390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016
Gesetz
zur Einführung beschleunigter Asylverfahren
Vom 11. März 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- tung genannten Zeitpunkt zu folgen. Kommt der
sen: Ausländer der Verpflichtung nach Satz 1 nicht
nach, so findet § 33 Absatz 1, 5 und 6 entspre-
Artikel 1 chend Anwendung. Dies gilt nicht, wenn der
Änderung des Asylgesetzes Ausländer unverzüglich nachweist, dass das Ver-
säumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf
Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung die er keinen Einfluss hatte. § 20 Absatz 1 Satz 4
vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt und Absatz 2 findet entsprechend Anwendung.“
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016
(BGBl. I S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt 5. § 23 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
geändert: „Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach Ab-
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu satz 1 nicht nach, so findet § 33 Absatz 1, 5 und 6
§ 30 die folgende Angabe eingefügt: entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht, wenn der
Ausländer unverzüglich nachweist, dass das Ver-
„§ 30a Beschleunigte Verfahren“. säumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf
2. Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt: die er keinen Einfluss hatte.“
„(5) Der Leiter des Bundesamtes kann mit den 6. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
Ländern vereinbaren, dass in einer Aufnahme-
„§ 30a
einrichtung Ausländer untergebracht werden, deren
Verfahren beschleunigt nach § 30a bearbeitet Beschleunigte Verfahren
werden sollen (besondere Aufnahmeeinrichtungen). (1) Das Bundesamt kann das Asylverfahren in ei-
Das Bundesamt richtet Außenstellen bei den be- ner Außenstelle, die einer besonderen Aufnahme-
sonderen Aufnahmeeinrichtungen nach Satz 1 ein einrichtung (§ 5 Absatz 5) zugeordnet ist, beschleu-
oder ordnet sie diesen zu. Auf besondere Aufnah- nigt durchführen, wenn der Ausländer
meeinrichtungen finden die für Aufnahmeeinrich-
1. Staatsangehöriger eines sicheren Herkunfts-
tungen geltenden Regelungen Anwendung, soweit
staates (§ 29a) ist,
nicht in diesem Gesetz oder einer anderen Rechts-
vorschrift etwas anderes bestimmt wird.“ 2. die Behörden durch falsche Angaben oder Do-
kumente oder durch Verschweigen wichtiger In-
3. § 20 wird wie folgt geändert:
formationen oder durch Zurückhalten von Doku-
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze menten über seine Identität oder Staatsangehö-
angefügt: rigkeit offensichtlich getäuscht hat,
„Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach 3. ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die
Satz 1 nicht nach, so findet § 33 Absatz 1, 5 Feststellung seiner Identität oder Staatsange-
und 6 entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht, hörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet
wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, oder beseitigt hat, oder die Umstände offen-
dass das Versäumnis auf Umstände zurück- sichtlich diese Annahme rechtfertigen,
zuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte.
Auf die Verpflichtung nach Satz 1 sowie die 4. einen Folgeantrag gestellt hat,
Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflich- 5. den Antrag nur zur Verzögerung oder Behinde-
tung ist der Ausländer von der Behörde, bei der rung der Vollstreckung einer bereits getroffenen
er um Asyl nachsucht, schriftlich und gegen oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung,
Empfangsbestätigung hinzuweisen. Kann der die zu seiner Abschiebung führen würde, gestellt
Hinweis nach Satz 4 nicht erfolgen, ist der Aus- hat,
länder zu der Aufnahmeeinrichtung zu beglei- 6. sich weigert, der Verpflichtung zur Abnahme
ten.“ seiner Fingerabdrücke gemäß der Verordnung
b) Absatz 2 wird aufgehoben. (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments
c) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden die und des Rates vom 26. Juni 2013 über die
Wörter „Absatz 2 Satz 3“ durch die Wörter „Ab- Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von
satz 1 Satz 4“ ersetzt. Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven
Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
4. § 22 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
„(3) Der Ausländer ist verpflichtet, der Weiterlei- Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
tung an die für ihn zuständige Aufnahmeeinrichtung fung eines von einem Drittstaatsangehörigen
nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 unverzüglich oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
oder bis zu einem ihm von der Aufnahmeeinrich- stellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016 391
ständig ist und über der Gefahrenabwehr und fahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a
Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahren- durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2
abwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mit- Satz 1 neu zu laufen.
gliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit
(3) Der Asylantrag gilt ferner als zurückgenom-
Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verord-
men, wenn der Ausländer während des Asylverfah-
nung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer
rens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.
Europäischen Agentur für das Betriebsmanage-
ment von IT-Großsystemen im Raum der Frei- (4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1
heit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und ge-
vom 29.6.2013, S. 1) nachzukommen, oder gen Empfangsbestätigung hinzuweisen.
7. aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen (5) In den Fällen der Absätze 1 und 3 stellt das
Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausge- Bundesamt das Asylverfahren ein. Ein Ausländer,
wiesen wurde oder es schwerwiegende Gründe dessen Asylverfahren gemäß Satz 1 eingestellt wor-
für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die den ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens
nationale Sicherheit oder die öffentliche Ord- beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der
nung darstellt. Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der
(2) Macht das Bundesamt von Absatz 1 Ge- Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher
brauch, so entscheidet es innerhalb einer Woche der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens
ab Stellung des Asylantrags. Kann es nicht inner- zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer
halb dieser Frist entscheiden, dann führt es das einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag
Verfahren als nicht beschleunigtes Verfahren fort. im Sinne des Satzes 2. Das Bundesamt nimmt die
Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in
(3) Ausländer, deren Asylanträge im beschleu- dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 5
nigten Verfahren nach dieser Vorschrift bearbeitet ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen
werden, sind verpflichtet, bis zur Entscheidung und ein Antrag nach Satz 2 oder Satz 4 ist als
des Bundesamtes über den Asylantrag in der für Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn
ihre Aufnahme zuständigen besonderen Aufnahme-
einrichtung zu wohnen. Die Verpflichtung nach 1. die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeit-
Satz 1 gilt darüber hinaus bis zur Ausreise oder punkt der Antragstellung mindestens neun Mo-
bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder nate zurückliegt oder
-anordnung bei 2. das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift
1. einer Einstellung des Verfahrens oder wieder aufgenommen worden war.
2. einer Ablehnung des Asylantrags Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder
a) nach § 29 als unbeachtlich, aufgenommen, das vor der Einstellung als be-
schleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt
b) nach § 29a oder § 30 als offensichtlich un-
wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1
begründet oder
neu zu laufen.
c) im Fall des § 71 Absatz 4.
(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung
Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt.“ nach Absatz 5 Satz 6 gilt § 36 Absatz 3 entspre-
7. § 33 wird wie folgt gefasst: chend.“
„§ 33 8. Dem § 44 Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-
Nichtbetreiben des Verfahrens gefügt:
(1) Der Asylantrag gilt als zurückgenommen, „Träger von Aufnahmeeinrichtungen sollen sich von
wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Personen, die in diesen Einrichtungen mit der Be-
aufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbil-
(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das dung Minderjähriger oder mit Tätigkeiten, die in ver-
Verfahren nicht betreibt, wenn er gleichbarer Weise geeignet sind, Kontakt zu Min-
1. einer Aufforderung zur Vorlage von für den An- derjährigen aufzunehmen, betraut sind, zur Prü-
trag wesentlichen Informationen gemäß § 15 fung, ob sie für die aufgeführten Tätigkeiten geeig-
oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß net sind, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer
§ 25 nicht nachgekommen ist, dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regel-
2. untergetaucht ist oder mäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach
§ 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszen-
3. gegen die räumliche Beschränkung seiner Auf- tralregistergesetzes vorlegen lassen. Träger von
enthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, Aufnahmeeinrichtungen dürfen für die Tätigkeiten
der er wegen einer Wohnverpflichtung nach nach Satz 2 keine Personen beschäftigen oder mit
§ 30a Absatz 3 unterliegt. diesen Tätigkeiten ehrenamtlich betrauen, die
Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171,
Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g,
Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Straf-
in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf gesetzbuchs verurteilt worden sind. Nimmt der
Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Träger einer Aufnahmeeinrichtung Einsicht in ein
Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nach- Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a
weis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Ver- Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so
392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016
speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern
das Datum des Führungszeugnisses und die Infor- würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizini-
mation, ob die das Führungszeugnis betreffende sche Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in
Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist.
rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger einer Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in
Aufnahmeeinrichtung darf diese Daten nur verän- der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des
dern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eig- Zielstaats gewährleistet ist.“
nung einer Person für die in Satz 2 genannten
2. Nach § 60a Absatz 2b werden die folgenden Ab-
Tätigkeiten erforderlich ist. Die Daten sind vor dem
sätze 2c und 2d eingefügt:
Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüg-
lich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsicht- „(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung
nahme keine Tätigkeit nach Satz 2 wahrgenommen gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der
wird. Sie sind spätestens sechs Monate nach der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschie-
letztmaligen Ausübung einer in Satz 2 genannten bung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte
Tätigkeit zu löschen.“ ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese
9. § 46 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tat-
sächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine
„(1) Für die Aufnahme eines Ausländers, bei dem fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der
die Voraussetzungen des § 30a Absatz 1 vorliegen, Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beur-
ist die besondere Aufnahmeeinrichtung (§ 5 Ab- teilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schwe-
satz 5) zuständig, die über einen freien Unterbrin- regrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich
gungsplatz im Rahmen der Quote nach § 45 verfügt nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbe-
und bei der die ihr zugeordnete Außenstelle des dingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.
Bundesamtes Asylanträge aus dem Herkunftsland
dieses Ausländers bearbeitet. Im Übrigen ist die (2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständi-
Aufnahmeeinrichtung zuständig, bei der der Aus- gen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Ab-
länder sich gemeldet hat, wenn sie über einen satz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Aus-
freien Unterbringungsplatz im Rahmen der Quote länder die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer
nach § 45 verfügt und die ihr zugeordnete Außen- solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zustän-
stelle des Bundesamtes Asylanträge aus dem Her- dige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu sei-
kunftsland des Ausländers bearbeitet. Liegen die ner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn,
Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht vor, ist der Ausländer war unverschuldet an der Einholung
die nach Absatz 2 bestimmte Aufnahmeeinrichtung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es lie-
für die Aufnahme des Ausländers zuständig. Bei gen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das
mehreren nach Satz 1 in Betracht kommenden be- Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwie-
sonderen Aufnahmeeinrichtungen (§ 5 Absatz 5) gilt genden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung
Absatz 2 für die Bestimmung der zuständigen be- wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Aus-
sonderen Aufnahmeeinrichtung entsprechend.“ länder eine Bescheinigung vor und ordnet die Be-
hörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist
10. § 67 wird wie folgt geändert: die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkran-
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a wird aufgehoben. kung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer
der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtun-
„(2) Die Aufenthaltsgestattung tritt wieder in gen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser
Kraft, wenn Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.“
1. ein nach § 33 Absatz 5 Satz 1 eingestelltes 3. In § 71 Absatz 3 Nummer 7 werden die Wörter „ein-
Verfahren wieder aufgenommen wird oder zelner Staaten“ gestrichen.
2. der Ausländer den Asylantrag nach Ablauf der 4. Dem § 104 wird folgender Absatz 13 angefügt:
in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 ge-
nannten Frist stellt.“ „(13) Bis zum 16. März 2018 wird ein Familien-
nachzug zu Personen, denen nach dem 17. März
2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2
Artikel 2
Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, nicht ge-
Änderung des währt. Für Ausländer, denen nach dem 17. März
Aufenthaltsgesetzes 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt- Satz 1 zweite Alternative erteilt wurde, beginnt die
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das Frist des § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ab dem
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. März 2018 zu laufen. Die §§ 22, 23 bleiben unbe-
17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) geändert worden ist, rührt.“
wird wie folgt geändert:
Artikel 3
1. Nach § 60 Absatz 7 Satz 1 werden die folgenden
Sätze eingefügt: Änderung des
Asylbewerberleistungsgesetzes
„Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheit-
lichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der
oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016 393
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Okto- 1. die in § 63a des Asylgesetzes vorausgesetzte er-
ber 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird kennungsdienstliche Behandlung erfolgt ist,
wie folgt geändert: 2. der Leistungsberechtigte von der Aufnahmeein-
1. § 3 Absatz 1 Satz 8 wird wie folgt gefasst: richtung, auf die er verteilt worden ist, aufgenom-
„Werden alle notwendigen persönlichen Bedarfe men worden ist, und
durch Geldleistungen gedeckt, so beträgt der Geld- 3. der Leistungsberechtigte die fehlende Ausstel-
betrag zur Deckung aller notwendigen persönlichen lung des Ankunftsnachweises nicht zu vertreten
Bedarfe monatlich für hat.
1. alleinstehende Leistungsberechtigte 135 Euro, Der Leistungsberechtigte hat die fehlende Ausstel-
2. zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als lung des Ankunftsnachweises insbesondere dann
Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je nicht zu vertreten, wenn in der für die Ausstellung
122 Euro, seines Ankunftsnachweises zuständigen Stelle die
technischen Voraussetzungen für die Ausstellung
3. weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne von Ankunftsnachweisen noch nicht vorliegen. Der
eigenen Haushalt 108 Euro, Leistungsberechtigte hat die fehlende Ausstellung
4. sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom des Ankunftsnachweises zu vertreten, wenn er seine
Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Le- Mitwirkungspflichten nach § 15 Absatz 2 Nummer 1,
bensjahres 76 Euro, 3, 4, 5 oder 7 des Asylgesetzes verletzt hat. Die
5. leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des Sätze 1 bis 4 gelten auch
siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 1. für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Num-
83 Euro, mer 5, die aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a
6. leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des Asylgesetzes) unerlaubt eingereist sind und
des sechsten Lebensjahres 79 Euro.“ als Asylsuchende nach den Vorschriften des
Asylgesetzes oder des Aufenthaltsgesetzes er-
2. Nach § 11 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- kennungsdienstlich zu behandeln sind, und
fügt:
2. für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Num-
„(2a) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 mer 7, die einer Wohnverpflichtung nach § 71 Ab-
Nummer 1 erhalten bis zur Ausstellung eines An- satz 2 Satz 2 oder § 71a Absatz 2 Satz 1 des
kunftsnachweises nach § 63a des Asylgesetzes an- Asylgesetzes in Verbindung mit den §§ 47 bis 50
stelle der Leistungen nach den §§ 3 und 6 Leistun- des Asylgesetzes unterliegen.“
gen entsprechend § 1a Absatz 2 Satz 2 bis 4. An die
Stelle der Leistungen nach Satz 1 treten die Leistun- Artikel 4
gen nach den §§ 3 bis 6, auch wenn dem Leistungs-
berechtigten ein Ankunftsnachweis nach § 63a Ab- Inkrafttreten
satz 1 Satz 1 des Asylgesetzes noch nicht ausge- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
stellt wurde, sofern Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. März 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016
Gesetz
zur erleichterten Ausweisung von
straffälligen Ausländern und zum erweiterten
Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern
Vom 11. März 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: gehung von Straftaten gegen das Eigentum
wiegt das Ausweisungsinteresse auch dann
Artikel 1 schwer, wenn der Täter keine Gewalt, Dro-
Änderung des hung oder List angewendet hat,“.
Aufenthaltsgesetzes 3. Dem § 60 Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt- „Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgese-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das hen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. März 2016 Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder
(BGBl. I S. 390) geändert worden ist, wird wie folgt ge- mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben,
ändert: die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbst-
1. In § 53 Absatz 2 wird das Wort „sowie“ durch ein bestimmung, das Eigentum oder wegen Wider-
Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Lebens- stands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig
partner“ die Wörter „sowie die Tatsache, ob sich der zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindes-
Ausländer rechtstreu verhalten hat,“ eingefügt. tens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die
Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung
2. § 54 wird wie folgt geändert:
mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List began-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: gen worden ist.“
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „mehr als“
durch das Wort „mindestens“ ersetzt. Artikel 2
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a Änderung des Asylgesetzes
eingefügt: Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
„1a. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt
Straftaten gegen das Leben, die körper- durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2016
liche Unversehrtheit, die sexuelle (BGBl. I S. 390) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
Selbstbestimmung, das Eigentum oder ändert:
wegen Widerstands gegen Vollstre- 1. In § 3 Absatz 4 wird der Punkt am Ende durch die
ckungsbeamte rechtskräftig zu einer Wörter „oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8
Freiheits- oder Jugendstrafe von min- Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung
destens einem Jahr verurteilt worden ist, des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgese-
sofern die Straftat mit Gewalt, unter An- hen.“ ersetzt.
wendung von Drohung mit Gefahr für
Leib oder Leben oder mit List begangen 2. Nach § 8 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
worden ist; bei serienmäßiger Begehung fügt:
von Straftaten gegen das Eigentum „(1a) Die für die Einleitung eines Strafverfahrens
wiegt das Ausweisungsinteresse auch zuständigen Stellen haben in Strafsachen gegen
dann besonders schwer, wenn der Täter den Betroffenen das Bundesamt unverzüglich zu un-
keine Gewalt, Drohung oder List ange- terrichten über
wendet hat,“. 1. die Erhebung der öffentlichen Klage, wenn eine
b) Nach Absatz 2 Nummer 1 wird folgende Num- Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren zu er-
mer 1a eingefügt: warten ist,
„1a. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher 2. die Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer
Straftaten gegen das Leben, die körperliche oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen
Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestim- das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die se-
mung, das Eigentum oder wegen Wider- xuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder we-
stands gegen Vollstreckungsbeamte rechts- gen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte,
kräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung
verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder
Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit mit List begangen worden ist, wenn eine Frei-
Gefahr für Leib oder Leben oder mit List heits- oder Jugendstrafe von mindestens einem
begangen worden ist; bei serienmäßiger Be- Jahr zu erwarten ist, und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016 395
3. die Erledigung eines Strafverfahrens 5. In § 73 Absatz 2a Satz 5 werden nach dem Wort
a) durch eine rechtskräftige Verurteilung zu einer „vorliegen“ die Wörter „oder weil das Bundesamt
Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren, nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes
von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufent-
b) durch eine rechtskräftige Verurteilung zu einer haltsgesetzes abgesehen hat“ eingefügt.
Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens
einem Jahr wegen einer oder mehrerer vor- 6. § 75 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
sätzlicher Straftaten gegen das Leben, die kör- „Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesam-
perliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbst- tes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter
bestimmung, das Eigentum oder wegen Wider- oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
stands gegen Vollstreckungsbeamte, sofern widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat
die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:
Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder
mit List begangen worden ist, oder 1. bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorlie-
gens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8
c) in sonstiger Weise im Falle einer vorausgegan- Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Ab-
genen Unterrichtung nach Nummer 1 oder 2.“ satz 2,
3. In § 26 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „er- 2. bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundes-
füllen“ die Wörter „oder bei denen das Bundesamt amt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthalts-
nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes gesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1
von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufent- des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.“
haltsgesetzes abgesehen hat“ eingefügt.
4. In § 30 Absatz 4 werden nach dem Wort „vorliegen“ Artikel 3
die Wörter „oder wenn das Bundesamt nach § 60
Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Inkrafttreten
Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsge- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
setzes abgesehen hat“ eingefügt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. März 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016
Gesetz
zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie
und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften*
Vom 11. März 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie
folgt geändert:
Artikel 1 aa) In Satz 1 werden die Wörter „abweichend
Änderung des von Absatz 1“ durch die Wörter „abwei-
Bürgerlichen Gesetzbuchs chend von Absatz 2“ ersetzt.
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der bb) In Satz 2 werden die Wörter „abweichend
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, von Absatz 2 Satz 2“ durch die Wörter „ab-
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 6 des weichend von Absatz 3 Satz 2“ und die Wör-
Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geän- ter „nach dem in Absatz 1“ durch die Wörter
dert worden ist, wird wie folgt geändert: „nach dem in Absatz 2“ ersetzt.
1. Buch 2 Abschnitt 8 der Inhaltsübersicht wird wie e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie
folgt geändert: folgt geändert:
a) Titel 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach Absatz 1“
aa) Nach der Angabe zu Untertitel 3 wird fol- durch die Wörter „nach Absatz 2“ ersetzt.
gende Angabe eingefügt: bb) In Satz 2 werden die Wörter „Absätze 2
„Untertitel 4 und 3“ durch die Wörter „Absätze 3 und 4“
ersetzt.
Beratungsleistungen bei
Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen“. 5. § 356b Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
bb) Die Angabe zum bisherigen Untertitel 4 wird „(2) Enthält bei einem Allgemein-Verbraucher-
die Angabe zu Untertitel 5. darlehensvertrag die dem Darlehensnehmer nach
Absatz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die
b) Der Angabe zu Titel 10 Untertitel 2 werden die
Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 nicht, beginnt
Wörter „und entgeltlichen Finanzierungshilfen“
die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben ge-
angefügt.
mäß § 492 Absatz 6. Enthält bei einem Immobiliar-
2. In § 312g Absatz 3 wird die Angabe „512“ durch die Verbraucherdarlehensvertrag die dem Darlehens-
Angabe „513“ ersetzt. nehmer nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte
3. Nach § 356 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz Urkunde die Pflichtangaben zum Widerrufsrecht
eingefügt: nach § 492 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 247
§ 6 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
„Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen ge-
lichen Gesetzbuche nicht, beginnt die Frist erst mit
schlossenen Vertrag muss die Zustimmung des
Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Absatz 6.
Verbrauchers auf einem dauerhaften Datenträger
In den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt die Wider-
übermittelt werden.“
rufsfrist einen Monat. Das Widerrufsrecht bei einem
4. § 356a wird wie folgt geändert: Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag erlischt
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange- spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem
stellt: Vertragsschluss oder nach dem in Absatz 1 ge-
nannten Zeitpunkt, wenn dieser nach dem Ver-
„(1) Der Widerruf ist in Textform zu erklären.“
tragsschluss liegt.
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.
(3) Die Widerrufsfrist beginnt im Falle des § 494
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie Absatz 7 bei einem Allgemein-Verbraucherdarle-
folgt geändert: hensvertrag erst, wenn der Darlehensnehmer die
aa) In Satz 1 werden die Wörter „abweichend dort bezeichnete Abschrift des Vertrags erhalten
von Absatz 1“ durch die Wörter „abweichend hat.“
von Absatz 2“ ersetzt. 6. Nach § 356c wird folgender § 356d eingefügt:
bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach dem in „§ 356d
Absatz 1“ durch die Wörter „nach dem in
Absatz 2“ ersetzt. Widerrufsrecht des
Verbrauchers bei unentgeltlichen Darlehens-
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU des verträgen und unentgeltlichen Finanzierungshilfen
Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Bei einem Vertrag, durch den ein Unternehmer
Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der
Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) einem Verbraucher ein unentgeltliches Darlehen
Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34). oder eine unentgeltliche Finanzierungshilfe ge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016 397
währt, beginnt die Widerrufsfrist abweichend von „6. bei denen es sich um Immobiliar-
§ 355 Absatz 2 Satz 2 nicht, bevor der Unternehmer Verbraucherdarlehensverträge ge-
den Verbraucher entsprechend den Anforderungen mäß Absatz 3 handelt.“
des § 514 Absatz 2 Satz 3 über dessen Widerrufs- c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
recht unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt fügt:
spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem
Vertragsschluss oder nach dem in Satz 1 genann- „(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge
ten Zeitpunkt, wenn dieser nach dem Vertrags- sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen
schluss liegt.“ einem Unternehmer als Darlehensgeber und ei-
nem Verbraucher als Darlehensnehmer, die
7. In § 357a Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Ist
das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert,“ 1. durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast
durch die Wörter „Bei einem Immobiliar-Verbrau- besichert sind oder
cherdarlehen“ ersetzt. 2. für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigen-
8. § 358 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: tumsrechts an Grundstücken, an bestehen-
den oder zu errichtenden Gebäuden oder für
„(2) Hat der Verbraucher seine auf den Ab-
den Erwerb oder die Erhaltung von grund-
schluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willens-
stücksgleichen Rechten bestimmt sind.
erklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des
§ 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge
auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung ge- sind Verträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Num-
bunden, die auf den Abschluss eines mit diesem mer 4. Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensver-
Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die träge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist nur
Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer an- § 491a Absatz 4 anwendbar.“
deren Leistung gerichtet ist.“ d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und nach
9. § 359 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: der Angabe „§§ 491a bis 495“ wird die Angabe
„und 505a bis 505d“ eingefügt.
„Dies gilt nicht bei Einwendungen, die auf einer Ver-
tragsänderung beruhen, welche zwischen diesem 12. § 491a wird wie folgt geändert:
Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
des Darlehensvertrags vereinbart wurde.“
„(1) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, den
10. § 360 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Darlehensnehmer nach Maßgabe des Arti-
„Ein Darlehensvertrag ist auch dann ein zusammen- kels 247 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
hängender Vertrag, wenn das Darlehen, das ein Un- lichen Gesetzbuche zu informieren.“
ternehmer einem Verbraucher gewährt, ausschließ- b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
lich der Finanzierung des widerrufenen Vertrags
dient und die Leistung des Unternehmers aus dem „Unterbreitet der Darlehensgeber bei einem
widerrufenen Vertrag in dem Darlehensvertrag ge- Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag dem
nau angegeben ist.“ Darlehensnehmer ein Angebot oder einen bin-
denden Vorschlag für bestimmte Vertragsbe-
11. § 491 wird wie folgt geändert: stimmungen, so muss er dem Darlehensnehmer
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: anbieten, einen Vertragsentwurf auszuhändigen
„(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für oder zu übermitteln; besteht kein Widerrufsrecht
Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts nach § 495, ist der Darlehensgeber dazu ver-
anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehens- pflichtet, dem Darlehensnehmer einen Vertrags-
verträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehens- entwurf auszuhändigen oder zu übermitteln.“
verträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehens- c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
verträge.“
„Werden mit einem Immobiliar-Verbraucherdarle-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: hensvertrag Finanzprodukte oder -dienstleistun-
aa) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorange- gen im Paket angeboten, so muss dem Darle-
stellt: hensnehmer erläutert werden, ob sie gesondert
gekündigt werden können und welche Folgen
„Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge
die Kündigung hat.“
sind entgeltliche Darlehensverträge zwi-
schen einem Unternehmer als Darlehensge- d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
ber und einem Verbraucher als Darlehens- „(4) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarle-
nehmer.“ hensvertrag entsprechend § 491 Absatz 2 Satz 2
bb) Der neue Satz 2 wird wie folgt geändert: Nummer 5 ist der Darlehensgeber verpflichtet,
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird den Darlehensnehmer rechtzeitig vor Abgabe
nach dem Wort „Keine“ das Wort „Ver- von dessen Vertragserklärung auf einem dauer-
braucherdarlehensverträge“ durch das haften Datenträger über die Merkmale gemäß
Wort „Allgemein-Verbraucherdarlehens- den Abschnitten 3, 4 und 13 des in Artikel 247
verträge“ ersetzt. § 1 Absatz 2 Satz 2 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Mus-
bbb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende ters zu informieren. Artikel 247 § 1 Absatz 2
durch ein Komma ersetzt. Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
ccc) Folgende Nummer 6 wird angefügt: lichen Gesetzbuche findet Anwendung.“
398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016
13. Dem § 492 wird folgender Absatz 7 angefügt: 3. einen weiteren Darlehensvertrag abschließen,
„(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Soll- bei dem das zurückzuzahlende Kapital auf ei-
zinssatzes, der sich nach einem Index oder Refe- nem vertraglich festgelegten Prozentsatz des
renzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Werts der Immobilie beruht, die diese zum Zeit-
Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig be- punkt der Rückzahlung oder Rückzahlungen des
stimmt und für Darlehensgeber und Darlehensneh- Kapitals (Darlehensvertrag mit Wertbeteiligung)
mer verfügbar und überprüfbar ist.“ hat.
14. Nach § 492 werden die folgenden §§ 492a und (2) Ein Kopplungsgeschäft ist zulässig, wenn der
492b eingefügt: Darlehensgeber den Abschluss eines Immobiliar-
Verbraucherdarlehensvertrags davon abhängig
„§ 492a macht, dass der Darlehensnehmer im Zusammen-
Kopplungsgeschäfte bei hang mit dem Immobiliar-Verbraucherdarlehensver-
Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen trag eine einschlägige Versicherung abschließt und
(1) Der Darlehensgeber darf den Abschluss ei- dem Darlehensnehmer gestattet ist, diese Versiche-
nes Immobiliar-Verbraucherdarlehenvertrags unbe- rung auch bei einem anderen als bei dem vom Dar-
schadet des § 492b nicht davon abhängig machen, lehensgeber bevorzugten Anbieter abzuschließen.
dass der Darlehensnehmer oder ein Dritter weitere (3) Ein Kopplungsgeschäft ist zulässig, wenn die
Finanzprodukte oder -dienstleistungen erwirbt für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde
(Kopplungsgeschäft). Ist der Darlehensgeber zum die weiteren Finanzprodukte oder -dienstleistungen
Abschluss des Immobiliar-Verbraucherdarlehens- sowie deren Kopplung mit dem Immobiliar-Verbrau-
vertrags bereit, ohne dass der Verbraucher weitere cherdarlehensvertrag genehmigt hat.“
Finanzprodukte oder -dienstleistungen erwirbt, liegt 15. § 493 wird wie folgt geändert:
ein Kopplungsgeschäft auch dann nicht vor, wenn
die Bedingungen für den Immobiliar-Verbraucher- a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „15 Abs. 2“
darlehensvertrag von denen abweichen, zu denen durch die Wörter „15 Absatz 2 und 3“ ersetzt.
er zusammen mit den weiteren Finanzprodukten b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4
oder -dienstleistungen angeboten wird. und 5 eingefügt:
(2) Soweit ein Kopplungsgeschäft unzulässig ist, „(4) Bei einem Vertrag über ein Immobiliar-
sind die mit dem Immobiliar-Verbraucherdarlehens- Verbraucherdarlehen in Fremdwährung gemäß
vertrag gekoppelten Geschäfte nichtig; die Wirk- § 503 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
samkeit des Immobiliar-Verbraucherdarlehensver- Satz 3, hat der Darlehensgeber den Darlehens-
trags bleibt davon unberührt. nehmer unverzüglich zu informieren, wenn der
Wert des noch zu zahlenden Restbetrags oder
§ 492b der Wert der regelmäßigen Raten in der Landes-
Zulässige Kopplungsgeschäfte währung des Darlehensnehmers um mehr als
20 Prozent gegenüber dem Wert steigt, der bei
(1) Ein Kopplungsgeschäft ist zulässig, wenn der
Zugrundelegung des Wechselkurses bei Ver-
Darlehensgeber den Abschluss eines Immobiliar-
tragsabschluss gegeben wäre. Die Information
Verbraucherdarlehensvertrags davon abhängig
macht, dass der Darlehensnehmer, ein Familien- 1. ist auf einem dauerhaften Datenträger zu
angehöriger des Darlehensnehmers oder beide zu- übermitteln,
sammen 2. hat die Angabe über die Veränderung des
1. ein Zahlungs- oder ein Sparkonto eröffnen, des- Restbetrags in der Landeswährung des Dar-
sen einziger Zweck die Ansammlung von Kapital lehensnehmers zu enthalten,
ist, um 3. hat den Hinweis auf die Möglichkeit einer
a) das Immobiliar-Verbraucherdarlehen zurück- Währungsumstellung aufgrund des § 503
zuzahlen oder zu bedienen, und die hierfür geltenden Bedingungen und
b) die erforderlichen Mittel für die Gewährung gegebenenfalls die Erläuterung weiterer Mög-
des Darlehens bereitzustellen oder lichkeiten zur Begrenzung des Wechselkurs-
risikos zu enthalten und
c) als zusätzliche Sicherheit für den Darlehens-
geber für den Fall eines Zahlungsausfalls zu 4. ist so lange in regelmäßigen Abständen zu er-
dienen; teilen, bis die Differenz von 20 Prozent wieder
unterschritten wird.
2. ein Anlageprodukt oder ein privates Rentenpro-
dukt erwerben oder behalten, das Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwen-
den, wenn ein Immobiliar-Verbraucherdarlehens-
a) in erster Linie als Ruhestandseinkommen vertrag in der Währung des Mitgliedstaats der
dient und Europäischen Union, in dem der Darlehensneh-
b) bei Zahlungsausfall als zusätzliche Sicherheit mer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat,
für den Darlehensgeber dient oder das der geschlossen wurde und der Darlehensnehmer
Ansammlung von Kapital dient, um damit zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kreditwürdig-
das Immobiliar-Verbraucherdarlehen zurück- keitsprüfung in einer anderen Währung überwie-
zuzahlen oder zu bedienen oder um damit gend sein Einkommen bezieht oder Vermögens-
die erforderlichen Mittel für die Gewährung werte hält, aus denen das Darlehen zurückge-
des Darlehens bereitzustellen; zahlt werden soll.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016 399
(5) Wenn der Darlehensnehmer eines Immobi- „§ 498
liar-Verbraucherdarlehensvertrags dem Darle- Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen
hensgeber mitteilt, dass er eine vorzeitige Rück-
zahlung des Darlehens beabsichtigt, ist der Dar- (1) Der Darlehensgeber kann den Verbraucher-
lehensgeber verpflichtet, ihm unverzüglich die darlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teil-
für die Prüfung dieser Möglichkeit erforderlichen zahlungen zu tilgen ist, wegen Zahlungsverzugs
Informationen auf einem dauerhaften Datenträ- des Darlehensnehmers nur dann kündigen, wenn
ger zu übermitteln. Diese Informationen müssen 1. der Darlehensnehmer
insbesondere folgende Angaben enthalten: a) mit mindestens zwei aufeinander folgenden
1. Auskunft über die Zulässigkeit der vorzeitigen Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug
Rückzahlung, ist,
2. im Fall der Zulässigkeit die Höhe des zurück- b) bei einer Vertragslaufzeit bis zu drei Jahren
zuzahlenden Betrags und mit mindestens 10 Prozent oder bei einer Ver-
tragslaufzeit von mehr als drei Jahren mit
3. gegebenenfalls die Höhe einer Vorfälligkeits- mindestens 5 Prozent des Nennbetrags des
entschädigung. Darlehens in Verzug ist und
Soweit sich die Informationen auf Annahmen 2. der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer er-
stützen, müssen diese nachvollziehbar und folglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des
sachlich gerechtfertigt sein und als solche dem rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt
Darlehensnehmer gegenüber offengelegt wer- hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist
den.“ die gesamte Restschuld verlange.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und die Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer
Angabe „1 bis 3“ wird durch die Angabe „1 bis 5“ spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über
ersetzt. die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung
anbieten.
16. § 494 wird wie folgt geändert:
(2) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehens-
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 6 und 9“ durch vertrag muss der Darlehensnehmer abweichend
die Angabe „§§ 6 und 10“ ersetzt. von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b mit
b) Absatz 6 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Dar-
lehens in Verzug sein.“
„Fehlen Angaben zu Sicherheiten, so können Si- 21. § 499 wird wie folgt geändert:
cherheiten nicht gefordert werden; dies gilt nicht
bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen, a) In Absatz 1 wird das Wort „Verbraucherdarle-
wenn der Nettodarlehensbetrag 75 000 Euro hensvertrag“ durch das Wort „Allgemein-Ver-
übersteigt. Fehlen Angaben zum Umwandlungs- braucherdarlehensvertrag“ ersetzt.
recht bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „die
Fremdwährung, so kann das Umwandlungsrecht Auszahlung eines“ das Wort „Darlehens“ durch
jederzeit ausgeübt werden.“ das Wort „Allgemein-Verbraucherdarlehens“ er-
setzt.
17. § 495 wird wie folgt geändert:
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
a) Der Überschrift wird ein Semikolon und das Wort
„Bedenkzeit“ angefügt. „(3) Der Darlehensgeber kann einen Verbrau-
cherdarlehensvertrag nicht allein deshalb kündi-
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: gen, auf andere Weise beenden oder seine
„(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensver- Änderung verlangen, weil die vom Darlehens-
trägen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen nehmer vor Vertragsschluss gemachten Angaben
des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Be- unvollständig waren oder weil die Kreditwürdig-
denkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräu- keitsprüfung des Darlehensnehmers nicht ord-
men. Während des Laufs der Frist ist der Dar- nungsgemäß durchgeführt wurde. Satz 1 findet
lehensgeber an sein Angebot gebunden. Die keine Anwendung, soweit der Mangel der Kredit-
Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des würdigkeitsprüfung darauf beruht, dass der Dar-
Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.“ lehensnehmer dem Darlehensgeber für die Kre-
ditwürdigkeitsprüfung relevante Informationen
18. In § 496 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Darlehens- wissentlich vorenthalten oder diese gefälscht
vertrag“ durch das Wort „Verbraucherdarlehensver- hat.“
trag“ ersetzt.
22. § 500 wird wie folgt geändert:
19. Dem § 497 wird folgender Absatz 4 angefügt: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Verbraucher-
„(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträ- darlehensvertrag“ durch das Wort „Allgemein-
gen beträgt der Verzugszinssatz abweichend von Verbraucherdarlehensvertrag“ ersetzt.
Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Basiszinssatz. Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4
„Abweichend von Satz 1 kann der Darlehens-
und 5 sind auf Immobiliar-Verbraucherdarlehens-
nehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehens-
verträge nicht anzuwenden.“
vertrags, für den ein gebundener Sollzinssatz
20. § 498 wird wie folgt gefasst: vereinbart wurde, seine Verbindlichkeiten im
400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016
Zeitraum der Sollzinsbindung nur dann ganz 25. In § 504 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
oder teilweise vorzeitig erfüllen, wenn hierfür ein „Ist in einer Überziehungsmöglichkeit“ die Wörter
berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers „in Form des Allgemein-Verbraucherdarlehensver-
besteht.“ trags“ eingefügt.
23. § 502 wird wie folgt geändert: 26. Nach § 504 wird folgender § 504a eingefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „§ 504a
„(1) Der Darlehensgeber kann im Fall der vor- Beratungspflicht bei
zeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfäl- Inanspruchnahme der Überziehungsmöglichkeit
ligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit (1) Der Darlehensgeber hat dem Darlehensneh-
der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängen- mer eine Beratung gemäß Absatz 2 anzubieten,
den Schaden verlangen, wenn der Darlehens- wenn der Darlehensnehmer eine ihm eingeräumte
nehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen Überziehungsmöglichkeit ununterbrochen über ei-
zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. Bei nen Zeitraum von sechs Monaten und durch-
Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen gilt schnittlich in Höhe eines Betrags in Anspruch ge-
Satz 1 nur, wenn der gebundene Sollzinssatz nommen hat, der 75 Prozent des vereinbarten
bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.“ Höchstbetrags übersteigt. Wenn der Rechnungsab-
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: schluss für das laufende Konto vierteljährlich er-
folgt, ist der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorlie-
„(3) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensver-
gen der Voraussetzungen nach Satz 1 der jeweilige
trägen darf die Vorfälligkeitsentschädigung fol-
Rechnungsabschluss. Das Beratungsangebot ist
gende Beträge jeweils nicht überschreiten:
dem Darlehensnehmer in Textform auf dem Kom-
1. 1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Be- munikationsweg zu unterbreiten, der für den Kon-
trags oder, wenn der Zeitraum zwischen der takt mit dem Darlehensnehmer üblicherweise ge-
vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung nutzt wird. Das Beratungsangebot ist zu dokumen-
ein Jahr nicht überschreitet, 0,5 Prozent des tieren.
vorzeitig zurückgezahlten Betrags,
(2) Nimmt der Darlehensnehmer das Angebot
2. den Betrag der Sollzinsen, den der Darle- an, ist eine Beratung zu möglichen kostengünstigen
hensnehmer in dem Zeitraum zwischen der Alternativen zur Inanspruchnahme der Überzie-
vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung hungsmöglichkeit und zu möglichen Konsequenzen
entrichtet hätte.“ einer weiteren Überziehung des laufenden Kontos
24. § 503 wird wie folgt gefasst: durchzuführen sowie gegebenenfalls auf geeignete
Beratungseinrichtungen hinzuweisen. Die Beratung
„§ 503 hat in Form eines persönlichen Gesprächs zu erfol-
Umwandlung bei gen. Für dieses können auch Fernkommunikations-
Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung mittel genutzt werden. Der Ort und die Zeit des
Beratungsgesprächs sind zu dokumentieren.
(1) Bei einem nicht auf die Währung des Mit-
gliedstaats der Europäischen Union, in dem der (3) Nimmt der Darlehensnehmer das Beratungs-
Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen angebot nicht an oder wird ein Vertrag über ein ge-
Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensneh- eignetes kostengünstigeres Finanzprodukt nicht
mers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarle- geschlossen, hat der Darlehensgeber das Bera-
hensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarlehensver- tungsangebot bei erneutem Vorliegen der Voraus-
trag in Fremdwährung) kann der Darlehensnehmer setzungen nach Absatz 1 zu wiederholen. Dies gilt
die Umwandlung des Darlehens in die Landeswäh- nicht, wenn der Darlehensnehmer ausdrücklich er-
rung des Darlehensnehmers verlangen. Das Recht klärt, keine weiteren entsprechenden Beratungs-
auf Umwandlung besteht dann, wenn der Wert des angebote erhalten zu wollen.“
ausstehenden Restbetrags oder der Wert der regel- 27. § 505 wird wie folgt geändert:
mäßigen Raten in der Landeswährung des Darle-
hensnehmers auf Grund der Änderung des Wechsel- a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
kurses um mehr als 20 Prozent über dem Wert liegt, gefügt:
der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei „Wenn es im Fall des Absatzes 1 zu einer unun-
Vertragsabschluss gegeben wäre. Im Darlehensver- terbrochenen Überziehung von mehr als drei
trag kann abweichend von Satz 1 vereinbart wer- Monaten gekommen ist und der durchschnittli-
den, dass die Landeswährung des Darlehensneh- che Überziehungsbetrag die Hälfte des durch-
mers ausschließlich oder ergänzend die Währung schnittlichen monatlichen Geldeingangs inner-
ist, in der er zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kre- halb der letzten drei Monate auf diesem Konto
ditwürdigkeitsprüfung überwiegend sein Einkom- übersteigt, so gilt § 504a entsprechend. Wenn
men bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen der Rechnungsabschluss für das laufende Konto
das Darlehen zurückgezahlt werden soll. vierteljährlich erfolgt, ist der maßgebliche Zeit-
punkt für das Vorliegen der Voraussetzungen
(2) Die Umstellung des Darlehens hat zu dem
nach Satz 1 der jeweilige Rechnungsabschluss.“
Wechselkurs zu erfolgen, der dem am Tag des An-
trags auf Umstellung geltenden Marktwechselkurs b) In Absatz 4 wird das Wort „Verbraucherdarle-
entspricht. Satz 1 gilt nur, wenn im Darlehensver- hensverträge“ durch das Wort „Allgemein-Ver-
trag nicht etwas anderes vereinbart wurde.“ braucherdarlehensverträge“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016 401
28. Nach § 505 werden die folgenden §§ 505a bis 505d forderlich auch durch Einsichtnahme in unabhängig
eingefügt: nachprüfbare Unterlagen.
„§ 505a (4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträ-
gen ist der Darlehensgeber verpflichtet, die Verfah-
Pflicht zur Kreditwürdigkeits-
ren und Angaben, auf die sich die Kreditwürdig-
prüfung bei Verbraucherdarlehensverträgen
keitsprüfung stützt, festzulegen, zu dokumentieren
(1) Der Darlehensgeber hat vor dem Abschluss und die Dokumentation aufzubewahren.
eines Verbraucherdarlehensvertrags die Kreditwür-
(5) Die Bestimmungen zum Schutz personenbe-
digkeit des Darlehensnehmers zu prüfen. Der Dar-
zogener Daten bleiben unberührt.
lehensgeber darf den Verbraucherdarlehensvertrag
nur abschließen, wenn aus der Kreditwürdigkeits-
prüfung hervorgeht, dass bei einem Allgemein-Ver- § 505c
braucherdarlehensvertrag keine erheblichen Zweifel Weitere Pflichten bei grundpfand-
daran bestehen und dass es bei einem Immobiliar- rechtlich oder durch Reallast besicherten
Verbraucherdarlehensvertrag wahrscheinlich ist, Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen
dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen,
die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag Darlehensgeber, die grundpfandrechtlich oder
stehen, vertragsgemäß nachkommen wird. durch Reallast besicherte Immobiliar-Verbraucher-
darlehen vergeben, haben
(2) Wird der Nettodarlehensbetrag nach Ab-
schluss des Darlehensvertrags deutlich erhöht, so 1. bei der Bewertung von Wohnimmobilien zuver-
ist die Kreditwürdigkeit auf aktualisierter Grundlage lässige Standards anzuwenden und
neu zu prüfen, es sei denn, der Erhöhungsbetrag 2. sicherzustellen, dass interne und externe Gut-
des Nettodarlehens wurde bereits in die ursprüng- achter, die Immobilienbewertungen für sie vor-
liche Kreditwürdigkeitsprüfung einbezogen. nehmen, fachlich kompetent und so unabhängig
vom Darlehensvergabeprozess sind, dass sie
§ 505b eine objektive Bewertung vornehmen können,
und
Grundlage der Kreditwürdigkeits-
prüfung bei Verbraucherdarlehensverträgen 3. Bewertungen für Immobilien, die als Sicherheit
für Immobiliar-Verbraucherdarlehen dienen, auf
(1) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträ- einem dauerhaften Datenträger zu dokumentie-
gen können Grundlage für die Kreditwürdigkeits- ren und aufzubewahren.
prüfung Auskünfte des Darlehensnehmers und er-
forderlichenfalls Auskünfte von Stellen sein, die ge-
§ 505d
schäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur
Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern Verstoß gegen die
genutzt werden dürfen, zum Zweck der Übermitt- Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung
lung erheben, speichern, verändern oder nutzen.
(1) Hat der Darlehensgeber gegen die Pflicht zur
(2) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträ- Kreditwürdigkeitsprüfung verstoßen, so ermäßigt
gen hat der Darlehensgeber die Kreditwürdigkeit sich
des Darlehensnehmers auf der Grundlage notwen-
1. ein im Darlehensvertrag vereinbarter gebundener
diger, ausreichender und angemessener Informatio-
Sollzins auf den marktüblichen Zinssatz am Ka-
nen zu Einkommen, Ausgaben sowie anderen fi-
pitalmarkt für Anlagen in Hypothekenpfandbriefe
nanziellen und wirtschaftlichen Umständen des
und öffentliche Pfandbriefe, deren Laufzeit der-
Darlehensnehmers eingehend zu prüfen. Dabei hat
jenigen der Sollzinsbindung entspricht und
der Darlehensgeber die Faktoren angemessen zu
berücksichtigen, die für die Einschätzung relevant 2. ein im Darlehensvertrag vereinbarter veränderli-
sind, ob der Darlehensnehmer seinen Verpflichtun- cher Sollzins auf den marktüblichen Zinssatz, zu
gen aus dem Darlehensvertrag voraussichtlich dem europäische Banken einander Anleihen in
nachkommen kann. Die Kreditwürdigkeitsprüfung Euro mit einer Laufzeit von drei Monaten gewäh-
darf nicht hauptsächlich darauf gestützt werden, ren.
dass in den Fällen des § 491 Absatz 3 Satz 1 Num-
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des
mer 1 der Wert des Grundstücks oder in den Fällen
marktüblichen Zinssatzes gemäß Satz 1 ist der
des § 491 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Wert des
Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie gegebenen-
Grundstücks, Gebäudes oder grundstücksgleichen
falls jeweils der Zeitpunkt vertraglich vereinbarter
Rechts voraussichtlich zunimmt oder den Darle-
Zinsanpassungen. Der Darlehensnehmer kann den
hensbetrag übersteigt.
Darlehensvertrag jederzeit fristlos kündigen; ein An-
(3) Der Darlehensgeber ermittelt die gemäß Ab- spruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung besteht
satz 2 erforderlichen Informationen aus einschlägi- nicht. Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensneh-
gen internen oder externen Quellen, wozu auch mer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in
Auskünfte des Darlehensnehmers gehören. Der der die Vertragsänderungen berücksichtigt sind,
Darlehensgeber berücksichtigt auch die Auskünfte, die sich aus den Sätzen 1 bis 3 ergeben. Die Sätze 1
die einem Darlehensvermittler erteilt wurden. Der bis 4 finden keine Anwendung, wenn bei einer ord-
Darlehensgeber ist verpflichtet, die Informationen nungsgemäßen Kreditwürdigkeitsprüfung der Dar-
in angemessener Weise zu überprüfen, soweit er- lehensvertrag hätte geschlossen werden dürfen.
402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016
(2) Kann der Darlehensnehmer Pflichten, die im b) In Satz 2 wird nach der Angabe „Absatz 2“ die
Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag stehen, Angabe „Satz 2“ eingefügt.
nicht vertragsgemäß erfüllen, so kann der Darle- 34. Nach § 510 wird folgender Untertitel 4 eingefügt:
hensgeber keine Ansprüche wegen Pflichtverlet-
zung geltend machen, wenn die Pflichtverletzung „Untertitel 4
auf einem Umstand beruht, der bei ordnungsgemä- Beratungsleistungen bei
ßer Kreditwürdigkeitsprüfung dazu geführt hätte, Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen
dass der Darlehensvertrag nicht hätte geschlossen
werden dürfen. § 511
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwen- Beratungsleistungen bei
dung, soweit der Mangel der Kreditwürdigkeitsprü- Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen
fung darauf beruht, dass der Darlehensnehmer dem (1) Bevor der Darlehensgeber dem Darlehens-
Darlehensgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig In- nehmer individuelle Empfehlungen zu einem oder
formationen im Sinne des § 505b Absatz 1 bis 3 mehreren Geschäften erteilt, die im Zusammen-
unrichtig erteilt oder vorenthalten hat.“ hang mit einem Immobiliar-Verbraucherdarlehens-
29. § 506 wird wie folgt geändert: vertrag stehen (Beratungsleistungen), hat er den
Darlehensnehmer über die sich aus Artikel 247
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: § 18 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern „Vorschrif- Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten in der dort
ten der“ die Wörter „für Allgemein-Verbrau- vorgesehenen Form zu informieren.
cherdarlehensverträge geltenden“ und nach (2) Vor Erbringung der Beratungsleistung hat
der Angabe „491a bis 502“ die Wörter „so- sich der Darlehensgeber über den Bedarf, die per-
wie 505a bis 505d“ eingefügt. sönliche und finanzielle Situation sowie über die
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt: Präferenzen und Ziele des Darlehensnehmers zu in-
formieren, soweit dies für eine passende Empfeh-
„Bezieht sich der entgeltliche Zahlungsauf-
lung eines Darlehensvertrags erforderlich ist. Auf
schub oder die sonstige entgeltliche Finan-
Grundlage dieser aktuellen Informationen und unter
zierungshilfe auf den Erwerb oder die Erhal-
Zugrundelegung realistischer Annahmen hinsicht-
tung des Eigentumsrechts an Grundstücken,
lich der Risiken, die für den Darlehensnehmer wäh-
an bestehenden oder zu errichtenden Ge-
rend der Laufzeit des Darlehensvertrags zu erwar-
bäuden oder auf den Erwerb oder die Erhal-
ten sind, hat der Darlehensgeber eine ausreichende
tung von grundstücksgleichen Rechten oder
Zahl an Darlehensverträgen zumindest aus seiner
ist der Anspruch des Unternehmers durch
Produktpalette auf ihre Geeignetheit zu prüfen.
ein Grundpfandrecht oder eine Reallast be-
sichert, so sind die für Immobiliar-Verbrau- (3) Der Darlehensgeber hat dem Darlehensneh-
cherdarlehensverträge geltenden, in Satz 1 mer auf Grund der Prüfung gemäß Absatz 2 ein ge-
genannten Vorschriften sowie § 503 entspre- eignetes oder mehrere geeignete Produkte zu emp-
chend anwendbar. Ein unentgeltlicher Zah- fehlen oder ihn darauf hinzuweisen, dass er kein
lungsaufschub gilt als entgeltlicher Zah- Produkt empfehlen kann. Die Empfehlung oder der
lungsaufschub gemäß Satz 2, wenn er da- Hinweis ist dem Darlehensnehmer auf einem dauer-
von abhängig gemacht wird, dass die Forde- haften Datenträger zur Verfügung zu stellen.“
rung durch ein Grundpfandrecht oder eine 35. Der bisherige Untertitel 4 wird Untertitel 5.
Reallast besichert wird.“
36. Der bisherige § 511 wird § 512 und in Satz 1 wird
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: die Angabe „510“ durch die Angabe „511“ ersetzt.
