98 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2015
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die
Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
Vom 2. Februar 2015
Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit satz 2 Satz 1 Nummer 2 und 6 sowie für“ einge-
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Bundespolizei- fügt.
beamtengesetzes, von denen § 3 Absatz 2 durch Arti- d) Die Absätze 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:
kel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998
(BGBl. I S. 1666) neu gefasst worden ist, verordnet „(5) Für die Betreuung und Bewertung der
das Bundesministerium des Innern: Bachelorarbeit werden eine Erstprüferin oder
ein Erstprüfer und eine Zweitprüferin oder ein
Zweitprüfer bestellt. Als Prüfende können be-
Artikel 1
stellt werden:
Änderung der 1. hauptamtliche Lehrkräfte der Fachhochschule,
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
2. nebenamtliche Lehrkräfte, die schwerpunkt-
für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
mäßig am Fachbereich Kriminalpolizei der
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Fachhochschule tätig sind,
den gehobenen Kriminaldienst des Bundes vom 4. No- 3. Beamtinnen und Beamte des höheren Diens-
vember 2009 (BGBl. I S. 3694) wird wie folgt geändert: tes oder Tarifbeschäftigte, die über eine ent-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: sprechende Qualifikation verfügen, und
a) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst: 4. Beamtinnen und Beamte mit informations-
technischen oder naturwissenschaftlichen
„§ 16 Verteidigung der Bachelorarbeit“.
Spezialkenntnissen, die mindestens die Qua-
b) Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe lifikation besitzen, die durch die Prüfung er-
eingefügt: reicht werden soll, oder eine gleichwertige
„§ 24 Anerkennung von Studien- und Prüfungs- Qualifikation besitzen; bestellt werden kön-
leistungen“. nen auch Tarifbeschäftigte mit den genann-
ten Spezialkenntnissen, die über eine ent-
c) Die Angaben zu den bisherigen §§ 24 und 25 sprechende Qualifikation verfügen.
werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
Die Prüfenden werden bestellt, sobald das
„§ 25 Übergangsregelung für Studierende, die Thema der Bachelorarbeit festgelegt worden ist.
vor dem 1. Oktober 2009 mit dem Vorbe- Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer darf
reitungsdienst begonnen haben Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin
§ 26 Übergangsregelung für Studierende, die oder des Erstprüfers haben.
vor dem 1. April 2014 mit dem Vorberei- (6) Die Prüfungskommission besteht aus
tungsdienst begonnen haben“.
1. einer oder einem Angehörigen des höheren
2. § 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert: Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
a) Nach dem Wort „Bundeskriminalamt“ wird das 2. der Erst- oder Zweitprüferin oder dem Erst-
Wort „(Modulhandbuch)“ eingefügt. oder Zweitprüfer der Bachelorarbeit und
b) Folgender Satz wird angefügt: 3. einer weiteren Person nach Absatz 5 Satz 2.
„Die Inhalte der Module 1 bis 4 entsprechen den Ein Mitglied der Prüfungskommission muss eine
Studieninhalten des gemeinsamen Grundstudi- Lehrkraft am Fachbereich Kriminalpolizei der
ums der Fachhochschule.“ Fachhochschule sein. Die Mitglieder und Ersatz-
mitglieder werden für höchstens drei Jahre be-
3. In § 11 Satz 2 werden die Wörter „mündlichen Ab-
stellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Spitzen-
schlussprüfung“ durch die Wörter „Verteidigung der
organisationen der zuständigen Gewerkschaften
Bachelorarbeit“ ersetzt.
und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes
4. § 13 wird wie folgt geändert: können geeignete Personen vorschlagen.
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „mündliche (7) Die Prüfungskommission entscheidet mit
Abschlussprüfung“ durch die Wörter „Verteidi- Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zu-
gung der Bachelorarbeit“ ersetzt. lässig.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 5. § 14 wird wie folgt geändert:
„(3) Werden für eine Prüfung oder einen Prü- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
fungsteil zwei Prüfende bestellt, bewerten sie die aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Prüfung oder den Prüfungsteil unabhängig von-
einander.“ aaa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
c) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Für“ „5. Lehrveranstaltungsprotokollen,“.
die Wörter „eine Modulprüfung nach § 14 Ab- bbb) Nummer 6 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2015 99
ccc) Die Nummern 7 und 8 werden die „§ 16
Nummern 6 und 7. Verteidigung der Bachelorarbeit“.
bb) Folgender Satz wird angefügt: b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Näheres regelt das Modulhandbuch.“ „(1) Zur Verteidigung der Bachelorarbeit wird
b) Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst: zugelassen, wer die Modulprüfungen und die
„(3) Die Prüfungen in den Modulen 1 bis 4 Bachelorarbeit bestanden und im Laufe des Stu-
entsprechen der Zwischenprüfung des gemein- diums 180 Leistungspunkte erworben hat. Die
samen Grundstudiums der Fachhochschule. Die Verteidigung der Bachelorarbeit wird als Einzel-
Leistungen, die in den Prüfungen in den Modu- prüfung durchgeführt. Sie besteht aus
len 1 bis 4 erbracht wurden, werden von der 1. einer Präsentation der Bachelorarbeit, die in
nach § 12 zuständigen Stelle gesondert be- der Regel 15 Minuten dauert, und
scheinigt. 2. einem Prüfungsgespräch, das in der Regel
(4) Die Bewertung der Module in den berufs- 30 Minuten dauert.“
praktischen Studienzeiten setzt sich aus den c) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
Bewertungen der Praktikumsberichte und den
dienstlichen Bewertungen zusammen. Die dienst- d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
lichen Bewertungen enthalten die wesentlichen „(3) In dem Prüfungsgespräch sollen Ziele,
Leistungs- und Befähigungsmerkmale der Stu- Methodik und Ergebnisse der Bachelorarbeit
dierenden; sie werden von den Ausbildungsver- erörtert und begründet werden. Weiterführende
antwortlichen unter Beteiligung der Ausbilden- Fragestellungen und Bezüge zu anderen Wis-
den erstellt. Näheres regelt das Modulhandbuch. sensgebieten können einbezogen werden.“
Die dienstlichen Bewertungen sind mit den Stu- e) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
dierenden zu besprechen.
„Das Ergebnis der Verteidigung der Bachelor-
(5) Die Modulprüfungen sollen spätestens arbeit ist das arithmetische Mittel aus der Be-
eine Woche vor der Verteidigung der Bachelor- wertung der Präsentation der Bachelorarbeit
arbeit abgeschlossen sein.“ und der Bewertung des Prüfungsgesprächs.“
6. § 15 wird wie folgt geändert: 8. § 17 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
a) Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst: „(4) Für die Bewertung des Moduls 20 wird die
„(1) Durch die Bachelorarbeit sollen die Stu- Bewertung der Bachelorarbeit mit 60 Prozent und
dierenden nachweisen, dass sie fähig sind, in- das Ergebnis der Verteidigung der Bachelorarbeit
nerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die mit 40 Prozent gewichtet. Im Übrigen richtet sich
Studienziele relevante Problemstellung mit wis- die Gewichtung bei der Bewertung einer Modulprü-
senschaftlichen Methoden selbständig zu bear- fung, die aus mehreren Prüfungsteilen besteht,
beiten. nach dem Modulhandbuch.“
(2) Jede oder jeder Studierende reicht in 9. § 19 wird wie folgt geändert:
Modul 19 einen Themenvorschlag für ihre oder a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „münd-
seine Bachelorarbeit sowie ein Exposé der lichen Abschlussprüfung“ durch die Wörter „Ver-
Bachelorarbeit beim Fachbereich Kriminalpolizei teidigung der Bachelorarbeit“ ersetzt.
der Fachhochschule ein. Der Fachbereich prüft
den Themenvorschlag und das Exposé und leitet b) In Absatz 4 werden die Wörter „mündlichen Ab-
beides an die nach § 12 zuständige Stelle weiter. schlussprüfung“ durch die Wörter „Verteidigung
Diese legt für jede Studierende und jeden Stu- der Bachelorarbeit“ ersetzt.
dierenden das Thema der Bachelorarbeit fest 10. § 20 wird wie folgt geändert:
und gibt es der oder dem Studierenden bekannt. a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
Das Thema ist aktenkundig zu machen. Es kann
nur in besonderen Fällen und mit Zustimmung b) Absatz 3 Satz 2 bis 6 wird wie folgt gefasst:
der nach § 12 zuständigen Stelle geändert wer- „Die nach § 12 zuständige Stelle legt ein neues
den. Thema fest. Die Frist für die Wiederholung der
(3) Die Frist für die Anfertigung der Bachelor- Bachelorarbeit beginnt mit der Bekanntgabe
arbeit beginnt mit der Bekanntgabe des Themas des Themas und endet drei Monate später. Die
und endet drei Monate später. Die Studierenden Studierenden werden einer Organisationseinheit
werden fünf Wochen vor Ende der Bearbeitungs- des Bundeskriminalamts zugewiesen. Sie wer-
zeit vom Dienst freigestellt. den fünf Wochen vor Ende der Bearbeitungszeit
vom Dienst freigestellt. Absatz 1 Satz 2 gilt ent-
(4) Die Bachelorarbeit ist hinsichtlich Form sprechend.“
und Inhalt nach den Vorgaben der nach § 12 zu-
ständigen Stelle zu erstellen. Bei der Anfertigung c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
der Bachelorarbeit werden die Studierenden von „(4) Wenn die Verteidigung der Bachelorarbeit
den beiden Prüfenden betreut.“ mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet wor-
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. den ist, kann sie innerhalb von zwei Monaten
nach Bekanntgabe des Ergebnisses einmal wie-
7. § 16 wird wie folgt geändert: derholt werden. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Satz 4 gelten entsprechend.“
100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2015
11. § 21 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) In Absatz 1 werden die Wörter „mündliche Ab- Verordnung
schlussprüfung“ durch die Wörter „Verteidigung
über den Vorbereitungsdienst
der Bachelorarbeit“ ersetzt.
für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter (GKrimDVDV)
„der Bachelorarbeit und der mündlichen Ab-
schlussprüfung“ durch die Wörter „des Mo- Inhaltsübersicht
duls 20“ ersetzt. Abschnitt 1
12. § 23 wird wie folgt geändert: Allgemeines
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „mündliche
§ 1 Bachelorstudium
Abschlussprüfung“ durch die Wörter „Verteidi-
§ 2 Ziele des Studiums
gung der Bachelorarbeit“ ersetzt.
§ 3 Laufbahnbefähigung, Hochschulgrad
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: § 4 Dienstbehörden
„Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Laufbahn- § 5 Einstellungsvoraussetzungen
prüfung nicht bestanden worden ist.“ § 6 Auswahlverfahren
§ 7 Urlaub
13. Nach § 23 wird folgender § 24 eingefügt:
„§ 24 Abschnitt 2
Anerkennung Studienordnung
von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 8 Dauer und Aufbau des Studiums
(1) Auf Antrag werden anerkannt § 9 Studieninhalte, Module
1. Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen § 10 Berufspraktische Studienzeiten
Studiengängen sowie
Abschnitt 3
2. Prüfungsleistungen, die vor einer öffentlichen
oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung Prüfungen
oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss § 11 Laufbahnprüfung
erfolgreich abgelegt worden sind,
§ 12 Zuständigkeit
wenn sie mit den im Bachelorstudium „Kriminalvoll- § 13 Prüfende, Prüfungskommission
zugsdienst im Bundeskriminalamt“ zu erbringenden § 14 Modulprüfungen, qualifizierte Teilnahmenachweise
Leistungen gleichwertig sind und keine wesent- § 15 Bachelorarbeit
lichen Unterschiede zu diesen Leistungen bestehen. § 16 Verteidigung der Bachelorarbeit
(2) Über die Anerkennung von Studien- und Prü- § 17 Bewertung der Prüfungen und Prüfungsteile
fungsleistungen in den Modulen 1 bis 4 entscheidet § 18 Fernbleiben, Rücktritt
das Dekanat am Zentralbereich der Fachhochschu- § 19 Täuschung, Ordnungsverstoß
le. Über die Anerkennung von Studien- und Prü- § 20 Wiederholung von Prüfungen
fungsleistungen in den übrigen Modulen entschei- § 21 Bestehen der Laufbahnprüfung, Gesamtnote
det die nach § 12 zuständige Stelle. Die Studieren- § 22 Abschlusszeugnis, Diploma Supplement
den haben die für die Anerkennung erforderlichen § 23 Prüfungsakten, Einsichtnahme
Unterlagen vorzulegen.“ § 24 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
14. Die bisherigen §§ 24 und 25 werden durch die fol-
Abschnitt 4
genden §§ 25 und 26 ersetzt:
Übergangsvorschriften
„§ 25
Übergangsregelung für § 25 Übergangsregelung für Studierende, die vor dem 1. Ok-
tober 2009 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben
Studierende, die vor dem 1. Oktober 2009
§ 26 Übergangsregelung für Studierende, die vor dem 1. April
mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben 2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben
Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2009 § 27 Übergangsregelung für Studierende, die vor dem 1. Ok-
mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind tober 2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben
die §§ 1 bis 23 in der bis zum 30. September 2009
geltenden Fassung weiter anzuwenden. Abschnitt 1
Allgemeines
§ 26
Übergangsregelung für §1
Studierende, die vor dem 1. April 2014
mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben Bachelorstudium
Für Studierende, die vor dem 1. April 2014 mit Das Bachelorstudium „Kriminalvollzugsdienst im
dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind Bundeskriminalamt“ an der Hochschule des Bundes
die §§ 1 bis 23 in der vom 1. Oktober 2009 bis für öffentliche Verwaltung (Hochschule) ist der Vorberei-
zum 31. März 2014 geltenden Fassung weiter an- tungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Kriminal-
zuwenden.“ dienstes des Bundes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2015 101
§2 steigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Be-
Ziele des Studiums werber das Dreifache der Zahl an Studienplätzen, kann
die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden auf
Das Studium vermittelt in enger Verbindung von Wis- das Dreifache der Zahl an Studienplätzen beschränkt
senschaft und Praxis die wissenschaftlichen Methoden werden. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den
und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkei- eingereichten Unterlagen am geeignetsten ist.
ten und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben
im gehobenen Kriminaldienst erforderlich sind. Es soll (3) Die Auswahlkommission entscheidet nach den
die Studierenden zu verantwortlichem polizeilichem Ergebnissen des schriftlichen und des mündlichen Teils
Handeln in einem freiheitlichen demokratischen und so- des Auswahlverfahrens, wer zur Prüfung der körperli-
zialen Rechtsstaat befähigen. Hierzu gehört auch die chen Tauglichkeit zugelassen wird. Wer zum Auswahl-
Fähigkeit zur Zusammenarbeit im europäischen und in- verfahren oder zur Prüfung der körperlichen Tauglich-
ternationalen Raum. Die Studierenden sollen ihre Kom- keit nicht zugelassen wird oder daran erfolglos teilge-
petenzen weiterentwickeln, um den ständig wachsenden nommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung.
Herausforderungen des Polizeivollzugsdienstes gerecht
zu werden. (4) Die Auswahlkommission besteht aus
1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
§3 Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
Laufbahnbefähigung, Hochschulgrad
2. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
Der erfolgreiche Abschluss des Studiums vermittelt Dienstes und
die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Kriminal-
dienst des Bundes. Zugleich wird der akademische 3. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen
Grad „Bachelor of Arts“ (B. A.) verliehen. Dienstes.
Mindestens zwei Mitglieder sollen die Laufbahnbefähi-
§4 gung für den Kriminaldienst besitzen. Eine Angehörige
Dienstbehörden oder ein Angehöriger des Fachbereichs Kriminalpolizei
(1) Die Studierenden sind Beamtinnen und Beamte der Hochschule ist berechtigt, an den Auswahlverfah-
des Bundeskriminalamts. ren als stimmberechtigtes Mitglied der Auswahlkom-
mission teilzunehmen. Die Mitglieder sind unabhängig
(2) Während der Ausbildung an der Hochschule und nicht weisungsgebunden. Die Auswahlkommission
sowie bei den Kriminalpolizeidienststellen der Länder entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthal-
unterstehen die Studierenden neben der Dienstaufsicht tung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die
der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskrimi- Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die
nalamts auch der Dienstaufsicht der Leitungen dieser Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommis-
Behörden. sion werden vom Bundeskriminalamt für die Dauer
von drei Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.
§5
(5) Bei Bedarf können mehrere Kommissionen ein-
Einstellungsvoraussetzungen
gerichtet werden. In diesen Fällen sind gleiche Aus-
Bewerberinnen und Bewerber können eingestellt wahlmaßstäbe sicherzustellen.
werden, wenn sie die Voraussetzungen des Bundes-
beamtengesetzes und der Kriminallaufbahnverordnung
§7
erfüllen und den besonderen gesundheitlichen Anforde-
rungen gerecht werden, die an Beamtinnen und Be- Urlaub
amte im Polizeivollzugsdienst gestellt werden. Zusätz-
lich sollen die Bewerberinnen und Bewerber Englisch- Die Hochschule bestimmt die Zeiten des Erholungs-
kenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen urlaubs.
Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachwei-
sen und die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen. Abschnitt 2
§6 Studienordnung
Auswahlverfahren
§8
(1) Über die Einstellung entscheidet das Bundeskri-
minalamt auf Grund eines Auswahlverfahrens, in dem Dauer und Aufbau des Studiums
festgestellt wird, ob die Bewerberinnen und Bewerber
nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen (1) Das Studium dauert in der Regel sechs Semester.
Eigenschaften für den gehobenen Kriminaldienst geeig- Es umfasst drei fachtheoretische Lehrphasen, zwei be-
net sind. Das Auswahlverfahren wird beim Bundeskri- rufspraktische Studienzeiten sowie die Bachelorarbeit.
minalamt von einer Auswahlkommission durchgeführt. Eine der berufspraktischen Studienzeiten ist beim Bun-
Es besteht aus einem schriftlichen und einem mündli- deskriminalamt zu absolvieren, die andere bei einer Kri-
chen Teil sowie einer Prüfung der körperlichen Taug- minalpolizeistelle eines Landes.
lichkeit. (2) Je Semester erwerben die Studierenden 30 Leis-
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer tungspunkte (Credit Points) nach dem Europäischen
nach den eingereichten Unterlagen die in der Aus- System zur Übertragung und Akkumulierung von Studi-
schreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Über- enleistungen (ECTS).
102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2015
§9 (4) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der
Studieninhalte, Module Module und an den polizeispezifischen Trainings ist
verpflichtend.
(1) Die Studieninhalte werden in interdisziplinären
Modulen vermittelt. § 10
(2) Die Module verteilen sich wie folgt: Berufspraktische Studienzeiten
1. Lehrphase I (1) Die Hochschule bestimmt und überwacht die Ge-
Modul 1 Staatsrechtliche und politische Grundla- staltung und die Organisation der berufspraktischen
gen des Verwaltungshandelns Studienzeiten (Module 8 und 13). Sie erstellt für jede
Modul 2 Rechtliche Grundlagen des Verwaltungs- Studierende und jeden Studierenden einen Ausbil-
handelns, soweit nicht in Modul 4 dungsplan und gibt ihn der Studierenden oder dem
Studierenden bekannt.
Modul 3 Ökonomische Grundlagen des Verwal-
tungshandelns (2) Jede Ausbildungsbehörde bestellt im Benehmen
mit der Hochschule eine Beamtin oder einen Beamten
Modul 4 Sozialwissenschaftliche und dienstrechtli- als Ausbildungsverantwortliche oder Ausbildungsver-
che Grundlagen des Verwaltungshandelns antwortlichen sowie deren oder dessen Vertretung.
2. Lehrphase II Die Ausbildungsverantwortlichen sind für die ordnungs-
Modul 5 Grundlagen zu Aufgaben, Organisation gemäße Durchführung der berufspraktischen Studien-
und Handeln der Polizei (Maßnahmen der zeiten verantwortlich. Sie beraten die Studierenden
Strafverfolgung und Gefahrenabwehr – 1) und die Ausbildenden.
Modul 6 Grundlagen zu Kriminalität und Strafbar- Abschnitt 3
keit; Massen- und Straßenkriminalität
und besondere Tätergruppen Prüfungen
Modul 7 Allgemeine und besondere Formen der § 11
Gewaltkriminalität (Maßnahmen der Straf-
verfolgung und Gefahrenabwehr – 2) Laufbahnprüfung
3. Berufspraktische Studienzeit I Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung. Sie
besteht aus den Modulprüfungen, der Bachelorarbeit
Modul 8 Polizeiliche Aufgabenerfüllung in der Pra- und der Verteidigung der Bachelorarbeit. Die Laufbahn-
xis – Landespolizei prüfung dient dazu, die Eignung und Befähigung der
4. Lehrphase III Studierenden für den gehobenen Kriminaldienst des
Modul 9 Das BKA im nationalen, europäischen Bundes festzustellen.
und internationalen Kontext: Zuständig-
keiten, Zentralstellentätigkeit und Zusam- § 12
menarbeit auf nationaler, europäischer Zuständigkeit
und internationaler Ebene (1) Für die Organisation und Durchführung der Prü-
Modul 10 Polizeiliche Informationserhebung und fungen in den Modulen 1 bis 4 ist das Prüfungsamt am
-verwendung (Maßnahmen der Strafver- Zentralbereich der Hochschule zuständig.
folgung und Gefahrenabwehr – 3) und (2) Für die Organisation und Durchführung der Prü-
Phänomen Cybercrime fungen in den Modulen 5 bis 14 ist das Prüfungsamt
Modul 11 Schwere Kriminalität, organisierte Krimi- beim Bundeskriminalamt zuständig. Die Aufgaben kön-
nalität sowie Wirtschafts- und Finanzkri- nen auf den Fachbereich Kriminalpolizei der Hoch-
minalität schule übertragen werden.
Modul 12 Politisch motivierte Kriminalität
§ 13
5. Berufspraktische Studienzeit II
Prüfende, Prüfungskommission
Modul 13 Polizeiliche Aufgabenerfüllung in der Pra-
xis – Bundeskriminalamt (1) Die nach § 12 zuständige Stelle bestellt Prüfende
für die Bewertung der Modulprüfungen und der Bache-
und lorarbeit. Sie richtet für die Verteidigung der Bachelor-
6. Bachelorarbeit arbeit eine Prüfungskommission ein und bestellt deren
Modul 14 Bachelorarbeit – Thesis. Mitglieder und Ersatzmitglieder.
In den Lehrphasen II und III werden modulbegleitend (2) Die Prüfenden und die Mitglieder der Prüfungs-
Schlüsselqualifikationen der polizeispezifischen Sprach- kommission sind in ihren Prüfungsentscheidungen un-
ausbildung, des polizeilichen Einsatztrainings und der abhängig und nicht weisungsgebunden.
Dienstkunde vermittelt (polizeispezifische Trainings). (3) Werden für eine Prüfung oder einen Prüfungsteil
(3) Der Studienverlauf sowie die Inhalte der Module zwei Prüfende bestellt, bewerten sie die Prüfung oder
und der polizeispezifischen Trainings richten sich nach den Prüfungsteil unabhängig voneinander.
dem Modulhandbuch für das Bachelorstudium „Krimi- (4) Für eine Modulprüfung nach § 14 wird grundsätz-
nalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ (Modulhand- lich eine Prüferin oder ein Prüfer bestellt. Für eine Mo-
buch). Die Inhalte der Module 1 bis 4 entsprechen den dulprüfung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 5
Studieninhalten des gemeinsamen Grundstudiums der sowie für eine zu wiederholende Modulprüfung werden
Hochschule. zwei Prüfende bestellt. Die Prüfenden sollen haupt-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2015 103
oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein. studiums der Hochschule. Die Leistungen, die in den
Für die Modulprüfungen in den berufspraktischen Stu- Prüfungen in den Modulen 1 bis 4 erbracht wurden,
dienzeiten sollen Angehörige des höheren oder geho- werden von der nach § 12 zuständigen Stelle gesondert
benen Kriminaldienstes bestellt werden. bescheinigt.
(5) Für die Betreuung und Bewertung der Bachelor- (4) Die Bewertung der Module in den berufsprakti-
arbeit werden eine Erstprüferin oder ein Erstprüfer und schen Studienzeiten setzt sich aus den Bewertungen
eine Zweitprüferin oder ein Zweitprüfer bestellt. Als der Praktikumsberichte und den dienstlichen Bewer-
Prüfende können bestellt werden: tungen zusammen. Die dienstlichen Bewertungen ent-
1. hauptamtliche Lehrkräfte der Hochschule, halten die wesentlichen Leistungs- und Befähigungs-
merkmale der Studierenden; sie werden von den Aus-
2. nebenamtliche Lehrkräfte, die schwerpunktmäßig
bildungsverantwortlichen unter Beteiligung der Ausbil-
am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule tätig
denden erstellt. Näheres regelt das Modulhandbuch.
sind,
Die dienstlichen Bewertungen sind mit den Studieren-
3. Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes oder den zu besprechen.
Tarifbeschäftigte, die über eine entsprechende Qua-
lifikation verfügen, und (5) Die Modulprüfungen sollen spätestens eine
Woche vor der Verteidigung der Bachelorarbeit abge-
4. Beamtinnen und Beamte mit informationstechni-
schlossen sein.
schen oder naturwissenschaftlichen Spezialkennt-
nissen, die mindestens die Qualifikation besitzen, (6) Die regelmäßige und aktive Teilnahme an einem
die durch die Prüfung erreicht werden soll, oder eine polizeispezifischen Training wird durch einen qualifizier-
gleichwertige Qualifikation besitzen; bestellt werden ten Teilnahmenachweis bescheinigt. Näheres regelt das
können auch Tarifbeschäftigte mit den genannten Modulhandbuch.
Spezialkenntnissen, die über eine entsprechende
Qualifikation verfügen. § 15
Die Prüfenden werden bestellt, sobald das Thema der
Bachelorarbeit
Bachelorarbeit festgelegt worden ist. Die Zweitprüferin
oder der Zweitprüfer darf Kenntnis von der Bewertung (1) Durch die Bachelorarbeit sollen die Studierenden
der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben. nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorge-
(6) Die Prüfungskommission besteht aus gebenen Frist eine für die Studienziele relevante Pro-
blemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selb-
1. einer oder einem Angehörigen des höheren Dienstes
ständig zu bearbeiten.
als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
2. der Erst- oder Zweitprüferin oder dem Erst- oder (2) Jede oder jeder Studierende reicht in Modul 13
Zweitprüfer der Bachelorarbeit und einen Themenvorschlag für ihre oder seine Bachelor-
arbeit sowie ein Exposé der Bachelorarbeit beim Fach-
3. einer weiteren Person nach Absatz 5 Satz 2. bereich Kriminalpolizei der Hochschule ein. Der Fach-
Ein Mitglied der Prüfungskommission muss eine Lehr- bereich prüft den Themenvorschlag und das Exposé
kraft am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule und leitet beides an die nach § 12 zuständige Stelle
sein. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für weiter. Diese legt für jede Studierende und jeden Stu-
höchstens drei Jahre bestellt. Wiederbestellung ist dierenden das Thema der Bachelorarbeit fest und gibt
zulässig. Die Spitzenorganisationen der zuständigen es der oder dem Studierenden bekannt. Das Thema ist
Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen aktenkundig zu machen. Es kann nur in besonderen
Dienstes können geeignete Personen vorschlagen. Fällen und mit Zustimmung der nach § 12 zuständigen
(7) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stim- Stelle geändert werden.
menmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (3) Die Frist für die Anfertigung der Bachelorarbeit
beginnt mit der Bekanntgabe des Themas und endet
§ 14 drei Monate später. Die Studierenden werden fünf Wo-
Modulprüfungen, chen vor Ende der Bearbeitungszeit vom Dienst freige-
qualifizierte Teilnahmenachweise stellt.
(1) In jedem Modul ist eine Prüfung abzulegen (4) Die Bachelorarbeit ist hinsichtlich Form und In-
(Modulprüfung). halt nach den Vorgaben der nach § 12 zuständigen
(2) Modulprüfungen in den Lehrphasen werden Stelle zu erstellen. Bei der Anfertigung der Bachelor-
durchgeführt in Form von: arbeit werden die Studierenden von den beiden Prüfen-
den betreut.
1. Klausuren,
2. Präsentationen, (5) Der Abgabetermin und der Präsentationstermin
der Bachelorarbeit werden von der nach § 12 zuständi-
3. Hausarbeiten, gen Stelle festgelegt. Die Abgabe bei der nach § 12
4. Lehrveranstaltungsprotokollen oder zuständigen Stelle ist aktenkundig zu machen. Bei der
5. Kurzvorträgen. Abgabe müssen die Studierenden schriftlich versi-
chern, dass sie die Bachelorarbeit selbständig und
Eine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsteilen ohne fremde Mitwirkung verfasst und nur die ange-
bestehen. Näheres regelt das Modulhandbuch. gebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben. Das
(3) Die Prüfungen in den Modulen 1 bis 4 entspre- Bewertungsverfahren darf höchstens sechs Wochen
chen der Zwischenprüfung des gemeinsamen Grund- dauern.
104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2015
§ 16 Prozentualer Anteil
der erreichten Punktzahl Rang-
Verteidigung der Bachelorarbeit punkte
Note
an der erreichbaren Punktzahl
(1) Zur Verteidigung der Bachelorarbeit wird zuge-
1 2 3
lassen, wer die Modulprüfungen und die Bachelorarbeit
bestanden und im Laufe des Studiums 180 Leistungs- 62,49 bis 58,40 7
punkte erworben hat. Die Verteidigung der Bachelor-
arbeit wird als Einzelprüfung durchgeführt. Sie besteht 58,39 bis 54,20 6 ausreichend
aus 54,19 bis 50,00 5
1. einer Präsentation der Bachelorarbeit, die in der Re- 49,99 bis 41,70 4
gel 15 Minuten dauert, und
2. einem Prüfungsgespräch, das in der Regel 30 Minu- 41,69 bis 33,40 3 mangelhaft
ten dauert. 33,39 bis 25,00 2
(2) Durch die Präsentation der Bachelorarbeit sollen 24,99 bis 12,50 1
die Studierenden nachweisen, dass sie gesichertes ungenügend
Wissen auf den bearbeiteten Themengebieten besitzen 12,49 bis 0,00 0
und fähig sind, die angewendeten Methoden und erziel-
ten Ergebnisse zu erläutern und zu begründen. (3) Rangpunkte werden auf zwei Dezimalstellen
ohne Auf- oder Abrundung vergeben. Werden Prüfun-
(3) In dem Prüfungsgespräch sollen Ziele, Methodik
gen oder Prüfungsteile von zwei Prüfenden bewertet,
und Ergebnisse der Bachelorarbeit erörtert und begrün-
wird bei abweichenden Bewertungen das arithmetische
det werden. Weiterführende Fragestellungen und Be-
Mittel gebildet.
züge zu anderen Wissensgebieten können einbezogen
werden. (4) Für die Bewertung des Moduls 14 wird die Be-
wertung der Bachelorarbeit mit 60 Prozent und das Er-
(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistun-
gebnis der Verteidigung der Bachelorarbeit mit 40 Pro-
gen. Das Ergebnis der Verteidigung der Bachelorarbeit
zent gewichtet. Im Übrigen richtet sich die Gewichtung
ist das arithmetische Mittel aus der Bewertung der Prä-
bei der Bewertung einer Modulprüfung, die aus mehre-
sentation der Bachelorarbeit und der Bewertung des
ren Prüfungsteilen besteht, nach dem Modulhandbuch.
