2210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015
Gesetz
zur Bekämpfung von Doping im Sport
Vom 10. Dezember 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport zu
sen: erwerben, zu besitzen oder in oder durch den Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen.
Artikel 1
Gesetz §3
gegen Doping im Sport Selbstdoping
(Anti-Doping-Gesetz – AntiDopG) (1) Es ist verboten,
§1 1. ein Dopingmittel, das ein in der Anlage I des Inter-
nationalen Übereinkommens gegen Doping aufge-
Zweck des Gesetzes
führter Stoff ist oder einen solchen enthält, sofern
Dieses Gesetz dient der Bekämpfung des Einsatzes dieser Stoff nach der Anlage I des Internationalen
von Dopingmitteln und Dopingmethoden im Sport, um Übereinkommens gegen Doping nicht nur in be-
die Gesundheit der Sportlerinnen und Sportler zu stimmten Sportarten verboten ist, oder
schützen, die Fairness und Chancengleichheit bei
Sportwettbewerben zu sichern und damit zur Erhaltung 2. eine Dopingmethode, die in der Anlage I des Inter-
der Integrität des Sports beizutragen. nationalen Übereinkommens gegen Doping aufge-
führt ist,
§2 ohne medizinische Indikation bei sich in der Absicht,
Unerlaubter Umgang mit Dopingmitteln, sich in einem Wettbewerb des organisierten Sports
unerlaubte Anwendung von Dopingmethoden einen Vorteil zu verschaffen, anzuwenden oder anwen-
den zu lassen. Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht, wenn
(1) Es ist verboten, ein Dopingmittel, das ein in der
das Dopingmittel außerhalb eines Wettbewerbs des
Anlage I des Internationalen Übereinkommens vom
organisierten Sports angewendet wird und das Doping-
19. Oktober 2005 gegen Doping im Sport (BGBl. 2007
mittel ein Stoff ist oder einen solchen enthält, der nach
II S. 354, 355) in der vom Bundesministerium des
der Anlage I des Internationalen Übereinkommens ge-
Innern jeweils im Bundesgesetzblatt Teil II bekannt
gen Doping nur im Wettbewerb verboten ist.
gemachten Fassung (Internationales Übereinkommen
gegen Doping) aufgeführter Stoff ist oder einen solchen (2) Ebenso ist es verboten, an einem Wettbewerb
enthält, zum Zwecke des Dopings beim Menschen im des organisierten Sports unter Anwendung eines
Sport Dopingmittels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder
1. herzustellen, einer Dopingmethode nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
teilzunehmen, wenn diese Anwendung ohne medizi-
2. mit ihm Handel zu treiben, nische Indikation und in der Absicht erfolgt, sich in
3. es, ohne mit ihm Handel zu treiben, zu veräußern, dem Wettbewerb einen Vorteil zu verschaffen.
abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen
(3) Ein Wettbewerb des organisierten Sports im
oder
Sinne dieser Vorschrift ist jede Sportveranstaltung, die
4. zu verschreiben.
1. von einer nationalen oder internationalen Sportor-
(2) Es ist verboten, ganisation oder in deren Auftrag oder mit deren
1. ein Dopingmittel, das ein in der Anlage I des Inter- Anerkennung organisiert wird und
nationalen Übereinkommens gegen Doping aufge-
2. bei der Regeln einzuhalten sind, die von einer natio-
führter Stoff ist oder einen solchen enthält, oder
nalen oder internationalen Sportorganisation mit
2. eine Dopingmethode, die in der Anlage I des Inter- verpflichtender Wirkung für ihre Mitgliedsorganisa-
nationalen Übereinkommens gegen Doping aufge- tionen verabschiedet wurden.
führt ist,
(4) Es ist verboten, ein Dopingmittel nach Absatz 1
zum Zwecke des Dopings im Sport bei einer anderen Satz 1 Nummer 1 zu erwerben oder zu besitzen, um es
Person anzuwenden. ohne medizinische Indikation bei sich anzuwenden
(3) Es ist verboten, ein Dopingmittel, das ein in der oder anwenden zu lassen und um sich dadurch in
Anlage zu diesem Gesetz aufgeführter Stoff ist oder einem Wettbewerb des organisierten Sports einen Vor-
einen solchen enthält, in nicht geringer Menge zum teil zu verschaffen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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§4 zensportler des organisierten Sports im Sinne dieses
Strafvorschriften Gesetzes gilt, wer als Mitglied eines Testpools im
Rahmen des Dopingkontrollsystems Trainingskon-
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit trollen unterliegt, oder
Geldstrafe wird bestraft, wer
2. aus der sportlichen Betätigung unmittelbar oder mit-
1. entgegen § 2 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer
telbar Einnahmen von erheblichem Umfang erzielt.
Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2, ein Doping-
mittel herstellt, mit ihm Handel treibt, es, ohne mit (8) Nach Absatz 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig
ihm Handel zu treiben, veräußert, abgibt, sonst in die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Dopingmit-
den Verkehr bringt oder verschreibt, tel aufgibt, bevor er es anwendet oder anwenden lässt.
2. entgegen § 2 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2, ein Doping- §5
mittel oder eine Dopingmethode bei einer anderen Erweiterter Verfall und Einziehung
Person anwendet, (1) In den Fällen des § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buch-
3. entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit einer stabe b ist § 73d des Strafgesetzbuchs anzuwenden.
Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Num- (2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 4
mer 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechts- bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Straf-
verordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gesetzbuchs ist anzuwenden.
oder Satz 2, ein Dopingmittel erwirbt, besitzt oder
verbringt,
§6
4. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 ein Dopingmittel oder
Verordnungsermächtigungen
eine Dopingmethode bei sich anwendet oder an-
wenden lässt oder (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
5. entgegen § 3 Absatz 2 an einem Wettbewerb des ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
organisierten Sports teilnimmt. rium des Innern nach Anhörung von Sachverständigen
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit rates
Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Absatz 4
ein Dopingmittel erwirbt oder besitzt. 1. die nicht geringe Menge der in der Anlage zu diesem
Gesetz genannten Stoffe zu bestimmen,
(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1
strafbar. 2. weitere Stoffe in die Anlage zu diesem Gesetz auf-
zunehmen, die zu Dopingzwecken im Sport geeignet
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn sind und deren Anwendung bei nicht therapeuti-
Jahren wird bestraft, wer scher Bestimmung gefährlich ist.
1. durch eine der in Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Num-
Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können Stoffe
mer 3 bezeichneten Handlungen
aus der Anlage zu diesem Gesetz gestrichen werden,
a) die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen wenn die Voraussetzungen von Satz 1 Nummer 2 nicht
gefährdet, mehr vorliegen.
b) einen anderen der Gefahr des Todes oder einer (2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-
schweren Schädigung an Körper oder Gesund- mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
heit aussetzt oder rium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustim-
c) aus grobem Eigennutz für sich oder einen ande- mung des Bundesrates weitere Stoffe oder Dopingme-
ren Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt thoden zu bestimmen, auf die § 2 Absatz 1 und 2 An-
oder wendung findet, soweit dies geboten ist, um eine un-
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 oder Num- mittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit
mer 2 des Menschen durch Doping im Sport zu verhüten.
a) ein Dopingmittel an eine Person unter 18 Jahren §7
veräußert oder abgibt, einer solchen Person ver-
schreibt oder ein Dopingmittel oder eine Doping- Hinweispflichten
methode bei einer solchen Person anwendet oder (1) In der Packungsbeilage und in der Fachinforma-
b) gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande han- tion von Arzneimitteln, die in Anlage I des Internationa-
delt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher len Übereinkommens gegen Doping aufgeführte Stoffe
Taten verbunden hat. sind oder solche enthalten, ist folgender Warnhinweis
anzugeben: „Die Anwendung des Arzneimittels [Be-
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist die
zeichnung des Arzneimittels einsetzen] kann bei Do-
Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jah-
pingkontrollen zu positiven Ergebnissen führen.“ Kann
ren.
aus dem Fehlgebrauch des Arzneimittels zu Zwecken
(6) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 des Dopings im Sport eine Gesundheitsgefährdung fol-
Nummer 1, 2 oder Nummer 3 fahrlässig, so ist die gen, ist dies zusätzlich anzugeben. Die Sätze 1 und 2
Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. finden keine Anwendung auf Arzneimittel, die nach ei-
(7) Nach Absatz 1 Nummer 4, 5 und Absatz 2 wird nem homöopathischen Zubereitungsverfahren herge-
nur bestraft, wer stellt worden sind.
1. Spitzensportlerin oder Spitzensportler des organi- (2) Wird ein Stoff oder eine Gruppe von Stoffen in die
sierten Sports ist; als Spitzensportlerin oder Spit- Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen
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Doping aufgenommen, dürfen Arzneimittel, die zum verarbeiten und zu nutzen, soweit dies zur Durchfüh-
Zeitpunkt der Bekanntmachung der geänderten Anlage I rung ihres Dopingkontrollsystems erforderlich ist:
im Bundesgesetzblatt Teil II zugelassen sind und die 1. Blut- und Urinwerte sowie aus anderen Körperflüs-
einen dieser Stoffe enthalten, auch ohne die in Absatz 1 sigkeiten und Gewebe gewonnene Werte, die erfor-
vorgeschriebenen Hinweise in der Packungsbeilage derlich sind, um die Anwendung verbotener Doping-
und in der Fachinformation von pharmazeutischen mittel oder Dopingmethoden nachzuweisen,
Unternehmern bis zur nächsten Verlängerung der
Zulassung, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf eines 2. die für die Erteilung einer medizinischen Ausnahme-
Jahres nach der Bekanntmachung der geänderten genehmigung für die erlaubte Anwendung verbote-
Anlage I im Bundesgesetzblatt Teil II, in den Verkehr ner Dopingmittel oder Dopingmethoden erforderli-
gebracht werden. chen Angaben.
Die Analyse der Dopingproben ist durch von der Welt
§8 Anti-Doping Agentur akkreditierte oder anerkannte La-
bore durchzuführen.
Informationsaustausch
(2) Die Stiftung Nationale Anti Doping Agentur
(1) Gerichte und Staatsanwaltschaften dürfen der
Deutschland ist berechtigt, Ergebnisse von Dopingpro-
Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutschland
ben und Disziplinarverfahren im Rahmen des Doping-
personenbezogene Daten aus Strafverfahren von Amts
kontrollsystems sowie eine erteilte medizinische Aus-
wegen übermitteln, soweit dies aus Sicht der über-
nahmegenehmigung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
mittelnden Stelle für disziplinarrechtliche Maßnahmen
an eine andere nationale Anti-Doping-Organisation, ei-
im Rahmen des Dopingkontrollsystems der Stiftung
nen internationalen Sportfachverband, einen internatio-
Nationale Anti Doping Agentur Deutschland erforderlich
nalen Veranstalter von Sportwettkämpfen oder die Welt
ist und ein schutzwürdiges Interesse der von der Über-
Anti-Doping Agentur zu übermitteln, soweit dieser oder
mittlung betroffenen Person nicht entgegensteht.
diese für die Dopingbekämpfung nach dem Dopingkon-
(2) § 477 Absatz 1, 2 und 5 sowie § 478 Absatz 1 trollsystem der Stiftung Nationale Anti Doping Agentur
und 2 der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Deutschland und der Welt Anti-Doping Agentur zustän-
Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung dig ist und die Übermittlung zur Durchführung dieses
trägt die übermittelnde Stelle. Dopingkontrollsystems erforderlich ist. Die Gesund-
heitsdaten, die die Stiftung Nationale Anti Doping
§9 Agentur Deutschland bei der Beantragung von medizi-
Umgang nischen Ausnahmegenehmigungen für eine erlaubte
mit personenbezogenen Daten Anwendung verbotener Dopingmittel oder Dopingme-
thoden erhält, dürfen ausschließlich auf gesonderten
Die Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutsch-
Antrag der Welt Anti-Doping Agentur an diese übermit-
land ist berechtigt, folgende personenbezogene Daten
telt werden.
zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies
zur Durchführung ihres Dopingkontrollsystems erfor-
§ 11
derlich ist:
Schiedsgerichtsbarkeit
1. Vor- und Familienname der Sportlerin oder des
Sportlers, Sportverbände und Sportlerinnen und Sportler kön-
nen als Voraussetzung der Teilnahme von Sportlerinnen
2. Geschlecht der Sportlerin oder des Sportlers, und Sportlern an der organisierten Sportausübung
3. Geburtsdatum der Sportlerin oder des Sportlers, Schiedsvereinbarungen über die Beilegung von
4. Nationalität der Sportlerin oder des Sportlers, Rechtsstreitigkeiten mit Bezug auf diese Teilnahme
schließen, wenn die Schiedsvereinbarungen die Sport-
5. Sportart und Sportverband der Sportlerin oder des verbände und Sportlerinnen und Sportler in die natio-
Sportlers einschließlich der Einstufung in einen Leis-
nalen oder internationalen Sportorganisationen einbin-
tungskader,
den und die organisierte Sportausübung insgesamt er-
6. Zugehörigkeit der Sportlerin oder des Sportlers zu möglichen, fördern oder sichern. Das ist insbesondere
einem Trainingsstützpunkt und einer Trainingsgruppe, der Fall, wenn mit den Schiedsvereinbarungen die Vor-
7. Vor- und Familienname der Athletenbetreuerinnen gaben des Welt Anti-Doping Codes der Welt Anti-Do-
und Athletenbetreuer, ping Agentur umgesetzt werden sollen.
8. Regelverstöße nach dem Dopingkontrollsystem und § 12
9. Angaben zur Erreichbarkeit und zum Aufenthaltsort, Konzentration der Rechtsprechung
sofern die Sportlerin oder der Sportler zu dem von in Dopingsachen; Verordnungsermächtigung
der Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutsch-
land vorab festgelegten Kreis gehört, der Trainings- Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
kontrollen unterzogen wird. Rechtsverordnung die strafrechtlichen Verfahren nach
§ 4 ganz oder teilweise für die Bezirke mehrerer Amts-
§ 10 oder Landgerichte einem dieser Amts- oder Landge-
richte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förde-
Umgang mit Gesundheitsdaten rung oder der schnelleren Erledigung der Verfahren
(1) Die Stiftung Nationale Anti Doping Agentur dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung
Deutschland ist berechtigt, im Rahmen des Dopingkon- nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landes-
trollsystems folgende Gesundheitsdaten zu erheben, zu justizverwaltungen übertragen.
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Anlage
(zu § 2 Absatz 3)
Stoffe gemäß § 2 Absatz 3 sind:
I. Anabole Stoffe
1. Anabol-androgene Steroide
a) Exogene anabol-androgene Steroide
1-Androstendiol
1-Androstendion
Bolandiol
Bolasteron
Boldenon
Boldion
Calusteron
Clostebol
Danazol
Dehydrochlormethyltestosteron
Desoxymethyltestosteron
Drostanolon
Ethylestrenol
Fluoxymesteron
Formebolon
Furazabol
Gestrinon
4-Hydroxytestosteron
Mestanolon
Mesterolon
Metandienon
Metenolon
Methandriol
Methasteron
Methyldienolon
Methyl-1-testosteron
Methylnortestosteron
Methyltestosteron
Metribolon, synonym Methyltrienolon
Miboleron
Nandrolon
19-Norandrostendion
Norboleton
Norclostebol
Norethandrolon
Oxabolon
2214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015
Oxandrolon
Oxymesteron
Oxymetholon
Prostanozol
Quinbolon
Stanozolol
Stenbolon
1-Testosteron
Tetrahydrogestrinon
Trenbolon
andere mit anabol-androgenen Steroiden verwandte Stoffe
b) Endogene anabol-androgene Steroide
Androstendiol
Androstendion
Androstanolon, synonym Dihydrotestosteron
Prasteron, synonym Dehydroepiandrosteron (DHEA)
Testosteron
2. Andere anabole Stoffe
Clenbuterol
Selektive Androgen-Rezeptor-Modulatoren (SARMs)
Tibolon
Zeranol
Zilpaterol
II. P e p t i d h o r m o n e , W a c h s t u m s f a k t o r e n u n d v e r w a n d t e S t o f f e
1. Erythropoese stimulierende Stoffe
Erythropoetin human (EPO)
Epoetin alfa, beta, delta, omega, theta, zeta und analoge rekombinante humane Erythropoetine
Darbepoetin alfa (dEPO)
Methoxy-Polyethylenglycol-Epoetin beta, synonym PEG-Epoetin beta, Continuous Erythropoiesis Receptor
Activator (CERA)
Peginesatid, synonym Hematid
2. Choriongonadotropin (CG) und Luteinisierendes Hormon (LH)
Choriongonadotropin (HCG)
Choriogonadotropin alfa
Lutropin alfa
3. Corticotropine
Corticotropin
Tetracosactid
4. Wachstumshormon, Releasingfaktoren, Releasingpeptide und Wachstumsfaktoren
Somatropin, synonym Wachstumshormon human, Growth Hormone (GH)
Somatrem, synonym Somatotropin (methionyl), human
Wachstumshormon-Releasingfaktoren, synonym Growth Hormone Releasing Hormones (GHRH)
Sermorelin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015 2215
Somatorelin
Wachstumshormon-Releasingpeptide, synonym Growth Hormone Releasing Peptides (GHRP)
Mecasermin, synonym Insulin-ähnlicher Wachstumsfaktor 1, Insulin-like Growth Factor-1 (IGF-1)
IGF-1-Analoga
III. H o r m o n e u n d S t o f f w e c h s e l - M o d u l a t o r e n
1. Aromatasehemmer
Aminoglutethimid
Anastrozol
Androsta-1, 4, 6-trien-3, 17-dion, synonym Androstatriendion
4-Androsten-3, 6, 17-trion (6-oxo)
Exemestan
Formestan
Letrozol
Testolacton
2. Selektive Estrogen-Rezeptor-Modulatoren (SERMs)
Raloxifen
Tamoxifen
Toremifen
3. Andere antiestrogen wirkende Stoffe
Clomifen
Cyclofenil
Fulvestrant
4. Myostatinfunktionen verändernde Stoffe
Myostatinhemmer
Stamulumab
5. Stoffwechsel-Modulatoren
Insuline
PPARδ (Peroxisome Proliferator Activated Receptor Delta)-Agonisten, synonym PPAR-delta-Agonisten
GW051516, synonym GW 1516
AMPK (PPARδ-AMP-activated protein kinase)-Axis-Agonisten
AICAR.
Die Aufzählung schließt die verschiedenen Salze, Ester, Ether, Isomere, Mischungen von Isomeren, Komplexe oder
Derivate mit ein.
2216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015
Artikel 2 Artikel 4
Änderung des Änderung der
Arzneimittelgesetzes Dopingmittel-Mengen-Verordnung
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt- In Satz 1 der Dopingmittel-Mengen-Verordnung vom
machung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1687) werden die Wörter „§ 6a
das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Sep- Absatz 2a Satz 1 des Arzneimittelgesetzes“ durch die
tember 2015 (BGBl. I S. 1571) geändert worden ist, wird Wörter „§ 2 Absatz 3 des Anti-Doping-Gesetzes“ ersetzt.
wie folgt geändert:
Artikel 5
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu § 6a
Änderung der
und zum Anhang gestrichen.
Strafprozessordnung
2. § 6a wird aufgehoben.
§ 100a Absatz 2 Nummer 3 der Strafprozessordnung
3. In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d wer- in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987
den nach dem Wort „oder“ die Wörter „auf Grund von (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 9 des
§ 7 des Anti-Doping-Gesetzes oder“ eingefügt. Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2025)
4. In § 11a Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe d geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
werden nach dem Wort „oder“ die Wörter „auf Grund „3. aus dem Anti-Doping-Gesetz:
von § 7 des Anti-Doping-Gesetzes oder“ eingefügt. Straftaten nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buch-
5. § 73 Absatz 4 wird wie folgt geändert: stabe b,“.
a) In Satz 2 wird die Angabe „6a,“ gestrichen. Artikel 6
b) In Satz 3 werden die Angabe „6a,“ und die An- Änderung der
gabe „2a, 2b,“ gestrichen. FIDE-Verzeichnis-Verordnung
6. In § 81 werden nach dem Wort „Atomrechts“ ein § 1 Absatz 1 Nummer 6 der FIDE-Verzeichnis-Ver-
Komma und die Wörter „des Anti-Doping-Geset- ordnung vom 5. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2057), die
zes“ eingefügt. zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom
7. § 95 wird wie folgt geändert: 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 2a und 2b wird aufgehoben.
1. Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b ein-
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert: gefügt:
aa) Nummer 2 wird aufgehoben. „b) § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und Absatz 4 des
Anti-Doping-Gesetzes,“.
bb) Nummer 3 wird Nummer 2.
2. Die bisherigen Buchstaben b bis e werden die Buch-
8. In § 98a werden die Wörter „des § 95 Abs. 1 Nr. 2a
staben c bis f.
sowie“ gestrichen.
9. § 143 wird wie folgt geändert: Artikel 7
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „§ 6a Einschränkung eines Grundrechts
Abs. 2 Satz 2 bis 4“ und nach den Wörtern „§ 6a Durch Artikel 5 dieses Gesetzes wird das Brief-,
Abs. 2 Satz 2 und 3“ jeweils die Wörter „in der Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grund-
vor dem 18. Dezember 2015 geltenden Fas- gesetzes) eingeschränkt.
sung“ eingefügt.
Artikel 8
b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils
nach den Wörtern „§ 6a Abs. 2 Satz 2 und 3“ die Evaluierung
Wörter „in der vor dem 18. Dezember 2015 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
geltenden Fassung“ eingefügt. cherschutz, das Bundesministerium des Innern und das
Bundesministerium für Gesundheit evaluieren gemein-
10. Der Anhang wird aufgehoben.
sam unter Einbeziehung eines wissenschaftlichen
Artikel 3 Sachverständigen, der im Einvernehmen mit dem Deut-
schen Bundestag bestellt wird, innerhalb von fünf Jah-
Weitere Änderung ren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Ar-
des Arzneimittelgesetzes tikel 9 Absatz 1 die Auswirkungen der in diesem Gesetz
enthaltenen straf- und strafverfahrensrechtlichen Rege-
Das Arzneimittelgesetz, das zuletzt durch Artikel 2
lungen zur Bekämpfung des Dopings im Sport.
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert: Artikel 9
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 143 wie Inkrafttreten
folgt gefasst:
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
„§ 143 (weggefallen)“. am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2. § 143 wird aufgehoben. (2) Artikel 3 tritt am 17. Dezember 2016 in Kraft.
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Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Dezember 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
2218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015
Gesetz
zur Einführung einer Speicherpflicht
und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten*
Vom 10. Dezember 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 101b Statistische Erfassung der Erhebung von
Verkehrsdaten“.
Artikel 1 2. § 100g wird wie folgt gefasst:
Änderung der „§ 100g
Strafprozessordnung
Erhebung von Verkehrsdaten
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, (1) Begründen bestimmte Tatsachen den Ver-
1319), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom dacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer
10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2210) geändert worden 1. eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher
ist, wird wie folgt geändert: Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in
§ 101 folgende Angaben eingefügt: denen der Versuch strafbar ist, zu begehen ver-
sucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat
„§ 101a Gerichtliche Entscheidung; Datenkennzeich- oder
nung und -auswertung; Benachrichtigungs-
pflichten bei der Erhebung von Verkehrs- 2. eine Straftat mittels Telekommunikation began-
daten gen hat,
so dürfen Verkehrsdaten (§ 96 Absatz 1 des Tele-
* Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parla-
kommunikationsgesetzes) erhoben werden, soweit
ments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah- dies für die Erforschung des Sachverhalts erforder-
ren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der lich ist und die Erhebung der Daten in einem ange-
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 messenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache
vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und steht. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist die Maß-
des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12). nahme nur zulässig, wenn die Erforschung des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015 2219
Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos wäre. und besonders schwerer Fall einer Erpressung
Die Erhebung von Standortdaten ist nach diesem nach § 253 unter den in § 253 Absatz 4 Satz 2
Absatz nur für künftig anfallende Verkehrsdaten oder genannten Voraussetzungen, gewerbsmäßige
in Echtzeit und nur im Fall des Satzes 1 Nummer 1 Bandenhehlerei nach § 260a Absatz 1, beson-
zulässig, soweit sie für die Erforschung des Sach- ders schwerer Fall der Geldwäsche und der
verhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes Verschleierung unrechtmäßig erlangter Ver-
des Beschuldigten erforderlich ist. mögenswerte nach § 261 unter den in § 261
Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
(2) Begründen bestimmte Tatsachen den Ver-
dacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine h) gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der
der in Satz 2 bezeichneten besonders schweren §§ 306 bis 306c, 307 Absatz 1 bis 3, des § 308
Straftaten begangen hat oder in Fällen, in denen Absatz 1 bis 3, des § 309 Absatz 1 bis 4, des
der Versuch strafbar ist, eine solche Straftat zu § 310 Absatz 1, der §§ 313, 314, 315 Absatz 3,
begehen versucht hat, und wiegt die Tat auch im des § 315b Absatz 3 sowie der §§ 316a
Einzelfall besonders schwer, dürfen die nach § 113b und 316c,
des Telekommunikationsgesetzes gespeicherten 2. aus dem Aufenthaltsgesetz:
Verkehrsdaten erhoben werden, soweit die Erfor-
schung des Sachverhalts oder die Ermittlung des a) Einschleusen von Ausländern nach § 96 Ab-
Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere satz 2,
Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre b) Einschleusen mit Todesfolge oder gewerbs-
und die Erhebung der Daten in einem angemesse- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
nen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Be-
sonders schwere Straftaten im Sinne des Satzes 1 3. aus dem Außenwirtschaftsgesetz:
sind: Straftaten nach § 17 Absatz 1 bis 3 und § 18 Ab-
1. aus dem Strafgesetzbuch: satz 7 und 8,
4. aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a) Straftaten des Friedensverrats, des Hochver-
rats und der Gefährdung des demokratischen a) besonders schwerer Fall einer Straftat nach
Rechtsstaates sowie des Landesverrats und § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 10, 11
der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach oder 13, Absatz 3 unter der in § 29 Absatz 3
den §§ 80, 81, 82, 89a, nach den §§ 94, 95 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzung,
Absatz 3 und § 96 Absatz 1, jeweils auch in b) eine Straftat nach den §§ 29a, 30 Absatz 1
Verbindung mit § 97b, sowie nach den §§ 97a, Nummer 1, 2, 4, § 30a,
98 Absatz 1 Satz 2, § 99 Absatz 2 und den
§§ 100, 100a Absatz 4, 5. aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:
b) besonders schwerer Fall des Landfriedens- eine Straftat nach § 19 Absatz 1 unter den in § 19
bruchs nach § 125a, Bildung krimineller Verei- Absatz 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
nigungen nach § 129 Absatz 1 in Verbindung 6. aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegs-
mit Absatz 4 Halbsatz 2 und Bildung terroristi- waffen:
scher Vereinigungen nach § 129a Absatz 1, 2,
4, 5 Satz 1 Alternative 1, jeweils auch in Ver- a) eine Straftat nach § 19 Absatz 2 oder § 20 Ab-
bindung mit § 129b Absatz 1, satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b) besonders schwerer Fall einer Straftat nach
c) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestim-
§ 22a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2,
mung in den Fällen der §§ 176a, 176b, 177
Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und des § 179 7. aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
Absatz 5 Nummer 2,
a) Völkermord nach § 6,
d) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach
jugendpornographischer Schriften in den Fällen § 7,
des § 184b Absatz 2, § 184c Absatz 2,
c) Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,
e) Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212,
8. aus dem Waffengesetz:
f) Straftaten gegen die persönliche Freiheit in a) besonders schwerer Fall einer Straftat nach
den Fällen der §§ 234, 234a Absatz 1, 2, § 51 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2,
§§ 239a, 239b und Menschenhandel zum
Zweck der sexuellen Ausbeutung und zum b) besonders schwerer Fall einer Straftat nach
Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit
§ 232 Absatz 3, 4 oder 5, § 233 Absatz 3, Absatz 5.
jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, (3) Die Erhebung aller in einer Funkzelle angefal-
lenen Verkehrsdaten (Funkzellenabfrage) ist nur zu-
g) schwerer Bandendiebstahl nach § 244a Ab-
lässig,
satz 1, schwerer Raub nach § 250 Absatz 1
oder Absatz 2, Raub mit Todesfolge nach 1. wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1
§ 251, räuberische Erpressung nach § 255 Nummer 1 erfüllt sind,
2220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015
2. soweit die Erhebung der Daten in einem ange- Zeitraum, für den sie übermittelt werden sollen,
messenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache eindeutig anzugeben sind,
steht und 2. der nach § 100b Absatz 3 Satz 1 zur Auskunft
3. soweit die Erforschung des Sachverhalts oder die Verpflichtete auch mitzuteilen hat, welche der
Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldig- von ihm übermittelten Daten nach § 113b des Te-
ten auf andere Weise aussichtslos oder wesent- lekommunikationsgesetzes gespeichert wurden.
lich erschwert wäre.
