518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2016
Gesetz
zur Umsetzung der aufsichts- und
berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie
zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
(Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz – APAReG)*
Vom 31. März 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: m) Die Angaben zu den §§ 68 und 68a werden
wie folgt gefasst:
Artikel 1 „Berufsaufsichtliche Maßnahmen § 68
Änderung der Untersagungsverfügung § 68a“.
Wirtschaftsprüferordnung n) Nach der Angabe zu § 68a werden die folgen-
Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der den Angaben eingefügt:
Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I „Vorläufige Untersagungsverfügung § 68b
S. 2803), die zuletzt durch Artikel 255 der Verordnung Ordnungsgeld § 68c“.
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert: o) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: „Bekanntmachung von Maßnahmen § 69“.
a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst: p) Die Angabe zu § 71 wird wie folgt gefasst:
„Bestellungsbehörde § 15“. „Vorschriften für Mitglieder der Wirt-
schaftsprüferkammer, die nicht Wirt-
b) Die Angabe zu § 44b wird wie folgt gefasst: schaftsprüfer sind, und Wirtschafts-
„Gemeinsame Berufsausübung § 44b“. prüfungsgesellschaften § 71“.
c) Nach der Angabe zu § 51b wird folgende An- q) Nach der Angabe zu § 71 werden die folgen-
gabe eingefügt: den Angaben eingefügt:
„Auftragsdatei § 51c“. „Sechster Teil
d) Die Angabe zu § 55b wird wie folgt gefasst: Berufsgerichtsbarkeit
„Internes Qualitätssicherungssystem § 55b“.
Erster Abschnitt
e) Die Angabe zu § 55c wird wie folgt gefasst:
„Bestellung eines Praxisabwicklers § 55c“. Berufsgerichtliche Entscheidung
f) Die Angabe zu § 62b wird wie folgt gefasst: Antrag auf berufsgerichtliche Ent-
scheidung § 71a“.
„Inspektionen § 62b“.
r) Die Angabe zu § 75 wird wie folgt gefasst:
g) Die Angabe zu § 63 wird wie folgt gefasst:
„Berufsangehörige als Beisitzer § 75“.
„(weggefallen) § 63“.
s) Die Angabe zu § 82 wird wie folgt gefasst:
h) Die Angabe zu § 63a wird gestrichen.
„Keine Verhaftung von Berufsange-
i) Die Angabe zu § 65 wird wie folgt gefasst:
hörigen § 82“.
„Unterrichtung der Staatsanwalt-
schaft § 65“. t) Die Angabe zu § 82b wird wie folgt gefasst:
j) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst: „Akteneinsicht; Beteiligung der Wirt-
schaftsprüferkammer und der Ab-
„Rechtsaufsicht § 66“. schlussprüferaufsichtsstelle § 82b“.
k) Nach der Angabe zu § 66b wird folgende An- u) Die Angabe zu § 83a wird wie folgt gefasst:
gabe eingefügt:
„(weggefallen) § 83a“.
„Zusammenarbeit mit anderen Stel-
len und internationale Zusammen- v) Die Angabe zu § 84a wird gestrichen.
arbeit § 66c“. w) Die Angabe zu § 86 wird wie folgt gefasst:
l) Nach der Angabe zu § 66c werden die Anga- „Verfahren § 86“.
ben zum Sechsten Teil und zum Ersten Ab-
x) Die Angabe zu § 87 wird wie folgt gefasst:
schnitt gestrichen.
„(weggefallen) § 87“.
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/56/EU des y) Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst:
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Ände-
rung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresab- „Verlesung der berufsaufsichtlichen
schlüssen und konsolidierten Abschlüssen (ABl. L 158 vom 27.5.2014, Entscheidung § 94“.
S. 196) sowie der Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über z) Die Angaben zu den §§ 95 bis 97 werden wie
spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unterneh- folgt gefasst:
men von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses
2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77). „(weggefallen) §§ 95 bis 97“.
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aa) Die Angabe zu § 98 wird wie folgt gefasst: der kontinuierlichen Fortbildung,“ und nach dem
„Hauptverhandlung trotz Ausblei- Wort „tätig“ die Wörter „; die Zuständigkeit der
bens der Berufsangehörigen § 98“. Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Abschluss-
bb) In der Angabe nach § 121a werden die Wör-
prüferaufsichtsstelle) bleibt unberührt“ eingefügt.
ter „und in dem Verfahren bei Anträgen auf
berufsgerichtliche Entscheidung über die 5. In § 7 werden die Wörter „in schriftlicher Form“
Rüge“ gestrichen. durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch“
cc) Die Angabe zu § 123 wird wie folgt gefasst: ersetzt.
„(weggefallen) § 123“. 6. In § 8a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 wird die An-
gabe „Satz 2“ gestrichen.
dd) Die Angabe zu § 124 wird wie folgt gefasst:
„Kostenpflicht § 124“. 7. § 9 wird wie folgt geändert:
ee) Die Angabe zu § 124a wird gestrichen. a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“
gestrichen.
ff) Die Angabe zu § 125 wird wie folgt gefasst:
„(weggefallen) § 125“. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
gg) Nach der Angabe zu § 130 werden die fol- „(3) Die Prüfungstätigkeit muss ausgeübt
genden Angaben eingefügt: worden sein in Mitarbeit bei
„Achter Teil 1. Berufsangehörigen,
EU- und 2. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,
EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften 3. vereidigten Buchprüfern oder vereidigten
Prüfungstätigkeit von EU- und Buchprüferinnen,
EWR-Abschlussprüfungsgesell-
schaften § 131 4. Buchprüfungsgesellschaften,
Registrierungsverfahren § 131a 5. genossenschaftlichen Prüfungsverbänden,
Überwachung der EU- und EWR- in denen ein Berufsangehöriger tätig ist,
Abschlussprüfungsgesellschaften § 131b“. 6. Prüfungsstellen von Sparkassen- und Giro-
hh) Die Angabe zu § 131m wird wie folgt ge- verbänden, in denen ein Berufsangehöriger
fasst: tätig ist,
„Bescheinigungen des Herkunfts- 7. überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Kör-
mitgliedstaats § 131m“. perschaften und Anstalten des öffentlichen
ii) Die Angabe zu § 135 wird wie folgt gefasst: Rechts, in denen ein Berufsangehöriger tätig
ist, oder
„(weggefallen) § 135“.
jj) Die Angabe zu § 136 wird wie folgt gefasst: 8. in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder in einem anderen
„Übergangsregelung für § 57a § 136“. Vertragsstaat des Abkommens über den
kk) Die Angabe zu § 138 wird wie folgt gefasst: Europäischen Wirtschaftsraum zugelasse-
„Behandlung schwebender Ver- nen Abschlussprüfern oder Abschlussprü-
fahren § 138“. ferinnen (EU- oder EWR-Abschlussprüfern)
ll) Die Angabe zu § 139 wird wie folgt gefasst: oder dort zugelassenen Prüfungsgesell-
schaften (EU- oder EWR-Abschlussprü-
„(weggefallen) § 139“.
fungsgesellschaften).“
mm) Die Angabe zu § 140 wird wie folgt gefasst:
c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort
„(weggefallen) § 140“. „Wirtschaftsprüferkammer“ die Wörter „, bei
2. In § 2 Absatz 3 werden nach dem Wort „weiter“ der Abschlussprüferaufsichtsstelle“ eingefügt
die Wörter „nach Maßgabe der bestehenden Vor- und wird die Angabe „§ 43a Abs. 4 Nr. 4“
schriften“ eingefügt. durch die Angabe „§ 43a Absatz 1 Nummer 9“
ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „selbständi- „(6) Bewerber und Bewerberinnen, die einen
gen Wirtschaftsprüfers“ durch das Wort nach § 8a anerkannten Hochschulausbildungs-
„Berufsangehörigen“ ersetzt und wird das gang abgeschlossen haben, können ohne
Wort „eigene“ gestrichen. Nachweis der Tätigkeit nach Absatz 1 und
der Prüfungstätigkeit nach Absatz 2 bereits
bb) Satz 3 wird aufgehoben. zu einem früheren Zeitpunkt zur Prüfung zuge-
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Sitz der Ge- lassen werden.“
sellschaft“ durch die Wörter „Verwaltungssitz
8. § 13a wird wie folgt geändert:
der Gesellschaft“ ersetzt.
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
c) In Absatz 3 wird das Wort „Wirtschaftsprüfer“
durch das Wort „Berufsangehörige“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
4. In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „(2) Bei der verkürzten Prüfung entfällt die
„Registrierung,“ die Wörter „der Beaufsichtigung schriftliche und mündliche Prüfung in
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1. Angewandter Betriebswirtschaftslehre und ee) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
Volkswirtschaftslehre sowie „4. nicht den nach § 54 Absatz 1 notwen-
2. in jenen Bereichen der Gebiete Wirtschaft- digen Versicherungsschutz unterhal-
liches Prüfungswesen, Unternehmensbewer- ten oder diesen innerhalb der letzten
tung und Berufsrecht sowie Wirtschaftsrecht, fünf Jahre wiederholt mit nennens-
die bereits Gegenstand des Buchprüfer- werter Dauer nicht aufrechterhalten
examens nach § 131a Absatz 2 dieses Ge- haben und diese Unterlassung auch
setzes in der Fassung des Artikels 6 Num- zukünftig zu befürchten ist;“.
mer 16 des Bilanzrichtliniengesetzes vom
ff) In Nummer 5 wird das Wort „befindet“
19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355) waren.
durch das Wort „befinden“ ersetzt.
Für vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buch-
gg) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
prüferinnen, die Steuerberater oder Steuer-
beraterinnen sind, entfällt über Satz 1 hinaus „6. keine berufliche Niederlassung nach
die schriftliche und mündliche Prüfung im § 3 Absatz 1 Satz 1 unterhalten;“.
Steuerrecht. Für vereidigte Buchprüfer und hh) In Nummer 7 wird das Wort „hat“ durch
vereidigte Buchprüferinnen, die Rechtsanwälte das Wort „haben“ ersetzt.
oder Rechtsanwältinnen sind, entfällt über
Satz 1 hinaus die vollständige schriftliche b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
und mündliche Prüfung im Wirtschaftsrecht.“ „(3) Berufsangehörige, die eine unvereinbare
9. § 15 wird wie folgt geändert: Tätigkeit nach § 43a Absatz 3 Satz 1 oder § 44a
Satz 1 ausüben, haben dies der Wirtschafts-
a) In der Überschrift werden die Wörter „und prüferkammer unverzüglich anzuzeigen.“
Gebühren“ gestrichen.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
b) In Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“ gestrichen.
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
10. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
und 4 ist von einem Widerruf abzusehen,
„3. solange kein Nachweis über den Abschluss wenn anzunehmen ist, dass die Berufsan-
einer nach § 54 Absatz 1 notwendigen Ver- gehörigen künftig eigenverantwortlich tätig
sicherung vorliegt;“. sein, die nach § 43 Absatz 2 Satz 1, § 43a
b) In Nummer 6 werden die Wörter „nach § 43 Absatz 3 Satz 1 oder § 44a Satz 1 unver-
Abs. 2 Satz 1 oder § 43a Abs. 3 unvereinbar“ einbare Tätigkeit dauernd aufgeben oder
durch die Wörter „nach § 43 Absatz 2 Satz 1, die vorgeschriebene Haftpflichtversiche-
§ 43a Absatz 3 Satz 1 oder § 44a Satz 1 un- rung künftig laufend unterhalten werden.“
vereinbar und nicht nach § 43a Absatz 3 Satz 2 bb) In Satz 2 werden die Wörter „Dem Wirt-
oder 3 oder § 44a Satz 2 genehmigungsfähig“ schaftsprüfer“ durch die Wörter „Den Be-
ersetzt. rufsangehörigen“ ersetzt.
11. In § 16a Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Prü- cc) In Satz 3 werden die Wörter „Kommt er
fungsstelle“ durch das Wort „Wirtschaftsprüfer- seiner“ durch die Wörter „Kommen sie
kammer“ ersetzt. ihrer“ ersetzt.
12. In § 18 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
„Bestellung“ die Wörter „oder während einer
Beurlaubung“ eingefügt. aa) In Satz 1 werden die Wörter „Ist der Wirt-
schaftsprüfer“ durch die Wörter „Sind
13. In § 19 Absatz 1 wird das Wort „rechtskräftige“ Berufsangehörige“ und wird das Wort
durch das Wort „unanfechtbare“ ersetzt. „seiner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt.
14. § 20 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 wird das Wort „Wirtschafts-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: prüfer“ durch die Wörter „Berufsangehöri-
aa) Die Wörter „der Wirtschaftsprüfer oder die ger oder eine Berufsangehörige“ ersetzt.
Wirtschaftsprüferin“ werden durch das 15. In § 20a Satz 2 wird das Wort „Wirtschaftsprüfer“
Wort „Berufsangehörige“ ersetzt. durch die Wörter „oder die Berufsangehörige“
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ersetzt.
„1. nicht eigenverantwortlich tätig sind oder 16. In § 23 Absatz 1 Nummer 2 werden das Wort
eine Tätigkeit ausüben, die mit dem Be- „rechtskräftige“ durch das Wort „unanfechtbare“
ruf nach § 43 Absatz 2 Satz 1, § 43a und das Wort „rechtskräftigen“ durch das Wort
Absatz 3 Satz 1 oder § 44a Satz 1 un- „unanfechtbaren“ ersetzt.
vereinbar ist und nicht nach § 43a Ab- 17. § 27 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
satz 3 Satz 2 oder 3 oder § 44a Satz 2
genehmigt ist;“. „(1) Europäische Gesellschaften, Gesellschaf-
ten nach deutschem Recht oder Gesellschaften
cc) In Nummer 2 wird das Wort „hat“ durch in einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats der
das Wort „haben“ ersetzt. Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des
dd) In Nummer 3 wird das Wort „ist“ durch das Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
Wort „sind“ ersetzt. raum zulässigen Rechtsform können nach Maß-
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gabe der Vorschriften dieses Abschnitts als Wirt- EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesell-
schaftsprüfungsgesellschaften anerkannt werden.“ schaften“ ersetzt.
18. § 28 wird wie folgt geändert: cc) In Nummer 4 werden die Wörter „oder
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: von in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder Vertragsstaat
aa) In Satz 1 werden die Wörter „in einem an- des Abkommens über den Europäischen
deren Mitgliedstaat der Europäischen Union Wirtschaftsraum zugelassenen Abschluss-
oder Vertragsstaat des Abkommens über prüfern, Abschlussprüferinnen oder von
den Europäischen Wirtschaftsraum zuge- dort zugelassenen Prüfungsgesellschaf-
lassene Abschlussprüfer oder Abschluss- ten“ durch die Wörter „von EU- oder EWR-
prüferinnen“ durch die Wörter „EU- oder Abschlussprüfern oder EU- oder EWR-Ab-
EWR-Abschlussprüfer“ ersetzt. schlussprüfungsgesellschaften“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „in einem an- dd) In Nummer 6 werden die Wörter „in einem
deren Mitgliedstaat der Europäischen Union anderen Mitgliedstaat der Europäischen
oder Vertragsstaat des Abkommens über Union oder Vertragsstaat des Abkommens
den Europäischen Wirtschaftsraum zuge- über den Europäischen Wirtschaftsraum
lassene Prüfungsgesellschaften“ durch die zugelassene Abschlussprüfer oder Ab-
Wörter „EU- oder EWR-Abschlussprüfungs- schlussprüferinnen“ durch die Wörter „EU-
gesellschaften“ ersetzt. oder EWR-Abschlussprüfer“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „Wirtschafts- 19. § 29 wird wie folgt geändert:
prüfer oder Wirtschaftsprüferin oder in
einem anderen Mitgliedstaat der Euro- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
päischen Union oder Vertragsstaat des „(2) Die Wirtschaftsprüferkammer kann als
Abkommens über den Europäischen Wirt- Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen
schaftsraum zugelassener Abschlussprü- geeignete Belege, Ausfertigungen oder öffent-
fer oder zugelassene Abschlussprüferin“ lich beglaubigte Abschriften anfordern.“
durch die Wörter „Berufsangehöriger oder b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
EU- oder EWR-Abschlussprüfer“ ersetzt.
20. § 30 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in
„Die Wirtschaftsprüferkammer kann als Nach-
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
weis der Änderung geeignete Belege, Ausferti-
Union oder Vertragsstaat des Abkommens
gungen oder öffentlich beglaubigte Abschriften
über den Europäischen Wirtschaftsraum zuge-
anfordern.“
lassenen Abschlussprüfern oder Abschluss-
prüferinnen und Prüfungsgesellschaften“ durch 21. § 34 wird wie folgt geändert:
die Wörter „EU- oder EWR-Abschlussprüfern a) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter
und EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesell- „rechtskräftiges berufsgerichtliches Urteil“
schaften“ ersetzt. durch die Wörter „eine unanfechtbare Ent-
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in scheidung“ ersetzt.
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen b) In Absatz 2 wird das Wort „Vermögensverfall“
Union oder Vertragsstaat des Abkommens durch die Wörter „nicht geordnete wirtschaft-
über den Europäischen Wirtschaftsraum zuge- liche Verhältnisse, insbesondere in Vermögens-
lassenen Abschlussprüfern oder Abschluss- verfall,“ ersetzt.
prüferinnen“ durch die Wörter „EU- oder EWR-
22. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Abschlussprüfern“ ersetzt.
a) In Satz 3 werden die Wörter „bei Berufsange-
d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
hörigen“ gestrichen.
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „oder in
b) Folgender Satz wird angefügt:
einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder Vertragsstaat des „Liegt einer Eintragung eine Urkunde in einer
Abkommens über den Europäischen Wirt- anderen Sprache zugrunde, muss sich aus dem
schaftsraum zugelassene Abschlussprü- Berufsregister ergeben, ob es sich um eine
fer, Abschlussprüferinnen oder dort zuge- beglaubigte Übersetzung handelt oder nicht.“
lassene Prüfungsgesellschaften“ durch die 23. § 38 wird wie folgt geändert:
Wörter „EU- oder EWR-Abschlussprüfer, a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesell-
schaften“ ersetzt. aa) Das Wort „Wirtschaftsprüfer“ wird durch
das Wort „Berufsangehörige“ ersetzt.
bb) In den Nummern 3 und 5 werden jeweils
die Wörter „oder in einem anderen Mit- bb) In Buchstabe a werden die Wörter „, Ge-
gliedstaat der Europäischen Union oder burtsort und Veränderungen des Namens“
Vertragsstaat des Abkommens über den durch die Wörter „und Geburtsort“ ersetzt.
Europäischen Wirtschaftsraum zugelas- cc) In Buchstabe c werden die Wörter „ihre Ver-
senen Abschlussprüfern, Abschlussprüfe- änderungen unter Angabe des Datums“
rinnen oder dort zugelassenen Prü- durch die Wörter „, sofern der Berufsange-
fungsgesellschaften“ durch die Wörter hörige in ein Netzwerk eingebunden ist,
„EU- oder EWR-Abschlussprüfern oder Namen, Firmen und Anschriften der ande-
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ren Mitglieder des Netzwerks und der mit cc) In Buchstabe d werden die Wörter „Aktien
diesen durch gemeinsames Eigentum, und Stammeinlagen“ durch das Wort „An-
gemeinsame Kontrolle oder gemeinsame teile“ ersetzt.
Geschäftsführung verbundenen Unterneh- dd) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
men oder ein Hinweis darauf, wo diese An-
gaben öffentlich zugänglich sind“ ersetzt. „f) Anzeige der Tätigkeit als gesetzlicher
Abschlussprüfer nach § 57a Absatz 1
dd) In Buchstabe d werden die Wörter „§ 43a Satz 2,“.
Abs. 1 und 2 und alle Veränderungen unter ee) Dem Buchstaben h wird ein Komma ange-
Angabe des Datums“ durch die Wörter fügt.
„§ 43a Absatz 1 unter Angabe der Praxis“
ersetzt. ff) Die folgenden Buchstaben i und j werden
angefügt:
ee) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
„i) berufsaufsichtlich festgesetzte, auch
„e) Name, Vorname, Berufe oder Firma und vorläufige Tätigkeits- und Berufsver-
die Anschriften der beruflichen Nieder- bote und bei Tätigkeitsverboten das
lassungen der Gesellschafter einer Per- Tätigkeitsgebiet, jeweils unter Angabe
sonengesellschaft im Sinne des § 44b des Beginns und der Dauer,
und Name oder Firma der Personen- j) die sofort vollziehbare Aufhebung der
gesellschaft; dies gilt entsprechend im Anerkennung unter Angabe des Da-
Fall der Kundmachung einer Personen- tums“.
gesellschaft, auch wenn die Voraus-
setzungen nach § 44b Absatz 1 Satz 1 gg) Die Wörter „g und h unter Angabe des
und Absatz 2 nicht vorliegen,“. Datums.“ werden durch die Wörter „g, h
und i unter Angabe des Datums;“ ersetzt.
ff) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
c) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
„f) Firma, Anschrift, Internetadresse und ein Semikolon ersetzt.
Registernummer der Prüfungsgesell- d) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-
schaft, bei welcher die Berufsangehö- gefügt:
rigen angestellt oder in anderer Weise
„4. EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesell-
tätig sind oder der sie als Partner oder
schaften gemäß § 131; die Nummern 2
Partnerin angehören oder in ähnlicher
und 3 gelten entsprechend mit der Maß-
Weise verbunden sind,“.
gabe, dass nur EU- und EWR-Abschluss-
gg) Buchstabe g wird gestrichen. prüfer und Niederlassungen, die im Gel-
hh) Buchstabe h wird wie folgt gefasst: tungsbereich dieses Gesetzes tätig wer-
den, einzutragen sind;“.
„h) Anzeige der Tätigkeit als gesetzlicher e) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und
Abschlussprüfer nach § 57a Absatz 1 die Wörter „Abschlussprüfer, Abschlussprüfe-
Satz 2,“. rinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften
ii) In Buchstabe k werden das Wort „berufs- aus Drittstaaten“ werden durch die Wörter
gerichtlich“ durch das Wort „berufsauf- „Drittstaatsprüfer und Drittstaatsprüfungsge-
sichtlich“ und der Punkt am Ende durch sellschaften“ ersetzt.
ein Komma ersetzt. 24. § 39 wird wie folgt geändert:
jj) Die folgenden Buchstaben l und m werden a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
angefügt: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„l) die sofort vollziehbare Aufhebung der „1. Berufsangehörige, wenn die Bestel-
Bestellung unter Angabe des Datums, lung als Wirtschaftsprüfer erloschen
m) die Beurlaubung“. oder unanfechtbar zurückgenommen
oder widerrufen ist;“.
kk) Die folgenden Wörter werden angefügt:
bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
„sowie alle Veränderungen zu den Buch- aaa) In Buchstabe a wird das Komma
staben a, c, d, e, f, h, i, j und m unter An- durch das Wort „oder“ ersetzt.
gabe des Datums;“.
bbb) In Buchstabe b wird das Wort „Wirt-
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: schaftsprüfer“ durch das Wort „Be-
aa) In Buchstabe a wird nach dem Wort „Name“ rufsangehörigen“ und der Punkt am
das Wort „, Firma“ eingefügt. Ende durch ein Semikolon ersetzt.
