502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2016
Erste Verordnung
zum Produktsicherheitsgesetz
(Verordnung über elektrische Betriebsmittel – 1. ProdSV)1
Vom 17. März 2016
Auf Grund des § 8 Absatz 1 des Produktsicherheits- § 10 Allgemeine Pflichten des Einführers
gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, § 11 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten
2179; 2012 I S. 131), der durch Artikel 435 Nummer 1 des Einführers
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) § 12 Pflichten des Händlers
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium § 13 Einführer oder Händler als Hersteller
für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem § 14 Angabe der Wirtschaftsakteure
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Abschnitt 3
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau Marktüberwachung
und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für
§ 15 Korrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure
Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundes-
§ 16 Vorläufige Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde
ministerium der Verteidigung nach Anhörung des Aus-
schusses für Produktsicherheit: § 17 Konforme elektrische Betriebsmittel, die ein Risiko dar-
stellen
Inhaltsübersicht § 18 Formale Nichtkonformität
Abschnitt 1 Abschnitt 4
Allgemeine Vorschriften Ordnungswidrigkeiten,
§ 1 Anwendungsbereich Straftaten und Schlussbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen § 19 Ordnungswidrigkeiten
§ 3 Bereitstellung auf dem Markt § 20 Straftaten
§ 4 Konformitätsvermutung auf der Grundlage harmonisierter § 21 Übergangsvorschriften
Normen § 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5 Konformitätsvermutung auf der Grundlage internationaler
Normen
Abschnitt 1
§ 6 Konformitätsvermutung auf der Grundlage nationaler
Normen Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 §1
Pflichten der Wirtschaftsakteure Anwendungsbereich
§ 7 Allgemeine Pflichten des Herstellers (1) Diese Verordnung ist auf neue elektrische Be-
§ 8 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten triebsmittel, die auf dem Markt bereitgestellt werden,
des Herstellers anzuwenden, sofern diese elektrischen Betriebsmittel
§ 9 Bevollmächtigter des Herstellers zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen
50 und 1 000 Volt für Wechselstrom und zwischen
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/35/EU des 75 und 1 500 Volt für Gleichstrom vorgesehen sind.
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die (2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb
bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 1. elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explo-
29.3.2014, S. 357). sionsfähiger Atmosphäre,
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2. elektro-radiologische und elektro-medizinische Be- §3
triebsmittel, Bereitstellung auf dem Markt
3. elektrische Teile von Personen- und Lastenauf- Elektrische Betriebsmittel dürfen nur dann auf dem
zügen, Markt bereitgestellt werden, wenn sie
4. Elektrizitätszähler, 1. mit den in Anhang I der Richtlinie 2014/35/EU ge-
5. Haushaltssteckvorrichtungen, nannten Sicherheitszielen übereinstimmen,
6. Vorrichtungen zur Stromversorgung von elektrischen 2. entsprechend dem in der Europäischen Union gel-
Weidezäunen, tenden Stand der Sicherheitstechnik hergestellt sind
und
7. elektrische Betriebsmittel unter dem Aspekt der
3. bei ordnungsgemäßer Installation und Instandhal-
Funkentstörung,
tung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung
8. spezielle elektrische Betriebsmittel, die zur Verwen- die Gesundheit und Sicherheit von Menschen,
dung auf Schiffen, in Flugzeugen oder in Eisen- Haus- und Nutztiere sowie Güter nicht gefährden.
bahnen bestimmt sind und den Sicherheitsbestim-
mungen internationaler Einrichtungen entsprechen, §4
denen die Mitgliedstaaten angehören,
Konformitätsvermutung
9. kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte auf der Grundlage harmonisierter Normen
Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließ- Bei elektrischen Betriebsmitteln, die harmonisierten
lich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen Normen oder Teilen dieser Normen entsprechen, deren
für Forschungs- und Entwicklungszwecke verwen- Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union ver-
det werden. öffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die An-
forderungen nach § 3 erfüllen, soweit diese von den
§2 betreffenden Normen oder von Teilen dieser Normen
Begriffsbestimmungen abgedeckt sind.
Im Sinne dieser Verordnung ist §5
1. EU-Konformitätserklärung: eine Erklärung gemäß Ar- Konformitätsvermutung
tikel 15 der Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen auf der Grundlage internationaler Normen
Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitglied- Bei elektrischen Betriebsmitteln, die den Sicherheits-
staaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebs- bestimmungen der von der Internationalen Elektrotech-
mittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Span- nischen Kommission festgelegten internationalen
nungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt
29.3.2014, S. 357), der Europäischen Union veröffentlicht worden sind,
wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach § 3 er-
2. harmonisierte Norm: eine harmonisierte Norm im füllen.
Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen §6
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
Konformitätsvermutung
zur europäischen Normung, zur Änderung der
auf der Grundlage nationaler Normen
Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates
sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, Sofern keine harmonisierten Normen nach § 4 und
97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, keine internationalen Normen nach § 5 veröffentlicht
2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen worden sind, wird bei elektrischen Betriebsmitteln, die
Parlaments und des Rates und zur Aufhebung entsprechend den Sicherheitsbestimmungen der im
des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des herstellenden Mitgliedstaat geltenden Normen herge-
Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen stellt worden sind, vermutet, dass sie die Anforderun-
Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom gen nach § 3 erfüllen, wenn die im herstellenden Mit-
14.11.2012, S. 12), gliedstaat geltenden Normen dem deutschen Sicher-
heitsniveau entsprechen.
3. Hersteller: jede natürliche oder juristische Person,
die ein elektrisches Betriebsmittel herstellt oder ent-
Abschnitt 2
wickeln oder herstellen lässt und dieses elektrische
Betriebsmittel unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Pflichten der Wirtschaftsakteure
eigenen Handelsmarke vermarktet,
§7
4. technische Spezifikation: ein Dokument, in dem die
technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, Allgemeine Pflichten des Herstellers
denen ein elektrisches Betriebsmittel genügen (1) Der Hersteller stellt sicher, wenn er elektrische
muss. Betriebsmittel in den Verkehr bringt, dass sie nach
Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des § 2 des den Anforderungen von § 3 entworfen und hergestellt
Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 wurden.
(BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch (2) Der Hersteller darf elektrische Betriebsmittel
Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 nur in den Verkehr bringen, wenn die technischen
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, anzuwenden. Unterlagen nach Anhang III Nummer 2 der Richt-
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linie 2014/35/EU erstellt wurden und das Konformitäts- gen. Falls dies aufgrund der Größe oder der Art des
bewertungsverfahren nach Anhang III Nummer 1 der elektrischen Betriebsmittels nicht möglich ist, müssen
Richtlinie 2014/35/EU durchgeführt wurde. Wurde mit diese Kontaktdaten auf der Verpackung oder in den
dem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dem elektrischen Betriebsmittel beigefügten Unter-
dass das elektrische Betriebsmittel die Anforderungen lagen angegeben werden. Bei der Postanschrift handelt
nach § 3 erfüllt, so stellt der Hersteller für das elek- es sich um die Anschrift einer zentralen Stelle, unter der
trische Betriebsmittel eine EU-Konformitätserklärung der Hersteller kontaktiert werden kann. Die Kontakt-
aus und bringt die CE-Kennzeichnung gemäß § 7 des daten sind in einer Sprache zu verfassen, die von den
Produktsicherheitsgesetzes an. Endnutzern und den Marktüberwachungsbehörden
(3) Der Hersteller muss die technischen Unterlagen leicht verstanden werden kann.
und die EU-Konformitätserklärung ab dem Inverkehr-
(3) Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass dem
bringen des elektrischen Betriebsmittels für die Dauer
elektrischen Betriebsmittel die Betriebsanleitung und
von zehn Jahren für die Marktüberwachungsbehörden
die Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache bei-
bereithalten.
gefügt sind.
(4) Der Hersteller hat durch geeignete Verfahren da-
für zu sorgen, dass bei Serienfertigung stets Konformi- (4) Alle Kennzeichnungen, die Betriebsanleitung und
tät mit den Anforderungen dieser Verordnung sicher- die Sicherheitsinformationen müssen klar, verständlich
gestellt ist. Änderungen am Entwurf oder an den Merk- und deutlich sein.
malen eines elektrischen Betriebsmittels sowie Ände-
rungen der in den §§ 4 bis 6 genannten Normen (5) Der Hersteller ist verpflichtet, der Marktüberwa-
oder anderer technischer Spezifikationen, auf die in chungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen
der EU-Konformitätserklärung verwiesen wird, sind und Unterlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfü-
angemessen zu berücksichtigen. gung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität
des elektrischen Betriebsmittels mit den Anforderungen
(5) Wenn es der Hersteller angesichts der Risiken, dieser Verordnung erforderlich sind. Die Informationen
die mit einem von ihm auf dem Markt bereitgestellten und Unterlagen müssen in deutscher Sprache oder in
elektrischen Betriebsmittel verbunden sind, als ange- einer Sprache, die von der Marktüberwachungsbe-
messen betrachtet, nimmt er zum Schutz der Gesund- hörde leicht verstanden werden kann, abgefasst sein.
heit und Sicherheit der Endnutzer Stichproben, prüft Der Hersteller arbeitet mit der Marktüberwachungsbe-
diese und untersucht Beschwerden hinsichtlich nicht- hörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur
konformer elektrischer Betriebsmittel. Erforderlichen-
Abwendung von Risiken zusammen, die mit den elek-
falls führt er ein Verzeichnis der Beschwerden sowie trischen Betriebsmitteln verbunden sind, die er in den
der Rückrufe von elektrischen Betriebsmitteln. Der Her- Verkehr gebracht hat.
steller hält die Händler über die Überwachungstätig-
keiten auf dem Laufenden.
(6) Hat der Hersteller Grund zu der Annahme, dass §9
ein von ihm in den Verkehr gebrachtes elektrisches Be- Bevollmächtigter des Herstellers
triebsmittel nicht den Anforderungen dieser Verordnung
entspricht, ergreift er unverzüglich die erforderlichen (1) Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmäch-
Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen, tigten benennen.
oder er nimmt das elektrische Betriebsmittel zurück
oder ruft es zurück. Sind mit dem elektrischen Betriebs- (2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Her-
mittel Risiken verbunden, so informiert der Hersteller steller übertragenen Pflichten für diesen wahr.
unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das (3) Ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten ein-
elektrische Betriebsmittel auf dem Markt bereitgestellt setzt, muss diesem mindestens die folgenden Pflichten
hat, insbesondere über die Risiken, die Art der Nicht- übertragen:
konformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
1. die Pflicht, die technischen Unterlagen sowie die
§8 EU-Konformitätserklärung nach § 7 Absatz 3 bereit-
zuhalten,
Besondere Kennzeichnungs-
und Informationspflichten des Herstellers 2. die Pflicht, der Marktüberwachungsbehörde die
(1) Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass seine Informationen und Unterlagen nach § 8 Absatz 5
elektrischen Betriebsmittel beim Inverkehrbringen eine zur Verfügung zu stellen, und
Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder eine andere
3. die Pflicht, mit der Marktüberwachungsbehörde auf
Information zu ihrer Identifikation tragen. Falls dies auf-
deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwen-
grund der Größe oder der Art des elektrischen Betriebs-
dung der Risiken, die mit den elektrischen Betriebs-
mittels nicht möglich ist, hat der Hersteller dafür zu sor-
mitteln verbunden sind, die zum Aufgabenbereich
gen, dass die zur Identifikation erforderliche Information
des Bevollmächtigten gehören, zusammenzuarbei-
auf der Verpackung oder in den dem elektrischen Be-
ten.
triebsmittel beigefügten Unterlagen angegeben wird.
(2) Der Hersteller hat beim Inverkehrbringen seinen (4) Die Pflicht gemäß § 7 Absatz 1 und die Pflicht zur
Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder Erstellung der technischen Unterlagen gemäß § 7 Ab-
seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Post- satz 2 darf der Hersteller nicht auf einen Bevollmäch-
anschrift auf dem elektrischen Betriebsmittel anzubrin- tigten übertragen.
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§ 10 § 11
Allgemeine Pflichten des Einführers Besondere Kennzeichnungs-
und Informationspflichten des Einführers
(1) Der Einführer darf nur elektrische Betriebsmittel
in den Verkehr bringen, die die Anforderungen dieser (1) Der Einführer hat beim Inverkehrbringen seinen
Verordnung erfüllen. Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder
seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Post-
(2) Der Einführer darf ein elektrisches Betriebsmittel anschrift auf dem elektrischen Betriebsmittel anzubrin-
erst in den Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, gen. Falls dies aufgrund der Größe oder der Art des
dass elektrischen Betriebsmittels nicht möglich ist, müssen
1. der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren diese Kontaktdaten auf der Verpackung oder in den
nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2014/35/EU dem elektrischen Betriebsmittel beigefügten Unter-
durchgeführt hat, lagen angegeben werden. Die Kontaktdaten sind in
einer Sprache zu verfassen, die von den Endnutzern
2. der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstan-
hat, den werden kann.
3. das elektrische Betriebsmittel mit der CE-Kenn- (2) Der Einführer hat ab dem Inverkehrbringen des
zeichnung versehen ist, elektrischen Betriebsmittels für die Dauer von zehn
Jahren eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für
4. dem elektrischen Betriebsmittel die Betriebsanlei- die Marktüberwachungsbehörde bereitzuhalten und
tung und die Sicherheitsinformationen in deutscher dafür zu sorgen, dass er auf deren Verlangen die tech-
Sprache beigefügt sind und nischen Unterlagen vorlegen kann.
5. der Hersteller die Pflichten nach § 8 Absatz 1 und 2 (3) Der Einführer ist verpflichtet, der Marktüberwa-
erfüllt hat. chungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen
(3) Hat der Einführer Grund zu der Annahme, dass und Unterlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfü-
ein elektrisches Betriebsmittel nicht den Anforderungen gung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität
nach § 3 entspricht, darf er dieses elektrische Betriebs- des elektrischen Betriebsmittels mit den Anforderungen
mittel erst in den Verkehr bringen, wenn die Konformität dieser Verordnung erforderlich sind. Die Informationen
hergestellt ist. Ist mit dem elektrischen Betriebsmittel und Unterlagen müssen in deutscher Sprache oder in
ein Risiko verbunden, so informiert der Einführer einer Sprache, die von der Marktüberwachungsbe-
den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hörde leicht verstanden werden kann, abgefasst sein.
darüber. Der Einführer arbeitet mit der Marktüberwachungsbe-
hörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur
(4) Solange sich ein elektrisches Betriebsmittel im Abwendung von Risiken zusammen, die mit den elek-
Verantwortungsbereich des Einführers befindet, ist trischen Betriebsmitteln verbunden sind, die er in den
dieser dafür verantwortlich, dass die Lagerungs- und Verkehr gebracht hat.
Transportbedingungen die Übereinstimmung des elek-
trischen Betriebsmittels mit den Anforderungen nach § 12
§ 3 nicht beeinträchtigen.
Pflichten des Händlers
(5) Wenn es der Einführer angesichts der Risiken, die
mit einem von ihm auf dem Markt bereitgestellten elek- (1) Der Händler muss die Anforderungen dieser Ver-
trischen Betriebsmittel verbunden sind, als angemes- ordnung mit der gebührenden Sorgfalt berücksichtigen,
sen betrachtet, nimmt er zum Schutz der Gesundheit wenn er ein elektrisches Betriebsmittel auf dem Markt
und Sicherheit der Endnutzer Stichproben, prüft diese bereitstellt.
und untersucht Beschwerden hinsichtlich nichtkonfor- (2) Bevor der Händler ein elektrisches Betriebsmittel
mer elektrischer Betriebsmittel. Erforderlichenfalls führt auf dem Markt bereitstellt, hat er zu überprüfen, ob
er ein Verzeichnis der Beschwerden sowie der Rückrufe
von elektrischen Betriebsmitteln. Der Einführer hält die 1. das elektrische Betriebsmittel mit der CE-Kenn-
Händler über diese Überwachungstätigkeiten auf dem zeichnung versehen ist,
Laufenden.
2. dem elektrischen Betriebsmittel die Betriebsanlei-
(6) Hat der Einführer Grund zu der Annahme, dass tung und die Sicherheitsinformationen in deutscher
ein von ihm in den Verkehr gebrachtes elektrisches Be- Sprache beigefügt sind und
triebsmittel nicht den Anforderungen dieser Verordnung
3. der Hersteller seine Pflichten nach § 8 Absatz 1 und
entspricht, ergreift er unverzüglich die erforderlichen
2 und der Einführer seine Pflichten nach § 11 Ab-
Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen,
satz 1 erfüllt hat.
oder er nimmt das elektrische Betriebsmittel zurück
oder ruft es zurück. Sind mit dem elektrischen Betriebs- (3) Hat der Händler Grund zu der Annahme, dass ein
mittel Risiken verbunden, so informiert der Einführer elektrisches Betriebsmittel nicht den Anforderungen
unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der nach § 3 entspricht, darf er dieses elektrische Betriebs-
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er mittel erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die Kon-
das elektrische Betriebsmittel auf dem Markt bereit- formität hergestellt ist. Ist mit dem elektrischen Be-
gestellt hat, insbesondere über die Risiken, die Art triebsmittel ein Risiko verbunden, so informiert der
der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrektur- Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer
maßnahmen. sowie die Marktüberwachungsbehörden darüber.
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(4) Solange sich ein elektrisches Betriebsmittel im Abschnitt 3
Verantwortungsbereich des Händlers befindet, ist Marktüberwachung
dieser dafür verantwortlich, dass die Lagerungs- und
Transportbedingungen die Übereinstimmung des elek- § 15
trischen Betriebsmittels mit den Anforderungen nach
§ 3 nicht beeinträchtigen. Korrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure
(1) Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zu
(5) Hat der Händler Grund zu der Annahme, dass ein
der Annahme, dass ein elektrisches Betriebsmittel ein
von ihm auf dem Markt bereitgestelltes elektrisches
Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Men-
Betriebsmittel nicht den Anforderungen dieser Verord-
schen oder für Haus- und Nutztiere oder Güter darstellt,
nung entspricht, hat er sicherzustellen, dass die erfor-
so beurteilt sie, ob das elektrische Betriebsmittel die
derlichen Maßnahmen ergriffen werden, um die Konfor-
Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Die Wirt-
mität herzustellen, oder dass das elektrische Betriebs-
schaftsakteure sind verpflichtet, zu diesem Zweck im
mittel zurückgenommen oder zurückgerufen wird. Sind
erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbe-
mit dem elektrischen Betriebsmittel Risiken verbunden,
hörden zusammenzuarbeiten.
so informiert der Händler unverzüglich die Marktüber-
wachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen er (2) Gelangt die Marktüberwachungsbehörde zu dem
das elektrische Betriebsmittel auf dem Markt bereit- Ergebnis, dass das elektrische Betriebsmittel die Anfor-
gestellt hat, insbesondere über die Risiken, die Art der derungen dieser Verordnung nicht erfüllt, fordert sie
Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaß- unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur auf,
nahmen. innerhalb einer von ihr festgesetzten, der Art des
Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Korrektur-
(6) Der Händler ist verpflichtet, der Marktüberwa- maßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des
chungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen elektrischen Betriebsmittels mit diesen Anforderungen
und Unterlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfü- herzustellen, oder das elektrische Betriebsmittel zu-
gung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität rückzunehmen oder zurückzurufen.
des elektrischen Betriebsmittels mit den Anforderungen
(3) Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zu
dieser Verordnung erforderlich sind. Der Händler arbei-
der Annahme, dass die beanstandeten elektrischen Be-
tet mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren
triebsmittel auch in anderen Mitgliedstaaten der Euro-
Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von
päischen Union auf dem Markt bereitgestellt werden,
Risiken zusammen, die mit den elektrischen Betriebs-
informiert sie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
mitteln verbunden sind, die er auf dem Markt bereitge-
Arbeitsmedizin über das Ergebnis der Beurteilung nach
stellt hat.
Absatz 1 und die Maßnahmen, die zu ergreifen sie den
Wirtschaftsakteur aufgefordert hat. Die Bundesanstalt
§ 13 für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin leitet die Informa-
tionen der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich
Einführer oder Händler als Hersteller der Europäischen Kommission und den übrigen Mit-
Auf einen Einführer oder einen Händler sind die §§ 7 gliedstaaten der Europäischen Union zu.
und 8 entsprechend anzuwenden, wenn er (4) Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass sich
die Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf sämtliche
1. ein elektrisches Betriebsmittel unter eigenem Namen betroffenen elektrischen Betriebsmittel erstrecken, die
oder eigener Handelsmarke in den Verkehr bringt er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitge-
oder stellt hat.
2. ein auf dem Markt befindliches elektrisches Be-
triebsmittel so verändert, dass die Konformität mit § 16
den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt Vorläufige Maßnahmen
werden kann. der Marktüberwachungsbehörde
(1) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der nach
§ 14 § 15 Absatz 2 Satz 1 festgesetzten Frist keine ge-
eigneten Korrekturmaßnahmen, so trifft die Marktüber-
Angabe der Wirtschaftsakteure wachungsbehörde alle geeigneten vorläufigen Maßnah-
(1) Der Wirtschaftsakteur nennt den Marktüberwa- men, um die Bereitstellung des elektrischen Betriebs-
chungsbehörden auf deren Verlangen die Wirtschafts- mittels auf dem Markt einzuschränken, oder sie unter-
akteure, sagt die Bereitstellung auf dem Markt oder sorgt dafür,
dass das elektrische Betriebsmittel zurückgenommen
1. von denen er ein elektrisches Betriebsmittel bezo- oder zurückgerufen wird.
gen hat und (2) Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zu
2. an die er ein elektrisches Betriebsmittel abgegeben der Annahme, dass die beanstandeten elektrischen Be-
hat. triebsmittel auch in anderen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union auf dem Markt bereitgestellt werden,
(2) Der Wirtschaftsakteur muss die Angaben nach informiert sie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Absatz 1 für die Dauer von zehn Jahren nach dem Arbeitsmedizin unverzüglich über die vorläufigen Maß-
Bezug des elektrischen Betriebsmittels sowie nach nahmen nach Absatz 1. Die Bundesanstalt für Arbeits-
der Abgabe des elektrischen Betriebsmittels vorlegen schutz und Arbeitsmedizin leitet die Informationen der
können. Marktüberwachungsbehörde unverzüglich der Euro-
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päischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten das elektrische Betriebsmittel beim Inverkehrbringen
der Europäischen Union zu. kein Risiko mehr darstellt oder dass das elektrische
(3) Die Informationen der Marktüberwachungsbe- Betriebsmittel zurückgenommen oder zurückgerufen
hörde gemäß Absatz 2 Satz 1 müssen alle verfügbaren wird.
Angaben enthalten, insbesondere die Daten für die (2) Die Marktüberwachungsbehörde informiert die
Identifizierung des betreffenden elektrischen Betriebs- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
mittels, dessen Herkunft, die Art der behaupteten über die Feststellung und die Maßnahmen, die zu er-
Nichtkonformität und des Risikos sowie die Art und greifen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat. Die
Dauer der ergriffenen vorläufigen Maßnahmen sowie Information umfasst alle verfügbaren Angaben, insbe-
die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs. sondere die Daten für die Identifizierung des betreffen-
Die Marktüberwachungsbehörde gibt insbesondere den elektrischen Betriebsmittels, dessen Herkunft, des-
an, ob die Nichtkonformität darauf zurückzuführen ist, sen Lieferkette, die Art des Risikos sowie die Art und
dass Dauer der ergriffenen Maßnahmen.
1. das elektrische Betriebsmittel die Anforderungen (3) Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass sich
nach § 3 nicht erfüllt oder die Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf sämtliche
2. die in den §§ 4 bis 6 genannten Normen, bei deren betroffenen elektrischen Betriebsmittel erstrecken, die
Einhaltung eine Konformitätsvermutung gilt, man- er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitge-
gelhaft sind. stellt hat.
(4) Wird die Marktüberwachungsbehörde von der (4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin medizin leitet die Information gemäß Absatz 2 unver-
darüber informiert, dass in einem anderen Mitgliedstaat züglich der Europäischen Kommission und den übrigen
der Europäischen Union eine vorläufige Maßnahme Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu.
nach Artikel 19 Absatz 4 der Richtlinie 2014/35/EU
getroffen wurde, trifft die Marktüberwachungsbehörde, § 18
sofern sie diese Maßnahme für gerechtfertigt hält, alle Formale Nichtkonformität
geeigneten vorläufigen Maßnahmen nach Absatz 1. Sie
informiert die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und (1) Unabhängig von den Korrekturmaßnahmen nach
Arbeitsmedizin darüber sowie über alle weiteren ihr vor- § 15 fordert die Marktüberwachungsbehörde den be-
liegenden Informationen hinsichtlich der Nichtkonformi- treffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, die folgenden
tät des elektrischen Betriebsmittels. Sofern die Markt- Fälle der Nichtkonformität zu korrigieren:
überwachungsbehörde die von dem anderen Mitglied- 1. die CE-Kennzeichnung wurde nicht oder unter Ver-
staat getroffene vorläufige Maßnahme nicht für ge- letzung von § 7 des Produktsicherheitsgesetzes an-
rechtfertigt hält, informiert sie die Bundesanstalt für gebracht,
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin innerhalb von zwei
Monaten darüber und gibt ihre Einwände an. Die Bun- 2. die EU-Konformitätserklärung wurde nicht oder
desanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin leitet nicht ordnungsgemäß ausgestellt,
die Informationen gemäß den Sätzen 2 und 3 unverzüg- 3. die technischen Unterlagen sind nicht verfügbar
lich der Europäischen Kommission und den übrigen oder nicht vollständig,
Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu. 4. die Angaben des Herstellers gemäß § 8 Absatz 2
(5) Liegen der Marktüberwachungsbehörde inner- oder des Einführers gemäß § 11 Absatz 1 fehlen,
halb von drei Monaten nach einer Information gemäß sind falsch oder unvollständig oder
Absatz 2 Satz 1 oder nach Erhalt einer Information ge-
5. eine andere formale Anforderung nach den §§ 7, 8,
mäß Absatz 4 Satz 1 keine Informationen über einen
10 oder § 11 ist nicht erfüllt.
Einwand gegen eine von ihr oder einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union getroffene vorläu- (2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1
fige Maßnahme vor, so gilt diese vorläufige Maßnahme weiter, trifft die Marktüberwachungsbehörde alle geeig-
als gerechtfertigt. Die Marktüberwachungsbehörde trifft neten Maßnahmen, um die Bereitstellung des elektri-
in diesem Fall unverzüglich geeignete beschränkende schen Betriebsmittels auf dem Markt einzuschränken,
Maßnahmen, wie etwa die Rücknahme des elektrischen oder sie untersagt die Bereitstellung auf dem Markt
Betriebsmittels. oder sorgt dafür, dass das elektrische Betriebsmittel
zurückgerufen oder zurückgenommen wird.
§ 17
Konforme elektrische Abschnitt 4
Betriebsmittel, die ein Risiko darstellen Ordnungswidrigkeiten,
(1) Stellt die Marktüberwachungsbehörde im Rah- Straftaten und Schlussbestimmungen
men einer Beurteilung nach § 15 Absatz 1 fest, dass
ein elektrisches Betriebsmittel ein Risiko für die Ge- § 19
sundheit oder Sicherheit von Menschen oder für Haus- Ordnungswidrigkeiten
und Nutztiere oder Güter darstellt, obwohl das elek-
trische Betriebsmittel den Anforderungen dieser Ver- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1
ordnung genügt, so fordert sie den betreffenden Wirt- Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgeset-
schaftsakteur dazu auf, innerhalb einer der Art des zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Korrektur- 1. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 ein elektrisches
maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass Betriebsmittel in den Verkehr bringt,
508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2016
2. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass § 20
ein elektrisches Betriebsmittel eine dort genannte Straftaten
Nummer oder eine andere Information trägt,
Wer eine in § 19 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche
3. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche
eine dort genannte Information angegeben wird, vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines
4. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert
Satz 1 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht gefährdet, ist nach § 40 des Produktsicherheitsgeset-
vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt, zes strafbar.
5. entgegen § 8 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass einem
§ 21
elektrischen Betriebsmittel eine Betriebsanleitung
und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind, Übergangsvorschriften
oder Elektrische Betriebsmittel, die die Anforderungen der
6. entgegen § 10 Absatz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments
ein elektrisches Betriebsmittel in den Verkehr bringt. und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Anglei-
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten be-
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1
treffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung
Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgeset-
innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. L 374
zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
vom 27.12.2006, S. 10), die durch die Richtlinie
1. entgegen § 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 9 2014/35/EU aufgehoben worden ist, erfüllen und vor
Absatz 3 Nummer 1, oder entgegen § 11 Absatz 2 dem 20. April 2016 in den Verkehr gebracht wurden,
eine technische Unterlage, eine EU-Konformitätser- dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden.
klärung oder eine dort genannte Kopie nicht oder
nicht mindestens zehn Jahre bereithält, § 22
2. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung Inkrafttreten, Außerkrafttreten
mit § 9 Absatz 3 Nummer 2, entgegen § 11 Absatz 3 Diese Verordnung tritt am 20. April 2016 in Kraft.
Satz 1 oder § 12 Absatz 6 Satz 1 eine Information Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Bereitstellung
oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht voll- elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb
ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt vom
nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder 11. Juni 1979 (BGBl. I S. 629), die zuletzt durch Arti-
3. entgegen § 14 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur kel 15 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I
nicht oder nicht rechtzeitig nennt. S. 2178) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 17. März 2016
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2016 509
Verordnung
über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks
(EU/EWR-Handwerk-Verordnung – EU/EWR HwV)*
Vom 18. März 2016
Auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Gewerbe nach Anlage A Nummer 33 bis 37 der Hand-
der Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt- werksordnung.
machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074;
(2) Die notwendige Berufserfahrung besitzen Perso-
2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 283 der Ver-
nen, die in einem anderen Herkunftsstaat zumindest
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
eine wesentliche Tätigkeit des Gewerbes tatsächlich
dert worden ist, verordnet das Bundesministerium für
und rechtmäßig als Vollzeitbeschäftigung oder als ent-
Wirtschaft und Energie:
sprechende Teilzeitbeschäftigung ausgeübt haben, und
zwar:
Abschnitt 1
1. mindestens sechs Jahre ununterbrochen als Selb-
Eintragung in die Handwerksrolle ständige oder als Betriebsverantwortliche, sofern
die Tätigkeit nicht länger als zehn Jahre vor der An-
§1 tragstellung beendet wurde,
Ausnahmebewilligung zur 2. mindestens drei Jahre ununterbrochen als Selbstän-
Eintragung in die Handwerksrolle dige oder als Betriebsverantwortliche, wenn eine
mindestens dreijährige Ausbildung in der Tätigkeit
Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Euro- vorangegangen ist,
päischen Union, eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 3. mindestens vier Jahre ununterbrochen als Selbstän-
oder der Schweiz, nachfolgend Herkunftsstaaten ge- dige oder als Betriebsverantwortliche, wenn eine
nannt, die im Inland zur Ausübung eines Handwerks mindestens zweijährige Ausbildung in der Tätigkeit
der Anlage A der Handwerksordnung in der Fassung vorangegangen ist,
der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I 4. mindestens drei Jahre ununterbrochen als Selbstän-
S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 283 dige und mindestens fünf Jahre als Arbeitnehmerin-
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) nen oder Arbeitnehmer, sofern die Tätigkeit nicht
geändert worden ist, eine gewerbliche Niederlassung länger als zehn Jahre vor der Antragstellung beendet
unterhalten oder als Betriebsleiterin oder Betriebsleiter wurde, oder
tätig sein wollen, wird nach Maßgabe der folgenden
Vorschriften auf Antrag eine Ausnahmebewilligung zur 5. mindestens fünf Jahre ununterbrochen in einer leiten-
Eintragung in die Handwerksrolle nach § 9 Absatz 1 den Stellung eines Unternehmens, von denen min-
Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 der destens drei Jahre auf eine Tätigkeit mit technischen
Handwerksordnung erteilt. Die Möglichkeit einer Aus- Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens
nahmebewilligung nach § 8 Absatz 1 der Handwerks- eine Abteilung des Unternehmens entfallen müssen,
ordnung bleibt unberührt. und der außerdem eine mindestens dreijährige Aus-
bildung in der Tätigkeit vorausgegangen ist; dies gilt
nicht für das Friseurgewerbe nach Anlage A Num-
§2
mer 38 der Handwerksordnung.
Anerkennung von Berufserfahrung
(3) Betriebsverantwortliche im Sinne des Absatzes 2
(1) Eine Ausnahmebewilligung erhält, wer in dem be- Nummer 1 bis 3 sind Personen, die in einem Unter-
treffenden Gewerbe die notwendige Berufserfahrung im nehmen des entsprechenden Gewerbes in folgender
Sinne der Absätze 2 und 3 besitzt. Satz 1 gilt nicht für Position tätig sind:
1. als Leiterin oder Leiter des Unternehmens oder einer
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 Zweigniederlassung,
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU des
2. als Stellvertreterin oder Stellvertreter einer Inhaberin
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 oder eines Inhabers oder einer Leiterin oder eines
zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung
Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über eine Verantwortung verbunden ist, die mit der Ver-
die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informa-
tionssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) antwortung der vertretenen Person vergleichbar ist,
geändert worden ist. oder
510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2016
3. in leitender Stellung mit kaufmännischen oder tech- Dies gilt auch, wenn eine Ausbildung in einem anderen
nischen Aufgaben und mit der Verantwortung für Herkunftsstaat durchgeführt wurde und aus Gründen
mindestens eine Abteilung des Unternehmens. des Bestandsschutzes auch dann zur Ausübung eines
Berufes berechtigt, wenn die berufliche Qualifikation
§3 nicht oder nicht mehr den derzeitigen Anforderungen
dieses Herkunftsstaates entspricht.
Anerkennung von
Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen (5) Ausbildungen, die in einem Staat, der kein Her-
(1) Die Ausnahmebewilligung wird vorbehaltlich der kunftsstaat ist, erfolgreich abgeschlossen wurden, sind
Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 5 auch den in den Absätzen 1 bis 3 genannten beruflichen
erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller in Qualifikationen gleichgestellt, wenn
einem anderen Herkunftsstaat eine berufliche Qualifika- 1. ein anderer Herkunftsstaat der Antragstellerin oder
tion erworben hat, die dort Voraussetzung für die Aus- dem Antragsteller aufgrund dieser Ausbildung die
übung zumindest einer wesentlichen Tätigkeit des be- Ausübung eines Berufes gestattet hat, für den dieser
treffenden Gewerbes ist. Die berufliche Qualifikation Herkunftsstaat eine bestimmte Qualifikation voraus-
muss durch die Vorlage eines Ausbildungs- oder Befä- setzt, und
higungsnachweises nachgewiesen werden.
2. die Antragstellerin oder der Antragsteller diesen Be-
(2) Die Ausnahmebewilligung wird vorbehaltlich der ruf dort mindestens drei Jahre als Vollzeitbeschäfti-
Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 5 auch gung oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung
erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller in ausgeübt hat.
einem anderen Herkunftsstaat, in dem für die Aus-
übung des betreffenden Gewerbes keine bestimmte
§4
berufliche Qualifikation notwendig ist, eine reglemen-
tierte Ausbildung abgeschlossen hat. Eine reglemen- Gemeinsame
tierte Ausbildung ist eine Ausbildung, Ausbildungsrahmen und Ausbildungsprüfungen
1. die auf die Ausübung eines bestimmten Berufes (1) Die Ausnahmebewilligung wird auch erteilt, wenn
ausgerichtet ist und aus einem oder mehreren abge- die Antragstellerin oder der Antragsteller in einem
schlossenen Ausbildungsgängen besteht, dies ge- anderen Herkunftsstaat für das betreffende Gewerbe
gebenenfalls ergänzt durch ein Berufspraktikum erfolgreich einen gemeinsamen Ausbildungsrahmen
oder eine Berufspraxis, und durchlaufen hat. Ein gemeinsamer Ausbildungsrahmen
2. deren Aufbau und Niveau ist ein Ausbildungsrahmen, der auf Grundlage der Arti-
kel 49a und 57c der Richtlinie 2005/36/EG des Euro-
a) durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften fest- päischen Parlaments und des Rates vom 7. September
gelegt sind oder 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
b) von einer Behörde, die zur Kontrolle und Geneh- (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch
migung bestimmt ist, kontrolliert oder genehmigt die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013,
werden müssen. S. 132) geändert worden ist, von der Europäischen
Kommission als delegierter Rechtsakt erlassen und in
(3) Die Ausnahmebewilligung wird vorbehaltlich der
der Bundesrepublik Deutschland eingeführt wurde. Ein
Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 5 auch
gemeinsamer Ausbildungsrahmen deckt ein gemeinsa-
erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
mes Spektrum von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kom-
nachweist, dass sie oder er in einem der anderen Her-
petenzen ab, die für die Ausübung des betreffenden
kunftsstaaten, in dem weder die Ausbildung für diesen
Berufes mindestens erforderlich sind.
Beruf noch der Beruf selbst reglementiert ist, eine we-
sentliche Tätigkeit des Berufes als Vollzeitbeschäfti- (2) Die Ausnahmebewilligung wird auch erteilt, wenn
gung mindestens ein Jahr oder als entsprechende Teil- die Antragstellerin oder der Antragsteller in einem an-
zeitbeschäftigung tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt deren Herkunftsstaat für das betreffende Gewerbe eine
hat und mit einem Ausbildungs- oder Befähigungs- gemeinsame Ausbildungsprüfung bestanden hat. Eine
nachweis nachweist, dass sie oder er fachlich durch gemeinsame Ausbildungsprüfung ist eine Ausbildungs-
eine Ausbildung auf die Ausübung dieses Berufes vor- prüfung, die auf Grundlage der Artikel 49b und 57c der
bereitet wurde. Beschäftigungszeiten, die länger als Richtlinie 2005/36/EG von der Europäischen Kommis-
zehn Jahre vor der Antragstellung liegen, bleiben unbe- sion als delegierter Rechtsakt erlassen und in der Bun-
rücksichtigt. desrepublik Deutschland eingeführt wurde. Die gemein-
(4) Ausbildungen, die in einem anderen Herkunfts- same Ausbildungsprüfung ist eine standardisierte Eig-
staat auf Voll- oder entsprechender Teilzeitbasis im nungsprüfung, die den Inhabern und Inhaberinnen einer
Rahmen von Ausbildungsprogrammen erfolgreich ab- bestimmten Berufsqualifikation vorbehalten ist.
geschlossen wurden, sind den in den Absätzen 1 bis 3
genannten beruflichen Qualifikationen gleichgestellt, §5
wenn sie Ausgleichsmaßnahmen
1. von diesem Herkunftsstaat im Hinblick auf die jewei- (1) Die zuständige Behörde kann von der Antrag-
lige Tätigkeit als gleichwertig anerkannt werden und stellerin oder dem Antragsteller vor der Erteilung einer
2. in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Ausnahmebewilligung als Ausgleichsmaßnahme die Teil-
Berufes in diesem Herkunftsstaat dieselben Rechte nahme an einem höchstens dreijährigen Anpassungs-
verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufes vor- lehrgang oder das Ablegen einer Eignungsprüfung ver-
bereiten. langen, wenn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2016 511
1. die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder dige Behörde des anderen Herkunftsstaates, der die
des Antragstellers sich auf Fächer oder Handlungs- Ausübung des Berufes gestattet hat, und
felder bezieht, die sich wesentlich von denen unter-
6. Unterlagen, die von der zuständigen Behörde des
scheiden, die durch eine inländische Meisterprüfung
anderen Herkunftsstaates ausgestellt wurden und
in dem entsprechenden Handwerk abgedeckt wer-
die belegen, dass die Ausübung des Gewerbes nicht
den, oder
wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden ist.
2. das Gewerbe, für das eine Ausnahmebewilligung be-
(2) Werden in dem anderen Herkunftsstaat die Unter-
antragt wird, im Inland wesentliche Tätigkeiten um-
lagen nach Absatz 1 nicht ausgestellt, können sie durch
fasst, die im Herkunftsstaat der Antragstellerin oder
eine Versicherung an Eides statt oder in Herkunftsstaa-
des Antragstellers nicht Bestandteil des entspre-
ten, in denen es eine solche nicht gibt, durch eine fei-
chenden Berufes sind und, wenn dieser Unterschied
erliche Erklärung ersetzt werden, die die Antragstellerin
in einer besonderen Ausbildung besteht, die im In-
oder der Antragsteller vor einer zuständigen Behörde
land erforderlich ist und sich auf Fächer oder Hand-
oder öffentlichen Einrichtung oder einer Notarin oder
lungsfelder bezieht, die sich wesentlich von denen
einem Notar des anderen Herkunftsstaates abgegeben
unterscheiden, die durch den vorgelegten Befähi-
hat und die durch diese Stelle bescheinigt wurde. Die
gungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt wer-
Unterlagen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei
den.
Monate sein.
(2) Ausgleichsmaßnahmen werden nicht angeordnet
(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann
1. in den Fällen der §§ 2 und 4, aufgefordert werden, Informationen zu ihrer oder seiner
Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um
2. wenn die von der Antragstellerin oder dem Antrag-
festzustellen, ob die Voraussetzungen nach § 5 Ab-
steller im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen
satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegen. Ferner kann sich
Kenntnisse geeignet sind, die in Absatz 1 genannten
die zuständige Behörde an die Kontaktstelle oder die
Unterschiede auszugleichen, oder
zuständige Behörde oder öffentliche Einrichtung des
3. wenn die von der Antragstellerin oder dem Antrag- anderen Herkunftsstaates wenden, um erforderliche
steller durch lebenslanges Lernen erworbenen Informationen über die Ausbildung der Antragstellerin
Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hier- oder des Antragstellers zu erlangen.
für von einer zuständigen Behörde oder öffentlichen
(4) Die zuständige Behörde bestätigt der Antrag-
Einrichtung des anderen Herkunftsstaates als gültig
stellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats
anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied
den Empfang der Unterlagen und teilt dabei mit, ob
in Bezug auf die Fächer oder Handlungsfelder ge-
Unterlagen fehlen. Spätestens drei Monate nach Ein-
mäß Absatz 1 Nummer 1 ausgleichen können; das
reichung der vollständigen Unterlagen muss zu einem
lebenslange Lernen umfasst jegliche Aktivitäten der
Antrag nach den §§ 2 bis 4 eine Entscheidung ergan-
allgemeinen, beruflichen und sonstigen Bildung so-
gen sein. Diese Frist kann um einen Monat verlängert
wie des informellen Lernens während des gesamten
werden, wenn dies im Einzelfall, insbesondere aufgrund
Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von
des Umfangs oder der tatsächlichen oder rechtlichen
Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen ergibt.
Schwierigkeiten des Falles, gerechtfertigt ist. Die Frist-
verlängerung ist durch die zuständige Behörde zu be-
§6
gründen und der Antragstellerin oder dem Antragsteller
Anerkennungsverfahren, vor Ablauf der Frist nach Satz 2 mitzuteilen.
Mitteilungspflichten und Fristen
(5) Bestehen Zweifel an der Echtheit der vorgelegten
(1) Die zuständige Behörde kann von der Antrag- Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise oder an
stellerin oder dem Antragsteller insbesondere folgende den dadurch verliehenen Rechten, hat die zuständige
Unterlagen und Bescheinigungen verlangen: Behörde durch Nachfrage bei der zuständigen Behörde
oder öffentlichen Einrichtung des anderen Herkunfts-
1. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
staates, insbesondere unter Nutzung des Binnen-
2. in den in den §§ 2 und 3 Absatz 2 genannten Fällen markt-Informationssystems, die Echtheit oder die da-
eine Bescheinigung über Art und Dauer der Tätig- durch verliehenen Rechte zu überprüfen. Der Fristab-
keit, die von der zuständigen Behörde oder öffent- lauf nach Absatz 4 ist bis zu einer Klärung gehemmt.
lichen Einrichtung des anderen Herkunftsstaates
(6) Wird einer oder einem Berufsangehörigen der
ausgestellt wird,
Gesundheitshandwerke der Anlage A Nummer 33 bis 37
3. in den in § 2 Absatz 2 Nummer 2, 3 und 5 genannten der Handwerksordnung die Berufsausübung durch eine
Fällen eine Bescheinigung der Ausbildung durch ein Behörde oder ein Gericht ganz oder teilweise, dauerhaft
staatlich anerkanntes Zeugnis oder die Anerkennung oder vorübergehend, untersagt oder beschränkt, unter-
der Ausbildung durch eine zuständige Berufsorgani- richtet die zuständige Behörde die zuständigen Behör-
sation des anderen Herkunftsstaates, den der Herkunftsstaaten über
4. in den in den §§ 3 bis 5 genannten Fällen eine be- 1. die Identität der Berufsangehörigen,
glaubigte Kopie des Befähigungs-, Ausbildungs-
2. das betroffene Gewerbe,
oder Prüfungsnachweises, der von der zuständigen
Behörde oder öffentlichen Einrichtung des anderen 3. die für die Entscheidung zuständige Behörde oder
Herkunftsstaates ausgestellt wurde, das zuständige Gericht,
5. in den in § 3 Absatz 5 genannten Fällen eine Be- 4. den Umfang der Beschränkung oder Untersagung
scheinigung der Berufserfahrung durch die zustän- sowie
512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2016
5. den Geltungszeitraum der Beschränkung oder Un- von Dienstleistungen in einem Handwerk der Anlage A
tersagung. der Handwerksordnung gestattet, wenn sie in einem
anderen Herkunftsstaat zur Ausübung vergleichbarer
Die gleiche Verpflichtung gilt im Fall einer gerichtlichen Tätigkeiten rechtmäßig niedergelassen sind. Setzt der
Feststellung, dass eine Antragstellerin oder ein Antrag- andere Herkunftsstaat für die Ausübung der betreffen-
steller gefälschte Nachweise über Berufsqualifikationen den Tätigkeiten keine bestimmte berufliche Qualifika-
verwendet hat. Die Unterrichtung hat spätestens drei tion voraus und verfügt die Dienstleistungserbringerin
Tage nach dem vorläufigen oder rechtskräftigen Erlass oder der Dienstleistungserbringer über keine reglemen-
der behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung zu tierte Ausbildung im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 2 für
erfolgen. Für die Unterrichtung ist insbesondere das die Tätigkeiten, so ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn die
Binnenmarkt-Informationssystem zu nutzen. Tätigkeiten im anderen Herkunftsstaat als Vollzeitbe-
(7) Wird eine Ausgleichsmaßnahme nach § 5 Ab- schäftigung mindestens ein Jahr oder als entspre-
satz 1 verlangt, so ist dies der Antragstellerin oder chende Teilzeitbeschäftigung tatsächlich und recht-
dem Antragsteller mitzuteilen und zu begründen. Die mäßig ausgeübt worden sind und nicht länger als zehn
Begründung hat den Hinweis zu enthalten, welchem Jahre zurückliegen.
Niveau gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG die
(2) Beabsichtigen Staatsangehörige eines Her-
vorgelegten Berufsqualifikationen zugeordnet wurden
kunftsstaates, Dienstleistungen erstmals in einem
und dass im Inland für die Ausübung einer Betriebs-
Handwerk der Anlage A Nummer 12 oder Nummer 33
leitertätigkeit das Qualifikationsniveau des Artikels 11
bis 37 der Handwerksordnung in der Bundesrepublik
Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG erfor-
Deutschland zu erbringen, so muss die zuständige
derlich ist. Zudem sind die wesentlichen festgestellten
Behörde vor der Dienstleistungserbringung die Berufs-
Unterschiede zu benennen, für die kein Ausgleich er-
qualifikation der Dienstleistungserbringerin oder des
bracht werden konnte. Wird als Ausgleichsmaßnahme
Dienstleistungserbringers prüfen, wenn unter Berück-
eine Eignungsprüfung verlangt, soll diese innerhalb von
sichtigung der beabsichtigten Tätigkeit bei unzu-
sechs Monaten ab dem Zugang der Entscheidung er-
reichender Qualifikation eine schwere Gefahr für die
möglicht und abgelegt werden.
Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfän-
ger oder Dienstleistungsempfängerinnen bestünde.
§7
Eignungsprüfung §9
(1) In der Eignungsprüfung werden die beruflichen Anzeige vor Dienstleistungserbringung
Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen der Antrag-
stellerinnen oder Antragsteller geprüft und es wird beur- (1) Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienst-
teilt, ob die Antragstellerinnen oder Antragsteller in der leistungserbringer muss der zuständigen Behörde die
Lage sind, für ein zulassungspflichtiges Handwerk als beabsichtigte Erbringung einer Dienstleistung vor dem
Betriebsverantwortliche oder Betriebsverantwortlicher erstmaligen Tätigwerden schriftlich oder elektronisch
tätig zu sein. anzeigen und dabei das Vorliegen der Voraussetzungen
nach § 8 Absatz 1 durch Unterlagen nachweisen. Die
(2) Die Eignungsprüfung wird von der zuständigen örtliche Zuständigkeit für die Anzeige richtet sich nach
Behörde durchgeführt. Sie kann sachverständige Dritte dem Ort der erstmaligen Dienstleistungserbringung.
mit der Durchführung der Eignungsprüfung beauftra-
gen. (2) Liegen die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 1
vor, darf die Dienstleistung vorbehaltlich von Satz 2
(3) Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf Sachge- sofort nach der Anzeige erbracht werden. Dienstleis-
biete, tungen in einem Handwerk der Anlage A Nummer 12
1. die aufgrund eines Vergleichs zwischen der in der oder Nummer 33 bis 37 der Handwerksordnung dürfen
Bundesrepublik Deutschland verlangten Ausbildung erst erbracht werden, wenn die Behörde entweder mit-
und der bisherigen Ausbildung der Antragstellerin- geteilt hat, dass keine Prüfung der Berufsqualifikation
nen oder Antragsteller von deren Diplomen, Ausbil- nach § 8 Absatz 2 beabsichtigt ist, oder wenn eine
dungsnachweisen oder sonstigen Nachweisen nicht ausreichende Berufsqualifikation festgestellt wurde.
abgedeckt werden und § 10 Absatz 3 bleibt unberührt.
2. deren Kenntnis wesentliche Voraussetzung für die (3) Die zuständige Behörde stellt eine Eingangsbe-
Ausübung des Berufes ist. stätigung aus, aus der hervorgeht, ob die Vorausset-
zungen nach § 8 Absatz 1 vorliegen und ob im Fall
des § 8 Absatz 2 die Berufsqualifikation der Dienstleis-
Abschnitt 2 tungserbringerin oder des Dienstleistungserbringers
Grenzüberschreitende geprüft wird. Die Eingangsbestätigung soll innerhalb
Erbringung von Dienstleistungen eines Monats nach Eingang der Anzeige und der voll-
ständigen Unterlagen ausgestellt werden. § 6 Absatz 7
und § 7 sind entsprechend anzuwenden.
§8
Voraussetzungen der Dienstleistungserbringung (4) Tritt eine wesentliche Änderung von Umständen
ein, die die Voraussetzungen für die Dienstleistungs-
(1) Staatsangehörigen eines Herkunftsstaates, die erbringung betreffen, ist die Änderung schriftlich oder
im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhalten, elektronisch anzuzeigen und das Vorliegen der Voraus-
ist die vorübergehende und gelegentliche Erbringung setzungen nach § 8 durch Unterlagen nachzuweisen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2016 513
Ansonsten ist die Anzeige formlos alle zwölf Monate die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompe-
seit der letzten Anzeige zu wiederholen, solange die tenzen erbracht, wird die Berufsqualifikation erneut ge-
weitere Erbringung von Dienstleistungen beabsichtigt prüft.
ist.
(3) Wenn die zuständige Behörde die in den Ab-
sätzen 1 und 2 festgesetzten Fristen nicht einhält, darf
§ 10
die Dienstleistung erbracht werden.
Nachprüfung der Berufsqualifikation
(4) Ergibt die Nachprüfung, dass die berufliche
(1) Wird die Berufsqualifikation nach § 8 Absatz 2 Qualifikation der Dienstleistungserbringerin oder des
geprüft, ist § 6 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Dienstleistungserbringers im Sinne von § 8 Absatz 2
Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleis- ausreicht, ist eine Bescheinigung darüber auszustellen.
tungserbringer soll innerhalb eines Monats nach Ein- Die Bescheinigung kann auf einen wesentlichen Teil der
gang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem Handwerk
über das Ergebnis unterrichtet werden. Bei einer Verzö- der Anlage A Nummer 12 oder Nummer 33 bis 37 der
gerung unterrichtet die zuständige Behörde die Dienst- Handwerksordnung gehören.
leistungserbringerin oder den Dienstleistungserbringer
über die Gründe für die Verzögerung und über den Zeit-
Abschnitt 3
plan für eine Entscheidung. In diesem Fall muss das
Ergebnis der Nachprüfung spätestens innerhalb von Ordnungswidrigkeiten,
zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der voll- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
ständigen Unterlagen mitgeteilt werden.
(2) Ergibt die Nachprüfung, dass ein wesentlicher § 11
Unterschied zwischen der Berufsqualifikation der Ordnungswidrigkeiten
Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleistungser-
bringers und der in der Bundesrepublik Deutschland er- Ordnungswidrig im Sinne des § 118 Absatz 1 Num-
forderlichen Ausbildung besteht, der auch durch sons- mer 7 der Handwerksordnung handelt, wer entgegen
tige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen im § 9 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig,
Sinne des § 5 Absatz 2 Nummer 3 nicht ausgeglichen nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
werden kann, muss die zuständige Behörde der Dienst- oder nicht rechtzeitig erstattet.
leistungserbringerin oder dem Dienstleistungserbringer
innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung über § 12
das Ergebnis der Nachprüfung Gelegenheit geben, die
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
für eine ausreichende berufliche Qualifikation im Sinne
von § 8 Absatz 2 erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-
und Kompetenzen insbesondere durch eine Eignungs- dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die EU/EWR-Handwerk-
prüfung nachzuweisen. Werden zu einem späteren Zeit- Verordnung vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3075)
punkt neue Unterlagen vorgelegt oder Nachweise für außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. März 2016
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2016
Erste Verordnung
zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2016
Vom 18. März 2016
Auf Grund des § 14 Absatz 4 und des § 17 Absatz 2 einen Arbeitstag nach dem Zugang der Steuerzahlun-
des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 gen. Soweit aus zwingenden Gründen eine solche Ablie-
(BGBl. I S. 3955, 3956) verordnet das Bundesminis- ferung nach dem tatsächlichen Aufkommen nicht mög-
terium der Finanzen: lich ist, sind die Bundesanteile täglich nach Schätzwer-
ten abzuliefern, wobei auch die in Verwahrung gebuch-
§1 ten Steuereinnahmen zu berücksichtigen sind; der Aus-
Vollzug der gleich mit dem tatsächlichen Aufkommen ist unverzüg-
Umsatzsteuerverteilung lich durchzuführen.
und des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2016 (3) Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpom-
(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerver- mern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
teilung und des Finanzausgleichs unter den Ländern Thüringen leisten im Zahlungsverkehr nach den Absät-
im Ausgleichsjahr 2016 wird der Zahlungsverkehr zen 1 und 2 keine Zahlungen auf den Bundesanteil an
nach § 14 Absatz 1 des Gesetzes in der Weise durch- der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatz-
geführt, dass die Ablieferung des Bundesanteils von steuer. Auf den durch den Bundesanteil nicht gedeck-
51,45814977 Prozent an der durch Landesfinanzbehör- ten Teil ihrer Ansprüche aus dem vorläufigen Umsatz-
den verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden Pro- steuer- und Finanzausgleich überweist das Bundes-
zentsätze festgelegt wird: ministerium der Finanzen an monatlichen Voraus-
zahlungen an Brandenburg 30 978 000 Euro, an Bre-
Baden-Württemberg 67,4 % men 11 805 000 Euro, an Mecklenburg-Vorpommern
Bayern 79,6 % 126 709 000 Euro, an Niedersachsen 145 614 000 Euro,
an Sachsen 146 089 000 Euro, an Sachsen-Anhalt
Berlin 17,9 %
181 500 000 Euro und an Thüringen 138 564 000 Euro.
Brandenburg – Die Zahlungen werden am 15. eines jeden Monats fällig.
Bremen – (4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-
behörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer entrichtet
Hamburg 85,1 %
das Bundesministerium der Finanzen am 15. eines je-
Hessen 78,5 % den Monats eine Abschlagszahlung auf der Grundlage
des Aufkommens des Vormonats. Im jeweils darauffol-
Mecklenburg-Vorpommern –
genden Monat werden gleichzeitig die Beträge verrech-
Niedersachsen – net, die mit der Abschlagszahlung des Vormonats zu
Nordrhein-Westfalen 63,3 % viel oder zu wenig gezahlt worden sind.
Rheinland-Pfalz 40,6 % (5) Der Gemeindeanteil an der durch Bundesfinanz-
behörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird nach
Saarland 55,7 % Maßgabe von § 17 Absatz 1 des Gesetzes den Ländern
Sachsen – zusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatz-
steuer in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. des
Sachsen-Anhalt – Folgemonats überwiesen.
Schleswig-Holstein 37,9 %
§2
Thüringen – .
Inkrafttreten
(2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die
vorläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 tele- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
grafisch an die zuständigen Bundeskassen spätestens 2016 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. März 2016
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2016 515
Verordnung
zur Anpassung der Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz an die epidemische Lage
(IfSG-Meldepflicht-Anpassungsverordnung – IfSGMeldAnpV)
Vom 18. März 2016
Auf Grund des § 15 Absatz 1 des Infektionsschutz- und die Infektion als direkte Todesursache oder als
gesetzes, der zuletzt durch Artikel 57 Nummer 1 der zum Tode beitragende Erkrankung gewertet wird.
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium §2
für Gesundheit: Anpassung der
Meldepflicht in Bezug auf namentlich
§1 meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern
Anpassung der (1) Die Meldepflicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des
Meldepflicht in Bezug auf Infektionsschutzgesetzes wird ausgedehnt auf den
namentlich meldepflichtige Krankheiten direkten oder indirekten Nachweis von Chikungunya-
(1) Die Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Num- Virus, Dengue-Virus, West-Nil-Virus, Zika-Virus und
mer 1 des Infektionsschutzgesetzes wird ausgedehnt sonstigen Arboviren, soweit der Nachweis auf eine
auf den Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie den akute Infektion hinweist.
Tod an zoonotischer Influenza. Die Meldung eines (2) Die Meldepflicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des
Krankheitsverdachts hat nur zu erfolgen, wenn der Ver- Infektionsschutzgesetzes wird ausgedehnt auf den di-
dacht nach dem Stand der Wissenschaft sowohl durch rekten Nachweis folgender Krankheitserreger:
das klinische Bild als auch durch einen wahrscheinli-
1. Staphylococcus aureus, Methicillin-resistente
chen epidemiologischen Zusammenhang begründet
Stämme (MRSA); Meldepflicht für den Nachweis
ist. Die dazu vom Robert Koch-Institut auf der Grund-
aus Blut oder Liquor,
lage von § 4 Absatz 2 Nummer 1 des Infektionsschutz-
gesetzes veröffentlichte Empfehlung ist zu berücksich- 2. Enterobacteriaceae mit Carbapenem-Nichtempfind-
tigen. lichkeit oder bei Nachweis einer Carbapenemase-
Determinante, mit Ausnahme der isolierten Nicht-
(2) Die Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Num-
empfindlichkeit gegenüber Imipenem bei Proteus
mer 1 des Infektionsschutzgesetzes wird ausgedehnt
spp., Morganella spp., Providencia spp. und Serratia
auf die Erkrankung sowie den Tod an einer Clostridium-
marcescens; Meldepflicht bei Infektion oder Koloni-
difficile-Infektion mit klinisch schwerem Verlauf. Ein kli-
sation,
nisch schwerer Verlauf liegt vor, wenn
3. Acinetobacter spp. mit Carbapenem-Nichtempfind-
1. der Erkrankte zur Behandlung einer ambulant erwor- lichkeit oder bei Nachweis einer Carbapenemase-
benen Clostridium-difficile-Infektion in eine medizi- Determinante; Meldepflicht bei Infektion oder Kolo-
nische Einrichtung aufgenommen wird, nisation.
2. der Erkrankte zur Behandlung der Clostridium-
difficile-Infektion oder ihrer Komplikationen auf eine §3
Intensivstation verlegt wird, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
3. ein chirurgischer Eingriff, z. B. Kolektomie, aufgrund Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2016 in Kraft. Gleich-
eines Megakolons, einer Perforation oder einer zeitig treten die Aviäre-Influenza-Meldepflicht-Verord-
refraktären Kolitis erfolgt oder nung vom 11. Mai 2007 (BGBl. I S. 732) und die Labor-
4. der Erkrankte innerhalb von 30 Tagen nach der Fest- meldepflicht-Anpassungsverordnung vom 26. Mai 2009
stellung der Clostridium-difficile-Infektion verstirbt (BGBl. I S. 1139) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. März 2016
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2016
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Anordnung
zur Änderung der BMVg-Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung
Vom 3. März 2016
Nach § 49 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150) ordnet das Bundes-
ministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
Innern und dem Bundesministerium der Finanzen an:
Artikel 1
Änderung der
BMVg-Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung
§ 4 der BMVg-Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung vom 30. Sep-
tember 2013 (BGBl. I S. 3739) wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.
Berlin, den 3. März 2016
Die Bundesministerin der Verteidigung
Ursula von der Leyen