342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016
Gesetz
zur Änderung des Hochschulstatistikgesetzes
Vom 2. März 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- schulbereich, der Qualitätssicherung der Hoch-
sen: schulbildung, der Planung von Maßnahmen zur
Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses
Artikel 1 sowie der Mobilität im Hochschulbereich und der
Sicherung der Chancengleichheit von Frauen in
Änderung des
Führungspositionen.“
Hochschulstatistikgesetzes
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Ländern und
Das Hochschulstatistikgesetz vom 2. November 1990 Hochschulen“ durch die Wörter „Ländern, Hoch-
(BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge- schulen und Berufsakademien“ ersetzt.
setzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1860) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: 3. § 2 wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift werden nach dem Wort „Hochschul- a) Der Nummer 2 wird das Wort „und“ angefügt.
wesen“ die Wörter „sowie für die Berufsakademien“ b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
angefügt. „3. Berufsakademien.“
2. § 1 wird wie folgt geändert: 4. § 3 wird durch die folgenden §§ 3 bis 8 ersetzt:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „§ 3
„(1) Für Zwecke der Gesetzgebung und Pla- Erhebungsmerkmale
nung im Hochschulbereich und bei den Be- bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 1
rufsakademien sowie zur Erfüllung der Daten- (Hochschulen und Hochschulkliniken)
lieferverpflichtungen nach der Verordnung (EU) (1) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrich-
Nr. 912/2013 der Kommission vom 23. Septem- tungen werden für die Studierenden, die Prüfungs-
ber 2013 zur Durchführung der Verordnung (EG) teilnehmenden sowie die Exmatrikulierten semester-
Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und weise, jeweils nach Ablauf der Immatrikulationsfrist
des Rates über die Erstellung und die Entwick- oder nach bestandener oder endgültig nicht bestan-
lung von Statistiken über Bildung und lebens- dener Abschlussprüfung folgende Erhebungsmerk-
langes Lernen im Hinblick auf Statistiken über male erfasst:
die Systeme der allgemeinen und beruflichen
1. Geschlecht;
Bildung (ABl. L 252 vom 24.9.2013, S. 5) und
der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 995/2012 2. Geburtsmonat und -jahr;
der Kommission vom 26. Oktober 2012 mit 3. Staatsangehörigkeit; weitere Staatsangehörigkeit;
Durchführungsvorschriften zur Entscheidung Nr. 4. Land und Kreis des Heimat- sowie des Semes-
1608/2003/EG des Europäischen Parlaments terwohnsitzes;
und des Rates zur Erstellung und Entwicklung
von Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft 5. Land, Kreis und Jahr des Erwerbs sowie Art der
und Technologie (ABl. L 299 vom 27.10.2012, Hochschulzugangsberechtigung; bei Erwerb der
S. 18) wird eine Bundesstatistik, teilweise als Stu- Hochschulzugangsberechtigung außerhalb der
dienverlaufsstatistik, durchgeführt. Sie liefert Ent- Bundesrepublik Deutschland der Staat des Er-
scheidungsgrundlagen für eine evidenzbasierte werbs;
Forschungs- und Wissenschaftspolitik und dient 6. berufspraktische Tätigkeit vor Aufnahme des
der Kapazitäts- und Finanzplanung im Hoch- Studiums;
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7. Praxissemester und Semester an Studienkollegs; 3. Geburtsmonat und -jahr;
8. Bezeichnung der Hochschule; Bezeichnung des 4. Staatsangehörigkeit;
Standorts der Hochschule, sofern an diesem 5. Monat und Fach der Habilitation;
Standort regelmäßig und dauerhaft Lehrveran-
staltungen von mehr als 100 Semesterwochen- 6. Art des Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses;
stunden angeboten werden; verschiedene Hoch- 7. fachliche und organisatorische Zugehörigkeit.
schulstandorte innerhalb desselben Landkreises (4) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrich-
oder derselben kreisfreien Stadt sind nicht ge- tungen werden jährlich zum 1. Dezember für das
sondert auszuweisen; für Stadtstaaten gilt die Personal, auch soweit kein Anstellungsverhältnis
gleiche Regel wie für kreisfreie Städte; zum Land oder zur Hochschule besteht, folgende
9. Bezeichnung der gleichzeitig besuchten weite- Erhebungsmerkmale erfasst:
ren Hochschule; bei einer Hochschule außerhalb 1. Bezeichnung der Hochschule;
der Bundesrepublik Deutschland der Staat der
gleichzeitig besuchten Hochschule; 2. fachliche und organisatorische Zugehörigkeit;
10. Bezeichnung der Hochschule sowie Semester 3. Geschlecht;
und Jahr der Ersteinschreibung; Bezeichnung der 4. Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zur Hoch-
im vorangegangenen Semester besuchten Hoch- schule oder zu einem Mitglied der Hochschule;
schulen; bei Ersteinschreibung an einer Hoch- 5. tarifliche Einstufung;
schule außerhalb der Bundesrepublik Deutsch-
land oder bei Besuch einer solchen Hochschule 6. Art der Finanzierung.
im vorangegangenen Semester der Staat der (5) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrich-
Hochschule; tungen werden für das wissenschaftliche und künst-
lerische Personal in allen Laufbahngruppen und für
11. Studiengänge einschließlich Studiengänge im
das Verwaltungs-, technische und sonstige Personal
vorangegangenen Semester sowie an der gleich-
im höheren Dienst sowie in vergleichbaren Lauf-
zeitig besuchten weiteren Hochschule;
bahngruppen jährlich zum 1. Dezember zusätzlich
12. Ort der angestrebten Abschlussprüfung; bei einem zu den Merkmalen nach Absatz 4 folgende Merk-
Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland male erfasst:
der Staat der angestrebten Abschlussprüfung;
1. Staatsangehörigkeit;
13. Regelstudienzeit des Studiengangs;
2. Geburtsmonat und -jahr;
14. Art, Fach, Semester, Monat und Jahr des Prü-
3. höchster Hochschulabschluss; Jahr des Erwerbs
fungsabschlusses;
des höchsten Hochschulabschlusses; Studien-
15. Prüfungserfolg und Gesamtnote abgelegter Prü- fach, in dem der höchste Hochschulabschluss er-
fungen; worben wurde; Hochschule, an der der höchste
16. Hochschule, an der der vorherige Abschluss er- Hochschulabschluss erworben wurde; bei Erwerb
worben wurde; bei Erwerb des vorherigen Ab- des höchsten Hochschulabschlusses außerhalb
schlusses außerhalb der Bundesrepublik Deutsch- der Bundesrepublik Deutschland der Staat, in
land der Staat, in dem der vorherige Abschluss dem der höchste Hochschulabschluss erworben
erworben wurde; wurde;
17. Art und Dauer der Studienunterbrechungen; 4. Art der Qualifizierungsposition;
18. Grund, Semester und Jahr bei Beurlaubung und 5. Vorqualifikation bei Erstberufung zur Professur;
Exmatrikulation; Jahr der Erstberufung zur Professur;
19. Hörerstatus; 6. die Tatsache, ob sich die Person in einem Promo-
tions- oder Habilitationsverfahren befindet;
20. Fach- und Hochschulsemester;
7. Position in der Hochschulleitung;
21. Art des Studiums.
8. für Habilitierte zusätzlich zu den Merkmalen nach
(2) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrich- den Nummern 1 bis 7 die Merkmale Jahr, Fach-
tungen werden jeweils im Wintersemester für jeden gebiet und Hochschule der Habilitation; bei Habi-
Gasthörer folgende Erhebungsmerkmale erfasst: litation außerhalb der Bundesrepublik Deutsch-
1. Bezeichnung der Hochschule; land der Staat, in dem die Habilitation erworben
wurde.
2. Geschlecht;
(6) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrich-
3. Geburtsmonat und -jahr;
tungen wird jährlich zum 1. Dezember die Anzahl der
4. Staatsangehörigkeit; Mitglieder von Hochschulräten nach Geschlecht er-
5. Fachrichtung. fasst.
(3) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrich- (7) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrich-
tungen werden für die im Kalenderjahr Habilitierten tungen mit kameralistischem Rechnungswesen wer-
zum Zeitpunkt ihrer Habilitation folgende Erhebungs- den die Ausgaben und Einnahmen erfasst. Bei Ein-
merkmale erfasst: richtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen
werden die Aufwendungen, Erträge und Investitions-
1. Bezeichnung der Hochschule; ausgaben erfasst. Des Weiteren wird die Bezeich-
2. Geschlecht; nung der Hochschule erfasst. Die Erfassung nach
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den Sätzen 1 und 2 erfolgt jeweils einschließlich der (2) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrich-
auf Verwahrkonten bewirtschafteten Drittmittel und tungen werden für die Promovierenden jährlich zum
der internen Leistungsverrechnungen: 1. Dezember folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
1. jährlich: 1. Geschlecht;
a) nach Arten; 2. Geburtsmonat und -jahr;
b) in fachlicher und organisatorischer Gliederung; 3. Staatsangehörigkeit, weitere Staatsangehörigkeit;
2. vierteljährlich: nach Arten. 4. Land, Kreis und Jahr des Erwerbs sowie Art der
Hochschulzugangsberechtigung; bei Erwerb der
Die Erfassung der Drittmittel erfolgt zusätzlich nach
Hochschulzugangsberechtigung außerhalb der
Mittelgebern und Zweckbestimmung.
Bundesrepublik Deutschland der Staat des Er-
werbs;
§4
5. Bezeichnung der Hochschule sowie Semester
Erhebungsmerkmale und Jahr der Ersteinschreibung für ein Studium;
bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 1 und 2 bei Ersteinschreibung an einer Hochschule außer-
(Hochschulen, Hochschulkliniken halb der Bundesrepublik Deutschland der Staat
sowie staatliche und kirchliche Prüfungsämter) der Hochschule;
Bei den in § 2 Nummer 1 und 2 genannten Ein- 6. Art, Fach, Semester, Monat und Jahr des bereits
richtungen werden für die Prüfungsteilnehmen- abgelegten Prüfungsabschlusses sowie Prüfungs-
den, soweit die Merkmale nicht bereits nach § 3 Ab- erfolg und Gesamtnote abgelegter Prüfungen;
satz 1 erhoben werden, folgende Erhebungsmerk-
male semesterweise nach Abschluss des Prüfungs- 7. Hochschule, an der der vorherige Abschluss er-
verfahrens erfasst: worben wurde; bei Erwerb des vorherigen Ab-
schlusses außerhalb der Bundesrepublik Deutsch-
1. Bezeichnung der Hochschule; land der Staat, in dem der vorherige Abschluss
2. Geschlecht; erworben wurde;
3. Geburtsmonat und -jahr; 8. Bezeichnung der Hochschule, an der promoviert
wird;
4. Staatsangehörigkeit;
9. Art der Promotion;
5. Art und Fachrichtung der abgeschlossenen Prü-
fung; 10. Promotionsfach;
6. Monat und Jahr des Prüfungsabschlusses; 11. Art der Registrierung als Promovierender;
7. Fachsemesterzahl beim Prüfungsabschluss; 12. Immatrikulation als Promotionsstudierende oder
Promotionsstudierender;
8. Prüfungserfolg und Gesamtnote;
13. Monat und Jahr des Promotionsbeginns und der
9. bei Promotionsabsolventinnen und Promotions- Beendigung des Promotionsverfahrens;
absolventen zusätzlich die Art der Promotion;
14. Teilnahme an einem strukturierten Promotions-
10. Anzahl der für den Studiengang anerkannten programm;
ECTS-Punkte (ECTS: Europäisches System zur
Übertragung und Akkumulierung von Studien- 15. Beschäftigungsverhältnis an der Hochschule;
leistungen); 16. Art der Dissertation.
11. Anzahl der für den Studiengang anerkannten
§6
ECTS-Punkte auf Grund außerhalb der Hoch-
schule erworbener beruflicher Qualifikationen; Erhebungsmerkmale
bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 3
12. Anzahl der im Ausland erworbenen ECTS-Punkte,
(Berufsakademien)
die an der jeweiligen Hochschule in Deutschland
für den Studiengang anerkannt werden; (1) Bei den in § 2 Nummer 3 genannten Einrich-
tungen werden für alle Studierenden und Prüfungs-
13. für studienbezogene Auslandsaufenthalte jeweils
teilnehmenden jährlich jeweils nach Ablauf der Im-
Art des Aufenthalts; Dauer des Aufenthalts in
matrikulationsfrist oder nach bestandener oder end-
Monaten; Staat des Aufenthalts sowie Art des
gültig nicht bestandener Abschlussprüfung folgende
Mobilitätsprogramms.
Erhebungsmerkmale erfasst:
§5 1. Geschlecht;
Erhebungsmerkmale 2. Geburtsmonat und -jahr;
für Promovierende bei 3. Staatsangehörigkeit;
Einrichtungen nach § 2 Nummer 1 4. Studiengang;
(Hochschulen und Hochschulkliniken)
5. Land des Erwerbs und Art der Berufsakademie-
(1) Als Promovierende gelten Personen, die von zugangsberechtigung;
einer zur Promotion berechtigten Einrichtung eine
schriftliche Bestätigung über die Annahme als Dok- 6. Bezeichnung der Berufsakademie.
torandin oder Doktorand in dieser Einrichtung erhal- (2) Bei den in § 2 Nummer 3 genannten Einrich-
ten haben. Der Zeitpunkt der Bestätigung gilt als tungen werden für Prüfungsteilnehmende nach be-
Promotionsbeginn. standener oder endgültig nicht bestandener Ab-
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schlussprüfung zusätzlich folgende Merkmale er- j) Staat, in dem der vorherige Hochschulab-
fasst: schluss erworben wurde;
1. Art der Prüfung; k) Art, Fach, Monat und Jahr des Prüfungsab-
2. Fach; schlusses; Semester und Jahr der Exmatriku-
lation;
3. Prüfungserfolg, Gesamtnote abgelegter Prüfungen;
l) Prüfungserfolg und Gesamtnote abgelegter
4. Auslandsaufenthalte nach Art des Aufenthalts; Prüfungen;
Dauer des Aufenthalts in Monaten; Staat des Auf-
enthalts; Art des Mobilitätsprogramms. m) Hochschulsemester;
(3) Bei den in § 2 Nummer 3 genannten Ein- n) bei studienbezogenen Aufenthalten im Aus-
richtungen werden für das Personal jährlich zum land: Art des Aufenthalts; Dauer des Aufent-
1. Dezember folgende Merkmale erfasst: halts in Monaten; Staat des Aufenthalts; Art
des Mobilitätsprogramms;
1. fachliche und organisatorische Zugehörigkeit;
2. für Promovierende:
2. Geschlecht;
a) Geschlecht;
3. Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis;
b) Geburtsmonat und -jahr;
4. Bezeichnung der Berufsakademie.
c) Staatsangehörigkeit nach Ländergruppen zu-
(4) Bei den in § 2 Nummer 3 genannten Einrich- sammengefasst;
tungen werden für das wissenschaftliche und künst-
d) Staat, in dem der vorherige Hochschulab-
lerische Personal jährlich zum 1. Dezember zusätz-
schluss erworben wurde;
lich zu den Merkmalen nach Absatz 3 die Merkmale
Geburtsmonat und -jahr erfasst. e) Bezeichnung der Hochschule, an der promo-
viert wird;
(5) Bei den in § 2 Nummer 3 genannten Einrich-
tungen mit kameralistischem Rechnungswesen wer- f) Art der Promotion;
den die Ausgaben und Einnahmen erfasst. Bei Ein- g) Promotionsfach;
richtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen
h) Art der Registrierung als Promovierender;
werden die Aufwendungen, Erträge und Investitions-
ausgaben erfasst. Des Weiteren wird die Bezeich- i) Monat und Jahr des Promotionsbeginns und
nung der Berufsakademie erfasst: der Beendigung des Promotionsverfahrens;
1. jährlich: j) Immatrikulation als Promotionsstudierender.
a) nach Arten; (2) Das jeweils zuständige statistische Landes-
amt bildet für jede Studierende und jeden Studieren-
b) in fachlicher und organisatorischer Gliederung;
den, jede Prüfungsteilnehmende und jeden Prü-
2. vierteljährlich: nach Arten. fungsteilnehmenden sowie jede Promovierende und
jeden Promovierenden ein eindeutiges verschlüssel-
§7 tes und nicht rückverfolgbares Pseudonym nach
Studienverlaufsstatistik dem jeweiligen Stand der Technik aus den Hilfs-
merkmalen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 sowie
(1) Das Statistische Bundesamt und die statisti-
den Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
schen Ämter der Länder führen eine Studienverlaufs-
statistik mit den folgenden nach § 3 Absatz 1 sowie 1. Geschlecht;
den §§ 4 und 5 vorliegenden Angaben durch: 2. Geburtsmonat und -jahr;
1. für Studierende und Prüfungsteilnehmende: 3. Kreis und Jahr des Erwerbs sowie Art der Hoch-
a) Geschlecht; schulzugangsberechtigung; bei Erwerb der Hoch-
schulzugangsberechtigung außerhalb der Bun-
b) Geburtsmonat und -jahr; desrepublik Deutschland der Staat des Erwerbs;
c) Staatsangehörigkeit nach Ländergruppen zu- 4. Bezeichnung der Hochschule sowie Jahr und
sammengefasst; Semester der Ersteinschreibung; bei Erstein-
d) Land, Jahr des Erwerbs und Art der Hochschul- schreibung an einer Hochschule außerhalb der
zugangsberechtigung; bei Erwerb der Hoch- Bundesrepublik Deutschland der Staat der Hoch-
schulzugangsberechtigung außerhalb der Bun- schule.
desrepublik Deutschland der Staat des Er- (3) Das Pseudonym wird spätestens nach Ab-
werbs; schluss der statistischen Aufbereitung erstellt. Daran
e) berufspraktische Tätigkeit vor Aufnahme des anschließend werden die Hilfsmerkmale gelöscht.
Studiums; Die Einzelangaben nach § 7 Absatz 1 werden mit
f) Bezeichnung der Hochschule; den Pseudonymen auf einem sicheren Kommunika-
tionsweg nach dem jeweiligen Stand der Technik an
g) Bezeichnung der Hochschule der Erstein- eine zentrale Datenbank des Statistischen Bundes-
schreibung; bei Ersteinschreibung außerhalb amtes übermittelt und dort gespeichert. Eine Rück-
der Bundesrepublik Deutschland der Staat übermittlung der Pseudonyme an die Hochschulen
der Ersteinschreibung; ist nicht zulässig.
h) erster Studiengang; (4) Mit Hilfe der Pseudonyme dürfen die Einzel-
i) Art der Studienunterbrechung; angaben nach § 7 Absatz 1 mit den entsprechenden
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Einzelangaben zurückliegender Semester von den c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 Nr. 1“
statistischen Ämtern des Bundes und der Länder durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Nummer 1“ er-
für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich zusammen- setzt.
geführt werden, um Analysen über Studienverläufe
d) In Absatz 4 werden die Wörter „Absatz 2 Nr. 1
durchzuführen.
und 2“ durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 1
(5) Die Pseudonyme sowie die in Absatz 4 dar- bis 4“ und wird die Angabe „§ 2 Nr. 1 und 2“
gestellten Zusammenführungen werden achtzehn durch die Wörter „§ 2 Nummer 1 bis 3“ er-
Jahre nach dem letzten Hochschulabschluss, der setzt.
Exmatrikulation und vier Jahre nach Beendigung
des Promotionsverfahrens gelöscht. 7. § 6 wird § 11 und der Überschrift werden die Wörter
„und Übermittlung von Tabellen“ angefügt.
§8 8. § 7 wird § 12 und wie folgt geändert:
Auswertungsdatenbank Hochschulstatistik a) Absatz 3 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
Die Einzelangaben nach § 3 Absatz 1, 3 bis 5 „5. sieben die Hochschulen vertretenden Perso-
und 7, den §§ 4 und 5 dieses Gesetzes sowie nach nen, darunter eine die privaten Hochschulen
§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 vertretende Person; von den in Satz 1 ge-
Buchstabe c des Finanz- und Personalstatistikge- nannten Personen muss mindestens eine
setzes in der jeweils geltenden Fassung dürfen zur vertretende Person der Hochschulverwaltung
Erstellung von Standard- und Sonderauswertungen angehören,“.
im Rahmen der Hochschulplanung und -steuerung
sowie der Bildungs- und Forschungsberichterstat- b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Hochschu-
tung in einer zentralen Auswertungsdatenbank des len“ die Wörter „(Hochschulrektorenkonferenz bzw.
Statistischen Bundesamtes gespeichert werden. Verband der Privaten Hochschulen)“ eingefügt.
Das Statistische Bundesamt und die statistischen 9. § 8 wird § 13 und wie folgt gefasst:
Ämter der Länder dürfen die Datenbank für Auswer-
tungen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich „§ 13
nutzen.“
Übergangsvorschrift
5. § 4 wird § 9 und Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(1) Die Erhebungen zu Studierenden und Prüfun-
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 und 2“ gen nach § 3 Absatz 1 sowie § 4 werden erstmals im
durch die Wörter „den §§ 3 bis 6“ und das Wort Sommersemester 2017 durchgeführt. Die Erhebung
„Telekommunikationsanschlussnummern“ durch zum Personal nach § 3 Absatz 4 und 5 erfolgt erst-
das Wort „Kontaktdaten“ ersetzt. mals für das Berichtsjahr 2016. Bis dahin werden die
b) In Nummer 2 werden die Wörter „Abs. 1 Nr. 1 Erhebungen zu Studierenden, Prüfungen und Perso-
und 2 sowie Abs. 2“ durch die Wörter „Absatz 1 nal nach § 3 in der bis zum 29. Februar 2016 gelten-
und 2 sowie § 4 zusätzlich“ ersetzt und wird am den Fassung des Gesetzes durchgeführt.
Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt. (2) Die Erhebungen zu den Hochschulräten nach
c) Folgende Nummer 3 wird angefügt: § 3 Absatz 6, zu den Promovierenden nach § 5 und
zu den Berufsakademien nach § 6 werden erstmals
„3. für die Studienverlaufsstatistik nach § 7: für das Berichtsjahr 2017 durchgeführt.“
Geburtstag und die ersten vier Buchstaben
des Vornamens der Studierenden, Prüfungs- Artikel 2
teilnehmenden und Promovierenden.“
Änderung des
6. § 5 wird § 10 und wie folgt geändert: Finanz- und Personalstatistikgesetzes
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 und 2“ Das Finanz- und Personalstatistikgesetz in der Fas-
durch die Wörter „den §§ 3 bis 6“ ersetzt. sung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1312) geändert
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1
worden ist, wird wie folgt geändert:
die Leiter“ durch die Wörter „den §§ 3 und 5
die Leitungen“ ersetzt. 1. In § 9a Absatz 1, 4 und 6 werden jeweils die Wörter
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 3 Abs. 2 „§ 3 Absatz 1 Nummer 6 des Hochschulstatistik-
die Leiter“ durch die Wörter „§ 4 die Leitun- gesetzes“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 7 des Hoch-
gen“ ersetzt. schulstatistikgesetzes“ ersetzt.
cc) Die folgenden Nummern 3 und 4 werden an- 2. § 13 wird wie folgt geändert:
gefügt: a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 Nr. 6
„3. für die Erhebungen nach § 6 die Leitun- des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November
gen der in § 2 Nummer 3 genannten Ein- 1990 (BGBl. I S. 2414) in der jeweils geltenden
richtungen, Fassung“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 7 des
Hochschulstatistikgesetzes“ ersetzt.
4. für die Hilfsmerkmale nach § 9 Absatz 1
Nummer 3 die Leitungen der in § 2 Num- b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 3 Absatz 1
mer 1 genannten Einrichtungen.“ Nummer 6 des Hochschulstatistikgesetzes“ durch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016 347
die Wörter „§ 3 Absatz 7 des Hochschulstatistik- der vom 1. März 2016 an geltenden Fassung im Bun-
gesetzes“ ersetzt. desgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis
Inkrafttreten
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung
kann den Wortlaut des Hochschulstatistikgesetzes in Dieses Gesetz tritt am 1. März 2016 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 2. März 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Johanna Wanka
348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016
Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014
zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen
für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick
auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen*
Vom 3. März 2016
h) Nach der Angabe zu Kapitel 6 wird folgende An-
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: gabe eingefügt:
Artikel 1 „Kapitel 7
Änderung des Europäische langfristige Investmentfonds
Kapitalanlagegesetzbuchs
§ 338a Europäische langfristige Investment-
Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 fonds“.