Prüfungsgesprächs.
(5) Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindes-
(5) Die Prüfung ist hochschulöffentlich, wenn die
tens fünf Rangpunkten bewertet ist.
Studierenden nicht widersprechen. Es sollen nicht mehr
als fünf Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden.
§ 18
(6) Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung
Fernbleiben, Rücktritt
werden protokolliert. Das Protokoll ist von der oder
dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unter- (1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einer Prüfung
schreiben. Die Prüfung muss bis zum Ende des Vorbe- oder einem Prüfungsteil ohne Genehmigung der nach
reitungsdienstes abgeschlossen sein. § 12 zuständigen Stelle gilt diese Prüfung oder dieser
Prüfungsteil als nicht bestanden.
§ 17 (2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt geneh-
Bewertung der migt, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht
Prüfungen und Prüfungsteile begonnen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden,
wenn wichtige Gründe vorliegen. Bei Erkrankung kann
(1) Prüfungen und Prüfungsteile werden mit Rang- die Genehmigung grundsätzlich nur erteilt werden,
punkten bewertet. Bei der Bewertung sind neben der wenn unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorgelegt
fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit wird. Auf Verlangen der nach § 12 zuständigen Stelle
der Darstellung zu berücksichtigen. ist ein amtsärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer
(2) Die Leistungen werden wie folgt bewertet: Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der von
der Dienstbehörde beauftragt worden ist.
Prozentualer Anteil
der erreichten Punktzahl Rang-
Note
an der erreichbaren Punktzahl punkte § 19
1 2 3 Täuschung, Ordnungsverstoß
100,00 bis 93,70 15 (1) Studierenden, die bei einer Prüfung eine Täu-
sehr gut schung versuchen oder daran mitwirken oder sonst ge-
93,69 bis 87,50 14 gen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der
Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung der
87,49 bis 83,40 13
nach § 12 zuständigen Stelle oder der Prüfungskom-
83,39 bis 79,20 12 gut mission gestattet werden. Bei einem erheblichen Ver-
stoß können sie von der weiteren Teilnahme an der Prü-
79,19 bis 75,00 11 fung oder einem Prüfungsteil ausgeschlossen werden.
74,99 bis 70,90 10 (2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu-
schungsversuches, eines Mitwirkens an einem solchen
70,89 bis 66,70 9 befriedigend oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während ei-
ner Modulprüfung oder während des Verfassens der
66,69 bis 62,50 8
Bachelorarbeit entscheidet die nach § 12 zuständige
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2015 105
Stelle. Die Entscheidung während der Verteidigung der Wenn die abschließende Rangpunktzahl 5 oder mehr
Bachelorarbeit trifft die Prüfungskommission. § 13 Ab- beträgt, wird die Rangpunktzahl mit Dezimalstellen
satz 2 und 7 gilt entsprechend. Die nach § 12 zustän- von 50 bis 99 für die Bildung der Gesamtnote aufgerun-
dige Stelle oder die Prüfungskommission kann je nach det. Im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung
Schwere des Verstoßes die Wiederholung der Prüfung der Gesamtnote unberücksichtigt. Die Gesamtnote
oder eines Prüfungsteils anordnen oder die Prüfung für wird nach den Spalten 2 und 3 der Tabelle in § 17 Ab-
endgültig nicht bestanden erklären. satz 2 festgelegt.
(3) Bei einer Täuschung, die nach Beendigung einer
Prüfung oder eines Prüfungsteils oder nach Abgabe der § 22
Bachelorarbeit festgestellt wird, ist Absatz 2 entspre- Abschlusszeugnis, Diploma Supplement
chend anzuwenden. (1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält
(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der ein Abschlusszeugnis und ein Diploma Supplement.
Laufbahnprüfung festgestellt, kann die nach § 12 zu- (2) Das Abschlusszeugnis enthält
ständige Stelle die Prüfung innerhalb von fünf Jahren
nach dem Tag der Verteidigung der Bachelorarbeit für 1. die Feststellung, dass die oder der Studierende die
nicht bestanden erklären. Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für
den gehobenen Kriminaldienst des Bundes erlangt
(5) Die Betroffenen sind vor der Entscheidung nach
hat,
den Absätzen 2 bis 4 anzuhören.
2. die Gesamtnote und die abschließende Rangpunkt-
§ 20 zahl sowie
Wiederholung von Prüfungen 3. das Thema, die Note und die Rangpunktzahl der
(1) Eine nicht bestandene Modulprüfung in den Mo- Bachelorarbeit.
dulen 1 bis 7 und 9 bis 12 kann innerhalb eines Monats (3) Das Diploma Supplement wird in deutscher und
nach Bekanntgabe des Ergebnisses einmal wiederholt englischer Sprache ausgestellt. Es enthält
werden. Ist auch die Wiederholung erfolglos, ist das
Studium beendet. 1. die Abschlussbezeichnung „Kriminalvollzugsdienst
im Bundeskriminalamt (B. A.)“,
(2) Ein nicht bestandener Praktikumsbericht in den
Modulen 8 und 13 kann einmal nachgebessert werden. 2. die Bezeichnungen und Bewertungen der abge-
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. schlossenen Module sowie die erworbenen Leis-
tungspunkte je Modul und
(3) Wenn die Bachelorarbeit mit weniger als fünf
Rangpunkten bewertet worden ist, kann sie einmal wie- 3. die relative Note nach der ECTS-Bewertungsskala
derholt werden. Die nach § 12 zuständige Stelle legt ein bezogen auf die absoluten Noten der oder des ein-
neues Thema fest. Die Frist für die Wiederholung der zelnen Studierenden im Vergleich zu allen Studieren-
Bachelorarbeit beginnt mit der Bekanntgabe des The- den des Studienjahrgangs:
mas und endet drei Monate später. Die Studierenden „A“ für die besten 10 Prozent,
werden einer Organisationseinheit des Bundeskriminal- „B“ für die nächsten 25 Prozent,
amts zugewiesen. Sie werden fünf Wochen vor Ende
der Bearbeitungszeit vom Dienst freigestellt. Absatz 1 „C“ für die nächsten 30 Prozent,
Satz 2 gilt entsprechend. „D“ für die nächsten 25 Prozent,
(4) Wenn die Verteidigung der Bachelorarbeit mit we- „E“ für die nächsten 10 Prozent.
niger als fünf Rangpunkten bewertet worden ist, kann (4) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat,
sie innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des erhält von der nach § 12 zuständigen Stelle einen Be-
Ergebnisses einmal wiederholt werden. Absatz 1 Satz 2 scheid mit dem Vermerk über die nicht bestandene
und Absatz 3 Satz 4 gelten entsprechend. Laufbahnprüfung sowie eine Bescheinigung über die
(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt erbrachten Studienleistungen, aus der die absolvierten
werden. Module, deren Bewertung mit Noten und Rangpunkt-
§ 21 zahlen sowie die erworbenen Leistungspunkte hervor-
gehen.
Bestehen der
Laufbahnprüfung, Gesamtnote
§ 23
(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die
Prüfungsakten, Einsichtnahme
Modulprüfungen, die Bachelorarbeit sowie die Verteidi-
gung der Bachelorarbeit jeweils mit mindestens fünf (1) Die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 14
Rangpunkten bewertet worden sind. Absatz 2 Satz 1, die Bachelorarbeit, das Protokoll über
die Verteidigung der Bachelorarbeit sowie eine Ausfer-
(2) Die Gesamtnote der Laufbahnprüfung entspricht
tigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids
der abschließenden Rangpunktzahl. Die abschließende
Rangpunktzahl wird aus den Bewertungen aller Module über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung sind zu
den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten sind
nach § 17 mit folgender Gewichtung errechnet:
bei der nach § 12 zuständigen Stelle mindestens fünf
1. 65 Prozent für das arithmetische Mittel der Bewer- und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.
tungen der Modulprüfungen 1 bis 7 und 9 bis 12,
(2) Die Beamtinnen und Beamten können nach Ab-
2. 20 Prozent für das arithmetische Mittel der Bewer- schluss der Laufbahnprüfung Einsicht in ihre Prüfungs-
tungen der Modulprüfungen 8 und 13 und akten nehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die
3. 15 Prozent für die Bewertung des Moduls 14. Laufbahnprüfung nicht bestanden worden ist.
106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2015
§ 24 §§ 1 bis 23 in der bis zum 30. September 2009 gelten-
Anerkennung von den Fassung weiter anzuwenden.
Studien- und Prüfungsleistungen
§ 26
(1) Auf Antrag werden anerkannt
1. Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Studi- Übergangsregelung für
engängen sowie Studierende, die vor dem 1. April 2014
mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben
2. Prüfungsleistungen, die vor einer öffentlichen oder
staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor Für Studierende, die vor dem 1. April 2014 mit dem
einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die §§ 1
abgelegt worden sind, bis 23 in der bis zum 31. März 2014 geltenden Fassung
weiter anzuwenden.
wenn sie mit den im Bachelorstudium „Kriminalvoll-
zugsdienst im Bundeskriminalamt“ zu erbringenden
Leistungen gleichwertig sind und keine wesentlichen § 27
Unterschiede zu diesen Leistungen bestehen. Übergangsregelung für
(2) Über die Anerkennung von Studien- und Prü- Studierende, die vor dem 1. Oktober 2014
fungsleistungen in den Modulen 1 bis 4 entscheidet mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben
das Dekanat am Zentralbereich der Hochschule. Über Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2014 mit
die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die
in den übrigen Modulen entscheidet die nach § 12 zu- §§ 1 bis 24 in der bis zum 30. September 2014 gelten-
ständige Stelle. Die Studierenden haben die für die An- den Fassung weiter anzuwenden.
erkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Artikel 3
Abschnitt 4
Übergangsvorschriften Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
§ 25 zes 2 mit Wirkung vom 1. April 2014 in Kraft.
Übergangsregelung für (2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 in
Studierende, die vor dem 1. Oktober 2009 Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbil-
mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben dung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst
Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2009 mit des Bundes, die durch Artikel 1 dieser Verordnung ge-
dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die ändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 2. Februar 2015
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2015 107
Erste Verordnung
zur Änderung der BMAS-Ordnungswidrigkeitenzuständigkeitsverordnung
Vom 5. Februar 2015
Auf Grund des § 63a Absatz 3 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetz-
buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –, der durch Artikel 1 Nummer 5
des Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1306) eingefügt worden ist, in Ver-
bindung mit § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der durch
Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I
S. 156) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales:
Artikel 1
In § 1 Absatz 1 der BMAS-Ordnungswidrigkeitenzuständigkeitsverordnung
vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4279) werden im Satzteil vor Nummer 1
nach dem Wort „nach“ die Wörter „§ 63a des Zweiten Buches Sozialgesetz-
buch,“ eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 5. Februar 2015
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2015
Verordnung
zur Einführung von Ausschreibungen
der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen sowie
zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
Vom 6. Februar 2015
Es verordnen auf Grund Teil 3
Voraussetzungen
– des § 87 Absatz 1 und 2 des Erneuerbare-Energien- für die Förderung von Freiflächenanlagen
Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in Ver-
bindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskos- § 21 Antrag auf Ausstellung von Förderberechtigungen
tengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und § 22 Ausstellung von Förderberechtigungen
auf Grund des § 93 Nummer 1, 2, 6, 8 und 11 des § 23 Ausstellung von Förderberechtigungen bei Anlagenerwei-
Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 terungen
(BGBl. I S. 1066) das Bundesministerium für Wirt- § 24 Entwertung der Gebotsmengen nach der Ausstellung
schaft und Energie sowie § 25 Registrierung der Freiflächenanlagen im Anlagenregister
§ 26 Bestimmung des anzulegenden Werts
– des § 88 Absatz 1 und 4 und des § 95 Nummer 5 § 27 Änderung des anzulegenden Werts bei Anlagenerwei-
Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes terungen
vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) die Bundesregie- § 28 Finanzielle Förderung für Strom aus Freiflächenanlagen
rung: § 29 Rücknahme oder Widerruf einer Förderberechtigung
Artikel 1 Teil 4
Strafzahlungen
Verordnung
zur Ausschreibung der § 30 Strafzahlungen
finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen § 31 Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber
(Freiflächenausschreibungsverordnung – FFAV)
Teil 5
Inhaltsübersicht Aufgaben der Bundesnetzagentur
Teil 1
§ 32 Veröffentlichungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 33 Mitteilungspflichten
§ 1 Anwendungsbereich § 34 Vorgaben und Maßnahmen der Bundesnetzagentur
§ 2 Begriffsbestimmungen § 35 Festlegungen
§ 36 Erfahrungsbericht zur Flächeninanspruchnahme
Teil 2
Teil 6
Verfahren der Ausschreibung
Datenschutz und Rechtsschutz
§ 3 Ausschreibungen
§ 37 Datenübermittlung
§ 4 Veränderung des Ausschreibungsvolumens
§ 38 Löschung von Daten
§ 5 Bekanntmachung der Ausschreibungen
§ 39 Rechtsschutz
§ 6 Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen
§ 7 Erstsicherheit
§ 8 Höchstwert Teil 1
§ 9 Öffnung und Prüfung der Gebote Allgemeine Bestimmungen
§ 10 Ausschluss von Geboten
§ 11 Ausschluss von Bietern
§1
§ 12 Zuschlagsverfahren
§ 13 Zuschlagswert Anwendungsbereich
§ 14 Bekanntgabe des Zuschlags und des Zuschlagswerts Die Verordnung regelt die Ausschreibung der finan-
§ 15 Zweitsicherheit ziellen Förderung und ihrer Höhe für Strom aus Frei-
§ 16 Allgemeine Bestimmungen zu den Sicherheitsleistungen flächenanlagen nach § 55 des Erneuerbare-Energien-
§ 17 Verbot des Handels mit Zuschlägen Gesetzes, um im Rahmen des Ausbaupfads nach § 3
§ 18 Rückgabe von Zuschlägen Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einen
§ 19 Rücknahme von Zuschlägen Zubau von Freiflächenanlagen in Höhe von durch-
§ 20 Erlöschen von Zuschlägen schnittlich 400 Megawatt pro Kalenderjahr zu erreichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2015 109
§2 2. zu dem Gebotstermin 1. August 2015: 150 Mega-
Begriffsbestimmungen watt,
Im Sinne dieser Verordnung ist 3. zu dem Gebotstermin 1. Dezember 2015: 200 Mega-
watt,
1. „Ausschreibungsvolumen“ die Summe der installier-
ten Leistung, für die die finanzielle Förderung zu ei- 4. zu dem Gebotstermin 1. April 2016: 125 Megawatt,
nem Gebotstermin ausgeschrieben wird,
5. zu dem Gebotstermin 1. August 2016: 125 Mega-
2. „benachteiligtes Gebiet“ ein Gebiet im Sinne der watt,
Richtlinie 86/465/EWG des Rates vom 14. Juli 1986
betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der be- 6. zu dem Gebotstermin 1. Dezember 2016: 150 Mega-
nachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne watt,
der Richtlinie 75/268/EWG (ABl. L 273 vom
7. zu dem Gebotstermin 1. April 2017: 100 Megawatt,
24.9.1986, S. 1), die zuletzt durch die Entscheidung
97/172/EG (ABl. L 72 vom 13.3.1997, S. 1) geändert 8. zu dem Gebotstermin 1. August 2017: 100 Mega-
worden ist, watt und
3. „bezuschlagtes Gebot“ ein Gebot, für das ein Zu- 9. zu dem Gebotstermin 1. Dezember 2017: 100 Mega-
schlag erteilt und eine Zweitsicherheit geleistet wor- watt.
den ist,
(2) Die Bundesregierung wird die Ausschreibungen
4. „Bieter“, wer bei einer Ausschreibung ein Gebot ab-
einschließlich der Ausschreibungsvolumina für die
gegeben hat,
Jahre ab 2018 im Zusammenhang mit der Umstellung
5. „Freiflächenanlage“ eine Freiflächenanlage im Sinne der finanziellen Förderung für die anderen erneuerbaren
des § 5 Nummer 16 des Erneuerbare-Energien-Ge- Energien auf Ausschreibungen nach § 2 Absatz 5 Satz 1
setzes; mehrere Freiflächenanlagen gelten abwei- des Erneuerbare-Energien-Gesetzes regeln.
chend von § 32 Absatz 2 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes unabhängig von den Eigentumsver- §4
hältnissen und ausschließlich für die Regelungen
dieser Verordnung und zum Zweck der Ermittlung Veränderung
des Anspruchs nach § 19 des Erneuerbare-Ener- des Ausschreibungsvolumens
gien-Gesetzes für den jeweils zuletzt in Betrieb ge-
(1) Das Ausschreibungsvolumen nach § 3 Absatz 1
setzten Generator als eine Anlage, wenn sie inner-
erhöht sich für den jeweils nächsten Gebotstermin,
halb derselben Gemeinde, die für den Erlass des
wenn nicht für das gesamte Ausschreibungsvolumen
Bebauungsplans zuständig ist, errichtet worden sind
der vorangegangenen Ausschreibungen Zuschläge
und innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalen-
erteilt und die entsprechenden Zweitsicherheiten ge-
dermonaten in einem Abstand von bis zu 4 Kilome-
leistet worden sind, um die Differenz zwischen dem
tern in der Luftlinie, gemessen vom äußeren Rand
Ausschreibungsvolumen der vorangegangenen Aus-
der einzelnen Anlage, in Betrieb genommen worden
schreibungen und der Summe der Gebotsmengen der
sind; unberührt hiervon bleibt § 32 Absatz 1 des Er-
bezuschlagten Gebote der vorangegangenen Aus-
neuerbare-Energien-Gesetzes,
schreibungen. Sofern die Frist nach § 15 Absatz 5
6. „Gebotsmenge“ die installierte Leistung in Kilowatt, zum Zeitpunkt der Bekanntmachung nach § 5 noch
für die der Bieter ein Gebot abgegeben hat, nicht abgelaufen ist, erhöht sich das Ausschreibungs-
7. „Gebotstermin“ der Kalendertag, an dem die Frist für volumen des auf den Fristablauf folgenden Gebotster-
die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung ab- mins entsprechend.
läuft, (2) Die Bundesnetzagentur kann das Ausschrei-
8. „Gebotswert“ der anzulegende Wert, den der Bieter bungsvolumen nach § 3 Absatz 1 und Absatz 1 unter
in seinem Gebot angegeben hat, Berücksichtigung des Ziels nach § 1
9. „regelverantwortlicher Übertragungsnetzbetreiber“ 1. um die Summe der Gebotsmengen erhöhen, die
der Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des § 5
Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, in a) nach § 18 Satz 2, § 19 Satz 2 oder § 20 Absatz 2
dessen Regelzone der von dem Bieter in seinem Ge- Satz 2 entwertet worden sind oder
bot angegebene Standort der geplanten Freiflächen- b) auf Grund der Rücknahme oder des Widerrufs
anlage liegt. einer Förderberechtigung entwertet worden sind,
Te i l 2 2. um die Summe der Gebotsmengen der Gebote ver-
ringern, denen auf Grund eines erfolgreichen ge-
Ve r f a h r e n d e r A u s s c h r e i b u n g
richtlichen Rechtsbehelfs über das Ausschreibungs-
volumen einer Ausschreibung hinaus nach § 39
§3
Absatz 1 Zuschläge erteilt worden sind.
Ausschreibungen
Die Erhöhung oder Verringerung des Ausschreibungs-
(1) Die Bundesnetzagentur muss die finanzielle För- volumens nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit die jewei-
derung und ihre Höhe für Strom aus Freiflächenanlagen ligen Gebotsmengen nach Satz 1 Nummer 1 oder Num-
zu den folgenden Gebotsterminen mit den folgenden mer 2 nicht in einer vorangegangenen Ausschreibung
Ausschreibungsvolumina ausschreiben: bei der Festlegung des Ausschreibungsvolumens be-
1. zu dem Gebotstermin 15. April 2015: 150 Megawatt, rücksichtigt worden sind.
110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2015
§5 6. die Angabe, ob sich die geplante Freiflächenanlage
Bekanntmachung der Ausschreibungen auf einer Fläche befindet,
Die Bundesnetzagentur muss die Ausschreibungen a) die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Auf-
nach Ablauf der neunten und vor Ablauf der sechsten stellung oder Änderung des Bebauungsplans
Kalenderwoche vor dem jeweiligen Gebotstermin auf bereits versiegelt war,
ihrer Internetseite bekannt machen. Die Bekanntma- b) die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Auf-
chungen müssen mindestens folgende Angaben ent- stellung oder Änderung des Bebauungsplans eine
halten: Konversionsfläche aus wirtschaftlicher, verkehr-
1. den Gebotstermin, licher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nut-
zung war,
2. das Ausschreibungsvolumen nach § 3 Absatz 1 un-
ter Berücksichtigung des § 4, c) die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Auf-
stellung oder Änderung des Bebauungsplans
3. den Höchstwert nach § 8, längs von Autobahnen und Schienenwegen lag,
4. die nach § 34 Absatz 1 von der Bundesnetzagentur wenn die Freiflächenanlage in einer Entfernung
für die Gebotsabgabe vorgegebenen Formatvorga- bis zu 110 Meter, gemessen vom äußeren Rand
ben und der befestigten Fahrbahn, errichtet werden soll,
5. die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 35, d) die im Eigentum des Bundes oder der Bundes-
soweit sie die Gebotsabgabe und das Zuschlagsver- anstalt für Immobilienaufgaben stand oder steht
fahren betreffen. und zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Auf-
stellung oder Änderung des Bebauungsplans von
§6 der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ver-
Voraussetzungen für waltet worden ist oder
die Teilnahme an Ausschreibungen e) deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Beschlusses
(1) Bei den Ausschreibungen dürfen natürliche Per- über die Aufstellung oder Änderung des Bebau-
sonen, rechtsfähige Personengesellschaften und juris- ungsplans als Ackerland genutzt worden sind und
tische Personen Gebote abgeben. in einem benachteiligten Gebiet lagen und die
nicht unter eine der in Buchstabe a bis d genann-
(2) Die Gebote müssen jeweils einen Umfang von ten Flächen fällt.
einer installierten Leistung von mindestens 100 Kilo-
watt und höchstens 10 Megawatt haben. Bieter dürfen (4) Den Geboten müssen jeweils die folgenden
in einer Ausschreibung mehrere Gebote abgeben; in Nachweise beigefügt werden:
diesem Fall müssen sie ihre Gebote nummerieren und 1. die Kopie
die Nachweise nach Absatz 4 so kennzeichnen, dass a) eines Beschlusses über die Aufstellung oder Än-
sie eindeutig dem jeweiligen Gebot zugeordnet werden derung eines Bebauungsplans nach § 2 des Bau-
können. gesetzbuchs, der zumindest auch mit dem Zweck
(3) Die Gebote müssen jeweils die folgenden Anga- der Errichtung einer Freiflächenanlage beschlos-
ben enthalten: sen worden ist,
1. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail- b) eines Offenlegungsbeschlusses nach § 3 Absatz 2
Adresse des Bieters; sofern der Bieter eine rechts- des Baugesetzbuchs, der zumindest auch mit
fähige Personengesellschaft oder juristische Person dem Zweck der Errichtung einer Freiflächenanlage
ist, sind auch anzugeben: ergangen ist, oder
a) ihr Sitz, c) eines beschlossenen Bebauungsplans im Sinne
b) der Name einer natürlichen Person, die zur Kom- des § 30 des Baugesetzbuchs, der zumindest
munikation mit der Bundesnetzagentur und zum auch mit dem Zweck der Errichtung einer Freiflä-
Abschluss von Rechtsgeschäften nach dieser chenanlage aufgestellt oder geändert worden ist,
Verordnung bevollmächtigt ist (Bevollmächtigter), 2. eine Erklärung des Bieters, dass sich der Nachweis
c) die Handelsregisternummer, wenn die rechts- nach Nummer 1 auf den in dem Gebot nach Absatz 3
fähige Personengesellschaft oder juristische Per- Nummer 5 angegebenen Standort der geplanten
son im Handelsregister eingetragen ist, und Freiflächenanlage bezieht,
d) wenn mindestens 25 Prozent der Stimmrechte 3. die Kopie eines Auszugs aus dem Liegenschafts-
oder des Kapitals bei anderen rechtsfähigen Per- kataster der Flurstücke, auf denen die Freiflächen-
sonengesellschaften oder juristischen Personen anlage nach Absatz 3 Nummer 5 geplant ist, und
liegen, deren Namen und Sitz, 4. sofern der Bieter eine rechtsfähige Personengesell-
2. den Gebotstermin der Ausschreibung, für die das schaft oder juristische Person ist, eine Vollmachts-
Gebot abgegeben wird, urkunde für den nach Absatz 3 Nummer 1 Buch-
stabe b angegebenen Bevollmächtigten.
3. die Gebotsmenge in Kilowatt ohne Nachkommastel-
len, (5) Die Gebote müssen der Bundesnetzagentur spä-
testens am Gebotstermin zugegangen sein. Die Rück-
4. den Gebotswert in Cent pro Kilowattstunde mit zwei nahme von Geboten ist bis zum Gebotstermin zulässig;
Nachkommastellen, maßgeblich ist der Zugang bei der Bundesnetzagentur.
5. den Standort der geplanten Freiflächenanlage, auf Die Rücknahme muss durch eine unbedingte, unbefris-
die sich das Gebot bezieht, mit Bundesland, Land- tete und der Schriftform genügende Rücknahmeerklä-
kreis, Gemeinde und Flurstücken, rung des Bieters erfolgen, die sich dem entsprechen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2015 111
den Gebot eindeutig zuordnen lässt. Bieter sind an ihre § 10
Gebote, die innerhalb der Frist nach Satz 1 abgegeben Ausschluss von Geboten
und nicht zurückgenommen worden sind, bis zum
Ablauf des zweiten auf den Gebotstermin folgenden (1) Die Bundesnetzagentur muss Gebote von dem
Kalendermonats gebunden, sofern nicht vorher dem Zuschlagsverfahren nach § 12 ausschließen, wenn
Bieter der Ausschluss des Gebots oder die Nichtertei- 1. die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Aus-
lung eines Zuschlags von der Bundesnetzagentur mit- schreibung nach § 6 nicht vollständig erfüllt sind,
geteilt worden ist.
2. in Geboten, die für einen Gebotstermin im Kalender-
jahr 2015 abgegeben worden sind, andere Flächen
§7 für die geplante Freiflächenanlage angegeben wor-
Erstsicherheit den sind als die in § 6 Absatz 3 Nummer 6 Buch-
stabe a bis c genannten Flächen,
(1) Bieter müssen bei der Bundesnetzagentur bis
zum Gebotstermin für ihre Gebote eine Sicherheit nach 3. bis zum Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur
Maßgabe der folgenden Absätze und des § 16 leisten die Erstsicherheit nach § 7 oder die Gebühr nach
(Erstsicherheit). Durch die Erstsicherheit werden die Nummer 1 der Anlage zur Freiflächenausschrei-
jeweiligen Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber bungsgebührenverordnung nicht vollständig geleis-
nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gesichert. tet worden sind oder die Erstsicherheit oder die Ge-
bühr dem Gebot nicht eindeutig zugeordnet werden
(2) Die Höhe der Erstsicherheit bestimmt sich aus können,
der in dem Angebot nach § 6 Absatz 3 Nummer 3 4. der Gebotswert des Gebots den Höchstwert nach
angegebenen Gebotsmenge multipliziert mit 4 Euro § 8 überschreitet,
pro Kilowatt.
5. das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige
(3) Die Höhe der Erstsicherheit verringert sich auf die Nebenabreden enthält oder
Hälfte des nach Absatz 2 berechneten Betrags, wenn
das Gebot einen Nachweis nach § 6 Absatz 4 Num- 6. das Gebot nicht den Vorgaben oder Festlegungen
mer 1 Buchstabe b oder c enthält. der Bundesnetzagentur nach § 34 oder § 35 ent-
spricht, soweit diese die Gebotsabgabe betreffen.
(4) Bieter müssen bei der Leistung der Erstsicherheit
(2) Die Bundesnetzagentur darf ein Gebot bei be-
das Gebot, auf das sich die Erstsicherheit bezieht, ein-
gründetem Verdacht, dass der Bieter keine Freiflächen-
deutig bezeichnen.
anlage auf dem nach § 6 Absatz 3 Nummer 5 angege-
benen Standort plant, ausschließen, wenn
§8
1. auf den nach § 6 Absatz 3 Nummer 5 angegebenen
Höchstwert Flurstücken eine Freiflächenanlage bereits errichtet
und für Strom aus dieser Freiflächenanlage eine fi-
(1) In jeder Ausschreibung ist ein Höchstwert nach
nanzielle Förderung nach dem Erneuerbare-Ener-
Absatz 2 vorgegeben, der vom Gebotswert eines Ge-
gien-Gesetz in Anspruch genommen worden ist oder
bots nicht überschritten werden darf.
2. die nach § 6 Absatz 3 Nummer 5 angegebenen Flur-
(2) Der Höchstwert einer Ausschreibung ist der an- stücke der geplanten Freiflächenanlage ganz oder
zulegende Wert nach § 51 Absatz 2 Nummer 3 des teilweise übereinstimmen
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit
§ 26 Absatz 3 und § 31 Absatz 1 bis 5 des Erneuer- a) mit den in einem anderen Gebot in derselben
bare-Energien-Gesetzes zum Zeitpunkt der Bekannt- Ausschreibung angegebenen Flurstücken oder
machung der Ausschreibung. b) mit den in einem anderen bezuschlagten Gebot in
einer vorangegangenen Ausschreibung angege-
§9 benen Flurstücken, sofern die Gebotsmenge des
bezuschlagten Gebots nicht entwertet worden ist.
Öffnung und Prüfung der Gebote
Ein Ausschluss von Geboten nach Satz 1 Nummer 1
(1) Die Bundesnetzagentur muss die zugegangenen oder Nummer 2 Buchstabe b ist nicht zulässig, wenn
Gebote mit einem Eingangsvermerk versehen. die errichtete oder geplante Freiflächenanlage erweitert
werden soll und hierfür Gebote abgegeben werden.
(2) Die Bundesnetzagentur darf die Gebote erst nach
dem Gebotstermin öffnen.
§ 11
(3) Die Bundesnetzagentur muss alle mit den Gebo- Ausschluss von Bietern
ten abgegebenen Angaben und Nachweise registrieren
und prüfen, welche Gebote zum Zuschlagsverfahren Die Bundesnetzagentur darf Bieter und deren Ge-
nach § 12 zugelassen werden. Gebote sind nur zum bote von dem Zuschlagsverfahren nach § 12 ausschlie-
Zuschlagsverfahren zuzulassen, soweit die Gebote ßen, wenn
oder die Bieter nicht nach den §§ 10 und 11 ausge- 1. der begründete Verdacht besteht, dass
schlossen worden sind.
a) der Bieter vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote
(4) Die Prüfung der Gebote muss von mindestens unter falschen Angaben nach § 6 Absatz 3 oder
zwei Mitarbeitern der Bundesnetzagentur gemeinsam unter Vorlage falscher Nachweise nach § 6 Ab-
durchgeführt und dokumentiert werden. Bieter sind da- satz 4 in dieser oder einer vorangegangenen Aus-
bei nicht zugelassen. schreibung abgegeben hat,
112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2015
b) der Bieter mit anderen Bietern Absprachen über (4) Die Bundesnetzagentur muss bei dem Zu-
die Gebotswerte der in dieser oder einer voran- schlagsverfahren sicherstellen, dass es in den Kalen-
gegangenen Ausschreibung abgegebenen Ge- derjahren 2016 und 2017 jeweils nicht mehr als zehn
bote getroffen hat, bezuschlagte Gebote für Freiflächenanlagen auf Flä-
2. der Bieter bei mindestens zwei vorangegangenen chen nach § 6 Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe e gibt.
Zu diesem Zweck darf sie über diese Anzahl hinausge-
Ausschreibungen nach der Erteilung des Zuschlags
hende Gebote für Freiflächenanlagen auf Flächen nach
die Zweitsicherheit nicht innerhalb der Frist nach
§ 6 Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe e bei den Zu-
§ 15 Absatz 5 bei der Bundesnetzagentur hinterlegt
schlagsverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 nicht
hat oder
berücksichtigen.
3. die Gebotsmengen mehrerer Zuschläge eines Bie-
(5) Die Bundesnetzagentur muss für jedes Gebot, für
ters aus mindestens zwei vorangegangenen Aus-
das ein Zuschlag erteilt worden ist, die vom Bieter nach
schreibungen nach § 20 Absatz 2 Satz 2 vollständig
§ 6 Absatz 3 übermittelten Angaben und die nach § 6
entwertet worden sind.
Absatz 4 übermittelten Nachweise sowie den Zu-
schlagswert registrieren. Bietern muss die Bundesnetz-
§ 12 agentur auf Antrag Auskunft über die für sie registrier-
Zuschlagsverfahren ten Zuschläge erteilen.
(1) Die Bundesnetzagentur muss vorbehaltlich des
Absatzes 4 allen zugelassenen Geboten im Umfang ih- § 13
res Gebots einen Zuschlag erteilen, wenn die Summe Zuschlagswert
der Gebotsmengen aller zugelassenen Gebote das (1) Zuschlagswert ist der jeweils nach § 6 Absatz 3
Ausschreibungsvolumen nach den §§ 3 und 4 nicht Nummer 4 in dem Gebot angegebene Gebotswert.
überschreitet.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist bei den Gebots-
(2) Die Bundesnetzagentur muss das folgende Zu- terminen 1. August 2015 und 1. Dezember 2015 der
schlagsverfahren durchführen, wenn die Summe der Zuschlagswert
Gebotsmengen aller zugelassenen Gebote das Aus-
1. bei der Erteilung eines Zuschlags nach § 12 Absatz 1
schreibungsvolumen nach den §§ 3 und 4 überschrei-
der Höchstwert nach § 8,
tet:
2. bei der Erteilung eines Zuschlags nach § 12 Absatz 2
1. Die Bundesnetzagentur muss die zugelassenen Ge-
oder 3 der Gebotswert des Gebots, das den höchs-
bote sortieren
ten Gebotswert aufweist und einen Zuschlag
a) bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem a) nach § 12 Absatz 3 erhalten hat, wenn ein Nach-
jeweiligen Gebotswert in aufsteigender Reihenfol- rückverfahren durchgeführt worden ist, oder
ge, beginnend mit dem Gebot mit dem niedrigs-
ten Gebotswert, b) nach § 12 Absatz 2 erhalten hat, wenn kein Nach-
rückverfahren durchgeführt worden ist.
b) bei dem gleichen Gebotswert nach der jeweiligen
Gebotsmenge in aufsteigender Reihenfolge, be- (3) § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist
ginnend mit der niedrigsten Gebotsmenge; so- nicht anzuwenden.
weit die Gebotswerte und die Gebotsmenge der
Gebote gleich sind, entscheidet das Los über die § 14
Reihenfolge. Bekanntgabe des
2. Die Bundesnetzagentur muss den zugelassenen Ge- Zuschlags und des Zuschlagswerts
boten in der Reihenfolge nach Nummer 1, begin- (1) Die Bundesnetzagentur muss die Entscheidung
nend mit den Geboten mit den niedrigsten Gebots- über die Zuschläge nach § 12 und die Höhe des Zu-
werten, einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots schlagswerts nach § 13 Absatz 2 öffentlich bekannt ge-
erteilen, bis das Ausschreibungsvolumen erstmals ben.
durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder (2) Die öffentliche Bekanntgabe der Zuschläge wird
überschritten ist (Zuschlagsgrenze); Geboten ober- durch Bekanntmachung der folgenden Angaben auf der
halb der Zuschlagsgrenze wird vorbehaltlich von Ab- Internetseite der Bundesnetzagentur bewirkt:
satz 3 kein Zuschlag erteilt.
1. Gebotstermin der Ausschreibung, für die die Zu-
(3) Die Bundesnetzagentur soll pro Ausschreibung schläge erteilt werden,
ein Nachrückverfahren durchführen, wenn die Summe
der Gebotsmengen aller Gebote, die einen Zuschlag 2. Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten, mit
nach Absatz 2 erhalten haben und deren Zuschlag nach a) dem jeweils in ihrem Gebot nach § 6 Ab-
§ 20 Absatz 1 Satz 1 erloschen ist, 30 Megawatt bei satz 3 Nummer 5 angegebenen Standort der
einem Gebotstermin überschreitet. An diesem Nach- geplanten Freiflächenanlage,
rückverfahren nehmen alle zugelassenen Gebote teil, b) der Nummer des Gebots nach § 6 Absatz 2
die in dem Verfahren nach Absatz 2 keinen Zuschlag Satz 2, sofern ein Bieter mehrere Gebote abge-
erhalten haben. Die Erteilung eines Zuschlags im Nach- geben hat, und
rückverfahren muss entsprechend dem in Absatz 2
festgelegten Verfahren erfolgen. Das Ausschreibungs- c) einer eindeutigen Zuschlagsnummer und
volumen im Nachrückverfahren muss der Summe der 3. Hinweis, dass mit der Veröffentlichung auf der Inter-
Gebotsmengen aller Gebote entsprechen, deren Zu- netseite der Bundesnetzagentur die Zuschläge öf-
schlag nach § 20 Absatz 1 Satz 1 erloschen ist. fentlich bekannt gegeben werden und die vollstän-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2015 113
digen Entscheidungen an dem Standort der Bundes- 1. die unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete
netzagentur in Bonn eingesehen werden können. Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversiche-
Die Zuschläge gelten eine Woche nach der öffentlichen rers zugunsten des regelverantwortlichen Übertra-
Bekanntmachung nach Satz 1 als bekannt gegeben. gungsnetzbetreibers und der Übergabe einer ent-
sprechenden schriftlichen Bürgschaftserklärung an
(3) Die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlagswerts die Bundesnetzagentur oder
nach § 13 Absatz 2 wird durch Bekanntmachung der
Höhe des Zuschlagswerts auf der Internetseite der 2. die Zahlung eines Geldbetrags auf ein nach Absatz 5
Bundesnetzagentur bewirkt. Diese erfolgt eingerichtetes Verwahrkonto der Bundesnetzagen-
tur.
1. bei einem Zuschlag nach § 12 Absatz 1 zusammen
mit den Angaben nach Absatz 2, (2) Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich in deut-
scher Sprache unter Verzicht auf die Einrede der Vor-
2. bei einem Zuschlag nach § 12 Absatz 2
ausklage nach § 771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
a) erst nach der Durchführung eines Nachrückver- und unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbar-
fahrens nach § 12 Absatz 3 oder keit und Anfechtbarkeit nach § 770 des Bürgerlichen
b) sofern kein Nachrückverfahren durchgeführt wird, Gesetzbuchs einzureichen und muss nach Vorgabe
unverzüglich nach der Entscheidung, dass kein der Bundesnetzagentur nach § 34 Absatz 1 ausgestellt
Nachrückverfahren durchgeführt wird. sein. Der Bürge muss in der Europäischen Union oder
in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens
Die Bekanntmachung nach Satz 1 ist mit dem Hinweis über den Europäischen Wirtschaftsraum als Kreditinsti-
zu versehen, dass mit der Veröffentlichung auf der tut oder als Kreditversicherer zugelassen sein. Die Bun-
Internetseite der Bundesnetzagentur die Höhe des desnetzagentur kann im Einzelfall bei begründeten Be-
Zuschlagswerts nach § 13 Absatz 2 öffentlich bekannt denken gegen die Tauglichkeit des Bürgen vom Bieter
gegeben wird und die vollständigen Entscheidungen an verlangen, die Tauglichkeit des Bürgen nachzuweisen.
dem Standort der Bundesnetzagentur in Bonn eingese- Für den Nachweis der Tauglichkeit im Einzelfall ist der
hen werden können. Der Zuschlagswert nach § 13 Ab- Maßstab des § 239 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
satz 2 gilt eine Woche nach der öffentlichen Bekannt- buchs heranzuziehen.
machung nach Satz 1 als bekannt gegeben.
(3) Wer eine Zweitsicherheit geleistet hat, ist berech-
(4) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Bieter,
tigt, den gezahlten Geldbetrag gegen eine entspre-
die einen Zuschlag erhalten haben, unverzüglich über
chende geeignete Bürgschaft und eine geleistete Bürg-
die öffentliche Bekanntmachung. Dafür übermittelt sie
schaft gegen einen entsprechenden Geldbetrag umzu-
die Angaben nach den Absätzen 2 und 3 elektronisch
tauschen.
und auf Verlangen des Bieters schriftlich.
(4) Die Bundesnetzagentur muss unverzüglich
§ 15
1. die Erstsicherheit zurückgeben, wenn der Bieter
Zweitsicherheit
a) sein Gebot nach § 6 Absatz 5 Satz 2 und 3 zu-
(1) Bieter müssen bei der Bundesnetzagentur für rückgenommen hat,
diejenigen ihrer Gebote, die einen Zuschlag nach § 12
erhalten haben, eine Sicherheit nach Maßgabe der fol- b) für sein Gebot keinen Zuschlag nach § 12 erhal-
genden Absätze und des § 16 leisten (Zweitsicherheit). ten hat,
Durch die Zweitsicherheit werden die jeweiligen Forde- c) für sein Gebot einen Zuschlag nach § 12 erhalten
rungen der Übertragungsnetzbetreiber nach § 30 Ab- hat und die Zweitsicherheit innerhalb der Frist
satz 1 Satz 1 Nummer 2 gesichert. nach § 15 Absatz 5 geleistet hat oder
(2) Die Höhe der Zweitsicherheit bestimmt sich aus d) für sein Gebot die Forderung nach § 30 Absatz 1
der Gebotsmenge des Gebots multipliziert mit 50 Euro Satz 1 Nummer 1 erfüllt hat,
pro Kilowatt.
2. die Zweitsicherheit zurückgeben, soweit
(3) Die Höhe der Zweitsicherheit verringert sich auf
die Hälfte des nach Absatz 2 berechneten Betrags, a) der Netzbetreiber nach § 28 Absatz 4 die Anga-
wenn das Gebot einen Nachweis nach § 6 Absatz 4 ben nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 bestätigt
Nummer 1 Buchstabe b oder c enthält. hat,
(4) Bieter müssen bei der Erbringung der Zweitsi- b) nicht mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge des
cherheit die Zuschlagsnummer des Zuschlags, auf bezuschlagten Gebots nach § 18 Satz 2, § 19
den sich die Zweitsicherheit bezieht, angeben. Satz 2 oder § 20 Absatz 2 Satz 2 entwertet wor-
(5) Die Zweitsicherheit muss spätestens am zehnten den sind oder
Werktag nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zu- c) der Bieter die Forderung nach § 30 Absatz 1
schlags nach § 14 Absatz 1 und 2 geleistet sein (mate- Satz 1 Nummer 2 erfüllt hat.
rielle Ausschlussfrist).
(5) Die Bundesnetzagentur richtet zur Verwahrung
§ 16 der Sicherheitsleistungen nach dieser Verordnung ein
Verwahrkonto ein und ist berechtigt, die Erst- und
Allgemeine Bestimmungen Zweitsicherheiten als Sicherheit einzubehalten, bis die
zu den Sicherheitsleistungen Voraussetzungen für die Rückgabe oder zur Befriedi-
(1) Wer eine Erst- oder Zweitsicherheit leisten muss, gung der Übertragungsnetzbetreiber vorliegen; die Si-
kann dies bewirken durch cherheitsleistungen werden nicht verzinst.
114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2015
§ 17 (2) Der Antrag nach Absatz 1 muss die folgenden
Verbot des Handels mit Zuschlägen Angaben enthalten:
Die rechtsgeschäftliche Übertragung von Zuschlä- 1. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-
gen vom Bieter auf Dritte ist unwirksam. Die rechts- Adresse des Bieters,
geschäftliche Übertragung einer Freiflächenanlage ein- 2. die installierte Leistung der Freiflächenanlage, für die
schließlich ihres Förderanspruchs nach der Ausstellung die Förderberechtigung ausgestellt werden soll, und
einer Förderberechtigung für die Freiflächenanlage bei einem Antrag nach § 23 die installierte Leistung
bleibt unberührt. der Anlagenerweiterung,
§ 18 3. den Standort der Freiflächenanlage
Rückgabe von Zuschlägen a) mit Bundesland, Landkreis, Gemeinde und Flur-
Bieter dürfen Zuschläge ganz oder teilweise durch stücken und
eine unbedingte und der Schriftform genügende Rück- b) mit Angaben zur Art der Fläche, insbesondere ob
gabeerklärung gegenüber der Bundesnetzagentur zu- die Anforderungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 2
rückgeben. Die Bundesnetzagentur muss die mit dem erfüllt sind,
Zuschlag nach § 12 Absatz 5 registrierte Gebotsmenge
in dem zurückgegebenen Umfang entwerten. 4. das Datum der Inbetriebnahme der Freiflächenanla-
ge,
§ 19 5. den jeweiligen Umfang der Gebotsmenge pro bezu-
Rücknahme von Zuschlägen schlagtem Gebot, der der Freiflächenanlage zuge-
Die Bundesnetzagentur kann Zuschläge, auch nach- teilt werden soll, einschließlich der jeweils für die
dem sie unanfechtbar geworden sind, ganz oder teil- Gebote registrierten Zuschlagsnummern,
weise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergan- 6. die Angaben des Bieters, ob
genheit unter den Voraussetzungen des § 48 Absatz 1,
2 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurück- a) er der Betreiber der Freiflächenanlage ist,
nehmen. Die Bundesnetzagentur muss die mit dem Zu- b) für Strom, der in der Freiflächenanlage oder in
schlag nach § 12 Absatz 5 registrierte Gebotsmenge in Teilen der Freiflächenanlage erzeugt worden ist,
dem zurückgenommenen Umfang entwerten. eine finanzielle Förderung nach dem Erneuerba-
re-Energien-Gesetz in Anspruch genommen wor-
§ 20 den ist,
Erlöschen von Zuschlägen c) bei der Errichtung der Freiflächenanlage Bauteile
(1) Der Zuschlag erlischt, wenn der Bieter die Zweit- eingesetzt wurden, die unter Verstoß gegen
sicherheit nicht innerhalb der Frist nach § 15 Absatz 5 Durchführungsvorschriften und Entscheidungen
vollständig geleistet hat. Die Bundesnetzagentur muss zur Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates
die mit dem Zuschlag nach § 12 Absatz 5 registrierte vom 30. November 2009 über den Schutz gegen
Gebotsmenge entwerten. gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen
(2) Bieter müssen die Ausstellung von Förderberech- Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343
tigungen für die gesamte Gebotsmenge des bezu- vom 22.12.2009, S. 51) oder gegen Durchfüh-
schlagten Gebots spätestens zwei Jahre nach der öf- rungsvorschriften und Entscheidungen zur Ver-
fentlichen Bekanntgabe des Zuschlags nach § 14 Ab- ordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom
satz 1 und 2 (materielle Ausschlussfrist) beantragt 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventio-
haben. Die Bundesnetzagentur muss die nach § 12 Ab- nierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Ge-
satz 5 registrierte Gebotsmenge entwerten, soweit in- meinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 188 vom
nerhalb der Frist nach Satz 1 kein Antrag auf Ausstel- 18.7.2009, S. 93) eingeführt worden sind, und
lung einer Förderberechtigung gestellt oder soweit ein 7. die Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 6, 7 und 13
gestellter Antrag abgelehnt worden ist. bis 16 der Anlagenregisterverordnung.
Te i l 3 § 22
Vo r a u s s e t z u n g e n f ü r
die Förderung von Freiflächenanlagen Ausstellung von Förderberechtigungen
(1) Die Förderberechtigung für eine Freiflächenanlage
§ 21 darf nur ausgestellt werden, wenn
Antrag auf 1. die Freiflächenanlage vor der Antragstellung in Be-
Ausstellung von Förderberechtigungen trieb genommen worden ist und der Bieter bei der
(1) Die Bundesnetzagentur muss auf Antrag eines Antragstellung Anlagenbetreiber ist,
Bieters eine Förderberechtigung für eine Freiflächen-
2. die Freiflächenanlage
anlage ausstellen und die Höhe des anzulegenden
Werts nach Maßgabe der §§ 26 und 27 für Strom aus a) im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans
dieser Freiflächenanlage bestimmen. Bieter dürfen be- nach § 30 des Baugesetzbuchs errichtet worden
antragen, dass die Gebotsmenge eines bezuschlagten ist, der zumindest auch mit dem Zweck aufge-
Gebots ganz oder teilweise einer Freiflächenanlage stellt oder geändert worden ist, eine Freiflächen-
oder mehreren Freiflächenanlagen zugeteilt wird. anlage zu errichten,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2015 115
b) sich auf einer Fläche befindet, einer Fläche nach Nummer 2 Buchstabe b befin-
den,
aa) die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die
Aufstellung oder Änderung des Bebauungs- 4. die für die Freiflächenanlage zuzuteilenden Gebots-
plans bereits versiegelt war, mengen
bb) die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die a) die installierte Leistung der Freiflächenanlage
Aufstellung oder Änderung des Bebauungs- nicht überschreiten und
plans eine Konversionsfläche aus wirtschaft- b) 10 Megawatt nicht überschreiten,
licher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder
militärischer Nutzung war, 5. die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme im Sinne des
§ 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes für
cc) die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die die Errichtung einer Freiflächenanlage auf einer
Aufstellung oder Änderung des Bebauungs- Fläche nach Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuch-
plans längs von Autobahnen und Schienen- stabe ee innerhalb des durch den Bebauungsplan
wegen lag, wenn die Freiflächenanlage in ei- nach Nummer 2 Buchstabe a beplanten Gebiets
ner Entfernung bis zu 110 Meter, gemessen liegt; dies gilt nicht, wenn die Aufstellung oder
vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, Änderung des Bebauungsplans nach Nummer 2
errichtet worden ist, Buchstabe a vor dem 28. Januar 2015 beschlossen
dd) die im Eigentum des Bundes oder der Bun- worden ist,
desanstalt für Immobilienaufgaben stand 6. für den Strom aus der Freiflächenanlage keine finan-
oder steht und zum Zeitpunkt des Beschlus- zielle Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-
ses über die Aufstellung oder Änderung des Gesetz in Anspruch genommen worden ist und
Bebauungsplans von der Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben verwaltet worden ist 7. die Zweitsicherheit bei der Bundesnetzagentur in-
oder nerhalb der Frist nach § 15 Absatz 5 geleistet wor-
den ist.
ee) deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Be-
schlusses über die Aufstellung oder Ände- (2) Die Förderberechtigung nach Absatz 1 muss die
rung des Bebauungsplans als Ackerland Angaben nach § 21 Absatz 2 und die Höhe des nach
genutzt worden sind und in einem benachtei- § 26 bestimmten anzulegenden Werts enthalten.
ligten Gebiet lagen und die nicht unter eine (3) Die Bundesnetzagentur muss dem Netzbetreiber,
der in Doppelbuchstabe aa bis dd genannten in dessen Netz der in der Freiflächenanlage erzeugte
Flächen fällt und Strom eingespeist oder mittels kaufmännisch-bilanziel-
c) sich nicht auf einer Fläche befindet, die zum Zeit- ler Weitergabe angeboten werden soll, die Ausstellung
punkt des Beschlusses über die Aufstellung oder der Förderberechtigung einschließlich der Angaben
Änderung des Bebauungsplans rechtsverbindlich nach § 21 Absatz 2 und der Höhe des nach § 26 be-
als Naturschutzgebiet im Sinne des § 23 des stimmten anzulegenden Werts unverzüglich nach der
Bundesnaturschutzgesetzes oder als National- Ausstellung der Förderberechtigung mitteilen.
park im Sinne des § 24 des Bundesnaturschutz- (4) Die ausgestellte Förderberechtigung ist der Frei-
gesetzes festgesetzt worden ist, flächenanlage verbindlich und dauerhaft zugeordnet.
3. für den Bieter eine entsprechende Gebotsmenge Nachträgliche Änderungen der Zuordnung durch den
bezuschlagter Gebote bei der Bundesnetzagentur Bieter sind ausgeschlossen.
registriert und nicht von der Bundesnetzagentur ent- (5) Die Bundesnetzagentur kann die Ausstellung der
wertet worden ist; hierbei dürfen nur die folgenden Förderberechtigung mit einer Auflage verbinden, sofern
Gebotsmengen zugeteilt werden: die Bundesnetzagentur nach § 35 Nummer 15 eine ent-
a) die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots, sprechende Festlegung getroffen hat.
das für einen Gebotstermin im Kalenderjahr 2015
abgegeben worden ist, darf nur Freiflächenanla- § 23
gen zugeteilt werden, die sich auf einer Fläche Ausstellung von Förder-
nach Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuch- berechtigungen bei Anlagenerweiterungen
stabe aa bis cc befinden,
Die Bundesnetzagentur darf abweichend von § 22
b) die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots, Absatz 1 Nummer 6 auf Antrag des Bieters auch für
das für einen Gebotstermin im Kalenderjahr 2016 eine Freiflächenanlage, für die bereits eine finanzielle
oder 2017 abgegeben worden ist und bei dem als Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in
Fläche für die geplante Freiflächenanlage eine Anspruch genommen worden ist, eine Förderberechti-
Fläche nach § 6 Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe a gung ausstellen, wenn
bis d angegeben worden ist, darf nur Freiflächen-
anlagen zugeteilt werden, die sich auf einer Flä- 1. die Voraussetzungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1
che nach Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuch- bis 5 und 7 entsprechend erfüllt sind,
stabe aa bis dd befinden, und 2. die installierte Leistung der Freiflächenanlage nach
c) die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots, ihrer Inbetriebnahme durch eine Erweiterung der
bei dem als Fläche für die geplante Freiflächen- Freiflächenanlage erhöht wurde und
anlage eine Fläche nach § 6 Absatz 3 Nummer 6 3. die Summe der der Freiflächenanlage zusätzlich zu-
Buchstabe e angegeben worden ist, darf nur Frei- geteilten Gebotsmengen die Erhöhung der installier-
flächenanlagen zugeteilt werden, die sich auf ten Leistung nicht übersteigt.
116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2015
Für den Antrag nach Satz 1 und die Ausstellung der verringert sich der anzulegende Wert nach Absatz 2 um
Förderberechtigung sind die §§ 21 und 22 Absatz 2 0,3 Cent pro Kilowattstunde. Werden einer Freiflächen-
bis 5 entsprechend anzuwenden. Die Bestimmung des anlage Gebotsmengen von mehreren bezuschlagten
anzulegenden Werts für die gesamte Freiflächenanlage Geboten zugeordnet, verringert sich jeweils der
ist nach den §§ 26 und 27 vorzunehmen. Wenn die Frei- Zuschlagswert der bezuschlagten Gebote, bei denen
flächenanlage vor der Leistungserhöhung bereits nach keine Übereinstimmung nach Satz 1 besteht, um
§ 51 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes finanziell ge- 0,3 Cent pro Kilowattstunde.
fördert worden ist, ist der bisherige anzulegende Wert
(4) Unbeschadet des Absatzes 3 verringert sich der
für die Leistung der Freiflächenanlage vor der Leis-
anzulegende Wert nach Absatz 2 Satz 1 um 0,3 Cent
tungserhöhung in die Berechnung nach den §§ 26 und
pro Kilowattstunde, wenn die Ausstellung der Förder-
27 einzuberechnen.
berechtigung für die Gebotsmenge, die der Freiflächen-
anlage zugeteilt worden ist, erst nach Ablauf des
§ 24 18. Kalendermonats beantragt worden ist, der auf die
Entwertung der öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags nach § 14 Ab-
Gebotsmengen nach der Ausstellung satz 1 und 2 folgt. Werden einer Freiflächenanlage Ge-
botsmengen von mehreren bezuschlagten Geboten
Die Bundesnetzagentur muss die Gebotsmenge ei-
zugeordnet, ist Satz 1 nur für den Zuschlagswert der
nes bezuschlagten Gebots in dem im Antrag nach § 21
bezuschlagten Gebote anzuwenden, deren Zuteilung
Absatz 2 Nummer 5 angegebenen Umfang entwerten,
zur Freiflächenanlage nach § 21 Absatz 2 Nummer 5
sobald die beantragte Förderberechtigung ausgestellt
erst nach Ablauf des 18. Kalendermonats beantragt
worden ist.
worden ist.
§ 25
§ 27
Registrierung der
Änderung des
Freiflächenanlagen im Anlagenregister
anzulegenden Werts bei Anlagenerweiterungen
Die Bundesnetzagentur muss die Freiflächenanlagen
und die Erweiterungen von Freiflächenanlagen nach der (1) Die Höhe des anzulegenden Werts einer Freiflä-
Ausstellung der Förderberechtigungen im Anlagen- chenanlage ändert sich, wenn für die Freiflächenanlage
register eintragen, soweit die Freiflächenanlagen noch nach einer Erweiterung nachträglich eine weitere För-
nicht registriert sind. Mit der Übermittlung der Angaben derberechtigung nach § 23 ausgestellt worden ist.
nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und 7 erfüllt der (2) Die Bundesnetzagentur muss die Höhe des an-
Bieter zugleich die Pflicht, die Freiflächenanlage nach zulegenden Werts im Fall des Absatzes 1 nach § 26
§ 3 der Anlagenregisterverordnung registrieren zu Absatz 2 bis 4 neu bestimmen. Sie muss dem Anlagen-
lassen, oder die Pflicht nach § 5 der Anlagenregister- betreiber und dem Netzbetreiber, in dessen Netz der in
verordnung, Änderungen der Daten zu übermitteln. Die der Anlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels
sonstigen Bestimmungen der Anlagenregisterverord- kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten wird,
nung bleiben unberührt. die folgenden Angaben übermitteln:
1. den neu bestimmten anzulegenden Wert für die Frei-
§ 26
flächenanlage,
Bestimmung des anzulegenden Werts
2. das Datum der Erhöhung der installierten Leistung
(1) Die Bundesnetzagentur muss die Höhe des an- und
zulegenden Werts nach den folgenden Absätzen be-
3. das Datum der Ausstellung der Förderberechtigung.
stimmen.
(2) Die Höhe des anzulegenden Werts entspricht Der Netzbetreiber muss ab der Inbetriebnahme der An-
dem Zuschlagswert des bezuschlagten Gebots, dessen lagenerweiterung den von der Bundesnetzagentur nach
Gebotsmenge auf Antrag des Bieters nach § 21 Ab- Satz 1 neu bestimmten anzulegenden Wert für den
satz 2 Nummer 5 der Freiflächenanlage zugeteilt wor- Anspruch auf finanzielle Förderung nach § 19 des Er-
den ist. Sofern die Gebotsmengen von mehreren bezu- neuerbare-Energien-Gesetzes zugrunde legen.
schlagten Geboten einer Freiflächenanlage zugeteilt
worden sind, wird der gewichtete Mittelwert der Zu- § 28
schlagswerte gebildet. Dieser Mittelwert berechnet sich Finanzielle Förderung
aus dem Quotienten aus für Strom aus Freiflächenanlagen
1. der Summe der Produkte aus dem Zuschlagswert (1) Der Anspruch nach § 19 des Erneuerbare-Ener-
und der zugeteilten Gebotsmenge pro bezuschlag- gien-Gesetzes für Strom aus einer Freiflächenanlage
tem Gebot und besteht nur, solange und soweit
2. der Summe der Gebotsmengen, die der Freiflächen- 1. für die Freiflächenanlage eine Förderberechtigung
anlage zugeteilt werden. besteht,
Der nach den Sätzen 2 und 3 berechnete anzulegende
2. der gesamte während der Förderdauer nach Absatz 5
Wert wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
in der Freiflächenanlage erzeugte Strom in ein Netz
(3) Wenn der Standort der Freiflächenanlage nicht eingespeist oder einem Netzbetreiber mittels kauf-
zumindest teilweise mit den im Gebot nach § 6 Absatz 3 männisch-bilanzieller Weitergabe angeboten worden
Nummer 5 angegebenen Flurstücken übereinstimmt, ist und nicht selbst verbraucht wird und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2015 117
3. die weiteren Voraussetzungen nach dem Erneuerba- § 29
re-Energien-Gesetz mit Ausnahme von § 51 Absatz 1 Rücknahme oder
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllt sind. Widerruf einer Förderberechtigung
Sofern die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen, er- (1) Die Bundesnetzagentur kann Förderberechtigun-
streckt sich der Anspruch nach Satz 1 auch auf Strom, gen, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind,
der im Zeitraum von drei Wochen vor der Stellung des ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder
Antrags nach § 21 bis zur Ausstellung der Förder- für die Vergangenheit unter den Voraussetzungen des
berechtigung nach § 22 oder § 23 von der Freiflächen- § 48 Absatz 1, 2 und 4 des Verwaltungsverfahrensge-
anlage in ein Netz eingespeist oder einem Netzbetrei- setzes zurücknehmen. Insbesondere sollen die Förder-
ber mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe ange- berechtigungen für eine Freiflächenanlage mit Wirkung
boten worden ist. für die Zukunft zurückgenommen werden, wenn die in-
stallierte Leistung der Freiflächenanlage durch eine Er-
(2) Sofern die installierte Leistung der Freiflächen- weiterung der Freiflächenanlage erhöht wurde und der
anlage größer ist als die Summe der Gebotsmengen, Anlagenbetreiber die Erweiterung nicht innerhalb der
die der Freiflächenanlage zugeteilt worden sind, be- Frist nach § 5 Absatz 1 Satz 1 der Anlagenregisterver-
schränkt sich der Anspruch auf die finanzielle Förde- ordnung in Verbindung mit § 3 Absatz 3 der Anlagen-
rung auf den förderfähigen Anteil der Strommenge. registerverordnung der Bundesnetzagentur mitgeteilt
Der förderfähige Anteil der Strommenge entspricht der hat.
tatsächlich eingespeisten Strommenge der Freiflächen- (2) Die Bundesnetzagentur kann Förderberechtigun-
anlage multipliziert mit dem Quotienten aus der Summe gen, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind,
der Gebotsmengen, die der Freiflächenanlage zugeteilt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft unter
worden sind, und der installierten Leistung der Freiflä- den Voraussetzungen des § 49 Absatz 3 Nummer 1
chenanlage. Die übrige Strommenge bildet den nicht oder 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen.
förderfähigen Anteil, für den kein Anspruch auf eine Förderberechtigungen sollen insbesondere widerrufen
finanzielle Förderung nach § 19 des Erneuerbare-Ener- werden, wenn
gien-Gesetzes besteht; dieser Anteil muss vom Anla-
genbetreiber nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 und 1. aus der Freiflächenanlage innerhalb der ersten zwei
Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anteilig Kalenderjahre nach der Inbetriebnahme kein Strom
in das Netz eingespeist oder dem Netzbetreiber mit-
direkt vermarktet werden.
tels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten
(3) Der Netzbetreiber, in dessen Netz der in der Frei- worden ist oder
flächenanlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels 2. die Freiflächenanlage innerhalb von einem Jahr nach
kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten wird, ihrer Inbetriebnahme überwiegend wieder abgebaut
muss die Anforderungen nach Absatz 1 und die Anga- worden ist.
ben nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 prüfen und
kann geeignete Nachweise verlangen. Soweit die Bun- Te i l 4
desnetzagentur eine Festlegung nach § 35 Nummer 14 Strafzahlungen
getroffen hat, muss der Netzbetreiber entsprechende
Nachweise verlangen und diese der Bundesnetzagen-
§ 30
tur auf Anforderung vorlegen.
Strafzahlungen
(4) Der Netzbetreiber muss der Bundesnetzagentur (1) Bieter müssen an den regelverantwortlichen
die Angaben des Bieters nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 Übertragungsnetzbetreiber eine Strafzahlung leisten,
bis 5 bestätigen oder Abweichungen mitteilen. Die Be- wenn
stätigung oder Mitteilung muss spätestens vor Ablauf
1. ein Zuschlag nach § 20 Absatz 1 Satz 1 erloschen ist
des zweiten Kalendermonats erfolgen, der auf die Mit-
oder
teilung der Bundesnetzagentur nach § 22 Absatz 3
folgt. Die Bundesnetzagentur darf unter Beachtung 2. mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezu-
des § 34 Absatz 4 für die Übermittlung der Daten nach schlagten Gebots nach § 18 Satz 2, § 19 Satz 2 oder
Satz 1 ein bestimmtes Format sowie ein etabliertes und § 20 Absatz 2 Satz 2 entwertet worden sind.
dem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsselungs- Die Forderung nach Satz 1 muss durch Überweisung
verfahren vorgeben. eines entsprechenden Geldbetrags auf ein Geldkonto
des regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers
(5) Die finanzielle Förderung ist abweichend von erfüllt werden. Dabei ist die Zuschlagsnummer des Ge-
§ 22 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes jeweils für bots zu übermitteln, für das die Strafzahlung geleistet
die Dauer von 20 Jahren zu zahlen. Die Frist nach Satz 1 wird.
beginnt mit der Bekanntgabe der Ausstellung der För-
derberechtigung. Sofern der Anlagenbetreiber nach (2) Die Höhe der Strafzahlung nach Absatz 1 Satz 1
Absatz 1 Satz 2 für Strom aus der Freiflächenanlage, Nummer 1 entspricht der nach § 7 Absatz 2 und 3 für
der vor der Ausstellung der Förderberechtigung in ein das Gebot zu leistenden Erstsicherheit.
Netz eingespeist oder einem Netzbetreiber mittels kauf- (3) Die Höhe der Strafzahlung nach Absatz 1 Satz 1
männisch-bilanzieller Weitergabe angeboten worden Nummer 2 berechnet sich aus der Gebotsmenge eines
ist, einen Anspruch auf finanzielle Förderung geltend bezuschlagten Gebots, die nach § 18 Satz 2, § 19
gemacht hat, beginnt die Frist abweichend von Satz 2 Satz 2 oder § 20 Absatz 2 Satz 2 entwertet worden ist,
mit dem Tag, für den erstmals ein Anspruch auf eine multipliziert mit 50 Euro pro Kilowatt. Die Strafzahlung
finanzielle Förderung bestanden hat. verringert sich für Bieter, deren Zweitsicherheit nach
118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2015
§ 15 Absatz 3 verringert ist, auf die Hälfte des Betrags § 33
nach Satz 1. Die nach Satz 1 oder Satz 2 berechnete Mitteilungspflichten
Höhe der Strafzahlung verringert sich auf die Hälfte für
den Anteil der Gebotsmenge, der vor Ablauf des neun- (1) Die Bundesnetzagentur muss unverzüglich nach
ten auf die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung Abschluss des Zuschlagsverfahrens nach § 12 den Bie-
folgenden Kalendermonats zurückgegeben worden ist. tern,
Für Bieter, die nach Ablauf der Frist nach Satz 3 ihre 1. deren Gebote nach § 10 von der Ausschreibung
Förderberechtigungen zurückgeben, berechnet sich ausgeschlossen worden sind,
die Höhe der Strafzahlung nach Satz 1 und 2. 2. die von der Ausschreibung nach § 11 ausgeschlos-
(4) Der regelverantwortliche Übertragungsnetzbetrei- sen worden sind oder
ber darf sich hinsichtlich 3. die keinen Zuschlag nach § 12 erhalten haben,
1. der Forderung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 aus die Gründe für den Ausschluss oder die Nichtbezu-
der bei der Bundesnetzagentur hinterlegten Erst- schlagung mitteilen.
sicherheit nach § 7 befriedigen, wenn der Bieter die (2) Die Bundesnetzagentur muss den jeweils regel-
Forderung nicht vor Ablauf des zweiten Kalendermo- verantwortlichen Übertragungsnetzbetreibern unverzüg-
nats erfüllt hat, der auf den Ablauf der Frist zur Leis- lich folgende für die Inanspruchnahme der Strafzahlun-
tung der Zweitsicherheit nach § 15 Absatz 5 folgt, gen erforderliche Angaben mitteilen:
2. der Forderung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aus 1. die nach § 12 Absatz 5 registrierten Angaben des
der Zweitsicherheit nach § 15 befriedigen, wenn der Gebots,
Bieter die Forderung nicht vor Ablauf des zweiten 2. den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zuschläge und
Kalendermonats erfüllt hat, der auf den Ablauf der Zuschlagswerte für das Gebot,
Frist zur Beantragung der Förderberechtigung nach
§ 20 Absatz 2 Satz 1 oder die Rückgabe oder be- 3. den Zeitpunkt und die Höhe der vom Bieter für das
standskräftige Rücknahme der Gebotsmenge eines Gebot geleisteten Zweitsicherheit,
bezuschlagten Gebots folgt. 4. die Rückgabe oder Rücknahme von Zuschlägen für
das Gebot,
§ 31 5. das Erlöschen des Zuschlags nach § 20 Absatz 1
Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber Satz 1,
6. die Entwertung von Gebotsmengen des Gebots
Die Übertragungsnetzbetreiber müssen Zahlungen nach § 20 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 oder
der Bieter nach dieser Verordnung als Einnahmen nach § 24 und
§ 3 Absatz 3 der Ausgleichsmechanismusverordnung
vereinnahmen und Zahlungen an die Bieter nach dieser 7. die Rücknahme und den Widerruf einer Förderbe-
Verordnung als Ausgaben nach § 3 Absatz 4 der Aus- rechtigung nach § 29, sofern der Freiflächenanlage
gleichsmechanismusverordnung verbuchen. Sie müs- Gebotsmengen zugeteilt worden sind und der im
sen den Eingang der Strafzahlungen von Bietern nach Gebot angegebene Standort der geplanten Freiflä-
§ 30 der Bundesnetzagentur unverzüglich mitteilen. chenanlage in der jeweiligen Regelzone des Übertra-
gungsnetzbetreibers liegt.
Te i l 5
§ 34
Aufgaben der Bundesnetzagentur Vorgaben und
Maßnahmen der Bundesnetzagentur
§ 32 (1) Die Bundesnetzagentur darf Formatvorgaben
Veröffentlichungen verbindlich vorgeben.
(2) Die Bundesnetzagentur darf im Rahmen ihrer Zu-
Die Bundesnetzagentur muss auf ihrer Internetseite
ständigkeit durch Allgemeinverfügung unter Beachtung
spätestens zum letzten Kalendertag des auf die öffent-
der Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
liche Bekanntgabe des letzten Zuschlags einer Aus-
und des Verwaltungsverfahrensgesetzes nähere Be-
schreibung nach § 14 folgenden Kalendermonats die
stimmungen zur Teilnahme an einer Ausschreibung,
folgenden Daten veröffentlichen:
zur Übermittlung der Angaben nach dieser Verordnung,
1. den niedrigsten und den höchsten Gebotswert, der zur Rückgabe von bezuschlagten Geboten und Förder-
einen Zuschlag erhalten hat, berechtigungen, zur Hinterlegung der finanziellen
Sicherheiten, zum Stellen von Bürgschaften, zum Zu-
2. den Durchschnittswert aller Zuschlagswerte der schlagsverfahren und zur Ausstellung von Förder-
Ausschreibung, wenn der Zuschlagswert nach § 13 berechtigungen erlassen. Die Allgemeinverfügungen
Absatz 1 bestimmt wird, müssen vor jedem Gebotstermin nach § 5 öffentlich
3. die in den bezuschlagten Geboten nach § 6 Absatz 3 bekannt gemacht werden, soweit sie die Gebotsab-
Nummer 5 angegebenen Standorte der geplanten gabe oder das Zuschlagsverfahren betreffen.
Freiflächenanlagen, (3) Die Ausschreibungen können von der Bundes-
netzagentur ganz oder teilweise auf ein elektronisches
4. die in den bezuschlagten Geboten nach § 6 Absatz 4
Nummer 1 angegebenen Planungsstände und Verfahren umgestellt werden. In diesem Fall kann die
Bundesnetzagentur insbesondere Vorgaben über die
5. die Zuschlagsnummern der bezuschlagten Gebote. Authentifizierung für die gesicherte Datenübertragung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2015 119
machen. Bei einer Umstellung des Verfahrens nach 2016 und 2017 nach dem in § 13 Absatz 2 fest-
Satz 1 muss vor dem Gebotstermin bei der Bekannt- gelegten Verfahren ermittelt wird oder
gabe nach § 5 auf das elektronische Verfahren hinge-
wiesen werden. b) wie die Höhe des Zuschlagswerts nach § 13 Ab-
satz 2 Nummer 1 ermittelt wird,
(4) Die Bundesnetzagentur muss bei den Ausschrei-
bungen die erforderlichen technischen und organisato- 9. zur Form der Erstsicherheit nach § 7 und der Zweit-
rischen Maßnahmen zur Sicherheit von Datenschutz sicherheit nach § 15, insbesondere zusätzliche
und Datensicherheit unter Beachtung von § 9 des Bun- Anforderungen an die Bürgschaften, die nach § 16
desdatenschutzgesetzes und der Anlage zu § 9 Satz 1 Absatz 1 Nummer 1 als Sicherheitsleistung er-
des Bundesdatenschutzgesetzes und unter Berück- bracht werden können,
sichtigung der einschlägigen Standards und Empfeh-
lungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informa- 10. zur Höhe der Erstsicherheit nach § 7 und der Zweit-
tionstechnik treffen. sicherheit nach § 15, wobei die Sicherheiten jeweils
100 Euro pro Kilowatt der Gebotsmenge nicht über-
§ 35 schreiten dürfen,
Festlegungen 11. zu den Fristen nach § 15 Absatz 5 und § 20 Ab-
Die Bundesnetzagentur darf im Rahmen dieser Ver- satz 2 Satz 1,
ordnung Festlegungen nach § 88 Absatz 4 Nummer 2 12. zu Angaben, die zusätzlich mit dem Antrag des Bie-
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes unter Berücksich- ters auf Ausstellung der Förderberechtigung der
tigung der in den §§ 1 und 2 des Erneuerbare-Energien- Bundesnetzagentur übermittelt werden müssen,
Gesetzes genannten Ziele und Grundsätze treffen:
1. abweichend von den §§ 3 und 4 zu einer Verringe- 13. zur Verringerung des Zuschlagswerts nach Ablauf
rung des Ausschreibungsvolumens oder zu einer von bestimmten Fristen oder abhängig vom Stand-
anderen Verteilung des Ausschreibungsvolumens ort der errichteten Freiflächenanlage, wobei insbe-
über die Gebotstermine, sondere festgelegt werden kann, dass
2. abweichend von § 6 zu Anforderungen an die Ge- a) die Verringerung nach § 26 Absatz 3 auf bis zu
bote und Bieter, um die Ernsthaftigkeit und Verbind- 1 Cent pro Kilowattstunde erhöht wird und die
lichkeit der Gebote zu gewährleisten, Verringerung nach dem nachgewiesenen Pla-
3. abweichend von § 6 Absatz 2 Satz 2 zur Begren- nungsstand nach § 6 Absatz 4 Nummer 1 diffe-
zung der Anzahl der zulässigen Gebote eines Bie- renziert wird oder
ters in einer Ausschreibung und zu Regelungen, die b) der Zuschlagswert sich abweichend von § 26
eine Umgehung dieser Begrenzung verhindern sol- Absatz 4 nach bestimmten Fristen verringert
len, oder monatlich degressiv ausgestaltet wird, um
4. zu Nachweisen, die der Bieter erbringen muss, um einen Anreiz zu einer frühzeitigen Inbetrieb-
zu belegen, dass die Fläche, auf der die Freiflä- nahme der Freiflächenanlagen zu setzen,
chenanlage nach § 6 Absatz 3 Nummer 6 Buch-
stabe e geplant und nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 14. zu Anforderungen an Nachweise, die der Netzbe-
Buchstabe b Doppelbuchstabe ee errichtet worden treiber nach § 28 Absatz 3 vom Anlagenbetreiber
ist, tatsächlich zum Zeitpunkt des Beschlusses zum Nachweis des Vorliegens der Anspruchsvo-
über die Aufstellung oder Änderung des Bebau- raussetzungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
ungsplans als Ackerland genutzt worden ist, oder 3 verlangen muss,
5. abweichend von § 8 Absatz 2 zur Ermittlung des 15. zu Auflagen, die die Bundesnetzagentur mit der
Höchstwerts, wobei der auf der Grundlage von § 8 Ausstellung der Förderberechtigung verbinden darf,
Absatz 2 ermittelte Höchstwert nicht überschritten die sicherstellen sollen, dass die geförderte Freiflä-
werden darf, chenanlage innerhalb des Förderzeitraums nach
§ 28 Absatz 5 eine angemessene Strommenge er-
6. zusätzlich zu den Ausschlussgründen nach § 10
zeugt,
Absatz 1 einen Ausschlussgrund für Gebote auf
Standorten vorzusehen, soweit ein Gebot für die- 16. zur Höhe der Strafzahlungen nach § 30 Absatz 1
sen Standort in einer vorangegangenen Ausschrei- Satz 1 Nummer 1 oder 2, wobei die Höhe der Straf-
bung einen Zuschlag erhalten hat und der Zuschlag zahlungen 100 Euro pro Kilowatt der Gebotsmenge
nach § 20 Absatz 1 erloschen ist, nicht überschreiten darf.
7. zur näheren Ausgestaltung des Zuschlagsverfah-
rens nach § 12, wobei insbesondere festgelegt wer- § 36
den kann, dass das Nachrückverfahren nach § 12
Absatz 3 entfällt oder die Regelungen zum Nach- Erfahrungsbericht
rückverfahren nach § 12 Absatz 3 geändert werden, zur Flächeninanspruchnahme
8. zum Verfahren der Ermittlung des Zuschlagswerts
Die Bundesnetzagentur berichtet der Bundesregie-
abweichend von § 13; zu diesem Zweck kann ins-
rung bis zum 31. Dezember 2016 und dann jährlich
besondere geregelt werden,
über die Flächeninanspruchnahme für Freiflächenanla-
a) dass der Zuschlagswert auch zu einem oder gen, insbesondere über die Inanspruchnahme von
mehreren Gebotsterminen in den Kalenderjahren Ackerland.
120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2015
Te i l 6 (2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Ge-
bührensätze ergeben sich aus dem Gebührenverzeich-
Datenschutz und Rechtsschutz
nis der Anlage zu dieser Verordnung.
§ 37 §2
Datenübermittlung Ermäßigung der Gebühr
(1) Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Ener- (1) Die Gebühr nach Nummer 1 der Anlage zu dieser
gie und dem Umweltbundesamt ist auf Verlangen jeder- Verordnung ermäßigt sich nach § 15 Absatz 2 des Ver-
zeit Auskunft über sämtliche auf Grund dieser Ver- waltungskostengesetzes um ein Viertel, wenn das Ge-
ordnung gespeicherten Daten einschließlich personen- bot
bezogener Daten zu erteilen, soweit dies für deren 1. nach § 6 Absatz 5 Satz 2 und 3 der Freiflächenaus-
Aufgabenerfüllung nach dem Erneuerbare-Energien- schreibungsverordnung zurückgenommen worden
Gesetz und dem Energiewirtschaftsgesetz und den ist,
auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen er-
forderlich ist. 2. nach § 10 der Freiflächenausschreibungsverordnung
ausgeschlossen worden ist oder
(2) Die Bundesnetzagentur darf die auf Grund dieser 3. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 12 Ab-
Verordnung gespeicherten Daten an Netzbetreiber
satz 2, 3 oder 4 der Freiflächenausschreibungsver-
übermitteln, soweit dies für die Abwicklung und Über-
ordnung nicht bezuschlagt worden ist.
wachung der finanziellen Förderung nach dem Erneuer-
bare-Energien-Gesetz erforderlich ist. (2) Die Gebühr nach Nummer 2 der Anlage zu dieser
Verordnung ermäßigt sich nach § 15 Absatz 2 des Ver-
waltungskostengesetzes um ein Viertel, wenn der An-
§ 38
trag nach § 21 Absatz 1 der Freiflächenausschrei-
Löschung von Daten bungsverordnung auf Ausstellung von Förderberechti-
Die auf Grund dieser Verordnung gespeicherten Da- gungen abgelehnt worden ist.
ten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die (3) § 15 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Verwaltungs-
Durchführung oder Überwachung der Ausschreibungen kostengesetzes bleibt unberührt.
und der finanziellen Förderung von Freiflächenanlagen
nicht mehr erforderlich sind. §3
Verordnungsermächtigung
§ 39 Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt, durch
Rechtsschutz Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Energie die gebühren-
(1) Gerichtliche Rechtsbehelfe mit dem Ziel, die pflichtigen Tatbestände sowie die Gebührensätze nach
Bundesnetzagentur zur Erteilung eines Zuschlags zu der Anlage zu dieser Verordnung abweichend zu regeln.
verpflichten, sind zulässig. Die Bundesnetzagentur
muss bei einem Rechtsbehelf nach Satz 1 über das in Anlage
den §§ 3 und 4 festgelegte Ausschreibungsvolumen hi- (zu § 1 Absatz 2)
naus einen entsprechenden Zuschlag erteilen, soweit
das Begehren des Rechtsbehelfsführers Erfolg hat Gebührenverzeichnis
und sobald die gerichtliche Entscheidung formell Amtshandlungen
rechtskräftig wird. der Bundesnetzagentur Gebührensatz
(2) Die Erteilung eines Zuschlags oder die Ausstel- 1. Bezuschlagung eines Ge- 715 Euro
lung einer Förderberechtigung haben unabhängig von bots nach den §§ 12 und 14 Diese Gebühr ist als
einem Rechtsschutzverfahren Dritter nach Absatz 1 der Freiflächenausschrei- Vorschusszahlung
Bestand. Die Anfechtung eines Zuschlags oder einer bungsverordnung zu leisten (§ 16 des
Förderberechtigung durch Dritte ist nicht zulässig. Verwaltungskosten-
gesetzes).
Artikel 2
2. Ausstellung von Förderbe- 615 Euro
Verordnung rechtigungen nach § 22
über Gebühren und Auslagen oder § 23 der Freiflächen-
der Bundesnetzagentur im Zusammenhang ausschreibungsverordnung
mit der Freiflächenausschreibungsverordnung
(Freiflächenausschreibungsgebührenverordnung – Artikel 3
FFAGebV)
Änderung der
§1 Systemdienstleistungsverordnung
Gebühren und Auslagen Die Systemdienstleistungsverordnung vom 3. Juli
2009 (BGBl. I S. 1734), die zuletzt durch Artikel 15 des
(1) Die Bundesnetzagentur erhebt im Zusammen-
Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert
hang mit der Durchführung von Ausschreibungen nach
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 3 der Freiflächenausschreibungsverordnung Gebüh-
ren und Auslagen. 1. § 2 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2015 121
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Stand 15. Februar solarer Strahlungsenergie errichtet wor-
2011 (Ergänzung vom 15. Februar 2011) (BAnz. den sind, angebracht sind, sowie
Nr. 51 vom 31. März 2011, S. 1189)“ durch die b) Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
Wörter „Stand 1. Januar 2013 (Ergänzung vom Deponiegas, Klärgas, Grubengas sowie
1. Januar 2013) (BAnz AT 12.11.2014 B3)“ ersetzt. Windenergieanlagen an Land, die keiner
b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Ergänzung Genehmigung nach § 1 Absatz 1 der Ver-
vom 15. Februar 2011“ durch die Wörter „der Er- ordnung über genehmigungsbedürftige
gänzung vom 1. Januar 2013“ ersetzt. Anlagen bedürfen.“
2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 2. § 3 Absatz 2 Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
„13. bei Freiflächenanlagen die in Anspruch ge-
a) In Satz 1 werden die Wörter „der Ergänzung vom nommene Fläche in Hektar sowie die Angabe,
15. Februar 2011“ durch die Wörter „der Ergän- in welchem Umfang die Fläche vor der Errich-
zung vom 1. Januar 2013“ ersetzt. tung der Freiflächenanlage als Ackerland ge-
b) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter nutzt wurde,“.
„Nummer 2.3 der Ergänzung vom 15. Februar 3. § 4 wird wie folgt gefasst:
2011“ durch die Wörter „Nummer 2.6 der Ergän-
„§ 4
zung vom 1. Januar 2013“ ersetzt.
Registrierung von Genehmigungen
3. Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(1) Die Inhaber von Genehmigungen oder Zulas-
„(3) Für Strom aus Anlagen, die nach dem 31. De- sungen, die nach dem 28. Februar 2015 für geneh-
zember 2011 und vor dem 12. Februar 2015 in migungsbedürftige Anlagen erteilt worden sind,
Betrieb genommen worden sind, ist die System- müssen die Genehmigung oder Zulassung spätes-
dienstleistungsverordnung vom 3. Juli 2009 (BGBl. I tens drei Wochen nach ihrer Bekanntgabe nach
S. 1734) in der am 11. Februar 2015 geltenden Maßgabe des Absatzes 2 registrieren lassen. Sind
Fassung anzuwenden.“ mehrere Genehmigungen oder Zulassungen erfor-
derlich, beschränkt sich die Pflicht nach Satz 1
4. In Anlage 3 Nummer 3 werden die Wörter „der Er-
auf die Genehmigung oder Zulassung, mit der die
gänzung vom 15. Februar 2011“ durch die Wörter
baurechtliche Zulässigkeit der Anlage festgestellt
„der Ergänzung vom 1. Januar 2013“ ersetzt.
wird. Satz 1 ist unbeschadet davon anzuwenden,
ob die Anlage vom Anlagenbetreiber bei ihrer Inbe-
Artikel 4 triebnahme nach § 3 Absatz 1 registriert werden
Änderung der muss.
Anlagenregisterverordnung (2) Die Inhaber müssen die folgenden Angaben
übermitteln:
Die Anlagenregisterverordnung vom 1. August 2014
(BGBl. I S. 1320) wird wie folgt geändert: 1. die genehmigende Behörde,
2. das Datum und das Aktenzeichen der Genehmi-
1. § 2 wird wie folgt geändert: gung,
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Erneuer- 3. den Zeitpunkt der geplanten Inbetriebnahme,
bare-Energien-Gesetzes;“ die folgenden Wörter
4. die Frist, innerhalb derer nach der Genehmigung
eingefügt:
mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage
„mehrere Freiflächenanlagen gelten unabhängig begonnen werden muss,
von den Eigentumsverhältnissen für die Zwecke 5. die Angaben nach § 3 Absatz 2 mit Ausnahme
dieser Verordnung als eine Anlage, wenn sie in- der Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 9 und
nerhalb derselben Gemeinde, die für den Erlass Nummer 14 bis 16 und
des Bebauungsplans zuständig ist, errichtet
worden sind und innerhalb von 24 aufeinander- 6. bei Freiflächenanlagen die Nummer des Zu-
folgenden Kalendermonaten in einem Abstand schlags nach § 14 Absatz 2 Nummer 2 Buch-
von bis zu 4 Kilometern in der Luftlinie, gemes- stabe c der Freiflächenausschreibungsverord-
sen vom äußeren Rand der jeweiligen Anlage, in nung, sofern die Nummer bekannt gegeben
Betrieb genommen worden sind; unberührt hier- worden ist.
von bleibt § 32 Absatz 1 des Erneuerbare-Ener- (3) Die Bundesnetzagentur darf die nach Ab-
gien-Gesetzes,“. satz 2 übermittelten Angaben aus dem Anlagen-
register löschen, wenn
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
1. sie die Gebotsmenge eines bezuschlagten Ge-
„2. „genehmigungsbedürftige Anlage“ eine An- bots mit den entsprechenden Standortangaben
lage, deren Errichtung und Betrieb einer Ge- für die geplante Freiflächenanlage nach § 20 Ab-
nehmigung oder sonstigen Zulassung be- satz 2 Satz 2 der Freiflächenausschreibungsver-
darf; ausgenommen hiervon sind ordnung entwertet hat oder
a) Anlagen zur Erzeugung von Strom aus 2. für die Anlage nach Ablauf der von der Geneh-
solarer Strahlungsenergie, die in, an oder migungsbehörde gesetzten Frist und unter Be-
auf Gebäuden oder sonstigen baulichen rücksichtigung der Frist nach § 3 Absatz 3 die
Anlagen, die vorrangig zu anderen Zwe- Angabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 8 noch nicht
cken als der Erzeugung von Strom aus übermittelt worden ist.“
122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2015
4. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: b) In Absatz 4 werden die Wörter „Nummer 2
„(3) § 4 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden oder 3“ durch die Wörter „Nummer 3 oder 4“
bei Änderungen der installierten Leistung, die einer ersetzt.
Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissions- 8. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
schutzgesetzes oder der Planfeststellung nach § 2 a) Im ersten Halbsatz werden nach dem Wort „An-
Absatz 1 der Seeanlagenverordnung bedürfen.“ lagenbetreibern“ die Wörter „, den Inhabern von
5. § 7 wird wie folgt geändert: Genehmigungen und Zulassungen“ eingefügt.
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „An- b) Im zweiten Halbsatz werden in Nummer 1 nach
lagenbetreiber“ die Wörter „sowie die Inhaber dem Wort „Anlagenbetreiber“ die Wörter „und
von Genehmigungen und Zulassungen“ einge- Inhaber von Genehmigungen und Zulassungen“
fügt. eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „auf- 9. In § 11 Absatz 5 werden nach den Wörtern „des
fordern“ die Wörter „und zu diesem Zweck auch Anlagenbetreibers“ die Wörter „oder des Inhabers
die Kontaktdaten des Anlagenbetreibers nach einer Genehmigung oder Zulassung“ eingefügt.
§ 3 Absatz 2 Nummer 1 übermitteln“ eingefügt. 10. In § 14 Nummer 1 werden nach dem Wort „Anla-
6. In § 8 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b wer- genbetreibern“ die Wörter „, den Inhabern von Ge-
den nach den Wörtern „§ 100 Absatz 2 Satz 2 und 3 nehmigungen und Zulassungen“ eingefügt.
oder Satz 4 zweiter Halbsatz“ die Wörter „des Er- 11. § 16 wird wie folgt geändert:
neuerbare-Energien-Gesetzes“ eingefügt.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
7. § 9 wird wie folgt geändert: „Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Strahlungsenergie“ die Wörter „mit Ausnahme
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: von Freiflächenanlagen“ eingefügt.
aaa) Nach Nummer 1 wird folgende Num- b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
mer 2 eingefügt: „(4) Für Anlagen, die vor dem 1. März 2015
„2. von Bietern nach § 6 Absatz 3 und 4 genehmigt oder zugelassen worden sind, sind
sowie § 21 Absatz 2 der Freiflächen- § 2 Nummer 2 und § 4 in der am 28. Februar
ausschreibungsverordnung über- 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
mittelt worden sind,“.
bbb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 wer-
Artikel 5
den die Nummern 3 und 4. Inkrafttreten
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Nummer 2 Artikel 4 tritt am 1. März 2015 in Kraft. Im Übrigen
oder 3“ durch die Wörter „Nummer 3 oder 4“ tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in
ersetzt. Kraft.
Berlin, den 6. Februar 2015
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel