2322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015
Drittes Gesetz
zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
Vom 15. Dezember 2015
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- (3) Ab dem Jahr 2017 bis einschließlich des Jah-
tes das folgende Gesetz beschlossen: res 2031 steigt der in Absatz 2 bezeichnete Betrag
jährlich um 1,8 vom Hundert.
Artikel 1
(4) Die Bunderegierung wird ermächtigt, durch
Änderung des Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
Regionalisierungsgesetzes tes unter Zugrundelegen der Entwicklung der Ver-
In § 5 Absatz 5 des Regionalisierungsgesetzes vom kehrsleistung und der Bevölkerungsentwicklung die
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt Vomhundertsätze zur Verteilung der sich nach § 5
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 Absatz 2 und 3 ergebenden Beträge festzulegen.
(BGBl. I S. 2598) geändert worden ist, wird die Angabe
„2015“ durch die Angabe „2016“ ersetzt. (5) Die Dynamik des Anstiegs der Infrastruktur-
entgelte, insbesondere der Stations- und Trassen-
Artikel 2 entgelte im Schienenpersonennahverkehr der bun-
deseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, ist
Weitere Änderung des
nach Maßgabe des Eisenbahnregulierungsrechts zu
Regionalisierungsgesetzes
begrenzen.
Das Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 1
§6
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: Verwendung
1. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
(1) Mit den Beträgen nach § 5 ist insbesondere
„§ 5 der Schienenpersonennahverkehr zu finanzieren.
Finanzierung und Verteilung
(2) Die Länder weisen dem Bund jährlich die Ver-
(1) Den Ländern steht für den öffentlichen Perso- wendung der Mittel nach Maßgabe der Anlage bis
nennahverkehr aus dem Steueraufkommen des zum 30. September des jeweiligen Folgejahres nach.
Bundes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Die Bundesregierung erstellt jährlich aus den Nach-
für jedes Jahr ein Betrag zu. weisen der Länder einen Gesamtbericht, der dem
(2) Für das Jahr 2016 wird der Betrag auf 8 Milli- Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht
arden Euro festgesetzt. wird.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015 2323
2. Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt:
„Anlage
(zu § 6 Absatz 2)
Verwendungsnachweis
Nachweis über die Verwendung der Regionalisierungsmittel
für das Bundesland im Jahr:
Übersendung bis 30.09. des Folgejahres an BMVI
Beträge in Euro
Anteil Regiona-
Veranschlagt Berichts-
Vorjahr Vor-Vor- lisierungsmittel
Bereich im Landes- Verwendungszweck jahr SOLL
IST jahr IST an Gesamtmit-
haushalt bei und IST
teln in %
Kap./Tit.
Zuweisung nach § 5 RegG
1 Verfügbare Mittel Reste Vorjahr
verfügbare Mittel gesamt
Bestellungen im SPNV
davon mit Ausschreibung vergeben1
davon ohne Ausschreibung vergeben1
Bestellerentgelte
Leistungs- davon Trassenentgelte
2
bestellungen
davon Stationsentgelte
Bestellungen im ÖPNV
davon mit Ausschreibung vergeben
davon ohne Ausschreibung vergeben
SPNV
Management-
3
aufwand ÖPNV
SPNV
Anzahl/Bauprojekte ab 5 Mio. €2
davon DB Netz AG
Investitionen in
4 davon DB Station & Service AG
Verkehrsanlagen
davon Sonstige
ÖPNV
SPNV
Anzahl/Zeitpunkt Beschaffung
Investitionen davon DB AG
5
in Fahrzeuge
davon NE-Bahnen
ÖPNV
Verbundförderung
Ausgleich nach § 45a Personen-
6 Tarifausgleiche beförderungsgesetz
Ausgleich nach § 145 Sozialgesetz-
buch IX
2324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015
Übersicht Verkehrsverträge
Dauer/Laufzeit
Entwicklung ZugKm
Bestellte ZugKm, betriebene Stre-
ckenkilometer, erbrachte Zugkilome-
ter, erbrachte Personenkilometer,
Reduzierung Energieverbrauch und
7 Sonstiges
Lärm- und Schadstoffemissionen im
Berichtsjahr und den beiden Vorjah-
ren
Anteil SPNV/ÖPNV am gesamten
Verkehrsmarkt
Aufwendungen in Verkehrsverträgen
für Digitalisierung
8 Summe Ausgaben
9 Differenz verfügbare Mittel/Ausgaben3
1
jeweils unter Angabe von
Anteil DB AG
Anteil Wettbewerber
2
Investitionen in Verkehrsanlagen müssen ab einem Volumen ab 5 Mio. € näher beschrieben werden:
einzelne Bauprojekte
Kosten, Zeitraum
Rückstellungen erforderlich/Höhe“.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2016 in
Kraft.
(2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Dezember 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
A. Dobrindt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015 2325
Anordnung
des Bundespräsidenten über den Erlass von Bestimmungen
für die Dienstkleidung von Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung
(Zolldienstkleidungszuständigkeitsanordnung – ZollDKlZustAnO)
Vom 17. Dezember 2015
Nach § 74 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ordne ich an:
§1
Die Bestimmungen über die Dienstkleidung der Beamtinnen und Beamten
der Zollverwaltung erlässt die Generalzolldirektion mit Zustimmung des Bun-
desministeriums der Finanzen.
§2
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anord-
nung des Bundespräsidenten über den Erlass von Bestimmungen für die
Dienstkleidung von Beamten der Bundeszollverwaltung vom 4. April 1957
(BGBl. I S. 369) außer Kraft.
Berlin, den 17. Dezember 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
2326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015
Erste Verordnung
zur Änderung der Pflanzkartoffelverordnung*
Vom 8. Dezember 2015
Auf Grund des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a 1. Vorstufenpflanzgut der Klasse PBTC
und b, Nummer 3, Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 5
a) stammt aus Mikrovermehrung,
sowie Nummer 6 und des § 22 Absatz 1 und 2 des
Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt- b) wird nur bis zur ersten Generation, die nicht
machung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), von de- als Feldgeneration zählt, vermehrt und
nen § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, Num-
c) darf nicht zu Vorstufenpflanzgut der Klasse
mer 4 Buchstabe a, Nummer 5 sowie Nummer 6 und
PBTC weitervermehrt werden;
§ 22 Absatz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 192 Nummer 1
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) 2. Vorstufenpflanzgut der Klasse PB darf erwach-
und § 5 Absatz 1 Nummer 3 durch Artikel 12 Nummer 1 sen sein aus
des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934)
a) klonaler Selektion (A-Stamm),
geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit § 1
Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom b) Vorstufenpflanzgut der Klasse PBTC oder
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa-
tionserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), c) Vorstufenpflanzgut der Klasse PB.
verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Die Anzahl der Feldgenerationen ist für Vorstufen-
Landwirtschaft: pflanzgut der Klasse PB auf vier begrenzt. Ist die
Feldgeneration nicht auf dem Etikett angegeben
Artikel 1 und der zuständigen Anerkennungsstelle nicht
Die Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der bekannt, wird das Pflanzgut der vierten Feldgene-
Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I ration zugerechnet und darf nicht zu Vorstufen-
S. 2918), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung pflanzgut weitervermehrt werden. Vorstufenpflanz-
vom 25. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2270) geändert wor- gut der Klasse PBTC kann als Vorstufenpflanzgut
den ist, wird wie folgt geändert: EU-Klasse PBTC, Vorstufenpflanzgut der Klasse
PB kann als Vorstufenpflanzgut EU-Klasse PB ge-
1. § 2 wird wie folgt geändert:
kennzeichnet werden.
a) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter
„, Basispflanzgut EWG“ gestrichen. (2) Basispflanzgut wird in die Klassen S, SE und E
eingeteilt. Basispflanzgut darf erwachsen sein in der
b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Nummern 3 1. Klasse S aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut,
und 4 werden angefügt: 2. Klasse SE aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut
„3. Pflanzgutklasse PBTC: Vorstufenpflanzgut oder aus Basispflanzgut der Klasse S,
aus Gewebekultur
3. Klasse E aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut,
(Pre-Basic Tissue
aus Basispflanzgut der Klasse S oder aus Basis-
Culture);
pflanzgut der Klasse SE.
4. Pflanzgutklasse PB: Vorstufenpflanzgut
(Pre-Basic Seed Die Anzahl der Feldgenerationen ist für Basispflanz-
Potatoes).“ gut auf drei begrenzt. Basispflanzgut der Klasse S
kann als Basispflanzgut EU-Klasse S, Basispflanz-
2. § 3 wird wie folgt gefasst: gut der Klasse SE kann als Basispflanzgut EU-
„§ 3 Klasse SE und Basispflanzgut der Klasse E kann
Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, als Basispflanzgut EU-Klasse E gekennzeichnet
Zertifiziertes Pflanzgut, Generationenfolge werden.
(1) Vorstufenpflanzgut wird wie folgt in die Klas- (3) Zertifiziertes Pflanzgut wird in die Klassen A
sen PBTC und PB eingeteilt: und B eingeteilt. Zertifiziertes Pflanzgut der Klas-
sen A oder B darf erwachsen sein aus
* Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. anerkanntem Vorstufenpflanzgut,
1. Durchführungsrichtlinie 2013/63/EU der Kommission vom 17. De-
zember 2013 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 2. Basispflanzgut,
2002/56/EG des Rates betreffend Mindestanforderungen, denen
die Pflanzkartoffeln genügen müssen, und Mindestanforderungen 3. Zertifiziertem Pflanzgut der Klasse A, sofern
an die Partien von Pflanzkartoffeln (ABl. L 341 vom 18.12.2013,
S. 52); dieses in demselben Betrieb unmittelbar aus
2. Durchführungsrichtlinie 2014/20/EU der Kommission vom 6. Feb- anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder Basis-
ruar 2014 mit den EU-Klassen für Basispflanzgut und zertifiziertes pflanzgut erwachsen ist.
Pflanzgut von Kartoffeln sowie den für diese Klassen geltenden
Anforderungen und Bezeichnungen (ABl. L 38 vom 7.2.2014, Die Anzahl der Feldgenerationen ist für Zertifiziertes
S. 32); Pflanzgut auf zwei begrenzt. Ist die Feldgeneration
3. Durchführungsrichtlinie 2014/21/EU der Kommission vom 6. Feb- nicht auf dem Etikett angegeben, wird das Pflanz-
ruar 2014 mit Mindestanforderungen an Vorstufenpflanzgut von
Kartoffeln und mit den EU-Klassen für dieses Vorstufenpflanzgut gut der zweiten Feldgeneration Zertifizierten Pflanz-
(ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 39). guts zugerechnet und darf nicht zu Zertifiziertem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015 2327
Pflanzgut weitervermehrt werden. Zertifiziertes (5) Der Antragsteller hat bei Zertifiziertem
Pflanzgut der Klasse A kann als Zertifiziertes Pflanzgut im Antrag die Feldgeneration des Aus-
Pflanzgut EU-Klasse A, Zertifiziertes Pflanzgut der gangspflanzgutes anzugeben und zu erklären,
Klasse B kann als Zertifiziertes Pflanzgut EU- dass
Klasse B gekennzeichnet werden.“
1. auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen
3. § 5 wird wie folgt geändert: zwei Jahre vor Antragstellung keine Kartoffeln
angebaut worden sind;
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: 2. der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufen-
pflanzgut, aus Basispflanzgut oder aus Zerti-
aaa) Im einleitenden Satzteil werden nach fiziertem Pflanzgut der Klasse A erwächst.
dem Wort „Vorstufenpflanzgut“ die
Wörter „im Antrag die Feldgeneration (6) Wird in einem Betrieb, der Pflanzgut für
des Ausgangspflanzgutes anzugeben andere vermehrt (Vermehrungsbetrieb), dieselbe
und“ eingefügt. Sorte noch für einen anderen Verwendungs-
zweck angebaut, so hat der Antragsteller in
bbb) Der Nummer 1 wird folgender Buch- dem Antrag die Schlagbezeichnung und die
stabe e angefügt: Flächengröße anzugeben und zu erklären, dass
„e) bei Vorstufenpflanzgut der Klasse in dem Vermehrungsbetrieb eine getrennte
PB der Feldbestand aus klonaler Lagerung möglich ist.
Selektion (A-Stamm), Vorstufen- (7) Erwächst ein Feldbestand aus anerkann-
pflanzgut der Klasse PBTC oder tem Pflanzgut, so sind im Antrag die Anerken-
Vorstufenpflanzgut der Klasse PB nungsnummer, die Kategorie, die Klasse und
erwächst;“. die Feldgeneration des Ausgangspflanzgutes
ccc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: anzugeben, unter der das Pflanzgut anerkannt
worden ist; im Falle der Anerkennung im Ausland
„2. dem Antrag Nachweise aus einer ist auch die Anerkennungsstelle anzugeben und
amtlichen oder einer unter amtli- dem Antrag ist eine Kopie des Etiketts oder das
cher Überwachung durchgeführten Originaletikett beizufügen.“
Untersuchung darüber beizufügen,
dass die Mutterknolle frei von fol- 4. In § 8 Absatz 2 wird die Angabe „Anlage 2 Nr. 2.2
genden Schadorganismen ist: oder 2.3“ durch die Angabe „Anlage 2 Nummer 2.2“
ersetzt.
a) Pectobacterium spp.,
5. In § 18 Absatz 2 wird die Angabe „Anlage 2 Nr. 2.2
b) Dickeya spp., und 2.3“ durch die Angabe „Anlage 2 Nummer 2.2“
c) Kartoffelblattrollvirus, ersetzt.
d) Kartoffelvirus A, 6. In § 19 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „bei
Basispflanzgut oder Basispflanzgut EWG“ gestri-
e) Kartoffelvirus M,
chen.
f) Kartoffelvirus S,
7. In § 25 wird die Angabe „1.7“ durch die Angabe
g) Kartoffelvirus X, „1.8“ ersetzt.
h) Kartoffelvirus Y.“ 8. § 27 wird wie folgt geändert:
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 4 bis 9 werden durch folgende Ab- b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
sätze 4 bis 7 ersetzt:
c) Im neuen Absatz 3 wird in Satz 2 die Angabe
„(4) Der Antragsteller hat bei Basispflanzgut „1.12“ durch die Angabe „1.13“ ersetzt.
im Antrag die Feldgeneration des Ausgangs-
pflanzgutes anzugeben und zu erklären, 9. In § 30 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-
ter „Art und Kategorie“ durch die Wörter „Art, Kate-
1. dass auf den vorgesehenen Vermehrungsflä- gorie und Klasse“ ersetzt.
chen zwei Jahre vor Antragstellung keine Kar-
toffeln angebaut worden sind; 10. In § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach
dem Wort „Kategorie“ die Wörter „und die Klasse“
2. für die Erzeugung von Basispflanzgut eingefügt.
a) der Klasse S, dass der Feldbestand aus 11. § 33a wird wie folgt gefasst:
anerkanntem Vorstufenpflanzgut erwächst,
„§ 33a
b) der Klasse SE, dass der Feldbestand aus
anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder aus Übergangsvorschrift
Basispflanzgut der Klasse S erwächst,
Im Falle von Pflanzgut, für das ein Antrag auf
c) der Klasse E, dass der Feldbestand aus Anerkennung ordnungsgemäß für das Jahr 2015
anerkanntem Vorstufenpflanzgut, aus Ba- gestellt wurde, sind die Vorschriften dieser Verord-
sispflanzgut der Klasse S oder aus Basis- nung in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fas-
pflanzgut der Klasse SE erwächst. sung weiter anzuwenden.“
2328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015
12. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 8 Absatz 1 Satz 1)
Anforderungen an den Feldbestand
Vorstufenpflanzgut1 Basispflanzgut Zertifiziertes Pflanzgut
der Klasse der Klasse der Klasse
Anforderung
PBTC PB S SE E A B
1 2 3 4 5 6 7 8
1 Fremdbesatz
Die Anzahl der Pflanzen, die nicht
hinreichend sortenecht sind oder
einer anderen Sorte zugehören,
darf je Hektar höchstens betra-
gen: 0 2 2 4 8 16 16
2 Fehlstellen
Die Anzahl der Fehlstellen darf auf
100 Pflanzstellen höchstens be-
tragen: 15 15 20 20 20
3 Krankheiten
3.1 Der Anteil der Pflanzen, die von
folgenden Krankheiten befallen
sind, darf im Durchschnitt von
mindestens 5 Auszählungen je
100 Pflanzen höchstens betragen:
3.1.1 Schwarzbeinigkeit; als schwarz-
beinige Pflanze gilt auch jede
Stelle, an der Knollen oder Kraut
von schwarzbeinigen Pflanzen
liegen geblieben sind 0 0 0,1 0,4 0,6 1,0 1,2
3.1.2 Viruskrankheiten; als viruskranke
Pflanze gilt, außer im Falle des § 9
Absatz 3 auch der Nachwuchs
nicht entfernter Knollen heraus-
gereinigter Pflanzen sowie jede
Stelle, an der Knollen oder Kraut
von solchen Pflanzen liegenge-
blieben sind 0 0,1 0,2 0,4 0,6 1,0 2,0
1
Bestehen bei Vorstufenpflanzgut nach der Feldbesichtigung Zweifel über das Vorliegen der Anforderungen nach den Nummern 1,
3.1.1 oder 3.1.2, ist eine Laboruntersuchung des Laubes durchzuführen.
3.2 Der Feldbestand darf nicht mit Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit und nicht mit Kartoffelkrebs
befallen sein.
4 Schadorganismen
Der Feldbestand darf einen Befall der Vermehrungsfläche mit Kartoffelnematoden nicht erkennen las-
sen.
5 Abgrenzung
Der Feldbestand muss von allen anderen Kartoffelbeständen ausreichend abgegrenzt sein.
6 Beeinträchtigung des Feldbestandes durch viruskranke Nachbarbestände
Der Feldbestand muss von benachbarten Beständen oder Vorgewenden, die mit Viruskrankheiten be-
fallen sind, so weit entfernt sein, dass der Feldbestand nicht infiziert werden kann; dies gilt nicht, wenn
zu erwarten ist, dass bei einer anzuordnenden Prüfung des Pflanzgutes auf Viruskrankheiten keine
Überschreitung des zulässigen Besatzes mit viruskranken Knollen festgestellt wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015 2329
Anlage 2
(zu § 8 Absatz 1 Satz 2, § 15 Absatz 2, § 29 Absatz 2 Satz 2)
Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes
1 Viruskrankheiten
1.1 Für die Prüfung auf Viruskrankheiten sind mindestens 100 Knollen heranzuziehen; im Falle der Ent-
nahme einer weiteren Probe nach § 15 Absatz 1 ist ein Gesamtergebnis der Prüfung von mindestens
100 Knollen aus der ersten Probe und mindestens 200 Knollen aus der weiteren Probe zu ermitteln.
1.2 Der Anteil der Knollen, die Viren aufweisen, die Viruskrankheiten der Kartoffel hervorrufen können, darf
bei Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut und Zertifiziertem Pflanzgut höchstens betragen:
Viren insgesamt
Kategorie Klasse v. H. der Probe
Vorstufenpflanzgut PBTC 0
PB 0,5
Basispflanzgut S 1,0
SE 2,0
E 2,0
Zertifiziertes Pflanzgut A 8,0
B 10,0
1.3 Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit
1.3.1 Für die Prüfung auf Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit sind mindestens 200 Knollen heranzu-
ziehen.
1.3.2 Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die von Bakterieller Ringfäule oder Schleimkrankheit be-
fallen sind.
2 Weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel
2.1 Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die sichtbare Anzeichen des Befalls mit Kartoffelkrebs,
Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit oder Kartoffelnematoden zeigen.
2.2 Der Anteil der Knollen mit nachstehenden Krankheiten oder Mängeln darf höchstens betragen:
Zertifiziertes
Basispflanzgut Pflanzgut
Vorstufenpflanzgut der Klasse der Klasse der Klasse
Krankheit oder Mangel
PBTC PB S, SE, E A, B
v. H. des Gewichtes
2.2.1 Fäule (Nassfäule, Trockenfäule)/ 0 0,2/ 0,5/ 0,5/
davon Nassfäule höchstens 0,2 0,2 0,2
2.2.2 Kartoffelschorf, sofern die Knollen auf 0 5,0 5,0 5,0
mehr als einem Drittel der Oberfläche be-
fallen sind
2.2.3 Rhizoctonia Pusteln, sofern die Knollen 0 1,0 5,0 5,0
auf mehr als 10 v. H. der Oberfläche be-
fallen sind
2.2.4 Pulverschorf, sofern die Knollen auf mehr 0 1,0 3,0 3,0
als 10 v. H. der Oberfläche befallen sind
2.2.5 Stark geschrumpelte Knollen (ausge- 0 0,5 1,0 1,0
prägter Turgeszenzverlust zum Zeitpunkt
der Bonitur, u. a. verursacht durch Silber-
schorf)
2.2.6 äußere Fehler (z. B. missgestaltete oder 0 3,0 3,0 3,0
beschädigte Knollen)
2.2.7 Gesamttoleranz für 2.2.1 bis 2.2.6 0 6,0 6,0 8,0
2.2.8 Anhaftende Erde und Fremdstoffe 1,0 1,0 2,0
2330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015
3 Sonstige Anforderungen
3.1 Das Pflanzgut darf nicht mit keimhemmenden Mitteln behandelt oder zur Keimhemmung bestrahlt wor-
den sein.
3.2 Das Pflanzgut darf nicht geschnitten sein.“
13. Anlage 4 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 4
(zu § 24 Absatz 2, § 25 Satz 1 und § 32 Absatz 1a)
Angaben auf dem Etikett
1 Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut
1.1 „EU-Norm“
1.2 „Bundesrepublik Deutschland“
1.3 Kennzeichen der Anerkennungsstelle
1.4 Art
1.5 Sortenbezeichnung
1.6 Kategorie und die jeweilige Klasse oder EU-Klasse nach § 3
1.7 Feldgeneration (Angabe liegt nach Maßgabe des § 3 im Ermessen des Inverkehrbringers)
1.8 Anerkennungsnummer
1.9 „Verschließung . . .“ (Monat, Jahr)
1.10 Angegebenes Füllgewicht
1.11 Angegebene Sortierung
1.12 Erzeugerland
1.13 Zusätzliche Angaben
2 Pflanzgut nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes
2.1 Angaben nach den Nummern 1.2, 1.4, 1.9, 1.11
2.2 „Bundessortenamt“
2.3 Genehmigungsnummer des Bundessortenamtes
2.4 Vorläufige Bezeichnung der Sorte, ihre Kennnummer und, sofern vorhanden, in Klammern die vorge-
schlagene Sortenbezeichnung
2.5 Angaben nach § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d
2.6 „Nur für Versuchszwecke“ “.
Artikel 2
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut
der Pflanzkartoffelverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 8. Dezember 2015
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015 2331
Siebzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren
und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Vom 9. Dezember 2015
Auf Grund des § 14 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2
Absatz 103 Nummer 2 Buchstabe c des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in
Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das
Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
In der Anlage (Gebührenverzeichnis) der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von
Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt
durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert worden ist, werden die Num-
mern 6.1 bis 6.13 durch folgende Nummern 6.1 bis 6.13.2 ersetzt:
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
in Euro
„6.1 Feststellung der Aufsichtspflicht und Freistellung von der Aufsicht
6.1.1 Entscheidung durch Verwaltungsakt nach § 4 VAG
6.1.1.1 Entscheidung nach § 4 Satz 1 VAG durch feststellenden Verwaltungsakt 6 820
(Feststellung, ob ein Unternehmen den Vorschriften des VAG unterliegt)
6.1.1.2 Ablehnung eines Antrages auf Erlass eines Feststellungsbescheides nach 2 000
§ 4 Satz 1 VAG
6.1.2 Freistellung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit 500
(§ 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 VAG)
6.2 Erteilung der Ersterlaubnis zum Geschäftsbetrieb 10 000
(§ 8 Absatz 1 VAG;
§ 65 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 VAG, § 168 Absatz 1 Satz 3
VAG;
§ 236 Absatz 4 VAG)
6.3 Änderungen des Geschäftsplans sowie Geschäftsbetriebserweiterungen
6.3.1 Genehmigung von Änderungen des Geschäftsplans, sofern die Satzung 1 135
geändert wird, einschließlich der Satzungsänderungen, die sich auf die in
der jeweiligen Satzung enthaltenen Versicherungsbedingungen beziehen,
und einschließlich der Satzungsänderungen bei Sterbekassen im Hinblick
auf die Verwendung des Überschusses
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Ver-
bindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 69 Absatz 4 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 in Verbindung mit § 212 Absatz 1 in
Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)
6.3.2 Genehmigung von Änderungen des technischen Geschäftsplans für 1 640
Lebensversicherungsverträge, die vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossen
worden sind, sowie Genehmigung von Änderungen des technischen Ge-
schäftsplans von Sterbekassen
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Ver-
bindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 69 Absatz 4 VAG;
§ 336 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)
2332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
in Euro
6.3.3 Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer weiteren Sparte 735
(entsprechend den Nummern 1 bis 25 der Anlage 1 zum VAG, wenn keine
Untergliederung nach Risikoarten enthalten ist)
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Ver-
bindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 69 Absatz 4 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 in Verbindung mit § 212 Absatz 1 in
Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)
6.3.4 Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer weiteren Risikoart einer 585
Sparte, soweit die Sparte der Anlage 1 zum VAG Untergliederungen nach
Buchstaben enthält
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Ver-
bindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 69 Absatz 4 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 in Verbindung mit § 212 Absatz 1 in
Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)
6.3.5 Genehmigung von Unternehmensverträgen der in den §§ 291 und 292 AktG 1 135
bezeichneten Art
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Ver-
bindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 in Verbindung mit § 212 Absatz 1 in
Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)
6.3.6 Genehmigung der räumlichen Ausdehnung des Geschäftsbetriebs im 645
Dienstleistungsverkehr oder durch eine Niederlassung je Gebiet (Drittstaat
im Sinne des § 7 Nummer 6 VAG) in den Fällen des § 12 Absatz 3 VAG;
sofern eine Genehmigung für das Teilgebiet eines Drittstaates erteilt wird,
wird eine Gebühr je Teilgenehmigung erhoben
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Ver-
bindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 in Verbindung mit § 212 Absatz 1 in
Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)
6.4 Genehmigung von Bestandsübertragungen und Umwandlungen
6.4.1 Genehmigung der vollständigen oder teilweisen Übertragung eines Bestan- 7 750
des
(§ 13 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und § 67 Absatz 2 jeweils in Verbindung
mit § 13 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 VAG;
§ 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 VAG;
§ 166 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 212 Absatz 1, in Verbindung mit
§ 13 Absatz 1 Satz 1 sowie § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2
VAG;
§ 339 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 1 VAG)
6.4.2 Genehmigung der vollständigen oder teilweisen Übertragung eines Bestan- 1 745
des für jede Übertragung eines Bestandes je betroffener Art des Rückver-
sicherungsgeschäfts nach § 10 Absatz 3 VAG
6.4.3 Genehmigung einer Umwandlung 7 365
(§ 14 Absatz 1 Satz 1 und 2 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 212 Absatz 1 in Verbindung mit
§ 14 Absatz 1 Satz 1 VAG)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015 2333
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
in Euro
6.5 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb
bedeutender Beteiligungen
(§§ 16 bis 22 VAG)
6.5.1 Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung 15 000
oder ihrer Erhöhung
(§ 18 Absatz 1 und 2 VAG)
6.5.2 Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; 15 000
Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt
verfügt werden darf
(§ 19 Absatz 1 VAG)
6.5.3 Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit die 1 670
Anteile eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 19 Absatz 2 Satz 3 VAG)
6.6 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Matching-An-
passung, Volatilitätsanpassung, Eigenmittel, interne Modelle
6.6.1 Genehmigung der Verwendung der Matching-Anpassung für die maßgeb- 8 980
liche risikofreie Zinskurve
(§§ 80 und 81 VAG)
6.6.2 Genehmigung der Verwendung der Volatilitätsanpassung für die maßgeb- 1 340
liche risikofreie Zinskurve
(§ 82 VAG)
6.6.3 Genehmigung ergänzender Eigenmittel eines Versicherungsunternehmens 2 100 bis 10 320
(§ 90 VAG)
6.6.4 Genehmigung der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen 1 340 bis 5 875
(§ 91 Absatz 5 VAG)
6.6.5 Genehmigung von unternehmensspezifischen Parametern 4 110 bis 14 430
(§ 109 Absatz 2 VAG)
6.6.6 Genehmigung eines internen Voll- oder Partialmodells 49 920 bis 177 200
(§§ 111 und 112 VAG)
6.6.7 Genehmigung der Änderung eines internen Voll- oder Partialmodells 17 025 bis 87 225
(§ 111 Absatz 3,
§ 112 Absatz 1 bis 4 VAG)
6.6.8 Genehmigung der Änderung der internen Leitlinien 10 620 bis 46 030
(§ 111 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 VAG,
auch in Verbindung mit § 261 Absatz 2, § 262 Absatz 1 bis 7 und § 265
Absatz 5 VAG)
6.6.9 Genehmigung der Beendigung der Verwendung des internen Modells und 3 155 bis 87 370
der vollständigen oder teilweisen Rückkehr zur Standardformel
(§ 111 Absatz 3 VAG,
auch in Verbindung mit § 261 Absatz 2 oder § 262 Absatz 1 bis 7 und § 265
Absatz 5 VAG)
6.7 Sicherungsvermögen 545
Festsetzung des Anrechnungswertes belasteter Grundstücke und grund-
stücksgleicher Rechte des Sicherungsvermögens
(§ 125 Absatz 3 Satz 4 VAG;
§ 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2 und § 237 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
§ 212 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit § 125 Absatz 3 Satz 4 VAG)
2334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
in Euro
6.8 Prüfung der Qualifikation von Treuhändern und Verantwortlichen Aktuaren
im Rahmen der laufenden Aufsicht
6.8.1 Prüfung eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen 515
(§ 128 Absatz 4 VAG;
§ 65 Absatz 2, § 128 Absatz 1 Satz 1, § 128 Absatz 2 und § 237 Absatz 1
Satz 1 in Verbindung mit § 212 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit § 128
Absatz 4 VAG)
6.8.2 Prüfung eines Verantwortlichen Aktuars 515
(§ 141 Absatz 2 Satz 1 bis 4 VAG;
§ 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2, § 148 in Verbindung mit § 156 Absatz 1, § 156
Absatz 1, § 161 Absatz 1, § 162, § 237 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
§ 212 Absatz 1, § 336 Satz 3, jeweils in Verbindung mit § 141 Absatz 2
Satz 1 bis 4 VAG)
6.8.3 Prüfung eines Treuhänders 515
(§ 157 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 VAG;
§ 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2, § 142 Satz 2, § 148 und § 237 Absatz 1 Satz 1
in Verbindung mit § 212 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit § 157 Absatz 2
oder Absatz 3 Satz 1 VAG)
6.9 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Pensions-
kassen und Pensionsfonds
6.9.1 Genehmigung eines technischen Geschäftsplans von Pensionskassen 1 120
bei Einführung eines neuen technischen Geschäftsplans oder bei Änderung
eines bestehenden technischen Geschäftsplans
(§ 233 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 in
Verbindung mit § 9 Absatz 2 Nummer 2 und § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 233 Absatz 3 und 4 in Verbindung mit § 336 VAG)
6.9.2 Genehmigung der Versicherungsbedingungen von Pensionskassen, sofern 1 765
Nummer 6.3.1 keine Anwendung findet,
bei Einführung neuer Versicherungsbedingungen oder bei Änderung beste-
hender Versicherungsbedingungen
(§ 233 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 in
Verbindung mit § 9 Absatz 2 Nummer 2 und § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 233 Absatz 3 und 4 in Verbindung mit § 336 VAG)
6.9.3 Feststellung der Unbedenklichkeit von Versicherungsbedingungen von 1 250
Pensionskassen
bei Einführung neuer Versicherungsbedingungen oder bei Änderung beste-
hender Versicherungsbedingungen
(§ 234 Absatz 1 in Verbindung mit § 234 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 VAG)
6.9.4 Feststellung der Unbedenklichkeit eines Pensionsplans 1 670
bei Einführung eines neuen Pensionsplans oder bei Änderung eines beste-
henden Pensionsplans
(§ 237 Absatz 3 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 1 und § 12 Absatz 1
Satz 1 VAG)
6.9.5 Genehmigung eines zwischen Arbeitgeber und Pensionsfonds vereinbarten 2 620
Bedeckungsplans
(§ 239 Absatz 3 Satz 2 VAG)
6.10 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Gruppen
6.10.1 Ausschluss eines Unternehmens aus der Gruppenaufsicht 1 670
(§ 246 Absatz 2 Satz 1 VAG)
6.10.2 Festlegung der anzuwendenden Berechnungsmethode 2 505
(§ 252 Absatz 2 VAG)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015 2335
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
in Euro
6.10.3 Genehmigung ergänzender Eigenmittel einer zwischengeschalteten Ver- 2 100 bis 10 320
sicherungs-Holdinggesellschaft oder einer zwischengeschalteten gemisch-
ten Finanzholding-Gesellschaft
(§ 257 Absatz 2 VAG)
6.10.4 Genehmigung von gruppenspezifischen Parametern 6 135 bis 16 410
(§ 261 Absatz 1 Satz 3 VAG in Verbindung mit § 109 Absatz 2 VAG in Ver-
bindung mit Artikel 356 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kom-
mission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und
Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solva-
bilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1)
6.10.5 Genehmigung eines internen Modells zur Berechnung
6.10.5.1 der konsolidierten Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene sowie 216 000 bis 500 000
der Solvabilitätskapitalanforderung der Versicherungsunternehmen der
Gruppe
(§ 262 VAG);
die Gebühr zur Genehmigung eines Folgeantrages zur Berechnung der Sol-
vabilitätsanforderung eines weiteren Unternehmens der Gruppe anhand
desselben internen Modells bestimmt sich nach Nummer 6.10.6.1
6.10.5.2 der Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene unter Verwendung 216 000 bis 500 000
der Abzugs- und Aggregationsmethode sowie zur Berechnung der Solva-
bilitätskapitalanforderungen der Versicherungsunternehmen der Gruppe
(§ 265 Absatz 5 VAG)
6.10.5.3 der konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung 49 920 bis 210 505
(§ 261 Absatz 2 VAG)
6.10.6 Genehmigung der Änderung eines internen Modells zur Berechnung
6.10.6.1 der konsolidierten Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene sowie 17 350 bis 174 515
der Solvabilitätskapitalanforderung der Versicherungsunternehmen der
Gruppe
(§ 262 in Verbindung mit § 111 Absatz 3 VAG)
6.10.6.2 der Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene unter Verwendung 17 350 bis 174 515
der Abzugs- und Aggregationsmethode sowie zur Berechnung der Solva-
bilitätskapitalanforderungen der Versicherungsunternehmen der Gruppe
(§ 265 Absatz 5 in Verbindung mit § 111 Absatz 3 VAG)
6.10.6.3 der konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung 17 025 bis 87 225
(§ 261 Absatz 2 in Verbindung mit § 111 Absatz 3 VAG)
6.10.7 Genehmigung eines zentralisierten Risikomanagements 2 505
(§ 268 Absatz 1 VAG)
6.11 Maßnahmen gegen Personen mit Schlüsselaufgaben 4 000
Verlangen auf Abberufung und Untersagung ihrer Tätigkeit
(§ 303 Absatz 2 VAG;
§ 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2, § 237 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 212
Absatz 1, § 293 Absatz 1 jeweils in Verbindung mit § 303 Absatz 2 VAG)
6.12 Einschreiten gegen unerlaubte Versicherungsgeschäfte
6.12.1 Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder 6 820
Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder
ohne Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder
Bestellung eines Abwicklers
(§ 308 Absatz 1 VAG;
§ 308 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 VAG)
2336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
in Euro
6.12.2 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num- 3 750
mer 6.12.1,
mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/
oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden
und/oder
ein Abwickler bestellt wird
(§ 308 Absatz 1 VAG;
§ 308 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 VAG)
6.12.3 Verwaltungsakte in Zusammenhang mit der 50 % der Gebühr
Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder in nach Nummer 6.12.1
Zusammenhang mit der Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Ge-
schäfte, jeweils mit oder ohne Erlass von Weisungen für die Abwicklung
und/oder Bestellung eines Abwicklers,
gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbezie-
hung gesetzt haben
(§ 308 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 und 3 VAG)
6.12.4 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num- 50 % der Gebühr
mer 6.12.3, nach Nummer 6.12.2
mit dem gegenüber dem Einbezogenen, der eine zurechenbare Ursache für
die Einbeziehung gesetzt hat, die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte
angeordnet wird und/oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler be-
stellt wird
(§ 308 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 und 3 VAG)
6.13 Übergangsmaßnahmen bei risikofreien Zinssätzen und versicherungstech-
nischen Rückstellungen
6.13.1 Genehmigung der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei risikofreien 2 770
Zinssätzen
(§ 351 VAG)
6.13.2 Genehmigung der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versiche- 2 770“.
rungstechnischen Rückstellungen
(§ 352 VAG)
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Berlin, den 9. Dezember 2015
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015 2337
Verordnung
über die Erhöhung der Schichtzulagen
für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens,
die der Deutschen Bahn AG oder einer ihrer Tochtergesellschaften zugewiesen sind
(Deutsche-Bahn-Schichtzulagenerhöhungsverordnung – DBSchichtZulErhV)
Vom 11. Dezember 2015
Auf Grund des § 47 Absatz 1 und 2 Nummer 1 des Zahl der zwischen 20 Uhr und 6 Uhr
Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 24 geleisteten Stunden im Monat Betrag der Zulage
Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 der Erschwerniszula-
von 75 bis 84 Stunden 95,61 Euro
genverordnung, von denen
– § 47 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesbesoldungsge- von 85 bis 94 Stunden 104,05 Euro
setzes durch Artikel 43 Nummer 1 der Verordnung von 95 bis 104 Stunden 112,49 Euro
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, von 105 bis 114 Stunden 120,92 Euro
– § 24 Absatz 2 Satz 1 der Erschwerniszulagenverord- von 115 bis 124 Stunden 129,36 Euro
nung durch Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung ab 125 Stunden 134,98 Euro
vom 20. August 2013 (BGBl. I S. 3286) eingefügt
worden ist und (2) Die Erhöhungsbeträge nach § 20 Absatz 5 Satz 2
– § 24 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 der Erschwernis- der Erschwerniszulagenverordnung in der bis zum
zulagenverordnung durch Artikel 44 der Verordnung 30. September 2013 geltenden Fassung betragen ab
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor- dem 1. Januar 2015
den ist, 1. für jede Schicht, die nach 0 Uhr
verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digi- und vor 4 Uhr beendet wird: 2,82 Euro,
tale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundes- 2. für jede Schicht, die nach 24 Uhr
ministerium der Finanzen und dem Bundesministerium und vor 4 Uhr begonnen wird: 5,62 Euro.
des Innern:
(3) Die Zulagen nach § 20 Absatz 5 Satz 3 der Er-
§1 schwerniszulagenverordnung in der bis zum 30. Sep-
tember 2013 gelten Fassung betragen ab dem 1. Januar
Schichtzulage 2015:
(1) Die Zulage nach § 20 Absatz 5 Satz 1 der Er- 1. die Zulage für Schichtdienst,
schwerniszulagenverordnung in der bis zum 30. Sep- der innerhalb einer Zeitspanne
tember 2013 geltenden Fassung beträgt ab dem 1. Ja- von mindestens 18 Stunden
nuar 2015: geleistet wird: 33,75 Euro monatlich,
Zahl der zwischen 20 Uhr und 6 Uhr 2. die Zulage für Schichtdienst,
geleisteten Stunden im Monat Betrag der Zulage
der innerhalb einer Zeitspanne
von 25 bis 34 Stunden 56,24 Euro von mindestens 13 Stunden
geleistet wird: 22,50 Euro monatlich.
von 35 bis 44 Stunden 61,68 Euro
von 45 bis 54 Stunden 70,30 Euro §2
von 55 bis 64 Stunden 78,74 Euro Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
von 65 bis 74 Stunden 87,18 Euro
2015 in Kraft.
Berlin, den 11. Dezember 2015
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
A. Dobrindt
2338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht*
Vom 14. Dezember 2015
Auf Grund des § 46c Absatz 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, der durch
Artikel 4 Nummer 3 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2122)
eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über den
elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht
Die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeits-
gericht vom 9. März 2006 (BGBl. I S. 519) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die elektronische
Gerichtspoststelle bestimmt. Die elektronische Gerichtspoststelle ist über
die auf der Internetseite
www.bundesarbeitsgericht.de
bezeichneten Kommunikationswege erreichbar.
(2) Die Einreichung des elektronischen Dokuments erfolgt durch Übertra-
gung in die elektronische Gerichtspoststelle.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „des elektronischen Gerichtsbriefkas-
tens“ durch die Wörter „der elektronischen Gerichtspoststelle“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2, 4 und 5“ durch die Wörter „§ 2
Absatz 4 und 5“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Berlin, den 14. Dezember 2015
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
* Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni
1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und
der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998, S. 37),
zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015 2339
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht*
Vom 14. Dezember 2015
Auf Grund des § 65a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), der
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) eingefügt
worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über den
elektronischen Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht
Die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundessozial-
gericht vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3219) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die elektronische
Gerichtspoststelle bestimmt. Die elektronische Gerichtspoststelle ist über
die auf der Internetseite „www.bsg.bund.de“ bezeichneten Kommunikations-
wege erreichbar.
(2) Die Einreichung des elektronischen Dokuments erfolgt durch Über-
tragung in die elektronische Gerichtspoststelle.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach dem Wort „Internetportal“ die
Angabe „www.bsg.bund.de“ eingefügt.
b) In Nummer 1 werden die Wörter „des elektronischen Gerichtsbriefkastens“
durch die Wörter „der elektronischen Gerichtspoststelle“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Berlin, den 14. Dezember 2015
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
* Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni
1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und
der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998, S. 37),
zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
2340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015
Verordnung
über die Voraussetzungen
für die Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse nach § 137h des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(Medizinproduktemethodenbewertungsverordnung – MeMBV)
Vom 15. Dezember 2015
Auf Grund des § 137h Absatz 2 Satz 3 des Fünften produkts in direktem Kontakt mit dem Herzen, dem
Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenver- zentralen Kreislaufsystem oder dem zentralen Nerven-
sicherung –, der durch Artikel 1 Nummer 66 des Ge- system zur Folge hat.
setzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211) eingefügt
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ge- (4) Die Anwendung eines Medizinprodukts, das der
sundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium Klasse IIb zuzuordnen ist, weist nur dann einen beson-
für Bildung und Forschung: ders invasiven Charakter auf, wenn das Medizinprodukt
mittels Aussendung von Energie oder Abgabe radio-
aktiver Stoffe gezielt auf wesentliche Funktionen von
§1
Organen oder Organsystemen, insbesondere des Her-
Geltungsbereich zens, des zentralen Kreislaufsystems oder des zentralen
Die Verordnung regelt nähere Kriterien zur Be- Nervensystems einwirkt.
stimmung der in § 137h Absatz 2 Satz 1 und 2 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraus- §3
setzungen des Verfahrens zur Bewertung neuer Unter-
Neues theoretisch-wissenschaftliches Konzept
suchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizin-
produkten hoher Risikoklasse. (1) Eine Methode weist ein neues theoretisch-wis-
senschaftliches Konzept im Sinne von § 137h Absatz 1
§2 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf, wenn
Medizinprodukte mit hoher Risikoklasse sich ihr Wirkprinzip oder ihr Anwendungsgebiet von
anderen, in der stationären Versorgung bereits einge-
(1) Medizinprodukte mit hoher Risikoklasse nach führten systematischen Herangehensweisen wesentlich
§ 137h Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozial- unterscheidet.
gesetzbuch sind solche, die der Klasse IIb oder III
nach Artikel 9 in Verbindung mit Anhang IX der Richt- (2) Als eine bereits in die stationäre Versorgung ein-
linie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über geführte systematische Herangehensweise gilt jede
Medizinprodukte (ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1), die Methode, deren Nutzen einschließlich etwaiger Risiken
zuletzt durch die Richtlinie 2007/47/EG (ABl. L 247 vom im Wesentlichen bekannt ist. Wird eine Methode in je-
21.9.2007, S. 21) geändert worden ist, oder den aktiven weils einschlägigen methodisch hochwertigen Leitlinien
implantierbaren Medizinprodukten zuzuordnen sind oder anderen systematisch recherchierten Evidenz-
und deren Anwendung einen besonders invasiven synthesen als zweckmäßiges Vorgehen empfohlen,
Charakter aufweist. kann die Beurteilung insbesondere hierauf gestützt
werden. Als eine bereits in der stationären Versorgung
(2) Die Anwendung eines aktiven implantierbaren eingeführte systematische Herangehensweise gilt auch
Medizinprodukts weist einen besonders invasiven eine Methode, die maßgeblich auf Operationen oder
Charakter auf. Ein Medizinprodukt ist den aktiven sonstigen Prozeduren beruht, die spezifisch in dem
implantierbaren Medizinprodukten zuzuordnen, wenn vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumenta-
es sich um ein aktives implantierbares medizinisches tion und Information im Auftrag des Bundesministeri-
Gerät nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richt- ums für Gesundheit gemäß § 301 Absatz 2 Satz 2 des
linie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur An- Fünften Buches Sozialgesetzbuch herausgegebenen
gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Prozedurenschlüssel in der am 23. Juli 2015 geltenden
über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. Fassung1 aufgeführt sind.
L 189 vom 20.7.1990, S. 17), die zuletzt durch die
Richtlinie 2007/47/EG geändert worden ist, handelt. (3) Ein theoretisch-wissenschaftliches Konzept einer
Methode ist die Beschreibung einer systematischen
(3) Die Anwendung eines Medizinprodukts, das der
Anwendung bestimmter auf eine Patientin oder einen
Klasse III zuzuordnen ist, weist einen besonders invasi-
Patienten einwirkender Prozessschritte (Wirkprinzip),
ven Charakter auf, wenn mit dem Einsatz des Medizin-
die das Erreichen eines diagnostischen oder therapeu-
produkts ein erheblicher Eingriff in wesentliche Funk-
tischen Ziels in einer spezifischen Indikation (Anwen-
tionen von Organen oder Organsystemen, insbeson-
dungsgebiet) wissenschaftlich nachvollziehbar erklären
dere des Herzens, des zentralen Kreislaufsystems oder
kann.
des zentralen Nervensystems einhergeht. Erheblich ist
ein Eingriff, der die Leistung oder die wesentliche Funk- 1
Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit zur An-
tion eines Organs oder eines Organsystems langzeitig wendung des Operationen- und Prozedurenschlüssels vom 5. Novem-
verändert oder ersetzt oder den Einsatz des Medizin- ber 2014 (BAnz AT 18.11.2014 B3).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015 2341
(4) Das Wirkprinzip einer Methode unterscheidet 2. bei der zu untersuchenden spezifischen Indikation
sich wesentlich von einer bereits eingeführten syste- im Unterschied zu der spezifischen Indikation der
matischen Herangehensweise, wenn der Unterschied bereits eingeführten systematischen Herangehens-
in den beschriebenen Prozessschritten weise eine derart abweichende Auswirkung zu er-
1. dazu führt, dass der theoretisch-wissenschaftliche warten ist oder bezweckt wird, dass eine Übertra-
Begründungsansatz der eingeführten systemati- gung der vorliegenden Erkenntnisse zum Nutzen
schen Herangehensweise nicht ausreicht, um den einschließlich etwaiger Risiken der bereits eingeführ-
mit dem Einsatz der zu untersuchenden Methode ten systematischen Herangehensweise auf die zu
bezweckten diagnostischen oder therapeutischen untersuchende spezifische Indikation medizinisch-
Effekt zu erklären und ihre systematische Anwen- wissenschaftlich nicht zu rechtfertigen ist.
dung zu rechtfertigen, oder
(6) Eine schrittweise erfolgende Weiterentwicklung
2. zu einer derart veränderten Form der Einwirkung auf einer bereits eingeführten systematischen Herange-
die Patientin oder den Patienten führt, dass eine hensweise, die nicht zu einer wesentlichen Verände-
Übertragung der vorliegenden Erkenntnisse zum rung des zugrundeliegenden theoretisch-wissenschaft-
Nutzen einschließlich etwaiger Risiken der bereits lichen Konzepts führt, erfüllt nicht die Voraussetzungen
eingeführten systematischen Herangehensweise des Verfahrens zur Bewertung neuer Untersuchungs-
auf die zu untersuchende Methode medizinisch-wis- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten ho-
senschaftlich nicht zu rechtfertigen ist. her Risikoklasse. Insbesondere wenn mit einer schritt-
(5) Das Anwendungsgebiet einer Methode unter- weise erfolgenden Weiterentwicklung der Zweck ver-
scheidet sich wesentlich von einer bereits eingeführten folgt wird, das diagnostische oder therapeutische Ziel
systematischen Herangehensweise mit gleichem Wirk- in höherem Maße zu erreichen, führt dies für sich allein
prinzip, wenn nicht bereits zu einer wesentlichen Veränderung des
1. der Unterschied in der spezifischen Indikation dazu zugrundeliegenden Behandlungskonzepts, ohne dass
führt, dass der theoretisch-wissenschaftliche Be- eines der Kriterien nach den Absätzen 4 oder 5 erfüllt
gründungsansatz der eingeführten systematischen ist.
Herangehensweise nicht ausreicht, um den mit
dem Einsatz in der zu untersuchenden spezifischen §4
Indikation bezweckten diagnostischen oder thera-
peutischen Effekt zu erklären und die systematische Inkrafttreten
Anwendung in dieser Indikation zu rechtfertigen,
oder Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Bonn, den 15. Dezember 2015
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
2342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015
Erste Verordnung
zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
Vom 15. Dezember 2015
Auf Grund des § 22 Absatz 1 und 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Änderung der
Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1776) wird wie
folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „24. Oktober 2015“ durch die Angabe „1. Januar 2016“ ersetzt.
2. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 1)
Gebührenverzeichnis
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
Registrierung
(§ 37 Absatz 1 ElektroG)
1 Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG 182,70
je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller,
Marke und Geräteart
2 Registrierungsdatenänderungen nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in 46,90
Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG (Änderung von Firma, Ort der Nieder-
lassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung
von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers)
je Änderungssitzung
3 Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach § 6 und § 37 Absatz 1 ElektroG 187,30
bis 9 365,60
je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller,
Marke und Geräteart
4 Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 288,90
in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und
ein Kalenderjahr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015 2343
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
5 Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 41,30
Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG bei Verwendung einer bereits im Rahmen von
Nummer 4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes Kalenderjahr
oder für eine andere Geräteart
oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG hinsichtlich des
Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte
Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
6 Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 41,30
Satz 1 Nummer 4 ElektroG
oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsichtlich des
Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte
Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
7 Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 195,40
Absatz 3 Satz 1 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1
Benennung eines Bevollmächtigten, Änderung und Ende der Beauftragung
(§ 37 Absatz 2 ElektroG)
8 Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 291,70
ElektroG
je Benennung
9 Bestätigung der Änderungen der Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG 122,90
je Änderungsmitteilung
10 Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 61,50
ElektroG
je Beendigungsmitteilung
Weitere Leistungen im Zusammenhang
mit der Registrierung und der Bevollmächtigung
(§ 37 Absatz 3 bis 5 ElektroG)
11 Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 1 bis 10 und 12 bei Antragstellung oder 36,20
Übermittlung der Nachweise außerhalb des zur Verfügung gestellten elektroni- bis 1 448,50
schen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG
12 Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechts- 374,70
nachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1 und Übergang
13 Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie zur Abwendung eines 160,20
Widerrufs nach § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ElektroG
je Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr oder je Bevoll-
mächtigten für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine Ge-
räteart und ein Kalenderjahr
14 (entfällt)
15 Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 187,30
Absatz 5 Satz 4 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1 und je Änderung
2344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
Garantiesysteme
(§ 37 Absatz 6 ElektroG)
16 Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung eines Systems für 2 671,10
die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 in Verbindung
mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Kalenderjahr
17 Nachträgliche Änderung eines nach Nummer 16 für ein Kalenderjahr festgestellten 296,80
Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Änderungsmitteilung
Entgegennahme und Prüfung
von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
(§ 38 Absatz 2 ElektroG)
18 Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen 87,70
Entsorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 in Verbindung
mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG
je Sammelgruppe und Anzeige
19 Erhöhung der Gebühr nach Nummer 18 bei Übermittlung von Anzeigen im Sinne 36,90
des § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG außerhalb des zur Verfügung gestellten elektro- bis 1 474,10
nischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 38 Absatz 2 Satz 2 in Verbin-
dung mit § 37 Absatz 3 ElektroG
Anordnungen
(§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG)
20 Erstgestellungs- oder Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG 10,60
21 Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG 10,60
Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung
(§ 38 Absatz 4 ElektroG)
22 Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrech- 18,30
nung mitgeteilter Mengen bis 2 932,50
je Mengenmitteilung
“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Bonn, den 15. Dezember 2015
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015 2345
Verordnung
zur Aufhebung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
Vom 16. Dezember 2015
Das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862) neu gefasst worden
Grund folgender Vorschriften des Versicherungsauf- ist;
sichtsgesetzes:
– § 65 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2, von
– § 11a Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4, von denen § 65 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Num-
denen § 11a Absatz 6 Satz 1 durch Artikel 2 Num- mer 27 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. I
mer 7 Buchstabe e des Gesetzes vom 29. Juli 2009 S. 1630) neu gefasst worden ist und § 65 Absatz 2
(BGBl. I S. 2305) geändert worden ist und § 11a Ab- zuletzt durch Artikel 353 Nummer 1 der Verordnung
satz 6 Satz 4 durch Artikel 20 Nummer 2 des Geset- vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
zes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) einge- den ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
fügt worden ist; rium der Justiz und für Verbraucherschutz;
– § 12c Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2, – § 81 Absatz 3 Satz 1, der durch Artikel 20 Nummer 11
von denen § 12c Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Arti- Buchstabe b des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
kel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 1768) neu gefasst worden ist, in Verbin-
(BGBl. I S. 470) geändert worden ist und § 12c Ab- dung mit Artikel 129 Absatz 1 des Grundgesetzes;
satz 2 zuletzt durch Artikel 353 Nummer 1 der Ver-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) – § 81c Absatz 3 Satz 1 bis 4 in Verbindung mit Satz 7
geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bun- und Absatz 3a Satz 1 in Verbindung mit Satz 3, von
desministerium der Justiz und für Verbraucher- denen § 81c Absatz 3 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1
schutz; Nummer 16 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des
Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3248)
– § 53c Absatz 2, der zuletzt durch Artikel 20 Nummer 6 geändert worden ist, § 81c Absatz 3 Satz 2 und 3
des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I durch Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c Doppel-
S. 1768) geändert worden ist; buchstabe bb des Gesetzes vom 23. Dezember 2007
(BGBl. I S. 3248) eingefügt worden ist, § 81c Absatz 3
– § 55a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4, von
Satz 4 durch Artikel 6 Nummer 7 Buchstabe b Dop-
denen § 55 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 20
pelbuchstabe aa des Gesetzes vom 3. April 2013
Nummer 8 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
(BGBl. I S. 610) eingefügt worden ist, § 81c Absatz 3
(BGBl. I S. 1768) geändert worden ist und § 55 Ab-
Satz 7 zuletzt durch Artikel 6 Nummer 7 des Ge-
satz 1 Satz 4 durch Artikel 20 Nummer 8 des Geset-
setzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert
zes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) einge-
worden ist und § 81c Absatz 3a Satz 1 und 3 durch
fügt worden ist;
Artikel 6 Nummer 7 Buchstabe c des Gesetzes vom
– § 56a Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3, der 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) eingefügt worden ist;
durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 1. Au-
gust 2014 (BGBl. I S. 1330) eingefügt worden ist; – § 104g Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4, von
denen § 104g Absatz 2 Satz 1 durch Artikel 1 Num-
– § 64b Absatz 5 Satz 1 bis 4, von denen § 64b Ab- mer 26 des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I
satz 5 Satz 1, 2 und 4 durch Artikel 2 Nummer 4 des S. 923) neu gefasst worden ist und § 104g Absatz 2
Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 950) einge- Satz 4 durch Artikel 20 Nummer 16 Buchstabe b des
fügt worden sind und § 64b Absatz 5 Satz 3 durch Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768)
Artikel 3 Nummer 8 Buchstabe c des Gesetzes vom eingefügt worden ist;
2346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015
– § 114 Absatz 2, der zuletzt durch Artikel 20 Num- 8. Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung
mer 21 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I vom 12. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3018), die zuletzt
S. 1768) geändert worden ist; durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. August
2013 (BGBl. I S. 3275) geändert worden ist,
– § 116 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, von denen
§ 116 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 10 Nummer 4 9. Pensionsfonds-Aktuarverordnung vom 12. Oktober
des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) 2005 (BGBl. I S. 3019), die durch Artikel 1 der Ver-
eingefügt worden ist und § 116 Absatz 2 zuletzt ordnung vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2101)
durch Artikel 353 Nummer 1 der Verordnung vom geändert worden ist,
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden 10. Pensionsfondsberichterstattungsverordnung vom
ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium 25. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3048), die zuletzt
der Justiz und für Verbraucherschutz; durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember
– § 118, der zuletzt durch Artikel 6 Nummer 10 des 2013 (BGBl. I S. 4380) geändert worden ist,
Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert 11. Mindestzuführungsverordnung vom 4. April 2008
worden ist; (BGBl. I S. 690), die durch Artikel 6 des Gesetzes
– § 121d, der zuletzt durch Artikel 20 Nummer 27 des vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1330) geändert wor-
Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) den ist,
geändert worden ist; 12. Finanzrückversicherungsverordnung vom 14. Juli
– § 121e Absatz 2, der zuletzt durch Artikel 20 Num- 2008 (BGBl. I S. 1291),
mer 28 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 13. PF-Mindestzuführungsverordnung vom 17. Dezem-
S. 1768) geändert worden ist; ber 2008 (BGBl. I S. 2862), die zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1330)
– § 129 Absatz 6, der zuletzt durch Artikel 353 Num-
geändert worden ist,
mer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, im Benehmen mit dem 14. Versicherungs-Vergütungsverordnung vom 6. Okto-
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher- ber 2010 (BGBl. I S. 1379), die durch Artikel 7 der
schutz; Verordnung vom 20. September 2013 (BGBl. I
S. 3672) geändert worden ist.
– § 156a Absatz 2, der zuletzt durch Artikel 1 Absatz 2
Nummer 71 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. De-
Artikel 2
zember 2000 (BGBl. I S. 1857) geändert worden ist:
Aufhebung von
Artikel 1 Verordnungen zum 1. April 2016
Aufhebung von Die folgenden Verordnungen werden aufgehoben:
Verordnungen zum 1. Januar 2016 1. Prüfungsberichteverordnung vom 3. Juni 1998
(BGBl. I S. 1209), die zuletzt durch Artikel 8 Ab-
Die folgenden Verordnungen werden aufgehoben:
satz 18 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I
1. Kapitalausstattungs-Verordnung vom 13. Dezember S. 1245) geändert worden ist,
1983 (BGBl. I S. 1451), die zuletzt durch Artikel 1 2. Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom
der Verordnung vom 16. August 2013 (BGBl. I 29. März 2006 (BGBl. I S. 622), die zuletzt durch
S. 3275) geändert worden ist, Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2013
2. Aktuarverordnung vom 6. November 1996 (BGBl. I (BGBl. I S. 4353) geändert worden ist.
S. 1681), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2099) geändert Artikel 3
worden ist, Aufhebung von
3. Überschussverordnung vom 8. November 1996 Verordnungen zum 1. Juli 2016
(BGBl. I S. 1687), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver- Die folgenden Verordnungen werden aufgehoben:
ordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2219)
geändert worden ist, 1. Deckungsrückstellungsverordnung vom 6. Mai 1996
(BGBl. I S. 670), die zuletzt durch Artikel 4 des Ge-
4. Kalkulationsverordnung vom 18. November 1996 setzes vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1330) geän-
(BGBl. I S. 1783), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver- dert worden ist,
ordnung vom 29. Januar 2013 (BGBl. I S. 160) ge-
ändert worden ist, 2. Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4183), die zu-
5. Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung vom 20. De- letzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. August
zember 2001 (BGBl. I S. 4173), die zuletzt durch 2014 (BGBl. I S. 1330) geändert worden ist.
Artikel 5 der Verordnung vom 20. September 2013
(BGBl. I S. 3672) geändert worden ist, Artikel 4
6. Pensionsfonds-Kapitalausstattungsverordnung vom Aufhebung der
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4180), die zuletzt Sicherungsfonds-Finanzierungs-Verordnung (Leben)
durch Artikel 13 Absatz 15 des Gesetzes vom
Die Sicherungsfonds-Finanzierungs-Verordnung (Le-
25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist,
ben) vom 11. Mai 2006 (BGBl. I S. 1172), die zuletzt
7. Sachverständigenprüfverordnung vom 19. April durch Artikel 8 des Gesetzes vom 1. August 2014
2002 (BGBl. I S. 1456, 1573), (BGBl. I S. 1330) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015 2347
Artikel 5 kenversicherung (Veröffentlichungen des Reichsauf-
Aufhebung von sichtsamtes für Privatversicherung S. 100 = Reichs-
Verordnungen zum 1. Juli 2017 anzeiger u. Pr. Staatsanzeiger v. 6. Juni 1934 S. 3).
Die folgenden Verordnungen werden aufgehoben:
Artikel 6
1. Verordnung über das Verbot von Sondervergütungen
und Begünstigungsverträgen in der Schadenver- Inkrafttreten
sicherung vom 17. August 1982 (BGBl. I S. 1243),
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2
2. Bekanntmachung des Reichsaufsichtsamtes für bis 5 am 1. Januar 2016 in Kraft.
Privatversicherung vom 8. März 1934 (Veröffent-
lichungen des Reichsaufsichtsamtes für Privatver- (2) Artikel 2 tritt am 1. April 2016 in Kraft.
sicherung S. 99 f. = Reichsanzeiger u. Pr. Staats- (3) Artikel 3 tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
anzeiger v. 9. März 1934 S. 3),
(4) Artikel 4 tritt am 31. Dezember 2016 in Kraft.
3. Bekanntmachung des Reichsaufsichtsamtes für Pri-
vatversicherung vom 5. Juni 1934 betreffend Kran- (5) Artikel 5 tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.
Berlin, den 16. Dezember 2015
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
2348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015
Neunzehnte Verordnung
zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung
Vom 16. Dezember 2015
Auf Grund des § 32 Absatz 4 Nummer 7 in Verbindung mit Absatz 4a Num-
mer 2 des Luftverkehrsgesetzes, von denen Absatz 4 zuletzt durch Artikel 567
Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
und Absatz 4a Nummer 2 zuletzt durch Artikel 2 Absatz 175 Nummer 3 Buch-
stabe b des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden
ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom
23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur:
Artikel 1
Die FS-An- und Abflug-Kostenverordnung vom 28. September 1989 (BGBl. I
S. 1809), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2014
(BGBl. I S. 2391) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 2 Satz 1 werden die Wörter „1. Januar 2015 181,62 Euro“ durch die
Wörter „1. Januar 2016 159,23 Euro“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Berlin, den 16. Dezember 2015
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
A. Dobrindt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015 2349
Dritte Verordnung
zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung1
Vom 16. Dezember 2015
Auf Grund des § 24 Nummer 1 und 2 jeweils in Verbindung mit § 67 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) verordnet
die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte des Bundestages und nach
Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung der
Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung
In § 3 Absatz 3 Satz 1 der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung
vom 19. April 2013 (BGBl. I S. 1111), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1888) geändert worden ist, werden die
Wörter „die delegierte Richtlinie 2014/69/EU (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 72),
die delegierte Richtlinie 2014/70/EU (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 74), die de-
legierte Richtlinie 2014/71/EU (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 76), die delegierte
Richtlinie 2014/72/EU (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 78), die delegierte Richt-
linie 2014/73/EU (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 80), die delegierte Richtlinie
2014/74/EU (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 82), die delegierte Richtlinie
2014/75/EU (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 84) und die delegierte Richtlinie
2014/76/EU (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 86)“ durch die Wörter „die delegierte
Richtlinie 2015/573/EU (ABl. L 94 vom 10.4.2015, S. 4) und die delegierte Richt-
linie 2015/574/EU (ABl. L 94 vom 10.4.2015, S. 6)“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 16. Dezember 2015
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der folgenden delegierten Richtlinien der Kommission:
Delegierte Richtlinie (EU) 2015/573 der Kommission vom 30. Januar 2015 zur Änderung – zwecks
Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europä-
ischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Polyvinylchlorid-Sensoren in
medizinischen In-vitro-Diagnostika (ABl. L 94 vom 10.4.2015, S. 4),
Delegierte Richtlinie (EU) 2015/574 der Kommission vom 30. Januar 2015 zur Änderung – zwecks
Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europä-
ischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Quecksilber in intravaskulären
Ultraschallbildgebungssystemen (ABl. L 94 vom 10.4.2015, S. 6).
2350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015
Verordnung
zur Verwaltung des Strukturfonds im Krankenhausbereich
(Krankenhausstrukturfonds-Verordnung – KHSFV)
Vom 17. Dezember 2015
Auf Grund des § 12 Absatz 3 des Krankenhausfinan- (2) Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die
zierungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 5 des Umsetzung des Vorhabens am 1. Januar 2016 noch
Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2229) nicht begonnen hat. Als Vorhabenbeginn gilt der Ab-
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium schluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer-,
für Gesundheit: Dienstleistungs- oder Werkvertrags. Im Fall von Bau-
maßnahmen gelten Planungen und Baugrundunter-
§1 suchungen nicht als Beginn des Vorhabens. Einzelne
Vorhaben, die selbständige Abschnitte eines vor dem
Förderungsfähige Vorhaben 1. Januar 2016 begonnenen Gesamtvorhabens dar-
(1) Ein Vorhaben wird nach § 12 Absatz 1 des Kran- stellen, können gefördert werden, wenn sie nach dem
kenhausfinanzierungsgesetzes gefördert, wenn 1. Januar 2016 begonnen werden und die Vorausset-
zungen des Absatzes 1 erfüllen.
1. ein Krankenhaus oder Teile von akutstationären Ver-
(3) Nicht gefördert werden Vorhaben nach Absatz 1
sorgungseinrichtungen eines Krankenhauses dauer-
haft geschlossen werden, insbesondere wenn ein Nummer 1, wenn ein zeitlicher und örtlicher Zusam-
Standort, eine unselbständige Betriebsstätte oder menhang mit dem Aufbau von Behandlungsplätzen
oder der Neuaufnahme entsprechender Fachrichtungen
eine Fachrichtung, mindestens aber eine Abteilung
an anderen Krankenhäusern besteht.
eines Krankenhauses geschlossen wird,
2. akutstationäre Versorgungskapazitäten, insbeson- §2
dere Fachrichtungen mehrerer Krankenhäuser,
Förderungsfähige Kosten
standortübergreifend konzentriert werden, soweit in
den beteiligten Krankenhäusern jeweils mindestens (1) Nicht förderungsfähig sind die Kosten, die auf
eine Abteilung betroffen ist und das Vorhaben ins- andere als die in § 9 des Krankenhausfinanzierungs-
gesamt zu einem Abbau von Versorgungskapazitä- gesetzes genannten Fördertatbestände entfallen, sowie
ten oder zur Verminderung von Vorhaltungsaufwand die vom Land zurückgeforderten Mittel der Investitions-
führt, oder förderung.
3. ein Krankenhaus oder Teile von akutstationären Ver- (2) Gefördert werden können
sorgungseinrichtungen eines Krankenhauses, insbe- 1. bei Vorhaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 die Kos-
sondere ein Standort, eine unselbständige Betriebs- ten der Schließung eines Krankenhauses oder von
stätte oder eine Fachrichtung, mindestens aber eine Teilen des Krankenhauses,
Abteilung eines Krankenhauses, umgewandelt wer-
den in 2. bei Vorhaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die
Kosten der Schließung eines Krankenhauses oder
a) eine bedarfsnotwendige andere Fachrichtung von Teilen des Krankenhauses sowie die Kosten für
oder die erforderlichen Baumaßnahmen.
b) eine nicht akutstationäre Versorgungseinrichtung, (3) Förderungsfähig sind auch die Aufwendungen
insbesondere in eine Einrichtung der ambulanten, für Zinsen, Tilgung und Verwaltungskosten eines Dar-
der sektorenübergreifenden oder der palliativen lehens, das ein Krankenhausträger zur Finanzierung
Versorgung, in eine stationäre Pflegeeinrichtung eines förderungsfähigen Vorhabens aufgenommen hat.
oder in eine Einrichtung der stationären Rehabili- Als Förderbetrag kann der zum Zeitpunkt der Antrag-
tation. stellung ermittelte Barwert der Aufwendungen nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015 2351
Satz 1 ausgezahlt werden, soweit diese in den ersten sichtliche Ende des Vorhabens sowie die voraus-
zehn Jahren nach Abschluss des Darlehens entstehen. sichtliche Höhe des Investitionsvolumens ergeben,
Für die Berechnung des Barwerts sind die anerkannten 2. die Erklärung, aus der sich die voraussichtliche
Regeln der Versicherungsmathematik zum Berech- Höhe der förderungsfähigen Kosten, der Finanzie-
nungszeitpunkt zu Grunde zu legen. rungsanteil des Landes und gegebenenfalls die
(4) Fördermittel dürfen nur dem Förderzweck ent- Finanzierungsbeiträge Dritter ergeben,
sprechend verwendet werden. Es sind nur die Kosten 3. die Erklärung zur Verpflichtung, die Voraussetzungen
zu berücksichtigen, die den Grundsätzen von Wirt- des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Kranken-
schaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. hausfinanzierungsgesetzes einzuhalten,
§3 4. bei Vorhaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 die Be-
stätigung, dass
Verwaltungsaufgaben
des Bundesversicherungsamts a) die stillgelegte Versorgungsfunktion durch Kran-
kenhäuser in erreichbarer Nähe sichergestellt
(1) Das Bundesversicherungsamt veröffentlicht auf wird und
seiner Internetseite die auf die einzelnen Länder ent-
fallenden Anteile an den Fördermitteln, die sich aus b) der betroffene Krankenhausträger gegenüber
dem Königsteiner Schlüssel nach dem Stand vom dem antragstellenden Land auf Grund der Schlie-
1. Januar 2016 abzüglich des Betrags nach Absatz 2 ßung nicht zur Rückzahlung von Mitteln für die
ergeben. Investitionsfinanzierung verpflichtet ist,
(2) Das Bundesversicherungsamt schätzt bis zum 5. bei Vorhaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buch-
Ende des ersten Quartals des Jahres 2016 die ihm bis stabe b die Erklärung, dass die mit der Umwandlung
zum 31. Dezember 2020 voraussichtlich entstehenden beabsichtigte Nachfolgenutzung in Übereinstim-
Aufwendungen nach § 12 Absatz 2 Satz 6 des Kran- mung mit den maßgeblichen rechtlichen Vorgaben
kenhausfinanzierungsgesetzes und § 14 Satz 4 des steht,
Krankenhausfinanzierungsgesetzes und passt diese 6. die Berechnung des Barwerts nach § 2 Absatz 3 ein-
Schätzung jährlich an die tatsächlich entstandenen schließlich einer Erläuterung der zu Grunde gelegten
Ausgaben an. versicherungsmathematischen Annahmen, wenn ein
(3) Das Bundesversicherungsamt teilt dem Bundes- förderungsfähiges Vorhaben durch Aufnahme eines
ministerium für Gesundheit sowie den Landesverbän- Darlehens des Krankenhausträgers finanziert wer-
den der Krankenkassen und den Ersatzkassen zum den soll, und
Stand 31. Dezember eines Jahres, erstmals zum Stand 7. den Nachweis, dass mit den Landesverbänden der
31. Dezember 2016, die Zahl der eingegangenen An- Krankenkassen und den Ersatzkassen das Einver-
träge nach § 4, die Höhe der beantragten und ausge- nehmen über die Förderung des Vorhabens und die
zahlten Fördermittel sowie die Höhe der dem Bundes- Beantragung von Mitteln aus dem Strukturfonds her-
versicherungsamt entstandenen Verwaltungsausgaben beigeführt worden ist.
mit. Im Fall einer finanziellen Beteiligung der privaten
Das Bundesversicherungsamt kann im Einzelfall wei-
Krankenversicherung an dem Strukturfonds sind die
tere Nachweise verlangen, wenn dies erforderlich ist,
Informationen auch dem Landesausschuss des Ver-
um die Förderungsfähigkeit eines Vorhabens zu prüfen.
bandes der privaten Krankenversicherung zur Verfü-
gung zu stellen.
§5
(4) Das Bundesversicherungsamt kann zum Zweck
einer einheitlichen und wirtschaftlichen Durchführung Nachverteilung
des Förderverfahrens nähere Bestimmungen zur Durch- (1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt, in wel-
führung des Förderverfahrens treffen und verlangen, cher Höhe für die bis zum 31. Juli 2017 eingegangenen
dass die Unterlagen nach § 4 Absatz 2 und § 8 in einem Anträge höchstens Mittel aus dem Strukturfonds be-
einheitlichen Format oder in einer maschinell auswert- reitzustellen sind. Unterschreitet der nach Satz 1 ermit-
baren Form übermittelt werden. telte Betrag den Betrag von 500 Millionen Euro abzüg-
lich der Aufwendungen des Bundesversicherungsamts
§4 nach § 12 Absatz 2 Satz 6 des Krankenhausfinanzie-
Antragstellung rungsgesetzes und § 14 Satz 4 des Krankenhausfinan-
zierungsgesetzes, steht der Unterschiedsbetrag zur
(1) Die Länder können bis zum 31. Juli 2017 Anträge Nachverteilung zur Verfügung (Nachverteilungsbetrag).
an das Bundesversicherungsamt auf Auszahlung von Im Fall einer finanziellen Beteiligung der privaten Kran-
Fördermitteln aus dem Strukturfonds stellen. Wird ein kenversicherung erhöht sich der Betrag nach Satz 2
fristgemäß gestellter Antrag nach Fristablauf bestands- entsprechend. Das Bundesversicherungsamt teilt den
kräftig abgelehnt oder zurückgenommen oder werden Ländern unverzüglich die Höhe des Nachverteilungs-
Fördermittel nach § 7 zurückgezahlt, kann das betref- betrags mit.
fende Land auch nach dem 31. Juli 2017 Fördermittel
beantragen, soweit sein Anteil nach § 3 Absatz 1 noch (2) Der Nachverteilungsbetrag wird für die Förderung
nicht ausgeschöpft ist. von Vorhaben verwendet, für die nach dem 1. Septem-
ber 2017 Anträge von den Ländern gestellt werden. Das
(2) Dem Antrag sind die nachfolgenden Unterlagen Bundesversicherungsamt entscheidet über die Anträge
beizufügen: in der Reihenfolge ihres Eingangs und zahlt die Mittel
1. die Beschreibung des Vorhabens, aus der sich der aus, bis der Betrag von 500 Millionen Euro abzüglich
Träger, der voraussichtliche Beginn und das voraus- der Aufwendungen des Bundesversicherungsamts
2352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015
nach § 12 Absatz 2 Satz 6 des Krankenhausfinanzie- (3) Fordert ein Land von ihm gewährte Mittel vom
rungsgesetzes und § 14 Satz 4 des Krankenhausfinan- Krankenhausträger zurück, hat es auch den aus dem
zierungsgesetzes ausgeschöpft ist. Absatz 1 Satz 3 gilt Strukturfonds gezahlten Anteil zurückzufordern und an
entsprechend. das Bundesversicherungsamt zu Gunsten des Struktur-
fonds zurückzuzahlen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt ent-
§6 sprechend.
Auszahlungsbescheide
§8
des Bundesversicherungsamts
Auswertung der Wirkungen der Förderung
(1) Das Bundesversicherungsamt entscheidet über
die Anträge durch Bescheid und zahlt die bewilligten (1) Für die Auswertung der Wirkungen der Förderung
Mittel an das antragstellende Land aus. Die Bescheide übermitteln die zuständigen obersten Landesbehörden
können mit Nebenbestimmungen versehen werden, dem Bundesversicherungsamt oder der von diesem
soweit diese erforderlich sind, um eine zweckentspre- nach § 14 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes mit
chende, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der der Auswertung beauftragten Stelle sowie den Landes-
Fördermittel sicherzustellen. verbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen
zum 1. April eines Jahres, erstmals zum 1. April 2017,
(2) Die Bescheide sind mit einem Rückforderungs- für die Vorhaben, für die das Bundesversicherungsamt
vorbehalt für den Fall zu versehen, dass die Voraus- Fördermittel bewilligt hat,
setzungen für eine Auszahlung der Fördermittel von An-
fang an nicht bestanden haben oder nachträglich ent- 1. den Stand der Umsetzung und den voraussicht-
fallen sind, der Finanzierungsanteil des Strukturfonds lichen Abschluss des Vorhabens,
höher als 50 Prozent liegt, Beträge nicht zweckentspre- 2. Zwischenergebnisse über die Prüfung der zweckent-
chend verwendet worden sind, die Nachweise nach § 8 sprechenden Verwendung der Mittel oder die be-
nicht oder nicht vollständig vorgelegt werden oder die gründete Erklärung, dass eine entsprechende Zwi-
Auswertung nach § 14 des Krankenhausfinanzierungs- schenprüfung nicht erfolgt,
gesetzes ergibt, dass die Verpflichtungen nach § 12 3. Angaben über die Höhe der ausgezahlten Mittel,
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzie-
4. aussagekräftige Unterlagen, aus denen sich ergibt,
rungsgesetzes nicht eingehalten worden sind.
dass die Bestimmungen des § 12 Absatz 2 Satz 1
(3) Die Länder oder die von diesen beauftragten und 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, ins-
Stellen übersenden nach Erhalt des Auszahlungsbe- besondere die Verpflichtungen nach § 12 Absatz 2
scheids unverzüglich einen Abdruck des Förderbe- Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsge-
scheids an das Bundesversicherungsamt sowie an die setzes eingehalten worden sind.
Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatz-
§ 3 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Das Bundesver-
kassen. § 3 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
sicherungsamt oder die von ihm mit der Auswertung
(4) Die Länder stellen sicher, dass die Gewährung nach § 14 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes be-
der Fördermittel an die Krankenhausträger in Überein- auftragte Stelle kann weitergehende Nachweise ver-
stimmung mit dem Wettbewerbsrecht und dem Bei- langen, sofern diese für die Auswertung der Wirkungen
hilfenrecht der Europäischen Union erfolgt. der Förderung erforderlich sind.
(2) Spätestens innerhalb von fünfzehn Monaten
§7 nach Abschluss eines Vorhabens übersenden die Län-
Rückforderung und Verzinsung von Fördermitteln der dem Bundesversicherungsamt oder der von ihm mit
der Auswertung nach § 14 des Krankenhausfinanzie-
(1) Für die Rücknahme oder den Widerruf von Aus-
rungsgesetzes beauftragten Stelle sowie den Landes-
zahlungsbescheiden des Bundesversicherungsamts
verbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen
und für die Erstattung von Fördermitteln gelten die
den Nachweis über die zweckentsprechende Verwen-
§§ 44 bis 51 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.
dung der Fördermittel. § 3 Absatz 3 Satz 2 gilt entspre-
(2) Das Bundesversicherungsamt macht Rückforde- chend.
rungsansprüche gegenüber den Ländern durch Be- (3) Die Länder teilen dem Bundesversicherungsamt
scheid geltend, soweit die Voraussetzungen für eine oder der von ihm mit der Auswertung nach § 14 des
Auszahlung der Fördermittel von Anfang an nicht Krankenhausfinanzierungsgesetzes beauftragten Stelle
bestanden haben oder nachträglich entfallen sind, der sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und
Finanzierungsanteil des Strukturfonds höher als 50 Pro- den Ersatzkassen einschlägige Prüfungsbemerkungen
zent liegt, Beträge nicht zweckentsprechend verwendet ihrer obersten Rechnungsprüfungsbehörden mit. § 3
worden sind, die Nachweise nach § 8 nicht oder nicht Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
vollständig vorgelegt werden oder die Auswertung nach
§ 14 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ergibt, §9
dass die Verpflichtungen nach § 12 Absatz 2 Satz 1
Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Bewirtschaftung der Fördermittel
nicht eingehalten worden sind. Zinserträge, die mit Die vom Bundesversicherungsamt aus dem Struktur-
den Fördermitteln erzielt worden sind, sind anteilig an fonds ausgezahlten Fördermittel werden als Einnahmen
das Bundesversicherungsamt zu Gunsten des Struktur- in den Haushaltsplänen der Länder vereinnahmt. Die
fonds abzuführen. Satz 2 gilt nicht für die Zinserträge, Länder haben für die haushaltsmäßige Übertragbarkeit
die ein Land aus der Bewirtschaftung der Fördermittel der ihnen aus dem Strukturfonds gewährten Förder-
erzielt, wenn es diese in Teilbeträgen an den Kranken- mittel Sorge zu tragen. Die Bewirtschaftung der Förder-
hausträger auszahlt. mittel richtet sich nach dem Haushaltsrecht der Länder.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015 2353
§ 10 rungsanteils vereinbart das Bundesversicherungsamt
Beteiligung der privaten Krankenversicherung mit dem Verband der privaten Krankenversicherungen.
Im Fall einer finanziellen Beteiligung der privaten § 11
Krankenversicherung an der Förderung nach § 12 Ab-
satz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Inkrafttreten
sind diese Mittel dem Strukturfonds zuzuführen. Das Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Nähere über die Zahlung und Abrechnung des Finanzie- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Dezember 2015
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
2354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015
Vierte Verordnung
zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
Vom 18. Dezember 2015
Auf Grund des § 91 Absatz 8 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 10 des Energiewirtschaftsgesetzes, von denen
Absatz 8 Satz 1 zuletzt durch Artikel 311 Nummer 6 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert und Absatz 10 durch Artikel 6 Nummer 12 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066)
eingefügt worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970
(BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
Der Anlage Nummer 29 der Energiewirtschaftskostenverordnung vom 14. März 2006 (BGBl. I S. 540), die zu-
letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juli 2015 (BGBl. I S. 1405) geändert worden ist, werden folgende
Nummern 30 bis 30.6 angefügt:
Nummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„30. Entscheidungen nach § 56 Satz 1 Nr. 2 EnWG i. V. m. der Verordnung (EG) Nr. 715/20091;
der Verordnung (EU) Nr. 984/20132 sowie der Verordnung (EU) Nr. 312/20143
30.1 Genehmigungen konkurrierender Kapazitätszuweisung nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung 8 500
(EU) Nr. 984/2013
30.2 Genehmigung der maßgeblichen Punkte eines Fernleitungsnetzes nach Art. 18 Abs. 4 der 4 500
Verordnung (EG) Nr. 715/2009
30.3 Gestattung der Nichtveröffentlichung von Informationen betreffend LNG- und Speicher- 3 500
anlagen nach Art. 19 Abs. 4 UAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009
30.4 Entscheidung über die Ausnahme von der Veröffentlichungspflicht für Fernleitungsnetz- 5 500
betreiber nach Ziffer 3.4. Nr. 5 des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 715/2009 in der
Fassung des Beschlusses der Kommission vom 10.11.2010 (ABl. L 293 vom 11.11.2010,
S. 67)
30.5 Entscheidung über die Nichtanwendung des Überbuchungs- und Rückkaufsystems 5 500
auf Kopplungspunkte, bei denen ein „Use-it-or-lose-it“-Mechanismus für verbindliche
„Day-ahead“-Kapazität angewendet wird nach Ziffer 2.2.3. Nr. 6 des Anhangs I zur
Verordnung (EG) Nr. 715/2009 in der Fassung des Beschlusses der Kommission vom
24.8.2012 (ABl. L 231 vom 28.8.2012, S. 16)
30.6 Genehmigung von Handelsplattformen zwecks Ermittlung des Grenzverkaufspreises, des 4 500“.
Grenzankaufspreises und des mengengewichteten Durchschnittspreises nach Art. 22
Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 312/2014
1
Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den
Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36), die zuletzt durch Beschluss
(EU) 2015/715 der Kommission vom 30. April 2015 (ABl. L 114 vom 5.5.2015, S. 9) geändert worden ist
2
Verordnung (EU) Nr. 984/2013 der Kommission vom 14. Oktober 2013 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitäts-
zuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 273
vom 15.10.2013, S. 5)
3
Verordnung (EU) Nr. 312/2014 der Kommission vom 26. März 2014 zur Festlegung eines Netzkodex für die Gasbilanzierung in Fernleitungsnetzen
(ABl. L 91 vom 27.3.2014, S. 15)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015 2355
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. Dezember 2015
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
2356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten
Vom 18. Dezember 2015
Auf Grund des § 13 Absatz 4a Satz 5 bis 8 und Absatz 4b des Energiewirt-
schaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), von denen Absatz 4a
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe f des Gesetzes vom 20. Dezember
2012 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist und von denen Absatz 4b zuletzt
durch Artikel 311 Nummer 4 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung
des Bundestags:
Artikel 1
Änderung der
Verordnung zu abschaltbaren Lasten
In § 19 Satz 2 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember
2012 (BGBl. I S. 2998), die durch Artikel 316 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird das Wort „Januar“ durch das
Wort „Juli“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 18. Dezember 2015
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015 2357
Bekanntmachung
zu § 115 der Zivilprozessordnung
(Prozesskostenhilfebekanntmachung 2016 – PKHB 2016)
Vom 8. Dezember 2015
Auf Grund des § 115 Absatz 1 Satz 5 der Zivilprozessordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431;
2007 I S. 1781) wird bekannt gemacht:
Die ab dem 1. Januar 2016 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1
Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 der Zivilprozessordnung vom
Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen
1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1
Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 213 Euro,
2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Absatz 1
Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung), 468 Euro,
3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhalts-
pflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 Absatz 1
Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung):
a) Erwachsene 374 Euro,
b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
353 Euro,
c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
309 Euro,
d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 272 Euro.
Berlin, den 8. Dezember 2015
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
2358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
auf den Gebieten der Versorgung der Beamtinnen und Beamten
und der Richterinnen und Richter des Bundes sowie des Versorgungsausgleichs
(Beamtenversorgungszuständigkeitsanordnung – BeamtVZustAnO)
Vom 15. Dezember 2015
Nach § 49 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversor- f) Wehrbeauftragte oder Wehrbeauftragter des
gungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Deutschen Bundestages,
vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150) ordnet das Bun- g) Bundesbeauftragte oder Bundesbeauftragter für
desministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der
Bundesministerium des Innern sowie den obersten Deutschen Demokratischen Republik oder
Dienstbehörden und den unter der Aufsicht des Bundes
stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 4. einem Dienstvertrag, in dem eine Versorgung in
des öffentlichen Rechts nach der Anlage 1 dieser An- sinngemäßer Anwendung des Beamtenversorgungs-
ordnung an: gesetzes mit einem Entgelt in Höhe der jeweiligen
Dienstbezüge einer Bundesbeamtin oder eines Bun-
§1 desbeamten der Besoldungsgruppe B 9 an aufwärts
geregelt ist,
Anwendungsbereich
beruht, wird nach Maßgabe der Anlage 1 auf die Service-
Diese Anordnung regelt die Durchführung Center Versorgung der Generalzolldirektion nach An-
1. der Festsetzung und Regelung der Versorgungs- lage 2 (im Folgenden Service-Center genannt) über-
bezüge (einschließlich Dienstunfallfürsorge), tragen, soweit in dieser Anordnung nichts Abweichen-
2. des Versorgungsausgleichs und des Bundesversor- des geregelt ist.
gungsteilungsgesetzes,
§3
3. der Versorgungslastenteilung,
Örtliche Zuständigkeit
4. der Versorgungsangelegenheiten nach dem Gesetz
für die Festsetzung der Versorgungsbezüge
zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Arti-
kel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (im (1) Zuständig ist das Service-Center, in dessen Zu-
Folgenden G 131 genannt), ständigkeitsbereich sich der Hauptwohnsitz der versor-
gungsberechtigten Person befindet. Für die Entschei-
5. weiterer Aufgaben, die im Zusammenhang mit den
dung nach § 49 Absatz 2 des Beamtenversorgungs-
Aufgaben nach den Nummern 1 bis 4 stehen,
gesetzes und die Erteilung einer Versorgungsauskunft
6. der Entscheidung über Widersprüche und der Ver- nach § 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgeset-
tretung des Dienstherrn bei Klagen aus den in den zes ist das Service-Center zuständig, in dessen Bereich
Nummern 1 bis 5 genannten Bereichen. sich der Hauptwohnsitz der Beamtin oder des Beamten
befindet.
§2
(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte zum Bezug
Sachliche Zuständigkeit von Hinterbliebenenversorgung vorhanden, ist für die
für die Festsetzung der Versorgungsbezüge erste Festsetzung der Hinterbliebenenversorgung das
Die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde für Service-Center zuständig, welches für die Versorgung
die Festsetzung der Versorgungsbezüge (einschließlich der verstorbenen versorgungsberechtigten Person ört-
Dienstunfallfürsorge) gegenüber Versorgungsempfänge- lich zuständig war. Die Zuständigkeit für alle weiteren
rinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgung Festsetzungen und Regelungen richtet sich für die Ver-
auf sorgungsberechtigten nach dem Hauptwohnsitz der
witwen- oder witwergeldberechtigten Person. Ist keine
1. einem Beamten- oder Richterverhältnis zum Bund,
witwen- oder witwergeldberechtigte Person vorhanden,
2. einem Vertrag mit dem Bund, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Hauptwohn-
3. einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis als sitz der oder dem jüngsten Anspruchsberechtigten auf
a) Bundespräsidentin oder Bundespräsident, Hinterbliebenenversorgung.
b) Mitglied der Bundesregierung, (3) Für Versorgungsberechtigte, die ihren Haupt-
wohnsitz im Ausland haben, ist das Service-Center
c) Parlamentarische Staatssekretärin oder Parlamen- Köln zuständig; es trifft auch die Entscheidung nach
tarischer Staatssekretär, § 49 Absatz 6 des Beamtenversorgungsgesetzes.
d) Präsidentin oder Präsident oder Vizepräsidentin (4) Wohnen die Empfängerinnen oder Empfänger
oder Vizepräsident des Bundesverfassungsge- von Hinterbliebenenbezügen sowohl im Ausland als
richts, auch im Inland, ist das Service-Center Köln auch für
e) Bundesbeauftragte oder Bundesbeauftragter für die Empfängerinnen und Empfänger zuständig, die
den Datenschutz, ihren Wohnsitz im Inland haben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015 2359
(5) Das Service-Center Dresden ist zuständig für 4. Durchführung des Bundesversorgungsteilungsge-
1. Versorgungsberechtigte nach § 2 Nummer 3 und 4 setzes, insbesondere Zahlungen an die ausgleichs-
und deren Hinterbliebenen sowie berechtigte Person nach § 2 Absatz 3 des Bundes-
versorgungsteilungsgesetzes auf Grund der Über-
2. Personen, deren Versorgung auf einem Beamten- tragung von Anrechten nach § 10 Absatz 1 des
verhältnis von der Besoldungsgruppe B 9 an auf- Versorgungsausgleichsgesetzes sowie Rückforde-
wärts beruht. rungen zu viel gezahlter Leistungen nach § 4 des
(6) Für das Bundesministerium der Verteidigung ein- Bundesversorgungsteilungsgesetzes für
schließlich seines Geschäftsbereichs ergibt sich die a) Beamtinnen und Beamte, soweit die erste oder
örtliche Zuständigkeit für die Aufgaben nach § 2 aus weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den
der Anlage 3. Service-Centern obliegt,
b) frühere Beamtinnen und Beamte sowie zwischen-
§4
zeitlich verstorbene Beamtinnen und Beamte oder
Sachliche Zuständigkeit verstorbene frühere Beamtinnen und Beamte, so-
für den Versorgungsausgleich und die Durch- weit die erste oder weitere Festsetzung der Ver-
führung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes sorgungsbezüge den Service-Centern oblegen
Die Service-Center sind nach Maßgabe der Anlage 1 hätte, wenn die Beamtinnen und Beamten in den
zuständig für die Ruhestand getreten wären oder wenn die Service-
Center für deren Hinterbliebenen zuständig sind,
1. Erteilung von Auskünften an die Familiengerichte
nach § 220 des Gesetzes über das Verfahren in c) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte
Familiensachen und in den Angelegenheiten der und zwischenzeitlich verstorbene Ruhestands-
freiwilligen Gerichtsbarkeit über beamtinnen und Ruhestandsbeamte, soweit die
erste oder weitere Festsetzung der Versorgungs-
a) Beamtinnen und Beamte, soweit die erste Fest- bezüge den Service-Centern obliegt oder oblegen
setzung der Versorgungsbezüge den Service- hat oder wenn die Service-Center für deren Hinter-
Centern obliegt, bliebenen zuständig sind,
b) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte 5. Geltendmachung von Erstattungsansprüchen ge-
und frühere Beamtinnen und Beamte, soweit die genüber der gesetzlichen Rentenversicherung oder
weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den dem zuständigen Träger der Versorgungslast in den
Service-Centern obliegt, Fällen des § 5 des Bundesversorgungsteilungs-
2. Festsetzung des Kapitalbetrages nach § 58 des gesetzes, soweit die Service-Center für die Zahlung
Beamtenversorgungsgesetzes für der Leistungen nach dem Bundesversorgungs-
teilungsgesetz zuständig sind. Scheidet die aus-
a) Beamtinnen und Beamte, soweit die erste Fest- gleichspflichtige Person aus dem Dienstverhältnis
setzung der Versorgungsbezüge den Service- aus oder wechselt sie in den Zuständigkeitsbereich
Centern obliegt, eines anderen Dienstherrn, hat die abgebende Dienst-
b) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, stelle das für die Zahlung von Leistungen nach
soweit die weitere Festsetzung der Versorgungs- dem Bundesversorgungsteilungsgesetz zuständige
bezüge den Service-Centern obliegt, Service-Center Dresden unverzüglich darüber zu
informieren.
3. Erstattung von Aufwendungen der Versicherungs-
träger nach § 225 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch auf Grund von Rentenan- §5
wartschaften, die durch Entscheidung des Familien- Örtliche Zuständigkeit
gerichts begründet worden sind, zu Lasten von für den Versorgungsausgleich und die Durch-
a) Beamtinnen und Beamten, soweit die erste Fest- führung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes
setzung der Versorgungsbezüge den Service- (1) Für Beamtinnen und Beamte, Ruhestandsbeam-
Centern obliegt, tinnen und Ruhestandsbeamte und verstorbene Ruhe-
b) früheren Beamtinnen und Beamten sowie zwi- standsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte ohne Hinter-
schenzeitlich verstorbenen Beamtinnen und Be- bliebene ist das Service-Center zuständig, in dessen
amten oder verstorbenen früheren Beamtinnen Bereich die betroffene Person ihren Hauptwohnsitz
und Beamten, soweit die erste oder weitere Fest- hat oder hatte.
setzung der Versorgungsbezüge den Service- (2) Für frühere Beamtinnen und Beamte und verstor-
Centern oblegen hätte, wenn die Beamtinnen bene frühere Beamtinnen und Beamte ist das Service-
und Beamten in den Ruhestand getreten wären Center zuständig, in dessen Bereich die betroffene Per-
oder wenn die Service-Center für deren Hinter- son zuletzt ihren dienstlichen Wohnsitz hatte, wenn sie
bliebene zuständig sind, aus dem Beamtenverhältnis ohne Versorgung ausge-
c) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten schieden oder verstorben ist und keine versorgungs-
und zwischenzeitlich verstorbenen Ruhestands- berechtigten Hinterbliebenen vorhanden sind.
beamtinnen und Ruhestandsbeamten, soweit die (3) Für Hinterbliebene mit Anspruch auf Hinterbliebe-
erste oder weitere Festsetzung der Versorgungs- nenversorgung ist das Service-Center zuständig, in
bezüge den Service-Centern obliegt oder ob- dessen Bereich der Hauptwohnsitz der witwen- oder
legen hat oder wenn die Service-Center für deren witwergeldberechtigten Person liegt oder, sofern eine
Hinterbliebene zuständig sind, solche nicht vorhanden ist, das Service-Center, in des-
2360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015
sen Bereich die jüngste anspruchsberechtigte Person 2. Durchführung der Versorgungslastenteilung nach
ihren Hauptwohnsitz hat. § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes bei bundes-
(4) Ändert sich die örtliche Zuständigkeit, ist dies in internen Dienstherrenwechseln, insbesondere für die
den Fällen der Erstattung von Aufwendungen nach Erstattung und Geltendmachung von Versorgungs-
§ 225 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozial- lasten unter Beibehaltung der in der BMF-Zuständig-
gesetzbuch dem Versicherungsträger von dem nun- keitsanordnung – Versorgung vom 27. Januar 2000
mehr zuständigen Service-Center mitzuteilen. (BGBl. I S. 1213), die zuletzt durch die Anordnung
vom 23. Mai 2008 (BGBl. I S. 973) geändert worden
(5) Das Service-Center Dresden ist örtlich zuständig ist, vorgesehenen Verfahrensweise und Zuständig-
1. in Fällen des § 4 Nummer 4 und 5. Nach Eintritt der keitsregelungen,
Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts 3. Geltendmachung von Erstattungsansprüchen für am
über den Versorgungsausgleich unterrichtet die für 31. Dezember 2007 vorhandene Oberfinanzpräsi-
den Versorgungsausgleich zuständige Stelle die aus- denten und Oberfinanzpräsidenten im Ruhestand,
gleichsberechtigte Person über die Zuständigkeit bei denen gleichzeitig ein Bundes- und Landes-
des Service-Centers Dresden für Zahlungen nach beamtenverhältnis bestand,
dem Bundesversorgungsteilungsgesetz. Gleichzeitig
sind diesem Service-Center alle hierfür relevanten 4. Erstattung von Versorgungslasten nach § 107c des
Unterlagen zu übersenden; Beamtenversorgungsgesetzes, wenn eine versor-
gungsberechtigte Ruhestandsbeamtin oder ein ver-
2. abweichend von den Absätzen 1 bis 3 für die in § 3 sorgungsberechtigter Ruhestandsbeamter des Bun-
Absatz 4 genannten Versorgungsempfänger und des oder eine Richterin oder ein Richter des Bundes
deren Hinterbliebenen. im Ruhestand in ein öffentlich-rechtliches Dienstver-
(6) Liegt bei einem Fall nach Absatz 1 oder Absatz 3 hältnis eines anderen Dienstherrn im Beitrittsgebiet
der maßgebliche Wohnsitz im Ausland, ist das Service- berufen wurde und die weitere Festsetzung der Ver-
Center Köln zuständig. Dieses Service-Center ist auch sorgungsbezüge einem Service-Center nach Maß-
für die Durchführung des Bundesversorgungsteilungs- gabe der §§ 1 und 2 obliegt,
gesetzes nach § 4 Nummer 4 zuständig, wenn sich der 5. Erstattung von Versorgungslasten nach Artikel 25
Hauptwohnsitz der ausgleichsberechtigten Person im des Vertrages der Bundesrepublik Deutschland mit
Ausland befindet. der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Regelung
(7) Abweichend von den Absätzen 1 bis 6 richtet der evangelischen Militärseelsorge vom 22. Februar
sich die örtliche Zuständigkeit für die Angehörigen des 1957 (BGBl. 1957 II S. 701, 702), auch in Verbindung
Bundesministeriums der Verteidigung einschließlich mit Artikel 2 des Gesetzes über die Militärseelsorge
seines Geschäftsbereichs und deren Hinterbliebenen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
nach Anlage 3. mer 55-1, veröffentlichten bereinigten Fassung.
§6 §8
Beteiligung Örtliche Zuständigkeit
am Verfahren in Versorgungsausgleichssachen bei der Versorgungslastenteilung
Versorgungsträger im Sinne des § 219 Nummer 2 (1) Übernimmt der Bund Beamtinnen und Beamte
und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familien- oder Richterinnen und Richter eines anderen Dienst-
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge- herrn, ist für die Prüfung der Dokumentation der Ab-
richtsbarkeit sind die Service-Center, soweit sie nach findungen nach § 4 des Versorgungslastenteilungs-
dieser Verordnung sachlich und örtlich zuständig sind. Staatsvertrags sowie der laufenden Erstattungen nach
§ 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags das
§7 Service-Center zuständig, dem nach den §§ 1 und 2 die
Sachliche Zuständigkeit weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge obliegt
bei der Versorgungslastenteilung oder obliegen würde.
Die Service-Center sind nach Maßgabe der Anlage 1 (2) Beim Wechsel von Beamtinnen und Beamten des
zuständig für die Bundes oder Richterinnen und Richtern des Bundes zu
einem anderen Dienstherrn ist für die Berechnung, Doku-
1. Durchführung des Gesetzes zu dem Staatsvertrag mentation und Zahlbarmachung der Abfindungen nach
vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 über § 4 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags so-
die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und wie der laufenden Erstattungen nach § 10 des Versor-
länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versor- gungslastenteilungs-Staatsvertrags das Service-Center
gungslastenteilungs-Staatsvertrag) vom 5. Septem- Köln zuständig. Dieses Service-Center ist auch zu-
ber 2010 (BGBl. I S. 1288), insbesondere für die ständig, wenn ohne Dienstherrnwechsel einem anderen
a) Berechnung, Dokumentation und Zahlbarmachung Service-Center nach den §§ 1 und 2 die weitere Fest-
der Abfindungen nach § 4 des Versorgungs- setzung der Versorgungsbezüge oblegen hätte.
lastenteilungs-Staatsvertrags sowie der laufen- (3) Bei bundesinternen Dienstherrenwechseln ist für
den Erstattungen nach § 10 des Versorgungs- die Geltendmachung der laufenden Erstattungen nach
lastenteilungs-Staatsvertrags, § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes das Service-
b) Prüfung der Dokumentation der Abfindungen und Center zuständig, dem nach den §§ 1 und 2 die weitere
Mitteilung des anzufordernden Abfindungsbetra- Festsetzung der Versorgungsbezüge obliegt. Für die
ges an den aufnehmenden Dienstherrn nach § 4 Berechnung, Dokumentation und Zahlbarmachung der
des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags, anteiligen Versorgungslasten nach § 107b des Beam-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015 2361
tenversorgungsgesetzes ist das Service-Center Köln Disziplinarrecht, Strafrecht oder Statusrecht begründet
zuständig. sind, bleibt unberührt.
(4) Liegen den Erstattungsforderungen nach § 107c
des Beamtenversorgungsgesetzes Versorgungsan- § 13
sprüche anderer Dienstherren im Beitrittsgebiet gegen Erstattung von Ausgaben für
den Bund zugrunde, obliegt die Bearbeitung dieser Polizeivollzugsbeamte der Länder auf Grund der
Anforderungen dem Service-Center, das nach dieser Verwendung bei einer deutschen Auslandsvertretung
Anordnung für die Pensionsregelung der Ruhestands- Für die Erstattung der vom Bund längstens bis zum
beamtin oder des Ruhestandsbeamten oder der Rich- Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze übernomme-
terin oder des Richters im Ruhestand oder ihrer Hinter- nen Ausgaben für Versorgung und Unfallfürsorgeleis-
bliebenen zuständig ist. tungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten
(5) Die örtliche Zuständigkeit für die Angehörigen der Länder, die während der Abordnung zu einer deut-
des Bundesministeriums der Verteidigung einschließlich schen Auslandsvertretung auf Grund eines verwen-
seines Geschäftsbereichs und deren Hinterbliebene dungsbedingten Schadens vorzeitig in den Ruhestand
richtet sich nach Anlage 3. versetzt worden sind, ist das Service-Center zuständig,
in dessen Zuständigkeitsbereich die anfordernde Lan-
§9 desbehörde ihren Sitz hat.
Unterrichtungsvorbehalt § 14
Ergeben sich bei der Prüfung der Dokumentation des Entscheidung über Widersprüche
oder der zahlungspflichtigen Dienstherren bei einem und Vertretung des Dienstherrn bei Klagen
Dienstherrnwechsel zum Bund unaufklärbare Abwei- aus den in den §§ 1 bis 13 genannten Bereichen
chungen von dem vom Service-Center ermittelten Be-
(1) Nach § 126 Absatz 3 des Bundesbeamtengeset-
trag, so berichtet das Service-Center der obersten
zes in Verbindung mit § 126 Absatz 3 Nummer 2 des
Dienstbehörde, in deren Geschäftsbereich die Beamtin
Beamtenrechtsrahmengesetzes wird die Befugnis zur
oder der Beamte oder die Richterin oder der Richter
Entscheidung über Widersprüche aus den in den §§ 1
gewechselt ist.
bis 13 genannten Bereichen den Service-Centern über-
tragen, soweit sie den mit dem Widerspruch angefoch-
§ 10 tenen Bescheid erlassen haben oder hätten erlassen
Versorgungsangelegenheiten nach dem G 131 müssen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes abge-
lehnt haben.
(1) Für versorgungsberechtigte Personen nach dem
G 131, die ihren Hauptwohnsitz im Inland haben, ist das (2) Nach § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengeset-
Service-Center Dresden bundesweit zuständig. zes wird die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus
den in den §§ 1 bis 13 genannten Bereichen den
(2) Für versorgungsberechtigte Personen nach dem
Service-Centern übertragen, soweit sie nach dieser An-
G 131, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, ist
ordnung für den Erlass von Widerspruchsbescheiden
das Service-Center Köln zuständig.
zuständig sind.
§ 11 (3) Die obersten Dienstbehörden behalten sich vor,
1. in Einzelfällen nach Absatz 1 selbst zu entscheiden,
Weitere Aufgaben, die im Zusammenhang
mit den Aufgaben nach den §§ 1 bis 10 stehen 2. im Einzelfall oder in Gruppen von Fällen nach Ab-
satz 2 die Vertretung abweichend zu regeln oder
(1) Die Geltendmachung von nach § 76 des Bundes-
die Vertretung selbst zu übernehmen.
beamtengesetzes auf den Dienstherrn übergegangenen
gesetzlichen Schadensersatzansprüchen aus Unfällen
§ 15
der Versorgungsberechtigten ist Aufgabe des Grund-
satzreferats Organisation der Generalzolldirektion, so- Besonderheiten
weit diese Aufgabe nicht durch spezielle Verwaltungs- für das Bundesministerium der
vereinbarungen einem Service-Center zugeordnet ist. Verteidigung einschließlich seines Geschäftsbereichs
(2) Die Geltendmachung von nach § 76 des Bundes- (1) Für Widersprüche im Zusammenhang mit den
beamtengesetzes auf den Dienstherrn übergegangenen nach dieser Anordnung übertragenen Aufgaben sowie
gesetzlichen Schadensersatzansprüchen aus Unfällen für die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in diesem
der Beamtinnen und Beamten erfolgt – auch wenn die Bereich gilt die Anordnung des Bundesministers der
dienstunfallverletzte Person zwischenzeitlich in den Verteidigung über die Übertragung von Zuständigkeiten
Ruhestand versetzt wurde – bis zur endgültigen Ent- im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei
scheidung über das grundsätzliche Bestehen des An- Klagen aus dem Beamten- und Wehrdienstverhältnis in
spruchs durch die zuständige oberste Dienstbehörde Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des
oder die von ihr bestimmte Stelle. Wehrsolds und der Beihilfe vom 18. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1642) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 12 (2) Soweit Entscheidungen im Zusammenhang mit
übertragenen Aufgaben dem Bundesministerium der
Andere Rechtsgebiete Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle vor-
Die Zuständigkeit für Aufgaben, die zwar im Zusam- behalten und die Service-Center für den Erlass des ent-
menhang mit der Versorgungssachbearbeitung stehen, sprechenden Verwaltungsaktes zuständig sind, leistet
aber in anderen Rechtsgebieten wie zum Beispiel das Bundesministerium der Verteidigung oder die von
2362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015
ihm bestimmte Stelle im Rahmen der Rechtsmittel- gesetzes zur Neufeststellung des Unfallausgleichs
verfahren die erforderliche Amtshilfe und stellt insbe- und nach § 38 Absatz 6 Satz 2 des Beamtenversor-
sondere die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. gungsgesetzes zur Nachprüfung des Grades der
Minderung der Erwerbsfähigkeit,
§ 16
7. die Entscheidung über die Gewährung von Ent-
Sonstige Regelungen schädigungsleistungen nach § 43 des Beamten-
(1) Dem Bundesministerium des Innern bleiben vor- versorgungsgesetzes sowie über den Schadens-
behalten: ausgleich nach § 43a des Beamtenversorgungs-
gesetzes und seine Durchführung,
1. versorgungsrechtliche Entscheidungen, die nach
§ 49 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes 8. die Entscheidung über die Versagung der Unfall-
eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinaus- fürsorge nach § 44 Absatz 2 Satz 1 des Beamten-
gehende Bedeutung haben, versorgungsgesetzes,
2. Entscheidungen, die nach den versorgungsrecht- 9. die Bearbeitung nichtförmlicher Rechtsbehelfe
lichen Vorschriften vom für das Versorgungsrecht (zum Beispiel Petitionen, Fachaufsichtsbeschwer-
zuständigen Bundesministerium zu treffen sind und den, Dienstaufsichtsbeschwerden), soweit ressort-
Entscheidungen über Abweichungen von den ver- spezifische Belange betroffen sind,
sorgungsrechtlichen Verwaltungsvorschriften,
10. die Geltendmachung von nach § 76 des Bundes-
3. die Bestimmung, welche Behörde als oberste beamtengesetzes auf den Dienstherrn übergegan-
Dienstbehörde der Versorgungsempfänger gelten genen gesetzlichen Schadensersatzansprüchen.
soll, wenn die letzte oberste Dienstbehörde nicht
mehr besteht und durch Rechtsvorschriften eine (4) Die Service-Center sind nicht befugt, Entschei-
Regelung nicht getroffen ist. dungen zu treffen, die eine grundsätzliche, über den
Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben und nach
(2) Für die Angehörigen des Bundesnachrichten-
dem Wortlaut der Vorschriften nur von den obersten
dienstes bleiben dem Bundeskanzleramt vorbehalten:
Dienstbehörden getroffen werden können. Von dieser
1. die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge, Regelung betroffen sind auch Entscheidungen über
2. Entscheidungen nach § 49 Absatz 2 Satz 2 des 1. eine Unfallfürsorge für beurlaubte Beamtinnen und
Beamtenversorgungsgesetzes über die Anerken- Beamte nach § 31 Absatz 5 des Beamtenversor-
nung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten gemäß den gungsgesetzes,
§§ 10 bis 12 des Beamtenversorgungsgesetzes,
2. das Vorliegen einer mit einer besonderen Lebens-
3. die Bestellung einer bevollmächtigten Person in den
gefahr verbundenen Diensthandlung nach § 37 Ab-
Fällen des § 49 Absatz 6 des Beamtenversorgungs-
satz 1 Satz 1 oder das Vorliegen eines Angriffs nach
gesetzes zu verlangen,
§ 37 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
4. die Erteilung einer Versorgungsauskunft nach § 49
Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes. 3. das Vorliegen der eigentümlichen Verhältnisse nach
§ 43 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes,
(3) Beim Bundesministerium der Verteidigung oder
der von ihm bestimmten Stelle verbleiben folgende Zu- 4. einen Schadensausgleich in besonderen Fällen nach
ständigkeiten: § 43a des Beamtenversorgungsgesetzes,
1. die Feststellung, welche Zeiten der Festsetzung der 5. den Entzug der Versorgung nach § 62 Absatz 3 des
Versorgung und einer Versorgungsauskunft als ruhe- Beamtenversorgungsgesetzes.
gehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 8, 9, 12a,
(5) Soweit die erste Festsetzung der Versorgungs-
12b und 13 Absatz 2 des Beamtenversorgungsge-
bezüge durch die obersten Dienstbehörden erfolgt
setzes sowie nach § 3 der Beamtenversorgungs-
und die weitere Festsetzung den Service-Centern ob-
Übergangsverordnung zugrunde zu legen sind,
liegt, sendet die oberste Dienstbehörde dem örtlich zu-
2. die Entscheidung über die Berücksichtigung von ständigen Service-Center den Pensionsfestsetzungs-
Zeiten nach den §§ 10 bis 12 und 67 des Beamten- bescheid zusammen mit den erforderlichen Personal-
versorgungsgesetzes als ruhegehaltfähige Dienst- akten zu, zumindest aber die für die Rechnungsprüfung
zeit, erforderlichen Personalunterlagen. In Dienstunfallange-
3. die Entscheidung nach § 45 Absatz 3 Satz 2 des legenheiten sind alle dienstunfallrechtlich relevanten
Beamtenversorgungsgesetzes über die Anerkennung Unterlagen mit zu übersenden. In Schadensersatzfällen
von Dienstunfällen einschließlich Einsatzunfällen nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes ist eine Kopie
nach den §§ 31 und 31a des Beamtenversorgungs- einer bereits vorhandenen Akte über die Bearbeitung
gesetzes sowie die Entscheidung, ob die verletzte des Schadensersatzanspruchs mit zu übersenden.
Person den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat, Das Service-Center leitet den Vorgang an das zustän-
dige Rechtsreferat weiter.
4. die Bewilligung von Unfallfürsorgeleistungen nach
den §§ 32 bis 35 des Beamtenversorgungsgesetzes,
§ 17
5. die Entscheidung über das Vorliegen der Voraus-
setzungen für die Gewährung von Unfallfürsorge- Amtshilfe
leistungen nach den §§ 36 bis 39 und 41 des Be- Die Service-Center unterstützen die obersten Dienst-
amtenversorgungsgesetzes, behörden bei der Erteilung von Auskünften auch in
6. die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach Fällen, in denen ihnen durch diese Anordnung Zustän-
§ 35 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungs- digkeiten nicht übertragen worden sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015 2363
§ 18 digen Stellen unmittelbar. Sofern in dem Schriftwechsel
mit den obersten Dienstbehörden Fragen von grund-
Schriftverkehr
sätzlicher Bedeutung angesprochen werden oder die
(1) Die Service-Center legen die Fälle, in denen sie Sachverhalte von allgemeinem Interesse auch für die
nach dieser Anordnung zu keiner Entscheidung befugt versorgungsberechtigten Personen aus dem Geschäfts-
sind, dem für das Versorgungsrecht zuständigen Minis- bereich des Bundesministeriums der Finanzen sind, ist
terium (§ 16 Absatz 1 Nummer 2) beziehungsweise der das Bundesministerium der Finanzen nachrichtlich zu
obersten Dienstbehörde, aus deren Geschäftsbereich beteiligen.
die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte
stammt, zur Entscheidung vor. Eine notwendige Be- § 19
teiligung des Bundesministeriums des Innern in den Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Fällen des § 16 Absatz 1 Nummer 1 wird durch die
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
oberste Dienstbehörde veranlasst.
Gleichzeitig tritt die Beamtenversorgungs-Zuständig-
(2) Die Service-Center führen den nach dieser An- keitsanordnung vom 13. September 2013 (BGBl. I
ordnung erforderlichen Schriftwechsel mit den zustän- S. 3619) außer Kraft.
Berlin, den 15. Dezember 2015
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Geismann
2364
Anlage 1
(zu § 2)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015
Geltendmachung
von Schadens-
Weitere Fest- Dienstunfall- Rückforderung Versorgungs-
Erste Festsetzung Hinter- ersatzansprüchen
setzung der fürsorge für nach Versorgungs- ausgleich
Geschäftsbereich der Versorgungs- bliebenen- Widersprüche Klagen nach § 76 BBG
Versorgungs- Versorgungs- § 52 Abs. 2 lastenteilung6 und Durchführung
bezüge1 versorgung3 aus Unfällen der
bezüge2 empfänger4 BeamtVG5 des BVersTG7
Versorgungs-
berechtigten
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
1.
Bundespräsidialamt Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Generalzoll-
Center8 Center Center Center Center Center Center Center Center direktion
2.
Verwaltung des Verwaltung des Service- Service- Service- Service- Service- Aktive: wie 2, Service-Center, Service-Center, Generalzoll-
Deutschen Bundestages Deutschen Center Center Center Center Center Versorgungs- soweit Bescheid soweit für den direktion
Bundestages empfänger: erlassen oder Erlass des Wider-
Service-Center abgelehnt spruchsbescheids
zuständig
3.
Verwaltung des Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Generalzoll-
Bundesrates Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktion
4.
Bundes- Bundes- Service- Service- Service- Service- Service- Aktive: wie 2, Service-Center, Service-Center, Bundes-
verfassungsgericht verfassungs- Center Center Center Center Center Versorgungs- soweit Bescheid soweit für den verfassungs-
gericht empfänger: erlassen oder Erlass des Wider- gericht
Service-Center abgelehnt spruchsbescheids
zuständig
5.
Bundeskanzleramt Bundes- Service- Service- Service- Service- Service- Aktive: wie 2, Service-Center, Service-Center, Generalzoll-
kanzleramt Center Center Center Center Center Versorgungs- soweit Bescheid soweit für den direktion
empfänger: erlassen oder Erlass des Wider-
Service-Center abgelehnt spruchsbescheids
zuständig
5.1
Bundesnachrichtendienst Bundes- Service- Service- Service- Service- Service- Aktive: wie 2, Service-Center, Service-Center, Generalzoll-
kanzleramt Center Center Center Center Center Versorgungs- soweit Bescheid soweit für den direktion
empfänger: erlassen oder Erlass des Wider-
Service-Center abgelehnt spruchsbescheids
zuständig
Geltendmachung
von Schadens-
Weitere Fest- Dienstunfall- Rückforderung Versorgungs-
Erste Festsetzung Hinter- ersatzansprüchen
setzung der fürsorge für nach Versorgungs- ausgleich
Geschäftsbereich der Versorgungs- bliebenen- Widersprüche Klagen nach § 76 BBG
Versorgungs- Versorgungs- § 52 Abs. 2 lastenteilung6 und Durchführung
bezüge1 versorgung3 aus Unfällen der
bezüge2 empfänger4 BeamtVG5 des BVersTG7
Versorgungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015
berechtigten
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
6.
Auswärtiges Amt Service- Service- Service- Service- Service- Service- Aktive: wie 2, Service-Center, Service-Center, Generalzoll-
Center Center Center Center Center Center Versorgungs- soweit Bescheid soweit für den direktion
empfänger: erlassen oder Erlass des Wider-
Service-Center abgelehnt spruchsbescheids
zuständig
7.
Geschäftsbereich des Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Generalzoll-
Bundesministeriums Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktion
des Innern
7.1
Bundesanstalt für den Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Generalzoll-
Digitalfunk der Behörden Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktion
und Organisationen mit Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden
Sicherheitsaufgaben
8.
Bundesministerium Bundesamt Service- Service- Service- Service- Service- Aktive: wie 2, Service-Center, Service-Center, Generalzoll-
der Justiz und für für Justiz Center Center Center Center Center Versorgungs- soweit Bescheid soweit für den direktion
Verbraucherschutz empfänger: erlassen oder Erlass des Wider-
Service-Center abgelehnt spruchsbescheids
zuständig
8.1
Präsidentinnen und Bundesamt Service- Service- Service- Service- Service- Aktive: wie 2, Service-Center, Service-Center, Generalzoll-
Präsidenten/Leiterinnen für Justiz Center Center Center Center Center Versorgungs- soweit Bescheid soweit für den direktion
und Leiter der Gerichte/ empfänger: erlassen oder Erlass des Wider-
nachgeordneten Service-Center abgelehnt spruchsbescheids
Behörden im zuständig
Geschäftsbereich
8.2
Bundesamt für Justiz Bundesamt Service- Service- Service- Service- Service- Aktive: wie 2, Service-Center, Service-Center, Generalzoll-
für Justiz Center Center Center Center Center Versorgungs- soweit Bescheid soweit für den direktion
empfänger: erlassen oder Erlass des Wider-
Service-Center abgelehnt spruchsbescheids
zuständig
8.3
2365
Im Übrigen Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Generalzoll-
Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktion
2366
Geltendmachung
von Schadens-
Weitere Fest- Dienstunfall- Rückforderung Versorgungs-
Erste Festsetzung Hinter- ersatzansprüchen
setzung der fürsorge für nach Versorgungs- ausgleich
Geschäftsbereich der Versorgungs- bliebenen- Widersprüche Klagen nach § 76 BBG
Versorgungs- Versorgungs- § 52 Abs. 2 lastenteilung6 und Durchführung
bezüge1 versorgung3 aus Unfällen der
bezüge2 empfänger4 BeamtVG5 des BVersTG7
Versorgungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015
berechtigten
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
9.
Geschäftsbereich des Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Generalzoll-
Bundesministeriums Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktion
der Finanzen und
Bundesdruckerei
9.1
Museumsstiftung Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Generalzoll-
Post und Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktion
Telekommunikation Saarbrücken Saarbrücken Saarbrücken Saarbrücken Saarbrücken Saarbrücken Saarbrücken Saarbrücken Saarbrücken
9.2
Bundesanstalt für Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Generalzoll-
Finanzdienstleistungs- Center Köln Center Köln Center Köln Center Köln Center Köln Center Köln Center Köln Center Köln Center Köln direktion
aufsicht
9.3
Bundesanstalt für Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Generalzoll-
Immobilienaufgaben Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktion
10.
Bundesministerium für Bundes- Service- Service- Service- Service- Service- Aktive: wie 2, Service-Center, Service-Center, Generalzoll-
Wirtschaft und Energie ministerium für Center Center Center Center Center Versorgungs- soweit Bescheid soweit für den direktion
Wirtschaft und empfänger: erlassen oder Erlass des Wider-
Energie Service-Center abgelehnt spruchsbescheids
zuständig
10.1
Nachgeordnete Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Generalzoll-
Dienststellen Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktion
11.
Bundesministerium für Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Generalzoll-
Arbeit und Soziales9 Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktion
Geltendmachung
von Schadens-
Weitere Fest- Dienstunfall- Rückforderung Versorgungs-
Erste Festsetzung Hinter- ersatzansprüchen
setzung der fürsorge für nach Versorgungs- ausgleich
Geschäftsbereich der Versorgungs- bliebenen- Widersprüche Klagen nach § 76 BBG
Versorgungs- Versorgungs- § 52 Abs. 2 lastenteilung6 und Durchführung
bezüge1 versorgung3 aus Unfällen der
bezüge2 empfänger4 BeamtVG5 des BVersTG7
Versorgungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015
berechtigten
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
11.1
Gerichte/unmittelbar Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Generalzoll-
nachgeordnete Behörden Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktion
im Geschäftsbereich
11.2
Unfallversicherung Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Generalzoll-
Bund und Bahn10 Center Köln Center Köln Center Köln Center Köln Center Köln Center Köln Center Köln Center Köln Center Köln direktion
11.3
Ehemalige Unfallkasse Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Generalzoll-
Post und Telekom11 Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktion
Saarbrücken Saarbrücken Saarbrücken Saarbrücken Saarbrücken Saarbrücken Saarbrücken Saarbrücken Saarbrücken
12.
Bundesministerium Bundes- Service- Service- Service- Service- Service- Aktive: wie 2, Service-Center, Service-Center, Generalzoll-
für Ernährung und ministerium für Center Center Center Center Center Versorgungs- soweit Bescheid soweit für den direktion
Landwirtschaft Ernährung und empfänger: erlassen oder Erlass des Wider-
Landwirtschaft Service-Center abgelehnt spruchsbescheids
zuständig
12.1
Nachgeordnete Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Generalzoll-
Dienststellen Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktion
13.
Geschäftsbereich des Service- Service- Service- Behörden im Service- Service- Service- Service- Service- Behörden
Bundesministeriums Center Center Center Geschäfts- Center Center Center Center Center im Geschäftsbe-
der Verteidigung Düsseldorf Düsseldorf Düsseldorf bereich des Düsseldorf Düsseldorf Düsseldorf Düsseldorf Düsseldorf reich des Bun-
Service- Service- Service- Bundesmi- Service- Service- Service- Service- Service- desministeriums
Center Center Center nisteriums Center Center Center Center Center der Verteidigung
Stuttgart Stuttgart Stuttgart der Verteidi- Stuttgart Stuttgart Stuttgart Stuttgart Stuttgart
gung
13.1
Ehemalige Service- Service- Service- Bundesmi- Service- Service- Service- Service- Service- Behörden
Ministerinnen/Minister Center Center Center nisterium der Center Center Center Center Center im Geschäftsbe-
und Parlamentarische Düsseldorf Düsseldorf Düsseldorf Verteidigung Düsseldorf Düsseldorf Düsseldorf Düsseldorf Düsseldorf reich des Bun-
Staatssekretärinnen/ desministeriums
-sekretäre der Verteidigung 2367
2368
Geltendmachung
von Schadens-
Weitere Fest- Dienstunfall- Rückforderung Versorgungs-
Erste Festsetzung Hinter- ersatzansprüchen
setzung der fürsorge für nach Versorgungs- ausgleich
Geschäftsbereich der Versorgungs- bliebenen- Widersprüche Klagen nach § 76 BBG
Versorgungs- Versorgungs- § 52 Abs. 2 lastenteilung6 und Durchführung
bezüge1 versorgung3 aus Unfällen der
bezüge2 empfänger4 BeamtVG5 des BVersTG7
Versorgungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015
berechtigten
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
14.
Bundesministerium für Bundes- Service- Service- Service- Service- Service- Aktive: wie 2 Service-Center, Service-Center, Generalzoll-
Familie, Senioren, ministerium Center Center Center Center Center Versorgungs- soweit Bescheid soweit für den direktion
Frauen und Jugend für Familie, empfänger: erlassen oder Erlass des Wider-
Senioren, Frauen Service-Center abgelehnt spruchsbescheids
und Jugend zuständig
14.1
Nachgeordnete Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Generalzoll-
Dienststellen Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktion
15.
Bundesministerium Bundes- Service- Service- Service- Service- Service- Aktive: wie 2, Service-Center, Service-Center, Generalzoll-
für Gesundheit ministerium für Center Center Center Center Center Versorgungs- soweit Bescheid soweit für den direktion
Gesundheit empfänger: erlassen oder Erlass des Wider-
Service-Center abgelehnt spruchsbescheids
zuständig
15.1
Nachgeordnete Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Generalzoll-
Dienststellen Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktion
16.
Bundesministerium für Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Generalzoll-
Umwelt, Naturschutz, Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktion
Bau und Reaktorsicher-
heit
16.1
Nachgeordnete Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Generalzoll-
Dienststellen mit Aus- Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktion
nahme des Bundesamtes
für Bauwesen und Raum-
ordnung12
17.
Bundesministerium für Bundes- Service- Service- Service- Service- Service- Aktive: wie 2, Service-Center, Service-Center, Generalzoll-
Bildung und Forschung ministerium Center Center Center Center Center Versorgungs- soweit Bescheid soweit für den direktion
für Bildung empfänger: erlassen oder Erlass des Wider-
und Forschung Service-Center abgelehnt spruchsbescheids
zuständig
Geltendmachung
von Schadens-
Weitere Fest- Dienstunfall- Rückforderung Versorgungs-
Erste Festsetzung Hinter- ersatzansprüchen
setzung der fürsorge für nach Versorgungs- ausgleich
Geschäftsbereich der Versorgungs- bliebenen- Widersprüche Klagen nach § 76 BBG
Versorgungs- Versorgungs- § 52 Abs. 2 lastenteilung6 und Durchführung
bezüge1 versorgung3 aus Unfällen der
bezüge2 empfänger4 BeamtVG5 des BVersTG7
Versorgungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015
berechtigten
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
17.1
Bundesinstitut für Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Generalzoll-
Berufsbildung13 Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktion
18.
Bundesministerium Bundes- Service- Service- Service- Service- Service- Aktive: wie 2, Service-Center, Service-Center, Generalzoll-
für wirtschaftliche ministerium für Center Center Center Center Center Versorgungs- soweit Bescheid soweit für den direktion
Zusammenarbeit und wirtschaftliche empfänger: erlassen oder Erlass des Wider-
Entwicklung Zusammen- Service-Center abgelehnt spruchsbescheids
arbeit und zuständig
Entwicklung
19.
Presse- und Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Generalzoll-
Informationsamt der Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktion
Bundesregierung
20.
Geschäftsbereich Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Generalzoll-
der oder des Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktion
Beauftragten der
Bundesregierung für
Kultur und Medien
20.1
Bundesanstalt Deutsche Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Generalzoll-
Nationalbibliothek Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktion
20.2
Stiftung Haus der Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Generalzoll-
Geschichte der Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktion
Bundesrepublik
Deutschland
20.3
Stiftung Bundespräsident- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Generalzoll-
2369
Theodor-Heuss-Haus Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktion
2370
Geltendmachung
von Schadens-
Weitere Fest- Dienstunfall- Rückforderung Versorgungs-
Erste Festsetzung Hinter- ersatzansprüchen
setzung der fürsorge für nach Versorgungs- ausgleich
Geschäftsbereich der Versorgungs- bliebenen- Widersprüche Klagen nach § 76 BBG
Versorgungs- Versorgungs- § 52 Abs. 2 lastenteilung6 und Durchführung
bezüge1 versorgung3 aus Unfällen der
bezüge2 empfänger4 BeamtVG5 des BVersTG7
Versorgungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015
berechtigten
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
20.4
Bundeskanzler- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Generalzoll-
Willy-Brandt-Stiftung Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktion
20.5
Stiftung Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Generalzoll-
Bundeskanzler- Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktion
Adenauer-Haus
20.6
Otto-von-Bismarck- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Generalzoll-
Stiftung Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktion
20.7
Stiftung Jüdisches Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Generalzoll-
Museum Berlin Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktion
20.8
Stiftung Preußischer Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Generalzoll-
Kulturbesitz Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktion
Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden Dresden
21.
Bundesrechnungshof Bundesrech- Service- Service- Service- Service- Service- Aktive: wie 2, Service-Center, Service-Center, Generalzoll-
nungshof Center Center Center Center Center Versorgungs- soweit Bescheid soweit für den direktion
empfänger: erlassen oder Erlass des Wider-
Service-Center abgelehnt spruchsbescheids
zuständig
21.1
Prüfungsämter Bundesrech- Service- Service- Service- Service- Service- Aktive: wie 2, Service- Service- Generalzoll-
des Bundes nungshof Center Center Center Center Center Versorgungs- Center Center direktion
empfänger:
Service-Center
22.
Ministerinnen/Minister – – – – – – – – – –
der letzten
DDR-Regierung14
Geltendmachung
von Schadens-
Weitere Fest- Dienstunfall- Rückforderung Versorgungs-
Erste Festsetzung Hinter- ersatzansprüchen
setzung der fürsorge für nach Versorgungs- ausgleich
Geschäftsbereich der Versorgungs- bliebenen- Widersprüche Klagen nach § 76 BBG
Versorgungs- Versorgungs- § 52 Abs. 2 lastenteilung6 und Durchführung
bezüge1 versorgung3 aus Unfällen der
bezüge2 empfänger4 BeamtVG5 des BVersTG7
Versorgungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015
berechtigten
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
23.
Ehemaliges Bundes-
ministerium für Raum-
ordnung, Bauwesen
und Städtebau15
23.1
Ministerium und nach- – Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Generalzoll-
geordnete Dienststellen, Center Center Center Center Center Center Center Center direktion
bei Versetzung/Eintritt
in den Ruhestand bis
zum 31.12.1998
24.
Ehemaliges Bundes- – Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Generalzoll-
ministerium für Angele- Center Center Center Center Center Center Center Center direktion
genheiten des Bundes-
rates und der Länder
25.
Ehemaliges Bundes- – Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Generalzoll-
schatzministerium Center Center Center Center Center Center Center Center direktion
26.
Ehemaliges Bundes- – Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Generalzoll-
ministerium für die Center Center Center Center Center Center Center Center direktion
Angelegenheiten des
Bundesverteidigungs-
rates
27.
Ehemaliges Bundes- – Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Generalzoll-
ministerium für Center Center Center Center Center Center Center Center direktion
besondere Aufgaben
28.
Ehemaliges Bundes- – Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Generalzoll-
ministerium für Center Center Center Center Center Center Center Center direktion
innerdeutsche
Beziehungen 2371
2372
Geltendmachung
von Schadens-
Weitere Fest- Dienstunfall- Rückforderung Versorgungs-
Erste Festsetzung Hinter- ersatzansprüchen
setzung der fürsorge für nach Versorgungs- ausgleich
Geschäftsbereich der Versorgungs- bliebenen- Widersprüche Klagen nach § 76 BBG
Versorgungs- Versorgungs- § 52 Abs. 2 lastenteilung6 und Durchführung
bezüge1 versorgung3 aus Unfällen der
bezüge2 empfänger4 BeamtVG5 des BVersTG7
Versorgungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015
berechtigten
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
29.
Ehemaliges Bundes- – Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Generalzoll-
ministerium für Post und Center Center Center Center Center Center Center Center direktion
Telekommunikation
30.
Ehemaliges Bundes- – Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Generalzoll-
ministerium für Arbeit Center Center Center Center Center Center Center Center direktion
und Sozialordnung
Fußnoten:
1
– Erste Festsetzung der Versorgungsbezüge, auch bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 54 BBG, sowie der übrigen Versorgungsbezüge (§ 2 BeamtVG).
– Erste Festsetzung der Versorgungsbezüge für die Versorgungsberechtigten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung auf der Grundlage des vom Bundesamt für das Personalmanagement der
Bundeswehr erstellten Versorgungsblattes (vollständig und sachlich richtig gezeichnet).
– Entscheidung nach § 49 Absatz 2 Satz 2 BeamtVG über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach den §§ 10 bis 12 BeamtVG, soweit sich die oberste Dienstbehörde nicht die erste
Festsetzung der Versorgungsbezüge vorbehalten hat oder beim Personal im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.
– Die Erteilung einer Versorgungsauskunft nach § 49 Absatz 10 BeamtVG, soweit die Service-Center für die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständig sind.
2
– Weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge auch nach Ablauf der Zeit nach § 14 Absatz 6 BeamtVG sowie der übrigen Versorgungsbezüge einschließlich der Anwendung von Kürzungs-, Anrechnungs- und Ruhens-
vorschriften.
– Änderung von Versorgungsmerkmalen, die die Grundlage der ersten Festsetzung waren (z. B. Änderung des Besoldungsdienstalters oder der ruhegehaltfähigen Dienstzeit).
– Verlangen nach Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten in den Fällen des § 49 Absatz 6 BeamtVG.
3
– Weitergewährung des Waisengeldes sowie des Unterschieds- und Ausgleichsbetrages nach § 50 BeamtVG bei Vollendung des 18. oder 27. Lebensjahres.
– Festsetzung und Anordnung der Auszahlung des Sterbegeldes beim Tode eines Versorgungsempfängers.
4
Hiervon erfasst wird auch die Anordnung ärztlicher Untersuchungen der dienstunfallverletzten Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten zur Feststellung oder Nachprüfung von Leistungsansprüchen nach den
§§ 30 bis 46 BeamtVG und die Prüfung des Kausalzusammenhangs zwischen einem Dienstunfall und einer rechtskräftigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, soweit keine anderen Regelungen
getroffen wurden. Für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung setzen die Service-Center auf der Grundlage der Entscheidungen/Bewilligungen der zuständigen Behörden die Versorgungsleis-
tungen nach den §§ 36 bis 41 BeamtVG fest.
5
Die Entscheidung über das Absehen von der Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge nach § 52 Absatz 2 Satz 3 BeamtVG aus Billigkeitsgründen wird auf die Service-Center übertragen; die Zustimmung der
obersten Dienstbehörde gilt als erteilt, soweit die Gesamtüberzahlung 5 000 Euro im Einzelfall nicht übersteigt und es sich nicht um Fälle handelt, bei denen Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung getroffen
werden müssen.
6
Für die Berechnung, Dokumentation und Zahlbarmachung der Abfindungsbeträge sowie der laufenden Erstattungen nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag ist das Service-Center Köln zuständig, wenn es sich
um den Wechsel von Bundesbeamtinnen oder Bundesbeamten zu einem anderen Dienstherrn handelt. Diese örtliche Zuständigkeit gilt auch für die Erfüllung der Erstattungsanforderungen der aufnehmenden Dienstherren
an den Bund in Durchführung der Versorgungslastenteilung nach § 107b BeamtVG bei bundesinternen Dienstherrenwechseln. Für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung richtet sich die örtliche
Zuständigkeit nach Anlage 3.
7
Der Vollzug des BVersTG erfolgt für Inlandsfälle durch das Service-Center Dresden und für Auslandsfälle durch das Service-Center Köln.
Für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach Anlage 3.
8
Die Zuständigkeit für die erstmalige Berechnung und Festsetzung des Ehrensolds für einen aus dem Amt scheidenden Bundespräsidenten verbleibt beim Bundespräsidialamt.
9
Für den Personenkreis nach § 2 Nummer 3 Buchstabe b und c, Nummer 4 und § 3 Absatz 4 Nummer 2 verbleibt die Zuständigkeit in folgenden Fällen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
– erste Festsetzung der Versorgungsbezüge
– hiergegen gerichtete Widersprüche/Klagen
– Auskünfte an die Familiengerichte
10
Für die am 31. Dezember 2014 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der früheren Eisenbahn-Unfallkasse verbleibt die Zuständigkeit bei dem Bundeseisenbahnvermögen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015
11
Die ehemalige Unfallkasse Post und Telekom wurde aufgelöst und zum 1. Januar 2016 in die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation eingegliedert. Das Service-Center Saarbrücken
bleibt für die am 31. Dezember 2015 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie die am 1. Januar 2016 vorhandenen Beamtinnen und Beamte der ehemaligen Unfallkasse Post und
Telekom weiterhin zuständig.
12
Nur nachrichtlich: Für die Angehörigen des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung bleibt die Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen – Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörde – zuständig.
13
Hierzu gehören auch die Versorgungsempfänger aus dem Geschäftsbereich des ehemaligen Bundesinstituts für Berufsbildung.
14
Nach § 21 Absatz 3 und 4 BMinG erhalten Mitglieder des Ministerrates der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die diesem im Zeitpunkt ab dem 12. April 1990 angehört haben, ab dem 55. Lebensjahr auf
Antrag ein Ruhegehalt. Zuständig ist das Service-Center Dresden.
15
Nur nachrichtlich: Für die Angehörigen des Ministeriums und der nachgeordneten Dienststellen, die ab dem 1. Januar 1999 in den Ruhestand getreten oder versetzt worden sind, und aktuell für die Angehörigen des
Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur ist die Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen – Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörde – zuständig.
2373
2374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015
Anlage 2
(zu § 2)
Generalzolldirektion Hausanschrift: Am Probsthof 78a
Direktion 1 53121 Bonn
Personal und Service- Postanschrift: Postfach 12 73
Center 53002 Bonn
Telefon: 03018 682-0
Fax: 03018 682-4420
E-Mail: poststelle.gzd@zoll.bund.de
Service-Center Kontakt Zuständig für
Dresden Hausanschrift: Carusufer 3 – 5 • Bayern,
01099 Dresden • Berlin,
Postanschrift: Postfach 10 07 61
• Brandenburg,
01077 Dresden
Telefon: 0351 8004-0 • Sachsen,
Fax: 0351 8004-331 • Thüringen
E-Mail: poststelle.servicecenter-suedost-
dresden@zoll.bund.de
Rostock Hausanschrift: Wallstraße 2 • Bremen,
18055 Rostock • Hamburg,
Postanschrift: Postfach 10 52 20
• Mecklenburg-Vorpommern,
18010 Rostock
Telefon: 0381 4445-0 • Niedersachsen,
Fax: 0381 4445-2920 • Sachsen-Anhalt,
E-Mail: poststelle.bfd-nord.hro@zoll.bund.de • Schleswig-Holstein
Saarbrücken Hausanschrift: Präsident-Baltz-Straße 5 • Baden-Württemberg,
66119 Saarbrücken • Hessen,
Postanschrift: Postfach 10 22 45
• Rheinland-Pfalz,
66022 Saarbrücken
Telefon: 0681 501-00 • Saarland
Fax: 0681 501-6640
E-Mail: service-sb.bfd-suedwest@zoll.bund.de
Köln Hausanschrift: Neusser Straße 159 • Nordrhein-Westfalen,
50733 Köln • Ausland
Postanschrift: Wörthstraße 1 – 3
50668 Köln
Telefon: 0221 37993-355 (Hotline)
Fax: 0221 37993-721
E-Mail: poststelle-servicecenter.bfd-
west@zoll.bund.de
Nachrichtlich: Zuständig für:
Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen • Angehörige des Bundesministeriums für Verkehr und digi-
– Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörde tale Infrastruktur sowie der nachgeordneten Dienststellen
Hausanschrift: Cheruskerring 11 • nach dem 31. Dezember 1998 in den Ruhestand ge-
48147 Münster tretene Angehörige des ehemaligen Bundesministeriums
Telefon: 0251 2708-0 für Bauwesen, Raumordnung und Städtebau sowie der
Fax: 0251 2708-177 nachgeordneten Dienststellen
E-Mail: info@bav.bund.de
• Angehörige des Bundesamtes für Bauwesen und Raum-
ordnung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015 2375
Anlage 3
(zu § 3 Absatz 6)
1. Örtliche Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit der Service-Center der Generalzolldirektion für die Angehörigen des Bundesminis-
teriums der Verteidigung einschließlich seines Geschäftsbereichs und deren Hinterbliebene richtet sich danach,
welche Außenstelle des Bundesverwaltungsamtes zuletzt für die Besoldungsbearbeitung zuständig war.
1 2
Zuletzt für die Besoldungsbearbeitung
Zuständiges Service-Center
zuständige Stelle
Bundesverwaltungsamt Service-Center Düsseldorf
Außenstelle Hannover Hausanschrift: Wilhelm-Raabe-Straße 46
Hans Böckler-Allee 16 40470 Düsseldorf
30173 Hannover
Postanschrift: Postfach 30 10 54
Bundesverwaltungsamt 40410 Düsseldorf
Außenstelle Kiel
Feldstraße 23 Telefon: 0211 959-0
24106 Kiel Telefax: 0211 959-4559
Bundesverwaltungsamt E-Mail: bfd.versorgungduesseldorf@zoll.bund.de
Außenstelle Düsseldorf
Wilhelm-Raabe-Straße 46
40470 Düsseldorf
Bundesverwaltungsamt Service-Center Stuttgart
Außenstelle Stuttgart Hausanschrift: Heilbronner Straße 186
Heilbronner Straße 186 70191 Stuttgart
70191 Stuttgart
Postanschrift: Postfach 10 52 61
Bundesverwaltungsamt 70045 Stuttgart
Außenstelle Wiesbaden
Moltkering 9 Telefon: 0711 5210-0
65189 Wiesbaden Telefax: 0711 5210-1111
Bundesverwaltungsamt E-Mail: bfd.versorgungstuttgart@zoll.bund.de
Außenstelle München
Dachauer Straße 128
80637 München
Bundesverwaltungsamt
Außenstelle Strausberg
Prötzeler Chaussee 25
15344 Strausberg
Für die Erstattung von Versorgungslasten nach Artikel 25 des Vertrages der Bundesrepublik Deutschland mit der
Evangelischen Kirche in Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge vom 22. Februar 1957
(BGBl. 1957 II S. 701, 702), auch in Verbindung mit Artikel 2 des Gesetzes über die Militärseelsorge in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 55-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, ist das Service-Cen-
ter Düsseldorf zuständig.
2. Wechsel der Zuständigkeit
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger können den Wechsel der Zuständigkeit vom Service-
Center Düsseldorf zum Service-Center Stuttgart und umgekehrt beantragen, wenn sie ihren Hauptwohnsitz im
jeweiligen Zuständigkeitsbereich haben oder dorthin verlegen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn der Fest-
setzungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Bei mehreren Versorgungsberechtigten bedarf es übereinstim-
mender Anträge.
3. Übergangsregelung für am 1. Juli 2013 vorhandene Versorgungsempfänger
Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die bis zum 30. Juni 2013 Versorgung von der
Wehrbereichsverwaltung West erhalten haben, ist das Service-Center Düsseldorf und für Versorgungsempfän-
gerinnen und Versorgungsempfänger, die bis zum 30. Juni 2013 Versorgung von der Wehrbereichsverwaltung
Süd erhalten haben, das Service-Center Stuttgart zuständig.