130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2015
Allgemeine Gebührenverordnung
(AGebV)
Vom 11. Februar 2015
Auf Grund des § 22 Absatz 3 des Bundesgebühren- 1. durch die Leistungserbringung selbst verursacht
gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verord- werden oder
net die Bundesregierung: 2. durch Neben- und Zusatzleistungen verursacht wer-
den, die mit der eigentlichen Leistungserbringung in
Abschnitt 1 einem ausreichend engen Sachzusammenhang
Allgemeines stehen.
(2) Insbesondere folgende Kosten nach Absatz 1
§1 Nummer 2 werden als Gemeinkosten anteilig erfasst:
Regelungsgegenstand 1. Kosten für die Leitung,
Gegenstand dieser Verordnung sind für individuell
2. Kosten für die Bereitstellung und Bereithaltung der
zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige
allgemeinen Verwaltungsbereiche,
Leistungen) im Anwendungsbereich des Bundesgebüh-
rengesetzes: 3. Kosten für die Rechts- und Fachaufsicht sowie
1. Vorgaben zur Ermittlung der kostendeckenden Ge- 4. Kosten für sonstige Bereiche, die die Leistungs-
bühr nach § 9 Absatz 1 des Bundesgebührengeset- erbringung vorbereiten, nachbereiten oder sonst
zes einschließlich der Bemessung von Zeitgebühren, unterstützen.
2. die Festlegung von Gebühren für Beglaubigungen.
§4
Abschnitt 2 Pauschalierung und Typisierung
Ermittlung der Lassen sich die Kosten nach § 3 nicht oder nur mit
kostendeckenden Gebühr einem unverhältnismäßig großen Aufwand ermitteln,
können sie unter Anwendung pauschalierender und
§2 typisierender Maßstäbe näherungsweise ermittelt wer-
Grundsätze den.
(1) Die kostendeckende Gebühr muss diejenigen §5
durchschnittlichen Kosten aller an der Leistungserbrin-
gung beteiligten öffentlichen Stellen decken, die Berücksichtigung der Auslagen
1. mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (1) Soweit Auslagen in die Ermittlung der Gebühren
und einzubeziehen sind, können sie eingerechnet werden
in:
2. nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatz-
fähig sind. 1. die allgemeinen pauschalen Stundensätze nach An-
lage 1,
(2) Die Gebührenberechnung soll dem Handbuch zur
Kosten- und Leistungsrechnung in der Bundesverwal- 2. die besonderen pauschalen Stundensätze nach An-
tung (GMBl 2013 S. 1235) entsprechen. Die Regelungen lage 2 oder
der §§ 3 bis 8 gehen vor. 3. die Kosten, die durch eine Kosten-und-Leistungs-
(3) Die Regelungen zur Ermittlung der kostende- Rechnung ermittelt worden sind.
ckenden Gebühr bilden die Grundlage für die Regelun- (2) Haben die einzubeziehenden Auslagen keinen
gen in den Besonderen Gebührenverordnungen nach ausreichenden Bezug zur Anzahl der geleisteten Stun-
§ 22 Absatz 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes. den oder fallen sie für die gebührenfähige Leistung nur
einmal an, so sind sie zu dem Bestandteil der kosten-
§3 deckenden Gebühr, der sich aus den Stundensätzen
Kosten der gebührenfähigen Leistung ergibt, hinzuzurechnen.
(1) Mit der gebührenfähigen Leistung verbunden (3) Soweit Auslagen gesondert abzurechnen sind,
sind die Kosten für Tätigkeiten und Prozesse, die für dürfen sie nicht in die kostendeckende Gebühr einbe-
die Leistungserbringung notwendig sind und zogen werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2015 131
§6 §8
Gegenstand der Kostenermittlung Verteilung der Gemeinkosten
(1) Gegenstand der Ermittlung der durchschnittlichen (1) Für die Verteilung der Gemeinkosten sind sach-
Kosten ist ausschließlich die unter den Gebührentat- gerechte Maßstäbe anzuwenden, die an den für die
bestand fallende gebührenfähige Leistung. Mehrere gebührenfähige Leistung erforderlichen Zeit-, Personal-
sachlich zusammenhängende gebührenfähige Leistun- oder Sachaufwand anknüpfen sollen.
gen können zu einem einheitlichen Gebührentatbestand (2) Ist eine Verteilung der Gemeinkosten nicht oder
zusammengefasst werden. nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand mög-
(2) Folgende Kosten dürfen bei der Gebührenkalku- lich, so werden sie mit einem angemessenen prozen-
lation nicht berücksichtigt werden: tualen Zuschlag auf die Einzelkosten angesetzt.
1. Kosten, die bereits in Kostenpositionen der zu be- §9
rechnenden oder einer anderen gebührenfähigen
Leistung enthalten sind, Festgebühr
(1) Die Festgebühr ist wie folgt zu berechnen:
2. Kosten für eine andere nicht gebührenfähige Leis-
tung, 1. nach dem Zeitaufwand, der für die Erbringung der
gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforder-
3. Kosten in Form von Mindereinnahmen, die durch lich ist, auf der Grundlage
eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung entste-
hen, a) der allgemeinen pauschalen Stundensätze nach
Anlage 1 oder
4. Kosten in Form von Mindereinnahmen, die durch
eine nicht fristgerechte oder nicht erfolgte Zahlung, b) der besonderen pauschalen Stundensätze nach
insbesondere durch eine Stundung oder einen Erlass, Anlage 2 oder
entstehen. 2. auf der Grundlage der Kosten, die durch eine Kos-
ten-und-Leistungs-Rechnung ermittelt worden sind.
§7 (2) Die Berechnungsmethoden können miteinander
Kalkulatorische Kosten kombiniert werden.
(1) Als kalkulatorische Kosten sind ausschließlich § 10
die folgenden Kosten ansatzfähig:
Zeitgebühr
1. kalkulatorische Versorgungszuschläge,
(1) Die Zeitgebühr ist nach dem Zeitaufwand, der für
2. kalkulatorische Abschreibungen, die Erbringung der gebührenfähigen Leistung im Einzel-
3. kalkulatorische Zinsen, fall erforderlich ist, zu bestimmen.
4. kalkulatorische Mieten, (2) Der Berechnung der Zeitgebühr sind folgende
Stundensätze zugrunde zu legen:
5. kalkulatorische Wagnisse.
1. die allgemeinen pauschalen Stundensätze nach An-
(2) Die Versorgungskosten für Beamtinnen und Be- lage 1,
amte sind ausschließlich als kalkulatorischer Versor- 2. die besonderen pauschalen Stundensätze nach An-
gungszuschlag anzusetzen. Der Zuschlag ist auf die lage 2 oder
Durchschnittsbezüge der Beamtinnen und Beamten
anzusetzen, und zwar in folgender Höhe: 3. die Stundensätze, die durch eine Kosten-und-Leis-
tungs-Rechnung ermittelt worden sind.
1. 27,9 Prozent für den einfachen und den mittleren
Dienst, (3) Die Berechnungsmethoden können miteinander
kombiniert werden.
2. 29,3 Prozent für den gehobenen Dienst,
(4) Bei der Festsetzung einer Zeitgebühr ist für jede
3. 36,9 Prozent für den höheren Dienst. angefangene Viertelstunde ein Viertel des Stundensat-
(3) Der Berechnung der kalkulatorischen Abschrei- zes anzusetzen.
bungen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten
oder die Wiederbeschaffungszeitwerte zugrunde zu § 11
legen. Rahmengebühr
(4) Der kalkulatorische Zinssatz für die Verzinsung Die Unter- und die Obergrenze der Rahmengebühr
des gebundenen Kapitals wird vom Bundesministerium ergeben sich
der Finanzen festgesetzt. Er wird vom Bundesministe- 1. durch Multiplikation des für die gebührenfähige Leis-
rium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht. tung ermittelten
(5) Bei Ansatz einer kalkulatorischen Miete dürfen a) niedrigsten Stundensatzes mit dem niedrigsten
bezüglich desselben Sachverhalts keine kalkulatori- Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebüh-
schen Abschreibungen, keine kalkulatorischen Zinsen renfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich
und keine kalkulatorischen Wagnisse berücksichtigt ist, und
werden. Auch darf die kalkulatorische Miete keinen Un- b) höchsten Stundensatzes mit dem höchsten Zeit-
ternehmergewinn enthalten.
aufwand, der für die Erbringung der gebührenfä-
(6) Nicht als kalkulatorisches Wagnis ansatzfähig ist higen Leistung durchschnittlich erforderlich ist,
der Ausfall von Gebührenforderungen. oder
132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2015
2. aus den durch eine Kosten-und-Leistungs-Rech- b) Ausdrucken elektronischer Dokumente,
nung ermittelten niedrigsten und höchsten Kosten. 2. elektronischen Dokumenten, die die beglaubigende
Für die Ermittlung der Stundensätze nach Satz 1 Num- Behörde zur Abbildung eines Schriftstücks selbst
mer 1 gilt § 9 entsprechend. hergestellt hat,
3. Unterschriften und Handzeichen.
Abschnitt 3
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Vertretungen des Bun-
Einheitliche Gebühren des im Ausland.
§ 12 Abschnitt 4
Gebühren für Beglaubigungen Inkrafttreten
(1) Die Gebühr beträgt 9,60 Euro je Beglaubigungs-
vermerk für die Beglaubigung von § 13
1. durch die beglaubigende Behörde selbst hergestell- Inkrafttreten
ten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
a) elektronischen oder nichtelektronischen Kopien, in Kraft.
Berlin, den 11. Februar 2015
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2015 133
Anlage 1
(zu § 5 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 10 Absatz 2 Nummer 1)
Teil A
Allgemeine pauschale Stundensätze
(Pauschalsätze der Kosten eines Standardarbeitsplatzes in der Bundesverwaltung)
Stundensatz
Kostenblock in Euro
Abschnitt 1
Personaleinzel- und Sacheinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag einfacher Dienst 44,17
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der mittlerer Dienst 51,03
Stundensatz um 0,70 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, gehobener Dienst 61,48
muss der Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden. höherer Dienst 83,59
2. ohne Gemeinkostenzuschlag einfacher Dienst 33,97
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der mittlerer Dienst 39,25
Stundensatz um 0,53 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, gehobener Dienst 47,29
muss der Stundensatz um 0,07 Euro gekürzt werden. höherer Dienst 64,29
Abschnitt 2
Personaleinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag einfacher Dienst 33,53
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der mittlerer Dienst 40,39
Stundensatz um 0,23 Euro gekürzt werden.
gehobener Dienst 50,84
höherer Dienst 72,95
2. ohne Gemeinkostenzuschlag einfacher Dienst 25,79
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der mittlerer Dienst 31,07
Stundensatz um 0,17 Euro gekürzt werden.
gehobener Dienst 39,11
höherer Dienst 56,11
Abschnitt 3
Sacheinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag 10,64
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,47 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind,
muss der Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden.
2. ohne Gemeinkostenzuschlag 8,18
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,36 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind,
muss der Stundensatz um 0,07 Euro gekürzt werden.
134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2015
Teil B
Herleitung der allgemeinen pauschalen Stundensätze
Kosten für den Bund
Kostenblock Zweckbestimmung pro Jahr in Euro
1. Personaleinzelkosten
1.1 Beamtinnen und Beamte
1.1.1 Bruttobezüge A 2 22 926
A 3 26 047
A 4 30 734
A 5 31 257
A 6 32 118
einfacher Dienst A 2 bis A 6 31 353
A 6 28 378
A 7 32 694
A 8 37 077
A 9 41 177
A 9 + Zulage 44 584
mittlerer Dienst A 6 bis A 9 + Zulage 38 135
A 9 36 028
A 10 43 982
A 11 49 133
A 12 53 778
A 13 60 213
A 13 + Zulage 64 429
gehobener Dienst A 9 bis A 13 + Zulage 47 946
A 13 55 483
A 14 63 114
A 15 72 255
A 16 81 188
höherer Dienst A 13 bis A 16 65 705
1.1.2 Versorgung einfacher Dienst 27,9 8 747
% von 1.1.1
mittlerer Dienst 27,9 10 640
gehobener Dienst 29,3 14 048
höherer Dienst 36,9 24 245
1.1.3 Personalnebenkosten
Beihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften 1 900
Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich In- 100
anspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften
Trennungsgeld, Fahrkostenzuschüsse sowie Umzugskos- 300
tenvergütungen
1.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1.2.1 Bruttobezüge E 2 28 250
E 2 (übertarifliche Bezahlung) 29 003
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2015 135
Kosten für den Bund
Kostenblock Zweckbestimmung pro Jahr in Euro
E 3 30 600
E 4 32 299
einfacher Dienst E 2 bis E 4 30 299
E 5 33 624
E 6 35 904
E 7 40 453
E 8 38 843
E 9 42 907
mittlerer Dienst E 5 bis E 9 36 700
E 9 44 436
E 10 48 807
E 11 54 634
E 12 62 625
gehobener Dienst E 9 bis E 12 50 696
E 13 51 009
E 14 64 443
E 15 73 928
E 15 (übertarifliche Bezahlung) 87 465
höherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche Bezahlung) 58 805
1.2.2 Arbeitgeberanteil Sozial- E 2 8 063
versicherung
E 2 (übertarifliche Bezahlung) 8 684
E 3 8 847
E 4 9 898
einfacher Dienst E 2 bis E 4 8 773
E 5 9 463
E 6 10 189
E 7 12 038
E 8 10 628
E 9 12 487
mittlerer Dienst E 5 bis E 9 10 382
E 9 12 194
E 10 12 559
E 11 13 608
E 12 14 348
gehobener Dienst E 9 bis E 12 12 973
E 13 12 838
E 14 14 861
E 15 16 352
E 15 (übertarifliche Bezahlung) 19 451
höherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche Bezahlung) 14 022
136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2015
Kosten für den Bund
Kostenblock Zweckbestimmung pro Jahr in Euro
1.2.3 Personalnebenkosten
Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich In- 100
anspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften
Unfallkasse des Bundes 250
Trennungsgeld, Fahrkostenzuschüsse sowie Umzugskos- 300
tenvergütungen
2. Sacheinzelkosten
2.1 sächliche Verwaltungsausgaben 4 730
Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Aus-
stattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Ge-
brauchsgegenstände, Software, Wartung
Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und dergleichen
Mieten und Pachten
Aus- und Fortbildung
Dienstreisen
Sachverständige
2.2 Investitionen 2 430
kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (weniger als
2 Mio. Euro pro Baumaßnahme)
Erwerb von Fahrzeugen
Erlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sachen
Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und Ausrüs-
tungsgegenständen sowie Software im Bereich Informati-
onstechnik
Erwerb von sonstigen Geräten, Ausstattungs- und Ausrüs-
tungsgegenständen für Verwaltungszwecke
2.3 Büroräume 6 850
Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume
Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem einheitli-
chen Liegenschaftsmanagement
Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen
2.4 pauschaler Abschlag von 2.1 bis 2.3 –4%
3. Gemeinkosten
Zuschlagssatz auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten 30 %
4. Personalzahl
Bundesbedienstete Köpfe 165 742
5. Arbeitsleistung
Arbeitsstunden pro Jahr 1 644
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2015 137
Anlage 2
(zu § 5 Absatz 1 Nummer 2, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und § 10 Absatz 2 Nummer 2)
Besondere pauschale Stundensätze
(Berechnungsschema für behördenspezifische Pauschalsätze)
Festtitel
Festtitel gemäß Festtitel gemäß
Kostenblock Zweckbestimmung Haushalts- Haushalts-
systematik des systematik des
Bundes – neu Bundes – alt
1. Personaleinzelkosten
1.1 Beamtinnen und Beamte
1.1.1 Brutto- A 2
bezüge
A 3
A 4
A 5
A 6
einfacher Dienst A 2 bis A 6
A 6
A 7
A 8
A 9
A 9 + Zulage
mittlerer Dienst A 6 bis A 9 + Zulage
A 9
A 10
A 11
A 12
A 13
A 13 + Zulage
gehobener Dienst A 9 bis A 13 + Zulage
A 13
A 14
A 15
A 16
höherer Dienst A 13 bis A 16
1.1.2 Versorgung einfacher Dienst 27,9
% von 1.1.1
mittlerer Dienst 27,9
gehobener Dienst 29,3
höherer Dienst 36,9
1.1.3 Personalnebenkosten
Beihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften Z 441 .1 441 .1
Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich In- Z 443 .1 443 .1
anspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften 443 .2
138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2015
Festtitel
Festtitel gemäß Festtitel gemäß
Kostenblock Zweckbestimmung Haushalts- Haushalts-
systematik des systematik des
Bundes – neu Bundes – alt
Trennungsgeld, Fahrkostenzuschüsse sowie Umzugskosten- 453 .1 453 .1
vergütungen
wenn bei Dienstreisen
Trennungsgeld als Auslage
abgerechnet wird:
5 % dieses Titels
vermischte Personalausgaben – soweit die Kosten mit der 459 .9 459 .9
gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)
1.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1.2.1 Brutto- E 2
bezüge
E 2 (übertarifliche Bezahlung)
E 3
E 4
einfacher Dienst E 2 bis E 4
E 5
E 6
E 7
E 8
E 9
mittlerer Dienst E 5 bis E 9
E 9
E 10
E 11
E 12
gehobener Dienst E 9 bis E 12
E 13
E 14
E 15
E 15 (übertarifliche Bezahlung)
höherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche Bezahlung)
1.2.2 Arbeitgeber- E 2
anteil Sozial-
versicherung E 2 (übertarifliche Bezahlung)
E 3
E 4
einfacher Dienst E 2 bis E 4
E 5
E 6
E 7
E 8
E 9
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2015 139
Festtitel
Festtitel gemäß Festtitel gemäß
Kostenblock Zweckbestimmung Haushalts- Haushalts-
systematik des systematik des
Bundes – neu Bundes – alt
mittlerer Dienst E 5 bis E 9
E 9
E 10
E 11
E 12
gehobener Dienst E 9 bis E 12
E 13
E 14
E 15
E 15 (übertarifliche Bezahlung)
höherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche Bezahlung)
1.2.3 Personalnebenkosten
Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich In- Z 443 .1 443 .1
anspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften 443 .2
Unfallkasse des Bundes Z 452 02 452 02
Trennungsgeld, Fahrkostenzuschüsse sowie Umzugskosten- 453 .1 453 .1
vergütungen
wenn bei Dienstreisen
Trennungsgeld als Auslage
abgerechnet wird:
5 % dieses Titels
vermischte Personalausgaben – soweit die Kosten mit der 459 .9 459 .9
gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)
2. Sacheinzelkosten
2.1 sächliche Verwaltungsausgaben
Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Aus- 511 .1 511 .1
stattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Ge- 511 55
brauchsgegenstände, Software, Wartung 511 56
Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und dergleichen 514 .1 514 .1
Mieten und Pachten 518 .1 518 .1
518 55
518 56
Aus- und Fortbildung 525 .1 525 .1
525 55
525 56
Dienstreisen 527 .1 527 .1
527 09
wenn Dienstreisen als Auslage
abgerechnet werden:
Ansatz dieses Titels:
0 Euro
außergewöhnlicher Aufwand aus dienstlicher Veranlassung Z 529 .1 529 .1
in besonderen Fällen – soweit die Kosten mit der gebühren-
fähigen Leistung verbunden sind (§ 3)
140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2015
Festtitel
Festtitel gemäß Festtitel gemäß
Kostenblock Zweckbestimmung Haushalts- Haushalts-
systematik des systematik des
Bundes – neu Bundes – alt
Aufträge und Dienstleistungen im Bereich Informations- 532 .1 532 55
technik – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leis- 532 56
tung verbunden sind (§ 3)
sonstige Dienstleistungsaufträge an Dritte – soweit die Kos- 532 .3
ten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) wenn sonstige Dienstleistungs-
aufträge an Dritte als Auslage
abgerechnet werden:
Ansatz dieses Titels:
0 Euro
vermischte Verwaltungsausgaben – soweit die Kosten mit 539 .9 539 .9
der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) 539 55
546 88
nicht aufteilbare sächliche Verwaltungsausgaben – soweit 547 .1 547 .1
die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden
sind (§ 3)
Sachverständige, Ausgaben für Mitglieder von Fachbeirä- Z 526 .2 526 .2
ten und ähnlichen Ausschüssen – soweit die Kosten mit 526 .3
der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)
wenn Sachverständige als
Auslage abgerechnet werden:
60 % dieses Titels
Öffentlichkeitsarbeit – soweit die Kosten mit der gebühren- Z 542 .1 542 .1
fähigen Leistung verbunden sind (§ 3)
Veröffentlichungen, Fachinformationen – soweit die Kosten Z 543 .1 543 .1
mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)
Konferenzen, Tagungen, Messen und Ausstellungen – so- Z 545 .1 545 .1
weit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbun-
den sind (§ 3)
Forschung, Untersuchungen und Ähnliches – soweit die 544 .1 544 .1
Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind
(§ 3)
behördenspezifische fachbezogene Verwaltungsausgaben 532 .2
(ohne Informationstechnik) – soweit die Kosten mit der ge-
bührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)
2.2 Investitionen
kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (weniger als 711 .1 711 .1
2 Mio. Euro pro Baumaßnahme)
Erwerb von Fahrzeugen 811 .1 811 .1
Erlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sachen 132 .1 132 .1
Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und Ausrüs- 812 .2 812 55
tungsgegenständen sowie Software im Bereich Informa- 812 56
tionstechnik
Erwerb von sonstigen Geräten, Ausstattungs- und Ausrüs- 812 .1 Extraktion aus
tungsgegenständen für Verwaltungszwecke Festtitel 812
der Haushalts-
systematik des
Bundes – alt
Baumaßnahmen von mehr als 2 Mio. Euro im Einzelfall – 712 .1 712 .1
soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung ver-
bunden sind (§ 3)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2015 141
Festtitel
Festtitel gemäß Festtitel gemäß
Kostenblock Zweckbestimmung Haushalts- Haushalts-
systematik des systematik des
Bundes – neu Bundes – alt
2.3 Büroräume
Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume 517 .1 517 .1
Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem einheit- 518 .2 518 .2
lichen Liegenschaftsmanagement
Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen 519 .1 519 .1
2.4 pauschaler Abschlag von 2.1 bis 2.3 –4%
3. Gemeinkosten
Zuschlagssatz auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten in Prozent
3.1 relevante Organisationseinheiten, die interne Leistungen erbringen
Leitung
Stabstellen
interne Beauftragte (z. B. Datenschutzbeauftragte)
Controlling
interne Revision
Bereich Organisation/Personal/Haushalt (einschließlich Fortbildungsreferate, Gleichstellungsbeauftragte)
Liegenschaftsverwaltung
Informationstechnik
Arbeitsschutz
Justiziariat (ohne Gerichts- und Widerspruchsverfahren)
Innerer Dienst
Sprachendienst
Bibliothek
Druckerei
Beihilfestelle (nur für aktive Beamtinnen und Beamte)
Stelle für Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld
Bezügestelle
Personalvertretung
3.2 Rechts- und Fachaufsicht
4. Personalzahl
Bundesbedienstete Köpfe
5. Arbeitsleistung
Arbeitsstunden pro Jahr
142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2015
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
und zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Vom 13. Februar 2015
Es verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), auf Grund
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4, Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a,
des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026),
von denen § 3 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) und
§ 3 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2, hinsichtlich des Absatzes 1 Nummer 4
auch in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 1
Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) und § 3 Absatz 1 und 5 zuletzt durch Artikel 313
Nummer 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, das Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Änderung der
Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I
S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 2 § 3 der Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe b und Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe d wird jeweils die Angabe „§ 1.07
Nummer 4“ durch die Angabe „§ 1.07 Nummer 3“ ersetzt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 8 werden die Wörter „§ 16.02 Nummer 3 oder 6.2“ durch die Wörter „§ 16.02 Nummer 3
oder 5“ ersetzt.
bb) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
„15. entgegen § 23.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa nicht sicher-
stellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband
a) die zugelassenen Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.1 bis 1.1.7
oder Nummer 1.1.11 bis 1.1.15 oder
b) die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 23.02 Nummer 1.1.8 bis 1.1.10 oder Num-
mer 1.1.16 bis 1.1.19
nicht überschreitet,“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 8 werden die Wörter „§ 16.02 Nummer 3 oder 6.2“ durch die Wörter „§ 16.02 Nummer 3
oder 5“ ersetzt.
bb) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
„15. entgegen § 23.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa die Inbe-
triebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt,
a) dessen zugelassene Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.1
bis 1.1.7 oder Nummer 1.1.11 bis 1.1.15 oder
b) dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 23.02 Nummer 1.1.8 bis 1.1.10 oder Num-
mer 1.1.16 bis 1.1.19
überschritten werden,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2015 143
Artikel 2
Änderung der
Binnenschifffahrtstraßen-Ordnung
Die Binnenschifffahrtstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschiff-
fahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011) (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch Artikel 2 § 4 der
Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1.07 Nummer 5 Satz 2 und Nummer 6 wird jeweils die Angabe „Nummer 4“ durch die Angabe „Nummer 3“
ersetzt.
2. § 1.10 Nummer 1 Buchstabe j wird wie folgt gefasst:
„j) die Urkunde „Frequenzzuteilung“ oder die Urkunde „Zuteilungsurkunde“;“.
3. § 2.01 Nummer 1 Buchstabe c und d wird wie folgt gefasst:
„c) Seine einheitliche europäische Schiffsnummer, die aus acht arabischen Ziffern besteht. Die drei ersten
Ziffern dienen der Bezeichnung des Staates und der Ausgabestelle der einheitlichen europäischen Schiffs-
nummer. Diese Kennzeichnung ist nur für ein Fahrzeug verbindlich, dem eine einheitliche europäische
Schiffsnummer erteilt worden ist.
d) Sofern eine einheitliche europäische Schiffsnummer nicht erteilt ist, seine amtliche Schiffsnummer, die aus
sieben arabischen Ziffern besteht, denen ein Kleinbuchstabe folgen kann. Die beiden ersten Ziffern dienen
der Bezeichnung des Staates und der Ausgabestelle der amtlichen Schiffsnummer. Diese Kennzeichnung
ist nur für ein Fahrzeug verbindlich, dem eine amtliche Schiffsnummer erteilt worden ist.“
4. In § 15.01 Nummer 12 werden die Wörter „Stichkanal Osnabrück bis km 13,00“ durch die Wörter „Stichkanal
Osnabrück bis km 13,01“ ersetzt.
5. § 15.02 Nummer 1.12.3.1 wird wie folgt gefasst:
Binnenschifffahrtsstraße Länge Breite Abladetiefe
m m m
„1.12.3.1 Stichkanal Osnabrück
1.12.3.1.1 km 0,00 bis km 13,01
Fahrzeug/Schubverband 82,00 9,60 2,30
soweit nachfolgend nicht etwas anderes fest-
gelegt ist
1.12.3.1.2 km 0,00 bis km 12,25 (Einfahrt in den Ölhafen)
Fahrzeug/Schubverband 82,00 9,60 2,80“.
6. § 16.01 wird wie folgt gefasst:
„§ 16.01
Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf folgenden Wasserstraßen:
1. der Weser (We) von Hann. Münden (We-km 0,00) bis zur Nordwestkante der Eisenbahnbrücke in Bremen
(UWe-km 1,375) mit Kleiner Weser in Bremen bis zur unterstromigen Kante der Wehranlage am Teerhof,
2. der Werra (Wr) von Falken (Wr-km 0,78) bis zum Anfang der Weser (Wr-km 89,00),
3. der Fulda (Fu) von Mecklar (Fu-km 0,00) bis zum Anfang der Weser (Fu-km 108,78),
4. der Aller (Al) vom Mühlenwehr in Celle (Al-km 0,25) bis zur Mündung in die Weser (Al-km 117,17/We-km
326,40),
5. dem Verbindungskanal zur Leine (VKL) von VKL-km 0,16 bis zur Mündung in die Leine (VKL-km 1,77/Le-
km 22,29),
6. der Leine (Le) von Le-km 20,89 (Ihmemündung) bis zum Wehr Herrenhausen (Le-km 22,79) und von Le-km
110,00 (bei Einmündung Schleusenkanal Hademstorf) bis zur Mündung in die Aller (Le-km 112,08/Al-km
52,26),
7. der Ihme vom Schnellen Graben (SGr-km 17,31) bis zur Ihmemündung (Ihme-km 20,89) und
8. dem Schnellen Graben (SGr) vom Unterwasser des Wehres (SGr-km 16,76) bis zur Einmündung in die Ihme
(SGr-km/Ihme-km 17,31).“
7. § 16.02 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4.1 und 4.2 wird jeweils in der Spalte „Binnenschifffahrtsstraße“ die Angabe „km 117,16“ durch
die Angabe „km 117,17“ ersetzt.
144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2015
b) Die Nummern 5 und 6 werden durch die folgenden Nummern 5 bis 7 ersetzt:
Binnenschifffahrtsstraße Länge Breite Fahrrinnentiefe/
m m Abladetiefe
m
„5. Verbindungskanal zur Leine bis zur Leine-
abstiegsschleuse
Fahrzeug/Schubverband 73,00 9,00 Abladetiefe 2,20
73,00 9,50 Abladetiefe 2,00
6. Leine
6.1 km 20,89 (Ihmemündung) bis km 22,29 (Mün-
dung Verbindungskanal zur Leine)
Fahrzeug/Schubverband 73,00 9,50 je nach
Wasserstand
6.2 km 110,00 (Einmündung Schleusenkanal Ha-
demstorf der Aller) bis km 112,08 (Leinemün-
dung)
Fahrzeug/Schubverband 58,00 9,50 je nach
Wasserstand
7. Ihme
km 20,50 bis km 20,89 (Ihmemündung)
Fahrzeug/Schubverband 73,00 9,50 je nach
Wasserstand.“
8. § 16.04 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Abweichend von Nummer 2 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem
Ufer für ein Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb
a) auf der Mittelweser in den Schleusenkanälen und von km 360,50 bis UWe-km 1,375
(Bereich der Bremer Weserschleuse bis Eisenbahnbrücke in Bremen) sowie auf dem
Verbindungskanal zur Leine 12 km/h,
b) auf der Werra, Fulda, Aller, Leine, Ihme und dem Schnellen Graben
sowie auf den nachfolgenden Flussstrecken der Weser
von km 0,00 bis km 1,40 (Stadtgebiet Hann. Münden),
von km 110,81 bis km 111,73 (Stadtgebiet Bodenwerder),
von km 130,40 bis km 135,65 (unterhalb des Ortes Ohr bis einschließlich
Stadtgebiet Hameln),
von km 202,50 bis km 207,00 (Stadtgebiet Minden),
auf der Mittelweser oberhalb und unterhalb der Wehre (Wehrarme) von den
Abzweigungen bis zu den Einmündungen der zugehörigen Schleusenkanäle
aa) zu Berg 12 km/h,
bb) zu Tal 18 km/h.“
9. § 16.29 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Nummer 3 Buchstabe a werden jeweils die Wörter
„§ 16.02 Nummer 3 und 6.2“ durch die Wörter „§ 16.02 Nummer 3 und 5“ ersetzt.
b) In Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Nummer 3 Buchstabe b werden jeweils die Wörter
„16.02 Nummer 1, 4, 5 und 6.1“ durch die Wörter „§ 16.02 Nummer 1, 4, 6 und 7“ ersetzt.
10. In § 21.01 Nummer 1 werden die Wörter „bis zur Einmündung in die Oder (SOW-km 130,16/Od-km 553,40)“
durch die Wörter „bis zur Einmündung in die Oder (SOW-km 130,17/Od-km 553,40)“ ersetzt.
11. In § 21.02 Nummer 1.1.1 wird in der Spalte „Binnenschifffahrtsstraße“ die Angabe „km 130,16“ durch die
Angabe „km 130,17“ ersetzt.
12. In § 21.04 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „(km 130,16)“ durch die Angabe „(km 130,17)“ ersetzt.
13. § 22.22 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe g wird am Ende das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
bb) In Buchstabe h wird am Ende ein Komma eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2015 145
cc) Nach Buchstabe h werden die folgenden Buchstaben i bis k eingefügt:
„i) ein Fahrzeug, das wasserbauliche Arbeiten durchführt,
j) ein Fahrzeug, das Transporte im Zusammenhang mit wasserbaulichen Arbeiten durchführt oder
k) ein Fischereifahrzeug“.
b) In Nummer 3 Satz 3 Halbsatz 2 werden die Wörter „Buchstabe a bis h“ durch die Wörter „Buchstabe a bis k“
ersetzt.
14. § 23.02 Nummer 1.1.5, 1.1.6 und 1.1.7 wird wie folgt gefasst:
Binnenschifffahrtsstraße Länge Breite Abladetiefe
m m m
„1.1.5 km 77,89 bis km 87,00 (Werft Oderberg)
a) Fahrzeug 82,00 9,50 2,00
b) Verband 147,00 9,50 1,80
1.1.6 km 87,00 bis km 92,47
Verband 82,00 11,45 1,65
100,00 10,45 1,65
147,00 9,50 1,80
1.1.7 km 92,47 bis km 92,89 (Westschleuse
Hohensaaten)
a) Fahrzeug 82,00 9,50 2,00
b) Verband 91,00 9,50 2,00
120,00 9,00 2,00
135,00 8,25 2,00“.
15. § 23.29 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
„aa) das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband
aaa) die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.1 bis 1.1.7
und 1.1.11 bis 1.1.15 und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 23.02 Nummer 1.1.8 bis
1.1.10 und 1.1.16 bis 1.1.19 und
bbb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.8 bis 1.1.10 und 1.1.16 bis 1.1.19
nicht überschreitet,“.
b) Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
„aa) das Fahrzeug oder der Verband
aaa) die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.1 bis 1.1.7
und 1.1.11 bis 1.1.15 und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 23.02 Nummer 1.1.8 bis
1.1.10 und 1.1.16 bis 1.1.19 und
bbb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.8 bis 1.1.10 und 1.1.16 bis 1.1.19
nicht überschreitet und“.
16. In § 24.01 Nummer 3 werden die Wörter „Bolter Kanal von dem Oberwasser der ehemaligen Schleuse Bolt bei
km 2,07“ durch die Wörter „Bolter Kanal von dem Oberwasser der ehemaligen Schleuse Bolt bei km 1,97“
ersetzt.
17. In § 24.27 Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „km 1,92“ durch die Angabe „km 1,97“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 13. Februar 2015
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2015
Verordnung
zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus
nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und zur Änderung anderer Verordnungen
Vom 17. Februar 2015
Auf Grund §2
Vermarktung
– der §§ 91 und 96 Absatz 1 und 3 des Erneuerbare-
durch die Übertragungsnetzbetreiber
Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066)
verordnet die Bundesregierung unter Wahrung der Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen den nach § 19
Rechte des Bundestages und Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes vergüteten Strom nur am Spotmarkt einer Strom-
– der §§ 93 und 96 Absatz 3 des Erneuerbare-Ener- börse nach Maßgabe der Ausgleichsmechanismus-
gien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) Ausführungsverordnung vermarkten. Sie müssen zur
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und bestmöglichen Vermarktung des Stroms die Sorgfalt
Energie: eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns
anwenden.
Artikel 1
§3
Verordnung Ermittlung der EEG-Umlage
zum EEG-Ausgleichsmechanismus (1) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln die
(Ausgleichsmechanismusverordnung – EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 Satz 1 des Erneuer-
AusglMechV) bare-Energien-Gesetzes transparent aus
1. der Differenz zwischen den prognostizierten Einnah-
§1 men nach Absatz 3 Nummer 1, 3, 6 und 7 sowie
Absatz 5 für das folgende Kalenderjahr und den
Anwendungsbereich prognostizierten Ausgaben nach Absatz 4 für das
folgende Kalenderjahr und
Diese Verordnung regelt
2. dem Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen
1. die Vermarktung des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 Einnahmen nach Absatz 3 und den tatsächlichen
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Ausgaben nach Absatz 4 zum Zeitpunkt der Ermitt-
Stroms durch die Übertragungsnetzbetreiber nach lung.
§ 59 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, Die EEG-Umlage für Strom, für den nach § 60 oder § 61
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die EEG-Umlage
2. die Ermittlung und Veröffentlichung der EEG-Umlage
gezahlt werden muss, ist in Cent pro Kilowattstunde
nach § 60 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-
zu ermitteln. Hierbei ist § 66 Absatz 5 Satz 2 des
Gesetzes und
Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzu-
3. die Erhebung der EEG-Umlage von Letztverbrau- wenden.
chern und Eigenversorgern nach § 61 des Erneuer- (2) Die Prognosen nach Absatz 1 sind nach dem
bare-Energien-Gesetzes. Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen. Für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2015 147
die Prognose der Einnahmen nach Absatz 3 Nummer 1 Kalendermonat 0,3 Prozentpunkte über dem Monats-
ist der Durchschnitt der täglichen Abrechnungspreise durchschnitt des Euro Interbank Offered Rate-Satzes
für das Produkt Phelix Baseload Year Future an der für die Beschaffung von Einmonatsgeld von ersten
Strombörse European Energy Exchange AG in Leipzig Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen
für das folgende Kalenderjahr zugrunde zu legen. Maß- Währungsunion (EURIBOR) mit einer Laufzeit von einem
geblich ist dabei der Handelszeitraum vom 16. Juni bis Monat. Soweit der tatsächliche Zinssatz den Zinssatz
zum 15. September des laufenden Kalenderjahres. nach Satz 2 übersteigt, sind auch diese Zinseinnahmen
(3) Einnahmen sind als Einnahmen nach Absatz 3 Nummer 4 anzusehen.
1. Erlöse aus der Vermarktung nach § 2, (6) Einnahmen und Ausgaben, die bereits im Rah-
men der Bestimmung der Erlösobergrenzen nach § 4
2. Zahlungen der EEG-Umlage,
Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung oder einer
3. Zahlungen nach § 57 Absatz 3 des Erneuerbare- späteren Änderung der Erlösobergrenzen Berücksichti-
Energien-Gesetzes, soweit die Saldierung nach gung gefunden haben, sind bei der Ermittlung nach Ab-
§ 57 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes satz 1 nicht anzusetzen. Hiervon ausgenommen sind
für den Übertragungsnetzbetreiber einen positiven Einnahmen und Ausgaben, soweit sie auf Grund dieser
Saldo ergeben hat, Verordnung zusätzlich entstehen. Zusätzliche Einnah-
4. positive Differenzbeträge aus Zinsen nach Absatz 5, men und Ausgaben im Sinne von Satz 2 sind gegen-
über der Bundesnetzagentur nachzuweisen.
5. Erlöse aus Rückforderungsansprüchen entspre-
chend den Vorgaben nach § 57 Absatz 5 oder auf (7) Entstehen infolge von Abweichungen zwischen
Grund von nachträglichen Korrekturen nach § 62 den monatlichen Abschlagszahlungen nach § 60 Ab-
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und aus Zah- satz 1 Satz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und
lungsansprüchen der Übertragungsnetzbetreiber der Endabrechnung nach § 73 Absatz 2 des Erneuer-
nach Absatz 7, bare-Energien-Gesetzes Zahlungsansprüche zugunsten
6. Erlöse aus Versteigerungen von Anbindungskapazi- oder zulasten der Übertragungsnetzbetreiber, müssen
täten für Windenergieanlagen auf See nach § 17d diese bis zum 30. September des auf die Einspeisung
Absatz 4 Satz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes, folgenden Jahres ausgeglichen werden.
7. Erlöse aus der Abrechnung der Ausgleichsenergie (8) Die Übertragungsnetzbetreiber können bei der
für den EEG-Bilanzkreis nach § 11 der Stromnetz- Ermittlung der EEG-Umlage hinsichtlich der Prognose
zugangsverordnung, der Einnahmen und Ausgaben nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 zusätzlich eine Liquiditätsreserve vorsehen.
8. Erlöse auf Grund einer Verordnung nach § 88 des Sie darf 10 Prozent des Differenzbetrages nach Ab-
Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die dort als Ein- satz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht überschreiten.
nahmen im Sinne dieses Absatzes benannt werden,
und §4
9. positive Differenzbeträge und Zinsen nach § 6 Ab-
Beweislast
satz 3 der Ausgleichsmechanismus-Ausführungs-
verordnung. Ist die Notwendigkeit oder die Höhe der Aufwendun-
gen nach § 3 streitig, trifft die Beweislast die Übertra-
(4) Ausgaben sind
gungsnetzbetreiber.
1. finanzielle Förderungen nach den §§ 19 und 52 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach den För- §5
derregelungen, die nach den §§ 100 bis 102 des Er-
neuerbare-Energien-Gesetzes übergangsweise fort- Veröffentlichung der EEG-Umlage
gelten, (1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum
2. Ausgaben auf Grund einer Verordnung nach § 88 15. Oktober eines Kalenderjahres die Höhe der EEG-
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die dort als Umlage für das folgende Kalenderjahr auf ihren Inter-
Ausgaben im Sinne dieses Absatzes benannt werden, netseiten veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung sind
in nicht personenbezogener Form auch anzugeben:
3. Kostenerstattungen nach § 57 Absatz 2 des Erneu-
erbare-Energien-Gesetzes, 1. die Datengrundlagen, Annahmen, Rechenwege, Be-
rechnungen und Endwerte, die in die Ermittlung
4. negative Differenzbeträge aus Zinsen nach Absatz 5, nach § 3 eingeflossen sind,
5. Rückzahlungen der Übertragungsnetzbetreiber nach
2. eine Prognose, wie sich der Differenzbetrag nach § 3
Absatz 7,
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf bestehende und neu
6. notwendige Kosten der Übertragungsnetzbetreiber in Betrieb genommene Anlagen verteilt und
für den untertägigen Ausgleich,
3. eine Prognose, wie sich der Differenzbetrag nach § 3
7. notwendige Kosten der Übertragungsnetzbetreiber Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf verschiedene Grup-
aus der Abrechnung der Ausgleichsenergie für den pen von Letztverbrauchern verteilt.
EEG-Bilanzkreis,
(2) Die Angaben nach Absatz 1 müssen einen sach-
8. notwendige Kosten für die Erstellung von Prognosen kundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere
für die Vermarktung nach § 2 und Informationen die Ermittlung der EEG-Umlage vollstän-
9. Ausgaben nach § 6 der Ausgleichsmechanismus- dig nachzuvollziehen.
Ausführungsverordnung. (3) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die An-
(5) Differenzbeträge zwischen Einnahmen und Aus- gaben nach Absatz 1 bis zum 15. Oktober eines Ka-
gaben sind zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt für den lenderjahres auch der Bundesnetzagentur nach § 4
148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2015
Absatz 4 der Ausgleichsmechanismus-Ausführungs- 1. bei Stromerzeugungsanlagen, die an das Übertra-
verordnung mitteilen. gungsnetz angeschlossen sind,
§6 2. bei Stromerzeugungsanlagen an Abnahmestellen,
an denen die EEG-Umlage nach der Besonderen
Veröffentlichung der EEG-Vorausschau
Ausgleichsregelung nach den §§ 63 bis 69 oder
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum nach § 103 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes be-
15. Oktober eines Kalenderjahres eine Vorausschau grenzt ist,
für die Entwicklung des Ausbaus der erneuerbaren
Energien in den folgenden fünf Kalenderjahren erstellen 3. bei Stromerzeugungsanlagen, deren Strom zum Teil
und veröffentlichen. Diese Vorausschau muss mindes- unmittelbar an Letztverbraucher geliefert wird, die
tens die folgenden Angaben enthalten: nicht mit dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage
1. eine Prognose der Entwicklung personenidentisch sind, oder
a) der installierten Leistung der Anlagen, 4. in Fällen des § 61 Absatz 1 Satz 3 des Erneuerbare-
b) der Volllaststunden, Energien-Gesetzes.
c) der erzeugten Jahresarbeit,
Zuständig für die Erhebung der EEG-Umlage ist der
d) der an die Anlagenbetreiber zu zahlenden finan- Übertragungsnetzbetreiber, in dessen Regelzone der
ziellen Förderungen, Strom verbraucht wird. Die Übertragungsnetzbetreiber
e) der Aufteilung der eingespeisten Strommengen können untereinander eine von Satz 2 abweichende
auf die Veräußerungsformen nach § 20 Absatz 1 örtliche Zuständigkeit vertraglich vereinbaren. Satz 1
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und Nummer 3 ist auch nach Beendigung der Lieferbezie-
hung weiter anzuwenden. In diesem Fall muss der Be-
f) der Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach treiber der Stromerzeugungsanlage dem Netzbetreiber,
§ 18 der Stromnetzentgeltverordnung sowie an dessen Netz die Stromerzeugungsanlage ange-
2. eine Prognose des Letztverbrauchs, aufgegliedert schlossen ist, die Beendigung des Lieferverhältnisses
nach mitteilen.
a) Letztverbrauch, für den die EEG-Umlage in voller
Höhe gezahlt werden muss, (2) Im Übrigen muss der Netzbetreiber die EEG-Um-
lage nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
b) Letztverbrauch, für den die EEG-Umlage in ver- erheben, an dessen Netz die Stromerzeugungsanlage
ringerter Höhe gezahlt werden muss, und angeschlossen ist. Der Netzbetreiber nach Satz 1 und
c) Letztverbrauch, für den keine EEG-Umlage ge- der Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 1 können
zahlt werden muss. untereinander eine abweichende Zuständigkeit für die
Erhebung der EEG-Umlage nach § 61 des Erneuer-
Die Strommengen, die voraussichtlich direkt vermarktet
bare-Energien-Gesetzes vertraglich vereinbaren, sofern
werden, sind zu berücksichtigen.
dies volkswirtschaftlich angemessen ist.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
müssen für die folgenden Energieträger getrennt veröf- (3) Auf die Zahlung der EEG-Umlage nach den
fentlicht werden: Absätzen 1 und 2 kann der zuständige Netzbetreiber
1. Wasserkraft, monatlich jeweils zum 15. Kalendertag für den Vor-
monat Abschläge in angemessenem Umfang verlan-
2. Windenergie an Land, gen. Die Erhebung von Abschlägen nach Satz 1 ist
3. Windenergie auf See, insbesondere nicht angemessen
4. solare Strahlungsenergie aus Freiflächenanlagen,
1. bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer
5. solare Strahlungsenergie aus sonstigen Anlagen, Strahlungsenergie mit einer installierten Leistung
6. Geothermie, von höchstens 30 Kilowatt und
7. Energie aus Biomasse,
2. bei anderen Stromerzeugungsanlagen mit einer in-
8. Deponiegas, stallierten Leistung von höchstens 10 Kilowatt.
9. Klärgas und
Bei der Ermittlung der installierten Leistung nach Satz 2
10. Grubengas. ist § 32 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Ge-
(3) Die Prognose nach Absatz 1 muss nach dem setzes entsprechend anzuwenden.
Stand von Wissenschaft und Technik erstellt werden.
Die Datengrundlagen und Annahmen, die in die Prog- (4) § 60 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 des Erneuer-
nose eingeflossen sind, müssen angegeben werden. bare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
§7 (5) Abweichend von § 33 Absatz 1 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes können Netzbetreiber Ansprüche
Erhebung der EEG-Umlage auf Zahlung der EEG-Umlage nach § 61 des Erneuer-
von Letztverbrauchern und Eigenversorgern bare-Energien-Gesetzes gegen Letztverbraucher, die
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die EEG- zugleich Anlagenbetreiber sind, mit Ansprüchen dieses
Umlage nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Anlagenbetreibers auf finanzielle Förderung nach dem
nur erheben Erneuerbare-Energien-Gesetz aufrechnen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2015 149
§8 (5) Die Absätze 3 und 4 sind auf § 73 Absatz 1 und
§ 75 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspre-
Pflichten der
chend anzuwenden. Absatz 3 Nummer 2 ist auf § 73
Netzbetreiber bei der Erhebung der EEG-Umlage
Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit der
(1) Die Netzbetreiber müssen bei der Erhebung der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Höhe
EEG-Umlage nach § 7 die Sorgfalt eines ordentlichen der nach § 7 Absatz 1 und 3 erhaltenen Zahlungen
und gewissenhaften Kaufmanns anwenden. maßgeblich ist. In Anpassung von § 73 des Erneuerba-
(2) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetrei- re-Energien-Gesetzes müssen Übertragungsnetzbetrei-
ber sind, müssen jeweils die Summe der nach § 7 Ab- ber auf Anfrage einem Netzbetreiber, der nach § 7
satz 2 und 3 erhaltenen Zahlungen an die Übertra- Absatz 2 für die Erhebung der EEG-Umlage zuständig
gungsnetzbetreiber weiterleiten. Auf die weiterzuleiten- ist, die Angaben nach § 61 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1
den Zahlungen nach Satz 1 sind monatliche Abschläge und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für die
in angemessenem Umfang zu entrichten. betreffende Stromerzeugungsanlage übermitteln, wenn
diese den Übertragungsnetzbetreibern vorliegen. § 61
(3) Als erhaltene Zahlungen im Sinne von Absatz 2 Absatz 5 Satz 2 bis 4 des Erneuerbare-Energien-Geset-
gelten auch Forderungen, die durch Aufrechnung nach zes ist auf den Netzbetreiber, der nach Satz 3 aus-
§ 7 Absatz 5 erloschen sind. Als vom Netzbetreiber kunftsberechtigt ist, entsprechend anzuwenden.
geleistete finanzielle Förderung im Sinne des § 57 Ab-
(6) Die Absätze 2 bis 4 sind auf § 76 des Erneuer-
satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gelten auch
bare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden.
Forderungen eines Anlagenbetreibers auf finanzielle
Förderung, die durch Aufrechnung nach § 7 Absatz 5
§ 10
erloschen sind.
Verordnungsermächtigung
§9 Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-
Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
ministerium für Wirtschaft und Energie zu regeln:
(1) In Anpassung von § 70 des Erneuerbare-Ener- 1. die Anforderungen an die Vermarktung der Strom-
gien-Gesetzes müssen auch Letztverbraucher, die mengen nach § 2, insbesondere den Handelsplatz,
§ 61 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes un- die Prognoseerstellung, die Beschaffung der Aus-
terfallen und keine Anlagenbetreiber sind, die Angaben, gleichsenergie, die Mitteilungs- und Veröffentli-
die für den bundesweiten Ausgleich jeweils erforderlich chungspflichten,
sind, unverzüglich zur Verfügung stellen.
2. die Bestimmung der Positionen, die als Einnahmen
(2) In Anpassung von § 71 Nummer 1 und § 74 Satz 3 oder Ausgaben nach § 3 gelten, und des anzuwen-
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes müssen die Be- denden Zinssatzes,
treiber von Stromerzeugungsanlagen dem Netzbetrei-
ber, der von ihnen nach § 7 die EEG-Umlage verlangen 3. Anreize zur bestmöglichen Vermarktung des Stroms,
kann, bis zum 28. Februar eines Kalenderjahres alle An- 4. die Übertragung der Aufgabe der Vermarktung auf
gaben zur Verfügung stellen, die für die Endabrechnung Dritte in einem transparenten und diskriminierungs-
der EEG-Umlage nach § 61 des Erneuerbare-Energien- freien Verfahren, insbesondere die Einzelheiten der
Gesetzes für das vorangegangene Kalenderjahr erfor- Ausschreibung und die Rechtsbeziehungen der Drit-
derlich sind. ten zu den Übertragungsnetzbetreibern,
(3) Nach § 72 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e des 5. die Voraussetzungen, unter denen die Übertra-
Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind auch anzugeben: gungsnetzbetreiber berechtigt werden können,
1. die Strommengen nach § 61 Absatz 1 des Erneuer- a) mit Anlagenbetreibern vertragliche Vereinbarun-
bare-Energien-Gesetzes, für die der Netzbetreiber gen zu treffen, die unter angemessener Berück-
nach § 7 Absatz 2 die EEG-Umlage erheben muss, sichtigung des Einspeisevorrangs der Optimie-
und rung der Vermarktung des Stroms dienen; dies
schließt die Berücksichtigung der durch solche
2. die Höhe der nach § 7 Absatz 2 und 3 erhaltenen Vereinbarungen entstehenden Kosten als Aus-
Zahlungen; § 8 Absatz 3 Satz 1 ist entsprechend gaben nach § 3 Absatz 4 ein, sofern sie volkswirt-
anzuwenden. schaftlich angemessen sind,
(4) In Anpassung von § 72 Absatz 1 Nummer 2 des b) Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2015 in
Erneuerbare-Energien-Gesetzes Betrieb genommen werden und deren Strom
1. müssen die Endabrechnungen für Anlagen auch die nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-
Angaben nach Absatz 3 enthalten, Energien-Gesetzes vergütet wird, abzuregeln,
wenn der Wert der Stundenkontrakte für die
2. ist die Pflicht zur Vorlage von Endabrechnungen Preiszone Deutschland/Österreich am Spotmarkt
nach § 72 Absatz 1 Nummer 2 erster Halbsatz des der Strombörse EPEX Spot SE in Paris andauernd
Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend auch negativ ist, und
für den Strom nach § 61 Absatz 1 des Erneuerbare-
6. nähere Bestimmungen zur Zahlung der EEG-Umlage
Energien-Gesetzes aus anderen Stromerzeugungs-
nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
anlagen anzuwenden und
auch unter Einbeziehung der Netzbetreiber, die nicht
3. ist § 72 Absatz 1 Nummer 2 letzter Halbsatz des Übertragungsnetzbetreiber sind, und die notwendi-
Erneuerbare-Energien-Gesetzes auch für Endab- gen Anpassungen bei den Mitteilungs- und Veröf-
rechnungen nach Nummer 2 anzuwenden. fentlichungspflichten.
150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2015
§ 11 seln nach den Spotmarktprodukten nach § 1, über
Übergangsbestimmungen die der Strom vermarktet wurde. Ferner ist die Liqui-
ditätsreserve nach § 3 Absatz 8 der Ausgleichsme-
(1) Forderungen nach § 61 des Erneuerbare-Ener- chanismusverordnung gesondert auszuweisen.
gien-Gesetzes für den Zeitraum vom 1. August 2014
bis zum 31. Mai 2015 werden nicht vor dem 1. Juli 2015 (2) Die aufgeschlüsselten kalendermonatlichen
fällig und sind von dem nach § 7 zuständigen Netzbe- Einnahmen und Ausgaben sind in Form der tatsäch-
treiber einzuziehen. lichen Einnahmen und Ausgaben laut dem am letz-
ten Tag des Monats aktuellen Kontostand für jeden
(2) Für die Endabrechnung des Kalenderjahres 2014 Kalendermonat bis zum Ablauf des zehnten Werk-
müssen tags des Folgemonats zu veröffentlichen. Eine Ver-
1. die Betreiber von Stromerzeugungsanlagen abwei- öffentlichung zusammengefasster Werte mehrerer
chend von § 9 Absatz 2 und von § 71 Nummer 1 Übertragungsnetzbetreiber ist zulässig.
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dem nach § 7
(3) Die einzelnen Einnahmen- und Ausgabenposi-
zuständigen Netzbetreiber die erforderlichen Anga-
tionen nach Absatz 1 sind ihrer Art nach abstrakt zu
ben für das Kalenderjahr 2014 erst bis zum 28. Feb-
erläutern. Wenn Sondereffekte aufgetreten sind, die
ruar 2016 zur Verfügung stellen,
einen bedeutenden Einfluss auf die Einnahmen oder
2. die Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetrei- Ausgaben haben, sind diese konkret zu erläutern.“
ber sind, abweichend von § 72 Absatz 1 Nummer 2
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Endabrech- 3. § 4 wird wie folgt geändert:
nung für die EEG-Umlage nach § 61 des Erneuer- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
bare-Energien-Gesetzes für die Stromerzeugungs-
anlagen, von denen sie nach § 7 die EEG-Umlage „(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen
für das Kalenderjahr 2014 verlangen können, erst der Bundesnetzagentur die Einnahmen und Aus-
bis zum 31. Mai 2016 vorlegen. gaben des Vorjahres jeweils aufgeschlüsselt nach
den einzelnen in § 3 der Ausgleichsmechanis-
Satz 1 Nummer 2 ist im Kalenderjahr 2015 entspre- musverordnung und in § 6 aufgeführten Einnah-
chend anzuwenden auf men- und Ausgabenpositionen übermitteln.“
1. § 73 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
in Verbindung mit § 9 Absatz 5 und
2. § 76 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbin- c) In Absatz 4 werden die Wörter „den Absätzen 2
dung mit § 9 Absatz 6. und 3 und die nach § 7 Absatz 2 der Ausgleichs-
mechanismusverordnung“ durch die Wörter „den
(3) Zahlungen der EEG-Umlage nach § 61 des Er- Absätzen 1 und 3“ ersetzt.
neuerbare-Energien-Gesetzes, die vor dem 1. Juli 2015
an die Übertragungsnetzbetreiber geleistet wurden, 4. § 6 wird wie folgt geändert:
gelten als an den nach § 7 zuständigen Netzbetreiber a) Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
geleistet. § 8 Absatz 2 und 3 ist in diesen Fällen nicht
anzuwenden. „4. notwendige Kosten für die Ermittlung der
EEG-Umlage nach § 3 Absatz 1 der Aus-
Artikel 2 gleichsmechanismusverordnung, für die Er-
stellung der Prognosen nach § 5 der Aus-
Änderung der gleichsmechanismusverordnung und für die
Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung Erstellung der EEG-Vorausschau nach § 6
Die Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung der Ausgleichsmechanismusverordnung,“.
vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die zuletzt durch b) Die Absätze 1a und 4 werden aufgehoben.
Artikel 1 der Verordnung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I
S. 46) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 5. In § 8 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 4“
durch die Angabe „Nummer 6“ ersetzt.
1. In der Überschrift werden die Wörter „zur Weiterent-
wicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanis-
mus“ durch die Wörter „zum EEG-Ausgleichsme- Artikel 3
chanismus“ ersetzt. Änderung der
2. § 3 wird wie folgt gefasst: Anlagenregisterverordnung
„§ 3 Die Anlagenregisterverordnung vom 1. August 2014
Transparenz der Einnahmen und Ausgaben (BGBl. I S. 1320), die durch Artikel 4 der Verordnung
vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108) geändert worden
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die
ist, wird wie folgt geändert:
kalendermonatlichen und kalenderjährlichen Einnah-
men und Ausgaben jeweils aufgeschlüsselt nach 1. § 3 Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
den einzelnen in § 3 der Ausgleichsmechanismus-
„7. die Angabe, ob der in der Anlage erzeugte Strom
verordnung und in § 6 dieser Verordnung aufgeführ-
vollständig oder teilweise vom Anlagenbetreiber
ten Einnahmen- und Ausgabenpositionen auf einer
gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format a) selbst im unmittelbaren räumlichen Zusam-
und in nicht personenbezogener Form veröffentli- menhang mit der Anlage verbraucht werden
chen. Einnahmen und Ausgaben, die aus der Ver- soll, ohne dass der Strom durch das Netz
marktung des Stroms resultieren, sind aufzuschlüs- durchgeleitet wird, oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2015 151
b) an Letztverbraucher geliefert werden soll,“. Artikel 4
2. § 9 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: Inkrafttreten, Außerkrafttreten
„1. von den Übertragungsnetzbetreibern nach § 4 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Absatz 1 der Ausgleichsmechanismus-Ausfüh- in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausgleichsmechanismus-
rungsverordnung oder nach § 7 Absatz 2 der verordnung vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2101), die
Ausgleichsmechanismusverordnung in der am zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. Juli 2014
19. Februar 2015 geltenden Fassung,“. (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 17. Februar 2015
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2015
Bekanntmachung
zur Anordnung über die Ernennung
und Entlassung von Beamtinnen und Beamten
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
Vom 9. Februar 2015
Die Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und
Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung vom
6. März 1997 (BGBl. I S. 550) in der Fassung vom 20. September 2002 (BGBl. I
S. 3962) ist durch die Anordnung über die Ernennung und Entlassung von
Beamtinnen und Beamten vom 9. November 2014 (GMBl S. 1548) abgelöst
worden.
Bonn, den 9. Februar 2015
Bundesministerium der Verteidigung
Im Auftrag
Alexander Schott
Hinweis auf Aufhebung von Landesrecht, das von Bundesrecht abwich
Nachstehend wird der Hinweis des Freistaates Bayern auf Aufhebung von Landesrecht mitgeteilt, das von Bun-
desrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b
Absatz 2 des Grundgesetzes abwich:
Bundesrecht,
von dem abgewichen wurde Abweichendes Landesrecht
Gesetz/Verordnung a) Aufgehobene(s) Gesetz/Verordnung
(ggf. Einzelvorschrift) (ggf. Einzelvorschrift)
b) Fundstelle
c) Aufgehoben durch Gesetz/Verordnung
(ggf. Einzelvorschrift)
d) Fundstelle
e) Tag des Inkrafttretens der Aufhebung
§ 5 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli a) Artikel 2b des Bayerischen Naturschutzgesetzes, dieser in der
2009 (BGBl. I S. 2542) Fassung des Artikels 78 Absatz 8 des Bayerischen Wasser-
gesetzes (BayWG) vom 25. Februar 2010
b) GVBl S. 66, BayRS 753-1-UG
c) Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft
und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutz-
gesetz – BayNatSchG) vom 23. Februar 2011
d) GVBl S. 82, BayRS 791-1-U
e) mit Ablauf des 28. Februar 2011