2378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015
Gesetz
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016
(Haushaltsgesetz 2016)
Vom 21. Dezember 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushalts-
sen: jahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1
Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese
Abschnitt 1 Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten
Haushaltsjahres anzurechnen.
Allgemeine Ermächtigungen
(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpa-
§1 pieren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungs-
anleihen sind mit den Euro-Gegenwerten auf die
Feststellung des Haushaltsplans
Kreditermächtigung anzurechnen, die sich aus den
(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bun- spätestens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden
deshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird in Verträgen zur Begrenzung des Währungsrisikos er-
Einnahmen und Ausgaben auf 316 900 000 000 Euro geben.
festgestellt.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
(2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushaltsplans mächtigt, zum Aufbau von Eigenbeständen Kredite bis
für das Haushaltsjahr 2016 als Anlage 3 beigefügte zur Höhe von 10 Prozent des Betrages der umlaufen-
Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Energie- und den Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundes-
Klimafonds“ wird für das Jahr 2016 in Einnahmen und schatzanweisungen und unverzinslichen Schatzanwei-
Ausgaben auf 3 271 837 000 Euro festgestellt. sungen aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der je-
weils letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten Über-
§2 sicht über den Stand der Schuld der Bundesrepublik
Kreditermächtigungen Deutschland ergibt. Auf die Kreditermächtigung sind
die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächti-
(1) Im Haushaltsjahr 2016 nimmt der Bund keine
gungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen wor-
Kredite zur Deckung von Ausgaben auf. Die folgenden
den sind. Das Bundesministerium der Finanzen wird
Absätze bleiben hiervon unberührt.
ferner ermächtigt, Eigenbestände in Form der Wert-
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- papierleihe oder zur Besicherung von Zinsswap-
mächtigt, Kredite zur Tilgung von im Haushaltsjahr geschäften zu verwenden oder sie im Rahmen der
2016 fällig werdenden Krediten aufzunehmen; deren Kreditermächtigungen des Satzes 1 und des Absatzes 2
Höhe ergibt sich aus dem Saldo der im Kreditfinanzie- Satz 1 zu verkaufen.
rungsplan (Teil IV des Gesamtplans) ausgewiesenen
Ausgaben zur Tilgung von Krediten (Nummer 2) und (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
den sonstigen Einnahmen zur Schuldentilgung (Num- mächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der
mer 1.2). Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im Kassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr
Falle eines unvorhergesehenen Bedarfs Beträge in ergänzende Verträge abzuschließen
Höhe von bis zu 15 000 000 000 Euro zum Rückkauf 1. zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begren-
von Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung zung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertrags-
von Darlehen zu, soweit die in Satz 1 genannte Summe volumen von bis zu 80 000 000 000 Euro sowie
der Beträge zur Tilgung überschritten wird. Das Bun-
2. zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von
desministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehrein-
Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen
nahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der
von bis zu 30 000 000 000 Euro.
Schulden des Bundes zu verwenden; insoweit vermin-
dert sich die Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehrein- Auf diese Höchstgrenzen werden zusätzliche Verträge
nahmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits beste-
Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen wer- henden Verträgen verringern oder ausschließen.
den. (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- mächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum
mächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rah-
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men der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschlie- besonderem staatlichen Interesse der Bundesre-
ßen: publik Deutschland,
1. Kreditverträge bis zur Höhe der Ermächtigung nach b) zur Absicherung des politischen Risikos bei för-
Absatz 2 Satz 1, wenn die Kredite zur Tilgung fällig derungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland,
werdender Kredite aufgenommen werden; c) für Kredite der Europäischen Investitionsbank an
2. Verträge nach Absatz 6 in dem in dieser Vorschrift Schuldner außerhalb der Europäischen Union,
bestimmten Umfang. 3. bis zu 25 670 000 000 Euro
Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen wer-
a) für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspoli-
den auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden
tisch förderungswürdiger Vorhaben der bilatera-
Haushaltsjahres angerechnet.
len Finanziellen Zusammenarbeit,
(8) Vor Inanspruchnahme der über 1 Prozent des in
b) für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspoli-
§ 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kredit-
tisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen
ermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bun-
Finanziellen Zusammenarbeit,
deshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des
Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht c) für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederauf-
aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. bau für entwicklungspolitisch förderungswürdige
Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammen-
(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
arbeit sowie
mächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von
10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages d) für zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt für
aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Wiederaufbau für bilaterale Vorhaben des interna-
Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, tionalen Klima- und Umweltschutzes,
können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur 4. bis zu 700 000 000 Euro für Marktordnungs- und
Höhe von 10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsge-
Betrages aufgenommen werden. Das Bundesministe- biet,
rium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Kassenver-
stärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in 5. bis zu 158 000 000 000 Euro zur Förderung der Bin-
Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 genannten Betrages zur nenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungsla-
Besicherung von Zinsswapgeschäften aufzunehmen. gen im In- und Ausland,
Zur Besicherung von Zinswährungsswapgeschäften 6. bis zu 66 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit
können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an
Höhe von 10 Prozent des in Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 europäischen oder internationalen Finanzinstitutio-
genannten Betrages aufgenommen werden. Auf die nen und Fonds,
Kreditermächtigungen der Sätze 1 bis 4 sind die Be-
7. bis zu 1 010 000 000 Euro für die Nachfolgeeinrich-
träge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen
tungen der Treuhandanstalt,
früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.
8. bis zu 10 000 000 000 Euro zur Absicherung des
(10) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für
mächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt für
den Bau von Schiffen auf deutschen Werften.
Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bun- Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläu-
desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. Au- terungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans.
gust 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch (2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbe-
Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015 träge werden die auf Grund der Ermächtigungen frühe-
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, obliegenden Auf- rer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistun-
gabe Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von gen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch
7 000 000 000 Euro aufzunehmen. Auf die Kredit- genommen werden kann. In diesem Fall erfolgt eine
ermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Anrechnung auch, soweit er in Anspruch genommen
Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen
aufgenommen worden sind. Ersatz erlangt hat.
(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können
§3
auch in ausländischer Währung übernommen werden;
Gewährleistungsermächtigungen sie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenzkurses
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag
mächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige anzurechnen, der vor der Ausfertigung der Gewährleis-
Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt tungserklärung zuletzt festgestellt worden ist.
486 380 000 000 Euro zu übernehmen, davon (4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-
1. bis zu 160 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit leistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden
förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der
Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegen- Bund daraus in Anspruch genommen werden kann.
den Ausfuhren, Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächti-
gungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich
2. bis zu 65 000 000 000 Euro bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer
a) für Kredite an ausländische Schuldner zur Finan- Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und
zierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei Kosten festgelegt wird.
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(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsüber- ist § 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung ent-
nahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inan- sprechend anzuwenden.
spruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom- mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses
mene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften,
anzurechnen. an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten
(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zu-
Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des zustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundes-
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages anteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.
auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungs-
ermächtigungen verwendet werden. Abschnitt 2
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- Bewirtschaftung von Einnahmen,
mächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
Satz 1 bis zur Höhe von 20 Prozent des in Absatz 1
Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwil-
§5
ligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bun-
destages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Flexibilisierte Ausgaben
der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine (1) Auf die in Teil I Buchstabe D des Gesamtplans
Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsaus- aufgeführten Kapitel des Bundeshaushalts sind die Ab-
schusses des Deutschen Bundestages ist nur aus sätze 2 bis 5 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine
zwingenden Gründen gestattet. andere Regelung durch Haushaltsvermerk getroffen ist.
(8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils ge-
sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1, genseitig deckungsfähig:
die eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von
1 000 000 000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haus- 1. Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben
haltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unter- der Titel der Gruppe 411, sowie Ausgaben der
richten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Titel 634 .3,
Ausnahme geboten ist. 2. Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1,
519 .1, 523 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 527 .1,
§4 527 .3, 532 .1, 532 .2, 532 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1
Über- und außerplanmäßige und 545 .1,
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen 3. Ausgaben der Titel 632 .9, 636 .9, 671 .9, 681 .8,
(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bun- 681 .9, 684 .9, 686 .9 und 687 .9,
deshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro fest- 4. Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739,
gesetzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im
5. Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8.
Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der
Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von Ausgaben anderer als der in den Nummern 1 bis 5
50 000 000 Euro überschreiten, sind vor Einwilligung aufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die
des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushalts- flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind in-
ausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrich- nerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausga-
tung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen benbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehö-
eine Ausnahme geboten ist. rigkeit zuzuordnen.
(2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bun- (3) Im Verhältnis der in Absatz 2 genannten Aus-
deshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro fest- gabenbereiche zueinander dürfen zusätzliche Aus-
gesetzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige gaben bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der
Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausga- Sollansätze des jeweiligen Ausgabenbereichs aus
ben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Einsparungen bei den anderen in Absatz 2 genannten
Betrag auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Die Betrags- Ausgabenbereichen geleistet werden.
grenze nach Satz 2 wird auch überschritten, wenn bei (4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Aus-
mehrjährigen überplanmäßigen oder außerplanmäßigen gabenbereiche sind übertragbar.
Verpflichtungsermächtigungen der in Satz 2 genannte
Betrag in einem Fälligkeitsjahr überschritten wird. Wenn (5) Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapiteln
überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und 0111, 0211, 0311, 0411, 0431, 0451, 0511, 0611, 0711,
überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungs- 0811, 0911, 1011, 1111, 1211, 1411, 1511, 1611, 1711,
ermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in 1911, 2011, 2111, 2311 und 3011 gilt in Ergänzung zu
Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt. den Absätzen 2 bis 4 folgende Regelung: Mehraus-
Überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungs- gaben dürfen gegen Einsparung innerhalb der flexibili-
ermächtigungen, die die in den Sätzen 1 bis 4 festge- sierten Ausgaben desselben Ausgabenbereichs nach
legten Beträge überschreiten, sind vor Einwilligung des Absatz 2 der anderen Kapitel des jeweiligen Einzelplans
Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsaus- geleistet werden, wenn über das Soll und die Ausgabe-
schuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung reste des deckungsberechtigten Titels vollständig für
vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen dessen Zweck verfügt ist.
eine Ausnahme geboten ist. Bei überplanmäßigen (6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium
und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen der Finanzen.
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§6 Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die De-
Verstärkungsmöglichkeiten, ckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit
Deckungsfähigkeit, Zweckbindung Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen, wenn
unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben ge-
(1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen leistet werden müssen, um die Wirtschaftlichkeit des
den Ausgaben bei folgenden Titeln zu: Betriebs der Streitkräfte zu verbessern.
1. Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzu- (6) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstat-
schüssen für die berufliche Eingliederung behinder- tungen der obersten Bundesbehörden für die Inan-
ter und schwerbehinderter Menschen sowie für spruchnahme des Flugdienstes zwischen Köln/Bonn
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maß- und Berlin den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 .1
nahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus und 453 .1 der obersten Bundesbehörden fließen Er-
Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz stattungen des nachgeordneten Bereichs sowie von
vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) in seiner jeweils Dritten im Zusammenhang mit dem Flugdienst zwi-
geltenden Fassung, schen Köln/Bonn und Berlin den Ausgaben zu.
2. Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzu- (7) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen
schüssen für die berufliche Eingliederung behinder- aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen heran-
ter und schwerbehinderter Menschen, gezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatz-
3. Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und Scha- beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken.
denersatzleistungen Dritter. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Fi-
(2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen nanzen.
den Ausgaben bei den Titeln zu, die mit ihrem vollen (8) Das Aufkommen an Mineralölsteuer, das nach Ar-
Sollansatz den flexibilisierten Ausgabenbereichen ge- tikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im
mäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 zugeordnet sind, Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3,
soweit es sich bei den Einnahmen um Erstattungen und veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Beiträge Dritter handelt. Artikel 468 der Verordnung vom 31. August 2015
(3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und nach Artikel 3
Absatz 2 bis 5 nicht anzuwenden ist, gilt: des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar
1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 99 des
1. Die obersten Bundesbehörden können die De- Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864)
ckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Grup- geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens
pen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapi- gebunden ist, ist auch für sonstige verkehrspolitische
tels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Ver-
sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr kehr und digitale Infrastruktur zu verwenden.
als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirt-
schaftlich zweckmäßig erscheint. (9) Ergibt sich zum Abschluss des Haushaltsjahres
gegenüber dem Haushaltssoll per Saldo eine Ent-
2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich lastung des Bundeshaushalts, so dient dieser Betrag
ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in zur Leistung von Mehrausgaben bei Kapitel 6002
besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, Titel 919 01, soweit dadurch keine Kredite zur Deckung
dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 von Ausgaben aufgenommen werden müssen. Die
und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansat- Erhebung von Mehreinnahmen bei Kapitel 6002
zes durch Einsparungen anderer Ausgaben inner- Titel 359 01 bedarf der Einwilligung des Haushaltsaus-
halb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans ge- schusses des Deutschen Bundestages.
deckt werden.
(10) Innerhalb eines Kapitels dürfen für interne Ver-
3. Mehrausgaben bei Titel 526 .1 können gegen Ein- rechnungen nach § 61 der Bundeshaushaltsordnung
sparungen bei anderen Ausgaben der Obergrup- bei Titel 981 .3 Mehrausgaben bis zur Höhe der Einspa-
pen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt wer- rungen geleistet und Ausgabetitel bis zur Höhe der Ein-
den. nahmen bei Titel 381 .3 verstärkt werden. Das Bundes-
(4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben ministerium der Finanzen wird ermächtigt, diese Titel
für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem auszubringen.
Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel 518 .2 (11) Die im Bundeshaushaltsplan 2016 ausgebrach-
bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibili- ten Verpflichtungsermächtigungen ab einer Gesamt-
sierung nach § 5 einbezogenen Titeln geleistet werden. summe von 10 000 000 Euro pro Titel dürfen bis zur
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- Höhe von höchstens 93 Prozent in Anspruch genom-
mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses men werden. Die Begrenzung gilt nicht für Verpflich-
des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzel- tungsermächtigungen der Einzelpläne 01, 02, 03, 19
plans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln und 20, bei Titeln der Gruppen 518, 558, 711
der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1404 bis 1408 so- bis 739, 861, bei den Zuweisungstiteln an die Länder
wie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407 anzuordnen, falls für Mitgliedseinrichtungen der Wissenschaftsgemein-
dies auf Grund von Umständen, die nach Inkrafttreten schaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V. der Gruppe 882,
des Haushaltsgesetzes eingetreten sind, wirtschaftlich den Titeln der institutionellen Förderung der Gruppe
zweckmäßig erscheint. Diese Regelung gilt auch für 894 sowie bei der Titelgruppe 03 des Kapitels 6002. So-
übertragbare Ausgaben. Das Bundesministerium der weit die Begrenzung bei einem Titel nicht eingehalten
Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Einwil- werden kann, darf das Bundesministerium der Finanzen
ligung des Haushaltsausschusses des Deutschen den Ausgleich bei anderen Ausgabetiteln zulassen.
2382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015
§ 6a schaftlerinnen und Wissenschaftlern Gehälter oder
Reingewinn der Deutschen Bundesbank Gehaltsbestandteile aus Mitteln zahlt, die weder unmit-
telbar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen
Der Anteil des Bundes am Reingewinn der Deut- Hand finanziert werden. Satz 4 gilt auch für sonstige
schen Bundesbank dient abweichend von § 6 Absatz 2 im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäftigte,
des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durch-
„Investitions- und Tilgungsfonds“ zur Leistung von führung, Auswertung oder Bewertung von Forschungs-
Mehrausgaben bei Kapitel 6002 Titel 919 01, soweit vorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.
dieser den bei Kapitel 6002 Titel 121 04 veranschlagten
Betrag übersteigt.
§9
§7 Baumaßnahmen der
Überlassung und Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Veräußerung von Vermögensgegenständen
Die §§ 24 und 54 der Bundeshaushaltsordnung blei-
sowie Verzicht auf Auslagenerstattung
ben für Baumaßnahmen zur Deckung des Raumbedarfs
(1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushalts- für Bundeszwecke nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Ge-
ordnung wird zugelassen, dass Software, die von setzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), das durch
entwickelt worden ist, unentgeltlich an Stellen der Artikel 15 Absatz 83 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, so- (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, die im Wirt-
weit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für Soft- schaftsplan der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
ware, die von Bundesdienststellen erworben worden veranschlagt werden, unberührt.
ist. Für erworbene Lizenzen an Standardsoftware ist
die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.
§ 10
(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-
ordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektro- Bezüge
nischer Form, beispielsweise über das Internet, unent-
(1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaus-
geltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt
haltsordnung können die Personalausgaben für abge-
werden können.
ordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jah-
(3) Es wird zugelassen, dass bei Maßnahmen zur ren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt
Bewältigung der Flüchtlingskrise insbesondere im Rah- werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedür-
men der Amtshilfe auf eine Auslagenerstattung gemäß fen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt
§ 8 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgeset- sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Fi-
zes verzichtet werden kann. Entsprechendes gilt für nanzen.
Mehrausgaben im Personalbereich für diese Maßnah-
men im Rahmen der Amtshilfe. (2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach
§ 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung
§8 der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I
S. 1434), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
Bewilligung von Zuwendungen vom 17. November 2015 (BGBl. I S. 1938) geändert
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für worden ist, für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe
Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushalts- von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der
ordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder Titel 422 .1 geleistet werden. Innerhalb der Kapitel 1403
eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Ein- und 1412 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesol-
richtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutio- dungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur
nelle Förderung) sind gesperrt, solange der Haushalts- Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben
oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers des Titels 423 01 geleistet werden.
nicht von dem zuständigen Bundesministerium und
dem Bundesministerium der Finanzen gebilligt ist. (3) Soweit Soldatinnen und Soldaten Leistungsprä-
mien, Leistungszulagen oder Leistungsstufen gewährt
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1403
institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage und 1412 gegenseitig deckungsfähig.
bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger
seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. § 11
Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektför- Verbriefung von Verpflichtungen
derung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungs-
empfängers überwiegend aus Zuwendungen der Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt,
öffentlichen Hand bestritten werden. Das Bundesminis- die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bun-
terium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender desrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel 0904
Gründe Ausnahmen zulassen. Die Sätze 1 und 2 gelten Titel 687 04, Kapitel 1605 Titel 896 02, Kapitel 2303
nicht, soweit eine Wissenschaftseinrichtung gemäß § 2 Titel 687 04 und 896 09, Kapitel 2304 Titel 687 01,
des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes vom 5. Dezember 687 02, 687 03, 687 04 und 687 05 des Bundeshaus-
2012 (BGBl. I S. 2457), das durch Artikel 122 der haltsplans erwähnten internationalen Finanzinstitutio-
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) nen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher Schuld-
geändert worden ist, den bei ihr beschäftigten Wissen- scheine zu erbringen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015 2383
§ 12 möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt
Liquiditätshilfen, Fälligkeit der Mittel aus der Umlage gemäß § 3d Absatz 4 des Fi-
von Zuschüssen und Leistungen nanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes. Mit dem Ende
des Bundes an die Rentenversicherung des Haushaltsjahres sind die gewährten Liquiditäts-
hilfen vollständig zurückzuzahlen.
(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für
Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch § 13
sind auf 8 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächti-
Rückzahlung, Titelverwechslung
gungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen
werden. (1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen
kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet wer-
(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Fi-
den und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel
nanzdienstleistungsaufsicht ist auf 10 000 000 Euro be-
abzusetzen.
grenzt.
(2) Bei einer unrichtigen Zahlung, bei Doppelzahlun-
(3) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Im-
gen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit
mobilienaufgaben ist auf 200 000 000 Euro begrenzt.
§ 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im
(4) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlos-
Rentenversicherung und seine an die allgemeine Ren- sen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personal-
tenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kinder- ausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzu-
erziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten setzen.
gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen (3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt wer-
mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung den, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen
vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der sind.
Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erfor-
derlich ist.
Abschnitt 3
(5) Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach
Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen
§ 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
dürfen bis zu einem Betrag von 2 000 000 000 Euro ge-
§ 14
leistet werden. Der Ermächtigungsrahmen darf wieder-
holt in Anspruch genommen werden. Die Zahlung von Verbindlichkeit des Stellenplans
Leistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 des Fünf- (1) Die Erläuterungen zu den Titeln 428 .1 sind hin-
ten Buches Sozialgesetzbuch kann im Einvernehmen sichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen
mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgezogen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen von
werden, soweit dies zur Vermeidung von Liquiditäts- den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilli-
hilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozial- gung des Bundesministeriums der Finanzen. Pauschale
gesetzbuch erforderlich ist. Abweichungen kann das Bundesministerium der Finan-
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- zen unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die
mächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer Personalausgaben der einbezogenen Stellen um min-
ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liqui- destens 5 Prozent gemindert werden.
ditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu (2) Die Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Ver-
einer Höhe von 250 000 000 Euro zu leisten. Das Dar- waltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne
lehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätes- des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionel-
tens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres. len Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich der
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen
mächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundes- Stellen verbindlich. Dies gilt nicht für Stellen, die für
anstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung Projektaufgaben ausgebracht sind. Die Wertigkeit
ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entspre-
des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesan- chenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abwei-
stalt für Landwirtschaft und Ernährung verzinsliche chungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen
Liquiditätshilfen bis zu einer Höhe von insgesamt der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.
7 000 000 000 Euro zu leisten. Die Liquiditätshilfen dür- Für die Fälle unvorhergesehener und tarifrechtlich un-
fen nur in dem Umfang bereitgestellt werden, in dem abweisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das
die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf
Ausgaben zu leisten hat und entsprechende Mittel aus die obersten Bundesbehörden übertragen.
dem Haushalt der Europäischen Union noch nicht zur
Verfügung gestellt sind. Die Liquiditätshilfen sind so § 15
bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch Ausbringung von Planstellen und Stellen
mit Erhalt der Mittelzuweisungen aus dem Haushalt (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
der Europäischen Union. mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtin-
mächtigt, der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisie- nen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen
rung verzinsliche Liquiditätshilfen zu gewähren. Die Li- und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Be-
quiditätshilfen sind auf 30 000 000 Euro begrenzt. Der soldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zu-
Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch ge- sätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer,
nommen werden. Die Liquiditätshilfen sind so bald wie auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf be-
2384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015
steht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen kraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausgebracht,
sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber
Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen. des Dienstpostens
Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bun- 1. nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in der
desrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme. Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 132 der
mächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
Bedienstete folgender Einrichtungen zu übernehmen: geändert worden ist, in einem Land als Richterin
1. von bundesunmittelbaren juristischen Personen des oder Richter kraft Auftrags verwendet werden soll
öffentlichen Rechts, oder
2. von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundes- 2. mindestens sechs Monate im Rahmen der interna-
haushaltsordnung, tionalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienst-
bezüge verwendet oder auf eine entsprechende Ver-
3. von Sondervermögen des Bundes oder wendung vorbereitet werden soll.
4. von Zuwendungsempfängern, die durch den Bund Die Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inha-
institutionell gefördert werden. berin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens
Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt befristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe
voraus, dass für diese Bediensteten keine Planstellen der Beamtin oder des Beamten, die oder der als Ersatz-
und Stellen im Bundeshaushalt ausgebracht sind, ein kraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit der
Personalüberhang bei den genannten Einrichtungen Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen
besteht, ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu Inhabers des Dienstpostens wird nicht überschritten.
befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und
neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitneh-
sichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten merinnen und Arbeitnehmer.
zu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer
Stelle führt. § 18
§ 16 Ausbringung von Leerstellen
Ausbringung von Planstellen (1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungs-
und Stellen für Überhangpersonal gruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Verwen-
dung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- und Beamte,
mächtigt, bei nachgewiesenem Bedarf:
1. die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3
1. Planstellen und Stellen auszubringen, wenn fest- Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes vom
steht, dass sie mit Überhangpersonal von Bundes- 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch
behörden besetzt werden; mit der Versetzung des Artikel 7 des Gesetzes vom 17. November 2015
Überhangpersonals fallen die freiwerdenden Plan- (BGBl. I S. 1938) geändert worden ist, oder nach
stellen und Stellen weg, § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom
2. sofern die in § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Haus- 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch
haltsgesetzes 2015 vorgesehene Möglichkeit zur Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar
Ausbringung von 300 befristeten Planstellen im Be- 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ohne
reich Informationstechnik im Haushaltsjahr 2015 Dienstbezüge mindestens für sechs Monate beur-
nicht ausgeschöpft werden konnte, die noch offene laubt werden,
Anzahl auszubringen. 2. die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverord-
(2) Die im Bundeshaushalt ausgebrachten Haus- nung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die zu-
haltsvermerke, wonach Planstellen und Stellen nur mit letzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember
Überhangpersonal besetzt werden dürfen, entfallen 2014 (BGBl. I S. 2325) geändert worden ist, mindes-
nach der Versetzung des Überhangpersonals. tens sechs Monate ohne Unterbrechung Elternzeit in
(3) Zur Deckung eines nachgewiesenen Mehrbe- Anspruch nehmen,
darfs bei Personalausgaben für die nach Absatz 1 3. die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit
Nummer 1 ausgebrachten Planstellen und Stellen dür- nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der
fen Haushaltsmittel von den abgebenden Bundesbe- Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt wer-
hörden umgesetzt werden. Im Falle des Absatzes 1 den,
Nummer 2 darf ein nachgewiesener Mehrbedarf mit 4. die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen
Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das
durch Einsparungen im Kapitel 6002 Titelgruppe 01 ge- zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Novem-
deckt werden. ber 2011 (BGBl. I S. 2219, 2220) geändert worden
ist, unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der
§ 17 Tätigkeit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an
Ausbringung von einer Auslandsvertretung beurlaubt werden,
Ersatzplanstellen und Ersatzstellen 5. die im dienstlichen Interesse des Bundes unter Weg-
(1) Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen fall der Dienstbezüge mindestens sechs Monate für
Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für eine der folgenden Verwendungen beurlaubt wer-
die Beamtin oder den Beamten, die oder der als Ersatz- den:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015 2385
a) bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen § 20
Bundestages oder eines Landtages,
Sonderregelungen bei kw-Vermerken
b) bei einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts, (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit
c) bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder
Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle
überstaatlichen Einrichtung,
oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht recht-
d) im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusam- zeitig frei wird. In diesem Fall fällt die nächste frei
menarbeit oder bei einer Tätigkeit im Rahmen werdende Planstelle oder Stelle der betreffenden Be-
der Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der soldungs- oder Entgeltgruppe weg.
Staaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemein-
schaft Unabhängiger Staaten oder bei einer Aus- (2) Die obersten Bundesbehörden werden ermäch-
landshandelskammer, tigt, Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tra-
gen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten
e) bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zuwen-
Menschen wiederzubesetzen, wenn es sich um eine
dungen des Bundes institutionell geförderten
Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung
Zuwendungsempfänger oder bei einer vergleich-
handelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des Neunten
baren Mitgliedseinrichtung der Wissenschafts-
Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungs-
gemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.
quote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei
oder den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht er-
6. die beim Bundeskanzleramt oder beim Bundespräsi- reicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten
dialamt verwendet werden. Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg.
Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Beschäf-
(2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleich-
tigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch
zeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundes-
nicht erreicht ist und die Planstelle oder Stelle wieder
ministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nach-
mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird.
besetzung treffen.
Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Planstelle oder
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall der Aufgabe“ trägt,
Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten so- sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach
wie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. § 17 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen
(4) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden oder
Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bun- als ausgebracht gelten.
des zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfas-
sungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste § 21
Bundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter
eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe aus- Überhangpersonal
bringen. Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Be-
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- diensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der
mächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1 Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder
bis 5 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt wer-
Nummer 1 bis 5 genannten Tatbestände ausgebracht den.
sind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen soll.
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Abschnitt 4
die Befugnis nach Satz 1 auf die obersten Bundesbe-
hörden zu übertragen. Leerstellen, die nach Absatz 1 Übergangs- und Schlussvorschriften
Nummer 6 als ausgebracht gelten oder die für die in
Absatz 1 Nummer 6 genannten Tatbestände ausge- § 22
bracht sind, gelten als angepasst, wenn die oder der
Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bun- Fortgeltung
deskanzleramtes oder des Bundespräsidialamtes be- § 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie die
fördert oder höhergruppiert worden ist. §§ 3 bis 21 gelten bis zum Tag der Verkündung des
Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres wei-
§ 19 ter.
Umwandlung von Planstellen und Stellen
Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, § 23
Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in
Inkrafttreten
gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür
ein unabweisbarer Bedarf besteht. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
2386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015 2387
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
2016
Teil I: Haushaltsübersicht
A. Einnahmen
B. Ausgaben
C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsge-
setzes
Teil II: Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5
des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über
das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkom-
ponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Teil III: Finanzierungsübersicht
Teil IV: Kreditfinanzierungsplan
2388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
A. Einnahmen
Summe Einnahmen gegenüber 2015
mehr (+)
Epl. Bezeichnung weniger (–)
2016 2015
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . 193 193 –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 653 1 885 –232
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69 96 –27
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . 42 165 3 165 +39 000
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148 792 144 095 +4 697
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . 486 543 443 126 +43 417
07 Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 527 319 488 634 +38 685
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . 334 550 324 511 +10 039
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . . 465 940 4 213 909 –3 747 969
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67 815 85 117 –17 302
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 1 930 071 1 901 250 +28 821
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 018 409 5 833 933 +184 476
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . 242 070 292 113 –50 043
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 110 936 107 036 +3 900
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 659 305 721 397 –62 092
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69 399 68 440 +959
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 40 –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 685 15 +1 670
21 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 +11
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 620 175 566 166 +54 009
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83 876 89 426 –5 550
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 529 420 1 325 425 +203 995
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 303 559 564 290 290 028 +13 269 536
Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 316 900 000 306 900 000 +10 000 000
Zu Spalte 3: Darin enthalten sind
– Steuereinnahmen in Höhe von 288 082 600 T€,
– Einnahmen aus Krediten in Höhe von – T€ sowie
– sonstige Einnahmen in Höhe von 28 817 400 T€.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015 2389
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
A. Einnahmen
Steuern und steuer- Verwaltungs- Übrige
ähnliche Abgaben einnahmen Einnahmen
Epl. Bezeichnung
2016 2016 2016
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 6 7 8
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . – 3 190
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 1 653 –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 38 31
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . – 42 127 38
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 148 392 400
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 480 981 5 562
07 Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 527 035 284
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . – 264 541 70 009
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . . – 455 527 10 413
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 57 244 10 571
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . – 71 223 1 858 848
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 5 790 555 227 854
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . – 212 404 29 666
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . – 110 296 640
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 60 049 599 256
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 8 187 61 212
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 40 –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 9 1 676
21 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 11 –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . – 9 014 611 161
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 30 245 53 631
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 772 066 757 354
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 288 367 600 5 522 839 9 669 125
Summe Haushalt 2016 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 288 367 600 14 564 479 13 967 921
Summe Haushalt 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 280 347 500 19 716 087 6 836 413
gegenüber 2015 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . . +8 020 100 –5 151 608 +7 131 508
2390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Summe Ausgaben gegenüber 2015
mehr (+)
Epl. Bezeichnung weniger (–)
2016 2015
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . 34 320 33 734 +586
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 856 981 801 486 +55 495
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 996 23 811 +1 185
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . 2 413 099 2 234 798 +178 301
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 810 140 3 801 464 +1 008 676
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 801 488 6 307 796 +1 493 692
07 Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 745 492 695 452 +50 040
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . 5 885 151 5 591 621 +293 530
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . . 7 621 783 7 394 687 +227 096
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 595 168 5 350 716 +244 452
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 129 888 984 126 309 918 +3 579 066
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 571 659 23 281 434 +1 290 225
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . 34 287 847 32 974 183 +1 313 664
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 14 572 911 12 066 920 +2 505 991
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 544 396 3 865 197 +679 199
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 103 673 8 835 562 +268 111
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 191 33 324 –4 133
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148 610 141 482 +7 128
21 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 716 +13 716
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 406 751 6 543 462 +863 289
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 400 265 15 274 960 +1 125 305
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 227 120 22 259 287 +2 967 833
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 916 259 23 078 706 –8 162 447
Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 316 900 000 306 900 000 +10 000 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015 2391
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Sächliche Militärische
Personal- Verwaltungs- Beschaffungen, Schulden-
ausgaben ausgaben Anlagen usw. dienst
Epl. Bezeichnung
2016 2016 2016 2016
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 6 7 8 9
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . 19 504 9 486 – –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 577 923 135 418 – –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 533 8 720 – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . 281 118 867 457 – –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 970 827 344 770 – –
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 762 820 1 575 330 – –
07 Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 479 378 144 768 – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . 3 270 653 780 721 – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 750 994 282 674 – –
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 336 137 231 872 – –
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . 214 303 125 715 – –
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 580 459 2 349 937 – –
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . 16 985 770 5 745 436 10 155 930 –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . 224 694 161 782 – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 346 868 299 492 – –
17 Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126 166 45 377 – –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 230 3 282 – –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122 575 18 606 – –
21 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 796 3 330 – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . 81 954 62 721 – –
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104 607 65 045 – –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 40 491 – 23 771 629
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 702 895 397 655 30 000 –
Summe Haushalt 2016 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 989 204 13 700 085 10 185 930 23 771 629
Summe Haushalt 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 995 918 12 873 192 9 568 004 21 267 287
gegenüber 2015 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . +993 286 +826 893 +617 926 +2 504 342
2392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Zuweisungen und Ausgaben Besondere
Zuschüsse für Finanzierungs-
(ohne Investitionen) Investitionen ausgaben
Epl. Bezeichnung
2016 2016 2016
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 10 11 12
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . 4 053 1 277 –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104 667 38 973 –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 303 440 –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . 989 925 279 739 –5 140
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 330 899 173 694 –10 050
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 753 662 778 308 –68 632
07 Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105 339 17 689 –1 682
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . 1 625 617 221 294 –13 134
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . . 5 015 158 1 647 583 –74 626
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 498 853 557 672 –29 366
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 129 538 619 13 247 –2 900
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 766 872 13 965 025 –90 634
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . 1 274 434 204 772 –78 495
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 14 153 229 34 517 –1 311
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 104 569 2 821 999 –28 532
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 688 346 251 482 –7 698
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 430 249 –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 209 1 220 –
21 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 323 297 –30
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 560 937 4 718 095 –16 956
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 191 120 2 348 659 –309 166
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 1 415 000 –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 642 654 1 993 055 150 000
Summe Haushalt 2016 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207 357 218 31 484 286 –588 352
Summe Haushalt 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 198 633 728 29 880 469 4 681 402
gegenüber 2015 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . . +8 723 490 +1 603 817 –5 269 754
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015 2393
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
Verpflich- von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
tungs-
ermächti- in künftigen
Epl. Bezeichnung gung 2017 2018 2019 Folgejahre Haushalts-
2016 jahren
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6 7 8
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . 28 374 7 509 2 553 1 400 – 16 912
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 973 991 175 590 205 345 207 686 385 370 –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 232 155 565 840 360 965 250 900 54 450 –
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . 1 211 932 411 543 315 232 222 142 263 015 –
07 Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112 227 11 001 6 016 5 210 – 90 000
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . 833 311 92 361 80 055 79 598 581 297 –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 498 646 1 189 036 1 000 070 931 906 377 634 –
10 Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 254 899 312 172 220 869 136 372 585 486 –
11 Bundesministerium für Arbeit und
Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 823 868 1 665 061 789 975 245 232 123 600 –
12 Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 257 345 3 179 123 1 886 874 1 285 138 3 118 210 11 788 000
14 Bundesministerium der Verteidi-
gung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 114 033 2 978 277 2 891 616 2 884 260 8 359 880 –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . 69 944 31 144 21 893 13 875 3 032 –
16 Bundesministerium für Umwelt, Na-
turschutz, Bau und Reaktorsicherheit 1 909 637 683 066 550 763 463 220 203 388 9 200
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . 636 062 378 198 143 503 99 311 15 050 –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . 405 55 55 55 240 –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . 350 200 150 – – –
21 Die Bundesbeauftragte für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit . . 117 39 39 39 – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung . . . 7 400 000 968 889 848 689 620 431 219 131 4 742 860
30 Bundesministerium für Bildung und
Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 022 012 1 969 137 2 062 516 1 989 549 2 000 810 –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . 2 975 174 1 510 784 1 379 290 15 100 70 000 –
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71 354 482 16 129 025 12 766 468 9 451 424 16 360 593 16 646 972
2394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes
Summe gegenüber 2015
mehr (+)
Epl. Bezeichnung Kapitel 2016 2015 weniger (–)
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6
01 Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 11, 12, 13 24 193 23 710 +483
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13 332 556 310 001 +22 555
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12 18 553 17 493 +1 060
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10, 11, 12, 13, 31, 32,
51, 52, 53, 54, 55 298 380 282 883 +15 497
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 04, 11, 12, 13 1 222 004 1 198 563 +23 441
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . 11, 12, 14, 15, 16, 17,
18, 19, 23, 24, 25, 28,
29, 33, 34, 35 4 483 112 3 826 298 +656 814
07 Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10, 11, 12, 13, 14, 15,
16, 17, 18, 19 460 493 436 151 +24 342
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16 3 126 245 2 916 541 +209 704
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18 870 244 832 013 +38 231
10 Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18 407 578 376 224 +31 354
11 Bundesministerium für Arbeit und
Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16 228 599 223 000 +5 599
12 Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 17,
18, 19, 20, 21, 22, 23,
24 1 512 085 1 041 002 +471 083
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . 03, 07, 11, 12, 13 5 467 626 2 053 525 +3 414 101
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17 300 684 300 815 –131
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz, Bau und Reaktorsicherheit . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17 397 394 390 934 +6 460
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15 133 675 119 331 +14 344
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . 11, 12 22 779 27 014 –4 235
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13 103 398 98 236 +5 162
21 Die Bundesbeauftragte für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit . . . . 11, 12 12 952 – +12 952
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . 11, 12 99 901 88 572 +11 329
30 Bundesministerium für Bildung und
Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 02, 11, 12 137 211 129 243 +7 968
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 659 662 14 691 549 +4 968 113
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015 2395
Gesamtplan – Teil II:
Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme
nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren
zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Betrag für
Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme 2016
Millionen €
1 2
1. Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,35
2. Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres . . . . . . . . . . . . . . . . 2 915 650
3. Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 205
(Produkt aus 1. und 2.)
4. Saldo der finanziellen Transaktionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67
(Differenz zwischen 4a. und 4b.)
4a. Finanzielle Transaktionen: Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (952)
4aa. Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 952
4ab. Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
4b. Finanzielle Transaktionen: Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (886)
4ba. Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 886
4bb. Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
5. Konjunkturkomponente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 251
(Produkt aus 5a. und 5b.)
5a. Nominale Produktionslücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 225
5b. Budgetsemielastizität (ohne Einheit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,205
6. Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
7. Zulässige Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 887
(Differenz zwischen 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.)
8. Nettokreditaufnahme des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
9. Finanzierungssalden der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –5 440
9a. Finanzierungssaldo Energie- und Klimafonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –440
9b. Finanzierungssaldo Aufbauhilfefonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –3 500
9c. Finanzierungssaldo Kommunalinvestitionsförderungsfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –1 500
10. Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 440
(Differenz zwischen 8. und 9.)
Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 2014 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119 789
Datengrundlage: Statistisches Bundesamt und gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.
zu 9.: Der Mittelabfluss des Aufbauhilfe- und des Kommunalinvestitionsförderungsfonds basiert auf vorsichtigen Schätzungen.
Differenzen durch Rundung möglich.
2396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015
Gesamtplan – Teil III:
Finanzierungsübersicht
Betrag für 2016 Betrag für 2015
Finanzierungsübersicht
1 000 €
1 2 3
1. Berechnung des Finanzierungssaldos
1.1 Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 310 515 000 306 620 000
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rückla-
gen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)
davon:
Steuereinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 288 082 600 280 067 500
Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 432 400 26 552 500
1.2 Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 316 900 000 301 900 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an
Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)
Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –6 385 000 4 720 000
2. Finanzierungssaldo
2.1 Deckung des Finanzierungssaldos
2.1.1 Münzeinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 285 000 280 000
2.1.2 Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . – –
2.2 Verwendung des Finanzierungssaldos
2.2.1 Zuführungen an Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –5 000 000
2.2.2 Entnahmen aus Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 100 000 –
2.3 Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (6 385 000) (–4 720 000)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015 2397
Gesamtplan – Teil IV:
Kreditfinanzierungsplan
Betrag für 2016 Betrag für 2015
Kreditfinanzierungsplan
1 000 €
1 2 3
1. Einnahmen
1.1 Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (207 175 900) (175 958 583)
1.1.1 Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99 818 610 99 958 715
1.1.2 Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 133 200 50 491 157
1.1.3 Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52 224 090 25 508 711
1.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (–) (19)
1.2.1 Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
1.2.2 Spenden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 19
1.2.3 Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25 Abs. 3 Eini-
gungsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
1.2.4 Rückbuchung erloschener Restanten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207 175 900 175 958 602
2. Ausgaben zur Tilgung von Krediten
2.1 Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113 886 860 94 134 370
2.2 Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 528 270 56 200 148
2.3 Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 809 240 38 215 174
Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 196 224 370 188 549 692
3. Herleitung der Nettokreditaufnahme
3.1 Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207 175 900 175 958 583
3.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 19
(207 175 900) (175 958 602)
3.3 Tilgung von Krediten (aus 2.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –196 224 370 –188 549 692
(10 951 530) (–12 591 090)
3.4 Eigenbestandsveränderung (Marktpflege) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 925 320 299 679
(13 876 850) (–12 291 411)
3.5 Selbstbewirtschaftungsmittel
3.5.1 Nicht kassenwirksame, NKA-relevante Haushaltsausgaben zur Finanzierung
von Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbewirtschaftungskonten . . . . – –
3.5.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaftungskonten . . . . . . . . . . . . . . . . – –50 000
3.6 Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge“
3.6.1 Nicht kassenwirksame, NKA-relevante Haushaltsausgaben zur Finanzierung
der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84 641 –271 060
3.6.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –2 188 021 –
3.7 Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ und „Kinderbetreuungsfinan-
zierung“
3.7.1 Nicht kassenwirksame, NKA-relevante Haushaltsausgaben zur Finanzierung
der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
3.7.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –190 000
3.8 Sondervermögen „Aufbauhilfe“
3.8.1 Nicht kassenwirksame, NKA-relevante Haushaltsausgaben zur Finanzierung
der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –1 500 000 –500 000
3.8.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –3 500 000 –1 000 000
2398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015
Betrag für 2016 Betrag für 2015
Kreditfinanzierungsplan
1 000 €
1 2 3
3.9 Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“
3.9.1 Nicht kassenwirksame, NKA-relevante Haushaltsausgaben zur Finanzierung
der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 3 500 000
3.9.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –1 500 000 –350 000
3.10 Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“
3.10.1 Nicht kassenwirksame, NKA-relevante Haushaltsausgaben zur Finanzierung
der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 1 500 000
3.10.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –440 000 –
3.11 Rücklage „Asylbewerber und Flüchtlinge“
3.11.1 Nicht kassenwirksame, NKA-relevante Zuführungen zur Rücklage . . . . . . . . . – 5 000 000
3.11.2 Nicht kassenwirksame, NKA-relevante Entnahmen aus der Rücklage . . . . . . –6 100 000 –
3.12 Umbuchung zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushaltsvermerk zu
Kap. 3201 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 266 530 4 652 471
Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015 2399
Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
Vom 21. Dezember 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: spardarlehen und der nicht in Bauspardarlehen
angelegten Bauspareinlagen abzüglich des Zins-
Artikel 1 aufwands für Bauspareinlagen.
Das Bausparkassengesetz in der Fassung der Be- (5) Zuteilung ist die Bereitstellung des Bau-
kanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBl. I S. 454), sparguthabens und des Bauspardarlehens aus
das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 14 des Gesetzes vom der zur Verfügung stehenden Zuteilungsmasse
28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, nach Erreichen der vertraglich vereinbarten Zu-
wird wie folgt geändert: teilungsvoraussetzungen.
1. § 1 wird wie folgt geändert: (6) Zuteilungsmasse ist die Summe aus den
Bauspareinlagen, den Mitteln, die zur Gewäh-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: rung von Bauspardarlehen zugeführt worden sind,
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Artikel 2 des und dem Fonds zur bauspartechnischen Ab-
Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509)“ sicherung im Sinne des § 6 Absatz 2, abzüglich
durch die Wörter „Artikel 2 Absatz 8 des Ge- der Summe der gewährten Bauspardarlehen.
setzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434)“ (7) Kollektivmittel sind die Summe aus Bau-
ersetzt. spareinlagen und dem Fonds zur bauspartech-
bb) Folgender Satz wird angefügt: nischen Absicherung im Sinne des § 6 Absatz 2.
„Jeder Bausparer einer Bausparkasse ist Mit- (8) Wartezeit ist der Zeitraum vom Beginn des
glied einer Zweckspargemeinschaft (Kollek- Bausparvertrages bis zur Zuteilung.
tiv).“ (9) Aufsichtsbehörde ist die Behörde im Sinne
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „, wenn sie des § 1 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes.“
im Zusammenhang mit dem Bau von Wohnun- d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 10.
gen oder in Gebieten durchgeführt werden, die
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
dem Wohnen dienen, und wenn sie dazu be-
stimmt sind, zur Versorgung dieser Gebiete bei- „§ 2
zutragen“ durch die Wörter „und der Erwerb ge- Zulassung
werblicher Bauwerke, wenn sie dazu bestimmt zum Geschäftsbetrieb; Rechtsform
sind, zur Versorgung von Wohngebieten beizu-
(1) Wer das Bauspargeschäft betreiben will, be-
tragen“ ersetzt.
darf der schriftlichen oder elektronischen Erlaubnis
c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 der Aufsichtsbehörde. Zusätzlich zu den in § 32 des
bis 9 eingefügt: Kreditwesengesetzes genannten Voraussetzungen
„(4) Die kollektiv bedingte Zinsspanne ist der setzt die Erteilung der Erlaubnis voraus, dass eine
Quotient aus dem kollektiv bedingten Zinsüber- Bausparkasse
schuss und dem Jahresdurchschnittsbestand an 1. über ein Kernkapital im Sinne des Artikels 25 der
Bauspareinlagen. Der kollektiv bedingte Zins- Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen
überschuss ist die Summe der Erträge aus Bau- Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013
2400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015
über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute den zugehörigen Aktiva und Passiva gemäß § 14
und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Ver- Absatz 1 auf eine andere Bausparkasse zu über-
ordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom tragen. Soweit zu diesem Zweck erforderlich, sind
27.6.2013, S. 1) von mindestens 20 Millionen Euro sonstige Aktiva und Passiva mit zu übertragen,
verfügt, etwa Forderungen aus einer Anlage nach § 4 Ab-
2. geeignete Geschäftsleiter hat, die insbesondere satz 1 Nummer 10 in Verbindung mit § 4 Absatz 3,
über ausreichende Erfahrungen im Kredit- und die zur Gewährung von Bauspardarlehen zugeführ-
Bauspargeschäft verfügen und nicht gleichzeitig ten Mittel sowie Verbindlichkeiten aus Geschäften
Mitglied der Geschäftsleitung eines übergeord- nach § 4 Absatz 1 Nummer 5.
neten Unternehmens oder Schwesterunterneh- (6) Kommt die Bausparkasse einer Aufforderung
mens sind, der Bundesanstalt zur Übertragung im Sinne des
3. Allgemeine Geschäftsgrundsätze und Allgemeine Absatzes 5 innerhalb einer angemessenen Zeit
Bedingungen für Bausparverträge formuliert hat, nicht nach, kann die Bundesanstalt die Abwicklung
die jeweils den Anforderungen nach § 5 ent- der Geschäfte anordnen. Für Bausparkassen, die
sprechen, keine juristischen Personen des öffentlichen Rechts
sind, gilt § 38 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Kredit-
4. geeignete Regelungen und Instrumente im Sinne
wesengesetzes entsprechend.
des § 8 Absatz 1 zur Steuerung, Überwachung
und Kontrolle der Risiken aus dem Bauspar- (7) Die Regelungen des Sanierungs- und Ab-
geschäft besitzt, wicklungsgesetzes, des Kreditinstitute-Reorganisa-
tionsgesetzes und § 48t des Kreditwesengesetzes
5. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
bleiben jeweils unberührt.“
sicht (Bundesanstalt) einen Geschäftsplan vor-
legt, in dem sie darlegt, wie sie das Bausparge- 3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
schäft regelmäßig und nachhaltig betreiben wird, „§ 2a
6. über den für den regelmäßigen und nachhaltigen Unwirksamkeit von Verträgen
Betrieb des Bauspargeschäfts erforderlichen orga- oder Absprachen mit beherrschender Wirkung
nisatorischen Aufbau verfügt und
Verträge und Absprachen, durch die die Leitung
7. eine nachhaltige Vertriebstätigkeit sowie deren
einer Bausparkasse ganz oder teilweise einer ande-
Kontrolle und Steuerung dauerhaft gewährleistet
ren Person unterstellt wird, sind unwirksam, sofern
erscheinen lässt, um durch den ausreichenden
es sich bei der anderen Person nicht um eine Bau-
Abschluss neuer Bausparverträge (Neugeschäft)
sparkasse handelt.“
eine gleichmäßige und möglichst kurze Warte-
zeit sicherstellen zu können. 4. § 3 wird wie folgt geändert:
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Er- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-
laubnisantrag darzulegen. anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundes-
(2) Private Bausparkassen dürfen nur in der anstalt)“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ und
Rechtsform der Aktiengesellschaft betrieben wer- die Wörter „der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
den. Die Rechtsform der öffentlich-rechtlichen Bau- des Europäischen Parlaments und des Rates
sparkassen wird von den Ländern bestimmt. vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen
an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur
(3) Abweichend von § 33 Absatz 3 des Kredit- Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012
wesengesetzes ist die erforderliche Erlaubnis auch (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)“ durch die
dann zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach Wörter „der in § 6 Absatz 1 Satz 1 des Kredit-
den Absätzen 1 und 2 nicht vorliegen. Die Bundes- wesengesetzes genannten Gesetze und Verord-
anstalt kann die Erlaubnis auch versagen, wenn der nungen“ ersetzt.
Antrag entgegen Absatz 1 Satz 3 keine ausreichen-
den Angaben oder Unterlagen enthält. b) In Absatz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaubnis außer
in den Fällen des § 35 Absatz 2 des Kreditwesen- c) Die folgenden Absätze 4 bis 6 werden angefügt:
gesetzes auch dann aufheben, wenn die Vorausset- „(4) Die Bausparkasse hat die Genehmigun-
zungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4, 6 gen der Bundesanstalt nach diesem Gesetz
und 7 sowie nach Absatz 2 nicht mehr vorliegen. schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Sie
Ist die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde, hat dem Antrag jeweils sämtliche Unterlagen
kann die Bundesanstalt ihr nach Maßgabe von und Informationen beizufügen, die zur Beurtei-
Satz 1 und § 35 Absatz 2 und 2a des Kreditwesen- lung des Antrags erforderlich sind. Die Bundes-
gesetzes Beschlussentwürfe nach Artikel 14 Ab- anstalt kann die Genehmigung versagen, wenn
satz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates der Antrag keine ausreichenden Unterlagen oder
vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Informationen enthält.
Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über
(5) Bausparkassen haben der Bundesanstalt
Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank
laufend, mindestens einmal jährlich, über
(ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) vorlegen.
(5) Hebt die Aufsichtsbehörde die Erlaubnis für 1. die Erfüllbarkeit der von der Bausparkasse
das Bauspargeschäft auf oder erlischt die Erlaubnis übernommenen Verpflichtungen,
nach § 35 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, so 2. den Bestand an Bausparverträgen mit den
ist der gesamte Bestand an Bausparverträgen mit zugehörigen Aktiva und Passiva,
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3. Zuführungen zur Zuteilungsmasse, 11. sonstige Geschäfte betreiben, die mit
4. Zwischenanlagen der Mittel der Zuteilungs- dem Bauspargeschäft oder mit den
masse, nach den Nummern 1 bis 10 zulässigen
Geschäften in einem unmittelbaren Zu-
5. Entnahmen aus der Zuteilungsmasse und sammenhang stehen, diesem nützlich
6. die aktuellen Forderungen aus Bauspardarle- und allenfalls mit einem geringen Risiko
hen samt ihrer Besicherung verbunden sind sowie keine neuen Ge-
schäftskreise eröffnen.“
zu berichten (kollektiver Lagebericht). Die Bau-
sparkasse hat im Rahmen des kollektiven Lage- b) In Absatz 2 werden die Wörter „75 vom Hundert
berichts gesondert zur Erfüllbarkeit von länger- des Gesamtbetrages der Bauspardarlehen“ durch
fristigen Verbindlichkeiten Stellung zu nehmen. die Wörter „den Gesamtbetrag der Bauspardar-
Der kollektive Lagebericht hat insbesondere Fort- lehen“ ersetzt.
schreibungen über die erwartete Entwicklung des
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Bauspargeschäfts sowie Prognosen weiterer, im
Zusammenhang mit dem Bauspargeschäft stehen- „(3) Verfügbares Geld dürfen die Bausparkas-
der betriebswirtschaftlicher Größen zu enthalten. sen anlegen in
(6) Liegen nach den Ergebnissen der von den 1. Guthaben bei dem einheitlichen Aufsichts-
Bausparkassen nach den Regelungen des § 8 mechanismus nach Artikel 6 der Verordnung
Absatz 4 zu verwendenden bauspartechnischen (EU) Nr. 1024/2013 oder einer staatlichen Auf-
Simulationsmodelle die Voraussetzungen des sicht unterliegenden Kreditinstituten in der
§ 2 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 5 Europäischen Union, in anderen Vertragsstaa-
Absatz 4 nicht vor, so hat die Bausparkasse dies ten des Abkommens über den Europäischen
unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen. Die Wirtschaftsraum oder in der Schweiz,
Bausparkasse hat der Bundesanstalt zudem auf
2. Namensschuldverschreibungen, die von den
Anforderung aktuelle Ergebnisse eines bauspar-
in Nummer 1 genannten Kreditinstituten aus-
spezifischen Simulationsmodells vorzulegen, so-
gegeben werden,
fern dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundes-
anstalt erforderlich ist.“ 3. Einlagenzertifikate von den in Nummer 1 ge-
5. § 4 wird wie folgt geändert: nannten Kreditinstituten, sofern diese Papiere
eine restliche Laufzeit von höchstens zwölf
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Monaten haben,
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „die- 4. Schuldbuchforderungen, unverzinslichen
nen“ die Wörter „(Vorfinanzierungskredite Schatzanweisungen und Schatzwechseln
oder Zwischenfinanzierungskredite)“ einge- des Bundes, seiner Sondervermögen und
fügt. der Länder sowie vergleichbaren Schuldtiteln
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „ge- der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten
währen“ die Wörter „(sonstige Baudarlehen)“ oder anderer Vertragsstaaten des Abkom-
eingefügt. mens über den Europäischen Wirtschafts-
raum sowie der Schweiz,
cc) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst: 5. Schuldverschreibungen,
„c) vorbehaltlich einer Erlaubnis nach a) die von einer der in Nummer 4 bezeichne-
§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Pfandbrief- ten Stellen ausgegeben wurden,
gesetzes Hypothekenpfandbriefe im b) für deren Verzinsung und Rückzahlung
Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 eine der in Nummer 4 bezeichneten Stellen
Nummer 1 des Pfandbriefgesetzes die Gewährleistung übernommen hat oder
nach den Bestimmungen des Pfand-
briefgesetzes ausgeben,“. c) die zum Handel an einem organisierten
Markt nach § 2 Absatz 5 des Wertpapier-
bbb) Folgender Buchstabe d wird angefügt: handelsgesetzes zugelassen sind und bei
„d) sonstige Schuldverschreibungen denen die Erfüllung der Leistungspflichten
ausgeben;“. aus der Schuldverschreibung während der
gesamten Laufzeit gewährleistet erscheint,
dd) Der Nummer 6 wird folgender Wortlaut ange-
fügt: 6. Forderungen aus Gelddarlehen, über die ein
„die Regelungen des Absatzes 3 Satz 1 Schuldschein ausgestellt wurde, sofern diese
Nummer 8, Satz 2 und 3 bleiben hiervon un- Forderungen nach dem Erwerb durch die
berührt;“. Bausparkasse mindestens zweimal abgetre-
ten werden können und das Darlehen ge-
ee) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch währt wurde,
ein Semikolon ersetzt.
a) einer der in Nummer 4 bezeichneten Stellen,
ff) Die folgenden Nummern 10 und 11 werden einer anderen regionalen oder lokalen Ge-
angefügt: bietskörperschaft im Sinne des Artikels 115
„10. verfügbares Geld nach Maßgabe des der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eines
Absatzes 3 anlegen; Mitgliedstaats der Europäischen Union
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oder eines anderen Vertragsstaats des Ab- Verbindlichkeiten aus Altersversorgungsverpflich-
kommens über den Europäischen Wirt- tungen dienen und dem Zugriff aller übrigen
schaftsraum oder der Schweiz, Gläubiger entzogen sind, unterliegt der Dritte
b) geeigneten sonstigen Körperschaften oder bei der Anlage dieser Vermögensgegenstände
Anstalten des öffentlichen Rechts im In- nicht den Beschränkungen des Absatzes 3. Die
land oder in einem anderen Mitgliedstaat Vermögensgegenstände sind unter Berücksich-
der Europäischen Union oder in einem an- tigung der Art und Dauer der Altersversorgungs-
deren Vertragsstaat des Abkommens über verpflichtungen so anzulegen, dass möglichst
den Europäischen Wirtschaftsraum oder in große Sicherheit und Rentabilität unter Wahrung
der Schweiz, angemessener Mischung und Streuung sowie
der Liquidität zur Erfüllung der Verbindlichkeiten
c) Unternehmen, die Wertpapiere ausgege- erreicht wird.“
ben haben, die zum Handel an einem
organisierten Markt nach § 2 Absatz 5 6. § 5 wird wie folgt geändert:
des Wertpapierhandelsgesetzes zugelas- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
sen sind, oder aa) In Nummer 1 werden die Wörter „(§ 8 Abs. 1
d) gegen Übernahme der Gewährleistung für Nr. 1) und unter Hervorhebung der längsten,
die Verzinsung und Rückzahlung durch eine mittleren und kürzesten Wartezeit“ durch die
der in Nummer 4 bezeichneten Stellen; Wörter „(§ 5 Absatz 4 Nummer 1) und der
zugehörigen Wartezeiten“ ersetzt.
der Gesamtbetrag dieser Forderungen der
Bausparkasse darf ihr haftendes Eigenkapital bb) In Nummer 2a werden die Wörter „Zu-
nicht übersteigen; teilungsmittel, die nach § 6 Abs. 1 Satz 2
vorübergehend nicht zugeteilt werden kön-
7. Investmentanteilen an einem nach dem
nen, und der“ gestrichen und werden die
Grundsatz der Risikomischung angelegten
Wörter „dieser Mittel“ durch die Wörter „der
Vermögen, die von einer Kapitalverwaltungs-
Kollektivmittel nach § 1 Absatz 7“ ersetzt.
gesellschaft oder von einer ausländischen In-
vestmentgesellschaft, die jeweils zum Schutz cc) In Nummer 7 wird das Wort „Bundesanstalt“
der Anteilinhaber einer besonderen öffent- durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
lichen Aufsicht unterliegt, ausgegeben wur- b) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
den, wenn nach den Vertragsbedingungen
oder der Satzung der Kapitalverwaltungs- „(4) Die Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und
gesellschaft oder der Investmentgesellschaft die Allgemeinen Bedingungen für Bausparver-
das Vermögen nur in den Schuldtiteln nach träge
den Nummern 1 bis 6 und 8 sowie in Bank- 1. müssen die Erfüllbarkeit der von der Bauspar-
guthaben angelegt werden darf, kasse übernommenen Verpflichtungen dauer-
8. Aktien, haft gewährleistet erscheinen lassen, insbe-
sondere bezogen auf ihre gesamte Laufzeit
a) die voll eingezahlt sind und ein angemessenes Verhältnis zwischen den
b) die zum Handel zugelassen oder an einem Leistungen der Bausparer und denen der
anderen organisierten Markt zugelassen Bausparkasse (individuelles Sparer-Kassen-
oder in diesen einbezogen oder an einer Leistungsverhältnis) aufweisen und
Börse in einem Staat außerhalb des Euro- 2. dürfen keine Bestimmungen vorsehen, die die
päischen Wirtschaftsraums zum Handel Zuteilung unangemessen hinausschieben, zu
zugelassen oder dort an einem anderen unangemessen langen Vertragslaufzeiten füh-
organisierten Markt zugelassen oder in ren oder sonstige Belange der Bausparer
diesen einbezogen sind. nicht ausreichend wahren.
Die Anlagen nach Satz 1 Nummer 8 dürfen unter (5) Legt eine Bausparkasse für die gleiche Zu-
Berücksichtigung von Investmentanteilen nach teilungsmasse Allgemeine Geschäftsgrundsätze
Satz 1 Nummer 7 insgesamt 5 Prozent der und Allgemeine Bedingungen für Bausparver-
Summe der Zuteilungsmasse gemäß § 1 Ab- träge unterschiedlichen Inhalts zugrunde, sind
satz 6 nicht übersteigen. Die Anlagen nach diese so zu gestalten, dass zwischen ihnen eine
Satz 1 Nummer 8 bei demselben Unternehmen weitgehende Ausgewogenheit gewährleistet ist.
dürfen unter Berücksichtigung von Investment- Bei Tarifen, die eine Bausparkasse nicht mehr
anteilen nach Satz 1 Nummer 7 0,2 Prozent der anbietet, kann hiervon in begründeten Aus-
Summe der Zuteilungsmasse gemäß § 1 Ab- nahmefällen abgewichen werden.“
satz 6 nicht übersteigen.“
7. § 6 wird wie folgt gefasst:
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt: „§ 6
„(3a) Soweit eine Bausparkasse im Rahmen Zweckbindung
der betrieblichen Altersversorgung in zulässiger (1) Die Zuteilungsmasse im Sinne des § 1 Ab-
Art und Weise sowie in zulässigem Umfang zur satz 6 darf nur für das Bauspargeschäft und zur
Erfüllung von Ansprüchen aus betrieblicher Alters- Rückzahlung fremder Gelder, die der Zuteilungs-
versorgung einem Dritten Vermögensgegenstände masse zugeführt worden sind, verwendet werden.
überlässt, die ausschließlich der Erfüllung von Mittel aus der Zuteilungsmasse, die vorübergehend
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nicht für die Zuteilung verwendet werden können, für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen und die
darf die Bausparkasse zwischenzeitlich zu ihrer Sicherheit dienenden Grundpfandrechte
1. nach § 4 Absatz 3 anlegen sowie und sonstigen Sicherheiten. § 4 Absatz 1 Nummer 5
Buchstabe c bleibt hiervon unberührt.“
2. mit Genehmigung der Bundesanstalt zur Ge-
währung von Darlehen nach § 4 Absatz 1 Num- 8. § 6a wird wie folgt gefasst:
mer 1 und 2 verwenden, wenn die Bausparkasse „§ 6a
auf Grund einer nachhaltig gesicherten Liquidität Vorgaben für Zuteilungsmassen
ihrer Zuteilungsmasse ohne die Zuführung von
Eigenmitteln und Fremdmitteln und ohne die (1) Grundsätzlich darf eine Bausparkasse nur
Mittel des Fonds zur bauspartechnischen Ab- eine einheitliche Zuteilungsmasse für alle Bauspar-
sicherung jederzeit in der Lage ist, Ansprüche verträge bilden. Ausnahmen sind nur übergangs-
auf Auszahlung der Bauspardarlehen und Bau- weise für eine beschränkte Zeit und nur mit Zustim-
spareinlagen zu befriedigen. mung der Bundesanstalt möglich.
Die Zuteilungsmasse ist mit dem Ziel gleichmäßi- (2) Für Bausparverträge, die in fremden Währun-
ger, möglichst kurzer Wartezeiten einzusetzen. Die gen oder in Rechnungseinheiten zu erfüllen sind,
Bundesanstalt kann eine Genehmigung nach Satz 2 hat eine Bausparkasse jeweils getrennte Zutei-
Nummer 2 jederzeit widerrufen, insbesondere wenn lungsmassen zu bilden, um Währungsrisiken zu
die Voraussetzungen des Satzes 2 Nummer 2 nicht vermeiden. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall
mehr vorliegen. von der Pflicht zur Bildung getrennter Zuteilungs-
massen befreien, wenn dadurch die Belange der
(2) Bausparkassen haben zur Wahrung der Be- Bausparer nicht erheblich beeinträchtigt werden.“
lange der Bausparer einen Sonderposten „Fonds
zur bauspartechnischen Absicherung“ zu bilden, 9. § 7 wird wie folgt geändert:
der Folgendes absichert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. die Gewährleistung gleichmäßiger, möglichst aa) In Satz 3 wird das Wort „Sicherheit“ durch
kurzer Wartezeiten und die Wörter „Sicherheiten (Zusatzsicherhei-
2. die für den nachhaltigen Betrieb des Bauspar- ten)“ ersetzt.
geschäfts erforderliche kollektiv bedingte Zins- bb) Folgender Satz wird angefügt:
spanne.
„Bei der Finanzierung von selbstgenutztem
Hierzu müssen Überschüsse aus einer Anlage der Wohneigentum kann die Bausparkasse Be-
Kollektivmittel dem Sonderposten zugeführt wer- leihungen bis zum Beleihungswert vorneh-
den, und zwar in Höhe des Unterschiedsbetrages men.“
zwischen dem erzielten Ertrag aus der Anlage der
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Europäischen
Kollektivmittel und dem Zinsertrag, der sich bei An-
Gemeinschaften“ durch die Wörter „Europäischen
lage der gesamten Kollektivmittel in Bauspardarle-
Union“ ersetzt.
hen ergeben hätte (Mehrerträge). Der Sonderposten
ist von der Bausparkasse gemäß Satz 1 zu verwen- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
den. Darüber hinaus kann er mit Genehmigung der aa) In Nummer 1 werden die Wörter „der Dar-
Bundesanstalt unter hinreichender Wahrung der lehensnehmer“ durch die Wörter „wegen
Belange der Bausparer verwendet werden, wenn der geringen Höhe des Darlehensbetrages
dies geeignet und erforderlich erscheint, um ein eine Erklärung des Darlehensnehmers als
bausparspezifisches Risiko für den nachhaltigen ausreichend erscheint, in der er“ ersetzt.
Betrieb des Bauspargeschäfts zu beseitigen. Ein
bausparspezifisches Risiko für den nachhaltigen bb) In Nummer 2 werden die Wörter „bei einem
Betrieb des Bauspargeschäfts kann insbesondere Bauspardarlehen oder einem Darlehen nach
vorliegen, wenn § 4 Abs. 1 Nr. 1“ gestrichen.
1. die Wartezeiten unangemessen lang sind, cc) Folgender Satz wird angefügt:
2. die Zuteilung nicht gewährleistet erscheint oder „Wenn gesicherte Darlehen nach den Ab-
sätzen 1 bis 3 und Darlehen nach Nummer 1
3. die Erfüllung der von der Bausparkasse in den oder 2 derselben Finanzierungsmaßnahme
Bausparverträgen übernommenen Verpflichtun- dienen sollen, so sind auch die Darlehen
gen nicht gewährleistet erscheint. nach Nummer 1 oder Nummer 2 gemäß
Die Bausparkasse darf am Ende eines Geschäfts- den Absätzen 1 bis 3 zu sichern.“
jahres diesen Sonderposten auflösen, soweit er zu d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
diesem Zeitpunkt 3 Prozent der Bauspareinlagen
übersteigt. aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Euro-
päischen Gemeinschaften“ durch die Wörter
(3) Forderungen aus Bauspardarlehen und die zu „Europäische Union“ ersetzt.
ihrer Sicherheit dienenden Grundpfandrechte und
sonstigen Sicherheiten dürfen nur für das Bauspar- bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
geschäft und für das Geschäft mit Vorfinanzierungs- „3. andere regionale und lokale Gebiets-
und Zwischenfinanzierungskrediten veräußert, be- körperschaften im Sinne des Artikels 115
liehen oder verpfändet werden. Das Gleiche gilt für der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eines
Forderungen aus Vorfinanzierungs- und Zwischen- Mitgliedstaats der Europäischen Union
finanzierungskrediten sowie sonstigen Baudarlehen und eines anderen Vertragsstaats des
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Abkommens über den Europäischen Wirt- c) In Nummer 4 wird das Wort „Vomhundertsätze“
schaftsraum,“. durch das Wort „Prozentsätze“ ersetzt.
10. § 8 wird wie folgt gefasst: d) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a ein-
gefügt:
„§ 8
„4a. Anlagen gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1, insbe-
Risikomanagement,
sondere durch quantitative und qualitative
bauspartechnische Simulationsmodelle
Vorgaben, die auch Beschränkungen ent-
(1) Die Bausparkasse muss über ein dem § 25a halten können, die über die Anforderungen
Absatz 1 des Kreditwesengesetzes entsprechen- in § 4 Absatz 3 Satz 2 und 3 hinausgehen,
des, auf ihre Belange ausgerichtetes eigenständi- wenn dies zur Gewährleistung einer mög-
ges Risikomanagementsystem verfügen. Dies um- lichst großen Sicherheit und Rentabilität
fasst insbesondere auch Verfahren und Methoden bei jederzeitiger Liquidität unter Wahrung
zur Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 5 angemessener Mischung und Streuung er-
Absatz 4 laufend vorliegen. forderlich erscheint;“.
(2) Wesentliche Tätigkeiten zur Steuerung und e) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
Kontrolle der spezifischen Risiken des Bausparge-
„5. taugliche Zusatzsicherheiten;“.
schäfts darf die Bausparkasse nicht auf Dritte über-
tragen oder auslagern. Dazu gehören insbesondere f) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
das Risikomanagement des kollektiven Bauspar- „6. taugliche Ersatzsicherheiten sowie den zu-
geschäfts, die Kollektivsteuerung und die hierauf lässigen Anteil von Darlehen, für die Ersatz-
bezogenen Tätigkeiten der internen Revision. sicherheiten gestellt werden, am Gesamt-
(3) Die Bausparkasse hat mit der Sorgfalt eines bestand der Forderungen aus Darlehen einer
ordentlichen Kaufmanns die erforderlichen Maß- Bausparkasse;“.
nahmen zu treffen, um Währungsrisiken aus ihrem g) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a ein-
Geschäftsbetrieb zu vermeiden. gefügt:
(4) Bausparkassen haben im Rahmen ihres Risiko- „6a. den Betrag, bis zu dem eine Bausparkasse
managements unter Zugrundelegung angemesse- im Einzelfall Darlehen ohne Sicherheit nach
ner bauspartechnischer Annahmen laufend geeig- § 7 Absatz 4 Nummer 2 und Darlehen ge-
nete Verfahren und Methoden zu verwenden, an- gen Abgabe einer Verpflichtungserklärung
hand derer die Entwicklung des Bauspargeschäfts, nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 gewähren
insbesondere der Bauspareinlagen und der Bau- darf, sowie den zulässigen Anteil solcher
spardarlehen, hinreichend genau prognostiziert wer- Darlehen am Gesamtbestand der Forderun-
den kann (bauspartechnische Simulationsmodelle). gen aus Darlehen einer Bausparkasse; der
(5) Die Eignung eines bauspartechnischen Simu- Anteil darf höchstens auf 30 Prozent fest-
lationsmodells ist vor der erstmaligen Verwendung gesetzt werden;“.
und bei wesentlichen Änderungen von einem unab- h) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
hängigen Wirtschaftsprüfer oder einer unabhängi-
gen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. „7. folgende Voraussetzungen und Anforderun-
Der Prüfer hat insbesondere zu beurteilen, ob mit gen einschließlich der erforderlichen Be-
dem bauspartechnischen Simulationsmodell die griffsbestimmungen:
Entwicklung des Bauspargeschäfts hinreichend ge- a) die näheren Voraussetzungen des § 5
nau prognostiziert werden kann. Der Prüfer hat über Absatz 1 bis 3, insbesondere Festlegung
Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prü- von Mindestanforderungen an Bestim-
fung schriftlich oder elektronisch und mit der gebo- mungen in den Allgemeinen Geschäfts-
tenen Klarheit zu berichten (Prüfungsbericht). Der grundsätzen und den Allgemeinen Bedin-
Prüfer hat das Ergebnis der Prüfung in einem Be- gungen für Bausparverträge,
stätigungsvermerk zum Prüfungsbericht zusam-
b) die näheren Voraussetzungen des § 5
menzufassen. § 28 Absatz 1 und 2 des Kreditwe-
Absatz 4 und 5, etwa Bestimmungen zur
sengesetzes gilt entsprechend.“
tariflichen Zinsspanne,
11. § 9 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: c) die Mindestvoraussetzungen für die Zu-
„Die Genehmigung kann insbesondere versagt wer- teilung zur Gewährleistung eines ange-
den, wenn die Voraussetzungen des § 5 oder der messenen individuellen Sparer-Kassen-
nach § 10 in Konkretisierung des § 5 zu erlassen- Leistungsverhältnisses, insbesondere die
den Rechtsverordnung nicht vorliegen.“ Mindestansparung und die Bemessung
einer Mindestbewertungszahl,
12. § 10 Satz 1 wird wie folgt geändert:
d) die Voraussetzungen, unter denen die
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Bausparkasse ihre Zuteilungsvorausset-
„1. die näheren Voraussetzungen für die zwi- zungen anzupassen hat, sowie
schenzeitliche Verwendung der Mittel der
e) die Anforderungen an das individuelle
Zuteilungsmasse nach § 6 Absatz 1;“.
Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis, insbe-
b) In Nummer 3 werden die Wörter „vom Hundert“ sondere die Festlegung von dessen Ober-
durch das Wort „Prozent“ ersetzt. und Untergrenzen;“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015 2405
i) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1“ durch gänzungen zur hinreichenden Wahrung
die Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz 1 und 2“ ersetzt. der Belange der Bausparer erforderlich
j) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: erscheinen,
„9. die näheren Voraussetzungen, unter denen j) im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 4 durch
der Sonderposten „Fonds zur bauspartech- die Übertragung die Belange der Bau-
nischen Absicherung“ gemäß § 6 Absatz 2 sparer der übertragenden oder der über-
Satz 3 bis 5 verwendet werden kann, und nehmenden Bausparkasse gefährdet wer-
wann dieser spätestens zu verwenden ist den und
sowie die näheren Voraussetzungen, unter k) im Sinne des § 16 Absatz 3 Satz 2 der
denen dieser Sonderposten nach § 6 Ab- Plan für eine geordnete Abwicklung unter
satz 2 Satz 6 aufgelöst werden kann, und Berücksichtigung der Belange der Bau-
wann dieser spätestens aufzulösen ist;“. sparer keine Gewähr zu bieten scheint;“.
k) Nummer 10 wird wie folgt gefasst: l) Die folgenden Nummern 11 bis 14 werden ange-
„10. Verfahren und Methoden der Bausparkas- fügt:
sen sowie die erforderlichen technischen „11. nähere Bestimmungen über Art, Umfang,
Grundsätze der Bausparkassen, die zur Zeitpunkt und Form der Unterlagen und In-
Prüfung herangezogen werden können, ob formationen, die die Bausparkasse nach § 3
a) im Sinne des § 5 Absatz 4 die Allge- Absatz 4 dem Antrag beizufügen hat;
meinen Geschäftsgrundsätze und die 12. nähere Bestimmungen über Art, Umfang,
Allgemeinen Bedingungen für Bauspar- Zeitpunkt und Form der kollektiven Lage-
verträge die Erfüllbarkeit der von der berichte, die die Bausparkasse gemäß § 3
Bausparkasse übernommenen Verpflich- Absatz 5 zu erstellen hat, insbesondere die
tungen dauerhaft gewährleistet erschei- Festlegung von Szenarien, Größen, Para-
nen lassen und keine Bestimmungen metern, Stichtagen und Berechnungsme-
vorsehen, die die Zuteilung unangemes- thoden für den kollektiven Lagebericht ein-
sen hinausschieben, zu unangemessen schließlich der Fortschreibungen und Prog-
langen Vertragslaufzeiten führen oder nosen, sowie die Bestimmung von Form
sonstige Belange der Bausparer nicht und Frist, in der der kollektive Lagebericht
ausreichend wahren würden, vorzulegen ist;
b) im Sinne des § 5 Absatz 5 Satz 1 zwischen 13. nähere Bestimmungen über die Anforderun-
Bauspartarifen eine weitgehende Aus- gen an ein bauspartechnisches Simula-
gewogenheit gewährleistet ist, tionsmodell nach § 8 Absatz 4 und dessen
c) im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 Num- Anwendungsbereich sowie über Art, Um-
mer 2 die Bausparkasse auf Grund einer fang und Form der Ergebnisse eines bau-
nachhaltig gesicherten Liquidität ihrer sparspezifischen Simulationsmodells und
Zuteilungsmasse ohne die Zuführung unbeschadet des § 3 Absatz 6 über den
von Eigenmitteln und Fremdmitteln und Zeitpunkt, zu dem diese Ergebnisse der
ohne die Mittel des Fonds zur bauspar- Bundesanstalt vorzulegen sind;
technischen Absicherung jederzeit in der 14. nähere Bestimmungen über
Lage ist, Ansprüche auf Auszahlung der a) den Gegenstand der nach § 8 Absatz 5
Bauspardarlehen und Bauspareinlagen vorzunehmenden Prüfung sowie den
zu befriedigen, Zeitpunkt ihrer Durchführung und
d) im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 4 die b) den Inhalt der nach § 8 Absatz 5 zu er-
Belange der Bausparer hinreichend ge- stellenden Prüfungsberichte und der Be-
wahrt werden, stätigungsvermerke sowie über den Zeit-
e) im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 4 ein punkt, zu dem diese jeweils der Bundes-
bausparspezifisches Risiko für den nach- anstalt einzureichen sind.“
haltigen Betrieb des Bauspargeschäfts 13. § 14 wird wie folgt geändert:
vorliegt,
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Aktiven
f) im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 5 Num- und Passiven“ durch die Wörter „Aktiva und
mer 1 die Wartezeiten unangemessen Passiva“ ersetzt.
lang sind,
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
g) im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 5 Num-
mer 2 die Zuteilung nicht gewährleistet „(3) Zur Zusammenführung der Kollektive ge-
erscheint, nehmigt die Bundesanstalt innerhalb von zwölf
Monaten nach einer Übertragung nach Absatz 1
h) im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 5 Num- oder einer Verschmelzung der Bausparkasse auf
mer 3 die Erfüllung der von der Bauspar- Antrag Änderungen oder Ergänzungen der All-
kasse in den Bausparverträgen übernom- gemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allge-
menen Verpflichtungen nicht gewährleis- meinen Bedingungen für Bausparverträge, so-
tet erscheint, fern die Änderungen und Ergänzungen zur hin-
i) im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 2 und reichenden Wahrung der Belange der Bausparer
§ 14 Absatz 3 die Änderungen und Er- erforderlich erscheinen, es sei denn, die Ände-
2406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015
rungen oder Ergänzungen erscheinen für die Zu- (4) Die Verpflichtungen der Bausparkasse nach
sammenführung der Bestände an Bausparver- den Absätzen 1 und 2 sind Bestandteil der Abwick-
trägen nicht geeignet oder nicht erforderlich.“ lung. Kommt die Bausparkasse diesen nicht oder
14. § 15 wird wie folgt geändert: nur unzureichend nach oder liegen die Vorausset-
zungen nach Absatz 3 Satz 2 vor und versagt die
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. Bundesanstalt ihre Zustimmung zu dem Plan, so
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: kann die Bundesanstalt Maßnahmen zur Sicherung
einer geordneten Abwicklung unter Berücksich-
„(2) Die Regelungen des Sanierungs- und Ab- tigung der Belange der Bausparer treffen. Sie kann
wicklungsgesetzes, des Kreditinstitute-Reorga- insbesondere
nisationsgesetzes, des Einlagensicherungsgeset-
zes sowie § 48t des Kreditwesengesetzes blei- 1. nach Absatz 6 in Verbindung mit § 38 Absatz 2
ben unberührt.“ des Kreditwesengesetzes Weisungen für die Ab-
wicklung erlassen und die Bestellung von Ab-
15. Nach § 15 wird folgender § 16 eingefügt:
wicklern beantragen oder vornehmen sowie
„§ 16
2. einen Plan für die Bausparkasse erstellen.
Einstellung des Geschäftsbetriebs
(5) Stimmt die Bundesanstalt dem Plan zu oder
(1) Beschließt eine Bausparkasse, ihren Ge- erstellt sie einen Plan, so ist die Bausparkasse im
schäftsbetrieb einzustellen, oder ordnet die Bun- Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorschriften
desanstalt die Abwicklung der Geschäfte einer gemäß diesem Plan abzuwickeln. Für eine spätere
Bausparkasse nach § 2 Absatz 6 an, so ist die Bau- Änderung des Planes gelten die Absätze 2 bis 6
sparkasse im Rahmen der geltenden gesetzlichen entsprechend.
Vorschriften unter Berücksichtigung der Belange
der Bausparer abzuwickeln. Soweit dies zur Ab- (6) Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichen-
wendung von Nachteilen für die Belange der Bau- des geregelt ist, gilt § 38 Absatz 2 bis 3 des Kredit-
sparer erforderlich erscheint, hat sich die Bauspar- wesengesetzes. Liegen die Voraussetzungen nach
kasse um eine Übertragung ihres Bauspargeschäfts Absatz 4 vor, wird vermutet, dass die sonst zur Ab-
auf eine andere Bausparkasse nach § 14 Absatz 1 wicklung berufenen Personen keine Gewähr für die
zu bemühen. § 2 Absatz 5 ist entsprechend anzu- ordnungsgemäße Abwicklung im Sinne des § 38
wenden. Absatz 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bieten.
Die Regelungen des Sanierungs- und Abwicklungs-
(2) Die Bausparkasse hat der Bundesanstalt einen
gesetzes, des Kreditinstitute-Reorganisationsgeset-
Plan für die Abwicklung nach Absatz 1 vorzulegen,
zes sowie § 48t des Kreditwesengesetzes bleiben
es sei denn, über ihr Vermögen wurde ein Insol-
unberührt.“
venzverfahren eröffnet. In dem Plan hat die Bau-
sparkasse der Bundesanstalt insbesondere darzu- 16. Der bisherige § 16 wird § 17.
legen,
17. Der bisherige § 17 wird aufgehoben.
1. dass sie sich erfolglos um eine Übertragung ihres
Bauspargeschäfts auf eine andere Bauspar- 18. § 18 wird wie folgt geändert:
kasse nach § 14 Absatz 1 bemüht hat oder dass a) Absatz 2 wird aufgehoben.
die Abwicklung keine Nachteile für die Bau-
sparer bringt, b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-
sätze 2 bis 4.
2. ihren derzeitigen Bestand an Bausparverträgen
mit den zugehörigen Aktiva und Passiva, 19. § 19 wird wie folgt geändert:
3. wie die Bausparverträge mit den zugehörigen a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „vom Hun-
Aktiva und Passiva abgewickelt werden sollen, dert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
wobei sie die voraussichtlich noch erfolgenden
b) Die folgenden Absätze 5a bis 7 werden ange-
Zuteilungen gesondert auszuweisen hat,
fügt:
4. in welcher Art, in welchem Umfang und zu
welchem Zeitpunkt die Befriedigung ihrer Gläu- „(5a) Die Regelungen des § 4 Absatz 3 Satz 1
biger erfolgt, Nummer 8 und des § 4 Absatz 3 Satz 2 und 3
finden erstmals Anwendung auf Anlagen, die ab
5. ob und gegebenenfalls welche Verträge auf eine dem 1. Januar 2017 getätigt werden.
andere Bausparkasse übertragen werden und
(6) Die nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in der bis
6. wann die Abwicklung voraussichtlich beendet zum 28. Dezember 2015 geltenden Fassung
sein wird. dem Sonderposten „Fonds zur bauspartechni-
(3) Der Plan bedarf der Zustimmung der Bundes- schen Absicherung“ zugeführten Erträge gelten
anstalt. Die Bundesanstalt kann die Zustimmung mit Ablauf des 28. Dezember 2015 als nach § 6
versagen, wenn der Plan für eine geordnete Ab- Absatz 2 in der ab dem 29. Dezember 2015 gel-
wicklung unter Berücksichtigung der Belange der tenden Fassung gebildet, soweit dieser Sonder-
Bausparer keine Gewähr zu bieten scheint. Dies posten nicht bis zum 28. Dezember 2015 nach
kann insbesondere anzunehmen sein, wenn die § 6 Absatz 1 Satz 3 in der bis zum 28. Dezember
Nachteile einer Abwicklung für die Bausparer durch 2015 geltenden Fassung von der Bausparkasse
eine Übertragung voraussichtlich vermieden wer- aufgelöst werden konnte. Ab dem 29. Dezember
den können. 2015 kann der Sonderposten ausschließlich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015 2407
nach § 6 Absatz 2 in der ab dem 29. Dezember Rechtsverordnung, die Bestimmungen nach § 10
2015 geltenden Fassung dieses Gesetzes ver- Satz 1 Nummer 13 enthält, verwendet werden.“
wendet und aufgelöst werden.
Artikel 2
(7) § 8 Absatz 5 findet erstmals Anwendung auf
die nach § 8 Absatz 4 zu verwendenden bauspar- Inkrafttreten
technischen Simulationsmodelle, die 18 Monate Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
nach Inkrafttreten der nach § 10 zu erlassenden Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
2408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015
Gesetz
für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen
im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze*
Vom 21. Dezember 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: bb) In Satz 3 werden die Wörter „zu vertreten-
den Umständen“ durch die Wörter „ver-
Artikel 1 schuldeten Gründen“ und die Wörter „wird
Änderung des eine Gebühr von 5 Euro erhoben“ durch die
Fünften Buches Sozialgesetzbuch Wörter „kann eine Gebühr von 5 Euro er-
hoben werden“ ersetzt.
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom cc) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt eingefügt:
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 „Satz 3 gilt entsprechend, wenn die Karte
(BGBl. I S. 2229) geändert worden ist, wird wie folgt aus vom Versicherten verschuldeten Grün-
geändert: den nicht ausgestellt werden kann und von
0. Dem § 5 Absatz 5a werden die folgenden Sätze der Krankenkasse eine zur Überbrückung
angefügt: von Übergangszeiten befristete Ersatzbe-
scheinigung zum Nachweis der Berechti-
„Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 ver-
gung zur Inanspruchnahme von Leistungen
sichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezem-
ausgestellt wird. Die wiederholte Ausstel-
ber 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt
lung einer Bescheinigung nach Satz 4
haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versiche-
kommt nur in Betracht, wenn der Versi-
rungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange
cherte bei der Ausstellung der elektroni-
sie diese Voraussetzungen erfüllen.“
schen Gesundheitskarte mitwirkt; hierauf
1. § 15 wird wie folgt geändert: ist der Versicherte bei der erstmaligen Aus-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: stellung einer Ersatzbescheinigung hinzu-
„§ 15 weisen.“
Ärztliche Behandlung, dd) In dem neuen Satz 6 wird das Wort „Kran-
elektronische Gesundheitskarte“. kenversichertenkarte“ durch die Wörter
„elektronischen Gesundheitskarte“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
1a. § 20i Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Versicherte, die ärztliche, zahnärztliche
oder psychotherapeutische Behandlung in An- „Satz 1 gilt für Schutzimpfungen, die wegen eines
spruch nehmen, haben dem Arzt, Zahnarzt erhöhten Gesundheitsrisikos durch einen Aus-
oder Psychotherapeuten vor Beginn der Be- landsaufenthalt indiziert sind, nur dann, wenn der
handlung ihre elektronische Gesundheitskarte Auslandsaufenthalt beruflich bedingt oder im Rah-
zum Nachweis der Berechtigung zur Inan- men der Ausbildung vorgeschrieben ist oder wenn
spruchnahme von Leistungen auszuhändigen.“ zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ein be-
sonderes Interesse daran besteht, der Einschlep-
c) In Absatz 5 wird das Wort „Krankenversicher-
pung einer übertragbaren Krankheit in die Bun-
tenkarte“ durch die Wörter „elektronische Ge-
desrepublik Deutschland vorzubeugen.“
sundheitskarte“ ersetzt und werden die Wörter
„Kranken- oder“ gestrichen. 2. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert: „§ 31a
aa) In Satz 1 wird das Wort „Krankenversicher- Medikationsplan
tenkarte“ durch die Wörter „elektronische
(1) Versicherte, die gleichzeitig mindestens drei
Gesundheitskarte“ ersetzt.
verordnete Arzneimittel anwenden, haben ab dem
* Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parla-
1. Oktober 2016 Anspruch auf Erstellung und Aus-
ments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah- händigung eines Medikationsplans in Papierform
ren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der durch einen an der vertragsärztlichen Versorgung
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 teilnehmenden Arzt. Das Nähere zu den Voraus-
vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und setzungen des Anspruchs nach Satz 1 vereinba-
des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12). ren die Kassenärztliche Bundesvereinigung und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015 2409
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bis Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu
zum 30. Juni 2016 mit Wirkung zum 1. Oktober geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen nach
2016 als Bestandteil der Bundesmantelverträge. Vorlage des Entscheidungsvorschlags keine Ent-
Jeder an der vertragsärztlichen Versorgung teil- scheidung der Vereinbarungspartner zustande, ent-
nehmende Arzt ist verpflichtet, bei der Verordnung scheidet die Schlichtungsstelle anstelle der Ver-
eines Arzneimittels den Versicherten, der einen einbarungspartner innerhalb von zwei Wochen.
Anspruch nach Satz 1 hat, über diesen Anspruch Auf die Entscheidungen der Schlichtungsstelle
zu informieren. findet § 291c Absatz 7 Satz 4 bis 6 Anwendung.
(2) In dem Medikationsplan sind mit Anwen- Die Entscheidung der Schlichtungsstelle ist für die
dungshinweisen zu dokumentieren Vereinbarungspartner nach Satz 1 und für die
Leistungserbringer und Krankenkassen sowie für
1. alle Arzneimittel, die dem Versicherten verord- ihre Verbände nach diesem Buch verbindlich; sie
net worden sind, kann nur durch eine alternative Entscheidung der
2. Arzneimittel, die der Versicherte ohne Ver- Vereinbarungspartner nach Satz 1 in gleicher Sache
schreibung anwendet, sowie ersetzt werden.
3. Hinweise auf Medizinprodukte, soweit sie für (5) Für die elektronische Verarbeitung und Nut-
die Medikation nach den Nummern 1 und 2 zung der Daten des Medikationsplans ist die Ver-
relevant sind. einbarung nach Absatz 4 Satz 1 erstmals bis zum
Den besonderen Belangen der blinden und sehbe- 30. April 2017 so fortzuschreiben, dass Daten
hinderten Patienten ist bei der Erläuterung der In- nach Absatz 2 Satz 1 in den von Vertragsärzten
halte des Medikationsplans Rechnung zu tragen. zur Verordnung genutzten elektronischen Pro-
grammen und in den elektronischen Programmen
(3) Der Arzt nach Absatz 1 Satz 1 hat den Medi- der Apotheken einheitlich abgebildet und zur
kationsplan zu aktualisieren, sobald er die Medi- Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit genutzt
kation ändert oder er Kenntnis davon erlangt, dass werden können. Bei der Fortschreibung nach
eine anderweitige Änderung der Medikation ein- Satz 1 ist der Gesellschaft für Telematik Gelegen-
getreten ist. Auf Wunsch des Versicherten hat die heit zur Stellungnahme zu geben. Kommt die erst-
Apotheke bei Abgabe eines Arzneimittels eine in- malige Fortschreibung nach Satz 1 nicht innerhalb
soweit erforderliche Aktualisierung des Medika- der dort genannten Frist zustande, gilt Absatz 4
tionsplans vorzunehmen. Ab dem 1. Januar 2019 Satz 3 bis 8 entsprechend.
besteht der Anspruch auf Aktualisierung über den
Anspruch nach Satz 1 hinaus gegenüber jedem an (6) Von den Regelungen dieser Vorschrift blei-
der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden ben regionale Modellvorhaben nach § 63 unbe-
Arzt sowie nach Satz 2 gegenüber der abgeben- rührt.“
den Apotheke, wenn der Versicherte gegenüber 3. § 63 Absatz 3a Satz 5 wird aufgehoben.
dem Arzt oder der abgebenden Apotheke den Zu- 3a. In § 67 Absatz 1 werden nach dem Wort „Leis-
griff auf die Daten nach § 291a Absatz 3 Satz 1 tungserbringern“ die Wörter „und mit den Kran-
Nummer 3 erlaubt. Die Aktualisierungen nach kenkassen“ eingefügt und werden die Wörter „und
Satz 3 sind mittels der elektronischen Gesund- Behandlungsberichten“ durch ein Komma und die
heitskarte zu speichern, sofern der Versicherte Wörter „Behandlungsberichten und Unterlagen in
dies wünscht. Genehmigungsverfahren“ ersetzt.
(4) Inhalt, Struktur und Vorgaben zur Erstellung 4. § 73 Absatz 8 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
und Aktualisierung des Medikationsplans sowie
„Vertragsärzte dürfen für die Verordnung von Arz-
ein Verfahren zu seiner Fortschreibung verein-
neimitteln nur solche elektronischen Programme
baren die Kassenärztliche Bundesvereinigung,
nutzen, die mindestens folgende Inhalte zum je-
die Bundesärztekammer und die für die Wahrneh-
weils aktuellen Stand enthalten:
mung der wirtschaftlichen Interessen gebildete
maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker 1. die Informationen nach den Sätzen 2 und 3,
auf Bundesebene bis zum 30. April 2016 im Be- 2. die Informationen über das Vorliegen von Rabatt-
nehmen mit dem Spitzenverband Bund der Kran- verträgen nach § 130a Absatz 8,
kenkassen und der Deutschen Krankenhausge-
3. die Informationen nach § 131 Absatz 4 Satz 2
sellschaft. Den auf Bundesebene für die Wahr-
sowie
nehmung der Interessen der Patienten und der
Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter 4. die zur Erstellung und Aktualisierung des Medi-
Menschen maßgeblichen Organisationen ist Gele- kationsplans nach § 31a notwendigen Funktio-
genheit zur Stellungnahme zu geben. Kommt die nen und Informationen
Vereinbarung nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 und die von der Kassenärztlichen Bundesvereini-
zustande, ist auf Antrag einer der Vereinbarungs- gung für die vertragsärztliche Versorgung zugelas-
partner nach Satz 1 oder des Bundesministeriums sen sind.“
für Gesundheit ein Schlichtungsverfahren bei der 5. § 87 wird wie folgt geändert:
Schlichtungsstelle nach § 291c Absatz 1 einzu-
leiten. Innerhalb von vier Wochen nach Einleitung a) Absatz 1 Satz 6 wird durch die folgenden Sätze
des Schlichtungsverfahrens hat die Schlichtungs- ersetzt:
stelle einen Entscheidungsvorschlag vorzulegen. „Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und
Vor ihrem Entscheidungsvorschlag hat die Schlich- der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
tungsstelle den in den Sätzen 1 und 2 genannten prüfen, inwieweit bislang papiergebundene Ver-
2410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015
fahren zur Organisation der vertragsärztlichen 6a. In § 89 Absatz 1a Satz 1 werden nach dem Wort
Versorgung durch elektronische Kommunika- „Frist“ die Wörter „oder nach Ablauf einer für das
tionsverfahren ersetzt werden können. Das Er- Zustandekommen des Vertrags gesetzlich vorge-
gebnis der Prüfung ist dem Bundesministerium sehenen Frist“ eingefügt.
für Gesundheit spätestens am 31. Dezember
6b. In § 129 Absatz 8 Satz 4 wird die Angabe „und 5“
2016 vorzulegen.“ durch die Angabe „bis 6“ ersetzt.
b) Dem Absatz 2a werden die folgenden Sätze
angefügt: 6c. § 130b wird wie folgt geändert:
„Das Bundesministerium für Gesundheit kann a) In Absatz 4 Satz 7 wird die Angabe „Satz 10“
für den Fall, dass Beschlüsse des Bewertungs- durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt.
ausschusses zu telemedizinischen Leistungen b) In Absatz 5 Satz 5 wird die Angabe „und 5“
nicht oder teilweise nicht oder nicht innerhalb durch die Angabe „bis 6“ ersetzt.
einer vom Bundesministerium für Gesundheit
gesetzten Frist zustande kommen, den erwei- c) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
terten Bewertungsausschuss nach Absatz 4 aa) Satz 5 wird durch die folgenden Sätze er-
mit Wirkung für die Vertragspartner anrufen; setzt:
Absatz 6 gilt. Der Bewertungsausschuss legt
dem Bundesministerium für Gesundheit im Ab- „Kommt eine Rahmenvereinbarung nicht
stand von zwei Jahren beginnend zum 31. Ok- zustande, setzen die unparteiischen Mit-
tober 2016 einen Bericht über den Stand der glieder der Schiedsstelle die Rahmenver-
Beratungen nach Satz 7 vor, in dem der Stand einbarung im Benehmen mit den Verbän-
der Arbeiten der vom Bewertungsausschuss den auf Antrag einer Vertragspartei nach
erfassten und bearbeiteten Leistungen darge- Satz 1 fest. Kommt eine Rahmenverein-
stellt wird. Das Bundesministerium für Gesund- barung nicht innerhalb einer vom Bundes-
heit leitet den Bericht an den Deutschen Bun- ministerium für Gesundheit gesetzten Frist
destag weiter. Der Bewertungsausschuss prüft zustande, gilt Satz 5 entsprechend. Eine
Klage gegen Entscheidungen der Schieds-
bis zum 30. Juni 2016, inwieweit durch den Ein-
stelle hat keine aufschiebende Wirkung. Ein
satz sicherer elektronischer Informations- und
Vorverfahren findet nicht statt.“
Kommunikationstechnologien konsiliarische Be-
fundbeurteilungen von Röntgenaufnahmen und bb) In dem neuen Satz 9 wird die Angabe
bis zum 30. September 2016, inwieweit durch „Satz 10“ durch die Angabe „Satz 7“ er-
den Einsatz sicherer elektronischer Informati- setzt.
ons- und Kommunikationstechnologien Video-
6d. § 132a wird wie folgt geändert:
sprechstunden telemedizinisch erbracht wer-
den können. Auf der Grundlage dieser Prüfung a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
beschließt er bis zum 31. Dezember 2016 mit
aa) In Satz 4 Nummer 6 werden nach dem Wort
Wirkung zum 1. April 2017 für konsiliarische
„Strukturen“ die Wörter „einschließlich der
Befundbeurteilungen von Röntgenaufnahmen
Transparenzvorgaben für die Vergütungs-
und bis zum 31. März 2017 mit Wirkung zum
verhandlungen zum Nachweis der tatsäch-
1. Juli 2017 für Videosprechstunden entspre-
lich gezahlten Tariflöhne oder Arbeitsent-
chende Anpassungen des einheitlichen Bewer- gelte“ eingefügt.
tungsmaßstabes für ärztliche Leistungen. Die
Anpassung erfolgt auf der Grundlage der Verein- bb) In Satz 5 werden die Wörter „1. Juli 2013
barung nach § 291g. Sofern der Bewertungs- abzugeben“ durch die Wörter „1. Juni 2016
ausschuss für konsiliarische Befundbeurteilun- abzugeben oder anzupassen“ ersetzt.
gen von Röntgenaufnahmen bis zum 31. De- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
zember 2016 und für Videosprechstunden bis
zum 31. März 2017 auf der Grundlage der Ver- aa) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
einbarung nach § 291g die erforderlichen Be-
„Im Falle der Nichteinigung wird der Ver-
schlüsse nicht getroffen hat, gilt § 291 Ab- tragsinhalt durch eine von den Vertragspart-
satz 2b Satz 7 bis 9 entsprechend für die Kas- nern zu bestimmende unabhängige Schieds-
senärztliche Bundesvereinigung und den Spit- person innerhalb von drei Monaten festge-
zenverband Bund der Krankenkassen. Bis zum legt.“
30. Juni 2016 ist mit Wirkung zum 1. Oktober
2016 eine Regelung zu treffen, nach der ärzt- bb) In Satz 7 werden nach dem Wort „Auf-
liche Leistungen nach § 31a vergütet werden. sichtsbehörde“ die Wörter „innerhalb eines
Bis zum 30. September 2017 ist mit Wirkung Monats nach Vorliegen der für die Bestim-
zum 1. Januar 2018 eine Regelung zu treffen, mung der Schiedsperson notwendigen In-
nach der ärztliche Leistungen zur Erstellung und formationen“ eingefügt.
Aktualisierung von Datensätzen nach § 291a 6e. Dem § 140f Absatz 2 werden folgende Sätze an-
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 vergütet werden.“ gefügt:
6. Dem § 87a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Entscheidungen über die Einrichtung einer Arbeits-
„Besonders förderungswürdige Leistungen nach gruppe und die Bestellung von Sachverständigen
Satz 3 können auch vertragsärztliche Leistungen durch einen Unterausschuss sind nur im Einver-
sein, die telemedizinisch erbracht werden.“ nehmen mit den benannten Personen zu treffen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015 2411
Dabei haben diese ihr Votum einheitlich abzuge- 7. den Versichertenstatus, für die Personen-
ben.“ gruppen nach § 264 Absatz 2 den Status
7. § 264 wird wie folgt geändert: der auftragsweisen Betreuung,
a) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 8. den Zuzahlungsstatus des Versicherten,
„Sie erhalten eine elektronische Gesundheits- 9. den Tag des Beginns des Versicherungs-
karte nach § 291.“ schutzes,
b) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Krankenver- 10. bei befristeter Gültigkeit der elektronischen
sichertenkarte“ durch die Wörter „elektronische Gesundheitskarte das Datum des Fristab-
Gesundheitskarte“ ersetzt. laufs.
8. § 267 Absatz 5 wird wie folgt geändert: Über die Angaben nach Satz 1 hinaus kann die
elektronische Gesundheitskarte auch Angaben
a) In Satz 1 wird das Wort „Krankenversicherten- zum Nachweis von Wahltarifen nach § 53, von
karte“ durch die Wörter „elektronischen Ge- zusätzlichen Vertragsverhältnissen und in den
sundheitskarte“ ersetzt. Fällen des § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
b) In Satz 2 wird das Wort „Krankenversicherten- bis 4 und Absatz 3a Angaben zum Ruhen des
karte“ durch die Wörter „elektronische Gesund- Anspruchs auf Leistungen enthalten. Die Anga-
heitskarte“ ersetzt. ben nach den Sätzen 1 und 2 sind in einer Form
9. In § 284 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird nach dem zu speichern, die geeignet ist für eine maschi-
Wort „Berechtigungsscheines“ das Komma und nelle Übertragung auf die für die vertragsärzt-
werden die Wörter „der Krankenversichertenkarte“ liche Versorgung vorgesehenen Abrechnungs-
gestrichen. unterlagen und Vordrucke nach § 295 Absatz 3
Nummer 1 und 2. Die elektronische Gesund-
10. § 291 wird wie folgt geändert: heitskarte ist mit einem Lichtbild des Versicher-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ten zu versehen. Versicherte bis zur Vollendung
„§ 291 des 15. Lebensjahres sowie Versicherte, deren
Mitwirkung bei der Erstellung des Lichtbildes
Elektronische nicht möglich ist, erhalten eine elektronische
Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis“. Gesundheitskarte ohne Lichtbild.“
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: d) Absatz 2a Satz 1 bis 3 wird aufgehoben.
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: e) Absatz 2b wird wie folgt geändert:
„Die Krankenkasse stellt für jeden Ver- aa) Nach Satz 5 werden die folgenden Sätze
sicherten eine elektronische Gesundheits- eingefügt:
karte aus.“
„Die hierfür erforderlichen Maßnahmen hat
bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgen- die Gesellschaft für Telematik bis zum
den Sätze ersetzt: 30. Juni 2016 durchzuführen. Hält die Ge-
„Sie dient dem Nachweis der Berechtigung sellschaft für Telematik die Frist nach Satz 6
zur Inanspruchnahme von Leistungen im nicht ein, dürfen die Ausgaben in den
Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung Haushalten des Spitzenverbands Bund der
(Versicherungsnachweis) sowie der Abrech- Krankenkassen sowie der Kassenärztlichen
nung mit den Leistungserbringern. Neben Bundesvereinigungen ab 2017 die Ausga-
der Verwendung nach Satz 2 hat die elek- ben des Jahres 2014 abzüglich 1 Prozent
tronische Gesundheitskarte die Durchfüh- so lange nicht überschreiten, bis die Maß-
rung der Anwendungen nach § 291a Ab- nahmen nach Satz 1 durchgeführt worden
satz 2 und 3 zu gewährleisten. Die elektro- sind. Die Ausgaben zur Finanzierung der
nische Gesundheitskarte ist von dem Ver- Deutschen Verbindungsstelle Krankenver-
sicherten zu unterschreiben.“ sicherung – Ausland, des Medizinischen
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Dienstes des Spitzenverbands Bund der
Krankenkassen und der Gesellschaft für
„(2) Die elektronische Gesundheitskarte ent- Telematik, die Umlagen nach den §§ 65b
hält vorbehaltlich des § 291a folgende Anga- und 303a Absatz 3 dieses Gesetzes in Ver-
ben: bindung mit § 6 der Datentransparenzver-
1. die Bezeichnung der ausstellenden Kranken- ordnung, die Umlagen an die Bundeszen-
kasse, einschließlich eines Kennzeichens für trale für gesundheitliche Aufklärung nach
die Kassenärztliche Vereinigung, in deren § 20a sowie der Sicherstellungszuschlag
Bezirk der Versicherte seinen Wohnsitz hat, für Hebammen nach § 134a Absatz 1b zäh-
2. den Familiennamen und Vornamen des Ver- len nicht zu den Ausgaben nach Satz 7. Das
sicherten, Bundesministerium für Gesundheit kann
die Frist nach Satz 6 durch Rechtsverord-
3. das Geburtsdatum des Versicherten, nung ohne Zustimmung des Bundesrates
4. das Geschlecht des Versicherten, verlängern.“
5. die Anschrift des Versicherten, bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
6. die Krankenversichertennummer des Ver- „Den an der vertragsärztlichen Versorgung
sicherten, teilnehmenden Ärzten, Einrichtungen und
2412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015
Zahnärzten, die die Prüfung nach Satz 3 ab sonsten ist der Zugriff auf Daten nach Ab-
dem 1. Juli 2018 nicht durchführen, ist die satz 3 Satz 1 Nummer 1 zulässig, soweit
Vergütung vertragsärztlicher Leistungen er zur Versorgung der Versicherten erfor-
pauschal um 1 Prozent so lange zu kürzen, derlich ist und wenn nachprüfbar protokol-
bis sie die Prüfung nach Satz 3 durchfüh- liert wird, dass der Zugriff mit Einverständ-
ren. Das Bundesministerium für Gesundheit nis der Versicherten erfolgt. Bei Daten nach
kann die Frist nach Satz 14 durch Rechts- Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 können die Ver-
verordnung mit Zustimmung des Bundes- sicherten auf das Erfordernis der Zugriffs-
rates verlängern.“ autorisierung nach Satz 2 verzichten.“
f) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: cc) In dem neuen Satz 5 werden nach dem
„(3) Das Nähere zur bundesweiten Verwen- Wort „verfügen“ das Semikolon und die
dung der elektronischen Gesundheitskarte als Wörter „im Falle des Absatzes 3 Satz 1
Versicherungsnachweis vereinbaren die Ver- Nr. 5 können die Versicherten auch mittels
tragspartner im Rahmen der Verträge nach einer eigenen Signaturkarte, die über eine
§ 87 Absatz 1.“ qualifizierte elektronische Signatur verfügt,
zugreifen“ gestrichen.
g) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Krankenversicher- dd) In dem neuen Satz 7 werden die Wörter
tenkarte“ durch die Wörter „elektronische „von den Sätzen 3 und 4“ durch die Wör-
Gesundheitskarte“ ersetzt und werden vor ter „von den Sätzen 5 und 6“ ersetzt.
dem Punkt am Ende die Wörter „oder zu ee) Die folgenden Sätze werden angefügt:
sperren, sobald die Dienste nach Absatz 2b
„Abweichend von Satz 5 können die Ver-
zur Verfügung stehen“ eingefügt.
sicherten auf Daten nach Absatz 3 Satz 1
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2 Nr. 1, Nummer 5 auch zugreifen, wenn sie sich
6, 7, 9 und 10“ durch die Wörter „Absatz 2 für den Zugriff durch ein geeignetes
Satz 1 Nummer 1, 6, 7, 9 und 10“ ersetzt. technisches Verfahren authentifizieren. Auf
cc) In Satz 4 werden nach dem Wort „ist“ die Wunsch des Versicherten haben Zugriffs-
Wörter „der oder“ eingefügt. berechtigte nach Absatz 4 bei Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung der mittels
11. § 291a wird wie folgt geändert:
der elektronischen Gesundheitskarte ge-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: speicherten Daten nach Absatz 3 Satz 1
„§ 291a sowie der Daten nach § 291f diese dem
Versicherten als Daten nach Absatz 3
Elektronische
Satz 1 Nummer 5 zur Verfügung zu stellen;
Gesundheitskarte und Telematikinfrastruktur“.
die Zugriffsberechtigten haben die Ver-
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: sicherten über diese Möglichkeit zu infor-
„(1) Die elektronische Gesundheitskarte dient mieren.“
mit den in den Absätzen 2 und 3 genannten g) In Absatz 5a Satz 1 werden im Satzteil nach
Anwendungen der Verbesserung von Wirt- der Aufzählung die Wörter „Absatz 5 Satz 1
schaftlichkeit, Qualität und Transparenz der und 4“ durch die Wörter „Absatz 5 Satz 1
Behandlung.“ und 6“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „hat die
g1) Nach Absatz 5b wird folgender Absatz 5c ein-
Angaben nach § 291 Abs. 2 zu enthalten und“
gefügt:
gestrichen.
d) Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt ge- „(5c) Die Gesellschaft für Telematik hat bis
fasst: zum 31. Dezember 2018 die erforderlichen
Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Da-
„3. Daten des Medikationsplans nach § 31a ten über den Patienten in einer elektronischen
einschließlich Daten zur Prüfung der Arznei- Patientenakte nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4
mitteltherapiesicherheit,“. bereitgestellt werden können. Die technischen
e) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e und organisatorischen Verfahren hierfür müs-
werden die Wörter „in Notfällen“ durch ein sen geeignet sein, Daten nach Absatz 3 Satz 1
Komma und die Wörter „beschränkt auf den Nummer 1 bis 3 sowie Daten nach § 291f für
lesenden Zugriff,“ ersetzt. eine fall- und einrichtungsübergreifende Doku-
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert: mentation verfügbar zu machen. Sie sollen ge-
eignet sein, weitere medizinische Daten des
aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „der Versicherten verfügbar zu machen.“
Zugriff“ die Wörter „vorbehaltlich Satz 4“
eingefügt. g2) Der bisherige Absatz 5c wird Absatz 5d.
bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze g3) Nach Absatz 5d Satz 2 wird folgender Satz
eingefügt: eingefügt:
„Soweit es zur Notfallversorgung erforder- „Die nach Satz 1 Nummer 2 oder nach Satz 2
lich ist, ist der Zugriff auf Daten nach Ab- jeweils zuständige Stelle hat der nach Satz 1
satz 3 Satz 1 Nummer 1 ohne eine Auto- Nummer 1 zuständigen Stelle die für die Aus-
risierung der Versicherten zulässig; an- gabe elektronischer Heilberufs- und Berufs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015 2413
ausweise erforderlichen Daten auf Anforde- aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die
rung zu übermitteln.“ Wörter „Absatz 7 Satz 4“ durch die Wörter
„Absatz 7 Satz 5“ ersetzt.
h) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bis zum 30. September 2017 vereinbaren
„Der Spitzenverband Bund der Kranken- die Vertragspartner nach Satz 2 mit Wir-
kassen, die Kassenärztliche Bundesvereini- kung ab dem 1. Januar 2018 nutzungs-
gung, die Kassenzahnärztliche Bundesver- bezogene Zuschläge für die Nutzung von
einigung, die Bundesärztekammer, die Bun- Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
deszahnärztekammer, die Deutsche Kran- und für die Nutzung von Daten nach Ab-
kenhausgesellschaft sowie die für die Wahr- satz 3 Satz 1 Nummer 3.“
nehmung der wirtschaftlichen Interessen
gebildete maßgebliche Spitzenorganisation cc) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „Ab-
der Apotheker auf Bundesebene schaffen satz 7 Satz 4“ durch die Wörter „Absatz 7
die insbesondere für die Nutzung der Satz 5“ ersetzt und wird vor dem Punkt am
elektronischen Gesundheitskarte und ihrer Ende ein Semikolon und werden die Wör-
Anwendungen erforderliche interoperable ter „die nutzungsbezogenen Zuschläge für
und kompatible Informations-, Kommuni- die Nutzung von Daten nach Absatz 3
kations- und Sicherheitsinfrastruktur (Tele- Satz 1 Nummer 3 sind bis zum 30. Sep-
matikinfrastruktur).“ tember 2017 mit Wirkung ab dem 1. Januar
2018 zu vereinbaren“ eingefügt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
dd) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Über Anwendungen der elektronischen
„Kommt eine Vereinbarung nach Satz 2
Gesundheitskarte hinaus kann die Tele-
nicht innerhalb einer vom Bundesminis-
matikinfrastruktur für weitere elektronische
terium für Gesundheit gesetzten Frist zu-
Anwendungen des Gesundheitswesens so-
stande oder kommt eine Vereinbarung
wie für die Gesundheitsforschung verwen-
nach Satz 3 nicht bis zum 30. September
det werden, wenn
2017 zustande, legt das jeweils zustän-
1. die Wirksamkeit der Maßnahmen zur dige Schiedsamt nach § 89 Absatz 4 auf
Gewährleistung von Datenschutz und Antrag einer Vertragspartei oder des Bun-
Datensicherheit sowie die Verfügbarkeit desministeriums für Gesundheit mit Wir-
und Nutzbarkeit der Telematikinfrastruk- kung für die Vertragsparteien innerhalb
tur nicht beeinträchtigt werden, einer Frist von zwei Monaten den Verein-
2. im Falle des Erhebens, Verarbeitens und barungsinhalt fest.“
Nutzens personenbezogener Daten die ee) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst:
dafür geltenden Vorschriften zum Daten- „Kommt eine Vereinbarung nach Satz 4
schutz eingehalten und die erforder- erster Halbsatz nicht innerhalb einer vom
lichen technischen Maßnahmen getrof- Bundesministerium für Gesundheit gesetz-
fen werden, um die Anforderungen an ten Frist zustande oder kommt eine Ver-
die Sicherheit der Anwendung im Hin- einbarung nach Satz 4 zweiter Halbsatz
blick auf die Schutzbedürftigkeit der nicht bis zum 30. September 2017 zu-
Daten zu gewährleisten, und stande, legt die Schiedsstelle nach § 129
3. bei den dafür erforderlichen technischen Absatz 8 auf Antrag einer Vertragspartei
Systemen und Verfahren Barrierefreiheit oder des Bundesministeriums für Gesund-
für den Versicherten gewährleistet ist.“ heit innerhalb einer Frist von zwei Mona-
ten den Vereinbarungsinhalt fest.“
cc) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter
„für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis ff) In dem neuen Satz 7 werden die Wörter
zum 31. Dezember 2008“ sowie die Wörter „Sätze 4 und 5“ durch die Wörter „Sätze 5
„einen Betrag in Höhe von 0,50 Euro je und 6“ ersetzt.
Mitglied der gesetzlichen Krankenversiche- k) In Absatz 7d Satz 1 werden jeweils die Wörter
rung und ab dem Jahr 2009“ gestrichen. „Absatz 7 Satz 4 Nr. 1“ durch die Wörter „Ab-
dd) In dem neuen Satz 8 werden die Wörter satz 7 Satz 5 Nummer 1“ und werden die Wör-
„Sätze 4 und 5“ durch die Wörter „Sätze 5 ter „Absatz 7b Satz 2 und 3“ durch die Wörter
und 6“ ersetzt. „Absatz 7b Satz 2 bis 4“ ersetzt.
i) Absatz 7a wird wie folgt geändert: l) Absatz 7e wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 7
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 7
Satz 4 Nr. 2“ durch die Wörter „Absatz 7
Satz 4 Nr. 1 und 2“ durch die Wörter „Ab-
Satz 5 Nummer 2“ und werden die Wörter
satz 7 Satz 5 Nummer 1 und 2“ ersetzt.
„Absatz 7b Satz 2 und 3“ durch die Wörter
bb) In Satz 6 werden die Wörter „Absatz 7 „Absatz 7b Satz 2 bis 4“ ersetzt.
Satz 4“ durch die Wörter „Absatz 7 Satz 5“
bb) In Satz 7 werden die Wörter „Absatz 7
ersetzt.
Satz 4 Nr. 2“ durch die Wörter „Absatz 7
j) Absatz 7b wird wie folgt geändert: Satz 5 Nummer 2“ ersetzt.
2414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015
12. § 291b wird wie folgt geändert: zen 9 und 10 jeweils mit der Maßgabe entspre-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: chend, dass die Ausgaben ab dem Jahr 2018
die Ausgaben des Jahres 2014 abzüglich 1 Pro-
„(1) Im Rahmen der Aufgaben nach § 291a zent nicht überschreiten dürfen. Bis zum 31. De-
Absatz 7 Satz 2 hat die Gesellschaft für Tele- zember 2018 hat die Gesellschaft für Telematik
matik die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich
1. die funktionalen und technischen Vorgaben sind, damit nach § 291a Absatz 3 Satz 1 Num-
einschließlich eines Sicherheitskonzepts zu mer 5 Versicherte selbst Daten zur Verfügung
erstellen, stellen oder Daten für sie zur Verfügung gestellt
2. Inhalt und Struktur der Datensätze für deren werden können. Bis zum 31. Dezember 2016
Bereitstellung und Nutzung festzulegen, hat die Gesellschaft für Telematik zu prüfen, in-
wieweit mobile und stationäre Endgeräte der
3. Vorgaben für den sicheren Betrieb der Tele- Versicherten zur Wahrnehmung ihrer Rechte,
matikinfrastruktur zu erstellen und ihre Um- insbesondere der Zugriffsrechte gemäß § 291a
setzung zu überwachen, Absatz 4 Satz 2, und für die Kommunikation im
4. die notwendigen Test- und Zertifizierungs- Gesundheitswesen einbezogen werden können.
maßnahmen sicherzustellen und Über das Ergebnis der Prüfung nach Satz 13
5. Verfahren einschließlich der dafür erforder- legt die Gesellschaft für Telematik dem Deut-
lichen Authentisierungsverfahren festzulegen schen Bundestag über das Bundesministerium
zur Verwaltung für Gesundheit spätestens bis zum 31. März
2017 einen Bericht vor.“
a) der in § 291a Absatz 4 und 5a geregelten
Zugriffsberechtigungen und b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
b) der Steuerung der Zugriffe auf Daten aa) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-
nach § 291a Absatz 2 und 3. setzt:
Bei der Gestaltung der Verfahren nach Satz 1 „Die Zulassung wird auf Antrag des An-
Nummer 5 berücksichtigt die Gesellschaft für bieters einer Komponente oder des Anbie-
Telematik, dass die Telematikinfrastruktur schritt- ters eines Dienstes erteilt, wenn die Kom-
weise ausgebaut wird und die Zugriffsberechti- ponente oder der Dienst funktionsfähig, in-
gungen künftig auf weitere Leistungserbringer- teroperabel und sicher ist. Die Zulassung
gruppen ausgedehnt werden können. Soweit kann mit Nebenbestimmungen versehen
bei den Festlegungen und Maßnahmen nach werden.“
Satz 1 Fragen der Datensicherheit berührt sind, bb) In dem neuen Satz 9 werden die Wörter
sind diese im Einvernehmen mit dem Bundes- „Satz 4 und 5“ durch die Wörter „den
amt für Sicherheit in der Informationstechnik zu Sätzen 5, 6 und 12“ ersetzt.
treffen. Die Gesellschaft für Telematik hat die
Interessen von Patienten zu wahren und die cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
Einhaltung der Vorschriften zum Schutz perso- „Die Gesellschaft für Telematik kann eine
nenbezogener Daten sowie zur Barrierefreiheit befristete Genehmigung zur Verwendung
sicherzustellen. Die Gesellschaft für Telematik von nicht zugelassenen Komponenten und
hat Aufgaben nur insoweit wahrzunehmen, als Diensten in der Telematikinfrastruktur ertei-
dies zur Schaffung einer interoperablen, kom- len, wenn dies zur Aufrechterhaltung der
patiblen und sicheren Telematikinfrastruktur er- Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Tele-
forderlich ist. Mit Teilaufgaben der Gesellschaft matikinfrastruktur erforderlich ist. Hinsicht-
für Telematik können einzelne Gesellschafter lich der Sicherheit ist die Genehmigung im
oder Dritte beauftragt werden; hierbei sind Einvernehmen mit dem Bundesamt für Si-
durch die Gesellschaft für Telematik Interopera- cherheit in der Informationstechnik zu er-
bilität, Kompatibilität und das notwendige Si- teilen.“
cherheitsniveau der Telematikinfrastruktur zu
gewährleisten. Im Auftrag des Bundesministe- c) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-
riums für Gesundheit nimmt die Gesellschaft gefügt:
für Telematik auf europäischer Ebene Aufgaben „(1b) Die Gesellschaft für Telematik hat eine
wahr, soweit die Telematikinfrastruktur berührt diskriminierungsfreie Nutzung der Telematik-
ist oder künftig berührt werden kann. Das Bun- infrastruktur für Anwendungen nach § 291a
desministerium für Gesundheit kann ihr dabei Absatz 7 Satz 3 zu gewährleisten. Dabei sind
Weisungen erteilen. Bis zum 31. Dezember elektronische Anwendungen, die der Erfüllung
2017 hat die Gesellschaft für Telematik die von gesetzlichen Aufgaben der Kranken- und
Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich Pflegeversicherung dienen, vorrangig zu be-
sind, damit zugriffsberechtigte Ärzte auf die rücksichtigen. Für die Nutzung der Telematik-
Daten nach § 291a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 infrastruktur für Anwendungen nach § 291a Ab-
zugreifen können. Bis zum 31. Dezember 2017 satz 7 Satz 3 legt die Gesellschaft für Telematik
hat die Gesellschaft für Telematik die Maßnah- in Abstimmung mit dem Bundesamt für Sicher-
men durchzuführen, die erforderlich sind, damit heit in der Informationstechnik und der oder
die Daten nach § 291a Absatz 3 Satz 1 Num- dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz
mer 3 genutzt werden können. § 291 Absatz 2b und die Informationsfreiheit die erforderlichen
Satz 7 bis 9 gilt für die Fristen nach den Sät- Voraussetzungen bis zum 30. Juni 2016 fest
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015 2415
und veröffentlicht diese auf ihrer Internetseite. 2. der Anbieter den Nachweis erbringt,
Die Erfüllung dieser Voraussetzungen muss der dass die Verfügbarkeit und Sicherheit
Anbieter einer Anwendung gegenüber der Ge- der Betriebsleistung gewährleistet sind,
sellschaft für Telematik in einem Bestätigungs- und
verfahren nachweisen. Die Einzelheiten des Be- 3. der Anbieter sich vertraglich verpflichtet,
stätigungsverfahrens sowie die dazu erforder- die Rahmenbedingungen für Betriebs-
lichen Prüfkriterien legt die Gesellschaft für leistungen der Gesellschaft für Telematik
Telematik in Abstimmung mit dem Bundesamt einzuhalten.“
für Sicherheit in der Informationstechnik bis
zum 30. September 2016 fest und veröffent- ee) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
licht sie auf ihrer Internetseite. Das Bestäti- „Die Zulassung kann mit Nebenbestim-
gungsverfahren wird auf Antrag eines Anbieters mungen versehen werden.“
einer Anwendung durchgeführt. Die Bestäti- e) Der bisherige Absatz 1c wird Absatz 1d und
gung kann mit Nebenbestimmungen versehen wie folgt gefasst:
werden. Die Gesellschaft für Telematik veröf-
fentlicht eine Liste mit den erteilten Bestätigun- „(1d) Die Gesellschaft für Telematik kann für
gen auf ihrer Internetseite. Für Leistungserbrin- die Zulassungen und Bestätigungen der Ab-
ger in der gesetzlichen Kranken- und Pflegever- sätze 1a bis 1c und 1e Gebühren und Auslagen
sicherung, die die Telematikinfrastruktur für An- erheben. Die Gebührensätze sind so zu bemes-
wendungen nach § 291a Absatz 7 Satz 3 nut- sen, dass sie den auf die Leistungen entfallen-
zen wollen und für die noch keine sicheren den durchschnittlichen Personal- und Sach-
Authentisierungsverfahren nach Absatz 1 Satz 1 aufwand nicht übersteigen. Das Bundesminis-
Nummer 5 festgelegt sind, legt die Gesellschaft terium für Gesundheit wird ermächtigt, durch
für Telematik diese Verfahren in Abstimmung Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
mit dem Bundesamt für Sicherheit in der In- desrates die gebührenpflichtigen Tatbestände
formationstechnik fest. Die nach diesem Ab- zu bestimmen und dabei feste Sätze oder
satz beim Bundesamt für Sicherheit in der In- Rahmensätze vorzusehen sowie Regelungen
formationstechnik sowie bei der oder dem Bun- über die Gebührenentstehung, die Gebühren-
desbeauftragten für den Datenschutz und die erhebung, die Erstattung von Auslagen, den
Informationsfreiheit entstehenden Kosten sind Gebührenschuldner, Gebührenbefreiungen, die
durch die Gesellschaft für Telematik zu erstat- Fälligkeit, die Stundung, die Niederschlagung,
ten. Die Gesellschaft für Telematik legt die Ein- den Erlass, Säumniszuschläge, die Verjährung
zelheiten der Kostenerstattung einvernehmlich und die Erstattung zu treffen. Für die Nutzung
jeweils mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Telematikinfrastruktur für Anwendungen
der Informationstechnik sowie der oder dem nach § 291a Absatz 7 Satz 3, die nicht in die-
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und sem Buch oder im Elften Buch Sozialgesetz-
die Informationsfreiheit fest.“ buch geregelt sind, kann die Gesellschaft für
Telematik Entgelte verlangen. Der Entgeltkata-
d) Der bisherige Absatz 1b wird Absatz 1c und log bedarf der Genehmigung des Bundesminis-
wie folgt geändert: teriums für Gesundheit.“
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: f) Nach Absatz 1d wird folgender Absatz 1e ein-
„Zur Durchführung des operativen Betriebs gefügt:
der Telematikinfrastruktur vergibt die Ge- „(1e) Die Gesellschaft für Telematik legt bis
sellschaft für Telematik Aufträge oder erteilt zum 31. Dezember 2016 sichere Verfahren zur
in einem transparenten und diskriminie- Übermittlung medizinischer Dokumente über
rungsfreien Verfahren Zulassungen; sind die Telematikinfrastruktur in Abstimmung mit
nach Absatz 1 Satz 6 erster Halbsatz ein- dem Bundesamt für Sicherheit in der Informa-
zelne Gesellschafter oder Dritte beauftragt tionstechnik und mit der oder dem Bundes-
worden, so sind die Beauftragten für die beauftragten für den Datenschutz und die Infor-
Vergabe und für die Erteilung der Zulas- mationsfreiheit fest und veröffentlicht diese
sung zuständig.“ Festlegungen auf ihrer Internetseite. Die Er-
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Bei der Ver- füllung dieser Festlegungen muss der Anbieter
gabe dieser Aufträge“ durch die Wörter eines Dienstes für ein Übermittlungsverfahren
„Bei der Vergabe von Aufträgen“ ersetzt. gegenüber der Gesellschaft für Telematik in
einem Zulassungsverfahren nachweisen. Für
cc) In Satz 4 werden die Wörter „gemäß § 3 das Zulassungsverfahren gilt Absatz 1a. Die
Nr. 4 Buchstabe p“ durch die Wörter „ge- für das Zulassungsverfahren erforderlichen Fest-
mäß § 3 Absatz 5 Buchstabe i“ ersetzt. legungen sind bis zum 31. März 2017 zu treffen
dd) Satz 5 wird wie folgt gefasst: und auf der Internetseite der Gesellschaft für
Telematik zu veröffentlichen. Die nach diesem
„Bei Zulassungsverfahren nach Satz 2 ha- Absatz bei dem Bundesamt für Sicherheit in
ben Anbieter von operativen Betriebsleis- der Informationstechnik und bei der oder dem
tungen einen Anspruch auf Zulassung, wenn Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
1. die zu verwendenden Komponenten und die Informationsfreiheit entstehenden Kosten
Dienste nach den Absätzen 1a und 1e sind durch die Gesellschaft für Telematik zu er-
zugelassen sind, statten. Die Gesellschaft für Telematik legt die
2416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015
Einzelheiten der Kostenerstattung einvernehm- i) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 291a
lich mit der oder dem Bundesbeauftragten für Abs. 7 Satz 5 bis 7“ durch die Wörter „§ 291a
den Datenschutz und die Informationsfreiheit Absatz 7 Satz 6 bis 8“ ersetzt.
fest.“
j) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
g) Absatz 2 Nummer 4 wird aufgehoben. „Kommen die erforderlichen Beschlüsse nicht
innerhalb einer vom Bundesministerium für Ge-
h) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- sundheit gesetzten Frist zustande oder werden
fügt: die Beanstandungen des Bundesministeriums
„(2a) Die Gesellschaft für Telematik hat einen für Gesundheit nicht innerhalb der von ihm ge-
Beirat einzurichten, der sie in fachlichen Be- setzten Frist behoben, so kann das Bundes-
langen berät. Er kann Angelegenheiten von ministerium für Gesundheit den Inhalt der Be-
grundsätzlicher Bedeutung der Gesellschafter- schlüsse im Benehmen mit den zuständigen
versammlung der Gesellschaft für Telematik zur obersten Landesbehörden durch Rechtsverord-
Befassung vorlegen und ist vor der Beschluss- nung ohne Zustimmung des Bundesrates fest-
fassung zu Angelegenheiten von grundsätzli- legen oder die Schlichtungsstelle nach § 291c
cher Bedeutung zu hören. Zu Angelegenheiten anrufen.“
von grundsätzlicher Bedeutung gehören insbe- k) Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6
sondere: und 7 ersetzt:
1. Fachkonzepte zu Anwendungen der elektro- „(6) Soweit von Komponenten und Diensten
nischen Gesundheitskarte, eine Gefahr für die Funktionsfähigkeit oder
Sicherheit der Telematikinfrastruktur ausgeht,
2. Planungen und Konzepte für Erprobung und ist die Gesellschaft für Telematik in Abstimmung
Betrieb der Telematikinfrastruktur sowie mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Infor-
mationstechnik befugt, die erforderlichen tech-
3. Konzepte zur Evaluation von Erprobungs- nischen und organisatorischen Maßnahmen zur
phasen und Anwendungen. Abwehr dieser Gefahr zu treffen. Betreiber von
nach den Absätzen 1a und 1e zugelassenen
Hierzu sind dem Beirat die entsprechenden In-
Diensten und Betreiber von Diensten für nach
formationen in verständlicher Form so recht-
Absatz 1b bestätigte Anwendungen haben er-
zeitig zur Verfügung zu stellen, dass er sich
hebliche Störungen der Verfügbarkeit, Integrität,
mit ihnen inhaltlich befassen kann. Die Gesell-
Authentizität und Vertraulichkeit dieser Dienste
schaft für Telematik hat sich mit den Stellung-
unverzüglich an die Gesellschaft für Telematik
nahmen des Beirats zu befassen und dem Bei-
zu melden. Erheblich sind Störungen, die zum
rat mitzuteilen, inwieweit sie die Empfehlungen
Ausfall oder zur Beeinträchtigung der Sicher-
des Beirats berücksichtigt. Der Vorsitzende des
heit oder Funktionsfähigkeit der in Satz 2 ge-
Beirats kann an den Gesellschafterversamm-
nannten Dienste oder zum Ausfall oder zur Be-
lungen der Gesellschaft für Telematik teilneh-
einträchtigung der Sicherheit oder Funktions-
men. Der Beirat besteht aus vier Vertretern der
fähigkeit der Telematikinfrastruktur führen kön-
Länder, drei Vertretern der für die Wahrneh-
nen oder bereits geführt haben. Die Gesell-
mung der Interessen der Patienten und der
schaft für Telematik hat die ihr nach Satz 2
Selbsthilfe chronisch Kranker und behinderter
gemeldeten Störungen sowie darüber hinaus-
Menschen maßgeblichen Organisationen, drei
gehende bedeutende Störungen, die zu be-
Vertretern der Wissenschaft, drei Vertretern
trächtlichen Auswirkungen auf die Sicherheit
der für die Wahrnehmung der Interessen der
oder Funktionsfähigkeit der Telematikinfrastruk-
Industrie maßgeblichen Bundesverbände aus
tur führen können oder bereits geführt haben,
dem Bereich der Informationstechnologie im
unverzüglich an das Bundesamt für Sicherheit
Gesundheitswesen, einem Vertreter der für die
in der Informationstechnik zu melden. Die Ge-
Wahrnehmung der Interessen der an der haus-
sellschaft für Telematik kann zur Gefahrenab-
arztzentrierten Versorgung teilnehmenden Ver-
wehr im Einzelfall insbesondere Komponenten
tragsärzte maßgeblichen Spitzenorganisation
und Dienste für den Zugang zur Telematikinfra-
sowie der oder dem Bundesbeauftragten für
struktur sperren oder den weiteren Zugang zur
den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Telematikinfrastruktur nur unter der Bedingung
und der oder dem Beauftragten der Bundes-
gestatten, dass die von der Gesellschaft für
regierung für die Belange der Patientinnen und
Telematik angeordneten Maßnahmen zur Be-
Patienten. Vertreter weiterer Gruppen und Bun-
seitigung der Gefahr umgesetzt werden.
desbehörden können berufen werden. Die Mit-
glieder des Beirats werden von der Gesell- (7) Die Gesellschaft für Telematik kann für
schafterversammlung der Gesellschaft für Tele- Komponenten und Dienste, die die Telematik-
matik im Einvernehmen mit dem Bundesminis- infrastruktur nutzen, aber außerhalb der Tele-
terium für Gesundheit berufen; die Vertreter der matikinfrastruktur betrieben werden, in Abstim-
Länder werden von den Ländern benannt. Die mung mit dem Bundesamt für Sicherheit in der
Gesellschafter, der Geschäftsführer der Gesell- Informationstechnik solche Maßnahmen zur
schaft für Telematik sowie das Bundesministe- Überwachung des Betriebs treffen, die erfor-
rium für Gesundheit können an den Sitzungen derlich sind, um die Sicherheit, Verfügbarkeit
des Beirats teilnehmen.“ und Nutzbarkeit der Telematikinfrastruktur zu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015 2417
gewährleisten. Die Gesellschaft für Telematik die erforderliche Mehrheit, entscheidet die Schlich-
legt hierzu fest, welche näheren Angaben ihr tungsstelle innerhalb von zwei Wochen nach der
die Betreiber der Komponenten und Dienste Gesellschafterversammlung. Jedes Mitglied der
offenzulegen haben, damit die Überwachung Schlichtungsstelle hat eine Stimme. Die Schlich-
durchgeführt werden kann. Für die Erstattung tungsstelle entscheidet mit einfacher Stimmen-
der Kosten des Bundesamtes für Sicherheit in mehrheit. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die
der Informationstechnik gilt Absatz 1a Satz 9 Stimme des unparteiischen Vorsitzenden den Aus-
und 10 entsprechend.“ schlag.
13. Nach § 291b werden die folgenden §§ 291c (8) Die Gesellschaft für Telematik oder die von
bis 291g eingefügt: ihr beauftragten Organisationen sind verpflichtet,
„§ 291c der Schlichtungsstelle nach deren Vorgaben un-
verzüglich zuzuarbeiten. Der unparteiische Vorsit-
Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik zende kann an den Gesellschafterversammlungen
(1) Bei der Gesellschaft für Telematik ist eine der Gesellschaft für Telematik teilnehmen.
Schlichtungsstelle einzurichten. (9) Die Entscheidung der Schlichtungsstelle ist
(2) Die Schlichtungsstelle hat einen unpar- dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prü-
teiischen Vorsitzenden. Über den unparteiischen fung vorzulegen. Bei der Prüfung der Entschei-
Vorsitzenden sollen sich die Gesellschafter der dung hat das Bundesministerium für Gesundheit
Gesellschaft für Telematik einigen. Kommt nach der oder dem Bundesbeauftragten für den Daten-
Fristsetzung durch das Bundesministerium für schutz und die Informationsfreiheit Gelegenheit
Gesundheit keine Einigung zustande, benennt zur Stellungnahme zu geben. Das Bundesminis-
das Bundesministerium für Gesundheit den Vor- terium für Gesundheit kann die Entscheidung, so-
sitzenden. weit sie gegen Gesetz oder sonstiges Recht ver-
(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas- stößt, innerhalb von einem Monat beanstanden.
sen kann einen Vertreter als Mitglied der Schlich- Werden die Beanstandungen nicht innerhalb einer
tungsstelle benennen, die übrigen in § 291a Ab- vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten
satz 7 Satz 1 genannten Gesellschafter der Ge- Frist behoben, so kann das Bundesministerium für
sellschaft für Telematik können einen gemein- Gesundheit anstelle der Schlichtungsstelle ent-
samen Vertreter als Mitglied der Schlichtungs- scheiden. Die Gesellschaft für Telematik ist ver-
stelle benennen. Die Amtsdauer der Mitglieder der pflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit
Schlichtungsstelle beträgt zwei Jahre. Wieder- zur Vorbereitung seiner Entscheidung unverzüg-
benennung ist zulässig. lich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten. Die
Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 4 sind
(4) Die Schlichtungsstelle gibt sich eine Ge- für alle Gesellschafter, für die Leistungserbringer
schäftsordnung, die der Genehmigung durch das und Krankenkassen sowie für ihre Verbände nach
Bundesministerium für Gesundheit bedarf. diesem Buch verbindlich; sie können nur durch
(5) Die Selbstverwaltungsorganisationen tragen eine alternative Entscheidung der Gesellschafter-
die Kosten für die von ihnen benannten Vertreter versammlung der Gesellschaft für Telematik in
jeweils selbst. Die Kosten für den unparteiischen gleicher Sache ersetzt werden.
Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten der
Schlichtungsstelle werden aus den Finanzmitteln § 291d
der Gesellschaft für Telematik finanziert.
Integration offener Schnittstellen
(6) Erhält ein Beschlussvorschlag zu den Rege- in informationstechnische Systeme
lungen, zum Aufbau und zum Betrieb der Tele-
(1) In informationstechnische Systeme, die zum
matikinfrastruktur nach § 291b Absatz 4 Satz 1
Erheben, Verarbeiten und Nutzen von personen-
in der Gesellschafterversammlung oder in anderen
bezogenen Patientendaten eingesetzt werden in
Beschlussgremien der Gesellschafter der Gesell-
schaft für Telematik nicht die für eine Beschluss- 1. der vertragsärztlichen Versorgung,
fassung erforderliche Mehrheit, so wird ein Schlich- 2. der vertragszahnärztlichen Versorgung und
tungsverfahren zu den Inhalten des Beschlussvor-
schlags eingeleitet, wenn mindestens 50 Prozent 3. Krankenhäusern,
der Gesellschafter der Gesellschaft für Telematik sollen so bald wie möglich offene und standardi-
oder das Bundesministerium für Gesundheit ein sierte Schnittstellen zur systemneutralen Archivie-
solches beantragen. Bei Beschlussvorschlägen rung von Patientendaten sowie zur Übertragung
zu § 291 Absatz 2b Satz 6 und zu § 291b Absatz 1 von Patientendaten bei einem Systemwechsel in-
Satz 9 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass jede der tegriert werden.
in § 291 Absatz 2b Satz 7 genannten Organisatio- (2) Für die in der vertragsärztlichen Versorgung
nen das Schlichtungsverfahren einleiten kann. eingesetzten informationstechnischen Systeme trifft
(7) Innerhalb von vier Wochen nach Einleitung die Kassenärztliche Bundesvereinigung im Beneh-
des Schlichtungsverfahrens hat die Geschäftsfüh- men mit der Gesellschaft für Telematik sowie den
rung der Gesellschaft für Telematik eine Gesell- für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie
schafterversammlung einzuberufen. Die Schlich- maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich
tungsstelle hat zur Gesellschafterversammlung der Informationstechnologie im Gesundheitswesen
einen Entscheidungsvorschlag vorzulegen. Erhält die erforderlichen Festlegungen zu den offenen
bei der Gesellschafterversammlung kein Vorschlag und standardisierten Schnittstellen. Die Kassen-
2418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015
ärztliche Bundesvereinigung bestätigt auf Antrag setzes vorzulegen. Die Geschäfts- und Verfahrens-
eines Anbieters eines informationstechnischen ordnung regelt das Nähere
Systems, dass das System die Festlegungen nach 1. zum Aufbau, zur Pflege und zum Betrieb sowie
Satz 1 erfüllt. Sie veröffentlicht eine Liste mit den zur Nutzung des Interoperabilitätsverzeichnis-
bestätigten informationstechnischen Systemen. ses,
(3) Für die in der vertragszahnärztlichen Versor- 2. zur Benennung der Experten und zu deren
gung eingesetzten informationstechnischen Sys- Kostenerstattung nach Absatz 5,
teme trifft die Kassenzahnärztliche Bundesvereini-
gung im Benehmen mit der Gesellschaft für Tele- 3. zum Verfahren der Aufnahme von Informationen
matik sowie den für die Wahrnehmung der Interes- nach den Absätzen 7 bis 9 in das Interopera-
sen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden bilitätsverzeichnis sowie
aus dem Bereich der Informationstechnologie im 4. zum Verfahren der Aufnahme von Informatio-
Gesundheitswesen die erforderlichen Festlegun- nen in das Informationsportal nach Absatz 11.
gen zu den offenen und standardisierten Schnitt- (4) Für die Aufnahme von Informationen nach
stellen. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereini- Absatz 8 in das Interoperabilitätsverzeichnis kann
gung bestätigt auf Antrag eines Anbieters eines die Gesellschaft für Telematik Entgelte verlangen.
informationstechnischen Systems, dass das Sys- Der Entgeltkatalog bedarf der Genehmigung durch
tem die Festlegungen nach Satz 1 erfüllt. Sie ver- das Bundesministerium für Gesundheit.
öffentlicht eine Liste mit den bestätigten informa-
tionstechnischen Systemen. (5) Die Gesellschaft für Telematik benennt mit
Zustimmung des Bundesministeriums für Gesund-
(4) Für die in den Krankenhäusern eingesetzten heit Experten, die über Fachwissen im Bereich der
informationstechnischen Systeme trifft die Deut- Gesundheitsversorgung und im Bereich der Infor-
sche Krankenhausgesellschaft im Benehmen mit mationstechnik und Standardisierung im Gesund-
der Gesellschaft für Telematik sowie den für die heitswesen verfügen. Die Experten sind aus fol-
Wahrnehmung der Interessen der Industrie maß- genden Gruppen auszuwählen:
geblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der
Informationstechnologie im Gesundheitswesen die 1. Anwendern informationstechnischer Systeme,
erforderlichen Festlegungen zu den offenen und 2. für die Wahrnehmung der Interessen der Indus-
standardisierten Schnittstellen. Die Deutsche Kran- trie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem
kenhausgesellschaft bestätigt auf Antrag eines An- Bereich der Informationstechnologie im Ge-
bieters eines informationstechnischen Systems, sundheitswesen,
dass das System die Festlegungen nach Satz 1 3. Ländern,
erfüllt. Sie veröffentlicht eine Liste mit den be-
stätigten informationstechnischen Systemen. 4. fachlich betroffenen Bundesbehörden,
(5) Die nach den Absätzen 2 bis 4 für die Fest- 5. fachlich betroffenen nationalen und internatio-
legung zuständigen Organisationen stimmen sich nalen Standardisierungs- und Normungsorga-
mit dem Ziel ab, bei inhaltlichen Gemeinsamkeiten nisationen sowie
der Schnittstellen sektorübergreifende einheitliche 6. Vertretern wissenschaftlicher Einrichtungen.
Vorgaben zu treffen. Die Experten können der Gesellschaft für Tele-
(6) Die nach den Absätzen 2 bis 4 getroffenen matik für den Aufbau, die Pflege und die Weiter-
Festlegungen sind in das Interoperabilitätsver- entwicklung des Interoperabilitätsverzeichnisses
zeichnis nach § 291e aufzunehmen. Empfehlungen geben. Die Gesellschaft für Tele-
matik erstattet den Experten die ihnen durch die
§ 291e Mitarbeit entstehenden Kosten.
Interoperabilitätsverzeichnis (6) Die Gesellschaft für Telematik hat die Fach-
öffentlichkeit über den Stand des Aufbaus, der
(1) Die Gesellschaft für Telematik hat bis zum Pflege und der Weiterentwicklung des Interopera-
30. Juni 2017 ein elektronisches Interoperabilitäts- bilitätsverzeichnisses auf der Internetseite des In-
verzeichnis für technische und semantische Stan- teroperabilitätsverzeichnisses zu informieren. Die
dards, Profile und Leitfäden für informations- Gesellschaft für Telematik hat die Fachöffentlich-
technische Systeme im Gesundheitswesen aufzu- keit über elektronische Informationstechnologien
bauen und dieses Interoperabilitätsverzeichnis zu zu beteiligen bei
pflegen und zu betreiben. Das Interoperabilitäts-
verzeichnis dient der Förderung der Interopera- 1. Festlegungen nach Absatz 7 Satz 2,
bilität zwischen informationstechnischen Systemen. 2. Bewertungen nach Absatz 8 Satz 3 sowie
(2) Das Interoperabilitätsverzeichnis ist für die 3. Empfehlungen nach Absatz 9 Satz 1.
Nutzung öffentlich zur Verfügung zu stellen. Hierzu hat die Gesellschaft für Telematik die Ent-
(3) Die Gesellschaft für Telematik erstellt hin- würfe der Festlegungen nach Absatz 7 Satz 2, der
sichtlich des Interoperabilitätsverzeichnisses eine Bewertungen nach Absatz 8 Satz 3 und der Emp-
Geschäfts- und Verfahrensordnung. Die Geschäfts- fehlungen nach Absatz 9 Satz 1 auf der Internet-
und Verfahrensordnung bedarf der Genehmigung seite des Interoperabilitätsverzeichnisses zu ver-
durch das Bundesministerium für Gesundheit. Sie öffentlichen. Die Entwürfe sind mit dem Hinweis
ist dem Bundesministerium für Gesundheit spätes- zu veröffentlichen, dass Stellungnahmen während
tens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Ge- der Veröffentlichung abgegeben werden können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015 2419
Die eingegangenen Stellungnahmen hat die Ge- dem Bundesamt für Sicherheit in der Informati-
sellschaft für Telematik auf der Internetseite des onstechnik sowie dem oder der Bundesbeauftrag-
Interoperabilitätsverzeichnisses zu veröffentlichen ten für den Datenschutz und die Informationsfrei-
und in die weitere Prüfung der Entwürfe einzube- heit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die
ziehen. Gesellschaft für Telematik hat die Stellungnahmen
und Vorschläge in ihre Entscheidung einzube-
(7) Technische und semantische Standards,
ziehen. Die Stellungnahmen und Vorschläge der
Profile und Leitfäden, die die Gesellschaft für
Experten sowie die Empfehlungen der Gesell-
Telematik zur Nutzung in Anwendungen nach den
schaft für Telematik sind auf der Internetseite des
§§ 291 und 291a Absatz 2 und 3 festgelegt hat
Interoperabilitätsverzeichnisses zu veröffentlichen.
(Interoperabilitätsfestlegungen), sind frühestmög-
lich, jedoch spätestens dann in das Interoperabili- (10) Elektronische Anwendungen im Gesund-
tätsverzeichnis aufzunehmen, wenn sie für den heitswesen dürfen aus Mitteln der gesetzlichen
flächendeckenden Wirkbetrieb der Telematikinfra- Krankenversicherung nur ganz oder teilweise finan-
struktur freigegeben sind. Vor Festlegungen nach ziert werden, wenn die Anbieter der elektronischen
Satz 1, die die Gesellschaft für Telematik nach Anwendungen die Festlegungen nach Absatz 7
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes trifft, hat sie Satz 1 sowie die Empfehlungen nach Absatz 9
den Experten nach Absatz 5 Gelegenheit zur Stel- Satz 1 beachten. Anbieter einer elektronischen
lungnahme zu geben. In ihren Stellungnahmen Anwendung im Gesundheitswesen nach § 291a
können die Experten weitere Empfehlungen zur Absatz 7 Satz 3 oder einer elektronischen Anwen-
Umsetzung und Nutzung der in das Interoperabi- dung, die aus Mitteln der gesetzlichen Kranken-
litätsverzeichnis aufgenommenen Inhalte sowie zu versicherung ganz oder teilweise finanziert wird,
anwendungsspezifischen Konkretisierungen und haben einen Antrag nach Absatz 8 Satz 1 zu
Ergänzungen abgeben. Die Gesellschaft für Tele- stellen.
matik hat die Stellungnahmen in ihre Entschei-
(11) Als Bestandteil des Interoperabilitätsver-
dung einzubeziehen. Die Stellungnahmen sind auf
zeichnisses hat die Gesellschaft für Telematik ein
der Internetseite des Interoperabilitätsverzeichnis-
Informationsportal aufzubauen. In das Informa-
ses zu veröffentlichen.
tionsportal aufgenommen werden auf Antrag In-
(8) Technische und semantische Standards, formationen insbesondere über den Inhalt, den
Profile und Leitfäden, deren Aufnahme nicht nach Verwendungszweck und die Finanzierung von
dem in Absatz 7 geregelten Verfahren erfolgt, elektronischen Anwendungen im Gesundheits-
nimmt die Gesellschaft für Telematik auf Antrag wesen, insbesondere von telemedizinischen An-
in das Interoperabilitätsverzeichnis auf. Antrags- wendungen. Antragsberechtigt sind Projektträger
berechtigt sind die Anwender der informations- und Anbieter einer elektronischen Anwendung.
technischen Systeme und deren Interessenver- Projektträger und Anbieter einer elektronischen
tretungen, die Anbieter informationstechnischer Anwendung, die aus Mitteln der gesetzlichen
Systeme, wissenschaftliche Einrichtungen sowie Krankenversicherung ganz oder teilweise finan-
Standardisierungs- und Normungsorganisationen. ziert wird, haben einen Antrag zu stellen. Das
Vor Aufnahme in das Interoperabilitätsverzeichnis Nähere zu den Inhalten des Informationsportals
bewertet die Gesellschaft für Telematik, inwieweit und zu den Mindestinhalten des Antrages nach
die technischen und semantischen Standards, Satz 2 legt die Gesellschaft für Telematik in der
Profile und Leitfäden den Interoperabilitätsfest- Geschäfts- und Verfahrensordnung nach Absatz 3
legungen nach Absatz 7 Satz 1 entsprechen. Vor fest.
ihrer Bewertung hat die Gesellschaft für Telematik
(12) Die Gesellschaft für Telematik legt dem
den Experten nach Absatz 5 Gelegenheit zur
Bundesministerium für Gesundheit zwei Jahre nach
Stellungnahme zu geben. In ihren Stellungnahmen
Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Bericht vor.
können die Experten weitere Empfehlungen zur
Das Bundesministerium für Gesundheit leitet den
Umsetzung und Nutzung der in das Interoperabi-
Bericht an den Deutschen Bundestag weiter. Der
litätsverzeichnis aufgenommenen Inhalte sowie zu
Bericht enthält Informationen über den Aufbau
anwendungsspezifischen Konkretisierungen und
des Interoperabilitätsverzeichnisses, Anwendungs-
Ergänzungen abgeben. Die Gesellschaft für Tele-
erfahrungen und Vorschläge zur Weiterentwick-
matik hat die Stellungnahmen in ihre Entscheidung
lung des Interoperabilitätsverzeichnisses. Außer-
einzubeziehen. Die Stellungnahmen der Experten
dem enthält er eine Einschätzung zur Standardi-
sowie die Bewertung der Gesellschaft für Telema-
sierung im Gesundheitswesen sowie Empfehlun-
tik sind auf der Internetseite des Interoperabilitäts-
gen zur Harmonisierung der Standards. Das Bun-
verzeichnisses zu veröffentlichen.
desministerium für Gesundheit kann weitere In-
(9) Die Gesellschaft für Telematik kann die Zu- halte für den Bericht bestimmen. Im Abstand von
sammenarbeit der Standardisierungs- und Nor- zwei Jahren ist ein neuer Bericht zu erstellen und
mungsorganisationen unterstützen und im Inter- vorzulegen.
operabilitätsverzeichnis enthaltene technische und
semantische Standards, Profile und Leitfäden nach § 291f
Absatz 8 als Referenz für informationstechnische
Übermittlung elektronischer
Systeme im Gesundheitswesen empfehlen. Vor
Briefe in der vertragsärztlichen Versorgung
ihrer Empfehlung hat die Gesellschaft für Telema-
tik den Experten nach Absatz 5 sowie bei Empfeh- (1) Der Zuschlag nach § 291a Absatz 7b Satz 1
lungen zur Datensicherheit und zum Datenschutz erhöht sich im Jahr 2017 um eine Pauschale von
2420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015
55 Cent pro Übermittlung eines elektronischen (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die Ver-
Briefs zwischen den an der vertragsärztlichen Ver- tragszahnärzte.
sorgung teilnehmenden Ärzten und Einrichtungen,
wenn die Übermittlung durch sichere elektro-
§ 291g
nische Verfahren erfolgt und dadurch der Versand
durch Post-, Boten- oder Kurierdienste entfällt. Vereinbarung über
Der Wegfall des Versands durch Post-, Boten- technische Verfahren zur konsiliarischen
oder Kurierdienste ist bei der Anpassung des Be- Befundbeurteilung und zur Videosprechstunde
handlungsbedarfes nach § 87a Absatz 4 zu be-
rücksichtigen. § 73 Absatz 1b Satz 1 bis 3 gilt ent- (1) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung ver-
sprechend. Ein sicheres elektronisches Verfahren einbart bis zum 30. Juni 2016 mit dem Spitzen-
setzt voraus, dass der elektronische Brief durch verband Bund der Krankenkassen im Benehmen
geeignete technische Maßnahmen entsprechend mit der Gesellschaft für Telematik die Anforderun-
dem aktuellen Stand der Technik gegen unberech- gen an die technischen Verfahren zur telemedizi-
tigte Zugriffe geschützt wird. nischen Erbringung der konsiliarischen Befund-
beurteilung von Röntgenaufnahmen in der ver-
(2) Das Nähere, insbesondere über Inhalt und tragsärztlichen Versorgung, insbesondere Einzel-
Struktur des elektronischen Briefs, zur Abrech- heiten hinsichtlich der Qualität und der Sicherheit,
nung, zu Regelungen, die eine nicht bedarfsge- und die Anforderungen an die technische Umset-
rechte Mengenausweitung vermeiden, und Einzel- zung. Die Vereinbarung ist dem Bundesminis-
heiten zu den Sicherheitsmaßnahmen, regelt die terium für Gesundheit zur Prüfung vorzulegen.
Kassenärztliche Bundesvereinigung im Benehmen Bei der Prüfung der Vereinbarung ist der oder
mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz
und der Gesellschaft für Telematik in einer Richt- und die Informationsfreiheit und dem Bundesamt
linie. In der Richtlinie ist festzulegen, dass für die für Sicherheit in der Informationstechnik Gelegen-
Übermittlung des elektronischen Briefs zugelas- heit zur Stellungnahme zu geben. Das Bundes-
sene Dienste nach § 291b Absatz 1e genutzt ministerium für Gesundheit kann die Vereinbarung
werden, sobald diese zur Verfügung stehen. Die innerhalb von einem Monat beanstanden.
Richtlinie ist dem Bundesministerium für Gesund-
heit zur Prüfung vorzulegen. Bei der Prüfung der (2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1
Richtlinie ist der oder dem Bundesbeauftragten für nicht bis zum 31. März 2016 zustande, so ist auf
den Datenschutz und die Informationsfreiheit und Antrag einer der Vereinbarungspartner nach Ab-
dem Bundesamt für Sicherheit in der Informa- satz 1 ein Schlichtungsverfahren bei der Schlich-
tionstechnik Gelegenheit zur Stellungnahme zu tungsstelle nach § 291c Absatz 1 einzuleiten. Inner-
geben. Das Bundesministerium für Gesundheit halb von vier Wochen nach Einleitung des Schlich-
kann die Richtlinie innerhalb von einem Monat be- tungsverfahrens hat die Schlichtungsstelle einen
anstanden. Entscheidungsvorschlag vorzulegen. Vor ihrem Ent-
scheidungsvorschlag hat die Schlichtungsstelle
(3) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung be- den Vereinbarungspartnern nach Absatz 1 und
stätigt auf Antrag eines Anbieters eines informa- der Gesellschaft für Telematik Gelegenheit zur
tionstechnischen Systems für an der vertragsärzt- Stellungnahme zu geben. Kommt innerhalb von
lichen Versorgung teilnehmende Ärzte und Ein- zwei Wochen nach Vorlage des Entscheidungsvor-
richtungen, dass sein System die in der Richtlinie schlags keine Entscheidung der Vereinbarungs-
enthaltenen Vorgaben erfüllt. Die Kassenärztliche partner nach Absatz 1 zustande, entscheidet die
Bundesvereinigung veröffentlicht eine Liste mit den Schlichtungsstelle anstelle der Vereinbarungspart-
bestätigten informationstechnischen Systemen. ner nach Absatz 1 innerhalb von zwei Wochen. Auf
die Entscheidungen der Schlichtungsstelle findet
§ 291c Absatz 7 Satz 4 bis 6 Anwendung. Die Ent-
(4) Die Abrechnung des Zuschlags nach Ab-
scheidung der Schlichtungsstelle ist für die Ver-
satz 1 ist zulässig, wenn für das verwendete in-
einbarungspartner nach Absatz 1 und für die Leis-
formationstechnische System eine Bestätigung
tungserbringer und Krankenkassen sowie für ihre
nach Absatz 3 gegenüber der zuständigen Ab-
Verbände nach diesem Buch verbindlich; sie kann
rechnungsstelle nachgewiesen wird. Die Abrech-
nur durch eine alternative Entscheidung der Ver-
nung eines Zuschlags nach Absatz 1 ist über die
einbarungspartner nach Absatz 1 in gleicher Sache
Voraussetzungen des Satzes 1 hinaus nur zu-
ersetzt werden.
lässig, wenn der elektronische Brief mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur nach dem (3) Sofern die Vereinbarung nach Absatz 1
Signaturgesetz versehen ist, die mit einem elek- nicht bis zum 30. Juni 2016 getroffen wird, gilt
tronischen Heilberufsausweis nach § 291a Ab- § 291 Absatz 2b Satz 7 bis 9 entsprechend für
satz 5 Satz 5 erzeugt wurde. die Kassenärztliche Bundesvereinigung und den
Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
(5) Für den Zeitraum ab 2018 wird die Höhe
des Zuschlags durch die Vertragspartner nach (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Vereinba-
§ 291a Absatz 7b Satz 2 vereinbart. Der Zuschlag rung über technische Verfahren zu Videosprech-
darf nur vereinbart werden, wenn für die Übermitt- stunden entsprechend mit der Maßgabe, dass
lung des elektronischen Briefs zugelassene Dienste die Vereinbarung nach Absatz 1 bis zum 30. Sep-
nach § 291b Absatz 1e genutzt werden. tember 2016 zu treffen ist.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015 2421
Artikel 1a 7. Nach § 237 Satz 1 werden die folgenden Sätze ein-
Weitere Änderung des gefügt:
Fünften Buches Sozialgesetzbuch „Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Ab-
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt satz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die
durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alters-
wird wie folgt geändert: sicherung der Landwirte.“
1. § 5 wird wie folgt geändert: 8. Nach § 249a Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
a) Nach Absatz 1 Nummer 11a wird folgende Num- „Bei Versicherungspflichtigen, die eine für sie nach
mer 11b eingefügt: § 237 Satz 2 beitragsfreie Waisenrente nach § 48
des Sechsten Buches beziehen, trägt der Träger
„11b. Personen, die die Voraussetzungen für den
der Rentenversicherung die Hälfte der nach dieser
Anspruch
Rente zu bemessenden Beiträge nach dem allge-
a) auf eine Waisenrente nach § 48 des meinen Beitragssatz, wie er sie ohne die Beitrags-
Sechsten Buches oder freiheit zu tragen hätte.“
b) auf eine entsprechende Leistung einer be-
rufsständischen Versorgungseinrichtung, Artikel 1b
wenn der verstorbene Elternteil zuletzt Änderung des
als Beschäftigter von der Versicherungs- Ersten Buches Sozialgesetzbuch
pflicht in der gesetzlichen Rentenver-
sicherung wegen einer Pflichtmitglied- In § 36a Absatz 2 Satz 5 zweiter Halbsatz des Ersten
schaft in einer berufsständischen Ver- Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel 1
sorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015),
Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 20. No-
befreit war, vember 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist,
wird die Angabe „Satz 4“ gestrichen.
erfüllen und diese beantragt haben; dies
gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der
Artikel 1c
Stellung des Rentenantrags privat kranken-
versichert waren, es sei denn, sie erfüllen Änderung des
die Voraussetzungen für eine Familienversi- Elften Buches Sozialgesetzbuch
cherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 In § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 des Elften Buches
Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzun- Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1
gen der Nummer 11,“. des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015),
b) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „11 oder 12“ das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Dezem-
durch die Angabe „11 bis 12“ ersetzt und werden ber 2015 (BGBl. I S. 2114) geändert worden ist, werden
vor dem Punkt am Ende die Wörter „oder die Ver- nach der Angabe „11a“ ein Komma und die Angabe
sicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b be- „11b“ eingefügt.
steht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2
Nummer 3 hinaus“ eingefügt. Artikel 1d
c) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „11 oder 12“ Änderung des Zweiten Gesetzes
durch die Angabe „11 bis 12“ ersetzt. über die Krankenversicherung der Landwirte
2. In § 8 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „11 Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
oder 12“ durch die Angabe „11 bis 12“ ersetzt. der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
3. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe 2557), das zuletzt durch Artikel 440 der Verordnung
„11 oder 12“ durch die Angabe „11 bis 12“ ersetzt. vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
4. In § 189 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 5
Abs. 1 Nr. 11 und 12 und Abs. 2“ durch die Wörter 1. In § 3 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „11
„§ 5 Absatz 1 Nummer 11 bis 12 und Absatz 2“ er- und 12“ durch die Angabe „11 bis 12“ ersetzt.
setzt. 2. In § 29 Absatz 4 wird die Angabe „11 und 12“ durch
5. In § 202 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern die Angabe „11 bis 12“ ersetzt.
„Mitgliedschaft eines Versorgungsempfängers“ die 3. Dem § 45 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Wörter „und in den Fällen des § 5 Absatz 1 Num-
mer 11b“ und nach den Wörtern „Ende der Versor- „Bei Personen, die eine Waisenrente nach § 48 des
gungsbezüge“ die Wörter „und in den Fällen des § 5 Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, eine in § 5
Absatz 1 Nummer 11b den Tag der Antragstellung“ Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe b des Fünften
eingefügt. Buches Sozialgesetzbuch genannte entsprechende
Leistung einer berufsständischen Versorgungsein-
6. § 225 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: richtung oder eine Waisenrente nach § 15 des Ge-
„2. als Waise die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 setzes über die Alterssicherung der Landwirte be-
Nummer 11b erfüllt und die dort genannten Leis- ziehen, sind diese Leistungen bis zum Erreichen
tungen vor Vollendung des achtzehnten Lebens- der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 des Fünften
jahres beantragt oder“. Buches Sozialgesetzbuch beitragsfrei.“
2422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015
Artikel 1e Artikel 3a
Änderung der Änderung des Gesetzes
Schiedsstellenverordnung über die Ausübung der Zahnheilkunde
In § 6 Absatz 3 Satz 1 der Schiedsstellenverordnung Nach § 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahn-
vom 29. September 1994 (BGBl. I S. 2784), die zuletzt heilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom
durch Artikel 17 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch
(BGBl. I S. 1211) geändert worden ist, wird die Angabe Artikel 59 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
„§ 129 Abs. 7 oder § 300 Abs. 4“ durch die Wörter S. 1474) geändert worden ist, wird folgender § 3a ein-
„§ 129 Absatz 7, § 130b Absatz 9 Satz 6 oder § 300 gefügt:
Absatz 4“ ersetzt.
„§ 3a
Artikel 2
(1) Zur Anpassung des Studiums der Zahnmedizin
Änderung des an die fachliche Weiterentwicklung der Zahnmedizin
Nutzungszuschlags-Gesetzes kann eine Hochschule bei der nach Landesrecht zu-
In § 2 Absatz 2 Satz 1 des Nutzungszuschlags- ständigen Stelle die Zulassung eines Modellstudien-
Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1720, 1724), gangs beantragen.
das durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (2) Im Rahmen des Modellstudiengangs kann von
(BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, werden die den Vorgaben der Approbationsordnung für Zahnärzte
Wörter „§ 291a Abs. 7 Satz 4 Nummer 1 und 2“ durch dahingehend abgewichen werden, dass
die Wörter „§ 291a Absatz 7 Satz 5 Nummer 1 und 2“
ersetzt. 1. als staatliche Prüfung nach § 2 Satz 1 Nummer 2 der
Approbationsordnung für Zahnärzte lediglich die
zahnärztliche Prüfung abzulegen ist und diese Prü-
Artikel 3
fung frühestens nach einem Studium der Zahnheil-
Änderung des BSI-Gesetzes kunde von zehn Semestern erfolgt,
§ 8c des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I 2. in das in § 26 Absatz 4 Buchstabe b, § 28 Absatz 1
S. 2821), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom und 5 und § 61 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3
17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, wird Satz 1 der Approbationsordnung für Zahnärzte ge-
wie folgt geändert: nannte Fach Zahnersatzkunde neben prothetischen
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert: Inhalten auch Inhalte der gesamten Zahnheilkunde
aufgenommen werden und
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-
fügt: 3. der Nachweis nach § 36 Absatz 1 Buchstabe c der
Approbationsordnung für Zahnärzte, dass der Kan-
„3. die Gesellschaft für Telematik nach § 291a didat je zwei Semester als Praktikant den Kursus
Absatz 7 Satz 2 des Fünften Buches Sozial- und die Poliklinik der Zahnerhaltungskunde und den
gesetzbuch und § 291b des Fünften Buches Kursus und die Poliklinik der Zahnersatzkunde regel-
Sozialgesetzbuch, Betreiber von Diensten der mäßig und mit Erfolg besucht hat, durch den Nach-
Telematikinfrastruktur im Hinblick auf die nach weis ersetzt wird, dass der Kandidat vier Semester
§ 291b Absatz 1a und 1e des Fünften Buches Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde integrierende
Sozialgesetzbuch zugelassenen Dienste und Behandlungskurse regelmäßig und mit Erfolg be-
Betreiber von Diensten, soweit sie die Tele- sucht hat.
matikinfrastruktur für nach § 291b Absatz 1b
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestä- (3) Die Zulassung als Modellstudiengang setzt voraus,
tigte Anwendungen nutzen,“. dass
b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die 1. das Reformziel beschrieben wird und erkennen
Nummern 4 und 5. lässt, welche qualitativen Verbesserungen für die
zahnmedizinische Ausbildung vom Modellstudien-
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert: gang erwartet werden,
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge- 2. eine von der Hochschule zu erlassende besondere
fügt: Studien- und Prüfungsordnung besteht,
„3. die Gesellschaft für Telematik nach § 291a
3. sichergestellt ist, dass die Kenntnisse, Fähigkeiten
Absatz 7 Satz 2 des Fünften Buches Sozial-
und Fertigkeiten, die in der naturwissenschaftlichen
gesetzbuch und § 291b des Fünften Buches
und in der zahnärztlichen Vorprüfung nach § 2 Satz 1
Sozialgesetzbuch, Betreiber von Diensten der
Nummer 2 Buchstabe a und b der Approbationsord-
Telematikinfrastruktur im Hinblick auf die nach
nung für Zahnärzte nachzuweisen sind, im Modell-
§ 291b Absatz 1a und 1e des Fünften Buches
studiengang in einer dem Regelstudiengang gleich-
Sozialgesetzbuch zugelassenen Dienste und
wertigen Weise geprüft werden und diese Prüfung
Betreiber von Diensten, soweit sie die Tele-
spätestens vor der Teilnahme an dem Operations-
matikinfrastruktur für nach § 291b Absatz 1b
kursus und dem Kursus der kieferorthopädischen
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestä-
Behandlung nach § 36 Absatz 1 Buchstabe b der
tigte Anwendungen nutzen,“.
Approbationsordnung für Zahnärzte und vor dem
b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Besuch der in Absatz 2 Nummer 3 genannten Lehr-
Nummern 4 und 5. veranstaltungen erfolgt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015 2423
4. eine sachgerechte begleitende und abschließende und § 30 Absatz 2 der Approbationsordnung für Zahn-
Evaluation des Modellstudiengangs in Bezug auf ärzte entsprechend. Hat der Studierende in einem Regel-
die qualitativen Verbesserungen für die zahnmedizi- studiengang die naturwissenschaftliche oder die zahn-
nische Ausbildung gewährleistet ist, ärztliche Vorprüfung nach § 2 Satz 1 Nummer 2 Buch-
5. Mindest- und Höchstdauer der Laufzeit des Modell- stabe a und b der Approbationsordnung für Zahnärzte
studiengangs festgelegt sind und Verlängerungsan- endgültig nicht bestanden, ist das Ablegen der entspre-
träge anhand von Evaluationsergebnissen zu be- chenden Prüfungen nach Satz 1 im Modellstudiengang
gründen sind, nicht zulässig. Hat der Studierende die entsprechenden
Prüfungen nach Satz 1 im Modellstudiengang endgültig
6. die Freiwilligkeit der Teilnahme und ein dem Regel- nicht bestanden, ist das Ablegen der naturwissen-
studiengang entsprechender gleichberechtigter Zu- schaftlichen oder der zahnärztlichen Vorprüfung nach
gang zum Modellstudiengang gewährleistet sind, § 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b der Appro-
7. die Voraussetzungen, unter denen die Hochschule bationsordnung für Zahnärzte nicht zulässig.
den Modellstudiengang abbrechen kann, benannt
(6) Studierende des Modellstudiengangs haben dem
sind,
Gesuch um Zulassung zur Abschlussprüfung die in
8. geregelt ist, wie beim Übergang vom Modellstudien- § 19 Absatz 2 und 3 und § 26 Absatz 2 bis 4 der Appro-
gang in den Regelstudiengang hinsichtlich des Wei- bationsordnung für Zahnärzte genannten Nachweise
terstudiums, der Anrechnung von Studienzeiten und beizufügen.
Prüfungen und anderen Studienleistungen verfahren
(7) Die nach Landesrecht zuständige Stelle informiert
wird,
das Bundesministerium für Gesundheit nach Erteilung
9. festgelegt ist, wie die Anforderungen, die in den der Zulassung eines Modellstudiengangs hierüber ein-
§§ 14, 19 Absatz 3, § 21 Absatz 1 und 2, § 24 schließlich der Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Num-
Absatz 1, § 26 Absatz 4 und den §§ 28 und 31 Ab- mer 1, 2, 3, 5 und 9 sowie über die Evaluationsergeb-
satz 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte be- nisse nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, sobald diese
schrieben sind, im Modellstudiengang erfüllt werden. vorliegen.“
Liegt bei einem Modellstudiengang eine Abweichung
nach Absatz 2 Nummer 2 vor, so müssen im Fach Artikel 4
Zahnersatzkunde die Prüfungen nach Satz 1 Nummer 3
Inkrafttreten
und 9 neben den prothetischen Inhalten auch die in der
Lehre vermittelten Inhalte der gesamten Zahnheilkunde (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
umfassen. und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(4) Die Zulassung als Modellstudiengang kann be- (2) Artikel 1 Nummer 0 tritt am 1. Januar 2016 in
fristet erteilt und mit Auflagen versehen werden. Kraft.
(5) Für die Prüfungen im Modellstudiengang nach (3) Die Artikel 1a, 1c und 1d treten am 1. Januar 2017
Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 9 gelten § 22 Absatz 5 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
2424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015
Zweites Gesetz
zur Stärkung der pflegerischen Versorgung
und zur Änderung weiterer Vorschriften
(Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II)
Vom 21. Dezember 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- § 92e Verfahren für die Umrechnung
sen: § 92f Pflichten der Beteiligten“.
Artikel 1 i) Die Angabe zu § 113b wird wie folgt gefasst:
Änderung des „§ 113b Qualitätsausschuss“.
Elften Buches Sozialgesetzbuch j) Nach der Angabe zu § 113b wird die folgende
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege- Angabe zu § 113c eingefügt:
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai „§ 113c Personalbemessung in Pflegeeinrich-
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Arti- tungen“.
kel 1c des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I k) Der Angabe zu § 115 wird ein Komma und das
S. 2408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Wort „Qualitätsdarstellung“ angefügt.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
l) Nach der Angabe zu § 115 wird die folgende
a) In der Angabe zu § 7 wird das Wort „Beratung“ Angabe zu § 115a eingefügt:
durch das Wort „Auskunft“ ersetzt.
„§ 115a Übergangsregelung für Pflege-Trans-
b) Nach der Angabe zu § 7b wird die folgende parenzvereinbarungen und Qualitäts-
Angabe zu § 7c eingefügt: prüfungs-Richtlinien“.
„§ 7c Pflegestützpunkte“. 2. § 1 wird wie folgt geändert:
c) Nach der Angabe zu § 8 wird die folgende An- a) Absatz 5 wird aufgehoben.
gabe zu § 8a eingefügt:
b) Absatz 4a wird Absatz 5.
„§ 8a Landespflegeausschüsse“.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
d) Nach der Angabe zu § 18b wird die folgende
Angabe zu § 18c eingefügt: a) In der Überschrift wird das Wort „Beratung“
durch das Wort „Auskunft“ ersetzt.
„§ 18c Fachliche und wissenschaftliche Be-
gleitung der Umstellung des Verfahrens b) In Absatz 1 wird das Wort „Beratung“ durch
zur Feststellung der Pflegebedürftig- das Wort „Auskunft“ ersetzt.
keit“. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
e) Die Angabe zur Überschrift des Vierten Ab- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
schnitts des Achten Kapitels wird wie folgt ge- aaa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden
fasst: die Wörter „zu unterrichten, zu bera-
„Vierter Abschnitt ten“ durch die Wörter „zu informieren“
Kostenerstattung, Pflegeheimvergleich“. ersetzt.
f) Die Angabe zu § 92 wird wie folgt gefasst: bbb) In Nummer 2 wird das Wort „Rehabi-
litationsempfehlung“ durch die Wörter
„§ 92 (weggefallen)“.
„Präventions- und Rehabilitations-
g) Die Angabe zur Überschrift des Fünften Ab- empfehlung“ ersetzt.
schnitts des Achten Kapitels wird wie folgt ge-
bb) In Satz 3 wird das Wort „Beratung“ durch
fasst:
die Wörter „Aufklärung und Auskunft“ er-
„Fünfter Abschnitt setzt.
Integrierte Versorgung“. cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
h) Nach der Angabe zu § 92b wird die folgende „Die zuständige Pflegekasse informiert die
Angabe zum Sechsten Abschnitt des Achten Versicherten unverzüglich nach Eingang ei-
Kapitels eingefügt: nes Antrags auf Leistungen nach diesem
„Sechster Abschnitt Buch insbesondere über ihren Anspruch
Übergangsregelung für die stationäre Pflege auf die unentgeltliche Pflegeberatung nach
§ 7a, den nächstgelegenen Pflegestütz-
§ 92c Neuverhandlung der Pflegesätze punkt nach § 7c sowie die Leistungs- und
§ 92d Alternative Überleitung der Pflegesätze Preisvergleichsliste nach Absatz 3. Ebenso
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gibt die zuständige Pflegekasse Auskunft sorge und Rehabilitation, zur Teilhabe am Ar-
über die in ihren Verträgen zur integrierten beitsleben oder Leben in der Gemeinschaft,
Versorgung nach § 92b Absatz 2 getrof- zur schulischen Ausbildung oder Erziehung
fenen Festlegungen, insbesondere zu Art, kranker oder behinderter Kinder, zur Alltagsun-
Inhalt und Umfang der zu erbringenden terstützung und zum Wohnen im Vordergrund
Leistungen und der für die Versicherten stehen, können an Vereinbarungen nach Satz 1
entstehenden Kosten, und veröffentlicht beteiligt werden, falls sie insbesondere die
diese Angaben auf einer eigenen Internet- Angaben nach Satz 1 im Wege der von den
seite.“ Parteien nach Satz 1 vorgesehenen Form der
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: elektronischen Datenübertragung unentgeltlich
bereitstellen. Dazu gehören auch Angebote der
„(3) Zur Unterstützung der pflegebedürftigen Träger von Leistungen der Eingliederungshilfe,
Person bei der Ausübung ihres Wahlrechts soweit diese in der vorgesehenen Form der
nach § 2 Absatz 2 sowie zur Förderung des elektronischen Datenübermittlung kostenfrei
Wettbewerbs und der Überschaubarkeit des bereitgestellt werden. Der Spitzenverband
vorhandenen Angebots hat die zuständige Bund der Pflegekassen gibt Empfehlungen für
Pflegekasse der antragstellenden Person auf einen bundesweit einheitlichen technischen
Anforderung eine Vergleichsliste über die Leis- Standard zur elektronischen Datenübermittlung
tungen und Vergütungen der zugelassenen ab. Die Empfehlungen bedürfen der Zustim-
Pflegeeinrichtungen sowie der Angebote für mung der Länder.“
niedrigschwellige Betreuung und Entlastung
nach § 45c, in deren Einzugsbereich die pfle- 4. § 7a wird wie folgt geändert:
gerische Versorgung und Betreuung gewähr- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
leistet werden soll (Leistungs- und Preisver- aa) In Satz 1 werden die Wörter „ab dem 1. Ja-
gleichsliste), unverzüglich und in geeigneter nuar 2009“ gestrichen und wird vor dem
Form zu übermitteln. Die Landesverbände der Punkt am Ende ein Semikolon und werden
Pflegekassen erstellen eine Leistungs- und die Wörter „Anspruchsberechtigten soll
Preisvergleichsliste nach Satz 1, aktualisieren durch die Pflegekassen vor der erstmaligen
diese einmal im Quartal und veröffentlichen Beratung unverzüglich ein zuständiger
sie auf einer eigenen Internetseite. Die Liste Pflegeberater, eine zuständige Pflegebera-
hat zumindest die jeweils geltenden Festlegun- terin oder eine sonstige Beratungsstelle
gen der Vergütungsvereinbarungen nach dem benannt werden“ eingefügt.
Achten Kapitel sowie die im Rahmen der
Vereinbarungen nach Absatz 4 übermittelten bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Angaben zu Art, Inhalt und Umfang der An- „Für das Verfahren, die Durchführung und
gebote sowie zu den Kosten in einer Form zu die Inhalte der Pflegeberatung sind die
enthalten, die einen regionalen Vergleich von Richtlinien nach § 17 Absatz 1a maßgeb-
Angeboten und Kosten und der regionalen lich.“
Verfügbarkeit ermöglicht. Auf der Internetseite
cc) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt geän-
nach Satz 2 sind auch die nach § 115 Absatz 1a
dert:
veröffentlichten Ergebnisse der Qualitätsprü-
fungen und die nach § 115 Absatz 1b ver- aaa) In Nummer 1 wird das Wort „Feststel-
öffentlichten Informationen zu berücksichtigen. lungen“ durch das Wort „Ergebnisse“
Die Leistungs- und Preisvergleichsliste ist der ersetzt und werden nach dem Wort
Pflegekasse sowie dem Verband der privaten „Krankenversicherung“ die Wörter
Krankenversicherung e. V. für die Wahrneh- „sowie, wenn die nach Satz 1 an-
mung ihrer Aufgaben nach diesem Buch und spruchsberechtigte Person zustimmt,
zur Veröffentlichung nach Absatz 2 Satz 4 und 5 die Ergebnisse der Beratung in der ei-
vom Landesverband der Pflegekassen durch genen Häuslichkeit nach § 37 Ab-
elektronische Datenübertragung zur Verfügung satz 3“ eingefügt.
zu stellen.“ bbb) In Nummer 4 wird das Wort „sowie“
e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: durch ein Komma ersetzt.
„(4) Im Einvernehmen mit den zuständigen ccc) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende
obersten Landesbehörden vereinbaren die Lan- durch das Wort „sowie“ ersetzt.
desverbände der Pflegekassen gemeinsam mit ddd) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
den nach Landesrecht zuständigen Stellen für
die Anerkennung der Angebote für niedrig- „6. über Leistungen zur Entlastung
schwellige Betreuung und Entlastung nach der Pflegepersonen zu informie-
den Vorschriften dieses Buches das Nähere ren.“
zur Übermittlung von Angaben im Wege elek- dd) Im bisherigen Satz 3 werden nach dem
tronischer Datenübertragung insbesondere zu Wort „Versorgungsplan“ die Wörter „wird
Art, Inhalt und Umfang der Angebote, Kosten nach Maßgabe der Richtlinien nach § 17
und regionaler Verfügbarkeit dieser Angebote Absatz 1a erstellt und umgesetzt; er“ ein-
einschließlich der Finanzierung des Verfahrens gefügt und wird die Angabe „Satz 2 Nr. 3“
für die Übermittlung. Träger weiterer Angebote, durch die Wörter „Satz 3 Nummer 3“ er-
in denen Leistungen zur medizinischen Vor- setzt.
2426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015
ee) Der bisherige Satz 9 wird aufgehoben. keit sowie die Fortentwicklung der Bera-
ff) In Satz 10 wird die Angabe „§ 92c“ durch tungsstrukturen nach § 37 Absatz 3 bis 8.
die Angabe „§ 7c“ ersetzt. Er kann hierfür Mittel nach § 8 Absatz 3 ein-
setzen.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt: 5. § 7b wird wie folgt geändert:
„Auf Wunsch einer anspruchsberechtigten a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Person nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt die Pflege- aa) In Satz 1 werden im Satzteil vor der Aufzäh-
beratung auch gegenüber ihren Angehörigen
lung nach dem Wort „Buch“ die Wörter „so-
oder weiteren Personen oder unter deren Ein-
wie weiterer Anträge auf Leistungen nach
beziehung. Sie erfolgt auf Wunsch einer an- § 18 Absatz 3, den §§ 36 bis 38, 41 bis 43,
spruchsberechtigten Person nach Absatz 1
44a, 45, 87a Absatz 2 Satz 1 und § 115 Ab-
Satz 1 in der häuslichen Umgebung oder in
satz 4“ eingefügt.
der Einrichtung, in der diese Person lebt.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „den §§ 7
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
und 7a“ durch die Angabe „§ 7a“ ersetzt.
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst: b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den §§ 7
„Der Spitzenverband Bund der Pflegekas- und 7a“ durch die Angabe „§ 7a“ ersetzt.
sen gibt unter Beteiligung der in § 17 Ab-
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „den §§ 7
satz 1a Satz 2 genannten Parteien bis zum und 7a“ durch die Angabe „§ 7a“ ersetzt.
31. Juli 2018 Empfehlungen zur erforder-
lichen Anzahl, Qualifikation und Fortbildung 6. Nach § 7b wird folgender § 7c eingefügt:
von Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern „§ 7c
ab.“
Pflegestützpunkte
bb) Satz 4 wird aufgehoben.
(1) Zur wohnortnahen Beratung, Versorgung
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „bis zum und Betreuung der Versicherten richten die Pfle-
31. Oktober 2008“ gestrichen. gekassen und Krankenkassen Pflegestützpunkte
e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: ein, sofern die zuständige oberste Landesbehörde
dies bestimmt. Die Einrichtung muss innerhalb
„(7) Die Landesverbände der Pflegekassen
von sechs Monaten nach der Bestimmung durch
vereinbaren gemeinsam und einheitlich mit die oberste Landesbehörde erfolgen. Kommen die
dem Verband der privaten Krankenversiche- hierfür erforderlichen Verträge nicht innerhalb von
rung e. V., den nach Landesrecht bestimmten drei Monaten nach der Bestimmung durch die
Stellen für die wohnortnahe Betreuung im oberste Landesbehörde zustande, haben die Lan-
Rahmen der Altenhilfe und den zuständigen desverbände der Pflegekassen innerhalb eines
Trägern der Sozialhilfe sowie mit den kommu- weiteren Monats den Inhalt der Verträge festzule-
nalen Spitzenverbänden auf Landesebene Rah- gen; hierbei haben sie auch die Interessen der
menverträge über die Zusammenarbeit in der Ersatzkassen und der Landesverbände der Kran-
Beratung. Zu den Verträgen nach Satz 1 sind kenkassen wahrzunehmen. Hinsichtlich der Mehr-
die Verbände der Träger weiterer nicht gewerb- heitsverhältnisse bei der Beschlussfassung ist
licher Beratungsstellen auf Landesebene anzu- § 81 Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
hören, die für die Beratung Pflegebedürftiger Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-
und ihrer Angehörigen von Bedeutung sind.“
nahmen der Aufsichtsbehörden zur Einrichtung
f) Die folgenden Absätze 8 und 9 werden ange- von Pflegestützpunkten haben keine aufschie-
fügt: bende Wirkung.
„(8) Die Pflegekassen können sich zur Wahr- (2) Aufgaben der Pflegestützpunkte sind
nehmung ihrer Beratungsaufgaben nach die-
1. umfassende sowie unabhängige Auskunft und
sem Buch aus ihren Verwaltungsmitteln an der
Beratung zu den Rechten und Pflichten nach
Finanzierung und arbeitsteiligen Organisation
dem Sozialgesetzbuch und zur Auswahl und
von Beratungsaufgaben anderer Träger beteili- Inanspruchnahme der bundes- oder landes-
gen; die Neutralität und Unabhängigkeit der
rechtlich vorgesehenen Sozialleistungen und
Beratung sind zu gewährleisten.
sonstigen Hilfsangebote,
(9) Der Spitzenverband Bund der Pflegekas-
2. Koordinierung aller für die wohnortnahe Versor-
sen legt dem Bundesministerium für Gesund-
gung und Betreuung in Betracht kommenden
heit alle drei Jahre, erstmals zum 30. Juni 2020,
gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen,
einen unter wissenschaftlicher Begleitung zu
rehabilitativen und sonstigen medizinischen
erstellenden Bericht vor über
sowie pflegerischen und sozialen Hilfs- und
1. die Erfahrungen und Weiterentwicklung der Unterstützungsangebote einschließlich der Hil-
Pflegeberatung und Pflegeberatungsstruk- festellung bei der Inanspruchnahme der Leis-
turen nach den Absätzen 1 bis 4, 7 und 8, tungen,
§ 7b Absatz 1 und 2 und § 7c und
3. Vernetzung aufeinander abgestimmter pflegeri-
2. die Durchführung, Ergebnisse und Wirkun- scher und sozialer Versorgungs- und Betreu-
gen der Beratung in der eigenen Häuslich- ungsangebote.
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Auf vorhandene vernetzte Beratungsstrukturen ist mit den Trägern der Pflegestützpunkte über Art,
zurückzugreifen. Die Pflegekassen haben jederzeit Inhalt und Umfang der Inanspruchnahme der Pfle-
darauf hinzuwirken, dass sich insbesondere die gestützpunkte durch privat Pflege-Pflichtver-
1. nach Landesrecht zu bestimmenden Stellen für sicherte sowie über die Vergütung der hierfür je
die wohnortnahe Betreuung im Rahmen der Fall entstehenden Aufwendungen Vereinbarungen
örtlichen Altenhilfe und für die Gewährung der zu treffen; dies gilt für private Versicherungsunter-
Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch, nehmen, die die private Krankenversicherung
durchführen, entsprechend.
2. im Land zugelassenen und tätigen Pflegeein-
richtungen, (5) Im Pflegestützpunkt tätige Personen sowie
sonstige mit der Wahrnehmung von Aufgaben
3. im Land tätigen Unternehmen der privaten nach Absatz 1 befasste Stellen, insbesondere
Kranken- und Pflegeversicherung
1. nach Landesrecht für die wohnortnahe Betreu-
an den Pflegestützpunkten beteiligen. Die Kran- ung im Rahmen der örtlichen Altenhilfe und für
kenkassen haben sich an den Pflegestützpunkten die Gewährung der Hilfe zur Pflege nach dem
zu beteiligen. Träger der Pflegestützpunkte sind Zwölften Buch zu bestimmende Stellen,
die beteiligten Kosten- und Leistungsträger. Die
Träger 2. Unternehmen der privaten Kranken- und Pfle-
geversicherung,
1. sollen Pflegefachkräfte in die Tätigkeit der Pfle-
gestützpunkte einbinden, 3. Pflegeeinrichtungen und Einzelpersonen nach
§ 77,
2. haben nach Möglichkeit Mitglieder von Selbst-
hilfegruppen sowie ehrenamtliche und sonstige 4. Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamt-
zum bürgerschaftlichen Engagement bereite liche und sonstige zum bürgerschaftlichen
Personen und Organisationen in die Tätigkeit Engagement bereite Personen und Organisa-
der Pflegestützpunkte einzubinden, tionen sowie
3. sollen interessierten kirchlichen sowie sonsti- 5. Agenturen für Arbeit und Träger der Grund-
gen religiösen und gesellschaftlichen Trägern sicherung für Arbeitsuchende,
und Organisationen die Beteiligung an den dürfen Sozialdaten nur erheben, verarbeiten und
Pflegestützpunkten ermöglichen, nutzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben
4. können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben dritter nach diesem Buch erforderlich oder durch
Stellen bedienen, Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches oder
Regelungen des Versicherungsvertrags- oder des
5. sollen im Hinblick auf die Vermittlung und Qua- Versicherungsaufsichtsgesetzes angeordnet oder
lifizierung von für die Pflege und Betreuung erlaubt ist.
geeigneten Kräften eng mit dem Träger der
Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch und (6) Die Landesverbände der Pflegekassen kön-
den Trägern der Grundsicherung für Arbeit- nen mit den Landesverbänden der Krankenkassen
suchende nach dem Zweiten Buch zusammen- sowie den Ersatzkassen und den nach Landes-
arbeiten. recht zu bestimmenden Stellen der Altenhilfe und
der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Rah-
(3) Die an den Pflegestützpunkten beteiligten menverträge zur Arbeit und zur Finanzierung der
Kostenträger und Leistungserbringer können für Pflegestützpunkte vereinbaren. Die von der zu-
das Einzugsgebiet der Pflegestützpunkte Verträge ständigen obersten Landesbehörde getroffene
zur wohnortnahen integrierten Versorgung schlie- Bestimmung zur Einrichtung von Pflegestützpunk-
ßen; insoweit ist § 92b mit der Maßgabe entspre- ten sowie die Empfehlungen nach Absatz 7 sind
chend anzuwenden, dass die Pflege- und Kran- hierbei zu berücksichtigen. Die Rahmenverträge
kenkassen gemeinsam und einheitlich handeln. sind bei der Arbeit und der Finanzierung von Pfle-
(4) Der Pflegestützpunkt kann bei einer im Land gestützpunkten in der gemeinsamen Trägerschaft
zugelassenen und tätigen Pflegeeinrichtung er- der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen und
richtet werden, wenn dies nicht zu einer unzuläs- der nach Landesrecht zu bestimmenden Stellen
sigen Beeinträchtigung des Wettbewerbs zwi- für die Altenhilfe und für die Hilfe zur Pflege nach
schen den Pflegeeinrichtungen führt. Die für den dem Zwölften Buch zu beachten.
Betrieb des Pflegestützpunktes erforderlichen (7) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen,
Aufwendungen werden von den Trägern der Pfle- der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die
gestützpunkte unter Berücksichtigung der anrech- Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Trä-
nungsfähigen Aufwendungen für das eingesetzte ger der Sozialhilfe und die Bundesvereinigung der
Personal auf der Grundlage einer vertraglichen kommunalen Spitzenverbände können gemein-
Vereinbarung anteilig getragen. Die Verteilung der sam und einheitlich Empfehlungen zur Arbeit und
für den Betrieb des Pflegestützpunktes erforder- zur Finanzierung von Pflegestützpunkten in der
lichen Aufwendungen wird mit der Maßgabe ver- gemeinsamen Trägerschaft der gesetzlichen Kran-
einbart, dass der auf eine einzelne Pflegekasse ken- und Pflegekassen sowie der nach Landes-
entfallende Anteil nicht höher sein darf als der recht zu bestimmenden Stellen der Alten- und
von der Krankenkasse, bei der sie errichtet ist, Sozialhilfe vereinbaren.“
zu tragende Anteil. Soweit sich private Versiche-
rungsunternehmen, die die private Pflege-Pflicht- 7. Dem § 8 wird folgender Absatz 4 angefügt:
versicherung durchführen, nicht an der Finanzie- „(4) Aus den Mitteln nach Absatz 3 ist ebenfalls
rung der Pflegestützpunkte beteiligen, haben sie die Finanzierung der qualifizierten Geschäftsstelle
2428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015
nach § 113b Absatz 6 und der wissenschaftlichen auf Bundesebene zu beteiligen. Den Verbänden
Aufträge nach § 113b Absatz 4 sicherzustellen. der Pflegeberufe auf Bundesebene, unabhängi-
Sofern der Verband der privaten Krankenversiche- gen Sachverständigen sowie den maßgeb-
rung e. V. als Mitglied im Qualitätsausschuss nach lichen Organisationen für die Wahrnehmung
§ 113b vertreten ist, beteiligen sich die privaten der Interessen und der Selbsthilfe der pflege-
Versicherungsunternehmen, die die private Pfle- bedürftigen und behinderten Menschen sowie
ge-Pflichtversicherung durchführen, mit einem ihrer Angehörigen ist Gelegenheit zur Stellung-
Anteil von 10 Prozent an den Aufwendungen nach nahme zu geben.“
Satz 1. Aus den Mitteln nach Absatz 3 ist zudem b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“
die Finanzierung der Aufgaben nach § 113c durch die Wörter „den Absätzen 1 und 1a“ er-
sicherzustellen. Die privaten Versicherungsunter- setzt.
nehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung
durchführen, beteiligen sich mit einem Anteil von 12. § 17a Absatz 4 Satz 1 bis 3 wird durch die folgen-
10 Prozent an diesen Aufwendungen. Der Finan- den Sätze ersetzt:
zierungsanteil nach den Sätzen 2 und 4, der auf „Eine Genehmigung des Bundesministeriums für
die privaten Versicherungsunternehmen entfällt, Gesundheit nach Absatz 1 wird frühestens am
kann von dem Verband der privaten Krankenver- 1. Januar 2017 wirksam. Die Genehmigung gilt
sicherung e. V. unmittelbar an das Bundesver- als erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb
sicherungsamt zugunsten des Ausgleichsfonds von zwei Monaten, nachdem sie dem Bundes-
der Pflegeversicherung nach § 65 geleistet wer- ministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind,
den.“ beanstandet werden.“
8. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: 13. § 18 wird wie folgt geändert:
„§ 8a a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz ein-
Landespflegeausschüsse gefügt:
Für jedes Land oder für Teile des Landes wird „Eine Prüfung, ob eine erheblich einge-
zur Beratung über Fragen der Pflegeversicherung schränkte Alltagskompetenz nach § 45a vor-
ein Landespflegeausschuss gebildet. Der Aus- liegt, erfolgt auch bei Versicherten, die in sta-
schuss kann zur Umsetzung der Pflegeversiche- tionären Pflegeeinrichtungen versorgt werden.“
rung einvernehmlich Empfehlungen abgeben. Die b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Ab-
Landesregierungen werden ermächtigt, durch sätze 2a bis 2c eingefügt:
Rechtsverordnung das Nähere zu den Landespfle-
„(2a) Bei pflegebedürftigen Versicherten
geausschüssen zu bestimmen; insbesondere
werden vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember
können sie die den Landespflegeausschüssen
2016 keine Wiederholungsbegutachtungen
angehörenden Organisationen unter Berücksichti-
nach Absatz 2 Satz 5 durchgeführt, auch dann
gung der Interessen aller an der Pflege im Land
nicht, wenn die Wiederholungsbegutachtung
Beteiligten berufen.“
vor diesem Zeitpunkt vom Medizinischen
9. In § 12 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 92c“ Dienst der Krankenversicherung oder anderen
durch die Angabe „§ 7c“ ersetzt. unabhängigen Gutachtern empfohlen wurde.
10. In § 13 Absatz 5 Satz 1 wird vor dem Punkt am Abweichend von Satz 1 können Wiederho-
Ende ein Semikolon und werden die Wörter „dies lungsbegutachtungen durchgeführt werden,
gilt nicht für das Pflegeunterstützungsgeld gemäß wenn eine Verringerung des Hilfebedarfs, ins-
§ 44a Absatz 3“ eingefügt. besondere aufgrund von durchgeführten Ope-
rationen oder Rehabilitationsmaßnahmen, zu
11. § 17 wird wie folgt geändert: erwarten ist.
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- (2b) Die Frist nach Absatz 3 Satz 2 ist vom
fügt: 1. November 2016 bis zum 31. Dezember 2016
„(1a) Der Spitzenverband Bund der Pflege- unbeachtlich. Abweichend davon ist einem An-
kassen erlässt unter Beteiligung des Medizini- tragsteller, der ab dem 1. November 2016 einen
schen Dienstes des Spitzenverbandes Bund Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung
der Krankenkassen bis zum 31. Juli 2018 stellt und bei dem ein besonders dringlicher
Richtlinien zur einheitlichen Durchführung der Entscheidungsbedarf vorliegt, spätestens
Pflegeberatung nach § 7a, die für die Pflegebe- 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags bei
rater und Pflegeberaterinnen der Pflegekassen, der zuständigen Pflegekasse die Entscheidung
der Beratungsstellen nach § 7b Absatz 1 Satz 1 der Pflegekasse schriftlich mitzuteilen. Der
Nummer 2 sowie der Pflegestützpunkte nach Spitzenverband Bund der Pflegekassen ent-
§ 7c unmittelbar verbindlich sind (Pflegebera- wickelt bundesweit einheitliche Kriterien für
tungs-Richtlinien). An den Richtlinien nach das Vorliegen, die Gewichtung und die Fest-
Satz 1 sind die Länder, der Verband der priva- stellung eines besonders dringlichen Entschei-
ten Krankenversicherung e. V., die Bundesar- dungsbedarfs. Die Pflegekassen und die priva-
beitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der ten Versicherungsunternehmen berichten in der
Sozialhilfe, die kommunalen Spitzenverbände nach Absatz 3b Satz 4 zu veröffentlichenden
auf Bundesebene, die Bundesarbeitsgemein- Statistik auch über die Anwendung der Krite-
schaft der Freien Wohlfahrtspflege sowie die rien zum Vorliegen und zur Feststellung eines
Verbände der Träger der Pflegeeinrichtungen besonders dringlichen Entscheidungsbedarfs.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015 2429
(2c) Abweichend von Absatz 3a Satz 1 tenden Fassung. Die Auftragserteilung erfolgt im
Nummer 2 ist die Pflegekasse vom 1. Novem- Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit
ber 2016 bis zum 31. Dezember 2016 nur bei und Soziales, soweit Auswirkungen auf andere
Vorliegen eines besonders dringlichen Ent- Sozialleistungssysteme aus dem Zuständigkeits-
scheidungsbedarfs gemäß Absatz 2b dazu ver- bereich des Bundesministeriums für Arbeit und
pflichtet, dem Antragsteller mindestens drei Soziales untersucht werden. Im Rahmen der Eva-
unabhängige Gutachter zur Auswahl zu benen- luation sind insbesondere Erfahrungen und Aus-
nen, wenn innerhalb von 20 Arbeitstagen nach wirkungen hinsichtlich der folgenden Aspekte zu
Antragstellung keine Begutachtung erfolgt ist.“ untersuchen:
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „fünf 1. Leistungsentscheidungsverfahren und Leis-
Wochen“ durch die Angabe „25 Arbeitstage“ tungsentscheidungen bei Pflegekassen und
ersetzt. Medizinischen Diensten, beispielsweise Be-
d) In Absatz 3a Satz 1 Nummer 2 werden die Wör- arbeitungsfristen und Übermittlung von Ergeb-
ter „vier Wochen“ durch die Angabe „20 Ar- nissen;
beitstagen“ ersetzt. 2. Umsetzung der Übergangsregelungen im Be-
e) In Absatz 3b Satz 1 werden die Wörter „fünf gutachtungsverfahren;
Wochen“ durch die Angabe „25 Arbeitstagen“ 3. Leistungsentscheidungsverfahren und Leis-
ersetzt. tungsentscheidungen anderer Sozialleistungs-
f) In Absatz 6 Satz 3 werden nach dem Wort träger, soweit diese pflegebedürftige Personen
„Gutachter“ die Wörter „auf der Grundlage ei- betreffen;
nes bundeseinheitlichen, strukturierten Verfah- 4. Umgang mit dem neuen Begutachtungsinstru-
rens zu treffen und“ eingefügt. ment bei pflegebedürftigen Antragstellern, bei-
spielsweise Antragsverhalten und Informati-
14. In § 18a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2015“
onsstand;
durch die Angabe „2018“ ersetzt und werden nach
dem Wort „über“ die Wörter „die Anwendung ei- 5. Entwicklung der ambulanten Pflegevergütun-
nes bundeseinheitlichen, strukturierten Verfahrens gen und der stationären Pflegesätze ein-
zur Erkennung rehabilitativer Bedarfe in der Pfle- schließlich der einrichtungseinheitlichen Eigen-
gebegutachtung und“ eingefügt. anteile;
15. Nach § 18b wird folgender § 18c eingefügt: 6. Entwicklungen in den vertraglichen Grundla-
gen, in der Pflegeplanung, den pflegefach-
„§ 18c
lichen Konzeptionen und in der konkreten Ver-
Fachliche und wissenschaftliche sorgungssituation in der ambulanten und in der
Begleitung der Umstellung des Verfahrens stationären Pflege unter Berücksichtigung un-
zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit terschiedlicher Gruppen von Pflegebedürftigen
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit und Versorgungskonstellationen einschließlich
richtet im Benehmen mit dem Bundesministerium derjenigen von pflegebedürftigen Personen,
für Arbeit und Soziales und dem Bundesministe- die im Rahmen der Eingliederungshilfe für be-
rium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ein hinderte Menschen versorgt werden.
Begleitgremium ein, das die Vorbereitung der Ein Bericht über die Ergebnisse der Evaluation ist
Umstellung des Verfahrens zur Feststellung der bis zum 1. Januar 2020 zu veröffentlichen. Dem
Pflegebedürftigkeit nach den §§ 14, 15 und 18 Ab- Bundesministerium für Gesundheit sind auf Ver-
satz 5a in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden langen Zwischenberichte vorzulegen.“
Fassung mit pflegefachlicher und wissenschaft-
16. In § 30 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2017“
licher Kompetenz unterstützt. Aufgabe des Be-
durch die Angabe „2020“ ersetzt.
gleitgremiums ist, das Bundesministerium für
Gesundheit bei der Klärung fachlicher Fragen zu 17. § 33 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
beraten und den Spitzenverband Bund der Pflege- „Anspruch auf Leistungen besteht, wenn der Ver-
kassen, den Medizinischen Dienst des Spitzen- sicherte in den letzten zehn Jahren vor der Antrag-
verbandes Bund der Krankenkassen sowie die stellung mindestens zwei Jahre als Mitglied ver-
Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen sichert oder nach § 25 familienversichert war.“
auf Bundesebene bei der Vorbereitung der Um- 18. § 37 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
stellung zu unterstützen. Dem Begleitgremium
wird ab dem 1. Januar 2017 zusätzlich die Auf- „Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes
gabe übertragen, das Bundesministerium für wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 für
Gesundheit bei der Klärung fachlicher Fragen zu bis zu acht Wochen und während einer Verhinde-
beraten, die nach der Umstellung im Zuge der rungspflege nach § 39 für bis zu sechs Wochen je
Umsetzung auftreten. Kalenderjahr fortgewährt.“
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit 19. § 38 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
beauftragt eine begleitende wissenschaftliche „Anteiliges Pflegegeld wird während einer Kurz-
Evaluation insbesondere zu Maßnahmen und Er- zeitpflege nach § 42 für bis zu acht Wochen und
gebnissen der Vorbereitung und der Umsetzung während einer Verhinderungspflege nach § 39 für
der Umstellung des Verfahrens zur Feststellung bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr in Höhe der
der Pflegebedürftigkeit nach den §§ 14, 15 und Hälfte der vor Beginn der Kurzzeit- oder Verhinde-
18 Absatz 5a in der ab dem 1. Januar 2017 gel- rungspflege geleisteten Höhe fortgewährt.“
2430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015
20. § 39 wird wie folgt geändert: ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessierte
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: Personen Schulungskurse unentgeltlich anbie-
ten“ durch die Wörter „Die Pflegekassen haben
„Die Aufwendungen der Pflegekasse können für Angehörige und sonstige an einer ehren-
sich im Kalenderjahr auf bis zu 1 612 Euro be- amtlichen Pflegetätigkeit interessierte Perso-
laufen, wenn die Ersatzpflege durch andere nen unentgeltlich Schulungskurse durchzu-
Pflegepersonen sichergestellt wird als solche, führen“ ersetzt.
die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten
Grade verwandt oder verschwägert sind oder b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.“ „Auf Wunsch der Pflegeperson und der pflege-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge- bedürftigen Person findet die Schulung auch in
fügt: der häuslichen Umgebung des Pflegebedürfti-
gen statt. § 114a Absatz 3a gilt entsprechend.“
„(2) Der Leistungsbetrag nach Absatz 1
Satz 3 kann um bis zu 806 Euro aus noch nicht 23a. Nach § 46 Absatz 2 Satz 5 wird folgender Satz
in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeit- eingefügt:
pflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 auf insgesamt „In den Fällen des Satzes 4 kann auch ein gemein-
bis zu 2 418 Euro im Kalenderjahr erhöht wer- samer Widerspruchsbescheid erlassen werden;
den. Der für die Verhinderungspflege in An- Satz 5 gilt entsprechend.“
spruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf
24. Die Überschrift des Vierten Abschnitts des Achten
den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege
Kapitels wird wie folgt gefasst:
nach § 42 Absatz 2 Satz 2 angerechnet.“
„Vierter Abschnitt
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie
folgt geändert: Kostenerstattung, Pflegeheimvergleich“.
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er- 25. § 92 wird aufgehoben.
setzt: 26. Die Überschrift des Fünften Abschnitts des Ach-
„Bei einer Ersatzpflege durch Pflegeperso- ten Kapitels wird wie folgt gefasst:
nen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum „Fünfter Abschnitt
zweiten Grade verwandt oder verschwägert
sind oder mit ihm in häuslicher Gemein- Integrierte Versorgung“.
schaft leben, dürfen die Aufwendungen 27. § 92c wird durch folgenden Sechsten Abschnitt
der Pflegekasse regelmäßig den Betrag des Achten Kapitels ersetzt:
des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 Satz 3 „Sechster Abschnitt
für bis zu sechs Wochen nicht überschrei-
ten. Wird die Ersatzpflege von den in Satz 1 Übergangsregelung für die stationäre Pflege
genannten Personen erwerbsmäßig ausge-
übt, können sich die Aufwendungen der § 92c
Pflegekasse abweichend von Satz 1 auf Neuverhandlung der Pflegesätze
den Leistungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 Die ab dem 1. Januar 2016 geltenden Pflege-
belaufen; Absatz 2 findet Anwendung.“ satzvereinbarungen der zugelassenen Pflege-
bb) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst: heime gelten bis zum 31. Dezember 2016 weiter.
„Die Aufwendungen der Pflegekasse nach Gleiches gilt für Pflegesatzvereinbarungen, die
den Sätzen 1 und 3 dürfen zusammen den neu auf Grundlage des § 84 Absatz 2 in der am
Leistungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 nicht 1. Januar 2016 geltenden Fassung abgeschlossen
übersteigen; Absatz 2 findet Anwendung.“ werden. Für den vorgesehenen Übergang ab dem
1. Januar 2017 sind von den Vereinbarungspart-
d) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.
nern nach § 85 für die Pflegeheime neue Pflege-
21. § 42 Absatz 2 wird wie folgt geändert: sätze im Hinblick auf die neuen fünf Pflegegrade
a) In Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort zu vereinbaren. Davon ausgehend sind in der voll-
„acht“ ersetzt. stationären Pflege für die Pflegegrade 2 bis 5 ein-
richtungseinheitliche Eigenanteile zu ermitteln.
b) Satz 4 wird aufgehoben.
Dabei kann insbesondere die Pflegesatzkommis-
22. § 44a Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt geändert: sion nach § 86 das Nähere für ein vereinfachtes
a) In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch ein Verfahren unter Einbezug eines angemessenen
Komma ersetzt. Zuschlags für die voraussichtlichen Kostensteige-
rungsraten bestimmen. § 85 Absatz 3 bis 7 gilt
b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch
entsprechend.
das Wort „und“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 8 wird angefügt: § 92d
„8. Name und Anschrift der Krankenkasse oder Alternative Überleitung der Pflegesätze
des privaten Krankenversicherungsunter-
nehmens.“ Sofern bis zu drei Monate vor dem 1. Januar
2017 für das Pflegeheim keine neue Vereinbarung
23. § 45 Absatz 1 wird wie folgt geändert: nach § 92c geschlossen wurde, werden die ver-
a) In Satz 1 werden die Wörter „Die Pflegekassen einbarten Pflegesätze durch übergeleitete Pflege-
sollen für Angehörige und sonstige an einer sätze abgelöst, die nach § 92e zu ermitteln sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015 2431
§ 92e PSPG2 = der teilstationäre Pflegesatz in Pflege-
Verfahren für die Umrechnung grad 2.
Es gilt:
(1) Grundlage für die Ermittlung der ab dem
1. Januar 2017 zu zahlenden Pflegesätze nach 1. der Pflegesatz in Pflegegrad 3 entspricht dem
§ 92d ist der Gesamtbetrag der Pflegesätze, die 1,2-Fachen des Pflegesatzes in Pflegegrad 2,
dem Pflegeheim am 30. September 2016 zuste- 2. der Pflegesatz in Pflegegrad 4 entspricht dem
hen, hochgerechnet auf einen Kalendermonat für
1,4-Fachen des Pflegesatzes in Pflegegrad 2,
Pflegebedürftige der Pflegestufen I bis III sowie
Bewohner ohne Pflegestufe, aber mit erheblich 3. der Pflegesatz in Pflegegrad 5 entspricht dem
eingeschränkter Alltagskompetenz. 1,5-Fachen des Pflegesatzes in Pflegegrad 2.
(2) Der Gesamtbetrag nach Absatz 1 ist in die (4) Der Pflegesatz für den Pflegegrad 1 beträgt
Pflegegrade 2 bis 5 umzurechnen. Die übergelei- bis zur Ablösung durch eine neue Pflegesatzver-
teten Pflegesätze ergeben sich als Summe aus einbarung 78 Prozent des Pflegesatzes für den
dem Leistungsbetrag nach § 43 und dem in allen Pflegegrad 2.
Pflegegraden gleich hohen Eigenanteil (Zuzah-
lungsbetrag). Der einheitliche Eigenanteil ermittelt § 92f
sich dann wie folgt: Pflichten der Beteiligten
EA = (∑ PS – PBPG2 x LBPG2 – PBPG3 x LBPG3
(1) Das Pflegeheim teilt den nach § 85 Absatz 2
– PBPG4 x LBPG4 – PBPG5 x LBPG5)
als Parteien der Pflegesatzvereinbarung beteilig-
dividiert durch PB (PG2 – PG5).
ten Kostenträgern bis spätestens zum 31. Oktober
Dabei sind: 2016 die von ihm nach § 92e Absatz 2 bis 4 er-
1. EA = der ab dem Tag der Umstellung geltende mittelten Pflegesätze in den Pflegegraden 1 bis 5
einheitliche Eigenanteil, zusammen mit folgenden Angaben mit:
2. ∑ PS = Gesamtbetrag der Pflegesätze (PS) 1. die bisherigen Pflegesätze,
nach Absatz 1, 2. die Aufteilung der maßgeblichen Heimbewoh-
3. PBPG2 = Zahl der Pflegebedürftigen in Pfle- nerzahl entsprechend ihrer bisherigen Einstu-
gegrad 2 entsprechend der Überleitungsvor- fung und der Angabe zum Vorliegen einer er-
schrift des § 140 in der ab dem 1. Januar 2017 heblich eingeschränkten Alltagskompetenz so-
geltenden Fassung am 30. September 2016, wie
4. PBPG3 = Zahl der Pflegebedürftigen in Pfle- 3. den Stichtagsbetrag nach § 92e Absatz 1.
gegrad 3 entsprechend der Überleitungsvor- Diese Angaben sind durch geeignete Unterlagen
schrift des § 140 in der ab dem 1. Januar 2017 zu belegen. Es genügt die Mitteilung an eine als
geltenden Fassung am 30. September 2016, Vertragspartei beteiligte Pflegekasse; diese stellt
5. PBPG4 = Zahl der Pflegebedürftigen in Pfle- die unverzügliche Weiterleitung der Mitteilung an
gegrad 4 entsprechend der Überleitungsvor- die übrigen als Vertragsparteien beteiligten Kos-
schrift des § 140 in der ab dem 1. Januar 2017 tenträger sowie an die Landesverbände der Pfle-
geltenden Fassung am 30. September 2016, gekassen sicher.
6. PBPG5 = Zahl der Pflegebedürftigen in Pfle- (2) Über Beanstandungen der von dem Pflege-
gegrad 5 entsprechend der Überleitungsvor- heim nach Absatz 1 übermittelten Angaben befin-
schrift des § 140 in der ab dem 1. Januar 2017 den die Parteien nach § 85 Absatz 2 unverzüglich
geltenden Fassung am 30. September 2016, mit Mehrheit. Sofern an die Pflegekassen als Ver-
7. PB (PG2 – PG5) = Zahl der Pflegebedürftigen tragspartei keine Mitteilung innerhalb der Frist er-
in Pflegegrad 2 bis 5 entsprechend der Über- folgt, sind diese zu einer Schätzung berechtigt
leitungsvorschrift des § 140 in der ab dem und informieren darüber unverzüglich das Pflege-
1. Januar 2017 geltenden Fassung am heim.
30. September 2016, (3) Abweichend von § 9 Absatz 2 des Wohn-
8. LBPG2 = vollstationärer Leistungsbetrag in und Betreuungsvertragsgesetzes sind die Heim-
Pflegegrad 2, bewohner vom Pflegeheim spätestens bis zum
30. November 2016 über die danach geltenden
9. LBPG3 = vollstationärer Leistungsbetrag in Pflegesätze nach § 92e, bei vollstationärer Pflege
Pflegegrad 3, einschließlich des einrichtungseinheitlichen Eigen-
10. LBPG4 = vollstationärer Leistungsbetrag in anteils, schriftlich zu informieren. Auf den Besitz-
Pflegegrad 4 sowie standsschutz nach § 141 in der ab dem 1. Januar
11. LBPG5 = vollstationärer Leistungsbetrag in 2017 geltenden Fassung ist hinzuweisen.“
Pflegegrad 5. 28. § 94 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(3) Für den teilstationären Bereich ergeben sich a) In Nummer 7 wird das Wort „Beratung“ durch
abweichend von Absatz 2 die übergeleiteten Pfle- die Wörter „Aufklärung und Auskunft“ ersetzt
gesätze wie folgt: und werden nach dem Wort „Pflege“ die Wörter
PSPG2 = ∑ PS dividiert durch (PBPG2 + PBPG3 x „sowie über deren Erbringer“ eingefügt.
1,2 + PBPG4 x 1,4 + PBPG5 x 1,5). b) In Nummer 8 wird die Angabe „(§ 92c)“ durch
Dabei ist: die Angabe „(§ 7c)“ ersetzt.
2432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015
29. Nach § 95 Absatz 1 Nummer 1 wird folgende auf der Grundlage einer strukturierten Datener-
Nummer 1a eingefügt: hebung im Rahmen des internen Qualitätsma-
„1a. die Information über die Erbringer von Leis- nagements eine Qualitätsberichterstattung und
tungen der Prävention, Teilhabe sowie von die externe Qualitätsprüfung ermöglicht, zu be-
Leistungen und Hilfen zur Pflege (§ 7),“. schreiben. Insbesondere sind die Indikatoren,
das Datenerhebungsinstrument sowie die bun-
30. In § 97 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe desweiten Verfahren für die Übermittlung, Aus-
„§§ 18,“ die Angabe „38a,“ eingefügt. wertung und Bewertung der Daten sowie die
31. In § 108 Satz 1 werden die Wörter „im jeweils letz- von Externen durchzuführende Prüfung der
ten Geschäftsjahr“ durch die Wörter „in einem Daten festzulegen. Die datenschutzrechtlichen
Zeitraum von mindestens 18 Monaten vor Antrag- Bestimmungen sind zu beachten, insbeson-
stellung“ ersetzt. dere sind personenbezogene Daten von Ver-
sicherten vor der Übermittlung an die fachlich
32. § 113 wird wie folgt geändert:
unabhängige Institution nach Absatz 1b zu
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: pseudonymisieren. Eine Wiederherstellung des
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesverei- Personenbezugs durch die fachlich unabhän-
nigung der“ gestrichen, werden nach den gige Institution nach Absatz 1b ist ausge-
Wörtern „kommunalen Spitzenverbänden“ schlossen. Ein Datenschutzkonzept ist mit
die Wörter „auf Bundesebene“ eingefügt, den zuständigen Datenschutzaufsichtsbehör-
werden die Wörter „bis zum 31. März 2009 den abzustimmen. Zur Sicherstellung der
gemeinsam und einheitlich“ gestrichen, Wissenschaftlichkeit beschließen die Vertrags-
werden nach den Wörtern „behinderten parteien nach Absatz 1 Satz 1 unverzüglich die
Menschen“ die Wörter „nach Maßgabe Vergabe der Aufträge nach § 113b Absatz 4
von § 118“ eingefügt und werden die Wör- Satz 2 Nummer 1 und 2.
ter „Qualität und die Qualitätssicherung“ (1b) Die Vertragsparteien nach Absatz 1
durch die Wörter „Qualität, Qualitätssiche- Satz 1 beauftragen im Rahmen eines Vergabe-
rung und Qualitätsdarstellung“ ersetzt. verfahrens eine fachlich unabhängige Institu-
bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze tion, die entsprechend den Festlegungen nach
eingefügt: Absatz 1a erhobenen Daten zusammenzufüh-
ren sowie leistungserbringerbeziehbar und fall-
„In den Vereinbarungen sind insbesondere
beziehbar nach Maßgabe von Absatz 1a aus-
auch Anforderungen an eine praxistaug-
zuwerten. Zum Zweck der Prüfung der von den
liche, den Pflegeprozess unterstützende
Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und
und die Pflegequalität fördernde Pflegedo-
deren Qualität nach den §§ 114 und 114a so-
kumentation zu regeln. Die Anforderungen
wie zum Zweck der Qualitätsdarstellung nach
dürfen über ein für die Pflegeeinrichtungen
§ 115 Absatz 1a leitet die beauftragte Institu-
vertretbares und wirtschaftliches Maß nicht
tion die Ergebnisse der nach Absatz 1a ausge-
hinausgehen und sollen den Aufwand für
werteten Daten an die Landesverbände der
Pflegedokumentation in ein angemessenes
Pflegekassen und die von ihnen beauftragten
Verhältnis zu den Aufgaben der pflegeri-
Prüfinstitutionen und Sachverständigen weiter;
schen Versorgung setzen. Die Maßstäbe
diese dürfen die übermittelten Daten zu den
und Grundsätze für die stationäre Pflege
genannten Zwecken verarbeiten und nutzen.
sind bis zum 30. Juni 2017, die Maßstäbe
Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1
und Grundsätze für die ambulante Pflege
vereinbaren diesbezüglich entsprechende
bis zum 30. Juni 2018 zu vereinbaren. Sie
Verfahren zur Weiterleitung der Daten. Die
sind in regelmäßigen Abständen an den
datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind
medizinisch-pflegefachlichen Fortschritt
jeweils zu beachten.“
anzupassen. Soweit sich in den Pflegeein-
richtungen zeitliche Einsparungen ergeben, c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
die Ergebnis der Weiterentwicklung der
Pflegedokumentation auf Grundlage des „Die am 1. Januar 2016 bestehenden Maß-
pflegefachlichen Fortschritts durch neue, stäbe und Grundsätze zur Sicherung und
den Anforderungen nach Satz 3 entspre- Weiterentwicklung der Pflege gelten bis zum
chende Pflegedokumentationsmodelle sind, Abschluss der Vereinbarungen nach Absatz 1
führen diese nicht zu einer Absenkung der fort.“
Pflegevergütung, sondern wirken der Ar- d) Absatz 3 wird aufgehoben.
beitsverdichtung entgegen.“
33. § 113a wird wie folgt geändert:
cc) Der neue Satz 9 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Ab- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
sätze 1a und 1b eingefügt: aa) In Satz 4 wird das Komma und werden die
„(1a) In den Maßstäben und Grundsätzen für Wörter „die maßgeblichen Organisationen
die stationäre Pflege nach Absatz 1 ist insbe- für die Wahrnehmung der Interessen und
sondere das indikatorengestützte Verfahren zur der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und
vergleichenden Messung und Darstellung von behinderten Menschen auf Bundesebene“
Ergebnisqualität im stationären Bereich, das gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015 2433
bb) In Satz 5 werden nach dem Wort „Sie“ die tragspartei nach § 113, eines Mitglieds des Quali-
Wörter „und die nach § 118 zu beteiligen- tätsausschusses oder des Bundesministeriums
den Organisationen für die Wahrnehmung für Gesundheit um einen unparteiischen Vorsit-
der Interessen und der Selbsthilfe der pfle- zenden und zwei weitere unparteiische Mitglieder
gebedürftigen und behinderten Menschen“ erweitert (erweiterter Qualitätsausschuss). Sofern
eingefügt. die Organisationen, die Mitglieder in den Quali-
cc) Die Sätze 7 und 8 werden aufgehoben. tätsausschuss entsenden, nicht bis zum
31. März 2016 die Mitglieder nach Maßgabe von
b) Absatz 2 Satz 5 wird aufgehoben. Absatz 2 Satz 1 benannt haben, wird der Quali-
34. § 113b wird wie folgt gefasst: tätsausschuss durch die drei unparteiischen Mit-
glieder gebildet. Der unparteiische Vorsitzende
„§ 113b und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie
Qualitätsausschuss deren Stellvertreter führen ihr Amt als Ehrenamt.
Der unparteiische Vorsitzende wird vom Bundes-
(1) Die von den Vertragsparteien nach § 113 im
ministerium für Gesundheit benannt; der Stellver-
Jahr 2008 eingerichtete Schiedsstelle Qualitätssi-
treter des unparteiischen Vorsitzenden und die
cherung entscheidet als Qualitätsausschuss nach
weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren
Maßgabe der Absätze 2 bis 8. Die Vertragspar-
Stellvertreter werden von den Vertragsparteien
teien nach § 113 treffen die Vereinbarungen und
nach § 113 gemeinsam benannt. Mitglieder des
erlassen die Beschlüsse nach § 37 Absatz 5 in der
Qualitätsausschusses können nicht als Stellver-
ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung, den
treter des unparteiischen Vorsitzenden oder der
§§ 113, 113a, 115 Absatz 1a und § 115a Absatz 1
weiteren unparteiischen Mitglieder benannt wer-
und 2 durch diesen Qualitätsausschuss.
den. Kommt eine Einigung über die Benennung
(2) Der Qualitätsausschuss besteht aus Vertre- der unparteiischen Mitglieder nicht innerhalb einer
tern des Spitzenverbandes Bund der Pflegekas- vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten
sen (Leistungsträger) und aus Vertretern der Ver- Frist zustande, erfolgt die Benennung durch das
einigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesministerium für Gesundheit. Der erweiterte
Bundesebene (Leistungserbringer) in gleicher Qualitätsausschuss setzt mit der Mehrheit seiner
Zahl; Leistungsträger und Leistungserbringer kön- Mitglieder den Inhalt der Vereinbarungen oder der
nen jeweils höchstens zehn Mitglieder entsenden. Beschlüsse der Vertragsparteien nach § 113 fest.
Dem Qualitätsausschuss gehören auch ein Vertre- Die Festsetzungen des erweiterten Qualitätsaus-
ter der Bundesarbeitsgemeinschaft der überört- schusses haben die Rechtswirkung einer vertrag-
lichen Träger der Sozialhilfe und ein Vertreter der lichen Vereinbarung oder Beschlussfassung im
kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene Sinne von § 37 Absatz 5 in der ab dem 1. Januar
an; sie werden auf die Zahl der Leistungsträger 2017 geltenden Fassung, von den §§ 113, 113a
angerechnet. Dem Qualitätsausschuss kann auch und 115 Absatz 1a.
ein Vertreter des Verbandes der privaten Kranken-
(4) Die Vertragsparteien nach § 113 beauftra-
versicherung e. V. angehören; die Entscheidung
gen zur Sicherstellung der Wissenschaftlichkeit
hierüber obliegt dem Verband der privaten Kran-
bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch den
kenversicherung e. V. Sofern der Verband der
Qualitätsausschuss mit Unterstützung der quali-
privaten Krankenversicherung e. V. ein Mitglied
fizierten Geschäftsstelle nach Absatz 6 fachlich
entsendet, wird dieses Mitglied auf die Zahl der
unabhängige wissenschaftliche Einrichtungen
Leistungsträger angerechnet. Dem Qualitätsaus-
oder Sachverständige. Diese wissenschaftlichen
schuss soll auch ein Vertreter der Verbände der
Einrichtungen oder Sachverständigen werden be-
Pflegeberufe angehören; er wird auf die Zahl der
auftragt, insbesondere
Leistungserbringer angerechnet. Eine Organisa-
tion kann nicht gleichzeitig der Leistungsträger- 1. bis zum 31. März 2017 die Instrumente für die
seite und der Leistungserbringerseite zugerechnet Prüfung der Qualität der Leistungen, die von
werden. Jedes Mitglied erhält eine Stimme; die den stationären Pflegeeinrichtungen erbracht
Stimmen sind gleich zu gewichten. Der Medizini- werden, und für die Qualitätsberichterstattung
sche Dienst des Spitzenverbandes Bund der in der stationären Pflege zu entwickeln, wobei
Krankenkassen wirkt in den Sitzungen und an
a) insbesondere die 2011 vorgelegten Ergeb-
den Beschlussfassungen im Qualitätsausschuss,
nisse des vom Bundesministerium für Ge-
auch in seiner erweiterten Form nach Absatz 3,
sundheit und vom Bundesministerium für
beratend mit. Die auf Bundesebene maßgeblichen
Familie, Senioren, Frauen und Jugend geför-
Organisationen für die Wahrnehmung der Interes-
derten Projektes „Entwicklung und Erpro-
sen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und be-
bung von Instrumenten zur Beurteilung der
hinderter Menschen wirken in den Sitzungen und
Ergebnisqualität in der stationären Altenhil-
an den Beschlussfassungen im Qualitätsaus-
fe“ und die Ergebnisse der dazu durchge-
schuss, auch in seiner erweiterten Form nach Ab-
führten Umsetzungsprojekte einzubeziehen
satz 3, nach Maßgabe von § 118 beratend mit.
sind und
(3) Kommt im Qualitätsausschuss eine Verein-
b) Aspekte der Prozess- und Strukturqualität
barung oder ein Beschluss nach Absatz 1 Satz 2
zu berücksichtigen sind;
ganz oder teilweise nicht durch einvernehmliche
Einigung zustande, so wird der Qualitätsaus- 2. bis zum 31. März 2017 auf der Grundlage der
schuss auf Verlangen von mindestens einer Ver- Ergebnisse nach Nummer 1 unter Beachtung
2434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015
des Prinzips der Datensparsamkeit ein bundes- privaten Krankenversicherung e. V., mit den Ver-
weites Datenerhebungsinstrument, bundes- bänden der Pflegeberufe auf Bundesebene und
weite Verfahren für die Übermittlung und mit den auf Bundesebene maßgeblichen Organi-
Auswertung der Daten einschließlich einer Be- sationen für die Wahrnehmung der Interessen
wertungssystematik sowie für die von Externen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behin-
durchzuführende Prüfung der Daten zu ent- derter Menschen das Nähere zur Arbeitsweise
wickeln; des Qualitätsausschusses, insbesondere
3. bis zum 30. Juni 2017 die Instrumente für die 1. zur Benennung der Mitglieder und der unpar-
Prüfung der Qualität der von den ambulanten teiischen Mitglieder,
Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen 2. zur Amtsdauer, Amtsführung und Entschädi-
und für die Qualitätsberichterstattung in der gung für den Zeitaufwand der unparteiischen
ambulanten Pflege zu entwickeln, eine an- Mitglieder,
schließende Pilotierung durchzuführen und ei-
nen Abschlussbericht bis zum 31. März 2018 3. zum Vorsitz,
vorzulegen; 4. zu den Beschlussverfahren,
4. ergänzende Instrumente für die Ermittlung und 5. zur Errichtung einer qualifizierten Geschäfts-
Bewertung von Lebensqualität zu entwickeln; stelle auch mit der Aufgabe als wissenschaft-
liche Beratungs- und Koordinierungsstelle
5. die Umsetzung der nach den Nummern 1 bis 3
nach Absatz 6,
entwickelten Verfahren zur Qualitätsmessung
und Qualitätsdarstellung wissenschaftlich zu 6. zur Sicherstellung der jeweiligen Auftrags-
evaluieren und den Vertragsparteien nach erteilung nach Absatz 4,
§ 113 Vorschläge zur Anpassung der Verfahren 7. zur Einbeziehung weiterer Sachverständiger
an den neuesten Stand der wissenschaftlichen oder Gutachter,
Erkenntnisse zu unterbreiten sowie
8. zur Bildung von Arbeitsgruppen,
6. ein Konzept für eine Qualitätssicherung in
neuen Wohnformen zu entwickeln. 9. zur Gewährleistung der Beteiligungs- und Mit-
beratungsrechte nach diesem Gesetz sowie
Das Bundesministerium für Gesundheit sowie das
10. zur Verteilung der Kosten für die Entschädi-
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
gung der unparteiischen Mitglieder und der
und Jugend in Abstimmung mit dem Bundes-
einbezogenen weiteren Sachverständigen
ministerium für Gesundheit können den Vertrags-
und Gutachter.
parteien nach § 113 weitere Themen zur wissen-
schaftlichen Bearbeitung vorschlagen. Die Geschäftsordnung und die Änderung der Ge-
schäftsordnung sind durch das Bundesministe-
(5) Die Finanzierung der Aufträge nach Absatz 4
rium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bun-
erfolgt aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Pfle-
desministerium für Familie, Senioren, Frauen und
geversicherung nach § 8 Absatz 4. Bei der Bear-
Jugend zu genehmigen. Kommt die Geschäfts-
beitung der Aufträge nach Absatz 4 Satz 2 ist zu
ordnung nicht bis zum 29. Februar 2016 zustande,
gewährleisten, dass die Arbeitsergebnisse um-
wird ihr Inhalt durch das Bundesministerium für
setzbar sind. Der jeweilige Auftragnehmer hat dar-
Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesminis-
zulegen, zu welchen finanziellen Auswirkungen die
terium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Umsetzung der Arbeitsergebnisse führen wird.
bestimmt.
Den Arbeitsergebnissen ist diesbezüglich eine
Praktikabilitäts- und Kostenanalyse beizufügen. (8) Die durch den Qualitätsausschuss getroffe-
Die Ergebnisse der Arbeiten nach Absatz 4 Satz 2 nen Entscheidungen sind dem Bundesministerium
sind dem Bundesministerium für Gesundheit zur für Gesundheit vorzulegen. Es kann die Entschei-
Kenntnisnahme vor der Veröffentlichung vorzu- dungen innerhalb von zwei Monaten beanstanden.
legen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann im
Rahmen der Prüfung vom Qualitätsausschuss zu-
(6) Die Vertragsparteien nach § 113 richten ge- sätzliche Informationen und ergänzende Stellung-
meinsam bis zum 31. März 2016 eine unabhän- nahmen anfordern; bis zu deren Eingang ist der
gige qualifizierte Geschäftsstelle des Qualitäts- Lauf der Frist nach Satz 2 unterbrochen. Bean-
ausschusses für die Dauer von fünf Jahren ein. standungen des Bundesministeriums für Gesund-
Die Geschäftsstelle nimmt auch die Aufgaben heit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu
einer wissenschaftlichen Beratungs- und Koordi- beheben. Die Nichtbeanstandung von Entschei-
nierungsstelle wahr. Sie soll insbesondere den dungen kann vom Bundesministerium für Gesund-
Qualitätsausschuss und seine Mitglieder fachwis- heit mit Auflagen verbunden werden. Kommen
senschaftlich beraten, die Auftragsverfahren nach Entscheidungen des Qualitätsausschusses ganz
Absatz 4 koordinieren und die wissenschaftlichen oder teilweise nicht fristgerecht zustande oder
Arbeitsergebnisse für die Entscheidungen im Qua- werden die Beanstandungen des Bundesministe-
litätsausschuss aufbereiten. Näheres zur Zusam- riums für Gesundheit nicht innerhalb der von ihm
mensetzung und Arbeitsweise der qualifizierten gesetzten Frist behoben, kann das Bundesminis-
Geschäftsstelle regeln die Vertragsparteien nach terium für Gesundheit den Inhalt der Vereinbarun-
§ 113 in der Geschäftsordnung nach Absatz 7. gen und der Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 2
(7) Die Vertragsparteien nach § 113 vereinbaren festsetzen. Bei den Verfahren nach den Sätzen 1
in einer Geschäftsordnung mit dem Verband der bis 6 setzt sich das Bundesministerium für Ge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015 2435
sundheit mit dem Bundesministerium für Familie, nach § 113 sich bis zum 31. Dezember 2016 nicht
Senioren, Frauen und Jugend ins Benehmen.“ über die Beauftragung gemäß Absatz 1 Satz 2
35. Nach § 113b wird folgender § 113c eingefügt: geeinigt, bestimmen das Bundesministerium für
Gesundheit und das Bundesministerium für Fami-
„§ 113c lie, Senioren, Frauen und Jugend innerhalb von
Personalbemessung in Pflegeeinrichtungen vier Monaten das Verfahren und die Inhalte der
(1) Die Vertragsparteien nach § 113 stellen im Beauftragung.“
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für 36. § 114 wird wie folgt geändert:
Gesundheit und dem Bundesministerium für Fa- a) Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
milie, Senioren, Frauen und Jugend die Entwick-
lung und Erprobung eines wissenschaftlich fun- „Sie umfasst auch die Abrechnung der genann-
dierten Verfahrens zur einheitlichen Bemessung ten Leistungen.“
des Personalbedarfs in Pflegeeinrichtungen nach b) In Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 wird das Komma
qualitativen und quantitativen Maßstäben sicher. und werden die Wörter „insbesondere hinsicht-
Die Entwicklung und Erprobung ist bis zum lich der Ergebnis- und Lebensqualität,“ gestri-
30. Juni 2020 abzuschließen. Es ist ein strukturier- chen.
tes, empirisch abgesichertes und valides Ver- c) Absatz 4 wird aufgehoben.
fahren für die Personalbemessung in Pflegeein-
d) Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
richtungen auf der Basis des durchschnittlichen
Versorgungsaufwands für direkte und indirekte aa) In Satz 4 werden die Wörter „auf Kosten
pflegerische Maßnahmen sowie für Hilfen bei der der Pflegeeinrichtung“ gestrichen.
Haushaltsführung unter Berücksichtigung der bb) Die Sätze 5 bis 7 werden aufgehoben.
fachlichen Ziele und Konzeption des neuen Pfle-
37. § 114a wird wie folgt geändert:
gebedürftigkeitsbegriffs zu erstellen. Hierzu sind
einheitliche Maßstäbe zu ermitteln, die insbeson- a) In Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort „sind“
dere Qualifikationsanforderungen, quantitative das Wort „grundsätzlich“ eingefügt und wird
Bedarfe und die fachliche Angemessenheit der nach dem Wort „anzukündigen“ ein Semikolon
Maßnahmen berücksichtigen. Die Vertragspar- und werden die Wörter „Anlassprüfungen sol-
teien beauftragen zur Sicherstellung der Wissen- len unangemeldet erfolgen“ eingefügt.
schaftlichkeit des Verfahrens fachlich unabhän- b) Dem Absatz 3a werden die folgenden Sätze
gige wissenschaftliche Einrichtungen oder Sach- angefügt:
verständige. Hierbei sollen die Vertragsparteien „Ist ein Berechtigter nicht am Ort einer unange-
von der unabhängigen qualifizierten Geschäfts- meldeten Prüfung anwesend und ist eine recht-
stelle nach § 113b Absatz 6 unterstützt werden. zeitige Einholung der Einwilligung in Textform
(2) Der Medizinische Dienst des Spitzenver- nicht möglich, so genügt ausnahmsweise eine
bandes Bund der Krankenkassen, der Verband mündliche Einwilligung, wenn andernfalls die
der privaten Krankenversicherung e. V., die Ver- Durchführung der Prüfung erschwert würde.
bände der Pflegeberufe auf Bundesebene und Die mündliche Einwilligung des Berechtigten
die auf Bundesebene maßgeblichen Organisatio- sowie die Gründe für ein ausnahmsweises Ab-
nen für die Wahrnehmung der Interessen und der weichen von der erforderlichen Textform sind
Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter schriftlich zu dokumentieren.“
Menschen sind zu beteiligen. Für die Arbeitsweise c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
der Vertragsparteien soll im Übrigen die Ge-
schäftsordnung nach § 113b Absatz 7 entspre- „(7) Der Spitzenverband Bund der Pflege-
chende Anwendung finden. kassen beschließt unter Beteiligung des Medi-
zinischen Dienstes des Spitzenverbandes
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit legt Bund der Krankenkassen und des Prüfdienstes
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für des Verbandes der privaten Krankenversiche-
Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter Betei- rung e. V. zur verfahrensrechtlichen Konkreti-
ligung der Vertragsparteien nach § 113 unverzüg- sierung Richtlinien über die Durchführung der
lich in einem Zeitplan konkrete Zeitziele für die Prüfung der in Pflegeeinrichtungen erbrachten
Entwicklung, Erprobung und die Auftragsvergabe Leistungen und deren Qualität nach § 114
fest. Die Vertragsparteien nach § 113 sind ver- sowohl für den ambulanten als auch für den
pflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit stationären Bereich. In den Richtlinien sind die
auf Verlangen unverzüglich Auskunft über den Be- Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und
arbeitungsstand der Entwicklung, Erprobung und Weiterentwicklung der Pflegequalität nach
der Auftragsvergabe sowie über Problembereiche § 113 zu berücksichtigen. Die Richtlinien für
und mögliche Lösungen zu geben. den stationären Bereich sind bis zum 31. Okto-
(4) Wird ein Zeitziel nach Absatz 3 nicht frist- ber 2017, die Richtlinien für den ambulanten
gerecht erreicht und ist deshalb die fristgerechte Bereich bis zum 31. Oktober 2018 zu beschlie-
Entwicklung, Erprobung oder Auftragsvergabe ge- ßen. Sie treten jeweils gleichzeitig mit der
fährdet, kann das Bundesministerium für Gesund- entsprechenden Qualitätsdarstellungsverein-
heit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium barung nach § 115 Absatz 1a in Kraft. Die maß-
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend einzelne geblichen Organisationen für die Wahrneh-
Verfahrensschritte im Wege der Ersatzvornahme mung der Interessen und der Selbsthilfe der
selbst durchführen. Haben die Vertragsparteien pflegebedürftigen und behinderten Menschen
2436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015
wirken nach Maßgabe von § 118 mit. Der ren. Ergebnisse von Wiederholungsprüfungen
Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat sind zeitnah zu berücksichtigen. Bei der Dar-
die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrich- stellung der Qualität ist die Art der Prüfung als
tungen auf Bundesebene, die Verbände der Anlass-, Regel- oder Wiederholungsprüfung
Pflegeberufe auf Bundesebene, den Verband kenntlich zu machen. Das Datum der letzten
der privaten Krankenversicherung e. V. sowie Prüfung durch den Medizinischen Dienst der
die Bundesarbeitsgemeinschaft der überört- Krankenversicherung oder durch den Prüf-
lichen Träger der Sozialhilfe und die kommuna- dienst des Verbandes der privaten Krankenver-
len Spitzenverbände auf Bundesebene zu be- sicherung e. V., eine Einordnung des Prüfer-
teiligen. Ihnen ist unter Übermittlung der hierfür gebnisses nach einer Bewertungssystematik
erforderlichen Informationen innerhalb einer sowie eine Zusammenfassung der Prüfergeb-
angemessenen Frist vor der Entscheidung nisse sind an gut sichtbarer Stelle in jeder Pfle-
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die geeinrichtung auszuhängen. Die Qualitätsdar-
Stellungnahmen sind in die Entscheidung ein- stellungsvereinbarungen für den stationären
zubeziehen. Die Richtlinien sind in regelmäßi- Bereich sind bis zum 31. Dezember 2017 und
gen Abständen an den medizinisch-pflegefach- für den ambulanten Bereich bis zum 31. Dezem-
lichen Fortschritt anzupassen. Sie sind durch ber 2018 jeweils unter Beteiligung des Medizi-
das Bundesministerium für Gesundheit im nischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund
Benehmen mit dem Bundesministerium für der Krankenkassen, des Verbandes der priva-
Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu ge- ten Krankenversicherung e. V. und der Ver-
nehmigen. Beanstandungen des Bundesminis- bände der Pflegeberufe auf Bundesebene zu
teriums für Gesundheit sind innerhalb der von schließen. Die auf Bundesebene maßgeblichen
ihm gesetzten Frist zu beheben. Die Richtlinien Organisationen für die Wahrnehmung der Inte-
über die Durchführung der Qualitätsprüfung ressen und der Selbsthilfe der pflegebedürfti-
sind für den Medizinischen Dienst der Kranken- gen und behinderten Menschen wirken nach
versicherung und den Prüfdienst des Verban- Maßgabe von § 118 mit. Die Qualitätsdar-
des der privaten Krankenversicherung e. V. ver- stellungsvereinbarungen sind an den medizi-
bindlich.“ nisch-pflegefachlichen Fortschritt anzupassen.
38. § 115 wird wie folgt geändert: Bestehende Vereinbarungen gelten bis zum
Abschluss einer neuen Vereinbarung fort; dies
a) Der Überschrift wird ein Komma und das Wort gilt entsprechend auch für die bestehenden
„Qualitätsdarstellung“ angefügt. Vereinbarungen über die Kriterien der Ver-
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: öffentlichung einschließlich der Bewertungs-
aa) Satz 2 wird aufgehoben. systematik (Pflege-Transparenzvereinbarun-
gen).“
bb) In dem neuen Satz 2 wird die Angabe
„oder 2“ gestrichen. d) Dem Absatz 1b wird folgender Satz angefügt:
c) Absatz 1a wird wie folgt gefasst: „Die Landesverbände der Pflegekassen über-
„(1a) Die Landesverbände der Pflegekassen mitteln die Informationen nach Satz 1 an den
stellen sicher, dass die von Pflegeeinrichtungen Verband der privaten Krankenversicherung e. V.
erbrachten Leistungen und deren Qualität für zum Zweck der einheitlichen Veröffentlichung.“
die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen e) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Betreuung“
verständlich, übersichtlich und vergleichbar so- durch das Wort „Versorgung“ ersetzt.
wohl im Internet als auch in anderer geeigneter
38a. Nach § 115 wird folgender § 115a eingefügt:
Form kostenfrei veröffentlicht werden. Die Ver-
tragsparteien nach § 113 vereinbaren insbe- „§ 115a
sondere auf der Grundlage der Maßstäbe und
Übergangsregelung für
Grundsätze nach § 113 und der Richtlinien zur
Pflege-Transparenzvereinbarungen
Durchführung der Prüfung der in Pflegeeinrich-
und Qualitätsprüfungs-Richtlinien
tungen erbrachten Leistungen und deren Qua-
lität nach § 114a Absatz 7, welche Ergebnisse (1) Die Vertragsparteien nach § 113 passen un-
bei der Darstellung der Qualität für den ambu- ter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des
lanten und den stationären Bereich zugrunde Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, des
zu legen sind und inwieweit die Ergebnisse Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V.
durch weitere Informationen ergänzt werden. und der Verbände der Pflegeberufe auf Bundes-
In den Vereinbarungen sind die Ergebnisse der ebene die Pflege-Transparenzvereinbarungen an
nach § 113b Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 4 dieses Gesetz in der am 1. Januar 2017 geltenden
vergebenen Aufträge zu berücksichtigen. Die Fassung an (übergeleitete Pflege-Transparenzver-
Vereinbarungen umfassen auch die Form der einbarungen). Die auf Bundesebene maßgeblichen
Darstellung einschließlich einer Bewertungs- Organisationen für die Wahrnehmung der Interes-
systematik (Qualitätsdarstellungsvereinbarun- sen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und
gen). Bei Anlassprüfungen nach § 114 Absatz 5 behinderten Menschen wirken nach Maßgabe von
bilden die Prüfergebnisse aller in die Prüfung § 118 mit. Kommt bis zum 30. April 2016 keine
einbezogenen Pflegebedürftigen die Grundlage einvernehmliche Einigung zustande, entscheidet
für die Bewertung und Darstellung der Qualität. der erweiterte Qualitätsausschuss nach § 113b
Personenbezogene Daten sind zu anonymisie- Absatz 3 bis zum 30. Juni 2016. Die übergeleite-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015 2437
ten Pflege-Transparenzvereinbarungen gelten ab der Pflegeberufe auf Bundesebene, den Verband
1. Januar 2017 bis zum Inkrafttreten der in § 115 der privaten Krankenversicherung e. V. sowie die
Absatz 1a vorgesehenen Qualitätsdarstellungsver- Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen
einbarungen. Träger der Sozialhilfe und die kommunalen Spit-
(2) Schiedsstellenverfahren zu den Pflege-Trans- zenverbände auf Bundesebene zu beteiligen.
parenzvereinbarungen, die am 1. Januar 2016 an- Ihnen ist unter Übermittlung der hierfür erforder-
hängig sind, werden nach Maßgabe des § 113b lichen Informationen innerhalb einer angemesse-
Absatz 2, 3 und 8 durch den Qualitätsausschuss nen Frist vor der Entscheidung Gelegenheit zur
entschieden; die Verfahren sind bis zum 30. Juni Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen
2016 abzuschließen. sind in die Entscheidung einzubeziehen. Die ange-
passten Qualitätsprüfungs-Richtlinien bedürfen der
(3) Die Richtlinien über die Prüfung der in Pfle- Genehmigung des Bundesministeriums für Ge-
geeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren sundheit und treten zum 1. Januar 2017 in Kraft.“
Qualität nach § 114 (Qualitätsprüfungs-Richtlinien)
in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung 39. § 117 wird wie folgt geändert:
gelten nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 bis a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Satz 6“
zum Inkrafttreten der Richtlinien über die Durch- gestrichen.
führung der Prüfung der in Pflegeeinrichtungen er-
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „und 2“
brachten Leistungen und deren Qualität nach gestrichen.
§ 114a Absatz 7 fort und sind für den Medizini-
schen Dienst der Krankenversicherung und den 40. § 118 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird wie
Prüfdienst des Verbandes der privaten Kranken- folgt gefasst:
versicherung e. V. verbindlich. „1. der in § 17 Absatz 1, den §§ 18b, 114a Ab-
(4) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen satz 7 und § 115a Absatz 3 bis 5 vorgesehe-
passt unter Beteiligung des Medizinischen Diens- nen Richtlinien des Spitzenverbandes Bund
tes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkas- der Pflegekassen sowie
sen und des Prüfdienstes des Verbandes der 2. der Vereinbarungen und Beschlüsse nach § 37
privaten Krankenversicherung e. V. die Qualitäts- Absatz 5 in der ab dem 1. Januar 2017 gelten-
prüfungs-Richtlinien unverzüglich an dieses Ge- den Fassung, den §§ 113, 113a, 115 Absatz 1a
setz in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung sowie § 115a Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2
an. Die auf Bundesebene maßgeblichen Organisa- durch den Qualitätsausschuss nach § 113b
tionen für die Wahrnehmung der Interessen und sowie der Vereinbarungen nach § 115a Ab-
der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behin- satz 1 Satz 1“.
derten Menschen wirken nach Maßgabe von
41. Dem § 135 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
§ 118 mit. Der Spitzenverband Bund der Pflege-
kassen hat die Vereinigungen der Träger der Pfle- „Für die Berechnung des Abführungsbetrags wird
geeinrichtungen auf Bundesebene, die Verbände der Beitragssatz gemäß § 55 Absatz 1 zugrunde
der Pflegeberufe auf Bundesebene, den Verband gelegt.“
der privaten Krankenversicherung e. V. sowie die
Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Artikel 2
Träger der Sozialhilfe und die kommunalen Spit- Weitere Änderungen des
zenverbände auf Bundesebene zu beteiligen. Elften Buches Sozialgesetzbuch
Ihnen ist unter Übermittlung der hierfür erforder-
lichen Informationen innerhalb einer angemesse- Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
nen Frist vor der Entscheidung Gelegenheit zur versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 1
sind in die Entscheidung einzubeziehen. Die ange- dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
passten Qualitätsprüfungs-Richtlinien bedürfen ändert:
der Genehmigung des Bundesministeriums für 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Gesundheit. a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
(5) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
„§ 15 Ermittlung des Grades der Pflegebe-
passt unter Beteiligung des Medizinischen Diens-
dürftigkeit, Begutachtungsinstrument“.
tes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkas-
sen und des Prüfdienstes des Verbandes der pri- b) Die Angabe zu § 17a wird gestrichen.
vaten Krankenversicherung e. V. die nach Absatz 4 c) Nach der Angabe zu § 28 wird die folgende
angepassten Qualitätsprüfungs-Richtlinien bis Angabe zu § 28a eingefügt:
zum 30. September 2016 an die nach Absatz 1
„§ 28a Leistungen bei Pflegegrad 1“.
übergeleiteten und gegebenenfalls nach Absatz 2
geänderten Pflege-Transparenzvereinbarungen d) Nach der Angabe zu § 43a wird die folgende
an. Die auf Bundesebene maßgeblichen Organisa- Angabe zum Fünften Titel des Dritten Ab-
tionen für die Wahrnehmung der Interessen und schnitts des Vierten Kapitels eingefügt:
der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behin- „Fünfter Titel
derten Menschen wirken nach Maßgabe von
§ 118 mit. Der Spitzenverband Bund der Pflege- Zusätzliche Betreuung und
kassen hat die Vereinigungen der Träger der Pfle- Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen
geeinrichtungen auf Bundesebene, die Verbände § 43b Inhalt der Leistung“.
2438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015
e) Die Angabe zur Überschrift des Fünften Ab- § 143 Sonderanpassungsrecht für die Allge-
schnitts des Vierten Kapitels wird wie folgt ge- meinen Versicherungsbedingungen und
fasst: die technischen Berechnungsgrund-
„Fünfter Abschnitt lagen privater Pflegeversicherungsver-
träge
Angebote
zur Unterstützung im Alltag, Zweiter Abschnitt
Entlastungsbetrag, Förderung der Weiter-
entwicklung der Versorgungsstrukturen Sonstige Überleitungs-
und des Ehrenamts sowie der Selbsthilfe“. und Übergangsregelungen
f) Die Angabe zu § 45a wird wie folgt gefasst: § 144 Überleitungs- und Übergangsregelun-
gen, Verordnungsermächtigung“.
„§ 45a Angebote zur Unterstützung im Alltag,
Umwandlung des ambulanten Sach- p) Die folgende Angabe zu den Anlagen 1 und 2
leistungsbetrags (Umwandlungsan- wird angefügt:
spruch), Verordnungsermächtigung“. „Anlage 1 (zu § 15) Einzelpunkte der Module 1
g) Die Angabe zu § 45b wird wie folgt gefasst: bis 6; Bildung der Summe der Ein-
zelpunkte in jedem Modul
„§ 45b Entlastungsbetrag“.
Anlage 2 (zu § 15) Bewertungssystematik
h) Die Angabe zu § 45c wird wie folgt gefasst: (Summe der Punkte und gewich-
„§ 45c Förderung der Weiterentwicklung der tete Punkte)“.
Versorgungsstrukturen und des Eh- 2. In § 2 Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Pfle-
renamts, Verordnungsermächtigung“. gebedürftigen“ ein Komma und werden die Wörter
i) Die Angabe zu § 45d wird wie folgt gefasst: „auch in Form der aktivierenden Pflege,“ einge-
fügt.
„§ 45d Förderung der Selbsthilfe, Verord-
nungsermächtigung“. 3. In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Grund-
pflege und hauswirtschaftlicher Versorgung“
j) Nach der Angabe zu § 53b wird die folgende
durch die Wörter „körperbezogenen Pflegemaß-
Angabe zu § 53c eingefügt:
nahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen
„§ 53c Richtlinien zur Qualifikation und zu und Hilfen bei der Haushaltsführung“ ersetzt.
den Aufgaben zusätzlicher Betreu-
4. § 7 wird wie folgt geändert:
ungskräfte“.
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „für nied-
k) Die Angabe zu § 87b wird gestrichen.
rigschwellige Betreuung und Entlastung nach
l) Die Angabe zu § 122 wird wie folgt gefasst: § 45c“ durch die Wörter „zur Unterstützung im
„§ 122 (weggefallen)“. Alltag nach § 45a“ ersetzt.
m) Die Angabe zu § 123 wird wie folgt gefasst: b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „für nied-
rigschwellige Betreuung und Entlastung“ durch
„§ 123 (weggefallen)“.
die Wörter „zur Unterstützung im Alltag“ er-
n) Die Angabe zu § 124 wird wie folgt gefasst: setzt.
„§ 124 (weggefallen)“. 5. In § 8 Absatz 3 Satz 12 wird die Angabe „§ 45c
o) Folgende Angabe zum Fünfzehnten Kapitel Abs. 4 Satz 6“ durch die Wörter „§ 45c Absatz 5
wird angefügt: Satz 6“ ersetzt.
„Fünfzehntes Kapitel 5a. In § 12 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Grundpfle-
ge“ durch die Wörter „häusliche Pflegehilfe“ er-
Überleitungs- und Übergangsrecht setzt und werden die Wörter „sowie hauswirt-
schaftliche Versorgung“ gestrichen.
Erster Abschnitt
6. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Regelungen zur
Rechtsanwendung im „(2) Die Leistungen nach dem Fünften Buch
Übergangszeitraum, zur Über- einschließlich der Leistungen der häuslichen Kran-
leitung in die Pflegegrade, zum kenpflege nach § 37 des Fünften Buches bleiben
Besitzstandsschutz für Leistungen unberührt. Dies gilt auch für krankheitsspezifische
der Pflegeversicherung sowie Über- Pflegemaßnahmen, soweit diese im Rahmen der
gangsregelungen im Begutachtungs- häuslichen Krankenpflege nach § 37 des Fünften
verfahren im Rahmen der Einführung Buches zu leisten sind.“
des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs 7. Die §§ 14 bis 16 werden wie folgt gefasst:
§ 140 Anzuwendendes Recht und Überlei- „§ 14
tung in die Pflegegrade Begriff der Pflegebedürftigkeit
§ 141 Besitzstandsschutz und Übergangs- (1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches
recht zur sozialen Sicherung von Pfle- sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beein-
gepersonen trächtigungen der Selbständigkeit oder der Fähig-
§ 142 Übergangsregelungen im Begutach- keiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch an-
tungsverfahren dere bedürfen. Es muss sich um Personen han-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015 2439
deln, die körperliche, kognitive oder psychische Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung
Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte und Deutung von Körperzuständen, körper-
Belastungen oder Anforderungen nicht selbstän- nahe Hilfsmittel,
dig kompensieren oder bewältigen können. Die b) in Bezug auf Verbandswechsel und Wund-
Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussicht- versorgung, Versorgung mit Stoma, regel-
lich für mindestens sechs Monate, und mit min- mäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung
destens der in § 15 festgelegten Schwere beste- von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen
hen. in häuslicher Umgebung,
(2) Maßgeblich für das Vorliegen von gesund- c) in Bezug auf zeit- und technikintensive Maß-
heitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selb- nahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesu-
ständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den che, Besuche anderer medizinischer oder
folgenden sechs Bereichen genannten pflegefach- therapeutischer Einrichtungen, zeitlich aus-
lich begründeten Kriterien: gedehnte Besuche medizinischer oder the-
1. Mobilität: Positionswechsel im Bett, Halten ei- rapeutischer Einrichtungen, Besuch von Ein-
ner stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbe- richtungen zur Frühförderung bei Kindern
wegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppen- sowie
steigen; d) in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder
2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Er- anderer krankheits- oder therapiebedingter
kennen von Personen aus dem näheren Um- Verhaltensvorschriften;
feld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientie- 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kon-
rung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder takte: Gestaltung des Tagesablaufs und Anpas-
Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen sung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen,
Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidun- Sichbeschäftigen, Vornehmen von in die Zu-
gen im Alltagsleben, Verstehen von Sachver- kunft gerichteten Planungen, Interaktion mit
halten und Informationen, Erkennen von Risi- Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege
ken und Gefahren, Mitteilen von elementaren zu Personen außerhalb des direkten Umfelds.
Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen,
Beteiligen an einem Gespräch; (3) Beeinträchtigungen der Selbständigkeit
oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die
3. Verhaltensweisen und psychische Problemla- Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt
gen: motorisch geprägte Verhaltensauffälligkei- werden kann, werden bei den Kriterien der in Ab-
ten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes satz 2 genannten Bereiche berücksichtigt.
und autoaggressives Verhalten, Beschädigen
von Gegenständen, physisch aggressives Ver- § 15
halten gegenüber anderen Personen, verbale
Aggression, andere pflegerelevante vokale Auf- Ermittlung des Grades der
fälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument
unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellun- (1) Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere
gen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder
Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltens- der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit
weisen, sonstige pflegerelevante inadäquate (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines
Handlungen; pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstru-
4. Selbstversorgung: Waschen des vorderen ments ermittelt.
Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des (2) Das Begutachtungsinstrument ist in sechs
Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen Module gegliedert, die den sechs Bereichen in
und Baden einschließlich Waschen der Haare, § 14 Absatz 2 entsprechen. In jedem Modul sind
An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und für die in den Bereichen genannten Kriterien die in
Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Anlage 1 dargestellten Kategorien vorgesehen.
Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Die Kategorien stellen die in ihnen zum Ausdruck
Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toi- kommenden verschiedenen Schweregrade der
lette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der
Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Fähigkeiten dar. Den Kategorien werden in Bezug
Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der auf die einzelnen Kriterien pflegefachlich fundierte
Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang Einzelpunkte zugeordnet, die aus Anlage 1 er-
mit Stoma, Ernährung parenteral oder über sichtlich sind. In jedem Modul werden die jeweils
Sonde, Bestehen gravierender Probleme bei erreichbaren Summen aus Einzelpunkten nach
der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 den in Anlage 2 festgelegten Punktbereichen ge-
Monaten, die einen außergewöhnlich pflegein- gliedert. Die Summen der Punkte werden nach
tensiven Hilfebedarf auslösen; den in ihnen zum Ausdruck kommenden Schwe-
5. Bewältigung von und selbständiger Umgang regraden der Beeinträchtigungen der Selbständig-
mit krankheits- oder therapiebedingten Anfor- keit oder der Fähigkeiten wie folgt bezeichnet:
derungen und Belastungen: 1. Punktbereich 0: keine Beeinträchtigungen der
a) in Bezug auf Medikation, Injektionen, Ver- Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
sorgung intravenöser Zugänge, Absaugen 2. Punktbereich 1: geringe Beeinträchtigungen der
und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015
3. Punktbereich 2: erhebliche Beeinträchtigungen Gesamtpunkte unter 90 liegen. Der Spitzenver-
der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, band Bund der Pflegekassen konkretisiert in den
4. Punktbereich 3: schwere Beeinträchtigungen Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die pflegefachlich
der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten und begründeten Voraussetzungen für solche beson-
deren Bedarfskonstellationen.
5. Punktbereich 4: schwerste Beeinträchtigungen
der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten. (5) Bei der Begutachtung sind auch solche Kri-
terien zu berücksichtigen, die zu einem Hilfebedarf
Jedem Punktbereich in einem Modul werden unter führen, für den Leistungen des Fünften Buches
Berücksichtigung der in ihm zum Ausdruck kom- vorgesehen sind. Dies gilt auch für krankheitsspe-
menden Schwere der Beeinträchtigungen der zifische Pflegemaßnahmen. Krankheitsspezifische
Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sowie der Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der Behand-
folgenden Gewichtung der Module die in Anlage 2 lungspflege, bei denen der behandlungspflegeri-
festgelegten, gewichteten Punkte zugeordnet. Die sche Hilfebedarf aus medizinisch-pflegerischen
Module des Begutachtungsinstruments werden Gründen regelmäßig und auf Dauer untrennbarer
wie folgt gewichtet: Bestandteil einer pflegerischen Maßnahme in den
1. Mobilität mit 10 Prozent, in § 14 Absatz 2 genannten sechs Bereichen ist
oder mit einer solchen notwendig in einem unmit-
2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten so-
telbaren zeitlichen und sachlichen Zusammen-
wie Verhaltensweisen und psychische Problem-
hang steht.
lagen zusammen mit 15 Prozent,
(6) Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pfle-
3. Selbstversorgung mit 40 Prozent,
gegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigun-
4. Bewältigung von und selbständiger Umgang gen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten mit
mit krankheits- oder therapiebedingten Anfor- altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt.
derungen und Belastungen mit 20 Prozent, Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5 entspre-
5. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kon- chend.
takte mit 15 Prozent. (7) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18
(3) Zur Ermittlung des Pflegegrades sind die bei Monaten werden abweichend von den Absät-
der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in zen 3, 4 und 6 Satz 2 wie folgt eingestuft:
jedem Modul zu addieren und dem in Anlage 1 1. ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den
festgelegten Punktbereich sowie den sich daraus Pflegegrad 2,
ergebenden gewichteten Punkten zuzuordnen. 2. ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den
Den Modulen 2 und 3 ist ein gemeinsamer ge- Pflegegrad 3,
wichteter Punkt zuzuordnen, der aus den höchs-
ten gewichteten Punkten entweder des Moduls 2 3. ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den
oder des Moduls 3 besteht. Aus den gewichteten Pflegegrad 4,
Punkten aller Module sind durch Addition die Ge- 4. ab 70 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflege-
samtpunkte zu bilden. Auf der Basis der erreichten grad 5.
Gesamtpunkte sind pflegebedürftige Personen in
einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuord- § 16
nen: Verordnungsermächtigung
1. ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-
Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, nisterium für Familien, Senioren, Frauen und Ju-
2. ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den gend und dem Bundesministerium für Arbeit und
Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustim-
der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, mung des Bundesrates Vorschriften zur pflege-
fachlichen Konkretisierung der Inhalte des
3. ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den
Begutachtungsinstruments nach § 15 sowie zum
Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der
Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
nach § 18 zu erlassen. Es kann sich dabei von
4. ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pfle- unabhängigen Sachverständigen beraten lassen.“
gegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der 8. § 17 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
„(1) Der Spitzenverband Bund der Pflegekas-
5. ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflege- sen erlässt mit dem Ziel, eine einheitliche Rechts-
grad 5: schwerste Beeinträchtigungen der anwendung zu fördern, unter Beteiligung des Me-
Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit be- dizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund
sonderen Anforderungen an die pflegerische der Krankenkassen Richtlinien zur pflegefachli-
Versorgung. chen Konkretisierung der Inhalte des Begutach-
(4) Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfs- tungsinstruments nach § 15 sowie zum Verfahren
konstellationen, die einen spezifischen, außerge- der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18
wöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anfor- (Begutachtungs-Richtlinien). Er hat dabei die
derungen an die pflegerische Versorgung aufwei- Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen
sen, können aus pflegefachlichen Gründen dem auf Bundesebene, den Verband der privaten Kran-
Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre kenversicherung e. V., die Bundesarbeitsgemein-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015 2441
schaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die bb) Folgender Satz wird angefügt:
kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene „Die Sätze 1 bis 3 finden vom 1. Januar
und die Verbände der Pflegeberufe auf Bundes- 2017 bis 31. Dezember 2017 keine Anwen-
ebene zu beteiligen. Ihnen ist unter Übermittlung dung.“
der hierfür erforderlichen Informationen innerhalb
einer angemessenen Frist vor der Entscheidung d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die fügt:
Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzu- „(5a) Bei der Begutachtung sind darüber hin-
beziehen. Die maßgeblichen Organisationen für aus die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit
die Wahrnehmung der Interessen und der Selbst- oder der Fähigkeiten in den Bereichen außer-
hilfe der pflegebedürftigen und behinderten Men- häusliche Aktivitäten und Haushaltsführung
schen wirken nach Maßgabe der nach § 118 Ab- festzustellen. Mit diesen Informationen sollen
satz 2 erlassenen Verordnung beratend mit. § 118 eine umfassende Beratung und das Erstellen
Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“ eines individuellen Versorgungsplans nach
9. § 17a wird aufgehoben. § 7a, das Versorgungsmanagement nach § 11
Absatz 4 des Fünften Buches und eine indivi-
10. § 18 wird wie folgt geändert: duelle Pflegeplanung sowie eine sachgerechte
Erbringung von Hilfen bei der Haushaltsführung
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ermöglicht werden. Hierbei ist im Einzelnen auf
aa) In Satz 1 werden die Wörter „welche Stufe die nachfolgenden Kriterien abzustellen:
der Pflegebedürftigkeit“ durch die Wörter 1. außerhäusliche Aktivitäten: Verlassen des
„welcher Pflegegrad“ ersetzt. Bereichs der Wohnung oder der Einrichtung,
Fortbewegen außerhalb der Wohnung oder
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: der Einrichtung, Nutzung öffentlicher Ver-
„Im Rahmen dieser Prüfungen haben der kehrsmittel im Nahverkehr, Mitfahren in ei-
Medizinische Dienst oder die von der Pfle- nem Kraftfahrzeug, Teilnahme an kulturellen,
gekasse beauftragten Gutachter durch eine religiösen oder sportlichen Veranstaltungen,
Untersuchung des Antragstellers die Be- Besuch von Schule, Kindergarten, Arbeits-
einträchtigungen der Selbständigkeit oder platz, einer Werkstatt für behinderte Men-
der Fähigkeiten bei den in § 14 Absatz 2 schen oder Besuch einer Einrichtung der
genannten Kriterien nach Maßgabe des Tages- oder Nachtpflege oder eines Tages-
§ 15 sowie die voraussichtliche Dauer der betreuungsangebotes, Teilnahme an sonsti-
Pflegebedürftigkeit zu ermitteln.“ gen Aktivitäten mit anderen Menschen;
2. Haushaltsführung: Einkaufen für den täg-
cc) Satz 3 wird aufgehoben. lichen Bedarf, Zubereitung einfacher Mahl-
b) Absatz 3 Satz 8 und 9 wird durch die folgenden zeiten, einfache Aufräum- und Reinigungsar-
Sätze ersetzt: beiten, aufwändige Aufräum- und Reini-
gungsarbeiten einschließlich Wäschepflege,
„Der Antragsteller ist bei der Begutachtung auf Nutzung von Dienstleistungen, Umgang mit
die maßgebliche Bedeutung des Gutachtens finanziellen Angelegenheiten, Umgang mit
insbesondere für eine umfassende Beratung, Behördenangelegenheiten.
das Erstellen eines individuellen Versorgungs-
Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
plans nach § 7a, das Versorgungsmanagement
wird ermächtigt, in den Richtlinien nach § 17
nach § 11 Absatz 4 des Fünften Buches und für
Absatz 1 die in Satz 3 genannten Kriterien pfle-
die Pflegeplanung hinzuweisen. Das Gutachten
gefachlich unter Berücksichtigung der Ziele
wird dem Antragsteller durch die Pflegekasse
nach Satz 2 zu konkretisieren.“
übersandt, sofern er der Übersendung nicht
widerspricht. Das Ergebnis des Gutachtens ist e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
transparent darzustellen und dem Antragsteller fügt:
verständlich zu erläutern. Der Spitzenverband „(6a) Der Medizinische Dienst der Kranken-
Bund der Pflegekassen konkretisiert in den versicherung oder die von der Pflegekasse be-
Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die Anforderun- auftragten Gutachter haben gegenüber der
gen an eine transparente Darstellungsweise Pflegekasse in ihrem Gutachten zur Feststel-
und verständliche Erläuterung des Gutach- lung der Pflegebedürftigkeit konkrete Empfeh-
tens.“ lungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelver-
c) Absatz 3b wird wie folgt geändert: sorgung abzugeben. Die Empfehlungen gelten
hinsichtlich Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln,
aa) In Satz 2 wird das Wort „stationärer“ durch die den Zielen von § 40 dienen, jeweils als
das Wort „vollstationärer“ ersetzt und wer- Antrag auf Leistungsgewährung, sofern der
den die Wörter „als mindestens erheblich Versicherte zustimmt. Die Zustimmung erfolgt
pflegebedürftig (mindestens Pflegestufe I) gegenüber dem Gutachter im Rahmen der Be-
anerkannt“ durch die Wörter „bei ihm min- gutachtung und wird im Begutachtungsformu-
destens erhebliche Beeinträchtigungen der lar schriftlich dokumentiert. Bezüglich der emp-
Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (min- fohlenen Pflegehilfsmittel wird die Notwendig-
destens Pflegegrad 2) festgestellt“ ersetzt. keit der Versorgung nach § 40 Absatz 1 Satz 2
2442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015
vermutet. Bis zum 31. Dezember 2020 wird 7. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche
auch die Erforderlichkeit der empfohlenen Pflegepersonen gemäß § 45.
Hilfsmittel, die den Zielen von § 40 dienen, (2) Zudem gewährt die Pflegeversicherung den
nach § 33 Absatz 1 des Fünften Buches vermu- Entlastungsbetrag gemäß § 45b Absatz 1 Satz 1
tet; insofern bedarf es keiner ärztlichen Verord- in Höhe von 125 Euro monatlich. Dieser kann ge-
nung gemäß § 33 Absatz 5a des Fünften Bu- mäß § 45b im Wege der Erstattung von Kosten
ches. Welche Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel eingesetzt werden, die dem Versicherten im Zu-
im Sinne von Satz 2 den Zielen von § 40 die- sammenhang mit der Inanspruchnahme von Leis-
nen, wird in den Begutachtungs-Richtlinien tungen der Tages- und Nachtpflege sowie der
nach § 17 konkretisiert. Dabei ist auch die Kurzzeitpflege, von Leistungen der ambulanten
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschus- Pflegedienste im Sinne des § 36 sowie von Leis-
ses nach § 92 Absatz 1 des Fünften Buches tungen der nach Landesrecht anerkannten Ange-
über die Verordnung von Hilfsmitteln zu be- bote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des
rücksichtigen. Die Pflegekasse übermittelt § 45a Absatz 1 und 2 entstehen.
dem Antragsteller unverzüglich die Entschei-
dung über die empfohlenen Hilfsmittel und (3) Wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1
Pflegehilfsmittel.“ vollstationäre Pflege, gewährt die Pflegeversiche-
rung gemäß § 43 Absatz 3 einen Zuschuss in
11. In § 19 Satz 2 werden die Wörter „14 Stunden Höhe von 125 Euro monatlich.“
wöchentlich“ durch die Wörter „zehn Stunden
wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens 15. § 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
zwei Tage in der Woche,“ ersetzt. a) In Satz 4 werden die Wörter „einer Pflegestufe,
12. In § 23 Absatz 6 Nummer 1 werden die Wörter die Anerkennung als Härtefall sowie“ durch die
„einer Pflegestufe“ durch die Wörter „einem Pfle- Wörter „einem Pflegegrad und“ ersetzt.
gegrad“ ersetzt. b) In Satz 5 werden die Wörter „des Hilfebedarfs“
13. § 28 wird wie folgt geändert: durch die Wörter „der Beeinträchtigungen der
Selbständigkeit oder der Fähigkeiten“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
c) In Satz 6 werden die Wörter „einer Pflegestufe,
aa) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a
bei der Anerkennung als Härtefall sowie“ durch
eingefügt:
die Wörter „einem Pflegegrad und“ ersetzt.
„9a. Zusätzliche Betreuung und Aktivie-
d) In Satz 8 werden die Wörter „welcher Pflege-
rung in stationären Pflegeeinrichtun-
gen (§ 43b),“. stufe“ durch die Wörter „welchem Pflegegrad“
ersetzt.
bb) Nach Nummer 12 wird folgende Num-
mer 12a eingefügt: 16. § 34 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„12a. Umwandlung des ambulanten Sach- a) In Satz 1 werden die Wörter „Grundpflege und
leistungsbetrags (§ 45a),“. hauswirtschaftliche Versorgung besteht“ durch
die Wörter „Leistungen besteht, deren Inhalt
cc) Nummer 13 wird wie folgt gefasst: den Leistungen nach § 36 entspricht“ ersetzt.
„13. Entlastungsbetrag (§ 45b),“. b) In Satz 2 werden die Wörter „Grundpflege und
b) Absatz 1b Satz 2 wird aufgehoben. hauswirtschaftliche Versorgung“ durch die
c) Absatz 4 wird aufgehoben. Wörter „Leistungen, deren Inhalt den Leistun-
gen nach § 36 entspricht,“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird Absatz 4.
17. § 36 wird wie folgt gefasst:
14. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:
„§ 36
„§ 28a
Pflegesachleistung
Leistungen bei Pflegegrad 1
(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5
(1) Abweichend von § 28 Absatz 1 und 1a
haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körper-
gewährt die Pflegeversicherung bei Pflegegrad 1
bezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische
folgende Leistungen:
Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der
1. Pflegeberatung gemäß den §§ 7a und 7b, Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche
2. Beratung in der eigenen Häuslichkeit gemäß Pflegehilfe). Der Anspruch umfasst pflegerische
§ 37 Absatz 3, Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 genannten
3. zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in Bereichen Mobilität, kognitive und kommunikative
ambulant betreuten Wohngruppen gemäß Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische
§ 38a, Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung
von und selbständiger Umgang mit krankheits-
4. Versorgung mit Pflegehilfsmitteln gemäß § 40 oder therapiebedingten Anforderungen und Belas-
Absatz 1 bis 3 und 5, tungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und
5. finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Ver- sozialer Kontakte.
besserung des individuellen oder gemeinsa- (2) Häusliche Pflegehilfe wird erbracht, um
men Wohnumfelds gemäß § 40 Absatz 4, Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der
6. zusätzliche Betreuung und Aktivierung in sta- Fähigkeiten des Pflegebedürftigen so weit wie
tionären Pflegeeinrichtungen gemäß § 43b, möglich durch pflegerische Maßnahmen zu besei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015 2443
tigen oder zu mindern und eine Verschlimmerung 3. 728 Euro für Pflegebedürftige des Pflege-
der Pflegebedürftigkeit zu verhindern. Bestandteil grades 4,
der häuslichen Pflegehilfe ist auch die pflegefach-
4. 901 Euro für Pflegebedürftige des Pflege-
liche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflege-
grades 5.“
personen. Pflegerische Betreuungsmaßnahmen
umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewälti- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
gung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
häuslichen Umfeld, insbesondere
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „Pfle-
1. bei der Bewältigung psychosozialer Problem- gestufe I und II“ durch die Wörter
lagen oder von Gefährdungen, „Pflegegrad 2 und 3“ ersetzt.
2. bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturie- bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „Pfle-
rung, bei der Kommunikation, bei der Aufrecht- gestufe III“ durch die Wörter „Pflege-
erhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnis- grad 4 und 5“ ersetzt.
gerechten Beschäftigungen im Alltag sowie
bb) Die Sätze 4 bis 6 werden wie folgt gefasst:
3. durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung.
„Sie beträgt in den Pflegegraden 2 und 3
(3) Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe um- bis zu 23 Euro und in den Pflegegraden 4
fasst je Kalendermonat und 5 bis zu 33 Euro. Pflegebedürftige des
1. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 Leis- Pflegegrades 1 haben Anspruch, halbjähr-
tungen bis zu einem Gesamtwert von 689 Euro, lich einmal einen Beratungsbesuch abzu-
rufen; die Vergütung für die Beratung ent-
2. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 Leis- spricht der für die Pflegegrade 2 und 3
tungen bis zu einem Gesamtwert von nach Satz 4. Beziehen Pflegebedürftige
1 298 Euro, von einem ambulanten Pflegedienst Pfle-
3. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 Leis- gesachleistungen, können sie ebenfalls
tungen bis zu einem Gesamtwert von halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch
1 612 Euro, in Anspruch nehmen; für die Vergütung der
Beratung gelten die Sätze 3 bis 5.“
4. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 Leis-
tungen bis zu einem Gesamtwert von cc) Satz 7 wird aufgehoben.
1 995 Euro. c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
(4) Häusliche Pflegehilfe ist auch zulässig, aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem eigenen
Haushalt gepflegt werden; sie ist nicht zulässig, „Die Vertragsparteien nach § 113 beschlie-
wenn Pflegebedürftige in einer stationären Pflege- ßen gemäß § 113b bis zum 1. Januar 2018
einrichtung oder in einer Einrichtung im Sinne des unter Beachtung der in Absatz 4 festgeleg-
§ 71 Absatz 4 gepflegt werden. Häusliche Pflege- ten Anforderungen Empfehlungen zur Qua-
hilfe wird durch geeignete Pflegekräfte erbracht, litätssicherung der Beratungsbesuche nach
die entweder von der Pflegekasse oder bei ambu- Absatz 3.“
lanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflege- bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
kasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen
hat, angestellt sind. Auch durch Einzelpersonen, „Fordert das Bundesministerium für Ge-
mit denen die Pflegekasse einen Vertrag nach sundheit oder eine Vertragspartei nach
§ 77 Absatz 1 abgeschlossen hat, kann häusliche § 113 im Einvernehmen mit dem Bundes-
Pflegehilfe als Sachleistung erbracht werden. ministerium für Gesundheit die Vertrags-
Mehrere Pflegebedürftige können häusliche Pfle- parteien schriftlich zum Beschluss neuer
gehilfe gemeinsam in Anspruch nehmen.“ Empfehlungen nach Satz 1 auf, sind diese
innerhalb von sechs Monaten nach Ein-
18. § 37 wird wie folgt geändert: gang der Aufforderung neu zu beschlie-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ßen.“
„(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 d) Absatz 7 Satz 4 wird aufgehoben.
können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein 19. In § 38 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 3 und 4“
Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem
Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die 20. § 38a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
erforderlichen körperbezogenen Pflegemaß- a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt
nahmen und pflegerischen Betreuungsmaß- geändert:
nahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung
aa) Im Satzteil vor der Aufzählung wird die An-
in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Das
gabe „205 Euro“ durch die Angabe
Pflegegeld beträgt je Kalendermonat
„214 Euro“ ersetzt.
1. 316 Euro für Pflegebedürftige des Pflege-
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „oder eine
grades 2,
erhebliche Einschränkung der Alltagskom-
2. 545 Euro für Pflegebedürftige des Pflege- petenz nach § 45a bei ihnen festgestellt
grades 3, wurde“ gestrichen.
2444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015
cc) In Nummer 2 wird die Angabe „45b oder 4. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 ei-
§ 123“ durch die Angabe „45a oder § 45b“ nen Gesamtwert bis zu 1 995 Euro.“
ersetzt. c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Pflegebe-
dd) In Nummer 3 werden die Wörter „von den dürftige“ die Wörter „der Pflegegrade 2 bis 5“
Mitgliedern“ durch die Wörter „durch die eingefügt.
Mitglieder“ ersetzt. 23. § 42 wird wie folgt geändert:
ee) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „be-
„4. keine Versorgungsform einschließlich steht“ die Wörter „für Pflegebedürftige der
teilstationärer Pflege vorliegt, in der ein Pflegegrade 2 bis 5“ eingefügt.
Anbieter der Wohngruppe oder ein Drit- b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
ter den Pflegebedürftigen Leistungen
anbietet oder gewährleistet, die dem „Die Pflegekasse übernimmt die pflegebeding-
im jeweiligen Rahmenvertrag nach ten Aufwendungen einschließlich der Aufwen-
§ 75 Absatz 1 für vollstationäre Pflege dungen für Betreuung sowie die Aufwendun-
vereinbarten Leistungsumfang weitge- gen für Leistungen der medizinischen Behand-
hend entsprechen; der Anbieter einer lungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von
ambulant betreuten Wohngruppe hat 1 612 Euro im Kalenderjahr.“
die Pflegebedürftigen vor deren Einzug 24. § 43 wird wie folgt geändert:
in die Wohngruppe in geeigneter Weise
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Pflegebe-
darauf hinzuweisen, dass dieser Leis-
dürftige“ die Wörter „der Pflegegrade 2 bis 5“
tungsumfang von ihm oder einem Drit-
eingefügt.
ten nicht erbracht wird, sondern die
Versorgung in der Wohngruppe auch b) Die Absätze 2 bis 4 werden durch die folgen-
durch die aktive Einbindung ihrer eige- den Absätze 2 und 3 ersetzt:
nen Ressourcen und ihres sozialen Um- „(2) Für Pflegebedürftige in vollstationären
felds sichergestellt werden kann.“ Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse im
b) Folgender Satz wird angefügt: Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge
nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendun-
„Leistungen der Tages- und Nachtpflege ge-
gen einschließlich der Aufwendungen für Be-
mäß § 41 können neben den Leistungen nach
treuung und die Aufwendungen für Leistungen
dieser Vorschrift nur in Anspruch genommen
der medizinischen Behandlungspflege. Der An-
werden, wenn gegenüber der zuständigen Pfle-
spruch beträgt je Kalendermonat
gekasse durch eine Prüfung des Medizinischen
Dienstes der Krankenversicherung nachgewie- 1. 770 Euro für Pflegebedürftige des Pflege-
sen ist, dass die Pflege in der ambulant betreu- grades 2,
ten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege 2. 1 262 Euro für Pflegebedürftige des Pflege-
nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt grades 3,
ist; dies gilt entsprechend für die Versicherten
3. 1 775 Euro für Pflegebedürftige des Pflege-
der privaten Pflege-Pflichtversicherung.“
grades 4,
21. In § 39 Absatz 1 Satz 2 werden vor dem Punkt am
4. 2 005 Euro für Pflegebedürftige des Pflege-
Ende die Wörter „und der Pflegebedürftige zum
grades 5.
Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflege-
grad 2 eingestuft ist“ eingefügt. (3) Wählen Pflegebedürftige des Pflegegra-
des 1 vollstationäre Pflege, erhalten sie für die
22. § 41 wird wie folgt geändert:
in Absatz 2 Satz 1 genannten Aufwendungen
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort einen Zuschuss in Höhe von 125 Euro monat-
„Pflegebedürftige“ die Wörter „der Pflegegrade lich.“
2 bis 5“ eingefügt.
c) Absatz 5 wird Absatz 4.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
25. In § 43a Satz 1 werden nach dem Wort „Pflegebe-
„(2) Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen dürftige“ die Wörter „der Pflegegrade 2 bis 5“ ein-
der Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebe- gefügt.
dingten Aufwendungen der teilstationären
26. Nach § 43a wird folgender Fünfter Titel des Dritten
Pflege einschließlich der Aufwendungen für Be-
Abschnitts des Vierten Kapitels eingefügt:
treuung und die Aufwendungen für die in der
Einrichtung notwendigen Leistungen der medi- „Fünfter Titel
zinischen Behandlungspflege. Der Anspruch Zusätzliche Betreuung und
auf teilstationäre Pflege umfasst je Kalender- Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen
monat
1. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 ei- § 43b
nen Gesamtwert bis zu 689 Euro, Inhalt der Leistung
2. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 ei- Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrich-
nen Gesamtwert bis zu 1 298 Euro, tungen haben nach Maßgabe von § 84 Absatz 8
3. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 ei- und § 85 Absatz 8 Anspruch auf zusätzliche Be-
nen Gesamtwert bis zu 1 612 Euro, treuung und Aktivierung, die über die nach Art und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015 2445
Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Ver- ten für die Pflegepersonen Beiträge an die
sorgung hinausgeht.“ Bundesagentur für Arbeit. Näheres zu den Bei-
27. § 44 wird wie folgt geändert: trägen und zum Verfahren regeln die §§ 345,
347 und 349 des Dritten Buches.“
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„(1) Zur Verbesserung der sozialen Siche-
rung der Pflegepersonen im Sinne des § 19, aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Unfall-
die einen Pflegebedürftigen mit mindestens versicherung“ die Wörter „sowie nach dem
Pflegegrad 2 pflegen, entrichten die Pflegekas- Dritten Buch“ und nach dem Wort „Unfall-
sen und die privaten Versicherungsunterneh- versicherungsträgern“ die Wörter „sowie
men, bei denen eine private Pflege-Pflichtver- der Bundesagentur für Arbeit“ eingefügt.
sicherung durchgeführt wird, sowie die sonsti- bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
gen in § 170 Absatz 1 Nummer 6 des Sechsten aaa) In Nummer 7 werden die Wörter „die
Buches genannten Stellen Beiträge nach Maß- Pflegestufe“ durch die Wörter „den
gabe des § 166 Absatz 2 des Sechsten Buches Pflegegrad“ ersetzt.
an den zuständigen Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung, wenn die Pflegeperson bbb) In Nummer 8 werden die Wörter „un-
regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wö- ter Berücksichtigung des Umfangs
chentlich erwerbstätig ist. Der Medizinische der Pflegetätigkeit“ gestrichen und
Dienst der Krankenversicherung oder ein ande- wird nach der Angabe „§ 166“ die An-
rer von der Pflegekasse beauftragter unabhän- gabe „Absatz 2“ eingefügt.
giger Gutachter ermittelt im Einzelfall, ob die cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Unfall-
Pflegeperson eine oder mehrere pflegebedürf- versicherung“ die Wörter „sowie mit der
tige Personen wenigstens zehn Stunden wö- Bundesagentur für Arbeit“ eingefügt.
chentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens e) Absatz 5 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
zwei Tage in der Woche, pflegt. Wird die Pflege
eines Pflegebedürftigen von mehreren Pflege- „Die Pflegekasse und das private Versiche-
personen erbracht (Mehrfachpflege), wird zu- rungsunternehmen haben in den Fällen, in de-
dem der Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit nen eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeper-
je Pflegeperson im Verhältnis zum Umfang der son einen Pflegebedürftigen mit mindestens
von den Pflegepersonen zu leistenden Pflege- Pflegegrad 2 pflegt, der Anspruch auf Beihilfe-
tätigkeit insgesamt (Gesamtpflegeaufwand) er- leistungen oder Leistungen der Heilfürsorge
mittelt. Dabei werden die Angaben der beteilig- hat, und für die die Beiträge an die gesetzliche
ten Pflegepersonen zugrunde gelegt. Werden Rentenversicherung nach § 170 Absatz 1 Num-
keine oder keine übereinstimmenden Angaben mer 6 Buchstabe c des Sechsten Buches oder
gemacht, erfolgt eine Aufteilung zu gleichen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 347
Teilen. Die Feststellungen zu den Pflegezeiten Nummer 10 Buchstabe c des Dritten Buches
und zum Pflegeaufwand der Pflegeperson so- anteilig getragen werden, im Antragsverfahren
wie bei Mehrfachpflege zum Einzel- und Ge- auf Leistungen der Pflegeversicherung von
samtpflegeaufwand trifft die für die Pflegeleis- dem Pflegebedürftigen die zuständige Festset-
tungen nach diesem Buch zuständige Stelle. zungsstelle für die Beihilfe oder den Dienst-
Diese Feststellungen sind der Pflegeperson herrn unter Hinweis auf die beabsichtigte Wei-
auf Wunsch zu übermitteln.“ terleitung der in Satz 2 genannten Angaben an
diese Stelle zu erfragen. Der angegebenen
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Satz 1 und 2“ Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem
gestrichen. Dienstherrn sind bei Feststellung der Beitrags-
c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze pflicht sowie bei Änderungen in den Verhältnis-
2a und 2b eingefügt: sen des Pflegebedürftigen oder der Pflegeper-
„(2a) Während der pflegerischen Tätigkeit son, insbesondere bei einer Änderung des Pfle-
sind Pflegepersonen im Sinne des § 19, die ei- gegrades, einer Unterbrechung der Pflegetätig-
nen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflege- keit oder einem Wechsel der Pflegeperson, die
grad 2 pflegen, nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 in Absatz 3 Satz 2 genannten Angaben mitzu-
Nummer 17 des Siebten Buches in den Ver- teilen.“
sicherungsschutz der gesetzlichen Unfallver- f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
sicherung einbezogen. „(6) Für Pflegepersonen, bei denen die Min-
(2b) Während der pflegerischen Tätigkeit deststundenzahl von zehn Stunden wöchent-
sind Pflegepersonen im Sinne des § 19, die licher Pflege, verteilt auf regelmäßig mindes-
einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pfle- tens zwei Tage in der Woche, nur durch die
gegrad 2 pflegen, nach Maßgabe des § 26 Ab- Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erreicht wird,
satz 2b des Dritten Buches nach dem Recht haben der Spitzenverband Bund der Pflegekas-
der Arbeitsförderung versichert. Die Pflege- sen, der Verband der privaten Krankenversi-
kassen und die privaten Versicherungsunter- cherung e. V., die Deutsche Rentenversiche-
nehmen, bei denen eine private Pflege-Pflicht- rung Bund und die Bundesagentur für Arbeit
versicherung durchgeführt wird, sowie die das Verfahren und die Mitteilungspflichten zwi-
sonstigen in § 347 Nummer 10 Buchstabe c schen den an einer Addition von Pflegezeiten
des Dritten Buches genannten Stellen entrich- und Pflegeaufwänden beteiligten Pflegekassen
2446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015
und Versicherungsunternehmen durch Verein- ein Angebot zur Unterstützung im Alltag können
barung zu regeln. Die Pflegekassen und Versi- auch mehrere der in Satz 2 Nummer 1 bis 3 ge-
cherungsunternehmen dürfen die in Absatz 3 nannten Bereiche abgedeckt werden. In Betracht
Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 6 und, soweit dies kommen als Angebote zur Unterstützung im Alltag
für eine sichere Identifikation der Pflegeperson insbesondere Betreuungsgruppen für an Demenz
erforderlich ist, die in den Nummern 4 und 5 erkrankte Menschen, Helferinnen- und Helfer-
genannten Daten sowie die Angabe des zeit- kreise zur stundenweisen Entlastung pflegender
lichen Umfangs der Pflegetätigkeit der Pflege- Angehöriger im häuslichen Bereich, die Tagesbe-
person an andere Pflegekassen und Versiche- treuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung
rungsunternehmen, die an einer Addition von durch anerkannte Helferinnen oder Helfer, Agentu-
Pflegezeiten und Pflegeaufwänden beteiligt ren zur Vermittlung von Betreuungs- und Entlas-
sind, zur Überprüfung der Voraussetzungen tungsleistungen für Pflegebedürftige und pfle-
der Rentenversicherungspflicht oder der Versi- gende Angehörige sowie vergleichbar naheste-
cherungspflicht nach dem Dritten Buch der hende Pflegepersonen, Familienentlastende
Pflegeperson übermitteln und ihnen übermit- Dienste, Alltagsbegleiter, Pflegebegleiter und Ser-
telte Daten verarbeiten und nutzen.“ viceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen.
28. § 44a Absatz 2 wird aufgehoben. (2) Angebote zur Unterstützung im Alltag bein-
29. Der Fünfte Abschnitt des Vierten Kapitels wird wie halten die Übernahme von Betreuung und allge-
folgt gefasst: meiner Beaufsichtigung, eine die vorhandenen
Ressourcen und Fähigkeiten stärkende oder sta-
„Fünfter Abschnitt
bilisierende Alltagsbegleitung, Unterstützungsleis-
Angebote zur tungen für Angehörige und vergleichbar Nahe-
Unterstützung im Alltag, stehende in ihrer Eigenschaft als Pflegende zur
Entlastungsbetrag, Förderung der Weiter- besseren Bewältigung des Pflegealltags, die Er-
entwicklung der Versorgungsstrukturen bringung von Dienstleistungen, organisatorische
und des Ehrenamts sowie der Selbsthilfe Hilfestellungen oder andere geeignete Maßnah-
men. Die Angebote verfügen über ein Konzept,
§ 45a das Angaben zur Qualitätssicherung des Ange-
Angebote zur bots sowie eine Übersicht über die Leistungen,
Unterstützung im Alltag, die angeboten werden sollen, und die Höhe der
Umwandlung des ambulanten den Pflegebedürftigen hierfür in Rechnung gestell-
Sachleistungsbetrags (Umwandlungs- ten Kosten enthält. Das Konzept umfasst ferner
anspruch), Verordnungsermächtigung Angaben zur zielgruppen- und tätigkeitsgerechten
Qualifikation der Helfenden und zu dem Vorhan-
(1) Angebote zur Unterstützung im Alltag tra-
densein von Grund- und Notfallwissen im Umgang
gen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten, und
mit Pflegebedürftigen sowie dazu, wie eine ange-
helfen Pflegebedürftigen, möglichst lange in ihrer
messene Schulung und Fortbildung der Helfenden
häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kon-
sowie eine kontinuierliche fachliche Begleitung
takte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag weiterhin
und Unterstützung insbesondere von ehrenamt-
möglichst selbständig bewältigen zu können. An-
lich Helfenden in ihrer Arbeit gesichert werden.
gebote zur Unterstützung im Alltag sind
Bei wesentlichen Änderungen hinsichtlich der an-
1. Angebote, in denen insbesondere ehrenamt- gebotenen Leistungen ist das Konzept entspre-
liche Helferinnen und Helfer unter pflegefach- chend fortzuschreiben; bei Änderung der hierfür
licher Anleitung die Betreuung von Pflegebe- in Rechnung gestellten Kosten sind die entspre-
dürftigen mit allgemeinem oder mit besonde- chenden Angaben zu aktualisieren.
rem Betreuungsbedarf in Gruppen oder im
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
häuslichen Bereich übernehmen (Betreuungs-
durch Rechtsverordnung das Nähere über die
angebote),
Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im
2. Angebote, die der gezielten Entlastung und Alltag im Sinne der Absätze 1 und 2 einschließlich
beratenden Unterstützung von pflegenden An- der Vorgaben zur regelmäßigen Qualitätssiche-
gehörigen und vergleichbar nahestehenden rung der Angebote und zur regelmäßigen Über-
Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pfle- mittlung einer Übersicht über die aktuell angebo-
gende dienen (Angebote zur Entlastung von tenen Leistungen und die Höhe der hierfür erho-
Pflegenden), benen Kosten zu bestimmen. Beim Erlass der
3. Angebote, die dazu dienen, die Pflegebedürfti- Rechtsverordnung sollen sie die gemäß § 45c Ab-
gen bei der Bewältigung von allgemeinen oder satz 7 beschlossenen Empfehlungen berücksich-
pflegebedingten Anforderungen des Alltags tigen.
oder im Haushalt, insbesondere bei der Haus- (4) Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit
haltsführung, oder bei der eigenverantwort- mindestens Pflegegrad 2 können eine Kostener-
lichen Organisation individuell benötigter Hilfe- stattung zum Ersatz von Aufwendungen für Leis-
leistungen zu unterstützen (Angebote zur Ent- tungen der nach Landesrecht anerkannten Ange-
lastung im Alltag). bote zur Unterstützung im Alltag unter Anrech-
Die Angebote benötigen eine Anerkennung durch nung auf ihren Anspruch auf ambulante
die zuständige Behörde nach Maßgabe des ge- Pflegesachleistungen nach § 36 erhalten, soweit
mäß Absatz 3 erlassenen Landesrechts. Durch für den entsprechenden Leistungsbetrag nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015 2447
§ 36 in dem jeweiligen Kalendermonat keine am- Leistungen Mittel der Verhinderungspflege gemäß
bulanten Pflegesachleistungen bezogen wurden. § 39 eingesetzt werden.
Der hierfür verwendete Betrag darf je Kalendermo- (2) Die Pflegebedürftigen erhalten die Kosten-
nat 40 Prozent des nach § 36 für den jeweiligen erstattung in Höhe des Entlastungsbetrags nach
Pflegegrad vorgesehenen Höchstleistungsbetrags Absatz 1 auf Antrag von der zuständigen Pflege-
nicht überschreiten. Die Anspruchsberechtigten kasse oder dem zuständigen privaten Versiche-
erhalten die Kostenerstattung nach Satz 1 auf An- rungsunternehmen sowie im Fall der Beihilfebe-
trag von der zuständigen Pflegekasse oder dem rechtigung anteilig von der Beihilfefestsetzungs-
zuständigen privaten Versicherungsunternehmen stelle gegen Vorlage entsprechender Belege über
sowie im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig entstandene Eigenbelastungen im Zusammen-
von der Beihilfefestsetzungsstelle gegen Vorlage hang mit der Inanspruchnahme der in Absatz 1
entsprechender Belege über Eigenbelastungen, Satz 3 genannten Leistungen. Die Leistung nach
die ihnen im Zusammenhang mit der Inanspruch- Absatz 1 Satz 1 kann innerhalb des jeweiligen Ka-
nahme der in Satz 1 genannten Leistungen ent- lenderjahres in Anspruch genommen werden; wird
standen sind. Die Vergütungen für ambulante Pfle- die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausge-
gesachleistungen nach § 36 sind vorrangig abzu- schöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in
rechnen. Im Rahmen der Kombinationsleistung das folgende Kalenderhalbjahr übertragen wer-
nach § 38 gilt die Erstattung der Aufwendungen den.
nach Satz 1 als Inanspruchnahme der dem An-
spruchsberechtigten nach § 36 Absatz 3 zuste-
§ 45c
henden Sachleistung. Beziehen Anspruchsbe-
rechtigte die Leistung nach Satz 1, findet § 37 Ab- Förderung der
satz 3 bis 5, 7 und 8 Anwendung; § 37 Absatz 6 Weiterentwicklung der
findet mit der Maßgabe entsprechende Anwen- Versorgungsstrukturen und
dung, dass eine Kürzung oder Entziehung in Be- des Ehrenamts, Verordnungsermächtigung
zug auf die Kostenerstattung nach Satz 1 erfolgt. (1) Zur Weiterentwicklung der Versorgungs-
Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert strukturen und Versorgungskonzepte und zur
die Möglichkeit zur anteiligen Verwendung der in Förderung ehrenamtlicher Strukturen fördert der
§ 36 für den Bezug ambulanter Pflegesachleistun- Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Wege
gen vorgesehenen Leistungsbeträge auch für der Anteilsfinanzierung aus Mitteln des Aus-
Leistungen nach Landesrecht anerkannter Ange- gleichsfonds mit 25 Millionen Euro je Kalenderjahr
bote zur Unterstützung im Alltag nach den Sät-
zen 1 bis 6 spätestens bis zum 31. Dezember 1. den Auf- und Ausbau von Angeboten zur Un-
2018. Die Inanspruchnahme der Umwandlung terstützung im Alltag im Sinne des § 45a,
des ambulanten Sachleistungsbetrags nach Satz 1 2. den Auf- und Ausbau und die Unterstützung
und die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags von Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sons-
nach § 45b erfolgen unabhängig voneinander. tiger zum bürgerschaftlichen Engagement be-
reiter Personen und entsprechender ehrenamt-
§ 45b licher Strukturen sowie
Entlastungsbetrag 3. Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versor-
gungskonzepte und Versorgungsstrukturen
(1) Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben
insbesondere für an Demenz erkrankte Pflege-
Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe
bedürftige sowie andere Gruppen von Pflege-
von bis zu 125 Euro monatlich. Der Betrag ist
bedürftigen, deren Versorgung in besonderem
zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesi-
Maße der strukturellen Weiterentwicklung be-
cherte Leistungen zur Entlastung pflegender An-
darf.
gehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer
Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung Die privaten Versicherungsunternehmen, die die
der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der private Pflege-Pflichtversicherung durchführen,
Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. beteiligen sich an dieser Förderung mit insgesamt
Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die 10 Prozent des in Satz 1 genannten Fördervolu-
den Versicherten entstehen im Zusammenhang mens.
mit der Inanspruchnahme von (2) Der Zuschuss aus Mitteln der sozialen und
1. Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, privaten Pflegeversicherung ergänzt eine Förde-
rung der in Absatz 1 genannten Zwecke durch
2. Leistungen der Kurzzeitpflege, das jeweilige Land oder die jeweilige kommunale
3. Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Gebietskörperschaft. Der Zuschuss wird jeweils in
Sinne des § 36, in den Pflegegraden 2 bis 5 gleicher Höhe gewährt wie der Zuschuss, der vom
jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Land oder von der kommunalen Gebietskörper-
Selbstversorgung, schaft für die einzelne Fördermaßnahme geleistet
wird, sodass insgesamt ein Fördervolumen von
4. Leistungen der nach Landesrecht anerkannten
50 Millionen Euro im Kalenderjahr erreicht wird.
Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne
Soweit Mittel der Arbeitsförderung bei einem Pro-
des § 45a.
jekt eingesetzt werden, sind diese einem vom
Die Erstattung der Aufwendungen erfolgt auch, Land oder von der Kommune geleisteten Zu-
wenn für die Finanzierung der in Satz 3 genannten schuss gleichgestellt.
2448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015
(3) Die Förderung des Auf- und Ausbaus von prüfen ist, ob im Rahmen der in Absatz 1 Satz 1
Angeboten zur Unterstützung im Alltag im Sinne genannten Zwecke Mittel und Möglichkeiten der
des § 45a nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfolgt Arbeitsförderung genutzt werden können. Die
als Projektförderung und dient insbesondere dazu, Empfehlungen bedürfen der Zustimmung des
Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtlich Bundesministeriums für Gesundheit und der Län-
tätigen Helfenden zu finanzieren sowie notwen- der. Soweit Belange des Ehrenamts betroffen
dige Personal- und Sachkosten, die mit der Koor- sind, erteilt das Bundesministerium für Gesund-
dination und Organisation der Hilfen und der fach- heit seine Zustimmung im Benehmen mit dem
lichen Anleitung und Schulung der Helfenden Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
durch Fachkräfte verbunden sind. Dem Antrag und Jugend. Die Landesregierungen werden er-
auf Förderung ist ein Konzept zur Qualitätssiche- mächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere
rung des Angebots beizufügen. Aus dem Konzept über die Umsetzung der Empfehlungen zu bestim-
muss sich ergeben, dass eine angemessene men.
Schulung und Fortbildung der Helfenden sowie (8) Der Finanzierungsanteil, der auf die privaten
eine kontinuierliche fachliche Begleitung und Un- Versicherungsunternehmen entfällt, kann von dem
terstützung der ehrenamtlich Helfenden in ihrer Ar- Verband der privaten Krankenversicherung e. V.
beit gesichert sind. unmittelbar an das Bundesversicherungsamt zu-
(4) Die Förderung des Auf- und Ausbaus und gunsten des Ausgleichsfonds der Pflegeversiche-
der Unterstützung von Gruppen ehrenamtlich täti- rung (§ 65) überwiesen werden. Näheres über das
ger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Enga- Verfahren der Auszahlung der Fördermittel, die
gement bereiter Personen und entsprechender aus dem Ausgleichsfonds zu finanzieren sind, so-
ehrenamtlicher Strukturen nach Absatz 1 Satz 1 wie über die Zahlung und Abrechnung des Finan-
Nummer 2 erfolgt zur Förderung von Initiativen, zierungsanteils der privaten Versicherungsunter-
die sich die Unterstützung, allgemeine Betreuung nehmen regeln das Bundesversicherungsamt, der
und Entlastung von Pflegebedürftigen und deren Spitzenverband Bund der Pflegekassen und der
Angehörigen sowie vergleichbar nahestehenden Verband der privaten Krankenversicherung e. V.
Pflegepersonen zum Ziel gesetzt haben. durch Vereinbarung.
(5) Im Rahmen der Modellförderung nach Ab- (9) Zur Verbesserung der Versorgung und Un-
satz 1 Satz 1 Nummer 3 sollen insbesondere mo- terstützung von Pflegebedürftigen und deren An-
dellhaft Möglichkeiten einer wirksamen Vernet- gehörigen sowie vergleichbar nahestehenden
zung der erforderlichen Hilfen für an Demenz er- Pflegepersonen können die in Absatz 1 genannten
krankte Pflegebedürftige und andere Gruppen von Mittel auch für die Beteiligung von Pflegekassen
Pflegebedürftigen, deren Versorgung in besonde- an regionalen Netzwerken verwendet werden, die
rem Maße der strukturellen Weiterentwicklung be- der strukturierten Zusammenarbeit von Akteuren
darf, in einzelnen Regionen erprobt werden. Dabei dienen, die an der Versorgung Pflegebedürftiger
können auch stationäre Versorgungsangebote be- beteiligt sind und die sich im Rahmen einer frei-
rücksichtigt werden. Die Modellvorhaben sind auf willigen Vereinbarung vernetzen. Die Förderung
längstens fünf Jahre zu befristen. Bei der Verein- der strukturierten regionalen Zusammenarbeit er-
barung und Durchführung von Modellvorhaben folgt, indem sich die Pflegekassen einzeln oder
kann im Einzelfall von den Regelungen des Sieb- gemeinsam im Wege einer Anteilsfinanzierung an
ten Kapitels abgewichen werden. Für die Modell- den netzwerkbedingten Kosten beteiligen. Je
vorhaben sind eine wissenschaftliche Begleitung Kreis oder kreisfreier Stadt darf der Förderbetrag
und Auswertung vorzusehen. Soweit im Rahmen dabei 20 000 Euro je Kalenderjahr nicht über-
der Modellvorhaben personenbezogene Daten schreiten. Den Kreisen und kreisfreien Städten,
benötigt werden, können diese nur mit Einwilli- Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontakt-
gung des Pflegebedürftigen erhoben, verarbeitet stellen im Sinne des § 45d sowie organisierten
und genutzt werden. Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger
(6) Um eine gerechte Verteilung der Fördermit- zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Per-
tel der Pflegeversicherung auf die Länder zu ge- sonen im Sinne des Absatzes 4 ist in ihrem jewei-
währleisten, werden die Fördermittel der sozialen ligen Einzugsgebiet die Teilnahme an der geförder-
und privaten Pflegeversicherung nach dem König- ten strukturierten regionalen Zusammenarbeit zu
steiner Schlüssel aufgeteilt. Mittel, die in einem ermöglichen. Für private Versicherungsunterneh-
Land im jeweiligen Haushaltsjahr nicht in An- men, die die private Pflege-Pflichtversicherung
spruch genommen werden, können in das Folge- durchführen, gelten die Sätze 1 bis 4 entspre-
jahr übertragen werden. chend. Absatz 7 Satz 1 bis 4 und Absatz 8 finden
entsprechende Anwendung. Die Absätze 2 und 6
(7) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen finden keine Anwendung.
beschließt mit dem Verband der privaten Kranken-
versicherung e. V. nach Anhörung der Verbände § 45d
der Behinderten und Pflegebedürftigen auf Bun-
desebene Empfehlungen über die Voraussetzun- Förderung der Selbsthilfe,
gen, Ziele, Dauer, Inhalte und Durchführung der Verordnungsermächtigung
Förderung sowie zu dem Verfahren zur Vergabe Je Versichertem werden 0,10 Euro je Kalender-
der Fördermittel für die in Absatz 1 genannten jahr verwendet zur Förderung und zum Auf- und
Zwecke. In den Empfehlungen ist unter anderem Ausbau von Selbsthilfegruppen, -organisationen
auch festzulegen, dass jeweils im Einzelfall zu und -kontaktstellen, die sich die Unterstützung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015 2449
von Pflegebedürftigen sowie von deren Angehöri- 33a. In § 71 Absatz 1 werden die Wörter „pflegen und
gen und vergleichbar Nahestehenden zum Ziel ge- hauswirtschaftlich“ durch die Wörter „mit Leistun-
setzt haben. Dabei werden die Vorgaben des gen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36“
§ 45c und das dortige Verfahren entsprechend an- ersetzt.
gewendet. Selbsthilfegruppen sind freiwillige, 34. § 75 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
neutrale, unabhängige und nicht gewinnorientierte
Zusammenschlüsse von Personen, die entweder a) In Satz 4 Nummer 1 wird das Wort „Pflegestu-
aufgrund eigener Betroffenheit oder als Angehö- fen“ durch das Wort „Pflegegrad“ ersetzt.
rige das Ziel verfolgen, durch persönliche, wech- b) Satz 5 wird aufgehoben.
selseitige Unterstützung, auch unter Zuhilfenahme
34a. § 77 wird wie folgt geändert:
von Angeboten ehrenamtlicher und sonstiger zum
bürgerschaftlichen Engagement bereiter Perso- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nen, die Lebenssituation von Pflegebedürftigen aa) In Satz 1 werden die Wörter „häuslichen
sowie von deren Angehörigen und vergleichbar Pflege und Betreuung sowie der hauswirt-
Nahestehenden zu verbessern. Selbsthilfeorgani- schaftlichen Versorgung“ durch die Wörter
sationen sind die Zusammenschlüsse von Selbst- „körperbezogenen Pflege, der pflegeri-
hilfegruppen in Verbänden. Selbsthilfekontaktstel- schen Betreuung sowie der Haushaltsfüh-
len sind örtlich oder regional arbeitende professio- rung im Sinne des § 36“ ersetzt.
nelle Beratungseinrichtungen mit hauptamtlichem
Personal, die das Ziel verfolgen, die Lebenssitua- bb) In Satz 3 werden die Wörter „Grundpflege
tion von Pflegebedürftigen sowie von deren Ange- und der hauswirtschaftlichen Versorgung
hörigen und vergleichbar Nahestehenden zu ver- sowie für Betreuungsleistungen“ durch die
bessern. Eine Förderung der Selbsthilfe nach die- Wörter „häuslichen Pflegehilfe“ ersetzt.
ser Vorschrift ist ausgeschlossen, soweit für die- cc) In Satz 4 werden die Wörter „Pflege und
selbe Zweckbestimmung eine Förderung nach der hauswirtschaftlichen Versorgung“
§ 20h des Fünften Buches erfolgt. § 45c Absatz 7 durch das Wort „Pflegehilfe“ ersetzt.
Satz 5 gilt entsprechend.“ b) In Absatz 2 werden die Wörter „häuslichen
30. In § 46 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „3,5 Pflege“ durch die Wörter „körperbezogenen
vom Hundert“ durch die Angabe „3,2 Prozent“ er- Pflege, der pflegerischen Betreuung sowie der
setzt. Haushaltsführung im Sinne des § 36“ ersetzt.
31. Nach § 53b wird folgender § 53c eingefügt: 35. § 82 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Sie umfasst auch die Betreuung und, soweit bei
„§ 53c
stationärer Pflege kein Anspruch auf Kranken-
Richtlinien zur Qualifikation und pflege nach § 37 des Fünften Buches besteht,
zu den Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte die medizinische Behandlungspflege.“
Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat 36. § 84 wird wie folgt geändert:
für die zusätzlich einzusetzenden Betreuungs- a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „soziale“ ge-
kräfte für die Leistungen nach § 43b Richtlinien strichen.
zur Qualifikation und zu den Aufgaben in stationä-
b) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
ren Pflegeeinrichtungen zu beschließen. Er hat
hierzu die Bundesvereinigungen der Träger statio- „Sie sind nach dem Versorgungsaufwand, den
närer Pflegeeinrichtungen und die Verbände der der Pflegebedürftige nach Art und Schwere sei-
Pflegeberufe auf Bundesebene anzuhören und ner Pflegebedürftigkeit benötigt, entsprechend
den allgemein anerkannten Stand medizinisch- den fünf Pflegegraden einzuteilen. Davon aus-
pflegerischer Erkenntnisse zu beachten. Die gehend sind in der vollstationären Pflege für die
Richtlinien werden für alle Pflegekassen und deren Pflegegrade 2 bis 5 einrichtungseinheitliche
Verbände sowie für die stationären Pflegeeinrich- Eigenanteile zu ermitteln; dieses gilt auch bei
tungen erst nach Genehmigung durch das Bun- Änderungen der Leistungsbeträge nach § 43
desministerium für Gesundheit wirksam. § 17 Ab- Absatz 2.“
satz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“ c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
32. In § 55 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2,35 „(8) Vergütungszuschläge sind abweichend
Prozent“ durch die Angabe „2,55 Prozent“ ersetzt. von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie
unter entsprechender Anwendung des Absat-
33. Dem § 65 wird folgender Absatz 4 angefügt:
zes 2 Satz 1 und 5, des Absatzes 7 und des
„(4) Die dem Bundesversicherungsamt bei der § 87a zusätzliche Entgelte zur Pflegevergütung
Verwaltung des Ausgleichsfonds entstehenden für die Leistungen nach § 43b. Der Vergütungs-
Kosten werden durch die Mittel des Ausgleichs- zuschlag ist von der Pflegekasse zu tragen und
fonds gedeckt. Das Bundesministerium für Ge- von dem privaten Versicherungsunternehmen
sundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit im Rahmen des vereinbarten Versicherungs-
dem Bundesministerium der Finanzen und dem schutzes zu erstatten; § 28 Absatz 2 ist ent-
Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch sprechend anzuwenden. Mit den Vergütungs-
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun- zuschlägen sind alle zusätzlichen Leistungen
desrates Vorschriften zu erlassen, die Näheres zu der Betreuung und Aktivierung in stationären
der Erstattung der Verwaltungskosten regeln.“ Pflegeeinrichtungen abgegolten. Pflegebedürf-
2450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015
tige dürfen mit den Vergütungszuschlägen we- Pflegekasse zusätzlich den Betrag von
der ganz noch teilweise belastet werden.“ 2 952 Euro, wenn der Pflegebedürftige
37. § 85 wird wie folgt geändert: nach der Durchführung aktivierender oder
rehabilitativer Maßnahmen in einen niedri-
a) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: geren Pflegegrad zurückgestuft wurde oder
„(7) Bei unvorhersehbaren wesentlichen festgestellt wurde, dass er nicht mehr
Veränderungen der Annahmen, die der Verein- pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15
barung oder Festsetzung der Pflegesätze zu- ist.“
grunde lagen, sind die Pflegesätze auf Verlan- bb) In Satz 3 werden die Wörter „eine höhere
gen einer Vertragspartei für den laufenden Pflegestufe oder von nicht erheblicher zu
Pflegesatzzeitraum neu zu verhandeln. Dies gilt erheblicher Pflegebedürftigkeit“ durch die
insbesondere bei einer erheblichen Abwei- Wörter „einen höheren Pflegegrad oder
chung der tatsächlichen Bewohnerstruktur. wieder als pflegebedürftig im Sinne der
Die Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend. Im §§ 14 und 15“ ersetzt.
Fall von Satz 2 kann eine Festsetzung der Pfle-
gesätze durch die Schiedsstelle abweichend 39. § 87b wird aufgehoben.
von Satz 3 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 40. § 89 wird wie folgt geändert:
bereits nach einem Monat beantragt werden.“ a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Pflege-
b) Folgender Absatz 8 wird angefügt: leistungen und der hauswirtschaftlichen Ver-
„(8) Die Vereinbarung des Vergütungszu- sorgung“ durch die Wörter „Leistungen der
schlags nach § 84 Absatz 8 erfolgt auf der häuslichen Pflegehilfe“ ersetzt.
Grundlage, dass b) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
1. die stationäre Pflegeeinrichtung für die zu- 41. § 90 wird wie folgt geändert:
sätzliche Betreuung und Aktivierung der a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Pflege-
Pflegebedürftigen über zusätzliches Betreu- leistungen und der hauswirtschaftlichen Ver-
ungspersonal, in vollstationären Pflegeein- sorgung der Pflegebedürftigen“ durch die Wör-
richtungen in sozialversicherungspflichtiger ter „Leistungen der häuslichen Pflegehilfe“ er-
Beschäftigung verfügt und die Aufwendun- setzt.
gen für dieses Personal weder bei der Be-
messung der Pflegesätze noch bei den b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Pflege-
Zusatzleistungen nach § 88 berücksichtigt leistungen und der hauswirtschaftlichen Ver-
werden, sorgung“ durch die Wörter „Leistungen der
häuslichen Pflegehilfe“ ersetzt.
2. in der Regel für jeden Pflegebedürftigen 5
Prozent der Personalaufwendungen für eine 42. In § 94 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „(§§ 4
zusätzliche Vollzeitkraft finanziert wird und und 28)“ durch die Angabe „(§§ 4, 28 und 28a)“
ersetzt.
3. die Vertragsparteien Einvernehmen erzielt
haben, dass der vereinbarte Vergütungszu- 43. § 109 wird wie folgt geändert:
schlag nicht berechnet werden darf, soweit a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 werden die Wör-
die zusätzliche Betreuung und Aktivierung ter „und Personen mit erheblich eingeschränk-
für Pflegebedürftige nicht erbracht wird. ter Alltagskompetenz“ gestrichen.
Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sind b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden nach dem
von der stationären Pflegeeinrichtung im Rah- Wort „Helfer“ die Wörter „sowie Angebote zur
men der Verhandlung und des Abschlusses des Unterstützung im Alltag“ eingefügt.
stationären Pflegevertrages nachprüfbar und 44. In § 112 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „soziale“
deutlich darauf hinzuweisen, dass ein zusätz- gestrichen.
liches Betreuungsangebot besteht. Im Übrigen
gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.“ 45. In § 114 Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „sozialen“
gestrichen und wird die Angabe „§ 87b“ durch die
38. § 87a wird wie folgt geändert: Angabe „§ 43b“ ersetzt.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 45a. § 120 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „einer höheren a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Leistun-
Pflegestufe“ durch die Wörter „einem hö- gen, zu pflegen und hauswirtschaftlich“ durch
heren Pflegegrad“ ersetzt. die Wörter „Leistungen der häuslichen Pflege-
bb) In Satz 3 werden die Wörter „der nächst- hilfe im Sinne des § 36“ ersetzt.
höheren Pflegeklasse“ durch die Wörter b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „pflege-
„dem nächsthöheren Pflegegrad“ ersetzt. rischen und hauswirtschaftlichen Leistungen“
cc) In Satz 4 werden die Wörter „eine höhere durch die Wörter „Leistungen der häuslichen
Pflegestufe“ durch die Wörter „einen höhe- Pflegehilfe im Sinne des § 36“ ersetzt.
ren Pflegegrad“ ersetzt. 46. Die §§ 122 bis 124 werden aufgehoben.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: 47. In § 125 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „nach
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: § 124“ gestrichen.
„Pflegeeinrichtungen, die Leistungen im 48. In § 126 Satz 2 werden die Wörter „Leistungen
Sinne des § 43 erbringen, erhalten von der nach § 123 oder“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015 2451
49. § 127 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: cherten schriftlich mitzuteilen. Für die Zuordnung
gelten die folgenden Kriterien:
a) In Nummer 4 werden die Wörter „für jede der in
§ 15 aufgeführten Pflegestufen, dabei in Höhe 1. Versicherte, bei denen eine Pflegestufe nach
von mindestens 600 Euro für die in § 15 Absatz 1 den §§ 14 und 15 in der am 31. Dezember 2016
Satz 1 Nummer 3 aufgeführte Pflegestufe III, geltenden Fassung, aber nicht zusätzlich eine
sowie bei Vorliegen von erheblich einge- erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz
schränkter Alltagskompetenz im Sinne des nach § 45a in der am 31. Dezember 2016 gel-
§ 45a einen Anspruch auf Auszahlung von tenden Fassung festgestellt wurde, werden
Geldleistungen vorsieht“ durch die Wörter „für übergeleitet
jeden der in § 15 Absatz 3 und 7 aufgeführten a) von Pflegestufe I in den Pflegegrad 2,
Pflegegrade, dabei in Höhe von mindestens
600 Euro für Pflegegrad 5, vorsieht“ ersetzt. b) von Pflegestufe II in den Pflegegrad 3,
b) In Nummer 5 werden die Wörter „der Pflegestu- c) von Pflegestufe III in den Pflegegrad 4 oder
fe“ durch die Wörter „des Pflegegrades“ ersetzt d) von Pflegestufe III in den Pflegegrad 5, so-
und werden die Wörter „sowie den Feststel- weit die Voraussetzungen für Leistungen
lungen über das Vorliegen von erheblich ein- nach § 36 Absatz 4 oder § 43 Absatz 3 in
geschränkter Alltagskompetenz nach § 45a“ der am 31. Dezember 2016 geltenden Fas-
gestrichen. sung festgestellt wurden;
50. Folgendes Fünfzehntes Kapitel wird angefügt: 2. Versicherte, bei denen eine erheblich einge-
„Fünfzehntes Kapitel schränkte Alltagskompetenz nach § 45a in der
am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung
Überleitungs- und Übergangsrecht festgestellt wurde, werden übergeleitet
a) bei nicht gleichzeitigem Vorliegen einer Pfle-
Erster Abschnitt
gestufe nach den §§ 14 und 15 in der am
Regelungen zur 31. Dezember 2016 geltenden Fassung in
Rechtsanwendung im den Pflegegrad 2,
Übergangszeitraum, zur Über-
b) bei gleichzeitigem Vorliegen der Pflegestufe I
leitung in die Pflegegrade, zum Besitz-
nach den §§ 14 und 15 in der am 31. Dezem-
standsschutz für Leistungen der Pflege-
ber 2016 geltenden Fassung in den Pflege-
versicherung sowie Übergangsregelungen
grad 3,
im Begutachtungsverfahren im Rahmen der
Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs c) bei gleichzeitigem Vorliegen der Pflege-
stufe II nach den §§ 14 und 15 in der am
§ 140 31. Dezember 2016 geltenden Fassung in
den Pflegegrad 4,
Anzuwendendes Recht und
Überleitung in die Pflegegrade d) bei gleichzeitigem Vorliegen der Pflege-
stufe III nach den §§ 14 und 15 in der am
(1) Die Feststellung des Vorliegens von Pflege- 31. Dezember 2016 geltenden Fassung,
bedürftigkeit oder einer erheblich eingeschränkten auch soweit zusätzlich die Voraussetzungen
Alltagskompetenz nach § 45a in der am 31. De- für Leistungen nach § 36 Absatz 4 oder § 43
zember 2016 geltenden Fassung erfolgt jeweils Absatz 3 in der am 31. Dezember 2016 gel-
auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Antrag- tenden Fassung festgestellt wurden, in den
stellung geltenden Rechts. Der Erwerb einer An- Pflegegrad 5.
spruchsberechtigung auf Leistungen der Pflege-
versicherung richtet sich ebenfalls nach dem (3) Die Zuordnung zu dem Pflegegrad, in den
zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden der Versicherte gemäß Absatz 2 übergeleitet wor-
Recht. den ist, bleibt auch bei einer Begutachtung nach
dem ab dem 1. Januar 2017 geltenden Recht
(2) Versicherte der sozialen Pflegeversicherung erhalten, es sei denn, die Begutachtung führt zu
und der privaten Pflege-Pflichtversicherung, einer Anhebung des Pflegegrades oder zu der
1. bei denen das Vorliegen einer Pflegestufe im Feststellung, dass keine Pflegebedürftigkeit im
Sinne der §§ 14 und 15 in der am 31. Dezember Sinne der §§ 14 und 15 in der ab dem 1. Januar
2016 geltenden Fassung oder einer erheblich 2017 geltenden Fassung mehr vorliegt. Satz 1 gilt
eingeschränkten Alltagskompetenz nach § 45a auch bei einem Erlöschen der Mitgliedschaft im
in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fas- Sinne von § 35 ab dem 1. Januar 2017, wenn die
sung festgestellt worden ist und neue Mitgliedschaft unmittelbar im Anschluss
begründet wird. Die Pflegekasse, bei der die
2. bei denen spätestens am 31. Dezember 2016
Mitgliedschaft beendet wird, ist verpflichtet, der
alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf
Pflegekasse, bei der die neue Mitgliedschaft
eine regelmäßig wiederkehrende Leistung der
begründet wird, die bisherige Einstufung des
Pflegeversicherung vorliegen,
Versicherten rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
werden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 ohne Entsprechendes gilt bei einem Wechsel zwischen
erneute Antragstellung und ohne erneute Begut- privaten Krankenversicherungsunternehmen und
achtung nach Maßgabe von Satz 3 einem Pflege- einem Wechsel von sozialer zu privater sowie
grad zugeordnet. Die Zuordnung ist dem Versi- von privater zu sozialer Pflegeversicherung.
2452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015
(4) Stellt ein Versicherter, bei dem das Vorliegen spruchs auf diesen Zuschlag ist den Versicherten
einer Pflegebedürftigkeit oder einer erheblich ein- schriftlich mitzuteilen und zu erläutern.
geschränkten Alltagskompetenz nach § 45a in der
am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung fest- (3) Ist bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2
gestellt wurde, ab dem 1. Januar 2017 einen er- bis 5 in der vollstationären Pflege der einrich-
neuten Antrag auf Feststellung von Pflegebedürf- tungseinheitliche Eigenanteil nach § 92e oder
tigkeit und lagen die tatsächlichen Voraussetzun- nach § 84 Absatz 2 Satz 3 im ersten Monat nach
gen für einen höheren als durch die Überleitung der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbe-
erreichten Pflegegrad bereits vor dem 1. Januar griffs höher als der jeweilige individuelle Eigenan-
2017 vor, richten sich die ab dem Zeitpunkt der teil im Vormonat, so ist zum Leistungsbetrag nach
Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu erbrin- § 43 von Amts wegen ein Zuschlag in Höhe der
genden Leistungen im Zeitraum vom 1. November Differenz von der Pflegekasse an die Pflegeein-
2016 bis 31. Dezember 2016 nach dem ab 1. Ja- richtung zu zahlen. In der Vergleichsberechnung
nuar 2017 geltenden Recht. Entsprechendes gilt nach Satz 1 sind für beide Monate jeweils die vol-
für Versicherte bei einem privaten Pflegeversiche- len Pflegesätze und Leistungsbeträge zugrunde
rungsunternehmen. zu legen. Verringert sich die Differenz zwischen
Pflegesatz und Leistungsbetrag in der Folgezeit,
ist der Zuschlag entsprechend zu kürzen. Dies gilt
§ 141 entsprechend für Versicherte der privaten Pflege-
Besitzstandsschutz und Pflichtversicherung.
Übergangsrecht zur sozialen
(4) Für Personen, die am 31. Dezember 2016
Sicherung von Pflegepersonen
wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege rentenversi-
(1) Versicherte der sozialen Pflegeversicherung cherungspflichtig waren und Anspruch auf die
und der privaten Pflege-Pflichtversicherung sowie Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Renten-
Pflegepersonen, die am 31. Dezember 2016 An- versicherung nach § 44 in der am 31. Dezember
spruch auf Leistungen der Pflegeversicherung 2016 geltenden Fassung hatten, besteht die Ver-
haben, erhalten Besitzstandsschutz auf die ihnen sicherungspflicht für die Dauer dieser Pflegetätig-
unmittelbar vor dem 1. Januar 2017 zustehenden, keit fort. Die beitragspflichtigen Einnahmen ab
regelmäßig wiederkehrenden Leistungen nach den dem 1. Januar 2017 bestimmen sich in den Fällen
§§ 36, 37, 38, 38a, 40 Absatz 2, den §§ 41, 44a, des Satzes 1 nach Maßgabe des § 166 Absatz 2
45b, 123 und 124 in der am 31. Dezember 2016 und 3 des Sechsten Buches in der am 31. Dezem-
geltenden Fassung. Hinsichtlich eines Anspruchs ber 2016 geltenden Fassung, wenn sie höher sind
auf den erhöhten Betrag nach § 45b in der am als die beitragspflichtigen Einnahmen, die sich
31. Dezember 2016 geltenden Fassung richtet aus dem ab dem 1. Januar 2017 geltenden Recht
sich die Gewährung von Besitzstandsschutz ab- ergeben.
weichend von Satz 1 nach Absatz 2. Für Versi-
cherte, die am 31. Dezember 2016 Leistungen (4a) In den Fällen des § 140 Absatz 4 richten
nach § 43 bezogen haben, richtet sich der Besitz- sich die Versicherungspflicht als Pflegeperson in
standsschutz nach Absatz 3. Kurzfristige Unter- der Rentenversicherung und die Bestimmung der
brechungen im Leistungsbezug lassen den Be- beitragspflichtigen Einnahmen für Zeiten vor dem
sitzstandsschutz jeweils unberührt. 1. Januar 2017 nach den §§ 3 und 166 des Sechs-
ten Buches in der bis zum 31. Dezember 2016
(2) Versicherte, geltenden Fassung. Die dabei anzusetzende Pfle-
gestufe erhöht sich entsprechend dem Anstieg
1. die am 31. Dezember 2016 einen Anspruch auf
des Pflegegrades gegenüber dem durch die Über-
den erhöhten Betrag nach § 45b Absatz 1 in
leitung erreichten Pflegegrad.
der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung
haben und (5) Absatz 4 ist ab dem Zeitpunkt nicht mehr
2. deren Höchstleistungsansprüche, die ihnen anwendbar, zu dem nach dem ab dem 1. Januar
nach den §§ 36, 37 und 41 unter Berücksichti- 2017 geltenden Recht festgestellt wird, dass
gung des § 140 Absatz 2 und 3 ab dem 1. Ja- 1. bei der versorgten Person keine Pflegebedürf-
nuar 2017 zustehen, nicht um jeweils mindes- tigkeit im Sinne der §§ 14 und 15 in der ab dem
tens 83 Euro monatlich höher sind als die 1. Januar 2017 geltenden Fassung vorliegt
entsprechenden Höchstleistungsansprüche, oder
die ihnen nach den §§ 36, 37 und 41 unter Be-
rücksichtigung des § 123 in der am 31. Dezem- 2. die pflegende Person keine Pflegeperson im
ber 2016 geltenden Fassung am 31. Dezember Sinne des § 19 in der ab dem 1. Januar 2017
2016 zustanden, geltenden Fassung ist.
haben ab dem 1. Januar 2017 Anspruch auf einen Absatz 4 ist auch nicht mehr anwendbar, wenn
Zuschlag auf den Entlastungsbetrag nach § 45b in sich nach dem 31. Dezember 2016 eine Änderung
der ab dem 1. Januar 2017 jeweils geltenden Fas- in den Pflegeverhältnissen ergibt, die zu einer Än-
sung. Die Höhe des monatlichen Zuschlags ergibt derung der beitragspflichtigen Einnahmen nach
sich aus der Differenz zwischen 208 Euro und dem § 166 Absatz 2 des Sechsten Buches in der ab
Leistungsbetrag, der in § 45b Absatz 1 Satz 1 in dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung führt oder
der ab dem 1. Januar 2017 jeweils geltenden Fas- ein Ausschlussgrund nach § 3 Satz 2 oder 3 des
sung festgelegt ist. Das Bestehen eines An- Sechsten Buches eintritt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015 2453
(6) Für Pflegepersonen im Sinne des § 44 Ab- § 143
satz 2 gelten die Absätze 4, 4a und 5 entspre-
chend. Sonderanpassungsrecht
für die Allgemeinen Versicherungs-
(7) Für Personen, die am 31. Dezember 2016 bedingungen und die technischen Berechnungs-
wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege in der gesetz- grundlagen privater Pflegeversicherungsverträge
lichen Unfallversicherung versicherungspflichtig
waren, besteht die Versicherungspflicht für die (1) Bei einer Pflegeversicherung, bei der die
Dauer dieser Pflegetätigkeit fort. Satz 1 gilt, so- Prämie nach Art der Lebensversicherung berech-
weit und solange sich aus dem ab dem 1. Januar net wird und bei der das ordentliche Kündigungs-
2017 geltenden Recht keine günstigeren Ansprü- recht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich
che ergeben. Satz 1 ist ab dem Zeitpunkt nicht ausgeschlossen ist, kann der Versicherer seine
mehr anwendbar, zu dem nach dem ab dem 1. Ja- Allgemeinen Versicherungsbedingungen auch für
nuar 2017 geltenden Recht festgestellt wird, dass bestehende Versicherungsverhältnisse entspre-
bei der versorgten Person keine Pflegebedürftig- chend den Vorgaben nach § 140 ändern, soweit
keit im Sinne der §§ 14 und 15 in der ab dem der Versicherungsfall durch den Pflegebedürftig-
1. Januar 2017 geltenden Fassung vorliegt. keitsbegriff nach den §§ 14 und 15 bestimmt
wird.
§ 142 (2) Der Versicherer ist zudem berechtigt, auch
für bestehende Versicherungsverhältnisse die
Übergangsregelungen technischen Berechnungsgrundlagen insoweit zu
im Begutachtungsverfahren ändern, als die Leistungen an die Pflegegrade
(1) Bei Versicherten, die nach § 140 von einer nach § 140 Absatz 2 und die Prämien daran ange-
Pflegestufe in einen Pflegegrad übergeleitet wur- passt werden. § 12b Absatz 1 und 1a des Versi-
den, werden bis zum 1. Januar 2019 keine Wieder- cherungsaufsichtsgesetzes findet Anwendung.
holungsbegutachtungen nach § 18 Absatz 2 (3) Dem Versicherungsnehmer sind die geän-
Satz 5 durchgeführt; auch dann nicht, wenn die derten Versicherungsbedingungen nach Absatz 1
Wiederholungsbegutachtung vor diesem Zeit- und die Neufestsetzung der Prämie nach Absatz 2
punkt vom Medizinischen Dienst der Krankenver- unter Kenntlichmachung der Unterschiede sowie
sicherung oder anderen unabhängigen Gutachtern unter Hinweis auf die hierfür maßgeblichen
empfohlen wurde. Abweichend von Satz 1 können Gründe in Textform mitzuteilen. Anpassungen
Wiederholungsbegutachtungen durchgeführt wer- nach den Absätzen 1 und 2 werden zu Beginn
den, wenn eine Verbesserung der gesundheitlich des zweiten Monats wirksam, der auf die Benach-
bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit richtigung des Versicherungsnehmers folgt.
oder der Fähigkeiten, insbesondere aufgrund von
durchgeführten Operationen oder Rehabilitations- (4) Gesetzlich oder vertraglich vorgesehene
maßnahmen, zu erwarten ist. Sonderkündigungsrechte des Versicherungsneh-
mers bleiben hiervon unberührt.
(2) Die Frist nach § 18 Absatz 3 Satz 2 ist vom
1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 unbe-
achtlich. Abweichend davon ist denjenigen, die ab Zweiter Abschnitt
dem 1. Januar 2017 einen Antrag auf Leistungen Sonstige
der Pflegeversicherung stellen und bei denen ein Überleitungs- und Übergangsregelungen
besonders dringlicher Entscheidungsbedarf vor-
liegt, spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang
des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse die § 144
Entscheidung der Pflegekasse schriftlich mitzutei- Überleitungs- und
len. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen Übergangsregelungen, Verordnungsermächtigung
entwickelt bundesweit einheitliche Kriterien für
das Vorliegen, die Gewichtung und die Feststel- (1) Für Personen, die am 31. Dezember 2014
lung eines besonders dringlichen Entscheidungs- einen Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag
bedarfs. Die Pflegekassen und die privaten Versi- nach § 38a in der am 31. Dezember 2014 gelten-
cherungsunternehmen berichten in der nach § 18 den Fassung haben, wird diese Leistung weiter
Absatz 3b Satz 4 zu veröffentlichenden Statistik erbracht, wenn sich an den tatsächlichen Verhält-
auch über die Anwendung der Kriterien zum Vor- nissen nichts geändert hat.
liegen und zur Feststellung eines besonders
dringlichen Entscheidungsbedarfs. (2) Am 31. Dezember 2016 nach Landesrecht
anerkannte niedrigschwellige Betreuungsange-
(3) Abweichend von § 18 Absatz 3a Satz 1 bote und niedrigschwellige Entlastungsangebote
Nummer 2 ist die Pflegekasse vom 1. Januar 2017 im Sinne der §§ 45b und 45c in der zu diesem
bis zum 31. Dezember 2017 nur bei Vorliegen ei- Zeitpunkt geltenden Fassung gelten auch ohne
nes besonders dringlichen Entscheidungsbedarfs neues Anerkennungsverfahren als nach Landes-
gemäß Absatz 2 dazu verpflichtet, dem Antrag- recht anerkannte Angebote zur Unterstützung im
steller mindestens drei unabhängige Gutachter Alltag im Sinne des § 45a in der ab dem 1. Januar
zur Auswahl zu benennen, wenn innerhalb von 2017 geltenden Fassung. Die Landesregierungen
20 Arbeitstagen nach Antragstellung keine Begut- werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung hier-
achtung erfolgt ist. von abweichende Regelungen zu treffen.“
2454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015
51. Die folgenden Anlagen 1 und 2 werden angefügt:
„Anlage 1
(zu § 15)
Einzelpunkte der Module 1 bis 6;
Bildung der Summe der Einzelpunkte in jedem Modul
Modul 1: Einzelpunkte im Bereich der Mobilität
Das Modul umfasst fünf Kriterien, deren Ausprägungen in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden
Einzelpunkten gewertet werden:
überwiegend überwiegend
Ziffer Kriterien selbständig unselbständig
selbständig unselbständig
1.1 Positionswechsel im Bett 0 1 2 3
1.2 Halten einer stabilen Sitzposition 0 1 2 3
1.3 Umsetzen 0 1 2 3
1.4 Fortbewegen innerhalb des
Wohnbereichs 0 1 2 3
1.5 Treppensteigen 0 1 2 3
Modul 2: Einzelpunkte im Bereich der kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten
Das Modul umfasst elf Kriterien, deren Ausprägungen in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden
Einzelpunkten gewertet werden:
Fähigkeit Fähigkeit
Fähigkeit Fähigkeit
vorhanden/ in geringem
Ziffer Kriterien größtenteils nicht
unbeein- Maße
vorhanden vorhanden
trächtigt vorhanden
2.1 Erkennen von Personen aus dem näheren
Umfeld 0 1 2 3
2.2 Örtliche Orientierung 0 1 2 3
2.3 Zeitliche Orientierung 0 1 2 3
2.4 Erinnern an wesentliche Ereignisse oder
Beobachtungen 0 1 2 3
2.5 Steuern von mehrschrittigen
Alltagshandlungen 0 1 2 3
2.6 Treffen von Entscheidungen im Alltag 0 1 2 3
2.7 Verstehen von Sachverhalten und
Informationen 0 1 2 3
2.8 Erkennen von Risiken und Gefahren 0 1 2 3
2.9 Mitteilen von elementaren Bedürfnissen 0 1 2 3
2.10 Verstehen von Aufforderungen 0 1 2 3
2.11 Beteiligen an einem Gespräch 0 1 2 3
Modul 3: Einzelpunkte im Bereich der Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Das Modul umfasst dreizehn Kriterien, deren Häufigkeit des Auftretens in den folgenden Kategorien mit den
nachstehenden Einzelpunkten gewertet wird:
häufig
selten (zweimal
nie oder (ein- bis dreimal bis mehrmals
Ziffer Kriterien täglich
sehr selten innerhalb von wöchentlich,
zwei Wochen) aber nicht
täglich)
3.1 Motorisch geprägte
Verhaltensauffälligkeiten 0 1 3 5
3.2 Nächtliche Unruhe 0 1 3 5
3.3 Selbstschädigendes und
autoaggressives Verhalten 0 1 3 5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015 2455
häufig
selten (zweimal
nie oder (ein- bis dreimal bis mehrmals
Ziffer Kriterien täglich
sehr selten innerhalb von wöchentlich,
zwei Wochen) aber nicht
täglich)
3.4 Beschädigen von Gegenständen 0 1 3 5
3.5 Physisch aggressives Verhalten
gegenüber anderen Personen 0 1 3 5
3.6 Verbale Aggression 0 1 3 5
3.7 Andere pflegerelevante vokale
Auffälligkeiten 0 1 3 5
3.8 Abwehr pflegerischer und anderer
unterstützender Maßnahmen 0 1 3 5
3.9 Wahnvorstellungen 0 1 3 5
3.10 Ängste 0 1 3 5
3.11 Antriebslosigkeit bei depressiver
Stimmungslage 0 1 3 5
3.12 Sozial inadäquate Verhaltensweisen 0 1 3 5
3.13 Sonstige pflegerelevante inadäquate
Handlungen 0 1 3 5
Modul 4: Einzelpunkte im Bereich der Selbstversorgung
Das Modul umfasst dreizehn Kriterien:
Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 4.1 bis 4.12
Die Ausprägungen der Kriterien 4.1 bis 4.12 werden in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden
Punkten gewertet:
überwiegend überwiegend
Ziffer Kriterien selbständig unselbständig
selbständig unselbständig
4.1 Waschen des vorderen Oberkörpers 0 1 2 3
4.2 Körperpflege im Bereich des Kopfes
(Kämmen, Zahnpflege/Prothesen- 0 1 2 3
reinigung, Rasieren)
4.3 Waschen des Intimbereichs 0 1 2 3
4.4 Duschen und Baden einschließlich
Waschen der Haare 0 1 2 3
4.5 An- und Auskleiden des Oberkörpers 0 1 2 3
4.6 An- und Auskleiden des Unterkörpers 0 1 2 3
4.7 Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung
und Eingießen von Getränken 0 1 2 3
4.8 Essen 0 3 6 9
4.9 Trinken 0 2 4 6
4.10 Benutzen einer Toilette oder eines
Toilettenstuhls 0 2 4 6
4.11 Bewältigen der Folgen einer
Harninkontinenz und Umgang mit 0 1 2 3
Dauerkatheter und Urostoma
4.12 Bewältigen der Folgen einer
Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma 0 1 2 3
2456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015
Die Ausprägungen des Kriteriums der Ziffer 4.8 sowie die Ausprägung der Kriterien der Ziffern 4.9 und 4.10
werden wegen ihrer besonderen Bedeutung für die pflegerische Versorgung stärker gewichtet.
Die Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 4.11 und 4.12 gehen in die Berechnung nur ein, wenn bei der
Begutachtung beim Versicherten darüber hinaus die Feststellung „überwiegend inkontinent“ oder „vollständig
inkontinent“ getroffen wird oder eine künstliche Ableitung von Stuhl oder Harn erfolgt.
Einzelpunkte für das Kriterium der Ziffer 4.13
Die Ausprägungen des Kriteriums der Ziffer 4.13 werden in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden
Einzelpunkten gewertet:
Ziffer Kriterium entfällt teilweise vollständig
4.13 Ernährung parental oder über Sonde 0 6 3
Das Kriterium ist mit „entfällt“ (0 Punkte) zu bewerten, wenn eine regelmäßige und tägliche parenterale Er-
nährung oder Sondenernährung auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, nicht erforderlich
ist. Kann die parenterale Ernährung oder Sondenernährung ohne Hilfe durch andere selbständig durchgeführt
werden, werden ebenfalls keine Punkte vergeben.
Das Kriterium ist mit „teilweise“ (6 Punkte) zu bewerten, wenn eine parenterale Ernährung oder Sonden-
ernährung zur Vermeidung von Mangelernährung mit Hilfe täglich und zusätzlich zur oralen Aufnahme von
Nahrung oder Flüssigkeit erfolgt.
Das Kriterium ist mit „vollständig“ (3 Punkte) zu bewerten, wenn die Aufnahme von Nahrung oder Flüssigkeit
ausschließlich oder nahezu ausschließlich parenteral oder über eine Sonde erfolgt.
Bei einer vollständigen parenteralen Ernährung oder Sondenernährung werden weniger Punkte vergeben als
bei einer teilweisen parenteralen Ernährung oder Sondenernährung, da der oft hohe Aufwand zur Unterstüt-
zung bei der oralen Nahrungsaufnahme im Fall ausschließlich parenteraler oder Sondenernährung weitge-
hend entfällt.
Einzelpunkte für das Kriterium der Ziffer 4.K
Bei Kindern im Alter bis 18 Monate werden die Kriterien der Ziffern 4.1 bis 4.13 durch das Kriterium 4.K
ersetzt und wie folgt gewertet:
Ziffer Kriterium Einzelpunkte
4.K Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 20
18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen
Modul 5: Einzelpunkte im Bereich der Bewältigung von und des selbständigen Umgangs mit krank-
heits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
Das Modul umfasst sechzehn Kriterien.
Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 5.1 bis 5.7
Die durchschnittliche Häufigkeit der Maßnahmen pro Tag bei den Kriterien der Ziffern 5.1 bis 5.7 wird in den
folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet:
entfällt oder Anzahl der Maßnahmen
Ziffer Kriterien in Bezug auf
selbständig pro Tag pro Woche pro Monat
5.1 Medikation 0
5.2 Injektionen (subcutan oder intramuskulär) 0
5.3 Versorgung intravenöser Zugänge (Port) 0
5.4 Absaugen und Sauerstoffgabe 0
5.5 Einreibungen oder Kälte- und
Wärmeanwendungen 0
5.6 Messung und Deutung von
Körperzuständen 0
5.7 Körpernahe Hilfsmittel 0
Summe der Maßnahmen aus 5.1 bis 5.7 0
Umrechnung in Maßnahmen pro Tag 0
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015 2457
Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 5.1 bis 5.7
mindestens mehr als
keine oder einmal bis dreimal bis mehr als
Maßnahme pro Tag seltener als maximal maximal achtmal
einmal täglich dreimal achtmal täglich
täglich täglich
Einzelpunkte 0 1 2 3
Für jedes der Kriterien 5.1 bis 5.7 wird zunächst die Anzahl der durchschnittlich durchgeführten Maßnahmen,
die täglich und auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen, in der Spalte pro Tag,
die Maßnahmen, die wöchentlich und auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen,
in der Spalte pro Woche und die Maßnahmen, die monatlich und auf Dauer, voraussichtlich für mindestens
sechs Monate, vorkommen, in der Spalte pro Monat erfasst. Berücksichtigt werden nur Maßnahmen, die vom
Versicherten nicht selbständig durchgeführt werden können.
Die Zahl der durchschnittlich durchgeführten täglichen, wöchentlichen und monatlichen Maßnahmen wird für
die Kriterien 5.1 bis 5.7 summiert (erfolgt zum Beispiel täglich dreimal eine Medikamentengabe – Krite-
rium 5.1 – und einmal Blutzuckermessen – Kriterium 5.6 –, entspricht dies vier Maßnahmen pro Tag). Diese
Häufigkeit wird umgerechnet in einen Durchschnittswert pro Tag. Für die Umrechnung der Maßnahmen pro
Monat in Maßnahmen pro Tag wird die Summe der Maßnahmen pro Monat durch 30 geteilt. Für die Umrech-
nung der Maßnahmen pro Woche in Maßnahmen pro Tag wird die Summe der Maßnahmen pro Woche durch 7
geteilt.
Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 5.8 bis 5.11
Die durchschnittliche Häufigkeit der Maßnahmen pro Tag bei den Kriterien der Ziffern 5.8 bis 5.11 wird in den
folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet:
entfällt oder Anzahl der Maßnahmen
Ziffer Kriterien in Bezug auf
selbständig pro Tag pro Woche pro Monat
5.8 Verbandswechsel und Wundversorgung 0
5.9 Versorgung mit Stoma 0
5.10 Regelmäßige Einmalkatheterisierung
und Nutzung von Abführmethoden 0
5.11 Therapiemaßnahmen in häuslicher
Umgebung 0
Summe der Maßnahmen aus 5.8 bis 5.11 0
Umrechnung in Maßnahmen pro Tag 0
Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 5.8 bis 5.11
keine oder
ein- bis ein- bis mindestens
seltener als
Maßnahme pro Tag mehrmals zweimal dreimal
einmal
wöchentlich täglich täglich
wöchentlich
Einzelpunkte 0 1 2 3
Für jedes der Kriterien 5.8 bis 5.11 wird zunächst die Anzahl der durchschnittlich durchgeführten Maßnah-
men, die täglich und auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen, in der Spalte pro
Tag, die Maßnahmen, die wöchentlich und auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkom-
men, in der Spalte pro Woche und die Maßnahmen, die monatlich und auf Dauer, voraussichtlich für mindes-
tens sechs Monate, vorkommen, in der Spalte pro Monat erfasst. Berücksichtigt werden nur Maßnahmen, die
vom Versicherten nicht selbständig durchgeführt werden können.
Die Zahl der durchschnittlich durchgeführten täglichen, wöchentlichen und monatlichen Maßnahmen wird für
die Kriterien 5.8 bis 5.11 summiert. Diese Häufigkeit wird umgerechnet in einen Durchschnittswert pro Tag.
Für die Umrechnung der Maßnahmen pro Monat in Maßnahmen pro Tag wird die Summe der Maßnahmen pro
Monat durch 30 geteilt. Für die Umrechnung der Maßnahmen pro Woche in Maßnahmen pro Tag wird die
Summe der Maßnahmen pro Woche durch 7 geteilt.
2458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015
Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 5.12 bis 5.K
Die durchschnittliche wöchentliche oder monatliche Häufigkeit von zeit- und technikintensiven Maßnahmen in
häuslicher Umgebung, die auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen, wird in den
folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet:
wöchentliche monatliche
Ziffer entfällt oder
Kriterium in Bezug auf täglich Häufigkeit Häufigkeit
selbständig
multipliziert mit multipliziert mit
5.12 Zeit- und technikintensive Maßnahmen
in häuslicher Umgebung 0 60 8,6 2
Für das Kriterium der Ziffer 5.12 wird zunächst die Anzahl der regelmäßig und mit durchschnittlicher Häufig-
keit durchgeführten Maßnahmen, die wöchentlich vorkommen, und die Anzahl der regelmäßig und mit durch-
schnittlicher Häufigkeit durchgeführten Maßnahmen, die monatlich vorkommen, erfasst. Kommen Maßnah-
men regelmäßig täglich vor, werden 60 Punkte vergeben.
Jede regelmäßige wöchentliche Maßnahme wird mit 8,6 Punkten gewertet. Jede regelmäßige monatliche
Maßnahme wird mit zwei Punkten gewertet.
Die durchschnittliche wöchentliche oder monatliche Häufigkeit der Kriterien der Ziffern 5.13 bis 5.K wird wie
folgt erhoben und mit den nachstehenden Punkten gewertet:
wöchentliche monatliche
entfällt oder
Ziffer Kriterien Häufigkeit Häufigkeit
selbständig
multipliziert mit multipliziert mit
5.13 Arztbesuche 0 4,3 1
5.14 Besuch anderer medizinischer oder therapeutischer
Einrichtungen (bis zu drei Stunden) 0 4,3 1
5.15 Zeitlich ausgedehnte Besuche anderer medizinischer
oder therapeutischer Einrichtungen (länger als drei 0 8,6 2
Stunden)
5.K Besuche von Einrichtungen zur Frühförderung bei
Kindern 0 4,3 1
Für jedes der Kriterien der Ziffern 5.13 bis 5.K wird zunächst die Anzahl der regelmäßig und mit durchschnitt-
licher Häufigkeit durchgeführten Besuche, die wöchentlich und auf Dauer, voraussichtlich für mindestens
sechs Monate, vorkommen, und die Anzahl der regelmäßig und mit durchschnittlicher Häufigkeit durchge-
führten Besuche, die monatlich und auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen,
erfasst. Jeder regelmäßige monatliche Besuch wird mit einem Punkt gewertet. Jeder regelmäßige wöchent-
liche Besuch wird mit 4,3 Punkten gewertet. Handelt es sich um zeitlich ausgedehnte Arztbesuche oder
Besuche von anderen medizinischen oder therapeutischen Einrichtungen, werden sie doppelt gewertet.
Die Punkte der Kriterien 5.12 bis 5.15 – bei Kindern bis 5.K – werden addiert. Die Kriterien der Ziffern 5.12
bis 5.15 – bei Kindern bis 5.K – werden anhand der Summe der so erreichten Punkte mit den nachstehenden
Einzelpunkten gewertet:
Summe Einzelpunkte
0 bis unter 4,3 0
4,3 bis unter 8,6 1
8,6 bis unter 12,9 2
12,9 bis unter 60 3
60 und mehr 6
Einzelpunkte für das Kriterium der Ziffer 5.16
Die Ausprägungen des Kriteriums der Ziffer 5.16 werden in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden
Einzelpunkten gewertet:
Ziffer Kriterien entfällt oder überwiegend überwiegend
unselbständig
selbständig selbständig unselbständig
5.16 Einhaltung einer Diät und anderer
krankheits- oder therapiebedingter 0 1 2 3
Verhaltensvorschriften
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015 2459
Modul 6: Einzelpunkte im Bereich der Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Das Modul umfasst sechs Kriterien, deren Ausprägungen in den folgenden Kategorien mit den nachstehen-
den Punkten gewertet werden:
überwiegend überwiegend
Ziffer Kriterien selbständig unselbständig
selbständig unselbständig
6.1 Gestaltung des Tagesablaufs und
Anpassung an Veränderungen 0 1 2 3
6.2 Ruhen und Schlafen 0 1 2 3
6.3 Sichbeschäftigen 0 1 2 3
6.4 Vornehmen von in die Zukunft gerichteten
Planungen 0 1 2 3
6.5 Interaktion mit Personen im direkten
Kontakt 0 1 2 3
6.6 Kontaktpflege zu Personen außerhalb
des direkten Umfelds 0 1 2 3
2460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015
Anlage 2
(zu § 15)
Bewertungssystematik (Summe der Punkte und gewichtete Punkte)
Schweregrad der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten im Modul
Gewich- 0 1 2 3 4
Module
tung Keine Geringe Erhebliche Schwere Schwerste
0–1 2–3 4–5 6–9 10 – 15 Summe der
Einzelpunkte
im Modul 1
1 Mobilität 10 %
0 2,5 5 7,5 10 Gewichtete
Punkte im
Modul 1
2 Kognitive und 0–1 2–5 6 – 10 11 – 16 17 – 33 Summe der
kommunikative Einzelpunkte
Fähigkeiten im Modul 2
3 Verhaltensweisen 0 1–2 3–4 5–6 7 – 65 Summe der
und psychische Einzelpunkte
Problemlagen 15 % im Modul 3
Höchster Wert 0 3,75 7,5 11,25 15 Gewichtete
aus Modul 2 Punkte für die
oder Modul 3 Module 2 und
3
0–2 3–7 8 – 18 19 – 36 37 – 54 Summe der
Einzelpunkte
im Modul 4
4 Selbstversorgung 40 %
0 10 20 30 40 Gewichtete
Punkte im
Modul 4
5 Bewältigung von 0 1 2–3 4–5 6 – 15 Summe der
und selbständiger Einzelpunkte
Umgang mit im Modul 5
krankheits- oder 20 %
therapiebedingten 0 5 10 15 20 Gewichtete
Anforderungen Punkte im
und Belastungen Modul 5
6 Gestaltung des 0 1–3 4–6 7 – 11 12 – 18 Summe der
Alltagslebens und Einzelpunkte
sozialer Kontakte im Modul 6
15 %
0 3,75 7,5 11,25 15 Gewichtete
Punkte im
Modul 6
7 Außerhäusliche Die Berechnung einer Modulbewertung ist entbehrlich,
Aktivitäten da die Darstellung der qualitativen Ausprägungen bei den
einzelnen Kriterien ausreichend ist, um Anhaltspunkte für
eine Versorgungs- und Pflegeplanung ableiten zu kön-
8 Haushaltsführung
nen.
“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015 2461
Artikel 3 10. In § 347 Nummer 10 werden die Wörter „Pflegende
Änderung des während einer Pflegezeit“ durch das Wort „Pflege-
Dritten Buches Sozialgesetzbuch personen“ ersetzt.
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde- 11. § 349 wird wie folgt geändert:
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, a) In Absatz 4a Satz 1 werden die Wörter „Pfle-
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 10 des gende während einer Pflegezeit“ durch das Wort
Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) ge- „Pflegepersonen“ ersetzt.
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: b) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Pflegezeit“
1. Der Inhaltsübersicht wird die folgende Angabe zu durch die Wörter „Pflegetätigkeit geleistet“ er-
§ 446 angefügt: setzt.
„§ 446 Zweites Gesetz zur Stärkung der pflege- 12. Folgender § 446 wird angefügt:
rischen Versorgung und zur Änderung „§ 446
weiterer Vorschriften“.
Zweites Gesetz zur Stärkung
2. In § 8 Absatz 1 wird das Wort „Angehörige“ durch der pflegerischen Versorgung
das Wort „Personen“ ersetzt. und zur Änderung weiterer Vorschriften
3. In § 18 Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „Ange- (1) Für Personen, die am 31. Dezember 2016
höriger“ durch das Wort „Personen“ ersetzt. nach § 26 Absatz 2b in der am 31. Dezember 2016
4. In § 20 Nummer 1 wird das Wort „Angehöriger“ geltenden Fassung versicherungspflichtig waren,
durch das Wort „Personen“ ersetzt. besteht die Versicherungspflicht für die Dauer der
Pflegezeit fort. Für diese Zeit sind § 345 Nummer 8,
5. § 26 Absatz 2b wird wie folgt gefasst: § 347 Nummer 10, § 349 Absatz 4a Satz 1 und Ab-
„(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der satz 5 Satz 2 in der am 31. Dezember 2016 gelten-
Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürf- den Fassung anzuwenden.
tigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des (2) Für Pflegepersonen, die am 31. Dezember
Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversi- 2016 nach § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in
cherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung ver-
nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistun- sicherungspflichtig waren, wird ab dem 1. Januar
gen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht er- 2017 das Versicherungspflichtverhältnis nach § 26
werbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchent- Absatz 2b fortgesetzt. § 26 Absatz 3 Satz 5 und 6
lich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage bleibt unberührt.“
in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pfle-
gen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetä- Artikel 4
tigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch
auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach die- Änderung des
sem Buch hatten. Versicherungspflicht besteht Fünften Buches Sozialgesetzbuch
auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.“ Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
6. § 28a wird wie folgt geändert: 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 1a des Gesetzes vom 21. Dezember 2015
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 2408) geändert worden ist, wird wie folgt
aa) Satz 1 Nummer 1 wird aufgehoben. geändert:
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Nummern 1 1. In § 22a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „einer
bis“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 2 Pflegestufe“ durch die Wörter „einem Pflegegrad“
und“ ersetzt. ersetzt und werden die Wörter „oder dauerhaft er-
heblich in ihrer Alltagskompetenz nach § 45a des
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Elften Buches eingeschränkt sind“ gestrichen.
aa) Satz 2 wird aufgehoben.
2. § 33 wird wie folgt geändert:
bb) In dem neuen Satz 2 wird das Semikolon a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
und werden die Wörter „im Falle einer voran-
gegangenen Pflegezeit nach § 3 Absatz 1 „§ 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beach-
Satz 1 des Pflegezeitgesetzes jedoch frü- ten.“
hestens mit dem Ende dieser Pflegezeit“ ge- b) Dem Absatz 5a wird folgender Satz angefügt:
strichen.
„§ 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beach-
7. In § 81 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „eines ten.“
Angehörigen der Pflegestufe I bis III“ durch die 3. § 37 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Wörter „einer pflegebedürftigen Person mit mindes-
tens Pflegegrad 2“ ersetzt. a) In Satz 1 wird das Semikolon und werden die
Wörter „der Anspruch umfasst verrichtungsbezo-
8. In § 345 Nummer 8 werden die Wörter „Pflegende gene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen
während einer Pflegezeit“ durch das Wort „Pflege- auch in den Fällen, in denen dieser Hilfebedarf
personen“ ersetzt und wird die Angabe „10“ durch bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach
die Angabe „50“ ersetzt. den §§ 14 und 15 des Elften Buches zu berück-
9. § 345b Satz 1 Nummer 1 wird aufgehoben. sichtigen ist“ gestrichen.
2462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015
b) In Satz 6 werden nach dem Wort „Pflegebedürf- a) 100 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn
tigkeit“ die Wörter „mit mindestens Pflegegrad 2“ die pflegebedürftige Person ausschließlich
eingefügt. Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches be-
c) Absatz 6 Satz 2 wird gestrichen. zieht,
b) 85 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn
4. In § 87 Absatz 2i Satz 1 werden die Wörter „einer
die pflegebedürftige Person Kombinations-
Pflegestufe“ durch die Wörter „einem Pflegegrad“
leistungen nach § 38 des Elften Buches be-
ersetzt und werden die Wörter „oder dauerhaft er-
zieht,
heblich in ihrer Alltagskompetenz nach § 45a des
Elften Buches eingeschränkt sind“ gestrichen. c) 70 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn
die pflegebedürftige Person ausschließlich
5. Dem § 252 Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:
Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften
„Für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 und 2 des Buches bezieht,
Vierten Buches entsprechend.“
2. pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 4
nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 4 des Elf-
Artikel 5 ten Buches
Änderung des a) 70 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die pflegebedürftige Person ausschließlich
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches be-
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma- zieht,
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, b) 59,5 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn
3384), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 14 des Geset- die pflegebedürftige Person Kombinations-
zes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert leistungen nach § 38 des Elften Buches be-
worden ist, wird wie folgt geändert: zieht,
1. § 3 wird wie folgt geändert: c) 49 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn
a) Satz 1 Nummer 1a wird wie folgt gefasst: die pflegebedürftige Person ausschließlich
Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften
„1a. in der sie eine oder mehrere pflegebedürf-
Buches bezieht,
tige Personen mit mindestens Pflegegrad 2
wenigstens zehn Stunden wöchentlich, ver- 3. pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 3
teilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 des Elf-
der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung ten Buches
nicht erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbs- a) 43 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn
mäßig tätige Pflegepersonen), wenn der die pflegebedürftige Person ausschließlich
Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches be-
aus der sozialen Pflegeversicherung oder zieht,
einer privaten Pflege-Pflichtversicherung
hat,“. b) 36,55 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn
die pflegebedürftige Person Kombinations-
b) In Satz 2 werden die Wörter „der §§ 37 und 123“ leistungen nach § 38 des Elften Buches be-
durch die Angabe „des § 37“ ersetzt. zieht,
2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert: c) 30,1 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: die pflegebedürftige Person ausschließlich
Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften
„Versicherungsfrei sind Personen, die eine Buches bezieht,
1. Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 4. pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 2
oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Num- nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Elf-
mer 2 des Vierten Buches oder ten Buches
2. geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 a) 27 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn
Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder die pflegebedürftige Person ausschließlich
nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches be-
und 8 Absatz 1 des Vierten Buches zieht,
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbstän- b) 22,95 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn
digen Tätigkeit.“ die pflegebedürftige Person Kombinations-
b) Satz 3 wird aufgehoben. leistungen nach § 38 des Elften Buches be-
zieht,
3. § 166 wird wie folgt geändert:
c) 18,9 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
die pflegebedürftige Person ausschließlich
„(2) Beitragspflichtige Einnahmen sind bei Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften
nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen bei Buches bezieht.
Pflege einer Üben mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflege-
1. pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 5 personen die Pflege gemeinsam aus (Mehrfach-
nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 5 des Elf- pflege), sind die beitragspflichtigen Einnahmen
ten Buches nach Satz 1 entsprechend dem nach § 44 Ab-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015 2463
satz 1 Satz 3 des Elften Buches festgestellten Artikel 7
prozentualen Umfang der jeweiligen Pflegetätig-
keit im Verhältnis zum Gesamtpflegeaufwand je Änderung des
pflegebedürftiger Person aufzuteilen. Werden Pflegezeitgesetzes
mehrere Pflegebedürftige gepflegt, ergeben sich In § 7 Absatz 3 Nummer 2 des Pflegezeitgesetzes
die beitragspflichtigen Einnahmen jeweils nach vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das durch
den Sätzen 1 und 2.“ Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I
b) Absatz 3 wird aufgehoben. S. 2462) geändert worden ist, werden die Wörter
„Schwägerinnen und Schwäger“ durch die Wörter
Artikel 6 „Ehegatten der Geschwister und Geschwister der
Änderung des Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Ge-
Siebten Buches Sozialgesetzbuch schwister der Lebenspartner“ ersetzt.
§ 2 Absatz 1 Nummer 17 des Siebten Buches Sozi-
algesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Arti- Artikel 8
kel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
S. 1254), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes
vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
worden ist, wird wie folgt gefasst: und 3 am 1. Januar 2016 in Kraft.
„17. Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2
des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebe- (2) Die Artikel 2, 3 und 4 Nummer 1 bis 4 sowie Arti-
dürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne kel 5 und 6 treten am 1. Januar 2017 in Kraft.
der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; (3) Artikel 2 Nummer 30 tritt am 1. Januar 2018 in
die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Kraft.
Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften
Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei (4) Der Sechste Abschnitt des Achten Kapitels des
der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Elften Buches Sozialgesetzbuch tritt am 30. Juni 2017
Nummer 2 des Elften Buches.“ außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Manuela Schwesig
2464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015
Erstes Gesetz
zur Änderung des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes
Vom 21. Dezember 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
d) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
aa) Satz 1 wird aufgehoben.
Das Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschafts-
gesetz vom 28. Juni 2003 (BGBl. I S. 1050), das zuletzt bb) Nach dem neuen Satz 1 wird folgender Satz
durch Artikel 465 der Verordnung vom 31. August 2015 eingefügt:
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt „Nicht durch Einnahmen nach Absatz 1 ge-
geändert: deckte Ausgaben sind spätestens im über-
1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „20. Januar nächsten Haushaltsjahr einzusparen.“
2003 (BGBl. I S. 98)“ durch die Angabe „6. Januar e) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
2006 (BGBl. I S. 49)“ ersetzt.
„(4) Soweit für die Erfüllung der übertragenen
2. § 2 wird wie folgt geändert:
haushaltsrechtlichen Aufgaben erforderlich, kann
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: das Bundesministerium für Verkehr und digitale
„1. dem Gebührenaufkommen nach dem Bun- Infrastruktur abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 2
desfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 und Absatz 2 Satz 2 der Verkehrsinfrastruktur-
(BGBl. I S. 1378) in der jeweils geltenden Fas- finanzierungsgesellschaft
sung,“. 1. die Befugnis übertragen, Anordnungen zur An-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: nahme oder Leistung von Zahlungen nach
„(2) Darüber hinaus verteilt die Gesellschaft § 70 der Bundeshaushaltsordnung zu erteilen,
die von den Bundeskassen ausgeführt werden,
1. die im Bundeshaushalt veranschlagten Mittel und
für Neubau, Ausbau, Erhaltung, Betrieb und
Unterhaltung der in der Baulast des Bundes 2. zur Erfüllung der Aufgaben außerdem die
stehenden Bundesfernstraßen, Wahrnehmung des Zahlungsverkehrs als der
für Zahlungen zuständigen Stelle übertragen.
2. weitere im Bundeshaushalt veranschlagte Mit-
tel für Neubau, Ausbau, Erhaltung, Betrieb und Die notwendigen Bestimmungen der Bundes-
Unterhaltung von Bundesfernstraßen, soweit haushaltsordnung und die dazu erlassenen Aus-
diese nicht in Nummer 1 oder Absatz 1 Satz 1 führungsbestimmungen sind entsprechend anzu-
bezeichnet sind, wenden. Das Nähere wird im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen bestimmt.“
die ihr vom Bund zur Verfügung gestellt werden,
nach Maßgabe der jährlichen Haushaltsgesetze
und nach den Weisungen des Bundesministe- Artikel 2
riums für Verkehr und digitale Infrastruktur.“ Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
A. Dobrindt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015 2465
Verordnung
über die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für Soldaten
(Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung – SMVergV)
Vom 18. Dezember 2015
Auf Grund des § 50 des Bundesbesoldungsgesetzes, leistung eines Dienstes in Bereitschaft als solche ange-
der durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 13. Mai messen anzurechnen.
2015 (BGBl. I S. 706) eingefügt worden ist, verordnet
das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen §3
mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Höhe des Anspruchs bei Vollzeitbeschäftigung
Bundesministerium der Finanzen:
Die Vergütung beträgt je Stunde für Vollzeitbeschäf-
§1 tigte
Voraussetzungen des Anspruchs 1. in den Besoldungsgruppen A 3 und A 4 11,99 Euro,
(1) Soldatinnen und Soldaten in Besoldungsgruppen
2. in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 14,16 Euro,
der Bundesbesoldungsordnung A kann eine Mehrar-
beitsvergütung gewährt werden, soweit Mehrarbeit ge- 3. in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 19,44 Euro,
leistet wird im Rahmen eines Dienstes
1. im Truppendienst, 4. in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 26,77 Euro.
2. auf Grund eines Dienstplanes oder
§4
3. zur Herbeiführung eines im öffentlichen Interesse lie-
genden unaufschiebbaren und termingebundenen Höhe des Anspruchs bei Teilzeitbeschäftigung
Ergebnisses. (1) Teilzeitbeschäftigte erhalten je Stunde Mehrarbeit
(2) Die Vergütung wird gewährt, wenn die Mehrarbeit bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit von
Vollzeitbeschäftigten eine Vergütung in Höhe des auf
1. schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde,
eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung ent-
2. aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch sprechender Vollzeitbeschäftigter.
Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgegli-
chen werden kann und (2) Zur Ermittlung der auf eine Stunde entfallenden
anteiligen Besoldung sind die monatlichen Bezüge
3. die sich aus der regelmäßigen wöchentlichen Ar- entsprechender Vollzeitbeschäftigter durch das
beitszeit ergebende Arbeitszeit um mehr als fünf 4,348-Fache ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeits-
Stunden im Kalendermonat (Mindeststundenzahl) zeit zu teilen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung
übersteigt. nach § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes un-
(3) Soweit nur während eines Teils eines Kalender- terliegen, bleiben unberücksichtigt.
monats Dienst geleistet wurde, gilt die Mindeststunden-
(3) Mehrarbeit, die über die regelmäßige Arbeitszeit
zahl für die anteilige Arbeitszeit. Sie verkürzt sich bei
von Vollzeitbeschäftigten hinausgeht, wird nach § 3
Teilzeitbeschäftigung entsprechend dem Umfang der
vergütet.
bewilligten Teilzeitbeschäftigung.
(4) Ist keine feste tägliche Arbeitszeit bestimmt, so ist §5
eine Überschreitung der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit in einer Kalenderwoche, die im Vormonat Ausschluss des Anspruchs
begonnen hat, dem laufenden Kalendermonat zuzu- (1) Die Vergütung wird nicht gewährt neben
rechnen.
1. Auslandsdienstbezügen oder dem Auslandsverwen-
§2 dungszuschlag nach den §§ 52 bis 54 und 56 des
Bundesbesoldungsgesetzes,
Ermittlung des Anspruchs
2. einer Vergütung nach der Soldatenvergütungsver-
(1) Als eine Stunde Mehrarbeit gilt die volle Zeitstun-
ordnung,
de. Bei einem Bruchteil von mindestens 30 Minuten
wird aufgerundet, ansonsten abgerundet. 3. einer Vergütung nach der Sanitätsoffiziersvergü-
tungsverordnung.
(2) Bei Dienst in Bereitschaft wird eine Stunde Mehr-
arbeit nur entsprechend der erfahrungsgemäß bei der (2) Im Falle der Gewährung einer Stellenzulage nach
betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden In- Nummer 7 oder Nummer 8 der Vorbemerkungen der
anspruchnahme berücksichtigt; dabei ist schon die Ab- Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten
2466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015
1. Soldatinnen und Soldaten des Observations- und (3) Ist die Gewährung einer Vergütung neben einer
Ermittlungsdienstes, die überwiegend im Außen- Stellenzulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt
dienst eingesetzt sind, die Vergütung in voller Höhe, dies auch für eine nach Wegfall der Stellenzulage ge-
währte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis
2. andere Soldatinnen und Soldaten der Besoldungs- zur Hälfte aufgezehrt ist.
gruppen A 3 bis A 8 die Vergütung nur insoweit, als
sie die Stellenzulage übersteigt, §6
3. alle übrigen Soldatinnen und Soldaten die Vergütung Inkrafttreten
nicht. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Berlin, den 18. Dezember 2015
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015 2467
Verordnung
zur Änderung der Aufenthaltsverordnung und der AZRG-Durchführungsverordnung
Vom 18. Dezember 2015
Es verordnen auf Grund
– des § 69 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 4 und 6 des Aufenthaltsgesetzes, von denen Absatz 2
Satz 2 durch Artikel 2 Absatz 59 Nummer 1 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert und
Absatz 3 Nummer 6 durch Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I
S. 2258) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni
1970 (BGBl. I S. 821) die Bundesregierung sowie
– des § 99 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 13a sowie Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
des Aufenthaltsgesetzes und des § 40 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 des AZR-Gesetzes, der durch Artikel 5
Nummer 4 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, das
Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
Änderung der
Aufenthaltsverordnung
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 14 Nummer 5 des
Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Bei Ausländern, denen nach einer Aufnahmezusage nach § 23 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes eine Auf-
enthaltserlaubnis erteilt worden ist, ist die Erlangung eines Passes oder Passersatzes regelmäßig nicht zumut-
bar. Dies gilt entsprechend für Ausländer, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 im Rahmen des Programms zur
dauerhaften Neuansiedlung von Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge) einen Aufenthaltstitel nach § 23
Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erhalten haben.“
2. In § 17 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Staatsangehörigen der in Anhang II der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 in der jeweils geltenden Fassung genannten Staaten“ durch die Wörter „Personen nach Artikel 1
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 in der jeweils geltenden Fassung und die Inhaber eines von einem
Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitels oder nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt“ er-
setzt.
3. § 21 wird wie folgt gefasst:
„§ 21
Inhaber von Grenzgängerkarten sind für die Einreise, den Aufenthalt und für die in der Grenzgängerkarte
bezeichnete Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.“
4. § 31 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 Nummer 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Das Visum des Ehegatten oder Lebenspartners und der minderjährigen Kinder eines Ausländers, der eine
sonstige Beschäftigung ausüben will, bedarf in der Regel nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde,
wenn
1. das Visum des Ausländers nicht der Zustimmungspflicht der Ausländerbehörde nach Satz 1 Nummer 2
Buchstabe c unterliegt,
2. das Visum des Ehegatten oder Lebenspartners nicht selbst der Zustimmungspflicht der Ausländerbe-
hörde nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c unterliegt,
3. die Visumanträge in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden und
4. die Ehe oder Lebenspartnerschaft bereits bei der Visumbeantragung des Ausländers besteht.“
b) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Dasselbe gilt im Fall eines Ausländers, der eine sonstige Beschäftigung ausüben will, und seiner Familien-
angehörigen nach Satz 2, wenn das Visum nur auf Grund eines Voraufenthalts im Sinne von Satz 1 Num-
mer 2 Buchstabe c der Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf.“
5. In § 46 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „drei Monate“ durch die Angabe „90 Tage“ ersetzt.
6. In § 47 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 8“ ersetzt.
7. In § 52 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Asylberechtigte“ ein Komma und die Wörter „Resettlement-
Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes“ eingefügt.
2468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015
8. § 65 Nummer 9 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe j wird die Angabe „Nr. 6“ durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 7“ ersetzt.
b) In Buchstabe r wird die Angabe „§ 54a“ durch die Angabe „§ 56“ ersetzt.
c) In Buchstabe u wird die Angabe „Abs. 1 Satz 3“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
d) In Buchstabe v wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 8“ ersetzt.
9. In Anlage A Nummer 1 wird die Angabe „Kroatien BGBl. 1998 II S. 1388“ gestrichen.
10. In Anlage C wird das Wort „Myanmar“ durch das Wort „Mali“ ersetzt und wird nach dem Wort „Sudan“ das
Wort „Südsudan“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung der
AZRG-Durchführungsverordnung
Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 14 Nummer 4
des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Für die Datenübermittlung durch die Ausländerbehörden an die Registerbehörde werden das Datenaus-
tauschformat „XAusländer“ und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger bekannt
gemachten jeweils gültigen Fassung verwendet. Die Bekanntmachung erfolgt für das Datenaustauschformat
„XAusländer“ durch das Bundesministerium des Innern und für das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport
durch die Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT). Ein vom OSCI-Transport abweichendes Übermittlungs-
protokoll kann eingesetzt werden, soweit dies hinsichtlich der Datensicherheit und des Datenschutzes ein ent-
sprechendes Niveau aufweist. Die Gleichwertigkeit ist durch die verantwortliche Stelle zu dokumentieren. Die
Möglichkeiten zur sicheren Verschlüsselung und Signatur sind bei der Übertragung zu nutzen.“
2. Dem § 9 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) § 4 Absatz 7 gilt für die Datenübermittlung durch die Registerbehörde an die Ausländerbehörden ent-
sprechend.“
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt I Nummer 10 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Buchstaben a werden die Doppelbuchstaben ii bis kk angefügt:
„ii) § 17a Absatz 1 (2)*
AufenthG
(Durchführung einer Bildungs-
maßnahme)
erteilt am
befristet bis
jj) § 17a Absatz 4 (2)*
AufenthG
(Arbeitsplatzsuche nach
Anerkennung ausländischer
Berufsqualifikationen)
erteilt am
befristet bis
kk) § 17a Absatz 5 (2)*“.
AufenthG
(Ablegung einer Prüfung)
erteilt am
befristet bis
bb) Buchstabe c wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Doppelbuchstabe dd wird folgender Doppelbuchstabe ee eingefügt:
„ee) § 23 Absatz 4 (2)*“.
AufenthG
(Resettlement)
erteilt am
befristet bis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015 2469
bbb) Die bisherigen Doppelbuchstaben ee bis pp werden die Buchstaben ff bis qq.
ccc) Die folgenden Doppelbuchstaben rr bis vv werden angefügt:
„rr) § 25a Absatz 2 (2)*
Satz 3 AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei
gut integrierten Jugend-
lichen und Heranwachsen-
den: Ehegatte/Lebenspart-
ner)
erteilt am
befristet bis
ss) § 25a Absatz 2 (2)*
Satz 5 AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei
gut integrierten Jugend-
lichen und Heranwachsen-
den: minderjährige ledige
Kinder)
erteilt am
befristet bis
tt) § 25b Absatz 1 (2)*
Satz 1 AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei
nachhaltiger Integration:
integrierter Ausländer)
erteilt am
befristet bis
uu) § 25b Absatz 4 (2)*
Satz 1 AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei
nachhaltiger Integration:
Ehegatte/Lebenspartner)
erteilt am
befristet bis
vv) § 25b Absatz 4 Satz 1 (2)*“.
AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei
nachhaltiger Integration:
minderjähriges Kind)
erteilt am
befristet bis
b) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe j werden die Buchstaben k bis m eingefügt:
„k) § 23 Absatz 4 AufenthG (2)*
(Resettlement)
erteilt am
l) § 26 Absatz 3 Satz 1 (2)*
AufenthG
(Asyl/GFK nach 3 Jahren)
erteilt am
m) § 26 Absatz 3 Satz 2 (2)*“.
AufenthG
(Resettlement nach 3 Jahren)
erteilt am
2470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015
bb) Die bisherigen Buchstaben l bis s werden die Buchstaben n bis u.
c) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
„A A1*) B**) C D
13 Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 §§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
in Verbindung mit § 2 Ab- des AZR-Gesetzes
satz 2 Nummer 3 und § 3
Satz 1 Nummer 8
Ausweisung und Hinweis – Ausländerbehörden und I) – Ausländerbehörden
auf Begründungstext mit der Durchführung – Aufnahmeeinrichtun-
ausländerrechtlicher Vor- gen oder Stellen nach
a) Ausweisungsverfügung (3) schriften betraute öffent-
erlassen am § 88 Absatz 3 des
liche Stellen zu Spalte A
Buchstabe a bis r Asylgesetzes
Wirkung befristet bis
für die Dauer von … – Zuspeicherung durch die – Bundesamt für Migra-
Jahren/… Monaten ab Registerbehörde zu tion und Flüchtlinge
Ausreise/Abschiebung Spalte A Buchstabe s – Bundespolizei
sofort vollziehbar seit – andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des
b) Ausweisungsverfügung (3) grenzüberschreiten-
erlassen am
den Verkehrs beauf-
Wirkung unbefristet tragte Behörden
sofort vollziehbar seit – oberste Bundes- und
c) Ausweisungsverfügung (3) Landesbehörden, die
erlassen am mit der Durchführung
ausländer-, asyl- und
Wirkung befristet bis
passrechtlicher Vor-
für die Dauer von … schriften als eigener
Jahren/… Monaten ab Aufgabe betraut sind
Ausreise/Abschiebung (1)
– sonstige Polizeivoll-
noch nicht vollziehbar
zugsbehörden
d) Ausweisungsverfügung (3) – Bundesagentur für
erlassen am Arbeit
Wirkung unbefristet – deutsche Auslands-
noch nicht vollziehbar vertretungen und an-
dere öffentliche Stellen
e) Ausweisungsverfügung (3) im Visaverfahren
erlassen am
– Statistisches Bundes-
Wirkung befristet bis
amt zu Spalte A
für die Dauer von … Buchstabe a bis r
Jahren/… Monaten ab
Ausreise/Abschiebung II) – für die Zuverlässig-
keitsüberprüfung nach
unanfechtbar seit
§ 7 des Luftsicher-
f) Ausweisungsverfügung (3) heitsgesetzes zustän-
erlassen am dige Luftsicherheits-
Wirkung unbefristet behörden und für die
Zuverlässigkeitsüber-
unanfechtbar seit
prüfung nach § 12b
g) § 2 Absatz 7 FreizügG/ (3) des Atomgesetzes zu-
EU ständige atomrecht-
(Nichtbestehen des liche Genehmigungs-
Rechts auf Einreise und und Aufsichtsbehör-
Aufenthalt) den
festgestellt am – Bundeskriminalamt
sofort vollziehbar seit – Landeskriminalämter
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015 2471
A A1*) B**) C D
13 Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
h) § 2 Absatz 7 FreizügG/ (3) – Behörden der Zollver-
EU waltung
(Nichtbestehen des – Träger der Sozialhilfe,
Rechts auf Einreise und Träger der Grund-
Aufenthalt) sicherung für Arbeit-
festgestellt am suchende und für die
Durchführung des
noch nicht vollziehbar Asylbewerberleis-
tungsgesetzes zu-
i) § 2 Absatz 7 FreizügG/ (3) ständige Stellen
EU
(Nichtbestehen des
Rechts auf Einreise und
Aufenthalt)
festgestellt am
unanfechtbar seit
j) § 2 Absatz 7 FreizügG/ (3)
EU
(Nichtbestehen des
Rechts auf Einreise und
Aufenthalt/Wiederein-
reiseverbot)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von …
Jahren/… Monaten ab
Ausreise/Abschiebung
sofort vollziehbar seit
k) § 2 Absatz 7 FreizügG/ (3)
EU
(Nichtbestehen des
Rechts auf Einreise und
Aufenthalt/Wiederein-
reiseverbot)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von …
Jahren/… Monaten ab
Ausreise/Abschiebung
noch nicht vollziehbar
l) § 2 Absatz 7 FreizügG/ (3)
EU
(Nichtbestehen des
Rechts auf Einreise und
Aufenthalt/Wiederein-
reiseverbot)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von …
Jahren/… Monaten ab
Ausreise/Abschiebung
unanfechtbar seit
2472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015
A A1*) B**) C D
13 Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
m) § 5 Absatz 4 FreizügG/ (3)
EU
(Verlust des Rechts auf
Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
unanfechtbar seit
n) § 5 Absatz 4 FreizügG/ (3)
EU
(Verlust des Rechts auf
Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
sofort vollziehbar seit
o) § 5 Absatz 4 FreizügG/ (3)
EU
(Verlust des Rechts auf
Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
noch nicht vollziehbar
p) § 6 Absatz 1 FreizügG/ (3)
EU
(Verlust des Rechts auf
Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von …
Jahren/… Monaten ab
Ausreise/Abschiebung
noch nicht vollziehbar
q) § 6 Absatz 1 FreizügG/ (3)
EU
(Verlust des Rechts auf
Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von …
Jahren/… Monaten ab
Ausreise/Abschiebung
sofort vollziehbar seit
r) § 6 Absatz 1 FreizügG/ (3)
EU
(Verlust des Rechts auf
Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von …
Jahren/… Monaten ab
Ausreise/Abschiebung
unanfechtbar seit
s) Begründungstext liegt
vor
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015 2473
A A1*) B**) C D
13 Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Satz 2 Nummer 3 und 7
in Verbindung mit § 2 Ab-
satz 3 Nummer 3 und § 3
Satz 2 Nummer 8
Ausweisung und Hinweis (2) – wie vor- – wie vorstehend – – wie vorstehend –
auf Begründungstext stehend –
– wie vorstehend Spalte A
Buchstabe g, i, j, l bis n
und q bis s –
§ 3 Satz 2 Nummer 3 und 7 § 15 Absatz 1 Satz 1 Num-
in Verbindung mit § 2 Ab- mer 1 und 6, § 18 Absatz 1,
satz 3 Nummer 3 und § 3 §§ 21, 23 des AZR-Geset-
Satz 2 Nummer 8 zes
Ausweisung und Hinweis (3) – wie vor- – wie vorstehend – zur Durchführung ausländer-
auf Begründungstext stehend – oder asylrechtlicher Aufga-
– wie vorstehend Spalte A ben:
Buchstabe h, k, o, p – nur die zu Personen-
und s – kreis (1) in Spalte D
Nummer I genannten
Stellen“.
d) Nummer 14 Spalte A Buchstabe g wird wie folgt gefasst:
„g) Abschiebung
vollzogen am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Abschiebung“.
e) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a eingefügt:
„A A1*) B**) C D
14a Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 §§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
in Verbindung mit § 2 Ab- des AZR-Gesetzes
satz 2 Nummer 3 und § 3
Satz 1 Nummer 8
Einreise- und Aufenthalts- – Ausländerbehörden und I) – Ausländerbehörden
verbot und Hinweis auf mit der Durchführung – Aufnahmeeinrichtun-
Begründungstext ausländerrechtlicher Vor- gen oder Stellen nach
schriften betraute öffent- § 88 Absatz 3 des
a) nach § 11 Absatz 6 (2) liche Stellen zu Spalte A Asylgesetzes
AufenthG wegen er- Buchstabe a bis c
heblicher und schuld- – Bundesamt für Migra-
– Bundesamt für Migration tion und Flüchtlinge
hafter Überschreitung (1) und Flüchtlinge zu
der Frist zur freiwilligen – Bundespolizei
Spalte A Buchstabe b
Ausreise – andere mit der polizei-
und c
angeordnet am lichen Kontrolle des
– Zuspeicherung durch die
Wirkung befristet bis Registerbehörde zu grenzüberschreiten-
Spalte A Buchstabe d den Verkehrs betraute
für die Dauer von …
Behörden
Jahren/… Monaten ab
Ausreise/Abschiebung – oberste Bundes- und
Landesbehörden, die
mit der Durchführung
ausländer-, asyl- und
passrechtlicher Vor-
schriften als eigener
Aufgabe betraut sind
2474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015
A A1*) B**) C D
14a Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
b) nach § 11 Absatz 7 (2) – sonstige Polizeivoll-
Satz 1 Nummer 1 zugsbehörden
AufenthG bei be- – Bundesagentur für
standskräftig als offen- Arbeit
sichtlich unbegründet
abgelehntem Asylan- – deutsche Auslands-
trag nach § 29a Ab- vertretungen und an-
satz 1 AsylG dere öffentliche Stellen
im Visaverfahren
angeordnet am
II) – für die Zuverlässig-
Wirkung befristet bis keitsüberprüfung zu-
für die Dauer von … ständige Luftsicher-
Jahren/… Monaten ab heitsbehörden nach
Ausreise/Abschiebung § 7 des Luftsicher-
heitsgesetzes und für
c) nach § 11 Absatz 7 (2) die Zuverlässigkeits-
Satz 1 Nummer 2 überprüfung nach
AufenthG nach wieder- § 12b des Atomgeset-
holt abgelehntem Asyl- zes zuständige atom-
folge- oder -zweitantrag rechtliche Genehmi-
angeordnet am gungs- und Aufsichts-
Wirkung befristet behörden
für die Dauer von … – Bundeskriminalamt
Jahren/… Monaten ab – Landeskriminalämter
Ausreise/Abschiebung
– Staatsanwaltschaften
d) Begründungstext liegt
vor – Gerichte
– Behörden der Zollver-
waltung
– Träger der Sozialhilfe,
Träger der Grund-
sicherung für Arbeit-
suchende und für die
Durchführung des
Asylbewerberleis-
tungsgesetzes zu-
ständige Stellen
– Statistisches Bundes-
amt zu Spalte A
Buchstabe a bis c“.
f) Nummer 16 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Buchstabe a und in den Buchstaben a bis c wird in Spalte A jeweils die Angabe „§ 54a“
durch die Angabe „§ 56“ ersetzt.
bb) Buchstabe d wird durch die folgenden Buchstaben d und e ersetzt:
„d) Kontaktverbot (2)
hinsichtlich
Personen nach
§ 56 Absatz 4
AufenthG
angeordnet am
e) Nutzungsverbot (2)“.
hinsichtlich Kom-
munikationsmittel
nach § 56 Absatz 4
AufenthG
angeordnet am
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015 2475
cc) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe f.
g) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
„A A1*) B**) C D
17 Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 §§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
in Verbindung mit § 2 Ab- des AZR-Gesetzes
satz 2 Nummer 3
Duldung – Ausländerbehörden und ohne Angabe der einzelnen,
mit der Durchführung in Spalte A Buchstabe b
a) Bescheinigung über die (2) ausländerrechtlicher Vor- Doppelbuchstabe aa bis dd
Aussetzung der Ab- schriften betraute öffent- genannten Duldungsgründe
schiebung (Duldung) liche Stellen zu Spalte A
nach § 60a Absatz 1 Buchstabe a bis d, f und g
AufenthG I) – Ausländerbehörden
– mit grenzpolizeilichen
erteilt am Aufgaben betraute Be- – Aufnahmeeinrichtun-
befristet bis hörde zu Spalte A Buch- gen oder Stellen nach
stabe e und g § 88 Absatz 3 des
widerrufen am
Asylgesetzes
b) Bescheinigung über die (2) – Bundesamt für Migra-
Aussetzung der Ab- tion und Flüchtlinge
schiebung (Duldung) – Bundespolizei
nach § 60a Absatz 2
Satz 1 AufenthG – andere mit der polizei-
aa) wegen fehlender lichen Kontrolle des
Reisedokumente grenzüberschreiten-
den Verkehrs beauf-
bb) aus medizinischen
tragte Behörden
Gründen
cc) aufgrund familiärer – oberste Bundes- und
Bindungen zu Landesbehörden, die
einem Duldungs- mit der Durchführung
inhaber nach Dop- ausländer-, asyl- und
pelbuchstabe aa (1) passrechtlicher Vor-
oder bb schriften als eigener
dd) aus sonstigen Aufgabe betraut sind
Gründen – sonstige Polizeivoll-
erteilt am zugsbehörden
befristet bis – Bundesagentur für Ar-
widerrufen am beit
– deutsche Auslands-
c) Bescheinigung über die (2) vertretungen und an-
Aussetzung der Ab- dere öffentliche Stellen
schiebung (Duldung) im Visaverfahren
nach § 60a Absatz 2
Satz 2 AufenthG II) – für die Zuverlässig-
erteilt am keitsüberprüfung nach
§ 7 des Luftsicher-
befristet bis heitsgesetzes zustän-
widerrufen am dige Luftsicherheits-
behörden und für die
d) Bescheinigung über die (2) Zuverlässigkeitsüber-
Aussetzung der Ab-
prüfung nach § 12b
schiebung (Duldung)
nach § 60a Absatz 2 des Atomgesetzes zu-
Satz 3 AufenthG ständige atomrecht-
liche Genehmigungs-
erteilt am
und Aufsichtsbehör-
befristet bis den
widerrufen am – Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
2476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015
A A1*) B**) C D
17 Perso- Zeitpunkt
Übermittlung
Bezeichnung der Daten durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
(§ 3 des AZR-Gesetzes) öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
e) Bescheinigung über die (2) – Behörden der Zollver-
Aussetzung der Ab- waltung
schiebung (Duldung) – Träger der Sozialhilfe,
nach § 60a Absatz 2a Träger der Grund-
AufenthG sicherung für Arbeit-
erteilt am suchende und für die
befristet bis Durchführung des
Asylbewerberleis-
widerrufen am tungsgesetzes zu-
ständige Stellen
f) Bescheinigung über die (2)
mit Angabe der einzel-
Aussetzung der Ab-
nen, in Spalte A Buch-
schiebung (Duldung)
stabe b Doppelbuch-
nach § 60a Absatz 2b
stabe aa bis dd ge-
AufenthG
nannten Duldungs-
erteilt am gründe
befristet bis – Statistisches Bundes-
widerrufen am amt zu Spalte A
Buchstabe a bis d
g) Nummer der Bescheini- (2)
gung
§ 3 Satz 2 Nummer 3 und 7
in Verbindung mit § 2 Ab-
satz 3 Nummer 3
Duldung (2) – wie vor- – wie vorstehend – – wie vorstehend –“.
stehend –
– wie vorstehend –
h) Nummer 20 Spalte A wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe zu Buchstabe d wird folgt gefasst:
„d) zurückgeschoben am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Zurückschiebung“.
bb) Die Angabe zu Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
„f) abgeschoben am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Abschiebung“.
i) In Nummer 29 Spalte A Buchstabe a wird die Angabe „§ 54 Nummer 6 AufenthG“ durch die Wörter „§ 54
Absatz 2 Nummer 7 AufenthG“ ersetzt.
j) Nummer 37 Spalte A wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden die Wörter „Buchstabe a bis d“ durch die Wörter „Buchstabe a bis e“ ersetzt.
bb) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:
„c) Einreise- und Aufenthaltsverbot
siehe Nummer 14a
Spalte A Buch-
stabe a bis c“.
cc) Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstaben d und e.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015 2477
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a und b sowie Artikel 2 Nummer 3 Buch-
stabe c, d, g und h treten am 1. Januar 2016 in Kraft.
(2) Artikel 2 Nummer 1 und 2 und 3 Buchstabe a, b, e, f, i und j tritt am 1. Mai
2016 in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt die Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. Dezember 2015
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
2478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015
Verordnung
über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes
(GArchDVDV)
Vom 18. Dezember 2015
Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Abschnitt 3
des Bundesbeamtengesetzes, von denen § 26 Absatz 1 Laufbahnprüfung
Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom
§ 19 Prüfungsamt
6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, in
§ 20 Prüfungskommission
Verbindung mit § 10 und Anlage 2 Nummer 20 der Bun-
§ 21 Zweck und Ablauf der Laufbahnprüfung
deslaufbahnverordnung, von denen § 10 durch Artikel 1
§ 22 Prüfungszeitpunkt, Prüfungsorte, Prüfungstermine
Nummer 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013
(BGBl. I S. 316) geändert und Anlage 2 durch Artikel 1 § 23 Schriftliche Prüfung
Nummer 14 derselben Verordnung neu gefasst worden § 24 Archivarische Abschlussarbeit
ist, verordnet die Beauftragte der Bundesregierung für § 25 Klausur
Kultur und Medien: § 26 Mündliche Prüfung
§ 27 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
Inhaltsübersicht § 28 Täuschung, Ordnungsverstoß
Abschnitt 1 § 29 Gesamtnote, Bestehen der Laufbahnprüfung
Allgemeines § 30 Abschlusszeugnis
§ 31 Prüfungsakten, Einsichtnahme
§ 1 Ziel des Vorbereitungsdienstes § 32 Wiederholung
§ 2 Einstellungsbehörden, Dienstaufsicht
§ 3 Einstellungsvoraussetzungen Abschnitt 4
§ 4 Auswahlverfahren Schlussvorschriften
§ 5 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens
§ 6 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens § 33 Übergangsregelung
§ 7 Feststellung des Gesamtergebnisses des Auswahlver- § 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
fahrens
§ 8 Auswahlkommission Abschnitt 1
§ 9 Dauer des Vorbereitungsdienstes Allgemeines
§ 10 Bewertung von Leistungen
§ 11 Nachteilsausgleich §1
Ziel des Vorbereitungsdienstes
Abschnitt 2
Ausbildung (1) Der Vorbereitungsdienst vermittelt die wissen-
schaftlichen Methoden und Kenntnisse, die für die Er-
§ 12 Gliederung des Vorbereitungsdienstes füllung der Aufgaben im gehobenen Archivdienst des
§ 13 Fachstudien Bundes erforderlich sind. Die Anwärterinnen und An-
§ 14 Prüfungsleistungen während der Fachstudien wärter werden insbesondere in den Bereichen der
§ 15 Inhalt der Praktika Beratung der öffentlichen Stellen des Bundes bei der
§ 16 Lehrveranstaltungen während der Praktika Verwaltung ihrer Unterlagen, der Übernahme, Bewer-
§ 17 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder während tung, Erschließung und Zugänglichmachung von Ar-
der Praktika chivgut, der Benutzerbetreuung sowie der Bestands-
§ 18 Bewertung der Praktika erhaltung ausgebildet. Die Anwärterinnen und Anwärter
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015 2479
sollen zu verantwortlichem Handeln in einem freiheit- Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der ge-
lichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat be- eignet erscheinenden Bewerberinnen und Bewerber
fähigt werden. Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann
Zusammenarbeit im föderalen und europäischen Raum. die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden be-
Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere die schränkt werden; jedoch sind mindestens dreimal so
Fähigkeiten zur Kommunikation und Teamarbeit, zum viele Bewerberinnen und Bewerber zum Auswahlver-
kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum fahren zuzulassen, wie Ausbildungsplätze angeboten
selbstständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie werden. Im Fall einer Beschränkung wird zugelassen,
soziale Kompetenzen, sind zu fördern. wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen ihre Fä- unter Berücksichtigung der in den ausbildungsrelevan-
higkeiten und Kompetenzen weiterentwickeln, um den ten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am besten geeig-
sich ständig wandelnden Herausforderungen des ge- net erscheint. Zusätzlich werden nach Maßgabe des
hobenen Archivdienstes gerecht zu werden. § 82 Satz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetz-
buch schwerbehinderte und diesen gleichgestellte be-
(3) Die Inhalte der Ausbildung werden in praktischen hinderte Menschen zugelassen, wenn sie die in der
Ausbildungsphasen (Praktika) und in theoretischen Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen.
Ausbildungsphasen (Fachstudien) vermittelt.
(3) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird
§2 oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine
schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewer-
Einstellungsbehörden, Dienstaufsicht bungsunterlagen werden vernichtet.
(1) Einstellungsbehörden sind das Bundesarchiv und (4) Das Auswahlverfahren besteht aus einem schrift-
die Stiftung Preußischer Kulturbesitz. Sie haben insbe- lichen und einem sich anschließenden mündlichen Teil.
sondere folgende Aufgaben:
1. die Ausschreibung der zu besetzenden Stellen, §5
2. die Durchführung des Auswahlverfahrens, Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens
3. die Organisation und Durchführung der Praktika so- (1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens wer-
wie den drei Leistungstests durchgeführt. Jeweils in einem
4. die Entscheidung über eine Verkürzung oder eine gesonderten Leistungstest sollen nachgewiesen wer-
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes. den:
(2) Während der Ausbildung an 1. Kenntnisse in deutscher Geschichte, insbesondere
in der deutschen Geschichte des 19. und 20. Jahr-
1. der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rhein-
hunderts, und über die Grundlagen des staatlichen
land-Pfalz in Mayen (Hochschule Mayen) und
und gesellschaftlichen Lebens, insbesondere der
2. der Archivschule Marburg – Hochschule für Archiv- Bundesrepublik Deutschland,
wissenschaft (Archivschule Marburg)
2. die Fähigkeit zum Erfassen von Inhalten, zur eigen-
unterstehen die Anwärterinnen und Anwärter neben der ständigen Gedankenführung und zum korrekten
Dienstaufsicht ihrer Einstellungsbehörde auch der sprachlichen Ausdruck,
Dienstaufsicht der jeweiligen Hochschule.
3. Konzentrationsfähigkeit und Präzision.
§3 (2) Jeder Leistungstest wird mit Rangpunkten be-
wertet.
Einstellungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, §6
wer neben den allgemeinen beamtenrechtlichen Ein-
stellungsvoraussetzungen folgende Kenntnisse besitzt: Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens
1. Englischkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemein- (1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens be-
samen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen steht aus einem fünfminütigen Referat und einem
und 15- bis 20-minütigen Einzelgespräch der Auswahlkom-
mission mit der Bewerberin oder dem Bewerber in
2. Grundkenntnisse der lateinischen oder der französi- Form eines teilstrukturierten Interviews. Referat und
schen Sprache. Einzelgespräch dienen auch der Feststellung der
persönlichen Eignung der Bewerberin oder des Bewer-
§4 bers, insbesondere hinsichtlich des Auftretens, des
Auswahlverfahren Kommunikationsverhaltens und der Belastbarkeit.
(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst (2) Das Thema des Referates leitet sich aus den Auf-
entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage gaben des gehobenen Archivdienstes des Bundes ab
eines Auswahlverfahrens. In diesem wird festgestellt, und wird den Bewerberinnen und Bewerbern mit der
ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Einladung zum Auswahlverfahren bekannt gegeben.
Kenntnisse und Fähigkeiten für den Vorbereitungs- Mit dem Referat soll die Qualität der Vorbereitung und
dienst geeignet sind. die Fähigkeit zur Präsentation bewiesen werden. Im An-
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer schluss an das Referat können von der Auswahlkom-
nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere mission hierzu Fragen gestellt werden.
Schulzeugnissen, Studiennachweisen und Arbeits- (3) In dem Einzelgespräch stellt die Auswahlkom-
zeugnissen, die in der Ausschreibung genannten mission Fragen zum bisherigen Werdegang, zur Moti-
2480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015
vation, zum Fachwissen und zur sozialen Kompetenz §9
der Bewerberin oder des Bewerbers. Dauer des Vorbereitungsdienstes
(4) Das Referat, das Einzelgespräch mit der Aus- Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.
wahlkommission und die persönliche Eignung werden
gesondert mit Rangpunkten bewertet. § 10
(5) Der Bewerberin oder dem Bewerber ist Gelegen- Bewertung von Leistungen
heit für Fragen zum angestrebten Beruf und zum (1) Leistungen werden wie folgt mit Rangpunkten
Fortgang des Bewerbungsverfahrens zu geben. Diese bewertet:
Fragen werden bei der Bewertung nicht berücksichtigt.
Rangpunkte Note Notendefinition
§7 1 2 3
Feststellung des 1 15 bis 14 sehr gut eine Leistung, die
Gesamtergebnisses des Auswahlverfahrens den Anforderungen
in besonderem Maße
(1) In der Abschlussbesprechung setzt die Auswahl- entspricht
kommission für jede Bewerberin und jeden Bewerber
das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens fest. 2 13 bis 11 gut eine Leistung, die
den Anforderungen
(2) Das Gesamtergebnis ergibt sich durch Addition voll entspricht
der Rangpunkte der drei schriftlichen Leistungstests,
der Rangpunkte des Referates und des Einzelge- 3 10 bis 8 befriedigend eine Leistung, die
sprächs sowie der Rangpunkte, die für die persönliche den Anforderungen
Eignung vergeben werden. Dabei werden die Be- entspricht
wertungen der drei schriftlichen Leistungstests und 4 7 bis 5 ausreichend eine Leistung, die
des Referates einfach, die Bewertungen des Einzel- zwar Mängel aufweist,
gesprächs und der persönlichen Eignung zweifach ge- aber im Ganzen den
wichtet. Anforderungen noch
entspricht
(3) Zum Vorbereitungsdienst kann nur zugelassen
werden, wer ein Gesamtergebnis von mindestens 5 4 bis 2 mangelhaft eine Leistung, die
68 Punkten erreicht hat. den Anforderungen
nicht entspricht, jedoch
§8 erkennen lässt, dass
die notwendigen
Auswahlkommission Grundkenntnisse vor-
(1) Das Auswahlverfahren wird von einer bei der Ein- handen sind und die
Mängel in absehbarer
stellungsbehörde eingerichteten Auswahlkommission
Zeit behoben werden
durchgeführt. Teile des Auswahlverfahrens können aus- können
gegliedert werden; die Gesamtverantwortung bleibt je-
doch bei der Auswahlkommission. 6 1 bis 0 ungenügend eine Leistung, die
den Anforderungen
(2) Die Auswahlkommission besteht aus nicht entspricht und
1. der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter bei der selbst die
der Einstellungsbehörde oder der jeweiligen Vertre- Grundkenntnisse so
tung (§ 17 Absatz 1 Satz 1) als Vorsitzender oder lückenhaft sind, dass
Vorsitzendem sowie die Mängel in abseh-
barer Zeit nicht be-
2. je einer Beamtin oder einem Beamten des höheren hoben werden können
und des gehobenen Archivdienstes des Bundes als
Beisitzerin oder Beisitzer. (2) Durchschnittsrangpunktzahlen werden auf zwei
Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.
(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission und eine
ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern werden von (3) Für das Ergebnis der Laufbahnprüfung wird zu-
der Präsidentin oder dem Präsidenten der Einstellungs- sätzlich eine Gesamtnote vergeben.
behörde für fünf Jahre bestellt. Wiederbestellung ist
zulässig. Bei der Besetzung der Auswahlkommission § 11
werden Frauen und Männer in einem ausgewogenen Nachteilsausgleich
Verhältnis berücksichtigt. Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten
(4) Die Mitglieder sind in dieser Funktion unabhängig Menschen werden von der Einstellungsbehörde in den
und nicht weisungsgebunden. Auswahl- und Prüfungsverfahren sowie beim Erbringen
von Leistungen angemessene Prüfungserleichterungen
(5) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stim-
gewährt. Hierauf sind sie durch die Einstellungsbe-
menmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
hörde rechtzeitig hinzuweisen. Als Prüfungserleichte-
(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse rungen kommen insbesondere die Gewährung von
des mündlichen und des schriftlichen Teils. Sie legt eine verlängerten Bearbeitungszeiten und Pausen bei
Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewer- Klausuren in Betracht. Art und Umfang der Prüfungs-
ber fest, die für die Einstellung maßgebend ist. erleichterungen sind mit den Betroffenen und der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015 2481
Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern. benen Archivdienstes vom 24. Mai 2013 (Staatsanzei-
Die inhaltlichen Anforderungen an das Auswahlver- ger für das Land Hessen S. 967).
fahren, die Leistungen und Prüfungen dürfen nicht
herabgesetzt werden. § 14
Abschnitt 2 Prüfungsleistungen
während der Fachstudien
Ausbildung
(1) Während der Fachstudien sind Prüfungsleistun-
§ 12 gen zu erbringen.
Gliederung des Vorbereitungsdienstes (2) Die Prüfungsleistungen, die während des Fach-
Der Vorbereitungsdienst besteht aus folgenden Aus- studiums I zu erbringen sind, richten sich nach dem
bildungsphasen: Modulhandbuch für das Verwaltungsgrundstudium in
Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes in
Ausbildungsphase Ausbildungsstelle Dauer der Landesverwaltung und der Kommunalverwaltung
1 2 3 der Hochschule Mayen.
1 Praktikum I Bundesarchiv oder 3 Monate (3) Die Prüfung, die während des Fachstudiums II als
Geheimes Staats- Zwischenprüfung an der Archivschule Marburg zu
archiv – Preußi- erbringen ist, richtet sich nach den §§ 11 bis 16 Aus-
scher Kulturbesitz
bildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen
2 Praktikum II Bundesarchiv oder 2 Monate Archivdienst in Hessen vom 30. November 2011
Geheimes Staats- (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1622).
archiv – Preußi-
scher Kulturbesitz § 15
3 Fachstudium I Hochschule 3 Monate Inhalt der Praktika
Mayen
(1) In den Praktika werden anhand praktischer Fälle
4 Praktikum III Bundesarchiv oder 4 Monate vermittelt:
Geheimes Staats-
archiv – Preußi- 1. die Arbeitsweise und die Funktionen von Archiven,
scher Kulturbesitz
2. die wesentlichen Aufgaben des gehobenen Archiv-
5 Fachstudium II Archivschule 18 Monate dienstes des Bundes,
einschließlich Marburg
Zwischenprüfung 3. die Anwendung der archivrechtlichen Vorschriften,
6 Praktikum IV Bundesarchiv oder 6 Monate 4. die Umsetzung archivfachlicher Anweisungen sowie
einschließlich Geheimes Staats-
5. die archivarischen Arbeitstechniken.
Laufbahnprüfung archiv – Preußi-
scher Kulturbesitz (2) Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organi-
satorischen Möglichkeiten sollen die Anwärterinnen
Für die Fachstudien werden die Anwärterinnen und und Anwärter
Anwärter an die jeweilige Hochschule abgeordnet.
1. typische Geschäftsvorgänge selbstständig bearbei-
§ 13 ten,
Fachstudien 2. an dienstlichen Veranstaltungen und internen
(1) Ziel des Fachstudiums I ist es, den Anwärterin- Fortbildungsveranstaltungen, die der Ausbildung
nen und Anwärtern insbesondere die erforderlichen förderlich sind, teilnehmen und
Kenntnisse auf dem Gebiet des allgemeinen Verwal- 3. Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in der
tungshandelns zu vermitteln. Die Einzelheiten ergeben Verhandlungsführung zu üben.
sich aus dem Modulhandbuch für das Verwaltungs-
grundstudium in Laufbahnen des gehobenen techni- (3) Den Anwärterinnen und Anwärtern dürfen keine
schen Dienstes in der Landesverwaltung und der Tätigkeiten übertragen werden, die nicht dem Ausbil-
Kommunalverwaltung der Hochschule Mayen vom dungsziel entsprechen.
1. Februar 2015 in der jeweils geltenden Fassung, das
auf der Internetseite der Hochschule veröffentlicht ist. § 16
(2) Ziel des Fachstudiums II ist es, den Anwärterin- Lehrveranstaltungen
nen und Anwärtern insbesondere die erforderlichen während der Praktika
Kenntnisse aus den Bereichen Archivwissenschaft,
Archivrecht und Geschichtswissenschaft sowie die Während der Praktika werden Lehrveranstaltungen
Kenntnisse über die historischen Hilfswissenschaften durchgeführt, welche auf die Fachstudien vorbereiten
zu vermitteln, die zur Erfüllung archivfachlicher Quer- und der Vertiefung der in den Fachstudien und in den
schnittsaufgaben erforderlich sind. Die Einzelheiten Praktika erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten
ergeben sich aus der Studienordnung für das Studium dienen. Die Einstellungsbehörde stimmt die Lehrveran-
an der Archivschule Marburg – Hochschule für Archiv- staltungen und den praktischen Einsatz am Arbeitsplatz
wissenschaft – im Rahmen der Ausbildung des geho- aufeinander ab.
2482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015
§ 17 (2) Vertreterinnen und Vertreter des Prüfungsamtes
können jederzeit an der Laufbahnprüfung teilnehmen.
Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen
und Ausbilder während der Praktika
§ 20
(1) Die Einstellungsbehörde bestellt eine Beamtin Prüfungskommission
oder einen Beamten des höheren Archivdienstes zur
Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter sowie (1) Die oder der Beauftragte der Bundesregierung für
eine Vertreterin oder einen Vertreter. Diese sind für die Kultur und Medien richtet bei der Einstellungsbehörde
ordnungsgemäße Durchführung der Praktika verant- eine Prüfungskommission ein. Die Prüfungskommis-
wortlich. sion führt die Laufbahnprüfung durch und bewertet sie.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus
(2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungs-
leiter 1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
Archivdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
1. weist den Ausbilderinnen und Ausbildern Anwärte-
rinnen und Anwärter zur Ausbildung zu, jedoch nicht 2. zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Archiv-
mehr, als die Ausbilderinnen und Ausbilder mit Sorg- dienstes als Beisitzenden und
falt ausbilden können, 3. zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen
2. lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterin- Archivdienstes als weiteren Beisitzenden.
nen und Anwärter, (3) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden
für fünf Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.
3. stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher,
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sollen an
4. führt regelmäßig Besprechungen mit den Anwärte- der Ausbildung der zu prüfenden Anwärterinnen und
rinnen und Anwärtern durch und Anwärter mitgewirkt haben.
5. berät die Anwärterinnen und Anwärter in Fragen der (5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei
Ausbildung. ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungs-
(3) Zu Ausbilderinnen und Ausbildern werden Beam- gebunden.
tinnen oder Beamte des gehobenen oder höheren (6) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig,
Dienstes derjenigen Organisationseinheiten bestellt, in wenn die oder der Vorsitzende sowie mindestens drei
denen Anwärterinnen und Anwärter ausgebildet wer- weitere Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit
den. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterweisen die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die
Anwärterinnen und Anwärter am Arbeitsplatz, leiten sie Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
an und informieren die Ausbildungsleitung regelmäßig Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
über den erreichten Ausbildungsstand.
§ 21
(4) Soweit erforderlich werden Ausbildungsleitung
sowie Ausbilderinnen und Ausbilder von anderen Zweck und
Dienstgeschäften entlastet. Ablauf der Laufbahnprüfung
(1) In der Laufbahnprüfung weisen die Anwärterin-
§ 18 nen und Anwärter nach, dass sie
Bewertung der Praktika 1. gründliche Fachkenntnisse erworben haben und
(1) Die Ausbilderinnen und Ausbilder bewerten die 2. fähig sind, methodisch und selbstständig auf wissen-
Leistungen und den Ausbildungsstand der Anwärterin- schaftlicher Grundlage zu arbeiten.
nen und Anwärter während der Praktika schriftlich für (2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schrift-
jede Ausbildungsphase. lichen und einer mündlichen Prüfung.
(2) Die Bewertungen werden den Anwärterinnen und
Anwärtern eröffnet und mit ihnen besprochen. Die An- § 22
wärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung Prüfungszeitpunkt,
der Bewertung. Prüfungsorte, Prüfungstermine
(3) Im Praktikum IV erstellt die Einstellungsbehörde (1) Die Laufbahnprüfung wird in der zweiten Hälfte
vor der Laufbahnprüfung ein zusammenfassendes des Praktikums IV absolviert.
Zeugnis, das die Rangpunktzahlen der einzelnen Prak- (2) Die Einstellungsbehörde setzt Orte und Termine
tika und die hieraus errechnete Durchschnittsrang- der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest. Sie
punktzahl aufführt. Die Anwärterinnen und Anwärter informiert darüber rechtzeitig das Prüfungsamt sowie
erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses. die Anwärterinnen und Anwärter.
Abschnitt 3 § 23
Laufbahnprüfung Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus
§ 19 1. einer archivarischen Abschlussarbeit und
Prüfungsamt 2. einer Klausur.
(1) Die oder der Beauftragte der Bundesregierung für (2) Die Klausur soll zwei Wochen vor dem Termin der
Kultur und Medien richtet ein Prüfungsamt ein. mündlichen Prüfung stattfinden. Die Prüfungsaufgaben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015 2483
für die Klausur und die Aufgabenstellung für die archi- 1. die Zeitpunkte des Beginns der Bearbeitung und der
varische Abschlussarbeit werden von der Prüfungs- Abgabe der Klausur,
kommission gestellt. Die Prüfungsaufgaben für die 2. Unterbrechungszeiten,
Klausur und die Aufgabenstellung für die archivarische
Abschlussarbeit werden dem Prüfungsamt mitgeteilt. 3. in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen
Im Übrigen sind sie geheim zu halten. sowie
(3) Die archivarische Abschlussarbeit und die Klau- 4. besondere Vorkommnisse.
sur werden jeweils von zwei Prüferinnen oder Prüfern, Das Protokoll ist von der oder dem Aufsichtführenden
die Mitglieder der Prüfungskommission sind, unabhän- zu unterschreiben.
gig voneinander mit Rangpunkten bewertet. Die Zweit-
prüferin oder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der (5) Erscheinen Anwärterinnen und Anwärter verspä-
Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben. tet zur Klausur und liegt kein Fall nach § 27 vor, gilt die
Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
die Prüfungskommission.
§ 26
§ 24 Mündliche Prüfung
Archivarische Abschlussarbeit (1) Die Prüfungskommission stellt die Aufgaben für
(1) Das Thema der archivarischen Abschlussarbeit die mündliche Prüfung zu vier der in § 25 Absatz 1
soll im Zusammenhang mit den Archivbeständen der genannten Fachgebiete. Den Anwärterinnen und An-
Einstellungsbehörde stehen. Mögliche Aufgabenstel- wärtern eines Jahrgangs werden dieselben Aufgaben
lungen können sein: gestellt. Die Aufgaben sind bis zur Prüfung geheim zu
halten.
1. eine Ordnungs- und Verzeichnungsarbeit oder
(2) Die Prüfung soll als Einzelprüfung durchgeführt
2. eine Bestandsanalyse und eine Bewertungskonzep-
werden. Sie soll nicht länger als 45 Minuten dauern.
tion.
Die Prüfungszeit ist gleichmäßig auf die von der Prü-
(2) Die Einstellungsbehörde stellt das Thema zwölf fungskommission gewählten Fachgebiete aufzuteilen.
Wochen vor dem Termin der mündlichen Prüfung. Die
(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis-
Bearbeitungszeit umfasst acht Wochen. Eine nicht oder
sion leitet die Prüfung. Die Prüfung ist nicht öffentlich.
nicht rechtzeitig abgegebene Abschlussarbeit gilt als
Die Einstellungsbehörde kann Angehörigen ihres
mit null Rangpunkten bewertet.
Hauses, die mit der Ausbildung von Anwärterinnen
(3) Bei der Abgabe der archivarischen Abschluss- und Anwärtern für den gehobenen Archivdienst des
arbeit haben die Anwärterinnen und Anwärter zu ver- Bundes befasst sind, die Anwesenheit in der münd-
sichern, dass sie bei der Anfertigung der Arbeit keine lichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten.
fremde Hilfe in Anspruch genommen haben. § 19 Absatz 3 bleibt unberührt.
(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistun-
§ 25
gen in den einzelnen Fachgebieten mit Rangpunkten.
Klausur Aus den Bewertungen der einzelnen Fachgebiete wird
(1) Die Prüfungsaufgaben für die Klausur können als Ergebnis für die mündliche Prüfung eine Durch-
folgende Fachgebiete betreffen: schnittsrangpunktzahl errechnet.
1. Archivwissenschaft, (5) Über die Prüfung wird ein Protokoll gefertigt, das
2. allgemeine deutsche und preußische Geschichte, die Mitglieder der Prüfungskommission unterschreiben.
historische Landeskunde und neuere Verwaltungs-
geschichte, § 27
3. Formenkunde des behördlichen Schriftgutes und Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
jüngere Schriftenentwicklung, (1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht
4. ältere Schriftenentwicklung und Urkundenlehre, zu vertretende Umstände gehindert ist, die Laufbahn-
Siegel-, Wappen-, Münz- und Familienkunde sowie prüfung oder Teile der Laufbahnprüfung abzulegen, hat
Zeitrechnung, dies unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen.
Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen
5. Archivtechnik,
Attests nachzuweisen. Auf Verlangen der Einstellungs-
6. archivarische Rechtskunde, behörde ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest
7. Funktion, Struktur, Bestände und Geschichte der einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der
Archive des Bundes. von der Einstellungsbehörde beauftragt worden ist.
(2) Für die Bearbeitung der Klausur werden vier (2) Liegt ein wichtiger Grund vor, können Anwärte-
Zeitstunden angesetzt. Eine nicht oder nicht rechtzeitig rinnen und Anwärter mit Genehmigung der Einstel-
abgegebene Klausur gilt als mit null Rangpunkten be- lungsbehörde von der Laufbahnprüfung zurücktreten.
wertet. (3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach Absatz 1
(3) Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die oder Absatz 2 gilt die Laufbahnprüfung oder der betref-
verwendet werden dürfen, angegeben. fende Teil der Laufbahnprüfung als nicht begonnen. Die
(4) Über die Bearbeitung der Klausur fertigt die oder Einstellungsbehörde
der Aufsichtführende ein Protokoll, in dem sie oder er 1. bestimmt, wann die Laufbahnprüfung oder der be-
Folgendes vermerkt: treffende Teil der Laufbahnprüfung nachgeholt wird,
2484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015
2. entscheidet, inwieweit die bereits abgelieferten Teile 1. die Durchschnittsrangpunktzahl der Prüfungsleis-
der Laufbahnprüfung gewertet werden. tungen während des Fachstudiums I nach § 14 Ab-
satz 2 mit 5 Prozent,
(4) Versäumen Anwärterinnen und Anwärter die
Laufbahnprüfung ganz oder teilweise ohne ausrei- 2. die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung nach § 14
chende Entschuldigung, entscheidet die Einstellungs- Absatz 3 mit 40 Prozent,
behörde, ob
3. die Durchschnittsrangpunktzahl der Bewertungen
1. der nicht erbrachte Teil der Laufbahnprüfung nach- der vier Praktika nach § 18 Absatz 3 mit 20 Prozent,
geholt werden kann, 4. die Rangpunktzahl der archivarischen Abschluss-
2. der nicht erbrachte Teil der Laufbahnprüfung mit null arbeit nach § 24 mit 20 Prozent,
Rangpunkten bewertet wird oder 5. die Rangpunktzahl der Klausur nach § 25 mit 5 Pro-
3. die gesamte Laufbahnprüfung für nicht bestanden zent und
erklärt wird. 6. die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen
Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung Prüfung nach § 26 mit 10 Prozent.
zu versehen. (2) Den Bewertungen der Hochschule Mayen und
der Archivschule Marburg sind für die Berechnung der
§ 28 abschließenden Rangpunktzahl soweit erforderlich die
Täuschung, Ordnungsverstoß entsprechenden Rangpunkte nach § 10 zuzuweisen.
(1) Anwärterinnen und Anwärtern, die bei der Lauf- (3) Ist die abschließende Rangpunktzahl höher als 5,
bahnprüfung täuschen, eine Täuschung versuchen, an wird sie kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mit- (4) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn in der
wirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll Gesamtnote mindestens die Rangpunktzahl 5 erreicht
die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer worden ist.
abweichenden Entscheidung der Prüfungskommission
gestattet werden. Bei einem erheblichen Ordnungsver- (5) Im Anschluss an die Festsetzung der Gesamt-
stoß können Anwärterinnen und Anwärter von der note teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungs-
Laufbahnprüfung ausgeschlossen werden. kommission den Anwärterinnen und Anwärtern die
erreichten Rangpunkte und Noten mit und erläutert die
(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Ord- Bewertung auf Wunsch kurz mündlich.
nungsverstoßes während der Laufbahnprüfung ent-
scheidet die Prüfungskommission. § 30
(3) Wird der Ordnungsverstoß erst nach Abgabe der Abschlusszeugnis
schriftlichen Arbeiten festgestellt, entscheidet die Prü-
fungskommission je nach der Schwere der Verfehlung, (1) Anwärterinnen und Anwärter, die die Laufbahn-
ob prüfung bestanden haben, erhalten vom Prüfungsamt
ein Abschlusszeugnis. Dieses enthält mindestens die
1. Prüfungsleistungen zu wiederholen sind, Gesamtnote sowie die nach § 29 Absatz 1 Satz 2 er-
2. die schriftliche Prüfung mit null Rangpunkten bewer- rechnete abschließende Rangpunktzahl.
tet wird oder (2) Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, gibt
3. die gesamte Laufbahnprüfung für nicht bestanden das Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern
erklärt wird. schriftlich bekannt.
Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission in- (3) Das Abschlusszeugnis nach Absatz 1 und die
formiert das Prüfungsamt über die Vorkommnisse und Mitteilung nach Absatz 2 werden mit einer Rechts-
über die getroffenen Entscheidungen. behelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift
des Abschlusszeugnisses wird zur Personalakte ge-
(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der nommen.
mündlichen Prüfung festgestellt oder kann sie erst nach
Abschluss der mündlichen Prüfung nachgewiesen (4) Das Beamtenverhältnis endet an dem Tag, an
werden, kann das Prüfungsamt nach Anhörung der Ein- dem das Ergebnis der Laufbahnprüfung schriftlich
stellungsbehörde die Laufbahnprüfung innerhalb von bekannt gegeben wird.
fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung für (5) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat,
nicht bestanden erklären. Der Bescheid ist mit einer erhält von der Einstellungsbehörde einen Bescheid
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. über die nicht bestandene Laufbahnprüfung sowie eine
(5) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung nach Bescheinigung über die erbrachten Leistungen und die
den Absätzen 2 bis 4 anzuhören. Ausbildungsdauer.
(6) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der
§ 29 Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse
werden wie folgt berichtigt:
Gesamtnote,
Bestehen der Laufbahnprüfung 1. in den Fällen der Absätze 1 und 2 durch das Prü-
fungsamt,
(1) Die Gesamtnote entspricht der abschließenden
Rangpunktzahl. Für die Berechnung der abschließen- 2. im Fall des Absatzes 5 durch die Einstellungsbe-
den Rangpunktzahl werden berücksichtigt: hörde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015 2485
Unrichtige Prüfungszeugnisse haben die Anwärterinnen Anwärterinnen und Anwärter, die die Laufbahnprüfung
und Anwärter zurückzugeben. Dies gilt entsprechend nicht bestanden haben, die Prüfung einmalig wieder-
für Fälle des § 28 Absatz 4 Satz 1. holen können. Die Wiederholungsfrist soll mindestens
drei und höchstens zwölf Monate betragen.
§ 31
(2) Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der
Prüfungsakten, Einsichtnahme Wiederholungsfrist verlängert.
(1) Zu den Prüfungsakten ist zu nehmen:
1. eine Ausfertigung der Bescheinigung über die wäh- Abschnitt 4
rend des Fachstudiums I erbrachten Prüfungsleis- Schlussvorschriften
tungen,
2. eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Zwi- § 33
schenprüfung,
Übergangsregelung
3. eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Praktika,
Für Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem Inkraft-
4. das Protokoll über die Klausur und die mündliche treten dieser Verordnung mit dem Vorbereitungsdienst
Prüfung sowie begonnen haben, ist die Verordnung über die Laufbahn,
5. eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses sowie die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Archiv-
Klausur und die schriftliche Abschlussarbeit. dienst des Bundes vom 15. August 2002 (BGBl. I
(2) Die Prüfungsakten werden bei der Einstellungs- S. 3187), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 33 der
behörde mindestens fünf und höchstens zehn Jahre Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320)
aufbewahrt. geändert worden ist, weiter anzuwenden.
(3) Nach Zustellung des Abschlusszeugnisses oder
des Bescheides über die nicht bestandene Laufbahn- § 34
prüfung können die Betroffenen auf Antrag Einsicht in Inkrafttreten, Außerkrafttreten
ihre Prüfungsakten nehmen. Die Einsichtnahme ist in
der Akte zu vermerken. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober
2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die
§ 32 Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
Archivdienst des Bundes vom 15. August 2002 (BGBl. I
Wiederholung S. 3187), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 33 der
(1) Die Einstellungsbehörde bestimmt im Benehmen Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320)
mit der Ausbildungsleitung, innerhalb welcher Frist geändert worden ist, außer Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 2015
Die Beauftragte
der Bundesregierung
für Kultur und Medien
Monika Grütters
2486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung
der Beamtinnen und Beamten der Bundesfinanzverwaltung
Vom 16. Dezember 2015
I.
Nach Artikel 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung
und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bun-
des vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286) übertrage ich widerruflich die Ausübung
des Rechts zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundes-
beamten
a) der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16
– der Präsidentin oder dem Präsidenten der Generalzolldirektion,
b) der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15
– der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundeszentralamtes für
Steuern,
– der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für zentrale
Dienste und offene Vermögensfragen und des Bundesausgleichsamtes,
– der Leiterin oder dem Leiter des Informationstechnikzentrums Bund,
c) der Besoldungsgruppen A 2 bis A 13g
– der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundesmonopolverwaltung für
Branntwein,
– den Leiterinnen und Leitern der Hauptzollämter und
– den Leiterinnen und Leitern der Zollfahndungsämter
jeweils für ihren Geschäftsbereich.
II.
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anord-
nung über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der
Bundesfinanzverwaltung vom 12. August 2009 (BGBl. I S. 2863) außer Kraft.
Berlin, den 16. Dezember 2015
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015 2487
Anordnung
zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse
und Zuständigkeiten im Bereich der Deutschen Telekom AG
(DTAGÜbertrAnO)
Vom 16. Dezember 2015
Der Vorstand der Deutschen Telekom AG ordnet Maßnahmen wird der Abteilung Civil Servant Services/
nach § 1 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes, Social Matters übertragen, es sei denn, dass der Vor-
der durch Artikel 24 Nummer 1 Buchstabe c Doppel- stand die mit dem Widerspruch angefochtene Ent-
buchstabe aa des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I scheidung getroffen hat.
S. 1510) geändert worden ist, in Verbindung mit der
(3) Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus
Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befug-
dem Beamtenverhältnis wird der Leitung des Betriebs
nisse im Bereich der Deutschen Telekom AG vom
Civil Servant Services/Social Matters/Health & Safety
12. November 2015 (BGBl. I S. 2007),
übertragen.
– § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des
Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009
§2
(BGBl. I S. 160) sowie
– § 33 Absatz 5, § 34 Absatz 2 Satz 2 und § 42 Befugnisse und
Absatz 1 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom Zuständigkeiten im Bereich des Disziplinarrechts
9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) (1) Die Befugnisse zur Einleitung und Einstellung von
an: Disziplinarverfahren, zur Erteilung von Verweisen, zur
Verhängung von Geldbußen, zur Kürzung der Dienst-
§1 bezüge bis zum Höchstmaß und zur Erhebung der Dis-
Befugnisse und ziplinarklage gegen Beamtinnen und Beamte sowie die
Zuständigkeiten im Bereich des Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in disziplinar-
allgemeinen Beamtenrechts und des rechtlichen Angelegenheiten werden der Leitung der
Besoldungsrechts einschließlich der Ent- Abteilung Civil Servant Services/Social Matters über-
scheidung über Widersprüche und Vertretung des tragen.
Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis (2) Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchs-
(1) Die Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bescheiden in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten
des Vorstands der Deutschen Telekom AG wird, soweit wird der Abteilung Civil Servant Services/Social Matters
im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf den übertragen.
Betrieb Civil Servant Services/Social Matters/Health
& Safety übertragen. §3
(2) Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchs-
Vorbehaltsklausel
bescheiden in allgemeinen beamtenrechtlichen Angele-
genheiten wird dem Betrieb HR Business Services – Der Vorstand der Deutschen Telekom AG behält sich
Bereich Einstellung, Beendigung, Konzernwechsel/ vor, die übertragenen Befugnisse im Einzelfall oder in
Applicant – übertragen, es sei denn, der Widerspruch bestimmten Gruppen von Fällen und in jedem Stadium
betrifft des Verfahrens selbst wahrzunehmen.
1. Maßnahmen des Vorstands,
2. das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach §4
§ 66 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
3. die Feststellung des Verlustes der Bezüge nach § 9
Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertragung beam-
4. missbilligende Äußerungen. tenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten im
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprü- Bereich der Deutschen Telekom AG vom 18. Juli 2014
che gegen die in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten (BGBl. I S. 1151) außer Kraft.
Bonn, den 16. Dezember 2015
Deutsche Telekom AG
Vorstand
Christian Illek