2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2016
Elfte Verordnung
zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
Vom 4. Januar 2016
Auf Grund des § 7c Absatz 2 und 3, des § 13 §4
Absatz 3 Nummer 1 und 3 in Verbindung mit § 53
Nachweis
Absatz 1, des § 15 Nummer 1, des § 16 Absatz 2 Satz 1,
des Vorliegens von Prioritätskriterien
des § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2, des § 26 Absatz 3
Satz 1, des § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit (zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes)
Absatz 2, des § 30, des § 51 Nummer 2 und des § 57a (1) Der Nachweis, dass das in § 7b Absatz 1
Absatz 1 des Weingesetzes in der Fassung der Be- Satz 1 des Weingesetzes festgelegte Prioritäts-
kanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), kriterium erfüllt ist, ist durch Vorlage
von denen § 7c Absatz 2 und 3 durch Artikel 1 Num-
mer 5 und § 33 Absatz 1 Nummer 1a durch Artikel 1 1. eines Auszugs aus der Weinbaukartei, sofern die
Nummer 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I jeweilige zu beantragende Fläche in der Wein-
S. 1207) eingefügt, § 16 Absatz 2 Satz 1 zuletzt durch baukartei enthalten ist und die Weinbaukartei
Artikel 1 Nummer 11, § 24 Absatz 2 zuletzt durch Arti- eine Aussage über die Hangneigung enthält,
kel 1 Nummer 21 und § 13 Absatz 3, § 26 Absatz 3 oder
Satz 1, § 29 Absatz 1 und § 30 zuletzt durch Artikel 1
2. einer Bescheinigung eines öffentlich bestellten
Nummer 4 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I
Sachverständigen für Landvermessungen oder
S. 1586) und § 51 Nummer 2 zuletzt durch Artikel 1
Nummer 12 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I 3. eines Auszugs aus dem Landwirtschaftlichen
S. 1207) geändert worden sind, verordnet das Bundes- Informations-System der Länder oder
ministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
4. einer Bescheinigung einer für die Landver-
messung oder die Führung des Liegenschafts-
Artikel 1
katasters zuständigen Landesbehörde
Änderung der
Weinverordnung zu erbringen.
Die Weinverordnung in der Fassung der Bekannt- (2) Es ist die durchschnittliche Hangneigung des
machung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zu- Flurstücks der zur Bepflanzung beantragten Fläche
letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. April 2015 zu ermitteln.
(BGBl. I S. 614) geändert worden ist, diese wiederum
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Okto- §5
ber 2015 (BGBl. I S. 1671), wird wie folgt geändert:
Härtefallregelung für Neuanpflanzungen
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
(zu § 7c Absatz 3 des Weingesetzes)
a) Die die §§ 3 bis 5 betreffenden Zeilen werden
wie folgt gefasst: (1) Einem Erzeuger, dem eine Genehmigung
nach § 7c Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes erteilt
„§ 3 Formular für Anträge auf Genehmigung worden ist, kann auf Antrag gestattet werden, die
einer Neuanpflanzung neu anzupflanzenden Reben auf einer anderen
§4 Nachweis des Vorliegens von Prioritäts- Fläche des Betriebes als der in der Genehmigung
kriterien bezeichneten Fläche zu pflanzen, wenn er nach-
§5 Härtefallregelung für Neuanpflanzungen“. weist, dass
b) Die die §§ 6, 7 und 7a betreffenden Zeilen wer- 1. die Voraussetzungen des Artikels 10 Unter-
den aufgehoben. absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU)
2015/561 der Kommission vom 7. April 2015 mit
c) Nach der § 39 betreffenden Zeile wird folgende
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
§ 39a betreffende Zeile eingefügt:
(EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parla-
„§ 39a Geografische Bezeichnungen mit EU- ments und des Rates hinsichtlich des Genehmi-
Schutz“. gungssystems für Rebpflanzungen (ABl. L 93
2. Die §§ 3 bis 5 werden durch folgende Vorschriften vom 9.4.2015, S. 12) erfüllt sind,
ersetzt: 2. die andere Fläche das gleiche Prioritätskriterium
„§ 3 erfüllt, wie die in der Genehmigung nach § 7c
Formular für Anträge Absatz 1 bezeichnete Fläche, und
auf Genehmigung einer Neuanpflanzung 3. eine unbillige Härte vorliegt, wenn die Anpflan-
(zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes) zung nicht auf einer anderen Fläche des Betrie-
bes vorgenommen wird.
Anträge nach § 7c Absatz 1 Satz 1 des Wein-
gesetzes sind auf dem von der Bundesanstalt für (2) Eine unbillige Härte im Sinne von Absatz 1
Landwirtschaft und Ernährung bereitgestellten Nummer 3 liegt insbesondere dann vor, wenn die
Formular zu stellen. Das Formular kann auch elek- in der Genehmigung nach § 7c Absatz 1 bezeich-
tronisch bereitgestellt sein. nete Fläche infolge einer Naturkatastrophe, einer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2016 3
Enteignung im öffentlichen Interesse oder einer b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt ge-
Betriebsaufteilung wegen Erbfalles der in der Ge- fasst:
nehmigung bezeichneten Person nicht mehr zur „3. als „alkoholreduzierter Wein“ auf den Fla-
Verfügung steht.“ schen, Behältnissen, Verpackungen, Geträn-
3. Die §§ 6, 7 und 7a werden aufgehoben. kekarten und Preislisten bezeichnet sind.“
4. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vorbe- c) Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-
haltlich des Absatzes 5“ gestrichen. fasst:
5. In § 15 Absatz 1 wird die Angabe „§ 8c“ durch die „2. als „Schäumendes Getränk aus alkohol-
Angabe „§ 8“ ersetzt. freiem Wein“ auf den Flaschen, Behältnissen,
Verpackungen, Getränkekarten und Preis-
6. § 32c Absatz 4 wird aufgehoben.
listen bezeichnet sind.“
7. § 32d wird wie folgt geändert:
d) Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: fasst:
„(1) Abweichend von „2. als „Schäumendes Getränk aus alkohol-
1. § 32a Nummer 1 dürfen bei einem als „Clas- reduziertem Wein“ auf den Flaschen, Behält-
sic“ bezeichneten Qualitätswein aus im be- nissen, Verpackungen, Getränkekarten und
stimmten Anbaugebiet Württemberg geernte- Preislisten bezeichnet sind.“
ten Weintrauben die Rebsorten Trollinger und e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
Lemberger angegeben werden, soweit diese fügt:
Rebsorten durch Rechtsverordnung nach
„(4a) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
§ 32c Absatz 2 festgelegt worden sind; diese
Nummer 3, des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3,
Rebsorten müssen in Verbindung mit der
des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 und des Ab-
Bezeichnung „Classic“ angegeben werden,
satzes 4 Satz 1 Nummer 2 kann der Name einer
2. den §§ 32a bis 32c Absatz 1 dürfen die Be- einzigen Rebsorte angegeben werden, soweit
zeichnungen „Classic“ und „Selection“ von diese Rebsorte die Art der dort genannten Ge-
einem Abfüller für andere als die dort genann- tränke bestimmt.“
ten Qualitätsweine und für Prädikatsweine
11. Nach § 54 Absatz 14 wird folgender Absatz 15 an-
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020
gefügt:
weiterverwendet werden, wenn er sie vor
dem 6. Dezember 2000 in Übereinstimmung „(15) Abweichend von § 34b Absatz 1, § 47 Ab-
mit den maßgeblichen Rechtsakten der Euro- satz 1 Satz 1 Nummer 3, § 47 Absatz 2 Satz 1 Num-
päischen Gemeinschaft verwendet hat.“ mer 3, § 47 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und § 47
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 dürfen Erzeugnisse
b) In Absatz 4 werden die Wörter „Absatz 1 Num-
mer 4“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2“ 1. noch bis zum 31. Juli 2016 nach den bis zum
ersetzt. Ablauf des 11. Januar 2016 geltenden Vorschrif-
ten gekennzeichnet und
8. § 34b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
2. bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Ver-
„(1) Bei inländischem Landwein, Qualitätswein kehr gebracht
und Prädikatswein darf die Angabe „Steillage“ oder
„Steillagenwein“ in Anwendung des Artikels 66 Ab- werden.“
satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur ver- 12. Die Anlage 1 wird aufgehoben.
wendet werden, wenn der Wein ausschließlich aus
Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Artikel 2
Rebfläche stammen, deren Neigung mindestens
Änderung der
30 vom Hundert beträgt.“
Wein-Überwachungsverordnung
9. In § 42 Absatz 2 wird der einleitende Satzteil wie Die Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung
folgt gefasst: der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I
„Soweit die Voraussetzungen und das Verfahren S. 1624), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
für die Festlegung der Rebsorten in einer nach § 8 vom 18. Juni 2014 (BGBl. I S. 798) geändert worden ist,
Absatz 1 des Weingesetzes erlassenen Rechts- wird wie folgt geändert:
verordnung geregelt und eingehalten sind und die 1. § 3 Absatz 2 wird aufgehoben.
Prüfung dieser Rebsorten auf Flächen erfolgt, für
die eine Genehmigung nach Artikel 66 der Verord- 2. § 19 wird wie folgt gefasst:
nung (EU) Nr. 1308/2013 erteilt wurde, darf die be- „§ 19
treffende Rebsorte für die Dauer der Prüfung ange-
Vorgeschriebenes Begleitpapier
geben werden, wenn“.
für nicht abgefüllte Erzeugnisse
10. § 47 wird wie folgt geändert: (zu § 30 Satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes)
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt ge- Für die ausschließlich im Inland stattfindende Be-
fasst: förderung von Weinbauerzeugnissen in Behältnissen
„3. als „alkoholfreier Wein“ auf den Flaschen, mit einem Nennvolumen von mehr als 60 Litern ist
Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten ein Begleitpapier nach dem in Anlage 3 dieser Ver-
und Preislisten bezeichnet sind.“ ordnung aufgeführten Muster zu verwenden.“
4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2016
3. Folgende Anlage 3 wird angefügt:
„Anlage 3
(zu § 19)
Muster für ein Begleitpapier
Begleitet das Erzeugnis und ist
Blatt 1 Begleitpapier
51054 dem Empfänger auszuhändigen
2. DE/[Kürzel Bundesland]:
(Name und Adresse)
Nr.:
1. Absender
5. Zuständige Behörde:
6. Versanddatum
(Name und Adresse)
. .
3. Empfänger
7. Lieferadresse
4. Kommissionär Beförderungsmittel:
Kennzeichen:
Pos. 1 8.3 geografische
8.1 Anzahl + Bezeichnung
Art der
Packstücke 8.4
Rebsorten
8.2 8.5 8.6 8.7
Jahrgang Qualitätsstufe Erzeugnisart Weinart
8.8 8.9 8.10 9.
Weinbauzone analytische Kennziffer(n) Menge kg/l
Werte
Bemerkungen
Pos. 2 8.3 geografische
8.1 Anzahl + Bezeichnung
Art der
Packstücke 8.4
Rebsorten
8.2 8.5 8.6 8.7
Jahrgang Qualitätsstufe Erzeugnisart Weinart
8.8 8.9 8.10 9.
Weinbauzone analytische Kennziffer(n) Menge kg/l
Werte
Bemerkungen
Pos. 3 8.3 geografische
8.1 Anzahl + Bezeichnung
Art der
Packstücke 8.4
Rebsorten
8.2 8.5 8.6 8.7
Jahrgang Qualitätsstufe Erzeugnisart Weinart
8.8 8.9 8.10 9.
Weinbauzone analytische Kennziffer(n) Menge kg/l
Werte
Bemerkungen
10. Angaben zur Hektarertragsregelung:
Wein nach § 11 des Weingesetzes, nur zur Destillation Pos.-Nr.:
11. Bescheinigungen:
12. Kontrollvermerke der zuständigen Behörde: Für die Richtigkeit der Angaben:
Mit seiner Unterschrift bestätigt der Absender auch, dass die weinrechtlichen Vorschriften,
einschließlich der Vorschriften der Hektarertragsregelung, eingehalten sind.
Firma
des Absenders
(mit Telefon-Nr.)
Name
des Absenders
Ausgebende Stelle: Ort, Datum
Unterschrift
“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2016 5
Artikel 3
Änderung der
Weinrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
§ 2 Nummer 3 und 4 der Weinrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung vom
20. Februar 2014 (BGBl. I S. 143) werden aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 7 tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2015 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. Januar 2016
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2016
Verordnung
zur Änderung der Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung
Vom 5. Januar 2016
Auf Grund des § 18 Absatz 4 des Bundesbeamten- geübt, die im Qualifikationsstaat nicht im Sinne
gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Ver- des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie
bindung mit § 23 des Bundesgebührengesetzes vom 2005/36/EG reglementiert ist, wird die Qualifika-
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bun- tion nach Maßgabe des Absatzes 1 anerkannt,
desministerium des Innern: wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbe-
Artikel 1 reitet worden ist und
Änderung der 1. die Tätigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre
Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung ein Jahr lang ausgeübt worden ist oder
Die Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung 2. der zur Qualifikation führende Ausbildungs-
vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3824), die durch gang reglementiert war.“
Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 7. August 2013
(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt d) Absatz 4 wird Absatz 3.
geändert: e) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
1. In der Fußnote zur Überschrift werden die Wörter „(4) Abweichend von Absatz 1 wird eine Qua-
„Verordnung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. L 93 vom lifikation nach § 1 auf Antrag als Befähigung für
7.4.2009, S. 11)“ durch die Wörter „Richtlinie eine Laufbahn im Bundesdienst mit partiellem
2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132)“ Zugang zu einer bestimmten Tätigkeit anerkannt,
ersetzt. wenn
2. In § 1 werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr.
1. die Antragstellerin oder der Antragsteller im
279/2009 (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 11)“ durch
Qualifikationsstaat ohne Einschränkung quali-
die Wörter „Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom
fiziert ist, die Tätigkeit auszuüben, für die ein
28.12.2013, S. 132)“ ersetzt.
partieller Zugang beantragt wird,
3. § 2 wird wie folgt geändert:
2. die Unterschiede zwischen der Tätigkeit im
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Qualifikationsstaat und der Tätigkeit in der
„(1) Eine Qualifikation nach § 1 wird auf Antrag Laufbahn so groß sind, dass die Ausgleichs-
als Befähigung für eine Laufbahn im Bundes- maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2, 3
dienst anerkannt, wenn oder 4 einer Ausbildung für die Laufbahn
1. im Vergleich zu den nach Bundesrecht für den gleichkäme, und
Erwerb der Laufbahnbefähigung zu erfüllenden 3. sich die Tätigkeit, für die ein partieller Zugang
Voraussetzungen keine wesentlichen Unter- beantragt wird, objektiv von anderen Tätigkei-
schiede bestehen, ten der Laufbahn trennen lässt.
2. die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Aufgrund der Anerkennung der Befähigung nach
Eignungsprüfung (§ 6) bestanden hat, Satz 1 kann die Antragstellerin oder der Antrag-
3. die Antragstellerin oder der Antragsteller an steller zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit
einem Anpassungslehrgang (§ 7) erfolgreich der Laufbahn zugelassen werden.“
teilgenommen hat oder
4. § 3 wird wie folgt geändert:
4. die Antragstellerin oder der Antragsteller eine
Eignungsprüfung (§ 6) bestanden und an einem a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“
die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
Anpassungslehrgang (§ 7) erfolgreich teilge-
nommen hat.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird aufgehoben. aa) In Nummer 3 wird das Wort „sowie“ gestri-
c) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst: chen.
„(2) Hat die Antragstellerin oder der Antrag- bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
steller eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst aus- das Wort „sowie“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2016 7
cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt: In den übrigen Fällen legt das Bundesverwal-
„5. gegebenenfalls von einer dazu berechtig- tungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte
ten Stelle ausgestellte Bescheinigungen Behörde die Ausgleichsmaßnahme fest. Dabei
über Kenntnisse, Fähigkeiten und Kom- können folgende Ausgleichsmaßnahmen festge-
petenzen, die außerhalb von formalen Bil- legt werden:
dungseinrichtungen erworben worden 1. bei einer Anerkennung für eine Laufbahn des
sind.“ gehobenen oder des höheren Dienstes eine
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „die Kon- Eignungsprüfung und ein Anpassungslehr-
taktstelle“ durch die Wörter „den einheitlichen gang, wenn der Befähigungsnachweis höchs-
Ansprechpartner nach § 10“ ersetzt. tens Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie
2005/36/EG entspricht,
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
2. in den übrigen Fällen eine Eignungsprüfung
„(4) Die Unterlagen sind in Kopie vorzulegen. oder ein Anpassungslehrgang.
Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit darf
von der Antragstellerin oder dem Antragsteller die (4) Abweichend von Absatz 1 kann das Bun-
Vorlage beglaubigter Kopien verlangt werden. desverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2
Diese Aufforderung hemmt nicht den Fristablauf beauftragte Behörde die Anerkennung einer
nach § 8 Absatz 2 Satz 1.“ Befähigung für eine Laufbahn des höheren Diens-
tes aufgrund eines Befähigungsnachweises, der
e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
nicht mindestens Artikel 11 Buchstabe b der
„(5) Fremdsprachigen Unterlagen ist eine be- Richtlinie 2005/36/EG entspricht, ablehnen.“
glaubigte Übersetzung beizufügen.“
6. § 6 wird wie folgt geändert:
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Sie muss spätestens sechs Monate nach der
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Entscheidung der Antragstellerin oder des An-
„Dabei wird insbesondere geprüft, ob we- tragstellers, als Ausgleichsmaßnahme eine Eig-
sentliche Unterschiede zwischen der erwor- nungsprüfung abzulegen, oder nach der Ent-
benen Qualifikation und den Voraussetzun- scheidung des Bundesverwaltungsamtes oder
gen, die nach Bundesrecht für den Erwerb der nach § 4 Absatz 2 beauftragten Behörde,
der Laufbahnbefähigung erfüllt sein müssen, als Ausgleichsmaßnahme eine Eignungsprüfung
durch Berufserfahrung, Zusatzqualifikationen festzulegen, durchgeführt werden.“
oder Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompeten- b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 5 Ab-
zen, die außerhalb von formalen Bildungsein- satz 2 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 2
richtungen erworben und von einer dazu be- Nummer 1“ ersetzt.
rechtigten Stelle bescheinigt worden sind,
c) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.
ausgeglichen worden sind.“
7. § 8 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 3 wird der Teilsatz „; zwischen diesen
Ausgleichsmaßnahmen kann die Antragstel- a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „(§§ 6 und 7)“
lerin oder der Antragsteller wählen“ gestri- gestrichen.
chen. b) Folgende Absätze 3 und 4 werden eingefügt:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: „(3) Wird eine Ausgleichsmaßnahme festge-
aa) Nummer 1 wird aufgehoben. legt, muss die Begründung auch Aussagen dazu
enthalten,
bb) Die Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1
und 2. 1. welchem Qualifikationsniveau nach Artikel 11
cc) In der neuen Nummer 1 werden die Wörter „in der Richtlinie 2005/36/EG
Deutschland“ durch die Wörter „nach Bun- a) die für die Laufbahn zu fordernde Qualifika-
desrecht“ ersetzt. tion entspricht und
dd) In der neuen Nummer 2 wird Buchstabe a b) die erworbene Qualifikation entspricht,
aufgehoben und werden die Buchstaben b 2. weshalb wesentliche Unterschiede nicht durch
und c die Buchstaben a und b. Berufserfahrung, Zusatzqualifikationen oder
c) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt: Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen,
„(3) Bei einer Anerkennung für eine Laufbahn die außerhalb von formalen Bildungseinrich-
tungen erworben worden sind (§ 5 Absatz 1
1. des einfachen und des mittleren Dienstes kann Satz 2), ausgeglichen werden können.
die Antragstellerin oder der Antragsteller zwi-
schen einer Eignungsprüfung und einem An- (4) In dem Bescheid über die Anerkennung der
passungslehrgang wählen, Befähigung für eine Laufbahn mit partiellem Zu-
gang ist die Tätigkeit aufzuführen, zu der die An-
2. des gehobenen und des höheren Dienstes tragstellerin oder der Antragsteller zugelassen
kann die Antragstellerin oder der Antragsteller werden kann.“
zwischen einer Eignungsprüfung und einem
Anpassungslehrgang wählen, wenn der Befä- c) Absatz 3 wird Absatz 5.
higungsnachweis mindestens Artikel 11 Buch- d) In dem neuen Absatz 5 werden nach dem Wort
stabe c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. „Laufbahnbefähigung“ die Wörter „oder als Lauf-
8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2016
bahnbefähigung mit partiellem Zugang zu einer nenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) zusam-
bestimmten Tätigkeit“ eingefügt. men und leistet Amtshilfe, um die Anwendung der
Richtlinie 2005/36/EG zu erleichtern.“
8. In § 9 wird die Angabe „60“ durch die Angabe „100“
ersetzt.
Artikel 2
9. § 10 wird wie folgt gefasst:
Bekanntmachungserlaubnis
„§ 10 Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
Verwaltungszusammenarbeit laut der Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung
in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
Das Bundesverwaltungsamt arbeitet mit den zu- Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt geben.
ständigen Behörden der Qualifikationsstaaten, den
Beratungszentren nach Artikel 57b der Richtlinie Artikel 3
2005/36/EG sowie mit den einheitlichen Ansprech-
partnern nach Artikel 6 der Richtlinie 2006/123/EG Inkrafttreten
des Europäischen Parlaments und des Rates vom Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Bin- in Kraft.
Berlin, den 5. Januar 2016
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2016 9
Verordnung
über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung
deutscher Banken GmbH und der Entschädigungseinrichtung
des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH
(Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung – EntschFinV)
Vom 5. Januar 2016
Auf Grund des § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 Titel 2
und 6 des Einlagensicherungsgesetzes vom 28. Mai Bestimmung des aggregierten Risikogewichts
2015 (BGBl. I S. 786) verordnet das Bundesministerium für CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungs-
der Finanzen nach Anhörung der Entschädigungsein- einrichtung deutscher Banken GmbH zugeordnet sind
richtung deutscher Banken GmbH und der Entschädi-
§ 8 Bestimmung des aggregierten Risikogewichts
gungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher
§ 9 Risikokategorien, Risikoindikatoren und Risikogewichtung
Banken Deutschlands GmbH:
§ 10 Risikoeinschätzung auf der Grundlage von Ratings
Inhaltsübersicht
Titel 3
Teil 1 Bestimmung des aggregierten
Risikogewichts für CRR-Kreditinstitute,
Allgemeine Vorschriften die der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes
Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH zugeordnet sind
§ 1 Anwendungsbereich und Verordnungsgegenstand
§ 2 Begriffsbestimmungen § 11 Bestimmung des aggregierten Risikogewichts
§ 12 Risikokategorien, Risikoindikatoren und Risikogewichtung
Teil 2
Kapitel 2
Beiträge und Zahlungen
Einmalige Zahlung
Kapitel 1
§ 13 Zahlungspflicht
Jahresbeitrag § 14 Bemessung und Fälligkeit
Abschnitt 1 Kapitel 3
Beitragspflicht und Beitragserhebung Verfahrensregeln
§ 3 Beitragspflicht § 15 Vorlage- und Nachweispflichten
§ 4 Beitragsbescheid und Zahlungsverpflichtung § 16 Vorläufige und endgültige Festsetzung
§ 17 Ausschlussfrist
Abschnitt 2 § 18 Verzugszinsen
Risikoorientierte Beitragsbemessung Teil 3
Titel 1 Zahlungsverpflichtungen
und Finanzsicherheiten
Allgemeine Vorschriften
Kapitel 1
§ 5 Beitragsbemessung und Zuschlag für Verwaltungskosten
Zahlungsverpflichtungen
§ 6 Jahreszielausstattung
§ 7 Berechnungsformel § 19 Gestattung der Übernahme von Zahlungsverpflichtungen
10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2016
§ 20 Voraussetzungen für die Übernahme von Zahlungsver- 4. die Berücksichtigung von Zahlungsverpflichtungen
pflichtungen und dazugehörigen Finanzsicherheiten.
§ 21 Rahmenvertrag über Zahlungsverpflichtungen
§ 22 Verträge über die Übernahme von Zahlungsverpflichtun- §2
gen
§ 23 Anforderung und Fälligkeit der Zahlung Begriffsbestimmungen
§ 24 Übertragung von Zahlungsverpflichtungen
(1) Gedeckte Einlagen eines CRR-Kreditinstituts im
Sinne dieser Verordnung sind die nach § 8 Absatz 1
Kapitel 2
des Einlagensicherungsgesetzes gedeckten Einlagen.
Finanzsicherheiten
(2) Zahlungsverpflichtungen im Sinne dieser Verord-
§ 25 Besicherung von Zahlungsverpflichtungen nung sind die vertraglich begründeten Zahlungspflich-
§ 26 Leistung von Finanzsicherheiten ten der CRR-Kreditinstitute, die als verfügbare Finanz-
§ 27 Rahmenvertrag über Finanzsicherheiten mittel der Entschädigungseinrichtung nach § 18 Ab-
§ 28 Zulässige Finanzsicherheiten satz 2 des Einlagensicherungsgesetzes berücksichtigt
§ 29 Verwaltung von Finanzsicherheiten werden können.
§ 30 Bewertungsabschläge, Bewertung
(3) Finanzsicherheiten im Sinne dieser Verordnung
Kapitel 3 sind risikoarme Schuldtitel oder Barsicherheiten.
Anzeigepflicht, Ausscheiden und Verwertung (4) Risikoarme Schuldtitel im Sinne dieser Verord-
nung sind Vermögenswerte im Sinne des § 18 Absatz 1
§ 31 Anzeige- und Informationspflichten
Satz 2 des Einlagensicherungsgesetzes, die nach § 28
§ 32 Zuordnung zu einer anderen Entschädigungseinrichtung,
Absatz 1 als Finanzsicherheiten für Zahlungsverpflich-
Ausscheiden aus der Entschädigungseinrichtung
tungen zugelassen sind.
§ 33 Verwertung und Freigabe von Finanzsicherheiten
(5) Barsicherheiten im Sinne dieser Verordnung sind
Te i l 4 Barsicherheiten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buch-
Übergangs- und Schlussbestimmungen stabe d der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über
§ 34 Übergangsvorschriften Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43),
§ 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten die durch die Richtlinie 2014/59/EU (ABl. L 173 vom
Anlage 1 Risikoeinschätzung auf der Grundlage von Risiko- 12.6.2014, S. 190) geändert worden ist, soweit diese
kategorien und Risikoindikatoren für CRR-Kreditinsti- Barsicherheiten nach § 28 Absatz 1 als Finanz-
tute, die der Entschädigungseinrichtung deutscher
sicherheit für Zahlungsverpflichtungen zugelassen sind.
Banken GmbH zugeordnet sind
Anlage 2 Risikoeinschätzung auf der Grundlage von Risiko-
kategorien und Risikoindikatoren für CRR-Kreditinsti- Teil 2
tute, die der Entschädigungseinrichtung des Bundes-
verbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH Beiträge und Zahlungen
zugeordnet sind
Kapitel 1
Teil 1
Jahresbeitrag
Allgemeine Vorschriften
§1 Abschnitt 1
Anwendungsbereich Beitragspflicht und Beitragserhebung
und Verordnungsgegenstand
(1) Diese Verordnung gilt für §3
1. die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken Beitragspflicht
GmbH und die Entschädigungseinrichtung des Bun-
(1) CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungsein-
desverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands
richtung im jeweiligen Abrechnungsjahr zugeordnet
GmbH (Entschädigungseinrichtungen) sowie
sind, sind nach Maßgabe des § 26 Absatz 1 Satz 1
2. CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 des Einlagen- des Einlagensicherungsgesetzes zur Zahlung eines
sicherungsgesetzes, die einer Entschädigungsein- Jahresbeitrags verpflichtet. Der Jahresbeitrag vermin-
richtung zugeordnet sind. dert sich für CRR-Kreditinstitute, die vom 1. Oktober
(2) Diese Verordnung regelt das Nähere über die bis zum 31. Dezember vor Beitragsfälligkeit aus der
Finanzierung der Entschädigungseinrichtungen und Entschädigungseinrichtung ausscheiden, um 75 Pro-
trifft nähere Bestimmungen über zent, für CRR-Kreditinstitute, die vom 1. Januar bis
zum 31. März vor Beitragsfälligkeit ausscheiden, um
1. die Methoden der Beitragsbemessung nach § 19 50 Prozent und für CRR-Kreditinstitute, die vom 1. April
Absatz 2 bis 4 des Einlagensicherungsgesetzes, bis zum 30. Juni vor Beitragsfälligkeit ausscheiden, um
2. die Berechnung und Erhebung der Beiträge und 25 Prozent.
Zahlungen, (2) Die Beitragspflicht eines CRR-Kreditinstituts en-
3. die Erhebung von Verzugszinsen für verspätet ge- det, sobald die Erlaubnis des CRR-Kreditinstituts erlo-
leistete Beiträge und Zahlungen sowie schen oder unanfechtbar aufgehoben worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2016 11
§4 jeweils zuzüglich 0,5 Prozent des Jahresbeitrags des
Beitragsbescheid CRR-Kreditinstituts nicht überschreiten. Der Kosten-
und Zahlungsverpflichtung zuschlag wird mit dem jeweiligen Jahresbeitrag im Bei-
tragsbescheid festgesetzt und getrennt ausgewiesen.
(1) Die Entschädigungseinrichtung erhebt den Jah- Die Entschädigungseinrichtung kann einen Kostenzu-
resbeitrag zum Ende eines Abrechnungsjahres durch schlag auch für solche Abrechnungsjahre erheben, in
einen Beitragsbescheid. denen kein Jahresbeitrag erhoben wird.
(2) Die Höhe des festzusetzenden Beitrags ergibt
sich aus dem Jahresbeitrag abzüglich des Betrags, §6
den das CRR-Kreditinstitut durch die Übernahme einer Jahreszielausstattung
Zahlungsverpflichtung nach den §§ 19 bis 22 erbringt.
(1) Um sicherzustellen, dass die Zielausstattung
(3) Der durch die Übernahme einer Zahlungsver- nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Einlagensicherungsge-
pflichtung zu erbringende Betrag darf nach Absatz 2 setzes erreicht wird, ermittelt die Entschädigungsein-
nur abgezogen werden, wenn die Voraussetzungen für richtung im jeweiligen Abrechnungsjahr eine Jahresziel-
die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung nach den ausstattung.
§§ 19 und 20 vorliegen. Stellt die Entschädigungsein-
(2) Die Jahreszielausstattung ist bis zum 15. August
richtung nach Festsetzung des Beitrags nach Absatz 2
eines jeden Jahres zu ermitteln. Hierzu wird der Diffe-
fest, dass die Voraussetzungen für die Übernahme ei-
renzbetrag zwischen den zu diesem Zeitpunkt vorhan-
ner Zahlungsverpflichtung nicht vorgelegen haben,
denen verfügbaren Finanzmitteln und der Zielausstat-
oder ist der Vertrag über die Zahlungsverpflichtung
tung durch die Anzahl der Jahre geteilt, die bis zum
nichtig oder beendet, setzt die Entschädigungseinrich-
Ende des jeweils geltenden Ansparzeitraums im Sinne
tung den von der Zahlungsverpflichtung umfassten Be-
des § 17 Absatz 2 und 3 des Einlagensicherungsgeset-
trag durch einen ergänzenden Beitragsbescheid fest.
zes verbleiben.
(4) Der Beitrag wird mit Bekanntgabe des Beitrags-
(3) Ein nach § 17 Absatz 3 des Einlagensicherungs-
bescheids nach Absatz 1 oder eines ergänzenden Bei-
gesetzes neu zu bestimmender Ansparzeitraum beginnt
tragsbescheids nach Absatz 3 fällig.
mit dem Abrechnungsjahr, das auf das Abrechnungs-
jahr folgt, in dem die Unterschreitung der Zielausstat-
Abschnitt 2 tung eingetreten ist. Der neue Ansparzeitraum darf
Risikoorientierte Beitragsbemessung sechs Jahre nicht überschreiten.
(4) Die der Berechnung nach Absatz 1 zugrunde zu
Titel 1 legende Jahreszielausstattung ist jährlich auf Grund-
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n lage der gedeckten Einlagen aller CRR-Kreditinstitute
zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres zu bestim-
§5 men.
Beitragsbemessung und (5) Die Entschädigungseinrichtung kann die Jahres-
Zuschlag für Verwaltungskosten zielausstattung konjunkturbedingt erhöhen oder absen-
ken. Hierbei sind die jeweilige Phase des Konjunkturzy-
(1) Der Jahresbeitrag eines CRR-Kreditinstituts ist
klus und die möglichen Auswirkungen prozyklischer
nach § 7 so zu bemessen, dass mit der Summe aller
Beiträge auf die wirtschaftliche Situation der CRR-Kre-
Jahresbeiträge mindestens die Jahreszielausstattung
ditinstitute zu berücksichtigen.
nach § 6 erreicht wird.
(6) Die Jahreszielausstattung kann um einen pau-
(2) Der Jahresbeitrag beträgt schalen Zuschlag erhöht werden, wenn dies im Hinblick
1. für CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungsein- auf ein prognostiziertes Wachstum der gedeckten Ein-
richtung deutscher Banken GmbH zugeordnet sind, lagen bis zum Erreichen der Zielausstattung erforder-
mindestens 20 000 Euro und lich erscheint.
2. für CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungsein-
richtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken §7
Deutschlands GmbH zugeordnet sind, mindestens Berechnungsformel
6 500 Euro; besteht für das CRR-Kreditinstitut eine (1) Der Jahresbeitrag wird nach der folgenden For-
Anstaltslast, Gewährträgerhaftung oder Refinanzie- mel berechnet:
rungsgarantie, beträgt der Jahresbeitrag mindestens
3 250 Euro. Ci = max {MCi ; (CR x ARWi x CDi x µ)}
Die Faktoren haben folgende Bedeutung:
(3) Zusätzlich zum Jahresbeitrag kann zur Deckung
der Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die der Ci = Jahresbeitrag des CRR-Kreditinstituts,
Entschädigungseinrichtung im Rahmen ihrer Tätigkeit
entstehen, ein pauschalierter Kostenzuschlag erhoben MCi = Mindestbeitrag gemäß § 5 Absatz 2,
werden. Der Kostenzuschlag darf
CR = Beitragsrate,
1. für CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungsein-
richtung der deutschen Banken GmbH zugeordnet ARWi = aggregiertes Risikogewicht des CRR-Kreditin-
sind, 12 500 Euro und stituts,
2. für CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungsein- CDi = gedeckte Einlagen des CRR-Kreditinstituts,
richtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken
Deutschlands GmbH zugeordnet sind, 40 000 Euro µ= Korrekturfaktor.
12 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2016
Der Jahresbeitrag ist der höhere Betrag, entweder der (5) Mit dem Korrekturfaktor passt die Entschädi-
Mindestbetrag MCi oder das Ergebnis der Formel gungseinrichtung die Summe der Jahresbeiträge aller
CR x ARWi x CDi x µ. CRR-Kreditinstitute, die sich bei der Berechnung der
(2) Die Beitragsrate ist für alle CRR-Kreditinstitute Jahresbeiträge auf Grundlage der Beitragsrate, des
einer Entschädigungseinrichtung einheitlich. Die Ent- aggregierten Risikogewichts und der gedeckten Ein-
schädigungseinrichtung ermittelt die Beitragsrate jähr- lagen eines jeden CRR-Kreditinstituts nach der Formel
lich zum 15. August, indem die nach § 6 ermittelte Jah- Ci = CR x ARWi x CDi ergeben würden (nicht ange-
reszielausstattung durch die Summe der gedeckten passte Jahresbeiträge), an die Jahreszielausstattung
Einlagen aller CRR-Kreditinstitute zum Stand vom an. Der Korrekturfaktor wird nach der folgenden Formel
31. Dezember des Vorjahres geteilt wird. ermittelt:
(3) Das aggregierte Risikogewicht des CRR-Kredit- Jahreszielausstattung
instituts ist ein Prozentwert, der anhand mehrerer Risi- μ =
Summe der nicht angepassten Jahresbeiträge
koindikatoren gemäß den §§ 8 bis 12 ermittelt wird.
(4) Die gedeckten Einlagen des CRR-Kreditinstituts Die Entschädigungseinrichtung ist berechtigt, den Kor-
sind die zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres rekturfaktor zu verringern oder zu erhöhen, wenn dies
bei dem CRR-Kreditinstitut vorhandenen und nach § 17 aufgrund einer Entwicklung des Konjunkturzyklus und
Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes zu melden- der prozyklischen Wirkung der Jahresbeiträge erforder-
den gedeckten Einlagen. lich ist.
Titel 2
Bestimmung
des aggregierten Risikogewichts
für CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungs-
einrichtung deutscher Banken GmbH zugeordnet sind
§8
Bestimmung des
aggregierten Risikogewichts
(1) Für CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH zugeordnet sind, wird
das aggregierte Risikogewicht auf der Grundlage einer Bonitätsnote bestimmt. Die Bonitätsnote beruht auf einer
Risikoeinschätzung des CRR-Kreditinstituts durch die Entschädigungseinrichtung auf der Grundlage von Risiko-
kategorien und Risikoindikatoren nach Maßgabe der §§ 9 und 10 sowie nach Maßgabe der Anlage 1.
(2) Aus der Bonitätsnote ergibt sich das aggregierte Risikogewicht wie folgt:
Bonitätsnote 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9
Aggregiertes 50 % 75 % 90 % 100 % 110 % 125 % 140 % 160 % 180 % 200 %
Risikogewicht
(3) Für neu gegründete CRR-Kreditinstitute gilt bis einschließlich der Vollendung des zweiten vollständigen
Geschäftsjahres abweichend von den Absätzen 1 und 2 ein aggregiertes Risikogewicht von 110 Prozent.
§9 ge 1. Die Risikoeinschätzung für die Risikokategorie
Risikokategorien, nach Absatz 1 Nummer 4 erfolgt auch auf der Grund-
Risikoindikatoren und Risikogewichtung lage von Ratings nach § 10.
(1) Für die Einschätzung des Risikos des CRR-Kre-
ditinstituts legt die Entschädigungseinrichtung deut- § 10
scher Banken GmbH die folgenden Risikokategorien
zugrunde: Risikoeinschätzung
auf der Grundlage von Ratings
1. Kapital,
2. Liquidität und Refinanzierung, (1) Für die Risikoeinschätzung auf Grundlage von
3. Qualität der Vermögensanlage, Ratings dürfen nur Ratingergebnisse von aktuellen
Kreditratings eines anerkannten Ratingunternehmens
4. Geschäftsmodell und Management sowie in Form von Vollratings mit einem Prognosezeitraum
5. Verlustrisiko der Entschädigungseinrichtung. von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Aktuelle Ra-
Den Risikokategorien sind jeweils Risikoindikatoren ge- tings sind solche, die im Auftrag des CRR-Kreditinsti-
mäß Anlage 1 zugeordnet. tuts oder eines Dritten in Bezug auf die Bonität des
CRR-Kreditinstituts erstellt worden und am 31. Mai
(2) Die Gewichtung der Risikokategorien und Risi- des jeweiligen Abrechnungsjahres gültig sind. Aktuelle
koindikatoren und die Ermittlung der Bonitätsnote er- Ratings von CRR-Kreditinstituten im Sinne des § 53
folgt nach Maßgabe von Anlage 1. Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind auch
(3) Das Nähere zur Risikoeinschätzung für die Risi- solche, die in Bezug auf die Bonität ihres Unterneh-
kokategorien nach Absatz 1 bestimmt sich nach Anla- mens im Ausland erstellt worden sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2016 13
(2) Anerkannte Ratingunternehmen sind Unterneh- sikoeinschätzung des CRR-Kreditinstituts durch die
men, die als Ratingagenturen Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes
1. gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH auf der
des Europäischen Parlaments und des Rates vom Grundlage von Risikokategorien und Risikoindikatoren
16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. nach Maßgabe des § 12 und nach Maßgabe der An-
L 302 vom 17.11.2009, S. 1, L 350 vom 29.12.2009, lage 2.
S. 59, L 145 vom 31.5.2011, S. 57) in der jeweils (2) Aus der Risikoklasse ergibt sich das aggregierte
geltenden Fassung registriert oder Risikogewicht wie folgt:
2. gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Risiko- 0 1 2 3 4 5
zertifiziert sind und die klasse
3. seit mindestens fünf Jahren Erfahrung mit dem Kre-
Aggre- 50 % 75 % 100 % 125 % 150 % 200 %
ditrating von CRR-Kreditinstituten haben oder seit
giertes
mindestens zehn Jahren Bonitätseinschätzungen Risiko-
für Sicherungseinrichtungen von CRR-Kreditinstitu- gewicht
ten vorgenommen haben.
Die CRR-Kreditinstitute haben der Entschädigungsein- (3) Für neu gegründete CRR-Kreditinstitute gilt bis
richtung deutscher Banken GmbH auf Anforderung in einschließlich der Vollendung des zweiten vollständigen
geeigneter Weise nachzuweisen, dass die Vorausset- Geschäftsjahres abweichend von den Absätzen 1 und 2
zungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 vorliegen. ein aggregiertes Risikogewicht von 125 Prozent.
(3) Jeder Bonitätsbeurteilungskategorie, die von ei-
nem anerkannten Ratingunternehmen verwendet wird, § 12
ordnet die Entschädigungseinrichtung deutscher Ban- Risikokategorien,
ken GmbH eine Ratingnotenklasse nach denjenigen Risikoindikatoren und Risikogewichtung
Grundsätzen zu, die in Artikel 136 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des (1) Für die Einschätzung des Risikos eines CRR-Kre-
Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen ditinstituts legt die Entschädigungseinrichtung des
an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Ände- Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands
rung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom GmbH die folgenden Risikokategorien zugrunde:
27.6.2013, S. 1, L 208 vom 2.8.2013, S. 68, L 321 vom 1. Kapital,
30.11.2013, S. 6, L 193 vom 21.7.2015, S. 166), die 2. Liquidität und Refinanzierung,
durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/62 (ABl.
L 11 vom 17.1.2015, S. 37) geändert worden ist, gere- 3. Qualität der Vermögensanlage,
gelt sind. Die Entschädigungseinrichtung deutscher 4. Geschäftsmodell und Management sowie
Banken GmbH veröffentlicht die Zuordnung auf ihrer
5. Verlustrisiko der Entschädigungseinrichtung.
Internetseite.
Den Risikokategorien sind jeweils Risikoindikatoren ge-
(4) Die CRR-Kreditinstitute sind verpflichtet, der Ent-
mäß Anlage 2 zugeordnet.
schädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH zur
Erstellung der Risikoeinschätzung alle auf sie bezoge- (2) Die Gewichtung der Risikokategorien und Risi-
nen aktuellen Ratings im Sinne des Absatzes 1 zu über- koindikatoren und die Aggregation der Risikoindikato-
mitteln. Sofern CRR-Kreditinstitute nicht über ein aktu- ren zu einem aggregierten Risikowert erfolgt nach Maß-
elles Rating verfügen, sind sie verpflichtet, ein solches gabe der Anlage 2.
einzuholen. Satz 2 gilt nicht für CRR-Kreditinstitute im
Sinne des § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengeset- Kapitel 2
zes, die alle Ratings ihres Unternehmens mit Sitz im
Ausland vorlegen, wenn diese Ratings die Anforderun- Einmalige Zahlung
gen des Absatzes 1 erfüllen.
§ 13
Titel 3 Zahlungspflicht
Bestimmung (1) CRR-Kreditinstitute, die einer Entschädigungs-
des aggregierten Risiko- einrichtung neu zugeordnet werden, haben neben
gewichts für CRR-Kreditinstitute, dem Jahresbeitrag eine nach Maßgabe des § 14 be-
die der Entschädigungseinrichtung des rechnete einmalige Zahlung zu leisten.
Bundesverbandes Öffentlicher Banken (2) Von der Pflicht, eine einmalige Zahlung zu leisten
Deutschlands GmbH zugeordnet sind sind CRR-Kreditinstitute befreit, die
§ 11 1. vor dem Inkrafttreten des Einlagensicherungsgeset-
zes der Entschädigungseinrichtung zugeordnet wur-
Bestimmung des den und eine einmalige Zahlung an diese geleistet
aggregierten Risikogewichts haben auf der Grundlage des § 8 Absatz 2 Satz 4
(1) Für CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungs- des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-
einrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken gungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842),
Deutschlands GmbH zugeordnet sind, wird das aggre- das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai
gierte Risikogewicht auf der Grundlage einer Risiko- 2015 (BGBl. I S. 786) geändert worden ist, in Verbin-
klasse bestimmt. Die Risikoklasse beruht auf einer Ri- dung mit
14 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2016
a) § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 4 der die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß
Verordnung über die Beiträge zur Entschädi- der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen
gungseinrichtung deutscher Banken GmbH vom Parlaments und des Rates in Bezug auf die Belas-
10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1540), die zuletzt durch tung von Vermögenswerten, ein einheitliches Daten-
Artikel 5 der Verordnung vom 30. Januar 2014 punktmodell und Validierungsregeln (ABl. L 14 vom
(BGBl. I S. 322) geändert worden ist, oder mit 21.1.2015, S. 1) zum Bilanzstichtag des Geschäfts-
b) § 2 Absatz 1 der Verordnung über die Beiträge zur jahres, das vor dem 1. März des jeweiligen Abrech-
Entschädigungseinrichtung des Bundesverban- nungsjahres abgeschlossenen worden ist, und zum
des Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH Bilanzstichtag des Vorjahres,
vom 10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1538), die zuletzt
3. den Übersichtsbogen zu den Eigenmitteln gemäß
durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Januar
Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Ver-
2014 (BGBl. I S. 322) geändert worden ist,
bindung mit § 10a des Kreditwesengesetzes zum
oder Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, das vor dem
2. durch Umwandlung aus CRR-Kreditinstituten, die 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abge-
vormals der Entschädigungseinrichtung angehört schlossen worden ist, und zum Bilanzstichtag des
haben, entstanden sind, sofern diese CRR-Kreditin- Vorjahres,
stitute im Aufnahmejahr bereits Jahresbeiträge ge-
leistet haben. 4. den Meldebogen zu den Finanzinformationen gemäß
§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes zum
§ 14 Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, das vor dem
1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abge-
Bemessung und Fälligkeit schlossen worden ist, und zum Bilanzstichtag des
(1) Die einmalige Zahlung beträgt 0,2 Prozent der Vorjahres sowie
gedeckten Einlagen, die bei dem CRR-Kreditinstitut
am 31. Dezember des Vorjahres vorhanden waren, min- 5. den ausgefüllten Fragebogen der Entschädigungs-
destens jedoch 25 000 Euro. einrichtung zur Erhebung ergänzender Angaben
zum Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, das vor
(2) Die einmalige Zahlung wird mit der Bekanntgabe dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres ab-
des Bescheids fällig. geschlossen worden ist, und zum Bilanzstichtag des
Vorjahres.
Kapitel 3
Ver f a h re n s re g e ln (3) CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungsein-
richtung deutscher Banken GmbH zugeordnet sind,
§ 15 sind verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung zu-
sätzlich folgende Daten und Unterlagen bis zum
Vorlage- und Nachweispflichten 30. Juni des jeweiligen Abrechnungsjahres zu übermit-
(1) Die Entschädigungseinrichtung bestimmt die teln:
Modalitäten der nach § 17 Absatz 4 des Einlagensiche-
rungsgesetzes vorgeschriebenen Meldung zur Höhe 1. die Vermögensübersicht mit Aufwands- und Ertrags-
der gedeckten Einlagen und veröffentlicht sie auf ihrer rechnung und für Zweigstellen von Unternehmen mit
Internetseite. Die CRR-Kreditinstitute haben der Ent- Sitz im Ausland den Anhang gemäß § 53 Absatz 2
schädigungseinrichtung die sachliche und rechnerische Nummer 2 des Kreditwesengesetzes und
Richtigkeit der übermittelten Informationen zu bestäti-
2. zur Erstellung der Risikoeinschätzung alle auf sie be-
gen. Die Entschädigungseinrichtung kann die Richtig-
zogenen aktuellen Ratings oder die zur Vorlage bei
keit der Meldung prüfen.
der Entschädigungseinrichtung eingeholten Ratings
(2) CRR-Kreditinstitute sind verpflichtet, der Ent- im Sinne des § 10.
schädigungseinrichtung zur Bemessung des Jahresbei-
trags zum 30. Juni des jeweiligen Abrechnungsjahres (4) Die Unterlagen nach Absatz 2 Nummer 1 und Ab-
folgende Daten und Unterlagen zu übermitteln: satz 3 Nummer 1 müssen mit einem uneingeschränkten
1. den Jahresabschluss im Sinne des § 26 Absatz 1 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehen
Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes des Ge- sein. Ein Jahresabschluss oder eine Vermögensüber-
schäftsjahres, das vor dem 1. März des jeweiligen sicht mit eingeschränktem Bestätigungsvermerk wird
Abrechnungsjahres abgeschlossen worden ist, und von der Entschädigungseinrichtung nur berücksichtigt,
des Vorjahres, wenn sich die Einwendungen des Abschlussprüfers
nicht auf die Risikoindikatoren und Risikokategorien
2. die Meldungen nach den Vorgaben der Durchfüh- beziehen, die für die Risikoeinschätzung nach den §§ 8
rungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission bis 12 sowie nach den Anlagen 1 und 2 maßgeblich
vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer sind.
Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Mel-
dungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) (5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für neu gegrün-
Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und dete CRR-Kreditinstitute, deren aggregiertes Risikoge-
des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1) und der wicht sich nach § 8 Absatz 3 oder § 11 Absatz 3 richtet.
Durchführungsverordnung (EU) 2015/79 der Kom-
mission vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der (6) Die Pflichten nach Absatz 2 bis 4 bestehen auch
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur nach Erreichen der Zielausstattung gemäß § 17 Ab-
Festlegung technischer Durchführungsstandards für satz 2 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2016 15
§ 16 § 18
Vorläufige und endgültige Festsetzung Verzugszinsen
(1) Legt ein CRR-Kreditinstitut die zur Bemessung
des Jahresbeitrags erforderlichen Daten und Unterla- Wird bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fällig-
gen nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vor, ist die keitstag der jeweilige Beitrag, ein vorläufiger Beitrag
Entschädigungseinrichtung befugt, den Jahresbeitrag oder die jeweilige Zahlung nicht entrichtet, erhebt die
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu bemessen und Entschädigungseinrichtung Verzugszinsen. Die Ent-
vorläufig festzusetzen. Der Beitrag wird mit Bekannt- schädigungseinrichtung sieht von der Erhebung von
gabe des Beitragsbescheids fällig. Verzugszinsen ab, sofern die Verzugszinsen 50 Euro
nicht überschreiten. Ergänzend gelten die Vorschriften
(2) Sofern der Entschädigungseinrichtung die Höhe
des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Schuldnerverzug
der nach § 17 Absatz 4 des Einlagensicherungsgeset-
entsprechend.
zes zu meldenden gedeckten Einlagen eines CRR-Kre-
ditinstituts zum 15. August des jeweiligen Abrech-
nungsjahres nicht vorliegen, schätzt sie den Umfang Teil 3
der gedeckten Einlagen und legt der Bemessung des
vorläufigen Jahresbeitrags das 1,35fache des ge- Zahlungsverpflichtungen
schätzten Umfangs der gedeckten Einlagen zugrunde. und Finanzsicherheiten
Bei der Schätzung der gedeckten Einlagen sind der
Umfang und die Struktur der Geschäfte des CRR-Kre-
ditinstituts und einer Gruppe vergleichbarer CRR-Kre-
Kapitel 1
ditinstitute anhand geeigneter Unterlagen zu berück- Zahlungsverpflichtungen
sichtigen.
(3) Legt ein CRR-Kreditinstitut die für die Erstellung
§ 19
der Risikoeinschätzung erforderlichen Daten und Unter-
lagen gemäß § 15 Absatz 2 und 3 nicht rechtzeitig oder Gestattung der
nicht vollständig vor, schätzt die Entschädigungsein- Übernahme von Zahlungsverpflichtungen
richtung das Risiko des CRR-Kreditinstituts und legt
der Bemessung des vorläufigen Jahresbeitrags die (1) Die Entschädigungseinrichtung kann den ihr zu-
nächsthöhere Bonitätsnote nach § 8 Absatz 2 oder geordneten CRR-Kreditinstituten gestatten, in einem
die nächsthöhere Risikoklasse nach § 11 Absatz 2 zu- Abrechnungsjahr bis zu 30 Prozent ihres Jahresbei-
grunde. Bei der Schätzung des Risikos des CRR-Kedit- trags durch Übernahme einer vertraglichen Zahlungs-
instituts sind die Bonitätsnoten oder Risikoklassen des verpflichtung zu erbringen. Die Übernahme einer Zah-
CRR-Kreditinstituts aus den letzten beiden vorange- lungsverpflichtung muss allen CRR-Kreditinstituten, die
gangenen Abrechnungsjahren und der Entschädi- der Entschädigungseinrichtung die nach § 17 Absatz 4
gungseinrichtung aufgrund geeigneter Unterlagen be- des Einlagensicherungsgesetzes und nach § 15 Ab-
kanntgewordene Änderungen in den Verhältnissen der satz 2 bis 4 erforderlichen Daten und Unterlagen bis
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des CRR-Kredit- zum 15. August des Abrechnungsjahres vollständig
instituts zu berücksichtigen. zur Verfügung gestellt haben, in Höhe des gleichen Pro-
(4) Die Entschädigungseinrichtung bestimmt den zentsatzes vom jeweiligen Jahresbeitrag gestattet wer-
Jahresbeitrag des CRR-Kreditinstituts unter Berück- den. Ein Anspruch der CRR-Kreditinstitute auf Gestat-
sichtigung der bis spätestens zum 31. Dezember nach- tung der Übernahme einer Zahlungsverpflichtung be-
gereichten Daten und Unterlagen neu und setzt den steht weder dem Grunde noch der Höhe nach.
Beitrag endgültig fest.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die Ent-
(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 bestimmten schädigungseinrichtung den ihr zugeordneten CRR-
Werte gelten als endgültig, soweit das CRR-Kreditinsti- Kreditinstituten gestatten, in einem Abrechnungsjahr
tut die erforderlichen Daten und Unterlagen bis zum bis zu 100 Prozent ihres Jahresbeitrags durch Über-
Ablauf der Frist des Absatzes 4 nicht nachgereicht hat. nahme einer Zahlungsverpflichtung zu erbringen, wenn
(6) Das CRR-Kreditinstitut hat eine Differenz zwi-
1. die verfügbaren Finanzmittel der Entschädigungs-
schen dem vorläufig festgesetzten Jahresbeitrag und
einrichtung abzüglich der von den CRR-Kreditinsti-
dem endgültig festgesetzten Jahresbeitrag nachzuent-
tuten insgesamt übernommenen Zahlungsverpflich-
richten. Die Differenzzahlung wird mit der Bekanntgabe
tungen mindestens 70 Prozent der Zielausstattung
des endgültigen Bescheids über den Jahresbeitrag fäl-
erreicht haben und
lig.
2. die den CRR-Kreditinstituten insgesamt gestatteten
§ 17 Zahlungsverpflichtungen nach der Beitragserhebung
Ausschlussfrist in dem Abrechnungsjahr 30 Prozent der verfügbaren
(1) Daten und Unterlagen, die nach dem 31. Dezem- Finanzmittel nicht überschreiten würden.
ber des jeweils folgenden Abrechnungsjahres vorgelegt Dem einzelnen CRR-Kreditinstitut darf die Übernahme
werden, berücksichtigt die Entschädigungseinrichtung einer Zahlungsverpflichtung nach Satz 1 nur gestattet
für die Zwecke der Beitragsbemessung zu Gunsten werden, soweit die von dem CRR-Kreditinstitut insge-
der CRR-Kreditinstitute nicht mehr. samt übernommenen Zahlungsverpflichtungen nicht
(2) Die in Absatz 1 genannte Frist ist eine Aus- mehr als 30 Prozent des Anteils des CRR-Kreditinsti-
schlussfrist. tuts an den verfügbaren Finanzmitteln betragen.
16 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2016
§ 20 4. sich das CRR-Kreditinstitut der sofortigen Vollstre-
Voraussetzungen für die ckung bezüglich der Zahlungsverpflichtung unter-
Übernahme von Zahlungsverpflichtungen wirft (§ 61 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes);
Die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung in einem
Abrechnungsjahr setzt voraus, dass ein CRR-Kreditin- 5. die Übertragung von Verträgen über Zahlungsver-
stitut pflichtungen auf andere CRR-Kreditinstitute nach
Maßgabe des § 24 zulässig ist;
1. mit der Entschädigungseinrichtung einen Rahmen-
vertrag über Zahlungsverpflichtungen nach § 21 6. das CRR-Kreditinstitut gegenüber der Entschädi-
und einen Rahmenvertrag über Finanzsicherheiten gungseinrichtung zur Anzeige aller Umstände nach
nach § 27 abgeschlossen hat, die einmalig, spätes- Maßgabe des § 31 verpflichtet ist und
tens aber bis zum 30. Juni eines Abrechnungsjahres 7. Verträge über die Übernahme von Zahlungsver-
abzuschließen sind, und pflichtungen den Erlass von Beitragsbescheiden in
2. bis spätestens zum 1. September des jeweiligen Ab- Höhe der durch die Zahlungsverpflichtungen er-
rechnungsjahres mit der Entschädigungseinrichtung brachten Beträge nach § 4 Absatz 1 entbehrlich ma-
für das Abrechnungsjahr die Übernahme einer Zah- chen (§ 54 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgeset-
lungsverpflichtung nach § 22 vereinbart und die zes).
Zahlungsverpflichtung durch Leistung von Finanzsi- (2) Die Entschädigungseinrichtung verwendet für die
cherheiten nach Maßgabe des § 26 abgesichert hat. Verträge über die Übernahme von Zahlungsverpflich-
Die in Satz 1 genannten Fristen sind Ausschlussfristen. tungen ein einheitliches Vertragsmuster, das als Anlage
Ein CRR-Kreditinstitut ist nicht verpflichtet, eine Zah- zu dem Rahmenvertrag nach § 21 vereinbart wird. Das
lungsverpflichtung zu erbringen. Vertragsmuster ist der Bundesanstalt anzuzeigen.
§ 21 § 23
Rahmenvertrag Anforderung und Fälligkeit der Zahlung
über Zahlungsverpflichtungen (1) Die Entschädigungseinrichtung fordert die Zah-
(1) Der Rahmenvertrag bildet die Grundlage für den lung aus der Zahlungsverpflichtung ganz oder in Teil-
Abschluss von Verträgen über die Übernahme von Zah- beträgen an, wenn sie die Zahlung zur Entschädigung
lungsverpflichtungen nach § 22 in den einzelnen Ab- der Einleger nach den §§ 5 bis 9 des Einlagensiche-
rechnungsjahren. Im Rahmenvertrag sind der Inhalt rungsgesetzes oder für die Leistung eines Ausgleichs-
der Verträge und das Verfahren zum Abschluss der Ver- betrags gemäß § 145 des Sanierungs- und Abwick-
träge zu regeln. lungsgesetzes im Rahmen der Abwicklung eines CRR-
Kreditinstituts benötigt. Mit Zugang der Anforderung
(2) Die Entschädigungseinrichtung verwendet für
bei den CRR-Kreditinstituten wird die Zahlung fällig.
den Rahmenvertrag ein einheitliches Vertragsmuster.
Das Vertragsmuster ist der Bundesanstalt anzuzeigen. (2) Die Entschädigungseinrichtung soll die Zahlung
von allen CRR-Kreditinstituten, die Zahlungsverpflich-
(3) Der Rahmenvertrag ist von den gesetzlichen Ver-
tungen übernommen haben, in jeweils anteilig gleicher
tretern des CRR-Kreditinstituts zu unterzeichnen. Das
Höhe anfordern, wenn die Summe aller Zahlungsver-
CRR-Kreditinstitut hat der Entschädigungseinrichtung
pflichtungen 30 Prozent der verfügbaren Finanzmittel
die Vertretungsbefugnis der für sie handelnden Perso-
übersteigt und der Anteil der Zahlungsverpflichtungen
nen in geeigneter Weise nachzuweisen. Soweit die Ver-
an den verfügbaren Finanzmitteln nicht anderweitig re-
träge über Zahlungsverpflichtungen nach § 22 auf Sei-
duziert werden kann.
ten des CRR-Kreditinstituts nicht von den gesetzlichen
Vertretern des CRR-Kreditinstituts abgeschlossen wer- (3) Die Entschädigungseinrichtung soll die Zahlung
den sollen, sind die vertretungsberechtigten Personen von einem einzelnen CRR-Kreditinstitut, das eine Zah-
im Rahmenvertrag zu bestimmen. lungsverpflichtung übernommen hat, anfordern,
1. soweit die Summe der Zahlungsverpflichtungen des
§ 22 CRR-Kreditinstituts 30 Prozent des Anteils des
Verträge über die CRR-Kreditinstituts an den verfügbaren Finanzmit-
Übernahme von Zahlungsverpflichtungen teln übersteigt und nicht anderweitig reduziert wer-
(1) Auf der Grundlage des Rahmenvertrags sind in den kann;
den jeweiligen Abrechnungsjahren einzelne Verträge 2. soweit das CRR-Kreditinstitut weitere Finanzsicher-
über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen ab- heiten nach § 27 Absatz 3 Nummer 5 nicht, nicht
zuschließen. Diese Verträge müssen insbesondere re- fristgerecht oder nicht vollständig leistet;
geln, dass 3. soweit das CRR-Kreditinstitut Finanzsicherheiten
1. sich die Höhe der Zahlungsverpflichtungen danach nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig gemäß
richtet, in welcher Höhe die Entschädigungseinrich- § 27 Absatz 3 Nummer 6 ersetzt;
tung gemäß § 19 die Erbringung von Jahresbeträgen 4. wenn die Erlaubnis des CRR-Kreditinstituts erlo-
durch Zahlungsverpflichtungen gestattet hat; schen oder aufgehoben worden ist;
2. Zahlungsverpflichtungen unwiderruflich und un- 5. wenn gegenüber dem CRR-Kreditinstitut Sanie-
kündbar sind; rungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 2 der Richt-
3. die jeweilige Zahlungsverpflichtung durch bestimmte linie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und
Finanzsicherheiten nach Maßgabe der §§ 25 bis 30 des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung
besichert wird; und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. L 125
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2016 17
vom 5.5.2001, S. 15), die durch die Richtlinie 1. das übernehmende CRR-Kreditinstitut zugleich alle
2014/59/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) ge- oder einen wesentlichen Teil der gedeckten Einlagen
ändert worden ist, angeordnet werden, nicht aber des übertragenden CRR-Kreditinstituts durch Ge-
wenn Frühinterventionsmaßnahmen oder Krisenma- samt- oder Einzelrechtsnachfolge übernimmt,
nagementmaßnahmen im Sinne der Artikel 27 und 2 2. die Zahlungsverpflichtungen des übernehmenden
Absatz 1 Nummer 102 der Richtlinie 2014/59/EU des CRR-Kreditinstituts nach der Übertragung 30 Pro-
Europäischen Parlaments und des Rates vom zent der Summe der von dem übernehmenden
15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die CRR-Kreditinstitut erhobenen Jahresbeiträge nicht
Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und übersteigen und
Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie
82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 3. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3
2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, gegeben sind.
2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie (3) Überträgt ein CRR-Kreditinstitut einen Teil der
der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) gedeckten Einlagen auf ein CRR-Kreditinstitut, das
Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und der anderen Entschädigungseinrichtung zugeordnet ist,
des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) ange- gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maß-
ordnet werden; gabe, dass die Übertragung der Zahlungsverpflichtun-
6. wenn über das Vermögen des CRR-Kreditinstituts gen und der diesbezüglichen Finanzsicherheiten durch
ein Liquidationsverfahren im Sinne des Artikels 2 eine Vereinbarung im Sinne des § 32 Absatz 1 Num-
der Richtlinie 2001/24/EG nach Maßgabe der jeweils mer 2 erfolgt.
maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eröffnet
wird. Kapitel 2
(4) Die Anforderung nach den Absätzen 1 bis 3 er- Finanzsicherheiten
folgt schriftlich, elektronisch oder mündlich unter Be-
nennung des Anlasses für die Anforderung gemäß Ab- § 25
satz 1 Satz 1 gegen Empfangsbestätigung des CRR- Besicherung
Kreditinstituts. Über Satz 1 hinaus ist eine Begründung von Zahlungsverpflichtungen
der Anforderung nicht erforderlich.
Das CRR-Kreditinstitut hat zur Absicherung der Zah-
(5) Soweit ein CRR-Kreditinstitut einen Teil des Jah- lungsverpflichtungen Finanzsicherheiten zu leisten. Der
resbeitrags, der für die Bemessung von Sonderbeiträ- Marktwert der Finanzsicherheiten abzüglich eines Be-
gen und Sonderzahlungen nach § 27 Absatz 3 Satz 1 wertungsabschlags nach § 30 (Anrechnungswert) muss
des Einlagensicherungsgesetzes maßgeblich ist, durch fortwährend der Summe der von dem CRR-Kreditinsti-
Übernahme eine Zahlungsverpflichtung erbracht hat, tut übernommenen Zahlungsverpflichtungen entspre-
gilt die Zahlungsverpflichtung für die Zwecke der Be- chen.
messung der Sonderbeiträge oder der Sonderzahlung
als fällig, sobald der nach § 4 Absatz 1 durch Beitrags- § 26
bescheid festgesetzte Beitragsteil fällig geworden ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Leistung von Finanzsicherheiten
(1) Finanzsicherheiten dürfen ausschließlich risiko-
§ 24 arme Schuldtitel oder Barsicherheiten sein. Die Ent-
Übertragung schädigungseinrichtung kann in den einzelnen Abrech-
von Zahlungsverpflichtungen nungsjahren bestimmen, dass die Finanzsicherheiten in
einem bestimmten Verhältnis oder ausschließlich in
(1) Die CRR-Kreditinstitute sind berechtigt, Verträge Form von risikoarmen Schuldtiteln oder Barsicherheiten
über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen nach zu leisten sind. Ein Anspruch der CRR-Kreditinstitute,
§ 22 mit Zustimmung der Entschädigungseinrichtung die Finanzsicherheiten anteilig oder vollständig in Form
auf andere CRR-Kreditinstitute, die mit der Entschädi- von risikoarmen Schuldtiteln oder Barsicherheiten leis-
gungseinrichtung Rahmenverträge nach § 21 abge- ten zu dürfen, besteht nicht.
schlossen haben, zu übertragen. Das übernehmende
CRR-Kreditinstitut muss alle Verpflichtungen aus dem (2) Die Finanzsicherheiten müssen für die Entschädi-
Vertrag über die Übernahme von Zahlungsverpflichtun- gungseinrichtung verfügbar und realisierbar sein, ohne
gen uneingeschränkt übernehmen und sich insbeson- dass vorrangige Rechte Dritter einer Verwertung der
dere gegenüber der Entschädigungseinrichtung bezüg- Vermögenswerte entgegenstehen. Insbesondere dürfen
lich der übernommenen Zahlungsverpflichtung der so- sie nicht mit Rechten Dritter belastet sein und Dritte
fortigen Vollstreckung unterwerfen. Das übernehmende dürfen nicht berechtigt sein, einer Verwertung der Ver-
CRR-Kreditinstitut muss mit Übertragung in die Stel- mögenswerte zu widersprechen oder mit Erfolg eigene
lung des übertragenden CRR-Kreditinstituts hinsicht- Ansprüche an diesen Vermögenswerten geltend zu ma-
lich der für die übertragenen Zahlungsverpflichtungen chen.
nach den §§ 26 und 27 geleisteten Finanzsicherheiten (3) Die Leistung von Finanzsicherheiten kann durch
eintreten, soweit das übernehmende CRR-Kreditinstitut Vollrechtsübertragung oder Verpfändung erfolgen. Ein
nicht eigene Finanzsicherheiten nach Maßgabe des Anspruch der CRR-Kreditinstitute auf Gestattung einer
§ 27 stellt. der beiden Formen der Leistung von Finanzsicherheiten
(2) Die Entschädigungseinrichtung soll die Zustim- besteht nicht.
mung zu einer Übertragung nach Absatz 1 erteilen, (4) Für den Fall der Leistung von Finanzsicherheiten
wenn durch Vollrechtsübertragung sind die risikoarmen
18 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2016
Schuldtitel oder Barsicherheiten in das Eigentum der Verpflichtung abwenden kann, indem es die Zah-
Entschädigungseinrichtung auf ein Wertpapierdepot lungsverpflichtungen in Höhe der Unterdeckung
oder Konto der Entschädigungseinrichtung zu übertra- durch Zahlung an die Entschädigungseinrichtung er-
gen. füllt;
(5) Für den Fall der Leistung von Finanzsicherheiten 7. dass das CRR-Kreditinstitut eine Finanzsicherheit
durch Verpfändung müssen die Finanzsicherheiten auf durch andere geeignete Finanzsicherheiten ersetzt,
ein Wertpapierdepot oder Konto des sicherungsgeben- sofern diese fällig geworden ist, die Anforderungen
den CRR-Kreditinstituts, das bei einem von der Ent- nach § 28 Absatz 1 nicht mehr erfüllt oder in anderen
schädigungseinrichtung benannten CRR-Kreditinstitut Fällen, über die sich das CRR-Kreditinstitut und die
oder der Deutschen Bundesbank geführt wird, übertra- Entschädigungseinrichtung verständigt haben;
gen und der Entschädigungseinrichtung verpfändet 8. dass die Entschädigungseinrichtung die Finanz-
werden. sicherheiten nach § 33 verwertet, wenn das CRR-
Kreditinstitut den unter der Zahlungsverpflichtung
§ 27 geschuldeten Betrag bei Anforderung einer Zahlung
Rahmenvertrag über Finanzsicherheiten nach § 23 nicht, nicht fristgerecht oder nicht voll-
(1) Grundlage für die Leistung von Finanzsicherhei- ständig leistet, und
ten im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verträ- 9. dass etwaige Erträge aus den Finanzsicherheiten
gen über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen dem CRR-Kreditinstitut zustehen.
in einzelnen Abrechnungsjahren nach § 26 ist ein Rah-
menvertrag über Finanzsicherheiten. Im Rahmenvertrag § 28
sind der Inhalt sowie das Verfahren zur Leistung von
Zulässige Finanzsicherheiten
Finanzsicherheiten abschließend zu regeln. Der Rah-
menvertrag ist von den gesetzlichen Vertretern des (1) Die Entschädigungseinrichtung kann die als
CRR-Kreditinstituts zu unterzeichnen. Das CRR-Kredit- Finanzsicherheiten zulässigen risikoarmen Schuldtitel
institut hat der Entschädigungseinrichtung die Vertre- oder Barsicherheiten einschränken oder konkretisieren.
tungsbefugnis in geeigneter Weise nachzuweisen. Dabei berücksichtigt sie Kredit- und Marktrisiken der
Emittenten, die Liquidität der entsprechenden Instru-
(2) Die Entschädigungseinrichtung verwendet für die
mente und Konzentrations- und Währungsrisiken. Die
Leistung von Finanzsicherheiten durch Vollrechtsüber-
Entschädigungseinrichtung veröffentlicht die zulässi-
tragung und durch Verpfändung jeweils unterschiedli-
gen risikoarmen Schuldtitel oder Barsicherheiten auf ih-
che Rahmenverträge mit jeweils einheitlichem Vertrags-
rer Internetseite.
muster. Die Vertragsmuster sind der Bundesanstalt an-
zuzeigen. (2) Die Entschädigungseinrichtung trifft geeignete
Vorkehrungen, um etwaige Risiken aufgrund eines Un-
(3) Der Rahmenvertrag über Finanzsicherheiten
terschieds zwischen den Währungen der gedeckten
muss insbesondere regeln,
Einlagen und der von den CRR-Kreditinstituten gestell-
1. welche risikoarmen Schuldtitel oder Barsicherheiten ten Finanzsicherheiten zu begrenzen.
Gegenstand der Finanzsicherheiten sein dürfen;
2. dass der Anrechnungswert der Finanzsicherheit fort- § 29
während insgesamt mindestens der Summe aller Verwaltung von Finanzsicherheiten
von einem CRR-Kreditinstitut übernommenen Zah-
(1) Die Entschädigungseinrichtung kann einen Drit-
lungsverpflichtungen entsprechen muss;
ten mit der Verwaltung der Finanzsicherheiten beauftra-
3. dass das CRR-Kreditinstitut zusichert, dass als gen. Hierzu ist eine Vereinbarung zwischen der Ent-
Finanzsicherheit gestellte Vermögenswerte nicht schädigungseinrichtung, dem CRR-Kreditinstitut und
Dritten anderweitig als Sicherheit gestellt oder zur dem Sicherheitenverwalter abzuschließen.
Absicherung anderer Verbindlichkeiten gegenüber
der Entschädigungseinrichtung belastet wurden (2) Die Kosten der Sicherheitenverwaltung sind von
oder werden; den CRR-Kreditinstituten zu tragen. Erfolgt die Sicher-
heitenverwaltung durch einen Dritten, ist die Kostentra-
4. dass das CRR-Kreditinstitut ab Bestellung nicht län- gungspflicht der CRR-Kreditinstitute in der Vereinba-
ger berechtigt sein soll, über die dieser Finanzsicher- rung zu regeln.
heit zugrunde liegenden Vermögenswerte zu verfü-
gen, wenn die Finanzsicherheit in Form eines Pfand- § 30
rechts geleistet wird;
Bewertungsabschläge, Bewertung
5. dass das CRR-Kreditinstitut berechtigt ist, Finanz-
sicherheiten unbeschadet der Nummer 7 auszutau- (1) Die Entschädigungseinrichtung legt Bewertungs-
schen, soweit die Voraussetzungen der Nummern 1 abschläge für die gestellten Finanzsicherheiten fest und
und 2 fortwährend erfüllt sind; veröffentlicht sie auf ihrer Internetseite.
6. dass das CRR-Kreditinstitut, wenn der Anrech- (2) Sie wendet diese zur Ermittlung des Anrech-
nungswert der Summe aller geleisteten Finanzsi- nungswertes der Finanzsicherheiten an. Auf in Euro ge-
cherheiten unter die Summe aller von einem CRR- leistete Barsicherheiten wird kein Bewertungsabschlag
Kreditinstitut übernommenen Zahlungsverpflichtun- vorgenommen.
gen (Unterdeckung) fällt, verpflichtet ist, weitere Fi- (3) Die Bewertungsabschläge berücksichtigen die
nanzsicherheiten mit einem Anrechnungswert zu Kredit-, Markt- und Liquiditätsrisiken der betreffenden
übertragen, der den Betrag der Unterdeckung zu- Finanzsicherheiten, eine Einschätzung der erwarteten
mindest erreicht, oder das CRR-Kreditinstitut die Verluste im Rahmen einer Verwertung und des erwarte-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2016 19
ten Zeitrahmens bis zum Abschluss der Verwertung der scheidung der bisherigen Entschädigungseinrichtung
Finanzsicherheiten. In Abhängigkeit von der Art des hat den Abwicklungszielen nach § 67 des Sanierungs-
Emittenten und seiner Bonitätseinstufung, der Laufzeit und Abwicklungsgesetzes einschließlich des Schutzes
der risikoarmen Schuldtitel und der Währung, in wel- der Einleger Rechnung zu tragen.
cher die Finanzsicherheiten begeben sind, können sich
unterschiedliche Bewertungsabschläge ergeben. (3) Scheidet ein CRR-Kreditinstitut aus der Entschä-
digungseinrichtung aus, stellt die Entschädigungsein-
(4) Die Entschädigungseinrichtung stellt sicher, dass
richtung die Verfügbarkeit der von dem CRR-Kreditin-
die gestellten Finanzsicherheiten arbeitstäglich bewer-
stitut übernommenen Zahlungsverpflichtungen sicher,
tet werden. Nicht in Euro denominierte Beträge sind in
soweit diese nicht nach Absatz 1 Nummer 2 von einer
Euro umzurechnen.
anderen Entschädigungseinrichtung übernommen wer-
den. Hierzu kann die Entschädigungseinrichtung
Kapitel 3
Anzeigepflicht, 1. die Zahlungsverpflichtungen des CRR-Kreditinsti-
tuts fällig stellen,
A u s s c h e i d e n u n d Ve r w e r t u n g
2. erlauben, dass die durch das CRR-Kreditinstitut
§ 31 übernommenen Zahlungsverpflichtungen trotz der
Anzeige- und Informationspflichten Beendigung fortbestehen und diese zu einem von
der Entschädigungseinrichtung bestimmten Fällig-
(1) Ein CRR-Kreditinstitut, das eine Zahlungsver-
keitszeitpunkt erfüllt werden müssen, oder
pflichtung nach § 19 übernommen hat, ist verpflichtet,
der Entschädigungseinrichtung unverzüglich alle Um- 3. einer Übertragung der Zahlungsverpflichtungen auf
stände anzuzeigen, die die Fähigkeit des CRR-Kredit- einen Rechtsnachfolger nach § 24 zustimmen.
instituts beeinträchtigen könnten, der Zahlungsver-
pflichtung oder dem Rahmenvertrag über Finanzsicher- Die Entschädigungseinrichtung soll bei der Entschei-
heiten nachzukommen. dung nach Satz 2 diejenige Maßnahme wählen, die
(2) Anzeigepflichtig sind insbesondere das CRR-Kreditinstitut am geringsten belastet.
1. Herabstufungen des CRR-Kreditinstituts durch ex-
terne Ratingagenturen in beauftragten Ratings, § 33
2. wesentliche aufsichtsrechtliche oder geschäftliche
Verwertung
Veränderungen und
und Freigabe von Finanzsicherheiten
3. Verschlechterungen der als Finanzsicherheiten über-
lassenen risikoarmen Schuldtitel. (1) Liegen die Voraussetzungen für eine Verwertung
der Finanzsicherheiten nach § 27 Absatz 3 Nummer 8
(3) Die Entschädigungseinrichtung kann den CRR-
vor, so veräußert die Entschädigungseinrichtung die
Kreditinstituten im Rahmenvertrag weitere Anzeige-
Finanzsicherheit im Einklang mit dem Rahmenvertrag
oder Informationspflichten in Bezug auf die gestellten
oder eignet sich diese an.
Finanzsicherheiten auferlegen.
(2) Erfüllt ein CRR-Kreditinstitut eine Zahlungsver-
§ 32 pflichtung nach § 23, so hebt die Entschädigungsein-
Zuordnung zu richtung das Pfandrecht an den Finanzsicherheiten auf
einer anderen Entschädigungseinrichtung, oder überträgt die Finanzsicherheiten an das CRR-Kre-
Ausscheiden aus der Entschädigungseinrichtung ditinstitut zurück, soweit die Finanzsicherheiten nicht
(1) Wechselt ein CRR-Kreditinstitut nach § 24 Ab- zur Besicherung fortbestehender Zahlungsverpflichtun-
satz 2 oder 3 des Einlagensicherungsgesetzes die Ent- gen erforderlich sind.
schädigungseinrichtung und werden Beiträge nach
§ 25 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes über- Teil 4
tragen, so kann die bisherige Entschädigungseinrich-
tung Übergangs- und Schlussbestimmungen
1. die auf Zahlungsverpflichtungen bezogenen Finanz-
sicherheiten verwerten und den Verwertungserlös § 34
auf die andere Entschädigungseinrichtung übertra-
gen oder Übergangsvorschriften
2. mit dem CRR-Kreditinstitut und der anderen Ent-
(1) Jahresbeiträge für vor dem 30. September 2015
schädigungseinrichtung die Übernahme der Zah-
endende Abrechnungsjahre und einmalige Zahlungen
lungsverpflichtungen und der diesbezüglichen Fi-
für vor dem 30. September 2014 endende Abrech-
nanzsicherheiten vereinbaren.
nungsjahre werden nach der EdB-Beitragsverordnung
(2) Beruht der Wechsel der Entschädigungseinrich- oder der EdVÖB-Beitragsverordnung in ihrer jeweils
tung auf einer Abwicklungsmaßnahme im Sinne des bis zum Ablauf des 11. Januar 2016 geltenden Fassung
§ 2 Absatz 3 Nummer 5 des Sanierungs- und Abwick- erhoben.
lungsgesetzes, setzt sich die bisherige Entschädi-
gungseinrichtung vor ihrer Entscheidung über den Um- (2) Die §§ 3 bis 12 sind erstmals auf den Jahresbei-
gang mit den Zahlungsverpflichtungen nach Absatz 1 trag für das am 30. September 2016 endende Abrech-
mit der Abwicklungsbehörde ins Benehmen. Die Ent- nungsjahr anzuwenden.
20 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2016
(3) Die Entschädigungseinrichtung ist berechtigt, in § 35
dem Abrechnungsjahr, in dem der Ansparzeitraum nach
§ 17 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes endet, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
zum 31. März eine Vorauszahlung auf den Jahresbei-
trag zu erheben, wenn nur so die Zielausstattung recht- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
zeitig erreicht werden kann. Die Vorauszahlung ist in in Kraft. Gleichzeitig treten die EdB-Beitragsverordnung
Höhe des im vorherigen Abrechnungsjahr erhobenen vom 10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1540), die zuletzt durch
Jahresbeitrags zu erheben. Für die Vorauszahlung kann Artikel 5 der Verordnung vom 30. Januar 2014 (BGBl. I
die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung gestattet S. 322) geändert worden ist, und die EdVÖB-Beitrags-
werden. Das Abrechnungsjahr nach Satz 1 gilt als vol- verordnung vom 10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1538), die
les Jahr bis zum Ende des Ansparzeitraums im Sinne zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Januar
des § 6 Absatzes 2 und 3. 2014 (BGBl. I S. 322) geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 5. Januar 2016
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2016 21
Anlage 1
(zu § 8 Absatz 1 und § 9)
Risikoeinschätzung auf der Grundlage von
Risikokategorien und Risikoindikatoren für CRR-Kreditinstitute,
die der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH zugeordnet sind
I. Risikokategorien und Risikoindikatoren
Folgende Risikokategorien und -indikatoren gehen in die Risikoeinschätzung mit folgender Gewichtung ein:
Risikokategorien und
Gewichtung Beschreibung
Risikoindikatoren
1. Kapital 18 %
1.1 Verschuldungsquote 9% Kernkapital (T 1)
(Leverage Ratio) bilanzielle + außerbilanzielle Positionen
1.2 Harte Kernkapitalquote 9% hartes Kernkapital (CET1)
(CET1-Quote) risikogewichtete Aktiva
2. Liquidität, Refinanzierung 18 %
2.1 Liquiditätsdeckungs- 18 %
quote (LCR, Liquidity liquide, qualitativ hochwertige Vermögenswerte
Ab 2019:
Coverage Ratio) risikogewichtete Nettozahlungsmittelabflüsse
9%
2.2 Strukturelle Liquiditäts- 0 % Ab 2019:
quote (NSFR, Net Stable Ab 2019: verfügbarer Betrag stabiler Refinanzierung
Funding Ratio)
9% erforderlicher Betrag stabiler Refinanzierung
3. Qualität der 13 %
Vermögenslage
3.1 Quote notleidender 13 %
in Verzug geratene Kredite (brutto) + einzelwertberichtigte Kredite (brutto)
Kredite (NPL-Quote, Non
Performing Loans Ratio) Gesamtkreditvolumen
4. Geschäftsmodell und 38 %
Management
4.1 Verhältnis risiko- 6,5 %
gewichtete Aktiva (RWA, risikogewichtete Aktiva
Risk-weighted Assets) Bilanzsumme
zur Bilanzsumme
4.2 Vermögensrendite 6,5 % Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit
(RoaA, Return on average
Assets) durchschnittliche Bilanzsumme
4.3 Rating 25 % Rating
Für Bauspar-
kassen, sofern
die Quote
gemäß Ziffer 4.4
gewählt wird:
18,5 %
4.4 Quote Fonds zur Optional für
bauspartechnischen Ab- Bausparkassen: Fonds zur bauspartechnischen Absicherung
sicherung (FbtA-Quote) 6,5 %
im Sinne des § 6 Absatz 2 Bauspareinlagen
des Bausparkassenge-
setzes
5. Verlustrisiko der Ent- 13 %
schädigungseinrichtung
deutscher Banken GmbH
5.1 Potenzielle Verlustquote 13 % Buchwert unbelastete Vermögenswerte
gedeckte Einlagen
Summe 100 %
22 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2016
Der Anteil der Risikoindikatoren an der Bonitätsnote gemäß § 8 Absatz 2 ergibt sich aus deren Gewichtung
gemäß Spalte 2 der vorstehenden Tabelle.
II. Beschreibung der Risikoindikatoren gemäß Spalte 3 der Tabelle unter Ziffer I
1.1 Verschuldungsquote gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014, Template C 47.00 Zeile 340
Spalte 010.
1.2 Harte Kernkapitalquote gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014, Template C 03.00 Zeile 010
Spalte 010.
Bei Anwendung der sogenannten Waiver-Regelung gemäß § 2a des Kreditwesengesetzes in Verbindung
mit Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird für die Kennzahl die Quote auf Konzernebene berück-
sichtigt.
Bei CRR-Kreditinstituten, die unter die Regelungen des § 53c Nummer 2 des Kreditwesengesetzes fallen,
wird für die Kennzahl die Quote der Kreditinstitutsgruppe berücksichtigt.
2.1 LCR gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014, Template C 76.00.
Bei Anwendung der sogenannten Waiver-Regelung gemäß § 2a des Kreditwesengesetzes in Verbindung
mit Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird für die Kennzahl die Quote auf Konzernebene berück-
sichtigt.
2.2 Strukturelle Liquiditätsquote
Gemäß dem vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht am 22. Juni 2015 veröffentlichten „Net Stable
Funding Ratio disclosure standard“ ist für Meldezeiträume nach dem 1. Januar 2018 eine verpflichtende
Offenlegung der NSFR (Net Stable Funding Ratio) vorgesehen. Ab 2019 wird die NSFR gemäß Durch-
führungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 mit 9 Prozent gewichtet.
Bei Anwendung der sogenannten Waiver-Regelung gemäß § 2a des Kreditwesengesetzes in Verbindung
mit Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird für die Kennzahl die Quote auf Konzernebene berück-
sichtigt.
3.1 Quote notleidender Kredite gemäß Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung, Meldebogen
zu den Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes
In Verzug geratene Kredite (ohne Kredite, für die eine Einzelwertberichtigung gebildet wurde) abzüglich
hierfür bestehender Sicherheiten plus einzelwertberichtigte Kredite vor Absetzung von Einzelwertberichti-
gungen abzüglich hierfür bestehender Sicherheiten im Verhältnis zur Höhe des Kreditvolumens.
4.1 Verhältnis risikogewichtete Aktiva zur Bilanzsumme
Risikogewichtete Aktiva (RWA): Gesamtrisikobetrag gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014,
Template C 02.00 Zeile 010 Spalte 010.
Bilanzsumme gemäß aufgestelltem Jahresabschluss gemäß Ziffer III. Bei Anwendung der sogenannten
Waiver-Regelung gemäß § 2a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 wird für die Kennzahl die Quote auf Konzernebene berücksichtigt.
Bei CRR-Kreditinstituten, die unter die Regelungen des § 53c Nummer 2 des Kreditwesengesetzes fallen,
wird für die Kennzahl die Quote der Kreditinstitutsgruppe berücksichtigt.
4.2 Vermögensrendite
Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit laut Formblatt Gewinn-und-Verlust-Rechnung Position 19 ge-
mäß der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung, korrigiert um Erhöhungen oder Verminderungen
der Vorsorgereserven nach § 340f des Handelsgesetzbuchs und des Sonderpostens nach § 340g des
Handelsgesetzbuchs.
Die durchschnittliche Bilanzsumme ist das arithmetische Mittel der Bilanzsumme gemäß aufgestelltem
Jahresabschluss und der Bilanzsumme des aufgestellten Jahresabschlusses, der dem Vorjahresabschluss
vorangeht.
4.3 Rating
Das Rating basiert auf makro- und mikroökonomischen Aspekten, die quantitativ und qualitativ begründet
werden. Beurteilungsebenen sind neben dem Marktumfeld, die Finanz-, Vermögens- und Ertragslage, das
Geschäftsmodell und die Strategie sowie die Unternehmensstruktur und das Management des CRR-
Kreditinstituts. Darüber hinaus wird die Risikolage beurteilt.
Für Bausparkassen besteht die Option, neben dem Rating die geschäftsmodell-spezifische FbtA-Quote
unter Ziffer 4.4 zu wählen. Bei Wahl dieser Option verringert sich das Gewicht des Ratings auf 18,5 Pro-
zent.
4.4 Fonds zur bauspartechnischen Absicherung gemäß § 6 Absatz 2 des Bausparkassengesetzes im Verhält-
nis zu den Bauspareinlagen.
Für Bausparkassen besteht die Option, neben dem Rating unter Ziffer 4.3 die FbtA-Quote zu wählen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2016 23
5.1 Potenzielle Verlustquote
Buchwert unbelastete Vermögenswerte gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/79, Template
F 32.01 Zeile 010 Spalte 060 im Verhältnis zu den gedeckten Einlagen gemäß Meldung der CRR-Kredit-
institute nach § 17 Absatz 4 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes.
Bei Anwendung der sogenannten Waiver-Regelung gemäß § 2a des Kreditwesengesetzes in Verbindung
mit Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird für die Kennzahl die Quote auf Konzernebene berück-
sichtigt.
III. Grundlage für die Ermittlung der Risikoindikatoren
Grundlage für die Ermittlung der Risikoindikatoren sind die Verhältnisse der Vermögens-, Finanz- und Ertrags-
lage des CRR-Kreditinstituts zum Ende des letzten vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abge-
schlossenen Geschäftsjahres. Die nach dieser Anlage zu berücksichtigenden Finanzdaten basieren auf dem
Jahresabschluss des CRR-Kreditinstituts bzw. den entsprechenden Vermögensübersichten mit Aufwands- und
Ertragsrechnung und Anhang gemäß § 53 Absatz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes.
IV. Ermittlung der Bonitätsnote
Die Bonitätsnote nach § 8 Absatz 2 wird wie folgt ermittelt:
1. Die Risikoindikatoren werden gemäß Spalte 3 der Tabelle unter Ziffer I berechnet.
2. Der errechnete Risikoindikatorwert bestimmt die Höhe des individuellen Risikowerts (IRS) eines Risiko-
indikators. Die IRS bewegen sich zwischen der Risikoausprägung 0 für „sehr geringes Risiko“ und 100 für
„sehr hohes Risiko“.
3. Der IRS jedes Risikoindikators wird mit der jeweiligen Indikatorgewichtung gemäß Spalte 2 der Tabelle unter
Ziffer I multipliziert. Die gewichteten IRS werden aufsummiert und entsprechend ihrem Summenwert einer
Bonitätsnote zwischen 0 für „höchste Bonität“ und 9 für „schwächste Bonität“ gemäß § 8 Absatz 2 zuge-
ordnet.
24 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2016
Anlage 2
(zu § 11 Absatz 1 und § 12)
Risikoeinschätzung auf der Grundlage von
Risikokategorien und Risikoindikatoren für CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung
des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH zugeordnet sind
I. Risikokategorien und Risikoindikatoren
Folgende Risikokategorien und -indikatoren gehen in die Risikoeinschätzung mit folgender Gewichtung ein:
Risikokategorien und
Gewichtung Beschreibung
Risikoindikatoren
1. Kapital 21 %
1.1 Verschuldungsquote 10,5 % Kernkapital (T 1)
(Leverage Ratio) bilanzielle + außerbilanzielle Positionen
1.2 Harte Kernkapitalquote 10,5 % hartes Kernkapital (CET1)
(CET1 Quote) risikogewichtete Aktiva
2. Liquidität und 18 %
Refinanzierung
2.1 Liquiditätsdeckungs- 18 %
quote (LCR, Liquidity liquide, qualitativ hochwertige Vermögenswerte
Ab 2019:
Coverage Ratio) risikogewichtete Nettozahlungsmittelabflüsse
9%
2.2 Strukturelle Liquiditäts- 0 % Ab 2019:
quote (NSFR, Net Stable Ab 2019: verfügbarer Betrag stabiler Refinanzierung
Funding Ratio)
9% erforderlicher Betrag stabiler Refinanzierung
3. Qualität der 15 %
Vermögenslage
3.1 Quote notleidender 15 %
Kredite (NPL-Quote, in Verzug geratene Kredite (brutto) + einzelwertberichtigte Kredite (brutto)
Non-Performing Loans Gesamtkreditvolumen
Ratio)
4. Geschäftsmodell und 31 %
Management
4.1 Verhältnis risiko- 8%
gewichtete Aktiva (RWA, risikogewichtete Aktiva
Risk-weighted Assets) Bilanzsumme
zur Bilanzsumme
4.2 Vermögensrendite 8% Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit
(RoaA, Return on average
Assets) durchschnittliche Bilanzsumme
4.3 Anstaltslast, Gewähr- 15 % Vorliegen (ja/nein)
trägerhaftung oder
Refinanzierungsgarantie
5. Verlustrisiko der Ent- 15 %
schädigungseinrichtung
des Bundesverbandes
Öffentlicher Banken
Deutschlands GmbH
5.1 potenzielle Verlustquote 15 % Buchwert unbelastete Vermögenswerte
gedeckte Einlagen
Summe 100 %
Der Anteil der Risikoindikatoren an der Risikoklasse gemäß § 11 Absatz 2 ergibt sich aus deren Gewichtung
gemäß Spalte 2 der vorstehenden Tabelle.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2016 25
II. Beschreibung der Risikoindikatoren gemäß Spalte 3 der Tabelle unter Ziffer I
1.1 Verschuldungsquote gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014, Template C 47.00 Zeile 340
Spalte 010.
1.2 Harte Kernkapitalquote gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014, Template C 03.00
Zeile 010 Spalte 010.
Bei Anwendung der sogenannten Waiver-Regelung gemäß § 2a des Kreditwesengesetzes in Verbindung
mit Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird für die Kennzahl die Quote auf Konzernebene berück-
sichtigt.
2.1 LCR gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014, Template C 76.00 Zeile 030 Spalte 010.
Bei Anwendung der sogenannten Waiver-Regelung gemäß § 2a des Kreditwesengesetzes in Verbindung
mit Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird für die Kennzahl die Quote auf Konzernebene berück-
sichtigt.
2.2 Strukturelle Liquiditätsquote
Gemäß dem vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht am 22. Juni 2015 veröffentlichten „Net Stable
Funding Ratio disclosure standard“ ist für Meldezeiträume nach dem 1. Januar 2018 eine verpflichtende
Offenlegung der NSFR (Net Stable Funding Ratio) vorgesehen. Ab 2019 wird die NSFR gemäß Durch-
führungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 mit 9 Prozent gewichtet.
Bei Anwendung der sogenannten Waiver-Regelung gemäß § 2a des Kreditwesengesetzes in Verbindung
mit Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird für die Kennzahl die Relation auf Konzernebene be-
rücksichtigt.
3.1 Quote notleidender Kredite gemäß Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung, Meldebogen
zu den Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes
In Verzug geratene Kredite (ohne Kredite, für die eine Einzelwertberichtigung gebildet wurde) und einzel-
wertberichtigte Kredite vor Absetzung von Einzelwertberichtigungen, wobei gebildete Einzelwertberichti-
gungen und bankübliche Sicherheiten unberücksichtigt bleiben.
4.1 Verhältnis risikogewichtete Aktiva zur Bilanzsumme
Risikogewichtete Aktiva (RWA): Gesamtrisikobetrag gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014,
Template C 02.00 Zeile 010 Spalte 010.
Bilanzsumme gemäß aufgestelltem Jahresabschluss gemäß Ziffer III. Bei Anwendung der sogenannten
Waiver-Regelung gemäß § 2a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 wird für die Kennzahl die Quote auf Konzernebene berücksichtigt.
4.2 Vermögensrendite
Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit laut Formblatt Gewinn-und-Verlust-Rechnung Position 19 ge-
mäß der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung, korrigiert um Erhöhungen oder Verminderungen
der Vorsorgereserven nach § 340f des Handelsgesetzbuchs und des Sonderpostens nach § 340g des
Handelsgesetzbuchs.
Die durchschnittliche Bilanzsumme ist das arithmetische Mittel der Bilanzsumme gemäß aufgestelltem
Jahresabschluss und der Bilanzsumme des aufgestellten Jahresabschlusses, der dem Vorjahresabschluss
vorangeht.
4.3 Anstaltslast, Gewährträgerhaftung oder Refinanzierungsgarantie einer Förderbank können von staatlicher
Seite in Form der Anstaltslast, Gewährträgerhaftung oder Refinanzierungsgarantie gewährt worden sein.
5.1 Potenzielle Verlustquote
Buchwert unbelastete Vermögenswerte gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/79, Template
F 32.01 Zeile 010 Spalte 060, im Verhältnis zu den gedeckten Einlagen zum 31. Dezember gemäß Meldung
der CRR-Kreditinstitute nach § 17 Absatz 4 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes.
Bei Anwendung der sogenannten Waiver-Regelung gemäß § 2a des Kreditwesengesetzes in Verbindung
mit Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird für die Kennzahl die Quote auf Konzernebene berück-
sichtigt.
III. Grundlage für die Ermittlung der Risikoindikatoren
Grundlage für die Ermittlung der Risikoindikatoren sind die Verhältnisse der Vermögens-, Finanz- und Ertrags-
lage des CRR-Kreditinstituts zum Ende des letzten vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abge-
schlossenen Geschäftsjahres. Die nach dieser Anlage zu berücksichtigenden Finanzdaten basieren auf dem
aufgestellten Jahresabschluss und dem aufsichtlichen Meldewesen des CRR-Kreditinstituts.
IV. Ermittlung der Risikoklassen
Die Risikoklasse nach § 11 Absatz 2 wird wie folgt ermittelt:
1. Die Risikoindikatoren werden gemäß Spalte 3 der Tabelle unter Ziffer I berechnet.
2. Anhand des jeweiligen Risikoindikatorwerts wird das CRR-Kreditinstitut mit Ausnahme des Indikators unter
Ziffer 4.3 gemäß Ziffer I in eine von drei Risikoausprägungen (gut/normal/schlecht) eingeordnet; für den
26 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2016
Risikoindikator unter Ziffer 4.3 gemäß Ziffer I erfolgt die Einordnung in eine von zwei Risikoausprägungen
(gut/normal).
3. Die Risikoausprägung bestimmt die Höhe des individuellen Risikowerts (IRS) eines Risikoindikators. Der IRS
beträgt für die Risikoausprägung „gut“ 0, für „normal“ 50 und für „schlecht“ 100.
4. Der IRS jedes Risikoindikators wird mit der jeweiligen Indikatorgewichtung gemäß Spalte 2 der Tabelle unter
Ziffer I multipliziert und innerhalb der einzelnen Risikokategorien gemäß Spalte 1 der Tabelle unter Ziffer I
aufsummiert, um den IRS einer Risikokategorie zu bestimmen.
5. Die gewichteten und aufsummierten IRS werden entsprechend ihrem Summenwert einer Risikoklasse ge-
mäß § 11 Absatz 2 zwischen 0 für „geringstes Risiko“ und 5 für „höchstes Risiko“ zugeordnet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2016 27
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über den Aufstieg in den
höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium
„Master of Public Administration“ an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
Vom 6. Januar 2016
Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes- 6. § 6 wird wie folgt gefasst:
beamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des „§ 6
Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert
worden ist, verordnet die Bundesregierung: Anerkennung
von Studien- und Prüfungsleistungen
Artikel 1 Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen
staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschu-
Die Verordnung über den Aufstieg in den höheren
len in oder außerhalb der Bundesrepublik Deutsch-
nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über
land erworben wurden, werden auf Antrag aner-
das Studium „Master of Public Administration“ an der
kannt, wenn zu den im Masterstudium „Master of
Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
Public Administration“ zu erbringenden Studien-
vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 497) wird wie folgt ge-
und Prüfungsleistungen kein wesentlicher Unter-
ändert:
schied besteht. Qualifikationen, die nicht an einer
1. In der Überschrift wird das Wort „Fachhoch- Hochschule oder staatlichen oder staatlich aner-
schule“ durch das Wort „Hochschule“ und die kannten Berufsakademie erworben wurden, können
Angabe „(MPAFHBundV)“ durch die Angabe auf Antrag anerkannt werden, wenn zu den im Mas-
„(MPAHSBundV)“ ersetzt. terstudium „Master of Public Administration“ zu er-
bringenden Studien- und Prüfungsleistungen kein
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
wesentlicher Unterschied besteht. Näheres regelt
a) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst: eine Richtlinie, die auf der Internetseite der Hoch-
schule veröffentlicht wird.“
„§ 20 Urkunden“.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
b) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wör-
„§ 24 Übergangsregelung“. ter „Public Management“ durch die Wörter
3. § 2 wird wie folgt geändert: „Economic and Legal Framework“ ersetzt.
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 2 wird aufgehoben. „(4) Der Studienverlauf, die Inhalte der Module
und die Zahl der zu erwerbenden Leistungs-
4. § 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: punkte richten sich nach dem für den jeweiligen
„Zum Studium können Beamtinnen und Beamte zu- Jahrgang geltenden Modulhandbuch für das
gelassen werden, die die Laufbahnbefähigung für Masterstudium „Master of Public Administra-
den gehobenen nichttechnischen Verwaltungs- tion“. Das Modulhandbuch wird auf der Internet-
dienst des Bundes und einen Bachelor- oder einen seite der Hochschule veröffentlicht.“
Diplomabschluss, einen Abschluss eines akkredi- 8. § 8 wird wie folgt geändert:
tierten Bachelorausbildungsgangs an einer Berufs- a) In Satz 1 wird das Wort „Fachhochschule“ durch
akademie oder einen gleichwertigen Abschluss be- das Wort „Hochschule“ ersetzt.
sitzen.“
b) Satz 3 wird wie folgt geändert:
5. § 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Qualitätssiche-
a) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Fachhoch- rung“ durch die Wörter „Sicherung der Qua-
schule“ durch das Wort „Hochschule“ ersetzt. lität“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: bb) In Nummer 3 werden die Wörter „die Ent-
„(3) Das Studium ist ein berufsbegleitender scheidung über“ gestrichen.
Fernstudiengang mit Präsenzzeiten. Die Studie- 9. § 9 wird wie folgt geändert:
renden sind für den Besuch der Präsenzveran- a) In Absatz 1 wird das Wort „Fachhochschule“
staltungen und für die Teilnahme an den Prüfun- durch das Wort „Hochschule“ ersetzt.
gen von ihren sonstigen Dienstpflichten freizu-
stellen. Im Modul Masterarbeit sind die Studie- b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
renden für die Anfertigung der Masterarbeit im aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Qualitäts-
Umfang von 30 Arbeitstagen von ihren sonstigen sicherung und“ durch die Wörter „Sicherung
Dienstpflichten freizustellen. In den übrigen Mo- der Qualität der Module und die“ ersetzt.
dulen sind die Studierenden für das Selbststu-
dium im Umfang von acht Arbeitstagen je Modul bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
von ihren sonstigen Dienstpflichten freizustel- „3. die regelmäßige Aktualisierung der Stu-
len.“ dienbriefe in den Modulen,“.
28 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2016
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: dem ECTS-Leitfaden in der jeweils geltenden
„(3) Der Modulkoordinatorenrat nimmt Stel- auf der Internetseite der Kommission der Euro-
lung und unterbreitet Vorschläge insbesondere päischen Gemeinschaften veröffentlichten Fas-
zu Grundsatzfragen, zur Sicherung der Qualität sung ausgestellt. Das Diploma Supplement wird
und zur Weiterentwicklung des Studiums. Er be- sowohl in deutscher als auch in englischer Spra-
steht aus den Modulkoordinatorinnen und Mo- che ausgestellt.“
dulkoordinatoren als stimmberechtigten Mitglie- d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
dern sowie aus der wissenschaftlichen Leiterin fügt:
oder dem wissenschaftlichen Leiter des Master-
„(4) Die Hochschule stellt auf Grund des Ab-
studiengangs als Vorsitzender oder Vorsitzen-
schlusszeugnisses eine Masterurkunde aus. Mit
dem.“
der Aushändigung der Masterurkunde wird der
10. § 11 wird wie folgt geändert: akademische Grad „Master of Public Adminis-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: tration“ verliehen. Die Masterurkunde enthält
„(2) Die Prüfenden und die Mitglieder der Prü- 1. die Bezeichnung der Hochschule,
fungskommissionen müssen mindestens die
2. Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum
durch die Prüfung festzustellende oder eine
und Geburtsort der Absolventin oder des Ab-
gleichwertige Qualifikation besitzen. Sie sind
solventen,
bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht
weisungsgebunden.“ 3. den Hinweis auf die bestandene Masterprü-
b) In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils in Satz 1 fung mit dem Prüfungsdatum,
das Wort „Fachhochschule“ durch das Wort 4. die Bezeichnung des verliehenen akademi-
„Hochschule“ ersetzt. schen Grades einschließlich der Kurzform,
11. § 13 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 5. Ort und Datum der Ausstellung,
„Das Thema der Masterarbeit wird vom Prüfungs- 6. die Unterschrift der Präsidentin oder des Prä-
amt auf Vorschlag einer hauptamtlichen Lehrkraft sidenten der Hochschule und der wissen-
ausgegeben.“ schaftlichen Leiterin oder des wissenschaftli-
12. § 14 Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben. chen Leiters des Masterstudiengangs sowie
13. § 18 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: das Siegel der Hochschule.“
„(2) Mit Ausnahme des Moduls Masterarbeit e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 jeweils in 15. § 24 wird wie folgt gefasst:
einem Pflichtmodul und in einem Wahlmodul eine
„§ 24
nicht bestandene Modulprüfung ein zweites Mal
wiederholt werden. Wird auch die zweite Wieder- Übergangsregelung
holungsprüfung nicht bestanden, ist das Studium Für Studierende, die vor dem 1. Mai 2016 mit
beendet.“ dem Studium begonnen haben, ist die Verordnung
14. § 20 wird wie folgt geändert: über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium
„Master of Public Administration“ an der Fachhoch-
„§ 20
schule des Bundes für öffentliche Verwaltung vom
Urkunden“. 24. März 2011 (BGBl. I S. 497) weiter anzuwenden.“
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 16. In den §§ 1, 10, 21 Absatz 1 Satz 2, § 23 Absatz 1
„(1) Wer die Masterprüfung bestanden hat, er- Satz 2 und § 23 Absatz 2 wird jeweils das Wort
hält ein Abschlusszeugnis, ein Diploma Supple- „Fachhochschule“ durch das Wort „Hochschule“
ment, ein Transcript of Records und eine Master- ersetzt.
urkunde.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Artikel 2
„(3) Das Diploma Supplement und das Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Transcript of Records werden entsprechend in Kraft.
Berlin, den 6. Januar 2016
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2016 29
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 2015
– 2 BvL 19/09, 2 BvL 20/09, 2 BvL 5/13, 2 BvL 20/14 – wird folgende Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
1. a) Anlage 21 Nummer 1 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung A ab 1. März
2010) zu § 20a Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG
in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen
Besoldungsgesetzes vom 19. Juni 2009 [Sächsisches Gesetz- und Ver-
ordnungsblatt Seite 327] in der Fassung des Anhangs zu Artikel 2 Num-
mer 7 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Besoldungs-
gesetzes vom 19. Juni 2009 [Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt
Seite 327])
b) sowie Anlage 2 Nummer 1 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung A ab
1. April 2011) zu § 20 Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes
(SächsBesG in der Fassung des Siebenten Gesetzes zur Änderung des
Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 16. Juni 2011 [Sächsisches Gesetz-
und Verordnungsblatt Seite 170] in der Fassung des Anhangs zu Artikel 1
Nummer 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Be-
soldungsgesetzes vom 16. Juni 2011 [Sächsisches Gesetz- und Verord-
nungsblatt Seite 170])
jeweils in Verbindung mit Artikel 27 des Gesetzes begleitender Regelungen
zum Doppelhaushalt 2011/2012 (Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012 – HBG
2011/2012) vom 15. Dezember 2010 (Sächsisches Gesetz- und Verord-
nungsblatt Seite 402) sind, soweit sie die Besoldungsgruppe A 10 in dem
Kalenderjahr 2011 betreffen, mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes un-
vereinbar.
2. Der Gesetzgeber des Freistaates Sachsen hat verfassungskonforme Rege-
lungen mit Wirkung spätestens vom 1. Juli 2016 an zu treffen.
3. a) Anlage IV Nummer 1 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung A
ab 1. Januar 2002) zu § 20 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgeset-
zes (BBesG in der Fassung vom 6. August 2002 [Bundesgesetzblatt I
Seite 3020])
b) sowie Anlage IV Nummer 1 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsord-
nung A ab 1. April 2003) zu § 20 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbesoldungs-
gesetzes (BBesG in der Fassung vom 6. August 2002 [Bundesgesetzblatt I
Seite 3020]) in der Fassung des Anhangs 1 zu Artikel 1 Nummer 6 des Ge-
setzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund
und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschrif-
ten (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004
– BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (Bundesgesetzblatt I
Seite 1798)
c) sowie Anlage IV Nummer 1 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsord-
nung A ab 1. April 2004) zu § 20 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbesoldungs-
gesetzes (BBesG in der Fassung vom 6. August 2002 [Bundesgesetzblatt I
Seite 3020]) in der Fassung des Anhangs 14 zu Artikel 2 Nummer 3 des
Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund
und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschrif-
ten (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004
– BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (Bundesgesetzblatt I
Seite 1798)
d) sowie Anlage IV Nummer 1 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsord-
nung A ab 1. August 2004) zu § 20 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbesol-
dungsgesetzes (BBesG in der Fassung vom 6. August 2002 [Bundes-
gesetzblatt I Seite 3020]) in der Fassung des Anhangs 27 zu Artikel 3
Nummer 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versor-
gungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung
dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsan-
30 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2016
passungsgesetz 2003/2004 – BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September
2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 1798)
jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 1, §§ 2, 5, 6 Absätze 1 und 2
Nummer 1 Sonderzahlungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 20. November
2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
Seite 696) sind, soweit sie die Besoldungsgruppe A 9 in Nordrhein-Westfalen
in den Kalenderjahren 2003 und 2004 betreffen, mit Artikel 33 Absatz 5 des
Grundgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vereinbar.
4. a) Anlage IV Nummer 1 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung A
ab 1. Januar 2002) zu § 20 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgeset-
zes (BBesG in der Fassung vom 6. August 2002 [Bundesgesetzblatt I
Seite 3020])
b) sowie Anlage IV Nummer 1 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsord-
nung A ab 1. Juli 2003) zu § 20 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbesoldungs-
gesetzes (BBesG in der Fassung vom 6. August 2002 [Bundesgesetzblatt I
Seite 3020]) in der Fassung des Anhangs 1 zu Artikel 1 Nummer 6 des Ge-
setzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund
und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschrif-
ten (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004
– BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (Bundesgesetzblatt I
Seite 1798)
jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 1, §§ 2, 5, 6 Absätze 1 und 2
Nummer 1 Sonderzahlungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 20. November
2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
Seite 696) sind, soweit sie die Besoldungsgruppen A 12 und A 13 in dem
Kalenderjahr 2003 in Nordrhein-Westfalen betreffen, mit Artikel 33 Absatz 5
des Grundgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung ver-
einbar.
5. Anlage IV Nummer 1 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung A ab
1. August 2004) zu § 20 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
(BBesG in der Fassung vom 6. August 2002 [Bundesgesetzblatt I Seite 3020])
in der Fassung des Anhangs 27 zu Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes über die
Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern
2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesol-
dungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 – BBVAnpG 2003/2004)
vom 10. September 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 1798) ist, soweit sie die
Besoldungsgruppe A 9 in Niedersachsen im Kalenderjahr 2005 betrifft, mit
Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes in der bis zum 31. August 2006 gel-
tenden Fassung vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 5. Januar 2016
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2016 31
Anordnung
zur Änderung der BMF-Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung
Vom 4. Januar 2016
Nach § 5a Absatz 3 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes, der durch Arti-
kel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) einge-
fügt worden ist, ordnet das Bundesministerium der Finanzen an:
Artikel 1
Änderung der
BMF-Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung
Die BMF-Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung vom 13. September
2013 (BGBl. I S. 3637) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Bundesfinanzdirektionen“ durch das Wort
„Generalzolldirektion“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Bundesfinanzdirektion West“
und „der Bundesfinanzdirektion Südwest“ gestrichen.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In der Tabelle werden die Wörter „Bundesfinanzdirektion West“ und „Bun-
desfinanzdirektion Südwest“ jeweils durch das Wort „Generalzolldirek-
tion“ ersetzt.
b) Der Text unterhalb der Tabelle wird wie folgt geändert:
aa) Im ersten Absatz werden die Wörter „die Bundesfinanzdirektion Süd-
west, Service-Center Stuttgart,“ durch die Wörter „das Service-Center
Stuttgart“ ersetzt.
bb) Im dritten Absatz werden die Wörter „die Bundesfinanzdirektion West,
Service-Center Düsseldorf,“ durch die Wörter „das Service-Center
Düsseldorf“ und die Wörter „die Bundesfinanzdirektion Südwest,
Service-Center Stuttgart,“ durch die Wörter „das Service-Center
Stuttgart“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.
Berlin, den 4. Januar 2016
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Geismann
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ISSN 0341-1095
Bekanntmachung
nach § 10 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes
sowie § 55 Absatz 4 des Energiesteuergesetzes
Vom 6. Januar 2016
Nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Stromsteuergesetzes
vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147) und nach § 55 Absatz 4
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006
(BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 838, 1007) wird hiermit bekannt gemacht, dass
die Bundesregierung die nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des
Stromsteuergesetzes und die nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a
des Energiesteuergesetzes erforderliche Feststellung am 6. Januar 2016 ge-
troffen hat und dass die Steuerentlastungen nach § 10 des Stromsteuergeset-
zes und nach § 55 des Energiesteuergesetzes damit für das Antragsjahr 2016
gewährt werden können.
Berlin, den 6. Januar 2016
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Rißmann