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 491 Abs. 2 37. Der bisherige § 512 wird § 513 und in Satz 1 wird
und 3“ durch die Wörter „§ 491 Absatz 2 die Angabe „511“ durch die Angabe „512“ ersetzt.
Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 38. Nach § 513 wird folgender Untertitel 6 eingefügt:
und Absatz 4“ ersetzt.
„Untertitel 6
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 491 Abs. 2
Unentgeltliche Darlehensverträge und
Nr. 1“ durch die Wörter „§ 491 Absatz 2
unentgeltliche Finanzierungshilfen zwischen
Satz 2 Nummer 1“ ersetzt.
einem Unternehmer und einem Verbraucher
30. In § 507 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Satz 3“
durch die Wörter „Satz 2 zweiter Halbsatz“ ersetzt. § 514
31. In § 508 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 498“ die Unentgeltliche Darlehensverträge
Angabe „Absatz 1“ eingefügt. (1) § 497 Absatz 1 und 3 sowie § 498 und die
32. § 509 wird aufgehoben. §§ 505a bis 505c sowie 505d Absatz 2 bis 4 sind
entsprechend auf Verträge anzuwenden, durch die
33. § 510 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
ein Unternehmer einem Verbraucher ein unentgelt-
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: liches Darlehen gewährt. Dies gilt nicht in dem in
„Das Widerrufsrecht nach Absatz 2 gilt nicht in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bestimmten Um-
dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, fang.
Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Um- (2) Bei unentgeltlichen Darlehensverträgen ge-
fang.“ mäß Absatz 1 steht dem Verbraucher ein Widerrufs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016 403
recht nach § 355 zu. Dies gilt nicht, wenn bereits chend. § 511 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend
ein Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 besteht, mit der Maßgabe, dass der Darlehensvermittler eine
und nicht bei Verträgen, die § 495 Absatz 2 Num- ausreichende Zahl von am Markt verfügbaren Dar-
mer 1 entsprechen. Der Unternehmer hat den Ver- lehensverträgen zu prüfen hat. Ist der Darlehensver-
braucher rechtzeitig vor der Abgabe von dessen mittler nur im Namen und unter der unbeschränkten
Willenserklärung gemäß Artikel 246 Absatz 3 des und vorbehaltlosen Verantwortung nur eines Darle-
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbu- hensgebers oder einer begrenzten Zahl von Darle-
che über sein Widerrufsrecht zu unterrichten. Der hensgebern tätig, die am Markt keine Mehrheit dar-
Unternehmer kann diese Pflicht dadurch erfüllen, stellt, so braucht der Darlehensvermittler abwei-
dass er dem Verbraucher das in der Anlage 9 zum chend von Satz 2 nur Darlehensverträge aus der
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche Produktpalette dieser Darlehensgeber zu berück-
vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung sichtigen.“
ordnungsgemäß ausgefüllt in Textform übermittelt.
41. In § 655b Absatz 2 werden nach der Angabe „Arti-
kel 247 § 13 Abs. 2“ die Wörter „sowie § 13b Ab-
§ 515
satz 1 und 3“ eingefügt.
Unentgeltliche Finanzierungshilfen
42. § 655c Satz 1 wird wie folgt gefasst:
§ 514 sowie die §§ 358 bis 360 gelten entspre-
chend, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher „Der Verbraucher ist zur Zahlung der Vergütung für
einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine die Tätigkeiten nach § 655a Absatz 1 nur verpflich-
sonstige unentgeltliche Finanzierungshilfe ge- tet, wenn infolge der Vermittlung, des Nachweises
währt.“ oder auf Grund der sonstigen Tätigkeit des Dar-
39. Vor § 655a werden der Überschrift des Untertitels 2 lehensvermittlers das Darlehen an den Verbraucher
die Wörter „und entgeltlichen Finanzierungshilfen“ geleistet wird und ein Widerruf des Verbrauchers
angefügt. nach § 355 nicht mehr möglich ist.“
40. § 655a wird wie folgt gefasst: 43. In § 655d Satz 1 werden nach den Wörtern „nach
„§ 655a § 655c Satz 1“ die Wörter „sowie eines gegebenen-
falls vereinbarten Entgelts für Beratungsleistungen“
Darlehensvermittlungsvertrag eingefügt.
(1) Für einen Vertrag, nach dem es ein Unterneh-
44. In § 655e Absatz 2 wird die Angabe „§ 512“ durch
mer unternimmt, einem Verbraucher
die Angabe „§ 513“ ersetzt.
1. gegen eine vom Verbraucher oder einem Dritten
zu leistende Vergütung einen Verbraucherdarle-
Artikel 2
hensvertrag oder eine entgeltliche Finanzie-
rungshilfe zu vermitteln, Änderung des Einführungs-
2. die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
nach Nummer 1 nachzuweisen oder Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu-
3. auf andere Weise beim Abschluss eines Vertrags che in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-
nach Nummer 1 behilflich zu sein, tember 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zu-
gelten vorbehaltlich des Satzes 2 die folgenden letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Februar
Vorschriften dieses Untertitels. Bei entgeltlichen Fi- 2016 (BGBl. I S. 233) geändert worden ist, wird wie
nanzierungshilfen, die den Ausnahmen des § 491 folgt geändert:
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 1. Dem Artikel 229 wird folgender § 38 angefügt:
Satz 2 entsprechen, gelten die Vorschriften dieses
Untertitels nicht. „§ 38
(2) Der Darlehensvermittler ist verpflichtet, den Übergangsvorschrift
Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 247 § 13 zum Gesetz zur Umsetzung
Absatz 2 und § 13b Absatz 1 des Einführungsge- der Wohnimmobilienkreditrichtlinie
setzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informie- und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
ren. Der Darlehensvermittler ist gegenüber dem
Verbraucher zusätzlich wie ein Darlehensgeber ge- (1) Dieses Gesetz und das Bürgerliche Gesetz-
mäß § 491a verpflichtet. Satz 2 gilt nicht für Waren- buch jeweils in der bis zum 20. März 2016 geltenden
lieferanten oder Dienstleistungserbringer, die in le- Fassung sind vorbehaltlich des Absatzes 2 auf fol-
diglich untergeordneter Funktion als Darlehensver- gende Verträge anzuwenden, wenn sie vor dem
mittler von Allgemein-Verbraucherdarlehen oder 21. März 2016 abgeschlossen wurden:
von entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshil- 1. Verbraucherdarlehensverträge und Verträge über
fen tätig werden, etwa indem sie als Nebenleistung entgeltliche Finanzierungshilfen,
den Abschluss eines verbundenen Verbraucherdar-
lehensvertrags vermitteln. 2. Verträge über die Vermittlung von Verträgen ge-
mäß Nummer 1.
(3) Bietet der Darlehensvermittler im Zusammen-
hang mit der Vermittlung eines Immobiliar-Verbrau- Für Verbraucherdarlehensverträge gemäß § 504 des
cherdarlehensvertrags oder entsprechender ent- Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Zeitpunkt des Ab-
geltlicher Finanzierungshilfen Beratungsleistungen schlusses des Vertrags maßgeblich, mit dem der
gemäß § 511 Absatz 1 an, so gilt § 511 entspre- Darlehensgeber dem Darlehensnehmer das Recht
404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016
einräumt, sein laufendes Konto in bestimmter Höhe vorschlag, an dessen Bedingungen er sich bin-
zu überziehen. Für Verbraucherdarlehensverträge det, beizufügen. Dies gilt nicht, wenn der Darle-
gemäß § 505 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetz- hensnehmer bereits ein Merkblatt erhalten hat,
buchs ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Ver- das über die speziellen Bedingungen des Ver-
trags maßgeblich, mit dem der Unternehmer mit tragsangebots oder Vertragsvorschlags infor-
dem Verbraucher ein Entgelt für den Fall vereinbart, miert. Jeder bindende Vertragsvorschlag ist dem
dass er eine Überziehung seines laufenden Kontos Darlehensnehmer in Textform zur Verfügung zu
duldet. stellen. Ist der Darlehensvertrag zugleich ein
(2) Die §§ 504a und 505 Absatz 2 des Bürger- außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener
lichen Gesetzbuchs sind auf Verbraucherdarlehens- Vertrag oder ein Fernabsatzvertrag, gelten mit
verträge gemäß den §§ 504 und 505 des Bürger- der Übermittlung des ESIS-Merkblatts auch die
lichen Gesetzbuchs auch dann anzuwenden, wenn Anforderungen des § 312d Absatz 2 des Bürger-
diese Verträge vor dem 21. März 2016 abgeschlos- lichen Gesetzbuchs als erfüllt.
sen wurden. (3) Weitere vorvertragliche Informationen sind,
soweit nichts anderes bestimmt ist, in einem ge-
(3) Bei Immobiliardarlehensverträgen gemäß § 492
sonderten Dokument zu erteilen, das dem ESIS-
Absatz 1a Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der
Merkblatt beigefügt werden kann. Die weiteren
vom 1. August 2002 bis einschließlich 10. Juni 2010
vorvertraglichen Informationen müssen auch
geltenden Fassung, die zwischen dem 1. September
einen deutlich gestalteten Hinweis darauf enthal-
2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden,
ten, dass der Darlehensgeber Forderungen aus
erlischt ein fortbestehendes Widerrufsrecht spätes-
dem Darlehensvertrag ohne Zustimmung des
tens drei Monate nach dem 21. März 2016, wenn
Darlehensnehmers abtreten und das Vertragsver-
das Fortbestehen des Widerrufsrechts darauf beruht,
hältnis auf einen Dritten übertragen darf, soweit
dass die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung
nicht die Abtretung im Vertrag ausgeschlossen
den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden
wird oder der Darlehensnehmer der Übertragung
Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht
zustimmen muss.
entsprochen hat. Bei Haustürgeschäften ist Satz 1
nur anzuwenden, wenn die beiderseitigen Leistungen (4) Wenn der Darlehensgeber entscheidet, den
aus dem Verbraucherdarlehensvertrag bei Ablauf des Darlehensvertrag nicht abzuschließen, muss er
21. Mai 2016 vollständig erbracht worden sind, an- dies dem Darlehensnehmer unverzüglich mittei-
dernfalls erlöschen die fortbestehenden Widerrufs- len.“
rechte erst einen Monat nach vollständiger Erbringung b) § 2 wird wie folgt geändert:
der beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag.“
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
2. In Artikel 246 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem „§ 2
Wort „Versandkosten“ die Wörter „und alle sonstigen
Kosten“ eingefügt. Form, Zeitpunkt und Muster
der vorvertraglichen Informationen bei
3. Artikel 247 wird wie folgt geändert: Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen“.
a) § 1 wird wie folgt gefasst: bb) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgen-
„§ 1 den Absätze 1 bis 3 ersetzt:
Vorvertragliche Informationen „(1) Bei einem Allgemein-Verbraucherdar-
bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen lehensvertrag muss der Darlehensgeber den
Darlehensnehmer über die Einzelheiten nach
(1) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarle-
den §§ 3 bis 5 und 8 bis 13 unterrichten, und
hensvertrag muss der Darlehensgeber dem Dar-
zwar rechtzeitig vor Abgabe der Vertragser-
lehensnehmer mitteilen, welche Informationen
klärung des Darlehensnehmers. Die Unter-
und Nachweise er innerhalb welchen Zeitraums
richtung erfolgt in Textform.
von ihm benötigt, um eine ordnungsgemäße Kre-
ditwürdigkeitsprüfung durchführen zu können. Er (2) Für die Unterrichtung nach Absatz 1 ist
hat den Darlehensnehmer darauf hinzuweisen, vorbehaltlich des Absatzes 3 die Europäische
dass eine Kreditwürdigkeitsprüfung für den Ab- Standardinformation für Verbraucherkredite
schluss des Darlehensvertrags zwingend ist und gemäß dem Muster in Anlage 4 zu verwenden.
nur durchgeführt werden kann, wenn die hierfür (3) Soll ein Allgemein-Verbraucherdarle-
benötigten Informationen und Nachweise richtig hensvertrag gemäß § 495 Absatz 2 Nummer 1
sind und vollständig beigebracht werden. oder § 504 Absatz 2 des Bürgerlichen Ge-
(2) Der Darlehensgeber muss dem Darlehens- setzbuchs abgeschlossen werden, kann der
nehmer die vorvertraglichen Informationen in Darlehensgeber zur Unterrichtung die Euro-
Textform übermitteln, und zwar unverzüglich päische Verbraucherkreditinformation gemäß
nachdem er die Angaben gemäß Absatz 1 erhal- dem Muster in Anlage 5 verwenden. Verwen-
ten hat und rechtzeitig vor Abgabe der Vertrags- det der Darlehensgeber das Muster nicht, hat
erklärung des Darlehensnehmers. Dafür muss der er bei der Unterrichtung alle nach den §§ 3
Darlehensgeber das entsprechend ausgefüllte bis 5 und 8 bis 13 erforderlichen Angaben
Europäische Standardisierte Merkblatt gemäß gleichartig zu gestalten und hervorzuheben.“
dem Muster in Anlage 6 (ESIS-Merkblatt) verwen- cc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in
den. Der Darlehensgeber hat das ESIS-Merkblatt Satz 2 wird vor den Wörtern „Musters auch
auch jedem Vertragsangebot und jedem Vertrags- die“ das Wort „ausgefüllten“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016 405
c) Der Überschrift von § 3 werden die Wörter „bei aa) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Wörter
Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen“ ange- „Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar
fügt. und verständlich folgende Angaben enthal-
d) § 4 wird wie folgt geändert: ten, soweit sie für den Vertrag bedeutsam
sind“ werden durch die Wörter „Der Allge-
aa) Der Überschrift werden die Wörter „bei Allge- mein-Verbraucherdarlehensvertrag muss fol-
mein-Verbraucherdarlehensverträgen“ ange- gende klar und verständlich formulierte wei-
fügt. tere Angaben enthalten, soweit sie für den
bb) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Num- Vertrag bedeutsam sind“ ersetzt.
mer 1 nach den Wörtern „Die Unterrichtung bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
muss“ die Wörter „bei Allgemein-Verbrau-
cherdarlehensverträgen“ eingefügt. „(2) Der Immobiliar-Verbraucherdarlehens-
vertrag muss folgende klar und verständlich
cc) In Absatz 2 wird die Angabe „13 erteilt“ durch formulierte weitere Angaben enthalten, soweit
die Angabe „13a übermittelt“ ersetzt. sie für den Vertrag bedeutsam sind:
e) § 5 wird wie folgt geändert:
1. die Voraussetzungen und die Berech-
aa) Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 1 wird nungsmethode für den Anspruch auf Vor-
wie folgt gefasst: fälligkeitsentschädigung, soweit der Darle-
„Wählt der Darlehensnehmer für die Vertrags- hensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch
anbahnung bei Allgemein-Verbraucherdarle- geltend zu machen, falls der Darlehens-
hensverträgen Kommunikationsmittel, die die nehmer das Darlehen vorzeitig zurück-
Übermittlung der vorstehenden Informationen zahlt, und die sich aus § 493 Absatz 5
in der in § 2 vorgesehenen Form nicht gestat- des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergeben-
ten, ist die vollständige Unterrichtung nach den Pflichten,
§ 2 unverzüglich nachzuholen.“ 2. bei einem Immobiliar-Verbraucherdarle-
bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt: hensvertrag in Fremdwährung auch die
sich aus den §§ 503 und 493 Absatz 4
„(2) Bei Telefongesprächen, die sich auf
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergeben-
Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge be-
den Rechte des Darlehensnehmers.“
ziehen, muss die Beschreibung der wesent-
lichen Merkmale nach Artikel 246b § 1 Absatz 1 h) § 8 wird wie folgt geändert:
Nummer 5 zumindest die Angaben nach Teil A aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Abschnitt 3 bis 6 des ESIS-Merkblatts gemäß
aaa) In Satz 1 wird das Wort „Verbraucher-
dem Muster in Anlage 6 enthalten.“
darlehensvertrags“ durch das Wort „All-
f) § 6 wird wie folgt geändert: gemein-Verbraucherdarlehensvertrags“
aa) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ersetzt.
angefügt: bbb) In Satz 2 werden die Wörter „und im Ver-
„Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehens- trag“ gestrichen.
vertrag sind abweichend von Satz 1 nur die in bb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
§ 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 7, 10 und 13 so- fügt:
wie Absatz 4 genannten Angaben zwingend.
„(2) Werden im Zusammenhang mit einem
Abweichend von § 3 Absatz 1 Nummer 7 ist
Verbraucherdarlehensvertrag Kontoführungs-
die Anzahl der Teilzahlungen nicht anzuge-
gebühren erhoben, so sind diese sowie die
ben, wenn die Laufzeit des Darlehensvertrags
Bedingungen, unter denen die Gebühren an-
von dem Zeitpunkt der Zuteilung eines Bau-
gepasst werden können, im Vertrag anzuge-
sparvertrags abhängt.“
ben.“
bb) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
cc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
„Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag
eine Vertragsklausel in hervorgehobener und i) § 9 wird aufgehoben.
deutlich gestalteter Form, die bei Allgemein- j) In § 10 Absatz 2 wird nach der Angabe „des § 5“
Verbraucherdarlehensverträgen dem Muster die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
in Anlage 7 und bei Immobiliar-Verbraucher- k) § 11 wird wie folgt geändert:
darlehensverträgen dem Muster in Anlage 8
entspricht, genügt diese Vertragsklausel den aa) In der Überschrift und in Absatz 1 in dem
Anforderungen der Sätze 1 und 2.“ Satzteil vor Nummer 1 wird jeweils das Wort
„Umschuldungen“ durch die Wörter „Allge-
cc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: mein-Verbraucherdarlehensverträgen zur Um-
„(3) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehens- schuldung“ ersetzt.
verträgen hat die Angabe des Gesamtbetrags bb) In Absatz 2 wird nach der Angabe „des § 5“
und des effektiven Jahreszinses unter An- die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
gabe der Annahmen zu erfolgen, die zum
Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags be- l) § 12 wird wie folgt geändert:
kannt sind und die in die Berechnung des ef- aa) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
fektiven Jahreszinses einfließen.“ „Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine
g) § 7 wird wie folgt geändert: Vertragsklausel in hervorgehobener und deut-
406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016
lich gestalteter Form, die bei Allgemein-Ver- 6. welche interne Verfahren für Beschwerden von
braucherdarlehensverträgen dem Muster in Verbrauchern oder anderen interessierten Par-
Anlage 7 und bei Immobiliar-Verbraucherdar- teien über Darlehensvermittler zur Verfügung
lehensverträgen dem Muster in Anlage 8 ent- stehen sowie einen möglichen Zugang des
spricht, genügt diese Vertragsklausel bei ver- Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Be-
bundenen Verträgen sowie Geschäften ge- schwerde- und Rechtsbehelfsverfahren,
mäß § 360 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen 7. ob ihm für seine im Zusammenhang mit dem
Gesetzbuchs den in Satz 2 Nummer 2 Buch- Darlehensvertrag stehende Dienstleistung Pro-
stabe b gestellten Anforderungen.“ visionen oder sonstige Anreize von einem Drit-
bb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „506 ten gewährt werden, und wenn ja, in welcher
Abs. 2 Nr. 3“ durch die Wörter „506 Absatz 2 Höhe; ist die Höhe noch nicht bekannt, so ist
Satz 1 Nummer 3“ ersetzt. mitzuteilen, dass der tatsächliche Betrag zu
m) § 13 wird wie folgt geändert: einem späteren Zeitpunkt im ESIS-Merkblatt
angegeben wird.
aa) Der Überschrift werden die Wörter „bei Ver-
braucherdarlehensverträgen“ angefügt. Beginnt der Darlehensvermittler seine Vermitt-
lungstätigkeit vor Abschluss des Vermittlungsver-
bb) In Absatz 1 werden die Wörter „die Angabe trags, so sind die Informationspflichten gemäß
nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und“ gestrichen. Satz 1 rechtzeitig vor Ausübung der Vermittlungs-
cc) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge- tätigkeit zu erteilen.
fasst: (2) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensver-
„2. die Tatsache, ob er für die Vermittlung von trägen hat der Darlehensvermittler dem Darle-
einem Dritten ein Entgelt oder sonstige hensgeber die Informationen gemäß § 1 Absatz 1,
Anreize erhält sowie gegebenenfalls die die er von dem Darlehensnehmer erhalten hat,
Höhe,“. zum Zweck der Kreditwürdigkeitsprüfung richtig
n) Nach § 13 werden die folgenden §§ 13a und 13b und vollständig zu übermitteln.
eingefügt: (3) Bietet der Darlehensvermittler im Zusam-
„§ 13a menhang mit der Vermittlung eines Immobiliar-
Verbraucherdarlehensvertrags Beratungsleistun-
Besondere gen an, gilt § 18 entsprechend.“
Regelungen für Darlehensvermittler
bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen o) § 15 wird wie folgt geändert:
Ist bei der Anbahnung oder beim Abschluss aa) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-
eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags gefügt:
oder eines Vertrags über eine entsprechende ent- „Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehens-
geltliche Finanzierungshilfe ein Darlehensvermitt- vertrag muss der Vertrag ferner die Pflicht
ler beteiligt, so sind die vorvertraglichen Informa- vorsehen, auch über den neuen Referenzzins-
tionen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 um den Na- satz zu unterrichten.“
men und die Anschrift des beteiligten Darlehens- bb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
vermittlers zu ergänzen.
„(3) Werden bei einem Immobiliar-Verbrau-
§ 13b cherdarlehensvertrag Änderungen des Soll-
zinssatzes im Wege der Versteigerung auf
Besondere den Kapitalmärkten festgelegt und kann der
Regelungen für Darlehensvermittler Darlehensgeber den Darlehensnehmer daher
bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen nicht vor dem Wirksamwerden der Änderung
(1) Bei der Vermittlung von Immobiliar-Ver- über diese in Kenntnis setzen, so hat der Dar-
braucherdarlehensverträgen muss der Darlehens- lehensgeber den Darlehensnehmer abwei-
vermittler mit der Unterrichtung nach § 13 Ab- chend von Absatz 1 rechtzeitig vor der Ver-
satz 2 Folgendes zusätzlich mitteilen: steigerung über das bevorstehende Verfahren
1. seine Identität und Anschrift, zu unterrichten und darauf hinzuweisen, wie
sich die Versteigerung auf den Sollzinssatz
2. in welches Register er eingetragen wurde, ge- auswirken könnte.“
gebenenfalls die Registrierungsnummer, und
auf welche Weise der Registereintrag eingese- p) Folgender § 18 wird angefügt:
hen werden kann, „§ 18
3. ob er an einen oder mehrere Darlehensgeber Vorvertragliche
gemäß § 655a Absatz 3 Satz 3 des Bürgerli- Informationen bei Beratungsleistungen
chen Gesetzbuchs gebunden oder ausschließ- für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge
lich für einen oder mehrere Darlehensgeber tä- (1) Bevor der Darlehensgeber Beratungsleis-
tig ist, und wenn ja, die Namen der Darlehens- tungen für einen Immobiliar-Verbraucherdarle-
geber, hensvertrag erbringt oder einen entsprechenden
4. ob er Beratungsleistungen anbietet, Beratungsvertrag schließt, hat er den Darlehens-
5. die Methode, nach der seine Vergütung be- nehmer darüber zu informieren,
rechnet wird, falls die Höhe noch nicht genau 1. wie hoch das Entgelt ist, sofern ein solches für
benannt werden kann, die Beratungsleistungen verlangt wird,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016 407
2. ob der Darlehensgeber seiner Empfehlung 6. ein repräsentatives Beispiel des Nettodarlehens-
betrags, der Gesamtkosten, des Gesamtbetrags
a) nur oder im Wesentlichen eigene Produkte
und des effektiven Jahreszinses,
zugrunde legt oder
7. einen Hinweis auf mögliche weitere, im Zusam-
b) neben eigenen Produkten auch eine grö- menhang mit einem Darlehensvertrag anfallende
ßere Anzahl von Produkten anderer Anbie- Kosten, die nicht in den Gesamtkosten des Dar-
ter zugrunde legt. lehens enthalten sind,
Lässt sich die Höhe des Entgelts nach Satz 1 8. die verschiedenen möglichen Optionen zur
Nummer 1 noch nicht bestimmen, ist über die Rückzahlung des Darlehens einschließlich der
Methode zu informieren, die für die Berechnung Anzahl, Häufigkeit und Höhe der regelmäßigen
verwendet wird. Rückzahlungsraten,
(2) Die Informationen sind auf einem dauerhaf- 9. gegebenenfalls einen klaren und prägnanten
ten Datenträger zu übermitteln; sie können in der Hinweis darauf, dass die Einhaltung der Bedin-
gleichen Art und Weise wie weitere vorvertragli- gungen des Darlehensvertrags nicht in jedem
che Informationen gemäß § 1 Absatz 3 Satz 1 er- Fall gewährleistet, dass damit der in Anspruch
teilt werden.“ genommene Darlehensbetrag vollständig zu-
rückgezahlt werden wird,
4. Nach Artikel 247 wird folgender Artikel 247a einge-
fügt: 10. die Bedingungen, die für eine vorzeitige Rück-
zahlung gelten,
„Artikel 247a
11. Auskunft darüber, ob für den Vertragsschluss
Allgemeine Informations- eine Bewertung des Werts des belasteten
pflichten bei Verbraucherdarlehens- Grundstücks oder des Werts des zu erwerben-
verträgen, Verträgen über entgeltliche den oder zu erhaltenden Grundstücks, Gebäu-
Finanzierungshilfen und deren Vermittlung des oder grundstücksgleichen Rechts erforder-
lich ist und, falls ja, wer dafür verantwortlich ist,
§1 dass die Bewertung durchgeführt wird, sowie In-
formationen darüber, ob dem Darlehensnehmer
Allgemeine Informations-
hierdurch Kosten entstehen,
pflichten bei Immobiliar-Verbraucherdarlehens-
verträgen und entsprechenden Finanzierungshilfen 12. Auskunft über die Nebenleistungen, die der Dar-
lehensnehmer erwerben muss, damit ihm das
(1) Unternehmer, die den Abschluss von Immobi- Darlehen überhaupt oder nach den vorgesehe-
liar-Verbraucherdarlehensverträgen oder deren Ver- nen Vertragsbedingungen gewährt wird, und ge-
mittlung durch gebundene Darlehensvermittler ge- gebenenfalls einen Hinweis darauf, dass die Ne-
mäß § 655a Absatz 3 Satz 3 des Bürgerlichen Ge- benleistungen von einem anderen Anbieter als
setzbuchs anbieten, stellen für Standardgeschäfte dem Darlehensgeber erworben werden können,
nach § 675a des Bürgerlichen Gesetzbuchs schrift- und
lich, in geeigneten Fällen auch elektronisch, unent-
geltlich Informationen über Entgelte und Auslagen 13. eine allgemeine Warnung vor möglichen Konse-
der Geschäftsbesorgung zur Verfügung, soweit nicht quenzen für den Fall, dass der Darlehensnehmer
eine Preisfestsetzung nach § 315 des Bürgerlichen die mit dem Darlehensvertrag eingegangenen
Gesetzbuchs erfolgt oder die Entgelte und Auslagen Verpflichtungen nicht einhält.
gesetzlich verbindlich geregelt sind. Werden Verträge in einer anderen Währung als der
Landeswährung des Darlehensnehmers nach § 503
(2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen zu-
Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an-
mindest folgende Angaben enthalten:
geboten, so sind die in Betracht kommenden aus-
1. die Identität und Anschrift des Darlehensgebers ländischen Währungen anzugeben sowie die mögli-
oder Darlehensvermittlers, chen Konsequenzen eines Darlehens in Fremdwäh-
rung für den Darlehensnehmer zu erläutern.
2. die Zwecke, für die das Darlehen verwendet wer-
den kann, (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,
wenn der Abschluss von Verträgen über entgeltliche
3. die möglichen Formen von Sicherheiten, gege- Finanzierungshilfen gemäß § 506 Absatz 1 Satz 2
benenfalls einschließlich eines Hinweises darauf, und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder deren
dass die Grundstücke oder grundstücksgleichen Vermittlung durch gebundene Darlehensvermittler
Rechte, an denen die Sicherheiten bestellt wer- gemäß § 655a Absatz 3 Satz 3 des Bürgerlichen Ge-
den, in einem anderen Mitgliedstaat der Euro- setzbuchs angeboten wird.
päischen Union belegen sein dürfen,
4. die möglichen Laufzeiten der Darlehensverträge, §2
5. die angebotenen Arten von Sollzinssätzen, je- Allgemeine Informationspflichten
weils mit dem Hinweis, ob diese als feste oder bei Überziehungsmöglichkeiten und Entgelt-
veränderliche Zinssätze oder in beiden Varianten vereinbarungen für die Duldung einer Überziehung
angeboten werden; die Merkmale eines festen (1) Unternehmer, die den Abschluss von Verträ-
und eines veränderlichen Zinssatzes, einschließ- gen über die Einräumung von Überziehungsmöglich-
lich der sich hieraus ergebenden Konsequenzen keiten gemäß § 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
für den Darlehensnehmer, sind kurz darzustellen, oder deren Vermittlung durch gebundene Darlehens-
408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016
vermittler gemäß § 655a Absatz 3 Satz 3 des Bür- Artikel 5
gerlichen Gesetzbuchs anbieten, stellen für Stan-
Änderung der
dardgeschäfte nach § 675a des Bürgerlichen Ge-
Verordnung zur Einführung von Vordrucken
setzbuchs schriftlich, in geeigneten Fällen auch
für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren
elektronisch, unentgeltlich Informationen über Ent-
gelte und Auslagen der Geschäftsbesorgung zur Die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für
Verfügung, soweit nicht eine Preisfestsetzung nach das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren vom 15. Dezem-
§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt oder die ber 1977 (BGBl. I S. 2625), die zuletzt durch Artikel 1
Entgelte und Auslagen gesetzlich verbindlich gere- der Verordnung vom 30. September 2014 (BGBl. I
gelt sind. S. 1566) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(2) Der Sollzinssatz, der für die Überziehungs- 1. In § 2 Absatz 1 wird jeweils die Angabe „§§ 491
möglichkeit berechnet wird, ist in den nach Absatz 1 bis 509“ durch die Angabe „§§ 491 bis 508“ ersetzt.
zur Verfügung zu stellenden Informationen klar, ein- 2. § 2a wird aufgehoben.
deutig und in auffallender Weise anzugeben. Verfügt
derjenige, der gemäß Absatz 1 Informationen bereit- 3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
zustellen hat, über einen Internetauftritt, so ist der a) Auf der Rückseite von Blatt 4 wird in der Über-
Sollzinssatz in entsprechender Weise auch dort an- schrift das Wort „Antragsstellerin“ durch das Wort
zugeben. „Antragstellerin“ ersetzt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für b) Die Rückseite des Vorblatts wird wie folgt geän-
Unternehmer, die den Abschluss von Entgeltverein- dert:
barungen für die Duldung von Überziehungen ge- aa) In Nummer 5 letzter Absatz wird jeweils die
mäß § 505 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anbieten.“ Angabe „§§ 491 bis 509“ durch die Angabe
5. In Anlage 1 wird in Gestaltungshinweis 1 die Angabe „§§ 491 bis 508“ ersetzt.
„1.“ gestrichen. bb) In Nummer 12 wird das Wort „duchgeführt“
6. Die Anlage 6 erhält die aus der Anlage 1 zu diesem durch das Wort „durchgeführt“ ersetzt.
Gesetz ersichtliche Fassung.
Artikel 6
7. Die Anlage 7 erhält die aus der Anlage 2 zu diesem
Gesetz ersichtliche Fassung. Änderung des
Unterlassungsklagengesetzes
8. Anlage 8 wird angefügt. Sie erhält die aus der An-
§ 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Unterlassungs-
lage 3 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
klagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
9. Anlage 9 wird angefügt. Sie erhält die aus der An- vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zu-
lage 4 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung. letzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Februar
2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, wird wie
Artikel 3 folgt gefasst:
„2. der §§ 491 bis 508, 511 und 655a bis 655d des
Änderung der
Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie Artikel 247a § 1
Zivilprozessordnung
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be- buche,“.
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 6 Artikel 7
des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018)
Änderung des
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Handelsgesetzbuchs
1. In § 688 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe § 253 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundes-
„§§ 491 bis 509“ durch die Angabe „§§ 491 bis 508“ gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröf-
ersetzt. fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-
2. In § 690 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe kel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I
„§§ 491 bis 509“ durch die Angabe „§§ 491 bis 508“ S. 2565) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
ersetzt. 1. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als
Artikel 4 einem Jahr sind abzuzinsen mit dem ihrer Restlauf-
Änderung der zeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzins-
Verordnung zur Einführung satz, der sich im Falle von Rückstellungen für Alters-
von Vordrucken für das Mahnverfahren versorgungsverpflichtungen aus den vergangenen
zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rück-
In § 2 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung von stellungen aus den vergangenen sieben Geschäfts-
Vordrucken für das Mahnverfahren vom 6. Mai 1977 jahren ergibt.“
(BGBl. I S. 693), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 4
2. Folgender Absatz 6 wird angefügt:
des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) ge-
ändert worden ist, wird jeweils die Angabe „§§ 491 „(6) Im Falle von Rückstellungen für Altersversor-
bis 509“ durch die Angabe „§§ 491 bis 508“ ersetzt. gungsverpflichtungen ist der Unterschiedsbetrag
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016 409
zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach „§ 6a
Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen
Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Ge- Berechnung des Aufschlags bei
schäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen
nach Maßgabe des entsprechenden durchschnitt- Für die Berechnung des Aufschlags bei Rückstel-
lichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben lungen für Altersversorgungsverpflichtungen nach
Geschäftsjahren in jedem Geschäftsjahr zu ermit- § 253 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetz-
teln. Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, buchs treten bei der Anwendung des § 6 an die
wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei Stelle von 84 Monatsendständen 120 Monatsend-
verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvor- stände.“
trags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens
dem Unterschiedsbetrag nach Satz 1 entsprechen. 2. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:
Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist in jedem Ge-
schäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzu- „§ 8
stellen.“ Übergangsvorschrift zum Gesetz zur
Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie
Artikel 8 und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
§ 6a in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung
Änderung des der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Ände-
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch rung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März
2016 (BGBl. I S. 396) ist erstmals auf die Berech-
Dem Artikel 75 des Einführungsgesetzes zum Han- nung des Aufschlags zum 17. März 2016 anzuwen-
delsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, den. Die Deutsche Bundesbank berechnet die
Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinig- Abzinsungszinssätze für Rückstellungen für Alters-
ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes versorgungsverpflichtungen nach Maßgabe des
vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert § 6a in der ab dem 17. März 2016 geltenden Fas-
worden ist, werden die folgenden Absätze 6 und 7 an- sung auch rückwirkend auf Basis der Daten des je-
gefügt: weils letzten Handelstages des Monats ab ein-
schließlich Januar 2015 und veröffentlicht die so be-
„(6) § 253 Absatz 2 und 6 des Handelsgesetzbuchs
rechneten Abzinsungszinssätze zusätzlich auf ihrer
in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der
Internetseite.“
Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung han-
delsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 (BGBl. I
Artikel 10
S. 396) ist erstmals auf Jahresabschlüsse für das
nach dem 31. Dezember 2015 endende Geschäftsjahr Änderung der
anzuwenden. Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar Gewerbeordnung
2016 enden, ist § 253 Absatz 2 des Handelsge- Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
setzbuchs in der bis zum 16. März 2016 geltenden machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
Fassung weiter anzuwenden. Auf den Konzernab- zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom
schluss sind die Sätze 1 und 2 hinsichtlich des § 253 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) geändert worden ist,
Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzu- wird wie folgt geändert:
wenden.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
(7) Unternehmen dürfen für einen Jahresabschluss,
der sich auf ein Geschäftsjahr bezieht, das nach dem a) Nach der Angabe zu § 34h werden die folgenden
31. Dezember 2014 beginnt und vor dem 1. Januar Angaben eingefügt:
2016 endet, auch die ab dem 17. März 2016 geltende
„§ 34i Immobiliardarlehensvermittler
Fassung des § 253 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs
anwenden. In diesem Fall gilt § 253 Absatz 6 entspre- § 34j Verordnungsermächtigung“.
chend. Auf den Konzernabschluss ist Satz 1 entspre-
chend anzuwenden. Mittelgroße und große Kapitalge- b) Folgende Angabe wird angefügt:
sellschaften haben zur Erläuterung der Ausübung der
Anwendung des Wahlrechts Angaben im Anhang zu „§ 160 Übergangsregelungen zu den §§ 34c
machen.“ und 34i“.
2. § 11a wird wie folgt geändert:
Artikel 9
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Änderung der aa) In Satz 1 werden die Wörter „und § 34h Ab-
Rückstellungsabzinsungsverordnung satz 1 Satz 4“ durch ein Komma und die
Wörter „§ 34h Absatz 1 Satz 4 und § 34i Ab-
Die Rückstellungsabzinsungsverordnung vom 18. No- satz 8“ ersetzt.
vember 2009 (BGBl. I S. 3790), die durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1330) geän- bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Anle-
dert worden ist, wird wie folgt geändert: gern und Versicherungsunternehmen“ die
Wörter „sowie Darlehensnehmern und Darle-
1. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: hensgebern“ eingefügt.
410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- „Soweit von dem betreffenden Mit-
fügt: glied- oder Vertragsstaat nach Artikel 6
„(1a) In das Register sind auch die Daten zu Absatz 2 der Richtlinie 2002/92/EG des
den nach § 34i Absatz 4 von der Erlaubnispflicht Europäischen Parlaments und des
befreiten Gewerbetreibenden einzutragen, die Rates vom 9. Dezember 2002 über Ver-
von den zuständigen Behörden eines anderen sicherungsvermittlung (ABl. L 9 vom
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder ei- 15.1.2003, S. 3) gefordert, teilt die Re-
nes anderen Vertragsstaates des Abkommens gisterbehörde im Falle des Absatzes 4
über den Europäischen Wirtschaftsraum über- die Absicht des nach § 34d Absatz 7,
mittelt werden. Erhält die Registerbehörde die auch in Verbindung mit § 34e Absatz 2,
Mitteilung, dass ein nach § 34i Absatz 4 von Eintragungspflichtigen der zuständigen
der Erlaubnispflicht befreiter Gewerbetreibender Behörde des anderen Mitglied- oder
nicht mehr im Anwendungsbereich dieser Vor- Vertragsstaates mit und unterrichtet
schrift tätig ist oder nicht mehr im Besitz der gleichzeitig den Eintragungspflichtigen
Erlaubnis eines anderen Mitgliedstaates der Eu- über diese Mitteilung. Dieses Verfahren
ropäischen Union oder eines anderen Vertrags- findet im Falle des Absatzes 4 auf die
staates des Abkommens über den Europäischen Absichtserklärung des nach § 34i Ab-
Wirtschaftsraum ist, so hat die Registerbehörde satz 8 Nummer 1 Eintragungspflichti-
unverzüglich die gespeicherten Daten des Be- gen entsprechende Anwendung.“
troffenen zu löschen.“ ccc) In Nummer 4 wird die Angabe „Ab-
c) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b einge- satz 3“ durch die Wörter „den Absät-
fügt: zen 3 und 3b“ eingefügt.
„(3b) Die für die Erlaubniserteilung nach § 34i bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „erfolgt“ die
Absatz 1 zuständige Behörde teilt der Register- Wörter „in Bezug auf die Tätigkeit von Versi-
behörde unverzüglich die für die Eintragung cherungsvermittlern und Versicherungsbera-
nach § 34i Absatz 8 Nummer 1 erforderlichen tern“ eingefügt.
Angaben, die Aufhebung der Erlaubnis nach
cc) Folgender Satz wird angefügt:
§ 34i Absatz 1 sowie die für die Eintragung nach
§ 34i Absatz 9 erforderlichen Angaben mit. Bei „In Bezug auf die Tätigkeit von Immobiliar-
Erhalt der Mitteilung über die Aufhebung der Er- darlehensvermittlern erfolgt die Zusammen-
laubnis nach § 34i Absatz 1 hat die Registerbe- arbeit, insbesondere die Übermittlung von
hörde die gespeicherten Daten des Betroffenen Informationen, jeweils über das Bundesamt
unverzüglich zu löschen. Bei Erhalt der Mittei- für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.“
lung, dass die Bekanntmachung nach § 34i
g) Absatz 7 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
Absatz 9 nicht mehr erforderlich ist, hat die Re-
ersetzt:
gisterbehörde die gespeicherten Daten unver-
züglich zu löschen; unabhängig von dieser Mit- „Die Registerbehörde, die Bundesanstalt für Fi-
teilung hat die Registerbehörde die Daten aber nanzdienstleistungsaufsicht und die Behörden,
spätestens nach fünf Jahren zu löschen.“ die für die Erlaubniserteilung nach § 34d Ab-
d) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „auch in satz 1 Satz 1, § 34e Absatz 1 Satz 1, § 34f
Verbindung mit § 34e Absatz 2,“ die Wörter „und Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34h
nach § 34i Absatz 8 Nummer 1“ eingefügt. Absatz 1 Satz 4, und nach § 34i Absatz 1 Satz 1,
für die Untersagung nach § 35, für die Entgegen-
e) In Absatz 5 Nummer 1 werden nach den Wörtern nahme der Gewerbeanzeige nach § 14 oder für
„der Eintragungspflichtigen“ die Wörter „und der die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zu-
nach § 34i Absatz 4 von der Erlaubnispflicht be- ständig sind, dürfen einander auch ohne Ersu-
freiten Gewerbetreibenden sowie bekanntzuma- chen Informationen einschließlich personen-
chende Angaben nach Maßgabe des § 34i Ab- bezogener Daten übermitteln. Satz 1 gilt nur, so-
satz 9; gespeichert werden dürfen auch Anga- weit dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben
ben zur Identifizierung des Kreditinstituts, in erforderlich ist, die jeweils mit der Tätigkeit von
dessen Namen der nach § 34i Absatz 4 von der Versicherungsvermittlern, Versicherungsberatern,
Erlaubnispflicht befreite Gewerbetreibende han- Finanzanlagenvermittlern, Honorar-Finanzanla-
delt“ eingefügt. genberatern und Immobiliardarlehensvermittlern
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert: zusammenhängen.“
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: h) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
aaa) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils „In Bezug auf Versicherungsvermittler, Versiche-
nach dem Wort „Versicherungsvermitt- rungsberater, Finanzanlagenvermittler, Honorar-
ler“ das Wort „oder“ durch ein Komma Finanzanlagenberater und Immobiliardarlehens-
ersetzt und werden nach dem Wort vermittler unterliegen alle Personen, die im Rah-
„Versicherungsberater“ die Wörter „oder men des Registrierungsverfahrens oder im Rah-
Immobiliardarlehensvermittler“ einge- men der Überprüfung der Einhaltung der Voraus-
fügt. setzungen für die Tätigkeit zur Entgegennahme
bbb) Nummer 3 Satz 1 wird durch die fol- oder Erteilung von Informationen verpflichtet
genden Sätze ersetzt: sind, dem Berufsgeheimnis.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016 411
3. In § 13b Absatz 3 wird nach der Angabe „34h“ ein Prüfung nachweist, dass er die Sachkunde über
Komma und die Angabe „34i“ eingefügt. die fachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie
4. § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge- über die Kundenberatung besitzt, die für die Ver-
fasst: mittlung von und Beratung zu Immobiliar-Ver-
braucherdarlehensverträgen oder entsprechen-
„1. die einer Erlaubnis nach den §§ 30, 31, 33a, den entgeltlichen Finanzierungshilfen notwendig
33c, 33d, 33i, 34, 34a, 34b, 34c, 34d, 34e, 34f, ist, oder
34h oder 34i bedürfen oder nach § 34i Absatz 4
von der Erlaubnispflicht befreit sind,“. 5. der Antragsteller seine Hauptniederlassung oder
seinen Hauptsitz nicht im Inland hat oder seine
5. § 34 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler nicht
„(3) Sind nach Ablauf des Jahres, in dem das im Inland ausübt.
Pfand verwertet worden ist, drei Jahre verstrichen,
so verfällt der Erlös zugunsten des Fiskus des Lan- (3) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 bedür-
des, in dem die Verpfändung erfolgt ist, wenn nicht fen Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32
ein Empfangsberechtigter sein Recht angemeldet Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde,
hat.“ und Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des
§ 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes.
6. In § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach
dem Wort „Darlehensverträgen“ die Wörter „, mit (4) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 bedarf
Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Ab- ein Immobiliardarlehensvermittler, der den Ab-
satz 1 Satz 1,“ eingefügt. schluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensver-
7. Nach § 34h werden die folgenden §§ 34i und 34j trägen oder entsprechenden entgeltlichen Finanzie-
rungshilfen vermitteln oder Dritte zu solchen Verträ-
eingefügt:
gen beraten will und dabei im Umfang seiner Er-
„§ 34i laubnis handelt, die nach Artikel 29 der Richtlinie
Immobiliardarlehensvermittler 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und
(1) Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Im- des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobi-
mobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne lienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung
des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und
oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshil- der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom
fen im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetz- 28.2.2014, S. 34) durch einen anderen Mitgliedstaat
buchs vermitteln will oder Dritte zu solchen Verträ- der Europäischen Union oder einen anderen Ver-
gen beraten will (Immobiliardarlehensvermittler), tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Wirtschaftsraum erteilt worden ist. Vor Aufnahme
Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Ne- der Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes
benbestimmungen verbunden werden, soweit dies muss ein Verfahren nach Artikel 32 Absatz 3 der
zum Schutz der Allgemeinheit oder der Darlehens- Richtlinie 2014/17/EU stattgefunden haben.
nehmer erforderlich ist; unter derselben Voraus- (5) Gewerbetreibende nach den Absätzen 1 und 4,
setzung ist auch die nachträgliche Aufnahme, Än- die eine unabhängige Beratung anbieten oder als un-
derung und Ergänzung von Nebenbestimmungen abhängiger Berater auftreten (Honorar-Immobi-
zulässig. liardarlehensberater),
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. müssen für ihre Empfehlung für oder gegen einen
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag oder
Antragsteller oder eine der Personen, die mit der eine entsprechende entgeltliche Finanzierungs-
Leitung des Betriebes oder einer Zweignieder- hilfe eine hinreichende Anzahl von entsprechen-
lassung beauftragt sind, die für den Gewerbe- den auf dem Markt angebotenen Verträgen he-
betrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht be- ranziehen und
sitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in
2. dürfen vom Darlehensgeber keine Zuwendungen
der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren
annehmen und von ihm in keiner Weise abhän-
vor Antragstellung wegen eines Verbrechens
gig sein.
oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpres-
sung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkun- (6) Gewerbetreibende nach Absatz 1 dürfen Per-
denfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer In- sonen, die bei der Vermittlung oder Beratung mit-
solvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist, wirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit
2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögens- verantwortlich sind, nur beschäftigen, wenn sie si-
verhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, cherstellen, dass diese Personen über einen Sach-
wenn über das Vermögen des Antragstellers das kundenachweis nach Absatz 2 Nummer 4 verfügen
Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in und wenn sie überprüft haben, dass diese Perso-
das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivil- nen zuverlässig sind. Die Beschäftigung einer bei
prozessordnung eingetragen ist, der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Per-
son kann dem Gewerbetreibenden untersagt wer-
3. der Antragsteller den Nachweis einer Berufshaft- den, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
pflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche
nicht erbringen kann, Sachkunde oder Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die
4. der Antragsteller nicht durch eine vor der Indus- Sätze 1 und 2 sind auf Gewerbetreibende nach Ab-
trie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte satz 4, die ihre Tätigkeit im Inland über eine Zweig-
412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016
niederlassung ausüben, entsprechend anzuwen- d) die Verhaltens- und Informationspflichten ge-
den. genüber dem Darlehensnehmer, einschließ-
lich der Pflicht, Provisionen und andere Zu-
(7) Bei Gewerbetreibenden nach Absatz 1 darf
wendungen offenzulegen,
die Struktur der Vergütung der in dem Gewerbebe-
trieb beschäftigten Personen deren Fähigkeit nicht e) die Pflicht, Bücher zu führen und die notwen-
beeinträchtigen, im besten Interesse des Darle- digen Daten über einzelne Geschäftsvor-
hensnehmers zu handeln; insbesondere darf die gänge sowie über die Darlehensnehmer auf-
Vergütungsstruktur nicht an Absatzziele gekoppelt zuzeichnen,
sein.
2. die Inhalte und das Verfahren für eine Sachkun-
(8) Gewerbetreibende nach Absatz 1 sind ver- deprüfung nach § 34i Absatz 2 Nummer 4, über
pflichtet, die Ausnahmen von der Erforderlichkeit der
1. sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit Sachkundeprüfung, über die Gleichstellung an-
in das Register nach § 11a Absatz 1 eintragen zu derer Berufsqualifikationen mit dem Nachweis
lassen, der Sachkunde, über die örtliche Zuständigkeit
der Industrie- und Handelskammern sowie über
2. die unmittelbar bei der Vermittlung oder Bera- die Berufung eines Aufgabenauswahlausschus-
tung mitwirkenden oder die in leitender Position ses,
für diese Tätigkeit verantwortlichen Personen
unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in 3. den Umfang und die inhaltlichen Anforderungen
das Register nach § 11a Absatz 1 eintragen zu an die nach § 34i Absatz 2 Nummer 3 erforder-
lassen und liche Haftpflichtversicherung und die gleichwer-
tige Garantie, insbesondere über die Höhe der
3. Änderungen gegenüber den im Register gespei- Mindestversicherungssumme, die nach dem in
cherten Daten der Registerbehörde unverzüglich Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie
mitzuteilen. 2014/17/EU vorgesehenen Verfahren festgelegt
(9) Die zuständige Behörde kann jede in das Ge- wird; über die Bestimmung der zuständigen
werbezentralregister nach § 149 Absatz 2 einzu- Stelle nach § 117 Absatz 2 des Versicherungs-
tragende, nicht mehr anfechtbare Entscheidung vertragsgesetzes; über den Nachweis des Be-
wegen Verstoßes gegen Bestimmungen dieses Ge- stehens einer Haftpflichtversicherung und einer
setzes oder einer Rechtsverordnung nach § 34j gleichwertigen Garantie sowie über die Anzeige-
öffentlich bekannt machen, sofern eine solche Be- pflichten des Versicherungsunternehmens ge-
kanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht genüber den Behörden und den Versicherungs-
ernstlich gefährdet und den Beteiligten keinen nehmern,
unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt. Die Be- 4. die Anforderungen und Verfahren, die zur Durch-
kanntmachung erfolgt durch Eintragung in das führung der Richtlinie 2005/36/EG Anwendung
Register nach § 11a Absatz 1. finden sollen auf Inhaber von Berufsqualifikatio-
nen, die in einem anderen Mitgliedstaat der
§ 34j Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
Verordnungsermächtigung des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum erworben worden sind und deren
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Inhaber im Inland vorübergehend oder dauerhaft
Energie kann durch Rechtsverordnung mit Zustim- als Immobiliardarlehensvermittler tätig werden
mung des Bundesrates zur Umsetzung der Richt- wollen und nicht die Voraussetzungen des § 34i
linie 2014/17/EU, zur Umsetzung der Richtlinie Absatz 4 erfüllen,
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 7. September 2005 über die Aner- 5. die Anforderungen und Verfahren für die grenz-
kennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom überschreitende Verwaltungszusammenarbeit
30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie mit den zuständigen Behörden eines anderen
2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) Mitgliedstaates der Europäischen Union, mit
geändert worden ist, oder zum Schutz der Allge- den zuständigen Behörden eines Vertragsstaa-
meinheit und der Darlehensnehmer Vorschriften er- tes des Abkommens über den Europäischen
lassen über Wirtschaftsraum sowie der Europäischen Ban-
kenaufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 32 Ab-
1. den Umfang der Verpflichtungen des Immobiliar- satz 3, Artikel 34 Absatz 2 bis 5, Artikel 36 und 37
darlehensvermittlers bei der Ausübung des Ge- der Richtlinie 2014/17/EU, insbesondere über
werbes, insbesondere über
a) Einzelheiten des in § 11a Absatz 4 festgeleg-
a) die Pflicht, die erhaltenen Vermögenswerte ten Verfahrens,
des Darlehensnehmers getrennt zu verwalten,
b) Einzelheiten der Zusammenarbeit und des In-
b) die Pflicht, nach der Ausführung des Auftrags
formationsaustauschs mit den zuständigen
dem Darlehensnehmer Rechnung zu legen,
Behörden eines anderen Mitgliedstaates der
c) die Pflicht, der zuständigen Behörde Anzeige Europäischen Union, mit den zuständigen
beim Wechsel der mit der Leitung des Betrie- Behörden eines Vertragsstaates des Abkom-
bes oder einer Zweigniederlassung beauf- mens über den Europäischen Wirtschafts-
tragten Personen zu erstatten und hierbei be- raum sowie mit der Europäischen Bankenauf-
stimmte Angaben zu machen, sichtsbehörde, einschließlich Einzelheiten der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016 413
Befugnis der zuständigen Behörden des Her- werbes des Immobiliardarlehensvermittlers auf ei-
kunftsmitgliedstaates eines Gewerbetreiben- ner Veranstaltung im Sinne der §§ 64 bis 68 gelten
den nach § 34i Absatz 4, in den Geschäfts- die Versagungsgründe der §§ 34a, 34c oder 34d,
räumen der Zweigniederlassung in Begleitung auch in Verbindung mit § 34e, der §§ 34f, 34h
der für die Ausführung dieses Gesetzes zu- oder 34i entsprechend.“
ständigen Behörden Prüfungen des Betriebs 13. § 71b Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
vorzunehmen, soweit es zum Zwecke der
Überwachung erforderlich ist. „Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des
Versteigerergewerbes, des Gewerbes der Makler,
(2) Gewerbetreibende nach § 34i Absatz 1 und 4 Bauträger und Baubetreuer, des Versicherungsver-
können in der Verordnung verpflichtet werden, die mittlergewerbes, des Versicherungsberatergewer-
Einhaltung der nach Absatz 1 Nummer 1 erlassenen bes, des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers
Vorschriften auf eigene Kosten aus besonderem und Honorar-Finanzanlagenberaters sowie des Ge-
Anlass prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht werbes des Immobiliardarlehensvermittlers gelten
der zuständigen Behörde vorzulegen, soweit dies § 34a Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 bis 5, § 34b
zur wirksamen Überwachung erforderlich ist. Hier- Absatz 5 bis 8 und 10, § 34c Absatz 3 und 5, § 34d
bei können die Einzelheiten der Prüfung, insbeson- Absatz 6 bis 10, § 34e Absatz 2 und 3, § 34f Ab-
dere deren Anlass, Zeitpunkt und Häufigkeit, die satz 4 bis 6, § 34i Absatz 5 bis 8 sowie die auf
Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, Grund des § 34a Absatz 2, des § 34b Absatz 8,
deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der des § 34c Absatz 3, des § 34d Absatz 8, des
Inhalt des Prüfungsberichts, die Verpflichtungen § 34e Absatz 3 sowie der §§ 34g und 34j erlasse-
der Gewerbetreibenden gegenüber dem Prüfer so- nen Rechtsvorschriften entsprechend.“
wie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten
14. § 144 wird wie folgt geändert:
zwischen dem Prüfer und dem Gewerbetreibenden
geregelt werden.“ a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
8. In § 47 wird nach der Angabe „34h“ ein Komma und aa) In Buchstabe l wird das Wort „oder“ am
die Angabe „34i“ eingefügt. Ende durch ein Komma ersetzt.
9. Nach § 55a Absatz 1 Nummer 8 wird die folgende bb) In Buchstabe m wird das Komma am Ende
Nummer 8a eingefügt: durch das Wort „oder“ ersetzt.
„8a. im Sinne des § 34i Absatz 4, auch in Verbin- cc) Folgender Buchstabe n wird angefügt:
dung mit § 34i Absatz 5, Immobiliardarlehens- „n) nach § 34i Absatz 1 Satz 1 den Ab-
verträge vermittelt und Dritte zu solchen Ver- schluss von Verträgen der dort bezeich-
trägen berät;“. neten Art vermittelt oder Dritte zu sol-
10. In § 57 Absatz 2 wird das Wort „sowie“ durch ein chen Verträgen berät,“.
Komma ersetzt, werden nach den Wörtern „und b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Honorar-Finanzanlagenberaters“ die Wörter „sowie aa) In Nummer 5 wird nach den Wörtern „§ 34f
des Gewerbes des Immobiliardarlehensvermittlers“ Absatz 1 Satz 2“ das Wort „oder“ durch ein
eingefügt und wird die Angabe „§ 34f oder 34h“ Komma ersetzt und werden nach den Wör-
durch die Wörter „der §§ 34f, 34h oder 34i“ ersetzt. tern „§ 34h Absatz 1 Satz 2“ die Wörter
11. § 61a Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „oder § 34i Absatz 1 Satz 2“ eingefügt.
„Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des bb) In Nummer 6 wird nach den Wörtern „oder
Versteigerergewerbes, des Gewerbes der Makler, Satz 2“ die Angabe „oder § 34j“ eingefügt.
Bauträger und Baubetreuer, des Versicherungsver- cc) In Nummer 7 wird nach der Angabe „§ 34e
mittlergewerbes, des Versicherungsberatergewer- Absatz 2,“ das Wort „oder“ durch das Wort
bes, des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers „entgegen“ ersetzt und werden nach den
oder Honorar-Finanzanlagenberaters sowie des Wörtern „Absatz 6 Satz 1“ die Wörter „oder
Gewerbes des Immobiliardarlehensvermittlers gel- § 34i Absatz 8 Nummer 1 oder 2“ eingefügt.
ten § 34a Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 bis 5,
dd) In Nummer 9 werden nach den Wörtern
§ 34b Absatz 5 bis 8 und 10, § 34c Absatz 3 und 5,
„oder Absatz 6 Satz 2“ die Wörter „oder
§ 34d Absatz 6 bis 10, § 34e Absatz 2 und 3, § 34f
§ 34i Absatz 8 Nummer 3“ eingefügt.
Absatz 4 bis 6, auch in Verbindung mit § 34h Ab-
satz 1 Satz 4, die §§ 34g, 34i Absatz 5 bis 8 und ee) In Nummer 10 werden nach den Wörtern
§ 34j sowie die auf Grund des § 34a Absatz 2, des „§ 34h Absatz 3 Satz 2“ die Wörter „oder
§ 34b Absatz 8, des § 34c Absatz 3, des § 34d § 34i Absatz 5“ eingefügt.
Absatz 8, des § 34e Absatz 3 sowie der §§ 34g c) In Absatz 4 wird nach der Angabe „a bis k“ die
und 34j erlassenen Rechtsvorschriften entspre- Angabe „und n“ eingefügt.
chend.“
15. § 145 Absatz 2 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
12. § 70a Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „9. einer Rechtsverordnung nach § 61a Absatz 2
„(2) Im Falle der selbständigen Ausübung des Satz 1 in Verbindung mit § 34c Absatz 3, mit
Bewachungsgewerbes, des Gewerbes der Makler, § 34g Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1
Bauträger und Baubetreuer, des Versicherungsver- Nummer 1, 2 oder 4 oder Satz 2, mit § 34j Ab-
mittlergewerbes, des Versicherungsberatergewer- satz 1 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2 oder
bes, des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers einer vollziehbaren Anordnung auf Grund dieser
und Honorar-Finanzanlagenberaters sowie des Ge- Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tat- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.“ „Wer Verbrauchern gemäß § 13 des Bürgerlichen
16. In § 146 Absatz 2 Nummer 11a wird nach der An- Gesetzbuchs gewerbs- oder geschäftsmäßig
gabe „§ 34c Abs. 3“ das Wort „oder“ durch ein oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise
Komma ersetzt und wird nach den Wörtern „Num- Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbie-
mer 4 oder Satz 2“ die Angabe „oder § 34j“ einge- ter von Waren oder Leistungen gegenüber Ver-
fügt. brauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat
17. In § 157 Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort die Preise anzugeben, die einschließlich der Um-
„Sachkundeprüfung“ die Wörter „für die Produkt- satzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu
kategorien der Erlaubnis nach § 34f Absatz 1, die zahlen sind (Gesamtpreise).“
bis zum 1. Januar 2015 beantragt wurde“ eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Num-
18. Folgender § 160 wird angefügt: mer 1 das Wort „Letztverbrauchern“ durch das
Wort „Verbrauchern“ ersetzt und werden vor
„§ 160 dem Wort „regelmäßig“ die Wörter „wer ihnen“
Übergangsregelungen zu den §§ 34c und 34i eingefügt.
(1) Gewerbetreibende, die am 21. März 2016 2. § 2 wird wie folgt geändert:
eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 haben, a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
welche zur Vermittlung des Abschlusses von Darle-
hensverträgen berechtigt, und die Verträge über Im- aa) In Satz 1 wird das Wort „Letztverbrauchern“
mobiliardarlehen im Sinne des § 34i Absatz 1 wei- durch das Wort „Verbrauchern“ ersetzt und
terhin vermitteln wollen, müssen bis zum 21. März werden vor dem Wort „regelmäßig“ die Wör-
2017 eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensver- ter „wer ihnen“ eingefügt.
mittler nach § 34i Absatz 1 erworben haben und bb) In Satz 2 wird das Wort „Letztverbrauchern“
sich selbst sowie die nach § 34i Absatz 8 Nummer 2 durch das Wort „Verbrauchern“ ersetzt.
einzutragenden Personen registrieren lassen.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Wer Letztver-
(2) Wird die Erlaubnis unter Vorlage der bisheri- brauchern“ durch die Wörter „Wer Verbrauchern“
gen Erlaubnisurkunde beantragt, so erfolgt keine ersetzt, werden vor dem Wort „regelmäßig“ die
Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensver- Wörter „wer ihnen“ eingefügt und werden die
hältnisse nach § 34i Absatz 2 Nummer 1 und 2. Wörter „gegenüber Letztverbrauchern“ durch
(3) Personen, die seit dem 21. März 2011 unun- die Wörter „gegenüber Verbrauchern“ ersetzt.
terbrochen unselbständig oder selbständig eine Tä- 3. In § 3 Satz 1 werden die Wörter „Wer Letztverbrau-
tigkeit im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1 ausüben, chern“ durch die Wörter „Wer Verbrauchern“ er-
bedürfen keiner Sachkundeprüfung nach § 34i Ab- setzt, werden vor dem Wort „regelmäßig“ die Wör-
satz 2 Nummer 4, wenn sie bei Beantragung der ter „wer ihnen“ eingefügt und werden die Wörter
Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 die ununterbrochene „gegenüber Letztverbrauchern“ durch die Wörter
Tätigkeit nachweisen können. „gegenüber Verbrauchern“ ersetzt.
(4) Die Erlaubnisse nach § 34c Absatz 1 Satz 1, 4. § 6 wird wie folgt geändert:
die zur Vermittlung des Abschlusses von Darle-
hensverträgen berechtigen, erlöschen für die Ver- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
mittlung von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 „§ 6
Satz 1 mit der Erteilung der Erlaubnis nach § 34i
Verbraucherdarlehen“.
Absatz 1 Satz 1, spätestens aber zum 21. März
2017. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten diese Erlaub- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nisse als Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 Satz 1. aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
(5) Beschäftigte im Sinne des § 34i Absatz 6 sind „Wer Verbrauchern gewerbs- oder ge-
verpflichtet, bis zum 21. März 2017 einen Sachkun- schäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in
denachweis nach § 34i Absatz 2 Nummer 4 zu er- sonstiger Weise den Abschluss von Verbrau-
werben. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. cherdarlehen im Sinne des § 491 des Bürger-
(6) Bis zur Erteilung der Erlaubnis nach § 34i Ab- lichen Gesetzbuchs anbietet, hat als Preis die
satz 1 findet das Verfahren des § 11a Absatz 4 auf nach den Absätzen 2 bis 6 und 8 berechneten
Gewerbetreibende im Sinne des Absatzes 1 keine Gesamtkosten des Verbraucherdarlehens für
Anwendung.“ den Verbraucher, ausgedrückt als jährlicher
Prozentsatz des Nettodarlehensbetrags, so-
Artikel 11 weit zutreffend, einschließlich der Kosten
gemäß Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, anzuge-
Änderung der
ben und als effektiven Jahreszins zu be-
Preisangabenverordnung
zeichnen.“
Die Preisangabenverordnung in der Fassung der Be-
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
kanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197),
die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Sep- c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
tember 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, wird aa) In Satz 1 wird das Wort „Vomhundertsatz“
wie folgt geändert: durch die Wörter „effektive Jahreszins“ er-
1. § 1 wird wie folgt geändert: setzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016 415
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und das
„Bei der Berechnung des effektiven Jahres- Wort „Vomhundertsatzes“ wird durch die Wörter
zinses wird von der Annahme ausgegangen, „effektiven Jahreszinses“ ersetzt.
dass der Verbraucherdarlehensvertrag für g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie
den vereinbarten Zeitraum gilt und dass Dar- folgt gefasst:
lehensgeber und Verbraucher ihren Ver- „(7) Ist der Abschluss eines Vertrags über die
pflichtungen zu den im Verbraucherdarle- Inanspruchnahme einer Nebenleistung, insbeson-
hensvertrag niedergelegten Bedingungen dere eines Versicherungsvertrags oder allgemein
und Terminen nachkommen.“ einer Mitgliedschaft, zwingende Voraussetzung
cc) Die Sätze 3 bis 5 werden aufgehoben. dafür, dass das Verbraucherdarlehen überhaupt
oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingun-
d) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
gen gewährt wird, und können die Kosten der
und 4 ersetzt:
Nebenleistung nicht im Voraus bestimmt wer-
„(3) In die Berechnung des anzugebenden ef- den, so ist in klarer, eindeutiger und auffallender
fektiven Jahreszinses sind als Gesamtkosten die Art und Weise darauf hinzuweisen,
vom Verbraucher zu entrichtenden Zinsen und
1. dass eine Verpflichtung zum Abschluss des
alle sonstigen Kosten einschließlich etwaiger
Vertrages über die Nebenleistung besteht und
Vermittlungskosten einzubeziehen, die der Ver-
braucher im Zusammenhang mit dem Verbrau- 2. wie hoch der effektive Jahreszins des Ver-
cherdarlehensvertrag zu entrichten hat und die braucherdarlehens ist.“
dem Darlehensgeber bekannt sind. Zu den sons- h) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und wie
tigen Kosten gehören: folgt geändert:
1. Kosten für die Eröffnung und Führung eines aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
spezifischen Kontos, Kosten für die Verwen- „Bei Bauspardarlehen ist bei der Berech-
dung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl nung des anzugebenden effektiven Jahres-
Geschäfte auf diesem Konto getätigt als auch zinses davon auszugehen, dass im Zeitpunkt
Verbraucherdarlehensbeträge in Anspruch der Verbraucherdarlehensauszahlung das ver-
genommen werden können, sowie sonstige tragliche Mindestsparguthaben angespart
Kosten für Zahlungsgeschäfte, wenn die Er- ist.“
öffnung oder Führung eines Kontos Voraus-
setzung dafür ist, dass das Verbraucherdarle- bb) In Satz 2 wird das Wort „Darlehensanteil“
hen überhaupt oder nach den vorgesehenen durch das Wort „Verbraucherdarlehensan-
Vertragsbedingungen gewährt wird; teil“ ersetzt.
2. Kosten für die Immobilienbewertung, sofern cc) In Satz 3 wird das Wort „Krediten“ durch das
eine solche Bewertung für die Gewährung Wort „Verbraucherdarlehen“ ersetzt.
des Verbraucherdarlehens erforderlich ist. dd) Folgender Satz wird angefügt:
(4) Nicht in die Berechnung der Gesamtkos- „Bei vor- oder zwischenfinanzierten Bau-
ten einzubeziehen sind, soweit zutreffend: sparverträgen gemäß Satz 3 ist für das Ge-
1. Kosten, die vom Verbraucher bei Nichterfül- samtprodukt aus Vor- oder Zwischenfinan-
lung seiner Verpflichtungen aus dem Verbrau- zierungsdarlehen und Bausparvertrag der
cherdarlehensvertrag zu tragen sind; effektive Jahreszins für die Gesamtlaufzeit
anzugeben.“
2. Kosten für solche Versicherungen und für
5. § 6a wird wie folgt geändert:
solche anderen Zusatzleistungen, die keine
Voraussetzung für die Verbraucherdarlehens- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
vergabe oder für die Verbraucherdarlehens- „§ 6a
vergabe zu den vorgesehenen Vertragsbedin-
Werbung für Verbraucherdarlehen“.
gungen sind;
b) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden
3. Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises, die
Absätze 1 bis 3 ersetzt:
vom Verbraucher beim Erwerb von Waren
oder Dienstleistungen unabhängig davon zu „(1) Jegliche Kommunikation für Werbe- und
tragen sind, ob es sich um ein Bar- oder Ver- Marketingzwecke, die Verbraucherdarlehen be-
braucherdarlehensgeschäft handelt; trifft, hat den Kriterien der Redlichkeit und Ein-
deutigkeit zu genügen und darf nicht irreführend
4. Gebühren für die Eintragung der Eigentums-
sein. Insbesondere sind Formulierungen unzu-
übertragung oder der Übertragung eines
lässig, die beim Verbraucher falsche Erwartun-
grundstücksgleichen Rechts in das Grund-
gen in Bezug auf die Möglichkeit, ein Verbrau-
buch;
cherdarlehen zu erhalten oder in Bezug auf die
5. Notarkosten.“ Kosten eines Verbraucherdarlehens wecken.
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und das (2) Wer gegenüber Verbrauchern für den Ab-
Wort „Vomhundertsatzes“ wird jeweils durch schluss eines Verbraucherdarlehensvertrags mit
die Wörter „effektiven Jahreszinses“ und das Zinssätzen oder sonstigen Zahlen, die die Kos-
Wort „Kreditvertrages“ durch das Wort „Verbrau- ten betreffen, wirbt, hat in klarer, eindeutiger und
cherdarlehensvertrags“ ersetzt. auffallender Art und Weise anzugeben:
416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016
1. die Identität und Anschrift des Darlehens- 8. In § 9 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Letztver-
gebers oder gegebenenfalls des Darlehens- brauchern“ durch das Wort „Verbrauchern“ und das
vermittlers, Wort „Letztverbraucher“ durch das Wort „Verbrau-
2. den Nettodarlehensbetrag, cher“ ersetzt.
3. den Sollzinssatz und die Auskunft, ob es sich 9. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
um einen festen oder einen variablen Zinssatz a) In Nummer 3 wird das Wort „Krediten“ durch das
oder um eine Kombination aus beiden han- Wort „Verbraucherdarlehen“ ersetzt.
delt, sowie Einzelheiten aller für den Verbrau- b) Die Nummern 4 bis 6 werden durch die folgen-
cher anfallenden, in die Gesamtkosten einbe- den Nummern 4 und 5 ersetzt:
zogenen Kosten,
„4. des § 6 Absatz 7 oder § 6b über die Angabe
4. den effektiven Jahreszins. von Voraussetzungen für die Verbraucherdar-
In der Werbung ist der effektive Jahreszins min- lehensgewährung oder des Zinssatzes oder
destens genauso hervorzuheben wie jeder an- der Zinsbelastungsperiode,
dere Zinssatz. 5. des § 6a Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 über
(3) In der Werbung gemäß Absatz 2 sind zu- die Pflichtangaben in der Werbung,“.
sätzlich, soweit zutreffend, folgende Angaben zu c) Die Nummern 7 bis 9 werden die Nummern 6
machen: bis 8.
1. der vom Verbraucher zu zahlende Gesamt- 10. Die Anlage erhält die aus der Anlage 5 zu diesem
betrag, Gesetz ersichtliche Fassung.
2. die Laufzeit des Verbraucherdarlehensver-
trags, Artikel 12
3. die Höhe der Raten, Änderung des
Kreditwesengesetzes
4. die Anzahl der Raten,
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
5. bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen der Hin- machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
weis, dass der Verbraucherdarlehensvertrag das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. März
durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast 2016 (BGBl. I S. 348) geändert worden ist, wird wie
besichert wird, folgt geändert:
6. bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremd- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
währung ein Warnhinweis, dass sich mögli-
che Wechselkursschwankungen auf die Höhe a) Die Angabe zu den §§ 18a und 18b wird wie folgt
des vom Verbraucher zu zahlenden Gesamt- gefasst:
betrags auswirken könnten.“ „§ 18a Verbraucherdarlehen und entgeltliche Fi-
nanzierungshilfen; Verordnungsermächti-
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und Satz 1 gung“.
wird wie folgt gefasst:
b) In den Angaben zu den §§ 19 und 21 wird jeweils
„Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Anga- die Angabe „Absatz 1“ gestrichen.
ben sind mit Ausnahme der Angaben nach Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 5 2. § 18 wird wie folgt geändert:
und 6 mit einem Beispiel zu versehen.“ a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. strichen.
e) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt: b) Absatz 2 wird aufgehoben.
„(6) Die Informationen nach den Absätzen 2, 3 3. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
und 5 müssen in Abhängigkeit vom Medium, das „§ 18a
für die Werbung gewählt wird, akustisch gut ver- Verbraucherdarlehen und entgeltliche
ständlich oder deutlich lesbar sein. Finanzierungshilfen; Verordnungsermächtigung
(7) Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensver- (1) Die Kreditinstitute prüfen vor Abschluss eines
träge gemäß § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 Verbraucherdarlehensvertrags die Kreditwürdigkeit
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nur Absatz 1 des Darlehensnehmers. Das Kreditinstitut darf den
anwendbar.“ Verbraucherdarlehensvertrag nur abschließen, wenn
6. In § 6b wird jeweils das Wort „Kreditgeber“ durch aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass
das Wort „Darlehensgeber“ ersetzt. bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag
7. Nach § 6b wird folgender § 6c eingefügt: keine erheblichen Zweifel an der Kreditwürdigkeit
bestehen und dass es bei einem Immobiliar-Verbrau-
„§ 6c cherdarlehensvertrag wahrscheinlich ist, dass der
Entgeltliche Finanzierungshilfen Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im Zu-
Die §§ 6 und 6a sind auf Verträge entsprechend sammenhang mit dem Darlehensvertrag stehen, ver-
anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Ver- tragsgemäß nachkommen wird.
braucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub (2) Wird der Nettodarlehensbetrag nach Ab-
oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe schluss des Darlehensvertrags deutlich erhöht, so
im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist die Kreditwürdigkeit auf aktualisierter Grundlage
gewährt.“ neu zu prüfen, es sei denn, der Erhöhungsbetrag
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016 417
des Nettodarlehens wurde bereits in die ursprüng- (8) Soweit Kreditinstitute Beratungsleistungen
liche Kreditwürdigkeitsprüfung einbezogen. gemäß § 511 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu Im-
(3) Grundlage für die Kreditwürdigkeitsprüfung mobiliar-Verbraucherdarlehen oder Nebenleistungen
können Auskünfte des Darlehensnehmers und erfor- gewähren, vermitteln oder erbringen, sind Informa-
derlichenfalls Auskünfte von Stellen sein, die ge- tionen über die Umstände des Verbrauchers, von
schäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur ihm angegebene konkrete Bedürfnisse und realisti-
Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern sche Annahmen bezüglich der Risiken für die Situa-
genutzt werden dürfen, zum Zwecke der Übermitt- tion des Verbrauchers während der Laufzeit des Dar-
lung erheben, speichern, verändern oder nutzen. lehensvertrags zugrunde zu legen.
Das Kreditinstitut ist verpflichtet, die Informationen (9) Die Bestimmungen zum Schutz personenbe-
in angemessener Weise zu überprüfen, soweit erfor- zogener Daten bleiben unberührt.
derlich auch durch Einsichtnahme in unabhängig (10) Die Absätze 1 bis 9 gelten auch für die je-
nachprüfbare Unterlagen. weils entsprechenden entgeltlichen Finanzierungs-
(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen hilfen.
hat das Kreditinstitut die Kreditwürdigkeit des Darle- (11) Das Bundesministerium der Finanzen wird
hensnehmers auf der Grundlage notwendiger, aus- ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
reichender und angemessener Informationen zu Ein- Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Be-
kommen, Ausgaben sowie zu anderen finanziellen stimmungen über die nach Absatz 6 erforderlichen
und wirtschaftlichen Umständen des Darlehensneh- Kenntnisse und Fähigkeiten der mit der Darlehens-
mers eingehend zu prüfen. Dabei hat das Kreditinsti- vergabe befassten internen und externen Mitarbeiter
tut die Faktoren angemessen zu berücksichtigen, zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen
die für die Einschätzung relevant sind, ob der Darle- kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechts-
hensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darle- verordnung auf die Bundesanstalt übertragen.“
hensvertrag voraussichtlich nachkommen kann. Die
4. § 19 wird wie folgt geändert:
Kreditwürdigkeitsprüfung darf nicht hauptsächlich
darauf gestützt werden, dass in den Fällen des a) In der Überschrift wird die Angabe „Absatz 1“ ge-
§ 491 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen strichen.
Gesetzbuchs der Wert des Grundstücks oder in den b) In Absatz 3 wird nach der Angabe „18“ die An-
Fällen des § 491 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des gabe „Absatz 1“ gestrichen.
Bürgerlichen Gesetzbuchs der Wert des Grund-
5. § 21 wird wie folgt geändert:
stücks, grundstücksgleichen Rechts oder Gebäudes
voraussichtlich zunimmt oder den Darlehensbetrag a) In der Überschrift wird die Angabe „Absatz 1“ ge-
übersteigt. strichen.
(5) Das Kreditinstitut ist verpflichtet, die Verfahren b) In Absatz 1 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Num-
und Angaben, auf die sich die Kreditwürdigkeitsprü- mer 1 die Angabe „Absatz 1“ gestrichen.
fung stützt, nach Maßgabe von § 25a Absatz 1 c) In Absatz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die
Satz 6 Nummer 2 zu dokumentieren und die Doku- Angabe „Absatz 1“ gestrichen.
mentation aufzubewahren. d) In Absatz 3 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die
(6) Die mit der Vergabe von Immobiliar-Verbrau- Angabe „Absatz 1“ gestrichen.
cherdarlehen befassten internen und externen Mitar- e) In Absatz 4 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die
beiter müssen über angemessene Kenntnisse und Angabe „Absatz 1“ gestrichen.
Fähigkeiten in Bezug auf das Gestalten, Anbieten,
Vermitteln, Abschließen von Immobiliar-Verbraucher- 6. Dem § 23 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
darlehensverträgen oder das Erbringen von Bera- „Ein Missstand liegt insbesondere vor, wenn Wer-
tungsleistungen in Bezug auf diese Verträge verfü- bung für Verbraucherdarlehensverträge falsche Er-
gen und ihre Kenntnisse und Fähigkeiten auf aktuel- wartungen in Bezug auf die Möglichkeit, ein Darle-
lem Stand halten. hen zu erhalten oder in Bezug auf die Kosten eines
Darlehens weckt.“
(7) Kreditinstitute, die grundpfandrechtlich oder
durch eine Reallast besicherte Immobiliar-Verbrau- 7. In § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird
cherdarlehen vergeben, haben nach der Angabe „18“ ein Komma und die Angabe
„18a“ eingefügt.
1. bei der Bewertung der Immobilie zuverlässige
Standards zu verwenden und 8. In § 53b Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „die
§§ 23a“ durch die Angabe „die §§ 18a, 23a“ ersetzt.
2. sicherzustellen, dass interne und externe Gutach-
ter, die Immobilienbewertungen für sie vorneh- Artikel 13
men, fachlich kompetent und so unabhängig
vom Darlehensvergabeprozess sind, dass sie Änderung der
eine objektive Bewertung vornehmen können. Institutsvergütungsverordnung
Das Kreditinstitut ist verpflichtet, Bewertungen für § 5 Absatz 1 der Institutsvergütungsverordnung vom
Immobilien, die als Sicherheit für Immobiliar-Ver- 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4270), die durch Artikel 2
braucherdarlehen dienen, nach Maßgabe von § 25a Absatz 41 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I
Absatz 1 Satz 6 Nummer 2 auf einem dauerhaften S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Datenträger zu dokumentieren und die Dokumenta- 1. In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende durch ein
tion aufzubewahren. Komma ersetzt.
418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016
2. In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein „§ 15a
Komma ersetzt. Immobiliar-Verbraucherdarlehen;
3. Die folgenden Nummern 3 und 4 werden angefügt: Verordnungsermächtigung
(1) Für die Vergabe von Immobiliar-Verbraucher-
„3. sie nicht der Einhaltung der von den Geschäfts- darlehen gilt § 18a Absatz 1 bis 10 des Kreditwesen-
leitern und Geschäftsleiterinnen sowie Mitarbei- gesetzes entsprechend.
tern und Mitarbeiterinnen bei der Erbringung von
Beratungsleistungen nach § 511 des Bürgerlichen (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Gesetzbuchs zu beachtenden Verpflichtungen mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
entgegenstehen und des Bundesrates nähere Bestimmungen über die
nach Absatz 1 in Verbindung mit § 18a Absatz 6
4. sie nicht die Fähigkeiten der Geschäftsleiter und des Kreditwesengesetzes erforderlichen Kenntnisse
Geschäftsleiterinnen sowie Mitarbeiter und Mit- und Fähigkeiten der mit der Vergabe von Immobiliar-
arbeiterinnen beeinträchtigen, bei der Erbringung Verbraucherdarlehen befassten internen und exter-
von Beratungsleistungen nach § 511 des Bürger- nen Mitarbeiter zu erlassen. Das Bundesministerium
lichen Gesetzbuchs im besten Interesse des Ver- der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 1
brauchers zu handeln; insbesondere darf die Ver- durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
gütung nicht an Absatzziele gekoppelt sein und desrates auf die Bundesanstalt übertragen.“
nicht von der Zahl oder dem Anteil der geneh- 3. Dem § 25 wird folgender Absatz 6 angefügt:
migten Anträge abhängen.“
„(6) Für den Abschluss oder die Vermittlung von
Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen darf die
Artikel 14 Struktur der Vergütung der Vermittler deren Fähigkeit
Änderung des nicht beeinträchtigen, im besten Interesse des Ver-
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes brauchers zu handeln, insbesondere darf sie nicht
an Absatzziele gekoppelt sein.“
Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni 4. In § 62 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden nach der
2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch Artikel 23 Angabe „§§ 48 und 51“ die Wörter „sowie für Unter-
des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) nehmen, die ihre Tätigkeit durch eine Niederlassung
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: ausüben, außerdem § 15a Absatz 1“ eingefügt.
1. § 2 Absatz 3 Satz 5 bis 8 wird durch folgenden Satz 5. § 295 wird wie folgt geändert:
ersetzt: a) Der Überschrift wird das Wort „; Wohnimmobi-
„§ 18a Absatz 1 bis 10 des Kreditwesengesetzes gilt lienkreditverträge“ angefügt.
entsprechend.“ b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
2. § 26 wird wie folgt geändert: c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Aufsichtsbehörde ist zuständige Stelle
a) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „die §§ 4, 5 nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2014/17/EU
und 14 Abs. 1 und 4“ durch die Wörter „die §§ 2, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
4, 5 und 14 Absatz 1 und 4“ ersetzt. 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditver-
b) In Absatz 4 werden die Wörter „die §§ 4, 5 und 14 träge für Verbraucher und zur Änderung der
Abs. 1 und 4“ durch die Wörter „die §§ 2, 4, 5 Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der
und 14 Absatz 1 und 4“ ersetzt. Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom
28.2.2014, S. 34) für die von ihr beaufsichtigten
Unternehmen.“
Artikel 15
6. § 324 wird wie folgt geändert:
Änderung des a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
Versicherungsaufsichtsgesetzes
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015
„(2) Die Landesaufsichtsbehörden arbeiten mit
(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 18 des Ge-
der Bundesanstalt zusammen, wann immer dies
setzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) und
erforderlich ist, um ihre Aufgaben gemäß der
Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 21. Dezember
Richtlinie 2014/17/EU wahrzunehmen, ein-
2015 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, wird wie
schließlich für die Zwecke der Zusammenarbeit
folgt geändert:
mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: gemäß dieser Richtlinie.“
7. Dem § 326 wird folgender Absatz 4 angefügt:
a) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe
eingefügt: „(4) Die Bundesanstalt arbeitet mit den Aufsichts-
behörden des Herkunftsmitgliedstaates zusammen,
„§ 15a Immobiliar-Verbraucherdarlehen; Verord- wann immer dies erforderlich ist, um ihre Aufgaben
nungsermächtigung“. gemäß der Richtlinie 2014/17/EU auszuüben. Zu
b) Der Angabe zu § 295 wird das Wort „; Wohnim- diesem Zweck kann die Bundesanstalt Aufgaben
mobilienkreditverträge“ angefügt. und Zuständigkeiten an die Aufsichtsbehörde des
Herkunftsmitgliedstaates übertragen und Aufgaben
2. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: und Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde des Her-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016 419
kunftsmitgliedstaates übernehmen, die Dienstleis- Artikel 16
tungen im Sinne dieser Richtlinie im Inland betreffen. Inkrafttreten
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Auf-
sichtsbehörden bei der Zusammenarbeit nach Satz 1 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
gilt Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 am 21. März 2016 in Kraft.
des Europäischen Parlaments und des Rates vom (2) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft:
24. November 2010 zur Errichtung einer Euro- 1. die Artikel 7 bis 9,
päischen Aufsichtsbehörde (Europäische Banken-
2. Artikel 10 Nummer 2 Buchstabe e und in Nummer 7
aufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses
§ 34j der Gewerbeordnung,
Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlus-
ses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 3. in Artikel 12 Nummer 3 § 18a Absatz 11 des Kredit-
15.12.2010, S. 12), die zuletzt durch die Richtlinie wesengesetzes und
2014/17/EU (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34) geän- 4. in Artikel 15 Nummer 2 § 15a Absatz 2 des Versiche-
dert worden ist, entsprechend.“ rungsaufsichtsgesetzes.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. März 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016
Anlage 1 (zu Artikel 2 Nummer 6)
Anlage 6
(zu Artikel 247 § 1 Absatz 2)
Europäisches Standardisiertes Merkblatt
(ESIS-Merkblatt)
Teil A
Das folgende Muster ist im selben Wortlaut in das ESIS-Merkblatt zu übernehmen. Text in eckigen Klammern ist
durch die entsprechende Angabe zu ersetzen. Hinweise für den Kreditgeber oder gegebenenfalls den Kreditver-
mittler zum Ausfüllen des ESIS-Merkblatts finden sich in Teil B.
Bei Angaben, denen der Text „falls zutreffend“ vorangestellt ist, hat der Kreditgeber die erforderlichen Angaben zu
machen, wenn sie für den Kreditvertrag relevant sind. Ist die betreffende Information nicht relevant, ist die ent-
sprechende Rubrik bzw. der gesamte Abschnitt vom Kreditgeber zu streichen (beispielsweise wenn der Abschnitt
nicht anwendbar ist). Wird der gesamte Abschnitt gestrichen, so ist die Nummerierung der einzelnen Abschnitte
des ESIS-Merkblatts entsprechend anzupassen.
Die nachstehenden Informationen müssen in einem einzigen Dokument enthalten sein. Es ist eine gut lesbare
Schriftgröße zu wählen. Zur Hervorhebung sind Fettdruck, Schattierung oder eine größere Schriftgröße zu ver-
wenden. Sämtliche Warnhinweise sind optisch hervorzuheben.
Muster für das ESIS-Merkblatt
(Vorbemerkungen)
Dieses Dokument wurde am [Datum] für [Name des Verbrauchers] erstellt.
Das Dokument wurde auf der Grundlage der bereits von Ihnen gemachten Angaben sowie der aktuellen Bedin-
gungen am Finanzmarkt erstellt.
Die nachstehenden Informationen bleiben bis [Gültigkeitsdatum] gültig, (falls zutreffend) mit Ausnahme des Zins-
satzes und anderer Kosten. Danach können sie sich je nach Marktbedingungen ändern.
(falls zutreffend) Die Ausfertigung dieses Dokuments begründet für [Name des Kreditgebers] keinerlei Verpflichtung
zur Gewährung eines Kredits.
1. Kreditgeber
[Name]
[Telefon]
[Anschrift]
(Fakultativ) [E-Mail]
(Fakultativ) [Faxnummer]
(Fakultativ) [Internetadresse]
(Fakultativ) [Kontaktperson/-stelle]
(falls zutreffend, Informationen darüber, ob Beratungsdienstleistungen erbracht werden:) [Wir empfehlen nach
Analyse Ihres Bedarfs und Ihrer Situation, dass Sie diesen Kredit aufnehmen. / Wir empfehlen Ihnen keinen be-
stimmten Kredit. Auf Grund Ihrer Antworten auf einige der Fragen erhalten Sie von uns jedoch Informationen zu
diesem Kredit, damit Sie Ihre eigene Entscheidung treffen können.]
2. (falls zutreffend) Kreditvermittler
[Name]
[Telefon]
[Anschrift]
(Fakultativ) [E-Mail]
(Fakultativ) [Faxnummer]
(Fakultativ) [Internetadresse]
(Fakultativ) [Kontaktperson/-stelle]
(falls zutreffend, Informationen darüber, ob Beratungsdienstleistungen erbracht werden:) [Wir empfehlen nach
Analyse Ihres Bedarfs und Ihrer Situation, dass Sie diesen Kredit aufnehmen. / Wir empfehlen Ihnen keinen be-
stimmten Kredit. Auf Grund Ihrer Antworten auf einige der Fragen erhalten Sie von uns jedoch Informationen zu
diesem Kredit, damit Sie Ihre eigene Entscheidung treffen können.]
[Vergütung]
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016 421
3. Hauptmerkmale des Kredits
Kreditbetrag und Währung: [Wert] [Währung]
(falls zutreffend) Dieser Kredit lautet nicht auf [Landeswährung des Kreditnehmers].
(falls zutreffend) Der Wert Ihres Kredits in [Landeswährung des Kreditnehmers] kann sich ändern.
(falls zutreffend) Wenn beispielsweise [Landeswährung des Kreditnehmers] gegenüber [Kreditwährung] um 20 %
an Wert verliert, würde sich der Wert Ihres Kredits um [Betrag in der Landeswährung des Kreditnehmers] erhöhen.
Allerdings könnte es sich auch um einen höheren Betrag handeln, falls [Landeswährung des Kreditnehmers] um
mehr als 20 % an Wert verliert.
(falls zutreffend) Der Wert Ihres Kredits beläuft sich auf maximal [Betrag in der Landeswährung des Kreditnehmers].
(falls zutreffend) Sie erhalten einen Warnhinweis, falls der Kreditbetrag [Betrag in der Landeswährung des Kredit-
nehmers] erreicht. (falls zutreffend) Sie haben die Möglichkeit, [Recht auf Neuverhandlung eines Fremdwährungs-
kreditvertrags oder Recht, den Kredit in [einschlägige Währung] umzuwandeln, und Bedingungen].
Laufzeit des Kredits: [Laufzeit]
[Kreditart]
[Art des anwendbaren Zinssatzes]
Zurückzuzahlender Gesamtbetrag:
Dies bedeutet, dass Sie [Betrag] je geliehene(n) [Währungseinheit] zurückzuzahlen haben.
(falls zutreffend) Bei dem gewährten Kredit/einem Teil des gewährten Kredits handelt es sich um einen endfälligen
Kredit. Ihre Schuld nach Ablauf der Laufzeit des Kredits beträgt [Kreditbetrag nach Endfälligkeit].
(falls zutreffend) Für dieses Merkblatt zugrunde gelegter Schätzwert der Immobilie: [Betrag]
(falls zutreffend) Beleihungsgrenze (maximale Höhe des Kredits im Verhältnis zum Wert der Immobilie): [Verhältnis]
oder Mindestwert der Immobilie als Voraussetzung für die Aufnahme eines Kredits in der angegebenen Höhe: [Betrag]
(falls zutreffend) [Sicherheit]
4. Zinssatz und andere Kosten
Der effektive Jahreszins entspricht den Gesamtkosten des Kredits, ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz. Der
effektive Jahreszins erleichtert den Vergleich verschiedener Angebote.
Der für Ihren Kredit geltende effektive Jahreszins beträgt [effektiver Jahreszins].
Er setzt sich zusammen aus:
Zinssatz: [Wert in Prozent oder, falls zutreffend, Angabe eines Referenzzinssatzes und Prozentwerts der Zinsmarge
des Kreditgebers]
[sonstige Komponenten des effektiven Jahreszinses]
Einmalige Kosten:
(falls zutreffend) Für die Eintragung der Hypothek bzw. Grundschuld wird eine Gebühr fällig. [Gebühr, sofern be-
kannt, oder Grundlage für die Berechnung.]
Regelmäßig anfallende Kosten:
(falls zutreffend) Dieser effektive Jahreszins wird anhand des angenommenen Zinssatzes berechnet.
(falls zutreffend) Da es sich bei Ihrem Kredit [einem Teil Ihres Kredits] um einen Kredit mit variablem Zinssatz
handelt, kann der tatsächliche effektive Jahreszins von dem angegebenen effektiven Jahreszins abweichen, falls
sich der Zinssatz Ihres Kredits ändert. Falls sich der Zinssatz beispielsweise auf [unter Teil B beschriebenes
Szenario] erhöht, kann der effektive Jahreszins auf [Beispiel für den gemäß diesem Szenario fälligen effektiven
Jahreszins] ansteigen.
(falls zutreffend) Beachten Sie bitte, dass bei der Berechnung dieses effektiven Jahreszinses davon ausgegangen
wird, dass der Zinssatz während der gesamten Vertragslaufzeit auf dem für den Anfangszeitraum festgelegten
Niveau bleibt.
(falls zutreffend) Die folgenden Kosten sind dem Kreditgeber nicht bekannt und sind daher im effektiven Jahreszins
nicht enthalten: [Kosten]
(falls zutreffend) Für die Eintragung der Hypothek bzw. Grundschuld wird eine Gebühr fällig.
Bitte vergewissern Sie sich, dass Sie alle im Zusammenhang mit Ihrem Kredit anfallenden Kosten und Gebühren
bedacht haben.
5. Häufigkeit und Anzahl der Ratenzahlungen
Häufigkeit der Ratenzahlungen: [Zahlungsintervall]
Anzahl der Zahlungen: [Anzahl]
422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016
6. Höhe der einzelnen Raten
[Betrag] [Währung]
Ihre Einkommenssituation kann sich ändern. Prüfen Sie bitte, ob Sie Ihre [Zahlungsintervall] Raten auch dann noch
zahlen können, wenn sich Ihr Einkommen verringern sollte.
(falls zutreffend) Da es sich bei dem [gewährten Kredit/einem Teil des gewährten Kredits] um einen endfälligen
Kredit handelt, müssen Sie eine gesonderte Regelung für die Tilgung der Schuld von [Kreditbetrag nach Endfäl-
ligkeit] nach Ablauf der Laufzeit des Kredits treffen. Berücksichtigen Sie dabei auch alle Zahlungen, die Sie zu-
sätzlich zu der hier angegebenen Ratenhöhe leisten müssen.
(falls zutreffend) Der Zinssatz dieses Kredits oder eines Teils davon kann sich ändern. Daher kann die Höhe Ihrer
Raten steigen oder sinken. Falls sich der Zinssatz beispielsweise auf [unter Teil B beschriebenes Szenario] erhöht,
können Ihre Ratenzahlungen auf [Angabe der Höhe der gemäß diesem Szenario fälligen Rate] ansteigen.
(falls zutreffend) Die Höhe der [Zahlungsintervall] in [Landeswährung des Kreditnehmers] fälligen Zahlungen kann
sich ändern.
(falls zutreffend) Ihre pro [Zahlungsperiode] fälligen Zahlungen können sich auf [Höchstbetrag in der Landeswäh-
rung des Kreditnehmers] erhöhen.
(falls zutreffend) Wenn beispielsweise [Landeswährung des Kreditnehmers] gegenüber [Kreditwährung] um 20 %
an Wert verliert, müssten Sie pro [Zeitraum] [Betrag in der Landeswährung des Kreditnehmers] mehr zahlen. Ihre
Zahlungen könnten auch um einen höheren Betrag ansteigen.
(falls zutreffend) Bei der Umrechnung Ihrer in [Kreditwährung] geleisteten Rückzahlungen in [Landeswährung des
Kreditnehmers] wird der von [Name der den Wechselkurs veröffentlichenden Einrichtung] am [Datum] veröffent-
lichte oder auf der Grundlage von [Bezeichnung der Bezugsgrundlage oder der Berechnungsmethode] am [Datum]
errechnete Wechselkurs zugrunde gelegt.
(falls zutreffend) [Spezifische Angaben zu verbundenen Sparprodukten und Krediten mit abgegrenztem Zins]
7. (falls zutreffend) Beispiel eines Tilgungsplans
Der folgenden Tabelle ist die Höhe des pro [Zahlungsintervall] zu zahlenden Betrags zu entnehmen.
Die Raten (Spalte [Nummer]) setzen sich aus zu zahlenden Zinsen (Spalte [Nummer]) und, falls zutreffend, zu
zahlender Tilgung (Spalte [Nummer]) sowie, falls zutreffend, sonstigen Kosten (Spalte [Nummer]) zusammen. (falls
zutreffend) Die in der Spalte „sonstige Kosten“ angegebenen Kosten betreffen [Aufzählung der Kosten]. Das Rest-
kapital (Spalte [Nummer]) ist der nach einer Ratenzahlung noch verbleibende zurückzuzahlende Kreditbetrag.
[Tabelle]
8. Zusätzliche Auflagen
Der Kreditnehmer muss folgende Auflagen erfüllen, um in den Genuss der im vorliegenden Dokument genannten
Kreditkonditionen zu kommen.
[Auflagen]
(falls zutreffend) Beachten Sie bitte, dass sich die in diesem Dokument genannten Kreditkonditionen (einschließlich
Zinssatz) ändern können, falls Sie diese Auflagen nicht erfüllen.
(falls zutreffend) Beachten Sie bitte die möglichen Konsequenzen einer späteren Kündigung der mit dem Kredit
verbundenen Nebenleistungen:
[Konsequenzen]
9. Vorzeitige Rückzahlung
Sie können den Kredit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzahlen.
(falls zutreffend) [Bedingungen]
(falls zutreffend) Ablösungsentschädigung: [Betrag oder, sofern keine Angabe möglich ist, Berechnungsmethode]
(falls zutreffend) Sollten Sie beschließen, den Kredit vorzeitig zurückzuzahlen, setzen Sie sich bitte mit uns in
Verbindung, um die genaue Höhe der Ablösungsentschädigung zum betreffenden Zeitpunkt in Erfahrung zu brin-
gen.
10. Flexible Merkmale
(falls zutreffend) [Information über Übertragbarkeit/Abtretung] Sie können den Kredit auf [einen anderen Kreditneh-
mer] [oder] [eine andere Immobilie] übertragen. [Bedingungen]
(falls zutreffend) Sie können den Kredit nicht auf [einen anderen Kreditnehmer] [oder] [eine andere Immobilie]
übertragen.
(falls zutreffend) Zusätzliche Merkmale: [Erläuterung der in Teil B aufgelisteten zusätzlichen Merkmale und – fakul-
tativ – aller weiteren Merkmale, die der Kreditgeber im Rahmen des Kreditvertrags anbietet und die nicht in den
vorausgehenden Abschnitten genannt sind.]
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016 423
11. Sonstige Rechte des Kreditnehmers
(falls zutreffend) Bevor Sie sich für die Aufnahme des Kredits entscheiden, haben Sie ab dem [Zeitpunkt, zu dem
die Bedenkzeit beginnt] [Dauer der Bedenkzeit] Bedenkzeit. (falls zutreffend) Sobald Sie den Kreditvertrag vom
Kreditgeber erhalten haben, können Sie diesen nicht vor Ablauf einer Frist von [Zeitraum der Bedenkzeit] anneh-
men.
(falls zutreffend) Sie können während eines Zeitraums von [Dauer der Widerrufsfrist] ab [Zeitpunkt, zu dem die
Widerruffrist beginnt] von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen. [Bedingungen] [Verfahren]
(falls zutreffend) Sie können Ihr Widerrufsrecht verlieren, wenn Sie innerhalb dieses Zeitraums eine Immobilie
erwerben oder veräußern, die im Zusammenhang mit diesem Kreditvertrag steht.
(falls zutreffend) Sollten Sie beschließen, von Ihrem Recht auf Widerruf [des Kreditvertrags] Gebrauch zu machen,
so prüfen Sie bitte, ob Sie durch andere [, in Abschnitt 8 genannte] Auflagen im Zusammenhang mit dem Kredit
[einschließlich der mit dem Kredit verbundenen Nebenleistungen] weiter gebunden bleiben.
12. Beschwerden
Im Fall einer Beschwerde wenden Sie sich bitte an [interne Kontaktstelle und Informationsquelle zum weiteren
Verfahren].
(falls zutreffend) Maximale Frist für die Bearbeitung der Beschwerde: [Zeitraum]
(falls zutreffend) Sollten wir die Beschwerde nicht intern zu Ihrer Zufriedenheit beilegen, so können Sie sich auch
an [Name der externen Stelle für außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren] wenden
(falls zutreffend) oder Sie können weitere Informationen bei FIN-NET oder der entsprechenden Stelle in Ihrem
eigenen Land erfragen.
13. Nichteinhaltung der aus dem Kreditvertrag erwachsenden Verpflichtungen: Konsequenzen für den Kreditnehmer
[Arten eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen]
[finanzielle und/oder rechtliche Folgen]
Sollten Sie Schwierigkeiten haben, die [Zahlungsintervall] Zahlungen zu leisten, so nehmen Sie bitte umgehend
Kontakt mit uns auf, damit nach möglichen Lösungen gesucht werden kann.
(falls zutreffend) Kommen Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nach, kann als letztes Mittel Ihre Immobilie
zwangsversteigert werden.
(falls zutreffend) 14. Zusätzliche Informationen
(falls zutreffend) [auf den Kreditvertrag anwendbares Recht]
(Sofern der Kreditgeber eine Sprache verwenden möchte, die sich von der Sprache des ESIS-Merkblatts unter-
scheidet:) Informationen und Vertragsbedingungen werden in [Angabe der Sprache] vorgelegt. Mit Ihrer Zustim-
mung werden wir während der Laufzeit des Kreditvertrags mit Ihnen in [Angabe der Sprache(n)] kommunizieren.
[Hinweis betreffend das Recht, dass der Kreditvertrag gegebenenfalls im Entwurf vorgelegt oder dies angeboten
wird].
15. Aufsichtsbehörde
Die Aufsicht über diesen Kreditgeber obliegt: [Bezeichnung(en) und Internetadresse(n) der Aufsichtsbehörde(n)].
(falls zutreffend) Die Aufsicht über diesen Kreditvermittler obliegt: [Bezeichnung und Internetadresse der Aufsichts-
behörde].
Teil B
Hinweise zum Ausfüllen des ESIS-Merkblatts
Beim Ausfüllen des ESIS-Merkblatts sind die folgenden Hinweise zu beachten:
Abschnitt „Vorbemerkungen“
Das Datum, bis zu dem die Angaben gelten, ist optisch angemessen hervorzuheben. Für die Zwecke dieses Ab-
schnitts bezeichnet der Begriff „Gültigkeitsdatum“ den Zeitraum, innerhalb dessen die im ESIS-Merkblatt enthalte-
nen Angaben, etwa der Sollzinssatz, unverändert bleiben und zur Anwendung kommen werden, falls der Kreditgeber
beschließt, den Kredit innerhalb dieser Frist zu bewilligen. Hängt die Festlegung des anwendbaren Sollzinssatzes
und anderer Kosten vom Ergebnis des Verkaufs zugrunde liegender Wertpapiere ab, so können der vertraglich
vereinbarte Sollzinssatz und andere Kosten gegebenenfalls von diesen Angaben abweichen. Ausschließlich unter
diesen Umständen ist auf die Tatsache, dass sich das Gültigkeitsdatum nicht auf den Sollzinssatz und andere
Kosten bezieht, mit folgender Angabe hinzuweisen: „mit Ausnahme des Zinssatzes und anderer Kosten“.
Abschnitt „1. Kreditgeber“
(1) Name, Telefonnummer und Anschrift des Kreditgebers müssen diejenigen Kontaktdaten sein, die der Verbrau-
cher in der künftigen Kommunikation verwenden kann.
(2) Angaben zu E-Mail-Adresse, Faxnummer, Internetadresse und Kontaktperson oder -stelle sind fakultativ.
424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016
(3) Wird der Kreditvertrag im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts gemäß § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs
angeboten, muss der Kreditgeber hier gegebenenfalls gemäß Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Namen und Anschrift seines Vertreters in dem Mitglied-
staat der Europäischen Union, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, angeben. Die Angabe von Telefon-
nummer, E-Mail-Adresse und Internetadresse des Vertreters des Kreditgebers ist fakultativ.
(4) Kommt Abschnitt 2 nicht zur Anwendung, so unterrichtet der Kreditgeber unter Verwendung der Formulierun-
gen in Teil A den Verbraucher darüber, ob und auf welcher Grundlage Beratungsdienstleistungen (Beratungs-
leistungen gemäß § 511 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erbracht werden.
(falls zutreffend) Abschnitt „2. Kreditvermittler“
Erhält der Verbraucher die Produktinformationen von einem Kreditvermittler, so erteilt dieser die folgenden Infor-
mationen:
(1) Name, Telefonnummer und Anschrift des Kreditvermittlers müssen diejenigen Kontaktdaten sein, die der Ver-
braucher in der künftigen Kommunikation verwenden kann.
(2) Angaben zu E-Mail-Adresse, Faxnummer, Internetadresse und Kontaktperson oder -stelle sind fakultativ.
(3) Der Kreditvermittler unterrichtet unter Verwendung der Formulierungen in Teil A den Verbraucher darüber, ob
und auf welcher Grundlage Beratungsdienstleistungen (Beratungsleistungen gemäß § 511 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs) erbracht werden.
(4) Erläuterungen zur Art und Weise der Vergütung des Kreditvermittlers. Erhält dieser eine Provision vom Kredit-
geber, so sind der Betrag und – sofern abweichend von der Angabe unter Abschnitt 1 – der Name des Kredit-
gebers anzugeben.
Abschnitt „3. Hauptmerkmale des Kredits“
(1) In diesem Abschnitt sind die Hauptmerkmale des Kredits, einschließlich des Wertes, der Währung und der
potenziellen Risiken, die mit dem Sollzinssatz (darunter die unter Nummer 8 genannten Risiken) und der
Amortisationsstruktur verbunden sind, klar darzulegen.
(2) Handelt es sich bei der Kreditwährung nicht um die Landeswährung des Verbrauchers, so weist der Kredit-
geber darauf hin, dass der Verbraucher einen regelmäßigen Warnhinweis erhält, sobald der Wechselkurs um
mehr als 20 % schwankt, und dass er das Recht hat, die Währung des Kreditvertrags in seine Landeswährung
umzuwandeln. Er weist auch auf alle sonstigen Regelungen, die dem Verbraucher zur Begrenzung des Wech-
selkursrisikos zur Verfügung stehen, hin. Ist im Kreditvertrag eine Bestimmung zur Begrenzung des Wechsel-
kursrisikos vorgesehen, so gibt der Kreditgeber den Höchstbetrag an, den der Verbraucher gegebenenfalls
zurückzuzahlen hat. Ist im Kreditvertrag keine Bestimmung vorgesehen, wonach das Wechselkursrisiko für den
Verbraucher auf eine Wechselkursschwankung von weniger als 20 % begrenzt wird, so gibt der Kreditgeber ein
anschauliches Beispiel dafür, wie sich ein Kursverfall der Landeswährung des Verbrauchers von 20 % gegen-
über der Kreditwährung auf den Wert des Kredits auswirkt.
(3) Die Laufzeit des Kredits ist – je nach Relevanz – in Jahren oder Monaten auszudrücken. Kann sich die Kredit-
laufzeit während der Geltungsdauer des Vertrags ändern, erläutert der Kreditgeber, wann und unter welchen
Bedingungen dies möglich ist. Handelt es sich um einen unbefristeten Kredit, etwa für eine gesicherte Kredit-
karte, so ist dies vom Kreditgeber klar anzugeben.
(4) Die Art des Kredits ist genau anzugeben (z. B. grundpfandrechtlich besicherter Kredit, wohnungswirtschaftli-
cher Kredit, gesicherte Kreditkarte). Bei der Beschreibung der Kreditart ist klar anzugeben, wie Kapital und
Zinsen während der Laufzeit des Kredits zurückzuzahlen sind (d. h. die Amortisationsstruktur) und ob der
Kreditvertrag auf einer Kapitalrückzahlung oder auf der Endfälligkeit basiert oder eine Mischung von beidem
ist.
(5) Handelt es sich bei dem gewährten Kredit oder einem Teil davon um einen endfälligen Kredit, so ist ein dies-
bezüglicher eindeutiger Hinweis unter Verwendung der Formulierung in Teil A deutlich sichtbar am Ende dieses
Abschnitts einzufügen.
(6) In der Rubrik [Art des anwendbaren Zinssatzes] ist anzugeben, ob der Sollzinssatz fest oder variabel ist, sowie
gegebenenfalls die Zeiträume, für die der Zinssatz festgeschrieben ist, wie häufig der Zinssatz in der Folge
überprüft wird und inwieweit die Variabilität des Sollzinssatzes nach oben oder nach unten hin begrenzt ist.
Die Formel für die Überprüfung des Sollzinssatzes und ihrer einzelnen Bestandteile (z. B. Referenzzinssatz,
Zinsmarge) ist zu erläutern. Der Kreditgeber hat anzugeben, etwa mittels einer Internetadresse, wo weitere
Informationen zu den in der Formel zugrunde gelegten Indizes oder Zinssätzen zu finden sind, z. B. EURIBOR-
Satz oder Referenzzinssatz der Zentralbank.
(7) Gelten unter bestimmten Umständen unterschiedliche Sollzinssätze, so sind diese Angaben für alle anzuwen-
denden Sollzinssätze zu machen.
(8) Der „zurückzuzahlende Gesamtbetrag“ entspricht dem Gesamtbetrag, den der Verbraucher zu zahlen hat. Er
wird dargestellt als die Summe aus Nettodarlehensbetrag und Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher.
Ist der Sollzinssatz für die Laufzeit des Vertrags nicht festgelegt, so ist optisch hervorzuheben, dass dieser
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016 425
Betrag lediglich Beispielcharakter hat und insbesondere bei einer Veränderung des Sollzinssatzes variieren
kann.
(9) Wird der Kredit durch eine Hypothek auf die Immobilie oder durch eine andere vergleichbare Sicherheit oder
ein Recht an einer Immobilie gesichert, hat der Kreditgeber den Verbraucher darauf hinzuweisen. Der Kredit-
geber hat gegebenenfalls den geschätzten Wert der Immobilie oder der sonstigen Sicherheiten zu nennen, die
zur Erstellung dieses Merkblatts herangezogen wurden.
(10) Der Kreditgeber gibt gegebenenfalls Folgendes an:
a) die „Beleihungsgrenze“ (maximale Höhe des Kredits im Verhältnis zum Wert der Immobilie), die das Ver-
hältnis zwischen Kredithöhe und Objektwert angibt; neben der entsprechenden Angabe ist ein konkretes
Zahlenbeispiel für die Ermittlung des Höchstbetrags zu nennen, der bei einem bestimmten Immobilienwert
als Kredit aufgenommen werden kann oder
b) den „Mindestwert der Immobilie, den der Kreditgeber für die Vergabe eines Kredits in der angegebenen
Höhe voraussetzt“.
(11) Bei mehrteiligen Krediten (z. B. zum Teil mit festem und zum Teil mit variablem Zinssatz) muss dies aus den
Angaben zur Art des Kredits hervorgehen und die vorgeschriebenen Informationen müssen für jeden Teil des
Kredits angegeben werden.
Abschnitt „4. Zinssatz und andere Kosten“
(1) Der Begriff „Zinssatz“ bezeichnet den Sollzinssatz oder die Sollzinssätze.
(2) Der Sollzinssatz ist als Prozentwert anzugeben. Handelt es sich um einen variablen Sollzinssatz auf Basis
eines Referenzzinssatzes, so kann der Kreditgeber den Sollzinssatz in Form eines Referenzzinssatzes und
eines Prozentwerts seiner Zinsmarge angeben. Der Kreditgeber muss allerdings den am Tag der Ausstellung
des ESIS-Merkblatts geltenden Wert des Referenzzinssatzes angeben.
Im Falle eines variablen Sollzinssatzes ist Folgendes anzugeben:
a) die der Berechnung des effektiven Jahreszinses zugrunde gelegten Annahmen,
b) gegebenenfalls die geltenden Ober- und Untergrenzen sowie
c) ein Warnhinweis, dass sich die Variabilität negativ auf die tatsächliche Höhe des effektiven Jahreszinses
auswirken könnte.
Der Warnhinweis hat in größerer Schrift deutlich sichtbar im Hauptteil des ESIS-Merkblatts zu erscheinen,
damit die Aufmerksamkeit der Verbraucher darauf gelenkt wird. Der Warnhinweis ist durch ein anschauliches
Beispiel zum effektiven Jahreszins zu ergänzen. Besteht eine Obergrenze für den Sollzinssatz, so basiert das
Beispiel auf der Annahme, dass der Sollzinssatz bei frühestmöglicher Gelegenheit auf das höchste im Kredit-
vertrag vorgesehene Niveau ansteigt. Besteht keine Obergrenze, so bildet das Beispiel den effektiven Jahres-
zins beim höchsten Sollzinssatz der mindestens letzten 20 Jahre ab oder – falls die der Berechnung des
Sollzinssatzes zugrunde liegenden Daten nur für einen Zeitraum von weniger als 20 Jahren vorliegen – des
längsten Zeitraums, für den solche Daten vorliegen, und zwar ausgehend vom Höchststand des jeweiligen
externen Referenzsatzes, der gegebenenfalls für die Berechnung des Sollzinssatzes herangezogen wurde oder
vom Höchststand eines Benchmarkzinssatzes, der von einer zuständigen Behörde oder der Europäischen
Bankenaufsichtsbehörde (EBA) festgesetzt wird, sofern der Kreditgeber keinen externen Referenzsatz verwen-
det. Diese Anforderung gilt nicht für Kreditverträge, bei denen für einen konkreten Anfangszeitraum von min-
destens fünf Jahren ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde, der anschließend nach Verhandlungen zwischen
Kreditgeber und Verbraucher für einen weiteren Zeitraum festgeschrieben werden kann. Im Falle von Kredit-
verträgen, bei denen für einen konkreten Anfangszeitraum von mindestens fünf Jahren ein fester Sollzinssatz
vereinbart wurde, der anschließend nach Verhandlungen zwischen Kreditgeber und Verbraucher für einen wei-
teren Zeitraum festgeschrieben werden kann, muss das Merkblatt einen Warnhinweis enthalten, dass der
effektive Jahreszins auf der Grundlage des Sollzinssatzes für den Anfangszeitraum berechnet worden ist.
Der Warnhinweis ist durch ein zusätzliches anschauliches Beispiel für den gemäß § 6 Absatz 2 bis 6 und 8
der Preisangabenverordnung errechneten effektiven Jahreszins zu ergänzen. Bei mehrteiligen Krediten (z. B.
zugleich zum Teil mit festem und zum Teil mit variablem Zinssatz) sind die entsprechenden Informationen für
jeden einzelnen Teil des Kredits zu erteilen.
(3) In der Rubrik „sonstige Komponenten des effektiven Jahreszinses“ sind alle sonstigen im effektiven Jahreszins
enthaltenen Kosten aufzuführen, einschließlich einmaliger Kosten – etwa Verwaltungsgebühren – sowie regel-
mäßige Kosten wie jährliche Verwaltungsgebühren. Der Kreditgeber listet die einzelnen Kosten nach Katego-
rien auf (einmalige Kosten, in den Raten enthaltene regelmäßig anfallende Kosten, in den Raten nicht enthal-
tene regelmäßig anfallende Kosten) und gibt die jeweiligen Beträge, den Zahlungsempfänger und den Zeit-
punkt der Fälligkeit an. Dabei müssen die für Vertragsverletzungen anfallenden Kosten nicht enthalten sein. Ist
die Höhe der Kosten nicht bekannt, so gibt der Kreditgeber, falls möglich, einen Näherungswert an; ist dies
nicht möglich, so erläutert er, wie sich der Betrag berechnen wird, wobei ausdrücklich anzugeben ist, dass der
genannte Betrag lediglich Hinweischarakter hat. Sind einzelne Kosten im effektiven Jahreszins nicht enthalten,
weil sie dem Kreditgeber nicht bekannt sind, so ist dies optisch hervorzuheben.
Hat der Verbraucher dem Kreditgeber seine Wünsche in Bezug auf eines oder mehrere Elemente seines Kredits
mitgeteilt, beispielsweise in Bezug auf die Laufzeit des Kreditvertrags oder den Gesamtkreditbetrag, so muss
426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016
der Kreditgeber diese Elemente soweit möglich aufgreifen; sofern ein Kreditvertrag unterschiedliche Verfahren
der Inanspruchnahme mit jeweils unterschiedlichen Gebühren oder Sollzinssätzen vorsieht und der Kreditge-
ber die Annahmen nach der Anlage zu § 6 der Preisangabenverordnung zugrunde legt, so weist er darauf hin,
dass andere Mechanismen der Inanspruchnahme bei dieser Art des Kreditvertrags zu einem höheren effekti-
ven Jahreszins führen können. Falls die Bedingungen für die Inanspruchnahme in die Berechnung des effek-
tiven Jahreszinses einfließen, hebt der Kreditgeber die Gebühren optisch hervor, die mit anderen Mechanismen
der Inanspruchnahme verbunden sein können, welche nicht notwendigerweise diejenigen sind, anhand deren
der effektive Jahreszins berechnet worden ist.
(4) Fällt eine Gebühr für die Eintragung einer Hypothek oder vergleichbaren Sicherheit an, so ist diese zusammen
mit dem Betrag (sofern bekannt) in diesem Abschnitt anzugeben oder – falls dies nicht möglich ist – ist die
Grundlage für die Festsetzung dieses Betrags anzugeben. Ist die Gebühr bekannt und wurde sie in den effek-
tiven Jahreszins eingerechnet, so sind das Anfallen der Gebühr und deren Höhe unter „einmalige Kosten“
auszuweisen. Ist dem Kreditgeber die Gebühr nicht bekannt und wurde diese daher nicht in den effektiven
Jahreszins eingerechnet, so muss das Anfallen einer Gebühr klar und deutlich in der Liste der dem Kreditgeber
nicht bekannten Kosten aufgeführt werden. In beiden Fällen ist die Standardformulierung gemäß Teil A unter
der entsprechenden Rubrik zu verwenden.
Abschnitt „5. Häufigkeit und Anzahl der Ratenzahlungen“
(1) Sind regelmäßige Zahlungen zu leisten, ist das Zahlungsintervall (z. B. monatlich) anzugeben. Sind Zahlungen
in unregelmäßigen Abständen vorgesehen, ist dies dem Verbraucher klar zu erläutern.
(2) Es sind alle über die gesamte Kreditlaufzeit zu leistenden Zahlungen aufzuführen.
Abschnitt „6. Höhe der einzelnen Raten“
(1) Es ist klar anzugeben, in welcher Währung der Kredit bereitgestellt wird und die Raten gezahlt werden.
(2) Kann sich die Höhe der Raten während der Kreditlaufzeit ändern, hat der Kreditgeber anzugeben, für welchen
Zeitraum die anfängliche Ratenhöhe unverändert bleibt und wann und wie häufig sie sich in der Folge ändern
wird.
(3) Handelt es sich bei dem gewährten Kredit oder einem Teil davon um einen endfälligen Kredit, so ist ein dies-
bezüglicher eindeutiger Hinweis unter Verwendung der Formulierung in Teil A deutlich sichtbar am Ende dieses
Abschnitts einzufügen.
Muss der Verbraucher ein damit verbundenes Sparprodukt aufnehmen, um einen durch eine Hypothek oder
eine vergleichbare Sicherheit gesicherten endfälligen Kredit zu erhalten, sind Betrag und Häufigkeit von Zah-
lungen für dieses Produkt anzugeben.
(4) Im Falle eines variablen Sollzinssatzes muss das Merkblatt einen diesbezüglichen Hinweis enthalten, wobei die
Formulierung unter Teil A zu verwenden und ein anschauliches Beispiel für die maximale Zahlungsrate anzu-
führen ist. Besteht eine Obergrenze, so muss in dem Beispiel die Höhe der Raten aufgezeigt werden, die fällig
sind, falls der Sollzinssatz die Obergrenze erreicht. Besteht keine Obergrenze, so bildet der ungünstigste
denkbare Verlauf die Höhe der Ratenzahlungen beim höchsten Sollzinssatz der letzten 20 Jahre ab oder –
falls die der Berechnung des Sollzinssatzes zugrunde liegenden Daten nur für einen Zeitraum von weniger als
20 Jahren vorliegen – des längsten Zeitraums, für den solche Daten vorliegen, und zwar ausgehend vom
Höchststand des jeweiligen externen Referenzsatzes, der gegebenenfalls für die Berechnung des Sollzinssat-
zes herangezogen wurde oder vom Höchststand eines Benchmarkzinssatzes, der von einer zuständigen Be-
hörde oder der EBA festgesetzt wird, sofern der Kreditgeber keinen externen Referenzsatz verwendet. Die
Anforderung, ein anschauliches Beispiel anzuführen, gilt nicht für Kreditverträge, bei denen ein fester Sollzins-
satz für einen konkreten Anfangszeitraum von mindestens fünf Jahren vereinbart wurde, der anschließend
nach Verhandlungen zwischen Kreditgeber und Verbraucher für einen weiteren Zeitraum festgelegt werden
kann. Bei mehrteiligen Krediten (d. h. zugleich zum Teil mit festem und zum Teil mit variablem Zinssatz) sind
die entsprechenden Informationen für jeden einzelnen Teil des Kredits und für den Gesamtkredit anzugeben.
(5) (falls zutreffend) Wird der Kredit in einer anderen Währung als der Landeswährung des Verbrauchers bereit-
gestellt oder ist er auf eine andere Währung als die Landeswährung des Verbrauchers indexiert, verdeutlicht
der Kreditgeber – unter Verwendung der Formulierung unter Teil A – anhand eines Zahlenbeispiels, wie sich
Änderungen des maßgeblichen Wechselkurses auf die Höhe der Raten auswirken können. Dieses Beispiel
basiert auf einem Kursverlust der Landeswährung des Verbrauchers von 20 % und wird von einem Hinweis
an hervorgehobener Stelle begleitet, dass die Raten um mehr als den in diesem Beispiel angenommenen
Betrag steigen können. Besteht eine Obergrenze, die den Anstieg auf weniger als 20 % begrenzt, so ist statt-
dessen der Höchstwert der Zahlungen in der Landeswährung des Verbrauchers anzugeben und der Hinweis
auf etwaige weitere Anstiege entfällt.
(6) Handelt es sich bei dem gesamten Kreditvertrag oder einem Teil davon um einen Kreditvertrag mit variablem
Zinssatz und kommt ferner Nummer 5 zur Anwendung, so ist das Beispiel nach Nummer 4 auf der Grundlage
der Ratenhöhe im Sinne von Nummer 1 anzugeben.
(7) Werden die Raten in einer anderen Währung als der Kreditwährung gezahlt oder hängt die Höhe der einzelnen
in der Landeswährung des Verbrauchers ausgedrückten Raten von dem entsprechenden Betrag in einer an-
deren Währung ab, so sind in diesem Abschnitt der Termin, zu dem der anwendbare Wechselkurs berechnet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016 427
wurde, sowie entweder der Wechselkurs oder die Grundlage für dessen Berechnung und die Häufigkeit der
Anpassung desselben anzugeben. Gegebenenfalls ist dabei der Name der den Wechselkurs veröffentlichen-
den Einrichtung zu nennen.
(8) Handelt es sich um einen Kredit mit abgegrenztem Zins, bei dem der fällige Zins durch die Raten nicht voll-
ständig zurückbezahlt und zum ausstehenden Gesamtkreditbetrag hinzuaddiert wird, so ist zu erläutern, wie
und wann der abgegrenzte Zins als Barbetrag zu dem Kredit hinzuaddiert wird und wie sich dies auf die
Restschuld des Verbrauchers auswirkt.
Abschnitt „7. Beispiel eines Tilgungsplans“
(1) Dieser Abschnitt ist aufzunehmen, falls es sich um einen Kredit mit abgegrenztem Zins handelt, bei dem der
fällige Zins durch die Raten nicht vollständig zurückbezahlt und zum ausstehenden Gesamtkreditbetrag hin-
zuaddiert wird, oder falls der Sollzinssatz für die Laufzeit des Kreditvertrags festgeschrieben ist. Der Abschnitt
ist ferner aufzunehmen, wenn im Kreditvertrag ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Kredits bestimmt werden
soll. Soll im Kreditvertrag ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Kredits bestimmt werden, ist der Verbraucher
darauf hinzuweisen, dass er vom Kreditgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einfüh-
rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen kann.
(2) Kann der Sollzinssatz während der Kreditlaufzeit variieren, so muss der Kreditgeber nach Angabe des Soll-
zinssatzes den Zeitraum nennen, während dessen der Anfangszinssatz unverändert bleibt, wenn dieser be-
kannt ist.
(3) Die Tabelle in diesem Abschnitt muss folgende Spalten enthalten: „Rückzahlungsplan“ (z. B. Monat 1, Monat 2,
Monat 3), „Ratenhöhe“, „pro Rate zu zahlende Zinsen“, „sonstige in der Rate enthaltene Kosten“ (falls zutref-
fend), „pro Rate zurückgezahltes Kapital“ und „nach der jeweiligen Ratenzahlung noch zurückzuzahlendes
Kapital“.
(4) Für das erste Jahr der Rückzahlung sind für jede einzelne Ratenzahlung die betreffenden Angaben und für jede
einzelne Spalte die Zwischensumme am Ende des ersten Jahres anzugeben. Für die Folgejahre können die
Angaben auf Jahresbasis gemacht werden. Am Ende der Tabelle ist eine Reihe mit den Gesamtbeträgen für
alle Spalten anzufügen. Die vom Verbraucher gezahlte Gesamtsumme der Spalte „Höhe der Ratenzahlung“ ist
optisch deutlich hervorzuheben und als solche darzustellen.
(5) Ist der Sollzinssatz Gegenstand einer Überprüfung und ist die Ratenhöhe nach einer solchen Überprüfung
nicht bekannt, kann der Kreditgeber im Tilgungsplan für die gesamte Kreditlaufzeit dieselbe Ratenhöhe ange-
ben. In diesem Fall macht der Kreditgeber den Verbraucher darauf aufmerksam, indem er den Unterschied
zwischen bereits feststehenden Beträgen und hypothetischen Beträgen optisch verdeutlicht (z. B. durch
Schriftgröße, Rahmen oder Schattierung). Außerdem ist in leicht verständlicher Form zu erläutern, für welche
Zeiträume und aus welchen Gründen sich die in der Tabelle angegebenen Beträge ändern können.
Abschnitt „8. Zusätzliche Auflagen“
(1) Der Kreditgeber nennt in diesem Abschnitt die mit der Kreditvergabe verbundenen Auflagen, so die Auflage,
die Immobilie zu versichern, eine Lebensversicherung abzuschließen, das Gehalt auf ein bei dem Kreditgeber
geführtes Konto überweisen zu lassen oder ein anderes Produkt oder eine andere Dienstleistung zu erwerben.
Für jede dieser Auflagen gibt der Kreditgeber an, wem gegenüber die Verpflichtung besteht und bis wann ihr
nachzukommen ist.
(2) Der Kreditgeber gibt die Dauer der Auflage an, z. B. bis zum Ablauf des Kreditvertrags. Der Kreditgeber gibt für
jede Verpflichtung die dem Verbraucher entstehenden Kosten an, die im effektiven Jahreszins nicht berück-
sichtigt wurden.
(3) Der Kreditgeber teilt mit, ob der Verbraucher zum Erwerb etwaiger Nebenleistungen verpflichtet ist, um den
Kredit zu den genannten Bedingungen zu erhalten, und ob der Verbraucher gegebenenfalls verpflichtet ist,
diese vom bevorzugten Anbieter des Kreditgebers zu erwerben oder ob er diese von einem Anbieter seiner
Wahl erwerben kann. Hängt eine solche Möglichkeit davon ab, dass die Nebenleistungen bestimmte Mindest-
merkmale aufweisen, so sind diese in dieser Rubrik zu beschreiben.
Sofern der Kreditvertrag mit anderen Produkten gebündelt angeboten wird, nennt der Kreditgeber die wich-
tigsten Merkmale dieser anderen Produkte und gibt eindeutig an, ob der Verbraucher das Recht hat, den
Kreditvertrag oder die an ihn geknüpften Produkte voneinander getrennt zu kündigen und zu welchen Bedin-
gungen und mit welchen Folgen dies möglich ist sowie gegebenenfalls die möglichen Folgen der Kündigung
der in Verbindung mit dem Kreditvertrag vorgeschriebenen Nebenleistungen.
Abschnitt „9. Vorzeitige Rückzahlung“
(1) Der Kreditgeber nennt die etwaigen Bedingungen für eine vorzeitige vollständige oder teilweise Rückzahlung
des Kredits.
(2) In der Rubrik „Ablöseentschädigung“ weist der Kreditgeber den Verbraucher auf die im Falle einer vorzeitigen
Rückzahlung mögliche Vorfälligkeitsentschädigung hin und gibt sofern möglich deren Höhe an. Der Kredit-
geber erläutert, wie die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet wird, und gibt den potenziellen Höchstbetrag
der Entschädigung an oder – falls dies nicht möglich ist – macht dem Verbraucher in einem anschaulichen
428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016
Beispiel deutlich, wie hoch die Entschädigung bei Zugrundelegung unterschiedlicher möglicher Szenarien
ausfällt.
Abschnitt „10. Flexible Merkmale“
(1) Gegebenenfalls erläutert der Kreditgeber die Möglichkeit und die Bedingungen für die Übertragung des Kredits
auf einen anderen Kreditnehmer oder eine andere Immobilie.
(2) (falls zutreffend) Zusätzliche Merkmale: Wenn Produkte eines der unten unter Nummer 5 aufgelisteten Merk-
male enthalten, muss dieser Abschnitt diese Merkmale auflisten und eine knappe Erläuterung der folgenden
Punkte enthalten:
– die Bedingungen, unter denen der Verbraucher dieses Merkmal nutzen kann;
– jegliche mit dem Merkmal verbundenen Bedingungen;
– ob gewöhnlich mit dem Merkmal verbundene gesetzliche oder andere Schutzvorkehrungen für den Verbrau-
cher wegfallen, wenn das Merkmal Bestandteil des durch eine Hypothek oder vergleichbare Sicherheit
gesicherten Kredits ist, und
– die Firma, die das Merkmal anbietet (sofern mit dem Kreditgeber nicht identisch).
(3) Wenn das Merkmal zusätzliche Kredite umfasst, müssen dem Verbraucher in diesem Abschnitt die folgenden
Punkte erläutert werden: der Gesamtkreditbetrag (einschließlich des Kredits, der durch die Hypothek oder
vergleichbare Sicherheit gesichert ist); ob der zusätzliche Kredit besichert ist; die entsprechenden Sollzins-
sätze und ob er einer Regulierung unterliegt. Dieser zusätzliche Kreditbetrag ist entweder im Rahmen der
ursprünglichen Kreditwürdigkeitsprüfung enthalten oder – wenn dies nicht der Fall ist – es wird in diesem
Abschnitt klargestellt, dass die Verfügbarkeit des zusätzlichen Betrags von einer weiteren Prüfung der Fähig-
keit des Verbrauchers, den Kredit zurückzuzahlen, abhängt.
(4) Wenn das Merkmal einen Träger für Spareinlagen umfasst, sind die entsprechenden Zinssätze zu erläutern.
(5) Die möglichen weiteren Merkmale sind:
– „Überzahlungen/Unterzahlungen“ [es wird mehr oder weniger zurückgezahlt als die im Rahmen der Amor-
tisationsstruktur vereinbarte normale Rate];
– „Zahlungsunterbrechungen“ [Zeiträume, während denen der Verbraucher keine Zahlungen leisten muss];
– „Rückdarlehen“ [Möglichkeit für den Verbraucher, Beträge, die bereits in Anspruch genommen und zurück-
bezahlt wurden, erneut aufzunehmen];
– „verfügbare zusätzliche Kreditaufnahme ohne weitere Genehmigung“;
– „zusätzliche besicherte oder unbesicherte Kreditaufnahme [in Übereinstimmung mit Nummer 3 oben]
„Kreditkarte“;
– „damit verbundenes Girokonto“ sowie
– „damit verbundenes Sparkonto“.
(6) Der Kreditgeber kann alle weiteren Merkmale erläutern, die er als Teil des Kreditvertrags anbietet und die nicht
in den vorausgehenden Abschnitten genannt sind.
Abschnitt „11. Sonstige Rechte des Kreditnehmers“
(1) Der Kreditgeber weist auf die bestehenden Rechte hin wie etwa ein Recht auf Widerruf oder Bedenkzeit oder
gegebenenfalls andere Rechte wie etwa ein Recht auf Übertragbarkeit (einschließlich Abtretung), spezifiziert
die Voraussetzungen für ihre Ausübung, die bei ihrer Ausübung vom Verbraucher einzuhaltenden Verfahren –
unter anderem die Adresse, an die die Mitteilung über den Widerruf zu richten ist – sowie die entsprechenden
Gebühren (falls zutreffend).
(2) Falls der Verbraucher ein Recht auf Bedenkzeit oder Widerruf hat, so wird deutlich darauf hingewiesen. Bei
einem Widerrufsrecht nach § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann für die Information zu dem „Zeitpunkt,
zu dem die Frist beginnt“, die Formulierung aus Satz 2 (gegebenenfalls mit Gestaltungshinweis [2]) des Mus-
ters in Anlage 8 zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und Artikel 247 § 12 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche verwandt werden.
(3) Wird der Kreditvertrag im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts angeboten und besteht kein Widerrufsrecht
nach § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ist der Verbraucher darüber zu unterrichten, ob er über ein Wider-
rufsrecht nach § 312g des Bürgerlichen Gesetzbuchs verfügt oder nicht. Im Falle des Bestehens eines solchen
Widerrufsrechts ist der Verbraucher gemäß Artikel 246b § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Für die Information zu dem „Zeitpunkt, zu dem die
Frist beginnt“, kann die Formulierung aus Satz 2 (gegebenenfalls mit Gestaltungshinweis [1]) des Musters in
Anlage 3 zu Artikel 246b § 2 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verwandt
werden.
Abschnitt „12. Beschwerden“
(1) In diesem Abschnitt werden die interne Kontaktstelle [Bezeichnung der einschlägigen Abteilung] und ein Weg
zur Kontaktaufnahme mit dieser Beschwerdestelle [Anschrift] oder [Telefonnummer] oder [eine Kontaktperson]
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016 429
[Kontaktangaben] sowie ein Link zu einem Beschwerdeverfahren auf der entsprechenden Seite einer Website
oder ähnlichen Informationsquelle angegeben.
(2) Es wird der Name der externen Stelle für außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren ange-
geben und – falls die Nutzung des internen Beschwerdeverfahrens eine Voraussetzung für den Zugang zu
dieser Stelle ist – wird unter Verwendung der Formulierung in Teil A auf diesen Umstand hingewiesen.
(3) Bei Kreditverträgen mit einem Verbraucher, der seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, macht der
Kreditgeber diesen auf das FIN-NET aufmerksam (http://ec.europa.eu/internal_market/fin-net/).
Abschnitt „13. Nichteinhaltung der aus dem Kreditvertrag
erwachsenden Verpflichtungen: Konsequenzen für den Kreditnehmer“
(1) Kann die Nichteinhaltung einer aus dem Kredit erwachsenden Verpflichtung durch den Verbraucher für diesen
finanzielle oder rechtliche Konsequenzen haben, erläutert der Kreditgeber in diesem Abschnitt die wichtigsten
Fälle (z. B. Zahlungsverzug/Zahlungsausfall, Nichteinhaltung der in Abschnitt 8 – „Zusätzliche Auflagen“ –
genannten Verpflichtungen) und gibt an, wo weitere Informationen hierzu eingeholt werden können.
(2) Der Kreditgeber gibt für jeden dieser Fälle in klarer, leicht verständlicher Form an, welche Sanktionen oder
Konsequenzen daraus erwachsen können. Hinweise auf schwerwiegende Konsequenzen sind optisch hervor-
zuheben.
(3) Kann die zur Besicherung des Kredits verwendete Immobilie an den Kreditgeber zurückgegeben oder über-
tragen werden, falls der Verbraucher seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, so ist in diesem Abschnitt unter
Verwendung der Formulierung in Teil A auf diesen Umstand hinzuweisen.
Abschnitt „14. Weitere Angaben“
(1) Im Falle von im Fernabsatz geschlossenen Verträgen enthält dieser Abschnitt sämtliche Angaben zu dem auf
den Kreditvertrag anwendbaren Recht oder zur zuständigen Gerichtsbarkeit.
(2) Beabsichtigt der Kreditgeber, während der Vertragslaufzeit mit dem Verbraucher in einer anderen Sprache als
der des ESIS-Merkblatts zu kommunizieren, wird dies ebenfalls erwähnt und die Sprache angegeben, in der
kommuniziert werden soll. Die Verpflichtung zur vorvertraglichen Information bei Fernabsatzverträgen über die
verwendete Sprache gemäß § 312d des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 17
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bleibt hiervon unberührt.
(3) Der Kreditgeber oder der Kreditvermittler weisen auf das Recht des Verbrauchers hin, dass er gegebenenfalls
zumindest zum Zeitpunkt der Vorlage eines für den Kreditgeber verbindlichen Angebots eine Ausfertigung des
Kreditvertragsentwurfs erhält oder ihm dies angeboten wird.
Abschnitt „15. Aufsichtsbehörde“
Es sind die Behörden anzugeben, die für die Überwachung des vorvertraglichen Stadiums der Kreditvergabe
zuständig sind.
430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016
Anlage 2 (zu Artikel 2 Nummer 7)
Anlage 7
(zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1)
Muster für eine Widerrufsinformation
für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge
Widerrufsinformation
Widerrufsrecht
Der Darlehensnehmer* kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist
beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB
(z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Dar-
lehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines An-
trags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer
bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage
zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer
nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehens-
nehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der
Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B.
Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an: 1
2
2a
2b
2c
Widerrufsfolgen
Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, hat es der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen
und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten.
Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist
bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 3 Euro zu zahlen. Dieser Betrag ver-
ringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde. 4
5
5a
5b
5c
5d
5e
5f
5g
Gestaltungshinweise:
1 Hier sind einzufügen: Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben
werden: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Darlehensnehmer eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung
an den Darlehensgeber erhält, auch eine Internet-Adresse.
2 Bei Anwendung der Gestaltungshinweise 2a , 2b oder 2c ist hier folgende Unterüberschrift einzufügen:
„Besonderheiten bei weiteren Verträgen“.
2a Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB ist hier einzufügen:
a) Wenn der Vertrag nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat:
„– Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an den [einsetzen: Bezeichnung des ver-
bundenen Vertrags] (im Folgenden: verbundener Vertrag)** nicht mehr gebunden.
– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den [einsetzen***: verbundenen Vertrag] ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit
wirksamem Widerruf des [einsetzen***: verbundenen Vertrags] auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden.
Für die Rechtsfolgen des Widerrufs sind die in dem [einsetzen***: verbundenen Vertrag] getroffenen Regelungen und
die hierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich.“
b) Wenn der Vertrag den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat:
„– Widerruft der Darlehensnehmer den [einsetzen: Bezeichnung des verbundenen Vertrags], so ist er auch an den Dar-
lehensvertrag nicht mehr gebunden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016 431
2b Bei einem Geschäft, dessen Vertragsgegenstand (die Leistung des Unternehmers) in dem Verbraucherdarlehensvertrag
genau angegeben ist und das nicht gleichzeitig die Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB er-
füllt, obwohl das Darlehen ausschließlich zu dessen Finanzierung dient (angegebenes Geschäft gemäß § 360 Absatz 2
Satz 2 BGB), ist hier Folgendes einzufügen:
„– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf das [einsetzen: Bezeichnung des im Darlehensvertrag angegebenen Ge-
schäfts] (im Folgenden: angegebenes Geschäft)** ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf des ange-
gebenen Geschäfts auch an diesen Darlehensvertrag nicht mehr gebunden.“
2c Bei einem mit einem Verbraucherdarlehensvertrag zusammenhängenden Vertrag (§ 360 BGB), der nicht gleichzeitig die
Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt, kann hier Folgendes eingefügt werden:
„– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf diesen Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem
Widerruf des Darlehensvertrags auch an den [einsetzen: Bezeichnung des mit dem Darlehensvertrag zusammenhängen-
den Vertrags] (im Folgenden: zusammenhängender Vertrag)** nicht mehr gebunden.“
3 Hier ist der genaue Zinsbetrag in Euro pro Tag einzufügen. Centbeträge sind als Dezimalstellen anzugeben.
4 Erbringt der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen Aufwendungen gemäß § 357a Absatz 3 Satz 5 BGB und will er
sich für den Fall des Widerrufs die Geltendmachung dieses Anspruchs vorbehalten, ist hier Folgendes einzufügen:
„– Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber
öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.“
5 Bei Anwendung der Gestaltungshinweise 5a , 5b , 5c , 5d , 5e , 5f oder 5g ist hier als Unterüberschrift einzufügen:
„Besonderheiten bei weiteren Verträgen“.
Dies gilt nicht, wenn bei einer entgeltlichen Finanzierungshilfe ausschließlich der Hinweis 5d verwandt wird und weitere
Verträge nicht vorliegen.
Liegen mehrere weitere Verträge nebeneinander vor, kann im Folgenden die Unterrichtung gemäß den anwendbaren Gestal-
tungshinweisen auch durch eine entsprechende, jeweils auf den konkreten Vertrag bezogene, wiederholte Nennung der
Hinweise erfolgen.
5a Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, ist hier
Folgendes einzufügen:
„– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf [einsetzen***: den verbundenen Vertrag] ein Widerrufsrecht zu, sind im Fall des
wirksamen Widerrufs [einsetzen***: des verbundenen Vertrags] Ansprüche des Darlehensgebers auf Zahlung von Zinsen
und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Darlehensnehmer ausgeschlossen.“
5b Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, oder
bei einem zusammenhängenden Vertrag, wenn von Gestaltungshinweis 2c Gebrauch gemacht wurde, ist hier Folgendes
einzufügen:
„– Ist der Darlehensnehmer auf Grund des Widerrufs dieses Darlehensvertrags an [einsetzen***: den verbundenen Vertrag
und/oder den zusammenhängenden Vertrag] nicht mehr gebunden, sind insoweit die beiderseits empfangenen Leistun-
gen zurückzugewähren.“
5c Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB über die Überlassung einer Sache oder bei einem zusammenhängenden
Vertrag, gerichtet auf die Überlassung einer Sache, wenn von Gestaltungshinweis 2c Gebrauch gemacht wurde, ist hier
nachstehender Unterabsatz einzufügen:
„– Der Darlehensnehmer ist nicht verpflichtet, die Sache zurückzusenden, wenn der an [einsetzen***: dem verbundenen
Vertrag oder dem zusammenhängenden Vertrag] beteiligte Unternehmer angeboten hat, die Sachen abzuholen. Grund-
sätzlich trägt der Darlehensnehmer die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Dies gilt nicht, wenn der an
[einsetzen***: dem verbundenen Vertrag oder dem zusammenhängenden Vertrag] beteiligte Unternehmer sich bereit er-
klärt hat, diese Kosten zu tragen, oder er es unterlassen hat, den Verbraucher über die Pflicht, die unmittelbaren Kosten
der Rücksendung zu tragen, zu unterrichten. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen
die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind, ist der Unterneh-
mer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post
zurückgesandt werden können.“
Der Unterabsatz kann wie folgt ergänzt werden:
„Wenn der Darlehensnehmer die auf Grund [einsetzen***: des verbundenen Vertrags oder des zusammenhängenden Vertrags]
überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren kann, hat er insoweit
Wertersatz zu leisten. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurück-
zuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war.“
5d Bei einem Vertrag über eine entgeltliche Finanzierungshilfe gilt Folgendes:
a) Ist Vertragsgegenstand die Überlassung einer Sache mit Ausnahme der Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, die
nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, sind hier die
konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 5 Buchstabe a und b der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2
Satz 2 EGBGB zu geben.
Diese können durch die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 5 Buchstabe c der Anlage 1 zu Arti-
kel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB ergänzt werden.
b) Ist Vertragsgegenstand die Erbringung einer Finanzdienstleistung, kann hier folgender Hinweis gegeben werden:
„Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn
er ausdrücklich zugestimmt hat, dass vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung begonnen
wird. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass der Darlehensnehmer die
vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen muss.“
432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016
c) Ist Vertragsgegenstand die Erbringung einer Dienstleistung, die nicht in der Überlassung einer Sache gemäß Buchstabe a
oder in einer Finanzdienstleistung besteht, oder die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem
begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder die Lieferung von Fern-
wärme, können hier die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 6 der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1
Absatz 2 Satz 2 EGBGB gegeben werden.
d) Ist Vertragsgegenstand die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, kann
hier folgender Hinweis gegeben werden:
„Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte verpflichtet,
wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Lieferung der digitalen Inhalte
begonnen wird.“
5e Bei einem angegebenen Geschäft nach § 360 Absatz 2 Satz 2 BGB ist hier Folgendes einzufügen:
„– Ist der Darlehensnehmer auf Grund des Widerrufs des [einsetzen***: angegebenen Geschäfts] an den Darlehensvertrag
nicht mehr gebunden, führt das hinsichtlich des Darlehensvertrags zu den gleichen Folgen, die eintreten würden, wenn
der Darlehensvertrag selbst widerrufen worden wäre (vgl. oben unter „Widerrufsfolgen“).“
5f Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, ist hier
Folgendes einzufügen:
„– Wenn der Darlehensnehmer infolge des Widerrufs des Darlehensvertrags nicht mehr an den weiteren Vertrag gebunden
ist oder infolge des Widerrufs des weiteren Vertrags nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist, gilt ergänzend
Folgendes: Ist das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus [einset-
zen***: dem verbundenen Vertrag] bereits zugeflossen, tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hin-
sichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag ein.“
Dieser Hinweis entfällt, wenn der Darlehensgeber zugleich Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem weiteren Vertrag ist.
5g Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, sind
hier folgende Überschrift und folgender Hinweis einzufügen:
„Einwendungen bei verbundenen Verträgen“.
„Der Darlehensnehmer kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit ihn Einwendungen berechtigen würden,
seine Leistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn das
finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt oder wenn der Rechtsgrund für die Einwendung auf einer Vereinbarung
beruht, die zwischen dem Darlehensnehmer und dem anderen Vertragspartner nach dem Abschluss des Darlehensvertrags
getroffen wurde. Kann der Darlehensnehmer von dem anderen Vertragspartner Nacherfüllung verlangen, so kann er die
Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.“
Dieser Hinweis und die Überschrift können entfallen, wenn der Darlehensgeber weiß, dass das finanzierte Entgelt weniger als
200 Euro beträgt.
* Die Vertragsparteien können auch direkt angesprochen werden (z. B. „Sie“, „Wir“). Es kann auch die weibliche Form der
jeweiligen Bezeichnung und/oder die genaue Bezeichnung der Vertragsparteien verwendet werden. Es können auch die
Bezeichnungen „Kreditnehmer“ und „Kreditgeber“ verwendet werden. Bei entgeltlichen Finanzierungshilfen sind die Bezeich-
nungen entsprechend anzupassen, beispielsweise mit „Leasinggeber“ und „Leasingnehmer“.
** Dieser Klammerzusatz entfällt bei durchgängiger genauer Bezeichnung des Vertrags/Geschäfts.
*** Die Bezugnahme auf den betreffenden Vertrag/auf das betreffende Geschäft kann nach erstmaliger genauer Bezeichnung im
Weiteren durch Verwendung der allgemeinen Bezeichnung des jeweiligen Vertrags/Geschäfts (verbundener Vertrag, ange-
gebenes Geschäft, zusammenhängender Vertrag) erfolgen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016 433
Anlage 3 (zu Artikel 2 Nummer 8)
Anlage 8
(zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1)
Muster für eine Widerrufsinformation
für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge
Widerrufsinformation
Widerrufsrecht
Der Darlehensnehmer* kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist
beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer diese Widerrufsinformation erhalten hat. Der
Darlehensnehmer hat diese Widerrufsinformation erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung
seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Dar-
lehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten ist und dem Darlehensnehmer eine
solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über eine in den Vertragstext nicht aufgenommene Angabe zum Widerrufs-
recht kann der Darlehensnehmer nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt
dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit der nachgeholten Widerrufsinformation nochmals auf den Beginn der Widerrufs-
frist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf
einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an: 1
Information über das Erlöschen des Widerrufsrechts
Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder, sofern dieser
Zeitpunkt nach dem Vertragsschluss liegt, dem Zeitpunkt zu dem dem Darlehensnehmer eine für ihn bestimmte Ausfertigung
oder Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt worden ist. Das Widerrufsrecht erlischt auch
dann, wenn die Widerrufsinformation oder die Angaben hierzu im Vertrag fehlerhaft waren oder ganz unterblieben sind.
2
2a
2b
2c
Widerrufsfolgen
Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den
Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt
mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger In-
anspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 3 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entspre-
chend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde. Wenn der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert
seines Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, muss er nur den niedrigeren Betrag zahlen. Dies kann z. B. in
Betracht kommen, wenn der marktübliche Zins geringer war als der Vertragszins. 4
5
5a
5b
5c
5d
5e
5f
5g
Gestaltungshinweise:
1 Hier sind einzufügen: Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben
werden: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Darlehensnehmer eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung
an den Darlehensgeber erhält, auch eine Internet-Adresse.
2 Bei Anwendung der Gestaltungshinweise 2a , 2b oder 2c ist hier folgende Unterüberschrift einzufügen:
„Besonderheiten bei weiteren Verträgen“.
2a Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB ist hier einzufügen:
a) Wenn der Vertrag nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat:
„– Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an den [einsetzen: Bezeichnung des ver-
bundenen Vertrags] (im Folgenden: verbundener Vertrag)** nicht mehr gebunden.
434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016
– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den [einsetzen***: verbundenen Vertrag] ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit
wirksamem Widerruf des [einsetzen***: verbundenen Vertrags] auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden.
Für die Rechtsfolgen des Widerrufs sind die in dem [einsetzen***: verbundenen Vertrag] getroffenen Regelungen und
die hierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich.“
b) Wenn der Vertrag den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat:
„– Widerruft der Darlehensnehmer den [einsetzen: Bezeichnung des verbundenen Vertrags], so ist er auch an den Dar-
lehensvertrag nicht mehr gebunden.“
2b Bei einem Geschäft, dessen Vertragsgegenstand (die Leistung des Unternehmers) in dem Verbraucherdarlehensvertrag
genau angegeben ist und das nicht gleichzeitig die Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB er-
füllt, obwohl das Darlehen ausschließlich zu dessen Finanzierung dient (angegebenes Geschäft gemäß § 360 Absatz 2
Satz 2 BGB), ist hier Folgendes einzufügen:
„– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf das [einsetzen: Bezeichnung des im Darlehensvertrag angegebenen Ge-
schäfts] (im Folgenden: angegebenes Geschäft)** ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf des ange-
gebenen Geschäfts auch an diesen Darlehensvertrag nicht mehr gebunden.“
2c Bei einem mit einem Verbraucherdarlehensvertrag zusammenhängenden Vertrag (§ 360 BGB), der nicht gleichzeitig die
Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt, kann hier Folgendes eingefügt werden:
„– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf diesen Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem
Widerruf des Darlehensvertrags auch an den [einsetzen: Bezeichnung des mit dem Darlehensvertrag zusammenhängen-
den Vertrags] (im Folgenden: zusammenhängender Vertrag)** nicht mehr gebunden.“
3 Hier ist der genaue Zinsbetrag in Euro pro Tag einzufügen. Centbeträge sind als Dezimalstellen anzugeben.
4 Erbringt der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen Aufwendungen gemäß § 357a Absatz 3 Satz 5 BGB und will er
sich für den Fall des Widerrufs die Geltendmachung dieses Anspruchs vorbehalten, ist hier Folgendes einzufügen:
„– Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber
öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.“
5 Bei Anwendung der Gestaltungshinweise 5a , 5b , 5c , 5d , 5e , 5f oder 5g ist hier als Unterüberschrift einzufügen:
„Besonderheiten bei weiteren Verträgen“.
Dies gilt nicht, wenn bei einer entgeltlichen Finanzierungshilfe ausschließlich der Hinweis 5d verwandt wird und weitere
Verträge nicht vorliegen.
Liegen mehrere weitere Verträge nebeneinander vor, kann im Folgenden die Unterrichtung gemäß den anwendbaren Gestal-
tungshinweisen auch durch eine entsprechende, jeweils auf den konkreten Vertrag bezogene, wiederholte Nennung der
Hinweise erfolgen.
5a Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, ist hier
Folgendes einzufügen:
„– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf [einsetzen***: den verbundenen Vertrag] ein Widerrufsrecht zu, sind im Fall des
wirksamen Widerrufs [einsetzen***: des verbundenen Vertrags] Ansprüche des Darlehensgebers auf Zahlung von Zinsen
und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Darlehensnehmer ausgeschlossen.“
5b Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, oder
bei einem zusammenhängenden Vertrag, wenn von Gestaltungshinweis 2c Gebrauch gemacht wurde, ist hier Folgendes
einzufügen:
„– Ist der Darlehensnehmer auf Grund des Widerrufs dieses Darlehensvertrags an [einsetzen***: den verbundenen Vertrag
und/oder den zusammenhängenden Vertrag] nicht mehr gebunden, sind insoweit die beiderseits empfangenen Leistun-
gen zurückzugewähren.“
5c Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB über die Überlassung einer Sache oder bei einem zusammenhängenden
Vertrag, gerichtet auf die Überlassung einer Sache, wenn von Gestaltungshinweis 2c Gebrauch gemacht wurde, ist hier
nachstehender Unterabsatz einzufügen:
„– Der Darlehensnehmer ist nicht verpflichtet, die Sache zurückzusenden, wenn der an [einsetzen***: dem verbundenen
Vertrag oder dem zusammenhängenden Vertrag] beteiligte Unternehmer angeboten hat, die Sachen abzuholen. Grund-
sätzlich trägt der Darlehensnehmer die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Dies gilt nicht, wenn der an
[einsetzen***: dem verbundenen Vertrag oder dem zusammenhängenden Vertrag] beteiligte Unternehmer sich bereit er-
klärt hat, diese Kosten zu tragen, oder er es unterlassen hat, den Verbraucher über die Pflicht, die unmittelbaren Kosten
der Rücksendung zu tragen, zu unterrichten. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen
die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind, ist der Unterneh-
mer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post
zurückgesandt werden können.“
Der Unterabsatz kann wie folgt ergänzt werden:
„Wenn der Darlehensnehmer die auf Grund [einsetzen***: des verbundenen Vertrags oder des zusammenhängenden Vertrags]
überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren kann, hat er insoweit
Wertersatz zu leisten. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurück-
zuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war.“
5d Bei einem Vertrag über eine entgeltliche Finanzierungshilfe gilt Folgendes:
a) Ist Vertragsgegenstand die Überlassung einer Sache mit Ausnahme der Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, die
nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, sind hier die
konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 5 Buchstabe a und b der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2
Satz 2 EGBGB zu geben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016 435
Diese können durch die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 5 Buchstabe c der Anlage 1 zu Arti-
kel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB ergänzt werden.
b) Ist Vertragsgegenstand die Erbringung einer Finanzdienstleistung, kann hier folgender Hinweis gegeben werden:
„Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn
er ausdrücklich zugestimmt hat, dass vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung begonnen
wird. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass der Darlehensnehmer die
vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen muss.“
c) Ist Vertragsgegenstand die Erbringung einer Dienstleistung, die nicht in der Überlassung einer Sache gemäß Buchstabe a
oder in einer Finanzdienstleistung besteht, oder die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem
begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder die Lieferung von Fern-
wärme, können hier die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 6 der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1
Absatz 2 Satz 2 EGBGB gegeben werden.
d) Ist Vertragsgegenstand die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, kann
hier folgender Hinweis gegeben werden:
„Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte verpflichtet,
wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Lieferung der digitalen Inhalte
begonnen wird.“
5e Bei einem angegebenen Geschäft nach § 360 Absatz 2 Satz 2 BGB ist hier Folgendes einzufügen:
„– Ist der Darlehensnehmer auf Grund des Widerrufs des [einsetzen***: angegebenen Geschäfts] an den Darlehensvertrag
nicht mehr gebunden, führt das hinsichtlich des Darlehensvertrags zu den gleichen Folgen, die eintreten würden, wenn
der Darlehensvertrag selbst widerrufen worden wäre (vgl. oben unter „Widerrufsfolgen“).“
5f Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, ist hier
Folgendes einzufügen:
„– Wenn der Darlehensnehmer infolge des Widerrufs des Darlehensvertrags nicht mehr an den weiteren Vertrag gebunden
ist oder infolge des Widerrufs des weiteren Vertrags nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist, gilt ergänzend
Folgendes: Ist das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus [einset-
zen***: dem verbundenen Vertrag] bereits zugeflossen, tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hin-
sichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag ein.“
Dieser Hinweis entfällt, wenn der Darlehensgeber zugleich Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem weiteren Vertrag ist.
5g Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, sind
hier folgende Überschrift und folgender Hinweis einzufügen:
„Einwendungen bei verbundenen Verträgen“.
„Der Darlehensnehmer kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit ihn Einwendungen berechtigen würden,
seine Leistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn das
finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt oder wenn der Rechtsgrund für die Einwendung auf einer Vereinbarung
beruht, die zwischen dem Darlehensnehmer und dem anderen Vertragspartner nach dem Abschluss des Darlehensvertrags
getroffen wurde. Kann der Darlehensnehmer von dem anderen Vertragspartner Nacherfüllung verlangen, so kann er die
Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.“
Dieser Hinweis und die Überschrift können entfallen, wenn der Darlehensgeber weiß, dass das finanzierte Entgelt weniger als
200 Euro beträgt.
* Die Vertragsparteien können auch direkt angesprochen werden (z. B. „Sie“, „Wir“). Es kann auch die weibliche Form der
jeweiligen Bezeichnung und/oder die genaue Bezeichnung der Vertragsparteien verwendet werden. Es können auch die
Bezeichnungen „Kreditnehmer“ und „Kreditgeber“ verwendet werden. Bei entgeltlichen Finanzierungshilfen sind die Bezeich-
nungen entsprechend anzupassen, beispielsweise mit „Leasinggeber“ und „Leasingnehmer“.
** Dieser Klammerzusatz entfällt bei durchgängiger genauer Bezeichnung des Vertrags/Geschäfts.
*** Die Bezugnahme auf den betreffenden Vertrag/auf das betreffende Geschäft kann nach erstmaliger genauer Bezeichnung im
Weiteren durch Verwendung der allgemeinen Bezeichnung des jeweiligen Vertrags/Geschäfts (verbundener Vertrag, ange-
gebenes Geschäft, zusammenhängender Vertrag) erfolgen.
436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016
Anlage 4 (zu Artikel 2 Nummer 9)
Anlage 9
(zu Artikel 246 Absatz 3)
Muster für die Widerrufsbelehrung
bei unentgeltlichen Darlehensverträgen zwischen
einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Der Darlehensnehmer* kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist
beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer diese Widerrufsbelehrung auf einem dauer-
haften Datenträger erhalten hat. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die
Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an: 1
2
2a
2b
2c
Widerrufsfolgen
Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, hat es der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen.
Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung.
3
4
4a
4b
4c
4d
4e
4f
Gestaltungshinweise:
1 Hier sind einzufügen: Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben
werden: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Darlehensnehmer eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung
an den Darlehensgeber erhält, auch eine Internet-Adresse.
2 Bei Anwendung der Gestaltungshinweise 2a , 2b oder 2c ist hier folgende Unterüberschrift einzufügen:
„Besonderheiten bei weiteren Verträgen“.
2a Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB ist hier einzufügen:
a) Wenn der Vertrag nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat:
„– Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an den [einsetzen: Bezeichnung des ver-
bundenen Vertrags] (im Folgenden: verbundener Vertrag)** nicht mehr gebunden.
– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den [einsetzen***: verbundenen Vertrag] ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit
wirksamem Widerruf des [einsetzen***: verbundenen Vertrags] auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden.
Für die Rechtsfolgen des Widerrufs sind die in dem [einsetzen***: verbundenen Vertrag] getroffenen Regelungen und
die hierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich.“
b) Wenn der Vertrag den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat:
„– Widerruft der Darlehensnehmer den [einsetzen: Bezeichnung des verbundenen Vertrags], so ist er auch an den Dar-
lehensvertrag nicht mehr gebunden.“
2b Bei einem Geschäft, dessen Vertragsgegenstand (die Leistung des Unternehmers) in dem Darlehensvertrag genau ange-
geben ist und das nicht gleichzeitig die Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt, obwohl das
Darlehen ausschließlich zu dessen Finanzierung dient (angegebenes Geschäft gemäß § 360 Absatz 2 Satz 2 BGB), ist hier
Folgendes einzufügen:
„– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf das [einsetzen: Bezeichnung des im Darlehensvertrag angegebenen Ge-
schäfts] (im Folgenden: angegebenes Geschäft)** ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf des ange-
gebenen Geschäfts auch an diesen Darlehensvertrag nicht mehr gebunden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016 437
2c Bei einem mit einem Darlehensvertrag zusammenhängenden Vertrag (§ 360 BGB), der nicht gleichzeitig die Voraussetzungen
eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt, kann hier Folgendes eingefügt werden:
„– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf diesen Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem
Widerruf des Darlehensvertrags auch an den [einsetzen: Bezeichnung des mit dem Darlehensvertrag zusammenhängen-
den Vertrags] (im Folgenden: zusammenhängender Vertrag)** nicht mehr gebunden.“
3 Erbringt der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen Aufwendungen gemäß § 357a Absatz 3 Satz 5 BGB und will er
sich für den Fall des Widerrufs die Geltendmachung dieses Anspruchs vorbehalten, ist hier Folgendes einzufügen:
„– Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber
öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.“
4 Bei Anwendung der Gestaltungshinweise 4a , 4b , 4c , 4d , 4e oder 4f ist hier als Unterüberschrift einzufügen:
„Besonderheiten bei weiteren Verträgen“.
Dies gilt nicht, wenn bei einer entgeltlichen Finanzierungshilfe ausschließlich der Hinweis 4c verwandt wird und weitere
Verträge nicht vorliegen.
Liegen mehrere weitere Verträge nebeneinander vor, kann im Folgenden die Unterrichtung gemäß den anwendbaren Gestal-
tungshinweisen auch durch eine entsprechende, jeweils auf den konkreten Vertrag bezogene, wiederholte Nennung der
Hinweise erfolgen.
4a Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, oder
bei einem zusammenhängenden Vertrag, wenn von Gestaltungshinweis 2c Gebrauch gemacht wird, ist hier Folgendes
einzufügen:
„– Ist der Darlehensnehmer auf Grund des Widerrufs dieses Darlehensvertrags an [einsetzen***: den verbundenen Vertrag
und/oder den zusammenhängenden Vertrag] nicht mehr gebunden, sind insoweit die beiderseits empfangenen Leistun-
gen zurückzugewähren.“
4b Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB über die Überlassung einer Sache oder bei einem zusammenhängenden
Vertrag, gerichtet auf die Überlassung einer Sache, wenn von Gestaltungshinweis 2c Gebrauch gemacht wurde, ist hier
nachstehender Unterabsatz einzufügen:
„– Der Darlehensnehmer ist nicht verpflichtet, die Sache zurückzusenden, wenn der an [einsetzen***: dem verbundenen
Vertrag oder dem zusammenhängenden Vertrag] beteiligte Unternehmer angeboten hat, die Sachen abzuholen. Grund-
sätzlich trägt der Darlehensnehmer die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Dies gilt nicht, wenn der an
[einsetzen***: dem verbundenen Vertrag oder dem zusammenhängenden Vertrag] beteiligte Unternehmer sich bereit er-
klärt hat, diese Kosten zu tragen, oder er es unterlassen hat, den Verbraucher über die Pflicht, die unmittelbaren Kosten
der Rücksendung zu tragen, zu unterrichten. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen
die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind, ist der Unterneh-
mer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post
zurückgesandt werden können.“
Der Unterabsatz kann wie folgt ergänzt werden:
„Wenn der Darlehensnehmer die auf Grund [einsetzen***: des verbundenen Vertrags oder des zusammenhängenden Vertrags]
überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren kann, hat er insoweit
Wertersatz zu leisten. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurück-
zuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war.“
4c Bei einem Vertrag über eine unentgeltliche Finanzierungshilfe gilt Folgendes:
a) Ist Vertragsgegenstand die Überlassung einer Sache mit Ausnahme der Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, die
nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, sind hier die
konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 5 Buchstabe a und b der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2
Satz 2 EGBGB zu geben.
Diese können durch die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 5 Buchstabe c der Anlage 1 zu Arti-
kel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB ergänzt werden.
b) Ist Vertragsgegenstand die Erbringung einer Finanzdienstleistung, kann hier folgender Hinweis gegeben werden:
„Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn
er ausdrücklich zugestimmt hat, dass vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung begonnen
wird. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass der Darlehensnehmer die
vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen muss.“
c) Ist Vertragsgegenstand die Erbringung einer Dienstleistung, die nicht in der Überlassung einer Sache gemäß Buchstabe a
oder in einer Finanzdienstleistung besteht, oder die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem
begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder die Lieferung von Fern-
wärme, können hier die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 6 der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1
Absatz 2 Satz 2 EGBGB gegeben werden.
d) Ist Vertragsgegenstand die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, kann
hier folgender Hinweis gegeben werden:
„Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte verpflichtet,
wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Lieferung der digitalen Inhalte
begonnen wird.“
4d Bei einem angegebenen Geschäft nach § 360 Absatz 2 Satz 2 BGB ist hier Folgendes einzufügen:
„– Ist der Darlehensnehmer auf Grund des Widerrufs des [einsetzen***: angegebenen Geschäfts] an den Darlehensvertrag
nicht mehr gebunden, führt das hinsichtlich des Darlehensvertrags zu den gleichen Folgen, die eintreten würden, wenn
der Darlehensvertrag selbst widerrufen worden wäre (vgl. oben unter „Widerrufsfolgen“).“
438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016
4e Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, ist hier
Folgendes einzufügen:
„– Wenn der Darlehensnehmer infolge des Widerrufs des Darlehensvertrags nicht mehr an den weiteren Vertrag gebunden
ist oder infolge des Widerrufs des weiteren Vertrags nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist, gilt ergänzend
Folgendes: Ist das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus [einset-
zen***: dem verbundenen Vertrag] bereits zugeflossen, tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hin-
sichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag ein.“
Dieser Hinweis entfällt, wenn der Darlehensgeber zugleich Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem weiteren Vertrag ist.
4f Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, sind
hier folgende Überschrift und folgender Hinweis einzufügen:
„Einwendungen bei verbundenen Verträgen“.
„Der Darlehensnehmer kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit ihn Einwendungen berechtigen würden,
seine Leistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn das
finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt oder wenn der Rechtsgrund für die Einwendung auf einer Vereinbarung
beruht, die zwischen dem Darlehensnehmer und dem anderen Vertragspartner nach dem Abschluss des Darlehensvertrags
getroffen wurde. Kann der Darlehensnehmer von dem anderen Vertragspartner Nacherfüllung verlangen, so kann er die
Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.“
Dieser Hinweis und die Überschrift können entfallen, wenn der Darlehensgeber weiß, dass das finanzierte Entgelt weniger als
200 Euro beträgt.
* Die Vertragsparteien können auch direkt angesprochen werden (z. B. „Sie“, „Wir“). Es kann auch die weibliche Form der
jeweiligen Bezeichnung und/oder die genaue Bezeichnung der Vertragsparteien verwendet werden. Es können auch die
Bezeichnungen „Kreditnehmer“ und „Kreditgeber“ verwendet werden. Bei unentgeltlichen Finanzierungshilfen sind die Be-
zeichnungen entsprechend anzupassen, beispielsweise mit „Leasinggeber“ und „Leasingnehmer“.
** Dieser Klammerzusatz entfällt bei durchgängiger genauer Bezeichnung des Vertrags/Geschäfts.
*** Die Bezugnahme auf den betreffenden Vertrag/auf das betreffende Geschäft kann nach erstmaliger genauer Bezeichnung im
Weiteren durch Verwendung der allgemeinen Bezeichnung des jeweiligen Vertrags/Geschäfts (verbundener Vertrag, ange-
gebenes Geschäft, zusammenhängender Vertrag) erfolgen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016 439
Anlage 5 (zu Artikel 11 Nummer 10)
Anlage
(zu § 6)
Berechnung des effektiven Jahreszinses
1. Grundgleichung zur Darstellung der Gleichheit zwischen Verbraucherdarlehens-Auszahlungsbeträgen einerseits
und Rückzahlungen (Tilgung, Zinsen und Verbraucherdarlehenskosten) andererseits.
Die nachstehende Gleichung zur Ermittlung des effektiven Jahreszinses drückt auf jährlicher Basis die rech-
nerische Gleichheit zwischen der Summe der Gegenwartswerte der in Anspruch genommenen Verbraucher-
darlehens-Auszahlungsbeträge einerseits und der Summe der Gegenwartswerte der Rückzahlungen (Tilgung,
Zinsen und Verbraucherdarlehenskosten) andererseits aus:
,
m m
兺
k=1
Ck –t
(1+X) k =
兺
l=1
Dl –s
(1+X) l
Hierbei ist
– X der effektive Jahreszins;
– m die laufende Nummer des letzten Verbraucherdarlehens-Auszahlungsbetrags;
– k die laufende Nummer eines Verbraucherdarlehens-Auszahlungsbetrags, wobei 1 ≤ k ≤ m;
– Ck die Höhe des Verbraucherdarlehens-Auszahlungsbetrags mit der Nummer k;
– tk der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitraum zwischen der ersten Verbraucherdarlehens-
vergabe und dem Zeitpunkt der einzelnen nachfolgenden in Anspruch genommenen Verbraucherdarlehens-
Auszahlungsbeträge, wobei t1 = 0;
– m’ die laufende Nummer der letzten Tilgungs-, Zins- oder Kostenzahlung;
– l die laufende Nummer einer Tilgungs-, Zins- oder Kostenzahlung;
– Dl der Betrag einer Tilgungs-, Zins- oder Kostenzahlung;
– sl der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruch-
nahme des ersten Verbraucherdarlehens-Auszahlungsbetrags und dem Zeitpunkt jeder einzelnen Tilgungs-,
Zins- oder Kostenzahlung.
Anmerkungen:
a) Die von beiden Seiten zu unterschiedlichen Zeitpunkten gezahlten Beträge sind nicht notwendigerweise
gleich groß und werden nicht notwendigerweise in gleichen Zeitabständen entrichtet.
b) Anfangszeitpunkt ist der Tag der Auszahlung des ersten Verbraucherdarlehensbetrags.
c) Der Zeitraum zwischen diesen Zeitpunkten wird in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückt. Zugrunde
gelegt werden für ein Jahr 365 Tage (bzw. für ein Schaltjahr 366 Tage), 52 Wochen oder zwölf Standard-
monate. Ein Standardmonat hat 30,41666 Tage (d. h. 365/12), unabhängig davon, ob es sich um ein Schalt-
jahr handelt oder nicht.
Können die Zeiträume zwischen den in den Berechnungen verwendeten Zeitpunkten nicht als ganze Zahl
von Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückt werden, so sind sie als ganze Zahl eines dieser Zeitab-
schnitte in Kombination mit einer Anzahl von Tagen auszudrücken. Bei der Verwendung von Tagen
aa) werden alle Tage einschließlich Wochenenden und Feiertagen gezählt;
bb) werden gleich lange Zeitabschnitte und dann Tage bis zur Inanspruchnahme des ersten Verbraucher-
darlehensbetrags zurückgezählt;
cc) wird die Länge des in Tagen bemessenen Zeitabschnitts ohne den ersten und einschließlich des letzten
Tages berechnet und in Jahren ausgedrückt, indem dieser Zeitabschnitt durch die Anzahl von Tagen des
gesamten Jahres (365 oder 366 Tage), zurückgezählt ab dem letzten Tag bis zum gleichen Tag des
Vorjahres, geteilt wird.
d) Das Rechenergebnis wird auf zwei Dezimalstellen genau angegeben. Ist die Ziffer der dritten Dezimalstelle
größer als oder gleich 5, so erhöht sich die Ziffer der zweiten Dezimalstelle um den Wert 1.
e) Mathematisch darstellen lässt sich diese Gleichung durch eine einzige Summation unter Verwendung des
Faktors „Ströme“ (Ak), die entweder positiv oder negativ sind, je nachdem, ob sie für Auszahlungen oder für
Rückzahlungen innerhalb der Perioden 1 bis n, ausgedrückt in Jahren, stehen:
n
S= 兺
k=1
Ak (1+X)–tk,
dabei ist S der Saldo der Gegenwartswerte aller „Ströme“, deren Wert gleich null sein muss, damit die
Gleichheit zwischen den „Strömen“ gewahrt bleibt.
440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016
2. Es gelten die folgenden zusätzlichen Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses:
a) Ist dem Verbraucher nach dem Verbraucherdarlehensvertrag freigestellt, wann er das Verbraucherdarlehen in
Anspruch nehmen will, so gilt das gesamte Verbraucherdarlehen als sofort in voller Höhe in Anspruch ge-
nommen.
b) Ist dem Verbraucher nach dem Verbraucherdarlehensvertrag generell freigestellt, wann er das Verbraucher-
darlehen in Anspruch nehmen will, sind jedoch je nach Art der Inanspruchnahme Beschränkungen in Bezug
auf Verbraucherdarlehensbetrag und Zeitraum vorgesehen, so gilt das gesamte Verbraucherdarlehen als zu
dem im Verbraucherdarlehensvertrag vorgesehenen frühestmöglichen Zeitpunkt mit den entsprechenden
Beschränkungen in Anspruch genommen.
c) Sieht der Verbraucherdarlehensvertrag verschiedene Arten der Inanspruchnahme mit unterschiedlichen
Kosten oder Sollzinssätzen vor, so gilt das gesamte Verbraucherdarlehen als zu den höchsten Kosten und
zum höchsten Sollzinssatz in Anspruch genommen, wie sie für die Kategorie von Geschäften gelten, die bei
dieser Art von Verbraucherdarlehensverträgen am häufigsten vorkommt.
d) Bei einer Überziehungsmöglichkeit gilt das gesamte Verbraucherdarlehen als in voller Höhe und für die ge-
samte Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags in Anspruch genommen. Ist die Dauer der Überziehungs-
möglichkeit nicht bekannt, so ist bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme auszu-
gehen, dass die Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags drei Monate beträgt.
e) Bei einem Überbrückungsdarlehen gilt das gesamte Verbraucherdarlehen als in voller Höhe und für die ge-
samte Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags in Anspruch genommen. Ist die Laufzeit des Verbraucher-
darlehensvertrags nicht bekannt, so wird bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme
ausgegangen, dass sie zwölf Monate beträgt.
f) Bei einem unbefristeten Verbraucherdarlehensvertrag, der weder eine Überziehungsmöglichkeit noch ein
Überbrückungsdarlehen beinhaltet, wird angenommen, dass
aa) das Verbraucherdarlehen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen für einen Zeitraum von 20 Jahren
ab der ersten Inanspruchnahme gewährt wird und dass mit der letzten Zahlung des Verbrauchers der
Saldo, die Zinsen und etwaige sonstige Kosten ausgeglichen sind; bei Allgemein-Verbraucherdarlehens-
verträgen, die nicht für den Erwerb oder die Erhaltung von Rechten an Immobilien bestimmt sind oder bei
denen das Verbraucherdarlehen im Rahmen von Debit-Karten mit Zahlungsaufschub oder Kreditkarten in
Anspruch genommen wird, dieser Zeitraum ein Jahr beträgt und dass mit der letzten Zahlung des Ver-
brauchers der Saldo, die Zinsen und etwaige sonstige Kosten ausgeglichen sind;
bb) der Verbraucherdarlehensbetrag in gleich hohen monatlichen Zahlungen, beginnend einen Monat nach
dem Zeitpunkt der ersten Inanspruchnahme, zurückgezahlt wird; muss der Verbraucherdarlehensbetrag
jedoch vollständig, in Form einer einmaligen Zahlung, innerhalb jedes Zahlungszeitraums zurückgezahlt
werden, so ist anzunehmen, dass spätere Inanspruchnahmen und Rückzahlungen des gesamten
Verbraucherdarlehensbetrags durch den Verbraucher innerhalb eines Jahres stattfinden; Zinsen und
sonstige Kosten werden entsprechend diesen Inanspruchnahmen und Tilgungszahlungen und nach
den Bestimmungen des Verbraucherdarlehensvertrags festgelegt.
Als unbefristete Verbraucherdarlehensverträge gelten für die Zwecke dieses Buchstabens Verbraucherdar-
lehensverträge ohne feste Laufzeit, einschließlich solcher Verbraucherdarlehen, bei denen der Verbraucher-
darlehensbetrag innerhalb oder nach Ablauf eines Zeitraums vollständig zurückgezahlt werden muss, dann
aber erneut in Anspruch genommen werden kann.
g) Bei Verbraucherdarlehensverträgen, die weder Überziehungsmöglichkeiten beinhalten noch Überbrückungs-
darlehen, Verbraucherdarlehensverträge mit Wertbeteiligung, Eventualverpflichtungen oder Garantien sind,
und bei unbefristeten Verbraucherdarlehensverträgen (siehe die Annahmen unter den Buchstaben d, e, f, l
und m) gilt Folgendes:
aa) Lassen sich der Zeitpunkt oder die Höhe einer vom Verbraucher zu leistenden Tilgungszahlung nicht
feststellen, so ist anzunehmen, dass die Rückzahlung zu dem im Verbraucherdarlehensvertrag genann-
ten frühestmöglichen Zeitpunkt und in der darin festgelegten geringsten Höhe erfolgt.
bb) Lässt sich der Zeitraum zwischen der ersten Inanspruchnahme und der ersten vom Verbraucher zu
leistenden Zahlung nicht feststellen, so wird der kürzestmögliche Zeitraum angenommen.
cc) Ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Verbraucherdarlehensvertrags nicht bekannt, so ist anzunehmen,
dass das Verbraucherdarlehen erstmals zu dem Zeitpunkt in Anspruch genommen wurde, der sich aus
dem kürzesten zeitlichen Abstand zwischen diesem Zeitpunkt und der Fälligkeit der ersten vom Verbrau-
cher zu leistenden Zahlung ergibt.
h) Lassen sich der Zeitpunkt oder die Höhe einer vom Verbraucher zu leistenden Zahlung nicht anhand des
Verbraucherdarlehensvertrags oder der Annahmen nach den Buchstaben d, e, f, g, l oder m feststellen, so ist
anzunehmen, dass die Zahlung in Übereinstimmung mit den vom Darlehensgeber bestimmten Fristen und
Bedingungen erfolgt und dass, falls diese nicht bekannt sind,
aa) die Zinszahlungen zusammen mit den Tilgungszahlungen erfolgen,
bb) Zahlungen für Kosten, die keine Zinsen sind und die als Einmalbetrag ausgedrückt sind, bei Abschluss
des Verbraucherdarlehensvertrags erfolgen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016 441
cc) Zahlungen für Kosten, die keine Zinsen sind und die als Mehrfachzahlungen ausgedrückt sind, begin-
nend mit der ersten Tilgungszahlung in regelmäßigen Abständen erfolgen und es sich, falls die Höhe
dieser Zahlungen nicht bekannt ist, um jeweils gleich hohe Beträge handelt,
dd) mit der letzten Zahlung der Saldo, die Zinsen und etwaige sonstige Kosten ausgeglichen sind.
i) Ist keine Verbraucherdarlehensobergrenze vereinbart, ist anzunehmen, dass die Obergrenze des gewährten
Verbraucherdarlehens 170 000 Euro beträgt. Bei Verbraucherdarlehensverträgen, die weder Eventualver-
pflichtungen noch Garantien sind und die nicht für den Erwerb oder die Erhaltung eines Rechts an Wohn-
immobilien oder Grundstücken bestimmt sind, sowie bei Überziehungsmöglichkeiten, Debit-Karten mit Zah-
lungsaufschub oder Kreditkarten ist anzunehmen, dass die Obergrenze des gewährten Verbraucherdarlehens
1 500 Euro beträgt.
j) Werden für einen begrenzten Zeitraum oder Betrag verschiedene Sollzinssätze und Kosten angeboten, so
sind während der gesamten Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags der höchste Sollzinssatz und die
höchsten Kosten anzunehmen.
k) Bei Verbraucherdarlehensverträgen, bei denen für den Anfangszeitraum ein fester Sollzinssatz vereinbart
wurde, nach dessen Ablauf ein neuer Sollzinssatz festgelegt wird, der anschließend in regelmäßigen Abstän-
den nach einem vereinbarten Indikator oder einem internen Referenzzinssatz angepasst wird, wird bei der
Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme ausgegangen, dass der Sollzinssatz ab dem Ende
der Festzinsperiode dem Sollzinssatz entspricht, der sich aus dem Wert des vereinbarten Indikators oder des
internen Referenzzinssatzes zum Zeitpunkt der Berechnung des effektiven Jahreszinses ergibt, die Höhe des
festen Sollzinssatzes jedoch nicht unterschreitet.
l) Bei Eventualverpflichtungen oder Garantien wird angenommen, dass das gesamte Verbraucherdarlehen zum
früheren der beiden folgenden Zeitpunkte als einmaliger Betrag vollständig in Anspruch genommen wird:
aa) zum letztzulässigen Zeitpunkt nach dem Verbraucherdarlehensvertrag, welcher die potenzielle Quelle der
Eventualverbindlichkeit oder Garantie ist, oder
bb) bei einem Roll-over-Verbraucherdarlehensvertrag am Ende der ersten Zinsperiode vor der Erneuerung
der Vereinbarung.
m) Bei Verbraucherdarlehensverträgen mit Wertbeteiligung wird angenommen, dass
aa) die Zahlungen der Verbraucher zu den letzten nach dem Verbraucherdarlehensvertrag möglichen Zeit-
punkten geleistet werden;
bb) die prozentuale Wertsteigerung der Immobilie, die die Sicherheit für den Vertrag darstellt, und ein in dem
Vertrag genannter Inflationsindex ein Prozentsatz ist, der – je nachdem, welcher Satz höher ist – dem
aktuellen Inflationsziel der Zentralbank oder der Höhe der Inflation in dem Mitgliedstaat, in dem die
Immobilie belegen ist, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verbraucherdarlehensvertrags oder dem Wert
0 %, falls diese Prozentsätze negativ sind, entspricht.
442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016
Erstes Gesetz
zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes
Vom 11. März 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
sen: aa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die
Wörter „; die vereinbarte Befristungsdauer
Artikel 1 soll dem bewilligten Projektzeitraum entspre-
Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz vom 12. April chen.“ ersetzt.
2007 (BGBl. I S. 506) wird wie folgt geändert: bb) Satz 2 wird aufgehoben.
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2 und 3“ c) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
durch die Angabe „2, 3 und 6“ ersetzt. „Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsver-
2. § 2 wird wie folgt geändert: hältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studien-
begleitende Beschäftigungen, die auf anderen
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Rechtsvorschriften beruhen.“
„(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von
sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Be- aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
schäftigung zur Förderung der eigenen wissen- „Jahren“ die Wörter „, auch wenn hin-
schaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung sichtlich des Kindes die Voraussetzun-
erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine gen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bun-
Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, deselterngeld- und Elternzeitgesetzes
im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von vorliegen,“ eingefügt.
neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Be- bbb) In Nummer 4 wird das Wort „und“ am
schäftigung zur Förderung der eigenen wissen- Ende durch ein Komma ersetzt.
schaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung
ccc) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende
erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert
durch das Wort „und“ ersetzt.
sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befriste-
ten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotions- ddd) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
zeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusam- „6. Zeiten einer krankheitsbedingten Ar-
men weniger als sechs Jahre betragen haben. beitsunfähigkeit, in denen ein ge-
Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so setzlicher oder tarifvertraglicher An-
zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifi- spruch auf Entgeltfortzahlung nicht
zierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 besteht.“
und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer ver-
längert sich bei Betreuung eines oder mehrerer bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. „In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, 2
Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes und 5 soll die Verlängerung die Dauer von je-
die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 weils zwei Jahren nicht überschreiten. Zeiten
des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 werden in dem
vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insge- Umfang, in dem sie zu einer Verlängerung ei-
samt zulässige Befristungsdauer verlängert sich nes befristeten Arbeitsvertrages führen kön-
bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 nen, nicht auf die nach Absatz 1 zulässige
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder ei- Befristungsdauer angerechnet.“
ner schwerwiegenden chronischen Erkrankung 3. § 3 Satz 2 wird aufgehoben.
um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen
Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines 4. § 4 Satz 2 wird aufgehoben.
befristeten Arbeitsvertrages möglich.“ 5. § 5 Satz 2 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016 443
6. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt: 7. Der bisherige § 6 wird § 7.
„§ 6 8. Folgender § 8 wird angefügt:
Wissenschaftliche und künstlerische Hilfstätigkeiten
„§ 8
Befristete Arbeitsverträge zur Erbringung wissen-
schaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeiten mit Evaluation
Studierenden, die an einer deutschen Hochschule Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden im
für ein Studium, das zu einem ersten oder einem Jahr 2020 evaluiert.“
weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, ein-
geschrieben sind, sind bis zur Dauer von insgesamt
Artikel 2
sechs Jahren zulässig. Innerhalb der zulässigen Be-
fristungsdauer sind auch Verlängerungen eines be- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
fristeten Arbeitsvertrages möglich.“ Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. März 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Johanna Wanka
444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016
Dritte Verordnung
zur Änderung von Vorschriften
zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
Vom 8. März 2016
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- d) In der neuen Nummer 8 wird der Punkt am Ende
schaft verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der Vorschrift durch das Wort „oder“ ersetzt.
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au- e) Die bisherige Nummer 7 wird die neue Nummer 9.
gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und der Zehnten Zuständig-
keitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 f) In der neuen Nummer 9 werden die Angabe „§ 7
(BGBl. I S. 1474), auf Grund Abs. 4 oder“ gestrichen und das Komma am
Ende der Vorschrift durch einen Punkt ersetzt.
– des § 34 Satz 1 Nummer 2 und des § 37 Absatz 1
3. Anlage 4 wird aufgehoben.
Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 des Lebens-
mittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung
Artikel 2
der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1426) im Einvernehmen mit dem Bundesministe- Änderung der
rium für Wirtschaft und Energie, Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
– des § 13 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 14 Die Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom
Absatz 1 Nummer 6, des § 14 Absatz 1 Nummer 2 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828), die zuletzt
und Absatz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. November
§ 70 Absatz 10, des § 46 Absatz 2 Nummer 2 Buch- 2011 (BGBl. I S. 2233) geändert worden ist, wird wie
stabe a und des § 66 Absatz 2 Nummer 1 des Le- folgt geändert:
bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fas- 1. § 2a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
sung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I a) Nach den Wörtern „hat das jeweilige Tier“ wer-
S. 1426): den die Wörter „nach Maßgabe des Absatzes 2“
eingefügt.
Artikel 1
b) Es wird folgender Satz angefügt:
Änderung der
„Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für die Schlachtung
Lebensmittelhygiene-Verordnung
von
Die Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 8. August
1. Hausschweinen, die zum Zeitpunkt der
2007 (BGBl. I S. 1816, 1817), die zuletzt durch Artikel 1
Schlachtung nicht abgesetzt und weniger als
der Verordnung vom 14. Juli 2010 (BGBl. I S. 929) ge-
fünf Wochen alt sind, oder
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2. anderen Hausschweinen in einem Haltungs-
1. § 7 wird aufgehoben.
betrieb, der nach Artikel 8 Absatz 1 in Ver-
2. § 10 wird wie folgt geändert: bindung mit Anhang IV der Durchführungs-
a) In Nummer 6 werden die Wörter „§ 7 Abs. 2 oder 3 verordnung (EU) 2015/1375 der Kommission
oder“ gestrichen. vom 10. August 2015 mit spezifischen Vor-
schriften für die amtlichen Fleischuntersu-
b) Die Nummern 8 und 9 werden die neuen Num- chungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom
mern 7 und 8. 11.8.2015, S. 7) in der geltenden Fassung
c) In der neuen Nummer 7 wird das Wort „oder“ am amtlich anerkannt kontrollierte Haltungsbe-
Ende der Vorschrift durch ein Komma ersetzt. dingungen anwendet.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016 445
2. In § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe (ABl. EG Nr. L 273 S. 1)“ durch die Wörter „Artikel 8
„8“ durch die Angabe „9“ ersetzt. der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europä-
3. § 10 wird wie folgt gefasst: ischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober
2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den
„§ 10 menschlichen Verzehr bestimmte tierische Neben-
Informationen zur Lebensmittelkette produkte und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Neben-
(1) Halter von Schlachttieren haben die nach An-
produkte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1)“ ersetzt.
hang II Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung (EG)
Nr. 853/2004 relevanten Informationen zur Lebens- 8. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
mittelkette, vorbehaltlich der Ausnahmeregelung
des Anhangs II Abschnitt III Nummer 4 Buchstabe a a) Die Nummern 4 und 5 werden aufgehoben.
der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, dem Lebensmit- b) Die bisherigen Nummern 5a bis 11 werden die
telunternehmer, der einen Schlachthof betreibt, Nummern 4 bis 10.
nach Maßgabe der Nummern 2 und 7 Satz 1 und 2
des Anhangs II Abschnitt III der Verordnung (EG) 9. § 24 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Nr. 853/2004 zu übermitteln. a) Der Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1
(2) Werden die relevanten Informationen zur Le- und 2 vorangestellt:
bensmittelkette nach Anhang II Abschnitt III
„1. entgegen § 2b Absatz 1 Nummer 2 oder Ab-
Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 als
satz 2 Satz 1 das Wild nicht, nicht richtig
Standarderklärung nach Anhang II Abschnitt III
oder nicht rechtzeitig anmeldet,
Nummer 4 Buchstabe b Satz 2 zweite Alternative
der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 übermittelt, 2. entgegen § 2c Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2
müssen diese vorbehaltlich des Anhangs II Ab- Fleisch oder Wild zubereitet oder be- oder
schnitt III Nummer 4 Buchstabe a Nummer i der verarbeitet,“.
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mindestens die
Angaben nach Form und Inhalt des Musters der An- b) Die bisherigen Nummern 1 bis 8 werden die
lage 7 enthalten. Nummern 3 bis 11.
(3) Im Falle der elektronischen Übermittlung der c) Nach der Nummer 11 werden die folgenden
Informationen nach Anhang II Abschnitt III Num- Nummern 12 bis 14 eingefügt:
mer 4 Buchstabe b Satz 2 erste Alternative der Ver-
„12. entgegen § 10 Absatz 1 eine dort genannte
ordnung (EG) Nr. 853/2004 gelten die Anforderun-
Information nicht, nicht richtig, nicht voll-
gen an den Mindestumfang der Informationen nach
ständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
den Absätzen 1 und 2 entsprechend.
(4) Wer 13. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2
einen Nachweis nicht, nicht richtig oder
1. nach Absatz 1 Informationen übermittelt oder nicht vollständig führt,
2. als Lebensmittelunternehmer, der einen
14. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 3 einen Nach-
Schlachthof betreibt, Informationen zur Lebens-
weis nicht oder nicht mindestens zwölf Mo-
mittelkette nach Anhang II Abschnitt III Satz 1
nate aufbewahrt oder nicht oder nicht
der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 einholt,
rechtzeitig der zuständigen Behörde vor-
hat hierüber Nachweise zu führen. Die Nachweise legt,“.
nach Satz 1 sind in übersichtlicher Weise geordnet
und fortlaufend zu führen. Die Nachweise sind vom d) Die bisherigen Nummern 9 bis 12 werden die
Zeitpunkt der Übermittlung oder Einholung der In- Nummern 15 bis 18.
formationen nach Satz 1 an zwölf Monate lang auf- e) Die bisherigen Nummern 13 bis 15 werden auf-
zubewahren, der zuständigen Behörde auf Verlan- gehoben.
gen vorzulegen und, soweit die Nachweise auf
elektronischen Datenträgern abgespeichert sind, f) Die bisherigen Nummern 16 und 17 werden die
auf Verlangen der zuständigen Behörde auszudru- Nummern 19 und 20.
cken.“ 10. § 25 wird aufgehoben.
4. § 11 wird aufgehoben.
11. In Anlage 3 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „im
5. § 12 wird wie folgt geändert: Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verord-
a) Absatz 2 wird aufgehoben. nung (EG) Nr. 1774/2002“ durch die Wörter „im
Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EG)
b) Absatz 3 wird Absatz 2. Nr. 1069/2009“ ersetzt.
6. § 20 wird aufgehoben.
12. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
6a. In § 20a Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 aufge-
hoben. a) In Kapitel III Nummer 2.7 wird das Wort „Einge-
weide“ durch das Wort „Därme“ ersetzt.
7. In § 21 Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen b) In Kapitel IV Nummer 2.2.1 werden die Wörter
Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 „Schalen von Eiern nur verwendet werden, wenn
mit Hygienevorschriften für nicht für den mensch- sie“ durch die Wörter „Eier nur verwendet wer-
lichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte den, deren Schalen“ ersetzt.
446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016
13. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a) In Muster 7 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1.1 sowie in Muster 8 Abschnitt 10 wird die Angabe „Verordnung
(EG) Nr. 1774/2002“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1069/2009“ ersetzt.
b) Nach Muster 8 wird folgendes Muster 9 angefügt:
„Muster 9
Beiblatt Großküche zum Betriebsspiegel
Produktionsverfahren
Frischkost (Cook and Serve) ⃞ ja
Warmkost (Cook, Hold and Serve) ⃞ ja
Kühlkost (Cook and Chill) ⃞ ja
Tiefkühlkost (Cook and Freeze) ⃞ ja
Erhitzen (Regenerieren) ⃞ ja
Sonstiges: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
⃞ Produktion ganzjährig ⃞ Saisonbetrieb (von/bis) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Lebensmitteltransport ⃞ ja
Beantragte Be- oder Verarbeitung von unverarbeiteten Lebensmitteln tierischen Ursprungs
Verwendung ja/nein
frisches Fleisch von Rindern, Schweinen, Ziegen, Schafen oder Pferden
Hackfleisch/Fleischzubereitungen
frisches Wildfleisch
frisches Geflügelfleisch
frischer Fisch
rohe Eier oder nicht pasteurisiertes Flüssigei
Rohmilch, Rohrahm
lebende Muscheln
unverarbeitete Froschschenkel oder Schnecken
Beantragte Herstellungsmenge an Speisen pro Woche (Gesamtmenge in Portionen)
Gesamtmenge pro Woche
Feinkostsalate
Suppen/Eintöpfe
Gerichte für den Kaltverzehr
Gerichte für den Warmverzehr
Desserts/Feinbackwaren
Gesamtmenge Portionen
“.
14. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird im Klammerzusatz die Angabe „Abs. 1“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
b) Abschnitt II wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016 447
„1a. Bei Schweine haltenden Betrieben amtlich anerkannte Anwendung kontrollierter Haltungsbedin-
gungen
⃞ Ja
⃞ Nein“.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Im Zeitraum von 7 Tagen vor Verbringung der Tiere zur Schlachtung, im Falle von Masthähnchen
während der gesamten Mastperiode, bestanden
⃞ keine Wartezeiten für verabreichte Tierarzneimittel
⃞ Wartezeiten für folgende Tierarzneimittel:
Tier Tierarzneimittel Wartezeit Datum der
(Kennzeichnung) Verabreichung
Es wurden keine sonstigen Behandlungen durchgeführt, ausgenommen . . . . . (z. B. Repellentien).“
cc) In Nummer 4 wird die Angabe „z. B.“ durch das Wort „insbesondere“ ersetzt.
c) Nach der Angabe „*) Angabe der Tierart.“ wird folgende Fußnote angefügt:
„**) Zutreffendes ankreuzen.“
Artikel 3 mission vom 5. Dezember 2005 mit spezifi-
schen Vorschriften für die amtlichen Fleisch-
Änderung der Tierische untersuchungen auf Trichinen (ABl. L 338
Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 22.12.2005, S. 60), die zuletzt durch
Die Tierische Lebensmittel-Überwachungsverord- die Durchführungsverordnung (EU) Nr.
nung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1864), die 1114/2014 (ABl. L 302 vom 22.10.2014,
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Novem- S. 46) geändert worden ist, in der bis zum
ber 2010 (BGBl. I S. 1537) geändert worden ist, wird 30. August 2015 geltenden Fassung“ einge-
wie folgt geändert: fügt.
1. In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter 2. § 8 wird wie folgt geändert:
„Artikel 2 Abs. 3 Unterabsatz 3 in Verbindung mit
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
Anhang I Kapitel I oder II und Anhang III der Verord-
nung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom b) Absatz 2 wird Absatz 1.
5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften
für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichi- c) In Absatz 1 wird die Angabe „Anlage 1 Nr. 2“
nen (ABl. EU Nr. L 338 S. 60)“ durch die Wörter durch die Wörter „Anlage 1 Nummer 1“ ersetzt.
„Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 in Verbindung d) Absatz 3 wird Absatz 2.
mit Anhang I Kapitel I oder II und Anhang III der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der e) In Absatz 2 wird die Angabe „Anlage 1 Nr. 3“
Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen durch die Wörter „Anlage 1 Nummer 2“ ersetzt.
Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchun-
f) Absatz 4 wird aufgehoben.
gen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7)“
ersetzt. g) Absatz 5 wird Absatz 3.
1a. § 7a Absatz 1 wird wie folgt geändert: h) In Absatz 3 werden die Wörter „Anlage 1 Num-
mer 5“ durch die Wörter „Anlage 1 Nummer 3“
a) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Artikel 2
ersetzt.
Absatz 3 Unterabsatz 3 in Verbindung mit An-
hang I Kapitel I oder II und Anhang III der Verord- i) Absatz 6 wird Absatz 4.
nung (EG) Nr. 2075/2005“ durch die Wörter „Ar-
tikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 in Verbindung mit j) In Absatz 4 wird die Angabe „Anlage 1 Nr. 5“
Anhang I und III der Durchführungsverordnung durch die Wörter „Anlage 1 Nummer 4“ ersetzt.
(EU) 2015/1375“ ersetzt. k) Absatz 7 wird Absatz 5.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert: 3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „Absatz 3 Unterabsatz 3“ werden a) Nummer 1 wird gestrichen.
durch die Wörter „Absatz 2 Unterabsatz 2“
ersetzt. b) Die Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1
und 2.
bb) Nach der Angabe „Verordnung (EG) Nr.
2075/2005“ werden die Wörter „der Kom- c) Nummer 4 wird gestrichen.
448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016
d) Die Nummern 5 und 6 werden die Nummern 3 Artikel 5
und 4. Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 4 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft kann den Wortlaut der Lebensmittelhygiene-Ver-
Änderung der ordnung, der Tierische Lebensmittel-Hygieneverord-
Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung nung, der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverord-
§ 1 Satz 1 der Fleischuntersuchungsstatistik-Verord- nung und der Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung
nung vom 28. September 2006 (BGBl. I S. 2187), die in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
zuletzt durch Artikel 411 der Verordnung vom 31. Au- Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert: Artikel 6
1. Am Ende der Nummer 5 wird das Wort „und“ gestri- Inkrafttreten
chen. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
2. Nummer 6 wird aufgehoben. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. März 2016
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016 449
Verordnung
zur Durchführung eines Monitorings
auf das Virus der Geflügelpest bei Wildvögeln
(Wildvogel-Geflügelpest-Monitoring-Verordnung – WvGeflpestMonV)
Vom 8. März 2016
Auf Grund des § 10 Absatz 2 des Tiergesundheits- zu gewinnen. Bei der Gewinnung, Lagerung und Beför-
gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) verordnet derung der Proben sind die Vorgaben der Anlage 1 zu
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- beachten.
schaft:
(3) Die Gesamtzahl der im jeweiligen Land mindes-
tens zu untersuchenden Proben bestimmt sich nach
§1
der Anlage 2. Der Anteil der Kotproben an der Gesamt-
Monitoring zahl der jeweils zu untersuchenden Proben darf 50 vom
(1) Die Länder führen jährlich in den Monaten Sep- Hundert nicht überschreiten.
tember bis Januar des Folgejahres ein Monitoring zur (4) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium
Untersuchung von Wildvögeln, insbesondere von Arten für Ernährung und Landwirtschaft jährlich bis zum
aus der Ordnung Gänsevögel, auf die in § 1 Absatz 1 1. April des Folgejahres die im Rahmen des Monito-
Nummer 1 und 3 der Geflügelpest-Verordnung be- rings erzielten Ergebnisse, aufgeschlüsselt nach den
zeichneten Viren durch. Soweit in dem in Satz 1 untersuchten Wildvogelarten und den jeweils ermittel-
genannten Zeitraum keine hinreichende Probenzahl ten Subtypen des nachgewiesenen Virus.
untersucht werden kann, dürfen auch in den übrigen
Monaten eines Jahres gewonnene Proben untersucht
§2
werden.
(2) Für die im Rahmen des Monitorings nach Ab- Duldungs- und Mitwirkungspflichten
satz 1 durchzuführenden Untersuchungen sind Jagdausübungsberechtigte haben nach näherer An-
1. während der Monate September bis Januar des Fol- weisung der zuständigen Behörde
gejahres 1. Proben nach Anlage 1 Teil 1 von im Rahmen der
a) mittels kombiniertem Rachen- und Kloakentupfer Ausübung der Jagd erlegten Wildvögeln zu entneh-
Proben von den Wildvogelarten im Sinne des Ab- men und
satzes 1 Satz 1, für die Jagdzeiten festgesetzt
2. der von der zuständigen Behörde bestimmten Un-
sind, oder
tersuchungseinrichtung zur virologischen Untersu-
b) frische Proben von beobachtet abgesetztem Kot chung auf das Virus zuzuleiten.
von den übrigen Wildvogelarten im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1, §3
2. während der übrigen Monate eines Jahres frische
Inkrafttreten
Proben von beobachtet abgesetztem Kot von sämt-
lichen Wildvogelarten im Sinne des Absatzes 1 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Satz 1 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. März 2016
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016
Anlage 1
(zu § 1 Absatz 2)
Vorgaben für das im Rahmen
des Monitorings zu untersuchende Probenmaterial
Teil 1
1. Kombinierte Rachen- und Kloakentupferproben nach Kapitel IV Nummer 4
Buchstabe a Satz 5 und 7 und Nummer 5 des Anhangs der Entschei-
dung 2006/437/EG der Kommission vom 4. August 2006 über die Genehmi-
gung eines Handbuchs zur Diagnose der Aviären Influenza gemäß der Richt-
linie 2005/94/EG des Rates (ABl. L 237 vom 31.8.2006, S. 1).
2. Für den Transport der Proben gelten die Mindestanforderungen nach Kapi-
tel XII des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG.
Teil 2
Für den Transport der Proben gelten die Mindestanforderungen gemäß Kapi-
tel XII des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016 451
Anlage 2
(zu § 1 Absatz 3)
Probenschlüssel für die
Untersuchungen auf Geflügelpest-Virus bei Wildvögeln
Land Mindestprobenzahl
Baden-Württemberg 170
Bayern 750
Brandenburg 100
Hamburg 100
Hessen 110
Mecklenburg-Vorpommern 90
Niedersachsen 750
Nordrhein-Westfalen 750
Rheinland-Pfalz 60
Sachsen 70
Sachsen-Anhalt 50
Schleswig-Holstein 450
Thüringen 50
452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016
Verordnung
zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und des InVeKoS-Daten-Gesetzes
Vom 8. März 2016
Es verordnen auf Grund Artikel 1
– des § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Änderung der
Absatz 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 6 InVeKoS-Verordnung
Absatz 5 des Marktorganisationsgesetzes in der
Die InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005
(BGBl. I S. 166), die durch Artikel 3 der Verordnung
(BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1 zuletzt
vom 10. Juli 2015 (BAnz AT 13.07.2015 V1) geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2016
worden ist, wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 52) und § 6 Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 1
des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) 1. In § 7 werden die Absätze 3 und 4 wie folgt gefasst:
geändert worden sind, das Bundesministerium für „(3) Landwirtschaftliche Parzellen sowie alle be-
Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit rücksichtigungsfähigen Flächen im Sinne des Arti-
dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bun- kels 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU)
desministerium für Wirtschaft und Energie, Nr. 1307/2013 sind durch den Antragsteller grafisch
– des § 9a Satz 1, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 4 in das von der Landesstelle zur Verfügung gestellte
Satz 1 und Absatz 5, des Marktorganisations- geografische Beihilfeantragsformular im Sinne des
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Artikels 17 Absatz 1 der Durchführungsverordnung
24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Ab- (EU) Nr. 809/2014 einzuzeichnen oder es sind die
satz 4 Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom im geografischen Beihilfeantragsformular vorge-
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) und § 9a Satz 1 zuletzt schlagenen Flächen nach Prüfung durch den An-
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 tragsteller zu bestätigen. Gleiches gilt für Land-
(BGBl. I S. 52) geändert worden ist, das Bundesmi- schaftselemente im Sinne des § 19 Absatz 1 Num-
nisterium für Ernährung und Landwirtschaft im Ein- mer 1 sowie für im Umweltinteresse genutzte
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finan- Flächen im Sinne des § 27 Absatz 2, des § 28 oder
zen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und des § 29 der Direktzahlungen-Durchführungsver-
Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, ordnung. Auf Terrassen und Einzelbäume ist Satz 2
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, mit der Maßgabe anzuwenden, dass lediglich deren
– des § 9 Absatz 2 des InVeKoS-Daten-Gesetzes vom Länge oder Standort einzuzeichnen ist.
2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928, 1931) das Bun- (4) Artikel 11 Absatz 4 der Durchführungsverord-
desministerium für Ernährung und Landwirtschaft: nung (EU) Nr. 809/2014 ist mit der Maßgabe anzu-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016 453
wenden, dass die Vorabprüfungen sich auf Arti- Maßgabe der Absätze 2 bis 6 belegen, dass er
kel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a bis c als aktiver Betriebsinhaber gilt. Besteht ein im
der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 Sinne des Absatzes 9 verbundenes Unterneh-
beziehen.“ men, muss der Betriebsinhaber die Nachweise
2. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: nach den Absätzen 2, 3, 4 Nummer 2 und Ab-
satz 5 auch für die verbundenen Unternehmen
„(1) Der Betriebsinhaber hat in Bezug auf seinen vorlegen. Legt der Betriebsinhaber einen Nach-
Betrieb im Antrag anzugeben: weis im Sinne des Absatzes 5 Nummer 1 Buch-
1. Name oder Firma einschließlich Rechtsform, stabe b Doppelbuchstabe cc oder Nummer 2
Buchstabe b vor, sind weitere Nachweise nach
2. Geburtsdatum, soweit es sich bei dem Antrag-
Absatz 5 für verbundene Unternehmen nicht er-
steller um eine natürliche Person handelt,
forderlich. Sollen im Falle des Absatzes 4 Num-
3. Gründungsdatum bei anderen Antragstellern als mer 1 und 2 auch die beihilfefähigen landwirt-
natürlichen Personen, schaftlichen Flächen eines verbundenen Unter-
4. Anschrift, nehmens berücksichtigt werden, sind diese zu-
sätzlich anzugeben.“
5. Betriebsnummer,
b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
6. Bankverbindung des Betriebsinhabers,
„Ist der Betriebsinhaber im Sinne des Absatzes 9
7. das zuständige Finanzamt, mit einem Unternehmen verbunden, ist Satz 1
8. im Falle mehrerer Betriebsteile Name, Anschrift mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe
und die nach der Viehverkehrsordnung vorgese- der Direktzahlungen, die der Betriebsinhaber
henen Registriernummern dieser Betriebsteile, und alle verbundenen Unternehmen für das
9. im Falle einer Bevollmächtigung Name und An- Vorjahr erhalten haben, den in § 6 der Direktzah-
schrift der bevollmächtigten Person.“ lungen-Durchführungsverordnung festgesetzten
Betrag nicht überschreitet.“
3. § 9 wird wie folgt geändert:
c) Folgende Absätze 7 bis 9 werden angefügt:
a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 und 1a
ersetzt: „(7) Wenn der Betriebsinhaber in seinem An-
trag angibt, dass weder er noch ein verbunde-
„(1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, im nes Unternehmen im Sinne des Absatzes 9
Sammelantrag anzugeben, ob er in Artikel 9 eine Unternehmung oder eine Anlage im Sinne
Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) des Artikels 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Ver-
Nr. 1307/2013 oder § 5 der Direktzahlungen- ordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder des § 5 der
Durchführungsverordnung genannte Unterneh- Direktzahlungen-Durchführungsverordnung be-
mungen oder Anlagen betreibt oder dort ge- treibt und dass weder er noch ein verbundenes
nannte Leistungen erbringt. Die Art der Unter- Unternehmen im Sinne des Absatzes 9 eine
nehmung, Anlage oder Leistung ist dabei anzu- der in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Ver-
geben. Andernfalls hat der Betriebsinhaber im ordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder des § 5 der
Antrag zu erklären, dass Tatsachen im Sinne Direktzahlungen-Durchführungsverordnung ge-
des Satzes 1 nicht vorliegen. Ist der Betriebs- nannten Leistungen erbringt, ist er verpflichtet,
inhaber im Sinne des Absatzes 9 mit einem in seinem Sammelantrag anzugeben, über
Unternehmen verbunden, müssen sich die nach welche Unterlagen zur Überprüfung der Eigen-
den Sätzen 1 und 2 verlangten Angaben oder schaft des aktiven Betriebsinhabers er verfügt.
die nach Satz 3 verlangte Erklärung auch auf Unterlagen im Sinne des Satzes 1 sind
jedes verbundene Unternehmen beziehen. Hat
1. soweit der Betriebsinhaber eine natürliche
der Betriebsinhaber angegeben, dass er oder
Person ist
ein im Sinne des Absatzes 9 verbundenes Un-
ternehmen in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 a) die in Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe a
der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder § 5 der oder b bezeichneten Unterlagen oder
Direktzahlungen-Durchführungsverordnung ge- b) eine Kopie des Einkommensteuerbe-
nannte Unternehmungen oder Anlagen betreibt scheids für das letzte vor der Antrag-
oder dort genannte Leistungen erbringt, ist der stellung liegende Steuerjahr, für das ihm
Betriebsinhaber außerdem verpflichtet, zusätz- ein solcher Bescheid vorliegt,
lich zu den ihn betreffenden Angaben Namen
2. soweit der Betriebsinhaber keine natürliche
oder Firma und Anschrift und sofern vorhanden
Person ist, eine der für ihn in Betracht kom-
die Betriebsnummer im Sinne des § 17 des ver-
menden in Absatz 5 Nummer 1 bezeichneten
bundenen Unternehmens anzugeben.
Unterlagen.
(1a) Betreibt der Betriebsinhaber oder ein im Soweit der Betriebsinhaber über keine der vor-
Sinne des Absatzes 9 verbundenes Unterneh- genannten für ihn in Betracht kommenden
men in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Ver- Unterlagen verfügt, hat er dies anzugeben und
ordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder § 5 der Direkt- zu begründen.
zahlungen-Durchführungsverordnung genannte
Unternehmungen oder Anlagen oder erbringt er (8) Die Angaben nach Absatz 7 Satz 1 oder 3
oder ein im Sinne des Absatzes 9 verbundenes sind nicht erforderlich, wenn
Unternehmen dort genannte Leistungen, kann 1. der Betriebsinhaber und mit ihm im Sinne
der Betriebsinhaber durch Nachweise nach des Absatzes 9 verbundene Unternehmen
454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016
für das Vorjahr insgesamt lediglich Direkt- 834/2007 und kann er die in Absatz 2 Satz 2
zahlungen erhalten haben, die den in § 6 vorgesehenen Bescheinigungen nicht vorlegen,
der Direktzahlungen-Durchführungsverord- so hat er abweichend von Absatz 2 Satz 2 einen
nung festgesetzten Betrag nicht überschrei- geeigneten Nachweis vorzulegen, dass er die in
ten, oder Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Anforderungen
2. die in § 7 Absatz 1 der Direktzahlungen- erfüllt. Befindet sich der Betrieb im ersten Jahr
Durchführungsverordnung genannten Voraus- der Umstellung, müssen diese Nachweise min-
setzungen vorliegen und diese im Rahmen destens den Zeitraum vom Tag der Einreichung
des Sammelantrags nachgewiesen sind. des Sammelantrages bis zum 31. Dezember des
Antragsjahres umfassen. Sobald eine Beschei-
Die Landesstellen können die Vorlage der nach nigung nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung
Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 vom (EG) Nr. 834/2007 ausgestellt wird, hat er diese
Betriebsinhaber angegebenen Unterlagen sowie unverzüglich nachzureichen.“
weitere Angaben und Unterlagen fordern, so-
weit dies zur Überprüfung der Eigenschaft des c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
aktiven Betriebsinhabers erforderlich ist. sätze 4 und 5.
(9) Ein verbundenes Unternehmen ist ein an- 6. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
deres Unternehmen,
„§ 11a
1. über das der Betriebsinhaber die alleinige
Kontrolle hat, Änderung bei
Flächennutzungen im Umweltinteresse
2. das über den Betriebsinhaber die alleinige
Kontrolle hat oder (1) Der Betriebsinhaber kann eine Änderung im
3. über das ein Unternehmen die alleinige Kon- Sinne des Artikels 14 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1
trolle hat, das auch über den Betriebsinhaber der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014
die alleinige Kontrolle hat.“ seines Sammelantrages bezüglich der von ihm
darin aufgeführten Flächen im Sinne des Artikels 46
4. In § 10 Absatz 1 erster Halbsatz wird im einleiten- Absatz 2 Buchstabe a, d, f, g, i oder j der Ver-
den Satzteil das Wort „Antrag“ durch das Wort ordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch nach dem in
„Sammelantrag“ ersetzt. Artikel 13 Absatz 3 der Delegierten Verordnung
5. § 11 wird wie folgt geändert: (EU) Nr. 640/2014 genannten Datum beantragen.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „anzu- Satz 1 gilt auch für Flächen im Sinne des Artikels 46
geben“ die Wörter „im Sammelantrag“ einge- Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU)
fügt. Nr. 1307/2013, soweit es sich nicht um Flächen im
Sinne des § 8 Absatz 1 und 2 der Agrarzahlungen-
b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3 Verpflichtungenverordnung handelt.
ersetzt:
(2) In dem Antrag ist anzugeben:
„(2) Der Betriebsinhaber hat in Bezug auf
seinen Betrieb im Sammelantrag anzugeben, 1. Bezeichnung, Größe, Lage und Art der Flächen,
ob er für das Antragsjahr die Anforderungen für die nach dem Sammelantrag vor der beantrag-
die ökologische Landwirtschaft nach Artikel 29 ten Änderung der Erfüllung der Verpflichtungen
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des des Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/ Nr. 1307/2013 dienen sollten,
biologische Produktion und die Kennzeichnung
von ökologischen/biologischen Erzeugnissen 2. Bezeichnung, Größe, Lage und Art der Flächen,
und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) die anstelle der in Nummer 1 genannten Flächen
Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1) in die Verpflichtungen im Sinne des Artikels 46
der jeweils geltenden Fassung erfüllt. In diesem Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 er-
Fall hat der Betriebsinhaber der Landesstelle bis füllen sollen,
zu dem in § 7 Absatz 1 in Verbindung mit den 3. eine Begründung für den Änderungsantrag.
Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung
(EU) Nr. 640/2014 vorgesehenen Schlusstermin Geeignete Nachweise, mit denen die angeführten
für die Einreichung des Sammelantrags Kopien Gründe belegt werden können, sind dem Antrag
der Bescheinigungen nach Artikel 29 Absatz 1 beizufügen. Abweichend von Satz 1 Nummer 3
der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vorzulegen, und Satz 2 sind eine Begründung und geeignete
die das Antragsjahr umfassen. Liegt eine solche Nachweise nicht erforderlich in den Fällen, in denen
Bescheinigung für einen Teil des Antragsjahres lediglich eine Fläche im Sinne des Artikels 46
noch nicht vor, ist diese unverzüglich nach ihrer Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU)
Ausstellung nachzureichen. Auf die vorgenann- Nr. 1307/2013 mit Zwischenfruchtanbau durch eine
ten Vorlagen kann die Landesstelle verzichten, andere Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2
wenn sie bereits auf anderem Wege Kenntnis Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
von dem Vorliegen der jeweils gültigen Beschei- mit Zwischenfruchtanbau ersetzt wird.
nigungen erlangt hat. (3) Die Landesstelle genehmigt die Änderung mit
(3) Befindet sich der Betriebsinhaber mit Ausnahme der Fälle des Artikels 14 Absatz 4 Unter-
seinem Betrieb in Umstellung im Sinne des absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr.
Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 809/2014, wenn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016 455
1. der Änderungsantrag spätestens am 1. Oktober 9. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
eines Jahres bei der Landesstelle eingegangen a) In der Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch
ist, ein Komma ersetzt.
2. die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Er- b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
satzflächen bereits im Sammelantrag enthalten
sind, „7. die Tatsache, ob
3. die Ersatzflächen im Sinne des Artikels 46 a) organische Düngemittel oder Bodenver-
Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) besserungsmittel aus Materialien tieri-
Nr. 1307/2013 mit Zwischenfruchtanbau genutzt schen Ursprungs oder
werden und b) organische Düngemittel oder Bodenver-
4. durch die Änderung eine Fläche im Sinne des besserungsmittel, die Materialien tieri-
Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung schen Ursprungs enthalten, außer Gülle,
(EU) Nr. 1307/2013 mit Zwischenfruchtanbau Jauche oder Stallmist,
durch eine andere Fläche im Sinne des Arti- bezogen oder verwendet werden.“
kels 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung
10. Dem § 17 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
(EU) Nr. 1307/2013 mit Zwischenfruchtanbau er-
setzt wird. „Satz 1 ist entsprechend auf jede natürliche Person
im Sinne des § 15 Absatz 2 Nummer 1 anzuwen-
Abweichend von Satz 1 Nummer 4 ist die Änderung den.“
auch dann zu genehmigen, wenn die vom Antrag-
steller vorgetragenen Gründe eine nachträgliche 11. § 35 wird wie folgt geändert:
Änderung des Sammelantrags rechtfertigen. a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
(4) Rechtfertigende Gründe im Sinne des Absat- b) Folgende Absätze 2 bis 6 werden angefügt:
zes 3 Satz 2 sind Umstände, die der Antragsteller
„(2) § 7 Absatz 3 ist für die Antragsjahre 2016
zum Zeitpunkt des Stellens des Sammelantrags
und 2017 mit folgender Maßgabe anzuwenden:
noch nicht absehen konnte und die einer Erfüllung
seiner Verpflichtung aus Artikel 46 Absatz 1 der Ver- Bewirtschaftet der Antragsteller Flächen in mehr
ordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit den ursprünglich als einem Land, kann die für seinen Betriebssitz
genannten Flächen entgegenstehen. zuständige Landesstelle, soweit dies aus tech-
nischen Gründen erforderlich ist, festlegen,
(5) Die Änderung des Sammelantrags gilt als dass die Flächen, die in einem Land gelegen
genehmigt, wenn die Landesstelle nicht innerhalb sind, das nicht das Land des Betriebssitzes
eines Zeitraums von 10 Arbeitstagen nach dem des Antragstellers ist, nach Lage und Größe in
Tag des Eingangs des Antrags dem Antragsteller Hektar mit vier Dezimalstellen anzugeben sind
schriftlich mitteilt, dass die Voraussetzungen für und der Betriebsinhaber den Vordruck mit kar-
eine Genehmigung nicht vorliegen oder dass die tografischen Unterlagen, den die Landesstelle
Prüfung noch nicht abgeschlossen ist. ihm für den Antrag zur Verfügung stellt, zu be-
(6) Die Anerkennung einer größeren gewichteten richtigen hat, soweit Änderungen gegenüber
Fläche als die sich aus dem ursprünglichen den dort enthaltenen Angaben über die Flächen
Sammelantrag ergebende gewichtete Fläche für eingetreten sind.
eine Nutzung im Umweltinteresse im Sinne des (3) § 7 Absatz 4 muss in den Jahren 2016
Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. und 2017 nicht angewendet werden für die Flä-
1307/2013 ist ausgeschlossen.“ chen, die nicht mit Hilfe des geografischen Bei-
7. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: hilfeantragsformulars angegeben worden sind.
„§ 13a (4) Die Landesregierungen können zur Be-
rücksichtigung regionaler Bedürfnisse über Ab-
Angaben bei Niederwald mit Kurzumtrieb
satz 2 hinaus, soweit dies aus technischen
Soweit der Betriebsinhaber Flächen mit Nieder- Gründen erforderlich ist, durch Rechtsverord-
wald mit Kurzumtrieb im Sinne des § 3 der Direkt- nung für die Jahre 2016 und 2017 abweichend
zahlungen-Durchführungsverordnung im Sammel- von § 7 Absatz 3 Regelungen über andere zu-
antrag angibt, hat er zusätzlich anzugeben: lässige Formen der Angaben über die in § 7 Ab-
1. das Jahr der Anlage des Niederwalds mit Kurz- satz 3 bezeichneten Flächen erlassen.
umtrieb und (5) Die Landesregierungen können zur Be-
2. das Jahr der letzten Ernte des Niederwalds mit rücksichtigung regionaler Bedürfnisse über Ab-
Kurzumtrieb.“ satz 3 hinaus für die Jahre 2016 und 2017 durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass § 7 Ab-
8. § 15 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert: satz 4 nicht anzuwenden ist.
a) In Buchstabe a wird am Ende das Wort „und“ (6) Eine ordnungsgemäße Meldung im Sinne
gestrichen. des § 30 Absatz 5, mit der der Betriebsinhaber
b) In Buchstabe b wird am Ende das Komma durch angezeigt hat, dass er eine in seinem Sammel-
das Wort „und“ ersetzt. antrag als Fläche im Sinne des Artikels 46
Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU)
c) Folgender Buchstabe c wird angefügt: Nr. 1307/2013 angegebene Fläche mit Zwi-
„c) und die Betriebsnummer anzugeben,“. schenfruchtanbau durch eine Fläche im Sinne
456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016
des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe i der Ver- 2. In Buchstabe r wird der Schlusspunkt durch ein
ordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Zwischen- Komma ersetzt.
fruchtanbau ersetzt und die bis spätestens
3. Folgende Buchstaben s und t werden angefügt:
1. Oktober 2015 bei der Landesstelle eingegan-
gen ist, gilt als im Sinne des § 11a genehmigt.“ „s) ist der Antragsteller eine juristische Person Grün-
dungsdatum und Gründungsort sowie Name und
Artikel 2 Anschrift der natürlichen Personen, die Gesell-
Änderung des schafter des Antragstellers sind,
InVeKoS-Daten-Gesetzes t) Name und Anschrift der vom Antragsteller be-
Die Nummer 1 der Anlage des InVeKoS-Daten-Ge- vollmächtigten Personen.“
setzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928, 1931),
das durch Artikel 4 der Verordnung vom 24. Februar Artikel 3
2015 (BGBl. I S. 166) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert: Inkrafttreten
1. In Buchstabe a werden nach dem Wort „Geburts- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
datum“ die Wörter „und Geburtsort“ eingefügt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. März 2016
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016 457
Verordnung
über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen
Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile
(Ladesäulenverordnung – LSV)1
Vom 9. März 2016
Auf Grund des § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4 a) alle Energiewandler ausschließlich elektrische
des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 Maschinen sind und
(BGBl. I S. 1970, 3621), der zuletzt durch Artikel 6 Num- b) alle Energiespeicher ausschließlich elektrisch
mer 9 Buchstabe a des Gesetzes vom 21. Juli 2014 wieder aufladbare Energiespeicher sind;
(BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: 3. ist ein von außen aufladbares Hybridelektrofahr-
zeug ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, der über
mindestens zwei verschiedene Arten verfügt von
§1
a) Energiewandlern, davon mindestens ein Ener-
Anwendungsbereich giewandler als elektrische Antriebsmaschine,
Diese Verordnung regelt die technischen Mindest- und
anforderungen an den sicheren und interoperablen b) Energiespeichern, davon mindestens einer von
Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Lade- einer außerhalb des Fahrzeuges befindlichen
punkten für Elektromobile und soll um weitere Aspekte Energiequelle elektrisch wieder aufladbar;
des Betriebes von Ladepunkten wie Authentifizierung,
4. sind Energiewandler die Bauteile des Kraftfahr-
Nutzung und Bezahlung entsprechend der Umset-
zeugantriebes, die dauerhaft oder zeitweise Energie
zungsfrist der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen
von einer Form in eine andere umwandeln, welche
Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über
zur Fortbewegung des Kraftfahrzeuges genutzt
den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe
werden;
(ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1) bis zum 18. Novem-
ber 2016 in einer Folgeverordnung ergänzt werden. 5. sind Energiespeicher die Bauteile des Kraftfahr-
zeugantriebes, die die jeweiligen Formen von Ener-
gie speichern, welche zur Fortbewegung des Kraft-
§2
fahrzeuges genutzt werden;
Begriffsbestimmungen 6. ist ein Ladepunkt eine Einrichtung, die zum Auf-
Im Sinne dieser Verordnung laden von Elektromobilen geeignet und bestimmt
ist und an der zur gleichen Zeit nur ein Elektromobil
1. ist ein Elektromobil ein reines Batterieelektrofahr- aufgeladen werden kann;
zeug oder ein von außen aufladbares Hybrid-
elektrofahrzeug der Klassen M1 und N1 im Sinne 7. ist ein Normalladepunkt ein Ladepunkt, an dem
des Anhangs II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG Strom mit einer Ladeleistung von höchstens
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22 Kilowatt an ein Elektromobil übertragen werden
5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens kann, mit Ausnahme von Ladepunkten mit einer
für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Ladeleistung von 3,7 Kilowatt, die in Privathaus-
Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bau- halten installiert sind oder deren Hauptzweck nicht
teilen und selbstständigen technischen Einheiten das Aufladen von Elektromobilen ist und die nicht
für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 öffentlich zugänglich sind;
vom 9.10.2007, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 8. ist ein Schnellladepunkt ein Ladepunkt, an dem
2013/15/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 172) Strom mit einer Ladeleistung von mehr als 22 Kilo-
geändert worden ist; Fahrzeuge der Klasse N2 watt an ein Elektromobil übertragen werden kann;
im Sinne des Anhangs II Teil A der Richtlinie 9. ist ein Ladepunkt öffentlich zugänglich, wenn er
2007/46/EG sind umfasst, soweit sie im Inland sich entweder im öffentlichen Straßenraum oder
mit der Fahrerlaubnis der Klasse B geführt werden auf privatem Grund befindet, sofern der zum Lade-
dürfen; punkt gehörende Parkplatz von einem unbestimm-
2. ist ein reines Batterieelektrofahrzeug ein Kraftfahr- ten oder nur nach allgemeinen Merkmalen be-
zeug mit einem Antrieb, bei dem stimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren
werden kann;
1
Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parla- 10. ist der Aufbau eines Ladepunkts dessen Errichtung
ments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah-
ren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der oder Umbau;
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 11. ist Regulierungsbehörde die Bundesnetzagentur
vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12). Eisenbahnen.
458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016
§3 1. mindestens vier Wochen vor dem geplanten Beginn
Mindestanforderungen an den des Aufbaus von Ladepunkten oder
Aufbau und den Betrieb von Ladepunkten 2. unverzüglich nach Außerbetriebnahme von Lade-
punkten.
(1) Beim Aufbau von Normalladepunkten, an denen
das Wechselstromladen möglich ist, muss aus Gründen (2) Betreiber von Schnellladepunkten haben der Re-
der Interoperabilität jeder Ladepunkt mindestens mit gulierungsbehörde durch Beifügung geeigneter Unter-
Steckdosen oder mit Steckdosen und Fahrzeug- lagen die Einhaltung der technischen Anforderungen
kupplungen jeweils des Typs 2 gemäß der Norm gemäß § 3 Absatz 2 bis 4 nachzuweisen:
DIN EN 62196-2, Ausgabe Dezember 2014, ausge- 1. beim Aufbau von Schnellladepunkten und
rüstet werden. 2. auf Anforderung der Regulierungsbehörde während
(2) Beim Aufbau von Schnellladepunkten, an denen des Betriebs von Schnellladepunkten.
das Wechselstromladen möglich ist, muss aus Gründen (3) Betreiber von Schnellladepunkten, welche vor
der Interoperabilität jeder Ladepunkt mindestens Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb genommen
mit Kupplungen des Typs 2 gemäß der Norm worden sind, haben der Regulierungsbehörde den Be-
DIN EN 62196-2, Ausgabe Dezember 2014, ausge- trieb anzuzeigen und die Einhaltung der technischen
rüstet werden. Anforderungen gemäß § 3 Absatz 4 durch Beifügung
(3) Beim Aufbau von Normal- und Schnellladepunk- geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
ten, an denen das Gleichstromladen möglich ist, muss (4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwen-
aus Gründen der Interoperabilität jeder Ladepunkt den, wenn bestehende Ladepunkte öffentlich zugäng-
mindestens mit Kupplungen des Typs Combo 2 gemäß lich im Sinne dieser Verordnung werden. Absatz 1 ist
der Norm DIN EN 62196-3, Ausgabe Juli 2012, ausge- entsprechend beim Betreiberwechsel von Ladepunkten
rüstet werden. anzuwenden.
(4) Sonstige geltende technische Anforderungen,
insbesondere Anforderungen an die technische Sicher- §5
heit von Energieanlagen gemäß § 49 Absatz 1 des Kompetenzen der Regulierungsbehörde
Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I (1) Die Regulierungsbehörde kann die Einhaltung der
S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes technischen Anforderungen gemäß § 3 Absatz 2 bis 4
vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden an Schnellladepunkten regelmäßig überprüfen.
ist, bleiben unberührt. § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzu- (2) Die Regulierungsbehörde kann den Betrieb von
wenden. Ladepunkten untersagen, wenn die technischen Anfor-
derungen gemäß § 3 Absatz 1 bis 4 nicht eingehalten
(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht für kabellos und oder die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 4 nicht
induktiv betriebene Ladepunkte anzuwenden. nachgewiesen wird.
(6) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten DIN EN-
Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen §6
und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig Übergangsregelung
gesichert hinterlegt. Ladepunkte, die vor dem 17. Juni 2016 in Betrieb
genommen worden sind, sind von den Anforderungen
§4 nach § 3 Absatz 1 bis 3 ausgenommen.
Anzeige- und Nachweispflichten
§7
(1) Betreiber von Normal- und Schnellladepunkten
haben der Regulierungsbehörde den Aufbau und die Inkrafttreten
Außerbetriebnahme von Ladepunkten schriftlich oder Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
elektronisch anzuzeigen. Die Anzeige soll erfolgen: in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 9. März 2016
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016 459
Bekanntmachung
der Neufassung der Trinkwasserverordnung
Vom 10. März 2016
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 18. November 2015 (BGBl. I
S. 2076) wird nachstehend der Wortlaut der Trinkwasserverordnung in der seit
dem 26. November 2015 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 2. August 2013
(BGBl. I S. 2977),
2. den am 14. August 2018 in Kraft tretenden Artikel 4 Absatz 22 des Gesetzes
vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154),
3. den am 26. November 2015 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs ge-
nannten Verordnung.
Bonn, den 10. März 2016
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016
Verordnung
über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
(Trinkwasserverordnung – TrinkwV 2001)1, 2
1. Abschnitt reitstellung auf Leitungswegen, in Wassertrans-
port-Fahrzeugen oder verschlossenen Behältnis-
Allgemeine Vorschriften
sen bestimmt ist,
§1 a) alles Wasser, im ursprünglichen Zustand oder
nach Aufbereitung, das zum Trinken, zum Ko-
Zweck der Verordnung
chen, zur Zubereitung von Speisen und Geträn-
Zweck der Verordnung ist es, die menschliche Ge- ken oder insbesondere zu den folgenden ande-
sundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus ren häuslichen Zwecken bestimmt ist:
der Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den
menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewähr- aa) Körperpflege und -reinigung,
leistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit nach bb) Reinigung von Gegenständen, die bestim-
Maßgabe der folgenden Vorschriften zu schützen. mungsgemäß mit Lebensmitteln in Berüh-
rung kommen,
§2
cc) Reinigung von Gegenständen, die bestim-
Anwendungsbereich mungsgemäß nicht nur vorübergehend mit
(1) Diese Verordnung regelt die Qualität von Wasser dem menschlichen Körper in Kontakt kom-
für den menschlichen Gebrauch, im Folgenden als men,
Trinkwasser bezeichnet. Sie gilt nicht für b) alles Wasser, das in einem Lebensmittelbetrieb
1. natürliches Mineralwasser im Sinne des § 2 der Mi- verwendet wird für die Herstellung, Behand-
neral- und Tafelwasserverordnung, lung, Konservierung oder zum Inverkehrbringen
von Erzeugnissen oder Substanzen, die für den
2. Heilwasser im Sinne des § 2 Absatz 1 des Arznei-
menschlichen Gebrauch bestimmt sind, sofern
mittelgesetzes,
die zuständige Behörde auf Grund eines Aus-
3. Schwimm- und Badebeckenwasser, nahmetatbestands nach § 18 Absatz 1 Satz 3
4. Wasser, das sich in wasserführenden, an die Trink- nichts Gegenteiliges festlegt;
wasser-Installation angeschlossenen Apparaten be- 2. sind „Wasserversorgungsanlagen“
findet, die
a) Anlagen einschließlich des dazugehörenden
a) entsprechend den allgemein anerkannten Regeln
Leitungsnetzes, aus denen pro Tag mindestens
der Technik nicht Teil der Trinkwasser-Installation 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder
entsprechend den allgemein anerkannten Regeln auf festen Leitungswegen an Zwischenabneh-
der Technik sind und mer geliefert werden oder aus denen auf festen
b) mit einer den allgemein anerkannten Regeln der Leitungswegen Trinkwasser an mindestens
Technik entsprechenden Sicherungseinrichtung 50 Personen abgegeben wird (zentrale Wasser-
ausgerüstet sein müssen, werke);
und das sich hinter einer Sicherungseinrichtung b) Anlagen einschließlich des dazugehörigen Lei-
nach Buchstabe b befindet. tungsnetzes, aus denen pro Tag weniger als
(2) Für Anlagen und Wasser aus Anlagen, die zur 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder
Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind, im Rahmen einer gewerblichen oder öffent-
das nicht die Qualität von Trinkwasser hat, und die zu- lichen Tätigkeit genutzt werden, ohne dass
sätzlich zu den Wasserversorgungsanlagen nach § 3 eine Anlage nach Buchstabe a oder Buchstabe
Nummer 2 installiert werden können, gilt diese Verord- c vorliegt (dezentrale kleine Wasserwerke);
nung nur, soweit sie darauf ausdrücklich Bezug nimmt. c) Anlagen einschließlich der dazugehörigen
Trinkwasser-Installation, aus denen pro Tag
§3 weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser zur ei-
Begriffsbestimmungen genen Nutzung entnommen werden (Kleinanla-
Im Sinne dieser Verordnung gen zur Eigenversorgung);
1. ist „Trinkwasser“ für jeden Aggregatzustand des d) Anlagen an Bord von Land-, Wasser- und Luft-
Wassers und ungeachtet dessen, ob es für die Be- fahrzeugen und andere mobile Versorgungsan-
lagen einschließlich aller Rohrleitungen, Arma-
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 98/83/EG des turen, Apparate sowie der Trinkwasservorrats-
Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den behälter (Wasserspeicher), die sich zwischen
menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32) in der dem Punkt der Übernahme von Trinkwasser
Fassung der Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, aus einer Anlage nach Buchstabe a, b oder
S. 14). Buchstabe f und dem Punkt der Entnahme
2
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/51/EURATOM des Trinkwassers befinden; bei an Bord betrie-
des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von Anforderungen an bener Wassergewinnungsanlage ist diese
den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver
Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 296 vom ebenfalls mit eingeschlossen (mobile Versor-
7.11.2013, S. 12). gungsanlagen);
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016 461
e) Anlagen der Trinkwasser-Installation, aus de- sonstigen selbstständigen, regelmäßigen und in
nen Trinkwasser aus einer Anlage nach Buch- Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit;
stabe a oder Buchstabe b an Verbraucher ab-
11. ist „öffentliche Tätigkeit“ die Trinkwasserbereit-
gegeben wird (ständige Wasserverteilung);
stellung für einen unbestimmten, wechselnden
f) Anlagen, aus denen Trinkwasser entnommen und nicht durch persönliche Beziehungen verbun-
oder an Verbraucher abgegeben wird und die denen Personenkreis;
zeitweilig betrieben werden oder zeitweilig an
12. ist „Großanlage zur Trinkwassererwärmung“ eine
eine Anlage nach Buchstabe a, b oder Buch-
Anlage mit
stabe e angeschlossen sind (zeitweise Wasser-
verteilung); a) Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem
Durchfluss-Trinkwassererwärmer jeweils mit ei-
3. ist „Trinkwasser-Installation“ die Gesamtheit der
nem Inhalt von mehr als 400 Litern oder
Rohrleitungen, Armaturen und Apparate, die sich
zwischen dem Punkt des Übergangs von Trink- b) einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindes-
wasser aus einer Wasserversorgungsanlage an tens einer Rohrleitung zwischen Abgang des
den Nutzer und dem Punkt der Entnahme von Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle;
Trinkwasser befinden; nicht berücksichtigt wird der Inhalt einer Zirku-
lationsleitung;
4. ist „Wasserversorgungsgebiet“ ein geografisch
definiertes Gebiet, in dem das an Verbraucher entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilien-
oder an Zwischenabnehmer abgegebene Trink- häusern zählen nicht zu Großanlagen zur Trink-
wasser aus einem oder mehreren Wasservorkom- wassererwärmung.
men stammt, und in dem die erwartbare Trinkwas-
serqualität als nahezu einheitlich angesehen wer- 2. Abschnitt
den kann;
Beschaffenheit des Trinkwassers
5. ist „Gesundheitsamt“ die nach Landesrecht für die
Durchführung dieser Verordnung bestimmte und
§4
mit einem Amtsarzt besetzte Behörde;
6. ist „zuständige Behörde“ die von den Ländern auf Allgemeine Anforderungen
Grund Landesrechts durch Rechtssatz bestimmte (1) Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass
Behörde; durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung
7. ist „Rohwasser“ Wasser, das mit einer Wasserge- der menschlichen Gesundheit insbesondere durch
winnungsanlage der Ressource entnommen und Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein
unmittelbar zu Trinkwasser aufbereitet oder ohne und genusstauglich sein. Diese Anforderung gilt als er-
Aufbereitung als Trinkwasser verteilt werden soll; füllt, wenn bei der Wasseraufbereitung und der Wasser-
verteilung mindestens die allgemein anerkannten Re-
8. sind „Aufbereitungsstoffe“ alle Stoffe, die bei der geln der Technik eingehalten werden und das Trinkwas-
Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des ser den Anforderungen der §§ 5 bis 7a entspricht.
Trinkwassers bis zur Entnahmestelle eingesetzt
werden und durch die sich die Zusammensetzung (2) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
des entnommenen Trinkwassers verändern kann; Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser, das den An-
forderungen des § 5 Absatz 1 bis 3, des § 6 Absatz 1
9. ist „technischer Maßnahmenwert“ ein Wert, bei und 2 oder den nach § 9 Absatz 5 und 6 geduldeten
dessen Überschreitung eine von der Trinkwasser- oder § 10 Absatz 1, 2, 5 und 6 zugelassenen Abwei-
Installation ausgehende vermeidbare Gesund- chungen von den in Anlage 2 festgelegten Grenzwerten
heitsgefährdung zu besorgen ist und Maßnahmen nicht entspricht, nicht als Trinkwasser abgeben und an-
zur hygienisch-technischen Überprüfung der deren nicht zur Verfügung stellen.
Trinkwasser-Installation im Sinne einer Gefähr-
dungsanalyse eingeleitet werden; (3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser, das den An-
9a. ist „Parameterwert für radioaktive Stoffe“ ein Wert forderungen des § 7 oder den nach § 9 Absatz 5 und 6
für radioaktive Stoffe im Trinkwasser, bei dessen geduldeten Abweichungen von den in Anlage 3 Teil I
Überschreitung die zuständige Behörde prüft, ob festgelegten Grenzwerten nicht entspricht, nicht als
das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trink- Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung
wasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit stellen.
darstellt, das ein Handeln erfordert;
9b. ist „Richtdosis“ die effektive Folgedosis für die §5
Aufnahme von Trinkwasser während eines Jahres,
Mikrobiologische Anforderungen
die sich aus allen Radionukliden sowohl natür-
lichen als auch künstlichen Ursprungs ergibt, (1) Im Trinkwasser dürfen Krankheitserreger im
welche im Trinkwasser nachgewiesen wurden, Sinne des § 2 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes,
mit Ausnahme von Tritium und Radon-222 sowie die durch Wasser übertragen werden können, nicht in
Kalium-40 und kurzlebigen Radon-Zerfallsproduk- Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung
ten; der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.
10. ist „gewerbliche Tätigkeit“ die unmittelbare oder (2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 1 Teil I fest-
mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstel- gelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter
lung im Rahmen einer Vermietung oder einer nicht überschritten werden.
462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016
(3) Im Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlosse- § 7a
nen Behältnissen bestimmt ist, dürfen die in Anlage 1 Radiologische Anforderungen
Teil II festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Pa-
rameter nicht überschritten werden. Trinkwasser darf keine Stoffe aufweisen, die ein oder
mehrere Radionuklide enthalten, deren Aktivität oder
(4) Konzentrationen von Mikroorganismen, die das Konzentration unter dem Gesichtspunkt des Strahlen-
Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit schutzes nicht außer Acht gelassen werden kann.
nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehal- Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn die in Anlage 3a
ten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe
Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Be- nicht überschritten werden.
rücksichtigung von Einzelfällen möglich ist.
(5) Soweit der Unternehmer und der sonstige Inha- §8
ber einer Wasserversorgungs- oder Wassergewin-
Stelle der Einhaltung
nungsanlage oder ein von ihnen Beauftragter hinsicht-
lich mikrobieller Belastungen des Rohwassers Tatsa- Die nach § 5 Absatz 2 und 3 sowie § 6 Absatz 2 fest-
chen feststellen, die zum Auftreten einer übertragbaren gelegten Grenzwerte, die nach § 7 festgelegten Grenz-
Krankheit im Sinne des § 2 Nummer 3 des Infektions- werte und Anforderungen sowie die Anforderung nach
schutzgesetzes führen können, oder annehmen, dass § 7a gelten
solche Tatsachen vorliegen, muss eine Aufbereitung, 1. bei Trinkwasser, das auf Grundstücken oder in Ge-
erforderlichenfalls unter Einschluss einer Desinfektion, bäuden und Einrichtungen oder in Land-, Wasser-
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik oder Luftfahrzeugen auf Leitungswegen bereitge-
unter Beachtung von § 6 Absatz 3 erfolgen. In Lei- stellt wird, am Austritt aus denjenigen Zapfstellen,
tungsnetzen oder Teilen davon, in denen die Anforde- die sich in einer Trinkwasser-Installation befinden
rungen nach Absatz 1 oder 2 nur durch Desinfektion und die der Entnahme von Trinkwasser dienen,
eingehalten werden können, müssen der Unternehmer
und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsan- 2. bei Trinkwasser in einem an die Trinkwasser-Installa-
lage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b, oder, so- tion angeschlossenen Apparat, der entsprechend
fern die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer ge- den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht
werblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, nach Teil der Trinkwasser-Installation ist, an der nach den
Buchstabe d oder Buchstabe f eine hinreichende Des- allgemein anerkannten Regeln der Technik notwen-
infektionskapazität durch freies Chlor, Chlordioxid oder digen Sicherungseinrichtung,
andere geeignete Desinfektionsmittel oder -verfahren, 3. bei Trinkwasser aus Wassertransport-Fahrzeugen an
die gemäß § 11 in einer Liste des Umweltbundesamtes der Entnahmestelle am Fahrzeug,
aufgeführt sind, vorhalten.
4. bei Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen
Behältnissen bestimmt ist, am Punkt der Abfüllung.
§6
Chemische Anforderungen §9
(1) Im Trinkwasser dürfen chemische Stoffe nicht in Maßnahmen im Falle der
Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung Nichteinhaltung von Grenzwerten,
der menschlichen Gesundheit besorgen lassen. der Nichterfüllung von Anforderungen,
der Überschreitung von technischen
(2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 2 festgesetz-
Maßnahmenwerten sowie der Überschreitung
ten Grenzwerte für chemische Parameter nicht über-
von Parameterwerten für radioaktive Stoffe
schritten werden. Die laufende Nummer 4 der Anlage 2
Teil II ist ab dem 1. Dezember 2013 anzuwenden; bis (1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in ei-
zum 30. November 2013 gilt der Grenzwert von nem Wasserversorgungsgebiet die in den §§ 5 bis 7 in
0,025 Milligramm pro Liter. Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 festgelegten
Grenzwerte nicht eingehalten oder die Anforderungen
(3) Konzentrationen von chemischen Stoffen, die
nicht erfüllt sind, hat es unverzüglich zu entscheiden,
das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffen-
ob dadurch die Gesundheit der betroffenen Verbrau-
heit nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig
cher gefährdet ist und ob die betroffene Wasserversor-
gehalten werden, wie dies nach den allgemein aner-
gungsanlage oder Teile davon bis auf Weiteres weiter-
kannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand
betrieben werden können. Dabei hat es auch die Ge-
unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist.
fahren zu berücksichtigen, die für die menschliche Ge-
sundheit entstehen würden, wenn die Bereitstellung
§7 von Trinkwasser unterbrochen oder seine Entnahme
Indikatorparameter oder Verwendung eingeschränkt würde. Das Gesund-
heitsamt informiert den Unternehmer oder den sonsti-
(1) Im Trinkwasser müssen die in Anlage 3 festgeleg-
gen Inhaber der verursachenden Wasserversorgungs-
ten Grenzwerte und Anforderungen für Indikatorpara-
anlagen unverzüglich über seine Entscheidung und
meter eingehalten sein. Dies gilt nicht für den techni-
ordnet Maßnahmen an, die zur Abwendung der Gefahr
schen Maßnahmenwert in Anlage 3 Teil II.
für die menschliche Gesundheit erforderlich sind. Ist die
(2) Im Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlosse- Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung unbe-
nen Behältnissen bestimmt ist, darf der in Anlage 3 Teil I kannt, ordnet das Gesundheitsamt eine unverzügliche
laufende Nummer 5 festgelegte Grenzwert nicht über- Untersuchung an oder führt sie selbst durch. Ist die Ur-
schritten werden. sache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung auf eine
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016 463
Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch- Wasserversorgungsgebiet prüft die zuständige Behör-
stabe e zurückzuführen, gilt Absatz 7. de, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trink-
(2) Ist eine Gefährdung der menschlichen Gesund- wasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit dar-
heit in einem Wasserversorgungsgebiet zu besorgen, stellt, das ein Handeln erfordert. Bei Vorliegen eines
so ordnet das Gesundheitsamt an, dass der Unterneh- solchen Gesundheitsrisikos ordnet sie die erforder-
mer oder der sonstige Inhaber der betroffenen Wasser- lichen Maßnahmen an. Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2,
versorgungsanlage für eine anderweitige Versorgung zu Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 sowie § 10 Absatz 8 gelten
sorgen hat. Ist dies dem Unternehmer und dem sons- entsprechend.
tigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage nicht auf (6) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in ei-
zumutbare Weise möglich, so prüft das Gesundheits- nem Wasserversorgungsgebiet Mikroorganismen oder
amt, ob eine Fortsetzung der betroffenen Wasserver- chemische Stoffe vorkommen, die eine Gefährdung
sorgung mit bestimmten Auflagen gestattet werden der menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für
kann, und ordnet die erforderlichen Maßnahmen an. die in den Anlagen 1 und 2 kein Grenzwert aufgeführt
§ 10 Absatz 8 gilt entsprechend. ist, legt das Gesundheitsamt unter Beachtung von § 5
(3) Lässt sich eine Gefährdung der menschlichen Absatz 1 und § 6 Absatz 1 fest, bis zu welchen Kon-
Gesundheit auch durch Anordnungen oder Auflagen zentrationen und für welchen Zeitraum diese Mikroor-
nach Absatz 2 nicht ausschließen, ordnet das Gesund- ganismen oder chemischen Stoffe im Trinkwasser ent-
heitsamt an, den Betrieb der betroffenen Wasserversor- halten sein dürfen. Absatz 7 bleibt unberührt.
gungsanlage in einem Wasserversorgungsgebiet zu un- (7) Werden Tatsachen bekannt, wonach eine Nicht-
terbrechen. Die Wasserversorgung ist in betroffenen einhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 bis 7
Leitungsnetzen oder Teilen davon sofort zu unterbre- festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen auf die
chen, Trinkwasser-Installation oder deren unzulängliche In-
standhaltung zurückzuführen ist, so ordnet das Ge-
1. wenn das Trinkwasser im Leitungsnetz mit Krank-
sundheitsamt an, dass
heitserregern im Sinne des § 5 in Konzentrationen
verunreinigt ist, die unmittelbar eine Schädigung 1. geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus
der menschlichen Gesundheit erwarten lassen, und der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung möglicher-
weise resultierenden gesundheitlichen Gefahren zu
2. keine Möglichkeit besteht, das verunreinigte Wasser
beseitigen oder zu verringern, und
entsprechend § 5 Absatz 5 hinreichend zu desinfi-
zieren, oder 2. die betroffenen Verbraucher über mögliche, in ihrer
eigenen Verantwortung liegende zusätzliche Maß-
3. wenn es durch chemische Stoffe in Konzentrationen
nahmen oder Verwendungseinschränkungen des
verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der
Trinkwassers, die sie vornehmen sollten, angemes-
menschlichen Gesundheit erwarten lassen.
sen zu informieren und zu beraten sind.
Die Unterbrechung des Betriebes und die Wiederinbe-
Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2
triebnahme der in einem Wasserversorgungsgebiet be-
Buchstabe e, die nicht im Rahmen einer öffentlichen
troffenen Wasserversorgungsanlage haben unter Be-
Tätigkeit betrieben werden, kann das Gesundheitsamt
achtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik
dies anordnen. Zu Zwecken des Satzes 1 hat das Ge-
zu erfolgen. Von den Sätzen 1 und 2 kann bei gleich-
sundheitsamt den Unternehmer oder den sonstigen In-
zeitiger Verwendungseinschränkung des Trinkwassers
haber der Anlage der Trinkwasser-Installation über
nur dann abgewichen werden, wenn dies erforderlich
mögliche Maßnahmen zu beraten.
ist, um die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten.
(8) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der in
(4) Das Gesundheitsamt ordnet bei Nichteinhaltung Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert
oder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 festgelegten in einer Trinkwasser-Installation überschritten wird, und
Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich an, dass kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber
unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wieder- der verursachenden Wasserversorgungsanlage seinen
herstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden Pflichten nach § 16 Absatz 7 nicht nach, fordert das
und dass deren Durchführung vorrangig ist. Die Dring- Gesundheitsamt diesen auf, diese Pflichten zu erfüllen.
lichkeit dieser Maßnahmen richtet sich nach dem Grad Kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der
der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten auch nach
öffentlichen Sicherheit. der Aufforderung durch das Gesundheitsamt nicht frist-
(5) Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7 gemäß und vollständig nach, prüft das Gesundheits-
festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen ordnet amt, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zum Ge-
das Gesundheitsamt Maßnahmen zur Wiederherstel- sundheitsschutz erforderlich sind, und ordnet diese ge-
lung der Qualität des Trinkwassers an. Das Gesund- gebenenfalls an. Befugnisse des Gesundheitsamtes
heitsamt kann nach Prüfung im Einzelfall von der An- aus § 20 bleiben unberührt.
ordnung von Maßnahmen absehen, wenn eine Schädi- (9) Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Num-
gung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen mer 2 Buchstabe c gelten die Absätze 1 bis 5 sowie 6
ist und Auswirkungen auf die eingesetzten Materialien und 7 entsprechend. Bei Nichteinhaltung oder Nichter-
nicht zu erwarten sind. Das Gesundheitsamt legt fest, füllung der in § 6 festgelegten Grenzwerte oder Anfor-
bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die derungen kann das Gesundheitsamt nach Prüfung im
Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird. Die Einzelfall und nach Zustimmung der zuständigen
Absätze 8 und 9 bleiben unberührt. obersten Landesbehörde oder einer von dieser benann-
(5a) Bei Überschreitung der in Anlage 3a Teil I fest- ten Stelle von der Anordnung von Maßnahmen abse-
gelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe in einem hen, soweit eine Gefährdung der menschlichen Ge-
464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016
sundheit ausgeschlossen werden kann. Das Gesund- Das Gesundheitsamt informiert innerhalb von sechs
heitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Wochen nach der erneuten Zulassung das Bundes-
Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung gedul- ministerium für Gesundheit oder eine von diesem be-
det wird. nannte Stelle auf dem Dienstweg über die Gründe für
diese Zulassung.
§ 10 (6) Unter außergewöhnlichen Umständen kann das
Zulassung der Abweichung Gesundheitsamt dem Bundesministerium für Gesund-
von Grenzwerten für chemische Parameter heit oder einer von diesem benannten Stelle auf dem
(1) Gelangt das Gesundheitsamt bei der Prüfung Dienstweg mitteilen, dass es erforderlich ist, für ein
nach § 9 Absatz 1 Satz 1 zu dem Ergebnis, dass eine Wasserversorgungsgebiet eine dritte Zulassung für eine
Abweichung vom Grenzwert eines Parameters nach Abweichung bei der Europäischen Kommission zu be-
Anlage 2 nicht zu einer Gefährdung der menschlichen antragen. Die Mitteilung ist spätestens fünf Monate vor
Gesundheit führt und durch Maßnahmen gemäß § 9 Ablauf des Zeitraums der zweiten zugelassenen Abwei-
Absatz 4 innerhalb von höchstens 30 Tagen behoben chung zu machen. Die dritte Abweichung darf höchs-
werden kann, legt es den Wert, der für diesen Parame- tens für einen Zeitraum von drei Jahren beantragt wer-
ter während dieses Zeitraums zulässig ist, sowie die den.
Frist fest, die zur Behebung der Abweichung einge- (7) Die Zulassungen nach den Absätzen 2 und 5 so-
räumt ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der betreffende Grenz- wie die Mitteilung nach Absatz 6 an das Bundesminis-
wert bereits während der zwölf Monate, die der Prüfung terium für Gesundheit oder an eine von diesem be-
vorangegangen sind, über insgesamt mehr als 30 Tage nannte Stelle müssen mindestens Folgendes enthalten:
nicht eingehalten worden ist. 1. die Kennzeichnung und geografische Beschreibung
(2) Das Gesundheitsamt legt fest, in welcher Höhe des Wasserversorgungsgebietes, die gelieferte
und für welchen Zeitraum von dem betroffenen Grenz- Trinkwassermenge pro Tag und die Anzahl der belie-
wert abgewichen werden kann, wenn es bei den Prü- ferten Personen;
fungen nach § 9 Absatz 1 zu dem Ergebnis gelangt, 2. den Grund für die Nichteinhaltung des betreffenden
dass Grenzwertes;
1. die Gründe für die Nichteinhaltung eines Grenzwer- 3. die Überwachungsergebnisse aus den letzten drei
tes für einen Parameter nach Anlage 2 nicht durch Jahren (Minimal-, Median- und Maximalwerte);
Maßnahmen innerhalb von 30 Tagen behoben wer-
4. die Anzahl der betroffenen Personen und die Anga-
den können,
be, ob relevante Lebensmittelbetriebe betroffen sind
2. die Weiterführung der Wasserversorgung für eine oder nicht;
bestimmte Zeit über diesen Zeitraum hinaus nicht
5. ein geeignetes Überwachungsprogramm, erforder-
zu einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit
lichenfalls mit einer erhöhten Überwachungshäufig-
führt und
keit;
3. die Wasserversorgung in dem betroffenen Teil des 6. eine Zusammenfassung der notwendigen Maßnah-
Wasserversorgungsgebietes nicht auf andere zu- men mit einem Zeitplan für die Arbeiten, einer Schät-
mutbare Weise aufrechterhalten werden kann. zung der Kosten und mit Bestimmungen zur Über-
Der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der verur- prüfung;
sachenden Wasserversorgungsanlage wird umgehend 7. die erforderliche Dauer der Abweichung und den für
über die Entscheidung informiert. die Abweichung vorgesehenen höchstzulässigen
(3) Die Zulassung der Abweichung nach Absatz 2 ist Wert für den betreffenden Parameter.
so kurz wie möglich zu befristen und darf drei Jahre Die Mitteilungen erfolgen in dem von der Europäischen
nicht überschreiten. Bei Wasserversorgungsgebieten, Kommission nach Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie
in denen mehr als 1 000 Kubikmeter pro Tag geliefert 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die
oder mehr als 5 000 Personen versorgt werden, unter- Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
richtet das Gesundheitsamt auf dem Dienstweg inner- (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32) festgelegten Format
halb von sechs Wochen das Bundesministerium für Ge- und mit den dort genannten Mindestinformationen in
sundheit oder eine von diesem benannte Stelle über die der vom Bundesministerium für Gesundheit nach Betei-
Entscheidung. ligung der Länder mitgeteilten Form. Darüber hinausge-
(4) Absatz 2 gilt nicht für Trinkwasser, das zur Ab- hende Formatvorgaben durch das Bundesministerium
gabe in Behältnissen bestimmt ist, außer wenn dieses für Gesundheit, insbesondere für einheitliche EDV-Ver-
zeitlich begrenzt bis zur Wiederherstellung der regulä- fahren, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
ren Wasserversorgung als Ersatz für eine leitungsge- (8) Das Gesundheitsamt hat durch entsprechende
bundene Wasserversorgung an Verbraucher abgege- Anordnung bei der Zulassung von Abweichungen oder
ben wird. der Einschränkung der Verwendung von Trinkwasser si-
(5) Vor Ablauf des zugelassenen Abweichungszeit- cherzustellen, dass die von der Abweichung oder Ver-
raums prüft das Gesundheitsamt, ob geeignete Maß- wendungseinschränkung betroffene Bevölkerung sowie
nahmen getroffen wurden, durch die der Parameter der Unternehmer oder der sonstige Inhaber einer be-
sich wieder in einem zulässigen Wertebereich befindet. troffenen anderen Wasserversorgungsanlage von dem
Ist dies nicht der Fall, kann das Gesundheitsamt nach Unternehmer und dem sonstigen Inhaber der verursa-
Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde chenden Wasserversorgungsanlage oder von der zu-
oder einer von dieser benannten Stelle eine Abwei- ständigen Behörde unverzüglich und angemessen über
chung nochmals für höchstens drei Jahre zulassen. diese Maßnahmen und die damit verbundenen Bedin-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016 465
gungen in Kenntnis gesetzt sowie gegebenenfalls auf 1. in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
Maßnahmen zum eigenen Schutz hingewiesen werden. über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig
Außerdem hat das Gesundheitsamt sicherzustellen, hergestellt oder
dass bestimmte Bevölkerungsgruppen, für die die Ab- 2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
weichung eine besondere Gefahr bedeuten könnte, in- Union oder der Türkei rechtmäßig hergestellt oder
formiert und gegebenenfalls auf Maßnahmen zum eige- in den Verkehr gebracht worden sind,
nen Schutz hingewiesen werden.
werden in die in Absatz 1 genannte Liste aufgenom-
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht für Wasserver-
men, wenn das Umweltbundesamt festgestellt hat,
sorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c.
dass mit ihnen das in Deutschland geforderte Schutz-
niveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Das Er-
3. Abschnitt gebnis von Prüfungen, die bereits im Herkunftsmit-
Aufbereitung und Desinfektion gliedstaat, der Türkei oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
§ 11 raum vorgenommen worden sind, wird bei dieser Fest-
stellung durch das Umweltbundesamt berücksichtigt.
Aufbereitungsstoffe
und Desinfektionsverfahren (4) Das Umweltbundesamt entscheidet über die Er-
stellung und Fortschreibung der Liste, insbesondere
(1) Während der Gewinnung, Aufbereitung und Ver-
über die Aufnahme von Aufbereitungsstoffen und Des-
teilung des Trinkwassers dürfen nur Aufbereitungs-
infektionsverfahren, nach Anhörung der Länder, der
stoffe verwendet werden, die in einer Liste des Bundes-
Bundeswehr und des Eisenbahn-Bundesamtes, des
ministeriums für Gesundheit enthalten sind. Die Liste
Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastro-
hat bezüglich der Verwendung dieser Stoffe Anforde-
phenhilfe sowie der beteiligten Fachkreise und Verbän-
rungen zu enthalten über die
de.
1. Reinheit,
(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von
2. Verwendungszwecke, für die sie ausschließlich ein- Wasserversorgungsanlagen, Behörden, technische Re-
gesetzt werden dürfen, gelsetzer im Bereich der Versorgung mit Trinkwasser
3. zulässige Zugabe, sowie diejenigen, die Aufbereitungsstoffe oder Des-
4. zulässigen Höchstkonzentrationen von im Trinkwas- infektionsverfahren herstellen, einführen oder verwen-
ser verbleibenden Restmengen und Reaktionspro- den, können beim Umweltbundesamt Anträge stellen,
dukten, um Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren in
die Liste nach Absatz 1 aufnehmen zu lassen. Sie ha-
5. sonstigen Einsatzbedingungen. ben die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der
Sie enthält ferner die Mindestkonzentration an freiem Voraussetzungen nach Absatz 3 zu übermitteln. Wenn
Chlor, Chlordioxid oder anderer Aufbereitungsstoffe das Umweltbundesamt feststellt, dass die Vorausset-
zur Desinfektion nach Abschluss der Desinfektion. In zungen des Absatzes 3 erfüllt sind, nimmt es den Auf-
der Liste wird auch der erforderliche Untersuchungs- bereitungsstoff oder das Desinfektionsverfahren bei der
umfang für die Aufbereitungsstoffe spezifiziert. Zur nächsten Fortschreibung in die Liste nach Absatz 1 auf.
Desinfektion von Trinkwasser dürfen nur Verfahren zur (6) Einzelheiten zu den Verfahren nach den Absät-
Anwendung kommen, die einschließlich der Einsatzbe- zen 4 und 5 legt das Umweltbundesamt in einer Ge-
dingungen, die ihre hinreichende Wirksamkeit sicher- schäftsordnung fest.
stellen, in die Liste aufgenommen wurden. Die Liste
wird vom Umweltbundesamt geführt und im Bundesan- (7) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
zeiger sowie im Internet veröffentlicht. Es gilt die Liste Wasserversorgungsanlage haben bei der Zugabe von
der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren ge- Aufbereitungsstoffen und dem Einsatz von Desinfekti-
mäß § 11 der Trinkwasserverordnung in der Fassung onsverfahren die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1
der 18. Änderung, Stand Oktober 2015. oder einer Ausnahmegenehmigung nach § 12 zu erfül-
len. Sie dürfen Wasser, dem entgegen Absatz 1 oder
(2) Für Zwecke der Aufbereitung und Desinfektion
einer Ausnahmegenehmigung nach § 12 Aufberei-
dürfen Stoffe in folgenden besonderen Fällen nur ein-
tungsstoffe zugesetzt worden sind, nicht als Trinkwas-
gesetzt werden, nachdem sie in der Liste nach Absatz 1
ser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen.
veröffentlicht wurden:
1. für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag des Bun- § 12
desministeriums der Verteidigung;
Ausnahmegenehmigungen
2. für den zivilen Bedarf in einem Verteidigungsfall im
Auftrag des Bundesministeriums des Innern; (1) Ist für die Entscheidung nach § 11 Absatz 3
Satz 1 die Erprobung eines Aufbereitungsstoffes oder
3. in Katastrophenfällen oder bei Großschadensereig- Desinfektionsverfahrens erforderlich, so kann das Um-
nissen bei ernsthafter Gefährdung der Wasserver- weltbundesamt auf Antrag befristete Ausnahmen von
sorgung mit Zustimmung der für den Katastrophen- § 11 Absatz 1 Satz 1 und 5 sowie Absatz 2 genehmi-
schutz zuständigen Behörden. gen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
(3) Die Aufnahme in die Liste erfolgt nur, wenn die durch die Erprobung keine Gefährdung der Gesundheit
Stoffe und Verfahren unter den in Absatz 1 genannten oder der Umwelt zu erwarten ist. Die Ausnahmegeneh-
Bedingungen hinreichend wirksam sind und keine ver- migung ist auf das notwendige Maß zu beschränken
meidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf Ge- und zu befristen. § 11 Absatz 1 Satz 6 gilt entspre-
sundheit und Umwelt haben. Aufbereitungsstoffe, die chend.
466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016
(2) Das Umweltbundesamt kann die Ausnahmege- 3. Unterlagen über die Schutzzonen oder, soweit sol-
nehmigung widerrufen, wenn sich Anhaltspunkte dafür che nicht festgelegt sind, Unterlagen über die Um-
ergeben, dass der Aufbereitungsstoff oder das Desin- gebung der Wasserfassungsanlage, soweit diese für
fektionsverfahren den Anforderungen des § 11 Absatz 3 die Wassergewinnung von Bedeutung sind.
Satz 1 nicht genügt. (4) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von
Anlagen, die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser
4. Abschnitt bestimmt sind, das keine Trinkwasserqualität hat, und
Pflichten des Unternehmers die im Haushalt zusätzlich zu den Wasserversorgungs-
und des sonstigen Inhabers anlagen nach § 3 Nummer 2 installiert sind, haben den
einer Wasserversorgungsanlage Bestand unverzüglich der zuständigen Behörde anzu-
zeigen. Im Übrigen gelten die Anzeigepflichten für Was-
serversorgungsanlagen nach Absatz 1 Nummer 1, 2
§ 13
und 4 sowie Absatz 3 Nummer 1 und 2 entsprechend.
Anzeigepflichten
(1) Dem Gesundheitsamt ist schriftlich anzuzeigen: § 14
1. die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage spä- Untersuchungspflichten
testens vier Wochen im Voraus; (1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
2. die erstmalige Inbetriebnahme oder die Wiederinbe- Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch-
triebnahme einer Wasserversorgungsanlage spätes- stabe a oder Buchstabe b haben unter Beachtung von
tens vier Wochen im Voraus sowie die Stilllegung Absatz 6 folgende Untersuchungen des Trinkwassers
einer Wasserversorgungsanlage oder von Teilen gemäß Absatz 2 Satz 1 und § 15 Absatz 1 und 2 durch-
von ihr innerhalb von drei Tagen; zuführen oder durchführen zu lassen, um sicherzustel-
3. die bauliche oder betriebstechnische Veränderung len, dass das Trinkwasser an der Stelle, an der es in die
an Trinkwasser führenden Teilen einer Wasserversor- Trinkwasser-Installation übergeben wird, den Anforde-
gungsanlage, die auf die Beschaffenheit des Trink- rungen dieser Verordnung entspricht:
wassers wesentliche Auswirkungen haben kann, 1. mikrobiologische Untersuchungen zur Feststellung,
spätestens vier Wochen im Voraus; ob die in § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 in Verbindung
4. der Übergang des Eigentums oder des Nutzungs- mit Anlage 1 festgelegten Grenzwerte eingehalten
rechts an einer Wasserversorgungsanlage auf eine werden;
andere Person spätestens vier Wochen im Voraus; 2. chemische Untersuchungen zur Feststellung, ob die
5. die Errichtung oder Inbetriebnahme einer Wasserver- in § 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 festge-
sorgungsanlage sowie die voraussichtliche Dauer legten Grenzwerte eingehalten werden;
des Betriebes so früh wie möglich. 3. Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach § 7 in
(2) Im Einzelnen bestehen folgende Anzeigepflichten Verbindung mit Anlage 3 festgelegten Grenzwerte
für den Unternehmer und den sonstigen Inhaber einer eingehalten oder die Anforderungen erfüllt werden;
Wasserversorgungsanlage: 4. Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach § 9
1. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a die Anzeigepflicht Absatz 5 und 6 geduldeten und nach § 10 Absatz 1,
nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4; 2, 5 und 6 zugelassenen Abweichungen eingehalten
werden;
2. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b die Anzeigepflicht
nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4; 5. Untersuchungen zur Feststellung, ob die Anforde-
3. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c die Anzeigepflicht rungen des § 11 eingehalten werden.
nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4; (2) Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen
4. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d die Anzeigepflicht nach Absatz 1 bestimmen sich sinngemäß nach An-
nach Absatz 1 Nummer 2 und 3, sofern die Trink- lage 4. Für Proben aus Verteilungsnetzen gilt bezüglich
wasserbereitstellung im Rahmen einer gewerblichen der Probennahmestelle § 19 Absatz 2 Satz 4 entspre-
oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt; chend. Die Probennahmeplanung ist mit dem Gesund-
heitsamt abzustimmen. Bei Wasserversorgungsanlagen
5. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e die Anzeigepflicht nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c bestimmt das Ge-
nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4, sofern die Trinkwas- sundheitsamt, in welchen Zeitabständen welche Unter-
serbereitstellung im Rahmen einer öffentlichen Tä- suchungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 durchzufüh-
tigkeit erfolgt; ren sind. Diese Zeitabstände dürfen nicht mehr als drei
6. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe f die Anzeigepflicht Jahre betragen. Untersuchungen zur Feststellung, ob
nach Absatz 1 Nummer 5. die in Anlage 1 Teil I und in Anlage 3 Teil I laufende
(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Nummer 4, 5, 10 und 11 festgelegten Grenzwerte ein-
Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 haben gehalten werden, haben bei diesen Anlagen mindes-
auf Verlangen dem Gesundheitsamt folgende Unterla- tens einmal im Jahr zu erfolgen. Bei Wasserversor-
gen vorzulegen: gungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, aus
denen Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder
1. technische Pläne einer bestehenden oder geplanten öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, und bei Wasser-
Wasserversorgungsanlage; versorgungsanlagen nach Buchstabe f bestimmt das
2. bei einer baulichen oder betriebstechnischen Ände- Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen welche Un-
rung technische Pläne nur für den Teil der Anlage, tersuchungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 durchzu-
der von der Änderung betroffen ist; führen sind. Absatz 3 bleibt unberührt. Untersuchungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016 467
von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2, Trinkwasser-Installation übergeben wird, die nach § 7a
die im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen nach in Verbindung mit Anlage 3a Teil I festgelegten Parame-
§ 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 und 7 durch- terwerte für radioaktive Stoffe nicht überschritten wer-
geführt wurden, können auf den Umfang und die Häu- den. § 19 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Satz 1 gilt
figkeit der verpflichtenden Untersuchungen angerech- für den Unternehmer und sonstigen Inhaber einer Was-
net werden. serversorgungsanlage gemäß § 3 Nummer 2 Buch-
(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer stabe b, wenn die zuständige Behörde dies anordnet.
Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch- Untersuchungen des Trinkwassers im Hinblick auf Ra-
stabe d oder Buchstabe e, in der sich eine Großanlage dionuklide künstlichen Ursprungs sind in der Regel
zur Trinkwassererwärmung befindet, haben unter Be- nicht erforderlich. Die Behörde kann Untersuchungen
achtung von Absatz 6, sofern sie Trinkwasser im Rah- im Hinblick auf Radionuklide künstlichen Ursprungs an-
men einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit ab- ordnen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass die in An-
geben, das Wasser durch systemische Untersuchun- lage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für radioak-
gen gemäß Satz 3 an mehreren repräsentativen Pro- tive Stoffe überschritten werden können.
bennahmestellen auf den in Anlage 3 Teil II festgelegten (2) Durchführung, Umfang und Häufigkeit der Erst-
Parameter zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. untersuchung und regelmäßigen Untersuchungen be-
Die Untersuchungspflicht nach Satz 1 besteht für Anla- stimmen sich nach Anlage 3a Teil III. Werden Wasser-
gen, die Duschen oder andere Einrichtungen enthalten, versorgungsanlagen am 26. November 2015 bereits
in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers betrieben, ist die Erstuntersuchung bis zum 26. Novem-
kommt. Der Umfang und die Häufigkeit der Untersu- ber 2019 durchzuführen.
chungen bestimmen sich nach Anlage 4 Teil II Buch- (3) Untersuchungen von Wasserversorgungsanlagen
stabe b. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber ei- nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b, die im Rahmen
ner Wasserversorgungsanlage nach Satz 1 haben si- von Überwachungsmaßnahmen nach § 20a Absatz 1
cherzustellen, dass nach den allgemein anerkannten durchgeführt wurden, können auf den Umfang und die
Regeln der Technik geeignete Probennahmestellen an Häufigkeit der verpflichtenden Untersuchungen ange-
den Wasserversorgungsanlagen vorhanden sind. Die rechnet werden.
Proben müssen nach den allgemein anerkannten Re-
geln der Technik entnommen werden. (4) Untersuchungen gemäß Absatz 1 sind nicht er-
forderlich, soweit die zuständige Behörde für einen
(4) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer von ihr zu bestimmenden Zeitraum auf der Grundlage
Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch- von repräsentativen Erhebungen, Überwachungsdaten
stabe a oder Buchstabe b haben regelmäßig, mindes- oder anderen zuverlässigen Informationen festgestellt
tens jedoch jährlich, Besichtigungen der zur Wasserver- hat, dass radioaktive Stoffe in einem Wasserversor-
sorgungsanlage gehörenden Schutzzonen vorzuneh- gungsgebiet nicht in Konzentrationen auftreten, die
men oder vornehmen zu lassen, um etwaige Verände- eine Überschreitung von Parameterwerten für radioak-
rungen zu erkennen, die Auswirkungen auf die Be- tive Stoffe erwarten lassen. Außerdem kann die zustän-
schaffenheit des Trinkwassers haben können. Sind dige Behörde auf Antrag feststellen,
keine Schutzzonen festgelegt, haben sie Besichtigun-
1. dass die Erstuntersuchung nicht erforderlich ist,
gen der Umgebung der Wasserfassungsanlage vorzu-
wenn der Unternehmer und der sonstige Inhaber
nehmen oder vornehmen zu lassen. Das Ergebnis der
einer Wasserversorgungsanlage auf der Grundlage
Ortsbegehung ist zu dokumentieren und dem Gesund-
von repräsentativen Erhebungen, Überwachungsda-
heitsamt auf Verlangen vorzulegen. Die Dokumentation
ten oder anderen zuverlässigen Informationen nach-
ist zehn Jahre verfügbar zu halten. Soweit nach dem
weist, dass die in Anlage 3a Teil I festgelegten Pa-
Ergebnis der Besichtigungen erforderlich, sind entspre-
rameterwerte für radioaktive Stoffe nicht überschrit-
chende Untersuchungen des Rohwassers vorzuneh-
ten werden, und
men oder vornehmen zu lassen.
2. dass regelmäßige Untersuchungen nicht erforderlich
(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
sind, wenn der Unternehmer und der sonstige Inha-
Wasserversorgungsanlage haben das Trinkwasser fer-
ber einer Wasserversorgungsanlage die Einhaltung
ner auf besondere Anordnung der zuständigen Behörde
der Parameterwerte für radioaktive Stoffe gemäß
nach § 9 Absatz 1 Satz 4 oder § 20 Absatz 1 zu unter-
Anlage 3a Teil I oder eine geringfügige, unter dem
suchen oder untersuchen zu lassen.
Gesichtspunkt des Strahlenschutzes zu vernachläs-
(6) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer sigende Überschreitung gemäß dem in Anlage 3a
Wasserversorgungsanlage haben die Untersuchungen Teil III beschriebenen Verfahren durch Erstuntersu-
nach den Absätzen 1 bis 5 durch eine Untersuchungs- chungen nachweist.
stelle durchführen zu lassen, die nach § 15 Absatz 4
zugelassen ist. § 15
Untersuchungsverfahren
§ 14a
und Untersuchungsstellen
Untersuchungspflichten (1) Bei den Untersuchungen nach § 14 sind die in
in Bezug auf radioaktive Stoffe Anlage 5 bezeichneten Untersuchungsverfahren anzu-
(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer wenden. Andere als die in Anlage 5 Teil I bezeichneten
Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch- Untersuchungsverfahren können angewendet werden,
stabe a haben Untersuchungen des Trinkwassers wenn das Umweltbundesamt auf Antrag allgemein fest-
durchzuführen oder durchführen zu lassen, um festzu- gestellt hat, dass die mit ihnen erzielten Ergebnisse im
stellen, ob im Trinkwasser an der Stelle, an der es in die Sinne der allgemein anerkannten Regeln der Technik
468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016
gleichwertig und mindestens genauso zuverlässig sind Die Zulassung gilt bundesweit. Die zuständige oberste
wie die mit den vorgegebenen Verfahren ermittelten Er- Landesbehörde oder eine von ihr benannte Stelle hat
gebnisse und nachdem sie vom Umweltbundesamt in eine Liste der von dem jeweiligen Land zugelassenen
einer Liste alternativer Verfahren im Internet veröffent- Untersuchungsstellen bekannt zu machen.
licht worden sind. (5) Eine von den Untersuchungsstellen unabhängige
(2) Die Untersuchungen auf die in Anlage 2 und 3 Stelle, die von der zuständigen obersten Landesbe-
genannten Parameter sind nach Methoden durchzufüh- hörde bestimmt wird, überprüft regelmäßig, ob die in
ren, die hinreichend zuverlässige Messwerte liefern und Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen bei den
dabei die in Anlage 5 Teil II und III genannten spezifi- in dem jeweiligen Land zugelassenen und gelisteten
zierten Verfahrenskennwerte einhalten. Untersuchungsstellen erfüllt sind.
(2a) Für Untersuchungen nach § 14a gelten die Un-
tersuchungsverfahren und die Verfahrenskennwerte § 16
nach Anlage 3a Teil III Nummer 3. Besondere
(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Anzeige- und Handlungspflichten
Wasserversorgungsanlage haben das Ergebnis jeder (1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
Untersuchung nach den §§ 14, 14a und 20 unverzüg- Wasserversorgungsanlage haben dem Gesundheits-
lich schriftlich oder auf Datenträgern mit den Angaben amt, falls es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser
nach Satz 2 aufzuzeichnen oder aufzeichnen zu lassen. handelt der zuständigen Behörde, unverzüglich anzu-
Es sind der Ort der Probennahme nach Gemeinde, zeigen,
Straße, Hausnummer und Entnahmestelle, die Zeit-
1. wenn die in § 5 Absatz 2 und 3 oder § 6 Absatz 2 in
punkte der Entnahme sowie der Untersuchung der
Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 festgelegten
Wasserprobe und das bei der Untersuchung ange-
Grenzwerte überschritten worden sind oder der in
wandte Verfahren anzugeben. Die zuständige oberste
Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnah-
Landesbehörde oder eine andere auf Grund Landes-
menwert überschritten worden ist,
rechts zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die
Niederschriften einheitliche Vordrucke zu verwenden 2. wenn die Anforderungen des § 5 Absatz 1 oder des
oder einheitliche EDV-Verfahren anzuwenden sind. Der § 6 Absatz 1 nicht erfüllt oder die Grenzwerte oder
Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasser- Anforderungen des § 7 in Verbindung mit Anlage 3
versorgungsanlage haben eine Kopie der Niederschrift nicht eingehalten sind,
innerhalb von zwei Wochen nach dem Abschluss der 2a. wenn die Parameterwerte für radioaktive Stoffe des
Untersuchung dem Gesundheitsamt zu übersenden. § 7a in Verbindung mit Anlage 3a Teil I überschrit-
Im Falle von Untersuchungen nach § 14a ist die Kopie ten werden,
der Niederschrift auch an die zuständige Behörde zu
übersenden, sofern dies nicht das Gesundheitsamt ist. 3. wenn Grenzwerte oder Mindestanforderungen für
Das Original ist ebenso wie die in § 19 Absatz 4 Satz 3 Parameter nicht eingehalten werden, für die das
genannte Ausfertigung vom Zeitpunkt der Untersu- Gesundheitsamt eine Untersuchung nach § 20 Ab-
chung an mindestens zehn Jahre lang verfügbar zu hal- satz 1 Nummer 4 angeordnet hat, oder
ten. Eine Kopie der Niederschrift für Untersuchungen 4. wenn die nach § 9 Absatz 5, 6 und 9 geduldeten
nach § 14 Absatz 3 ist dem Gesundheitsamt nicht zu oder nach § 10 Absatz 1, 2, 5, 6 und 9 zugelasse-
übersenden. § 16 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt. nen Höchstwerte für die betreffenden Parameter
(4) Die nach den §§ 14, 14a Absatz 1, § 16 Absatz 2 überschritten werden.
und 3 sowie den §§ 19, 20 und 20a erforderlichen Un- Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Was-
tersuchungen einschließlich der Probennahmen dürfen serversorgungsanlage haben dem Gesundheitsamt fer-
nur von dafür zugelassenen Untersuchungsstellen ner grobsinnlich wahrnehmbare Veränderungen des
durchgeführt werden. Die zuständige oberste Landes- Trinkwassers sowie außergewöhnliche Vorkommnisse
behörde oder eine von ihr benannte Stelle erteilt einer in der Umgebung des Wasservorkommens oder an ei-
Untersuchungsstelle, die im jeweiligen Land tätig und ner Wasserversorgungsanlage, die Auswirkungen auf
nicht bereits durch ein anderes Land zugelassen ist, auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben können,
Antrag die Zulassung, wenn die Untersuchungsstelle unverzüglich anzuzeigen. Der Unternehmer und der
1. die Vorgaben nach Anlage 5 oder in Bezug auf radio- sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach
aktive Stoffe die Vorgaben nach Anlage 3a Teil III § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b oder Buchstabe c haben
Nummer 3 einhält, es dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen,
wenn ihnen Belastungen des Rohwassers bekannt wer-
2. nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik den, die zu einer Überschreitung der Grenzwerte im
arbeitet, Trinkwasser führen können. Im Fall der Nichteinhaltung
3. über ein System der internen Qualitätssicherung ver- von Grenzwerten oder Anforderungen gilt die Abgabe
fügt, des Trinkwassers vom Zeitpunkt der Anzeige bis zur
4. sich mindestens einmal jährlich an externen Quali- Entscheidung des Gesundheitsamtes nach den §§ 9
tätssicherungsprogrammen erfolgreich beteiligt, und 10 über die zu treffenden Maßnahmen als erlaubt,
wenn nicht nach § 9 Absatz 3 Satz 2 die Wasserversor-
5. über Personal verfügt, das für die entsprechenden gung sofort zu unterbrechen ist. Um den Verpflichtun-
Tätigkeiten hinreichend qualifiziert ist, und gen aus den Sätzen 1 bis 3 nachkommen zu können,
6. durch eine nationale Akkreditierungsstelle eines Mit- stellen der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
gliedstaates der Europäischen Union für Trinkwas- Wasserversorgungsanlage vertraglich sicher, dass die
seruntersuchungen akkreditiert ist. von ihnen beauftragte Untersuchungsstelle sie unver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016 469
züglich über festgestellte Abweichungen von den in den, kann die Bekanntmachung durch Aushang an ge-
den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerten oder Anforde- eigneter Stelle erfolgen.
rungen sowie von einer Überschreitung des techni-
schen Maßnahmenwertes in Kenntnis zu setzen hat. (5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
Bekannt gewordene Veränderungen nach Absatz 1 Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch-
Satz 2 und 3 im Hinblick auf radioaktive Stoffe sind stabe a oder Buchstabe b haben einen Maßnahmeplan
gegenüber der zuständigen Behörde anzuzeigen. nach Satz 2 aufzustellen, der die örtlichen Gegebenhei-
ten der Wasserversorgung berücksichtigt. Dieser Maß-
(2) Bei Feststellungen nach Absatz 1 Satz 1 oder bei nahmeplan muss Angaben darüber enthalten,
bekannt gewordenen Veränderungen nach Absatz 1
Satz 2 und 3 sind der Unternehmer und der sonstige 1. wie in den Fällen, in denen nach § 9 Absatz 3 Satz 2
Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Num- die Wasserversorgung sofort zu unterbrechen ist,
mer 2 Buchstabe a, b, c oder, sofern Trinkwasser im die Umstellung auf eine andere Wasserversorgung
Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit zu erfolgen hat und
abgegeben wird, nach Buchstabe d verpflichtet, unver-
2. welche Stellen im Falle einer festgestellten Abwei-
züglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache
chung zu informieren sind und wer zur Übermittlung
und Sofortmaßnahmen zur Abhilfe durchzuführen oder
dieser Information verpflichtet ist.
durchführen zu lassen. § 9 Absatz 9 bleibt unberührt.
(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Der Maßnahmeplan muss spätestens zur Inbetrieb-
Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch- nahme vorliegen, ist bei wesentlichen Änderungen zu
stabe c, d, e oder Buchstabe f haben in den Fällen, in aktualisieren und bedarf der Zustimmung des zuständi-
denen ihnen die Feststellung von Tatsachen bekannt gen Gesundheitsamtes. Die zuständige oberste Lan-
wird, nach welchen das Trinkwasser in der Trinkwas- desbehörde oder eine andere auf Grund Landesrechts
ser-Installation in einer Weise verändert ist, dass es zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Maß-
den Anforderungen der §§ 5 bis 7 nicht entspricht, er- nahmepläne einheitliche Vordrucke zu verwenden oder
forderlichenfalls unverzüglich Untersuchungen zur Auf- einheitliche EDV-Verfahren anzuwenden sind.
klärung der Ursache und erforderlichenfalls Maßnah- (6) Besondere Anzeige- und Handlungspflichten in
men zur Abhilfe durchzuführen oder durchführen zu las- Anlage 3 Teil I laufende Nummer 2, 10, 11 und 18 blei-
sen und darüber das Gesundheitsamt unverzüglich zu ben unberührt.
unterrichten.
(7) Wird dem Unternehmer oder dem sonstigen Inha-
(4) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
ber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2
Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch-
Buchstabe d oder Buchstabe e bekannt, dass der in
stabe a und b, oder, sofern Trinkwasser im Rahmen ei-
Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert
ner gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben
überschritten wird, hat er unverzüglich
wird, nach Buchstabe d und e oder Buchstabe f haben
die nach § 11 Absatz 1 Satz 1 oder § 12 Absatz 1 ver- 1. Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen
wendeten Aufbereitungsstoffe sowie ihre Konzentratio- durchzuführen oder durchführen zu lassen; diese
nen im Trinkwasser schriftlich oder auf Datenträgern Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung so-
mindestens wöchentlich aufzuzeichnen oder aufzeich- wie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein aner-
nen zu lassen. Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 kannten Regeln der Technik einschließen,
Nummer 2 Buchstabe d, e und f kann das Umweltbun-
desamt in der Liste nach § 11 Absatz 1 oder in der 2. eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen
Ausnahmegenehmigung nach § 12 Absatz 1 eine ab- zu lassen und
weichende Aufzeichnungshäufigkeit festlegen. Die Auf- 3. die Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu
zeichnungen sind vom Zeitpunkt der Verwendung der lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln
Stoffe an sechs Monate lang für die Anschlussnehmer der Technik zum Schutz der Gesundheit der Ver-
und Verbraucher während der üblichen Geschäftszeiten braucher erforderlich sind.
zugänglich zu halten oder auf Anfrage zur Verfügung zu
stellen. Sofern das Trinkwasser an Anschlussnehmer Der Unternehmer und der sonstige Inhaber teilen dem
oder Verbraucher abgegeben wird, haben der Unter- Gesundheitsamt unverzüglich die von ihnen ergriffenen
nehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversor- Maßnahmen mit. Zu den Maßnahmen nach Satz 1 ha-
gungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b, d, e ben der Unternehmer und der sonstige Inhaber Auf-
oder Buchstabe f ferner bei Beginn der Zugabe eines zeichnungen zu führen oder führen zu lassen. Die Auf-
Aufbereitungsstoffes nach § 11 Absatz 1 Satz 1 oder zeichnungen haben sie nach dem Abschluss der erfor-
§ 12 Absatz 1 diesen und seine Konzentration im Trink- derlichen Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 3 zehn
wasser unverzüglich den betroffenen Anschlussneh- Jahre lang verfügbar zu halten und dem Gesundheits-
mern und Verbrauchern unmittelbar schriftlich bekannt amt auf Anforderung vorzulegen. Bei der Durchführung
zu geben. Darüber hinaus sind alle verwendeten Aufbe- von Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 haben
reitungsstoffe regelmäßig einmal jährlich den betroffe- der Unternehmer und der sonstige Inhaber die Empfeh-
nen Anschlussnehmern und Verbrauchern unmittelbar lungen des Umweltbundesamtes zu beachten. Über
schriftlich bekannt zu geben. Für Wasserversorgungs- das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und sich mög-
anlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b kann licherweise daraus ergebende Einschränkungen der
die Bekanntmachung in den örtlichen Tageszeitungen Verwendung des Trinkwassers haben der Unternehmer
erfolgen. Im Fall von Wasserversorgungsanlagen nach und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsan-
§ 3 Nummer 2 Buchstabe e, die im Rahmen einer ge- lage unverzüglich die betroffenen Verbraucher zu infor-
werblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben wer- mieren.
470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016
§ 17 Umweltbundesamt auf Antrag festgelegt oder fortge-
Anforderungen an schrieben. Anträge müssen die erforderlichen Unterla-
Anlagen für die Gewinnung, gen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 2
Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser Satz 1 und nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 enthalten.
Auf die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und Ab-
(1) Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder satz 3 bezogene Prüfungen und Beurteilungen, die in
Verteilung von Trinkwasser sind mindestens nach den einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
zu bauen und zu betreiben. den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Türkei
(2) Werkstoffe und Materialien, die für die Neuerrich- durchgeführt worden sind, werden anerkannt. Liegt
tung oder Instandhaltung von Anlagen für die Gewin- ein öffentliches Interesse vor, kann das Umweltbundes-
nung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser amt auch Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2
verwendet werden und Kontakt mit Trinkwasser haben, Nummer 2 und 3 von Amts wegen festlegen oder fort-
dürfen nicht schreiben. Vor der Festlegung und Fortschreibung hört
1. den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz das Umweltbundesamt die Länder, die Bundeswehr,
der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mit- das Eisenbahn-Bundesamt sowie die beteiligten Fach-
telbar mindern, kreise und Verbände an. Das Bundesinstitut für Risiko-
bewertung unterstützt das Umweltbundesamt bei der
2. den Geruch oder den Geschmack des Wassers hygienischen Bewertung von Stoffen. Das Umweltbun-
nachteilig verändern oder desamt veröffentlicht die Bewertungsgrundlagen im
3. Stoffe in Mengen ins Trinkwasser abgeben, die grö- Bundesanzeiger und im Internet. Einzelheiten zu dem
ßer sind als dies bei Einhaltung der allgemein aner- Verfahren legt das Umweltbundesamt in einer Ge-
kannten Regeln der Technik unvermeidbar ist. schäftsordnung fest.
Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Anla- (5) Es wird vermutet, dass Produkte und Verfahren
gen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllen,
von Trinkwasser haben sicherzustellen, dass bei der wenn dies von einem für den Trinkwasserbereich akkre-
Neuerrichtung oder Instandhaltung nur Werkstoffe und ditierten Zertifizierer durch ein Zertifikat bestätigt wur-
Materialien verwendet werden, die den in Satz 1 ge- de.
nannten Anforderungen entsprechen.
(6) Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trink-
(3) Das Umweltbundesamt legt zur Konkretisierung wasser abgegeben wird, dürfen nicht ohne eine den all-
der Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Bewertungs- gemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende
grundlagen fest. Die Bewertungsgrundlagen können Sicherungseinrichtung mit Wasser führenden Teilen, in
insbesondere enthalten: denen sich Wasser befindet oder fortgeleitet wird, das
1. Prüfvorschriften mit Prüfparametern, Prüfkriterien nicht für den menschlichen Gebrauch im Sinne des § 3
und methodischen Vorgaben zur Bewertung der hy- Nummer 1 bestimmt ist, verbunden werden. Der Unter-
gienischen Eignung der Ausgangsstoffe nach Num- nehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversor-
mer 2, der Werkstoffe und Materialien nach Num- gungsanlage nach § 3 Nummer 2 haben die Leitungen
mer 3 sowie von Werkstoffen und Materialien in da- unterschiedlicher Versorgungssysteme beim Einbau
raus gefertigten Produkten, dauerhaft farblich unterschiedlich zu kennzeichnen
oder kennzeichnen zu lassen. Sie haben Entnahmestel-
2. Positivlisten der Ausgangsstoffe, die zur Herstellung
len von Wasser, das nicht für den menschlichen Ge-
von Werkstoffen und Materialien hygienisch geeig-
brauch nach § 3 Nummer 1 bestimmt ist, bei der Errich-
net sind, einschließlich Beschränkungen für den Ein-
tung dauerhaft als solche zu kennzeichnen oder kenn-
satz der Ausgangsstoffe,
zeichnen zu lassen und erforderlichenfalls gegen nicht
3. Positivlisten von Werkstoffen und Materialien, deren bestimmungsgemäßen Gebrauch zu sichern.
Prüfung ergeben hat, dass sie für den Kontakt mit
Trinkwasser hygienisch geeignet sind, einschließlich 5. Abschnitt
Beschränkungen für den Einsatz dieser Werkstoffe
und Materialien in bestimmten Produkten oder mit Überwachung
bestimmten Trinkwässern.
§ 18
Das Umweltbundesamt entscheidet, für welche Werk-
stoff- oder Materialgruppen es Bewertungsgrundlagen Überwachung durch das Gesundheitsamt
festlegt. Hat es Bewertungsgrundlagen für eine Werk- (1) Das Gesundheitsamt überwacht die Wasserver-
stoff- oder Materialgruppe festgelegt, so gelten sie sorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b
nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Veröffent- und c und, sofern die Trinkwasserbereitstellung im Rah-
lichung verbindlich. Enthalten die Bewertungsgrundla- men einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit er-
gen Positivlisten nach Satz 2 Nummer 2 oder Num- folgt, nach Buchstabe d sowie die Wasserversorgungs-
mer 3, dürfen für die Neuerrichtung oder die Instand- anlagen nach Buchstabe e, sofern die Trinkwasserbe-
haltung von Anlagen nach Absatz 2 nur solche Aus- reitstellung im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit er-
gangsstoffe, Werkstoffe und Materialien verwendet folgt, und die Wasserversorgungsanlagen nach Buch-
werden, die auf den Positivlisten geführt sind. stabe f hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen
(4) Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 der Verordnung durch entsprechende Prüfungen. Dies
Nummer 1 legt das Umweltbundesamt von Amts we- gilt für Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trink-
gen fest und schreibt sie fort. Die Bewertungsgrundla- wasser für Zwecke nach § 3 Nummer 1 Buchstabe b
gen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 werden vom entnommen wird, nur dann, wenn die zuständige Be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016 471
hörde keine Ausnahme zugelassen hat. Die zuständige selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3
Behörde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie davon der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der
überzeugt ist, dass die Qualität des verwendeten Was- Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfah-
sers die Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses nicht rens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus-
beeinträchtigen kann. Wasserversorgungsanlagen nach setzen würde.
§ 3 Nummer 2 Buchstabe d und e, sofern die Trinkwas- (5) Für die Überwachung von radioaktiven Stoffen
serbereitstellung nicht im Rahmen einer gewerblichen gilt § 20a.
oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, sowie Wasserversor-
gungsanlagen nach Buchstabe e, sofern die Trinkwas-
§ 19
serbereitstellung nur im Rahmen einer gewerblichen
Tätigkeit erfolgt, oder andere Anlagen nach § 13 Ab- Umfang der Überwachung
satz 4 können in die Überwachung einbezogen werden, (1) Im Rahmen der Überwachung nach § 18 hat das
sofern dies unter Berücksichtigung von Einzelfällen Gesundheitsamt die Erfüllung der Pflichten zu prüfen,
zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Si- die dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber einer
cherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Wasserversorgungsanlage auf Grund dieser Verord-
Trinkwassers erforderlich ist. nung obliegen. Die Prüfungen umfassen auch die Be-
(2) Soweit es im Rahmen der Überwachung nach sichtigungen der Wasserversorgungsanlagen nach § 3
Absatz 1 erforderlich ist, sind Personen, die die Über- Nummer 2 Buchstabe a, b und c einschließlich der da-
wachung durchführen, befugt, zugehörigen Schutzzonen, oder, wenn solche nicht
1. die Grundstücke, Räume und Einrichtungen sowie festgesetzt sind, der Umgebung der Wasserfassungs-
Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge, in denen sich anlage, soweit sie für die Wassergewinnung von Be-
Wasserversorgungsanlagen befinden, während der deutung ist, sowie die Entnahme und Untersuchung
üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten, von Wasserproben. Die Notwendigkeit für Besichtigun-
gen von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Num-
2. Proben nach den allgemein anerkannten Regeln der mer 2 Buchstabe d, e und f legt das zuständige Ge-
Technik zu entnehmen, die Betriebsbücher und sundheitsamt fest. § 9 Absatz 8 bleibt unberührt. Für
sonstigen Unterlagen einschließlich elektronischer den Untersuchungsumfang gilt § 14, für das Untersu-
Datenträger einzusehen und hieraus Abschriften, chungsverfahren § 15 Absatz 1 und 2 und für die Auf-
Auszüge oder Kopien anzufertigen, zeichnung der Untersuchungsergebnisse § 15 Absatz 3
3. vom Unternehmer und vom sonstigen Inhaber einer Satz 1 bis 3 entsprechend. Für die Häufigkeit der Über-
Wasserversorgungsanlage alle erforderlichen Aus- wachung gilt Absatz 5.
künfte zu verlangen, insbesondere über den Betrieb (2) Das Gesundheitsamt legt für jedes Wasserversor-
und den Betriebsablauf einschließlich dessen Kon- gungsgebiet einen Probennahmeplan fest, der die Er-
trolle, füllung der Berichtspflichten gemäß § 21 sicherstellt.
4. zur Verhütung drohender Gefahren für die öffentliche Der Probennahmeplan berücksichtigt
Sicherheit und Ordnung die in Nummer 1 bezeichne-
1. die in Anlage 4 festgelegte Häufigkeit von Analysen,
ten Grundstücke, Räume und Einrichtungen und
Fahrzeuge auch außerhalb der dort genannten Zei- 2. den Untersuchungsumfang für routinemäßige und
ten und auch dann, wenn sie zugleich Wohnzwecken umfassende Untersuchungen und
dienen, zu betreten. Das Grundrecht der Unverletz- 3. den Untersuchungszeitpunkt und die Probennahme-
lichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des stelle.
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Die Proben sind grundsätzlich an der Stelle der Einhal-
Zu den Unterlagen nach Nummer 2 gehören insbeson- tung nach § 8 zu nehmen, um sicherzustellen, dass das
dere die Protokolle über die Untersuchungen nach den Trinkwasser die Anforderungen der Verordnung erfüllt.
§§ 14 und 20, die dem neuesten Stand entsprechenden Bei einem Verteilungsnetz können jedoch für bestimmte
technischen Pläne der Wasserversorgungsanlage so- Parameter alternativ Proben innerhalb des Wasserver-
wie Unterlagen über die dazugehörigen Schutzzonen sorgungsgebietes oder in den Aufbereitungsanlagen
oder, soweit solche nicht festgesetzt sind, der Umge- entnommen werden, wenn keine nachteiligen Verände-
bung der Wasserfassungsanlage, soweit sie für die rungen des Trinkwassers im Verteilungssystem bezüg-
Wassergewinnung von Bedeutung sind. lich des untersuchten Parameters zu erwarten sind. Die
(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Proben sollten so entnommen werden, dass sie für die
Wasserversorgungsanlage sowie der sonstige Inhaber Qualität des im Laufe des gesamten Jahres gelieferten
der tatsächlichen Gewalt über die in Absatz 2 Nummer 1 oder entnommenen Trinkwassers repräsentativ sind.
und 4 bezeichneten Grundstücke, Räume, Einrichtun- Saisonale Besonderheiten sind zu berücksichtigen. In
gen und Fahrzeuge sind verpflichtet, den Probennahmeplan können alle Wasserversor-
1. die die Überwachung durchführenden Personen bei gungsanlagen einbezogen werden, deren Trinkwasser
der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbe- für das betreffende Wasserversorgungsgebiet reprä-
sondere ihnen auf Verlangen die Räume, Einrichtun- sentativ ist. Gegebenenfalls hat das Gesundheitsamt
gen und Geräte zu bezeichnen, den Zugang zu die- ergänzende Untersuchungen vorzunehmen oder vor-
sen Räumen zu ermöglichen, Behältnisse zu öffnen nehmen zu lassen. Die zuständige oberste Landesbe-
und die Entnahme von Proben zu ermöglichen, hörde oder eine andere auf Grund Landesrechts zu-
ständige Stelle kann bestimmen, dass für die Proben-
2. die verlangten Auskünfte zu erteilen. nahmepläne des Gesundheitsamtes einheitliche Vor-
(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft drucke zu verwenden oder einheitliche EDV-Verfahren
auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn anzuwenden sind.
472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016
(3) Das Gesundheitsamt kann die Entnahme oder einer öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird, bei Was-
Untersuchung von Wasserproben nach den Absätzen 1 serversorgungsanlagen nach Buchstabe d, aus denen
und 2 selbst durchführen oder hierzu eine Untersu- Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffent-
chungsstelle beauftragen. Es kann den Unternehmer lichen Tätigkeit bereitgestellt wird, sowie bei Wasser-
und den sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsan- versorgungsanlagen nach Buchstabe f hat das Ge-
lage auffordern, eine Untersuchungsstelle zu benen- sundheitsamt im Rahmen der Überwachung mindes-
nen, die die Entnahme oder Untersuchung von Wasser- tens diejenigen Parameter zu untersuchen oder unter-
proben vornehmen soll. Es kann auch anordnen, dass suchen zu lassen, von denen anzunehmen ist, dass sie
der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasser- sich in der Trinkwasser-Installation nachteilig verändern
versorgungsanlage eine Untersuchungsstelle beauftra- können. Zur Durchführung richtet das Gesundheitsamt
gen; in diesem Fall haben der Unternehmer und der ein Überwachungsprogramm auf der Grundlage geeig-
sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage dem neter stichprobenartiger Kontrollen ein.
Gesundheitsamt das Untersuchungsergebnis zu über- (8) Für den Umfang der Überwachung von radioakti-
mitteln. Die Untersuchungsstellen nach den Sätzen 1 ven Stoffen gilt § 20a.
bis 3 müssen nach § 15 Absatz 4 zugelassen sein.
Die zuständige oberste Landesbehörde kann weitere § 20
Anforderungen an die Untersuchungsstellen festlegen.
Das Gesundheitsamt informiert den Unternehmer oder Anordnungen des Gesundheitsamtes
den sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage in (1) Wenn es unter Berücksichtigung der Umstände
den Fällen der Sätze 1 und 2 über das Untersuchungs- des Einzelfalles zum Schutz der menschlichen Gesund-
ergebnis. Die Kosten für die Entnahme und Untersu- heit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Be-
chung von Wasserproben nach den Sätzen 1 bis 3 tra- schaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist, kann
gen der Unternehmer und der sonstige Inhaber der das Gesundheitsamt anordnen, dass der Unternehmer
Wasserversorgungsanlage.3 und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsan-
(4) Die Ergebnisse der Überwachung sind in einer lage
Niederschrift festzuhalten. Die zuständige oberste Lan- 1. die zu untersuchenden Proben von einer bestimm-
desbehörde oder eine andere auf Grund Landesrechts ten Untersuchungsstelle an bestimmten Probennah-
zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Nieder- mestellen nach bestimmten technischen Vorgaben
schriften einheitliche Vordrucke zu verwenden oder ein- zur Durchführung und zu bestimmten Zeiten zu ent-
heitliche EDV-Verfahren anzuwenden sind. Eine Ausfer- nehmen oder entnehmen zu lassen haben,
tigung der Niederschrift ist dem Unternehmer oder dem 2. bestimmte Untersuchungen nach einem bestimmten
sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage zu Untersuchungsverfahren und außerhalb der regel-
übermitteln. Das Gesundheitsamt hat die Niederschrift mäßigen Untersuchungen sofort durchzuführen oder
zehn Jahre aufzubewahren. durchführen zu lassen haben,
(5) Die Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 1 3. die Untersuchungen nach § 14
sind für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2
a) in kürzeren als den in dieser Vorschrift genannten
Buchstabe a und b mindestens einmal jährlich vorzu-
Abständen,
nehmen; wenn die Überwachung während eines Zeit-
raums von vier Jahren zu keinen wesentlichen Bean- b) an einer größeren Anzahl von Proben
standungen geführt hat, kann das Gesundheitsamt die durchzuführen oder durchführen zu lassen haben,
Überwachung in größeren Zeitabständen, mindestens
aber einmal in drei Jahren, durchführen. Die Überwa- 4. Untersuchungen durchzuführen oder durchführen zu
chungshäufigkeit für Wasserversorgungsanlagen nach lassen haben zur Feststellung,
§ 3 Nummer 2 Buchstabe c wird vom Gesundheitsamt a) ob andere als die nach den Anlagen 1 und 3 un-
festgelegt. Der Zeitraum zwischen den Überwachungen tersuchten Mikroorganismen in Konzentrationen
darf drei Jahre nicht überschreiten. Wasserversor- im Trinkwasser enthalten sind,
gungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, die b) ob andere als die nach den Anlagen 2 und 3 un-
im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätig- tersuchten Parameter in Konzentrationen enthal-
keit betrieben werden, sollen mindestens einmal inner- ten sind,
halb von drei Jahren überwacht werden. Bei Wasserver-
sorgungsanlagen an Bord von Land-, Wasser- und Luft- die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit
fahrzeugen, die nicht im Rahmen einer gewerblichen besorgen lassen,
oder öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, bestimmt 5. Maßnahmen zu treffen haben, die erforderlich sind,
das Gesundheitsamt, ob und in welchen Zeitabständen um eine Verunreinigung zu beseitigen, auf die die
es die Maßnahmen durchführt. Wassertransport-Fahr- Überschreitung der nach § 5 Absatz 2 und § 6 Ab-
zeuge sollen mindestens viermal im Jahr überwacht satz 2 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 fest-
werden. gesetzten Grenzwerte, die Nichteinhaltung der nach
§ 7 in Verbindung mit Anlage 3 und § 11 Absatz 1
(6) Die Überwachungsmaßnahmen sollen vorher
Satz 1 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen
nicht angekündigt werden.
oder ein anderer Umstand hindeutet, oder um künf-
(7) Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Num- tigen Verunreinigungen vorzubeugen.
mer 2 Buchstabe e, aus denen Trinkwasser im Rahmen
(2) Wird aus einer Wasserversorgungsanlage nach
3
§ 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b Trink-
Gemäß Artikel 4 Absatz 22 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 3 des
Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) wird § 19 Absatz 3 wasser an eine andere Wasserversorgungsanlage nach
Satz 7 am 14. August 2018 aufgehoben. Buchstabe a oder Buchstabe b abgegeben, so kann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016 473
das Gesundheitsamt regeln, welcher Unternehmer und nicht in Konzentrationen auftreten, die eine Überschrei-
sonstige Inhaber die Untersuchungen nach § 14 durch- tung von Parameterwerten für radioaktive Stoffe erwar-
zuführen oder durchführen zu lassen hat. ten lassen.
(3) Für Anordnungen der zuständigen Behörde in
Bezug auf radioaktive Stoffe gilt § 20a. § 21
Information
§ 20a der Verbraucher und Berichtspflichten
Überwachung durch die zuständige (1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
Behörde im Hinblick auf radioaktive Stoffe Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch-
(1) Die zuständige Behörde überwacht die Wasser- stabe a oder Buchstabe b und, sofern die Anlage im
versorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit
und, sofern eine Untersuchung von Parameterwerten betrieben wird, nach Buchstabe d oder Buchstabe e
für radioaktive Stoffe angeordnet wurde, nach § 3 Num- haben den betroffenen Verbrauchern mindestens jähr-
mer 2 Buchstabe b hinsichtlich der Erfüllung von Anzei- lich geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über
ge- und Handlungspflichten im Hinblick auf radioaktive die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers auf der
Stoffe im Trinkwasser durch entsprechende Prüfungen. Grundlage der Untersuchungsergebnisse nach §§ 14, 14a
Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buch- und gegebenenfalls nach § 19 Absatz 7 und § 20 zu
stabe c können in die Überwachung einbezogen wer- übermitteln. Dazu gehören auch Angaben über die Auf-
den, und die zuständige Behörde kann erforderliche bereitungsstoffe, die bei der Aufbereitung und Vertei-
Maßnahmen anordnen, sofern sie dies zum Schutz der lung verwendet werden, sowie Angaben, die für die
menschlichen Gesundheit für erforderlich hält. § 18 Ab- Auswahl geeigneter Materialien für die Trinkwasser-In-
satz 2 bis 4 gilt entsprechend. stallation nach den allgemein anerkannten Regeln der
Technik erforderlich sind. Ab dem 1. Dezember 2013
(2) Die Prüfungen nach Absatz 1 umfassen Besichti- haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
gungen der Wasserversorgungsanlagen sowie Entnah- Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch-
men und Untersuchungen von Wasserproben. § 19 Ab- stabe a und b oder, sofern die Anlage im Rahmen einer
satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben wird,
legt die Überwachungshäufigkeit fest. Die zuständige nach Buchstabe e die betroffenen Verbraucher zu infor-
Behörde kann ihre Überwachung auf die Prüfung der mieren, wenn Leitungen aus dem Werkstoff Blei in der
Ergebnisse der nach § 14a vorgeschriebenen Untersu- von ihnen betriebenen Anlage vorhanden sind, sobald
chungen des Unternehmers oder sonstigen Inhabers sie hiervon Kenntnis erlangen. Der Unternehmer und
einer Wasserversorgungsanlage beschränken. der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage
(3) Wenn es unter Berücksichtigung der Umstände nach § 3 Nummer 2 Buchstabe f und, sofern die Anlage
des Einzelfalles zum Schutz der menschlichen Gesund- im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätig-
heit erforderlich ist, kann die zuständige Behörde an- keit betrieben wird, nach Buchstabe d und e, haben die
ordnen, dass der Unternehmer und der sonstige Inha- ihnen nach Satz 1 zugegangenen Informationen unver-
ber einer Wasserversorgungsanlage züglich allen betroffenen Verbrauchern schriftlich oder
1. die zu untersuchenden Proben von einer bestimm- durch Aushang bekannt zu machen.
ten Untersuchungsstelle an bestimmten Probennah- (2) Werden die in § 7a festgelegten Parameterwerte
mestellen nach bestimmten technischen Vorgaben für radioaktive Stoffe überschritten und wegen eines
zur Durchführung und zu bestimmten Zeiten zu ent- Risikos für die menschliche Gesundheit behördliche
nehmen oder entnehmen zu lassen haben, Maßnahmen angeordnet, so sind der Unternehmer
2. bestimmte Untersuchungen nach einem bestimmten und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsan-
Untersuchungsverfahren und außerhalb der regel- lage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b
mäßigen Untersuchungen sofort durchzuführen oder verpflichtet, die betroffenen Verbraucher hierüber und
durchführen zu lassen haben, über eventuelle Vorsorgemaßnahmen zu informieren,
sobald sie hiervon Kenntnis erlangen. Liegen der zu-
3. die Untersuchungen nach § 14a ständigen Behörde für ein Wassereinzugsgebiet An-
a) in kürzeren als den in dieser Vorschrift genannten haltspunkte vor, dass unter dem Gesichtspunkt des
Abständen, Strahlenschutzes ein Risiko für die menschliche Ge-
b) an einer größeren Anzahl von Proben sundheit der Personen bestehen könnte, die sich aus
einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2
durchzuführen oder durchführen zu lassen haben. Buchstabe c selbst versorgen, informiert sie die Unter-
(4) Wird aus einer Wasserversorgungsanlage nach nehmer oder sonstigen Inhaber dieser Wasserversor-
§ 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b Trink- gungsanlage über das mögliche Risiko und eventuelle
wasser an eine andere Wasserversorgungsanlage nach Vorsorgemaßnahmen.
§ 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b abge- (3) Das Gesundheitsamt übermittelt der zuständigen
geben, so kann die zuständige Behörde regeln, welcher obersten Landesbehörde oder der von dieser benann-
Unternehmer und sonstige Inhaber einer Wasserversor- ten Stelle jeweils bis zum 15. März die über die Qualität
gungsanlage die Untersuchungen nach § 14a durchzu- des Trinkwassers erforderlichen Angaben für das vo-
führen oder durchführen zu lassen hat. rangegangene Kalenderjahr unter Beachtung des § 19
(5) Eine Überwachung durch die zuständige Be- für Wasserversorgungsgebiete, in denen pro Tag min-
hörde im Hinblick auf radioaktive Stoffe entfällt, wenn destens 10 Kubikmeter Trinkwasser abgegeben werden
sie nach § 14a Absatz 4 Satz 1 festgestellt hat, dass oder in denen mindestens 50 Personen versorgt wer-
radioaktive Stoffe in dem Wasserversorgungsgebiet den. Die zuständige oberste Landesbehörde kann be-
474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016
stimmen, dass die Angaben auf Datenträgern oder auf (2) Wer durch eine in § 25 bezeichnete vorsätzliche
anderem elektronischen Weg übermittelt werden und Handlung eine in § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Infekti-
dass die übermittelten Daten mit der von ihr bestimm- onsschutzgesetzes genannte Krankheit oder einen in
ten Schnittstelle kompatibel sind. Die zuständige § 7 des Infektionsschutzgesetzes genannten Krank-
oberste Landesbehörde oder eine von ihr benannte heitserreger verbreitet, ist nach § 74 des Infektions-
Stelle leitet ihren Bericht bis zum 15. April desselben schutzgesetzes strafbar.
Jahres dem Bundesministerium für Gesundheit oder ei-
ner von diesem benannten Stelle zu. Der Bericht hat § 25
dem von der Europäischen Kommission nach Artikel 13
Absatz 4 der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. No- Ordnungswidrigkeiten
vember 1998 über die Qualität von Wasser für den Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1 Num-
menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor-
S. 32) festgelegten Format und den dort genannten sätzlich oder fahrlässig
Mindestinformationen in der vom Bundesministerium
1. entgegen § 5 Absatz 5 Satz 2 eine hinreichende
für Gesundheit nach Beteiligung der Länder mitgeteil-
Desinfektionskapazität nicht vorhält,
ten Form zu entsprechen. Darüber hinausgehende For-
matvorgaben durch das Bundesministerium für Ge- 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1
sundheit, insbesondere für einheitliche EDV-Verfahren, Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 5a Satz 3,
bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. nach § 9 Absatz 4 Satz 1, Absatz 5a Satz 2 oder
Absatz 7 Satz 1 Nummer 1, § 20 Absatz 1 oder
6. Abschnitt § 20a Absatz 3 zuwiderhandelt,
3. entgegen § 13 Absatz 1, auch in Verbindung mit
Sondervorschriften
Absatz 4 Satz 2, entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1
oder § 16 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 3 eine
§ 22
Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
Vollzug im Bereich der Bundeswehr nicht rechtzeitig erstattet,
Der Vollzug dieser Verordnung obliegt im Bereich der 4. entgegen § 14 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1 oder
Bundeswehr sowie im Bereich der auf Grund völker- § 14a Absatz 1 eine Untersuchung nicht, nicht
rechtlicher Verträge in der Bundesrepublik stationierten richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorge-
Truppen den zuständigen Stellen der Bundeswehr. schriebenen Weise durchführt und nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorge-
§ 23 schriebenen Weise durchführen lässt,
Vollzug im Bereich 4a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 Absatz 2
der Eisenbahnen des Bundes Satz 4 oder Satz 7 zuwiderhandelt,
Der Vollzug dieser Verordnung obliegt im Bereich der 5. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 1 das Untersu-
Eisenbahnen des Bundes für Wasserversorgungsanla- chungsergebnis nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
gen in Schienenfahrzeugen sowie für Anlagen zur Be- dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
füllung von Schienenfahrzeugen dem Eisenbahn-Bun- nicht rechtzeitig aufzeichnet,
desamt. Es nimmt in seinem Zuständigkeitsbereich die
6. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 4 oder Satz 5 eine
Aufgaben und Befugnisse des Gesundheitsamtes, der
Kopie nicht oder nicht rechtzeitig übersendet oder
zuständigen Behörde und der zuständigen obersten
das Original oder eine dort genannte Ausfertigung
Landesbehörde mit Ausnahme der Aufgabe nach § 15
nicht oder nicht mindestens zehn Jahre verfügbar
Absatz 4 wahr. Es ist in seinem Zuständigkeitsbereich
hält,
auch zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von
§ 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungs- 7. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 eine Untersuchung
widrigkeiten. durchführt,
8. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 1 eine Untersuchung
7. Abschnitt oder eine Sofortmaßnahme nicht oder nicht recht-
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zeitig durchführt und nicht oder nicht rechtzeitig
durchführen lässt,
§ 24 8a. entgegen § 16 Absatz 3 das Gesundheitsamt
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
Straftaten
rechtzeitig unterrichtet,
(1) Nach § 75 Absatz 2 und 4 des Infektionsschutz-
9. entgegen § 16 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 3 eine
gesetzes wird bestraft, wer als Unternehmer oder als
Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
§ 3 Nummer 2 Buchstabe a, b oder, sofern die Abgabe
rechtzeitig macht oder nicht oder nicht mindes-
im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätig-
tens sechs Monate zugänglich hält,
keit erfolgt, einer Wasserversorgungsanlage nach
Buchstabe d oder Buchstabe e oder einer Wasserver- 10. entgegen § 16 Absatz 4 Satz 4 einen Aufberei-
sorgungsanlage nach Buchstabe f vorsätzlich oder tungsstoff oder dessen Konzentration im Trink-
fahrlässig entgegen § 4 Absatz 2 oder § 11 Absatz 7 wasser nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht
Satz 2 Wasser als Trinkwasser abgibt oder anderen zur in der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
Verfügung stellt. zeitig bekannt gibt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016 475
11. entgegen § 16 Absatz 5 Satz 1 einen Maßnahme- 11h. entgegen § 17 Absatz 1 eine Anlage nicht richtig
plan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder plant, nicht richtig baut oder nicht richtig betreibt,
nicht rechtzeitig aufstellt,
11i. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt,
11a. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 eine dass nur Werkstoffe oder Materialien nach § 17
dort genannte Untersuchung nicht oder nicht Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 ver-
rechtzeitig durchführt und nicht oder nicht recht- wendet werden,
zeitig durchführen lässt,
12. entgegen § 17 Absatz 6 Satz 1 eine Wasserversor-
11b. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 eine gungsanlage mit einem dort genannten Wasser
Gefährdungsanalyse nicht oder nicht rechtzeitig führenden Teil verbindet,
erstellt und nicht oder nicht rechtzeitig erstellen
lässt, 13. entgegen § 17 Absatz 6 Satz 2 oder Satz 3 eine
Leitung oder eine Entnahmestelle nicht, nicht rich-
11c. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 eine
tig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet und nicht,
dort genannte Maßnahme nicht oder nicht recht-
nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnen
zeitig durchführt und nicht oder nicht rechtzeitig
lässt,
durchführen lässt,
14. entgegen § 18 Absatz 3 eine Person nicht unter-
11d. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 2 das Gesundheits-
stützt oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
amt nicht unverzüglich über die ergriffenen Maß-
vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
nahmen informiert,
11e. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 3 eine dort genannte 15. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 Informationsmate-
Aufzeichnung nicht führt oder nicht führen lässt, rial nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig übermittelt,
11f. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 4 eine dort genannte
Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zehn 16. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 ei-
Jahre verfügbar hält oder nicht oder nicht recht- nen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
zeitig vorlegt, dig oder nicht rechtzeitig informiert oder
11g. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 6 einen Verbraucher 17. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 4 eine Information
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig informiert, rechtzeitig bekannt macht.
476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016
Anlage 1
(zu § 5 Absatz 2 und 3)
Mikrobiologische Parameter
Teil I
Allgemeine Anforderungen an Trinkwasser
Laufende Nummer Parameter Grenzwert*
1 Escherichia coli (E. coli) 0/100 ml
2 Enterokokken 0/100 ml
* Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probennahmeverfahren.
Teil II
Anforderungen an Trinkwasser,
das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist
Laufende Nummer Parameter Grenzwert*
1 Escherichia coli (E. coli) 0/250 ml
2 Enterokokken 0/250 ml
3 Pseudomonas aeruginosa 0/250 ml
* Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probennahmeverfahren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016 477
Anlage 2
(zu § 6 Absatz 2)
Chemische Parameter
Teil I
Chemische Parameter, deren Konzentration sich im Verteilungsnetz
einschließlich der Trinkwasser-Installation in der Regel nicht mehr erhöht
Laufende Grenzwert*
Parameter Bemerkungen
Nummer mg/l
1 Acrylamid 0,00010 Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzen-
tration im Trinkwasser, berechnet auf Grund der maxima-
len Freisetzung nach den Spezifikationen des entspre-
chenden Polymers und der angewandten Polymerdosis.
Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes kann auch
durch die Analyse des Trinkwassers erbracht werden. Die
Anforderungen nach § 11 bleiben unberührt
2 Benzol 0,0010
3 Bor 1,0
4 Bromat 0,010
5 Chrom 0,050
6 Cyanid 0,050
7 1,2-Dichlorethan 0,0030
8 Fluorid 1,5
9 Nitrat 50 Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in mg/l
geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt
durch 3 darf nicht größer als 1 sein
10 Pflanzenschutzmittel- 0,00010 Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirk-
Wirkstoffe und stoffe bedeuten: organische Insektizide, organische Her-
Biozidprodukt-Wirkstoffe bizide, organische Fungizide, organische Nematizide,
organische Akarizide, organische Algizide, organische
Rodentizide, organische Schleimbekämpfungsmittel, ver-
wandte Produkte (u. a. Wachstumsregulatoren) und die
relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte.
Es brauchen nur solche Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe
und Biozidprodukt-Wirkstoffe überwacht zu werden, de-
ren Vorhandensein im betreffenden Wassereinzugsgebiet
wahrscheinlich ist. Der Grenzwert gilt jeweils für die
einzelnen Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidpro-
dukt-Wirkstoffe. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Hep-
tachlorepoxid gilt der Grenzwert von 0,000030 mg/l
11 Pflanzenschutzmittel- 0,00050 Der Parameter bezeichnet die Summe der bei dem Kon-
Wirkstoffe und trollverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig be-
Biozidprodukt-Wirkstoffe stimmten einzelnen Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und
insgesamt Biozidprodukt-Wirkstoffe. Siehe Anmerkung 1
12 Quecksilber 0,0010
13 Selen 0,010
14 Tetrachlorethen und 0,010 Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig be-
Trichlorethen stimmten Einzelstoffe. Siehe Anmerkung 1
15 Uran 0,010
* Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probennahmeverfahren.
478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016
Teil II
Chemische Parameter, deren Konzentration im Verteilungsnetz
einschließlich der Trinkwasser-Installation ansteigen kann
Laufende Grenzwert*
Parameter Bemerkungen
Nummer mg/l
1 Antimon 0,0050
2 Arsen 0,010
3 Benzo-(a)-pyren 0,000010
4 Blei 0,010 Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche
Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative
Probe. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle
geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um die Blei-
konzentration in Trinkwasser so weit wie möglich zu redu-
zieren. Maßnahmen zur Erreichung dieses Grenzwertes
sind schrittweise und vorrangig dort durchzuführen, wo
die Bleikonzentration in Trinkwasser am höchsten ist
5 Cadmium 0,0030 Einschließlich der bei Stagnation von Trinkwasser in Roh-
ren aufgenommenen Cadmiumverbindungen
6 Epichlorhydrin 0,00010 Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzen-
tration im Trinkwasser, berechnet auf Grund der maxi-
malen Freisetzung nach den Spezifikationen des entspre-
chenden Polymers und der angewandten Polymerdosis.
Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes kann auch
durch die Analyse des Trinkwassers erbracht werden
7 Kupfer 2,0 Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche
Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative
Probe. Auf eine Untersuchung im Rahmen der Überwa-
chung nach § 19 Absatz 7 kann in der Regel verzichtet
werden, wenn der pH-Wert im Wasserversorgungsgebiet
größer oder gleich 7,8 ist
8 Nickel 0,020 Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche
Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative
Probe
9 Nitrit 0,50 Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in mg/l
geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt
durch 3 darf nicht größer als 1 sein. Am Ausgang des
Wasserwerks darf der Wert von 0,10 mg/l für Nitrit nicht
überschritten werden
10 Polyzyklische aromatische 0,00010 Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig be-
Kohlenwasserstoffe stimmten nachfolgenden Stoffe: Benzo-(b)-fluoranthen,
Benzo-(k)-fluoranthen, Benzo-(ghi)-perylen und Indeno-
(1,2,3-cd)-pyren (Anmerkung 1)
11 Trihalogenmethane 0,050 Summe der am Zapfhahn des Verbrauchers nachgewiese-
nen und mengenmäßig bestimmten Reaktionsprodukte im
Trinkwasser, die bei der Desinfektion oder Oxidation des
Wassers entstehen: Trichlormethan (Chloroform), Bromdi-
chlormethan, Dibromchlormethan und Tribrommethan
(Bromoform); eine Untersuchung im Versorgungsnetz ist
nicht erforderlich, wenn am Ausgang des Wasserwerks
der Wert von 0,010 mg/l nicht überschritten wird. Das
Gesundheitsamt kann befristet höhere Konzentrationen
am Zapfhahn in der Trinkwasser-Installation bis 0,1 mg/l
zulassen, wenn dies aus seuchenhygienischen Gründen
als Folge von Desinfektionsmaßnahmen erforderlich ist
(Anmerkung 1)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016 479
Laufende Grenzwert*
Parameter Bemerkungen
Nummer mg/l
12 Vinylchlorid 0,00050 Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzen-
tration im Trinkwasser, berechnet auf Grund der maxi-
malen Freisetzung nach den Spezifikationen des entspre-
chenden Polymers und der angewandten Polymerdosis.
Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes kann auch
durch die Analyse des Trinkwassers erbracht werden
* Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probennahmeverfahren.
Anmerkung 1: Voraussetzung für die Summenbildung ist mindestens das jeweilige Erreichen der Bestimmungsgrenze des
analytischen Verfahrens.
480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016
Anlage 3
(zu § 7 und § 14 Absatz 3)
Indikatorparameter
Teil I
Allgemeine Indikatorparameter
Laufende Einheit, Grenzwert/
Parameter Bemerkungen
Nummer als Anforderung*
1 Aluminium mg/l 0,200
2 Ammonium mg/l 0,50 Die Ursache einer plötzlichen oder kontinuierlichen Er-
höhung der üblicherweise gemessenen Konzentration
ist zu untersuchen
3 Chlorid mg/l 250 Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmer-
kung 1)
4 Clostridium Anzahl/ 0 Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn
perfringens 100 ml das Rohwasser von Oberflächenwasser stammt oder
(einschließlich von Oberflächenwasser beeinflusst wird. Wird dieser
Sporen) Grenzwert nicht eingehalten, veranlasst die zuständige
Behörde Nachforschungen im Versorgungssystem, um
sicherzustellen, dass keine Gefährdung der mensch-
lichen Gesundheit auf Grund eines Auftretens krank-
heitserregender Mikroorganismen, z. B. Cryptosporidi-
um, besteht. Über das Ergebnis dieser Nachforschungen
unterrichtet die zuständige Behörde über die zuständige
oberste Landesbehörde das Bundesministerium für Ge-
sundheit
5 Coliforme Anzahl/ 0 Für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Be-
Bakterien 100 ml hältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 0/250 ml
6 Eisen mg/l 0,200
7 Färbung m–1 0,5 Bestimmung des spektralen Absorptionskoeffizienten
(spektraler mit Spektralphotometer oder Filterphotometer
Absorptions-
koeffizient
Hg 436 nm)
8 Geruch 3 bei 23 °C Bei der routinemäßigen Untersuchung kann alternativ
(als TON) eine qualitative Untersuchung (Geruch gemäß Richtlinie
98/83/EG) durchgeführt werden, mit dem Ziel, einen für
den Verbraucher annehmbaren Geruch zu attestieren
und anormale Veränderungen auszuschließen. Es ist das
Analysenverfahren nach DIN EN 1622 anzuwenden
9 Geschmack Für den Ver- Bei Verdacht auf eine mikrobielle Kontamination kann auf
braucher an- eine Geschmacksprobe verzichtet werden
nehmbar und
ohne anormale
Veränderung
10 Koloniezahl ohne anormale Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach
bei 22 °C Veränderung Anlage 5 Teil I Buchstabe d Doppelbuchstabe bb gelten
folgende Grenzwerte: 100/ml am Zapfhahn des Verbrau-
chers; 20/ml unmittelbar nach Abschluss der Aufberei-
tung im desinfizierten Trinkwasser; 1 000/ml bei Wasser-
versorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c
sowie in Wasserspeichern von Anlagen nach Buch-
stabe d. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage haben unabhängig vom an-
gewandten Verfahren einen plötzlichen oder kontinuier-
lichen Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde zu
melden. Das Untersuchungsverfahren nach Anlage 5
Teil I Buchstabe d Doppelbuchstabe bb darf nicht einge-
setzt werden für Trinkwasser, das zur Abgabe in ver-
schlossenen Behältnissen bestimmt ist. Für Trinkwasser,
das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen be-
stimmt ist, gilt der Grenzwert 100/ml
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016 481
Laufende Einheit, Grenzwert/
Parameter Bemerkungen
Nummer als Anforderung*
11 Koloniezahl ohne anormale Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach
bei 36 °C Veränderung Anlage 5 Teil I Buchstabe d Doppelbuchstabe bb gilt der
Grenzwert von 100/ml. Der Unternehmer und der sons-
tige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben un-
abhängig vom angewandten Verfahren einen plötzlichen
oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zuständi-
gen Behörde zu melden. Das Untersuchungsverfahren
nach Anlage 5 Teil I Buchstabe d Doppelbuchstabe bb
darf nicht eingesetzt werden für Trinkwasser, das zur Ab-
gabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist. Für
Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behält-
nissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 20/ml
12 Elektrische µS/cm 2790 bei 25 °C Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkun-
Leitfähigkeit gen 1 und 2)
13 Mangan mg/l 0,050
14 Natrium mg/l 200
15 Organisch ohne anormale
gebundener Veränderung
Kohlenstoff
(TOC)
16 Oxidierbarkeit mg/l O2 5,0 Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden,
wenn der Parameter TOC analysiert wird
17 Sulfat mg/l 250 Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmer-
kung 1)
18 Trübung Nephe- 1,0 Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn am Ausgang
lometri- des Wasserwerks der Grenzwert nicht überschritten
sche Trü- wird. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
bungs- Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch-
einheiten stabe a oder Buchstabe b haben einen plötzlichen oder
(NTU) kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen
Behörde zu melden. Letzteres gilt auch für das Ver-
teilungsnetz
19 Wasserstoff- pH-Ein- ≥ 6,5 und ≤ 9,5 Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmer-
ionen- heiten kung 1). Für Trinkwasser, das zur Abfüllung in verschließ-
Konzentration bare Behältnisse vorgesehen ist, kann der Mindestwert
auf 4,5 pH-Einheiten herabgesetzt werden. Ist dieses
Trinkwasser von Natur aus kohlensäurehaltig, kann der
Mindestwert niedriger sein
20 Calcitlöse- mg/l 5 Die Anforderung gilt für Wasserversorgungsanlagen
kapazität CaCO3 nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b. Die Anforderung
gilt als erfüllt, wenn der pH-Wert am Wasserwerksaus-
gang ≥ 7,7 ist. Hinter der Stelle der Mischung von Trink-
wasser aus zwei oder mehr Wasserwerken darf die Cal-
citlösekapazität im Verteilungsnetz den Wert von 10 mg/l
nicht überschreiten. Für Wasserversorgungsanlagen
nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c wird empfohlen, sich
nach dieser Anforderung zu richten, wenn nicht andere
Maßnahmen zur Berücksichtigung der Aggressivität des
Trinkwassers gegenüber Werkstoffen getroffen werden.
Es ist das Berechnungsverfahren 3 nach DIN 38404-10
anzuwenden
* Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probennahmeverfahren.
Anmerkung 1: Die entsprechende Beurteilung, insbesondere zur Auswahl geeigneter Materialien im Sinne von § 17, erfolgt nach
den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Anmerkung 2: Messungen bei anderen Temperaturen sind erlaubt; in diesem Fall ist die Norm EN 27888 zu berücksichtigen.
482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016
Teil II
Spezieller Indikatorparameter für Anlagen der Trinkwasser-Installation
Parameter Technischer Maßnahmenwert
Legionella spec. 100/100 ml
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016 483
Anlage 3a
(zu den §§ 7a, 9 und 14a)
Anforderungen an Trinkwasser in Bezug auf radioaktive Stoffe
Teil I
Parameterwerte für Radon-222, Tritium und Richtdosis
Laufende
Nummer Parameter Parameterwert Einheit
1 Radon-222 100 Bq/l
2 Tritium 100 Bq/l
3 Richtdosis 0,10 mSv/a
Teil II
Berechnung der Richtdosis
Die Richtdosis wird anhand der gemessenen Radionuklidkonzentrationen und der im Bundesanzeiger (BAnz.
Nr. 160a und Nr. 160b vom 28. August 2001) veröffentlichten Dosiskoeffizienten sowie einer jährlichen Aufnahme
von 730 Litern Trinkwasser durch Multiplikation dieser drei Faktoren berechnet. Dabei sind grundsätzlich die in der
nachfolgenden Tabelle aufgeführten Radionuklide zu berücksichtigen. Die Aktivitätskonzentrationen von K-40, Tri-
tium und Radon-222 sowie kurzlebige Radon-Zerfallsprodukte bleiben unberücksichtigt. Wenn Informationen vor-
liegen, dass andere Radionuklide in dem Trinkwasser vorhanden sein können, deren Dosisbeitrag zu einer Über-
schreitung der Richtdosis führen kann, sind auch diese einzubeziehen.
Anstelle der Berechnung der Richtdosis kann die zuständige Behörde den Nachweis darüber, dass der Para-
meterwert für die Richtdosis nicht überschritten wird, als erbracht ansehen, wenn die Summe der Verhältniszahlen
aus den gemessenen Radionuklidkonzentrationen und den in der Tabelle angegebenen Referenz-Aktivitätskonzen-
trationen kleiner oder gleich 1 ist.
n
Ci (mess)
兺
i=1
Ci (ref)
≤1
Dabei gilt:
Ci (mess) = gemessene Aktivitätskonzentration des Radionuklids i
Ci (ref) = Referenz-Aktivitätskonzentration des Radionuklids i
n = Anzahl der nachgewiesenen Radionuklide
Referenz-Aktivitätskonzentrationen für radioaktive Stoffe im Trinkwasser
Laufende Referenz-Aktivitätskonzentration
Radionuklid
Nummer (Anmerkung 1)
Radionuklide natürlichen Ursprungs
1 U-238 3,0 Bq/l
2 U-234 2,8 Bq/l
3 Ra-226 0,5 Bq/l
4 Ra-228 0,2 Bq/l
5 Pb-210 0,2 Bq/l
6 Po-210 0,1 Bq/l
Radionuklide künstlichen Ursprungs
7 C-14 240 Bq/l
8 Sr-90 4,9 Bq/l
9 Pu-239/Pu-240 0,6 Bq/l
10 Am-241 0,7 Bq/l
11 Co-60 40 Bq/l
12 Cs-134 7,2 Bq/l
484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016
Laufende Referenz-Aktivitätskonzentration
Radionuklid
Nummer (Anmerkung 1)
13 Cs-137 11 Bq/l
14 I-131 6,2 Bq/l
Anmerkung 1: Diese Tabelle enthält die für die häufigsten natürlichen und künstlichen Radionuklide berechneten Referenz-Ak-
tivitätskonzentrationen. Hierbei handelt es sich um genaue Werte, die für eine Dosis von 0,1 mSv und anhand der
zuvor genannten Grundlagen und Annahmen berechnet wurden. Die Referenz-Aktivitätskonzentrationen für wei-
tere Radionuklide können auf die gleiche Weise berechnet werden.
Teil III
Durchführung, Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen
1. Untersuchungskonzept
Zur Erfüllung der Untersuchungspflicht nach § 14a Absatz 1 sind Untersuchungen erforderlich, soweit nicht die
zuständige Behörde eine Feststellung nach § 14a Absatz 4 getroffen hat.
Das Konzept unterscheidet zwischen Erstuntersuchung und regelmäßigen Untersuchungen.
a) Erstuntersuchung
Die Erstuntersuchung dient der Ermittlung und Bewertung der im Jahresdurchschnitt vorliegenden
Aktivitätskonzentration und umfasst vier Untersuchungen der Aktivitätskonzentrationen in vier unterschied-
lichen Quartalen innerhalb von zwölf Monaten.
Wenn sich nach Durchführung der Erstuntersuchung wesentliche Änderungen bei der Wassergewinnung
oder Wasseraufbereitung ergeben, die sich auf den Gehalt an Radionukliden nachteilig auswirken können,
sind erneut Untersuchungen im Sinne der Erstuntersuchung vorzunehmen.
Eine Erstuntersuchung ist nicht erforderlich, wenn die zuständige Behörde eine Feststellung nach § 14a
Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 getroffen hat.
b) Regelmäßige Untersuchungen
Regelmäßige Untersuchungen des Trinkwassers sind erforderlich, wenn bei der Erstuntersuchung eine Über-
schreitung eines oder mehrerer Parameterwerte für radioaktive Stoffe festgestellt wurde. Sie sollen mit den in
der Tabelle angegebenen Mindesthäufigkeiten durchgeführt werden.
Regelmäßige Untersuchungen sind nicht erforderlich, wenn die zuständige Behörde eine Feststellung nach
§ 14a Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 getroffen hat.
Ordnet die zuständige Behörde nach § 9 Absatz 5a Maßnahmen zur Aufbereitung an, um den Gehalt an
Radionukliden im Trinkwasser zu reduzieren, so sind regelmäßige Untersuchungen durchzuführen, um die
anhaltende Wirksamkeit der Aufbereitung zu überprüfen.
Im Fall von natürlich vorkommenden Radionukliden, für die vorherige Ergebnisse eine stabile Aktivitätskon-
zentration anzeigen, kann die zuständige Behörde abhängig von den örtlichen Gegebenheiten geringere
Häufigkeiten der Untersuchungen festlegen und den Untersuchungsumfang anpassen.
Mindesthäufigkeiten der Untersuchungen
Menge des in einem
Laufende Versorgungsgebiet pro Tag abgegebenen Anzahl der Untersuchungen pro Jahr
Nummer oder produzierten Wassers in Kubikmeter pro Tag (Anmerkung 2)
(Anmerkung 1)
1 Menge ≤ 1 000 1
2 1 000 < Menge ≤ 10 000 1
zuzüglich für die über 1 000 Kubikmeter
pro Tag hinausgehende Menge jeweils 1 pro
3 300 Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen als Rest der Berechnung werden
auf 3 300 Kubikmeter aufgerundet)
3 10 000 < Menge ≤ 100 000 3
zuzüglich für die über 10 000 Kubikmeter
pro Tag hinausgehende Menge jeweils 1 pro
10 000 Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen als Rest der Berechnung werden
auf 10 000 Kubikmeter aufgerundet)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016 485
Menge des in einem
Laufende Versorgungsgebiet pro Tag abgegebenen Anzahl der Untersuchungen pro Jahr
Nummer oder produzierten Wassers in Kubikmeter pro Tag (Anmerkung 2)
(Anmerkung 1)
4 Menge > 100 000 10
zuzüglich für die über 100 000 Kubikmeter
pro Tag hinausgehende Menge jeweils 1 pro
25 000 Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen als Rest der Berechnung werden
auf 25 000 Kubikmeter aufgerundet)
Anmerkung 1: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr hinweg berechnet. Anstelle der Menge des abge-
gebenen oder produzierten Wassers kann die zuständige Behörde zur Bestimmung der Mindesthäufigkeit
auch die Einwohnerzahl eines Versorgungsgebiets heranziehen und einen täglichen Pro-Kopf-Wasserver-
brauch von 200 Liter ansetzen.
Anmerkung 2: Nach Möglichkeit sollten die Probennahmen zeitlich und geografisch gleichmäßig verteilt sein.
2. Untersuchungsbedingungen, Untersuchungsumfang und Bewertung der Parameter
a) Radon-222
In Bezug auf Radon-222 ist eine Erstuntersuchung durchzuführen, um das Ausmaß einer möglichen Expo-
sition durch Radon-222 in Trinkwasser zu bestimmen.
Der Parameterwert für Radon-222 gilt als eingehalten, wenn die gemessene Radon-Aktivitätskonzentration
gemittelt über vier unterschiedliche Quartale diesen Wert nicht überschreitet.
b) Tritium
Untersuchungen im Hinblick auf Tritium im Trinkwasser sind nicht erforderlich, es sei denn, der zuständigen
Behörde liegen Anhaltspunkte vor, dass der in Anlage 3a Teil I festgelegte Parameterwert für radioaktive
Stoffe überschritten sein könnte.
Bei Überschreitung des Parameterwertes für Tritium ist eine Untersuchung des Trinkwassers auf andere
künstliche Radionuklide erforderlich, da Tritium als Indikatornuklid für das Vorhandensein künstlicher radio-
aktiver Stoffe angesehen wird.
c) Richtdosis
In der Regel kann die Untersuchung künstlicher Radionuklide entfallen, es sei denn, die zuständige Behörde
ordnet solche Untersuchungen an.
Für die Erstuntersuchung im Hinblick auf die Richtdosis durch natürliche Radionuklide können unterschied-
liche Verfahren angewendet werden: Screening-Verfahren mit Bestimmung der Gesamt-Alpha-Aktivitätskon-
zentration Calpha-ges und Einzelnuklidbestimmung. Kann die Einhaltung des Parameterwertes für die Richt-
dosis mittels Screening-Verfahren nicht nachgewiesen werden, sind zur Beurteilung der Richtdosis Einzel-
nuklidbestimmungen erforderlich.
aa) Screening-Verfahren mit Prüfwert für Calpha-ges ≤ 0,1 Becquerel pro Liter
Es werden die Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration und die Aktivitätskonzentration von Blei-210 und
Radium-228 bestimmt, gemittelt über vier unterschiedliche Quartale.
Die Beurteilung der Einhaltung des Parameterwertes für die Richtdosis erfolgt analog zu Teil II. Für die
Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration ist dabei ein Prüfwert von 0,1 Becquerel pro Liter vorzusehen:
Calpha-ges (mess) CRa–228 (mess) CPb–210 (mess)
+ + ≤1
0,1 Bq/l 0,2 Bq/l 0,2 Bq/l
bb) Screening-Verfahren mit Prüfwert für Calpha-ges ≤ 0,05 Becquerel pro Liter
Der Parameterwert für die Richtdosis gilt ohne weitere nuklidspezifische Untersuchungen ebenfalls als ein-
gehalten, wenn die Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration gleich oder weniger als 0,05 Becquerel pro
Liter beträgt.
Sofern die zuständige Behörde eine Untersuchung künstlicher Radionuklide angeordnet hat, ist für die
Beurteilung der Rest-Beta-Aktivitätskonzentration die Einhaltung folgender Bedingung heranzuziehen:
Cbeta-rest ≤ 1,0 Becquerel pro Liter*
* Rest-Beta-Aktivitätskonzentration = Gesamt-Beta-Aktivitätskonzentration abzüglich der Kalium-40-Aktivitätskonzentration
Die Bestimmung der Gesamt-Alpha- und Gesamt-Beta-Aktivitätskonzentration kann entfallen, wenn
direkt die Einzelnuklidbestimmung vorgenommen wird.
cc) Einzelnuklidbestimmung
Es werden die Aktivitätskonzentrationen der Einzelnuklide bestimmt. Die Beurteilung der Einhaltung des
Parameterwertes für die Richtdosis erfolgt analog zu Teil II.
486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016
3. Untersuchungsverfahren und Verfahrenskennwerte
Die Probennahme- und Untersuchungsverfahren für die Parameterwerte für radioaktive Stoffe richten sich nach
den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Die angewandten Untersuchungsverfahren müssen mindestens geeignet sein, die Aktivitätskonzentrationen mit
den nachstehend angegebenen Verfahrenskennwerten zu messen.
Verfahrenskennwerte
Parameter, Nachweisgrenze
Laufende
Gesamt-Aktivitätskonzentrationen
Nummer (Anmerkungen 1 und 2)
und Radionuklide
1 Tritium 10 Bq/l
2 Radon-222 10 Bq/l
3 Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration 0,04 Bq/l
(Anmerkung 3)
Gesamt-Beta-Aktivitätskonzentration 0,4 Bq/l
4 U-238 0,02 Bq/l
5 U-234 0,02 Bq/l
6 Ra-226 0,04 Bq/l
7 Ra-228 0,02 Bq/l
(Anmerkung 4)
8 Pb-210 0,02 Bq/l
9 Po-210 0,01 Bq/l
10 C-14 20 Bq/l
11 Sr-90 0,4 Bq/l
12 Pu-239/Pu-240 0,04 Bq/l
13 Am-241 0,06 Bq/l
14 Co-60 0,5 Bq/l
15 Cs-134 0,5 Bq/l
16 Cs-137 0,5 Bq/l
17 I-131 0,5 Bq/l
Anmerkung 1: Die Nachweisgrenze ist zu berechnen nach der Norm DIN ISO 11929:2011-01 „Bestimmung der
charakteristischen Grenzen (Erkennungsgrenze, Nachweisgrenze und Grenzen des Vertrauensbereichs) bei
Messungen ionisierender Strahlung – Grundlagen und Anwendungen“ (ISO 11929:2010) mit Wahrscheinlich-
keiten des Fehlers erster bzw. zweiter Art von jeweils 5 Prozent.
Anmerkung 2: Messunsicherheiten sind zu berechnen und zu dokumentieren. Zusätzlich kann der Vertrauensbereich ausge-
wiesen werden, wobei dieser mit der Wahrscheinlichkeit 1 – y von 95 Prozent festzulegen ist.
Anmerkung 3: Diese Nachweisgrenze gilt nur für die Verwendung des Prüfwertes von 0,1 Becquerel pro Liter unter Berück-
sichtigung der Aktivitätskonzentrationen von Blei-210 und Radium-228. Für die Verwendung des Prüfwertes
von 0,05 Becquerel pro Liter ohne weitere nuklidspezifische Untersuchungen, wenn ausschließlich natürliche
Radionuklide zu berücksichtigen sind, gilt die Nachweisgrenze von 0,025 Becquerel pro Liter.
Anmerkung 4: Diese Nachweisgrenze gilt nur für die Erstuntersuchung im Hinblick auf die Richtdosis für eine neue Wasser-
ressource. Falls die Erstuntersuchung keinen plausiblen Grund dafür ergibt, dass Radium-228 20 Prozent der
abgeleiteten Konzentration überschreitet, kann für regelmäßige Untersuchungen eine Untersuchungsmethode
mit einer Nachweisgrenze von bis zu 0,08 Becquerel pro Liter für Radium-228 angewandt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016 487
Anlage 4
(zu den §§ 14 und 19)
Umfang und Häufigkeit von Untersuchungen
Teil I
Umfang der Untersuchung
a) Routinemäßige Untersuchungen
Folgende Parameter sind routinemäßig zu untersuchen, wobei die Einzeluntersuchung entfallen kann bei
Parametern, für die laufend Messwerte bestimmt und aufgezeichnet werden:
Aluminium (Anmerkung 1)
Ammonium
Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) (Anmerkung 2)
Coliforme Bakterien
Eisen (Anmerkung 1)
Elektrische Leitfähigkeit
Escherichia coli (E. coli)
Färbung
Geruch
Geschmack
Koloniezahl bei 22 °C und 36 °C
Pseudomonas aeruginosa (Anmerkung 3)
Trübung
Wasserstoffionen-Konzentration
Das Gesundheitsamt kann bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a die Anzahl der
Analysen für die routinemäßig zu untersuchenden Parameter verringern, wenn
1. die Analysenergebnisse der in einem Zeitraum von mindestens zwei aufeinanderfolgenden Jahren durch-
geführten Untersuchungen konstant und erheblich besser als die in den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenz-
werte und Anforderungen sind und
2. es davon ausgeht, dass keine Umstände zu erwarten sind, die sich nachteilig auf die Qualität des Trink-
wassers auswirken können.
Die Mindesthäufigkeit der Analysen darf nicht weniger als die Hälfte der in Anlage 4 Teil II genannten Anzahl
betragen.
Anmerkung 1: Nur erforderlich bei einer Zugabe gemäß § 11. In allen anderen Fällen sind die Parameter in der Liste für die
umfassenden Untersuchungen enthalten.
Anmerkung 2: Nur erforderlich, wenn das Rohwasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beein-
flusst wird.
Anmerkung 3: Nur erforderlich bei Trinkwasser, das zur Abfüllung in verschließbare Behältnisse zum Zwecke der Abgabe
bestimmt ist.
b) Umfassende Untersuchungen
Alle gemäß den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Parameter, die nicht unter den routinemäßigen Untersuchungen
aufgeführt sind, beziehungsweise in deren Umfang nicht untersucht werden müssen, sind Gegenstand der
umfassenden Untersuchungen. Dies gilt nicht, wenn die routinemäßigen Untersuchungen bezüglich eines be-
stimmten Parameters sich auf eine bestimmte Situation beschränken, wie z. B. die Abfüllung von Trinkwasser in
Behältnisse oder mikrobiologische Untersuchungen in bestimmten Teilen der Trinkwasser-Installation, oder
wenn die zuständigen Behörden für einen von ihnen festzulegenden Zeitraum feststellen, dass das Vorhanden-
sein eines Parameters in einem bestimmten Wasserversorgungsgebiet nicht in Konzentrationen zu erwarten ist,
die die Einhaltung des entsprechenden Grenzwertes gefährden könnten.
Teil II
Häufigkeit der Untersuchungen
a) Mindesthäufigkeit der Analysen von Trinkwasser in einem Wasserversorgungsgebiet
Menge des in einem Wasserversorgungs- Routinemäßige Umfassende
gebiet abgegebenen oder Untersuchungen Untersuchungen
produzierten Wassers
in Kubikmeter pro Tag Anzahl der Analysen pro Jahr Anzahl der Analysen pro Jahr
(Anmerkung 1) (Anmerkung 2)
≤ 10 1 1
> 10 bis ≤ 1 000 4 1
488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016
Menge des in einem Wasserversorgungs- Routinemäßige Umfassende
gebiet abgegebenen oder Untersuchungen Untersuchungen
produzierten Wassers
in Kubikmeter pro Tag Anzahl der Analysen pro Jahr Anzahl der Analysen pro Jahr
(Anmerkung 1) (Anmerkung 2)
> 1 000 bis ≤ 10 000 1
zuzüglich jeweils 1
pro 3 300 Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen als Rest
der Berechnung werden
4 auf 3 300 Kubikmeter aufgerundet)
> 10 000 bis ≤ 100 000 zuzüglich für die 3
über 1 000 Kubikmeter zuzüglich jeweils 1
pro Tag hinausgehende Menge pro 10 000 Kubikmeter pro Tag
jeweils 3 pro weitere
1 000 Kubikmeter pro Tag (Teilmengen als Rest
der Berechnung werden
(Teilmengen als Rest auf 10 000 Kubikmeter aufgerundet)
der Berechnung werden
> 100 000 auf 1 000 Kubikmeter aufgerundet) 10
zuzüglich jeweils 1
pro 25 000 Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen als Rest
der Berechnung werden
auf 25 000 Kubikmeter aufgerundet)
Anmerkung 1: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr berechnet.
Anmerkung 2: Bei einer zeitweiligen, kurzfristigen Wasserversorgung (Ersatzversorgung) durch Wassertransport-Fahrzeuge
ist das darin bereitgestellte Wasser alle 48 Stunden zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, wenn der
betreffende Wasserspeicher nicht innerhalb dieses Zeitraums gereinigt oder neu befüllt worden ist.
b) Untersuchung von Trinkwasser-Installationen nach § 14 Absatz 3
Der Parameter Legionella spec. ist mindestens einmal jährlich entsprechend den Vorgaben in § 14 Absatz 3 zu
untersuchen. Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, aus denen im Rahmen einer ge-
werblichen, nicht aber öffentlichen Tätigkeit Trinkwasser abgegeben wird, sind mindestens alle drei Jahre ent-
sprechend den Vorgaben des § 14 Absatz 3 zu untersuchen. Die erste Untersuchung muss bis zum 31. Dezem-
ber 2013 abgeschlossen sein. Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d legt das Ge-
sundheitsamt die Häufigkeit fest.
Sind bei den jährlichen Untersuchungen auf Legionella spec. in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Bean-
standungen festgestellt worden, so kann das Gesundheitsamt auch längere Untersuchungsintervalle von bis zu
drei Jahren festlegen, sofern die Anlage und Betriebsweise nicht verändert wurden und nachweislich den all-
gemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Diese Verlängerung der Untersuchungsintervalle ist nicht
möglich in Bereichen, in denen sich Patienten mit höherem Risiko für Krankenhausinfektionen befinden (z. B.
Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyse-
einrichtungen, Entbindungseinrichtungen).
Anzahl und Beschreibung der repräsentativen Probennahmestellen gemäß § 14 Absatz 3 Satz 1 richten sich
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Die Probennahme erfolgt nach DIN EN ISO 19458 wie dort
unter „Zweck b“ beschrieben. Die Menge des vor dem Befüllen des Probenbehälters abgelaufenen Wassers darf
3 Liter nicht übersteigen.
c) Mindesthäufigkeit der Analysen von Trinkwasser, das zur Abfüllung zum Zwecke der Abgabe in ver-
schlossenen Behältnissen bestimmt ist
Menge des Trinkwassers, Routinemäßige Umfassende
das zur Abfüllung zum Zwecke Untersuchungen Untersuchungen
der Abgabe in verschlossenen
Behältnissen bestimmt ist,
in Kubikmeter pro Tag
(Anmerkung 1) Anzahl der Analysen pro Jahr Anzahl der Analysen pro Jahr
≤ 10 1 1
> 10 bis ≤ 60 12 1
> 60 1 pro 5 Kubikmeter 1 pro 100 Kubikmeter
(Teilmengen als Rest (Teilmengen als Rest
der Berechnung werden der Berechnung werden
auf 5 Kubikmeter aufgerundet) auf 100 Kubikmeter aufgerundet)
Anmerkung 1: Für die Berechnung der Mengen werden Durchschnittswerte – ermittelt über ein Kalenderjahr – zugrunde
gelegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016 489
Anlage 5
(zu § 15 Absatz 1, 2 und 4)
Spezifikationen für die Analyse der Parameter
Teil I
Parameter, für die mikrobiologische Analysenverfahren spezifiziert sind
Die nachstehenden Verfahrensgrundsätze für mikrobiologische Analysen haben Referenzfunktion, sofern ein
CEN/ISO-Verfahren angegeben ist; andernfalls dienen sie – bis zur etwaigen künftigen Annahme weiterer interna-
tionaler CEN/ISO-Verfahren für diese Parameter – als Orientierungshilfe.
a) Coliforme Bakterien und Escherichia coli (E. coli): DIN EN ISO 9308-1
b) Enterokokken: DIN EN ISO 7899-2
c) Pseudomonas aeruginosa: DIN EN ISO 16266
d) Bestimmung kultivierbarer Mikroorganismen – Koloniezahl bei 22 °C und 36 °C:
aa) Verfahren nach DIN EN ISO 6222
bb) Als Koloniezahl wird die Zahl der mit 6- bis 8-facher Lupenvergrößerung sichtbaren Kolonien definiert, die
sich aus den in 1 Milliliter des zu untersuchenden Wassers befindlichen Bakterien in Plattengusskulturen mit
nährstoffreichen, peptonhaltigen Nährböden (1 % Fleischextrakt, 1 % Pepton) bei einer Bebrütungstempe-
ratur von (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C nach (44 ± 4) Stunden Bebrütungsdauer bilden. Die verwendbaren
Nährböden unterscheiden sich hauptsächlich durch das Verfestigungsmittel, sodass folgende Methoden
möglich sind:
aaa) Agar-Gelatine-Nährböden, Bebrütungstemperatur (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C, Bebrütungsdauer (44 ± 4)
Stunden oder
bbb) Agar-Nährböden, Bebrütungstemperatur (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C, Bebrütungsdauer (44 ± 4) Stun-
den
e) Clostridium perfringens (einschließlich Sporen):
Membranfiltration, dann anaerobe Bebrütung der Membran auf m-CP-Agar bei (44 ± 1) °C über (21 ± 3) Stun-
den. Auszählen aller dunkelgelben Kolonien, die nach einer Bedampfung mit Ammoniumhydroxid über eine
Dauer von 20 bis 30 Sekunden rosafarben oder rot werden.
Zusammensetzung des m-CP-Agar:
Basismedium
Tryptose 30 Gramm
Hefeextrakt 20 Gramm
Saccharose 5 Gramm
Cysteinhydrochlorid 1 Gramm
MgSO4 • 7H2O 0,1 Gramm
Bromkresolpurpur 0,04 Gramm
Agar 15 Gramm
Wasser (Anmerkung 1) 1 000 Milliliter
Die Bestandteile des Basismediums auflösen und einen pH-Wert von 7,6 einstellen. Autoklavieren bei 121 °C für
eine Dauer von 15 Minuten. Abkühlen lassen und Folgendes hinzufügen:
D-Cycloserin 0,4 Gramm
Polymyxin-B-Sulfat 0,025 Gramm
Indoxyl-ß-D-Glukosid
aufgelöst in 8 ml sterilem Wasser 0,06 Gramm
Sterilfiltrierte 0,5 %ige
Phenolphthalein-Diphosphat-Lösung 20 Milliliter
Sterilfiltrierte 4,5 %ige Lösung von
FeCl3 • 6 H2O 2 Milliliter
f) Legionellen: Die Untersuchung auf Legionella spec. ist entsprechend ISO 11731 sowie DIN EN ISO 11731 Teil 2
unter Berücksichtigung gegebenenfalls vorliegender Empfehlungen des Umweltbundesamtes durchzuführen.
Anmerkung 1: Es ist destilliertes oder deionisiertes Wasser zu verwenden, das frei von Substanzen ist, die das Wachstum der
Bakterien unter den Untersuchungsbedingungen hemmen, und das der DIN ISO 3696 entspricht.
490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016
Teil II
Parameter, für die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind
Für folgende Parameter sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete Ana-
lysenverfahren mindestens geeignet ist, dem Grenzwert entsprechende Konzentrationen mit den nachstehend
genannten Spezifikationen für Richtigkeit, Präzision und Nachweisgrenze zu messen. Unabhängig von der Emp-
findlichkeit des verwendeten Analysenverfahrens ist das Ergebnis mindestens bis auf die gleiche Dezimalstelle wie
bei dem jeweiligen Grenzwert in den Anlagen 2 und 3 anzugeben.
Richtigkeit Präzision Nachweisgrenze
Laufende in % des in % des in % des
Parameter Bemerkungen
Nummer Grenzwertes Grenzwertes Grenzwertes
(Anmerkung 1) (Anmerkung 1) (Anmerkung 2)
1 Acrylamid Anhand der Produktspezifikation
zu kontrollieren
2 Aluminium 10 10 10
3 Ammonium 10 10 10
4 Antimon 25 25 25
5 Arsen 10 10 10
6 Benzo-(a)-pyren 25 25 25
7 Benzol 25 25 25
8 Blei 10 10 10
9 Bor 10 10 10
10 Bromat 25 25 25
11 Cadmium 10 10 10
12 Chlorid 10 10 10
13 Chrom 10 10 10
14 Cyanid 10 10 10 Mit dem Verfahren sollte der
Gesamtcyanidgehalt in allen
Formen bestimmt werden können
15 1,2-Dichlorethan 25 25 10
16 Eisen 10 10 10
17 Elektrische 10 10 10
Leitfähigkeit
18 Epichlorhydrin Anhand der Produktspezifikation
zu kontrollieren
19 Fluorid 10 10 10
20 Kupfer 10 10 10
21 Mangan 10 10 10
22 Natrium 10 10 10
23 Nickel 10 10 10
24 Nitrat 10 10 10
25 Nitrit 10 10 10
26 Oxidierbarkeit 25 25 10
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016 491
Richtigkeit Präzision Nachweisgrenze
Laufende in % des in % des in % des
Parameter Bemerkungen
Nummer Grenzwertes Grenzwertes Grenzwertes
(Anmerkung 1) (Anmerkung 1) (Anmerkung 2)
27 Pflanzenschutzmittel- 25 25 25 Die Verfahrenskennwerte gelten
Wirkstoffe und für jeden einzelnen Pflanzen-
Biozidprodukt- schutzmittel-Wirkstoff und
Wirkstoffe Biozidprodukt-Wirkstoff und
hängen von dem betreffenden
Mittel ab. Die Nachweisgrenze
ist möglicherweise nicht für alle
Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe
und Biozidprodukt-Wirkstoffe
erreichbar; die Erreichung dieses
Standards sollte angestrebt
werden
28 Polyzyklische 25 25 25 Die Verfahrenskennwerte gelten
aromatische für die einzelnen spezifizierten
Kohlenwasserstoffe Stoffe bei 25 % des Grenzwertes
in Anlage 2
29 Quecksilber 20 10 10
30 Selen 10 10 10
31 Sulfat 10 10 10
32 Tetrachlorethen 25 25 10 Die Verfahrenskennwerte gelten
bei 50 % des Grenzwertes in
Anlage 2
33 Trichlorethen 25 25 10 Die Verfahrenskennwerte gelten
bei 50 % des Grenzwertes in
Anlage 2
34 Trihalogenmethane 25 25 10 Die Verfahrenskennwerte gelten
für die einzelnen spezifizierten
Stoffe bei 25 % des Grenzwertes
in Anlage 2
35 Uran 10 10 10
36 Vinylchlorid Anhand der Produktspezifikation
zu kontrollieren
Für die Wasserstoffionen-Konzentration sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das
verwendete Analysenverfahren geeignet ist, dem Grenzwert entsprechende Konzentrationen mit einer Richtigkeit
von 0,1 pH-Einheiten und einer Präzision von 0,1 pH-Einheiten zu messen. Für die Kontrolle der Trübung von
aufbereitetem Oberflächenwasser sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das ange-
wandte Analysenverfahren mindestens geeignet ist, den Trübungswert mit einer Richtigkeit, einer Präzision und
einer Nachweisgrenze von jeweils 25 % zu messen.
Anmerkung 1: Dieser Begriff ist in ISO 5725 definiert.
Anmerkung 2: Nachweisgrenze ist entweder
– die dreifache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer natürlichen Probe mit einer
niedrigen Konzentration des Parameters oder
– die fünffache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer Blindprobe.
Teil III
Parameter, für die keine Verfahrenskennwerte spezifiziert sind
Färbung
Geruch
Geschmack
Organisch gebundener Kohlenstoff
492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. August 2015
– 2 BvF 1/15 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 19 des Gesetzes über den registergestützten Zensus im Jahre 2011
(Zensusgesetz 2011) vom 8. Juli 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 1781) wird
bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens für die Dauer von sechs
Monaten, außer Vollzug gesetzt.
Berlin, den 6. März 2016
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2016
– 2 BvF 1/15 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 wird für die Dauer von
weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der
Hauptsache, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
Berlin, den 6. März 2016
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. August 2015
– 2 BvF 1/15 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 19 des Gesetzes über den registergestützten Zensus im Jahre 2011
(Zensusgesetz 2011) vom 8. Juli 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 1781) wird
bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens für die Dauer von sechs
Monaten, außer Vollzug gesetzt.
Berlin, den 6. März 2016
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2016
– 2 BvF 1/15 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 wird für die Dauer von
weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der
Hauptsache, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
Berlin, den 6. März 2016
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016 493
Anordnung
zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes
im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen
(BMFBDGAnO)
Vom 9. März 2016
Nach § 33 Absatz 5, § 34 Absatz 2 Satz 2, § 42 Ab- pen A 2 bis A 16 wird auf die in § 1 Nummer 1 bis 5
satz 1 Satz 2 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinar- genannten Dienstvorgesetzten übertragen.
gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) und nach
§ 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes §4
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ordnet das Bun- Widerspruchsbescheide
desministerium der Finanzen an:
Für die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchs-
§1 bescheiden im Sinne von § 42 Absatz 1 des Bundes-
disziplinargesetzes gelten die §§ 1 und 3 der Anord-
Dienstvorgesetzte
nung über die Übertragung von Zuständigkeiten im
Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinar- Widerspruchsverfahren und die Vertretung der Bundes-
gesetzes sind außer der Bundesministerin der Finanzen republik Deutschland bei beamtenrechtlichen Klagen
oder dem Bundesminister der Finanzen im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesmi-
1. die Präsidentin oder der Präsident der Generalzoll- nisteriums der Finanzen vom 25. Januar 2016 (BGBl. I
direktion, S. 120) entsprechend.
2. die Präsidentin oder der Präsident des Bundeszen-
§5
tralamtes für Steuern,
3. die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamten
für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbe-
und des Bundesausgleichsamtes, hörde bei Ruhestandsbeamtinnen oder -beamten nach
4. die Direktorin oder der Direktor des Informations- § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes werden auf
technikzentrums Bund, die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzoll-
direktion übertragen.
5. die Präsidentin oder der Präsident der Bundesmo-
nopolverwaltung für Branntwein, §6
6. die Leiterinnen oder Leiter der Hauptzollämter,
Vertretung des Dienstherrn bei Klagen
7. die Leiterinnen oder Leiter der Zollfahndungsämter.
Die gerichtliche Vertretung der Bundesrepublik
Deutschland bei Klagen, die von Beamtinnen oder
§2
Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 in dis-
Kürzung der Dienstbezüge ziplinarrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden,
Die Befugnis zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum wird auf die in § 1 Nummer 1 bis 5 genannten Dienst-
Höchstmaß nach § 33 Absatz 3 Nummer 1 des Bun- vorgesetzten übertragen.
desdisziplinargesetzes wird auf die in § 1 Nummer 1
bis 7 genannten Dienstvorgesetzten übertragen. §7
Inkrafttreten, Außerkraftteten
§3
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffent-
Erhebung der Disziplinarklage lichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt
Die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach die Anordnung zur Durchführung des Bundesdiszipli-
§ 34 Absatz 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes nargesetzes für die Bundesfinanzverwaltung vom
gegen Beamtinnen oder Beamte der Besoldungsgrup- 10. März 2008 (BGBl. I S. 482) außer Kraft.
Berlin, den 9. März 2016
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble