2146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015
Bekanntmachung
der Neufassung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes
Vom 30. November 2015
Auf Grund des Artikels 9 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I
S. 2018) wird nachstehend der Wortlaut des Anerkennungs- und Vollstreckungs-
ausführungsgesetzes in der seit dem 1. Oktober 2015 geltenden Fassung be-
kannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 3. Dezember 2009
(BGBl. I S. 3830),
2. den am 18. Juni 2011 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Mai
2011 (BGBl. I S. 898, 2094),
3. den am 26. Februar 2013 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
20. Februar 2013 (BGBl. I S. 273),
4. den am 10. Januar 2015 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli
2014 (BGBl. I S. 890),
5. den am 1. Oktober 2015 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2082; 2015 I S. 1034).
Berlin, den 30. November 2015
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015 2147
Gesetz
zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge
und zur Durchführung von Abkommen der Europäischen Union
auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen
(Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz – AVAG)
Inhaltsübersicht Abschnitt 7
Te i l 1 Aufhebung oder Änderung
der Beschlüsse über die Zulassung
Allgemeines der Zwangsvollstreckung oder die Anerkennung
Abschnitt 1 § 27 Verfahren nach Aufhebung oder Änderung des für voll-
streckbar erklärten ausländischen Titels im Ursprungsstaat
Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen § 28 Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung
§ 1 Anwendungsbereich § 29 Aufhebung oder Änderung ausländischer Entscheidungen,
§ 2 Begriffsbestimmungen deren Anerkennung festgestellt ist
Abschnitt 8
Abschnitt 2
Vorschriften für Entscheidungen
Zulassung der deutscher Gerichte und für das Mahnverfahren
Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln
§ 30 Vervollständigung inländischer Entscheidungen zur Ver-
§ 3 Zuständigkeit wendung im Ausland
§ 4 Antragstellung § 31 Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland
§ 5 Zustellungsempfänger § 32 Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland
§ 6 Verfahren
§ 7 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfällen Abschnitt 9
§ 8 Entscheidung Verhältnis zu besonderen
§ 9 Vollstreckungsklausel Anerkennungsverfahren; Konzentrationsermächtigung
§ 10 Bekanntgabe der Entscheidung § 33 (weggefallen)
§ 34 Konzentrationsermächtigung
Abschnitt 3
Te i l 2
Beschwerde, Vollstreckungsabwehrklage
Besonderes
§ 11 Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist
§ 12 Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch im Abschnitt 1
Beschwerdeverfahren Übereinkommen über die
§ 13 Verfahren und Entscheidung über die Beschwerde gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
§ 14 Vollstreckungsabwehrklage gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
vom 27. September 1968 und vom 16. September 1988
Abschnitt 4 § 35 Sonderregelungen über die Beschwerdefrist
§ 36 Aussetzung des Beschwerdeverfahrens
Rechtsbeschwerde
§ 15 Statthaftigkeit und Frist Abschnitt 2
§ 16 Einlegung und Begründung (weggefallen)
§ 17 Verfahren und Entscheidung
§§ 37
bis 39 (weggefallen)
Abschnitt 5
Beschränkung der Abschnitt 3
Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln Vertrag vom 17. Juni 1977
und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung zwischen der Bundesrepublik Deutschland
§ 18 Beschränkung kraft Gesetzes und dem Königreich Norwegen über die gegenseitige
§ 19 Prüfung der Beschränkung Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen
§ 20 Sicherheitsleistung durch den Verpflichteten
§ 21 Versteigerung beweglicher Sachen § 40 Abweichungen von § 22
§ 22 Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung; § 41 Abweichungen von § 23
besondere gerichtliche Anordnungen § 42 Abweichungen von § 24
§ 23 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht des § 43 Folgeregelungen für das Rechtsbeschwerdeverfahren
ersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung § 44 Weitere Sonderregelungen
§ 24 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerde-
gericht zugelassenen Zwangsvollstreckung Abschnitt 4
Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen der
Abschnitt 6
Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel
Feststellung der Anerkennung über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung
einer ausländischen Entscheidung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
§ 25 Verfahren und Entscheidung in der Hauptsache § 45 Abweichungen von § 22
§ 26 Kostenentscheidung § 46 Abweichungen von § 23
2148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015
§ 47 Abweichungen von § 24 a) Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die
§ 48 Folgeregelungen für das Rechtsbeschwerdeverfahren gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung
§ 49 Weitere Sonderregelungen und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen;
Abschnitt 5
b) Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über
(weggefallen) Gerichtsstandsvereinbarungen.
§§ 50
(2) Abkommen nach Absatz 1 Nummer 2 werden als
bis 54 (weggefallen)
unmittelbar geltendes Recht der Europäischen Union
Abschnitt 6 durch die Durchführungsbestimmungen dieses Geset-
zes nicht berührt. Unberührt bleiben auch die Regelun-
Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über
gen der Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge;
die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dies gilt insbesondere für die Regelungen über
§ 55 Abweichungen von Vorschriften des Allgemeinen Teils; 1. den sachlichen Anwendungsbereich,
ergänzende Regelungen
2. die Art der Entscheidungen und sonstigen Titel, die
§ 56 Sonderregelungen für die Vollstreckungsabwehrklage im Inland anerkannt oder zur Zwangsvollstreckung
§ 57 Bescheinigungen zu inländischen Titeln
zugelassen werden können,
Abschnitt 7 3. das Erfordernis der Rechtskraft der Entscheidungen,
Haager Übereinkommen 4. die Art der Urkunden, die im Verfahren vorzulegen
vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen sind, und
§ 58 Bescheinigungen zu inländischen Titeln
5. die Gründe, die zur Versagung der Anerkennung
oder Zulassung der Zwangsvollstreckung führen.
Teil 1
(3) Der Anwendungsbereich des Auslandsunter-
Allgemeines haltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) bleibt
unberührt.
Abschnitt 1
Anwendungsbereich; §2
Begriffsbestimmungen Begriffsbestimmungen
§1 Im Sinne dieses Gesetzes ist
Anwendungsbereich 1. Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europäischen
Union,
(1) Diesem Gesetz unterliegen
2. Titel jede Entscheidung, jeder gerichtliche Vergleich
1. die Ausführung folgender zwischenstaatlicher Ver-
und jede öffentliche Urkunde, auf die oder den der
träge (Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge):
jeweils auszuführende Anerkennungs- und Vollstre-
a) Übereinkommen vom 27. September 1968 über ckungsvertrag nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder
die gerichtliche Zuständigkeit und die Voll- das jeweils durchzuführende Abkommen nach § 1
streckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- Absatz 1 Nummer 2 Anwendung findet, und
und Handelssachen (BGBl. 1972 II S. 773);
3. Vertragsstaat jeder Staat, mit dem die Bundesrepu-
b) Übereinkommen vom 16. September 1988 über blik Deutschland einen Anerkennungs- und Vollstre-
die gerichtliche Zuständigkeit und die Voll- ckungsvertrag nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 abge-
streckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- schlossen hat.
und Handelssachen (BGBl. 1994 II S. 2658);
c) Vertrag vom 17. Juni 1977 zwischen der Bundes- Abschnitt 2
republik Deutschland und dem Königreich Nor- Zulassung der Zwangs-
wegen über die gegenseitige Anerkennung und vollstreckung aus ausländischen Titeln
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und
anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen
§3
(BGBl. 1981 II S. 341);
Zuständigkeit
d) Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und dem Staat Israel über (1) Für die Vollstreckbarerklärung von Titeln aus ei-
die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung nem anderen Staat ist das Landgericht ausschließlich
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Han- zuständig.
delssachen (BGBl. 1980 II S. 925); (2) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Gericht,
e) Vertrag vom 14. November 1983 zwischen der in dessen Bezirk der Verpflichtete seinen Wohnsitz hat,
Bundesrepublik Deutschland und Spanien über oder, wenn er im Inland keinen Wohnsitz hat, das Ge-
die Anerkennung und Vollstreckung von gericht- richt, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung durch-
lichen Entscheidungen und Vergleichen sowie geführt werden soll. Der Sitz von Gesellschaften und
vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- juristischen Personen steht dem Wohnsitz gleich.
und Handelssachen (BGBl. 1987 II S. 34); (3) Über den Antrag auf Erteilung der Vollstre-
2. die Durchführung folgender Abkommen der Euro- ckungsklausel entscheidet der Vorsitzende einer Zivil-
päischen Union: kammer.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015 2149
§4 dem Titel bezeichneten Berechtigten oder gegen einen
Antragstellung anderen als den darin bezeichneten Verpflichteten be-
antragt, so ist die Frage, inwieweit die Zulassung der
(1) Der in einem anderen Staat vollstreckbare Titel Zwangsvollstreckung von dem Nachweis besonderer
wird dadurch zur Zwangsvollstreckung zugelassen, Voraussetzungen abhängig oder ob der Titel für oder
dass er auf Antrag mit der Vollstreckungsklausel verse- gegen den anderen vollstreckbar ist, nach dem Recht
hen wird. des Staates zu entscheiden, in dem der Titel errichtet
(2) Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklau- ist. Der Nachweis ist durch Urkunden zu führen, es sei
sel kann bei dem zuständigen Gericht schriftlich einge- denn, dass die Tatsachen bei dem Gericht offenkundig
reicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle sind.
erklärt werden.
(2) Kann der Nachweis durch Urkunden nicht geführt
(3) Ist der Antrag entgegen § 184 des Gerichtsver- werden, so ist auf Antrag des Berechtigten der Ver-
fassungsgesetzes nicht in deutscher Sprache abge- pflichtete zu hören. In diesem Falle sind alle Beweismit-
fasst, so kann das Gericht dem Antragsteller aufgeben, tel zulässig. Das Gericht kann auch die mündliche Ver-
eine Übersetzung des Antrags beizubringen, deren handlung anordnen.
Richtigkeit von einer
1. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder §8
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Entscheidung
2. in einem Vertragsstaat des jeweils auszuführenden (1) Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzu-
Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrags lassen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit der
hierzu befugten Person bestätigt worden ist. Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In dem Be-
schluss ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deut-
(4) Der Ausfertigung des Titels, der mit der Vollstre- scher Sprache wiederzugeben. Zur Begründung des
ckungsklausel versehen werden soll, und seiner Über- Beschlusses genügt in der Regel die Bezugnahme auf
setzung, soweit eine solche vorgelegt wird, sollen zwei das durchzuführende Abkommen der Europäischen
Abschriften beigefügt werden. Union oder den auszuführenden Anerkennungs- und
Vollstreckungsvertrag sowie auf von dem Antragsteller
§5 vorgelegte Urkunden. Auf die Kosten des Verfahrens ist
Zustellungsempfänger § 788 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwen-
(1) Hat die antragstellende Person in dem Antrag den.
keinen Zustellungsbevollmächtigten im Sinn des § 184 (2) Ist der Antrag nicht zulässig oder nicht begrün-
Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung benannt, so det, so lehnt ihn das Gericht durch mit Gründen verse-
können bis zur nachträglichen Benennung alle Zustel- henen Beschluss ab. Die Kosten sind dem Antragsteller
lungen an sie durch Aufgabe zur Post (§ 184 Absatz 1 aufzuerlegen.
Satz 2 und Absatz 2 der Zivilprozessordnung) bewirkt
werden.
§9
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die antragstellende Per-
son einen Verfahrensbevollmächtigten für das Verfah- Vollstreckungsklausel
ren bestellt hat, an den im Inland zugestellt werden (1) Auf Grund des Beschlusses nach § 8 Absatz 1
kann. erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Voll-
streckungsklausel in folgender Form:
§6
„Vollstreckungsklausel nach § 4 des Anerkennungs-
Verfahren und Vollstreckungsausführungsgesetzes. Gemäß dem
(1) Das Gericht entscheidet ohne Anhörung des Ver- Beschluss des . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Bezeichnung des
pflichteten. Gerichts und des Beschlusses) ist die Zwangs-
(2) Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhand- vollstreckung aus . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Bezeichnung des
lung. Jedoch kann eine mündliche Erörterung mit dem Titels) zugunsten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Bezeichnung des
Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten stattfinden, Berechtigten) gegen . . . . . . . . . . . . . . . (Bezeichnung des
wenn der Antragsteller oder der Bevollmächtigte hiermit Verpflichteten) zulässig.
einverstanden ist und die Erörterung der Beschleunigung Die zu vollstreckende Verpflichtung lautet:
dient. . . . . . . . . . . . . . (Angabe der dem Verpflichteten aus dem
(3) Im ersten Rechtszug ist die Vertretung durch einen ausländischen Titel obliegenden Verpflichtung in deut-
Rechtsanwalt nicht erforderlich. scher Sprache; aus dem Beschluss nach § 8 Absatz 1
zu übernehmen).
§7 Die Zwangsvollstreckung darf über Maßregeln zur Siche-
Vollstreckbarkeit rung nicht hinausgehen, bis der Gläubiger eine gericht-
ausländischer Titel in Sonderfällen liche Anordnung oder ein Zeugnis vorlegt, dass die
Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf.“
(1) Hängt die Zwangsvollstreckung nach dem Inhalt
des Titels von einer dem Berechtigten obliegenden Lautet der Titel auf Leistung von Geld, so ist der Voll-
Sicherheitsleistung, dem Ablauf einer Frist oder dem streckungsklausel folgender Zusatz anzufügen:
Eintritt einer anderen Tatsache ab oder wird die Voll- „Solange die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur
streckungsklausel zugunsten eines anderen als des in Sicherung nicht hinausgehen darf, kann der Schuldner
2150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015
die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicher- (2) Die Zulässigkeit der Beschwerde wird nicht
heit in Höhe von ………. (Angabe des Betrages, wegen dadurch berührt, dass sie statt bei dem Beschwerdege-
dessen der Berechtigte vollstrecken darf) abwenden.“ richt bei dem Gericht des ersten Rechtszuges eingelegt
wird; die Beschwerde ist unverzüglich von Amts wegen
(2) Wird die Zwangsvollstreckung nur für einen oder an das Beschwerdegericht abzugeben.
mehrere der durch die ausländische Entscheidung zu-
erkannten oder in einem anderen ausländischen Titel (3) Die Beschwerde des Verpflichteten gegen die Zu-
niedergelegten Ansprüche oder nur für einen Teil des lassung der Zwangsvollstreckung ist innerhalb eines
Gegenstands der Verpflichtung zugelassen, so ist die Monats, im Falle des § 10 Absatz 2 Satz 1 innerhalb
Vollstreckungsklausel als „Teil-Vollstreckungsklausel der nach dieser Vorschrift bestimmten längeren Frist
nach § 4 des Anerkennungs- und Vollstreckungsaus- einzulegen. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustel-
führungsgesetzes“ zu bezeichnen. lung nach § 10 Absatz 1. Sie ist eine Notfrist.
(3) Die Vollstreckungsklausel ist von dem Urkunds- (4) Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von
beamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit Amts wegen zuzustellen.
dem Gerichtssiegel zu versehen. Sie ist entweder auf
die Ausfertigung des Titels oder auf ein damit zu ver- § 12
bindendes Blatt zu setzen. Falls eine Übersetzung des
Titels vorliegt, ist sie mit der Ausfertigung zu verbinden. Einwendungen gegen den zu
vollstreckenden Anspruch im Beschwerdeverfahren
§ 10 (1) Der Verpflichtete kann mit der Beschwerde, die
sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung
Bekanntgabe der Entscheidung
aus einer Entscheidung richtet, auch Einwendungen
(1) Im Falle des § 8 Absatz 1 sind dem Verpflichteten gegen den Anspruch selbst insoweit geltend machen,
eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses, eine be- als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem
glaubigte Abschrift des mit der Vollstreckungsklausel Erlass der Entscheidung entstanden sind.
versehenen Titels und gegebenenfalls seiner Überset-
(2) Mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulas-
zung sowie der gemäß § 8 Absatz 1 Satz 3 in Bezug
sung der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen
genommenen Urkunden von Amts wegen zuzustellen.
Vergleich oder einer öffentlichen Urkunde richtet, kann
(2) Muss die Zustellung an den Verpflichteten im der Verpflichtete die Einwendungen gegen den An-
Ausland oder durch öffentliche Bekanntmachung erfol- spruch selbst ungeachtet der in Absatz 1 enthaltenen
gen und hält das Gericht die Beschwerdefrist nach § 11 Beschränkung geltend machen.
Absatz 3 Satz 1 nicht für ausreichend, so bestimmt es
in dem Beschluss nach § 8 Absatz 1 oder nachträglich § 13
durch besonderen Beschluss, der ohne mündliche
Verhandlung ergeht, eine längere Beschwerdefrist. Die Verfahren und
Bestimmungen über den Beginn der Beschwerdefrist Entscheidung über die Beschwerde
bleiben auch im Falle der nachträglichen Festsetzung
(1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Be-
unberührt.
schluss, der mit Gründen zu versehen ist und ohne
(3) Dem Antragsteller sind eine beglaubigte Abschrift mündliche Verhandlung ergehen kann. Der Beschwer-
des Beschlusses nach § 8, im Falle des § 8 Absatz 1 degegner ist vor der Entscheidung zu hören.
ferner die mit der Vollstreckungsklausel versehene Aus-
(2) Solange eine mündliche Verhandlung nicht ange-
fertigung des Titels und eine Bescheinigung über die
ordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle An-
bewirkte Zustellung, zu übersenden. In den Fällen des
träge gestellt und Erklärungen abgegeben werden. Wird
Absatzes 2 ist die festgesetzte Frist für die Einlegung
die mündliche Verhandlung angeordnet, so gilt für die
der Beschwerde auf der Bescheinigung über die
Ladung § 215 der Zivilprozessordnung.
bewirkte Zustellung zu vermerken.
(3) Eine vollständige Ausfertigung des Beschlusses
Abschnitt 3 ist dem Berechtigten und dem Verpflichteten auch dann
von Amts wegen zuzustellen, wenn der Beschluss ver-
Beschwerde, kündet worden ist.
Vo l l s t r e c k u n g s a b w e h r k l a g e
(4) Soweit nach dem Beschluss des Beschwerde-
gerichts die Zwangsvollstreckung aus dem Titel erst-
§ 11 mals zuzulassen ist, erteilt der Urkundsbeamte der Ge-
Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist schäftsstelle des Beschwerdegerichts die Vollstre-
ckungsklausel. § 8 Absatz 1 Satz 2 und 4, §§ 9 und 10
(1) Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug Absatz 1 und 3 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden.
ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung Ein Zusatz, dass die Zwangsvollstreckung über Maßre-
der Vollstreckungsklausel wird bei dem Beschwerdege- geln zur Sicherung nicht hinausgehen darf, ist nur auf-
richt durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder zunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine Anord-
durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle einge- nung nach diesem Gesetz (§ 22 Absatz 2, § 40 Absatz 1
legt. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Der Nummer 1 oder § 45 Absatz 1 Nummer 1) erlassen hat.
Beschwerdeschrift soll die für ihre Zustellung erforder- Der Inhalt des Zusatzes bestimmt sich nach dem Inhalt
liche Zahl von Abschriften beigefügt werden. der Anordnung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015 2151
§ 14 anderen Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich
Vollstreckungsabwehrklage über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus er-
streckt. Er darf nicht prüfen, ob das Gericht seine ört-
(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Titel zu- liche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
gelassen, so kann der Verpflichtete Einwendungen ge-
gen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 767 (2) Der Bundesgerichtshof kann über die Rechts-
der Zivilprozessordnung nur geltend machen, wenn die beschwerde ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Gründe, auf denen seine Einwendungen beruhen, erst Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind
1. nach Ablauf der Frist, innerhalb deren er die Be- § 574 Absatz 4, § 576 Absatz 3 und § 577 der Zivilpro-
schwerde hätte einlegen können, oder zessordnung entsprechend anzuwenden.
2. falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach Be- (3) Soweit die Zwangsvollstreckung aus dem Titel
endigung dieses Verfahrens erstmals durch den Bundesgerichtshof zugelassen
entstanden sind. wird, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
dieses Gerichts die Vollstreckungsklausel. § 8 Absatz 1
(2) Die Klage nach § 767 der Zivilprozessordnung ist
Satz 2 und 4, §§ 9 und 10 Absatz 1 und 3 Satz 1 gelten
bei dem Gericht zu erheben, das über den Antrag auf
entsprechend. Ein Zusatz über die Beschränkung der
Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat.
Zwangsvollstreckung entfällt.
Soweit die Klage einen Unterhaltstitel zum Gegenstand
hat, ist das Familiengericht zuständig; für die örtliche
Zuständigkeit gelten die Vorschriften des Gesetzes Abschnitt 5
über das Verfahren in Familiensachen und in den Ange-
Beschränkung der Zwangs-
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Unter-
vollstreckung auf Sicherungs-
haltssachen.
maßregeln und unbeschränkte
Fortsetzung der Zwangsvollstreckung
Abschnitt 4
Rechtsbeschwerde
§ 18
§ 15 Beschränkung kraft Gesetzes
Statthaftigkeit und Frist
Die Zwangsvollstreckung ist auf Sicherungsmaßre-
(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts geln beschränkt, solange die Frist zur Einlegung der
findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des Beschwerde noch läuft und solange über die Be-
§ 574 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 der Zivilprozess- schwerde noch nicht entschieden ist.
ordnung statt.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats § 19
einzulegen.
(3) Die Rechtsbeschwerdefrist ist eine Notfrist und Prüfung der Beschränkung
beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 13 Ab-
Einwendungen des Verpflichteten, dass bei der
satz 3).
Zwangsvollstreckung die Beschränkung auf Siche-
rungsmaßregeln nach dem auszuführenden Anerken-
§ 16
nungs- und Vollstreckungsvertrag, nach § 18 dieses
Einlegung und Begründung Gesetzes oder auf Grund einer auf diesem Gesetz be-
(1) Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen der ruhenden Anordnung (§ 22 Absatz 2, §§ 40, 45) nicht
Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof einge- eingehalten werde, oder Einwendungen des Berechtig-
legt. ten, dass eine bestimmte Maßnahme der Zwangsvoll-
streckung mit dieser Beschränkung vereinbar sei, sind
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. § 575
im Wege der Erinnerung nach § 766 der Zivilprozess-
Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung ist entspre-
ordnung bei dem Vollstreckungsgericht (§ 764 der Zivil-
chend anzuwenden. Soweit die Rechtsbeschwerde da-
prozessordnung) geltend zu machen.
rauf gestützt wird, dass das Beschwerdegericht von ei-
ner Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen
Union abgewichen sei, muss die Entscheidung, von § 20
der der angefochtene Beschluss abweicht, bezeichnet
werden. Sicherheitsleistung durch den Verpflichteten
(3) Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung (1) Solange die Zwangsvollstreckung aus einem
oder beglaubigte Abschrift des Beschlusses, gegen Titel, der auf Leistung von Geld lautet, nicht über Maß-
den sich die Rechtsbeschwerde richtet, vorgelegt wer- regeln der Sicherung hinausgehen darf, ist der Ver-
den. pflichtete befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leis-
tung einer Sicherheit in Höhe des Betrages abzuwen-
§ 17 den, wegen dessen der Berechtigte vollstrecken darf.
Verfahren und Entscheidung (2) Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen und be-
(1) Der Bundesgerichtshof kann nur überprüfen, ob reits getroffene Vollstreckungsmaßregeln sind aufzu-
der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts der heben, wenn der Verpflichtete durch eine öffentliche Ur-
Europäischen Union, eines Anerkennungs- und Voll- kunde die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung er-
streckungsvertrags, sonstigen Bundesrechts oder einer forderliche Sicherheitsleistung nachweist.
2152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015
§ 21 4. wenn der Bundesgerichtshof den Titel zur Zwangs-
Versteigerung beweglicher Sachen vollstreckung zugelassen hat.
Ist eine bewegliche Sache gepfändet und darf die (3) Aus dem Titel darf die Zwangsvollstreckung,
Zwangsvollstreckung nicht über Maßregeln zur Siche- selbst wenn sie auf Maßregeln der Sicherung be-
rung hinausgehen, so kann das Vollstreckungsgericht schränkt ist, nicht mehr stattfinden, sobald ein Be-
auf Antrag anordnen, dass die Sache versteigert und schluss des Beschwerdegerichts, dass der Titel zur
der Erlös hinterlegt werde, wenn sie der Gefahr einer be- Zwangsvollstreckung nicht zugelassen werde, verkün-
trächtlichen Wertminderung ausgesetzt ist oder wenn det oder zugestellt ist.
ihre Aufbewahrung unverhältnismäßige Kosten verur-
sachen würde. § 24
Unbeschränkte Fortsetzung
§ 22
der durch das Beschwerdegericht
Unbeschränkte Fortsetzung zugelassenen Zwangsvollstreckung
der Zwangsvollstreckung;
besondere gerichtliche Anordnungen (1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, zu dem
der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Beschwer-
(1) Weist das Beschwerdegericht die Beschwerde degerichts die Vollstreckungsklausel mit dem Zusatz
des Verpflichteten gegen die Zulassung der Zwangs- erteilt hat, dass die Zwangsvollstreckung auf Grund
vollstreckung zurück oder lässt es auf die Beschwerde der Anordnung des Gerichts nicht über Maßregeln zur
des Berechtigten die Zwangsvollstreckung aus dem Ti- Sicherung hinausgehen darf (§ 13 Absatz 4 Satz 3), ist
tel zu, so kann die Zwangsvollstreckung über Maßre- auf Antrag des Berechtigten über Maßregeln zur Siche-
geln zur Sicherung hinaus fortgesetzt werden. rung hinaus fortzusetzen, wenn das Zeugnis des Ur-
(2) Auf Antrag des Verpflichteten kann das Be- kundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts vor-
schwerdegericht anordnen, dass bis zum Ablauf der gelegt wird, dass die Zwangsvollstreckung unbe-
Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 15) oder schränkt stattfinden darf.
bis zur Entscheidung über diese Beschwerde die (2) Das Zeugnis ist dem Berechtigten auf seinen An-
Zwangsvollstreckung nicht oder nur gegen Sicherheits- trag zu erteilen,
leistung über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen
darf. Die Anordnung darf nur erlassen werden, wenn 1. wenn der Verpflichtete bis zum Ablauf der Frist zur
glaubhaft gemacht wird, dass die weitergehende Voll- Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 15 Absatz 2)
streckung dem Verpflichteten einen nicht zu ersetzen- keine Beschwerdeschrift eingereicht hat,
den Nachteil bringen würde. § 713 der Zivilprozessord- 2. wenn der Bundesgerichtshof die Anordnung des Be-
nung ist entsprechend anzuwenden. schwerdegerichts nach § 22 Absatz 2 aufgehoben
(3) Wird Rechtsbeschwerde eingelegt, so kann der hat (§ 22 Absatz 3 Satz 2) oder
Bundesgerichtshof auf Antrag des Verpflichteten eine
3. wenn der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde
Anordnung nach Absatz 2 erlassen. Der Bundesge-
des Verpflichteten zurückgewiesen hat.
richtshof kann auf Antrag des Berechtigten eine nach
Absatz 2 erlassene Anordnung des Beschwerdege-
richts abändern oder aufheben. Abschnitt 6
Feststellung der Anerkennung
§ 23 einer ausländischen Entscheidung
Unbeschränkte Fortsetzung
der durch das Gericht des ersten § 25
Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung
Verfahren und Entscheidung in der Hauptsache
(1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, den der
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts des (1) Auf das Verfahren, das die Feststellung zum Ge-
ersten Rechtszuges mit der Vollstreckungsklausel ver- genstand hat, ob eine Entscheidung aus einem anderen
sehen hat, ist auf Antrag des Berechtigten über Maß- Staat anzuerkennen ist, sind die §§ 3 bis 6, 8 Absatz 2,
regeln zur Sicherung hinaus fortzusetzen, wenn das die §§ 10 bis 12, § 13 Absatz 1 bis 3, die §§ 15 und 16
Zeugnis des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die- sowie § 17 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
ses Gerichts vorgelegt wird, dass die Zwangsvollstre- (2) Ist der Antrag auf Feststellung begründet, so be-
ckung unbeschränkt stattfinden darf. schließt das Gericht, dass die Entscheidung anzuer-
(2) Das Zeugnis ist dem Berechtigten auf seinen An- kennen ist.
trag zu erteilen,
1. wenn der Verpflichtete bis zum Ablauf der Be- § 26
schwerdefrist keine Beschwerdeschrift eingereicht Kostenentscheidung
hat,
In den Fällen des § 25 Absatz 2 sind die Kosten dem
2. wenn das Beschwerdegericht die Beschwerde des Antragsgegner aufzuerlegen. Dieser kann die Be-
Verpflichteten zurückgewiesen und keine Anordnung schwerde (§ 11) auf die Entscheidung über den Kosten-
nach § 22 Absatz 2 erlassen hat, punkt beschränken. In diesem Falle sind die Kosten
3. wenn der Bundesgerichtshof die Anordnung des Be- dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Antragsgeg-
schwerdegerichts nach § 22 Absatz 2 aufgehoben ner nicht durch sein Verhalten zu dem Antrag auf Fest-
hat (§ 22 Absatz 3 Satz 2) oder stellung Veranlassung gegeben hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015 2153
Abschnitt 7 § 29
Aufhebung oder Aufhebung oder Änderung ausländischer
Änderung der Beschlüsse Entscheidungen, deren Anerkennung festgestellt ist
über die Zulassung der Zwangs- Wird die Entscheidung in dem Staat, in dem sie er-
vollstreckung oder die Anerkennung gangen ist, aufgehoben oder abgeändert und kann die
davon begünstigte Partei diese Tatsache nicht mehr in
§ 27 dem Verfahren über den Antrag auf Feststellung der
Anerkennung (§ 25) geltend machen, so ist § 27 Ab-
Verfahren nach Aufhebung satz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.
oder Änderung des für vollstreckbar
erklärten ausländischen Titels im Ursprungsstaat Abschnitt 8
(1) Wird der Titel in dem Staat, in dem er errichtet Vo r s c h r i f t e n f ü r
worden ist, aufgehoben oder geändert und kann der Entscheidungen deutscher
Verpflichtete diese Tatsache in dem Verfahren der Zu- Gerichte und für das Mahnverfahren
lassung der Zwangsvollstreckung nicht mehr geltend
machen, so kann er die Aufhebung oder Änderung der § 30
Zulassung in einem besonderen Verfahren beantragen. Vervollständigung inländischer
Entscheidungen zur Verwendung im Ausland
(2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das Ge-
richt ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug (1) Will eine Partei ein Versäumnis- oder Anerkennt-
über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel nisurteil, das nach § 313b der Zivilprozessordnung in
entschieden hat. verkürzter Form abgefasst worden ist, in einem anderen
Vertrags- oder Mitgliedstaat geltend machen, so ist das
(3) Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich oder Urteil auf ihren Antrag zu vervollständigen. Der Antrag
durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle ge- kann bei dem Gericht schriftlich oder durch Erklärung
stellt werden. Über den Antrag kann ohne mündliche zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Über
Verhandlung entschieden werden. Vor der Entschei- den Antrag wird ohne mündliche Verhandlung entschie-
dung, die durch Beschluss ergeht, ist der Berechtigte den.
zu hören. § 13 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Zur Vervollständigung des Urteils sind der Tatbe-
(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach stand und die Entscheidungsgründe nachträglich abzu-
den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die Not- fassen, von den Richtern besonders zu unterschreiben
frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde be- und der Geschäftsstelle zu übergeben; der Tatbestand
trägt einen Monat. und die Entscheidungsgründe können auch von Rich-
tern unterschrieben werden, die bei dem Urteil nicht
(5) Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung und mitgewirkt haben.
die Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaß- (3) Für die Berichtigung des nachträglich abgefass-
regeln sind die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung ten Tatbestands gilt § 320 der Zivilprozessordnung ent-
entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Voll- sprechend. Jedoch können bei der Entscheidung über
streckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung einen Antrag auf Berichtigung auch solche Richter mit-
zulässig. wirken, die bei dem Urteil oder der nachträglichen An-
fertigung des Tatbestands nicht mitgewirkt haben.
§ 28 (4) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend
für die Vervollständigung von Arrestbefehlen, einstwei-
Schadensersatz wegen
ligen Anordnungen und einstweiligen Verfügungen, die
ungerechtfertigter Vollstreckung
in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat geltend
(1) Wird die Zulassung der Zwangsvollstreckung auf gemacht werden sollen und nicht mit einer Begründung
die Beschwerde (§ 11) oder die Rechtsbeschwerde versehen sind.
(§ 15) aufgehoben oder abgeändert, so ist der Berech-
tigte zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem § 31
Verpflichteten durch die Vollstreckung des Titels oder Vollstreckungsklausel
durch eine Leistung zur Abwendung der Vollstreckung zur Verwendung im Ausland
entstanden ist. Das Gleiche gilt, wenn die Zulassung
der Zwangsvollstreckung nach § 27 aufgehoben oder Vollstreckungsbescheide, Arrestbefehle und einst-
abgeändert wird, sofern die zur Zwangsvollstreckung weilige Verfügungen oder einstweilige Anordnungen,
zugelassene Entscheidung zum Zeitpunkt der Zulas- deren Zwangsvollstreckung in einem anderen Vertrags-
sung nach dem Recht des Staats, in dem sie ergangen oder Mitgliedstaat betrieben werden soll, sind auch
ist, noch mit einem ordentlichen Rechtsmittel ange- dann mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, wenn
fochten werden konnte. dies für eine Zwangsvollstreckung im Inland nach § 796
Absatz 1, § 929 Absatz 1 und § 936 der Zivilprozess-
(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs ist das ordnung oder nach § 53 Absatz 1 und § 119 des Ge-
Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechts- setzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
zug über den Antrag, den Titel mit der Vollstreckungs- Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht
klausel zu versehen, entschieden hat. erforderlich wäre.
2154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015
§ 32 Verpflichteten entweder in Person oder in seiner Woh-
Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland nung zugestellt worden ist, wenn der Verpflichtete sei-
nen Wohnsitz oder seinen Sitz in einem anderen Ver-
(1) Das Mahnverfahren findet auch statt, wenn die Zu- tragsstaat dieser Übereinkommen hat. Eine Verlänge-
stellung des Mahnbescheids in einem anderen Vertrags- rung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausge-
oder Mitgliedstaat erfolgen muss. In diesem Falle kann schlossen. § 10 Absatz 2 und 3 Satz 2 sowie § 11 Ab-
der Anspruch auch die Zahlung einer bestimmten Geld- satz 3 Satz 1 und 2 finden in diesen Fällen keine An-
summe in ausländischer Währung zum Gegenstand ha- wendung.
ben.
(2) Macht der Antragsteller geltend, dass das Ge- § 36
richt auf Grund einer Gerichtsstandsvereinbarung zu-
ständig sei, so hat er dem Mahnantrag die erforderli- Aussetzung des Beschwerdeverfahrens
chen Schriftstücke über die Vereinbarung beizufügen. (1) Das Oberlandesgericht kann auf Antrag des Ver-
(3) Die Widerspruchsfrist (§ 692 Absatz 1 Nummer 3 pflichteten seine Entscheidung über die Beschwerde
der Zivilprozessordnung) beträgt einen Monat. gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung ausset-
zen, wenn gegen die Entscheidung im Ursprungsstaat
Abschnitt 9 ein ordentliches Rechtsmittel eingelegt oder die Frist
Ve r h ä l t n i s z u b e s o n d e r e n hierfür noch nicht verstrichen ist; im letzteren Falle kann
Anerkennungsverfahren; das Oberlandesgericht eine Frist bestimmen, innerhalb
Konzentrationsermächtigung deren das Rechtsmittel einzulegen ist. Das Gericht
kann die Zwangsvollstreckung auch von einer Sicher-
§ 33 heitsleistung abhängig machen.
(weggefallen) (2) Absatz 1 ist im Verfahren auf Feststellung der An-
erkennung einer Entscheidung (§§ 25 und 26) entspre-
§ 34 chend anzuwenden.
Konzentrationsermächtigung
Abschnitt 2
(1) Die Landesregierungen werden für die Durchfüh-
rung dieses Gesetzes ermächtigt, durch Rechtsverord- (weggefallen)
nung die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der
Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln in Zivil- §§ 37 bis 39
und Handelssachen, über Anträge auf Aufhebung oder
Abänderung dieser Vollstreckungsklausel und über An- (weggefallen)
träge auf Feststellung der Anerkennung einer ausländi-
schen Entscheidung für die Bezirke mehrerer Landge- Abschnitt 3
richte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der Ve r t r a g v o m 1 7 . J u n i 1 9 7 7
sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der
zwischen der Bundesrepublik
Verfahren dient. Von der Ermächtigung kann für jeden
Deutschland und dem Königreich
der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b ge-
Norwegen über die gegenseitige An-
nannten Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge
e r k e n n u n g u n d Vo l l s t r e c k u n g g e r i c h t -
und für jedes der in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten
licher Entscheidungen und anderer
Abkommen der Europäischen Union einzeln Gebrauch
Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen
gemacht werden.
(2) Die Landesregierungen können die Ermächtigung § 40
durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwal-
tungen übertragen. Abweichungen von § 22
(1) Weist das Oberlandesgericht die Beschwerde
Teil 2 des Verpflichteten gegen die Zulassung der Zwangs-
Besonderes vollstreckung zurück oder lässt es auf die Beschwerde
des Berechtigten die Zwangsvollstreckung aus dem
Abschnitt 1 Titel zu, so entscheidet es abweichend von § 22 Ab-
Übereinkommen über satz 1 zugleich darüber, ob die Zwangsvollstreckung
über Maßregeln zur Sicherung hinaus fortgesetzt wer-
die gerichtliche Zuständigkeit
den kann:
u n d d i e Vo l l s t r e c k u n g g e r i c h t l i c h e r
Entscheidungen in Zivil- und Handels- 1. Ist bei einer auf eine bestimmte Geldsumme lauten-
sachen vom 27. September 1968 den Entscheidung der Nachweis, dass die Entschei-
und vom 16. September 1988 dung rechtskräftig ist, nicht geführt, so ordnet das
Oberlandesgericht an, dass die Vollstreckung erst
§ 35 nach Vorlage einer norwegischen Rechtskraftbe-
Sonderregelungen über die Beschwerdefrist scheinigung nebst Übersetzung (Artikel 14 Absatz 1
Nummer 2 und 6 und Absatz 2 des Vertrags) unbe-
Die Frist für die Beschwerde des Verpflichteten ge-
schränkt stattfinden kann.
gen die Entscheidung über die Zulassung der Zwangs-
vollstreckung beträgt zwei Monate und beginnt von 2. Ist der Nachweis, dass die Entscheidung rechts-
dem Tage an zu laufen, an dem die Entscheidung dem kräftig ist, geführt oder ist der Titel ein gerichtlicher
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015 2155
Vergleich, so ordnet das Oberlandesgericht an, dass gen und gerichtlichen Vergleichen auch das Landge-
die Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden richt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verpflich-
darf. tete Vermögen hat.
(2) § 22 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt. (2) Ist die Entscheidung auf die Leistung einer be-
stimmten Geldsumme gerichtet, so bedarf es für die
§ 41 Zulassung zur Zwangsvollstreckung nicht des Nach-
Abweichungen von § 23 weises, dass die Entscheidung rechtskräftig ist (Arti-
kel 10 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 1 Satz 2 des Ver-
(1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, den der trags).
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts
mit der Vollstreckungsklausel versehen hat, ist auf An- (3) Auf das Verfahren über die Beschwerde des Ver-
trag des Berechtigten auch dann über Maßregeln zur pflichteten gegen die Zulassung der Zwangsvollstre-
Sicherung hinaus fortzusetzen (§ 23 Absatz 1), wenn ckung findet § 12 Absatz 2 keine Anwendung. § 12 Ab-
eine gerichtliche Anordnung nach § 40 Absatz 1 Num- satz 1 gilt für die Beschwerde, die sich gegen die Zu-
mer 1 oder § 22 Absatz 2 und 3 vorgelegt wird und die lassung der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtli-
darin bestimmten Voraussetzungen erfüllt sind. chen Vergleich richtet, sinngemäß.
(2) Ein Zeugnis gemäß § 23 Absatz 1 ist dem Be- (4) Die Vorschriften über die Feststellung der Aner-
rechtigten auf seinen Antrag abweichend von § 23 Ab- kennung einer Entscheidung (§§ 25 und 26) und über
satz 2 Nummer 1 nur zu erteilen, wenn der Verpflichtete die Aufhebung oder Änderung dieser Feststellung (§ 29
bis zum Ablauf der Beschwerdefrist keine Beschwerde- in Verbindung mit § 27) finden keine Anwendung.
schrift eingereicht hat und wenn
1. der Berechtigte bei einer auf eine bestimmte Geld- Abschnitt 4
summe lautenden Entscheidung nachweist, dass die
Entscheidung rechtskräftig ist (Artikel 14 Absatz 1 Ve r t r a g v o m 2 0 . J u l i 1 9 7 7
Nummer 2 und 6 und Absatz 2 des Vertrags), zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Staat Israel
2. die Entscheidung nicht auf eine bestimmte Geld- über die gegenseitige Anerkennung und
summe lautet oder Vo l l s t re c k u n g g e r i c h t l i c h e r E n t s c h e i -
3. der Titel ein gerichtlicher Vergleich ist. dungen in Zivil- und Handelssachen
§ 23 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 findet keine Anwendung.
§ 45
(3) § 23 Absatz 3 bleibt unberührt.
Abweichungen von § 22
§ 42
(1) Weist das Oberlandesgericht die Beschwerde
Abweichungen von § 24 des Verpflichteten gegen die Zulassung der Zwangs-
Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, zu dem der vollstreckung zurück oder lässt es auf die Beschwerde
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Oberlandes- des Berechtigten die Zwangsvollstreckung aus dem
gerichts die Vollstreckungsklausel erteilt hat, ist abwei- Titel zu, so entscheidet es abweichend von § 22 Ab-
chend von § 24 Absatz 1 auf Antrag des Berechtigten satz 1 zugleich darüber, ob die Zwangsvollstreckung
nur im Rahmen einer gerichtlichen Anordnung nach über Maßregeln zur Sicherung hinaus fortgesetzt wer-
§ 40 oder § 22 Absatz 2 und 3 fortzusetzen. Eines be- den kann:
sonderen Zeugnisses des Urkundsbeamten der Ge- 1. Ist der Nachweis, dass die Entscheidung rechtskräf-
schäftsstelle bedarf es nicht. tig ist, nicht geführt, so ordnet das Oberlandesge-
richt an, dass die Vollstreckung erst nach Vorlage
§ 43 einer israelischen Rechtskraftbescheinigung nebst
Folgeregelungen für Übersetzung (Artikel 15 Absatz 1 Nummer 2 und 7
das Rechtsbeschwerdeverfahren des Vertrags) unbeschränkt stattfinden darf.
(1) Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde 2. Ist der Nachweis, dass die Entscheidung rechtskräf-
sind neben den in § 17 Absatz 2 Satz 2 aufgeführten tig ist, erbracht oder hat die Entscheidung eine Un-
Vorschriften auch die §§ 40 und 42 sinngemäß anzu- terhaltspflicht zum Gegenstand oder ist der Titel ein
wenden. gerichtlicher Vergleich, so ordnet das Oberlandesge-
(2) Hat der Bundesgerichtshof eine Anordnung nach richt an, dass die Zwangsvollstreckung unbe-
Absatz 1 in Verbindung mit § 40 Absatz 1 Nummer 1 schränkt stattfinden darf.
erlassen, so ist in Abweichung von § 17 Absatz 3 Satz 3 (2) § 22 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.
ein Zusatz aufzunehmen, dass die Zwangsvollstre-
ckung über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausge-
hen darf. Der Inhalt des Zusatzes bestimmt sich nach § 46
dem Inhalt der Anordnung. Abweichungen von § 23
§ 44 (1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, den der
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts
Weitere Sonderregelungen mit der Vollstreckungsklausel versehen hat, ist auf An-
(1) Hat der Verpflichtete keinen Wohnsitz im Inland, trag des Berechtigten auch dann über Maßregeln zur
so ist für die Vollstreckbarerklärung von Entscheidun- Sicherung hinaus fortzusetzen (§ 23 Absatz 1), wenn
2156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015
eine gerichtliche Anordnung nach § 45 Absatz 1 Num- Abschnitt 5
mer 1 oder § 22 Absatz 2 und 3 vorgelegt wird und die (weggefallen)
darin bestimmten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Ein Zeugnis gemäß § 23 Absatz 1 ist dem Be- §§ 50 bis 54
rechtigten auf seinen Antrag abweichend von § 23 Ab- (weggefallen)
satz 2 Nummer 1 nur zu erteilen, wenn der Verpflichtete
bis zum Ablauf der Beschwerdefrist keine Beschwerde- Abschnitt 6
schrift eingereicht hat und wenn Übereinkommen
1. der Berechtigte den Nachweis führt, dass die Ent- vom 30. Oktober 2007
scheidung rechtskräftig ist (Artikel 21 des Vertrags), über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Anerkennung
2. die Entscheidung eine Unterhaltspflicht zum Gegen- u n d Vo l l s t re c k u n g v o n E nt s c h e i -
stand hat (Artikel 20 des Vertrags) oder dungen in Zivil- und Handelssachen
3. der Titel ein gerichtlicher Vergleich ist. § 55
§ 23 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 findet keine Anwendung. Abweichungen von Vorschriften
des Allgemeinen Teils; ergänzende Regelungen
(3) § 23 Absatz 3 bleibt unberührt. (1) Die §§ 3, 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 Satz 2 und
Absatz 2, § 10 Absatz 2 und 3 Satz 2, § 11 Absatz 1
§ 47 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie die §§ 12, 14
und 18 finden keine Anwendung.
Abweichungen von § 24
(2) Die Beschwerde gegen die Zulassung der
Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, zu dem der Zwangsvollstreckung ist einzulegen
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Oberlandes- 1. innerhalb eines Monats nach Zustellung, wenn der
gerichts die Vollstreckungsklausel erteilt hat, ist abwei- Verpflichtete seinen Wohnsitz im Inland hat;
chend von § 24 Absatz 1 auf Antrag des Berechtigten
2. innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung, wenn
nur im Rahmen einer gerichtlichen Anordnung nach
der Verpflichtete seinen Wohnsitz im Ausland hat.
§ 45 oder § 22 Absatz 2 und 3 fortzusetzen. Eines be-
sonderen Zeugnisses des Urkundsbeamten der Ge- Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Vollstreck-
schäftsstelle bedarf es nicht. barerklärung dem Verpflichteten entweder persönlich
oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist. Eine Ver-
längerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist aus-
§ 48
geschlossen.
Folgeregelungen für (3) In einem Verfahren, das die Vollstreckbarerklä-
das Rechtsbeschwerdeverfahren rung einer notariellen Urkunde zum Gegenstand hat,
kann diese Urkunde auch von einem Notar für voll-
(1) Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde streckbar erklärt werden. Die Vorschriften für das Ver-
sind neben den in § 17 Absatz 2 Satz 2 aufgeführten fahren der Vollstreckbarerklärung durch ein Gericht gel-
Vorschriften auch die §§ 45 und 47 sinngemäß anzu- ten sinngemäß.
wenden.
(2) Hat der Bundesgerichtshof eine Anordnung nach § 56
Absatz 1 in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Nummer 1 Sonderregelungen für
erlassen, so ist in Abweichung von § 17 Absatz 3 Satz 3 die Vollstreckungsabwehrklage
ein Zusatz aufzunehmen, dass die Zwangsvollstre- (1) Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Titel
ckung über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausge- zugelassen, so kann der Verpflichtete Einwendungen
hen darf. Der Inhalt des Zusatzes bestimmt sich nach gegen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach
dem Inhalt der Anordnung. § 767 der Zivilprozessordnung oder, wenn der Titel eine
Unterhaltssache betrifft, in einem Verfahren nach § 120
§ 49 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
Weitere Sonderregelungen richtsbarkeit in Verbindung mit § 767 der Zivilprozess-
ordnung geltend machen. Handelt es sich bei dem Titel
(1) Hat der Verpflichtete keinen Wohnsitz im Inland, um eine gerichtliche Entscheidung, so gilt dies nur, so-
so ist für die Vollstreckbarerklärung von Entscheidun- weit die Gründe, auf denen die Einwendungen beruhen,
gen und gerichtlichen Vergleichen auch das Landge- erst nach dem Erlass der Entscheidung entstanden
richt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verpflich- sind.
tete Vermögen hat.
(2) Die Klage nach § 767 der Zivilprozessordnung
(2) Auf das Verfahren über die Beschwerde des Ver- und der Antrag nach § 120 Absatz 1 des Gesetzes über
pflichteten gegen die Zulassung der Zwangsvollstre- das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
ckung findet § 12 Absatz 2 keine Anwendung. § 12 Ab- heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit
satz 1 gilt für die Beschwerde, die sich gegen die Zu- § 767 der Zivilprozessordnung sind bei dem Gericht zu
lassung der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtli- erheben, das über den Antrag auf Erteilung der Vollstre-
chen Vergleich richtet, sinngemäß. ckungsklausel entschieden hat. Soweit der Antrag
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015 2157
einen Unterhaltstitel zum Gegenstand hat, ist das Fa- Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Erteilung
miliengericht zuständig; für die örtliche Zuständigkeit der Vollstreckungsklausel sinngemäß.
gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfah-
ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Abschnitt 7
freiwilligen Gerichtsbarkeit für Unterhaltssachen.
Haager Übereinkommen
§ 57 vom 30. Juni 2005 über
Gerichtsstandsvereinbarungen
Bescheinigungen zu inländischen Titeln
Die Bescheinigungen nach den Artikeln 54, 57 und 58 § 58
des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über
die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung Bescheinigungen zu inländischen Titeln
und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und
(1) Bescheinigungen nach Artikel 13 Absatz 1 Buch-
Handelssachen werden von dem Gericht, der Behörde
stabe e und Absatz 3 des Haager Übereinkommens
oder der mit öffentlichem Glauben versehenen Person
vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen
ausgestellt, der die Erteilung einer vollstreckbaren Aus-
werden von dem Gericht ausgestellt, dem die Erteilung
fertigung des Titels obliegt. Soweit danach die Gerichte
einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.
für die Ausstellung der Bescheinigung zuständig sind,
wird diese von dem Gericht des ersten Rechtszuges (2) Die Entscheidung über die Ausstellung der
und, wenn das Verfahren bei einem höheren Gericht Bescheinigung nach Artikel 13 Absatz 3 des Haager
anhängig ist, von diesem Gericht ausgestellt. Funktio- Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichts-
nell zuständig ist die Stelle, der die Erteilung einer standsvereinbarungen ist anfechtbar. Hierfür gelten
vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt. Für die die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Entschei-
Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Ausstellung dung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel
der Bescheinigung gelten die Vorschriften über die sinngemäß.
2158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015
Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Vom 2. Dezember 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- sprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaft-
sen: liche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu be-
einflussen.
Artikel 1 (3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten
Änderung des geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrau-
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb chern sind stets unzulässig.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der (4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Hand-
Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 lungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durch-
(BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset- schnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die ge-
zes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3714) geändert schäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe
worden ist, wird wie folgt geändert: von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche
Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar
a) In Nummer 7 wird das Wort „fachliche“ durch das das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig
Wort „unternehmerische“ ersetzt, wird vor dem identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesent-
Wort „Marktgepflogenheiten“ das Wort „anstän- lich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder
digen“ eingefügt und wird der Punkt am Ende körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leicht-
durch ein Semikolon ersetzt. gläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen
b) Die folgenden Nummern 8 und 9 werden ange- Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden
fügt: Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbe-
„8. „wesentliche Beeinflussung des wirtschaft- dürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnitt-
lichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vor- lichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.“
nahme einer geschäftlichen Handlung, um die 3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte „§ 3a
Entscheidung zu treffen, spürbar zu beein-
trächtigen und damit den Verbraucher zu ei- Rechtsbruch
ner geschäftlichen Entscheidung zu veranlas- Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vor-
sen, die er andernfalls nicht getroffen hätte; schrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist,
9. „geschäftliche Entscheidung“ jede Entschei- im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten
dung eines Verbrauchers oder sonstigen zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interes-
Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter sen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern
welchen Bedingungen er ein Geschäft ab- oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.“
schließen, eine Zahlung leisten, eine Ware 4. § 4 wird wie folgt gefasst:
oder Dienstleistung behalten oder abgeben „§ 4
oder ein vertragliches Recht im Zusammen-
hang mit einer Ware oder Dienstleistung aus- Mitbewerberschutz
üben will, unabhängig davon, ob der Verbrau- Unlauter handelt, wer
cher oder sonstige Marktteilnehmer sich ent- 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätig-
schließt, tätig zu werden.“ keiten oder persönlichen oder geschäftlichen Ver-
2. § 3 wird wie folgt gefasst: hältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder
„§ 3 verunglimpft;
Verbot 2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unter-
unlauterer geschäftlicher Handlungen nehmen eines Mitbewerbers oder über den Un-
ternehmer oder ein Mitglied der Unternehmens-
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind un- leitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die
zulässig. geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Ver- oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen,
braucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind;
wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt ent- handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015 2159
hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mit- Ware oder Dienstleistung oder einem anderen
teilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Unternehmer zu wechseln;
Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen 5. Drohungen mit rechtlich unzulässigen Handlun-
der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet gen.
wurden;
Zu den Umständen, die nach Nummer 3 zu berück-
3. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine
sichtigen sind, zählen insbesondere geistige und
Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen
körperliche Beeinträchtigungen, das Alter, die ge-
eines Mitbewerbers sind, wenn er
schäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit,
a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer die Angst und die Zwangslage von Verbrauchern.“
über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
6. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch
b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware ein Komma und die Wörter „die geeignet ist, den
oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu ei-
oder beeinträchtigt oder ner geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen,
c) die für die Nachahmung erforderlichen Kennt- die er andernfalls nicht getroffen hätte.“ ersetzt.
nisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat; 7. § 5a wird wie folgt geändert:
4. Mitbewerber gezielt behindert.“ a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
5. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „(2) Unlauter handelt, wer im konkreten Fall
„§ 4a unter Berücksichtigung aller Umstände dem Ver-
braucher eine wesentliche Information vorenthält,
Aggressive geschäftliche Handlungen
1. die der Verbraucher je nach den Umständen
(1) Unlauter handelt, wer eine aggressive ge- benötigt, um eine informierte geschäftliche
schäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, Entscheidung zu treffen, und
den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu
einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, 2. deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbrau-
die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. Eine ge- cher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu
schäftliche Handlung ist aggressiv, wenn sie im kon- veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen
kreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände hätte.
geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrau- Als Vorenthalten gilt auch
chers oder sonstigen Marktteilnehmers erheblich zu
1. das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
beeinträchtigen durch
2. die Bereitstellung wesentlicher Informationen
1. Belästigung,
in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger
2. Nötigung einschließlich der Anwendung körper- Weise,
licher Gewalt oder
3. die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesent-
3. unzulässige Beeinflussung. licher Informationen.“
Eine unzulässige Beeinflussung liegt vor, wenn der b) In Absatz 3 Nummer 4 wird das Wort „fachlichen“
Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem durch das Wort „unternehmerischen“ ersetzt.
Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zur
c) In Absatz 4 werden die Wörter „gemeinschafts-
Ausübung von Druck, auch ohne Anwendung oder
rechtlicher Verordnungen“ durch die Wörter „uni-
Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise
onsrechtlicher Verordnungen“ sowie die Wörter
ausnutzt, die die Fähigkeit des Verbrauchers oder
„gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien“ durch die
sonstigen Marktteilnehmers zu einer informierten
Wörter „unionsrechtlicher Richtlinien“ ersetzt.
Entscheidung wesentlich einschränkt.
d) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:
(2) Bei der Feststellung, ob eine geschäftliche
Handlung aggressiv im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 „(5) Bei der Beurteilung, ob Informationen vor-
ist, ist abzustellen auf enthalten wurden, sind zu berücksichtigen:
1. Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer der Handlung; 1. räumliche oder zeitliche Beschränkungen
durch das für die geschäftliche Handlung ge-
2. die Verwendung drohender oder beleidigender
wählte Kommunikationsmittel sowie
Formulierungen oder Verhaltensweisen;
2. alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem
3. die bewusste Ausnutzung von konkreten Un-
Verbraucher die Informationen auf andere
glückssituationen oder Umständen von solcher
Weise als durch das Kommunikationsmittel
Schwere, dass sie das Urteilsvermögen des Ver-
nach Nummer 1 zur Verfügung zu stellen.
brauchers oder sonstigen Marktteilnehmers be-
einträchtigen, um dessen Entscheidung zu beein- (6) Unlauter handelt auch, wer den kommer-
flussen; ziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung
4. belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht
nichtvertraglicher Art, mit denen der Unternehmer unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das
den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbrau-
an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte zu cher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu ver-
hindern versucht, wozu auch das Recht gehört, anlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.“
den Vertrag zu kündigen oder zu einer anderen 8. Der Anhang wird wie folgt geändert:
2160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015
a) In Nummer 13 wird das Wort „Mitbewerbers“ c) In Nummer 29 werden nach dem Wort „bestellter“
durch die Wörter „bestimmten Herstellers“ er- ein Komma und die Wörter „aber gelieferter“ und
setzt. wird vor dem Wort „Dienstleistungen“ das Wort
b) In Nummer 14 werden die Wörter „das den Ein- „erbrachter“ eingefügt.
druck vermittelt“ durch die Wörter „bei dem vom
Verbraucher ein finanzieller Beitrag für die Mög- Artikel 2
lichkeit verlangt wird“ ersetzt und werden die
Inkrafttreten
Wörter „könne eine Vergütung erlangt werden“
durch die Wörter „eine Vergütung zu erlangen“ Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
ersetzt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 2. Dezember 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015 2161
Gesetz
zur Verlängerung der Befristung von Vorschriften
nach den Terrorismusbekämpfungsgesetzen
Vom 3. Dezember 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 1. § 46a wird wie folgt geändert:
sen: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
Artikel 1
„(3a) Die Grundbucheinsicht durch eine Ver-
Änderung des
fassungsschutzbehörde, den Bundesnachrich-
Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes
tendienst oder den Militärischen Abschirmdienst
In Artikel 13 Absatz 2 des Terrorismusbekämpfungs- ist im Rahmen einer Auskunft nach Absatz 2
ergänzungsgesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2), Satz 1 nicht mitzuteilen, wenn die Behörde erklärt
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Dezem- hat, dass die Bekanntgabe der Einsicht ihre Auf-
ber 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist, wird die gabenwahrnehmung gefährden würde. Die Aus-
Angabe „10. Januar 2016“ durch die Angabe „10. Ja- kunftssperre endet, wenn die Behörde mitteilt,
nuar 2021“ ersetzt. dass die Aufgabengefährdung entfallen ist, spä-
testens zwei Jahre nach Zugang der Erklärung
Artikel 2 nach Satz 1. Sie verlängert sich um weitere zwei
Änderung des Jahre, wenn die Behörde erklärt, dass die Auf-
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes gabengefährdung fortbesteht; mehrmalige Frist-
verlängerung ist zulässig. Absatz 3 Satz 3 gilt ent-
In § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Sicherheitsüberprü-
sprechend.“
fungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. November b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „Ab-
2015 (BGBl. I S. 1938) geändert worden ist, werden die satz 3 Satz 1“ die Wörter „und Absatz 3a Satz 1“
Wörter „in der Regel höchstens einen Tag“ durch die eingefügt.
Wörter „höchstens vier Wochen“ ersetzt. 2. § 83 wird wie folgt geändert:
Artikel 3 a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
Änderung der
Grundbuchordnung „(2a) Für die Mitteilung des Abrufs durch eine
Verfassungsschutzbehörde, den Bundesnachrich-
In § 12 Absatz 4 Satz 2 und § 133 Absatz 5 Satz 2 tendienst oder den Militärischen Abschirmdienst
der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntma- im Rahmen einer Auskunft nach Absatz 2 Satz 2
chung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt gilt § 46a Absatz 3a entsprechend.“
durch Artikel 153 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden jeweils b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „Ab-
nach den Wörtern „strafrechtlicher Ermittlungen“ die satz 2 Satz 3“ die Wörter „und Absatz 2a Satz 1“
Wörter „oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfas- eingefügt.
sungsschutzbehörde, des Bundesnachrichtendienstes
oder des Militärischen Abschirmdienstes“ eingefügt. Artikel 5
Evaluierung
Artikel 4
Die Anwendung der durch das Terrorismusbekämp-
Änderung der fungsgesetz vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361, 3142),
Grundbuchverfügung das Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz vom
Die Grundbuchverfügung in der Fassung der Be- 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2), das Gesetz zur Änderung
kanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 7. Dezem-
die zuletzt durch Artikel 155 der Verordnung vom ber 2011 (BGBl. I S. 2576) und dieses Gesetz geschaf-
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, fenen und geänderten Vorschriften des Bundesverfas-
wird wie folgt geändert: sungsschutzgesetzes, des MAD-Gesetzes, des BND-
2162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015
Gesetzes und des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ist Artikel 6
von der Bundesregierung vor dem 10. Januar 2021 un-
ter Einbeziehung eines wissenschaftlichen Sachver- Einschränkung eines Grundrechts
ständigen oder mehrerer wissenschaftlicher Sachver- Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Arti-
ständiger zu evaluieren. Bei der Untersuchung sind kel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Ar-
auch die Häufigkeit und die Auswirkungen der mit den tikels 1 eingeschränkt.
Eingriffsbefugnissen verbundenen Grundrechtseingriffe
einzubeziehen und in Beziehung zu setzen zu der an-
hand von Tatsachen darzustellenden Wirksamkeit zum Artikel 7
Zweck der Terrorismusbekämpfung. Die Sachverstän- Inkrafttreten
digenauswahl muss dem Maßstab der Evaluierung ge-
mäß Satz 2 Rechnung tragen. Die Bestellung des oder Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
der wissenschaftlichen Sachverständigen hat im Ein- nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 3 und 4 treten
vernehmen mit dem Deutschen Bundestag zu erfolgen. am 1. März 2016 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. Dezember 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015 2163
Siebtes Besoldungsänderungsgesetz
(7. BesÄndG)
Vom 3. Dezember 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2a. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:
„§ 7b
Artikel 1
Zuschlag bei
Änderung des Hinausschieben des Eintritts
Bundesbesoldungsgesetzes in den Ruhestand in besonderen Fällen
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der (1) Bei einem Hinausschieben des Eintritts in
Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), den Ruhestand nach § 53 Absatz 1 bis 3 des Bun-
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. No- desbeamtengesetzes wird ein weiterer Zuschlag
vember 2015 (BGBl. I S. 1938) geändert worden ist, gewährt, wenn
wird wie folgt geändert:
1. der Beamte vor dem 1. Januar 2019 die für ihn
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht und
a) Nach der Angabe zu § 7a wird folgende An- 2. die oberste Dienstbehörde oder die von ihr be-
gabe eingefügt: stimmte Stelle entscheidet, dass seine Funk-
„§ 7b Zuschlag bei Hinausschieben des Ein- tion zur Herbeiführung eines im besonderen
tritts in den Ruhestand in besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschieb-
Fällen“. baren und zeitgebundenen Ergebnisses im In-
land wahrgenommen werden muss.
b) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:
Der Zuschlag wird nicht neben einem Zuschlag
„§ 46 (weggefallen)“.
nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit der Alters-
c) In der Angabe zu § 50b werden die Wörter teilzeitzuschlagsverordnung und nicht neben ei-
„von Sanitätsoffizieren“ durch die Wörter „im nem Zuschlag nach § 6 Absatz 3 gewährt. Der
Sanitätsdienst“ ersetzt. Zuschlag beträgt 5 Prozent des Grundgehalts
d) Die Angabe zu § 69 wird durch die folgenden und ist nicht ruhegehaltfähig. Er wird erst gewährt
Angaben zu den §§ 69 und 69a ersetzt: ab Beginn des Kalendermonats, der auf den Zeit-
punkt des Erreichens der gesetzlichen Alters-
„§ 69 Dienstkleidung und Unterkunft für Sol-
daten grenze folgt.
(2) Bei einer Teilzeitbeschäftigung bei Hinaus-
§ 69a Heilfürsorge für Soldaten“.
schieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 53
e) Die Angabe zu § 72 wird wie folgt gefasst: Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes ist
„§ 72 (weggefallen)“. § 7a Absatz 2 entsprechend anzuwenden.“
f) Die Angabe zu § 82 wird wie folgt gefasst: 3. § 26 wird wie folgt geändert:
„§ 82 Übergangsregelungen aus Anlass des a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Siebten Besoldungsänderungsgesetzes“. aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
2. Dem § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Anteile der Beförderungsämter dürfen
„Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines nach Maßgabe sachgerechter Bewertung
Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Ur- folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
laubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich ge- 1. im mittleren Dienst in der Laufbahn des
währleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 mittleren Polizeivollzugsdienstes in der
Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Euro- Bundespolizei
päischen Parlaments und des Rates vom 4. No- a) in der Besoldungs-
vember 2003 über bestimmte Aspekte der Ar- gruppe A 8 50 Prozent,
beitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003,
S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erwor- b) in der Besoldungs-
ben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 gruppe A 9 50 Prozent,
der Erholungsurlaubsverordnung genannten diese Obergrenzen gelten nur für Plan-
Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden stellen, die Funktionen zugeordnet sind,
konnte.“ in denen Polizeivollzugsbeamte in der
2164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015
Bundespolizei bis zum Eintritt in den 4. § 27 wird wie folgt geändert:
Ruhestand verwendet werden können,
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
2. im mittleren Dienst in allen übrigen Lauf-
bahnen „Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf
Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses
a) in der Besoldungs- Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1
gruppe A 8, soweit festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten
überwiegend im Bereich nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden.“
der Erstellung und Be-
treuung von Verfahren b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
der Informations- und aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Kommunikationstechnik
verwendet 50 Prozent, „Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfah-
rungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beam-
b) im Übrigen in der Besol-
ten in den Laufbahnen des einfachen
dungsgruppe A 8 40 Prozent,
Dienstes und bei Soldaten in den Laufbah-
c) in der Besoldungs- nen der Mannschaften jeweils drei Jahre.“
gruppe A 9 40 Prozent,
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 28 Absatz 2“
3. im gehobenen Dienst durch die Angabe „§ 28 Absatz 5“ ersetzt.
a) in der Besoldungs- c) Absatz 4 wird aufgehoben.
gruppe A 12 40 Prozent,
d) Die Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 4
b) in der Besoldungs-
bis 6.
gruppe A 13 30 Prozent,
4. im höheren Dienst e) Absatz 8 wird Absatz 7 und in Satz 1 werden
die Wörter „Absätzen 5 bis 7“ durch die Wörter
a) in den Besoldungs- „Absätzen 4 bis 6“ ersetzt.
gruppen A 15, A 16
und B 2 nach Einzel- f) Absatz 9 wird Absatz 8.
bewertung zusammen 50 Prozent, g) Absatz 10 wird Absatz 9 und in Satz 2 werden
b) in den Besoldungs- die Wörter „oder Absatz 4“ gestrichen.
gruppen A 16 und B 2
5. § 28 wird wie folgt geändert:
zusammen 15 Prozent.“
bb) Folgender Satz 4 wird angefügt: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Soweit der Anteil an Beförderungsämtern aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
gemäß der bis zum 31. Dezember 2015 aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
geltenden Rechtslage über den in Satz 1 die Wörter „Bei der ersten Stufenfest-
genannten Obergrenzen liegt, gilt dieser setzung werden den Beamten“ durch
Anteil unverändert fort.“ die Wörter „Beamten und Soldaten
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: werden bei der ersten Stufenfestset-
zung“ ersetzt.
aa) In Nummer 3 wird das Wort „Fachhoch-
schulen“ durch das Wort „Hochschulen“ bbb) Die Nummern 1 bis 3 werden wie
ersetzt. folgt gefasst:
bb) In Nummer 5 werden die Wörter „und der „1. Zeiten einer gleichwertigen haupt-
Rechtsverordnungen zu Absatz 3“ gestri- beruflichen Tätigkeit außerhalb
chen. eines Soldatenverhältnisses, die
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: für Beamte nicht Voraussetzung
für den Erwerb der Laufbahnbefä-
„(3) Mit Zustimmung der jeweiligen obers- higung oder für Soldaten nicht
ten Bundesbehörde, des Bundesministeriums Voraussetzung für die Einstellung
des Innern sowie des Bundesministeriums der mit einem Dienstgrad einer Besol-
Finanzen können die im jeweiligen Haushalts- dungsgruppe bis A 13 sind,
plan ausgewiesenen Beförderungsämter die in
Absatz 1 genannten Obergrenzen überschrei- 2. Zeiten als Berufssoldat oder Sol-
ten, soweit dies wegen der mit den Aufgaben dat auf Zeit,
der Behörde verbundenen Anforderungen nach 3. Zeiten von mindestens vier Mo-
Maßgabe sachgerechter Bewertung erforder- naten und insgesamt höchstens
lich ist und ein erhebliches öffentliches Inte- zwei Jahren, in denen Wehrdienst,
resse besteht. Dies gilt insbesondere bei der soweit er nicht unter Nummer 2
Neueinrichtung, der Umstrukturierung oder fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilli-
bei Personalüberhängen von Behörden.“ gendienst, Entwicklungsdienst
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „und den oder ein freiwilliges soziales oder
dazu erlassenen Rechtsverordnungen“ gestri- ökologisches Jahr geleistet wur-
chen. de,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015 2165
bb) Die Sätze 2 bis 9 werden durch die folgen- c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5 und in
den Sätze ersetzt: Nummer 1 wird die Angabe „Satz 2“ durch
„Mit Zustimmung des Bundesministeriums die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
des Innern kann hiervon abgewichen wer- d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6 und die
den, wenn für die Zulassung zu einer Lauf- Angabe „Absatz 2“ wird durch die Angabe
bahn besondere Voraussetzungen gelten. „Absatz 5“ ersetzt.
Zeiten nach Satz 1 werden durch Unter-
6. In § 30 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 28
brechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2
Absatz 1“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 bis 3“
bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten
ersetzt.
nach Satz 1 stehen gleich:
7. In § 32a Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2
1. Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu
und 5 werden jeweils die Wörter „§ 27 Absatz 5,
drei Jahren für jedes Kind (Kinderbe-
6 und 7 Satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 27
treuungszeiten),
Absatz 4, 5 und 6 Satz 1 und 2“ ersetzt.
2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von El-
8. In § 32b Absatz 2 wird die Angabe „§ 28 Absatz 2“
tern, Schwiegereltern, Ehegatten, Ge-
durch die Angabe „§ 28 Absatz 5“ ersetzt.
schwistern oder Kindern, die nach ärzt-
lichem Gutachten pflegebedürftig sind, 9. In § 33 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Satz 1 wird
von bis zu drei Jahren für jeden dieser jeweils das Wort „Fachhochschule“ durch das
Angehörigen (Pflegezeiten).“ Wort „Hochschule“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 10. In § 38 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 28
bis 4 eingefügt: Absatz 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 2
Satz 1“ ersetzt.
„(2) Beamten können weitere hauptberufli-
che Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Er- 11. § 40 wird wie folgt geändert:
werb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
teilweise anerkannt werden, soweit diese für
die Verwendung förderlich sind. Wird für die „Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd
Einstellung ein mit einem Master abgeschlos- getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Woh-
senes Hochschulstudium oder ein gleichwerti- nungen beider Elternteile aufgenommen wor-
ger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten den ist.“
dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerken- b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „des
nen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Höchstbetrages“ gestrichen.
Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben
wurden, können Beamten in besonderen Ein- 12. § 42a wird wie folgt geändert:
zelfällen, insbesondere zur Deckung des Per- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
sonalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfah-
rungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 aner- „(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
kannt werden. Die Entscheidungen nach den durch Rechtsverordnung die Gewährung von
Sätzen 1 bis 3 trifft die oberste Dienstbehörde Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leis-
oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 tungszulagen zur Abgeltung herausragender
Satz 2 und 3 gilt entsprechend. besonderer Leistungen folgender Besoldungs-
empfänger in Besoldungsgruppen mit aufstei-
(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruf- genden Gehältern zu regeln:
lichen Qualifikation mit einem höheren Dienst-
grad eingestellt, können entsprechend den 1. Beamte und Soldaten,
jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Er- 2. Richter, die ihr Amt nicht ausüben,
fahrungszeiten anerkannt werden:
3. Staatsanwälte.“
1. in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
die Einstellung mit einem Dienstgrad einer
Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier aa) In Satz 1 werden die Wörter „Beamten
Jahre und und Soldaten der Bundesbesoldungsord-
nung A“ durch die Wörter „Besoldungs-
2. in der Laufbahngruppe der Offiziere für die
empfänger nach Absatz 1“ ersetzt.
Einstellung mit einem Dienstgrad einer Be-
soldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 27 Absatz 7
Jahre. Satz 2“ durch die Wörter „§ 27 Absatz 6
Satz 2“ ersetzt.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten
ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten aner- cc) In Satz 3 werden die Wörter „sieben Beam-
kannt werden, soweit diese für die Verwendung ten“ durch die Wörter „sieben Besoldungs-
förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entspre- empfängern“ und die Wörter „einem Be-
chend. amten“ durch die Wörter „einem Besol-
dungsempfänger“ ersetzt.
(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal aner-
kannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 dd) In Satz 6 werden die Wörter „Beamten oder
bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Soldaten“ durch das Wort „Besoldungs-
Monate aufzurunden.“ empfängers“ ersetzt.
2166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: terium der Verteidigung bestimmte Kleiderkasse
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Beamte oder geleistet werden.
Soldaten“ durch das Wort „Besoldungs- (2) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher
empfänger“ ersetzt. Anordnung verpflichtet sind, in Gemeinschafts-
bb) In den Sätzen 3 und 4 werden jeweils die unterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unent-
Wörter „Beamten oder Soldaten“ durch geltlich bereitgestellt.
das Wort „Besoldungsempfänger“ ersetzt. (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu
13. § 43a Absatz 9 wird aufgehoben. Absatz 1 erlässt das Bundesministerium der Ver-
14. In § 45 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „außer teidigung im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
in den Fällen des § 46“ gestrichen. nisterium des Innern.
15. § 46 wird aufgehoben.
§ 69a
15a. In § 50 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 30c
Heilfürsorge für Soldaten
Absatz 1“ durch die Angabe „§ 30c Absatz 2“ er-
setzt. (1) Soldaten, die Anspruch auf Besoldung oder
16. In § 50a Satz 2 wird nach dem Wort „werden“ ein auf ein Ausbildungsgeld nach § 30 Absatz 2 des
Komma eingefügt. Soldatengesetzes haben, wird Heilfürsorge in
Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Ver-
17. § 50b wird wie folgt geändert: sorgung gewährt; dies gilt auch während der Zeit
a) In der Überschrift werden die Wörter „von Sa- einer Beurlaubung nach § 28 Absatz 5 des Solda-
nitätsoffizieren“ durch die Wörter „im Sanitäts- tengesetzes, sofern die Soldaten nicht Anspruch
dienst“ ersetzt. auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches
b) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Num- Sozialgesetzbuch haben, oder während der Zeit
mer 1 nach dem Wort „Sanitätsoffiziere“ die einer Beurlaubung nach § 28 Absatz 7 des Solda-
Wörter „, Sanitätsunteroffiziere und Sanitäts- tengesetzes. Soldaten, die eine Wehrdienstbe-
feldwebel“ eingefügt. schädigung erlitten haben, erhalten Leistungen
im Rahmen der Heilbehandlung nach dem Bun-
18. § 53 wird wie folgt geändert:
desversorgungsgesetz, wenn diese für die Solda-
a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „inländi- ten günstiger sind.
schen“ gestrichen.
(2) Kann der Anspruch auf unentgeltliche trup-
b) In Absatz 4 Nummer 2 wird in dem Satzteil vor penärztliche Versorgung nicht durch medizinische
Buchstabe a die Angabe „§ 63 Abs. 1 Satz 3“ Einrichtungen der Bundeswehr erfüllt werden,
durch die Wörter „§ 63 Absatz 1 Satz 6“ er- können auf Veranlassung von Ärzten oder Zahn-
setzt. ärzten der Bundeswehr oder im Notfall Erbringer
19. § 69 wird durch die folgenden §§ 69 und 69a er- medizinischer Leistungen außerhalb der Bundes-
setzt: wehr in Anspruch genommen werden.
„§ 69 (3) Die unentgeltliche truppenärztliche Versor-
Dienstkleidung gung umfasst grundsätzlich nur medizinisch not-
und Unterkunft für Soldaten wendige und wirtschaftlich angemessene Leis-
tungen
(1) Soldaten werden die Dienstkleidung und
die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt. Offi- 1. in Krankheitsfällen,
zieren, deren Restdienstzeit am Tag ihrer Ernen- 2. zur Vorbeugung gegen Krankheiten oder Be-
nung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, hinderungen und zur medizinischen Rehabilita-
werden nur die Dienstkleidung, die zur Einsatz- tion,
und Arbeitsausstattung gehört, sowie die Ausrüs-
tung unentgeltlich bereitgestellt. Diesen Offizieren 3. zur Früherkennung von Krankheiten,
wird für die von ihnen zu beschaffende Dienstklei- 4. zur Durchführung von Schutzimpfungen und
dung ein einmaliger Bekleidungszuschuss und für sonstigen medizinischen Prophylaxemaßnah-
deren besondere Abnutzung eine Entschädigung men sowie
gewährt. Der Zuschuss kann ausgeschiedenen
ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die 5. bei Schwangerschaft, Entbindung und nicht
Bundeswehr erneut gewährt werden. Nicht den rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch.
Laufbahnen der Offiziere angehörende Berufssol- Diese Leistungen müssen mindestens den nach
daten und Soldaten auf Zeit erhalten auf Antrag dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch zu gewäh-
einen Zuschuss für die Beschaffung der Ausgeh- renden Leistungen entsprechen. Die besonderen
uniform, wenn sie Anforderungen an die Erhaltung oder Wiederher-
1. auf mindestens acht Jahre verpflichtet sind stellung der Dienst- und Verwendungsfähigkeit
und der Soldaten sind zu berücksichtigen.
2. noch mindestens vier Jahre im Dienst verblei- (4) Kosten für eine künstliche Befruchtung wer-
ben; den in entsprechender Anwendung des § 27a des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch übernommen.
nach Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuss
erneut gewährt werden. Die Zahlungen nach den (5) Die unentgeltliche truppenärztliche Versor-
Sätzen 3 bis 5 sollen an eine vom Bundesminis- gung umfasst nicht:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015 2167
1. medizinische Maßnahmen, die keine Heilbe- (2) Die Stellenzulage wird neben einer Stel-
handlung darstellen, lenzulage nach den Nummern 4, 6, 6a oder 9a
nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.“
2. Leistungen von Heilpraktikern.
b) Vorbemerkung Nummer 6 wird wie folgt geän-
(6) Bei Pflegebedürftigkeit werden ergänzend dert:
zu den Leistungen der Pflegeversicherung nach
dem Elften Buch Sozialgesetzbuch Leistungen in aa) In Absatz 1 Satz 1 werden die Buchsta-
derselben Höhe gewährt. ben a bis d die Nummern 1 bis 4.
(7) Die näheren Einzelheiten der unentgeltlichen bb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Buchsta-
truppenärztlichen Versorgung regelt das Bundes- ben a und b die Nummern 1 und 2.
ministerium der Verteidigung durch Rechtsverord- cc) In Absatz 4 werden die Buchstaben a bis d
nung im Einvernehmen mit dem Bundesministe- durch die folgenden Nummern 1 bis 4 er-
rium des Innern und dem Bundesministerium der setzt:
Finanzen.“
„1. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Höhe von
20. § 72 wird aufgehoben. 241,59 Euro,
21. § 82 wird wie folgt gefasst: 2. Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Höhe von
193,27 Euro,
„§ 82
3. Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Höhe von
Übergangsregelungen aus Anlass 169,03 Euro,
des Siebten Besoldungsänderungsgesetzes
4. Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Höhe von
(1) Die am 31. Dezember 2015 vorhandenen 154,62 Euro“.
Soldaten setzen ihren Stufenaufstieg ab dem
1. Januar 2016 mit ihrer bis dahin erworbenen c) Vorbemerkung Nummer 6a wird wie folgt ge-
Stufe und der darin erbrachten Erfahrungszeit fasst:
fort. Hat ein Soldat am 31. Dezember 2015 die „ 6a. Zulage für Beamte und Soldaten als
für die jeweilige Stufe nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nachprüfer von Luftfahrtgerät und freiga-
erforderliche Erfahrungszeit erbracht, erreicht er beberechtigtes Personal
am 1. Januar 2016 die jeweils nächsthöhere Er-
fahrungsstufe. Abweichend von Satz 1 werden (1) Beamte und Soldaten erhalten eine Stel-
die darüber hinausgehenden, in der bisherigen lenzulage nach Anlage IX, wenn sie
Stufe erbrachten Erfahrungszeiten nicht ange- 1. die Erlaubnis als Nachprüfer von Luftfahrt-
rechnet. gerät,
(2) Für Soldaten, die sich am 31. Dezember 2. die Erlaubnis als Prüfer von Luftfahrtgerät,
2015 in Stufe 1 oder Stufe 2 befinden, beträgt
die maßgebliche Erfahrungszeit in Stufe 2 ab- 3. die Berechtigung der Kategorie B oder Ka-
weichend von § 27 Absatz 3 Satz 1 zwei Jahre tegorie C zur Freigabe von Luftfahrzeugen
und drei Monate.“ oder Komponenten nach der Verordnung
(EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom
22. Die Anlage I wird wie folgt geändert: 26. November 2014 über die Aufrechterhal-
tung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen
a) Vorbemerkung Nummer 5 wird wie folgt ge-
und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Tei-
fasst:
len und Ausrüstungen und die Erteilung von
„ 5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal, Genehmigungen für Organisationen und
flugsicherungstechnisches Personal der mi- Personen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1),
litärischen Flugsicherung und technisches 4. die Erlaubnis zur Prüfung der Lufttüchtigkeit
Personal des Einsatzführungsdienstes
besitzen und entsprechend der jeweiligen Qua-
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhal- lifikation verwendet werden.
ten Beamte und Soldaten als erster Spezialist
oder in höherwertigen Funktionen in einer Ver- (2) Die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine
wendung als andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis le-
diglich einschließt.
1. flugzeugtechnisches Personal,
(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stel-
2. flugsicherungstechnisches Personal der lenzulage nach Nummer 4, 5a oder 9a nur ge-
militärischen Flugsicherung und als techni- währt, soweit sie diese übersteigt.“
sches Personal des Einsatzführungsdiens-
tes, d) In Vorbemerkung Nummer 8a werden in der
Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 jeweils die
3. hauptamtliches Personal zentraler Ausbil- Wörter „Nachrichtengewinnung durch Fern-
dungseinrichtungen, das nach einer Ver- melde- und Elektronische Aufklärung“ durch
wendung gemäß Nummer 1 oder Nummer 2 die Wörter „Fernmelde- und elektronischen
Beamte und Soldaten für solche Verwen- Aufklärung oder in der satellitengestützten ab-
dungen ausbildet. bildenden Aufklärung“ ersetzt.
2168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015
e) Nach Vorbemerkung Nummer 8b wird folgende k) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 2“
Vorbemerkung Nummer 8c eingefügt: wird wie folgt geändert:
„ 8c. Zulage für Beamte und Soldaten bei dem aa) In der Angabe
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge „Direktor bei der Fachhochschule des Bun-
(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie des für öffentliche Verwaltung
bei dem Bundesamt für Migration und Flücht-
– als Leiter eines großen Fachbereichs –“
linge verwendet werden, bis zum 31. Dezember
2018 eine Stellenzulage nach Anlage IX. wird das Wort „Fachhochschule“ durch
das Wort „Hochschule“ ersetzt.
(2) Durch die Stellenzulage werden die mit
dem Dienst allgemein verbundenen Erschwer- bb) Nach der Angabe
nisse und Aufwendungen mit abgegolten.“ „Vizepräsident7
f) In Vorbemerkung Nummer 9 Absatz 1 Satz 1 – als der ständige Vertreter eines in Be-
werden die Wörter „die Beamten des Steuer- soldungsgruppe B 5 eingestuften Lei-
fahndungsdienstes,“ gestrichen. ters einer Dienststelle oder sonstigen
g) Vorbemerkung Nummer 9a Absatz 1 und 2 Einrichtung –“
wird wie folgt gefasst: wird folgende Angabe eingefügt:
„(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX er- „– als der ständige Vertreter eines in Be-
halten von Beginn des 16. Dienstmonats an soldungsgruppe B 5 eingestuften Lei-
Beamte und Soldaten, die im Wege der Abord- ters einer Bundespolizeidirektion8 –“.
nung, Versetzung oder Kommandierung ver-
wendet werden als cc) Nach Fußnote 7 wird folgende Fußnote 8
angefügt:
1. Angehörige der Besatzung eines in Dienst
gestellten seegehenden Schiffes der Marine „8 Der Stelleninhaber erhält Dienstbezüge
oder im Dienst von Seestreitkräften, aus der Besoldungsgruppe B 3, soweit
ihm bisher ein Amt dieser Besoldungs-
2. Angehörige der Besatzung eines in Dienst gruppe übertragen war.“
gestellten U-Bootes der Marine oder ande-
rer Streitkräfte, l) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“
wird wie folgt geändert:
3. Kampfschwimmer oder Minentaucher mit
gültigem Kampfschwimmer- oder Minentau- aa) Die Angabe
cherschein auf einer Stelle des Stellenplans, „Direktor
die eine Kampfschwimmer- oder Minentau-
– als Beauftragter für die Rechtsausbil-
cherausbildung voraussetzt.
dung in den Streitkräften beim Zentrum
Bei gleichzeitigem Vorliegen von Vorausset- Innere Führung –
zungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 wird nur
– als Rechtsberater beim Inspekteur einer
die höhere Zulage gewährt.
Teilstreitkraft oder eines militärischen
(2) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhal- Organisationsbereiches, des Befehls-
ten Beamte und Soldaten mit einer Verwen- habers des Einsatzführungskom-
dung als mandos der Bundeswehr, des Befehls-
1. Angehörige der Besatzung anderer see- habers des Multinational Joint Head-
gehender Schiffe, wenn die Schiffe nach quarters –“
Auftrag oder Einsatz überwiegend zusam- wird wie folgt gefasst:
menhängend mehrstündig seewärts der
Grenzen der Seefahrt verwendet werden, „Direktor
2. Taucher für den maritimen Einsatz.“ – als Beauftragter für die Rechtsausbil-
dung in den Streitkräften beim Zentrum
h) Vorbemerkung Nummer 11 wird wie folgt ge- Innere Führung –
ändert:
– als Rechtsberater beim Inspekteur einer
aa) In Absatz 1 werden die Buchstaben a und b
Teilstreitkraft oder eines militärischen
die Nummern 1 und 2.
Organisationsbereiches –
bb) In Absatz 2 werden die Wörter „Buch-
– als Rechtsberater des Befehlshabers
stabe a und b“ durch die Wörter „Nummer 1
des Einsatzführungskommandos der
und 2“ ersetzt.
Bundeswehr –
i) In der Gliederungseinheit „Besoldungs-
– als Rechtsberater des Befehlshabers
gruppe A 9“ wird in Fußnote 2 die Angabe
des Multinational Joint Headquarters –“.
„40 Prozent“ durch die Angabe „50 Prozent“
ersetzt. bb) Nach der Angabe
j) Die Gliederungseinheit „Besoldungs- „Direktor der Bundesanstalt für IT-Dienst-
gruppe A 16“ wird wie folgt geändert: leistungen“
aa) In der Angabe „L e i t e n d e r D i r e k t o r 9, 10“ wird folgende Angabe eingefügt:
wird die Angabe „9,“ gestrichen. „Direktor der Bundeswehrverwaltungsstelle
bb) Die Fußnote 9 wird aufgehoben. USA und Kanada“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015 2169
cc) Nach der Angabe wird folgende Angabe eingefügt:
„Direktor in der Bundespolizei“ „Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft
wird folgende Angabe eingefügt: und Ausfuhrkontrolle“.
„– als Leiter des ärztlichen und sicher- bb) Die Angabe „Präsident des Bundesamtes
heitstechnischen Dienstes –“. für Migration und Flüchtlinge“ wird gestri-
chen.
dd) Die Angabe „Präsident einer Bundespoli-
zeidirektion15“ wird gestrichen und die cc) Nach der Angabe
Fußnote 15 wird aufgehoben. „Präsident des Bundeskartellamtes“
m) In der Gliederungseinheit „Besoldungs- wird folgende Angabe eingefügt:
gruppe B 4“ wird die Fußnote 3 wie folgt ge-
„Präsident des Bundeszentralamtes für
fasst:
Steuern“.
„3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.“
r) In der Gliederungseinheit „Besoldungs-
n) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 5“ gruppe B 9“ wird nach der Angabe
wird wie folgt geändert:
„Präsident des Bundesamtes für Infrastruktur,
aa) In der Angabe Umweltschutz und Dienstleistungen der Bun-
„Präsident der Fachhochschule des Bun- deswehr“
des für öffentliche Verwaltung3“ folgende Angabe eingefügt:
wird das Wort „Fachhochschule“ durch „Präsident des Bundesamtes für Migration und
das Wort „Hochschule“ ersetzt. Flüchtlinge“.
bb) In der Angabe „Präsident einer Bundes- 23. In Anlage II wird in den Gliederungseinheiten „Be-
polizeidirektion4, 5“ wird die Angabe „, 5“ soldungsgruppe W 2“ und „Besoldungsgruppe W 3“
gestrichen. jeweils die Angabe
cc) Die Fußnote 4 wird wie folgt gefasst: „Professor1
„4 Soweit nicht in der Besoldungs- – an einer Fachhochschule –“
gruppe B 4.“
wie folgt gefasst:
dd) Die Fußnote 5 wird aufgehoben.
„Professor1“.
o) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 6“
24. Anlage V erhält die aus dem Anhang 1 zu diesem
wird wie folgt geändert:
Gesetz ersichtliche Fassung.
aa) Die Angabe „Präsident des Bundesamtes
25. Anlage IX erhält die aus dem Anhang 2 zu diesem
für Familie und zivilgesellschaftliche Auf-
Gesetz ersichtliche Fassung.
gaben“ wird gestrichen.
bb) Die Angabe „Präsident des Bundeszentral- Artikel 2
amtes für Steuern“ wird gestrichen.
Änderung der
cc) Nach der Angabe Erholungsurlaubsverordnung
„Präsident und Professor des Max Rubner- Die Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der
Instituts, Bundesforschungsinstitut für Er- Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I
nährung und Lebensmittel“ S. 2831), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
wird folgende Angabe eingefügt: 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, wird
„Vizepräsident beim Bundesamt für Migra- wie folgt geändert:
tion und Flüchtlinge“. 1. In § 5a Absatz 1 Satz 1 wird der Satzteil vor Num-
p) In der Gliederungseinheit „Besoldungs- mer 1 wie folgt gefasst:
gruppe B 7“ wird wie folgt geändert: „Verringert sich bei einem Übergang von Vollzeit- zu
aa) Nach der Angabe Teilzeitbeschäftigung die Zahl der wöchentlichen
Arbeitstage, so bleibt der bis dahin erworbene Erho-
„Präsident des Bildungszentrums der Bun- lungsurlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich
deswehr“ gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7
wird folgende Angabe eingefügt: Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europä-
„Präsident des Bundesamtes für Familie ischen Parlaments und des Rates vom 4. November
und zivilgesellschaftliche Aufgaben“. 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestal-
tung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) unberührt,
bb) Die Angabe „Präsident des Bundesamtes soweit er aus einem der folgenden Gründe nicht er-
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ wird füllt werden konnte:“.
gestrichen.
2. § 7 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
q) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 8“
wird wie folgt geändert: „(3) Soweit der Erholungsurlaub in Höhe des uni-
onsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsan-
aa) Nach der Angabe spruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie
„Präsident des Bundesamtes für kerntech- 2003/88/EG) wegen vorübergehender Dienstunfä-
nische Entsorgung“ higkeit nicht genommen wird, verfällt er spätestens
2170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015
mit Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Ur- nicht anzuwenden. Satz 1 ist auf Beamte, die nach
laubsjahres.“ § 5 Absatz 1 und 2 des Bundespolizeibeamten-
gesetzes in den Ruhestand getreten sind, ab Eintritt
3. § 10 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
in den Ruhestand entsprechend anzuwenden.“
„(1) Soweit der Erholungsurlaub in Höhe des
unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs- Artikel 3b
anspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie Änderung der
2003/88/EG) vor Beendigung des Beamtenverhält- Erschwerniszulagenverordnung
nisses wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit
nicht genommen worden ist, wird er abgegolten. Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I
(2) Im Urlaubsjahr bereits genommener Erho- S. 3497), die zuletzt durch Artikel 44 der Verordnung
lungsurlaub oder Zusatzurlaub ist auf den unions- vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
rechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruch den ist, wird wie folgt geändert:
(Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG) anzu-
rechnen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt 1. § 4 wird wie folgt geändert:
der Anspruch entstanden ist.“ a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „3,27 Euro“
Artikel 3 durch die Angabe „4,90 Euro“ ersetzt.
Änderung der bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
Dienstjubiläumsverordnung aaa) In Buchstabe a wird die Angabe
§ 3 Absatz 1 der Dienstjubiläumsverordnung vom „0,77 Euro“ durch die Angabe
18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2267) wird wie folgt ge- „1,15 Euro“ ersetzt.
ändert: bbb) In Buchstabe b wird die Angabe
1. In Nummer 4 werden die Wörter „§ 28 Absatz 1 „1,54 Euro“ durch die Angabe
Satz 1 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 „2,30 Euro“ ersetzt.
Satz 1 Nummer 3“ ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben.
2. In Nummer 6 werden die Wörter „§ 28 Absatz 1 c) Absatz 3 wird Absatz 2.
Satz 2“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Satz 4“ er- 2. § 5 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
setzt.
„4. einer Zulage nach Nummer 7 der Vorbemerkun-
gen zu den Bundesbesoldungsordnungen A
Artikel 3a und B des Bundesbesoldungsgesetzes; ausge-
Änderung des nommen sind die Beamten und Soldaten der Be-
Beamtenversorgungsgesetzes soldungsgruppen bis A 9, in den Lagezentren
oder Leitstellen oberster Bundesbehörden sowie
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der beim Deutschen Bundestag auch die Beamten
Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I und Soldaten der Besoldungsgruppen bis
S. 150), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom A 13,“.
13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert: 3. § 23l wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „80,53 Euro“ durch
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
die Angabe „150 Euro“ ersetzt.
§ 107c folgende Angabe eingefügt:
b) In Absatz 3 wird die Angabe „32,21 Euro“ durch
„§ 107d Befristete Ausnahme für Verwendungsein-
die Angabe „60 Euro“ ersetzt.
kommen beim Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge“. c) In Absatz 4 wird die Angabe „53,69 Euro“ durch
die Angabe „100 Euro“ und die Angabe
2. § 53 Absatz 7 Satz 5 wird wie folgt gefasst: „21,48 Euro“ durch die Angabe „40 Euro“ ersetzt.
„Erwerbseinkommen ist mit einem Zwölftel des im
Kalenderjahr erzielten Einkommens anzusetzen.“ Artikel 3c
3. Nach § 107c wird folgender § 107d eingefügt: Aufhebung der
Bundesobergrenzenverordnung
„§ 107d Die Bundesobergrenzenverordnung vom 11. Juni
Befristete Ausnahme 2009 (BGBl. I S. 1271) wird aufgehoben.
für Verwendungseinkommen beim
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Artikel 4
§ 53 ist auf Versorgungsberechtigte, die vor dem Änderung der
1. Januar 2016 in den Ruhestand getreten sind und Bundesleistungsbesoldungsverordnung
die ein Einkommen aus einer Beschäftigung beim In § 8 Absatz 1 Satz 1 der Bundesleistungsbesol-
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beziehen, dungsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2170),
nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelalters- die durch Artikel 45 der Verordnung vom 31. August
grenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeam- 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird die
tengesetzes erreichen, bis zum 31. Dezember 2018 Angabe „oder § 46“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015 2171
Artikel 4a Artikel 7
Änderung der Änderung des
Trennungsgeldverordnung Wehrsoldgesetzes
Die Trennungsgeldverordnung in der Fassung der § 6 des Wehrsoldgesetzes in der Fassung der Be-
Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533), kanntmachung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718),
die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 38 der Verordnung das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni
vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden 2015 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, wird wie
ist, wird wie folgt geändert: folgt gefasst:
1. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 6
„§ 5a
Heilfürsorge
Reisebeihilfe für
Heimfahrten bei Einsatz im Den Soldaten wird unentgeltliche truppenärztliche
Rahmen von Unterstützungsmaßnahmen zur Versorgung gewährt. § 69a des Bundesbesoldungsge-
Bewältigung der steigenden Zahl von Asylbewerbern setzes ist entsprechend anzuwenden. Bei Wehrdienst
nach dem Vierten und Fünften Abschnitt des Soldaten-
Berechtigte nach § 3, die zur Bewältigung der gesetzes von bis zu sechs Monaten wird zahnärztliche
steigenden Zahl von Asylbewerbern für von der Versorgung nur zu Beseitigung akuter Zustände sowie
obersten Dienstbehörde beschlossene personelle zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit gewährt, es
Unterstützungsmaßnahmen eingesetzt werden, er- sei denn, es handelt sich um die Behandlung der Fol-
halten eine Reisebeihilfe für jede Woche. § 5 Ab- gen einer Wehrdienstbeschädigung.“
satz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 bleibt im Üb-
rigen unberührt.“ Artikel 7a
2. Die §§ 10 bis 15 werden durch folgenden § 10 er- Änderung des
setzt: Soldatenversorgungsgesetzes
„§ 10 Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Anwendungsvorschrift Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
§ 5a ist nur bis zum 31. Dezember 2018 anzu- S. 3054), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 9 des Ge-
wenden.“ setzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 5 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 103 folgende Angabe angefügt:
Änderung des
Besoldungsüberleitungsgesetzes „16. Befristete Ausnahme für Verwendungs-
einkommen beim Bundesamt für Mi-
Das Besoldungsüberleitungsgesetz vom 5. Februar gration und Flüchtlinge § 104“.
2009 (BGBl. I S. 160, 221, 462), das zuletzt durch Arti-
kel 3 des Gesetzes vom 25. November 2014 (BGBl. I 2. § 53 Absatz 5 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
S. 1772) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: „Erwerbseinkommen ist mit einem Zwölftel des im
1. § 2 wird wie folgt geändert: Kalenderjahr erzielten Einkommens anzusetzen.“
a) Absatz 7 wird wie folgt geändert: 3. Nach § 103 wird folgender Unterabschnitt 16 ange-
fügt:
aa) In Satz 4 wird die Angabe „und 4“ gestrichen.
„16. Befristete Ausnahme
bb) In Satz 9 wird die Angabe „§ 27 Abs. 7“ durch für Verwendungseinkommen beim
die Angabe „§ 27 Absatz 6“ ersetzt. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
b) In Absatz 11 wird die Angabe „§ 27 Abs. 10 § 104
Satz 2“ durch die Wörter „§ 27 Absatz 9 Satz 2“
ersetzt. § 53 ist auf Soldaten im Ruhestand, die vor dem
1. Januar 2016 nach
2. § 3 wird wie folgt geändert:
1. § 44 Absatz 1 oder 2 des Soldatengesetzes in der
a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wör- Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005
ter „und 4 Satz 1“ gestrichen. (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 5 des
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 28 Abs. 2“ Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) ge-
durch die Angabe „§ 28 Absatz 5“ ersetzt. ändert worden ist,
c) Absatz 5 wird aufgehoben. 2. § 1 Absatz 1 des Personalanpassungsgesetzes
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013, 4019),
Artikel 6 das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezem-
Änderung des ber 2007 (BGBl. I S. 2807) geändert worden ist
Soldatengesetzes oder
In § 31 Absatz 4 des Soldatengesetzes in der Fas- 3. § 2 Absatz 1 des Streitkräftepersonalstruktur-An-
sung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I passungsgesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I
S. 1482), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom S. 1583)
13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird in den Ruhestand getreten sind und die ein Einkom-
die Angabe „§ 69 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 69a“ men aus einer Beschäftigung beim Bundesamt für
ersetzt. Migration und Flüchtlinge beziehen, bis zum 31. De-
2172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015
zember 2018 nicht anzuwenden. Auf sonstige Ver- „§ 27 Abs. 5, 6 und 8“ durch die Wörter „§ 27 Absatz 4,
sorgungsberechtigte, die vor dem 1. Januar 2016 in 5 und 7“ ersetzt.
den Ruhestand getreten sind und die ein Einkom-
men aus einer Beschäftigung beim Bundesamt für Artikel 10
Migration und Flüchtlinge beziehen, ist Satz 1 nach Bekanntmachungserlaubnis
Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze
nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamten- Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
gesetzes erreichen, entsprechend anzuwenden.“ laut des Bundesbesoldungsgesetzes und des Besol-
dungsüberleitungsgesetzes in der vom 1. März 2016
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
Artikel 8
machen.
Änderung des
Bundesversorgungsgesetzes Artikel 11
In § 65 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesversorgungs- Inkrafttreten
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Arti- bis 6 am 1. Januar 2016 in Kraft.
kel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2015 (BGBl. I S. 993)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 69 Abs. 2“ (2) Artikel 1 Nummer 2 und Artikel 2 Nummer 1 und 2
durch die Angabe „§ 69a“ ersetzt. treten mit Wirkung vom 29. November 2014 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b tritt mit Wir-
Artikel 9 kung vom 9. Dezember 2014 in Kraft.
Änderung der (4) Artikel 2 Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 14. März
DBAG-Zuständigkeitsverordnung 2015 in Kraft.
In § 1 Nummer 41 der DBAG-Zuständigkeitsverord- (5) Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe j Doppelbuch-
nung vom 1. Januar 1994 (BGBl. I S. 53), die zuletzt stabe aa, Buchstabe n und o Doppelbuchstabe aa tritt
durch Artikel 516 der Verordnung vom 31. August 2015 am 1. März 2016 in Kraft.
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird die Angabe (6) Artikel 4a tritt am 1. April 2016 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. Dezember 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
D i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r Ve r t e i d i g u n g
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015 2173
Anhang 1 zu Artikel 1 Nummer 24
Anlage V
(zu § 39 Absatz 1 Satz 1)
Gültig ab 1. Januar 2016
Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 Stufe 2
(§ 40 Absatz 1) (§ 40 Absatz 2)
133,04 246,78
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um
113,74 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 354,38 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgrup-
pen A 2 bis A 5 um 5,37 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
– in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um 26,84 Euro,
– in der Besoldungsgruppe A 4 um 21,47 Euro und
– in der Besoldungsgruppe A 5 um 16,10 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurück-
bleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1
– Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 112,10 Euro
– Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 119,00 Euro
2174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015
Anhang 2 zu Artikel 1 Nummer 25
Anlage IX
(zu den Anlagen I und III)
Gültig ab 1. Januar 2016
Amtszulagen, Stellenzulagen, andere Zulagen
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
Dem Grunde nach Monatsbeträge in Euro/
geregelt in Anlage I Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I geregelt Prozentsatz
Stellenzulagen
Vo r b e m e r k u n g
Nummer 3a 134,22
Nummer 4 111,00
Nummer 4a 112,74
Nummer 5 Mannschaften, Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 37,57
Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 53,69
Offiziere/Beamte des gehobenen und höheren Dienstes 80,53
Nummer 5a
Absatz 1
Nummer 1
Buchstabe a Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 307,33
Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 339,34
Buchstabe b Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 262,50
Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 294,51
Buchstabe c Beamte des gehobenen und des höheren Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen
A 9 bis A 12, Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 und
Offiziere des Truppendienstes der Besoldungsgruppe A 13 und höher 339,34
Nummern 2 und 3 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 211,29
Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 236,89
Nummer 4
Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa 339,34
Doppelbuchstabe bb Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes, Unteroffiziere der Besoldungs-
gruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere
des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 262,50
Buchstabe b Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes, Unteroffiziere der Besoldungs-
gruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere
des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 211,29
Nummern 5 und 6 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 134,45
Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 211,29
Beamte des höheren Dienstes und Offiziere des Truppendienstes der Besoldungs-
gruppe A 13 und höher 294,51
Nummer 6
Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 483,17
Nummer 2 386,54
Nummer 3 338,05
Nummer 4 309,23
Absatz 1 Satz 2 614,64
Nummer 6a 107,38
Nummer 7 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppe(n) 12,5 Prozent des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*
– A 2 bis A 5 A5
– A 6 bis A 9 A9
– A 10 bis A 13 A 13
* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015 2175
– A 14, A 15, B 1 A 15
– A 16, B 2 bis B 4 B3
– B 5 bis B 7 B6
– B 8 bis B 10 B9
– B 11 B 11
Nummer 8 Beamte der Besoldungsgruppen
– A 2 bis A 5 120,80
– A 6 bis A 9 161,06
– A 10 und höher 201,32
Nummer 8a Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
– A 2 bis A 5 102,98
– A 6 bis A 9 140,43
– A 10 bis A 13 173,21
– A 14 und höher 205,95
Anwärter der Laufbahngruppe
– des mittleren Dienstes 74,90
– des gehobenen Dienstes 98,29
– des höheren Dienstes 121,72
Nummer 8b Beamte der Besoldungsgruppen
– A 2 bis A 5 96,63
– A 6 bis A 9 128,85
– A 10 bis A 13 161,06
– A 14 und höher 193,27
Nummer 8c Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
– A 2 bis A 5 85,00
– A 6 bis A 9 110,00
– A 10 bis A 13 125,00
– A 14 und höher 140,00
Nummer 9 Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von
– einem Jahr 66,87
– zwei Jahren 133,75
Nummer 9a
Absatz 1
Nummer 1 107,38
Nummer 2 214,74
Nummer 3 161,06
Absatz 2
Nummer 1 42,94
Nummer 2 53,69
Nummer 10 Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von
– einem Jahr 93,62
– zwei Jahren 187,25
Nummer 11 614,64
Nummer 12 40,27
Nummer 13 Beamte des mittleren Dienstes 17,91
Beamte des gehobenen Dienstes 40,27
Nummer 14 24,17
Andere Zulagen
Vo r b e m e r k u n g
Nummer 16 Beamte der Besoldungsgruppen
– A 2 bis A 7 46,02
– A 8 bis A 11 61,36
– A 12 bis A 15 71,58
– A 16 und höher 92,03
Nummer 17 Beamte der Besoldungsgruppe(n)
– A 2 und A 3 12,78
– A 4 bis A 6 17,90
2176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015
– A 7 bis A 10 35,79
– A 11 40,90
– A 12 bis A 15 48,57
– A 16 bis B 4 58,80
– B 5 bis B 7 71,58
Amtszulagen
Besoldungs-
gruppe Fußnote(n)
A2 1 38,64
2 71,28
A3 2 38,64
4 71,28
5 35,99
A4 1 38,64
2 71,28
4 7,77
A5 1 38,64
3 71,28
A6 2 38,64
A7 5 47,99
A8 1 61,83
A9 1, 3 287,67
A 13 1, 11 292,36
7 133,63
A 14 5 200,44
A 15 3 267,22
8 200,44
A 16 10 224,16
B 10 1 463,19
Dem Grunde nach Monatsbeträge in Euro/
geregelt in Anlage III Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage III geregelt Prozentsatz
Stellenzulage
Vo r b e m e r k u n g
Nummer 2 bei Verwendung bei obersten Gerichtshöfen des Bundes für die Richter und Staats- 12,5 Prozent des
anwälte der Besoldungsgruppe(n) Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*
–R1 R1
– R 2 bis R 4 R3
– R 5 bis R 7 R6
– R 8 und höher R9
bei Verwendung bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des 12,5 Prozent des
Bundes, wenn ihnen kein Richteramt übertragen ist, für die Richter und Staatsanwälte Endgrundgehalts
der Besoldungsgruppe(n) oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*
–R1 A 15
– R 2 bis R 4 B3
– R 5 bis R 7 B6
– R 8 und höher B9
Amtszulagen
Besoldungs-
gruppe Fußnote
R2 1 221,61
R8 1 443,13
* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015 2177
Gesetz
zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung
Vom 3. Dezember 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Strafgesetzbuchs
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Novem-
ber 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. No-
vember 2015 (BGBl. I S. 2025) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 217 wie folgt gefasst:
„§ 217 Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“.
2. § 217 wird wie folgt gefasst:
„§ 217
Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung
(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem
hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt
und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder die-
sem nahesteht.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 3. Dezember 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
2178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015
Gesetz
zur Neuorganisation der Zollverwaltung
Vom 3. Dezember 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: „durch andere“ die Wörter „oder aufgrund anderer“
eingefügt.
Inhaltsübersicht 4. Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a und 5b einge-
Artikel 1 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes fügt:
Artikel 2 Änderung des Bundesbeamtengesetzes „§ 5a
Artikel 3 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Aufgaben und
Artikel 4 Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
Gliederung der Generalzolldirektion
Artikel 5 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 6 Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes (1) Unbeschadet des § 4 Absatz 2 und 3 leitet
Artikel 7 Änderung des Marktorganisationsgesetzes die Generalzolldirektion bundesweit die Durchfüh-
Artikel 8 Änderung sonstiger Bundesgesetze rung der Aufgaben der Zollverwaltung. Sie übt die
Artikel 9 Änderung von Rechtsverordnungen Dienst- und Fachaufsicht über die Hauptzollämter
Artikel 10 Änderung des Energiesteuergesetzes und Zollfahndungsämter aus. Außerdem nimmt die
Artikel 11 Änderung des Stromsteuergesetzes Generalzolldirektion die ihr sonst übertragenen Auf-
Artikel 12 Änderung des Tabaksteuergesetzes
gaben wahr.
Artikel 13 Inkrafttreten (2) Die Generalzolldirektion gliedert sich in Direk-
tionen. Es wird eine für den Zollfahndungsdienst
zuständige Direktion (Zollkriminalamt) eingerichtet.
Artikel 1 Andere Organisationseinheiten können eingerichtet
Änderung des werden.
Finanzverwaltungsgesetzes (3) Die Zuständigkeiten und Aufgaben der Direk-
Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der tionen und der anderen Organisationseinheiten be-
Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, stimmt das Bundesministerium der Finanzen. Auf-
1202), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom gaben des Zollfahndungsdienstes werden durch
2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden das Zollkriminalamt wahrgenommen.
ist, wird wie folgt geändert: (4) Die bei der Generalzolldirektion errichteten
1. § 1 wird wie folgt geändert: Bundeskassen unterstehen unmittelbar der Leitung
a) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „das Bun- einer Direktion der Generalzolldirektion. Das Bun-
deszentralamt für Steuern“ das Wort „und“ desministerium der Finanzen bestimmt die zustän-
durch ein Komma ersetzt und werden nach den dige Direktion.
Wörtern „Bundesamt für zentrale Dienste und
offene Vermögensfragen“ die Wörter „und die § 5b
Generalzolldirektion“ eingefügt. Übertragung von Bauaufgaben
b) Nummer 3 wird aufgehoben. Durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweili-
gen Land kann der Bund die Leitung und Erledi-
c) Nummer 4 wird Nummer 3.
gung seiner Bauaufgaben im Wege der Organleihe
2. § 2a wird wie folgt geändert: Landesbehörden sowie Landesbetrieben, Sonder-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: vermögen des Landes und landesunmittelbaren
juristischen Personen des öffentlichen Rechts über-
aa) In Satz 2 werden die Wörter „für den Bereich
tragen. Die Verwaltungsvereinbarung muss vor-
von Bundesaufgaben das Bundesministe-
sehen, dass die Landesbehörden die Anordnungen
rium der Finanzen und“ gestrichen.
des fachlich zuständigen Bundesministeriums zu
bb) Satz 4 wird aufgehoben. befolgen haben.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 5. § 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „die den Bun- a) Absatz 1 wird aufgehoben.
desfinanzdirektionen und die den Präsiden- b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
ten oder Präsidentinnen der Bundesfinanz-
direktionen zugewiesenen Aufgaben der 6. Die §§ 8, 9 und 10 werden aufgehoben.
Bundesfinanzverwaltung auf die oberste Be- 7. § 12 wird wie folgt geändert:
hörde nach § 1 Nr. 1 und“ gestrichen. a) In Absatz 1 werden die Wörter „Das Bundesmi-
bb) Satz 2 wird aufgehoben. nisterium der Finanzen“ durch die Wörter „Die
3. In § 4 Absatz 2 wird das Wort „oder“ durch ein Generalzolldirektion“ ersetzt.
Komma ersetzt und werden nach den Wörtern b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015 2179
„Das Bundesministerium der Finanzen kann die (3) Für die Jugend- und Auszubildendenvertre-
Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverord- tungen bei der Generalzolldirektion gelten die Ab-
nung auf die Generalzolldirektion übertragen.“ sätze 1 und 2 entsprechend. Bis zu den erstmaligen
Wahlen werden die Aufgaben der örtlichen Jugend-
8. § 18a wird aufgehoben.
und Auszubildendenvertretung und der Bezirksju-
9. In Abschnitt VI werden die Überschriften der Unter- gend- und Auszubildendenvertretung übergangs-
abschnitte I und II gestrichen. weise von der Hauptjugend- und Auszubildenden-
vertretung beim Bundesministerium der Finanzen
10. § 23 wird wie folgt gefasst:
wahrgenommen.
„§ 23
Übergangsregelung § 26
Kosten der Oberfinanzdirektion Übergangsregelung
Die Kosten der Oberfinanzdirektion werden vom Schwerbehindertenvertretung
Bund getragen, soweit sie auf den Bund entfallen.“
(1) Die erstmaligen Wahlen zur örtlichen Schwer-
11. Nach § 23 wird folgende Überschrift eingefügt: behindertenvertretung nach dem Neunten Buch
Sozialgesetzbuch finden in der Generalzolldirektion
„Abschnitt VII
spätestens bis zum 30. Juni 2016 statt. Bis die
Überleitungs- und Schwerbehindertenvertretung ihre Tätigkeit auf-
Übergangsregelungen aus nimmt, werden deren Aufgaben übergangsweise
Anlass des Gesetzes zur Neuorganisation von der Hauptschwerbehindertenvertretung im Ge-
der Zollverwaltung vom 3. Dezember 2015 schäftsbereich des Bundesministeriums der Finan-
(BGBl. I S. 2178)“. zen wahrgenommen. Die Hauptvertrauensperson
der schwerbehinderten Menschen in der Bundesfi-
12. Die §§ 24 bis 27 werden wie folgt gefasst:
nanzverwaltung bestellt unter Beachtung der ge-
„§ 24 setzlichen Bestimmungen unverzüglich den Wahl-
vorstand für die erstmaligen Wahlen nach Satz 1.
Überleitung der Beschäftigten
der Bundesfinanzdirektionen, des Zoll- (2) Die erstmalige Wahl zur Bezirksschwerbehin-
kriminalamtes und des Bildungs- und Wissen- dertenvertretung nach dem Neunten Buch Sozial-
schaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung gesetzbuch findet in der Generalzolldirektion zeit-
nah nach den Wahlen zur örtlichen Schwerbehin-
Auf Grund der mit Inkrafttreten des Gesetzes zur
dertenvertretung, spätestens bis zum 30. Septem-
Neuorganisation der Zollverwaltung vom 3. Dezem-
ber 2016 statt. Bis die Bezirksschwerbehinderten-
ber 2015 (BGBl. I S. 2178) vollzogenen Überführung
vertretung ihre Tätigkeit aufnimmt, werden deren
der Bundesfinanzdirektionen Nord, Mitte, West,
Aufgaben übergangsweise von der Hauptschwer-
Südwest und Südost, des Zollkriminalamtes und
behindertenvertretung im Geschäftsbereich des
des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der
Bundesministeriums der Finanzen wahrgenommen.
Bundesfinanzverwaltung in die Generalzolldirektion
Die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten
sind die Beamtinnen und Beamten sowie die
Menschen in der Bundesfinanzverwaltung bestellt
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei die-
unverzüglich den Wahlvorstand für die erstmalige
sen Bundesfinanzdirektionen, dem Zollkriminalamt
Wahl nach Satz 1.
oder dem Bildungs- und Wissenschaftszentrum
der Bundesfinanzverwaltung am 31. Dezember
2015 beschäftigt waren, ab dem 1. Januar 2016 § 27
Beschäftigte der Generalzolldirektion. Satz 1 gilt
Übergangsregelung
für die Auszubildenden bei den zuvor genannten
Gleichstellungsbeauftragte
Behörden entsprechend.
(1) Die erstmalige Wahl der Gleichstellungsbe-
§ 25 auftragten der Generalzolldirektion sowie der Stell-
vertreterinnen findet spätestens bis zum 31. März
Übergangsregelung Personal- 2016 statt.
vertretung, Jugend- und Auszubildendenvertretung
(2) Bis zur erstmaligen Wahl führen die bisheri-
(1) Die erstmaligen Wahlen zu den Personalver-
gen Gleichstellungsbeauftragten der Bundesfinanz-
tretungen finden bei der Generalzolldirektion spä-
direktionen, des Zollkriminalamtes und des Bil-
testens bis zum 31. Mai 2016 statt. Bis zu diesen
dungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfi-
Wahlen werden die Personalratsaufgaben des örtli-
nanzverwaltung sowie die Stellvertreterinnen ihr
chen Personalrats und des Bezirkspersonalrats
Amt bei der Generalzolldirektion fort. Bis zur erst-
übergangsweise vom Hauptpersonalrat beim Bun-
maligen Wahl bleiben sie für die Beschäftigten der-
desministerium der Finanzen wahrgenommen.
jenigen Dienststellen zuständig, für die sie vor der
(2) Die am 31. Dezember 2015 bestehenden Einrichtung der Generalzolldirektion zuständig wa-
Dienstvereinbarungen zwischen den aufgelösten ren. Sofern Entscheidungen getroffen und Maßnah-
Dienststellen und den dort gebildeten Personalver- men durchgeführt werden, die die gesamte Gene-
tretungen gelten bis zum Abschluss neuer Dienst- ralzolldirektion betreffen, sind bis zur erstmaligen
vereinbarungen fort, längstens aber für die Dauer Wahl alle bisherigen Gleichstellungsbeauftragten
von 18 Monaten. zu beteiligen.“
2180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015
Artikel 2 a) Die Angaben
Änderung des „Präsident des Bildungs- und Wissenschaftszen-
Bundesbeamtengesetzes trums der Bundesfinanzverwaltung“,
§ 54 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom „Präsident des Zollkriminalamtes“ und
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Ar- „Präsident einer Bundesfinanzdirektion“
tikel 7 des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I
werden gestrichen.
S. 1938) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
b) Nach der Angabe
1. In Nummer 10 wird nach dem Wort „Bundeswehr“
das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt. „Bundeswehrdisziplinaranwalt“
2. In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch das wird die Angabe
Wort „und“ ersetzt. „Direktionspräsident bei der Generalzolldirektion“
3. Folgende Nummer 12 wird angefügt: eingefügt.
„12. die Präsidentin oder den Präsidenten der Ge- 4. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 7“
neralzolldirektion.“ wird nach der Angabe
„Vizepräsident“
Artikel 3
die Angabe
Änderung des
„– der Generalzolldirektion –“
Bundesbesoldungsgesetzes
eingefügt.
Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I 5. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 9“
S. 1434), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom wird nach der Angabe
3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) geändert worden „Ministerialdirektor
ist, wird wie folgt geändert: – bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter ei-
1. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 2“ ner Abteilung –3“
wird nach der Angabe die Angabe
„Direktor beim Marinearsenal „Präsident der Generalzolldirektion“
– als Leiter eines Arsenalbetriebes –“ eingefügt.
die Angabe
„Direktor des Dienstleistungszentrums der Zollver- Artikel 4
waltung Änderung des
Zollfahndungsdienstgesetzes
– als Leiter der Dienststelle –“
Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August
eingefügt.
2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 230
2. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“ der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
wird die Angabe geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„Abteilungsdirektor 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1 wie
– als der ständige Vertreter des Präsidenten des folgt gefasst:
Bildungs- und Wissenschaftszentrums der „§ 1 Zollfahndungsdienst“.
Bundesfinanzverwaltung –
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
– als der ständige Vertreter des Präsidenten einer
Bundesfinanzdirektion – „§ 1
– als der ständige Vertreter des Direktors des Zollfahndungsdienst
Zentrums für Informationsverarbeitung und In- Der Zollfahndungsdienst besteht aus dem Zoll-
formationstechnik – kriminalamt als Direktion der Generalzolldirektion
– als Leiter der Zentralabteilung des Bundesinsti- und den Zollfahndungsämtern. Das Zollkriminalamt
tuts für Berufsbildung –“ und die Zollfahndungsämter nehmen die ihnen
durch die Angabe durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben
oder Befugnisse als Behörden des Zollfahndungs-
„Abteilungsdirektor dienstes wahr.“
– als der ständige Vertreter des Direktors des
3. § 3 wird wie folgt geändert:
Zentrums für Informationsverarbeitung und In-
formationstechnik – a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „un-
– als der ständige Vertreter eines Direktionspräsi- terstützt die“ das Wort „anderen“ gestrichen.
denten bei der Generalzolldirektion – b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „sie einer
– als Leiter der Zentralabteilung des Bundesinsti- anderen Zollbehörde überträgt“ durch die Wörter
tuts für Berufsbildung –“ „eine abweichende Zuweisung vorsieht“ ersetzt.
ersetzt. c) In Absatz 8 werden die Wörter „anderer ermitt-
lungsführender“ durch das Wort „der“ ersetzt.
3. Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 6“
wird wie folgt geändert: d) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015 2181
„(11) Das Zollkriminalamt kann auf Ersuchen Artikel 5
von Finanzbehörden, Staatsanwaltschaften und
Änderung der
Gerichten kriminalwissenschaftliche Gutachten
Abgabenordnung
erstellen.“
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
4. In § 4 Absatz 4 wird die Angabe „12c und 31a“
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003
durch die Angabe „12c, 31a und 31b“ ersetzt.
I S. 61), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
5. § 6 Satz 2 wird aufgehoben. 20. November 2015 (BGBl. I S. 2025) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
6. § 7 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „des Behördenlei-
ters oder seines Vertreters“ durch die Wörter a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„der Leitung oder der stellvertretenden Leitung aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
des Zollkriminalamtes“ ersetzt.
„2. die Bundesmonopolverwaltung für Brannt-
b) In Satz 2 werden die Wörter „den Behördenleiter wein, das Bundeszentralamt für Steuern
oder seinen Vertreter“ durch die Wörter „die und die Generalzolldirektion als Bundes-
Leitung oder die stellvertretende Leitung des oberbehörden,“.
Zollkriminalamtes“ ersetzt.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
7. In § 10 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort
„Zollkriminalamt“ das Komma und die Wörter „son- „4. die Oberfinanzdirektionen als Mittelbehör-
dern eine andere Zollbehörde“ gestrichen und die den,“.
Wörter „trägt diese“ durch die Wörter „so trägt die
2. § 244 wird wie folgt geändert:
die Ausschreibung veranlassende Stelle der Zoll-
verwaltung“ ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
8. § 15 Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 5 werden die Wörter „das Bundes-
ministerium der Finanzen“ durch die Wörter
a) In Satz 1 werden die Wörter „des Behördenlei- „die Generalzolldirektion“ ersetzt.
ters oder seines Vertreters“ durch die Wörter
„der Leitung oder der stellvertretenden Leitung bb) In Satz 6 werden die Wörter „die Bundes-
des Zollkriminalamtes“ ersetzt. finanzdirektion Nord“ durch die Wörter „die
Generalzolldirektion“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „den Behördenleiter
oder seinen Vertreter“ durch die Wörter „die b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Leitung oder die stellvertretende Leitung des
aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesfinanzdirek-
Zollkriminalamtes“ ersetzt.
tion“ durch das Wort „Generalzolldirektion“
9. In § 18 Absatz 3 Satz 1, § 19 Absatz 3 Satz 1, § 20 ersetzt.
Absatz 3 Satz 1, § 21 Absatz 3 Satz 1 und § 22 bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter „den
Behördenleiter oder einen von ihm“ durch die Wör- c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
ter „die Leitung des Zollkriminalamtes oder einen
„(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird
von ihr“ ersetzt.
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
10. § 22a wird wie folgt geändert: mung des Bundesrates die Befugnisse nach Ab-
satz 1 Satz 6 und Absatz 2 auf ein Hauptzollamt
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den Be- oder mehrere Hauptzollämter zu übertragen.“
hördenleiter oder einen von ihm“ durch die Wör-
ter „die Leitung des Zollkriminalamtes oder einen 3. Nach § 387 Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz ein-
von ihr“ ersetzt. gefügt:
b) In Absatz 3 Nummer 2 Satz 3 werden die Wörter „Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
„Gesetzes über die“ durch die Wörter „Gesetzes mächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung,
über das Verfahren in Familiensachen und in die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
den“ ersetzt. auf eine Bundesoberbehörde übertragen.“
11. In § 23b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 4 wird
Artikel 6
jeweils das Wort „Behördenleitung“ durch das Wort
„Leitung“ ersetzt. Änderung des
Außenwirtschaftsgesetzes
12. In § 32a Absatz 3 Nummer 2 Satz 3 werden die
Wörter „Gesetzes über die“ durch die Wörter „Ge- Dem § 23 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni
setzes über das Verfahren in Familiensachen und in 2013 (BGBl. I S. 1482), das durch Artikel 297 der Ver-
den“ ersetzt. ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
dert worden ist, wird folgender Absatz 7 angefügt:
13. In § 40 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des
Zollfahndungsdienstes oder einer anderen Zoll- „(7) Das Hauptzollamt, das den Verwaltungsakt er-
behörde“ durch die Wörter „der Zollverwaltung“ er- lassen hat, ist auch für die Entscheidung über den
setzt. Widerspruch zuständig.“
2182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015
Artikel 7 (7) In § 111b Absatz 6 Satz 1 des Urheberrechts-
gesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273),
Änderung des
das zuletzt durch Artikel 216 der Verordnung vom
Marktorganisationsgesetzes
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
§ 33 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung wird das Wort „Bundesfinanzdirektion“ durch das Wort
der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I „Generalzolldirektion“ ersetzt.
S. 1847), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
(8) In § 57 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes in
vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) geändert wor-
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar
den ist, wird wie folgt geändert:
2014 (BGBl. I S. 122) wird das Wort „Bundesfinanzdi-
1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die Bundes- rektion“ durch das Wort „Generalzolldirektion“ ersetzt.
finanzdirektion“ durch die Wörter „das Hauptzoll-
(9) Das ZIS-Ausführungsgesetz vom 31. März 2004
amt“ ersetzt.
(BGBl. I S. 482), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom
2. Absatz 1a wird aufgehoben. 12. April 2011 (BGBl. I S. 617) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
Artikel 8 1. In § 1 Satz 2 werden die Wörter „das Zollkriminal-
Änderung amt“ durch die Wörter „die Generalzolldirektion“ er-
sonstiger Bundesgesetze setzt.
(1) § 2 Absatz 3 des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen- 2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Das Zoll-
Abschlussgesetzes vom 20. September 1994 (BGBl. I kriminalamt“ durch die Wörter „Die Generalzolldirek-
S. 2442, 2452), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 7 tion“ ersetzt.
des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897) (10) In § 79 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt
„(3) Die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der in durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I
den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben, die mit S. 2395) geändert worden ist, werden die Wörter „den
Ablauf des 31. Dezember 2007 auf die Bundesfinanzdi- Bundesfinanzdirektionen“ durch die Wörter „der Gene-
rektionen – Service-Center Versorgung – im Geschäfts- ralzolldirektion“ ersetzt.
bereich des Bundesministeriums der Finanzen überge- (11) In § 40a Absatz 6 Satz 1 des Sortenschutzge-
gangen ist, geht mit Ablauf des 31. Dezember 2015 auf setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
die Generalzolldirektion über.“ 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), das zuletzt durch
(2) In § 49 Absatz 2 Satz 3 des Vorläufigen Tabakge- Artikel 626 Absatz 7 der Verordnung vom 31. August
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird das
9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt durch Wort „Bundesfinanzdirektion“ durch das Wort „General-
Artikel 61 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I zolldirektion“ ersetzt.
S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „Mit- (12) In § 29 Absatz 3 Satz 2 des Tiergesundheitsge-
telbehörden seines Geschäftsbereichs“ durch die Wör- setzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), das zuletzt
ter „die Generalzolldirektion“ ersetzt. durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015
(3) In § 56 Absatz 3 Satz 3 des Lebensmittel- und (BGBl. I S. 1736) geändert worden ist, werden die Wör-
Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekannt- ter „Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs“ durch
machung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zu- die Wörter „die Generalzolldirektion“ ersetzt.
letzt durch Artikel 67 der Verordnung vom 31. August (13) In § 12 Absatz 2 Nummer 6 des Tierschutzge-
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Wörter „Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs“ 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch
durch die Wörter „die Generalzolldirektion“ ersetzt. Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I
(4) In § 142a Absatz 6 Satz 1 des Patentgesetzes in S. 1308) geändert worden ist, werden im zweiten Halb-
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember satz die Wörter „Mittelbehörden seines Geschäfts-
1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 2 des bereichs“ durch die Wörter „die Generalzolldirektion“
Gesetzes vom 25. November 2015 (BGBl. I S. 2092) ersetzt.
geändert worden ist, wird das Wort „Bundesfinanzdi- (14) In § 127a Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches
rektion“ durch das Wort „Generalzolldirektion“ ersetzt. Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –
(5) In § 25a Absatz 6 Satz 1 des Gebrauchsmuster- in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch
28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. November 2015
Artikel 205 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, werden die
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird das Wort Wörter „Bundesfinanzdirektion West“ durch das Wort
„Bundesfinanzdirektion“ durch das Wort „Generalzoll- „Generalzolldirektion“ ersetzt.
direktion“ ersetzt. (15) § 5 des Gesetzes zur Koordinierung der Sys-
(6) In § 148 Absatz 1 Satz 1 des Markengesetzes teme der sozialen Sicherheit in Europa vom 22. Juni
vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 2011 (BGBl. I S. 1202), das durch Artikel 2 Absatz 7
1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 206 der Verord- des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254)
nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
worden ist, wird das Wort „Bundesfinanzdirektion“ 1. In Satz 1 werden die Wörter „Bundesfinanzdirektion
durch das Wort „Generalzolldirektion“ ersetzt. West“ durch das Wort „Generalzolldirektion“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015 2183
2. In Satz 2 wird das Wort „Bundesfinanzdirektion“ (7) § 16 der Biersteuerverordnung vom 5. Oktober
durch das Wort „Generalzolldirektion“ ersetzt. 2009 (BGBl. I S. 3262, 3319), die durch Artikel 4 der
Verordnung vom 1. Juli 2011 (BGBl. I S. 1308) geändert
Artikel 9 worden ist, wird wie folgt geändert:
Änderung von 1. In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesministe-
Rechtsverordnungen rium der Finanzen“ durch die Wörter „Die General-
(1) In § 5 Absatz 3 der Lebensmitteleinfuhr-Verord- zolldirektion“ ersetzt.
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter
15. September 2011 (BGBl. I S. 1860), die zuletzt durch „vom Bundesministerium der Finanzen“ durch die
Artikel 68 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I Wörter „von der Generalzolldirektion“ ersetzt.
S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „den
(8) § 20 der Branntweinsteuerverordnung vom 5. Ok-
zuständigen Oberfinanzdirektionen“ durch die Wörter
tober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3280), die zuletzt durch
„der Generalzolldirektion“ ersetzt.
Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2014
(2) Die Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertra- (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt
gungsverordnung vom 22. Juli 2013 (BGBl. I S. 2761) geändert:
wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesministe-
1. § 2 wird wie folgt geändert: rium der Finanzen“ durch die Wörter „Die General-
a) In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 wird zolldirektion“ und die Angabe „§ 10“ durch die An-
jeweils das Wort „Bundesfinanzdirektionen“ gabe „§ 138“ ersetzt.
durch das Wort „Generalzolldirektion“ ersetzt. 2. In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter
b) Absatz 3 wird aufgehoben. „vom Bundesministerium der Finanzen“ durch die
Wörter „von der Generalzolldirektion“ ersetzt.
2. § 5 wird aufgehoben.
(9) § 15 der Schaumwein- und Zwischenerzeugnis-
(3) In § 6 Absatz 1 der Zollkostenverordnung vom
steuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I
6. September 2009 (BGBl. I S. 3001), die zuletzt durch
S. 3262, 3302), die durch Artikel 3 der Verordnung
Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2014 (BGBl. I
vom 1. Juli 2011 (BGBl. I S. 1308) geändert worden ist,
S. 498) geändert worden ist, werden die Wörter „Abtei-
wird wie folgt geändert:
lung Wissenschaft und Technik des Bildungs- und Wis-
senschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung“ 1. In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesministe-
durch die Wörter „die Generalzolldirektion“ ersetzt. rium der Finanzen“ durch die Wörter „Die General-
zolldirektion“ ersetzt.
(4) In § 12a Absatz 2 Satz 2 und in § 12b Absatz 2
Satz 2 der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 2. In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter
vom 11. August 1992 (BGBl. I S. 1526), die zuletzt „vom Bundesministerium der Finanzen“ durch die
durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. November 2008 Wörter „von der Generalzolldirektion“ ersetzt.
(BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, wird jeweils das (10) Die Zollverordnung vom 23. Dezember 1993
Wort „Oberfinanzdirektion“ durch das Wort „General- (BGBl. I S. 2449; 1994 I S. 162), die zuletzt durch Arti-
zolldirektion“ ersetzt. kel 8 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I
(5) § 16 der Tabaksteuerverordnung vom 5. Oktober S. 3262) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2009 (BGBl. I S. 3262, 3263), die durch Artikel 1 der
1. In § 24 Absatz 9 werden die Wörter „Das Bundes-
Verordnung vom 1. Juli 2011 (BGBl. I S. 1308) geändert
ministerium der Finanzen“ durch die Wörter „Die Ge-
worden ist, wird wie folgt geändert:
neralzolldirektion“ ersetzt.
1. In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesministe-
2. In § 4a Satz 1, § 9 Absatz 1 und § 27 Absatz 12
rium der Finanzen“ durch die Wörter „Die General-
Satz 6 werden jeweils die Wörter „Bundesfinanzdi-
zolldirektion“ ersetzt.
rektion Nord“ durch das Wort „Generalzolldirektion“
2. In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter ersetzt.
„vom Bundesministerium der Finanzen“ durch die
(11) Die Truppenzollverordnung vom 24. August
Wörter „von der Generalzolldirektion“ ersetzt.
2009 (BGBl. I S. 2947) wird wie folgt geändert:
(6) Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung
vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch 1. In § 15 Absatz 2 werden die Wörter „Das Bundes-
Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juli 2013 (BGBl. I ministerium der Finanzen“ durch die Wörter „Die Ge-
S. 2763) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: neralzolldirektion“ ersetzt.
1. § 28a wird wie folgt geändert: 2. In § 27 Absatz 4, 6 und 7 werden jeweils die Wörter
„Bundesfinanzdirektion Nord“ durch das Wort „Ge-
a) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesminis- neralzolldirektion“ ersetzt.
terium der Finanzen“ durch die Wörter „Die Ge-
neralzolldirektion“ ersetzt. (12) In § 20 Absatz 4 Satz 1 der Milchquotenverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai
b) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter 2011 (BGBl. I S. 775), die zuletzt durch Artikel 401 der
„vom Bundesministerium der Finanzen“ durch die Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-
Wörter „von der Generalzolldirektion“ ersetzt. ändert worden ist, werden die Wörter „Bundesfinanzdi-
2. In § 49 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Das rektion, in deren Zuständigkeitsbereich die Übertra-
Bundesministerium der Finanzen“ durch die Wörter gungsstelle liegt,“ durch das Wort „Generalzolldirek-
„Die Generalzolldirektion“ ersetzt. tion“ ersetzt.
2184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015
(13) In § 26 Satz 2 der Binnenmarkt-Tierseuchen- keln 107 bis 109 des Vertrags über die Ar-
schutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung beitsweise der Europäischen Union
vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997), die zuletzt durch ergebenden unionsrechtlichen Veröffentli-
Artikel 9 der Verordnung vom 29. Dezember 2014 chungs-, Informations- und Transparenzver-
(BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, werden die Wör- pflichtungen für die Gewährung staatlicher Bei-
ter „Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs“ durch hilfen ergänzende Bestimmungen zu erlassen
die Wörter „die Generalzolldirektion“ ersetzt. und dabei
(14) In § 14 Absatz 1 Satz 2 und § 16 Satz 2 der a) Meldepflichten einschließlich des Verfahrens
Tierschutztransportverordnung vom 11. Februar 2009 zur Erhebung der erforderlichen Informatio-
(BGBl. I S. 375), die durch Artikel 7 der Verordnung nen bei den Begünstigten zu bestimmen,
vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145) geändert
worden ist, werden jeweils die Wörter „Mittelbehörden b) den Begünstigten Pflichten zum Nachweis
seines Geschäftsbereichs“ durch die Wörter „die Gene- der beihilferechtlichen Voraussetzungen auf-
ralzolldirektion“ ersetzt. zuerlegen,
(15) In § 1 der Verordnung zur Bestimmung der zu- c) die Art und Weise der Übermittlung der nach
ständigen Behörde nach § 16 Absatz 6 des Mindest- den Buchstaben a und b zu übermittelnden
lohngesetzes vom 24. November 2014 (BGBl. I S. 1823) Daten zu regeln,
werden die Wörter „Bundesfinanzdirektion West“ durch d) das Nähere über Form, Inhalt, Umfang, Ver-
das Wort „Generalzolldirektion“ ersetzt. arbeitung, Nutzung und Sicherung der nach
(16) In § 1 der Verordnung zur Bestimmung der zu- den Buchstaben a und b zu übermittelnden
ständigen Behörde nach § 18 Absatz 6 des Arbeitneh- Daten zu bestimmen,
mer-Entsendegesetzes vom 31. August 2009 (BGBl. I e) die Weitergabe und Veröffentlichung der
S. 3000) werden die Wörter „Bundesfinanzdirektion nach den Buchstaben a und b zu übermit-
West“ durch das Wort „Generalzolldirektion“ ersetzt. telnden Daten vorzusehen,
(17) In § 1 der Verordnung zur Bestimmung der zu- f) die Zuständigkeit für die Entgegennahme,
ständigen Behörde nach § 17b Absatz 4 des Arbeitneh- Verarbeitung, Nutzung und Weitergabe der
merüberlassungsgesetzes vom 26. September 2011 nach den Buchstaben a und b zu übermit-
(BGBl. I S. 1995) werden die Wörter „Bundesfinanz- telnden Daten zu regeln.“
direktion West“ durch das Wort „Generalzolldirektion“
ersetzt. Artikel 11
(18) In der Gliederungseinheit „1. Unterscheidungs- Änderung des
zeichen Bund“ der Anlage 3 zu § 8 Absatz 1 Satz 5 der Stromsteuergesetzes
Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 § 11 Satz 1 des Stromsteuergesetzes vom 24. März
(BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord- 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch
nung vom 15. September 2015 (BGBl. I S. 1573) geän- Artikel 242 der Verordnung vom 31. August 2015
dert worden ist, werden die Wörter „Bundesfinanzdirek- (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
tion Südwest“ durch das Wort „Generalzolldirektion“ er- geändert:
setzt.
1. In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein
Artikel 10 Semikolon ersetzt.
Änderung des 2. Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 ange-
Energiesteuergesetzes fügt:
„13. zur Umsetzung der sich aus
§ 66 Absatz 1 des Energiesteuergesetzes vom
15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), a) Durchführungsverordnungen des Rates auf-
das zuletzt durch Artikel 239 der Verordnung vom grund von Artikel 109 des Vertrags über die
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, Arbeitsweise der Europäischen Union,
wird wie folgt geändert: b) Verordnungen der Kommission aufgrund
1. In Nummer 20 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch von Artikel 108 Absatz 4 des Vertrags über
ein Komma ersetzt. die Arbeitsweise der Europäischen Union
sowie
2. Nach Nummer 20 wird folgende Nummer 21 ange-
fügt: c) Beschlüssen, Rahmen, Leitlinien oder Mit-
teilungen der Kommission zu den Arti-
„21. zur Umsetzung der sich aus
keln 107 bis 109 des Vertrags über die Ar-
a) Durchführungsverordnungen des Rates auf- beitsweise der Europäischen Union
grund von Artikel 109 des Vertrags über die
ergebenden unionsrechtlichen Veröffentli-
Arbeitsweise der Europäischen Union,
chungs-, Informations- und Transparenzver-
b) Verordnungen der Kommission aufgrund pflichtungen für die Gewährung staatlicher Bei-
von Artikel 108 Absatz 4 des Vertrags über hilfen ergänzende Bestimmungen zu erlassen
die Arbeitsweise der Europäischen Union und dabei
sowie a) Meldepflichten einschließlich des Verfahrens
c) Beschlüssen, Rahmen, Leitlinien oder Mit- zur Erhebung der erforderlichen Informatio-
teilungen der Kommission zu den Arti- nen bei den Begünstigten zu bestimmen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015 2185
b) den Begünstigten Pflichten zum Nachweis Artikel 12
der beihilferechtlichen Voraussetzungen auf-
zuerlegen, Änderung des
Tabaksteuergesetzes
c) die Art und Weise der Übermittlung der nach
den Buchstaben a und b zu übermittelnden § 25 Absatz 2 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli
Daten zu regeln, 2009 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Artikel 23 des
Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert
d) das Nähere über Form, Inhalt, Umfang, Ver-
worden ist, wird wie folgt gefasst:
arbeitung, Nutzung und Sicherung der nach
den Buchstaben a und b zu übermittelnden „(2) Bei Abgabe zum Verbrauch im Steuergebiet darf
Daten zu bestimmen, der Inhalt einer Kleinverkaufspackung für Zigaretten
e) die Weitergabe und Veröffentlichung der 20 Stück und der Inhalt einer Kleinverkaufspackung
nach den Buchstaben a und b zu übermit- für Feinschnitt 30 Gramm nicht unterschreiten.“
telnden Daten vorzusehen,
f) die Zuständigkeit für die Entgegennahme, Artikel 13
Verarbeitung, Nutzung und Weitergabe der Inkrafttreten
nach den Buchstaben a und b zu übermit-
telnden Daten zu regeln.“ Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. Dezember 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
2186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015
Dritte Verordnung
zur Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung
Vom 3. Dezember 2015
Auf Grund des § 34 des Sicherheitsüberprüfungsge- behörden sowie von deren Geschäftsbereichen
setzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), der durch unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde.
Artikel 5 Nummer 6 des Gesetzes vom 9. Januar 2002
(BGBl. I S. 361) geändert worden ist, verordnet die Bun- § 10
desregierung:
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Artikel 1 (1) Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zustän-
Änderung der digkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirt-
Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung schaft und Energie
Die Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung 1. die Teile von Telekommunikationsunternehmen,
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Septem- die Telekommunikationsanlagen im Sinne des
ber 2007 (BGBl. I S. 2294), die zuletzt durch Artikel 12 § 3 Nummer 23 des Telekommunikationsgeset-
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) zes betreiben, deren Ausfall das Bereitstellen
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: oder Aufrechterhalten der Übertragungswege
1. § 1 wird wie folgt geändert: nach dem Post- und Telekommunikationssicher-
stellungsgesetz erheblich beeinträchtigen kann,
a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Aufgabe“ und
die Wörter „der Strafverfolgung“ gestrichen.
2. die Teile von Unternehmen, die Leitstellen für das
b) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma Elektrizitätsübertragungsnetz betreiben, deren
ersetzt. Ausfall die überregionale Elektrizitätsversorgung
c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ange- erheblich beeinträchtigen kann.
fügt:
(2) Verteidigungswichtige Einrichtungen im Sinne
„5. der Generalbundesanwalt, soweit er bei Er- von § 1 Absatz 5 Satz 2 des Sicherheitsüberprü-
mittlungstätigkeiten auf dem Gebiet der Spio- fungsgesetzes sind im Zuständigkeitsbereich des
nageabwehr und der Terrorismusbekämpfung Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie die
übermittelte Informationen der Nachrichten- Teile von Unternehmen, die unmittelbar dem Bau,
dienste des Bundes verwendet.“ der Wartung oder der Reparatur von wehrtechni-
2. § 5 wird wie folgt gefasst: schen Fahrzeugen, wehrtechnischem Material oder
von Marineschiffen dienen. Soweit sicherheitsemp-
„§ 5
findliche Stellen dieser Einrichtungen nicht bereits
Deutsche Bundesbank der Sicherheitsüberprüfung durch das Bundesminis-
Lebenswichtige Einrichtungen sind die Arbeitsein- terium für Wirtschaft und Energie unterliegen, teilt
heiten, die der Informationstechnik der Deutschen das Bundesministerium der Verteidigung im Einver-
Bundesbank beim unbaren Großbetragszahlungs- nehmen mit dem Bundesministerium des Innern die
verkehr dienen, sowie die Einrichtungen der zentra- sicherheitsempfindlichen Stellen dem Bundesminis-
len Bargeldversorgung.“ terium für Wirtschaft und Energie mit.
3. Die §§ 9a und 10 werden durch die folgenden §§ 9a
bis 10a ersetzt: § 10a
„§ 9a Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Bundesministerium des Innern
Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständig- Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständig-
keitsbereich des Bundesministeriums des Innern keitsbereich des Bundesministeriums für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
1. die Teile von Unternehmen, die mit dem Aufbau
oder Betrieb des Digitalfunks der Behörden und 1. die Teile von Unternehmen, die als Betriebsbe-
Organisationen mit Sicherheitsaufgaben beauf- reich in den Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1
tragt sind und deren Ausfall den Aufbau oder Be- Satz 2 der Störfall-Verordnung in der Fassung der
trieb des Digitalfunks der Behörden und Organi- Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I
sationen mit Sicherheitsaufgaben unmittelbar er- S. 1598), die zuletzt durch Artikel 79 der Verord-
heblich beeinträchtigen würde, und nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-
ändert worden ist, fallen, und
2. die Teile von Unternehmen, die mit dem Aufbau
oder Betrieb der Informations- und Kommunika- 2. die Teile von Unternehmen, die nach § 1 Absatz 2
tionstechnik des Bundes beauftragt sind und der Störfall-Verordnung Betriebsbereichen nach
deren Ausfall die Tätigkeit der obersten Bundes- Nummer 1 gleichgestellt sind,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015 2187
soweit der Betrieb nicht ausreichend durch organi- tionale Beförderung von gefährlichen Gütern
satorische oder technische Maßnahmen gegen Ein- auf Binnenwasserstraßen (ADN) (BGBl. 2007 II
griffe Unbefugter geschützt und dies im Sicherheits- S. 1906, 1908), die zuletzt durch die mit der
bericht nach § 9 der Störfall-Verordnung dokumen- 5. ADN-Änderungsverordnung vom 15. De-
tiert ist.“ zember 2014 veröffentlichten Änderungen
4. § 11 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: vom 31. Januar 2014 und 29. August 2014
(BGBl. 2014 II S. 1344, Anlageband) geändert
„2. die Teile von Unternehmen, in denen folgende worden ist,
Sicherungspläne verantwortlich erstellt werden
oder die zu diesen vollständigen Sicherungsplä- in der jeweils geltenden Fassung.“
nen Zugang haben: 5. § 12 wird wie folgt gefasst:
a) Sicherungspläne nach Unterabschnitt 1.10.3.2
„§ 12
der Anlage A zu dem Europäischen Überein-
kommen vom 30. September 1957 über die Zuständigkeit
internationale Beförderung gefährlicher Güter (1) Zuständig für die Durchführung der Sicher-
auf der Straße (ADR) in der Fassung der Be- heitsüberprüfungen nach § 9a Nummer 2 ist das
kanntmachung der Neufassung vom 17. April Bundesministerium des Innern.
2015 (BGBl. 2015 II S. 504, Anlageband),
(2) Zuständig für die Durchführung der Sicher-
b) Sicherungspläne nach Unterabschnitt 1.10.3.2
heitsüberprüfungen nach § 9a Nummer 1 sowie
der Anlage der Ordnung für die internationale
nach den §§ 10 bis 11 ist das Bundesministerium
Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
für Wirtschaft und Energie.“
(RID) (Anhang C des Übereinkommens vom
9. Mai 1980 über den internationalen Eisen- 6. § 13 wird wie folgt gefasst:
bahnverkehr (COTIF)) in der Fassung der Be- „§ 13
kanntmachung vom 16. Mai 2008 (BGBl. 2008 II
S. 475, 899), die zuletzt durch die mit der Außerkrafttreten
19. RID-Änderungsverordnung vom 31. Okto- Die §§ 2 bis 12 treten am 10. Januar 2021 außer
ber 2014 veröffentlichten Änderungen vom Kraft.“
22. Mai 2014 (BGBl. 2014 II S. 890, Anlage-
band) geändert worden ist, und Artikel 2
c) Sicherungspläne nach Unterabschnitt 1.10.3.2
Inkrafttreten
der Anlage zu dem Europäischen Überein-
kommen vom 26. Mai 2000 über die interna- Diese Verordnung tritt am 9. Januar 2016 in Kraft.
Berlin, den 3. Dezember 2015
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
2188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015
Verordnung
zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder
nach § 1612a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(Mindestunterhaltsverordnung)
Vom 3. Dezember 2015
Auf Grund des § 1612a Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der durch
Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018)
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz:
§1
Festlegung des Mindestunterhalts
Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1612a Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs beträgt monatlich
1. in der ersten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs) 335 Euro ab dem 1. Januar 2016 und 342 Euro ab dem
1. Januar 2017,
2. in der zweiten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs) 384 Euro ab dem 1. Januar 2016 und 393 Euro ab dem
1. Januar 2017,
3. in der dritten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs) 450 Euro ab dem 1. Januar 2016 und 460 Euro ab dem
1. Januar 2017.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Berlin, den 3. Dezember 2015
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015 2189
Anordnung
zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse
und Zuständigkeiten im Bereich der Deutschen Post AG
(DPAGÜbertrAnO)
Vom 3. Dezember 2015
Der Vorstand der Deutschen Post AG ordnet nach 4. einer Beamtin oder einem Beamten die Ausübung
von Nebentätigkeiten zu genehmigen oder zu versa-
– § 1 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes, der
gen,
durch Artikel 24 Nummer 1 Buchstabe c Doppel-
buchstabe aa des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I 5. Beamtinnen und Beamten Jubiläumszuwendungen
S. 1510) geändert worden ist, in Verbindung mit der zu genehmigen oder zu versagen.
Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befug-
nisse im Bereich der Deutschen Post AG vom §2
12. November 2015 (BGBl. I S. 2006),
Befugnisse im
– § 29 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes Bereich des Besoldungsrechts
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),
Der Service Niederlassung Human Resources
– § 66 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom Deutschland in Dortmund wird die Befugnis übertragen,
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge aus
Billigkeitsgründen abzusehen, soweit die Überzahlung
– § 71 Absatz 1 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes
im Einzelfall den Betrag von ursprünglich 5 000 Euro
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),
nicht übersteigt.
– § 99 Absatz 5 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), §3
– § 6 der Verordnung über die Gewährung von Dienst- Zuständigkeit für den Erlass
jubiläumszuwendungen vom 18. Dezember 2014 von beamtenrechtlichen Widerspruchsbescheiden
(BGBl. I S. 2267),
(1) Die Zuständigkeit für den Erlass von beamten-
– § 12 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgeset- rechtlichen Widerspruchsbescheiden im Bereich der
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom Deutschen Post AG wird den selbstständigen Nieder-
19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), lassungen, Service Niederlassungen, Geschäftsberei-
– § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes chen Vertrieb und Shared Service Centern übertragen,
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), soweit diese den mit dem Widerspruch angefochtenen
Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines Verwal-
– § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes tungsakts abgelehnt haben und nach Absatz 2 nicht
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) sowie eine andere Organisationseinheit zuständig ist.
– § 33 Absatz 5, § 34 Absatz 2 Satz 2, § 42 Absatz 1 (2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 wird in Angele-
Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli genheiten der Arbeitszeit, der Besoldung, des Reise-
2001 (BGBl. I S. 1510) kostenrechts und des Umzugskostenrechts der Service
an: Niederlassung Human Resources Deutschland in Dort-
mund übertragen.
§1
§4
Befugnisse im Bereich
Befugnis zur Vertretung des
des allgemeinen Beamtenrechts
Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Den Leiterinnen oder Leitern der selbstständigen
Die Befugnis zur Vertretung des Dienstherrn bei Kla-
Niederlassungen, der Service Niederlassungen und
gen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deut-
der Geschäftsbereiche Vertrieb sowie bei den Shared
schen Post AG wird den selbstständigen Niederlassun-
Service Centern wird für ihren Zuständigkeitsbereich
gen, Service Niederlassungen, Geschäftsbereichen
die Befugnis übertragen,
Vertrieb und Shared Service Centern übertragen, so-
1. über die Zuweisung einer Tätigkeit zu entscheiden, weit sie nach § 3 Absatz 1 oder 2 für den Erlass von
Widerspruchsbescheiden zuständig sind.
2. einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden
dienstlichen Gründen die Führung der Dienstge-
schäfte zu verbieten, §5
Befugnisse und
3. über Ausnahmen von dem Verbot zur Annahme von
Zuständigkeiten im Bereich des Disziplinarrechts
Belohnungen und Geschenken, die Beamtinnen und
Beamten in Bezug auf ihr Amt gewährt werden, zu (1) Die Befugnisse zur Kürzung der Dienstbezüge bis
entscheiden, zum Höchstmaß und zur Erhebung der Disziplinarklage
2190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2015
werden den in § 1 genannten Leiterinnen und Leitern §7
übertragen. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(2) Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchs- Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
bescheiden in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten Gleichzeitig treten die Anordnung zur Übertragung be-
und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Be- amtenrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen
amtinnen und Beamten gegen disziplinarrechtliche Ent- Post AG vom 26. Mai 2011 (BGBl. I S. 1009), die An-
scheidungen wird der Service Niederlassung Human ordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den
Resources Deutschland in Dortmund übertragen. Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung
des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
§6 im Bereich der Deutschen Post AG vom 10. Oktober
2007 (BGBl. 2008 I S. 1767) und die Anordnung zur
Vorbehaltsklausel
Übertragung disziplinarrechtlicher Befugnisse im Be-
Der Vorstand der Deutschen Post AG behält sich vor, reich der Deutschen Post AG vom 13. November 2001
die übertragenen Befugnisse im Einzelfall oder in be- (BGBl. I S. 3355), die zuletzt durch Abschnitt I und II der
stimmten Gruppen von Fällen und in jedem Stadium Anordnung vom 10. Oktober 2007 (BGBl. 2008 I
des Verfahrens selbst wahrzunehmen. S. 1769) geändert worden ist, außer Kraft.
Bonn, den 3. Dezember 2015
Deutsche Post AG
D e r Vor s t a nd
M. Kreis