558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016
Gesetz
zur Änderung des Designgesetzes
und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
Vom 4. April 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 6. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
Artikel 1
Änderung des b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Designgesetzes „(2) Die Bekanntmachung kann in elektroni-
Das Designgesetz in der Fassung der Bekannt- scher Form erfolgen.“
machung vom 24. Februar 2014 (BGBl. I S. 122), das 7. In § 21 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 wird
durch Artikel 8 Absatz 8 des Gesetzes vom 3. Dezember jeweils das Wort „einzutragenden“ gestrichen.
2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert: 8. § 23 wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort
a) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst: „Präsident“ die Wörter „oder die Präsidentin“
eingefügt.
„§ 19 Führung des Registers, Eintragung und
Designinformation“. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
b) In der Angabe zu § 57a wird die Angabe „Ver- „(4) Gegen die Beschlüsse des Deutschen
ordnung (EG) Nr. 1383/2003“ durch die Angabe Patent- und Markenamts im Verfahren nach die-
„Verordnung (EU) Nr. 608/2013“ ersetzt. sem Gesetz findet die Beschwerde an das Bun-
c) Die Angabe zu Abschnitt 13 wird wie folgt ge- despatentgericht statt. Über die Beschwerde
fasst: entscheidet ein Beschwerdesenat des Bundes-
patentgerichts in der Besetzung mit drei rechts-
„Abschnitt 13
kundigen Mitgliedern. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt
Schutz eingetragener mit der Maßgabe, dass der Beschwerdesenat
Designs nach dem Haager Abkommen“. in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mit-
2. In § 13 Absatz 2 werden die Wörter „§ 33 Absatz 2 gliedern durch unanfechtbaren Beschluss über
Satz 1 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 33 Absatz 2 die Erweiterung des Spruchkörpers entscheidet;
Nummer 2“ ersetzt. auf eine erfolgte oder unterlassene Spruch-
körpererweiterung findet § 100 Absatz 3 Num-
3. In § 15 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Musters“
mer 1 des Patentgesetzes keine Anwendung.
durch das Wort „Designs“ ersetzt.
Die §§ 69, 70 Absatz 2, § 73 Absatz 2 bis 4,
4. § 16 wird wie folgt geändert: § 74 Absatz 1, § 75 Absatz 1, die §§ 76 bis 80
a) Absatz 2 wird aufgehoben. und 86 bis 99, 123 Absatz 1 bis 5 und 7 und die
§§ 124, 126 bis 128b des Patentgesetzes gelten
b) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2
entsprechend. Im Beschwerdeverfahren gegen
und 3.
Beschlüsse, die im Nichtigkeitsverfahren nach
5. § 19 wird wie folgt geändert: § 34a ergangen sind, gilt § 84 Absatz 2 Satz 2
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: und 3 des Patentgesetzes entsprechend.“
„§ 19 9. § 24 wird wie folgt geändert:
Führung des Registers, a) In Satz 1 wird das Wort „Musters“ durch das
Eintragung und Designinformation“. Wort „Designs“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„(3) Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung
„§ 130 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 133 bis 138
zu Zwecken der Designinformation kann das
des Patentgesetzes finden entsprechende An-
Deutsche Patent- und Markenamt die in das
wendung.“
Register eingetragenen Angaben an Dritte in
elektronischer Form übermitteln. Die Übermitt- 10. In § 25 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „bei
lung erfolgt nicht, soweit die Einsicht nach § 22 dem Patentamt“ durch die Wörter „bei dem Deut-
Absatz 3 ausgeschlossen ist.“ schen Patent- und Markenamt“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016 559
11. § 26 wird wie folgt geändert: nur auf Antrag über die Kosten des Verfahrens;
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: die Entscheidung über die Kosten kann durch
gesonderten Beschluss ergehen. Der Kosten-
aa) In Nummer 7 wird das Wort „und“ am Ende antrag kann wie folgt gestellt werden:
durch ein Komma ersetzt.
1. im Falle des Absatzes 2 Satz 2 bis zum Ablauf
bb) In Nummer 8 werden die Wörter „gewerb-
von einem Monat nach der Unanfechtbarkeit
licher Muster und Modelle“ durch die Wörter
des Beschlusses über die Feststellung oder
„von Designs“ und wird der Punkt am Ende
Erklärung der Nichtigkeit,
durch das Wort „und“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 9 wird angefügt: 2. im Falle des Absatzes 2 Satz 3 bis zum Ablauf
von einem Monat nach Zustellung des Be-
„9. das Verfahren vor dem Deutschen Pa- schlusses über die Einstellung des Verfah-
tent- und Markenamt zur Feststellung rens.
oder Erklärung der Nichtigkeit eines ein-
getragenen Designs nach § 34a.“ Soweit eine Entscheidung über die Kosten nicht
getroffen wird, trägt jeder Beteiligte die ihm er-
b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter
wachsenen Kosten selbst.“
„§ 23 Absatz 4 Satz 3“ durch die Wörter „§ 23
Absatz 4 Satz 4“ ersetzt. 14. In § 35 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 33
12. § 33 wird wie folgt geändert: Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 3“ durch die Wörter
„§ 33 Absatz 2 Nummer 1 oder 3“ ersetzt.
a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
15. In § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die Wör-
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
ter „§ 33 Absatz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 33
„(6) Der Inhaber des eingetragenen Designs Absatz 6 Satz 1“ ersetzt.
kann in den Fällen der Nichtigkeit nach den Ab-
sätzen 1 und 2 durch Erklärung gegenüber 16. Dem § 52a wird folgender Satz angefügt:
dem Deutschen Patent- und Markenamt in die „Satz 1 gilt nicht für die Geltendmachung der Nich-
Löschung einwilligen. Die Schutzwirkungen der tigkeit eines eingetragenen Designs in einstweiligen
Eintragung eines zu löschenden Designs gelten Verfügungsverfahren nach den §§ 935 bis 945 der
als von Anfang an nicht eingetreten.“ Zivilprozessordnung.“
13. § 34a wird wie folgt geändert:
17. In § 52b Absatz 4 Satz 4 wird das Wort „Rechts-
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: kraft“ durch das Wort „Entscheidung“ ersetzt.
„Soweit die Beteiligten das Verfahren in der 18. In § 55 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Verord-
Hauptsache für erledigt erklären oder der An- nung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli
tragsteller seinen Antrag zurücknimmt, wird das 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen
Verfahren durch Beschluss eingestellt; der Be- Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte
schluss ist mit Ausnahme der Kostenentschei- geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maß-
dung nach Absatz 5 unanfechtbar.“ nahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen
b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: derartige Rechte verletzen (ABl. EU Nr. L 196 S. 7)“
durch die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 608/2013
„Zum Zweck der Beweiserhebung kann die Ver-
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
nehmung von Zeugen und Sachverständigen so-
12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geisti-
wie die Vernehmung oder Anhörung der Beteilig-
gen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Auf-
ten angeordnet, Augenschein eingenommen
hebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des
oder die Beweiskraft einer vorgelegten Urkunde
Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15)“ ersetzt.
gewürdigt werden; die Vorschriften des Zweiten
Buches der Zivilprozessordnung zu diesen Be- 19. § 57a wird wie folgt gefasst:
weismitteln sind entsprechend anzuwenden.“
„§ 57a
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013
aa) In Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ ge-
strichen. Für das Verfahren nach der Verordnung (EU)
bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er- Nr. 608/2013 gilt § 56 Absatz 5 und § 57 Absatz 1
setzt: entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestim-
mungen enthält, die dem entgegenstehen.“
„Der Beschluss ist zu begründen und den
Beteiligten von Amts wegen in Abschrift zu- 20. In § 60 Absatz 5 wird die Angabe „§ 8 Nummer 2“
zustellen; eine Beglaubigung der Abschrift durch die Angabe „§ 8 Absatz 2“ ersetzt.
ist nicht erforderlich. Ausfertigungen werden
nur auf Antrag eines Beteiligten und nur in 21. § 62a Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
Papierform erteilt.“ „3. die Vorschriften zur Beschlagnahme bei der Ein-
d) Dem Absatz 5 werden die folgenden Sätze an- fuhr und Ausfuhr (§§ 55 bis 57).“
gefügt: 22. In der Überschrift zu Abschnitt 13 werden die
„In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 und 3 ent- Wörter „gewerblicher Muster und Modelle“ durch
scheidet das Deutsche Patent- und Markenamt die Wörter „eingetragener Designs“ ersetzt.
560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016
23. § 66 wird wie folgt gefasst: § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 einverstanden, hat
„§ 66 er eine deutsche Übersetzung der Anmeldungs-
unterlagen einzureichen. Das Einverständnis gilt erst
Anwendung dieses Gesetzes mit Eingang der Übersetzung beim Patentamt als er-
Dieses Gesetz ist auf Eintragungen oder Regis- teilt.“
trierungen von Designs nach dem Haager Abkom-
men vom 6. November 1925 über die internatio- 3. § 47 wird wie folgt geändert:
nale Eintragung von Designs (Haager Abkommen) a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(RGBl. 1928 II S. 175, 203) und dessen am 2. Juni
1934 in London (RGBl. 1937 II S. 583, 617), am „(1) Die Beschlüsse der Prüfungsstelle sind zu
28. November 1960 in Den Haag (BGBl. 1962 II begründen und den Beteiligten von Amts wegen
S. 774) und am 2. Juli 1999 in Genf (BGBl. 2009 II in Abschrift zuzustellen; eine Beglaubigung der
S. 837 und 2016 II S. 59) unterzeichneten Fassun- Abschrift ist nicht erforderlich. Ausfertigungen
gen (internationale Eintragungen), deren Schutz werden nur auf Antrag eines Beteiligten und nur
sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutsch- in Papierform erteilt. Am Ende einer Anhörung
land bezieht, entsprechend anzuwenden, soweit in können die Beschlüsse auch verkündet werden;
diesem Abschnitt, dem Haager Abkommen oder die Sätze 1 und 2 bleiben unberührt. Einer Be-
dessen Fassungen nichts anderes bestimmt ist.“ gründung bedarf es nicht, wenn am Verfahren
nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag
24. In § 67 werden die Wörter „gewerblicher Muster
stattgegeben wird.“
oder Modelle“ durch die Wörter „von Designs“ er-
setzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
25. In § 68 werden die Wörter „gewerblicher Muster aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
oder Modelle“ durch die Wörter „von Designs“ er-
setzt. „Mit Zustellung des Beschlusses sind die Be-
26. § 69 wird wie folgt geändert: teiligten über die Beschwerde, die gegen den
Beschluss gegeben ist, über die Stelle, bei
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „eingetragene“ der die Beschwerde einzulegen ist, über die
gestrichen. Beschwerdefrist und über die Beschwerdege-
b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „eingetrage- bühr zu belehren.“
nen“ gestrichen.
bb) In Satz 2 wird das Wort „schriftlich“ durch die
27. § 74 wird wie folgt geändert: Wörter „nach Satz 1“ ersetzt.
a) In der Überschrift wird das Wort „Übergangsvor-
4. § 127 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
schrift“ durch das Wort „Übergangsvorschriften“
ersetzt. a) In Nummer 4 Satz 2 wird das Wort „schriftliche“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge- gestrichen.
fügt: b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„(2) Die Vorschriften über das Nichtigkeitsver-
fahren vor dem Deutschen Patent- und Marken- „5. Für die Zustellung von elektronischen Doku-
amt in Abschnitt 6 gelten ab Inkrafttreten des menten ist ein Übermittlungsweg zu verwen-
Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799), den, bei dem die Authentizität und Integrität
am 1. Januar 2014 auch für eingetragene De- der Daten gewährleistet ist und der bei Nut-
signs im Sinne des § 72 Absatz 2 entsprechend. zung allgemein zugänglicher Netze die Ver-
Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit dieser traulichkeit der zu übermittelnden Daten durch
Designs gilt weiterhin § 72 Absatz 2.“ ein Verschlüsselungsverfahren sicherstellt.
Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. braucherschutz erlässt durch Rechtsverord-
nung, die nicht der Zustimmung des Bundes-
Artikel 2 rates bedarf, nähere Bestimmungen über die
Änderung des nach Satz 1 geeigneten Übermittlungswege
Patentgesetzes sowie die Form und den Nachweis der elek-
Das Patentgesetz in der Fassung der Bekannt- tronischen Zustellung.“
machung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), 5. In § 142a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ver-
das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 4 des Gesetzes vom ordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli
3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen
ist, wird wie folgt geändert: Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte
1. Dem § 31 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maß-
„Bei Anmeldungen, die nicht oder teilweise nicht in nahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen der-
deutscher Sprache abgefasst sind, gilt § 35a Ab- artige Rechte verletzen (ABl. EU Nr. L 196 S. 7)“
satz 4.“ durch die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 608/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
2. Dem § 35a wird folgender Absatz 4 angefügt: 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geisti-
„(4) Erklärt sich der Anmelder vor Ablauf der Frist gen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Auf-
nach den Absätzen 1 und 2 gegenüber dem Patent- hebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des
amt mit der Akteneinsicht in seine Anmeldung nach Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15)“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016 561
6. § 142b wird wie folgt gefasst: „§ 130 Verfahren vor dem Deutschen Patent-
und Markenamt; nationales Einspruchs-
„§ 142b
verfahren“.
Für das Verfahren nach der Verordnung (EU)
e) Die Angabe zu § 131 wird wie folgt gefasst:
Nr. 608/2013 gilt § 142a Absatz 5 und 6 entspre-
chend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen „§ 131 Zwischenstaatliches Einspruchsverfah-
enthält, die dem entgegenstehen.“ ren“.
f) In der Angabe zu § 138 wird die Angabe „Verord-
Artikel 3 nung (EG) Nr. 510/2006“ durch die Angabe „Ver-
ordnung (EU) Nr. 1151/2012“ ersetzt.
Änderung des
Gebrauchsmustergesetzes g) Die Angabe zu § 139 wird wie folgt gefasst:
Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der Be- „§ 139 Durchführungsbestimmungen zur Ver-
kanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), ordnung (EU) Nr. 1151/2012; Verord-
das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 5 des Gesetzes vom nungsermächtigung“.
3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden h) In der Angabe zu § 150 wird die Angabe „Verord-
ist, wird wie folgt geändert: nung (EG) Nr. 1383/2003“ durch die Angabe
1. § 17 Absatz 3 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze „Verordnung (EU) Nr. 608/2013“ ersetzt.
ersetzt: i) Die Angaben zu den §§ 156 bis 165 werden
durch die folgenden Angaben ersetzt:
„Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten
von Amts wegen in Abschrift zuzustellen; eine Be- „§ 156 Löschung einer eingetragenen Marke
glaubigung der Abschrift ist nicht erforderlich. Aus- wegen absoluter Schutzhindernisse
fertigungen werden nur auf Antrag eines Beteiligten § 157 Löschung einer eingetragenen Marke
und nur in Papierform erteilt.“ wegen des Bestehens älterer Rechte
2. In § 25a Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort § 158 Übergangsvorschriften“.
„ist“ die Wörter „und soweit nicht die Verordnung 2. § 8 Absatz 2 Nummer 7 und 8 wird wie folgt ge-
(EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments fasst:
und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung
der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbe- „7. die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen ent-
hörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) halten,
Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, 8. die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen,
S. 15) in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwen- Siegel oder Bezeichnungen internationaler
den ist“ eingefügt. zwischenstaatlicher Organisationen enthalten,“.
3. Nach § 25a wird folgender § 25b eingefügt: 3. In § 9 Absatz 2 wird das Wort „Eintragungshinder-
nis“ durch das Wort „Schutzhindernis“ ersetzt.
„§ 25b
4. In § 27 Absatz 4 wird die Angabe „und 2“ ge-
Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) strichen.
Nr. 608/2013 gilt § 25a Absatz 5 und 6 entspre-
5. § 33 wird wie folgt geändert:
chend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen
enthält, die dem entgegenstehen.“ a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Eintragungs-
hindernisse“ durch das Wort „Schutzhinder-
Artikel 4 nisse“ ersetzt.
Änderung des b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Markengesetzes „(3) Die Anmeldung einer Marke, die sämt-
liche Angaben nach § 32 Absatz 2 enthält, wird
Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I
einschließlich solcher Angaben veröffentlicht,
S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch
die es erlauben, die Identität des Anmelders
Artikel 8 Absatz 6 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015
festzustellen.“
(BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: 6. § 40 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird durch folgenden
Satz ersetzt:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
„Wird die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für
a) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst: das Teilungsverfahren nicht innerhalb von drei
„§ 41 Eintragung, Veröffentlichung und Mar- Monaten nach dem Zugang der Teilungserklärung
keninformation“. gezahlt, so gilt die abgetrennte Anmeldung als
zurückgenommen.“
b) Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst:
7. § 41 wird wie folgt geändert:
„§ 94 Zustellungen; Verordnungsermächti-
gung“. a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 41
c) In der Angabe zu Teil 6 Abschnitt 2 wird die An-
gabe „Verordnung (EG) Nr. 510/2006“ durch die Eintragung, Veröffentlichung
Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1151/2012“ er- und Markeninformation“.
setzt. b) Satz 1 wird Absatz 1.
d) Die Angabe zu § 130 wird wie folgt gefasst: c) Der bisherige Satz 2 wird aufgehoben.
562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016
d) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt: b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
„(2) Die Eintragung wird veröffentlicht. Die sätze 3 und 4.
Veröffentlichung kann in elektronischer Form er- 13. § 94 wird wie folgt geändert:
folgen. a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
(3) Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung „§ 94
zu Zwecken der Markeninformation kann das
Zustellungen; Verordnungsermächtigung“.
Deutsche Patent- und Markenamt die in das
Register eingetragenen Angaben an Dritte in b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
elektronischer Form übermitteln. Die Übermitt- aa) In Nummer 3 Satz 2 wird das Wort „schrift-
lung erfolgt nicht, soweit die Einsicht nach § 62 liche“ gestrichen.
Absatz 4 ausgeschlossen ist.“
bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
8. In § 42 Absatz 1 wird die Angabe „§ 41“ durch die
„4. Für die Zustellung von elektronischen
Angabe „§ 41 Absatz 2“ ersetzt.
Dokumenten ist ein Übermittlungsweg
9. § 46 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch folgenden zu verwenden, bei dem die Authentizität
Satz ersetzt: und Integrität der Daten gewährleistet ist
„Wird die Gebühr nach dem Patentkostengesetz und der bei Nutzung allgemein zugäng-
für das Teilungsverfahren nicht innerhalb von drei licher Netze die Vertraulichkeit der zu
Monaten nach dem Zugang der Teilungserklärung übermittelnden Daten durch ein Ver-
gezahlt, so gilt dies als Verzicht auf die abgetrennte schlüsselungsverfahren sicherstellt. Das
Eintragung.“ Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz erlässt durch Rechts-
10. § 61 wird wie folgt geändert:
verordnung, die nicht der Zustimmung
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-
ersetzt: mungen über die nach Satz 1 geeigneten
„Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Übermittlungswege sowie die Form und
Markenamts sind, auch wenn sie nach Satz 3 den Nachweis der elektronischen Zustel-
verkündet worden sind, zu begründen und den lung.“
Beteiligten von Amts wegen in Abschrift zuzu- 14. In § 114 Absatz 1 wird die Angabe „(§ 41)“ durch
stellen; eine Beglaubigung der Abschrift ist nicht die Angabe „(§ 41 Absatz 2)“ ersetzt.
erforderlich. Ausfertigungen werden nur auf 15. In § 125 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 41“
Antrag eines Beteiligten und nur in Papierform durch die Angabe „§ 41 Absatz 1“ ersetzt.
erteilt.“
16. In § 125d Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 41“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: durch die Angabe „§ 41 Absatz 1“ ersetzt.
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: 17. In der Überschrift zu Teil 6 Abschnitt 2 wird die An-
„Mit Zustellung des Beschlusses sind die gabe „Verordnung (EG) Nr. 510/2006“ durch die An-
Beteiligten über das Rechtsmittel, das gegen gabe „Verordnung (EU) Nr. 1151/2012“ ersetzt.
den Beschluss gegeben ist, über die Stelle, 18. § 130 wird wie folgt geändert:
bei der das Rechtsmittel einzulegen ist, über
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
die Rechtsmittelfrist und, sofern für das
Rechtsmittel eine Gebühr nach dem Patent- „§ 130
kostengesetz zu zahlen ist, über die Gebühr Verfahren vor dem Deutschen Patent- und
zu belehren.“ Markenamt; nationales Einspruchsverfahren“.
bb) In Satz 2 wird das Wort „schriftlich“ durch b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
die Wörter „nach Satz 1“ ersetzt.
„(1) Anträge auf Eintragung einer geographi-
11. § 62 wird wie folgt geändert: schen Angabe oder einer Ursprungsbezeich-
a) In Absatz 2 werden die Wörter „auf Antrag“ ge- nung in das Register der geschützten Ur-
strichen. sprungsbezeichnungen und der geschützten
geographischen Angaben, das von der Euro-
b) In Absatz 3 werden die Wörter „nach den Ab-
päischen Kommission nach Artikel 11 der Ver-
sätzen 1 und 2“ durch die Wörter „nach Ab-
ordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen
satz 2“ ersetzt. Parlaments und des Rates vom 21. November
12. § 63 wird wie folgt geändert: 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarer-
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge- zeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom
fügt: 14.12.2012, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fas-
sung geführt wird, sind beim Deutschen Patent-
„(2) Wenn eine Entscheidung nach Absatz 1 und Markenamt einzureichen.“
ergeht, setzt das Deutsche Patent- und Marken-
amt den Gegenstandswert fest; § 23 Absatz 3 c) In Absatz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch die
Satz 2 und § 33 Absatz 1 des Rechtsanwalts- Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt“ er-
vergütungsgesetzes gelten entsprechend. Der setzt.
Beschluss über den Gegenstandswert kann mit d) In Absatz 3 wird das Wort „Patentamt“ durch die
der Entscheidung nach Absatz 1 verbunden Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“ er-
werden.“ setzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016 563
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert: satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vorge-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Patent- nommen wird.“
amt“ durch die Wörter „Das Deutsche Pa- 20. § 132 wird wie folgt geändert:
tent- und Markenamt“ ersetzt und werden a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
die Wörter „im Markenblatt“ gestrichen.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 9 Abs. 2
bb) In Satz 2 werden die Wörter „im Marken- Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006“
blatt“ gestrichen und werden die Wörter durch die Wörter „Artikel 53 Absatz 2 Satz 1
„beim Patentamt“ durch die Wörter „beim der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012“ ersetzt.
Deutschen Patent- und Markenamt“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 12 Abs. 2
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Voraussetzun- der Verordnung (EG) Nr. 510/2006“ durch die
gen der Verordnung (EG) Nr. 510/2006“ Wörter „Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU)
durch die Wörter „Anforderungen der Ver- Nr. 1151/2012“ ersetzt.
ordnung (EU) Nr. 1151/2012“ und wird das
Wort „Patentamt“ durch die Wörter „Deut- 21. In § 133 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch
sche Patent- und Markenamt“ ersetzt. die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“ er-
setzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Patentamt“ durch
die Wörter „Deutsche Patent- und Marken- 22. § 134 wird wie folgt geändert:
amt“ ersetzt und werden die Wörter „im a) In Absatz 1 wird die Angabe „Verordnung (EG)
Markenblatt“ gestrichen. Nr. 510/2006“ durch die Angabe „Verordnung
(EU) Nr. 1151/2012“ ersetzt.
cc) In Satz 4 werden die Wörter „im Marken-
blatt“ gestrichen. b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 11
der Verordnung (EG) Nr. 510/2006“ durch die
g) Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6
Wörter „Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU)
und 7 ersetzt:
Nr. 1151/2012“ ersetzt.
„(6) Steht rechtskräftig fest, dass der An-
23. In § 135 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter
trag den Anforderungen der Verordnung (EU)
„Artikel 8 oder Artikel 13 der Verordnung (EG)
Nr. 1151/2012 und den zu ihrer Durchführung er-
Nr. 510/2006“ durch die Wörter „Artikel 13 der Ver-
lassenen Vorschriften entspricht, so unterrichtet
ordnung (EU) Nr. 1151/2012“ ersetzt.
das Deutsche Patent- und Markenamt den An-
tragsteller hierüber und übermittelt den Antrag 24. In der Überschrift von § 138 wird die Angabe „Ver-
mit den erforderlichen Unterlagen dem Bundes- ordnung (EG) Nr. 510/2006“ durch die Angabe „Ver-
ministerium der Justiz und für Verbraucher- ordnung (EU) Nr. 1151/2012“ ersetzt.
schutz. Ferner veröffentlicht das Deutsche 25. § 139 wird wie folgt geändert:
Patent- und Markenamt die Fassung der Spezi-
fikation, auf die sich die positive Entscheidung a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
bezieht. Das Bundesministerium der Justiz und „§ 139
für Verbraucherschutz übermittelt den Antrag Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
mit den erforderlichen Unterlagen an die Euro- (EU) Nr. 1151/2012; Verordnungsermächtigung“.
päische Kommission.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Ver-
(7) Sofern die Spezifikation im Eintragungs- ordnung (EG) Nr. 510/2006“ durch die Angabe
verfahren bei der Europäischen Kommission ge- „Verordnung (EU) Nr. 1151/2012“ und werden
ändert worden ist, veröffentlicht das Deutsche die Wörter „Kommission der Europäischen Ge-
Patent- und Markenamt die der Eintragung meinschaften“ durch die Wörter „Europäischen
zugrunde liegende Fassung der Spezifikation.“ Kommission“ ersetzt.
19. § 131 wird wie folgt geändert: c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 11
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: der Verordnung (EG) Nr. 510/2006“ durch die
Wörter „Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU)
„§ 131
Nr. 1151/2012“ ersetzt.
Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren“.
26. § 144 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
„(1) Einsprüche nach Artikel 51 Absatz 1 Un- „Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe a oder Buchstabe b
terabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates
gegen die beabsichtigte Eintragung von geogra- vom 20. März 2006 zum Schutz von geographi-
phischen Angaben oder Ursprungsbezeichnun- schen Angaben und Ursprungsbezeichnungen
gen in das von der Europäischen Kommission für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU
geführte Register der geschützten Ursprungsbe- Nr. L 93 S. 12)“ durch die Wörter „Artikel 13 Ab-
zeichnungen und der geschützten geographi- satz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU)
schen Angaben sind beim Deutschen Patent- Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und
und Markenamt innerhalb von zwei Monaten ab des Rates vom 21. November 2012 über Quali-
der Veröffentlichung einzulegen, die im Amts- tätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebens-
blatt der Europäischen Union nach Artikel 50 Ab- mittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1)“ ersetzt.
564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016
b) In Nummer 1 werden die Wörter „eine eingetra- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
gene Bezeichnung“ durch die Wörter „einen ein- a) Die Angabe zu Teil 6 wird wie folgt gefasst:
getragenen Namen“ ersetzt.
„Teil 6
c) In Nummer 2 werden die Wörter „eine eingetra-
gene Bezeichnung“ durch die Wörter „einen ein- Verfahren nach der
getragenen Namen“ und wird das Wort „sie“ Verordnung (EU) Nr. 1151/2012“.
durch das Wort „ihn“ ersetzt. b) Die Angabe zu Teil 6 Abschnitt 2 wird wie folgt
27. In § 146 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ver- gefasst:
ordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli „Abschnitt 2
2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Zwischenstaatliches Einspruchs-
Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte verfahren nach § 131 des Markengesetzes“.
geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maß-
nahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen 2. § 34 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
derartige Rechte verletzen (ABl. EU Nr. L 196 S. 7)“ „Im Übrigen ist § 35 Absatz 1 bis 4 und 6 entspre-
durch die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 608/2013 chend anzuwenden.“
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. § 35 wird wie folgt geändert:
12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geisti-
a) Absatz 5 wird aufgehoben.
gen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Auf-
hebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des b) Die Absätze 6 und 7 werden die Absätze 5
Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15)“ ersetzt. und 6.
28. § 150 wird wie folgt gefasst: 4. Die Überschrift zu Teil 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 150 „Teil 6
Verfahren nach der Verfahren nach der
Verordnung (EU) Nr. 608/2013 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012“.
Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) 5. § 47 wird wie folgt geändert:
Nr. 608/2013 gelten § 148 Absatz 1 und 2 sowie a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach der Verord-
§ 149 entsprechend, soweit die Verordnung keine nung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März
Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.“ 2006 zum Schutz von geografischen Angaben
29. In § 151 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Gemein- und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeug-
schaft“ durch das Wort „Union“ und die Angabe nisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S. 12)“
„Verordnung (EG) Nr. 1383/2003“ durch die Angabe durch die Wörter „nach Artikel 49 der Verord-
„Verordnung (EU) Nr. 608/2013“ ersetzt. nung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 21. November 2012
30. Die §§ 156 bis 161 werden aufgehoben.
über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse
31. § 162 wird § 156 und wie folgt gefasst: und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012,
„§ 156 S. 1)“ ersetzt.
Löschung einer eingetragenen b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Marke wegen absoluter Schutzhindernisse aa) In Nummer 1 werden die Wörter „im Sinne
Ist vor dem 1. Januar 1995 ein Verfahren von des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Amts wegen zur Löschung der Eintragung einer Nr. 510/2006“ gestrichen.
Marke wegen des Bestehens absoluter Schutz- bb) In Nummer 6 werden die Wörter „Artikel 4
hindernisse nach § 10 Absatz 2 Nummer 2 des Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006“
Warenzeichengesetzes eingeleitet worden oder ist durch die Wörter „Artikel 7 Absatz 1 der Ver-
vor diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Löschung nach ordnung (EU) Nr. 1151/2012“ ersetzt.
dieser Vorschrift gestellt worden, so wird die Eintra-
6. § 48 wird wie folgt geändert:
gung nur gelöscht, wenn die Marke sowohl nach
den bis dahin geltenden Vorschriften als auch nach a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
den Vorschriften dieses Gesetzes nicht schutzfähig aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
ist. Dies gilt auch dann, wenn nach dem 1. Januar Wörter „im Markenblatt“ gestrichen.
1995 ein Verfahren nach § 54 zur Löschung der Ein- bb) In Nummer 5 werden die Wörter „Artikel 4
tragung einer Marke eingeleitet wird, die vor dem Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006“
1. Januar 1995 eingetragen worden ist.“ durch die Wörter „Artikel 7 Absatz 1 der Ver-
32. § 163 wird § 157. ordnung (EU) Nr. 1151/2012“ ersetzt.
33. § 165 wird § 158. b) In Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 5 Abs. 5
der Verordnung (EG) Nr. 510/2006“ durch die
Artikel 5 Wörter „Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU)
Änderung der Nr. 1151/2012“ ersetzt.
Markenverordnung 7. § 49 wird wie folgt geändert:
Die Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I a) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 5 Abs. 5
S. 872), die zuletzt durch Artikel 207 der Verordnung der Verordnung (EG) Nr. 510/2006“ durch die
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor- Wörter „Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU)
den ist, wird wie folgt geändert: Nr. 1151/2012“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016 565
b) In Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „nach Artikel 7
Artikel 5 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 3 Änderung des
der Verordnung (EG) Nr. 510/2006“ gestrichen. Urheberrechtsgesetzes
8. Die Überschrift von Teil 6 Abschnitt 2 wird wie folgt Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965
gefasst: (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 7
„Abschnitt 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178)
Zwischenstaatliches Einspruchs- geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
verfahren nach § 131 des Markengesetzes“. 1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 111c
9. § 50 wird wie folgt geändert: die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1383/2003“ durch
die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 608/2013“ ersetzt.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 7 Abs. 2
der Verordnung (EG) Nr. 510/2006“ durch die 2. In § 111b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ver-
Wörter „Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2 der ordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012“ ersetzt. 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen
Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maß-
„(3) Der Einspruch ist innerhalb von zwei nahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen der-
Monaten nach Einreichung zu begründen. Die artige Rechte verletzen (ABl. EU Nr. L 196 S. 7)“
Gründe nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung durch die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 608/2013
(EU) Nr. 1151/2012, auf welche der Einspruch des Europäischen Parlaments und des Rates vom
gestützt wird, sind anzugeben.“ 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geisti-
gen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Auf-
10. Dem § 51 wird folgender Satz angefügt:
hebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des
„Nachgereichte Einspruchsbegründungen werden Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15)“ ersetzt.
unverzüglich weitergeleitet.“
3. § 111c wird wie folgt gefasst:
11. § 52 wird wie folgt geändert:
„§ 111c
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 9 der Ver-
Verfahren nach der
ordnung (EG) Nr. 510/2006“ durch die Wörter
Verordnung (EU) Nr. 608/2013
„Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012“
ersetzt. Für das Verfahren nach der Verordnung (EU)
Nr. 608/2013 gilt § 111b Absatz 5 und 6 entspre-
b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „im
chend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen
Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Verordnung (EG)
enthält, die dem entgegenstehen.“
Nr. 510/2006“ gestrichen.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Artikel 9 Abs. 2 Artikel 8
Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006“ durch
Änderung des
die Wörter „Artikel 53 Absatz 2 Satz 1 der Ver-
Sortenschutzgesetzes
ordnung (EU) Nr. 1151/2012“ ersetzt.
Das Sortenschutzgesetz in der Fassung der Be-
12. In § 53 Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 12
kanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I
Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006“ durch
S. 3164), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 11 des
die Wörter „Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178)
Nr. 1151/2012“ ersetzt.
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
13. § 54 wird wie folgt gefasst:
1. In § 40a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Verord-
„§ 54 nung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli
Akteneinsicht 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen
Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte
In den Verfahren nach der Verordnung (EU) geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maß-
Nr. 1151/2012 gewährt das Deutsche Patent- und
nahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen der-
Markenamt Einsicht in die Akten.“
artige Rechte verletzen (ABl. EU Nr. L 196 S. 7)“
durch die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 608/2013
Artikel 6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Änderung des 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geisti-
Halbleiterschutzgesetzes gen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Auf-
Das Halbleiterschutzgesetz vom 22. Oktober 1987 hebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des
(BGBl. I S. 2294), das zuletzt durch Artikel 215 der Ver- Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15)“ ersetzt.
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän- 2. § 40b wird wie folgt gefasst:
dert worden ist, wird wie folgt geändert: „§ 40b
1. In § 4 Absatz 2 wird die Angabe „(§ 8 Abs. 2 bis 4)“ Verfahren nach der
durch die Wörter „sowie über die Datenübermittlung Verordnung (EU) Nr. 608/2013
(§ 8 Absatz 2 bis 4)“ ersetzt.
Für das Verfahren nach der Verordnung (EU)
2. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Nr. 608/2013 gilt § 40a Absatz 5 und 6 entspre-
„(2) Die §§ 24a bis 24e, 25a und 25b des Ge- chend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen
brauchsmustergesetzes gelten entsprechend.“ enthält, die dem entgegenstehen.“
566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016
Artikel 9 mente gilt die Verordnung über die elektronische
Änderung des Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentge-
Rechtspflegergesetzes richt und dem Bundesgerichtshof vom 10. Februar
2010 (BGBl. I S. 83) in ihrer jeweils geltenden Fas-
§ 23 Absatz 1 des Rechtspflegergesetzes in der Fas- sung.
sung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I
S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 134 der (2) Absatz 1 Satz 1 und 4 ist auf Abschriften ent-
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge- sprechend anzuwenden.
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: (3) Formlose Mitteilungen, die mit Hilfe elektroni-
1. In Nummer 5 werden die Wörter „§ 23 Absatz 4 scher Einrichtungen erstellt werden, enthalten die
Satz 3 des Designgesetzes“ durch die Wörter „§ 23 Angabe „Deutsches Patent- und Markenamt“ in der
Absatz 4 Satz 4 des Designgesetzes“ ersetzt. Kopfzeile, den Hinweis, dass die Mitteilung elektro-
nisch erstellt wurde und daher nicht unterschrieben
2. In Nummer 7 wird das Wort „Geschmacksmuster-
ist, und die Angabe der zuständigen Stelle.“
gesetzes“ durch das Wort „Designgesetzes“ ersetzt.
6. Dem § 21 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
3. In den Nummern 9, 10 und 11 werden jeweils die
Wörter „§ 23 Absatz 4 Satz 3 des Designgesetzes“ „§ 5 Absatz 1 und 2 der Verordnung über den elek-
durch die Wörter „§ 23 Absatz 4 Satz 4 des tronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent-
Designgesetzes“ ersetzt. und Markenamt bleibt unberührt.“
4. In Nummer 12 werden die Wörter „§ 23 Absatz 2
und 3 des Geschmacksmustergesetzes“ durch die Artikel 11
Wörter „§ 23 Absatz 4 und 5 des Designgesetzes“ Änderung der
ersetzt. Verordnung über die elektronische
Aktenführung bei dem Patentamt, dem
Artikel 10 Patentgericht und dem Bundesgerichtshof
Änderung der § 6 der Verordnung über die elektronische Aktenfüh-
DPMA-Verordnung rung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem
Die DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I Bundesgerichtshof vom 10. Februar 2010 (BGBl. I
S. 514), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung S. 83), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom
vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906) geändert wor- 2. Januar 2014 (BGBl. I S. 18) geändert worden ist, wird
den ist, wird wie folgt geändert: wie folgt gefasst:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: „§ 6
a) In der Angabe zu § 8 wird das Wort „Empfangs- Form der Ausfertigungen und Abschriften
bescheinigung“ durch das Wort „Empfangsbe-
stätigung“ ersetzt. (1) Wird die Abschrift eines elektronischen Doku-
ments gefertigt, das mit einem Herkunftsnachweis nach
b) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst: § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 versehen ist, müssen in den
„§ 20 Form der Ausfertigungen und Abschriften; Ausdruck keine weiteren Informationen aufgenommen
formlose Mitteilungen“. werden.
2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „§ 26 Absatz 1 (2) Wird die Abschrift eines elektronischen Doku-
Nummer 2 bis 8 und Abs. 2 des Designgesetzes“ ments gefertigt, das mit einem Herkunftsnachweis nach
durch die Wörter „§ 26 Absatz 1 Nummer 2 bis 9 § 5 Absatz 3 versehen ist, genügt es, in den Ausdruck
und Absatz 2 des Designgesetzes“ ersetzt. folgende Informationen aufzunehmen:
3. In § 6 Absatz 1 werden nach dem Wort „Präsident“ 1. den Namen der Person, die das Dokument unter-
die Wörter „oder die Präsidentin“ eingefügt. zeichnet hat, und
4. In der Überschrift zu § 8 wird das Wort „Empfangs- 2. den Tag, an dem das Dokument mit einer elektroni-
bescheinigung“ durch das Wort „Empfangsbe- schen Signatur versehen wurde.
stätigung“ ersetzt.
(3) Wird eine Ausfertigung eines elektronischen
5. § 20 wird wie folgt gefasst: Dokuments gefertigt, ist in den Ausdruck zusätzlich zu
„§ 20 den Angaben nach Absatz 2 der Hinweis aufzunehmen,
dass die Ausfertigung elektronisch erstellt worden ist
Form der Ausfertigungen
und daher nicht unterschrieben ist.“
und Abschriften; formlose Mitteilungen
(1) Ausfertigungen von Dokumenten enthalten in Artikel 12
der Kopfzeile die Angabe „Deutsches Patent- und
Markenamt“, am Schluss die Bezeichnung der Änderung der
zuständigen Stelle oder Abteilung, den Namen und Verordnung über den elektronischen Rechts-
gegebenenfalls die Amtsbezeichnung der Person, verkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt
die das Dokument unterzeichnet hat. Sie werden Die Verordnung über den elektronischen Rechtsver-
von der Person unterschrieben, die die Ausfertigung kehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom
hergestellt hat. Der Unterschrift steht ein Namens- 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906), die zuletzt durch
abdruck zusammen mit einem Abdruck des Dienst- Artikel 209 der Verordnung vom 31. August 2015
siegels des Deutschen Patent- und Markenamts (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
gleich. Für die Ausfertigung elektronischer Doku- geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016 567
1. In § 4 Nummer 3 werden nach der Angabe „§ 3 Ab- 3. Teil A der Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie
satz 3“ die Wörter „und § 5 Absatz 4“ eingefügt. folgt geändert:
2. Folgender § 5 wird angefügt: a) Abschnitt III Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
in Euro
Zustellung elektronischer Dokumente
„6. Geographische Angaben und Ursprungsbe-
(1) Im Rahmen einer elektronischen Zustellung
zeichnungen
sind elektronische Dokumente für die Übermittlung
mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten elek- 336 100 Eintragungsverfahren
tronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu (§ 130 MarkenG) 900
versehen. Dabei kann die gesamte elektronische
336 150 Nationales Einspruchs-
Nachricht mit einer Signatur versehen werden. verfahren
(2) Die elektronische Zustellung kann durch Über- (§ 130 Abs. 4 MarkenG) 120
mittlung der elektronischen Dokumente mittels der
336 200 Zwischenstaatliches Ein-
Zugangs- und Übertragungssoftware nach § 3 spruchsverfahren
Absatz 1 Satz 2 erfolgen. Ebenso kann sie durch (§ 131 MarkenG) 120
Übermittlung der elektronischen Dokumente mittels
De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail- 336 250 Antrag auf Änderung der
Gesetzes, bei der die Signatur des Dienstanbieters Spezifikation
das Deutsche Patent- und Markenamt als Nutzer (§ 132 Abs. 1 MarkenG) 200
des De-Mail-Kontos erkennen lässt, erfolgen. 336 300 Löschungsverfahren
(3) Elektronische Zustellungen, die mittels der Zu- (§ 132 Abs. 2 MarkenG) 120“.
gangs- und Übertragungssoftware nach § 3 Absatz 1
Satz 2 erfolgen, sind mit dem Hinweis „Zustellung b) Abschnitt IV wird wie folgt geändert:
gegen Empfangsbekenntnis“ zu kennzeichnen. Die aa) Die Überschrift von Nummer 3 wird wie folgt
Nachricht muss das Deutsche Patent- und Marken- gefasst:
amt als absendende Behörde sowie den Namen und
„3. Aufrechterhaltung von eingetragenen De-
die Anschrift des Zustellungsadressaten erkennen
signs, die gemäß § 7 Absatz 6 GeschmMG
lassen.
in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004
(4) Für den Nachweis der Zustellung nach Ab- geltenden Fassung im Original hinterlegt
satz 2 gilt § 5 Absatz 7 des Verwaltungszustellungs- worden sind“.
gesetzes mit der Maßgabe, dass das Empfangs- bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
bekenntnis bei einer elektronischen Rücksendung
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Nr. Gebührentatbestand
Gebühr
dem Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen in Euro
elektronischen Signatur, die von einer internationa- „5. Designs nach dem Haager Abkommen
len, auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschut-
zes tätigen Organisation herausgegeben wird und Weiterleitung einer
sich zur Bearbeitung durch das Deutsche Patent- Designanmeldung nach
und Markenamt eignet, zu versehen ist. § 3 Absatz 3 dem Haager Abkommen
Satz 2 gilt entsprechend. (§ 68 DesignG)
(5) Für die Zustellung elektronischer Dokumente 345 100 für jede Anmeldung 25“.
findet § 7 Absatz 2 des Verwaltungszustellungs- Eine Sammelanmeldung
gesetzes keine Anwendung.“ gilt als eine Anmeldung.
Artikel 13 Artikel 14
Änderung des Folgeänderungen
Patentkostengesetzes
(1) In § 3 Absatz 2 der Biomaterial-Hinterlegungs-
Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001 verordnung vom 24. Januar 2005 (BGBl. I S. 151) wird
(BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 210 der Ver- die Angabe „§ 31 Abs. 2 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 31
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän- Absatz 2 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
(2) In § 10 Absatz 3 des Erstreckungsgesetzes
1. § 3 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: vom 23. April 1992 (BGBl. I S. 938), das zuletzt durch
„Wird ein Gebrauchsmuster, ein Design oder eine Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 12. März 2004
Marke erst nach Beendigung der ersten oder einer (BGBl. I S. 390) geändert worden ist, wird die Angabe
folgenden Schutzfrist eingetragen, so ist die Auf- „§ 31 Abs. 2 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 31 Absatz 2
rechterhaltungsgebühr oder die Verlängerungsge- Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
bühr am letzten Tag des Monats fällig, in dem die (3) Die Designverordnung vom 2. Januar 2014
Eintragung in das Register erfolgt ist.“ (BGBl. I S. 18) wird wie folgt geändert:
2. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter „und des 1. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter „§ 16 Absatz 4
Vorschusses für die Bekanntmachungskosten“ ge- Satz 1 des Designgesetzes“ durch die Wörter „§ 16
strichen. Absatz 3 Satz 1 des Designgesetzes“ ersetzt.
568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016
2. In § 15 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „§ 16 4. § 22 Absatz 4 wird aufgehoben.
Absatz 4 Satz 2 des Designgesetzes“ durch die
Wörter „§ 16 Absatz 3 Satz 2 des Designgesetzes“ Artikel 15
ersetzt. Inkrafttreten
3. § 21 wird wie folgt geändert: (1) Artikel 2 Nummer 3 und 4, Artikel 3 Nummer 1,
Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 10 und 13,
a) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „Ab- Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 5 und 6
satz 2 Satz 1“ durch die Angabe „Absatz 2“ er- sowie die Artikel 11 und 12 treten am 1. Oktober 2016
setzt. in Kraft.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2 (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 2016 in
Satz 1“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 4. April 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016 569
Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie
über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse1
Vom 4. April 2016
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- § 21 Verbot von Werbung mit qualitativen Zielen
tes das folgende Gesetz beschlossen: § 22 Grenzüberschreitender Fernabsatz an Verbraucher; Daten-
schutz
Artikel 1 § 23 Ermächtigungen
Gesetz Abschnitt 5
über Tabakerzeugnisse Bedarfsgegenstände
und verwandte Erzeugnisse § 24 Allgemeine Anforderungen an das Inverkehrbringen von
(Tabakerzeugnisgesetz – TabakerzG) Bedarfsgegenständen
§ 25 Übergang von Stoffen auf Erzeugnisse
Inhaltsübersicht
§ 26 Ermächtigungen
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 6
§ 1 Begriffsbestimmungen; Anwendbarkeit weiterer Bestim- Überwachung
mungen § 27 Zuständigkeit und Zusammenarbeit
§ 2 Sonstige Begriffsbestimmungen § 28 Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden
§ 3 Verantwortliche Personen § 29 Marktüberwachungsmaßnahmen
§ 30 Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen
Abschnitt 2
§ 31 Betretensrechte und Befugnisse, Probenahme
Tabakerzeugnisse § 32 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 4 Emissionswerte § 33 Ermächtigungen
§ 5 Inhaltsstoffe
§ 6 Warnhinweise und Verpackung Abschnitt 7
§ 7 Rückverfolgbarkeit; Erkennungs- und Sicherheitsmerkmal Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 8 Bestrahlung § 34 Strafvorschriften
§ 9 Pflanzenschutzmittel § 35 Bußgeldvorschriften
§ 10 Kenntlichmachung § 36 Einziehung
§ 11 Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch § 37 Ermächtigungen
§ 12 Neuartige Tabakerzeugnisse
Abschnitt 8
Abschnitt 3
Schlussbestimmungen
Verwandte Erzeugnisse
§ 38 Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren
§ 13 Inhaltsstoffe von elektronischen Zigaretten und Nachfüll- § 39 Zulassung von Ausnahmen
behältern
§ 40 Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
§ 14 Beschaffenheit von elektronischen Zigaretten und Nach- Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
füllbehältern den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 15 Beipackzettel, Warnhinweis und Verpackung für elektro- § 41 Vorübergehende Verbringungsverbote
nische Zigaretten und Nachfüllbehälter
§ 42 Ausfuhr
§ 16 Allgemeine Pflichten des Herstellers, des Importeurs und
des Händlers von elektronischen Zigaretten und Nachfüll- § 43 Rechtsverordnungen in Dringlichkeitsfällen
behältern § 44 Rechtsverordnungen zur Angleichung an Unionsrecht
§ 17 Pflanzliche Raucherzeugnisse § 45 Übertragung von Ermächtigungen
§ 46 Ermächtigung zur Anpassung von Rechtsverordnungen
Abschnitt 4 § 47 Übergangsregelungen
Gemeinsame Vorschriften für
Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse Abschnitt 1
§ 18 Verbote zum Schutz vor Täuschung Allgemeine Bestimmungen
§ 19 Verbot der Hörfunkwerbung, der Werbung in Druckerzeug-
nissen und in Diensten der Informationsgesellschaft, Ver- §1
bot des Sponsorings
§ 20 Verbot der Werbung in audiovisuellen Mediendiensten Begriffsbestimmungen;
Anwendbarkeit weiterer Bestimmungen
1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/40/EU des (1) Für die Anwendung dieses Gesetzes und der auf-
Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur An- grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-
gleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaa- gen gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2
ten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Ta-
bakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parla-
der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1). ments und des Rates vom 3. April 2014 zur Anglei-
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chung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der §3
Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung Verantwortliche Personen
und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwand-
ten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie (1) Die Wirtschaftsakteure sind im Rahmen ihrer Ge-
2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1). Artikel 2 schäftstätigkeit gleichermaßen verpflichtet sicherzu-
Nummer 40 gilt mit der Maßgabe, dass die Bereitstel- stellen, dass nur Erzeugnisse in den Verkehr gebracht
lung von Produkten jede Abgabe eines Produkts zum werden, die den Anforderungen dieses Gesetzes und
Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Ge- der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
meinschaftsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit ordnungen genügen. Soweit in den in Satz 1 bezeich-
umfasst. neten Rechtsvorschriften ein oder mehrere Wirtschafts-
akteure besonders verpflichtet werden, gelten diese
(2) Bestimmungen über den Schutz der mensch- Vorschriften zusätzlich.
lichen Gesundheit oder zum Schutz der Verbraucherin-
(2) Die Werbeverbote der §§ 19 bis 21 richten sich
nen und Verbraucher vor Täuschung aufgrund anderer
an den Hersteller, den Importeur, den Händler und jede
Gesetze und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen
natürliche oder juristische Person, die Werbung oder
Rechtsverordnungen bleiben unberührt.
Sponsoring betreibt.
§2 Abschnitt 2
Sonstige Begriffsbestimmungen Ta b a k e r z e u g n i s s e
Im Sinne dieses Gesetzes und der aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist oder §4
sind: Emissionswerte
1. Erzeugnisse: Tabakerzeugnisse und verwandte Er- (1) Zigaretten dürfen nur in der Weise hergestellt
zeugnisse, oder in den Verkehr gebracht werden, dass folgende
Emissionswerte nicht überschritten werden:
2. verwandte Erzeugnisse: elektronische Zigaretten,
Nachfüllbehälter und pflanzliche Raucherzeugnis- 1. Teer: 10 Milligramm je Zigarette,
se, 2. Nikotin: 1,0 Milligramm je Zigarette,
3. Behandeln: das Wiegen, Messen, Um- und Abfül- 3. Kohlenmonoxid: 10 Milligramm je Zigarette.
len, Stempeln, Bedrucken, Verpacken, Kühlen, La- (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
gern, Aufbewahren, Befördern sowie jede sonstige wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Tätigkeit, die nicht als Herstellen oder Inverkehr- Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch
bringen anzusehen ist, Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
4. Wirtschaftsakteure: Hersteller, Bevollmächtigte, Im- weitere Höchstwerte für Emissionen festzulegen, so-
porteure, Händler sowie jeder sonstige Akteur in- weit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Ver-
nerhalb der Liefer- und Vertriebskette von Erzeug- braucher vor Gesundheitsschäden oder zur Durchfüh-
nissen, rung von Rechtsakten der Europäischen Union erfor-
derlich ist.
5. werbliche Informationen: Bezeichnungen, Angaben,
Aufmachungen, Darstellungen, Zeichen und Sym- §5
bole zu Zwecken der Werbung,
Inhaltsstoffe
6. Werbung: jede Art kommerzieller Kommunikation
mit dem Ziel oder mit der direkten oder indirekten (1) Es ist verboten, in den Verkehr zu bringen:
Wirkung, den Verkauf eines Erzeugnisses zu för- 1. Zigaretten und Tabake zum Selbstdrehen, die
dern, a) ein charakteristisches Aroma haben oder
7. Sponsoring: jeder öffentliche oder private Beitrag b) Aromastoffe in ihren Bestandteilen enthalten oder
zu einer Veranstaltung oder einer Aktivität oder jede sonstige technische Merkmale aufweisen, mit
Unterstützung von Einzelpersonen mit dem Ziel denen sich der Geruch oder Geschmack oder
oder der direkten oder indirekten Wirkung, den Ver- die Rauchintensität verändern lassen;
kauf eines Erzeugnisses zu fördern,
2. Filter, Papier und Kapseln für Zigaretten und für
8. Dienste der Informationsgesellschaft: Dienste im Tabak zum Selbstdrehen, die Tabak oder Nikotin
Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der enthalten;
Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parla- 3. Tabakerzeugnisse, die Zusatzstoffe in Mengen ent-
ments und des Rates vom 9. September 2015 über halten, die die toxische oder suchterzeugende
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der tech- Wirkung oder die krebserregenden, erbgutverän-
nischen Vorschriften und der Vorschriften für die dernden oder fortpflanzungsschädigenden Eigen-
Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 schaften (CMR-Eigenschaften) beim Konsum mess-
vom 17.9.2015, S. 1), bar erhöhen;
9. Bedarfsgegenstände: Packungen, Behältnisse oder 4. Tabakerzeugnisse, die den Anforderungen einer
sonstige Umhüllungen, die dazu bestimmt sind, mit nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder 4 erlassenen
Erzeugnissen in Berührung zu kommen, Rechtsverordnung nicht genügen.
10. Zollbehörden: die für die Kontrolle der Außengren- (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
zen zuständigen Behörden. wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016 571
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch von Rechtsakten der Europäischen Union Inhalt,
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, Art und Weise, Umfang und das Verfahren der Kenn-
soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Ver- zeichnung mit gesundheitsbezogenen Warnhinwei-
braucher vor Gesundheitsschäden erforderlich ist, oder sen zu regeln,
zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
2. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Union,
Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft
1. die Zusatzstoffe oder Kombinationen von Zusatz- und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustim-
stoffen zu bestimmen, die als charakteristisches mung des Bundesrates zur Durchführung von
Aroma nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a gel- Rechtsakten der Europäischen Union vorzuschrei-
ten, ben, dass Tabakerzeugnisse nur in bestimmten Ein-
2. Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen zu bestim- heiten und in Packungen einer bestimmten Art oder
men, die Zusatzstoffe oder Kombinationen von Zu- Größe in den Verkehr gebracht werden dürfen.
satzstoffen enthalten, die ein charakteristisches
Aroma nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a erzeu- §7
gen,
Rückverfolgbarkeit;
3. das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit Erkennungs- und Sicherheitsmerkmal
bestimmten Inhaltsstoffen oder mit bestimmten
Mengen an Inhaltsstoffen zu verbieten oder zu be- (1) Tabakerzeugnisse dürfen nur in den Verkehr ge-
schränken und diese Inhaltsstoffe festzulegen oder bracht werden, wenn die Packungen mit folgenden
die Mengen festzusetzen, Merkmalen versehen sind:
4. Höchstmengen für den Gehalt an bestimmten Zu- 1. mit einem individuellen Erkennungsmerkmal und
satzstoffen in Tabakerzeugnissen festzusetzen und 2. mit einem fälschungssicheren Sicherheitsmerkmal.
5. das bei der Bestimmung nach den Nummern 1 und 2
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
anzuwendende Verfahren zu regeln und dabei insbe-
wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
sondere vorzuschreiben, dass
Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverord-
a) beim Hersteller oder Importeur, auch unter Frist- nung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchfüh-
setzung, Folgendes angefordert werden kann: rung von Rechtsakten der Europäischen Union, Inhalt,
aa) schriftliche Stellungnahmen und sonstige An- Art und Weise, Umfang und das Verfahren der Kenn-
gaben, insbesondere über die Vermarktung, zeichnung mit einem individuellen Erkennungsmerkmal
das Herstellen oder die Zusammensetzung und einem fälschungssicheren Sicherheitsmerkmal zu
von Tabakerzeugnissen, über die hierbei ver- regeln. Es kann dabei insbesondere
wendeten Zusatzstoffe, über deren Funktion 1. vorschreiben, dass Wirtschaftsakteure
und die Gründe für deren Verwendung sowie
über die Wirkungen dieser Zusatzstoffe ins- a) bestimmte Informationen, insbesondere den Zeit-
besondere hinsichtlich der Erzeugung eines punkt, den Ort und die Art und Weise der Herstel-
charakteristischen Aromas, lung, die Art, Menge, Herkunft und Beschaffen-
heit der Tabakerzeugnisse sowie die Namen und
bb) Angaben über getroffene Maßnahmen, insbe-
Anschriften aller Abnehmer in der Vertriebskette,
sondere zur Rücknahme der Erzeugnisse vom
zu erfassen haben und
Markt;
b) die Kommission, andere Mitgliedstaaten oder b) diese Informationen an einen Datenspeicher nach
Dritte beteiligt oder informiert werden sowie die Nummer 3 elektronisch zu übermitteln haben;
beteiligten Dritten zur Stellungnahme und zur Mit- 2. Hersteller von Tabakerzeugnissen verpflichten, den
teilung bestimmter Angaben aufgefordert werden übrigen Wirtschaftsakteuren mit Ausnahme des
können. Händlers, der Tabakerzeugnisse unmittelbar an Ver-
Zuständig für die Durchführung von Regelungen nach braucherinnen und Verbraucher abgibt, die techni-
Satz 1 Nummer 5 ist das Bundesamt für Verbraucher- sche Ausrüstung für die Erfassung und elektronische
schutz und Lebensmittelsicherheit. Übermittlung der Informationen nach Nummer 1
Buchstabe a bereitzustellen;
§6 3. Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen
Warnhinweise und Verpackung verpflichten, die Informationen nach Nummer 1
(1) Tabakerzeugnisse dürfen nur in den Verkehr ge- Buchstabe a durch unabhängige Dritte in einem im
bracht werden, wenn die Packungen und Außenverpa- Gebiet der Europäischen Union befindlichen Daten-
ckungen mit den gesundheitsbezogenen Warnhinwei- speicher verarbeiten und verwalten zu lassen und
sen versehen sind, die eine Rechtsverordnung nach hierüber Datenspeicherungsverträge abzuschließen,
Absatz 2 Nummer 1 für das jeweilige Erzeugnis vor- sowie Vorschriften erlassen über
schreibt. a) die Anforderungen und das Verfahren bei der
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land- Auswahl und Zulassung der unabhängigen Drit-
wirtschaft wird ermächtigt, ten durch die Kommission,
1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für b) die Vereinbarkeit der Verarbeitung und Verwal-
Wirtschaft und Energie und dem Bundesministe- tung der Informationen nach Nummer 1 Buch-
rium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit stabe a mit den Anforderungen der Datensiche-
Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung rung und des Datenschutzes,
572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016
c) die Überwachung der unabhängigen Dritten § 10
durch externe Prüfer, deren Auswahl und Vergü- Kenntlichmachung
tung durch den Hersteller sowie über die Be-
richtspflichten der Prüfer, (1) Die Anwendung der aufgrund von Rechtsverord-
nungen nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 zugelassenen
d) den Zugriff auf die Informationen nach Nummer 1 Bestrahlung ist kenntlich zu machen. Das Bundesmi-
Buchstabe a und die Duldung des Zugangs der nisterium für Ernährung und Landwirtschaft wird er-
Kommission, der zuständigen Behörden, der zu- mächtigt, in diesen Rechtsverordnungen die Art der
ständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Euro- Kenntlichmachung zu regeln sowie Ausnahmen von
päischen Union und der Zollbehörden zum physi- den Verpflichtungen zur Kenntlichmachung zuzulassen,
schen Standort des Speichers; dabei kann auch soweit dies mit dem Schutz der Verbraucherinnen und
vorgesehen werden, dass in begründeten Fällen Verbraucher vor Gesundheitsschäden vereinbar ist.
auch den Herstellern oder Importeuren Zugriff auf
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
diese Informationen gewährt werden kann;
wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
4. vorschreiben, dass die Wirtschaftsakteure schrift- Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch
liche Aufzeichnungen über die Vertriebskette führen Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
und aufbewahren. soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Ver-
braucher vor Gesundheitsschäden erforderlich ist,
§8 1. Vorschriften über die Kenntlichmachung von Tabak-
Bestrahlung erzeugnissen, die Stoffe im Sinne des § 9 enthalten,
zu erlassen,
(1) Es ist verboten,
2. vorzuschreiben, dass Tabakerzeugnissen bestimmte
1. als Hersteller bei Tabakerzeugnissen eine nicht zu- Angaben, insbesondere über die Anwendung dieser
gelassene Bestrahlung mit ultravioletten oder ioni- Stoffe, beizufügen sind.
sierenden Strahlen anzuwenden,
2. Tabakerzeugnisse in den Verkehr zu bringen, die ent- § 11
gegen dem Verbot nach Nummer 1 oder entgegen Tabakerzeugnisse
den Anforderungen einer nach Absatz 2 erlassenen zum oralen Gebrauch
Rechtsverordnung bestrahlt worden sind.
Es ist verboten, Tabakerzeugnisse zum oralen Ge-
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land- brauch in den Verkehr zu bringen.
wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung und Forschung und § 12
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau
Neuartige Tabakerzeugnisse
und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates, (1) Neuartige Tabakerzeugnisse dürfen nur in den
Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen sind.
1. soweit dies mit dem Schutz der Verbraucherinnen
und Verbraucher vor Gesundheitsschäden vereinbar (2) Zuständig für die Zulassung ist das Bundesamt
ist, eine Bestrahlung mit ultravioletten oder ioni- für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im
sierenden Strahlen allgemein oder für bestimmte Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und
Tabakerzeugnisse oder für bestimmte Verwendungs- Ausfuhrkontrolle.
zwecke zuzulassen und, (3) Die Zulassung ist nur zu versagen, wenn das
2. soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und neuartige Tabakerzeugnis, je nachdem ob es sich um
Verbraucher vor Gesundheitsschäden erforderlich ein Rauchtabakerzeugnis oder ein rauchloses Tabaker-
ist, bestimmte technische Verfahren für zugelassene zeugnis handelt, die für dieses Erzeugnis geltenden An-
Bestrahlungen vorzuschreiben. forderungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht erfüllt.
§9 (4) Werden die jeweils geltenden Anforderungen die-
ses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlas-
Pflanzenschutzmittel senen Rechtsverordnungen nicht mehr erfüllt, ist die
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- Zulassung zu widerrufen. § 49 des Verwaltungsverfah-
schaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun- rensgesetzes bleibt unberührt.
desministerium für Wirtschaft und Energie durch (5) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Ver- Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch
braucher vor Gesundheitsschäden erforderlich ist, Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. für Pflanzenschutzmittel und deren Abbau- und Re- das Zulassungsverfahren zu regeln einschließlich der
aktionsprodukte Höchstmengen festzusetzen, die in vom Antragsteller beizubringenden Informationen ins-
oder auf Tabakerzeugnissen beim Inverkehrbringen besondere über
nicht überschritten sein dürfen, 1. die gesundheitlichen Auswirkungen einschließlich
2. das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen, bei des Suchtpotenzials und einer Risiko-Nutzen-Ana-
denen oder bei deren Ausgangsstoffen bestimmte lyse,
Pflanzenschutzmittel angewendet worden sind, zu 2. Marktforschung und die erwartete Verbraucherwahr-
verbieten. nehmung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016 573
Abschnitt 3 stimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz
Ve r w a n d t e E r z e u g n i s s e der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesund-
heitsschäden oder zur Durchführung von Rechtsakten
§ 13 der Europäischen Union erforderlich ist, für elektroni-
sche Zigaretten und Nachfüllbehälter
Inhaltsstoffe von
elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern 1. technische Anforderungen an die Kinder-, Manipula-
tions-, Bruch- und Auslaufsicherheit festzulegen,
(1) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter
dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn 2. Anforderungen an eine auslauffreie Nachfüllung fest-
zulegen.
1. sie den Anforderungen einer nach Absatz 2 Num-
mer 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnung genügen,
§ 15
2. bei der Herstellung der zu verdampfenden Flüssig-
Beipackzettel,
keit nur Inhaltsstoffe von hoher Reinheit verwendet
Warnhinweis und Verpackung für
werden, wobei bis auf technisch unvermeidbare
elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter
Spuren keine anderen Stoffe als diese reinen Inhalts-
stoffe enthalten sein dürfen, und (1) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter
dürfen nur in den Verkehr gebracht werden
3. bei der Herstellung der zu verdampfenden Flüssig-
keit außer Nikotin nur Inhaltsstoffe verwendet wer- 1. mit einem Beipackzettel, der eine Gebrauchsanlei-
den, die in erhitzter und nicht erhitzter Form kein tung und Informationen über gesundheitliche Aus-
Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen. wirkungen sowie Kontaktdaten enthält, und
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land- 2. wenn die Packungen und Außenverpackungen
wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem a) mit einem gesundheitsbezogenen Warnhinweis
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch versehen sind,
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
b) den Anforderungen einer nach Absatz 2 Num-
soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Ver-
mer 3 erlassenen Rechtsverordnung genügen im
braucher vor Gesundheitsschäden erforderlich ist, für
Hinblick auf
elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter
aa) Aufmachung und Gestaltung und
1. die Verwendung bestimmter Inhaltsstoffe allgemein
oder für bestimmte Zwecke sowie die Anwendung bb) produktspezifische Angaben und Hinweise.
bestimmter Verfahren beim Herstellen oder Behan- (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
deln zu verbieten oder zu beschränken, wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
2. Höchstmengen für den Gehalt an bestimmten In- Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch
haltsstoffen festzusetzen, Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Ver-
3. Vorschriften über den Reinheitsgrad von Inhaltsstof-
braucher oder Dritter vor Gesundheitsschäden erfor-
fen zu erlassen.
derlich ist,
§ 14 1. Inhalt und Aufmachung des Beipackzettels im Ein-
zelnen zu regeln,
Beschaffenheit von
elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern 2. Inhalt, Art und Weise, Umfang und das Verfahren der
Kennzeichnung mit gesundheitsbezogenen Warn-
(1) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter
hinweisen zu regeln,
dürfen nach Maßgabe des Satzes 2 nur in den Verkehr
gebracht werden, wenn 3. für Packungen und Außenverpackungen Anforde-
rungen zu regeln an
1. Nachfüllbehälter ein Volumen von höchstens 10 Mil-
lilitern haben, a) Aufmachung und Gestaltung und
2. elektronische Einwegzigaretten oder Einwegkartu- b) produktspezifische Angaben und Hinweise,
schen ein Volumen von höchstens 2 Millilitern ha- 4. vorzuschreiben, dass im Verkehr mit elektronischen
ben. Zigaretten und Nachfüllbehältern Angaben über den
Die nikotinhaltige zu verdampfende Flüssigkeit darf ei- Gehalt an bestimmten Inhaltsstoffen zu machen
nen Nikotingehalt von höchstens 20 Milligramm pro sind.
Milliliter haben.
(2) Elektronische Zigaretten dürfen nur in den Ver- § 16
kehr gebracht werden, wenn die Nikotindosis unter nor- Allgemeine Pflichten des Herstellers,
malen Gebrauchsbedingungen auf einem gleichmäßi- des Importeurs und des Händlers von
gen Niveau abgegeben wird. elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern
(3) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter (1) Der Hersteller, der Importeur und der Händler ha-
dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie ben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Vorkeh-
kinder- und manipulationssicher sowie bruch- und aus- rungen für geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von
laufsicher sind und über einen Mechanismus für eine Risiken zu treffen, die mit der elektronischen Zigarette
auslauffreie Nachfüllung verfügen. Das Bundesministe- oder dem Nachfüllbehälter verbunden sein können, die
rium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, oder den sie in den Verkehr gebracht haben. Diese
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt- Maßnahmen müssen den Produkteigenschaften ange-
schaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zu- messen sein und reichen bis zur Rücknahme, zu ange-
574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016
messenen und wirksamen Warnungen und zum Rück- Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch
ruf. Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(2) Der Hersteller, der Importeur und der Händler ha- zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
ben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Union Inhalt, Art und Weise, Umfang und das Verfahren
der Kennzeichnung mit gesundheitsbezogenen Warn-
1. bei den in den Verkehr gebrachten elektronischen hinweisen zu regeln.
Zigaretten und Nachfüllbehältern Stichproben durch-
zuführen, Abschnitt 4
2. Beschwerden über in den Verkehr gebrachte elektro-
Gemeinsame
nische Zigaretten oder Nachfüllbehälter zu prüfen
V o r s c h r i f t e n f ü r Ta b a k -
und, falls erforderlich, ein Beschwerdebuch zu füh-
erzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
ren sowie
3. die anderen Wirtschaftsakteure über weitere Maß- § 18
nahmen zu unterrichten.
Verbote zum Schutz vor Täuschung
Welche Stichproben geboten sind, hängt vom Grad des
(1) Es ist verboten,
Risikos ab, das mit den elektronischen Zigaretten und
Nachfüllbehältern verbunden ist, und von den Möglich- 1. nicht zum Konsum geeignete Erzeugnisse oder Er-
keiten, das Risiko zu vermeiden. zeugnisse, die entgegen den Vorschriften des § 25
hergestellt oder behandelt worden sind, in den Ver-
(3) Der Hersteller, der Importeur und der Händler ha-
kehr zu bringen,
ben jeweils unverzüglich die an ihrem Geschäftssitz zu-
ständige Marktüberwachungsbehörde zu unterrichten, 2. Erzeugnisse ohne ausreichende Kenntlichmachung
wenn sie wissen oder wenn sie aufgrund der ihnen in den Verkehr zu bringen, die
vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung wissen a) nachgemacht sind,
müssen, dass eine elektronische Zigarette oder ein
b) hinsichtlich ihrer Beschaffenheit von der Ver-
Nachfüllbehälter, die oder den sie in den Verkehr ge-
kehrsauffassung abweichen und dadurch in ihrem
bracht haben, ein Risiko für die Sicherheit und Gesund-
Wert oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich
heit von Personen darstellt. Sie haben der Marktüber-
gemindert sind oder
wachungsbehörde Einzelheiten mitzuteilen über
c) geeignet sind, den Anschein einer besseren als
1. die Risiken für die menschliche Gesundheit und
der tatsächlichen Beschaffenheit zu erwecken.
Sicherheit sowie
(2) Es ist verboten, Tabakerzeugnisse unter Verwen-
2. die Maßnahmen, die sie zur Vermeidung dieser Risi-
dung irreführender werblicher Informationen auf Pa-
ken getroffen haben.
ckungen, Außenverpackungen oder auf dem Tabaker-
Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet unverzüg- zeugnis selbst in den Verkehr zu bringen. Eine Irrefüh-
lich das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens- rung liegt insbesondere dann vor,
mittelsicherheit über den Sachverhalt, insbesondere bei
1. wenn Tabakerzeugnissen insbesondere gesundheit-
Rückrufen. Eine Unterrichtung nach Satz 1 darf nicht
zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden liche oder stimulierende Wirkungen zugeschrieben
oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ord- werden, die ihnen nach den Erkenntnissen der Wis-
senschaft nicht zukommen oder die wissenschaft-
nungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwen-
lich nicht hinreichend gesichert sind,
det werden.
(4) Der Hersteller, der Importeur und der Händler ha- 2. wenn der Eindruck erweckt wird, dass ein Tabaker-
ben unbeschadet des Absatzes 3 Satz 1 unverzüglich zeugnis weniger schädlich als andere sei oder auf die
die zuständigen Marktüberwachungsbehörden der Mit- Reduzierung schädlicher Bestandteile des Rauchs
gliedstaaten der Europäischen Union zu unterrichten, in abziele,
denen die elektronische Zigarette oder der Nachfüllbe- 3. wenn sich die werblichen Informationen auf Ge-
hälter in den Verkehr gebracht wird oder werden soll. schmack, Geruch, Aromastoffe oder sonstige Zu-
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. satzstoffe oder auf deren Fehlen beziehen,
(5) Der Hersteller, der Importeur und der Händler ha- 4. wenn Tabakerzeugnissen der Anschein eines Arznei-
ben den Marktüberwachungsbehörden auf Anforderung mittels, Lebensmittels oder kosmetischen Mittels
zusätzliche Informationen und Unterlagen zur Verfü- gegeben wird,
gung zu stellen, beispielsweise über Aspekte der Si- 5. wenn zur Täuschung geeignete werbliche Informa-
cherheit und Qualität oder über mögliche nachteilige tionen über die Herkunft der Tabakerzeugnisse, über
Auswirkungen von elektronischen Zigaretten oder ihre Menge, ihr Gewicht, über den Zeitpunkt der Her-
Nachfüllbehältern auf die Gesundheit. stellung oder Abpackung, über ihre Haltbarkeit, über
sonstige, insbesondere natürliche oder ökologische
§ 17 Eigenschaften oder über Umstände, die für ihre Be-
Pflanzliche Raucherzeugnisse wertung mitbestimmend sind, verwendet werden.
(1) Pflanzliche Raucherzeugnisse dürfen nur in den (3) Es ist verboten, Tabakerzeugnisse in den Verkehr
Verkehr gebracht werden, wenn die Packungen und Au- zu bringen,
ßenverpackungen mit gesundheitsbezogenen Warnhin- 1. wenn die Packung, die Außenverpackung oder
weisen versehen sind. werbliche Informationen Angaben über den Gehalt
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land- des Tabakerzeugnisses an Nikotin, Teer oder Koh-
wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem lenmonoxid enthalten oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016 575
2. wenn die Packung oder die Außenverpackung den der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parla-
Eindruck erweckt, Verbraucherinnen oder Verbrau- ments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordi-
cher könnten einen wirtschaftlichen Vorteil erlangen. nierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschrif-
ten der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audio-
(4) Für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter
visueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle
gelten die Verbote der Absätze 2 und 3 mit Ausnahme
Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1) für
der Informationen über die Aromastoffe und den Niko-
Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nach-
tingehalt entsprechend.
füllbehälter oder zugunsten von Unternehmen, deren
(5) Für pflanzliche Raucherzeugnisse gelten die Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von
Verbote nach Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1, 2 Tabakerzeugnissen ist, zu betreiben.
und 4 entsprechend. Es ist ferner verboten, pflanzliche
Raucherzeugnisse in den Verkehr zu bringen, bei denen § 21
Packungen oder Außenverpackungen werbliche Infor-
Verbot von Werbung
mationen aufweisen, die sich auf das Fehlen von Zu-
mit qualitativen Zielen
satz- oder Aromastoffen beziehen.
(1) Es ist verboten, im Verkehr mit Tabakerzeugnis-
§ 19 sen oder in der Werbung dafür werbliche Informationen
zu verwenden,
Verbot der Hörfunkwerbung, der Werbung
in Druckerzeugnissen und in Diensten der 1. durch die der Eindruck erweckt wird, dass der Ge-
Informationsgesellschaft, Verbot des Sponsorings nuss oder die bestimmungsgemäße Verwendung
von Tabakerzeugnissen gesundheitlich unbedenk-
(1) Es ist verboten, für Tabakerzeugnisse, elektroni- lich oder dazu geeignet ist, die Funktion des Kör-
sche Zigaretten oder Nachfüllbehälter im Hörfunk zu pers, die Leistungsfähigkeit oder das Wohlbefinden
werben. günstig zu beeinflussen,
(2) Es ist verboten, für Tabakerzeugnisse, elektroni- 2. die ihrer Art nach besonders dazu geeignet sind, Ju-
sche Zigaretten oder Nachfüllbehälter in der Presse gendliche oder Heranwachsende zum Konsum zu
oder in einer anderen gedruckten Veröffentlichung zu veranlassen oder darin zu bestärken,
werben. Abweichend von Satz 1 darf in einer gedruck-
ten Veröffentlichung geworben werden, 3. die das Inhalieren des Tabakrauchs als nachah-
menswert erscheinen lassen,
1. die ausschließlich für im Handel mit Tabakerzeugnis-
4. die den Eindruck erwecken, dass die Inhaltsstoffe
sen oder elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbe-
natürlich oder naturrein seien.
hältern tätige Personen bestimmt ist,
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
2. die in einem Staat, der kein Mitgliedstaat der Euro-
wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
päischen Union ist, gedruckt und herausgegeben
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch
wird, sofern diese Veröffentlichung nicht hauptsäch-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
lich für den Markt in der Europäischen Union be-
soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Ver-
stimmt ist.
braucher vor Gesundheitsschäden erforderlich ist, Vor-
(3) Absatz 2 gilt für die Werbung in Diensten der In- schriften zur Durchführung der Verbote des Absatzes 1
formationsgesellschaft entsprechend. zu erlassen, insbesondere
(4) Es ist verboten, Hörfunkprogramme zur Förde- 1. die Art, den Umfang oder die Gestaltung der Werbung
rung des Verkaufs von Tabakerzeugnissen, elektroni- durch bestimmte Werbemittel oder an bestimmten
schen Zigaretten oder Nachfüllbehältern zu sponsern. Orten oder zu bestimmten Zeiten zu regeln,
(5) Es ist verboten, eine Veranstaltung oder Aktivität 2. die Verwendung von Darstellungen oder Äußerungen
mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung von Angehörigen bestimmter Personengruppen zu
zu sponsern, den Verkauf von Tabakerzeugnissen, elek- verbieten oder zu beschränken.
tronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern zu för-
dern, wenn § 22
1. an der Veranstaltung oder Aktivität mehrere Mitglied- Grenzüberschreitender
staaten der Europäischen Union beteiligt sind, Fernabsatz an Verbraucher; Datenschutz
2. die Veranstaltung oder Aktivität in mehreren Mit- (1) Wer grenzüberschreitenden Fernabsatz von Tabak-
gliedstaaten der Europäischen Union stattfindet erzeugnissen, elektronischen Zigaretten oder Nachfüll-
oder behältern an Verbraucherinnen und Verbraucher in der
Europäischen Union betreiben will, muss
3. die Veranstaltung oder Aktivität eine sonstige grenz-
überschreitende Wirkung hat. 1. ein Altersüberprüfungssystem verwenden, das beim
Verkauf kontrolliert, ob der bestellende Verbraucher
§ 20 das für den Erwerb von Erzeugnissen vorgeschrie-
bene Mindestalter hat, das in dem jeweiligen Mit-
Verbot der Werbung gliedstaat der Europäischen Union gilt, in dem die
in audiovisuellen Mediendiensten Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden sollen,
und
Es ist verboten, audiovisuelle kommerzielle Kommu-
nikation im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe h 2. bei der zuständigen Behörde registriert sein.
576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016
(2) Die Registrierung erfolgt, und Nummer 3 ganz oder teilweise auf das Bundes-
amt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-
1. wenn sich der Ort der Geschäftstätigkeit im Inland
heit zu übertragen.
befindet,
a) bei der zuständigen Behörde im Inland sowie § 23
b) bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Mit- Ermächtigungen
gliedstaates der Europäischen Union, in dem die (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden oder wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
werden sollen; Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch
2. wenn sich der Ort der Geschäftstätigkeit in einem Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union be- 1. soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und
findet, Verbraucher oder Dritter vor Gesundheitsschäden
a) bei der zuständigen Behörde im Inland sowie erforderlich ist, in den Fällen des Buchstaben f zur
Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
b) bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates Union,
der Europäischen Union, in dem sich der Ort der
a) die Anwendung bestimmter Verfahren beim Her-
Geschäftstätigkeit befindet;
stellen oder Behandeln zu verbieten oder zu be-
3. wenn sich der Ort der Geschäftstätigkeit außerhalb schränken,
des Gebiets der Europäischen Union befindet, bei
b) Untersuchungsverfahren festzulegen, nach denen
der zuständigen Behörde im Inland.
der Gehalt an bestimmten Stoffen in Erzeugnis-
(3) Wenn die Länder für den Zweck der Registrierung sen oder in deren Emissionen zu bestimmen ist,
nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 c) vorzuschreiben, dass die Überprüfungen auf den
Buchstabe a und Nummer 3 eine gemeinsame Stelle Gehalt an bestimmten Stoffen in Erzeugnissen
einrichten oder beauftragen, ist diese zuständig. oder in deren Emissionen nur von dafür zugelas-
(4) Die für die Registrierung zuständige Behörde senen Prüflaboratorien durchgeführt werden, und
oder Stelle stellt eine Bestätigung über die Registrie- die Anforderungen an diese Prüflaboratorien, ins-
rung aus. Sie überprüft auch das Vorliegen des Alters- besondere hinsichtlich Eignungsprüfungen, lau-
überprüfungssystems nach Absatz 1 Nummer 1 sowie fender Schulung sowie Zuverlässigkeit und Un-
das Vorliegen gültiger Registrierungen der zuständigen abhängigkeit, festzulegen sowie das Verfahren
Behörden nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b und für die Zulassung zu regeln,
Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b. Sie gibt die Listen d) Vorschriften über die Beschaffenheit und den Wir-
aller bei ihr registrierten Verkaufsstellen, die grenzüber- kungsgrad von Gegenständen oder Mitteln zur
schreitenden Fernabsatz nach Absatz 1 betreiben, in Verringerung des Gehaltes an bestimmten Stof-
geeigneter Weise bekannt. fen in Erzeugnissen oder in deren Emissionen zu
(5) Wer grenzüberschreitenden Fernabsatz von Tabak- erlassen sowie die Verwendung solcher Gegen-
erzeugnissen, elektronischen Zigaretten und Nachfüll- stände oder Mittel vorzuschreiben,
behältern an Verbraucherinnen und Verbraucher be- e) vorzuschreiben, unter welchen Voraussetzungen
treibt, darf deren personenbezogene Daten nur im Ein- Angaben verwendet werden dürfen, die sich auf
klang mit dem Bundesdatenschutzgesetz sowie den den Gehalt an bestimmten Stoffen in Erzeugnis-
weiteren Vorschriften zum Schutz personenbezogener sen oder in deren Emissionen beziehen,
Daten erheben, verarbeiten oder nutzen. Herstellern f) vorzuschreiben, dass Hersteller und Importeure
von Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten und
Nachfüllbehältern, den zur selben Unternehmens- aa) der zuständigen Behörde bestimmte Anga-
gruppe gehörenden Unternehmen oder sonstigen ben machen, insbesondere über die Produkt-
Dritten dürfen diese Daten nicht übermittelt werden. eigenschaften, die Vermarktung, das Herstel-
Personenbezogene Daten der Verbraucherinnen und len oder die Zusammensetzung von Erzeug-
Verbraucher dürfen nicht für andere Zwecke als den je- nissen, über die hierbei verwendeten Inhalts-
weiligen Verkauf erhoben, verarbeitet oder genutzt wer- stoffe, über deren Funktion und die Gründe
den; dies gilt auch, wenn Hersteller Tabakerzeugnisse, für deren Hinzufügung, über ihren Status oder
elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter im grenz- ihre Einstufung nach Rechtsakten der Euro-
überschreitenden Fernabsatz an Verbraucherinnen und päischen Union, über die Wirkungen dieser
Verbraucher vertreiben. Inhaltsstoffe und über Bewertungen, aus de-
nen sich die gesundheitliche Beurteilung er-
(6) Das Bundesministerium für Ernährung und Land- gibt, einschließlich der Emissionen,
wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesmi- bb) Studien, insbesondere über die gesundheit-
nisterium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsver- lichen Auswirkungen von Inhaltsstoffen und
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durch- Emissionen, die konsumfördernden Eigen-
führung von Rechtsakten der Europäischen Union schaften und zur Marktforschung, durchfüh-
ren, von einem unabhängigen wissenschaft-
1. Inhalt, Art und Weise und das Verfahren der Regis- lichen Gremium überprüfen lassen oder der
trierung zu regeln, zuständigen Behörde vorlegen,
2. die Zuständigkeit für die Registrierung nach Absatz 2 cc) der zuständigen Behörde Verkaufsmengen-
Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a daten mitteilen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016 577
dd) Erklärungen über die Übernahme der Gewähr Anteile, deren Übergang gesundheitlich, geruchlich und
für Konformität, Qualität und Sicherheit von geschmacklich unbedenklich und technisch unver-
elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehäl- meidbar ist.
tern abgeben
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
und Einzelheiten des Verfahrens, insbesondere wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die Übermittlung an ein gemeinsames elektroni- mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies mit
sches Portal, die Vergabe von Kennnummern für dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher
Datenübermittler und Produkt, die Speicherung vor Gesundheitsschäden vereinbar ist, für bestimmte
und Nutzung der Informationen und den Zugriff Stoffe die Anteile festzusetzen, deren Übergang als un-
auf die Informationen, und das Format der Mittei- bedenklich und unvermeidbar im Sinne des Absatzes 1
lung sowie die Veröffentlichung der mitgeteilten anzusehen ist. Das Bundesministerium für Ernährung
Informationen unter Berücksichtigung des Schut- und Landwirtschaft kann die Ermächtigung durch
zes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
regeln; auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit übertragen. Das Bundesamt für Ver-
2. soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und braucherschutz und Lebensmittelsicherheit bedarf
Verbraucher vor Täuschung erforderlich ist, vorzu- zum Erlass solcher Rechtsverordnungen nicht der Zu-
schreiben, stimmung des Bundesrates.
a) dass auf Packungen und Außenverpackungen, in
denen Erzeugnisse in den Verkehr gebracht wer- § 26
den, oder auf den Erzeugnissen selbst Angaben,
Ermächtigungen
insbesondere über den Zeitpunkt der Herstellung
oder der Abpackung, über die Haltbarkeitsdauer, (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
über die Herkunft oder die Zubereitung anzubrin- wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
gen sind, mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies erforder-
lich ist, um eine Gefährdung der Sicherheit und Ge-
b) dass Erzeugnisse, die bestimmten Anforderungen sundheit von Personen zu vermeiden,
an die Herstellung, Zusammensetzung oder Be-
schaffenheit nicht genügen, nicht in den Verkehr 1. die Verwendung bestimmter Stoffe, Stoffgruppen
gebracht werden dürfen oder nur unter ausrei- und Stoffgemische beim Herstellen oder Behandeln
chender Kenntlichmachung oder nur unter be- bestimmter Bedarfsgegenstände zu verbieten oder
stimmten Bezeichnungen, sonstigen Angaben zu beschränken;
oder bestimmten Aufmachungen in den Verkehr 2. vorzuschreiben, dass für das Herstellen bestimmter
gebracht werden dürfen. Bedarfsgegenstände oder einzelner Teile von ihnen
(2) Erzeugnisse, bei denen Anforderungen einer nur bestimmte Stoffe verwendet werden dürfen;
nach 3. die Anwendung bestimmter Verfahren beim Herstel-
1. Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder d oder len bestimmter Bedarfsgegenstände zu verbieten
oder zu beschränken;
2. Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f
4. Höchstmengen für Stoffe festzusetzen, die aus be-
erlassenen Rechtsverordnung nicht eingehalten wor- stimmten Bedarfsgegenständen auf Verbraucher
den sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. einwirken oder übergehen können oder die beim
Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von
Abschnitt 5 bestimmten Bedarfsgegenständen in oder auf die-
sen vorhanden sein dürfen;
Bedarfsgegenstände
5. Reinheitsanforderungen für bestimmte Stoffe festzu-
§ 24 setzen, die beim Herstellen bestimmter Bedarfsge-
genstände verwendet werden;
Allgemeine Anforderungen an das
6. vorzuschreiben, dass
Inverkehrbringen von Bedarfsgegenständen
a) der Gehalt an bestimmten Stoffen in bestimmten
Bedarfsgegenstände dürfen nur in den Verkehr ge-
Bedarfsgegenständen kenntlich zu machen ist,
bracht werden, wenn sie aufgrund ihrer stofflichen Zu-
sammensetzung, insbesondere durch toxikologisch b) bei bestimmten Bedarfsgegenständen eine Be-
wirksame Stoffe oder Verunreinigungen, die Sicherheit schränkung des Verwendungszwecks kenntlich
und Gesundheit von Verbraucherinnen und Verbrau- zu machen ist,
chern bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer sowie die Art der Kenntlichmachung zu regeln.
Verwendung nicht gefährden.
(2) Bedarfsgegenstände, die den Anforderungen ei-
§ 25 ner nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder 5 erlassenen
Rechtsverordnung nicht genügen, dürfen nicht in den
Übergang von Stoffen auf Erzeugnisse Verkehr gebracht werden.
(1) Es ist verboten, Bedarfsgegenstände so zu ver- (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen
wenden oder für solche Verwendungszwecke in den des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für
Verkehr zu bringen, dass von ihnen Stoffe auf Erzeug- Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium
nisse übergehen. Davon ausgenommen sind stoffliche für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.
578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016
Abschnitt 6 hörden und denjenigen der anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union sicher. Sie sorgen dafür, dass das
Überwachung
Überwachungskonzept entwickelt und fortgeschrieben
wird und dass länderübergreifende Maßnahmen zur
§ 27 Vermeidung ernster Risiken vorbereitet werden.
Zuständigkeit und Zusammenarbeit (4) Die Marktüberwachungsbehörden leisten den
(1) Vorbehaltlich des Satzes 2 obliegt die Marktüber- Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten
wachung den nach Landesrecht zuständigen Behör- der Europäischen Union in dem für deren Aufgaben-
den. Zuständigkeiten zur Durchführung dieses Geset- erfüllung erforderlichen Umfang Amtshilfe. Dafür stellen
zes, die durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sie die erforderlichen Informationen und Unterlagen be-
sind, bleiben unberührt. Im Geschäftsbereich des Bun- reit, führen geeignete Untersuchungen oder andere an-
desministeriums der Verteidigung obliegt die Markt- gemessene Maßnahmen durch und beteiligen sich an
überwachung dem Bundesministerium der Verteidigung Untersuchungen, die in anderen Mitgliedstaaten der
und den von ihm bestimmten Stellen. Europäischen Union eingeleitet wurden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Marktüberwachungs-
behörden arbeiten mit den Zollbehörden gemäß Kapi- § 29
tel III Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Marktüberwachungsmaßnahmen
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli
2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und (1) Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren
Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Ver- anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art
marktung von Produkten und zur Aufhebung der Ver- und Weise und in angemessenem Umfang, ob die
ordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom Erzeugnisse die Anforderungen dieses Gesetzes, der
13.8.2008, S. 30) zusammen. Im Rahmen dieser Zu- aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
sammenarbeit können die Zollbehörden den Markt- nungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der
überwachungsbehörden auf Ersuchen die Informatio- Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
nen übermitteln, die sie bei der Überführung von Pro- Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfüllen.
dukten in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben Dazu überprüfen sie die Unterlagen oder führen, wenn
und die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwa- dies angezeigt ist, physische Kontrollen und Laborprü-
chungsbehörden erforderlich sind. Aussetzungen der fungen durch. Die Marktüberwachungsbehörden be-
Freigabe zum freien Verkehr nach Artikel 27 Absatz 3 rücksichtigen bei ihrer Kontrolle die geltenden Grund-
Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sind der sätze der Risikobewertung, eingegangene Beschwer-
Marktüberwachungsbehörde zu melden, die für die den und sonstige Informationen.
Zollstelle örtlich zuständig ist. (2) Die Marktüberwachungsbehörden treffen die er-
forderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten
§ 28 Verdacht haben, dass ein Erzeugnis nicht die Anforde-
rungen dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes
Aufgaben der
erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar
Marktüberwachungsbehörden
geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
(1) Die Marktüberwachungsbehörden haben eine oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich
wirksame Marktüberwachung auf der Grundlage eines dieses Gesetzes erfüllt. Sie sind insbesondere befugt,
Überwachungskonzepts zu gewährleisten. Das Über-
1. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass
wachungskonzept soll insbesondere umfassen:
ein Erzeugnis erst dann in den Verkehr gebracht
1. die Erhebung und Auswertung von Informationen zur wird, wenn es den Anforderungen dieses Gesetzes
Ermittlung von Mängelschwerpunkten und Waren- und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
strömen, Rechtsverordnungen entspricht,
2. die Aufstellung und Durchführung von Marktüberwa- 2. anzuordnen, dass der Hersteller ein Erzeugnis prüft
chungsprogrammen, auf deren Grundlage die Er- oder prüfen lässt und das Ergebnis der Prüfung mit-
zeugnisse überprüft werden; die Marktüberwa- teilt,
chungsprogramme sind regelmäßig zu aktualisieren.
3. das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses vorüberge-
Die Marktüberwachungsbehörden überprüfen und be- hend zu verbieten, bis das Ergebnis einer entnom-
werten regelmäßig, mindestens alle vier Jahre, die menen Probe oder einer von den Marktüberwa-
Wirksamkeit des Überwachungskonzepts. chungsbehörden veranlassten oder nach Nummer 2
angeordneten Prüfung vorliegt,
(2) Die Marktüberwachungsbehörden stellen die
Marktüberwachungsprogramme nach Absatz 1 Satz 2 4. zu verbieten, dass ein Erzeugnis in den Verkehr ge-
Nummer 2 der Öffentlichkeit elektronisch und gegebe- bracht wird,
nenfalls in anderer Form zur Verfügung.
