Bundesgesetzblatt
2273
Teil I G 5702
2015 Ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015 Nr. 52
Tag Inhalt Seite
17.12. 2015 Anordnung über Ort und Zeit der 16. Bundesversammlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2273
FNA: neu: 1100-1-17
17.12. 2015 Verordnung zur Durchführung des Bundesgleichstellungsgesetzes und des Bundesgremienbeset-
zungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2274
FNA: neu: 205-3-1; neu: 205-3-2; 205-2-1, 205-2-2
16.12. 2015 Berichtigung der Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der
Rentenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2320
FNA: 8232-54-14
Anordnung
über Ort und Zeit der 16. Bundesversammlung
Vom 17. Dezember 2015
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Wahl des Bundespräsidenten durch
die Bundesversammlung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 1100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2007 (BGBl. I S. 1326) geändert worden ist,
bestimme ich:
Die 16. Bundesversammlung findet am
12. Februar 2017 im Reichstagsgebäude in Berlin statt.
Berlin, den 17. Dezember 2015
Der Präsident
des Deutschen Bundestages
Dr. N o r b e r t L a m m e r t
2274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015
Verordnung
zur Durchführung des Bundesgleichstellungsgesetzes und des Bundesgremienbesetzungsgesetzes
Vom 17. Dezember 2015
Auf Grund des § 19 Absatz 5 und des § 38 Absatz 4 Abschnitt 2
des Bundesgleichstellungsgesetzes vom 24. April 2015 Vorbereitung der Wahl
(BGBl. I S. 642) sowie auf Grund des § 6 Absatz 4 des
§ 6 Pflichten der Dienststelle
Bundesgremienbesetzungsgesetzes vom 24. April
§ 7 Wahlvorstand
2015 (BGBl. I S. 642) verordnet die Bundesregierung:
§ 8 Bekanntgabe der Wählerinnenliste
§ 9 Einspruch gegen die Wählerinnenliste
Artikel 1 § 10 Wahlausschreiben
Verordnung § 11 Bewerbung
über die Wahl der § 12 Nachfrist für Bewerbungen
Gleichstellungsbeauftragten und ihrer § 13 Bekanntgabe der Bewerbungen
Stellvertreterinnen in Dienststellen des Bundes § 14 Form und Inhalt der Stimmzettel
(Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung – Abschnitt 3
GleibWV)
Durchführung der Wahl
Inhaltsübersicht § 15 Ausübung des Wahlrechts
Abschnitt 1 § 16 Stimmabgabe im Wahlraum
§ 17 Briefwahl
Allgemeine Bestimmungen
§ 18 Behandlung der Briefwahlstimmen
§ 1 Wahlrechtsgrundsätze § 19 Elektronische Wahl
§ 2 Wahlberechtigung § 20 Stimmenauszählung, Feststellung des Wahlergebnisses
§ 3 Wählbarkeit § 21 Benachrichtigung der Bewerberinnen
§ 4 Fristen für die Wahl § 22 Annahme der Wahl
§ 5 Formen der Stimmabgabe § 23 Bekanntgabe der Gewählten und Bestellung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015 2275
§ 24 Aufbewahrung der Wahlunterlagen §5
§ 25 Auflösung des Wahlvorstandes Formen der Stimmabgabe
Abschnitt 4 (1) Die Dienststelle kann anordnen, dass die Stimm-
abgabe ausschließlich durch eine einzige der nach den
Sonderregelungen, Übergangsbestimmungen
§§ 16, 17 und 19 zulässigen Formen der Stimmabgabe
§ 26 Sonderregelungen für den Bundesnachrichtendienst erfolgt. Die Anordnung kann auf Dienststellenteile oder
§ 27 Übergangsbestimmungen nachgeordnete oder zugehörende Dienststellen be-
schränkt sein. Hat die Dienststelle ausschließlich die
Abschnitt 1 Stimmabgabe im Wahlraum angeordnet, kann die
Allgemeine Bestimmungen Stimmabgabe im Fall der Verhinderung auf Antrag auch
durch Briefwahl erfolgen.
§1 (2) Für alle Formen der Stimmabgabe ist dasselbe
Wahlrechtsgrundsätze Fristende festzulegen.
Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertrete- Abschnitt 2
rinnen werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, glei-
cher und geheimer Wahl gewählt. Vo r b e re i t u n g d e r Wa h l
§2 §6
Wahlberechtigung Pflichten der Dienststelle
(1) Wahlberechtigt sind auch teilzeitbeschäftigte (1) Die Dienststelle bestellt einen Wahlvorstand, der
Frauen und minderjährige weibliche Auszubildende so- aus drei volljährigen Beschäftigten der Dienststelle be-
wie Frauen, die beurlaubt oder zu einer anderen Dienst- steht, in der gewählt wird, und überträgt einer dieser
stelle abgeordnet sind. Personen den Vorsitz. Dem Wahlvorstand sollen min-
destens zwei Frauen angehören. Zugleich sind drei Er-
(2) Wählen kann nur, wer in die Wählerinnenliste ein- satzmitglieder zu bestellen, davon sollen mindestens
getragen ist. zwei Frauen sein. Ist ein Mitglied an der Mitwirkung im
Wahlvorstand verhindert, rückt ein Ersatzmitglied nach.
§3 In welcher Reihenfolge die Ersatzmitglieder nachrü-
Wählbarkeit cken, entscheidet der Wahlvorstand. Die Mitglieder
Wählbar für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten des Wahlvorstandes sind, soweit erforderlich, für die
und das Amt einer Stellvertreterin sind alle weiblichen Durchführung der Wahl von ihren dienstlichen Aufga-
Beschäftigten der Dienststelle. Ausgenommen sind ben freizustellen.
diejenigen Beschäftigten, die vom Wahltag an länger (2) Die Dienststelle teilt dem Wahlvorstand Folgen-
als drei Monate beurlaubt oder zu einer anderen Dienst- des mit:
stelle abgeordnet sind. 1. die Zahl der zu bestellenden Stellvertreterinnen und
§4 2. ob und, wenn ja, wie von der Möglichkeit nach § 5
Absatz 1 Gebrauch gemacht wird.
Fristen für die Wahl
(3) Die Dienststelle erstellt eine Liste aller wahlbe-
(1) Bei erstmaliger Bestellung einer Gleichstellungs- rechtigten Beschäftigten und stellt sie dem Wahlvor-
beauftragten und ihrer Stellvertreterinnen muss die stand zur Verfügung. Die Liste enthält jeweils den Fa-
Wahl innerhalb von vier Monaten nach Vorliegen der milien- und Vornamen, bei Namensgleichheit auch
Voraussetzungen nach § 19 Absatz 1 des Bundes- Dienststelle, Dienstort, Organisationseinheit und Funk-
gleichstellungsgesetzes abgeschlossen sein. tion. Die Dienststelle informiert den Wahlvorstand bis
(2) Die Neuwahl muss spätestens eine Woche vor zum Wahltag unverzüglich über Änderungen der Liste.
Ablauf der Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten Die Dienststelle hat sicherzustellen, dass bis zur Veröf-
und ihrer Stellvertreterinnen abgeschlossen sein. fentlichung nur der Wahlvorstand und vom ihm be-
(3) Im Fall des § 22 Absatz 1 des Bundesgleichstel- nannte Hilfspersonen Einsicht in die Liste erlangen.
lungsgesetzes muss die Wahl unverzüglich nach dem (4) Die Dienststelle unterstützt die Arbeit des Wahl-
vorzeitigen Ausscheiden oder der Feststellung der nicht vorstandes. Insbesondere stellt sie dem Wahlvorstand
nur vorübergehenden Verhinderung der Gleichstel- notwendige Unterlagen zur Verfügung und erteilt erfor-
lungsbeauftragten durchgeführt und abgeschlossen derliche Auskünfte. Für die Vorbereitung und Durchfüh-
werden, wenn die restliche Amtszeit mehr als zwei rung der Wahl hat die Dienststelle dem Wahlvorstand
Jahre beträgt. die notwendige personelle, räumliche und sachliche
(4) Im Fall des § 22 Absatz 2 des Bundesgleichstel- Ausstattung zur Verfügung zu stellen.
lungsgesetzes gilt Absatz 3 für die Wahl einer Stellver-
treterin entsprechend. §7
(5) Im Fall des § 22 Absatz 3 des Bundesgleichstel- Wahlvorstand
lungsgesetzes muss die Wahl unverzüglich nach dem Der Wahlvorstand bereitet die Wahl vor und führt sie
vorzeitigen Ausscheiden oder der Feststellung der nicht durch. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Er führt über
nur vorübergehenden Verhinderung sowohl der Gleich- jede Sitzung eine Niederschrift, die den Wortlaut der
stellungsbeauftragten als auch ihrer Stellvertreterinnen gefassten Beschlüsse enthält und von zwei Mitgliedern
durchgeführt und abgeschlossen werden. zu unterzeichnen ist. Für die Durchführung der Stimm-
2276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015
abgabe und die Auszählung der Stimmen kann der 3. Ort der Bekanntgabe der Wählerinnenliste, wenn
Wahlvorstand Beschäftigte der Dienststelle zu Wahlhel- diese nicht zusammen mit dem Wahlausschreiben
ferinnen oder Wahlhelfern bestellen. Die Wahlhelferin- bekannt gegeben wird,
nen und Wahlhelfer sind, soweit erforderlich, für die
4. Frist für die Einlegung von Einsprüchen gegen die
Durchführung der Wahl von ihren dienstlichen Aufga-
Wählerinnenliste,
ben freizustellen. Die Bestellung zur Wahlhelferin oder
zum Wahlhelfer erfolgt einvernehmlich mit den zu be- 5. Aufruf, sich für das Amt der Gleichstellungsbeauf-
stellenden Beschäftigten sowie in Abstimmung mit der tragten oder das Amt einer Stellvertreterin zu bewer-
oder dem zuständigen Vorgesetzten. ben,
6. Frist für die Bewerbung,
§8
7. Zahl der zu bestellenden Stellvertreterinnen,
Bekanntgabe der Wählerinnenliste
8. Wahltag sowie Ort und Zeitraum der Stimmabgabe
(1) Der Wahlvorstand überprüft die Richtigkeit der
sowie
Liste nach § 6 Absatz 3 und die Wahlberechtigung der
eingetragenen Beschäftigten. Im Anschluss an die Prü- 9. Ort und Zeit der öffentlichen Sitzung des Wahlvor-
fung stellt er die Liste als Wählerinnenliste fest und gibt standes für die Stimmenauszählung und die Fest-
sie in allen Dienststellen, in denen gewählt wird, schrift- stellung des Wahlergebnisses.
lich oder elektronisch bekannt. Die Bekanntgabe erfolgt
(3) In dem Wahlausschreiben ist insbesondere da-
an dem Tag, an dem das Wahlausschreiben (§ 10) er-
rauf hinzuweisen,
lassen wird.
1. welche Beschäftigten wahlberechtigt und wählbar
(2) Die Wählerinnenliste ist bis zum Ende der Stimm-
sind,
abgabe zu berichtigen bei
1. Schreibfehlern oder anderen offenbaren Unrichtig- 2. dass die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stell-
keiten, vertreterinnen in getrennten Wahlgängen gewählt
werden,
2. zulässigen und begründeten Einsprüchen oder
3. dass sich aus den Bewerbungen eindeutig ergeben
3. Eintritt oder Ausscheiden einer Wahlberechtigten. muss, ob für das Amt der Gleichstellungsbeauftrag-
ten oder das Amt einer Stellvertreterin kandidiert
§9 wird,
Einspruch gegen die Wählerinnenliste 4. dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerin-
(1) Jede Wahlberechtigte kann innerhalb von zwei nenliste nur innerhalb von zwei Wochen seit Erlass
Wochen nach Bekanntgabe der Wählerinnenliste beim des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvor-
Wahlvorstand Einspruch gegen die Richtigkeit der stand eingelegt werden können und zu begründen
Wählerinnenliste einlegen. Der Einspruch ist schriftlich sind,
einzulegen und zu begründen. 5. dass rechtzeitig die Informationen zu den gültigen
(2) Der Wahlvorstand entscheidet unverzüglich über Bewerbungen schriftlich oder elektronisch bekannt
den Einspruch. Er teilt der Wahlberechtigten, die den gegeben werden,
Einspruch eingelegt hat, die Entscheidung unverzüglich
6. dass jede Wahlberechtigte in jedem Wahlgang nur
mit. Die Entscheidung muss ihr spätestens zwei Wo-
eine Stimme hat,
chen vor dem Wahltag schriftlich oder elektronisch zu-
gehen. 7. dass im Fall einer Behinderung für die Stimmabgabe
eine Vertrauensperson hinzugezogen werden kann,
(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvor-
stand die Wählerinnenliste nochmals auf ihre Richtig- 8. dass die Stimmabgabe auf Antrag durch Briefwahl
keit hin überprüfen. erfolgen kann und die Wahlunterlagen hierfür voll-
ständig und noch vor Ablauf der Frist beim Wahlvor-
§ 10 stand eingegangen sein müssen,
Wahlausschreiben 9. ob die Dienststelle ausschließlich die Briefwahl oder
(1) Spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag er- die elektronische Wahl angeordnet hat und ob die
lässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das min- Anordnung auf Dienststellenteile oder nachgeord-
destens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes unter- nete oder zugehörende Dienststellen beschränkt ist.
schreiben. Der Wahlvorstand gibt das Wahlausschrei-
ben am Tag seines Erlasses in allen Dienststellen, in § 11
denen gewählt wird, schriftlich oder elektronisch be- Bewerbung
kannt.
(1) Jede Beschäftigte der Dienststelle, die wählbar
(2) Das Wahlausschreiben enthält insbesondere fol- ist, kann sich entweder für das Amt der Gleichstel-
gende Angaben: lungsbeauftragten oder für das Amt einer Stellvertrete-
1. Ort und Tag seines Erlasses, rin bewerben.
2. Familien- und Vornamen, Dienststelle und Dienstort (2) Die Bewerbung muss schriftlich unter Angabe
sowie Organisationseinheit und Kontaktdaten der von Familien- und Vornamen, Dienststelle und Dienst-
Mitglieder des Wahlvorstandes einschließlich der Er- ort, Organisationseinheit sowie Funktion erfolgen. Sie
satzmitglieder, muss dem Wahlvorstand innerhalb von zwei Wochen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015 2277
nach Erlass des Wahlausschreibens vorliegen. Aus der sen so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung
Bewerbung muss sich eindeutig ergeben, ob und Faltung durch die Wählerin andere Personen vor
1. die Beschäftigte sich für das Amt der Gleichstel- der Auszähung der Stimmzettel nicht erkennen können,
lungsbeauftragten oder für das Amt einer Stellvertre- wie die Wählerin gewählt hat.
terin bewirbt und (2) Auf dem Stimmzettel sind die gültigen Bewer-
2. die Beschäftigte Mitglied einer Personal- oder bungen für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten
Schwerbehindertenvertretung ist oder in ihrem Ar- in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Fami-
beitsgebiet mit Personalangelegenheiten befasst ist. lien- und Vornamen, Dienststelle und Dienstort, Organi-
sationseinheit sowie Funktion aufzuführen.
Erfüllt die Bewerbung die Vorgaben des Satzes 1 oder
des Satzes 3 nicht, hat der Wahlvorstand die Bewerbe- (3) Absatz 2 gilt für die Wahl der Stellvertreterin oder
rin unverzüglich über die Ungültigkeit der Bewerbung der Stellvertreterinnen entsprechend.
zu informieren, sofern die Frist nach Satz 2 noch nicht
abgelaufen ist. Die Bewerberin kann die Bewerbung Abschnitt 3
innerhalb der Frist nachbessern. Ist die Frist abgelaufen Durchführung der Wahl
und erfüllt die Bewerbung die Vorgaben nach den Sät-
zen 1 bis 3 nicht, ist sie ungültig. § 15
Ausübung des Wahlrechts
§ 12
(1) Jede Wählerin hat für jeden Wahlgang eine Stim-
Nachfrist für Bewerbungen me.
(1) Ist nach Ablauf der Frist nach § 11 Absatz 2 (2) Die Wählerin kennzeichnet den Stimmzettel
Satz 2 keine gültige Bewerbung für das Amt der Gleich- durch Ankreuzen eines dafür vorgesehenen Feldes.
stellungsbeauftragten eingegangen, muss der Wahlvor-
stand dies unverzüglich in allen Dienststellen, in denen (3) Die Stimmabgabe für den Wahlgang ist ungültig,
gewählt wird, schriftlich oder elektronisch bekannt ge- wenn
ben und eine Nachfrist von einer Woche für die Einrei- 1. mehr als ein Feld angekreuzt ist,
chung von Bewerbungen setzen. In der Bekanntgabe 2. sich aus anderen Gründen der Wille der Wählerin
ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl der Gleichstel- nicht zweifelsfrei ergibt,
lungsbeauftragten nur stattfinden kann, wenn innerhalb
der Nachfrist mindestens eine gültige Bewerbung ein- 3. der Stimmzettel mit einem besonderen Merkmal ver-
gereicht wird. sehen ist oder einen Zusatz oder Vorbehalt enthält
oder
(2) Absatz 1 gilt für die Wahl der Stellvertreterinnen
entsprechend. 4. der Stimmzettel bei der Briefwahl nicht in einem
Wahlumschlag abgegeben wurde.
(3) Geht für den jeweiligen Wahlgang innerhalb der
Nachfrist keine gültige Bewerbung ein, hat der Wahlvor- § 16
stand in allen Dienststellen, in denen gewählt wird,
schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben, dass Stimmabgabe im Wahlraum
1. dieser Wahlgang nicht stattfindet und (1) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, damit die
Wählerin ihre Stimmen im Wahlraum unter Wahrung
2. nach § 20 Absatz 2 oder Absatz 3 des Bundes- des Wahlgeheimnisses abgeben kann.
gleichstellungsgesetzes eine Bestellung von Amts
wegen durch die Dienststelle erfolgt. (2) Für jeden Wahlgang ist eine oder sind mehrere
verschlossene Wahlurnen zu verwenden. Die Wahlur-
§ 13 nen für die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten müs-
sen sich von den Wahlurnen für die Wahl der Stellver-
Bekanntgabe der Bewerbungen treterin oder der Stellvertreterinnen deutlich unterschei-
Der Wahlvorstand gibt unverzüglich nach Ablauf der den. Die Wahlurnen müssen so beschaffen sein, dass
Frist nach § 11 Absatz 2 Satz 2 oder nach Ablauf der die Wahrung des Wahlgeheimnisses sichergestellt ist
Nachfrist nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Folgendes be- und eingeworfene Stimmzettel nicht entnommen wer-
kannt: den können, ohne die Wahlurne zu öffnen. Vor Beginn
1. die Zahl der gültigen und ungültigen Bewerbungen der Stimmabgabe überprüft der Wahlvorstand, dass die
und Wahlurnen leer sind und verschließt sie.
2. bei gültigen Bewerbungen die nach § 11 Absatz 2 (3) Sobald ein Mitglied des Wahlvorstandes anhand
Satz 1 und 3 Nummer 1 geforderten Angaben. der Wählerinnenliste geprüft hat, ob die Wählerin wahl-
berechtigt ist, kennzeichnet die Wählerin unbeobachtet
Die Bekanntgabe hat in allen Dienststellen, in denen die Stimmzettel, faltet sie und wirft sie in die Wahlurne
gewählt wird, schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. für den entsprechenden Wahlgang. Das Mitglied des
Wahlvorstandes vermerkt die Stimmabgabe in der
§ 14 Wählerinnenliste.
Form und Inhalt der Stimmzettel (4) Ist eine Wählerin auf Grund einer Behinderung in
(1) Für jeden Wahlgang ist ein eigener Stimmzettel ihrer Stimmabgabe beeinträchtigt, darf sie eine Vertrau-
vorzusehen. Die Stimmzettel eines Wahlgangs müssen ensperson mit deren Einverständnis bestimmen, die die
in Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung iden- Wählerin bei der Stimmabgabe unterstützt. Die Wähle-
tisch sein und sich farblich von denen des anderen rin informiert den Wahlvorstand hierüber und teilt ihm
Wahlgangs deutlich unterscheiden. Stimmzettel müs- den Namen der Vertrauensperson mit. Die Unterstüt-
2278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015
zung ist beschränkt auf die Erfüllung der Anweisungen (3) Hat die Dienststelle ausschließlich die Briefwahl
der Wählerin zur Stimmabgabe. Die Vertrauensperson angeordnet, übersendet der Wahlvorstand den Wahlbe-
ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die rechtigten die Unterlagen nach Absatz 1 unaufgefordert
sie bei der Unterstützung erlangt hat. Nicht zur Vertrau- spätestens drei Wochen vor dem Wahltag und vermerkt
ensperson bestimmt werden dürfen dies entsprechend in der Wählerinnenliste.
1. Mitglieder des Wahlvorstandes, (4) § 16 Absatz 4 gilt entsprechend.
2. Wahlhelferinnen und Wahlhelfer sowie (5) Die beim Wahlvorstand eingehenden Freium-
schläge sind ungeöffnet und sicher vor dem Zugriff
3. Beschäftigte, die sich für das Amt der Gleichstel-
Dritter aufzubewahren.
lungsbeauftragten oder das Amt der Stellvertreterin
oder einer Stellvertreterin bewerben.
§ 18
(5) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöff-
Behandlung der Briefwahlstimmen
net ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahl-
vorstandes im Wahlraum anwesend sein. Sind Wahlhel- (1) Bis zum Ablauf der Frist für die Stimmabgabe öff-
ferinnen oder Wahlhelfer bestellt, genügt die Anwesen- net der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu
heit eines Mitgliedes des Wahlvorstandes und einer diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und
Wahlhelferin oder eines Wahlhelfers. entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorge-
druckten Erklärungen. Der Wahlvorstand vermerkt in
(6) Die Wahlurnen sind zu versiegeln, wenn
der Wählerinnenliste, dass die Wählerin an der Brief-
1. der Wahlvorgang unterbrochen wird oder wahl teilgenommen und die vorgedruckte Erklärung un-
2. die Stimmen nicht unverzüglich nach Ablauf der Frist terzeichnet hat. Anschließend öffnet er die Wahlum-
für die Stimmabgabe, im Fall der Briefwahl nach Ab- schläge, entnimmt ihnen die gefalteten Stimmzettel
schluss der Tätigkeiten nach § 18 Absatz 1, ausge- und legt diese ungeprüft in die für den jeweiligen Wahl-
zählt werden. gang vorgesehene Wahlurne.
Sie dürfen erst bei der Wiedereröffnung oder für die (2) Freiumschläge, die nach Ablauf der Frist für die
Stimmauszählung entsiegelt werden. Stimmabgabe beim Wahlvorstand eingehen, gelten als
verspätet. Verspätet eingehende Freiumschläge nimmt
§ 17 der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeit-
punkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen.
Briefwahl Die Dienststelle vernichtet die ungeöffneten Freium-
(1) Eine Wahlberechtigte, die an der persönlichen schläge einen Monat nach Bekanntgabe des Wahler-
Stimmabgabe verhindert ist, erhält auf Antrag vom gebnisses, wenn die Wahl bis dahin nicht angefochten
Wahlvorstand folgende Unterlagen ausgehändigt oder worden ist.
übersandt:
1. das Wahlausschreiben, § 19
2. die Wahlumschläge, für die § 14 Absatz 1 entspre- Elektronische Wahl
chend gilt, und die Stimmzettel, Hat die Dienststelle eine elektronische Wahl ange-
ordnet, hat sie die technischen und organisatorischen
3. eine vorgedruckte, von der Wählerin gegenüber dem
Abläufe so zu regeln, dass die Einhaltung der Wahl-
Wahlvorstand abzugebende Erklärung, dass sie die
rechtsgrundsätze (§ 1) gewährleistet ist. Für die Wahl
Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat oder im
soll ein für elektronische Wahlen zugelassenes System
Fall des § 16 Absatz 4 durch eine Vertrauensperson
eingesetzt werden.
hat kennzeichnen lassen,
4. einen größeren Freiumschlag mit der Anschrift des § 20
Wahlvorstandes sowie dem Vermerk „Briefwahl“ und
Stimmenauszählung,
5. ein Merkblatt mit Hinweisen zur Stimmabgabe bei Feststellung des Wahlergebnisses
einer Briefwahl.
(1) Unverzüglich nach Ablauf der Frist zur Stimmab-
Der Wahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder gabe, im Fall der Briefwahl nach Abschluss der Tätig-
Übersendung der Unterlagen in der Wählerinnenliste. keiten nach § 18 Absatz 1, zählt der Wahlvorstand öf-
(2) In dem Merkblatt nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 fentlich die Stimmen aus. Dazu öffnet er die Wahlurnen,
ist darauf hinzuweisen, dass die Wählerin bei der entnimmt ihnen die Stimmzettel und prüft deren Gültig-
Stimmabgabe keit. Stimmzettel, die der Wahlvorstand durch Be-
schluss für ungültig erklärt hat, sind mit fortlaufenden
1. den oder die Stimmzettel unbeobachtet persönlich Nummern zu versehen und von den übrigen Stimmzet-
kennzeichnet, faltet und in den entsprechenden teln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.
Wahlumschlag einlegt, Anschließend stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis
2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe ihres Vor- fest.
und Familiennamens in Druckbuchstaben, des Ortes (2) Über das Ergebnis jedes Wahlgangs ist eine Liste
sowie des Datums unterschreibt und zu erstellen. Die Liste enthält die Familien- und Vorna-
3. den oder die Wahlumschläge und die unterschrie- men der Bewerberinnen sowie die Zahl der auf sie ent-
bene Erklärung nach Nummer 2 in dem Freium- fallenen Stimmen. Über den Listenplatz der Bewerbe-
schlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den rinnen entscheidet die Stimmenzahl; bei Stimmen-
Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor gleichheit entscheidet das Los. Der Wahlvorstand führt
Fristablauf vorliegt. das Losverfahren durch.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015 2279
(3) Als Gleichstellungsbeauftragte ist die Bewerberin 2. die Kopie eines an die Dienststelle gerichteten An-
auf dem ersten Listenplatz gewählt, wenn auf sie min- trags der Gewählten, mit Wirkung ihrer Bestellung
destens eine Stimme abgegeben wurde. Bei nur einer von der Befassung mit Personalangelegenheiten
gültigen Bewerbung ist die Bewerberin gewählt, wenn entbunden zu werden.
sie mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten hat.
(3) Lehnt die Gewählte die Wahl ab oder nimmt sie
(4) Für die Wahl der Stellvertreterinnen gilt Absatz 2 die Wahl in den Fällen des Absatzes 2 nicht frist- und
entsprechend. Sind zwei Stellvertreterinnen zu wählen, formgerecht ausdrücklich an, tritt an ihre Stelle die Be-
sind die Bewerberinnen auf den ersten beiden Listen- werberin auf dem folgenden Listenplatz. Die Absätze 1
plätzen gewählt. Bei drei zu wählenden Stellvertreterin- und 2 gelten für die Nachrückerin entsprechend. Steht
nen sind die Bewerberinnen auf den ersten drei Listen- eine Nachrückerin nicht zur Verfügung, teilt der Wahl-
plätzen gewählt. vorstand dies unverzüglich der Dienststelle mit und gibt
(5) Der Wahlvorstand fertigt über das Gesamtergeb- es gleichzeitig in allen Dienststellen, in denen gewählt
nis der Wahl eine Niederschrift an, die von den Mitglie- worden ist, bekannt. Mitteilung und Bekanntgabe ha-
dern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. Die Nie- ben schriftlich oder elektronisch zu erfolgen.
derschrift muss getrennt nach Wahlgang folgende An-
gaben enthalten: § 23
1. die Zahl der Wahlberechtigten, Bekanntgabe
2. die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen der Gewählten und Bestellung
Stimmzettel,
(1) Sobald die Wahl angenommen ist, teilt der Wahl-
3. die Liste über das Ergebnis jedes Wahlgangs nach vorstand der Dienststelle die Namen der Gewählten mit
Absatz 2 Satz 1, und gibt sie gleichzeitig in allen Dienststellen, in denen
4. den Familien- und Vornamen, die Dienststelle und gewählt worden ist, schriftlich oder elektronisch be-
den Dienstort, die Organisationseinheit, die Funktion kannt. Nach der Bekanntgabe durch den Wahlvorstand
der gewählten Gleichstellungsbeauftragten und der und Ablauf der Amtszeit der Vorgängerin bestellt die
gewählten Stellvertreterinnen sowie Dienststelle unverzüglich die jeweils Gewählte zur
Gleichstellungsbeauftragten oder zur Stellvertreterin.