In den Fällen des § 100g Absatz 2, auch in Verbin-
Auf nach § 113b des Telekommunikationsgesetzes dung mit § 100g Absatz 3 Satz 2, findet abweichend
gespeicherte Verkehrsdaten darf für eine Funkzellen- von Satz 1 § 100b Absatz 1 Satz 2 und 3 keine An-
abfrage nur unter den Voraussetzungen des Absat- wendung. Bei Funkzellenabfragen nach § 100g Ab-
zes 2 zurückgegriffen werden. satz 3 genügt abweichend von § 100b Absatz 2
(4) Die Erhebung von Verkehrsdaten nach Ab- Satz 2 Nummer 2 eine räumlich und zeitlich eng be-
satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2, die grenzte und hinreichend bestimmte Bezeichnung
sich gegen eine der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Num- der Telekommunikation.
mer 1 bis 5 genannten Personen richtet und die vor- (2) Wird eine Maßnahme nach § 100g angeordnet
aussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die oder verlängert, sind in der Begründung einzelfall-
diese das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. bezogen insbesondere die wesentlichen Erwägun-
Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwen- gen zur Erforderlichkeit und Angemessenheit der
det werden. Aufzeichnungen hierüber sind unver- Maßnahme, auch hinsichtlich des Umfangs der zu
züglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung erhebenden Daten und des Zeitraums, für den sie
und der Löschung der Aufzeichnungen ist aktenkun- erhoben werden sollen, darzulegen.
dig zu machen. Die Sätze 2 bis 4 gelten entspre-
(3) Personenbezogene Daten, die durch Maßnah-
chend, wenn durch eine Ermittlungsmaßnahme, die
men nach § 100g erhoben wurden, sind entspre-
sich nicht gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Num-
chend zu kennzeichnen und unverzüglich auszuwer-
mer 1 bis 5 genannte Person richtet, von dieser Per-
ten. Bei der Kennzeichnung ist erkennbar zu machen,
son Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das
ob es sich um Daten handelt, die nach § 113b des
Zeugnis verweigern dürfte. § 160a Absatz 3 und 4
Telekommunikationsgesetzes gespeichert waren.
gilt entsprechend.
Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist
(5) Erfolgt die Erhebung von Verkehrsdaten nicht die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.
beim Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommuni- Für die Löschung personenbezogener Daten gilt
kationsdienste, bestimmt sie sich nach Abschluss § 101 Absatz 8 entsprechend.
des Kommunikationsvorgangs nach den allgemei-
nen Vorschriften.“ (4) Verwertbare personenbezogene Daten, die
durch Maßnahmen nach § 100g Absatz 2, auch in
3. In § 100j Absatz 2 werden die Wörter „§ 113 Absatz 1 Verbindung mit § 100g Absatz 3 Satz 2, erhoben
Satz 3“ durch die Wörter „§ 113 Absatz 1 Satz 3, wurden, dürfen ohne Einwilligung der Beteiligten
§ 113c Absatz 1 Nummer 3“ ersetzt. der betroffenen Telekommunikation nur für folgende
4. § 101 wird wie folgt geändert: andere Zwecke und nur nach folgenden Maßgaben
verwendet werden:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „100c bis 100i“
durch die Angabe „100c bis 100f, 100h, 100i“ 1. in anderen Strafverfahren zur Aufklärung einer
ersetzt. Straftat, auf Grund derer eine Maßnahme nach
§ 100g Absatz 2, auch in Verbindung mit § 100g
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 Satz 2, angeordnet werden könnte, oder
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: zur Ermittlung des Aufenthalts der einer solchen
aaa) Nummer 6 wird aufgehoben. Straftat beschuldigten Person,
bbb) Die Nummern 7 bis 12 werden die Num- 2. Übermittlung zu Zwecken der Abwehr von kon-
mern 6 bis 11. kreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit
einer Person oder für den Bestand des Bundes
bb) In Satz 4 werden die Wörter „Satz 1 Nr. 2, 3
oder eines Landes (§ 113c Absatz 1 Nummer 2
und 6“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 2
des Telekommunikationsgesetzes).
und 3“ ersetzt.
Die Stelle, die die Daten weiterleitet, macht die Wei-
5. Nach § 101 werden die folgenden §§ 101a und 101b
terleitung und deren Zweck aktenkundig. Sind die
eingefügt:
Daten nach Satz 1 Nummer 2 nicht mehr zur Abwehr
„§ 101a der Gefahr oder nicht mehr für eine vorgerichtliche
Gerichtliche oder gerichtliche Überprüfung der zur Gefahrenab-
Entscheidung; Datenkennzeichnung wehr getroffenen Maßnahmen erforderlich, so sind
und -auswertung; Benachrichtigungs- Aufzeichnungen über diese Daten von der für die
pflichten bei der Erhebung von Verkehrsdaten Gefahrenabwehr zuständigen Stelle unverzüglich zu
löschen. Die Löschung ist aktenkundig zu machen.
(1) Bei Erhebungen von Verkehrsdaten nach Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige vor-
§ 100g gelten § 100a Absatz 3 und § 100b Absatz 1 gerichtliche oder gerichtliche Überprüfung zurück-
bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass gestellt ist, dürfen die Daten nur für diesen Zweck
1. in der Entscheidungsformel nach § 100b Absatz 2 verwendet werden; für eine Verwendung zu anderen
Satz 2 auch die zu übermittelnden Daten und der Zwecken sind sie zu sperren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015 2221
(5) Sind verwertbare personenbezogene Daten, b) In Absatz 5 wird die Angabe 㤤 97 und 100c
die nach § 113b des Telekommunikationsgesetzes Abs. 6“ durch die Wörter „§§ 97, 100c Absatz 6
gespeichert waren, durch eine entsprechende poli- und § 100g Absatz 4“ ersetzt.
zeirechtliche Maßnahme erlangt worden, dürfen sie 7. In § 304 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden nach der
in einem Strafverfahren ohne Einwilligung der Betei- Angabe „§ 101 Abs. 1“ die Wörter „oder § 101a Ab-
ligten der betroffenen Telekommunikation nur zur satz 1“ eingefügt.
Aufklärung einer Straftat, auf Grund derer eine Maß-
nahme nach § 100g Absatz 2, auch in Verbindung 8. In § 477 Absatz 2 Satz 4 werden nach der Angabe
mit Absatz 3 Satz 2, angeordnet werden könnte, „§ 100i Abs. 2 Satz 2“ ein Komma und die Wörter
oder zur Ermittlung des Aufenthalts der einer solchen „§ 101a Absatz 4 und 5“ eingefügt.
Straftat beschuldigten Person verwendet werden. 9. In den §§ 3, 60 Nummer 2, § 68b Absatz 1 Satz 4
(6) Die Beteiligten der betroffenen Telekommuni- Nummer 1, § 97 Absatz 2 Satz 3, §§ 102 und 138a
kation sind von der Erhebung der Verkehrsdaten Absatz 1 Nummer 3 wird jeweils vor dem Wort „Be-
nach § 100g zu benachrichtigen. § 101 Absatz 4 günstigung“ das Wort „Datenhehlerei,“ eingefügt.
Satz 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend
mit der Maßgabe, dass Artikel 2
1. das Unterbleiben der Benachrichtigung nach Änderung des
§ 101 Absatz 4 Satz 3 der Anordnung des zustän- Telekommunikationsgesetzes
digen Gerichts bedarf; Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004
2. abweichend von § 101 Absatz 6 Satz 1 die Zu- (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
rückstellung der Benachrichtigung nach § 101 zes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324) geändert wor-
Absatz 5 Satz 1 stets der Anordnung des zustän- den ist, wird wie folgt geändert:
digen Gerichts bedarf und eine erstmalige Zu- 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
rückstellung auf höchstens zwölf Monate zu be- §§ 113a und 113b durch die folgenden Angaben er-
fristen ist. setzt:
„§ 113a Verpflichtete; Entschädigung
§ 101b
Statistische Erfassung § 113b Pflichten zur Speicherung von Verkehrsda-
der Erhebung von Verkehrsdaten ten
Über Maßnahmen nach § 100g ist entsprechend § 113c Verwendung der Daten
§ 100b Absatz 5 jährlich eine Übersicht zu erstellen,
§ 113d Gewährleistung der Sicherheit der Daten
in der anzugeben sind
1. unterschieden nach Maßnahmen nach § 100g § 113e Protokollierung
Absatz 1, 2 und 3 § 113f Anforderungskatalog
a) die Anzahl der Verfahren, in denen diese Maß-
nahmen durchgeführt wurden; § 113g Sicherheitskonzept“.
b) die Anzahl der Erstanordnungen, mit denen 2. Die §§ 113a und 113b werden durch die folgenden
diese Maßnahmen angeordnet wurden; §§ 113a bis 113g ersetzt:
c) die Anzahl der Verlängerungsanordnungen, mit „§ 113a
denen diese Maßnahmen angeordnet wurden; Verpflichtete; Entschädigung
2. unterschieden für die Bereiche Festnetz-, Mobil- (1) Die Verpflichtungen zur Speicherung von Ver-
funk- und Internetdienste und jeweils unterglie- kehrsdaten, zur Verwendung der Daten und zur Da-
dert nach der Anzahl der zurückliegenden Wo- tensicherheit nach den §§ 113b bis 113g beziehen
chen, für die die Erhebung von Verkehrsdaten an- sich auf Erbringer öffentlich zugänglicher Telekom-
geordnet wurde, jeweils bemessen ab dem Zeit- munikationsdienste für Endnutzer. Wer öffentlich zu-
punkt der Anordnung gängliche Telekommunikationsdienste für Endnutzer
a) die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Ab- erbringt, aber nicht alle der nach Maßgabe der
satz 1; §§ 113b bis 113g zu speichernden Daten selbst er-
b) die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Ab- zeugt oder verarbeitet, hat
satz 2; 1. sicherzustellen, dass die nicht von ihm selbst bei
c) die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Ab- der Erbringung seines Dienstes erzeugten oder
satz 3; verarbeiteten Daten gemäß § 113b Absatz 1 ge-
speichert werden, und
d) die Anzahl der Anordnungen, die teilweise er-
gebnislos geblieben sind, weil die abgefragten 2. der Bundesnetzagentur auf deren Verlangen un-
Daten teilweise nicht verfügbar waren; verzüglich mitzuteilen, wer diese Daten speichert.
e) die Anzahl der Anordnungen, die ergebnislos (2) Für notwendige Aufwendungen, die den Ver-
geblieben sind, weil keine Daten verfügbar wa- pflichteten durch die Umsetzung der Vorgaben aus
ren.“ den §§ 113b, 113d bis 113g entstehen, ist eine an-
gemessene Entschädigung zu zahlen, soweit dies
6. § 160a wird wie folgt geändert: zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Här-
a) In Absatz 4 Satz 1 wird vor dem Wort „Begüns- ten geboten erscheint. Für die Bemessung der Ent-
tigung“ das Wort „Datenhehlerei,“ eingefügt. schädigung sind die tatsächlich entstandenen Kos-
2222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015
ten maßgebend. Über Anträge auf Entschädigung (4) Im Fall der Nutzung mobiler Telefondienste
entscheidet die Bundesnetzagentur. sind die Bezeichnungen der Funkzellen zu spei-
chern, die durch den anrufenden und den angerufe-
§ 113b nen Anschluss bei Beginn der Verbindung genutzt
Pflichten zur Speicherung von Verkehrsdaten wurden. Bei öffentlich zugänglichen Internetzu-
gangsdiensten ist im Fall der mobilen Nutzung die
(1) Die in § 113a Absatz 1 Genannten sind ver- Bezeichnung der bei Beginn der Internetverbindung
pflichtet, Daten wie folgt im Inland zu speichern: genutzten Funkzelle zu speichern. Zusätzlich sind
1. Daten nach den Absätzen 2 und 3 für zehn Wo- die Daten vorzuhalten, aus denen sich die geogra-
chen, fische Lage und die Hauptstrahlrichtungen der die
jeweilige Funkzelle versorgenden Funkantennen er-
2. Standortdaten nach Absatz 4 für vier Wochen.
geben.
(2) Die Erbringer öffentlich zugänglicher Telefon-
(5) Der Inhalt der Kommunikation, Daten über
dienste speichern
aufgerufene Internetseiten und Daten von Diensten
1. die Rufnummer oder eine andere Kennung des der elektronischen Post dürfen auf Grund dieser Vor-
anrufenden und des angerufenen Anschlusses schrift nicht gespeichert werden.
sowie bei Um- oder Weiterschaltungen jedes wei- (6) Daten, die den in § 99 Absatz 2 genannten
teren beteiligten Anschlusses, Verbindungen zugrunde liegen, dürfen auf Grund
2. Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Ver- dieser Vorschrift nicht gespeichert werden. Dies gilt
bindung unter Angabe der zugrunde liegenden entsprechend für Telefonverbindungen, die von den
Zeitzone, in § 99 Absatz 2 genannten Stellen ausgehen. § 99
3. Angaben zu dem genutzten Dienst, wenn im Rah- Absatz 2 Satz 2 bis 7 gilt entsprechend.
men des Telefondienstes unterschiedliche Dienste (7) Die Speicherung der Daten hat so zu erfolgen,
genutzt werden können, dass Auskunftsersuchen der berechtigten Stellen
unverzüglich beantwortet werden können.
4. im Fall mobiler Telefondienste ferner
(8) Der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat die
a) die internationale Kennung mobiler Teilnehmer
auf Grund des Absatzes 1 gespeicherten Daten un-
für den anrufenden und den angerufenen An-
verzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche
schluss,
nach Ablauf der Speicherfristen nach Absatz 1, irre-
b) die internationale Kennung des anrufenden versibel zu löschen oder die irreversible Löschung
und des angerufenen Endgerätes, sicherzustellen.
c) Datum und Uhrzeit der ersten Aktivierung des
Dienstes unter Angabe der zugrunde liegen- § 113c
den Zeitzone, wenn Dienste im Voraus bezahlt Verwendung der Daten
wurden, (1) Die auf Grund des § 113b gespeicherten Daten
5. im Fall von Internet-Telefondiensten auch die dürfen
Internetprotokoll-Adressen des anrufenden und 1. an eine Strafverfolgungsbehörde übermittelt wer-
des angerufenen Anschlusses und zugewiesene den, soweit diese die Übermittlung unter Beru-
Benutzerkennungen. fung auf eine gesetzliche Bestimmung, die ihr
Satz 1 gilt entsprechend eine Erhebung der in § 113b genannten Daten
1. bei der Übermittlung einer Kurz-, Multimedia- zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten er-
oder ähnlichen Nachricht; hierbei treten an die laubt, verlangt;
Stelle der Angaben nach Satz 1 Nummer 2 die 2. an eine Gefahrenabwehrbehörde der Länder
Zeitpunkte der Versendung und des Empfangs übermittelt werden, soweit diese die Übermittlung
der Nachricht; unter Berufung auf eine gesetzliche Bestimmung,
die ihr eine Erhebung der in § 113b genannten
2. für unbeantwortete oder wegen eines Eingriffs
Daten zur Abwehr einer konkreten Gefahr für
des Netzwerkmanagements erfolglose Anrufe,
Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für
soweit der Erbringer öffentlich zugänglicher Tele-
den Bestand des Bundes oder eines Landes er-
fondienste die in Satz 1 genannten Verkehrsdaten
laubt, verlangt;
für die in § 96 Absatz 1 Satz 2 genannten Zwecke
speichert oder protokolliert. 3. durch den Erbringer öffentlich zugänglicher Tele-
kommunikationsdienste für eine Auskunft nach
(3) Die Erbringer öffentlich zugänglicher Internet-
§ 113 Absatz 1 Satz 3 verwendet werden.
zugangsdienste speichern
(2) Für andere Zwecke als die in Absatz 1 ge-
1. die dem Teilnehmer für eine Internetnutzung zu-
nannten dürfen die auf Grund des § 113b gespei-
gewiesene Internetprotokoll-Adresse,
cherten Daten von den nach § 113a Absatz 1 Ver-
2. eine eindeutige Kennung des Anschlusses, über pflichteten nicht verwendet werden.
den die Internetnutzung erfolgt, sowie eine zuge- (3) Die Übermittlung der Daten erfolgt nach Maß-
wiesene Benutzerkennung, gabe der Rechtsverordnung nach § 110 Absatz 2
3. Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der In- und der Technischen Richtlinie nach § 110 Absatz 3.
ternetnutzung unter der zugewiesenen Internet- Die Daten sind so zu kennzeichnen, dass erkennbar
protokoll-Adresse unter Angabe der zugrunde ist, dass es sich um Daten handelt, die nach § 113b
liegenden Zeitzone. gespeichert waren. Nach Übermittlung an eine an-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015 2223
dere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese auf- Anforderungen; hierbei berücksichtigt sie den Stand
rechtzuerhalten. der Technik und der Fachdiskussion. Stellt die Bun-
desnetzagentur Änderungsbedarf fest, ist der Kata-
§ 113d log im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit
Gewährleistung der Sicherheit der Daten in der Informationstechnik und der oder dem Bun-
desbeauftragten für den Datenschutz und die Infor-
Der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat sicher- mationsfreiheit unverzüglich anzupassen.
zustellen, dass die auf Grund der Speicherpflicht
nach § 113b Absatz 1 gespeicherten Daten durch (3) § 109 Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
technische und organisatorische Maßnahmen nach § 109 Absatz 7 gilt mit der Maßgabe, dass an die
dem Stand der Technik gegen unbefugte Kenntnis- Stelle der Anforderungen nach § 109 Absatz 1 bis 3
nahme und Verwendung geschützt werden. Die die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1, § 113b
Maßnahmen umfassen insbesondere Absatz 7 und 8, § 113d und nach § 113e Absatz 1
und 3 treten.
1. den Einsatz eines besonders sicheren Verschlüs-
selungsverfahrens, § 113g
2. die Speicherung in gesonderten, von den für die Sicherheitskonzept
üblichen betrieblichen Aufgaben getrennten Spei-
chereinrichtungen, Der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat in das
Sicherheitskonzept nach § 109 Absatz 4 zusätzlich
3. die Speicherung mit einem hohen Schutz vor dem aufzunehmen,
Zugriff aus dem Internet auf vom Internet entkop-
pelten Datenverarbeitungssystemen, 1. welche Systeme zur Erfüllung der Verpflichtungen
aus den §§ 113b bis 113e betrieben werden,
4. die Beschränkung des Zutritts zu den Datenver-
arbeitungsanlagen auf Personen, die durch den 2. von welchen Gefährdungen für diese Systeme
Verpflichteten besonders ermächtigt sind, und auszugehen ist und
5. die notwendige Mitwirkung von mindestens zwei 3. welche technischen Vorkehrungen oder sonsti-
Personen beim Zugriff auf die Daten, die dazu gen Maßnahmen getroffen oder geplant sind, um
durch den Verpflichteten besonders ermächtigt diesen Gefährdungen entgegenzuwirken und die
worden sind. Verpflichtungen aus den §§ 113b bis 113e zu
erfüllen.
§ 113e Der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat der Bun-
Protokollierung desnetzagentur das Sicherheitskonzept unverzüg-
lich nach dem Beginn der Speicherung nach § 113b
(1) Der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat und unverzüglich bei jeder Änderung des Konzepts
sicherzustellen, dass für Zwecke der Datenschutz- vorzulegen. Bleibt das Sicherheitskonzept unverän-
kontrolle jeder Zugriff, insbesondere das Lesen, Ko- dert, hat der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete dies
pieren, Ändern, Löschen und Sperren der auf Grund gegenüber der Bundesnetzagentur im Abstand von
der Speicherpflicht nach § 113b Absatz 1 gespeicher- jeweils zwei Jahren schriftlich zu erklären.“
ten Daten protokolliert wird. Zu protokollieren sind
3. Dem § 121 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
1. der Zeitpunkt des Zugriffs,
„Ferner teilt die Bundesnetzagentur in dem Bericht
2. die auf die Daten zugreifenden Personen, mit,
3. Zweck und Art des Zugriffs. 1. in welchem Umfang und mit welchen Ergebnissen
(2) Für andere Zwecke als die der Datenschutz- sie Sicherheitskonzepte nach § 113g und deren
kontrolle dürfen die Protokolldaten nicht verwendet Einhaltung überprüft hat und
werden. 2. ob und welche Beanstandungen und weiteren Er-
(3) Der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat gebnisse die oder der Bundesbeauftragte für den
sicherzustellen, dass die Protokolldaten nach einem Datenschutz und die Informationsfreiheit an die
Jahr gelöscht werden. Bundesnetzagentur übermittelt hat (§ 115 Ab-
satz 4 Satz 2).“
§ 113f 4. § 149 wird wie folgt geändert:
Anforderungskatalog a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(1) Bei der Umsetzung der Verpflichtungen ge- aa) In Nummer 35 wird das Wort „oder“ durch ein
mäß den §§ 113b bis 113e ist ein besonders hoher Komma ersetzt.
Standard der Datensicherheit und Datenqualität zu
gewährleisten. Die Einhaltung dieses Standards wird bb) Nach Nummer 35 werden die folgenden
vermutet, wenn alle Anforderungen des Katalogs der Nummern 36 bis 44 eingefügt:
technischen Vorkehrungen und sonstigen Maßnah- „36. entgegen § 113b Absatz 1, auch in Ver-
men erfüllt werden, den die Bundesnetzagentur im bindung mit § 113b Absatz 7, Daten
Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
der Informationstechnik und der oder dem Bundes- nicht in der vorgeschriebenen Weise,
beauftragten für den Datenschutz und die Informa- nicht für die vorgeschriebene Dauer
tionsfreiheit erstellt. oder nicht rechtzeitig speichert,
(2) Die Bundesnetzagentur überprüft fortlaufend 37. entgegen § 113b Absatz 1 in Verbindung
die im Katalog nach Absatz 1 Satz 2 enthaltenen mit § 113a Absatz 1 Satz 2 nicht sicher-
2224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015
stellt, dass die dort genannten Daten Artikel 3
gespeichert werden, oder eine Mittei-
lung nicht, nicht richtig, nicht vollständig Änderung des
oder nicht rechtzeitig macht, Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
38. entgegen § 113b Absatz 8 Daten nicht Dem Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung in
oder nicht rechtzeitig löscht oder nicht der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
sicherstellt, dass die Daten rechtzeitig 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
gelöscht werden, durch Artikel 150 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird folgender
39. entgegen § 113c Absatz 2 Daten für an-
§ 12 angefügt:
dere als die genannten Zwecke verwen-
det,
„§ 12
40. entgegen § 113d Satz 1 nicht sicher-
stellt, dass Daten gegen unbefugte Übergangsregelung zum
Kenntnisnahme und Verwendung ge- Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht
schützt werden, und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten
41. entgegen § 113e Absatz 1 nicht sicher-
(1) Nach § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tele-
stellt, dass jeder Zugriff protokolliert
kommunikationsgesetzes gespeicherte Standortdaten
wird,
dürfen erhoben werden bis zum 29. Juli 2017 auf der
42. entgegen § 113e Absatz 2 Protokollda- Grundlage des § 100g Absatz 1 der Strafprozessord-
ten für andere als die genannten Zwecke nung in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur
verwendet, Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchst-
speicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015
43. entgegen § 113e Absatz 3 nicht sicher- (BGBl. I S. 2218) geltenden Fassung.
stellt, dass Protokolldaten rechtzeitig
gelöscht werden, (2) Die Übersicht nach § 101b der Strafprozessord-
nung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
44. entgegen § 113g Satz 2 das Sicherheits-
10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218) ist erstmalig für
konzept nicht oder nicht rechtzeitig vor-
das Berichtsjahr 2018 zu erstellen. Für die vorangehen-
legt oder“.
den Berichtsjahre ist § 100g Absatz 4 der Strafprozess-
cc) Die bisherige Nummer 36 wird Nummer 45. ordnung in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur
Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchst-
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: speicherfrist für Verkehrsdaten geltenden Fassung an-
„Die Ordnungswidrigkeit kann wie folgt geahndet zuwenden.“
werden:
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buch- Artikel 4
stabe a, Nummer 6, 10, 22, 27, 31 und 36
Änderung des
bis 40 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert-
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
tausend Euro,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7a, 16 Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
bis 17a, 18, 26, 29, 30a, 33 und 41 bis 43 mit vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch
einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buch-
stabe b, Nummer 7b bis 7d, 7g, 7h, 12 bis 13b, 1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
13d bis 13o, 15, 17c, 19 bis 21, 21b, 30 und 44
sowie des Absatzes 1a Nummer 1 bis 5 mit „Anlage 3 (zu § 23 Absatz 1)“.
einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
2. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „§ 4 Abs. 5 Satz 1
4. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7, 8, 9, Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes be-
11, 17b, 21a, 21c, 23 und 24 mit einer Geld- stimmt“ durch die Wörter „der Verpflegungspau-
buße bis zu fünfzigtausend Euro und schale zur Abgeltung tatsächlich entstandener, be-
5. in den übrigen Fällen des Absatzes 1 sowie im ruflich veranlasster Mehraufwendungen im Inland
Fall des Absatzes 1a Nummer 6 mit einer nach dem Einkommensteuergesetz bemisst“ ersetzt.
Geldbuße bis zu zehntausend Euro.“
3. In § 23 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils in dem Satzteil
5. Dem § 150 wird folgender Absatz 13 angefügt: vor Nummer 1 und in Nummer 1 das Wort „Strafver-
folgungsbehörde“ durch die Wörter „Strafverfol-
„(13) Die Speicherverpflichtung und die damit gungs- oder Verfolgungsbehörde“ ersetzt.
verbundenen Verpflichtungen nach den §§ 113b
bis 113e und 113g sind spätestens ab dem 1. Juli 4. Nach der Überschrift von Abschnitt 1 der Anlage 2
2017 zu erfüllen. Die Bundesnetzagentur veröffent- wird folgende Überschrift eingefügt:
licht den nach § 113f Absatz 1 Satz 2 zu erstellenden
Anforderungskatalog spätestens am 1. Januar 2017.“ „Vorbemerkung 1:“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015 2225
5. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 der Allgemeinen Vorbemerkung werden die Wörter „300 bis 312, 400 und 401“ durch die Wörter
„300 bis 321 und 400 bis 402“ ersetzt.
b) Nach Nummer 201 wird folgende Nummer 202 eingefügt:
Nr. Tätigkeit Höhe
„202 Es muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:
Die Pauschale 201 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,00 €“.
c) Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
Nr. Tätigkeit Höhe
„Abschnitt 3
Auskünfte über Verkehrsdaten
300 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten:
für jede Kennung, die der Auskunftserteilung zugrunde liegt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,00 €
Die Mitteilung der die Kennung betreffenden Standortdaten ist mit abgegolten.
301 Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurück-
gegriffen werden:
Die Pauschale 300 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,00 €
302 Die Auskunft wird im Fall der Nummer 300 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens
auch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeit-
punkten erteilt:
für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft . . . . . . . . . . 10,00 €
303 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten zu Verbindungen, die zu einer be-
stimmten Zieladresse hergestellt wurden, durch Suche in allen Datensätzen der
abgehenden Verbindungen eines Betreibers (Zielwahlsuche):
je Zieladresse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90,00 €
Die Mitteilung der Standortdaten der Zieladresse ist mit abgegolten.
304 Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurück-
gegriffen werden:
Die Pauschale 303 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110,00 €
305 Die Auskunft wird im Fall der Nummer 303 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens
auch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeit-
punkten erteilt:
für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft . . . . . . . . . . 70,00 €
306 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für eine von der Strafverfolgungsbe-
hörde benannte Funkzelle (Funkzellenabfrage) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,00 €
307 Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurück-
gegriffen werden:
Die Pauschale 306 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,00 €
308 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfol-
gungsbehörde benannte Funkzelle:
Die Pauschale 306 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,00 €
309 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfol-
gungsbehörde benannte Funkzelle und für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten
nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:
Die Pauschale 306 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,00 €
310 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten in Fällen, in denen lediglich Ort und
Zeitraum bekannt sind:
Die Abfrage erfolgt für einen bestimmten, durch eine Adresse bezeichneten Stand-
ort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 €
311 Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurück-
gegriffen werden:
Die Pauschale 310 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70,00 €
Die Auskunft erfolgt für eine Fläche:
312 – Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt nicht
mehr als 10 Kilometer:
Die Pauschale 310 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190,00 €
2226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015
Nr. Tätigkeit Höhe
313 – Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr
als 10, aber nicht mehr als 25 Kilometer:
Die Pauschale 310 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 490,00 €
314 – Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr
als 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer:
Die Pauschale 310 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 930,00 €
Liegen die am weitesten voneinander entfernten Punkte mehr als 45 Kilometer auseinan-
der, ist für den darüber hinausgehenden Abstand die Entschädigung nach den Nummern 312
bis 314 gesondert zu berechnen.
Die Auskunft erfolgt für eine Fläche und es muss auf Verkehrsdaten nach § 113b
Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:
315 – Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt nicht
mehr als 10 Kilometer:
Die Pauschale 310 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230,00 €
316 – Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr
als 10, aber nicht mehr als 25 Kilometer:
Die Pauschale 310 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 590,00 €
317 – Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr
als 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer:
Die Pauschale 310 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 120,00 €
Liegen die am weitesten voneinander entfernten Punkte mehr als 45 Kilometer auseinan-
der, ist für den darüber hinausgehenden Abstand die Entschädigung nach den Nummern 315
bis 317 gesondert zu berechnen.
318 Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke:
Die Pauschale 310 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge . . . . . . . . . 110,00 €
319 Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke und es muss auf Verkehrs-
daten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:
Die Pauschale 310 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge . . . . . . . . . 130,00 €
320 Umsetzung einer Anordnung zur Übermittlung künftig anfallender Verkehrsdaten in
Echtzeit:
je Anschluss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,00 €
Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Übermittlung und die
Mitteilung der den Anschluss betreffenden Standortdaten entgolten.
321 Verlängerung der Maßnahme im Fall der Nummer 320 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,00 €
Leitungskosten für die Übermittlung der Verkehrsdaten in den Fällen der Num-
mern 320 und 321:
322 – wenn die angeordnete Übermittlung nicht länger als eine Woche dauert . . . . . . . 8,00 €
323 – wenn die angeordnete Übermittlung länger als eine Woche, aber nicht länger als
zwei Wochen dauert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14,00 €
324 – wenn die angeordnete Übermittlung länger als zwei Wochen dauert:
je angefangenen Monat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,00 €
325 Übermittlung der Verkehrsdaten auf einem Datenträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,00 €“.
d) Nach Nummer 400 wird folgende Nummer 401 eingefügt:
Nr. Tätigkeit Höhe
„401 Im Fall der Nummer 400 muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG
zurückgegriffen werden:
Die Pauschale 400 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110,00 €“.
e) Die bisherige Nummer 401 wird Nummer 402.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015 2227
Artikel 5 b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe 㤤 202a
Änderung des und 202b“ durch die Angabe „§§ 202a, 202b
Strafgesetzbuches und 202d“ ersetzt.
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma- Artikel 6
chung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember Einschränkung
2015 (BGBl. I S. 2177) geändert worden ist, wird wie eines Grundrechts
folgt geändert: Durch die Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes wird das
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes)
§ 202c folgende Angabe eingefügt: eingeschränkt.
„§ 202d Datenhehlerei“. Artikel 7
2. Nach § 202c wird folgender § 202d eingefügt: Evaluierung
„§ 202d (1) Die Anwendung der durch dieses Gesetz ge-
Datenhehlerei schaffenen und geänderten Vorschriften der Strafpro-
zessordnung und des Telekommunikationsgesetzes
(1) Wer Daten (§ 202a Absatz 2), die nicht allge-
sind von der Bundesregierung zu evaluieren. Der Eva-
mein zugänglich sind und die ein anderer durch eine
luationszeitraum beginnt am 1. Juli 2017 und beträgt
rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem ande-
sechsunddreißig Monate. Über das Ergebnis der Eva-
ren verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet
luierung ist dem Deutschen Bundestag Bericht zu er-
oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen
statten.
Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädi-
gen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder (2) Die Evaluierung ist unter Einbeziehung einer oder
mit Geldstrafe bestraft. eines wissenschaftlichen Sachverständigen vorzuneh-
men, die oder der im Einvernehmen mit dem Deutschen
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für
Bundestag zu bestellen ist.
die Vortat angedrohte Strafe.
(3) Die Evaluierung erfolgt unter Auswertung der
(3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die aus-
Übersicht gemäß § 101b der Strafprozessordnung.
schließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher
Zu evaluieren sind:
oder beruflicher Pflichten dienen. Dazu gehören ins-
besondere 1. die Auswirkung dieses Gesetzes auf die Strafverfol-
gung und die Gefahrenabwehr,
1. solche Handlungen von Amtsträgern oder deren
Beauftragten, mit denen Daten ausschließlich der 2. die durch dieses Gesetz für die Wirtschaft und die
Verwertung in einem Besteuerungsverfahren, ei- Verwaltung verursachten Kosten sowie
nem Strafverfahren oder einem Ordnungswidrig- 3. die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelun-
keitenverfahren zugeführt werden sollen, sowie gen.
2. solche beruflichen Handlungen der in § 53 Ab- Der Evaluierungsbericht soll auch möglichen Hand-
satz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung lungsbedarf für eine wirksamere Strafverfolgung und
genannten Personen, mit denen Daten entgegen- Gefahrenabwehr benennen. Hierbei ist die Fortentwick-
genommen, ausgewertet oder veröffentlicht wer- lung der Kommunikationstechnik zu berücksichtigen.
den.“
3. § 205 wird wie folgt geändert: Artikel 8
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „und 202b“ Inkrafttreten
durch ein Komma und die Angabe „202b Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
und 202d“ ersetzt. Kraft.
2228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Dezember 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015 2229
Gesetz
zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung
(Krankenhausstrukturgesetz – KHSG)
Vom 10. Dezember 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- hausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt
sen: entsprechend.
(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsa-
Artikel 1 men Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a
Änderung des Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans
Krankenhausfinanzierungsgesetzes geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b
nur für die im Landesrecht vorgesehenen Quali-
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung tätsvorgaben.“
der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I
b) In Absatz 2 Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende
S. 886), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
ein Semikolon und werden die Wörter „die Vielfalt
1. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2114) geändert worden
der Krankenhausträger ist nur dann zu berück-
ist, wird wie folgt geändert:
sichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leis-
1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort „eine“ die tungen der Einrichtungen gleichwertig ist“ einge-
Wörter „qualitativ hochwertige, patienten- und“ und fügt.
nach dem Wort „leistungsfähigen,“ die Wörter „qua- 4. § 10 wird wie folgt geändert:
litativ hochwertig und“ eingefügt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. Nach § 6 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
fügt:
„Für in den Krankenhausplan eines Landes
„(1a) Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bun- aufgenommene Krankenhäuser, die Entgelte
desausschusses zu den planungsrelevanten Quali- nach § 17b erhalten, sowie für in den Kran-
tätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 des Fünften kenhausplan eines Landes aufgenommene
Buches Sozialgesetzbuch sind Bestandteil des psychiatrische und psychosomatische Ein-
Krankenhausplans. Durch Landesrecht kann die richtungen nach § 17d Absatz 1 Satz 1 wird
Geltung der planungsrelevanten Qualitätsindikato- eine Investitionsförderung durch leistungsori-
ren ganz oder teilweise ausgeschlossen oder einge- entierte Investitionspauschalen ermöglicht.“
schränkt werden und können weitere Qualitätsanfor-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „bis zum 31. De-
derungen zum Gegenstand der Krankenhauspla-
zember 2009“ gestrichen.
nung gemacht werden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3. § 8 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a
aaa) Die Angabe „Abs.“ wird durch das Wort
bis 1c eingefügt:
„Absatz“ ersetzt.
„(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maß- bbb) Die Wörter „bis zum 31. Dezember
geblichen planungsrelevanten Qualitätsindikato- 2009“ werden gestrichen.
ren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der
vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach ccc) Nach dem Wort „sachgerechten“ wer-
§ 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches So- den die Wörter „und repräsentativen“
zialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Be- eingefügt.
wertungskriterien oder den im jeweiligen Landes- ddd) Vor dem Punkt am Ende wird ein Semi-
recht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur kolon und werden die Wörter „§ 17b Ab-
vorübergehend eine in einem erheblichen Maß satz 3 Satz 6 und 7 und Absatz 7 Satz 6
unzureichende Qualität aufweisen, dürfen inso- ist entsprechend anzuwenden“ einge-
weit ganz oder teilweise nicht in den Kranken- fügt.
hausplan aufgenommen werden. Die Auswer- bb) In Satz 3 werden die Wörter „bis zum 31. De-
tungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 zember 2010“ und die Wörter „bis zum
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu 31. Dezember 2012“ gestrichen.
berücksichtigen.
5. Die §§ 12 bis 15 werden wie folgt gefasst:
(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Ab- „§ 12
satz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vo-
rübergehend eine in einem erheblichen Maß un- Förderung von Vorhaben
zureichende Qualität aufweisen oder für die in zur Verbesserung von Versorgungsstrukturen
höchstens drei aufeinanderfolgenden Jahren (1) Zur Förderung von Vorhaben der Länder zur
Qualitätsabschläge nach § 5 Absatz 3a des Kran- Verbesserung der Strukturen in der Krankenhausver-
kenhausentgeltgesetzes erhoben wurden, sind sorgung wird beim Bundesversicherungsamt aus
insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbe- Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds
scheides ganz oder teilweise aus dem Kranken- ein Fonds in Höhe von insgesamt 500 Millionen Euro
2230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015
errichtet (Strukturfonds). Im Fall einer finanziellen onsförderung, auf deren Rückzahlung das antrag-
Beteiligung der privaten Krankenversicherungen an stellende Land verzichtet hat, gilt Satz 2 entspre-
der Förderung nach Satz 1 erhöht sich das Förder- chend. Das Bundesversicherungsamt prüft die An-
volumen um den entsprechenden Betrag. Zweck träge und weist die Mittel zu, bis der in Absatz 1
des Strukturfonds ist insbesondere der Abbau von Satz 1 genannte Betrag abzüglich der Aufwendun-
Überkapazitäten, die Konzentration von stationären gen nach Satz 6 und nach § 14 Satz 3 ausgeschöpft
Versorgungsangeboten und Standorten sowie die ist. Nicht zweckentsprechend verwendete oder
Umwandlung von Krankenhäusern in nicht akutsta- überzahlte Mittel sind unverzüglich an das Bundes-
tionäre örtliche Versorgungseinrichtungen; palliative versicherungsamt zurückzuzahlen, wenn eine Ver-
Versorgungsstrukturen sollen gefördert werden. Von rechnung mit Ansprüchen auf Auszahlung von För-
dem in Satz 1 genannten Betrag, abzüglich der Auf- dermitteln nicht möglich ist. Die für die Verwaltung
wendungen nach Absatz 2 Satz 6 und nach § 14 der Mittel und die Durchführung der Förderung not-
Satz 4, kann jedes Land den Anteil abrufen, der sich wendigen Aufwendungen des Bundesversiche-
aus dem Königsteiner Schlüssel mit Stand vom rungsamts werden aus dem in Absatz 1 Satz 1 und 2
1. Januar 2016 ergibt. Soweit durch die von einem genannten Betrag gedeckt.
Land bis zum 31. Juli 2017 eingereichten Anträge (3) Das Bundesministerium für Gesundheit be-
die ihm nach Satz 4 zustehenden Fördermittel nicht stimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
ausgeschöpft werden, werden mit diesen Mitteln des Bundesrates insbesondere das Nähere
Vorhaben anderer Länder gefördert, für die Anträge
gestellt worden sind. Fördermittel können auch für 1. zu den Kriterien der Förderung und zum Verfahren
die Finanzierung der Zinsen, der Tilgung und der der Vergabe der Fördermittel,
Verwaltungskosten von Darlehen gewährt werden, 2. zur Verteilung der nicht ausgeschöpften Mittel
soweit diese zur Finanzierung förderungsfähiger nach Absatz 1 Satz 5,
Vorhaben nach Satz 3 aufgenommen worden sind.
3. zum Nachweis der Förderungsvoraussetzungen
(2) Voraussetzung für die Zuteilung von Förder- nach Absatz 2 Satz 1,
mitteln nach Absatz 1 ist, dass 4. zum Nachweis der zweckentsprechenden Ver-
1. die Umsetzung des zu fördernden Vorhabens am wendung der Fördermittel und zur Rückzahlung
1. Januar 2016 noch nicht begonnen hat, überzahlter oder nicht zweckentsprechend ver-
wendeter Fördermittel.
2. das antragstellende Land, gegebenenfalls ge-
meinsam mit dem Träger der zu fördernden Ein-
richtung, mindestens 50 Prozent der förderungs- § 13
fähigen Kosten des Vorhabens trägt, Entscheidung
zu den förderungsfähigen Vorhaben
3. das antragstellende Land sich verpflichtet,
Im Einvernehmen mit den Landesverbänden der
a) in den Jahren 2016 bis 2018 jährlich Haus-
Krankenkassen und den Ersatzkassen treffen die
haltsmittel für die Investitionsförderung der
Länder die Entscheidung, welche Vorhaben geför-
Krankenhäuser mindestens in der Höhe bereit-
dert werden sollen und für die dann ein Antrag auf
zustellen, die dem Durchschnitt der in den
Förderung beim Bundesversicherungsamt gestellt
Haushaltsplänen der Jahre 2012 bis 2014 hier-
werden soll. Sie können andere Institutionen an der
für ausgewiesenen Haushaltsmittel abzüglich
Auswahlentscheidung beteiligen. Ein Anspruch auf
der auf diesen Zeitraum entfallenden durch-
Förderung besteht nicht. Die Länder prüfen die
schnittlichen Zuweisungen nach Artikel 14
zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel.
des Gesundheitsstrukturgesetzes oder den im
Haushaltsplan des Jahres 2015 für die Investi-
§ 14
tionsförderung der Krankenhäuser ausgewie-
senen Haushaltsmitteln entspricht, und Auswertung
der Wirkungen der Förderung
b) die in Buchstabe a genannten Mittel um die
vom Land getragenen Mittel nach Nummer 2 Das Bundesversicherungsamt gibt in Abstim-
zu erhöhen und mung mit dem Bundesministerium für Gesundheit
und dem Bundesministerium der Finanzen eine be-
4. die in Absatz 3 genannten Kriterien erfüllt sind. gleitende Auswertung des durch die Förderung be-
Beträge, mit denen sich die Länder am Volumen des wirkten Strukturwandels in Auftrag. Die hierfür erfor-
öffentlichen Finanzierungsanteils der förderfähigen derlichen nicht personenbezogenen Daten werden
Kosten nach § 6 Absatz 1 des Kommunalinvestiti- ihm oder der beauftragten Stelle von den antragstel-
onsförderungsgesetzes beteiligen, dürfen nicht auf lenden Ländern auf Anforderung zur Verfügung ge-
die vom Land zu tragenden Kosten nach Satz 1 stellt. Zwischenberichte über die Auswertung sind
Nummer 2 und auf die in den Jahren 2016 bis 2018 dem Bundesministerium für Gesundheit und dem
bereitzustellenden Haushaltsmittel nach Satz 1 Bundesministerium der Finanzen jährlich, erstmals
Nummer 3 Buchstabe a angerechnet werden. Mittel zum 31. Juli 2017, vorzulegen. Die Aufwendungen
aus dem Strukturfonds zur Förderung der Schlie- für die Auswertung werden aus dem Betrag nach
ßung eines Krankenhauses dürfen nicht gewährt § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 gedeckt. Auf der Grund-
werden, wenn der Krankenhausträger gegenüber lage der Auswertung legt das Bundesministerium für
dem antragstellenden Land auf Grund der Schlie- Gesundheit dem Deutschen Bundestag einen Be-
ßung zur Rückzahlung von Mitteln für die Investiti- richt über den durch die Förderung bewirkten Struk-
onsförderung verpflichtet ist; für Mittel der Investiti- turwandel vor.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015 2231
§ 15 § 18 Absatz 2 vereinbart werden. Besondere Ein-
Beteiligung an Schließungskosten richtungen, deren Leistungen insbesondere aus
medizinischen Gründen, wegen einer Häufung
Die Vertragsparteien nach § 18 können vereinba- von schwerkranken Patienten oder aus Gründen
ren, dass sich die in § 18 Absatz 2 genannten Sozial- der Versorgungsstruktur mit den Entgeltkatalogen
leistungsträger an den Kosten der Schließung eines noch nicht sachgerecht vergütet werden, können
Krankenhauses beteiligen. Die Unternehmen der pri- zeitlich befristet aus dem Vergütungssystem aus-
vaten Krankenversicherung können sich an der Ver- genommen werden; unabhängig davon, ob die
einbarung beteiligen. Hierbei ist zu berücksichtigen, Leistungen mit den Entgeltkatalogen sachgerecht
ob und inwieweit die Schließung bereits nach den vergütet werden, ist bei Palliativstationen oder
§§ 12 bis 14 gefördert wird. Eine Vereinbarung nach -einheiten, die räumlich und organisatorisch ab-
Satz 1 darf nicht geschlossen werden, wenn der gegrenzt sind und über mindestens fünf Betten
Krankenhausträger auf Grund der Schließung zur verfügen, dafür ein schriftlicher Antrag des Kran-
Rückzahlung von Mitteln für die Investitionsförde- kenhauses ausreichend. Entstehen bei Patientin-
rung verpflichtet ist, die für dieses Krankenhaus ge- nen oder Patienten mit außerordentlichen Unter-
währt worden sind.“ suchungs- und Behandlungsabläufen extrem
6. In § 17a Absatz 3 Satz 10 werden die Wörter „§ 17b hohe Kostenunterdeckungen, die mit dem pau-
Abs. 1 Satz 6 und 7“ durch die Wörter „§ 17b Ab- schalierten Vergütungssystem nicht sachgerecht
satz 1a Nummer 6“ ersetzt. finanziert werden (Kostenausreißer), sind entspre-
chende Fälle zur Entwicklung geeigneter Vergü-
7. § 17b wird wie folgt geändert:
tungsformen vertieft zu prüfen. Zur Förderung
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 der palliativmedizinischen Versorgung durch Pal-
und 1a ersetzt: liativdienste ist die Kalkulation eines Zusatzent-
„(1) Für die Vergütung der allgemeinen Kran- gelts zu ermöglichen; im Einvernehmen mit der
kenhausleistungen gilt ein durchgängiges, leis- betroffenen medizinischen Fachgesellschaft sind
tungsorientiertes und pauschalierendes Vergü- die hierfür erforderlichen Kriterien bis zum
tungssystem. Das Vergütungssystem hat Kom- 29. Februar 2016 zu entwickeln.
plexitäten und Komorbiditäten abzubilden; sein (1a) Soweit allgemeine Krankenhausleistungen
Differenzierungsgrad soll praktikabel sein. Mit nicht oder noch nicht in die Entgelte nach Ab-
den Entgelten nach Satz 1 werden die allge- satz 1 Satz 1 einbezogen werden können, weil
meinen voll- und teilstationären Krankenhausleis- der Finanzierungstatbestand nicht in allen Kran-
tungen für einen Behandlungsfall vergütet. Die kenhäusern vorliegt, sind bundeseinheitliche Re-
Fallgruppen und ihre Bewertungsrelationen sind gelungen für Zu- oder Abschläge zu vereinbaren,
bundeseinheitlich festzulegen. Die Bewertungsre- insbesondere für
lationen sind als Relativgewichte auf eine Be-
1. die Notfallversorgung,
zugsleistung zu definieren; sie sind für Leistun-
gen, bei denen in erhöhtem Maße wirtschaftlich 2. die besonderen Aufgaben nach § 2 Absatz 2
begründete Fallzahlsteigerungen eingetreten Satz 2 Nummer 4 des Krankenhausentgeltge-
oder zu erwarten sind, gezielt abzusenken oder setzes,
in Abhängigkeit von der Fallzahl bei diesen Leis- 3. die vom Gemeinsamen Bundesausschuss
tungen abgestuft vorzugeben. Um mögliche Fehl- nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und
anreize durch eine systematische Übervergütung Absatz 9 des Fünften Buches Sozialgesetz-
der Sachkostenanteile bei voll- und teilstationä- buch festgelegten Leistungen oder Leistungs-
ren Leistungen jährlich zu analysieren und geeig- bereiche mit außerordentlich guter oder unzu-
nete Maßnahmen zum Abbau vorhandener Über- reichender Qualität,
vergütung zu ergreifen, sind auf der Grundlage
eines Konzepts des DRG-Instituts bis spätestens 4. die Beteiligung der Krankenhäuser an Maß-
zum 30. Juni 2016 sachgerechte Korrekturen der nahmen zur Qualitätssicherung auf der Grund-
Bewertungsrelationen der Fallpauschalen zu ver- lage der §§ 136 und 136b des Fünften Buches
einbaren; die Analyse und die geeigneten Maß- Sozialgesetzbuch und die Beteiligung ganzer
nahmen sind erstmals bei der Weiterentwicklung Krankenhäuser oder wesentlicher Teile der
des Vergütungssystems für das Jahr 2017 durch- Einrichtungen an einrichtungsübergreifenden
zuführen. Soweit dies zur Ergänzung der Fall- Fehlermeldesystemen, sofern diese den Fest-
pauschalen in eng begrenzten Ausnahmefällen legungen des Gemeinsamen Bundesaus-
erforderlich ist, können die Vertragsparteien nach schusses nach § 136a Absatz 3 Satz 3 des
Absatz 2 Satz 1 Zusatzentgelte für Leistungen, Fünften Buches Sozialgesetzbuch entspre-
Leistungskomplexe oder Arzneimittel vereinba- chen,
ren, insbesondere für die Behandlung von Blutern 5. befristete Zuschläge für die Finanzierung von
mit Blutgerinnungsfaktoren oder für eine Dialyse, Mehrkosten auf Grund von Richtlinien des Ge-
wenn die Behandlung des Nierenversagens nicht meinsamen Bundesausschusses,
die Hauptleistung ist. Sie vereinbaren auch die
Höhe der Entgelte; diese kann nach Regionen dif- 6. die Finanzierung der Sicherstellung einer für
ferenziert festgelegt werden. Nach Maßgabe des die Versorgung der Bevölkerung notwendigen
Krankenhausentgeltgesetzes können Entgelte für Vorhaltung von Leistungen,
Leistungen, die nicht durch die Entgeltkataloge 7. die Aufnahme von Begleitpersonen nach § 2
erfasst sind, durch die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Krankenhaus-
2232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015
entgeltgesetzes und § 2 Absatz 2 Satz 2 Num- b) In Absatz 3 Satz 7 werden die Wörter „bis zum
mer 3 der Bundespflegesatzverordnung sowie 31. Dezember 2013“ gestrichen.
für
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
8. den Ausbildungszuschlag nach § 17a Ab-
satz 6.“ „(4) Zur Überprüfung der Ergebnisse der Prü-
fungen nach § 275 Absatz 1c des Fünften Buches
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „1 und 3“ Sozialgesetzbuch können die beteiligten Parteien
durch die Angabe „1, 1a und 3“ ersetzt. gemeinsam eine unabhängige Schlichtungsper-
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: son bestellen. Die Bestellung der Schlichtungs-
person kann für einzelne oder sämtliche Streitig-
aa) In Satz 2 werden die Wörter „bis zum 31. De-
keiten erfolgen. Gegen die Entscheidung der
zember 2001“ durch das Wort „die“ und die
Schlichtungsperson ist der Sozialrechtsweg ge-
Wörter „Absatz 1 Satz 4“ durch die Angabe
geben. Eine gerichtliche Überprüfung der Ent-
„Absatz 1a“ ersetzt.
scheidung der Schlichtungsperson findet nur
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: statt, wenn geltend gemacht wird, dass die Ent-
„Die Bewertungsrelationen werden auf der scheidung der öffentlichen Ordnung widerspricht.
Grundlage der Fallkosten einer sachgerech- Die Kosten der Schlichtungsperson tragen die am
ten und repräsentativen Auswahl von Kran- Schlichtungsverfahren beteiligten Parteien zu
kenhäusern kalkuliert.“ gleichen Teilen.“
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt: d) Absatz 4a wird aufgehoben.
„Auf der Grundlage eines vom DRG-Institut e) Absatz 4b wird wie folgt geändert:
zu entwickelnden Vorschlags vereinbaren die aa) In Satz 1 werden die Wörter „und Absatz 4a
Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 bis Satz 5“ und die Wörter „und der Schlich-
spätestens zum 31. Dezember 2016 ein prak- tungsausschüsse nach Absatz 4“ gestrichen.
tikables Konzept für eine repräsentative Kal-
kulation nach Satz 3 und deren Weiterent- bb) Satz 3 wird aufgehoben.
wicklung. Als Bestandteil des Konzepts ha- 9. § 17d wird wie folgt geändert:
ben die Vertragsparteien geeignete Maßnah-
men zu seiner Umsetzung zu vereinbaren; da- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
bei können sie insbesondere bestimmte „Die Bewertungsrelationen werden auf der
Krankenhäuser zur Teilnahme an der Kalkula- Grundlage der Kosten einer sachgerechten und
tion verpflichten und Maßnahmen ergreifen, repräsentativen Auswahl von psychiatrischen
um die Lieferung uneingeschränkt verwertba- und psychosomatischen Einrichtungen kalkuliert;
rer Daten zu gewährleisten und um die Rich- § 17b Absatz 3 Satz 6 und 7 ist entsprechend
tigkeit der übermittelten Daten umfassend anzuwenden.“
überprüfen zu können.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
d) Absatz 4 wird aufgehoben.
aa) In Satz 4 werden die Wörter „§ 17b Abs. 1
e) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 4 und 5 für einen Ausbildungszuschlag
aa) Im Satzteil vor der Aufzählung wird die An- nach § 17a Absatz 6 und Regelungen“ durch
gabe „1 und 3“ durch die Angabe „1 bis 3“ die Angabe „§ 17b Absatz 1a“ ersetzt und
ersetzt. werden die Wörter „§ 17b Abs. 1 Satz 15
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „zum 1. Ja- und 16“ durch die Wörter „§ 17b Absatz 1
nuar 2003 einzuführenden“ gestrichen. Satz 10 und 11“ ersetzt.
f) Absatz 6 wird aufgehoben. bb) In Satz 5 werden die Wörter „§ 17b Abs. 1
Satz 6 bis 9“ durch die Wörter „§ 17b Ab-
g) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
satz 1a Nummer 6“ ersetzt.
aa) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter
c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 14 und 15“ durch die Wörter „Satz 9
und 10“ ersetzt. „Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 7
bb) Folgender Satz wird angefügt: nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Ver-
tragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Ab-
„Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 satz 6.“
Satz 6 oder Absatz 3 Satz 6 nicht zustande,
entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei
Artikel 2
die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6.“
Änderung des
h) Absatz 8 Satz 5 wird aufgehoben.
Krankenhausentgeltgesetzes
i) Absatz 9 wird aufgehoben.
Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
j) In Absatz 10 Satz 1 wird die Angabe „Satz 16“ (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 4a
durch die Angabe „Satz 11“ ersetzt. des Gesetzes vom 1. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2114)
8. § 17c wird wie folgt geändert: geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „bis zum 1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 4
31. März 2014“ gestrichen. die Wörter „ab dem Jahr 2009“ gestrichen.
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2. § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt ge- nach § 9 Absatz 1c abgesenkt oder abgestuft
fasst: wurde. Der Abschlag gilt
„3. Krankenhäuser und selbständige, gebietsärzt- 1. nicht bei
lich geleitete Abteilungen für die Fachgebiete a) Transplantationen, Polytraumata, schwer
Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und brandverletzten Patienten und der Versor-
Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie gung von Frühgeborenen,
Psychosomatische Medizin und Psychothera-
pie, soweit im Krankenhausfinanzierungsgesetz b) Leistungen mit einem Sachkostenanteil
oder in der Bundespflegesatzverordnung nichts von mehr als zwei Dritteln,
Abweichendes bestimmt wird.“ c) zusätzlich bewilligten Versorgungsaufträ-
gen, für die bislang keine Abrechnungs-
3. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
möglichkeit bestand,
a) In Satz 2 Nummer 6 werden die Wörter „§ 39 d) Leistungen von nach § 2 Absatz 2 Satz 4
Absatz 1 Satz 4 und 5“ durch die Angabe „§ 39 krankenhausplanerisch ausgewiesenen
Absatz 1a“ ersetzt. Zentren sowie
b) Die folgenden Sätze werden angefügt: e) Leistungen, deren Bewertung nach § 9
Absatz 1c abgesenkt oder abgestuft wur-
„Besondere Aufgaben nach Satz 2 Nummer 4 de,
setzen deren Ausweisung und Festlegung im
Krankenhausplan des Landes oder eine gleich- 2. hälftig für Leistungen, die in dem Katalog
artige Festlegung durch die zuständige Landes- nicht mengenanfälliger Leistungen nach § 9
behörde im Einzelfall gegenüber dem Kranken- Absatz 1 Nummer 6 aufgeführt sind.
haus voraus. Die besonderen Aufgaben umfas- Abweichend von Satz 1 ist für Leistungen, die
sen nur Leistungen, die nicht bereits durch die durch eine Verlagerung von Leistungen zwi-
Fallpauschalen, nach sonstigen Regelungen die- schen Krankenhäusern begründet sind, die
ses Gesetzes oder nach Regelungen des Fünf- nicht zu einem Anstieg der Summe der effekti-
ten Buches Sozialgesetzbuch vergütet werden; ven Bewertungsrelationen im Einzugsgebiet
sie können auch Leistungen, die nicht zur unmit- des Krankenhauses führt, der Fixkostendegres-
telbaren stationären Patientenversorgung gehö- sionsabschlag nach § 10 Absatz 13 in halber
ren, umfassen.“ Höhe anzuwenden; diese Leistungsverlagerun-
gen zwischen Krankenhäusern sind vom Kran-
4. § 4 wird wie folgt geändert:
kenhaus auf der Grundlage von Informationen,
a) In der Überschrift werden die Wörter „ab dem die den Beteiligten nach § 18 Absatz 1 Satz 2
Jahr 2009“ gestrichen. des Krankenhausfinanzierungsgesetzes im Ein-
zugsgebiet des Krankenhauses vorliegen,
b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1“ glaubhaft darzulegen. Der Vergütungsabschlag
durch die Wörter „§ 7 Absatz 1, nicht die Ent- ist durch einen einheitlichen Abschlag auf alle
gelte für Modellvorhaben nach § 63 des Fünf- mit dem Landesbasisfallwert vergüteten Leis-
ten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt. tungen des Krankenhauses umzusetzen. Ein
während der maßgeblichen Abschlagsdauer
c) Absatz 2a wird wie folgt geändert: vereinbarter Rückgang der mit Fallpauschalen
aa) In Satz 8 werden die Wörter „2014 und die bewerteten Leistungen ist bei der Ermittlung
Folgejahre“ durch die Angabe „2014, 2015 der Grundlage der Bemessung des Abschlags
und 2016“ ersetzt. mindernd zu berücksichtigen. Sofern für zu-
sätzlich im Erlösbudget berücksichtigte Leis-
bb) In Satz 10 wird die Angabe „Satz 11“ durch tungen für die Jahre 2015 oder 2016 nach Ab-
die Angabe „Satz 5“ ersetzt. satz 2a Satz 8 noch ein Mehrleistungsabschlag
in den Jahren 2017 und 2018 zu erheben ist, ist
d) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein- das maßgebliche Abschlagsvolumen erhöhend
gefügt: bei der Ermittlung des Fixkostendegressions-
„(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 ist für abschlags zu berücksichtigen und durch den
mit Fallpauschalen bewertete Leistungen, die einheitlichen Abschlag nach Satz 5 umzuset-
im Vergleich zur Vereinbarung für das laufende zen. Für die Umsetzung des Fixkostendegres-
Kalenderjahr zusätzlich im Erlösbudget berück- sionsabschlags sind darüber hinaus die Vorga-
sichtigt werden, erstmals für das Jahr 2017, der ben, die die Vertragsparteien auf Bundesebene
Fixkostendegressionsabschlag nach § 10 Ab- nach § 9 Absatz 1 Nummer 6 vereinbaren, an-
satz 13 anzuwenden. Ein höherer Abschlag zuwenden.“
oder eine längere Abschlagsdauer ist von den e) In Absatz 3 Satz 7 werden die Wörter „§ 7
Vertragsparteien für zusätzliche Leistungen mit Satz 1 Nr. 1 und 2“ durch die Wörter „§ 7 Ab-
höherer Fixkostendegression oder für Leistun- satz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5“ ersetzt.
gen zu vereinbaren, bei denen bereits in erhöh-
e1) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
tem Maße wirtschaftlich begründete Fallzahl-
steigerungen eingetreten sind, soweit es sich aa) Nach dem Wort „einreisen,“ werden die
nicht um Leistungen handelt, deren Bewertung Wörter „sowie Leistungen für Empfänger
2234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015
von Gesundheitsleistungen nach dem Asyl- derten Pflegebereich zum 31. Dezember
bewerberleistungsgesetz“ eingefügt. festgestellte jahresdurchschnittliche Stel-
bb) Folgender Satz wird angefügt: lenbesetzung sowie über die zweckent-
sprechende Verwendung der Mittel.“
„Das Verlangen kann für im Jahr 2015 zu-
sätzlich erbrachte Leistungen für Empfän- ii) In dem bisherigen Satz 13 wird die Angabe
ger von Gesundheitsleistungen nach dem „Satz 12“ durch die Angabe „Satz 10“ er-
Asylbewerberleistungsgesetz, die in einem setzt.
nachfolgenden Vereinbarungszeitraum zu jj) Der bisherige Satz 14 wird wie folgt ge-
Mehrerlösausgleichen führen, nachträglich fasst:
geäußert werden.“
„Dazu, wie die zusätzlichen Finanzmittel
f) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 17b Abs. 1 des Pflegestellen-Förderprogramms dem
Satz 4“ durch die Wörter „§ 17b Absatz 1a Krankenhausbereich zur Förderung der
Nummer 1“ ersetzt. Pflege in der unmittelbaren Patientenver-
g) Die Absätze 8 und 9 werden aufgehoben. sorgung dauerhaft zur Verfügung gestellt
werden, erarbeitet bis spätestens zum
h) Die bisherigen Absätze 10 und 11 werden die
31. Dezember 2017 eine beim Bundesmi-
Absätze 8 und 9.
nisterium für Gesundheit einzurichtende
i) Der neue Absatz 8 wird wie folgt geändert: Expertenkommission Vorschläge.“
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kranken- j) Der neue Absatz 9 wird wie folgt geändert:
pflegegesetz“ die Wörter „in der unmittel-
baren Patientenversorgung auf bettenfüh- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
renden Stationen“ eingefügt und wird die aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die
Angabe „2009 bis 2011“ durch die Angabe Angabe „2016“ durch die Angabe
„2016 bis 2018“ ersetzt. „2019“ ersetzt und werden nach den
bb) In Satz 2 wird die Angabe „0,48“ durch die Wörtern „finanziell gefördert“ ein
Angabe „0,15“ ersetzt. Komma und die Wörter „soweit Satz 2
nicht Abweichendes bestimmt,“ ein-
cc) In Satz 3 wird die Angabe „0,96“ durch die
gefügt.
Angabe „0,3“ ersetzt.
bbb) In dem Satzteil nach Nummer 3 wer-
dd) In Satz 5 werden nach dem Wort „Pflege-
den die Wörter „Weiterbildungen nach
personal“ die Wörter „in der unmittelbaren
Nummer 2 Buchstabe a und b und
Patientenversorgung auf bettenführenden
Satz 2 werden über das Jahr 2016
Stationen“ eingefügt und wird die Angabe
hinaus gefördert, wenn sie spätestens
„30. Juni 2008“ durch die Angabe „1. Ja-
im Jahr 2016 beginnen, Beratungs-
nuar 2015“ ersetzt.
leistungen nach Nummer 3 werden
ee) Satz 6 wird aufgehoben. bis einschließlich zum Jahr 2020 ge-
ff) In dem bisherigen Satz 8 wird das Komma fördert“ durch die Wörter „Fort- und
nach dem Wort „Neueinstellungen“ durch Weiterbildungen nach Nummer 2
das Wort „und“ ersetzt und werden die Buchstabe a bis c werden über das
Wörter „und Arbeitsorganisationsmaßnah- Jahr 2019 hinaus gefördert, wenn sie
men“ gestrichen. spätestens im Jahr 2019 beginnen,
Beratungsleistungen nach Nummer 3
gg) Der bisherige Satz 10 wird aufgehoben.
werden bis einschließlich zum Jahr
hh) Der bisherige Satz 11 wird wie folgt ge- 2023 gefördert“ ersetzt.
fasst:
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Soweit die mit dem zusätzlichen Betrag
finanzierten Neueinstellungen oder Aufsto- „Abweichend von Satz 1 werden
ckungen vorhandener Teilzeitstellen in der 1. unabhängig von den dort genannten
unmittelbaren Patientenversorgung auf bet- Voraussetzungen in den Jahren 2016
tenführenden Stationen nicht umgesetzt bis 2019 außerdem finanziell gefördert
werden, ist der darauf entfallende Anteil
a) die in diesen Jahren begonnene Wei-
der Finanzierung zurückzuzahlen; für eine
terbildung zur Fachärztin oder zum
entsprechende Prüfung hat das Kranken-
Facharzt für Innere Medizin und
haus den anderen Vertragsparteien eine
Infektiologie sowie Zusatz-Weiter-
Bestätigung des Jahresabschlussprüfers
bildung Infektiologie für Fachärztin-
vorzulegen, einmalig über die Stellenbeset-
nen und Fachärzte durch einen pau-
zung zum 1. Januar 2015 in der Pflege ins-
schalen Zuschuss in Höhe von
gesamt und in dem nach Satz 1 geförder-
30 000 Euro,
ten Pflegebereich, über die auf Grund die-
ser Förderung im jeweiligen Förderjahr zu- b) bei vertraglich vereinbarten externen
sätzlich beschäftigten Pflegekräfte, diffe- Beratungsleistungen durch Fachärz-
renziert in Voll- und Teilzeitkräfte, und über tinnen und Fachärzte für Innere Medi-
die im jeweiligen Förderjahr in der Pflege zin und Infektiologie oder mit abge-
insgesamt und in dem nach Satz 1 geför- schlossener Zusatz-Weiterbildung In-
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fektiologie pauschal in Höhe von betriebsstättenbezogen, sofern folgende Krite-
400 Euro je Beratungstag, rien erfüllt sind:
2. Personalmaßnahmen nach Satz 1 Num- 1. die Betriebsstätte ist im Krankenhausplan als
mer 1 Buchstabe d sowie Fort- und Wei- gesonderter Standort ausgewiesen,
terbildungen nach Satz 1 Nummer 2 2. an diesem gesonderten Standort werden
Buchstabe e lediglich bis zum Jahr 2016 mindestens drei im Krankenhausplan ausge-
gefördert.“ wiesene, organisatorisch selbständig betten-
cc) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „Sät- führende Fachgebiete betrieben und
zen 1 und 2“ durch die Wörter „Sätzen 1 3. das negative wirtschaftliche Ergebnis der Be-
bis 3“ ersetzt. triebsstätte ist aus der Bilanz des Kranken-
dd) Im neuen Satz 5 wird die Angabe „Satz 3“ hauses eindeutig ersichtlich und wird von ei-
durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt. nem Jahresabschlussprüfer im Auftrag der
Krankenkassen bestätigt;
ee) Im neuen Satz 6 werden die Wörter „Ab-
der Sicherstellungszuschlag kann in diesem Fall
satz 10 Satz 4 und 8 bis 13“ durch die Wör-
für bis zu drei Jahre weiter vereinbart werden.
ter „Absatz 8 Satz 4 und 7 bis 11“ ersetzt.
Klagen gegen das Ergebnis der Prüfung nach
5. § 5 wird wie folgt geändert: den Sätzen 5 oder 6 haben keine aufschiebende
Wirkung. Für Krankenhäuser, für die bereits vor
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 17b dem 1. Januar 2016 Sicherstellungszuschläge
Abs. 1 Satz 4 und 5 des Krankenhausfinanzie- vereinbart wurden, sollen die Zuschläge über-
rungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 17b Ab- gangsweise bis zum 31. Dezember 2017 unter
satz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes“ Anwendung der bisherigen Voraussetzungen
ersetzt. vereinbart werden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(2) Zur Sicherstellung einer für die Versor- „(3) Die Vertragsparteien nach § 11 vereinba-
gung der Bevölkerung notwendigen Vorhaltung ren die Zuschläge für besondere Aufgaben nach
von Leistungen, die auf Grund des geringen Ver- § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 auf der Grundlage
sorgungsbedarfs mit den auf Bundesebene ver- der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1a Nummer 2.
einbarten Fallpauschalen und Zusatzentgelten Für Krankenhäuser, für die bereits vor dem 1. Ja-
nicht kostendeckend finanzierbar ist, vereinba- nuar 2016 Zuschläge nach § 2 Absatz 2 Satz 2
ren die Vertragsparteien nach § 11 bei Erfüllung Nummer 4 vereinbart wurden, sollen die Zu-
der Vorgaben nach den Sätzen 2, 4 und 5 sowie schläge übergangsweise bis zum 31. Dezember
der Vorgaben des Gemeinsamen Bundesaus- 2017 unter Anwendung der bisherigen Voraus-
schusses nach § 136c Absatz 3 des Fünften setzungen vereinbart werden.“
Buches Sozialgesetzbuch Sicherstellungszu-
schläge nach § 17b Absatz 1a Nummer 6 des d) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a
Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Die Lan- bis 3c eingefügt:
desregierungen werden ermächtigt, durch „(3a) Die Vertragsparteien nach § 11 verein-
Rechtsverordnung ergänzende oder abwei- baren unter Berücksichtigung begründeter Be-
chende Vorgaben zu erlassen, insbesondere um sonderheiten im Krankenhaus für Leistungen
regionalen Besonderheiten bei der Vorhaltung oder Leistungsbereiche mit außerordentlich gu-
der für die Versorgung notwendigen Leistungs- ter oder unzureichender Qualität auf der Grund-
einheiten Rechnung zu tragen; dabei sind die lage der Bewertungskriterien und Auswertungs-
Interessen anderer Krankenhäuser zu berück- ergebnisse nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Num-
sichtigen. Die Landesregierungen können diese mer 5 und Absatz 9 des Fünften Buches Sozial-
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf gesetzbuch und auf der Grundlage der Vereinba-
oberste Landesbehörden übertragen. Vorausset- rung nach § 9 Absatz 1a Nummer 4 einen Qua-
zung für die Vereinbarung eines Sicherstellungs- litätszu- oder -abschlag. Qualitätszu- oder -ab-
zuschlags ist zudem, dass das Krankenhaus für schläge sind bezogen auf die betreffenden Leis-
das Kalenderjahr vor der Vereinbarung ein Defizit tungen oder Leistungsbereiche jeweils für Auf-
in der Bilanz ausweist. Die zuständige Landes- nahmen ab dem ersten Tag des Folgemonats
behörde prüft auf Antrag einer Vertragspartei der Vereinbarung anzuwenden. Sie sind für Auf-
nach § 11, ob die Vorgaben für die Vereinbarung nahmen bis zum letzten Tag des Monats anzu-
eines Sicherstellungszuschlags nach Satz 1 er- wenden, in dem die Vertragsparteien nach Satz 1
füllt sind, und entscheidet, ob ein Sicherstel- feststellen, dass die Voraussetzungen für die
lungszuschlag zu vereinbaren ist; sie hat dabei weitere Erhebung von Qualitätszu- oder -ab-
auch zu prüfen, ob die Leistung durch ein ande- schlägen nicht mehr vorliegen. Sofern die Ver-
res geeignetes Krankenhaus, das diese Leis- tragsparteien nach Satz 1 unzureichende Quali-
tungsart bereits erbringt, ohne Zuschlag er- tät feststellen, hat die Vereinbarung auch zu be-
bracht werden kann. Im Falle einer Kranken- inhalten, dass die Qualitätsmängel innerhalb ei-
hausfusion erfolgt bei Krankenhäusern mit unter- nes Jahres ab dem Vereinbarungszeitpunkt zu
schiedlichen Betriebsstätten die Prüfung der beseitigen sind; in dieser Zeit sind keine Quali-
Weitergewährung eines Sicherstellungszu- tätsabschläge zu erheben. Werden die Qualitäts-
schlags durch die zuständige Landesbehörde mängel nicht innerhalb eines Jahres beseitigt, ist
2236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015
der vereinbarte Qualitätsabschlag zu erheben, 7. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
sofern die Vertragsparteien feststellen, dass die a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
Voraussetzungen für die Erhebung weiterhin vor-
liegen; dabei ist der Qualitätsabschlag für die „4. Zu- und Abschläge nach § 17b Absatz 1a
Dauer von zwölf Kalendermonaten in doppelter des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und
Höhe zu erheben. Die zeitliche Begrenzung für nach diesem Gesetz,“.
die Erhebung von Qualitätsabschlägen nach b) Nummer 7 wird aufgehoben.
§ 8 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 auf höchstens c) Nummer 8 wird Nummer 7.
drei Jahre ist zu beachten.
8. § 8 wird wie folgt geändert:
(3b) Für klinische Sektionen ist bei Erfüllung
a) Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt ge-
der Anforderungen nach § 9 Absatz 1a Num-
fasst:
mer 3 ein Zuschlag je voll- und teilstationären
Fall zu vereinbaren; hierbei ist Absatz 1 Satz 3 „2. Zu- und Abschläge nach § 17b Absatz 1a
anzuwenden. des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und
nach diesem Gesetz,“.
(3c) Bis zu einer Berücksichtigung bei der
Kalkulation der Fallpauschalen und Zusatzent- b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
gelte vereinbaren die Vertragsparteien nach aa) Die Angabe „§ 137 Abs. 1 Satz 2“ wird durch
§ 11 unter Berücksichtigung der Vorgaben nach die Wörter „§ 137 Absatz 1 oder Absatz 2“
§ 9 Absatz 1a Nummer 1 befristete Zuschläge für ersetzt.
die Finanzierung von Mehrkosten, die durch bb) Folgender Satz wird angefügt:
Mindestanforderungen an die Struktur- oder
Prozessqualität in Richtlinien des Gemeinsamen „Entgelte dürfen für eine Leistung nicht be-
Bundesausschusses zur Qualitätssicherung rechnet werden, wenn
nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 in Ver- 1. ein Krankenhaus die Vorgaben für Min-
bindung mit § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 destmengen nach § 136b Absatz 1 Satz 1
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entste- Nummer 2 des Fünften Buches Sozialge-
hen. Die Vereinbarung von Zuschlägen ist für setzbuch nicht erfüllt, soweit keine Aus-
Krankenhäuser, die die zusätzlichen Anforderun- nahmetatbestände nach § 136b Absatz 1
gen des Gemeinsamen Bundesausschusses Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 5 des Fünf-
nicht erfüllen, insoweit zulässig, als der Gemein- ten Buches Sozialgesetzbuch geltend ge-
same Bundesausschuss keine entsprechenden macht werden können oder keine berech-
zeitlichen und inhaltlichen Einschränkungen vor- tigte mengenmäßige Erwartung nach
gegeben hat. Zuschläge sind auch für Mehr- § 136b Absatz 4 des Fünften Buches So-
kosten zu vereinbaren, wenn diese dem Kran- zialgesetzbuch nachgewiesen wird,
kenhaus ab dem 5. November 2015 auf Grund 2. für diese Leistung in höchstens drei auf-
von Maßnahmen zur Erfüllung der zum 1. Januar einanderfolgenden Jahren gemäß § 5
2014 in Kraft getretenen zusätzlichen Anforde- Absatz 3a Qualitätsabschläge erhoben
rungen der Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- wurden und der Qualitätsmangel fortbe-
und Reifgeborene des Gemeinsamen Bundes- steht.“
ausschusses entstehen und die Maßnahmen
nach dem 1. Januar 2014 vorgenommen wur- c) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
den.“ aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „1. Januar
e) Absatz 6 wird aufgehoben. 2014“ die Wörter „bis zum 31. Dezember
2016“ eingefügt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 wird die Angabe „für 2013“ gestri-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 17b Abs. 1 chen.
Satz 15“ durch die Wörter „§ 17b Absatz 1
Satz 10“ ersetzt. cc) Satz 4 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „erstmals 9. § 9 wird wie folgt geändert:
für das Kalenderjahr 2005“ gestrichen. a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
c) In Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe bis 1c ersetzt:
„§ 137“ durch die Wörter „den §§ 136 und 136b“ „(1) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
ersetzt. kassen und der Verband der Privaten Kranken-
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: versicherung gemeinsam vereinbaren mit der
Deutschen Krankenhausgesellschaft (Vertrags-
aa) In Satz 4 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1 parteien auf Bundesebene) mit Wirkung für die
Satz 1 Nummer 5a oder Satz 2“ durch die Vertragsparteien nach § 11 insbesondere
Wörter „§ 9 Absatz 1b Satz 1“ ersetzt.
1. einen Fallpauschalen-Katalog nach § 17b Ab-
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst: satz 1 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungs-
„§ 18 Absatz 3 der Bundespflegesatzverord- gesetzes einschließlich der Bewertungsrela-
nung ist entsprechend mit der Maßgabe an- tionen sowie Regelungen zu Verlegungsfällen
zuwenden, dass die vereinbarte Erlössumme und zur Grenzverweildauer und der in Abhän-
um ein Drittel der nach § 9 Absatz 1 Num- gigkeit von diesen zusätzlich zu zahlenden
mer 7 vereinbarten Erhöhungsrate für Tarif- Entgelte oder vorzunehmenden Abschläge
erhöhungen erhöhend zu berichtigen ist.“ (effektive Bewertungsrelationen),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015 2237
2. einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte die Höhe der Durchschnittskosten einer Sek-
nach § 17b Absatz 1 Satz 7 des Kranken- tion und machen Vorgaben für die Berech-
hausfinanzierungsgesetzes einschließlich der nung des Zuschlags; als Grundlage für die
Vergütungshöhe, Festlegung der Höhe der Durchschnittskos-
3. die Abrechnungsbestimmungen für die Ent- ten einer Sektion ist das DRG-Institut mit
gelte nach den Nummern 1 und 2 sowie die der Kalkulation und deren regelmäßiger An-
Regelungen über Zu- und Abschläge, passung zu beauftragen; für die Finanzierung
gilt § 17b Absatz 5 des Krankenhausfinanzie-
4. Empfehlungen für die Kalkulation und die Ver- rungsgesetzes entsprechend;
gütung neuer Untersuchungs- und Behand-
lungsmethoden, für die nach § 6 gesonderte 4. bis zum 30. Juni 2018 die Höhe und die nä-
Entgelte vereinbart werden können, here Ausgestaltung von Qualitätszu- und -ab-
schlägen für außerordentlich gute und unzu-
5. den einheitlichen Aufbau der Datensätze und reichende Qualität von Leistungen oder Leis-
das Verfahren für die Übermittlung der Daten tungsbereichen auf der Grundlage der Vorga-
nach § 11 Absatz 4 Satz 1, ben des Gemeinsamen Bundesausschusses
6. erstmals bis zum 31. Juli 2016 einen Katalog nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und
nicht mengenanfälliger Krankenhausleistun- Absatz 9 des Fünften Buches Sozialgesetz-
gen, die nur dem hälftigen Abschlag unterlie- buch;
gen, sowie nähere Einzelheiten zur Umset- 5. bis zum 30. Juni 2017 die Höhe und die nä-
zung des Abschlags, insbesondere zur Defi- here Ausgestaltung der Zu- und Abschläge
nition des Einzugsgebiets eines Krankenhau- für eine Teilnahme oder Nichtteilnahme von
ses und zu einem geminderten Abschlag im Krankenhäusern an der Notfallversorgung,
Falle von Leistungsverlagerungen, wobei bei der Ermittlung der Höhe der Zu-
7. die Erhöhungsrate für Tariferhöhungen nach und Abschläge eine Unterstützung durch
§ 10 Absatz 5 Satz 4 sowie den Zeitpunkt das DRG-Institut vorzusehen ist; die Zu- und
der erstmaligen Abrechnung der anteiligen Er- Abschläge müssen sich auf das Stufensys-
höhungsrate. tem zu den Mindestvoraussetzungen für eine
(1a) Die Vertragsparteien auf Bundesebene Teilnahme an der Notfallversorgung beziehen,
vereinbaren auf der Grundlage von Absatz 1 das gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Bu-
Nummer 3 ches Sozialgesetzbuch vom Gemeinsamen
Bundesausschuss zu entwickeln ist.
1. Vorgaben, insbesondere zur Dauer, für befris-
tete Zuschläge für die Finanzierung von Mehr- (1b) Die Vertragsparteien auf Bundesebene
kosten auf Grund von Richtlinien des Ge- vereinbaren mit Wirkung für die Vertragsparteien
meinsamen Bundesausschusses; auf Landesebene bis zum 31. Oktober jeden
Jahres den Veränderungswert nach Maßgabe
2. bis zum 31. März 2016 das Nähere zur Kon- des § 10 Absatz 6 Satz 2 oder Satz 3 für die
kretisierung der besonderen Aufgaben nach Begrenzung der Entwicklung des Basisfallwerts
§ 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4; diese können nach § 10 Absatz 4, wobei bereits anderweitig
sich insbesondere ergeben aus finanzierte Kostensteigerungen zu berücksichti-
a) einer überörtlichen und krankenhausüber- gen sind, soweit dadurch die Veränderungsrate
greifenden Aufgabenwahrnehmung, nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozial-
b) der Erforderlichkeit von besonderen Vor- gesetzbuch nicht unterschritten wird; im Falle des
haltungen eines Krankenhauses, insbe- § 10 Absatz 6 Satz 3 ist die Veränderungsrate
sondere in Zentren für Seltene Erkrankun- nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozial-
gen, oder gesetzbuch unter Berücksichtigung der Gewähr-
leistung der notwendigen medizinischen Versor-
c) der Notwendigkeit der Konzentration der gung und von Personal- und Sachkostensteige-
Versorgung an einzelnen Standorten we- rungen um bis zu ein Drittel dieser Differenz zu
gen außergewöhnlicher technischer und erhöhen. Die Vertragsparteien auf Bundesebene
personeller Voraussetzungen; können Empfehlungen an die Vertragsparteien
dabei haben sie sicherzustellen, dass es sich auf Landesebene zur Vereinbarung der Basisfall-
nicht um Aufgaben handelt, die bereits durch werte und der zu berücksichtigenden Tatbestän-
die Entgelte nach Absatz 1 Nummer 1 und 2, de, insbesondere zur Ausschöpfung von Wirt-
nach sonstigen Regelungen dieses Gesetzes schaftlichkeitsreserven nach § 10 Absatz 3
oder nach Regelungen des Fünften Buches Satz 1 Nummer 3, abgeben und geben vor, wel-
Sozialgesetzbuch vergütet werden; § 17b che Tatbestände, die bei der Weiterentwicklung
Absatz 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzie- der Bewertungsrelationen nicht umgesetzt wer-
rungsgesetzes bleibt unberührt; den können und deshalb nach § 10 Absatz 3
3. bis zum 31. Dezember 2016 Anforderungen Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 bei der Vereinba-
an die Durchführung klinischer Sektionen zur rung des Basisfallwerts umzusetzen sind, in wel-
Qualitätssicherung; insbesondere legen sie cher Höhe zu berücksichtigen oder auszuglei-
bezogen auf die Anzahl stationärer Todesfälle chen sind.
eine zur Qualitätssicherung erforderliche Sek- (1c) Zur Umsetzung von § 17b Absatz 1
tionsrate und Kriterien für die Auswahl der zu Satz 5 zweiter Halbsatz des Krankenhausfinan-
obduzierenden Todesfälle fest, bestimmen zierungsgesetzes haben die Vertragsparteien auf
2238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015
Bundesebene bis zum 31. Mai 2016 bei Leistun- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
gen, bei denen es Anhaltspunkte für im erhöhten aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1
Maße wirtschaftlich begründete Fallzahlsteige- Satz 1 Nummer 5a“ durch die Wörter „§ 9
rungen gibt, eine gezielte Absenkung oder Ab- Absatz 1b Satz 1“ ersetzt.
stufung der Bewertung der Leistungen vorzuge-
ben, die bei der Kalkulation des Vergütungssys- bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
tems für das folgende Kalenderjahr zu berück- „Soweit eine Überschreitung des Verände-
sichtigen ist.“ rungswerts durch die erhöhende Berück-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: sichtigung von befristeten Zuschlägen
nach § 5 Absatz 3c im Rahmen von Ab-
aa) In Satz 1 wird die Angabe „bis 3“ durch die satz 3 Satz 1 Nummer 7 begründet ist, ist
Angabe „und 2“ ersetzt und werden die Wör- abweichend von Satz 1 ein höherer Basis-
ter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a“ durch die fallwert zu vereinbaren.“
Wörter „Absatz 1b Satz 1“ ersetzt.
c1) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„(5) Bei der Vereinbarung des Basisfallwerts
„Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1a sind erstmals für das Jahr 2016 nach Maß-
Nummer 5 nicht zustande, kann auch das gabe der folgenden Sätze Tariferhöhungen für
Bundesministerium für Gesundheit die Löhne und Gehälter über den Veränderungs-
Schiedsstelle anrufen. Kommt eine Verein- wert nach Absatz 4 Satz 1 hinaus zu berück-
barung nach Absatz 1c nicht fristgerecht zu- sichtigen; eine Erhöhung wirkt als Basiserhö-
stande, entscheidet die Schiedsstelle abwei- hung auch für die Folgejahre. Bezogen auf die
chend von Satz 1 ohne Antrag einer Ver- Personalkosten werden 50 Prozent des Unter-
tragspartei innerhalb von sechs Wochen.“ schieds zwischen dem Veränderungswert und
der Tarifrate, die sich aus den durchschnitt-
10. § 10 wird wie folgt geändert:
lichen Auswirkungen der tarifvertraglich verein-
a) In Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „B2“ barten Erhöhungen der Vergütungstarifverträge
durch die Angabe „B1“ ersetzt und wird das und vereinbarter Einmalzahlungen errechnet,
Semikolon und werden die Wörter „als Grund- nach Maßgabe des Satzes 5 berücksichtigt.
lage für die Vereinbarung für das Jahr 2009 ist Maßstäbe für die Ermittlung der Tarifrate nach
die Summe der effektiven Bewertungsrelatio- Satz 2 sind für den nichtärztlichen Personalbe-
nen 2008 mit dem Landesbasisfallwert 2008 reich einerseits und den ärztlichen Personalbe-
zu bewerten“ gestrichen. reich andererseits jeweils diejenige tarifvertrag-
liche Vereinbarung, die in dem jeweiligen Be-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
reich für die meisten Beschäftigten maßgeblich
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: ist. Die Vertragsparteien auf Bundesebene nach
§ 9 vereinbaren in Höhe des Unterschieds zwi-
aaa) Nummer 4 wird aufgehoben. schen beiden Raten eine Erhöhungsrate. Der zu
bbb) Nummer 5 wird aufgehoben. vereinbarende Basisfallwert ist unter Berück-
sichtigung des Zeitpunkts der erstmaligen Ab-
ccc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: rechnung von den Vertragsparteien auf Lan-
„6. absenkend die Summe der Zu- desebene um ein Drittel dieser Erhöhungsrate
schläge nach § 7 Absatz 1 Satz 1 (anteilige Erhöhungsrate) zu erhöhen. Sofern
Nummer 4, soweit die Leistungen der Basisfallwert für das Vereinbarungsjahr be-
bislang durch den Basisfallwert reits vereinbart oder festgesetzt wurde, ist der
finanziert worden sind oder die Differenzbetrag, der durch die Anwendung der
Zuschläge auf ergänzenden oder anteiligen Erhöhungsrate auf den Landesbasis-
abweichenden Vorgaben des Lan- fallwert entsteht, durch eine ab dem Zeitpunkt
des nach § 5 Absatz 2 Satz 2 be- nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 erfolgende unter-
ruhen; dabei werden die Zu- jährige Erhöhung des Zuschlags nach § 8 Ab-
schläge nach § 4 Absatz 8 und 9 satz 10 zu berücksichtigen; dabei ist der für
und § 5 Absatz 3, 3a, 3b und 3c das restliche Kalenderjahr anzuwendende Dif-
nicht einbezogen,“. ferenzbetrag infolge der unterjährigen Berück-
sichtigung entsprechend zu erhöhen. Im Falle
ddd) Folgende Nummer 7 wird angefügt: von Satz 6 ist die anteilige Erhöhungsrate nach
„7. erhöhend die Summe der Ab- Satz 5 bei der Vereinbarung des Basisfallwerts
schläge für die Nichtteilnahme an für das Folgejahr erhöhend zu berücksichti-
der Notfallversorgung und die be- gen.“
fristeten Zuschläge nach § 5 d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
Absatz 3c, soweit diese nicht
mehr krankenhausindividuell er- aa) Die Sätze 1 bis 4 werden durch folgenden
hoben werden und nicht durch Satz ersetzt:
Zusatzentgelte vergütet werden.“ „Das Statistische Bundesamt hat jährlich
einen Orientierungswert, der die tatsäch-
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
lichen Kostenentwicklungen der Kranken-
cc) Satz 4 wird aufgehoben. häuser wiedergibt, zu ermitteln und spätes-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015 2239
tens bis zum 30. September jeden Jahres bbb) Vor dem Punkt am Ende wird ein Se-
zu veröffentlichen.“ mikolon und werden die Wörter „Fehl-
bb) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „§ 9 schätzungen nach Absatz 1 Satz 3
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a“ durch die sind nur insoweit umzusetzen, als
Wörter „§ 9 Absatz 1b Satz 1“ ersetzt. dies der vollen Erreichung des jeweili-
gen Grenzwerts nicht entgegensteht“
cc) Folgender Satz wird angefügt: eingefügt.
„Für die Zeit ab dem Jahr 2018 ist die e1) In Absatz 9 Satz 5 werden die Wörter „im Jahr
Anwendung des vollen Orientierungswerts 2013“ gestrichen und nach den Wörtern „Ab-
als Veränderungswert sowie die anteilige satz 5 Satz 5 zu erhöhen“ ein Komma und die
Finanzierung von Tarifsteigerungen, die Wörter „sofern diese noch nicht im Basisfall-
den Veränderungswert übersteigen, zu prü- wert berücksichtigt ist,“ eingefügt.
fen.“
f) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „6“ durch die An-
aa) In Satz 1 wird die Angabe „-1,25“ durch die gabe „7“ ersetzt.
Angabe „-1,02“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„Abweichend von Satz 4 setzt ab dem
„Jeweils zum 1. Januar der Jahre 2016 bis
1. Januar 2020 die Schiedsstelle den Ba-
2021 werden die Basisfallwerte oberhalb
sisfallwert ohne Antrag einer Vertragspartei
des einheitlichen Basisfallwertkorridors in
innerhalb der Frist gemäß § 13 Absatz 2
sechs gleichen Schritten in Richtung auf
fest, wenn eine Vereinbarung bis zum
den oberen Grenzwert des einheitlichen
30. November nicht zustande kommt.“
Basisfallwertkorridors angeglichen. Der für
die Angleichung jeweils maßgebliche An- g) In Absatz 12 wird die Angabe „2017“ durch die
gleichungsbetrag wird ermittelt, indem der Angabe „2020“ ersetzt, nach dem Wort „Neu-
nach den Absätzen 1 bis 7, 11 und 12 ver- einstellung“ ein Komma und die Wörter „die in-
handelte Basisfallwert ohne Ausgleiche von terne Besetzung neu geschaffener Stellen“ ein-
dem oberen Grenzwert des einheitlichen gefügt und werden die Wörter „Jahr 2016 nach
Basisfallwertkorridors abgezogen wird, § 4 Absatz 11 Satz 1 Nummer 1“ durch die
wenn der Basisfallwert höher ist, und von Wörter „Jahr 2019 nach § 4 Absatz 9 Satz 1
diesem Zwischenergebnis Nummer 1“ ersetzt sowie nach dem Wort „ein-
zurechnen“ ein Semikolon und die Wörter „zu-
1. 16,67 Prozent im Jahr 2016,
sätzlich sind dabei die Finanzierungsbeträge
2. 20,00 Prozent im Jahr 2017, der von den Krankenhäusern im Land insge-
3. 25,00 Prozent im Jahr 2018, samt im Jahr 2016 für die Förderung von hygie-
nebeauftragten Ärztinnen und Ärzten abge-
4. 33,34 Prozent im Jahr 2019,
rechneten Zuschläge einzurechnen“ eingefügt.
5. 50,00 Prozent im Jahr 2020,
h) Absatz 13 wird wie folgt gefasst:
6. 100 Prozent im Jahr 2021
„(13) Die Vertragsparteien vereinbaren bis
errechnet werden.“ zum 30. September jeden Jahres, erstmals bis
cc) In Satz 4 werden die Wörter „die Jahre zum 30. September 2016, einen von den Ver-
2010 und 2012“ durch die Wörter „das Jahr tragsparteien nach § 11 für die Vereinbarung
2017“ ersetzt und wird die Angabe „Nr. 1 zusätzlicher Leistungen anzuwendenden Ab-
oder Nr. 2“ und werden die Wörter „des Ab- schlag in Höhe des für zusätzliche Leistungen
satzes 11 Satz 2 oder“ gestrichen. geschätzten durchschnittlichen Anteils der
dd) Satz 5 wird aufgehoben. fixen Kosten an den Fallpauschalen (Fixkosten-
degressionsabschlag), wobei der Abschlag je-
ee) Nach dem neuen Satz 6 wird folgender weils für drei Jahre erhoben wird. Die Ab-
Satz eingefügt: schlagshöhe ist so zu vereinbaren, dass ge-
„Basisfallwerte unterhalb des einheitlichen genüber der bei der Verhandlung des Landes-
Basisfallwertkorridors nach Satz 1 werden basisfallwerts für das Jahr 2015 vereinbarten
ab dem 1. Januar 2016 jeweils an den un- absenkenden Berücksichtigung der fixen Kos-
teren Grenzwert angeglichen; die nach Ab- ten zusätzlicher Leistungen keine Mehrausga-
satz 3 Satz 1 Nummer 6 vorzunehmende ben bei der Anwendung der Abschläge durch
absenkende Berücksichtigung von Zu- die Vertragsparteien nach § 11 entstehen; Aus-
schlägen für die Teilnahme an der Notfall- nahmen nach § 4 Absatz 2b Satz 3 Nummer 1
versorgung und Sicherstellungszuschlä- bleiben hiervon unberührt.“
gen, die auf ergänzenden oder abweichen- 11. § 11 wird wie folgt geändert:
den Vorgaben des Landes beruhen, bleibt
hiervon unberührt.“ a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„(§ 8 Abs. 1 Satz 3 und 4)“ die Wörter „und der
ff) Satz 8 wird wie folgt geändert: Einhaltung der Vorgaben des Mindestmengen-
aaa) Nach den Wörtern „nach Satz 3“ wer- katalogs nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
den die Wörter „oder Satz 7“ einge- des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ einge-
fügt. fügt.
2240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „B2“ durch anfordern, soweit diese nach Art und Umfang
die Angabe „B1“ ersetzt. notwendig und geeignet sind, um Maßnahmen
12. In § 15 Absatz 1 Satz 4 wird das Semikolon und der Qualitätssicherung nach § 137a Absatz 3
werden die Wörter „abweichend hiervon ist für den des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durchfüh-
Jahresbeginn 2009 der geltende krankenhausindivi- ren zu können. Das Institut oder eine andere
duelle Basisfallwert abzurechnen“ gestrichen. nach Satz 1 beauftragte Stelle kann entspre-
chende Daten auch für Zwecke der einrichtungs-
13. § 21 wird wie folgt geändert: übergreifenden Qualitätssicherung auf Landes-
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. ebene anfordern und diese an die jeweils zu-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ständige Institution auf Landesebene weiterge-
ben. Die DRG-Datenstelle übermittelt die Daten,
aa) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wör- soweit die Notwendigkeit nach Satz 1 vom Insti-
ter „§ 17b Abs. 1 Satz 4 und 9“ durch die tut oder einer anderen nach Satz 1 beauftragten
Wörter „§ 17b Absatz 1a“ ersetzt und wer- Stelle glaubhaft dargelegt wurde. Absatz 3 Satz 9
den die Wörter „einschließlich der Angabe, gilt entsprechend.“
ob eine Teilnahme an der stationären Notfall-
versorgung erfolgt,“ gestrichen. 14. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 2 Buchstabe d werden die Wör- a) In der Übersicht wird Abschnitt B wie folgt ge-
ter „des Wohnorts des Patienten“ durch die fasst:
Wörter „und der Wohnort des Patienten, in „B Budgetermittlung
den Stadtstaaten der Stadtteil,“ ersetzt. B1 Erlösbudget nach § 4 KHEntgG“.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: b) Abschnitt B wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort aa) Formblatt B1 wird aufgehoben.
„Krankenhausplanung“ die Wörter „sowie
zusätzlich nach Absatz 2 Nummer 2 Buch- bb) Formblatt B2 wird Formblatt B1 und die
stabe h für Zwecke der Investitionsförde- Überschrift wie folgt gefasst:
rung, sofern das Land hierfür Investitions- „B1 Erlösbudget nach § 4 KHEntgG“.
pauschalen nach § 10 des Krankenhausfi-
nanzierungsgesetzes verwendet oder dies Artikel 3
beabsichtigt,“ eingefügt. Weitere Änderung
bb) Satz 4 wird aufgehoben. des Krankenhausentgeltgesetzes
cc) Im neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 6“ Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
durch die Angabe „Satz 5“ und das Wort (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 2 die-
„Bundesministerium“ durch die Wörter ses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geän-
„Bundesministerium für Gesundheit“ ersetzt. dert:
dd) Im neuen Satz 5 wird das Wort „Bundesmi- 1. In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 wird das Wort
nisterium“ durch die Wörter „Bundesministe- „Versorgungszuschlag“ durch das Wort „Pflegezu-
rium für Gesundheit“ ersetzt. schlag“ ersetzt.
ee) Im neuen Satz 7 werden im Satzteil vor dem 2. § 8 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
Semikolon nach dem Wort „Postleitzahl“ die „(10) Zur Förderung der pflegerischen Versorgung
Wörter „und den Wohnort, in den Stadtstaa- ist bei Patientinnen oder Patienten, die zur vollsta-
ten den Stadtteil,“ eingefügt und werden im tionären Behandlung in das Krankenhaus aufgenom-
Satzteil nach dem Semikolon nach dem Wort men werden, für Aufnahmen ab dem 1. Januar 2017
„Postleitzahl“ ein Komma und die Wörter ein Pflegezuschlag abzurechnen und gesondert in
„Wohnort, in den Stadtstaaten Stadtteil,“ der Rechnung auszuweisen. Die Höhe des Pflegezu-
eingefügt. schlags ist zu ermitteln, indem die jährliche Förder-
ff) Der neue Satz 8 wird wie folgt gefasst: summe für das Krankenhaus durch die vollstationäre
„Dem Bundeskartellamt sind auf Anforde- Fallzahl geteilt wird, die für den Vereinbarungszeit-
rung für ausgewählte Krankenhäuser Daten raum des Erlösbudgets und der Erlössumme verein-
nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und d bart oder festgesetzt wurde. Die jährliche Förder-
und Nummer 2 Buchstabe b, d, e, g und h summe für das Krankenhaus ist von den Vertrags-
zur Fusionskontrolle nach dem Gesetz ge- parteien nach § 11 zu ermitteln, indem der Anteil
gen Wettbewerbsbeschränkungen zur Verfü- der Personalkosten des Krankenhauses für das Pfle-
gung zu stellen, soweit die Krankenhäuser gepersonal an den Personalkosten für das Pflege-
von einem jeweils zu benennenden Fusions- personal aller allgemeinen Krankenhäuser errechnet
kontrollverfahren betroffen sind.“ wird und dieser krankenhausindividuelle Anteil auf
die jährlich bundesweit zur Verfügung stehende För-
d) Absatz 3a wird wie folgt gefasst: dersumme von 500 Millionen Euro bezogen wird.
„(3a) Das Institut nach § 137a des Fünften Grundlage für die Personalkosten für das Pflegeper-
Buches Sozialgesetzbuch oder eine andere sonal aller allgemeinen Krankenhäuser sind jeweils
vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach die vom Statistischen Bundesamt in der Fach-
§ 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch be- serie 12 Reihe 6.3 ausgewiesenen entsprechenden
auftragte Stelle kann ausgewählte Leistungsda- Kosten für das Jahr, das zwei Jahre vor dem Jahr
ten nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis f liegt, in dem der Pflegezuschlag für das Folgejahr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015 2241
zu vereinbaren ist; Grundlage für die Personalkosten b) In der Angabe zu § 4 wird die Angabe „2017
für Pflegepersonal des einzelnen Krankenhauses bis 2021“ durch die Angabe „2019 bis 2023“ er-
sind die Kosten, die für dasselbe Jahr vom Kranken- setzt.
haus an das Statistische Landesamt übermittelt wur- 2. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Kranken-
den und die Eingang in die Statistik gefunden haben. häuser vergütet, die nach § 17b Abs. 1 Satz 1 zwei-
Der nach Satz 2 zu berechnende Pflegezuschlag ist ter Halbsatz des Krankenhausfinanzierungsgeset-
im Falle von § 10 Absatz 5 Satz 6 unter Berücksich- zes“ durch die Wörter „Krankenhäuser und selb-
tigung der durchschnittlichen Fallschwere des Kran- ständigen, gebietsärztlich geleiteten Abteilungen
kenhauses zu erhöhen. § 5 Absatz 4 Satz 5, § 11 für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychothera-
Absatz 4 Satz 3 und 4 sowie § 15 Absatz 2 gelten pie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psycho-
entsprechend.“ therapie sowie Psychosomatische Medizin und
Psychotherapie vergütet, die“ ersetzt.
Artikel 4
3. In § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 werden die Wörter
Weitere Änderung „§ 39 Absatz 1 Satz 4“ durch die Angabe „§ 39 Ab-
des Krankenhausentgeltgesetzes satz 1a“ ersetzt.
§ 10 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 3a. § 3 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 3
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge- a) In Satz 1 werden nach dem Wort „einreisen,“ die
ändert: Wörter „sowie Leistungen für Empfänger von
Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerber-
1. Absatz 9 wird wie folgt geändert: leistungsgesetz“ eingefügt.
a) In Satz 3 wird die Angabe „31. Juli“ durch die b) Folgender Satz wird angefügt:
Angabe „28. Februar“ ersetzt.
„Das Verlangen kann für im Jahr 2015 zusätzlich
b) Satz 5 wird wie folgt gefasst: erbrachte Leistungen für Empfänger von Ge-
„Das Berechnungsergebnis des DRG-Instituts ist sundheitsleistungen nach dem Asylbewerber-
den Vertragsparteien auf Bundesebene spätes- leistungsgesetz, die in einem nachfolgenden
tens bis zum 15. März jeden Jahres vorzulegen; Vereinbarungszeitraum zu Mehrerlösausgleichen
die Vertragsparteien auf Bundesebene vereinba- führen, nachträglich geäußert werden.“
ren das Berechnungsergebnis als einheitlichen 3b. § 4 Absatz 9 wird wie folgt geändert:
Basisfallwert und davon ausgehend den einheit-
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „einreisen,“ die
lichen Basisfallwertkorridor bis zum 31. März je-
Wörter „sowie Leistungen für Empfänger von
den Jahres.“
Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerber-
2. Absatz 11 wird wie folgt gefasst: leistungsgesetz“ eingefügt.
„(11) Liegt der vereinbarte oder festgesetzte Ba- b) Folgender Satz wird angefügt:
sisfallwert nach Absatz 10 außerhalb des einheit-
„Das Verlangen kann für im Jahr 2015 zusätzlich
lichen Basisfallwertkorridors nach Absatz 9 Satz 5,
erbrachte Leistungen für Empfänger von Ge-
ermitteln die Vertragsparteien auf Landesebene un-
sundheitsleistungen nach dem Asylbewerber-
ter Beachtung des Vorzeichens die Differenz zwi-
leistungsgesetz, die in einem nachfolgenden
schen der maßgeblichen Korridorgrenze nach Ab-
Vereinbarungszeitraum zu Mehrerlösausgleichen
satz 8 Satz 2 oder Satz 7 und dem Basisfallwert.
führen, nachträglich geäußert werden.“
Sie vereinbaren bis zum 30. April jeden Jahres einen
Betrag zum Ausgleich der Differenz innerhalb des 4. Dem § 5 werden die folgenden Absätze 3 und 4
laufenden Jahres. Dieser Betrag ist von den Kran- angefügt:
kenhäusern unter Beachtung des Vorzeichens zu- „(3) Für die Vereinbarung von Qualitätszu- und
sätzlich zu dem Basisfallwert abzurechnen; § 15 Ab- -abschlägen auf der Grundlage der Vorgaben des
satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Als Ausgangs- Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136b
grundlage für die Vereinbarung des Basisfallwerts Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Absatz 9 des Fünf-
des Folgejahres ist der vereinbarte oder festgesetzte ten Buches Sozialgesetzbuch sind § 5 Absatz 3a
Basisfallwert des laufenden Jahres von den Ver- des Krankenhausentgeltgesetzes und § 9 Absatz 1a
tragsparteien unter Beachtung des Vorzeichens um Nummer 4 des Krankenhausentgeltgesetzes ent-
die Differenz nach Satz 1 zu verändern.“ sprechend anzuwenden.
(4) Für die Vereinbarung von befristeten Zuschlä-
Artikel 5
gen für die Finanzierung von Mehrkosten auf Grund
Änderung der von Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus-
Bundespflegesatzverordnung schusses ist § 5 Absatz 3c des Krankenhausent-
Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. Septem- geltgesetzes entsprechend anzuwenden.“
ber 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 12 5. In § 8 Absatz 4 werden die Wörter „§ 137 Absatz 1
des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211) ge- Satz 2“ durch die Wörter „§ 137 Absatz 1 oder Ab-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: satz 2“ ersetzt.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 6. § 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 3 wird die Angabe „2016“ a) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Abschlägen“
durch die Angabe „2018“ ersetzt. ein Semikolon und werden die Wörter „§ 9 Ab-
2242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015
satz 1a Nummer 1, 2, 4 und 5 des Krankenhaus- des Krankenhausentgeltgesetzes ist sowohl für
entgeltgesetzes gilt entsprechend“ eingefügt. Krankenhäuser, die in den Jahren 2013, 2014,
b) In Nummer 5 wird nach dem Wort „Jahres“ das 2015 oder 2016 nach § 3 Absatz 1 Satz 2 das
Komma und werden die Wörter „erstmals für das Vergütungssystem nach § 17d des Kranken-
Jahr 2013,“ gestrichen und werden die Wörter hausfinanzierungsgesetzes einführen, wie auch
„§ 10 Absatz 6 Satz 5 oder 6“ durch die Wörter für Krankenhäuser, die das Vergütungssystem
„§ 10 Absatz 6 Satz 2 oder Satz 3“ und die Wör- nicht einführen, das von den Vertragsparteien
ter „§ 10 Absatz 6 Satz 6“ durch die Wörter „§ 10 vereinbarte Budget um 40 Prozent der nach § 9
Absatz 6 Satz 3“ ersetzt. Absatz 1 Nummer 7 des Krankenhausentgeltge-
setzes vereinbarten Erhöhungsrate für Tariferhö-
c) Satz 2 wird aufgehoben. hungen erhöhend zu berichtigen, wobei der Be-
7. § 10 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: richtigungsbetrag über das Budget des nächst-
möglichen Pflegesatzzeitraums abzuwickeln ist;
a) In Nummer 5 wird das Komma am Ende durch § 3 Absatz 2 Satz 5 zweiter Halbsatz ist zu be-
die Wörter „dabei werden Sicherstellungszu- achten.“
schläge, soweit sie nicht auf ergänzenden oder
abweichenden Vorgaben des Landes nach § 5
Absatz 2 Satz 2 des Krankenhausentgeltgeset- Artikel 6
zes beruhen, befristete Zuschläge nach § 5 Ab-
Änderung des
satz 4, Zuschläge für besondere Aufgaben von
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Einrichtungen und Zuschläge nach § 5 Absatz 3
für außerordentlich gute Qualität von Leistungen Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
oder Leistungsbereichen nicht einbezogen;“ er- Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
setzt. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
b) In Nummer 6 werden nach dem Komma am durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2015
Ende die Wörter „und die Summe der zeitlich be- (BGBl. I S. 2114) geändert worden ist, wird wie folgt
fristeten Zuschläge nach § 5 Absatz 4, soweit geändert:
diese nicht mehr krankenhausindividuell erhoben
0. Nach § 37 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
werden und nicht durch Zusatzentgelte vergütet
gefügt:
werden; dabei werden Abschläge nach § 5 Ab-
satz 3 für unzureichende Qualität von Leistungen „(1a) Versicherte erhalten an geeigneten Orten
oder Leistungsbereichen nicht einbezogen,“ ein- im Sinne von Absatz 1 Satz 1 wegen schwerer
gefügt. Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung ei-
8. In § 14 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Zu- und ner Krankheit, insbesondere nach einem Kranken-
Abschläge nach § 5“ durch die Wörter „kranken- hausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation
hausindividuell ermittelten Zu- und Abschläge“ er- oder nach einer ambulanten Krankenhausbehand-
setzt. lung, soweit keine Pflegebedürftigkeit im Sinne
des Elften Buches vorliegt, die erforderliche
9. § 18 wird wie folgt geändert: Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.“
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: 0a. § 38 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird das Wort „und“
durch ein Komma ersetzt. a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
bbb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende
durch das Wort „und“ ersetzt. „Darüber hinaus erhalten Versicherte auch
dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterfüh-
ccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
rung des Haushalts wegen schwerer Krankheit
„4. § 3 Absatz 4 Satz 1 auf Leistungen oder wegen akuter Verschlimmerung einer
für Empfänger von Gesundheits- Krankheit, insbesondere nach einem Kranken-
leistungen nach dem Asylbewer- hausaufenthalt, nach einer ambulanten Opera-
berleistungsgesetz entsprechend tion oder nach einer ambulanten Krankenhaus-
anzuwenden ist, wobei das Verlan- behandlung, nicht möglich ist, längstens je-
gen für im Jahr 2015 zusätzlich er- doch für die Dauer von vier Wochen. Wenn im
brachte Leistungen für Empfänger Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der
von Gesundheitsleistungen nach Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch
dem Asylbewerberleistungsgesetz, nicht vollendet hat oder das behindert und auf
die in einem nachfolgenden Verein- Hilfe angewiesen ist, verlängert sich der An-
barungszeitraum zu Mehrerlösaus- spruch nach Satz 3 auf längstens 26 Wochen.“
gleichen führen, nachträglich geäu-
ßert werden kann.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
bb) Satz 2 wird aufgehoben. aa) In Satz 1 wird das Wort „soll“ durch das
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: Wort „kann“ ersetzt.
„(3) Bei Vereinbarung einer Erhöhungsrate für bb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“ durch
Tariferhöhungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 die Wörter „Satz 2 bis 4“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015 2243
0b. Nach § 39b wird folgender § 39c eingefügt: schen Krankenhausgesellschaft und vom Spit-
„§ 39c zenverband Bund der Krankenkassen zu be-
nennen. Die Benennung soll bis spätestens
Kurzzeitpflege bei zum 31. März 2016 erfolgen. Bis zur Benen-
fehlender Pflegebedürftigkeit nung gilt die Besetzung in der bis zum 31. De-
Reichen Leistungen der häuslichen Kranken- zember 2015 geltenden Fassung fort.“
pflege nach § 37 Absatz 1a bei schwerer Krank- 4. Dem § 87a Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
heit oder wegen akuter Verschlimmerung einer
Krankheit, insbesondere nach einem Kranken- „In den Vorgaben zur Ermittlung der Aufsatzwerte
hausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation nach Absatz 4 Satz 1 sind auch Vorgaben zu be-
oder nach einer ambulanten Krankenhausbehand- schließen, die die Aufsatzwerte einmalig und ba-
lung, nicht aus, erbringt die Krankenkasse die er- siswirksam jeweils in dem Umfang erhöhen, der
forderliche Kurzzeitpflege entsprechend § 42 des dem jeweiligen Betrag der Honorarerhöhung
Elften Buches für eine Übergangszeit, wenn keine durch die Aufhebung des Investitionskostenab-
Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches schlags nach § 120 Absatz 3 Satz 2 in der bis
festgestellt ist. Im Hinblick auf die Leistungsdauer einschließlich 31. Dezember 2015 geltenden Fas-
und die Leistungshöhe gilt § 42 Absatz 2 Satz 1 sung entspricht.“
und 2 des Elften Buches entsprechend. Die Leis- 4a. Nach § 87b Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz
tung kann in zugelassenen Einrichtungen nach eingefügt:
dem Elften Buch oder in anderen geeigneten Ein- „Die Vergütung der Leistungen im Notfall und im
richtungen erbracht werden. Der Spitzenverband Notdienst erfolgt aus einem vor der Trennung für
Bund der Krankenkassen legt über das Bundes- die Versorgungsbereiche gebildeten eigenen Ho-
ministerium für Gesundheit dem Deutschen Bun- norarvolumen mit der Maßgabe, dass für diese
destag bis Ende des Jahres 2018 einen Bericht Leistungen im Verteilungsmaßstab keine Maßnah-
vor, in dem die Erfahrungen mit der Einführung ei- men zur Begrenzung oder Minderung des Hono-
nes Anspruchs auf Leistungen nach dieser Vor- rars angewandt werden dürfen.“
schrift wiedergegeben werden.“
4b. In § 90a Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
1. In § 65c Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und Absatz 8
„abgeben“ ein Semikolon und die Wörter „hierzu
Satz 1 werden jeweils die Wörter „§ 137 Absatz 1
gehören auch Empfehlungen zu einer sektoren-
Nummer 1“ durch die Wörter „§ 136 Absatz 1
übergreifenden Notfallversorgung“ eingefügt.
Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
5. § 91 wird wie folgt geändert:
1a. In § 75 Absatz 1b Satz 2 werden nach dem Wort
„sicherstellen“ ein Semikolon und die Wörter a) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 137
„hierzu sollen sie entweder Notdienstpraxen in Abs. 3 Satz 7“ durch die Wörter „§ 136b Ab-
oder an Krankenhäusern einrichten oder Notfall- satz 2 Satz 2“ ersetzt.
ambulanzen der Krankenhäuser unmittelbar in b) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 137b“ durch die
den Notdienst einbinden“ eingefügt. Angabe „§ 136d“ ersetzt.
2. In § 81 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter 6. § 92 Absatz 7f wird wie folgt geändert:
„und § 137 Abs. 1 und 4“ durch die Wörter „§ 136
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 137 Absatz 3“
Absatz 1 und § 136a Absatz 4“ ersetzt.
durch die Wörter „den §§ 136b und 136c“ er-
3. § 87 wird wie folgt geändert: setzt.
a) Absatz 2a wird wie folgt geändert: b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 137 Absatz 1 in
aa) In Satz 6 werden die Wörter „§ 136 Absatz 1 Verbindung mit Absatz 1a“ durch die Wörter
Satz 2“ durch die Wörter „§ 135b Absatz 1 „§ 136 Absatz 1 in Verbindung mit § 136a Ab-
Satz 2“ ersetzt. satz 1 Satz 1 bis 3“ ersetzt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt: 7. In § 92a Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 221
Absatz 2 Satz 3“ durch die Angabe „§ 221 Ab-
„Der Bewertungsausschuss nach Absatz 5a
satz 3 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
hat bis spätestens zum 31. Dezember 2016
die Regelungen für die Versorgung im Not- 8. § 109 wird wie folgt geändert:
fall und im Notdienst im einheitlichen Be- a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „bedarfsge-
wertungsmaßstab für ärztliche Leistungen rechten,“ durch die Wörter „qualitativ hochwer-
nach dem Schweregrad der Fälle zu diffe- tigen, patienten- und bedarfsgerechten sowie“
renzieren. Zwei Jahre nach Inkrafttreten ersetzt.
dieser Regelungen hat der Bewertungsaus-
schuss nach Absatz 5a die Entwicklung der b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Leistungen zu evaluieren und hierüber dem aa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch
Bundesministerium für Gesundheit zu be- ein Komma ersetzt.
richten; Absatz 3a gilt entsprechend.“ bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
b) Dem Absatz 5a werden die folgenden Sätze eingefügt:
angefügt: „2. bei den maßgeblichen planungsrele-
„Für den erweiterten Bewertungsausschuss vanten Qualitätsindikatoren nach § 6
nach Satz 1 ist darüber hinaus jeweils ein wei- Absatz 1a des Krankenhausfinanzie-
teres unparteiisches Mitglied von der Deut- rungsgesetzes auf der Grundlage der
2244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015
vom Gemeinsamen Bundesausschuss „§ 110a
nach § 136c Absatz 2 übermittelten
Qualitätsverträge
Maßstäbe und Bewertungskriterien
nicht nur vorübergehend eine in einem (1) Krankenkassen oder Zusammenschlüsse
erheblichen Maß unzureichende Quali- von Krankenkassen sollen zu den vom Gemeinsa-
tät aufweist, die im jeweiligen Landes- men Bundesausschuss nach § 136b Absatz 1
recht vorgesehenen Qualitätsanforde- Nummer 4 festgelegten Leistungen oder Leis-
rungen nicht nur vorübergehend und in tungsbereichen mit dem Krankenhausträger Ver-
einem erheblichen Maß nicht erfüllt, träge schließen zur Förderung einer qualitativ
höchstens drei Jahre in Folge Quali- hochwertigen stationären Versorgung (Qualitäts-
tätsabschlägen nach § 5 Absatz 3a verträge). Ziel der Qualitätsverträge ist die Erpro-
des Krankenhausentgeltgesetzes un- bung, inwieweit sich eine weitere Verbesserung
terliegt oder“. der Versorgung mit stationären Behandlungsleis-
tungen, insbesondere durch die Vereinbarung
cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
von Anreizen sowie höherwertigen Qualitätsanfor-
9. § 110 wird wie folgt geändert: derungen erreichen lässt. Die Qualitätsverträge
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: sind zu befristen. In den Qualitätsverträgen darf
nicht vereinbart werden, dass der Abschluss von
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: Qualitätsverträgen mit anderen Krankenkassen
„Die Kündigung hat zu erfolgen, wenn der oder Zusammenschlüssen von Krankenkassen
in § 109 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ge- unzulässig ist. Ein Anspruch auf Abschluss eines
nannte Kündigungsgrund vorliegt.“ Qualitätsvertrags besteht nicht.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt: (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft
„Kommt ein Beschluss über die Kündigung vereinbaren für die Qualitätsverträge nach Ab-
eines Versorgungsvertrags durch die Lan- satz 1 bis spätestens zum 31. Juli 2018 die ver-
desverbände der Krankenkassen und der bindlichen Rahmenvorgaben für den Inhalt der
Ersatzkassen nicht zustande, entscheidet Verträge. Die Rahmenvorgaben, insbesondere für
eine unabhängige Schiedsperson über die die Qualitätsanforderungen, sind nur soweit zu
Kündigung, wenn dies von Kassenarten vereinheitlichen, wie dies für eine aussagekräftige
beantragt wird, die mindestens ein Drittel Evaluierung der Qualitätsverträge erforderlich ist.
der landesweiten Anzahl der Versicherten Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 ganz oder
auf sich vereinigen. Einigen sich die Lan- teilweise nicht zustande, setzt die Schiedsstelle
desverbände der Krankenkassen und die nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzie-
Ersatzkassen nicht auf eine Schiedsperson, rungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei
wird diese von der für die Landesverbände oder des Bundesministeriums für Gesundheit den
der Krankenkassen zuständigen Aufsichts- Inhalt der Rahmenvorgaben fest.“
behörde bestimmt. Klagen gegen die Be-
stimmung der Schiedsperson haben keine 11. In § 113 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 136“
aufschiebende Wirkung. Die Kosten des durch die Angabe „§ 135b“ ersetzt.
Schiedsverfahrens tragen die Landesver- 11a. § 115 wird wie folgt geändert:
bände der Krankenkassen und die Ersatz-
kassen entsprechend der landesweiten An- a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem
zahl ihrer Versicherten. Klagen gegen die Wort „Notdienstes“ ein Semikolon und die Wör-
Entscheidung der Schiedsperson über die ter „darüber hinaus können auf Grundlage des
Kündigung richten sich gegen die Landes- einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche
verbände der Krankenkassen und die Er- Leistungen ergänzende Regelungen zur Vergü-
satzkassen, nicht gegen die Schiedsper- tung vereinbart werden“ eingefügt.
son.“ b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: fügt:
aa) Satz 1 wird aufgehoben. „(3a) Kommt eine vertragliche Regelung
nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis zum 30. Juni
bb) Im neuen Satz 1 wird das Wort „Sie“ durch 2016 nicht zustande, wird ihr Inhalt innerhalb
die Wörter „Die Kündigung durch die in Ab- von sechs Wochen durch die Landesschieds-
satz 1 Satz 1 genannten Verbände“ ersetzt. stelle nach § 114 festgelegt. Absatz 3 Satz 2
cc) Im neuen Satz 3 werden vor dem Punkt am bis 5 gilt entsprechend.“
Ende die Wörter „und die zuständige Lan- 12. § 115b wird wie folgt geändert:
desbehörde die Unabweisbarkeit des Be-
darfs schriftlich dargelegt hat“ eingefügt. a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 137“
durch die Wörter „den §§ 136 bis 136b“ ersetzt.
dd) Folgender Satz wird angefügt:
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
„Mit Wirksamwerden der Kündigung gilt ein
Plankrankenhaus insoweit nicht mehr als c) Absatz 5 wird Absatz 4.
zugelassenes Krankenhaus.“
12a. In § 116b Absatz 6 Satz 8 werden nach dem Wort
10. Nach § 110 wird folgender § 110a eingefügt: „Euro-Gebührenordnung“ das Semikolon und die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015 2245
Wörter „dabei ist die Vergütung bei den öffentlich c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 137 Ab-
geförderten Krankenhäusern um einen Investiti- satz 1d“ durch die Angabe „§ 136a Absatz 3“
onskostenabschlag von fünf Prozent zu kürzen“ ersetzt.
gestrichen.
15. Die §§ 136 bis 137 werden durch die folgenden
12b. § 117 Absatz 3 wird wie folgt geändert: §§ 135b bis 137 ersetzt:
a) In Satz 2 werden die Wörter „Satz 1, 2 und 5“ „§ 135b
durch die Wörter „Satz 1 und 2“ ersetzt.
Förderung der Qualität durch
b) In Satz 3 werden die Wörter „Absatz 3 Satz 3
die Kassenärztlichen Vereinigungen
und 4“ durch die Wörter „Absatz 3 Satz 2
und 3“ ersetzt. (1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben
13. § 120 wird wie folgt geändert: Maßnahmen zur Förderung der Qualität der ver-
tragsärztlichen Versorgung durchzuführen. Die
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Ziele und Ergebnisse dieser Qualitätssicherungs-
aa) In Satz 4 wird die Angabe „Satz 5“ durch maßnahmen sind von den Kassenärztlichen Verei-
die Angabe „Satz 4“ ersetzt. nigungen zu dokumentieren und jährlich zu veröf-
fentlichen.
bb) Satz 5 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. (2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen prüfen
die Qualität der in der vertragsärztlichen Versor-
c) In Absatz 3a Satz 2 werden die Wörter „Kür- gung erbrachten Leistungen einschließlich der be-
zung der Vergütung um einen Investitionskos- legärztlichen Leistungen im Einzelfall durch Stich-
tenabschlag nach Absatz 3 Satz 2 erster Halb- proben; in Ausnahmefällen sind auch Vollerhebun-
satz und eine“ gestrichen und wird das Wort gen zulässig. Der Gemeinsame Bundesausschuss
„sind“ durch das Wort „ist“ ersetzt. entwickelt in Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2
d) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Satz 5“ Nummer 13 Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in
durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt. der vertragsärztlichen Versorgung sowie nach
Maßgabe des § 299 Absatz 1 und 2 Vorgaben zu
13a. Dem § 121 wird folgender Absatz 6 angefügt:
Auswahl, Umfang und Verfahren der Qualitätsprü-
„(6) Für belegärztliche Leistungen gelten die fungen nach Satz 1; dabei sind die Ergebnisse
Richtlinien und Beschlüsse des Gemeinsamen nach § 137a Absatz 3 zu berücksichtigen.
Bundesausschusses nach den §§ 136 bis 136b
zur Qualitätssicherung im Krankenhaus bis zum (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die im
Inkrafttreten vergleichbarer Regelungen für die Krankenhaus erbrachten ambulanten ärztlichen
vertragsärztliche oder sektorenübergreifende Leistungen.
Qualitätssicherung. Die in der stationären Quali- (4) Zur Förderung der Qualität der vertragsärzt-
tätssicherung für belegärztliche Leistungen erho- lichen Versorgung können die Kassenärztlichen
benen Qualitätsdaten werden bei der Auswertung Vereinigungen mit einzelnen Krankenkassen oder
der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach mit den für ihren Bezirk zuständigen Landesver-
§ 136c Absatz 1 und 2 sowie bei der qualitätsab- bänden der Krankenkassen oder den Verbänden
hängigen Vergütung eines Krankenhauses nach der Ersatzkassen unbeschadet der Regelungen
§ 5 Absatz 3a des Krankenhausentgeltgesetzes des § 87a gesamtvertragliche Vereinbarungen
berücksichtigt. Die Folgen, die diese Berücksich- schließen, in denen für bestimmte Leistungen ein-
tigung im Verhältnis zwischen dem Krankenhaus heitlich strukturierte und elektronisch dokumen-
und dem Belegarzt haben soll, werden zwischen tierte besondere Leistungs-, Struktur- oder Quali-
diesen vertraglich vereinbart.“ tätsmerkmale festgelegt werden, bei deren Erfül-
13b. Nach § 132g wird folgender § 132h eingefügt: lung die an dem jeweiligen Vertrag teilnehmenden
Ärzte Zuschläge zu den Vergütungen erhalten. In
„§ 132h den Verträgen nach Satz 1 ist ein Abschlag von
Versorgungsverträge dem nach § 87a Absatz 2 Satz 1 vereinbarten
mit Kurzzeitpflegeeinrichtungen Punktwert für die an dem jeweiligen Vertrag betei-
Die Krankenkassen oder die Landesverbände ligten Krankenkassen und die von dem Vertrag er-
der Krankenkassen können mit geeigneten Ein- fassten Leistungen, die von den an dem Vertrag
richtungen Verträge über die Erbringung von Kurz- nicht teilnehmenden Ärzten der jeweiligen Fach-
zeitpflege nach § 39c schließen, soweit dies für arztgruppe erbracht werden, zu vereinbaren,
eine bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist.“ durch den die Mehrleistungen nach Satz 1 für die
beteiligten Krankenkassen ausgeglichen werden.
14. § 135a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: § 135c
„§ 135a Förderung der Qualität durch
Verpflichtung der die Deutsche Krankenhausgesellschaft
Leistungserbringer zur Qualitätssicherung“. (1) Die Deutsche Krankenhausgesellschaft för-
b) In Absatz 2 wird im Satzteil vor der Aufzählung dert im Rahmen ihrer Aufgaben die Qualität der
die Angabe „§§ 137“ durch die Angabe „§§ 136 Versorgung im Krankenhaus. Sie hat in ihren Be-
bis 136b“ ersetzt. ratungs- und Formulierungshilfen für Verträge der
2246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015
Krankenhäuser mit leitenden Ärzten im Einverneh- § 136a
men mit der Bundesärztekammer Empfehlungen Richtlinien des
abzugeben, die sicherstellen, dass Zielvereinba- Gemeinsamen Bundesausschusses zur
rungen ausgeschlossen sind, die auf finanzielle Qualitätssicherung in ausgewählten Bereichen
Anreize insbesondere für einzelne Leistungen,
Leistungsmengen, Leistungskomplexe oder (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in
Messgrößen hierfür abstellen. Die Empfehlungen seinen Richtlinien nach § 136 Absatz 1 geeignete
sollen insbesondere die Unabhängigkeit medizini- Maßnahmen zur Sicherung der Hygiene in der Ver-
scher Entscheidungen sichern. sorgung fest und bestimmt insbesondere für die
einrichtungsübergreifende Qualitätssicherung der
(2) Der Qualitätsbericht des Krankenhauses Krankenhäuser Indikatoren zur Beurteilung der
nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 hat eine Hygienequalität. Er hat die Festlegungen nach
Erklärung zu enthalten, die unbeschadet der Satz 1 erstmalig bis zum 31. Dezember 2016 zu
Rechte Dritter Auskunft darüber gibt, ob sich das beschließen. Der Gemeinsame Bundesausschuss
Krankenhaus bei Verträgen mit leitenden Ärzten berücksichtigt bei den Festlegungen etablierte
an die Empfehlungen nach Absatz 1 Satz 2 hält. Verfahren zur Erfassung, Auswertung und Rück-
Hält sich das Krankenhaus nicht an die Empfeh- kopplung von nosokomialen Infektionen, anti-
lungen, hat es unbeschadet der Rechte Dritter an- mikrobiellen Resistenzen und zum Antibiotika-Ver-
zugeben, welche Leistungen oder Leistungsberei- brauch sowie die Empfehlungen der nach § 23
che von solchen Zielvereinbarungen betroffen Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes
sind. beim Robert Koch-Institut eingerichteten Kom-
missionen. Die nach der Einführung mit den Indi-
katoren nach Satz 1 gemessenen und für eine Ver-
§ 136
öffentlichung geeigneten Ergebnisse sind in den
Richtlinien Qualitätsberichten nach § 136b Absatz 1 Satz 1
des Gemeinsamen Nummer 3 darzustellen. Der Gemeinsame Bun-
Bundesausschusses zur Qualitätssicherung desausschuss soll ihm bereits zugängliche Er-
kenntnisse zum Stand der Hygiene in den Kran-
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss be- kenhäusern unverzüglich in die Qualitätsberichte
stimmt für die vertragsärztliche Versorgung und aufnehmen lassen sowie zusätzliche Anforderun-
für zugelassene Krankenhäuser grundsätzlich ein- gen nach § 136b Absatz 6 zur Verbesserung der
heitlich für alle Patienten durch Richtlinien nach Informationen über die Hygiene stellen.
§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 insbesondere (2) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in
1. die verpflichtenden Maßnahmen der Qualitäts- seinen Richtlinien nach § 136 Absatz 1 geeignete
sicherung nach § 135a Absatz 2, § 115b Ab- Maßnahmen zur Sicherung der Qualität in der psy-
satz 1 Satz 3 und § 116b Absatz 4 Satz 4 unter chiatrischen und psychosomatischen Versorgung
Beachtung der Ergebnisse nach § 137a Ab- fest und beschließt insbesondere Empfehlungen
satz 3 sowie die grundsätzlichen Anforderun- für die Ausstattung der stationären Einrichtungen
gen an ein einrichtungsinternes Qualitätsma- mit dem für die Behandlung erforderlichen thera-
nagement und peutischen Personal sowie Indikatoren zur Beur-
teilung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisquali-
2. Kriterien für die indikationsbezogene Notwen- tät für die einrichtungs- und sektorenübergrei-
digkeit und Qualität der durchgeführten diag- fende Qualitätssicherung in diesem Bereich. Bei
nostischen und therapeutischen Leistungen, Festlegungen und Empfehlungen nach Satz 1 für
insbesondere aufwändiger medizintechnischer die kinder- und jugendpsychiatrische Versorgung
Leistungen; dabei sind auch Mindestanforde- hat er die Besonderheiten zu berücksichtigen, die
rungen an die Struktur-, Prozess- und Ergeb- sich insbesondere aus den altersabhängigen An-
nisqualität festzulegen. forderungen an die Versorgung von Kindern und
Jugendlichen ergeben. Er hat die Maßnahmen
Soweit erforderlich erlässt er die notwendigen und Empfehlungen nach Satz 1 bis spätestens
Durchführungsbestimmungen. zum 1. Januar 2017 einzuführen. Informationen
über die Umsetzung der Empfehlungen zur Aus-
(2) Die Richtlinien nach Absatz 1 sind sektoren- stattung mit therapeutischem Personal und die
übergreifend zu erlassen, es sei denn, die Qualität nach der Einführung mit den Indikatoren nach
der Leistungserbringung kann nur durch sektorbe- Satz 1 gemessenen und für eine Veröffentlichung
zogene Regelungen angemessen gesichert wer- geeigneten Ergebnisse sind in den Qualitätsbe-
den. Die Regelungen nach § 136a Absatz 4 und richten nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
§ 136b bleiben unberührt. darzustellen.
(3) Der Verband der Privaten Krankenversiche- (3) Der Gemeinsame Bundesausschuss be-
rung, die Bundesärztekammer sowie die Berufsor- stimmt in seinen Richtlinien über die grundsätz-
ganisationen der Pflegeberufe sind bei den Richt- lichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes
linien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 zu Qualitätsmanagement nach § 136 Absatz 1 Satz 1
beteiligen; die Bundespsychotherapeutenkammer Nummer 1 wesentliche Maßnahmen zur Verbesse-
und die Bundeszahnärztekammer sind, soweit je- rung der Patientensicherheit und legt insbeson-
weils die Berufsausübung der Psychotherapeuten dere Mindeststandards für Risikomanagement-
oder der Zahnärzte berührt ist, zu beteiligen. und Fehlermeldesysteme fest. Über die Umset-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015 2247
zung von Risikomanagement- und Fehlermelde- 3. Inhalt, Umfang und Datenformat eines jährlich
systemen in Krankenhäusern ist in den Qualitäts- zu veröffentlichenden strukturierten Qualitäts-
berichten nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 berichts der zugelassenen Krankenhäuser,
zu informieren. Als Grundlage für die Vereinbarung
von Vergütungszuschlägen nach § 17b Absatz 1a 4. vier Leistungen oder Leistungsbereiche, zu de-
Nummer 4 des Krankenhausfinanzierungsgeset- nen Verträge nach § 110a mit Anreizen für die
zes bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss Einhaltung besonderer Qualitätsanforderungen
Anforderungen an einrichtungsübergreifende Feh- erprobt werden sollen,
lermeldesysteme, die in besonderem Maße geeig-
5. einen Katalog von Leistungen oder Leistungs-
net erscheinen, Risiken und Fehlerquellen in der
bereichen, die sich für eine qualitätsabhängige
stationären Versorgung zu erkennen, auszuwerten
Vergütung mit Zu- und Abschlägen eignen, so-
und zur Vermeidung unerwünschter Ereignisse
wie Qualitätsziele und Qualitätsindikatoren.
beizutragen.
§ 136 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ver-
(4) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat band der Privaten Krankenversicherung, die Bun-
auch Qualitätskriterien für die Versorgung mit Fül- desärztekammer sowie die Berufsorganisationen
lungen und Zahnersatz zu beschließen. Bei der der Pflegeberufe sind bei den Beschlüssen nach
Festlegung von Qualitätskriterien für Zahnersatz den Nummern 1 bis 5 zu beteiligen; bei den Be-
ist der Verband Deutscher Zahntechniker-Innun- schlüssen nach den Nummern 1 und 3 ist zusätz-
gen zu beteiligen; die Stellungnahmen sind in die lich die Bundespsychotherapeutenkammer zu be-
Entscheidung einzubeziehen. Der Zahnarzt über- teiligen.
nimmt für Füllungen und die Versorgung mit Zahn-
ersatz eine zweijährige Gewähr. Identische und (2) Die Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 1 sind
Teilwiederholungen von Füllungen sowie die Er- für zugelassene Krankenhäuser unmittelbar ver-
neuerung und Wiederherstellung von Zahnersatz bindlich. Sie haben Vorrang vor Verträgen nach
einschließlich Zahnkronen sind in diesem Zeit- § 112 Absatz 1, soweit diese keine ergänzenden
raum vom Zahnarzt kostenfrei vorzunehmen. Aus- Regelungen zur Qualitätssicherung enthalten. Ver-
nahmen hiervon bestimmen die Kassenzahnärzt- träge zur Qualitätssicherung nach § 112 Absatz 1
liche Bundesvereinigung und der Spitzenverband gelten bis zum Inkrafttreten von Beschlüssen nach
Bund der Krankenkassen. § 195 des Bürgerlichen Absatz 1 und Richtlinien nach § 136 Absatz 1 fort.
Gesetzbuchs bleibt unberührt. Längere Gewähr- Ergänzende Qualitätsanforderungen im Rahmen
leistungsfristen können zwischen den Kassen- der Krankenhausplanung der Länder sind zuläs-
zahnärztlichen Vereinigungen und den Landesver- sig.
bänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen
sowie in Einzel- oder Gruppenverträgen zwischen (3) Der Gemeinsame Bundesausschuss soll bei
Zahnärzten und Krankenkassen vereinbart wer- den Mindestmengenfestlegungen nach Absatz 1
den. Die Krankenkassen können hierfür Vergü- Satz 1 Nummer 2 Ausnahmetatbestände und
tungszuschläge gewähren; der Eigenanteil der Übergangsregelungen vorsehen, um unbillige Här-
Versicherten bei Zahnersatz bleibt unberührt. Die ten insbesondere bei nachgewiesener, hoher Qua-
Zahnärzte, die ihren Patienten eine längere Ge- lität unterhalb der festgelegten Mindestmenge zu
währleistungsfrist einräumen, können dies ihren vermeiden. Er regelt in seiner Verfahrensordnung
Patienten bekannt machen. das Nähere insbesondere zur Auswahl einer plan-
baren Leistung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
sowie zur Festlegung der Höhe einer Mindestmen-
§ 136b ge. Der Gemeinsame Bundesausschuss soll ins-
Beschlüsse des besondere die Auswirkungen von neu festgeleg-
Gemeinsamen Bundesausschusses ten Mindestmengen möglichst zeitnah evaluieren
zur Qualitätssicherung im Krankenhaus und die Festlegungen auf der Grundlage des Er-
gebnisses anpassen.
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss fasst
(4) Wenn die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
für zugelassene Krankenhäuser grundsätzlich ein-
erforderliche Mindestmenge bei planbaren Leis-
heitlich für alle Patientinnen und Patienten auch
tungen voraussichtlich nicht erreicht wird, dürfen
Beschlüsse über
entsprechende Leistungen nicht bewirkt werden.
1. die im Abstand von fünf Jahren zu erbringen- Einem Krankenhaus, das die Leistungen dennoch
den Nachweise über die Erfüllung der Fortbil- bewirkt, steht kein Vergütungsanspruch zu. Für
dungspflichten der Fachärzte, der Psychologi- die Zulässigkeit der Leistungserbringung muss
schen Psychotherapeuten und der Kinder- und der Krankenhausträger gegenüber den Landesver-
Jugendlichenpsychotherapeuten, bänden der Krankenkassen und der Ersatzkassen
jährlich darlegen, dass die erforderliche Mindest-
2. einen Katalog planbarer Leistungen, bei denen menge im jeweils nächsten Kalenderjahr auf
die Qualität des Behandlungsergebnisses von Grund berechtigter mengenmäßiger Erwartungen
der Menge der erbrachten Leistungen abhän- voraussichtlich erreicht wird (Prognose). Eine be-
gig ist, sowie Mindestmengen für die jeweiligen rechtigte mengenmäßige Erwartung liegt in der
Leistungen je Arzt oder Standort eines Kran- Regel vor, wenn das Krankenhaus im vorausge-
kenhauses oder je Arzt und Standort eines gangenen Kalenderjahr die maßgebliche Mindest-
Krankenhauses und Ausnahmetatbestände, menge je Arzt oder Standort eines Krankenhauses
2248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015
oder je Arzt und Standort eines Krankenhauses (8) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die
erreicht hat. Der Gemeinsame Bundesausschuss Festlegung der vier Leistungen oder Leistungsbe-
regelt im Beschluss nach Absatz 1 Satz 1 Num- reiche nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis zum
mer 2 das Nähere zur Darlegung der Prognose. 31. Dezember 2017 zu beschließen. Er hat das In-
Die Landesverbände der Krankenkassen und der stitut nach § 137a mit einer Untersuchung zur Ent-
Ersatzkassen können bei begründeten erheb- wicklung der Versorgungsqualität bei den ausge-
lichen Zweifeln an der Richtigkeit die vom Kran- wählten Leistungen und Leistungsbereichen nach
kenhausträger getroffene Prognose widerlegen. Abschluss des Erprobungszeitraums zu beauftra-
Gegen die Entscheidung nach Satz 6 ist der gen. Gegenstand der Untersuchung ist auch ein
Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichts- Vergleich der Versorgungsqualität von Kranken-
barkeit gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht häusern mit und ohne Vertrag nach § 110a.
statt.
(9) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die
(5) Die für die Krankenhausplanung zuständige Festlegungen zu den Leistungen oder Leistungs-
Landesbehörde kann Leistungen aus dem Katalog bereichen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, die
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bestimmen, bei sich für eine qualitätsabhängige Vergütung eig-
denen die Anwendung des Absatzes 4 Satz 1 nen, erstmals bis spätestens zum 31. Dezember
und 2 die Sicherstellung einer flächendeckenden 2017 zu beschließen. Qualitätszu- und -abschläge
Versorgung der Bevölkerung gefährden könnte. für die Einhaltung oder Nichteinhaltung von Min-
Die Landesbehörde entscheidet auf Antrag des destanforderungen nach § 136 Absatz 1 Satz 1
Krankenhauses für diese Leistungen über die Nummer 2 sind ausgeschlossen. Der Gemein-
Nichtanwendung des Absatzes 4 Satz 1 und 2. same Bundesausschuss regelt ein Verfahren, das
den Krankenkassen und den Krankenhäusern er-
(6) In dem Bericht nach Absatz 1 Satz 1 Num- möglicht, auf der Grundlage der beschlossenen
mer 3 ist der Stand der Qualitätssicherung insbe- Festlegungen Qualitätszuschläge für außerordent-
sondere unter Berücksichtigung der Anforderun- lich gute und Qualitätsabschläge für unzurei-
gen nach § 136 Absatz 1 und § 136a sowie der chende Leistungen zu vereinbaren. Hierfür hat er
Umsetzung der Regelungen nach Absatz 1 Satz 1 insbesondere jährlich Bewertungskriterien für au-
Nummer 1 und 2 darzustellen. Der Bericht hat ßerordentlich gute und unzureichende Qualität zu
auch Art und Anzahl der Leistungen des Kranken- veröffentlichen, möglichst aktuelle Datenübermitt-
hauses auszuweisen sowie Informationen zu Ne- lungen der Krankenhäuser zu den festgelegten
bendiagnosen, die mit wesentlichen Hauptdiagno- Qualitätsindikatoren an das Institut nach § 137a
sen häufig verbunden sind, zu enthalten. Ergeb- vorzusehen und die Auswertung der Daten sicher-
nisse von Patientenbefragungen, soweit diese zustellen. Die Auswertungsergebnisse sind den
vom Gemeinsamen Bundesausschuss veranlasst Krankenkassen und den Krankenhäusern jeweils
werden, sind in den Qualitätsbericht aufzuneh- zeitnah zur Verfügung zu stellen; dies kann über
men. Der Bericht ist in einem für die Abbildung eine Internetplattform erfolgen. Die Krankenkas-
aller Kriterien geeigneten standardisierten Daten- sen geben in das Informationsangebot nach Satz 5
satzformat zu erstellen. In einem speziellen Be- regelmäßig Angaben ein, welche Krankenhäuser
richtsteil sind die besonders patientenrelevanten Qualitätszu- oder -abschläge für welche Leistun-
Informationen in übersichtlicher Form und in allge- gen oder Leistungsbereiche erhalten; den für die
mein verständlicher Sprache zusammenzufassen. Krankenhausplanung zuständigen Landesbehör-
Besonders patientenrelevant sind insbesondere den ist der Zugang zu diesen Informationen zu er-
Informationen zur Patientensicherheit und hier öffnen.
speziell zur Umsetzung des Risiko- und Fehler-
managements, zu Maßnahmen der Arzneimittel- § 136c
therapiesicherheit, zur Einhaltung von Hygiene-
standards sowie zu Maßzahlen der Personalaus- Beschlüsse des
stattung in den Fachabteilungen des jeweiligen Gemeinsamen Bundesausschusses zu
Krankenhauses. Qualitätssicherung und Krankenhausplanung
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss be-
(7) Die Qualitätsberichte nach Absatz 1 Satz 1
schließt Qualitätsindikatoren zur Struktur-, Pro-
Nummer 3 sind über den in dem Beschluss fest-
zess- und Ergebnisqualität, die als Grundlage für
gelegten Empfängerkreis hinaus vom Gemeinsa-
qualitätsorientierte Entscheidungen der Kranken-
men Bundesausschuss, von den Landesverbän-
hausplanung geeignet sind und nach § 6 Ab-
den der Krankenkassen und den Ersatzkassen im
satz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Internet zu veröffentlichen. Zum Zwecke der Erhö-
Bestandteil des Krankenhausplans werden. Der
hung von Transparenz und Qualität der stationä-
Gemeinsame Bundesausschuss übermittelt die
ren Versorgung können die Kassenärztlichen Ver-
Beschlüsse zu diesen planungsrelevanten Quali-
einigungen sowie die Krankenkassen und ihre Ver-
tätsindikatoren als Empfehlungen an die für die
bände die Vertragsärzte und die Versicherten auf
Krankenhausplanung zuständigen Landesbehör-
der Basis der Qualitätsberichte auch vergleichend
den; § 91 Absatz 6 bleibt unberührt. Ein erster Be-
über die Qualitätsmerkmale der Krankenhäuser in-
schluss ist bis zum 31. Dezember 2016 zu fassen.
formieren und Empfehlungen aussprechen. Das
Krankenhaus hat den Qualitätsbericht auf der ei- (2) Der Gemeinsame Bundesausschuss über-
genen Internetseite leicht auffindbar zu veröffent- mittelt den für die Krankenhausplanung zuständi-
lichen. gen Landesbehörden regelmäßig einrichtungsbe-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015 2249
zogen Auswertungsergebnisse der einrichtungs- § 136d
übergreifenden stationären Qualitätssicherung zu Evaluation und
nach Absatz 1 Satz 1 beschlossenen planungs- Weiterentwicklung der Qualitätssicherung
relevanten Qualitätsindikatoren sowie Maßstäbe durch den Gemeinsamen Bundesausschuss
und Kriterien zur Bewertung der Qualitätsergeb-
nisse von Krankenhäusern. Hierfür hat der Ge- Der Gemeinsame Bundesausschuss hat den
meinsame Bundesausschuss sicherzustellen, Stand der Qualitätssicherung im Gesundheits-
dass die Krankenhäuser dem Institut nach § 137a wesen festzustellen, sich daraus ergebenden Wei-
zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren terentwicklungsbedarf zu benennen, eingeführte
quartalsweise Daten der einrichtungsübergreifen- Qualitätssicherungsmaßnahmen auf ihre Wirk-
den stationären Qualitätssicherung liefern. Er soll samkeit hin zu bewerten und Empfehlungen für
das Auswertungsverfahren einschließlich des eine an einheitlichen Grundsätzen ausgerichtete
strukturierten Dialogs für diese Indikatoren um sowie sektoren- und berufsgruppenübergreifende
sechs Monate verkürzen. Qualitätssicherung im Gesundheitswesen ein-
schließlich ihrer Umsetzung zu erarbeiten. Er er-
(3) Der Gemeinsame Bundesausschuss be- stellt in regelmäßigen Abständen einen Bericht
schließt erstmals bis zum 31. Dezember 2016 über den Stand der Qualitätssicherung.
bundeseinheitliche Vorgaben für die Vereinbarung
von Sicherstellungszuschlägen nach § 17b Ab- § 137
satz 1a Nummer 6 des Krankenhausfinanzie- Durchsetzung und
rungsgesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Kontrolle der Qualitätsanforderungen
des Krankenhausentgeltgesetzes. Der Gemein- des Gemeinsamen Bundesausschusses
same Bundesausschuss hat insbesondere Vorga-
ben zu beschließen (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zur
Förderung der Qualität ein gestuftes System von
1. zur Erreichbarkeit (Minutenwerte) für die Prü- Folgen der Nichteinhaltung von Qualitätsanforde-
fung, ob die Leistungen durch ein anderes ge- rungen nach den §§ 136 bis 136c festzulegen. Er
eignetes Krankenhaus, das die Leistungsart er- ist ermächtigt, neben Maßnahmen zur Beratung
bringt, ohne Zuschlag erbracht werden können, und Unterstützung bei der Qualitätsverbesserung
je nach Art und Schwere von Verstößen gegen we-
2. zur Frage, wann ein geringer Versorgungsbe- sentliche Qualitätsanforderungen angemessene
darf besteht, und Durchsetzungsmaßnahmen vorzusehen. Solche
Maßnahmen können insbesondere sein
3. zur Frage, für welche Leistungen die notwen-
dige Vorhaltung für die Versorgung der Bevöl- 1. Vergütungsabschläge,
kerung sicherzustellen ist. 2. der Wegfall des Vergütungsanspruchs für Leis-
tungen, bei denen Mindestanforderungen nach
Bei dem Beschluss sind die planungsrelevanten § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht erfüllt
Qualitätsindikatoren nach Absatz 1 Satz 1 zu be- sind,
rücksichtigen. Der Gemeinsame Bundesaus-
schuss legt in dem Beschluss auch das Nähere 3. die Information Dritter über die Verstöße,
über die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben 4. die einrichtungsbezogene Veröffentlichung von
durch die zuständige Landesbehörde nach § 5 Informationen zur Nichteinhaltung von Quali-
Absatz 2 Satz 5 des Krankenhausentgeltgesetzes tätsanforderungen.
fest. Den betroffenen medizinischen Fachgesell- Die Maßnahmen sind verhältnismäßig zu gestalten
schaften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge- und anzuwenden. Der Gemeinsame Bundesaus-
ben. Die Stellungnahmen sind bei der Beschluss- schuss trifft die Festlegungen nach den Sätzen 1
fassung zu berücksichtigen. bis 4 und zu den Stellen, denen die Durchsetzung
(4) Der Gemeinsame Bundesausschuss be- der Maßnahmen obliegt, in grundsätzlicher Weise
schließt bis zum 31. Dezember 2016 ein gestuftes in einer Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Num-
System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern, mer 13. Die Festlegungen nach Satz 5 sind vom
einschließlich einer Stufe für die Nichtteilnahme an Gemeinsamen Bundesausschuss in einzelnen
der Notfallversorgung. Hierbei sind für jede Stufe Richtlinien und Beschlüssen jeweils für die in ih-
der Notfallversorgung insbesondere Mindestvor- nen geregelten Qualitätsanforderungen zu konkre-
gaben zur Art und Anzahl von Fachabteilungen, tisieren. Bei wiederholten oder besonders schwer-
zur Anzahl und Qualifikation des vorzuhaltenden wiegenden Verstößen kann er von dem nach
Fachpersonals sowie zum zeitlichen Umfang der Satz 1 vorgegebenen gestuften Verfahren abwei-
Bereitstellung von Notfallleistungen differenziert chen.
festzulegen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (2) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in
berücksichtigt bei diesen Festlegungen planungs- der Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssi-
relevante Qualitätsindikatoren nach Absatz 1 cherung in Krankenhäusern eine Dokumentations-
Satz 1, soweit diese für die Notfallversorgung rate von 100 Prozent für dokumentationspflichtige
von Bedeutung sind. Den betroffenen medizini- Datensätze fest. Er hat bei der Unterschreitung
schen Fachgesellschaften ist Gelegenheit zur dieser Dokumentationsrate Vergütungsabschläge
Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen nach § 8 Absatz 4 des Krankenhausentgeltgeset-
sind bei der Beschlussfassung zu berücksichti- zes oder § 8 Absatz 4 der Bundespflegesatzver-
gen. ordnung vorzusehen, es sei denn, das Kranken-
2250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015
haus weist nach, dass die Unterschreitung unver- Transparenz über die Qualität der ambulanten
schuldet ist. und stationären Versorgung Aufträge nach § 137a
(3) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt Absatz 3 an das Institut nach § 137a. Soweit hier-
in einer Richtlinie die Einzelheiten zu den Kontrol- bei personenbezogene Daten übermittelt werden
len des Medizinischen Dienstes der Krankenversi- sollen, gilt § 299.
cherung nach § 275a, die durch Anhaltspunkte (2) Das Institut nach § 137a leitet die Arbeits-
begründet sein müssen. Er trifft insbesondere ergebnisse der Aufträge nach § 137a Absatz 3
Festlegungen, welche Stellen die Kontrollen be- Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 2 dem Gemein-
auftragen, welche Anhaltspunkte Kontrollen auch samen Bundesausschuss als Empfehlungen zu.
unangemeldet rechtfertigen, zu Art, Umfang und Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Emp-
zum Verfahren der Kontrollen sowie zum Umgang fehlungen im Rahmen seiner Aufgabenstellung zu
mit den Ergebnissen und zu deren Folgen. Der berücksichtigen.“
Gemeinsame Bundesausschuss hat hierbei vorzu- 18. In § 137e Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 137“
sehen, dass die nach Absatz 1 Satz 5 für die durch die Wörter „den §§ 136 bis 136b“ ersetzt.
Durchsetzung der Qualitätsanforderungen zustän-
digen Stellen zeitnah einrichtungsbezogen über 19. In § 140f Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 136
die Prüfergebnisse informiert werden. Er legt fest, Abs. 2 Satz 2, §§ 137, 137a, 137b“ durch die
in welchen Fällen der Medizinische Dienst der Wörter „§ 135b Absatz 2 Satz 2, den §§ 136
Krankenversicherung die Prüfergebnisse wegen bis 136b, 136d, 137a, 137b“ ersetzt.
erheblicher Verstöße gegen Qualitätsanforderun- 20. § 221 wird wie folgt geändert:
gen unverzüglich einrichtungsbezogen an Dritte,
a) Absatz 2 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.
insbesondere an jeweils zuständige Behörden
der Länder zu übermitteln hat. Die Festlegungen b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
des Gemeinsamen Bundesausschusses nach den „(3) Der Überweisungsbetrag nach Absatz 2
Sätzen 1 und 2 sollen eine möglichst aufwands- Satz 1 reduziert sich
arme Durchführung der Kontrollen nach § 275a
unterstützen.“ 1. in den Jahren 2016 bis 2019 um den auf die
landwirtschaftliche Krankenkasse entfallen-
16. § 137a wird wie folgt geändert: den Anteil an der Finanzierung des Innovati-
a) In Absatz 3 Satz 3 und Absatz 10 Satz 1 und 4 onsfonds nach § 92a Absatz 3 und 4 und
werden jeweils die Wörter „§ 137 Absatz 1 2. ab dem Jahr 2016 um den auf die landwirt-
Satz 1 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 136 Ab- schaftliche Krankenkasse entfallenden An-
satz 1 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt. teil an der Finanzierung des Strukturfonds
b) Folgender Absatz 11 wird angefügt: nach Maßgabe der §§ 12 bis 14 des Kran-
„(11) Der Gemeinsame Bundesausschuss kenhausfinanzierungsgesetzes; solange der
Anteil noch nicht feststeht, ist er vorläufig
beauftragt das Institut, die bei den verpflichten-
auf 1 Million Euro für das Haushaltsjahr fest-
den Maßnahmen der Qualitätssicherung nach
§ 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erhobenen zulegen.
Daten den für die Krankenhausplanung zustän- Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Anteil
digen Landesbehörden oder von diesen be- nach Satz 1 Nummer 1 wird dem Innovations-
stimmten Stellen auf Antrag für konkrete Zwe- fonds und der Anteil nach Satz 1 Nummer 2
cke der qualitätsorientierten Krankenhauspla- dem Strukturfonds zugeführt. Mittel für den In-
nung oder ihrer Weiterentwicklung, soweit er- novationsfonds nach § 92a Absatz 3 und 4, die
forderlich auch einrichtungsbezogen sowie ver- im Haushaltsjahr nicht verausgabt wurden, sind
sichertenbezogen, in pseudonymisierter Form nach Vorliegen der Geschäfts- und Rech-
zu übermitteln. Die Landesbehörde hat ein be- nungsergebnisse des Gesundheitsfonds für
rechtigtes Interesse an der Verarbeitung und das abgelaufene Kalenderjahr anteilig an die
Nutzung der Daten darzulegen und sicherzu- landwirtschaftliche Krankenkasse zurückzufüh-
stellen, dass die Daten nur für die im Antrag ren.“
genannten konkreten Zwecke verarbeitet und 21. § 271 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
genutzt werden. Eine Übermittlung der Daten
durch die Landesbehörden oder von diesen be- a) In Satz 5 werden die Wörter „§ 221 Absatz 2
stimmten Stellen an Dritte ist nicht zulässig. In Satz 3“ durch die Wörter „§ 221 Absatz 3
dem Antrag ist der Tag, bis zu dem die über- Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
mittelten Daten aufbewahrt werden dürfen, ge- b) Folgender Satz wird angefügt:
nau zu bezeichnen. Absatz 10 Satz 3 bis 5 gilt
„Ab dem Jahr 2016 werden dem Strukturfonds
entsprechend.“
zudem aus der Liquiditätsreserve des Gesund-
17. § 137b wird wie folgt gefasst: heitsfonds zur Finanzierung der Fördermittel
„§ 137b nach § 12 des Krankenhausfinanzierungsge-
setzes Finanzmittel bis zu einer Höhe von
Aufträge des Gemeinsamen 500 Millionen Euro abzüglich des anteiligen Be-
Bundesausschusses an das Institut nach § 137a trages der landwirtschaftlichen Krankenkasse
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss be- gemäß § 221 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 zuge-
schließt zur Entwicklung und Durchführung der führt, soweit die Fördermittel von den Ländern
Qualitätssicherung sowie zur Verbesserung der nach Maßgabe der §§ 12 bis 14 des Kranken-
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hausfinanzierungsgesetzes abgerufen wer- meldet hat und deren Richtigkeit der Medizinische
den.“ Dienst im Rahmen der Kontrolle zu prüfen hat.
21a. Dem § 275 Absatz 1c wird folgender Satz ange- (4) Der Medizinische Dienst kann auch von den
fügt: für die Krankenhausplanung zuständigen Stellen
„Als Prüfung nach Satz 1 ist jede Prüfung der Ab- der Länder mit Kontrollen nach Absatz 1 in Verbin-
rechnung eines Krankenhauses anzusehen, mit dung mit Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 beauftragt
der die Krankenkasse den Medizinischen Dienst werden.“
beauftragt und die eine Datenerhebung durch 23. § 276 wird wie folgt geändert:
den Medizinischen Dienst beim Krankenhaus er-
a) Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
fordert.“
ersetzt:
22. Nach § 275 wird folgender § 275a eingefügt:
„Der Medizinische Dienst darf Sozialdaten er-
„§ 275a heben und speichern, soweit dies für die Prü-
Durchführung und fungen, Beratungen und gutachtlichen Stel-
Umfang von Qualitätskontrollen in lungnahmen nach § 275 erforderlich ist. Haben
Krankenhäusern durch den Medizinischen Dienst die Krankenkassen oder der Medizinische
Dienst für eine gutachtliche Stellungnahme
(1) Der Medizinische Dienst führt nach Maß-
oder Prüfung nach § 275 Absatz 1 bis 3 erfor-
gabe der folgenden Absätze und der Richtlinie
derliche versichertenbezogene Daten bei den
des Gemeinsamen Bundesausschusses nach
Leistungserbringern angefordert, so sind die
§ 137 Absatz 3 Kontrollen zur Einhaltung von Qua-
Leistungserbringer verpflichtet, diese Daten
litätsanforderungen in den nach § 108 zugelasse-
unmittelbar an den Medizinischen Dienst zu
nen Krankenhäusern durch. Voraussetzung für die
übermitteln.“
Durchführung einer solchen Kontrolle ist, dass der
Medizinische Dienst hierzu von einer vom Ge- b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
meinsamen Bundesausschuss in der Richtlinie fügt:
nach § 137 Absatz 3 festgelegten Stelle oder einer „(4a) Der Medizinische Dienst ist im Rahmen
Stelle nach Absatz 4 beauftragt wurde. Die Kon- der Kontrollen nach § 275a befugt, zu den üb-
trollen sind aufwandsarm zu gestalten und können lichen Geschäfts- und Betriebszeiten die
unangemeldet durchgeführt werden. Räume des Krankenhauses zu betreten, die er-
(2) Art und Umfang der vom Medizinischen forderlichen Unterlagen einzusehen und perso-
Dienst durchzuführenden Kontrollen bestimmen nenbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten
sich abschließend nach dem konkreten Auftrag, und zu nutzen, soweit dies in der Richtlinie des
den die in den Absätzen 3 und 4 genannten Stel- Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137
len erteilen. Der Auftrag muss in einem angemes- Absatz 3 festgelegt und für die Kontrollen erfor-
senen Verhältnis zu den Anhaltspunkten stehen, derlich ist. Absatz 2 Satz 3 bis 9 gilt für die
die Auslöser für die Kontrollen sind. Gegenstand Durchführung von Kontrollen nach § 275a ent-
dieser Aufträge können sein sprechend. Das Krankenhaus ist zur Mitwir-
1. die Einhaltung der Qualitätsanforderungen kung verpflichtet und hat dem Medizinischen
nach den §§ 135b und 136 bis 136c, Dienst Zugang zu den Räumen und den Unter-
lagen zu verschaffen sowie die Voraussetzun-
2. die Kontrolle der Richtigkeit der Dokumentation gen dafür zu schaffen, dass er die Kontrollen
der Krankenhäuser im Rahmen der externen nach § 275a ordnungsgemäß durchführen
stationären Qualitätssicherung und kann; das Krankenhaus ist hierbei befugt und
3. die Einhaltung der Qualitätsanforderungen der verpflichtet, dem Medizinischen Dienst Einsicht
Länder, soweit dies landesrechtlich vorgesehen in personenbezogene Daten zu gewähren oder
ist. diese auf Anforderung des Medizinischen
Dienstes zu übermitteln. Die Sätze 1 und 2 gel-
Werden bei Durchführung der Kontrollen Anhalts-
ten für Kontrollen nach § 275a Absatz 4 nur
punkte für erhebliche Qualitätsmängel offenbar,
unter der Voraussetzung, dass das Landes-
die außerhalb des Kontrollauftrags liegen, so teilt
recht entsprechende Mitwirkungspflichten und
der Medizinische Dienst diese dem Auftraggeber
datenschutzrechtliche Befugnisse der Kran-
nach Absatz 3 oder Absatz 4 sowie dem Kranken-
kenhäuser zur Gewährung von Einsicht in per-
haus unverzüglich mit.
sonenbezogene Daten vorsieht.“
(3) Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss
hierfür bestimmten Stellen beauftragen den Medi- 24. Dem § 277 Absatz 1 werden die folgenden Sätze
zinischen Dienst nach Maßgabe der Richtlinie angefügt:
nach § 137 Absatz 3 mit Kontrollen nach Absatz 1 „Nach Abschluss der Kontrollen nach § 275a hat
in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 der Medizinische Dienst die Kontrollergebnisse
und 2. Soweit der Auftrag auch eine Kontrolle dem geprüften Krankenhaus und dem jeweiligen
der Richtigkeit der Dokumentation nach Absatz 2 Auftraggeber mitzuteilen. Soweit in der Richtlinie
Satz 3 Nummer 2 beinhaltet, sind dem Medizini- nach § 137 Absatz 3 Fälle festgelegt sind, in de-
schen Dienst vom Gemeinsamen Bundesaus- nen Dritte wegen erheblicher Verstöße gegen
schuss die Datensätze zu übermitteln, die das Qualitätsanforderungen unverzüglich einrich-
Krankenhaus im Rahmen der externen stationären tungsbezogen über das Kontrollergebnis zu infor-
Qualitätssicherung den zuständigen Stellen ge- mieren sind, hat der Medizinische Dienst sein
2252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015
Kontrollergebnis unverzüglich an die in dieser hat. Dabei kann er auch die Übermittlung nicht
Richtlinie abschließend benannten Dritten zu pseudonymisierter personenbezogener Daten
übermitteln. Soweit erforderlich und in der Richt- der Versicherten und nicht pseudonymisierter
linie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach personen- oder einrichtungsbezogener Daten
§ 137 Absatz 3 vorgesehen, dürfen diese Mittei- der Leistungserbringer vorsehen, soweit dies
lungen auch personenbezogene Angaben enthal- für die Auswahl der Versicherten oder die Ver-
ten; in der Mitteilung an den Auftraggeber und den sendung der Fragebögen erforderlich ist. Der
Dritten sind personenbezogene Daten zu anony- Rücklauf der ausgefüllten Fragebögen darf
misieren.“ nicht über die Versendestelle erfolgen. Die Ver-
24a. In § 279 Absatz 2 Satz 4 werden nach den Wör- sendestelle muss von den Krankenkassen und
tern „Beschäftigte der Krankenkassen“ die Wörter ihren Verbänden, den Kassenärztlichen Vereini-
„oder Beschäftigte von Verbänden oder Arbeits- gungen und ihren Verbänden, der Vertrauens-
gemeinschaften der Krankenkassen“ und nach stelle nach Absatz 2 Satz 5, dem Institut nach
dem Wort „dürfen“ das Wort „zusammen“ einge- § 137a und sonstigen nach Absatz 1 Satz 2
fügt. festgelegten Datenempfängern räumlich, orga-
nisatorisch und personell getrennt sein und
25. § 281 wird wie folgt geändert: darf über die Daten nach Satz 2 hinaus keine
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern Behandlungs-, Leistungs- oder Sozialdaten
„§ 275 Absatz 1 bis 3a“ die Wörter „und § 275a von Versicherten erheben und verarbeiten. Die
mit Ausnahme der Kontrollen nach § 275a Ab- Versendestelle hat die ihr übermittelten Identifi-
satz 4“ eingefügt. kationsmerkmale der Versicherten in gleicher
b) Nach Absatz 1a Satz 1 wird folgender Satz ein- Weise geheim zu halten wie derjenige, von
gefügt: dem sie sie erhalten hat; sie darf diese Daten
anderen Personen oder Stellen nicht zugäng-
„Dies gilt auch für Kontrollen des Medizini- lich machen. Die an der vertragsärztlichen Ver-
schen Dienstes nach § 275a Absatz 4.“ sorgung teilnehmenden Ärzte, zugelassenen
26. In § 285 Absatz 1 Nummer 6 wird die Angabe Krankenhäuser und übrigen Leistungserbringer
„§ 136“ durch die Angabe „§ 135b“ ersetzt. gemäß § 135a Absatz 2 sowie die Krankenkas-
sen sind befugt und verpflichtet, die vom Ge-
27. § 299 wird wie folgt geändert:
meinsamen Bundesausschuss nach Satz 2
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: festgelegten Daten an die Stelle nach Satz 1
aa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 136 zu übermitteln. Die Daten nach Satz 7 sind
Absatz 2“ durch die Angabe „§ 135b Ab- von der Versendestelle zu löschen, wenn sie
satz 2“ und werden die Wörter „§ 137 Ab- zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erfor-
satz 1 Satz 1 und Absatz 3“ durch die Wör- derlich sind, spätestens jedoch sechs Monate
ter „§ 136 Absatz 1 Satz 1 und § 136b“ er- nach Versendung der Fragebögen.“
setzt.
27a. In § 301 Absatz 4 Satz 1 in dem Satzteil vor Num-
bb) In Satz 7 wird die Angabe „§ 136 Absatz 2“ mer 1 wird nach der Angabe „§ 111“ die Angabe
durch die Angabe „§ 135b Absatz 2“ er- „oder § 111c“ und werden nach dem Wort „statio-
setzt. närer“ die Wörter „oder ambulanter“ eingefügt.
b) In Absatz 1a Satz 1 wird jeweils die Angabe
28. In § 303e Absatz 1 Nummer 14 werden die Wörter
„§ 136 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 135b
„Institution nach § 137a Absatz 1 Satz 1“ durch
Absatz 2“ und werden die Wörter „§ 137 Ab-
die Wörter „Institut nach § 137a“ ersetzt.
satz 1 Satz 1 und Absatz 3“ durch die Wörter
„§ 136 Absatz 1 Satz 1, §§ 136b und 137b Ab-
satz 1“ ersetzt. Artikel 6a
c) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 136“ Änderung des
durch die Angabe „§ 135b“ ersetzt. Infektionsschutzgesetzes
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 137
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3“ durch die Wörter In § 23 Absatz 8 Satz 2 Nummer 3 des Infektions-
„§ 136 Absatz 1 Satz 1 und § 136b“ ersetzt. schutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das
zuletzt durch Artikel 70 der Verordnung vom 31. August
e) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird die
„(4) Der Gemeinsame Bundesausschuss Angabe „31. Dezember 2016“ durch die Angabe
kann zur Durchführung von Patientenbefragun- „31. Dezember 2019“ ersetzt.
gen für Zwecke der Qualitätssicherung in den
Richtlinien und Beschlüssen nach den §§ 136
Artikel 7
bis 136b eine zentrale Stelle (Versendestelle)
bestimmen, die die Auswahl der zu befragen- Änderung des
den Versicherten und die Versendung der Fra- Gesetzes zur Änderung des
gebögen übernimmt. In diesem Fall regelt er in Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
den Richtlinien oder Beschlüssen die Einzelhei-
ten des Verfahrens; insbesondere legt er die Artikel 6b des Gesetzes zur Änderung des Infekti-
Auswahlkriterien fest und bestimmt, wer wel- onsschutzgesetzes und weiterer Gesetze vom 28. Juli
che Daten an die Versendestelle zu übermitteln 2011 (BGBl. I S. 1622) wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015 2253
Artikel 8 (2) In Artikel 1 Nummer 5 tritt § 12 mit Wirkung vom
5. November 2015 in Kraft.
Änderung des
Krebsfrüherkennungs- und -registergesetzes (3) Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe e1, g, h, i, j
und Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
Die Artikel 2 und 3 des Krebsfrüherkennungs- und Dreifachbuchstabe bbb und Buchstabe e tritt mit
-registergesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 617) Wirkung vom 5. November 2015 in Kraft.
werden aufgehoben.
(3a) Artikel 5 Nummer 3a, 3b und 9 Buchstabe a tritt
mit Wirkung vom 5. November 2015 in Kraft.
Artikel 9
(4) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Inkrafttreten (5) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 (6) Artikel 6 Nummer 24a tritt am 2. Januar 2016 in
bis 6 am 1. Januar 2016 in Kraft. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Dezember 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
2254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015
Verordnung
über die pauschalierten Nettoentgelte
für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2016
Vom 11. Dezember 2015
Auf Grund des § 109 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch – Arbeitsförderung –, der durch Artikel 2 Nummer 18 des Gesetzes vom
20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) neu gefasst worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§1
Pauschalierte Nettoentgelte
Die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2016
ergeben sich aus der dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Tabelle.
§2
Berücksichtigung des Faktorverfahrens
Wird das steuerliche Faktorverfahren nach § 39f des Einkommensteuer-
gesetzes angewendet, können die pauschalierten Nettoentgelte und das Kurz-
arbeitergeld nur maschinell errechnet werden. Für diese maschinelle Berech-
nung ist der als Anlage 2 beigefügte Programmablaufplan zur maschinellen
Berechnung des Kurzarbeitergeldes zu verwenden.
§3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ver-
ordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das
Jahr 2015 vom 15. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2198) außer Kraft.
Berlin, den 11. Dezember 2015
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015 2255
Anlage 1
(zu § 1)
Pauschaliertes Nettoentgelt
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
20,– 1 15,80 15,80 15,80 15,80 13,55
20,– 2 20,00 20,00 20,00 20,00 17,75
40,– 1 31,60 31,60 31,60 31,60 27,02
40,– 2 40,00 40,00 40,00 40,00 35,42
60,– 1 47,40 47,40 47,40 47,40 40,57
60,– 2 60,00 60,00 60,00 60,00 53,17
80,– 1 63,20 63,20 63,20 63,20 54,04
80,– 2 80,00 80,00 80,00 80,00 70,84
100,– 1 79,00 79,00 79,00 79,00 67,59
100,– 2 100,00 100,00 100,00 100,00 88,59
120,– 1 94,80 94,80 94,80 93,14 81,05
120,– 2 120,00 120,00 120,00 118,34 106,25
140,– 1 110,60 110,60 110,60 106,69 94,60
140,– 2 140,00 140,00 140,00 136,09 124,00
160,– 1 126,40 126,40 126,40 120,15 108,07
160,– 2 160,00 160,00 160,00 153,75 141,67
180,– 1 142,20 142,20 142,20 133,70 121,62
180,– 2 180,00 180,00 180,00 171,50 159,42
200,– 1 158,00 158,00 158,00 147,17 135,09
200,– 2 200,00 200,00 200,00 189,17 177,09
220,– 1 173,80 173,80 173,80 160,64 148,55
220,– 2 220,00 220,00 220,00 206,84 194,75
240,– 1 189,60 189,60 189,60 174,19 162,10
240,– 2 240,00 240,00 240,00 224,59 212,50
260,– 1 205,40 205,40 205,40 187,65 175,57
260,– 2 260,00 260,00 260,00 242,25 230,17
280,– 1 221,20 221,20 221,20 201,20 189,12
280,– 2 280,00 280,00 280,00 260,00 247,92
300,– 1 237,00 237,00 237,00 214,67 202,59
300,– 2 300,00 300,00 300,00 277,67 265,59
320,– 1 252,80 252,80 252,80 228,22 216,14
320,– 2 320,00 320,00 320,00 295,42 283,34
340,– 1 268,60 268,60 268,60 241,69 229,60
360,– 1 284,40 284,40 284,40 255,24 243,07
2256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
380,– 1 300,20 300,20 300,20 268,70 256,62
400,– 1 316,00 316,00 316,00 282,17 270,09
420,– 1 331,80 331,80 331,80 295,72 283,64
440,– 1 347,60 347,60 347,60 309,19 297,10
460,– 1 363,40 363,40 363,40 322,74 310,65
480,– 1 379,20 379,20 379,20 336,20 324,12
500,– 1 395,00 395,00 395,00 349,75 337,67
520,– 1 410,80 410,80 410,80 363,22 351,14
540,– 1 426,60 426,60 426,60 376,77 364,69
560,– 1 442,40 442,40 442,40 390,24 378,15
580,– 1 458,20 458,20 458,20 403,70 391,62
600,– 1 474,00 474,00 474,00 417,25 405,17
620,– 1 489,80 489,80 489,80 430,72 418,64
640,– 1 505,60 505,60 505,60 444,27 432,19
660,– 1 521,40 521,40 521,40 457,74 445,65
680,– 1 537,20 537,20 537,20 471,29 459,20
700,– 1 553,00 553,00 553,00 484,75 472,67
720,– 1 568,80 568,80 568,80 498,22 485,81
740,– 1 584,60 584,60 584,60 511,77 498,91
760,– 1 600,40 600,40 600,40 525,24 511,90
780,– 1 616,20 616,20 616,20 538,79 525,00
800,– 1 632,00 632,00 632,00 552,25 538,01
820,– 1 647,80 647,80 647,80 565,60 551,11
840,– 1 663,60 663,60 663,60 578,61 564,11
860,– 1 679,40 679,40 679,40 591,71 577,21
880,– 1 695,20 695,20 695,20 604,71 590,20
900,– 1 711,00 711,00 711,00 617,81 603,30
920,– 1 726,80 726,80 726,80 630,80 616,31
940,– 1 742,60 742,60 742,60 643,81 629,31
960,– 1 758,40 758,40 758,40 656,91 642,41
980,– 1 774,20 774,20 774,20 669,91 655,52
1 000,– 1 788,25 790,00 790,00 683,01 668,94
1 020,– 1 801,64 805,80 805,80 696,00 682,29
1 040,– 1 815,02 821,60 821,60 709,10 691,67
1 060,– 1 828,32 837,40 837,40 722,11 700,17
1 080,– 1 841,54 853,20 853,20 735,14 708,76
1 100,– 1 854,67 869,00 869,00 748,57 717,26
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015 2257
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
1 120,– 1 867,80 884,80 884,80 761,90 725,86
1 140,– 1 880,85 900,60 900,60 772,60 734,36
1 160,– 1 893,82 916,40 916,40 781,10 742,86
1 180,– 1 906,70 932,04 932,20 789,70 751,37
1 200,– 1 919,59 945,50 948,00 798,19 759,95
1 220,– 1 932,30 958,89 963,80 806,70 768,46
1 240,– 1 945,10 972,27 979,60 815,29 777,04
1 260,– 1 957,74 985,57 995,40 823,80 785,55
1 280,– 1 970,29 998,70 1 011,20 832,30 794,05
1 300,– 1 982,84 1 011,92 1 027,00 840,89 802,55
1 320,– 1 995,22 1 024,97 1 042,80 849,31 811,06
1 340,– 1 1 007,19 1 037,52 1 058,60 856,84 818,59
1 360,– 1 1 018,99 1 050,07 1 074,40 864,29 826,05
1 380,– 1 1 030,70 1 062,54 1 090,20 871,74 833,49
1 400,– 1 1 042,34 1 074,84 1 106,00 879,27 840,94
1 420,– 1 1 053,89 1 087,14 1 121,80 886,72 848,39
1 440,– 1 1 065,35 1 099,35 1 137,60 894,16 855,92
1 460,– 1 1 076,74 1 111,40 1 153,40 901,62 863,37
1 480,– 1 1 088,01 1 123,45 1 169,20 909,06 870,82
1 500,– 1 1 098,41 1 135,34 1 185,00 916,60 878,36
1 520,– 1 1 108,70 1 147,22 1 200,80 924,05 885,80
1 540,– 1 1 119,01 1 158,94 1 216,60 931,49 893,25
1 560,– 1 1 129,41 1 170,65 1 232,40 938,95 900,70
1 580,– 1 1 139,60 1 182,20 1 248,20 946,47 908,15
1 600,– 1 1 149,91 1 193,75 1 264,00 953,93 915,59
1 620,– 1 1 160,33 1 205,14 1 279,80 961,37 923,13
1 640,– 1 1 171,21 1 216,52 1 295,60 968,82 930,57
1 660,– 1 1 182,08 1 227,31 1 311,40 976,36 938,11
1 680,– 1 1 192,96 1 237,61 1 327,20 983,80 946,00
1 700,– 1 1 203,74 1 247,90 1 343,00 991,26 954,94
1 720,– 1 1 214,89 1 258,60 1 358,80 999,23 964,23
1 740,– 1 1 226,21 1 269,51 1 374,60 1 007,56 973,70
1 760,– 1 1 237,43 1 280,30 1 390,40 1 015,80 983,35
1 780,– 1 1 248,66 1 291,11 1 406,20 1 024,65 993,00
1 800,– 1 1 259,89 1 302,09 1 422,00 1 034,12 1 002,64
1 820,– 1 1 271,11 1 313,49 1 437,80 1 043,76 1 012,29
1 840,– 1 1 282,35 1 324,81 1 453,60 1 053,41 1 021,94
2258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
1 860,– 1 1 293,48 1 336,21 1 469,40 1 062,88 1 031,41
1 880,– 1 1 304,72 1 347,53 1 483,37 1 072,53 1 041,05
1 900,– 1 1 315,85 1 358,84 1 496,84 1 082,35 1 050,52
1 920,– 1 1 327,00 1 370,08 1 510,30 1 091,82 1 060,17
1 940,– 1 1 338,05 1 381,39 1 523,60 1 101,47 1 069,64
1 960,– 1 1 349,19 1 392,62 1 537,07 1 111,11 1 078,93
1 980,– 1 1 360,24 1 403,84 1 550,37 1 120,76 1 088,40
2 000,– 1 1 371,38 1 415,08 1 563,67 1 130,23 1 097,70
2 020,– 1 1 382,35 1 426,31 1 576,97 1 139,70 1 106,99
2 040,– 1 1 393,40 1 437,45 1 590,10 1 148,99 1 116,28
2 060,– 1 1 404,45 1 448,68 1 603,40 1 158,64 1 125,58
2 080,– 1 1 415,42 1 459,81 1 616,54 1 167,93 1 134,87
2 100,– 1 1 426,47 1 470,95 1 629,34 1 177,40 1 144,00
2 120,– 1 1 437,35 1 482,10 1 642,14 1 186,70 1 153,11
2 140,– 1 1 448,31 1 493,15 1 654,77 1 195,81 1 162,23
2 160,– 1 1 459,27 1 504,29 1 667,40 1 205,11 1 171,35
2 180,– 1 1 470,24 1 515,34 1 679,87 1 214,40 1 180,29
2 200,– 1 1 481,11 1 526,39 1 692,50 1 223,52 1 189,40
2 220,– 1 1 492,00 1 537,45 1 704,97 1 232,81 1 198,35
2 240,– 1 1 502,87 1 548,50 1 717,44 1 241,94 1 207,47
2 260,– 1 1 513,74 1 559,47 1 729,90 1 250,88 1 216,41
2 280,– 1 1 524,53 1 570,42 1 742,20 1 259,99 1 225,17
2 300,– 1 1 535,41 1 581,48 1 754,50 1 268,93 1 234,12
2 320,– 1 1 546,20 1 592,44 1 766,80 1 278,05 1 242,89
2 340,– 1 1 556,99 1 603,32 1 779,10 1 287,00 1 251,65
2 360,– 1 1 567,78 1 614,29 1 791,24 1 295,94 1 260,42
2 380,– 1 1 578,47 1 625,16 1 803,37 1 304,88 1 269,19
2 400,– 1 1 589,26 1 636,04 1 815,50 1 313,64 1 277,77
2 420,– 1 1 599,97 1 647,00 1 827,64 1 322,42 1 286,55
2 440,– 1 1 610,67 1 657,79 1 839,60 1 331,36 1 295,13
2 460,– 1 1 621,37 1 668,67 1 851,74 1 340,12 1 303,73
2 480,– 1 1 632,07 1 679,55 1 863,54 1 348,89 1 312,32
2 500,– 1 1 642,68 1 690,33 1 875,50 1 357,66 1 320,74
2 520,– 1 1 653,38 1 701,12 1 887,30 1 366,08 1 329,50
2 540,– 1 1 663,99 1 711,91 1 899,10 1 374,84 1 337,73
2 560,– 1 1 674,61 1 722,62 1 910,90 1 383,43 1 346,33
2 580,– 1 1 685,22 1 733,40 1 922,70 1 392,02 1 354,56
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015 2259
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
2 600,– 1 1 695,75 1 744,10 1 934,34 1 400,61 1 362,98
2 620,– 1 1 706,36 1 754,80 1 945,97 1 409,03 1 371,39
2 640,– 1 1 716,88 1 765,51 1 957,60 1 417,44 1 379,73
2 660,– 1 1 727,41 1 776,20 1 969,24 1 426,04 1 387,96
2 680,– 1 1 737,93 1 786,91 1 980,70 1 434,27 1 396,29
2 700,– 1 1 748,37 1 797,51 1 992,34 1 442,69 1 404,53
2 720,– 1 1 758,90 1 808,13 2 004,30 1 451,10 1 412,86
2 740,– 1 1 769,34 1 818,74 2 016,10 1 459,34 1 421,19
2 760,– 1 1 779,77 1 829,35 2 027,90 1 467,67 1 429,42
2 780,– 1 1 790,21 1 839,97 2 039,70 1 476,00 1 437,75
2 800,– 1 1 800,65 1 850,50 2 051,34 1 484,32 1 446,07
2 820,– 1 1 811,00 1 861,11 2 062,61 1 492,56 1 454,32
2 840,– 1 1 821,44 1 871,63 2 073,41 1 500,88 1 462,64
2 860,– 1 1 831,78 1 882,07 2 084,41 1 509,13 1 470,89
2 880,– 1 1 842,13 1 892,60 2 095,20 1 517,45 1 479,21
2 900,– 1 1 852,48 1 903,12 2 106,20 1 525,78 1 487,54
2 920,– 1 1 862,74 1 913,55 2 117,01 1 534,02 1 495,77
2 940,– 1 1 873,09 1 923,99 2 127,81 1 542,35 1 504,10
2 960,– 1 1 883,35 1 934,43 2 138,60 1 550,58 1 512,34
2 980,– 1 1 893,61 1 944,86 2 149,60 1 558,91 1 520,67
3 000,– 1 1 903,87 1 955,31 2 160,41 1 567,24 1 528,91
3 020,– 1 1 914,05 1 965,65 2 171,21 1 575,48 1 537,24
3 040,– 1 1 924,31 1 976,01 2 182,00 1 583,81 1 545,47
3 060,– 1 1 934,48 1 986,44 2 192,81 1 592,05 1 553,80
3 080,– 1 1 944,66 1 996,70 2 203,61 1 600,38 1 562,13
3 100,– 1 1 954,83 2 007,05 2 214,40 1 608,61 1 570,37
3 120,– 1 1 965,00 2 017,32 2 225,68 1 616,94 1 578,70
3 140,– 1 1 975,09 2 027,66 2 237,08 1 625,18 1 586,94
3 160,– 1 1 985,26 2 037,92 2 248,48 1 633,51 1 595,27
3 180,– 1 1 995,35 2 048,18 2 259,71 1 641,83 1 603,50
3 200,– 1 2 005,43 2 058,45 2 271,11 1 650,08 1 611,83
3 220,– 1 2 015,51 2 068,62 2 282,52 1 658,40 1 620,15
3 240,– 1 2 025,51 2 078,79 2 293,74 1 666,64 1 628,40
3 260,– 1 2 035,60 2 089,05 2 305,16 1 674,96 1 636,72
3 280,– 1 2 045,60 2 099,14 2 316,38 1 683,21 1 644,96
3 300,– 1 2 055,60 2 109,31 2 327,79 1 691,53 1 653,28
3 320,– 1 2 065,60 2 119,49 2 339,01 1 699,86 1 661,62
2260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
3 340,– 1 2 075,59 2 129,57 2 350,24 1 708,09 1 669,85
3 360,– 1 2 085,50 2 139,74 2 361,64 1 716,43 1 678,18
3 380,– 1 2 095,49 2 149,83 2 372,87 1 724,76 1 686,51
3 400,– 1 2 105,41 2 159,92 2 384,11 1 732,99 1 694,75
3 420,– 1 2 115,32 2 169,92 2 395,51 1 741,32 1 703,08
3 440,– 1 2 125,14 2 180,00 2 406,74 1 749,56 1 711,31
3 460,– 1 2 135,05 2 190,00 2 417,96 1 757,89 1 719,64
3 480,– 1 2 144,87 2 199,99 2 429,19 1 766,21 1 727,88
3 500,– 1 2 154,69 2 209,99 2 440,42 1 774,45 1 736,21
3 520,– 1 2 164,60 2 219,99 2 451,64 1 782,77 1 744,45
3 540,– 1 2 174,33 2 229,99 2 462,88 1 791,02 1 752,78
3 560,– 1 2 184,15 2 239,90 2 474,11 1 799,34 1 761,10
3 580,– 1 2 193,89 2 249,80 2 485,16 1 807,59 1 769,34
3 600,– 1 2 203,71 2 259,71 2 496,38 1 815,91 1 777,66
3 620,– 1 2 213,45 2 269,63 2 507,61 1 824,15 1 785,91
3 640,– 1 2 223,18 2 279,53 2 518,67 1 832,47 1 794,23
3 660,– 1 2 232,82 2 289,36 2 529,90 1 840,72 1 802,48
3 680,– 1 2 242,55 2 299,18 2 541,12 1 849,04 1 810,80
3 700,– 1 2 252,20 2 308,99 2 552,17 1 857,37 1 819,04
3 720,– 1 2 261,85 2 318,82 2 563,40 1 865,61 1 827,36
3 740,– 1 2 271,49 2 328,64 2 574,46 1 873,94 1 835,69
3 760,– 1 2 281,14 2 338,38 2 585,69 1 882,17 1 843,93
3 780,– 1 2 290,79 2 348,19 2 596,74 1 890,50 1 852,26
3 800,– 1 2 300,35 2 357,93 2 607,79 1 898,83 1 860,59
3 820,– 1 2 309,90 2 367,66 2 618,85 1 907,07 1 868,83
3 840,– 1 2 319,46 2 377,39 2 630,07 1 915,40 1 877,16
3 860,– 1 2 329,02 2 387,04 2 641,12 1 923,64 1 885,39
3 880,– 1 2 338,57 2 396,78 2 652,17 1 931,97 1 893,72
3 900,– 1 2 348,04 2 406,43 2 663,22 1 940,29 1 902,04
3 920,– 1 2 357,51 2 416,07 2 674,28 1 948,53 1 910,29
3 940,– 1 2 367,08 2 425,72 2 685,33 1 956,85 1 918,61
3 960,– 1 2 376,55 2 435,36 2 696,38 1 965,10 1 926,85
3 980,– 1 2 385,92 2 444,92 2 707,43 1 973,42 1 935,17
4 000,– 1 2 395,39 2 454,47 2 718,49 1 981,75 1 943,42
4 020,– 1 2 404,78 2 464,04 2 729,37 1 989,98 1 951,74
4 040,– 1 2 414,16 2 473,59 2 740,42 1 998,32 1 959,99
4 060,– 1 2 423,54 2 483,15 2 751,48 2 006,55 1 968,31
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015 2261
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
4 080,– 1 2 432,93 2 492,62 2 762,35 2 014,88 1 976,64
4 100,– 1 2 442,31 2 502,18 2 773,40 2 023,12 1 984,87
4 120,– 1 2 451,60 2 511,65 2 784,45 2 031,45 1 993,20
4 140,– 1 2 460,89 2 521,12 2 795,33 2 039,68 2 001,44
4 160,– 1 2 470,19 2 530,59 2 806,21 2 048,01 2 009,77
4 180,– 1 2 479,48 2 539,97 2 817,26 2 056,34 2 018,01
4 200,– 1 2 488,77 2 549,44 2 828,14 2 064,58 2 026,34
4 220,– 1 2 497,98 2 558,82 2 839,19 2 072,91 2 034,67
4 240,– 1 2 507,10 2 568,11 2 849,89 2 081,06 2 042,82
4 260,– 1 2 515,70 2 576,79 2 860,42 2 088,59 2 050,26
4 280,– 1 2 524,11 2 585,39 2 870,76 2 096,05 2 057,80
4 300,– 1 2 532,61 2 594,07 2 881,11 2 103,49 2 065,25
4 320,– 1 2 541,03 2 602,66 2 891,47 2 110,93 2 072,69
4 340,– 1 2 549,44 2 611,24 2 901,81 2 118,39 2 080,15
4 360,– 1 2 557,86 2 619,84 2 912,16 2 125,92 2 087,67
4 380,– 1 2 566,19 2 628,34 2 922,33 2 133,37 2 095,13
4 400,– 1 2 574,51 2 636,85 2 932,68 2 140,82 2 102,57
4 420,– 1 2 582,92 2 645,43 2 943,04 2 148,26 2 110,02
4 440,– 1 2 591,17 2 653,85 2 953,38 2 155,80 2 117,47
4 460,– 1 2 599,49 2 662,36 2 963,56 2 163,25 2 125,00
4 480,– 1 2 607,73 2 670,77 2 973,90 2 170,70 2 132,46
4 500,– 1 2 615,97 2 679,19 2 984,08 2 178,15 2 139,90
4 520,– 1 2 624,21 2 687,60 2 994,43 2 185,68 2 147,44
4 540,– 1 2 632,45 2 696,02 3 004,60 2 193,13 2 154,89
4 560,– 1 2 640,60 2 704,34 3 014,77 2 200,57 2 162,33
4 580,– 1 2 648,84 2 712,67 3 025,13 2 208,03 2 169,78
4 600,– 1 2 656,99 2 721,00 3 035,29 2 215,47 2 177,23
4 620,– 1 2 665,06 2 729,32 3 045,47 2 223,01 2 184,67
4 640,– 1 2 673,21 2 737,56 3 055,65 2 230,46 2 192,21
4 660,– 1 2 681,26 2 745,88 3 065,81 2 237,90 2 199,66
4 680,– 1 2 689,33 2 754,03 3 075,99 2 245,36 2 207,11
4 700,– 1 2 697,40 2 762,28 3 086,17 2 252,88 2 214,64
4 720,– 1 2 705,45 2 770,52 3 096,33 2 260,34 2 222,10
4 740,– 1 2 713,44 2 778,67 3 106,51 2 267,78 2 229,54
4 760,– 1 2 721,41 2 786,82 3 116,69 2 275,23 2 236,98
4 780,– 1 2 729,38 2 794,97 3 126,68 2 282,68 2 244,44
4 800,– 1 2 737,36 2 803,12 3 136,85 2 290,21 2 251,97
2262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
4 820,– 1 2 745,25 2 811,19 3 146,85 2 297,67 2 259,42
4 840,– 1 2 753,22 2 819,24 3 157,02 2 305,11 2 266,87
4 860,– 1 2 761,11 2 827,40 3 167,02 2 312,65 2 274,31
4 880,– 1 2 768,91 2 835,38 3 177,20 2 320,10 2 281,85
4 900,– 1 2 776,80 2 843,35 3 187,20 2 327,54 2 289,30
4 920,– 1 2 784,59 2 851,42 3 197,19 2 334,99 2 296,75
4 940,– 1 2 792,40 2 859,39 3 207,19 2 342,44 2 304,20
4 960,– 1 2 800,20 2 867,36 3 217,36 2 349,88 2 311,64
4 980,– 1 2 807,99 2 875,25 3 227,35 2 357,42 2 319,18
5 000,– 1 2 815,71 2 883,23 3 237,35 2 364,87 2 326,62
5 020,– 1 2 823,50 2 891,12 3 247,35 2 372,32 2 334,08
5 040,– 1 2 831,22 2 899,01 3 257,35 2 379,85 2 341,52
5 060,– 1 2 838,85 2 906,80 3 267,34 2 387,31 2 349,06
5 080,– 1 2 846,55 2 914,69 3 277,34 2 394,75 2 356,51
5 100,– 1 2 854,18 2 922,49 3 287,17 2 402,19 2 363,95
5 120,– 1 2 861,80 2 930,29 3 297,17 2 409,65 2 371,41
5 140,– 1 2 869,43 2 938,08 3 307,17 2 417,18 2 378,93
5 160,– 1 2 876,96 2 945,80 3 316,98 2 424,63 2 386,39
5 180,– 1 2 884,49 2 953,51 3 326,98 2 432,08 2 393,83
5 200,– 1 2 892,12 2 961,31 3 336,80 2 439,52 2 401,28
5 220,– 1 2 899,66 2 968,94 3 346,80 2 447,06 2 408,73
5 240,– 1 2 907,20 2 976,65 3 356,63 2 454,51 2 416,26
5 260,– 1 2 914,64 2 984,27 3 366,44 2 461,96 2 423,72
5 280,– 1 2 922,08 2 991,89 3 376,44 2 469,41 2 431,16
5 300,– 1 2 929,54 2 999,52 3 386,26 2 476,94 2 438,70
5 320,– 1 2 936,98 3 007,14 3 396,09 2 484,39 2 446,15
5 340,– 1 2 944,52 3 014,68 3 405,91 2 491,83 2 453,59
5 360,– 1 2 951,97 3 022,30 3 415,72 2 499,29 2 461,04
5 380,– 1 2 959,41 3 029,83 3 425,55 2 506,73 2 468,49
5 400,– 1 2 966,87 3 037,29 3 435,37 2 514,27 2 475,93
5 420,– 1 2 974,40 3 044,82 3 445,19 2 521,72 2 483,47
5 440,– 1 2 981,85 3 052,27 3 455,02 2 529,16 2 490,92
5 460,– 1 2 989,30 3 059,80 3 464,66 2 536,70 2 498,37
5 480,– 1 2 996,74 3 067,26 3 474,49 2 544,14 2 505,90
5 500,– 1 3 004,19 3 074,70 3 484,30 2 551,60 2 513,36
5 520,– 1 3 011,72 3 082,14 3 493,95 2 559,04 2 520,80
5 540,– 1 3 019,18 3 089,60 3 503,77 2 566,49 2 528,24
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015 2263
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
5 560,– 1 3 026,62 3 097,04 3 513,42 2 573,94 2 535,70
5 580,– 1 3 034,16 3 104,58 3 523,24 2 581,47 2 543,23
5 600,– 1 3 041,61 3 112,03 3 532,89 2 588,93 2 550,68
5 620,– 1 3 049,05 3 119,47 3 542,53 2 596,37 2 558,13
5 640,– 1 3 056,51 3 127,01 3 552,36 2 603,91 2 565,57
5 660,– 1 3 063,95 3 134,46 3 561,99 2 611,36 2 573,11
5 680,– 1 3 071,49 3 141,91 3 571,64 2 618,80 2 580,56
5 700,– 1 3 078,93 3 149,36 3 581,29 2 626,25 2 588,01
5 720,– 1 3 086,38 3 156,80 3 590,93 2 633,70 2 595,46
5 740,– 1 3 093,92 3 164,34 3 600,58 2 641,24 2 602,99
5 760,– 1 3 101,36 3 171,78 3 610,23 2 648,68 2 610,44
5 780,– 1 3 108,82 3 179,24 3 619,70 2 656,13 2 617,88
5 800,– 1 3 116,26 3 186,77 3 629,34 2 663,58 2 625,34
5 820,– 1 3 123,71 3 194,22 3 638,99 2 671,11 2 632,78
5 840,– 1 3 131,16 3 201,67 3 648,46 2 678,57 2 640,32
5 860,– 1 3 138,69 3 209,11 3 658,11 2 686,01 2 647,77
5 880,– 1 3 146,14 3 216,57 3 667,75 2 693,45 2 655,21
5 900,– 1 3 153,59 3 224,01 3 677,22 2 700,91 2 662,67
5 920,– 1 3 161,13 3 231,55 3 686,69 2 708,44 2 670,19
5 940,– 1 3 168,57 3 238,99 3 696,34 2 715,89 2 677,65
5 960,– 1 3 176,02 3 246,44 3 705,81 2 723,34 2 685,09
5 980,– 1 3 183,47 3 253,98 3 715,28 2 730,78 2 692,54
6 000,– 1 3 190,92 3 261,42 3 724,93 2 738,32 2 699,99
6 020,– 1 3 198,46 3 268,88 3 734,40 2 745,77 2 707,52
6 040,– 1 3 205,90 3 276,32 3 743,87 2 753,22 2 714,98
6 060,– 1 3 213,34 3 283,77 3 753,34 2 760,67 2 722,42
6 080,– 1 3 220,80 3 291,31 3 762,81 2 768,20 2 729,96
6 100,– 1 3 228,24 3 298,75 3 772,28 2 775,65 2 737,41
6 120,– 1 3 235,78 3 306,20 3 781,75 2 783,09 2 744,85
6 140,– 1 3 243,23 3 313,65 3 791,04 2 790,55 2 752,30
6 160,– 1 3 250,67 3 321,19 3 800,51 2 797,99 2 759,75
6 180,– 1 3 258,21 3 328,63 3 809,98 2 805,53 2 767,29
6 200,– 1 3 265,66 3 336,08 3 819,27 2 812,98 2 774,73
und mehr
2264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015
Anlage 2
(zu § 2)
Programmablaufplan
zur maschinellen Berechnung von Kurzarbeitergeld nach dem SGB III
(gültig ab dem 1. Januar 2016)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015 2265
2266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015 2267
2268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015