auftragsbekanntmachung
Bekanntmachungsnummer im ABl.
11 Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftrags-Nr.
12 Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.1) Tag der Zuschlagsentscheidung (TT/MM/JJJJ)
13 Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote
14 Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote
15 Abschnitt V: Auftragsvergabe Staat, in dem das Unternehmen, auf des-
V.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen sen Angebot der Zuschlag erteilt wurde,
Gunsten der Zuschlag erteilt wurde seinen Sitz hat.
Land
16 Anhang D3 – Verteidigung und Sicherheit Begründung der Wahl des Verhandlungs-
Begründung der Auftragsvergabe ohne vorherige Auftragsbe- verfahren ohne Auftragsbekanntmachung
kanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl.) gem. § 12 VSVgV (Nummer 9 „Verhand-
lungsverfahren ohne Auftragsbekanntma-
chung“) entsprechend der in Anhang D3
aufgeführten Fallgruppen.
712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016
Artikel 5 b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Änderung der „Im wettbewerblichen Dialog eröffnen Auftrag-
Vergabeverordnung geber gemäß § 119 Absatz 6 Satz 2 des Geset-
Verteidigung und Sicherheit zes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nach ei-
nem Teilnahmewettbewerb mit den ausgewählten
Die Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit Unternehmen einen Dialog zur Erörterung aller
vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1509), die zuletzt durch Aspekte der Angebotsabgabe.“
Artikel 8 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I
S. 2025) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 9. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst: a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Absatz 2“ durch
die Wörter „§ 103 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes
„§ 1 gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ ersetzt.
Anwendungsbereich b) Satz 4 wird aufgehoben.
Diese Verordnung gilt für die Vergabe von verteidi- 10. In § 15 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „ganz-
gungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Auf- oder teilweise“ durch die Wörter „ganz oder teil-
trägen im Sinne des § 104 Absatz 1 des Gesetzes ge- weise“ ersetzt.
gen Wettbewerbsbeschränkungen, die dem Teil 4 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unter- 11. § 17 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden
fallen und durch öffentliche Auftraggeber im Sinne des Sätze ersetzt:
§ 99 und Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 des „Die Bekanntmachung der Vorinformation wird nach
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vergeben dem Muster gemäß Anhang XIII der Durchführungs-
werden.“ verordnung (EU) 2015/1986 der Kommission vom
2. § 2 wird wie folgt geändert: 11. November 2015 zur Einführung von Standard-
formularen für die Veröffentlichung von Vergabe-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „sicherheits- und bekanntmachungen für öffentliche Aufträge und
verteidigungsrelevanten“ durch die Wörter „ver- zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU)
teidigungs- oder sicherheitsspezifischen“ ersetzt. Nr. 842/2011 (ABl. L 296 vom 12.11.2015, S. 1) in
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: der jeweils geltenden Fassung erstellt. Veröffent-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „sicherheits- licht ein Auftraggeber eine Vorinformation in seinem
und verteidigungsrelevanten“ durch die Wör- Beschafferprofil, so meldet er dies dem Amt für Ver-
ter „verteidigungs- oder sicherheitsspezifi- öffentlichungen der Europäischen Union unter Ver-
schen“ und wird die Angabe „44 bis 46“ wendung des Musters gemäß Anhang VIII der
durch die Angabe „44 und 45“ ersetzt. Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „in der Fassung 12. § 18 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
der Bekanntmachung vom 24. Oktober 2011 „Sie wird nach dem Muster gemäß Anhang XIV der
(BAnz. Nr. 182a vom 2. Dezember 2011; Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 erstellt.“
BAnz AT 07.05.2012 B1)“ durch die Wörter
13. In § 21 Absatz 1 werden die Wörter „§ 97 Absatz 4
„in der Fassung der Bekanntmachung vom
Satz 1“ durch die Angabe „§ 122 Absatz 1“ ersetzt.
19. Januar 2016 (BAnz AT 19.01.2016 B3)“
ersetzt. 14. § 22 wird wie folgt geändert:
3. § 3 Absatz 7 Satz 3 wird wie folgt gefasst: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Bei Planungsleistungen gilt dies nur für Lose über „§ 22
gleichartige Leistungen.“ Allgemeine Vorgaben
4. § 4 wird wie folgt geändert: zum Nachweis der Eignung und
des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen“.
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
aa) In Satz 1 wird das Wort „Eignung“ durch die
c) Die Absätze 3 und 5 werden die Absätze 2 und 3.
Wörter „Eignung und das Nichtvorliegen von
5. In § 7 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 99 Ab- Ausschlussgründen“ ersetzt.
satz 9“ durch die Angabe „§ 104 Absatz 3“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Eignung“ durch die
6. In § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die An- Wörter „Eignung und für das Nichtvorliegen
gabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ er- von Ausschlussgründen“ ersetzt.
setzt.
c) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
7. In § 12 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b Satz 2
wird die Angabe „§ 1 Absatz 2“ durch die Wörter 15. § 23 wird wie folgt geändert:
„§ 106 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes gegen a) In der Überschrift werden die Wörter „mangels
Wettbewerbsbeschränkungen“ ersetzt. Eignung“ gestrichen.
8. § 13 wird wie folgt geändert: b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „im Sinne des „(1) Der Auftraggeber schließt ein Unterneh-
§ 98 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wett- men zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens
bewerbsbeschränkungen“ gestrichen und wer- von der Teilnahme aus, wenn ein zwingender
den die Wörter „§ 101 Absatz 4 Satz 1“ durch Ausschlussgrund nach § 147 in Verbindung mit
die Wörter „§ 119 Absatz 6 Satz 1“ ersetzt. § 123 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016 713
schränkungen vorliegt. § 147 in Verbindung mit Versicherung an Eides statt ersetzt werden. In den
§ 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- Mitgliedstaaten, in denen es keine Versicherung an
schränkungen bleibt unberührt.“ Eides statt gibt, gilt § 23 Absatz 5 Satz 2 entspre-
c) Die Absätze 2 bis 5 werden aufgehoben. chend.“
d) Absatz 6 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden die 17. In § 27 werden in der Überschrift sowie in Absatz 1
Wörter „deren persönliche Eignung“ durch die Satz 1 und Absatz 5 jeweils die Wörter „fachlichen
Wörter „das Nichtvorliegen von Ausschlussgrün- und technischen“ durch die Wörter „technischen
den“ ersetzt. und beruflichen“ ersetzt.
e) Absatz 7 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst: 18. § 34 wird wie folgt geändert:
„(3) Als ausreichenden Nachweis dafür, dass a) In der Überschrift werden die Wörter „Wertung
die in § 147 in Verbindung mit § 123 Absatz 1 der Angebote und“ gestrichen.
bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
schränkungen genannten Ausschlussgründe auf
den Bewerber oder Bieter nicht zutreffen, er- c) Absatz 3 wird Absatz 2.
kennt der Auftraggeber einen Auszug aus einem 19. § 35 Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden
einschlägigen Register, insbesondere ein Füh- Sätze ersetzt:
rungszeugnis aus dem Bundeszentralregister
oder, in Ermangelung eines solchen, eine gleich- „Die Auftraggeber sind verpflichtet, die Vergabe
wertige Bescheinigung einer zuständigen Ge- eines Auftrags oder den Abschluss einer Rahmen-
richts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunfts- vereinbarung innerhalb von 48 Tagen bekanntzu-
landes oder des Niederlassungsstaates des machen. Die Bekanntmachung über die Auftrags-
Bewerbers oder Bieters an.“ erteilung wird nach dem Muster gemäß Anhang XV
der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 er-
f) Folgender Absatz 4 wird eingefügt: stellt.“
„(4) Als ausreichenden Nachweis dafür, dass 20. § 36 wird wie folgt gefasst:
die in § 147 in Verbindung mit § 123 Absatz 4
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun- „§ 36
gen genannten Ausschlussgründe auf den Be- Unterrichtung der Bewerber oder Bieter
werber oder Bieter nicht zutreffen, erkennt der
öffentliche Auftraggeber eine von der zustän- (1) Unbeschadet des § 147 in Verbindung mit
digen Behörde des Herkunftslandes oder des § 134 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
Niederlassungsstaates des Bewerbers oder Bie- kungen unterrichten die Auftraggeber alle Bewerber
ters ausgestellte Bescheinigung an.“ oder Bieter unverzüglich über die Gründe für die
Entscheidung, einen Auftrag oder eine Rahmenver-
g) Absatz 8 wird Absatz 5 und in Satz 2 wird das einbarung, für die eine Bekanntmachung veröffent-
Wort „Mitgliedstaaten“ durch das Wort „Staaten“ licht wurde, nicht zu vergeben oder das Verfahren
ersetzt. neu einzuleiten. Diese Information wird auf Verlan-
16. § 24 wird wie folgt gefasst: gen der Bewerber oder Bieter schriftlich erteilt.
„§ 24 (2) Unbeschadet des § 147 in Verbindung mit
Fakultativer Ausschluss § 134 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
kungen unterrichten die Auftraggeber auf Verlangen
(1) Der Auftraggeber kann unter Berücksichti- des Betroffenen unverzüglich, spätestens 15 Tage
gung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein nach Eingang eines entsprechenden schriftlichen
Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabever- Antrags,
fahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfah-
ren ausschließen, wenn ein fakultativer Ausschluss- 1. jeden nicht erfolgreichen Bewerber über die
grund nach § 147 in Verbindung mit § 124 des Gründe für die Ablehnung der Bewerbung;
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vor- 2. jeden nicht berücksichtigten Bieter über die
liegt. § 147 in Verbindung mit § 125 des Gesetzes Gründe für die Ablehnung des Angebots, insbe-
gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unbe- sondere die Gründe dafür, dass keine Gleichwer-
rührt. tigkeit im Sinne des § 15 Absatz 4 und 5 dieser
(2) Als ausreichenden Nachweis dafür, dass die Verordnung vorliegt oder dass die Lieferungen
in § 147 in Verbindung mit § 124 Absatz 1 Num- oder Dienstleistungen nicht den Leistungs- oder
mer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän- Funktionsanforderungen entsprechen, und in
kungen genannten Fälle auf das Unternehmen nicht den Fällen der §§ 7 und 8 die Gründe dafür, dass
zutreffen, erkennt der öffentliche Auftraggeber eine keine Gleichwertigkeit bezüglich der Anforderun-
von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes gen an den Schutz von Verschlusssachen oder
oder des Niederlassungsstaates des Bewerbers an die Versorgungssicherheit durch Unterneh-
oder Bieters ausgestellte Bescheinigung an. men vorliegt;
(3) Wird eine in Absatz 2 genannte Bescheini- 3. jeden Bieter, der ein ordnungsgemäßes Angebot
gung im Herkunftsland des Unternehmens nicht eingereicht hat, das jedoch abgelehnt worden
ausgestellt oder werden darin nicht alle in § 147 in ist, über die Merkmale und Vorteile des ausge-
Verbindung mit § 124 Absatz 1 Nummer 2 des Ge- wählten Angebots sowie über den Namen des
setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorge- Zuschlagsempfängers oder der Vertragspartner
sehenen Fälle erwähnt, so kann sie durch eine der Rahmenvereinbarung.“
714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016
21. In § 38 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „öffent- 1. In § 41 werden die Wörter „Vergabe nach der Verdin-
lichen Auftraggeber im Sinne des § 98“ durch die gungsordnung für Bauleistungen und der Verdin-
Wörter „öffentlichen Auftraggeber im Sinne des gungsordnung für Leistungen sowie von Ingenieur-
§ 99 oder Sektorenauftraggeber im Sinne des leistungen“ durch die Wörter „Vergabe nach der Ver-
§ 100“ ersetzt. gabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen und
22. § 39 Absatz 1 wird wie folgt geändert: nach der Vergabeverordnung“ ersetzt.
a) In Satz 2 wird die Angabe „Anhang IV“ durch die 2. In § 49 werden die Wörter „Vergabe von Bauleistun-
Angabe „Anhang V“ ersetzt. gen und Leistungen nach der Verdingungsordnung
für Bauleistungen und der Verdingungsordnung für
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
Leistungen“ durch die Wörter „Vergabe nach der
„Die Bekanntmachung wird nach dem Muster Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
gemäß Anhang XVI der Durchführungsverord- und nach der Vergabeverordnung“ ersetzt.
nung (EU) 2015/1986 erstellt und wird gemäß
(3) § 1 Absatz 2 Nummer 12 der Gebäudereiniger-
§ 18 Absatz 4 und 5 veröffentlicht.“
meisterverordnung vom 12. Februar 1988 (BGBl. I
23. § 44 wird aufgehoben. S. 151), die zuletzt durch Artikel 2 § 36 des Gesetzes
24. Die §§ 45 und 46 werden die §§ 44 und 45. vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:
Artikel 6 „12. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des
Folgeänderungen Umwelt-, insbesondere des Immissions- und
Strahlenschutzes, der VDI- und VDE-Richtlinien,
(1) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung der berufsbezogenen DIN-Normen, der Vergabe-
und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Ver- und Vertragsordnung für Bauleistungen, der Ver-
waltungsdienst des Bundes vom 21. Januar 2004 gabeverordnung, des Standardleistungsbuchs,
(BGBl. I S. 105), die zuletzt durch Artikel 8 des Geset- der Straßenverkehrsordnung und über Maßnah-
zes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert men zur Abfallentsorgung,“.
worden ist, wird wie folgt geändert:
(4) In § 5a Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über Test-
1. In § 21 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe b wer- maßnahmen für die Einführung der elektronischen Ge-
den die Wörter „Verdingungsordnung für freiberuf- sundheitskarte in der Fassung der Bekanntmachung
liche Leistungen“ durch die Wörter „den Abschnit- vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3162), die zuletzt
ten 5 und 6 der Vergabeverordnung“ ersetzt. durch Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 17. Februar
2. § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a wird 2016 (BGBl. I S. 203) geändert worden ist, werden die
wie folgt geändert: Wörter „in Verbindung mit dem Zweiten Abschnitt der
a) Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst: Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A
(VOL/A)“ gestrichen.
„aa) Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkun-
gen, Abschnitt 5 und 6 der Vergabeverord-
nung:
Artikel 7
aaa) inhaltlich wichtige Regelungen, Inkrafttreten; Außerkrafttreten
bbb) Anwendungsbereich, Auswirkungen, (1) Die Artikel 1 bis 3, 5 und 6 treten am 18. April
2016 in Kraft.
ccc) Bedeutung der Schwellenwerte,
(2) Gleichzeitig treten die Vergabeverordnung in der
ddd) Vergabebedingungen,
Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003
eee) Vergabearten, (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 259 der Ver-
fff) Vertragsarten, ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
dert worden ist, und die Sektorenverordnung vom
ggg) Vertragsbedingungen,“.
23. September 2009 (BGBl. I S. 3110), die zuletzt durch
b) Doppelbuchstabe bb wird aufgehoben. Artikel 7 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I
c) Die Doppelbuchstaben cc bis ee werden die Dop- S. 2025) geändert worden ist, außer Kraft.
pelbuchstaben bb bis dd. (3) Artikel 4 § 8 tritt am 18. April 2016 in Kraft. So-
(2) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung bald sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen für
und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungs- eine elektronische Datenübermittlung gegeben sind,
dienst des Bundes vom 20. August 2004 (BGBl. I gibt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
S. 2230), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom dies mindestens drei Monate vorab im Bundesanzeiger
20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden bekannt. Die übrigen Bestimmungen des Artikels 4 tre-
ist, wird wie folgt geändert: ten drei Monate nach dieser Bekanntmachung in Kraft.