5. die Rücknahme oder den Rückruf eines in den Ver-
(3) Die Länder stellen sicher, dass ihre Marktüberwa- kehr gebrachten Erzeugnisses anzuordnen,
chungsbehörden ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahr-
6. ein Erzeugnis sicherzustellen, dieses Erzeugnis zu
nehmen können. Dafür statten sie diese mit den not-
vernichten, vernichten zu lassen oder auf andere
wendigen Ressourcen aus. Sie stellen eine effiziente
Weise unbrauchbar zu machen,
Zusammenarbeit und einen wirksamen Informations-
austausch ihrer Marktüberwachungsbehörden unter- 7. anzuordnen, dass die Öffentlichkeit vor den Risiken
einander sowie zwischen ihren Marktüberwachungsbe- gewarnt wird, die mit einem in den Verkehr gebrach-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016 579
ten Erzeugnis verbunden sind; die Marktüberwa- auf denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Erzeug-
chungsbehörde kann selbst die Öffentlichkeit war- nisse
nen, wenn der nach § 3 Verpflichtete nicht oder nicht
1. hergestellt werden,
rechtzeitig warnt oder eine andere ebenso wirksame
Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft. 2. erstmals verwendet werden,
Die Marktüberwachungsbehörden sind des Weiteren 3. zum Zweck des Inverkehrbringens lagern oder
befugt, Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, 4. ausgestellt sind.
dass die Werbeverbote der §§ 19 bis 21 eingehalten
werden. Sie sind befugt, diese Erzeugnisse zu besichtigen, zu
prüfen oder prüfen zu lassen. Diese Besichtigungs- und
(3) Die Marktüberwachungsbehörde widerruft oder Prüfbefugnis haben die Marktüberwachungsbehörden
ändert eine Maßnahme nach Absatz 2, sobald der nach und ihre Beauftragten auch dann, wenn die Erzeug-
§ 3 Verpflichtete nachweist, dass er wirksame Maßnah- nisse in Seehäfen zum weiteren Transport bereitgestellt
men getroffen hat. sind. Hat die Kontrolle ergeben, dass das Erzeugnis die
(4) Die Marktüberwachungsbehörde ordnet den Anforderungen dieses Gesetzes, der aufgrund dieses
Rückruf oder die Rücknahme von Erzeugnissen an oder Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der un-
untersagt die Bereitstellung auf dem Markt, wenn diese mittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Ge-
ein über die typischen Gefahren des Konsums hinaus- meinschaft oder der Europäischen Union im Anwen-
gehendes ernstes Risiko insbesondere für die Sicher- dungsbereich dieses Gesetzes nicht erfüllt, erheben
heit und Gesundheit von Personen darstellen. Die Ent- die Marktüberwachungsbehörden die Kosten für Be-
scheidung, ob ein Erzeugnis ein ernstes Risiko dar- sichtigungen und Prüfungen nach den Sätzen 2 und 3
stellt, wird auf der Grundlage einer angemessenen von den Personen, die das Erzeugnis herstellen oder
Risikobewertung unter Berücksichtigung der Art der zum Zweck des Inverkehrbringens einführen, lagern
Gefahr und der Wahrscheinlichkeit des Eintritts des ge- oder ausstellen.
fährlichen Ereignisses getroffen. Die Möglichkeit, einen (2) Die Marktüberwachungsbehörden und die von ih-
höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfüg- nen beauftragten Personen können Proben entnehmen,
barkeit anderer Erzeugnisse, die ein geringeres Risiko Muster verlangen und die für ihre Aufgabenerfüllung er-
darstellen, ist kein ausreichender Grund, um anzuneh- forderlichen Unterlagen und Informationen anfordern.
men, dass ein Erzeugnis ein ernstes Risiko darstellt. Die Proben, Muster, Unterlagen und Informationen sind
(5) Beschließt die Marktüberwachungsbehörde, ein ihnen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Erzeugnis vom Markt zu nehmen, das in einem anderen (3) Ein Teil der Probe oder, sofern die Probe nicht
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem an- oder ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks
deren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro- nicht in Teile von gleicher Beschaffenheit teilbar ist,
päischen Wirtschaftsraum hergestellt wurde, setzt sie ein zweites Stück der gleichen Art und von demselben
den betroffenen Wirtschaftsakteur nach Maßgabe des Hersteller wie das als Probe entnommene, ist zurück-
Artikels 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zulassen. Der Hersteller kann auf die Zurücklassung ei-
davon in Kenntnis. ner Probe verzichten. Zurückgelassene Proben sind
(6) Stellt die Marktüberwachungsbehörde fest oder amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie sind
hat sie hinreichend Anlass zur Besorgnis, dass elektro- mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des
nische Zigaretten und Nachfüllbehälter eine ernste Ge- Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss
fahr für die Gesundheit darstellen, obwohl sie den An- oder die Versiegelung als aufgehoben gilt.
forderungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses (4) Für Proben, die im Rahmen der amtlichen Über-
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen genügen, so wachung nach diesem Gesetz entnommen werden,
kann sie geeignete vorläufige Maßnahmen ergreifen. wird grundsätzlich keine Entschädigung geleistet. Im
Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet die Kom- Einzelfall ist eine Entschädigung bis zur Höhe des Ver-
mission und die zuständigen Behörden der anderen kaufspreises zu leisten, wenn andernfalls eine unbillige
Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich Härte eintreten würde.
über die ergriffenen Maßnahmen und übermittelt ihnen
alle zugrunde liegenden Daten. § 32
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 30
Die nach § 3 Verpflichteten haben Maßnahmen nach
Adressaten der
§ 31 Absatz 1 bis 3 zu dulden sowie die Marktüberwa-
Marktüberwachungsmaßnahmen
chungsbehörden und deren Beauftragte zu unterstüt-
Die Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde zen. Die nach § 3 Verpflichteten erteilen der Marktüber-
sind gegen den nach § 3 Verpflichteten gerichtet. wachungsbehörde auf Verlangen die Auskünfte, die für
deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Die Aus-
§ 31 kunftspflichtigen können die Auskunft auf Fragen ver-
weigern, wenn die Beantwortung sie selbst oder einen
Betretensrechte und Befugnisse, Probenahme
der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozess-
(1) Die Marktüberwachungsbehörden und die von ih- ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr straf-
nen beauftragten Personen sind, soweit dies zur Erfül- rechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
lung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlich ist, be- Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
fugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Geschäfts- Sie sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu
räume und Betriebsgrundstücke zu betreten, in oder belehren.
580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016
§ 33 8. entgegen
Ermächtigungen a) § 18 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit einer
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 2 Satz 1,
schaft wird ermächtigt, um eine einheitliche Durchfüh- b) § 18 Absatz 1 Nummer 2 oder
rung der Überwachung zu fördern, durch Rechtsverord-
c) § 23 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit einer
nung mit Zustimmung des Bundesrates,
Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 1
1. Vorschriften zu erlassen über Buchstabe a oder d
a) die personelle, apparative und sonstige techni- ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,
sche Mindestausstattung von Prüflaboratorien,
9. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung
b) die Voraussetzungen und das Verfahren für die mit § 18 Absatz 4 oder 5 Satz 1, ein Tabakerzeug-
Zulassung privater Sachverständiger, die zur Un- nis, eine elektronische Zigarette, einen Nachfüllbe-
tersuchung von amtlich zurückgelassenen Pro- hälter oder ein pflanzliches Raucherzeugnis in den
ben befugt sind; Verkehr bringt,
2. Vorschriften über Verfahren zur Probenahme und 10. entgegen § 18 Absatz 3, auch in Verbindung mit
Untersuchung von Erzeugnissen zu erlassen. § 18 Absatz 4, ein Tabakerzeugnis, eine elektroni-
sche Zigarette oder einen Nachfüllbehälter in den
Abschnitt 7 Verkehr bringt,
Straf- und Bußgeldvorschriften 11. entgegen § 18 Absatz 5 Satz 2 ein pflanzliches
Raucherzeugnis in den Verkehr bringt,
§ 34
12. entgegen § 22 Absatz 1 Nummer 1 ein Altersüber-
Strafvorschriften prüfungssystem nicht oder nicht richtig verwendet,
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit 13. ohne Registrierung nach § 22 Absatz 1 Nummer 2
Geldstrafe wird bestraft, wer Fernabsatz betreibt oder
1. entgegen § 4 Absatz 1, auch in Verbindung mit 14. entgegen § 24 oder § 26 Absatz 2 in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 2, eine einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 1 Num-
Zigarette herstellt oder in den Verkehr bringt, mer 1 bis 3 oder 5 einen Bedarfsgegenstand in den
2. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Verkehr bringt.
einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 (2) Ebenso wird bestraft, wer einer unmittelbar gel-
Nummer 1 oder 2 eine Zigarette oder Tabak zum tenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen
Selbstdrehen in den Verkehr bringt, Union zuwiderhandelt, die inhaltlich
3. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 Filter, Papier oder 1. einem in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 Buchstabe a oder
eine Kapsel in den Verkehr bringt, Nummer 7 genannten Gebot oder Verbot entspricht,
4. entgegen oder
a) § 5 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 in Verbindung mit 2. einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1
einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 genannten Vorschriften ermächtigen,
Nummer 3 oder 4, soweit eine Rechtsverordnung nach § 37 Nummer 1 für
b) § 8 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit einer einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift
Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 2 Nummer 2 verweist.
oder
c) § 11 § 35
ein Tabakerzeugnis in den Verkehr bringt, Bußgeldvorschriften
5. einer Rechtsverordnung nach § 9 oder § 26 Ab- (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 34 be-
satz 1 Nummer 4 oder einer vollziehbaren Anord- zeichnete Handlung fahrlässig begeht.
nung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für fahrlässig
einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvor-
1. einer Rechtsverordnung nach
schrift verweist,
6. ohne Zulassung nach § 12 Absatz 1 ein neuartiges a) § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, § 6 Absatz 2
Tabakerzeugnis in den Verkehr bringt, Nummer 2, § 10 Absatz 2 Nummer 1, § 15 Ab-
satz 2 Nummer 4, § 23 Absatz 1 Nummer 1
7. entgegen Buchstabe b, c oder e oder § 26 Absatz 1 Num-
a) § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit einer mer 6,
Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 2, b) § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2 oder 3,
b) § 13 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder c) § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 oder § 10 Ab-
c) § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder 3 Satz 1 in satz 2 Nummer 2
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer
§ 14 Absatz 3 Satz 2 solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
eine elektronische Zigarette oder einen Nachfüllbe- die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-
hälter in den Verkehr bringt, stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016 581
2. entgegen soweit eine Rechtsverordnung nach § 37 Nummer 2 für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
a) § 6 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsver-
schrift verweist.
ordnung nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 oder
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
b) § 7 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsver-
Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe b und des Absatzes 3
ordnung nach § 7 Absatz 2 Satz 1,
Nummer 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünf-
ein Tabakerzeugnis in den Verkehr bringt, zigtausend Euro, in den Fällen der Absätze 1, 2 Num-
3. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit mer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 3, 5 bis 9 und des Ab-
§ 10 Absatz 1 Satz 2 die Anwendung einer Bestrah- satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buch-
lung nicht kenntlich macht, stabe a mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro,
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 und 10 und des
4. entgegen § 15 Absatz 1 in Verbindung mit einer Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße
Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 2 Nummer 1, 2 bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit
oder 3 eine elektronische Zigarette oder einen einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet wer-
Nachfüllbehälter in den Verkehr bringt, den.
5. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung
mit § 16 Absatz 4 Satz 1, eine dort genannte Be- § 36
hörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder Einziehung
nicht rechtzeitig unterrichtet, Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 34
6. entgegen § 17 Absatz 1 in Verbindung mit einer oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 35 Absatz 1, 2
Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 ein pflanz- oder 3 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des
liches Raucherzeugnis in den Verkehr bringt, Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten sind anzuwenden.
7. entgegen § 19 Absatz 1 oder 2 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit Absatz 3, für ein Tabakerzeugnis, eine
§ 37
elektronische Zigarette oder einen Nachfüllbehälter
wirbt, Ermächtigungen
8. entgegen § 19 Absatz 4 oder 5 ein dort genanntes Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
Hörfunkprogramm oder eine dort genannte Veran- schaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung der
staltung oder Aktivität sponsert, Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
9. entgegen § 20 audiovisuelle kommerzielle Kommu- rates die Tatbestände zu bezeichnen, die
nikation betreibt,
1. als Straftat nach § 34 Absatz 2 zu ahnden sind oder
10. entgegen § 21 Absatz 1, auch in Verbindung mit
2. als Ordnungswidrigkeit nach § 35 Absatz 3 geahndet
einer Rechtsverordnung nach § 21 Absatz 2, eine
werden können.
dort genannte werbliche Information verwendet,
11. entgegen § 23 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung Abschnitt 8
mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1
Schlussbestimmungen
Nummer 1 Buchstabe f ein Erzeugnis in den Ver-
kehr bringt,
§ 38
12. entgegen § 32 Satz 1 eine dort genannte Maß- Amtliche Sammlung
nahme nicht duldet oder die Marktüberwachungs- von Untersuchungsverfahren
behörde oder einen Beauftragten nicht unterstützt
oder Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit veröffentlicht eine amtliche Sammlung
13. entgegen § 32 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht von Verfahren zur Probenahme und Untersuchung von
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er- Erzeugnissen im Sinne des § 2 Nummer 1 und von Be-
teilt. darfsgegenständen. Die Verfahren werden unter Mitwir-
(3) Ordnungswidrig handelt, wer einer unmittelbar kung von Sachkennern aus den Bereichen der Überwa-
geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen chung, der Wissenschaft, der Verbraucherschaft und
Union zuwiderhandelt, die inhaltlich der beteiligten Wirtschaft festgelegt. Die Sammlung ist
laufend auf dem neuesten Stand zu halten.
1. einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 2
Nummer 1
§ 39
a) Buchstabe a, Zulassung von Ausnahmen
b) Buchstabe b oder (1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes und der
c) Buchstabe c aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
nungen können im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen
genannten Vorschriften ermächtigen, oder nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zugelassen wer-
2. einem in Absatz 2 den. Satz 1 gilt nicht für die Verbote der §§ 19 bis 21.
a) Nummer 2, 3 oder 5 oder (2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden für
das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von
b) Nummer 4 oder 10
Erzeugnissen unter amtlicher Beobachtung, sofern Er-
genannten Gebot oder Verbot entspricht, gebnisse zu erwarten sind, die für eine Änderung oder
582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016
Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der sicherheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord- ist.
nungen von Bedeutung sein können. Dabei sollen die (3) Allgemeinverfügungen nach Absatz 2 werden
schutzwürdigen Interessen des Einzelnen sowie alle vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmit-
Faktoren, die die allgemeine Wettbewerbslage des In- telsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesamt für
dustriezweiges beeinflussen können, angemessen be- Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erlassen, soweit nicht
rücksichtigt werden. Abweichend von Satz 1 dürfen zwingende Gründe des Gesundheitsschutzes entge-
Ausnahmen von den Vorschriften über ausreichende genstehen. Sie sind von demjenigen zu beantragen,
Kenntlichmachung nicht zugelassen werden. der die Erzeugnisse in das Inland zu verbringen beab-
(3) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn sichtigt. Bei der Beurteilung der gesundheitlichen Ge-
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine über fahren eines Erzeugnisses sind auch die Erkenntnisse
die typischen Gefahren des Konsums von Erzeugnis- der internationalen Forschung zu berücksichtigen. Die
sen hinausgehende Gefahr für die menschliche Ge- Allgemeinverfügungen richten sich an alle Einführer der
sundheit nicht zu erwarten ist. betreffenden Erzeugnisse aus Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Ab-
(4) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
nach Absatz 2 ist das Bundesamt für Verbraucher-
schutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen (4) Allgemeinverfügungen nach Absatz 2 sind von
mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon- demjenigen zu beantragen, der die Erzeugnisse nach
trolle. Deutschland zu verbringen beabsichtigt. Dem Antrag
sind eine genaue Beschreibung des Erzeugnisses so-
(5) Die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 2 ist wie die für die Entscheidung erforderlichen verfügbaren
auf längstens drei Jahre zu befristen. Sie kann auf An- Unterlagen beizufügen. Über den Antrag ist in ange-
trag dreimal um jeweils längstens drei Jahre verlängert messener Frist zu entscheiden. Sofern innerhalb von
werden, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung 90 Tagen eine endgültige Entscheidung über den An-
weiterhin gegeben sind. trag noch nicht möglich ist, ist der Antragsteller über
(6) Die Zulassung einer Ausnahme kann jederzeit die Gründe zu unterrichten.
aus wichtigem Grund widerrufen werden. Hierauf ist
bei der Zulassung hinzuweisen. § 41
Vorübergehende Verbringungsverbote
(7) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Die zuständigen Behörden dürfen die Einfuhr oder
mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Ab- das sonstige Verbringen von Erzeugnissen im Sinne
satzes 2 Vorschriften über das Verfahren für die Zulas- dieses Gesetzes in das Inland im Einzelfall vorüberge-
sung von Ausnahmen, insbesondere über Inhalt, Art hend verbieten oder beschränken, wenn
und Umfang der vom Antragsteller beizubringenden 1. Deutschland von der Kommission hierzu ermächtigt
Nachweise und sonstigen Unterlagen sowie über die worden ist und das Bundesministerium für Ernäh-
Veröffentlichung von Anträgen oder erteilten Ausnah- rung und Landwirtschaft dies im Bundesanzeiger
men zu erlassen. bekannt gemacht hat oder
2. Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen,
§ 40 dass die Erzeugnisse geeignet sind, die menschliche
Erzeugnisse aus Gesundheit zu gefährden.
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder anderen Vertragsstaaten des Ab- § 42
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Ausfuhr
(1) Erzeugnisse, die in einem anderen Mitgliedstaat (1) Auf Erzeugnisse, die zur Lieferung in das Ausland
der Europäischen Union oder einem anderen Vertrags- bestimmt sind, finden die Vorschriften dieses Gesetzes
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt- und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
schaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in verordnungen keine Anwendung. Auf Verlangen der zu-
den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Dritt- ständigen Behörde hat derjenige, der Erzeugnisse der
land stammen und sich in einem Mitgliedstaat der in Satz 1 genannten Art, die den Vorschriften dieses
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlasse-
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- nen Rechtsverordnungen nicht entsprechen, herstellt
raum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in das oder im Ausland in den Verkehr zu bringen beabsich-
Inland verbracht und hier in den Verkehr gebracht tigt, durch geeignete Mittel glaubhaft zu machen, dass
werden, auch wenn sie den in der Bundesrepublik die Erzeugnisse ausgeführt werden.
Deutschland geltenden Vorschriften dieses Gesetzes
(2) Werden in das Inland verbrachte Erzeugnisse auf-
und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
grund dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Ge-
verordnungen nicht entsprechen.
setzes erlassenen Rechtsverordnungen beanstandet,
(2) Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die den zum so können sie zur Rückgabe an den Lieferanten aus
Schutz der Gesundheit erlassenen Rechtsvorschriften dem Inland verbracht werden; Absatz 1 Satz 2 gilt ent-
nicht entsprechen, soweit nicht die Verkehrsfähigkeit sprechend. Unberührt bleiben zwischenstaatliche Ver-
der Erzeugnisse in der Bundesrepublik Deutschland einbarungen, denen die gesetzgebenden Körperschaf-
nach Absatz 3 durch eine Allgemeinverfügung des ten in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt
Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittel- haben, sowie Rechtsakte der Europäischen Union.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016 583
(3) Erzeugnisse, die zur Lieferung in das Ausland be- Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverordnung
stimmt sind und die den Vorschriften dieses Gesetzes die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverord-
und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechts- nungen ermächtigt, sind die Landesregierungen befugt,
verordnungen nicht entsprechen, müssen von Erzeug- die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder
nissen, die für das Inverkehrbringen in der Bundesrepu- teilweise auf andere Behörden zu übertragen.
blik Deutschland bestimmt sind, getrennt gehalten und
kenntlich gemacht werden. § 46
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Land- Ermächtigung
wirtschaft wird ermächtigt, zur Durchführung von zur Anpassung von Rechtsverordnungen
Rechtsakten der Europäischen Union durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates, das Ver- Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
bringen von Erzeugnissen in andere Mitgliedstaaten schaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
der Europäischen Union oder andere Vertragsstaaten Zustimmung des Bundesrates die Rechtsverordnun-
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- gen, die aufgrund der Regelungen dieses Gesetzes an-
raum oder in Drittländer zu verbieten oder zu beschrän- gepasst werden müssen, in dem erforderlichen Umfang
ken. zu ändern.
§ 43 § 47
Rechtsverordnungen in Dringlichkeitsfällen Übergangsregelungen
(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kön- (1) Tabakerzeugnisse und pflanzliche Raucherzeug-
nen bei Gefahr im Verzug oder, wenn ihr unverzügliches nisse, die
Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der
Europäischen Union erforderlich ist, ohne Zustimmung 1. vor dem 20. Mai 2016
des Bundesrates erlassen werden. a) hergestellt oder
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
b) in den freien Verkehr gebracht und gekennzeich-
wirtschaft kann ferner ohne Zustimmung des Bundes-
net wurden und
rates Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 2 und § 9
ändern, falls unvorhergesehene gesundheitliche Be- 2. den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen,
denken eine sofortige Änderung dieser Rechtsverord- dürfen noch bis zum 20. Mai 2017 in den Verkehr ge-
nung erfordern. bracht werden oder im Verkehr verbleiben.
(3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2
(2) Elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter,
bedürfen nicht des Einvernehmens mit den jeweils zu
die
beteiligenden Bundesministerien. Die Rechtsverord-
nungen treten spätestens sechs Monate nach ihrem In- 1. vor dem 20. November 2016
krafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit
a) hergestellt oder
Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
(4) Rechtsverordnungen in den Fällen der Absätze 1 b) in den freien Verkehr gebracht und gekennzeich-
und 2 können abweichend von § 2 Absatz 1 des Ver- net wurden und
kündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bun- 2. den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen,
desanzeiger verkündet werden.
dürfen noch bis zum 20. Mai 2017 in den Verkehr ge-
§ 44 bracht werden oder im Verkehr verbleiben.
Rechtsverordnungen (3) § 7 ist für Zigaretten und für Tabak zum Selbst-
zur Angleichung an Unionsrecht drehen ab dem 20. Mai 2019 und für die übrigen Tabak-
erzeugnisse ab dem 20. Mai 2024 anzuwenden.
(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kön-
nen auch zum Zweck der Angleichung der Rechts- (4) § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist für Ziga-
und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der retten und Tabake zum Selbstdrehen, deren unions-
Europäischen Union erlassen werden, soweit dies weite Verkaufsmengen 3 Prozent oder mehr einer be-
zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen stimmten Erzeugniskategorie ausmachen, ab dem
Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, er- 20. Mai 2020 anzuwenden.
forderlich ist.
(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land- Absatz 2 Nummer 2 gilt § 25 Absatz 2 des Tabaksteuer-
wirtschaft kann ferner Rechtsverordnungen nach die- gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), das zu-
sem Gesetz, die ausschließlich der Umsetzung verbind- letzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. Dezember
licher technischer Vorschriften aus Rechtsakten der 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, fort.
Europäischen Union dienen, ohne Zustimmung des
Bundesrates erlassen. Artikel 2
§ 45 Änderung des
Übertragung von Ermächtigungen BVL-Gesetzes
In den Rechtsverordnungen aufgrund dieses Geset- In § 2 Absatz 1 Nummer 1 des BVL-Gesetzes vom
zes kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder teil- 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt
weise auf die Landesregierungen übertragen werden. durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Januar 2015
584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016
(BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird das Wort Artikel 6
„Tabakerzeugnisse“ durch die Wörter „Erzeugnisse im
Änderung des
Sinne des § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes“
ersetzt. Tabaksteuergesetzes
Das Tabaksteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I
Artikel 3 S. 1870), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert wor-
Änderung des den ist, wird wie folgt geändert:
Arzneimittelgesetzes 1. § 25 Absatz 2 wird aufgehoben.
§ 2 Absatz 3 Nummer 3 des Arzneimittelgesetzes in 2. In § 36 Absatz 2 Nummer 3 werden die Angabe „Ab-
der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember satz 1“ und die Wörter „oder Absatz 2“ gestrichen.
2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2210) Artikel 7
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Änderung des
„3. Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nummer 1 des Ta- Chemikaliengesetzes
bakerzeugnisgesetzes,“.
In § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Chemikaliengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August
Artikel 4
2013 (BGBl. I S. 3498, 3991), das zuletzt durch Arti-
Änderung des kel 431 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
Kreislaufwirtschaftsgesetzes S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter
„Tabakerzeugnisse im Sinne des Vorläufigen Tabak-
§ 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Kreislauf- gesetzes“ durch die Wörter „Tabakerzeugnisse und
wirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I pflanzliche Raucherzeugnisse im Sinne des § 2 Num-
S. 212), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes mer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes“ ersetzt.
vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2071) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
Artikel 8
„b) nach dem Tabakerzeugnisgesetz vom 4. April 2016 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(BGBl. I S. 569) in der jeweils geltenden Fassung,“.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 20. Mai 2016 in Kraft.
Artikel 5
(2) Soweit Artikel 1 dieses Gesetzes zum Erlass von
Änderung des Rechtsverordnungen ermächtigt, tritt dieses Gesetz am
Deutsche-Welle-Gesetzes Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 10 Absatz 2a des Deutsche-Welle-Gesetzes in der (3) Das Vorläufige Tabakgesetz in der Fassung der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 2005 Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I
(BGBl. I S. 90), das durch Artikel 2 Absatz 1 des Geset- S. 2296), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 2 des Ge-
zes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) geändert wor- setzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geän-
den ist, wird aufgehoben. dert worden ist, tritt am 20. Mai 2016 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 4. April 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016 585
Drittes Gesetz
zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
Vom 4. April 2016
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- c) in der Regel in jeder Woche an vier Werk-
rates das folgende Gesetz beschlossen: tagen mindestens 25 Unterrichtsstunden
stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
Artikel 1 2. in Teilzeitform, wenn
Änderung des a) sie mindestens 400 Unterrichtsstunden um-
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes fassen (Mindestdauer),
Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in der b) sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abge-
Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2012 schlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeit-
(BGBl. I S. 2126) wird wie folgt geändert: rahmen) und
1. § 2 wird wie folgt gefasst: c) im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichts-
stunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbil-
„§ 2 dungsdichte).
Anforderungen an förderfähige (4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung
Maßnahmen beruflicher Aufstiegsfortbildungen gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unter-
(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbil- richtsstunden sind Präsenzlehrveranstaltungen,
dungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich
die in einer fachlichen Richtung gezielt vorbereiten vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstun-
auf (Fortbildungsziel) den müssen die nach den Fortbildungsregelungen
und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertig-
1. Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu
geregelten Prüfungen auf der Grundlage qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermit-
a) der §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes telt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen
oder des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene An-
zahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die
b) der §§ 42, 42a, 45, 51a und 122 der Hand- im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorge-
werksordnung, sehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen
2. gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bun- mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz för-
des- oder landesrechtlichen Regelungen oder derfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden,
höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig aner-
3. gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an aner-
kannt.
kannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage
staatlich genehmigter Prüfungsordnungen. (5) Die Maßnahmen können aus mehreren
selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte)
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Rege- bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbeson-
lungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungs- dere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prü-
maßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fort- fung vorbereitet oder mit seinem Ende eine ver-
bildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsemp- bindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht
fehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnit-
vorbereiten. ten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen
(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffent- Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehr-
lich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen gangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 1
nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Fortbildungs-
des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Aus- dichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt geson-
bildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und dert bestimmt.
den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche be- (6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die min-
rufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in destens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Voll-
der Regel angenommen, sofern keine Umstände zeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in
vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vor- 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts
bereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstun-
entgegenstehen. den stattfinden. Ferienwochen zusammenhängen-
(3) Maßnahmen sind förderfähig der Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferien-
tagen bleiben dabei außer Betracht.
1. in Vollzeitform, wenn
(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme
a) sie mindestens 400 Unterrichtsstunden um- durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder
fassen (Mindestdauer), Fortbildungen bleiben außer Betracht.
b) sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abge- (8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von
schlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeit- dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten
rahmen) und Lehrgangsablauf.“
586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016
2. In § 2a Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „der wirkt nur insoweit auf einen vor dem Eingang
Anerkennungs- und Zulassungsverordnung – Wei- bei der zuständigen Behörde liegenden Zeit-
terbildung –“ durch die Wörter „der Akkreditie- punkt zurück, wie sie ohne schuldhaftes Zögern
rungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförde- erfolgt ist.“
rung vom 2. April 2012 (BGBl. I S. 504)“ ersetzt. d) In Absatz 6 wird das Wort „Maßnahmeteile“
3. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: durch das Wort „Maßnahmeabschnitte“ ersetzt.
a) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst: e) In Absatz 7 wird nach der Angabe „4“ die An-
„1. für den beantragten Bewilligungszeitraum gabe „4a“ eingefügt.
bereits Leistungen nach dem Bundesausbil- 7. § 8 wird wie folgt geändert:
dungsförderungsgesetz bewilligt worden a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
sind, es sei denn, der Teilnehmer oder die
Teilnehmerin hat für den Bewilligungszeit- aa) In Nummer 1 werden die Wörter „den
raum noch keine Leistungen nach dem Bun- §§ 22, 23 Absatz 1 oder 2“ durch die Wörter
desausbildungsförderungsgesetz erhalten „den §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4“ und die
und hat für diesen Bewilligungszeitraum auf Wörter „den §§ 25a, 28, 37, 38 Absatz 1
Leistungen nach dem Bundesausbildungs- Nummer 2, § 104a“ durch die Wörter „den
förderungsgesetz verzichtet,“. §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2,
§ 104a“ ersetzt.
b) In Nummer 3 werden die Wörter „es sei denn, die
Agentur für Arbeit hat mit dem Teilnehmer oder bb) In Nummer 2 werden die Wörter „vier Jah-
der Teilnehmerin vereinbart, dass die Maßnahme ren“ durch die Angabe „15 Monaten“ ersetzt.
abgeschlossen werden kann,“ gestrichen. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
4. In § 4 Satz 1 werden die Wörter „Die Teilnahme an fügt:
einem Fernunterrichtslehrgang ist förderfähig“ „(2a) Geduldeten Ausländern (§ 60a des Auf-
durch die Wörter „Förderung als Teilzeitmaßnahme enthaltsgesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz
wird für die Teilnahme an einem Fernunterrichtslehr- im Inland haben, wird Förderung geleistet, wenn
gang geleistet“ ersetzt. sie sich seit mindestens 15 Monaten ununter-
5. § 6 wird wie folgt geändert: brochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im
Bundesgebiet aufhalten.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
8. § 9 wird wie folgt gefasst:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Nummer 2“ ge-
strichen. „§ 9
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. Vorqualifikation der
Teilnehmer und Teilnehmerinnen
cc) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „Ab-
schnitten (Maßnahmeabschnitte)“ durch das (1) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin muss
Wort „Maßnahmeabschnitten“ ersetzt. vor Beginn der Maßnahme über die nach der jewei-
ligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulas-
dd) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „4“ sung erforderliche berufliche Vorqualifikation verfü-
durch die Angabe „2“ ersetzt. gen.
ee) In dem neuen Satz 4 wird das Wort „Prü- (2) Förderung wird auch geleistet, wenn ein Ab-
fung“ durch das Wort „Fortbildungsprüfung“ schluss, der für die Zulassung zur Prüfung nach der
ersetzt und werden die Wörter „glaubhaft jeweiligen Fortbildungsordnung erforderlich ist, im
gemachten“ gestrichen. Rahmen eines strukturierten, von der zuständigen
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Prüfstelle anerkannten Programmes bis zum letzten
aa) In Nummer 1 wird das Komma durch das Unterrichtstag einer im Übrigen förderfähigen Maß-
Wort „oder“ ersetzt. nahme erworben werden soll. Besteht die Maß-
nahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, muss
bb) Die Nummer 2 wird aufgehoben. der Abschluss bis zum letzten Unterrichtstag des
cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. ersten Maßnahmeabschnitts erworben werden.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 2“ Es genügt bei mehreren Maßnahmeabschnitten
gestrichen. der Erwerb vor Beginn des zweiten Maßnahme-
abschnitts, wenn der erforderliche Abschluss durch
6. § 7 wird wie folgt geändert: die Prüfung über den ersten Maßnahmeabschnitt
a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „nicht erworben wird. Ein Abschluss im Sinne des Satzes 1
möglich ist“ durch die Wörter „unterbrochen ist:
wird“ ersetzt. 1. ein Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbil-
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „die Ferien- dungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerks-
zeiten nach § 11 Absatz 4“ durch die Wörter ordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder in
„acht Wochen“ ersetzt. einem vergleichbaren bundes- oder landesrecht-
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge- lich geregelten Beruf oder
fügt: 2. ein Fortbildungsabschluss im Sinne des § 2 Ab-
„(4a) Der Abbruch oder die Unterbrechung ei- satz 1.
ner Maßnahme aus wichtigem Grund bedürfen Die Förderung wird hinsichtlich des nach Satz 1 zu
der ausdrücklichen Erklärung. Die Erklärung erwerbenden Abschlusses unter dem Vorbehalt der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016 587
Einstellung und Rückforderung geleistet. Vor dem chen Maßnahmen regelmäßig durchzuführenden
Erwerb eines für die Prüfungszulassung erforder- Leistungskontrollen nachzuweisen.“
lichen Abschlusses nach Satz 4 Nummer 1 ist eine
10. § 10 wird wie folgt geändert:
Förderung mit einem Unterhaltsbeitrag nach
§ 10 Absatz 2 ausgeschlossen. a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(3) Förderung wird auch geleistet, wenn die Be- aa) Satz 3 wird aufgehoben.
rufspraxis, die für die Prüfungszulassung zusätzlich bb) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „52“
zu einem Abschluss erforderlich ist, noch bis zum durch die Angabe „60“, die Angabe „215“
letzten Unterrichtstag der Maßnahme erworben durch die Angabe „235“ und die An-
werden kann und die konkrete Möglichkeit hierzu gabe „210“ durch die Angabe „235“ ersetzt.
nachgewiesen wird.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „113“ durch die An-
(4) Förderung wird auch geleistet, wenn der Teil- gabe „130“ ersetzt.
nehmer oder die Teilnehmerin bei Antragstellung als
höchsten Hochschulabschluss bereits über einen 11. § 11 wird wie folgt geändert:
Bachelorabschluss oder einen diesem vergleichba- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ren Hochschulabschluss verfügt. Förderung wird
aa) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „im
nicht geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teil-
Sinne der §§ 14 und 15“ durch die Wörter
nehmerin bereits einen staatlichen oder staatlich
„im Sinne der in der bis zum 31. Dezember
anerkannten höheren Hochschulabschluss als die
2016 geltenden Fassung der §§ 14 und 15“
in Satz 1 genannten oder einen nach dem Hoch-
und die Wörter „§ 383 Absatz 1 Nummer 1
schulrecht der Länder als gleichwertig anerkannten
bis 3 der Zivilprozessordnung“ durch die
sonstigen Abschluss erworben hat. Die Förderung
Wörter „§ 7 Absatz 3 des Pflegegesetzes“
endet mit Ablauf des Monats des Erwerbs eines
ersetzt.
höheren Hochschulabschlusses, wenn dieser vor
dem letzten Unterrichtstag der Fortbildungsmaß- bb) Folgender Satz wird angefügt:
nahme erworben wird. „Ab dem 1. Januar 2017 findet Satz 2 Num-
(5) Bereits erworbene privatrechtlich zertifizierte mer 1 auf Teilnehmer und Teilnehmerinnen
Fortbildungsabschlüsse stehen einer Förderung nur Anwendung, wenn sie Personen mit
nicht entgegen.“ mindestens Pflegegrad 3 in der ab dem
1. Januar 2017 geltenden Fassung der
9. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetz-
„§ 9a buch pflegen.“
Regelmäßige Teilnahme; Teilnahmenachweis b) In Absatz 3 werden die Wörter „dem Ende eines
Abschnitts und dem Beginn eines anderen“
(1) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat durch die Wörter „zwei Maßnahmeabschnitten“
regelmäßig an der geförderten Maßnahme teilzu- ersetzt.
nehmen. Die Leistungen des Teilnehmers oder der
Teilnehmerin müssen erwarten lassen, dass er oder c) Absatz 4 wird aufgehoben.
sie die Maßnahme erfolgreich abschließt. Dies wird 12. § 12 wird wie folgt geändert:
in der Regel angenommen, solange er oder sie die
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Maßnahme zügig und ohne Unterbrechung absol-
viert und er oder sie sich um einen erfolgreichen aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Abschluss bemüht. Eine regelmäßige Teilnahme aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „10 226“
liegt vor, wenn die Teilnahme an 70 Prozent der durch die Angabe „15 000“ ersetzt.
