310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2016
Gesetz
zur Änderung des Einkommensteuergesetzes
zur Erhöhung des Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt
Vom 24. Februar 2016
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates den, der für den Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,
das folgende Gesetz beschlossen: der nach dem Kalendermonat folgt, in dem die Eu-
ropäische Kommission die Genehmigung zu diesem
Artikel 1 Änderungsgesetz erteilt hat; die Regelung ist erst-
Änderung des mals für sonstige Bezüge anzuwenden, die nach
Einkommensteuergesetzes dem Monat zufließen, in dem die Europäische Kom-
mission die Genehmigung zu diesem Änderungsge-
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- setz erteilt hat. Das Bundesministerium der Finanzen
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, gibt den Tag der erstmaligen Anwendung im Bun-
3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom desgesetzblatt bekannt. Nach Ablauf der 60 Monate
21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist wieder § 41a Absatz 4 Satz 1 in der Fassung der
ist, wird wie folgt geändert: Bekanntmachung des Einkommensteuergesetzes
1. § 41a Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) anzu-
„Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handels- wenden.“
schiffe betreiben, dürfen die gesamte anzumeldende
und abzuführende Lohnsteuer, die auf den Arbeits- Artikel 2
lohn entfällt, der an die Besatzungsmitglieder für die Inkrafttreten
Beschäftigungszeiten auf diesen Schiffen gezahlt
wird, abziehen und einbehalten.“ Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Europäische Kommission die nach den Leitlinien der
2. Nach § 52 Absatz 40 wird folgender Absatz 40a ein- Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr
gefügt: (ABl. C 13 vom 17.1.2004, S. 3) erforderliche beihilfe-
„(40a) § 41a Absatz 4 Satz 1 in der Fassung des rechtliche Genehmigung erteilt. Der Zeitpunkt der Ge-
Artikels 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 nehmigung sowie der Tag des Inkrafttretens sind vom
(BGBl. I S. 310) gilt für eine Dauer von 60 Monaten Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt
und ist erstmals für laufenden Arbeitslohn anzuwen- gesondert bekannt zu machen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. Februar 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2016 311
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung1
Vom 18. Februar 2016
Auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 13 bis 15, jeweils in
Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), von denen § 26
Absatz 1 Satz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 des
Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824) und § 26 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1, § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 bis 15 und § 26 Absatz 5 Satz 1 jeweils
durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur:
Artikel 1
Die Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung vom 5. Juli
2007 (BGBl. I S. 1305), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. März
2015 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „Richtlinie 2014/38/EU (ABl. L 70 vom
11.3.2014, S. 20)“ durch die Wörter „Richtlinie 2014/106/EU (ABl. L 355 vom
12.12.2014, S. 42)“ ersetzt.
2. § 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. „Technische Spezifikationen für die Interoperabilität“ (TSI) Spezifika-
tionen im Sinne des Kapitels II der Richtlinie 2008/57/EG, des Kapitels II
der Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Inter-
operabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems
(ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6) oder des Kapitels II der Richtlinie
2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März
2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen
Eisenbahnsystems (ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 1), von denen die
Richtlinie 96/48/EG und die Richtlinie 2001/16/EG zuletzt durch die
Richtlinie 2007/32/EG (ABl. L 141 vom 2.6.2007, S. 63) geändert worden
sind, die für jedes Teilsystem oder Teile davon im Hinblick auf die Erfül-
lung der grundlegenden Anforderungen gelten und die Interoperabilität
gewährleisten;“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. Februar 2016
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
A. Dobrindt
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/106/EU der Kommission vom 5. Dezem-
ber 2014 zur Änderung der Anhänge V und VI der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl.
L 355 vom 12.12.2014, S. 42).
312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2016
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Fischwirt und zur Fischwirtin
(Fischwirtausbildungsverordnung – FischwAusbV)*
Vom 26. Februar 2016
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsge- § 18 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
setzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der § 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge- das Bestehen der Abschlussprüfung
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit Unterabschnitt 3
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Fachrichtung
Küstenfischerei und Kleine Hochseefischerei
Inhaltsübersicht § 20 Prüfungsbereiche
Abschnitt 1 § 21 Prüfungsbereich Motoren- und Maschinentechnik
§ 22 Prüfungsbereich Fangtechnik
Gegenstand, Dauer und
§ 23 Prüfungsbereich Nautik und Navigation
Gliederung der Berufsausbildung
§ 24 Prüfungsbereich Fischereibiologie, Bewirtschaftung und
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Vermarktung
§ 2 Dauer der Berufsausbildung § 25 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah- § 26 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für
menplan das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsplan Abschnitt 4
§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis Schlussvorschriften
§ 27 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Abschnitt 2
§ 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Zwischenprüfung Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
§ 7 Ziel und Zeitpunkt Fischwirt und zur Fischwirtin
§ 8 Inhalt
§ 9 Prüfungsbereiche Abschnitt 1
§ 10 Prüfungsbereich Fischereiliche Nutzung Gegenstand, Dauer und
§ 11 Prüfungsbereich Maschinen und Geräte, Be- und Verar-
beitung
Gliederung der Berufsausbildung
Abschnitt 3 §1
Abschlussprüfung Staatliche
Anerkennung des Ausbildungsberufes
Unterabschnitt 1
Der Ausbildungsberuf des Fischwirtes und der Fisch-
Allgemeines wirtin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsge-
§ 12 Ziel und Zeitpunkt setzes staatlich anerkannt.
§ 13 Inhalt
§2
Unterabschnitt 2
Dauer der Berufsausbildung
Fachrichtung
Aquakultur und Binnenfischerei
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 14 Prüfungsbereiche
§3
§ 15 Prüfungsbereich Fischereitechnik
§ 16 Prüfungsbereich Fang und Vermarktung Gegenstand der
§ 17 Prüfungsbereich Fischereiliche Bewirtschaftung Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen dungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen
Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. werden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2016 313
derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der (4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-
Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer- Fachrichtung Küstenfischerei und Kleine Hochsee-
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermit- fischerei sind:
telt werden, dass die Auszubildenden die berufliche 1. Beurteilung des Meeres für die fischereiliche Nut-
Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbil- zung,
dungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungs-
fähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, 2. Einsatz, Anpassung und Instandhaltung von Fang-
Durchführen und Kontrollieren ein. geräten,
3. Sicherheit und Verhalten an Bord sowie
§4
4. Navigation und Wetterwarndienst.
Struktur der
Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild (5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsüber-
greifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten,
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende 1. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten in der Fachrichtung 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
a) Aquakultur und Binnenfischerei oder 4. Umweltschutz sowie
b) Küstenfischerei und Kleine Hochseefischerei, 5. Naturschutz, ökologische Zusammenhänge und
3. fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermit- Nachhaltigkeit.
telnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in §5
Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbil- Ausbildungsplan
des gebündelt.
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsüber- Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-
greifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kennt- plans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil-
nisse und Fähigkeiten sind: dende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
1. fischereiliche Nutztiere, Fischereibiologie sowie Ge-
wässer als Lebensraum, §6
2. Fischfang und fischereiliche Erzeugung, Schriftlicher Ausbildungsnachweis
3. Tiergesundheit und Tierhygiene sowie Tierschutz,
(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen
4. Witterungs- und Umweltverhältnisse, Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen wäh-
5. Ausrüstung, Maschinen, Geräte und Betriebseinrich- rend der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
tungen, (2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnach-
6. Verarbeitung und Vermarktung fischereilicher Pro- weis regelmäßig durchzusehen.
dukte,
7. betriebliche Abläufe und Organisation, betriebswirt- Abschnitt 2
schaftliche Zusammenhänge, fischereirelevante Zwischenprüfung
Rechtsnormen und Organisationsstrukturen,
8. qualitätssichernde Maßnahmen und Verbraucher- §7
schutz sowie
Ziel und Zeitpunkt
9. Kundenorientierung, Marketing, Kommunikation und
Information. (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Zwischenprüfung durchzuführen.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-
den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der (2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten
Fachrichtung Aquakultur und Binnenfischerei sind: Ausbildungsjahres stattfinden.
1. Untersuchung und Beurteilung von Fischereigewäs-
sern, §8
2. Bau, Betrieb und Erhaltung fischereilicher Anlagen, Inhalt
3. Bewertung, Nutzung und Wartung von Kreislaufsys- Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
temen,
1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Aus-
4. Einsatz, Anpassung und Instandhaltung von Fang- bildungsmonate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse
geräten, und Fähigkeiten sowie
5. Zucht und Vermehrung, Aufzucht, Haltung, Fütte- 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
rung sowie Transport von Fischen sowie stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
6. fischereiliche Hygienemaßnahmen, Fischkrankheiten nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
und Schadorganismen. entspricht.
314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2016
§9 6. die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzu-
Prüfungsbereiche zeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prü- (3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen.
fungsbereichen statt: Nach der Durchführung wird mit ihm über jede Arbeits-
probe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
1. Fischereiliche Nutzung sowie
2. Maschinen und Geräte, Be- und Verarbeitung. (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 120 Minuten.
Die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche dauern
§ 10 zusammen höchstens 15 Minuten.
Prüfungsbereich Fischereiliche Nutzung
Abschnitt 3
(1) Im Prüfungsbereich Fischereiliche Nutzung soll
der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, Abschlussprüfung
1. Gewässerformen und Gewässerstrukturen im Hin-
blick auf die fischereiliche Nutzung zu beurteilen, Unterabschnitt 1
2. fischereiliche Nutztiere und deren Ansprüche an den Allgemeines
Lebensraum zu unterscheiden,
§ 12
3. Schadorganismen und Krankheitsbilder zu erkennen
sowie Ziel und Zeitpunkt
4. Wetterinformationen zu bewerten. (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob
(2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Ab- der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben
satz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch hat.
nachweisen, dass er in der Lage ist, (2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufs-
1. Maßnahmen zum Umweltschutz, zur Nachhaltigkeit ausbildung durchgeführt werden.
und zum Tierschutz zu berücksichtigen,
2. berufsbezogene rechtliche Bestimmungen zu be- § 13
achten sowie Inhalt
3. die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzu- Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
zeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei-
(3) Die Aufgaben, die dem Prüfling gestellt werden, ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
müssen komplex und praxisbezogen sein. Der Prüfling
soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten. 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
(4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
entspricht.
§ 11
Prüfungsbereich Maschinen Unterabschnitt 2
und Geräte, Be- und Verarbeitung
Fachrichtung
(1) Im Prüfungsbereich Maschinen und Geräte, Be- Aquakultur und Binnenfischerei
und Verarbeitung soll der Prüfling nachweisen, dass er
in der Lage ist, § 14
1. Arbeitsmittel zu prüfen, zu beurteilen und instand zu
Prüfungsbereiche
setzen,
2. Fische zu betäuben, zu töten und zu schlachten, Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Aquakul-
tur und Binnenfischerei findet in den folgenden Prü-
3. Qualität von Fischen festzustellen und zu bewerten fungsbereichen statt:
sowie
1. Fischereitechnik,
4. Fische zum Konservieren vorzubereiten.
2. Fang und Vermarktung,
(2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Ab-
satz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch 3. Fischereiliche Bewirtschaftung sowie
nachweisen, dass er in der Lage ist, 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
1. betriebliche Vorgaben umzusetzen,
2. Arbeitsmittel und Arbeitsschritte festzulegen, § 15
3. Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit sowie zur Sicher- Prüfungsbereich Fischereitechnik
heit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu (1) Im Prüfungsbereich Fischereitechnik soll der
ergreifen, Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
4. Maßnahmen zur Qualitäts- und Hygienesicherung
1. die Funktionsfähigkeit von Arbeitsmitteln der Fische-
sowie zur Kundenorientierung anzuwenden,
rei zu prüfen,
5. berufsbezogene rechtliche Bestimmungen ein-
schließlich der Vorschriften zum Tierschutz und 2. Arbeitsmittel der Fischerei einzusetzen und anzu-
zum Umgang mit Lebensmitteln zu berücksichtigen wenden sowie
sowie 3. Arbeitsmittel der Fischerei instand zu halten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2016 315
(2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Ab- 5. Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltig-
satz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch keit zu beachten,
nachweisen, dass er in der Lage ist,
6. berufsbezogene rechtliche Bestimmungen ein-
1. betriebliche Vorgaben umzusetzen, schließlich der Vorschriften zum Tierschutz und
2. Arbeitszusammenhänge zu erkennen, zum Umgang mit Lebensmitteln zu berücksichtigen
sowie
3. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation und zur Wirt-
schaftlichkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesund- 7. die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzu-
heitsschutz bei der Arbeit zu ergreifen, zeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
4. Maßnahmen zur Qualitäts- und Hygienesicherung (3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchfüh-
anzuwenden, ren. Nach der Durchführung wird mit ihm über jede
5. Maßnahmen zum Umweltschutz, zur Nachhaltigkeit Arbeitsaufgabe ein auftragsbezogenes Fachgespräch
und zum Tierschutz umzusetzen, geführt.
6. berufsbezogene rechtliche Bestimmungen zu be- (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten.
rücksichtigen sowie Die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche dauern
7. die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzu- zusammen höchstens 25 Minuten.
zeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
§ 17
(3) Für den Nachweis nach den Absätzen 1 und 2
sind durch den Prüfungsausschuss mindestens zwei Prüfungsbereich
der folgenden Gebiete zugrunde zu legen: Fischereiliche Bewirtschaftung
1. Anlagen zur Fischhaltung, Fischzucht und Hälte- (1) Im Prüfungsbereich Fischereiliche Bewirtschaf-
rung, tung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage
2. Ausrüstung, ist,
3. Geräte, 1. die Qualität von Fischereigewässern als Lebensraum
4. Maschinen und zu beurteilen,
5. Betriebseinrichtungen. 2. Fischbestände zu bewirtschaften,
(4) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchfüh- 3. Gefährdungen der Fischgesundheit und Handlungs-
ren. Nach der Durchführung wird mit ihm über jede optionen darzustellen,
Arbeitsaufgabe ein auftragsbezogenes Fachgespräch
geführt. 4. Vermehrungsmethoden zu unterscheiden,
(5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 120 Minuten. 5. Aufzucht- und Haltungsmethoden auszuwählen so-
Die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche dauern wie
zusammen höchstens 20 Minuten. 6. Futtermittel auszuwählen und zu lagern sowie Fut-
terbedarfe zu ermitteln.
§ 16
(2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Ab-
Prüfungsbereich Fang und Vermarktung
satz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch
(1) Im Prüfungsbereich Fang und Vermarktung soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. betriebliche Vorgaben umzusetzen und betriebliche
1. Fische zu fangen, Rahmenbedingungen zu beachten,
2. Fische zu sortieren und zu hältern,
2. Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeits-
3. Fische zu transportieren, mittel und Arbeitsabläufe festzulegen,
4. Fische zu betäuben, zu töten und zu schlachten, 3. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation und Wirtschaft-
5. Fische zum Verkauf vorzubereiten sowie lichkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheits-
schutz bei der Arbeit zu ergreifen,
6. Fische zu verkaufen.
(2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Ab- 4. Maßnahmen zur Qualitäts- und Hygienesicherung
satz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch anzuwenden,
nachweisen, dass er in der Lage ist, 5. Maßnahmen zum Umweltschutz, zur Nachhaltigkeit
1. betriebliche Vorgaben umzusetzen und betriebliche und zum Tierschutz zu beachten,
Rahmenbedingungen zu beachten,
6. berufsbezogene rechtliche Bestimmungen zu be-
2. Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeits- rücksichtigen sowie
mittel und Arbeitsabläufe festzulegen,
7. die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzu-
3. Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit sowie zur Sicher- zeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
heit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu
ergreifen, (3) Die Aufgaben, die dem Prüfling gestellt werden,
müssen komplex und praxisbezogen sein. Der Prüfling
4. Maßnahmen zur Qualitäts- und Hygienesicherung,
soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
zum Verbraucherschutz und zur Kundenbindung an-
zuwenden, (4) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2016
§ 18 4. Fischereibiologie, Bewirtschaftung und Vermarktung
Prüfungsbereich sowie
Wirtschafts- und Sozialkunde 5. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
§ 21
kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage
ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu- Prüfungsbereich
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen Motoren- und Maschinentechnik
und zu beurteilen. (1) Im Prüfungsbereich Motoren- und Maschinen-
(2) Die Aufgaben, die dem Prüfling gestellt werden, technik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der
müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Auf- Lage ist,
gaben schriftlich bearbeiten. 1. Motoren und Maschinen zu bedienen,
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. 2. die Funktionsfähigkeit von Motoren und Maschinen
zu prüfen,
§ 19 3. die Funktionsfähigkeit von Motoren und Maschinen
Gewichtung der zu erhalten sowie
Prüfungsbereiche und Anforderungen 4. Funktionsstörungen von Motoren und Maschinen zu
für das Bestehen der Abschlussprüfung beurteilen und Maßnahmen zu ergreifen.
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche (2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Ab-
sind wie folgt zu gewichten: satz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch
nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. Fischereitechnik mit 30 Prozent,
1. betriebliche Rahmenbedingungen zu beachten,
2. Fang und Vermarktung mit 30 Prozent,
2. Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeits-
3. Fischereiliche Bewirtschaftung mit 30 Prozent, mittel und Arbeitsabläufe festzulegen,
4. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent. 3. Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit sowie zur Sicher-
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die heit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu
Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: ergreifen,
4. Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltig-
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
keit umzusetzen,
2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindes- 5. berufsbezogene rechtliche Bestimmungen zu be-
tens „ausreichend“ und rücksichtigen sowie
3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“. 6. die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzu-
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem zeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
der Prüfungsbereiche „Fischereiliche Bewirtschaftung“ (3) Für den Nachweis nach den Absätzen 1 und 2
sowie „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine sind durch den Prüfungsausschuss mindestens zwei
mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:
wenn 1. Kraftstoffanlage und Ölkreislauf,
1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei- 2. Kühlkreislauf,
chend“ bewertet worden ist und
3. Getriebe und Antrieb,
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen
4. Winden sowie
der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
5. elektrische Anlagen.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-
fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das (4) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchfüh-
Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver- ren. Nach der Durchführung wird mit ihm über jede
hältnis 2:1 zu gewichten. Arbeitsaufgabe ein auftragsbezogenes Fachgespräch
geführt.
Unterabschnitt 3 (5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 120 Minuten.
Die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche dauern
Fachrichtung
zusammen höchstens 20 Minuten.
Küstenfischerei und
Kleine Hochseefischerei § 22
§ 20 Prüfungsbereich Fangtechnik
(1) Im Prüfungsbereich Fangtechnik soll der Prüfling
Prüfungsbereiche
nachweisen, dass er in der Lage ist,
Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Küsten- 1. Aufbau und Qualität von Fanggeräten zu beurteilen,
fischerei und Kleine Hochseefischerei findet in den
folgenden Prüfungsbereichen statt: 2. die Funktionsfähigkeit von Fanggeräten unter Be-
rücksichtigung des Einsatzzweckes zu prüfen,
1. Motoren- und Maschinentechnik,
3. die Funktionsfähigkeit von Fanggeräten zu erhalten
2. Fangtechnik, sowie
3. Nautik und Navigation, 4. Fanggeräte einzustellen und zu nutzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2016 317
(2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Ab- § 24
satz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch Prüfungsbereich Fischereibiologie,
nachweisen, dass er in der Lage ist, Bewirtschaftung und Vermarktung
1. betriebliche Vorgaben umzusetzen und betriebliche (1) Im Prüfungsbereich Fischereibiologie, Bewirt-
Rahmenbedingungen zu beachten, schaftung und Vermarktung soll der Prüfling nachwei-
2. Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeits- sen, dass er in der Lage ist,
mittel und Arbeitsabläufe festzulegen, 1. Eigenschaften von Meeresgebieten in Bezug auf ihre
Eignung als Fanggebiet zu beurteilen,
3. Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit sowie zur Sicher-
heit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu 2. Maßnahmen der nachhaltigen Bestandsbewirtschaf-
ergreifen, tung zu beurteilen,
3. ökologische Zusammenhänge verschiedener Mee-
4. Maßnahmen zur Qualitäts- und Hygienesicherung
resgebiete und deren Bedeutung für die Fischerei
anzuwenden,
darzustellen und zu vergleichen sowie
5. Maßnahmen zum Umweltschutz, zur Nachhaltigkeit 4. Methoden zur Sicherung der Produktqualität vom
und zum Tierschutz umzusetzen, Fang bis zur Vermarktung auszuwählen.