5. besondere Vorfälle bei der Wahl oder bei der Fest-
stellung des Wahlergebnisses. (2) In den Fällen des § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und
Absatz 4 des Bundesgleichstellungsgesetzes bestellt
(6) Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis in allen
die Dienststelle die Gleichstellungsbeauftragte oder
Dienststellen, in denen gewählt worden ist, schriftlich
die Stellvertreterinnen unverzüglich nach Ablauf der
oder elektronisch bekannt und weist auf die Anfech-
Amtszeit der Vorgängerin von Amts wegen, wenn
tungsfrist nach § 21 Absatz 3 des Bundesgleichstel-
lungsgesetzes hin. 1. innerhalb der Nachfrist nach § 12 Absatz 1 Satz 1
keine gültige Bewerbung eingegangen ist oder
§ 21
2. keine Nachrückerin zur Verfügung steht.
Benachrichtigung der Bewerberinnen
Die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und der
Der Wahlvorstand benachrichtigt unverzüglich alle
Stellvertreterinnen bedarf der Zustimmung der zu be-
Bewerberinnen schriftlich oder elektronisch gegen
stellenden Beschäftigten. Der zuvor nach Absatz 1 oder
Empfangsbestätigung über das Wahlergebnis. Der Be-
Absatz 2 Satz 1 bestellten Gleichstellungsbeauftragten
nachrichtigung der Gewählten ist ein Hinweis auf das
ist Gelegenheit zu geben, einen namentlichen Vor-
Verfahren zur Annahme der Wahl und die Folgen einer
schlag für das Amt der Stellvertreterin zu unterbreiten.
Nichtannahme (§ 22) beizufügen.
(3) Die Dienststelle bestellt die Stellvertreterinnen
§ 22 auch dann von Amts wegen, wenn trotz Bestellung ei-
Annahme der Wahl ner Stellvertreterin nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 die nach § 6 Absatz 2 Nummer 1
(1) Die Wahl gilt als angenommen, wenn die Ge- festgelegte Zahl an Stellvertreterinnen noch nicht er-
wählte dem Wahlvorstand nicht innerhalb von drei Ar- reicht ist. In diesem Fall gilt Absatz 2 Satz 3 entspre-
beitstagen nach Zugang der Benachrichtigung über chend.
das Wahlergebnis erklärt, dass sie die Wahl ablehnt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Gewählte Mitglied § 24
einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung
oder in ihrem Arbeitsgebiet mit Personalangelegenhei- Aufbewahrung der Wahlunterlagen
ten befasst ist. In diesem Fall ist die Wahl angenom-
Die Dienststelle bewahrt die Wahlunterlagen, insbe-
men, wenn die Gewählte dem Wahlvorstand innerhalb
sondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und
von drei Arbeitstagen ausdrücklich erklärt, dass sie die
Stimmzettel, mindestens bis zum Ablauf der Anfech-
Wahl annimmt. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn ihr
tungsfrist nach § 21 Absatz 3 des Bundesgleichstel-
beigefügt ist:
lungsgesetzes auf. Im Fall der Anfechtung bewahrt die
1. die Kopie einer Erklärung der Gewählten darüber, Dienststelle die Wahlunterlagen bis zum bestands-
dass sie die Mitgliedschaft in einer Personal- oder oder rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsver-
Schwerbehindertenvertretung mit Wirkung ihrer Be- fahrens auf. Danach sind die Stimmzettel und die Wäh-
stellung niederlegt, oder lerinnenlisten unverzüglich zu vernichten.
2280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015
§ 25 Artikel 2
Auflösung des Wahlvorstandes Verordnung
über statistische Erhebungen
Die Amtszeit des Wahlvorstandes endet zur Gleichstellung von Frauen und Männern
in den Dienststellen und Gremien des Bundes
1. mit Ablauf der Anfechtungsfrist nach § 21 Absatz 3 (Gleichstellungsstatistikverordnung – GleiStatV)
des Bundesgleichstellungsgesetzes,
§1
2. im Fall einer Anfechtung mit dem bestands- oder
rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfah- Erhebungsmerkmale
rens oder für die Gleichstellungsstatistik
(1) Jede Dienststelle nach § 3 Nummer 5 des Bun-
3. mit Bekanntgabe, dass im Fall des § 12 Absatz 3 desgleichstellungsgesetzes erfasst alle zwei Jahre die
Nummer 2 für alle zu besetzenden Ämter eine Be- Zahl der in der Dienststelle beschäftigten Frauen und
stellung von Amts wegen durch die Dienststelle er- Männer nach
folgt.
1. Art des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, getrennt
nach
Abschnitt 4
a) Beamtinnen und Beamten,
Sonderregelungen, b) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,
Übergangsbestimmungen
c) Auszubildenden,
d) Richterinnen und Richtern,
§ 26
e) Inhaberinnen und Inhabern öffentlich-rechtlicher
Sonderregelungen Ämter,
für den Bundesnachrichtendienst 2. Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung,
Für den Bundesnachrichtendienst gilt diese Verord- 3. Form des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, ge-
nung mit der Einschränkung, dass bei der Erstellung trennt nach
und Aufbewahrung der Wahlunterlagen die für den a) unbefristeter Beschäftigung,
Bundesnachrichtendienst geltenden Sicherheitsbe-
stimmungen zu beachten sind. Die Bekanntmachungen b) befristeter Beschäftigung,
sind den Beschäftigten in der im Bundesnachrichten- 4. Bereichen, getrennt nach
dienst üblichen Weise während der Dienststunden zu-
a) Besoldungs- und Entgeltgruppen,
gänglich zu machen.
b) Laufbahnen,
§ 27 c) Berufsausbildungen einschließlich des Vorberei-
tungsdienstes,
Übergangsbestimmungen d) Ebenen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben
einschließlich der Stellen und Planstellen Vorsit-
(1) Wahlverfahren, die nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des zender Richterinnen und Vorsitzender Richter,
Bundesgleichstellungsgesetzes unverzüglich durchge-
führt werden müssen, sind innerhalb von vier Monaten jeweils getrennt nach Vollzeitbeschäftigung und Teil-
nach Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschließen. zeitbeschäftigung,
Die neu gewählten Stellvertreterinnen werden bis zum 5. Inanspruchnahme einer Beurlaubung oder vollstän-
Ablauf der Amtszeit der amtierenden Gleichstellungs- digen Freistellung auf Grund von Familien- oder
beauftragten und Stellvertreterin bestellt. Pflegeaufgaben nach § 3 Nummer 6 und 7 des Bun-
desgleichstellungsgesetzes.
(2) Wahlverfahren, deren Wahlausschreiben vor dem
23. Dezember 2015 bekannt gegeben worden ist, kön- (2) Neben den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 1
nen fortgeführt werden; in diesem Fall ist die Gleichstel- ist alle zwei Jahre die Zahl der Frauen und Männer zu
lungsbeauftragten-Wahlverordnung vom 6. Dezember erfassen nach
2001 (BGBl. I S. 3374; 2002 I S. 2711) weiter anzuwen- 1. Bewerbungen im Vergleich zu entsprechenden Ein-
den. stellungen,
(3) Wahlverfahren, deren Wahlausschreiben am 2. Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung
22. Dezember 2015 noch nicht bekannt gegegeben wor- nach Absatz 1 Nummer 2, bezogen auf die Über-
den ist, sind unverzüglich nach dieser Verordnung fort- tragung von in der Dienststelle ausgeschriebenen
zuführen. Die Dienststelle informiert den Wahlvorstand, Funktionen mit Vorgesetzten- oder Leitungsauf-
dass die Wahl nach dieser Verordnung durchzuführen gaben,
ist. Die Wahl ist bis zum 22. April 2016 abzuschließen. 3. beruflicher Aufstieg, getrennt nach
Die Amtszeiten der amtierenden Gleichstellungsbeauf-
a) Beförderungen,
tragten, Stellvertreterinnen und Vertrauensfrauen enden
mit Bestellung der Nachfolgerinnen. b) Höhergruppierungen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015 2281
c) Übertragung von Vorgesetzten- oder Leitungs- §4
aufgaben, Meldung und Aufbereitung
jeweils getrennt nach Beschäftigten, die eine Maß- der Daten für die Gleichstellungsstatistik
nahme nach Absatz 1 Nummer 5 in Anspruch ge- (1) Die nach § 1 Absatz 1 und 2 erfassten Daten der
nommen haben, und Beschäftigten, die eine solche nachgeordneten Bundesbehörden mit regelmäßig min-
Maßnahme nicht in Anspruch genommen haben. destens 15 Beschäftigten sind der obersten Bundesbe-
Satz 1 Nummer 1 gilt auch für Frauen und Männer, die hörde zu melden. Die Dienststellen der Körperschaften,
für eine Wahl zur Bundesrichterin oder zum Bundes- Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mel-
richter vorgeschlagen worden sind. den ihre Daten an ihre jeweilige Körperschaft, Anstalt
oder Stiftung. Diese leitet die zusammengefassten Da-
(3) Die Institutionen des Bundes nach § 3 Nummer 3 ten an die oberste Bundesbehörde oder die oberste
des Bundesgremienbesetzungsgesetzes erfassen jähr- Aufsichtsbehörde weiter.
lich
(2) Die obersten Bundesbehörden melden dem Sta-
1. Zahl und Bezeichnung der Gremien, für die sie Mit- tistischen Bundesamt ihre eigenen Daten, die zusam-
glieder bestimmen können, mengefassten Daten des jeweiligen Geschäftsbereichs
2. die Zahl der durch den Bund bestimmten weiblichen sowie die zusammengefassten Daten der ihrer Rechts-
und männlichen Mitglieder in jedem Gremium, aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts. Ist die oberste Auf-
3. Veränderungen der Zahl nach Nummer 2, sichtsbehörde nicht zugleich oberste Bundesbehörde,
4. Veränderungen der Zahl oder der Bezeichnung der meldet sie die nach Absatz 1 Satz 2 erhaltenen Daten
Gremien nach Nummer 1 durch Entfernen oder Hin- direkt dem Statistischen Bundesamt.
zufügen von Gremien in der Aufstellung nach § 6 (3) Die Institutionen des Bundes melden dem Statis-
Absatz 1 Satz 1 des Bundesgremienbesetzungsge- tischen Bundesamt die nach § 1 Absatz 3 erfassten
setzes. Daten zu ihren Aufsichts- und wesentlichen Gremien
bis zum 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jah-
Die Daten sind getrennt nach Aufsichts- und wesent-
res.
lichen Gremien zu erfassen.
(4) Die Dienststellen und Institutionen des Bundes
§2 haben bei ihrer Meldung nach den Absätzen 1 bis 3
folgende Hilfsmerkmale anzugeben:
Erhebungsmerkmale
1. Bezeichnung, Anschrift und Berichtsstellennummer
für den Gleichstellungsindex
der Dienststelle,
Jede oberste Bundesbehörde erfasst jährlich die 2. bei obersten Bundesbehörden zusätzlich die An-
Zahl aller in der obersten Bundesbehörde beschäftigten gabe des Einzelplans des Haushaltsplans.
Frauen und Männer. Die Erhebung erfasst auch die Zahl
der Frauen und Männer nach (5) Das Statistische Bundesamt leitet die Statistik
nach § 38 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesgleichstel-
1. der Laufbahngruppe des höheren Dienstes, lungsgesetzes den obersten Bundesbehörden bis zum
2. den einzelnen Ebenen mit Vorgesetzten- oder Lei- 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres
tungsaufgaben einschließlich der politischen Lei- für den internen Dienstgebrauch zu.
tungsämter,
§5
3. Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung,
Meldung und Aufbereitung
auch für Beschäftigte mit Vorgesetzten- oder Lei-
der Daten für den Gleichstellungsindex
tungsaufgaben,
(1) Für die Meldung und Aufbereitung der Daten gilt
4. der Inanspruchnahme einer Beurlaubung oder voll- § 4 Absatz 4 entsprechend.
ständigen Freistellung auf Grund von Familien- oder
Pflegeaufgaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, (2) Der Gleichstellungsindex nach § 38 Absatz 3
Nummer 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes enthält
5. beruflichem Aufstieg. insbesondere
1. eine tabellarische Gesamtübersicht,
§3
2. eine zusammenfassende Beschreibung zu den ein-
Berichtszeitpunkt, Berichtszeitraum zelnen Erhebungsmerkmalen,
(1) Die Daten nach § 1 Absatz 1 sind zum 30. Juni 3. eine nach den einzelnen Erhebungsmerkmalen auf-
des Berichtsjahres zu erfassen. Die Daten nach § 1 Ab- geschlüsselte vergleichende Darstellung der Erhe-
satz 2 sind für den Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten bungsergebnisse der obersten Bundesbehörden,
Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres zu erfassen. 4. eine nach den einzelnen Erhebungsmerkmalen auf-
(2) Die Daten nach § 1 Absatz 3 sind zum 31. Dezem- geschlüsselte Darstellung der Erhebungsergebnisse
ber des Berichtsjahres zu erfassen. im Vergleich zu denen des vorherigen Berichtszeit-
raumes,
(3) Die Daten nach § 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4
sind zum 30. Juni des Berichtsjahres zu erfassen. Die 5. grafische Darstellungen.
Daten nach § 2 Satz 2 Nummer 5 sind für den Zeitraum (3) Das Statistische Bundesamt veröffentlicht den
vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des Berichts- Gleichstellungsindex bis zum 31. Dezember des Be-
jahres zu erfassen. richtsjahres auf seiner Internetseite.
2282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015
§6 sammenstellung und Weiterleitung der Daten betrauten
Elektronische Erfassung und Meldung Personen Kenntnis von den zu erfassenden und zu
meldenden Daten erlangen.
(1) Die Erfassung und Meldung der Daten hat elek-
tronisch zu erfolgen. Die Dienststellen oder Institutio-
§8
nen des Bundes haben hierfür die elektronischen Erhe-
bungsformulare des Statistischen Bundesamtes zu ver- Sonderregelung
wenden. Die Erhebungsformulare müssen automatisiert für den Bundesnachrichtendienst
verarbeitbar sein und inhaltlich den Anlagen entspre-
Der Bundesnachrichtendienst ist von der Meldung
chen.
der Daten nach § 1 Absatz 1 und 2 ausgenommen.
(2) Das Statistische Bundesamt kann die redaktio-
nelle Gestaltung der elektronischen Erhebungsformu-
Artikel 3
lare mit Zustimmung des Bundesministeriums für Fami-
lie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesmi- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
nisteriums des Innern ändern. Art und Umfang der nach
den §§ 1 und 2 zu erfassenden Daten dürfen nicht ge- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
ändert werden. in Kraft. Gleichzeitig treten die Gleichstellungsbeauf-
tragten-Wahlverordnung vom 6. Dezember 2001
§7 (BGBl. I S. 3374; 2002 I S. 2711) und die Gleichstel-
lungsstatistikverordnung vom 18. Juni 2003 (BGBl. I
Datenschutz S. 889), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni
Die Dienststellen und Institutionen des Bundes ha- 2006 (BGBl. I S. 1346) geändert worden ist, außer
ben sicherzustellen, dass nur die mit der Erfassung, Zu- Kraft.
Berlin, den 17. Dezember 2015
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Manuela Schwesig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015 2283
Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV)
Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV)
1)
Empfängerin / Empfänger Einzelplan:
Berichtsstelle:
Anschrift:
Bitte teilen Sie mit, an wen sich das Statistische Bundesamt
bei Rückfragen wenden darf (freiwillige Angabe):
Frau / Herr:
Referat / Dezernat:
E-Mail:
Telefon:
Gleichstellungsstatistik des Bundesministeriums für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
Unmittelbare Bundesverwaltung
Rechtsgrundlage: Gleichstellungsstatistikverordnung (GleiStatV) in der Fassung vom
17. Dezember 2015 (BGBl.I S. 2274)
Auf Grund des § 1 Absatz 1 GleiStatV sind die nachfolgend aufgeführten Erhebungsformulare auszufüllen:
Erhebungsformular A 1 Personal-Ist-Bestand am 30. Juni des Berichtsjahres
Erhebungsformular B 1, B 2 oder B 3 Beschäftigte mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben
am 30. Juni des Berichtsjahres
Erhebungsformular C 1 oder C 2 Bewerbungen im Vergleich zu entsprechenden Einstellungen
im Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni
des Berichtsjahres
Erhebungsformular D 1 oder D2 Bewerbungen im Vergleich zur Übertragung von in der Dienststelle
ausgeschriebenen Funktionen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben
im Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni
des Berichtsjahres
Erhebungsformular E 1 Beruflicher Aufstieg
Beförderungen im Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres
bis zum 30. Juni des Berichtsjahres
und
Beförderungen und Höhergruppierungen
im Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni
des Berichtsjahres
Erhebungsformular F 1, F 2 oder F 3 Beruflicher Aufstieg
Übertragung von Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben
im Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni
des Berichtsjahres
1) Als Empfängerin / Empfänger für die Meldung nach § 4 Absatz 1 GleiStatV i.V.m. § 38 Absatz 1 BGleiG ist die jeweils
federführende oberste Bundesbehörde einzutragen. Dieser sind die Daten bis zum 30. September des Berichtsjahres
elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung der Daten an das Statistische Bundesamt nach § 4 Absatz 2 GleiStatV
i.V.m. § 38 Absatz 1 BGleiG erfolgt bis zum 31. Dezember des Berichtsjahres Bundesbehörde.
2284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015
Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV)
Gleichstellungsstatistik Erhebungsformular A 1
nach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 1 GleiStatV Seite 1
Name der Berichtsstelle: Oberste Bundesbehörde
Nachgeordneter Bereich
Berichtsstellen-Nr.: Gerichte des Bundes
Personal-Ist-Bestand
1)
am 30. Juni des Berichtsjahres
auf Grund von Familien- oder
2) Pflegeaufgaben Beurlaubte /
Dienstverhältnis, Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte
Besoldungsgruppen Freigestellte3)
Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer
4)
Beamtinnen / Beamte
5)
B 11 001
B 10 002
B9 003
B8 004
B7 005
B6 006
B5 007
B4 008
B 3, C 4, W 3 009
B2 010
B1 011
A 16 mit Zulage 012
A 16, C 3, W 2 013
A 15, C 2, W 1 014
A 14, C 1 015
A 13 016
in Ausbildung 017
Zusammen 018
6)7)
A 13 S mit Zulage 019
6)
A 13 S 020
A 12 021
A 11 022
A 10 023
A9 024
in Ausbildung 025
Zusammen 026
6)
A 9 S mit Zulage 027
6)
A9S 028
A8 029
A7 030
A6 031
A5 032
in Ausbildung 033
Zusammen 034
A 6 S6) 035
A 5 S6) 036
A4 037
A3 038
A2 039
in Ausbildung 040
Zusammen 041
Beamtinnen / Beamte zusammen 042
in Ausbildung zusammen 043
______________
1) Ohne Soldatinnen und Soldaten; ohne Abgeordnete in die Dienststelle.
2) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung.
3) Einschließlich Beschäftigte in Elternzeit nach dem BEEG, die während der Elternzeit
keiner Erwerbstätigkeit nachgehen sowie Beschäftigte mit einer Beurlaubung nach § 92 BBG.
4) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter.
5) Einschließlich Vizepräsidentin / Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts.
6) S = Spitzenamt einer Laufbahngruppe.
7) Einschließlich A 15 S und A 14 S (Bundeswehr-Fachschullehrerinnen / -lehrer).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015 2285
Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV)
Gleichstellungsstatistik Erhebungsformular A 1
nach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 1 GleiStatV Seite 2
Name der Berichtsstelle: Oberste Bundesbehörde
Nachgeordneter Bereich
Berichtsstellen-Nr.: Gerichte des Bundes
Personal-Ist-Bestand
am 30. Juni des Berichtsjahres
auf Grund von Familien- oder
Dienst- / Arbeitsverhältnis Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte2) Pflegeaufgaben Beurlaubte /
1) 3)
Besoldungs- / Entgeltgruppen Freigestellte
Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer
Richterinnen / Richter
R 10 044
R9 045
R8 046
R7 047
R6 048
R5 049
R4 050
R3 051
R2 052
R1 053
Richterinnen / Richter zusammen 054
in Ausbildung4) 055
Arbeitnehmerinnen /
Arbeitnehmer5)
Außertariflich 056
E 15 Ü 057
E 15 058
E 14 059
E 13 060
E 12 061
E 11 062
E 10 063
E9b 064
E9a 065
E8 066
E7 067
E6 068
E5 069
E4 070
E3 071
E 2 Ü, E 2 072
E1 073
Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer
zusammen 074
dar. befristet Beschäftigte 075
in Ausbildung 076
Insgesamt 077
______________
1) Die Kr-Entgeltgruppen für Pflegekräfte nach der Entgelttabelle für Pflegekräfte (Anlage E [Bund] TVöD-BT-V gemäß § 46 [Bund]
Nr. 22 Abs. 3 zu § 52 TVöD-BT-K) sind zum Zwecke der Statistik den Entgeltgruppen der Entgelttabelle des TVöD (Anlage A [Bund])
wie folgt zugeordnet: Kr 12a = EG 12, Kr 11a / Kr 11 b = EG 11, Kr 10a = EG 10, Kr 9c / Kr 9d = EG 9b, Kr 9a / Kr 9b = EG 9a,
Kr 8a = EG 8, Kr 7a = EG 7, Kr 4a = EG 4 und Kr 3a = EG 3.
2) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung.
3) Einschließlich Beschäftigte in Elternzeit nach dem BEEG, die während der Elternzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen;
Beschäftigte mit einer Beurlaubung nach § 92 BBG sowie vollständig freigestellte Beschäftigte nach dem Pflegezeitgesetz.
4) Einschließlich des Vorbereitungsdienstes.
5) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter.
2286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015
Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV)
Gleichstellungsstatistik Erhebungsformular B 1
nach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 1 GleiStatV
Oberste Bundesbehörde
Name der Berichtsstelle:
Berichtsstellen-Nr.:
Beschäftigte mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben
am 30. Juni des Berichtsjahres
auf Grund von Familien- oder
Dienst- / Arbeitsverhältnis,
Funktionen, Besoldungs- /
Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte2) Pflegeaufgaben Beurlaubte /
3)
1) Freigestellte
Entgeltgruppen
Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer
Beamtinnen / Beamte4)
Staatssekretärin / Staatssekretär
B 11 5) 001
Direktorin / Direktor
B 106) 002
Abteilungsleitung
B9 003
B 67) 004
Unterabteilungs- / Gruppenleitung
B6 005
B3 006
Referatsleitung
B3 007
A 16 008
A 15 009
Zusammen 010
8)
Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer
Staatssekretärin / Staatssekretär
B 11 011
6)
Abteilungsleitung
B9 012
B6 013
Unterabteilungsleitung
B6 014
B3 015
Referatsleitung
B3 016
Außertariflich / E 15 Ü 017
E 15 018
Zusammen 019
Insgesamt 020
______________
1) Abweichende Entgeltgruppen sind entsprechend zuzuordnen.
2) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung.
3) Einschließlich Beschäftigte in Elternzeit nach dem BEEG, die während der Elternzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen;
Beschäftigte mit einer Beurlaubung nach § 92 BBG sowie vollständig freigestellte Beschäftigte nach dem Pflegezeitgesetz.
4) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter.
5) Einschließlich Vizepräsidentin / Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts.
6) Einschließlich Stellvertretende Regierungssprecherinnen / -sprecher, stellvertretende/r Chefin /Chef des Bundespresseamtes.
7) Einschließlich Direktorinnen / Direktoren beim Bundesverfassungsgericht.
8) Außertarifliches Entgelt mit Ausnahme der Entgeltgruppen 15 und 15 Ü; einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher
Ämter.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015 2287
Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV)
Gleichstellungsstatistik Erhebungsformular B 2
nach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 1 GleiStatV Seite 1
Name der Berichtsstelle: Nachgeordneter Bereich
Berichtsstellen-Nr.:
Beschäftigte mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben
am 30. Juni des Berichtsjahres
auf Grund von Familien- oder
1) Pflegeaufgaben Beurlaubte /
Dienstverhältnis, Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte
Funktionen, Besoldungsgruppen Freigestellte2)
Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer
Beamtinnen / Beamte
3)
Richterinnen / Richter
Höherer Dienst
Dienststellenleitung 001
4)
Stellvertretung 002
Abteilungsleitung
B 7 - B 4, R 7 - R 4 003
B 3, R 3, C 4, W 3 004
B2 005
B1 006
A 16, R 2 007
A 15, R 1 008
A 14 009
A 13 010
Unterabteilungs- / Gruppen- /
Fachbereichs- / Außenstellenleitung
B 4, B 3, R 4, R 3 011
A 16, R 2, C 3, W 2 012
A 15, R 1, C 2, W 1 013
A 14, C 1 014
A 13 015
Referats- / Dezernats- / Sachbereichs- /
Fachgebietsleitung
B 2, B 1 016
A 16, A 15, R 2, R 1, C 3, C 2, W 1 017
A 14, C 1 018
A 13 019
Sachgebietsleitung
A 15, R 1 020
A 14 021
A 13 022
Zusammen 023
Gehobener Dienst
Dienststellenleitung 024
Referats- / Außenbereichs- /
Fachbereichs- / Sachbereichsleitung
A 13 S5)6) mit Zulage 025
A 13 S5) 026
A 12 027
A 11 028
Sachgebietsleitung
A 13 S5) mit Zulage 029
A 13 S5) 030
A 12 031
A 11 032
A 10 , A 9 033
Zusammen 034
Beamtinnen / Beamte zusammen
Richterinnen / Richter zusammen 035
______________
1) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung.
2) Einschließlich Beschäftigte in Elternzeit nach dem BEEG, die während der Elternzeit
keiner Erwerbstätigkeit nachgehen sowie Beschäftigte mit einer Beurlaubung nach § 92 BBG.
3) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter.
4) Gemeint ist die ständige / fest etablierte Stellvertretung (keine vorübergehende Stellvertretung).
5) S = Spitzenamt einer Laufbahngruppe.
6) Einschließlich A 15 S und A 14 S (Bundeswehr-, Fachschullehrerinnen / -lehrer).
2288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015
Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV)
Gleichstellungsstatistik Erhebungsformular B 2
nach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 1 GleiStatV Seite 2
Name der Berichtsstelle: Nachgeordneter Bereich
Berichtsstellen-Nr.:
Beschäftigte mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben
am 30. Juni des Berichtsjahres
auf Grund von Familien- oder
Arbeitsverhältnis, 2)
Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte Pflegeaufgaben Beurlaubte /
Funktionen, Besoldungs- 3)
Freigestellte
und Entgeltgruppen1)
Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer
4)
Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer
E 13 - E 15 Ü einschl. Außertarifliche
Dienststellenleitung 036
Stellvertretung5) 037
Abteilungsleitung
B3 038
B2 039
Außertariflich / E 15 Ü 040
E 15 041
E 14 042
Unterabteilungs- / Gruppen- /
Fachbereichsleitung
B2 043
Außertariflich / E 15 Ü 044
E 15 045
E 14 046
Referats- / Dezernats- /
Fachgebietsleitung
Außertariflich / E 15 Ü 047
E 15 048
E 14 049
E 13 050
Sachgebietsleitung
E 15 051
E 14 052
E 13 053
Zusammen 054
E 9 b - E 12
Dienststellenleitung 055
E 13 056
Referats- / Außenbereichsleitung
E 13 057
E 12 058
E 11 059
E 10 060
Sachgebietsleitung
E 12 061
E 11 062
E 10, E 9 b 063
Zusammen 064
Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer
zusammen 065
______________
1) Abweichende Entgeltgruppen sind entsprechend zuzuordnen.
Die Kr-Entgeltgruppen für Pflegekräfte nach der Entgelttabelle für Pflegekräfte (Anlage E [Bund] TVöD-BT-V gemäß § 46 [Bund] Nr. 22 Abs. 3
zu § 52 TVöD-BT-K) sind zum Zwecke der Statistik den Entgeltgruppen der Entgelttabelle des TVöD (Anlage A [Bund]) wie folgt zugeordnet:
Kr 12a = EG 12, Kr 11a / Kr 11 b = EG 11, Kr 10a = EG 10, Kr 9c / Kr 9d = EG 9b, Kr 9a / Kr 9b = EG 9a, Kr 8a = EG 8, Kr 7a = EG 7,
Kr 4a = EG 4 und Kr 3a = EG 3.
2) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung.
3) Beschäftigte in Elternzeit nach dem BEEG, die während der Elternzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen sowie vollständig
freigestellte Beschäftigte nach dem Pflegezeitgesetz.
4) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter.
5) Gemeint ist die ständige / fest etablierte Stellvertretung (keine vorübergehende Stellvertretung).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015 2289
Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV)
Gleichstellungsstatistik Erhebungsformular B 3
nach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 1 GleiStatV
Gerichte des Bundes
Name der Berichtsstelle:
Berichtsstellen-Nr.:
Beschäftigte mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben
am 30. Juni des Berichtsjahres
auf Grund von Familien- oder
1) Pflegeaufgaben Beurlaubte /
Dienst-/Arbeitsverhältnis, Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte
Funktionen Freigestellte2)
Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer
Richterinnen / Richter
Präsidentin / Präsident 001
Vizepräsidentin / Vizepräsident 002
Präsidialrichterin / Präsidialrichter 003
Vorsitzende Richterin / Vorsitzender Richter 004
Zusammen 005
Staatsanwältinnen / Staatsanwälte
3)
mit leitenden Funktionen zusammen 006
Sonstige Beamtinnen /Beamte mit
leitenden Funktionen im wissenschaftlichen
4) 3)5)
Dienst und in der Verwaltung zusammen 007
Sonstige Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer
mit leitenden
4)
Funktionen im wissenschaftlichen Dienst
und in der Verwaltung3)5) zusammen 008
Insgesamt 009
______________
1) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung.
2) Einschließlich Beschäftigte in Elternzeit nach dem BEEG, die während der Elternzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen;
Beschäftigte mit einer Beurlaubung nach § 92 BBG sowie vollständig freigestellte Beschäftigte nach dem Pflegezeitgesetz.
3) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter.
4) Einschließlich Bibliotheken.
5) Einschließlich Pressesprecherinnen / Pressesprecher.
2290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015
Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV)
Gleichstellungsstatistik Erhebungsformular C 1
nach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 2 GleiStatV
Oberste Bundesbehörde
Name der Berichtsstelle: Nachgeordneter Bereich
Berichtsstellen-Nr.:
Bewerbungen im Vergleich zu entsprechenden Einstellungen
im Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres
1) 2)3)
Bewerbungen / Einstellungen /
Dienst- / Arbeitsverhältnis
Wahlvorschläge Ernennungen
Frauen Männer Frauen Männer
Oberste Bundesbehörde
4)
Beamtinnen / Beamte 001
4)
Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer 002
4)
Sonstige 003
Zusammen 004
5)
in Ausbildung 005
6)
Richterinnen / Richter 006
Nachgeordneter Bereich
4)
Beamtinnen / Beamte 007
4)
Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer 008
4)
Sonstige 009
Zusammen 010
5)
in Ausbildung 011
______________
1) bei Richterinnen / Richtern: Wahlvorschläge.
2) Alle Einstellungen von Nachwuchs- bis hin zu Führungskräften.
3) Einschließlich Versetzungen; ohne hausinterne Stellenbesetzungen und Ernennungen.
4) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter; ohne Ausbildung.
5) Einschließlich des Vorbereitungsdienstes.
6) Nur für die obersten Bundesgerichte.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015 2291
Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV)
Gleichstellungsstatistik Erhebungsformular C 2
nach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 2 GleiStatV
Gerichte des Bundes
Name der Berichtsstelle:
Berichtsstellen-Nr.:
Bewerbungen im Vergleich zu entsprechenden Einstellungen
im Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres
1)2)
Bewerbungen / Einstellungen /
Dienst- / Arbeitsverhältnis
Wahlvorschläge Ernennungen
Frauen Männer Frauen Männer
Beamtinnen / Beamte3) 001
Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer3) 002
Sonstige3) 003
Zusammen 004
in Ausbildung4) 005
5)
Richterinnen / Richter 006
______________
1) Alle Einstellungen von Nachwuchs- bis hin zu Führungskräften; ohne hausinterne Stellenbesetzungen und Ernennungen.
2) Einschließlich Versetzungen.
3) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter.
4) Einschließlich des Vorbereitungsdienstes.
5) Nicht für die obersten Bundesgerichte. Diese werden im Erhebungsformular C 1 erfasst.
2292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015
Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV)
Gleichstellungsstatistik Erhebungsformular D 1
nach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 2 GleiStatV
Oberste Bundesbehörde
nachgeordneter Bereich
Name der Berichtsstelle:
Berichtsstellen-Nr.:
Bewerbungen im Vergleich zur Übertragung von in der
Dienststelle ausgeschriebenen Funktionen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben
1)
im Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres
Dienst-/Arbeitsverhältnis, Bewerbungen Übertragungen
Laufbahngruppen, Entgeltgruppen Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte1) Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte1)
leitende Funktionen Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer
Oberste Bundesbehörde
Beamtinnen und Beamte,
Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer
Höherer Dienst sowie E 13 - E 15 Ü
einschl. Außertarifliche
Abteilungsleitung 001
Unterabteilungsleitung 002
Referatsleitung 003
Zusammen 004
Nachgeordneter Bereich
Beamtinnen und Beamte,
Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer
Höherer Dienst sowie E 13 - E 15 Ü
einschl. Außertarifliche
Dienststellenleitung 005
2)
Stellvertretung 006
Abteilungsleitung 007
Unterabteilungs-/Gruppen-/
Fachbereichs-/Außenstellen-
leitung 008
Referats-/Sachbereichs-/
Fachgebietsleitung 009
Zusammen 010
Gehobener Dienst sowie E 9 b - E 12
Dienststellenleitung 011
2)
Stellvertretung 012
Sachgebietsleitung 013
Zusammen 014
______________
1) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung.
2) Gemeint ist die ständige / fest etablierte Stellvertretung (keine vorübergehende Stellvertretung).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015 2293
Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV)
Gleichstellungsstatistik Erhebungsformular D 2
nach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 2 GleiStatV
Gerichte des Bundes
Name der Berichtsstelle:
Berichtsstellen-Nr.:
Bewerbungen im Vergleich zur Übertragung von in der
Dienststelle ausgeschriebenen Funktionen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben
im Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres
Dienstverhältnis, Bewerbungen Übertragungen
Laufbahngruppen, Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte1) Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte1)
leitende Funktionen Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer
Richterinnen / Richter
Präsidentin / Präsident 001
Vizepräsidentin / Vizepräsident 002
Präsidialrichterin / Präsidialrichter 003
Vorsitzende Richterin / Vorsitzender
Richter 004
Zusammen 005
Staatsanwältinnen / Staatsanwälte
mit leitenden Funktionen2) zusammen 006
Sonstige Beamtinnen /Beamte mit
leitenden Funktionen im
3)
wissenschaftlichen Dienst und in der
Verwaltung2)4) zusammen 007
Sonstige Arbeitnehmerinnen /
Arbeitnehmer mit leitenden
Funktionen im wissenschaftlichen
Dienst3)
2)4)
und in der Verwaltung zusammen 008
Insgesamt 009
______________
1) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung.
2) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter.
3) Einschließlich Bibliotheken.
4) Einschließlich Pressesprecherinnen / Pressesprecher.
2294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015
Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV)
Gleichstellungsstatistik Erhebungsformular E 1
nach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 2 GleiStatV Seite 1
Name der Berichtsstelle: Oberste Bundesbehörde
Nachgeordneter Bereich
Berichtsstellen-Nr.: Gerichte des Bundes
Beruflicher Aufstieg
1)
Beförderungen
im Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres
auf Grund von Familien- oder
2) Pflegeaufgaben Beurlaubte /
Dienstverhältnis, Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte
3)
Besoldungsgruppen Freigestellte
Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer
Beamtinnen / Beamte4)
Beförderungen
nach Besoldungsgruppe:
B 11 001
B 10, R 10 002
B 9, R 9 003
B 8, R 8 004
B 7, R 7 005
B 6, R 6 006
B 5, R 5 007
B 4, R 4 008
B 3, R 3, C 4, W 3 009
B2 010
B1 011
A 16 mit Zulage 012
A 16, R 2, C 3, W 2 013
A 15, R 1, C 2, W 1 014
A 14, C 1 015
Zusammen 016
5)6)
A 13 S mit Zulage 017
5)
A 13 S 018
A 12 019
A 11 020
A 10 021
Zusammen 022
5)
A 9 S mit Zulage 023
5)
A9S 024
A8 025
A7 026
A6 027
Zusammen 028
5)
A6S 029
5)
A5S 030
A4 031
A3 032
Zusammen 033
Beamtinnen / Beamte zusammen 034
______________
1) Ohne Laufbahnaufstieg.
2) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung.
3) Einschließlich Beschäftigte in Elternzeit nach dem BEEG, die während der Elternzeit
keiner Erwerbstätigkeit nachgehen sowie Beschäftigte mit einer Beurlaubung nach § 92 BBG.
4) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter.
5) S = Spitzenamt einer Laufbahngruppe.
6) Einschließlich A 15 S und A 14 S (Bundeswehr-, Fachschullehrerinnen / -lehrer).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015 2295
Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV)
Gleichstellungsstatistik Erhebungsformular E 1
nach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 2 GleiStatV Seite 2
Name der Berichtsstelle: Oberste Bundesbehörde
Nachgeordneter Bereich
Berichtsstellen-Nr.: Gerichte des Bundes
Beruflicher Aufstieg
1)
Beförderungen und Höhergruppierungen
im Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres
auf Grund von Familien- oder
3) Pflegeaufgaben Beurlaubte /
Dienst- / Arbeitsverhältnis Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte
Besoldungs- / Entgeltgruppen 2)
Freigestellte4)
Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer
Richterinnen / Richter
Beförderungen
nach Besoldungsgruppe:
Höherer Dienst
R 10 035
R9 036
R8 037
R7 038
R6 039
R5 040
R4 041
R3 042
R2 043
R1 044
Richterinnen / Richter zusammen 045
Arbeitnehmerinnen /
5)
Arbeitnehmer
Höhergruppierungen
in die Entgeltgruppe:
Außertariflich 046
E 15 047
E 14 048
E 13 049
E 12 050
E 11 051
E 10 052
E9b 053
E9a 054
E8 055
E7 056
E6 057
E5 058
E4 059
E3 060
E 2 Ü, E 2 061
Arbeitnehmerinnen /
Arbeitnehmer zusammen 062
Insgesamt 063
______________
1) Ohne Höhergruppierungen nach § 8 Absatz 1 und 3 TVÜ-Bund.
2) Die Kr-Entgeltgruppen für Pflegekräfte nach der Entgelttabelle für Pflegekräfte (Anlage E [Bund] TVöD-BT-V
zu § 52 TVöD-BT-K) sind zum Zwecke der Statistik den Entgelt-ruppen der Entgelttabelle des TVöD (Anlage A [Bund]) wie folgt zugeordnet:
gemäß § 46 [Bund] Nr. 22 Abs. 3 Kr 12a = EG 12, Kr 11a / Kr 11 b = EG 11, Kr 10a = EG 10, Kr 9c / Kr 9d = EG 9b,
Kr 9a / Kr 9b = EG 9a, Kr 8a = EG 8, Kr 7a = EG 7, Kr 4a = EG 4 und Kr 3a = EG 3.
3) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung.
4) Einschließlich Beschäftigte in Elternzeit nach dem BEEG, die während der Elternzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen;
Beschäftigte mit einer Beurlaubung nach § 92 BBG sowie vollständig freigestellte Beschäftigte nach dem Pflegezeitgesetz.
5) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter.
2296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015
Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV)
Gleichstellungsstatistik Erhebungsformular F 1
nach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 2 GleiStatV
Oberste Bundesbehörde
Name der Berichtsstelle:
Berichtsstellen-Nr.:
Beruflicher Aufstieg
Übertragung von Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben
im Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres
auf Grund von Familien- oder
1) Pflegeaufgaben Beurlaubte /
Laufbahngruppen, Entgeltgruppen, Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte
2)
Funktionen Freigestellte
Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer
Übertragung von
Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben
Beamtinnen / Beamte3)
Höherer Dienst
Staatssekretärin / Staatssekretär 001
Direktorin / Direktor 002
Abteilungsleitung 003
Unterabteilungsleitung 004
Referatsleitung 005
Zusammen 006
Richterinnen / Richter
Höherer Dienst
Staatssekretärin / Staatssekretär 007
Direktorin / Direktor 008
Abteilungsleitung 009
Unterabteilungsleitung 010
Referatsleitung 011
Zusammen 012
Arbeitnehmerinnen /
Arbeitnehmer3)
E 13 - E 15 Ü
einschl. Außertarifliche
Staatssekretärin / Staatssekretär 013
Direktorin / Direktor 014
Abteilungsleitung 015
Unterabteilungsleitung 016
Referatsleitung 017
Zusammen 018
______________
1) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung.
2) Einschließlich Beschäftigte in Elternzeit nach dem BEEG, die während der Elternzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen;
Beschäftigte mit einer Beurlaubung nach § 92 BBG sowie vollständig freigestellte Beschäftigte nach dem Pflegezeitgesetz.
3) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015 2297
Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV)
Gleichstellungsstatistik Erhebungsformular F 2
nach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 2 GleiStatV
Nachgeordneter Bereich
Name der Berichtsstelle:
Berichtsstellen-Nr.:
Beruflicher Aufstieg
Übertragung von Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben
im Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres
auf Grund von Familien- oder
Laufbahn- / Entgeltgruppen und Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte1) Pflegeaufgaben Beurlaubte /
2)
Funktionen Freigestellte
Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer
Übertragung von
Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben
3)
Beamtinnen / Beamte
Höherer Dienst
Dienststellenleitung 001
Stellvertretung4) 002
Abteilungsleitung 003
Unterabteilungs- / Gruppen- /
Fachbereichs- / Außenstellenleitung 004
Referats- / Dezernats- /
Sachbereichs- / Fachgebietsleitung 005
Zusammen 006
Gehobener Dienst
Dienststellenleitung 007
Stellvertretung4) 008
Referats- / Außenbereichs- /
Fachbereichs- / Sachbereichsleitung 009
Sachgebietsleitung 010
Zusammen 011
Richterinnen / Richter
Höherer Dienst
Dienststellenleitung 012
Stellvertretung4) 013
Abteilungsleitung 014
Unterabteilungs- / Gruppen- /
Fachbereichs- / Außenstellenleitung 015
Referats- / Dezernats- /
Sachbereichs- / Fachgebietsleitung 016
Zusammen 017
Arbeitnehmerinnen /
Arbeitnehmer3)
E 13 - E 15 Ü
Dienststellenleitung 018
Stellvertretung4) 019
Abteilungsleitung 020
Unterabteilungs- / Gruppen- /
Fachbereichs- / Außenstellenleitung 021
Referats- / Dezernats- /
Sachbereichs- / Fachgebietsleitung 022
Zusammen 023
E 9 b - E 12
Dienststellenleitung 024
5)
Stellvertretung 025
Referats- / Außenbereichs- /
Fachbereichs- / Sachbereichsleitung 026
Sachgebietsleitung 027
Zusammen 028
______________
1) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung.
2) Einschließlich Beschäftigte in Elternzeit nach dem BEEG, die während der Elternzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen;
Beschäftigte mit einer Beurlaubung nach § 92 BBG sowie vollständig freigestellte Beschäftigte nach dem Pflegezeitgesetz.
3) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter.
4) Gemeint ist die ständige / fest etablierte Stellvertretung (keine vorübergehende Stellvertretung).
2298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015
Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV)
Gleichstellungsstatistik Erhebungsformular F 3
nach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 2 GleiStatV
Gerichte des Bundes
Name der Berichtsstelle:
Berichtsstellen-Nr.:
Beruflicher Aufstieg
Übertragung von Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben
im Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres
auf Grund von Familien- oder
1) Pflegeaufgaben Beurlaubte /
Laufbahngruppen und Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte
Funktionen Freigestellte2)
Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer
Übertragung von
Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben
Richterinnen / Richter
Präsidentin / Präsident 001
Vizepräsidentin / Vizepräsident 002
Präsidialrichterin / Präsidialrichter 003
Vorsitzende Richterin /
Vorsitzender Richter 004
Zusammen 005
Staatsanwältinnen / Staatsanwälte
mit leitenden Funktionen3) zusammen 006
Sonstige Beamtinnen /Beamte mit
leitenden Funktionen im wissenschaftlichen
4) 3)5)
Dienst und in der Verwaltung zusammen 007
Sonstige Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer
mit leitenden
4)
Funktionen im wissenschaftlichen Dienst
und in der Verwaltung3)5) zusammen 008
______________
1) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung.
2) Einschließlich Beschäftigte in Elternzeit nach dem BEEG, die während der Elternzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen;
Beschäftigte mit einer Beurlaubung nach § 92 BBG sowie vollständig freigestellte Beschäftigte nach dem Pflegezeitgesetz.
3) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter.
4) Einschließlich Bibliotheken.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015 2299
Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1)
Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1)
1)
Empfängerin / Empfänger Einzelplan:
Berichtsstelle:
Anschrift:
Bitte teilen Sie mit, an wen sich das Statistische Bundesamt
bei Rückfragen wenden darf (freiwillige Angabe):
Frau / Herr:
Referat / Dezernat:
E-Mail:
Telefon:
Gleichstellungsstatistik des Bundesministeriums für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
2)
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Bundes
Rechtsgrundlage: Gleichstellungsstatistikverordnung (GleiStatV) in der Fassung vom
17. Dezember 2015 (BGBl.I S. 2274)
Auf Grund des § 1 Absatz 1 und 2 GleiStatV sind die nachfolgend aufgeführten Erhebungsformulare auszufüllen:
Erhebungsformular G Personal-Ist-Bestand am 30. Juni des Berichtsjahres
Erhebungsformular H Beschäftigte mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben
am 30. Juni des Berichtsjahres
Erhebungsformular I Bewerbungen im Vergleich zu entsprechenden Einstellungen
im Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni
des Berichtsjahres
Erhebungsformular J Bewerbungen im Vergleich zur Übertragung von in der Dienststelle
ausgeschriebenen Funktionen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben
im Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni
des Berichtsjahres
Erhebungsformular K Beruflicher Aufstieg
Beförderungen im Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres
bis zum 30. Juni des Berichtsjahres
und
Höhergruppierungen im Zeitraum vom
1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres
Erhebungsformular L Beruflicher Aufstieg
Übertragung von Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben
vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres
1) Als Empfängerin / Empfänger für die Meldung nach § 4 Absatz 1 GleiStatV i.V.m. § 38 Abstz 1 BGleiG ist die jeweils
federführende oberste Bundesbehörde oder die jeweils federführende oberste Aufsichtsbehörde einzutragen.
Dieser sind die Daten bis zum 30. September des Berichtsjahres elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung der
Daten an das Statistische Bundesamt nach § 4 Absatz 2 GleiStatV i.V.m. § 38 Abstz 1 BGleiG erfolgt bis zum
31. Dezember des Berichtsjahres elektronisch durch die oberste Bundes- oder Aufsichtsbehörde.
2) Mit Ausnahme der Betriebskrankenkassen.
2300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015
Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1)
Gleichstellungsstatistik Erhebungsformular G
nach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 1 GleiStatV Seite 1
Name der Berichtsstelle: Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des Bundes
Berichtsstellen-Nr.:
Personal-Ist-Bestand
am 30. Juni des Berichtsjahres
auf Grund von Familien- oder
1) Pflegeaufgaben Beurlaubte /
Dienstverhältnis, Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte
Besoldungsgruppen Freigestellte2)
Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer
Beamtinnen / Beamte,
3)
Dienstordnungsangestellte
B 11 001
B 10 002
B9 003
B8 004
B7 005
B6 006
B5 007
B4 008
B 3, C 4, W 3 009
B2 010
B1 011
A 16 mit Zulage 012
A 16, C 3, W 2 013
A 15, C 2, W 1 014
A 14, C 1 015
A 13 016
in Ausbildung4) 017
Zusammen 018
A 13 S5) mit Zulage 019
A 13 S5) 020
A 12 021
A 11 022
A 10 023
A9 024
in Ausbildung4) 025
Zusammen 026
A 9 S5) mit Zulage 027
A 9 S5) 028
A8 029
A7 030
A6 031
A5 032
in Ausbildung4) 033
Zusammen 034
A 6 S6) 035
A 5 S6) 036
A4 037
A3 038
A2 039
in Ausbildung4) 040
Zusammen 041
Beamtinnen / Beamte,
Dienstordnungsangestellte
zusammen 042
4)
in Ausbildung zusammen 043
______________
1) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung.
2) Einschließlich Beschäftigte in Elternzeit nach dem BEEG, die während der Elternzeit
keiner Erwerbstätigkeit nachgehen sowie Beschäftigte mit einer Beurlaubung nach § 92 BBG.
3) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter.
4) Einschließlich des Vorbereitungsdienstes.
5) S = Spitzenamt einer Laufbahngruppe.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015 2301
Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1)
Gleichstellungsstatistik Erhebungsformular G
nach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 1 GleiStatV Seite 2
Name der Berichtsstelle: Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des Bundes
Berichtsstellen-Nr.:
Personal-Ist-Bestand
am 30. Juni des Berichtsjahres
auf Grund von Familien- oder
2) Pflegeaufgaben Beurlaubte /
Arbeitsverhältnis, Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte
1) 3)
Entgeltgruppen Freigestellte
Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer
Arbeitnehmerinnen /
4)
Arbeitnehmer
Außertariflich 044
E 15 Ü 045
E 15 046
E 14 047
E 13 048
E 12 049
E 11 050
E 10 051
E9b 052
E9a 053
E8 054
E7 055
E6 056
E5 057
E4 058
E3 059
E 2 Ü, E 2 060
E1 061
Arbeitnehmerinnen /
Arbeitnehmer zusammen 062
dar. befristet Beschäftigte 063
in Ausbildung 064
Insgesamt 065
______________
1) Abweichende Entgeltgruppen entsprechend zuordnen;
Die Kr-Entgeltgruppen für Pflegekräfte nach der Entgelttabelle für Pflegekräfte (Anlage E [Bund] TVöD-BT-V gemäß § 46 [Bund] Nr. 22 Abs. 3
zu § 52 TVöD-BT-K) sind zum Zwecke der Statistik den Entgeltgruppen der Entgelttabelle des TVöD (Anlage A [Bund]) wie folgt zugeordnet:
Kr 12a = EG 12, Kr 11a / Kr 11 b = EG 11, Kr 10a = EG 10, Kr 9c / Kr 9d = EG 9b, Kr 9a / Kr 9b = EG 9a, Kr 8a = EG 8, Kr 7a = EG 7,
Kr 4a = EG 4 und Kr 3a = EG 3
2) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung.
3) Beschäftigte in Elternzeit nach dem BEEG, die während der Elternzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen sowie vollständig
freigestellte Beschäftigte nach dem Pflegezeitgesetz.
4) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter.
2302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015
Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1)
Gleichstellungsstatistik Erhebungsformular H
nach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 1 GleiStatV
Körperschaften, Anstalten
Name der Berichtsstelle und Stiftungen des Bundes
Berichtsstellen-Nr.
Beschäftigte mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben
am 30. Juni des Berichtsjahres
auf Grund von Familien- oder
Dienst- / Arbeitsverhältnis,
Funktionen, Besoldungs- /
Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte2) Pflegeaufgaben Beurlaubte /
3)
1) Freigestellte
Entgeltgruppen
Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer
Beamtinnen / Beamte,
Dienstordnungsangestellte4)
Höherer Dienst
Dienststellenleitung 001
5)
Stellvertretung 002
Direktion, Erste Direktorinnen / Direktoren 003
Abteilungsleitung 004
6)
Referatsleitung 005
6)
Sachgebietsleitung 006
6)
Gruppenleitung 007
Zusammen 008
Gehobener Dienst
Dienststellenleitung 009
6)
Referatsleitung 010
6)
Sachgebietsleitung 011
6)
Gruppenleitung 012
Zusammen 013
Insgesamt 014
Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer4)
E 13 - E 15 Ü
Dienststellenleitung 015
5)
Stellvertretung 016
Direktion, Erste Direktorinnen / Direktoren 017
Abteilungsleitung 018
6)
Referatsleitung 019
6)
Sachgebietsleitung 020
6)
Gruppenleitung 021
Zusammen 022
E 9 b - E 12
Dienststellenleitung 023
6)
Referatsleitung 024
6)
Sachgebietsleitung 025
6)
Gruppenleitung 026
Zusammen 027
Insgesamt 028
______________
1) Abweichende Entgeltgruppen entsprechend zuordnen;
Die Kr-Entgeltgruppen für Pflegekräfte nach der Entgelttabelle für Pflegekräfte (Anlage E [Bund] TVöD-BT-V gemäß § 46 [Bund] Nr. 22 Abs. 3
zu § 52 TVöD-BT-K) sind zum Zwecke der Statistik den Entgeltgruppen der Entgelttabelle des TVöD (Anlage A [Bund]) wie folgt zugeordnet:
Kr 12a = EG 12, Kr 11a / Kr 11 b = EG 11, Kr 10a = EG 10, Kr 9c / Kr 9d = EG 9b, Kr 9a / Kr 9b = EG 9a, Kr 8a = EG 8, Kr 7a = EG 7,
Kr 4a = EG 4 und Kr 3a = EG 3
2) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung.
3) Beschäftigte in Elternzeit nach dem BEEG, die während der Elternzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen; Beschäftigte mit einer
Beurlaubung nach § 92 BBG sowie vollständig freigestellte Beschäftigte nach dem Pflegezeitgesetz.
4) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter.
5) Gemeint ist die ständige / fest etablierte Stellvertretung (keine vorübergehende Stellvertretung).
6) Bei abweichender Bezeichnung ist die hierarchische Reihenfolge der Leitungsfunktionen einzuhalten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015 2303
Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1)
Gleichstellungsstatistik Erhebungsformular I
nach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 2 GleiStatV
Körperschaften, Anstalten
Name der Berichtsstelle: und Stiftungen des Bundes
Berichtsstellen-Nr.:
Bewerbungen im Vergleich zu entsprechenden Einstellungen
im Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres
1)2)
Bewerbungen Einstellungen
Frauen Männer Frauen Männer
Beamtinnen / Beamte,
3)
Dienstordnungsangestellte 001
3)
Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer 002
3)
Sonstige 003
Zusammen 004
in Ausbildung4) 005
______________
1) Alle Einstellungen von Nachwuchs- bis hin zu Führungskräften.
2) Einschließlich Versetzungen; ohne hausinterne Stellenbesetzungen und Ernennungen.
3) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter.
4) Einschließlich des Vorbereitungsdienstes.
2304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015
Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1)
Gleichstellungsstatistik Erhebungsformular J
nach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 2 GleiStatV
Körperschaften, Anstalten
Name der Berichtsstelle: und Stiftungen des Bundes
Berichtsstellen-Nr.:
Bewerbungen im Vergleich zur Übertragung von in der
Dienststelle ausgeschriebenen Funktionen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben
im Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres
Bewerbungen Übertragungen
1)
Laufbahngruppen, Entgeltgruppen 2) 2)
Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte
Funktionen
Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer
Höherer Dienst sowie E 13 - E 15 Ü
einschl. Außertarifliche
Dienststellenleitung 001
3)
Stellvertretung 002
Direktion, Erste Direktorinnen/
Direktoren 003
Abteilungsleitung 004
4)
Referatsleitung 005
4)
Sachgebietsleitung 006
4)
Gruppenleitung 007
Zusammen 008
Gehobener Dienst sowie E 9 - E 12
Dienststellenleitung 009
4)
Referatsleitung 010
4)
Sachgebietsleitung 011
4)
Gruppenleitung 012
Zusammen 013
Insgesamt 014
______________
1) Abweichende Entgeltgruppen entsprechend zuordnen;
Die Kr-Entgeltgruppen für Pflegekräfte nach der Entgelttabelle für Pflegekräfte (Anlage E [Bund] TVöD-BT-V gemäß § 46 [Bund] Nr. 22 Abs. 3
zu § 52 TVöD-BT-K) sind zum Zwecke der Statistik den Entgeltgruppen der Entgelttabelle des TVöD (Anlage A [Bund]) wie folgt zugeordnet:
Kr 12a = EG 12, Kr 11a / Kr 11 b = EG 11, Kr 10a = EG 10, Kr 9c / Kr 9d = EG 9b, Kr 9a / Kr 9b = EG 9a, Kr 8a = EG 8, Kr 7a = EG 7,
Kr 4a = EG 4 und Kr 3a = EG 3
2) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung.
3) Gemeint ist die ständige / fest etablierte Stellvertretung (keine vorübergehende Stellvertretung).
4) Bei abweichender Bezeichnung die hierarchische Reihenfolge der Leitungsfunktionen einhalten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015 2305
Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1)
Gleichstellungsstatistik Erhebungsformular K
nach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 2 GleiStatV
Körperschaften, Anstalten
Name der Berichtsstelle: und Stiftungen des Bundes
Berichtsstellen-Nr.:
Beruflicher Aufstieg
1)
Beförderungen
im Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres
auf Grund von Familien- oder
2) Pflegeaufgaben Beurlaubte /
Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte
3)
Laufbahngruppen Freigestellte
Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer
Beamtinnen / Beamte
4)
Dienstordnungsangestellte
Höherer Dienst 001
Gehobener Dienst 002
Mittlerer Dienst 003
Einfacher Dienst 004
Insgesamt 005
5)
Höhergruppierungen
im Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres
auf Grund von Familien- oder
Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte2) Pflegeaufgaben
6) 7)
Entgeltgruppen Beurlaubte/Freigestellte
Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer
Arbeitnehmerinnen /
4)
Arbeitnehmer
Außertariflich 006
E 15 007
E 14 008
E 13 009
E 12 010
E 11 011
E 10 012
E9b 013
E9a 014
E8 015
E7 016
E6 017
E5 018
E4 019
E3 020
E 2 Ü, E 2 021
Insgesamt 022
______________
1) Ohne Laufbahnaufstieg.
2) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung.
3) Einschließlich Beschäftigte in Elternzeit nach dem BEEG, die während der Elternzeit
keiner Erwerbstätigkeit nachgehen sowie Beschäftigte mit einer Beurlaubung nach § 92 BBG.
4) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter.
5) Ohne Höhergruppierungen nach § 8 Absatz 1 und 3 TVÜ-Bund.
6) Abweichende Entgeltgruppen sowie Krankenkassenpersonal sind bzw. ist entsprechend zuzuordnen;
Die Kr-Entgeltgruppen für Pflegekräfte nach der Entgelttabelle für Pflegekräfte (Anlage E [Bund] TVöD-BT-V gemäß § 46 [Bund] Nr. 22 Abs. 3
zu § 52 TVöD-BT-K) sind zum Zwecke der Statistik den Entgeltgruppen der Entgelttabelle des TVöD (Anlage A [Bund]) wie folgt zugeordnet:
Kr 12a = EG 12, Kr 11a / Kr 11 b = EG 11, Kr 10a = EG 10, Kr 9c / Kr 9d = EG 9b, Kr 9a / Kr 9b = EG 9a, Kr 8a = EG 8, Kr 7a = EG 7,
Kr 4a = EG 4 und Kr 3a = EG 3
7) Einschließlich Beschäftigte in Elternzeit nach dem BEEG, die während der Elternzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen
sowie vollständig freigestellte Beschäftigte nach dem Pflegezeitgesetz.
2306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015
Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1)
Gleichstellungsstatistik Erhebungsformular L
nach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 2 GleiStatV
Körperschaften, Anstalten
Name der Berichtsstelle: und Stiftungen des Bundes
Berichtsstellen-Nr.:
Beruflicher Aufstieg
Übertragung von Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben
im Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres
auf Grund von Familien- oder
1) 2) Pflegeaufgaben Beurlaubte /
Laufbahngruppen, Entgeltgruppen Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte
Funktionen Freigestellte3)
Frauen Männer Frauen Männer Männer
Übertragung von
Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben
4)
Beamtinnen / Beamte
Höherer Dienst
Dienststellenleitung 001
5)
Stellvertretung 002
Direktion, Erste Direktorinnen / Direktoren 003
Abteilungsleitung 004
6)
Referatsleitung 005
6)
Sachgebietsleitung 006
6)
Gruppenleitung 007
Zusammen 008
Gehobener Dienst
Dienststellenleitung 009
Referatsleitung6) 010
Sachgebietsleitung6) 011
Gruppenleitung6) 012
Zusammen 013
Insgesamt 014
Arbeitnehmerinnen /
4)
Arbeitnehmer
E 13 - E 15 Ü
Dienststellenleitung 015
Stellvertretung5) 016
Direktion, Erste Direktorinnen / Direktoren 017
Abteilungsleitung 018
Referatsleitung6) 019
Sachgebietsleitung6) 020
Gruppenleitung6) 021
Zusammen 022
E 9 b - E 12
Dienststellenleitung 023
Referatsleitung6) 024
Sachgebietsleitung6) 025
Gruppenleitung6) 026
Zusammen 027
Insgesamt 028
______________
1) Abweichende Entgeltgruppen sowie Krankenkassenpersonal sind bzw. ist entsprechend zuzuordnen;
Die Kr-Entgeltgruppen für Pflegekräfte nach der Entgelttabelle für Pflegekräfte (Anlage E [Bund] TVöD-BT-V gemäß § 46 [Bund] Nr. 22 Abs. 3
zu § 52 TVöD-BT-K) sind zum Zwecke der Statistik den Entgeltgruppen der Entgelttabelle des TVöD (Anlage A [Bund]) wie folgt zugeordnet:
Kr 12a = EG 12, Kr 11a / Kr 11 b = EG 11, Kr 10a = EG 10, Kr 9c / Kr 9d = EG 9b, Kr 9a / Kr 9b = EG 9a, Kr 8a = EG 8, Kr 7a = EG 7, Kr 4a = EG 4 und
Kr 3a = EG 3
2) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung.
3) Einschließlich Beschäftigte in Elternzeit nach dem BEEG, die während der Elternzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen;
Beschäftigte mit einer Beurlaubung nach § 92 BBG sowie vollständig freigestellte Beschäftigte nach dem Pflegezeitgesetz.
4) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter.
5) Gemeint ist die ständige / fest etablierte Stellvertretung (keine vorübergehende Stellvertretung).
6) Bei abweichender Bezeichnung ist die hierarchische Reihenfolge der Leitungsfunktionen einzuhalten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015 2307
Anlage 3 (zu § 6 Absatz 1)
Anlage 3 (zu § 6 Absatz 1)
1)
Empfängerin / Empfänger Einzelplan:
Berichtsstelle:
Anschrift:
Bitte teilen Sie mit, an wen sich das Statistische Bundesamt
bei Rückfragen wenden darf (freiwillige Angabe):
Frau / Herr:
Referat / Dezernat:
E-Mail:
Telefon:
Gleichstellungsstatistik des Bundesministeriums für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
Betriebskrankenkassen
Rechtsgrundlage: Gleichstellungsstatistikverordnung (GleiStatV) in der Fassung vom
17. Dezember 2015 (BGBl.I S. 2274)
Auf Grund des § 1 Absatz 1 und 2 GleiStatV sind die nachfolgend aufgeführten Erhebungsformulare auszufüllen:
Erhebungsformular M Personal-Ist-Bestand am 30. Juni des Berichtsjahres
Erhebungsformular N Beschäftigte mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben
am 30. Juni des Berichtsjahres
Erhebungsformular O Bewerbungen im Vergleich zu entsprechenden Einstellungen im Zeitraum
vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres
Erhebungsformular P Bewerbungen im Vergleich zur Übertragung von in der Dienststelle
ausgeschriebenen Funktionen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben
im Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni
des Berichtsjahres
Erhebungsformular Q Beruflicher Aufstieg
Höhergruppierungen im Zeitraum vom 1. Juli des
vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres
und
Übertragung von Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben
im Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni
des Berichtsjahres
1) Als Empfängerin / Empfänger für die Meldung nach § 4 Absatz 1 GleiStatV i.V.m. § 38 Absatz 1 BGleiG ist die
jeweils federführende oberste Bundesbehörde oder die jeweilige oberste Aufsichtsbehörde einzutragen. Dieser sind
die Daten bis zum 30. September des Berichtsjahres elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung der Daten an das
Statistische Bundesamt nach § 4 Absatz 2 GleiStatV i.V.m. § 38 Absatz 1 BGleiG erfolgt bis zum 31. Dezember
des Berichtsjahres elektronisch durch die oberste Bundes- oder Aufsichtsbehörde.
2308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015
Anlage 3 (zu § 6 Absatz 1)
Gleichstellungsstatistik Erhebungsformular M
nach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 1 GleiStatV
Betriebskrankenkassen
Name der Berichtsstelle:
Berichtsstellen-Nr.:
Personal-Ist-Bestand
am 30. Juni des Berichtsjahres
auf Grund von Familien- oder
1) Pflegeaufgaben
Bruttogehalt Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte
2)
YRQfELVXQWHUf(85 Beurlaubte/Freigestellte
Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer
Arbeitnehmerinnen /
Arbeitnehmer3)
5800 und mehr 001
4800 - 5800 002
3600 - 4800 003
2400 - 3600 004
unter 2400 005
Arbeitnehmerinnen /
Arbeitnehmer zusammen 006
dar. befristet Beschäftigte 007
in Ausbildung zusammen 008
______________
1) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung.
2) Einschließlich Beschäftigte in Elternzeit nach dem BEEG, die während der Elternzeit keiner Erwerbstätigkeit
nachgehen sowie vollständig freigestellte Beschäftigte nach dem Pflegezeitgesetz.
3) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015 2309
Anlage 3 (zu § 6 Absatz 1)
Gleichstellungsstatistik Erhebungsformular N
nach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 1 GleiStatV
Betriebskrankenkassen
Name der Berichtsstelle:
Berichtsstellen-Nr.:
Beschäftigte mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben
am 30. Juni des Berichtsjahres
auf Grund von Familien- oder
1) Pflegeaufgaben
Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte
Funktion 2)
Beurlaubte/Freigestellte
Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer
Arbeitnehmerinnen /
3)
Arbeitnehmer
4)
4800 EUR und mehr
Dienststellenleitung 001
5)
Stellvertretung 002
Abteilungsleitung 003
6)
Sachgebietsleitung 004
6)
Gruppenleitung 005
Zusammen 006
4)
3600 EUR bis unter 4800 EUR
6)
Sachgebietsleitung 007
6)
Gruppenleitung 008
Zusammen 009
Insgesamt 010
______________
1) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung.
2) Einschließlich Beschäftigte in Elternzeit nach dem BEEG, die während der Elternzeit keiner Erwerbstätigkeit
nachgehen sowie vollständig freigestellte Beschäftigte nach dem Pflegezeitgesetz.
3) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter.
4) Bruttogehalt.
5) Gemeint ist die ständige / fest etablierte Stellvertretung (keine vorübergehende Stellvertretung).
6) Bei abweichender Bezeichnung ist die hierarchische Reihenfolge der Leitungsfunktionen einzuhalten.
2310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015
Anlage 3 (zu § 6 Absatz 1)
Gleichstellungsstatistik Erhebungsformular O
nach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 2 GleiStatV
Betriebskrankenkassen
Name der Berichtsstelle:
Berichtsstellen-Nr.:
Bewerbungen im Vergleich zu entsprechenden Einstellungen
im Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres
1)2)
Bewerbungen Einstellungen
Frauen Männer Frauen Männer
Arbeitnehmerinnen /
3)
Arbeitnehmer 001
in Ausbildung 002
______________
1) Alle Einstellungen von Nachwuchs- bis hin zu Führungskräften.
2) Einschließlich Versetzungen; ohne hausinterne Stellenbesetzungen und Ernennungen.
3) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015 2311
Anlage 3 (zu § 6 Absatz 1)
Gleichstellungsstatistik Erhebungsformular P
nach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 2 GleiStatV
Betriebskrankenkassen
Name der Berichtsstelle:
Berichtsstellen-Nr.:
Bewerbungen im Vergleich zur Übertragung von in der
Dienststelle ausgeschriebenen Funktionen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben
im Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres
Bewerbungen Übertragungen
Laufbahngruppen, 1) 1)
Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte
Funktionen
Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer
Höherer Dienst
2)
4800 EUR und mehr
Dienststellenleitung 001
3)
Stellvertretung 002
Abteilungsleitung 003
4)
Sachgebietsleitung 004
4)
Gruppenleitung 005
Zusammen 006
Gehobener Dienst
2)
3600 EUR bis unter 4800 EUR
4)
Sachgebietsleitung 007
4)
Gruppenleitung 008
Zusammen 009
Insgesamt 010
______________
1) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung.
2) Bruttogehalt.
3) Gemeint ist die ständige / fest etablierte Stellvertretung (keine vorübergehende Stellvertretung).
4) Bei abweichender Bezeichnung ist die hierarchische Reihenfolge der Leitungsfunktionen einzuhalten.
2312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015
Anlage 3 (zu § 6 Absatz 1)
Gleichstellungsstatistik Erhebungsformular Q
nach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 2 GleiStatV
Betriebskrankenkassen
Name der Berichtsstelle:
Berichtsstellen-Nr.:
Beruflicher Aufstieg
Höhergruppierungen
im Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres
auf Grund von Familien- oder
1) Pflegeaufgaben
Bruttogehalt Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte
YRQfELVXQWHUf(85 Beurlaubte/Freigestellte2)
Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer
Arbeitnehmerinnen und
3)
Arbeitnehmer
4800 und mehr 001
3600 - 4800 002
2400 - 3600 003
unter 2400 004
Insgesamt 005
Übertragung von Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben
im Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres
auf Grund von Familien- oder
1) Pflegeaufgaben
Laufbahngruppen, Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte
2)
Funktionen Beurlaubte/Freigestellte
Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer
Arbeitnehmerinnen /
3)
Arbeitnehmer
4800 EUR und mehr4)
Dienststellenleitung 006
Stellvertretung5) 007
Abteilungsleitung 008
Sachgebietsleitung6) 009
Gruppenleitung6) 010
Zusammen 011
3600 EUR bis unter 4800 EUR4)
Sachgebietsleitung6) 012
Gruppenleitung6) 013
Zusammen 014
Insgesamt 015
______________
1) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung.
2) Einschließlich Beschäftigte in Elternzeit nach dem BEEG, die während der Elternzeit keiner Erwerbstätigkeit
nachgehen sowie vollständig freigestellte Beschäftigte nach dem Pflegezeitgesetz.
3) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter.
4) Bruttogehalt.
5) Gemeint ist die ständige / fest etablierte Stellvertretung (keine vorübergehende Stellvertretung).
6) Bei abweichender Bezeichnung ist die hierarchische Reihenfolge der Leitungsfunktionen einzuhalten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015 2313
Anlage 4 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV)
Anlage 4 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV)
1)
Empfängerin / Empfänger Einzelplan:
Berichtsstelle:
Anschrift:
Bitte teilen Sie mit, an wen sich das Statistische Bundesamt
bei Rückfragen wenden darf (freiwillige Angabe):
Frau / Herr:
Referat / Dezernat:
E-Mail:
Telefon:
Gleichstellungsstatistik des Bundesministeriums für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
Gremien
2)
Institutionen des Bundes
Rechtsgrundlage: Gleichstellungsstatistikverordnung (GleiStatV) in der Fassung vom
17. Dezember 2015 (BGBl.I S. 2274)
Auf Grund des § 6 Absatz 1 GleiStatV sind die nachfolgend aufgeführten Erhebungsformulare auszufüllen:
Erhebungsformular R 1 Aufsichtsgremien nach § 3 Nummer 1 BGremBG am
31. Dezember des Berichtsjahres
Erhebungsformular R 2 Wesentliche Gremien nach § 3 Nummer 2 BGremBG am
31. Dezember des Berichtsjahres
1) Empfängerin / Empfänger für die Meldung nach § 4 Absatz 3 GleiStatV ist das Statistische Bundesamt. Die Daten
sind dem Statistischen Bundesamt elektronisch bis zum 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres durch
die jeweilige Institution des Bundes (i.S.v. § 3 Nummer 3 BGremBG) zu übermitteln.
2) Bundesregierung als Gesamtheit; Bundeskanzleramt; die einzelnen Bundesministerien (einschließlich der Behörden
des jeweiligen Geschäftsbereichs); die oder der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
(einschließlich der Behörden des Geschäftsbereichs); die einzelnen Beauftragten der Bundesregierung; die
einzelnen Bundesbeauftragten sowie die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts
ohne Recht auf Selbstverwaltung.
2314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015
Anlage 4 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV)
Gleichstellungsstatistik Erhebungsformular R 1
nach § 6 Absatz 2 BGremBG i.V.m. § 1 Absatz 3 GleiStatV
Seite 1
Name der Berichtsstelle :
Institution des Bundes
Berichtsstellen-Nr.:
Aufsichtsgremien nach § 3 Nummer 1 BGremBG
am 31. Dezember des Berichtsjahres
1)
Zahl der durch den Bund Veränderung der Zahl der durch den Bund
Lfd bestimmten Mitglieder bestimmten Mitglieder im Vergleich zum
. Name des Aufsichtsgremiums Vorjahresstichtag
Nr.
Frauen Männer Frauen Männer
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
33
34
Insgesamt
______________
1) Veränderung durch Vorzeichen "+" und "-" darstellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015 2315
Anlage 4 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV)
Gleichstellungsstatistik Erhebungsformular R 1
nach § 6 Absatz 2 BGremBG i.V.m. § 1 Absatz 3 GleiStatV
Seite 2
Name der Berichtsstelle :
Institution des Bundes
Berichtsstellen-Nr.:
Aufsichtsgremien nach § 3 Nummer 1 BGremBG
am 31. Dezember des Berichtsjahres
Veränderung der Aufstellung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 BGremBG im Vergleich zum
Lfd Vorjahresstichtag durch
. Name des Aufsichtsgremiums
Nr. Entfernen von Gremien 1)
Hinzufügen von Gremien 1)
1
2
3
4
5
______________
1) Bitte ankreuzen.
2316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015
Anlage 4 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV)
Gleichstellungsstatistik Erhebungsformular R 2
nach § 6 Absatz 2 BGremBG i.V.m. § 1 Absatz 3 GleiStatV
Seite 1
Name der Berichtsstelle :
Institution des Bundes
Berichtsstellen-Nr.:
Wesentliche Gremien nach § 3 Nummer 2 BGremBG
am 31. Dezember des Berichtsjahres
1)
Zahl der durch den Bund Veränderung der Zahl der durch den Bund
Lfd bestimmten Mitglieder bestimmten Mitglieder im Vergleich zum
. Name des wesentlichen Gremiums Vorjahresstichtag
Nr.
Frauen Männer Frauen Männer
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
33
34
Insgesamt
______________
1) Veränderung durch Vorzeichen "+" und "-" darstellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015 2317
Anlage 4 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV)
Gleichstellungsstatistik Erhebungsformular R 2
nach § 6 Absatz 2 BGremBG i.V.m. § 1 Absatz 3 GleiStatV
Seite 2
Name der Berichtsstelle :
Institution des Bundes
Berichtsstellen-Nr.:
Wesentliche Gremien nach § 3 Nummer 2 BGremBG
am 31. Dezember des Berichtsjahres
Veränderung der Aufstellung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 BGremBG im Vergleich zum
Lfd Vorjahresstichtag durch
. Name des wesentlichen Gremiums
Nr. Entfernen von Gremien 1)
Hinzufügen von Gremien 1)
1
2
3
4
5
______________
1) Bitte ankreuzen.
2318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015
Anlage 5 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV)
Anlage 5 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV)
1)
Empfängerin / Empfänger Einzelplan:
Berichtsstelle:
Statistisches Bundesamt Anschrift:
Bitte teilen Sie mit, an wen sich das Statistische Bundesamt
bei Rückfragen wenden darf (freiwillige Angabe):
Frau / Herr:
Referat / Dezernat:
E-Mail:
Telefon:
Gleichstellungsindex des Bundesministeriums für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
Oberste Bundesbehörden
Rechtsgrundlage: Gleichstellungsstatistikverordnung (GleiStatV) in der Fassung vom
17. Dezember 2015 (BGBl.I S. 2274)
Auf Grund des § 2 GleiStatV ist nachfolgend aufgeführtes Erhebungsformular auszufüllen:
Erhebungsformular S Personal-Ist-Bestand am 30. Juni des Berichtsjahres
und
Beschäftigte mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben
am 30. Juni des Berichtsjahres
und
Beruflicher Aufstieg im Zeitraum vom
1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres
1) Als Empfängerin / Empfänger für die Meldung nach § 5 Absatz 1 GleiStatV i.V.m. § 38 Absatz 2 BGleiG ist das
Statistische Bundesamt einzutragen. Diesem sind die Daten bis zum 30. September des Berichtsjahres elektronisch
zu übermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015 2319
Anlage 5 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV)
Gleichstellungsindex Erhebungsformular S
nach § 38 Absatz 2 BGleiG i.V.m. § 2 GleiStatV
Oberste Bundesbehörde
Name der Berichtsstelle:
Berichtsstellen-Nr.:
Personal-Ist-Bestand am 30. Juni des Berichtsjahres
auf Grund von Familien- oder
Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte1) Pflegeaufgaben Beurlaubte /
Dienst- / Arbeitsverhältnis
Freigestellte2)
Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer
Beamtinnen / Beamte,
Richterinnen / Richter
Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer3)
insgesamt
darunter:
Höherer Dienst bzw. ab Entgeltgruppe 13
_______
1) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung.
2) Einschließlich Beschäftigte in Elternzeit nach dem BEEG, die während der Elternzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen;
Beschäftigte mit einer Beurlaubung nach § 92 BBG sowie vollständig freigestellte Beschäftigte nach dem Pflegezeitgesetz.
3) Einschließlich A 15 S und A 14 S (Bundeswehr-Fachschullehrerinnen / -lehrer) sowie Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter und
Beschäftigte in Ausbildung.
Beschäftigte mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben
1)
am 30. Juni des Berichtsjahres
auf Grund von Familien- oder
Dienst- / Arbeitsverhältnis,
Funktionen, Besoldungsgruppen,
Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte3) Pflegeaufgaben Beurlaubte /
Freigestellte4)
Entgeltgruppen2)
Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer
Beamtinnen / Beamte
Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer5)
Höherer Dienst
Staatssekretärin / Staatssekretär
B 116)
Direktorin / Direktor
7)
B 10
Abteilungsleitung8)
Unterabteilungs- / Gruppenleitung
Referatsleitung
Zusammen
______________
1) Einschließlich der politischen Leitungsämter, ohne das jeweils höchste politische Leitungsamt wie das Amt als Chefin / Chef des Bundeskanzleramtes,
als Ministerin / Minister, Parlamentarische Staatssekretärin oder Parlamentarischer Staatssekretär, Präsidentin / Präsident oder vergleichbare Positionen.
2) Abweichende Entgeltgruppen sind entsprechend zuzuordnen.
3) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung.
4) Einschließlich Beschäftigte in Elternzeit nach dem BEEG, die während der Elternzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen;
Beschäftigte mit einer Beurlaubung nach § 92 BBG sowie vollständig freigestellte Beschäftigte nach dem Pflegezeitgesetz.
5) Außertarifliches Entgelt mit Ausnahme der Entgeltgruppen 15 und 15 Ü; einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter.
6) Einschließlich Vizepräsidentin / Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts.
7) Einschließlich Stellvertretende Regierungssprecherinnen / -sprecher, stellvertretende/r Chefin /Chef des Bundespresseamtes.
8) Einschließlich Direktorinnen / Direktoren beim Bundesverfassungsgericht.
Beruflicher Aufstieg im Zeitraum vom
1)
1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres
auf Grund von Familien- oder
Dienst- / Arbeitsverhältnis Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte2) Pflegeaufgaben Beurlaubte /
Freigestellte3)
Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer
Beamtinnen / Beamte,
Richterinnen / Richter,
Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer4)
______________
1) Beförderungen, Höhergruppierungen, Übertragung von Vorgesetzten- oder Leitungsfunktionen.
2) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung.
3) Einschließlich Beschäftigte in Elternzeit nach dem BEEG, die während der Elternzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen sowie Beschäftigte
mit einer Beurlaubung nach § 92 BBG sowie vollständig freigestellte Beschäftigte nach dem Pflegezeitgesetz.
4) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter; ohne Beschäftigte in Altersteilzeit.
2320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Postanschrift: 11015 Berlin
Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
Telefon: (0 30) 18 580-0
Redaktion: Bundesamt für Justiz
Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II
Postanschrift: 53094 Bonn
Hausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn
Telefon: (02 28) 99 410-40
Verlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH
Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Hausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-0
Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige
Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78
E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 €. Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Bezugspreis dieser Ausgabe: 6,75 € (5,70 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten). Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Berichtigung
der Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren
für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung
Vom 16. Dezember 2015
Die Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsaus-
gleich in der Rentenversicherung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2139)
ist wie folgt zu berichtigen:
In dem der Eingangsformel folgenden Satz ist die Jahreszahl „2015“ durch die
Jahreszahl „2016“ zu ersetzen.
Berlin, den 16. Dezember 2015
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Antje Capellen