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
bb) In Buchstabe c werden vor dem Wort
„Firmen“ das Wort „Namen,“ und vor dem „4. EU- und EWR-Abschlussprüfungsge-
Wort „Mitglieder“ das Wort „anderen“ ein- sellschaften gemäß § 131, wenn
gefügt und wird das Wort „ihrer“ durch die a) die Zulassung der Prüfungsgesell-
Wörter „der mit diesen durch gemeinsames schaft in dem Herkunftsmitglied-
Eigentum, gemeinsame Kontrolle oder ge- staat erloschen ist oder unanfecht-
meinsame Geschäftsführung“ ersetzt. bar zurückgenommen, widerrufen
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oder in sonstiger Weise aufgeho- buchs“ die Wörter „des § 53 Absatz 2 des
ben wurde oder Genossenschaftsgesetzes,“ eingefügt.
b) die Prüfungsgesellschaft in dem Her- d) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden ange-
kunftsmitgliedstaat nicht mehr regis- fügt:
triert ist.“ „(5) Die Eintragung eines in Absatz 1 Satz 1
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: genannten genossenschaftlichen Prüfungsver-
bands wird gelöscht, wenn
„(2) Die Angaben nach § 38 Nummer 1
Buchstabe h und Nummer 2 Buchstabe f sind 1. die Qualitätskontrolle
zu löschen, wenn die Kommission für Quali- a) nicht innerhalb der nach § 63e Absatz 1
tätskontrolle auf die Löschung der Eintragung des Genossenschaftsgesetzes vorgege-
als gesetzlicher Abschlussprüfer entschieden benen Frist durchgeführt worden ist oder
hat oder wenn die eingetragenen Berufsange-
b) unter Verstoß gegen § 63f Absatz 1 des
hörigen oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaf-
Genossenschaftsgesetzes in Verbindung
ten auf die Durchführung gesetzlicher Ab-
mit § 57a Absatz 3 Satz 1 und 5 der
schlussprüfungen verzichtet haben. Die Anga-
Wirtschaftsprüferordnung, gegen § 63f
ben nach § 38 Nummer 1 Buchstabe i und
Absatz 2 Satz 2 des Genossenschafts-
Nummer 2 Buchstabe g sind zu löschen, wenn
gesetzes oder gegen § 63f Absatz 3 des
die Registrierung als Prüfer für Qualitäts-
Genossenschaftsgesetzes in Verbindung
kontrolle unanfechtbar zurückgenommen oder
mit § 57a Absatz 4 der Wirtschaftsprü-
widerrufen worden ist. Die Angaben nach § 38
ferordnung durchgeführt worden ist,
Nummer 1 Buchstabe k und i sind zu löschen,
wenn die Tätigkeits- oder Berufsverbote er- 2. wesentliche Prüfungshemmnisse festgestellt
loschen sind. worden sind oder
(3) Die Berufsangehörigen haben ihre Auf- 3. wesentliche Mängel im Qualitätssicherungs-
traggeber während eines laufenden Mandats system festgestellt worden sind, die das
unverzüglich über die Löschung der Eintra- Qualitätssicherungssystem als unangemes-
gung im Berufsregister nach Absatz 2 Satz 1 sen oder unwirksam erscheinen lassen.
zu informieren.“ Erkennt die Wirtschaftsprüferkammer, dass die
25. § 40 wird wie folgt geändert: Eintragung zu löschen ist, so ist der Vorgang
vor der Entscheidung der nach § 63 des Ge-
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Wirtschafts- nossenschaftsgesetzes zuständigen Aufsichts-
prüferkammer“ das Wort „unverzüglich“ ein- behörde vorzulegen.
gefügt.
(6) Ein genossenschaftlicher Prüfungsver-
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: band, der erstmalig eine gesetzlich vorge-
„(3) Auf Antrag der Berufsangehörigen oder schriebene Abschlussprüfung durchführt, hat
der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften stellt dies der Wirtschaftsprüferkammer spätestens
die Wirtschaftsprüferkammer einen Register- zwei Wochen nach Beginn dieser Prüfung
auszug über die jeweilige Eintragung nach anzuzeigen. Er ist mit dem Zusatz „(vorläufige
§ 38 Nummer 1 Buchstabe h oder Nummer 2 Eintragung bis zur erstmaligen Durchführung
Buchstabe f zur Verfügung.“ der Qualitätskontrolle)“ einzutragen. Der Zu-
satz ist nach Durchführung der Qualitätskon-
26. § 40a wird wie folgt geändert: trolle zu löschen.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 27. § 43 wird wie folgt gefasst:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „registriert, „§ 43
die Abschlussprüfungen im Sinn“ durch
die Wörter „eingetragen, die gesetzlich Allgemeine Berufspflichten
vorgeschriebene Abschlussprüfungen im (1) Berufsangehörige haben ihren Beruf unab-
Sinne des § 53 Absatz 2 des Genossen- hängig, gewissenhaft, verschwiegen und eigen-
schaftsgesetzes,“ ersetzt. verantwortlich auszuüben. Sie haben sich insbe-
sondere bei der Erstattung von Prüfungsberich-
bb) Folgender Satz wird angefügt:
ten und Gutachten unparteiisch zu verhalten.
„Auf Antrag des Prüfungsverbands oder
(2) Berufsangehörige haben sich jeder Tätig-
der Prüfungsstelle stellt die Wirtschafts-
keit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit
prüferkammer einen Registerauszug über
dem Ansehen des Berufs unvereinbar ist. Sie ha-
die jeweilige Eintragung zur Verfügung.“
ben sich der besonderen Berufspflichten be-
b) In Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „ihrer“ wusst zu sein, die ihnen aus der Befugnis er-
durch die Wörter „der mit diesen durch ge- wachsen, gesetzlich vorgeschriebene Bestäti-
meinsames Eigentum, gemeinsame Kontrolle gungsvermerke zu erteilen. Sie haben sich auch
oder gemeinsame Geschäftsführung“ ersetzt. außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und
c) In Absatz 4 Satz 1 werden vor dem Wort „Ab- der Achtung würdig zu erweisen, die der Beruf
schlussprüfungen“ die Wörter „gesetzlich vor- erfordert. Sie sind verpflichtet, sich fortzubilden.
geschriebenen“ und vor den Wörtern „des (3) Wer Abschlussprüfer eines Unternehmens
§ 340k Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetz- von öffentlichem Interesse nach § 319a Absatz 1
524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2016
Satz 1 des Handelsgesetzbuchs war oder wer als 1. in eigener Praxis oder in gemeinsamer Be-
verantwortlicher Prüfungspartner im Sinne des rufsausübung gemäß § 44b,
§ 319a Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 2. als Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, per-
des Handelsgesetzbuchs bei der Abschlussprü- sönlich haftende oder nach dem Partner-
fung eines solchen Unternehmens tätig war, darf schaftsgesellschaftsgesetz verbundene Per-
dort innerhalb von zwei Jahren nach der Beendi- sonen von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,
gung der Prüfungstätigkeit keine wichtige Füh-
rungstätigkeit ausüben und nicht Mitglied des Auf- 3. als zeichnungsberechtigte Vertreter oder
sichtsrats, des Prüfungsausschusses des Auf- zeichnungsberechtigte Angestellte bei Be-
sichtsrats oder des Verwaltungsrats sein. Satz 1 rufsangehörigen, Wirtschaftsprüfungsgesell-
gilt mit der Maßgabe, dass die Frist ein Jahr be- schaften, Personengesellschaften nach § 44b
trägt, entsprechend für Absatz 1, EU- oder EWR-Abschlussprüfern,
EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaf-
1. Personen, die als Abschlussprüfer oder ver- ten, genossenschaftlichen Prüfungsverbänden,
antwortliche Prüfungspartner gesetzliche Ab- Prüfungsstellen von Sparkassen- und Giro-
schlussprüfungen eines sonstigen Unterneh- verbänden oder überörtlichen Prüfungsein-
mens durchgeführt haben, richtungen für Körperschaften und Anstalten
2. Partner und Mitarbeiter des Abschlussprüfers, des öffentlichen Rechts,
die zwar nicht selbst als Abschlussprüfer oder 4. als Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, per-
verantwortlicher Prüfungspartner tätig, aber un- sönlich haftende oder nach dem Partner-
mittelbar am Prüfungsauftrag beteiligt waren schaftsgesellschaftsgesetz verbundene Per-
und die als Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buch- sonen einer Buchprüfungsgesellschaft, einer
prüfer oder EU- oder EWR-Abschlussprüfer Rechtsanwaltsgesellschaft oder einer Steuer-
zugelassen sind, und beratungsgesellschaft,
3. alle anderen Berufsangehörigen, vereidigten 5. als zeichnungsberechtigte Vertreter oder
Buchprüfer oder EU- oder EWR-Abschluss- zeichnungsberechtigte Angestellte bei einem
prüfer, deren Leistungen der Abschlussprüfer Angehörigen eines ausländischen Prüferberufs
des Unternehmens in Anspruch nehmen oder oder einer ausländischen Prüfungsgesellschaft
kontrollieren kann und die unmittelbar am oder als gesetzliche Vertreter oder Mitglieder
Prüfungsauftrag beteiligt waren. des zur gesetzlichen Vertretung berufenen
(4) Berufsangehörige haben während der ge- Organs einer ausländischen Prüfungsgesell-
samten Prüfung eine kritische Grundhaltung zu schaft, wenn die Voraussetzungen für deren
wahren. Dazu gehört es, Angaben zu hinter- Berufsausübung den Vorschriften dieses Ge-
fragen, auf Gegebenheiten zu achten, die auf setzes im Wesentlichen entsprechen,
eine falsche Darstellung hindeuten könnten, und 6. als gesetzliche Vertreter oder Mitglieder des
die Prüfungsnachweise kritisch zu beurteilen. zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs
(5) Berufsangehörige haben bei der Durchfüh- einer ausländischen Rechtsberatungsgesell-
rung von Abschlussprüfungen ausreichend Zeit schaft oder Steuerberatungsgesellschaft, wenn
für den Auftrag aufzuwenden und die zur ange- die Voraussetzungen für deren Berufsaus-
messenen Wahrnehmung der Aufgaben erforder- übung den Vorschriften der Bundesrechts-
lichen Mittel, insbesondere – soweit erforderlich – anwaltsordnung oder des Steuerberatungs-
Personal mit den notwendigen Kenntnissen und gesetzes im Wesentlichen entsprechen,
Fähigkeiten, einzusetzen. 7. als Angestellte der Wirtschaftsprüferkammer,
(6) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben 8. als Angestellte des Bundesamts für Wirt-
darüber hinaus bei Durchführung der Abschluss- schaft und Ausfuhrkontrolle, soweit es sich
prüfung um eine Tätigkeit bei der Abschlussprüfer-
1. den verantwortlichen Prüfungspartner insbe- aufsichtsstelle handelt,
sondere anhand der Kriterien der Prüfungs- 9. als Angestellte einer
qualität, Unabhängigkeit und Kompetenz aus- a) nach § 342 Absatz 1 des Handelsgesetz-
zuwählen, buchs vom Bundesministerium der Justiz
2. dem verantwortlichen Prüfungspartner die zur und für Verbraucherschutz durch Vertrag
angemessenen Wahrnehmung der Aufgaben anerkannten Einrichtung,
erforderlichen Mittel, insbesondere Personal b) nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetz-
mit den notwendigen Kenntnissen und Fähig- buchs vom Bundesministerium der Justiz
keiten, zur Verfügung zu stellen und und für Verbraucherschutz im Einver-
3. den verantwortlichen Prüfungspartner aktiv an nehmen mit dem Bundesministerium der
der Durchführung der Abschlussprüfung zu Finanzen durch Vertrag anerkannten Prüf-
beteiligen.“ stelle oder
28. § 43a wird wie folgt gefasst: c) nicht gewerblich tätigen Personenvereini-
gung,
„§ 43a
aa) deren ordentliche Mitglieder Berufsan-
Regeln der Berufsausübung gehörige, Wirtschaftsprüfungsgesell-
(1) Berufsangehörige üben ihren Beruf aus schaften, vereidigte Buchprüfer oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2016 525
Buchprüfungsgesellschaften oder Per- nach Satz 1 auszuüben, wenn diese einer der
sonen oder Personengesellschaften Tätigkeiten nach Absatz 1 oder 2 vergleichbar
sind, die die Voraussetzungen des ist und durch die Tätigkeit das Vertrauen in die
§ 44b Absatz 2 Satz 1 erfüllen, Einhaltung der Berufspflichten nicht gefährdet
bb) deren ausschließlicher Zweck die Ver- werden kann. Auf Antrag kann die Wirtschafts-
tretung der beruflichen Belange der prüferkammer die Eingehung eines außerberuf-
Wirtschaftsprüfer oder vereidigten lichen Anstellungsverhältnisses vorübergehend
Buchprüfer ist und genehmigen, wenn es der Übernahme einer Not-
geschäftsführung oder der Sanierung einer ge-
cc) in der Berufsangehörige, Wirtschafts- werblichen Gesellschaft dient.“
prüfungsgesellschaften, vereidigte
Buchprüfer oder Buchprüfungsgesell- 29. § 44 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
schaften die Mehrheit haben, „Anteilseigner einer Wirtschaftsprüfungsgesell-
10. als Angestellte der Bundesanstalt für Finanz- schaft und Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs-
dienstleistungsaufsicht, wenn es sich um eine und Aufsichtsorgane dieser oder einer verbunde-
Tätigkeit nen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dürfen auf
die Durchführung von Abschlussprüfungen nicht
a) nach Abschnitt 11 des Wertpapierhan-
in einer Weise Einfluss nehmen, die die Unabhän-
delsgesetzes oder
gigkeit der verantwortlichen Berufsangehörigen
b) zur Vorbereitung, Durchführung und Analyse beeinträchtigt.“
von Prüfungen bei einem von einer Auf-
sichtsbehörde beaufsichtigten Unterneh- 30. § 44b wird wie folgt geändert:
men a) In der Überschrift werden die Wörter „, Außen-
handelt, oder und Scheinsozietät“ gestrichen.
11. als Angestellte eines Prüfungsverbands nach b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
§ 26 Absatz 2 des Gesetzes über das Kredit- aa) In Satz 1 werden die Wörter „Gesellschaf-
wesen. ten bürgerlichen Rechts (Sozietäten)“ durch
(2) Vereinbar mit dem Beruf des Wirtschafts- das Wort „Personengesellschaften“ ersetzt.
prüfers ist
bb) In Satz 2 wird das Wort „Sozietät“ durch
1. die Ausübung eines freien Berufs auf dem Ge- die Wörter „solche Personengesellschaft“
biet der Technik und des Rechtswesens sowie ersetzt.
eines Berufs, mit dem die gemeinsame Be-
c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „in
rufsausübung im Sinne des § 44b zulässig ist,
Sozietäten“ gestrichen.
2. die Tätigkeit als Lehrer oder wissenschaft-
licher Mitarbeiter an wissenschaftlichen Insti- d) In Absatz 4 wird das Wort „Sozietäten“ durch
tuten oder Hochschulen, das Wort „Personengesellschaften“ ersetzt und
wird nach den Wörtern „nur dann“ das Wort
3. die Tätigkeit als Geschäftsführer einer Euro- „gemeinsam“ eingefügt.
päischen wirtschaftlichen Interessenvereini-
gung, deren Mitglieder ausschließlich Perso- e) In Absatz 5 wird das Wort „Sozietät“ durch
nen sind, mit denen die gemeinsame Berufs- das Wort „Personengesellschaft“ ersetzt.
ausübung im Sinne des § 44b zulässig ist, 31. § 46 wird wie folgt geändert:
4. die Durchführung von Lehr- und Vortragsver- a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „aufneh-
anstaltungen zur Vorbereitung auf die Prüfun- men“ die Wörter „oder aufgrund besonderer
gen zum Wirtschaftsprüfer, zum vereidigten Umstände, insbesondere um Kinder zu erzie-
Buchprüfer oder zum Steuerberater sowie zur hen oder Angehörige zu pflegen, nicht den Be-
Fortbildung der Mitglieder der Wirtschafts- ruf des Wirtschaftsprüfers ausüben“ eingefügt.
prüferkammer und
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
5. die freie schriftstellerische, wissenschaftliche
und künstlerische Tätigkeit sowie die freie Vor- aa) In Satz 1 werden die Wörter „und die Be-
tragstätigkeit. zeichnung „Wirtschaftsprüfer“ nicht füh-
(3) Berufsangehörige dürfen keine der folgen- ren“ gestrichen.
den Tätigkeiten ausüben: bb) Satz 2 wird aufgehoben.
1. gewerbliche Tätigkeiten; cc) Im bisherigen Satz 3 wird das Wort „drei“
2. Tätigkeiten in einem Anstellungsverhältnis mit durch das Wort „fünf“ ersetzt.
Ausnahme der in den Absätzen 1 und 2 ge- 32. § 47 wird wie folgt geändert:
nannten Fälle;
a) In Satz 1 wird das Wort „Wirtschaftsprüfer“
3. Tätigkeiten in einem Beamtenverhältnis oder durch die Wörter „Berufsangehörigen oder
einem nicht ehrenamtlich ausgeübten Richter- EU- oder EWR-Abschlussprüfer“ ersetzt.
verhältnis mit Ausnahme des in Absatz 2 Num-
mer 2 genannten Falls; § 44a bleibt unberührt. b) In Satz 2 wird das Wort „Wirtschaftsprüfern“
durch das Wort „Berufsangehörigen“ ersetzt.
Auf Antrag kann die Wirtschaftsprüferkammer
Berufsangehörigen genehmigen, eine Tätigkeit 33. § 51b wird wie folgt gefasst:
526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2016
„§ 51b Durchführung der Abschlussprüfungen beinhal-
Handakten ten. Die Dokumentationspflichten nach den Arti-
keln 6 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
(1) Berufsangehörige müssen durch Anlegung des Europäischen Parlaments und des Rates
von Handakten ein zutreffendes Bild über die von vom 16. April 2014 über spezifische Anforderun-
ihnen entfaltete Tätigkeit geben können. gen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen
(2) Berufsangehörige haben ihre Handakten für von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung
die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission
Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung er- (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77) in der jeweils
lischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeit- geltenden Fassung und die Aufbewahrungspflicht
raums, wenn die Berufsangehörigen ihre Auftrag- nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
geber aufgefordert haben, die Handakten in Emp- bleiben unberührt.
fang zu nehmen, und die Auftraggeber dieser Auf- (6) Berufsangehörige, die eine Konzernab-
forderung binnen sechs Monaten, nachdem sie schlussprüfung durchführen, haben der Wirt-
sie erhalten haben, nicht nachgekommen sind. schaftsprüferkammer auf deren schriftliche oder
(3) Berufsangehörige können ihren Auftragge- elektronische Aufforderung die Unterlagen über
bern die Herausgabe der Handakten verweigern, die Arbeit von Drittstaatsprüfern und Drittstaats-
bis sie wegen ihrer Vergütung und Auslagen be- prüfungsgesellschaften, die in den Konzernab-
friedigt sind. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthal- schluss einbezogene Tochterunternehmen prüfen,
tung der Handakten oder einzelner Schriftstücke zu übergeben, soweit diese nicht gemäß § 134
nach den Umständen unangemessen wäre. Absatz 1 eingetragen sind und keine Vereinba-
(4) Handakten im Sinne der Absätze 2 und 3 rung zur Zusammenarbeit gemäß § 57 Absatz 9
sind nur solche Schriftstücke, die Berufsange- Satz 5 Nummer 3 besteht. Erhalten Berufsange-
hörige aus Anlass ihrer beruflichen Tätigkeit von hörige keinen Zugang zu den Unterlagen über die
ihren Auftraggebern oder für diese erhalten ha- Arbeit von Drittstaatsprüfern und Drittstaatsprü-
ben, nicht aber die Briefwechsel zwischen den fungsgesellschaften, so haben sie den Versuch
Berufsangehörigen und ihren Auftraggebern, die ihrer Erlangung und die Hindernisse zu doku-
Schriftstücke, die die Auftraggeber bereits in Ur- mentieren und der Wirtschaftsprüferkammer auf
schrift oder Abschrift erhalten haben, sowie die deren schriftliche oder elektronische Aufforde-
zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere. rung die Gründe dafür mitzuteilen.
(5) Bei gesetzlichen Abschlussprüfungen nach (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend,
§ 316 des Handelsgesetzbuchs ist für jede Ab- soweit sich Berufsangehörige zum Führen von
schlussprüfung eine Handakte nach Absatz 1 Handakten der elektronischen Datenverarbeitung
(Prüfungsakte) anzulegen, die spätestens 60 Tage bedienen. In anderen Gesetzen getroffene Rege-
nach Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks lungen über die Pflichten zur Aufbewahrung von
im Sinne der §§ 322 und 322a des Handelsge- Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.“
setzbuchs zu schließen ist. Berufsangehörige ha- 34. Nach § 51b wird folgender § 51c eingefügt:
ben in der Prüfungsakte auch zu dokumentieren, „§ 51c
1. ob sie die Anforderungen an ihre Unabhängig- Auftragsdatei
keit im Sinne des § 319 Absatz 2 bis 5 und des
§ 319a des Handelsgesetzbuchs erfüllen, ob Berufsangehörige müssen für gesetzlich vor-
ihre Unabhängigkeit gefährdende Umstände geschriebene Abschlussprüfungen nach § 316
vorliegen und welche Schutzmaßnahmen sie des Handelsgesetzbuchs eine Auftragsdatei füh-
gegebenenfalls zur Verminderung dieser Ge- ren, die für jeden ihrer Auftraggeber folgende An-
fahren ergriffen haben, gaben enthält:
2. ob sie über die Zeit, das Personal und die 1. Name, Anschrift und Ort,
sonstigen Mittel verfügen, die nach § 43 Ab- 2. bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die Na-
satz 5 zur angemessenen Durchführung der men der jeweils verantwortlichen Prüfungs-
Abschlussprüfung erforderlich sind, partner und
3. wenn sie den Rat externer Sachverständiger 3. für jedes Geschäftsjahr die für die Abschluss-
einholen, die entsprechenden Anfragen und prüfung und für andere Leistungen in Rech-
die erhaltenen Antworten. nung gestellten Honorare.“
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben darü- 35. § 54 wird wie folgt gefasst:
ber hinaus den verantwortlichen Prüfungspartner „§ 54
zu benennen und zu dokumentieren, dass dieser
nach dem Zweiten oder Neunten Teil zugelassen Berufshaftpflichtversicherung
ist. Die Berufsangehörigen haben alle Informatio- (1) Berufsangehörige, die ihren Beruf nach
nen und Unterlagen aufzubewahren, die zur Be- § 43a Absatz 1 Nummer 1 ausüben, und Wirt-
gründung des Bestätigungsvermerks im Sinne schaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet,
der §§ 322 und 322a des Handelsgesetzbuchs, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung
des Prüfungsberichts im Sinne des § 321 des der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden
Handelsgesetzbuchs oder zur Kontrolle der Ein- Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu un-
haltung von Berufspflichten von Bedeutung sind terhalten. Die Berufshaftpflichtversicherung einer
oder die schriftliche Beschwerden über die Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2016 527
§ 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsge- (4) Die Mindestversicherungssumme für den
setzes, die nicht selbst als Wirtschaftsprüfungs- einzelnen Versicherungsfall muss den in § 323
gesellschaft zugelassen ist, muss die Haftpflicht- Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs be-
gefahren für Vermögensschäden decken, die sich zeichneten Umfang betragen. Die Vereinbarung
aus ihrer Berufstätigkeit im Sinne der §§ 2 oder 129 eines Selbstbehalts bis zur Höhe von 1 Prozent
ergeben. Die Versicherung muss sich auch auf der Mindestversicherungssumme ist zulässig.
solche Vermögensschäden erstrecken, für die ein Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2
Berufsangehöriger nach den §§ 278 oder 831 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Wirt-
des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat. schaftsprüferkammer.