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 13 des Ge-
i) Die Angabe zu dem bisherigen Kapitel 7 wird die
setzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert
Angabe zu dem Kapitel 8.
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: j) Nach der Angabe zu § 341 wird folgende An-
gabe eingefügt:
a) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe
eingefügt: „§ 341a Bekanntmachung von bestandskräftigen
Maßnahmen und unanfechtbar gewor-
„§ 7a Bekanntmachung von sofort vollziehba- denen Bußgeldentscheidungen“.
ren Maßnahmen“.
k) Nach der Angabe zu § 353 werden die folgenden
b) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe
Angaben eingefügt:
eingefügt:
„§ 8a Anzeige von Verdachtsfällen“. „§ 353a Übergangsvorschriften zu den §§ 261,
262 und 263
c) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Meldungen der Bundesanstalt an die § 353b Übergangsvorschriften zu § 285 Ab-
Europäische Kommission, an die Euro- satz 3“.
päische Wertpapier- und Marktaufsichts- l) Folgende Angabe wird angefügt:
behörde und an den Betreiber des Bun-
desanzeigers“. „§ 358 Übergangsvorschriften zu § 95 Absatz 1
und § 97 Absatz 1“.
d) In der Angabe zu § 34 werden nach dem Wort
„Bundesanstalt“ die Wörter „und der Bundes- 2. § 1 wird wie folgt geändert:
bank“ angefügt. a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „(ABl.
e) In der Angabe zu § 39 wird nach dem Wort „Er- L 302 vom 17.11.2009, S. 1)“ die Wörter „, die
laubnis“ das Wort „; Tätigkeitsverbot“ angefügt. zuletzt durch die Richtlinie 2014/91/EU (ABl.
L 257 vom 28.8.2014, S. 186) geändert worden
f) Nach der Angabe zu § 48 wird folgende Angabe
ist,“ eingefügt.
eingefügt:
b) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 werden nach der
„§ 48a Jahresbericht, Lagebericht und Prüfung Angabe „Nummer 33“ die Wörter „; ein Anleger,
von Spezial-AIF, die Darlehen nach
der kraft Gesetzes Anteile an einem Spezial-AIF
§ 285 Absatz 2 vergeben; Verordnungs-
ermächtigung“. erwirbt, gilt als semiprofessioneller Anleger im
Sinne des Absatzes 19 Nummer 33“ eingefügt.
g) Nach der Angabe zu § 100a wird folgende An-
gabe eingefügt: c) Absatz 19 wird wie folgt geändert:
„§ 100b Übertragung auf eine andere Kapitalver- aa) Der Nummer 21 wird folgender Satz ange-
waltungsgesellschaft“. fügt:
„Als grundstücksgleiche Rechte im Sinne von
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Satz 1 gelten auch Nießbrauchrechte im
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Ände- Sinne des § 231 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6.“
rung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für ge- bb) Nummer 33 wird wie folgt geändert:
meinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die
Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen aaa) In Buchstabe c wird der Punkt am Ende
(ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 186). durch ein Komma ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016 349
bbb) Folgender Buchstabe d wird angefügt: a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„d) jeder Anleger in der Rechtsform „(4) Auf eine AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
aa) einer Anstalt des öffentlichen schaft sind nur
Rechts, 1. die §§ 1 bis 17, 42,
bb) einer Stiftung des öffentlichen 2. § 20 Absatz 10 entsprechend,
Rechts oder 3. § 44 Absatz 1, 4 bis 9 und
cc) einer Gesellschaft, an der der 4. im Hinblick auf eine Vergabe von Gelddar-
Bund oder ein Land mehrheit- lehen für Rechnung eines AIF § 20 Absatz 9
lich beteiligt ist, entsprechend, § 34 Absatz 6, § 282 Absatz 2
wenn der Bund oder das Land zum Satz 3 und § 285 Absatz 2 und 3 sowie im
Zeitpunkt der Investition der An- Hinblick auf eine Vergabe von Gelddarlehen
stalt, der Stiftung oder der Gesell- nach § 285 Absatz 2 die § 26 Absatz 1, 2
schaft in den betreffenden Spezial- und 7, § 27 Absatz 1, 2 und 5, § 29 Absatz 1,
AIF investiert oder investiert ist.“ 2, 5 und 5a und § 30 Absatz 1 bis 4
cc) Nummer 37 wird wie folgt gefasst: anzuwenden, wenn sie die Voraussetzungen des
Satzes 2 erfüllt. Die Voraussetzungen sind:
„37. Verschmelzungen im Sinne dieses Ge-
setzes sind Auflösungen ohne Abwick- 1. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ver-
lung eines Sondervermögens, einer waltet entweder direkt oder indirekt über eine
Investmentaktiengesellschaft mit ver- Gesellschaft, mit der die AIF-Kapitalverwal-
änderlichem Kapital oder einer offenen tungsgesellschaft über eine gemeinsame
Investmentkommanditgesellschaft Geschäftsführung, ein gemeinsames Kon-
trollverhältnis oder durch eine wesentliche
a) durch Übertragung sämtlicher Ver- unmittelbare oder mittelbare Beteiligung ver-
mögensgegenstände und Verbind- bunden ist, ausschließlich Spezial-AIF,
lichkeiten eines oder mehrerer über-
tragender offener Investmentvermö- 2. die verwalteten Vermögensgegenstände der
gen auf ein anderes bestehendes verwalteten Spezial-AIF
übernehmendes Sondervermögen, a) überschreiten einschließlich der durch den
auf einen anderen bestehenden über- Einsatz von Leverage erworbenen Vermö-
nehmenden EU-OGAW, auf eine gensgegenstände insgesamt nicht den
andere bestehende übernehmende Wert von 100 Millionen Euro oder
Investmentaktiengesellschaft mit b) überschreiten insgesamt nicht den Wert
veränderlichem Kapital oder auf eine von 500 Millionen Euro, sofern für die Spe-
andere bestehende übernehmende zial-AIF kein Leverage eingesetzt wird und
offene Investmentkommanditgesell- die Anleger für die Spezial-AIF keine Rück-
schaft (Verschmelzung durch Auf- nahmerechte innerhalb von fünf Jahren
nahme) oder nach Tätigung der ersten Anlage ausüben
b) durch Übertragung sämtlicher Ver- können, und
mögensgegenstände und Verbind- 3. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat
lichkeiten zweier oder mehrerer nicht beschlossen, sich diesem Gesetz in sei-
übertragender offener Investment- ner Gesamtheit zu unterwerfen.
vermögen auf ein neues, dadurch
gegründetes übernehmendes Son- Die Berechnung der in Satz 2 Nummer 2 Buch-
dervermögen, auf einen neuen, da- stabe a und b genannten Schwellenwerte und
durch gegründeten übernehmenden die Behandlung von AIF-Kapitalverwaltungs-
EU-OGAW, auf eine neue, dadurch gesellschaften im Sinne des Satzes 1, deren ver-
gegründete übernehmende Invest- waltete Vermögensgegenstände innerhalb eines
mentaktiengesellschaft mit verän- Kalenderjahres gelegentlich den betreffenden
derlichem Kapital oder auf eine Schwellenwert über- oder unterschreiten, be-
neue, dadurch gegründete überneh- stimmen sich nach den Artikeln 2 bis 5 der
mende offene Investmentkomman- Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013. Ist
ditgesellschaft (Verschmelzung die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zugleich
durch Neugründung) nach Absatz 6 oder Absatz 7 registriert, darf sie
abweichend von Satz 2 Nummer 1 außer Spe-
jeweils gegen Gewährung von Anteilen zial-AIF auch die entsprechenden AIF verwalten.“
oder Aktien des übernehmenden In-
vestmentvermögens an die Anleger b) In Absatz 4a Satz 1 werden in dem Satzteil vor
oder Aktionäre des übertragenden In- Nummer 1 die Wörter „§§ 1 bis 17, 42 und 44
vestmentvermögens sowie gegebenen- Absatz 1, 4 bis 7“ durch die Wörter „§§ 1 bis 17,
falls einer Barzahlung in Höhe von nicht § 20 Absatz 9 entsprechend, die §§ 42, 44 Ab-
mehr als 10 Prozent des Wertes eines satz 1, 4 bis 9 und § 261 Absatz 1 Nummer 8“
Anteils oder einer Aktie am übertragen- ersetzt.
den Investmentvermögen.“ c) Absatz 4b wird aufgehoben.
3. § 2 wird wie folgt geändert: d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das
eingefügt: Wort „oder“ ersetzt.
„2. § 20 Absatz 10 entsprechend,“. c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und „3. hierdurch bei Ersuchen im Zusammenhang
wie folgt gefasst: mit OGAW wahrscheinlich ihre eigenen Er-
mittlungen oder Durchsetzungsmaßnahmen
„3. die §§ 26 bis 28,“.
oder strafrechtliche Ermittlungen beeinträch-
cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und tigt würden.“
die Wörter „§ 44 Absatz 1, 4 bis 7“ werden
7. § 12 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „§ 44 Absatz 1, 4 bis 9“
ersetzt. a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Kommis-
sion“ das Wort „und“ durch das Wort „, an“ er-
dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
setzt und werden nach dem Wort „Marktauf-
ee) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und sichtsbehörde“ die Wörter „und an den Betreiber
das Wort „sowie“ wird durch ein Komma er- des Bundesanzeigers“ angefügt.
setzt.
b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
ff) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und
aa) In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch
das Komma am Ende wird durch das Wort
ein Komma ersetzt.
„und“ ersetzt.
bb) Folgende Nummer 19 wird angefügt:
gg) Nach der neuen Nummer 7 wird folgende
Nummer 8 angefügt: „19. alle nach § 341a Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 bekannt gemachten oder in Ver-
„8. im Hinblick auf eine Vergabe von Geld- bindung mit § 341a Absatz 3 nicht
darlehen für Rechnung eines AIF § 20 bekannt gemachten bestandskräftigen
Absatz 9 entsprechend, § 34 Absatz 6, Maßnahmen und unanfechtbar gewor-
§ 261 Absatz 1 Nummer 8, § 285 Ab- denen Bußgeldentscheidungen; die
satz 2 und 3 sowie im Hinblick auf eine Bundesanstalt übermittelt der Europä-
Vergabe von Gelddarlehen nach § 285 ischen Wertpapier- und Marktaufsichts-
Absatz 2 die § 29 Absatz 1, 2, 5 und 5a behörde die verfahrensabschließenden
und § 30 Absatz 1 bis 4“. letztinstanzlichen Entscheidungen zu
4. § 5 wird wie folgt geändert: Strafverfahren, die Straftaten nach
a) Absatz 7 wird aufgehoben. § 339 Absatz 1 Nummer 1 bezüglich
des Betreibens des Geschäfts einer
b) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die Ab- OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
sätze 7 und 8. zum Gegenstand haben, sowie die Be-
5. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: gründung; die Bundesanstalt übermit-
telt der Europäischen Wertpapier- und
„§ 7a
Marktaufsichtsbehörde jährlich eine Zu-
Bekanntmachung sammenfassung von Informationen über
von sofort vollziehbaren Maßnahmen Maßnahmen und Bußgeldentscheidun-
(1) Die Bundesanstalt macht Maßnahmen, die gen wegen Verstößen gegen Gebote
nach § 7 sofort vollziehbar sind, auf ihrer Internet- und Verbote, die in § 340 Absatz 7
seite öffentlich bekannt, soweit dies bei Abwägung Nummer 1 in Bezug genommen werden
der betroffenen Interessen zur Beseitigung oder und auf die Richtlinie 2009/65/EG zu-
Verhinderung von Missständen geboten ist. Bei rückgehen.“
nicht bestandskräftigen Maßnahmen ist folgender c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
Hinweis hinzuzufügen: „Diese Maßnahme ist noch
„(8) Die Bundesanstalt übermittelt dem Be-
nicht bestandskräftig.“ Wurde gegen die Maßnahme
treiber des Bundesanzeigers einmal jährlich
ein Rechtsmittel eingelegt, sind der Stand und der
Name und Anschrift folgender, ihr bekannt wer-
Ausgang des Rechtsmittelverfahrens bekannt zu
dender Kapitalverwaltungsgesellschaften und
machen.
Investmentgesellschaften:
(2) Die Bundesanstalt sieht von einer Bekannt-
1. externer Kapitalverwaltungsgesellschaften,
machung ab, wenn die Bekanntmachung die Stabi-
lität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen 2. offener OGAW-Investmentaktiengesellschaf-
gefährden würde. ten,
(3) Die Bekanntmachung darf personenbezo- 3. offener AIF-Investmentaktiengesellschaften,
gene Daten nur in dem Umfang enthalten, der für 4. geschlossener Publikumsinvestmentaktien-
den Zweck der Beseitigung oder Verhinderung von gesellschaften,
Missständen erforderlich ist. Die Bekanntmachung 5. geschlossener Publikumsinvestmentkomman-
ist zu löschen, sobald sie nicht mehr erforderlich ist, ditgesellschaften sowie
spätestens aber nach fünf Jahren.“
6. registrierter Kapitalverwaltungsgesellschaften
6. § 10 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: nach § 2 Absatz 5 einschließlich der von ihr
a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende verwalteten geschlossenen inländischen Pu-
durch ein Komma ersetzt. blikums-AIF.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016 351
Ein Bekanntwerden im Sinne des Satzes 1 ist gegen auf Grund dieses Gesetzes erlas-
gegeben: sene Rechtsverordnungen oder gegen
1. bei Kapitalverwaltungsgesellschaften mit Er- unmittelbar geltende Vorschriften in
teilung der Erlaubnis oder Bestätigung der Rechtsakten der Europäischen Union
Registrierung, über Europäische Risikokapitalfonds,
Europäische Fonds für soziales Unter-
2. bei Publikumsinvestmentvermögen mit Ge- nehmertum oder europäische langfris-
nehmigung der Anlagebedingungen, tige Investmentfonds sowie etwaige
3. bei Spezialinvestmentvermögen mit der Vor- strafbare Handlungen innerhalb der Ka-
lage der Anlagebedingungen bei der Bundes- pitalverwaltungsgesellschaft an geeig-
anstalt.“ nete Stellen zu melden.“
8. In § 16 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden nach b) In Absatz 3 werden nach der Angabe „Absatz 1“
dem Wort „besichtigen“ die Wörter „, um dringende die Wörter „Satz 2 Nummer 1 bis 8“ eingefügt.
Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit 12. Nach § 29 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-
zu verhüten“ eingefügt. gefügt:
9. Dem § 20 werden die folgenden Absätze 8 bis 10 „(5a) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die
angefügt: für Rechnung des AIF Gelddarlehen gewähren oder
„(8) OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften in unverbriefte Darlehensforderungen investieren,
dürfen für Rechnung des OGAW weder Gelddarle- haben darüber hinaus über eine diesen Geschäften
hen gewähren noch Verpflichtungen aus einem und deren Umfang angemessene Aufbau- und Ab-
Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen. lauforganisation zu verfügen, die insbesondere Pro-
(9) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen zesse für die Kreditbearbeitung, die Kreditbearbei-
im Rahmen der kollektiven Vermögensverwaltung tungskontrolle und die Behandlung von Problem-
ein Gelddarlehen nur gewähren, wenn dies auf krediten sowie Verfahren zur Früherkennung von Ri-
Grund der Verordnung (EU) Nr. 345/2013, der Ver- siken vorsieht. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn
ordnung (EU) Nr. 346/2013, der Verordnung (EU) die Darlehensvergabe zulässig ist nach § 3 Absatz 2
2015/760 des Europäischen Parlaments und des in Verbindung mit § 4 Absatz 7 des Gesetzes über
Rates vom 29. April 2015 über europäische lang- Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, §§ 240,
fristige Investmentfonds (ABl. L 123 vom 19.5.2015, 261 Absatz 1 Nummer 8, § 282 Absatz 2 Satz 3,
S. 98), § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 7 § 284 Absatz 5 oder § 285 Absatz 3.“
des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsge- 13. § 34 wird wie folgt geändert:
sellschaften, §§ 240, 261 Absatz 1 Nummer 8,
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Bun-
§ 282 Absatz 2 Satz 3, § 284 Absatz 5 oder § 285
desanstalt“ die Wörter „und der Bundesbank“
Absatz 2 oder Absatz 3 erlaubt ist. Die Gewährung
angefügt.
eines Gelddarlehens im Sinne des Satzes 1 liegt
nicht vor bei einer der Darlehensgewährung nach- b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
folgenden Änderung der Darlehensbedingungen. „(6) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften,
(10) Externe Kapitalverwaltungsgesellschaften die für Rechnung eines AIF Gelddarlehen ge-
dürfen ihren Mutter-, Tochter- und Schwesterunter- währen oder unverbriefte Darlehensforderungen
nehmen Gelddarlehen für eigene Rechnung gewäh- erwerben, gilt § 14 des Kreditwesengesetzes
ren.“ entsprechend.“
10. § 25 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 14. § 35 wird wie folgt geändert:
„Unabhängig von der Eigenmittelanforderung in a) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „adhoc“ durch
Absatz 1 muss die AIF-Kapitalverwaltungsgesell- die Wörter „ad hoc“ ersetzt.
schaft zu jeder Zeit Eigenmittel in Höhe von min- b) Die folgenden Absätze 9 und 10 werden ange-
destens dem in Artikel 9 Absatz 5 der Richtlinie fügt:
2011/61/EU geforderten Betrag und muss die
externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu „(9) AIF-Verwaltungsgesellschaften haben die
Meldungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 Num-
jeder Zeit Eigenmittel in Höhe von mindestens dem
in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richt- mer 2 und den Absätzen 4 bis 6 elektronisch
linie 2009/65/EG geforderten Betrag aufweisen.“ über das Melde- und Veröffentlichungssystem
der Bundesanstalt zu übermitteln.
11. § 28 wird wie folgt geändert:
(10) Die Bundesanstalt kann durch Allgemein-
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: verfügung nähere Bestimmungen über Art, Um-
aa) In Nummer 7 wird das Wort „und“ am Ende fang, Form und Turnus der einzureichenden Mel-
durch ein Semikolon ersetzt. dungen nach Absatz 9 und über die zulässigen
bb) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch Datenträger, Datenstrukturen und Übertragungs-
das Wort „und“ ersetzt. wege festlegen.“
cc) Folgende Nummer 9 wird angefügt: 15. § 37 wird wie folgt geändert:
„9. einen Prozess, der es den Mitarbeitern a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer aa) Das Wort „AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
Identität ermöglicht, potenzielle oder tat- schaften“ wird durch das Wort „Kapitalver-
sächliche Verstöße gegen dieses Gesetz, waltungsgesellschaften“ ersetzt, die Wörter
352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016
„und keine Anreize“ werden durch die Wörter a) Der Überschrift wird das Wort „; Tätigkeitsver-
„, keine Anreize“ ersetzt und nach den Wör- bot“ angefügt.
tern „vereinbar sind“ werden die Wörter b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „ihnen“ die
„, und das die Kapitalverwaltungsgesell- Wörter „oder einer anderen verantwortlichen na-
schaft nicht daran hindert, pflichtgemäß im türlichen Person, die in der Kapitalverwaltungs-
besten Interesse des Investmentvermögens gesellschaft tätig ist,“ eingefügt.
zu handeln“ eingefügt.
18. § 44 wird wie folgt geändert:
bb) Folgender Satz wird angefügt:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
„Die Kapitalverwaltungsgesellschaften wen-
den das Vergütungssystem an.“ b) In Absatz 3 wird die Angabe „4b oder“ und wer-
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „sich“ die den die Wörter „oder Absatz 2“ gestrichen.
Wörter „für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaf- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
ten“ und nach der Angabe „2011/61/EU“ die
aa) In Satz 2 wird die Angabe „4b oder“ gestri-
Wörter „und für OGAW-Kapitalverwaltungsge-
chen.
sellschaften näher nach Artikel 14a Absatz 2
und Artikel 14b Absatz 1, 3 und 4 der Richtlinie bb) Satz 4 wird wie folgt geändert:
2009/65/EG“ eingefügt. aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „, 4b“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: gestrichen.
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: bbb) In Nummer 2 wird das Wort „bis“ durch
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden ein Komma ersetzt.
nach der Angabe „2011/61/EU“ die ccc) In Nummer 6 wird die Angabe „4b
Wörter „sowie nach Artikel 14a Ab- oder“ gestrichen.
satz 2 und Artikel 14b der Richtlinie
d) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe
2009/65/EG“ eingefügt.
„, 4b“ gestrichen.
bbb) In Nummer 1 wird das Wort „AIF-Kapi-
talverwaltungsgesellschaften“ durch e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
das Wort „Kapitalverwaltungsgesell- fügt:
schaften“ und das Wort „AIF“ durch „(5a) Die Registrierung erlischt, wenn die AIF-
das Wort „Investmentvermögen“ er- Kapitalverwaltungsgesellschaft
setzt.
1. von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer
ccc) In Nummer 2 wird das Wort „AIF-Kapi- Erteilung Gebrauch macht,
talverwaltungsgesellschaft“ durch das
2. den Geschäftsbetrieb, auf den sich die Regis-
Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaft“
trierung bezieht, seit mehr als sechs Monaten
ersetzt.
nicht mehr ausübt oder
bb) In Satz 2 wird das Wort „AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft“ durch das Wort „Kapital- 3. ausdrücklich auf sie verzichtet.
verwaltungsgesellschaft“ und das Wort „AIF“ § 39 Absatz 1 Satz 2 findet entsprechend An-
durch das Wort „Investmentvermögen“ er- wendung.“
setzt.
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
16. § 39 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „, 4b“ gestrichen.
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem
Wort „aufheben“ die Wörter „oder, soweit dies bb) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§ 44
im Einzelfall ausreichend ist, aussetzen“ einge- Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 bis 4“ durch
fügt. die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 und den
Absätzen 3 und 4“ ersetzt und werden die
b) In Nummer 4 wird nach den Wörtern „verfügt Wörter „4b Satz 1 oder“ gestrichen.
und“ das Wort „die“ gestrichen.
g) Die folgenden Absätze 8 und 9 werden angefügt:
c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge-
fügt: „(8) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften ha-
ben die Meldungen nach Absatz 1 Nummer 4
„5. gegen die Kapitalverwaltungsgesellschaft
elektronisch über das Melde- und Veröffent-
auf Grund einer Ordnungswidrigkeit nach
lichungssystem der Bundesanstalt zu übermit-
§ 340 Absatz 1 Nummer 1, 4 oder Nummer 5
teln.
oder Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d, e
oder f, Nummer 3 bis 7, 9, 10, 13, 35, 76, 77 (9) Die Bundesanstalt kann durch Allgemein-
oder 81 oder auf Grund einer wiederholten verfügung nähere Bestimmungen über Art, Um-
Ordnungswidrigkeit nach § 340 Absatz 1 fang, Form und Turnus der einzureichenden Mel-
Nummer 2 oder 3 oder Absatz 2 Nummer 24, dungen nach Absatz 8 und über die zulässigen
31, 32, 37, 38, 40, 41, 49, 50 bis 63, 65, 72, Datenträger, Datenstrukturen und Übertragungs-
73, 78 oder 79 eine Geldbuße festgesetzt wege festlegen.“
werden kann,“. 19. In § 47 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“
d) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6. gestrichen.
17. § 40 wird wie folgt geändert: 20. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016 353
„§ 48a „(3) Die Verwahrstelle stellt der Bundesanstalt
auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung,
Jahresbericht, Lagebericht und
welche die Verwahrstelle im Rahmen der Erfül-
Prüfung von Spezial-AIF, die Darlehen nach
lung ihrer Aufgaben erhalten hat und die die
§ 285 Absatz 2 vergeben; Verordnungsermächtigung
Bundesanstalt oder die zuständigen Behörden
(1) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die des Herkunftsmitgliedstaates des OGAW oder
die Voraussetzungen von § 2 Absatz 4 erfüllt und der OGAW-Verwaltungsgesellschaft benötigen
die Gelddarlehen gemäß § 285 Absatz 2 für Rech- können. Im Fall eines EU-OGAW oder einer EU-
nung eines inländischen Spezial-AIF vergibt, hat für OGAW-Verwaltungsgesellschaft stellt die Bun-
jeden dieser geschlossenen inländischen Spezial- desanstalt den zuständigen Behörden des Her-
AIF, der nicht verpflichtet ist, nach den Vorschriften kunftsmitgliedstaates des EU-OGAW oder der
des Handelsgesetzbuchs einen Jahresabschluss EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft die erhalte-
offenzulegen, für den Schluss eines jeden Ge- nen Informationen unverzüglich zur Verfügung.“
schäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 47“ durch
und den Anlegern auf Anforderung zur Verfügung die Angabe „§ 46g“ ersetzt.
zu stellen. Für die Erstellung, den Inhalt und die
Prüfung und Bestätigung des Jahresberichts und 24. § 70 wird wie folgt geändert:
des Lageberichts gelten § 45 Absatz 2 sowie die a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
§§ 46, 47 und 48 Absatz 2 entsprechend. Der
„(1) Die Verwahrstelle handelt bei der Wahr-
Abschlussprüfer hat bei seiner Prüfung auch fest-
nehmung ihrer Aufgaben ehrlich, redlich, pro-
zustellen, ob die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
fessionell, unabhängig und ausschließlich im
die Bestimmungen dieses Gesetzes beachtet hat.
Interesse des inländischen OGAW und seiner
Der Prüfungsbericht ist der Bundesanstalt auf Ver-
Anleger.“
langen vom Abschlussprüfer einzureichen.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Aufgaben“
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- durch die Wörter „Ausführung ihrer Aufgaben
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminis- als Verwahrstelle von ihren potenziell dazu in
terium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Konflikt stehenden Aufgaben“ ersetzt.
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „die Auf-
weitere Inhalte, Umfang und Darstellung des Prü- gaben einer Verwahrstelle“ die Wörter „und eine
fungsberichts des Abschlussprüfers zu erlassen, Verwahrstelle nicht die Aufgaben einer OGAW-
soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundes- Kapitalverwaltungsgesellschaft“ eingefügt.
anstalt erforderlich ist, insbesondere um einheit- d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
liche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit von „(5) Die von der Verwahrstelle verwahrten Ver-
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Gelddar- mögensgegenstände dürfen nur wiederverwen-
lehen gemäß § 285 Absatz 2 für Rechnung von in- det werden, sofern die Verwahrstelle sicherstellt,
ländischen geschlossenen Spezial-AIF vergeben, dass
zu erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen
kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung 1. die Wiederverwendung der Vermögensgegen-
auf die Bundesanstalt übertragen.“ stände für Rechnung des inländischen OGAW
erfolgt,
21. In § 67 Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter
„erste Alternative in Verbindung mit § 297 Absatz 4“ 2. die Verwahrstelle den Weisungen der im Na-
durch die Wörter „Satz 1“ ersetzt. men des inländischen OGAW handelnden
OGAW-Verwaltungsgesellschaft Folge leistet,
22. Dem § 68 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
3. die Wiederverwendung dem inländischen
„Diese umfassen einen Prozess, der es den Mitar- OGAW zugutekommt sowie im Interesse der
beitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Iden- Anleger liegt und
tität ermöglicht, potenzielle oder tatsächliche Ver- 4. die Transaktion durch liquide Sicherheiten ho-
stöße gegen dieses Gesetz oder gegen auf Grund her Qualität gedeckt ist,
dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen
sowie etwaige strafbare Handlungen innerhalb der a) die der inländische OGAW gemäß einer
Verwahrstelle an geeignete Stellen im Sinne des Vereinbarung über eine Vollrechtsübertra-
§ 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 des Kreditwesen- gung erhalten hat und
gesetzes zu melden.“ b) deren Verkehrswert jederzeit mindestens
so hoch ist wie der Verkehrswert der wie-
23. § 69 wird wie folgt geändert:
derverwendeten Vermögensgegenstände
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 48a Ab- zuzüglich eines Zuschlags.
satz 1 oder § 48k Absatz 1 des Kreditwesen-
Als Wiederverwendung gilt jede Transaktion ver-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 107 Absatz 1
wahrter Vermögensgegenstände, einschließlich
des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes“
Übertragung, Verpfändung, Verkauf und Leihe.“
und die Wörter „§ 48g Absatz 1 des Kredit-
wesengesetzes“ durch die Wörter „§ 114 Absatz 1 25. § 72 wird wie folgt geändert:
des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes“ er- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
setzt.
„(1) Die Verwahrstelle hat die Vermögens-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: gegenstände des inländischen OGAW oder der
354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016
für Rechnung des inländischen OGAW handeln- 3. die Verwahrstelle übermittelt der OGAW-Ver-
den OGAW-Verwaltungsgesellschaft wie folgt zu waltungsgesellschaft regelmäßig eine umfas-
verwahren: sende Aufstellung sämtlicher Vermögensge-
1. für Finanzinstrumente im Sinne des Anhangs I genstände des inländischen OGAW.“
Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU des b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 in dem Satzteil vor
Europäischen Parlaments und des Rates Nummer 1 wird jeweils nach dem Wort „Gutha-
vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzin- ben“ die Angabe „nach § 195“ eingefügt.
strumente sowie zur Änderung der Richtlinien c) Absatz 3 wird aufgehoben.
2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom
12.6.2014, S. 349), die in Verwahrung genom- 26. § 73 wird wie folgt geändert:
men werden können, gilt: a) Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a) die Verwahrstelle verwahrt sämtliche Fi- aa) In Buchstabe b werden nach der Angabe
nanzinstrumente, die im Depot auf einem „§ 72“ die Wörter „Absatz 1 Nummer 1“ ein-
Konto für Finanzinstrumente verbucht wer- gefügt.
den können, und sämtliche Finanzinstru- bb) Nach Buchstabe c wird folgender Buch-
mente, die der Verwahrstelle physisch stabe d eingefügt:
übergeben werden können;
„d) der Unterverwahrer unternimmt alle not-
b) die Verwahrstelle stellt sicher, dass alle Fi- wendigen Schritte, um zu gewährleisten,
nanzinstrumente, die im Depot auf einem dass im Fall seiner Insolvenz die von ihm
Konto für Finanzinstrumente verbucht wer- unterverwahrten Vermögensgegenstände
den können, nach den in Artikel 16 der des inländischen OGAW nicht an seine
Richtlinie 2006/73/EG der Kommission Gläubiger ausgeschüttet oder zu deren
vom 10. August 2006 zur Durchführung Gunsten verwendet werden können,“.
der Richtlinie 2004/39/EG des Europä-
cc) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e
ischen Parlaments und des Rates in Bezug
und die Wörter „§ 70 Absatz 1, 2, 4 und 5
auf die organisatorischen Anforderungen
und nach §“ werden durch die Wörter „§ 68
an Wertpapierfirmen und die Bedingungen
Absatz 1 Satz 2 und 3 und nach den §§ 70
für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in
und“ ersetzt.
Bezug auf die Definition bestimmter Be-
griffe für die Zwecke der genannten Richt- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
linie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 26) fest- aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
gelegten Grundsätzen in den Büchern der den Wörtern „nach Absatz 1 Nummer 4
Verwahrstelle auf gesonderten Konten, die Buchstabe b erfüllen“ die Wörter „, dass
im Namen des inländischen OGAW oder der Unterverwahrer in Bezug auf die Ver-
der für ihn tätigen OGAW-Verwaltungs- wahraufgaben nach § 72 Absatz 1 Nummer 1
gesellschaft eröffnet wurden, registriert einer wirksamen Regulierung der Aufsichts-
werden, sodass die Finanzinstrumente anforderungen, einschließlich Mindesteigen-
jederzeit nach geltendem Recht eindeutig kapitalanforderungen, und einer Aufsicht in
als zum inländischen OGAW gehörend der betreffenden Jurisdiktion unterliegt“ ein-
identifiziert werden können; gefügt.
2. für sonstige Vermögensgegenstände gilt: bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) die Verwahrstelle prüft das Eigentum des aaa) In Buchstabe a wird das Wort „und“ am
inländischen OGAW oder der für Rechnung Ende durch ein Komma ersetzt.
des inländischen OGAW tätigen OGAW- bbb) Nach Buchstabe a wird folgender
Verwaltungsgesellschaft an solchen Ver- Buchstabe b eingefügt:
mögensgegenständen und führt Aufzeich-
nungen derjenigen Vermögensgegenstän- „b) über die Risiken, die mit einer sol-
de, bei denen sie sich vergewissert hat, chen Übertragung verbunden sind,
dass der inländische OGAW oder die für und“.
Rechnung des inländischen OGAW tätige ccc) Der bisherige Buchstabe b wird Buch-
OGAW-Verwaltungsgesellschaft an diesen stabe c.
Vermögensgegenständen das Eigentum 27. Dem § 74 wird folgender Absatz 3 angefügt:
hat;
„(3) Die gesperrten Konten sind auf den Namen
b) die Beurteilung, ob der inländische OGAW des inländischen OGAW, auf den Namen der
oder die für Rechnung des inländischen OGAW-Verwaltungsgesellschaft, die für Rechnung
OGAW tätige OGAW-Verwaltungsgesell- des inländischen OGAW tätig ist, oder auf den
schaft Eigentümer ist, beruht auf Informa- Namen der Verwahrstelle, die für Rechnung des in-
tionen oder Unterlagen, die vom inländi- ländischen OGAW tätig ist, zu eröffnen und gemäß
schen OGAW oder von der OGAW-Verwal- den in Artikel 16 der Richtlinie 2006/73/EG festge-
tungsgesellschaft vorgelegt werden und, legten Grundsätzen zu führen. Sofern Geldkonten
soweit verfügbar, auf externen Nachwei- auf den Namen der Verwahrstelle, die für Rechnung
sen; des inländischen OGAW handelt, eröffnet werden,
c) die Verwahrstelle hält ihre Aufzeichnungen sind keine Geldmittel der Verwahrstelle selbst auf
auf dem neuesten Stand; solchen Konten zu verbuchen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016 355
28. § 76 wird wie folgt geändert: bb) In den Nummern 1 und 2 werden die Wörter
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „inländischen AIF“ jeweils durch die Wörter
„inländischen Spezial-AIF“ ersetzt.
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Antei-
len“ und dem Wort „Anteile“ jeweils die Wör- cc) In Nummer 3 werden die Wörter „inländische
ter „oder Aktien des inländischen OGAW“ AIF“ durch die Wörter „inländische Spezial-
und nach dem Wort „Anlagebedingungen“ AIF“ und die Wörter „inländischen AIF“
die Wörter „oder der Satzung“ eingefügt. durch die Wörter „inländischen Spezial-AIF“
ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ge-
schäften“ die Wörter „mit Vermögenswerten dd) In den Nummern 4 und 5 Buchstabe b wer-
des inländischen OGAW“ eingefügt und wer- den die Wörter „inländischen AIF“ durch die
den die Wörter „in ihre Verwahrung gelangt“ Wörter „inländischen Spezial-AIF“ ersetzt.
durch die Wörter „an den inländischen 34. § 89 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
OGAW oder für Rechnung des inländischen „Satz 1 schließt die Geltendmachung von Ansprü-
OGAW überwiesen wird“ ersetzt. chen gegen die Verwahrstelle durch die Anleger
cc) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Anla- nicht aus.“
gebedingungen“ die Wörter „oder der Sat- 35. § 93 wird wie folgt geändert:
zung“ eingefügt.
a) Absatz 4 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „und die Anlage-
b) Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden die Ab-
bedingungen“ durch die Wörter „, die Anlage-
sätze 4 bis 7.
bedingungen oder die Satzung“ ersetzt.
36. In § 95 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern
29. § 77 wird wie folgt geändert:
„Lauten sie“ die Wörter „auf den Inhaber, sind sie in
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 72 einer Sammelurkunde zu verbriefen und ist der An-
Absatz 1“ die Angabe „Nummer 1“ eingefügt. spruch auf Einzelverbriefung auszuschließen; lau-
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ten sie“ eingefügt.
„(4) Eine Vereinbarung, mit der die Haftung 37. § 97 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
der Verwahrstelle nach den Absätzen 1, 2 oder 3 a) Das Wort „Anteilscheine“ wird durch die Wörter
aufgehoben oder begrenzt werden soll, ist nich- „Namensanteilscheine sowie dem jeweiligen Na-
tig.“ mensanteilschein zugehörige, noch nicht fällige
c) Absatz 5 wird aufgehoben. Gewinnanteilscheine“ ersetzt und werden die
Wörter „auf den Inhaber lauten oder“ gestrichen.
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
b) Folgender Satz wird angefügt:
30. § 78 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Inhaberanteilscheine sowie dem jeweiligen In-
„Satz 1 schließt die Geltendmachung von Ansprü- haberanteilschein zugehörige, noch nicht fällige
chen gegen die Verwahrstelle durch die Anleger Gewinnanteilscheine sind einer der folgenden
nicht aus.“ Stellen zur Sammelverwahrung anzuvertrauen:
31. In § 82 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d werden 1. einer Wertpapiersammelbank im Sinne des
die Wörter „ist eine Wiederverwendung unabhängig § 1 Absatz 3 Satz 1 des Depotgesetzes,
von der Zustimmung ausgeschlossen“ durch die
2. einem zugelassenen Zentralverwahrer oder
Wörter „ist eine Wiederverwendung nur unter den
einem anerkannten Drittland-Zentralverwah-
Voraussetzungen des § 70 Absatz 5 zulässig“ er-
rer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
setzt.
des Europäischen Parlaments und des Rates
32. In § 85 Absatz 3 werden die Wörter „ist eine Wie- vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der
derverwendung unabhängig von der Zustimmung Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in
ausgeschlossen“ durch die Wörter „ist eine Wieder- der Europäischen Union und über Zentralver-
verwendung nur unter den Voraussetzungen des wahrer sowie zur Änderung der Richtlinien
§ 70 Absatz 5 zulässig“ ersetzt. 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verord-
33. § 88 wird wie folgt geändert: nung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom
28.8.2014, S. 1) oder
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
3. einem sonstigen ausländischen Verwahrer,
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem
der die Voraussetzungen des § 5 Absatz 4
Wort „Finanzinstrumenten“ die Wörter „eines
Satz 1 des Depotgesetzes erfüllt.“
inländischen Spezial-AIF“ eingefügt.
38. § 100 wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3
werden die Wörter „inländischen AIF“ jeweils a) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern
durch die Wörter „inländischen Spezial-AIF“ „steht, das“ die Wörter „Verwaltungs- und“ ein-
ersetzt. gefügt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den „Die Bundesanstalt hat der Kapitalverwaltungs-
Wörtern „kann die Verwahrstelle sich“ die gesellschaft das Datum des Eingangs der An-
Wörter „bei der Verwahrung von Vermögens- zeige zu bestätigen.“
werten von Spezial-AIF“ eingefügt. 39. Nach § 100a wird folgender § 100b eingefügt:
356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016
„§ 100b 2. die Gesamtsumme der im abgelaufenen Ge-
Übertragung auf schäftsjahr gezahlten Vergütungen, aufgeteilt
eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft nach Geschäftsleitern, Mitarbeitern oder an-
deren Beschäftigten, deren Tätigkeiten einen
(1) Anstelle der Kündigung des Verwaltungs- wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der
rechts und Abwicklung des Sondervermögens Verwaltungsgesellschaft oder der verwalteten
durch die Verwahrstelle nach den §§ 99 und 100 Investmentvermögen haben (Risikoträger),
kann die Kapitalverwaltungsgesellschaft mit Ge- Mitarbeitern oder anderen Beschäftigten mit
nehmigung der Bundesanstalt das Sondervermö- Kontrollfunktionen sowie Mitarbeitern oder
gen, wenn dieses im Eigentum der Kapitalverwal- anderen Beschäftigten, die eine Gesamtver-
tungsgesellschaft steht, oder das Verwaltungs- und gütung erhalten, auf Grund derer sie sich in
Verfügungsrecht über das Sondervermögen, wenn derselben Einkommensstufe befinden wie
dieses im Miteigentum der Anleger steht, nach Geschäftsleiter und Risikoträger;
Maßgabe der bisherigen Anlagebedingungen auf
eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft (auf- 3. eine Beschreibung darüber, wie die Vergütung
nehmende Kapitalverwaltungsgesellschaft) übertra- und die sonstigen Zuwendungen berechnet
gen. Die aufnehmende Kapitalverwaltungsgesell- wurden;
schaft muss über eine Erlaubnis zur Verwaltung 4. das Ergebnis der in Artikel 14b Absatz 1
solcher Arten von Investmentvermögen verfügen. Buchstabe c und d der Richtlinie 2009/65/EG
§ 100 Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Die genannten Überprüfungen, einschließlich aller
Genehmigung nach Satz 1 ist innerhalb einer Frist festgestellten Unregelmäßigkeiten;
von acht Wochen nach Eingang des Genehmi-
5. wesentliche Änderungen an der festgelegten
gungsantrags zu erteilen, wenn die gesetzlichen
Vergütungspolitik.“
Voraussetzungen für die Genehmigung vorliegen
und der Antrag von der übertragenden Kapitalver- 41. In § 108 Absatz 4 wird die Angabe „§ 93 Absatz 8“
waltungsgesellschaft gestellt wurde. § 163 Absatz 2 durch die Angabe „§ 93 Absatz 7“ ersetzt.
Satz 2 und 4 gilt entsprechend. 42. § 112 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die
a) In Satz 5 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden
Übertragung im Bundesanzeiger und darüber hin-
die Wörter „das Verfügungsrecht“ durch die
aus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht be-
Wörter „das Verwaltungs- und Verfügungsrecht“
kannt zu machen. Die Bekanntmachung darf erst
ersetzt.
erfolgen, wenn die Bundesanstalt die Genehmigung
nach Absatz 1 erteilt hat. § 99 Absatz 1 Satz 3 und 4 b) Folgender Satz wird angefügt:
zweiter Teilsatz gilt entsprechend. „Im Fall der Bestellung einer anderen Kapitalver-
(3) Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung wirk- waltungsgesellschaft ist § 100b entsprechend
sam wird, bestimmt sich nach der vertraglichen anzuwenden.“
Vereinbarung zwischen der Kapitalverwaltungs- 43. § 113 wird wie folgt geändert:
gesellschaft und der aufnehmenden Kapitalverwal-
tungsgesellschaft. Die Übertragung darf bei Publi- a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
kumssondervermögen frühestens mit Ablauf von aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
drei Monaten nach der Bekanntmachung im Bun- dem Wort „aufheben“ die Wörter „oder, so-
desanzeiger nach Absatz 2 Satz 1 und bei Spezial- weit dies im Einzelfall ausreichend ist, aus-
sondervermögen frühestens mit der Anzeige der setzen“ eingefügt.
Übertragung bei der Bundesanstalt wirksam werden.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende
(4) Ein Wechsel der Verwahrstelle bedarf bei Pu- durch ein Komma ersetzt.
blikumssondervermögen der Genehmigung der
Bundesanstalt.“ cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
eingefügt:
40. § 101 wird wie folgt geändert:
„3. gegen die OGAW-Investmentgesellschaft
a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter auf Grund einer Ordnungswidrigkeit
„erste Alternative in Verbindung mit § 297 Ab- nach § 340 Absatz 1 Nummer 1 oder
satz 4“ durch die Wörter „Satz 1“ ersetzt. Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: Nummer 3 oder auf Grund einer wieder-
„(4) Der Jahresbericht eines inländischen holten Ordnungswidrigkeit nach § 340
OGAW-Sondervermögens muss zusätzlich fol- Absatz 2 Nummer 24 Buchstabe c oder
gende Angaben enthalten: Nummer 32 eine Geldbuße festgesetzt
werden kann oder“.
1. die Gesamtsumme der im abgelaufenen Ge-
schäftsjahr gezahlten Vergütungen, gegliedert dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
in feste und variable von der Kapitalverwal- b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „ihnen“ die
tungsgesellschaft an ihre Mitarbeiter gezahlte Wörter „oder einer anderen verantwortlichen
Vergütungen und gegebenenfalls alle direkt natürlichen Person, die in der OGAW-Invest-
von dem inländischen OGAW-Sondervermö- mentaktiengesellschaft tätig ist,“ eingefügt.
gen selbst gezahlte Beträge, einschließlich
Anlageerfolgsprämien unter Angabe der Zahl 44. § 119 wird wie folgt geändert:
der Begünstigten; a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016 357
„Die Bestellung und das Ausscheiden von Mit- „Die Bestellung und das Ausscheiden von Mitglie-
gliedern des Vorstands ist der Bundesanstalt un- dern des Vorstands sind der Bundesanstalt unver-
verzüglich anzuzeigen.“ züglich anzuzeigen.“
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: 52. In § 148 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 271
Absatz 1“ durch die Angabe „§ 271 Absatz 3 Satz 3“
„(6) Der Vorstand einer OGAW-Investment-
ersetzt.
aktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
hat einen angemessenen Prozess einzurichten, 53. In § 149 Absatz 2 wird die Angabe „93 Absatz 8“
der es den Mitarbeitern unter Wahrung der Ver- durch die Angabe „93 Absatz 7“ ersetzt.
traulichkeit ihrer Identität ermöglicht, potenzielle 54. Dem § 153 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
oder tatsächliche Verstöße gegen dieses Gesetz
„Die Bestellung und das Ausscheiden von Mitglie-
oder gegen auf Grund dieses Gesetzes erlas-
dern der Geschäftsführung sind der Bundesanstalt
sene Rechtsverordnungen sowie etwaige straf-
unverzüglich anzuzeigen.“
bare Handlungen innerhalb der Gesellschaft an
eine geeignete Stelle zu melden.“ 55. § 154 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
45. § 120 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „das Verfü-
gungsrecht“ durch die Wörter „das Verwaltungs-
a) In Absatz 4 wird die Angabe „Absätzen 3, 4, 6 und Verfügungsrecht“ ersetzt.
und 7“ durch die Angabe „Absätzen 3, 6 und 7“
ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt:
b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: „Im Fall der Bestellung einer anderen externen
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist § 100b
„Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 bis 5 ge- Absatz 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden
nannten Angaben sind im Anhang des Jahres- mit der Maßgabe, dass die Übertragung bei Pu-
abschlusses einer OGAW-Investmentaktien- blikumsinvestmentkommanditgesellschaften frü-
gesellschaft mit veränderlichem Kapital noch hestens mit Erteilung der Genehmigung der
die Angaben nach § 101 Absatz 4 zu machen Bundesanstalt wirksam wird.“
mit der Maßgabe, dass an die Stelle des inlän-
56. In § 161 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „oder
dischen OGAW-Sondervermögens in § 101 Ab-
bei einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Ge-
satz 4 Nummer 1 die OGAW-Investmentaktien-
sellschaft“ gestrichen.
gesellschaft mit veränderlichem Kapital tritt.“
57. § 162 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
46. In § 124 Absatz 2 wird die Angabe „§ 93 Absatz 8“
durch die Angabe „§ 93 Absatz 7“ ersetzt. a) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
47. Dem § 128 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
b) Folgende Nummer 15 wird angefügt:
„Die Bestellung und das Ausscheiden von Mitglie-
dern der Geschäftsführung sind der Bundesanstalt „15. die Voraussetzungen für eine Übertragung
unverzüglich anzuzeigen.“ der Verwaltung auf eine andere Kapitalver-
waltungsgesellschaft und für einen Wech-
48. § 129 Absatz 2 wird wie folgt geändert: sel der Verwahrstelle.“
a) In Satz 1 werden die Wörter „das Verfügungs- 58. § 165 wird wie folgt geändert:
recht“ durch die Wörter „das Verwaltungs- und
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Verfügungsrecht“ ersetzt.
aa) Die Nummern 32 und 33 werden wie folgt
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
gefasst:
„Im Fall der Bestellung einer anderen externen „32. Identität der Verwahrstelle und Be-
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist § 100b schreibung ihrer Pflichten sowie der In-
Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 und 3 entspre- teressenkonflikte, die entstehen kön-
chend anzuwenden.“ nen;
49. In § 140 Absatz 3 wird die Angabe „§ 93 Absatz 8“ 33. Beschreibung sämtlicher von der Ver-
durch die Angabe „§ 93 Absatz 7“ ersetzt. wahrstelle ausgelagerter Verwahrungs-
50. § 144 wird wie folgt geändert: aufgaben, Liste der Auslagerungen und
Unterauslagerungen und Angabe sämt-
a) In Satz 5 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden
licher Interessenkonflikte, die sich aus
die Wörter „das Verfügungsrecht“ durch die
den Auslagerungen ergeben können;“.
Wörter „das Verwaltungs- und Verfügungsrecht“
ersetzt. bb) Nach Nummer 33 wird folgende Nummer 34
eingefügt:
b) Folgender Satz wird angefügt:
„34. Erklärung, dass den Anlegern auf An-
„Im Fall der Bestellung einer anderen externen
trag Informationen auf dem neuesten
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist § 100b
Stand hinsichtlich der Nummern 32
Absatz 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden
und 33 übermittelt werden.“
mit der Maßgabe, dass die Übertragung bei
Publikumsinvestmentaktiengesellschaften frü- cc) Die bisherigen Nummern 34 bis 36 werden
hestens mit Erteilung der Genehmigung wirksam die Nummern 35 bis 37.
wird.“ dd) Die bisherige Nummer 37 wird aufgehoben.
51. Dem § 147 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016
aa) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch 60. § 191 wird wie folgt geändert:
ein Semikolon ersetzt. a) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern
bb) Folgende Nummer 10 wird angefügt: „eines Teilgesellschaftsvermögens einer Invest-
„10. hinsichtlich der Vergütungspolitik der mentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapi-
Verwaltungsgesellschaft: tal auf“ die Wörter „eine andere Investmentak-
tiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder
a) die Einzelheiten der aktuellen Vergü- auf“ eingefügt.
tungspolitik, darunter eine Beschrei-
bung darüber, wie die Vergütung und b) In Absatz 2 wird die Angabe „, 186, 189 und“
die sonstigen Zuwendungen berech- durch das Wort „bis“ ersetzt.
net werden, und die Identität der für c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
die Zuteilung der Vergütung und
„Im Übrigen gilt das auf den übertragenden EU-
sonstigen Zuwendungen zuständi- OGAW anwendbare nationale Recht im Einklang
gen Personen, einschließlich der Zu- mit den Artikeln 40 bis 42, 45 und 46 der Richt-
sammensetzung des Vergütungs-
linie 2009/65/EG.“
ausschusses, falls es einen solchen
Ausschuss gibt, oder 61. § 261 wird wie folgt geändert:
b) eine Zusammenfassung der Vergü- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
tungspolitik und eine Erklärung dar- aa) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch
über, dass die Einzelheiten der aktu- ein Komma ersetzt.
ellen Vergütungspolitik auf einer In-
bb) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
ternetseite veröffentlicht sind, wie
die Internetseite lautet und dass auf „8. Gelddarlehen nach § 285 Absatz 3 Satz 1
Anfrage kostenlos eine Papierver- und 3, der mit der Maßgabe entspre-
sion der Internetseite zur Verfügung chend anwendbar ist, dass abweichend
gestellt wird; die Erklärung umfasst von § 285 Absatz 3 Satz 1 höchstens
auch, dass zu den auf der Internet- 30 Prozent des aggregierten eingebrach-
seite einsehbaren Einzelheiten der ten Kapitals und des noch nicht ein-
aktuellen Vergütungspolitik eine Be- geforderten zugesagten Kapitals des
schreibung der Berechnung der Ver- geschlossenen Publikums-AIF für diese
gütung und der sonstigen Zuwen- Darlehen verwendet werden und im Fall
dungen sowie die Identität der für des § 285 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 die
die Zuteilung der Vergütung und dem jeweiligen Unternehmen gewährten
sonstigen Zuwendungen zuständi- Darlehen nicht die Anschaffungskosten
gen Personen, einschließlich der Zu- der an dem Unternehmen gehaltenen
sammensetzung des Vergütungs- Beteiligungen überschreiten.“
ausschusses, falls es einen solchen b) In Absatz 4 werden die Wörter „Wertes dieses
Ausschuss gibt, gehört.“ AIF“ durch die Wörter „aggregierten eingebrach-
59. § 166 Absatz 2 wird wie folgt geändert: ten Kapitals und noch nicht eingeforderten zu-
gesagten Kapitals dieses AIF, berechnet auf der
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Invest-
Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämt-
mentvermögens“ die Wörter „und der für das In-
licher direkt oder indirekt von den Anlegern ge-
vestmentvermögen zuständigen Behörde“ ein-
tragener Gebühren, Kosten und Aufwendungen
gefügt.
für Anlagen zur Verfügung stehen,“ ersetzt.
b) In Nummer 5 wird das Wort „und“ am Ende
durch ein Komma ersetzt. 62. § 262 wird wie folgt geändert:
c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 einge- a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter
fügt: „Wert des gesamten AIF“ durch die Wörter „ag-
gregierten eingebrachten Kapital und noch nicht
„6. eine Erklärung darüber, dass die Einzelheiten eingeforderten zugesagten Kapital des AIF, be-
der aktuellen Vergütungspolitik auf einer In- rechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach
ternetseite veröffentlicht sind, wie die Inter- Abzug sämtlicher direkt oder indirekt von den
netseite lautet und dass auf Anfrage kosten- Anlegern getragener Gebühren, Kosten und Auf-
los eine Papierversion der Internetseite zur wendungen für Anlagen zur Verfügung stehen,“
Verfügung gestellt wird; die Erklärung um- ersetzt.
fasst auch, dass zu den auf der Internetseite
einsehbaren Einzelheiten der aktuellen Ver- b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-
gütungspolitik eine Beschreibung der Be- fügt:
rechnung der Vergütung und der sonstigen „Ein nachfolgender Erwerb der Anteile oder Ak-
Zuwendungen sowie die Identität der für die tien dieses AIF kraft Gesetzes durch einen Pri-
Zuteilung der Vergütung und sonstigen vatanleger, der die Anforderungen nach Satz 1
Zuwendungen zuständigen Personen, ein- Nummer 2 nicht erfüllt, ist unbeachtlich.“
schließlich der Zusammensetzung des Ver- 63. In § 263 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 werden die
gütungsausschusses, falls es einen solchen Wörter „60 Prozent des Verkehrswertes der im ge-
Ausschuss gibt, gehört und“. schlossenen Publikums-AIF befindlichen Vermö-
d) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7. gensgegenstände“ jeweils durch die Wörter
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016 359
„150 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapi- c) Absatz 4 wird aufgehoben.
tals und noch nicht eingeforderten zugesagten Ka- 66. Dem § 282 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
pitals des geschlossenen Publikums-AIF, berechnet
auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug „§ 285 Absatz 3 ist auf die Vergabe von Gelddarle-
sämtlicher direkt oder indirekt von den Anlegern hen für Rechnung eines allgemeinen offenen inlän-
getragener Gebühren, Kosten und Aufwendungen dischen Spezial-AIF entsprechend anzuwenden.“
für Anlagen zur Verfügung stehen“ ersetzt. 67. Dem § 284 wird folgender Absatz 5 angefügt:
64. In § 269 Absatz 1 wird die Angabe „27 bis 38“ „(5) § 285 Absatz 3 ist auf die Vergabe von Geld-
durch die Angabe „27 bis 39“ ersetzt. darlehen für Rechnung eines offenen inländischen
65. § 281 wird wie folgt geändert: Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen entspre-
chend anzuwenden; Absatz 2 Nummer 3 in Verbin-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: dung mit § 240 bleibt unberührt.“
„(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden 68. § 285 wird wie folgt geändert:
auf die Verschmelzung
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
1. eines Spezialsondervermögens auf eine Spe-
b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
zialinvestmentaktiengesellschaft mit veränder-
lichem Kapital, auf eine offene Investment- „(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
kommanditgesellschaft, auf ein Teilgesell- darf für Rechnung eines geschlossenen Spezial-
schaftsvermögen einer Spezialinvestmentak- AIF Gelddarlehen nur unter den folgenden Be-
tiengesellschaft mit veränderlichem Kapital dingungen gewähren:
oder auf ein Teilgesellschaftsvermögen einer 1. für den geschlossenen Spezial-AIF werden
offenen Investmentkommanditgesellschaft, Kredite nur bis zur Höhe von 30 Prozent des
2. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Spe- aggregierten eingebrachten Kapitals und
zialinvestmentaktiengesellschaft mit veränder- noch nicht eingeforderten zugesagten Kapi-
lichem Kapital auf ein anderes Teilgesell- tals aufgenommen, berechnet auf der Grund-
schaftsvermögen derselben Investmentak- lage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher
tiengesellschaft sowie eines Teilgesell- direkt oder indirekt von den Anlegern getra-
schaftsvermögens einer offenen Investment- gener Gebühren, Kosten und Aufwendungen
kommanditgesellschaft auf ein anderes Teil- für Anlagen zur Verfügung stehen;
gesellschaftsvermögen derselben Invest- 2. das Gelddarlehen wird nicht an Verbraucher
mentkommanditgesellschaft, im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetz-
3. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Spe- buchs vergeben;
zialinvestmentaktiengesellschaft mit veränder- 3. an einen Darlehensnehmer werden Gelddarle-
lichem Kapital oder eines Teilgesellschafts- hen nur bis zur Höhe von insgesamt 20 Pro-
vermögens einer offenen Investmentkom- zent des aggregierten eingebrachten Kapitals
manditgesellschaft auf ein Teilgesellschafts- und noch nicht eingeforderten zugesagten
vermögen einer anderen Spezialinvestment- Kapitals des geschlossenen Spezial-AIF ver-
aktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital geben, berechnet auf der Grundlage der Be-
oder einer anderen offenen Investmentkom- träge, die nach Abzug sämtlicher direkt oder
manditgesellschaft, indirekt von den Anlegern getragener Gebüh-
4. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Spe- ren, Kosten und Aufwendungen für Anlagen
zialinvestmentaktiengesellschaft mit veränder- zur Verfügung stehen.
lichem Kapital oder eines Teilgesellschafts- (3) Abweichend von Absatz 2 darf die AIF-Ka-
vermögens einer offenen Investmentkom- pitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung eines
manditgesellschaft auf ein Spezialsonderver- geschlossenen Spezial-AIF Gelddarlehen an Un-
mögen.“ ternehmen gewähren, an denen der geschlos-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: sene Spezial-AIF bereits beteiligt ist, wenn
höchstens 50 Prozent des aggregierten einge-
„(3) Auf die Fälle der Verschmelzung einer brachten Kapitals und noch nicht eingeforderten
Spezialinvestmentaktiengesellschaft mit verän- zugesagten Kapitals des geschlossenen Spezi-
derlichem Kapital oder einer offenen Investment- al-AIF für diese Darlehen verwendet werden, be-
kommanditgesellschaft auf eine andere Spezial- rechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach
investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Abzug sämtlicher direkt oder indirekt von den
Kapital, auf eine andere offene Investmentkom- Anlegern getragener Gebühren, Kosten und Auf-
manditgesellschaft, auf ein Teilgesellschaftsver- wendungen für Anlagen zur Verfügung stehen,
mögen einer Spezialinvestmentaktiengesell- und zudem eine der folgenden Bedingungen er-
schaft mit veränderlichem Kapital, auf ein Teilge- füllt ist:
sellschaftsvermögen einer offenen Investment-
kommanditgesellschaft oder auf ein Spezial- 1. bei dem jeweiligen Unternehmen handelt es
sondervermögen sind die Vorschriften des sich um ein Tochterunternehmen des ge-
Umwandlungsgesetzes zur Verschmelzung an- schlossenen Spezial-AIF,
zuwenden, soweit sich aus der entsprechenden 2. das Darlehen muss nur aus dem frei verfüg-
Anwendung des § 182 in Verbindung mit Ab- baren Jahres- oder Liquidationsüberschuss
satz 1 Satz 3, § 189 Absatz 2, 3 und 5 und oder aus dem die sonstigen Verbindlichkeiten
§ 190 nichts anderes ergibt.“ des Unternehmens übersteigenden frei ver-
360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016
fügbaren Vermögen und in einem Insolvenz- anstalt gemäß den §§ 322, 324, 325, 326, 327,
verfahren über das Vermögen des Unterneh- 328, 332, 333 oder § 334 anzeigen. Das Ver-
mens nur nach der Befriedigung sämtlicher triebsrecht nach Satz 2 erlischt zu dem Zeit-
Unternehmensgläubiger erfüllt werden, oder punkt, ab dem ein Vertrieb nach Satz 3 zulässig
3. die dem jeweiligen Unternehmen gewährten ist. Die Befugnis der Bundesanstalt, nach § 11
Darlehen überschreiten nicht das Zweifache oder nach § 314 erforderliche Maßnahmen zu
der Anschaffungskosten der an dem Unter- ergreifen, bleibt unberührt.“
nehmen gehaltenen Beteiligungen. b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
Erfüllt die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft „Absatz 2 Satz 2 und 5 gilt entsprechend.“
die Anforderungen des Absatzes 2 Nummer 1, c) In Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 werden
können auch mehr als 50 Prozent des aggregier- jeweils die Wörter „in Verbindung mit § 297 Ab-
ten eingebrachten Kapitals und noch nicht ein- satz 4“ durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.
geforderten zugesagten Kapitals des geschlos-
71. § 297 wird wie folgt geändert:
senen Spezial-AIF für nach Satz 1 Nummer 2
nachrangige Darlehen verwendet werden. Erfolgt a) Absatz 4 wird aufgehoben.
die Vergabe eines Gelddarlehens nach Satz 1 an b) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden die Ab-
ein Tochterunternehmen, muss die AIF-Kapital- sätze 4 bis 6.
verwaltungsgesellschaft sicherstellen, dass das
c) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7 und in den
Tochterunternehmen seinerseits Gelddarlehen
Sätzen 1 und 2 werden die Wörter „Absätze 1, 2,
nur an Unternehmen gewährt, an denen das
4, 6 Satz 1 und Absatz 7“ jeweils durch die Wör-
Tochterunternehmen bereits beteiligt ist, und
ter „Absätze 1, 2, 5 Satz 1 und Absatz 6“ ersetzt.
eine der entsprechend anzuwendenden Bedin-
gungen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt ist.“ d) Die bisherigen Absätze 9 und 10 werden die Ab-
sätze 8 und 9.
69. § 293 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt
gefasst: 72. In § 301 werden die Wörter „und auf eine beste-
hende Vereinbarung hinzuweisen, die die Verwahr-
„5. Angaben zu einem Investmentvermögen auf stelle getroffen hat, um sich vertraglich von der
Grund gesetzlich vorgeschriebener Veröffent- Haftung nach § 77 Absatz 4 oder § 88 Absatz 4
lichungen oder Informationen erfolgen, insbe- freizustellen“ gestrichen.
sondere wenn
73. In § 303 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Ab-
a) in einen Prospekt für Wertpapiere Mindest- satz 1 bis 5 und 9“ durch die Wörter „Absatz 1 bis 4
angaben nach § 7 des Wertpapierprospekt- und 8“ ersetzt.
gesetzes oder Zusatzangaben gemäß § 268
oder § 307 aufgenommen werden, 74. § 307 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
b) in einen Prospekt für Vermögensanlagen „(2) Der am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie
Mindestangaben nach § 8g des Verkaufspro- Interessierte ist auf eine bestehende Vereinbarung
spektgesetzes oder Angaben nach § 7 des hinzuweisen, die die Verwahrstelle getroffen hat,
Vermögensanlagengesetzes aufgenommen um sich vertraglich von der Haftung gemäß § 88
werden oder Absatz 4 freizustellen. § 297 Absatz 7 sowie § 305
gelten entsprechend.“
c) bei einer fondsgebundenen Lebensversiche-
rung Informationen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 75. In § 314 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „in
des Versicherungsvertragsgesetzes in Ver- Verbindung mit § 297 Absatz 4“ durch die Angabe
bindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 7 der „Satz 1“ und die Wörter „§ 297 Absatz 2 bis 7, 9
VVG-Versicherungsvertragsgesetz-Informa- oder 10“ durch die Wörter „§ 297 Absatz 2 bis 6, 8
tionspflichtenverordnung zur Verfügung ge- oder 9“ ersetzt.
stellt werden,“. 76. In § 317 Absatz 1 Nummer 8 werden die Wörter
„§ 297 Absatz 2 bis 7, 9 und 10“ durch die Wörter
70. § 295 wird wie folgt geändert:
„§ 297 Absatz 2 bis 6, 8 und 9“ ersetzt.
a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
77. In § 318 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 262
gefügt:
Absatz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 262 Absatz 2
„Abweichend von Satz 1 darf eine AIF-Ver- Satz 3“ ersetzt.
waltungsgesellschaft, die bis zu dem in Num-
78. In § 330 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c
mer 1 genannten Zeitpunkt inländische Spezial-
werden die Wörter „erste Alternative in Verbindung
Feeder-AIF, EU-Feeder-AIF, EU-AIF oder auslän-
mit § 297 Absatz 4“ durch die Angabe „Satz 1“ er-
dische AIF gemäß § 329 oder § 330 vertreiben
setzt.
darf, diese AIF auch nach diesem Zeitpunkt an
professionelle Anleger im Inland weiterhin ver- 79. Nach § 338 wird folgendes Kapitel 7 eingefügt:
treiben, wenn nur ein Vertrieb im Inland beab- „Kapitel 7
sichtigt ist. Beabsichtigt eine AIF-Verwaltungs- Europäische langfristige Investmentfonds
gesellschaft im Sinne des Satzes 2 diese AIF
nicht nur im Inland, sondern auch in einem an- § 338a
deren Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab- Europäische langfristige Investmentfonds
kommens über den Europäischen Wirtschafts- Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die
raum zu vertreiben, muss sie dies der Bundes- europäische langfristige Investmentfonds im Sinne
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016 361
der Verordnung (EU) 2015/760 verwalten, gelten auch in Verbindung mit § 44b Absatz 1 Satz 1
hinsichtlich der Verwaltung der europäischen lang- des Kreditwesengesetzes, eine Auskunft
fristigen Investmentfonds die Vorschriften der Ver- nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
ordnung (EU) 2015/760.“ nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage
80. Das bisherige Kapitel 7 wird Kapitel 8. nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig vorlegt,
81. § 339 wird wie folgt geändert:
3. entgegen § 14 Satz 2 in Verbindung mit § 44
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Absatz 1 Satz 4 oder § 44b Absatz 2 Satz 2
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort des Kreditwesengesetzes eine Maßnahme
„drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt. nicht duldet,
bb) In Nummer 1 wird das Komma am Ende 4. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 oder
durch das Wort „oder“ ersetzt. Absatz 5 eine Anzeige nicht, nicht richtig,
cc) Nummer 2 wird aufgehoben. nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-
stattet,
dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
5. entgegen § 26 Absatz 1 und 2, auch in Ver-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: bindung mit einer Rechtsverordnung nach
„(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Absatz 8, einer dort bezeichneten Verhal-
mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 43 tensregel nicht nachkommt,
Absatz 1 in Verbindung mit § 46b Absatz 1 Satz 1 6. entgegen § 27 Absatz 1 und 2, auch in Ver-
des Kreditwesengesetzes eine Anzeige nicht, bindung mit einer Rechtsverordnung nach
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht- Absatz 6, eine dort bezeichnete Maßnahme
zeitig erstattet.“ zum Umgang mit Interessenkonflikten nicht
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: trifft,
„(3) Handelt der Täter in den Fällen des Ab- 7. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, auch
satzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheits- in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Han- nach Absatz 4, eine dort bezeichnete Vor-
delt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 fahr- gabe für eine ordnungsgemäße Geschäftsor-
lässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu ei- ganisation nicht erfüllt,
nem Jahr oder Geldstrafe.“ 8. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 4, auch in Ver-
82. § 340 wird wie folgt geändert: bindung mit einer Rechtsverordnung nach
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Absatz 4, § 51 Absatz 8, § 54 Absatz 4 Satz 1
in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 4 oder
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
§ 66 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 28
„2. entgegen § 20 Absatz 8 oder Absatz 9 Absatz 1 Satz 4 jeweils in Verbindung mit
ein Gelddarlehen gewährt oder eine in § 24c Absatz 1 Satz 1 oder Satz 5 des Kre-
§ 20 Absatz 8 genannte Verpflichtung ditwesengesetzes eine Datei nicht, nicht
eingeht,“. richtig oder nicht vollständig führt oder nicht
bb) Nummer 4 wird aufgehoben. gewährleistet, dass die Bundesanstalt jeder-
zeit Daten automatisiert abrufen kann,
cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4 und
das Komma am Ende wird durch das Wort 9. entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1, auch in Ver-
„oder“ ersetzt. bindung mit einer Rechtsverordnung nach
Absatz 6, eine dort bezeichnete Vorgabe für
dd) Nummer 6 wird aufgehoben.
ein angemessenes Risikomanagementsys-
ee) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 5. tem nicht erfüllt,
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 10. entgegen § 34 Absatz 3, 4 oder Absatz 5
„(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
oder fahrlässig vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
1. einer vollziehbaren Anordnung nach 11. entgegen § 35 Absatz 1, 2, 4, 5 oder Ab-
satz 6, jeweils auch in Verbindung mit der
a) § 5 Absatz 6 Satz 2 oder Satz 14,
Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013,
b) § 11 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 oder oder entgegen § 35 Absatz 9 eine Informa-
Absatz 6, tion nicht, nicht richtig, nicht vollständig
c) § 19 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1, oder nicht rechtzeitig übermittelt,
jeweils auch in Verbindung mit § 108 Ab- 12. entgegen § 35 Absatz 3, auch in Verbindung
satz 3, mit Absatz 6, oder entgegen § 35 Absatz 7
d) § 41 Satz 1 oder Satz 2 oder § 42, eine dort genannte Unterlage oder einen
e) § 311 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 Jahresbericht nicht, nicht richtig, nicht voll-
Nummer 1 oder ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
f) § 314 Absatz 1 oder Absatz 2 13. entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 3,
5, 6, 7, 8 oder Absatz 10 eine Aufgabe auf
zuwiderhandelt, ein anderes Unternehmen auslagert oder
2. entgegen § 14 Satz 1 in Verbindung mit § 44 entgegen Absatz 9 eine ausgelagerte Auf-
Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, gabe nicht im Verkaufsprospekt auflistet,
362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016
14. die Erlaubnis einer Kapitalverwaltungsgesell- richt, einen Auflösungsbericht oder einen
schaft gemäß § 39 Absatz 3 Nummer 1 auf Abwicklungsbericht oder
Grund falscher Erklärungen oder auf sons-
d) § 135 Absatz 1, auch in Verbindung mit
tige rechtswidrige Weise erwirkt hat,
einer Rechtsverordnung nach Absatz 11
15. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 4, auch in Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit
Verbindung mit der Delegierten Verordnung § 158, auch in Verbindung mit § 291 Ab-
(EU) Nr. 231/2013, oder entgegen § 44 Ab- satz 1 Nummer 2, einen Jahresbericht
satz 8 eine Information nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über- nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
mittelt, der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig erstellt oder nicht, nicht richtig,
16. entgegen nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-
a) § 49 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung nen Weise oder nicht rechtzeitig aufstellt,
mit Absatz 5 oder einer Rechtsverord-
25. entgegen § 70 Absatz 5 oder § 85 Absatz 3
nung nach Absatz 8,
einen dort genannten Vermögensgegen-
b) § 49 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung stand wiederverwendet,
mit einer Rechtsverordnung nach Ab-
satz 8, oder 26. entgegen § 71 Absatz 1 Satz 2 einen Anteil
oder eine Aktie ohne volle Leistung des Aus-
c) § 49 Absatz 6 Satz 4 gabepreises ausgibt oder entgegen § 83
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll- Absatz 6 Satz 1 nicht sicherstellt, dass
ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise sämtliche Zahlungen bei der Zeichnung von
oder nicht rechtzeitig macht, Anteilen geleistet wurden,
17. entgegen § 53 Absatz 1, auch in Verbindung 27. entgegen § 72 Absatz 1 Nummer 1 oder
mit Absatz 2, eine dort genannte Angabe Nummer 2 oder § 81 Absatz 1 Nummer 1
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht oder Nummer 2 einen Vermögensgegen-
in der vorgeschriebenen Weise oder nicht stand nicht entsprechend den dort genann-
rechtzeitig macht, ten Anforderungen verwahrt,
18. entgegen § 53 Absatz 4 Satz 2 mit der Ver- 28. entgegen § 72 Absatz 1 Nummer 3 nicht
waltung von EU-AIF beginnt, regelmäßig eine umfassende Aufstellung
19. entgegen § 53 Absatz 5 eine Anzeige nicht, sämtlicher Vermögensgegenstände des in-
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der ländischen OGAW übermittelt,
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzei- 29. entgegen § 74 Absatz 1 einem inländischen
tig erstattet, OGAW zustehende Geldbeträge nicht in der
20. entgegen § 65 Absatz 1 einen EU-AIF ver- dort genannten Weise verbucht, entgegen
waltet, § 74 Absatz 3 oder § 83 Absatz 6 Satz 2
21. entgegen § 65 Absatz 2 eine Zweignieder- und 3 die Gelder des inländischen Invest-
lassung errichtet, mentvermögens auf einem Geldkonto ver-
bucht, die eine dort genannte Anforderung
22. entgegen § 65 Absatz 4 Satz 2 mit der Ver- nicht erfüllt, oder einen Zahlungsstrom ent-
waltung von EU-AIF beginnt, gegen § 83 Absatz 6 Satz 1 nicht ordnungs-
23. entgegen § 65 Absatz 5 eine Anzeige nicht, gemäß überwacht,
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
30. entgegen § 76 Absatz 1 oder § 83 Absatz 1
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzei-
eine dort genannte Anforderung nicht sicher-
tig macht,
stellt oder entgegen § 76 Absatz 2 eine Wei-
24. entgegen sung nicht ausführt,
a) § 67 Absatz 1 Satz 1 einen Jahresbericht, 31. entgegen § 107 Absatz 1 oder Absatz 2 ei-
b) § 101 Absatz 1 Satz 1, den §§ 103, 104 nen Jahresbericht, einen Halbjahresbericht,
Absatz 1 Satz 1 oder § 105 Absatz 1 oder einen Auflösungsbericht oder einen Abwick-
Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit lungsbericht oder entgegen § 123 Absatz 1
einer Rechtsverordnung nach § 106 oder Absatz 2 einen Jahresabschluss, einen
Satz 1, einen Jahresbericht, einen Halb- Lagebericht oder einen Halbjahresbericht
jahresbericht, einen Zwischenbericht, nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht
einen Auflösungsbericht oder einen Ab- in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
wicklungsbericht, rechtzeitig bekannt macht,
c) § 120 Absatz 1 Satz 2, in Verbindung mit 32. entgegen § 107 Absatz 3, § 123 Absatz 5,
einer Rechtsverordnung nach Absatz 8, auch in Verbindung mit § 148 Absatz 1, oder
jeweils auch in Verbindung mit § 122 Ab- entgegen § 160 Absatz 4 einen dort genann-
satz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 148 ten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils dig oder nicht rechtzeitig bei der Bundes-
auch in Verbindung mit § 291 Absatz 1 anstalt einreicht oder nicht, nicht richtig,
Nummer 2, einen Jahresabschluss, einen nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der
Lagebericht, einen Halbjahresfinanzbe- Bundesanstalt zur Verfügung stellt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016 363
33. ohne eine Erlaubnis nach § 113 Absatz 1 46. entgegen § 180 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2
Satz 1 das Geschäft einer extern verwalteten oder Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte In-
OGAW-Investmentaktiengesellschaft betreibt, formation nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
34. die Erlaubnis einer extern verwalteten dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
OGAW-Investmentaktiengesellschaft gemäß oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
§ 113 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 auf Grund 47. entgegen § 186 Absatz 2 Satz 1, auch in Ver-
falscher Erklärungen oder auf sonstige bindung mit § 191 Absatz 1 oder Absatz 2,
rechtswidrige Weise erwirkt hat, eine Verschmelzungsinformation übermittelt,
35. entgegen § 114 Satz 1, § 130 Satz 1, § 145 48. entgegen § 186 Absatz 4 Satz 1, auch in Ver-
Satz 1 oder entgegen § 155 Satz 1 eine An- bindung mit § 191 Absatz 1 oder Absatz 2,
zeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig eine Verschmelzungsinformation der Bun-
oder nicht rechtzeitig macht, desanstalt nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
36. entgegen § 163 Absatz 2 Satz 9, auch in Ver- dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
bindung mit § 267 Absatz 2 Satz 2, die An- oder nicht rechtzeitig einreicht,
lagebedingungen dem Verkaufsprospekt 49. entgegen
beifügt,
a) den §§ 192, 193 Absatz 1, den §§ 194,
37. entgegen § 163 Absatz 2 Satz 10 die Anla- 196 Absatz 1, § 210 Absatz 1 Satz 1 oder
gebedingungen dem Publikum nicht, nicht Satz 4, Absatz 2 oder Absatz 3, § 219 Ab-
richtig oder nicht vollständig zugänglich satz 1 oder Absatz 2, § 221 Absatz 1 oder
macht, § 225 Absatz 2 Satz 2 oder
38. entgegen § 164 Absatz 1 Satz 1 oder entge- b) § 231 Absatz 1, § 234 Satz 1, § 239 oder
gen den §§ 165 und 166 einen dort genann- § 261 Absatz 1
ten Verkaufsprospekt oder die wesentlichen
Anlegerinformationen nicht, nicht richtig einen Vermögensgegenstand erwirbt oder in
oder nicht vollständig erstellt oder dem Pu- einen dort genannten Vermögensgegenstand
blikum nicht, nicht richtig oder nicht voll- investiert,
ständig zugänglich macht, 50. entgegen den §§ 195, 234 Satz 1 oder § 253
39. entgegen § 164 Absatz 1 Satz 2 einen dort Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Ver-
genannten Verkaufsprospekt oder die we- mögensgegenstand oder Betrag hält,
sentlichen Anlegerinformationen dem Publi- 51. entgegen § 196 Absatz 2 einen Ausgabeauf-
kum zugänglich macht, schlag oder einen Rücknahmeabschlag be-
40. entgegen § 164 Absatz 4 Satz 1 einen dort rechnet,
genannten Verkaufsprospekt oder die we- 52. entgegen § 197 Absatz 1, auch in Verbin-
sentlichen Anlegerinformationen oder ent- dung mit einer Rechtsverordnung nach Ab-
gegen § 164 Absatz 5 eine Änderung eines satz 3, oder § 261 Absatz 3 in ein Derivat
dort genannten Verkaufsprospekts oder der investiert, ein dort genanntes Geschäft tätigt
wesentlichen Anlegerinformationen nicht, oder eine dort genannte Voraussetzung oder
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht eine dort genannte Pflicht nicht erfüllt,
rechtzeitig bei der Bundesanstalt einreicht
53. entgegen § 197 Absatz 2, auch in Verbin-
oder entgegen § 164 Absatz 4 Satz 2 einen
dung mit einer Rechtsverordnung nach Ab-
dort genannten Verkaufsprospekt nicht,
satz 3 Satz 1 Nummer 1, nicht sicherstellt,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
dass sich das Marktrisikopotenzial höchs-
rechtzeitig der Bundesanstalt zur Verfügung
tens verdoppelt,
stellt,
41. entgegen § 170 Satz 2 einen Ausgabe- oder 54. entgegen den §§ 198, 206 Absatz 1 oder Ab-
Rücknahmepreis oder den Nettoinventarwert satz 2, auch in Verbindung mit den §§ 208,
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ver- 206 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4, den
öffentlicht, §§ 207, 209, 219 Absatz 5, § 221 Absatz 3
oder Absatz 4, § 222 Absatz 2 Satz 2 oder
42. entgegen § 174 Absatz 1 Satz 1 weniger als § 225 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1
85 Prozent des Wertes des Feederfonds in mehr als einen dort genannten Prozentsatz
Anteile eines Masterfonds anlegt, des Wertes in einen dort genannten Vermö-
43. entgegen § 174 Absatz 1 Satz 2 in einen gensgegenstand anlegt,
Masterfonds anlegt, 55. entgegen § 200 Absatz 1 Satz 1 oder Ab-
44. entgegen § 178 Absatz 1 eine Abwicklung satz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 204
beginnt, Absatz 1 oder Absatz 2 oder einer Rechts-
45. entgegen § 178 Absatz 5 Satz 1 oder § 179 verordnung nach Absatz 3, ein Wertpapier
Absatz 6 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht überträgt,
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei- 56. entgegen § 200 Absatz 1 Satz 2 erster Halb-
tig macht oder einen Anleger nicht, nicht satz, auch in Verbindung mit § 204 Absatz 1
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge- oder Absatz 2 oder einer Rechtsverordnung
sehenen Weise oder nicht rechtzeitig unter- nach Absatz 3, oder § 240 Absatz 1 ein Dar-
richtet, lehen gewährt,
364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016
57. entgegen § 200 Absatz 4, auch in Verbin- sentlichen Anlegerinformationen nicht, nicht
dung mit § 204 Absatz 1 oder Absatz 2 oder richtig oder nicht vollständig erstellt oder
einer Rechtsverordnung nach Absatz 3, eine entgegen § 268 Absatz 1 Satz 2 einen dort
Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig genannten Verkaufsprospekt oder die we-
oder nicht rechtzeitig erstattet, sentlichen Anlegerinformationen dem Publi-
58. entgegen § 203 Satz 1 auch in Verbindung kum nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
mit § 204 Absatz 1 oder Absatz 2 oder einer zugänglich macht,
Rechtsverordnung nach Absatz 3, ein Pensi- 74. entgegen § 282 Absatz 2 Satz 1 in einen dort
onsgeschäft abschließt, genannten Vermögensgegenstand investiert,
59. entgegen 75. entgegen § 285 in einen dort genannten Ver-
a) § 205 Satz 1, auch in Verbindung mit mögensgegenstand investiert,
§ 218 Satz 2, § 220 oder § 284 Absatz 1, 76. entgegen § 289 Absatz 1, 2 oder Absatz 5
b) § 225 Absatz 1 Satz 3, eine Unterrichtung, eine Information oder
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht voll-
c) § 265 Satz 1 oder
ständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
d) § 276 Absatz 1 Satz 1
77. entgegen § 290 Absatz 1 oder Absatz 5 eine
einen Leerverkauf durchführt, dort genannte Information oder eine Angabe
60. entgegen § 206 Absatz 3 Satz 2 nicht sicher- nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
stellt, dass der Gesamtwert der Schuldver- nicht rechtzeitig vorlegt,
schreibungen 80 Prozent des Wertes des 78. entgegen § 297 Absatz 1, auch in Verbin-
inländischen OGAW nicht übersteigt, dung mit Absatz 5 Satz 1, eine dort ge-
61. einer Vorschrift des § 206 Absatz 5 Satz 1, nannte Unterlage nicht oder nicht in Papier-
auch in Verbindung mit § 206 Absatz 5 form kostenlos zur Verfügung stellt,
Satz 2, oder § 221 Absatz 5 Satz 1 einer dort 79. entgegen § 302 Absatz 1, 2, 3, 4, 5 oder Ab-
genannten Sicherstellungspflicht zuwider- satz 6 bei Werbung eine dort genannte An-
handelt, forderung nicht erfüllt,
62. entgegen § 210 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 4, 80. entgegen § 309 Absatz 2 nicht sicherstellt,
Absatz 2 oder Absatz 3 in einen dort ge- dass ein Anleger eine dort genannte Infor-
nannten Vermögensgegenstand unter Über- mation oder eine dort genannte Unterlage
schreitung einer dort genannten Anlage- oder eine Änderung erhält, oder
grenze anlegt,
81. entgegen § 312 Absatz 1 eine Anzeige nicht,
63. entgegen § 211 Absatz 2 nicht als vorrangi- nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
ges Ziel die Einhaltung der Anlagegrenzen rechtzeitig macht.“
anstrebt,
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
64. entgegen § 222 Absatz 1 Satz 4 einen dort
genannten Vermögensgegenstand erwirbt, d) Absatz 3a wird Absatz 3.
65. entgegen § 225 Absatz 1 Satz 3 Leverage e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-
durchführt, fügt:
66. entgegen § 225 Absatz 2 Satz 2 einen Devi- „(6) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
senterminkontrakt verkauft, Verordnung (EU) 2015/760 verstößt, indem er
vorsätzlich oder fahrlässig
67. entgegen § 225 Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3,
jeweils auch in Verbindung mit § 221 Ab- 1. entgegen Artikel 9 Absatz 1 in einen anderen
satz 2, in einen dort genannten Zielfonds an- Anlagevermögenswert investiert,
legt, 2. entgegen Artikel 9 Absatz 2 ein dort genann-
68. entgegen § 225 Absatz 5 nicht sicherstellt, tes Geschäft tätigt,
dass eine dort genannte Information vorliegt, 3. entgegen Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung
69. entgegen § 233 Absatz 2 oder § 261 Ab- mit Artikel 17 nicht mindestens 70 Prozent
satz 4 nicht sicherstellt, dass ein Vermö- seines Kapitals im Sinne von Artikel 2 Num-
gensgegenstand nur in dem dort genannten mer 7 in einen zulässigen Anlagevermögens-
Umfang einem Währungsrisiko unterliegt, wert investiert,
70. entgegen § 239 Absatz 2 Nummer 2 einen 4. entgegen Artikel 13 Absatz 2 bis 6 unter
Vermögensgegenstand veräußert, Berücksichtigung von Artikel 14 gegen eine
71. entgegen § 240 Absatz 2 nicht sicherstellt, dort genannte Diversifizierungsanforderung
dass die Summe der Darlehen einen dort ge- verstößt,
nannten Prozentsatz nicht übersteigt, 5. entgegen Artikel 16 einen Barkredit auf-
72. entgegen § 264 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür nimmt,
sorgt, dass die genannte Verfügungsbe- 6. entgegen Artikel 21 die Bundesanstalt nicht
schränkung in das Grundbuch oder ein dort rechtzeitig unterrichtet,
genanntes Register eingetragen wird, 7. entgegen Artikel 23 Absatz 1 bis 4, Artikel 24
73. entgegen § 268 Absatz 1 Satz 1 einen dort Absatz 2 bis 5 und Artikel 25 Absatz 1 und 2
genannten Verkaufsprospekt oder die we- einen Prospekt nicht, nicht richtig, nicht voll-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016 365
ständig oder in der vorgeschriebenen Weise 1. im Fall von Kreditinstituten, Zahlungsinstitu-
veröffentlicht, ten und Finanzdienstleistungsinstituten der
8. entgegen Artikel 23 Absatz 5 einen Jahres- sich aus dem auf das Institut anwendbaren
bericht nicht richtig, nicht vollständig oder in nationalen Recht im Einklang mit Artikel 27
der vorgeschriebenen Weise veröffentlicht, Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 oder Artikel 28
Nummer B1, B2, B3, B4 und B7 der Richtlinie
9. entgegen Artikel 23 Absatz 6 die dort ge- 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember
nannten Informationen nicht, nicht richtig, 1986 über den Jahresabschluss und den
nicht vollständig oder in der vorgeschriebe- konsolidierten Abschluss von Banken und
nen Weise bereitstellt, anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom
10. entgegen Artikel 24 Absatz 1 einen Prospekt 31.12.1986, S. 1) ergebende Gesamtbetrag,
oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht abzüglich der Umsatzsteuer und sonstigen
vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, direkt auf diese Erträge erhobenen Steuern,
11. entgegen den Artikeln 28 und 30 einen Anteil 2. im Fall von Versicherungsunternehmen der
an einen Kleinanleger vertreibt, sich aus dem auf das Versicherungsunter-
nehmen anwendbaren nationalen Recht im
12. entgegen Artikel 29 Absatz 5 einen Vermö-
Einklang mit Artikel 63 der Richtlinie
genswert wiederverwendet,
91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember
13. ohne Zulassung gemäß den Artikeln 4 und 5 1991 über den Jahresabschluss und den kon-
die Bezeichnung „ELTIF“ oder „europäischer solidierten Abschluss von Versicherungsun-
langfristiger Investmentfonds“ verwendet.“ ternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7)
f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie ergebende Gesamtbetrag, abzüglich der Um-
folgt gefasst: satzsteuer und sonstigen direkt auf diese Er-
träge erhobenen Steuern,
„(7) Die Ordnungswidrigkeit kann wie folgt
geahndet werden: 3. im Übrigen der Betrag der Nettoumsatzerlöse
nach Maßgabe des auf das Unternehmen an-
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 4 wendbaren nationalen Rechts im Einklang mit
und 5, des Absatzes 2 Nummer 1, 3 bis 7, 9, Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU.
10, 13, 14, 25 bis 30, 33 bis 35, 76, 77, 81
und bei einer wiederholten Vornahme einer Handelt es sich bei der juristischen Person oder
der in Absatz 1 Nummer 2 und 3 oder in Ab- Personenvereinigung um ein Mutterunterneh-
satz 2 Nummer 24, 31, 32, 37, 38, 40, 41, 49 men oder um eine Tochtergesellschaft, so ist
bis 63, 65, 72, 73, 78 und 79 aufgeführten anstelle des Gesamtumsatzes der juristischen
Handlungen mit einer Geldbuße bis zu fünf Person oder Personenvereinigung der jeweilige
Millionen Euro; gegenüber einer juristischen Gesamtbetrag in dem Konzernabschluss des
Person oder einer Personenvereinigung kann Mutterunternehmens maßgeblich, der für den
über diesen Betrag hinaus eine Geldbuße in größten Kreis von Unternehmen aufgestellt wird.
Höhe bis zu 10 Prozent des jährlichen Ge- Wird der Konzernabschluss für den größten
samtumsatzes verhängt werden; Kreis von Unternehmen nicht nach den in Satz 1
genannten Vorschriften aufgestellt, ist der Ge-
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3, samtumsatz nach Maßgabe der den in Satz 1
des Absatzes 2 Nummer 2, 8, 11, 12, 15 vergleichbaren Posten des Konzernabschlusses
bis 24, 31, 32, 37, 38, 40, 41, 43 bis 46, 49 zu ermitteln. Maßgeblich ist der Jahres- oder
bis 62, 63 bis 67, 70 bis 73 und 78, des Ab- Konzernabschluss des der Behördenentschei-
satzes 4 Nummer 3, 4 und 7, des Absatzes 5 dung unmittelbar vorausgehenden Geschäfts-
Nummer 3, 4 und 7 und des Absatzes 6 Num- jahres. Ist dieser nicht verfügbar, ist der Jahres-
mer 5, 11 und 13 mit einer Geldbuße bis zu oder Konzernabschluss für das unmittelbar vor-
einer Million Euro; gegenüber einer juristi- ausgehende Geschäftsjahr maßgeblich. Ist auch
schen Person oder einer Personenvereini- dieser nicht verfügbar, kann der Gesamtumsatz
gung kann über diesen Betrag hinaus eine für das der Behördenentscheidung unmittelbar
Geldbuße in Höhe bis zu 2 Prozent des jähr- vorausgehende Geschäftsjahr geschätzt werden.
lichen Gesamtumsatzes verhängt werden;
(9) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ord-
3. in den übrigen Fällen der Absätze 2 bis 6 mit nungswidrigkeiten ist nicht anzuwenden bei Ver-
einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend stößen gegen Gebote und Verbote im Zusam-
Euro. menhang mit OGAW, die in Absatz 7 Nummer 1
Über die in Satz 1 genannten Beträge hinaus in Bezug genommen werden. § 30 des Gesetzes
kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße über Ordnungswidrigkeiten gilt auch für juristi-
bis zur Höhe des Zweifachen des aus dem Ver- sche Personen oder Personenvereinigungen,
stoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahn- die über eine Zweigniederlassung oder im Wege
det werden. Der wirtschaftliche Vorteil umfasst des grenzüberschreitenden Dienstleistungsver-
auch vermiedene wirtschaftliche Nachteile und kehrs im Inland tätig sind. Die Verfolgung der
kann geschätzt werden.“ Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 bis 6 ver-
g) Nach dem neuen Absatz 7 werden die folgenden jährt in drei Jahren.“
Absätze 8 und 9 eingefügt: h) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 10.
„(8) Gesamtumsatz im Sinne von Absatz 7 ist 83. Nach § 341 wird folgender § 341a eingefügt:
366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016
„§ 341a (5) Die Bundesanstalt macht Vertriebsuntersa-
gungen nach § 5 Absatz 6, den §§ 11, 311 oder
Bekanntmachung von
§ 314 im Bundesanzeiger bekannt, falls ein Vertrieb
bestandskräftigen Maßnahmen und
bereits stattgefunden hat. Entstehen der Bundes-
unanfechtbar gewordenen Bußgeldentscheidungen
anstalt durch die Bekanntmachung nach Satz 1
(1) Bestandskräftige Maßnahmen und unan- Kosten, sind ihr diese von der Verwaltungsgesell-
fechtbar gewordene Bußgeldentscheidungen der schaft zu erstatten.“
Bundesanstalt nach diesem Gesetz
84. § 343 wird wie folgt geändert:
1. wegen Verstößen gegen Gebote und Verbote im
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Ab-
Zusammenhang mit OGAW, die in § 340 Absatz 7
satz 4 Satz 1, Absatz 4a Satz 1, Absatz 4b Satz 1
Nummer 1 in Bezug genommen werden, hat die
oder Absatz 5 Satz 1“ durch die Wörter „§ 2 Ab-
Bundesanstalt und
satz 4, 4a oder Absatz 5“ ersetzt.
2. wegen Verstößen gegen Gebote und Verbote,
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Ab-
die in § 340 Absatz 7 Nummer 2 oder Nummer 3
satz 4, 4a, 4b oder 5“ durch die Wörter „§ 2 Ab-
oder Absatz 3 oder im Zusammenhang mit AIF in
satz 4, 4a oder Absatz 5“ ersetzt.
§ 340 Absatz 7 Nummer 1 in Bezug genommen
werden, kann die Bundesanstalt c) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden angefügt:
nach Unterrichtung des Adressaten der Maßnahme „(7) § 34 Absatz 6 ist erst ab dem 1. Januar
oder Bußgeldentscheidung auf ihrer Internetseite 2017 anzuwenden.
bekanntmachen. In der Bekanntmachung sind Art
(8) Die Anlagebedingungen, die wesentlichen
und Charakter des Verstoßes und die für den Ver-
Anlegerinformationen und der Verkaufsprospekt
stoß verantwortlichen natürlichen Personen und
für Publikums-AIF sind spätestens zum 18. März
juristischen Personen oder Personenvereinigungen
2017 an die ab dem 18. März 2016 geltende
zu benennen.
Fassung dieses Gesetzes anzupassen. § 163 gilt
(2) Die Bekanntmachung nach Absatz 1 ist so- mit der Maßgabe, dass die in § 163 Absatz 2
lange aufzuschieben, bis die Gründe für die Nicht- Satz 1 genannte Frist drei Monate beträgt.
bekanntmachung entfallen sind, wenn § 163 Absatz 3 und 4 Satz 2 bis 5 ist nicht an-
zuwenden.“
1. die Bekanntmachung der Identität der juristi-
schen Personen oder Personenvereinigung oder 85. § 353 wird wie folgt geändert:
der personenbezogenen Daten natürlicher Per-
a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
sonen unverhältnismäßig wäre,
aa) Die Wörter „§ 2 Absatz 4 Satz 1, Absatz 4a
2. die Bekanntmachung die Stabilität der Finanz-
Satz 1, Absatz 4b Satz 1 oder Absatz 5
märkte gefährden würde oder
Satz 1“ werden durch die Wörter „§ 2 Ab-
3. die Bekanntmachung laufende Ermittlungen ge- satz 4, 4a oder Absatz 5“ ersetzt.
fährden würde.
bb) Die Angabe „§ 261 Absatz 7“ wird durch die
Anstelle einer Aufschiebung kann die Bekanntma- Wörter „§ 261 Absatz 1 Nummer 8 und Ab-
chung auf anonymisierter Basis erfolgen, wenn satz 7“ und die Angabe „§§ 271, 272, 274,
hierdurch ein wirksamer Schutz der Informationen 286“ wird durch die Wörter „§§ 271, 272,
nach Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist. Erfolgt 274, 285 Absatz 2 und 3, §§ 286“ ersetzt
die Bekanntmachung gemäß Satz 2 auf anonymi- und nach dem Wort „entsprechend“ werden
sierter Basis und ist vorhersehbar, dass die Gründe ein Semikolon sowie die Wörter „sofern aller-
der anonymisierten Bekanntmachung innerhalb dings der Gesellschaftsvertrag oder eine
eines überschaubaren Zeitraums wegfallen werden, sonstige Vereinbarung, die das Rechtsver-
so kann die Bekanntmachung der Informationen hältnis zwischen den Anlegern und einem
nach Satz 1 Nummer 1 entsprechend aufgescho- solchen geschlossenen inländischen AIF
ben werden. regelt, bereits vor dem 18. März 2016 Rege-
lungen im rechtlich zulässigen Rahmen zur
(3) Eine Bekanntmachung darf nicht erfolgen,
Vergabe von Gelddarlehen an Unternehmen,
wenn die Maßnahmen nach Absatz 2 nicht ausrei-
an denen der AIF bereits beteiligt ist, für
chend sind, um eine Gefährdung der Finanzmarkt-
Rechnung des AIF enthält, können auch ab
stabilität auszuschließen oder die Verhältnismäßig-
dem 18. März 2016 Gelddarlehen entspre-
keit der Bekanntmachung in Ansehung des Ver-
chend diesen Regelungen vergeben werden
stoßes sicherzustellen. Zudem darf eine Bekannt-
und finden die darüber hinausgehenden Be-
machung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht
schränkungen des § 285 Absatz 3, auch in
erfolgen, wenn sich diese nachteilig auf die Interes-
Verbindung mit § 261 Absatz 1 Nummer 8,
sen der Anleger auswirken würde.
keine Anwendung“ eingefügt.
(4) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bekannt-
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Voraus-
gemachten Maßnahmen und Bußgeldentscheidun-
setzungen des § 2 Absatz 5 Satz 1“ durch die
gen sollen fünf Jahre lang auf der Internetseite der
Wörter „Voraussetzungen des § 2 Absatz 5“ er-
Bundesanstalt veröffentlicht bleiben. Die Bekannt-
setzt.
machung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist zu
löschen, wenn sie nicht mehr erforderlich ist, spä- 86. Nach § 353 werden die folgenden §§ 353a und 353b
testens aber nach fünf Jahren. eingefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016 367
„§ 353a tend machen. Werden die Gewinnanteilscheine bei
Übergangsvorschriften der Verwahrstelle eingelöst, darf sie den Auszah-
zu den §§ 261, 262 und 263 lungsbetrag nur an ein inländisches Kreditinstitut
zur Weiterleitung auf ein für den Einreicher geführ-
Auf geschlossene inländische Publikums-AIF, die tes Konto leisten. Sofern ein Kreditinstitut die Ge-
vor dem 18. März 2016 aufgelegt wurden, sind winnanteilscheine zur Einlösung annimmt, darf es
§ 261 Absatz 4, § 262 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 den Auszahlungsbetrag nur über ein für den Einrei-
und § 263 Absatz 1 und 4 in der bis zum 17. März cher bei ihm im Inland geführtes Konto leisten.
2016 geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt
nicht, wenn ein geschlossener inländischer Publi- (3) Inhaberanteilscheine, die sich mit Ablauf des
kums-AIF, der vor dem 18. März 2016 aufgelegt 31. Dezember 2016 nicht in Sammelverwahrung bei
wurde, die Anwendung der in Satz 1 genannten einer der in § 97 Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen
Vorschriften beschließt. befinden, werden mit Ablauf des 31. Dezember
2016 kraftlos. Sind Gewinnanteilscheine auf den In-
§ 353b haber ausgegeben, so erstreckt sich die Kraftlosig-
keit auch auf die noch nicht fälligen Gewinnanteil-
Übergangsvorschriften zu § 285 Absatz 3 scheine. Die in den Inhaberanteilscheinen nach
§ 20 Absatz 9 Satz 1 und § 285 Absatz 3, auch in Satz 1 und den Gewinnanteilscheinen nach Satz 2
Verbindung mit § 2 Absatz 4, 4a und 5, § 261 Ab- verbrieften Rechte sind zum 1. Januar 2017 statt-
satz 1 Nummer 8, § 282 Absatz 2 Satz 3 und § 284 dessen gemäß § 95 Absatz 1 zu verbriefen. Die bis-
Absatz 5, in der ab dem 18. März 2016 geltenden herigen Eigentümer der kraftlosen Anteilscheine
Fassung sind nicht anzuwenden auf Gelddarlehen, werden ihren Anteilen entsprechend Miteigentümer
die vor dem 18. März 2016 für Rechnung von inlän- an der Sammelurkunde. Die Sammelurkunde ist ge-
dischen AIF an Unternehmen gewährt wurden, an mäß § 97 Absatz 1 Satz 2 zu verwahren. Die Mit-
denen der inländische AIF bereits beteiligt war. Für eigentumsanteile an dem Sammelbestand werden
nach dem 18. März 2016 vergebene Gelddarlehen auf einem gesonderten Depot der Verwahrstelle
sind in die Berechnung der Begrenzung nach § 285 gutgeschrieben.
Absatz 3 Satz 1 auf höchstens 50 Prozent des ag-
(4) Nur mit der Einreichung eines kraftlosen In-
gregierten eingebrachten und noch nicht eingefor-
haberanteilscheins bei der Verwahrstelle kann der
derten zugesagten Kapitals des inländischen AIF
Einreicher die Gutschrift eines entsprechenden Mit-
die vor dem 18. März 2016 vergebenen Darlehen
eigentumsanteils an dem Sammelbestand auf ein
einzubeziehen.“
von ihm zu benennendes und für ihn geführtes De-
87. § 355 wird wie folgt geändert: potkonto verlangen. Die Kraftlosigkeit des Inhaber-
a) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Auslandsin- anteilscheins nach Absatz 3 steht einer Kraftloser-
vestmentgesetzes“ durch das Wort „Ausland- klärung der Urkunde nach § 799 des Bürgerlichen
investment-Gesetzes“ ersetzt. Gesetzbuchs nicht entgegen. Zahlungen darf die
Verwahrstelle nur auf ein von ihr für den Einreicher
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
geführtes Konto oder an ein anderes Kreditinstitut
„(5) Die Anlagebedingungen, die wesentli- zur Weiterleitung auf ein für den Einreicher von die-
chen Anlegerinformationen und der Verkaufspro- sem geführtes Konto leisten; diese Zahlungen sind
spekt für inländische OGAW sind zum 18. März von der Verwahrstelle nicht zu verzinsen.“
2016 an die ab dem 18. März 2016 geltende
Fassung dieses Gesetzes anzupassen. Der An- Artikel 2
trag auf Genehmigung der geänderten Anlage-
bedingungen darf neben redaktionellen nur sol- Änderung des
che Änderungen der Anlagebedingungen bein- Kreditwesengesetzes
halten, die für eine Anpassung an die Anforde- § 2 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Be-
rungen der ab dem 18. März 2016 geltenden kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
Fassung dieses Gesetzes erforderlich sind. S. 2776), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes
§ 163 Absatz 3 und 4 Satz 2 bis 5 ist nicht an- vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert
zuwenden.“ worden ist, wird wie folgt geändert:
88. Folgender § 358 wird angefügt: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„§ 358 a) In Nummer 3b werden die Wörter „die kollektive
Übergangsvorschriften Vermögensverwaltung erbringen oder neben der
zu § 95 Absatz 1 und § 97 Absatz 1 kollektiven Vermögensverwaltung“ durch die
Wörter „als Bankgeschäfte nur die kollektive Ver-
(1) Für in Sammelverwahrung befindliche Inha-
mögensverwaltung, gegebenenfalls einschließlich
beranteilscheine und noch nicht fällige Gewinn-
der Gewährung von Gelddarlehen, oder daneben“
anteilscheine kann eine Auslieferung einzelner
ersetzt und werden die Wörter „als Bankgeschäf-
Wertpapiere auf Grund der §§ 7 und 8 des Depot-
te“ gestrichen.
gesetzes nicht verlangt werden.
(2) Inhaber von vor dem 1. Januar 2017 fällig ge- b) Nummer 3c wird wie folgt gefasst:
wordenen Gewinnanteilscheinen können die aus „3c. EU-Verwaltungsgesellschaften und, unter
diesen resultierenden Zahlungsansprüche gegen der Voraussetzung, dass der Vertrieb der
Vorlage dieser Gewinnanteilscheine bei der Ver- betreffenden Investmentvermögen im Inland
wahrstelle des betreffenden Sondervermögens gel- nach dem Kapitalanlagegesetzbuch auf der
368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016
Basis einer Vertriebsanzeige zulässig ist, b) In Nummer 8 wird nach den Wörtern „noch fort-
ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaf- besteht“ ein Komma und werden nach den
ten, sofern die EU-Verwaltungsgesellschaft Wörtern „oder eine Erlaubnis nach den §§ 20, 21
oder die ausländische AIF-Verwaltungsge- oder §§ 20, 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs
sellschaft als Bankgeschäfte nur die kollek- erhalten hat“ die Wörter „oder die von einer EU-
tive Vermögensverwaltung, gegebenenfalls Verwaltungsgesellschaft ausgegeben werden,
einschließlich der Gewährung von Gelddar- die eine Erlaubnis nach Artikel 6 der Richtlinie
lehen, oder daneben ausschließlich die in Ar- 2009/65/EG oder der Richtlinie 2011/61/EU erhal-
tikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG ten hat,“ und nach den Wörtern „oder auf Anteile
oder die in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie oder Aktien an EU-Investmentvermögen oder
2011/61/EU aufgeführten Dienstleistungen ausländischen AIF, die nach dem Kapitalanlage-
oder Nebendienstleistungen betreibt; ein gesetzbuch vertrieben werden dürfen,“ die Wör-
Vertrieb von ausländischen AIF oder EU- ter „mit Ausnahme solcher AIF, die nach § 330a
AIF an professionelle Anleger nach § 330 des Kapitalanlagegesetzbuchs vertrieben werden
des Kapitalanlagegesetzbuchs gilt nicht als dürfen,“ eingefügt.
zulässiger Vertrieb im Sinne dieser Vor-
schrift;“. Artikel 3
c) Nach Nummer 3c wird folgende Nummer 3d ein-
Änderung der
gefügt:
Verordnung zur
„3d. EU-Investmentvermögen und, unter der Vo- Übertragung von Befugnissen
raussetzung, dass der Vertrieb der betref- zum Erlass von Rechtsverordnungen auf
fenden Investmentvermögen im Inland nach die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
dem Kapitalanlagegesetzbuch auf der Basis
einer Vertriebsanzeige zulässig ist, ausländi- In § 1 Nummer 3a der Verordnung zur Übertragung
sche AIF, sofern das EU-Investmentvermö- von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen
gen oder der ausländische AIF als Bankge- auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
schäfte nur die kollektive Vermögensverwal- vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt
tung, gegebenenfalls einschließlich der Ge- durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Februar 2016
währung von Gelddarlehen, oder daneben (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, werden nach
ausschließlich die in Artikel 6 Absatz 3 der den Wörtern „§ 38 Absatz 5 Satz 1,“ die Wörter „des
Richtlinie 2009/65/EG oder die in Artikel 6 § 48a Absatz 2,“ eingefügt.
Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU aufge-
führten Dienstleistungen oder Nebendienst- Artikel 4
leistungen betreibt; ein Vertrieb von auslän-
Inkrafttreten
dischen AIF oder EU-AIF an professionelle
Anleger nach § 330 des Kapitalanlage- (1) Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c, Nummer 14, 18
gesetzbuchs gilt nicht als zulässiger Vertrieb und 84 Buchstabe a und b, Nummer 85 Buchstabe a
im Sinne dieser Vorschrift;“. Doppelbuchstabe aa und Nummer 87 tritt am Tag nach
2. Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert: der Verkündung in Kraft.
a) In den Nummern 5a und 5b wird jeweils nach den (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 18. März 2016
Wörtern „sofern sie“ das Wort „nur“ eingefügt. in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. März 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016 369
Gesetz
zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren
des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas1
Vom 3. März 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: „12. entgegen § 10 Absatz 1, auch in Verbindung
mit Absatz 4, ein dort genanntes Produkt an
Artikel 1 ein Kind oder eine jugendliche Person abgibt
oder einem Kind oder einer jugendlichen Per-
Änderung des son das Rauchen oder den Konsum gestattet,
Jugendschutzgesetzes
13. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3,
Das Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, ein
S. 2730; 2003 I S. 476), das zuletzt durch Artikel 4 Ab- dort genanntes Produkt anbietet oder abgibt,“.
satz 36 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 2
1. § 10 wird wie folgt geändert: Änderung des
Jugendarbeitsschutzgesetzes
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Tabakwaren“
die Wörter „und andere nikotinhaltige Erzeug- Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976
nisse und deren Behältnisse“ und nach dem Wort (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 8a des Geset-
„Rauchen“ die Wörter „oder der Konsum nikotin- zes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368) geändert wor-
haltiger Produkte“ eingefügt. den ist, wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils nach 1. § 22 wird wie folgt geändert:2
dem Wort „Tabakwaren“ die Wörter „und andere a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behält- aa) In Nummer 6 werden die Wörter „des Chemi-
nisse“ eingefügt. kaliengesetzes“ durch die Wörter „der Ge-
c) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt: fahrstoffverordnung“ ersetzt.
bb) In Nummer 7 werden die Wörter „Richtlinie
„(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Er-
90/679/EWG des Rates vom 26. November
zeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern
1990 zum Schutze der Arbeitnehmer gegen
und Jugendlichen weder im Versandhandel ange-
Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe
boten noch an Kinder und Jugendliche im Wege
bei der Arbeit“ durch das Wort „Biostoffver-
des Versandhandels abgegeben werden.
ordnung“ ersetzt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotin- b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
freie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten
oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit „Satz 1 findet keine Anwendung auf gezielte
durch ein elektronisches Heizelement verdampft Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der
und die entstehenden Aerosole mit dem Mund Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der Biostoffver-
eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.“ ordnung sowie auf nicht gezielte Tätigkeiten, die
nach der Biostoffverordnung der Schutzstufe 3
2. § 28 Absatz 1 Nummer 12 und 13 wird wie folgt ge- oder 4 zuzuordnen sind.“
fasst:
2
Die Änderung dient gleichzeitig der Umsetzung der Richtlinie
1
Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parla- 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
ments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah- 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG,
ren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung
vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kenn-
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und zeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl. L 65
des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12). vom 5.3.2014, S. 1).
370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016
2. § 31 Absatz 2 wird wie folgt geändert: tes Getränk oder ein dort genanntes Produkt“ er-
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Tabakwaren“ setzt.
die Wörter „und andere nikotinhaltige Erzeug-
nisse und deren Behältnisse“ eingefügt. Artikel 3
b) Folgender Satz wird angefügt: Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
„Das Abgabeverbot in Satz 2 für Tabakwaren und
andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Be- In § 131b Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetz-
hältnisse gilt auch für nikotinfreie Erzeugnisse, buch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
wie elektronische Zigaretten oder elektronische 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch
Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektroni- Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I
sches Heizelement verdampft und die entstehen- S. 2557) geändert worden ist, wird die Angabe
den Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, „31. März 2016“ durch die Angabe „31. Dezember
sowie für deren Behältnisse.“ 2017“ ersetzt.
3. § 58 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 4
a) In Nummer 6 werden die Wörter „oder 4 in Ver-
bindung mit Absatz 1“ gestrichen. Inkrafttreten
b) In Nummer 21 werden nach der Angabe „Satz 2“ (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
ein Komma und die Wörter „auch in Verbindung am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Ka-
mit Satz 3,“ eingefügt und werden die Wörter „für lendermonats in Kraft.
seine Altersstufe nicht zulässige Getränke oder (2) Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung in
Tabakwaren“ durch die Wörter „ein dort genann- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. März 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Manuela Schwesig
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016 371
Erste Verordnung
zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung und der Seefischereiverordnung
Vom 2. März 2016
Auf Grund des § 15 Absatz 1 Nummer 11 und des Absatz 4 Buchstabe b Unterabsatz 3, entgegen
§ 18 Absatz 6 des Seefischereigesetzes in der Fassung Artikel 29a Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 3, ent-
der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), gegen Artikel 29b Absatz 2 Unterabsatz 2
die durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 22. De- Satz 2, entgegen Artikel 29b Absatz 4 Unterab-
zember 2011 (BGBl. I S. 3069) eingefügt und durch Ar- satz 2 Satz 2, entgegen Artikel 29d Absatz 3
tikel 424 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I Unterabsatz 2 Satz 3, entgegen Artikel 29d Ab-
S. 1474) geändert worden sind, verordnet das Bundes- satz 4 Unterabsatz 2 Satz 3, entgegen Arti-
ministerium für Ernährung und Landwirtschaft: kel 29e Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 3, entge-
gen Artikel 29f Absatz 1a Satz 2 oder entgegen
Artikel 1 Artikel 29g Absatz 1 eine dort genannte Art be-
Änderung der fischt,
Seefischerei-Bußgeldverordnung 2. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a oder c
Die Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni eine dort genannte Kombination von Netzen auf
1998 (BGBl. I S. 1355), die zuletzt durch Artikel 1 der einer Fangreise verwendet,
Verordnung vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1703) 3. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f ein
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: dort genanntes Netz verwendet,
1. § 6 wird wie folgt gefasst: 4. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 auf einer
„§ 6 Fangreise in mehr als einer dort genannten
Region oder in mehr als einem dort genannten
Durchsetzung bestimmter
Gebiet fischt,
Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 850/98
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 5. entgegen Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2
Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes Satz 2, entgegen Artikel 7 Absatz 5 Unterab-
handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 850/98 satz 2 Satz 2, entgegen Artikel 10 Unterabsatz 2
des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Satz 2, entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterab-
Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen satz 2 Satz 2, entgegen Artikel 15 Absatz 1
zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 Satz 2, entgegen Artikel 20a Unterabsatz 2
vom 27.4.1998, S. 1), die zuletzt durch die Verord- Satz 2, entgegen Artikel 23 Absatz 1 Unterab-
nung (EU) 2015/812 (ABl. L 133 vom 29.5.2015, satz 2 Satz 2, entgegen Artikel 29a Absatz 1
S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er als Unterabsatz 2 Satz 2, entgegen Artikel 29d Ab-
Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig satz 3 Unterabsatz 2 Satz 2, entgegen Arti-
kel 29d Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 2 oder ent-
1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2, ent- gegen Artikel 29e Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2
gegen Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 3, einen dort genannten Fang nicht anlandet,
entgegen Artikel 20 Absatz 4 Satz 2, entgegen
Artikel 20a Unterabsatz 2 Satz 3, entgegen Ar- 6. entgegen Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1
tikel 21 Absatz 3 Satz 2, entgegen Artikel 22 ein dort genanntes Schleppnetz oder eine
Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2, entgegen Arti- Snurrewade an Bord mitführt oder verwendet,
kel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 3, entgegen 7. entgegen Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 1 ein
Artikel 27 Absatz 3 Satz 2, entgegen Artikel 29 dort genanntes Krebstier an Bord behält,
372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016
8. entgegen Artikel 8 Absatz 1 oder 2 oder ent- raum mit einem dort genannten Fanggerät
gegen Artikel 9 Absatz 1 ein dort genanntes fischt,
Schleppnetz mitführt oder verwendet, 28. entgegen Artikel 28 Absatz 2 ein dort genann-
9. entgegen Artikel 10 Unterabsatz 1 Satz 2 ein tes Fanggerät mitführt,
Meerestier umlädt, an Bord behält oder anlan- 29. entgegen Artikel 29 Absatz 1 in einem dort ge-
det, nannten Gebiet mit einem dort genannten
10. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein Fanggerät fischt,
dort genanntes Netz in einer dort genannten 30. entgegen Artikel 29 Absatz 5 ein dort genann-
Region oder in einem dort genannten Gebiet tes Fanggerät an Bord mitführt,
verwendet oder an Bord mitführt,
31. entgegen Artikel 29a Absatz 1 Unterabsatz 1
11. entgegen Artikel 14 einen Fang nicht oder nicht einen Sandaal anlandet oder an Bord behält,
rechtzeitig sortiert,
32. entgegen Artikel 29b Absatz 1 in einem dort ge-
12. entgegen Artikel 15 Absatz 2 einen Fang nicht nannten Zeitraum in einem dort genannten Ge-
oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft, biet mit einem dort genannten Fanggerät fischt,
13. entgegen Artikel 16 Unterabsatz 1 eine Vorrich- 33. entgegen Artikel 29b Absatz 4 Unterabsatz 1
tung verwendet, Satz 1 fischt, obwohl der Beifang von Kaiser-
14. entgegen Artikel 18 Absatz 3 ein dort genann- granat 5 Prozent übersteigt,
tes Meerestier nicht ganz an Bord behält oder 34. entgegen Artikel 29c, entgegen Artikel 29d Ab-
anlandet, satz 1 oder entgegen Artikel 29e Absatz 1
15. entgegen Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe b mehr Satz 1 fischt,
als 75 Kilogramm abgetrennte Scheren an Bord 35. entgegen Artikel 29d Absatz 2 nicht sicherstellt,
behält oder am Ende einer Fangreise anlandet, dass ein dort genanntes Fanggerät festgezurrt
16. entgegen Artikel 19 Absatz 3 ein untermaßiges und verstaut ist,
Meerestier an Bord behält, umlädt, anlandet, 36. entgegen Artikel 29d Absatz 12 Satz 1 in einem
befördert, lagert, verkauft, feilhält, zum Verkauf dort genannten Zeitraum in einem dort genann-
anbietet oder nicht oder nicht rechtzeitig wieder ten Gebiet mit einem dort genannten Fanggerät
über Bord wirft, fischt,
17. entgegen Artikel 19a Absatz 1 eine quotenge- 37. entgegen Artikel 29f Absatz 1 einen dort ge-
bundene Art zurückwirft, nannten Fang in dem dort genannten Zeitraum
18. entgegen Artikel 19b Absatz 1 einen anderen in einem dort genannten Gebiet an Bord behält,
Fanggrund nicht oder nicht rechtzeitig ansteuert, 38. entgegen Artikel 29f Absatz 3 die Fangtätigkeit
19. entgegen Artikel 19b Absatz 2 Fisch einer dort nicht oder nicht rechtzeitig einstellt, nicht das
genannten Art aussetzt, Gebiet verlässt, erneut in ein genanntes Gebiet
einfährt oder Blauleng ins Meer zurückwirft,
20. entgegen Artikel 20 Absatz 1, entgegen Artikel 21
Absatz 1 oder entgegen Artikel 22 Absatz 1 Un- 39. entgegen Artikel 29f Absatz 5 in dem dort ge-
terabsatz 1 einen Hering, eine Sprotte oder eine nannten Zeitraum in dem dort genannten Ge-
Makrele an Bord behält, biet ein dort genanntes Fanggerät einsetzt,
21. entgegen Artikel 20a Unterabsatz 1 in einem 40. entgegen Artikel 29g Absatz 2 einen dort ge-
dort genannten Gebiet zu den dort angegebe- nannten Beifang von Rotbarsch tätigt,
nen Zeiträumen Hering anlandet oder an Bord 41. entgegen Artikel 29g Absatz 4 oder Artikel 29h
behält, Absatz 5 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig,
22. entgegen Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 in nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
einem dort genannten Gebiet mit pelagischen 42. entgegen Artikel 29h Absatz 1 Unterabsatz 1
Schleppnetzen Sardellen fängt, Rotbarsch in einem dort genannten Gebiet
23. entgegen Artikel 25 Absatz 1 einen Fang von fängt,
dort genannten Garnelen an Bord behält, 43. entgegen Artikel 29h Absatz 3 ein dort genann-
24. entgegen Artikel 25 Absatz 2 Satz 1 ein dort tes Schleppnetz verwendet,
genanntes Trichternetz oder ein Netz mit Sor- 44. entgegen Artikel 30
tiergitter nicht verwendet,
a) Absatz 1 Satz 1 oder
25. entgegen Artikel 26 Absatz 1 einen Lachs oder
eine Meerforelle an Bord behält, umlädt, anlan- b) Absatz 2
det, befördert, lagert, verkauft, feilhält, zum Ver- eine dort genannte Baumkurre an Bord mitführt
kauf anbietet oder nicht oder nicht rechtzeitig oder verwendet,
über Bord wirft, 45. entgegen Artikel 30 Absatz 3 Satz 1 in dem dort
26. entgegen Artikel 27 Absatz 1 einen Stintdorsch genannten Gebiet ein dort genanntes Fang-
an Bord behält, der in einem dort genannten gerät verwendet,
Gebiet mit einem Zugnetz gefangen wurde, 46. entgegen Artikel 30 Absatz 3 Satz 2 in dem dort
27. entgegen Artikel 28 Absatz 1 in einem dort ge- genannten Gebiet ein dort genanntes Fang-
nannten Gebiet in einem dort genannten Zeit- gerät an Bord mitführt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016 373
47. entgegen Artikel 30 verkauft, feilhält oder zum Verkauf anbietet oder
a) Absatz 4 oder nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord
wirft,
b) Absatz 5
68. entgegen Artikel 37 Absatz 1 in einem dort ge-
in einem dort genannten Gebiet ein dort ge- nannten Gebiet ein dort genanntes Schleppnetz
nanntes Netz einsetzt, einsetzt,
48. entgegen Artikel 31 Absatz 1 ein Meerestier 69. entgegen Artikel 39 in dem dort genannten Ge-
fischt, biet eine Baumkurre einsetzt,
49. entgegen Artikel 31 Absatz 2 ein Meerestier ver- 70. entgegen Artikel 40 ein dort genanntes Fang-
kauft, feilhält oder zum Kauf anbietet, gerät an Bord mitführt oder
50. entgegen Artikel 32 Absatz 1 eine dort ge- 71. entgegen Artikel 42 Absatz 1 Satz 1 einen Fisch
nannte Vorrichtung an Bord mitführt oder ein- verarbeitet oder einen Fang zu diesem Zweck
setzt, umlädt.
51. entgegen Artikel 32a Absatz 2 Fisch löscht, (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
52. entgegen Artikel 34 Absatz 1 in einem dort ge- Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes
nannten Gebiet mit Baumkurren fischt, handelt, wer als Kapitän oder als eine andere an
53. entgegen Artikel 34 Absatz 3 Satz 1 eine dort Bord befindliche Person vorsätzlich oder fahrlässig
genannte Baumkurre verwendet, entgegen Artikel 29d Absatz 12 Satz 2 der Verord-
nung (EG) Nr. 850/98 eine Person an Bord dazu
54. entgegen Artikel 34 Absatz 5 ein dort genann- anhält oder ihr gestattet, den Versuch zu unterneh-
tes Netz in einem dort genannten Gebiet an men, in dem betreffenden Gebiet zu fischen oder in
Bord mitführt, diesem Gebiet gefangenen Fisch anzulanden, um-
55. entgegen Artikel 34a Absatz 1 ein dort genann- zuladen oder an Bord zu behalten.
tes Fanggerät in einem dort genannten Gebiet (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
in dem dort genannten Zeitraum einsetzt, Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes
56. entgegen Artikel 34b Absatz 1 ein dort genann- handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 850/98
tes Netz in einem dort genannten Gebiet aus- verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahr-
bringt, lässig
57. ohne Fangerlaubnis nach Artikel 34b Absatz 4 1. entgegen Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 2 oder
ein dort genanntes Netz in einem dort genann- Unterabsatz 3 Satz 1 oder Unterabsatz 4 eine
ten Gebiet ausbringt, Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
58. entgegen Artikel 34b Absatz 5 Satz 1 mehr als dig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
ein dort genanntes Fanggerät mitführt, 2. entgegen Artikel 34b Absatz 6 eine Eintragung
59. entgegen Artikel 34b Absatz 9 nicht in einem ins Logbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig
dort genannten Hafen anlandet, oder nicht rechtzeitig vornimmt,
60. entgegen Artikel 34b Absatz 10 mehr als die 3. entgegen Artikel 34b Absatz 8 eine Eintragung
dort genannten 5 Prozent der dort genannten ins Logbuch während jeder Fangreise nicht,
Gesamtmenge an Hai an Bord behält, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt,
61. entgegen Artikel 34d Absatz 1 in einem dort ge- 4. entgegen Artikel 34e Absatz 3 Satz 1 eine dort
nannten Gebiet mit einem dort genannten genannte Bekanntmachung nicht oder nicht
Fanggerät fischt, rechtzeitig vornimmt oder
62. entgegen Artikel 34d Absatz 2 eine Unterrich- 5. entgegen Artikel 34e Absatz 3 Satz 2 oder Ab-
tung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, den satz 6 Satz 1 oder 2 eine Meldung nicht oder
Fischfang nicht oder nicht rechtzeitig einstellt nicht rechtzeitig macht.“
oder sich nicht, nicht richtig oder nicht recht- 2. § 7 wird aufgehoben.
zeitig entfernt, 3. Die bisherigen §§ 8 bis 12 werden die §§ 7 bis 11.
63. entgegen Artikel 34e Absatz 1 in einem dort ge- 4. Der neue § 10 wird wie folgt geändert:
nannten Gebiet mit einem dort genannten
Fanggerät fischt, a) In Nummer 3 werden vor den Wörtern „zu Was-
ser lässt“ die Wörter „ganz oder teilweise“ ein-
64. entgegen Artikel 34e Absatz 2 Satz 2 nicht nur gefügt.
pelagisches Fanggerät an Bord mitführt,
b) In Nummer 4 wird das Komma durch das Wort
65. entgegen Artikel 34e Absatz 7 für den Fisch- „oder“ ersetzt.
fang in einem dort genannten Gebiet nicht nur
ein dort genanntes Netz an Bord mitführt und c) In Nummer 5 werden vor den Wörtern „zu Was-
zum Fang einsetzt, ser lässt“ die Wörter „ganz oder teilweise“ ein-
gefügt und die Wörter „ausbringt oder“ durch
66. entgegen Artikel 34f Absatz 1 in dem dort ge- das Wort „ausbringt.“ ersetzt.
nannten Gebiet mit einem dort genannten
Fanggerät fischt, d) Nummer 6 wird aufgehoben.
67. entgegen Artikel 36 einen dort genannten 5. Der neue § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Lachs oder eine dort genannte Meerforelle an a) Die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung
Bord behält, umlädt, anlandet, befördert, lagert, (EG) Nr. 2269/2004 (ABl. L 396 vom 31.12.2004,
374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016
S. 1)“ werden durch die Wörter „die zuletzt durch satz 1 Satz 2 oder entgegen Artikel 17 Absatz 1
die Verordnung (EU) 2015/812 (ABl. L 133 vom Unterabsatz 2 Satz 3 einen dort genannten
29.5.2015, S. 1)“ ersetzt. Fang nicht anlandet,
b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 4. als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 4 oder
„1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 Absatz 5 Satz 1 ein dort genanntes Netz ver-
Satz 1 mehr als 100 Kilogramm an Tiefsee- wendet,
arten je Ausfahrt fängt,“. 5. als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 6 Unter-
c) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern 2 absatz 1 einen Ertrag einer Fangreise anlandet,
und 3 eingefügt: 6. als Kapitän entgegen Artikel 5 Absatz 1 eine
„2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 dort genannte Vorrichtung verwendet,
Satz 2 bei einem Fang von mehr als 100 Kilo- 7. als Kapitän entgegen Artikel 6 oder Artikel 8
gramm an Tiefseearten diese an Bord behält, Absatz 1 ein dort genanntes Netz oder Netzteil
umlädt oder anlandet, verwendet,
3. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 8. als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 2 ein dort
Satz 2 einen dort genannten Fang nicht an- genanntes Netz länger als 48 Stunden stellt,
landet,“.
9. als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 1 ein
d) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Treibnetz an Bord mitführt oder zur Fischerei
Nummern 4 und 5. einsetzt,
6. § 13 wird aufgehoben. 10. als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 2 Mee-
7. Die bisherigen §§ 14 bis 15b werden die §§ 12 restiere nicht oder nicht rechtzeitig wieder über
bis 15. Bord wirft,
8. In dem neuen § 12 werden nach den Wörtern „Ver- 11. als Kapitän entgegen Artikel 13 Absatz 1 ein
ordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates vom 26. Juni Fanggerät nicht, nicht richtig oder nicht in der
2003 über das Abtrennen von Haifischflossen an vorgeschriebenen Weise verstaut,
Bord von Schiffen (ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 1)“ 12. als Kapitän entgegen Artikel 13 Absatz 3 ein
ein Komma und die Wörter „die durch die Verord- anderes Fanggerät an Bord mitführt,
nung (EU) Nr. 605/2013 (ABl. L 181 vom 29.6.2013,
S. 1) geändert worden ist,“ eingefügt und nach den 13. als Kapitän entgegen Artikel 15 Absatz 1b ein
Wörtern „indem er als Kapitän“ das Komma und die dort genanntes Meerestier an Bord behält, um-
Wörter „die durch die Verordnung (EU) Nr. 605/2013 lädt, anlandet, befördert, lagert, verkauft, feil-
(ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 1) geändert worden hält oder zum Verkauf anbietet oder nicht oder
ist, verstößt, indem er“ gestrichen. nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft,
9. In § 16 werden die Wörter „durch die Verordnung 14. als Kapitän entgegen Artikel 15a eine dort
(EG) Nr. 809/2007 (ABl. L 182 vom 12.7.2007, S. 1)“ genannte Art nicht oder nicht vollständig an
durch die Wörter „zuletzt durch die Verordnung (EU) Bord nimmt oder nicht, nicht vollständig oder
Nr. 597/2014 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 62)“ nicht rechtzeitig anlandet,
ersetzt. 15. als Kapitän entgegen Artikel 16 ein dort ge-
10. § 18 wird wie folgt gefasst: nanntes Gebiet mit einem aktiven Fanggerät
befischt,
„§ 18
16. als Kapitän entgegen Artikel 17 Absatz 1 Unter-
Durchsetzung bestimmter
absatz 1 einen Lachs oder eine Meerforelle an
Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005
Bord behält,
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
17. als Kapitän entgegen Artikel 17 Absatz 1 Unter-
Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigeset-
absatz 2 Satz 4 eine dort genannte Art befischt,
zes handelt, wer gegen die Verordnung (EG)
Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 18. als Kapitän entgegen Artikel 18 oder Artikel 18a
mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Absatz 1 eine dort genannte Fischart an Bord
Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und behält,
dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) 19. als Kapitän entgegen Artikel 19 Absatz 1 einen
Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung dort genannten Fang anlandet,
(EG) Nr. 88/98 (ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1),
20. als Kapitän ohne spezielle Fangerlaubnis nach
die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/812
Artikel 20 Absatz 1 in dem dort genannten Ge-
(ABl. L 133 vom 29.5.2015, S. 1) geändert worden
biet Fischfang betreibt,
ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 1 Unter- 21. als Kapitän entgegen Artikel 22 in dem dort ge-
absatz 2 eine dort genannte Art befischt, nannten Gebiet mit einem Schleppnetz fischt,
2. als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 3 Unter- 22. entgegen Artikel 23 Absatz 1 eine dort ge-
absatz 1 eine dort genannte Ressource an Bord nannte Ressource fischt oder
behält oder anlandet, 23. entgegen Artikel 23 Absatz 2 eine dort ge-
3. als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 3 Unter- nannte Ressource verkauft, feilhält oder zum
absatz 2 Satz 2, entgegen Artikel 3 Absatz 6 Verkauf anbietet.“
Unterabsatz 2 Satz 2, entgegen Artikel 12 Ab- 11. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016 375
a) Die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung lagert oder nicht oder nicht in der vor-
(EG) Nr. 1224/2009 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, geschriebenen Weise behandelt,“.
S. 1)“ werden durch die Wörter „die zuletzt durch bb) Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden die
die Verordnung (EU) 2015/812 (ABl. L 133 vom Nummern 11 und 12.
29.5.2015, S. 1)“ ersetzt.
cc) Nach der neuen Nummer 12 werden fol-
b) In Nummer 1 wird nach der Angabe „Absatz 1“ gende Nummern 13 und 14 eingefügt:
die Angabe „Buchstabe b“ eingefügt.
„13. entgegen Artikel 66 Absatz 1 Satz 1 in
c) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Absatz 2“ Verbindung mit Absatz 3 eine Übernah-
die Angabe „Unterabsatz 1“ und nach der An- meerklärung nicht, nicht richtig, nicht
gabe „Absatz 3“ die Angabe „Unterabsatz 1“ vollständig oder nicht rechtzeitig vor-
eingefügt. legt,
d) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 3 14. entgegen Artikel 67 Absatz 1 eine dort
und 4 eingefügt: genannte Information nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
„3. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2
schriebenen Weise oder nicht rechtzei-
Satz 2 oder Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz
tig übermittelt,“.
2 Satz 2 einen Dorschfang nicht anlandet,
dd) Die bisherigen Nummern 10 bis 12 werden
4. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2
die Nummern 15 bis 17.
Satz 3 oder Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz
2 Satz 3 eine dort genannte Art befischt,“. ee) In der neuen Nummer 15 werden nach den
Wörtern „Artikel 68 Absatz 1 Satz 2“ die
e) Die bisherigen Nummern 3 bis 12 werden die Wörter „in Verbindung mit Absatz 5“ einge-
Nummern 5 bis 14. fügt.
12. Die bisherigen §§ 24a bis 24h werden die §§ 25 15. In dem neuen § 31 Absatz 1 werden nach den Wör-
bis 32. tern „Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Euro-
13. In dem neuen § 25 werden die Wörter „die Verord- päischen Parlaments und des Rates vom 15. De-
nung (EG) Nr. 1224/2009 (ABl. L 343 vom zember 2010 zu einer Kontroll- und Durchsetzungs-
22.12.2009, S. 1)“ durch die Wörter „die Verord- regelung, die auf dem Gebiet des Übereinkommens
nung (EU) Nr. 1243/2012 (ABl. L 352 vom über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf
21.12.2012, S. 10)“ ersetzt. dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik an-
wendbar ist, und zur Aufhebung der Verordnung
14. Der neue § 28 wird wie folgt geändert: (EG) Nr. 2791/1999 des Rates (ABl. L 348 vom
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Verord- 31.12.2010, S. 17)“ ein Komma und die Wörter „die
nung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. No- zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)
vember 2009 zur Einführung einer gemeinschaft- Nr. 603/2012 (ABl. L 177 vom 7.7.2012, S. 9) geän-
lichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der dert worden ist,“ eingefügt.
Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen 16. Der neue § 32 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Fischereipolitik und zur Änderung der Verord-
nungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) a) Nach Nummer 19 werden folgende Nummern
Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) 19a und 19b eingefügt:
Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) „19a. entgegen Artikel 70 Absatz 1 eine dort ge-
Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) nannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig,
Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur macht,
Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, 19b. entgegen Artikel 70 Absatz 2 eine Auf-
(EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. zeichnung nicht oder nicht mindestens
L 343 vom 22.12.2009, S. 1)“ ein Komma und drei Jahre ab ihrer Erstellung zur Verfü-
die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) gung hält,“.
2015/812 (ABl. L 133 vom 29.5.2015, S. 1) geän-
b) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 21a
dert worden ist,“ eingefügt.
eingefügt:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„21a. ohne Genehmigung nach Artikel 81 Satz 2
aa) Nach Nummer 7 werden folgende Nummern eine Entladung nach einer Unterbrechung
8 bis 10 eingefügt: wieder aufnimmt,“.
„8. als Kapitän entgegen Artikel 49a Ab- 17. Nach dem neuen § 32 wird folgender § 33 einge-
satz 1 Satz 1 einen dort genannten Fang fügt:
nicht oder nicht in der vorgeschriebenen „§ 33
Weise verstaut,
Durchsetzung bestimmter
9. entgegen Artikel 49a Absatz 1 Satz 2 ei- Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013
nen dort genannten Fang mit anderen
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
Fischereierzeugnissen vermischt,
Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigeset-
10. als Kapitän entgegen Artikel 49c Satz 1 zes handelt, wer gegen die Verordnung (EU)
einen dort genannten Fang nicht oder Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und
nicht in der vorgeschriebenen Weise des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Ge-
376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016
meinsame Fischereipolitik und zur Änderung der 2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für be-
Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) stimmte Fischereien auf pelagische Arten in den
Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der nordwestlichen Gewässern (ABl. L 370 vom
Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) 30.12.2014, S. 25) eine dort genannte Angabe
Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht un-
2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom verzüglich nach Freisetzung oder Stichprobenent-
28.12.2013, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung nahme in das Logbuch einträgt.
(EU) 2015/812 (ABl. L 133 vom 29.5.2015, S. 1) ge-
ändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän § 37
vorsätzlich oder fahrlässig
Durchsetzung
1. entgegen Artikel 15 Absatz 1 einen dort genann-
bestimmter Vorschriften der
ten Fang nicht an Bord holt, behält oder anlan-
Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1395/2014
det oder
2. entgegen Artikel 15 Absatz 12 einen dort ge- Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
nannten Fang nicht oder nicht rechtzeitig wieder Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes
über Bord wirft. handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU)
Nr. 1395/2014 der Kommission vom 20. Oktober
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für die
Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes Fischerei auf bestimmte kleine pelagische Arten
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Kapitän und die Industriefischerei in der Nordsee (ABl.
entgegen Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) L 370 vom 30.12.2014, S. 35) verstößt, indem er
Nr. 1380/2013 einen dort genannten Fang nicht, als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor Anlan-
dung aufzeichnet.“ 1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 eine dort genannte
Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
18. Der bisherige § 24i wird § 34 und wie folgt gefasst:
oder nicht unverzüglich nach Freisetzung oder
„§ 34 Stichprobenentnahme in das Logbuch einträgt
Durchsetzung bestimmter oder
Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1221/2014
2. entgegen Artikel 4 Absatz 2 eine dort genannte
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig
Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes oder nicht unverzüglich nach dem Rückwurf in
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dem Logbuch vermerkt.“
Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1221/2014 des
Rates vom 10. November 2014 zur Festsetzung 20. Der bisherige § 24j wird § 38 und wie folgt geän-
der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbe- dert:
stände und Bestandsgruppen in der Ostsee für a) Im Titel wird die Angabe „Nr. 43/2014“ durch die
das Jahr 2015 (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 16) Angabe „2015/104“ ersetzt.
einen Fang oder Beifang von Scholle an Bord be-
hält oder anlandet.“ b) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:
19. Nach dem neuen § 34 werden folgende §§ 35 bis 37 „Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
eingefügt: Nummer 11 Buchstabe a des Seefischerei-
„§ 35 gesetzes handelt, wer gegen die Verordnung
(EU) 2015/104 des Rates vom 19. Januar 2015
Durchsetzung bestimmter zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für
Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1367/2014 bestimmte Fischbestände und Bestandsgrup-
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 pen in den Unionsgewässern sowie für Unions-
Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes schiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen (2015) und zur Änderung der Verordnung (EU)
Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1367/2014 des Nr. 43/2014 sowie zur Aufhebung der Verord-
Rates vom 15. Dezember 2014 zur Festsetzung nung (EU) Nr. 779/2014 (ABl. L 22 vom
der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen 28.1.2015, S. 1), die zuletzt durch die Verord-
der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten nung (EU) 2015/523 (ABl. L 84 vom 28.3.2015,
(2015 und 2016) (ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 1) S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vor-
einen dort genannten Fisch an Bord behält oder sätzlich oder fahrlässig“.
anlandet.
c) In Nummer 1 wird nach der Angabe „Artikel 7“
die Angabe „Absatz 2“ eingefügt.
§ 36
Durchsetzung d) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-
bestimmter Vorschriften der fügt:
Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1393/2014 „4. entgegen Artikel 11a mehr als drei Exemplare
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Wolfsbarsch pro Person und Tag behält,“.
Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes
e) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die
handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
Nummern 5 bis 7.
entgegen Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU)
Nr. 1393/2014 der Kommission vom 20. Oktober 21. Der bisherige § 25 wird § 39.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016 377
Artikel 2
Änderung der Seefischereiverordnung
Die Anlage 5 der Seefischereiverordnung vom 18. Juli 1989 (BGBl. I S. 1485), die zuletzt durch Artikel 425 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Anlage 5
(zu § 16 Absatz 1)
Bezeichnung und Bewertung
der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Punktesystems
1 2 3 4
lfd. Schwerer Verstoß nach Anhang XXX
Ordnungswidrigkeiten- und Strafvorschriften Punkte
Nr. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011
1 Nichterfüllung der Verpflichtungen zur Auf- § 18 Absatz 3 Nummer 4 des Seefischerei- 3
zeichnung und Meldung von Fangdaten oder gesetzes,
fangrelevanten Daten, einschließlich der über § 19 Absatz 2 Nummer 1 der Seefischerei-
das satellitengestützte Schiffsüberwachungs- Bußgeldverordnung,
system (VMS) zu übermittelnden Daten
§ 28 Absatz 2 Nummer 1 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 2 Nummer 2 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 2 Nummer 4 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 22 Absatz 2 Nummer 5 der Seefischerei-
verordnung,
§ 22 Absatz 2 Nummer 7 der Seefischerei-
verordnung,
§ 22 Absatz 2 Nummer 8 der Seefischerei-
verordnung,
§ 22 Absatz 2 Nummer 9 der Seefischerei-
verordnung,
§ 22 Absatz 2 Nummer 10 der Seefischerei-
verordnung,
§ 32 Absatz 1 Nummer 9 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 32 Absatz 1 Nummer 11 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 32 Absatz 1 Nummer 14 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 32 Absatz 2 Nummer 3 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung
2 Einsatz von verbotenem oder nicht vor- § 18 Absatz 2 Nummer 10 zweite Alternative 4
schriftsmäßigem Fanggerät des Seefischereigesetzes,
§ 1 Nummer 4, 5, 6, 8, 9 erste Alternative und
Nummer 13 der Seefischerei-Bußgeldverord-
nung,
§ 2 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 3 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 2 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 3 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 6 zweite Alternative der
Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 8 zweite Alternative der
Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 10 erste Alternative der
Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 13 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016
1 2 3 4
lfd. Schwerer Verstoß nach Anhang XXX
Ordnungswidrigkeiten- und Strafvorschriften Punkte
Nr. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011
§ 6 Absatz 1 Nummer 27 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 32 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe a
zweite Alternative der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 47 Buchstabe a der
Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 7 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 9 Nummer 1 zweite Alternative der See-
fischerei-Bußgeldverordnung,
§ 9 Nummer 2 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 9 Nummer 3 zweite Alternative der See-
fischerei-Bußgeldverordnung,
§ 9 Nummer 4 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 9 Nummer 6 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 10 Nummer 1 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 10 Nummer 2 zweite Alternative der See-
fischerei-Bußgeldverordnung,
§ 10 Nummer 3 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 10 Nummer 4 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 10 Nummer 5 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 18 Nummer 4 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 18 Nummer 6 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 18 Nummer 7 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 18 Nummer 8 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 18 Nummer 9 zweite Alternative der See-
fischerei-Bußgeldverordnung,
§ 19 Absatz 1 Nummer 1 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 32 Absatz 1 Nummer 3 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 32 Absatz 1 Nummer 5 zweite Alternative
der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 32 Absatz 1 Nummer 6 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 32 Absatz 1 Nummer 7 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 22 Absatz 1 Nummer 9 der Seefischerei-
verordnung
3 Fälschen oder Verbergen von Kennzeichnung, § 32 Absatz 1 Nummer 1 der Seefischerei- 5
Identität oder Registrierung Bußgeldverordnung
4 Verbergen, Manipulieren oder Vernichten von § 22 Absatz 2 Nummer 1 der Seefischerei- 5
Beweismaterial für eine Untersuchung verordnung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016 379
1 2 3 4
lfd. Schwerer Verstoß nach Anhang XXX
Ordnungswidrigkeiten- und Strafvorschriften Punkte
Nr. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011
5 Anbordnehmen, Umladen oder Anlanden von § 6 Absatz 1 Nummer 16 der Seefischerei- 5
untermaßigen Fischen unter Verstoß gegen Bußgeldverordnung,
die geltenden Rechtsvorschriften § 18 Nummer 13 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung
6 Fischen im Gebiet einer regionalen Fischerei- a) Nordwestatlantische Fischereiorganisation 5
organisation in einer Weise, die mit den Erhal- (NAFO):
tungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen
§ 20 Absatz 1 Nummer 7 der Seefischerei-
dieser Organisation nicht vereinbar ist oder
gegen diese verstößt Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 1 Nummer 8 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 1 Nummer 9 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 1 Nummer 14 der Seefische-
rei-Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 1 Nummer 15 der Seefische-
rei-Bußeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 5 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 6 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 7 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung
b) Kommission für die Fischerei im Nordost-
atlantik (NEAFC):
§ 31 Absatz 1 Nummer 2 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 31 Absatz 1 Nummer 3 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 31 Absatz 1 Nummer 4 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung
7 Fischen ohne eine vom Flaggenstaat oder § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Seefischerei- 7
dem betreffenden Küstenstaat erteilte gültige gesetzes,
Lizenz, Genehmigung oder Erlaubnis § 18 Absatz 2 Nummer 2 des Seefischerei-
gesetzes,
§ 18 Absatz 2 Nummer 3 des Seefischerei-
gesetzes,
§ 18 Absatz 3 Nummer 7 des Seefischerei-
gesetzes,
§ 18 Nummer 20 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 24 Absatz 1 Nummer 1 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 1 Nummer 7 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung
8 Fischen in einem Schongebiet, während einer § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Seefischerei- 6
Schonzeit, ohne Quote oder nach Ausschöp- gesetzes,
fen der Quote oder in nicht zulässigen Tiefen § 18 Absatz 2 Nummer 2 des Seefischerei-
gesetzes,
§ 6 Absatz 1 Nummer 29 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 54 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 55 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016
1 2 3 4
lfd. Schwerer Verstoß nach Anhang XXX
Ordnungswidrigkeiten- und Strafvorschriften Punkte
Nr. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011
§ 6 Absatz 1 Nummer 58 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 70 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 71 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Nummer 15 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 18 Nummer 21 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 19 Absatz 1 Nummer 5 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 1 Nummer 16 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung
9 Gezielte Befischung eines Bestands, für den § 18 Absatz 1 des Seefischereigesetzes 7
ein Moratorium oder ein Fangverbot gilt
10 Behinderung von Fischereiinspektoren bei § 18 Absatz 2 Nummer 5 des Seefischerei- 7
der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, die Einhal- gesetzes,
tung der geltenden Erhaltungs- und Bewirt- § 18 Absatz 2 Nummer 6 des Seefischerei-
schaftungsmaßnahmen zu überwachen, oder gesetzes,
Behinderung von Beobachtern bei der Wahr-
nehmung ihrer Aufgabe, die Einhaltung der § 20 Absatz 2 Nummer 9 der Seefischerei-
geltenden EU-Rechtsvorschriften zu beob- Bußgeldverordnung,
achten § 20 Absatz 2 Nummer 10 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 11 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 12 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 13 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 14 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 15 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 16 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 17 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 18 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 19 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 22 Absatz 2 Nummer 2 der Seefischerei-
verordnung,
§ 22 Absatz 2 Nummer 3 der Seefischerei-
verordnung,
§ 22 Absatz 2 Nummer 4 der Seefischerei-
verordnung,
§ 28 Absatz 2 Nummer 16 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 2 Nummer 17 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 31 Absatz 2 Nummer 3 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 31 Absatz 2 Nummer 4 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016 381
1 2 3 4
lfd. Schwerer Verstoß nach Anhang XXX
Ordnungswidrigkeiten- und Strafvorschriften Punkte
Nr. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011
§ 31 Absatz 2 Nummer 5 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 31 Absatz 2 Nummer 6 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 31 Absatz 2 Nummer 7 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 31 Absatz 2 Nummer 8 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 32 Absatz 2 Nummer 32 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung
11 Umladung von Fängen von Fischereifahrzeu- § 18 Absatz 3 Nummer 1 des Seefischerei- 7
gen, die nachweislich an IUU-Fischerei im gesetzes,
Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 be- § 20 Absatz 1 Nummer 22 dritte Alternative
teiligt waren, insbesondere von Schiffen, die der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
in der EU-Liste von IUU-Schiffen oder in der
IUU-Liste einer regionalen Fischereiorganisa- § 20 Absatz 1 Nummer 22 vierte Alternative
tion geführt sind, oder Durchführung gemein- der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
samer Fangeinsätze mit solchen Schiffen § 20 Absatz 1 Nummer 23 der Seefischerei-
oder Unterstützung oder Versorgung solcher Bußgeldverordnung,
Schiffe § 23 Absatz 1 Nummer 5 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 23 Absatz 1 Nummer 7 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung
12 Einsatz eines Fischereifahrzeugs ohne § 18 Absatz 3 Nummer 2 des Seefischerei- 7
Staatszugehörigkeit, d. h. eines nach dem gesetzes
Völkerrecht staatenlosen Schiffes
“.
Artikel 3
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut
der Seefischerei-Bußgeldverordnung und der Seefischereiverordnung in der vom
Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 2. März 2016
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016
Verordnung
zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien1
Vom 4. März 2016
Auf Grund des § 16 Satz 1 Nummer 2, des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie des § 48 Satz 2 des Kreis-
laufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der
beteiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung der
Abfallverzeichnis-Verordnung
Die Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 22
des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nummer 1 wird das Wort „Abfall“ durch das Wort „Abfällen“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Soweit Abfälle nach anderen Rechtsvorschriften zu bezeichnen sind, sind die Bezeichnungen nach
der Anlage (Abfallverzeichnis) zu dieser Verordnung (sechsstelliger Abfallschlüssel und Abfallbezeichnung) zu
verwenden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zur Bezeichnung sind die Abfälle den im Abfallverzeichnis mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel und
der Abfallbezeichnung gekennzeichneten Abfallarten zuzuordnen.“
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Für die Bezeichnung der Abfälle sind die Begriffsbestimmungen in Nummer 1 der Einleitung des Abfall-
verzeichnisses anzuwenden und die Vorgaben in Nummer 3 der Einleitung des Abfallverzeichnisses ein-
zuhalten.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Abfallarten im Abfallverzeichnis, deren Abfallschlüssel mit einem Sternchen (*) versehen sind, sind
gefährlich im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Von als gefährlich eingestuften Abfällen wird angenommen, dass sie eine oder mehrere der Eigen-
schaften aufweisen, die in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008,
S. 3, L 127 vom 26.5.2009, S. 24), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1357/2014 (ABl. L 365 vom 19.12.2014,
S. 89) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind. Für die Einstufung der Abfälle
sind die Begriffsbestimmungen in Nummer 1 der Einleitung des Abfallverzeichnisses anzuwenden und die
Vorgaben in Nummer 2 der Einleitung des Abfallverzeichnisses einzuhalten.“
c) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Länder haben solche Einstufungen unverzüglich an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit zu melden.“
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über
Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, L 127 vom 26.5.2009, S. 24), die durch die Verordnung (EU)
Nr. 1357/2014 (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 89) geändert worden ist, und der Umsetzung des Beschlusses der Kommission vom 18. Dezember
2014 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 44).
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsver-
fahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015,
S. 1).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016 383
4. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Die Einleitung wird wie folgt gefasst:
„Einleitung:
1. Begriffsbestimmungen
Für diese Anlage gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1.1 gefährlicher Stoff: ein Stoff, der als gefährlich eingestuft ist, da er die Kriterien gemäß Anhang I Teil 2 bis 5 der
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die
Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richt-
linien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom
31.12.2008, S. 1) erfüllt;
1.2 Schwermetall: jede Verbindung von Antimon, Arsen, Cadmium, Chrom (VI), Kupfer, Blei, Quecksilber, Nickel,
Selen, Tellur, Thallium oder Zinn sowie diese Stoffe in metallischer Form, sofern die Verbindung oder der Stoff
als gefährlicher Stoff nach Nummer 1.1 eingestuft ist;
1.3 polychlorierte Biphenyle und polychlorierte Terphenyle (PCB): PCB gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2
Buchstabe a der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter
Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (ABl. L 243 vom 24.9.1996, S. 31);
1.4 Übergangsmetall: jede Verbindung von Scandium, Vanadium, Mangan, Cobalt, Kupfer, Yttrium, Niob, Hafnium,
Wolfram, Titan, Chrom, Eisen, Nickel, Zink, Zirconium, Molybdän oder Tantal sowie diese Stoffe in metallischer
Form, sofern die Verbindung oder der Stoff als gefährlicher Stoff nach Nummer 1.1 eingestuft ist;
1.5 Stabilisierung: Prozesse, die die Gefährlichkeit der Bestandteile des Abfalls ändern und gefährlichen Abfall in nicht
gefährlichen Abfall umwandeln;
1.6 Verfestigung: Prozesse, die lediglich die physikalische Beschaffenheit des Abfalls durch die Verwendung von
Zusatzstoffen ändern, ohne die chemischen Eigenschaften des Abfalls zu berühren;
1.7 teilweise stabilisierte Abfälle: Abfälle, die nach erfolgtem Stabilisierungsprozess gefährliche Bestandteile ent-
halten, die nicht vollständig in nicht gefährliche Bestandteile umgewandelt wurden und die kurz-, mittel- oder
langfristig in die Umwelt abgegeben werden könnten;
2. Bewertung und Einstufung
2.1 Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen
Bei der Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen gelten die Kriterien des Anhangs III der
Richtlinie 2008/98/EG. Bei der Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 4, HP 6 und HP 8 gelten die
Berücksichtigungsgrenzwerte für einzelne Stoffe gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG. Ist ein Stoff im
Abfall in einer Konzentration unterhalb des Berücksichtigungsgrenzwerts vorhanden, so wird er bei der Berech-
nung eines Schwellenwerts nicht berücksichtigt. Wurde eine gefahrenrelevante Eigenschaft eines Abfalls sowohl
durch eine Prüfung nach Nummer 2.2.2 als auch anhand der Konzentrationen gefährlicher Stoffe gemäß Anhang III
der Richtlinie 2008/98/EG bewertet, so sind die Ergebnisse der Prüfung nach Nummer 2.2.2 ausschlaggebend.
2.2 Einstufung von Abfällen als gefährliche Abfälle
Für die Einstufung von Abfällen als gefährliche oder nicht gefährliche Abfallarten gilt Folgendes:
2.2.1 Ein Abfall wird im Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe ent-
hält, aufgrund derer er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrele-
vanten Eigenschaften HP 1 bis HP 8 oder HP 10 bis HP 15 aufweist. Das Vorliegen der gefahrenrelevanten
Eigenschaft HP 9 wird angenommen bei mit gefährlichen Erregern behafteten Abfällen gemäß § 17 des Infektions-
schutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 10. Dezember
2015 (BGBl. I S. 2229) geändert worden ist, sowie bei Abfällen mit Erregern (Ansteckungsstoffen) der Tierkrank-
heiten, die in der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli
2011 (BGBl. I S. 1404), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 29. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2481)
geändert worden ist, oder der Anlage zu § 1 der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. Februar 2011 (BGBl. I S. 252), die zuletzt durch Artikel 381 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, genannt werden.
2.2.2 Eine gefahrenrelevante Eigenschaft kann anhand der Konzentrationen von Stoffen im Abfall gemäß Anhang III der
Richtlinie 2008/98/EG oder – sofern die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nichts anderes bestimmt – anhand einer
Prüfung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von
Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008,
S. 1) oder anhand anderer international anerkannter Prüfmethoden und Leitlinien bewertet werden, wobei Artikel 7
der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in Bezug auf Tierversuche und Versuche am Menschen zu berücksichtigen ist.
2.2.3 Abfälle, bei denen mindestens eine der in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der
Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1342/2014 (ABl.
L 363 vom 18.12.2014, S. 67) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannten Konzentrations-
grenzen für persistente organische Schadstoffe erreicht oder überschritten ist, werden als gefährlich eingestuft.
2.2.4 Die in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Konzentrationsgrenzwerte gelten für reine Metalllegie-
rungen in massiver Form nur dann, sofern diese durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind.
2.2.5 Bei der Feststellung der gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen können die folgenden Anmerkungen in
Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 berücksichtigt werden:
2.2.5.1 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, Anhang VI, die in Ziffer 1.1.3.1 genannten Anmerkungen zur Identifizierung, Ein-
stufung und Kennzeichnung von Stoffen: Anmerkungen B, D, F, J, L, M, P, Q, R und U,
384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016
2.2.5.2 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, Anhang VI, die in Ziffer 1.1.3.2 genannten Anmerkungen zur Einstufung und
Kennzeichnung von Gemischen: Anmerkungen 1, 2, 3 und 5.
2.2.6 Nach der Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften eines Abfalls im Einklang mit den vorgenannten Ver-
fahrensschritten wird dem Abfall ein passender gefahrenrelevanter oder nicht gefahrenrelevanter Eintrag aus dem
Abfallverzeichnis zugewiesen.
2.2.7 Bei der Einstufung nach HP 4 und HP 8 kommt einem pH-Wert ≤ 2 oder einem pH-Wert ≥ 11,5 Indizwirkung zu.
3. Abfallverzeichnis
Die verschiedenen Abfallarten in diesem Abfallverzeichnis sind vollständig definiert durch die zweistelligen
Kapitel, die vierstelligen Gruppen, den sechsstelligen Abfallschlüssel und die Abfallbezeichnung. Die Aufnahme
eines Stoffes oder Gegenstandes in das Abfallverzeichnis bedeutet nicht, dass dieser Stoff oder Gegenstand
unter allen Umständen Abfall ist. Stoffe oder Gegenstände sind nur dann Abfälle, wenn sie unter die Begriffs-
bestimmung des § 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes fallen.
Ein Abfall ist gemäß der Systematik des Abfallverzeichnisses nach den folgenden vier Schritten einer Abfallart
zuzuordnen:
3.1 Bestimmung der Abfallart nach der Herkunft in den Kapiteln 01 bis 12 oder 17 bis 20 und des entsprechenden
sechsstelligen Abfallschlüssels (ohne die auf 99 endenden Abfallschlüssel dieser Kapitel). Abfälle aus einer be-
stimmten Anlage sind je nach Herkunft entsprechend der Tätigkeit gegebenenfalls mehreren Kapiteln zuzuordnen.
So kann z. B. ein Automobilhersteller seine Abfälle je nach Prozessstufe unter Kapitel 12 (Abfälle aus Prozessen
der mechanischen Formgebung und Oberflächenbearbeitung von Metallen), 11 (anorganische metallhaltige Ab-
fälle aus der Metallbearbeitung und -beschichtung) und 08 (Abfälle aus der Anwendung von Überzügen) finden.
3.2 Lässt sich in den Kapiteln 01 bis 12 und 17 bis 20 keine passende Abfallart finden, so müssen zur Bestimmung
des Abfalls die Kapitel 13, 14 und 15 geprüft werden.
3.3 Passt auch keine dieser Abfallarten, so ist der Abfall gemäß Kapitel 16 zu bestimmen.
3.4 Fällt der Abfall auch nicht unter Kapitel 16, so ist die Abfallart, deren Abfallschlüssel mit den Ziffern 99 (Abfälle
anderweitig nicht genannt (a. n. g.)) endet, in dem Teil des Abfallverzeichnisses zu verwenden, der der in Schritt 1
bestimmten abfallerzeugenden Tätigkeit entspricht.“
b) Der Index wird wie folgt gefasst:
„Index
Kapitel des Abfallverzeichnisses
01 Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung
von Bodenschätzen entstehen
02 Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und
Verarbeitung von Nahrungsmitteln
03 Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe
04 Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie
05 Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse
06 Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen
07 Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen
08 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Beschichtungen (Farben, Lacke, Email),
Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben
09 Abfälle aus der fotografischen Industrie
10 Abfälle aus thermischen Prozessen
11 Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nicht-
eisenhydrometallurgie
12 Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächen-
bearbeitung von Metallen und Kunststoffen
13 Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer Speiseöle und Ölabfälle, die unter Kapitel 05, 12 oder 19
fallen)
14 Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln und Treibgasen (außer Abfälle, die unter Kapitel 07 oder 08 fallen)
15 Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (a. n. g.)
16 Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind
17 Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten)
18 Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurant-
abfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen)
19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Was-
ser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke
20 Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen),
einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016 385
c) Der Eintrag für den Abfallschlüssel 01 03 09 wird durch den folgenden Eintrag ersetzt:
„01 03 09 Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme von Abfällen, die unter 01 03 10
fallen
01 03 10* Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung, der gefährliche Stoffe enthält, mit Ausnahme
der unter 01 03 07 genannten Abfälle“.
d) Im Eintrag für die Abfallgruppe 06 08 werden die Wörter „Silizium und Siliziumverbindungen“ durch die
Wörter „Silicium und Siliciumverbindungen“ ersetzt.
e) Der Eintrag für den Abfallschlüssel 06 08 02* wird wie folgt gefasst:
„06 08 02* Abfälle, die gefährliche Chlorsilane enthalten“.
f) Der Eintrag für die Abfallgruppe 06 09 wird wie folgt gefasst:
„06 09 Abfälle aus HZVA von phosphorhaltigen Chemikalien und aus der Phosphorchemie“.
g) Dem Eintrag für den Abfallschlüssel 06 09 03* werden die Wörter „oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt
sind“ angefügt.
h) Im Eintrag für die Abfallgruppe 06 10 wird nach dem Wort „Chemikalien“ ein Komma eingefügt.
i) Im Eintrag für die Abfallgruppe 06 13 werden die Wörter „anorganischen chemischen“ durch das Wort
„anorganisch-chemischen“ ersetzt.
j) Der Eintrag für den Abfallschlüssel 07 02 16* wird wie folgt gefasst:
„07 02 16* Abfälle, die gefährliche Silicone enthalten“.
k) Im Eintrag für das Kapitel 08 werden nach dem Wort „aus“ die Wörter „Herstellung, Zubereitung, Vertrieb
und Anwendung“ eingefügt und das Wort „HZVA“ durch das Wort „(HZVA)“ ersetzt.
l) Im Eintrag für den Abfallschlüssel 08 01 13* und für den Abfallschlüssel 08 01 14 werden jeweils die Wörter
„Farb- oder Lackschlämme“ durch die Wörter „Farb- und Lackschlämme“ ersetzt.
m) Im Eintrag für den Abfallschlüssel 10 02 08 wird vor dem Wort „Abfälle“ das Wort „feste“ eingefügt.
n) Im Eintrag für den Abfallschlüssel 10 03 18 wird das Wort „Kohlenstoffe“ durch das Wort „Kohlenstoff“
ersetzt.
o) Im Eintrag für den Abfallschlüssel 10 03 22 wird vor dem Wort „Teilchen“ das Wort „andere“ eingefügt.
p) Der Eintrag für den Abfallschlüssel 10 08 13 wird wie folgt gefasst:
„10 08 13 Abfälle aus der Anodenherstellung, die Kohlenstoff enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die
unter 10 08 12 fallen“.
q) Im Eintrag für den Abfallschlüssel 10 09 12 und für den Abfallschlüssel 10 10 12 wird jeweils vor dem Wort
„Teilchen“ das Wort „andere“ eingefügt.
r) Im Eintrag für den Abfallschlüssel 10 11 11* wird das Wort „Elektronenstrahlröhren“ durch das Wort „Ka-
thodenstrahlröhren“ ersetzt.
s) Im Eintrag für das Kapitel 11 wird das Wort „Nichteisen-Hydrometallurgie“ durch das Wort „Nichteisen-
hydrometallurgie“ ersetzt.
t) Im Eintrag für den Abfallschlüssel 12 01 02 wird das Wort „-teile“ durch das Wort „-teilchen“ ersetzt.
u) Der Eintrag für das Kapitel 13 wird wie folgt gefasst:
„13 Ö l a b f ä l l e u n d A b f ä l l e a u s f l ü s s i g e n B r e n n s t o f f e n ( a u ß e r S p e i s e ö l e u n d
Ö l a b f ä l l e , d i e u n t e r K a p i t e l 0 5 , 1 2 o d e r 1 9 f a l l e n ) “.
v) Im Eintrag für den Abfallschlüssel 13 01 01* wird die Fußnote zum Wort „PCB“ gestrichen.
w) Der Eintrag für das Kapitel 14 wird wie folgt gefasst:
„14 A b f ä l l e a u s o r g a n i s c h e n L ö s e m i t t e l n , K ü h l m i t t e l n u n d T r e i b g a s e n ( a u ß e r
A b f ä l l e , d i e u n t e r K a p i t e l 0 7 o d e r 0 8 f a l l e n ) “.
x) Der Eintrag für den Abfallschlüssel 14 06 01* wird wie folgt gefasst:
„14 06 01* Fluorchlorkohlenwasserstoffe, HFCKW, HFKW“.
y) Im Eintrag für den Abfallschlüssel 16 01 08* und für den Abfallschlüssel 16 01 09* wird jeweils das Wort
„Bestandteile“ durch das Wort „Bauteile“ ersetzt.
z) Der Eintrag für die Abfallgruppe 16 02 wird wie folgt gefasst:
„16 02 Elektrische und elektronische Geräte und deren Bauteile“.
za) Der Eintrag für den Abfallschlüssel 16 02 11* wird wie folgt gefasst:
„16 02 11* gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe, HFCKW oder HFKW enthalten“.
zb) Im Eintrag für den Abfallschlüssel 16 02 13* und der Fußnote zu den Wörtern „gefährliche Bestandteile“
sowie in den Einträgen für die Abfallschlüssel 16 02 15* und 16 02 16 wird jeweils das Wort „Bestandteile“
durch das Wort „Bauteile“ ersetzt.
386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016
zc) Nach dem Eintrag für den Abfallschlüssel 16 03 06 wird folgender Eintrag für den Abfallschlüssel 16 03 07*
eingefügt:
„16 03 07* metallisches Quecksilber“.
zd) In Abfallschlüssel 16 04 01* wird das Wort „Munition“ durch das Wort „Munitionsabfälle“ ersetzt.
ze) Im Eintrag für den Abfallschlüssel 16 08 02* wird die Fußnote zum Wort „Übergangsmetalle“ gestrichen.
zf) Im Eintrag für den Abfallschlüssel 16 11 04 wird vor dem Wort „Auskleidungen“ das Wort „andere“ einge-
fügt.
zg) Im Eintrag für den Abfallschlüssel 17 01 03 werden das Komma und das Wort „Ziegel“ gestrichen.
zh) Im Eintrag für die Gruppe 19 03 wird die Fußnote zum Wort „Abfälle“ gestrichen.
zi) Im Eintrag für den Abfallschlüssel 19 03 04* werden die Wörter „, mit Ausnahme derjenigen, die unter
19 03 08 fallen“ angefügt und die Fußnote zum Wort „stabilisierte“ gestrichen.
zj) Nach dem Eintrag für den Abfallschlüssel 19 03 07 wird folgender Eintrag für den Abfallschlüssel 19 03 08*
eingefügt:
„19 03 08* teilweise stabilisiertes Quecksilber“.
zk) Der Eintrag für den Abfallschlüssel 19 08 13* wird wie folgt gefasst:
„19 08 13* Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser, die gefährliche Stoffe
enthalten“.
Artikel 2
Änderung der
Deponieverordnung
Die Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch
Artikel 7 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Abfälle, die nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur
Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, L
127 vom 26.5.2009, S. 24), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1357/2014
(ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 89) geändert worden ist, als explosiv,
brandfördernd, entzündbar oder ätzend eingestuft werden,“.
2. In Anhang 1 Nummer 2.1.1 Satz 3 Nummer 13 wird die Angabe „Oktober
2009“ durch die Angabe „August 2015“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 4. März 2016
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks