162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2015
Zweites Gesetz
zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes –
Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht
im Bund durch Errichtung einer obersten Bundesbehörde1
Vom 25. Februar 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 4. In § 6 Absatz 2 Satz 4 werden vor den Wörtern „den
sen: Bundesbeauftragten“ die Wörter „die Bundes-
beauftragte oder“ eingefügt.
Artikel 1 5. In § 10 Absatz 3 Satz 1 werden vor den Wörtern
Änderung des „der Bundesbeauftragte“ die Wörter „die oder“ ein-
Bundesdatenschutzgesetzes gefügt.
Das Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der 6. § 19 wird wie folgt geändert:
Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), a) In Absatz 5 Satz 2 werden vor den Wörtern „den
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Au- Bundesbeauftragten“ die Wörter „die Bundes-
gust 2009 (BGBl. I S. 2814) geändert worden ist, wird beauftragte oder“ eingefügt.
wie folgt geändert: b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern „dem Bun-
a) In der Angabe zu § 21 werden nach dem Wort desbeauftragten“ die Wörter „der oder“ ein-
„Anrufung“ die Wörter „der oder“ eingefügt. gefügt.
b) In der Angabe zum Dritten Unterabschnitt des bb) In Satz 2 werden vor den Wörtern „des Bun-
Zweiten Abschnitts wird das Wort „Bundes- desbeauftragten“ die Wörter „der oder“ ein-
beauftragter“ durch die Wörter „Die oder der gefügt.
Bundesbeauftragte“ ersetzt. 7. § 21 wird wie folgt geändert:
c) In der Angabe zu § 22 werden nach dem Wort a) In der Überschrift werden nach dem Wort „An-
„Wahl“ die Wörter „und Unabhängigkeit der rufung“ die Wörter „der oder“ eingefügt.
oder“ eingefügt. b) In Satz 1 werden vor den Wörtern „den Bundes-
d) In der Angabe zu § 23 werden nach dem Wort beauftragten“ die Wörter „die Bundesbeauf-
„Rechtsstellung“ die Wörter „der oder“ einge- tragte oder“ eingefügt.
fügt. 8. In der Überschrift des Dritten Unterabschnitts des
e) In der Angabe zu § 24 werden nach dem Wort Zweiten Abschnitts wird das Wort „Bundesbeauf-
„durch“ die Wörter „die Bundesbeauftragte tragter“ durch die Wörter „Die oder der Bundes-
oder“ eingefügt. beauftragte“ ersetzt.
9. § 22 wird wie folgt geändert:
f) In der Angabe zu § 25 werden nach dem Wort
„durch“ die Wörter „die Bundesbeauftragte a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Wahl“
oder“ eingefügt. die Wörter „und Unabhängigkeit der oder“ ein-
gefügt.
g) In der Angabe zu § 26 werden nach dem Wort
„Aufgaben“ die Wörter „der oder“ eingefügt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. In § 4c Absatz 2 Satz 2 werden vor den Wörtern aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „wählt“ die
„der Bundesbeauftragte“ die Wörter „die oder“ ein- Wörter „ohne Aussprache“ eingefügt und
gefügt. werden vor den Wörtern „den Bundesbeauf-
tragten“ die Wörter „die Bundesbeauftragte
3. § 4d wird wie folgt geändert: oder“ eingefügt.
a) In Absatz 1 werden vor den Wörtern „dem Bun- bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Bundes-
desbeauftragten“ die Wörter „der oder“ einge- beauftragte“ durch die Wörter „Die oder der
fügt. Bundesbeauftragte“ ersetzt und werden vor
b) In Absatz 6 Satz 3 werden vor den Wörtern „den dem Wort „seiner“ die Wörter „ihrer oder“
Bundesbeauftragten“ die Wörter „die Bundes- eingefügt.
beauftragte oder“ eingefügt. cc) In Satz 3 werden die Wörter „Der Gewählte“
durch die Wörter „Die oder der Gewählte“
1
Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung von Artikel 28 Absatz 1 ersetzt und werden die Wörter „vom Bun-
Unterabsatz 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments despräsidenten“ durch die Wörter „von der
und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Perso-
nen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Bundespräsidentin oder dem Bundespräsi-
Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31). denten“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2015 163
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Bun- dd) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
desbeauftragte“ durch die Wörter „Die oder der
„Endet das Amtsverhältnis mit Ablauf der
Bundesbeauftragte“ ersetzt und werden die
Amtszeit, ist die oder der Bundesbeauftragte
Wörter „dem Bundesminister des Innern“ durch
verpflichtet, auf Ersuchen der Präsidentin
die Wörter „der Bundespräsidentin oder dem
oder des Präsidenten des Bundestages die
Bundespräsidenten“ ersetzt.
Geschäfte bis zur Ernennung einer Nachfol-
d) In Absatz 3 Satz 1 werden vor den Wörtern „des gerin oder eines Nachfolgers weiterzufüh-
Bundesbeauftragten“ die Wörter „der oder“ ein- ren.“
gefügt. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes- beauftragte darf neben seinem Amt“ durch
beauftragte“ durch die Wörter „Die oder der die Wörter „Die oder der Bundesbeauftragte
Bundesbeauftragte“ ersetzt. darf neben ihrem oder seinem Amt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch die Wörter bb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch die Wörter
„Sie oder er“ ersetzt und werden vor den „Sie oder er“ ersetzt.
Wörtern „seines Amtes“ die Wörter „ihres d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
oder“ eingefügt.
„(3) Die oder der Bundesbeauftragte hat der
cc) Satz 3 wird aufgehoben. Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundes-
f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: tages Mitteilung über Geschenke zu machen, die
sie oder er in Bezug auf das Amt erhält. Die
„(5) Die oder der Bundesbeauftragte ist eine Präsidentin oder der Präsident des Bundestages
oberste Bundesbehörde. Der Dienstsitz ist entscheidet über die Verwendung der Geschen-
Bonn. Die Beamtinnen und Beamten der oder ke. Sie oder er kann Verfahrensvorschriften er-
des Bundesbeauftragten sind Beamtinnen und lassen.“
Beamte des Bundes.“
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
g) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes-
„(6) Die Leitende Beamtin oder der Leitende beauftragte“ durch die Wörter „Die oder der
Beamte nimmt die Rechte der oder des Bundes- Bundesbeauftragte“ ersetzt und werden die
beauftragten wahr, wenn die oder der Bundes- Wörter „ihm in seiner Eigenschaft als Bun-
beauftragte an der Ausübung ihres oder seines desbeauftragter“ durch die Wörter „ihr oder
Amtes verhindert ist oder wenn ihr oder sein ihm in ihrer oder seiner Eigenschaft als Bun-
Amtsverhältnis endet und sie oder er nicht zur desbeauftragte oder Bundesbeauftragter“
Weiterführung der Geschäfte verpflichtet ist. Ab- ersetzt.
satz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Mitarbeiter des
10. § 23 wird wie folgt geändert: Bundesbeauftragten“ durch die Wörter „Mit-
a) In der Überschrift werden nach dem Wort arbeiterinnen und Mitarbeiter der oder des
„Rechtsstellung“ die Wörter „der oder“ einge- Bundesbeauftragten“ ersetzt und werden
fügt. nach dem Wort „Rechts“ die Wörter „die
oder“ eingefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
cc) In Satz 3 werden vor den Wörtern „des Bun-
aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern „des Bun- desbeauftragen“ die Wörter „der oder“ ein-
desbeauftragten“ die Wörter „der oder“ ein- gefügt und werden nach den Wörtern
gefügt. „Schriftstücken von“ die Wörter „ihr oder“
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Der Bundes- eingefügt.
präsident entlässt den Bundesbeauftragten, f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
wenn dieser es verlangt oder auf Vorschlag
der Bundesregierung“ durch die Wörter „Die aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes-
Bundespräsidentin oder der Bundespräsi- beauftragte“ durch die Wörter „Die oder der
dent entlässt die Bundesbeauftragte oder Bundesbeauftragte“ ersetzt und werden
den Bundesbeauftragten, wenn diese oder nach dem Wort „Beendigung“ die Wörter
dieser es verlangt oder auf Vorschlag der „ihres oder“ und nach den Wörtern „über
Präsidentin oder des Präsidenten des Bun- die“ die Wörter „ihr oder“ eingefügt.
destages“ ersetzt und werden vor den Wör- bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
tern „einem Richter“ die Wörter „einer Rich-
„Die oder der Bundesbeauftragte entschei-
terin auf Lebenszeit oder“ eingefügt.
det nach pflichtgemäßem Ermessen, ob
cc) In Satz 4 werden vor den Wörtern „der Bun- und inwieweit sie oder er über solche Ange-
desbeauftragte“ die Wörter „die oder“ einge- legenheiten vor Gericht oder außergericht-
fügt und werden die Wörter „vom Bundes- lich aussagt oder Erklärungen abgibt; wenn
präsidenten“ durch die Wörter „von der Bun- sie oder er nicht mehr im Amt ist, ist die Ge-
despräsidentin oder dem Bundespräsiden- nehmigung der oder des amtierenden Bun-
ten“ ersetzt. desbeauftragten erforderlich.“
164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2015
cc) In Satz 5 werden die Wörter „Für den Bun- 11. § 24 wird wie folgt geändert:
desbeauftragten und seine Mitarbeiter“ a) In der Überschrift werden nach dem Wort
durch die Wörter „Für die Bundesbeauf- „durch“ die Wörter „die Bundesbeauftragte
tragte oder den Bundesbeauftragten und oder“ eingefügt.
ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitar-
beiter“ ersetzt. b) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Bundes-
beauftragte“ durch die Wörter „Die oder der
dd) In Satz 6 werden die Wörter „des Auskunfts- Bundesbeauftragte“ ersetzt.
pflichtigen oder der für“ durch die Wörter c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„der oder des Auskunftspflichtigen oder der
für sie oder“ ersetzt. aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern „des Bun-
desbeauftragten“ die Wörter „der oder“ ein-
ee) In Satz 7 werden vor den Wörtern „der Bun- gefügt.
desbeauftragte“ die Wörter „die oder“ einge-
bb) In Satz 3 werden jeweils vor den Wörtern
fügt und werden vor den Wörtern „er befugt“
„den Bundesbeauftragten“ die Wörter „die
die Wörter „sie oder“ eingefügt.
Bundesbeauftragte oder“ eingefügt.
g) Absatz 6 wird wie folgt geändert: cc) In Satz 4 werden vor den Wörtern „den Bun-
desbeauftragten“ die Wörter „die Bundes-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
beauftragte oder“ eingefügt und werden vor
„Die oder der Bundesbeauftragte darf als den Wörtern „dem Bundesbeauftragten“ die
Zeugin oder Zeuge aussagen, es sei denn, Wörter „der oder“ eingefügt.
die Aussage würde d) In Absatz 3 werden vor den Wörtern „des Bun-
1. dem Wohle des Bundes oder eines deut- desbeauftragten“ die Wörter „der oder“ einge-
schen Landes Nachteile bereiten, insbe- fügt.
sondere Nachteile für die Sicherheit der e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Bundesrepublik Deutschland oder ihre aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern „den Bun-
Beziehungen zu anderen Staaten, oder desbeauftragten“ die Wörter „die Bundes-
2. Grundrechte verletzen.“ beauftragte oder“ eingefügt und werden vor
den Wörtern „seine Beauftragten“ die Wörter
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „ihre oder“ eingefügt.
„Betrifft die Aussage laufende oder abge- bb) In Satz 3 werden vor den Wörtern „dem Bun-
schlossene Vorgänge, die dem Kernbereich desbeauftragten“ die Wörter „der oder“ ein-
exekutiver Eigenverantwortung der Bundes- gefügt und werden nach den Wörtern „den
regierung zuzurechnen sind oder sein könn- von“ die Wörter „ihr oder“ eingefügt.
ten, darf die oder der Bundesbeauftragte nur f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
im Benehmen mit der Bundesregierung aus-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes-
sagen.“ beauftragte“ durch die Wörter „Die oder der
h) Absatz 7 wird wie folgt geändert: Bundesbeauftragte“ ersetzt und werden
nach den Wörtern „das Ergebnis“ die Wörter
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes- „ihrer oder“ eingefügt.
beauftragte“ durch die Wörter „Die oder der
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Damit
Bundesbeauftragte“ ersetzt und werden die
kann“ die Wörter „sie oder“ eingefügt.
Wörter „einem Bundesbeamten der Besol-
dungsgruppe B 9 zustehenden Besoldung“ 12. § 25 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „Besoldungsgruppe B 11 a) In der Überschrift werden nach dem Wort
sowie den Familienzuschlag entsprechend „durch“ die Wörter „die Bundesbeauftragte
Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes“ oder“ eingefügt.
ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 3 werden die Wörter „und an die aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern „der Bun-
Stelle der Besoldungsgruppe B 11 in § 21a desbeauftragte“ die Wörter „die oder“ einge-
Abs. 5 des Bundesministergesetzes die Be- fügt und werden nach den Wörtern „so be-
soldungsgruppe B 9“ gestrichen. anstandet“ die Wörter „sie oder“ eingefügt.
cc) In Satz 4 werden vor den Wörtern „des Bun- bb) In Satz 2 werden vor den Wörtern „der Bun-
desbeauftragten“ die Wörter „der oder“ und desbeauftragte“ die Wörter „die oder“ einge-
vor den Wörtern „der Bundesbeauftragte“ fügt.
die Wörter „die oder“ eingefügt und werden c) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Bundes-
die Wörter „seiner Wahl zum Bundesbeauf- beauftragte“ durch die Wörter „Die oder der
tragten als Beamter oder Richter“ durch die Bundesbeauftragte“ ersetzt.
Wörter „ihrer oder seiner Wahl zur oder zum
Bundesbeauftragten als Beamtin oder Be- d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
amter oder als Richterin oder Richter“ und aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern „des Bun-
wird die Angabe „B 9“ durch die Angabe desbeauftragten“ die Wörter „der oder“ ein-
„B 11“ ersetzt. gefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2015 165
bb) In Satz 2 werden vor den Wörtern „den Bun- bb) In Satz 2 werden vor den Wörtern „den Bun-
desbeauftragten“ die Wörter „die Bundesbe- desbeauftragten“ die Wörter „die Bundesbe-
auftragte oder“ eingefügt. auftragte oder“ eingefügt.
13. § 26 wird wie folgt geändert: e) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Der Bun-
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Auf- desbeauftragte“ durch die Wörter „Die oder der
gaben“ die Wörter „der oder“ eingefügt. Bundesbeauftragte“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 14. § 42 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes- a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor den Wörtern „des
beauftragte“ durch die Wörter „Die oder der Bundesbeauftragten“ die Wörter „der oder“ ein-
Bundesbeauftragte“ ersetzt. gefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch die Wörter b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „an den“
„Sie oder er“ ersetzt. durch die Wörter „der oder dem“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 15. In § 44 Absatz 2 Satz 2 werden vor den Wörtern
aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern „der Bun- „der Bundesbeauftragte“ die Wörter „die oder“ ein-
desbeauftragte“ die Wörter „die oder“ einge- gefügt.
fügt.
Artikel 2
bb) In Satz 2 werden vor den Wörtern „der Bun-
desbeauftragte“ die Wörter „die oder“ einge- Bekanntmachungserlaubnis
fügt. Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
cc) In Satz 3 werden die Wörter „Der Bundes- laut des Bundesdatenschutzgesetzes in der vom 1. Ja-
beauftragte“ durch die Wörter „Die oder der nuar 2016 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
Bundesbeauftragte“ ersetzt. bekannt machen.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 3
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes-
beauftragte“ durch die Wörter „Die oder der Inkrafttreten
Bundesbeauftragte“ ersetzt. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. Februar 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2015
Verordnung
zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem
und zur Änderung marktorganisationsrechtlicher Vorschriften
Vom 24. Februar 2015
Es verordnen auf Grund mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz, Bau und Reaktorsicherheit,
– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s und t sowie
– des § 9 Absatz 1 und 2 des InVeKoS-Daten-Geset-
Nummer 2 und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbin-
zes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928, 1931)
dung mit § 6 Absatz 4 Satz 1 sowie auch in Verbin-
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
dung mit § 6 Absatz 5, des § 8 Absatz 1 Satz 1 in
schaft:
Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 bis 3, des § 31
Absatz 3 und des § 38 Absatz 3 Satz 3 des Markt-
organisationsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
Artikel 1
machung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von Verordnung
denen § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s, § 8 Ab- über die Durch-
satz 1, § 15 und § 38 Absatz 3 Satz 3 durch Artikel 1 führung von Stützungs-
des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314), regelungen und des Integrierten
geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2
Verwaltungs- und Kontrollsystems
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-
gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations- (InVeKoS-Verordnung – InVeKoSV)
erlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) das
Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- Abschnitt 1
schaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien Anwendungsbereich, Zuständigkeiten,
der Finanzen und für Wirtschaft und Energie, Begriffsbestimmungen und Kommunikation
– des § 9a Satz 1, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 4
§1
Satz 1 und Absatz 5, des Marktorganisationsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom Anwendungsbereich
24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 9a (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die
Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli Durchführung
2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden ist, in Ver-
1. der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europä-
bindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas-
ischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. De-
das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik
zember 2013 (BGBl. I S. 4310) das Bundesministe-
und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG)
rium für Ernährung und Landwirtschaft im Einverneh-
Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG)
men mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem
Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr.
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und
485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013,
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
S. 549) in der jeweils geltenden Fassung und der
Bau und Reaktorsicherheit,
zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der
– des § 17 Absatz 2 und des § 18 Absatz 5 Nummer 1 Europäischen Union hinsichtlich
des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom a) des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsys-
9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897) das Bundesministerium tems, soweit es nicht im Hinblick auf die Ver-
für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen ordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2015 167
Parlaments und des Rates vom 17. Dezember §2
2013 über die Förderung der ländlichen Entwick- Zuständigkeit
lung durch den Europäischen Landwirtschafts-
fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (1) Soweit in dieser Verordnung oder den in § 1 Ab-
(ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) satz 1 Nummer 4 bis 6 genannten Vorschriften nichts
Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, anderes bestimmt ist, sind für die Durchführung dieser
S. 487) in der jeweils geltenden Fassung Anwen- Verordnung und der in § 1 Absatz 1 genannten Vor-
dung findet, schriften die nach Landesrecht zuständigen Stellen
des Landes (Landesstellen) örtlich zuständig, in dem
b) der in Artikel 93 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit der Betriebsinhaber seinen Betriebssitz hat.
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
bezeichneten Verpflichtungen (grundlegende An- (2) Der für die Bestimmung der zuständigen Landes-
forderungen), stelle maßgebliche Betriebssitz ist vorbehaltlich einer
Zuständigkeitsübernahme nach Absatz 3 der Ort, der
2. der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 im Zuständigkeitsbezirk des Finanzamtes liegt, das für
des Europäischen Parlaments und des Rates vom die Festsetzung der Einkommensteuer des Betriebs-
17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzah- inhabers zuständig ist. Bei Körperschaften, Personen-
lungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im vereinigungen und Vermögensmassen ist die Landes-
Rahmen von Stützungsregelungen der Gemein- stelle zuständig, in deren Bezirk sich die Geschäfts-
samen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verord- leitung befindet.
nung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verord-
nung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom (3) Hat der Betriebsinhaber nur eine Betriebsstätte
20.12.2013, S. 608) in der jeweils geltenden Fassung und liegt diese Betriebsstätte in einem anderen Land
und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechts- als der Betriebssitz, kann die Landesstelle, in deren
akte der Europäischen Union hinsichtlich Bezirk die Betriebsstätte liegt, im Einvernehmen mit
der nach Absatz 2 örtlich zuständigen Landesstelle
a) der Basisprämienregelung,
und mit Zustimmung des Betriebsinhabers die Zu-
b) der Umverteilungsprämie, ständigkeit im Anwendungsbereich dieser Verordnung
c) der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz übernehmen; Betriebssitz ist dann der Ort der Betriebs-
förderliche Landbewirtschaftungsmethoden, stätte.
d) der Zahlung für Junglandwirte, (4) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-
rung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung
e) der Kleinerzeugerregelung, dieser Verordnung, soweit sie sich bezieht auf
3. der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 1. die
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Markt- a) Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehalts des
organisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse Hanfs im Rahmen der in § 1 Absatz 1 Nummer 2
und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Buchstabe a bezeichneten Stützungsregelung,
Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 b) in Artikel 45 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Durch-
und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, führungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kom-
S. 671) in der jeweils geltenden Fassung und der zu mission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungs-
ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Euro- bestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
päischen Union hinsichtlich des Europäischen Parlaments und des Rates hin-
a) der Beihilfezahlungen an anerkannte Erzeuger- sichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kon-
organisationen im Hopfensektor, trollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung
des ländlichen Raums und der Cross-Compliance
b) des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsys- (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69) in der jeweils
tems sowie der Durchführung und Kontrolle geltenden Fassung vorgesehene Unterrichtung
grundlegender Anforderungen nach Artikel 93 in der Europäischen Kommission,
Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU)
Nr. 1306/2013 hinsichtlich der flächenbezogenen c) Bekanntmachung der in Artikel 45 Absatz 3 Un-
Maßnahmen des Weinsektors nach Artikel 46 der terabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU)
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, Nr. 809/2014 bezeichneten Hanfsorten,
c) der finanziellen Unterstützung durch die Europä- 2. die in § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a genann-
ische Union, die den Erzeugerorganisationen im ten Zahlungen an anerkannte Erzeugerorganisatio-
Sektor Obst und Gemüse gewährt werden kann, nen im Hopfensektor,
d) der Mitteilung von Angaben im Tabaksektor, 3. die in § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d genannte
Mitteilung von Angaben im Tabaksektor.
4. des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes und
der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, §3
5. des InVeKoS-Daten-Gesetzes, Referenzflächensysteme
6. des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes und (1) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechts-
der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung. verordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung
(2) Auf die in Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes,
bezeichnete Stützungsregelung ist nur § 17 Absatz 2 auf welche der nachfolgend genannten Referenzpar-
anzuwenden. zellen sich das nach dem in § 1 Absatz 1 Nummer 1
168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2015
genannten Rechtsakt zu errichtende System zur Identi- (3) Abweichend von Absatz 1 können die Landesre-
fizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt: gierungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung
1. Feldblock: eine von dauerhaften Grenzen umgebe- mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes
ne zusammenhängende landwirtschaft- durch Rechtsverordnung bestimmen, dass zusammen-
liche Fläche eines oder mehrerer Be- hängende
triebsinhaber, 1. landwirtschaftliche Flächen,
2. Schlag: eine zusammenhängende landwirt- 2. nichtlandwirtschaftliche Flächen, auf die Artikel 32
schaftliche Fläche, die von einem Be- Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU)
triebsinhaber mit einem von der Lan- Nr. 1307/2013 anzuwenden ist,
desstelle vor der Antragstellung für die
Zwecke der Antragsbearbeitung festge- mit unterschiedlichen Nutzungscodes, die zu einer Kul-
legten Nutzungscode im Sammelantrag turgruppe gehören und deren Nutzungen innerhalb der
angegeben wird, Kulturgruppe nicht getrennt angegeben werden müs-
sen, als eine landwirtschaftliche Parzelle gelten.
3. Feldstück: eine zusammenhängende landwirt-
schaftliche Fläche eines Betriebsinha- §5
bers,
Muster, Vordrucke und Formulare
4. Flurstück: eine im Kataster abgegrenzte Fläche.
Soweit die Landesstellen oder die Bundesanstalt für
Ackerland, Dauergrünland und Dauerkulturflächen sind
Anträge, Verträge, Erklärungen oder Meldungen Muster
geografisch getrennt zu erfassen durch Bildung geson-
bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare auch
derter Polygone innerhalb der bestehenden Referenz-
elektronisch bereithalten, sind diese zu verwenden.
parzellen oder durch Bildung gesonderter Referenzpar-
zellen.
§6
(2) Zu den Referenzparzellen nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 4 gehören auch die in Artikel 32 Absatz 2 Elektronische Kommunikation
Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 be- (1) Eine nach dieser Verordnung angeordnete
zeichneten Flächen, soweit sie nicht bereits nach Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt
Absatz 1 erfasst werden. Diese Flächen sind getrennt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektroni-
geografisch zu erfassen durch Bildung gesonderter sches Dokument, bei dem ein von der Landesstelle
Referenzparzellen oder durch Polygone innerhalb be- oder der Bundesanstalt zugelassenes Authentifizie-
stehender Referenzparzellen. rungsverfahren verwendet wird. Die zuständigen Behör-
(3) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 Unterab- den können
satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 1. die Verwendung einer qualifizierten elektronischen
der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung Signatur im Sinne des § 2 Nummer 3 des Signatur-
der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen gesetzes,
Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte
Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen 2. die unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem
für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen so- elektronischen Formular, das von der Behörde in ei-
wie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direkt- nem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche
zahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Netze zur Verfügung gestellt wird,
Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 3. die Versendung eines elektronischen Dokuments an
20.6.2014, S. 48) in der jeweils geltenden Fassung die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5
gehören zu den Referenzflächen auch die Landschafts- des De-Mail-Gesetzes oder
elemente nach § 19. Zur Durchführung des Flächen-
datenabgleichs ist der in der Anlage bezeichnete 4. sonstige Authentifizierungsverfahren, die den Anfor-
Flächenidentifikator zu verwenden. derungen an die elektronische Übermittlung von
Daten im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 der Durch-
führungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 genügen,
§4
zulassen. § 3a Absatz 2 Satz 3 des Verwaltungsverfah-
Begriff der landwirtschaftlichen Parzelle
rensgesetzes ist bei der Verwendung qualifizierter elek-
(1) Landwirtschaftliche Parzelle ist ein Schlag. tronischer Signaturen entsprechend anzuwenden. § 3a
(2) Abweichend von Absatz 1 bilden Schläge, Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist
im Falle des Satzes 3 Nummer 2 entsprechend anzu-
1. die aus im Umweltinteresse genutzten Ackerflächen wenden.
im Sinne des § 27 Absatz 2, des § 28 oder des § 29
der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung be- (2) Ist ein der Landesstelle oder der Bundesanstalt
stehen, zusammen mit einem angrenzenden Acker- übermitteltes elektronisches Dokument zur Bearbei-
schlag desselben Betriebsinhabers, tung nicht geeignet, teilt die Landesstelle oder die Bun-
desanstalt dies dem Absender unter Angabe der für sie
2. die aus im Umweltinteresse genutzten Dauergrün- geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüg-
landflächen im Sinne des § 28 der Direktzahlungen- lich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das
Durchführungsverordnung bestehen, zusammen mit von der Landesstelle oder der Bundesanstalt übermit-
einem angrenzenden Ackerschlag desselben Be- telte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie
triebsinhabers es ihm erneut in einem geeigneten Format oder als
eine landwirtschaftliche Parzelle. Schriftstück zu übermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2015 169
(3) Für die Übermittlung elektronischer Dokumente 4. Anschrift,
sowie für die Übermittlung der einem elektronisch über- 5. Betriebsnummer,
mittelten Dokument beizufügenden Dokumente, die
nicht elektronisch übermittelt werden oder nicht elek- 6. Bankverbindung des Betriebsinhabers,
tronisch übermittelt werden können, sind die geltenden 7. das zuständige Finanzamt,
Fristen gleichermaßen wie bei nicht elektronischer
8. im Falle mehrerer Betriebsteile Name, Anschrift und
Übermittlung zu beachten.
die nach der Viehverkehrsverordnung vorgesehenen
Registriernummern dieser Betriebsteile.
Abschnitt 2
(2) Zusätzlich kann der Betriebsinhaber in seinem An-
Gemeinsame Vorschriften trag freiwillig Telefonnummer, Faxnummer oder E-Mail-
Adresse angeben.
Unterabschnitt 1
Sammelantrag §9
Aktiver Betriebsinhaber
§7
(1) Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag anzu-
Form und Frist geben, ob er in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der
(1) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten Direkt- Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder § 5 der Direkt-
zahlungen werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist zahlungen-Durchführungsverordnung genannte Unter-
als Sammelantrag nach Artikel 11 der Delegierten Ver- nehmungen oder Anlagen betreibt oder dort genannte
ordnung (EU) Nr. 640/2014 zu stellen und der Landes- Leistungen erbringt, und hat diese zu bezeichnen. Be-
stelle nach Maßgabe des Artikels 12 der Delegierten treibt er solche Unternehmungen oder Anlagen oder er-
Verordnung (EU) Nr. 640/2014 bis zum 15. Mai des Jah- bringt er solche Leistungen, kann der Betriebsinhaber
res, für das die Zahlungen beantragt werden, zu über- durch Nachweise nach Maßgabe jedes der folgenden
mitteln. Absätze belegen, dass er als aktiver Betriebsinhaber
gilt.
(2) Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag unbe-
schadet der nach den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 ge- (2) Zum Nachweis, dass die Voraussetzungen des
nannten Rechtsakten geforderten Angaben die in den Artikels 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Ver-
nachfolgenden Vorschriften festgelegten Angaben zu ordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorliegen, hat der Betriebs-
machen. inhaber für das jüngste Steuerjahr, für das ihm
(3) Landwirtschaftliche Parzellen sind nach Lage und 1. ein Bescheid über die Einkommen- oder die Körper-
Größe in Hektar mit mindestens zwei Dezimalstellen schaftsteuer vorliegt oder,
kaufmännisch gerundet anzugeben. Satz 1 gilt für 2. soweit er eine Personenvereinigung ist, die weder
Landschaftselemente im Sinne des § 19 sowie für im der Einkommen- noch der Körperschaftsteuer unter-
Umweltinteresse genutzte Flächen nach § 27 Absatz 2, liegt, ein Bescheid über die gesonderte und einheit-
§ 28 oder § 29 der Direktzahlungen-Durchführungsver- liche Feststellung von Grundlagen für die Einkom-
ordnung mit der Maßgabe, dass deren Größe mit vier mensbesteuerung vorliegt,
Dezimalstellen anzugeben ist. Der Betriebsinhaber hat
im Sammelantrag den Bruttobetrag seiner Einkünfte,
den Vordruck mit kartographischen Unterlagen, den die
gegliedert nach Maßgabe des Artikels 11 der Delegier-
Landesstelle ihm für den Antrag zur Verfügung stellt, zu
ten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom
berichtigen, soweit Änderungen gegenüber den dort
11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
enthaltenen Angaben über die Flächen eingetreten
Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des
sind.
Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber
(4) Unbeschadet der nach den in § 1 Absatz 1 Num- landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stüt-
mer 1 genannten Rechtsakten festgelegten Vorgaben zungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und
können die zuständigen Landesstellen die Antragstel- zur Änderung des Anhangs X der genannten Verord-
lung über ein geografisches Beihilfeantragsformular im nung (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1) in der jeweils
Sinne des Artikels 17 der Durchführungsverordnung geltenden Fassung nach Einkünften aus landwirtschaft-
(EU) Nr. 809/2014 verlangen. lichen Tätigkeiten und sonstigen Einkünften, anzuge-
(5) Die Landesstellen können weitere Angaben for- ben und nach Maßgabe des Satzes 2 zu belegen. Der
dern, soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben Betriebsinhaber hat die Gesamteinkünfte zu belegen
erforderlich ist. durch Beifügen
1. einer Kopie des jeweiligen in Satz 1 Nummer 1 oder 2
§8 genannten Bescheids,
Betriebsbezogene Angaben 2. einer Kopie der dem in Nummer 1 genannten Be-
(1) Der Betriebsinhaber hat in Bezug auf seinen scheid zugrunde liegenden Erklärung, wenn eine
Betrieb im Antrag anzugeben: solche abgegeben wurde,
1. Name oder Firma einschließlich Rechtsform, 3. geeigneter Unterlagen zum Nachweis des Brutto-
betrags der Einkünfte vor Abzug von Kosten und
2. Geburtsdatum, soweit es sich bei dem Antragsteller Steuern, die für den in Nummer 1 genannten
um eine natürliche Person handelt, Bescheid zugrunde gelegt wurden, insbesondere
3. Gründungsdatum bei anderen Antragstellern als Gewinn- und Verlustrechnungen und andere geeig-
natürlichen Personen, nete Buchführungsunterlagen und Dokumente, und
170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2015
4. einer Erklärung über den Bruttobetrag der Einkünfte Betriebsinhaber zugrunde liegt und in der die
vor Abzug von Kosten und Steuern für Einkunfts- Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit
arten, die für den in Nummer 1 genannten Bescheid als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäfts-
nicht zugrunde gelegt werden müssen. zweck benannt ist, oder
(3) Wenn cc) einer Kopie des Bescheids über die Feststel-
1. der Betriebsinhaber weder einkommen- oder körper- lung der Versicherungspflicht zur Alterssiche-
schaftsteuerpflichtig noch Gegenstand einer geson- rung der Landwirte und einer Kopie des aktu-
derten und einheitlichen Feststellung von Grund- ellen Kontoauszugs über die Beitragszahlung
lagen für die Einkommensbesteuerung ist oder für eines der Mitglieder des Betriebsinhabers
in Bezug auf seine Tätigkeit im Betrieb des
2. dem Betriebsinhaber für kein Jahr ein Bescheid über Betriebsinhabers sowie einen Beleg hierfür,
die Einkommen- oder die Körperschaftsteuer vor-
liegt oder 2. als natürliche Person
3. dem Betriebsinhaber für kein Jahr ein Bescheid über a) eines aktuellen Auszugs aus dem Handelsregister
die gesonderte und einheitliche Feststellung von über die Eintragung als Kaufmann, in dem die
Grundlagen für die Einkommensbesteuerung vor- Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als
liegt, Gegenstand des Unternehmens eingetragen ist,
oder
gilt zum Nachweis, dass die Voraussetzungen des Ar-
tikels 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Ver- b) einer Kopie des Bescheids über die Feststellung
ordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorliegen, Absatz 2 ent- der Versicherungspflicht zur Alterssicherung der
sprechend für das jüngste Jahr, für das ein Jahres- Landwirte und einer Kopie des aktuellen Konto-
abschluss vorliegt. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, auszugs über die Beitragszahlung
ist ein geprüfter oder ein geprüfter und festgestellter führen, die mit dem Sammelantrag zu erfolgen hat.
Jahresabschluss vorzulegen.
(6) Ein Nachweis nach den Absätzen 2 bis 5 ist nicht
(4) Zum Nachweis, dass die Voraussetzungen des erforderlich, wenn der Betriebsinhaber für das Vorjahr
Artikels 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Ver- lediglich Direktzahlungen erhalten hat, die den in § 6
ordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorliegen, der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung festge-
1. genügt im Fall des § 7 Absatz 1 der Direktzahlun- setzten Betrag nicht überschreiten.
gen-Durchführungsverordnung der Sammelantrag,
2. hat der Betriebsinhaber im Fall des § 7 Absatz 2 der § 10
Direktzahlungen-Durchführungsverordnung im Sam- Flächenbezogene Angaben
melantrag seine im Zeitraum von Januar bis April (1) In Bezug auf die im Antrag anzugebenden Flä-
des Antragsjahres im Durchschnitt gehaltenen land- chen hat der Betriebsinhaber getrennt nach ihrer Nut-
wirtschaftlichen Nutztiere für jede der in Anlage 2 zung unter Angabe des von der zuständigen Landes-
der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung ge- stelle vorgesehenen Nutzungscodes
nannten Tierarten in der dort genannten Aufschlüs-
selung anzugeben. 1. für jede landwirtschaftliche Parzelle des Betriebes
die Hauptkultur im Zeitraum 1. Juni bis 15. Juli des
(5) Den Nachweis, dass eine Haupttätigkeit oder Antragsjahres,
ein Geschäftszweck im Sinne des Artikels 9 Absatz 2
Unterabsatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2. sämtliche nichtlandwirtschaftliche Flächen im Sinne
Nr. 1307/2013 in der Ausübung einer landwirtschaft- des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verord-
lichen Tätigkeit besteht, kann der Betriebsinhaber nung (EU) Nr. 1307/2013 des Betriebes
durch Vorlage anzugeben. Dabei sind
1. soweit er keine natürliche Person ist, 1. Hopfenflächen,
a) eines aktuellen Auszugs aus einem auf gesetz- 2. Flächen, die für den Anbau von Hanf genutzt wer-
licher Grundlage errichteten amtlichen Unterneh- den,
mensregister oder einem anderen auf gesetz-
3. Tabakflächen,
licher Grundlage errichteten amtlichen Register,
soweit dieses im Rahmen einer verpflichtenden 4. Dauergrünlandflächen,
Eintragung eine Angabe zum Zweck oder Gegen- 5. nicht unter Nummer 4 erfasste Flächen, die für den
stand des Betriebsinhabers enthalten muss, Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen im
b) soweit eine in Buchstabe a genannte Eintragung Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe i der Ver-
nicht vorgeschrieben ist ordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzt werden, unter
aa) eines aktuellen Auszugs aus einem auf ge- Angabe des ersten Jahres, ab dem diese Nutzung
setzlicher Grundlage errichteten amtlichen ununterbrochen im Sammelantrag angegeben wurde,
Unternehmensregister oder einem anderen 6. landwirtschaftliche Flächen, die nicht für eine land-
auf gesetzlicher Grundlage errichteten amt- wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4
lichen Register, soweit dieses eine Angabe Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe i der Verord-
zum Zweck oder Gegenstand des Betriebs- nung (EU) Nr. 1307/2013 genutzt werden und die
inhabers enthält, nicht als ökologische Vorrangflächen ausgewiesen
bb) einer Kopie eines in schriftlicher Form erfolg- werden,
ten Gesellschaftsvertrags, einer Satzung oder 7. Flächen, für die ein Antrag auf Basisprämie gestellt
einer diesen vergleichbaren Urkunde, die dem wird,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2015 171
8. Flächen im Sinne des Artikels 32 Absatz 2 Buch- (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1) in der jeweils gelten-
stabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 den Fassung erfüllt. In diesem Fall hat der Betriebs-
inhaber der Landesstelle bis zu dem in § 7 Absatz 1 in
besonders zu bezeichnen.
Verbindung mit den Artikeln 12 und 13 der Delegierten
(2) Im Falle des § 4 Absatz 2 ist jeder Schlag ge- Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vorgesehenen Schlusster-
trennt mit dem entsprechenden Nutzungscode anzuge- min für die Einreichung des Sammelantrags eine Kopie
ben. der gültigen Bescheinigung nach Artikel 29 Absatz 1
(3) Im Falle der Nutzung einer landwirtschaftlichen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vorzulegen. Umfasst
Fläche, für die ein Antrag auf Basisprämie gestellt wird, die Gültigkeitsdauer der vorgenannten Bescheinigung
auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit, die vor nicht das gesamte Antragsjahr, so hat der Betriebsin-
dem Zeitpunkt der Antragstellung begonnen oder statt- haber auch die Bescheinigungen für die nicht umfass-
gefunden hat, hat der Betriebsinhaber im Sammelantrag ten Zeiträume in Kopie vorzulegen. Solche Bescheini-
gungen sind bis zu dem in Satz 2 genannten Termin
1. die Art der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit und oder unverzüglich nach deren Ausstellung vorzulegen.
2. den Beginn und das Ende der nichtlandwirtschaft- Auf die vorgenannten Vorlagen kann die Landesstelle
lichen Tätigkeit verzichten, wenn sie bereits auf anderem Wege Kennt-
nis von dem Vorliegen der jeweils gültigen Bescheini-
anzugeben. Ausgenommen von der Pflicht zur Angabe
gungen erlangt hat.
nach Satz 1 ist die Nutzung
1. von landwirtschaftlichen Flächen für Wintersport, (3) Einen Fall des Artikels 43 Absatz 10 der Verord-
nung (EU) Nr. 1307/2013 hat der Betriebsinhaber unter
2. von Dauergrünlandflächen für die Lagerung von Holz Beifügen geeigneter Nachweise geltend zu machen. Ein
außerhalb der Vegetationsperiode. Betriebsinhaber, der die Anforderungen gemäß Arti-
kel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für
§ 11 die ökologische Landwirtschaft gesamtbetrieblich oder
für einzelne Einheiten geltend macht, hat anzugeben,
Besondere wenn er von der Ausnahme nach Artikel 43 Absatz 11
Angaben für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 keinen Gebrauch
der Überprüfung der Zahlung machen will, und in diesem Fall die Angaben nach
für dem Klima- und Umweltschutz Absatz 1 zu machen. Ein Betriebsinhaber, der nach
förderliche Landbewirtschaftungsmethoden Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU)
(1) In Bezug auf die Flächennutzung im Umweltinte- Nr. 1307/2013 von den Anforderungen dieses Artikels
resse im Sinne des Artikels 46 der Verordnung (EU) befreit sein will, hat dies anzugeben.
Nr. 1307/2013 hat der Betriebsinhaber, der im Umwelt- (4) Werden im Falle des Absatzes 2 die Anforderun-
interesse genutzte Flächen auszuweisen hat, anzu- gen nicht gesamtbetrieblich erfüllt, sondern dienen nur
geben, welche Flächen er als im Umweltinteresse einzelne Einheiten des Betriebes der ökologischen Pro-
genutzte Flächen ausweist. Dabei sind Lage und Art duktion, hat der Betriebsinhaber diese Einheiten zu
der Flächen sowie nennen und die betreffenden Flächen in seinem Antrag
1. die Flächengröße, für Terrassen und einzeln ste- als der ökologischen Produktion dienend auszuweisen.
hende Bäume im Sinne des § 33 der Direktzahlun-
gen-Durchführungsverordnung jedoch nur die Länge § 12
der Terrasse in Meter und die Anzahl dieser Bäume
je landwirtschaftlicher Parzelle, Angaben bei Anbau von Nutzhanf
2. für Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb sowie Soweit der Betriebsinhaber Hanf anbaut, hat er die
für Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen die amtlichen Etiketten des Saatguts bis zu dem in § 7 Ab-
auf diesen Flächen angebauten oder zum Anbau satz 1 in Verbindung mit den Artikeln 12 und 13 der
vorgesehenen Arten, Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vorgesehenen
3. für Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Grün- Schlusstermin für die Einreichung des Sammelantrags
decke, ob die Einsaat einer Kulturpflanzenmischung vorzulegen. Bezieht sich das vorzulegende amtliche
oder die Untersaat von Gras in eine Hauptkultur er- Etikett auf Saatgut, das von mehreren Betriebsinhabern
folgt, verwendet wurde, so ist das Etikett nach Wahl der be-
troffenen Betriebsinhaber von einem von ihnen vorzule-
4. für Pufferstreifen im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 gen sowie von jedem der Betriebsinhaber zugleich eine
Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, so- Erklärung über die Aufteilung des Saatguts vorzulegen.
weit zutreffend, Lage und Größe darin enthaltener
Ufervegetationsstreifen
§ 13
anzugeben.
Angaben beim Anbau von Hopfen
(2) Der Betriebsinhaber hat in Bezug auf seinen
Betrieb im Antrag anzugeben, ob er für das Antragsjahr Soweit der Betriebsinhaber Hopfenerzeuger ist, hat
die Anforderungen für die ökologische Landwirtschaft er im Sammelantrag zusätzlich anzugeben,
nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1. ob und welcher anerkannten Hopfenerzeugerorgani-
834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die öko- sation er angehört und
logische/biologische Produktion und die Kennzeich-
nung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen 2. getrennt nach Fläche, welche Hopfensorten er an-
und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 baut.
172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2015
§ 14 3. die Tatsache, ob Wirtschaftsdünger oder sonstige
organische oder organisch-mineralische Düngemit-
Erklärung bei
tel aufgenommen worden sind,
Beantragung der Umverteilungsprämie
4. die Tatsache, dass innerhalb von drei Kalenderjahren
Soweit der Betriebsinhaber die Umverteilungsprämie
vor der Antragstellung Prämienzahlungen für die
beantragt, hat er im Sammelantrag für den Fall, dass er
Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen
seinen Betrieb nach dem 18. Oktober 2011 aufgespal-
nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewährt
ten hat oder sein Betrieb aus einer solchen Aufspaltung
worden sind,
hervorgegangen ist, zusätzlich zu erklären, dass diese
Aufspaltung nicht einzig zu dem Zweck erfolgt ist, in 5. die Tatsache der Beregnung oder sonstigen Bewäs-
den Genuss der Umverteilungsprämie zu kommen. serung landwirtschaftlicher Flächen, auch soweit
diese voraussichtlich im weiteren Verlauf des Kalen-
§ 15 derjahres stattfinden wird,
Angaben bei 6. die Tatsache, ob Hoftankstellen oder Lagerstätten
Beantragung der Zahlung für Junglandwirte für Pflanzenschutzmittel auf dem Betrieb vorhanden
sind.
(1) Ein Betriebsinhaber, der eine natürliche Person
ist, hat bei erstmaliger Beantragung der Zahlung für (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
Junglandwirte im Sammelantrag den Zeitpunkt anzuge- ordnung nach § 9a Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 6
ben, zu dem er sich erstmals als Betriebsleiter im Sinne Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes fest-
des Artikels 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung legen, dass der Betriebsinhaber zusätzlich zu den An-
(EU) Nr. 1307/2013 niedergelassen hat. gaben nach Absatz 1 im Sammelantrag weitere Anga-
ben zu machen hat, soweit dies auf Grund der beson-
(2) Ein Betriebsinhaber, der nicht unter Absatz 1 fällt, deren Gegebenheiten des jeweiligen Landes bei den
hat bei Beantragung der Zahlung für Junglandwirte im grundlegenden Anforderungen erforderlich ist, um die
Sammelantrag Kontrolle ihrer Einhaltung durchzuführen.
1. für jede natürliche Person, für die die Voraussetzun-
gen des Artikels 49 Absatz 1 Buchstabe b, auch in Unterabschnitt 2
Verbindung mit Unterabsatz 2 oder Artikel 50 der S o n s t i g e g e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n
Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 vorliegen,
a) das Geburtsdatum und den Zeitpunkt anzugeben, § 17
zu dem die Person die Kontrolle im Sinne des Ar- Betriebsnummer
tikels 49 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 639/2014 übernommen hat, (1) Die Landesstelle teilt jedem Betriebsinhaber zu
und Zwecken der Identifizierung eine Nummer für alle in
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 3 Buchstabe a
b) die Angabe nach Absatz 1 zu machen, und b genannten Regelungen zu (Betriebsnummer).
2. unter Beifügen geeigneter Nachweise, insbesondere (2) Die Landesstelle teilt auf Antrag jedem Mitglied
einer Kopie des Gesellschaftsvertrags, der Satzung einer Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Ge-
oder einer diesen vergleichbaren Urkunde, die dem müse zum Zwecke der Identifizierung eine Betriebs-
Betriebsinhaber zugrunde liegt, sonstiger Be- nummer für die in § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c
schlüsse oder Auszüge aus amtlichen Registern, genannte Stützungsregelung zu, sofern das Mitglied Er-
die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse dar- zeuger ist und nicht bereits über eine Betriebsnummer
zulegen, aus denen sich ergibt, dass die Vorausset- verfügt.
zungen für die Gewährung der Zahlung für Jung-
landwirte vorliegen. § 18
§ 16 Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle
Angaben hinsichtlich (1) Die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Par-
der Einhaltung grundlegender Anforderungen zelle im Sinne des Artikels 72 Absatz 1 Unterabsatz 2
der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, für die ein Antrag
(1) Der zur Einhaltung grundlegender Anforderungen gestellt werden kann, beträgt 0,3 Hektar.
verpflichtete Betriebsinhaber hat im Sammelantrag Fol-
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Landesre-
gendes anzugeben:
gierungen durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1
1. die Arten der gehaltenen landwirtschaftlichen Nutz- Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des
tiere und die voraussichtliche durchschnittliche Marktorganisationsgesetzes eine kleinere Mindest-
Anzahl der jeweiligen Nutztiere jeder Art im Antrags- größe festlegen, soweit dies erforderlich ist, um beson-
jahr, deren regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.
2. für jede einzelne landwirtschaftliche Parzelle, ob
Landschaftselemente im Sinne des § 8 Absatz 1 § 19
und 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverord- Landschaftselemente
nung Bestandteil dieser Parzelle sind, soweit die
(1) Es gelten
Landschaftselemente nicht bereits in den dem
Betriebsinhaber von der zuständigen Landesstelle 1. Landschaftselemente im Sinne des § 8 Absatz 1 und 4
vorgelegten Antragsunterlagen erfasst worden sind, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2015 173
2. Landschaftselemente nach Maßgabe der Absätze 2 Abschnitt 3
und 4,
Verfahren bei Zahlungsansprüchen
3. Bäume nach Maßgabe des Absatzes 3,
§ 21
über die der Betriebsinhaber verfügt, als Teil der
Antrag auf Zuweisung der Zahlungsansprüche
Gesamtfläche derjenigen seiner landwirtschaftlichen
Parzellen, zu der die Landschaftselemente im unmittel- (1) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für die
baren räumlichen Zusammenhang stehen. Basisprämie ist
1. bis zum 15. Mai 2015 oder,
(2) Über die nach Absatz 1 Nummer 1 erfassten
Feldraine hinaus, gelten Feldraine als Teil der beihilfe- 2. soweit ein Antrag in einem späteren Jahr gestellt
fähigen Fläche im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 Unter- werden kann, bis zum 15. Mai des jeweiligen Jahres
absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014, nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften schrift-
soweit sie innerhalb von oder zwischen landwirtschaft- lich bei der Landesstelle zu beantragen.
lichen Parzellen liegen oder an diese angrenzen und
eine Gesamtbreite von zwei Metern nicht überschrei- (2) Der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprü-
ten. Feldraine im Sinne des Satzes 1 sind überwiegend chen ist gemeinsam mit dem Sammelantrag zu stellen.
mit gras- und krautartigen Pflanzen bewachsene, Die Beihilfefähigkeit der Fläche ist auch bei der Bean-
schmale, lang gestreckte Flächen, die nicht der land- tragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus
wirtschaftlichen Erzeugung dienen. der nationalen Reserve mittels Geltendmachung der
Fläche als beihilfefähige Fläche für die Basisprämie im
(3) Die Bestandsdichte im Sinne des Artikels 9 Ab- Sammelantrag in dem betreffenden Jahr nachzuweisen.
satz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 der Delegierten Verordnung (3) In dem Antrag auf Zuweisung von Zahlungsan-
(EU) Nr. 640/2014 beträgt höchstens 100 Bäume je sprüchen hat der Betriebsinhaber unter Beifügen geeig-
Hektar. neter Nachweise anzugeben, auf welche Grundlage er
seinen Anspruch stützt.
(4) Über Absatz 2 hinaus können die Landesregie-
rungen nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 1 Unter- (4) Für den Antrag auf Zuweisung von Zahlungsan-
absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 sprüchen nach Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU)
durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Nr. 1307/2013 an einen Junglandwirt gilt zusätzlich § 15
in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisa- entsprechend.
tionsgesetzes weitere Landschaftselemente als Teil der (5) In dem Antrag auf Zuweisung von Zahlungsan-
genutzten Fläche anerkennen, soweit dies erforderlich sprüchen nach Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU)
ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rech- Nr. 1307/2013 an einen Betriebsinhaber, der eine land-
nung zu tragen. wirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, hat dieser zusätzlich
zu erklären, dass die jeweils einschlägigen Vorausset-
(5) Grenzen beihilfefähige Landschaftselemente im
zungen des Artikels 30 Absatz 11 Buchstabe b der Ver-
Sinne des Absatzes 1, 2 oder 4, über die ein Betriebs-
ordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorliegen.
inhaber verfügt, oder Teile davon sowohl an eine Dauer-
grünlandfläche oder Dauerkulturfläche als auch an eine (6) Sollen Fälle höherer Gewalt oder außergewöhn-
Ackerfläche desselben Betriebsinhabers an, so hat die- liche Umstände im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der
ser bei der erstmaligen Angabe im Sammelantrag diese Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in anderen Fällen als
Landschaftselemente oder Teile der Landschafts- denen des § 22 bei der Zuweisung von Zahlungs-
elemente dauerhaft der Dauergrünlandfläche, der ansprüchen berücksichtigt werden, ist dies unter Beifü-
Dauerkulturfläche oder der Ackerfläche zuzuordnen. gen geeigneter Nachweise in dem Antrag auf Zuwei-
Eine Änderung der Zuordnung nach Satz 1 ist durch sung von Zahlungsansprüchen anzugeben. Die Zuwei-
diesen Betriebsinhaber in den Folgejahren nicht mög- sung von Zahlungsansprüchen ist bis zum 15. Mai des
lich, wenn die tatsächlichen Gegebenheiten der erst- Jahres, in dem wegen des Fortfalls der höheren Gewalt
maligen Zuordnung unverändert bestehen. Die Sätze 1 oder der außergewöhnlichen Umstände erstmals die
und 2 gelten entsprechend für Landschaftselemente, Gewährung der Basisprämie in Betracht kommt, zu
die zwischen Dauerkulturflächen und Dauergrünland beantragen.
liegen. (7) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen in einem
Fall des § 16 Absatz 5 der Direktzahlungen-Durchfüh-
§ 20 rungsverordnung kommt des Weiteren nur für Flächen
in Betracht, die der Betriebsinhaber der Landesstelle
Gewährung von bis zum 15. Mai 2015 unter Bezug auf die genannte
Zahlungen bei Übertragung des Betriebes Vorschrift unter Angabe der Belegenheit und Größe
gemeinsam mit dem Sammelantrag schriftlich mitteilt.
Wird ein Betrieb nach dem Einreichen eines Antrags
auf Gewährung von Zahlungen und vor Erfüllung aller (8) § 7 Absatz 5 und § 9 gelten entsprechend.
Voraussetzungen für die Gewährung vollständig von ei- (9) Für die Überprüfung, ob ein Betriebsinhaber, der
nem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsinhaber das Anrecht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen nach
übertragen, werden die Zahlungen abweichend von Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
Artikel 8 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) überträgt, nach Maßgabe des Artikels 9 der Verordnung
Nr. 809/2014 dem Übertragenden gewährt, soweit alle (EU) Nr. 1307/2013 für das Jahr 2015 zum Bezug von
Voraussetzungen für die Gewährung der Zahlungen Direktzahlungen berechtigt ist, wird der Sammelantrag
erfüllt sind. dieses Betriebsinhabers für das Jahr 2015 zugrunde
174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2015
gelegt. Soweit er für das Jahr 2015 keinen Sammel- nach § 9 Absatz 1 Satz 1 schriftlich mitzuteilen und,
antrag stellt, hat er bis zum 15. Mai 2015 Angaben zu wenn der Fall des § 9 Absatz 1 Satz 2 vorliegt, nach
Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Maßgabe des § 9 Absatz 2 bis 6 den Nachweis zu er-
sowie die Angaben nach § 9 Absatz 1 Satz 1 der Lan- bringen, dass er als aktiver Betriebsinhaber gilt. Soweit
desstelle schriftlich mitzuteilen und, wenn der Fall des in der Meldung Angaben über die beihilfefähige land-
§ 9 Absatz 1 Satz 2 vorliegt, nach Maßgabe des § 9 wirtschaftliche Fläche erforderlich sind, ist die beihilfe-
Absatz 2 bis 6 den Nachweis zu erbringen, dass er im fähige landwirtschaftliche Fläche zum Zeitpunkt der
Jahr 2015 als aktiver Betriebsinhaber gilt. In der Mittei- Übertragung der Zahlungsansprüche anzugeben und
lung sind der oder die Betriebsinhaber zu nennen, auf im Fall des § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Zeitraum der
den oder die das Anrecht zum Erhalt von Zahlungs- vier Kalendermonate vor dem Zeitpunkt von deren
ansprüchen übertragen wurde. Ist die Übergabe des Übertragung. Flächenbezogene Angaben sind dabei
verkauften oder verpachteten Betriebs oder Teils davon entsprechend § 10 Absatz 1 zu machen.
im Jahr 2015 erfolgt, ist, soweit in der Meldung Anga- (4) Die Meldung nach Absatz 1 muss folgende An-
ben über die beihilfefähige landwirtschaftliche Fläche gaben enthalten:
erforderlich sind, die beihilfefähige landwirtschaftliche
Fläche des Betriebsinhabers im Jahr 2015 vor der 1. Anzahl und Identifizierungsmerkmale der übertrage-
Übergabe und im Fall des § 9 Absatz 4 Nummer 2 der nen Zahlungsansprüche,
Zeitraum der vier Kalendermonate vor der Übergabe 2. Name und Anschrift von Übertragendem und Über-
zugrunde zu legen. Flächenbezogene Angaben sind nehmer,
dabei entsprechend § 10 Absatz 1 zu machen.
3. Betriebsnummer von Übertragendem und Überneh-
mer,
§ 22
4. Zeitpunkt der Übertragung,
Höhere Gewalt und
außergewöhnliche Umstände 5. Art des der Übertragung zugrunde liegenden
Rechtsverhältnisses sowie
Sofern der Betriebsinhaber auf Grund höherer Ge-
walt oder außergewöhnlicher Umstände nicht in der 6. bei befristeter Übertragung den Beginn und das
Lage ist, den Antrag auf Zuweisung von Zahlungs- Ende der Übertragung.
ansprüchen fristgerecht zu stellen oder die Mitteilung (5) Die auf Grund einer Meldung nach Absatz 1 er-
nach § 21 Absatz 7 oder Absatz 9 fristgerecht zu folgte Registrierung der Übertragung der Zahlungs-
machen, hat er dies der Landesstelle unter Beifügen ansprüche in einem Register im Sinne des Artikels 7 der
geeigneter Nachweise innerhalb von 15 Arbeitstagen Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist keine Ent-
nach dem Zeitpunkt, ab dem er hierzu in der Lage ist, scheidung der Landesstelle über die Wirksamkeit der
unter Nachholung des Antrags oder der Mitteilung Übertragung nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.
schriftlich mitzuteilen.
Abschnitt 4
§ 23
Verfahren bei der Kleinerzeugerregelung
Übertragung von Zahlungsansprüchen
(1) Die Übertragung von Zahlungsansprüchen haben § 24
der Übertragende sowie der Übernehmer der Landes- Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung
stelle innerhalb eines Monats nach der Übertragung
nach Maßgabe des Absatzes 4 zu melden. Wird die (1) Der Betriebsinhaber hat die Teilnahme an der
Übertragung eines Zahlungsanspruchs erst nach dem Kleinerzeugerregelung nach Titel V der Verordnung (EU)
in § 7 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 12 und 13 Nr. 1307/2013 bis zum 15. Mai 2015 gemeinsam mit
der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vorge- dem Sammelantrag schriftlich bei der Landesstelle zu
sehenen Schlusstermin für die Einreichung des Sammel- beantragen.
antrags eines Kalenderjahres gemeldet, so berücksich- (2) Der Betriebsinhaber hat im Antrag zusätzlich zu
tigt die Landesstelle diesen Zahlungsanspruch bei der erklären, dass er nicht nach dem 18. Oktober 2011 die
Entscheidung über den Antrag in Bezug auf die Stüt- Bedingungen künstlich geschaffen hat, die es ihm er-
zungsregelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 möglichen, Vorteile aus der Teilnahme an der Klein-
für dieses Jahr nicht. erzeugerregelung zu ziehen.
(2) Wer einen Zahlungsanspruch übernehmen will, (3) Ein an der Kleinerzeugerregelung teilnehmender
ist, soweit er noch nicht über eine Betriebsnummer im Betriebsinhaber, der beschließt aus der Kleinerzeuger-
Sinne des § 17 verfügt, verpflichtet, sich vor der Über- regelung auszuscheiden, unterrichtet die Landesstelle
tragung als Betriebsinhaber bei der Landesstelle regis- hierüber gemeinsam mit dem Sammelantrag für das
trieren zu lassen. Jahr, in dem dies erstmals gelten soll, schriftlich.
(3) Für die Überprüfung, ob der Übernehmer nach (4) Ein Betriebsinhaber, der im Erbfall oder durch
Maßgabe des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. vorweggenommene Erbfolge alle Zahlungsansprüche
1307/2013 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt von einem an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden
ist, wird der Sammelantrag des Übernehmers für das Betriebsinhaber erhält, hat die Teilnahme an der Klein-
Jahr der Übernahme zugrunde gelegt. Soweit der Über- erzeugerregelung unter Beifügen geeigneter Nachweise
nehmer für das betreffende Jahr keinen Sammelantrag bei der Landesstelle bis zu dem in § 7 Absatz 1 in Ver-
gestellt hat oder stellt, hat er innerhalb eines Monats bindung mit den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Ver-
nach der Übertragung Angaben zu Artikel 9 Absatz 1 ordnung (EU) Nr. 640/2014 vorgesehenen Schlusstermin
der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sowie die Angaben für die Einreichung des Sammelantrags in dem Jahr, in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2015 175
dem er erstmals so erhaltene Zahlungsansprüche akti- Abschnitt 6
viert, schriftlich zu beantragen.
Zahlungen an anerkannte
Abschnitt 5 Erzeugerorganisationen im Hopfensektor
Verfahren bei der
§ 26
Genehmigung der Umwandlung
von Dauergrünland im Rahmen der Antrag
Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz (1) Zahlungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3
förderliche Landbewirtschaftungsmethoden Buchstabe a werden anerkannten Erzeugerorganisatio-
nen im Hopfensektor auf Antrag gewährt.
§ 25
(2) Der Antrag ist schriftlich bis zu dem 30. Septem-
Antrag auf Genehmigung ber eines Jahres für das jeweilige Erntejahr zu stellen.
der Umwandlung von Dauergrünland
(1) Der Betriebsinhaber hat eine Genehmigung für § 27
die Umwandlung von Dauergrünland nach § 16 Absatz 3
des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes schriftlich Meldung über Hopfenflächen
bei der Landesstelle zu beantragen. Die Bundesanstalt übermittelt den anerkannten Er-
(2) In dem Antrag ist anzugeben: zeugerorganisationen im Hopfensektor vor dem in
1. Lage und Größe der Fläche, für die die Genehmi- § 26 Absatz 2 genannten Termin die nach § 10 Absatz 1
gung zur Umwandlung beantragt wird, Satz 2 Nummer 1 und § 13 erhobenen Angaben ihrer
jeweiligen mit Namen und Betriebsnummer nach § 8
2. Lage und Größe der anderen Fläche, die als Dauer- Absatz 1 Nummer 1 und 5 identifizierten Mitglieder zu
grünland angelegt wird, soweit dies Voraussetzung den Hopfenflächen. Die anerkannten Erzeugerorganisa-
für eine Genehmigung ist, tionen im Hopfensektor verwenden diese Daten aus-
3. soweit der Antragsteller nicht Eigentümer der Fläche schließlich zur Identifizierung der landwirtschaftlichen
im Sinne der Nummer 2 ist, der Eigentümer dieser Parzellen im Rahmen der Antragstellung nach den Arti-
Fläche, keln 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 738/2010 der
4. soweit die Fläche im Sinne der Nummer 2 nicht zum Kommission vom 16. August 2010 mit Durchführungs-
Betrieb des Antragstellers gehört, der Betriebsinha- bestimmungen zu Zahlungen an deutsche Erzeuger-
ber, zu dessen Betrieb die Fläche gehört und die für organisationen im Hopfensektor (ABl. L 216 vom
die Feststellung nach § 20 Absatz 3 der Direkt- 17.8.2010, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung hin-
zahlungen-Durchführungsverordnung erforderlichen sichtlich der Gewährung von Zahlungen nach Artikel 58
Angaben, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
5. gegebenenfalls die Gründe, auf Grund deren die Ge-
nehmigung ohne Anlegung einer anderen Fläche als Abschnitt 7
Dauergrünland beantragt wird.
Hanf
Soweit die Zustimmung nach § 20 Absatz 1 oder die
Bereitschaftserklärung nach § 20 Absatz 2 oder die Er- § 28
klärung nach § 20 Absatz 4 Satz 3 der Direktzahlungen-
Durchführungsverordnung erforderlich ist, hat der An- Erntetermin, Kontrollen
tragsteller sie seinem Antrag beizufügen.
(1) Hanf darf, ausgenommen auf den nach Satz 2
(3) Ohne weitere Nachweise des Betriebsinhabers festgelegten Parzellenteilen, ab Beginn der Blüte auch
berücksichtigt die Landesstelle eine Fläche, die vor Ablauf von zehn Tagen nach Ende der Blüte geern-
1. erstmals in einem Antrag auf Direktzahlungen für das tet werden, sobald der Betriebsinhaber eine darauf ge-
Jahr 2015 oder ein darauffolgendes Jahr von einem richtete Mitteilung von der Bundesanstalt erhalten hat.
Betriebsinhaber als als Dauergrünland genutzte Flä- Diese Mitteilung erfolgt, wenn die Bundesanstalt den
che angemeldet wurde und Beginn der Blüte festgestellt und die Parzellenteile
festgelegt hat, die im Hinblick auf die Kontrolle nach
2. von einem Betriebsinhaber im Antrag auf Direktzah-
dem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU)
lungen für das Jahr 2014 als andere landwirtschaft-
Nr. 809/2014 genannten Verfahren bis zehn Tage nach
liche Fläche als Dauergrünland angemeldet wurde
Ende der Blüte nicht abgeerntet werden dürfen.
und dies von der Landesstelle im Rahmen der Kon-
trolle für das Antragsjahr 2014 nicht beanstandet (2) Betriebsinhaber, die Hanf entsprechend Artikel 32
wurde, Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anbauen,
für die Zwecke des § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen- haben der Bundesanstalt den Beginn der Blüte unver-
Durchführungsgesetzes als Dauergrünland, das ab dem züglich nach deren Beginn schriftlich mitzuteilen.
Jahr 2015 neu entstanden ist. (3) Die Hanfflächen können bei dem zu kontrollieren-
(4) Soweit die Landesstellen für die Zustimmung den Betriebsinhaber vollständig abgeerntet werden, so-
nach § 20 Absatz 1 oder die Bereitschaftserklärung bald die Bundesanstalt die erforderlichen Proben für die
nach § 20 Absatz 2 oder die Erklärung nach § 20 Ab- Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehaltes des Hanfs
satz 4 Satz 3 der Direktzahlungen-Durchführungsver- genommen hat. Die Bundesanstalt teilt den Betriebs-
ordnung Muster bekannt geben oder Vordrucke oder inhabern das Ergebnis der Kontrolle des Tetrahydro-
Formulare bereithalten, sind diese zu verwenden. cannabinolgehaltes mit.
176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2015
§ 29 1. der Art der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit und
Nicht beihilfefähige 2. des Beginns und des Endes der nichtlandwirtschaft-
Hanfsorten, Bekanntmachung lichen Tätigkeit.
Die Bundesanstalt macht die Hanfsorten, für die Ausgenommen von der Pflicht zur Angabe nach Satz 1
nach Artikel 45 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 3 der ist die Nutzung
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 keine Di-
rektzahlungen mehr geleistet werden, bis zum 1. Januar 1. von landwirtschaftlichen Flächen für Wintersport,
des Antragsjahrs, ab dem für diese Sorten keine Direkt-
zahlungen mehr geleistet werden, im Bundesanzeiger 2. von Dauergrünlandflächen für die Lagerung von Holz
bekannt. Abweichend davon macht die Bundesanstalt
diejenigen Hanfsorten, für die nach Artikel 40 Absatz 3 außerhalb der Vegetationsperiode.
Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der
(4) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, für die Kultur-
Kommission vom 30. November 2009 mit Durchfüh-
pflanzenmischungen, die bei den im Sammelantrag für
rungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009
die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förder-
des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger
liche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umwelt-
Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten
interesse genutzte Fläche mit Zwischenfruchtanbau
Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stüt-
oder Gründecke ausgewiesene Flächen verwendet wer-
zungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
den, die amtlichen Saatgutetiketten und die Rechnun-
gemäß der genannten Verordnung und mit Durchfüh-
gen über dieses Saatgut aufzubewahren. Im Fall des
rungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
Fehlens amtlicher Saatgutetiketten, insbesondere bei
hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
der Aussaat selbst erzeugter Saatgutnachzuchten, hat
im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor
der Betriebsinhaber für jede verwendete Kulturpflan-
(ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65) in der jeweils gelten-
zenmischung geeignete Nachweise, wie insbesondere
den Fassung und Artikel 45 Absatz 3 Unterabsatz 2
Rückstellproben, vorzuhalten.
Satz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014
im Antragsjahr 2015 keine Direktzahlungen gewährt (5) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, jede Verän-
werden, bis zum 15. Februar 2015 im Bundesanzeiger derung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder
bekannt. rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben
oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, der Lan-
Abschnitt 8 desstelle nach Maßgabe des Satzes 2 zu melden. Die
Veränderungen sind unverzüglich schriftlich anzuzei-
Duldungs-, Mitwirkungs-, gen, wenn nicht nach anderen Rechtsvorschriften für
Nachweis- und Meldepflichten die Anzeige eine andere Form oder eine andere Frist
vorgeschrieben ist.
§ 30 (6) Jede mechanische Bodenbearbeitung, die auf
umweltsensiblem Dauergrünland durchgeführt werden
Nachweis- und Melde-
soll, ist der Landesstelle mindestens drei Tage vor Be-
pflichten des Betriebsinhabers
ginn der Durchführung anzuzeigen. In der Anzeige ist
(1) Der Betriebsinhaber hat von ihm in Kopie vorge- die Art der vorgesehenen Maßnahme zu beschreiben.
legte Unterlagen im Original vorzuhalten. Bei Anwen- Satz 1 gilt nicht für das Walzen, Schleppen und Strie-
dung des § 9 Absatz 2 hat er die den dort genannten geln des Bodens sowie für die Aussaat oder Düngung
Bescheiden, Erklärungen und Unterlagen zugrunde mit Schlitzverfahren oder jede vergleichbare Maßnahme
liegenden Unterlagen und Belege vorzuhalten. Bei An- der Bodenbearbeitung.
wendung des § 9 Absatz 4 Nummer 2 hat er für den
Zeitraum von Januar bis April des Jahres geeignete § 31
Unterlagen über die gehaltenen Tiere der in der Anlage 2
der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genann- Duldungs- und Mitwirkungspflichten
ten Tierarten vorzuhalten.
(1) Zum Zwecke der Überwachung haben
(2) Soll die Aufnahme der Nutzung einer Fläche im
Sinne des § 5 Absatz 4 oder 5 Satz 2 der Agrarzahlun- 1. der Betriebsinhaber,
gen-Verpflichtungenverordnung innerhalb des in § 5
Absatz 5 Satz 1 der Agrarzahlungen-Verpflichtungen- 2. im Falle von Zahlungen nach Artikel 58 der Verord-
verordnung festgelegten Zeitraums erfolgen, hat der nung (EU) Nr. 1308/2013 auch die anerkannte Erzeu-
Betriebsinhaber dies der Landesstelle spätestens drei gerorganisation im Hopfensektor
Tage vorher schriftlich anzuzeigen.
den Landesstellen und der Bundesanstalt im Rahmen
(3) Der Betriebsinhaber hat der Landesstelle für eine ihrer Zuständigkeiten nach dieser Verordnung, auch in
landwirtschaftliche Fläche, für die ein Antrag auf Basis- Begleitung von Prüfungsorganen der Europäischen
prämie gestellt ist und die während des Kalenderjahres Union, das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und La-
der Antragstellung nach der Antragstellung auch für gerräume sowie der Betriebsflächen während der Ge-
eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden schäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen
soll, die Aufnahme dieser Tätigkeit mindestens drei die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen,
Tage vorher schriftlich zu melden unter Angabe Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonsti-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2015 177
gen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, (4) Soweit die Landesstellen bei Kontrollen Abwei-
Auskunft zu erteilen, Proben zur Verfügung zu stellen chungen von den Angaben nach Absatz 3 Nummer 1
und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei bis 3 feststellen, teilen sie diese der Bundesanstalt mit.
automatisiert geführten Aufzeichnungen sind die in (5) Die Bundesanstalt teilt dem Bundessortenamt
Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf jährlich die Ergebnisse der Untersuchungen des Tetra-
ihre Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, hydrocannabinolgehalts mit.
soweit die Landesstellen oder die Bundesanstalt dies
verlangen. (6) Die Landesstellen übermitteln der Bundesanstalt
zur Durchführung und Kontrolle der Zahlungen an die
(2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor
längeren Aufbewahrungsfristen bestehen, hat der An- die im Sammelantrag nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Num-
tragsteller die bei ihm verbleibenden Antrags- und Be- mer 1 und § 13 erhobenen Angaben ihrer jeweiligen mit
willigungsunterlagen sowie alle für die Gewährung der Namen und Betriebsnummer nach § 8 Absatz 1 Num-
Zahlungen erheblichen sonstigen Belege und die nach mer 1 und 5 identifizierten Hopfenerzeuger. Die Bun-
dieser Verordnung und den in § 1 Absatz 1 Nummer 1, desanstalt und die Landesstellen unterrichten sich
Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe a genannten gegenseitig über das Verfahren und die Ergebnisse
Rechtsakten vorgeschriebenen Bücher, Aufzeichnun- der im Bereich des Anbaus von Hopfen durchgeführten
gen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und Kontrollen.
sonstigen Unterlagen für die Dauer von sechs Jahren
ab der Antragsbewilligung aufzubewahren. Für Rück- (7) Die Landesstellen übermitteln der Bundesanstalt
stellproben im Sinne des § 30 Absatz 4 endet die Auf- zur Wahrnehmung der in § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buch-
bewahrungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember des auf stabe d genannten Aufgabe hinsichtlich der Mitteilung
das Jahr der Antragstellung folgenden Jahres. Nach von Angaben im Tabaksektor die im Sammelantrag
handelsrechtlichen Vorschriften vorgeschriebene Auf- nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 erhobenen An-
zeichnungen und Buchführungen können anstelle der gaben.
nach Satz 1 vorgeschriebenen Verpflichtungen zum
Zwecke der Überwachung nach dieser Verordnung ver- Abschnitt 9
wendet werden. Ordnungswidrigkeiten
(3) Wird ein Betrieb ganz oder teilweise während
eines Wirtschaftsjahres an einen anderen übertragen, § 33
so gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 2 auch Ordnungswidrigkeiten
für den Rechtsnachfolger.
Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Num-
mer 3 des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer
§ 32 vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 16 Absatz 1
Mitteilungspflichten der Nummer 2 eine Angabe nicht oder nicht vollständig
Länder und der Bundesstellen macht.
(1) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Er- § 34
nährung und Landwirtschaft die zur Erfüllung der der
Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen Zuständige Verwaltungsbehörde
der Europäischen Union nach den in § 1 Absatz 1 Num- Verwaltungsbehörde im Sinne des Marktorganisa-
mer 1 bis 3 genannten Rechtsakten obliegenden Mittei- tionsgesetzes und des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des
lungspflichten erforderlichen Angaben mit. Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Stützungs-
(2) Werden in einem Land für Flächen, die in einem regelungen nach
anderen Land liegen, Zahlungen beantragt, teilt das 1. § 1 Absatz 1 Nummer 2,
Land, in dem der Antrag gestellt worden ist, dem ande- 2. § 1 Absatz 1 Nummer 3,
ren Land die zu Kontrollzwecken erforderlichen Anga-
ben mit. soweit im Rahmen dieser Verordnung die in § 1 Absatz 1
Nummer 1 bis 6 genannten Rechtsakte, das Marktorga-
(3) Die Landesstellen teilen der Bundesanstalt bis nisationsgesetz und diese Verordnung von den Ländern
zum 15. Juli des Jahres, in dem die Antragstellung nach durchgeführt werden, vorbehaltlich einer Regelung
§ 7 erfolgt, nach § 38 Absatz 3 Satz 4 des Marktorganisationsge-
1. die Gesamtzahl der Hanfanbauflächen, für die eine setzes die zuständige oberste Landesbehörde.
Zahlung beantragt wurde,
Abschnitt 10
2. alle Angaben, die zur Identifizierung der mit Hanf an-
gebauten Flächen sowie des Betriebsinhabers erfor- Schlussbestimmungen
derlich sind,
§ 35
3. für jede der in Nummer 2 genannten Flächen die da-
rauf ausgesäten Hanfsorten sowie Übergangsvorschrift
Auf Anträge für Kalenderjahre vor dem Kalenderjahr
4. für jede der in Nummer 2 genannten Flächen die Vor-
2015 ist die InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember
lage der amtlichen Etiketten für das ausgesäte Hanf-
2004 (BGBl. I S. 3194), die durch Artikel 5 Satz 2 der
saatgut
Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166) auf-
mit. gehoben worden ist, weiter anzuwenden.
178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2015
Anlage
(zu § 3 Absatz 3 Satz 2)
Flächenidentifikator (16 Stellen)
Ländercode Code Bundesland Landwirtschaft/InVeKoS länderspezifisch vorgegeben (10 Stellen)
DE BB, BW, BY, HB, HE, LI
MV, NI, NW, RP, SH,
SL, SN, ST, TH
Artikel 2 Fläche befinden. Der Zeitraum des Satzes 1 be-
ginnt mit dem Tag der Aussaat. Die Pflanzen be-
Änderung
finden sich nicht mehr im Sinne des Satzes 1 auf
der Direktzahlungen- der Fläche ab dem Tag nach
Durchführungsverordnung
1. der Ernte der Früchte oder Körner oder
Die Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom
3. November 2014 (BGBl. I S. 1690) wird wie folgt ge- 2. dem Mähen, Schlegeln oder Beweiden des
ändert: Aufwuchses oder
1. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: 3. einer mechanischen Bodenbearbeitung oder
„§ 16a einer Behandlung mit einem Herbizid, die zu
einer Zerstörung des Aufwuchses der stick-
Zuweisung von Zahlungsansprüchen stoffbindenden Pflanzen führen.
(1) § 11 gilt entsprechend für die Zuweisung von Tritt die Erntereife der Früchte oder Körner vor
Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve. dem 15. August eines Jahres ein, dürfen die Kör-
(2) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im ner oder Früchte abweichend von Satz 1 vor dem
Sinne des Artikels 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) 15. August geerntet werden, soweit der Betriebs-
Nr. 1307/2013 erfolgt für einen Betriebsinhaber nicht inhaber die Ernte spätestens drei Tage vor deren
mehr als einmal.“ Beginn der Landesstelle angezeigt hat.
2. § 17 wird wie folgt geändert: (3) Auf einer Fläche im Sinne des Absatzes 1
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. müssen sich andere nach Anlage 4 zulässige
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: stickstoffbindende Pflanzen als die in Absatz 2
Satz 1 genannten im Antragsjahr mindestens
„(2) Unbeschadet des Artikels 40 Absatz 2 der während der Zeit vom 15. Mai bis zum 31. August
Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 gelten auf der Fläche befinden. Der Zeitraum des Satzes
Schläge im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Num- 1 beginnt mit dem Tag der Aussaat. Sie befinden
mer 2 der InVeKoS-Verordnung, die aus im Um- sich nicht mehr im Sinne des Satzes 1 auf der
weltinteresse genutzten Ackerflächen im Sinne Fläche ab dem Tag nach einer mechanischen Bo-
des § 27 Absatz 2, des § 28 oder des § 29 beste- denbearbeitung oder einer Behandlung mit einem
hen, für die Zwecke des Artikels 44 der Verord- Herbizid, die zu einer Zerstörung des Aufwuchses
nung (EU) Nr. 1307/2013 als brachliegendes der stickstoffbindenden Pflanzen führt.“
Land.“
3. § 28 wird wie folgt geändert: Artikel 3
a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „höchstens
Änderung
zwanzig Meter“ die Wörter „gemessen ab der
Böschungsoberkante des Gewässers“ eingefügt.
der Obst-Gemüse-
Erzeugerorganisationen-
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
durchführungsverordnung
„(4) Gewässer, an deren Rand andere Puffer-
streifen im Sinne des Absatzes 1 verlaufen können, In § 13 Absatz 3 Satz 1 der Obst-Gemüse-Erzeuger-
sind ständig oder zeitweilig in Betten fließende organisationendurchführungsverordnung vom 25. Sep-
oder stehende oder aus Quellen wild abfließende tember 2014 (BGBl. I S. 1561) wird die Angabe „§ 6a“
Oberflächengewässer, ausgenommen nur ge- gestrichen.
legentlich wasserführende, aber einschließlich
periodisch wasserführende.“ Artikel 4
4. § 32 wird wie folgt geändert: Änderung
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. d e s I n Ve K o S - D a t e n - G e s e t z e s
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: Die Anlage des InVeKoS-Daten-Gesetzes vom 2. De-
„(2) Werden auf einer Fläche im Sinne des Ab- zember 2014 (BGBl. I S. 1928, 1931) wird wie folgt
satzes 1 die stickstoffbindenden Pflanzen Glycine geändert:
max, Lens spp., Lupinus albus, Lupinus angusti- 1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
folius, Lupinus luteus, Phaseolus vulgaris, Pisum
a) Buchstabe l wird wie folgt gefasst:
sativum oder Vicia faba angebaut, müssen sich
diese im Antragsjahr mindestens während der „l) Aufnahme von Wirtschaftsdünger oder sons-
Zeit vom 15. Mai bis zum 15. August auf der tigen organischen Düngemitteln,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2015 179
b) In Buchstabe p wird der Schlusspunkt durch ein 2. In Nummer 3 Buchstabe e und g wird jeweils das
Komma ersetzt und folgende Buchstaben q und r Wort „Einhaltung“ durch das Wort „Erhaltung“ er-
werden angefügt: setzt.
„q) Hoftankstellen oder Lagerstätten für Pflan-
zenschutzmittel auf dem Betrieb des Be- Artikel 5
triebsinhabers, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
r) Teilnahme an einem in Artikel 69 Absatz 1 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung in Kraft. Gleichzeitig tritt die InVeKoS-Verordnung vom
(EU) Nr. 809/2014 bezeichneten Betriebs- 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch
beratungssystem oder Zertifizierungssys- Artikel 2 der Verordnung vom 25. September 2014
tem.“ (BGBl. I S. 1561) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. Februar 2015
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2015
Erste Verordnung
zur Änderung der Speiseeisfachkraftausbildungsverordnung
Vom 26. Februar 2015
Auf Grund des § 25 Absatz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch
Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert
worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungs-
gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung
und Forschung:
Artikel 1
In § 7 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe c der Speiseeisfachkraftausbildungs-
verordnung vom 5. Juni 2014 (BGBl. I S. 702) werden die Wörter „zu gestalten“
durch das Wort „herzustellen“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 26. Februar 2015
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Machnig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2015 181
Verordnung
zur Änderung der Derivateverordnung
Vom 26. Februar 2015
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht um Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente han-
verordnet auf Grund delt, die begeben oder garantiert werden vom
– des § 106, des § 120 Absatz 8 und des § 135 Ab- Bund, von einem Land, von einem anderen Mit-
satz 11 des Kapitalanlagegesetzbuches jeweils in gliedstaat der Europäischen Union oder dessen
Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeits- Gebietskörperschaften, von einem anderen Ver-
anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I tragsstaat des Abkommens über den Euro-
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. De- päischen Wirtschaftsraum oder von den Gebiets-
zember 2013 (BGBl. I S. 4310) im Einvernehmen mit körperschaften dieses Vertragsstaats, von einem
dem Bundesministerium der Justiz und für Verbrau- Drittstaat oder von einer internationalen Organi-
cherschutz sowie sation, der der Bund, ein anderer Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder ein anderer Ver-
– des § 197 Absatz 3 und des § 204 Absatz 3 des tragsstaat des Abkommens über den Euro-
Kapitalanlagegesetzbuches jeweils in Verbindung päischen Wirtschaftsraum angehört. Die nach
mit § 1 Nummer 3a der Verordnung zur Übertragung Satz 4 gestellten Sicherheiten müssen Wert-
von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnun- papiere oder Geldmarktinstrumente umfassen,
gen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs- die im Rahmen von mindestens sechs verschie-
aufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), denen Emissionen begeben worden sind, wobei
der durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli 2013 der Wert der im Rahmen derselben Emission be-
(BGBl. I S. 2231) eingefügt worden ist: gebenen Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente
30 Prozent des Wertes des Investmentvermögens
Artikel 1 nicht überschreiten darf.“
Die Derivateverordnung vom 16. Juli 2013 (BGBl. I b) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „2 und 3“
S. 2463) wird wie folgt geändert: durch die Angabe „2 bis 5“ ersetzt.
1. In § 16 Absatz 9 Nummer 1 wird nach dem Wort 4. Dem § 35 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Vermögensgegenstandes“ die Angabe „)“ einge-
fügt. „Sofern die Sicherheitenstrategie eine erhöhte Emit-
tentenkonzentration nach § 27 Absatz 7 Satz 4 vor-
2. In § 26 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Liquidiäts- sieht, muss der Verkaufsprospekt gesonderte Dar-
risikomanagementprozesses“ durch das Wort „Liquidi- legungen hierzu enthalten und dabei die Emittenten
tätsrisikomanagementprozesses“ ersetzt. oder Garanten derjenigen Sicherheiten benennen,
3. § 27 Absatz 7 wird wie folgt geändert: deren Wert mehr als 20 Prozent des Wertes des
Investmentvermögens ausmachen kann.“
a) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze einge-
fügt: 5. Dem § 37 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„Abweichend von den Sätzen 2 und 3 liegt eine „(6) Weisen die zugunsten des Investmentver-
angemessene Diversifizierung im Hinblick auf die mögens gestellten Sicherheiten im Berichtszeitraum
Emittentenkonzentration auch dann vor, wenn es eine erhöhte Emittentenkonzentration nach § 27 Ab-
sich bei den zugunsten eines Investmentver- satz 7 Satz 4 auf, so sind im Jahresbericht die
mögens gestellten Sicherheiten ausschließlich Emittenten oder Garanten derjenigen Sicherheiten
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zu benennen, deren Wert mehr als 20 Prozent des „(2) Auf Verkaufsprospekte von Investmentver-
Wertes des Investmentvermögens ausgemacht haben. mögen, die vor dem 1. Oktober 2014 aufgelegt
Dabei ist anzugeben, ob sämtliche Sicherheiten in wurden, ist § 35 Absatz 4 Satz 3 anzuwenden,
Form von Wertpapieren gestellt wurden, die der wenn die Verkaufsprospekte nach dem 4. März
Bund, ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen 2015 aus einem anderen Grund geändert oder er-
Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkom- setzt werden, spätestens aber ab dem 1. Oktober
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum be- 2015.“
geben oder garantiert hat.“
6. § 40 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: in Kraft.
Bonn, den 26. Februar 2015
Die Präsidentin
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
König