6. berufsbezogene rechtliche Bestimmungen zu be- (2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Ab-
rücksichtigen sowie satz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch
7. die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzu- nachweisen, dass er in der Lage ist,
zeigen und seine Vorgehensweise zu begründen. 1. betriebliche Vorgaben umzusetzen und betriebliche
Rahmenbedingungen zu beachten,
(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchfüh-
ren. Nach der Durchführung wird mit ihm über jede 2. Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeits-
Arbeitsaufgabe ein auftragsbezogenes Fachgespräch mittel und Arbeitsabläufe festzulegen,
geführt. 3. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation und zur Wirt-
schaftlichkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesund-
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 120 Minuten.
heitsschutz bei der Arbeit zu ergreifen,
Die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche dauern
zusammen höchstens 20 Minuten. 4. Maßnahmen zur Qualitäts- und Hygienesicherung zu
ergreifen,
§ 23 5. Maßnahmen zum Umweltschutz, zur Nachhaltigkeit
und zum Tierschutz zu ergreifen,
Prüfungsbereich Nautik und Navigation
6. berufsbezogene rechtliche Bestimmungen zu be-
(1) Im Prüfungsbereich Nautik und Navigation soll rücksichtigen sowie
der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
7. die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzu-
1. Fangreisen mit Hilfe von Seekarten und nautischem zeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
Besteck zu planen, (3) Die Aufgaben, die dem Prüfling gestellt werden,
2. Methoden der terrestrischen Navigation zur Posi- müssen komplex und praxisbezogen sein. Der Prüfling
tionsbestimmung anzuwenden sowie soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
3. Kollisionsverhütungsregeln und Rettungsbootwesen (4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
umzusetzen.
§ 25
(2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Ab- Prüfungsbereich
satz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch Wirtschafts- und Sozialkunde
nachweisen, dass er in der Lage ist,
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
1. betriebliche Vorgaben umzusetzen und betriebliche kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage
Rahmenbedingungen zu beachten, ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
2. Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeits- sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen
mittel und Arbeitsabläufe festzulegen, und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben, die dem Prüfling gestellt werden,
3. Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit zu ergreifen,
müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Auf-
4. berufsbezogene rechtliche Bestimmungen zu be- gaben schriftlich bearbeiten.
rücksichtigen sowie (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
5. die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzu-
zeigen und seine Vorgehensweise zu begründen. § 26
(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchfüh- Gewichtung der
ren. Nach der Durchführung wird mit ihm über die Prüfungsbereiche und Anforderungen
Arbeitsaufgabe ein auftragsbezogenes Fachgespräch für das Bestehen der Abschlussprüfung
geführt. (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche
sind wie folgt zu gewichten:
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 120 Minuten.
Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 1. Motoren- und Maschinentechnik mit 20 Prozent,
10 Minuten. 2. Fangtechnik mit 20 Prozent,
318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2016
3. Nautik und Navigation mit 20 Prozent, gebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-
4. Fischereibiologie, Bewirtschaftung nis 2:1 zu gewichten.
und Vermarktung mit 30 Prozent,
Abschnitt 4
5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Schlussvorschriften
Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
§ 27
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
2. in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindes-
tens „ausreichend“ und Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den
3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden,
der Prüfungsbereiche „Fischereibiologie, Bewirtschaf- wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
tung und Vermarktung“ sowie „Wirtschafts- und Sozial-
kunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Mi- § 28
nuten zu ergänzen, wenn
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“
bewertet worden ist und Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen dung zum Fischwirt vom 16. November 1972 (BGBl. I
der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. S. 2136), die durch Artikel 1 Nummer 5 der Verordnung
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü- vom 20. Juli 1979 (BGBl. I S. 1145) geändert worden
fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Er- ist, außer Kraft.
Bonn, den 26. Februar 2016
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2016 319
Anlage
(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Fischwirt und zur Fischwirtin
Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Fischereiliche Nutztiere, a) fischereiliche Nutztiere, insbesondere Fische, Krebse
Fischereibiologie sowie und Muscheln, unterscheiden
Gewässer als Lebensraum
b) morphologische, anatomische und physiologische
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
Merkmale von fischereilichen Nutztieren beurteilen
c) Umweltansprüche fischereilicher Nutztiere bei der
Bewirtschaftung von Gewässern berücksichtigen
d) arttypisches Verhalten, Nahrungsansprüche und
Lebenszyklen bei der Bestandsbewirtschaftung be- 13
rücksichtigen
e) Gewässerformen und -strukturen unterscheiden und
für die fischereiliche Nutzung beurteilen
f) physikalische und chemische Eigenschaften des
Wassers feststellen und bei der Gewässerbewirt-
schaftung berücksichtigen
2 Fischfang und a) Fangmethoden auswählen und anwenden
fischereiliche Erzeugung b) Fangplätze auswählen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
c) Fische entnehmen, sortieren, transportieren und häl-
tern
d) Fische betäuben, töten und schlachten 14
e) geschlachtete Fische und Fischprodukte lagern und
transportieren
f) Schlachtabfälle lagern und entsorgen
g) Gewässer und Fischbestände bewirtschaften
h) Hegemaßnahmen planen und durchführen 4
3 Tiergesundheit und a) Gesundheitszustand feststellen und bewerten
Tierhygiene sowie Tierschutz b) Gesundheitsgefährdungen identifizieren und Maß-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3) 7
nahmen einleiten
c) Bestimmungen des Tierschutzes anwenden
d) Gefährdungen und Notfälle erkennen sowie Maß-
nahmen einleiten 4
4 Witterungs- und a) Witterungsverhältnisse beobachten und dokumen-
Umweltverhältnisse tieren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
b) Witterungs- und Umwelteinflüsse bei der Bewirt-
schaftung von Gewässern beurteilen und berücksich-
tigen 4
c) Wetterinformationen einholen, bewerten und nutzen
d) Witterungsverhältnisse bei der Arbeitsplanung be-
rücksichtigen
320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2016
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
5 Ausrüstung, Maschinen, a) Ausrüstung auswählen und einsetzen
Geräte und Betriebs- b) Ausrüstung reinigen, pflegen, prüfen und warten
einrichtungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5) c) Fischereigeräte, insbesondere Fischfanggeräte, be-
urteilen und instand setzen
d) Maschinen, Geräte, Betriebseinrichtungen und Be-
triebsfahrzeuge, insbesondere Wasserfahrzeuge,
auswählen und einsetzen
e) Maschinen, Geräte, Betriebseinrichtungen und Be-
triebsfahrzeuge reinigen, pflegen, instand halten und
für den Einsatz vorbereiten
12
f) Holz, Metalle und Kunststoffe zur Herstellung und In-
standsetzung von Fischereigeräten be- und verarbei-
ten
g) Maschinen, Geräte, Betriebseinrichtungen und Be-
triebsfahrzeuge bedienen und dabei Werterhaltung
beachten
h) Schutzmaßnahmen, insbesondere an Maschinen,
Betriebseinrichtungen, Betriebsfahrzeugen und elek-
trischen Anlagen, beachten
i) Erste-Hilfe-Maßnahmen anwenden
j) Fischereigeräte, insbesondere Fischfanggeräte, her-
stellen
k) Funktionsfähigkeit von Maschinen, Geräten, Be-
triebseinrichtungen und Betriebsfahrzeugen kontrol-
lieren, Störungen feststellen und Maßnahmen zu
deren Beseitigung ergreifen 5
l) Wartung von Maschinen, Geräten, Betriebseinrich-
tungen und Betriebsfahrzeugen veranlassen
m) Arbeits- und Betriebsstoffe beschaffen, annehmen,
kennzeichnen, lagern, transportieren, einsetzen und
entsorgen
6 Verarbeitung und a) Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebs-
Vermarktung fischereilicher hygiene durchführen und dokumentieren
Produkte
b) Menge, Größe und Qualität von Fischen und Fische-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
reierzeugnissen feststellen, bewerten und dokumen-
tieren 11
c) Fische bearbeiten, verarbeiten, konservieren und ver-
edeln
d) Fische und Fischereierzeugnisse kühlen und lagern
e) Fische und Fischereierzeugnisse unter Berücksichti-
gung der Markterfordernisse vermarkten
f) bei der Preiskalkulation mitwirken 4
g) Lieferscheine und Rechnungen erstellen
7 Betriebliche Abläufe a) Arbeits- und Betriebsanweisungen umsetzen
und Organisation, b) Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen
betriebswirtschaftliche
Zusammenhänge, c) Aufgaben abstimmen und teamorientiert durchführen
fischereirelevante d) Gespräche situationsgerecht führen, Konflikte erken-
Rechtsnormen und nen und zur Konfliktlösung beitragen
Organisationsstrukturen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7) e) Arbeitsabläufe, insbesondere auch unter Berücksich- 5
tigung ergonomischer Aspekte, planen und durch-
führen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2016 321
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
f) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
g) nationale und internationale fischereirelevante recht-
liche Regelungen unter Nutzung einschlägiger Infor-
mations- und Beratungsangebote anwenden
h) Betriebsdaten erfassen, einordnen und beurteilen
i) Geschäftsvorgänge einschließlich Kalkulationen be-
arbeiten, insbesondere Angebote vergleichen sowie
Einkäufe und Lieferungen vorbereiten und kontrol- 4
lieren
j) Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit branchen-
spezifischen Organisationen beurteilen und nutzen
8 Qualitätssichernde a) betriebliche Qualitätssicherungsmaßnahmen umset-
Maßnahmen und zen und dokumentieren
Verbraucherschutz 4
b) Qualitätsmängel und ihre Ursachen erkennen, zu de-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
ren Behebung beitragen und dokumentieren
c) Methoden zur Sicherung der Rückverfolgbarkeit von
Fischereierzeugnissen anwenden 2
9 Kundenorientierung, a) die Wirkung des eigenen Erscheinungsbildes und
Marketing, Kommunikation Auftretens einschätzen und beim Umgang mit Kun-
und Information den und Kundinnen berücksichtigen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
b) Sachverhalte darstellen
c) Kundenwünsche entgegennehmen, Kunden und
Kundinnen beraten und Gespräche situationsgerecht
führen 8
d) Informationen beschaffen, einordnen und auswerten
e) betriebliche Kommunikations- und Informationssys-
teme nutzen
f) Daten erfassen sowie Regeln zum Datenschutz und
zur Datensicherheit beachten
g) betriebliches Leistungsangebot zur Gewinnung und
Bindung von Kunden und Kundinnen darstellen
h) Wechselwirkungen zwischen Fischerei und Ökosys- 3
temen unter Berücksichtigung guter fachlicher Praxis
darstellen
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Aquakultur und
Binnenfischerei
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Untersuchung und a) physikalische und chemische Eigenschaften von
Beurteilung von natürlichen und künstlichen Wasserkörpern unter-
Fischereigewässern suchen, beurteilen und dokumentieren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) Wasserqualität und Gewässergüte anhand von Zei-
gerpflanzen und -tieren beurteilen
c) physikalische und chemische Eigenschaften von
künstlichen Wasserkörpern gemäß artspezifischer
Ansprüche regulieren
322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2016
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
d) Nutzungs- und Ertragswert von Fischereigewässern
einschätzen
e) Möglichkeiten und Folgen fischereilicher Nebennut-
zungen und des Gemeingebrauchs für Fischerei- 6
gewässer beurteilen
f) Auswirkungen nicht fischereilicher Nutzungen und
wasserbaulicher Veränderungen auf Fischereigewäs-
ser beurteilen
g) Möglichkeiten des Zuerwerbs durch gewässerbe-
zogene Dienstleistungen unterscheiden
h) an der Planung und Durchführung von Maßnahmen
der Gewässerbewirtschaftung, des Naturschutzes
und der Kulturlandschaftspflege für private und
öffentliche Träger mitwirken
2 Bau, Betrieb und Erhaltung a) bei der Planung und beim Bau von Anlagen zur
fischereilicher Anlagen Fischhaltung, Fischzucht und Hälterung mitwirken
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
b) Funktionsfähigkeit von Anlagen zur Fischhaltung,
Fischzucht und Hälterung kontrollieren, Störungen
feststellen und Maßnahmen zu deren Beseitigung
ergreifen 10
c) Anlagen zur Fischhaltung, Fischzucht und Hälterung
bewirtschaften
d) Anlagen zur Fischhaltung, Fischzucht und Hälterung
instand halten
3 Bewertung, Nutzung a) Möglichkeiten wirtschaftlicher Nutzung von Kreislauf-
und Wartung von systemen beurteilen
Kreislaufsystemen
b) Kreislaufsysteme betreiben und kontrollieren sowie 4
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
Funktionsfähigkeit erhalten, Störungen feststellen
und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
4 Einsatz, Anpassung a) Fanggeräte unter Berücksichtigung von Zielfischart
und Instandhaltung von und -größe sowie Gewässerstrukturen und Wasser-
Fanggeräten körper auswählen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) 10
b) Fanggeräte vorbereiten, anpassen und einsetzen
c) Fanggeräte, insbesondere Netzfanggeräte, reinigen,
instand halten und lagern
5 Zucht und Vermehrung, a) Fische nach Merkmalen, insbesondere Art, Ge-
Aufzucht, Haltung, Fütterung schlecht, Reifegrad, Kondition, Gesundheitszustand
sowie Transport von Fischen und Größe, sowie nach Zuchtzielen auswählen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
b) Vermehrungs- und Erbrütungsmethoden auswählen
und Laichprodukte gewinnen
c) Aufzucht- und Haltungsmethoden auswählen und
anwenden
d) Besatzdichten für Haltung, Hälterung und Transport
bestimmen
e) Futtermittel auswählen und Futterbedarf ermitteln
f) Fütterungsmethoden auswählen und anwenden
16
g) Futtermittel lagern
h) Abfischen und Sortieren von Fischen
i) Fische hältern
j) Transportmöglichkeiten auswählen und Transporte
planen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2016 323
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
k) Fische und Laichprodukte für den Transport vorbe-
reiten und transportieren
l) Daten und Maßnahmen zur Zucht, Vermehrung, Auf-
zucht, Haltung, Fütterung und zum Transport doku-
mentieren
6 Fischereiliche a) Hygienemaßnahmen planen, durchführen und doku-
Hygienemaßnahmen, mentieren, insbesondere für Aquakulturanlagen,
Fischkrankheiten und Haltungs-, Hälterungs-, Transporteinrichtungen und
Schadorganismen Geräte
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
b) Vorsorgemaßnahmen zum Erhalt der Fischgesundheit
treffen
c) Gesundheitszustand von Fischen beurteilen
d) Parasitenbefall und Krankheitssymptome erkennen
und beurteilen sowie Maßnahmen einleiten
e) an der Erstellung von Notfallplänen mitwirken 6
f) Gefährdungen erkennen und Maßnahmen einleiten
g) Anwesenheit von Schadorganismen erkennen, deren
Gefährdungspotenzial beurteilen und diese Schador-
ganismen abwehren
h) Einrichtungen zur Abwehr von Schadorganismen
planen und erstellen
i) Funktionsfähigkeit von Einrichtungen zur Abwehr von
Schadorganismen kontrollieren und erhalten
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Küstenfischerei
und Kleine Hochseefischerei
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Beurteilung des Meeres a) Meeresgebiete unterscheiden und im Hinblick auf
für die fischereiliche Nutzung wirtschaftliche Ertragsfähigkeit beurteilen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
b) Zusammenhänge der Populationsdynamik bei der
fischereilichen Nutzung des Meeres berücksichtigen
c) biologische Zusammenhänge der Lebensräume und
7
Fanggebiete erläutern und bei der fischereilichen
Nutzung des Meeres berücksichtigen
d) Möglichkeiten und Folgen konkurrierender Meeres-
nutzungen einschließlich mariner Aquakultur für
Fanggebiete beurteilen
2 Einsatz, Anpassung a) Fanggeräte unter Berücksichtigung von Zielfisch-
und Instandhaltung von arten und -größe sowie Meeresgebieten auswählen
Fanggeräten 20
b) Fanggeräte vorbereiten, anpassen und einsetzen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
c) Fanggeräte reinigen, instand halten und lagern
3 Sicherheit und Verhalten a) Seemannschaft praktizieren
an Bord b) Maßnahmen des Feuerschutzes und Rettungsboot-
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
wesens anwenden
c) Gefährdungspotenziale im Decksbetrieb erkennen
und an der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen
mitwirken
324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2016
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
d) Störungen im Schiffsbetrieb erkennen, beurteilen und
Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen 10
e) Fischereifahrzeuge mit Lebensmitteln ausrüsten und
Mahlzeiten zubereiten
f) Hygienestandards beim Anbordnehmen, bei der Be-
und Verarbeitung, Lagerung und Anlandung von
Fängen umsetzen
g) Wasserfahrzeuge unter Berücksichtigung des Schiff-
fahrtsrechts steuern und bedienen
4 Navigation und a) Informationen des Seewetterdienstes einholen, be-
Wetterwarndienst werten und nutzen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)
b) eigene Wetterbeobachtungen durchführen und auf
Wettergefährdungen reagieren
c) Fangreisen und Fangtätigkeiten in Abhängigkeit von
Wetterwarnungen planen und an der Durchführung 15
von Fangreisen und Fangtätigkeiten mitwirken
d) Navigationsgeräte und nautische Ausrüstung hand-
haben
e) bei der Navigation von Fischereifahrzeugen mitwirken
Abschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
des Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Vermarktung und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- und personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
2 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
und Tarifrecht besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
3 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
Gesundheitsschutz bei beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-
der Arbeit dung der Gefährdung ergreifen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2016 325
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten während
der gesamten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
Ausbildung
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Naturschutz, ökologische a) ökologische Zusammenhänge und Nachhaltigkeits-
Zusammenhänge und aspekte erläutern und beachten
Nachhaltigkeit
b) Arten- und Biotopschutz bei der Fischereiausübung
(§ 4 Absatz 5 Nummer 5)
berücksichtigen
c) Maßnahmen des Arten- und Biotopschutzes um-
setzen
d) an Maßnahmen zur Erreichung und Erhaltung des
guten Zustands von Gewässern mitwirken
e) Gefährdungspotenziale erkennen
f) Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen er-
greifen
g) Schädigungen erkennen, beurteilen und Maßnahmen
zur Beseitigung der Schädigung einleiten
326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2016
Verordnung
über Informations- und Berichtspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
(Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung – VSBInfoV)1
Vom 28. Februar 2016
Auf Grund des § 42 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des 5. Angaben zur Zuständigkeit der Einrichtung, insbe-
Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar sondere
2016 (BGBl. I S. 254) verordnet das Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen a) Nennung der Wirtschaftsbereiche, die von der
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Tätigkeit der Einrichtung erfasst werden,
§1 b) die Angabe, ob die Einrichtung ihrer Zuständigkeit
Antrag auf Anerkennung nach Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle
als private Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Ver-
braucherstreitbeilegungsgesetzes ist und ob sich
Der Antrag einer Einrichtung auf Anerkennung als
ihre Tätigkeit auf in einem oder mehreren Ländern
Verbraucherschlichtungsstelle muss insbesondere fol-
niedergelassene Unternehmer beschränkt,
gende Informationen enthalten:
1. den Namen, die Anschrift und die Webseite der Ein- c) ob sie auch auf Antrag eines Unternehmers tätig
richtung sowie die E-Mail-Adresse, Telefonnummer wird und
und Telefaxnummer, unter der die Einrichtung erreich-
bar ist, d) ob sie ihre Zuständigkeit für die in § 4 Absatz 4
2. Angaben zur Organisation und zur Finanzierung der des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes be-
Einrichtung, einschließlich Angaben zur Mitwirkung zeichneten Fälle ausgeschlossen hat,
der Vertreter von Interessenverbänden nach § 9
des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes, 6. die Voraussetzungen für die Durchführung eines
3. die Namen der Streitmittler und ihrer Vertreter, An- Streitbeilegungsverfahrens, die Ablehnungsgründe
gaben zur Qualifikation der Streitmittler und ihrer nach § 14 Absatz 1 und 2 des Verbraucherstreitbei-
Vertreter, zum Verfahren ihrer Bestellung und zu ihrer legungsgesetzes und die zulässigen Verfahrens-
Amtsdauer sowie Angaben dazu, von wem und in sprachen,
welcher Weise sie für ihre Tätigkeit als Streitmittler
vergütet werden, 7. Angaben zu den Verfahrensregeln, insbesondere da-
zu, inwieweit das Streitbeilegungsverfahren schrift-
4. die durchschnittliche Verfahrensdauer oder, wenn
lich abläuft oder die Verbraucherschlichtungsstelle
die Einrichtung noch keine Verfahren durchgeführt
auch mündliche Erörterungen der Parteien durch-
hat, die erwartete durchschnittliche Verfahrensdauer,
führt,
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/11/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die 8. Angaben zur Rechtswirkung des Ergebnisses des
alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Streitbeilegungsverfahrens, insbesondere inwieweit
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie
2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbrau- das Ergebnis verbindlich ist, und zu den Kosten
cherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63). des Streitbeilegungsverfahrens.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2016 327
§2 d) durchschnittliche Dauer der Verfahren,
Angaben für die Liste e) wenn bekannt, Anteil der Fälle, in denen sich die
der Verbraucherschlichtungsstellen Parteien an das Ergebnis des Verfahrens gehalten
Für die Liste der Verbraucherschlichtungsstellen haben,
nach § 32 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 2 f) wenn bekannt, Anteil der grenzübergreifenden
und § 33 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungs- Streitigkeiten,
gesetzes sind die Angaben nach § 1 Nummer 1 und 5
2. Angaben zu Problemstellungen, die systematisch
bis 8 zu übermitteln.
bedingt sind oder signifikant häufig auftraten und
Anlass für Anträge auf Durchführung eines Streitbei-
§3
legungsverfahrens waren,
Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle
3. Empfehlungen zur Vermeidung oder zur Beilegung
Die Verbraucherschlichtungsstelle veröffentlicht die von häufig auftretenden Streitigkeiten zwischen Ver-
folgenden Informationen leicht zugänglich auf ihrer brauchern und Unternehmern, sofern die Verbrau-
Webseite: cherschlichtungsstelle aufgrund ihrer Tätigkeit
1. Anschriften, Telefonnummern, Telefaxnummern und hierzu Erkenntnisse hat,
E-Mail-Adressen, über die die Verbraucherschlich- 4. Hinweise auf etwaige strukturelle Hindernisse für die
tungsstelle erreichbar ist, sowie Angabe des Trägers Beilegung von Streitigkeiten, wobei diesbezügliche
der Schlichtungsstelle, Erkenntnisse zu grenzübergreifenden Streitigkeiten
2. den Hinweis auf ihre Eigenschaft als Verbraucher- gesondert darzustellen sind,
schlichtungsstelle und gegebenenfalls auf die Mit- 5. Angaben zur Zusammenarbeit mit anderen Verbrau-
gliedschaft in einem Netzwerk von Verbraucher- cherschlichtungsstellen in Netzwerken zur Beile-
schlichtungsstellen zur erleichterten Beilegung gung grenzübergreifender Streitigkeiten.
grenzübergreifender Streitigkeiten,
(2) Der Tätigkeitsbericht ist ab Anerkennung oder
3. die Namen der Streitmittler und die ihrer Vertreter
Einrichtung der Verbraucherschlichtungsstelle für jedes
sowie Angaben zu den Qualifikationen der Streitmitt-
Kalenderjahr, jedoch erstmals für das Jahr 2016, bis
ler und ihrer Vertreter, zum Verfahren ihrer Bestellung
zum 1. Februar des Folgejahres zu veröffentlichen.
und zu ihrer Amtsdauer,
4. die Angaben nach § 1 Nummer 4 bis 8, §5
5. Angaben zum Ablauf des Streitbeilegungsverfahrens Evaluationsbericht
und zur Möglichkeit der Beendigung des Verfahrens der Verbraucherschlichtungsstelle
auf Wunsch der Parteien,
(1) Der Evaluationsbericht der Verbraucherschlich-
6. Angaben zu den Regelungen und Erwägungen, auf tungsstelle (§ 34 Absatz 2 Satz 1 des Verbraucherstreit-
die sich die Verbraucherschlichtungsstelle bei der beilegungsgesetzes) muss ergänzend zum Tätigkeits-
Beilegung der Streitigkeit stützen kann, bericht insbesondere folgende Informationen enthalten:
7. Hinweise zur Rechtswirkung des Ergebnisses des
1. eine Bewertung der Effektivität des von der Verbrau-
Streitbeilegungsverfahrens,
cherschlichtungsstelle angebotenen Verfahrens,
8. die Verknüpfung per Link auf die Webseite der Euro-
2. eine Bewertung der Organisations- und Finanzstruk-
päischen Kommission mit der Liste der Verbraucher-
tur der Verbraucherschlichtungsstelle,
schlichtungsstellen sowie die Verknüpfung per Link
auf die Webseite zu der Europäischen Plattform zur 3. Angaben zu Schulungen der Streitmittler, ihrer Ver-
Online-Streitbeilegung. treter und ihrer Mitarbeiter,
4. eine Bewertung der Zusammenarbeit mit Verbrau-
§4 cherschlichtungsstellen in Netzwerken zur Beile-
Tätigkeitsbericht gung grenzübergreifender Streitigkeiten.
der Verbraucherschlichtungsstelle (2) Der Evaluationsbericht ist erstmals zum 1. Feb-
(1) Der Tätigkeitsbericht der Verbraucherschlich- ruar 2018 zu übermitteln und danach zum 1. Februar
tungsstelle (§ 34 Absatz 1 des Verbraucherstreitbei- jedes geraden Kalenderjahres ab Anerkennung oder
legungsgesetzes) muss insbesondere folgende Infor- Einrichtung der Verbraucherschlichtungsstelle jeweils
mationen enthalten: für die zwei vorangegangenen Kalenderjahre.
1. statistische Angaben zu den Anträgen auf Durchfüh-
rung eines Streitbeilegungsverfahrens, insbesondere §6
a) Anzahl der eingegangenen Anträge, untergliedert Verbraucherschlichtungs-
nach dem Gegenstand, auf den sie sich haupt- bericht und Auswertung der Evaluations-
sächlich beziehen, berichte der Verbraucherschlichtungsstellen
b) Anteil der nach § 14 Absatz 1 und 2 des Verbrau- (1) Der Verbraucherschlichtungsbericht der Zentra-
cherstreitbeilegungsgesetzes abgelehnten Anträ- len Anlaufstelle (§ 35 Absatz 1 des Verbraucherstreit-
ge, untergliedert nach den Ablehnungsgründen, beilegungsgesetzes) enthält insbesondere folgende In-
c) Anteil der ergebnislos gebliebenen Verfahren (§ 21 formationen:
Absatz 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgeset- 1. eine Darstellung und Bewertung der Tätigkeit der
zes), Verbraucherschlichtungsstellen im Bundesgebiet,
328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2016
2. statistische Angaben zu etwaigen Hindernissen bei (2) Für den Inhalt der Auswertung der gemäß § 35
der Behandlung von inländischen und grenzüber- Absatz 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes zu
greifenden Streitigkeiten durch die Verbraucher- erstellenden Evaluationsberichte der Verbraucher-
schlichtungsstellen sowie Empfehlungen zur Besei- schlichtungsstellen gilt Absatz 1 entsprechend.
tigung dieser Hindernisse,
3. eine Darstellung der Entwicklung der außergericht- §7
lichen Streitbeilegung nach dem Verbraucherstreit-
Inkrafttreten
beilegungsgesetz einschließlich etwaiger Verbesse-
rungsvorschläge. Diese Verordnung tritt am 1. April 2016 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 28. Februar 2016
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2016 329
Verordnung
zur Datenübermittlung im Seeverkehr
sowie zur Änderung weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften*
Vom 1. März 2016
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- bengesetzes gespeicherten Daten an eine der in § 1
struktur verordnet Absatz 3 genannten nichtöffentlichen Stellen auf deren
– auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, auch Ersuchen übermitteln. Die Verantwortung für die Zuläs-
in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Num- sigkeit der Übermittlung der Daten trägt die datenerhe-
mer 1 sowie mit § 9c des Seeaufgabengesetzes in bende Stelle.
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar (2) Die Übermittlung der Daten darf nur erfolgen,
2016 (BGBl. I S. 62), wenn dies der Erhaltung der Leistungsfähigkeit des
– auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 in Ver- deutschen Seehafens dient, für den die nichtöffent-
bindung mit Satz 2 und mit Satz 4 und des § 9e Ab- liche Stelle tätig ist. Die Leistungsfähigkeit eines See-
satz 2 Satz 7 in Verbindung mit Satz 8 des Seeauf- hafens wird erhalten, wenn die übermittelten Daten zur
gabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Unterstützung des Hafenmanagements einschließlich
vom 19. Januar 2016 (BGBl. I S. 62) im Einverneh- der Anschlusslogistik oder zur besseren Organisation
men mit dem Bundesministerium des Innern sowie des Schiffsverkehrs im Hafen eingesetzt werden oder
der sicheren Behandlung von Schiffen mit gefährlicher
– auf Grund des § 12 Absatz 2 des Seeaufgaben- Ladung dienen.
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Januar 2016 (BGBl. I S. 62) in Verbindung mit (3) Die datenerhebende Stelle hat die nichtöffent-
§ 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom liche Stelle bei der Übermittlung darauf hinzuweisen,
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) im Einvernehmen dass eine Nutzung der Daten für einen anderen Zweck
mit dem Bundesministerium der Finanzen: als den, für den sie übermittelt worden sind, unzulässig
ist.
Artikel 1 (4) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten
Verordnung nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn der Betroffene
ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der
zur Durchführung der Datenübermittlung Übermittlung hat. Zur Ermöglichung der Geltend-
an nichtöffentliche Stellen im Seeverkehr machung eines schutzwürdigen Interesses an dem
(See-Datenübermittlung- Ausschluss der Übermittlung, ist der Betroffene vor
Durchführungsverordnung – See-DatenÜbermittDV) einer beabsichtigten Übermittlung der Daten von der
datenerhebenden Stelle rechtzeitig zu benachrichtigen.
§1 (5) Im Falle einer nachweislich zweckwidrigen Nut-
Anwendungsbereich zung übermittelter Daten durch eine nichtöffentliche
Stelle ist diese von der weiteren Datenübermittlung
(1) Diese Verordnung regelt die Übermittlung der in
auszuschließen.
§ 9e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6 des Seeauf-
gabengesetzes bezeichneten Daten durch die daten-
erhebenden Stellen an nichtöffentliche Stellen. §3
(2) Datenerhebende Stellen nach dieser Verordnung Verfahren der Datenübermittlung
sind die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwal- (1) Ersuchen zur Übermittlung von Daten sind von
tung des Bundes. der nichtöffentlichen Stelle elektronisch oder in Papier-
(3) Nichtöffentliche Stellen nach dieser Verordnung form an die datenerhebende Stelle zu richten.
sind (2) Das Ersuchen zur Übermittlung von Daten muss
1. Hafenbetriebe, folgende Angaben enthalten:
2. Schiffsmeldedienste und 1. Name, Sitz oder Niederlassung der nichtöffentlichen
3. für die Hafenwirtschaft tätige Dienstleister, insbeson- Stelle,
dere Schlepperbetriebe, Terminal- und Kaibetreiber, 2. welche der in § 9e Absatz 1 Nummer 1 und 6 des
Festmacherbetriebe, Speditionen, Transportbetriebe, Seeaufgabengesetzes genannten Daten übermittelt
Schiffsausrüster, Schiffsmakler, Reparaturbetriebe werden sollen,
sowie weitere Servicebetriebe.
3. Zweck im Sinne von § 2 Absatz 2, zu dessen Erfül-
lung die Übermittlung der Daten nach Nummer 2 er-
§2
forderlich ist.
Übermittlung und Nutzung der Daten
Die Angaben sind auf Verlangen im Einzelfall gegen-
(1) Die datenerhebende Stelle darf die bei ihr nach über der übermittelnden Stelle glaubhaft zu machen.
§ 9e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6 des Seeaufga-
(3) Die Datenübermittlung der datenerhebenden
* Artikel 4 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie Stelle kann
2014/100/EU der Kommission vom 28. Oktober 2014 zur Änderung 1. elektronisch oder
der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- 2. in Papierform
und Informationssystems für den Schiffsverkehr (ABl. L 308 vom
29.10.2014, S. 82). erfolgen.
330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2016
Artikel 2
Änderung der
Kostenverordnung für Amtshandlungen
der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
Der Anlage der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt vom
22. September 2004 (BGBl. I S. 2363, 2804), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 3
der Verordnung vom 13. August 2014 (BGBl. I S. 1371) geändert worden ist,
werden die folgenden Nummern 60, 61 und 62 angefügt:
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand Rechtsgrundlage
Euro
„60 Übermittlung schiffs- § 2 Absatz 1 Satz 1 der See-Daten- 320
bezogener Daten übermittlung-Durchführungsverord-
nung in Verbindung mit § 9e Absatz 2
Satz 5 des Seeaufgabengesetzes
61 Übermittlung schiffs- § 2 Absatz 1 Satz 1 der See-Daten- 650
bezogener Daten in übermittlung-Durchführungsverord-
besonderen Fällen nung in Verbindung mit § 9e Absatz 2
Satz 5 des Seeaufgabengesetzes
62 Laufende System- § 2 Absatz 1 Satz 1 der See-Daten- 110
überwachung für die übermittlung-Durchführungsverord- jährlich“.
regelmäßige Über- nung in Verbindung mit § 9e Absatz 2
mittlung schiffsbe- Satz 5 des Seeaufgabengesetzes
zogener Daten und
schiffsbezogener
Daten in besonderen
Fällen
Artikel 3
Änderung der
See-Eigensicherungsverordnung
In § 10 Absatz 1 der See-Eigensicherungsverordnung vom 19. September
2005 (BGBl. I S. 2787), die zuletzt durch Artikel 548 der Verordnung vom 31. Au-
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „Zentrale
Kontaktstelle im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
des Bundes“ durch die Wörter „Zentrale Kontaktstelle des Bundes im gemein-
samen Lagezentrum See des Maritimen Sicherheitszentrums Cuxhaven“ er-
setzt.
Artikel 4
Änderung der
Anlaufbedingungsverordnung
In Nummer 2.1.1 der Anlage der Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Feb-
ruar 2004 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 547 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter
„Richtlinie 2009/17/EG (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 101)“ durch die Wörter
„Richtlinie 2014/100/EU (ABl. L 308 vom 29.10.2014, S. 82)“ ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 1. März 2016
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
A. Dobrindt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2016 331
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten
Fortbildungsabschluss Geprüfter Kaufmännischer Fachwirt nach
der Handwerksordnung und Geprüfte Kaufmännische Fachwirtin nach der Handwerksordnung
(Handwerksfachwirtfortbildungsprüfungsverordnung – HandwFWFortbPrV)
Vom 1. März 2016
Auf Grund des § 42 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- kontrollieren sowie in diesem Zusammenhang Mitarbei-
satz 2 der Handwerksordnung, von denen Absatz 1 ter und Mitarbeiterinnen zu führen. Zur erweiterten
durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 beruflichen Handlungsfähigkeit gehören im Einzelnen
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das folgende Aufgaben:
Bundesministerium für Bildung und Forschung im Ein- 1. gesamtwirtschaftliche und rechtliche Rahmenbedin-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft gungen und Entwicklungen analysieren sowie Vor-
und Energie nach Anhörung des Hauptausschusses schläge erarbeiten, um damit die Wettbewerbsfähig-
des Bundesinstituts für Berufsbildung: keit zu optimieren,
2. die Entwicklung und Umsetzung strategischer Un-
§1
ternehmensziele unterstützen,
Ziel der Prüfung und 3. Marketingkonzepte entwickeln sowie Einkauf, Kun-
Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses denmanagement und Vertrieb daran ausrichten,
(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungs- 4. betriebliches Rechnungswesen, Controlling sowie
abschluss Geprüfter Kaufmännischer Fachwirt nach Finanzierung und Investitionen gestalten,
der Handwerksordnung und Geprüfte Kaufmännische
Fachwirtin nach der Handwerksordnung soll die auf ei- 5. Beschaffungs-, Produktions- und Dienstleistungs-
nen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der prozesse betriebswirtschaftlich analysieren und op-
beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden. timieren,
6. Personalwesen gestalten,
(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle
durchgeführt. 7. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen führen, motivieren
und fördern und
(3) Durch die Erweiterung der beruflichen Hand-
lungsfähigkeit soll der Geprüfte Kaufmännische Fach- 8. Ausbildung vorbereiten, organisieren, durchführen
wirt nach der Handwerksordnung oder die Geprüfte und abschließen.
Kaufmännische Fachwirtin nach der Handwerksord- (4) Der Nachweis nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und
nung in der Lage sein, kaufmännisch-administrative die erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 3 Absatz 1
Bereiche von Handwerksbetrieben sowie anderer Nummer 2 führen zusammen zum anerkannten Fortbil-
kleiner und mittlerer Unternehmen entsprechend den dungsabschluss „Geprüfter Kaufmännischer Fachwirt
jeweiligen Unternehmenszielen eigenständig und ver- nach der Handwerksordnung“ oder „Geprüfte Kauf-
antwortlich zu führen, Prozesse zu gestalten und zu männische Fachwirtin nach der Handwerksordnung“.
332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2016
§2 §4
Voraussetzung Nachweis der berufs-
für die Zulassung zur Prüfung und arbeitspädagogischen Qualifikationen
Den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nach-
Qualifikationen hat der Prüfling nachzuweisen durch
weist:
1. eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach den §§ 4
1. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in ei- und 5 der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung
nem anerkannten dreijährigen kaufmännischen Aus- in der jeweils geltenden Fassung,
bildungsberuf sowie eine einjährige Berufspraxis,
2. eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Aus-
2. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in ei- bilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009
nem anerkannten zweijährigen kaufmännischen (BGBl. I S. 88) in der jeweils geltenden Fassung oder
Ausbildungsberuf und eine zweijährige Berufspraxis, 3. eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prü-
3. den anerkannten Fortbildungsabschluss zum Ge- fung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkann-
prüften Fachmann für kaufmännische Betriebs- ten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen
führung nach der Handwerksordnung und zur Ge- Prüfungsausschuss.
prüften Fachfrau für kaufmännische Betriebsführung
nach der Handwerksordnung, §5
Handlungsbereiche der fortbildungs-
4. eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung in einem
spezifischen kaufmännischen Qualifikationen
Handwerk,
In der Prüfung der fortbildungsspezifischen kauf-
5. einen anerkannten Fortbildungsabschluss nach ei- männischen Qualifikationen nach § 3 Absatz 1 Num-
ner Regelung auf Grund des Berufsbildungsgeset- mer 2 werden folgende Handlungsbereiche geprüft:
zes zum Industriemeister oder zur Industriemeisterin
1. Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen analysieren
oder zu einem Fachmeister oder zu einer Fachmeis-
und fördern,
terin oder einen Abschluss zum Staatlich geprüften
Techniker oder zur Staatlich geprüften Technikerin, 2. Marketing nach strategischen Vorgaben gestalten,
6. den Erwerb von mindestens 90 ECTS-Punkten in ei- 3. Betriebliches Rechnungswesen, Controlling sowie
nem betriebswirtschaftlichen Studium und eine min- Finanzierung und Investitionen gestalten,
destens zweijährige Berufspraxis oder 4. Personalwesen gestalten und Personal führen und
7. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis. 5. Prozesse betriebswirtschaftlich analysieren und op-
timieren.
Die Berufspraxis muss jeweils wesentliche inhaltliche
Bezüge zu den in § 1 Absatz 3 genannten Aufgaben §6
haben.
Handlungsbereich
(2) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch „Wettbewerbsfähigkeit von
zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder Unternehmen analysieren und fördern“
auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kennt- (1) Im Handlungsbereich „Wettbewerbsfähigkeit von
nisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die der be- Unternehmen analysieren und fördern“ soll der Prüfling
ruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar sind und die nachweisen, dass er in der Lage ist, grundlegende
Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. volkswirtschaftliche Zusammenhänge und ihre Bedeu-
tung für die betriebliche Praxis zu beurteilen. Er soll be-
§3 triebliche Funktionen und Funktionsbereiche sowie de-
ren Zusammenwirken im Betrieb verstehen. Des Weite-
Teile des Fortbildungsabschlusses ren soll er rechtliche Zusammenhänge begreifen und
(1) Für den Fortbildungsabschluss zum Geprüften beachten.
Kaufmännischen Fachwirt nach der Handwerksord- (2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft wer-
nung und zur Geprüften Kaufmännischen Fachwirtin den:
nach der Handwerksordnung ist Folgendes erforder-
1. Bedeutung von Unternehmen in der volkswirtschaft-
lich:
lichen Leistungsstellung berücksichtigen,
1. der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeits- 2. volkswirtschaftliche Zusammenhänge beurteilen und
pädagogischen Qualifikationen nach § 4 und deren Bedeutung und Einflüsse auf die Unterneh-
2. das erfolgreiche Ablegen der im Rahmen dieser Ver- mensziele bewerten,
ordnung geregelten Prüfung der fortbildungsspezifi- 3. Entwicklung und Umsetzung strategischer Unter-
schen kaufmännischen Qualifikationen nach § 5. nehmensziele unterstützen,
(2) Der Prüfungsnachweis zu den Qualifikationen 4. betriebliche Funktionen bewerten und deren Zusam-
nach Absatz 1 Nummer 1 ist spätestens vor Beginn menwirken im Kontext der Unternehmensziele inter-
der letzten Prüfungsleistung nach Absatz 1 Nummer 2 pretieren,
vorzulegen. Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach Ab- 5. Unternehmensgründungen und verschiedene For-
satz 1 Nummer 2 hat der Prüfling innerhalb von zwei men der Kooperation unterstützen sowie insbeson-
Jahren nach Ablegen der ersten Prüfungsleistung in dere Unternehmensrechtsformen bei der Weiterent-
der Prüfung nach Absatz 1 Nummer 2 nachzuweisen. wicklung des Unternehmens berücksichtigen und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2016 333
6. Rechtsvorschriften des bürgerlichen Rechts, des 6. Liquiditätsplanung ausarbeiten und Liquiditätssiche-
Gewerbe- und des Handwerksrechts, des Handels- rung insbesondere mittels Forderungsmanagement
und des Wettbewerbsrechts im Unternehmen und in gewährleisten.
den Beziehungen zu Kunden und Lieferanten sowie
Grundzüge des Steuerrechts beachten und anwen- §9
den. Handlungsbereich
„Personalwesen gestalten und Personal führen“
§7
(1) Im Handlungsbereich „Personalwesen gestalten
Handlungsbereich und Personal führen“ soll der Prüfling nachweisen,
„Marketing nach strategischen Vorgaben gestalten“ dass er in der Lage ist, zielorientiert mit Mitarbeitern
(1) Im Handlungsbereich „Marketing nach strate- und Mitarbeiterinnen zu kommunizieren und zu koope-
gischen Vorgaben gestalten“ soll der Prüfling nach- rieren, Methoden der Kommunikation und des Konflikt-
weisen, dass er in der Lage ist, die Bedeutung des Mar- managements situationsgerecht einzusetzen und ethi-
ketings einzuschätzen und bei der Erstellung eines sche Grundsätze zu berücksichtigen. Darüber hinaus
Marketingkonzeptes mitzuwirken. Dazu gehört, die Ent- soll er nachweisen, dass er Mitarbeiter und Mitarbeite-
wicklung eines Marketingkonzeptes von der Umwelt- rinnen unter Beachtung der rechtlichen und betrieb-
und Unternehmensanalyse bis hin zur Implemen- lichen Rahmenbedingungen sowie unter Beachtung
tierung, Kontrolle und Nachsteuerung durchführen zu der Unternehmensziele führen, motivieren, auswählen,
können. fördern und adäquat einsetzen kann.
(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft wer-
(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft wer-
den:
den:
1. Konzepte zum Auf- und Ausbau einer Unterneh-
1. mit Hilfe der Markt- und Umwelt- sowie der Unter-
menskultur entwickeln, für den Entscheidungs-
nehmensanalyse Marketingziele ausarbeiten und be-
prozess aufbereiten und die Umsetzungsprozesse
gründen,
unterstützen,
2. Marketingstrategien unter Verwendung von Marke- 2. Personalbedarfsplanung unter Beachtung strategi-
tinginstrumenten vorbereiten und Marketingkon- scher Unternehmensziele ausrichten und durchfüh-
zepte entwickeln, ren,
3. Marketingstrategien und -funktionen sowie Marke- 3. Personalmarketingkonzept entwickeln und umset-
tinginstrumente einordnen und Marketingkonzepte zen, Kriterien für die Personalauswahl festlegen, Mit-
umsetzen sowie die Chancen des digitalen Marke- arbeiter und Mitarbeiterinnen gewinnen,
tings und des E-Business nutzen,
4. Vertragsverhältnisse zur Sicherstellung des Perso-
4. beim Vertriebscontrolling mitwirken und nalbedarfs schließen und beenden,
5. ein Customer-Relationship-Management (CRM) auf- 5. Personaleinsatz unter Beachtung des individuellen
bauen, umsetzen und pflegen. und des kollektiven Arbeitsrechts sowie unter Be-
achtung sonstiger rechtlicher Bestimmungen durch-
§8 führen,
Handlungsbereich 6. Personalentwicklung auf die strategischen Unter-
„Betriebliches Rechnungswesen, Controlling nehmensziele ausrichten und dabei die Potenziale
sowie Finanzierung und Investitionen gestalten“ der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erkennen und
fördern,
(1) Im Handlungsbereich „Betriebliches Rechnungs-
wesen, Controlling sowie Finanzierung und Investitio- 7. Personalverwaltung, insbesondere Entlohnung unter
nen gestalten“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in Berücksichtigung von Anreiz- und Entgeltsystemen,
der Lage ist, unter Berücksichtigung rechtlicher Vorga- unter Beachtung der dazu geltenden steuer- und so-
ben und der Zusammenhänge und Abhängigkeiten gü- zialrechtlichen Bestimmungen durchführen und
terwirtschaftlicher und finanzwirtschaftlicher Prozesse 8. Führungsmodelle und -instrumente zur Mitarbeiter-
das betriebliche Rechnungswesen zu gestalten. führung beherrschen und in die betriebliche Praxis
umsetzen.
(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft wer-
den:
§ 10
1. Finanzbuchhaltung unter Beachtung der Grundsätze
Handlungsbereich
ordnungsgemäßer Buchführung gestalten und ent-
„Prozesse betriebswirtschaftlich
scheidungsreif aufbereiten,
analysieren und optimieren“
2. Kosten- und Leistungsrechnung gestalten und deren (1) Im Handlungsbereich „Prozesse betriebswirt-
Ergebnisse entscheidungsreif aufbereiten, schaftlich analysieren und optimieren“ soll der Prüfling
3. Planungsrechnung durchführen und daraus abgelei- nachweisen, dass er in der Lage ist, unter Berücksich-
tete Analysen erstellen, tigung betrieblicher und produktionsabhängiger Vorga-
ben Produktions-, Beschaffungs- und Dienstleistungs-
4. Controlling als wesentliches Instrument der Unter-
prozesse darzustellen, betriebswirtschaftlich zu analy-
nehmensführung einsetzen,
sieren, Optimierungspotenziale aufzuzeigen und Ent-
5. Investitionsrechnung durchführen sowie Finanzie- scheidungsvorlagen für betriebliche Prozessverbesse-
rungsvorschläge erarbeiten und erläutern und rungen auszuarbeiten.
334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2016
(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft wer- § 13
den:
Mündliche Prüfung
1. betriebliche Prozesse erkennen, analysieren und (1) Voraussetzung für die mündliche Prüfung ist,
Verbesserungspotenziale aufzeigen, dass die schriftliche Prüfung in allen Prüfungsbestand-
2. Maßnahmen zur Verbesserung der Prozesse und teilen abgelegt wurde.
entsprechende Entscheidungsvorlagen unter Be- (2) Die mündliche Prüfung besteht aus einer Präsen-
rücksichtigung von Qualitätsvorgaben ausarbeiten tation und einem darauf aufbauenden Fachgespräch.
und reflektieren, Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
3. Investitionsplanung zur Entwicklung, Aufrechterhal- angemessen und fachgerecht zu kommunizieren und
tung sowie zur strategischen Verbesserung und zu präsentieren.
Optimierung der Prozesse auf Basis von operativen (3) Für die mündliche Prüfung wählt der Prüfling als
Daten vorbereiten. Prüfungsthema die Handlungsbereiche eines Prüfungs-
bestandteils nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3. Die
§ 11 Aufgabenstellung für die Präsentation wird dem Prüf-
ling vom Prüfungsausschuss am Prüfungstermin vorge-
Gliederung der Prüfung der fortbildungs- geben.
spezifischen kaufmännischen Qualifikationen
(4) Die Vorbereitungszeit für die mündliche Prüfung
Die Prüfung der fortbildungsspezifischen kaufmänni- beträgt 30 Minuten. Die mündliche Prüfung soll nicht
schen Qualifikationen gliedert sich in länger als 30 Minuten dauern, von diesen 30 Minuten
1. eine schriftliche Prüfung und sollen höchstens 10 Minuten auf die Präsentation ver-
wendet werden.
2. eine mündliche Prüfung.
(5) Bei der Bewertung der mündlichen Prüfung wird
die Bewertung des Fachgesprächs gegenüber der Be-
§ 12
wertung der Präsentation doppelt gewichtet.
Schriftliche Prüfung
§ 14
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Prü-
fungsbestandteilen. Die Aufgaben der drei schriftlichen Befreiung
Prüfungsbestandteile werden als offene Aufgaben for- von einzelnen Prüfungsbestandteilen
muliert und leiten sich aus der Beschreibung betrieb-
Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandtei-
licher Situationen ab. Die Aufgabenstellungen beziehen
len ist § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung entspre-
sich chend anzuwenden.
1. im ersten Prüfungsbestandteil auf die Handlungs-
bereiche der §§ 6 und 7 in Kombination mit dem § 15
Handlungsbereich des § 10,
Bewerten der Prüfungsleistungen,
2. im zweiten Prüfungsbestandteil auf die Handlungs- Bestehen und Ermittlung der Gesamtnote
bereiche des § 8 in Kombination mit dem Hand- (1) Die Prüfungsleistungen in den Prüfungsbestand-
lungsbereich des § 10 und teilen und die mündliche Prüfung sind jeweils mit Punk-
3. im dritten Prüfungsbestandteil auf die Handlungs- ten zu bewerten.
bereiche des § 9 in Kombination mit dem Hand- (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn jede der drei
lungsbereich des § 10. schriftlichen Prüfungsleistungen und die mündliche
(2) Die Prüfungsdauer jedes schriftlichen Prüfungs- Prüfung mit mindestens „ausreichend“ bewertet wur-
bestandteils beträgt 180 Minuten. den.
(3) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn die (3) Aus den Punktzahlen, die in den drei schriftlichen
Prüfungsleistung jedes Prüfungsbestandteils mit min- Prüfungsbestandteilen und in der mündlichen Prüfung
destens „ausreichend“ bewertet worden ist. erreicht wurden, ist das arithmetische Mittel und daraus
die Gesamtnote zu bilden.
(4) Wurde in höchstens einem schriftlichen Prü-
fungsbestandteil eine mangelhafte Leistung erbracht, § 16
so ist in diesem Prüfungsbestandteil eine mündliche
Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügen- Zeugnisse
den oder mehreren mangelhaften oder ungenügenden Ist die Prüfung der fortbildungsspezifischen kauf-
schriftlichen Prüfungsleistungen ist keine Ergänzungs- männischen Qualifikationen bestanden und wurde der
prüfung möglich. Die Aufgabe muss aus dem Hand- Nachweis über den Erwerb der Qualifikationen nach § 3
lungsbereich stammen, in dem die mangelhafte Prü- Absatz 1 Nummer 2 vorgelegt, so stellt die zuständige
fungsleistung erbracht wurde. Die Ergänzungsprüfung Stelle zwei Zeugnisse aus. In dem einen Zeugnis wird
soll anwendungsbezogen sein und nicht länger als mit der Angabe
20 Minuten dauern. Die Bewertung der Leistung in der
1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach
mündlichen Ergänzungsprüfung und die der schriftli-
§ 1 Absatz 4,
chen Prüfungsleistung werden zu einer Bewertung zu-
sammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schrift- 2. der Bezeichnung und der Fundstelle dieser Rechts-
lichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. verordnung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2016 335
der Erwerb des Fortbildungsabschlusses bescheinigt. (3) Auf Antrag kann im Fall der Wiederholung eines
In dem anderen Zeugnis wird darüber hinaus mindes- nicht bestandenen Prüfungsbestandteils auch ein be-
tens angegeben: reits bestandener Prüfungsbestandteil wiederholt wer-
1. die Handlungsbereiche nach § 5, den. In diesem Fall gilt nur das Ergebnis der Wieder-
holungsprüfung.
2. die Prüfungsergebnisse nach § 15 Absatz 1 und 3,
3. der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen § 18
Qualifikationen nach § 4 sowie
4. Befreiungen nach § 14; jede Befreiung ist mit Ort, Übergangsvorschriften
Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums Begonnene Prüfungsverfahren zum „Kaufmänni-
der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. schen Fachwirt (HwK)“ und zur „Kaufmännischen Fach-
wirtin (HwK)“ sowie zum „Fachwirt für kaufmännische
§ 17 Betriebsführung im Handwerk“ und zur „Fachwirtin für
Wiederholen der Prüfung der fortbildungs- kaufmännische Betriebsführung im Handwerk“ können
spezifischen kaufmännischen Qualifikationen bis zum 31. Dezember 2018 nach den bisherigen Vor-
(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal schriften zu Ende geführt werden. Bei Anmeldung zur
wiederholt werden. Der Prüfling hat die Wiederholungs- Prüfung bis zum Ablauf des 30. September 2017 kann
prüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen. die Anwendung der bisherigen Vorschriften vereinbart
werden.
(2) Wer die Wiederholung der schriftlichen Prüfung
innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag des Nichtbe-
stehens beantragt, ist von denjenigen Prüfungsbe- § 19
standteilen zu befreien, die in der vorangegangenen Inkrafttreten
Prüfung mit mindestens „ausreichend“ bewertet wur-
den. Diese Verordnung tritt am 1. April 2016 in Kraft.
Bonn, den 1. März 2016
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Johanna Wanka
336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2016
Verordnung
zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungs- und Umschulungsverordnungen
Vom 1. März 2016
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- „(8) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zu-
satz 2 und des § 58 des Berufsbildungsgesetzes, von ständige Stelle ein weiteres Zeugnis aus, in dem
denen § 53 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 436 Nummer 4 mindestens anzugeben sind:
Buchstabe a und § 58 durch Artikel 436 Nummer 5 der 1. die Bezeichnung des Umschulungsabschlus-
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBI. I S. 1474) ge- ses nach § 1 Absatz 3,
ändert worden ist, sowie auf Grund des § 42 Absatz 1
in Verbindung mit Absatz 2 der Handwerksordnung, 2. die vollständige Bezeichnung und Fundstelle
dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 283 der Verord- dieser Umschulungsverordnung nach den An-
nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert gaben im Bundesgesetzblatt unter Berück-
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bil- sichtigung erfolgter Änderungen dieser Ver-
dung und Forschung nach Anhörung des Hauptaus- ordnung,
schusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Ein- 3. die Prüfungsergebnisse nach § 8 Absatz 2 in
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft Verbindung mit Absatz 6,
und Energie sowie dem Bundesministerium für Verkehr 4. die Prüfungsbereiche nach § 5 Absatz 1,
und digitale Infrastruktur:
5. die Prüfungsbereiche nach § 6 Absatz 1,
Artikel 1 6. die Befreiungen nach § 7; jede Befreiung ist
mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prü-
Änderung der fungsgremiums der anderweitig abgelegten
Verordnung über den anerkannten Prüfung anzugeben.“
Umschulungsabschluss Geprüfte Fach-
4. Die Anlagen 3 und 4 werden aufgehoben.
kraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr
Die Verordnung über den anerkannten Umschu- Artikel 2
lungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrs-
Änderung der
dienst im Luftverkehr vom 13. März 2015 (BGBl. I Verordnung über die
S. 305) wird wie folgt geändert: Prüfung zum anerkannten Abschluss
1. In § 2 Nummer 2 werden die Wörter „, die nach dem Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin
Erwerb der Voraussetzungen nach Nummer 1 absol- Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
viert worden ist“ gestrichen. Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin vom
2. § 7 wird wie folgt gefasst: 25. Februar 2000 (BGBl. I S. 165) wird wie folgt geän-
dert:
„§ 7
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
„(1) Zur Vorbereitung auf die Taucherprüfung
Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbe- kann die zuständige Stelle bei nach Art und Einrich-
standteilen ist § 62 Absatz 4 des Berufsbildungsge- tung geeigneten Taucherbetrieben Fortbildungs-
setzes entsprechend anzuwenden.“ gänge nach § 4 durchführen oder durchführen las-
sen.“
3. § 8 wird wie folgt geändert:
2. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„(7) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zu-
„Die Tauchbetriebe haben die für Taucherarbei-
ständige Stelle darüber ein Zeugnis aus.“
ten jeweils geltenden Unfallverhütungsvorschrif-
b) Folgender Absatz 8 wird angefügt: ten zu erfüllen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2016 337
b) Im neuen Satz 5 wird die Angabe „Anlage 4“ Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige
durch die Angabe „Anlage 2“ ersetzt. Stelle auch ein Zeugnis nach der Anlage 1 aus.“
3. § 8 wird wie folgt geändert: 5. Anlage 1 wird aufgehoben.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 6. Die bisherige Anlage 2 wird Anlage 1 und in der
Kopfzeile wird die Angabe „Anlage 2“ durch die An-
„§ 8
gabe „Anlage 1“ ersetzt.
Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen“.
7. Die bisherige Anlage 4 wird Anlage 2 und in der
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Kopfzeile wird die Angabe „Anlage 4“ durch die An-
„(1) Für die Befreiung von einzelnen Prüfungs- gabe „Anlage 2“ ersetzt.
bestandteilen ist § 56 Absatz 2 des Berufsbil-
dungsgesetzes entsprechend anzuwenden.“ Artikel 3
c) In Absatz 2 wird die Angabe „3 und 4“ durch die Aufhebung der
Angabe „2 und 3“ ersetzt. Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Schließ- und Sicherungs-
4. § 9 Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze er- techniker/Geprüfte Schließ- und Sicherungstechnikerin
setzt:
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
„Der Erwerb des Fortbildungsabschlusses ist im Abschluss Geprüfter Schließ- und Sicherungstechni-
Format 85,60 mm x 53,98 mm zu bescheinigen. ker/Geprüfte Schließ- und Sicherungstechnikerin vom
Die Bescheinigung enthält mindestens: 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1682) wird aufgehoben.
1. Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und
Passbild des Prüfungsteilnehmers oder der Prü- Artikel 4
fungsteilnehmerin, Inkrafttreten
2. Datum der Prüfung, Bezeichnung der zuständi- Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
gen Stelle sowie Unterschriften des Prüfungsaus- Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am
schusses. 1. Oktober 2016 in Kraft.
Bonn, den 1. März 2016
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Johanna Wanka
338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2016
Berichtigung
der Zweiten Verordnung zur Änderung
von Vorschriften über die Berufsausbildung in der Landwirtschaft
Vom 25. Februar 2016
Die Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsausbil-
dung in der Landwirtschaft vom 21. Mai 2014 (BGBl. I S. 548) ist wie folgt zu
berichtigen:
In Artikel 7 Nummer 7 Buchstabe a ist im Änderungsbefehl die Angabe „Satz 3“
durch die Angabe „Satz 4“ zu ersetzen.
Bonn, den 25. Februar 2016
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Andreas Heym
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 2 Absatz 3 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger
(www.bundesanzeiger.de) verkündete Rechtsverordnung nachrichtlich hingewiesen:
Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Fundstelle
Inkrafttretens
12. 2. 2016 Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Zweihundert-
dreiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Köln/Bonn) BAnz AT 25.02.2016 V1 26. 5. 2016
FNA: 96-1-2-223