2490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015
Gesetz
zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus
Vom 21. Dezember 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: aa) In Nummer 3 werden die Wörter „vom 25. Ok-
tober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der jeweils
Artikel 1 geltenden Fassung“ gestrichen.
Änderung des bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
Energiewirtschaftsgesetzes „5. Hochspannungsleitungen nach § 2 Ab-
satz 5 und 6 des Bundesbedarfsplange-
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
setzes,“.
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2194) ge- b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: „Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Netzausbau-
1. In § 21a Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Satz 3“ beschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz blei-
durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt. ben unberührt.“
c) Im neuen Satz 8 werden nach den Wörtern „aus-
2. § 43 wird wie folgt geändert:
genommen Bahnstromfernleitungen,“ die Wörter
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: „sowie eines Erdkabels mit einer Nennspannung
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von 110 Kilovolt oder mehr zur Anbindung von der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
Kraftwerken und Pumpspeicherkraftwerken an geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
das Elektrizitätsversorgungsnetz“ eingefügt. 1. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Artikel 2
(1) Um den Einsatz von Erdkabeln auf der
Änderung des Gesetzes Höchstspannungsebene im Übertragungsnetz als
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Pilotvorhaben zu testen, können folgende der in
Der Anlage 1 Nummer 19.10.4 des Gesetzes über die der Anlage zu diesem Gesetz genannten Leitungen
Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Be- nach Maßgabe des Absatzes 2 als Erdkabel errichtet
kanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), und betrieben oder geändert werden:
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. No- 1. Abschnitt Ganderkesee – St. Hülfe der Leitung
vember 2015 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, Ganderkesee – Wehrendorf,
wird folgende Nummer 19.11 angefügt:
2. Leitung Diele – Niederrhein,
„19.11 Errichtung und Betrieb eines Erdkabels X “. 3. Leitung Wahle – Mecklar,
nach § 2 Absatz 5 des Bundesbedarfs- 4. Abschnitt Altenfeld – Redwitz der Leitung Lauch-
plangesetzes städt – Redwitz,
5. Rheinquerung im Abschnitt Wesel – Utfort der
Artikel 3 Leitung Niederrhein – Utfort – Osterath,
Änderung der 6. Leitung Wehrendorf – Gütersloh.
Verwaltungsgerichtsordnung Als Erdkabel im Sinne des Satzes 1 gelten alle Erd-
§ 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsge- leitungen einschließlich Kabeltunnel und gasisolier-
richtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung ter Rohrleitungen.
vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch (2) Im Falle des Neubaus ist auf Verlangen der für
Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde
S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: bei den Vorhaben nach Absatz 1 eine Höchstspan-
„4. Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 des Ener- nungsleitung auf technisch und wirtschaftlich effi-
giewirtschaftsgesetzes und gemäß § 2 Absatz 1 in zienten Teilabschnitten als Erdkabel zu errichten
Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der und zu betreiben oder zu ändern, wenn
Seeanlagenverordnung, soweit nicht die Zuständig- 1. die Leitung in einem Abstand von weniger als
keit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Ab- 400 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden
satz 1 Nummer 6 begründet ist,“. soll, die im Geltungsbereich eines Bebauungs-
plans oder im unbeplanten Innenbereich im Sinne
Artikel 4 des § 34 des Baugesetzbuchs liegen, falls diese
Gebiete vorwiegend dem Wohnen dienen,
Änderung der
Anreizregulierungsverordnung 2. die Leitung in einem Abstand von weniger als
200 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden
Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober soll, die im Außenbereich im Sinne des § 35 des
2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 313 Baugesetzbuchs liegen,
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 3. eine Freileitung gegen die Verbote des § 44 Ab-
satz 1 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bun-
1. § 11 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: desnaturschutzgesetzes verstieße und mit dem
a) In Nummer 7 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Einsatz von Erdkabeln eine zumutbare Alternative
Angabe „Satz 5“ ersetzt. im Sinne des § 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundes-
naturschutzgesetzes gegeben ist,
b) In Nummer 14 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die
Angabe „Absatz 5“ ersetzt und werden nach den 4. eine Freileitung nach § 34 Absatz 2 des Bundes-
Wörtern „in der jeweils geltenden Fassung“ die naturschutzgesetzes unzulässig wäre und mit
Wörter „und nach § 3 Absatz 5 Satz 2 und nach dem Einsatz von Erdkabeln eine zumutbare Alter-
§ 4 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbedarfsplange- native im Sinne des § 34 Absatz 3 Nummer 2 des
setzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist oder
S. 148) in der jeweils geltenden Fassung“ einge- 5. die Leitung eine Bundeswasserstraße im Sinne
fügt. von § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeswasser-
2. In § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird wie die An- straßengesetzes queren soll, deren zu querende
gabe „§ 43 Satz 3“ durch die Angabe „§ 43 Satz 5“ Breite mindestens 300 Meter beträgt; bei der Be-
ersetzt. messung der Breite findet § 1 Absatz 4 des Bun-
deswasserstraßengesetzes keine Anwendung.
Artikel 5 Der Einsatz von Erdkabeln ist auch dann zulässig,
wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht auf
Änderung des der gesamten Länge des jeweiligen technisch und
Energieleitungsausbaugesetzes wirtschaftlich effizienten Teilabschnitts vorliegen.
Das Energieleitungsausbaugesetz vom 21. August Zusätzlich ist auf Verlangen der für die Zulassung
2009 (BGBl. I S. 2870), das zuletzt durch Artikel 317 des Vorhabens zuständigen Behörde im Falle des
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Absatzes 1 Nummer 4 im Naturpark Thüringer Wald sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digi-
(Verordnung über den Naturpark Thüringer Wald vom tale Infrastruktur, ob der Bedarfsplan der Entwick-
27. Juni 2001, GVBl. für den Freistaat Thüringen lung der Elektrizitätsversorgung anzupassen ist,
S. 300) bei der Querung des Rennsteigs eine und legt dem Deutschen Bundestag hierüber in je-
Höchstspannungsleitung auf einem technisch und dem geraden Kalenderjahr einen Bericht, erstmalig
wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt als Erdkabel zum 1. Oktober 2016, vor.“
zu errichten und zu betreiben oder zu ändern. Um 3. In der Anlage wird Nummer 24 aufgehoben.
den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchstspan-
nungsebene im Übertragungsnetz auf einer längeren Artikel 6
Strecke als Pilotvorhaben zu testen, kann zusätzlich
ein 10 bis 20 Kilometer langer Teilabschnitt des Ab- Änderung des Netzausbau-
schnitts Wahle – Lamspringe der in Absatz 1 Satz 1 beschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
Nummer 3 genannten Leitung auf Antrag des Vorha- Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertra-
benträgers als Erdkabel errichtet und betrieben oder gungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zu-
geändert werden. letzt durch Artikel 318 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie
(3) Für die Vorhaben nach Absatz 1 kann ergän- folgt geändert:
zend zu § 43 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirt- 1. § 5 wird wie folgt geändert:
schaftsgesetzes ein Planfeststellungsverfahren auch
für die Errichtung und den Betrieb sowie die Ände- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
rung eines Erdkabels nach Maßgabe des Teils 5 des „Bei der Durchführung der Bundesfachplanung
Energiewirtschaftsgesetzes durchgeführt werden. für Vorhaben im Sinne von § 2 Absatz 6 des Bun-
desbedarfsplangesetzes zählen zu solchen Alter-
(4) Vor dem 31. Dezember 2015 beantragte Plan- nativen auch die Verläufe von Trassenkorridoren,
feststellungsverfahren werden nach den bis dahin die sich aus der Berücksichtigung von möglichen
geltenden Vorschriften zu Ende geführt. Sie werden Teilverkabelungsabschnitten ergeben und insbe-
nur dann als Planfeststellungsverfahren in der ab sondere zu einer Verkürzung des Trassenkorri-
dem 31. Dezember 2015 geltenden Fassung dieses dors insgesamt führen können.“
Gesetzes fortgeführt, wenn der Träger des Vorha-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
bens dies beantragt.
„(2) Bei der Durchführung der Bundesfachpla-
(5) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln die nung für ein Vorhaben im Sinne von § 2 Absatz 5
Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb und die des Bundesbedarfsplangesetzes prüft die Bun-
Änderung von Erdkabeln im Sinne des Absatzes 1, desnetzagentur insbesondere, inwieweit zwi-
die in dem Übertragungsnetz des jeweiligen Übertra- schen dem Anfangs- und dem Endpunkt des Vor-
gungsnetzbetreibers in einem Kalenderjahr anfallen. habens ein möglichst geradliniger Verlauf eines
Die Mehrkosten sind pauschal auf der Grundlage Trassenkorridors zur späteren Errichtung und
von Standardkostenansätzen im Vergleich zu einer zum Betrieb eines Erdkabels erreicht werden
Freileitung auf derselben Trasse zu ermitteln. Die kann.“
nach den Sätzen 1 und 2 ermittelten Mehrkosten c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und es wer-
aller Übertragungsnetzbetreiber werden addiert, so- den die Wörter „in der Fassung der Bekanntma-
weit sie einem effizienten Netzbetrieb entsprechen. chung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das
Die so ermittelten Gesamtkosten für Erdkabel sind zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juni
anteilig auf alle Übertragungsnetzbetreiber rechne- 2011 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist,“ ge-
risch umzulegen. Der Anteil an den Gesamtkosten, strichen.
der rechnerisch von dem einzelnen Übertragungs-
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
netzbetreiber zu tragen ist, bestimmt sich entspre-
chend § 9 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsge- 2. § 6 Satz 6 wird wie folgt geändert:
setzes. Soweit die tatsächlichen Mehrkosten eines a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
Übertragungsnetzbetreibers für die Errichtung, den fügt:
Betrieb und die Änderung von Erdkabeln im Sinne
„2. bei Vorhaben im Sinne von § 2 Absatz 5 des
des Absatzes 1 seinen rechnerischen Anteil an den
Bundesbedarfsplangesetzes eine Kennzeich-
Gesamtkosten übersteigen, ist diese Differenz finan-
nung von Erdkabel- und Freileitungsabschnit-
ziell auszugleichen. Die Zahlungspflicht trifft die
ten im Vorschlag und in den infrage kommen-
Übertragungsnetzbetreiber, deren tatsächliche Kos-
den Alternativen sowie die Gründe, aus denen
ten unter dem rechnerisch auf sie entfallenden Anteil
in Teilabschnitten ausnahmsweise eine Frei-
an den Gesamtkosten liegen, jedoch nur bis zu der
leitung in Betracht kommt,“.
Höhe des auf sie jeweils rechnerisch entfallenden
Anteils an den Gesamtkosten. Die Übertragungs- b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
netzbetreiber ermitteln den Saldo zum 30. November Nummern 3 und 4.
eines Kalenderjahres.“ 3. § 11 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils nach
2. § 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
dem Wort „bestehenden“ die Wörter „oder bereits
„Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zugelassenen“ eingefügt.
prüft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Wort „, oder“ ersetzt.
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c) Folgende Nummer 4 wird angefügt: Gleichstrom-Übertragung sind nach Maßgabe
„4. nur verwirklicht werden kann, wenn der hier- des § 3 als Erdkabel zu errichten und zu betreiben
für durch die Bundesfachplanung bestimmte oder zu ändern.
Trassenkorridor geringfügig geändert wird.“ (6) Die im Bundesbedarfsplan mit „F“ ge-
4. § 12 wird wie folgt geändert: kennzeichneten Vorhaben zur Höchstspannungs-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Drehstrom-Übertragung können als Pilotprojekte
nach Maßgabe des § 4 als Erdkabel errichtet und
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
betrieben oder geändert werden.“
aaa) Nach Nummer 2 wird folgende Num-
mer 3 eingefügt: 2. § 3 wird durch folgende §§ 3 bis 5 ersetzt:
„3. bei Vorhaben im Sinne von § 2 Ab- „§ 3
satz 5 des Bundesbedarfsplange-
setzes eine Kennzeichnung, inwie- Erdkabel für Leitungen zur
weit sich der Trassenkorridor für die Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung
Errichtung und den Betrieb eines
(1) Leitungen zur Höchstspannungs-Gleichstrom-
Erdkabels eignet, und“.
Übertragung der im Bundesbedarfsplan mit „E“ ge-
bbb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. kennzeichneten Vorhaben sind nach Maßgabe die-
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ser Vorschrift als Erdkabel zu errichten und zu be-
„Bei Vorhaben im Sinne von § 2 Absatz 5 des treiben oder zu ändern.
Bundesbedarfsplangesetzes sind auch die (2) Die Leitung kann auf technisch und wirtschaft-
Gründe anzugeben, aus denen in Teilab- lich effizienten Teilabschnitten als Freileitung errich-
schnitten ausnahmsweise eine Freileitung in tet und betrieben oder geändert werden, soweit
Betracht kommt.“
b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „verein- 1. ein Erdkabel gegen die Verbote des § 44 Absatz 1
fachten Verfahrens“ die Wörter „nach § 11 Ab- auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bundes-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3“ und werden nach naturschutzgesetzes verstieße und mit dem Ein-
dem Wort „bestehenden“ die Wörter „oder bereits satz einer Freileitung eine zumutbare Alternative
zugelassenen“ eingefügt. im Sinne des § 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundes-
naturschutzgesetzes gegeben ist,
5. In § 15 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 43e
Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes“ durch die 2. ein Erdkabel nach § 34 Absatz 2 des Bundes-
Wörter „§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrens- naturschutzgesetzes unzulässig wäre und mit dem
gesetzes“ ersetzt. Einsatz einer Freileitung eine zumutbare Alterna-
6. In § 34 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 12 Absatz 2“ tive im Sinne des § 34 Absatz 3 Nummer 2 des
die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 4“ er- Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist, oder
setzt. 3. die Leitung in oder unmittelbar neben der Trasse
einer bestehenden oder bereits zugelassenen
Artikel 7 Hoch- oder Höchstspannungsfreileitung errichtet
Änderung des und betrieben oder geändert werden soll und der
Bundesbedarfsplangesetzes Einsatz einer Freileitung voraussichtlich keine zu-
Das Bundesbedarfsplangesetz vom 23. Juli 2013 sätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen hat.
(BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271), das durch Arti-
Auf Verlangen der für die Bundesfachplanung oder
kel 11 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066)
Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
müssen die Leitungen auf Teilabschnitten unter den
1. § 2 wird wie folgt geändert: Voraussetzungen des Satzes 1 als Freileitung errich-
a) Absatz 2 Satz 2 bis 5 wird aufgehoben. tet und betrieben oder geändert werden.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: (3) Sofern Gebietskörperschaften, auf deren Ge-
„(3) Die im Bundesbedarfsplan mit „C“ ge- biet ein Trassenkorridor voraussichtlich verlaufen
kennzeichneten Vorhaben sind Anbindungsleitun- wird, in der Antragskonferenz nach § 7 des Netz-
gen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken ausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
zu den Netzverknüpfungspunkten an Land im aufgrund örtlicher Belange die Prüfung des Einsat-
Sinne von § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleu- zes einer Freileitung verlangen, ist vom Träger des
nigungsgesetzes Übertragungsnetz (Offshore- Vorhabens zu prüfen, ob die Leitung auf Teilab-
Anbindungsleitungen). Sie werden im Küsten- schnitten in dieser Gebietskörperschaft abweichend
meer als Seekabel und landeinwärts bis zu den von Absatz 2 als Freileitung errichtet und betrieben
im Bundesbedarfsplan festgelegten Netzverknüp- oder geändert werden kann. Sofern die Prüfung er-
fungspunkten als Freileitung oder Erdkabel er- gibt, dass dies möglich ist, und der Träger des Vor-
richtet und betrieben oder geändert.“ habens dies bei der Vorlage der erforderlichen Un-
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. terlagen nach § 8 des Netzausbaubeschleunigungs-
gesetzes Übertragungsnetz vorschlägt, ist die Er-
d) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt: richtung und der Betrieb oder die Änderung einer
„(5) Die im Bundesbedarfsplan mit „E“ ge- Leitung als Freileitung auf Teilabschnitten innerhalb
kennzeichneten Vorhaben zur Höchstspannungs- der betreffenden Gebietskörperschaft abweichend
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von Absatz 2 zulässig. Auf Verlangen der für die im Sinne des § 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundes-
Bundesfachplanung oder Zulassung des Vorhabens naturschutzgesetzes gegeben ist,
zuständigen Behörde müssen die Leitungen auf Teil-
abschnitten als Freileitung errichtet und betrieben 4. eine Freileitung nach § 34 Absatz 2 des Bundes-
oder geändert werden. naturschutzgesetzes unzulässig wäre und mit
dem Einsatz von Erdkabeln eine zumutbare Alter-
(4) Die Errichtung und der Betrieb oder die Ände- native im Sinne des § 34 Absatz 3 Nummer 2 des
rung als Freileitung nach Absatz 2 und 3 ist unzuläs- Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist oder
sig, wenn die Leitung
5. die Leitung eine Bundeswasserstraße im Sinne
1. in einem Abstand von weniger als 400 Metern zu von § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeswasser-
Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Gel- straßengesetzes queren soll, deren zu querende
tungsbereich eines Bebauungsplans oder im un- Breite mindestens 300 Meter beträgt; bei der Be-
beplanten Innenbereich im Sinne des § 34 des messung der Breite ist § 1 Absatz 4 des Bundes-
Baugesetzbuchs liegen, falls diese Gebiete vor- wasserstraßengesetzes nicht anzuwenden.
wiegend dem Wohnen dienen, oder
Der Einsatz von Erdkabeln ist auch dann zulässig,
2. in einem Abstand von weniger als 200 Metern wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht auf
zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im der gesamten Länge der jeweiligen technisch und
Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetz- wirtschaftlich effizienten Teilabschnitte vorliegen.
buchs liegen. Auf Verlangen der für die Bundesfachplanung oder
Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde
(5) Als Erdkabel im Sinne dieser Vorschrift gelten muss die Leitung auf dem jeweiligen technisch und
alle Erdleitungen einschließlich Kabeltunnel und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt nach Maß-
gasisolierter Rohrleitungen. § 2 Absatz 5 des Ener- gabe dieser Vorschrift als Erdkabel errichtet und be-
gieleitungsausbaugesetzes ist entsprechend anzu- trieben oder geändert werden.
wenden.
(3) Als Erdkabel im Sinne dieser Vorschrift gelten
(6) Für Leitungen zur Höchstspannungs-Dreh- alle Erdleitungen einschließlich Kabeltunnel und
strom-Übertragung, die der Anbindung von Strom- gasisolierter Rohrleitungen. § 2 Absatz 5 des Ener-
richteranlagen im Rahmen des im Bundesbedarfs- gieleitungsausbaugesetzes ist entsprechend anzu-
plan mit „E“ gekennzeichneten Vorhabens dienen, wenden.
ist § 4 entsprechend anzuwenden.
(4) Vor dem 31. Dezember 2015 beantragte Plan-
feststellungsverfahren werden nach den bis dahin
§4
geltenden Vorschriften zu Ende geführt. Sie werden
Erdkabel für Leitungen zur nur dann als Planfeststellungsverfahren in der ab
Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragung dem 31. Dezember 2015 geltenden Fassung dieses
Gesetzes fortgeführt, wenn der Träger des Vorha-
(1) Um den Einsatz von Erdkabeln im Drehstrom- bens dies beantragt.
Übertragungsnetz als Pilotprojekte zu testen, kön-
nen die im Bundesbedarfsplan mit „F“ gekennzeich- §5
neten Vorhaben zur Höchstspannungs-Drehstrom-
Übertragung nach Maßgabe dieser Vorschrift als Berichtspflicht der Übertragungsnetzbetreiber
Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert wer-
den. (1) Über die in den Vorhaben nach § 2 Absatz 2
bis 6 gewonnenen Erfahrungen legt der jeweils ver-
(2) Im Falle des Neubaus kann eine Höchstspan- antwortliche Betreiber des Übertragungsnetzes der
nungs-Drehstrom-Übertragungsleitung eines Vorha- Bundesnetzagentur jährlich einen Bericht vor, in
bens nach Absatz 1 auf technisch und wirtschaftlich dem die technische Durchführbarkeit, Wirtschaftlich-
effizienten Teilabschnitten als Erdkabel errichtet und keit und Umweltauswirkungen dieser Vorhaben be-
betrieben oder geändert werden, wenn wertet werden. Der erste Bericht ist im zweiten Jahr
nach der Inbetriebnahme des jeweils ersten Teilab-
1. die Leitung in einem Abstand von weniger als schnitts eines solchen Vorhabens vorzulegen.
400 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden
soll, die im Geltungsbereich eines Bebauungs- (2) Der Bericht kann mit dem gemeinsamen Netz-
plans oder im unbeplanten Innenbereich im Sinne entwicklungsplan nach § 12b Absatz 1 Satz 1 des
des § 34 des Baugesetzbuchs liegen, falls diese Energiewirtschaftsgesetzes oder dem gemeinsamen
Gebiete vorwiegend dem Wohnen dienen, Umsetzungsbericht nach § 12d Satz 1 des Energie-
wirtschaftsgesetzes verbunden werden.
2. die Leitung in einem Abstand von weniger als
200 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden (3) Auf Verlangen haben die Betreiber von Über-
soll, die im Außenbereich im Sinne des § 35 des tragungsnetzen dem Bundesministerium für Wirt-
Baugesetzbuchs liegen, schaft und Energie über den Sachstand bei den Vor-
haben nach § 2 Absatz 2 bis 6 und die gewonnenen
3. eine Freileitung gegen die Verbote des § 44 Ab- Erfahrungen mit dem Einsatz von Erdkabeln nach
satz 1 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bun- den §§ 3 und 4 zu berichten.“
desnaturschutzgesetzes verstieße und mit dem
Einsatz von Erdkabeln eine zumutbare Alternative 3. Der bisherige § 4 wird § 6.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 2495
4. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 1 Absatz 1)
Bundesbedarfsplan
Vorhaben, für die die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf bestehen:
Nr. Vorhaben Kennzeichnung
1 Höchstspannungsleitung Emden Ost – Osterath; Gleichstrom A1, B, E
2 Höchstspannungsleitung Osterath – Philippsburg; Gleichstrom A1, B
3 Höchstspannungsleitung Brunsbüttel – Großgartach; Gleichstrom A1, B, E
4 Höchstspannungsleitung Wilster – Grafenrheinfeld; Gleichstrom A1, B, E
5 Höchstspannungsleitung Wolmirstedt – Isar; Gleichstrom A1, B, E
6 Höchstspannungsleitung Conneforde – Cloppenburg Ost – Merzen; Drehstrom Nenn- F
spannung 380 kV
7 Höchstspannungsleitung Stade – Sottrum – Wechold – Landesbergen; Drehstrom Nenn- F
spannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
– Maßnahme Stade – Sottrum
– Maßnahme Sottrum – Wechold
– Maßnahme Wechold – Landesbergen
8 Höchstspannungsleitung Brunsbüttel – Barlt – Heide – Husum – Niebüll – Bundes- –
grenze (DK); Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
– Maßnahme Barlt – Heide
– Maßnahme Brunsbüttel – Barlt
– Maßnahme Heide – Husum
– Maßnahme Husum – Niebüll
– Maßnahme Niebüll – Grenze DK
9 Höchstspannungsleitung Hamm-Uentrop – Kruckel; Drehstrom Nennspannung 380 kV –
10 Höchstspannungsleitung Wolmirstedt – Helmstedt – Wahle; Drehstrom Nennspannung A1
380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
– Maßnahme Wolmirstedt – Helmstedt – Wahle
– Maßnahme Wolmirstedt – Wahle
11 Höchstspannungsleitung Bertikow – Pasewalk; Drehstrom Nennspannung 380 kV A1
12 Höchstspannungsleitung Vieselbach – Pumpspeicherwerk Talsperre Schmalwasser A1
(Punkt Sonneborn) – Mecklar; Drehstrom Nennspannung 380 kV
13 Höchstspannungsleitung Pulgar – Vieselbach; Drehstrom Nennspannung 380 kV A1
14 Höchstspannungsleitung Röhrsdorf – Weida – Remptendorf; Drehstrom Nennspannung A1
380 kV
15 Höchstspannungsleitung Punkt Metternich – Niederstedem; Drehstrom Nennspannung –
380 kV
16 (aufgehoben)
17 Höchstspannungsleitung Mecklar – Grafenrheinfeld; Drehstrom Nennspannung 380 kV A1
18 Höchstspannungsleitung Redwitz – Mechlenreuth – Etzenricht – Schwandorf; Drehstrom –
Nennspannung 380 kV
2496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015
Nr. Vorhaben Kennzeichnung
19 Höchstspannungsleitung Urberach – Pfungstadt – Weinheim – G380 – Altlußheim – A1
Daxlanden; Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
– Maßnahme Urberach – Pfungstadt – Weinheim
– Maßnahme Weinheim – Daxlanden
– Maßnahme Weinheim – G380
– Maßnahme G380 – Altlußheim
– Maßnahme Altlußheim – Daxlanden
20 Höchstspannungsleitung Grafenrheinfeld – Kupferzell – Großgartach; Drehstrom Nenn- A1
spannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
– Maßnahme Grafenrheinfeld – Kupferzell
– Maßnahme Großgartach – Kupferzell
21 Höchstspannungsleitung Daxlanden – Kuppenheim – Bühl – Eichstetten; Drehstrom D
Nennspannung 380 kV
22 (aufgehoben)
23 (aufgehoben)
24 Höchstspannungsleitung Punkt Rommelsbach – Herbertingen; Drehstrom Nenn- –
spannung 380 kV
25 Höchstspannungsleitung Punkt Wullenstetten – Punkt Niederwangen; Drehstrom Nenn- A1
spannung 380 kV
26 Höchstspannungsleitung Bärwalde – Schmölln; Drehstrom Nennspannung 380 kV –
27 Höchstspannungsleitung Abzweig Welsleben – Förderstedt; Drehstrom Nennspannung –
380 kV
28 Höchstspannungsleitung Abzweig Parchim Süd – Neuburg; Drehstrom Nennspannung –
380 kV
29 Höchstspannungsleitung Anbindung Offshore-Windpark Kriegers Flak (DK) mit Verbin- B
dung Offshore-Windpark Kriegers Flak (DK) – Offshore-Windpark Baltic 2 (Combined
Grid Solution); Gleichstrom, Drehstrom
30 Höchstspannungsleitung Oberzier – Bundesgrenze (BE); Gleichstrom B, E
31 Höchstspannungsleitung Wilhelmshaven – Conneforde; Drehstrom Nennspannung 380 kV F
32 Höchstspannungsleitung Bundesgrenze (AT) – Altheim mit Abzweig Matzenhof – Simbach –
und Abzweig Simhar – Pirach, Bundesgrenze (AT) – Pleinting; Drehstrom Nennspannung
380 kV
– Maßnahme Abzweig Simbach
– Maßnahme Abzweig Pirach
– Maßnahme Bundesgrenze (AT) – Altheim
– Maßnahme Bundesgrenze (AT) – Pleinting
33 Höchstspannungsleitung Schleswig-Holstein – Südnorwegen (NO) (NORD.LINK); B
Gleichstrom
34 Höchstspannungsleitung Emden Ost – Conneforde; Drehstrom Nennspannung 380 kV F
35 Höchstspannungsleitung Birkenfeld – Mast 115A; Drehstrom Nennspannung 380 kV –
36 (aufgehoben)
37 Höchstspannungsleitung Emden Ost – Halbemond; Drehstrom Nennspannung 380 kV –
38 Höchstspannungsleitung Dollern – Elsfleth West; Drehstrom Nennspannung 380 kV –
39 Höchstspannungsleitung Güstrow – Parchim Süd – Perleberg – Stendal West – Wolmirstedt; A1
Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
– Maßnahme Güstrow – Parchim Süd
– Maßnahme Parchim Süd – Perleberg
– Maßnahme Perleberg – Stendal West – Wolmirstedt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 2497
Nr. Vorhaben Kennzeichnung
40 Höchstspannungsleitung Punkt Neuravensburg – Bundesgrenze (AT); Drehstrom Nenn- A2
spannung 380 kV
41 Höchstspannungsleitung Raitersaich – Ludersheim – Sittling – Altheim; Drehstrom Nenn- –
spannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
– Maßnahme Raitersaich – Ludersheim
– Maßnahme Ludersheim – Sittling – Altheim
42 Höchstspannungsleitung Kreis Segeberg – Lübeck – Siems – Göhl; Drehstrom Nenn- F
spannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
– Maßnahme Kreis Segeberg – Lübeck
– Maßnahme Lübeck – Siems
– Maßnahme Lübeck – Göhl
43 Höchstspannungsleitung Borken – Mecklar; Drehstrom Nennspannung 380 kV –
44 Höchstspannungsleitung Lauchstädt – Wolkramshausen – Vieselbach; Drehstrom Nenn- A1
spannung 380 kV
45 Höchstspannungsleitung Borken – Twistetal; Drehstrom Nennspannung 380 kV –
46 Höchstspannungsleitung Redwitz – Landesgrenze Bayern/Thüringen (Punkt Tschirn); –
Drehstrom Nennspannung 380 kV
47 Höchstspannungsleitung Oberbachern – Ottenhofen; Drehstrom Nennspannung 380 kV –
Kennzeichnung
A1 = Länderübergreifende Leitung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1
A2 = Grenzüberschreitende Leitung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2
B = Pilotprojekt für verlustarme Übertragung hoher Leistungen über große Entfernungen im Sinne von § 2 Absatz 2
C = Offshore-Anbindungsleitung im Sinne von § 2 Absatz 3
D = Pilotprojekt für Hochtemperaturleiterseile im Sinne von § 2 Absatz 4
E = Erdkabel für Leitungen zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung im Sinne von § 2 Absatz 5
F = Pilotprojekt für Erdkabel zur Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragung im Sinne von § 2 Absatz 6“.
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
2498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015
Gesetz
zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Vom 21. Dezember 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- § 16 Maßnahmen der zuständigen Stelle zur Überprüfung
sen: § 17 Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt
Artikel 1 Abschnitt 4
Zuschlagzahlungen für Wärmenetze und Kältenetze
Gesetz
für die Erhaltung, die Modernisierung § 18 Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärmenetzen
§ 19 Höhe des Zuschlags für den Neu- und Ausbau von
und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung Wärmenetzen
(Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz – KWKG) § 20 Zulassung für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen,
Inhaltsübersicht Vorbescheid
§ 21 Zuschlagzahlungen für Kältenetze
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 5
§ 1 Anwendungsbereich Zuschlagzahlungen für
§ 2 Begriffsbestimmungen Wärmespeicher und Kältespeicher
§ 3 Anschluss- und Abnahmepflicht § 22 Zuschlagberechtigter Neubau von Wärmespeichern
§ 4 Direktvermarktung des KWK-Stroms, Vergütung für nicht § 23 Höhe des Zuschlags für den Neubau von Wärmespeichern
direkt vermarktete KWK-Anlagen
§ 24 Zulassung für den Neubau von Wärmespeichern, Vorbe-
§ 5 Zuständigkeit scheid
§ 25 Kältespeicher
Abschnitt 2
Zuschlagzahlungen für KWK-Strom Abschnitt 6
§ 6 Zuschlagberechtigte neue, modernisierte oder nachgerüs- Regelungen zur Umlage der Kosten
tete KWK-Anlagen
§ 7 Höhe des Zuschlags für KWK-Strom aus neuen, moderni- § 26 Umlage der Kosten
sierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen § 27 Bestimmung der Höhe des KWK-Aufschlags auf die Netz-
§ 8 Dauer der Zuschlagzahlung für neue, modernisierte oder entgelte
nachgerüstete KWK-Anlagen § 28 Belastungsausgleich
§ 9 Neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung § 29 Begrenzung der Höhe der KWKG-Umlage und der Zu-
von bis zu 2 Kilowatt schlagzahlungen
§ 10 Zulassung von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten
KWK-Anlagen Abschnitt 7
§ 11 Überprüfung, Wirkung und Erlöschen der Zulassung Sonstige Vorschriften
§ 12 Vorbescheid für neue KWK-Anlagen
§ 30 Vorschriften für Prüfungen
§ 13 Zuschlagberechtigte bestehende KWK-Anlagen, Höhe des
§ 31 Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-
Zuschlags und Dauer der Zahlung
Wärme-Kopplung
§ 32 Gebühren und Auslagen
Abschnitt 3
§ 33 Verordnungsermächtigungen
Vorschriften zum Nachweis
der Menge des eingespeisten KWK-Stroms und
Abschnitt 8
zur Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt
Evaluierungen und Übergangsbestimmungen
§ 14 Messung von KWK-Strom und Nutzwärme
§ 15 Mitteilungs- und Vorlagepflichten des Betreibers einer § 34 Evaluierungen
KWK-Anlage § 35 Übergangsbestimmungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 2499
Abschnitt 1 Einrichtungen eines Letztverbrauchers, die sich
Allgemeine Bestimmungen auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsge-
lände befinden und über einen oder mehrere Ent-
§1 nahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers ver-
bunden sind,
Anwendungsbereich
2. „Anlagenteile“ die betriebsnotwendigen Kompo-
(1) Dieses Gesetz dient der Erhöhung der Netto- nenten einer Anlage,
stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
3. „Anzahl der Vollbenutzungsstunden“ der Quotient
auf 110 Terrawattstunden bis zum Jahr 2020 sowie
aus der jährlichen zuschlagberechtigten KWK-
auf 120 Terrawattstunden bis zum Jahr 2025 im Inte-
Nettostromerzeugung und der maximalen KWK-
resse der Energieeinsparung sowie des Umwelt- und
Nettostromerzeugung im Auslegungszustand wäh-
Klimaschutzes.
rend einer Betriebsstunde unter normalen Einsatz-
(2) Dieses Gesetz regelt bedingungen,
1. die Abnahme von KWK-Strom aus KWK-Anlagen, 4. „Ausbau eines Wärmenetzes“ die Erweiterung eines
der auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Abfall, bestehenden Wärmenetzes zum Anschluss bisher
Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen nicht durch Wärmenetze versorgter Abnehmender
Brennstoffen gewonnen wird, durch die Errichtung neuer Wärmenetzbestandteile
2. die Zahlung von Zuschlägen durch die Netzbetreiber mit allen Komponenten, die zur Übertragung von
sowie die Vergütung für KWK-Strom aus neuen, mo- Wärme vom bestehenden Wärmenetz bis zum Ver-
dernisierten und nachgerüsteten KWK-Anlagen, der braucherabgang erforderlich sind,
auf Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmi- 5. „Baubeginn“ die erste Handlung, die unmittelbar
gen oder flüssigen Brennstoffen gewonnen wird, der Verwirklichung des Vorhabens auf dem jeweili-
3. die Zahlung von Zuschlägen durch die Netzbetreiber gen Baugrundstück dient,
für KWK-Strom aus bestehenden KWK-Anlagen, der 6. „Betreiber von KWK-Anlagen“ diejenigen, die den
auf Basis von gasförmigen Brennstoffen gewonnen KWK-Strom erzeugen und das wirtschaftliche
wird, Risiko für den Betrieb der KWK-Anlagen tragen,
4. die Zahlung von Zuschlägen durch die Übertra- 7. „elektrische Leistung“ die höchste an den Genera-
gungsnetzbetreiber für den Neu- und Ausbau von torklemmen abgebbare Wirkleistung einer Anlage
Wärmenetzen sowie für den Neubau von Wärme- abzüglich der für ihren Betrieb erforderlichen Eigen-
speichern, in die Wärme aus KWK-Anlagen einge- verbrauchsleistung, elektrische KWK-Leistung ist
speist wird, dabei die elektrische Leistung, die unmittelbar mit
5. die Zahlung von Zuschlägen durch die Übertra- der im KWK-Prozess ausgekoppelten Nutzwärme
gungsnetzbetreiber für den Neu- und Ausbau von im Zusammenhang steht,
Kältenetzen sowie für den Neubau von Kältespei- 8. eine KWK-Anlage „hocheffizient“, sofern sie den
chern, in die Kälte aus Kraft-Wärme-Kälte-Kopp- Vorgaben der Richtlinie 2012/27/EU des Europä-
lungsanlagen eingespeist wird, ischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober
6. die Umlage der Kosten. 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richt-
linien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhe-
(3) KWK-Strom, der nach § 19 des Erneuerbare- bung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG
Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) in der jeweils gel-
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni tenden Fassung entspricht,
2015 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, finanziell
gefördert wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich 9. „industrielle Abwärme“ nicht genutzte Wärme aus
dieses Gesetzes. industriellen Produktionsanlagen oder -prozessen
in Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes,
(4) Die Zahlung von Zuschlägen im Sinne von Ab-
10. „Kältenetze“ Einrichtungen zur leitungsgebundenen
satz 2 kann nach Maßgabe von § 29 Absatz 1 Satz 2
Versorgung mit Kälte,
auch an Betreiber im europäischen Ausland erfolgen,
wenn a) die eine horizontale Ausdehnung über die
Grundstücksgrenze des Standorts der einspei-
1. der physikalische Import des KWK-Stroms aus
senden KWKK-Anlage hinaus haben,
hocheffizienten KWK-Anlagen nachgewiesen wer-
den kann, b) an die als öffentliches Netz eine unbestimmte
Anzahl von Abnehmenden angeschlossen wer-
2. die KWK-Anlagen, Netze und Speicher an Wärme-
den kann und
versorgungssysteme angeschlossen sind, welche
auch Kunden in Deutschland versorgen, und c) an die mindestens ein Abnehmender ange-
schlossen ist, der nicht Eigentümer oder Betrei-
3. die Förderung nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit
ber der in das Wärmenetz einspeisenden KWKK-
erfolgt.
Anlage ist,
§2 11. „Kältespeicher“ Anlagen zur Speicherung von Käl-
te, die direkt oder über ein Kältenetz mit einer
Begriffsbestimmungen KWKK-Anlage verbunden sind,
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind 12. „Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung“ (KWKK) die Um-
1. „Abnahmestelle“ die Summe aller räumlich und wandlung von Nutzwärme aus KWK in Nutzkälte
physikalisch zusammenhängenden elektrischen durch thermisch angetriebene Kältemaschinen,
2500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015
13. „Kraft-Wärme-Kopplung“ (KWK) die gleichzeitige gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621),
Umwandlung von eingesetzter Energie in elektri- das zuletzt durch Artikel 311 der Verordnung vom
sche Energie und in Nutzwärme in einer ortsfesten 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden
technischen Anlage; Anlagen, die zur Erzielung ist, in der jeweils geltenden Fassung,
einer höheren Auslastung für eine abwechselnde 22. „Netze der allgemeinen Versorgung“ Stromnetze im
Nutzung an zwei Standorten betrieben werden, Sinne des § 3 Nummer 17 des Energiewirtschafts-
gelten als ortsfest, gesetzes in der jeweils geltenden Fassung über
14. „KWK-Anlagen“ Anlagen, in denen Strom und eine oder mehrere Spannungsebenen,
Nutzwärme erzeugt werden; dazu gehören:
23. der „Neubau eines Wärmenetzes“ die erstmalige
a) Feuerungsanlagen mit Dampfturbinen-Anlagen, Errichtung eines Wärmenetzes einschließlich aller
beispielsweise Gegendruckanlagen, Entnahme- Teile, die zur Übertragung von Wärme vom Standort
oder Anzapfkondensationsanlagen, der einspeisenden KWK-Anlage bis zum Verbrau-
b) Feuerungsanlagen mit Dampfmotoren, cherabgang erforderlich sind, und zwar in einem
c) Gasturbinen-Anlagen mit Abhitzekessel, Gebiet, das zuvor nicht mit Wärme durch Wärme-
netze versorgt wurde,
d) Gasturbinen-Anlagen mit Abhitzekessel und
Dampfturbinen-Anlage, 24. „Neubau eines Wärmespeichers“ die erstmalige Er-
richtung eines Wärmespeichers aus fabrikneuen
e) Verbrennungsmotoren-Anlagen, Teilen,
f) Stirling-Motoren,
25. „neue KWK-Anlagen“ Anlagen mit fabrikneuen An-
g) Organic-Rankine-Cycle-Anlagen und lagenteilen,
h) Brennstoffzellen-Anlagen, 26. „Nutzwärme“ die aus einem KWK-Prozess ausge-
15. „KWKK-Anlagen“ KWK-Anlagen, die durch eine koppelte Wärme, die außerhalb der KWK-Anlage für
thermisch angetriebene Kältemaschine ergänzt die Raumheizung, die Warmwasserbereitung, die
sind, Kälteerzeugung oder als Prozesswärme verwendet
16. „KWK-Strom“ das rechnerische Produkt aus Nutz- wird,
wärme und Stromkennzahl der KWK-Anlage; bei 27. „Stromkennzahl“ das Verhältnis der KWK-Netto-
Anlagen, die nicht über Vorrichtungen zur Ab- stromerzeugung zur KWK-Nutzwärmeerzeugung in
wärmeabfuhr verfügen, ist die gesamte Nettostrom- einem bestimmten Zeitraum; die KWK-Nettostrom-
erzeugung KWK-Strom, erzeugung entspricht dabei dem Teil der Netto-
17. „Letztverbraucher“ jede natürliche oder juristische stromerzeugung, der physikalisch unmittelbar mit
Person, die Strom verbraucht, der Erzeugung der Nutzwärme gekoppelt ist,
18. „modernisierte KWK-Anlagen“ Anlagen, bei denen 28. „stromkostenintensive Unternehmen“ Unterneh-
a) wesentliche die Effizienz bestimmende Anlagen- men oder selbständige Unternehmensteile, für die
teile erneuert worden sind, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
abnahmestellenbezogen die EEG-Umlage für
b) die Modernisierung eine Effizienzsteigerung be- Strom, der selbst verbraucht wird, nach § 63 Num-
wirkt und mer 1 in Verbindung mit den §§ 64, 103 Absatz 3
c) die Kosten der Modernisierung mindestens und Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
25 Prozent der Kosten betragen, welche die für das jeweilige Kalenderjahr begrenzt hat,
Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher
29. „Trasse“ die Gesamtheit aller Teile, die zur Übertra-
Leistung nach aktuellem Stand der Technik ge-
gung von Wärme vom Standort der einspeisenden
kostet hätte,
KWK-Anlagen bis zum Verbraucherabgang notwen-
19. „nachgerüstete KWK-Anlagen“ Anlagen der un- dig sind,
gekoppelten Strom- oder Wärmeerzeugung, bei
30. „Verbraucherabgang“ die Übergabestelle nach § 10
denen
Absatz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedin-
a) fabrikneue Anlagenteile zur Strom- oder Wärme- gungen für die Versorgung mit Fernwärme vom
auskopplung nachgerüstet worden sind und 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), die zuletzt durch
b) die Kosten der Nachrüstung mindestens 10 Pro- Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I
zent der Kosten betragen, welche die Neuerrich- S. 2722) geändert worden ist,
tung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung 31. „Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr“ Kondensati-
nach aktuellem Stand der Technik gekostet ons-, Kühl- oder Bypass-Einrichtungen, in denen
hätte, die Strom- und Nutzwärmeerzeugung entkoppelt
20. „Nettostromerzeugung“ die an den Generatorklem- werden kann,
men gemessene Stromerzeugung einer Anlage ab-
32. „Wärmenetze“ Einrichtungen zur leitungsgebunde-
züglich des für ihren Betrieb erforderlichen Eigen-
nen Versorgung mit Wärme,
verbrauchs im Sinne von § 61 Absatz 2 Nummer 1
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils a) die eine horizontale Ausdehnung über die
geltenden Fassung, Grundstücksgrenze des Standorts der einspei-
21. „Netzbetreiber“ die Betreiber von Stromnetzen aller senden KWK-Anlage hinaus haben,
Spannungsebenen für die allgemeine Versorgung b) an die als öffentliches Netz eine unbestimmte
mit Elektrizität sowie Betreiber von geschlossenen Anzahl von Abnehmenden angeschlossen wer-
Verteilernetzen nach § 110 des Energiewirtschafts- den kann und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 2501
c) an die mindestens ein Abnehmender ange- Netzbetreiber nicht mehr zur Zuschlagzahlung nach
schlossen ist, der nicht Eigentümer, Miteigentü- den §§ 6 bis 13 verpflichtet ist. Netzbetreiber können
mer oder Betreiber der in das Wärmenetz ein- den kaufmännisch abgenommenen KWK-Strom ver-
speisenden KWK-Anlage ist, kaufen oder zur Deckung ihres eigenen Strombedarfs
33. „Wärmespeicher“ eine technische Vorrichtung zur verwenden.
zeitlich befristeten Speicherung von Nutzwärme (3) Für den kaufmännisch abgenommenen KWK-
gemäß Nummer 26 einschließlich aller technischen Strom gemäß Absatz 2 ist zusätzlich zu Zuschlag-
Vorrichtungen zur Be- und Entladung des Wärme- zahlungen nach den §§ 6 bis 13 der Preis zu entrichten,
speichers, den der Betreiber der KWK-Anlage und der Netzbetrei-
34. „Wasseräquivalent“ die Wärmekapazität eines ber vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nicht zu-
Speichermediums, die der eines Kubikmeters Was- stande, wird vermutet, dass der übliche Preis vereinbart
sers im flüssigen Zustand bei Normaldruck ent- wurde. Der übliche Preis nach Satz 2 ist der durch-
spricht. schnittliche Preis für Grundlaststrom an der Strom-
börse European Energy Exchange (EEX) in Leipzig im
§3 jeweils vorangegangenen Quartal. Weist der Betreiber
der KWK-Anlage dem Netzbetreiber einen Dritten nach,
Anschluss- und Abnahmepflicht
der bereit ist, den eingespeisten KWK-Strom zu kaufen,
(1) Netzbetreiber müssen unabhängig von der Pflicht so ist der Netzbetreiber verpflichtet, den KWK-Strom
zur Zahlung von Zuschlägen nach den §§ 6 bis 13 vom Betreiber der KWK-Anlage zu dem vom Dritten
1. hocheffiziente KWK-Anlagen an ihr Netz unverzüg- angebotenen Strompreis abzunehmen. Der Dritte ist
lich vorrangig anschließen und verpflichtet, den KWK-Strom zum Preis seines Ange-
2. den in diesen Anlagen erzeugten KWK-Strom un- botes an den Betreiber der KWK-Anlage vom Netz-
verzüglich vorrangig physikalisch abnehmen, über- betreiber abzunehmen.
tragen und verteilen.
§5
§ 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils
geltenden Fassung ist auf den vorrangigen Netzan- Zuständigkeit
schluss anzuwenden. Die §§ 9 und 12 Absatz 4 sowie (1) Zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist
die §§ 14 und 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,
in der jeweils geltenden Fassung sind auf den vorran- soweit in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Geset-
gigen Netzzugang entsprechend anzuwenden. Bei zes nichts Abweichendes bestimmt ist.
Neuanschlüssen und Anschlussveränderungen von
KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung (2) Für die Erstellung eines Testats zur Wirtschaft-
von weniger als 100 Megawatt sind die Regelungen lichkeitsanalyse einschließlich des Kosten-Nutzen-Ver-
nach § 8 der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung gleichs im Sinne von § 3 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung
vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1187) ungeachtet der mit § 6 der KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung
Spannungsebene entsprechend anzuwenden. vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670), die durch Artikel 2
Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 und die Ver- S. 2498) geändert worden ist, ist das Bundesamt für
pflichtung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zur Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuständig.
Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energien und
aus Grubengas sind gleichrangig.
Abschnitt 2
§4 Zuschlagzahlungen für KWK-Strom
Direktvermarktung des
KWK-Stroms, Vergütung für §6
nicht direkt vermarktete KWK-Anlagen Zuschlagberechtigte neue,
(1) Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektri- modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen
schen KWK-Leistung von mehr als 100 Kilowatt müs- (1) Betreiber von neuen, modernisierten oder nach-
sen den erzeugten KWK-Strom direkt vermarkten oder gerüsteten KWK-Anlagen haben gegenüber dem Netz-
selbst verbrauchen. Eine Direktvermarktung liegt vor, betreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlage unmittel-
wenn der Strom an einen Dritten geliefert wird. Dritter bar oder mittelbar verbunden ist, einen Anspruch auf
im Sinne von Satz 2 kann auch ein Letztverbraucher Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom nach Maß-
sein. gabe der Absätze 2 bis 5 sowie der §§ 7 bis 11, wenn
(2) Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektri- 1. die Anlagen bis zum 31. Dezember 2022 in Dauer-
schen KWK-Leistung von bis zu 100 Kilowatt können betrieb genommen wurden,
den erzeugten KWK-Strom direkt vermarkten, selbst
verbrauchen oder vom Netzbetreiber die kaufmänni- 2. die Anlagen Strom auf Basis von Abfall, Abwärme,
sche Abnahme ihres erzeugten KWK-Stroms verlan- Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen
gen. Die kaufmännische Abnahme kann auch verlangt gewinnen,
werden, wenn die Anlage an eine Kundenanlage an- 3. die Anlagen hocheffizient sind,
geschlossen ist und der Strom mittels kaufmännisch-
bilanzieller Weitergabe in ein Netz angeboten wird. Der 4. die Anlagen keine bestehende Fernwärmeversor-
Anspruch auf kaufmännische Abnahme des KWK- gung aus KWK-Anlagen verdrängen,
Stroms aus KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK- 5. die Anlagen die Anforderungen nach § 9 Absatz 1
Leistung von mehr als 50 Kilowatt entfällt, wenn der des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllen, soweit
2502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015
es sich um Anlagen mit einer installierten Leistung §7
im Sinne von § 5 Nummer 22 des Erneuerbare-Ener- Höhe des Zuschlags
gien-Gesetzes von mehr als 100 Kilowatt handelt, für KWK-Strom aus neuen,
und modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen
6. eine Zulassung von der zuständigen Stelle gemäß (1) Der Zuschlag für KWK-Strom, der in ein Netz der
§ 5 erteilt wurde. allgemeinen Versorgung eingespeist wird, beträgt
(2) Eine Verdrängung von Fernwärmeversorgung 1. für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt:
nach Absatz 1 Nummer 4 liegt nicht vor, wenn 8 Cent je Kilowattstunde,
1. der Umfang der Wärmeeinspeisung aus KWK-An- 2. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 Kilo-
lagen nicht den Anforderungen nach § 18 Absatz 1 watt und bis zu 100 Kilowatt: 6 Cent je Kilowattstun-
Nummer 2 entspricht oder de,
2. eine bestehende KWK-Anlage vom selben Betreiber 3. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 100 Kilo-
oder im Einvernehmen mit diesem durch eine oder watt bis zu 250 Kilowatt: 5 Cent je Kilowattstunde,
mehrere neue KWK-Anlagen ersetzt wird, wobei die 4. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 250 Kilo-
bestehende KWK-Anlage nicht stillgelegt werden watt bis zu 2 Megawatt: 4,4 Cent je Kilowattstunde
muss. und
Die zuständige Stelle gemäß § 5 kann den Betreiber 5. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 2 Mega-
der bestehenden KWK-Anlage zur Stellungnahme watt: 3,1 Cent je Kilowattstunde.
über das Einvernehmen auffordern. Geht der zustän- (2) Der Zuschlag für KWK-Strom nach Absatz 1 er-
digen Stelle gemäß § 5 innerhalb von einem Monat höht sich insgesamt um weitere 0,6 Cent je Kilowatt-
nach Zugang der Aufforderung keine Stellungnahme stunde für den KWK-Leistungsanteil, der die elektrische
zu, gilt das Einvernehmen als erteilt. Eine Anlage, KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt,
für die ein Vorbescheid nach § 12 erteilt wurde, die Strom auf Basis von Stein- oder Braunkohle ge-
steht einer bestehenden Fernwärmeversorgung winnt. Ein Ersatz im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn
nicht gleich.
1. die bestehende KWK-Anlage innerhalb von zwölf
(3) Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags besteht Monaten vor oder nach Aufnahme des Dauer-
für KWK-Strom aus betriebs der neuen, modernisierten oder nachge-
rüsteten KWK-Anlagen frühestens aber nach dem
1. neuen KWK-Anlagen,
1. Januar 2016 endgültig stillgelegt wird und
2. modernisierten KWK-Anlagen oder 2. die bestehende KWK-Anlage mehrheitlich im Eigen-
3. nachgerüsteten KWK-Anlagen. tum des selben Unternehmens steht, das die neue,
modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlage
(4) Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-
betreibt oder die neue, modernisierte oder nach-
Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung
gerüstete KWK-Anlage in dasselbe Wärmenetz ein-
eingespeist wird, besteht nur bei KWK-Anlagen,
speist, in das die bestehende KWK-Anlage einge-
1. die über eine elektrische KWK-Leistung von bis zu speist hat.
100 Kilowatt verfügen, Die neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-An-
2. die KWK-Strom an Letztverbraucher in einer Kun- lage, welche die elektrische KWK-Leistung einer beste-
denanlage oder in einem geschlossenen Verteiler- henden KWK-Anlage ersetzt, muss nicht am selben
netz liefern, soweit für diesen KWK-Strom die volle Standort errichtet werden.
EEG-Umlage entrichtet wird, (3) Der Zuschlag für KWK-Strom, der nicht in ein
3. die in stromkostenintensiven Unternehmen einge- Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, be-
setzt werden und deren KWK-Strom von diesen trägt
Unternehmen selbst verbraucht wird oder 1. für KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 4 Nummer 1
4. deren Betreiber ein Unternehmen ist, das einer Bran- a) für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 Kilo-
che nach Anlage 4 des Erneuerbare-Energien-Ge- watt: 4 Cent je Kilowattstunde,
setzes zuzuordnen ist, sobald eine Verordnung nach b) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 und
§ 33 Absatz 2 Nummer 1 erlassen wurde. bis zu 100 Kilowatt: 3 Cent je Kilowattstunde,
Für den Einsatz der KWK-Anlagen in stromkosteninten- 2. für KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 4 Nummer 2
siven Unternehmen nach Satz 1 Nummer 3 ist maßgeb- a) für den Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt:
lich, dass die KWK-Anlage zu einer Abnahmestelle 4 Cent je Kilowattstunde,
gehört, an der das Bundesamt für Wirtschaft und
b) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 und
Ausfuhrkontrolle die EEG-Umlage für Strom, der selbst
bis zu 100 Kilowatt: 3 Cent je Kilowattstunde,
verbraucht wird, begrenzt hat.
c) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 100
(5) Mit dem Zuschlag zahlt der Netzbetreiber zusätz- und bis zu 250 Kilowatt: 2 Cent je Kilowattstunde,
lich das Entgelt für die dezentrale Einspeisung nach
§ 18 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 d) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 250 Ki-
(BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 lowatt bis zu 2 Megawatt: 1,5 Cent je Kilowatt-
des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) stunde und
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung e) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 2 Me-
an den Betreiber der KWK-Anlage. gawatt: 1 Cent je Kilowattstunde,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 2503
3. für KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 4 Nummer 3 (3) Für modernisierte KWK-Anlagen wird der Zu-
schlag ab Wiederaufnahme des Dauerbetriebs gezahlt
a) für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 Kilo-
für
watt: 5,41 Cent je Kilowattstunde,
1. 15 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Moderni-
b) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 und
sierung frühestens fünf Jahre
bis zu 250 Kilowatt: 4 Cent je Kilowattstunde,
a) nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbe-
c) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 250 Ki-
triebs der Anlage oder
lowatt bis zu 2 Megawatt: 2,4 Cent je Kilowatt-
stunde und b) nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der
d) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 2 Me- bereits modernisierten Anlage
gawatt: 1,8 Cent je Kilowattstunde. erfolgt,
(4) Der Zuschlag für KWK-Strom, der nicht in ein 2. 30 000 Vollbenutzungsstunden, wenn
Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird und
der aus KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 4 Nummer 4 a) die Kosten der Modernisierung mindestens
stammt und von den betreffenden Unternehmen selbst 50 Prozent der Kosten einer möglichen Neuer-
verbraucht wird, kann in einer Verordnung nach § 33 richtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung
Absatz 2 Nummer 1 geregelt werden, nach dem Stand der Technik betragen und
1. darf nur erfolgen, soweit die Gesamtgestehungs- b) die Modernisierung frühestens zehn Jahre nach
kosten der Anlagen über dem Marktpreis liegen, und der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs
der Anlage oder nach der Wiederaufnahme des
2. darf die Differenz zwischen den Gesamtgestehungs- Dauerbetriebs einer bereits modernisierten An-
kosten der Stromerzeugung der Anlagen und dem lage erfolgt.
Marktpreis nicht überschreiten.
(4) Für nachgerüstete KWK-Anlagen wird der Zu-
(5) Der Zuschlag für KWK-Strom nach den Ab- schlag ab Wiederaufnahme des Dauerbetriebs gezahlt
sätzen 1 bis 4 aus KWK-Anlagen im Anwendungs- für
bereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch 1. 10 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der
Artikel 626 Absatz 2 der Verordnung vom 31. August Nachrüstung mindestens 10 Prozent und weniger
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, erhöht sich als 25 Prozent der Kosten einer möglichen Neuer-
insgesamt um 0,3 Cent je Kilowattstunde. richtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung
nach aktuellem Stand der Technik betragen,
(6) Eine Kumulierung mit Investitionszuschüssen ist
nur soweit zulässig, wie die kumulierte Förderung die 2. 15 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der
Differenz zwischen den Gesamtgestehungskosten der Nachrüstung mindestens 25 Prozent und weniger
Stromerzeugung der KWK-Anlagen und dem Markt- als 50 Prozent der Kosten einer möglichen Neuer-
preis nicht überschreitet. richtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung
nach aktuellem Stand der Technik betragen,
(7) Mehrere unmittelbar miteinander verbundene
KWK-Anlagen an einem Standort gelten in Bezug auf 3. 30 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der
die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Leistungsgren- Nachrüstung mindestens 50 Prozent der Kosten
zen als eine KWK-Anlage, soweit sie innerhalb von einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage
zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Dau- mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der
erbetrieb genommen worden sind. Technik betragen.
(8) Für Zeiträume, in denen der Wert der Stunden- (5) Der Zuschlag nach § 7 Absatz 2 wird ab dem
kontrakte für die Preiszone Deutschland/Österreich am Zeitpunkt gezahlt, zu dem die bestehende KWK-Anlage
Spotmarkt der europäischen Strombörse European die Erzeugung vollständig eingestellt hat.
Power Exchange (EPEX Spot SE) in Paris Null oder
negativ ist, besteht kein Anspruch auf Zahlung von §9
Zuschlägen. Der während eines solchen Zeitraumes
erzeugte KWK-Strom wird nicht auf die Dauer der Neue KWK-Anlagen mit einer
Zahlung nach § 8 angerechnet. elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Kilowatt
(1) Betreiber von neuen KWK-Anlagen mit einer
§8 elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Kilowatt kön-
nen sich auf Antrag vom Netzbetreiber vorab eine pau-
Dauer der Zuschlagzahlung für neue,
schalierte Zahlung der Zuschläge für KWK-Strom in
modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen
Höhe von 4 Cent je Kilowattstunde für die Dauer von
(1) Für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen 60 000 Vollbenutzungsstunden auszahlen lassen. § 7
KWK-Leistung von bis zu 50 Kilowatt wird der Zuschlag Absatz 8 findet keine Anwendung. Der Netzbetreiber
für 60 000 Vollbenutzungsstunden ab Aufnahme des ist in diesem Fall verpflichtet, die entsprechende
Dauerbetriebs der Anlage gezahlt. Summe innerhalb von zwei Monaten nach Antragstel-
lung an den Betreiber der KWK-Anlage auszuzahlen.
(2) Für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen
KWK-Leistung von mehr als 50 Kilowatt wird der Zu- (2) Mit Antragstellung erlischt die Möglichkeit des
schlag für 30 000 Vollbenutzungsstunden ab Aufnahme Betreibers zur Einzelabrechnung der erzeugten Strom-
des Dauerbetriebs der Anlage gezahlt. menge.
2504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015
§ 10 darf erst nach beihilferechtlicher Genehmigung durch
die Europäische Kommission erteilt werden.
Zulassung von neuen,
modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen (6) Die zuständige Stelle kann Zulassungen für
KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung
(1) Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung des
von bis zu 50 Kilowatt in Form der Allgemeinverfügung
Zuschlags ist die Zulassung der KWK-Anlage durch die
gemäß § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
zuständige Stelle. Die Zulassung ist bei der zuständi-
von Amts wegen erteilen. Die Allgemeinverfügung nach
gen Stelle zu beantragen. Die zuständige Stelle erteilt
Satz 1 kann mit Auflagen verbunden werden. Für An-
die Zulassung, wenn die KWK-Anlage die Voraus-
lagen, die durch Allgemeinverfügung nach Satz 1 zu-
setzungen nach § 6 Absatz 1 bis 3 sowie im Fall des
gelassen werden, ist § 11 Absatz 3 entsprechend
Ersatzes einer kohlebefeuerten KWK-Anlage durch eine
anzuwenden.
gasbefeuerte KWK-Anlage die Voraussetzungen nach
§ 7 Absatz 2 erfüllt.
§ 11
(2) Der Antrag auf Zulassung muss enthalten:
Überprüfung,
1. Name und Anschrift des Anlagenbetreibers, Wirkung und Erlöschen der Zulassung
2. Angaben und Nachweise über den Zeitpunkt der (1) Soweit es für die Überprüfung der Zulassungsvo-
Aufnahme des Dauerbetriebs sowie über die sons- raussetzungen erforderlich ist, sind die von der zustän-
tigen Voraussetzungen für eine Zulassung, digen Stelle beauftragten Personen berechtigt,
3. Angaben zum Anschluss an das Netz der allgemei- 1. während der üblichen Geschäftszeiten Betriebs-
nen Versorgung oder, soweit erforderlich, an ein grundstücke, Geschäftsräume und Einrichtungen
Netz im Sinne von § 110 Absatz 1 des Energiewirt- des Betreibers der KWK-Anlage zu betreten,
schaftsgesetzes, 2. dort Prüfungen vorzunehmen und
4. ein nach den allgemein anerkannten Regeln der 3. die betrieblichen Unterlagen des Betreibers der
Technik erstelltes Sachverständigengutachten über KWK-Anlage einzusehen.
die Eigenschaften der KWK-Anlage, die für die Fest-
stellung des Vergütungsanspruchs relevant sind, (2) Der Netzbetreiber kann von dem Betreiber der
KWK-Anlage Einsicht in die Zulassung und in die ent-
5. ein nach den allgemein anerkannten Regeln der sprechenden Antragsunterlagen verlangen, wenn dies
Technik erstelltes Sachverständigengutachten über für die Prüfung der Ansprüche des Betreibers der
die elektrische KWK-Leistung, den genutzten Brenn- KWK-Anlage gegenüber dem Netzbetreiber erforderlich
stoff, den Zeitpunkt der endgültigen Stilllegung der ist.
bestehenden KWK-Anlage sowie sonstige relevante
Eigenschaften nach § 7 Absatz 2, soweit erforder- (3) Die Zulassung wird mit Wirkung zum Zeitpunkt
lich, und der Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage erteilt,
wenn der Antrag bis zum 31. Dezember des Kalender-
6. Angaben zur Erfüllung der Anforderungen nach § 9 jahres gestellt wird, das auf die Aufnahme des Dauer-
Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, so- betriebs der Anlage folgt. Wird der Antrag später ge-
weit es sich um Anlagen mit einer elektrischen stellt, so wird die Zulassung rückwirkend zum 1. Januar
Leistung von mehr als 100 Kilowatt handelt. des Kalenderjahres erteilt, in dem der Antrag gestellt
(3) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln worden ist. Bei Wiederaufnahme des Dauerbetriebs
der Technik nach Absatz 2 Nummer 4 wird vermutet, der Anlage nach Modernisierung oder Nachrüstung
wenn das Sachverständigengutachten sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
1. nach den Grundlagen und Rechenmethoden der (4) Bei Änderung von Eigenschaften der KWK-An-
Nummern 4 bis 6 sowie 8 des Arbeitsblattes FW 308 lage im Sinne des § 10 Absatz 2 Nummer 4 erlischt
„Zertifizierung von KWK-Anlagen – Ermittlung des die Zulassung rückwirkend zum Zeitpunkt der Ände-
KWK-Stromes“ des Energieeffizienzverbandes für rung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Betreiber der KWK-
Wärme, Kälte und KWK e. V. AGFW (Bundesanzeiger Anlage eine Änderung der Zulassung bis zum Ablauf
vom 19. Oktober 2015, nichtamtlicher Teil, Institutio- des auf die Änderung folgenden Kalenderjahres bei
nelle Veröffentlichungen) erstellt wurde und der zuständigen Stelle beantragt. Der Netzbetreiber,
an dessen Netz die Anlage direkt oder mittelbar an-
2. die Anhänge I und II der Richtlinie 2012/27/EU sowie geschlossen ist, ist über die Änderung in Kenntnis zu
die dazu erlassenen Leitlinien in der jeweils gelten- setzen.
den Fassung beachtet.
(4) Für serienmäßig hergestellte KWK-Anlagen mit § 12
einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Megawatt Vorbescheid für neue KWK-Anlagen
können anstelle des Gutachtens nach Absatz 3 geeig-
nete Unterlagen des Herstellers vorgelegt werden, wel- (1) Auf Antrag entscheidet die zuständige Stelle vor
che die folgenden Angaben enthalten müssen: Inbetriebnahme von neuen KWK-Anlagen mit einer
elektrischen KWK-Leistung von mehr als 10 Megawatt
1. die thermische und die elektrische KWK-Leistung, über die Frage der Zuschlagberechtigung durch schrift-
2. die Stromkennzahl und lichen oder elektronischen Vorbescheid. Die Bindungs-
wirkung des Vorbescheides umfasst Höhe und Dauer
3. die Brennstoffart und den Brennstoffeinsatz.
der Zuschlagzahlung ab Aufnahme des Dauerbetriebs
(5) Die Zulassung von KWK-Anlagen mit einer elek- der Anlage gemäß der zum Zeitpunkt der Stellung des
trischen KWK-Leistung von mehr als 300 Megawatt Antrags auf den Vorbescheid geltenden Fassung dieses
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 2505
Gesetzes, soweit die Voraussetzungen nach § 6 Ab- renz zwischen den Gesamtgestehungskosten der
satz 1 Nummer 1 bis 3 im Rahmen der Zulassung Stromerzeugung der KWK-Anlage und dem Marktpreis
bestätigt werden. nicht überschreitet.
(2) Der Antrag muss die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 (4) Für bestehende KWK-Anlagen wird der Zuschlag
bis 4 und § 10 Absatz 2 erforderlichen Angaben auf für 16 000 Vollbenutzungsstunden gezahlt. Für jedes
Grundlage der Planungen für die KWK-Anlage zum abgelaufene Kalenderjahr ab dem 1. Januar 2017
Zeitpunkt der Antragstellung enthalten. verringert sich die Dauer der Zuschlagzahlung um die
(3) Der Antrag muss vor Baubeginn der Anlage ge- tatsächlich erreichte Anzahl der Vollbenutzungsstunden
stellt werden. der KWK-Anlage, mindestens aber um 4 000 Vollbenut-
zungsstunden. § 7 Absatz 8 ist entsprechend anzu-
(4) Der Vorbescheid erlischt, wenn der Antragsteller wenden.
1. nicht innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Unan- (5) Mit dem Zuschlag zahlt der Netzbetreiber zusätz-
fechtbarkeit des Vorbescheides mit dem Bau der lich das Entgelt für die dezentrale Einspeisung nach
Anlage beginnt und § 18 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005
2. nicht innerhalb von drei Jahren ab Baubeginn die (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4
Anlage in Dauerbetrieb genommen hat. Die Frist des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498)
zur Inbetriebnahme der Anlage kann auf Antrag bei geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
der zuständigen Stelle innerhalb der ab Baubeginn an den Betreiber der KWK-Anlage.
laufenden Frist von drei Jahren einmalig um bis zu
(6) Für die Zulassung sind die §§ 10 und 11 entspre-
einem Jahr verlängert werden.
chend anzuwenden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwen-
den für Abschnitt 3
1. die geplante Modernisierung von KWK-Anlagen mit
Vo r s c h r i f t e n z u m
einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als
Nachweis der Menge des
10 Megawatt und
eingespeisten KWK-Stroms
2. für die geplante Nachrüstung von KWK-Anlagen mit und zur Übermittlung von Daten
einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als an das Statistische Bundesamt
10 Megawatt.
§ 14
§ 13
Messung von
Zuschlagberechtigte KWK-Strom und Nutzwärme
bestehende KWK-Anlagen, Höhe
des Zuschlags und Dauer der Zahlung (1) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die für den
Nachweis des in der KWK-Anlage erzeugten und des
(1) Betreiber von bestehenden KWK-Anlagen mit ei-
in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten
ner elektrischen KWK-Leistung von mehr als 2 Mega-
KWK-Stroms relevanten Messstellen auf Kosten des
watt haben gegenüber dem Netzbetreiber einen An-
Betreibers der KWK-Anlage zu betreiben, soweit nicht
spruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom
eine anderweitige Vereinbarung nach Satz 2 getroffen
nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 4, wenn
worden ist. Auf Wunsch des betroffenen Betreibers der
1. die Anlagen der Lieferung von Strom an Dritte KWK-Anlage kann anstelle des nach Satz 1 verpflichte-
dienen und von ihrer Dimensionierung nicht von ten Netzbetreibers von diesem selbst oder von einem
vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, Dritten der Messstellenbetrieb durchgeführt werden.
schon bei der Errichtung der Anlage feststehender Für den Messstellenbetrieb sind die Vorschriften der
oder bestimmbarer Letztverbraucher ausgelegt sind, §§ 21b bis 21h des Energiewirtschaftsgesetzes und
sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes der auf Grund von § 21i des Energiewirtschaftsgeset-
Letztverbrauchers bestimmt sind, zes ergangenen Rechtsverordnungen in der jeweils
2. die Anlagen hocheffizient sind, geltenden Fassung anzuwenden. § 22 der Niederspan-
nungsanschlussverordnung vom 1. November 2006
3. die Anlagen Strom auf Basis von gasförmigen (BGBl. I S. 2477), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord-
Brennstoffen erzeugen, nung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) geän-
4. die Anlagen nicht durch das Erneuerbare-Energien- dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist in
Gesetz und ansonsten nicht mehr durch das Kraft- Spannungsebenen oberhalb der Niederspannung ent-
Wärme-Kopplungsgesetz gefördert werden und sprechend anzuwenden. Wer den Messstellenbetrieb
nach Maßgabe der Sätze 1 bis 4 übernimmt, ist ver-
5. eine Zulassung erteilt wurde. pflichtet, die abrechnungsrelevanten Messdaten an
(2) Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags besteht den Netzbetreiber und an den Anlagenbetreiber zu
für KWK-Strom aus bestehenden KWK-Anlagen, der übermitteln.
ab dem 1. Januar 2016 und bis zum 31. Dezember
(2) Anschlussnehmer, in deren Kundenanlage nach
2019 in ein Netz der allgemeinen Versorgung einge-
§ 3 Nummer 24a oder Nummer 24b des Energiewirt-
speist wird.
schaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung
(3) Der Zuschlag beträgt 1,5 Cent je Kilowattstunde. Strom aus KWK-Anlagen eingespeist wird, haben
Eine Kumulierung mit Investitionszuschüssen ist nur Anspruch auf einen abrechnungsrelevanten Zählpunkt
soweit zulässig, wie die kumulierte Förderung die Diffe- gegenüber demjenigen Netzbetreiber, an dessen Netz
2506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015
ihre Kundenanlage angeschlossen ist. Wird dabei Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der
Strom an Letztverbraucher durch Dritte geliefert, findet Technik wird vermutet, wenn die Berechnung nach
eine Verrechnung der Zählwerte über Unterzähler durch den Grundlagen und Rechenmethoden der Nummern
den Netzbetreiber statt; für die Unterzähler gilt Absatz 1 4 bis 6 sowie 8 des Arbeitsblattes FW 308 „Zertifizie-
Satz 3 entsprechend. Eine Verrechnung von Leistungs- rung von KWK-Anlagen – Ermittlung des KWK-Stro-
werten, die durch standardisierte Lastprofile nach § 12 mes“ des Energieeffizienzverbandes für Wärme, Kälte
Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung in der und KWK e. V. AGFW (Bundesanzeiger vom 19. Oktober
jeweils geltenden Fassung ermittelt werden, mit 2015, nichtamtlicher Teil, Institutionelle Veröffentlichun-
Leistungswerten aus einer registrierenden Lastgang- gen) erstellt wurde.
messung ist hierbei zulässig. (3) Der Betreiber einer KWK-Anlage mit einer elektri-
(3) Zur Feststellung der abgegebenen Nutzwärme- schen KWK-Leistung von bis zu 2 Megawatt oder ein
menge hat der Betreiber der KWK-Anlage oder ein von ihm beauftragter Dritter legt während der Dauer der
von ihm beauftragter fachkundiger Dritter den Mess- Zuschlagzahlung der zuständigen Stelle und dem Netz-
stellenbetrieb und die Messung der aus der KWK-An- betreiber jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres
lage abgegebenen Nutzwärmemenge mit einer Mess- Angaben vor
einrichtung vorzunehmen, die den eichrechtlichen 1. zum erzeugten KWK-Strom unter Angabe der Men-
Vorschriften entspricht. Betreiber von KWK-Anlagen gen, die nicht in das Netz der allgemeinen Versor-
mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 gung eingespeist wurden,
Megawatt, die nicht über Vorrichtungen zur Abwärme-
2. zur Menge der KWK-Nettostromerzeugung,
abfuhr verfügen, sind von der Pflicht zur Messung der
abgegebenen Nutzwärme befreit. 3. zur Menge der KWK-Nutzwärmeerzeugung,
(4) Betreiber von KWK-Anlagen haben Beauftragten 4. zu Brennstoffart und Brennstoffeinsatz,
des Netzbetreibers und des Messstellenbetreibers auf 5. zu der seit Aufnahme des Dauerbetriebs erreichten
Verlangen Zutritt zu den Messeinrichtungen zu gewäh- Anzahl an Vollbenutzungsstunden,
ren. 6. in den Fällen des § 6 Absatz 4 Nummer 2 ein Nach-
weis über die entrichtete EEG-Umlage.
§ 15
(4) Wenn in einem Kalendermonat die Voraussetzun-
Mitteilungs- und gen nach § 7 Absatz 8 Satz 1 mindestens einmal erfüllt
Vorlagepflichten des sind, legen die Betreiber von KWK-Anlagen mit der
Betreibers einer KWK-Anlage Abrechnung nach den Absätzen 2 und 3 Angaben zur
(1) Der Betreiber einer KWK-Anlage oder ein von ihm Strommenge vor, die sie in dem Zeitraum erzeugt
beauftragter Dritter informiert die zuständige Stelle und haben, in dem die Stundenkontrakte ohne Unterbre-
den Netzbetreiber während der Dauer der Zuschlag- chung negativ gewesen sind. Andernfalls verringert
zahlung monatlich über die Menge des erzeugten sich der Anspruch in diesem Kalendermonat um 5 Pro-
KWK-Stroms, und zwar unter Angabe der Mengen, die zent pro Kalendertag, in dem dieser Zeitraum ganz oder
nicht in das Netz der allgemeinen Versorgung einge- teilweise liegt.
speist wurden. Der Betreiber einer KWK-Anlage mit (5) Betreiber von KWK-Anlagen nach Absatz 3, die
einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Mega- nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügen,
watt, die nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr sind von der Pflicht zur Mitteilung der Menge der KWK-
verfügt, ist von der monatlichen Mitteilungspflicht Nutzwärmeerzeugung und zur Messung der abgegebe-
befreit. nen Menge der KWK-Nutzwärme befreit. Betreiber von
KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von
(2) Der Betreiber einer KWK-Anlage mit einer elektri-
bis zu 50 Kilowatt sind gegenüber der zuständigen
schen KWK-Leistung von mehr als 2 Megawatt oder ein
Stelle von den in Absatz 3 genannten Mitteilungspflich-
von ihm beauftragter Dritter legt während der Dauer der
ten befreit.
Zuschlagzahlung der zuständigen Stelle und dem Netz-
betreiber jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres (6) Betreiber von KWK-Anlagen können monatliche
eine nach den allgemein anerkannten Regeln der Tech- Abschlagszahlungen vom Netzbetreiber vor der Vorlage
nik erstellte Abrechnung für das vorangegangene der Mitteilung nach Absatz 1, der Abrechnung nach Ab-
Kalenderjahr vor mit Angaben satz 2 oder der Angaben nach Absatz 3 verlangen,
wenn die Anlage zugelassen ist oder der Antrag auf
1. zum erzeugten KWK-Strom unter Angabe der Zulassung gestellt worden ist.
Mengen, die nicht in das Netz der allgemeinen
Versorgung eingespeist wurden, § 16
2. zur Menge der KWK-Nettostromerzeugung, Maßnahmen der
3. zur Menge der KWK-Nutzwärmeerzeugung, zuständigen Stelle zur Überprüfung
4. zu Brennstoffart und Brennstoffeinsatz, (1) Die zuständige Stelle kann Maßnahmen zur Über-
prüfung ergreifen, wenn sie begründete Zweifel hat an
5. zu der seit Aufnahme des Dauerbetriebs erreichten der Richtigkeit
Anzahl an Vollbenutzungsstunden und in Fällen des
1. der Mitteilung nach § 15 Absatz 1 Satz 1,
§ 13 zu der seit dem 1. Januar 2016 erreichten An-
zahl Vollbenutzungsstunden, 2. der Abrechnung nach § 15 Absatz 2 oder
6. in den Fällen des § 6 Absatz 4 Nummer 2 ein Nach- 3. der Angaben nach § 15 Absatz 3.
weis über die entrichtete EEG-Umlage. (2) § 11 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 2507
§ 17 1. Netzverstärkungsmaßnahmen, die zu einer Erhö-
Übermittlung von Daten hung der transportierbaren Wärmemenge von min-
an das Statistische Bundesamt destens 50 Prozent im betreffenden Trassenab-
schnitt führen,
(1) Die zuständige Stelle übermittelt jährlich die
folgenden Daten an das Statistische Bundesamt: 2. der Zusammenschluss bestehender Wärmenetze,
1. die nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 anfallenden 3. die Anbindung einer KWK-Anlage an ein bestehen-
Daten der KWK-Anlagen, des Wärmenetz,
2. die Angaben zur KWK-Nettostromerzeugung, 4. der Umbau der bestehenden Wärmenetze für die
Umstellung von Heizdampf auf Heizwasser, sofern
3. die Angaben zur KWK-Nutzwärmeerzeugung, dies zu einer Erhöhung der transportierbaren Wär-
4. die Angaben zur erzeugten KWK-Strommenge, memenge um mindestens 50 Prozent im betreffen-
den Trassenabschnitt führt.
5. die Angaben zu Brennstoffart und Brennstoffeinsatz.
(2) Bei der Übermittlung der Daten nach Absatz 1 § 19
sind die Regelungen zur Geheimhaltung gemäß § 16
Höhe des Zuschlags für den
des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987
Neu- und Ausbau von Wärmenetzen
(BGBl. I S. 462, 565), das zuletzt durch Artikel 13 des
Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert (1) Die zuständige Stelle legt den Zuschlag für den
worden ist, anzuwenden. Neu- und Ausbau von Wärmenetzen mit der Zulassung
fest. Der Zuschlag beträgt
Abschnitt 4 1. für neu verlegte Wärmeleitungen mit einem mittleren
Zuschlagzahlungen Nenndurchmesser von bis zu 100 Millimetern
für Wärmenetze und Kältenetze 100 Euro je laufenden Meter der neu verlegten
Wärmeleitung, höchstens aber 40 Prozent der an-
§ 18 satzfähigen Investitionskosten,
Zuschlagberechtigter 2. für neu verlegte Wärmeleitungen mit einem mittleren
Neu- und Ausbau von Wärmenetzen Nenndurchmesser von mehr als 100 Millimetern
30 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten
(1) Betreiber eines neuen oder ausgebauten Wärme- des Neu- oder Ausbaus.
netzes haben gegenüber dem Übertragungsnetzbe-
treiber Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags nach Maßgeblich für die Zuordnung nach Satz 2 Nummer 1
Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und des § 19, wenn oder 2 ist ein mittlerer Durchmesser, der auf Grundlage
der Leitungslänge des Projektes bestimmt wird. Der
1. die Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Zuschlag darf insgesamt 20 Millionen Euro je Projekt
Wärmenetzes spätestens bis zum 31. Dezember nicht überschreiten.
2022 erfolgt,
(2) Ansatzfähige Investitionskosten sind alle Kosten,
2. die Versorgung der Abnehmenden, die an das neue die für erforderliche Leistungen Dritter im Rahmen des
oder ausgebaute Wärmenetz angeschlossen sind, Neu- oder Ausbaus von Wärmenetzen tatsächlich an-
innerhalb von 36 Monaten ab Inbetriebnahme des gefallen sind. Nicht dazu gehören insbesondere
neuen oder ausgebauten Wärmenetzes mindestens
zu 60 Prozent mit Wärme aus KWK-Anlagen erfolgt 1. Gebühren,
und 2. interne Kosten für Konstruktion und Planung,
3. eine Zulassung für das Wärmenetz gemäß § 20 er- 3. kalkulatorische Kosten sowie
teilt wurde.
4. Grundstücks-, Versicherungs- und Finanzierungs-
(2) Industrielle Abwärme, die ohne zusätzlichen kosten.
Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, sowie Wärme
Gewährte Bundes-, Länder- und Gemeindezuschüsse
aus erneuerbaren Energien stehen Wärme aus KWK-
müssen abgesetzt werden, wenn sie nicht ausdrücklich
Anlagen im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 gleich,
zusätzlich zum Zuschlag nach Absatz 1 gewährt wer-
solange der Anteil der Wärme aus KWK-Anlagen
den.
25 Prozent der erzeugten und transportierten Wärme-
menge nicht unterschreitet. (3) Der Anteil des Zuschlags, der auf die Verbindung
des Verteilungsnetzes mit dem Verbraucherabgang ent-
(3) Zuständig für die Auszahlung des Zuschlags ist
fällt, ist von dem Betrag, der dem Verbraucher für die
derjenige Übertragungsnetzbetreiber, zu dessen Regel-
Anschlusskosten in Rechnung gestellt wird, abzu-
zone das Netz gehört, an das die KWK-Anlage, die in
ziehen.
das neue oder ausgebaute Wärmenetz einspeist, mit-
telbar oder unmittelbar angeschlossen ist. Erstreckt
sich das neue oder ausgebaute Wärmenetz über das § 20
Gebiet mehrerer Übertragungsnetzbetreiber, so ist der Zulassung für den Neu- und
Übertragungsnetzbetreiber zuständig, zu dessen Re- Ausbau von Wärmenetzen, Vorbescheid
gelzone das Netz gehört, an das die KWK-Anlage mit (1) Die Zulassung für den Neu- und Ausbau von
der größten elektrischen Leistung angeschlossen ist. Wärmenetzen ist dem Wärmenetzbetreiber von der
(4) Dem zuschlagberechtigten Ausbau eines Wärme- zuständigen Stelle auf Antrag zu erteilen, wenn der
netzes gleichgestellt sind Neu- oder Ausbau des Wärmenetzes die Voraussetzun-
2508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015
gen nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt. Der Zahlung eines Zuschlags nach Maßgabe der Absätze 2
Antrag des Wärmenetzbetreibers muss enthalten: bis 4 und des § 23, wenn
1. Name und Anschrift des Antragstellers, 1. die Inbetriebnahme des neuen Wärmespeichers bis
2. eine detaillierte Beschreibung des Projektes ein- zum 31. Dezember 2022 erfolgt,
schließlich Angaben über die Länge der neuen oder 2. die Wärme des Wärmespeichers überwiegend aus
ausgebauten Trasse sowie eine Auflistung der Inves- KWK-Anlagen stammt, die an das Netz der allge-
titionskosten und das Datum der Inbetriebnahme, meinen Versorgung angeschlossen sind und die in
3. einen Nachweis über das Vorliegen der Vorausset- dieses Netz einspeisen können,
zungen nach § 18 Absatz 1 sowie über die Angaben 3. die mittleren Wärmeverluste entsprechend einer
nach § 19 Absatz 1 und 2 und die Abzugsbeträge nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
nach § 19 Absatz 3, erstellten Berechnung weniger als 15 Watt je Qua-
4. Angaben zum zuständigen Übertragungsnetzbe- dratmeter Behälteroberfläche betragen und
treiber.
4. eine Zulassung gemäß § 24 erteilt wurde.
(2) Die Angaben nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 sind
anhand von gemessenen Werten nachzuweisen. Liegen (2) Industrielle Abwärme, die ohne zusätzlichen
im Zeitpunkt der Antragstellung noch keine gemesse- Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, sowie Wärme
nen Werte vor, so genügen vorläufig prognostizierte aus erneuerbaren Energien stehen Wärme aus KWK-
Werte, sofern der Nachweis nach Ablauf von 36 Mona- Anlagen im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 gleich,
ten anhand von gemessenen Werten nachgereicht wird. solange der Anteil der Wärme aus KWK-Anlagen
25 Prozent der erzeugten Wärmemenge nicht unter-
(3) Der Antrag auf Zulassung ist nach der Inbetrieb- schreitet.
nahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes bis
zum 1. Juli des Kalenderjahres zu stellen, das auf die (3) Zuständig für die Auszahlung des Zuschlags ist
Inbetriebnahme folgt. Als Inbetriebnahme ist der Zeit- derjenige Übertragungsnetzbetreiber, zu dessen Regel-
punkt der erstmaligen Aufnahme einer dauerhaften zone das Netz gehört, an das die KWK-Anlage, die in
Versorgung mit Wärme maßgebend. den neuen Wärmespeicher einspeist, mittelbar oder
unmittelbar angeschlossen ist.
(4) Für die Überprüfung der Zulassung ist § 11 Ab-
satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. (4) Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags besteht
(5) Die Zulassung für Zuschlagzahlungen nach § 18, für den Neubau von Wärmespeichern mit einer Kapazi-
die einen Betrag von 15 Millionen Euro je Unternehmen tät von mindestens 1 Kubikmeter Wasseräquivalent
überschreiten, darf von der zuständigen Stelle erst oder von mindestens 0,3 Kubikmetern je Kilowatt der
nach beihilferechtlicher Genehmigung durch die Euro- installierten elektrischen KWK-Leistung der KWK-An-
päische Kommission erteilt werden. lage. Dem Neubau gleichgestellt ist die Umrüstung
bestehender Behälter mit fabrikneuen Komponenten in
(6) Auf Antrag entscheidet die zuständige Stelle vor einen Wärmespeicher.
der Inbetriebnahme des Neu- oder Ausbaus eines
Wärmenetzes mit einem Volumen an ansatzfähigen In-
§ 23
vestitionskosten von mehr als 5 Millionen Euro über die
Frage der Zuschlagberechtigung durch schriftlichen Höhe des Zuschlags
oder elektronischen Vorbescheid. Die Bindungswirkung für den Neubau von Wärmespeichern
des Vorbescheides umfasst die Höhe des Zuschlags (1) Die zuständige Stelle legt den Zuschlag für den
und die Höhe der ansatzfähigen Investitionskosten ab Neubau von Wärmespeichern mit der Zulassung fest.
Inbetriebnahme des Neu- oder Ausbaus des Wärme- Der Zuschlag beträgt 250 Euro je Kubikmeter Wasser-
netzes gemäß der zum Zeitpunkt der Stellung des äquivalent des Wärmespeichervolumens. Bei Spei-
Antrags auf den Vorbescheid geltenden Fassung chern mit einem Volumen von mehr als 50 Kubikmetern
dieses Gesetzes, soweit die Voraussetzungen nach Wasseräquivalent beträgt der Zuschlag jedoch höchs-
§ 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2, nach § 19 Absatz 1 tens 30 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten.
im Rahmen der Zulassung bestätigt werden. Im Übri- Der Zuschlag nach Satz 1 darf insgesamt 10 Millionen
gen ist § 12 entsprechend anzuwenden. Euro je Projekt nicht überschreiten. Mehrere unmittel-
bar miteinander verbundene Wärmespeicher an einem
§ 21 Standort stehen in Bezug auf die Begrenzung des Zu-
Zuschlagzahlungen für Kältenetze schlags je Projekt einem Wärmespeicher gleich, soweit
Die §§ 18, 19 und 20 sind für den Neu- und Ausbau sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalender-
von Kältenetzen entsprechend anzuwenden. monaten in Betrieb genommen worden sind.
(2) Ansatzfähige Investitionskosten sind alle Kosten,
Abschnitt 5 die für erforderliche Leistungen Dritter im Rahmen des
Zuschlagzahlungen für Neubaus von Wärmespeichern tatsächlich angefallen
Wärmespeicher und Kältespeicher sind. Nicht dazu gehören insbesondere
1. Gebühren,
§ 22
2. interne Kosten für Konstruktion und Planung,
Zuschlagberechtigter
Neubau von Wärmespeichern 3. kalkulatorische Kosten,
(1) Betreiber von Wärmespeichern haben gegenüber 4. Grundstücks-, Versicherungs- und Finanzierungs-
dem Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf kosten sowie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 2509
5. bei der Umrüstung bestehender Behälter die Kosten Zuschlagberechtigung durch schriftlichen oder elektro-
für bestehende Komponenten. nischen Vorbescheid. Die Bindungswirkung des Vorbe-
scheides umfasst die Höhe des Zuschlags und die
Gewährte Bundes-, Länder- und Gemeindezuschüsse
Höhe der ansatzfähigen Investitionskosten ab Inbe-
müssen abgesetzt werden, wenn sie nicht ausdrücklich
triebnahme des Neubaus des Wärmespeichers gemäß
zusätzlich zum Zuschlag nach Absatz 1 gewährt wer-
der zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf den
den.
Vorbescheid geltenden Fassung dieses Gesetzes,
soweit die Voraussetzungen nach § 22 Absatz 1 Num-
§ 24 mer 1 und 2, nach § 23 Absatz 1 im Rahmen der
Zulassung für den Zulassung bestätigt werden. Im Übrigen ist § 12 ent-
Neubau von Wärmespeichern, Vorbescheid sprechend anzuwenden.
(1) Die Zulassung für den Neubau von Wärmespei-
chern ist dem Betreiber des Wärmespeichers auf An- § 25
trag zu erteilen, wenn der Neubau des Wärmespeichers Kältespeicher
die Voraussetzungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1
bis 3 erfüllt. Der Antrag des Betreibers des Wärme- Die §§ 22, 23 und 24 sind für den Neubau von
speichers muss enthalten: Kältespeichern entsprechend anzuwenden.
1. die erforderlichen Angaben zum Antragsteller wie
Name und Anschrift, Abschnitt 6
2. eine detaillierte Beschreibung des Projektes ein- Regelungen
schließlich der Angaben über das Wärmespeicher- zur Umlage der Kosten
volumen, einer Auflistung der Investitionskosten
und des Datums der Inbetriebnahme, § 26
3. eine nach den allgemein anerkannten Regeln der Umlage der Kosten
Technik erstellte Berechnung der Wärmeverluste,
(1) Netzbetreiber sind berechtigt, die KWKG-Umlage
4. einen Nachweis über das Vorliegen der Vorausset- nach § 27 Absatz 3 bei der Berechnung der Netzent-
zungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie gelte als Aufschlag in Ansatz zu bringen. Netzbetreiber
über die Angaben nach § 23 Absatz 1 und 2 und müssen für die Zuschlagzahlungen getrennte Konten
5. Angaben zum zuständigen Übertragungsnetzbe- führen; § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes
treiber. ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln (2) Für Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an
der Technik bei der Berechnung der Wärmeverluste einer Abnahmestelle mehr als 1 Gigawattstunde be-
nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird vermutet, wenn trägt, darf sich das Netzentgelt für selbstverbrauchte
die Berechnung nach den Grundlagen und Rechenme- Strombezüge, die über 1 Gigawattstunde hinausgehen,
thoden des Arbeitsblattes FW 313 „Berechnung der an dieser Abnahmestelle höchstens um 0,04 Cent je
thermischen Verluste von thermischen Speichern“ des Kilowattstunde erhöhen. Sind Letztverbraucher Unter-
Energieeffizienzverbandes für Wärme, Kälte und KWK nehmen des produzierenden Gewerbes, deren Strom-
e. V. AGFW (Bundesanzeiger vom 27. November 2015, kosten für selbstverbrauchten Strom im letzten ab-
nichtamtlicher Teil, Institutionelle Veröffentlichungen) geschlossenen Geschäftsjahr 4 Prozent des Umsatzes
erstellt wurde. Für serienmäßig hergestellte Speicher im Sinnes von § 277 des Handelsgesetzbuches in der
können geeignete Unterlagen vorgelegt werden, aus jeweils geltenden Fassung übersteigen, so darf sich
denen die Berechnung der mittleren Wärmeverluste das Netznutzungsentgelt für die über 1 Gigawattstunde
hervorgeht. hinausgehenden Lieferungen höchstens um 0,03 Cent
je Kilowattstunde erhöhen. Letztverbraucher, die die
(3) Für die Überprüfung der Zulassung ist § 11 Ab- Begünstigung der Sätze 1 und 2 in Anspruch nehmen
satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. wollen, müssen dem zuständigen Netzbetreiber bis
(4) Der Antrag auf Zulassung ist nach der Inbetrieb- zum 31. März des auf die Begünstigung folgenden Jah-
nahme des neu gebauten Wärmespeichers bis zum res den im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem
1. Juli des Kalenderjahres zu stellen, das auf die Inbe- Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strom sowie
triebnahme folgt. Als Inbetriebnahme ist der Zeitpunkt im Fall des Satzes 2 das Verhältnis der Stromkosten
der ersten Beladung nach Abschluss des Probebetriebs zum handelsrechtlichen Umsatz melden.
maßgebend. (3) Absatz 2 ist entsprechend für Schienenbahnen
(5) Die zuständige Stelle kann Zulassungen für nach § 5 Nummer 28 des Erneuerbare-Energien-Geset-
Speicher mit einem Volumen von bis zu 5 Kubikmetern zes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Für
Wasseräquivalent in Form der Allgemeinverfügung ge- die Definition der Abnahmestelle im Sinne dieses
mäß § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Absatzes ist § 65 Absatz 7 Nummer 1 des Erneuer-
von Amts wegen erteilen. Die Allgemeinverfügung nach bare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden
Satz 1 kann mit Auflagen verbunden werden. Fassung entsprechend anzuwenden.
(6) Auf Antrag entscheidet die zuständige Stelle vor (4) Werden Netzentgelte nicht gesondert in Rech-
der Inbetriebnahme des Neubaus eines Wärmespei- nung gestellt, können die Zahlungen nach Absatz 1
chers mit einem Volumen an ansatzfähigen Investitions- Satz 1 bei dem Gesamtpreis für den Strombezug ent-
kosten von mehr als 5 Millionen Euro über die Frage der sprechend in Ansatz gebracht werden.
2510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015
§ 27 die dem Durchschnittswert für jede Letztverbraucher-
Bestimmung der Höhe des gruppe entspricht.
KWK-Aufschlags auf die Netzentgelte (4) Übertragungsnetzbetreiber haben einen finanziel-
(1) Netzbetreiber melden den Übertragungsnetzbe- len Anspruch auf Belastungsausgleich gegen die ihnen
treibern bis zum 31. August eines jeden Jahres elektro- unmittelbar oder mittelbar nachgelagerten Netzbe-
nisch die für das folgende Kalenderjahr zu erwartenden treiber, bis alle Netzbetreiber gleiche Belastungen nach
KWK-Strommengen für die Anlagenkategorien nach Absatz 3 tragen.
den §§ 6, 9, 13 und 35 sowie die erwarteten Stromab-
gaben an Letztverbraucher nach § 26 Absatz 2, 3 und 4 (5) Auf die zu erwartenden Ausgleichsbeträge nach
sowie an andere Letztverbraucher. Die Angaben stellen den Absätzen 1 bis 4 sind auf Grundlage der von den
eine verbindliche Grundlage für die Bestimmung des Netzbetreibern gemeldeten Prognosedaten monatliche
KWK-Aufschlags auf die Netzentgelte für das folgende Abschläge in zwölf gleichen Raten zu zahlen. Ein
Kalenderjahr dar. Anspruch des Netzbetreibers auf Anpassung der
Prognose und Abschläge besteht nicht.
(2) Die zuständige Stelle meldet den Übertragungs-
netzbetreibern bis zum 15. September eines jeden (6) Die Jahresabrechnung des Belastungsausgleichs
Jahres die zur Auszahlung für das folgende Kalender- für das vorangegangene Kalenderjahr zwischen Netz-
jahr erwartete Fördersumme für Wärme- und Kältenetze betreibern und Übertragungsnetzbetreibern sowie
sowie für Wärme- und Kältespeicher differenziert nach unter den Übertragungsnetzbetreibern erfolgt bis zum
Regelzonen. Anträge, die auf Grund der Begrenzung 30. November eines jeden Jahres mit Wertstellung zum
der Zuschlagsumme nach § 29 Absatz 3 nicht berück- 30. Juni des darauf folgenden Jahres. Jeder Netzbe-
sichtigt wurden, gehen in die Berechnung der erwarte- treiber muss den Übertragungsnetzbetreibern die
ten Zuschlagsumme für das jeweils nächste Kalender- Daten, die für die Jahresabrechnung des Belastungs-
jahr ein. ausgleichs des vorangegangenen Kalenderjahres erfor-
derlich sind, elektronisch bis zum 31. Juli eines jeden
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen
Jahres zur Verfügung stellen. Die Daten umfassen
bis zum 25. Oktober eines jeden Kalenderjahres auf
Grundlage der Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 1. die Letztverbrauchsmengen des vorangegangenen
und unter Berücksichtigung der Jahresabrechnung Kalenderjahres,
vorangegangener Kalenderjahre den KWK-Aufschlag
auf die Netzentgelte für das folgende Kalenderjahr. 2. die KWK-Strommengen für die Anlagenkategorien
nach den §§ 6, 13 und 35 sowie
§ 28
3. die Beträge für die Förderung von Wärme- und Käl-
Belastungsausgleich tenetzen und von Wärme- und Kältespeichern nach
(1) Netzbetreiber, die im Kalenderjahr Zuschläge zu den §§ 18 bis 25 und 35.
leisten haben, können finanziellen Ausgleich von dem
Die Daten können auch Kalenderjahre vor dem voran-
vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber für diese
gegangenen Kalenderjahr betreffen und sind in diesem
Zahlungen verlangen.
Fall gesondert auszuweisen.
(2) Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den
unterschiedlichen Umfang ihrer Zuschlagzahlungen
§ 29
und ihrer Ausgleichszahlungen über eine finanzielle
Verrechnung untereinander auszugleichen. Dieser Begrenzung der Höhe der
Belastungsausgleich erfolgt nach Maßgabe der Strom- KWKG-Umlage und der Zuschlagzahlungen
mengen, die von ihnen oder anderen Netzbetreibern im
Bereich ihres Übertragungsnetzes an Letztverbraucher (1) Die Summe der Zuschlagzahlungen für KWK-
geliefert wurden. Die Übertragungsnetzbetreiber er- Strom aus neuen und bestehenden KWK-Anlagen nach
mitteln hierfür die Belastungen, die sie zu tragen hätten, den §§ 6 bis 13 und 35 und für Wärme- und Kältenetze
gemessen an sowie für Wärme- und Kältespeicher nach den §§ 18
bis 25 und 35 darf einen Betrag von 1,5 Milliarden Euro
1. den im Bereich ihres Netzes an Letztverbraucher
je Kalenderjahr nicht überschreiten. Hiervon dürfen
ausgespeisten Strommengen und
höchstens 10 Millionen Euro pro Jahr auf Zahlungen
2. den Belastungsgrenzen nach § 26 Absatz 2, 3 und 4. nach § 1 Absatz 4 entfallen.
(3) Übertragungsnetzbetreiber haben einen finanziel-
(2) Die Summe der Zuschlagzahlungen für Wärme-
len Anspruch auf Belastungsausgleich, sofern sie
und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher nach
1. bezogen auf die Stromabgabe an Letztverbraucher den §§ 18 bis 25 darf 150 Millionen Euro je Kalenderjahr
im Bereich ihres Netzes höhere Zahlungen zu leisten nicht überschreiten, es sei denn, die Einhaltung der
hatten, als es dem Durchschnitt aller Übertragungs- Summe nach Absatz 1 kann unter Berücksichtigung
netzbetreiber entspricht, oder der gemeldeten Prognosedaten nach § 27 Absatz 1
2. größere Strommengen an Letztverbraucher im Sinne für Zuschlagzahlungen für KWK-Strom und einer höhe-
des § 26 Absatz 2, 3 und 4 abgegeben haben, als es ren Summe für Wärme- und Kältenetze sowie Wärme-
dem Durchschnitt aller Übertragungsnetzbetreiber und Kältespeicher insgesamt gewährleistet werden. Die
entspricht. zuständige Stelle erteilt die Zulassungsbescheide
Der Belastungsausgleich muss so bemessen sein, dass 1. in der Reihenfolge des Eingangs des vollständigen
alle Übertragungsnetzbetreiber eine Belastung tragen, Antrags nach § 20 Absatz 1 und § 24 Absatz 1,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 2511
2. unter Berücksichtigung der jährlichen Kostenwirkun- 5. der Nachweis der Unternehmen zu ihrer Eigenschaft
gen im Hinblick auf den in Satz 1 genannten Betrag als Unternehmen des produzierenden Gewerbes
sowie sowie zum Verhältnis der Stromkosten zu den Um-
satzerlösen nach § 26 Absatz 2 Satz 2,
3. unter Berücksichtigung der gleichmäßigen unter-
jährigen Zahlungswirkung. 6. die Abrechnung unter den Übertragungsnetzbe-
treibern nach § 28 Absatz 6 Satz 1,
Darüber hinausgehende Beträge werden in der Reihen-
folge der Antragstellung zur Auszahlung in den Folge- 7. die Abrechnung der Netzbetreiber nach § 28 Ab-
jahren beschieden. Die Auszahlung der Zuschlag- satz 6 Satz 2, sofern die Übertragungsnetzbetreiber
zahlungen durch die Übertragungsnetzbetreiber erfolgt auf Grund der nicht unerheblichen Bedeutung für
in dem im Zulassungsbescheid ausgewiesenen Kalen- den Belastungsausgleich die Prüfung verlangen.
derjahr und Kalendermonat. (2) Zu den Prüfungen nach Absatz 1 muss jeweils
ein gesonderter Prüfungsvermerk erteilt und vorgelegt
(3) Droht auf Grundlage der gemeldeten Prognose-
werden. Werden die Abrechnungen nach Absatz 1
daten nach § 27 Absatz 1 und 2 im folgenden Kalender-
Nummer 1, 5 und 6, die Anträge im Hinblick auf die
jahr eine Überschreitung der Obergrenze nach Absatz 1,
Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 oder der
so werden die Zuschlagzahlungen für alle KWK-An-
Nachweis nach Absatz 1 Nummer 4 nach Erteilung
lagen nach den §§ 6 und 13 mit einer elektrischen
des Prüfungsvermerks geändert, so hat der Prüfer, der
KWK-Leistung von mehr als 2 Megawatt entsprechend
die ursprüngliche Prüfung durchgeführt hat, diese
für das folgende Kalenderjahr gekürzt.
Unterlagen erneut zu prüfen, soweit es die Änderung
(4) Die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln der erforderlich macht. Der Prüfungsvermerk ist um das
zuständigen Stelle die zur Ermittlung der Kürzung der Ergebnis der Nachtragsprüfung zu ergänzen.
Zuschlagzahlungen nach Absatz 3 erforderlichen Daten (3) Für die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2
auf Grundlage der gemeldeten Prognosedaten nach sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320
§ 27 Absatz 1 und 2 bis zum 30. September eines jeden Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuches in der
Jahres, und zwar in nicht personenbezogener Form. jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
Die zuständige Stelle ermittelt die entsprechenden Kür-
zungssätze und veröffentlicht diese bis zum 20. Oktober § 31
eines jeden Jahres im Bundesanzeiger.
Herkunftsnachweis für Strom
(5) Die gekürzten Zuschlagzahlungen für den ge- aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung
förderten KWK-Strom werden in den Folgejahren in
(1) Betreiber von hocheffizienten KWK-Anlagen kön-
der Reihenfolge der Zulassung an die betreffenden
nen für Strom, der in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt
Anlagenbetreiber nachgezahlt. Die Nachzahlungen er-
wurde, bei der zuständigen Stelle elektronisch oder
folgen in der Reihenfolge der Anspruchsentstehung
schriftlich einen Herkunftsnachweis beantragen.
vorrangig vor den Ansprüchen auf KWK-Zuschlag der
KWK-Anlagen aus dem Prognosejahr. (2) Der Antrag nach Absatz 1 muss mindestens die
folgenden Angaben enthalten:
Abschnitt 7 1. den Namen und die Anschrift des Anlagenbetrei-
bers,
S o n s t i g e Vo rs c h r i ft e n
2. den Standort, die Bezeichnung und den Typ der
§ 30 Anlage,
3. die elektrische und die thermische Leistung der
Vorschriften für Prüfungen Anlage,
(1) Folgende Abrechnungen, Angaben oder Nach- 4. den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage,
weise müssen von einem Wirtschaftsprüfer, einer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem vereidigten 5. den Nutzungsgrad und die Stromkennzahl der
Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft ge- Anlage,
prüft sein: 6. die in der Anlage erzeugte Gesamtstrommenge und
den Zeitraum, in dem der Strom erzeugt wurde,
1. die Angaben der Betreiber von KWK-Anlagen nach
§ 7 Absatz 2 Nummer 2 zu den Eigentumsverhält- 7. die in der Anlage erzeugte KWK-Strommenge, den
nissen im Hinblick auf die bestehende KWK-Anlage, Zeitraum, in dem der Strom erzeugt wurde, und die
gleichzeitig erzeugte Nutzwärmemenge,
2. die Abrechnung der Betreiber von KWK-Anlagen mit
einer Leistung von mehr als 2 Megawatt nach § 15 8. den oder die eingesetzten Energieträger sowie
Absatz 2, dessen oder deren unteren Heizwert,
9. die Verwendung der Nutzwärme,
3. die Angaben der Betreiber von Wärme- oder Kälte-
netzen nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 19 10. das Ausstellungsdatum und das ausstellende Land
Absatz 1 und 3 sowie § 20 Absatz 2 Satz 2 und sowie eine eindeutige Kennnummer,
Absatz 6, 11. ob und in welchem Umfang die Anlage Gegenstand
4. die Angaben der Betreiber von Wärme- oder Kälte- von Investitionsförderung war,
speichern mit einem Volumen von mehr als 100 Ku- 12. ob und in welchem Umfang die betreffende Energie-
bikmetern Wasseräquivalent nach § 22 Absatz 1 einheit Gegenstand einer nationalen Förderrege-
Nummer 1 bis 3 und § 23 Absatz 1 Satz 1, lung war, und Art der Förderregelung und
2512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015
13. die Primärenergieeinsparung nach Anhang II der 3. Zuschlagzahlungen für bestehende KWK-Anlagen
Richtlinie 2012/27/EU in der jeweils geltenden einzuführen, welche KWK-Strom auf Basis von
Fassung. Steinkohle erzeugen, wenn dies erforderlich ist, um
einen wirtschaftlichen Betrieb der KWK-Anlagen zu
Die Angaben müssen vollständig und nachvollziehbar
ermöglichen. Dabei bleiben Kostensteigerungen auf
sein. Die zuständige Stelle kann weitere Angaben ver-
Grund eines Anstiegs der Zertifikatspreise im
langen, wenn dies zur Erfüllung der unionsrechtlichen
Emissionshandel unberücksichtigt. Grundlage der
Vorgaben erforderlich ist.
Bewertung ist die Evaluierung nach § 34 Absatz 2.
(3) Der Herkunftsnachweis ist von der zuständigen Mit Ausnahme von § 13 Absatz 1 Nummer 1 findet
Stelle auszustellen, sofern die KWK-Anlage hocheffi- im Übrigen § 13 entsprechend Anwendung.
zient ist und die Angaben nach Absatz 2 vorliegen.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
Der Herkunftsnachweis muss die Angaben nach Ab-
gie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht
satz 2 enthalten.
der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
(4) Herkunftsnachweise aus anderen Mitgliedstaaten
1. die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Ge-
sind im behördlichen Verkehr anzuerkennen, soweit
bührenhöhe zu bestimmen, wobei auch für die
sie nicht offenkundig den unionsrechtlichen Vorgaben
Einlegung eines unbegründeten Widerspruchs die
widersprechen.
Erhebung von Gebühren vorgesehen werden kann,
und
§ 32
2. die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 10, 12,
Gebühren und Auslagen 20 und 24 ganz oder teilweise auf eine juristische
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Person des privaten Rechts zu übertragen, soweit
nach diesem Gesetz kann die zuständige Stelle Ge- die juristische Person geeignet ist, die Aufgaben
bühren erheben und die Erstattung von Auslagen ver- ordnungsgemäß zu erfüllen.
langen.
Abschnitt 8
§ 33 Evaluierungen und
Verordnungsermächtigungen Übergangsbestimmungen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
§ 34
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf, Evaluierungen
1. Grundlagen und Berechnungsgrundsätze zur Be- (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
stimmung des Vergütungsanspruchs für vom Netz- gie überprüft jährlich die Angemessenheit der Höhe der
betreiber kaufmännisch aufgenommenen KWK- Zuschlagzahlungen für KWK-Anlagen, um zu gewähr-
Strom nach § 4 Absatz 2 und 3 näher zu bestimmen leisten, dass die Zuschläge die Differenz zwischen
und den Gesamtgestehungskosten der Stromerzeugung
der KWK-Anlagen und dem Marktpreis nicht über-
2. die Zuschlagzahlungen für KWK-Strom aus beste- schreiten. Im Fall einer drohenden Überschreitung der
henden KWK-Anlagen nach § 13 anzupassen, wenn Differenz nach Satz 1 informiert das Bundesministerium
dies erforderlich ist, um einen wirtschaftlichen für Wirtschaft und Energie den Deutschen Bundestag
Betrieb zu ermöglichen; eine Anpassung darf frühes- bis spätestens zum 31. August eines jeden Jahres
tens zum 1. Januar 2018 erfolgen. und schlägt gegebenenfalls eine gesetzliche Anpas-
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch sung vor.
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun- (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
desrates bedarf, mit Zustimmung des Bundestages gie führt im Jahr 2017 sowie im Jahr 2021 eine umfas-
1. Zuschlagzahlungen für KWK-Strom, der nicht in ein sende Evaluierung der Entwicklung der KWK-Stromer-
Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, zeugung in Deutschland durch, insbesondere mit Blick
nach § 7 Absatz 4 für alle oder bestimmte Arten auf
von KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 4 Nummer 4 1. die Erreichung der energie- und klimapolitischen
festzulegen, wenn die Erfüllung der Ausbauziele Ziele der Bundesregierung und dieses Gesetzes,
nach § 1 dies erfordert sowie wenn dies notwendig
ist, um einen wirtschaftlichen Betrieb von Neuan- 2. die Rahmenbedingungen für den wirtschaftlichen
lagen zu ermöglichen, Betrieb von geförderten und nicht geförderten
KWK-Anlagen und
2. die Zuschlagzahlungen für KWK-Strom, der nicht in
ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist 3. die Summe der jährlichen Zuschlagzahlungen.
wird, anzupassen und auf andere als auf die in § 6 Die Zwischenüberprüfung erfolgt unter Mitwirkung von
Absatz 4 und § 7 Absatz 3 und 4 genannten Leis- Verbänden der deutschen Wirtschaft und Energiewirt-
tungsklassen und Einsatzbereiche auszudehnen, schaft und unter Berücksichtigung bereits eingetretener
soweit dieser Strom durch die EEG-Umlage für und sich abzeichnender Entwicklungen bei der KWK-
Letztverbraucher und Eigenversorger nach § 61 Stromerzeugung. Im Hinblick auf die Erreichung der
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes belastet wird klimapolitischen Ziele der Bundesregierung erfolgt die
und die Anpassung oder Ausdehnung erforderlich Zwischenüberprüfung in Abstimmung mit dem Bundes-
ist, um einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlage zu ministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor-
ermöglichen, und sicherheit. Falls absehbar die Erreichung der Ziele nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 2513
§ 1 gefährdet ist, wird die Bundesregierung dem Deut- die Inbetriebnahme dieser Anlagen bis zum 31. Dezem-
schen Bundestag die erforderlichen Maßnahmen vor- ber 2017 erfolgt sind.
schlagen. (5) Abweichend von Absatz 2 können Betreiber von
KWK-Anlagen oder KWKK-Anlagen, die KWK-Strom
§ 35 auf Basis von Steinkohle gewinnen, auch Ansprüche
Übergangsbestimmungen nach den §§ 4, 5 und 7 des Kraft-Wärme-Kopplungs-
gesetzes sowie die diesbezüglichen Begriffsbestim-
(1) Für Ansprüche der Betreiber auf Vermarktung des
mungen in der Fassung vom 19. März 2002 (BGBl. I
KWK-Stroms durch den Netzbetreiber
S. 1092), das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung
1. von KWK-Anlagen oder KWKK-Anlagen mit einer vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
elektrischen KWK-Leistung von bis zu 250 Kilowatt worden ist, geltend machen, wenn der Baubeginn des
ist § 4 in der Fassung des Kraft-Wärme-Kopplungs- Vorhabens bis zum 31. Dezember 2015 erfolgt ist.
gesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das
(6) Abweichend von § 8 Absatz 3 Nummer 1 finden
zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. Au-
für eine Modernisierung gemäß § 2 Nummer 18 von
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, an-
KWK-Anlagen größer 2 Megawatt § 7 Absatz 5 Satz 2
zuwenden, wenn die Anlagen bis zum 30. Juni 2016
Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie
in Dauerbetrieb genommen wurden,
die diesbezüglichen Begriffsbestimmungen in der Fas-
2. von KWK-Anlagen oder KWKK-Anlagen mit einer sung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt
elektrischen KWK-Leistung von bis zu 100 Kilowatt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015
ist § 4 in der Fassung des Kraft-Wärme-Kopplungs- (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, Anwendung,
gesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das wenn die Modernisierung in Teilprojekten bereits vor
zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. Au- dem 31. Dezember 2015 begonnen hat.
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, an-
(7) Für Ansprüche der Betreiber von Wärme- und
zuwenden, wenn die Anlagen bis zum 31. Dezember
Kältenetzen auf Zahlung eines Zuschlags sind die §§ 5a,
2016 in Dauerbetrieb genommen wurden.
6a und 7a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie
(2) Für Ansprüche der Betreiber von KWK-Anlagen die diesbezüglichen Begriffsbestimmungen in der Fas-
oder KWKK-Anlagen auf Zahlung eines Zuschlags sind sung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt
die §§ 4, 5 und 7 sowie die diesbezüglichen Begriffs- durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015
bestimmungen in der Fassung des Kraft-Wärme-Kopp- (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, anzuwenden,
lungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), wenn der vollständige Antrag nach § 6a bis zum 31. De-
das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom zember 2015 bei der zuständigen Stelle eingegangen
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, ist. Die Auszahlung der Zuschläge für Wärme- und
anzuwenden, wenn die Anlagen bis zum 31. Dezember Kältenetze, für die nach dem 31. Dezember 2015
2015 in Dauerbetrieb genommen wurden. Zulassungsbescheide erteilt worden sind, erfolgt durch
(3) Abweichend von Absatz 2 können Betreiber von den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber.
KWK-Anlagen oder KWKK-Anlagen auch Ansprüche (8) Für Ansprüche der Betreiber von Wärme- und
nach den §§ 4, 5 und 7 des Kraft-Wärme-Kopplungs- Kältespeichern auf Zahlung eines Zuschlags sind die
gesetzes sowie die diesbezüglichen Begriffsbestim- §§ 5b, 6b und 7b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
mungen in der Fassung vom 19. März 2002 (BGBl. I sowie die diesbezüglichen Begriffsbestimmungen in
S. 1092), das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung der Fassung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092),
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom
worden ist, geltend machen, wenn die Aufnahme des 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
Dauerbetriebs bis zum 31. Dezember 2016 erfolgt ist, anzuwenden, wenn der vollständige Antrag nach § 6b
und bis zum 31. Dezember 2015 bei der zuständigen Stelle
1. für das Vorhaben bis zum 31. Dezember 2015 eine eingegangen ist. Die Auszahlung der Zuschläge für
Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutz- Wärme- und Kältespeicher, für die nach dem 31. De-
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom zember 2015 Zulassungsbescheide erteilt worden sind,
17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch erfolgt durch den zuständigen Übertragungsnetzbetrei-
Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 ber.
(BGBl. I S. 1740) geändert worden ist, vorgelegen (9) Für die Ansprüche der Betreiber von KWK-Anla-
hat oder gen oder KWKK-Anlagen auf Anbringung der Messein-
2. bis zum 31. Dezember 2015 eine verbindliche Be- richtungen ist § 8 Absatz 1 Satz 4 des Kraft-Wärme-
stellung der KWK-Anlage oder KWKK-Anlage erfolgt Kopplungsgesetzes in der Fassung vom 19. März 2002
ist. (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 331 der Ver-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
(4) Abweichend von Absatz 2 können Betreiber von dert worden ist, bis zum 30. Juni 2016 anzuwenden.
KWK-Anlagen oder KWKK-Anlagen nach § 2 Num-
mer 14 Buchstabe g und h Ansprüche nach den §§ 4, (10) Für den Aufschlag auf die Netzentgelte für das
5 und 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie Jahr 2016 ist der von den Übertragungsnetzbetreibern
die diesbezüglichen Begriffsbestimmungen in der Fas- am 23. Oktober 2015 auf Grundlage der parlamentari-
sung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt schen Beratungen veröffentlichte indikative Wert maß-
durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015 gebend. § 27 Absatz 2 findet hierbei Anwendung.
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, geltend machen, (11) Im Fall der Kürzung der Zuschlagzahlung nach
wenn eine verbindliche Bestellung der KWK-Anlage § 29 Absatz 3 sind KWK-Anlagen mit einer elektrischen
oder KWKK-Anlage bis zum 31. Dezember 2016 und KWK-Leistung von 2 bis 10 Megawatt von der Kürzung
2514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015
ausgenommen, wenn die Anlagen bis zum 31. Dezem- b) In Absatz 4b Satz 6 werden nach den Wörtern
ber 2015 in Dauerbetrieb genommen wurden. „ein Belastungsausgleich erfolgt dabei“ die Wör-
(12) Folgende Maßnahmen dürfen erst nach beihilfe- ter „entsprechend § 9 des Kraft-Wärme-Kopp-
rechtlicher Genehmigung dieses Gesetzes durch die lungsgesetzes“ durch die Wörter „entsprechend
Europäische Kommission und nach Maßgabe der Ge- den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopp-
nehmigung ergriffen werden: lungsgesetzes“ und werden nach den Wörtern
„dass die Belastungsgrenzen in“ die Wörter
1. die Zulassung neuer, modernisierter oder nachge- „Absatz 7 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 26
rüsteter KWK-Anlagen nach § 10, Absatz 2 und 3“ ersetzt.
2. die Erteilung eines Vorbescheides nach den §§ 12,
2. In § 17d Absatz 7 Satz 1 zweiter Halbsatz werden
20 Absatz 6 und § 24 Absatz 6,
die Wörter „§ 9 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopp-
3. die Zulassung für den Neu- und Ausbau von Wärme- lungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 2
und Kältenetzen nach den §§ 20 und 21, und 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ er-
4. die Zulassung für den Neubau von Wärme- und Käl- setzt.
tespeichern nach den §§ 24 und 25, 3. In § 17f Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 9 des
5. die Zulassung für bestehende KWK-Anlagen nach Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist entsprechend
§ 13. anzuwenden,“ durch die Wörter „Die §§ 26, 28 und
30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sind ent-
Artikel 2 sprechend anzuwenden,“ ersetzt.
Folgeänderungen 4. In § 117a Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „im
Sinne des § 3 Abs. 2 des Kraft-Wärme-Kopplungs-
(1) § 2 der KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verord-
gesetzes“ durch die Wörter „im Sinne des § 2 Num-
nung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) wird wie folgt
mer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ er-
geändert:
setzt.
1. In Nummer 1 werden die Wörter „Kraft-Wärme-
Kopplung im Sinne des § 3 Absatz 1 des Kraft-Wär- 5. In § 118a Absatz 3 zweiter Halbsatz werden die Wör-
me-Kopplungsgesetzes“ durch die Wörter „Kraft- ter „§ 9 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset-
Wärme-Kopplung im Sinne des § 2 Nummer 13 zes“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 2 und 3 des
des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ ersetzt. Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ ersetzt.
2. In Nummer 4 werden die Wörter „Wärmenetz im (4) Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli
Sinne des § 3 Absatz 13 des Kraft-Wärme-Kopp- 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 312
lungsgesetzes“ durch die Wörter „Wärmenetz im der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
Sinne des § 2 Nummer 32 des Kraft-Wärme-Kopp- geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
lungsgesetzes“ ersetzt.
1. In § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 werden die Wör-
3. In Nummer 5 werden die Wörter „Kältenetz im Sinne ter „nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Kraft-Wärme-Kopp-
des § 3 Absatz 14a des Kraft-Wärme-Kopplungsge- lungsgesetzes“ durch die Wörter „nach § 6 Absatz 5
setzes“ durch die Wörter „Kältenetz im Sinne des § 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und § 13 Ab-
Nummer 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ satz 5“ ersetzt.
ersetzt.
2. In § 19 Absatz 2 Satz 15 werden die Wörter „§ 9 des
4. In Nummer 6 werden die Wörter „Trasse im Sinne
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März
des § 3 Absatz 15 des Kraft-Wärme-Kopplungsge-
2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 1
setzes“ durch die Wörter „Trasse im Sinne des § 2
des Gesetzes vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1494)
Nummer 29 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“
geändert worden ist, ist in der jeweils geltenden Fas-
ersetzt.
sung entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe,
(2) In § 5 Absatz 1 Satz 5 des Projekt-Mechanismen- dass die Belastungsgrenzen in dessen Absatz 7
Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2826), Satz 2 und 3 erst ab einem Jahresverbrauch von
das zuletzt durch Artikel 108 der Verordnung vom mindestens 1 000 000 Kilowattstunden und nur auf
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, Strombezüge oberhalb von 1 000 000 Kilowattstun-
werden die Wörter „§ 5 des Kraft-Wärme-Kopplungs- den anzuwenden sind“ durch die Wörter „die §§ 26,
gesetzes“ durch die Wörter „§ 6 bis 13 sowie 35 des 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ ersetzt. sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend
(3) Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 anzuwenden mit der Maßgabe, dass sich das Netz-
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des entgelt für selbstverbrauchte Strombezüge, die über
Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) ge- 1 Gigawattstunde hinausgehen, an dieser Abnahme-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: stelle höchstens um 0,05 Cent je Kilowattstunde und
für Unternehmen des produzierenden Gewerbes,
1. § 13 wird wie folgt geändert: deren Stromkosten für selbstverbrauchten Strom
a) In Absatz 2a Satz 1 werden nach den Wörtern im vorangegangenen Geschäftsjahr 4 Prozent des
„des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ die Wörter Umsatzes im Sinne von § 277 Absatz 1 des Han-
„und nach § 4 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Kraft- delsgesetzbuches übersteigen, für die über 1 Giga-
Wärme-Kopplungsgesetzes“ durch die Wörter wattstunde hinausgehenden selbstverbrauchten
„und nach § 3 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopp- Strombezüge um höchstens 0,025 Cent je Kilowatt-
lungsgesetzes“ ersetzt. stunde erhöhen“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 2515
3. In § 30 Absatz 1 Nummer 8 werden die Wörter „nach 2. In § 5 Nummer 30 werden die Wörter „Strom im
§ 9 Abs. 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ Sinne von § 3 Absatz 4 des Kraft-Wärme-Kopp-
durch die Wörter „nach den §§ 26, 28 und 30 des lungsgesetzes“ durch die Wörter „Strom im Sinne
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ ersetzt. von § 2 Nummer 16 des Kraft-Wärme-Kopplungsge-
setzes“ ersetzt.
(5) In § 2 Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe c der
Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 3. In § 9 Absatz 7 Satz 2 wird der zweite Halbsatz wie
2006 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 1 der folgt gefasst:
Verordnung vom 22. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1631) „; Betreiber von KWK-Anlagen verlieren in diesem
geändert worden ist, werden nach den Wörtern „des Fall ihren Anspruch auf Zuschlagzahlung nach den
Erneuerbare-Energien-Gesetzes,“ die Wörter „§ 9 Ab- §§ 6 bis 13 sowie 35 des Kraft-Wärme-Kopplungs-
satz 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ durch gesetzes oder, soweit ein solcher nicht besteht, ih-
die Wörter „§ 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ ren Anspruch auf vorrangigen Netzzugang nach § 3
ersetzt. des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes.“
(6) In § 11 Absatz 2 Nummer 8 der Anreizregulie- 4. In § 11 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „sowie die
rungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I Pflichten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4
S. 2529), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom Satz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ durch
21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) geändert worden die Wörter „sowie die Pflichten nach § 3 Absatz 1
ist, werden die Wörter „und § 4 Absatz 3 des Kraft-Wär- des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ ersetzt.
me-Kopplungsgesetzes“ durch die Wörter „und § 6 Ab-
satz 5 und § 13 Absatz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungs- 5. In § 12 Absatz 4 werden die Wörter „Die Pflichten
gesetzes“ ersetzt. nach § 4 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsge-
setzes“ durch die Wörter „Die Pflichten nach § 3 Ab-
(7) In § 18 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz der Ver- satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ er-
ordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember setzt.
2012 (BGBl. I S. 2998), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 18. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2356) 6. In § 61 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-
geändert worden ist, werden nach den Wörtern „erfolgt ter „die Daten über die Eigenversorger nach § 8 Ab-
dabei entsprechend“ die Wörter „§ 9 des Kraft-Wärme- satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ durch
Kopplungsgesetzes“ durch die Wörter „den §§ 26, 28 die Wörter „die Daten über die Eigenversorger nach
und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ ersetzt § 15 Absatz 1, 2 und 3 des Kraft-Wärme-Kopplungs-
und werden nach den Wörtern „dass die Belastungs- gesetzes“ ersetzt.
grenzen in dessen“ die Wörter „Absatz 7 Satz 2 und 3“ (11) Das Zuteilungsgesetz 2007 vom 26. August
durch die Wörter „§ 26 Absatz 2 und 3 des Kraft- 2004 (BGBl. I S. 2211), das zuletzt durch Artikel 107
Wärme-Kopplungsgesetzes“ ersetzt. der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
(8) In § 2 Absatz 4 Satz 5 des Energieleitungsaus- geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
baugesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870), 1. In § 12 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Kraft-
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. De- Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von § 3 Abs. 2
zember 2015 (BGBl. I S. 2490) geändert worden ist, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ durch die
werden nach den Wörtern „bestimmt sich entspre- Wörter „Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne
chend“ die Wörter „§ 9 Abs. 3 des Kraft-Wärme-Kopp- von § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsge-
lungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 2 und 3 setzes“ ersetzt.
des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ ersetzt.
2. In § 14 Absatz 1 werden die Wörter „Kraft-Wärme-
(9) In § 6 Absatz 1 Nummer 5 der Herkunftsnach- Kopplungsanlagen im Sinne von § 3 Abs. 2 des
weis-Durchführungsverordnung vom 15. Oktober 2012 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ durch die Wörter
(BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch Artikel 335 der Ver- „Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von § 2
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän- Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“
dert worden ist, werden die Wörter „im Sinne des § 3 ersetzt.
Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ durch
3. In § 14 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die Ab-
die Wörter „im Sinne des § 2 Nummer 14 des Kraft-
rechnung nach § 8 Abs. 1 Satz 5 des Kraft-Wärme-
Wärme-Kopplungsgesetzes“ und nach den Wörtern
Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I
„von der zuständigen Stelle noch kein“ die Wörter „Her-
S. 1092), das durch Artikel 136 der Verordnung
kunftsnachweis gemäß § 9a des Kraft-Wärme-Kopp-
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert
lungsgesetzes“ durch die Wörter „Herkunftsnachweis
worden ist“ durch die Wörter „die Abrechnung nach
gemäß § 31 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ er-
§ 15 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset-
setzt.
zes“ ersetzt.
(10) Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli
(12) In § 5 Satz 1 der Datenerhebungsverordnung
2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des
2012 vom 11. Juli 2006 (BGBl. I S. 1572), die zuletzt
Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1010) geändert
durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 22. De-
worden ist, wird wie folgt geändert:
zember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist,
1. In § 5 Nummer 23 werden die Wörter „KWK-Anlage werden die Wörter „Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
im Sinne von § 3 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopp- im Sinne von § 3 Abs. 2 des Kraft-Wärme-Kopplungs-
lungsgesetzes“ durch die Wörter „KWK-Anlage im gesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), zuletzt
Sinne von § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopp- geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Septem-
lungsgesetzes“ ersetzt. ber 2005 (BGBl. I S. 2826)“ durch die Wörter „Kraft-
2516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015
Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von § 2 Num- (2) Artikel 1 §§ 32 und 33 Absatz 2 Nummer 1 tritt
mer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ ersetzt. zum 14. August 2018 außer Kraft.
(3) Zum 1. Januar 2016 tritt das Kraft-Wärme-Kopp-
Artikel 3 lungsgesetz vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das
zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. Au-
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, außer
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 2517
Gesetz
zur Neuordnung des Rechts
der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung
Vom 21. Dezember 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Verzeichnissen und dem Gesamtverzeichnis wird
sen: durch ein elektronisches Suchsystem ermöglicht.
(3) In die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskam-
Artikel 1 mern haben diese einzutragen:
Änderung der 1. den Familiennamen und die Vornamen des
Bundesrechtsanwaltsordnung Rechtsanwalts;
Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes- 2. den Namen der Kanzlei und deren Anschrift; wird
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffent- keine Kanzlei geführt, eine zustellfähige Anschrift;
lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-
3. den Namen und die Anschrift bestehender Zweig-
kel 139 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
stellen;
S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
4. von dem Rechtsanwalt mitgeteilte Telekommuni-
1. Die §§ 31 bis 31b werden durch die folgenden §§ 31 kationsdaten und Internetadressen der Kanzlei
bis 31c ersetzt: und bestehender Zweigstellen;
„§ 31 5. die Berufsbezeichnung und Fachanwaltsbezeich-
Verzeichnisse nungen;
der Rechtsanwaltskammern und Gesamt- 6. den Zeitpunkt der Zulassung;
verzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer
7. bestehende Berufs-, Berufsausübungs- und Ver-
(1) Die Rechtsanwaltskammern führen elektroni- tretungsverbote;
sche Verzeichnisse der in ihren Bezirken zugelasse-
8. die Bestellung eines Vertreters oder Abwicklers
nen Rechtsanwälte. Sie geben die in diesen Ver-
sowie die Benennung eines Zustellungsbevoll-
zeichnissen gespeicherten Daten im automatisierten
mächtigten unter Angabe von Familienname, Vor-
Verfahren in ein von der Bundesrechtsanwaltskam-
namen und Anschrift des Vertreters, Abwicklers
mer geführtes Gesamtverzeichnis ein. Die Rechtsan-
oder Zustellungsbevollmächtigten;
waltskammern nehmen Neueintragungen nur nach
Durchführung eines Identifizierungsverfahrens vor. 9. in den Fällen des § 29 Absatz 1 oder des § 29a
Sie tragen die datenschutzrechtliche Verantwortung Absatz 2 den Inhalt der Befreiung.
für die eingegebenen Daten, insbesondere für ihre (4) In das Gesamtverzeichnis hat die Bundes-
Richtigkeit und die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung. rechtsanwaltskammer zusätzlich einzutragen:
(2) Die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern 1. die Bezeichnung des besonderen elektronischen
und das Gesamtverzeichnis dienen der Information Anwaltspostfachs;
der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden
sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Die Ein- 2. die Kammerzugehörigkeit;
sicht in die Verzeichnisse und das Gesamtverzeich- 3. Sprachkenntnisse und Tätigkeitsschwerpunkte,
nis steht jedem unentgeltlich zu. Die Suche in den soweit der Rechtsanwalt solche mitteilt.
2518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015
Die Bundesrechtsanwaltskammer trägt die daten- § 31b
schutzrechtliche Verantwortung für die von ihr in Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis
das Gesamtverzeichnis eingetragenen Daten.
Die Bundesrechtsanwaltskammer ermöglicht über
(5) Die Eintragungen zu einem Rechtsanwalt in die Suche nach § 31 Absatz 2 Satz 3 hinaus über
den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern das auf den Internetseiten der Europäischen Kom-
und im Gesamtverzeichnis werden gesperrt, sobald mission bestehende elektronische Suchsystem (Euro-
dessen Mitgliedschaft in der das Verzeichnis führen- päisches Rechtsanwaltsverzeichnis) den Abruf der-
den Rechtsanwaltskammer endet. Die Eintragungen jenigen im Gesamtverzeichnis eingetragenen Anga-
werden anschließend nach angemessener Zeit ge- ben, die Gegenstand des Europäischen Rechtsan-
löscht. Endet die Mitgliedschaft durch Wechsel der waltsverzeichnisses sind.
Rechtsanwaltskammer, so ist im Gesamtverzeichnis
statt der Sperrung und Löschung eine Berichtigung § 31c
vorzunehmen. Wird ein Abwickler bestellt, erfolgt Verordnungsermächtigung
keine Sperrung; eine bereits erfolgte Sperrung ist
aufzuheben. Eine Löschung erfolgt erst nach Been- Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
digung der Abwicklung. braucherschutz regelt durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten
§ 31a 1. der Datenerhebung für die elektronischen Ver-
zeichnisse der Rechtsanwaltskammern, der Füh-
Besonderes elektronisches Anwaltspostfach rung dieser Verzeichnisse und der Einsichtnahme
in sie,
(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für
jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied 2. der Datenerhebung für das Gesamtverzeichnis,
einer Rechtsanwaltskammer ein besonderes elektro- der Führung des Gesamtverzeichnisses und der
nisches Anwaltspostfach ein. Nach Einrichtung eines Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis,
besonderen elektronischen Anwaltspostfachs über- 3. der besonderen elektronischen Anwaltspost-
mittelt die Bundesrechtsanwaltskammer dessen Be- fächer, insbesondere Einzelheiten
zeichnung an die zuständige Rechtsanwaltskammer a) ihrer Einrichtung und der hierzu erforderlichen
zur Speicherung in deren Verzeichnis. Datenübermittlung,
(2) Zum Zweck der Einrichtung des besonderen b) ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich
elektronischen Anwaltspostfachs übermittelt die ihrer Barrierefreiheit,
Rechtsanwaltskammer den Familiennamen und die c) ihrer Führung,
Vornamen sowie eine zustellfähige Anschrift der Per-
sonen, die einen Antrag auf Aufnahme in die Rechts- d) der Zugangsberechtigung und der Nutzung,
anwaltskammer gestellt haben, an die Bundesrechts- e) des Löschens von Nachrichten und
anwaltskammer. Bei Syndikusrechtsanwälten ist zu- f) ihrer Löschung,
sätzlich mitzuteilen, ob die Tätigkeit im Rahmen
mehrerer Arbeitsverhältnisse erfolgt. Die übermittel- 4. des Abrufs des Gesamtverzeichnisses über das
ten Angaben sind zu löschen, wenn der Antrag zu- Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis.“
rückgenommen oder die Aufnahme in die Rechtsan- 2. § 33 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
waltskammer unanfechtbar versagt wurde. a) In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „ist“
(3) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat sicher- ein Komma und die Wörter „sofern nicht eine Zu-
zustellen, dass der Zugang zu dem besonderen ständigkeit einer anderen Rechtsanwaltskammer
elektronischen Anwaltspostfach nur durch ein siche- nach Nummer 1 gegeben ist,“ eingefügt.
res Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen b) In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 27 Abs. 3“
Sicherungsmitteln möglich ist. Sie hat auch Vertre- ein Komma und die Wörter „§ 46c Absatz 4
tern, Abwicklern und Zustellungsbevollmächtigten Satz 3“ eingefügt.
die Nutzung des besonderen elektronischen Anwalts- 3. § 46 wird durch die folgenden §§ 46 bis 46c ersetzt:
postfachs zu ermöglichen; Absatz 2 gilt sinngemäß.
Die Bundesrechtsanwaltskammer kann unterschied- „§ 46
lich ausgestaltete Zugangsberechtigungen für Kam- Angestellte Rechts-
mermitglieder und andere Personen vorsehen. Sie anwälte; Syndikusrechtsanwälte
ist berechtigt, die in dem besonderen elektronischen (1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Ange-
Anwaltspostfach gespeicherten Nachrichten nach stellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechts-
angemessener Zeit zu löschen. Das besondere elek- anwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentan-
tronische Anwaltspostfach soll barrierefrei ausge- waltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.
staltet sein.
(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 ge-
(4) Sobald die Mitgliedschaft in einer Rechtsan- nannten Personen oder Gesellschaften üben ihren
waltskammer aus anderen Gründen als dem Wechsel Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen
der Rechtsanwaltskammer erlischt, hebt die Bundes- ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber an-
rechtsanwaltskammer die Zugangsberechtigung zu waltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syn-
dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach dikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätig-
auf. Sie löscht dieses, sobald es nicht mehr benötigt keit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwalt-
wird. schaft nach § 46a.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 2519
(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absat- sicherung zuzustellen. Wie dem Antragsteller steht
zes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis auch dem Träger der Rentenversicherung gegen
durch folgende fachlich unabhängig und eigenver- die Entscheidung nach Satz 1 Rechtsschutz gemäß
antwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch § 112a Absatz 1 und 2 zu. Der Träger der Renten-
folgende Merkmale geprägt ist: versicherung ist bei seiner Entscheidung über die
1. die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Befreiung von der Versicherungspflicht in der ge-
Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbei- setzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1
ten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten, Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 des Sechsten Bu-
ches Sozialgesetzbuch an die bestandskräftige Ent-
2. die Erteilung von Rechtsrat, scheidung der Rechtsanwaltskammer nach Satz 1
3. die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung gebunden.
von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das
(3) Dem Antrag auf Zulassung ist eine Ausferti-
selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf
gung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des
die Verwirklichung von Rechten und
Arbeitsvertrags oder der Arbeitsverträge beizufügen.
4. die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutre- Die Rechtsanwaltskammer kann die Vorlage weiterer
ten. Nachweise verlangen.
(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne (4) Das Zulassungsverfahren richtet sich nach
des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisun- den §§ 10 bis 12a mit der Maßgabe, dass
gen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse
der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechts- 1. abweichend von § 12 Absatz 2 der Nachweis des
beratung ausschließen. Die fachliche Unabhängig- Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung
keit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts oder die Vorlage einer vorläufigen Deckungszu-
ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten. sage nicht erforderlich ist und
(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur 2. die Tätigkeit abweichend von § 12 Absatz 4 unter
Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die der Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin (Syndi-
Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese kusrechtsanwältin)“ oder „Rechtsanwalt (Syndi-
umfassen auch kusrechtsanwalt)“ auszuüben ist.
1. Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener
§ 46b
Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengeset-
zes, Erlöschen und Änderung
2. erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei (1) Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt er-
dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Ge- lischt nach Maßgabe des § 13.
werkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungs-
(2) Für die Rücknahme und den Widerruf der Zu-
gesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des
lassung als Syndikusrechtsanwalt gelten die §§ 14
Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
und 15 mit Ausnahme des § 14 Absatz 2 Nummer 9.
3. erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitge- Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist ferner
bers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem ganz oder teilweise zu widerrufen, soweit die arbeits-
Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59a vertragliche Gestaltung eines Arbeitsverhältnisses
genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine oder die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht mehr
Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe han- den Anforderungen des § 46 Absatz 2 bis 5 ent-
delt. spricht. § 46a Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 46a (3) Werden nach einer Zulassung nach § 46a wei-
tere Arbeitsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt
Zulassung als Syndikusrechtsanwalt aufgenommen oder tritt innerhalb bereits bestehen-
(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als der Arbeitsverhältnisse eine wesentliche Änderung
Syndikusrechtsanwalt ist auf Antrag zu erteilen, der Tätigkeit ein, ist auf Antrag die Zulassung nach
wenn Maßgabe des § 46a unter den dort genannten Vor-
1. die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen aussetzungen auf die weiteren Arbeitsverhältnisse
zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 erfüllt oder auf die geänderte Tätigkeit zu erstrecken.
sind, (4) Der Syndikusrechtsanwalt hat der nach § 56
2. kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 vor- Absatz 3 zuständigen Stelle unbeschadet seiner An-
liegt und zeige- und Vorlagepflichten nach § 56 Absatz 3 auch
jede der folgenden tätigkeitsbezogenen Änderungen
3. die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Ab- des Arbeitsverhältnisses unverzüglich anzuzeigen:
satz 2 bis 5 entspricht.
1. jede tätigkeitsbezogene Änderung des Arbeits-
Die Zulassung nach Satz 1 kann für mehrere Arbeits-
vertrags, dazu gehört auch die Aufnahme eines
verhältnisse erteilt werden.
neuen Arbeitsverhältnisses,
(2) Über die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
2. jede wesentliche Änderung der Tätigkeit inner-
entscheidet die örtlich zuständige Rechtsanwalts-
halb des Arbeitsverhältnisses.
kammer nach Anhörung des Trägers der Rentenver-
sicherung. Die Entscheidung ist zu begründen und Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 ist der Anzeige eine
dem Antragsteller sowie dem Träger der Rentenver- Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Ab-
2520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015
schrift des geänderten Arbeitsvertrags beizufügen. steht erst ab dem 1. Januar 2017. § 31a ist, soweit
§ 57 gilt entsprechend. das Mitglied der Rechtsanwaltskammer als Syndi-
kusrechtsanwalt nach § 46a eingetragen ist, erst ab
§ 46c dem 1. Oktober 2016 anzuwenden.“
Besondere Vorschriften
für Syndikusrechtsanwälte Artikel 2
(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Änderung des
gelten für Syndikusrechtsanwälte die Vorschriften Gesetzes über die Tätigkeit
über Rechtsanwälte. europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
(2) Syndikusrechtsanwälte dürfen ihren Arbeitge- Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechts-
ber nicht vertreten anwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I
1. vor den Landgerichten, Oberlandesgerichten und S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 141 der Verord-
dem Bundesgerichtshof in zivilrechtlichen Verfah- nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
ren und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, worden ist, wird wie folgt geändert:
sofern die Parteien oder die Beteiligten sich durch 1. Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen oder
„Handelt es sich bei der Aufnahme um die eines
vorgesehen ist, dass ein Schriftsatz von einem
Syndikusrechtsanwalts, gelten die §§ 46a bis 46c
Rechtsanwalt unterzeichnet sein muss, und
mit Ausnahme des § 46a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
2. vor den in § 11 Absatz 4 Satz 1 des Arbeitsge- und Absatz 4 Nummer 2 sowie mit Ausnahme des
richtsgesetzes genannten Gerichten, es sei denn, § 46c Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung
der Arbeitgeber ist ein vertretungsbefugter Be- sinngemäß.“
vollmächtigter im Sinne des § 11 Absatz 4 Satz 2
2. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
des Arbeitsgerichtsgesetzes.
In Straf- oder Bußgeldverfahren, die sich gegen den „Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt,
Arbeitgeber oder dessen Mitarbeiter richten, dürfen der nach § 4 Absatz 1 Satz 2 als Syndikusrechtsan-
Syndikusrechtsanwälte nicht als deren Verteidiger walt in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen
oder Vertreter tätig werden; dies gilt, wenn Gegen- wurde, hat der Berufsbezeichnung nach den Sätzen
stand des Straf- oder Bußgeldverfahrens ein unter- 1 und 2 die Bezeichnung „(Syndikus)“ nachzustel-
nehmensbezogener Tatvorwurf ist, auch in Bezug len.“
auf eine Tätigkeit als Rechtsanwalt im Sinne des § 4. 3. In § 6 Absatz 1 werden nach den Wörtern „gelten
(3) Auf die Tätigkeit von Syndikusrechtsanwälten die“ die Wörter „§§ 31 bis 31c sowie die“ eingefügt.
finden die §§ 44, 48 bis 49a, 51 und 52 keine An- 4. In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „den
wendung. Vorschriften der §§ 6 bis 36“ ein Komma und werden
(4) § 27 findet auf Syndikusrechtsanwälte mit der die Wörter „46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 mit Aus-
Maßgabe Anwendung, dass die regelmäßige Arbeits- nahme des § 46a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ einge-
stätte als Kanzlei gilt. Ist der Syndikusrechtsanwalt fügt.
zugleich als Rechtsanwalt gemäß § 4 zugelassen 5. In § 13 Absatz 1 wird nach den Wörtern „den Vor-
oder ist er im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse schriften der §§ 6 bis 36“ ein Komma und werden
als Syndikusrechtsanwalt tätig, ist für jede Tätigkeit die Wörter „46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 mit Aus-
eine gesonderte Kanzlei zu errichten und zu unter- nahme des § 46a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ einge-
halten, wovon nur eine im Bezirk der Rechtsanwalts- fügt.
kammer belegen sein muss, deren Mitglied er ist.
Will der Rechtsanwalt in den in Satz 2 genannten Artikel 3
Fällen den Schwerpunkt seiner Tätigkeit in den Be-
zirk einer anderen Rechtsanwaltskammer verlegen, Änderung der
hat er nach Maßgabe des § 27 Absatz 3 die Auf- Finanzgerichtsordnung
nahme in diese Kammer zu beantragen; der Antrag § 38 Absatz 2a Satz 3 der Finanzgerichtsordnung in
kann mit einem Antrag auf Erteilung einer weiteren der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001
Zulassung oder auf Erstreckung der Zulassung ge- (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch
mäß § 46b Absatz 3 verbunden werden. Artikel 172 der Verordnung vom 31. August 2015
(5) In die Verzeichnisse nach § 31 ist ergänzend (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird aufgehoben.
zu den in § 31 Absatz 3 genannten Angaben aufzu-
nehmen, dass die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Artikel 4
als Syndikusrechtsanwalt erfolgt ist. Ist der Syndi- Änderung der
kusrechtsanwalt zugleich als Rechtsanwalt gemäß Strafprozessordnung
§ 4 zugelassen oder ist er im Rahmen mehrerer
Arbeitsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt tätig, In § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafprozess-
hat eine gesonderte Eintragung für jede der Tätigkei- ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
ten zu erfolgen.“ 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I
4. Dem § 215 wird folgender Absatz 4 angefügt: S. 2218) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„(4) Die Verpflichtung der Rechtsanwaltskammer „Rechtsanwälte“ die Wörter „und sonstige Mitglieder
nach § 31 Absatz 3 Nummer 2 und 3, den Namen einer Rechtsanwaltskammer“ eingefügt und werden
der Kanzlei und der Zweigstellen einzutragen, be- nach den Wörtern „bekanntgeworden ist“ das Komma
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 2521
und die Wörter „Rechtsanwälten stehen dabei sonstige 3. die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung
Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich“ durch von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das
ein Semikolon und die Wörter „für Syndikusrechtsan- selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf
wälte (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung) die Verwirklichung von Rechten und
und Syndikuspatentanwälte (§ 41a Absatz 2 der Pa- 4. die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutre-
tentanwaltsordnung) gilt dies vorbehaltlich des § 53a ten.
nicht hinsichtlich dessen, was ihnen in dieser Eigen-
schaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist“ (4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne
ersetzt. des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisun-
gen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse
der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechts-
Artikel 5
beratung ausschließen. Die fachliche Unabhängig-
Änderung des keit der Berufsausübung des Syndikuspatentanwalts
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.
§ 1 Absatz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (5) Die Befugnis des Syndikuspatentanwalts zur
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die
Artikel 8 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese
S. 2018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: umfassen auch
1. Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt: 1. Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener
„Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syn- Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengeset-
dikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechts- zes,
anwaltsordnung).“ 2. erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitge-
bers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es
2. In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „Dieses Ge-
sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung
setz gilt“ durch die Wörter „Es gilt ferner“ ersetzt.
oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienst-
leistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Num-
Artikel 6 mer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes han-
Änderung der delt, und
Patentanwaltsordnung 3. erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitge-
Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 bers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem
(BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 212 der Ver- Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 52a
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän- genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine
dert worden ist, wird wie folgt geändert: Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe
handelt.
1. § 41a wird durch die folgenden §§ 41a bis 41d er-
setzt:
§ 41b
„§ 41a
Zulassung als Syndikuspatentanwalt
Angestellte Patent- (1) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft als Syn-
anwälte; Syndikuspatentanwälte dikuspatentanwalt ist auf Antrag zu erteilen, wenn
(1) Patentanwälte dürfen ihren Beruf als Ange- 1. die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen
stellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Patent- zum Beruf des Patentanwalts gemäß den §§ 5
anwälte, Rechtsanwälte oder als rechts- oder pa- bis 8 erfüllt sind,
tentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tä-
tig sind. 2. kein Zulassungsversagungsgrund nach § 14 vor-
liegt und
(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 ge-
3. die Tätigkeit den Anforderungen des § 41a Ab-
nannten Personen oder Gesellschaften üben ihren
satz 2 bis 5 entspricht.
Beruf als Patentanwälte aus, sofern sie im Rahmen
ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber pa- Die Zulassung nach Satz 1 kann für mehrere Arbeits-
tentanwaltlich mit der Wahrnehmung von Aufgaben verhältnisse erteilt werden.
gemäß § 3 Absatz 2 und 3 dieses Gesetzes sowie (2) Über die Zulassung als Syndikuspatentanwalt
§ 4 des Steuerberatungsgesetzes betraut sind (Syn- entscheidet die Patentanwaltskammer nach Anhö-
dikuspatentanwälte). Der Syndikuspatentanwalt be- rung des Trägers der Rentenversicherung. Die Ent-
darf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der scheidung ist zu begründen und dem Antragsteller
Zulassung zur Patentanwaltschaft nach § 41b. sowie dem Träger der Rentenversicherung zuzustel-
(3) Eine patentanwaltliche Tätigkeit im Sinne des len. Wie dem Antragsteller steht auch dem Träger
Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhält- der Rentenversicherung gegen die Entscheidung
nis durch folgende fachlich unabhängig und eigen- nach Satz 1 Rechtsschutz gemäß § 94a Absatz 1
verantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch und 2 zu. Der Träger der Rentenversicherung ist bei
folgende Merkmale geprägt ist: seiner Entscheidung über die Befreiung von der Ver-
sicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversi-
1. die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der cherung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und
Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbei- Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an
ten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten, die bestandskräftige Entscheidung der Patentan-
2. die Erteilung von Rechtsrat, waltskammer nach Satz 1 gebunden.
2522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015
(3) Dem Antrag auf Zulassung ist eine Ausferti- ren, die sich gegen den Arbeitgeber oder dessen
gung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Mitarbeiter richten, dürfen Syndikuspatentanwälte
Arbeitsvertrags oder der Arbeitsverträge beizufügen. nicht als deren Verteidiger oder Vertreter tätig wer-
Die Patentanwaltskammer kann die Vorlage weiterer den; dies gilt, wenn Gegenstand des Straf- oder
Nachweise verlangen. Bußgeldverfahrens ein unternehmensbezogener Tat-
(4) Das Zulassungsverfahren richtet sich nach vorwurf ist, auch in Bezug auf eine Tätigkeit als Pa-
den §§ 17 bis 19 mit der Maßgabe, dass tentanwalt im Sinne des § 5 oder als Rechtsanwalt.
1. abweichend von § 18 Absatz 2 der Nachweis des (3) Auf die Tätigkeit von Syndikuspatentanwälten
Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung finden die §§ 40, 43, 45 und 45b keine Anwendung.
oder die Vorlage einer vorläufigen Deckungszu- (4) § 26 findet auf Syndikuspatentanwälte mit der
sage nicht erforderlich ist und Maßgabe Anwendung, dass die regelmäßige Ar-
2. die Tätigkeit abweichend von § 18 Absatz 4 unter beitsstätte als Kanzlei gilt. Ist der Syndikuspatentan-
der Berufsbezeichnung „Patentanwältin (Syndi- walt zugleich als Patentanwalt gemäß § 5 zugelas-
kuspatentanwältin)“ oder „Patentanwalt (Syndi- sen oder ist er im Rahmen mehrerer Arbeitsverhält-
kuspatentanwalt)“ auszuüben ist. nisse als Syndikuspatentanwalt tätig, ist für jede Tä-
tigkeit eine gesonderte Kanzlei zu errichten und zu
§ 41c unterhalten.
Erlöschen und Änderung (5) In die Verzeichnisse nach § 29 ist ergänzend
der Zulassung als Syndikuspatentanwalt zu den in § 29 Absatz 3 genannten Angaben aufzu-
nehmen, dass die Zulassung zur Patentanwaltschaft
(1) Die Zulassung als Syndikuspatentanwalt er-
als Syndikuspatentanwalt erfolgt ist. Ist der
lischt nach Maßgabe des § 20.
Syndikuspatentanwalt zugleich als Patentanwalt ge-
(2) Für die Rücknahme und den Widerruf der Zu- mäß § 5 zugelassen oder ist er im Rahmen mehrerer
lassung als Syndikuspatentanwalt gelten die §§ 21 Arbeitsverhältnisse als Syndikuspatentanwalt tätig,
und 22 mit Ausnahme des § 21 Absatz 2 Nummer 10. hat eine gesonderte Eintragung für jede der Tätigkei-
Die Zulassung als Syndikuspatentanwalt ist ferner ten zu erfolgen.
ganz oder teilweise zu widerrufen, soweit die ar-
(6) Die Kosten und Auslagen für die Hinzuziehung
beitsvertragliche Gestaltung eines Arbeitsverhältnis-
eines Syndikuspatentanwalts sind durch das in des-
ses oder die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht
sen Anstellungsverhältnis gezahlte Gehalt abgegol-
mehr den Anforderungen des § 41a Absatz 2 bis 5
ten.“
entspricht. § 41b Absatz 2 gilt entsprechend.
2. § 155 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Werden nach einer Zulassung nach § 41b wei-
tere Arbeitsverhältnisse als Syndikuspatentanwalt „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Syndi-
aufgenommen oder tritt innerhalb bereits bestehen- kuspatentanwälte (§ 41a Absatz 2).“
der Arbeitsverhältnisse eine wesentliche Änderung 3. Nach § 155 wird folgender § 155a eingefügt:
der Tätigkeit ein, ist auf Antrag die Zulassung nach
„§ 155a
Maßgabe des § 41b unter den dort genannten Vo-
raussetzungen auf die weiteren Arbeitsverhältnisse Tätigkeitsverbote
oder die geänderte Tätigkeit zu erstrecken. bei weiterer Tätigkeit als Patentanwalt
(4) Der Syndikuspatentanwalt hat der nach § 49 (1) Der Patentanwalt darf für einen Auftraggeber,
Absatz 3 zuständigen Stelle unbeschadet seiner An- dem er auf Grund eines ständigen Dienst- oder ähn-
zeige- und Vorlagepflichten nach § 49 Absatz 3 auch lichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit
jede der folgenden tätigkeitsbezogenen Änderungen und -kraft als Patentassessor zur Verfügung stellen
des Arbeitsverhältnisses unverzüglich anzuzeigen: muss, vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behör-
den nicht in seiner Eigenschaft als Patentanwalt tä-
1. jede tätigkeitsbezogene Änderung des Arbeitsver-
tig werden.
trags, dazu gehört auch die Aufnahme eines
neuen Arbeitsverhältnisses, (2) Der Patentanwalt darf nicht tätig werden
2. jede wesentliche Änderung der Tätigkeit inner- 1. wenn er als Patentassessor, der in einem ständi-
halb des Arbeitsverhältnisses. gen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsver-
Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 ist der Anzeige eine hältnis eine Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerb-
Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Ab- lichen Rechtsschutzes ausübt, in derselben An-
schrift des geänderten Arbeitsvertrags beizufügen. gelegenheit bereits tätig geworden ist oder in ei-
§ 50 gilt entsprechend. ner Angelegenheit, die eine technische oder na-
turwissenschaftliche Verwertbarkeit für das Ar-
§ 41d beitsgebiet ergibt, mit dem er als Patentassessor
befasst ist; es sei denn, es besteht ein gemein-
Besondere Vorschriften sames Interesse oder die berufliche Tätigkeit ist
für Syndikuspatentanwälte beendet;
(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, 2. als Patentassessor, der in einem ständigen Dienst-
gelten für Syndikuspatentanwälte die Vorschriften oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis eine Tä-
über Patentanwälte. tigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts-
(2) § 4 dieses Gesetzes gilt entsprechend mit der schutzes ausübt, wenn er als Patentanwalt mit
Maßgabe, dass Syndikuspatentanwälte nur für ihren derselben Angelegenheit bereits befasst gewe-
Arbeitgeber auftreten. In Straf- oder Bußgeldverfah- sen ist oder mit einer solchen, die eine technische
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 2523
oder naturwissenschaftliche Verwertbarkeit für 2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig ab-
das Arbeitsgebiet eines Auftraggebers ergibt, für gelehnt wurde. Der Antrag auf rückwirkende Befrei-
den er als Patentanwalt tätig ist; es sei denn, es ung nach den Sätzen 1 und 2 kann nur bis zum Ab-
besteht ein gemeinsames Interesse. lauf des 1. April 2016 gestellt werden.
(3) Die Verbote des Absatzes 2 gelten auch für die (4c) Eine durch Gesetz angeordnete oder auf Ge-
mit dem Patentanwalt in Sozietät oder in sonstiger setz beruhende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in
Weise zur gemeinschaftlichen Berufsausübung ver- einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im
bundenen oder verbunden gewesenen Patentan- Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt als
wälte und Angehörige anderer Berufe und auch in- gegeben für Personen, die
soweit einer von diesen im Sinne der Absätze 1
und 2 befasst ist.“ 1. nach dem 3. April 2014 auf ihre Rechte aus der
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder Patent-
anwaltschaft verzichtet haben und
Artikel 7
2. bis zum Ablauf des 1. April 2016 die Zulassung
Änderung des als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatent-
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anwalt nach der Bundesrechtsanwaltsordnung in
der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma- 1. Januar 2016 geltenden Fassung beantragen.
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom Satz 1 gilt nur, solange die Personen als Syndikus-
21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) geändert worden rechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt zugelassen
ist, wird wie folgt geändert: sind und als freiwilliges Mitglied in einem Versor-
gungswerk einkommensbezogene Beiträge zahlen.
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Satz 1 gilt nicht, wenn vor dem 1. Januar 2016 in-
§ 286e folgende Angabe eingefügt: folge eines Ortswechsels der anwaltlichen Tätigkeit
eine Pflichtmitgliedschaft in dem neu zuständigen
„§ 286f Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbei-
berufsständischen Versorgungswerk wegen Über-
träge an die berufsständische Versorgungs-
schreitens einer Altersgrenze nicht mehr begründet
einrichtung“.
werden konnte.
2. Nach § 231 Absatz 4 werden die folgenden Absätze
(4d) Tritt in einer berufsständischen Versorgungs-
4a bis 4d eingefügt:
einrichtung, in der am 1. Januar 2016 eine Alters-
„(4a) Die Änderungen der Bundesrechtsanwalts- grenze für die Begründung einer Pflichtmitglied-
ordnung und der Patentanwaltsordnung durch Arti- schaft bestand, eine Aufhebung dieser Altersgrenze
kel 1 Nummer 3 und Artikel 6 des Gesetzes zur Neu- bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 in Kraft,
ordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur wirkt eine Befreiung von der Versicherungspflicht
Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. De- bei Personen, die infolge eines Ortswechsels eine
zember 2015 (BGBl. I S. 2517) gelten nicht als Än- Pflichtmitgliedschaft in einer solchen berufsständi-
derungen, mit denen der Kreis der Pflichtmitglieder schen Versorgungseinrichtung bisher nicht begrün-
einer berufsständischen Kammer im Sinne des § 6 den konnten und Beiträge als freiwillige Mitglieder
Absatz 1 Satz 3 erweitert wird. entrichtet haben, auf Antrag vom Beginn des 36. Ka-
lendermonats vor Inkrafttreten der Aufhebung der
(4b) Eine Befreiung von der Versicherungspflicht Altersgrenze in der jeweiligen berufsständischen
als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentan- Versorgungseinrichtung. Der Antrag kann nur bis
walt nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die unter zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Inkraft-
Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung treten der Aufhebung der Altersgrenze gestellt wer-
in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung den.“
oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem
3. Nach § 286e wird folgender § 286f eingefügt:
1. Januar 2016 geltenden Fassung erteilt wurde,
wirkt auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäfti- „§ 286f
gung an, für die die Befreiung von der Versiche-
rungspflicht erteilt wird. Sie wirkt auch vom Beginn Erstattung
davor liegender Beschäftigungen an, wenn während zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge
dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in an die berufsständische Versorgungseinrichtung
einem berufsständischen Versorgungswerk bestand.
Die Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 wirkt frühes- Pflichtbeiträge, die auf Grund einer Befreiung
tens ab dem 1. April 2014. Die Befreiung wirkt je- nach § 231 Absatz 4b und 4d zu Unrecht entrichtet
doch auch für Zeiten vor dem 1. April 2014, wenn wurden, werden abweichend von § 211 und abwei-
für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbei- chend von § 26 Absatz 3 des Vierten Buches von
träge an ein berufsständisches Versorgungswerk ge- dem zuständigen Träger der Rentenversicherung be-
zahlt wurden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Be- anstandet und unmittelbar an die zuständige berufs-
schäftigungen, für die eine Befreiung von der Versi- ständische Versorgungseinrichtung erstattet. Zinsen
cherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syn- nach § 27 Absatz 1 des Vierten Buches sind nicht zu
dikuspatentanwalt auf Grund einer vor dem 4. April zahlen.“
2524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015
Artikel 8 schluss der Untersuchung dem Deutschen Bundestag
über die Ergebnisse der Untersuchung.
Evaluierung
Die Bundesregierung untersucht bis zum 31. Dezem- Artikel 9
ber 2018 unter Einbeziehung der Bundesrechtsanwalts- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
kammer, der Patentanwaltskammer und des Trägers (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
der Rentenversicherung die Auswirkungen des Arti- am 1. Januar 2016 in Kraft.
kels 1 Nummer 3 und des Artikels 6 auf die Zulassungs-
praxis der Rechtsanwaltskammern und der Patentan- (2) Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung in
waltskammer sowie auf die Befreiungspraxis in der ge- Kraft.
setzlichen Rentenversicherung und berichtet nach Ab- (3) Artikel 8 tritt am 1. Januar 2020 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 2525
Gesetz
zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren
(3. Opferrechtsreformgesetz)*
Vom 21. Dezember 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. Dem § 48 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Ist der Zeuge zugleich der Verletzte, so sind
Artikel 1 die ihn betreffenden Verhandlungen, Vernehmun-
Änderung der Strafprozessordnung gen und sonstigen Untersuchungshandlungen stets
unter Berücksichtigung seiner besonderen Schutz-
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be- bedürftigkeit durchzuführen. Insbesondere ist zu
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, prüfen,
1319), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) geändert worden 1. ob die dringende Gefahr eines schwerwiegen-
ist, wird wie folgt geändert: den Nachteils für das Wohl des Zeugen Maß-
nahmen nach den §§ 168e oder 247a erfordert,
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
§§ 406g und 406h durch die folgenden Angaben 2. ob überwiegende schutzwürdige Interessen des
ersetzt: Zeugen den Ausschluss der Öffentlichkeit nach
§ 171b Absatz 1 des Gerichtsverfassungs-
„§ 406g Psychosoziale Prozessbegleitung gesetzes erfordern und
§ 406h Beistand des nebenklageberechtigten
3. inwieweit auf nicht unerlässliche Fragen zum
Verletzten
persönlichen Lebensbereich des Zeugen nach
§ 406i Unterrichtung des Verletzten über seine § 68a Absatz 1 verzichtet werden kann.
Befugnisse im Strafverfahren
Dabei sind die persönlichen Verhältnisse des Zeu-
§ 406j Unterrichtung des Verletzten über seine gen sowie Art und Umstände der Straftat zu be-
Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens rücksichtigen.“
§ 406k Weitere Informationen 3. In § 140 Absatz 1 Nummer 9 wird die Angabe
§ 406l Befugnisse von Angehörigen und Erben „406g“ durch die Angabe „406h“ ersetzt.
von Verletzten“. 4. § 158 wird wie folgt geändert:
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU des
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über gefügt:
Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz
von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlus- „Dem Verletzten ist auf Antrag der Eingang
ses 2001/220/JI (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57). seiner Anzeige schriftlich zu bestätigen. Die Be-
2526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015
stätigung soll eine kurze Zusammenfassung der punkt der Hauptverhandlung in einer ihm ver-
Angaben des Verletzten zu Tatzeit, Tatort und ständlichen Sprache mitgeteilt.“
angezeigter Tat enthalten. Die Bestätigung kann b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
versagt werden, soweit der Untersuchungs-
zweck, auch in einem anderen Strafverfahren, aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
gefährdet erscheint.“ eingefügt:
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „3. der Beschuldigte oder Verurteilte sich
einer freiheitsentziehenden Maßnahme
„(4) Ist der Verletzte der deutschen Sprache durch Flucht entzogen hat und welche
nicht mächtig, erhält er die notwendige Hilfe bei Maßnahmen zum Schutz des Verletzten
der Verständigung, um die Anzeige in einer ihm deswegen gegebenenfalls getroffen wor-
verständlichen Sprache anzubringen. Die schrift- den sind;“.
liche Anzeigebestätigung nach Absatz 1 Satz 3
und 4 ist dem Verletzten in diesen Fällen auf bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
Antrag in eine ihm verständliche Sprache zu cc) Folgender Satz wird angefügt:
übersetzen; Absatz 1 Satz 5 bleibt unberührt.“
„Die Mitteilung erfolgt durch die Stelle,
5. Dem § 161a wird folgender Absatz 5 angefügt: welche die Entscheidung gegenüber dem
Beschuldigten oder Verurteilten getroffen
„(5) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfas-
hat; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3
sungsgesetzes gilt entsprechend.“
erfolgt die Mitteilung durch die zuständige
6. § 163 Absatz 3 wird wie folgt geändert: Staatsanwaltschaft.“
a) In Satz 1 wird vor der Angabe „§ 52“ die Angabe c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
„§ 48 Absatz 3,“ eingefügt. fügt:
b) Folgender Satz wird angefügt: „(3) Der Verletzte ist über die Informations-
rechte aus Absatz 2 Satz 1 nach der Urteilsver-
„§ 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungs- kündung oder Einstellung des Verfahrens zu be-
gesetzes gilt entsprechend.“ lehren. Über die Informationsrechte aus Absatz 2
7. Dem § 171 wird folgender Satz angefügt: Satz 1 Nummer 2 und 3 ist der Verletzte zudem
bei Anzeigeerstattung zu belehren, wenn die
„§ 187 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Gerichts-
Anordnung von Untersuchungshaft gegen den
verfassungsgesetzes gilt entsprechend für Ver-
Beschuldigten zu erwarten ist.“
letzte, die nach § 395 der Strafprozessordnung
berechtigt wären, sich der öffentlichen Klage mit d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
der Nebenklage anzuschließen, soweit sie einen 12. Nach § 406f wird folgender § 406g eingefügt:
Antrag auf Übersetzung stellen.“
„§ 406g
8. § 214 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Psychosoziale Prozessbegleitung
„Zugleich veranlasst er die nach § 397 Absatz 2
(1) Verletzte können sich des Beistands eines
Satz 3, § 406d Absatz 1 und § 406h Absatz 2 Satz 2
psychosozialen Prozessbegleiters bedienen. Dem
erforderlichen Benachrichtigungen vom Termin;
psychosozialen Prozessbegleiter ist es gestattet,
§ 406d Absatz 4 gilt entsprechend.“
bei Vernehmungen des Verletzten und während
9. Dem § 397 wird folgender Absatz 3 angefügt: der Hauptverhandlung gemeinsam mit dem Verletz-
ten anwesend zu sein.
„(3) Ist der Nebenkläger der deutschen Sprache
nicht mächtig, erhält er auf Antrag nach Maßgabe (2) Die Grundsätze der psychosozialen Prozess-
des § 187 Absatz 2 des Gerichtsverfassungs- begleitung sowie die Anforderungen an die Qualifi-
gesetzes eine Übersetzung schriftlicher Unterlagen, kation und die Vergütung des psychosozialen Pro-
soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen zessbegleiters richten sich nach dem Gesetz über
Rechte erforderlich ist.“ die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafver-
fahren vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525,
10. In § 397a Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe
2529) in der jeweils geltenden Fassung.
„176a,“ gestrichen.
(3) Unter den in § 397a Absatz 1 Nummer 4 und 5
11. § 406d wird wie folgt geändert:
bezeichneten Voraussetzungen ist dem Verletzten
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: auf seinen Antrag ein psychosozialer Prozessbe-
gleiter beizuordnen. Unter den in § 397a Absatz 1
„(1) Dem Verletzten ist, soweit es ihn betrifft,
Nummer 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen
auf Antrag mitzuteilen:
kann dem Verletzten auf seinen Antrag ein psycho-
1. die Einstellung des Verfahrens, sozialer Prozessbegleiter beigeordnet werden,
wenn die besondere Schutzbedürftigkeit des Ver-
2. der Ort und Zeitpunkt der Hauptverhandlung
letzten dies erfordert. Die Beiordnung ist für den
sowie die gegen den Angeklagten erhobenen
Verletzten kostenfrei. Für die Beiordnung gilt § 142
Beschuldigungen,
Absatz 1 entsprechend. Im Vorverfahren entschei-
3. der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens. det das nach § 162 zuständige Gericht.
Ist der Verletzte der deutschen Sprache nicht (4) Einem nicht beigeordneten psychosozialen
mächtig, so werden ihm auf Antrag Ort und Zeit- Prozessbegleiter kann die Anwesenheit bei einer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 2527
Vernehmung des Verletzten untersagt werden, wendung dieser Vorschriften in Betracht kommt,
wenn dies den Untersuchungszweck gefährden sowie auf § 241a.
könnte. Die Entscheidung trifft die die Vernehmung
leitende Person; die Entscheidung ist nicht anfecht- § 406j
bar. Die Gründe einer Ablehnung sind aktenkundig Unterrichtung des Verletzten über
zu machen.“ seine Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens
13. Der bisherige § 406g wird § 406h und Absatz 1 Verletzte sind möglichst frühzeitig, regelmäßig
Satz 4 wird aufgehoben. schriftlich und soweit möglich in einer für sie ver-
14. Der bisherige § 406h wird durch die folgenden ständlichen Sprache über folgende Befugnisse zu
§§ 406i bis 406l ersetzt: unterrichten, die sie außerhalb des Strafverfahrens
haben:
„§ 406i
1. sie können einen aus der Straftat erwachsenen
Unterrichtung des Verletzten vermögensrechtlichen Anspruch, soweit er nicht
über seine Befugnisse im Strafverfahren
nach Maßgabe der §§ 403 bis 406c und des § 81
(1) Verletzte sind möglichst frühzeitig, regel- des Jugendgerichtsgesetzes im Strafverfahren
mäßig schriftlich und soweit möglich in einer für geltend gemacht wird, auf dem Zivilrechtsweg
sie verständlichen Sprache über ihre aus den geltend machen und dabei beantragen, dass
§§ 406d bis 406h folgenden Befugnisse im Straf- ihnen für die Hinzuziehung eines anwaltlichen
verfahren zu unterrichten und insbesondere auch Beistands Prozesskostenhilfe bewilligt wird;
auf Folgendes hinzuweisen: 2. sie können nach Maßgabe des Gewaltschutz-
1. sie können nach Maßgabe des § 158 eine Straf- gesetzes den Erlass von Anordnungen gegen
tat zur Anzeige bringen oder einen Strafantrag den Beschuldigten beantragen;
stellen; 3. sie können nach Maßgabe des Opferentschädi-
2. sie können sich unter den Voraussetzungen der gungsgesetzes einen Versorgungsanspruch gel-
§§ 395 und 396 oder des § 80 Absatz 3 des tend machen;
Jugendgerichtsgesetzes der erhobenen öffent- 4. sie können nach Maßgabe von Verwaltungs-
lichen Klage mit der Nebenklage anschließen vorschriften des Bundes oder der Länder gege-
und dabei benenfalls Entschädigungsansprüche geltend
a) nach § 397a beantragen, dass ihnen ein an- machen;
waltlicher Beistand bestellt oder für dessen 5. sie können Unterstützung und Hilfe durch Opfer-
Hinzuziehung Prozesskostenhilfe bewilligt hilfeeinrichtungen erhalten, etwa
wird,
a) in Form einer Beratung,
b) nach Maßgabe des § 397 Absatz 3 und der b) durch Bereitstellung oder Vermittlung einer
§§ 185 und 187 des Gerichtsverfassungs- Unterkunft in einer Schutzeinrichtung oder
gesetzes einen Anspruch auf Dolmetschung
und Übersetzung im Strafverfahren geltend c) durch Vermittlung von therapeutischen Ange-
machen; boten wie medizinischer oder psychologi-
scher Hilfe oder weiteren verfügbaren Unter-
3. sie können einen aus der Straftat erwachsenen stützungsangeboten im psychosozialen Be-
vermögensrechtlichen Anspruch nach Maßgabe reich.
der §§ 403 bis 406c und des § 81 des Jugend-
gerichtsgesetzes im Strafverfahren geltend ma- § 406k
chen;
Weitere Informationen
4. sie können, soweit sie als Zeugen von der
(1) Die Informationen nach den §§ 406i und 406j
Staatsanwaltschaft oder dem Gericht vernom-
sollen jeweils Angaben dazu enthalten,
men werden, einen Anspruch auf Entschädigung
nach Maßgabe des Justizvergütungs- und -ent- 1. an welche Stellen sich die Verletzten wenden
schädigungsgesetzes geltend machen; können, um die beschriebenen Möglichkeiten
wahrzunehmen, und
5. sie können nach Maßgabe des § 155a eine
Wiedergutmachung im Wege eines Täter-Opfer- 2. wer die beschriebenen Angebote gegebenenfalls
Ausgleichs erreichen. erbringt.
(2) Liegen Anhaltspunkte für eine besondere (2) Liegen die Voraussetzungen einer bestimm-
Schutzbedürftigkeit des Verletzten vor, soll der Ver- ten Befugnis im Einzelfall offensichtlich nicht vor,
letzte im weiteren Verfahren an geeigneter Stelle auf kann die betreffende Unterrichtung unterbleiben.
die Vorschriften hingewiesen werden, die seinem Gegenüber Verletzten, die keine zustellungsfähige
Schutze dienen, insbesondere auf § 68a Absatz 1, Anschrift angegeben haben, besteht keine schrift-
die §§ 247 und 247a sowie die §§ 171b und 172 liche Hinweispflicht.
Nummer 1a des Gerichtsverfassungsgesetzes.
§ 406l
(3) Minderjährige Verletzte und ihre Vertreter
sollten darüber hinaus im weiteren Verfahren an ge- Befugnisse von
eigneter Stelle auf die Vorschriften hingewiesen Angehörigen und Erben von Verletzten
werden, die ihrem Schutze dienen, insbesondere § 406i Absatz 1 sowie die §§ 406j und 406k gel-
auf die §§ 58a und 255a Absatz 2, wenn die An- ten auch für Angehörige und Erben von Verletzten,
2528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015
soweit ihnen die entsprechenden Befugnisse zu- Falle der Beiordnung des psychosozialen
stehen.“ Prozessbegleiters die Gerichtsgebühren er-
höhen würden.“
15. Dem § 464b wird folgender Satz angefügt:
bb) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Hier-
„Zur Bezeichnung des Nebenklägers kann im Kos-
von“ durch die Wörter „Von der Auferlegung
tenfestsetzungsbeschluss die Angabe der vollstän-
der notwendigen Auslagen“ ersetzt.
digen Anschrift unterbleiben.“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „406g“ durch
16. Dem § 465 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
die Angabe „406h“ ersetzt.
„Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung
18. In § 473 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „406g“
der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung
durch die Angabe „406h“ ersetzt.
eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder
teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den
Angeklagten damit zu belasten.“ Artikel 2
17. § 472 wird wie folgt geändert: Änderung des
Gerichtsverfassungsgesetzes
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In § 171b Absatz 2 Satz 2 des Gerichtsverfassungs-
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
„Die notwendigen Auslagen für einen psy- 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Arti-
chosozialen Prozessbegleiter des Neben- kel 131 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
klägers können dem Angeklagten nur bis zu S. 1474) geändert worden ist, wird die Angabe „Satz 3“
der Höhe auferlegt werden, in der sich im durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Gerichtskostengesetzes
Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Gliederung wird nach der Angabe zu Teil 3 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 4 folgende Angabe eingefügt:
„Abschnitt 5 Psychosoziale Prozessbegleitung“.
2. Nach Nummer 3141 wird folgender Abschnitt 5 eingefügt:
Gebühr oder Satz der
jeweiligen Gebühr 3110
Nr. Gebührentatbestand
bis 3117, soweit nichts
anderes vermerkt ist
„ Abschnitt 5
Psychosoziale Prozessbegleitung
Vorbemerkung 3.1.5:
Eine Erhöhung nach diesem Abschnitt tritt nicht ein, soweit das Gericht etwas anderes angeordnet hat (§ 465 Abs. 2 Satz 4
StPO).
Dem Verletzten ist ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet
3150 – für das Vorverfahren:
Die Gebühren 3110 bis 3116 und 3118 erhöhen sich um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 520,00 €
3151 – für das gerichtliche Verfahren im ersten Rechtszug:
Die Gebühren 3110 bis 3116 und 3118 erhöhen sich um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 370,00 €
(1) Die Erhöhung der Gebühr 3116 tritt nur ein, wenn ausschließlich diese Gebühr zu
erheben ist.
(2) Die Erhöhungen nach den Nummern 3150 und 3151 können nebeneinander ein-
treten.
3152 Dem Verletzten ist für das Berufungsverfahren ein psychosozialer Prozessbe-
gleiter beigeordnet:
Die Gebühren 3120 und 3121 erhöhen sich um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210,00 €“.
Die Erhöhung der Gebühr 3120 oder 3121 für die Anordnung einer oder mehrerer Maß-
regeln der Besserung und Sicherung tritt nur ein, wenn ausschließlich diese Gebühr zu
erheben ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 2529
Artikel 4 (4) Für die interdisziplinäre Qualifikation ist insbe-
sondere ein zielgruppenbezogenes Grundwissen in
Gesetz
Medizin, Psychologie, Viktimologie, Kriminologie und
über die psychosoziale Recht erforderlich. Der psychosoziale Prozessbegleiter
Prozessbegleitung im Strafverfahren stellt in eigener Verantwortung sicher, dass er Kenntnis
(PsychPbG) vom Hilfeangebot vor Ort für Verletzte hat.
(5) Der psychosoziale Prozessbegleiter stellt in eige-
§1 ner Verantwortung seine regelmäßige Fortbildung sicher.
Regelungsgegenstand
Dieses Gesetz regelt für die psychosoziale Prozess- §4
begleitung nach § 406g der Strafprozessordnung Anerkennung und weitere Anforderungen
1. die Grundsätze der psychosozialen Prozessbeglei- Die Länder bestimmen, welche Personen und Stellen
tung (§ 2), für die psychosoziale Prozessbegleitung anerkannt
werden, welche weiteren Anforderungen hierfür an Be-
2. die Anforderungen an die Qualifikation des psycho-
rufsausbildung, praktische Berufserfahrung, speziali-
sozialen Prozessbegleiters (§§ 3 und 4) sowie
sierte Weiterbildung und regelmäßige Fortbildungen zu
3. die Vergütung des psychosozialen Prozessbegleiters stellen sind.
(§§ 5 bis 10).
§5
§2
Vergütung
Grundsätze
(1) Die Vergütung des nach § 406g Absatz 3 der
(1) Psychosoziale Prozessbegleitung ist eine beson- Strafprozessordnung beigeordneten psychosozialen
dere Form der nicht rechtlichen Begleitung im Strafver- Prozessbegleiters richtet sich nach den §§ 6 bis 10.
fahren für besonders schutzbedürftige Verletzte vor, (2) Ist der psychosoziale Prozessbegleiter als Ange-
während und nach der Hauptverhandlung. Sie umfasst höriger oder Mitarbeiter einer nicht öffentlichen Stelle
die Informationsvermittlung sowie die qualifizierte Be- tätig, steht die Vergütung (§ 6) der Stelle zu.
treuung und Unterstützung im gesamten Strafverfahren
mit dem Ziel, die individuelle Belastung der Verletzten (3) Dieses Gesetz gilt nicht für die Vergütung
zu reduzieren und ihre Sekundärviktimisierung zu ver- 1. der Angehörigen oder Mitarbeiter einer Behörde
meiden. oder einer sonstigen öffentlichen Stelle, wenn sie
(2) Psychosoziale Prozessbegleitung ist geprägt von die psychosoziale Prozessbegleitung in Erfüllung
Neutralität gegenüber dem Strafverfahren und der Tren- ihrer Dienstaufgabe wahrnehmen,
nung von Beratung und Begleitung. Sie umfasst weder 2. der Angehörigen oder Mitarbeiter einer nicht öffent-
die rechtliche Beratung noch die Aufklärung des Sach- lichen Stelle, wenn sie die psychosoziale Prozess-
verhalts und darf nicht zu einer Beeinflussung des Zeu- begleitung in Erfüllung ihrer Aufgabe wahrnehmen
gen oder einer Beeinträchtigung der Zeugenaussage und die Stelle für die Durchführung der psychosozia-
führen. Der Verletzte ist darüber sowie über das feh- len Prozessbegleitung stellenbezogene Förderungen
lende Zeugnisverweigerungsrecht des psychosozialen erhält.
Prozessbegleiters von diesem zu Beginn der Prozess-
begleitung zu informieren. §6
Höhe der Vergütung
§3
Der beigeordnete psychosoziale Prozessbegleiter er-
Anforderungen an die Qualifikation hält für die Wahrnehmung seiner Aufgaben aus der
(1) Psychosoziale Prozessbegleiter müssen fachlich, Staatskasse für eine psychosoziale Prozessbegleitung
persönlich und interdisziplinär qualifiziert sein. eine Vergütung
(2) Für die fachliche Qualifikation ist erforderlich: 1. im Vorverfahren in Höhe von 520 Euro,
1. ein Hochschulabschluss im Bereich Sozialpädago- 2. im gerichtlichen Verfahren im ersten Rechtszug in
gik, Soziale Arbeit, Pädagogik, Psychologie oder Höhe von 370 Euro,
eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem 3. nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens in
dieser Bereiche sowie Höhe von 210 Euro.
2. der Abschluss einer von einem Land anerkannten Mit der Vergütung nach Satz 1 sind auch Ansprüche auf
Aus- oder Weiterbildung zum psychosozialen Pro- Ersatz anlässlich der Ausübung der psychosozialen
zessbegleiter. Prozessbegleitung entstandener Aufwendungen und
Der psychosoziale Prozessbegleiter muss praktische Auslagen sowie Ansprüche auf Ersatz der auf die Ver-
Berufserfahrung in einem der unter Satz 1 Nummer 1 gütung entfallenden Umsatzsteuer abgegolten.
genannten Bereiche haben.
§7
(3) Der psychosoziale Prozessbegleiter stellt in eige-
ner Verantwortung sicher, dass er über die notwendige Entstehung des Anspruchs
persönliche Qualifikation verfügt. Dazu gehören insbe- Der Anspruch auf Vergütung entsteht für jeden Ver-
sondere Beratungskompetenz, Kommunikations- und fahrensabschnitt nach § 6 Satz 1 gesondert. Das
Kooperationsfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Belastbarkeit gerichtliche Verfahren beginnt, wenn das für die Haupt-
sowie organisatorische Kompetenz. verhandlung zuständige Gericht die Eröffnung des
2530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015
Hauptverfahrens nach § 203 der Strafprozessordnung sem Gesetz genannten Bestimmungen über den Vergü-
beschließt. tungsanspruch des psychosozialen Prozessbegleiters
keine Anwendung finden, wenn die Landesregierungen
§8 die Vergütung des psychosozialen Prozessbegleiters
Anwendung des anderweitig geregelt haben.
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (2) Die Landesregierungen können die Ermächtigung
Auf den Umfang und die Fälligkeit des Vergütungs- nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf die Lan-
anspruchs sowie auf die Festsetzung der Vergütungen desjustizverwaltungen übertragen.
und Vorschüsse einschließlich der Rechtsbehelfe sind
§ 8 Absatz 1, § 47 Absatz 1 Satz 1, § 48 Absatz 1, die § 11
§§ 54, 55 Absatz 1, § 56 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
Übergangsregelung
des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes entsprechend
anzuwenden. Die Länder können abweichend von den Voraus-
setzungen des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis
§9 zum 31. Juli 2017 bestimmen, dass Personen, die be-
Erlöschen des Anspruchs reits eine von einem Land anerkannte Aus- oder Weiter-
bildung im Sinne dieses Gesetzes begonnen, aber noch
Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht bin- nicht beendet haben, psychosoziale Prozessbegleitung
nen 15 Monaten nach Einstellung oder rechtskräftigem vornehmen können.
Abschluss des Verfahrens bei dem für die Festsetzung
der Vergütung zuständigen Gericht geltend gemacht
wird.
Artikel 5
Inkrafttreten
§ 10
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
Öffnungsklausel; Verordnungsermächtigung nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 12, 16
(1) Die Landesregierungen können für ihren Bereich und 17 Buchstabe a sowie Artikel 3 und 4 treten am
durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die in die- 1. Januar 2017 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 2531
Gesetz
zum automatischen Austausch von Informationen
über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze*
Vom 21. Dezember 2015
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- § 12 Konten von hohem Wert
tes das folgende Gesetz beschlossen: § 13 Sorgfaltspflichten bei Neukonten natürlicher Personen
§ 14 Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten von Rechts-
Inhaltsübersicht trägern
§ 15 Überprüfungszeitraum und zusätzliche Verfahren für be-
Artikel 1 Gesetz zum automatischen Austausch von Informa- stehende Konten von Rechtsträgern
tionen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanz-
konten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG) § 16 Sorgfaltspflichten bei Neukonten von Rechtsträgern
Artikel 2 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes § 17 Besondere Sorgfaltsvorschriften
Artikel 3 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes § 18 Zusammenfassung von Kontosalden und Währungen
Artikel 4 Änderung des EU-Amtshilfegesetzes § 19 Begriffsbestimmungen
Artikel 5 Änderung der Verordnung zur Durchführung von § 5 § 20 Sonstige Begriffsbestimmungen
Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Zerlegungsgesetzes Abschnitt 3
Artikel 7 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs Ergänzende Melde- und
Artikel 8 Inkrafttreten Sorgfaltsvorschriften für Informationen über Finanzkonten
§ 21 Änderung der Gegebenheiten
Artikel 1 § 22 Selbstauskunft bei Neukonten von Rechtsträgern
Gesetz § 23 Ansässigkeit eines Finanzinstituts
zum automatischen § 24 Geführte Konten
Austausch von Informationen § 25 Trusts, die passive NFEs sind
§ 26 Anschrift des Hauptsitzes eines Rechtsträgers
über Finanzkonten in Steuersachen
§ 27 Anwendungsbestimmung
(Finanzkonten-
§ 28 Bußgeldvorschriften
Informationsaustauschgesetz – FKAustG)
Inhaltsübersicht Abschnitt 1
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
§1
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Gemeinsamer Meldestandard Anwendungsbereich
§ 3 Pflichten der Finanzinstitute
(1) Dieses Gesetz gilt für den automatischen Aus-
§ 4 Zuständige Behörde tausch von Informationen über Finanzkonten in Steuer-
§ 5 Aufgaben des Bundeszentralamts für Steuern sachen mit
§ 6 Ansässigkeit; Zeitpunkt der Erstanwendung
1. Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund
Abschnitt 2 der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar
Melde- und Sorgfaltspflichten 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbe-
für Informationen über Finanzkonten hörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhe-
bung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom
§ 7 Melde- und Sorgfaltspflichten für Informationen über Fi- 11.3.2011, S. 1; Amtshilferichtlinie) in der Fassung
nanzkonten
der Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom
§ 8 Allgemeine Meldepflichten
16.12.2014, S. 1) sowie
§ 9 Allgemeine Sorgfaltspflichten
§ 10 Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten natürlicher Per- 2. Drittstaaten, die Vertragsparteien der von der Bun-
sonen desrepublik Deutschland in Berlin unterzeichneten
§ 11 Konten von geringerem Wert Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014
zwischen den zuständigen Behörden über den auto-
* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie matischen Austausch von Informationen über Fi-
2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammen- nanzkonten (BGBl. 2015 II S. 1630, 1632) sind und
arbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur
Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1;
diese in ihr nationales Recht verpflichtend aufge-
Amtshilferichtlinie) in der Fassung der Richtlinie 2014/107/EU nommen haben sowie Vertragsparteien des Über-
(ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 1) sowie der Umsetzung des Gesetzes einkommens über die gegenseitige Amtshilfe in
zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen Steuersachen (BGBl. 2015 II S. 966, 967) sind und
den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von
Informationen über Finanzkonten (CRS-MCAA) vom 21. Dezember die gewährleisten, dass sie die Voraussetzungen
2015 (BGBl. 2015 II S. 1630). des § 7 Absatz 1, insbesondere Buchstabe e der
2532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015
Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 weitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätig
zwischen den zuständigen Behörden über den auto- war;
matischen Austausch von Informationen über Fi- 6. bei Einlagenkonten der Gesamtbruttobetrag der Zin-
nanzkonten erfüllen. sen, die während des Kalenderjahrs oder eines an-
(2) Für die Durchführung der Melde- und Sorgfalts- deren geeigneten Meldezeitraums auf das Konto
pflichten gelten die in § 19 angeführten Begriffsbestim- eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden,
mungen und die sonstigen Begriffsbestimmungen nach und
§ 20. 7. bei allen anderen Konten, die nicht Verwahrkonten
oder Einlagekonten sind, der Gesamtbruttobetrag,
§2 der in Bezug auf das Konto während des Kalender-
Gemeinsamer Meldestandard jahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeit-
raums an den Kontoinhaber gezahlt oder ihm gutge-
Gemäß den geltenden Melde- und Sorgfaltspflichten schrieben wurde und für den das meldende Finanz-
und ergänzenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften institut Schuldner ist, einschließlich der Gesamthöhe
tauscht das Bundeszentralamt für Steuern innerhalb aller Einlösungsbeträge, die während des Kalender-
der festgelegten Frist nach § 5 Absatz 2 in Verbindung jahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeit-
mit § 27 mit der zuständigen Behörde jedes anderen raums an den Kontoinhaber geleistet wurden.
meldepflichtigen Staates die ihm hierzu von den Fi-
nanzinstituten nach diesem Gesetz übermittelten Daten §3
aus; diese sind:
Pflichten der Finanzinstitute
1. der Name, die Anschrift, die Steueridentifikations-
(1) Die durch dieses Gesetz verpflichteten Finanzin-
nummer oder -nummern sowie bei natürlichen Per-
stitute haben bei der Beschaffung und der Weiterleitung
sonen das Geburtsdatum und der Geburtsort jeder
der Informationen im Sinne von § 8 die in diesem Ge-
meldepflichtigen Person, die Inhaber eines melde-
setz bestimmten Melde- und Sorgfaltspflichten und er-
pflichtigen Kontos ist, sowie bei einem Rechtsträger,
gänzenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften einzuhal-
der Kontoinhaber ist und für den nach Anwendung
ten.
von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten
gemäß dem Gemeinsamen Meldestandard eine oder (2) Die durch dieses Gesetz verpflichteten Finanzin-
mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, stitute haben die Daten und Informationen zu erheben,
die meldepflichtige Personen sind, der Name, die zu speichern und zu verarbeiten soweit dies zur Erfül-
Anschrift und die Steueridentifikationsnummer oder lung ihrer Pflichten nach Absatz 1 erforderlich ist.
-nummern des Rechtsträgers sowie der Name, die (3) Die Finanzinstitute nach Absatz 1 haben die bei
Anschrift, die Steueridentifikationsnummer oder der Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 erstellten Un-
-nummern, das Geburtsdatum und der Geburtsort terlagen zehn Jahre aufzubewahren. Die Frist zur Auf-
jeder meldepflichtigen Person; bewahrung beginnt mit Ablauf des Jahres,
2. die Kontonummer oder funktionale Entsprechung, 1. in dem die Finanzinstitute oder Dienstleister im
wenn keine Kontonummer vorhanden ist; Sinne des § 9 Absatz 4 die Informationen nach Ab-
3. der Name und gegebenenfalls die Identifikations- satz 2 erhoben haben, oder
nummer des meldenden Finanzinstituts; 2. in dem das Konto aufgelöst wird, soweit die Unter-
lagen nach Satz 1 für die weitere Erfüllung der
4. der Kontosaldo oder Kontowert einschließlich des
Barwerts oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen Pflichten nach Absatz 1 benötigt werden.
Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen
zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder ei- §4
nes anderen geeigneten Meldezeitraums oder, wenn Zuständige Behörde
das Konto im Laufe des Jahres beziehungsweise Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist
Zeitraums aufgelöst wurde, die Auflösung des Kon- das Bundesministerium der Finanzen, soweit nicht die
tos; Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern nach
5. bei Verwahrkonten § 5 Absatz 1 Nummer 5b des Finanzverwaltungsgeset-
zes gegeben ist.
a) der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, der Gesamt-
bruttobetrag der Dividenden und der Gesamt-
§5
bruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der
auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte er- Aufgaben des
zielt und jeweils auf das Konto oder in Bezug auf Bundeszentralamts für Steuern
das Konto im Laufe des Kalenderjahrs oder eines (1) Dem Bundeszentralamt für Steuern sind als zu-
anderen geeigneten Meldezeitraums eingezahlt ständiger Behörde im Sinne des § 4 von den melden-
oder dem Konto gutgeschrieben wurden, sowie den Finanzinstituten die Daten nach § 8 nach amtlich
b) die Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der
oder dem Rückkauf von Finanzvermögen, die Datenfernübertragung erstmals zum 31. Juli 2017 zu
während des Kalenderjahrs oder eines anderen übermitteln. Das Bundesministerium der Finanzen gibt
geeigneten Meldezeitraums auf das Konto einge- den amtlich vorgeschriebenen Datensatz im Bundes-
zahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden steuerblatt bekannt.
und für die das meldende Finanzinstitut als Ver- (2) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt die
wahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder ander- ihm von den Finanzinstituten nach Absatz 1 übermittel-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 2533
ten Daten an die zuständige Behörde des jeweils ande- cke der Übermittlung an den Ansässigkeitsstaat des
ren Staates im Sinne des § 1 Absatz 1. Das Bundes- Kontoinhabers übermittelt werden.
zentralamt für Steuern speichert zudem die übermittel- (3) Meldende Finanzinstitute haben die nach diesem
ten Daten. Gesetz zu erhebenden Daten erstmals für das Steuer-
(3) Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt die von jahr 2016 bis zum 31. Juli 2017 dem Bundeszentralamt
einer anderen zuständigen Behörde eines Staates im für Steuern und in den Folgejahren jeweils bis zum
Sinne des § 1 Absatz 1 übermittelten Daten entgegen, 31. Juli eines Folgejahres zu übermitteln.
speichert sie und leitet sie zur Durchführung des Be-
steuerungsverfahrens an die zuständige Landesfinanz- Abschnitt 2
behörde weiter. Melde- und Sorgfaltspflichten
(4) Das Bundeszentralamt für Steuern ist berechtigt, für Informationen über Finanzkonten
eine Auswertung der ihm nach den Absätzen 1 und 3
übermittelten Daten zur Erfüllung der dem Bundeszen- §7
tralamt für Steuern gesetzlich übertragenen Aufgaben Melde- und Sorgfaltspflichten
vorzunehmen. Eine Auswertung der Daten durch die je- für Informationen über Finanzkonten
weils zuständige Landesfinanzbehörde bleibt hiervon Die §§ 8 bis 26 legen die allgemeinen Melde- und
unberührt. Sorgfaltspflichten, die besonderen Sorgfaltsvorschrif-
(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 beim Bundeszen- ten und ergänzenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften
tralamt für Steuern gespeicherten Daten werden ab fest, die von meldenden Finanzinstituten zu beachten
dem Zeitpunkt der Übermittlung nach Absatz 2 Satz 1 sind, damit das Bundeszentralamt für Steuern die Da-
15 Jahre lang aufbewahrt. Mit Ablauf eines Jahres der ten im Sinne des § 2 im Wege des automatischen In-
Aufbewahrung nach Satz 1 werden die Daten gelöscht. formationsaustauschs an die jeweils zuständige Be-
Geht vor dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt eine Än- hörde des anderen Staates im Sinne des § 1 Absatz 1
derungsmeldung ein, so beginnt die Frist nach Satz 1 übermitteln kann.
mit dem Zeitpunkt, zu dem die Änderungsmeldung ein-
gegangen ist. §8
(6) Das Bundeszentralamt für Steuern ist für die Prü- Allgemeine Meldepflichten
fung der Einhaltung der den Finanzinstituten nach die- (1) Vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 4 muss jedes
sem Gesetz auferlegten Melde- und Sorgfaltspflichten, meldende Finanzinstitut für jedes meldepflichtige
besonderen Sorgfaltspflichten sowie ergänzenden Mel- Konto dieses meldenden Finanzinstituts dem Bundes-
de- und Sorgfaltsvorschriften für Informationen über Fi- zentralamt für Steuern folgende von ihnen nach diesem
nanzkonten zuständig. Die §§ 193 bis 203 der Abga- Gesetz erhobene Informationen gemäß § 5 Absatz 1
benordnung gelten entsprechend. melden:
(7) Die aufgrund dieses Gesetzes vom Bundeszen- 1. den Namen, die Anschrift, den oder die Ansässig-
tralamt für Steuern als zuständige Behörde erhobenen keitsstaat oder -staaten im Sinne des § 1 Absatz 1,
und gespeicherten Daten dürfen nur für die in den zu- die Steueridentifikationsnummer oder -nummern so-
grunde liegenden Regelungen gemäß § 1 Absatz 1 fest- wie bei natürlichen Personen das Geburtsdatum und
gelegten Zwecke verwendet werden. den Geburtsort jeder meldepflichtigen Person, die
Inhaber eines meldepflichtigen Kontos ist, sowie
bei einem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und
§6
für den nach Anwendung der Verfahren zur Erfüllung
Ansässigkeit; der Sorgfaltspflichten nach den §§ 13, 14 bis 17 eine
Zeitpunkt der Erstanwendung oder mehrere beherrschende Personen ermittelt
wurden, die meldepflichtige Personen sind, der Na-
(1) Finanzinstitute haben zur Wahrung der Melde-
me, die Anschrift, den oder die Ansässigkeitsstaat
und Sorgfaltspflichten nach diesem Gesetz zu den
oder -staaten und die Steueridentifikationsnummer
von ihnen geführten Konten die steuerliche Ansässig-
des Rechtsträgers sowie den Namen, die Anschrift,
keit des Konteninhabers zu erheben und seinem Konto
den oder die Ansässigkeitsstaat oder -staaten und
zuzuordnen, unabhängig davon, ob es sich bei dem
die Steueridentifikationsnummer oder -nummern,
Kontoinhaber oder dem sonstigen Kunden um eine
das Geburtsdatum und den Geburtsort jeder melde-
meldepflichtige Person im Sinne der Melde- und Sorg-
pflichtigen Person;
faltspflichten nach diesem Gesetz handelt. Bei der Er-
hebung der steuerlichen Ansässigkeit nach Satz 1 gel- 2. die Kontonummer oder funktionale Entsprechung,
ten die von den Finanzinstituten geführten Konten in- wenn keine Kontonummer vorhanden ist;
soweit als Konten, für die die Melde- und Sorgfalts- 3. den Namen und gegebenenfalls die Identifikations-
pflichten nach diesem Gesetz einzuhalten sind; dies nummer des meldenden Finanzinstituts;
schließt auch die Erhebung der Steueridentifikations-
4. den Kontosaldo oder Kontowert einschließlich des
nummer ein.
Barwerts oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen
(2) Jedes meldende Finanzinstitut teilt vor einer erst- Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen
maligen Übermittlung von Daten nach § 8 jeder be- zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder ei-
troffenen Person in allgemeiner Form mit oder macht nes anderen geeigneten Meldezeitraums oder, wenn
dieser zugänglich, dass die nach diesem Gesetz ermit- das Konto im Laufe des Jahres beziehungsweise
telten Daten, soweit aufgrund dieses Gesetzes erfor- Zeitraums aufgelöst wurde, die Auflösung des Kon-
derlich, an das Bundeszentralamt für Steuern für Zwe- tos;
2534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015
5. bei Verwahrkonten: 2. er ist in den elektronisch durchsuchbaren Daten des
a) den Gesamtbruttobetrag der Zinsen, den Ge- meldenden Finanzinstituts verfügbar.
samtbruttobetrag der Dividenden und den Ge- (5) Bei der Meldung der Daten gemäß Absatz 1 sind
samtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels geeignete Schutzmaßnahmen gegen unbefugten Zu-
der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte gang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekannt-
erzielt und jeweils auf das Konto oder in Bezug gabe nach Stand der Technik von den Finanzinstituten
auf das Konto im Laufe des Kalenderjahrs oder zu gewährleisten.
eines anderen geeigneten Meldezeitraums einge-
zahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, §9
sowie Allgemeine Sorgfaltspflichten
b) die Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung (1) Ein Konto gilt ab dem Tag als meldepflichtiges
oder dem Rückkauf von Finanzvermögen, die Konto, an dem es nach den Verfahren zur Erfüllung
während des Kalenderjahrs oder eines anderen der Sorgfaltspflichten gemäß den §§ 9 bis 18 als sol-
geeigneten Meldezeitraums auf das Konto einge- ches identifiziert wird. Sofern nichts anderes vorgese-
zahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden hen ist, müssen die Daten in Bezug auf ein meldepflich-
und für die das meldende Finanzinstitut als Ver- tiges Konto jährlich in dem Kalenderjahr gemeldet wer-
wahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder ander- den, das dem Jahr folgt, auf das sich die Daten bezie-
weitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätig hen.
war;
(2) Der Saldo oder der Wert eines Kontos wird zum
6. bei Einlagenkonten den Gesamtbruttobetrag der letzten Tag des Kalenderjahrs oder eines anderen ge-
Zinsen, die während des Kalenderjahrs oder eines eigneten Meldezeitraums ermittelt.
anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto
(3) Ist eine Saldo- oder Wertgrenze zum letzten Tag
eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden,
eines Kalenderjahrs zu ermitteln, so muss der betref-
und
fende Saldo oder der Wert zum letzten Tag des Melde-
7. bei allen anderen Konten, die nicht unter Nummer 5 zeitraums ermittelt werden, der mit diesem Kalender-
oder Nummer 6 fallen, den Gesamtbruttobetrag, der jahr oder innerhalb dieses Kalenderjahrs endet.
in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs
(4) Meldende Finanzinstitute können zur Erfüllung
oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an
der ihnen nach diesem Gesetz auferlegten Melde- und
den Kontoinhaber gezahlt oder ihm gutgeschrieben
Sorgfaltspflichten Dienstleister in Anspruch nehmen,
wurde und für den das meldende Finanzinstitut
wobei die Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflich-
Schuldner ist, einschließlich der Gesamthöhe aller
ten weiterhin bei dem meldenden Finanzinstitut liegt.
Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs
oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an (5) Meldende Finanzinstitute können die für Neukon-
den Kontoinhaber geleistet wurden. ten geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfalts-
pflichten auf bestehende Konten anwenden und die
Zu den nach Satz 1 Nummer 4 bis 7 gemeldeten Daten
für Konten von hohem Wert geltenden Verfahren zur Er-
muss die Währung genannt werden, auf die die Beträge
füllung der Sorgfaltspflichten auf Konten von geringe-
lauten.
rem Wert anwenden. Wendet ein meldendes Finanzin-
(2) Die Steueridentifikationsnummer oder -nummern stitut die für Neukonten geltenden Verfahren zur Erfül-
und das Geburtsdatum müssen in Bezug auf melde- lung der Sorgfaltspflichten auf bestehende Konten an,
pflichtige Konten, die bestehende Konten sind, nicht finden die ansonsten geltenden Vorschriften für beste-
gemeldet werden, wenn diese Steueridentifikations- hende Konten weiterhin Anwendung.
nummer oder -nummern beziehungsweise dieses Ge-
burtsdatum nicht in den Unterlagen des meldenden § 10
Finanzinstituts enthalten sind und nicht nach inner-
Sorgfaltspflichten bei
staatlichem Recht oder anderen Rechtsinstrumenten
bestehenden Konten natürlicher Personen
der Europäischen Union von diesem meldenden Fi-
nanzinstitut zu erfassen sind. Ein meldendes Finanzin- (1) Die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter
stitut ist jedoch verpflichtet, angemessene Anstrengun- den bestehenden Konten natürlicher Personen richtet
gen zu unternehmen, um bei bestehenden Konten die sich nach den §§ 11 und 12.
Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum (2) Ein bestehendes Konto natürlicher Personen, das
bis zum Ende des zweiten Kalenderjahrs, das dem Jahr nach den §§ 11 und 12 als meldepflichtiges Konto
folgt, in dem bestehende Konten als meldepflichtige identifiziert wurde, gilt in allen Folgejahren als melde-
Konten identifiziert wurden, zu beschaffen. pflichtiges Konto, es sei denn, der Kontoinhaber ist
(3) Die Steueridentifikationsnummer ist nicht zu mel- keine meldepflichtige Person mehr.
den, wenn vom betreffenden Staat keine Steueridentifi-
kationsnummer ausgegeben wird. § 11
(4) Der Geburtsort ist nicht zu melden, es sei denn, Konten von geringerem Wert
1. das meldende Finanzinstitut hat oder hatte ihn nach (1) Für Konten von geringerem Wert gilt:
innerstaatlichem Recht zu beschaffen und zu mel- 1. Hausanschrift: liegt dem meldenden Finanzinstitut
den oder das meldende Finanzinstitut hat oder hatte anhand der erfassten Belege eine aktuelle Hausan-
ihn nach einem geltenden oder am 5. Januar 2015 schrift der natürlichen Person vor, die Kontoinhaber
geltenden Rechtsinstrument der Europäischen ist, kann das meldende Finanzinstitut die natürliche
Union zu beschaffen und zu melden und Person, die Kontoinhaber ist, zur Feststellung, ob
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 2535
diese Person, die Kontoinhaber ist, eine melde- such, eine Selbstauskunft oder Belege zu beschaffen,
pflichtige Person ist, als in dem Staat steuerlich an- erfolglos, muss das meldende Finanzinstitut dem Bun-
sässig behandeln, in dem die Anschrift liegt; deszentralamt für Steuern das Konto als nicht doku-
2. Suche in elektronischen Datensätzen: verlässt sich mentiertes Konto melden.
das meldende Finanzinstitut hinsichtlich einer aktu- (3) Ungeachtet der Feststellung von Indizien nach
ellen Hausanschrift der natürlichen Person, die Kon- Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 muss ein meldendes Fi-
toinhaber ist, nicht auf erfasste Belege nach Num- nanzinstitut einen Kontoinhaber in den folgenden Fällen
mer 1, muss das meldende Finanzinstitut seine elek- nicht als in einem meldepflichtigen Staat im Sinne des
tronisch durchsuchbaren Daten auf folgende Indi- § 1 Absatz 1 ansässige Person betrachten:
zien überprüfen und die Absätze 2 und 3 anwenden: 1. die Daten des Kontoinhabers enthalten eine aktuelle
a) die Identifizierung des Kontoinhabers als Ansäs- Post- oder eine Hausanschrift in jenem meldepflich-
siger eines meldepflichtigen Staates im Sinne des tigen Staat im Sinne des § 1 Absatz 1, eine oder
§ 1 Absatz 1, mehrere Telefonnummern in jenem meldepflichtigen
b) die aktuelle Post- oder die Hausanschrift ein- Staat im Sinne des § 1 Absatz 1 und keine Telefon-
schließlich einer Postfachanschrift in einem mel- nummer in der Bundesrepublik Deutschland oder ei-
depflichtigen Staat im Sinne des § 1 Absatz 1, nen Dauerauftrag, bei Finanzkonten mit Ausnahme
von Einlagenkonten, für Überweisungen auf ein in
c) eine oder mehrere Telefonnummern in einem mel- einem meldepflichtigen Staat im Sinne des § 1 Ab-
depflichtigen Staat und keine Telefonnummer in satz 1 geführtes Konto und das meldende Finanzin-
der Bundesrepublik Deutschland, stitut beschafft die nachstehenden Dokumente oder
d) ein Dauerauftrag, ausgenommen bei Einlagen- hat diese bereits geprüft und erfasst:
konten, für Überweisungen auf ein in einem mel- a) eine Selbstauskunft des Kontoinhabers über sei-
depflichtigen Staat im Sinne des § 1 Absatz 1 ge- nen Ansässigkeitsstaat oder seine Ansässigkeits-
führtes Konto, staaten, die jenen meldepflichtigen Staat nicht
e) eine aktuell gültige, an eine Person mit einer An- umfassen, und
schrift in einem meldepflichtigen Staat im Sinne b) Belege für den nicht meldepflichtigen Status des
des § 1 Absatz 1 erteilte Vollmacht oder Zeich- Kontoinhabers;
nungsberechtigung oder
2. die Daten des Kontoinhabers beinhalten eine aktuell
f) ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift gültige, an eine Person mit Anschrift in jenem Staat
in einem meldepflichtigen Staat im Sinne des § 1 erteilte Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung und
Absatz 1, sofern dem meldenden Finanzinstitut das meldende Finanzinstitut beschafft die nachste-
keine andere Anschrift des Kontoinhabers vor- henden Dokumente oder hat diese bereits geprüft
liegt. und erfasst:
Werden bei der elektronischen Suche keine Indizien im a) eine Selbstauskunft des Kontoinhabers über sei-
Sinne des Satzes 1 Nummer 2 festgestellt, sind keine nen Ansässigkeitsstaat oder seine Ansässigkeits-
weiteren Maßnahmen erforderlich, bis eine Änderung staaten, die nicht meldepflichtige Staaten umfas-
der Gegebenheiten eintritt, die dazu führt, dass dem sen, oder
Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden
b) Belege für den nicht meldepflichtigen Status des
können oder das Konto zu einem Konto von hohem
Kontoinhabers.
Wert wird. Werden bei der elektronischen Suche Indi-
zien im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis e (4) Die Überprüfung von bestehenden Konten von
festgestellt oder tritt eine Änderung der Gegebenheiten geringerem Wert natürlicher Personen muss bis zum
ein, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere 31. Dezember 2017 abgeschlossen sein.
Indizien zugeordnet werden können, muss das mel-
dende Finanzinstitut den Kontoinhaber als steuerlich § 12
ansässige Person in jedem meldepflichtigen Staat im Konten von hohem Wert
Sinne des § 1 Absatz 1, für den ein Indiz identifiziert
wird, betrachten, es sei denn, das meldende Finanzin- (1) Für Konten von hohem Wert gelten die folgenden
stitut entscheidet sich für die Anwendung des Absat- erweiterten Überprüfungsverfahren:
zes 3 und eine der dort genannten Ausnahmen trifft auf 1. Suche in elektronischen Datensätzen: das meldende
dieses Konto zu. Finanzinstitut muss seine elektronisch durchsuchba-
(2) Werden bei der elektronischen Suche nach Ab- ren Daten auf die in § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
satz 1 Satz 1 Nummer 2 ein Postlagerungsauftrag oder aufgeführten Indizien überprüfen;
eine c/o-Anschrift und keine andere Anschrift und keine 2. Suche in Papierunterlagen: enthalten die elektro-
der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis e nisch durchsuchbaren Datenbanken des meldenden
aufgeführten Indizien für den Kontoinhaber festgestellt, Finanzinstituts Felder für alle in Nummer 3 genann-
muss das meldende Finanzinstitut in der jeweils geeig- ten Daten und erfassen diese, ist keine weitere Su-
netsten Reihenfolge die in § 12 Absatz 1 Satz 1 Num- che in den Papierunterlagen erforderlich. Sind in den
mer 2 beschriebene Suche in Papierunterlagen anwen- elektronischen Datenbanken nicht alle diese Daten
den oder versuchen, vom Kontoinhaber eine Selbst- erfasst, so muss das meldende Finanzinstitut bei
auskunft oder Belege zu beschaffen, um die steuerliche Konten von hohem Wert auch die aktuelle Kunden-
Ansässigkeit oder steuerlichen Ansässigkeiten des stammakte und, soweit die Informationen dort nicht
Kontoinhabers festzustellen. Wird bei der Suche in enthalten sind, die folgenden kontobezogenen, vom
Papierunterlagen kein Indiz festgestellt und ist der Ver- meldenden Finanzinstitut innerhalb der letzten fünf
2536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015
Jahre beschafften Unterlagen auf die in § 11 Ab- bis e festgestellt oder tritt anschließend eine Änderung
satz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Indizien über- der Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass dem Konto
prüfen: ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden, so muss
a) die neuesten für dieses Konto erfassten Belege, das meldende Finanzinstitut das Konto für jeden Staat,
für den ein Indiz festgestellt wird, als meldepflichtiges
b) den neuesten Kontoeröffnungsvertrag bezie- Konto betrachten, es sei denn, es entscheidet sich für
hungsweise die neuesten Kontoeröffnungsunter- die Anwendung von § 11 Absatz 3 und eine der dort
lagen, genannten Ausnahmen trifft auf dieses Konto zu.
c) die neuesten vom meldenden Finanzinstitut, auf- (4) Werden bei der in Absatz 1 beschriebenen erwei-
grund von Verfahren zur Bekämpfung der Geld- terten Überprüfung von Konten von hohem Wert ein
wäsche und Kundensorgfaltspflichten (AML/KYC Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift festge-
– Anti-Money Laundering/Know-your-Customer) stellt und keine andere Anschrift und keine der in § 11
oder für sonstige aufsichtsrechtliche Zwecke be- Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis e aufge-
schafften Unterlagen, führten Indizien für den Kontoinhaber festgestellt, muss
d) eine derzeit gültige Vollmacht oder eine Zeich- das meldende Finanzinstitut vom Kontoinhaber eine
nungsberechtigung und Selbstauskunft oder Belege beschaffen, um die steuer-
e) einen derzeit gültigen Dauerauftrag für Überwei- liche Ansässigkeit oder steuerlichen Ansässigkeiten
sungen, ausgenommen bei Einlagenkonten; des Kontoinhabers festzustellen. Kann das meldende
Finanzinstitut keine Selbstauskunft oder Belege be-
3. ein meldendes Finanzinstitut ist nicht zu der in schaffen, muss es das Konto dem Bundeszentralamt
Satz 1 Nummer 2 beschriebenen Suche in Papier- für Steuern als nicht dokumentiertes Konto melden.
unterlagen verpflichtet, soweit seine elektronisch
durchsuchbaren Informationen Folgendes enthalten: (5) Bei einem bestehenden Konto natürlicher Perso-
nen, das zum 31. Dezember 2015 kein Konto von ho-
a) den Ansässigkeitsstatus des Kontoinhabers,
hem Wert ist, zum letzten Tag eines darauffolgenden
b) die derzeit beim meldenden Finanzinstitut hinter- Kalenderjahrs jedoch ein Konto von hohem Wert ist,
legte Haus- und Postanschrift des Kontoinha- muss das meldende Finanzinstitut die in Absatz 1 be-
bers, schriebenen erweiterten Überprüfungsverfahren für die-
c) gegebenenfalls die derzeit beim meldenden Fi- ses Konto innerhalb des auf das Kalenderjahr, in dem
nanzinstitut hinterlegte Telefonnummer oder hin- das Konto ein Konto von hohem Wert wird, folgenden
terlegten Telefonnummern des Kontoinhabers, Kalenderjahrs abschließen. Wird das Konto aufgrund
dieser Überprüfung als meldepflichtiges Konto identifi-
d) im Fall von Finanzkonten, bei denen es sich nicht ziert, so muss das meldende Finanzinstitut die erforder-
um Einlagenkonten handelt, Angaben dazu, ob lichen kontobezogenen Informationen für das Jahr, in
Daueraufträge für Überweisungen von diesem dem das Konto als meldepflichtiges Konto identifiziert
Konto auf ein anderes Konto vorliegen – ein- wird, und für die Folgejahre jährlich melden, es sei
schließlich eines Kontos bei einer anderen Zweig- denn, der Kontoinhaber ist keine meldepflichtige Per-
niederlassung des meldenden Finanzinstituts son mehr.
oder einem anderen Finanzinstitut,
(6) Führt ein meldendes Finanzinstitut die in Absatz 1
e) Angaben dazu, ob für den Kontoinhaber aktuell
angeführten erweiterten Überprüfungsverfahren für ein
ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift
Konto von hohem Wert durch, so ist es in den Folge-
vorliegt, und
jahren nicht verpflichtet, für dasselbe Konto von hohem
f) Angaben dazu, ob eine Vollmacht oder Zeich- Wert diese Verfahren erneut durchzuführen, abgesehen
nungsberechtigung für das Konto vorliegt. von der Nachfrage beim Kundenbetreuer nach Absatz 1
Zusätzlich zur Suche in elektronischen Datensätzen Satz 2, es sei denn, es handelt sich um ein nicht doku-
und Papierunterlagen, wie in Satz 1 Nummer 1 und 2 mentiertes Konto, bei dem das meldende Finanzinstitut
beschrieben, muss ein meldendes Finanzinstitut das ei- diese Verfahren jährlich erneut durchführen muss, bis
nem Kundenbetreuer zugewiesene Konto von hohem das Konto nicht mehr undokumentiert ist.
Wert, einschließlich der mit diesem Konto von hohem (7) Tritt bei einem Konto von hohem Wert eine Ände-
Wert zusammengefassten Finanzkonten, als melde- rung der Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass dem
pflichtiges Konto betrachten, wenn dem Kundenbe- Konto ein oder mehrere der in § 11 Absatz 1 Satz 1
treuer tatsächlich bekannt ist, dass der Kontoinhaber Nummer 2 beschriebenen Indizien zugeordnet werden,
eine meldepflichtige Person ist. so muss das meldende Finanzinstitut das Konto für je-
(2) Werden bei der in Absatz 1 beschriebenen erwei- den meldepflichtigen Staat, für den ein Indiz festgestellt
terten Überprüfung von Konten von hohem Wert keine wird, als meldepflichtiges Konto betrachten, es sei
der in § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufgeführten denn, es entscheidet sich für die Anwendung von
Indizien festgestellt und wird das Konto nicht nach Ab- § 11 Absatz 3 und eine der in jenem Absatz genannten
satz 1 Satz 2 als Konto einer meldepflichtigen Person Ausnahmen trifft auf dieses Konto zu.
identifiziert, sind keine weiteren Maßnahmen erforder- (8) Ein meldendes Finanzinstitut muss Verfahren ein-
lich, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, die richten, mit denen sichergestellt wird, dass die Kunden-
dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien betreuer Änderungen der Gegebenheiten bei einem
zugeordnet werden. Konto erkennen. Wird ein Kundenbetreuer beispiels-
(3) Werden bei der in Absatz 1 beschriebenen erwei- weise benachrichtigt, dass der Kontoinhaber eine neue
terten Überprüfung von Konten von hohem Wert Indi- Postanschrift in einem meldepflichtigen Staat im Sinne
zien nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des § 1 Absatz 1 hat, so muss das meldende Finanz-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 2537
institut die neue Anschrift als eine Änderung der Gege- det werden, bis der Gesamtkontosaldo oder der Ge-
benheiten betrachten und ist, sofern es sich für die An- samtkontowert zum letzten Tag eines darauffolgenden
wendung von § 11 Absatz 3 entscheidet, dazu ver- Kalenderjahrs diesen Betrag übersteigt.
pflichtet, die entsprechenden Unterlagen vom Konto- (3) Für überprüfungspflichtige Konten von Rechts-
inhaber zu beschaffen. trägern gilt:
(9) Die Überprüfung bestehender Konten von hohem Ein bestehendes Konto von Rechtsträgern mit einem
Wert natürlicher Personen muss bis zum 31. Dezember Gesamtkontosaldo oder Gesamtkontowert von mehr
2016 abgeschlossen sein. als 250 000 US-Dollar zum 31. Dezember 2015 und
ein bestehendes Konto von Rechtsträgern, dessen Ge-
§ 13 samtkontosaldo oder Gesamtkontowert am 31. Dezem-
Sorgfaltspflichten bei ber 2015 diesen Betrag nicht übersteigt, zum letzten
Neukonten natürlicher Personen Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs jedoch diesen
(1) Die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter Betrag übersteigt, muss nach dem in Absatz 5 festge-
den Neukonten natürlicher Personen richtet sich nach legten Verfahren überprüft werden.
den folgenden Absätzen. (4) Für meldepflichtige Konten von Rechtsträgern
(2) Bei Neukonten natürlicher Personen muss das gilt:
meldende Finanzinstitut bei Kontoeröffnung eine Von den in Absatz 3 beschriebenen bestehenden Kon-
Selbstauskunft beschaffen, die Bestandteil der Konto- ten von Rechtsträgern gelten nur diejenigen Konten als
eröffnungsunterlagen sein kann und anhand derer meldepflichtige Konten, die von einem oder von meh-
das meldende Finanzinstitut die steuerliche Ansässig- reren Rechtsträgern gehalten werden, die meldepflich-
keit oder steuerlichen Ansässigkeiten des Kontoin- tige Personen sind, oder von passiven NFEs mit einer
habers feststellen kann, sowie die Plausibilität die- oder mehreren beherrschenden Personen, die melde-
ser Selbstauskunft anhand der vom meldenden Finanz- pflichtige Personen sind.
institut bei Kontoeröffnung beschafften Informationen, (5) Bei den in Absatz 3 beschriebenen bestehenden
einschließlich der aufgrund von Verfahren zur Bekämp- Konten von Rechtsträgern muss ein meldendes Finanz-
fung der Geldwäsche und Kundensorgfaltspflichten institut die folgenden Überprüfungsverfahren durchfüh-
(AML/KYC – Anti-Money Laundering/Know-your-Cus- ren, um festzustellen, ob eine meldepflichtige Person
tomer) erfassten Unterlagen, bestätigen. oder mehrere meldepflichtige Personen oder passive
(3) Geht aus der Selbstauskunft nach Absatz 2 her- NFEs mit einer oder mehreren beherrschenden Perso-
vor, dass der Kontoinhaber in einem meldepflichtigen nen, die meldepflichtige Personen sind, Inhaber des
Staat steuerlich ansässig ist, so muss das meldende Kontos ist oder sind:
Finanzinstitut das Konto als meldepflichtiges Konto be-
1. Zur Feststellung, ob der Rechtsträger eine melde-
trachten und die Selbstauskunft auch die Steueridenti-
pflichtige Person ist, ist zu beachten:
fikationsnummer des Kontoinhabers in dem melde-
pflichtigen Staat vorbehaltlich des § 8 Absatz 3 sowie a) die Überprüfung der zu aufsichtsrechtlichen Zwe-
das Geburtsdatum enthalten. cken oder für die Kundenbetreuung verwahrten
Informationen einschließlich der aufgrund von
(4) Tritt bei einem Neukonto natürlicher Personen
Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche und
eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund derer
Kundensorgfaltspflichten (AML/KYC – Anti-Mo-
dem meldenden Finanzinstitut bekannt ist oder bekannt
ney Laundering/Know-your-Customer) erhobe-
sein müsste, dass die ursprüngliche Selbstauskunft
nen Informationen auf Hinweise, dass der Konto-
nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist, so darf es sich
inhaber in einem meldepflichtigen Staat ansässig
nicht auf die ursprüngliche Selbstauskunft verlassen
ist. Für diesen Zweck gilt ein Gründungsort, ein
und muss eine gültige Selbstauskunft beschaffen, aus
Sitz oder eine Anschrift in einem meldepflichtigen
der die steuerliche Ansässigkeit oder steuerlichen An-
Staat als Hinweis, dass der Kontoinhaber in ei-
sässigkeiten des Kontoinhabers hervorgeht oder her-
nem meldepflichtigen Staat ansässig ist;
vorgehen.
b) weisen die Informationen darauf hin, dass der
§ 14 Kontoinhaber in einem meldepflichtigen Staat an-
sässig ist, so muss das meldende Finanzinstitut
Sorgfaltspflichten bei
das Konto als meldepflichtiges Konto betrachten,
bestehenden Konten von Rechtsträgern
es sei denn, das meldende Finanzinstitut be-
(1) Die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter schafft vom Kontoinhaber eine Selbstauskunft
den bestehenden Konten von Rechtsträgern richtet oder stellt anhand von in seinem Besitz befind-
sich nach den folgenden Absätzen. lichen oder öffentlich verfügbaren Informationen
(2) Für nicht überprüfungs-, identifizierungs- oder in vertretbarer Weise fest, dass es sich bei dem
meldepflichtige Konten von Rechtsträgern gilt: Kontoinhaber nicht um eine meldepflichtige Per-
Sofern sich das meldende Finanzinstitut nicht entweder son handelt.
für alle bestehenden Konten von Rechtsträgern oder 2. Zur Feststellung, ob der Rechtsträger ein passiver
jeweils für eine eindeutig identifizierte Gruppe dieser NFE mit einer oder mehreren beherrschenden Per-
Konten anderweitig entscheidet, muss ein bestehendes sonen ist, bei denen es sich um meldepflichtige Per-
Konto von Rechtsträgern, das zum 31. Dezember 2015 sonen handelt, gilt: Bei einem Kontoinhaber eines
einen Gesamtkontosaldo oder Gesamtkontowert von bestehenden Kontos von Rechtsträgern, einschließ-
höchstens 250 000 US-Dollar aufweist, nicht als mel- lich eines Rechtsträgers, der eine meldepflichtige
depflichtiges Konto überprüft, identifiziert oder gemel- Person ist, muss das meldende Finanzinstitut fest-
2538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015
stellen, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE mit kontowert zum 31. Dezember 2015 250 000 US-Dollar
einer oder mehreren beherrschenden Personen ist, nicht übersteigt, zum 31. Dezember eines Folgejahres
bei denen es sich um meldepflichtige Personen han- jedoch diesen Betrag übersteigt, muss innerhalb des
delt. Handelt es sich bei einer beherrschenden Per- Kalenderjahrs nach dem Jahr, in dem der Gesamtkon-
son eines passiven NFE um eine meldepflichtige tosaldo oder Gesamtkontowert diesen Betrag über-
Person, so ist das Konto als meldepflichtiges Konto steigt, abgeschlossen sein.
zu betrachten. Bei diesen Feststellungen soll das (3) Tritt bei einem bestehenden Konto von Rechts-
meldende Finanzinstitut die unter den nachfolgen- trägern eine Änderung der Gegebenheiten ein, auf-
den Buchstaben a bis c aufgeführten Leitlinien in grund derer dem meldenden Finanzinstitut bekannt ist
der jeweils geeignetsten Reihenfolge befolgen: oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft
a) zur Feststellung, ob der Kontoinhaber ein passi- oder andere kontobezogene Unterlagen nicht zutref-
ver NFE ist, muss das meldende Finanzinstitut fend oder unglaubwürdig sind, so muss es den Status
eine Selbstauskunft des Kontoinhabers zum des Kontos nach dem in § 14 Absatz 5 festgelegten
Nachweis seines Status beschaffen, es sei denn, Verfahren neu bestimmen.
das meldende Finanzinstitut kann anhand von in
seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfüg- § 16
baren Informationen in vertretbarer Weise fest-
Sorgfaltspflichten bei
stellen, dass der Kontoinhaber ein aktiver NFE
Neukonten von Rechtsträgern
ist oder ein anderes Finanzinstitut als ein unter
§ 19 Nummer 6 Buchstabe b beschriebenes In- (1) Die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter
vestmentunternehmen, bei dem es sich nicht um den Neukonten von Rechtsträgern richtet sich nach
ein Finanzinstitut eines teilnehmenden Staates den folgenden Absätzen.
handelt; (2) Bei Neukonten von Rechtsträgern muss ein
b) zur Feststellung der beherrschenden Person meldendes Finanzinstitut die folgenden Überprüfungs-
eines Kontoinhabers kann sich ein meldendes verfahren durchführen, um festzustellen, ob das Konto
Finanzinstitut auf die aufgrund von Verfahren zur von einer meldepflichtigen Person oder mehreren mel-
Bekämpfung der Geldwäsche und Kundensorg- depflichtigen Personen oder von passiven NFEs mit
faltspflichten (AML/KYC – Anti-Money Launde- einer oder mehreren beherrschenden Personen, die
ring/Know-your-Customer) erhobenen und ver- meldepflichtige Personen sind, gehalten wird:
wahrten Informationen verlassen; 1. Feststellung, ob der Rechtsträger eine meldepflich-
c) zur Feststellung, ob eine beherrschende Person tige Person ist:
eines passiven NFE eine meldepflichtige Person a) Beschaffung einer Selbstauskunft, die Bestand-
ist, kann sich ein meldendes Finanzinstitut auf teil der Kontoeröffnungsunterlagen sein kann
Folgendes verlassen: und anhand derer das meldende Finanzinstitut
aa) bei einem bestehenden Konto von Rechtsträ- die steuerliche Ansässigkeit oder steuerlichen
gern, dessen Inhaber ein NFE oder mehrere Ansässigkeiten des Kontoinhabers ermitteln
NFEs ist oder sind und dessen Gesamtkonto- kann, sowie Bestätigung der Plausibilität dieser
saldo oder Gesamtkontowert 1 000 000 US- Selbstauskunft anhand der vom meldenden
Dollar nicht übersteigt, auf die aufgrund von Finanzinstitut bei Kontoeröffnung beschafften In-
Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche formationen, einschließlich aufgrund von Verfah-
und Kundensorgfaltspflichten (AML/KYC – ren zur Bekämpfung der Geldwäsche und Kun-
Anti-Money Laundering/Know-your-Custo- densorgfaltspflichten (AML/KYC – Anti-Money
mer) erfassten und verwahrten Informationen Laundering/Know-your-Customer) erfassten Un-
oder terlagen; erklärt der Rechtsträger, es liege keine
steuerliche Ansässigkeit vor, so kann sich das
bb) auf eine Selbstauskunft des Kontoinhabers
meldende Finanzinstitut zur Bestimmung der An-
oder dieser beherrschenden Person aus dem
sässigkeit des Kontoinhabers auf die Anschrift
meldepflichtigen Staat oder den meldepflich-
des Hauptsitzes des Rechtsträgers verlassen;
tigen Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 oder
anderen Staat oder Staaten, in dem oder in b) enthält die Selbstauskunft Hinweise darauf, dass
denen die beherrschende Person steuerlich der Kontoinhaber in einem meldepflichtigen Staat
ansässig ist. ansässig ist, so muss das meldende Finanzinsti-
tut das Konto als meldepflichtiges Konto be-
§ 15 trachten, es sei denn, das meldende Finanzinsti-
tut stellt anhand der in seinem Besitz befindlichen
Überprüfungszeitraum oder öffentlich verfügbaren Informationen in ver-
und zusätzliche Verfahren für tretbarer Weise fest, dass es sich bei dem Konto-
bestehende Konten von Rechtsträgern inhaber nicht um eine meldepflichtige Person in
(1) Die Überprüfung bestehender Konten von Bezug auf diesen meldepflichtigen Staat handelt.
Rechtsträgern mit einem Gesamtkontosaldo oder Ge- Zur Feststellung, ob der Rechtsträger ein passiver
samtkontowert von mehr als 250 000 US-Dollar zum NFE mit einer oder mehreren beherrschenden Per-
31. Dezember 2015 muss bis zum 31. Dezember 2017 sonen ist, bei denen es sich um meldepflichtige Per-
abgeschlossen sein. sonen handelt, ist Folgendes zu beachten: Bei ei-
(2) Die Überprüfung bestehender Konten von nem Kontoinhaber eines Neukontos von Rechts-
Rechtsträgern, deren Gesamtkontosaldo oder Gesamt- trägern einschließlich eines Rechtsträgers, der eine
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 2539
meldepflichtige Person ist, muss das meldende Fi- Sinne des § 11 enthalten. Ist einem meldenden Fi-
nanzinstitut feststellen, ob der Kontoinhaber ein nanzinstitut tatsächlich bekannt oder müsste ihm
passiver NFE mit einer oder mehreren beherrschen- bekannt sein, dass der Begünstigte eine melde-
den Personen ist, bei denen es sich um meldepflich- pflichtige Person ist, so muss das meldende Finanz-
tige Personen handelt. Handelt es sich bei einer be- institut die Verfahren nach § 11 einhalten;
herrschenden Person eines passiven NFE um eine 2. ein meldendes Finanzinstitut kann ein Finanzkonto,
meldepflichtige Person, so ist das Konto als melde- das den Anteil eines Mitglieds an einem rückkaufs-
pflichtiges Konto zu betrachten. Bei diesen Feststel- fähigen Gruppenversicherungsvertrag oder einem
lungen soll das meldende Finanzinstitut die in Satz 1 Gruppenrentenversicherungsvertrag darstellt, bis zu
Nummer 1 und 2 aufgeführten Leitlinien in der je- dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung eines Betrags an
weils geeignetsten Reihenfolge befolgen. den Arbeitnehmer oder den Inhaber des Versiche-
2. Zur Feststellung, ob der Kontoinhaber ein passiver rungsscheins oder Begünstigten fällig wird, als ein
NFE ist, muss sich das meldende Finanzinstitut auf nicht meldepflichtiges Konto behandeln, sofern das
eine Selbstauskunft des Kontoinhabers zum Nach- Finanzkonto, das den Anteil eines Mitglieds an ei-
weis seines Status verlassen, es sei denn, das mel- nem rückkaufsfähigen Gruppenversicherungsvertrag
dende Finanzinstitut kann anhand von in seinem Be- oder einem Gruppenrentenversicherungsvertrag dar-
sitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Infor- stellt, die folgenden Anforderungen erfüllt:
mationen in vertretbarer Weise feststellen, dass der a) der rückkaufsfähige Gruppenversicherungsver-
Kontoinhaber ein aktiver NFE ist oder ein anderes trag oder der Gruppenrentenversicherungsver-
Finanzinstitut als ein unter § 19 Nummer 6 Buch- trag ist auf einen Arbeitgeber ausgestellt und er-
stabe b beschriebenes Investmentunternehmen, bei streckt sich auf mindestens 25 Arbeitnehmer oder
dem es sich nicht um ein Finanzinstitut eines teil- mindestens 25 Versicherungsscheininhaber,
nehmenden Staates handelt.
b) die Arbeitnehmer oder die Versicherungsschein-
(3) Zur Feststellung der beherrschenden Personen inhaber haben Anspruch auf einen ihrem Anteil
eines Kontoinhabers kann sich ein meldendes Finanz- entsprechenden Vertragswert und dürfen Be-
institut auf die aufgrund von Verfahren zur Bekämp- günstigte benennen, an die die Leistungen im Fall
fung der Geldwäsche und Kundensorgfaltspflichten des Ablebens des Arbeitnehmers zu zahlen sind,
(AML/KYC – Anti-Money Laundering/Know-your-Cus- und
tomer) erhobenen und verwahrten Informationen ver-
lassen. c) der an einen Arbeitnehmer oder einen Versiche-
rungsscheininhaber oder Begünstigten zu zah-
(4) Zur Feststellung, ob eine beherrschende Person lende Gesamtbetrag beträgt höchstens 1 000 000
eines passiven NFE eine meldepflichtige Person ist, US-Dollar.
kann sich ein meldendes Finanzinstitut auf eine Selbst-
auskunft des Kontoinhabers oder dieser beherrschen- (3) Der Ausdruck rückkaufsfähiger Gruppenversi-
den Person verlassen. cherungsvertrag bezeichnet einen rückkaufsfähigen
Versicherungsvertrag:
§ 17 1. der eine Deckung für natürliche Personen vorsieht,
Besondere Sorgfaltsvorschriften die über einen Arbeitgeber, einen Berufsverband,
eine Arbeitnehmerorganisation oder eine andere Ver-
(1) Ein meldendes Finanzinstitut darf sich nicht auf einigung oder Gruppe angeschlossen sind, und
eine Selbstauskunft oder auf Belege verlassen, wenn
ihm bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die 2. der für jedes Mitglied der Gruppe oder Mitglied einer
Selbstauskunft oder die Belege nicht zutreffend oder Kategorie innerhalb dieser Gruppe die Zahlung eines
unglaubwürdig sind. Versicherungsbeitrags vorsieht, der unabhängig von
den Gesundheitsmerkmalen der natürlichen Person
(2) Für Finanzkonten begünstigter natürlicher Perso- – mit Ausnahme von Alter, Geschlecht und Tabak-
nen eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder konsum des Mitglieds oder der Mitgliederkategorie
Rentenversicherungsvertrags und für rückkaufsfähige der Gruppe – festgelegt wird.
Gruppenversicherungsverträge oder Gruppenrenten-
versicherungsverträge gilt: (4) Der Ausdruck Gruppenrentenversicherungsver-
trag bezeichnet einen Rentenversicherungsvertrag, bei
1. ein meldendes Finanzinstitut kann davon ausgehen, dem die Anspruchsberechtigten natürliche Personen
dass eine begünstigte natürliche Person, mit Aus- sind, die über einen Arbeitgeber, einen Berufsverband,
nahme des Eigentümers, eines rückkaufsfähigen eine Arbeitnehmerorganisation oder eine andere Verei-
Versicherungsvertrags oder eines Rentenversiche- nigung oder Gruppe angeschlossen sind.
rungsvertrags, die eine Todesfallleistung erhält,
keine meldepflichtige Person ist und dieses Finanz- § 18
konto als ein nicht meldepflichtiges Konto betrach-
ten, es sei denn, dem meldenden Finanzinstitut ist Zusammenfassung
bekannt oder müsste bekannt sein, dass der Be- von Kontosalden und Währungen
günstigte eine meldepflichtige Person ist. Einem (1) Für Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos
meldenden Finanzinstitut müsste bekannt sein, dass oder des Gesamtwerts von Finanzkonten einer natür-
ein Begünstigter eines rückkaufsfähigen Versiche- lichen Person muss ein meldendes Finanzinstitut alle
rungsvertrags oder eines Rentenversicherungsver- von ihm oder einem verbundenen Rechtsträger geführ-
trags eine meldepflichtige Person ist, wenn die vom ten Finanzkonten zusammenfassen, jedoch nur inso-
meldenden Finanzinstitut erhobenen und dem Be- weit, als die computergestützten Systeme des melden-
günstigten zugeordneten Informationen Indizien im den Finanzinstituts die Finanzkonten durch Verweis auf
2540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015
ein Datenelement wie eine Kundennummer oder Steuer- die dem Verwahren von Finanzvermögen und damit
identifikationsnummer miteinander verknüpfen und eine zusammenhängenden Finanzdienstleistungen zu-
Zusammenfassung der Kontosalden oder Kontowerte zurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers
ermöglichen. Für die Zwecke der Anwendung der mindestens 20 Prozent der Bruttoeinkünfte des
beschriebenen Zusammenfassungsvorschriften wird Rechtsträgers entsprechen, und zwar entweder:
jedem Inhaber eines gemeinsamen Finanzkontos der a) während des dreijährigen Zeitraums, der am
gesamte Saldo oder Wert des gemeinsamen Finanz- 31. Dezember oder am letzten Tag eines nicht
kontos zugerechnet. einem Kalenderjahr entsprechenden Abrech-
(2) Für Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos nungszeitraums vor dem Bestimmungsjahr en-
oder des Gesamtwerts von Finanzkonten von Rechts- det, oder
trägern muss ein meldendes Finanzinstitut alle von ihm b) während des Zeitraums des Bestehens des
oder einem verbundenen Rechtsträger geführten Fi- Rechtsträgers, je nachdem, welcher Zeitraum
nanzkonten berücksichtigen, jedoch nur insoweit, als kürzer ist;
die computergestützten Systeme des meldenden Fi-
nanzinstituts die Finanzkonten durch Verweis auf ein 5. Einlageninstitut ein Rechtsträger, der im Rahmen
Datenelement wie eine Kundennummer oder Steuer- gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen
identifikationsnummer miteinander verknüpfen und eine Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt;
Zusammenfassung der Kontosalden oder Kontowerte 6. Investmentunternehmen: ein Rechtsträger,
ermöglichen. Für die Zwecke der Anwendung der be-
a) der gewerblich vorwiegend eine oder mehrere
schriebenen Zusammenfassungsvorschriften wird je-
der folgenden Tätigkeiten für einen Kunden aus-
dem Inhaber eines gemeinsamen Finanzkontos der ge-
übt:
samte Saldo oder Wert des gemeinsamen Finanzkon-
tos zugerechnet. aa) den Handel mit Geldmarktinstrumenten (zum
Beispiel Schecks, Wechsel, Einlagenzertifi-
(3) Für Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos
kate, Derivate), Devisen, Wechselkursinstru-
oder des Gesamtwerts von Finanzkonten einer Person
menten, Zinsinstrumenten und Indexinstru-
zur Feststellung, ob es sich bei einem Finanzkonto um
menten, übertragbaren Wertpapieren oder
ein Konto von hohem Wert handelt, ist ein meldendes
die Vornahme von Warentermingeschäften,
Finanzinstitut im Fall von Finanzkonten, bei denen ei-
nem Kundenbetreuer bekannt ist oder bekannt sein bb) die individuelle und kollektive Vermögens-
müsste, dass sie unmittelbar oder mittelbar derselben verwaltung oder
Person gehören, dieselbe Person über sie verfügt oder cc) sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung
sie von derselben Person außer in treuhänderischer Ei- von Finanzvermögen oder Kapital im Auftrag
genschaft eröffnet wurden, auch verpflichtet, alle diese Dritter oder
Konten zusammenzufassen.
b) dessen Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlage
(4) Alle auf Euro lautenden Beträge umfassen den oder der Wiederanlage von oder dem Handel
Gegenwert in anderen Währungen nach innerstaatli- mit Finanzvermögen zuzurechnen sind, wenn
chem Recht. der Rechtsträger von einem Einlageninstitut, ei-
nem Verwahrinstitut, einer spezifizierten Versi-
§ 19 cherungsgesellschaft oder einem Rechtsträger
Begriffsbestimmungen im Sinne des Buchstaben a verwaltet wird.
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind: Ein Rechtsträger übt gewerblich vorwiegend eine
oder mehrere der in Satz 1 Buchstabe a beschrie-
1. meldendes Finanzinstitut: ein Finanzinstitut eines benen Tätigkeiten aus beziehungsweise die Brutto-
teilnehmenden Staates, bei dem es sich nicht um einkünfte eines Rechtsträgers sind vorwiegend der
ein nicht meldendes Finanzinstitut handelt; Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen
2. Finanzinstitut eines teilnehmenden Staates ist oder dem Handel damit im Sinne von Satz 1 Buch-
a) ein in einem teilnehmenden Staat ansässiges Fi- stabe b zuzurechnen, wenn die den entsprechen-
nanzinstitut, jedoch nicht Zweigniederlassungen den Tätigkeiten zuzurechnenden Bruttoeinkünfte
dieses Finanzinstituts, die sich außerhalb dieses des Rechtsträgers mindestens 50 Prozent der Brut-
teilnehmenden Staates befinden, oder toeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen, und
zwar entweder
b) eine Zweigniederlassung eines nicht in einem
teilnehmenden Staat ansässigen Finanzinstituts, a) während des dreijährigen Zeitraums, der am
wenn diese sich in diesem teilnehmenden Staat 31. Dezember des Jahres vor dem Bestim-
befindet; mungsjahr endet, oder
3. Finanzinstitut: bedeutet ein Verwahrinstitut, ein Ein- b) während des Zeitraums des Bestehens des
lageninstitut, ein Investmentunternehmen oder eine Rechtsträgers, je nachdem, welcher Zeitraum
spezifizierte Versicherungsgesellschaft; kürzer ist.
4. Verwahrinstitut bedeutet einen Rechtsträger, des- Der Ausdruck Investmentunternehmen umfasst
sen Geschäftstätigkeit im Wesentlichen darin be- nicht einen Rechtsträger, bei dem es sich aufgrund
steht, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu der Erfüllung der Kriterien in Nummer 42 Buch-
verwahren. Die Geschäftstätigkeit eines Rechtsträ- stabe d bis g um einen aktiven NFE handelt.
gers besteht im Wesentlichen darin, für fremde Diese Nummer ist auf eine Weise auszulegen, die
Rechnung Finanzvermögen zu verwahren, wenn mit dem ähnlichen Wortlaut der Definition von Fi-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 2541
nanzinstituten in den Empfehlungen der Arbeits- d) einen ausgenommenen Organismus für gemein-
gruppe finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche same Anlagen oder
(Financial Action Task Force – FATF – on-Money e) einen Trust, soweit der Treuhänder des Trusts ein
Laundering) vereinbar ist. meldendes Finanzinstitut ist und sämtliche nach
7. Der Ausdruck Finanzvermögen umfasst Wertpa- § 8 zu meldenden Informationen zu sämtlichen
piere zum Beispiel Anteile am Aktienkapital einer meldepflichtigen Konten des Trusts meldet;
Kapitalgesellschaft, Beteiligungen oder wirtschaft- 10. staatlicher Rechtsträger: die Regierung eines Staa-
liches Eigentum an den Beteiligungen an einer in tes, eine Gebietskörperschaft eines Staates, wobei
Streubesitz befindlichen oder börsennotierten Per- es sich, um Zweifel auszuräumen, unter anderem
sonalgesellschaft oder einem Trust, sowie Obliga- um einen Gliedstaat, einen Landkreis oder eine Ge-
tionen, Anleihen, Schuldverschreibungen oder meinde handeln kann, oder eine Behörde oder Ein-
sonstige Schuldurkunden, Beteiligungen an Perso- richtung, die sich im Alleineigentum eines melde-
nengesellschaften, Warengeschäfte, Swaps, zum pflichtigen Staates oder eines anderen Staates
Beispiel Zinsswaps, Währungsswaps, Basisswaps, oder einer oder mehrerer Gebietskörperschaften
Zinscaps, Zinsfloors, Warenswaps, Aktienswaps, befindet, jeweils ein staatlicher Rechtsträger. Ein
Aktienindexswaps und ähnliche Vereinbarungen, staatlicher Rechtsträger besteht aus
Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge
a) den wesentlichen Instanzen,
oder Beteiligungen, darunter börsengehandelte
und nicht börsengehandelte Termingeschäfte und b) den beherrschten Rechtsträgern und
Optionen an Wertpapieren, Beteiligungen an Perso- c) den Gebietskörperschaften
nengesellschaften, Warengeschäfte, Swaps oder
eines Staates. Eine wesentliche Instanz eines mel-
Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträ-
depflichtigen Staates bedeutet unabhängig von ih-
gen. Der Ausdruck Finanzvermögen umfasst keine
rer Bezeichnung eine Person, eine Organisation,
nicht fremdfinanzierten unmittelbaren Immobilien-
eine Behörde, ein Amt, einen Fonds, eine Einrich-
beteiligungen;
tung oder eine sonstige Stelle, die eine Regierungs-
8. spezifizierte Versicherungsgesellschaft: ein Rechts- behörde eines Staates darstellt. Die Nettoeinkünfte
träger, bei dem es sich um eine Versicherungsge- der Regierungsbehörde müssen ihrem eigenen
sellschaft oder die Holdinggesellschaft einer Versi- Konto oder sonstigen Konten des Staates gutge-
cherungsgesellschaft handelt, die einen rückkaufs- schrieben werden, ohne dass ein Teil davon einer
fähigen Versicherungsvertrag oder einen Renten- Privatperson zugutekommt. Eine wesentliche In-
versicherungsvertrag abschließt oder zur Leistung stanz umfasst nicht eine natürliche Person, bei der
von Zahlungen in Bezug auf einen solchen Vertrag es sich um einen in seiner Eigenschaft als Privat-
verpflichtet ist; person handelnden Regierungsvertreter, Beamten
oder Verwalter handelt. Ein beherrschter Rechtsträ-
9. nicht meldendes Finanzinstitut: ein Finanzinstitut, ger bedeutet einen Rechtsträger, der formal von
bei dem es sich handelt um dem Staat getrennt ist oder auf andere Weise eine
a) einen staatlichen Rechtsträger, eine internatio- eigenständige juristische Person darstellt, sofern
nale Organisation oder eine Zentralbank, außer a) der Rechtsträger sich unmittelbar oder über ei-
bei Zahlungen, die aus einer Verpflichtung in Zu- nen oder mehrere beherrschte Rechtsträger im
sammenhang mit gewerblichen Finanzaktivitä- Alleineigentum und unter der Beherrschung ei-
ten stammen, die denen einer spezifizierten Ver- nes oder mehrerer staatlicher Rechtsträger be-
sicherungsgesellschaft, eines Verwahr- oder ei- findet,
nes Einlageninstituts entsprechen,
b) die Nettoeinkünfte des Rechtsträgers seinem ei-
b) einen Altersvorsorgefonds mit breiter Beteili- genen Konto oder den Konten eines oder meh-
gung, einen Altersvorsorgefonds mit geringer rerer staatlicher Rechtsträger gutgeschrieben
Beteiligung, einen Pensionsfonds eines staat- werden, ohne dass ein Teil seiner Einkünfte einer
lichen Rechtsträgers, einer internationalen Orga- Privatperson zugutekommt,
nisation oder einer Zentralbank oder einen qua- c) die Vermögenswerte des Rechtsträgers bei sei-
lifizierten Kreditkartenanbieter, ner Auflösung einem oder mehreren staatlichen
c) einen sonstigen Rechtsträger, bei dem ein gerin- Rechtsträgern zufallen.
ges Risiko besteht, dass er zur Steuerhinterzie- Einkünfte kommen nicht Privatpersonen zugute,
hung missbraucht wird, der im Wesentlichen wenn es sich bei diesen Personen um die vorgese-
ähnliche Eigenschaften wie die in den Buchsta- henen Begünstigten eines Regierungsprogramms
ben a und b genannten Rechtsträger aufweist handelt und die Programmaktivitäten für die Allge-
und der in der Liste der nicht meldenden Finanz- meinheit im Interesse des Gemeinwohls ausgeübt
institute nach Artikel 8 Absatz 7a der Richtlinie werden oder sich auf die Verwaltung eines Regie-
2014/107/EU enthalten ist, sofern sein Status als rungsbereichs beziehen. Ungeachtet der vorste-
nicht meldendes Finanzinstitut dem Zweck die- henden Bestimmungen gelten Einkünfte jedoch als
ses Gesetzes nicht entgegensteht, dies gilt auch Einkünfte, die Privatpersonen zugutekommen,
im Verhältnis zu Drittstaaten. Die Liste der Dritt- wenn sie aus über einen staatlichen Rechtsträger
staaten und Änderungen hierzu werden durch ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten, wie zum Bei-
das Bundesministerium der Finanzen in einem spiel Geschäftsbankengeschäften, stammen, bei
gesonderten Schreiben im Bundessteuerblatt denen Finanzdienstleistungen an Privatpersonen
Teil I bekannt gegeben, erbracht werden;
2542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015
11. internationale Organisation: eine internationale Or- gleichsbeiträge, werden durch das Erwerbs-
ganisation oder eine in ihrem Alleineigentum ste- einkommen des Arbeitnehmers begrenzt
hende Behörde oder Einrichtung. Eine internatio- oder dürfen unter Anwendung der in § 18 ge-
nale Organisation umfasst eine zwischenstaatliche nannten Vorschriften für die Zusammenfas-
Organisation, einschließlich einer übernationalen sung von Konten und die Währungsumrech-
Organisation, die nung jährlich einen Betrag von 50 000 US-
Dollar nicht übersteigen;
a) hauptsächlich aus Regierungen besteht,
14. Altersvorsorgefonds mit geringer Beteiligung: ein
b) mit dem Staat ein Sitzabkommen oder im We-
Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und In-
sentlichen ähnliches Abkommen geschlossen
validitätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall
hat und
als Gegenleistung für erbrachte Leistungen an Be-
c) deren Einkünfte nicht Privatpersonen zugute- günstigte, die derzeitige oder ehemalige Arbeitneh-
kommen; mer oder von ihnen bestimmte Personen eines Ar-
beitgebers oder mehrerer Arbeitgeber sind, sofern
12. Zentralbank: ein Institut, das aufgrund eines Geset-
zes oder staatlicher Genehmigung neben der Re- a) weniger als 50 Personen am Fonds beteiligt
gierung des Staates die oberste Behörde für die sind,
Ausgabe von als Währung vorgesehenen Zahlungs-
b) ein oder mehrere Arbeitgeber in den Fonds ein-
mitteln darstellt. Dieses Institut kann eine von der
zahlen, bei denen es sich nicht um Investment-
Regierung des Staats getrennte Einrichtung umfas-
unternehmen oder passive NFEs handelt,
sen, die ganz oder teilweise im Eigentum des
Staats stehen kann; c) die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge an
den Fonds, mit Ausnahme von Vermögensüber-
13. Altersvorsorgefonds mit breiter Beteiligung: ein
tragungen von in Nummer 34 Buchstabe a ge-
Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und In-
nannten Altersvorsorgekonten, durch das Er-
validitätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall
werbseinkommen beziehungsweise die Vergü-
oder einer Kombination dieser Leistungen als Ge-
tung des Arbeitnehmers begrenzt werden,
genleistung für erbrachte Leistungen an Begünstig-
te, die derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer oder d) nicht im Gründungsstaat des Fonds ansässige
von ihnen bestimmte Personen eines Arbeitgebers Beteiligte auf höchstens 20 Prozent der Vermö-
oder mehrerer Arbeitgeber sind, sofern der Fonds genswerte des Fonds Anspruch haben und
a) nicht einen einzigen Begünstigten hat, der An- e) der Fonds staatlicher Regelung unterliegt und
spruch auf mehr als 5 Prozent der Vermögens- Informationen an die Steuerbehörden übermit-
werte des Fonds hat, telt;
b) staatlicher Regelung unterliegt und Informatio- 15. Pensionsfonds eines staatlichen Rechtsträgers, ei-
nen an die Steuerbehörden übermittelt und ner internationalen Organisation oder einer Zentral-
bank: ein von einem staatlichen Rechtsträger, einer
c) mindestens eine der folgenden Voraussetzungen
internationalen Organisation oder einer Zentralbank
erfüllt:
errichteter Fonds zur Gewährung von Altersvorsor-
aa) der Fonds ist aufgrund seines Status als Al- ge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im
tersvorsorgeplan grundsätzlich von der Er- Todesfall an Begünstigte oder Beteiligte, bei denen
tragsteuer auf Kapitaleinkünfte befreit oder es sich um derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer
die Besteuerung entsprechender Erträge er- oder von ihnen bestimmte Personen oder um Per-
folgt nachgelagert beziehungsweise zu ei- sonen handeln kann, die keine derzeitigen oder
nem ermäßigten Satz, ehemaligen Arbeitnehmer sind, falls die Leistungen
diesen Begünstigten und Beteiligten als Gegenleis-
bb) der Fonds bezieht mindestens 50 Prozent
tung für ihre dem staatlichen Rechtsträger, der in-
seiner Gesamtbeiträge mit Ausnahme von
ternationalen Organisation oder der Zentralbank
Vermögensübertragungen von anderen in
persönlich geleisteten Dienste gewährt werden;
den Nummern 13 bis 15 genannten Plänen
oder in Nummer 34 Buchstabe a genannten 16. qualifizierter Kreditkartenanbieter: ein Finanzinsti-
Altersvorsorgekonten von den Arbeitgebern, tut, das
cc) Ausschüttungen oder Entnahmen aus dem a) nur als Finanzinstitut gilt, weil es ein Kreditkar-
Fonds dürfen nur bei Eintritt konkreter Ereig- tenanbieter ist, der Einlagen nur akzeptiert, wenn
nisse im Zusammenhang mit dem Ruhe- ein Kunde eine Zahlung leistet, die einen in Be-
stand, der Invalidität oder dem Tod vorge- zug auf die Karte fälligen Saldo übersteigt, und
nommen werden, mit Ausnahme von aus ei- die Überzahlung nicht unverzüglich an den Kun-
nem Altersvorsorgeplan an andere in den den zurücküberwiesen wird;
Nummern 13 bis 15 genannte Altersvorsor-
b) spätestens ab dem 1. Januar 2016 Maßnahmen
gefonds oder in Nummer 34 Buchstabe a
und Verfahren umsetzt, die entweder verhindern,
genannte Altersvorsorgekonten übertragene
dass ein Kunde eine Überzahlung in Höhe von
Ausschüttungen, andernfalls finden Sanktio-
mehr als 50 000 US-Dollar leistet, oder sicher-
nen Anwendung, oder
stellen, dass jede Überzahlung eines Kunden,
dd) die Arbeitnehmerbeiträge an den Fonds, mit die über diesem Betrag liegt, dem Kunden inner-
Ausnahme bestimmter zugelassener Aus- halb von 60 Tagen zurückerstattet wird, wobei in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 2543
beiden Fällen die Vorschriften für die Zusam- b) im Fall eines nicht unter Buchstabe a beschrie-
menfassung von Konten und die Währungsum- benen Finanzinstituts Eigen- und Fremdkapital-
rechnung nach § 18 gelten. Überzahlungen von beteiligungen an dem Finanzinstitut, sofern die
Kunden in diesem Sinne umfassen nicht Gutha- Beteiligungskategorie zur Vermeidung der Mel-
ben im Zusammenhang mit strittigen Abbuchun- depflicht nach § 8 eingeführt wurde, sowie
gen, schließen jedoch Guthaben infolge der
c) von einem Finanzinstitut ausgestellte oder ver-
Rückgabe von Waren ein;
waltete rückkaufsfähige Versicherungsverträge
17. ausgenommener Organismus für gemeinsame An- und Rentenversicherungsverträge, mit Aus-
lagen: ein Investmentunternehmen, das als Orga- nahme von nicht mit einer Kapitalanlage verbun-
nismus für gemeinsame Anlagen der Aufsicht unter- denen und nicht übertragbaren sofortigen Leib-
steht, sofern sämtliche Beteiligungen an dem Orga- renten, die auf natürliche Personen lauten und
nismus für gemeinsame Anlagen von natürlichen eine Altersvorsorge- oder Invaliditätsleistung
Personen oder Rechtsträgern, die keine melde- monetisieren, die aufgrund eines Kontos er-
pflichtigen Personen sind, oder über diese gehalten bracht wird, bei dem es sich um ein ausgenom-
werden, mit Ausnahme eines passiven NFE mit be- menes Konto handelt.
herrschenden Personen, die meldepflichtige Perso-
Der Ausdruck Finanzkonto umfasst keine Konten,
nen sind. Ein Investmentunternehmen, das als Or- bei denen es sich um ausgenommene Konten han-
ganismus für gemeinsame Anlagen der Aufsicht un- delt;
tersteht, gilt auch dann als nach dieser Nummer
ausgenommener Organismus für gemeinsame An- 19. Einlagenkonten: Geschäfts-, Giro-, Spar- und Ter-
lagen, wenn der Organismus für gemeinsame Anla- minkonten sowie Konten, die durch Einlagenzertifi-
gen effektive Inhaberanteile ausgibt, sofern kate, Sparbriefe, Investmentzertifikate, Schuldtitel
oder vergleichbare Instrumente verbrieft sind, die
a) der Organismus für gemeinsame Anlagen nach von einem Finanzinstitut im Rahmen gewöhnlicher
dem 31. Dezember 2015 keine effektiven Inha- Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstä-
beranteile ausgegeben hat oder ausgibt, tigkeit geführt werden. Ein Einlagenkonto umfasst
b) der Organismus für gemeinsame Anlagen bei auch Beträge, die von einer Versicherungsgesell-
Rückkauf alle nicht in Sammelverwahrung be- schaft aufgrund eines garantierten Kapitalanlage-
findlichen Anteilscheine einzieht, vertrags oder einer ähnlichen Vereinbarung zur Zah-
lung oder Gutschrift von Zinsen auf diese Beträge
c) der Organismus für gemeinsame Anlagen die in gehalten werden;
den §§ 9 bis 18 aufgeführten Verfahren zur Erfül-
lung der Sorgfaltspflichten durchführt und alle 20. Verwahrkonto: ein Konto, nicht jedoch ein Versiche-
meldepflichtigen Informationen zu Inhaberanteil- rungsvertrag oder Rentenversicherungsvertrag, in
scheinen und dazugehörigen Gewinnanteilschei- dem Finanzvermögen zugunsten eines Dritten ver-
nen meldet, wenn diese zum Einlösen oder zu wahrt wird;
sonstiger Zahlung vorgelegt werden, und 21. Eigenkapitalbeteiligung: Eigenkapitalbeteiligung be-
d) der Organismus für gemeinsame Anlagen über deutet im Fall einer Personengesellschaft, die ein
Maßnahmen und Verfahren verfügt, um sicherzu- Finanzinstitut ist, entweder eine Kapital- oder eine
stellen, dass nicht in Sammelverwahrung befind- Gewinnbeteiligung an der Personengesellschaft. Im
liche Inhaberanteilscheine und zugehörige noch Fall eines Trusts, der ein Finanzinstitut ist, gilt eine
nicht fällige Gewinnanteilscheine so bald wie Eigenkapitalbeteiligung als von einer Person gehal-
möglich und auf jeden Fall vor dem 1. Januar ten, die als Treugeber oder Begünstigter des ge-
2017 in Sammelverwahrung gegeben werden samten oder eines Teils des Trusts betrachtet wird,
oder als Wertpapiere nicht mehr verkehrsfähig oder von einer sonstigen natürlichen Person, die
sind; den Trust tatsächlich beherrscht. Eine meldepflich-
tige Person gilt als Begünstigter eines Trusts, wenn
18. Finanzkonto: ein von einem Finanzinstitut geführtes sie berechtigt ist, unmittelbar oder mittelbar, zum
Konto. Ein Finanzkonto umfasst ein Einlagenkonto, Beispiel durch einen Bevollmächtigten, eine Pflicht-
ein Verwahrkonto und ausschüttung aus dem Trust zu erhalten oder un-
a) im Fall eines Investmentunternehmens Eigen- mittelbar oder mittelbar eine freiwillige Ausschüt-
und Fremdkapitalbeteiligungen an dem Finanz- tung aus dem Trust erhalten kann;
institut. 22. Versicherungsvertrag: ein Vertrag, nicht jedoch ein
Ungeachtet der vorstehenden Bestimmung um- Rentenversicherungsvertrag, bei dem sich der Ver-
fasst der Ausdruck Finanzkonto keine Eigen- sicherungsgeber bereit erklärt, bei Eintritt eines
und Fremdkapitalbeteiligungen an einem konkreten Ereignisses im Zusammenhang mit ei-
Rechtsträger, der nur als Investmentunterneh- nem Todesfall-, einem Krankheits-, Unfall-, Haf-
men gilt, weil er für den Zweck der Anlage oder tungs- oder Sachschadenrisiko einen Betrag zu
die Verwaltung von Finanzvermögen, das bei ei- zahlen;
nem anderen Finanzinstitut als diesem Rechts- 23. Rentenversicherungsvertrag: ein Vertrag, bei dem
träger im Namen eines Kunden eingezahlt wur- sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für einen
de, für oder im Auftrag dieses Kunden vollständig oder teilweise anhand der Lebenserwar-
tung einer oder mehrerer natürlicher Personen er-
aa) Anlageberatung erbringt oder
mittelten Zeitraum Zahlungen zu leisten. Der Aus-
bb) Vermögenswerte verwaltet, druck umfasst auch einen Vertrag, der nach dem
2544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015
Recht, den Vorschriften oder der Rechtsübung des aa) der Kontoinhaber auch Inhaber eines Fi-
anderen Staates, in dem er ausgestellt wurde, als nanzkontos bei dem meldenden Finanzinsti-
Rentenversicherungsvertrag gilt und bei dem sich tut oder einem verbundenen Rechtsträger in
der Versicherungsgeber bereit erklärt, für eine be- demselben Staat wie das meldende Finanz-
stimmte Anzahl von Jahren Zahlungen zu leisten; institut ist, das ein bestehendes Konto nach
24. rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag: ein Versi- Buchstabe a ist;
cherungsvertrag, nicht jedoch ein Rückversiche- bb) das meldende Finanzinstitut und gegebe-
rungsvertrag, zwischen zwei Versicherungsgesell- nenfalls der verbundene Rechtsträger in
schaften mit einem Barwert; demselben Staat wie das meldende Finanz-
institut diese beiden Finanzkonten und alle
25. Barwert: als Barwert gilt
weiteren Finanzkonten des Kontoinhabers,
a) der Betrag, zu dessen Erhalt der Versicherungs- die als bestehende Konten nach Buchstabe b
nehmer nach Rückkauf oder Kündigung des Ver- behandelt werden, für die Zwecke der Erfül-
trags berechtigt ist, der ohne Minderung wegen lung der in § 17 Absatz 1 genannten Anfor-
einer Rückkaufgebühr oder eines Policendarle- derungen in Bezug auf den Kenntnisstand
hens zu ermitteln ist, oder und für die Zwecke der Ermittlung des Sal-
b) der Betrag, den der Versicherungsnehmer im dos oder Werts eines der Finanzkonten bei
Rahmen des Vertrags oder in Bezug auf den Ver- der Anwendung eines der kontospezifischen
trag als Darlehen aufnehmen kann, je nachdem, Schwellenwerte als ein einziges Finanzkonto
welcher Betrag höher ist. behandelt,
Ungeachtet des Satzes 1 umfasst der Ausdruck cc) das meldende Finanzinstitut in Bezug auf ein
Barwert nicht einen aufgrund eines Versicherungs- Finanzkonto, das den Verfahren zur Be-
vertrags wie folgt zahlbaren Betrag: kämpfung der Geldwäsche und Kunden-
sorgfaltspflichten (AML/KYC – Anti-Money
a) ausschließlich aufgrund des Todes einer natür- Laundering/Know-your-Customer) unter-
lichen Person, die über einen Lebensversiche- liegt, die Anforderungen dieser Verfahren in
rungsvertrag verfügt, Bezug auf das Finanzkonto erfüllen darf, in-
b) in Form einer Leistung bei Personenschaden dem es sich auf die vorgenannten Verfahren
oder Krankheit oder einer sonstigen Leistung verlässt, die für das in Buchstabe a be-
zur Entschädigung für einen bei Eintritt des Ver- schriebene bestehende Konto durchgeführt
sicherungsfalls erlittenen wirtschaftlichen Ver- wurden, und
lust, dd) die Eröffnung des Finanzkontos außer für die
c) in Form einer Rückerstattung einer aufgrund ei- Zwecke dieses Gesetzes keine Bereitstel-
nes Versicherungsvertrags, nicht jedoch eines lung neuer, zusätzlicher oder geänderter
an Kapitalanlagen gebundenen Lebens- oder Kundeninformationen durch den Kontoinha-
Rentenversicherungsvertrags, bereits gezahlten ber erfordert;
Prämie (abzüglich Versicherungsgebühren unab- 27. Neukonto: ein von einem meldenden Finanzinstitut
hängig von deren tatsächlicher Erhebung) bei geführtes Finanzkonto, das am oder nach dem
Vertragsaufhebung oder -kündigung, Verringe- 1. Januar 2016 eröffnet wird, sofern es nicht als
rung des Risikopotenzials während der Vertrags- bestehendes Konto nach Nummer 26 Buchstabe b
laufzeit oder Berichtigung einer Fehlbuchung behandelt wird;
oder eines vergleichbaren Fehlers in Bezug auf 28. bestehendes Konto natürlicher Personen: ein be-
die Vertragsprämie, stehendes Konto, dessen Inhaber eine natürliche
d) in Form einer an den Versicherungsnehmer zahl- Person oder mehrere natürliche Personen ist oder
baren Dividende, nicht jedoch eines Schluss- sind;
überschussanteils, sofern die Dividende aus ei- 29. Neukonto natürlicher Personen: ein Neukonto, des-
nem Versicherungsvertrag stammt, bei dem nur sen Inhaber eine natürliche Person oder mehrere
Leistungen nach Buchstabe b zu zahlen sind, natürliche Personen ist oder sind;
oder
30. bestehendes Konto von Rechtsträgern: ein beste-
e) in Form einer Rückerstattung einer Prämienvo- hendes Konto, dessen Inhaber ein oder mehrere
rauszahlung oder eines Prämiendepots für einen Rechtsträger ist oder sind;
Versicherungsvertrag mit mindestens jährlich fäl-
31. Konto von geringerem Wert: ein bestehendes Konto
liger Prämienzahlung, sofern die Höhe der Prä-
natürlicher Personen mit einem Gesamtsaldo oder
mienvorauszahlung oder des Prämiendepots die
Gesamtwert von höchstens 1 000 000 US-Dollar
nächste vertragsgemäß fällige Jahresprämie
zum 31. Dezember 2015;
nicht übersteigt;
32. Konto von hohem Wert: ein bestehendes Konto
26. bestehendes Konto: ein bestehendes Konto ist
natürlicher Personen mit einem Gesamtsaldo oder
a) ein Finanzkonto, das zum 31. Dezember 2015 Gesamtwert von mehr als 1 000 000 US-Dollar zum
von einem meldenden Finanzinstitut geführt 31. Dezember 2015 oder 31. Dezember eines Fol-
wird, gejahres;
b) jedes Finanzkonto eines Kontoinhabers, unge- 33. Neukonto von Rechtsträgern: ein Neukonto, des-
achtet des Zeitpunkts der Eröffnung dieses Fi- sen Inhaber ein oder mehrere Rechtsträger ist oder
nanzkontos, wenn sind;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 2545
34. ausgenommenes Konto: eines der folgenden Kon- bar oder ausgenommen oder werden mit ei-
ten: nem ermäßigten Steuersatz besteuert, oder
die mit dem Konto erzielten Kapitalerträge
a) ein Altersvorsorgekonto, das folgende Voraus-
werden nachgelagert oder mit einem ermä-
setzungen erfüllt:
ßigten Steuersatz besteuert,
aa) das Konto untersteht als persönliches Al-
tersvorsorgekonto der Aufsicht oder ist Teil cc) Entnahmen sind an die Erfüllung bestimmter
eines registrierten oder der Aufsicht unter- Kriterien geknüpft, die in Zusammenhang mit
stehenden Altersvorsorgeplans für die Ge- dem Zweck des Anlage- oder Sparkontos
währung von Renten- und Pensionsleistun- (zum Beispiel die Gewährung von ausbil-
gen einschließlich Invaliditätsleistungen und dungsbezogenen oder medizinischen Leis-
Leistungen im Todesfall, tungen) stehen, oder es werden bei Entnah-
men vor Erfüllung dieser Kriterien Vor-
bb) das Konto ist steuerbegünstigt, das heißt, schusszinsen fällig,
auf das Konto eingezahlte Beiträge, die an-
dernfalls steuerpflichtig wären, sind von den dd) die jährlichen Beiträge sind auf höchstens
Bruttoeinkünften des Kontoinhabers abzieh- 50 000 US-Dollar begrenzt, wobei die Vor-
bar oder ausgenommen oder werden mit ei- schriften für die Zusammenfassung von
nem ermäßigten Steuersatz besteuert, oder Konten und die Währungsumrechnung nach
die mit dem Konto erzielten Kapitalerträge § 18 gelten.
werden nachgelagert oder mit einem ermä- Ein Finanzkonto, das die in Nummer 34 Buch-
ßigten Steuersatz besteuert, stabe b Doppelbuchstabe dd genannte Voraus-
cc) in Bezug auf das Konto besteht eine Pflicht setzung grundsätzlich erfüllt, wird diese auch
zur Informationsübermittlung an die Steuer- dann erfüllen, wenn auf das Finanzkonto Vermö-
behörden, genswerte oder Geldbeträge von einem oder
mehreren Finanzkonten, die die Voraussetzun-
dd) Entnahmen sind an das Erreichen eines be- gen nach Nummer 34 Buchstabe a oder b erfül-
stimmten Ruhestandsalters, Invalidität oder len, oder von einem oder mehreren Altersvorsor-
den Todesfall geknüpft oder es werden bei ge- oder Pensionsfonds, die die Voraussetzun-
Entnahmen vor Eintritt dieser Ereignisse Vor- gen nach den Nummern 13 bis 15 erfüllen, über-
schusszinsen fällig, tragen werden können;
ee) entweder c) ein Lebensversicherungsvertrag mit einer Versi-
aaa) die jährlichen Beiträge sind auf höchs- cherungszeit, die vor Vollendung des 90. Le-
tens 50 000 US-Dollar begrenzt oder bensjahres der versicherten natürlichen Person
endet, sofern der Vertrag folgende Vorausset-
bbb) für das Konto gilt eine auf die gesamte zungen erfüllt:
Lebenszeit bezogene Beitragsgrenze in
Höhe von höchstens 1 000 000 US- aa) während der Vertragslaufzeit oder bis zur
Dollar, wobei in beiden Fällen die Vor- Vollendung des 90. Lebensjahres des Versi-
schriften für die Zusammenfassung von cherten, je nachdem, welcher Zeitraum kür-
Konten und die Währungsumrechnung zer ist, sind mindestens jährlich regelmäßige
nach § 18 gelten. Prämien fällig, die im Laufe der Zeit nicht
sinken,
Ein Finanzkonto, das die in Nummer 34 Buch-
stabe a Doppelbuchstabe ee genannte Voraus- bb) der Vertrag besitzt keinen Vertragswert, auf
setzung grundsätzlich erfüllt, wird diese auch den eine Person ohne Kündigung des Ver-
dann erfüllen, wenn auf das Finanzkonto Vermö- trags durch Entnahme, Beleihung oder auf
genswerte oder Geldbeträge von einem oder andere Weise zugreifen kann,
mehreren Finanzkonten, die die Voraussetzun- cc) der bei Vertragsaufhebung oder Vertrags-
gen nach Nummer 34 Buchstabe a oder b erfül- kündigung auszahlbare Betrag, mit Aus-
len, oder von einem oder mehreren Altersvorsor- nahme einer Leistung im Todesfall, kann die
ge- oder Pensionsfonds, die die Voraussetzun- Gesamthöhe der für den Vertrag gezahlten
gen nach den Nummern 13 bis 15 erfüllen, über- Prämien abzüglich der Summe aus den Ge-
tragen werden können; bühren für das Todesfall- und das Krank-
b) ein Konto, das folgende Voraussetzungen erfüllt: heitsrisiko und Aufwendungen, unabhängig
von deren tatsächlicher Erhebung, für die
aa) das Konto untersteht als Anlageinstrument
Vertragslaufzeit oder Vertragslaufzeiten, so-
für andere Zwecke als die Altersvorsorge
wie sämtlichen, vor der Vertragsaufhebung
der Aufsicht und wird regelmäßig an einer
oder der Vertragskündigung ausgezahlter
anerkannten Börse gehandelt oder das
Beträge nicht übersteigen,
Konto untersteht als Sparinstrument für an-
dere Zwecke als die Altersvorsorge der Auf- dd) der Inhaber des Vertrags ist kein entgelt-
sicht, licher Erwerber;
bb) das Konto ist steuerbegünstigt; auf das d) ein Konto, dessen ausschließlicher Inhaber ein
Konto eingezahlte Beiträge, die andernfalls Nachlass ist, sofern die Unterlagen zu diesem
steuerpflichtig wären, sind somit von den Konto eine Kopie des Testaments oder der Ster-
Bruttoeinkünften des Kontoinhabers abzieh- beurkunde des Verstorbenen enthalten,
2546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015
e) ein Konto, das eingerichtet wird im Zusammen- zug auf eine Kreditkarte oder eine sonstige
hang mit revolvierende Kreditfazilität fälligen Saldo
aa) einer gerichtlichen Verfügung oder einem übersteigt, und die Überzahlung nicht unver-
Gerichtsurteil, züglich an den Kunden zurücküberwiesen
wird,
bb) einem Verkauf, einem Tausch oder einer Ver-
mietung eines unbeweglichen oder beweg- bb) spätestens ab dem 1. Januar 2016 setzt das
lichen Vermögensgegenstands, sofern das Finanzinstitut Maßnahmen und Verfahren
Konto folgende Voraussetzungen erfüllt: um, die entweder verhindern, dass ein
Kunde eine Überzahlung in Höhe von mehr
aaa) das Konto wird ausschließlich mit einer als 50 000 US-Dollar leistet, oder sicherstel-
Anzahlung, einer Einlage in einer zur len, dass jede Überzahlung eines Kunden,
Sicherung einer unmittelbar mit der die über diesem Betrag liegt, dem Kunden
Transaktion verbundenen Verpflichtung innerhalb von 60 Tagen zurückerstattet wird,
angemessenen Höhe oder einer ähn- wobei in beiden Fällen die Vorschriften für
lichen Zahlung finanziert oder mit Fi- die Währungsumrechnung nach § 18 gelten.
nanzvermögen, das im Zusammenhang Überzahlungen von Kunden in diesem Sinne
mit dem Verkauf, dem Tausch oder umfassen nicht Guthaben im Zusammen-
der Vermietung des Vermögensgegen- hang mit strittigen Abbuchungen, schließen
stands auf das Konto eingezahlt wird, jedoch Guthaben infolge der Rückgabe von
bbb) das Konto wird nur zur Sicherung der Waren ein,
Verpflichtung des Käufers zur Zahlung g) ein sonstiges Konto, bei dem ein geringes Risiko
des Kaufpreises für den Vermögensge- besteht, dass es zur Steuerhinterziehung miss-
genstand, der Verpflichtung des Ver- braucht wird, das im Wesentlichen ähnliche Ei-
käufers zur Begleichung von Eventual- genschaften wie die in den Buchstaben a bis f
verbindlichkeiten beziehungsweise der beschriebenen Konten aufweist und das in der
Verpflichtung des Vermieters oder Mie- Liste der ausgenommenen Konten nach Artikel 8
ters zur Begleichung von Schäden im Absatz 7a der Richtlinie 2014/107/EU enthalten
Zusammenhang mit dem Mietobjekt ist, sofern sein Status als ausgenommenes
nach dem Mietvertrag eingerichtet und Konto dem Zweck dieses Gesetzes nicht entge-
genutzt, gensteht. Diese Liste gilt auch im Verhältnis zu
ccc) die Vermögenswerte des Kontos, ein- Drittstaaten. Die Liste der Drittstaaten und Ände-
schließlich der daraus erzielten Ein- rungen hierzu werden durch das Bundesministe-
künfte, werden bei Verkauf, Tausch rium der Finanzen in einem gesonderten Schrei-
oder Übertragung des Vermögensge- ben im Bundessteuerblatt Teil I bekannt gege-
genstands beziehungsweise Ende des ben;
Mietvertrags zugunsten des Käufers,
35. meldepflichtiges Konto: ein von einem meldenden
Verkäufers, Vermieters oder Mieters
Finanzinstitut eines Staates geführtes Finanzkonto,
ausgezahlt oder auf andere Weise ver-
dessen Inhaber eine meldepflichtige Person oder
teilt, auch zur Erfüllung einer Verpflich-
mehrere meldepflichtige Personen oder ein passi-
tung einer dieser Personen,
ver NFE, der von einer oder mehreren meldepflich-
ddd) das Konto ist nicht ein im Zusammen- tigen Personen beherrscht wird, ist oder sind, so-
hang mit einem Verkauf oder einem fern es nach den in den §§ 9 bis 18 beschriebenen
Tausch von Finanzvermögen eingerich- Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten als
tetes Margin-Konto oder ähnliches solches identifiziert wurde;
Konto,
36. meldepflichtige Person: eine Person eines melde-
eee) das Konto steht nicht in Verbindung mit pflichtigen Staates, jedoch nicht:
einem Konto nach Nummer 34 Buch-
stabe f, a) eine Kapitalgesellschaft, deren Aktien regelmä-
ßig an einer oder mehreren anerkannten Wertpa-
cc) einer Verpflichtung eines Finanzinstituts, das pierbörsen gehandelt werden,
ein durch Immobilien besichertes Darlehen
verwaltet, zur Zurücklegung eines Teils einer b) eine Kapitalgesellschaft, die ein verbundener
Zahlung ausschließlich zur Ermöglichung der Rechtsträger einer Kapitalgesellschaft nach
Entrichtung von Steuern oder Versiche- Buchstabe a ist,
rungsbeiträgen im Zusammenhang mit den c) ein staatlicher Rechtsträger,
Immobilien zu einem späteren Zeitpunkt
oder d) eine internationale Organisation,
dd) einer Verpflichtung eines Finanzinstituts aus- e) eine Zentralbank oder
schließlich zur Ermöglichung der Entrichtung f) ein Finanzinstitut;
von Steuern zu einem späteren Zeitpunkt,
37. Person eines meldepflichtigen Staates in Bezug auf
f) ein Einlagenkonto, das folgende Voraussetzun- jeden meldepflichtigen Staat: eine natürliche Per-
gen erfüllt: son oder ein Rechtsträger, die oder der nach dem
aa) das Konto besteht ausschließlich, weil ein Steuerrecht eines beliebigen anderen meldepflichti-
Kunde eine Zahlung leistet, die einen in Be- gen Staates in diesem ansässig ist, oder ein Nach-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 2547
lass eines Erblassers, der in einem beliebigen an- rangegangenen Kalenderjahrs oder eines ande-
deren meldepflichtigen Staat ansässig war. In die- ren geeigneten Meldezeitraums im Besitz des
sem Sinne gilt ein Rechtsträger, bei dem keine NFE befanden, sind Vermögenswerte, mit denen
steuerliche Ansässigkeit vorliegt, beispielsweise passive Einkünfte erzielt werden oder erzielt wer-
eine Personengesellschaft, eine Limited Liability den sollen,
Partnership oder ein ähnliches Rechtsgebilde, als
b) die Aktien des NFE werden regelmäßig an einer
in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort seiner
anerkannten Wertpapierbörse gehandelt oder
tatsächlichen Geschäftsleitung befindet;
der NFE ist ein verbundener Rechtsträger eines
38. teilnehmender Staat: teilnehmender Staat umfasst: Rechtsträgers, dessen Aktien regelmäßig an ei-
ner anerkannten Wertpapierbörse gehandelt
a) einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen
werden,
Union,
b) einen anderen Staat, c) der NFE ist ein staatlicher Rechtsträger, eine in-
ternationale Organisation, eine Zentralbank oder
aa) mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein ein Rechtsträger, der im Alleineigentum einer
Abkommen oder eine Vereinbarung ge- oder mehrerer der vorgenannten Institutionen
schlossen hat, wonach der andere Staat die steht,
in § 8 genannten Informationen übermittelt,
und d) im Wesentlichen alle Tätigkeiten des NFE beste-
hen im vollständigen oder teilweisen Besitzen
bb) der in einer von der Bundesrepublik der ausgegebenen Aktien einer Tochtergesell-
Deutschland veröffentlichten und der Euro- schaft oder mehrerer Tochtergesellschaften, die
päischen Kommission mitgeteilten Liste auf- eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Fi-
geführt ist, nanzinstituts ausüben, sowie in der Finanzierung
cc) einen anderen Staat, und Erbringung von Dienstleistungen für diese
Tochtergesellschaften mit der Ausnahme, dass
aaa) mit dem die Europäische Union ein Ab- ein Rechtsträger nicht die Kriterien für diesen
kommen geschlossen hat, wonach der Status erfüllt, wenn er als Anlagefonds tätig ist
andere Staat die in § 8 genannten In- oder sich als solchen bezeichnet, wie zum Bei-
formationen übermittelt, und spiel ein Beteiligungskapitalfonds, ein Wagnis-
bbb) der in einer von der Europäischen kapitalfonds, ein Fonds für fremdfinanzierte
Kommission veröffentlichten Liste auf- Übernahmen (Leveraged-Buyout-Fonds) oder
geführt ist; ein Anlageinstrument, dessen Zweck darin be-
steht, Gesellschaften zu erwerben oder zu finan-
39. beherrschende Personen: die natürlichen Perso- zieren und anschließend Anteile an diesen Ge-
nen, die einen Rechtsträger beherrschen. Im Fall sellschaften als Anlagevermögen zu halten,
eines Trusts bedeutet dieser Ausdruck den oder
die Treugeber, den oder die Treuhänder, gegebe- e) der NFE betreibt noch kein Geschäft und hat
nenfalls den Protektor oder die Protektoren, den auch in der Vergangenheit kein Geschäft betrie-
oder die Begünstigten oder die Begünstigtenkate- ben, legt jedoch Kapital in Vermögenswerten an
gorie oder den Begünstigtenkategorien sowie jede mit der Absicht, ein anderes Geschäft als das
sonstige natürliche Person oder alle sonstigen na- eines Finanzinstituts zu betreiben; der NFE fällt
türlichen Personen, die den Trust tatsächlich be- jedoch nach dem Tag, der auf einen Zeitraum
herrscht oder beherrschen, und im Fall eines von 24 Monaten nach dem Gründungsdatum
Rechtsgebildes, das kein Trust ist, bedeutet dieser des NFE folgt, nicht unter diese Ausnahmerege-
Ausdruck Personen in gleichwertigen oder ähn- lung,
lichen Positionen. Der Ausdruck beherrschende f) der NFE war in den vergangenen fünf Jahren
Personen ist auf eine Weise auszulegen, die mit kein Finanzinstitut und veräußert derzeit seine
den FATF-Empfehlungen, veröffentlicht auf der Vermögenswerte oder führt eine Umstrukturie-
Webseite der Bundesanstalt für Finanzdienstleis- rung durch mit der Absicht, eine andere Tätigkeit
tungen, vereinbar ist; als die eines Finanzinstituts fortzusetzen oder
40. NFE: ein Rechtsträger, der kein Finanzinstitut ist; wieder aufzunehmen,
41. passiver NFE: ein passiver NFE ist g) die Tätigkeit des NFE besteht vorwiegend in der
Finanzierung und Absicherung von Transaktio-
a) ein NFE, der kein aktiver NFE ist, oder nen mit oder für verbundene Rechtsträger, die
b) ein Investmentunternehmen nach Num- kein Finanzinstitut sind, und er erbringt keine Fi-
mer 6 Satz 1 Buchstabe b, das kein Finanzinsti- nanzierungs- oder Absicherungsleistungen für
tut eines teilnehmenden Staates ist; Rechtsträger, die keine verbundenen Rechtsträ-
ger sind, mit der Maßgabe, dass der Konzern
42. aktiver NFE: ein NFE, der mindestens eins der fol- dieser verbundenen Rechtsträger vorwiegend
genden Kriterien erfüllt: eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Fi-
a) weniger als 50 Prozent der Bruttoeinkünfte des nanzinstituts ausübt,
NFE im vorangegangenen Kalenderjahr oder ei-
h) der NFE erfüllt alle folgenden Anforderungen:
nem anderen geeigneten Meldezeitraum sind
passive Einkünfte und weniger als 50 Prozent aa) er wird in seinem Ansässigkeitsstaat aus-
der Vermögenswerte, die sich während des vo- schließlich für religiöse, gemeinnützige, wis-
2548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015
senschaftliche, künstlerische, kulturelle, Begünstigten des Vertrags ändern, so ist der Konto-
sportliche oder erzieherische Zwecke errich- inhaber jede Person, die im Vertrag als Eigentümer
tet und betrieben, oder er wird in seinem An- genannt ist, und jede Person, die nach den Vertrags-
sässigkeitsstaat errichtet und betrieben und bedingungen einen unverfallbaren Zahlungsan-
ist ein Berufsverband, eine Vereinigung von spruch hat. Bei Fälligkeit eines rückkaufsfähigen
Geschäftsleuten, eine Handelskammer, ein Versicherungsvertrags oder eines Rentenversiche-
Arbeitnehmerverband, ein Landwirtschafts- rungsvertrags gilt jede Person, die vertragsgemäß
oder Gartenbauverband, eine Bürgervereini- einen Anspruch auf Erhalt einer Zahlung hat, als
gung oder eine Organisation, die ausschließ- Kontoinhaber;
lich zur Wohlfahrtsförderung betrieben wird,
2. Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche und
bb) er ist in seinem Ansässigkeitsstaat von der Kundensorgfaltspflichten (AML/KYC – Anti-Money
Einkommensteuer befreit, Laundering/Know-your-Customer): die Verfahren ei-
nes meldenden Finanzinstituts zur Erfüllung der
cc) er hat keine Anteilseigner oder Mitglieder, die
Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach den Auf-
Eigentums- oder Nutzungsrechte an seinen
lagen zur Geldwäschebekämpfung und ähnlichen
Einkünften oder Vermögenswerten haben,
Vorschriften, denen dieses meldende Finanzinstitut
dd) nach dem geltenden Recht des Ansässig- unterliegt;
keitsstaats oder den Gründungsunterlagen
3. Rechtsträger: eine juristische Person oder ein
des NFE dürfen seine Einkünfte und Vermö-
Rechtsgebilde wie zum Beispiel eine Kapitalgesell-
genswerte nicht an eine Privatperson oder schaft, eine Personengesellschaft, ein Trust oder
einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger eine Stiftung;
ausgeschüttet oder zu deren Gunsten ver-
wendet werden, außer in Übereinstimmung 4. ein Rechtsträger: ein verbundener Rechtsträger ei-
mit der Ausübung der gemeinnützigen Tätig- nes anderen Rechtsträgers, wenn
keit des NFE, als Zahlung einer angemesse- a) einer der beiden Rechtsträger den anderen be-
nen Vergütung für erbrachte Leistungen oder herrscht,
als Zahlung in Höhe des Marktwerts eines
vom NFE erworbenen Vermögensgegen- b) die beiden Rechtsträger der gleichen Beherr-
stands, schung unterliegen oder
ee) nach dem geltenden Recht des Ansässig- c) die beiden Rechtsträger Investmentunternehmen
keitsstaats oder den Gründungsunterlagen im Sinne des § 19 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe b
des NFE müssen bei seiner Abwicklung oder sind, eine gemeinsame Geschäftsleitung haben
Auflösung alle seine Vermögenswerte an ei- und diese Geschäftsleitung die Sorgfaltspflichten
nen staatlichen Rechtsträger oder eine an- solcher Investmentunternehmen einhält. Für die-
dere gemeinnützige Organisation verteilt sen Zweck umfasst Beherrschung unmittelbares
werden oder fallen der Regierung des An- oder mittelbares Eigentum an mehr als 50 Pro-
sässigkeitstaats des NFE oder einer seiner zent der Stimmrechte und des Wertes eines
Gebietskörperschaften anheim; Rechtsträgers;
43. Informationsaustausch im Sinne dieses Gesetzes 5. Steueridentifikationsnummer: die Identifikations-
ist die systematische Übermittlung zuvor festgeleg- nummer eines Steuerpflichtigen oder die funktionale
ter Informationen über in anderen meldepflichtigen Entsprechung, wenn keine Steueridentifikations-
Staaten ansässige Personen an den entsprechen- nummer vorhanden ist;
den Ansässigkeitsstaat ohne dessen vorheriges Er- 6. Belege: umfassen folgende Dokumente:
suchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Ab-
ständen. a) eine Ansässigkeitsbescheinigung, ausgestellt von
einer autorisierten staatlichen Stelle, wie bei-
§ 20 spielsweise einer Regierung oder einer ihrer Be-
hörden oder einer Gemeinde des Staates, in dem
Sonstige Begriffsbestimmungen der Zahlungsempfänger ansässig zu sein be-
hauptet,
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:
b) bei einer natürlichen Person einen von einer auto-
1. Kontoinhaber: die Person, die vom kontoführenden
risierten staatlichen Stelle (zum Beispiel einer Re-
Finanzinstitut als Inhaber eines Finanzkontos geführt
gierung oder einer ihrer Behörden oder einer Ge-
oder identifiziert wird. Eine Person, die kein Finanz-
meinde) ausgestellten gültigen Ausweis, der den
institut ist und als Vertreter, Verwahrer, Bevollmäch-
Namen der natürlichen Person enthält und nor-
tigter, Unterzeichner, Anlageberater oder Intermediär
malerweise zur Feststellung der Identität verwen-
zugunsten oder für Rechnung einer anderen Person
det wird,
ein Finanzkonto unterhält, gilt nicht als Kontoinhaber
im Sinne dieses Gesetzes, stattdessen gilt die an- c) bei einem Rechtsträger ein von einer autorisierten
dere Person als Kontoinhaber. Im Fall eines rück- staatlichen Stelle (zum Beispiel einer Regierung
kaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Ren- oder einer ihrer Behörden oder einer Gemeinde)
tenversicherungsvertrags ist der Kontoinhaber jede ausgestelltes amtliches Dokument, das den Na-
Person, die berechtigt ist, auf den Barwert zuzugrei- men des Rechtsträgers enthält sowie entweder
fen oder den Begünstigten des Vertrags zu ändern. die Anschrift seines Hauptsitzes in dem Staat, in
Kann niemand auf den Barwert zugreifen oder den dem er ansässig zu sein behauptet, oder den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 2549
Staat, in dem der Rechtsträger eingetragen oder kunft und neue Belege beschaffen, um die steuerliche
gegründet wurde, Ansässigkeit oder steuerlichen Ansässigkeiten des
Kontoinhabers festzustellen. Kann das meldende Fi-
d) ein geprüfter Jahresabschluss, eine Kreditaus-
nanzinstitut bis zu diesem Datum keine Selbstauskunft
kunft eines Dritten, ein Insolvenzantrag oder ein
und keine neuen Belege beschaffen, so muss es die in
Bericht der Börsenaufsichtsbehörde.
§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und in den Absätzen 2
Bei bestehenden Konten von Rechtsträgern kann und 3 beschriebene Suche in elektronischen Datensät-
ein meldendes Finanzinstitut als Beleg jede Ein- zen durchführen.
stufung in seinen Unterlagen in Bezug auf den
Kontoinhaber verwenden, die auf der Grundlage
§ 22
eines standardisierten Branchenkodierungssystems
ermittelt wurde, welches das meldende Finanzinsti- Selbstauskunft bei
tut im Einklang mit seiner üblichen Geschäftspraxis Neukonten von Rechtsträgern
für die Zwecke von Verfahren zur Bekämpfung
der Geldwäsche und Kundensorgfaltspflichten Bei Neukonten von Rechtsträgern kann sich ein mel-
(AML/KYC – Anti-Money Laundering/Know-your- dendes Finanzinstitut zur Feststellung, ob eine beherr-
Customer) oder zu anderen gesetzlichen Zwecken schende Person eines passiven NFE eine meldepflich-
(außer zu Steuerzwecken) dokumentiert und vor tige Person ist, nur auf eine Selbstauskunft entweder
dem Datum eingeführt hat, an dem das Finanzkonto des Kontoinhabers oder dieser beherrschenden Person
als bestehendes Konto eingestuft wurde, sofern verlassen.
dem meldenden Finanzinstitut nicht bekannt ist oder
nicht bekannt sein müsste, dass diese Einstufung § 23
nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist. Der Aus-
druck standardisiertes Branchenkodierungssystem Ansässigkeit eines Finanzinstituts
bedeutet ein Kodierungssystem, das zur Einstufung
von Einrichtungen nach Art der Geschäftstätigkeit zu (1) Ein Finanzinstitut ist in einem meldepflichtigen
anderen Zwecken als zu Steuerzwecken verwendet Staat ansässig, wenn es der Hoheitsgewalt dieses
wird. Staates untersteht. Der Hoheitsgewalt untersteht ein
Finanzinstitut in dem Staat, der die Meldepflichten des
Finanzinstituts durchsetzen kann. Im Allgemeinen un-
Abschnitt 3
tersteht ein Finanzinstitut, wenn es in einem melde-
Ergänzende Melde- pflichtigen Staat steuerlich ansässig ist, der Hoheitsge-
und Sorgfaltsvorschriften für walt dieses Staats und ist somit ein Finanzinstitut eines
Informationen über Finanzkonten meldepflichtigen Staats.
§ 21 (2) Ein Trust, der ein Finanzinstitut ist, gilt, unabhän-
gig davon, ob er in einem meldepflichtigen Staat steu-
Änderung der Gegebenheiten erlich ansässig ist, als der Hoheitsgewalt eines melde-
(1) Eine Änderung der Gegebenheiten umfasst jede pflichtigen Staats unterstehend, wenn einer oder meh-
Änderung, die die Aufnahme neuer für den Status einer rere seiner Treuhänder in diesem Staat ansässig sind,
Person relevanter Informationen zur Folge hat oder in es sei denn, der Trust meldet alle gemäß der Richtlinie
anderer Weise im Widerspruch zum Status dieser Per- 2014/107/EU oder gemäß dem CRS-MCAA melde-
son steht. Zudem umfasst eine Änderung der Gege- pflichtigen Informationen über von dem Trust geführte
benheiten jede Änderung oder Aufnahme von Informa- meldepflichtige Konten an einen anderen meldepflichti-
tionen zum Konto des Kontoinhabers, einschließlich gen Staat, weil er in diesem anderen Staat steuerlich
der Aufnahme, Ersetzung oder jeder anderen Änderung ansässig ist. Hat ein Finanzinstitut, mit Ausnahme von
eines Kontoinhabers, oder jede Änderung oder Auf- Trusts, jedoch keine steuerliche Ansässigkeit (zum Bei-
nahme von Informationen zu jedem mit einem solchen spiel weil es als steuerlich transparent gilt oder in einem
Konto verbundenen Konto unter Anwendung der Vor- Staat niedergelassen ist, der keine Einkommensteuer
schriften für die Zusammenfassung von Konten nach erhebt), so gilt es als der Hoheitsgewalt eines melde-
§ 18, wenn sich diese Änderung oder Aufnahme von pflichtigen Staats unterstehend und ist somit ein
Informationen auf den Status des Kontoinhabers aus- Finanzinstitut eines meldepflichtigen Staats, wenn fol-
wirkt. gende Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Hat sich ein meldendes Finanzinstitut auf die in 1. es ist nach dem Recht des meldepflichtigen Staats
§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beschriebene Überprü- eingetragen,
fung der Hausanschrift verlassen und tritt eine Ände-
2. es hat den Ort seiner Geschäftsleitung einschließlich
rung der Gegebenheiten ein, aufgrund derer dem mel-
der tatsächlichen Geschäftsleitung in dem melde-
denden Finanzinstitut bekannt ist oder bekannt sein
pflichtigen Staat oder
müsste, dass die ursprünglichen Belege oder andere
gleichwertige Dokumente nicht zutreffend oder un- 3. es unterliegt der Finanzaufsicht in dem meldepflich-
glaubwürdig sind, so muss das meldende Finanzinstitut tigen Staat.
entweder bis zum letzten Tag des maßgeblichen Kalen-
derjahres oder eines anderen geeigneten Meldezeit- (3) Ist ein Finanzinstitut mit Ausnahme von Trusts in
raums oder 90 Kalendertage nach Mitteilung oder Fest- zwei oder mehr meldepflichtigen Staaten ansässig, so
stellung einer solchen Änderung der Gegebenheiten, je gelten die Melde- und Sorgfaltspflichten des Staates, in
nachdem, welches Datum später ist, eine Selbstaus- dem es die Finanzkonten führt.
2550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015
§ 24 § 27
Geführte Konten Anwendungsbestimmung
Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass Konten (1) Das Bundeszentralamt für Steuern führt als zu-
von folgenden Finanzinstituten geführt werden: ständige Behörde die automatische Übermittlung von
1. Verwahrkonten von dem Finanzinstitut, das das Ver- Informationen nach § 1 in Verbindung mit den §§ 2
mögen auf dem Konto verwahrt, einschließlich Fi- und 4 jeweils zum 30. September eines Jahres für das
nanzinstituten, die Vermögen als Makler für einen vorhergehende Kalenderjahr durch; beginnend zum
Kontoinhaber bei diesem Institut verwahren, 30. September 2017 für 2016.
2. Einlagenkonten von dem Finanzinstitut, das ver- (2) Die Finanzinstitute haben dem Bundeszentralamt
pflichtet ist, Zahlungen in Bezug auf das Konto zu für Steuern die Daten nach § 8 nach amtlich vorge-
leisten, mit Ausnahme von Vertretern von Finanzin- schriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Da-
stituten, unabhängig davon, ob dieser Vertreter ein tenfernübertragung jeweils zum 31. Juli eines Jahres für
Finanzinstitut ist, das vorhergehende Kalenderjahr zu übermitteln; begin-
nend zum 31. Juli 2017 für 2016.
3. Eigen- oder Fremdkapitalbeteiligungen an einem Fi-
nanzinstitut in Form eines Finanzkontos von diesem § 28
Finanzinstitut,
Bußgeldvorschriften
4. rückkaufsfähige Versicherungsverträge oder Ren-
tenversicherungsverträge von dem Finanzinstitut, (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
das verpflichtet ist, Zahlungen in Bezug auf den Ver- leichtfertig entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung
trag zu leisten. nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-
tig macht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§ 25
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Trusts, die passive NFEs sind
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
(1) Ein Rechtsträger, wie eine Personengesellschaft, das Bundeszentralamt für Steuern.
eine Limited Liability Partnership oder ein ähnliches
Rechtsgebilde, bei dem keine steuerliche Ansässigkeit Artikel 2
nach § 19 Nummer 37 vorliegt, gilt als in dem Staat
ansässig, in dem sich der Ort seiner tatsächlichen Ge- Änderung des
schäftsleitung befindet. Zu diesem Zweck gelten juris- Finanzverwaltungsgesetzes
tische Personen oder Rechtsgebilde als einer Perso- § 5 Absatz 4 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes
nengesellschaft und einer Limited Liability Partnership in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006
ähnlich, wenn sie in einem meldepflichtigen Staat nach (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 1 des
dessen Steuerrecht nicht als steuerpflichtige Rechts- Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) ge-
träger behandelt werden. ändert worden ist, wird durch die folgenden Sätze er-
(2) Um jedoch aufgrund des breiten Geltungsbe- setzt:
reichs des Begriffs beherrschende Personen bei Trusts „Die von der zentralen Stelle (§ 81 des Einkommensteu-
Doppelmeldungen zu vermeiden, kann ein Trust, der ein ergesetzes) veranlassten Auszahlungen von Altersvor-
passiver NFE ist, nicht als ähnliches Rechtsgebilde gel- sorgezulagen (§ 83 des Einkommensteuergesetzes)
ten. werden nach den für die Verteilung des Aufkommens
der Einkommensteuer maßgebenden Vorschriften von
§ 26 den Ländern und Gemeinden mitgetragen, in denen
Anschrift des der Gläubiger der Steuervergütung seinen inländischen
Hauptsitzes eines Rechtsträgers Wohnsitz hat; bei Gläubigern mit ausländischem Wohn-
sitz wird der letzte bekannte inländische Wohnsitz zu-
Gemäß § 20 Nummer 6 Buchstabe c müssen amt-
grunde gelegt. Die sich aus Satz 1 ergebenden Finan-
liche Dokumente in Bezug auf einen Rechtsträger ent-
zierungsanteile gelten auch, wenn der Wohnsitz nicht
weder die Anschrift des Hauptsitzes des Rechtsträgers
nach Satz 1 zugeordnet werden kann.“
in dem Staat umfassen, in dem er ansässig zu sein be-
hauptet, oder den Staat, in dem der Rechtsträger ein-
getragen oder gegründet wurde. Die Anschrift des Artikel 3
Hauptsitzes des Rechtsträgers ist im Allgemeinen der Weitere Änderung des
Ort, an dem sich seine tatsächliche Geschäftsleitung Finanzverwaltungsgesetzes
befindet. Die Anschrift des Finanzinstituts, bei dem
der Rechtsträger ein Konto führt, ein Postfach oder Nach § 5 Absatz 1 Nummer 5a des Finanzverwal-
eine reine Postanschrift, ist nicht die Anschrift des tungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
Hauptsitzes des Rechtsträgers, es sei denn, diese An- vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt
schrift ist die einzige, die von dem Rechtsträger ver- durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wendet wird, und erscheint als eingetragene Anschrift wird folgende Nummer 5b eingefügt:
des Rechtsträgers in dessen Geschäftsdokumenten. „5b. die Entgegennahme und Weiterleitung von Mel-
Ferner ist eine Anschrift, die mit der Anweisung ange- dungen und Auswertungen im Rahmen der nach
geben wird, den gesamten Schriftverkehr postlagernd § 2 des Gesetzes zum automatischen Austausch
an diese Anschrift zu richten, nicht die Anschrift des von Informationen über Finanzkonten in Steuersa-
Hauptsitzes des Rechtsträgers. chen auszutauschenden Informationen und die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 2551
Durchführung von Bußgeldverfahren nach § 28 „(7a) Die Absätze 1 bis 7 sind für die Zerlegung der
des vorgenannten Gesetzes;“. Lohnsteuer für das Jahr 2015 und 2016 mit der Maß-
gabe anzuwenden, dass die Zerlegung vorläufig nach
Artikel 4 den für das Jahr 2011 ermittelten Prozentsätzen erfolgt;
sie sind ferner für die Zerlegung der Lohnsteuer für das
Änderung des Jahr 2017 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zer-
EU-Amtshilfegesetzes legung vorläufig nach den für das Jahr 2013 ermittelten
Das EU-Amtshilfegesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I Prozentsätzen erfolgt. Die endgültige Zerlegung der
S. 1809) wird wie folgt geändert: Lohnsteuer für die Jahre 2015, 2016 und 2017 erfolgt,
wenn die hierzu erforderlichen Datengrundlagen zur
1. § 7 wird wie folgt geändert: Verfügung stehen. Für die endgültige Zerlegung der
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: Lohnsteuer für die Jahre 2015, 2016 und 2017 sind
„(2) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt die Prozentsätze nach den Verhältnissen im jeweiligen
an andere Mitgliedstaaten systematisch auf elek- Feststellungszeitraum gemäß den Absätzen 1 bis 3
tronischem Weg, ohne vorheriges Ersuchen, die festzusetzen; dabei dürfen die Prozentsätze für das
Informationen über Finanzkonten gemäß § 2 des Jahr 2013 vor den Prozentsätzen für das Jahr 2012
Gesetzes zum automatischen Austausch von In- festgestellt werden.“
formationen über Finanzkonten in Steuersachen.“
Artikel 7
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie
folgt gefasst: Änderung des
Kapitalanlagegesetzbuchs
„(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist ab-
weichend von § 117 Absatz 4 Satz 3 der Abga- Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
benordnung keine Anhörung erforderlich.“ (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
zes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
worden ist, wird wie folgt geändert:
2. Dem § 20 wird folgender Satz angefügt:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
„Die automatische Übermittlung von Informationen
a) Nach der Angabe zu § 100 wird folgende Angabe
gemäß § 7 Absatz 2 ist ab dem 30. September 2017
eingefügt:
vorzunehmen und für zum 31. Dezember 2015 be-
stehende Konten und nach dem 31. Dezember 2015 „§ 100a Grunderwerbsteuer bei Übergang eines
neu eröffnete Konten im Sinne der in § 7 Absatz 2 Immobilien-Sondervermögens“.
angeführten Melde- und Sorgfaltspflichten und er- b) Folgende Angabe wird angefügt:
gänzenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften erst-
„§ 357 Übergangsvorschrift zu § 100a“.
mals auf Informationen der Besteuerungszeiträume
ab dem 1. Januar 2016 anzuwenden.“ 2. Nach § 100 wird folgender § 100a eingefügt:
„§ 100a
Artikel 5 Grunderwerbsteuer bei Übergang
Änderung der eines Immobilien-Sondervermögens
Verordnung zur Durchführung von Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 des Grunder-
§ 5 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes werbsteuergesetzes, die sich aus dem Übergang ei-
nes Immobilien-Sondervermögens auf die Verwahr-
§ 2 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung zur Durchfüh-
stelle gemäß § 100 Absatz 1 Nummer 1 ergeben,
rung von § 5 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes
sind von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn sie
vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3405), die zuletzt
fristgerecht und vollständig im Sinne der §§ 18 bis 20
durch Artikel 4 Absatz 19 des Gesetzes vom 22. Sep-
des Grunderwerbsteuergesetzes angezeigt werden.
tember 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, wird
Für Erwerbsvorgänge im Sinne des Satzes 1 findet
durch die folgenden Sätze ersetzt:
die Vorschrift des § 17 Absatz 3 des Grunderwerb-
„Bei der Zuordnung nach Ländern ist bei Gläubigern steuergesetzes entsprechende Anwendung. Satz 1
der Steuervergütung mit inländischem Wohnsitz auf gilt nur, wenn der Übergang des Immobilien-Sonder-
den Wohnsitz abzustellen; bei Gläubigern mit ausländi- vermögens auf die Verwahrstelle gemäß § 100 Ab-
schem Wohnsitz wird der letzte bekannte inländische satz 1 Nummer 1 erfolgt, weil das Recht der AIF-Ka-
Wohnsitz zugrunde gelegt. Die sich aus Satz 3 erge- pitalverwaltungsgesellschaft, das Immobilien-Son-
benden Finanzierungsanteile gelten auch, wenn der dervermögen zu verwalten,
Wohnsitz des Gläubigers der Steuervergütung nicht
1. gemäß § 99 Absatz 1 aufgrund der Kündigung
nach Satz 3 zugeordnet werden kann.“
des Verwaltungsrechts während einer Ausset-
zung der Rücknahme gemäß § 257 oder
Artikel 6
2. gemäß § 257 Absatz 4
Änderung des
erloschen ist, und das Immobilien-Sondervermögen
Zerlegungsgesetzes gemäß § 100 Absatz 2 abgewickelt und an die An-
§ 7 Absatz 7a des Zerlegungsgesetzes vom 6. Au- leger verteilt wird. Die Befreiung von der Grunder-
gust 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel 15 werbsteuer entfällt rückwirkend für die Grundstücke
des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) bzw. die Anteile an Immobilien-Gesellschaften oder
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: Beteiligungen am Gesellschaftsvermögen von Im-
2552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015
mobilien-Gesellschaften, die von der Verwahrstelle Recht der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, das
nicht innerhalb von drei Jahren durch einen der Immobilien-Sondervermögen zu verwalten,
Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerbsvorgang 1. gemäß § 38 Absatz 1 des Investmentgesetzes
veräußert oder übertragen werden. Die Verwahrstelle aufgrund der Kündigung des Verwaltungsrechts
hat innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Frist während einer Aussetzung der Rücknahme ge-
nach Satz 4 den Verbleib aller inländischen erhalte- mäß § 81 des Investmentgesetzes oder
nen Grundstücke sowie der Anteile an Immobilien-
Gesellschaften oder Beteiligungen am Gesell- 2. gemäß § 81 Absatz 4 des Investmentgesetzes in
schaftsvermögen von Immobilien-Gesellschaften der Fassung vom 5. April 2011
dem zuständigen Finanzamt nachzuweisen. Wird erloschen ist und das Immobilien-Sondervermögen
die Nachweispflicht nach Satz 5 nicht erfüllt, entfällt gemäß § 39 Absatz 2 des Investmentgesetzes abge-
die Befreiung rückwirkend.“ wickelt und an die Anleger verteilt wird, sofern der
Übergang des Immobilien-Sondervermögens auf die
3. Folgender § 357 wird angefügt: Verwahrstelle erst ab dem 31. Dezember 2015 er-
folgt ist.“
„§ 357
Übergangsvorschrift zu § 100a Artikel 8
Inkrafttreten
§ 100a ist mit Wirkung vom 31. Dezember 2015
anzuwenden. § 100a ist auch in den Fällen an- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
zuwenden, in denen der Übergang des Immobilien- am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Sondervermögens auf die Verwahrstelle gemäß § 39 (2) Die Artikel 2 und 5 treten mit Wirkung vom
Absatz 1 des Investmentgesetzes erfolgt, weil das 15. April 2010 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 2553
Gesetz
zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie*
Vom 21. Dezember 2015
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates lung und die Bemessungsgrundlagen im Zeitpunkt
das folgende Gesetz beschlossen: des Ausscheidens zugrunde zu legen; Veränderun-
gen, die nach dem Ausscheiden eintreten, bleiben
Artikel 1 außer Betracht.
Änderung des (2) Abweichend von Absatz 1 darf ein ausge-
Betriebsrentengesetzes schiedener Arbeitnehmer im Hinblick auf den Wert
seiner unverfallbaren Anwartschaft gegenüber ver-
Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974
gleichbaren nicht ausgeschiedenen Arbeitnehmern
(BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 17
nicht benachteiligt werden. Eine Benachteiligung
des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geän-
gilt insbesondere als ausgeschlossen, wenn
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. die Anwartschaft
1. In § 1b Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „25. Le-
bensjahres“ durch die Angabe „21. Lebensjahres“ a) als nominales Anrecht festgelegt ist,
und das Wort „fünf“ durch das Wort „drei“ ersetzt. b) eine Verzinsung enthält, die auch dem ausge-
2. § 2 wird wie folgt geändert: schiedenen Arbeitnehmer zugutekommt, oder
a) Absatz 5 wird aufgehoben. c) über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse
oder eine Direktversicherung durchgeführt wird
b) Absatz 5a wird Absatz 5.
und die Erträge auch dem ausgeschiedenen
c) Absatz 5b wird Absatz 6 und in dem neuen Ab- Arbeitnehmer zugutekommen, oder
satz 6 wird die Angabe „5a“ durch die Angabe
2. die Anwartschaft angepasst wird
„5“ ersetzt.
a) um 1 Prozent jährlich,
3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
b) wie die Anwartschaften oder die Nettolöhne
„§ 2a vergleichbarer nicht ausgeschiedener Arbeit-
Berechnung und nehmer,
Wahrung des Teilanspruchs c) wie die laufenden Leistungen, die an die Ver-
(1) Bei der Berechnung des Teilanspruchs eines sorgungsempfänger des Arbeitgebers erbracht
mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen werden, oder
Arbeitnehmers nach § 2 sind die Versorgungsrege- d) entsprechend dem Verbraucherpreisindex für
Deutschland.
* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie
2014/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom (3) Ist bei der Berechnung des Teilanspruchs
16. April 2014 über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zu
von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesse-
rung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen berücksichtigen, so kann bei einer unmittelbaren
(ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 1). oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten
2554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015
Versorgungszusage das bei der Berechnung von 6. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Pensionsrückstellungen allgemein zulässige Verfah- a) In Satz 3 werden die Wörter „gemäß § 2 Abs. 1,
ren zugrunde gelegt werden, es sei denn, der aus- 2 Satz 2 und Abs. 5“ durch die Wörter „nach § 2
geschiedene Arbeitnehmer weist die bei der gesetz- Absatz 1 und 2 Satz 2“ und die Angabe „5a“
lichen Rentenversicherung im Zeitpunkt des Aus- durch die Angabe „5“ ersetzt.
scheidens erreichten Entgeltpunkte nach. Bei einer
Versorgungszusage, die über eine Pensionskasse b) In Satz 5 wird die Angabe „Abs. 5b“ durch die
oder einen Pensionsfonds durchgeführt wird, sind Angabe „Absatz 6“ ersetzt.
der aufsichtsbehördlich genehmigte Geschäftsplan, c) Folgender Satz wird angefügt:
der Pensionsplan oder die sonstigen Geschäfts- „Bei der Berechnung der Höhe des Anspruchs
unterlagen zugrunde zu legen. sind Veränderungen der Versorgungsregelung
(4) Versorgungsanwartschaften, die der Arbeit- und der Bemessungsgrundlagen, die nach dem
nehmer nach seinem Ausscheiden erwirbt, dürfen Eintritt des Sicherungsfalles eintreten, nicht zu
nicht zu einer Kürzung des Teilanspruchs führen.“ berücksichtigen; § 2a Absatz 2 findet keine An-
wendung.“
4. Nach § 3 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-
gefügt: 7. In § 16 Absatz 3 Nummer 2 wird das Komma durch
das Wort „und“ ersetzt und werden die Wörter „und
„Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf der Zu- zur Berechnung der garantierten Leistung der nach
stimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Versicherungs-
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Ar- aufsichtsgesetzes festgesetzte Höchstzinssatz zur
beitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Berechnung der Deckungsrückstellung nicht über-
Europäischen Union begründet und dies innerhalb schritten wird“ gestrichen.
von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsver-
hältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt.“ 8. In § 17 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „bis“ durch
die Wörter „, 2a Absatz 1, 3 und 4, § 3, mit Aus-
5. § 4a wird wie folgt gefasst: nahme des § 3 Absatz 2 Satz 3, von den §§ 4,“
„§ 4a ersetzt.
Auskunftspflichten 9. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil nach Num-
(1) Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger
mer 3 nach der Angabe „2,“ die Wörter „2a Ab-
hat dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzu-
satz 1, 3 und 4 sowie die §§“ eingefügt.
teilen,
b) Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe c wird wie
1. ob und wie eine Anwartschaft auf betriebliche folgt gefasst:
Altersversorgung erworben wird,
„c) findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwen-
2. wie hoch der Anspruch auf betriebliche Altersver- dung,“.
sorgung aus der bisher erworbenen Anwartschaft
ist und bei Erreichen der in der Versorgungsrege- c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
lung vorgesehenen Altersgrenze voraussichtlich aa) In Satz 1 wird das Wort „bis“ durch die Wör-
sein wird, ter „und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2
Satz 3, sowie die §§ 4,“ ersetzt.
3. wie sich eine Beendigung des Arbeitsverhältnis-
ses auf die Anwartschaft auswirkt und bb) Satz 3 wird aufgehoben.
4. wie sich die Anwartschaft nach einer Beendi- 10. In § 30e Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 2
gung des Arbeitsverhältnisses entwickeln wird. Abs. 5a“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 5“ ersetzt.
11. Dem § 30f wird folgender Absatz 3 angefügt:
(2) Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger
hat dem Arbeitnehmer oder dem ausgeschiedenen „(3) Wenn Leistungen der betrieblichen Alters-
Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen, wie versorgung vor dem 1. Januar 2018 und nach dem
hoch bei einer Übertragung der Anwartschaft nach 31. Dezember 2008 zugesagt worden sind, ist § 1b
§ 4 Absatz 3 der Übertragungswert ist. Der neue Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden,
Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das
Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen, in Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls,
welcher Höhe aus dem Übertragungswert ein An- jedoch nach Vollendung des 25. Lebensjahres en-
spruch auf Altersversorgung bestehen würde und det und die Versorgungszusage zu diesem Zeit-
ob eine Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversor- punkt fünf Jahre bestanden hat; in diesen Fällen
gung bestehen würde. bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zu-
sage ab dem 1. Januar 2018 drei Jahre bestanden
(3) Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger
hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
hat dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer auf des-
das 21. Lebensjahr vollendet ist.“
sen Verlangen mitzuteilen, wie hoch die Anwart-
schaft auf betriebliche Altersversorgung ist und 12. § 30g wird wie folgt geändert:
wie sich die Anwartschaft künftig entwickeln wird. a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene im Ver-
„(1) § 2a Absatz 2 gilt nicht für Beschäfti-
sorgungsfall.
gungszeiten vor dem 1. Januar 2018. Für Be-
(4) Die Auskunft muss verständlich, in Textform schäftigungszeiten nach dem 31. Dezember 2017
und in angemessener Frist erteilt werden.“ gilt § 2a Absatz 2 nicht, wenn das Versorgungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 2555
system vor dem 20. Mai 2014 für neue Arbeitneh- a) erstmals nach dem 31. Dezember 2017 zu-
mer geschlossen war.“ gesagten Pensionsleistungen das 23. Le-
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und es wird bensjahr vollendet,
jeweils die Angabe „§ 2 Abs. 5a“ durch die An- b) erstmals nach dem 31. Dezember 2008
gabe „§ 2 Absatz 5“ ersetzt. und vor dem 1. Januar 2018 zugesagten
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Pensionsleistungen das 27. Lebensjahr
vollendet,
Artikel 2
c) erstmals nach dem 31. Dezember 2000
Änderung des und vor dem 1. Januar 2009 zugesagten
Einkommensteuergesetzes Pensionsleistungen das 28. Lebensjahr
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- vollendet,
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, d) erstmals vor dem 1. Januar 2001 zugesag-
3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom ten Pensionsleistungen das 30. Lebensjahr
2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden vollendet
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge- oder bei nach dem 31. Dezember 2000 ver-
ändert: einbarten Entgeltumwandlungen im Sinne
von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: für das Wirtschaftsjahr, in dessen Verlauf die
aa) Buchstabe b Satz 2 wird wie folgt gefasst: Pensionsanwartschaft gemäß den Vorschrif-
„Leistungsanwärter ist jeder Arbeitnehmer ten des Betriebsrentengesetzes unverfallbar
oder ehemalige Arbeitnehmer des Trägerunter- wird,“.
nehmens, der von der Unterstützungskasse b) Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Satz 6 wird wie folgt
schriftlich zugesagte Leistungen erhalten kann gefasst:
und am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem
die Zuwendung erfolgt, „Hat das Dienstverhältnis schon vor der Vollen-
dung des nach Absatz 2 Nummer 1 maßgeben-
aa) bei erstmals nach dem 31. Dezember 2017
den Lebensjahres des Pensionsberechtigten be-
zugesagten Leistungen das 23. Lebens-
standen, gilt es als zu Beginn des Wirtschaftsjah-
jahr vollendet hat,
res begonnen, bis zu dessen Mitte der Pensions-
bb) bei erstmals nach dem 31. Dezember 2008 berechtigte das nach Absatz 2 Nummer 1 maß-
und vor dem 1. Januar 2018 zugesagten gebende Lebensjahr vollendet; bei nach dem
Leistungen das 27. Lebensjahr vollendet 31. Dezember 2000 vereinbarten Entgeltumwand-
hat oder lungen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebs-
cc) bei erstmals vor dem 1. Januar 2009 zuge- rentengesetzes gilt für davor liegende Wirt-
sagten Leistungen das 28. Lebensjahr voll- schaftsjahre als Teilwert der Barwert der gemäß
endet hat; den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes un-
verfallbaren künftigen Pensionsleistungen am
soweit die Kasse nur Hinterbliebenenversor-
Schluss des Wirtschaftsjahres;“.
gung gewährt, gilt als Leistungsanwärter jeder
Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer 3. In § 52 werden die Absätze 7 und 13 aufgehoben.
des Trägerunternehmens, der am Schluss des
Wirtschaftsjahres, in dem die Zuwendung er- Artikel 3
folgt, das nach dem ersten Halbsatz maßge-
bende Lebensjahr vollendet hat und dessen Änderung des
Hinterbliebene die Hinterbliebenenversorgung Gesetzes zur Modernisierung
erhalten können.“ der Finanzaufsicht über Versicherungen
bb) In Buchstabe c Satz 3 werden die Wörter Das Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht
„das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet ha- über Versicherungen vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434),
ben“ durch die Wörter „das nach Buchstabe b das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. No-
Satz 2 jeweils maßgebende Lebensjahr noch vember 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert worden ist,
nicht vollendet haben“ ersetzt. wird wie folgt geändert:
b) In Satz 6 werden die Wörter „§ 176 Absatz 3 des 1. In Artikel 1 werden nach § 236 Absatz 2 die folgen-
Gesetzes über den Versicherungsvertrag berech- den Absätze 2a und 2b eingefügt:
nete Zeitwert“ durch die Wörter „§ 169 Absatz 3
und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes be- „(2a) Bei Zusagen im Sinne des § 1 Absatz 2
rechnete Wert“ ersetzt. Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes können Pen-
sionsfonds lebenslange Zahlungen als Altersversor-
2. § 6a wird wie folgt geändert:
gungsleistungen abweichend von Absatz 1 Satz 1
a) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: Nummer 4 erbringen, wenn
„1. vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirt-
1. die zuständigen Tarifvertragsparteien zustimmen,
schaftsjahr, in dem die Pensionszusage erteilt
wird, frühestens jedoch für das Wirtschafts- 2. der Pensionsplan eine lebenslange Zahlung so-
jahr, bis zu dessen Mitte der Pensionsberech- wie eine Mindesthöhe dieser lebenslangen Zah-
tigte bei lung (Mindesthöhe) zur Auszahlung des nach § 1
2556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015
Absatz 2 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes 2. Vorschriften für die Ermittlung und Anpassung der
zur Verfügung zu stellenden Versorgungskapitals lebenslangen Zahlung sowie für die Ermittlung
vorsieht, der Mindesthöhe,
3. eine planmäßige Verwendung dieses Versor- 3. Form und Inhalt der Zusage des Arbeitgebers,
gungskapitals sowie der darauf entfallenden Zin- selbst für die Erbringung der Mindesthöhe einzu-
sen und Erträge für laufende Leistungen festge- stehen, sowie des Nachweises dieser Zusage.
legt ist und Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf
4. der Pensionsfonds die Zusage des Arbeitgebers die Bundesanstalt übertragen werden. Diese erlässt
nachweist, selbst für die Erbringung der Mindest- die Vorschriften im Benehmen mit den Versiche-
höhe einzustehen, und die Zustimmung der Tarif- rungsaufsichtsbehörden der Länder. Rechtsverord-
vertragsparteien nach Nummer 1 der Aufsichts- nungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der
behörde vorlegt. Zustimmung des Bundesrates.“
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 2. Artikel 2 Absatz 17 Nummer 4 wird aufgehoben.
(2b) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Fall des Ab- Artikel 4
satzes 2a nähere Bestimmungen zu erlassen zu Inkrafttreten
1. einer Auszahlungsbegrenzung des Pensions- Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
fonds für den Fall, dass der Arbeitgeber die Min- 1. Januar 2018 in Kraft. Artikel 1 Nummer 7 und Artikel 3
desthöhe zu erbringen hat, treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 2557
Gesetz
zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften
Vom 21. Dezember 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 5. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:
„§ 32a
Artikel 1
Zeitliche Zuordnung von Beiträgen
Änderung des
Bedarfe nach § 32 sind unabhängig von der
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Fälligkeit des Beitrages jeweils in dem Monat zu
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – berücksichtigen, für den die Versicherung be-
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I steht. In Fällen des § 32 Absatz 1 bis 4 sind Bei-
S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes träge, sofern sie von dem zuständigen Träger an
vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden eine gesetzliche Krankenkasse gezahlt werden,
ist, wird wie folgt geändert: bis zum Ende des sich nach Satz 1 ergebenden
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: Monats zu zahlen.“
a) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende An- 6. In § 34 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2 bis 7“
gabe zu § 32a eingefügt: durch die Angabe „2 bis 6“ und wird die Angabe
„Absatz 6“ durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt.
„§ 32a Zeitliche Zuordnung von Beiträgen“.
7. Die Überschrift zum Vierten Abschnitt des Dritten
b) Die Angabe zum Vierten Abschnitt des Dritten
Kapitels wird wie folgt gefasst:
Kapitels wird wie folgt gefasst:
„Vierter Abschnitt
„Vierter Abschnitt
Bedarfe für Unterkunft und Heizung“.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung“.
8. § 35 wird wie folgt geändert:
c) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 35 Bedarfe für Unterkunft und Heizung“.
„§ 35
d) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:
Bedarfe für Unterkunft und Heizung“.
„§ 42 Bedarfe“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
e) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Leistungen“ durch
„§ 44 Antragserfordernis, Erbringung von das Wort „Bedarfe“ und wird das Wort „er-
Geldleistungen, Bewilligungszeitraum“.
bracht“ durch das Wort „anerkannt“ er-
f) Nach der Angabe zu § 44 wird folgende An- setzt.
gabe zu § 44a eingefügt:
bb) In Satz 2 wird das Wort „Leistungen“ durch
„§ 44a Erstattungsansprüche zwischen Trä- das Wort „Bedarfe“ ersetzt, werden nach
gern“. dem Wort „Person“ die Wörter „durch Di-
g) Die Angabe zu § 134 wird wie folgt gefasst: rektzahlung“ eingefügt und wird das Wort
„zahlen“ durch das Wort „decken“ ersetzt.
„§ 134 (weggefallen)“.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „Sie sollen“
h) Die Angabe zu § 137 wird wie folgt gefasst:
durch das Wort „Direktzahlungen“ und
„§ 137 (weggefallen)“. werden die Wörter „gezahlt werden“ durch
i) Die Angabe zu § 138 wird wie folgt gefasst: die Wörter „sollen erfolgen“ ersetzt.
„§ 138 (weggefallen)“. dd) In Satz 5 wird das Wort „Leistungen“ durch
das Wort „Bedarfe“ ersetzt, werden nach
2. In § 8 Nummer 2 wird die Angabe „(§§ 41 bis 46a)“
dem Wort „Heizung“ die Wörter „durch Di-
durch die Angabe „(§§ 41 bis 46b)“ ersetzt.
rektzahlung“ eingefügt und wird das Wort
3. § 27a wird wie folgt geändert: „gezahlt“ durch das Wort „gedeckt“ er-
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „zu ge- setzt.
währen“ durch die Wörter „als Bedarf anzuer- c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Leistungen“
kennen“ ersetzt. durch das Wort „Bedarfe“ und wird das Wort
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „zu zah- „abgelten“ durch das Wort „festsetzen“ er-
len“ durch die Wörter „als Bedarf anzuerken- setzt.
nen“ ersetzt. d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
4. In § 31 Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 aa) In Satz 1 wird das Wort „Leistungen“ durch
nach dem Wort „Leistungen“ die Wörter „zur De- das Wort „Bedarfe“ und wird das Wort „er-
ckung von Bedarfen“ eingefügt. bracht“ durch das Wort „anerkannt“ ersetzt.
2558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015
bb) In Satz 2 wird das Wort „Leistungen“ durch § 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für
das Wort „Bedarfe“ und wird das Wort „ab- den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist,
gegolten“ durch das Wort „festgesetzt“ er- der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfä-
setzt. higkeit entspricht. Bei einer Minderung der Er-
9. In § 35a Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Leis- werbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht
tungen“ durch die Wörter „die Höhe der anzuer- zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei
kennenden Bedarfe“ ersetzt. einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um
10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente
10. § 38 wird folgt geändert: nach dem Bundesversorgungsgesetz.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri- sätze 4 und 5.
chen.
d) In dem neuen Absatz 5 Satz 4 wird das Wort
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1 „Trägern“ durch das Wort „Träger“ ersetzt.
Satz 2“ durch die Wörter „§ 27 Absatz 2
Satz 2 und 3“ ersetzt. e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
b) Absatz 2 wird aufgehoben. „(6) § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden.“
11. § 41 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 14. § 44 wird wie folgt gefasst:
„(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel „§ 44
sind ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte
Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, Antragserfordernis, Erbringung
die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum
nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen (1) Leistungen nach diesem Kapitel werden auf
nach § 43 bestreiten können.“ Antrag erbracht. Gesondert zu beantragen sind
12. § 42 wird wie folgt geändert: Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42
Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 31 und 33
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
sowie zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Num-
„§ 42 Bedarfe“. mer 3 und 5.
b) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter (2) Ein Antrag nach Absatz 1 wirkt auf den Ers-
„Leistungen der Grundsicherung im Alter und ten des Kalendermonats zurück, in dem er gestellt
bei Erwerbsminderung“ durch die Wörter „Be- wird, wenn die Voraussetzungen des § 41 inner-
darfe nach diesem Kapitel“ ersetzt. halb dieses Kalendermonats erfüllt werden. Leis-
c) In Nummer 4 wird das Wort „Aufwendungen“ tungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 wer-
durch das Wort „Bedarfe“ und das Wort „Kos- den vorbehaltlich Absatz 4 Satz 2 nicht für Zeiten
ten“ durch das Wort „Bedarfe“ ersetzt. vor dem sich nach Satz 1 ergebenden Kalender-
13. § 43 wird wie folgt geändert: monat erbracht.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: (3) Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach
§ 42 werden in der Regel für einen Bewilligungs-
aa) Dem Wortlaut wird folgender Satz voran-
zeitraum von zwölf Kalendermonaten bewilligt.
gestellt:
Bei einer Bewilligung nach dem Bezug von Ar-
„Für den Einsatz des Einkommens sind die beitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zwei-
§§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Ver- ten Buch, der mit Erreichen der Altersgrenze nach
mögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, § 7a des Zweiten Buches endet, beginnt der
soweit in den folgenden Absätzen nichts Bewilligungszeitraum erst mit dem Ersten des
Abweichendes geregelt ist.“ Monats, der auf den sich nach § 7a des Zweiten
bb) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter Buches ergebenden Monat folgt.
„; § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden“ gestri- (4) Leistungen zur Deckung von wiederkehren-
chen. den Bedarfen nach § 42 Nummer 1, 2 und 4 wer-
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 den monatlich im Voraus erbracht. Für Leistungen
und 3 eingefügt: zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3
„(2) Zusätzlich zu den nach § 82 Absatz 2 sind die §§ 34a und 34b anzuwenden.“
vom Einkommen abzusetzenden Beträgen sind 15. Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:
Einnahmen aus Kapitalvermögen abzusetzen,
„§ 44a
soweit sie einen Betrag von 26 Euro im Kalen-
derjahr nicht übersteigen. Erstattungsansprüche zwischen Trägern
(3) Die Verletztenrente nach dem Siebten Im Verhältnis der für die Ausführung des Geset-
Buch ist teilweise nicht als Einkommen zu be- zes nach diesem Kapitel zuständigen Träger un-
rücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in tereinander sind die Vorschriften über die Erstat-
Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen tung nach
Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demo-
1. dem Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapi-
kratischen Republik erlittenen Gesundheits-
tels sowie
schadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich
die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Be- 2. dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels
trages nach der Höhe der Grundrente nach des Zehnten Buches
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 2559
für Geldleistungen nach diesem Kapitel nicht an- 2. Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 entsprechend ab
zuwenden.“ dem Kalenderjahr 2016
16. § 46a wird wie folgt geändert: bis 31. März des jeweils folgenden Jahres in
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: tabellarischer Form zu belegen (Jahresnach-
weis). Die Angaben nach Satz 1 sind zusätzlich
„(3) Der Abruf der Erstattungen durch die
für die für die Ausführung nach diesem Kapitel
Länder erfolgt quartalsweise. Die Abrufe sind
zuständigen Träger zu differenzieren.“
1. vom 15. März bis 14. Mai,
17. § 82 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
2. vom 15. Juni bis 14. August,
„(4) Einmalige Einnahmen, bei denen für den
3. vom 15. September bis 14. November und Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Be-
4. vom 15. Dezember des jeweiligen Jahres rücksichtigung der Einnahme erbracht worden
bis 14. Februar des Folgejahres sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Ent-
zulässig (Abrufzeiträume). Werden Leistungen fiele der Leistungsanspruch durch die Berück-
für Leistungszeiträume im folgenden Haus- sichtigung in einem Monat, ist die einmalige Ein-
haltsjahr zur fristgerechten Auszahlung an den nahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten
Leistungsberechtigten bereits im laufenden gleichmäßig zu verteilen und mit einem entspre-
Haushaltsjahr erbracht, sind die entsprechen- chenden Teilbetrag zu berücksichtigen; in begrün-
den Nettoausgaben im Abrufzeitraum 15. März deten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum
bis 14. Mai des Folgejahres abzurufen. Der Ab- angemessen zu verkürzen.“
ruf für Nettoausgaben aus Vorjahren, für die 18. § 85 wird wie folgt geändert:
bereits ein Jahresnachweis vorliegt, ist in den
darauf folgenden Jahren nach Maßgabe des a) In Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1
Absatzes 1 jeweils nur vom 15. Juni bis 14. Au- Nummer 2 werden jeweils die Wörter „Kosten
gust zulässig.“ der Unterkunft, soweit die Aufwendungen hier-
für“ durch die Wörter „Aufwendungen für die
b) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: Unterkunft, soweit diese“ ersetzt.
„(4) Die Länder gewährleisten die Prüfung, b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „maßgeben-
dass die Ausgaben für Geldleistungen der für de“ gestrichen.
die Ausführung des Gesetzes nach diesem Ka-
pitel zuständigen Träger begründet und belegt 19. § 94 Absatz 1 Satz 6 wird aufgehoben.
sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlich- 20. § 122 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
keit und Sparsamkeit entsprechen. Sie haben
dies dem Bundesministerium für Arbeit und a) In Buchstabe a werden die Wörter „Stellung
Soziales für das jeweils abgeschlossene Quar- zum Haushaltsvorstand“ durch das Wort
tal in tabellarischer Form zu belegen (Quartals- „Regelbedarfsstufe“ und wird das Wort „Mehr-
nachweis). In den Quartalsnachweisen sind bedarfszuschläge“ durch das Wort „Mehrbe-
darfe“ ersetzt.
1. die Bruttoausgaben für Geldleistungen nach
§ 46a Absatz 2 sowie die darauf entfallen- b) In Buchstabe c werden die Wörter „34 Absatz 2
den Einnahmen, bis 7,“ gestrichen.
2. die Bruttoausgaben und Einnahmen nach c) In Buchstabe d wird nach dem Wort „Leistun-
Nummer 1, differenziert nach Leistungen gen“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
für Leistungsberechtigte außerhalb und in
d) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e
Einrichtungen,
eingefügt:
3. erstmals ab dem Jahr 2016 die Bruttoaus-
gaben und Einnahmen nach Nummer 1, dif- „e) für Leistungsberechtigte mit Bedarfen für
ferenziert nach Leistungen für Leistungs- Bildung und Teilhabe nach § 34 Absatz 2
berechtigte nach § 41 Absatz 2 und 3 bis 7:
zu belegen. Die Quartalsnachweise sind dem aa) Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr,
Bundesministerium für Arbeit und Soziales Wohngemeinde und Gemeindeteil,
durch die Länder jeweils zwischen dem 15. Staatsangehörigkeit, bei Ausländern
und dem 20. der Monate Mai, August, Novem- auch aufenthaltsrechtlicher Status,
ber und Februar für das jeweils abgeschlos- bb) die in § 34 Absatz 2 bis 7 genannten
sene Quartal vorzulegen. Die Länder können Bedarfe je Monat getrennt nach Schul-
die Quartalsnachweise auch vor den sich nach ausflügen, mehrtägigen Klassenfahr-
Satz 4 ergebenden Terminen vorlegen; ein wei- ten, Ausstattung mit persönlichem
terer Abruf in dem für das jeweilige Quartal Schulbedarf, Schülerbeförderung, Lern-
nach Absatz 3 Satz 1 geltenden Abrufzeitraum förderung, Teilnahme an einer gemein-
ist nach Vorlage des Quartalsnachweises nicht samen Mittagsverpflegung sowie Teil-
zulässig. habe am sozialen und kulturellen Le-
(5) Die Länder haben dem Bundesministe- ben in der Gemeinschaft und“.
rium für Arbeit und Soziales die Angaben nach 20a. In § 123 Absatz 1 Nummer 2 werden nach den
1. Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und 2 entspre- Wörtern „§ 122 Absatz 1 Nummer 1“ die Wörter
chend ab dem Kalenderjahr 2015 und „und Absatz 3“ eingefügt.
2560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015
21. § 124 wird wie folgt geändert: gung nur mit Genehmigung der Bundesagentur
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge- ausüben sowie von Arbeitgebern nur beschäftigt
fügt: werden, wenn sie eine solche Genehmigung be-
sitzen.“
„(2) Die Erhebung nach § 122 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe e wird für jedes abge- b) In Absatz 3 wird die Angabe „und 6“ gestrichen.
laufene Quartal eines Kalenderjahres durchge- c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
führt. Dabei sind die Merkmale für jeden Monat
eines Quartals zu erheben.“ „Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nach Ab-
satz 1 und ihre freizügigkeitsberechtigten Fami-
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab- lienangehörigen, die ihren Wohnsitz oder ge-
sätze 3 und 4. wöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und
22. In § 125 Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern eine Beschäftigung im Bundesgebiet aufneh-
„§ 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und“ die men wollen, darf eine Arbeitserlaubnis-EU nur
Angabe „e sowie“ eingefügt. erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaat-
23. In § 126 Absatz 2 wird das Wort „Leistungsemp- liche Vereinbarung bestimmt oder aufgrund einer
fänger“ durch das Wort „Leistungsberechtigten“ Rechtsverordnung zulässig ist.“
ersetzt. d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
24. § 128c Nummer 4 Buchstabe c wird wie folgt ge- „(5) Die Erteilung der Arbeitsberechtigung-EU
fasst: bestimmt sich nach der aufgrund des § 288
„c) Beiträgen, die auf Grund des Zusatzbeitrags- erlassenen Rechtsverordnung.“
satzes nach dem Fünften Buch gezahlt wer- e) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
den,“.
„Das Aufenthaltsgesetz und die aufgrund des
25. Die §§ 134, 137 und 138 werden aufgehoben. § 42 des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Rechts-
verordnungen gelten entsprechend, soweit nicht
Artikel 2 eine aufgrund des § 288 erlassene Rechtsver-
Änderung des ordnung günstigere Regelungen enthält.“
Dritten Buches Sozialgesetzbuch f) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
„Ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Be-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
schäftigung, der vor dem Tag, an dem der Bei-
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des
trittsvertrag eines Mitgliedstaates zur Euro-
Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) ge-
päischen Union, der Übergangsregelungen hin-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
sichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit vorsieht,
1. Dem § 78 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft ge-
„§ 59 Absatz 2 gilt für ausbildungsbegleitende treten ist, erteilt wurde, gilt als Arbeitserlaubnis-
Hilfen entsprechend; das gilt auch für außerhalb EU fort. Beschränkungen des Aufenthaltstitels
einer betrieblichen Berufsausbildung liegende, in hinsichtlich der Ausübung der Beschäftigung
§ 75 Absatz 2 genannte Phasen.“ bleiben als Beschränkungen der Arbeitserlaub-
nis-EU bestehen.“
1a. In § 104 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „sechs“
durch das Wort „zwölf“ ersetzt.
Artikel 3
1b. § 109 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Änderung des
„2. die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld über
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
die gesetzliche Bezugsdauer hinaus bis zur
Dauer von 24 Monaten zu verlängern, wenn Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
außergewöhnliche Verhältnisse auf dem ge- vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt
samten Arbeitsmarkt vorliegen.“ durch Artikel 438 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
1c. In § 142 Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil nach
geändert:
Nummer 2 die Angabe „2015“ durch die Angabe
„2016“ ersetzt. 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 92a wie
1d. In § 153 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 werden nach folgt gefasst:
dem Wort „Buches“ die Wörter „zuzüglich des „§ 92a (weggefallen)“.
durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach 2. In § 2 Nummer 2 werden die Wörter „Absatz 6 oder“
§ 242a des Fünften Buches“ eingefügt. gestrichen.
2. § 284 wird wie folgt geändert:
3. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 6 wird aufgehoben.
„(1) Soweit nach Maßgabe des Beitrittsver-
trages eines Mitgliedstaates zur Europäischen b) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Union abweichende Regelungen als Übergangs- „Ein Unternehmen der Landwirtschaft gilt auch
regelungen von der Arbeitnehmerfreizügigkeit dann als abgegeben, wenn der Wirtschaftswert
anzuwenden sind, dürfen Staatsangehörige die- des nicht abgegebenen Teils des Unternehmens
ses Mitgliedstaates und ihre freizügigkeitsbe- das Einfache der Mindestgröße nach § 1 Absatz 5
rechtigten Familienangehörigen eine Beschäfti- nicht erreicht.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 2561
c) Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst: (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt
„Dem Ausscheiden nach Satz 1 steht es gleich, gefasst:
wenn der Unternehmer nicht an der Unterneh-
mensführung beteiligt ist und er keine Vertre- „§ 13
tungsmacht für das Unternehmen hat.“ Staatsangehörige der Beitrittsstaaten
d) Absatz 9 Satz 2 und 4 wird aufgehoben. Soweit nach Maßgabe des Beitrittsvertrages eines
4. § 23 wird wie folgt geändert: Mitgliedstaates zur Europäischen Union abweichende
a) Absatz 5 Satz 5 wird wie folgt gefasst: Regelungen anzuwenden sind, findet dieses Gesetz
Anwendung, wenn die Beschäftigung durch die Bun-
„Der Monatsbetrag einer nur zu einem Bruchteil desagentur für Arbeit nach § 284 Absatz 1 des Dritten
zu leistenden Erwerbsminderungsrente wird er- Buches Sozialgesetzbuch genehmigt wurde.“
mittelt durch Anwendung des Bruchteils auf den
Betrag der jeweiligen Rente, wenn sie in voller Artikel 7
Höhe zu leisten wäre.“
Änderung des
b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung
„(7) Für jeden Kalendermonat, für den eine des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Versichertenrente nach Erreichen der Regelalters-
Artikel 6 des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Än-
grenze nicht in Anspruch genommen wird oder
derung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
für den ein Anspruch auf Regelaltersrente nur
vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475) wird wie folgt
deshalb nicht besteht, weil das Unternehmen
geändert:
der Landwirtschaft nicht abgegeben ist, erhöht
sich der allgemeine Rentenwert bei einer Regel- 1. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
altersrente um 0,5 vom Hundert (Zuschlag). Bei „(4) Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b und c, Num-
Hinterbliebenenrenten wird ein Zuschlag auch mer 27 Buchstabe c und Artikel 3 Nummer 4 Buch-
dann berücksichtigt, wenn der Versicherte die Vo- stabe b treten am 1. Januar 2016 in Kraft.“
raussetzungen nach Satz 1 erfüllt hat und noch
keine Versichertenrente bezogen hat. Für Zeiten 2. In Absatz 5 werden die Wörter „Nummer 5 Buch-
nach § 92 werden keine Zuschläge nach Satz 1 stabe b und c“ und die Wörter „, Nummer 4 Buch-
berücksichtigt.“ stabe b“ gestrichen.
c) In Absatz 9 Satz 1 wird das Wort „bleibt“ durch
Artikel 8
die Wörter „oder ein Zuschlag zum allgemeinen
Rentenwert bleiben“ ersetzt. Änderung der
5. § 92a wird aufgehoben. Verordnung zur Durchführung
des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Die Verordnung zur Durchführung des § 82 des
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der im Bundes-
Zweiten Gesetzes über gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-1-4, ver-
die Krankenversicherung der Landwirte öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Ar-
tikel 11 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I
In § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Zweiten S. 818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das 1. § 3 Absatz 3 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz
zuletzt durch Artikel 1d des Gesetzes vom 21. Dezem- ersetzt:
ber 2015 (BGBl. I S. 2408) geändert worden ist, werden „Sonderzuwendungen, Gratifikationen und gleichar-
nach dem Wort „unterschreitet“ die Wörter „und sie tige Bezüge und Vorteile, die in größeren als monat-
nicht nach Nummer 4 versicherungspflichtig sind“ ein- lichen Zeitabständen gewährt werden, sind wie ein-
gefügt. malige Einnahmen zu behandeln.“
2. In § 8 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Satz 2
Artikel 5
und 3“ gestrichen.
Änderung des
Aufenthaltsgesetzes Artikel 9
§ 39 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes in der Fas- Aufhebung der
sung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 Arbeitsgenehmigungsverordnung
(BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1802) geändert Die Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. Sep-
worden ist, wird aufgehoben. tember 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt durch Arti-
kel 14 Nummer 11 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015
Artikel 6 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Änderung des
Artikel 10
Freizügigkeitsgesetzes/EU
§ 13 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli Inkrafttreten
2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Arti- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
kel 14 Nummer 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 bis 5 am 1. Januar 2016 in Kraft.
2562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015
(2) Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b und Num- (4) Artikel 2 Nummer 2 sowie Artikel 5, 6 und 9 treten
mer 20a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. mit Wirkung vom 1. Juli 2015 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 20, 21 und 22 tritt am 1. Januar (5) Artikel 3 Nummer 5 tritt mit Wirkung vom 1. Juli
2017 in Kraft. 2014 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 2563
Zehntes Gesetz
zur Änderung des Parteiengesetzes
Vom 22. Dezember 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- aa) In Nummer 5 werden die Wörter „und Be-
sen: teiligungen“ gestrichen.
bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a
Artikel 1 eingefügt:
Änderung des „5a. Einnahmen aus Beteiligungen,“.
Parteiengesetzes
b) Absatz 5 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
Das Parteiengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), das aa) Nach Buchstabe e wird folgender Buch-
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. August stabe f eingefügt:
2011 (BGBl. I S. 1748, 3141) geändert worden ist, wird „f) Ausgaben im Rahmen einer Unterneh-
wie folgt geändert: menstätigkeit,“.
1. Dem § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: bb) Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe g.
„Gleiches gilt, wenn eine Vereinigung sechs Jahre 5. In § 25 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
lang entgegen der Pflicht zur öffentlichen Rechen- „Spenden“ ein Komma und das Wort „Mitgliedsbei-
schaftslegung gemäß § 23 keinen Rechenschafts- träge“ eingefügt und werden das Wort „Spenders“
bericht eingereicht hat; § 19a Absatz 3 Satz 5 gilt durch das Wort „Zuwenders“ und das Wort „Spen-
entsprechend.“ de“ durch das Wort „Zuwendung“ ersetzt.
2. § 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert: 6. In § 26 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „die
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: Mitglieder“ durch das Wort „Parteien“ und wird
das Wort „stellen“ durch die Wörter „gestellt wer-
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „0,70 Euro“
den“ ersetzt.
durch die Angabe „0,83 Euro“ ersetzt.
7. In § 27 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „von
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „0,70 Euro“
Mitgliedern“ durch das Wort „Parteien“ und wird
durch die Angabe „0,83 Euro“ ersetzt.
der Punkt am Ende durch die Wörter „oder eine
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „0,38 Euro“ hierfür dennoch vereinbarte Vergütung an die Partei
durch die Angabe „0,45 Euro“ ersetzt. zurückgeleitet oder auf eine solche Vergütung ver-
b) In Satz 2 wird die Angabe „0,85 Euro“ durch die zichtet wird.“ ersetzt.
Angabe „1 Euro“ ersetzt. 8. § 31c wird wie folgt geändert:
c) Folgender Satz wird angefügt: a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
„Die in Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie in Satz 2 b) Absatz 2 wird aufgehoben.
genannten Beträge erhöhen sich ab dem Jahr
2017 entsprechend Absatz 2 Satz 2 bis 5.“ 9. § 38 wird wie folgt geändert:
3. § 19a Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter „des Bun-
deswahlleiters“ gestrichen.
a) Die Angabe „Abs.“ wird jeweils durch das Wort
„Absatz“ und die Angabe „Nr.“ wird durch das b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
Wort „Nummer“ ersetzt. c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
b) Folgender Satz wird angefügt: „(2) Der Präsident des Deutschen Bundes-
„Dabei sind Einnahmen aus Unternehmenstätig- tages kann den Vorstand der Partei zur Ein-
keit (§ 24 Absatz 4 Nummer 5) nur in Höhe des reichung eines Rechenschaftsberichts, der den
nach Abzug der Ausgaben (§ 24 Absatz 5 Num- Vorschriften des Fünften Abschnitts entspricht,
mer 2 Buchstabe f) verbleibenden Betrages zu durch ein Zwangsgeld anhalten. Die Vorschriften
berücksichtigen.“ des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gelten
sinngemäß; der Präsident des Deutschen Bun-
4. § 24 wird wie folgt geändert: destages handelt insoweit als Vollstreckungs-
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: und Vollzugsbehörde. Die Höhe des Zwangs-
2564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015
geldes beträgt mindestens 500 Euro und höchs- rechnung des Gesamtwertes der Zuwendungen
tens 10 000 Euro.“ nach § 25 Absatz 3 Satz 1 sind für das Rechen-
10. Dem § 39 wird folgender Absatz 5 angefügt: schaftsjahr 2015 Zuwendungen gemäß § 25 Ab-
satz 3 Satz 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezem-
„(5) § 2 Absatz 2 Satz 2 findet auf in der Frist ber 2015 geltenden Fassung zugrunde zu legen.“
des § 19a Absatz 3 Satz 1 und 2 einzureichende
Rechenschaftsberichte ab dem Rechenschaftsjahr Artikel 2
2016 Anwendung. § 19a Absatz 4 Satz 2 findet
auf in der Frist des § 19a Absatz 3 Satz 1 und 2 Inkrafttreten
einzureichende Rechenschaftsberichte ab dem Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016
Rechenschaftsjahr 2015 Anwendung. Für die Be- in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 2565
Gesetz
zur Änderung des Aktiengesetzes
(Aktienrechtsnovelle 2016)
Vom 22. Dezember 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Satzung kann eine spätere Fälligkeit festgelegt wer-
den.“
Artikel 1 6. § 67 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Änderung des a) In Satz 1 werden nach dem Wort „sind“ die Wör-
Aktiengesetzes ter „unabhängig von einer Verbriefung“ einge-
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBI. I fügt und werden die Wörter „des Inhabers“
S. 1089), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom durch die Wörter „des Aktionärs“ ersetzt.
20. November 2015 (BGBI. I S. 2029) geändert worden b) In Satz 2 werden die Wörter „Der Inhaber“ durch
ist, wird wie folgt geändert: die Wörter „Der Aktionär“ ersetzt.
1. § 10 wird wie folgt geändert: 7. In § 90 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „Absatz 1
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Satz 2“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
„(1) Die Aktien lauten auf Namen. Sie können 8. In § 95 Satz 3 werden nach dem Wort „sein“ ein
auf den Inhaber lauten, wenn Komma und die Wörter „wenn dies zur Erfüllung
1. die Gesellschaft börsennotiert ist oder mitbestimmungsrechtlicher Vorgaben erforderlich
ist“ angefügt.
2. der Anspruch auf Einzelverbriefung ausge-
schlossen ist und die Sammelurkunde bei 9. § 121 wird wie folgt geändert:
einer der folgenden Stellen hinterlegt wird: a) In Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe
a) einer Wertpapiersammelbank im Sinne des „Abs. 3 Satz 3“ durch die Angabe „Absatz 4
§ 1 Absatz 3 Satz 1 des Depotgesetzes, Satz 2“ ersetzt.
b) einem zugelassenen Zentralverwahrer b) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.
oder einem anerkannten Drittland-Zentral- c) In Absatz 4a werden die Wörter „und die Einbe-
verwahrer gemäß der Verordnung (EU) rufung“ durch die Wörter „oder welche die Ein-
Nr. 909/2014 des Europäischen Parla- berufung“ ersetzt und wird die Angabe „und 3“
ments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur gestrichen.
Verbesserung der Wertpapierlieferungen
10. § 122 wird wie folgt geändert:
und -abrechnungen in der Europäischen
Union und über Zentralverwahrer sowie a) Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze
zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG ersetzt:
und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) „Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie
Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des
S. 1) oder Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind
c) einem sonstigen ausländischen Verwahrer, und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des
der die Voraussetzungen des § 5 Absatz 4 Vorstands über den Antrag halten. § 121 Ab-
Satz 1 des Depotgesetzes erfüllt. satz 7 ist entsprechend anzuwenden.“
Solange im Fall des Satzes 2 Nummer 2 die b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
Sammelurkunde nicht hinterlegt ist, ist § 67 ent- „Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie
sprechend anzuwenden.“ die Aktien bis zur Entscheidung des Gerichts
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Sie müs- halten.“
sen“ durch die Wörter „Die Aktien müssen“ er- 11. § 123 wird wie folgt geändert:
setzt.
a) In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „des Sat-
2. § 24 wird aufgehoben. zes 2“ gestrichen.
3. § 25 Satz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
4. In § 33a Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 2 bis 5 ersetzt:
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1a“ durch die Wörter „§ 2 „(3) Die Satzung kann bestimmen, wie die
Absatz 1 und 1a“ ersetzt. Berechtigung zur Teilnahme an der Versamm-
5. Dem § 58 Absatz 4 werden die folgenden Sätze lung oder zur Ausübung des Stimmrechts nach-
angefügt: zuweisen ist; Absatz 2 Satz 5 gilt in diesem Fall
„Der Anspruch ist am dritten auf den Hauptver- entsprechend.
sammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig. (4) Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesell-
In dem Hauptversammlungsbeschluss oder in der schaften reicht ein durch das depotführende In-
2566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015
stitut in Textform erstellter besonderer Nachweis Vorzugsaktien auch bei der Berechnung einer
des Anteilsbesitzes aus. Der Nachweis hat sich nach Gesetz oder Satzung erforderlichen Kapi-
bei börsennotierten Gesellschaften auf den Be- talmehrheit zu berücksichtigen.“
ginn des 21. Tages vor der Versammlung zu be- b) In Absatz 3 werden die Wörter „daß der“ durch
ziehen und muss der Gesellschaft unter der in die Wörter „dass der nachzuzahlende“ ersetzt.
der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse
mindestens sechs Tage vor der Versammlung 18. In § 142 Absatz 7 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1
zugehen. In der Satzung oder in der Einberufung Satz 1“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“ ersetzt.
auf Grund einer Ermächtigung durch die Satzung 19. § 175 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist „Der Jahresabschluss, ein vom Aufsichtsrat gebil-
vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist ligter Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a des
nicht mitzurechnen. Im Verhältnis zur Gesell- Handelsgesetzbuchs, der Lagebericht, der Bericht
schaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung des Aufsichtsrats und der Vorschlag des Vorstands
oder für die Ausübung des Stimmrechts als Ak- für die Verwendung des Bilanzgewinns sind von der
tionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Einberufung an in dem Geschäftsraum der Gesell-
(5) Bei Namensaktien börsennotierter Gesell- schaft zur Einsicht durch die Aktionäre auszulegen.“
schaften folgt die Berechtigung zur Teilnahme an 20. § 192 wird wie folgt geändert:
der Versammlung oder zur Ausübung des
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Gesell-
Stimmrechts gemäß § 67 Absatz 2 Satz 1 aus
schaft“ die Wörter „hat oder“ eingefügt.
der Eintragung im Aktienregister.“
b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „an
12. In § 124 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
Gläubiger von“ durch die Wörter „auf Grund
„zusammensetzt“ das Komma und die Wörter „und
von“ ersetzt.
ob die Hauptversammlung an Wahlvorschläge
gebunden ist“ durch ein Semikolon und die Wörter c) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-
„ist die Hauptversammlung an Wahlvorschläge ge- gefügt:
bunden, so ist auch dies anzugeben“ ersetzt. „Satz 1 gilt nicht für eine bedingte Kapitalerhö-
13. In § 127 Satz 3 wird die Angabe „§ 124 Abs. 3 hung nach Absatz 2 Nummer 1, die nur zu dem
Satz 3“ durch die Wörter „§ 124 Absatz 3 Satz 4“ Zweck beschlossen wird, der Gesellschaft einen
ersetzt. Umtausch zu ermöglichen, zu dem sie für den
Fall ihrer drohenden Zahlungsunfähigkeit oder
14. In § 130 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden nach
zum Zweck der Abwendung einer Überschul-
dem Wort „Grundkapitals“ die Wörter „am eingetra-
dung berechtigt ist. Ist die Gesellschaft ein Insti-
genen Grundkapital“ eingefügt.
tut im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesen-
15. § 131 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: gesetzes, gilt Satz 1 ferner nicht für eine be-
„Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen dingte Kapitalerhöhung nach Absatz 2 Num-
nach § 266 Absatz 1 Satz 3, § 276 oder § 288 des mer 1, die zu dem Zweck beschlossen wird,
Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Ak- der Gesellschaft einen Umtausch zur Erfüllung
tionär verlangen, dass ihm in der Hauptversamm- bankaufsichtsrechtlicher oder zum Zweck der
lung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss Restrukturierung oder Abwicklung erlassener
in der Form vorgelegt wird, die er ohne diese Er- Anforderungen zu ermöglichen. Eine Anrech-
leichterungen hätte.“ nung von bedingtem Kapital, auf das Satz 3 oder
Satz 4 Anwendung findet, auf sonstiges beding-
16. § 139 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
tes Kapital erfolgt nicht.“
a) Das Wort „nachzuzahlenden“ wird gestrichen.
21. § 194 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Als Sacheinlage gilt nicht der Umtausch von
„Der Vorzug kann insbesondere in einem auf die Schuldverschreibungen gegen Bezugsaktien.“
Aktie vorweg entfallenden Gewinnanteil (Vorab-
22. In § 195 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“
dividende) oder einem erhöhten Gewinnanteil
durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
(Mehrdividende) bestehen. Wenn die Satzung
nichts anderes bestimmt, ist eine Vorabdivi- 23. § 201 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
dende nachzuzahlen.“ „(1) Der Vorstand meldet ausgegebene Bezugs-
17. § 140 wird wie folgt geändert: aktien zur Eintragung in das Handelsregister min-
destens einmal jährlich bis spätestens zum Ende
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: des auf den Ablauf des Geschäftsjahrs folgenden
„(2) Ist der Vorzug nachzuzahlen und wird der Kalendermonats an.“
Vorzugsbetrag in einem Jahr nicht oder nicht 24. In § 221 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
vollständig gezahlt und im nächsten Jahr nicht „den Gläubigern“ die Wörter „oder der Gesell-
neben dem vollen Vorzug für dieses Jahr nach- schaft“ eingefügt.
gezahlt, so haben die Aktionäre das Stimmrecht,
bis die Rückstände gezahlt sind. Ist der Vorzug 25. In § 246 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „und
nicht nachzuzahlen und wird der Vorzugsbetrag den Termin zur mündlichen Verhandlung“ gestri-
in einem Jahr nicht oder nicht vollständig gezahlt, chen.
so haben die Vorzugsaktionäre das Stimmrecht, 26. In § 256 Absatz 7 Satz 2 und § 261a wird jeweils die
bis der Vorzug in einem Jahr vollständig gezahlt Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 2
ist. Solange das Stimmrecht besteht, sind die Absatz 1“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 2567
27. Dem § 394 wird folgender Satz angefügt: 1. In § 13f Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „sowie
den §§ 24 und 25 Satz 2“ gestrichen.
„Die Berichtspflicht nach Satz 1 kann auf Gesetz,
auf Satzung oder auf dem Aufsichtsrat in Textform 2. Dem § 108 wird folgender Satz angefügt:
mitgeteiltem Rechtsgeschäft beruhen.“ „Das gilt nicht, wenn sich nur die inländische Ge-
28. In § 399 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem schäftsanschrift ändert.“
Wort „Gesellschaft“ die Wörter „oder eines Vertrags 3. In § 130a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2“
nach § 52 Absatz 1 Satz 1“ eingefügt und wird die durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.
Angabe „§ 37a Abs. 2“ durch die Wörter „§ 37a
4. § 272 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 2, auch in Verbindung mit § 52 Absatz 6
Satz 3,“ ersetzt. a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Gezeichnetes Kapital ist mit dem Nennbetrag
Artikel 2 anzusetzen.“
Änderung des b) Satz 2 wird aufgehoben.
Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
Artikel 4
Vor dem Zweiten Abschnitt des Einführungsgesetzes
zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBI. I Änderung des
S. 1185), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes Vermögensanlagengesetzes
vom 17. Juli 2015 (BGBI. I S. 1245) geändert worden § 32 des Vermögensanlagengesetzes vom 6. Dezem-
ist, wird folgender § 26h eingefügt: ber 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 20
des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029)
„§ 26h geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Übergangsvorschrift 1. In Absatz 1a Satz 1 werden nach den Wörtern „wei-
zur Aktienrechtsnovelle 2016 ter öffentlich angeboten werden, ist“ die Wörter „vor-
behaltlich der Absätze 11 und 13“ eingefügt.
(1) § 10 Absatz 1 des Aktiengesetzes in der seit
dem 31. Dezember 2015 geltenden Fassung ist nicht 2. Absatz 10 (in der Fassung des Artikels 8 Absatz 10
auf Gesellschaften anzuwenden, deren Satzung vor Nummer 5 des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes
dem 31. Dezember 2015 durch notarielle Beurkundung vom 17. Juli 2015) wird Absatz 13 und wie folgt ge-
festgestellt wurde und deren Aktien auf Inhaber lauten. fasst:
Für diese Gesellschaften ist § 10 Absatz 1 des Aktien- „(13) Die §§ 23, 26, 30 und 31 in der Fassung des
gesetzes in der am 30. Dezember 2015 geltenden Fas- Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli
sung weiter anzuwenden. 2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf Jahresab-
schlüsse und Lageberichte für nach dem 31. Dezem-
(2) Sieht die Satzung einer Gesellschaft einen Um-
ber 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.
wandlungsanspruch gemäß § 24 des Aktiengesetzes
Auf Jahresabschlüsse und Lageberichte für vor
in der bis zum 30. Dezember 2015 geltenden Fassung
dem 1. Januar 2015 beginnende Geschäftsjahre
vor, so bleibt diese Satzungsbestimmung wirksam.
bleiben die §§ 23, 26, 30 und 31 in der bis zum 9. Juli
(3) Bezeichnet die Satzung gemäß § 25 Satz 2 des 2015 geltenden Fassung anwendbar. Auf Jahresab-
Aktiengesetzes in der bis zum 30. Dezember 2015 gel- schlüsse und Lageberichte für nach dem 31. Dezem-
tenden Fassung neben dem Bundesanzeiger andere ber 2014 und vor dem 1. Januar 2016 beginnende
Informationsmedien als Gesellschaftsblätter, so bleibt Geschäftsjahre bleiben die §§ 23, 26 und 30 in der
diese Satzungsbestimmung auch ab dem 31. Dezem- bis zum 9. Juli 2015 geltenden Fassung und § 31 in
ber 2015 wirksam. Für einen Fristbeginn oder das sons- der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung an-
tige Eintreten von Rechtsfolgen ist ab dem 1. Februar wendbar.“
2016 ausschließlich die Bekanntmachung im Bundes-
anzeiger maßgeblich. Artikel 5
(4) § 122 des Aktiengesetzes in der Fassung der Ak- Änderung des
tienrechtsnovelle 2016 vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I Gesetzes betreffend die
S. 2565) ist erstmals auf Einberufungs- und Ergän- Gesellschaften mit beschränkter Haftung
zungsverlangen anzuwenden, die der Gesellschaft am In § 52 Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesell-
1. Juni 2016 zugehen. Auf Ergänzungsverlangen, die schaften mit beschränkter Haftung in der im Bundes-
der Gesellschaft vor dem 1. Juni 2016 zugehen, ist gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröf-
§ 122 in der bis zum 30. Dezember 2015 geltenden fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-
Fassung weiter anzuwenden.“ kel 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245)
geändert worden ist, wird nach der Angabe „§§ 170,
Artikel 3 171“ ein Komma und die Angabe „394 und 395“ einge-
Änderung des fügt.
Handelsgesetzbuchs
Artikel 6
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten Änderung des
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des GmbHG-Einführungsgesetzes
Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBI. I S. 2029) § 5 des GmbHG-Einführungsgesetzes vom 23. Okto-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: ber 2008 (BGBl. I S. 2026, 2031), das zuletzt durch Ar-
2568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015
tikel 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) satz 8 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: S. 3395) geändert worden ist, werden die Wörter „Ab-
1. In Satz 1 werden die Wörter „§ 52 Absatz 2 Satz 1 satz 3 Satz 3“ durch die Wörter „Absatz 4 Satz 2“ er-
und 3“ durch die Wörter „§ 52 Absatz 2 Satz 1, 2 setzt und werden nach dem Wort „muss“ die Wörter
und 4“ ersetzt. „bei Inhaberaktien“ eingefügt.
2. In Satz 2 werden die Wörter „§ 52 Absatz 2 Satz 3“
durch die Wörter „§ 52 Absatz 2 Satz 4“ ersetzt. Artikel 9
Änderung des
Artikel 7 Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes
Änderung des In § 18 Absatz 2 Satz 3 des Kreditinstitute-Reorga-
Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes nisationsgesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I
In § 4 Absatz 1 Satz 1 des Partnerschaftsgesell- S. 1900), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
schaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBI. I S. 1744), vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) geändert wor-
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli den ist, werden die Wörter „Absatz 2 und 3“ durch die
2013 (BGBI. I S. 2386) geändert worden ist, wird nach Wörter „Absatz 2 bis 5“ ersetzt.
der Angabe „§ 108“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
Artikel 10
Artikel 8
Inkrafttreten
Änderung des
Finanzmarkstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes (1) Artikel 1 Nummer 5 tritt am 1. Januar 2017 in
Kraft.
In § 7 Absatz 1 Satz 2 des Finanzmarktstabilisie-
rungsbeschleunigungsgesetzes vom 17. Oktober 2008 (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
(BGBl. I S. 1982, 1986), das zuletzt durch Artikel 6 Ab- Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 2569
Erstes Gesetz
zur Änderung des Seearbeitsgesetzes
Vom 22. Dezember 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
Artikel 1 b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
Das Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I „5. wenn der Reeder das Besatzungsmitglied im
S. 868; 2014 I S. 605), das zuletzt durch Artikel 8 des Stich lässt (§ 76a Absatz 1 Satz 3).“
Gesetzes vom 25. November 2015 (BGBl. I S. 2095)
7. § 75 wird wie folgt geändert:
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
a) Die Angabe zu Abschnitt 3 Unterabschnitt 7 wird
wie folgt gefasst: „(2) Lässt der Reeder ein Besatzungsmitglied
im Stich (§ 76a Absatz 1 Satz 3), ist abweichend
„Unterabschnitt 7 von Absatz 1 Bestimmungsort der Heimschaffung
Heimschaffung und Imstichlassen“. ausschließlich der Wohnort des Besatzungsmit-
glieds.“
b) Nach der Angabe zu § 76 wird folgende Angabe
eingefügt: 8. In § 76 Absatz 8 werden nach dem Wort „Heim-
schaffung“ die Wörter „nach § 73 Nummer 1 bis 4“
„§ 76a Pflicht zur finanziellen Absicherung für
eingefügt.
Fälle des Imstichlassens“.
9. Nach § 76 wird folgender § 76a eingefügt:
c) Nach der Angabe zu § 106 wird folgende An-
gabe eingefügt: „§ 76a
„§ 106a Pflicht zur Entschädigung bei Arbeits- Pflicht zur finanziellen
unfällen und Berufskrankheiten“. Absicherung für Fälle des Imstichlassens
d) Die Angabe zu § 154 wird wie folgt gefasst: (1) Der Reeder eines Schiffes, das kein Fischerei-
fahrzeug ist, hat nach Maßgabe der Absätze 2 und 3
„§ 154 Übergangsregelung für Seearbeitszeug- für Fälle des Imstichlassens eines Besatzungsmit-
nisse und Seearbeits-Konformitätserklä- glieds eine Versicherung oder eine sonstige finan-
rungen“. zielle Sicherheit aufrechtzuerhalten. Die Versiche-
2. In § 2 Nummer 4 werden die Wörter „die Berufsge- rung oder die sonstige finanzielle Sicherheit ist der
nossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft“ Berufsgenossenschaft bei Überprüfungen nachzu-
durch die Wörter „die Berufsgenossenschaft Ver- weisen. Ein Besatzungsmitglied ist insbesondere
kehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation“ im Stich gelassen, wenn der Reeder
ersetzt. 1. die Kosten für die Heimschaffung nach § 76 Ab-
3. § 42 Absatz 4 wird wie folgt geändert: satz 2 Satz 2 nicht übernimmt,
a) In Satz 3 werden 2. den Anspruch des Besatzungsmitglieds auf medi-
zinische Betreuung nach den §§ 99 bis 103 nicht
aa) die Wörter „§ 49 Absatz 1 Nummer 3 und 4 erfüllt,
auch in Verbindung mit Absatz 2 oder 3“
durch die Wörter „§ 49 Absatz 1 Nummer 3 3. mit der Heuerzahlung nach § 37 mindestens zwei
oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Ab- Monate in Verzug ist,
satz 2 oder 3“ und 4. gesundheitsschädliche Unterkunftsräume bereit-
bb) die Wörter „§ 47 Absatz 1 und 2“ durch die hält,
Wörter „§ 47 Absatz 1 oder 2“ 5. verdorbene oder für die Schiffsbesatzung unge-
nügende Verpflegungs- oder Trinkwasservorräte
ersetzt.
zur Verfügung stellt oder
b) In Satz 4 wird nach den Wörtern „§ 49 Absatz 1
6. keinen ausreichenden Kraftstoff für das Über-
Nummer 2“ die Angabe „oder 4“ eingefügt.
leben an Bord des Schiffes zur Verfügung stellt.
4. In § 47 Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern
(2) Die Versicherung oder die sonstige finanzielle
„Personen an Bord“ ein Komma eingefügt.
Sicherheit muss die gesetzlichen Ansprüche der
5. In Abschnitt 3 wird die Überschrift des Unterab- Besatzungsmitglieder und solche Leistungen, die
schnitts 7 wie folgt gefasst: nach dem Heuervertrag mit dem in § 28 vorge-
„Unterabschnitt 7 schriebenen Inhalt, nach dem Berufsausbildungs-
vertrag mit dem in § 82 vorgeschriebenen Inhalt
Heimschaffung und Imstichlassen“. oder nach dem anwendbaren Tarifvertag geschul-
6. § 73 wird wie folgt geändert: det sind, finanziell absichern. Der Versicherungs-
2570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015
vertrag oder der Vertrag über die sonstige finan- § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die
zielle Sicherheit kann die finanzielle Absicherung Bundesagentur für Arbeit übergehen.“
von ausstehenden Leistungen aus dem Heuerver-
10. § 77 wird wie folgt geändert:
hältnis auf vier Monate beschränken. Das gilt nicht
für Ansprüche, bei deren Nichterfüllung durch den a) In Satz 1 werden nach dem Wort „nicht“ die
Reeder ein Besatzungsmitglied nach Absatz 1 Satz 3 Wörter „und befriedigt im Falle eines Imstich-
Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6 im Stich gelassen ist. lassens im Sinne des § 76a Absatz 1 auch der
Versicherer oder der Sicherungsgeber das Be-
(3) Der Versicherungsvertrag oder der Vertrag
satzungsmitglied nicht“ eingefügt.
über die sonstige finanzielle Sicherheit muss vor-
sehen, dass b) Folgender Satz wird angefügt:
1. Besatzungsmitglieder ihre Ansprüche unmittel- „Die Ansprüche des Besatzungsmitglieds im
bar gegen den Versicherer oder den Sicherungs- Falle eines Imstichlassens im Sinne des § 76a
geber geltend machen können, Absatz 1 gegen den Versicherer oder den Siche-
2. der Versicherungsschutz oder der Schutz durch rungsgeber gehen insoweit auf sie über.“
die sonstige finanzielle Sicherheit nicht vor Ab- 11. Nach § 106 wird folgender § 106a eingefügt:
lauf der vereinbarten Vertragsdauer endet, es sei
denn, der Versicherer oder der Sicherungsgeber „§ 106a
informiert die Berufsgenossenschaft mindestens Pflicht zur Entschädigung bei
30 Tage zuvor. Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
(4) Der Versicherer oder der Sicherungsgeber (1) Der Reeder eines Schiffes, das kein Fische-
übermittelt nach Maßgabe des Absatzes 5 dem reifahrzeug ist, hat nach Maßgabe des Absatzes 2
Reeder eines Schiffes im Sinne des § 130 Absatz 1 eine Versicherung oder eine sonstige finanzielle
oder 8 eine Bescheinigung über die Versicherung Sicherheit aufrechtzuerhalten, die bei Berufsunfähig-
oder die sonstige finanzielle Sicherheit in deutscher keit oder Tod von Besatzungsmitgliedern infolge von
Sprache, begleitet von einer englischen Überset- Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten diese oder
zung. Der Reeder hat die Bescheinigung an Bord ihre Hinterbliebenen entschädigt. Die Versicherung
mitzuführen. Eine Kopie der Bescheinigung ist an oder die sonstige finanzielle Sicherheit ist der
geeigneter Stelle an Bord in einer für die Besat- Berufsgenossenschaft bei Überprüfungen nachzu-
zungsmitglieder geeigneten Sprache auszuhängen. weisen.
(5) Die Bescheinigung hat mindestens den folgen- (2) Die Versicherung oder der Vertrag über die
den Inhalt: sonstige finanzielle Sicherheit muss vorsehen, dass
1. Name des Schiffes, 1. die Ansprüche der Besatzungsmitglieder unmit-
2. Heimathafen des Schiffes, telbar gegen den Versicherer oder den Siche-
3. Rufzeichen des Schiffes, rungsgeber geltend gemacht werden können,
4. IMO-Schiffsidentifikationsnummer, 2. Zwischenzahlungen geleistet werden, soweit das
zur Vermeidung einer besonderen Härte für das
5. Name und Anschrift des Versicherers oder des
Besatzungsmitglied erforderlich ist und
Sicherungsgebers,
6. Kontaktinformationen der Personen oder der 3. der Versicherungsschutz oder der Schutz durch
Stelle, die für die Behandlung von Hilfeersuchen die sonstige finanzielle Sicherheit nicht vor Ab-
der Seeleute zuständig sind, lauf der vereinbarten Vertragsdauer endet, es sei
denn, der Versicherer oder der Sicherungsgeber
7. Name des Reeders, informiert die Berufsgenossenschaft mindestens
8. Gültigkeitsdauer der Versicherung oder der sons- 30 Tage zuvor.
tigen finanziellen Sicherheit sowie (3) Der Versicherer oder der Sicherungsgeber
9. eine Erklärung des Versicherers oder des Siche- übermittelt nach Maßgabe des Absatzes 4 dem
rungsgebers, dass die Versicherung oder die Reeder eine Bescheinigung über die Versicherung
sonstige finanzielle Sicherheit den Anforderun- oder die sonstige finanzielle Sicherheit in deutscher
gen der Norm A2.5.2 des Seearbeitsüberein- Sprache, begleitet von einer englischen Überset-
kommens genügt. zung. Der Reeder hat die Bescheinigung an Bord
(6) Soweit der Versicherer oder der Sicherungs- mitzuführen. Eine Kopie der Bescheinigung ist an
geber das Besatzungsmitglied oder im Falle des geeigneter Stelle an Bord in einer für die Besat-
§ 77 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 die Berufsge- zungsmitglieder geeigneten Sprache auszuhängen.
nossenschaft befriedigt, geht der Anspruch des Be- (4) Die Bescheinigung hat mindestens den folgen-
satzungsmitglieds gegen den Reeder auf ihn über. den Inhalt:
Der Reeder hat den Anspruch in Geld zu erfüllen.
1. Name des Schiffes,
Steht dem Reeder ein Ersatzanspruch zu, geht die-
ser Anspruch auf den Versicherer oder den Siche- 2. Heimathafen des Schiffes,
rungsgeber über, soweit er die Leistung erbringt.
3. Rufzeichen des Schiffes,
(7) Der Anspruch eines Besatzungsmitglieds ge-
4. IMO-Schiffsidentifikationsnummer,
gen den Versicherer oder den Sicherungsgeber auf
Zahlung der vom Reeder geschuldeten Heuer min- 5. Name und Anschrift des Versicherers oder des
dert sich insoweit, als diese Heueransprüche nach Sicherungsgebers,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 2571
6. Kontaktinformationen der Personen oder der 14. § 145 wird wie folgt geändert:
Stelle, die für die Behandlung von Hilfeersuchen
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 9 folgende Num-
der Seeleute zuständig sind,
mer 9a eingefügt:
7. Name des Reeders,
„9a. entgegen § 76a Absatz 1 Satz 2 oder § 106a
8. Gültigkeitsdauer der Versicherung, Absatz 1 Satz 2 einen Nachweis nicht oder
9. eine Erklärung des Versicherers oder des Siche- nicht rechtzeitig erbringt,“.
rungsgebers, dass die Versicherung oder die
sonstige finanzielle Sicherheit den Anforderun- b) In Absatz 3 wird nach der Angabe „Nummer 4,
gen der Norm A4.2.1 des Seearbeitsüberein- 7, 8,“ die Angabe „9a,“ eingefügt.
kommens genügt. 15. In § 150 Absatz 2 werden die Wörter „sowie den
(5) Steht ein Ende des Versicherungsschutzes §§ 78 und 130 Absatz 7“ durch die Wörter „, § 76a
oder des Schutzes durch die sonstige finanzielle Absatz 4 Satz 3, § 78 sowie § 106a Absatz 3 Satz 3
Sicherheit bevor, informiert und § 130 Absatz 7“ ersetzt.
1. der Reeder die Besatzungsmitglieder, 16. § 154 wird wie folgt gefasst:
2. der Versicherer oder der Sicherungsgeber die „§ 154
Berufsgenossenschaft.“
Übergangsregelung
12. § 119 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
für Seearbeitszeugnisse
„(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die und Seearbeits-Konformitätserklärungen
Sozialeinrichtungen in inländischen Häfen im Rah-
men der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Seearbeitszeugnisse und Seearbeits-Konformi-
im Wege der institutionellen Förderung einen jähr- tätserklärungen, die vor dem 18. Januar 2017 erteilt
lichen Finanzierungszuschuss des Bundes zu den wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zur jeweils
laufenden Aufwendungen und Investitionen. Zustän- nächsten nach § 129 Absatz 2 Nummer 1 anste-
dige Behörde für die Bewilligung der Förderung ist henden Überprüfung, soweit der Reeder Bescheini-
die Berufsgenossenschaft.“ gungen über die Versicherung oder die sonstige
finanzielle Sicherheit nach § 76a Absatz 4 Satz 2
13. § 129 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: sowie § 106a Absatz 3 Satz 2 an Bord mitführt.“
a) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Ruhe-
zeiten“ die Wörter „sowie finanzielle Absiche- Artikel 2
rung für Fälle des Imstichlassens“ eingefügt.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
b) In Nummer 8 werden nach dem Wort „Betreu-
am 18. Januar 2017 in Kraft.
ung“ die Wörter „einschließlich Entschädigung
bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten“ ein- (2) Artikel 1 Nummer 2 und 12 tritt am Tag nach der
gefügt. Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
2572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015
Gesetz
zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und anderer Gesetze1
Vom 22. Dezember 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: gründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen
kann sich die zuständige Stelle sowohl an die
Artikel 1 zuständige Stelle des Ausbildungs- oder An-
Änderung des erkennungsstaats wenden als auch die Antrag-
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes stellerin oder den Antragsteller auffordern, be-
glaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Auffor-
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom derung hemmt den Lauf der Fristen nach § 13
6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), das durch Arti- Absatz 3 nicht.“
kel 23 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
1. In § 4 Absatz 2 Nummer 3 und § 9 Absatz 2 Num- „Im Fall einer gerichtlichen Feststellung, dass eine
mer 3 wird jeweils nach dem Wort „Befähigungs- Antragstellerin oder ein Antragsteller in einem
nachweise“ das Wort „oder“ durch ein Komma Verfahren nach diesem Kapitel gefälschte Nach-
ersetzt und werden jeweils nach dem Wort „Berufs- weise über Berufsqualifikationen verwendet hat,
erfahrung“ die Wörter „oder sonstige nachgewie- unterrichtet die zuständige Stelle spätestens drei
sene einschlägige Qualifikationen“ eingefügt. Tage nach Rechtskraft dieser Feststellung die
2. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt: zuständigen Stellen der übrigen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder weiteren Vertrags-
„(4) Hat sich die Antragstellerin oder der Antrag- staaten des Abkommens über den Europäischen
steller für eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 ent- Wirtschaftsraum über das Binnenmarkt-Informa-
schieden, muss diese innerhalb von sechs Monaten tionssystem über die Identität der betreffenden
abgelegt werden können. Legt auf Grund entspre- Person.“
chender berufsrechtlicher Regelungen im Sinne des
Absatzes 3 die zuständige Stelle fest, dass eine Eig- 4. Dem § 13 werden die folgenden Absätze 6 und 7
nungsprüfung zu absolvieren ist, so muss diese angefügt:
innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser „(6) Das Verfahren nach diesem Kapitel kann über
Entscheidung abgelegt werden können.“ eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des
3. § 12 wird wie folgt geändert: Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
a) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze ange- (7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
fügt: Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
„Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Euro- rates zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des
päischen Union oder einem weiteren Vertrags- Europäischen Parlaments und des Rates vom
staat des Abkommens über den Europäischen 7. September 2005 über die Anerkennung von Be-
Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wur- rufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22),
den, können abweichend von Absatz 2 Satz 1 die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl.
auch elektronisch übermittelt werden. Im Fall be- L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist,
Regelungen zur Ausstellung eines Europäischen
1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Berufsausweises für die Niederlassung sowie zur
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 damit verbundenen Durchführung des Verfahrens
zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von zur Feststellung der Gleichwertigkeit einer im Aus-
Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über
die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informa- land erworbenen Berufsqualifikation zu erlassen.
tionssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132). Das Verfahren zur Feststellung der vorhandenen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 2573
Berufsqualifikationen nach diesem Kapitel bleibt un- b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „erteilt“
berührt.“ die Wörter „innerhalb eines Monats nach Eingang
5. Dem § 17 wird folgender Absatz 7 angefügt: der Anzeige nach Absatz 1“ eingefügt.
„(7) Zur kontinuierlichen Beobachtung der Verfah- c) In Absatz 3 wird das Wort „Ausbildung“ durch das
ren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach die- Wort „Berufsqualifikation“ ersetzt.
sem Gesetz und nach anderen berufsrechtlichen d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Gesetzen und Verordnungen sind die von den statis- aa) In Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter
tischen Ämtern der Länder und dem Statistischen „zwei Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ er-
Bundesamt nach Absatz 2 und nach Rechtsverord- setzt.
nungen gemäß Absatz 6 erhobenen Angaben nach
Abschluss der Datenprüfungen als Summendaten- bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
sätze an das Bundesinstitut für Berufsbildung zu „Die Unterlagen können elektronisch übermit-
übermitteln. Das umfasst diejenigen Angaben, die telt werden. Die zuständige Stelle kann den
seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben wur- Dienstleistungserbringer im Fall begründeter
den. Für die Übermittlung findet § 88 Absatz 4 Satz 2 Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Un-
bis 6 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend An- terlagen auffordern, beglaubigte Kopien vor-
wendung.“ zulegen. Eine solche Aufforderung hemmt
6. In § 19 werden die Wörter „7, 10 und den §§ 12, 13 den Lauf der Fristen nach Absatz 2 Satz 3
Absatz 1 bis 4, den §§ 14 und 15“ durch die Wörter und 5 nicht.“
„7 und 10, in § 12 Absatz 1, 2, 4 und 6, in § 13 e) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ ge-
Absatz 1 bis 4 sowie in den §§ 14 und 15“ ersetzt. strichen.
4. § 13c wird wie folgt geändert:
Artikel 2
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Be-
Änderung der rufspraxis“ die Wörter „oder durch sonstige nach-
Gewerbeordnung gewiesene einschlägige Qualifikationen“ und
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt- nach dem Wort „Kenntnisse“ die Wörter „Fähig-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die keiten und Kompetenzen“ eingefügt.
zuletzt durch Artikel 626 Absatz 3 der Verordnung b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor- fügt:
den ist, wird wie folgt geändert:
„(3a) Die Entscheidung der zuständigen Stelle,
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 6b wie die Aufnahme der angestrebten Tätigkeit von der
folgt gefasst: erfolgreichen Teilnahme an einer spezifischen
„§ 6b Verfahren über eine einheitliche Stelle, Euro- Sachkundeprüfung oder einer ergänzenden Un-
päischer Berufsausweis, Verordnungsermäch- terrichtung nach Absatz 2 Satz 1 abhängig zu
tigung“. machen, ist gegenüber der den Antrag stellenden
2. § 6b wird wie folgt geändert: Person zu begründen und mit einer Rechtsbe-
helfsbelehrung zu versehen. In der Begründung
a) Der Überschrift werden die Wörter „Europäischer ist insbesondere anzugeben,
Berufsausweis; Verordnungsermächtigung“ an-
gefügt. 1. welche wesentlichen Unterschiede im Sinne
des Absatzes 2 Satz 1 festgestellt wurden,
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
2. die Gründe, weshalb die Unterschiede im
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: Sinne des Absatzes 2 Satz 1 nicht durch die
„(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, von der den Antrag stellenden Person im Rah-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des men ihrer bisherigen Berufspraxis oder durch
Bundesrates zur Umsetzung der Richtlinie sonstige Befähigungsnachweise erworbenen
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und und nachgewiesenen Kenntnisse, Fähigkeiten
des Rates vom 7. September 2005 über die An- und Kompetenzen ausgeglichen werden, und
erkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 3. das Niveau der im Geltungsbereich dieses Ge-
vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richt- setzes erforderlichen Berufsqualifikation ge-
linie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, mäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richt-
S. 132) geändert worden ist, Regelungen zur Aus- linie 2005/36/EG.
stellung eines Europäischen Berufsausweises
und zur Durchführung des Verfahrens zur Aner- Die zuständige Stelle muss der den Antrag stel-
kennung einer beruflichen Qualifikation auf der lenden Person die Möglichkeit geben, die spezi-
Grundlage eines Europäischen Berufsausweises fische Sachkundeprüfung oder die ergänzende
zu erlassen.“ Unterrichtung innerhalb von sechs Monaten ab
dem Zugang der Entscheidung nach Absatz 2
3. § 13a wird wie folgt geändert: Satz 1 zu absolvieren.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „vorher“ wird das Wort aa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:
„schriftlich“ gestrichen.
„Der Antrag auf Anerkennung sowie die ge-
bb) Folgender Satz wird angefügt: mäß Satz 2 beizufügenden Unterlagen kön-
„Die Anzeige kann elektronisch erfolgen.“ nen elektronisch übermittelt werden.“
2574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015
bb) Im bisherigen Satz 1 werden die Wörter „auf „a) § 13a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 2,“.
Anerkennung“ gestrichen.
b) Die bisherigen Buchstaben a und b werden die
cc) Folgender Satz wird angefügt: Buchstaben b und c.
„Werden Unterlagen nach Satz 1 elektronisch
übermittelt, kann die zuständige Behörde bei Artikel 3
begründeten Zweifeln an der Echtheit der Un-
terlagen die den Antrag stellende Person auf- Inkrafttreten
fordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine (1) Artikel 1 Nummer 4 Absatz 7 und Nummer 5 und
solche Aufforderung hemmt den Lauf der Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c treten am Tag nach
Fristen nach Absatz 5 Satz 1 bis 3 nicht.“ der Verkündung in Kraft.
5. § 146 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert: (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 18. Januar
a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: 2016 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Johanna Wanka
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 2575
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei der Bundesanstalt
für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, bei der Unfallkasse
Post und Telekom sowie bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation
Vom 22. Dezember 2015
Auf Grund des § 83 Absatz 1 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom
9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) in Verbindung mit § 2 Satz 1 des Bundesanstalt-
Post-Gesetzes, § 149 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und § 13
des Gesetzes zur Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunika-
tion verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
Änderung der
Verordnung zur Durchführung des
Bundesdisziplinargesetzes bei der Bundesanstalt
für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, bei der Unfallkasse
Post und Telekom sowie bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation
Die Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei der
Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, bei der
Unfallkasse Post und Telekom sowie bei der Museumsstiftung Post und Tele-
kommunikation vom 25. Mai 2012 (BGBl. I S. 1238) wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
zur Durchführung des
Bundesdisziplinargesetzes bei der
Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche
Bundespost und der Museumsstiftung Post und Telekommunikation“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird aufgehoben.
cc) Nummer 3 wird Nummer 2.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird aufgehoben.
cc) Nummer 3 wird Nummer 2.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Das Bundesministerium der Finanzen behält sich vor, die Befug-
nisse im Einzelfall selbst wahrzunehmen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Berlin, den 22. Dezember 2015
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Geismann
2576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015
Verordnung
zum Gesetz über Bausparkassen
(Bausparkassen-Verordnung – BausparkV)
Vom 29. Dezember 2015
Auf Grund des § 10 des Gesetzes über Bauspar- 2. die Simulationsparameter mit geeigneten Methoden
kassen, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 12 des und hinreichender Genauigkeit unter Berücksichti-
Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2399) gung möglicher Verhaltensweisen der Bausparer so-
geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verord- wie der gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingun-
nung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass gen plausibel und nachvollziehbar bestimmt wurden,
von Rechtsverordnungen nach § 10 Satz 1 des Ge-
3. die internen Rechenperioden des Simulations-
setzes über Bausparkassen auf die Bundesanstalt für
modells drei Monate nicht übersteigen,
Finanzdienstleistungsaufsicht, der durch Artikel 1 Ab-
satz 4 Nummer 2 der Verordnung vom 13. Dezem- 4. bei Annahme der Konstanz aller Simulationspara-
ber 2002 (BGBl. 2003 I S. 2) geändert worden ist, ver- meter die Simulation zu einem Beharrungszustand
ordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs- im Sinne von konstanten Umsatz- und Bestands-
aufsicht nach Anhörung der Deutschen Bundesbank größen führt und bei Einstellung eines Tarifs bei aus-
und der Spitzenverbände der Bausparkassen: reichend langer Simulationsdauer die Bestands-
zahlen im Wesentlichen auf null geführt werden,
§1
5. bei der Verwendung einer Stichprobe oder einer an-
Bauspartechnische Simulationsmodelle deren geeigneten Methode zur Komprimierung des
(1) Ein bauspartechnisches Simulationsmodell ist Datenbestandes der Vertragsbestand hinreichend
jeweils nur dann als geeignet anzusehen für die in genau abgebildet wird,
§ 8 Absatz 4 des Gesetzes über Bausparkassen und 6. der Aufbau des Modells und der Ablauf des Verfah-
die in § 2 genannten Zwecke sowie zur Beurteilung, rens einschließlich der Prämissen- und Parameter-
ob nach § 4 Absatz 3 eine nachhaltig gesicherte kollek- festlegung schriftlich dokumentiert wird und sicher-
tive Liquidität sichergestellt ist und die Bausparkasse gestellt ist, dass diese Dokumentation regelmäßig
aufgrund einer nachhaltig gesicherten kollektiven Liqui- aktualisiert wird, und
dität jederzeit in der Lage ist, Ansprüche auf Auszah-
lung der Bauspardarlehen und Bausparguthaben zu 7. die Ergebnisse des Validierungsberichts nach Ab-
befriedigen, wenn damit eine hinreichend genaue Fort- satz 2 den Anforderungen nach Absatz 1 nicht ent-
schreibung der Entwicklung des Bauspargeschäfts gegenstehen.
im Sinne des § 1 Absatz 1 des Gesetzes über Bau- Der Prüfungsbericht nach § 8 Absatz 5 des Gesetzes
sparkassen sowie der zugehörigen Zinsaufwendungen über Bausparkassen muss zweifelsfrei ergeben, ob die
und -erträge über einen Zeitraum von in der Regel in Absatz 1 und 2 genannten Anforderungen an ein
20 Jahren (Simulationszeitraum) möglich ist. bauspartechnisches Simulationsmodell erfüllt sind.
(2) Zur Überprüfung der Güte des bauspartechni- Der Prüfer hat den Prüfungsbericht und den Bestäti-
schen Simulationsmodells hat jede Bausparkasse min- gungsvermerk nach § 8 Absatz 5 des Gesetzes über
destens einmal jährlich einen Rückvergleich durchzu- Bausparkassen unverzüglich nach Beendigung der
führen. Zur Beurteilung der Güte der Simulations- Prüfung der Bundesanstalt vorzulegen.
parameter sind mindestens einmal jährlich Soll-Ist- (4) Die Bundesanstalt kann der Bausparkasse die
Vergleiche durchzuführen. Die Ergebnisse des Rück- Verwendung des bauspartechnischen Simulations-
vergleichs und der Soll-Ist-Vergleiche hat die jeweilige modells für sämtliche oder einzelne der in Absatz 1 ge-
Bausparkasse in einem Validierungsbericht zusammen- nannten Zwecke untersagen, wenn es die Anforderun-
zufassen. Der Validierungsbericht ist vorzulegen bei gen nach den Absätzen 1 bis 3 nicht erfüllt. Zur Beur-
1. einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder einer teilung, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3
unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ein- vorliegen, zieht die Bundesanstalt in der Regel den in
malig im Rahmen einer Prüfung nach § 8 Ab- Absatz 3 genannten Prüfungsbericht und den Bestäti-
satz 5 des Gesetzes über Bausparkassen und gungsvermerk mit heran.
2. der Bundesanstalt jährlich im Rahmen des kollek-
tiven Lageberichts gemäß § 3. §2
(3) Der Prüfer nach § 8 Absatz 5 des Gesetzes über Simulationen und Prognosen
Bausparkassen hat zur Beurteilung, ob das bauspar- (1) Bei den nach den Regelungen des § 8 Absatz 4
technische Simulationsmodell im Sinne des Absatzes 1 des Gesetzes über Bausparkassen sowie dieser Ver-
geeignet ist, insbesondere zu prüfen, ob ordnung zu erstellenden Simulationen und Prognosen
1. die der Simulation zugrunde liegenden Annahmen hat die Bausparkasse jeweils ein Basisszenario und ge-
plausibel erscheinen und nachvollziehbar dargelegt eignete Stressszenarien zu simulieren. Ein Basisszena-
sowie begründet wurden, rio stellt insbesondere die von der Bausparkasse erwar-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 2577
tete Entwicklung der Ertrags- und Liquiditätslage unter 10. die Höhe des Teilbetriebsergebnisses im Sinne des
Berücksichtigung des erwarteten Marktzinsniveaus Satzes 5,
über einen bestimmten Zeitraum dar. Ein Stressszena- 11. die kollektive Zinsspanne im Sinne des Satzes 6,
rio liegt vor, wenn gegenüber dem Basisszenario ab-
weichende und aus Sicht der Bausparkasse ungünstige 12. die kollektiv bedingte Zinsspanne im Sinne des § 1
Entwicklungen bestimmter Parameter, beispielsweise Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen,
des Marktzinsniveaus oder der Neugeschäftsentwick- 13. der kollektiv bedingte Zinsüberschuss im Sinne des
lung, angenommen werden. § 1 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über Bauspar-
kassen und
(2) Die Ergebnisse einer gemäß § 8 Absatz 4 des
Gesetzes über Bausparkassen mit einem bauspartech- 14. der gesamte Zinsüberschuss.
nischen Simulationsmodell durchgeführten Simulation Das Teilbetriebsergebnis im Sinne des Satzes 4 Num-
(Simulationsergebnisse) sind von der Bausparkasse mer 10 ist die Summe aus Zinsüberschuss und Provi-
nachvollziehbar zu dokumentieren. Hierzu hat die Bau- sionsüberschuss abzüglich des Verwaltungsaufwands.
sparkasse einen Bericht zu erstellen. In dem Bericht Die kollektive Zinsspanne im Sinne des Satzes 4 Num-
sind nachvollziehbar darzulegen und zu begründen: mer 11 ist die Differenz von durchschnittlicher Verzin-
1. die den Simulationsergebnissen zugrunde liegenden sung der Bauspardarlehen und durchschnittlicher Ver-
Annahmen und zinsung der Bauspareinlagen. Die durchschnittliche
Verzinsung der Bauspardarlehen im Sinne des Satzes 6
2. die Simulationsparameter und die Abhängigkeiten, ist das Verhältnis Zinsertrag zu Jahresdurchschnitts-
die zu den jeweiligen Simulationsergebnissen füh- bestand an Bauspardarlehen. Die durchschnittliche
ren. Verzinsung der Bauspareinlagen im Sinne des Satzes 6
(3) Die Bundesanstalt kann die Gestaltung der Sze- ist das Verhältnis Zinsaufwand zu Jahresdurchschnitts-
narien vorgeben und bei Bedarf weitere Szenarien bestand an Bauspareinlagen. Die Annahmen, die der
anfordern, sofern dies für den jeweiligen Zweck erfor- Prognose über die Entwicklung der in Satz 4 Nummer 1
derlich erscheint. bis 9 genannten Größen zugrunde liegen, sind nach-
vollziehbar darzulegen und zu begründen.
(4) Die Bundesanstalt kann die Simulationsergeb-
nisse zur Beurteilung mit heranziehen, ob die in § 10 (5) Die Bundesanstalt kann weitere zu prognostizie-
Nummer 10 Buchstaben a bis k des Gesetzes über rende Größen benennen, sofern dies erforderlich er-
Bausparkassen genannten Voraussetzungen vorliegen. scheint, um zu beurteilen, ob die Voraussetzungen
Zur Beurteilung nach Satz 1 kann die Bundesanstalt nach § 10 Nummer 10 Buchstabe a bis k des Gesetzes
ferner weitere im Zusammenhang mit dem Bauspar- über Bausparkassen vorliegen.
geschäft stehende betriebswirtschaftliche Größen mit (6) Die Ergebnisse einer nach den Absätzen 4 und 5
heranziehen. Die Bausparkasse hat die Entwicklung erstellten Prognose (Prognoseergebnisse) sind von der
dieser betriebswirtschaftlichen Größen über einen Zeit- Bausparkasse nachvollziehbar zu dokumentieren. Ab-
raum von in der Regel 20 Jahren (Prognosezeitraum) satz 1 Satz 1 und Absatz 3 gelten entsprechend. Die
zu prognostizieren. Zu den betriebswirtschaftlichen den Prognoseergebnissen zugrunde liegenden Annah-
Größen im Sinne des Satzes 2 zählen insbesondere men, die Prognoseparameter und die Abhängigkeiten,
die zu den jeweiligen Prognoseergebnissen führen, so-
1. die Höhe der Vorfinanzierungskredite oder der
wie die Zusammenhänge mit den Simulationsergebnis-
Zwischenfinanzierungskredite nach § 4 Absatz 1
sen nach Absatz 2 sind von der Bausparkasse nach-
Nummer 1 des Gesetzes über Bausparkassen,
vollziehbar darzulegen und zu begründen.
2. die Höhe der sonstigen Baudarlehen nach § 4 (7) Die Bundesanstalt kann die Form vorgeben, in
Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über Bauspar- der Simulations- und Prognoseergebnissen darzulegen
kassen, und zu begründen sind, insbesondere auch deren Ver-
3. die Höhe der Geldanlagen nach § 4 Absatz 3 des bindung in einem gemeinsamen Bericht.
Gesetzes über Bausparkassen, (8) Bei Anträgen auf eine Genehmigung nach § 6 Ab-
4. die Höhe der zur Gewährung von Bauspardarlehen satz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 4, nach § 9
und von Darlehen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie nach § 14 Absatz 1 und 3
und 2 des Gesetzes über Bausparkassen sowie zur des Gesetzes über Bausparkassen hat die Bauspar-
Beschaffung der darüber hinaus für den Geschäfts- kasse ihrem jeweiligen Antrag in der Regel beizufügen:
betrieb erforderlichen Mittel nach den Regelungen 1. aktuelle Simulations- und Prognoseergebnisse so-
des § 4 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes über wie
Bausparkassen eingegangenen Verbindlichkeiten, 2. einen Bericht zu den Simulations- und Prognose-
5. die Höhe des Fonds zur bauspartechnischen Ab- ergebnissen.
sicherung nach § 6 Absatz 2 des Gesetzes über Diese müssen den Anforderungen nach den Absätzen 1
Bausparkassen, bis 7 entsprechen.
6. die Höhe der jeweiligen Aufwendungen und Erträ-
ge, die jeweils den in Nummer 1 bis 5 genannten §3
Größen zuzuordnen sind, Kollektiver Lagebericht
7. die Höhe der unverzinslichen Passiva, (1) Die Bausparkasse hat der Bundesanstalt bis spä-
testens zum Ende eines Kalenderjahres einen kollek-
8. die Höhe des Verwaltungsaufwands,
tiven Lagebericht nach § 3 Absatz 5 des Gesetzes über
9. die Höhe des Provisionsüberschusses, Bausparkassen einzureichen. Dieser hat unter Be-
2578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015
schreibung des Istzustands des Bausparkollektivs und sichtigung der Umstände des Einzelfalls den Mindest-
der aktuellen gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedin- wert für das individuelle Sparer-Kassen-Leistungsver-
gungen die in § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 und 2 auf- hältnis abweichend von Satz 3 bestimmen, sofern für
geführten Informationen und Unterlagen zu enthalten. die in einer Zuteilungsmasse geführten Bauspartarife
§ 2 Absatz 8 Satz 2 gilt entsprechend. Darüber hinaus eine nachhaltig gesicherte kollektive Liquidität gewähr-
hat die Bausparkasse insbesondere darzulegen leistet erscheint.
1. die Risiken derjenigen Tarife, deren Verzinsung vom (3) Zur Beurteilung, ob eine nachhaltig gesicherte
jeweiligen Marktzinsniveau erheblich abweicht, kollektive Liquidität sichergestellt ist, kann die Bundes-
2. den Anteil der Tarife, absolut und relativ gemessen anstalt insbesondere die Simulationsergebnisse gemäß
am gesamten Bausparsummenbestand, getrennt § 2 Absatz 2 mit heranziehen. Der Nachweis einer
nach der Spar- und der Darlehensphase, deren indi- nachhaltig gesicherten kollektiven Liquidität ist zudem
viduelles Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis größer durch ein langfristig angemessenes kollektives Sparer-
als 1,000 ist, einschließlich einer Erläuterung der Kassen-Leistungsverhältnis und gegebenenfalls weite-
Auswirkungen dieser Tarife auf den Zinsertrag und re, von der Bundesanstalt zu benennende Größen zu
die kollektive Liquidität sowie einer Beurteilung der führen. Das kollektive Sparer-Kassen-Leistungsverhält-
diesbezüglichen Risiken und auch der Risikobegren- nis ist der Quotient aus der Summe der Sparerleistun-
zungsmaßnahmen, gen der Bausparverträge, deren Bausparguthaben an
die Bausparer innerhalb eines Kalenderjahres ausge-
3. die Maßnahmen zur Absicherung der Risiken aus zahlt wurden, und der Summe der Kassenleistungen
längerfristigen Verbindlichkeiten und derjenigen Bausparverträge, bei denen im Kalenderjahr
4. eine Beurteilung, ob die Erfüllung der übernomme- die erste Darlehensauszahlung erfolgte. Bei der Be-
nen Verpflichtungen im Sinne des § 3 Absatz 5 Satz 1 rechnung der Kassenleistung kann die Bundesanstalt
Nummer 1 des Gesetzes über Bausparkassen im neben der Berücksichtigung der tariflichen Tilgungs-
Simulationszeitraum gewährleistet ist. beiträge auch zusätzliche Berechnungen mit höheren
Tilgungsbeiträgen (Sondertilgungen) verlangen. Die
(2) Den kollektiven Lagebericht hat die Bauspar-
Werte des kollektiven Sparer-Kassen-Leistungsverhält-
kasse um Schwellenwerte für ausgewählte, geeignete
nisses für das abgelaufene Kalenderjahr sind der
Größen der Simulations- und Prognoseergebnisse ge-
Bundesanstalt jährlich vorzulegen.
mäß § 2 Absatz 2 und 6 zu ergänzen, deren Über- oder
Unterschreitung Gegensteuerungsmaßnahmen erfor- (4) Führen die Zuteilungsvoraussetzungen nicht zu
derlich machen würde. Sind die Schwellenwerte im einer nachhaltig gesicherten kollektiven Liquidität
Simulationszeitrum über- oder unterschritten, hat die oder ergeben sich für das kollektive Sparer-Kassen-
Bausparkasse geeignete Gegensteuerungsmaßnahmen Leistungsverhältnis nicht nur vorübergehend unange-
aufzuzeigen. Sind die Schwellenwerte in den ersten messen hohe Werte, hat die Bausparkasse die Zu-
fünf Jahren des Simulationszeitraums über- oder unter- teilungsvoraussetzungen unverzüglich in geeigneter
schritten, so sind die Wirkungen geeigneter Gegen- Weise anzupassen.
steuerungsmaßnahmen qualitativ und quantitativ zu (5) In den Allgemeinen Bedingungen für Bausparver-
beschreiben. träge ist die Differenz zwischen nominalem Darlehens-
(3) Die Bundesanstalt kann den Bausparkassen ab- zins und dem Guthabenzins in einem Bauspartarif
weichend von Absatz 1 Satz 1 vorgeben, zu welchen (tarifliche Zinsspanne) so festzulegen, dass die Erfüll-
Zeitpunkten und in welcher Häufigkeit innerhalb eines barkeit der von der Bausparkasse übernommenen Ver-
Kalenderjahres die Bausparkasse der Bundesanstalt pflichtungen dauerhaft gewährleistet erscheint. Bei der
einen kollektiven Lagebericht einzureichen hat. Festlegung der tariflichen Zinsspanne ist die Höhe der
individuellen Sparer-Kassen-Leistungsverhältnisse an-
§4 gemessen zu berücksichtigen.
Mindestanforderungen an Bauspartarife
§5
(1) In die Allgemeinen Bedingungen für Bauspar-
verträge sind Mindestbewertungszahlen oder andere Gewährung von Vorfinanzierungs-
geeignete Zuteilungsvoraussetzungen aufzunehmen, oder Zwischenfinanzierungskrediten und
die eine nachhaltig gesicherte kollektive Liquidität sonstigen Baudarlehen aus Zuteilungsmitteln
sicherstellen sollen. (1) Beantragt eine Bausparkasse eine Genehmigung
(2) Die Leistungen der Bausparer im Sinne des nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über
§ 5 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes über Bauspar- Bausparkassen, so hat sie insbesondere mittels Simu-
kassen sind das Verhältnis Guthabenzinsen, die in der lationsergebnissen darzulegen, dass sie aufgrund einer
Sparphase angefallenen sind, zu Guthabenzinssatz nachhaltig gesicherten kollektiven Liquidität jederzeit
(Sparerleistungen). Die Leistungen der Bausparkasse in der Lage ist, Ansprüche auf Auszahlung der Bau-
im Sinne des § 5 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes spardarlehen und Bausparguthaben zu befriedigen.
über Bausparkassen sind das Verhältnis Darlehens- Die Bundesanstalt kann zusätzlich weitere relevante
zinsen, die in der Tilgungsphase angefallenen sind, zu Informationen, insbesondere aus dem kollektiven Lage-
Darlehenszinssatz (Kassenleistungen). Das niedrigste bericht (§ 3) mit heranziehen, die zur Beurteilung, ob die
individuelle Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis eines Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Ge-
Bauspartarifs im Sinne des § 5 Absatz 4 Nummer 1 setzes über Bausparkassen vorliegen, erforderlich sind.
des Gesetzes über Bausparkassen muss vorbehaltlich (2) Die Laufzeit der Darlehen nach § 4 Absatz 1
des Satzes 4 zum Zeitpunkt der Zuteilung mindestens Nummer 1 und 2 des Gesetzes über Bausparkassen,
0,400 betragen. Die Bundesanstalt kann unter Berück- die aus Mitteln der Zuteilungsmasse refinanziert wer-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 2579
den, darf einen Zeitraum von zwölf Jahren nicht über- §6
schreiten. Die Bundesanstalt kann diesen Zeitraum ver- Tarifgenehmigungsanträge und Anträge
kürzen, wenn anderenfalls die Belange der Bausparer auf Genehmigung von Bestandsübertragungen
nicht ausreichend gewahrt wären. Dies kann insbeson-
dere dann der Fall sein, wenn die Zuteilung zur (1) Die Bausparkasse hat Anträgen auf eine Geneh-
Mindestbewertungszahl nicht gewährleistet ist oder es migung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 und nach § 14
nicht gewährleistet erscheint, dass die Bausparkasse Absatz 3 des Gesetzes über Bausparkassen insbeson-
aufgrund einer nachhaltig gesicherten kollektiven Liqui- dere die nachfolgend aufgeführten Unterlagen beizu-
dität jederzeit in der Lage ist, Ansprüche auf Auszah- fügen:
lung der Bauspardarlehen und Bausparguthaben zu be- 1. die Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und Allgemei-
friedigen. Die Bundesanstalt kann Ausnahmen von nen Bedingungen für Bausparverträge, die Gegen-
Satz 1 in besonderen Fällen auf Antrag zulassen. stand des Antrags sind, sowie
(3) Bausparkassen, die eine Genehmigung nach § 6 2. Nachweise darüber, dass die Anforderungen nach
Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über Bausparkassen § 4 eingehalten worden sind.
beantragt oder erhalten haben, haben nachfolgende
Die Unterlagen können auch in elektronischer Form bei
Anforderungen einzuhalten:
der Bundesanstalt vorgelegt werden.
1. insbesondere die fortgeschriebenen Werte der Bau-
(2) Die Bausparkasse hat Anträgen auf eine Geneh-
spareinlagen und Bauspardarlehen mindestens jähr-
migung nach § 14 Absatz 1 des Gesetzes über Bau-
lich mit den Ist-Werten zu vergleichen und am Ende
sparkassen insbesondere die folgenden Unterlagen
eines Kalenderjahres die fortgeschriebenen Werte
beizufügen:
den Ist-Werten gegenüberzustellen sowie das Er-
gebnis der Bundesanstalt einzureichen; 1. den Vertrag, durch den der Bestand an Bausparver-
trägen mit den zugehörigen Aktiva und Passiva auf
2. bei gravierenden Abweichungen der Ist-Werte von eine andere oder auf mehrere andere Bauspar-
den Soll-Werten im Sinne der Nummer 1 eine Abwei- kassen ganz oder teilweise übertragen werden soll,
chungsanalyse durchzuführen, die Ergebnisse der sowie
Analyse der Bundesanstalt anzuzeigen, die Abwei-
chungsursachen zu begründen und Maßnahmen 2. Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Anfor-
aufzuzeigen, die geeignet sind, derartige Abwei- derungen nach § 4 eingehalten werden.
chungen künftig zu verhindern. (3) § 2 Absatz 8 bleibt von den Absätzen 1 und 2
(4) Die Bausparkasse hat der Bundesanstalt un- unberührt.
verzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn ihr aufgrund
der Simulationsergebnisse, Prognoseergebnisse oder §7
sonstiger Größen Erkenntnisse vorliegen, nach denen Zuführung zum Fonds
es nicht gewährleistet erscheint, dass die Bauspar- zur bauspartechnischen Absicherung
kasse aufgrund einer nachhaltig gesicherten kollektiven
(1) Die Zuführung zum Fonds zur bauspartechni-
Liquidität jederzeit in der Lage ist, Ansprüche auf Aus-
schen Absicherung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 des Ge-
zahlung der Bauspardarlehen und Bausparguthaben zu
setzes über Bausparkassen erfolgt jährlich zum Ende
befriedigen.
des Geschäftsjahres. Für den Fall, dass der Unter-
(5) Die Bundesanstalt kann eine Genehmigung nach schiedsbetrag zwischen dem Ist-Zinsertrag im Sinne
§ 6 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über Bauspar- des Absatzes 2 und dem Soll-Zinsertrag im Sinne des
kassen insbesondere auch versagen, bei Bekanntgabe Absatzes 3 positiv ist, sind dem Fonds sechs Zehntel
oder nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen des Unterschiedsbetrags zuzuführen.
oder widerrufen, wenn
(2) Der Ist-Zinsertrag ist das Produkt aus dem außer-
1. die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 oder Ab- kollektiven Zinssatz und der Summe aus den nicht
satz 2 nicht eingehalten werden oder in Bauspardarlehen angelegten Bausparguthaben und
2. gravierende Abweichungen im Sinne des Absatzes 2 dem Fonds zuzüglich des Produkts aus den Bau-
Nummer 2 nicht nur einmalig auftreten und die Ab- spardarlehen und dem bauspardarlehensgewichteten
weichungen nicht nachweislich auf von der Bauspar- Durchschnitt der tariflichen Bauspardarlehenszinssät-
kasse nicht prognostizierbare externe Faktoren zu- ze. Der außerkollektive Zinssatz ist der Quotient aus
rückzuführen sind. dem außerkollektiven Zinsertrag und dem Volumen der
außerkollektiven Geldanlagen und der außerkollektiven
Bei ihrer Entscheidung über eine Versagung, einen Kredite der Bausparkasse.
Widerruf oder eine Nebenbestimmung zu der Genehmi-
gung berücksichtigt die Bundesanstalt die Belange der (3) Der Soll-Zinsertrag ist das Produkt aus dem kol-
Bausparer. Liegen die Voraussetzungen vor, eine lektiven Zinssatz und den Kollektivmitteln im Sinne des
Genehmigung zu widerrufen, kann die Bundesanstalt § 1 Absatz 7 des Gesetzes über Bausparkassen. Der
anstelle eines sofortigen Widerrufs insbesondere die kollektive Zinssatz ist der bauspareinlagengewichtete
Genehmigung nachträglich befristen und mit Auflagen Durchschnitt der tariflichen Bauspardarlehenszins-
versehen, wenn dies geeignet und erforderlich er- sätze.
scheint, um der Bausparkasse zu ermöglichen, ihre (4) Bei Tarifen oder Tarifvarianten, bei denen das
Kollektivsteuerung innerhalb eines angemessenen individuelle Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis größer
Zeitraums an den Umstand anzupassen, dass sie die als 1,000 ist, kann statt des Zinssatzes für Bauspardar-
Zuteilungsmasse nicht mehr gemäß der ursprünglichen lehen wahlweise der Guthabenzins für Bauspareinlagen
Genehmigung verwenden darf. zuzüglich 2 Prozent zum Ansatz gebracht werden.
2580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015
§8 bestand der Bausparverträge einer Bausparkasse darf
Einsatz des Fonds nicht höher als 15 Prozent sein.
zur bauspartechnischen Absicherung (3) Der Anteil der Großbausparverträge, die inner-
(1) Die Mittel des Fonds zur bauspartechnischen Ab- halb eines Kalenderjahres abgeschlossen werden, an
sicherung sind im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 1 Num- der gesamten Bausparsumme der in diesem Jahr von
mer 1 des Gesetzes über Bausparkassen einzusetzen, der Bausparkasse abgeschlossenen Bausparverträge
soweit die Zuteilung mit einer Zielbewertungszahl, die darf nicht höher als 30 Prozent sein.
für Regelsparer zu einem individuellen Sparer-Kassen- (4) Auf die nach den Absätzen 2 und 3 zulässigen
Leistungsverhältnis von 1,000 führt, ohne Zuführung Anteile von Großbausparverträgen sind diejenigen Bau-
außerkollektiver Mittel zur Zuteilungsmasse nicht auf- sparverträge anzurechnen, auf die der Bausparer die
rechterhalten werden kann (obere Einsatzbewertungs- für eine Zuteilung erforderliche Mindestansparsumme
zahl). Für alle Bauspartarife einer Zuteilungsmasse gilt innerhalb des ersten Jahres nach Vertragsabschluss
eine in den Allgemeinen Geschäftsgrundsätzen zu eingezahlt hat.
nennende einheitliche obere Einsatzbewertungszahl,
die nach den Allgemeinen Bedingungen für Bauspar- § 10
verträge derjenigen Bauspartarifvariante zu ermitteln Gewerbliche Finanzierungen
ist, die im nicht zugeteilten Vertragsbestand summen-
mäßig den größten Anteil hat und deren niedrigstes Der Anteil der Darlehen, die der Finanzierung von
individuelles Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis gleich- Bauvorhaben mit gewerblichem Charakter dienen, darf
zeitig weniger als 0,800 beträgt. drei Prozent des Gesamtbestandes der Forderungen
aus Darlehen einer Bausparkasse nicht übersteigen.
(2) Die Mittel des Fonds zur bauspartechnischen Ab-
sicherung können im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 1 § 11
Nummer 1 des Gesetzes über Bausparkassen einge-
setzt werden, soweit die Zuteilung mit einer Zielbewer- Darlehen an Beteiligungsunternehmen
tungszahl in Höhe der unteren Einsatzbewertungszahl (1) Darlehen nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 des Ge-
nicht aufrechterhalten werden kann. Für alle Bauspar- setzes über Bausparkassen dürfen einer Bausparkasse
tarife einer Zuteilungsmasse gilt eine in den Allgemei- insgesamt in Höhe von bis zu 60 Prozent ihrer Eigen-
nen Geschäftsgrundsätzen zu nennende einheitliche mittel nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
untere Einsatzbewertungszahl, die das 1,4fache der des Europäischen Parlaments und des Rates vom
nach den Allgemeinen Bedingungen für Bausparver- 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kredit-
träge höchsten Mindestbewertungszahl aller Tarife institute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der
nicht übersteigen darf. Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom
(3) Die Bausparkasse kann aus dem Fonds zur bau- 27.6.2013, S. 1, L 208 vom 2.8.2013, S. 68, L 321
spartechnischen Absicherung in den Fällen der Ab- vom 30.11.2013, S. 6, L 193 vom 21.7.2015, S. 166),
sätze 1 und 2 den Betrag entnehmen, der sich ergibt, die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/62
wenn auf die außerkollektiven Mittel, die der Zutei- (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 37) geändert worden ist,
lungsmasse zugeführt werden, ein Zinssatz ange- gewährt werden.
wendet wird, der dem Unterschiedsbetrag aus dem (2) Einem einzelnen Unternehmen, an dem die Bau-
effektiven Jahreszins für die zugeführten Mittel und sparkasse beteiligt ist, dürfen Darlehen nach Absatz 1
dem kollektiven Zinssatz entspricht. insgesamt in Höhe von bis zu 20 Prozent ihrer Eigen-
(4) Zur Sicherung einer kollektiv bedingten Zins- mittel nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
spanne im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gewährt werden.
des Gesetzes über Bausparkassen kann die Bauspar-
kasse für den Fall, dass der Unterschiedsbetrag § 12
zwischen dem Ist-Zinsertrag (§ 7 Absatz 2) und dem Darlehen gegen
Soll-Zinsertrag (§ 7 Absatz 3), negativ ist, bis zu acht Verpflichtungserklärung, Blankodarlehen
Zehntel dieses negativen Unterschiedsbetrags dem
(1) Darlehen gegen Abgabe einer Verpflichtungser-
Fonds zur bauspartechnischen Absicherung zum Ende
klärung nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes
des Geschäftsjahres entnehmen.
über Bausparkassen oder ohne Sicherung nach § 7
(5) § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 6 des Gesetzes über Bau- Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes über Bausparkassen
sparkassen sowie die Absätze 1 bis 4 gelten auch für dürfen im Einzelfall nur bis zu einem Betrag von
Mittel, die dem Fonds über die Anforderungen nach § 7 30 000 Euro gewährt werden.
Absatz 1 hinaus zugeführt wurden. (2) Der Anteil aller Darlehen nach Absatz 1 darf
insgesamt 30 Prozent des Gesamtbestandes der
§9 Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse nicht
Großbausparverträge übersteigen.
(1) Großbausparverträge sind Bausparverträge, bei
denen die Bausparsumme den Betrag von 350 000 § 13
Euro übersteigt. Alle innerhalb von zwölf Monaten ab- Begrenzung der nicht durch
geschlossenen Bausparverträge eines Bausparers gel- Grundpfandrechte gesicherten Darlehen
ten dabei als ein Vertrag. Der Anteil der Darlehen, für die Ersatzsicherheiten
(2) Der Anteil der nicht zugeteilten Großbausparver- nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes über Bausparkassen
träge am gesamten nicht zugeteilten Bausparsummen- gestellt werden, sowie der Darlehen nach § 12 Absatz 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 2581
darf insgesamt 45 Prozent des Gesamtbestandes der satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über Bausparkassen in
Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse nicht der ab dem 29. Dezember 2015 geltenden Fassung,
übersteigen. Mittel aus der Zuteilungsmasse, die vorübergehend
nicht für die Zuteilung verwendet werden können,
§ 14 zwischenzeitlich zur Gewährung von Darlehen nach
Überleitungsbestimmung § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Bauspar-
kassen in der ab dem 29. Dezember 2015 geltenden
Eine nach den Regelungen des § 6 Absatz 1 Satz 1 Fassung, verwenden zu dürfen.
in Verbindung mit § 10 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes
über Bausparkassen in der bis zum 28. Dezember 2015 § 15
geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 Absatz 4 der
Bausparkassen-Verordnung in der bis zum 30. Dezem- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
ber 2015 geltenden Fassung von der Bundesanstalt zu- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
gelassene Ausnahme von § 1 Absatz 1 bis 3 der Bau- in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bausparkassen-Ver-
sparkassen-Verordnung in der bis zum 30. Dezember ordnung vom 19. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2947),
2015 geltenden Fassung gilt für einen Übergangszeit- die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
raum vom 29. Dezember 2015 bis zum 29. August 2017 24. April 2009 (BGBl. I S. 999) geändert worden ist,
als eine Genehmigung der Bundesanstalt nach § 6 Ab- außer Kraft.
Bonn, den 29. Dezember 2015
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
F. H u f e l d