(2) Der Versicherungsvertrag muss vorsehen, (5) Die Wirtschaftsprüferkammer erteilt Dritten
dass Versicherungsschutz für jede einzelne zur Geltendmachung von Schadensersatzan-
während der Geltung des Versicherungsvertra- sprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen,
ges begangene Pflichtverletzung zu gewähren die Adresse und die Versicherungsnummer der
ist, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privat- Berufshaftpflichtversicherung der Berufsangehö-
rechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsneh- rigen, der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder
mer zur Folge haben könnte. Der Versicherungs- der Partnerschaften mit beschränkter Berufshaf-
vertrag kann vorsehen, dass die Versicherungs- tung, soweit diese kein überwiegendes schutz-
summe den Höchstbetrag der dem Versicherer in würdiges Interesse an der Nichterteilung der Aus-
jedem einzelnen Schadensfall obliegenden Leis- kunft haben.
tung darstellt, und zwar mit der Maßgabe, dass (6) Die Wirtschaftsprüferkammer trifft im Rah-
nur eine einmalige Leistung der Versicherungs- men der Berufssatzung die näheren Bestimmun-
summe in Frage kommt gen über den Versicherungsinhalt, den Versiche-
1. gegenüber mehreren entschädigungspflich- rungsnachweis, das Anzeigeverfahren und die
tigen Personen, auf welche sich der Versiche- Überwachung der Versicherungspflicht.“
rungsschutz erstreckt, 36. § 54a wird wie folgt geändert:
2. bezüglich eines aus mehreren Pflichtverlet- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
zungen stammenden einheitlichen Schadens,
„(1) Der Anspruch der Auftraggeber aus
3. bezüglich sämtlicher Folgen einer Pflichtver- den zwischen ihnen und den Berufsangehöri-
letzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden gen bestehenden Vertragsverhältnissen auf
in einem oder in mehreren aufeinanderfolgen- Ersatz eines fahrlässig verursachten Scha-
den Jahren entstanden sind. dens kann beschränkt werden
Im Fall des Satzes 2 Nummer 3 gilt mehrfaches 1. durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall
auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle be- bis zur Mindesthöhe der Deckungssumme
ruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche nach § 54 Absatz 4 Satz 1 oder
Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angele- 2. durch vorformulierte Vertragsbedingungen
genheiten miteinander in rechtlichem oder wirt- auf den vierfachen Betrag der Mindesthöhe
schaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem der Deckungssumme nach § 54 Absatz 4
Fall kann die Leistung des Versicherers auf das Satz 1, wenn insoweit Versicherungsschutz
Fünffache der Mindestversicherungssumme nach besteht.“
Absatz 4 Satz 1 begrenzt werden, soweit es sich
nicht um gesetzlich vorgeschriebene Pflichtprü- b) In Absatz 2 wird das Wort „Sozietät“ jeweils
fungen handelt. durch das Wort „Personengesellschaft“ ersetzt.
(3) Von der Versicherung kann der Versiche- c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
rungsschutz ausgeschlossen werden für „(3) Werden im Rahmen der gesetzlichen
Abschlussprüfung Prüfungstätigkeiten durch
1. Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflicht-
Berufsangehörige auf Dritte übertragen, so
verletzung,
bleibt die Pflichtenstellung der Berufsange-
2. Ersatzansprüche wegen Schäden, die durch hörigen gegenüber ihren Auftraggebern hier-
Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch von unberührt.“
Pflichtverletzungen beim Zahlungsakt oder
37. § 55 wird wie folgt geändert:
durch Veruntreuung durch das Personal des
Versicherungsnehmers entstehen, a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3. Ersatzansprüche, die vor Gerichten in Dritt- aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Wirt-
staaten geltend gemacht werden, und schaftsprüfer darf“ durch die Wörter „Un-
beschadet des Artikels 4 der Verordnung
4. Ersatzansprüche wegen Verletzung oder Nicht- (EU) Nr. 537/2014 dürfen Berufsange-
beachtung des Rechts von Drittstaaten, so- hörige“ und wird das Wort „seiner“ durch
weit die Ansprüche nicht bei der das Ab- das Wort „ihrer“ ersetzt.
gabenrecht dieser Staaten betreffenden ge-
schäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz einge-
entstehen und soweit das den Ersatzan- fügt:
sprüchen zugrunde liegende Auftragsverhält- „Satz 3 gilt entsprechend für die Ver-
nis zwischen Versicherungsnehmer und Auf- gütung oder Leistungsbewertung von Per-
traggeber nicht deutschem Recht unterliegt. sonen, die an der Abschlussprüfung be-
528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2016
teiligt sind oder auf andere Weise in der 7. Verfahren, die es den Mitarbeitern unter Wah-
Lage sind, das Ergebnis der Abschluss- rung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermög-
prüfung zu beeinflussen.“ lichen, potenzielle oder tatsächliche Verstöße
cc) Im neuen Satz 5 werden nach dem Wort gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 oder
„Wirtschaftsprüferkammer“ die Wörter gegen Berufspflichten sowie etwaige strafbare
„oder der Abschlussprüferaufsichtsstelle“ Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten inner-
eingefügt. halb der Praxis an geeignete Stellen zu be-
richten,
b) In Absatz 2 werden die Wörter „einem Wirt-
schaftsprüfer“ durch das Wort „Berufsange- 8. Grundsätze der Vergütung und Gewinnbeteili-
hörigen“ ersetzt. gung nach § 55 und
38. § 55b wird wie folgt gefasst: 9. Grundsätze und Verfahren, die gewährleisten,
dass im Fall der Auslagerung wichtiger Prü-
„§ 55b fungstätigkeiten die interne Qualitätssicherung
Internes Qualitätssicherungssystem und die Berufsaufsicht nicht beeinträchtigt
(1) Berufsangehörige haben für ihre Praxis werden.
Regelungen zu schaffen, die die Einhaltung ihrer (3) Im Rahmen der Überwachung nach Ab-
Berufspflichten gewährleisten, und deren Anwen- satz 1 Satz 1 haben Berufsangehörige, die Ab-
dung zu überwachen und durchzusetzen (internes schlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetz-
Qualitätssicherungssystem). Das interne Quali- buchs durchführen, das interne Qualitätssiche-
tätssicherungssystem soll in einem angemesse- rungssystem zumindest hinsichtlich der Grund-
nen Verhältnis zum Umfang und zur Komplexität sätze und Verfahren für die Abschlussprüfung,
der beruflichen Tätigkeit stehen. Das interne für die Fortbildung, Anleitung und Kontrolle der
Qualitätssicherungssystem ist zu dokumentieren Mitarbeiter sowie für die Handakte einmal jährlich
und den Mitarbeitern der Berufsangehörigen zur zu bewerten. Im Fall von Mängeln des internen
Kenntnis zu geben. Qualitätssicherungssystems haben sie die zu
(2) Bei Berufsangehörigen, die Abschlussprü- deren Behebung erforderlichen Maßnahmen zu
fungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs ergreifen. Die Berufsangehörigen haben einmal
durchführen, haben die Regelungen nach Ab- jährlich in einem Bericht zu dokumentieren:
satz 1 angemessene Grundsätze und Verfahren 1. die Ergebnisse der Bewertung nach Satz 1,
zur ordnungsgemäßen Durchführung und Siche- 2. Maßnahmen, die nach Satz 2 ergriffen oder
rung der Qualität der Abschlussprüfung zu um- vorgeschlagen wurden,
fassen. Dazu gehören zumindest
3. Verstöße gegen Berufspflichten oder gegen die
1. solide Verwaltungs- und Rechnungslegungs- Verordnung (EU) Nr. 537/2014, soweit diese
verfahren, interne Qualitätssicherungsmecha- nicht nur geringfügig sind, sowie
nismen, wirksame Verfahren zur Risikobewer-
tung sowie wirksame Kontroll- und Sicherheits- 4. die aus Verstößen nach Nummer 3 erwach-
vorkehrungen für Datenverarbeitungssysteme, senden Folgen und die zur Behebung der Ver-
stöße ergriffenen Maßnahmen.
2. Vorkehrungen zum Einsatz angemessener und
wirksamer Systeme und Verfahren sowie der (4) Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die
zur angemessenen Wahrnehmung der Aufga- gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen
ben erforderlichen Mittel und des dafür erfor- durchführen, liegt die Verantwortung für das in-
derlichen Personals, terne Qualitätssicherungssystem bei Berufsange-
hörigen, vereidigten Buchprüfern oder vereidigten
3. Grundsätze und Verfahren, die die Einhaltung Buchprüferinnen oder EU- oder EWR-Abschluss-
der Anforderungen an die Eigenverantwort- prüfern.“
lichkeit des verantwortlichen Abschlussprü-
fers nach § 44 Absatz 1 Satz 3 dieses Ge- 39. § 55c wird wie folgt gefasst:
setzes und an die Unabhängigkeit nach den „§ 55c
§§ 319 bis 319b des Handelsgesetzbuchs ge- Bestellung eines Praxisabwicklers
währleisten,
(1) Ist ein Berufsangehöriger oder eine Berufs-
4. Grundsätze und Verfahren, die sicherstellen, angehörige verstorben, kann die Wirtschaftsprü-
dass Mitarbeiter sowie sonstige unmittelbar ferkammer einen anderen Berufsangehörigen oder
an den Prüfungstätigkeiten beteiligte Perso- eine andere Berufsangehörige zum Abwickler der
nen über angemessene Kenntnisse und Erfah- Praxis bestellen. Ein Abwickler kann auch für die
rungen für die ihnen zugewiesenen Aufgaben Praxis früherer Berufsangehöriger bestellt wer-
verfügen sowie fortgebildet, angeleitet und den, deren Bestellung erloschen, zurückgenom-
kontrolliert werden, men oder widerrufen worden ist. Die Bestellung
5. die Führung von Prüfungsakten nach § 51b erstreckt sich nicht auf Aufträge zur Durchfüh-
Absatz 5, rung gesetzlich vorgeschriebener Abschlussprü-
6. organisatorische und administrative Vorkehrun- fungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs.
gen für den Umgang mit Vorfällen, die die ord- (2) Der Abwickler ist in der Regel nicht länger
nungsmäßige Durchführung der Prüfungstätig- als für die Dauer eines Jahres zu bestellen. Auf
keiten beeinträchtigen können, und für die Antrag des Abwicklers ist die Bestellung jeweils
Dokumentation dieser Vorfälle, höchstens um ein Jahr zu verlängern, wenn er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2016 529
glaubhaft macht, dass schwebende Angelegen- 40. In § 56 Absatz 1 werden die Wörter „§ 43, § 43a
heiten noch nicht zu Ende geführt werden konnten. Abs. 3 und 4, § 44b, §§ 49 bis 53, § 54a, §§ 55a
und 55b“ durch die Wörter „Die §§ 43, 43a
(3) Dem Abwickler obliegt es, die schweben-
Absatz 2 und 3, §§ 44b, 49 bis 53, 54a und 55
den Angelegenheiten abzuwickeln. Er führt die
bis 55c“ ersetzt.
laufenden Aufträge fort; innerhalb der ersten
sechs Monate ist er auch berechtigt, neue Auf- 41. § 57 wird wie folgt geändert:
träge anzunehmen. Ihm stehen die gleichen Be- a) In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „das
fugnisse zu, die die ehemaligen Berufsangehöri- Recht zur Rüge zu handhaben“ durch die
gen hatten. Der Abwickler gilt für die schweben- Wörter „unbeschadet des § 66a Absatz 4
den Angelegenheiten als von der Partei bevoll- Satz 2 und Absatz 6 berufsaufsichtliche Maß-
mächtigt, sofern diese nicht für die Wahrneh- nahmen zu verhängen“ ersetzt.
mung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach
(4) Berufsangehörige, die zum Abwickler be- Anhörung der Arbeitsgemeinschaft für das
stellt werden sollen, können die Abwicklung nur wirtschaftliche Prüfungswesen“ gestrichen.
aus einem wichtigen Grund ablehnen. Über die c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Zulässigkeit der Ablehnung entscheidet die Wirt-
schaftsprüferkammer. aa) In Nummer 1 Buchstabe e wird die An-
gabe „§ 54 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 54
(5) Dem Abwickler stehen im Rahmen der eige- Absatz 6“ ersetzt.
nen Befugnisse die rechtlichen Befugnisse der
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
Berufsangehörigen zu, deren Praxis er abwickelt.
Der Abwickler wird in eigener Verantwortung, je- „4. Durchführungsvorschriften zu den Krite-
doch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten rien zur Beschreibung der Vergütungs-
der abzuwickelnden Praxis tätig. Die §§ 666, 667 grundlagen im Sinne von Artikel 13
und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung
entsprechend. (EU) Nr. 537/2014.“
(6) Der Abwickler ist berechtigt, die Praxis- d) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 63
räume zu betreten und die zur Praxis gehörenden Abs. 5 Satz 2“ durch die Wörter „§ 68 Absatz 5
Gegenstände einschließlich des den ehemaligen Satz 2“ ersetzt.
Berufsangehörigen zur Verwahrung unterliegen- e) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „der Ab-
den Treugutes in Besitz zu nehmen, herauszuver- schlussprüferaufsichtskommission nach § 66a
langen und hierüber zu verfügen. An Weisungen Abs. 8“ durch die Wörter „der Abschluss-
der ehemaligen Berufsangehörigen oder deren prüferaufsichtsstelle nach § 66c Absatz 2“
Erben ist er nicht gebunden. Die ehemaligen Be- ersetzt.
rufsangehörigen oder deren Erben dürfen die
f) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „Ab-
Tätigkeit des Abwicklers nicht beeinträchtigen.
schlussprüferaufsichtskommission nach § 66a
Die ehemaligen Berufsangehörigen oder deren
Abs. 10“ durch die Wörter „Abschlussprüfer-
Erben haben dem Abwickler eine angemessene
aufsichtsstelle nach § 66c Absatz 5“ ersetzt.
Vergütung zu zahlen, für die Sicherheit zu leisten
ist, wenn die Umstände es erfordern. Können g) In Absatz 9 Satz 5 Nummer 2 werden die Wör-
sich die Beteiligten über die Höhe der Vergütung ter „des Europäischen Parlaments und des
oder über die Sicherheit nicht einigen oder wird Rates vom 17. Mai 2006 über Abschluss-
die geschuldete Sicherheit nicht geleistet, setzt prüfungen von Jahresabschlüssen und konso-
der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer auf lidierten Abschlüssen (ABl. EU Nr. L 157 S. 87)“
Antrag der ehemaligen Berufsangehörigen oder gestrichen.
deren Erben oder des Abwicklers die Vergütung 42. § 57a wird wie folgt gefasst:
fest. Der Abwickler ist befugt, Vorschüsse auf die
„§ 57a
vereinbarte oder festgesetzte Vergütung zu ent-
nehmen. Für die festgesetzte Vergütung haftet die Qualitätskontrolle
Wirtschaftsprüferkammer wie ein Ausfallbürge. (1) Berufsangehörige in eigener Praxis und
(7) Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflich-
im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens tet, sich einer Qualitätskontrolle zu unterziehen,
nicht verpflichtet, Gebührenansprüche und Kos- wenn sie gesetzlich vorgeschriebene Abschluss-
tenforderungen der ehemaligen Berufsangehöri- prüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs
gen im eigenen Namen geltend zu machen, im durchführen. Sie sind verpflichtet, dies bei der
Falle verstorbener Berufsangehöriger allerdings Wirtschaftsprüferkammer spätestens zwei Wo-
nur für Rechnung der Erben. chen nach Annahme eines Prüfungsauftrages
anzuzeigen. Mit der Anzeige sind Art und Umfang
(8) Die Bestellung kann widerrufen werden. der Tätigkeit mitzuteilen. Wesentliche Änderun-
(9) Der Abwickler darf für die Dauer von zwei gen von Art und Umfang der Prüfungstätigkeit
Jahren nach Ablauf der Bestellung nicht für Auf- sind ebenfalls mitzuteilen.
traggeber tätig werden, die er in seiner Eigen- (2) Die Qualitätskontrolle dient der Überwa-
schaft als Abwickler betreut hat, es sei denn, es chung, ob die Regelungen zur Qualitätssicherung
liegt eine schriftliche Einwilligung der ehemaligen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und
Berufsangehörigen oder deren Erben vor.“ der Berufssatzung insgesamt und bei der Durch-
530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2016
führung einzelner Aufträge eingehalten werden. Weise tätig, dürfen sie keine Qualitätskontrolle in
Sie erstreckt sich auf Abschlussprüfungen nach eigener Praxis durchführen.
§ 316 des Handelsgesetzbuchs und auf betriebs- (3a) Die Registrierung als Prüfer für Qualitäts-
wirtschaftliche Prüfungen, die von der Bundes- kontrolle ist zu widerrufen, wenn die Vorausset-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauf- zungen für die Registrierung als Prüfer für Quali-
tragt werden. Sie umfasst auf der Grundlage tätskontrolle entfallen sind. Sie ist insbesondere
einer angemessenen Überprüfung ausgewählter zu widerrufen, wenn
Prüfungsunterlagen eine Beurteilung der Ange-
messenheit und Wirksamkeit des Qualitätssiche- 1. die Eintragung als gesetzlicher Abschluss-
rungssystems nach § 55b, insbesondere bezo- prüfer gemäß Absatz 6a Satz 2 gelöscht wor-
gen auf die Einhaltung der einschlägigen Berufs- den ist,
ausübungsregelungen, die Unabhängigkeitsan- 2. der Prüfer für Qualitätskontrolle in den letzten
forderungen, die Quantität und Qualität der ein- drei Jahren nicht mehr im Bereich der gesetz-
gesetzten Mittel und des Personals sowie die be- lichen Abschlussprüfungen tätig gewesen ist,
rechnete Vergütung. Die Qualitätskontrolle findet 3. gegen den Prüfer für Qualitätskontrolle eine
auf der Grundlage einer Risikoanalyse mindes- unanfechtbare berufsaufsichtliche Maßnahme
tens alle sechs Jahre statt. Haben zu Prüfende nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 6
erstmals nach Absatz 1 Satz 2 angezeigt, gesetz- verhängt worden ist, die seine Eignung als
lich vorgeschriebene Abschlussprüfungen nach Prüfer für Qualitätskontrolle ausschließt, oder
§ 316 des Handelsgesetzbuchs durchzuführen,
4. der Prüfer für Qualitätskontrolle in den letzten
hat die Qualitätskontrolle spätestens drei Jahre
drei Jahren keine spezielle Fortbildung in der
nach Beginn der ersten derartigen Prüfung statt-
Qualitätskontrolle nachweisen kann.
zufinden. Die Entscheidung über den Zeitpunkt
der Qualitätskontrolle und die Anordnung gegen- Die Registrierung einer als Prüfer für Qualitäts-
über den zu Prüfenden trifft die Kommission für kontrolle registrierten Wirtschaftsprüfungsgesell-
Qualitätskontrolle. schaft ist zu widerrufen, wenn sie die Vorausset-
zungen nach Absatz 3 Satz 4 nicht mehr erfüllt.
(3) Die Qualitätskontrolle wird durch bei der
Wirtschaftsprüferkammer registrierte Berufsange- (4) Berufsangehörige oder Wirtschaftsprüfungs-
hörige in eigener Praxis oder durch Wirtschafts- gesellschaften dürfen nicht als Prüfer für Quali-
prüfungsgesellschaften (Prüfer für Qualitätskon- tätskontrolle tätig werden, wenn kapitalmäßige,
trolle) durchgeführt. Berufsangehörige sind auf finanzielle oder persönliche Bindungen, insbe-
Antrag zu registrieren, wenn sondere als Teilhaber oder Mitarbeiter, zu den zu
prüfenden Berufsangehörigen oder Wirtschafts-
1. sie seit mindestens drei Jahren als Wirt- prüfungsgesellschaften oder sonstige Umstände,
schaftsprüfer bestellt und dabei im Bereich welche die Besorgnis der Befangenheit begrün-
der gesetzlichen Abschlussprüfung tätig sind; den, bestehen oder in den letzten drei Jahren vor
2. sie eine spezielle Ausbildung in der Qualitäts- ihrer Beauftragung bestanden haben. Ferner sind
kontrolle absolviert haben und wechselseitige Qualitätskontrollen ausgeschlos-
sen. Prüfer für Qualitätskontrolle haben zu er-
3. gegen sie in den letzten fünf Jahren keine be- klären, dass keine Ausschlussgründe oder sons-
rufsaufsichtliche Maßnahme nach § 68 Ab- tigen Interessenkonflikte zwischen ihnen und den
satz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 6 wegen der Ver- zu Prüfenden bestehen.
letzung einer Berufspflicht verhängt worden
ist, die ihre Eignung als Prüfer für Qualitäts- (5) Prüfer für Qualitätskontrolle haben das Er-
kontrolle ausschließt. gebnis der Qualitätskontrolle in einem Bericht
(Qualitätskontrollbericht) zusammenzufassen. Der
Die Registrierung setzt für Berufsangehörige in Qualitätskontrollbericht hat zu enthalten:
eigener Praxis voraus, dass sie nach § 38 Num-
1. die Nennung der Kommission für Qualitäts-
mer 1 Buchstabe h als gesetzlicher Abschluss-
kontrolle und der Geprüften als Empfänger
prüfer eingetragen sind. Wirtschaftsprüfungsge-
oder Empfängerinnen des Berichts,
sellschaften sind auf Antrag zu registrieren, wenn
mindestens ein gesetzlicher Vertreter oder ein 2. eine Beschreibung von Gegenstand, Art und
Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufe- Umfang der Prüfung, einschließlich einer Be-
nen Organs nach Satz 2 registriert ist, sie nach schreibung des Qualitätssicherungssystems
§ 38 Nummer 2 Buchstabe f als gesetzliche Ab- nach § 55b,
schlussprüfer eingetragen sind und sie die Anfor- 3. eine nach Prüfungsart gegliederte Angabe der
derungen nach Satz 2 Nummer 3 erfüllen. Wird Stundenanzahl,
einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der Auf- 4. die Zusammensetzung und Qualifikation der
trag zur Durchführung einer Qualitätskontrolle er- Prüfer für Qualitätskontrolle und
teilt, so müssen die für die Qualitätskontrolle ver-
antwortlichen Berufsangehörigen entweder dem 5. eine Beurteilung des Prüfungsergebnisses
Personenkreis nach Satz 4 angehören oder Ge- nach Absatz 2 Satz 3.
sellschafter der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Zum Inhalt und zur Vereinheitlichung des Auf-
und nach Satz 2 registriert sein. Sind als Prüfer baus des Qualitätskontrollberichts nach § 57c
für Qualitätskontrolle registrierte Berufsange- Absatz 2 Nummer 6 getroffene weitere Bestim-
hörige, welche die Voraussetzung von Satz 3 mungen sind zu beachten. Sind von den Prüfern
nicht erfüllen, in eigener Praxis und in sonstiger für Qualitätskontrolle keine wesentlichen Mängel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2016 531
im Qualitätssicherungssystem festgestellt wor- gabe der Gründe einzelne oder alle ablehnen;
den, haben sie zu erklären, dass ihnen keine dies ist den zu Prüfenden innerhalb von vier Wo-
Sachverhalte bekannt geworden sind, die gegen chen seit Einreichung der Vorschläge mitzuteilen,
die Annahme sprechen, dass das Qualitätssiche- ansonsten gelten die Vorschläge als anerkannt.
rungssystem der Praxis in Einklang mit den ge- Bei Ablehnung aller Vorschläge können die zu
setzlichen oder satzungsmäßigen Anforderungen Prüfenden bis zu drei neue Vorschläge einreichen;
steht und mit hinreichender Sicherheit eine ord- die Sätze 2 und 3 finden Anwendung. Im Fall der
nungsgemäße Abwicklung von Abschlussprüfun- erneuten Ablehnung aller Vorschläge hat die
gen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs und Kommission für Qualitätskontrolle einen zu be-
von betriebswirtschaftlichen Prüfungen, die von auftragenden Prüfer für Qualitätskontrolle zu be-
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf- nennen. Die Prüfer für Qualitätskontrolle sind von
sicht beauftragt werden, gewährleistet. Sind den zu Prüfenden eigenverantwortlich zu beauf-
Mängel im Qualitätssicherungssystem oder Prü- tragen.
fungshemmnisse festgestellt worden, so haben (6a) Nach Abschluss der Prüfung leiten die
die Prüfer für Qualitätskontrolle diese zu benen- Prüfer für Qualitätskontrolle eine Ausfertigung
nen, Empfehlungen zur Beseitigung der Mängel des Qualitätskontrollberichts unverzüglich und
zu geben und, sofern die festgestellten Mängel möglichst elektronisch der Wirtschaftsprüfer-
wesentlich sind, ihre Erklärung nach Satz 4 ein- kammer zu. Die Kommission für Qualitätskon-
zuschränken oder zu versagen. Eine Einschrän- trolle entscheidet auf Löschung der Eintragung
kung oder Versagung ist zu begründen. nach § 38 Nummer 1 Buchstabe h oder Num-
(5a) Bei Berufsangehörigen, die gesetzlich vor- mer 2 Buchstabe f, wenn
geschriebene Abschlussprüfungen bei Unterneh- 1. die Qualitätskontrolle nicht innerhalb der von
men von öffentlichem Interesse nach § 319a Ab- der Kommission für Qualitätskontrolle vorge-
satz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs durchfüh- gebenen Frist oder unter Verstoß gegen Ab-
ren, sind im Rahmen der Qualitätskontrolle die satz 3 Satz 1 und 5 oder Absatz 4 durchge-
Ergebnisse der Inspektion nach Artikel 26 der führt worden ist,
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu berücksichti-
gen. Die Qualitätskontrolle und der Qualitätskon- 2. wesentliche Prüfungshemmnisse festgestellt
trollbericht haben nicht die in Artikel 26 Absatz 6 worden sind oder
der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Be- 3. wesentliche Mängel im Qualitätssicherungs-
reiche zu betreffen. Auf der Grundlage des aktu- system festgestellt worden sind, die das Quali-
ellen Inspektionsberichts beurteilen die Prüfer für tätssicherungssystem als unangemessen oder
Qualitätskontrolle ausschließlich die Wirksamkeit unwirksam erscheinen lassen.
des Qualitätssicherungssystems bei gesetzlich
(7) Aufträge zur Durchführung der Qualitäts-
vorgeschriebenen Abschlussprüfungen von Un-
kontrolle können nur aus wichtigem Grund ge-
ternehmen, die nicht von öffentlichem Interesse
kündigt werden. Meinungsverschiedenheiten über
im Sinne des § 319a Absatz 1 Satz 1 des Han-
den Inhalt des Qualitätskontrollberichts gelten
delsgesetzbuchs sind, und bei betriebswirt-
nicht als wichtiger Grund. Prüfer für Qualitäts-
schaftlichen Prüfungen, die von der Bundesan-
kontrolle haben der Kommission für Qualitäts-
stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragt
kontrolle über das Ergebnis ihrer bisherigen Prü-
werden, und benennen gegebenenfalls festge-
fung und den Kündigungsgrund zu berichten. Der
stellte Mängel in Bezug auf diese Prüfungen.
Bericht ist von den zu Prüfenden im Fall einer
Der Qualitätskontrollbericht ist der Kommission
späteren Qualitätskontrolle den nächsten Prüfern
für Qualitätskontrolle, den Geprüften und der
für Qualitätskontrolle vorzulegen.
Abschlussprüferaufsichtsstelle zu übermitteln. Im
Übrigen gilt Absatz 5 entsprechend. (8) Die Wirtschaftsprüferkammer hat den Quali-
tätskontrollbericht sieben Jahre nach Eingang
(5b) Die Qualitätskontrolle muss im Hinblick
aufzubewahren und anschließend zu vernichten.
auf den Umfang und die Komplexität der Tätig-
Im Fall eines anhängigen Rechtsstreits über
keit der Geprüften geeignet und angemessen
Maßnahmen der Kommission für Qualitätskon-
sein. Dies ist insbesondere bei der gesetzlichen
trolle verlängert sich die Frist bis zur Rechtskraft
Abschlussprüfung von mittleren und kleinen Un-
des Urteils.“
ternehmen nach § 267 Absatz 1 und 2 des Han-
delsgesetzbuchs zu berücksichtigen, wobei der 43. § 57c Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Art, der Anzahl der Mandate und der Größe der a) In Nummer 1 wird die Angabe „nach § 57a
Praxis des Geprüften besondere Bedeutung zu- Abs. 3“ durch die Wörter „sowie des Widerrufs
kommt. der Registrierung nach § 57a Absatz 3 und 3a“
(6) Die zu Prüfenden haben bei der Kommis- ersetzt.
sion für Qualitätskontrolle bis zu drei Vorschläge b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
für mögliche Prüfer für Qualitätskontrolle einzu-
reichen. Die eingereichten Vorschläge müssen je- „4. die Mitteilungspflichten nach § 57a Ab-
weils um eine Unabhängigkeitsbestätigung der satz 1 Satz 3 und 4, die Risikoanalyse
Prüfer für Qualitätskontrolle nach Maßgabe der nach § 57a Absatz 2 Satz 4 und die An-
Satzung für Qualitätskontrolle ergänzt sein (§ 57c ordnung der Qualitätskontrolle nach § 57a
Absatz 2 Nummer 7). Von den Vorschlägen kann Absatz 2 Satz 6;“.
die Kommission für Qualitätskontrolle unter An- c) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2016
„6. Umfang und Inhalt der Qualitätskontrolle erteilt, haben die Geprüften diese in einer
nach § 57a Absatz 2 Satz 3 und des Quali- von der Kommission für Qualitätskontrolle
tätskontrollberichts nach § 57a Absatz 5;“. vorgegebenen Frist umzusetzen und hierüber
d) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: unverzüglich einen Bericht vorzulegen. Die
Kommission für Qualitätskontrolle kann be-
„8. Umfang und Inhalt der speziellen Ausbil- stimmen, dass mit der Sonderprüfung ein an-
dungsverpflichtung nach § 57a Absatz 3 derer Prüfer für Qualitätskontrolle beauftragt
Satz 2 Nummer 2, der in § 57a Absatz 3a wird. Sind die Voraussetzungen des § 57a
genannten speziellen Fortbildung sowie den Absatz 6a Satz 2 gegeben, entscheidet die
entsprechenden Aus- oder Fortbildungs- Kommission für Qualitätskontrolle über die
nachweis.“ Löschung der Eintragung. Die Berufsangehö-
44. Nach § 57d Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: rigen oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
„§ 62 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.“ sind vor dem Erlass der Maßnahmen nach
den Sätzen 1 bis 4 anzuhören. Beabsichtigt
45. § 57e wird wie folgt geändert: die Wirtschaftsprüferkammer, eine Eintragung
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: nach § 57a Absatz 6a Satz 2 zu löschen, hat
aa) In Satz 2 wird das Wort „Wirtschaftsprü- sie den Vorgang zuvor der Abschlussprüfer-
fer“ durch das Wort „Berufsangehörige“ aufsichtsstelle vorzulegen. Für Maßnahmen
ersetzt. nach den Sätzen 1 bis 4 gegenüber Berufsan-
gehörigen, die gesetzlich vorgeschriebene Ab-
bb) In Satz 4 werden die Wörter „die Ab- schlussprüfungen bei Unternehmen von öffent-
schlussprüferaufsichtskommission“ durch lichem Interesse nach § 319a Absatz 1 Satz 1
die Wörter „die Abschlussprüferaufsichts- des Handelsgesetzbuchs durchführen, bleibt
stelle“ ersetzt. die Zuständigkeit der Abschlussprüferaufsichts-
cc) Satz 5 wird wie folgt geändert: stelle nach § 66a Absatz 6 unberührt.“
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„1. Anordnungen zur Durchführung ei- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
ner Qualitätskontrolle nach § 57a
Absatz 2 Satz 6 zu treffen;“. „Befolgen Berufsangehörige oder Wirt-
bbb) In Nummer 3 werden nach dem Wort schaftsprüfungsgesellschaften Maßnahmen
„entgegenzunehmen“ die Wörter „und nach Absatz 2 nicht, kann die Kommission
auszuwerten“ eingefügt. für Qualitätskontrolle ein Zwangsgeld bis
zu 25 000 Euro verhängen.“
ccc) Die Nummern 4 und 5 werden wie
folgt gefasst: bb) In Satz 2 werden die Wörter „Bescheini-
gung nach § 57a Abs. 6 Satz 7 zu wider-
„4. die Aufsicht über die Prüfer für
rufen“ durch die Wörter „Eintragung der
Qualitätskontrolle nach Absatz 7
Anzeige nach § 38 Nummer 1 Buchstabe h
sowie Entscheidungen über die
oder Nummer 2 Buchstabe f zu löschen“
Rücknahme oder den Widerruf
ersetzt.
der Registrierung als Prüfer für
Qualitätskontrolle zu treffen; d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
5. über Maßnahmen nach den Ab- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Wirt-
sätzen 2 und 3 und die Löschung schaftsprüfungsgesellschaft“ die Wörter
der Eintragung nach § 57a Ab- „oder die Einleitung eines berufsaufsicht-
satz 6a Satz 2 zu entscheiden;“. lichen Verfahrens“ eingefügt.
dd) Folgender Satz wird angefügt: bb) Satz 2 wird aufgehoben.
„Die Kommission für Qualitätskontrolle
kann im Einvernehmen mit der Abschluss- e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
prüferaufsichtsstelle an Qualitätskontrol- „(5) Die im Rahmen der Qualitätskontrolle
len teilnehmen und sich Arbeitsunterlagen nach § 57d oder bei Maßnahmen nach den
des Prüfers für Qualitätskontrolle vorlegen Absätzen 2 und 3 erteilten Auskünfte und
lassen.“ übermittelten Unterlagen und Daten dürfen
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: auch für solche Aufsichtsverfahren verwendet
werden, die sonst von der Wirtschaftsprüfer-
„(2) Liegen bei Berufsangehörigen in eige-
kammer oder der Abschlussprüferaufsichts-
ner Praxis oder bei Wirtschaftsprüfungsgesell-
stelle eingeleitet oder geführt werden. Sobald
schaften Mängel vor, wurden Verletzungen
die Unterlagen oder Daten nicht mehr erfor-
von Berufsrecht, die auf Mängeln des Quali-
derlich sind, sind sie unverzüglich zurückzu-
tätssicherungssystems beruhen, festgestellt
geben oder zu löschen.“
oder wurde die Qualitätskontrolle nicht nach
Maßgabe der §§ 57a bis 57d und der Satzung f) In Absatz 6 werden die Wörter „eines Wirt-
für Qualitätskontrolle durchgeführt, kann die schaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungs-
Kommission für Qualitätskontrolle Auflagen gesellschaft“ durch die Wörter „von Berufs-
zur Beseitigung der Mängel erteilen oder eine angehörigen oder Wirtschaftsprüfungsgesell-
Sonderprüfung anordnen. Werden Auflagen schaften“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2016 533
g) Folgender Absatz 7 wird angefügt: b) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-
„(7) Die Kommission für Qualitätskontrolle gefügt:
untersucht bei Prüfern für Qualitätskontrolle „Werden die Vorstandsmitglieder aus der Mitte
(§ 57a Absatz 3), ob diese bei den Qualitäts- des Beirats gewählt, so scheiden sie aus dem
kontrollen die gesetzlichen Anforderungen und Beirat aus; wird der Beirat durch personalisierte
die Berufsausübungsregelungen eingehalten Verhältniswahl gewählt, rücken Mitglieder der
haben. Absatz 2 Satz 1 bis 4 und 7, Absatz 3 jeweiligen Listen als Beiratsmitglieder nach.“
Satz 1 und die Absätze 4 und 5 gelten ent-
sprechend.“ 50. In § 60 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter
„und der Abschlussprüferaufsichtskommission“
46. In § 57g werden die Wörter „§ 57a Abs. 2 bis 6,
gestrichen.
§§ 57b bis 57f“ durch die Wörter „§ 57a Absatz 2
bis 6a und die §§ 57b bis 57e“ ersetzt. 51. § 61 wird wie folgt geändert:
47. § 57h wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: gefügt:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 57a Abs. 1 „Der Anspruch der Wirtschaftsprüferkammer
Satz 1, Abs. 3 bis 5, Abs. 6 Satz 1 bis 9, auf Zahlung von Beiträgen unterliegt der Ver-
Abs. 7 bis 8, §§ 57b bis 57d, § 66a Abs. 1 jährung. § 20 des Verwaltungskostengesetzes
Satz 1, Abs. 3 Satz 1 bis 3, Abs. 5 Satz 1, in der bis zum 14. August 2013 geltenden
Abs. 6 Satz 5“ durch die Wörter „§ 57a Fassung ist sinngemäß anzuwenden.“
Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 bis 5 und 5b
bis 8, die §§ 57b bis 57d und 66a Absatz 1 b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Satz 1, Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 „Die §§ 3 bis 7 und 9 bis 21 des Bundes-
Satz 1 und Absatz 8“ ersetzt. gebührengesetzes sind entsprechend anzu-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Maßstab und wenden“.
Reichweite“ durch die Wörter „Maßstab,
c) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird aufgehoben.
Reichweite und Zeitpunkt“ ersetzt.
cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst: 52. § 61a wird wie folgt gefasst:
„Erkennt die Wirtschaftsprüferkammer, dass „§ 61a
eine Eintragung nach § 57a Absatz 6a
Zuständigkeit
Satz 2 zu löschen ist, so ist § 57e Absatz 2
Satz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, Für die Berufsaufsicht ist unbeschadet des
dass der Vorgang der nach Landesrecht § 66a die Wirtschaftsprüferkammer zuständig.
zuständigen Aufsichtsbehörde zur Ent- Liegen konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß
scheidung vorzulegen ist.“ gegen Berufspflichten vor, ermittelt sie den Sach-
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: verhalt und entscheidet, ob berufsaufsichtliche
Maßnahmen nach § 68 veranlasst sind. Beab-
„(3) Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. sichtigt die Wirtschaftsprüferkammer, ein nach
537/2014 findet keine Anwendung auf die Satz 2 eingeleitetes Verfahren einzustellen, weil
Prüfungsstellen der Sparkassen- und Girover- eine Berufspflichtverletzung nicht feststellbar ist
bände, soweit Landesrecht nichts anderes oder keiner Sanktion bedarf, hat sie den Vorgang
vorsieht. Gehört die zu prüfende Sparkasse zuvor der Abschlussprüferaufsichtsstelle vorzu-
zu den in § 319a Absatz 1 Satz 1 des Handels- legen. Wenn Berufsangehörige, die bei der Ab-
gesetzbuchs genannten Unternehmen und hat schlussprüferaufsichtsstelle angestellt sind, für
sie eine Bilanzsumme von mehr als 3 Milliar- diese tätig sind, gelten die Sätze 1 bis 3 nicht.“
den Euro, hat, soweit Landesrecht nichts ande-
res vorsieht, in entsprechender Anwendung des 53. § 62 wird wie folgt geändert:
Artikels 8 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
eine prüfungsbegleitende Qualitätssicherung
gefügt:
stattzufinden. Die prüfungsbegleitende Quali-
tätssicherung darf nur von solchen fachlich „Sind die Unterlagen nach Satz 2 mit Hilfe eines
und persönlich geeigneten Personen wahr- Datenverarbeitungssystems elektronisch ge-
genommen werden, die an der Durchführung speichert worden, sind sie auf einem maschi-
der Prüfung nicht beteiligt sind.“ nell verwertbaren Datenträger zur Verfügung
48. In § 58 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder zu stellen. Die Sätze 1 bis 3 gelten sinngemäß
als solche anerkannt“ gestrichen. für sonstige Mitglieder der Wirtschaftsprüfer-
kammer, soweit die Anhörung, das Auskunfts-
49. § 59 wird wie folgt geändert: verlangen oder die Aufforderung zur Vorlage
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: von Unterlagen die gesetzlich vorgeschrie-
bene Abschlussprüfung betreffen.“
aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
eingefügt: b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„3. der Präsident,“. aa) In Satz 1 wird das Wort „persönlichen“ ge-
bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. strichen.
534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2016
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz einge- nannten Unternehmen in die Inspektion nach
fügt: Satz 1 einbezogen werden.
„Satz 1 gilt auch für Prüfer für Qualitäts- (2) Soweit Artikel 26 der Verordnung (EU)
kontrolle für Auskünfte und die Vorlage Nr. 537/2014 nichts anderes regelt, gelten § 62
von Unterlagen, die mit dieser Tätigkeit Absatz 1 bis 5 und § 62a entsprechend.
im Zusammenhang stehen.“ (3) Erkenntnisse aus den Inspektionen werden
c) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: zur Entlastung der Qualitätskontrollen nach den
von der Wirtschaftsprüferkammer im Einverneh-
„(4) Die Angestellten der Wirtschaftsprüfer- men mit der Abschlussprüferaufsichtsstelle fest-
kammer sowie die sonstigen Personen, derer gelegten Grundsätzen berücksichtigt. Die Ab-
sich die Wirtschaftsprüferkammer bei der Be- schlussprüferaufsichtsstelle übermittelt der ge-
rufsaufsicht bedient, können die Grundstücke prüften Praxis den Inspektionsbericht. Für den
und Geschäftsräume von Berufsangehörigen Inspektionsbericht gilt unbeschadet des Arti-
und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie kels 26 Absatz 8 und 9 der Verordnung (EU)
von Personen, die den Beruf gemeinsam mit Nr. 537/2014 § 57a Absatz 5 entsprechend.“
diesen ausüben, innerhalb der üblichen Be-
triebs- und Geschäftszeiten betreten und be- 56. Die §§ 63 und 63a werden aufgehoben.
sichtigen, Einsicht in Unterlagen nehmen und 57. § 64 wird wie folgt geändert:
hieraus Abschriften und Ablichtungen anferti- a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
gen. Sind die Unterlagen mit Hilfe eines Da-
tenverarbeitungssystems elektronisch gespei- aa) Die Wörter „; diese sind nicht zur Auskunft
chert, haben die in Satz 1 genannten Ange- verpflichtet“ werden gestrichen.
stellten und Personen das Recht, Einsicht in bb) Folgender Satz wird angefügt:
die gespeicherten Daten zu nehmen, das Da- „Nichtkammerangehörige sind nicht zur
tenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Auskunft verpflichtet, es sei denn, die
Unterlagen zu nutzen und Kopien elektroni- Auskunft bezieht sich auf gesetzlich vor-
scher Daten anzufertigen. Die betroffenen Be- geschriebene Abschlussprüfungen bei Un-
rufsangehörigen und Wirtschaftsprüfungsge- ternehmen von öffentlichem Interesse nach
sellschaften sowie die Personen, die den § 319a Absatz 1 Satz 1 des Handelsge-
Beruf gemeinsam mit diesen ausüben, haben setzbuchs und die Nichtkammerangehöri-
diese Maßnahmen zu dulden. gen fallen unter Artikel 23 Absatz 3 Unter-
(5) Die bei Maßnahmen nach den Absät- absatz 2 Buchstabe b bis e der Verord-
zen 1 bis 4 gegebenen Auskünfte und über- nung (EU) Nr. 537/2014.“
mittelten Unterlagen und Daten dürfen auch b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
für solche Aufsichtsverfahren verwendet wer-
den, die sonst von der Wirtschaftsprüferkam- „(5) Wurde im Rahmen eines Vertretungs-
mer oder der Abschlussprüferaufsichtsstelle verhältnisses eine Berufspflichtverletzung be-
eingeleitet oder geführt werden. Sobald die gangen, dürfen die in Absatz 1 bezeichneten
Unterlagen oder Daten nicht mehr erforderlich Personen den Vertretenen über ein gegen ein
sind, sind sie unverzüglich zurückzugeben Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer geführ-
oder zu löschen.“ tes berufsaufsichtliches Verfahren unterrichten.“
58. Die §§ 65 bis 66b werden wie folgt gefasst:
54. In § 62a Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „persön-
liche“ gestrichen. „§ 65
55. § 62b wird wie folgt gefasst: Unterrichtung der Staatsanwaltschaft
„§ 62b (1) Erhalten die Wirtschaftsprüferkammer oder
die Abschlussprüferaufsichtsstelle Kenntnis von
Inspektionen Tatsachen, die den Verdacht begründen, dass
(1) Berufsangehörige in eigener Praxis und Berufsangehörige Straftaten im Zusammenhang
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflich- mit der Berufsausübung begangen haben, teilen
tet, sich einer Inspektion durch die Abschluss- sie die Tatsachen der zuständigen Staatsanwalt-
prüferaufsichtsstelle nach Artikel 26 der Verord- schaft unverzüglich oder nach Ermittlung (§ 61a
nung (EU) Nr. 537/2014 zu unterziehen, wenn sie Satz 2) mit. Der Mitteilung kann eine fachliche
gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen Bewertung beigefügt werden.
bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (2) Erhält die Staatsanwaltschaft Kenntnis von
nach § 319a Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetz- Tatsachen, die den Verdacht einer schuldhaften,
buchs oder Abschlussprüfungen im Sinne von eine berufsaufsichtliche Maßnahme nach § 68
§ 134 Absatz 1 dieses Gesetzes durchführen. Absatz 1 rechtfertigenden Pflichtverletzung eines
Im Fall von Beanstandungen können in die In- Mitglieds der Wirtschaftsprüferkammer begrün-
spektionen andere gesetzlich vorgeschriebene den, teilt sie die Tatsachen der Abschlussprüfer-
Abschlussprüfungen einbezogen werden. Wird aufsichtsstelle mit. Soweit die Mitteilung den
im Zusammenhang mit einer Anfrage zur interna- Zuständigkeitsbereich der Wirtschaftsprüferkam-
tionalen Zusammenarbeit gemäß § 66c eine In- mer betrifft, leitet die Abschlussprüferaufsichts-
spektion durchgeführt, können andere Prüfungen stelle die Mitteilung an die Wirtschaftsprüferkam-
bei den in § 57 Absatz 9 Satz 5 Nummer 1 ge- mer weiter.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2016 535
§ 66 nehmen. Zur Ausführung ihrer Aufgaben kann
Rechtsaufsicht die Abschlussprüferaufsichtsstelle Vertreter oder
Vertreterinnen der Wirtschaftsprüferkammer, Be-
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und rufsangehörige und Dritte als Sachverständige
Energie führt die Rechtsaufsicht über die Wirt- fallweise zur Beratung heranziehen. Soweit die
schaftsprüferkammer einschließlich der Prüfungs- Abschlussprüferaufsichtsstelle Aufträge von sach-
stelle, soweit diese nicht nach § 66a Absatz 1 verständigen Dritten ausführen lässt, stellt sie
Satz 1 von der Abschlussprüferaufsichtsstelle sicher, dass bei diesen im Hinblick auf die zu
überwacht werden. Insoweit hat es darüber zu Prüfenden keine Interessenkonflikte bestehen
wachen, dass die Aufgaben im Rahmen der gel- und dass die sachverständigen Dritten über eine
tenden Gesetze und Satzungen erfüllt werden. Es angemessene Ausbildung sowie angemessene
kann unter anderem den Erlass der Satzungen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.
nach § 57 Absatz 3 und § 57c Absatz 1 oder
Änderungen dieser Satzungen anordnen und, (4) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle kann Ent-
wenn die Wirtschaftsprüferkammer dieser Anord- scheidungen der Wirtschaftsprüferkammer unter
nung nicht innerhalb einer angemessenen Frist Angabe der Gründe zur nochmaligen Prüfung an
nachkommt, im Wege der Ersatzvornahme die diese zurückverweisen (Zweitprüfung). Ändert die
Satzungen oder Änderungen der Satzungen an- Wirtschaftsprüferkammer beanstandete Entschei-
stelle der Wirtschaftsprüferkammer erlassen. dungen nicht ab, kann die Abschlussprüferauf-
sichtsstelle die Entscheidungen der Wirtschafts-
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und prüferkammer aufheben und ihr Weisungen ertei-
Energie führt darüber hinaus die Rechtsaufsicht len oder selbst im Wege der Ersatzvornahme Ent-
über die Abschlussprüferaufsichtsstelle; Absatz 1 scheidungen treffen und die erforderlichen Maß-
Satz 2 gilt entsprechend. Im Übrigen bleibt die nahmen erlassen (Letztentscheidung). Die Wirt-
Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft schaftsprüferkammer ist verpflichtet, Vorgänge in
und Energie über das Bundesamt für Wirtschaft Umsetzung der Weisungen abzuschließen. Hält
und Ausfuhrkontrolle unberührt. sie Weisungen oder Ersatzvornahmen der Ab-
schlussprüferaufsichtsstelle für rechtswidrig, hat
§ 66a sie die Vorgänge dem Bundesministerium für Wirt-
Abschlussprüferaufsicht schaft und Energie vorzulegen.
(1) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle führt eine (5) Die Wirtschaftsprüferkammer ist verpflich-
öffentliche fachbezogene Aufsicht über die Wirt- tet, auf Anforderung der Abschlussprüferauf-
schaftsprüferkammer, soweit diese Aufgaben nach sichtsstelle im Einzelfall oder von sich aus auf-
§ 4 Absatz 1 Satz 1 erfüllt, die gegenüber Berufs- grund genereller von der Abschlussprüferauf-
angehörigen und Gesellschaften wahrzunehmen sichtsstelle festgelegter Kriterien über einzelne
sind, die zur Durchführung gesetzlich vorgeschrie- aufsichtsrelevante Vorgänge nach Sachverhalts-
bener Abschlussprüfungen befugt sind oder aufklärung zeitnah und in angemessener Form zu
solche ohne diese Befugnis tatsächlich durch- berichten. Aufsichtsrelevant ist ein Vorgang ins-
führen; § 61a Satz 3 bleibt unberührt. Die Wirt- besondere dann, wenn er von der Wirtschafts-
schaftsprüferkammer hat vor dem Erlass und vor prüferkammer abschließend bearbeitet wurde
Änderungen von Berufsausübungsregelungen (§ 57 und eine Entscheidung mit unmittelbarer Rechts-
Absatz 3 und § 57c) die Stellungnahme der Ab- wirkung nach außen ergehen soll. Ein unmittel-
schlussprüferaufsichtsstelle einzuholen und dem barer oder mittelbarer Bezug zur Durchführung
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einer gesetzlich vorgeschriebenen Abschluss-
vorzulegen. prüfung ist nicht erforderlich.
(2) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle ist zu- (6) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle ermittelt
ständige Behörde im Sinne des Artikels 13 bei Berufsangehörigen und Wirtschaftsprüfungs-
Absatz 1 Unterabsatz 3, der Artikel 14 und 17 gesellschaften, die gesetzlich vorgeschriebene
Absatz 8 Unterabsatz 3 sowie des Artikels 20 Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffent-
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014. lichem Interesse nach § 319a Absatz 1 Satz 1
(3) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle beauf- des Handelsgesetzbuchs durchgeführt haben,
sichtigt die Wirtschaftsprüferkammer, ob diese 1. ohne besonderen Anlass gemäß Artikel 26 der
ihre in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben ge- Verordnung (EU) Nr. 537/2014,
eignet, angemessen und verhältnismäßig erfüllt.
Die Abschlussprüferaufsichtsstelle kann hierzu 2. soweit sich aus den unter Nummer 1 genann-
an Sitzungen der Wirtschaftsprüferkammer teil- ten Inspektionen oder sonstigen Umständen
nehmen und hat ein Informations- und Einsichts- konkrete Anhaltspunkte für Verstöße gegen
recht. Die Abschlussprüferaufsichtsstelle kann an Berufspflichten bei der Durchführung von ge-
Qualitätskontrollen teilnehmen. Die Abschluss- setzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfun-
prüferaufsichtsstelle kann die Wirtschaftsprüfer- gen bei Unternehmen von öffentlichem Inte-
kammer beauftragen, bei Hinweisen auf Berufs- resse nach § 319a Absatz 1 Satz 1 des Han-
pflichtverletzungen und bei Anfragen im Rahmen delsgesetzbuchs ergeben,
der Zusammenarbeit nach § 66c berufsaufsicht- 3. aufgrund von Mitteilungen der Prüfstelle nach
liche Ermittlungen nach § 61a Satz 2 durchzufüh- § 342b Absatz 8 Satz 2 des Handelsgesetz-
ren. Die Abschlussprüferaufsichtsstelle kann an buchs, der Bundesanstalt für Finanzdienst-
Ermittlungen der Wirtschaftsprüferkammer teil- leistungsaufsicht nach § 37r Absatz 2 Satz 1
536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2016
des Wertpapierhandelsgesetzes oder einer an- „§ 66c
deren nationalen oder internationalen Stelle. Zusammenarbeit mit anderen
Werden bei den Ermittlungen nach Satz 1 Ver- Stellen und internationale Zusammenarbeit
letzungen von Berufsrecht festgestellt, kann die (1) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle kann den
Abschlussprüferaufsichtsstelle Auflagen zur Be- folgenden Stellen, soweit es zur Erfüllung der je-
seitigung der Mängel erteilen oder eine Sonder- weiligen Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist,
prüfung anordnen; § 57e Absatz 2, 3 und 5 gilt vertrauliche Informationen übermitteln:
entsprechend. Die Abschlussprüferaufsichtsstelle
1. der Prüfstelle nach § 342b Absatz 1 des Han-
entscheidet auch über die Verhängung von be-
delsgesetzbuchs,
rufsaufsichtlichen Maßnahmen, Untersagungsver-
fügungen sowie vorläufigen Untersagungsverfü- 2. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
gungen; die §§ 67 bis 68a, 68b Satz 1, 3 und 4, aufsicht,
die §§ 68c sowie 69a bis 71 gelten entsprechend, 3. den Aufsichtsbehörden über die genossen-
§ 68 Absatz 7 mit der Maßgabe, dass die Geld- schaftlichen Prüfungsverbände,
bußen, die nicht berufsgerichtlich überprüft wer-
4. den Aufsichtsbehörden über die Prüfungs-
den, dem Bundeshaushalt zufließen, § 68c Ab-
stellen der Sparkassen- und Giroverbände,
satz 3 in Verbindung mit § 62a Absatz 4 Satz 1
mit der Maßgabe, dass die Ordnungsgelder dem 5. der Deutschen Bundesbank,
Bundeshaushalt zufließen. 6. der Europäischen Zentralbank,
(7) Soweit Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 26 7. den Zentralbanken der Mitgliedstaaten der
der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nichts anderes Europäischen Union sowie
regeln, gelten die §§ 62 und 62a im Inspektions- 8. dem Europäischen Ausschuss für System-
und Berufsaufsichtsverfahren entsprechend, § 62a risiken.
Absatz 4 mit der Maßgabe, dass die Zwangs-
An die in Satz 1 Nummer 1 genannte Stelle über-
gelder dem Bundeshaushalt zufließen. Ermitt-
mittelt die Abschlussprüferaufsichtsstelle Infor-
lungsmaßnahmen in Bezug auf Abschlussprüfun-
mationen nur, soweit konkrete Anhaltspunkte für
gen von Unternehmen von öffentlichem Interesse
einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschrif-
nach § 319a Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetz-
ten vorliegen. Die in Satz 1 Nummer 1 bis 5 ge-
buchs dürfen auch gegenüber den in Artikel 23
nannten Stellen können der Abschlussprüferauf-
Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b bis e der
sichtsstelle Informationen übermitteln, soweit dies
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 Genannten ausge-
zur Erfüllung der Aufgaben der Abschlussprüfer-
übt werden. Die Abschlussprüferaufsichtsstelle
aufsichtsstelle erforderlich ist.
kann unbeschadet des Artikels 26 Absatz 5 Un-
terabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 bei (2) Unbeschadet der Artikel 31 bis 33 der Ver-
Tätigkeiten nach diesem Gesetz Überprüfungen ordnung (EU) Nr. 537/2014 hat die Abschluss-
oder Untersuchungen durch solche Sachverstän- prüferaufsichtsstelle in Bezug auf die in § 66a
dige vornehmen lassen, die in die Entscheidungs- genannten Aufgaben mit den entsprechend zu-
prozesse der Abschlussprüferaufsichtsstelle nicht ständigen Stellen der Mitgliedstaaten der Euro-
eingebunden sind. päischen Union und der Vertragsstaaten des
Europäischen Wirtschaftsraums sowie den euro-
(8) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle veröffent- päischen Aufsichtsbehörden zusammenzuarbei-
licht jährlich ein Arbeitsprogramm und einen Tätig- ten, soweit dies für die Wahrnehmung der je-
keitsbericht. weiligen Aufgaben der zuständigen Stellen im
Einzelfall erforderlich ist. In diesem Rahmen
§ 66b leisten die Stellen sich insbesondere Amtshilfe,
tauschen Informationen aus und arbeiten bei
Verschwiegenheit; Untersuchungen zusammen. § 57 Absatz 6 Satz 2
Schutz von Privatgeheimnissen bis 4 gilt entsprechend.
(1) Beamte und Angestellte, die in der Ab- (3) Die Zusammenarbeit der zuständigen Stel-
schlussprüferaufsichtsstelle tätig sind, Mitglieder len der Mitgliedstaaten findet insbesondere im
des bei ihr eingerichteten Fachbeirats und sons- Rahmen des Ausschusses der Aufsichtsstellen
tige von ihr Beauftragte sind zur Verschwiegen- nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
heit verpflichtet; die Artikel 31 bis 34 der Verord- statt. Sie erstreckt sich auch auf die Bereiche der
nung (EU) Nr. 537/2014 und § 66c Absatz 4 und 6 Angleichung
bleiben unberührt. § 64 gilt sinngemäß; eine er-
1. der theoretischen und praktischen Ausbildung
forderliche Genehmigung erteilt das Bundesminis-
von Wirtschaftsprüfern sowie der Prüfungs-
terium für Wirtschaft und Energie.
anforderungen nach dem Zweiten Teil und
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen 2. der Anforderungen in Bezug auf die Eignungs-
dürfen, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, ein prüfung nach dem Neunten Teil.
fremdes Geheimnis, namentlich ein Geschäfts-
oder Betriebsgeheimnis, das ihnen bei ihrer Tätig- (4) Hat die Abschlussprüferaufsichtsstelle kon-
keit bekannt geworden ist, nicht offenbaren und krete Hinweise darauf, dass Berufsangehörige
nicht verwerten.“ aus anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten ge-
gen das Recht der Europäischen Union über die
59. Nach § 66b wird folgender § 66c eingefügt: Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2016 537
Konzernabschlüssen verstoßen, hat sie diese der „§ 68
zuständigen Stelle des anderen Mitglied- oder Berufsaufsichtliche Maßnahmen
Vertragsstaats mitzuteilen. Erhält die Abschluss-
prüferaufsichtsstelle entsprechende Hinweise von (1) Der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer
der zuständigen Stelle eines anderen Mitglied- kann gegen Berufsangehörige berufsaufsichtliche
oder Vertragsstaats in Bezug auf deutsche Be- Maßnahmen verhängen, wenn diese mit ihrem Ver-
rufsangehörige, hat sie geeignete Maßnahmen halten ihnen obliegende Pflichten verletzt haben.
zu treffen und kann der zuständigen Stelle des Berufsaufsichtliche Maßnahmen sind:
anderen Mitglied- oder Vertragsstaats das Ergeb- 1. Rüge,
nis mitteilen. Darüber hinaus kann die zuständige 2. Geldbuße bis zu 500 000 Euro,
Stelle eines anderen Mitglied- oder Vertrags-
3. Verbot, auf bestimmten Tätigkeitsgebieten für
staats über die Abschlussprüferaufsichtsstelle
die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren
Ermittlungen verlangen, an denen Vertreter der
tätig zu werden,
zuständigen Stelle teilnehmen dürfen, wenn diese
zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Sind Be- 4. Verbot, bei Unternehmen von öffentlichem In-
rufsangehörige oder Wirtschaftsprüfungsgesell- teresse nach § 319a Absatz 1 Satz 1 des Han-
schaften auch in einem anderen Mitglied- oder delsgesetzbuchs für die Dauer von einem Jahr
Vertragsstaat registriert, informiert die Abschluss- bis zu drei Jahren tätig zu werden,
prüferaufsichtsstelle von Amts wegen die zustän- 5. Berufsverbot von einem Jahr bis zu fünf Jahren,
digen Behörden des anderen Mitglied- oder Ver-
6. Ausschließung aus dem Beruf und
tragsstaats über das Erlöschen, die unanfecht-
bare Rücknahme oder den unanfechtbaren Wider- 7. Feststellung, dass der Bestätigungsvermerk
ruf der Bestellung der Berufsangehörigen oder nicht die Anforderungen des § 322 des Han-
die Löschung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaf- delsgesetzbuchs und, soweit Unternehmen
ten einschließlich der Gründe hierfür. § 57 Ab- von öffentlichem Interesse nach § 319a Ab-
satz 7 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. satz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs betrof-
fen sind, des Artikels 10 der Verordnung (EU)
(5) Unbeschadet der Artikel 36 bis 38 der Ver- Nr. 537/2014 erfüllt.
ordnung (EU) Nr. 537/2014 hat die Abschluss- (2) Die berufsaufsichtlichen Maßnahmen nach
prüferaufsichtsstelle in Bezug auf die in § 66a Absatz 1 können nebeneinander verhängt wer-
Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben mit den den. Der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer
entsprechend zuständigen Stellen anderer als in soll in die Entscheidung über die Verhängung
Absatz 2 Satz 1 genannter Staaten zusammen- berufsaufsichtlicher Maßnahmen alle Pflichtver-
zuarbeiten, soweit dies für die Wahrnehmung der letzungen einbeziehen, die ihm im Zeitpunkt der
jeweiligen Aufgaben der zuständigen Stellen im Verhängung der Maßnahme bekannt sind.
Einzelfall erforderlich ist oder wenn von diesen
Stellen Sonderuntersuchungen oder Ermittlun- (3) Bei der Festlegung der Art und der Höhe
gen erbeten werden. § 57 Absatz 6 Satz 2 bis 4 der Maßnahme hat der Vorstand der Wirtschafts-
gilt entsprechend. prüferkammer alle relevanten Umstände zu be-
rücksichtigen. Dazu gehören insbesondere die
(6) § 57 Absatz 9 gilt entsprechend. Abwei- Art, die Schwere und die Dauer der Pflichtverlet-
chend von § 57 Absatz 9 Satz 5 können Berufs- zung, die Verantwortung der Berufsangehörigen
angehörige und Prüfungsgesellschaften unter für die Pflichtverletzung, die Höhe etwaiger durch
den Voraussetzungen des § 57 Absatz 9 Satz 1 die Pflichtverletzung erzielter Mehrerlöse oder
bis 4 selbst Arbeitsunterlagen und andere Doku- verhinderter Verluste, das Vorliegen früherer Ver-
mente auf Anforderung der zuständigen Stellen stöße und die Finanzkraft der Berufsangehörigen.
an diese herausgeben, wenn sie zuvor die Ab- Zugunsten der Berufsangehörigen ist zudem zu
schlussprüferaufsichtsstelle über die Anfrage in- berücksichtigen, wenn sie an der Aufklärung der
formiert haben und die in § 57 Absatz 9 Satz 5 Pflichtverletzung mitgewirkt haben. Eine Rüge für
genannten Bedingungen erfüllt sind.“ einen fahrlässig begangenen fachlichen Fehler
kann in der Regel nur verhängt werden, wenn
60. Die Überschriften zum Sechsten Teil und zum der Fehler von einigem Gewicht ist.
Ersten Abschnitt werden gestrichen. (4) Bevor Maßnahmen verhängt werden, sind
die Berufsangehörigen anzuhören. Bescheide,
61. § 67 wird wie folgt geändert:
durch die Maßnahmen verhängt werden, sind zu
a) In Absatz 1 wird das Wort „berufsgerichtliche“ begründen. Sie sind mit einer Rechtsbehelfs-
durch das Wort „berufsaufsichtliche“ ersetzt. belehrung zu versehen und den Berufsangehöri-
gen zuzustellen.
b) In Absatz 2 wird das Wort „berufsgerichtlich“ (5) Gegen einen Bescheid nach Absatz 4 kön-
durch das Wort „berufsaufsichtlich“ ersetzt. nen Berufsangehörige binnen eines Monats nach
der Zustellung beim Vorstand der Wirtschafts-
c) In Absatz 3 wird das Wort „berufsgerichtliche“
prüferkammer Einspruch erheben. Über den Ein-
durch das Wort „berufsaufsichtliche“ und das
spruch entscheidet der Vorstand; Absatz 4 Satz 2
Wort „Berufsgerichtsbarkeit“ durch das Wort
und 3 ist entsprechend anzuwenden.
„Berufsaufsicht“ ersetzt.
(6) Soweit der Einspruch nach Absatz 5 gegen
62. § 68 wird wie folgt gefasst: eine berufsaufsichtliche Maßnahme nach Ab-
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satz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 7 erfolgreich ist, sind fügung (§ 68b) wissentlich zuwider, so kann ge-
die Aufwendungen für einen Rechtsanwalt oder gen sie wegen einer jeden Zuwiderhandlung von
einen sonstigen Bevollmächtigten erstattungs- der Wirtschaftsprüferkammer ein Ordnungsgeld
fähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war. verhängt werden. Das einzelne Ordnungsgeld
Die Aufwendungen sind von der Wirtschaftsprü- darf den Betrag von 100 000 Euro nicht überstei-
ferkammer zu tragen. Die Wirtschaftsprüferkam- gen. § 68 Absatz 4 gilt entsprechend.
mer bestimmt auf Antrag der Berufsangehörigen, (2) Im Fall der Verhängung eines Ordnungs-
ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten not- gelds gilt § 62a Absatz 3 entsprechend.
wendig war, und setzt die Höhe der zu erstatten-
den Auslagen fest. Gegen die Entscheidung nach (3) § 62a Absatz 4 gilt entsprechend.“
Satz 3 kann innerhalb eines Monats nach der Zu- 65. Die §§ 69 und 69a werden wie folgt gefasst:
stellung die Entscheidung des Gerichts beantragt „§ 69
werden. § 62a Absatz 3 gilt entsprechend.
Bekanntmachung von Maßnahmen
(7) Geldbußen, die nicht berufsgerichtlich über-
(1) Die Wirtschaftsprüferkammer und die Ab-
prüft werden, fließen unbeschadet des § 66a Ab-
schlussprüferaufsichtsstelle sollen jede ihrer un-
satz 6 Satz 3 dem Haushalt der Wirtschaftsprü-
anfechtbaren berufsaufsichtlichen Maßnahmen
ferkammer zu. § 61 Absatz 3 gilt entsprechend.“
unverzüglich auf ihren Internetseiten öffentlich
63. § 68a wird wie folgt gefasst: bekannt machen und dabei auch Informationen
„§ 68a zu Art und Charakter des Verstoßes mitteilen.
Untersagungsverfügung Die Bekanntmachung darf keine personenbezo-
genen Daten enthalten.
Wird gegen Berufsangehörige eine berufsauf-
sichtliche Maßnahme wegen einer Pflichtverlet- (2) Maßnahmen werden anonymisiert bekannt
zung, die im Zeitpunkt der Verhängung der Maß- gemacht, wenn im Fall einer Bekanntmachung
nahme noch nicht abgeschlossen ist, verhängt, nach Absatz 1 die Stabilität der Finanzmärkte
so kann die Wirtschaftsprüferkammer neben der oder laufende strafrechtliche Ermittlungen ge-
Verhängung der Maßnahme die Aufrechterhal- fährdet oder den Beteiligten ein unverhältnis-
tung des pflichtwidrigen Verhaltens untersagen. mäßig großer Schaden zugefügt würde.
Im Fall einer im Zeitpunkt der Verhängung der (3) Maßnahmen sollen für fünf Jahre ab Unan-
Maßnahme bereits abgeschlossenen Pflichtver- fechtbarkeit veröffentlicht bleiben.
letzung kann die Wirtschaftsprüferkammer die (4) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle unter-
künftige Vornahme einer gleichgearteten Pflicht- richtet den Ausschuss der Aufsichtsstellen (Arti-
verletzung untersagen, wenn gegen die betref- kel 30 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014) unver-
fenden Berufsangehörigen wegen einer solchen züglich über alle berufsaufsichtlichen Maßnahmen
Pflichtverletzung bereits zuvor eine berufsauf- nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 6. Die
sichtliche Maßnahme verhängt worden war oder Abschlussprüferaufsichtsstelle übermittelt dem
sie von der Wirtschaftsprüferkammer über die Ausschuss der Aufsichtsstellen jährlich aggre-
Pflichtwidrigkeit ihres Verhaltens belehrt worden gierte Informationen über alle berufsaufsichtlichen
waren.“ Maßnahmen.
64. Nach § 68a werden die folgenden §§ 68b und 68c (5) Wird in einem Beschwerdeverfahren eine
eingefügt: Maßnahme nach § 68 Absatz 1 verhängt und
„§ 68b nach Absatz 1 veröffentlicht, so ist dies dem
Vorläufige Untersagungsverfügung Beschwerdeführer mitzuteilen. Die Mitteilung ist
nicht anfechtbar.
Wird gegen Berufsangehörige eine Untersa-
gungsverfügung nach § 68a erlassen, so kann § 69a
die Wirtschaftsprüferkammer zusammen mit dem
Erlass oder bis zur Einleitung des berufsgericht- Anderweitige Ahndung
lichen Verfahrens gegen die Untersagungsver- (1) Ist durch ein Gericht oder eine Behörde
fügung eine vorläufige Untersagungsverfügung eine Strafe, eine Disziplinarmaßnahme, eine an-
verhängen. Zur Verhängung der vorläufigen Un- derweitige berufsgerichtliche Maßnahme oder eine
tersagungsverfügung ist eine Mehrheit von zwei Ordnungsmaßnahme verhängt worden, so ist von
Dritteln der Stimmen des Vorstands der Wirt- einer berufsaufsichtlichen Ahndung wegen des-
schaftsprüferkammer erforderlich. Vorläufige Un- selben Verhaltens abzusehen, wenn nicht eine
tersagungsverfügungen werden mit ihrer Zustel- berufsaufsichtliche Maßnahme zusätzlich erfor-
lung wirksam. § 62a Absatz 3, § 68 Absatz 4 so- derlich ist, um den Berufsangehörigen oder die
wie die §§ 119 und 120 Absatz 1 gelten entspre- Berufsangehörige zur Erfüllung seiner oder ihrer
chend. Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Be-
rufs zu wahren. Einer Maßnahme nach § 68 Ab-
§ 68c satz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 6 steht eine ander-
Ordnungsgeld weitig verhängte Strafe oder Maßnahme nicht
entgegen.
(1) Handeln Berufsangehörige einem Tätig-
keits- oder Berufsverbot (§ 68 Absatz 1 Satz 2 (2) § 83 gilt sinngemäß.
Nummer 3 bis 5), einer Untersagungsverfügung (3) Über Pflichtverletzungen von Berufsange-
(§ 68a) oder einer vorläufigen Untersagungsver- hörigen, die zugleich der Disziplinar- oder Berufs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2016 539
gerichtsbarkeit eines anderen Berufs unterste- Ausübung von Kontrollbefugnissen in lei-
hen, wird im berufsaufsichtlichen Verfahren dann tender Stellung gehört,
nicht entschieden, wenn die Pflichtverletzung Berufspflichten der Wirtschaftsprüfungsgesell-
überwiegend mit der Ausübung des anderen Be- schaft betreffend die Durchführung von ge-
rufs im Zusammenhang steht. Dies gilt nicht, setzlichen Abschlussprüfungen verletzt hat.
wenn wegen der Schwere der Pflichtverletzung Bei der Entscheidung, ob berufsaufsichtliche
die Verhängung einer Maßnahme nach § 68 Ab- Maßnahmen gegen eine Wirtschaftsprüfungs-
satz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 6 in Betracht kommt. gesellschaft verhängt werden und ob diese
(4) Die Wirtschaftsprüferkammer und die Ab- zusätzlich zu berufsaufsichtlichen Maßnah-
schlussprüferaufsichtsstelle sowie die für die Ein- men gegen die die Gesellschaft vertretenden
leitung anderer disziplinar- oder berufsgericht- Berufsangehörigen verhängt werden, hat der
licher Verfahren zuständigen Stellen unterrichten Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer alle re-
sich gegenseitig über die Einleitung von Verfah- levanten Umstände zu berücksichtigen. Dazu
ren gegen Berufsangehörige, die zugleich der gehören neben dem allgemeinen Verhältnis-
Disziplinar- oder Berufsgerichtsbarkeit eines an- mäßigkeitsgrundsatz und den in § 68 Absatz 3
deren Berufs unterstehen. Hat sich das Gericht genannten Kriterien insbesondere die Gleich-
einer Disziplinar- oder Berufsgerichtsbarkeit zu- förmigkeit und Häufigkeit von Pflichtverletzun-
vor rechtskräftig für zuständig oder unzuständig gen innerhalb der Gesellschaft und der Schwer-
erklärt, über die Pflichtverletzung eines oder einer punkt der Vorwerfbarkeit. § 68 Absatz 1 Satz 2
Berufsangehörigen, der oder die zugleich der Nummer 4 und 6 findet keine Anwendung.“
Disziplinar- oder Berufsgerichtsbarkeit eines an- 68. Nach § 71 wird folgender Sechster Teil eingefügt:
deren Berufs untersteht, zu entscheiden, so sind
die anderen Gerichte an diese Entscheidung ge- „Sechster Teil
bunden. Berufsgerichtsbarkeit
(5) Die Absätze 3 bis 4 sind auf Berufsange-
hörige, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- Erster Abschnitt
oder Amtsverhältnis stehen und ihren Beruf als Berufsgerichtliche Entscheidung
Wirtschaftsprüfer nicht ausüben dürfen (§ 44a),
nicht anzuwenden.“ § 71a
66. § 70 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 68 Abs. 1 Nr. 2, 3 Wird der Einspruch gegen eine berufsaufsicht-
oder 4“ durch die Wörter „§ 68 Absatz 1 Satz 2 liche Maßnahme zurückgewiesen, so können Be-
Nummer 3 bis 6“ ersetzt. rufsangehörige innerhalb eines Monats nach der
b) In Satz 2 wird die Angabe „(§ 63 Abs. 3)“ Zustellung schriftlich die berufsgerichtliche Ent-
durch die Wörter „(§ 68 Absatz 4 Satz 1) oder scheidung beantragen.“
die Abschlussprüferaufsichtsstelle“ ersetzt. 69. In § 72 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Wirt-
schaftsprüfern“ durch das Wort „Berufsange-
67. § 71 wird wie folgt geändert:
hörigen“ ersetzt.
a) In der Überschrift werden nach dem Wort
70. In § 73 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Wirt-
„sind“ die Wörter „, und Wirtschaftsprüfungs-
schaftsprüfer“ durch das Wort „Berufsange-
gesellschaften“ eingefügt.
hörige“ ersetzt.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und folgender Ab-
71. In § 74 Absatz 2 werden die Wörter „Wirtschafts-
satz 2 wird angefügt:
prüfern als Beisitzer“ durch die Wörter „Berufs-
„(2) Die Vorschriften des Fünften und Sechs- angehörigen als Beisitzern“ ersetzt.
ten Teils gelten entsprechend für Wirtschafts-
72. § 75 wird wie folgt geändert:
prüfungsgesellschaften, wenn jemand
a) In der Überschrift wird das Wort „Wirtschafts-
1. als vertretungsberechtigtes Organ der Wirt-
prüfer“ durch das Wort „Berufsangehörige“
schaftsprüfungsgesellschaft oder als Mit-
ersetzt.
glied eines solchen Organs,
b) In Absatz 1 wird das Wort „Wirtschaftsprüfer“
2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter durch das Wort „Berufsangehörigen“ ersetzt.
der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
3. als Generalbevollmächtigter oder in leiten-
der Stellung als Prokurist oder Handlungs- aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Vor-
bevollmächtigter der Wirtschaftsprüfungs- stand der Wirtschaftsprüferkammer“ die
gesellschaft, Wörter „im Einvernehmen mit der Ab-
schlussprüferaufsichtsstelle“ eingefügt.
4. als verantwortlicher Prüfungspartner nach
§ 319a Absatz 1 Satz 4 des Handelsge- bb) In Satz 3 wird das Wort „Wirtschafts-
setzbuchs oder prüfer“ durch das Wort „Berufsangehöri-
gen“ ersetzt.
5. als sonstige Person, die für die Leitung der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verantwort- 73. § 76 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
lich handelt, wozu auch die Überwachung „(1) Zu ehrenamtlichen Richtern können nur
der Geschäftsführung oder die sonstige Berufsangehörige berufen werden, die in den
540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2016
Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer gewählt fahren bindend, auf denen die Entscheidung
werden können. Sie dürfen als Beisitzer nur für des Gerichts beruht. In dem berufsgerichtlichen
die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen, den Verfahren kann ein Gericht jedoch die nochma-
Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlan- lige Prüfung solcher Feststellungen beschließen,
desgericht oder den Senat für Wirtschaftsprüfer- deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmen-
sachen beim Bundesgerichtshof berufen werden.“ mehrheit bezweifeln; dies ist in den Gründen der
74. In § 77 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter berufsgerichtlichen Entscheidung zum Ausdruck
„der Wirtschaftsprüfer seine“ durch die Wörter zu bringen.“
„der oder die Berufsangehörige seine oder ihre“ 79. § 83a wird aufgehoben.
ersetzt.
80. § 83b wird wie folgt geändert:
75. § 82 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „des a) Das Wort „nur“ wird gestrichen und nach dem
Wirtschaftsprüfers“ durch die Wörter „von Wort „wenn“ wird folgende Nummer 1 einge-
Berufsangehörigen“ ersetzt. fügt:
b) In Satz 1 werden die Wörter „Der Wirtschafts- „1. gegen den Berufsangehörigen oder die Be-
prüfer darf“ durch die Wörter „Berufsange- rufsangehörige in einem anderen berufs-
hörige dürfen“ ersetzt. aufsichtlichen Verfahren der Wirtschafts-
prüferkammer oder der Abschlussprüfer-
c) In Satz 2 werden die Wörter „Er kann“ durch
aufsichtsstelle wegen weiterer Berufspflicht-
die Wörter „Sie dürfen zudem“ und wird das
verletzungen ermittelt wird und für den Fall,
Wort „seinen“ durch das Wort „ihren“ ersetzt.
dass in dem anderen berufsaufsichtlichen
76. In § 82a Absatz 1 wird das Wort „Wirtschaftsprü- Verfahren ein Antrag auf berufsgerichtliche
fer“ durch das Wort „Berufsangehörige“ ersetzt. Entscheidung gestellt wird, eine Verbin-
77. § 82b wird wie folgt gefasst: dung beider Verfahren zweckmäßig wäre,“.
„§ 82b b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die
Akteneinsicht; Nummern 2 und 3.
Beteiligung der Wirtschaftsprüferkammer 81. § 84a wird aufgehoben.
und der Abschlussprüferaufsichtsstelle
82. Die §§ 85 und 86 werden wie folgt gefasst:
(1) Die Wirtschaftsprüferkammer, die Ab-
schlussprüferaufsichtsstelle und die betroffenen „§ 85
Berufsangehörigen sind befugt, die Akten, die
dem Gericht vorliegen, einzusehen sowie amtlich Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. § 147 Das berufsgerichtliche Verfahren wird dadurch
Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, 5 und 6 der Straf- eingeleitet, dass der oder die Berufsangehörige
prozessordnung ist insoweit entsprechend anzu- den Antrag nach § 71a schriftlich bei dem Land-
wenden. gericht einreicht.
(2) Der Wirtschaftsprüferkammer und der Ab-
schlussprüferaufsichtsstelle sind Ort und Zeit der § 86
Hauptverhandlung mitzuteilen; die von dort ent-
sandten Personen erhalten auf Verlangen das Verfahren
Wort. § 99 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt. Ein- (1) Ist der Antrag auf berufsgerichtliche Ent-
stellungen nach den §§ 153 bis 153b und 154 der scheidung verspätet eingelegt oder sonst unzu-
Strafprozessordnung bedürfen zusätzlich der lässig, verwirft ihn das Landgericht ohne Haupt-
Zustimmung der Abschlussprüferaufsichtsstelle. verhandlung durch Beschluss; gegen den Be-
Entsprechendes gilt für den Fall, dass nach schluss ist sofortige Beschwerde zulässig.
§ 154a der Strafprozessordnung von der Verfol-
gung von Teilen einer Tat abgesehen werden soll. (2) Anderenfalls beraumt das Landgericht eine
Erfolgt die Einstellung oder das Absehen von der Hauptverhandlung an. Für diese gelten die Vor-
Verfolgung in der Hauptverhandlung, gelten die schriften der Strafprozessordnung sinngemäß,
Sätze 3 und 4 nur, wenn ein Vertreter der Ab- soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.“
schlussprüferaufsichtsstelle an der Hauptverhand-
83. § 87 wird aufgehoben.
lung teilnimmt.“
78. § 83 wird wie folgt gefasst: 84. § 94 wird wie folgt gefasst:
„§ 83 „§ 94
Verhältnis des berufsgerichtlichen Verlesung der berufsaufsichtlichen Entscheidung
Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren
In der Hauptverhandlung tritt an die Stelle der
Werden Berufsangehörige im gerichtlichen Verlesung des Anklagesatzes nach § 243 Absatz 3
Verfahren wegen einer Straftat oder einer Ord- der Strafprozessordnung die Verlesung des Tenors
nungswidrigkeit verurteilt oder freigesprochen, der angefochtenen Entscheidung über die Ver-
so sind für die Entscheidung im berufsgericht- hängung der berufsaufsichtlichen Maßnahme.“
lichen Verfahren die tatsächlichen Feststellungen
des Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldver- 85. Die §§ 95 bis 97 werden aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2016 541
86. § 98 wird wie folgt gefasst: 92. § 107a wird wie folgt geändert:
„§ 98 a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „des
Hauptverhandlung Wirtschaftsprüfers“ durch die Wörter „der Be-
trotz Ausbleibens der Berufsangehörigen rufsangehörigen“ ersetzt und werden nach
dem Wort „diesen“ die Wörter „oder diese“
Die Hauptverhandlung kann gegen Berufsan- eingefügt.
gehörige, die nicht erschienen sind, durchgeführt
werden, wenn diese ordnungsmäßig geladen wur- b) In Absatz 2 werden die Wörter „Seitens des
den und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, Wirtschaftsprüfers“ durch das Wort „Berufs-
dass in ihrer Abwesenheit verhandelt werden angehörige“ und die Wörter „angebracht wer-
kann. Eine öffentliche Ladung ist nicht zulässig.“ den“ durch das Wort „anbringen“ ersetzt.
87. In § 99 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern 93. In § 109 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ge-
„Wirtschaft und Energie,“ die Wörter „Vertretern gen den Wirtschaftsprüfer“ gestrichen und wird
der Abschlussprüferaufsichtsstelle,“ eingefügt. das Wort „seine“ durch das Wort „die“ ersetzt.
88. In § 101 Satz 2 werden die Wörter „des Wirt- 94. § 110 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
schaftsprüfers“ durch die Wörter „der Berufs- „(3) Die Staatsanwaltschaft und der oder die
angehörigen“ ersetzt. frühere Berufsangehörige sind an dem Verfahren
89. § 102 wird wie folgt geändert: zu beteiligen. Ein Anspruch auf Benachrichtigung
von den Terminen, die zum Zwecke der Beweis-
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „kann sicherung anberaumt werden, steht den früheren
der Staatsanwalt oder der Wirtschaftsprüfer“ Berufsangehörigen nur zu, wenn sie sich im In-
durch die Wörter „können die Staatsanwalt- land aufhalten und sie ihre Anschrift dem Land-
schaft oder die Berufsangehörigen“ ersetzt. gericht angezeigt haben.“
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Der 95. § 111 wird wie folgt geändert:
Staatsanwalt oder der Wirtschaftsprüfer kann“
durch die Wörter „Die Staatsanwaltschaft oder a) In Absatz 1 werden die Wörter „einen Wirt-
die Berufsangehörigen können“ ersetzt. schaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüferin“
durch das Wort „Berufsangehörige“ ersetzt.
90. § 103 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„§ 103
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Staats-
Entscheidung anwaltschaft kann“ durch die Wörter „Die
(1) Die mündliche Verhandlung schließt mit Wirtschaftsprüferkammer oder die Ab-
der auf die Beratung folgenden Verkündung des schlussprüferaufsichtsstelle kann in ihren
Urteils. jeweiligen Zuständigkeitsbereichen“ ersetzt.
(2) Das Gericht entscheidet in der Sache bb) In Satz 2 wird das Wort „Wirtschafts-
selbst über alle Berufspflichtverletzungen, die prüfer“ durch die Wörter „oder der Berufs-
Gegenstand der angefochtenen berufsaufsicht- angehörigen“ ersetzt.
lichen Entscheidung nach § 68 sind. Es entschei- c) In Absatz 3 werden die Wörter „über die Er-
det auf Zurückweisung des Antrags auf berufs- öffnung des Hauptverfahrens gegen den Wirt-
gerichtliche Entscheidung oder unter Aufhebung schaftsprüfer“ durch die Wörter „im berufs-
der angefochtenen Entscheidung auf Verurtei- gerichtlichen Verfahren gegen die Berufsange-
lung zu einer oder mehreren der in § 68 Absatz 1 hörigen“ ersetzt.
und § 68a genannten Maßnahmen, auf Freispre-
chung oder auf Einstellung des Verfahrens nach 96. § 112 wird wie folgt geändert:
Absatz 3. a) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „dem
(3) Das berufsgerichtliche Verfahren ist, abge- Wirtschaftsprüfer“ durch die Wörter „den Be-
sehen von dem Fall des § 260 Absatz 3 der Straf- rufsangehörigen“ ersetzt.
prozessordnung, einzustellen, b) In Absatz 4 werden die Wörter „des Wirt-
1. wenn die Bestellung als Wirtschaftsprüfer oder schaftsprüfers“ durch die Wörter „der Berufs-
die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsge- angehörigen“ ersetzt.
sellschaft erloschen, zurückgenommen oder 97. In § 114 Satz 2 werden die Wörter „der Wirt-
widerrufen ist (§§ 19, 20, 33, 34) oder schaftsprüfer“ durch die Wörter „die Berufsange-
2. wenn nach § 69a Absatz 1 von einer berufs- hörigen“ und wird das Wort „ist“ durch das Wort
gerichtlichen Ahndung abzusehen ist.“ „sind“ ersetzt.
91. § 105 wird wie folgt geändert: 98. § 115 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Wirtschafts- a) In Satz 2 werden die Wörter „dem Wirtschafts-
prüfers“ durch die Wörter „oder der Berufs- prüfer“ durch die Wörter „den Berufsangehö-
angehörigen“ ersetzt und werden nach dem rigen“ ersetzt.
Wort „diesen“ die Wörter „oder diese“ einge- b) In Satz 3 werden die Wörter „War der Wirt-
fügt. schaftsprüfer“ durch die Wörter „Waren die
b) In Absatz 4 wird die Angabe „98, 99, 101 Berufsangehörigen“ und wird das Wort „ihm“
bis 103“ durch die Angabe „98 bis 103“ er- durch das Wort „ihnen“ ersetzt.
setzt. 99. § 116 Absatz 2 bis 4 wird wie folgt gefasst:
542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2016
„(2) Berufsangehörige, gegen die ein vorläufi- ist, wird im Fall des Bedürfnisses von der Wirt-
ges Tätigkeitsverbot verhängt ist, dürfen die in schaftsprüferkammer ein Vertreter bestellt. Vor
der Entscheidung genannten Tätigkeiten nicht der Bestellung sind die vom vorläufigen Tätig-
ausüben. Berufsangehörige, gegen die ein vor- keits- oder Berufsverbot betroffenen Berufsange-
läufiges Berufsverbot verhängt ist, dürfen ihren hörigen zu hören; sie können geeignete Vertreter
Beruf nicht ausüben. vorschlagen.
(3) Berufsangehörige, gegen die ein vorläufi- (2) Die Vertreter müssen Berufsangehörige sein.
ges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt ist, (3) Berufsangehörige, denen die Vertretung
dürfen jedoch ihre eigenen Angelegenheiten so- übertragen wird, können sie nur aus einem wich-
wie die Angelegenheiten ihrer Ehegatten, Lebens- tigen Grund ablehnen. Über die Ablehnung ent-
partner und minderjährigen Kinder wahrnehmen, scheidet die Wirtschaftsprüferkammer.
soweit es sich nicht um die Erteilung von Prü-
fungsvermerken handelt. (4) Die Vertreter führen ihr Amt unter eigener
Verantwortung, jedoch für Rechnung und auf
(4) Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen, die
Kosten der Vertretenen. An Weisungen der Ver-
Berufsangehörige vornehmen, wird durch vorläu-
tretenen sind sie nicht gebunden.
fige Tätigkeits- oder Berufsverbote nicht berührt.
Das Gleiche gilt für Rechtshandlungen, die ihnen (5) Die Vertretenen haben den Vertretern eine
gegenüber vorgenommen werden.“ angemessene Vergütung zu zahlen. Auf Antrag
der Vertretenen oder der Vertreter setzt der Vor-
100. § 117 wird wie folgt gefasst:
stand der Wirtschaftsprüferkammer die Vergütung
„§ 117 fest. Die Vertreter sind befugt, Vorschüsse auf die
Zuwiderhandlungen gegen das Verbot vereinbarte oder festgesetzte Vergütung zu ent-
nehmen. Für die festgesetzte Vergütung haftet
(1) Berufsangehörige, die gegen sie ergan- die Wirtschaftsprüferkammer wie ein Bürge.“
gene vorläufige Tätigkeits- oder Berufsverbote
wissentlich zuwiderhandeln, werden aus dem 104. In der Überschrift zum Vierten Abschnitt des
Beruf ausgeschlossen, sofern nicht wegen be- Sechsten Teils werden die Wörter „und in dem
sonderer Umstände eine mildere berufsgericht- Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche
liche Maßnahme ausreichend erscheint. Entscheidung über die Rüge“ gestrichen.
(2) Gerichte und Behörden sollen Berufsange- 105. § 122 wird wie folgt gefasst:
hörige, die entgegen einem vorläufigen Tätig- „§ 122
keits- oder Berufsverbot vor ihnen auftreten, zu-
rückweisen.“ Gerichtskosten
101. § 119 wird wie folgt gefasst: In gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz
werden Gebühren nach dem Gebührenverzeich-
„§ 119 nis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im
Außerkrafttreten des Verbotes Übrigen sind die für Kosten in Strafsachen gel-
tenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes
Vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbote treten
entsprechend anzuwenden.“
außer Kraft, wenn das ihrer Verhängung zugrunde-
liegende berufsgerichtliche Verfahren eingestellt 106. § 123 wird aufgehoben.
oder rechtskräftig abgeschlossen wird. Ein vor- 107. § 124 wird wie folgt gefasst:
läufiges Berufsverbot tritt über Satz 1 hinaus
außer Kraft, wenn ein Urteil ergeht, in dem nicht „§ 124
auf eine Ausschließung aus dem Beruf oder ein Kostenpflicht
Berufsverbot erkannt wird. Ein vorläufiges Tätig-
(1) Berufsangehörigen, die ihren Antrag auf
keitsverbot tritt über Satz 1 hinaus außer Kraft,
berufsgerichtliche Entscheidung zurücknehmen,
wenn ein Urteil ergeht, in dem weder auf eine
deren Antrag auf berufsgerichtliche Entschei-
Ausschließung aus dem Beruf oder ein Berufs-
dung zurückgewiesen wird oder die in dem be-
verbot noch ein dem vorläufigen entsprechendes
rufsgerichtlichen Verfahren verurteilt werden,
Tätigkeitsverbot erkannt wird.“
sind die in dem Verfahren entstandenen Kosten
102. § 120 Absatz 3 wird wie folgt geändert: ganz oder teilweise aufzuerlegen. Dasselbe gilt,
a) In Satz 1 werden die Wörter „Beantragt der wenn das berufsgerichtliche Verfahren wegen Er-
Wirtschaftsprüfer“ durch die Wörter „Auf An- löschens, Rücknahme oder Widerrufs der Bestel-
trag der Berufsangehörigen“ ersetzt und wird lung eingestellt wird und nach dem Ergebnis des
das Wort „so“ gestrichen. bisherigen Verfahrens die Verhängung einer be-
rufsaufsichtlichen Maßnahme gerechtfertigt war;
b) In Satz 2 werden die Wörter „des Wirtschafts- zu den Kosten des berufsgerichtlichen Verfah-
prüfers“ durch die Wörter „von Berufsange- rens gehören in diesem Fall auch diejenigen, die
hörigen“ ersetzt. in einem anschließenden Verfahren zum Zwecke
103. § 121 wird wie folgt gefasst: der Beweissicherung (§§ 109 und 110) entstehen.
„§ 121 Wird das Verfahren nach § 103 Absatz 3 Num-
mer 2 eingestellt, kann das Gericht den Berufs-
Bestellung eines Vertreters angehörigen die in dem Verfahren entstandenen
(1) Für Berufsangehörige, gegen die ein vor- Kosten ganz oder teilweise auferlegen, wenn es
läufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt dies für angemessen erachtet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2016 543
(2) Den Berufsangehörigen, die in dem berufs- beginnt die Frist mit dem auf das Jahr, in dem die
gerichtlichen Verfahren ein Rechtsmittel zurückge- berufsaufsichtliche Maßnahme unanfechtbar ge-
nommen oder ohne Erfolg eingelegt haben, sind worden ist, folgenden Jahr.
die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten (3) Die Frist endet nicht, solange gegen die
aufzuerlegen. Hatte das Rechtsmittel teilweise Berufsangehörigen ein Strafverfahren, ein berufs-
Erfolg, so kann den Berufsangehörigen ein ange- aufsichtliches Verfahren oder ein Disziplinarver-
messener Teil dieser Kosten auferlegt werden. fahren schwebt, eine andere berufsaufsichtliche
(3) Für die Kosten, die durch einen Antrag auf Maßnahme berücksichtigt werden darf oder ein
Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges auf Geldbuße lautendes Urteil noch nicht voll-
Urteil abgeschlossenen Verfahrens verursacht streckt ist.
worden sind, ist Absatz 2 entsprechend anzu- (4) Nach Ablauf der Frist gelten Berufsange-
wenden. hörige als von berufsaufsichtlichen Maßnahmen
(4) Werden Berufsangehörige unter Aufhebung nicht betroffen.
der angefochtenen Entscheidung freigesprochen, (5) Eintragungen über strafgerichtliche Verur-
so sind die notwendigen Auslagen der Berufsan- teilungen oder über andere Entscheidungen in
gehörigen der Staatskasse aufzuerlegen. Aus- Verfahren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkei-
lagen, die weder den Berufsangehörigen noch ten oder der Verletzung von Berufspflichten, die
Dritten auferlegt oder die von den Berufsange- nicht zu einer berufsaufsichtlichen Maßnahme
hörigen nicht eingezogen werden können, fallen geführt haben, sowie über Belehrungen der Wirt-
der Staatskasse zur Last.“ schaftsprüferkammer sind nach fünf Jahren zu
108. Die §§ 124a und 125 werden aufgehoben. tilgen. Absatz 1 Satz 3 und die Absätze 2 und 3
gelten entsprechend.“
109. Die §§ 126 und 126a werden wie folgt gefasst:
109a. In § 130 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 1
„§ 126
Abs. 3 und § 3 sowie die Bestimmungen des Drit-
Vollstreckung der ten, Fünften, Sechsten, Siebten und Achten Ab-
berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten schnitts des Zweiten Teils und des Dritten Teils“
(1) Die Ausschließung aus dem Beruf wird mit durch die Wörter „§ 1 Absatz 3, § 3, die Bestim-
der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die mungen des Dritten, Fünften, Sechsten, Siebten
berufsaufsichtliche Maßnahme wirksam. und Achten Abschnitts des Zweiten Teils und die
Bestimmungen des Dritten Teils sowie § 71 Ab-
(2) Die Vollstreckung einer Geldbuße und eines satz 2“ ersetzt.
Tätigkeitsverbots nach § 68 Absatz 1 Satz 2
Nummer 4 sowie die Beitreibung der Kosten wer- 110. Der Achte Teil wird wie folgt gefasst:
den nicht dadurch gehindert, dass der oder die „Achter Teil
Berufsangehörige nach rechtskräftigem Abschluss EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften
des Verfahrens aus dem Beruf ausgeschieden ist.
Werden zusammen mit einer Geldbuße die Kos- § 131
ten des Verfahrens beigetrieben, so gelten auch
für die Kosten die Vorschriften über die Voll- Prüfungstätigkeit von
streckung der Geldbuße. EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften
Eine EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesell-
§ 126a schaft darf unter der Berufsbezeichnung ihres
Herkunftsstaats Abschlussprüfungen nach § 316
Tilgung
des Handelsgesetzbuchs durchführen, wenn der
(1) Eintragungen in den über Berufsangehörige für die jeweilige Prüfung verantwortliche Prü-
geführten Akten über berufsaufsichtliche Maß- fungspartner im Sinne des § 319a Absatz 1 Satz 4
nahmen nach § 68 Absatz 1 Satz 2 sind nach und Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs
zehn Jahren zu tilgen. Die Frist beträgt nur fünf gemäß den Vorgaben des Zweiten Abschnitts
Jahre für des Zweiten Teils oder dem Neunten Teil zugelas-
1. Rügen nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, sen ist. Entsprechendes gilt für sonstige Tätigkei-
ten nach § 2 Absatz 1 und 3 und Aufgaben, die
2. Geldbußen nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Num-
Wirtschaftsprüfern oder Buchprüfern vorbehalten
mer 2 bis zu 10 000 Euro und
sind. Die EU- oder EWR-Abschlussprüfungsge-
3. Feststellungen nach § 68 Absatz 1 Satz 2 sellschaft ist verpflichtet, sich nach § 131a regis-
Nummer 7. trieren zu lassen; soweit Abschlussprüfungen
Die über berufsaufsichtliche Maßnahmen ent- nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchge-
standenen Vorgänge sind bei Fristablauf aus führt werden, ist sie auch verpflichtet, ihre Tätig-
den über Berufsangehörige geführten Akten zu keit nach § 57a Absatz 1 Satz 2 anzuzeigen.
entfernen und zu vernichten. Nach Ablauf der
Frist dürfen diese Maßnahmen bei weiteren be- § 131a
rufsaufsichtlichen Maßnahmen nicht mehr berück- Registrierungsverfahren
sichtigt werden. EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaf-
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die ten, die nach § 131 tätig werden wollen, haben
berufsaufsichtliche Maßnahme unanfechtbar ge- der Wirtschaftsprüferkammer zum Zwecke ihrer
worden ist. Für die Entfernung und Vernichtung Registrierung die in § 38 Nummer 4 in Verbin-
544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2016
dung mit den Nummern 2 und 3 genannten An- 113. In § 131l werden die Wörter „3 Buchstabe b der
gaben mitzuteilen sowie eine Bescheinigung der Richtlinie (§ 131g Abs. 2 Satz 1)“ durch die Wör-
zuständigen Stelle des Herkunftsstaats über ihre ter „13 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG des
dortige Zulassung und Registrierung vorzulegen. Europäischen Parlaments und des Rates vom
Die Bescheinigung darf nicht älter als drei Mo- 7. September 2005 über die Anerkennung von
nate sein. Die Wirtschaftsprüferkammer erkun- Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005,
digt sich bei der zuständigen Stelle des Her- S. 22) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
kunftsstaats, ob die Abschlussprüfungsgesell- 114. § 131m wird wie folgt geändert:
schaft dort zugelassen und registriert ist. Die
Wirtschaftsprüferkammer informiert die zustän- a) In der Überschrift werden die Wörter „Heimat-
dige Stelle des Herkunftsstaats über die Eintra- oder“ gestrichen.
gung nach § 38 Nummer 4. b) Die Wörter „Heimat- oder“ werden gestrichen
und die Wörter „6 der Richtlinie des Rates vom
§ 131b 21. Dezember 1988 (§ 131g Abs. 2 Satz 1)“
Überwachung der durch die Wörter „50 Absatz 1 in Verbindung
EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften mit Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d und e
der Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.
Soweit nichts anderes geregelt ist, unterliegen
EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften 115. § 134 wird wie folgt geändert:
im Hinblick auf ihre Tätigkeiten nach § 131 Satz 1 a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
und 2 den Vorschriften dieses Gesetzes, insbe- „(1) Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen
sondere denjenigen der Berufsaufsicht (§§ 61a und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Dritt-
bis 71) und der Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a staaten, bei denen keine Bestellung oder An-
bis 127). Hinsichtlich der Inspektionen und der erkennung nach diesem Gesetz oder dem
sonstigen Qualitätssicherungsprüfungen im Sinne Recht eines anderen Mitgliedstaats der Euro-
des Artikels 29 der Richtlinie 2006/43/EG unter- päischen Union oder eines anderen Vertrags-
liegen sie der Aufsicht des Herkunftsstaats. Die staats des Abkommens über den Europäischen
Abschlussprüferaufsichtsstelle arbeitet nach § 66c Wirtschaftsraum vorliegt (Drittstaatsprüfer und
mit den zuständigen Stellen der Herkunftsstaaten Drittstaatsprüfungsgesellschaften), sind ver-
und gegebenenfalls anderer Aufnahmestaaten pflichtet, sich nach den Vorschriften des Sieb-
zusammen.“ ten Abschnitts des Zweiten Teils eintragen zu
111. § 131g wird wie folgt geändert: lassen, wenn sie beabsichtigen, den Bestäti-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „ein Diplom er- gungsvermerk für einen gesetzlich vorge-
langt hat, aus dem hervorgeht, daß der Inha- schriebenen Jahresabschluss oder Konzern-
ber über die beruflichen Voraussetzungen ver- abschluss einer Gesellschaft mit Sitz außer-
fügt, die für die unmittelbare Zulassung zur halb der Europäischen Union und des Euro-
Abschlussprüfung im Sinne des Artikels 2 päischen Wirtschaftsraums zu erteilen, deren
Nr. 1 der Richtlinie 2006/43/EG des Euro- übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem
päischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Ab-
2006 über Abschlussprüfungen von Jahresab- satz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG
schlüssen und konsolidierten Abschlüssen, des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG vom 21. April 2004 über Märkte für Finanz-
und 83/349/EWG des Rates und zur Auf- instrumente, zur Änderung der Richtlinien
hebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und
(ABl. EU Nr. L 157 S. 87) in diesem Mitglied- der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen
staat oder in einem anderen Vertragsstaat des Parlaments und des Rates und zur Aufhebung
Abkommens über den Europäischen Wirt- der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145
schaftsraum oder der Schweiz erforderlich vom 30.4.2004, S. 1) in der jeweils geltenden
sind“ durch die Wörter „als Abschlussprüfer Fassung in Deutschland zugelassen sind. Die
zugelassen ist“ ersetzt. Pflicht, sich eintragen zu lassen, gilt nicht bei
Bestätigungsvermerken für Gesellschaften, die
b) Absatz 2 wird aufgehoben. ausschließlich zum Handel an einem geregel-
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und ten Markt eines Mitgliedstaats der Europäischen
nach dem Wort „schriftlich“ werden die Wörter Union zugelassene Schuldtitel im Sinne des
„oder elektronisch“ eingefügt. Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie
112. § 131h wird wie folgt geändert: 2004/109/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur
a) In Absatz 1 wird das Wort „Bewerbende“ Harmonisierung der Transparenzanforderungen
durch die Wörter „Bewerber und Bewerberin- in Bezug auf Informationen über Emittenten,
nen“ ersetzt. deren Wertpapiere zum Handel auf einem ge-
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: regelten Markt zugelassen sind, und zur Ände-
„Bei der Eignungsprüfung wird überprüft, ob rung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom
der Bewerber oder die Bewerberin über ange- 31.12.2004, S. 38) in der jeweils geltenden
messene Kenntnisse der für die Abschluss- Fassung begeben, wenn diese Schuldtitel
prüfung relevanten Rechtsvorschriften der Bun- 1. eine Mindeststückelung zu je 100 000 Euro
desrepublik Deutschland verfügt.“ oder einen am Ausgabetag entsprechen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2016 545
den Gegenwert einer anderen Währung 116. § 135 wird aufgehoben.
aufweisen oder
117. § 136 wird wie folgt gefasst:
2. eine Mindeststückelung zu je 50 000 Euro
oder einen am Ausgabetag entsprechen- „§ 136
den Gegenwert einer anderen Währung Übergangsregelung für § 57a
aufweisen und vor dem 31. Dezember 2010
begeben worden sind.“ (1) Berufsangehörige und Wirtschaftsprüfungs-
gesellschaften, die über eine wirksame Teilnah-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
mebescheinigung oder Ausnahmegenehmigung
aa) Die Wörter „Prüfungsgesellschaften nach nach dem bis zum 16. Juni 2016 geltenden § 57a
Absatz 1 Satz 1“ werden durch das Wort Absatz 1 verfügen, werden von Amts wegen als
„Drittstaatsprüfungsgesellschaften“ ersetzt gesetzliche Abschlussprüfer nach § 38 Nummer 1
und in Nummer 4 wird die Angabe „§ 55c“ Buchstabe h oder Nummer 2 Buchstabe f in das
durch die Wörter „Artikel 13 der Verord- Register eingetragen. Ebenso werden genossen-
nung (EU) Nr. 537/2014“ ersetzt. schaftliche Prüfungsverbände, die über eine wirk-
same Teilnahmebescheinigung oder Ausnahme-
bb) Folgender Satz wird angefügt: genehmigung nach dem bis zum 16. Juni 2016
„Entsprechendes gilt für Drittstaatsprüfer, geltenden § 57a Absatz 1 in Verbindung mit § 63g
wenn die Voraussetzungen entsprechend Absatz 2 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes
Absatz 1 und den Nummern 2 bis 4 vor- verfügen, von Amts wegen nach § 40a Absatz 1
liegen.“ Satz 1 in das Register eingetragen. Die Anzeige-
pflicht nach § 57a Absatz 1 Satz 2 und 3 entfällt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
(2) Berufsangehörige und Wirtschaftsprüfungs-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: gesellschaften, die am 16. Juni 2016 über eine
bis zum 31. Juli 2017 befristete Teilnahme-
„Die nach den Absätzen 1 und 2 eingetra-
bescheinigung oder Ausnahmegenehmigung nach
genen Drittstaatsprüfer und Drittstaatsprü-
dem bis zum 16. Juni 2016 geltenden § 57a Ab-
fungsgesellschaften unterliegen im Hinblick
satz 1 Satz 2 und Absatz 6 Satz 7 verfügen,
auf ihre Tätigkeit nach Absatz 1 den Vor-
haben die Qualitätskontrolle bis zum Ende dieser
schriften der Qualitätskontrolle (§§ 57a
Frist durchzuführen und den Qualitätskontroll-
bis 57g), der Berufsaufsicht (§§ 61a bis 71)
bericht einzureichen.
sowie der Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a
bis 127).“ (3) Der erste Nachweis der speziellen Fort-
bb) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die bildung nach § 57a Absatz 3a Satz 2 Nummer 4
Wörter „bei der eingetragenen Person ist spätestens bis zum 16. Juni 2019 zu führen.“
oder bei der Gesellschaft“ durch die Wör- 118. In § 137 werden nach den Wörtern „aufgenom-
ter „bei dem Drittstaatsprüfer oder bei der men hat“ die Wörter „und soweit sich aus diesem
Drittstaatsprüfungsgesellschaft“ ersetzt. Gesetz nichts anderes ergibt“ eingefügt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: 119. § 138 wird wie folgt gefasst:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Satz 3 der
„§ 138
Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Mai Behandlung schwebender Verfahren
2006 über Abschlussprüfungen von Jahres-
abschlüssen und konsolidierten Abschlüs- (1) Verfahren bei der Abschlussprüferaufsichts-
sen (ABl. EU Nr. L 157 S. 87)“ durch die kommission, die am 16. Juni 2016 noch nicht
Wörter „Satz 5 der Richtlinie 2006/43/EG“ abgeschlossen sind, gehen auf die Abschluss-
ersetzt. prüferaufsichtsstelle über. Die Vorgänge sind der
Abschlussprüferaufsichtsstelle zuzuleiten.
bb) In Satz 4 wird das Wort „berücksichtigen“
durch die Wörter „sowie diejenigen Krite- (2) Verfahren bei der Wirtschaftsprüferkammer,
rien berücksichtigen, die die Europäische die am 16. Juni 2016 noch nicht abgeschlossen
Kommission auf der Grundlage des Arti- sind, gehen auf die Abschlussprüferaufsichtsstelle
kels 46 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richt- über, soweit die Zuständigkeit für diese Verfahren
linie 2006/43/EG in delegierten Rechts- nach der vom 17. Juni 2016 an geltenden Fassung
akten bestimmt“ ersetzt. dieses Gesetzes nicht mehr bei der Wirtschafts-
prüferkammer, sondern bei der Abschlussprüfer-
cc) In Satz 7 werden die Wörter „der Ab- aufsichtsstelle liegt. Die Vorgänge sind der Ab-
schlussprüferaufsichtskommission“ durch schlussprüferaufsichtsstelle zuzuleiten.
die Wörter „der Abschlussprüferaufsichts-
stelle“ und wird die Angabe „§ 66a Abs. 11“ (3) Auf berufsgerichtliche Verfahren, die am
durch die Angabe „§ 66c Absatz 6“ ersetzt. 16. Juni 2016 noch nicht rechtskräftig abge-
schlossen sind, ist dieses Gesetz in der bis zum
dd) In Satz 8 werden nach dem Wort „schrift- 16. Juni 2016 geltenden Fassung anzuwenden.“
lich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge-
fügt. 120. Die §§ 139 und 140 werden aufgehoben.
546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2016
121. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 122 Satz 1)
Gebührenverzeichnis
Gliederung
Abschnitt 1
Verfahren vor dem Landgericht
Unterabschnitt 1 Verfahren über Anträge auf berufsgerichtliche Entscheidung
Unterabschnitt 2 Verfahren über Anträge auf Entscheidung des Gerichts
Abschnitt 2
Verfahren vor dem Oberlandesgericht
Unterabschnitt 1 Berufung
Unterabschnitt 2 Beschwerde
Abschnitt 3
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Unterabschnitt 1 Revision
Unterabschnitt 2 Beschwerde
Abschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Abschnitt 5
Verfahren über den Antrag auf Aufhebung eines
vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbots nach § 120 der Wirtschaftsprüferordnung
Gebührenbetrag
oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
jeweiligen Gebühr
110 bis 114
Vorbemerkung:
(1) In Verfahren über Anträge auf berufsgerichtliche Entscheidung werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, Gebüh-
ren nur erhoben, soweit auf Zurückweisung des Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung oder auf Verurteilung zu einer
oder mehrerer der in § 68 Abs. 1 und § 68a der Wirtschaftsprüferordnung genannten Maßnahmen entschieden wird. Die
Gebühren bemessen sich nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme, die Gegenstand der Entscheidung im Sinne des
Satzes 1 ist. Maßgeblich ist die Maßnahme, für die die höchste Gebühr bestimmt ist.
(2) Im Rechtsmittelverfahren ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(3) Wird ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung, ein Antrag auf Entscheidung des Gerichts oder ein Rechts-
mittel nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre,
den Berufsangehörigen damit zu belasten.
(4) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren er-
hoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebüh-
renerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen
als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.
Abschnitt 1
Verfahren vor dem Landgericht
Unterabschnitt 1
Verfahren über Anträge auf berufsgerichtliche Entscheidung
Verfahren mit Urteil bei
110 – Erteilung einer Rüge nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder einer Feststellung nach
§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 der Wirtschaftsprüferordnung jeweils . . . . . . . . . . . . . . . . . 160,00 €
111 – Verhängung einer Geldbuße nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Wirtschaftsprüfer-
ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240,00 €
112 – Verhängung eines Tätigkeitsverbots nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder Nr. 4
oder eines Berufsverbots nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 der Wirtschaftsprüfer-
ordnung jeweils . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360,00 €
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2016 547
Gebührenbetrag
oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
jeweiligen Gebühr
110 bis 114
113 – Ausschließung aus dem Beruf nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 der Wirtschafts-
prüferordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 480,00 €
114 – Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 68a der Wirtschaftsprüferordnung . . . . 60,00 €
115 Zurückweisung des Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung durch Beschluss
nach § 86 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
116 Zurücknahme des Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung vor Beginn der
Hauptverhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,25
Die Gebühr bemisst sich nach der Maßnahme, die Gegenstand des Verfahrens war. Maß-
geblich ist die Maßnahme, für die die höchste Gebühr bestimmt ist.
117 Zurücknahme des Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung nach Beginn der
Hauptverhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Die Gebühr bemisst sich nach der Maßnahme, die Gegenstand des Verfahrens war. Maß-
geblich ist die Maßnahme, für die die höchste Gebühr bestimmt ist.
Unterabschnitt 2
Verfahren über Anträge auf Entscheidung des Gerichts
Vorbemerkung 1.2:
(1) Die Gebühren entstehen für jedes Verfahren gesondert.
(2) Ist in den Fällen der Nummern 120 und 123 das Zwangs- oder Ordnungsgeld geringer als die Gebühr, so ermäßigt
sich die Gebühr auf die Höhe des Zwangs- oder Ordnungsgeldes.
120 Verfahren über einen Antrag auf Entscheidung des Gerichts über die Androhung
oder die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 62a Abs. 3 Satz 1 der Wirt-
schaftsprüferordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160,00 €
121 Verfahren über einen Antrag auf Entscheidung des Gerichts über eine vorläufige
Untersagungsverfügung nach § 68b Satz 4 i. V. m. § 62a Abs. 3 Satz 1 der Wirt-
schaftsprüferordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,00 €
122 Verfahren über einen Antrag auf Entscheidung des Gerichts über die Verhängung
eines Ordnungsgeldes nach § 68c Abs. 2 i. V. m. § 62a Abs. 3 Satz 1 der Wirt-
schaftsprüferordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360,00 €
123 Verfahren über einen Antrag auf Entscheidung des Gerichts über die Notwendigkeit
der Zuziehung eines Bevollmächtigten nach § 68 Abs. 6 Satz 4 der Wirtschafts-
prüferordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,00 €
Abschnitt 2
Verfahren vor dem Oberlandesgericht
Unterabschnitt 1
Berufung
210 Berufungsverfahren mit Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
211 Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Die Gebühr bemisst sich nach der Maßnahme, die Gegenstand des Verfahrens war. Maß-
geblich ist die Maßnahme, für die die höchste Gebühr bestimmt ist. Die Gebühr entfällt bei
Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.
Unterabschnitt 2
Beschwerde
220 Verfahren über eine Beschwerde gegen die Verwerfung eines Antrags auf berufs-
gerichtliche Entscheidung (§ 86 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung):
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2016
Gebührenbetrag
oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
jeweiligen Gebühr
110 bis 114
221 Verfahren über eine Beschwerde gegen den Beschluss, durch den ein vorläufiges
Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt wurde, nach § 118 Abs. 1 der Wirtschafts-
prüferordnung:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250,00 €
222 Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht
nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 €
Von dem Berufsangehörigen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig
eine der in § 68 Abs. 1 und § 68a der Wirtschaftsprüferordnung genannten Maßnahmen ver-
hängt worden ist.
Abschnitt 3
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Unterabschnitt 1
Revision
310 Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 107a Abs. 3 Satz 1 der
Wirtschaftsprüferordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
311 Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 107a
Abs. 3 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO 1,0
Die Gebühr bemisst sich nach der Maßnahme, die Gegenstand des Verfahrens war. Maß-
geblich ist die Maßnahme, für die die höchste Gebühr bestimmt ist. Die Gebühr entfällt, wenn
die Revision vor Ablauf der Begründungsfrist zurückgenommen wird.
Unterabschnitt 2
Beschwerde
320 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 107
Abs. 3 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
321 Verfahren über eine Beschwerde gegen den Beschluss, durch den ein vorläufiges
Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt wurde, nach § 118 Abs. 1 der Wirtschafts-
prüferordnung:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300,00 €
322 Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht
nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 €
Von dem Berufsangehörigen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig
eine der in § 68 Abs. 1 und § 68a der Wirtschaftsprüferordnung genannten Maßnahmen ver-
hängt worden ist.
Abschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
400 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 €
Abschnitt 5
Verfahren über den Antrag auf Aufhebung eines
vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbots nach § 120 der Wirtschaftsprüferordnung
500 Verfahren über den Antrag auf Aufhebung eines vorläufigen Tätigkeits- oder Be-
rufsverbots nach § 120 Abs. 3 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung:
Der Antrag wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 €“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2016 549
Artikel 2 Mitglieder der Beschlusskammer müssen die Befähi-
gung zum Richteramt haben.
Gesetz
zur Einrichtung (7) Die Beschlusskammern entscheiden mit einfa-
einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim cher Mehrheit.
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
§2
§1
In der Abschluss-
Organisation prüferaufsichtsstelle tätige Arbeit-
(1) Beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr- nehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende
kontrolle wird eine Abschlussprüferaufsichtsstelle ein- (1) Auf in der Abschlussprüferaufsichtsstelle tätige
gerichtet. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubil-
(2) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundes- dende sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Abschluss- mer sowie Auszubildende des Bundes jeweils gelten-
prüferaufsichtsstelle) erledigt in eigener Zuständigkeit den Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzu-
diejenigen Aufgaben auf dem Gebiet der Abschluss- wenden.
prüferaufsicht, die ihr durch die Wirtschaftsprüferord-
(2) In der Abschlussprüferaufsichtsstelle tätige Arbeit-
nung oder andere Gesetze zugewiesen sind. Dienstvor-
nehmerinnen und Arbeitnehmer können mit Zustim-
gesetzter oder Dienstvorgesetzte der in der Abschluss-
mung des Bundesministeriums für Wirtschaft und
prüferaufsichtsstelle tätigen Beschäftigten ist der Prä-
Energie, die der im Einvernehmen mit dem Bundes-
sident oder die Präsidentin des Bundesamts für Wirt-
ministerium der Finanzen zu erteilenden Einwilligung
schaft und Ausfuhrkontrolle.
des Bundesministeriums des Innern bedarf, auch ober-
(3) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle wird von Nicht- halb der höchsten tarifvertraglichen Entgeltgruppe in
berufsausübenden geleitet, die in den für Abschluss- einem außertariflichen Arbeitsverhältnis beschäftigt wer-
prüfungen relevanten Bereichen über entsprechende den, soweit dies für die Durchführung der Aufgaben der
Kenntnisse verfügen. Der Leiter oder die Leiterin sowie Abschlussprüferaufsichtsstelle erforderlich ist. Satz 1
seine oder ihre beiden Stellvertreter oder Stellvertrete- gilt für die sonstige Gewährung von über- oder außer-
rinnen (Leitung) werden in einem unabhängigen und tariflichen Leistungen entsprechend.
transparenten Verfahren ausgewählt. Satz 1 gilt ent-
sprechend für die Personen, die Mitglieder einer Be- §3
schlusskammer sind.
(4) Unbeschadet des Artikels 21 Unterabsatz 3 der Fachbeirat
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parla- (1) Bei der Abschlussprüferaufsichtsstelle wird ein
ments und des Rates vom 16. April 2014 über spezi- Fachbeirat gebildet. Er berät die Abschlussprüferauf-
fische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei sichtsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Er kann
Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Auf- auch Empfehlungen zur allgemeinen Weiterentwicklung
hebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommis- der Aufsichtspraxis einbringen.
sion (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77) gelten als Nicht-
berufsausübende natürliche Personen, die während der (2) Der Fachbeirat besteht aus mindestens drei und
letzten drei Jahre vor ihrer Beauftragung im Sinne des höchstens fünf Mitgliedern. Die Mitglieder des Fach-
Absatzes 3 keine Abschlussprüfungen durchgeführt beirats werden durch das Bundesministerium für Wirt-
haben, keine Stimmrechte in einer Prüfungsgesell- schaft und Energie für die Dauer von vier Jahren be-
schaft gehalten haben, nicht Mitglied eines Verwal- stellt. Dabei wird jeweils ein Mitglied bestellt, das zuvor
tungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans einer Prüfungs- vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-
gesellschaft gewesen sind, nicht bei einer Prüfungsge- schutz und vom Bundesministerium der Finanzen be-
sellschaft angestellt gewesen sind und nicht in sons- nannt worden ist. Eine vorzeitige Abberufung durch das
tiger Weise mit einer Prüfungsgesellschaft verbunden Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist in be-
gewesen sind. Diese Anforderungen gelten entspre- gründeten Ausnahmefällen möglich, bei den nach Satz 2
chend für die Zeit der Beauftragung dieser Personen bestellten Mitgliedern jedoch nur im Einvernehmen mit
im Sinne des Absatzes 3. dem Bundesministerium, das sie benannt hatte.
(5) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle entscheidet (3) Die Mitglieder sollen insbesondere über Kennt-
durch Beschlusskammern. Einzelheiten regelt das Bun- nisse in für die Abschlussprüfung relevanten Bereichen
desministerium für Wirtschaft und Energie, soweit ge- verfügen. Artikel 21 Unterabsatz 3 und Artikel 26 Ab-
setzlich nichts anderes bestimmt ist. satz 5 Unterabsatz 2 Satz 4 der Verordnung (EU)
(6) Die Beschlusskammern entscheiden in der Be- Nr. 537/2014 sowie § 1 Absatz 4 dieses Gesetzes gel-
setzung mit einem Vorsitzenden oder einer Vorsitzen- ten entsprechend.
den und vier beisitzenden Mitgliedern. Den Vorsitz führt (4) Der Fachbeirat wählt aus seinem Kreis eine Vor-
ein Mitglied der Leitung der Abschlussprüferaufsichts- sitzende oder einen Vorsitzenden. Der Fachbeirat gibt
stelle; die beisitzenden Mitglieder dürfen nicht der sich eine Geschäftsordnung.
Leitung der Abschlussprüferaufsichtsstelle angehören.
Der oder die Vorsitzende und die beisitzenden Mit- (5) Die Mitglieder des Fachbeirats erhalten Ersatz
glieder müssen die Befähigung für eine Laufbahn des ihrer Reisekosten. Das Bundesreisekostengesetz findet
höheren Dienstes erworben haben. Mindestens zwei entsprechende Anwendung.
550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2016
§4 (2) Als übergehende Beschäftigte im Sinne des Ab-
Gebühren; Verordnungsermächtigung satzes 1 gelten
(1) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle erhebt für in- 1. die Referenten und Sekretariatskräfte, die am 16. Juni
dividuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebüh- 2016 zur Abschlussprüferaufsichtskommission ab-
ren und Auslagen nach Maßgabe dieses Gesetzes und geordnet und zu diesem Zeitpunkt nicht als Wirt-
der Gebührenverordnung nach Absatz 3. schaftsprüfer für diese tätig waren, und
(2) Die §§ 3 bis 7 und 9 bis 21 des Bundesgebüh- 2. die Referatsleiter, Referenten, Sachbearbeiter und
rengesetzes sind entsprechend anzuwenden. Sekretariatskräfte, die am 16. Juni 2016 in Abstim-
mung zwischen der Wirtschaftsprüferkammer und
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener- der Abschlussprüferaufsichtskommission und mit
gie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu- Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft
stimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen und Energie dem innerhalb der Abteilung Berufsauf-
Tatbestände, die Höhe der Gebühren und Auslagen so- sicht der Wirtschaftsprüferkammer gebildeten Refe-
wie die Stelle, die die Gebühren und Auslagen einzieht, rat „Berufsaufsicht über die Prüfer von Unternehmen
festzulegen. Die Gebühren sind regelmäßig, mindes- von öffentlichem Interesse“ zugewiesen und zu die-
tens alle fünf Jahre, zu überprüfen und soweit erforder- sem Zeitpunkt nicht als Wirtschaftsprüfer dort tätig
lich anzupassen. Bei einer Anpassung gelten für eine waren.
individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die be-
reits beantragt oder begonnen, aber noch nicht voll- (3) Für die übergegangenen Beschäftigten nach Ab-
ständig erbracht wurde, die bisherigen Vorschriften fort. satz 2 bestimmt sich ab dem 17. Juni 2016 das Arbeits-
verhältnis nach § 2 Absatz 1 sowie den beim Bundes-
§5 amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geltenden Dienst-
vereinbarungen in der jeweils geltenden Fassung mit
Übergang der im Bereich folgenden Maßgaben:
der Aufsicht über die Prüfer von Unternehmen
von öffentlichem Interesse tätigen Wirtschaftsprüfer 1. Die Überleitung der Beschäftigten erfolgt zum 17. Juni
2016 in eine Entgeltgruppe des Tarifvertrags für den
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon- öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 in der
trolle tritt zum 17. Juni 2016 kraft Gesetzes und nach für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fas-
Maßgabe der folgenden Absätze in die Rechte und sung (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) nach
Pflichten der zu diesem Zeitpunkt zwischen der Wirt- Maßgabe des § 12 des Tarifvertrags für den öffent-
schaftsprüferkammer und den übergehenden Beschäf- lichen Dienst.
tigten bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.
2. Die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des
(2) Als übergehende Beschäftigte im Sinne des Ab- Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst erfolgt ent-
satzes 1 gelten sprechend § 16 des Tarifvertrags für den öffentlichen
1. die Referenten, die am 16. Juni 2016 zur Abschluss- Dienst. Bei der Berechnung tarifrechtlich maßgeben-
prüferaufsichtskommission abgeordnet und zu die- der Zeiten nach § 16 des Tarifvertrags für den öffent-
sem Zeitpunkt als Wirtschaftsprüfer für diese tätig lichen Dienst werden die bei der Abschlussprüfer-
waren, und aufsichtskommission oder Wirtschaftsprüferkammer
2. die Referatsleiter und Referenten, die am 16. Juni am 16. Juni 2016 erreichten Zeiten unbeschadet der
2016 in Abstimmung zwischen der Wirtschafts- übrigen Voraussetzungen so berücksichtigt, als wenn
prüferkammer und der Abschlussprüferaufsichts- sie beim Bund zurückgelegt worden wären. Bei Ein-
kommission und mit Zustimmung des Bundesminis- gruppierung in eine der Entgeltgruppen 2 bis 8 er-
teriums für Wirtschaft und Energie dem innerhalb folgt die Stufenzuordnung oberhalb der Stufe 3, so-
der Abteilung Berufsaufsicht der Wirtschaftsprüfer- fern die notwendigen Zeiten im Sinne von § 16 Ab-
kammer gebildeten Referat „Berufsaufsicht über die satz 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst
Prüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse“ am 16. Juni 2016 erreicht wurden. Restzeiten, die
zugewiesen und zu diesem Zeitpunkt als Wirt- nach der Zuordnung zu einer Stufe verbleiben, wer-
schaftsprüfer dort tätig waren. den auf die Stufenlaufzeit zum Erreichen der jeweils
nächsten Stufe beim Bund angerechnet.
(3) Für die übergegangenen Beschäftigten nach Ab-
satz 2 gelten die bisherigen Arbeitsverträge fort. 3. Die bei der Abschlussprüferaufsichtskommission
oder Wirtschaftsprüferkammer am 16. Juni 2016 er-
(4) Ein Widerspruchsrecht der übergehenden Be- reichte Beschäftigungszeit wird als Beschäftigungs-
schäftigten nach Absatz 2 gegen den Übergang ihrer zeit im Sinne des § 34 Absatz 3 Satz 1 und 2 des
Arbeitsverhältnisse ist ausgeschlossen. Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst fortgeführt.
§6 4. Weichen die tariflichen Regelungen des Tarifvertrags
für den öffentlichen Dienst zum Entgelt gegenüber
Übergang der weiteren im Bereich den mit der Wirtschaftsprüferkammer am 16. Juni
der Aufsicht über Prüfer von Unternehmen 2016 geltenden vertraglichen Vereinbarungen zu
von öffentlichem Interesse tätigen Beschäftigten Ungunsten der übergegangenen Beschäftigten ab,
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon- kann diesen mit Zustimmung des Bundesminis-
trolle tritt zum 17. Juni 2016 kraft Gesetzes und nach teriums für Wirtschaft und Energie, die der im Ein-
Maßgabe der folgenden Absätze in die Rechte und vernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-
Pflichten der zu diesem Zeitpunkt zwischen der Wirt- zen zu erteilenden Einwilligung des Bundesminis-
schaftsprüferkammer und den übergehenden Beschäf- teriums des Innern bedarf, eine persönliche Zulage
tigten bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. gewährt werden. Einzelheiten der Berechnung und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2016 551
der grundsätzlichen Abschmelzung der Zulage wer- 2. mit einer Mindeststückelung zu je 50 000 Euro
den in einer gesonderten Regelung des Bundes- oder einem entsprechenden Betrag anderer Wäh-
ministeriums für Wirtschaft und Energie, die der im rung an einer inländischen Börse zum Handel
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan- am regulierten Markt zugelassen sind und diese
zen zu erteilenden Einwilligung des Bundesminis- Schuldtitel vor dem 31. Dezember 2010 begeben
teriums des Innern bedarf, geregelt. worden sind.“
5. Für übergegangene Beschäftigte, denen vor dem 2. § 319 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Übergang zum Bund eine betriebliche Altersversor-
„Die Abschlussprüfer nach den Sätzen 1 und 2 müs-
gung zugesagt worden war und die nach Maßgabe
sen über einen Auszug aus dem Berufsregister ver-
des Tarifvertrags über die betriebliche Altersversor-
fügen, aus dem sich ergibt, dass die Eintragung
gung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
nach § 38 Nummer 1 Buchstabe h oder Nummer 2
nicht pflichtversichert werden können, kann der
Buchstabe f der Wirtschaftsprüferordnung vorge-
Arbeitgeber die bisherige betriebliche Altersversor-
nommen worden ist; Abschlussprüfer, die erstmalig
gung fortsetzen, soweit die Versicherungsbedingun-
eine gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung
gen dies zulassen.
nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchführen,
(4) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr- müssen spätestens sechs Wochen nach Annahme
kontrolle unterrichtet die übergehenden Beschäftigten eines Prüfungsauftrages über den Auszug aus dem
nach Absatz 2 vor dem Übergang über die rechtlichen, Berufsregister verfügen. Die Abschlussprüfer sind
wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs. während einer laufenden Abschlussprüfung ver-
Die Beschäftigten können dem Übergang ihrer Arbeits- pflichtet, eine Löschung der Eintragung unverzüglich
verhältnisse widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber der Gesellschaft anzuzeigen.“
gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem Bun-
3. § 340k wird wie folgt geändert:
desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle innerhalb
eines Monats nach der Unterrichtung schriftlich erklärt a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
werden. aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
§7 „§ 319 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entspre-
chend mit der Maßgabe, dass der Prüfungs-
Auflösung der verband über einen Auszug hinsichtlich seiner
Abschlussprüferaufsichtskommission Eintragung nach § 40a der Wirtschaftsprüfer-
Die Abschlussprüferaufsichtskommission ist aufge- ordnung verfügen muss, bei erstmaliger Durch-
löst. Die amtierenden Mitglieder der Abschlussprüfer- führung einer Prüfung nach Absatz 1 Satz 1
aufsichtskommission sind abberufen. spätestens sechs Wochen nach deren Beginn.“
bb) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „Sätze 1
Artikel 3 bis 3“ durch die Wörter „Sätze 1 bis 4“ er-
setzt.
Änderung des
Bundesgebührengesetzes b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „findet
§ 319 Abs. 1 Satz 3 mit der Maßgabe Anwen-
In § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 des Bundesgebüh- dung, dass die Bescheinigung der Prüfungsstelle
rengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das erteilt worden sein muss“ durch die Wörter „findet
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I § 319 Absatz 1 Satz 3 und 4 mit der Maßgabe
S. 904) geändert worden ist, werden nach dem Wort Anwendung, dass die Prüfungsstelle über einen
„Wirtschaftsprüferordnung“ die Wörter „, dem Gesetz Auszug hinsichtlich ihrer Eintragung nach § 40a
zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle der Wirtschaftsprüferordnung verfügen muss, bei
beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ erstmaliger Durchführung einer Prüfung nach
eingefügt. Absatz 1 Satz 1 spätestens sechs Wochen nach
deren Beginn“ ersetzt.
Artikel 4
4. § 340l Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Änderung des
„Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit ausschließlich
Handelsgesetzbuchs Schuldtitel im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Wertpapierhandelsgesetzes
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten 1. mit einer Mindeststückelung zu je 100 000 Euro
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des oder einem entsprechenden Betrag anderer Wäh-
Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) geändert rung an einer inländischen Behörde zum Handel
worden ist, wird wie folgt geändert: am regulierten Markt zugelassen sind oder
1. § 292 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: 2. mit einer Mindeststückelung zu je 50 000 Euro
„Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit ausschließlich oder einem entsprechenden Betrag anderer Wäh-
Schuldtitel im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des rung an einer inländischen Börse zum Handel
Wertpapierhandelsgesetzes am regulierten Markt zugelassen sind und diese
1. mit einer Mindeststückelung zu je 100 000 Euro Schuldtitel vor dem 31. Dezember 2010 begeben
oder einem entsprechenden Betrag anderer Wäh- worden sind.“
rung an einer inländischen Behörde zum Handel 5. In § 342b Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „der
am regulierten Markt zugelassen sind oder Wirtschaftsprüferkammer“ durch die Wörter „der Ab-
552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2016
schlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.
a) Nach der Angabe zu § 57 wird folgende Angabe
eingefügt:
Artikel 5
„§ 57a Prüfungsbegleitende Qualitätssicherung“.
Änderung des
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch b) Die Angabe zu § 63h wird wie folgt gefasst:
Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in „§ 63h Inspektionen“.
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das 2. § 55 Absatz 4 wird aufgehoben.
zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. März 2016
(BGBl. I S. 396) geändert worden ist, wird wie folgt ge- 3. § 56 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
ändert: „(1) Die Aufsichtsbehörde kann das Ruhen des
1. Nach Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz Prüfungsrechts des Verbandes anordnen, wenn
eingefügt: dieser sich einer angeordneten Untersuchung nach
§ 64 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 entzieht oder wenn
„§ 319 Absatz 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs gilt nach den Ergebnissen einer solchen Untersuchung
mit der Maßgabe, dass der Prüfungsverband über ein Ruhen des Prüfungsrechts erforderlich er-
einen Auszug hinsichtlich seiner Eintragung nach scheint, um weitere Feststellungen dazu treffen zu
§ 40a oder § 40a Absatz 1 Satz 3 der Wirtschafts- können, ob der Verband seine Aufgaben ordnungs-
prüferordnung verfügen muss.“ gemäß erfüllt. Das Prüfungsrecht eines Verbandes,
2. Folgender Vierzigster Abschnitt wird angefügt: der sich nach § 63e Absatz 1 einer Qualitätskon-
trolle zu unterziehen hat, ruht, wenn der Verband
„Vierzigster Abschnitt nicht mehr gemäß § 40a Absatz 1 Satz 1 der Wirt-
Übergangsvorschrift schaftsprüferordnung im Register eingetragen ist.“
zum Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz
4. Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt:
Artikel 78 „§ 57a
Für die Anwendung des § 319 Absatz 1 Satz 3 Prüfungsbegleitende Qualitätssicherung
des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 17. Juni
2016 geltenden Fassung gilt eine für den Abschluss- Ist die zu prüfende Genossenschaft kapital-
prüfer geltende Teilnahmebescheinigung oder Aus- marktorientiert im Sinne des § 264d des Handels-
nahmegenehmigung nach dem bis zum 16. Juni gesetzbuchs oder ist sie ein CRR-Kreditinstitut im
2016 geltenden § 57a Absatz 1 der Wirtschafts- Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesenge-
prüferordnung als Nachweis der Eintragung gemäß setzes mit einer Bilanzsumme von mehr als 3 Milli-
§ 319 Absatz 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs in arden Euro, hat in entsprechender Anwendung des
der ab dem 17. Juni 2016 geltenden Fassung, so- Artikels 8 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 eine
lange der Registerauszug über die Eintragung nach prüfungsbegleitende Qualitätssicherung stattzufin-
§ 40 Absatz 3 der Wirtschaftsprüferordnung noch den. Die prüfungsbegleitende Qualitätssicherung
nicht erteilt worden ist.“ darf nur von solchen fachlich und persönlich geeig-
neten Personen wahrgenommen werden, die an der
Durchführung der Prüfung nicht beteiligt sind.“
Artikel 6
5. In § 63c Absatz 2 werden die Wörter „Abschluss-
Änderung des
prüfungen von Genossenschaften im Sinn des § 58
Wertpapierhandelsgesetzes Abs. 2“ durch die Wörter „gesetzlich vorgeschrie-
In § 37r Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandels- bene Abschlussprüfungen von Genossenschaften
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom im Sinne des § 53 Absatz 2“ ersetzt.
9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch
6. § 63e wird wie folgt geändert:
Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I
S. 2029) geändert worden ist, werden die Wörter „der a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Wirtschaftsprüferkammer“ durch die Wörter „der Ab-
schlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirt- aa) In Satz 2 werden die Wörter „einen orga-
schaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt. nisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des
Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch neh-
Artikel 7 men“ durch die Wörter „kapitalmarktorien-
tiert im Sinne des § 264d des Handels-
Änderung des gesetzbuchs oder ein CRR-Kreditinstitut im
Genossenschaftsgesetzes Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kredit-
wesengesetzes sind“ ersetzt.
Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), bb) In Satz 3 werden die Wörter „in § 53 Abs. 2
das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 24. April Satz 1 bezeichneten Genossenschaften prüft“
2015 (BGBl. I S. 642) geändert worden ist, wird wie folgt durch die Wörter „gesetzlich vorgeschrie-
geändert: bene Abschlussprüfung durchführt“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2016 553
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern das Ergebnis der Inspektion mitzuteilen. Im Übrigen
„Gesellschaften und Unternehmen“ ein Komma findet Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
und die Wörter „die keine kleinen Kapitalgesell- keine Anwendung.“
schaften im Sinne des § 267 Absatz 1 des Han-
delsgesetzbuchs sind“ eingefügt. 10. § 64 wird wie folgt geändert:
c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„(3) Der Prüfungsverband hat der Aufsichts- „Bei einem Verband, der nur solche Genossen-
behörde die erfolgte Durchführung einer Quali- schaften prüft, die nicht unter § 53 Absatz 2
tätskontrolle mitzuteilen. Satz 1 fallen, hat die Aufsichtsbehörde mindes-
(4) Ein Prüfungsverband, der erstmalig eine tens alle zehn Jahre eine Untersuchung nach
gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung Satz 2 Nummer 4 durchzuführen, es sei denn,
durchführt, hat sich spätestens drei Jahre nach der Verband weist die freiwillige Durchführung
deren Beginn einer Qualitätskontrolle zu unter- einer Qualitätskontrolle oder einer anderen ge-
ziehen.“ eigneten Organisationsuntersuchung nach.“
7. § 63f wird wie folgt geändert: b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Die Kosten, die der Aufsichtsbehörde durch
„über eine wirksame Bescheinigung über die eine nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 vorgenom-
Teilnahme an der Qualitätskontrolle verfügt“ mene Untersuchung entstehen, sind ihr von dem
durch die Wörter „nach § 40a Absatz 1 Satz 1 betroffenen Verband gesondert zu erstatten und
der Wirtschaftsprüferordnung eingetragen ist“ auf Verlangen vorzuschießen.“
ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 57a Abs. 4“ Artikel 8
durch die Wörter „§ 57a Absatz 3a Satz 1 und Ab-
satz 4“ ersetzt. Änderung des
8. § 63g wird wie folgt geändert: EWR-Ausführungsgesetzes
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Artikel 115 Nummer 7 des EWR-Ausführungsgeset-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: zes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 1529, 2436),
das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. De-
„Auf das Prüfungsverfahren sind § 57a Ab- zember 2011 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist,
satz 5, 5b, 6, 6a Satz 1 sowie Absatz 8, die wird gestrichen.
§§ 57b bis 57e Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 4
und Absatz 3 Satz 1, § 66a Absatz 1 Satz 1,
Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1 und Artikel 9
§ 66b der Wirtschaftsprüferordnung entspre- Änderung des
chend anzuwenden.“
Steuerberatungsgesetzes
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
In § 58 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes in der
„Die Ergebnisse einer Inspektion nach § 63h
Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975
sind im Rahmen der Qualitätskontrolle zu
(BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 17 des Ge-
berücksichtigen.“
setzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geän-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: dert worden ist, wird in Nummer 7 der abschließende
„(3) Die Kommission für Qualitätskontrolle nach Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8
§ 57e Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung hat angefügt:
die zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich „8. als Angestellte des Bundesamts für Wirtschaft und
zu unterrichten, wenn ein Prüfungsverband we- Ausfuhrkontrolle, soweit es sich um eine Tätigkeit
gen fehlender Durchführung der Qualitätskon- bei der Abschlussprüferaufsichtsstelle handelt. § 59
trolle aus dem Register nach § 40a der Wirt- steht dem nicht entgegen.“
schaftsprüferordnung gelöscht werden soll.“
9. § 63h wird wie folgt gefasst: Artikel 10
„§ 63h
Änderung der
Inspektionen
Verordnung zur Durchführung der
Führt ein Prüfungsverband die gesetzlich vorge- Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevoll-
schriebene Abschlussprüfung bei einem Unterneh- mächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
men durch, das kapitalmarktorientiert im Sinne des
§ 264d des Handelsgesetzbuchs ist, können bei In § 54 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung
diesem Prüfungsverband Inspektionen in entspre- der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmäch-
chender Anwendung des § 62b der Wirtschaftsprü- tigte und Steuerberatungsgesellschaften vom 12. No-
ferordnung stichprobenartig ohne besonderen An- vember 1979 (BGBl. I S. 1922), die zuletzt durch Arti-
lass durchgeführt werden. § 57e Absatz 6 Satz 2, kel 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2386)
§ 62 Absatz 4 und 5 sowie die §§ 66a und 66b der geändert worden ist, werden die Wörter „oder nach
Wirtschaftsprüferordnung gelten entsprechend. Die § 131b Abs. 2 oder § 131f Abs. 2 der Wirtschaftsprüfer-
Wirtschaftsprüferkammer hat der Aufsichtsbehörde ordnung vorläufig bestellt“ gestrichen.
554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2016
Artikel 11 Artikel 12
Bekanntmachungserlaubnis Inkrafttreten
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
kann den Wortlaut der Wirtschaftsprüferordnung in der am 17. Juni 2016 in Kraft.
vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fas- (2) In Artikel 2 treten die §§ 5 und 6 am Tag nach der
sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 31. März 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel