218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2015
Verordnung
zur Änderung der Passverordnung sowie zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
Vom 3. März 2015
Auf Grund des § 4 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 zu dieser Verordnung enthaltene Passmuster: Kin-
Satz 1 des Passgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 derreisepass ersetzt.
Nummer 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I 5. In dem in der Anlage 3 enthaltenen Passmuster wird
S. 1346) geändert worden ist, sowie § 99 Absatz 1 Passbuchinnenseite 6 und 7 durch das im Anhang
Nummer 10 und 13a des Aufenthaltsgesetzes, von zu dieser Verordnung enthaltene Passmuster: Vor-
denen § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a durch läufiger Reisepass ersetzt.
Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) neu 6. In dem in der Anlage 4 enthaltenen Passmuster wird
gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium Vorsatz und Passkartenrückseite, Passbuchinnen-
des Innern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt: seite 2 und 3, Passbuchinnenseite 4 und 5 sowie
Passbuchinnenseite 48 und Vorsatz durch das im
Artikel 1 Anhang zu dieser Verordnung enthaltene Pass-
muster: Dienstpass (48 Seiten) ersetzt.
Änderung
der Passverordnung 7. In dem in der Anlage 5 enthaltenen Passmuster wird
Vorsatz und Passkartenrückseite, Passbuchinnen-
Die Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I seite 2 und 3, Passbuchinnenseite 4 und 5 sowie
S. 2386), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 12 des Passbuchinnenseite 48 und Vorsatz durch das im
Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) ge- Anhang zu dieser Verordnung enthaltene Pass-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: muster: Diplomatenpass (48 Seiten) ersetzt.
1. § 18 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 8. In dem in der Anlage 6 enthaltenen Passmuster wird
„(2) Vordrucke für Reisepässe, vorläufige Reise- Passbuchinnenseite 6 und 7 durch das im Anhang
pässe, Kinderreisepässe, Dienstpässe, vorläufige zu dieser Verordnung enthaltene Passmuster: Vor-
Dienstpässe, Diplomatenpässe und vorläufige Diplo- läufiger Dienstpass ersetzt.
matenpässe der in den Anlagen 1 bis 7 in der bis
9. In dem in der Anlage 7 enthaltenen Passmuster wird
zum 31. Oktober 2014 geltenden Fassung können
Passbuchinnenseite 6 und 7 durch das im Anhang
bis zum 31. Oktober 2015 weiterverwendet werden.“
zu dieser Verordnung enthaltene Passmuster: Vor-
2. In dem in der Anlage 1 enthaltenen Passmuster wird läufiger Diplomatenpass ersetzt.
Vorsatz und Passkartenrückseite, Passbuchinnen-
seite 2 und 3, Passbuchinnenseite 4 und 5 sowie Artikel 2
Passbuchinnenseite 32 und Vorsatz durch das im
Änderung
Anhang zu dieser Verordnung enthaltene Passmus-
der Aufenthaltsverordnung
ter: Reisepass (32 Seiten) ersetzt.
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004
3. In dem in der Anlage 1a enthaltenen Passmuster
(BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
wird Vorsatz und Passkartenrückseite, Passbuchin-
nung vom 6. Mai 2014 (BGBl. I S. 451) geändert worden
nenseite 2 und 3, Passbuchinnenseite 4 und 5 sowie
ist, wird wie folgt geändert:
Passbuchinnenseite 48 und Vorsatz durch das im
Anhang zu dieser Verordnung enthaltene Passmus- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 80 wie
ter: Reisepass (48 Seiten) ersetzt. folgt gefasst:
4. In dem in der Anlage 2 enthaltenen Passmuster wird „Übergangsvorschrift für die Verwendung von Vor-
Passbuchinnenseite 6 und 7 durch das im Anhang drucken“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2015 219
2. Nach § 79 wird folgender § 80 eingefügt: Fassung können bis zum 31. Oktober 2015 weiter-
„§ 80 verwendet werden. In der Anlage D werden die
Innenseiten 4 und 5 der Anlagen D4c, D7a und D8a
Übergangsvorschriften durch die folgenden Seiten 4 und 5 ersetzt.“
für die Verwendung von Vordrucken
Vordrucke für Reiseausweise für Ausländer, Artikel 3
Reiseausweise für Flüchtlinge und Reiseausweise
für Staatenlose nach den Anlagen D4c, D7a und Inkrafttreten
D8a in der bis zum 31. Oktober 2014 geltenden Diese Verordnung tritt am 1. November 2014 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 3. März 2015
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2015
Anhang zu Artikel 1 Nummer 2
Vorsatz und Passkartenrückseite
Reisepass (32 Seiten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2015 221
Passbuchinnenseiten 2 und 3
Reisepass (32 Seiten)
222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2015
Passbuchinnenseiten 4 und 5
Reisepass (32 Seiten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2015 223
Passbuchinnenseite 32 und Vorsatz
Reisepass (32 Seiten)
224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2015
Anhang zu Artikel 1 Nummer 3
Vorsatz und Passkartenrückseite
Reisepass (48 Seiten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2015 225
Passbuchinnenseiten 2 und 3
Reisepass (48 Seiten)
226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2015
Passbuchinnenseiten 4 und 5
Reisepass (48 Seiten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2015 227
Passbuchinnenseite 48 und Vorsatz
Reisepass (48 Seiten)
228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2015
Anhang zu Artikel 1 Nummer 4
Passbuchinnenseiten 6 und 7
Kinderreisepass
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2015 229
Anhang zu Artikel 1 Nummer 5
Passbuchinnenseiten 6 und 7
Vorläufiger Reisepass
230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2015
Anhang zu Artikel 1 Nummer 6
Vorsatz und Passkartenrückseite
Dienstpass
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2015 231
Passbuchinnenseiten 2 und 3
Dienstpass
232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2015
Passbuchinnenseiten 4 und 5
Dienstpass
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2015 233
Passbuchinnenseite 48 und Vorsatz
Dienstpass
234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2015
Anhang zu Artikel 1 Nummer 7
Vorsatz und Passkartenrückseite
Diplomatenpass
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2015 235
Passbuchinnenseiten 2 und 3
Diplomatenpass
236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2015
Passbuchinnenseiten 4 und 5
Diplomatenpass
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2015 237
Passbuchinnenseite 48 und Vorsatz
Diplomatenpass
238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2015
Anhang zu Artikel 1 Nummer 8
Passbuchinnenseiten 6 und 7
Vorläufiger Dienstpass
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2015 239
Anhang zu Artikel 1 Nummer 9
Passbuchinnenseiten 6 und 7
Vorläufiger Diplomatenpass
240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2015
Anhang zu Artikel 2 Nummer 2
– Innenseiten 4 und 5 –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2015 241
– Innenseiten 4 und 5 –
242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2015
– Innenseiten 4 und 5 –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2015 243
Verordnung
zur Änderung der Fahrpersonalverordnung,
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Verordnung
über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
Vom 9. März 2015
Es verordnet auf Grund ständigen Personen auf Verlangen zur Prü-
fung auszuhändigen.“
– des § 2 Nummer 1 sowie Nummer 3 Buchstabe c des
Fahrpersonalgesetzes, dessen Nummer 1 zuletzt bb) In Satz 5 werden im Satzteil nach Nummer 2
durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes die Wörter „Artikel 15 der Verordnung (EWG)
vom 2. März 2015 (BGBl. I S. 186) geändert und Nr. 3821/85“ durch die Wörter „Artikel 15
dessen Nummer 3 Buchstabe c durch Artikel 1 Num- Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
mer 2 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I und Artikel 34 Absatz 1 Satz 1 der Verord-
S. 2075) neu gefasst worden ist, das Bundesminis- nung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen
terium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Ein- Parlaments und des Rates vom 4. Februar
vernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenver-
und Soziales sowie kehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollge-
– des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe p des Straßen-
rät im Straßenverkehr und zur Änderung der
verkehrsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Euro-
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes
päischen Parlaments und des Rates zur
vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221) geändert worden
Harmonisierung bestimmter Sozialvorschrif-
ist und
ten im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom
– des § 3 Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe c und des 28.2.2014, S. 1)“ ersetzt.
§ 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie Satz 2
c) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 15
des Güterkraftverkehrsgesetzes, von denen § 3 Ab-
Abs. 1 Unterabs. 1, 3 und 5, Abs. 2, 3, 5, 5a
satz 6 zuletzt durch Artikel 295 Nummer 1 der Ver-
und 7 und Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 1 und
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und
Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85“
§ 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 durch Artikel 1 Num-
durch die Wörter „Artikel 15 Absatz 1 Unterab-
mer 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Ge-
satz 3 und 5 und Absatz 7 und Artikel 16 Ab-
setzes vom 2. September 2004 (BGBl. I S. 2302) ge-
satz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 3 der Verord-
ändert worden ist, das Bundesministerium für Ver-
nung (EWG) Nr. 3821/85 und Artikel 34 Absatz 1,
kehr und digitale Infrastruktur
2, 3 Unterabsatz 1, Absatz 4 bis 6 und Absatz 7
jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig- Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014“
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I ersetzt.
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem- d) Folgende Absätze 8 bis 10 werden angefügt:
ber 2013 (BGBl. I S. 4310):
„(8) Der Unternehmer, der Fahrer mit Fahr-
Artikel 1 zeugen nach Absatz 1 Nummer 2 einsetzt, hat
zum Nachweis der in Absatz 1 genannten Zeiten
Änderung der vor Fahrtantritt Fahrpläne und Arbeitszeitpläne
Fahrpersonalverordnung nach Maßgabe des Artikels 16 Absatz 2 Satz 1
Die Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 und Absatz 3 Buchstabe a und b der Verord-
(BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord- nung (EG) Nr. 561/2006 aufzustellen und ein
nung vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1395) geändert wor- Jahr nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums auf-
den ist, wird wie folgt geändert: zubewahren. Fahrer von Fahrzeugen nach Ab-
satz 1 Nummer 2 haben einen Auszug aus dem
1. § 1 wird wie folgt geändert: Arbeitszeitplan und eine Ausfertigung des Fahr-
a) Nach Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 wird folgender plans, der die gerade durchgeführte Fahrt be-
Satz eingefügt: trifft, mitzuführen.
„Nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von (9) Absatz 8 gilt nicht, wenn das Fahrzeug mit
viereinhalb Stunden ist eine Fahrtunterbrechung einem Fahrtschreiber nach § 57a Absatz 1 der
von mindestens 45 Minuten erforderlich.“ Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis
zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
ausgerüstet ist. In diesem Fall findet § 57a Ab-
aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst: satz 2 und § 57b der Straßenverkehrs-Zulas-
„Die Aufzeichnungen des laufenden Tages sungs-Ordnung Anwendung.
und der vorausgegangenen 28 Kalendertage (10) Absatz 8 gilt nicht, wenn das Fahrzeug
sind vom Fahrer mitzuführen und den zu- mit einem Kontrollgerät im Sinne des Anhangs I
244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2015
oder des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. vorgesehenen Transportaufträge unter Einhaltung
3821/85 oder der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 der Vorschriften durchzuführen.“
ausgerüstet ist. In diesem Fall findet § 57a
4. § 21 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
nung Anwendung.“ a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. § 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a
eingefügt:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 15 Abs. 1
Unterabs. 1, 3 und 5, Abs. 2, 3, 5, 5a und 7 und „3a. entgegen § 1 Absatz 8 Satz 1 einen
Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 1 und Abs. 3 der Fahrplan oder einen Arbeitszeitplan
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85“ durch die Wör- nicht, nicht richtig, nicht vollständig
ter „Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 3 und 5 und oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht
Absatz 7 und Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 oder nicht mindestens ein Jahr aufbe-
und Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 wahrt,“.
und Artikel 34 Absatz 1, 2 und 3 Unterab- bb) In Nummer 11 wird das Wort „oder“ am
satz 1 und Absatz 4 bis 7 der Verordnung (EU) Ende durch ein Komma ersetzt.
Nr. 165/2014“ ersetzt.
cc) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 15 Abs. 3 durch das Wort „oder“ ersetzt.
zweiter Spiegelstrich Buchstabe b bis d der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3821/85“ durch die Wörter dd) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13
„Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer ii bis iv angefügt:
der Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ ersetzt. „13. entgegen § 20a Absatz 2 Satz 3 nicht
3. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert: dafür Sorge trägt, dass das beauftragte
Verkehrsunternehmen die Vorschriften
a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den einhält.“
Wörtern „Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EG)
Nr. 561/2006“ ein Komma und die Wörter „der b) Nach Absatz 2 Nummer 5 wird folgende Num-
Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ mer 5a eingefügt:
eingefügt. „5a. entgegen § 1 Absatz 8 Satz 2 einen Auszug
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: oder eine Ausfertigung nicht mitführt,“.
„4. Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit 5. § 23 Absatz 2 Nummer 5 und 7 bis 10 wird aufge-
einer zulässigen Höchstmasse von nicht hoben.
mehr als 7,5 Tonnen, die von Postdienstleis- 6. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:
tern, die Universaldienstleistungen im Sinne
des § 1 Absatz 1 der Post-Universaldienst- „§ 24a
leistungsverordnung vom 15. Dezember Zuwiderhandlungen
1999 (BGBl. I S. 2418), die zuletzt durch Ar- gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014
tikel 3 Absatz 26 des Gesetzes vom 7. Juli
Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Num-
2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist,
mer 2 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes han-
in der jeweils geltenden Fassung erbringen,
delt, wer als Fahrer gegen die Verordnung (EU)
in einem Umkreis von 100 Kilometern vom
Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und
Standort des Unternehmens zum Zwecke
des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrten-
der Zustellung von Sendungen im Rahmen
schreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der
des Universaldienstes verwendet werden,
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über
soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die
das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Ände-
Haupttätigkeit des Fahrers darstellt,“.
rung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Euro-
c) In den Nummern 6 und 16 wird jeweils die An- päischen Parlaments und des Rates zur Harmoni-
gabe „50 Kilometern“ durch die Angabe „100 sierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßen-
Kilometern“ ersetzt. verkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1) verstößt,
3a. Dem § 20a Absatz 2 werden folgende Sätze ange- indem er vorsätzlich oder fahrlässig
fügt: 1. entgegen Artikel 34 Absatz 1 Satz 1 ein Schau-
„Die an der Beförderungskette beteiligten Unter- blatt oder eine Fahrerkarte nicht oder nicht
nehmen haben mit dem Ziel, die Einhaltung der rechtzeitig benutzt,
Vorschriften zu gewährleisten, zusammenzuarbei- 2. entgegen Artikel 34 Absatz 1 Satz 2 ein Schau-
ten und sich abzustimmen. Der jeweilige Auftrag- blatt oder eine Fahrerkarte entnimmt,
geber hat dafür Sorge zu tragen, dass das beauf-
3. entgegen Artikel 34 Absatz 1 Satz 3 ein Schau-
tragte Verkehrsunternehmen die Vorschriften einhält.
blatt oder eine Fahrerkarte verwendet,
Er hat sich vor dem Vertragsabschluss mit einem
Verkehrsunternehmen und während der Vertrags- 4. entgegen Artikel 34 Absatz 3 Unterabsatz 1, Ab-
laufzeit in angemessenen Zeitabständen darüber satz 4 Unterabsatz 2 oder Absatz 6 Buchstabe e
zu vergewissern und darauf hinzuwirken, dass das eine Eintragung oder eine Änderung nicht, nicht
beauftragte Verkehrsunternehmen aufgrund seiner richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
personellen und sachlichen Ausstattung sowie sei- schriebenen Weise oder nicht vor Fahrtantritt
ner betrieblichen Organisation in der Lage ist, die vornimmt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2015 245
5. entgegen Artikel 34 Absatz 4 Unterabsatz 1 2. Anlage XVIIId Nummer 7.1 wird wie folgt gefasst:
nicht sicherstellt, dass die Fahrerkarte im richti- „7.1 Die Anerkennungsstelle übt die Aufsicht über
gen Steckplatz eingeschoben ist, die anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten aus.
6. entgegen Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe a nicht Mindestens alle 2 Jahre prüft sie oder lässt prü-
darauf achtet, dass die Zeitmarkierung mit der fen,
dort genannten Zeit übereinstimmt, a) ob die sich aus der Anerkennung ergeben-
7. entgegen Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe b die den Pflichten, insbesondere hinsichtlich der
Schaltvorrichtung des Kontrollgeräts nicht, nicht getroffenen Sicherheitsmaßnahmen und des
richtig oder nicht zu Beginn der dort genannten Umganges mit Werkstattkarten, erfüllt wer-
Zeiten betätigt, den,
8. entgegen Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe a bis c b) ob die durchgeführten Prüfungen, Kalibrie-
oder Buchstabe d eine dort genannte Angabe rungen und Einbauten der Fahrtschreiber
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht und Kontrollgeräte durch den Antragsteller
rechtzeitig einträgt oder ordnungsgemäß durchgeführt, dokumentiert
und nachgewiesen worden sind,
9. entgegen Artikel 34 Absatz 7 Unterabsatz 1
Satz 1 ein Symbol nicht, nicht richtig oder nicht c) in welchem Umfang von der Anerkennung
rechtzeitig eingibt.“ Gebrauch gemacht worden ist und
d) ob die in Nummer 8 vorgeschriebenen Schu-
Artikel 2 lungen durchgeführt werden.
Änderung der Bei mindestens 10 Prozent der anerkannten
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Kraftfahrzeugwerkstätten müssen die Prüfun-
gen unangekündigt durchgeführt werden. Die
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom
Prüfungen sind zu dokumentieren.“
26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 9
der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I
Artikel 3
S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Änderung der Verordnung
1. Anlage XVIIIc Nummer 6.1 wird wie folgt gefasst: über den grenzüberschreitenden
„6.1 Die Anerkennungsstelle übt die Aufsicht über Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
die anerkannten Unternehmen aus. Mindestens Die Verordnung über den grenzüberschreitenden Gü-
alle 2 Jahre prüft sie oder lässt prüfen, terkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 28. De-
a) ob die sich aus der Anerkennung ergeben- zember 2011 (BGBl. 2012 I S. 42), die durch Artikel 2
den Pflichten, insbesondere hinsichtlich der der Verordnung vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1395) ge-
getroffenen Sicherheitsmaßnahmen und des ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Umganges mit Werkstattkarten, erfüllt wer- 1. In § 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „genannten
den, Angaben“ ein Komma und die Wörter „eine zur Ver-
b) ob die durchgeführten Prüfungen, Kalibrie- tretung ermächtigte Person“ eingefügt.
rungen und Einbauten der Fahrtschreiber 2. In § 4 Absatz 2 Satz 4, § 10 Absatz 4 und Absatz 5
und Kontrollgeräte durch den Antragsteller Satz 2 sowie § 19 Absatz 1 und 2 werden jeweils die
ordnungsgemäß durchgeführt, dokumentiert Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ durch
und nachgewiesen worden sind und die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur“ er-
c) in welchem Umfang von der Anerkennung setzt.
Gebrauch gemacht worden ist.
Artikel 4
Bei mindestens 10 Prozent der anerkannten
Unternehmen müssen die Prüfungen unange- Inkrafttreten
kündigt durchgeführt werden. Die Prüfungen Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
sind zu dokumentieren.“ in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 9. März 2015
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt