2194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2015
Erstes Gesetz
zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes*
und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
Vom 10. Dezember 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Abschnitt 2
sen: Neu in Verkehr gebrachte Produkte
§ 3 Allgemeine Anforderungen an die Verbrauchskenn-
Artikel 1
zeichnung, an sonstige Produktinformationen sowie
Änderung des an Informationen in der Werbung und in sonstigen
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes Werbeinformationen
Das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom § 4 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), das durch Artikel 337
§ 5 Zuständigkeit für die Marktüberwachung und Zu-
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
sammenarbeit; Verordnungsermächtigung
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 6 Marktüberwachungskonzept
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
§ 7 Vermutungswirkung
„I n h a l t s ü b e r s i c h t
§ 8 Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaß-
Abschnitt 1 nahmen
Allgemeine Vorschriften
§ 9 Adressaten der Stichprobenkontrollen und Markt-
§ 1 Anwendungsbereich überwachungsmaßnahmen
§ 2 Begriffsbestimmungen § 10 Betretensrechte, Befugnisse und Duldungspflichten
§ 11 Meldeverfahren
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/27/EU
§ 12 Berichtspflichten
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und § 13 Beauftragte Stelle
2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und
2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die § 14 Aufgaben der beauftragten Stelle
Richtlinie 2013/12/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 28) geändert
worden ist. § 15 Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2015 2195
Abschnitt 3 3. Produkte, die ausschließlich zur Verwendung für
Gebrauchte Produkte militärische Zwecke bestimmt sind.“
§ 16 Berechtigung zur Verbrauchskennzeichnung 4. Dem § 3 wird folgende Überschrift vorangestellt:
§ 17 Verpflichtung zur Verbrauchskennzeichnung „Abschnitt 2
§ 18 Verfahren zur Verbrauchskennzeichnung und Über- Neu in Verkehr gebrachte Produkte“.
prüfung
5. Dem § 15 wird folgender Abschnitt 3 angefügt:
§ 19 Kostenfreiheit und Duldungspflicht
„Abschnitt 3
Anlage 1 Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung bis Gebrauchte Produkte
einschließlich 25. September 2019
Anlage 2 Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung ab § 16
26. September 2019
Berechtigung zur Verbrauchskennzeichnung
Anlage 3 Zeitliche Vorgabe zur Etikettierung “.
(1) Heizungsinstallateure, Schornsteinfeger gemäß
2. Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt: § 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom
26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt
„Abschnitt 1 durch Artikel 284 der Verordnung vom 31. August
Allgemeine Vorschriften“. 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
3. § 1 wird wie folgt gefasst: Gebäudeenergieberater des Handwerks und
Ausstellungsberechtigte nach § 21 Absatz 1 der
„§ 1 Energieeinsparverordnung in der jeweils geltenden
Anwendungsbereich Fassung sind berechtigt, auf Heizgeräten nach § 1
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden für die Kenn- Absatz 2 ein Etikett nach dem Muster in Anlage 1
zeichnung von neu in Verkehr gebrachten Produkten oder 2 anzubringen, wenn sie mit dem Eigentümer
mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an oder Mieter des jeweiligen Gerätes in einem beste-
anderen wichtigen Ressourcen sowie Kohlendioxid- henden Vertragsverhältnis mit Bezug zu den Heizge-
Emissionen mittels Verbrauchskennzeichnung, sons- räten oder zur energetischen Sanierung des Ge-
tigen Produktinformationen und Angaben in der Wer- samtgebäudes stehen oder wenn sie vom Eigentü-
bung und in sonstigen Werbeinformationen. Neben mer oder Mieter mit der Untersuchung der Heizge-
den Angaben im Sinne des Satzes 1 sind auch An- räte beauftragt worden sind. Bei der Anbringung des
gaben über die Auswirkungen von Produkten auf den Etiketts sind die Vorgaben nach § 18 Absatz 1 zu
Verbrauch an Energie und auf andere wichtige Res- berücksichtigen.
sourcen vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes (2) Die Berechtigten nach Absatz 1 dürfen Etiket-
erfasst. ten nur nach den zeitlichen Vorgaben der Anlage 3
(2) Dieses Gesetz ist für gebrauchte Produkte an- vergeben.
zuwenden, soweit
1. es sich um Heizgeräte im Sinne von Artikel 1 der § 17
delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Verpflichtung zur Verbrauchskennzeichnung
Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung
der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Par- (1) Der zuständige bevollmächtigte Bezirksschorn-
laments und des Rates im Hinblick auf die Ener- steinfeger hat im Anschluss an die Feuerstättenschau
giekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombi- nach § 14 des Schornsteinfeger-Handwerksge-
heizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizge- setzes auf jedem Heizgerät nach § 1 Absatz 2 ein
räten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen Etikett nach dem Muster in Anlage 1 oder 2 anzu-
sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizge- bringen, wobei die Vorgaben nach § 18 Absatz 1 zu
räten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen berücksichtigen sind. Dabei sind im Rahmen eines
(ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 1), die zuletzt durch ersten Überprüfungszyklus der Feuerstättenschau
die delegierte Verordnung (EU) Nr. 518/2014 die Heizgeräte mit einem Baujahr bis einschließlich
(ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1) geändert worden 1994 und in einem zweiten Überprüfungszyklus die
ist, handelt, Heizgeräte mit einem Baujahr bis einschließlich 2008
zu etikettieren. Danach sind die Heizgeräte zu etiket-
2. es sich um Heizkessel für gasförmige und flüssige tieren, die bei der Feuerstättenschau bezogen auf
Brennstoffe handelt und das Baujahr mindestens 15 Jahre alt sind. Ist ein
3. diese eine Nennleistung von bis zu 400 Kilowatt Heizgerät bereits etikettiert worden, so entfällt die
besitzen. Pflicht nach Satz 1. Sie entfällt auch dann, wenn
(3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden für das Etikett in einem weiteren Überprüfungszyklus
nicht mehr vorhanden ist. Die sich aus der Energie-
1. gebrauchte Produkte mit Ausnahme der in Ab- einsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I
satz 2 genannten, S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung
2. Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert
sonstige Informationen und Zeichen, die aus worden ist, ergebenden Pflichten des bevollmächtig-
Sicherheitsgründen an Produkten angebracht ten Bezirksschornsteinfegers bleiben von der Ver-
werden, und pflichtung nach Satz 1 unberührt.
2196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2015
(2) Hat ein bevollmächtigter Bezirksschornstein- 2. dem Eigentümer oder dem Mieter die geeigneten
feger ein Etikett nach Absatz 1 angebracht, so darf Informationsbroschüren des Bundesministeriums
er innerhalb eines Zeitraums von sechs Kalendermo- für Wirtschaft und Energie zu übergeben und
naten nach Anbringen des Etiketts mit dem jeweili- 3. den Eigentümer oder den Mieter beim Anbringen
gen Eigentümer des Heizgerätes keine Gespräche des Etiketts über die Energieeffizienz des Heizge-
über den Verkauf eines neuen Heizgerätes führen rätes zu informieren.
oder ihm ein entsprechendes Angebot unterbreiten.
Das Etikett ist von den Berechtigten nach § 16 Ab-
(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger satz 1 und den Verpflichteten nach § 17 Absatz 1
nach Absatz 1 erhält vom Bundesamt für Wirtschaft deutlich sichtbar auf der Außenseite der Gerätefront
und Ausfuhrkontrolle eine angemessene Aufwands- anzubringen.
entschädigung für
(2) Bei der Vergabe des Etiketts ist bis einschließ-
1. das Anbringen des Etiketts an dem Heizgerät, lich zum 25. September 2019 das Etikett nach dem
Muster in Anlage 1 und ab dem 26. September 2019
2. die Übergabe der geeigneten Informationsbro- das Etikett nach dem Muster in Anlage 2 zu verwen-
schüre und den.
3. die Information des Eigentümers oder des Mieters (3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
über die Energieeffizienz des Heizgerätes. kontrolle ist berechtigt, die Vergabe des Etiketts
stichprobenhaft zu überprüfen.
§ 18
§ 19
Verfahren zur
Kostenfreiheit und Duldungspflicht
Verbrauchskennzeichnung und Überprüfung
(1) Für den Eigentümer und den Mieter eines
(1) Bei der Verbrauchskennzeichnung haben die Heizgerätes nach § 1 Absatz 2 ist das Anbringen
Berechtigten nach § 16 Absatz 1 und die Verpflich- des Etiketts und die Information nach § 18 Absatz 1
teten nach § 17 Absatz 1 durch den Berechtigten nach § 16 Absatz 1 oder den
1. zur Feststellung der Energieeffizienzklasse des Verpflichteten nach § 17 Absatz 1 kostenfrei.
Heizgerätes die zu diesem Zweck auf der Inter- (2) Der Eigentümer und der Mieter eines Heiz-
netseite des Bundesministeriums für Wirtschaft gerätes nach § 1 Absatz 2 haben das Anbringen
und Energie zur Verfügung gestellten Computer- des Etiketts nach § 16 Absatz 1 oder § 17 Absatz 1
programme oder Anwendungen einzusetzen, zu dulden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2015 2197
Anlage 1
(zu § 16 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1)
Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung bis einschließlich 25. September 2019
ENERGIE
++
A ++
A
+
A
A
B
C
D
E
Telefon: 030 34409 399
2016 gemäß § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 EnVKG
2198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2015
Anlage 2
(zu § 16 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1)
Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung ab 26. September 2019
ENERGIE
+++
A +++
A
++
A
+
A
A
B
C
D
/v(}u}v
v̵u,
]̵vP
l
©µv
v
P]
v
],
]̵vPµv
'
µ
.v
v^]
µv
W
ÁÁÁXuÁ]X
lZ
]̵vP
l
©
Telefon: 030 34409 399
l
©
vvµuu
W:Zlyyyyyyy
2019 gemäß § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 EnVKG
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2015 2199
Anlage 3
(zu § 16 Absatz 2)
Zeitliche Vorgabe zur Etikettierung
Ab den folgenden Jahren kann das Etikett durch die in § 16 Absatz 1 ge-
nannten Berechtigten auf Heizgeräte der nachstehenden Baujahre ange-
bracht werden:
laufende
Nummer ab dem Jahr Etikettierung auf Heizgeräten der Baujahre
1. 2016 bis einschließlich 1986
2. 2017 bis einschließlich 1991
3. 2018 bis einschließlich 1993
4. 2019 bis einschließlich 1995
5. 2020 bis einschließlich 1997
6. 2021 bis einschließlich 2001
7. 2022 bis einschließlich 2005
8. 2023 bis einschließlich 2008
ab 2009, sofern sie mindestens 15 Jahre alt
9. 2024 sind
“.
2200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2015
Artikel 2 cc) Satz 3 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
Änderung des aaa) In Buchstabe a wird das Wort „sowie“
Energiewirtschaftsgesetzes durch ein Komma ersetzt.
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 bbb) In Buchstabe b wird das Komma am
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 311 Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ccc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„c) das Ergebnis der Prüfung des Ein-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: satzes von neuen Technologien als
a) Die Angabe zu den §§ 12c und 12d wird wie folgt Pilotprojekte einschließlich einer
gefasst: Bewertung der technischen Durch-
führbarkeit und Wirtschaftlichkeit,“.
„§ 12c Prüfung und Bestätigung des Netzent-
wicklungsplans durch die Regulierungs- ddd) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende
behörde durch ein Komma ersetzt.
§ 12d Umsetzungsbericht der Übertragungs- eee) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
netzbetreiber“. „6. Darlegung der in Betracht kom-
b) Nach der Angabe zu § 15a wird folgende An- menden anderweitigen Planungs-
gabe eingefügt: möglichkeiten von Netzausbau-
maßnahmen.“
„§ 15b Umsetzungsbericht der Fernleitungs-
netzbetreiber“. b) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz einge-
fügt:
c) Die Angabe zu § 17c wird wie folgt gefasst:
„Die Betreiber von Übertragungsnetzen sollen
„§ 17c Prüfung und Bestätigung des Offshore- den Entwurf des Netzentwicklungsplans spätes-
Netzentwicklungsplans durch die Regu- tens bis zum 10. Dezember eines jeden geraden
lierungsbehörde sowie Offshore-Umset- Kalenderjahres, beginnend mit dem Jahr 2016,
zungsbericht der Übertragungsnetzbe- veröffentlichen.“
treiber“.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
2. § 12a wird wie folgt geändert:
„(5) Die Betreiber von Übertragungsnetzen
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: legen den konsultierten und überarbeiteten Ent-
aa) In Satz 1 wird das Wort „jährlich“ durch die wurf des Netzentwicklungsplans der Regulie-
Wörter „alle zwei Jahre“ ersetzt. rungsbehörde unverzüglich nach Fertigstellung,
jedoch spätestens zehn Monate nach Genehmi-
bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „die für die“ gung des Szenariorahmens gemäß § 12a Ab-
das Wort „mindestens“ eingefügt und wer- satz 3 Satz 1, vor.“
den nach den Wörtern „nächsten zehn“ die
Wörter „und höchstens 15“ eingefügt. 4. § 12c wird wie folgt geändert:
cc) In Satz 3 wird nach den Wörtern „Entwick- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
lung für die“ das Wort „mindestens“ einge- „§ 12c
fügt und werden nach dem Wort „nächsten“ Prüfung und Bestätigung
die Wörter „15 und höchstens“ eingefügt. des Netzentwicklungsplans
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern durch die Regulierungsbehörde“.
„den Entwurf des Szenariorahmens“ die Wörter b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„spätestens bis zum 10. Januar eines jeden ge-
raden Kalenderjahres, beginnend mit dem Jahr „Die Regulierungsbehörde soll den Netzentwick-
2016,“ eingefügt. lungsplan unter Berücksichtigung des Ergebnis-
ses der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteili-
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: gung mit Wirkung für die Betreiber von Übertra-
„Die Regulierungsbehörde kann durch Fest- gungsnetzen spätestens bis zum 31. Dezember
legung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmun- eines jeden ungeraden Kalenderjahres, begin-
gen zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des nend mit dem Jahr 2017, bestätigen.“
Szenariorahmens, insbesondere zum Betrach- c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-
tungszeitraum nach Absatz 1 Satz 2 und 3, tref- fügt:
fen.“
„(6) Bei Fortschreibung des Netzentwick-
3. § 12b wird wie folgt geändert: lungsplans kann sich die Beteiligung der Öffent-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: lichkeit, einschließlich tatsächlicher und poten-
zieller Netznutzer, der nachgelagerten Netz-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „jährlich zum betreiber sowie der Träger öffentlicher Belange
3. März, erstmalig aber erst zum 3. Juni nach § 12a Absatz 2, § 12b Absatz 3 und
2012,“ gestrichen. § 12c Absatz 3 auf Änderungen gegenüber
bb) In Satz 2 werden die Wörter „in den nächs- dem zuletzt genehmigten Szenariorahmen oder
ten zehn Jahren“ durch die Wörter „spätes- dem zuletzt bestätigten Netzentwicklungsplan
tens zum Ende des Betrachtungszeitraums beschränken. Ein vollständiges Verfahren nach
im Sinne des § 12a Absatz 1 Satz 2“ ersetzt. den §§ 12a bis 12c Absatz 1 bis 5 muss mindes-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2015 2201
tens alle vier Jahre sowie in den Fällen des § 12e 10. § 17a wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 3 durchgeführt werden.“ a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. aa) In Satz 1 wird das Wort „jährlich“ durch die
Wörter „in jedem geraden Kalenderjahr, be-
5. § 12d wird wie folgt gefasst:
ginnend mit dem Jahr 2016,“ ersetzt.
„§ 12d bb) In Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 3
Umsetzungsbericht Nummer 9“ durch die Angabe „§ 5 Num-
der Übertragungsnetzbetreiber mer 36“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „des Bun-
Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen der desfachplans Offshore“ gestrichen, wird das
Regulierungsbehörde jeweils spätestens bis zum Wort „Vorjahr“ durch die Wörter „zuletzt öffent-
30. September eines jeden geraden Kalenderjahres, lich bekannt gemachten Bundesfachplan Off-
beginnend mit dem Jahr 2018, einen gemeinsamen shore“ ersetzt und wird das Wort „drei“ durch
Umsetzungsbericht vor, den diese prüft. Dieser Be- das Wort „vier“ ersetzt.
richt muss Angaben zum Stand der Umsetzung des
zuletzt bestätigten Netzentwicklungsplans und im c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „1977
Falle von Verzögerungen der Umsetzung die dafür (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 1 der
maßgeblichen Gründe enthalten. Die Regulierungs- Verordnung vom 15. Januar 2012 (BGBl. I S. 112)
behörde veröffentlicht den Umsetzungsbericht und geändert worden ist,“ durch die Wörter „1997
gibt allen tatsächlichen und potenziellen Netznut- (BGBl. I S. 57) in der jeweils geltenden Fassung“
zern Gelegenheit zur Äußerung.“ ersetzt.
11. § 17b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
6. § 12e Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „jährlich zum
a) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort 3. März, erstmalig zum 3. März 2013,“ gestri-
„drei“ durch das Wort „vier“ ersetzt. chen.
b) In Satz 3 wird das Wort „jährlichen“ gestrichen. b) In Satz 2 werden die Wörter „in den nächsten
zehn Jahren“ durch die Wörter „spätestens zum
7. § 14 Absatz 1b Satz 4 wird wie folgt gefasst: Ende des Betrachtungszeitraums im Sinne des
„Die Anforderungen der §§ 12a bis 12c sowie 12f § 12a Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
sind entsprechend anzuwenden.“ 12. § 17c wird wie folgt gefasst:
8. § 15a wird wie folgt geändert: „§ 17c
Prüfung und
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „jährlich“ durch
Bestätigung des Offshore-
die Wörter „in jedem geraden Kalenderjahr“ er-
Netzentwicklungsplans durch die
setzt und wird die Angabe „1. April 2012“ durch
Regulierungsbehörde sowie Offshore-
die Angabe „1. April 2016“ ersetzt.
Umsetzungsbericht der Übertragungsnetzbetreiber
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: (1) Die Regulierungsbehörde prüft in Abstim-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Szenario- mung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und
rahmens oder des Netzentwicklungsplans“ Hydrographie die Übereinstimmung des Offshore-
gestrichen und wird das Wort „Vorjahr“ Netzentwicklungsplans mit den Anforderungen
durch die Wörter „zuletzt bestätigten nach § 17b. Im Übrigen ist § 12c entsprechend an-
Szenariorahmen oder dem zuletzt veröffent- zuwenden.
lichten Netzentwicklungsplan“ ersetzt. (2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen
der Regulierungsbehörde jeweils spätestens bis
bb) In Satz 2 wird das Wort „drei“ durch das zum 30. September eines jeden geraden Kalender-
Wort „vier“ ersetzt. jahres, beginnend mit dem Jahr 2018, einen ge-
9. Nach § 15a wird folgender § 15b eingefügt: meinsamen Offshore-Umsetzungsbericht vor, den
diese in Abstimmung mit dem Bundesamt für See-
„§ 15b schifffahrt und Hydrographie prüft. Dieser Bericht
Umsetzungsbericht muss Angaben zum Stand der Umsetzung des zu-
der Fernleitungsnetzbetreiber letzt bestätigten Offshore-Netzentwicklungsplans
und im Falle von Verzögerungen der Umsetzung
Betreiber von Fernleitungsnetzen legen der Re- die dafür maßgeblichen Gründe enthalten. Die Re-
gulierungsbehörde in jedem ungeraden Kalender- gulierungsbehörde veröffentlicht den Umsetzungs-
jahr, erstmals zum 1. April 2017, einen gemeinsa- bericht und gibt allen tatsächlichen und potenziel-
men Umsetzungsbericht vor, den diese prüft. Die- len Netznutzern Gelegenheit zur Äußerung.“
ser Bericht muss Angaben zum Stand der Umset- 13. § 17e wird wie folgt geändert:
zung des zuletzt veröffentlichten Netzentwicklungs-
plans und im Falle von Verzögerungen der Umset- a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 16“ durch
zung die dafür maßgeblichen Gründe enthalten. Die die Angabe „§ 19“ und die Angabe „§ 31“ durch
Regulierungsbehörde veröffentlicht den Umset- die Angabe „§ 50“ ersetzt.
zungsbericht und gibt allen tatsächlichen und po- b) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 31 Absatz 4“
tenziellen Netznutzern Gelegenheit zur Äußerung.“ durch die Wörter „§ 50 Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.
2202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2015
14. In § 59 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe das Jahr 2015 nach § 15a wird nach den bis zum
„15a,“ die Angabe „15b,“ eingefügt. 1. Januar 2016 geltenden Vorschriften durchge-
15. In § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird nach der führt.“
Angabe „§§ 12a, 12c“ die Angabe „, 12d“ eingefügt
und wird nach der Angabe „15a“ die Angabe „, 15b“ Artikel 3
eingefügt. Bekanntmachungserlaubnis
16. Dem § 118 werden die folgenden Absätze 16 und Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
17 angefügt: kann den Wortlaut des Energieverbrauchskennzeich-
„(16) Das Verfahren zur Erstellung und Bestäti- nungsgesetzes in der vom 1. Januar 2017 geltenden
gung des Netzentwicklungsplans sowie des Off- Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
shore-Netzentwicklungsplans jeweils für das Jahr
2015 nach den §§ 12b, 12c, 17b und 17c wird nach Artikel 4
den bis zum 1. Januar 2016 geltenden Vorschriften Inkrafttreten
durchgeführt. Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
(17) Das Verfahren zur Erstellung des Netzent- 1. Januar 2016 in Kraft. Artikel 1 Nummer 5 § 17 tritt
wicklungsplans der Fernleitungsnetzbetreiber für am 1. Januar 2017 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Dezember 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2015 2203
Siebenundfünfzigste Verordnung
zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 7. Dezember 2015
Auf Grund des § 172 Absatz 4 des Bundesentschä- – in Bremen 1 193 691 Euro,
digungsgesetzes, der durch Artikel 84 Nummer 1 der
– in Berlin 2 869 436 Euro,
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel V Num- – insgesamt 120 818 108 Euro.
mer 5 Absatz 1 des BEG-Schlussgesetzes vom (3) Der Bund erstattet den Ländern, in denen die
14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) verordnet das Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden
Bundesministerium der Finanzen: Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge – jeweils
gerundet –:
§1
– Nordrhein-Westfalen 19 373 001 Euro,
Höhe der Entschädigungsaufwendungen
und Lastenanteile des Bundes und der elf alten – Bayern 26 146 876 Euro,
Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2014 – Hessen 12 442 587 Euro,
(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz ge- – Rheinland-Pfalz 64 296 583 Euro,
leisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädi-
gungsausgaben nach Abzug der mit diesen Aus- – Berlin 16 260 139 Euro,
gaben zusammenhängenden Einnahmen) betrugen im – insgesamt 138 519 186 Euro.
Rechnungsjahr 2014 – jeweils gerundet –:
(4) Die Länder, in denen die Entschädigungsauf-
– in den Ländern (außer Berlin) 226 332 555 Euro,
wendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht
– in Berlin 19 129 575 Euro, erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab – je-
weils gerundet –:
– insgesamt 245 462 130 Euro.
– Baden-Württemberg 1 111 660 Euro,
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädi-
gungsaufwendungen beträgt – jeweils gerundet –: – Niedersachsen 4 858 656 Euro,
– in den Ländern (außer Berlin) 113 166 278 Euro, – Schleswig-Holstein 4 492 740 Euro,
– in Berlin 11 477 745 Euro, – Saarland 949 430 Euro,
– insgesamt 124 644 023 Euro. – Hamburg 1 705 751 Euro,
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungs-
– Bremen 756 928 Euro,
aufwendungen betragen – jeweils gerundet –:
– in Nordrhein-Westfalen 31 896 911 Euro, – insgesamt 13 875 165 Euro.
– in Bayern 22 953 601 Euro, (5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Be-
träge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführen-
– in Baden-Württemberg 19 380 540 Euro, den Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die
– in Niedersachsen 14 163 217 Euro, nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädi-
gungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt
– in Hessen 11 012 743 Euro, worden sind.
– in Rheinland-Pfalz 7 257 551 Euro,
§2
– in Schleswig-Holstein 5 121 167 Euro,
Inkrafttreten
– im Saarland 1 791 482 Euro,
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Ver-
– in Hamburg 3 177 769 Euro, kündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 7. Dezember 2015
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
2204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2015
Verordnung
über die Altersteilzeit von Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Post AG
Vom 7. Dezember 2015
Auf Grund des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 a) teilzeitbeschäftigt waren oder
und des § 10 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgeset-
b) unter Anerkennung des dienstlichen Interesses
zes, von denen
beurlaubt waren,
– § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 durch Artikel 1 Num-
mer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc des Geset- 4. sie das Zeitguthaben nach Absatz 2 angespart ha-
zes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) eingefügt wor- ben und
den ist, 5. betriebliche oder betriebswirtschaftliche Belange
– § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 durch Artikel 1 Num- nicht entgegenstehen.
mer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd des Geset- (2) Das Zeitguthaben der Beamtin oder des Beamten
zes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) geändert wor- auf dem Lebensarbeitszeitkonto (§ 9 der Post-Arbeits-
den ist und zeitverordnung) muss
– § 10 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b
1. bei Beginn der Altersteilzeit mindestens 1 000 Stun-
des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I
den betragen und
S. 2299) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach 2. bei einem Beginn der Altersteilzeit ab dem 1. Januar
Anhörung des Vorstands der Deutschen Post AG im 2021 am 31. Dezember 2020 mindestens 250 Stun-
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern: den betragen haben.
Bei einer Teilzeitbeschäftigung werden diese Stunden-
Artikel 1 zahlen im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit ge-
kürzt. Das zum Beginn der Altersteilzeit erforderliche
Verordnung
Zeitguthaben verringert sich für jedes vor dem 1. Januar
über die Bewilligung von 2021 liegende Kalenderjahr um 200 Stunden für Beam-
Altersteilzeit und die Gewährung eines tinnen und Beamte, die
Altersteilzeitzuschlags für die Beamtinnen
1. vor dem Jahr 1961 geboren sind oder
und Beamten bei der Deutschen Post AG
(Postbeamtenaltersteilzeitverordnung – 2. vor dem Jahr 1963 geboren sind und zum Zeitpunkt
PostBATZV) der Antragstellung schwerbehindert im Sinne des
§ 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
§1 sind.
Bewilligung von Altersteilzeit Beamtinnen und Beamte, die unter Anerkennung des
(1) Den bei der Deutschen Post AG beschäftigten dienstlichen Interesses beurlaubt sind, müssen kein
Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung Zeitguthaben ansparen, wenn ihre Beurlaubung längs-
haben, kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung als Al- tens einen Monat vor dem Beginn der Altersteilzeit en-
tersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit au- det.
ßer in den Fällen des § 93 Absatz 1 bis 3 des Bundes- (3) Altersteilzeit nach Absatz 1 ist spätestens sechs
beamtengesetzes bewilligt werden, wenn Monate vor ihrem Beginn zu beantragen, wobei die An-
1. sie bei Beginn der Altersteilzeit tragsausschlussfrist nach Absatz 1 Nummer 2 gewahrt
bleiben muss. Die Altersteilzeit umfasst einen Zeitraum
a) das 59. Lebensjahr vollendet haben oder
von mindestens zwei und höchstens sechs Jahren. Der
b) das 57. Lebensjahr vollendet haben und zum Antrag muss sich auf die gesamte Zeit bis zum Beginn
Zeitpunkt der Antragstellung schwerbehindert im des Ruhestands erstrecken.
Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches So-
zialgesetzbuch sind, (4) Nach Absatz 1 gewährte Altersteilzeit wird auf die
Quote nach § 93 Absatz 4 Satz 1 des Bundesbeamten-
2. die Altersteilzeit bis zum 31. Dezember 2020 bean- gesetzes angerechnet. Die Ausschlusskriterien nach
tragt wird und vor dem 1. Januar 2031 beginnt, § 93 Absatz 4 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes sind
3. sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Alters- auf die Bewilligung von Altersteilzeit nach Absatz 1
teilzeit mindestens drei Jahre nicht anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2015 2205
§2
Post-Altersteilzeitzuschlag
(1) Beamtinnen und Beamten, denen Altersteilzeit nach § 1 bewilligt worden ist, erhalten einen nicht ruhegehalt-
fähigen Zuschlag zur Besoldung (Post-Altersteilzeitzuschlag).
(2) Der Post-Altersteilzeitzuschlag wird gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Nettobesol-
dung, die sich aus dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung ergibt, und dem in Absatz 4 festgelegten Prozentsatz
der Nettobesoldung, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit wäh-
rend der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, den Beamtinnen und Beamten mit begrenzter Dienstfähigkeit
(§ 45 des Bundesbeamtengesetzes) unter Berücksichtigung der Besoldung nach § 72a des Bundesbesoldungs-
gesetzes, zustehen würde. Zur Ermittlung dieser letztgenannten Nettobesoldung ist die Bruttobesoldung um die
Lohnsteuer entsprechend der individuellen Steuerklasse (§§ 38a, 38b des Einkommensteuergesetzes), den Soli-
daritätszuschlag (§ 4 Satz 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995) und um einen Abzug in Höhe von 8 Prozent
der Lohnsteuer zu vermindern; Freibeträge (§ 39a des Einkommensteuergesetzes) oder sonstige individuelle Merk-
male werden nicht berücksichtigt.
(3) Brutto- und Nettobesoldung im Sinne des Absatzes 2 sind
1. das Grundgehalt,
2. der Familienzuschlag,
3. Amtszulagen,
4. Stellenzulagen,
5. Überleitungszulagen und
6. Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung der Bezüge nach den Nummern 1 bis 5
zustehen.
§ 78 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ist anzuwenden.
(4) Der Prozentsatz der Nettobesoldung nach Absatz 2 Satz 1 beträgt
1. bei einem Statusgrundgehalt, das nicht höher ist als das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 4: 81 Pro-
zent;
2. bei einem Statusgrundgehalt, das mindestens dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 entspricht:
73 Prozent.
In den übrigen Fällen ergibt sich der Prozentsatz aus der folgenden Formel:
8
73 þ ðEndgrundgehalt A 14 StatusgrundgehaltÞ
ðEndgrundgehalt A 14 Endgrundgehalt A 4Þ
:
Maßgeblich sind jeweils die am Tag vor dem Beginn der Altersteilzeit geltenden persönlichen und rechtlichen
Bedingungen. Das Statusgrundgehalt ist das der Beamtin oder dem Beamten im Fall einer Vollzeitbeschäftigung
zustehende Grundgehalt. Der Prozentsatz wird auf eine Stelle nach dem Komma kaufmännisch gerundet.
Artikel 2 1. auf Antrag Ansprüche auf Dienstbefreiung für
dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrar-
Änderung der beit,
Post-Arbeitszeitverordnung 2003
2. die Differenz zwischen der verminderten Arbeits-
Die Post-Arbeitszeitverordnung 2003 vom 9. Dezem- zeit und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit bei
ber 2003 (BGBl. I S. 2495), die zuletzt durch Artikel 15 Teilzeitbeschäftigten, die über die verminderte
Absatz 107 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I Arbeitszeit hinaus Dienst verrichten, weil dies für
S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: die Erfüllung der beruflichen Aufgaben angemes-
sen und zweckmäßig ist.
1. In der Überschrift wird die Angabe „(Post-Arbeits-
Arbeitszeit nach Satz 2 Nummer 2 kann dem Le-
zeitverordnung 2003 – Post-AZV 2003)“ durch die
bensarbeitszeitkonto nur bis zur Erreichung der
Angabe „(Post-Arbeitszeitverordnung – PostAZV)“
regelmäßigen Arbeitszeit nach § 2 Absatz 1 gut-
ersetzt.
geschrieben werden.
2. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt: (2) Das bei Beginn einer Altersteilzeit nach § 1
der Postbeamtenaltersteilzeitverordnung vorhandene
„§ 9
Zeitguthaben ist in einer zusammenhängenden Frei-
Lebensarbeitszeitkonten stellungsphase am Ende der Altersteilzeit abzubau-
en. In den übrigen Fällen ist das Zeitguthaben bis
(1) Beamtinnen und Beamten kann die Führung zum Eintritt in den Ruhestand durch Freistellung
eines Lebensarbeitszeitkontos gestattet werden, vom Dienst unter Fortzahlung der Besoldung voll-
wenn keine betrieblichen oder betriebswirtschaft- ständig abzubauen. § 5 Absatz 3 Nummer 2 der Er-
lichen Gründe entgegenstehen. Auf einem Lebens- holungsurlaubsverordnung gilt entsprechend. Ist
arbeitszeitkonto können folgende Zeitguthaben an- eine Freistellung bis zum Eintritt in den Ruhestand
gespart werden: nicht möglich oder endet ein Freistellungszeitraum
2206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2015
vorzeitig, so ist das verbleibende Zeitguthaben ab- Artikel 3
zugelten. Für die Ermittlung der Höhe der Abgeltung
Änderung der
sind § 4 Absatz 1 und § 4a der Bundesmehrarbeits-
vergütungsverordnung entsprechend anzuwenden. Postleistungsentgeltverordnung
In § 13 Absatz 6 der Postleistungsentgeltverordnung
(3) Die näheren Einzelheiten zur Führung der vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3475), die zuletzt
Lebensarbeitszeitkonten, der Durchführung der Frei- durch Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 30. Sep-
stellungsphasen sowie zur Abgeltung der Zeitgut- tember 2013 (BGBl. I S. 3737) geändert worden ist, wird
haben regelt der Vorstand der Deutschen Post AG. die Angabe „2017“ durch die Angabe „2020“ ersetzt.
Er orientiert sich dabei an den Bestimmungen, die
für die bei der Deutschen Post AG tätigen Arbeitneh- Artikel 4
merinnen und Arbeitnehmer gelten.“
Inkrafttreten
3. Der bisherige § 9 wird § 10. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Berlin, den 7. Dezember 2015
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2015 2207
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über den elektronischen
Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof*
Vom 10. Dezember 2015
Auf Grund des § 55a Absatz 1 Satz 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
der durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837)
eingefügt worden ist, und des § 52a Absatz 1 Satz 1 bis 3 der Finanzgerichts-
ordnung, der durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. März 2005
(BGBl. I S. 837) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr
beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof
Die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwal-
tungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I
S. 3091) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 2a ersetzt:
„(1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die jeweilige elektro-
nische Gerichtspoststelle bestimmt. Die elektronischen Gerichtspoststellen
sind über die auf den folgenden Internetseiten bezeichneten Kommunika-
tionswege erreichbar:
1. www.bverwg.de und
2. www.bundesfinanzhof.de.
(2) Die Einreichung des elektronischen Dokuments erfolgt durch Übertra-
gung in die jeweilige elektronische Gerichtspoststelle.
(2a) Das elektronische Dokument steht einem schriftlich zu unterzeich-
nenden Schriftstück nur dann gleich, wenn es mit einer qualifizierten elektro-
nischen Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes versehen ist.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „www.bundesverwaltungs-
gericht.de“ durch die Angabe „www.bverwg.de“ ersetzt.
b) In Nummer 1 werden die Wörter „des elektronischen Gerichtsbriefkastens“
durch die Wörter „der elektronischen Gerichtspoststelle“ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2, 4 und 5“ durch die Wörter „§ 2
Absatz 4 und 5“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Berlin, den 10. Dezember 2015
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
* Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni
1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und
der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998, S. 37),
zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
2208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2015
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Postanschrift: 11015 Berlin
Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
Telefon: (0 30) 18 580-0
Redaktion: Bundesamt für Justiz
Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II
Postanschrift: 53094 Bonn
Hausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn
Telefon: (02 28) 99 410-40
Verlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH
Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Hausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-0
Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige
Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78
E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 €. Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Bezugspreis dieser Ausgabe: 2,95 € (1,90 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten). Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Bekanntmachung
zur Anordnung zur Ernennung und Entlassung
der Beamten der Unfallkasse Post und Telekom
Vom 4. Dezember 2015
Die Anordnung zur Ernennung und Entlassung der Beamten der Unfallkasse
Post und Telekom vom 20. Januar 1995 (BGBl. I S. 196) wird infolge der Ein-
gliederung der Unfallkasse Post und Telekom in die Berufsgenossenschaft Ver-
kehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (§ 2 Absatz 1 des Gesetzes
zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Tele-
kommunikation vom 19. Oktober 2013, BGBl. I S. 3836) am 31. Dezember 2015
gegenstandslos.
Berlin, den 4. Dezember 2015
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Dr. K a h l