Präsenzstunden und bei Fernunterricht (§ 4) oder
bei mediengestütztem Unterricht (§ 4a) an 70 Pro- bbb) In Nummer 2 wird das Wort „Kosten“
zent der Leistungskontrollen nachgewiesen wird. durch die Wörter „dem Teilnehmer oder
Die Förderung wird hinsichtlich der regelmäßigen der Teilnehmerin entstandenen Materi-
Teilnahme an der Maßnahme unter dem Vorbehalt alkosten“ und die Angabe „1 534“
der Einstellung und Rückforderung geleistet. durch die Angabe „2 000“ ersetzt.
(2) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 1“ ge-
sechs Monate nach Beginn, zum Ende und bei strichen und wird die Angabe „30,5“ durch
Abbruch der Maßnahme einen Nachweis des Bil- die Angabe „40“ ersetzt.
dungsträgers über die regelmäßige Teilnahme vor- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
zulegen. Bei längeren Maßnahmen, bei Maßnah-
men mit mehreren Maßnahmeabschnitten oder in aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
besonderen Fällen können darüber hinaus weitere „Der Zuschussanteil am Unterhaltsbeitrag
Teilnahmenachweise gefordert werden. beträgt 50 Prozent einschließlich der Erhö-
hungsbeträge für den Teilnehmer oder die
(3) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat bei
Teilnehmerin und den jeweiligen Ehegatten
Fernunterricht (§ 4) oder bei mediengestütztem Un-
oder Lebenspartner.“
terricht (§ 4a) die regelmäßige Teilnahme am Prä-
senzunterricht oder an einer diesem vergleichbaren bb) In Satz 2 werden die Wörter „bleiben die Er-
und verbindlichen mediengestützten Kommunika- höhungsbeträge nach § 10 Absatz 2 sowie“
tion und die regelmäßige Bearbeitung der bei sol- durch das Wort „bleibt“ ersetzt.
588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016
cc) In Satz 3 wird die Angabe „4“ durch die An- (3) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in
gabe „3“ und werden die Wörter „zur Hälfte“ einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die re-
durch die Wörter „zu 55 Prozent“ ersetzt. gelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach und
kann diese bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr
13. In § 13 Absatz 5 Satz 5 werden die Wörter „von
erreicht werden, so ist der Bewilligungsbescheid
vollen 500 Euro“ gestrichen.
insgesamt aufzuheben und der Teilnehmer oder
14. § 13a wird wie folgt geändert: die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu
a) In Satz 4 wird die Angabe „bis 5“ durch die An- erstatten, es sei denn, er oder sie hat die Maß-
gabe „und 3“ ersetzt. nahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis
zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilge-
b) Folgender Satz wird angefügt: nommen.
„Eine Freistellung von der Verpflichtung zur (4) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin
Rückzahlung kann für längstens fünf Jahre erfol- nach sechs Monaten oder in einem weiteren Nach-
gen.“ weis des Bildungsträgers nach § 9a Absatz 2 Satz 2
15. § 13b wird wie folgt geändert: während der Maßnahme nicht die regelmäßige Teil-
nahme nach, kann diese aber bis zum Ende der
a) In Absatz 1 wird die Angabe „30“ durch die An- Maßnahme noch erreicht werden, erfolgt die Aufhe-
gabe „40“ ersetzt. bung des Bewilligungsbescheides insgesamt erst,
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: wenn auch in einem weiteren Teilnahmenachweis
des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme
aa) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
nicht erreicht wird. Die zuständige Behörde weist
„2. er oder sie ein Kind, das das zehnte Le- den Teilnehmer oder die Teilnehmerin in Textform
bensjahr noch nicht vollendet hat, er- auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folge
zieht oder ein behindertes Kind betreut eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachwei-
oder einen im Sinne der in der bis zum ses hin.
31. Dezember 2016 geltenden Fassung
(5) Besteht eine Vollzeitmaßnahme aus mehreren
der §§ 14 und 15 Absatz 1 Nummer 2
Maßnahmeabschnitten und wird der Bewilligungs-
und 3 des Elften Buches Sozialgesetz-
bescheid insgesamt aufgehoben, ist der Unter-
buch pflegebedürftigen, in § 7 Absatz 3
haltsbeitrag nur für die Maßnahmeabschnitte zu
des Pflegezeitgesetzes bezeichneten na-
erstatten, an denen der Teilnehmer oder die Teil-
hen Angehörigen pflegt und die Pflege
nehmerin nicht regelmäßig teilgenommen hat.“
nicht von einem oder einer anderen im
Haushalt lebenden Angehörigen über- 17. § 17a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nommen werden kann und“. a) In Nummer 1 wird die Angabe „35 800“ durch
bb) Folgender Satz wird wie folgt angefügt: die Angabe „45 000“ ersetzt.
„Ab dem 1. Januar 2017 findet Satz 1 Num- b) In Nummer 2 wird die Angabe „1 800“ durch die
mer 2 auf Darlehensnehmer und Darlehens- Angabe „2 100“ ersetzt.
nehmerinnen nur Anwendung, wenn sie Per- c) In Nummer 3 wird die Angabe „1 800“ durch die
sonen mit mindestens Pflegegrad 3 in der Angabe „2 100“ ersetzt.
ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung
18. In § 19a Satz 1 werden nach dem Wort „Teilnehme-
der §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozial-
rin“ die Wörter „bei Antragstellung“ eingefügt.
gesetzbuch pflegen.“
19. Nach § 19a wird folgender § 19b eingefügt:
16. § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 19b
„§ 16
Vorschuss; elektronisches Antragsverfahren
Rückzahlungspflicht
(1) Können bei der erstmaligen Antragstellung
(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung für einen Bewilligungszeitraum die zur Entschei-
des Unterhaltsbeitrages an keinem Tag des Kalen- dung über einen vollständigen Antrag erforder-
dermonats vorgelegen, für den er gezahlt worden lichen Feststellungen nicht innerhalb von sechs Ka-
ist, so ist außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des lenderwochen getroffen oder können Zahlungen
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch insoweit der nicht innerhalb von zehn Kalenderwochen geleistet
Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Unter- werden, so werden unter dem Vorbehalt der Rück-
haltsbeitrag zu erstatten, als der Teilnehmer oder forderung geleistet:
die Teilnehmerin, der jeweilige Ehegatte oder Le-
benspartner Einkommen erzielt hat, das bei der 1. der Zuschuss zum voraussichtlichen Unterhalts-
Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist; Regel- beitrag für vier Monate und
anpassungen gesetzlicher Renten und Versor- 2. der Zuschuss zum Maßnahmebeitrag, soweit der
gungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht. Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Fälligkeit
(2) Soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter der Kosten der Lehrveranstaltung nachweist.
dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden (2) Die Länder sind verpflichtet, bis zum 1. Au-
und der entsprechende Vorbehalt greift, ist der Be- gust 2016 eine elektronische Antragstellung zu
willigungsbescheid insoweit aufzuheben und der ermöglichen, die den Vorgaben des § 36a Ab-
Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen satz 2 Satz 4 Nummer 1 oder 2 des Ersten Buches
Leistungen insoweit zu erstatten. Sozialgesetzbuch entspricht.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016 589
20. § 23 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem
„In dem Bescheid über den ersten Förderantrag Wort „erfasst“ die Wörter „zur Mitte des
für eine Maßnahme wird dem Grunde nach über Jahres für das vorausgegangene Kalender-
die Förderung der Maßnahme einschließlich aller halbjahr und“ sowie nach dem Wort „Ableh-
Maßnahmeabschnitte des nach § 6 Absatz 1 nungen,“ die Wörter „der Abbrüche und
Satz 2 vorzulegenden Fortbildungsplans ent- Unterbrechungen,“ eingefügt.
schieden und der maximale Zeitrahmen nach bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Aus-
§ 2 Absatz 3 festgesetzt.“ bildungsabschlusses“ die Wörter „und der
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: beruflichen Vorqualifikation, vorhandene
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: Hochschulabschlüsse,“ eingefügt.
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter 23. § 30 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 Nummer 1 und“ gestrichen.
„§ 30
bbb) In Nummer 6 wird die Angabe „9“
durch die Angabe „9a“ ersetzt. Übergangsvorschriften
bb) In Satz 2 Nummer 7 wird die Angabe „5“ (1) Für bis zum 31. Juli 2016 abgeschlossene
durch die Angabe „4“ ersetzt. Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung
sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
zum Ablauf des 31. Juli 2016 geltenden Fassung
„(3) Besteht eine Maßnahme aus mehreren weiterhin anzuwenden.
Maßnahmeabschnitten, kann die Förderung auf
einen oder mehrere Maßnahmeabschnitte be- (2) Für bis zum 31. Juli 2016 begonnene, noch
schränkt werden (Bewilligungszeitraum). Auch nicht abgeschlossene Maßnahmen der beruflichen
in diesem Fall erfolgt die Förderung nach § 9a Ab- Aufstiegsfortbildung sind die Vorschriften dieses
satz 1 Satz 5 unter dem Vorbehalt der regelmä- Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2016
ßigen Teilnahme an der Maßnahme einschließ- geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 10, 12
lich aller Maßnahmeabschnitte des nach § 6 Ab- und 17a weiterhin anzuwenden.
satz 1 Satz 2 vorzulegenden Fortbildungsplans.“ (3) Die §§ 13a und 13b gelten für Freistellungs-
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Ziel und Erlassanträge, die ab dem 1. August 2016 bei
(§ 2 Absatz 1 Nummer 2)“ durch das Wort „Fort- der Kreditanstalt für Wiederaufbau eingehen, in der
bildungsziel“ ersetzt. ab dem 1. August 2016 geltenden Fassung.“
21. § 24 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
Artikel 2
„Der Maßnahmebeitrag für die Prüfungsgebühr und
der Förderbetrag für die Erstellung der fachprakti- Bekanntmachungserlaubnis
schen Arbeit nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung
werden erst bei Fälligkeit und gegen Vorlage der
kann den Wortlaut des Aufstiegsfortbildungsförde-
Rechnungen oder des Gebührenbescheids bis zu
rungsgesetzes in der ab dem 1. August 2016 geltenden
zwei Jahren nach Ende der Maßnahme ausgezahlt.“
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
22. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Gesetz“ das Artikel 3
Wort „wird“ gestrichen und werden die Wörter
Inkrafttreten
„werden eine halbjährliche und eine jährliche“
eingefügt. Dieses Gesetz tritt am 1. August 2016 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 4. April 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Johanna Wanka
590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016
Verordnung
zur Bereinigung quotenrechtlicher Vorschriften und zur Umsetzung
europarechtlicher Vorgaben zur Treibhausgas-Minderung von Biokraftstoffen1
Vom 4. April 2016
Es verordnen auf Grund § 8 Zuständige Stelle
– des § 37d Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissions- § 9 Tierische Fette und Öle
schutzgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 § 10 Zugänglichkeit der DIN-Normen“.
Buchstabe a des Gesetzes vom 20. November 2014
2. In § 1 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das
(BGBl. I S. 1740) geändert worden ist, die Bundes-
Wort „Absatz“ ersetzt.
regierung,
3. § 2 wird wie folgt geändert:
– des § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 sowie
Nummer 16 und Absatz 3 in Verbindung mit § 51 a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von denen „(1) Der nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in
§ 37d zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Verbindung mit § 37a Absatz 2 des Bundes-Im-
des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I missionsschutzgesetzes Verpflichtete (Verpflich-
S. 1740) geändert worden ist, die Bundesregierung teter) hat mittels geeigneter Aufzeichnungen für
nach Anhörung der beteiligten Kreise, das jeweilige Verpflichtungsjahr die Art und zu-
gehörige Menge der von ihm in Verkehr ge-
– des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11a Buchstabe a
brachten Kraftstoffe nachzuweisen, die nach
und b des Energiesteuergesetzes, von denen Num-
§ 2 Absatz 1 Nummer 1, 4 und, soweit Biome-
mer 11a Satzteil vor Buchstabe a zuletzt durch Arti-
than zur Anrechnung kommt, nach § 2 Absatz 1
kel 239 Nummer 2 Buchstabe c der Verordnung vom
Nummer 7 oder § 2 Absatz 2 Nummer 1 des
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und Nummer 11a
Energiesteuergesetzes zu versteuern sind. Er
Buchstabe a zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 des
hat dabei insbesondere die Art und zugehörige
Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) geän-
Menge sowie die Treibhausgasemissionen der
dert worden sind und Nummer 11a Buchstabe b
von ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe zu
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember
erfassen. Die Aufzeichnungen müssen so be-
2006 (BGBl. I S. 3180) eingefügt worden ist, das
schaffen sein, dass es einem sachverständigen
Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen
Dritten innerhalb einer angemessenen Frist mög-
mit dem Bundesministerium für Ernährung und Land-
lich ist, die Grundlagen für die Berechnung der
wirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Na-
für die Erfüllung der Quotenverpflichtung not-
turschutz, Bau und Reaktorsicherheit, dem Bundes-
wendigen Treibhausgasminderung festzustel-
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur so-
len.“
wie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie, sowie b) Absatz 2 wird aufgehoben.
– des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11b des Energie- c) Absatz 3 wird Absatz 2.
steuergesetzes, der zuletzt durch Artikel 239 Num- 4. § 3 wird wie folgt geändert:
mer 2 Buchstabe d der Verordnung vom 31. August a) In Absatz 2 werden die Wörter „Im Fall des § 37a
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, das Bun- Abs. 4 Satz 2“ durch die Wörter „In den Fällen
desministerium der Finanzen im Einvernehmen mit des § 37a Absatz 6 und 7“ ersetzt.
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit: b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „nicht be-
antragt“ die Wörter „oder nicht gewährt“ einge-
fügt und die Angabe „§ 37a Abs. 4 Satz 4“ durch
Artikel 1
die Wörter „§ 37a Absatz 8 Satz 1 und § 37b
Änderung der Absatz 8 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.
Verordnung zur Durchführung
5. § 4 wird wie folgt geändert:
der Regelungen der Biokraftstoffquote
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
Die Verordnung zur Durchführung der Regelungen
der Biokraftstoffquote vom 29. Januar 2007 (BGBl. I „Als Herstellererklärung im Sinne von Satz 2 gel-
S. 60), die zuletzt durch Artikel 86 der Verordnung ten in Bezug auf die Biomasseeigenschaft im
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor- Sinne von § 37b Absatz 1 des Bundes-Immis-
den ist, wird wie folgt geändert: sionsschutzgesetzes ab dem 1. Januar 2017 der
Nachhaltigkeitsnachweis nach § 18 der Biokraft-
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den stoff-Nachhaltigkeitsverordnung und der Nach-
§§ 6a bis 16 durch folgende Angaben ersetzt: haltigkeits-Teilnachweis nach § 24 der Biokraft-
„§ 7 Bagatellgrenze stoff-Nachhaltigkeitsverordnung.“
b) Es werden jeweils die Wörter „§ 14 Absatz 1
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/1513 Nummer 1“ durch die Angabe „§ 8“ ersetzt.
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015
zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und 6. § 5 wird wie folgt geändert:
Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur
Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. a) In der Überschrift werden die Wörter „und Prüf-
L 239 vom 15.9.2015, S. 1). verfahren“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016 591
b) Satz 1 wird wie folgt geändert: auf diese Biokraftstoffe keine Anwendung. Eine
aa) Die Angabe „§ 37b Satz 3“ wird durch die nicht zu vermeidende unwesentliche Verunreini-
Angabe „§ 37b Absatz 2“ ersetzt. gung besteht, wenn die Verunreinigung mengenmä-
ßig nur geringfügig ist und nicht oder nur mit erheb-
bb) Nach den Wörtern „vom 8. Dezember 2010 lichem Aufwand beseitigt werden könnte.
(BGBl. I S. 1849)“ werden die Wörter „, die
durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. De- (3) Sofern Biokraftstoffe aus pflanzlichen Fetten
zember 2014 (BGBl. I S. 1890) geändert wor- oder Ölen, die zum Braten oder Frittieren von Spei-
den ist,“ eingefügt. sen verwendet worden sind, hergestellt wurden, die
in Folge ihrer üblichen Verwendung zum Frittieren
cc) Die Wörter „und Prüfverfahren“ werden ge-
oder Braten von tierischen Produkten einen Anteil
strichen.
an tierischen Fetten oder Ölen enthalten, finden die
c) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „§ 14 Ab- Vorgaben von § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 des
satz 1 Nummer 1“ durch die Angabe „§ 8“ er- Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Bezug auf
setzt. diese Biokraftstoffe keine Anwendung.
7. § 6 wird wie folgt gefasst: (4) Sofern Biokraftstoffe durch anaerobe Vergä-
„§ 6 rung
Mitteilungspflichten des Dritten 1. von Abfällen, die tierische Fette oder Öle enthal-
Der Dritte hat der nach § 8 zuständigen Stelle die ten, und die unter die Abfallschlüssel 02 01 06,
nach § 37c Absatz 1 Satz 4 bis 6 des Bundes-Im- 02 02 04, 02 05 02, 02 06 01, 02 06 03, 07 01 99,
missionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben 19 08 09, 20 01 08, 20 01 25 oder 20 03 02 der
bis zum 15. April des Jahres, das auf die Entste- Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung vom
hung der Quotenverpflichtung folgt, mitzuteilen. 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt
Auf Verlangen der nach § 8 zuständigen Stelle ist durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. März
diese Mitteilung durch die Vorlage der in § 3 Ab- 2016 (BGBl. I S. 382) geändert worden ist, fallen,
satz 2 genannten Aufzeichnungen zu belegen.“ oder
8. Die bisherigen §§ 6a bis 14 werden durch folgende 2. von getrennt erfassten Bioabfällen, die tierische
§§ 7 bis 9 ersetzt: Fette oder Öle enthalten, im Sinne des § 2 Num-
„§ 7 mer 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 1
Buchstabe a Spalte 2 und 3 der Bioabfallverord-
Bagatellgrenze nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
Die Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 4. April 2014 (BGBl. I S. 658), die durch Artikel 5
und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I
Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsteht erst, S. 4043) geändert worden ist, zum Abfallschlüs-
wenn im Laufe eines Verpflichtungsjahres insge- sel 20 03 01 der Anlage der Abfallverzeichnis-
samt mindestens 5 000 Liter Otto- und Dieselkraft- Verordnung
stoffe, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des
hergestellt worden sind und der Betrieb, in dem die
Energiesteuergesetzes zu versteuern sind, in Ver-
Stoffe angefallen sind, nachweislich kein Entgelt für
kehr gebracht werden. Satz 1 gilt entsprechend,
die Abgabe dieser Stoffe erhalten hat, finden die
wenn ausschließlich Ottokraftstoff oder ausschließ-
Vorgaben von § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 3
lich Dieselkraftstoff in Verkehr gebracht wird.
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Bezug
auf diese Biokraftstoffe keine Anwendung. Satz 1
§8
gilt nur, sofern die tierischen Fette oder Öle den
Zuständige Stelle Abfällen oder den getrennt erfassten Bioabfällen
Zuständige Stelle im Sinne des § 37d Absatz 1 nicht zielgerichtet zum Zwecke der Anrechenbar-
Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist keit zugefügt wurden. Die Einhaltung der Voraus-
das Hauptzollamt Frankfurt (Oder), soweit diese setzungen nach den Sätzen 1 und 2 ist durch eine
Verordnung nichts anderes bestimmt. Herstellererklärung im Nachweis nach § 14 der Bio-
kraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung nachzuweisen.
§9 Die nach § 8 Halbsatz 1 zuständige Stelle, die Zer-
tifizierungsstelle, die ihr das Zertifikat nach § 25 der
Tierische Fette und Öle Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung ausgestellt
hat, sowie die Bundesanstalt für Landwirtschaft
(1) Biokraftstoffe, die zielgerichtet vollständig und Ernährung können verlangen, dass der Betrei-
oder teilweise aus tierischen Fetten oder Ölen her- ber der Biogasanlage ihnen innerhalb einer ange-
gestellt werden, können nicht auf die Erfüllung der messenen Frist Belege über die Einhaltung der
Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 zur Ver-
Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes- fügung stellt.“
Immissionsschutzgesetzes angerechnet werden.
9. Der bisherige § 15 wird § 10.
(2) Sofern Biokraftstoffe aus pflanzlichen Roh-
stoffen hergestellt wurden, die nicht gewollte, nicht 10. § 16 wird aufgehoben.
zu vermeidende unwesentliche Verunreinigungen
11. Die Anlage wird wie folgt geändert:
mit tierischen Fetten und Ölen enthalten, finden
die Vorgaben von § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 a) Die Wörter „§ 14 Absatz 1 Nummer 1“ werden
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Bezug durch die Angabe „§ 8“ ersetzt.
592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016
b) In der Tabelle wird die Position zu „Pflanzenöl“ d) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
wie folgt gefasst: „(8) Biokraftstoffquotenstelle im Sinne dieser
„Energieerzeugnis Normparameter Verordnung ist die zuständige Stelle im Sinne
des § 37d Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immis-
Pflanzenölkraftstoff Dichte bei 15 Grad
sionsschutzgesetzes.“
– Rapsöl – Celsius
e) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
Pflanzenölkraftstoff Schwefelgehalt
– alle Saaten – aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Wassergehalt
„1. Verpflichtete nach § 37a Absatz 3 und 4
Säurezahl
des Bundes-Immissionsschutzgeset-
Phosphorgehalt zes,“.
Magnesiumgehalt
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
Calciumgehalt eingefügt:
Jodzahl“. „2. Dritte nach § 37a Absatz 6 oder Absatz 7
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Artikel 2 oder“.
Änderung der cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
f) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
Die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom
„(10) Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind
30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch
Abfälle, auf die die Vorschriften des Kreislauf-
Artikel 334 der Verordnung vom 31. August 2015
wirtschaftsgesetzes Anwendung finden. Abwei-
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
chend von Satz 1 gelten Stoffe nicht als Abfälle,
geändert:
sofern sie
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1. im Widerspruch zur Pflicht zur Abfallvermei-
a) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst: dung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
„§ 8 Treibhausgasminderung“. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder
§ 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des
b) Die Angabe zu den §§ 12 und 13 wird wie folgt
Kreislaufwirtschaftsgesetzes erzeugt worden
gefasst:
sind,
„§ 12 (weggefallen)
2. nur deshalb Abfälle sind, weil das Verfallsda-
§ 13 (weggefallen)“. tum überschritten ist,
c) Die Angabe zu Abschnitt 6 wird wie folgt ge- 3. nur deshalb Abfälle sind, weil sie
fasst:
a) gemäß § 37b Absatz 1 bis 7 des Bundes-
„Abschnitt 6
Immissionsschutzgesetzes keine Biokraft-
Vorläufige Anerkennungen“. stoffe sind,
d) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst: b) gemäß § 37b Absatz 8 des Bundes-Immis-
„§ 58 (weggefallen)“. sionsschutzgesetzes nicht auf die Ver-
e) Die Angabe zu Teil 5 wird gestrichen. pflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1
und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3
f) Die Angabe zu den Anlagen 1 und 2 wird wie und 4 des Bundes-Immissionsschutzge-
folgt gefasst: setzes anrechenbar sind oder
„Anlage 1 Methode zur Berechnung der c) nicht der Verordnung über die Beschaffen-
(zu § 8 Absatz 3): Treibhausgasminderung an- heit und die Auszeichnung der Qualitäten
hand tatsächlicher Werte von Kraft- und Brennstoffen entsprechen.
Anlage 2 Standardwerte zur Berechnung Satz 2 gilt auch für Gemische, die entspre-
(zu § 8 Absatz 4): der Treibhausgasminderung“. chende Abfälle enthalten. Die Sätze 1 bis 3 gel-
ten für Biokraftstoffe, die aus im Ausland ange-
2. § 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: fallenen Abfällen hergestellt wurden, entspre-
„1. die Erfüllung der Verpflichtung nach § 37a Ab- chend.“
satz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a g) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes und“. „(11) Reststoffe im Sinne dieser Verordnung
sind
3. § 2 wird wie folgt geändert:
1. Rohglycerin,
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
2. Tallölpech,
„(1) Biokraftstoffe im Sinne dieser Verordnung
sind Biokraftstoffe im Sinne des § 37b Absatz 1 3. Gülle und Stallmist,
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.“ 4. Stroh sowie
b) In Absatz 3 Nummer 2 wird das Wort „und“ 5. Altspeisefette und -öle.
durch die Wörter „, Biogasanlagen und Fettauf- Absatz 10 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Alt-
bereitungsanlagen sowie“ ersetzt. speisefette und -öle im Sinne des Satzes 1 Num-
c) Absatz 4 wird aufgehoben. mer 5 sind pflanzliche Fette oder Öle, die zum
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016 593
Braten oder Frittieren von Speisen verwendet Dieselkraftstoffen und des Artikels 17 Absatz 3
worden sind und deren Nutzung im üblichen Buchstabe c der Richtlinie 2009/28/EG des
Rahmen erfolgt ist. Die nach § 66 Absatz 1 zu- Europäischen Parlaments und des Rates zur
ständige Behörde macht im Bundesanzeiger be- Förderung der Nutzung von Energie aus erneuer-
kannt, welche Mengen oder Nutzungsdauern baren Quellen (ABl. L 351 vom 9.12.2014, S. 3) in
einer Nutzung im üblichen Rahmen im Sinne der jeweils geltenden Fassung.“
des Satzes 2 entsprechen.“ 6. In § 5 Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „das
h) Folgende Absätze 12 und 13 werden angefügt: Treibhausgas-Minderungspotenzial nach § 8 Ab-
„(12) Kulturflächen im Sinne dieser Verord- satz 1 auch bei einer Berechnung nach § 8 Absatz 3
nung sind aufweist“ durch die Wörter „die Mindestanforderun-
gen an die Treibhausgasminderung nach § 8 Ab-
1. Flächen mit einjährigen Pflanzen und Pflan- satz 1 auch bei einer Berechnung nach § 8 Absatz 3
zen mit einem Wachstumszyklus von unter erfüllt“ ersetzt.
einem Jahr, die für eine weitere Ernte erneut
gesät oder gepflanzt werden müssen; dazu 7. § 8 wird wie folgt gefasst:
gehören auch Flächen mit mehrjährigen „§ 8
Pflanzen, die jährlich geerntet und bei der Treibhausgasminderung
Ernte zerstört werden, wie zum Beispiel Ma-
niok, Yams und Zuckerrohr; Bananen gelten (1) Die Minderung der Treibhausgasemissionen
als Übergang zur Kategorie der Dauerkultu- von Biokraftstoffen muss mindestens 35 Prozent
ren, betragen. Dieser Mindestwert erhöht sich für Bio-
kraftstoffe, die ab dem 1. Januar 2018 in Verkehr
2. Flächen, die weniger als fünf Jahre brach gebracht werden, auf 50 Prozent, sofern die
liegen, bevor sie erneut mit einjährigen Pflan- Schnittstelle nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 und 3,
zen bebaut werden. die den Biokraftstoff produziert hat, vor oder am
Flächen mit Dauerkulturen, Waldflächen und 5. Oktober 2015 in Betrieb genommen worden ist.
Grünlandflächen sind keine Kulturflächen im Der Mindestwert erhöht sich für Biokraftstoffe, die
Sinne dieser Verordnung. ab dem 1. Januar 2017 in Verkehr gebracht werden,
(13) Dauerkulturen sind mehrjährige Kultur- auf 60 Prozent, sofern die Schnittstelle nach § 2
pflanzen, deren Stiel normalerweise nicht jährlich Absatz 3 Nummer 2 und 3, die den Biokraftstoff
geerntet wird. Darunter fallen zum Beispiel Nie- produziert hat, nach dem 5. Oktober 2015 in Be-
derwald mit Kurzumtrieb und Ölpalmen. Dauer- trieb genommen worden ist. Der Zeitpunkt der In-
grünland ist keine Dauerkultur im Sinne dieser betriebnahme ist der Zeitpunkt der erstmaligen Pro-
Verordnung.“ duktion von Biokraftstoff.
4. § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: (2) Schnittstelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 3
ist die Schnittstelle, der keine weitere Schnittstelle
„Biokraftstoffe werden auf die Erfüllung von Ver- nachgelagert ist.
pflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in
Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes- (3) Die Berechnung der Treibhausgasemissionen
Immissionsschutzgesetzes nur dann angerechnet, erfolgt anhand tatsächlicher Werte nach der in An-
wenn lage 1 festgelegten Methodik. Die tatsächlichen
Werte der Treibhausgasemissionen sind anhand
1. sie die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens gel- genau zu messender Daten zu bestimmen. Mes-
tenden Anforderungen erfüllen an sungen von Daten werden als genau anerkannt,
a) den Schutz natürlicher Lebensräume nach wenn sie insbesondere nach folgender Maßgabe
den §§ 4 bis 6 und durchgeführt werden:
b) eine nachhaltige landwirtschaftliche Bewirt- 1. nach Maßgabe eines nach dieser Verordnung
schaftung nach § 7 und anerkannten Zertifizierungssystems oder
2. sie die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens gel- 2. nach Maßgabe eines Systems, das als Grund-
tenden Mindestanforderungen an die Treibhaus- lage für die Messung genauer Daten anerkannt
gasminderung nach § 8 Absatz 1 erfüllen.“ ist von
5. § 4 wird wie folgt geändert: a) der Europäischen Kommission auf Grund des
a) In Absatz 4 werden die Wörter „Kommission der Artikels 18 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 1
Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wör- oder Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG
ter „Europäische Kommission“ ersetzt. oder
b) In Absatz 5 werden die Sätze 2 und 3 durch fol- b) der zuständigen Behörde.
genden Satz ersetzt: Die zuständige Behörde macht die Regelungen
„Im Übrigen gilt die Verordnung (EU) Nr. 1307/2014 nach Satz 3 Nummer 2 durch gesondertes Schrei-
der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur ben im Bundesanzeiger bekannt.
Festlegung der Kriterien und geografischen Ver- (4) Bei der Berechnung der Treibhausgasemis-
breitungsgebiete zur Bestimmung von Grünland sionen nach Absatz 3 können die in Anlage 2 auf-
mit großer biologischer Vielfalt für die Zwecke geführten Standardwerte für die Formel in Anlage 1
des Artikels 7b Absatz 3 Buchstabe c der Richt- Nummer 1 herangezogen werden. Standardwerte
linie 98/70/EG des Europäischen Parlaments gemäß Anlage 2 Nummer 1 Buchstabe e und Num-
und des Rates über die Qualität von Otto- und mer 2 Buchstabe e können nur dann herangezogen
594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016
werden, falls der gemäß Anlage 1 Nummer 7 be- c) Absatz 3 wird Absatz 2.
rechnete el-Wert kleiner oder gleich Null ist. Satz 1 12. § 16 wird wie folgt geändert:
gilt für die Teilstandardwerte in Anlage 2 Nummer 1
Buchstabe a sowie Nummer 1 Buchstabe e nur, a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
wenn aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
1. die Biomasse „a) Biokraftstoffen, die von einer oder meh-
a) außerhalb der Mitgliedstaaten der Euro- reren Schnittstellen nach § 15 Absatz 2
päischen Union angebaut worden ist oder hergestellt worden sind und die unter-
b) in den Mitgliedstaaten der Europäischen schiedliche Treibhausgasemissionen auf-
Union in Gebieten, die in einer Liste nach Ar- weisen, diese Treibhausgasemissionen
tikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG nur saldiert werden, wenn alle Mengen,
aufgeführt sind, angebaut worden ist, oder die dem Gemisch beigefügt werden, vor
der Vermischung die Mindestanforderun-
2. die Biokraftstoffe aus Abfall oder aus Reststof- gen an die Treibhausgasminderung nach
fen hergestellt worden sind, es sei denn, die § 8 Absatz 1 erfüllt haben, oder“.
Reststoffe stammen aus der Land- oder Fisch-
wirtschaft oder aus Aquakulturen.“ bb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe aa werden
die Wörter „Kommission der Europäischen
8. § 11 wird wie folgt gefasst:
Gemeinschaften“ durch die Wörter „Euro-
„§ 11 päischen Kommission“ ersetzt.
Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Kommis-
Der Nachweis, dass die Anforderungen nach § 3 sion der Europäischen Gemeinschaften“ durch
Absatz 1 erfüllt sind, erfolgt durch die Vorlage der in die Wörter „Europäische Kommission“ ersetzt.
§ 14 aufgeführten Dokumente. Die Dokumente sind 13. § 17 Absatz 2 bis 4 wird wie folgt gefasst:
vom Nachweispflichtigen vorzulegen
„(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als
1. im Fall von § 2 Absatz 9 Nummer 1 und 2 der
erfüllt, wenn
Biokraftstoffquotenstelle und
2. im Fall von § 2 Absatz 9 Nummer 3 dem Haupt- 1. sich alle Lieferanten verpflichtet haben, die An-
zollamt.“ forderungen eines nach dieser Verordnung aner-
kannten Zertifizierungssystems zu erfüllen, so-
9. Die §§ 12 und 13 werden aufgehoben. fern dieses auch Anforderungen an die Lieferung
10. § 14 wird wie folgt geändert: von Biokraftstoffen enthält, und
a) In Nummer 2 wird das Komma durch das Wort 2. alle Lieferanten in der elektronischen Datenbank
„und“ ersetzt. der zuständigen Behörde, die als Nachweis der
b) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch einen Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1
Punkt ersetzt. dient, Folgendes dokumentieren:
c) Nummer 4 wird aufgehoben. a) den Erhalt und die Weitergabe der Biokraft-
d) Folgender Satz wird angefügt: stoffe einschließlich der Angaben des Nach-
haltigkeitsnachweises sowie
„Die Ausstellung der Nachhaltigkeitsnachweise
erfolgt in der Datenbank der zuständigen Behör- b) den Ort und das Datum, an dem sie diese
de.“ Biokraftstoffe erhalten oder weitergegeben
haben.
11. § 15 wird wie folgt geändert:
Bei der Dokumentationspflicht nach Satz 1 Num-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
mer 2 sind die berechtigten Interessen der Wirt-
aa) Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt ge- schaftsteilnehmer, insbesondere ihre Geschäfts-
fasst: und Betriebsgeheimnisse, zu wahren.
„c) jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquiva- (3) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten
lent je Megajoule Biomasse oder Bio- ebenfalls für solche Lieferanten als erfüllt,
kraftstoff (g CO2eq/MJ) oder in Gramm
Kohlendioxid-Äquivalent je Kilogramm 1. die in der elektronischen Datenbank der zustän-
Biomasse (g CO2eq/kg) die Treibhaus- digen Behörde Folgendes dokumentieren:
gasemissionen angeben, die durch sie a) den Erhalt und die Weitergabe der Biokraft-
und durch alle Betriebe verursacht wor- stoffe einschließlich der Angaben des Nach-
den sind, die von ihnen mit der Herstel- haltigkeitsnachweises sowie
lung oder Lieferung der Biomasse unmit-
b) den Ort und das Datum, an dem sie diese
telbar oder mittelbar befasst worden sind
Biokraftstoffe erhalten oder weitergegeben
und die nicht selbst eine Schnittstelle
haben, und
sind,“.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: 2. die ihre Lieferungen in einem Massenbilanzsys-
tem erfassen, das regelmäßigen Prüfungen
„4. der Biokraftstoff die Mindestanforderun- durch die Hauptzollämter aus Gründen der steu-
gen an die Treibhausgasminderung nach erlichen Überwachung nach dem Energiesteuer-
§ 8 Absatz 1 erfüllt.“ gesetz oder aus Gründen der Überwachung der
b) Absatz 2 wird aufgehoben. Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016 595
in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bun- Immissionsschutzgesetzes gegenüber der Biokraft-
des-Immissionsschutzgesetzes unterliegt. stoffquotenstelle nachweisen, dass die Biokraft-
(4) Die Hauptzollämter unterrichten die zustän- stoffe die Mindestanforderungen an die Treibhaus-
dige Behörde über im Rahmen ihrer Prüfungen gasminderung nach § 8 Absatz 1 auch bei dieser
gemäß Absatz 3 Nummer 2 festgestellte Unregel- Verwendung erfüllen. Die zuständige Behörde kann
mäßigkeiten bezüglich der Überwachung der Ver- eine Methode zur Umrechnung der Treibhausgas-
pflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Ver- minderung für unterschiedliche Verwendungen im
bindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Im- Bundesanzeiger bekannt machen. Die Sätze 1
missionsschutzgesetzes.“ und 2 gelten entsprechend, wenn der oder die
Nachweispflichtige beim Hauptzollamt eine Steuer-
14. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert: entlastung für Biokraftstoffe nach dem Energiesteu-
a) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5 ergesetz beantragt.
und 6 eingefügt: (2) Wird der Biokraftstoff nicht in dem Land oder
„5. die Art der Biomasse, die zur Herstellung des in der Region, das oder die auf dem Nachhaltig-
Biokraftstoffs eingesetzt wurde, im Fall von keitsnachweis angegeben wurde, in Verkehr ge-
§ 9 Absatz 4 der Verordnung zur Durchfüh- bracht, so muss die oder der Nachweispflichtige
rung der Regelungen der Biokraftstoffquote gegenüber der Biokraftstoffquotenstelle nachwei-
einschließlich der Bestätigung der Einhal- sen, dass der Biokraftstoff die Mindestanforderun-
tung der dort genannten Voraussetzungen, gen an die Treibhausgasminderung nach § 8 Ab-
6. das Land, in dem die Biomasse, aus der der satz 1 auch in diesem Land oder in dieser Region
Biokraftstoff hergestellt wurde, angebaut erfüllt. Satz 1 gilt für die Inanspruchnahme der
oder angefallen ist,“. Steuerentlastung für Biokraftstoffe nach dem Ener-
giesteuergesetz entsprechend.“
b) Nummer 5 wird Nummer 7 und wie folgt gefasst:
17. In § 23 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Kom-
„7. die Bestätigung, dass die Biokraftstoffe, auf
mission der Europäischen Gemeinschaften“ durch
die sich der Nachhaltigkeitsnachweis be-
die Wörter „Europäische Kommission“ ersetzt.
zieht, die Anforderungen nach den §§ 4 bis 8
erfüllen, einschließlich der folgenden Anga- 18. § 24 wird wie folgt geändert:
ben: a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Treibhausgas-
a) der Energiegehalt der Biokraftstoffe in Me- Minderungspotenziale“ durch das Wort „Treib-
gajoule, hausgasminderungen“ ersetzt.
b) die Treibhausgasemissionen der Herstel- b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
lung und Lieferung der Biokraftstoffe in c) Absatz 6 wird Absatz 4 und die Angabe „und 5“
Gramm CO2-Äquivalent pro Megajoule sowie die Angabe „oder 5“ werden gestrichen.
Biokraftstoff (g CO2eq/MJ),
19. § 26 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d wird wie folgt
c) der Vergleichswert für fossile Kraftstoffe,
gefasst:
der für die Berechnung der Treibhausgas-
minderung nach Anlage 1 verwendet wor- „d) jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Me-
den ist, und gajoule Biomasse oder Biokraftstoff (g CO2eq/MJ)
oder in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Kilo-
d) die Länder oder Regionen, in denen die
gramm Biomasse (g CO2eq/kg) die Treibhaus-
Biokraftstoffe eingesetzt werden können;
gasemissionen, die durch sie und durch alle Be-
diese Angabe kann das gesamte Gebiet
triebe verursacht worden sind, die von ihnen mit
umfassen, in das die Biokraftstoffe gelie-
der Herstellung oder Lieferung der Biomasse
fert und in dem sie eingesetzt werden
unmittelbar oder mittelbar befasst worden sind
können, ohne dass die Treibhausgas-
und die nicht selbst eine Schnittstelle sind,
emissionen der Biokraftstoffe nach Buch-
und“.
stabe b überschritten würden,“.
20. § 41 wird wie folgt geändert:
c) Die Nummern 6 und 7 werden die Nummern 8
und 9. a) In Nummer 1 werden die Wörter „Kommission
15. In § 20 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „mit der Europäischen Gemeinschaften“ durch die
Ausnahme von Nummer 5 Buchstabe b Doppel- Wörter „Europäischen Kommission“ ersetzt.
buchstabe dd“ gestrichen. b) In Nummer 2 wird das Wort „Gemeinschaft“
16. § 21 wird wie folgt gefasst: durch das Wort „Union“ ersetzt.
„§ 21 21. § 43 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
Weitere Folgen „3. die Anforderungen der DIN EN/IEC 17065, Aus-
fehlender oder nicht ausreichender Angaben gabe Januar 2013, erfüllen und ihre Kontrollen
den Anforderungen der DIN EN ISO 19011, Aus-
(1) Enthält ein Nachhaltigkeitsnachweis bei den
gabe Dezember 2011, genügen,2“.
Angaben zur Treibhausgasminderung nicht den Ver-
gleichswert für die Verwendung, zu deren Zweck 22. § 55 Absatz 3 wird aufgehoben.
die Biokraftstoffe eingesetzt werden, so muss die
2
oder der Nachweispflichtige zur Erfüllung der Ver- Sämtliche DIN-, ISO/IEC- und DIN EN ISO-Normen, auf die in dieser
Verordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin,
pflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München
Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes- archivmäßig gesichert niedergelegt.
596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016
23. § 57 wird wie folgt geändert: c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und wie
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: folgt gefasst:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Kommis- „4. den Betrieb der elektronischen Datenbank
sion der Europäischen Gemeinschaften“ nach § 14 Satz 2,“.
durch die Wörter „Europäischen Kommis- d) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die
sion“ ersetzt. Nummern 5 bis 8.
bb) In Nummer 3 wird das Wort „Gemeinschaft“ e) Die bisherige Nummer 8 wird aufgehoben.
durch das Wort „Union“ ersetzt. 30. Teil 5 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Kommission der 31. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wör- a) In der Überschrift werden die Wörter „des Treib-
ter „Europäischen Kommission“ ersetzt. hausgas-Minderungspotenzials“ durch die Wör-
24. Die Überschrift zu Abschnitt 6 wird wie folgt ge- ter „der Treibhausgasminderung“ ersetzt.
fasst: b) Der Nummer 7 wird folgender Satz angefügt:
„Abschnitt 6 „Kulturflächen und Dauerkulturen sind als eine
Vorläufige Anerkennungen“. Landnutzung zu betrachten.“
25. § 58 wird aufgehoben. c) In Nummer 9 Satz 2 werden die Wörter „Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaften“
26. § 60 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
durch die Wörter „Europäischen Kommission“
„Die zuständige Behörde hat der Biokraftstoffquo- ersetzt.
tenstelle die erforderlichen Auskünfte zur Überwa-
d) In Nummer 10 Satz 1 werden die Wörter „Kom-
chung der Verpflichtungen der Nachweispflichtigen
mission der Europäischen Gemeinschaften“
nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit
durch die Wörter „Europäische Kommission“ er-
§ 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissions-
setzt.
schutzgesetzes auf Verlangen zu erteilen.“
e) In Nummer 18 Satz 5 wird das Wort „Produk-
27. In § 64 Satz 1 werden die Wörter „Kommission der tionsrückständen“ durch die Wörter „Reststoffen
Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter aus der Verarbeitung“ ersetzt.
„Europäischen Kommission“ ersetzt.
32. In der Überschrift zu Anlage 2 werden die Wörter
28. § 65 Absatz 1 wird wie folgt geändert: „des Treibhausgas-Minderungspotenzials“ durch
a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende die Wörter „der Treibhausgasminderung“ ersetzt.
durch ein Komma ersetzt. 33. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das a) In Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc
Wort „und“ ersetzt. werden die Wörter „des Treibhausgas-Minde-
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt: rungspotenzials“ durch die Wörter „der Treib-
hausgasminderung“ ersetzt.
„5. anerkannte Zertifizierungsstellen.“
b) In Nummer 4 werden die Wörter „Kommission
29. § 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
der Europäischen Gemeinschaften“ durch die
a) Vor der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 ein- Wörter „Europäischen Kommission“ ersetzt.
gefügt:
„1. die Bekanntmachung nach § 2 Absatz 11 Artikel 3
Satz 3,“. Inkrafttreten
b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Nummern 2 und 3. in Kraft.
Berlin, den 4. April 2016
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016 597
Verordnung
zur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung
von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung
Vom 6. April 2016
Auf Grund des § 8 Absatz 1 des Produktsicherheits- Abschnitt 2
gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, Pflichten der Wirtschaftsakteure,
2179; 2012 I S. 131), der durch Artikel 435 Nummer 1 Konformitätsbewertungsverfahren
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) § 5 Allgemeine Pflichten des Herstellers
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium § 6 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten
für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bun- des Herstellers
desministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bun- § 7 Bevollmächtigter des Herstellers
desministerium für Ernährung und Landwirtschaft, § 8 Pflichten des Einführers
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau § 9 Pflichten des Händlers
und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Ver- § 10 Einführer oder Händler als Hersteller
kehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministe- § 11 Angabe der Wirtschaftsakteure
rium der Verteidigung nach Anhörung des Ausschusses § 12 Konformitätsbewertungsverfahren
für Produktsicherheit:
Abschnitt 3
Inhaltsübersicht
Marktüberwachung
Artikel 1 Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
(Verordnung über einfache Druckbehälter – 6. ProdSV) § 13 Korrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure
Artikel 2 Änderung der Druckgeräteverordnung § 14 Vorläufige Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 15 Konforme einfache Druckbehälter, die ein Risiko darstellen
§ 16 Formale Nichtkonformität
Artikel 1
Abschnitt 4
Sechste Verordnung
Ordnungswidrigkeiten,
zum Produktsicherheitsgesetz
Straftaten und Schlussbestimmungen
(Verordnung
§ 17 Ordnungswidrigkeiten
über einfache Druckbehälter – 6. ProdSV)1
§ 18 Straftaten
Inhaltsübersicht § 19 Übergangsvorschriften
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften Abschnitt 1
§ 1 Anwendungsbereich Allgemeine Vorschriften
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Bereitstellung auf dem Markt §1
§ 4 Konformitätsvermutung
Anwendungsbereich
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/29/EU des (1) Diese Verordnung ist auf neue serienmäßig her-
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur gestellte einfache Druckbehälter anzuwenden, die auf
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die dem Markt bereitgestellt werden.
Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (ABl. L 96 vom
29.3.2014, S. 45). (2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016
1. einfache Druckbehälter, die speziell für eine Verwen- Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments
dung in der Kerntechnik vorgesehen sind und bei und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12),
denen Schäden die Freisetzung radioaktiver Stoffe 5. Hersteller: jede natürliche oder juristische Person,
zur Folge haben können, die einen einfachen Druckbehälter herstellt oder ent-
2. einfache Druckbehälter, die speziell zur Ausstattung wickeln oder herstellen lässt und diesen einfachen
oder für den Antrieb von Wasserfahrzeugen oder Druckbehälter unter ihrem eigenen Namen oder ihrer
Luftfahrzeugen bestimmt sind, eigenen Handelsmarke vermarktet,
3. Feuerlöscher. 6. technische Spezifikation: ein Dokument, in dem die
technischen Anforderungen vorgeschrieben sind,
§2 denen ein einfacher Druckbehälter genügen muss.
Begriffsbestimmungen Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des § 2 des
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011
(BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Arti-
1. Druckinhaltsprodukt: das Produkt aus dem maxima- kel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
len Betriebsdruck des einfachen Druckbehälters und S. 1474) geändert worden ist, anzuwenden.
seinem Fassungsvermögen, ausgedrückt in der Ein-
heit bar∙Liter §3
2. einfache Druckbehälter: serienmäßig hergestellte Bereitstellung auf dem Markt
geschweißte Behälter,
Einfache Druckbehälter dürfen nur dann auf dem
a) die dazu bestimmt sind, einem relativen Über- Markt bereitgestellt werden, wenn sie bei ordnungsge-
druck von mehr als 0,5 bar ausgesetzt zu sein, mäßer Installation und Instandhaltung und bestim-
b) die dazu bestimmt sind, ausschließlich Luft oder mungsgemäßem Betrieb die Anforderungen dieser Ver-
Stickstoff aufzunehmen, ordnung erfüllen.
c) die nicht dafür bestimmt sind, einer Flammenein-
wirkung ausgesetzt zu werden, §4
d) deren drucktragende Teile und Verbindungen aus Konformitätsvermutung
unlegiertem Qualitätsstahl, aus unlegiertem Alumi- Bei einfachen Druckbehältern mit einem Druckinhalts-
nium oder aus nichtaushärtbaren Aluminiumlegie- produkt von mehr als 50 bar∙Liter, die harmonisierten
rungen hergestellt sind, Normen oder Teilen dieser Normen entsprechen, deren
e) die Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union ver-
öffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die we-
aa) aus einem zylindrischen Teil mit rundem sentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der
Querschnitt bestehen, der durch nach außen Richtlinie 2014/29/EU erfüllen, soweit diese von den
gewölbte oder flache Böden geschlossen ist, betreffenden Normen oder von Teilen dieser Normen
wobei die Umdrehungsachse dieser Böden abgedeckt sind.
der des zylindrischen Teils entspricht, oder
bb) aus zwei gewölbten Böden mit gleicher Um- Abschnitt 2
drehungsachse bestehen, Pflichten der Wirtschaftsakteure,
f) deren Betriebsdruck maximal 30 bar beträgt, Konformitätsbewertungsverfahren
g) deren Druckinhaltsprodukt maximal 10 000 bar∙Li-
ter beträgt, §5
h) deren niedrigste Betriebstemperatur nicht unter Allgemeine Pflichten des Herstellers
minus 50 Grad Celsius liegt und (1) Der Hersteller stellt sicher, wenn er einfache
i) deren höchste Betriebstemperatur Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr
als 50 bar∙Liter in den Verkehr bringt, dass sie nach den
aa) bei Behältern aus Stahl nicht über 300 Grad wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I
Celsius liegt, der Richtlinie 2014/29/EU entworfen und hergestellt
bb) bei Behältern aus Aluminium oder Aluminium- wurden.
legierung nicht über 100 Grad Celsius liegt, (2) Der Hersteller stellt sicher, wenn er einfache
3. EU-Konformitätserklärung: eine Erklärung gemäß Ar- Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von nicht
tikel 14 der Richtlinie 2014/29/EU, mehr als 50 bar∙Liter in den Verkehr bringt, dass sie
4. harmonisierte Norm: eine harmonisierte Norm im gemäß der guten Ingenieurpraxis entworfen und herge-
Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Ver- stellt wurden.
ordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Par- (3) Der Hersteller darf einen einfachen Druckbehälter
laments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar∙Liter
europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien nur in den Verkehr bringen, wenn er das Konformitäts-
89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der bewertungsverfahren nach § 12 Absatz 1 durchgeführt
Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, hat oder hat durchführen lassen. Wurde mit dem Kon-
98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG formitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass der
und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments einfache Druckbehälter die wesentlichen Sicherheitsan-
und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses forderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/29/EU
87/95/EWG des Rates und des Beschlusses erfüllt, so stellt der Hersteller eine EU-Konformitätser-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016 599
klärung aus und bringt die CE-Kennzeichnung gemäß che zu verfassen, die von den Endnutzern und den
§ 7 des Produktsicherheitsgesetzes sowie die in An- Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden wer-
hang III Nummer 1.1 und 1.2 der Richtlinie 2014/29/EU den kann.
genannten Angaben an.
(3) Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass den ein-
(4) Der Hersteller darf einen einfachen Druckbehälter fachen Druckbehältern die Betriebsanleitung und die
mit einem Druckinhaltsprodukt von nicht mehr als Sicherheitsinformationen nach Anhang III Nummer 2
50 bar∙Liter nur in den Verkehr bringen, wenn er sicher- der Richtlinie 2014/29/EU in deutscher Sprache beige-
gestellt hat, dass der einfache Druckbehälter die in An- fügt sind.
hang III Nummer 1.2 der Richtlinie 2014/29/EU genann-
(4) Alle Kennzeichnungen, die Betriebsanleitung und
ten Angaben trägt.
die Sicherheitsinformationen müssen klar, verständlich
(5) Der Hersteller muss die technischen Unterlagen und deutlich sein.
und die EU-Konformitätserklärung ab dem Inverkehr-
(5) Der Hersteller ist verpflichtet, der Marktüberwa-
bringen von einfachen Druckbehältern für die Dauer
chungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen
von zehn Jahren für die Marktüberwachungsbehörde
und Unterlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfü-
bereithalten.
gung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität
(6) Der Hersteller hat durch geeignete Verfahren dafür des einfachen Druckbehälters mit den Anforderungen
zu sorgen, dass bei Serienfertigung stets Konformität dieser Verordnung erforderlich sind. Die Informationen
mit den Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt und Unterlagen müssen in deutscher Sprache oder in
ist. Änderungen am Entwurf oder an den Merkmalen einer Sprache, die von der Marküberwachungsbehörde
eines einfachen Druckbehälters sowie Änderungen der leicht verstanden werden kann, abgefasst sein. Der
harmonisierten Normen oder sonstiger technischer Hersteller arbeitet mit der Marktüberwachungsbehörde
Spezifikationen, auf die in der EU-Konformitätserklärung auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwen-
verwiesen wird, sind angemessen zu berücksichtigen. dung von Risiken zusammen, die mit den einfachen
(7) Wenn es der Hersteller angesichts der mit den Druckbehältern verbunden sind, die er in den Verkehr
von ihm auf dem Markt bereitgestellten einfachen gebracht hat.
Druckbehältern verbundenen Risiken als angemessen
betrachtet, nimmt er zum Schutz der Gesundheit und §7
Sicherheit der Endnutzer Stichproben, prüft diese und Bevollmächtigter des Herstellers
untersucht Beschwerden. Erforderlichenfalls führt er ein
Verzeichnis der Beschwerden über nichtkonforme ein- (1) Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmäch-
fache Druckbehälter und der Rückrufe solcher ein- tigten benennen.
fachen Druckbehälter. Der Hersteller hält die Händler (2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Hersteller
über diese Überwachungstätigkeiten auf dem Laufen- übertragenen Pflichten für diesen wahr.
den.
(3) Ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten ein-
(8) Hat der Hersteller Grund zu der Annahme, dass setzt, muss diesem mindestens die folgenden Pflichten
ein von ihm in den Verkehr gebrachter einfacher Druck- übertragen:
behälter nicht den Anforderungen dieser Verordnung
entspricht, ergreift er unverzüglich die erforderlichen 1. die Pflicht, die technischen Unterlagen und die EU-
Konformitätserklärung nach § 5 Absatz 5 bereitzu-
Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen,
oder er nimmt den einfachen Druckbehälter zurück halten,
oder ruft ihn zurück. Sind mit dem einfachen Druckbe- 2. die Pflicht, der Marktüberwachungsbehörde die
hälter Risiken verbunden, so informiert der Hersteller Informationen und Unterlagen nach § 6 Absatz 5
unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mit- zur Verfügung zu stellen, und
gliedstaaten der Europäischen Union, in denen er die-
3. die Pflicht, mit der Marktüberwachungsbehörde auf
sen einfachen Druckbehälter auf dem Markt bereitge-
deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwen-
stellt hat. Dabei hat er die erforderlichen Angaben, ins-
dung der Risiken, die mit den einfachen Druckbehäl-
besondere über die Art der Nichtkonformität und die
tern verbunden sind, die zum Aufgabenbereich des
ergriffenen Korrekturmaßnahmen, zu machen.
Bevollmächtigten gehören, zusammenzuarbeiten.
§6 (4) Die Pflichten gemäß § 5 Absatz 1 und 2 und die
Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen ge-
Besondere Kennzeichnungs- mäß § 5 Absatz 3 darf der Hersteller nicht auf einen
und Informationspflichten des Herstellers Bevollmächtigten übertragen.
(1) Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass seine ein-
fachen Druckbehälter beim Inverkehrbringen eine §8
Typen- und Seriennummer oder Chargenkennzeichnung
Pflichten des Einführers
zu ihrer Identifikation tragen.
(1) Der Einführer darf nur einfache Druckbehälter in
(2) Der Hersteller hat beim Inverkehrbringen seinen
den Verkehr bringen, die die Anforderungen dieser Ver-
Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder
ordnung erfüllen.
seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postan-
schrift auf dem einfachen Druckbehälter anzubringen. (2) Der Einführer darf einen einfachen Druckbehälter
Bei der Postanschrift handelt es sich um die Anschrift mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar∙Liter
einer zentralen Stelle, unter der der Hersteller kontak- erst in den Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat,
tiert werden kann. Die Kontaktdaten sind in einer Spra- dass
600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016
1. der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren (7) Im Übrigen sind für den Einführer die Vorschriften
nach § 12 Absatz 1 durchgeführt hat, des § 5 Absatz 7 und 8 und des § 6 Absatz 5 entspre-
2. dem einfachen Druckbehälter die Betriebsanleitung chend anzuwenden.
und die Sicherheitsinformationen in deutscher Spra-
che beigefügt sind und §9
3. der Hersteller die Pflichten nach § 6 Absatz 1 und 2 Pflichten des Händlers
erfüllt hat. (1) Der Händler muss die Anforderungen dieser Ver-
Der Einführer hat beim Inverkehrbringen seinen Namen, ordnung mit der gebührenden Sorgfalt berücksichtigen,
seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine einge- wenn er einen einfachen Druckbehälter auf dem Markt
tragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf bereitstellt.
dem einfachen Druckbehälter anzubringen. Falls dies (2) Bevor der Händler einen einfachen Druckbehälter
aufgrund der Größe oder der Art des einfachen Druck- mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar∙Liter
behälters nicht möglich ist, müssen die Kontaktdaten in auf dem Markt bereitstellt, hat er zu überprüfen, ob
den dem einfachen Druckbehälter beigefügten Unterla-
1. der einfache Druckbehälter mit der CE-Kennzeich-
gen angegeben werden. § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist
nung und den Angaben gemäß Anhang III Num-
entsprechend anzuwenden.
mer 1.1 und 1.2 der Richtlinie 2014/29/EU versehen
(3) Der Einführer darf einen einfachen Druckbehälter ist,
mit einem Druckinhaltsprodukt von nicht mehr als
2. dem einfachen Druckbehälter die Betriebsanleitung
50 bar∙Liter erst in den Verkehr bringen, wenn er sicher-
und die Sicherheitsinformationen in deutscher Spra-
gestellt hat, dass
che beigefügt sind und
1. der einfache Druckbehälter in Übereinstimmung mit
3. der Hersteller die Pflichten nach § 6 Absatz 1 und 2
der guten Ingenieurpraxis entworfen und hergestellt
und der Einführer die Pflichten nach § 8 Absatz 2
wurde,
Satz 2 bis 4 erfüllt hat.
2. der einfache Druckbehälter die in Anhang III Num-
(3) Hat der Händler Grund zu der Annahme, dass ein
mer 1.2 der Richtlinie 2014/29/EU festgelegten An-
einfacher Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt
gaben trägt und
von mehr als 50 bar∙Liter nicht den wesentlichen
3. der Hersteller die Pflichten nach § 6 Absatz 1 und 2 Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richt-
erfüllt hat. linie 2014/29/EU entspricht, darf der Händler diesen
Der Einführer hat beim Inverkehrbringen seinen Namen, einfachen Druckbehälter erst auf dem Markt bereitstel-
seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine einge- len, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist mit dem
tragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf einfachen Druckbehälter ein Risiko verbunden, so infor-
dem einfachen Druckbehälter anzubringen. Falls dies miert der Händler außerdem den Hersteller oder den
aufgrund der Größe oder der Art des einfachen Druck- Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden da-
behälters nicht möglich ist, müssen die Kontaktdaten in rüber.
den dem einfachen Druckbehälter beigefügten Unterla- (4) Bevor der Händler einen einfachen Druckbehälter
gen angegeben werden. § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist mit einem Druckinhaltsprodukt von nicht mehr als
entsprechend anzuwenden. 50 bar∙Liter auf dem Markt bereitstellt, hat er zu über-
(4) Hat der Einführer Grund zu der Annahme, dass prüfen, ob
ein einfacher Druckbehälter mit einem Druckinhaltspro- 1. der einfache Druckbehälter mit den Angaben gemäß
dukt von mehr als 50 bar∙Liter nicht den wesentlichen Anhang III Nummer 1.2 der Richtlinie 2014/29/EU
Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie versehen ist,
2014/29/EU entspricht, darf er diesen einfachen Druck-
2. dem einfachen Druckbehälter die Betriebsanleitung
behälter erst in den Verkehr bringen, wenn die Konfor-
mität hergestellt ist. Ist mit dem einfachen Druckbehäl- und die Sicherheitsinformationen in deutscher Spra-
ter ein Risiko verbunden, so informiert der Einführer den che beigefügt sind und
Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden darü- 3. der Hersteller die Pflichten nach § 6 Absatz 1 und 2
ber. und der Einführer die Pflichten nach § 8 Absatz 3
(5) Solange sich ein einfacher Druckbehälter mit Satz 2 bis 4 erfüllt hat.
einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar∙Liter im (5) Hat der Händler Grund zu der Annahme, dass ein
Verantwortungsbereich des Einführers befindet, ist die- von ihm auf dem Markt bereitgestellter einfacher Druck-
ser dafür verantwortlich, dass die Lagerungs- und Trans- behälter nicht den Anforderungen dieser Verordnung
portbedingungen die Übereinstimmung des einfachen entspricht, muss er sicherstellen, dass die erforder-
Druckbehälters mit den wesentlichen Sicherheitsanfor- lichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die
derungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/29/EU nicht Übereinstimmung dieses einfachen Druckbehälters mit
beeinträchtigen. den Anforderungen herzustellen, oder dass der ein-
(6) Der Einführer hat ab dem Inverkehrbringen eines fache Druckbehälter zurückgenommen oder zurückge-
einfachen Druckbehälters mit einem Druckinhaltsprodukt rufen wird. § 5 Absatz 8 Satz 2 und 3 ist entsprechend
von mehr als 50 bar∙Liter für die Dauer von zehn Jahren anzuwenden.
eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Markt- (6) Der Händler hat der Marktüberwachungsbehörde
überwachungsbehörden bereitzuhalten und dafür zu auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen
sorgen, dass er auf deren Verlangen die technischen auf Papier oder elektronisch zur Verfügung zu stellen,
Unterlagen vorlegen kann. die für den Nachweis der Konformität eines einfachen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016 601
Druckbehälters erforderlich sind. Diese Informationen züglich den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, inner-
können auf Papier oder elektronisch geliefert werden. halb einer von ihr festgesetzten, der Art des Risikos an-
(7) Im Übrigen sind für den Händler die Vorschriften gemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen
des § 6 Absatz 5 Satz 3 und des § 8 Absatz 5 entspre- zu ergreifen, um die Übereinstimmung des einfachen
chend anzuwenden. Druckbehälters mit diesen Anforderungen herzustellen,
oder den einfachen Druckbehälter zurückzunehmen
§ 10 oder zurückzurufen. Die Marktüberwachungsbehörde
informiert die entsprechende notifizierte Stelle über die
Einführer oder Händler als Hersteller Nichtkonformität.
Auf einen Einführer oder einen Händler sind die §§ 5 (3) Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zu
und 6 entsprechend anzuwenden, wenn er der Annahme, dass die beanstandeten einfachen
1. einen einfachen Druckbehälter unter eigenem Na- Druckbehälter auch in anderen Mitgliedstaaten der Eu-
men oder eigener Handelsmarke in den Verkehr ropäischen Union auf dem Markt bereitgestellt werden,
bringt oder informiert sie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
2. einen auf dem Markt befindlichen einfachen Druck- Arbeitsmedizin über das Ergebnis der Beurteilung nach
behälter so verändert, dass die Konformität mit den Absatz 1 und die Maßnahmen, die zu ergreifen sie den
Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt Wirtschaftsakteur aufgefordert hat. Die Bundesanstalt
werden kann. für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin leitet die Informa-
tionen der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich
§ 11 der Europäischen Kommission und den übrigen Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union zu.
Angabe der Wirtschaftsakteure
(4) Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass sich
(1) Der Wirtschaftsakteur nennt den Marktüberwa-
die Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf sämtliche
chungsbehörden auf deren Verlangen die Wirtschafts-
betroffenen einfachen Druckbehälter erstrecken, die er
akteure,
in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt
1. von denen er einen einfachen Druckbehälter bezo- hat.
gen hat und
2. an die er einen einfachen Druckbehälter abgegeben § 14
hat. Vorläufige Maßnahmen
(2) Der Wirtschaftsakteur muss die Angaben nach der Marktüberwachungsbehörde
Absatz 1 für die Dauer von zehn Jahren nach dem Be- (1) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der in
zug des einfachen Druckbehälters sowie nach der Ab- § 13 Absatz 2 Satz 1 festgesetzten Frist keine geeig-
gabe des einfachen Druckbehälters vorlegen können. neten Korrekturmaßnahmen, so trifft die Marktüber-
wachungsbehörde alle geeigneten vorläufigen Maßnah-
§ 12 men, um die Bereitstellung des einfachen Druckbehäl-
Konformitätsbewertungsverfahren ters auf dem Markt einzuschränken, oder sie untersagt
(1) Für einfache Druckbehälter mit einem Druck- die Bereitstellung auf dem Markt oder sorgt dafür, dass
inhaltsprodukt von mehr als 50 bar∙Liter sind entspre- der einfache Druckbehälter zurückgenommen oder zu-
chend den Vorgaben des Artikels 13 Absatz 1 und 2 der rückgerufen wird.
Richtlinie 2014/29/EU die Konformitätsbewertungsver- (2) Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zu
fahren durchzuführen. der Annahme, dass die beanstandeten einfachen
(2) Die Aufzeichnungen und der Schriftwechsel im Druckbehälter auch in anderen Mitgliedstaaten der
Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsver- Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt wer-
fahren sind in deutscher Sprache oder in einer von der den, informiert sie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz
notifizierten Stelle anerkannten Sprache abzufassen. und Arbeitsmedizin unverzüglich über die vorläufigen
Maßnahmen nach Absatz 1. Die Bundesanstalt für
Abschnitt 3 Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin leitet die Informatio-
nen der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich der
Marktüberwachung Europäischen Kommission und den übrigen Mitglied-
staaten der Europäischen Union zu.
§ 13
(3) Die Informationen der Marktüberwachungsbe-
Korrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure hörde gemäß Absatz 2 Satz 1 müssen alle verfügbaren
(1) Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Angaben enthalten, insbesondere die Daten für die
Annahme, dass ein einfacher Druckbehälter ein Risiko Identifizierung des betreffenden einfachen Druckbehäl-
für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder ters, dessen Herkunft, die Art der behaupteten Nicht-
für Haus- und Nutztiere oder Güter darstellt, so beurteilt konformität und des Risikos sowie die Art und Dauer
sie, ob der einfache Druckbehälter die Anforderungen der ergriffenen vorläufigen Maßnahmen sowie die Argu-
dieser Verordnung erfüllt. Die Wirtschaftsakteure sind mente des betreffenden Wirtschaftsakteurs. Die Markt-
verpflichtet, zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang überwachungsbehörde gibt insbesondere an, ob die
mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenzu- Nichtkonformität darauf zurückzuführen ist, dass
arbeiten. 1. der einfache Druckbehälter die Anforderungen hin-
(2) Gelangt die Marktüberwachungsbehörde zu dem sichtlich der Gesundheit oder Sicherheit von Men-
Ergebnis, dass der einfache Druckbehälter die Anforde- schen oder des Schutzes von Haus- und Nutztieren
rungen dieser Verordnung nicht erfüllt, fordert sie unver- oder Gütern nicht erfüllt oder
602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016
2. die harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt
gemäß § 4 eine Konformitätsvermutung gilt, mangel- hat.
haft sind. (4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-
(4) Wird die Marktüberwachungsbehörde von der medizin leitet die Information gemäß Absatz 2 unver-
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin da- züglich der Europäischen Kommission und den übrigen
rüber informiert, dass in einem anderen Mitgliedstaat Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu.
der Europäischen Union eine vorläufige Maßnahme
nach Artikel 35 Absatz 4 der Richtlinie 2014/29/EU § 16
getroffen wurde, trifft die Marktüberwachungsbehörde,
Formale Nichtkonformität
sofern sie diese Maßnahme für gerechtfertigt hält, alle
geeigneten vorläufigen Maßnahmen nach Absatz 1. Sie (1) Unabhängig von den Korrekturmaßnahmen nach
informiert die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und § 13 fordert die Marktüberwachungsbehörde den be-
Arbeitsmedizin darüber sowie über alle weiteren ihr vor- treffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, die folgenden
liegenden Informationen hinsichtlich der Nichtkonformi- Fälle der Nichtkonformität zu korrigieren:
tät des einfachen Druckbehälters. Sofern die Marktüber- 1. die CE-Kennzeichnung wurde nicht oder unter Ver-
wachungsbehörde die von dem anderen Mitgliedstaat letzung von § 7 des Produktsicherheitsgesetzes an-
getroffene vorläufige Maßnahme nicht für gerechtfertigt gebracht,
hält, informiert sie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz
und Arbeitsmedizin innerhalb von zwei Monaten darüber 2. die Kennnummer der notifizierten Stelle wurde nicht
und gibt ihre Einwände an. Die Bundesanstalt für oder unter Verletzung von § 7 Absatz 4 des Produkt-
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin leitet die Informatio- sicherheitsgesetzes angebracht,
nen gemäß den Sätzen 2 und 3 unverzüglich der Euro- 3. die Angaben nach Anhang III Nummer 1 der Richt-
päischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten linie 2014/29/EU wurden nicht oder unter Verletzung
der Europäischen Union zu. von Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2014/29/EU
(5) Liegen der Marktüberwachungsbehörde inner- angebracht,
halb von drei Monaten nach einer Information gemäß 4. die EU-Konformitätserklärung wurde nicht oder
Absatz 2 Satz 1 oder nach Erhalt einer Information ge- nicht ordnungsgemäß ausgestellt,
mäß Absatz 4 Satz 1 keine Informationen über einen
Einwand gegen eine von ihr oder einem anderen Mit- 5. die technischen Unterlagen sind nicht verfügbar
gliedstaat der Europäischen Union getroffene vorläu- oder nicht vollständig,
fige Maßnahme vor, so gilt diese vorläufige Maßnahme 6. die Angaben des Herstellers gemäß § 6 Absatz 2
als gerechtfertigt. Die Marktüberwachungsbehörde trifft oder des Einführers gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 4
in diesem Fall unverzüglich geeignete beschränkende oder Absatz 3 Satz 2 bis 4 fehlen, sind falsch oder
Maßnahmen, wie etwa die Rücknahme des einfachen unvollständig oder
Druckbehälters.
7. eine andere formale Anforderung nach den §§ 5, 6
oder § 8 ist nicht erfüllt.
§ 15
(2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1
Konforme einfache
weiter, trifft die Marktüberwachungsbehörde alle geeig-
Druckbehälter, die ein Risiko darstellen
neten Maßnahmen, um die Bereitstellung des einfachen
(1) Stellt die Marktüberwachungsbehörde im Rah- Druckbehälters auf dem Markt einzuschränken, oder
men einer Beurteilung nach § 13 Absatz 1 fest, dass sie untersagt die Bereitstellung auf dem Markt oder
ein einfacher Druckbehälter ein Risiko für die Gesund- sorgt dafür, dass der einfache Druckbehälter zurückge-
heit oder Sicherheit von Menschen oder für Haus- und rufen oder zurückgenommen wird.
Nutztiere oder Güter darstellt, obwohl der einfache
Druckbehälter den Anforderungen dieser Verordnung Abschnitt 4
genügt, so fordert sie den betreffenden Wirtschaftsak-
teur dazu auf, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu Ordnungswidrigkeiten,
ergreifen, um dafür zu sorgen, dass der einfache Druck- Straftaten und Schlussbestimmungen
behälter beim Inverkehrbringen kein Risiko mehr dar-
stellt oder dass der einfache Druckbehälter innerhalb § 17
einer der Art des Risikos angemessenen Frist zurück- Ordnungswidrigkeiten
genommen oder zurückgerufen wird.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1
(2) Die Marktüberwachungsbehörde informiert die Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgeset-
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
über die Feststellung und die Maßnahmen, die zu er-
1. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 einen
greifen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat. Die
einfachen Druckbehälter in den Verkehr bringt,
Information umfasst alle verfügbaren Angaben, insbe-
sondere die Daten für die Identifizierung des betreffen- 2. entgegen § 6 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass ein
den einfachen Druckbehälters, dessen Herkunft, des- einfacher Druckbehälter eine dort genannte Num-
sen Lieferkette, die Art des Risikos sowie die Art und mer oder Kennzeichnung trägt,
Dauer der ergriffenen Maßnahmen. 3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 oder § 8 Absatz 2
(3) Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass sich Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 dort genannte Daten
die Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf sämtliche nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
betroffenen einfachen Druckbehälter erstrecken, die er zeitig anbringt oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016 603
4. entgegen § 6 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass dem a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „er“ durch die
einfachen Druckbehälter die Betriebsanleitung und Wörter „der Hersteller“ ersetzt.
die Sicherheitsinformationen beigefügt sind, oder b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „ist dafür
5. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 verantwortlich“ durch die Wörter „hat dafür zu
Nummer 2 oder Nummer 3 einen einfachen Druck- sorgen“ ersetzt.
behälter in den Verkehr bringt. 3. § 7 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 „2. der Marktüberwachungsbehörde die Informatio-
Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgeset- nen und Unterlagen nach § 6 Absatz 4 zur Ver-
zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig fügung stellen und“.
1. entgegen § 5 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 7 4. § 8 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 Nummer 1, oder entgegen § 8 Absatz 6
eine technische Unterlage, eine EU-Konformitätser- a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
klärung oder eine dort genannte Kopie nicht oder aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 13“
nicht mindestens zehn Jahre bereithält, die Wörter „Absatz 1 oder Absatz 2“ einge-
2. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung fügt und das Komma durch das Wort „oder“
mit § 7 Absatz 3 Nummer 2 oder § 8 Absatz 7, oder ersetzt.
entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 eine Information oder bb) Die Nummern 2 bis 4 werden aufgehoben.
eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht cc) Die Nummer 5 wird die neue Nummer 2.
rechtzeitig zur Verfügung stellt oder b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
3. entgegen § 11 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur aa) In Nummer 1 wird das Komma durch das
nicht oder nicht rechtzeitig nennt. Wort „oder“ ersetzt.
bb) Die Nummer 2 wird aufgehoben.
§ 18
cc) Die Nummer 3 wird die neue Nummer 2.
Straftaten
5. In der Überschrift des Abschnittes 6 wird nach dem
Wer eine in § 17 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Wort „Ordnungswidrigkeiten“ das Wort „, Straftaten“
Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche eingefügt.
vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines
anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert 6. § 22 wird wie folgt gefasst:
gefährdet, ist nach § 40 des Produktsicherheitsgeset- „§ 22
zes strafbar.
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 19 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1
Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheits-
Übergangsvorschriften gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(1) Einfache Druckbehälter, die die Anforderungen 1. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 ein Druckgerät oder
der Richtlinie 2009/105/EG des Europäischen Parla- eine Baugruppe in den Verkehr bringt oder für
ments und des Rates vom 16. September 2009 über eigene Zwecke verwendet,
einfache Druckbehälter (ABl. L 264 vom 8.10.2009,
S. 12), die durch die Richtlinie 2014/29/EU aufgehoben 2. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt,
worden ist, erfüllen und vor dem 20. April 2016 in den dass ein Druckgerät oder eine Baugruppe eine
Verkehr gebracht wurden, dürfen auf dem Markt bereit- dort genannte Nummer oder eine andere Informa-
gestellt und in Betrieb genommen werden. tion trägt,
(2) Bescheinigungen, die von notifizierten Stellen ge- 3. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt,
mäß der Richtlinie 2009/105/EG ausgestellt worden dass eine dort genannte Information angegeben
sind, bleiben im Rahmen der vorliegenden Verordnung wird,
gültig. 4. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 oder § 8 Absatz 2
Satz 2 oder § 8 Absatz 3 Satz 2 dort genannte
Artikel 2 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig anbringt oder
Änderung der
Druckgeräteverordnung 5. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3
Satz 1 ein Druckgerät oder eine Baugruppe in
Die Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015 den Verkehr bringt.
(BGBl. I S. 692) wird wie folgt geändert:
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1
1. § 5 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheits-
„Der Hersteller darf die in Artikel 4 Absatz 1 und 2 gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
der Richtlinie 2014/68/EU aufgeführten Druckgeräte 1. entgegen § 5 Absatz 4, auch in Verbindung mit
oder Baugruppen nur in den Verkehr bringen oder für § 7 Absatz 3 Nummer 1, oder entgegen § 8 Ab-
eigene Zwecke verwenden, wenn das Konformitäts- satz 6 eine technische Unterlage oder eine EU-
bewertungsverfahren nach § 13 Absatz 1 oder Ab- Konformitätserklärung oder eine dort genannte
satz 2 durchgeführt wurde.“ Abschrift nicht oder nicht mindestens zehn Jahre
2. § 6 wird wie folgt geändert: bereithält,
604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016
2. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung dem Wert gefährdet, ist nach § 40 des Produkt-
mit § 7 Absatz 3 Nummer 2 oder § 8 Absatz 7, sicherheitsgesetzes strafbar.“
oder entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 eine Informa- 7. In § 23 Absatz 2 wird die Angabe „1. Juni 2015“
tion oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht durch die Angabe „19. Juli 2016“ ersetzt.
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder
Artikel 3
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig Inkrafttreten, Außerkrafttreten
aushändigt oder (1) Artikel 1 tritt am 20. April 2016 in Kraft. Gleich-
3. entgegen § 11 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur zeitig tritt die Verordnung über die Bereitstellung von
nicht oder nicht rechtzeitig nennt. einfachen Druckbehältern auf dem Markt vom 25. Juni
(3) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche 1992 (BGBl. I S. 1171), die zuletzt durch Artikel 17 des
Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine sol- Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) ge-
che vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit ändert worden ist, außer Kraft.
eines anderen oder fremde Sachen von bedeuten- (2) Artikel 2 tritt am 19. Juli 2016 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 6. April 2016
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016 605
Zwölfte Verordnung
zum Produktsicherheitsgesetz
(Aufzugsverordnung – 12. ProdSV)1
Vom 6. April 2016
Auf Grund des § 8 Absatz 1 des Produktsicherheits- Abschnitt 5
gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Schlussbestimmungen
2179; 2012 I S. 131), der durch Artikel 435 Nummer 1
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium § 22 Straftaten
für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem § 23 Übergangsvorschriften
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem § 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau Abschnitt 1
und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Allgemeine Vorschriften
Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundes-
ministerium der Verteidigung nach Anhörung des Aus- §1
schusses für Produktsicherheit: Anwendungsbereich
Inhaltsübersicht
(1) Diese Verordnung ist auf neue Aufzüge anzuwen-
Abschnitt 1 den, die in den Verkehr gebracht oder ausgestellt wer-
Allgemeine Vorschriften den, wenn diese Aufzüge
1. Gebäude und Bauten dauerhaft bedienen und
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen 2. bestimmt sind zur Personenbeförderung, zur Perso-
§ 3 Inverkehrbringen und Bereitstellung auf dem Markt nen- und Güterbeförderung oder nur zur Güterbeför-
§ 4 Konformitätsvermutung derung.
Auf Aufzüge, die nur zur Güterbeförderung bestimmt
Abschnitt 2 sind, ist diese Verordnung nur dann anzuwenden, wenn
Pflichten der Wirtschaftsakteure die Aufzüge über betretbare Lastträger verfügen sowie
über Steuereinrichtungen, die im Innern des Lastträgers
§ 5 Allgemeine Pflichten des Montagebetriebs
oder in Reichweite einer dort befindlichen Person ange-
§ 6 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten
des Montagebetriebs
ordnet sind. Betretbar ist ein Lastträger, wenn eine Per-
§ 7 Allgemeine Pflichten des Herstellers
son ohne Schwierigkeit in den Lastträger einsteigen
kann.
§ 8 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten
des Herstellers (2) Diese Verordnung ist auch auf neue Sicherheits-
§ 9 Bevollmächtigter des Montagebetriebs, Bevollmächtigter bauteile für Aufzüge anzuwenden, die auf dem Markt
des Herstellers bereitgestellt oder ausgestellt werden.
§ 10 Allgemeine Pflichten des Einführers
(3) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
§ 11 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten
des Einführers 1. Aufzüge, die speziell für militärische Zwecke oder
§ 12 Pflichten des Händlers zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung
§ 13 Einführer oder Händler als Hersteller konzipiert und gebaut sind,
§ 14 Angabe der Wirtschaftsakteure 2. Baustellenaufzüge,
Abschnitt 3 3. Fahrtreppen und Fahrsteige,
Konformitätsbewertungsverfahren 4. Hebezeuge, die in Beförderungsmitteln eingebaut
sind,
§ 15 Konformitätsbewertungsverfahren für Aufzüge
5. Hebezeuge, die mit einer Maschine verbunden sind
§ 16 Konformitätsbewertungsverfahren für Sicherheitsbauteile
für Aufzüge und ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplät-
zen, einschließlich Wartungs- und Inspektions-
Abschnitt 4 punkten an Maschinen, bestimmt sind,
Marktüberwachung 6. Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis
zu 0,15 Metern pro Sekunde,
§ 17 Korrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure
§ 18 Vorläufige Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde 7. Hebezeuge, von denen aus Arbeiten durchgeführt
§ 19 Konforme Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge, werden können,
die ein Risiko darstellen 8. Hebezeuge zur Beförderung von Darstellern bei
§ 20 Formale Nichtkonformität künstlerischen Vorführungen,
1
9. Schachtförderanlagen,
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/33/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur 10. seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbah-
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge nen,
und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (ABl. L 96 vom 29.3.2014,
S. 251). 11. Zahnradbahnen.
606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016
(4) Werden bei einem Aufzug oder einem Sicherheits- heitsbauteil für Aufzüge unter ihrem eigenen Namen
bauteil für Aufzüge die in der Richtlinie 2014/33/EU des oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet,
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 8. Inverkehrbringen:
2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-
gliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für a) die erstmalige Bereitstellung eines Sicherheits-
Aufzüge (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251) genannten bauteils für Aufzüge auf dem Markt oder
Risiken ganz oder teilweise von speziellen Rechtsvor- b) die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe
schriften erfasst, durch die andere Rechtsvorschriften eines Aufzugs zur Verwendung auf dem Markt
der Europäischen Union in deutsches Recht umgesetzt der Europäischen Union im Rahmen einer Ge-
werden, so gilt diese Verordnung nicht für diese Aufzüge schäftstätigkeit,
oder diese Sicherheitsbauteile für Aufzüge und die ent-
9. Lastträger: der Teil des Aufzugs, in dem Personen
sprechenden Risiken.
oder Güter oder Personen und Güter zur Aufwärts-
oder Abwärtsbeförderung untergebracht sind,
§2
10. Montagebetrieb: jede natürliche oder juristische
Begriffsbestimmungen Person, die die Verantwortung für den Entwurf, die
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind Herstellung, den Einbau und das Inverkehrbringen
1. Aufzug: eines Aufzugs übernimmt,
a) ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebe- 11. Musteraufzug: ein repräsentativer, mit Hilfe objekti-
nen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich ver Parameter definierter Aufzug, dessen techni-
an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr sche Unterlagen verdeutlichen, wie die von ihm ab-
als 15 Grad geneigten Führungen entlang be- geleiteten Aufzüge, die identische Sicherheitsbau-
wegt, oder teile für Aufzüge verwenden, die in Anhang I der
Richtlinie 2014/33/EU festgelegten wesentlichen
b) eine Hebeeinrichtung, die sich nicht zwingend Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen
an starren Führungen entlang, jedoch in einer einhalten,
räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegt,
12. Rückruf: jede Maßnahme, die
2. Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder
a) auf die Demontage und unbedenkliche Entsor-
unentgeltliche Abgabe eines Sicherheitsbauteils für
gung eines Aufzugs abzielt oder
Aufzüge zum Vertrieb oder zur Verwendung auf
dem Markt der Europäischen Union im Rahmen b) auf die Rückgabe eines Sicherheitsbauteils für
einer Geschäftstätigkeit, Aufzüge abzielt, das dem Montagebetrieb oder
dem Endnutzer bereits bereitgestellt worden ist,
3. Bevollmächtigter: jede im Europäischen Wirt-
schaftsraum ansässige natürliche oder juristische 13. Sicherheitsbauteile für Aufzüge: Bauteile, die in
Person, die von einem Montagebetrieb oder einem Aufzügen im Sinne dieser Verordnung verwendet
Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem werden und in Anhang III der Richtlinie 2014/33/EU
Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen, um aufgeführt sind,
seine Verpflichtungen nach der einschlägigen Ge- 14. technische Spezifikation: ein Dokument, in dem die
setzgebung der Europäischen Union zu erfüllen, technischen Anforderungen vorgeschrieben sind,
4. CE-Kennzeichnung: Kennzeichnung, durch die der denen ein Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil für
Montagebetrieb oder der Hersteller erklärt, dass der Aufzüge genügen muss,
Aufzug oder das Sicherheitsbauteil für Aufzüge den 15. Wirtschaftsakteure: der Montagebetrieb, der Her-
anwendbaren Anforderungen genügt, die in den steller, der Bevollmächtigte, der Einführer und der
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europä- Händler.
ischen Union über ihre Anbringung festgelegt sind,
Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des § 2 des
5. EU-Konformitätserklärung: eine Erklärung gemäß Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011
Artikel 17 der Richtlinie 2014/33/EU, (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Arti-
6. harmonisierte Norm: eine harmonisierte Norm im kel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der S. 1474) geändert worden ist, anzuwenden.
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 §3
zur europäischen Normung, zur Änderung der Inverkehrbringen und
Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates Bereitstellung auf dem Markt
sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG,
97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, (1) Aufzüge dürfen nur in den Verkehr gebracht wer-
2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen den, wenn
Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des 1. sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen so-
Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Be- wie sachgemäß eingebaut, sachgemäß instand ge-
schlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen halten und bestimmungsgemäß betrieben werden,
Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 2. die für die Errichtung des Gebäudes oder Bauwerks
14.11.2012, S. 12), verantwortliche Person und der Montagebetrieb
7. Hersteller: jede natürliche oder juristische Person, einander alle notwendigen Informationen zur Verfü-
die ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge herstellt oder gung gestellt und die geeigneten Maßnahmen ge-
entwickeln oder herstellen lässt und dieses Sicher- troffen haben, um den einwandfreien Betrieb und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016 607
die sichere Benutzung des Aufzugs zu gewährleis- (5) Hat der Montagebetrieb Grund zu der Annahme,
ten, und dass ein von ihm in den Verkehr gebrachter Aufzug
3. neben den für die Sicherheit und den Betrieb des nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht,
Aufzugs erforderlichen Leitungen oder Einrichtungen ergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrektur-
keine weiteren Leitungen oder Einrichtungen im Auf- maßnahmen, um die Konformität herzustellen. Sind
zugsschacht verlegt oder installiert sind. mit dem Aufzug Risiken verbunden, so informiert der
Montagebetrieb unverzüglich die Marktüberwachungs-
(2) Sicherheitsbauteile für Aufzüge dürfen nur dann behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die An- in denen er den Aufzug in den Verkehr gebracht hat,
forderungen dieser Verordnung erfüllen sowie sachge- insbesondere über die Risiken, die Art der Nichtkonfor-
mäß eingebaut, sachgemäß instand gehalten und be- mität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
stimmungsgemäß betrieben werden.
§6
§4
Besondere Kennzeichnungs- und
Konformitätsvermutung Informationspflichten des Montagebetriebs
Bei denjenigen Aufzügen und Sicherheitsbauteilen (1) Der Montagebetrieb hat dafür zu sorgen, dass
für Aufzüge, die harmonisierten Normen oder Teilen seine Aufzüge beim Inverkehrbringen eine Typen-,
dieser Normen entsprechen, deren Fundstellen im Chargen- oder Seriennummer oder eine andere Infor-
Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wor- mation zu ihrer Identifikation tragen.
den sind, wird vermutet, dass sie die wesentlichen Ge-
sundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach (2) Der Montagebetrieb hat beim Inverkehrbringen
Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU erfüllen, soweit seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen
diese von den betreffenden Normen oder von Teilen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine
dieser Normen abgedeckt sind. Postanschrift auf dem Aufzug anzubringen. Bei der
Postanschrift handelt es sich um die Anschrift einer
zentralen Stelle, unter der der Montagebetrieb kontak-
Abschnitt 2
tiert werden kann. Die Kontaktdaten sind in einer Spra-
Pflichten der Wirtschaftsakteure che zu verfassen, die von den Endnutzern und den
Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden wer-
§5 den kann.
Allgemeine Pflichten des Montagebetriebs (3) Der Montagebetrieb hat dafür zu sorgen, dass
(1) Der Montagebetrieb stellt sicher, wenn er einen dem Aufzug die Betriebsanleitung nach Anhang I Num-
Aufzug in den Verkehr bringt, dass dieser Aufzug nach mer 6.2 der Richtlinie 2014/33/EU in deutscher Sprache
den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheits- beigefügt ist.
anforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU (4) Alle Kennzeichnungen und die Betriebsanleitung
entworfen, hergestellt, eingebaut und geprüft wurde. müssen klar, verständlich und deutlich sein.
(2) Der Montagebetrieb darf einen Aufzug nur in den (5) Der Montagebetrieb ist verpflichtet, der Markt-
Verkehr bringen, wenn die erforderlichen technischen überwachungsbehörde auf deren Verlangen alle Infor-
Unterlagen nach Anhang IV Teil B Nummer 3 oder An- mationen und Unterlagen auf Papier oder elektronisch
hang VIII Nummer 3 der Richtlinie 2014/33/EU erstellt zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Kon-
wurden und das Konformitätsbewertungsverfahren formität des Aufzugs mit den Anforderungen dieser Ver-
nach § 15 Absatz 1 durchgeführt wurde. Wurde mit ordnung erforderlich sind. Die Informationen und Unter-
dem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, lagen müssen in deutscher Sprache oder in einer Spra-
dass der Aufzug die wesentlichen Gesundheitsschutz- che, die von der Marktüberwachungsbehörde leicht
und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der verstanden werden kann, abgefasst sein. Der Montage-
Richtlinie 2014/33/EU erfüllt, so stellt der Montagebe- betrieb arbeitet mit der Marktüberwachungsbehörde
trieb eine EU-Konformitätserklärung aus und bringt die auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwen-
CE-Kennzeichnung gemäß § 7 des Produktsicherheits- dung von Risiken zusammen, die mit den Aufzügen ver-
gesetzes in dem Fahrkorb an. Der Montagebetrieb hat bunden sind, die er in den Verkehr gebracht hat.
sicherzustellen, dass jedem Aufzug die EU-Konformi-
tätserklärung beigefügt ist. §7
(3) Der Montagebetrieb muss die technischen Unter- Allgemeine Pflichten des Herstellers
lagen, die EU-Konformitätserklärung sowie gegebenen- (1) Der Hersteller stellt sicher, wenn er Sicherheits-
falls die Zulassungen der Qualitätssicherungssysteme bauteile für Aufzüge in den Verkehr bringt, dass sie
nach den Anhängen X, XI oder XII der Richtlinie
2014/33/EU ab dem Inverkehrbringen des Aufzugs für 1. nach den wesentlichen Gesundheitsschutz- und
die Dauer von zehn Jahren für die Marktüberwachungs- Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richt-
behörden bereithalten. linie 2014/33/EU entworfen und hergestellt wurden
und
(4) Wenn es der Montagebetrieb angesichts der
Risiken, die mit einem von ihm in den Verkehr gebrach- 2. es ermöglichen, dass die Aufzüge, in die sie einge-
ten Aufzug verbunden sind, als angemessen betrach- baut werden, die wesentlichen Gesundheitsschutz-
tet, untersucht er zum Schutz der Gesundheit und und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der
Sicherheit der Endnutzer Beschwerden. Erforderlichen- Richtlinie 2014/33/EU erfüllen.
falls führt er ein Verzeichnis der Beschwerden und der (2) Der Hersteller darf Sicherheitsbauteile für Auf-
nichtkonformen Aufzüge. züge nur in den Verkehr bringen, wenn die erforder-
608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016
lichen technischen Unterlagen nach Anhang IV Teil A dafür zu sorgen, dass die zur Identifikation erforderliche
Nummer 3 der Richtlinie 2014/33/EU erstellt wurden Information auf einem mit dem Sicherheitsbauteil
und das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 16 für Aufzüge fest verbundenen Typenschild gemäß § 7
durchgeführt wurde. Wurde mit dem Konformitätsbe- Absatz 3 des Produktsicherheitsgesetzes angegeben
wertungsverfahren nachgewiesen, dass das Sicher- wird.
heitsbauteil für Aufzüge die wesentlichen Gesundheits- (2) Der Hersteller hat beim Inverkehrbringen seinen
schutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder
der Richtlinie 2014/33/EU erfüllt, so stellt der Hersteller seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postan-
eine EU-Konformitätserklärung aus und bringt die CE- schrift auf dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge anzubrin-
Kennzeichnung gemäß § 7 des Produktsicherheitsge- gen. Falls dies aufgrund der Größe oder der Art des
setzes an. Der Hersteller hat sicherzustellen, dass je- Sicherheitsbauteils für Aufzüge nicht möglich ist, müs-
dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge die EU-Konformi- sen diese Kontaktdaten auf dem Typenschild angege-
tätserklärung beigefügt ist. ben werden. Bei der Postanschrift handelt es sich um
(3) Der Hersteller muss die technischen Unterlagen, die Anschrift einer zentralen Stelle, unter der der Her-
die EU-Konformitätserklärung sowie gegebenenfalls steller kontaktiert werden kann. Die Kontaktdaten sind
die Zulassungen der Qualitätssicherungssysteme nach in einer Sprache zu verfassen, die von den Endnutzern
Anhang VI oder VII der Richtlinie 2014/33/EU ab dem und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstan-
Inverkehrbringen des Sicherheitsbauteils für Aufzüge den werden kann.
für die Dauer von zehn Jahren für die Marktüberwa- (3) Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass dem
chungsbehörden bereithalten. Sicherheitsbauteil für Aufzüge die Betriebsanleitung
(4) Der Hersteller hat durch geeignete Verfahren da- nach Anhang I Nummer 6.1 der Richtlinie 2014/33/EU
für zu sorgen, dass bei Serienfertigung stets Konformi- in deutscher Sprache beigefügt ist.
tät mit den Anforderungen dieser Verordnung sicherge- (4) Alle Kennzeichnungen und die Betriebsanleitung
stellt ist. Änderungen am Entwurf oder an den Merkma- müssen klar, verständlich und deutlich sein.
len eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge sowie Ände-
(5) Der Hersteller ist verpflichtet, der Marktüberwa-
rungen der harmonisierten Normen oder sonstiger
chungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen
technischer Spezifikationen, auf die in der EU-Konfor-
und Unterlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfü-
mitätserklärung verwiesen wird, sind angemessen zu
gung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität
berücksichtigen.
des Sicherheitsbauteils für Aufzüge mit den Anforde-
(5) Wenn es der Hersteller angesichts der Risiken, rungen dieser Verordnung erforderlich sind. Die
die mit einem von ihm auf dem Markt bereitgestellten Informationen und Unterlagen müssen in deutscher
Sicherheitsbauteil für Aufzüge verbunden sind, als an- Sprache oder in einer Sprache, die von der Marktüber-
gemessen betrachtet, nimmt er zum Schutz der Ge- wachungsbehörde leicht verstanden werden kann,
sundheit und Sicherheit der Endnutzer Stichproben, abgefasst sein. Der Hersteller arbeitet mit der Markt-
prüft diese und untersucht Beschwerden. Erforder- überwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen
lichenfalls führt er ein Verzeichnis der Beschwerden, Maßnahmen zur Abwendung von Risiken zusammen,
der nichtkonformen Sicherheitsbauteile für Aufzüge die mit den Sicherheitsbauteilen für Aufzüge verbunden
und der Rückrufe. Der Hersteller hält die Händler und sind, die er in den Verkehr gebracht hat.
Montagebetriebe über diese Überwachung auf dem
Laufenden. §9
(6) Hat der Hersteller Grund zu der Annahme, dass Bevollmächtigter des Montagebetriebs,
ein von ihm in den Verkehr gebrachtes Sicherheitsbau- Bevollmächtigter des Herstellers
teil für Aufzüge nicht den Anforderungen dieser Verord- (1) Sowohl der Montagebetrieb als auch der Herstel-
nung entspricht, ergreift er unverzüglich die erforder- ler kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.
lichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzu-
stellen, oder er nimmt das Sicherheitsbauteil für Auf- (2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Monta-
züge zurück oder ruft es zurück. Sind mit dem Sicher- gebetrieb oder vom Hersteller übertragenen Pflichten
heitsbauteil für Aufzüge Risiken verbunden, so infor- für diesen wahr.
miert der Hersteller unverzüglich die Marktüberwa- (3) Ein Montagebetrieb oder ein Hersteller, der einen
chungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem mindestens
Union, in denen er das Sicherheitsbauteil für Aufzüge die folgenden Pflichten übertragen:
auf dem Markt bereitgestellt hat, insbesondere über die 1. die Pflicht, die technischen Unterlagen sowie die
Risiken, die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen EU-Konformitätserklärung und gegebenenfalls die
Korrekturmaßnahmen. Zulassungen des Qualitätssicherungssystems nach
§ 5 Absatz 3 oder nach § 7 Absatz 3 bereitzuhalten,
§8
2. die Pflicht, der Marktüberwachungsbehörde die In-
Besondere Kennzeichnungs- und formationen und Unterlagen nach § 6 Absatz 5 oder
Informationspflichten des Herstellers nach § 8 Absatz 5 zur Verfügung zu stellen, und
(1) Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass seine 3. die Pflicht, mit der Marktüberwachungsbehörde auf
Sicherheitsbauteile für Aufzüge beim Inverkehrbringen deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwen-
eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder eine dung der Risiken, die mit den Aufzügen oder den
andere Information zu ihrer Identifikation tragen. Falls Sicherheitsbauteilen für Aufzüge verbunden sind,
dies aufgrund der Größe oder der Art des Sicherheits- die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten ge-
bauteils für Aufzüge nicht möglich ist, hat der Hersteller hören, zusammenzuarbeiten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016 609
(4) Die Pflichten gemäß § 5 Absatz 1 und die Pflicht Aufzüge zurück oder ruft es zurück. Sind mit dem
zur Erstellung der technischen Unterlagen gemäß § 5 Sicherheitsbauteil für Aufzüge Risiken verbunden, so
Absatz 2 darf der Montagebetrieb nicht auf einen Be- informiert der Einführer unverzüglich die Marktüberwa-
vollmächtigten übertragen. Die Pflichten gemäß § 7 Ab- chungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen
satz 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Union, in denen er das Sicherheitsbauteil für Aufzüge
Unterlagen gemäß § 7 Absatz 2 darf der Hersteller nicht auf dem Markt bereitgestellt hat, insbesondere über die
auf einen Bevollmächtigten übertragen. Risiken, die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen
Korrekturmaßnahmen.
§ 10
Allgemeine Pflichten des Einführers § 11
(1) Der Einführer darf nur Sicherheitsbauteile für Auf- Besondere Kennzeichnungs- und
züge in den Verkehr bringen, die die Anforderungen die- Informationspflichten des Einführers
ser Verordnung erfüllen. (1) Der Einführer hat beim Inverkehrbringen seinen
(2) Der Einführer darf ein Sicherheitsbauteil für Auf- Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder
züge erst in den Verkehr bringen, wenn er sichergestellt seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postan-
hat, dass schrift auf dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge anzubrin-
gen. Falls dies aufgrund der Größe oder der Art des
1. der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren
Sicherheitsbauteils für Aufzüge nicht möglich ist, müs-
nach § 16 durchgeführt hat,
sen diese Kontaktdaten auf der Verpackung oder in den
2. der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge beigefügten Unter-
hat, lagen angegeben werden. Die Kontaktdaten sind in
3. das Sicherheitsbauteil für Aufzüge mit der CE-Kenn- einer Sprache zu verfassen, die von den Endnutzern
zeichnung versehen ist und ihm die EU-Konformi- und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstan-
tätserklärung beigefügt ist, den werden kann.
4. dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge die Betriebs- (2) Der Einführer hat ab dem Inverkehrbringen des
anleitung nach Anhang I Nummer 6.1 der Richt- Sicherheitsbauteils für Aufzüge für die Dauer von zehn
linie 2014/33/EU in deutscher Sprache beigefügt ist Jahren eine Kopie der EU-Konformitätserklärung und
und gegebenenfalls der Zulassungen der Qualitätssiche-
5. der Hersteller die Pflichten nach § 8 Absatz 1 und 2 rungssysteme für die Marktüberwachungsbehörden
erfüllt hat. bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass er auf deren
Verlangen die technischen Unterlagen vorlegen kann.
(3) Hat der Einführer Grund zu der Annahme, dass
ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge nicht den Anforde- (3) Der Einführer ist verpflichtet, der Marktüberwa-
rungen dieser Verordnung entspricht, darf er dieses chungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen
Sicherheitsbauteil für Aufzüge erst in den Verkehr brin- und Unterlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfü-
gen, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist mit dem gung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität
Sicherheitsbauteil für Aufzüge ein Risiko verbunden, so des Sicherheitsbauteils für Aufzüge mit den Anforde-
informiert der Einführer den Hersteller und die Markt- rungen dieser Verordnung erforderlich sind. Die In-
überwachungsbehörden darüber. formationen und Unterlagen müssen in deutscher
Sprache oder in einer Sprache, die von der Marktüber-
(4) Solange sich ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge wachungsbehörde leicht verstanden werden kann,
im Verantwortungsbereich des Einführers befindet, abgefasst sein. Der Einführer arbeitet mit der Markt-
ist dieser dafür verantwortlich, dass die Lagerungs- überwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen
und Transportbedingungen die Übereinstimmung des Maßnahmen zur Abwendung von Risiken zusammen,
Sicherheitsbauteils für Aufzüge mit den wesentlichen die mit den Sicherheitsbauteilen für Aufzüge verbunden
Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen sind, die er in den Verkehr gebracht hat.
nach Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU nicht beein-
trächtigen.
§ 12
(5) Wenn es der Einführer angesichts der Risiken, die
Pflichten des Händlers
mit einem von ihm auf dem Markt bereitgestellten
Sicherheitsbauteil für Aufzüge verbunden sind, als an- (1) Der Händler muss die Anforderungen dieser Ver-
gemessen betrachtet, nimmt er zum Schutz der Ge- ordnung mit der gebührenden Sorgfalt berücksichtigen,
sundheit und Sicherheit der Endnutzer Stichproben, wenn er ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge auf dem
prüft diese und untersucht Beschwerden. Erforder- Markt bereitstellt.
lichenfalls führt er ein Verzeichnis der Beschwerden,
(2) Bevor der Händler ein Sicherheitsbauteil für Auf-
der nichtkonformen Sicherheitsbauteile für Aufzüge
züge auf dem Markt bereitstellt, hat er zu überprüfen,
und der Rückrufe. Der Einführer hält die Händler und
ob
Montagebetriebe über diese Überwachungstätigkeiten
auf dem Laufenden. 1. das Sicherheitsbauteil für Aufzüge mit der CE-Kenn-
zeichnung versehen ist und ihm die EU-Konformi-
(6) Hat der Einführer Grund zu der Annahme, dass
tätserklärung beigefügt ist,
ein von ihm in den Verkehr gebrachtes Sicherheitsbau-
teil für Aufzüge nicht den Anforderungen dieser Verord- 2. dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge die Betriebsan-
nung entspricht, ergreift er unverzüglich die erforder- leitung nach Anhang I Nummer 6.1 der Richt-
lichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität her- linie 2014/33/EU in deutscher Sprache beigefügt ist
zustellen, oder er nimmt das Sicherheitsbauteil für und
610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016
3. der Hersteller seine Pflichten nach § 8 Absatz 1 2. an die er ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge abgege-
und 2 und der Einführer seine Pflichten nach § 11 ben hat.
Absatz 1 erfüllt hat. (2) Der Wirtschaftsakteur muss die Angaben nach
(3) Hat der Händler Grund zu der Annahme, dass ein Absatz 1 für die Dauer von zehn Jahren nach dem Be-
Sicherheitsbauteil für Aufzüge nicht den Anforderungen zug des Sicherheitsbauteils für Aufzüge sowie nach der
dieser Verordnung entspricht, darf er dieses Sicher- Abgabe des Sicherheitsbauteils für Aufzüge bereithal-
heitsbauteil für Aufzüge erst auf dem Markt bereitstel- ten.
len, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist mit dem
Sicherheitsbauteil für Aufzüge ein Risiko verbunden, Abschnitt 3
so informiert der Händler außerdem den Hersteller oder
Konformitätsbewertungsverfahren
den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden
darüber.
§ 15
(4) Solange sich ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge
Konformitätsbewertungsverfahren für Aufzüge
im Verantwortungsbereich des Händlers befindet,
ist dieser dafür verantwortlich, dass die Lagerungs- (1) Für Aufzüge sind die Konformitätsbewertungs-
und Transportbedingungen die Übereinstimmung des verfahren nach Artikel 16 Absatz 1 in Verbindung mit
Sicherheitsbauteils für Aufzüge mit den Anforderungen Anhang IV Teil B, den Anhängen V, VIII, X, XI oder An-
dieser Verordnung nicht beeinträchtigen. hang XII der Richtlinie 2014/33/EU durchzuführen.
(5) Hat der Händler Grund zu der Annahme, dass ein (2) Wenn die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a
von ihm auf dem Markt bereitgestelltes Sicherheitsbau- und b der Richtlinie 2014/33/EU genannten Konformi-
teil für Aufzüge nicht den Anforderungen dieser Verord- tätsbewertungsverfahren durchgeführt werden, muss
nung entspricht, hat er sicherzustellen, dass die erfor- die für den Entwurf und die Herstellung des Aufzugs
derlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um zuständige Person der für den Einbau und die Prüfun-
die Konformität herzustellen, oder dass das Sicher- gen des Aufzugs zuständigen Person alle Unterlagen
heitsbauteil für Aufzüge zurückgenommen oder zurück- und alle notwendigen Informationen zur Verfügung stel-
gerufen wird. Sind mit dem Sicherheitsbauteil für len, damit der Aufzug ordnungsgemäß und sicher ein-
Aufzüge Risiken verbunden, so informiert der Händler gebaut und ordnungsgemäß geprüft werden kann.
unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mit- Satz 1 ist nur anzuwenden, sofern die jeweils zuständi-
gliedstaaten, in denen er das Sicherheitsbauteil für gen Personen nicht identisch sind.
Aufzüge auf dem Markt bereitgestellt hat, insbesondere (3) Wird der Aufzug gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buch-
über die Risiken, die Art der Nichtkonformität und die stabe a der Richtlinie 2014/33/EU nach einem Muster-
ergriffenen Korrekturmaßnahmen. aufzug entworfen und hergestellt, sind alle zulässigen
(6) Der Händler ist verpflichtet, der Marktüberwa- Abweichungen des Aufzugs von dem Musteraufzug in
chungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen den technischen Unterlagen eindeutig unter Angabe
und Unterlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfü- der Höchst- und Mindestwerte zu dokumentieren.
gung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität (4) Es ist zulässig, die Ähnlichkeit der unterschied-
des Sicherheitsbauteils für Aufzüge mit den Anforde- lichen Ausführungen einer Baureihe hinsichtlich der Er-
rungen dieser Verordnung erforderlich sind. Der Händ- füllung der in Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU fest-
ler arbeitet mit der Marktüberwachungsbehörde auf de- gelegten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicher-
ren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung heitsanforderungen rechnerisch oder anhand von Kon-
von Risiken zusammen, die mit den Sicherheitsbautei- struktionszeichnungen oder durch Anwendung beider
len für Aufzüge verbunden sind, die er auf dem Markt Methoden nachzuweisen.
bereitgestellt hat.
§ 16
§ 13
Konformitätsbewertungsverfahren
Einführer oder Händler als Hersteller für Sicherheitsbauteile für Aufzüge
Auf einen Einführer oder Händler sind die §§ 7 und 8 Für Sicherheitsbauteile für Aufzüge sind die Konfor-
entsprechend anzuwenden, wenn er mitätsbewertungsverfahren nach Artikel 15 in Verbin-
1. ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge unter eigenem Na- dung mit Anhang IV Teil A, den Anhängen VI, VII oder
men oder eigener Handelsmarke in den Verkehr Anhang IX der Richtlinie 2014/33/EU durchzuführen.
bringt oder
2. ein bereits in den Verkehr gebrachtes Sicherheits- Abschnitt 4
bauteil für Aufzüge so verändert, dass die Konformi- Marktüberwachung
tät mit den Anforderungen dieser Verordnung beein-
trächtigt werden kann. § 17
Korrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure
§ 14
Angabe der Wirtschaftsakteure (1) Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zu
der Annahme, dass ein Aufzug oder ein Sicherheitsbau-
(1) Der Wirtschaftsakteur nennt den Marktüberwa- teil für Aufzüge ein Risiko für die Gesundheit oder
chungsbehörden auf deren Verlangen die Wirtschafts- Sicherheit von Menschen oder für die Sicherheit von
akteure, Gütern darstellt, so beurteilt sie, ob der Aufzug oder
1. von denen er ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge be- das Sicherheitsbauteil für Aufzüge die Anforderungen
zogen hat und dieser Verordnung erfüllt. Die Wirtschaftsakteure sind
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016 611
verpflichtet, zu diesem Zweck im erforderlichen Um- reitstellung des Sicherheitsbauteils für Aufzüge auf dem
fang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen- Markt oder sorgt dafür, dass das Sicherheitsbauteil für
zuarbeiten. Aufzüge zurückgenommen oder zurückgerufen wird.
(2) Gelangt die Marktüberwachungsbehörde zu dem (3) Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zu
Ergebnis, dass der Aufzug die Anforderungen dieser der Annahme, dass die beanstandeten Aufzüge auch
Verordnung nicht erfüllt, fordert sie unverzüglich den in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in
Montagebetrieb auf, innerhalb einer von ihr festgesetz- den Verkehr gebracht werden oder dass die beanstan-
ten, der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeig- deten Sicherheitsbauteile für Aufzüge auch in anderen
neten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Über- Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt
einstimmung des Aufzugs mit diesen Anforderungen bereitgestellt werden, so informiert sie die Bundesan-
herzustellen. stalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich
über die vorläufigen Maßnahmen nach den Absätzen 1
(3) Gelangt die Marktüberwachungsbehörde zu dem
Ergebnis, dass das Sicherheitsbauteil für Aufzüge die oder 2. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Ar-
Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, fordert beitsmedizin leitet die Informationen der Marktüberwa-
chungsbehörde unverzüglich der Europäischen Kom-
sie unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur
auf, innerhalb einer von ihr festgesetzten, der Art des mission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europä-
Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Korrektur- ischen Union zu.
maßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des (4) Die Informationen der Marktüberwachungsbe-
Sicherheitsbauteils für Aufzüge mit diesen Anforderun- hörde gemäß Absatz 3 Satz 1 müssen alle verfügbaren
gen herzustellen, oder das Sicherheitsbauteil für Auf- Angaben enthalten, insbesondere die Daten für die
züge zurückzunehmen oder zurückzurufen. Identifizierung des betreffenden Aufzugs oder des be-
treffenden Sicherheitsbauteils für Aufzüge, seine Her-
(4) Die Marktüberwachungsbehörde informiert die
kunft, die Art der behaupteten Nichtkonformität und
entsprechende notifizierte Stelle über die Nichtkonfor-
des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen vor-
mität nach den Absätzen 2 und 3.
läufigen Maßnahmen sowie die Argumente des betref-
(5) Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zu fenden Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbe-
der Annahme, dass die beanstandeten Aufzüge auch hörde gibt insbesondere an, ob die Nichtkonformität
in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in darauf zurückzuführen ist, dass
den Verkehr gebracht werden oder dass die beanstan-
1. der Aufzug oder das Sicherheitsbauteil für Aufzüge
deten Sicherheitsbauteile für Aufzüge auch in anderen
die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicher-
Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt
heitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie
bereitgestellt werden, informiert sie die Bundesanstalt
2014/33/EU nicht erfüllt oder
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über das Ergebnis
der Beurteilung nach Absatz 1 und die Maßnahmen, die 2. die harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung
zu ergreifen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat. gemäß § 4 eine Konformitätsvermutung gilt, mangel-
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedi- haft sind.
zin leitet die Informationen der Marktüberwachungsbe- (5) Wird die Marktüberwachungsbehörde von der
hörde unverzüglich der Europäischen Kommission und Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union darüber informiert, dass in einem anderen Mitgliedstaat
zu. der Europäischen Union eine vorläufige Maßnahme
(6) Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass sich nach Artikel 38 Absatz 4 der Richtlinie 2014/33/EU ge-
alle Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf sämtliche troffen wurde, trifft die Marktüberwachungsbehörde,
betroffenen Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Auf- sofern sie diese Maßnahme für gerechtfertigt hält, alle
züge erstrecken, die er in der Europäischen Union in geeigneten vorläufigen Maßnahmen nach den Absät-
den Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt zen 1 oder 2. Sie informiert die Bundesanstalt für Ar-
hat. beitsschutz und Arbeitsmedizin darüber sowie über alle
weiteren ihr vorliegenden Informationen hinsichtlich der
§ 18 Nichtkonformität des Aufzugs oder des Sicherheitsbau-
teils für Aufzüge. Sofern die Marktüberwachungsbe-
Vorläufige Maßnahmen hörde die von dem anderen Mitgliedstaat getroffene
der Marktüberwachungsbehörde
vorläufige Maßnahme nicht für gerechtfertigt hält, infor-
(1) Ergreift der Montagebetrieb innerhalb der nach miert sie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Ar-
§ 17 Absatz 2 festgesetzten Frist keine geeigneten Kor- beitsmedizin innerhalb von zwei Monaten darüber und
rekturmaßnahmen, so trifft die Marktüberwachungsbe- gibt ihre Einwände an. Die Bundesanstalt für Arbeits-
hörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um das schutz und Arbeitsmedizin leitet die Informationen ge-
Inverkehrbringen oder die Verwendung des Aufzugs mäß den Sätzen 2 und 3 unverzüglich der Europäischen
einzuschränken, oder sie untersagt das Inverkehrbrin- Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Euro-
gen oder die Verwendung des Aufzugs oder sorgt dafür, päischen Union zu.
dass der Aufzug zurückgerufen wird. (6) Liegen der Marktüberwachungsbehörde inner-
(2) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der nach halb von drei Monaten nach einer Information gemäß
§ 17 Absatz 3 festgesetzten Frist keine geeigneten Kor- Absatz 3 Satz 1 oder nach Erhalt einer Information ge-
rekturmaßnahmen, so trifft die Marktüberwachungsbe- mäß Absatz 5 Satz 1 keine Informationen über einen
hörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Einwand gegen eine von ihr oder einem anderen Mit-
Bereitstellung des Sicherheitsbauteils für Aufzüge auf gliedstaat der Europäischen Union getroffene vorläu-
dem Markt einzuschränken, oder sie untersagt die Be- fige Maßnahme vor, so gilt diese vorläufige Maßnahme
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als gerechtfertigt. Die Marktüberwachungsbehörde trifft 2. die Kennnummer der notifizierten Stelle wurde nicht
in diesem Fall unverzüglich geeignete beschränkende oder unter Verletzung von § 7 Absatz 4 des Produkt-
Maßnahmen, wie etwa den Rückruf des Aufzugs oder sicherheitsgesetzes angebracht,
die Rücknahme des Sicherheitsbauteils für Aufzüge. 3. die EU-Konformitätserklärung wurde nicht oder
nicht ordnungsgemäß ausgestellt,
§ 19
4. die technischen Unterlagen sind nicht verfügbar
Konforme Aufzüge oder Sicherheits- oder nicht vollständig,
bauteile für Aufzüge, die ein Risiko darstellen
5. die Angaben des Montagebetriebs gemäß § 6 Ab-
(1) Stellt die Marktüberwachungsbehörde im Rah- satz 2, des Herstellers gemäß § 8 Absatz 2 oder
men einer Beurteilung nach § 17 Absatz 1 fest, dass des Einführers gemäß § 11 Absatz 1 fehlen, sind
ein Aufzug ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit falsch oder unvollständig,
von Menschen oder für die Sicherheit von Gütern dar-
6. die Informationen zur Identifikation des Aufzugs ge-
stellt, obwohl der Aufzug den Anforderungen dieser
mäß § 6 Absatz 1 oder zur Identifikation des Sicher-
Verordnung genügt, so fordert sie den Montagebetrieb
heitsbauteils für Aufzüge gemäß § 8 Absatz 1 fehlen,
dazu auf, innerhalb einer der Art des Risikos angemes-
sind falsch oder unvollständig oder
senen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu er-
greifen, um dafür zu sorgen, dass der Aufzug kein 7. die Betriebsanleitung ist nicht beigefügt oder erfüllt
Risiko mehr darstellt, oder den Aufzug zurückzurufen nicht die Anforderungen nach § 6 Absatz 3 und 4
oder seine Verwendung einzuschränken oder zu unter- oder nach § 8 Absatz 3 und 4.
sagen. (2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1
(2) Stellt die Marktüberwachungsbehörde im Rah- weiter,
men einer Beurteilung nach § 17 Absatz 1 fest, dass 1. trifft die Marktüberwachungsbehörde alle geeigne-
ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge ein Risiko für die ten Maßnahmen, um die Verwendung des Aufzugs
Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für einzuschränken, oder sie untersagt die Verwendung
die Sicherheit von Gütern darstellt, obwohl das Sicher- des Aufzugs oder sorgt dafür, dass der Aufzug zu-
heitsbauteil für Aufzüge den Anforderungen dieser Ver- rückgerufen wird, oder
ordnung genügt, so fordert sie den betreffenden Wirt-
2. trifft die Marktüberwachungsbehörde alle geeigne-
schaftsakteur dazu auf, innerhalb einer der Art des
ten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Sicher-
Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Korrektur-
heitsbauteils für Aufzüge auf dem Markt einzu-
maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass das
schränken, oder sie untersagt die Bereitstellung
Sicherheitsbauteil für Aufzüge beim Inverkehrbringen
des Sicherheitsbauteils für Aufzüge auf dem Markt
kein Risiko mehr darstellt, oder das Sicherheitsbauteil
oder sorgt dafür, dass das Sicherheitsbauteil für Auf-
für Aufzüge zurückzunehmen oder zurückzurufen.
züge zurückgerufen oder zurückgenommen wird.
(3) Die Marktüberwachungsbehörde informiert die
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Abschnitt 5
über die Feststellung und die Maßnahmen, die zu er-
Ordnungswidrigkeiten,
greifen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat. Die
Straftaten und Schlussbestimmungen
Information umfasst alle verfügbaren Angaben, insbe-
sondere die Daten für die Identifizierung des betreffen-
§ 21
den Aufzugs oder des betreffenden Sicherheitsbauteils
für Aufzüge, dessen Herkunft, dessen Lieferkette, die Ordnungswidrigkeiten
Art des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1
Maßnahmen. Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgeset-
(4) Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass sich zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
alle Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf sämtliche 1. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 oder § 7 Absatz 2
betroffenen Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Auf- Satz 1 einen Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil für
züge erstrecken, die er in der Europäischen Union in Aufzüge in den Verkehr bringt,
den Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt
2. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 3 oder § 7 Absatz 2
hat.
Satz 3 nicht sicherstellt, dass dem Aufzug oder
(5) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits- dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge die EU-Konfor-
medizin leitet die Information gemäß Absatz 3 unver- mitätserklärung beigefügt ist,
züglich der Europäischen Kommission und den übrigen
3. entgegen § 6 Absatz 1 oder § 8 Absatz 1 Satz 1
Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu.
nicht dafür sorgt, dass ein Aufzug oder ein Sicher-
heitsbauteil für Aufzüge eine dort genannte Num-
§ 20 mer oder eine andere Information trägt,
Formale Nichtkonformität 4. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1, § 8 Absatz 2 Satz 1
(1) Unabhängig von den Korrekturmaßnahmen nach oder § 11 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Daten
§ 17 fordert die Marktüberwachungsbehörde den be- nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
treffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, die folgenden zeitig anbringt,
Fälle der Nichtkonformität zu korrigieren: 5. entgegen § 6 Absatz 3 oder § 8 Absatz 3 nicht dafür
1. die CE-Kennzeichnung wurde nicht oder unter Ver- sorgt, dass einem Aufzug oder einem Sicherheits-
letzung von § 7 des Produktsicherheitsgesetzes an- bauteil für Aufzüge eine Betriebsanleitung beigefügt
gebracht, ist,
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6. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass gefährdet, ist nach § 40 des Produktsicherheitsgeset-
eine dort genannte Information angegeben wird, zes strafbar.
oder
7. entgegen § 10 Absatz 2 Nummer 1, 3 oder Num- § 23
mer 4 ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge in den Ver- Übergangsvorschriften
kehr bringt. (1) Aufzüge, die die Anforderungen der Richtlinie
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgeset- vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschrif-
zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ten der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. L 213 vom
1. entgegen § 5 Absatz 3 oder § 7 Absatz 3, jeweils 7.9.1995, S. 1), die durch die Richtlinie 2014/33/EU auf-
auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Nummer 1, oder gehoben worden ist, erfüllen und vor dem 20. April
entgegen § 11 Absatz 2 eine technische Unterlage, 2016 in den Verkehr gebracht wurden, dürfen in Betrieb
die EU-Konformitätserklärung oder eine Zulassung genommen werden.
nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält, (2) Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die die Anforde-
2. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 1 oder § 8 Absatz 5 rungen der Richtlinie 95/16/EG erfüllen und vor dem
Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3 20. April 2016 in den Verkehr gebracht wurden, dürfen
Nummer 2, entgegen § 11 Absatz 3 Satz 1 oder § 12 auf dem Markt bereitgestellt werden.
Absatz 6 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage (3) Bescheinigungen, die von notifizierten Stellen ge-
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor- mäß der Richtlinie 95/16/EG ausgestellt worden sind,
geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Ver- und Beschlüsse, die von notifizierten Stellen gemäß
fügung stellt oder der Richtlinie 95/16/EG gefasst worden sind, bleiben
3. entgegen § 14 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur im Rahmen dieser Verordnung gültig.
nicht oder nicht rechtzeitig nennt.
§ 24
§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Straftaten Diese Verordnung tritt am 20. April 2016 in Kraft.
Wer eine in § 21 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Gleichzeitig tritt die Aufzugsverordnung vom 17. Juni
Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche 1998 (BGBl. I S. 1393), die zuletzt durch Artikel 22 des
vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) ge-
anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert ändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 6. April 2016
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Februar 2016
– 1 BvL 8/10 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 72 Absatz 2 Satz 6 und § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die
Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Hoch-
schulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Nordrhein-Westfalen 2006, Seite 474) sowie § 73 Absatz 4 und
§ 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2014 (Gesetz- und Verordnungs-
blatt für das Land Nordrhein-Westfalen 2014, Seite 547) sind mit Artikel 5
Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes
unvereinbar.
2. § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 72 Absatz 2 Satz 6 des Gesetzes über die
Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Hoch-
schulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 und § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2
und § 73 Absatz 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nord-
rhein-Westfalen vom 16. September 2014 gelten bis zu einer Neuregelung
und längstens bis zum 31. Dezember 2017 fort.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 4. April 2016
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas