2114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2015
Gesetz
zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland
(Hospiz- und Palliativgesetz – HPG)
Vom 1. Dezember 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Hundert“ durch die Wörter „zu 95 Prozent“
sen: ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „7 vom Hun-
Artikel 1
dert“ durch die Angabe „9 Prozent“ ersetzt.
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch cc) In Satz 5 werden nach dem Wort „Kinder-
hospizen“ die Wörter „und in Erwachsenen-
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche hospizen durch jeweils gesonderte Verein-
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom barungen nach Satz 4“ eingefügt.
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 dd) Nach Satz 5 werden die folgenden Sätze
(BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt eingefügt:
geändert: „In den Vereinbarungen nach Satz 4 sind
1. Nach § 27 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz bundesweit geltende Standards zum Leis-
eingefügt: tungsumfang und zur Qualität der zu-
schussfähigen Leistungen festzulegen. Der
„Zur Krankenbehandlung gehört auch die palliative
besondere Verwaltungsaufwand stationärer
Versorgung der Versicherten.“
Hospize ist dabei zu berücksichtigen. Die
2. Nach § 37 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein- Vereinbarungen nach Satz 4 sind spätes-
gefügt: tens bis zum 31. Dezember 2016 und
„(2a) Die häusliche Krankenpflege nach den danach mindestens alle vier Jahre zu über-
Absätzen 1 und 2 umfasst auch die ambulante prüfen und an aktuelle Versorgungs- und
Palliativversorgung. Für Leistungen der ambulan- Kostenentwicklungen anzupassen. In den
ten Palliativversorgung ist regelmäßig ein begrün- Vereinbarungen ist auch zu regeln, in wel-
deter Ausnahmefall im Sinne von Absatz 1 Satz 5 chen Fällen Bewohner einer stationären
anzunehmen. § 37b Absatz 4 gilt für die häusliche Pflegeeinrichtung in ein stationäres Hospiz
Krankenpflege zur ambulanten Palliativversorgung wechseln können; dabei sind die berechtig-
entsprechend.“ ten Wünsche der Bewohner zu berücksich-
tigen.“
2a. Dem § 37b wird folgender Absatz 4 angefügt:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„(4) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen berichtet dem Bundesministerium für aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Gesundheit erstmals bis zum 31. Dezember 2017
„Satz 1 gilt entsprechend, wenn ambulante
und danach alle drei Jahre über die Entwicklung
Hospizdienste für Versicherte in Kranken-
der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung
häusern Sterbebegleitung im Auftrag des
und die Umsetzung der dazu erlassenen Richt-
jeweiligen Krankenhausträgers erbringen.“
linien des Gemeinsamen Bundesausschusses. Er
bestimmt zu diesem Zweck die von seinen Mit- bb) In dem neuen Satz 5 wird das Wort „Perso-
gliedern zu übermittelnden statistischen Infor- nalkosten“ durch die Wörter „Personal- und
mationen über die geschlossenen Verträge und Sachkosten“ ersetzt.
die erbrachten Leistungen der spezialisierten am-
bulanten Palliativversorgung.“ cc) In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „11“
durch die Angabe „13“ ersetzt und wird das
3. § 39a wird wie folgt geändert: Wort „Personalkosten“ durch die Wörter
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „Personal- und Sachkosten“ ersetzt.
aa) In Satz 2 werden die Wörter „zu 90 vom dd) In dem neuen Satz 9 werden vor dem Wort
Hundert, bei Kinderhospizen zu 95 vom „ausreichend“ die Wörter „und der ambu-
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lanten Hospizarbeit in Pflegeeinrichtungen 5. § 73 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
nach § 72 des Elften Buches“ eingefügt.
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
ee) Die folgenden Sätze werden angefügt:
aa) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende
„Es ist sicherzustellen, dass ein bedarfsge- durch ein Komma ersetzt.
rechtes Verhältnis von ehrenamtlichen und
hauptamtlichen Mitarbeitern gewährleistet bb) Folgende Nummer 14 wird angefügt:
ist, und dass die Förderung zeitnah ab „14. Verordnung von spezialisierter ambu-
dem Zeitpunkt erfolgt, in dem der ambu- lanter Palliativversorgung nach § 37b.“
lante Hospizdienst zuschussfähige Sterbe-
begleitung leistet. Die Vereinbarung ist spä- b) In Satz 2 wird die Angabe „10 und 11“ durch die
testens zum 31. Dezember 2016 und da- Angabe „10, 11 und 14“ ersetzt.
nach mindestens alle vier Jahre zu über-
prüfen und an aktuelle Versorgungs- und 6. § 87 wird wie folgt geändert:
Kostenentwicklungen anzupassen. Pflege- a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-
einrichtungen nach § 72 des Elften Buches gefügt:
sollen mit ambulanten Hospizdiensten zu-
sammenarbeiten.“ „(1b) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung
und der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
4. Nach § 39a wird folgender § 39b eingefügt: sen vereinbaren im Bundesmantelvertrag erst-
„§ 39b mals bis spätestens zum 30. Juni 2016 die
Voraussetzungen für eine besonders qualifi-
Hospiz- und zierte und koordinierte palliativ-medizinische
Palliativberatung durch die Krankenkassen Versorgung. Im Bundesmantelvertrag sind ins-
besondere zu vereinbaren:
(1) Versicherte haben Anspruch auf individuelle
Beratung und Hilfestellung durch die Kranken- 1. Inhalte und Ziele der qualifizierten und koor-
kasse zu den Leistungen der Hospiz- und Palliativ- dinierten palliativ-medizinischen Versorgung
versorgung. Der Anspruch umfasst auch die Er- und deren Abgrenzung zu anderen Leistun-
stellung einer Übersicht der Ansprechpartner der gen,
regional verfügbaren Beratungs- und Versor-
gungsangebote. Die Krankenkasse leistet bei 2. Anforderungen an die Qualifikation der ärzt-
Bedarf Hilfestellung bei der Kontaktaufnahme und lichen Leistungserbringer,
Leistungsinanspruchnahme. Die Beratung soll mit 3. Anforderungen an die Koordination und in-
der Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches terprofessionelle Strukturierung der Versor-
und anderen bereits in Anspruch genommenen gungsabläufe sowie die aktive Kooperation
Beratungsangeboten abgestimmt werden. Auf mit den weiteren an der Palliativversorgung
Verlangen des Versicherten sind Angehörige und beteiligten Leistungserbringern, Einrichtun-
andere Vertrauenspersonen an der Beratung zu gen und betreuenden Angehörigen,
beteiligen. Im Auftrag des Versicherten informiert
die Krankenkasse die Leistungserbringer und 4. Maßnahmen zur Sicherung der Versorgungs-
Einrichtungen, die an der Versorgung des Ver- qualität.
sicherten mitwirken, über die wesentlichen Bera-
tungsinhalte und Hilfestellungen oder händigt Der Bundesärztekammer und der Bundes-
dem Versicherten zu diesem Zweck ein entspre- psychotherapeutenkammer sowie den in § 92
chendes Begleitschreiben aus. Maßnahmen nach Absatz 7b genannten Organisationen ist vor
dieser Vorschrift und die dazu erforderliche Erhe- Abschluss der Vereinbarung Gelegenheit zur
bung, Verarbeitung und Nutzung personenbezo- Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen
gener Daten dürfen nur mit schriftlicher Einwilli- sind in den Entscheidungsprozess einzubezie-
gung und nach vorheriger schriftlicher Information hen. Auf der Grundlage der Vereinbarung hat
des Versicherten erfolgen. Die Einwilligung kann der Bewertungsausschuss den einheitlichen
jederzeit schriftlich widerrufen werden. Die Kran- Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen
kenkassen dürfen ihre Aufgaben nach dieser Vor- nach Absatz 2 Satz 2 zu überprüfen und inner-
schrift an andere Krankenkassen, deren Verbände halb von sechs Monaten nach dem in Satz 1
oder Arbeitsgemeinschaften übertragen. genannten Zeitpunkt anzupassen. Der Bewer-
tungsausschuss hat dem Bundesministerium
(2) Die Krankenkasse informiert ihre Versicher- für Gesundheit erstmals bis zum 31. Dezember
ten in allgemeiner Form über die Möglichkeiten 2017 und danach jährlich über die Entwicklung
persönlicher Vorsorge für die letzte Lebensphase, der abgerechneten palliativ-medizinischen
insbesondere zu Patientenverfügung, Vorsorge- Leistungen auch in Kombination mit anderen
vollmacht und Betreuungsverfügung. Der Spitzen- vertragsärztlichen Leistungen, über die Zahl
verband Bund der Krankenkassen regelt erstmals und Qualifikation der ärztlichen Leistungser-
bis zum 30. Juni 2016 für seine Mitglieder das bringer, über die Versorgungsqualität sowie
Nähere zu Form und Inhalt der Informationen über die Auswirkungen auf die Verordnung der
und berücksichtigt dabei das Informationsmaterial spezialisierten ambulanten Palliativversorgung
und die Formulierungshilfen anderer öffentlicher zu berichten. Das Bundesministerium für Ge-
Stellen.“ sundheit kann das Nähere zum Inhalt des Be-
2116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2015
richts und zu den dafür erforderlichen Auswer- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
tungen bestimmen.“
„(3) Krankenkassen können Verträge, die
b) Dem Absatz 2a wird folgender Satz angefügt: eine ambulante Palliativversorgung und die
spezialisierte ambulante Palliativversorgung
„Bis spätestens zum 31. Dezember 2015 ist mit
umfassen, auch auf Grundlage der §§ 73b oder
Wirkung zum 1. April 2016 eine Regelung zu
140a abschließen. Die Qualitätsanforderungen
treffen, nach der die zusätzlichen ärztlichen
in den Empfehlungen nach Absatz 2 und in
Kooperations- und Koordinationsleistungen in
den Richtlinien nach § 37b Absatz 3 und § 92
Kooperationsverträgen, die den Anforderungen
Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 gelten entspre-
nach § 119b Absatz 2 entsprechen, vergütet
chend.“
werden.“
7. § 92 Absatz 7 wird wie folgt geändert: 10. Nach § 132f wird folgender § 132g eingefügt:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: „§ 132g
aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch Gesundheitliche
ein Komma ersetzt. Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase
bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt: (1) Zugelassene Pflegeeinrichtungen im Sinne
des § 43 des Elften Buches und Einrichtungen
„5. Näheres zur Verordnung häuslicher der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
Krankenpflege zur ambulanten Pallia- können den Versicherten in den Einrichtungen eine
tivversorgung.“ gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Leistungser- Lebensphase anbieten. Versicherte sollen über die
bringern“ die Wörter „und zu den Regelungen medizinisch-pflegerische Versorgung und Betreu-
gemäß Satz 1 Nummer 5 zusätzlich den maß- ung in der letzten Lebensphase beraten werden,
geblichen Spitzenorganisationen der Hospiz- und ihnen sollen Hilfen und Angebote der Sterbe-
arbeit und der Palliativversorgung auf Bundes- begleitung aufgezeigt werden. Im Rahmen einer
ebene“ eingefügt. Fallbesprechung soll nach den individuellen Be-
dürfnissen des Versicherten insbesondere auf me-
8. § 119b wird wie folgt geändert: dizinische Abläufe in der letzten Lebensphase und
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „können“ während des Sterbeprozesses eingegangen, sol-
durch das Wort „sollen“ ersetzt. len mögliche Notfallsituationen besprochen und
geeignete einzelne Maßnahmen der palliativ-medi-
b) In Absatz 2 werden die Wörter „bis spätestens zinischen, palliativ-pflegerischen und psychoso-
30. September 2013“ gestrichen. zialen Versorgung dargestellt werden. Die Fallbe-
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: sprechung kann bei wesentlicher Änderung des
Versorgungs- oder Pflegebedarfs auch mehrfach
„(3) Der Bewertungsausschuss für ärztliche angeboten werden.
Leistungen evaluiert die mit der Vergütungsre-
gelung nach § 87 Absatz 2a verbundenen Aus- (2) In die Fallbesprechung ist der den Versicher-
wirkungen auf das Versorgungsgeschehen im ten behandelnde Hausarzt oder sonstige Leis-
Bereich der vertragsärztlichen Versorgung ein- tungserbringer der vertragsärztlichen Versorgung
schließlich der finanziellen Auswirkungen auf nach § 95 Absatz 1 Satz 1 einzubeziehen. Auf
die Krankenkassen und berichtet der Bundes- Wunsch des Versicherten sind Angehörige und
regierung bis zum 31. Dezember 2017 über die weitere Vertrauenspersonen zu beteiligen. Für
Ergebnisse. Die für die Durchführung der Eva- mögliche Notfallsituationen soll die erforderliche
luation erforderlichen Daten sind von den Kas- Übergabe des Versicherten an relevante Rettungs-
senärztlichen Vereinigungen, den Krankenkas- dienste und Krankenhäuser vorbereitet werden.
sen und den Pflegekassen zu erfassen und je- Auch andere regionale Betreuungs- und Versor-
weils über die Kassenärztliche Bundesvereini- gungsangebote sollen einbezogen werden, um
gung und den Spitzenverband Bund der Kran- die umfassende medizinische, pflegerische, hos-
kenkassen an den Bewertungsausschuss nach pizliche und seelsorgerische Begleitung nach
Satz 1 zu übermitteln; § 87 Absatz 3f gilt ent- Maßgabe der individuellen Versorgungsplanung
sprechend.“ für die letzte Lebensphase sicherzustellen. Die
Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 können das
9. § 132d wird wie folgt geändert:
Beratungsangebot selbst oder in Kooperation mit
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an- anderen regionalen Beratungsstellen durchführen.
gefügt:
(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
„Im Fall der Nichteinigung wird der Vertragsin- sen vereinbart mit den Vereinigungen der Träger
halt durch eine von den Vertragspartnern zu der in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen
bestimmende unabhängige Schiedsperson auf Bundesebene erstmals bis zum 31. Dezember
festgelegt. Einigen sich die Vertragspartner 2016 das Nähere über die Inhalte und Anforderun-
nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese gen der Versorgungsplanung nach den Absätzen 1
von der für die vertragschließende Kranken- und 2. Den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen,
kasse zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. der Deutschen Krankenhausgesellschaft, den für
Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die die Wahrnehmung der Interessen der Hospiz-
Vertragspartner zu gleichen Teilen.“ dienste und stationären Hospize maßgeblichen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2015 2117
Spitzenorganisationen, den Verbänden der Pflege- Artikel 3
berufe auf Bundesebene, den maßgeblichen Orga- Änderung des
nisationen für die Wahrnehmung der Interessen und Elften Buches Sozialgesetzbuch
der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behin-
derten Menschen, dem Medizinischen Dienst des Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, dem versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 7
der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368) ge-
Träger der Sozialhilfe sowie der Bundesvereinigung ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
der kommunalen Spitzenverbände ist Gelegenheit 1. Dem § 28 wird folgender Absatz 5 angefügt:
zur Stellungnahme zu geben. § 132d Absatz 1 „(5) Pflege schließt Sterbebegleitung mit ein;
Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Leistungen anderer Sozialleistungsträger bleiben
unberührt.“
(4) Die Krankenkasse des Versicherten trägt die
notwendigen Kosten für die nach Maßgabe der 2. In § 75 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach den
Vereinbarung nach Absatz 3 erbrachten Leistun- Wörtern „Inhalt der Pflegeleistungen“ die Wörter
gen der Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1. Die „einschließlich der Sterbebegleitung“ eingefügt.
Kosten sind für Leistungseinheiten zu tragen, die 3. § 114 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
die Zahl der benötigten qualifizierten Mitarbeiter
und die Zahl der durchgeführten Beratungen be- a) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
rücksichtigen. Das Nähere zu den erstattungsfähi- „Sie sollen insbesondere auf Folgendes hinwei-
gen Kosten und zu der Höhe der Kostentragung ist sen:
in der Vereinbarung nach Absatz 3 zu regeln. Der 1. auf den Abschluss und den Inhalt von Koope-
Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt rationsverträgen oder die Einbindung der Ein-
für seine Mitglieder das Erstattungsverfahren. Die richtung in Ärztenetze,
ärztlichen Leistungen nach den Absätzen 1 und 2
sind unter Berücksichtigung der Vereinbarung 2. auf den Abschluss von Vereinbarungen mit
nach Absatz 3 aus der vertragsärztlichen Gesamt- Apotheken sowie
vergütung zu vergüten. Sofern diese ärztlichen 3. ab dem 1. Juli 2016 auf die Zusammenarbeit
Leistungen im Rahmen eines Vertrages nach mit einem Hospiz- und Palliativnetz.“
§ 132d Absatz 1 erbracht werden, ist deren Vergü- b) In Satz 7 wird nach dem Wort „Versorgung“ das
tung in diesen Verträgen zu vereinbaren. Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und wer-
(5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas- den nach dem Wort „Arzneimittelversorgung“ die
Wörter „sowie der Zusammenarbeit mit einem
sen berichtet dem Bundesministerium für Gesund-
heit erstmals bis zum 31. Dezember 2017 und Hospiz- und Palliativnetz“ eingefügt.
danach alle drei Jahre über die Entwicklung der 4. In § 115 Absatz 1b Satz 1 werden nach dem Wort
gesundheitlichen Versorgungsplanung für die „Arzneimittelversorgung“ die Wörter „und ab dem
letzte Lebensphase und die Umsetzung der Ver- 1. Juli 2016 die Informationen gemäß § 114 Absatz 1
einbarung nach Absatz 3. Er legt zu diesem Zweck zur Zusammenarbeit mit einem Hospiz- und Pallia-
die von seinen Mitgliedern zu übermittelnden sta- tivnetz“ eingefügt.
tistischen Informationen über die erstatteten Leis-
tungen fest.“ Artikel 4
Änderung des
11. In § 284 Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 werden nach
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
dem Wort „und“ die Wörter „nach § 39b sowie“
eingefügt. § 17b Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April
1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 16a des
Artikel 2 Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Weitere Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch 1. In Satz 15 wird vor dem Punkt am Ende ein Semiko-
lon und werden die Wörter „unabhängig davon, ob
§ 87a Absatz 2 Satz 3 des Fünften Buches Sozialge- die Leistungen mit den Entgeltkatalogen sachge-
setzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –, das zu- recht vergütet werden, ist bei Palliativstationen oder
letzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden -einheiten, die räumlich und organisatorisch abge-
ist, wird wie folgt gefasst: grenzt sind und über mindestens fünf Betten verfü-
gen, dafür ein schriftlicher Antrag des Krankenhau-
„Darüber hinaus können auf der Grundlage von durch ses ausreichend“ eingefügt.
den Bewertungsausschuss festzulegenden Kriterien zur
Verbesserung der Versorgung der Versicherten, insbe- 2. Folgender Satz wird angefügt:
sondere in Planungsbereichen, für die Feststellungen „Zur Förderung der palliativmedizinischen Versor-
nach § 100 Absatz 1 oder Absatz 3 getroffen wurden, gung durch Palliativdienste ist die Kalkulation eines
Zuschläge auf den Orientierungswert nach § 87 Ab- Zusatzentgelts zu ermöglichen; im Einvernehmen
satz 2e für besonders förderungswürdige Leistungen mit der betroffenen medizinischen Fachgesellschaft
sowie für Leistungen von besonders zu fördernden sind die hierfür erforderlichen Kriterien bis zum
Leistungserbringern vereinbart werden.“ 29. Februar 2016 zu entwickeln.“
2118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2015
Artikel 4a für ab dem Jahr 2017 unter Beachtung der nach § 17b
Änderung des Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für
Krankenhausentgeltgesetzes Palliativdienste entwickelten Kriterien ein gesondertes
krankenhausindividuelles Zusatzentgelt zu vereinbaren;
Dem § 6 Absatz 2a des Krankenhausentgeltgesetzes Satz 2 gilt entsprechend.“
vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I Artikel 5
S. 1211) geändert worden ist, wird folgender Satz an-
gefügt: Inkrafttreten
„Soweit für die palliativmedizinische Versorgung durch (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
Palliativdienste noch kein Zusatzentgelt nach § 7 Ab- am Tag nach der Verkündung in Kraft.
satz 1 Satz 1 Nummer 2 kalkuliert werden kann, ist hier- (2) Artikel 2 tritt am 1. April 2016 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 1. Dezember 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2015 2119
Gesetz
über die Feststellung des Wirtschaftsplans
des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2016
(ERP-Wirtschaftsplangesetz 2016)
Vom 1. Dezember 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- teriums der Finanzen Bürgschaften, Garantien oder
sen: sonstige Gewährleistungen zur Förderung der gewerb-
lichen Wirtschaft einschließlich der freien Berufe bis zu
§1 einem Gesamtbetrag von 2 500 Millionen Euro zu Las-
Feststellung des ten des ERP-Sondervermögens zu übernehmen.
Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens (2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden die
Der Wirtschaftsplan des ERP-Sondervermögens für aufgrund der Ermächtigungen der früheren Wirtschafts-
das Jahr 2016, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt plangesetze übernommenen Bürgschaften, Garantien
und nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des ERP-Verwaltungs- und sonstigen Gewährleistungen angerechnet, soweit
gesetzes vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1160) aufge- das ERP-Sondervermögen noch in Anspruch genom-
stellt worden ist, wird in Einnahmen und Ausgaben auf men werden kann oder in Anspruch genommen worden
760 500 000 Euro ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz er-
festgestellt. langt hat.
(3) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-
§2 leistung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe anzu-
Ermächtigung zur Kreditaufnahme rechnen, in der das ERP-Sondervermögen daraus in
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten
wird ermächtigt, Kredite bei der Kreditanstalt für Wie- sind auf den Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen,
deraufbau bis zur Höhe von 30 Prozent des in § 1 fest- soweit bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungs-
gestellten Betrages aufzunehmen. betrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten fest-
gelegt wird.
§3
(4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inan-
Zulässige spruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz
Mehrausgaben ohne Nachtragswirtschaftsplan für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom-
Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge ei- mene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr
nes unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnis- anzurechnen.
ses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des
Grundgesetzes), so bedarf es keines Nachtragswirt- §5
schaftsplans, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall ei-
nen Betrag von 5 000 000 Euro nicht überschreitet oder Vom
wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind. Verwendungszweck ausgenommene Beträge
§4 Die in Kapitel 1 Titel 681 02 und 681 03 veranschlag-
ten Beträge und Verpflichtungsermächtigungen sind
Übernahme von Gewährleistungen von der Begrenzung der in § 2 des ERP-Verwaltungs-
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener- gesetzes festgelegten Zweckbestimmung ausgenom-
gie wird ermächtigt, mit Einwilligung des Bundesminis- men.
2120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2015
§6 §7
Befristung
Inkrafttreten
Die §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung des
ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2017 außer Kraft. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 1. Dezember 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2015 2121
Anlage
(zu § 1)
Wirtschaftsplan
nach § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007
Kapitel 1 (Ausgaben): Investitionsfinanzierung
Kapitel 2 (Sonstige Ausgaben): Sonstige Ausgaben
Kapitel 3 (Einnahmen): Einnahmen
Anlage 1: Übersicht über die Verpflichtungen und Verpflichtungsermächtigungen aus Kapitel 1
Anlage 2: Nachweisung des ERP-Sondervermögens nach dem Stand vom 31. Dezember 2014
Anlage 3: Bericht der KfW gemäß § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes über die Verwendung
des eingebrachten Eigenkapitals und des gewährten Nachrangdarlehens
2122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2015
Kapitel 1
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2016 2015 2014
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
Ausgaben
892 01-691 Finanzierungshilfen zur Unterstützung von Unternehmensgründungen und
-übernahmen, zur Leistungssteigerung mittelständischer privater Unterneh-
men sowie für Exporte der gewerblichen Wirtschaft. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 200 37 700 20 440
Die veranschlagten Mittel werden zur Verbilligung von KfW-refinanzierten
Darlehen eingesetzt.
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 293 300 T€
davon fällig:
Jahr 2017 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 300 T€
Jahr 2018 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 200 T€
Jahr 2019 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 900 T€
in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160 900 T€
Haushaltsvermerk:
1. Einsparungen dienen der Deckung von Mehrausgaben bei den Titeln 683 01 und
870 01.
2. Die Ausgaben sind mit Titel 683 01 gegenseitig deckungsfähig.
683 01-691 Förderkosten aus Zusagen bis zum 31.12.2015 sowie sonstigen Verpflich-
tungen aus der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . 214 200 261 100 263 760
Zahlungsverpflichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 837 600 T€
davon fällig:
Jahr 2017 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180 400 T€
Jahr 2018 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152 100 T€
Jahr 2019 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123 400 T€
in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 381 700 T€
Haushaltsvermerk:
1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei Titel 892 01 geleistet
werden.
2. Die Ausgaben sind mit Titel 892 01 gegenseitig deckungsfähig.
682 02-330 Finanzierungen von Projekten mit deutschen und europäischen Partnern zur
Bereitstellung von haftendem Kapital für kleine und mittlere Unternehmen in
Deutschland sowie von Vorhaben im Zusammenhang mit der Energiewende.
Mehrausgaben können bis zur Höhe der Einnahmen aus Kap. 3 Tit. 129 01
geleistet werden. In diesem Zusammenhang können mit Zustimmung des
BMF Verpflichtungen für künftige Haushaltsjahre eingegangen werden. . . . . 500 000 500 000 147 063
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 198 710 T€
davon fällig:
in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 198 710 T€
Haushaltsvermerk:
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei Titel 129 01 geleistet
werden.
681 02-029 Gewährung von Stipendien an Studenten und junge Wissenschaftler sowie
langfristige Förderung von Informationsreisen von deutsch/jüdisch-amerika-
nischen Jugendlichen und von Multiplikatoren nach Deutschland . . . . . . . . . . . 2 700 2 700 2 629
Haushaltsvermerk:
1. Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 681 03.
2. Die Ausgaben sind übertragbar.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2015 2123
Investitionsfinanzierung wohl in der Früh- und Wachstumsphase (Venture Capital) als auch
in der Expansionsphase (Private Equity, Mezzaninkapital) zu er-
leichtern;
Erläuterungen – Belastungen aus der Übernahme der Beteiligung an der High-Tech
Gründerfonds GmbH & Co. KG (High-Tech Gründerfonds I), an der
High-Tech Gründerfonds II GmbH & Co. KG (High-Tech Gründer-
fonds II) und gegebenenfalls einen High-Tech Gründerfonds III.
6
Darüber hinaus wurde Vorsorge getroffen für in Aussicht genommene
Änderungen bei der Beteiligungsfinanzierung zusammen mit der KfW
Zu Tit. 892 01 (insbesondere Neuausrichtung und Ausgliederung Nachfolgepro-
Die ERP-Finanzierungshilfen sollen der Unterstützung von Unterneh- gramm ERP-Startfonds).
mensgründungen und -übernahmen, der Leistungssteigerung mittel- Weitere Maßnahmen sind der Mikromezzaninfonds zusammen mit
ständischer privater Unternehmen sowie der Förderung von Exporten dem Europäischen Sozialfonds (ESF), Beteiligungen an Frühphasen-
der gewerblichen Wirtschaft dienen. Des Weiteren können Förderbei- und mittelstandsorientierten Beteiligungsgesellschaften sowie Pro-
träge zur Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen geleistet werden. jekte im Rahmen der Energiewende im Umfang von rd. 250 Mio. Euro.
Dementsprechend sollen mit den Mitteln folgende Finanzierungszwe- In dem Titel sind Doppelveranschlagungen als Ansatz im Haushalts-
cke mit einem Volumen von rd. 6 030,0 Mio. Euro zinsbegünstigt wer- jahr 2016 beziehungsweise als Verpflichtungsermächtigung mit Aus-
den: zahlung in den Jahren 2017 ff. erforderlich, da es die Entscheidungs-
freiheit der Verwalter der refinanzierten Fonds ist, ob sie Zusagen mit
a) Vorhaben in regionalen Fördergebieten . . . . . . . . . . 350 Mio. Euro Auszahlungen im Haushaltsjahr 2016 oder in Folgejahren tätigen.
b) Existenzgründungen und Wachstums- Die ausgewiesenen Mittel sind Teil des Sondervermögens (Umschich-
finanzierungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 390 Mio. Euro tung) und gehen nicht zu Lasten der erwirtschafteten Erträge.
c) Refinanzierung privater Kapitalbeteiligungsgesell- Aus dem Ansatz können auch Ausgaben für Mandatar-/Projektträger-/
schaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 Mio. Euro Verwaltungskosten geleistet werden.
d) Innovationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 200 Mio. Euro Die Verpflichtungsermächtigungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre
belaufen sich auf 2 198,7 Mio. Euro.
e) Exportfinanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 Mio. Euro.
Im Rahmen der veranschlagten Mittel können auch bis zu 10 Mio. Euro
Wenn es die Nachfrage erfordert, können Zinsverbilligungen ange- für neue Förderansätze gewährt werden.
passt, Vergabevolumina entsprechend verändert und Verschiebungen
zwischen den einzelnen Förderbereichen vorgenommen werden.
Zu Tit. 681 02
Bei der Planung des Neugeschäfts wurde sichergestellt, dass das
ERP-Sondervermögen die daraus resultierenden Belastungen dauer- Von dem veranschlagten Baransatz entfallen auf Stipendienprogram-
haft tragen kann. Dabei wurde das für das Jahr 2016 geplante Förder- me, und zwar
volumen auch für die kommenden Jahre zugrunde gelegt. – 1,040 Mio. Euro auf das MOE/GUS-Stipendienprogramm, mit dem
Entsprechend der vorstehenden Aufteilung und mit der Zielsetzung, Studenten der Wirtschaftswissenschaften aus mittel-, ost- und
dass dadurch zu einer nachhaltigen Entwicklung beigetragen werden südosteuropäischen Ländern ein Studienaufenthalt in Deutschland
soll, können Finanzierungshilfen mit Zinsverbilligung für folgende Zwe- ermöglicht wird,
cke gewährt werden: – 0,830 Mio. Euro auf das ERP-Stipendienprogramm USA, mit dem
a) Investitionen mittelständischer Unternehmen in den Gebieten der jungen deutschen postgraduierten Wissenschaftlern die Möglich-
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschafts- keit gegeben wird, ihre Ausbildung an einer führenden Hochschule
struktur“. in den Vereinigten Staaten von Amerika fortzusetzen,
b) Existenzgründungen, Unternehmensübernahmen und Wachstums- – 0,210 Mio. Euro zur Mitfinanzierung des McCloy Academic Scholar-
finanzierungen mittelständischer Unternehmen der gewerblichen ship Program.
Wirtschaft und der Freien Berufe, einschließlich der KfW-Fonds- Darüber hinaus können in diesem Zusammenhang auch Ausgaben für
finanzierung. die Bereitstellung von Lehr- und Lernmaterial für Universitäten in Mit-
c) Refinanzierung für private Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die tel-, Ost- und Südosteuropa, den befristeten Aufenthalt deutscher
mittelständischen Unternehmen die Beschaffung von haftendem Hochschullehrer an Universitäten dieser Länder sowie Ausgaben für
Kapital erleichtern. Evaluierung und Stipendiatenauswahl der genannten Stipendienpro-
gramme finanziert werden.
d) Langfristige Förderung marktnaher Forschung und Entwicklung
Bis zu 0,580 Mio. Euro des Baransatzes entfallen auf ein deutsch/
neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen sowie ihrer
jüdisch-amerikanisches Begegnungsprojekt, mit dem jungen amerika-
Markteinführung.
nischen Juden und Multiplikatoren die Möglichkeit gegeben wird, sich
e) Finanzierung von Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang an Ort und Stelle selbst ein Bild über die Situation im heutigen
mit der Ausfuhr von Investitionsgütern in Entwicklungsländer. Deutschland und über das Verhältnis zu den jüdischen Mitbürgern zu
machen. Dieses Projekt ist langfristig angelegt.
Im Rahmen der veranschlagten Mittel können auch bis zu 10 Mio. Euro
für neue Förderansätze gewährt werden. Grundsätzlich sollen Reisen in die USA nicht gefördert werden.
Aus dem Ansatz können auch Ausgaben für Mandatar-/Projekt-/Ver- Aus dem Ansatz können auch Mandatar-/Projektträger-/Verwaltungs-
waltungskosten geleistet werden. kosten geleistet werden.
Zu Tit. 683 01
Der Titelansatz enthält die Zahlungsverpflichtungen aus den im Zuge
der Neuordnung nicht auf den Bund übertragenen Kreditforderungen
(Altgeschäft) und aus sonstigen Verpflichtungen im Zuge der Neuord-
nung der ERP-Wirtschaftsförderung sowie die Kosten aus Zusagen
nach der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung bis einschließlich
31. Dezember 2015.
Die Zahlungsverpflichtungen in künftigen Haushaltsjahren belaufen
sich auf 837,6 Mio. Euro, davon fällig:
Jahr 2017 bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180,4 Mio. Euro
Jahr 2018 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152,1 Mio. Euro
Jahr 2019 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123,4 Mio. Euro
in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 381,7 Mio. Euro.
Zu Tit. 682 02
Der Ansatz umfasst insbesondere:
– die Dotierung der ERP/EIF-Programme mit dem Ziel, mittelstän-
dischen Unternehmen die Beschaffung von haftendem Kapital so-
2124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2015
Kapitel 1
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2016 2015 2014
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
681 03-029 Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Deutschen Programms für
transatlantische Begegnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 600 3 600 1 207
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 100 T€
davon fällig:
Jahr 2017 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 500 T€
Jahr 2018 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 300 T€
Jahr 2019 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 300 T€
Jahr 2020 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 T€
Haushaltsvermerk:
1. Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 681 02.
2. Die Ausgaben sind übertragbar.
870 01-680 Inanspruchnahme aus Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 1 000 0
Haushaltsvermerk:
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei Titel 892 01 geleistet wer-
den.
Gesamtsumme Investitionsfinanzierung 758 700 806 100
Abschluss
Zuweisungen und Zuschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 300 6 300
Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 752 400 799 800
Gesamtsumme Investitionsfinanzierung 758 700 806 100
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2015 2125
Investitionsfinanzierung
Erläuterungen
6
Zu Tit. 681 03
Die Mittel dienen der Durchführung des Deutschen Programms für
transatlantische Begegnung (Transatlantik-Programm). Im Rahmen
dieses Programms werden völkerverbindende, insbesondere transat-
lantische Projekte im Sinne von George C. Marshall finanziell geför-
dert. Über die Förderung entscheidet das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie (BMWi) grundsätzlich im Einvernehmen mit dem
Interministeriellen Ausschuss (IMA).
Außer dem Baransatz ist bei diesem Titel eine Verpflichtungsermäch-
tigung in Höhe von insgesamt 5,1 Mio. Euro veranschlagt, fällig in den
Jahren 2017 bis 2020, um auch mehrjährige Projekte fördern zu kön-
nen.
Aus dem Ansatz können auch Mandatar-/Projektträger-/Verwaltungs-
kosten geleistet werden.
Zu Tit. 870 01
Der Betrag ist für Inanspruchnahme aus Gewährleistungen, Bürg-
schaften, Haftungsfreistellungen und Haftungszusagen vorgesehen.
Die Ermächtigung zur Übernahme von Gewährleistungen ergibt sich
aus § 4 des jeweiligen ERP-Wirtschaftsplangesetzes.
Die Verpflichtungen aus Gewährleistungen betrugen am 31. Dezem-
ber 2014 rund 1 600 Mio. Euro.
2126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2015
Kapitel 2
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2016 2015 2014
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
Sonstige Ausgaben
531 01-013 Kosten für Veröffentlichungen und Untersuchungen sowie sonstige Kosten
des ERP-Sondervermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 750 750 487
575 01-680 Zinsaufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 1 000 5
671 01-680 Bearbeitungsgebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 50 11
595 01-062 Tilgung von Krediten gemäß § 2 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2016 . . . . . . . . . . – – 0
697 01-389 Ausgleich von Liquiditätszuflüssen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – 0
Summe Sonstige Ausgaben 1 800 1 800 503
Abschluss
Sonstige Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 800 1 800
Zinskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
Gesamtsumme Sonstige Ausgaben 1 800 1 800 503
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2015 2127
Sonstige Ausgaben
Erläuterungen
6
Zu Tit. 531 01
Durch diese Mittel sollen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und der
Fortentwicklung der ERP-Programme finanziert werden. Hierzu gehören
Publikationen, in denen über Tätigkeit und Programme des ERP-Sonder-
vermögens auch im Internet informiert wird.
Ferner können aus dem Ansatz sonstige Ausgaben des ERP-Sonderver-
mögens geleistet werden, soweit sie nicht vom Bund übernommen wer-
den.
Finanziert werden können auch Evaluierungen von ERP-Programmen
sowie praxisnahe Untersuchungsformen (z. B. Seminare, Workshops, Ta-
gungen u. Ä.), die zur Fortentwicklung der ERP-Förderung beitragen
können.
Zu Tit. 575 01
Der Betrag ist für die Verzinsung der von der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau gemäß ERP-Wirtschaftsplan 2015 aufgenommenen Mittel vorge-
sehen.
Zu Tit. 671 01
Veranschlagt sind zu erstattende Bearbeitungsgebühren, die nicht aus
der Zinsmarge zu decken sind. Dazu gehören insbesondere die Gebüh-
ren für die treuhänderische Verwaltung von ERP-Darlehen und sonstigen
Forderungen (z. B. wenn das ERP-Sondervermögen aus Bürgschaften in
Anspruch genommen wird und den Förderinstituten die Weiterverfolgung
der auf das ERP-Sondervermögen übergegangenen Forderungen über-
tragen worden ist). Aus dem Ansatz können auch Gerichts-, Prüfungs-
und ähnliche Kosten gezahlt werden.
Zu Tit. 595 01
Der Titel ist für die Rückzahlung von Mitteln vorgesehen, die bei der
Kreditanstalt für Wiederaufbau aufgenommen wurden.
Zu Tit. 697 01
Mit dem Bundesrechnungshof wurde im Zusammenhang mit der Prüfung
der Jahresrechnung 2008 vereinbart, dass im Rahmen des ERP-Wirt-
schaftsplans alle Zahlungsströme erfasst werden, also auch solche, die
sich nicht im Wirtschaftsförderungsbereich, sondern im Vermögensbe-
reich des ERP-Sondervermögens abspielen (z. B. Rückzahlungen von
ausgereichten Darlehen oder Einnahmen, die dem Erhalt der Vermögens-
substanz dienen). Der Ausgleichstitel gleicht Einnahmen und Ausgaben
durch einen Korrekturposten aus und trägt so dem Grundsatz des Haus-
haltsausgleichs im ERP-Verwaltungsgesetz Rechnung.
Aus dem Titel können auch Zahlungen im Rahmen der Förderabrech-
nung der ERP-Wirtschaftsförderung des Vorjahres geleistet werden.
2128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2015
Kapitel 3
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2016 2015 2014
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
Einnahmen
119 99-680 Vermischte Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 0 997
141 02-680 Rückflüsse aus der Inanspruchnahme aus Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . . 0 0 0
162 01-691 Erträge aus Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199 590 261 084 328 225
182 01-691 Tilgung von Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81 755 33 672 74 047
129 01-873 Einnahmen aus Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 412 555 445 544 0
Haushaltsvermerk:
Einnahmen dürfen für Ausgaben in Kapitel 1 verwendet werden. Mehreinnahmen die-
nen zur Leistung der Mehrausgaben bei Titel 682 02.
231 01-699 Zinszuschüsse und Erstattungen aus dem Bundeshaushalt zur Leistungs-
steigerung mittelständischer privater Unternehmen der gewerblichen Wirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66 600 67 600 68 189
a) ERP-Innovationsprogramm: 44 280 T€
b) Sonderfonds Energieeffizienz: 8 320 T€
c) ERP-Startfonds: 9 000 T€
d) High-Tech Gründerfonds I und II: 5 000 T€
Haushaltsvermerk:
Ist-Einnahmen sind zweckgebunden. Sie dienen zur Leistung der Ausgaben bzw. zur
Tilgung der Vorleistungen des ERP-Sondervermögens gegenüber dem Bundes-
haushalt für den Bundesanteil des ERP-Innovationsprogramms, für das ERP-Umwelt-
und Energieeffizienzprogramm (Sonderfonds Energieeffizienz/Investitionsdarlehen),
des ERP-Startfonds sowie der High-Tech Gründerfonds I und II bei folgenden Titeln:
892 01, 683 01 und 682 02.
325 02-928 Einnahmen aus Kreditaufnahmen bei der KfW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 0 0
Gesamteinnahmen 760 500 807 900
Abschluss
Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 0
Übrige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 760 500 807 900
Gesamteinnahmen 760 500 807 900
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2015 2129
Einnahmen
Erläuterungen
6
Zu Tit. 119 99
Der Titel ist für Eingänge aus bereits ausgebuchten Forderungen vorge-
sehen.
Zu Tit. 162 01
Erwartet werden folgende liquide Erträge des ERP-Vermögens:
a) Vergütung ERP-Förderrücklage I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150 980 T€
b) Verzinsung Nachrangdarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 610 T€
c) Erträge aus Darlehen an Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . 45 000 T€
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199 590 T€
Diese Erträge werden für Fördermaßnahmen im Rahmen des ERP-Wirt-
schaftsplans eingesetzt. Die überschießenden Erträge dienen zusammen
mit dem erwarteten Zuwachs der nichtliquiden Vermögensbestandteile
des ERP-Sondervermögens in der KfW dem Substanzerhalt. Nichtliquide
Erträge des ERP-Sondervermögens sind die auf die Anteile des ERP-
Sondervermögens am haftenden Kapital der KfW entfallenden Gewinne.
Für Erträge aus den ERP-Förderrücklagen II, III und IV, die lediglich in der
KfW liquide und dort ausschließlich für Förderung einsetzbar sind, wird
kein Ansatz ausgebracht, da der Ertrag abhängig ist vom KfW-Gewinn,
dessen Entstehung und Höhe ungewiss ist.
Um einen dauerhaften Substanzerhalt des ERP-Sondervermögens zu
gewährleisten, haben BMWi und BMF eine Ausgleichsvereinbarung ab-
geschlossen, nach der Jahresfehlbeträge zum fortgeschriebenen Ge-
genwertaufkommen des ERP-Sondervermögens jährlich ausgeglichen
werden. Die zum Ausgleich erforderlichen Beträge werden jeweils im Zu-
sammenhang mit der Aufstellung der jährlichen Bilanz des ERP-Sonder-
vermögens ermittelt und mit Wirkung für diese Bilanz gebucht.
Zu Tit. 182 01
Veranschlagt sind Tilgungen von ERP-Darlehen:
Senator der Finanzen Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 053 T€
Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 702 T€
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81 755 T€
Zu Tit. 129 01
Es werden u. a. Einnahmen aus der Rückzahlung des Nachrangdarle-
hens erwartet. Die Einnahmen dienen der Deckung der Ausgaben bei
Titel 682 02.
Zu Tit. 231 01
Der Bundeshaushalt beteiligt sich an den aus den Titeln 892 01 (Finan-
zierungshilfen zur Unterstützung von Unternehmensgründungen und
-übernahmen, zur Leistungssteigerung mittelständischer privater Unter-
nehmen sowie für Exporte der gewerblichen Wirtschaft) und 683 01
(Förderkosten aus Zusagen bis zum 31.12.2014 sowie sonstige Ver-
pflichtungen aus der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung) des
ERP-Wirtschaftsplans im Rahmen des Innovationsprogramms gewähr-
ten Zinszuschüssen und den im Rahmen des Energie-Effizienzpro-
gramms sowie des ERP-Startfonds gewährten Zinsverbilligungen. Die
vom Bundeshaushalt dem ERP-Sondervermögen zu erstattenden Be-
träge werden bei diesem Titel vereinnahmt. Neuzusagen ab 2012 werden
aus dem Bundeshaushalt nur noch im ERP-Innovationsprogramm be-
zuschusst; im Übrigen handelt es sich um die Ausfinanzierung von Alt-
zusagen.
Als Kompensation für die mit der Verlagerung der High-Tech Gründer-
fonds I und II verbundenen zusätzlichen Lasten des ERP-Sondervermö-
gens leistet der Bundeshaushalt bis zum Jahr 2016 Zuweisungen in
Höhe von 5 Mio. Euro jährlich, die dem gebotenen Substanzerhalt beim
ERP-Sondervermögen dienen. Eine Nachschusspflicht des Bundes über
die veranschlagten Mittel hinaus besteht nicht. Die Zuweisungen werden
bei diesem Titel vereinnahmt.
Zu Tit. 325 02
Nach § 2 ERP-Wirtschaftsplangesetz können Geldmittel durch Kredite
beschafft werden.
2130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2015
Abschluss
davon entfallen auf
Einnahmen Ausgaben sonstige Zinskosten Zuweisungen Investitionen
Ka-
Bezeichnung Ausgaben und
pitel
Zuschüsse
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 Investitions- und
Exportfinanzierung 760 500 758 700 1 800 6 300 752 400
2 Sonstige Ausgaben/
Einnahmen 1 800
760 500 760 500 1 800 6 300 752 400
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2015 2131
Anlage 1
Übersicht über die Verpflichtungen und Verpflichtungsermächtigungen aus Kapitel 1
a) Bis einschl. davon fällig
31.12.2014
Ausgaben- eingegangene
Titel sowie Zweckbestimmung soll Verpflichtungen
2016 fällig ab 2016 2016 2017 2018 2019 2020 ff.
(stichwortartig)
b) VE 2015
c) VE 2016
in Mio. €
1 2 3 4 5 6 7 8
892 01 Mittelständische Unterneh-
men, Exportfinanzierung . . . 37,2 a) – – – – – –
b) – – – – – –
c) 293,300 – 46,300 45,200 40,900 160,900
683 01 Förderkosten . . . . . . . . . . . . . . 214,2 a) 745,800 165,200 133,300 109,400 86,200 251,700
b) 315,600 49,600 48,000 43,300 37,700 137,000
c) 837,600 – 180,400 152,100 123,400 381,700
681 02 Gewährung von Stipendien
und Förderung von
Informationsreisen . . . . . . . . . 2,7 a) 2,600 1,560 1,040 – – –
b) 4,460 1,140 1,660 1,660 – –
c) – – – – – –
681 03 Förderung von Maßnahmen
im Rahmen des Deutschen
Programms für transatlan-
tische Begegnung . . . . . . . . . 3,6 a) 1,393 0,962 0,331 0,100 – –
b) 5,100 1,500 1,300 1,300 1,000 –
c) 5,100 – 1,500 1,300 1,300 1,000
Summe 257,7 a) 749,793 167,722 134,671 109,500 86,300 251,700
b) 325,160 52,240 50,960 46,260 38,700 137,000
c) 842,700 – 181,900 153,400 124,700 382,700
682 02 Kooperationsprojekte . . . . . . 500,0 a) 823,950 2015 ff. : 823,950
b) 1 733,100 2016 ff. : 1 733,100
c) 2 198,710 2017 ff. : 2 198,710
2132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2015
Anlage 2
Nachweisung des ERP-Sondervermögens
Aktivseite
2014 2013
EUR EUR
A. Barreserve und Anlagen
1. Guthaben bei Kreditinstituten . . . . . . . . . . . . . 95 701 287,79 201 664 427,00
2. Termingelder bei Kreditinstituten . . . . . . . . . . 0,00 0,00
3. Anlage bei Fondsgesellschaften . . . . . . . . . . 860 811 283,40 691 213 369,65
4. Anlage bei Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . 927 750 714,19 969 752 607,07
5. Gesonderter Finanzierungsblock
„Mikromezzaninfonds Deutschland“ . . . . . . 70 000 000,00 35 000 000,00
6. KfW Nachrangdarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 246 588 989,89 4 200 852 275,27 2 246 588 989,89
B. Darlehensforderungen 327 416 922,65 239 340 454,89
C. Rechnungsabgrenzung 0,00 0,00
D. Sonstige Forderungen 0,00 0,00
E. Beteiligungen
1. Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . . . . 1 082 876 331,12 1 082 876 331,12
2. KfW-Rücklage aus Mitteln des ERP-SV . . . 1 190 752 106,00 1 190 752 106,00
3. Kapitalrücklage II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 000 000,00 1 000 000 000,00
4. Gesonderte Kapitalrücklage . . . . . . . . . . . . . . 614 280 731,32 614 280 731,32
Sonstige Gewinnrücklagen . . . . . . . . . . . . . . . 1 719 276 772,38 1 567 857 542,05
5. ERP-Gewinnrücklage I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 172 758 415,49 92 370 642,02
6. ERP-Gewinnrücklage II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 588 144,33
7. ERP-Gewinnrücklage III . . . . . . . . . . . . . . . . . . 243 012 391,34
8. ERP-Förderrücklage I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 650 000 000,00 4 650 000 000,00
9. ERP-Förderrücklage II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250 000 000,00 253 794 384,98
10. ERP-Förderrücklage III . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 000 000,00 1 000 000 000,00
11. Gesetzliche Rücklage der KfW . . . . . . . . . . . 615 270 642,68 615 270 642,68
12. Sondergewinnrücklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,00 0,00
13. High-Tech Gründerfonds I . . . . . . . . . . . . . . . . 73 882 581,39
14. High-Tech Gründerfonds II . . . . . . . . . . . . . . . . 32 107 831,57 12 645 805 947,62 112 749 881,04
Summe der Aktiva . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 174 075 145,54 16 563 512 109,71
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2015 2133
nach dem Stand vom 31. Dezember 2014
Passivseite
2014 2013
EUR EUR
A. Rückstellungen
1. Rückstellung Vermögensabsicherung . . . . . 0,00 0,00
2. Rückstellung Förderlasten . . . . . . . . . . . . . . . . 858 194 322,68 911 534 622,35
3. Rückstellung High-Tech Gründerfonds . . . 72 000 000,00 930 194 322,68 105 250 000,00
B. Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten aus ERP-Förderlast . . . . . . . . . . 26 493 930,01 922 002,27
Verbindlichkeiten gegenüber dem
gesonderten Finanzierungsblock . . . . . . . . . . . . . . 70 000 000,00 96 493 930,01 35 000 000,00
Mikromezzaninfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
C. Vermögen
Vermögensbestand 01.01. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 510 805 485,09 15 508 881 152,85
Gewinn/Verlust . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 636 581 407,76 1 924 332,24
Vermögensbestand 31.12. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 147 386 892,85 15 510 805 485,09
Summe Passiva . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 174 075 145,54 16 563 512 109,71
2134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2015
Anlage 3
Bericht der KfW
gemäß § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes über die Verwendung
des eingebrachten Eigenkapitals und des gewährten Nachrangdarlehens
Im Jahr 2014 wurde in der Mittelstandsfinanzierung aus den ERP-Förderprogrammen
ein Finanzierungsvolumen von rd. 4,9 Mrd. EUR gebunden, die Förderlast belief sich im
genannten Zeitraum auf 293,5 Mio. EUR.
Die ERP-Förderrücklagen I, II und III sowie das ERP-Nachrangdarlehen werden im Rah-
men dieses Finanzierungsbedarfs eingesetzt, das Eigenkapital dient zudem der risiko-
seitigen Unterlegung der ERP-Förderkredite.
Das 2007 im Rahmen der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung eingebrachte Ka-
pital hat die KfW für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2014 wie folgt vergütet:
• Vergütung der ERP-Förderrücklage I gemäß § 4 des Durchführungsvertrages mit ei-
nem Satz von 3,96 %. Die Erträge in Höhe von 184,0 Mio. EUR standen vollständig
zur Abdeckung der Förderlasten (ohne ERP-Startfonds 2011) für das Jahr 2014 zur
Verfügung.
• Verzinsung des ERP-Nachrangdarlehens gemäß § 6 des Durchführungsvertrages mit
einem Zinssatz von 3,45 %. Hieraus ergab sich im Jahr 2014 ein Zinsbetrag in Höhe
von 77,5 Mio. EUR.
Die 2012 und 2013 eingebrachten ERP-Förderrücklagen II und III werden gemäß § 2 der
jeweiligen Einbringungsverträge durch Teilnahme der Rücklagen an der jährlichen Ver-
teilung des nach den Vorabdotierungen verbleibenden handelsrechtlichen Jahresergeb-
nisses der KfW vergütet. Die in den Vorjahren nicht zur ERP-Förderung eingesetzten
anteiligen Jahresergebnisse werden separaten Gewinnrücklagen zugeführt (ERP-Ge-
winnrücklagen I und II), die für die ERP-Förderung in Folgejahren eingesetzt werden
können und ebenfalls an der Verteilung des handelsrechtlichen Jahresergebnisses der
KfW teilnehmen. Die entsprechenden Anteile am zu verteilenden Jahresüberschuss der
KfW beliefen sich für das Geschäftsjahr 2014 auf
• 16,2 Mio. EUR für die ERP-Förderrücklage II
• 65,0 Mio. EUR für die ERP-Förderrücklage III
• 6,0 Mio. EUR für die ERP-Gewinnrücklage I
• 0,2 Mio. EUR für die ERP-Gewinnrücklage II.
Die gesamten zur Abdeckung der ERP-Förderlasten 2014 zur Verfügung stehenden Er-
träge aus dem in die KfW eingebrachten Kapital beliefen sich im Jahr 2014 somit auf
348,9 Mio. EUR. Diese wurden wie folgt eingesetzt:
• Vorabdotierung der ERP-Förderrücklage I: Die vom ERP-Sondervermögen aus der
Vergütung der ERP-Förderrücklage I (184,0 Mio. EUR), der ERP-Förderrücklage III
(65,0 Mio. EUR), der ERP-Gewinnrücklage I (6,0 Mio. EUR) und dem ERP-Förderzu-
schuss (100,2 Mio. EUR, hiervon 77,5 Mio. EUR aus den Zinsen des ERP-Nachrang-
darlehens) bereitgestellten Mittel in Höhe von 355,2 Mio. EUR wurden in Höhe von
274,8 Mio. EUR zur Abdeckung der Lasten aus der ERP-Wirtschaftsförderung des
Jahres 2014 (ohne ERP-Startfonds 2011) verwendet. Die verbleibenden Mittel in
Höhe von 80,4 Mio. EUR wurden gemäß § 4 Absatz 6 in Verbindung mit § 11 Absatz 5
des Durchführungsvertrages der separaten ERP-Gewinnrücklage I zugewiesen. Der
Saldo der ERP-Gewinnrücklage I beläuft sich zum 31.12.2014 auf 172,8 Mio. EUR.
• Vorabdotierung der ERP-Förderrücklage II: Die dem ERP-Sondervermögen aus der
Vergütung der ERP-Förderrücklage II und der ERP-Gewinnrücklage II bereitgestellten
Mittel in Höhe von 16,4 Mio. EUR wurden vollständig zur Abdeckung der Lasten aus
der ERP-Wirtschaftsförderung des Jahres 2014 im Rahmen des ERP-Startfonds
2011 in Höhe von 18,7 Mio. EUR verwendet. Die nicht durch Erträge abgedeckten
Förderlasten in Höhe von 2,3 Mio. EUR wurden gemäß § 2 Absatz 5 des Einbrin-
gungsvertrages ERP-Förderrücklage II der separaten ERP-Gewinnrücklage II belas-
tet. Der Saldo der ERP-Gewinnrücklage II beläuft sich zum 31.12.2014 auf 1,6 Mio.
EUR.
Somit wurden die aus dem eingebrachten Kapital erzielten Erträge für die ERP-Förde-
rung eingesetzt bzw. dem ERP-Sondervermögen zugeführt. Die Ordnungsmäßigkeit der
Berichterstattung zum 31.12.2014 wird vertragsgemäß durch einen Wirtschaftsprüfer
geprüft und bestätigt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2015 2135
Verordnung
über das elektronische Schutzschriftenregister
(Schutzschriftenregisterverordnung – SRV)
Vom 24. November 2015
Auf Grund des § 945b der Zivilprozessordnung, der angemessener Weise den Zugang zum Register sicher-
durch Artikel 1 Nummer 27 des Gesetzes vom 10. Ok- stellen und regelmäßig an den jeweiligen Stand der
tober 2013 (BGBl. I S. 3786) eingefügt worden ist, in Technik angepasst werden. Sie sind vom Betreiber
Verbindung mit § 62 Absatz 2 Satz 3 und § 85 Absatz 2 des Registers auf seiner Internetseite zu veröffent-
Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, die durch Artikel 3 lichen.
Nummer 6 und 7 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013
(BGBl. I S. 3786) eingefügt worden sind, sowie in Ver- (4) Das elektronische Dokument, das die Schutz-
bindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas- schrift enthält, muss mit einer qualifizierten elektro-
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) nischen Signatur der verantwortenden Person versehen
und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 sein. Wird das elektronische Dokument auf einem
(BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium der sicheren Übermittlungsweg eingereicht, genügt es,
Justiz und für Verbraucherschutz: wenn die Schutzschrift durch die verantwortende Per-
son signiert wird.
§1 (5) Sichere Übermittlungswege sind
Inhalt und Aufbau des Registers
1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-
(1) Das Register enthält die Schutzschriften, die ihm Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nach-
gemäß § 945a Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung richt sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des
übermittelt worden sind. De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die
(2) Das Register hat über jede eingestellte Schutz- sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des
schrift folgende Angaben zu enthalten: De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
1. die Bezeichnung der Parteien,
2. der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen
2. die bestimmte Angabe des Gegenstands, elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der
3. das Datum und die Uhrzeit der Einstellung der Bundesrechtsanwaltsordnung und dem Register,
Schutzschrift.
3. der Übermittlungsweg zwischen einem auf gesetzli-
(3) Das Register enthält eine Suchfunktion, die es cher Grundlage errichteten elektronischen Postfach,
dem Gericht ermöglicht, nach der Bezeichnung der das dem Anwaltspostfach nach Nummer 2 ent-
Parteien zu suchen. Auf Grundlage des nach Satz 1 spricht, und dem Register.
ermittelten Suchergebnisses kann die Suche durch
Angabe des Gegenstands und des Zeitraums der Ein- (6) Ist ein elektronisches Dokument für das Register
reichung eingeschränkt werden. zur Bearbeitung nicht geeignet, hat der Betreiber des
Registers dies dem Absender unter Hinweis auf die Un-
(4) Die Suchfunktion stellt sicher, dass auch ähn-
wirksamkeit des Eingangs und auf die geltenden tech-
liche Ergebnisse angezeigt und Eingabefehler sowie
nischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.
ungenaue Parteibezeichnungen toleriert werden.
§2 §3
Einreichung Einstellung
(1) Zur Einreichung einer Schutzschrift bei dem
Register ist jeder berechtigt, der eine Schutzschrift ge- (1) Eine dem Register elektronisch übermittelte
mäß § 945a Absatz 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung Schutzschrift ist unverzüglich nach ihrer ordnungsge-
bei Gericht einreichen kann. Der Schutzschrift ist ein mäßen Einreichung zum elektronischen Abruf und Aus-
einheitlich strukturierter Datensatz beizufügen, der min- druck in das Register einzustellen.
destens die Angaben nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 (2) Eine Schutzschrift ist in das Register eingestellt,
und 2 enthält. Der Schutzschrift können Anlagen beige- wenn sie auf der für den Abruf bestimmten Einrichtung
fügt werden. des Registers elektronisch gespeichert und für die Ge-
(2) Die Schutzschrift, ihre Anlagen und der struktu- richte der Länder abrufbar ist.
rierte Datensatz sind nach Maßgabe der folgenden Ab-
sätze als elektronisches Dokument bei dem Register (3) Einstellungen im Register erfolgen ohne inhaltli-
einzureichen. che Überprüfung der Angaben. Eine Berichtigung von
Schutzschriften findet nicht statt.
(3) Das elektronische Dokument muss für die Bear-
beitung durch das Register geeignet sein. Der Betreiber (4) Dem Absender ist eine automatisiert erstellte Be-
des Registers bestimmt die technischen Rahmenbedin- stätigung über den Zeitpunkt der Einstellung zu ertei-
gungen der Einreichung. Die Bestimmungen müssen in len.
2136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2015
§4 (2) Auf Antrag des Absenders hat der Betreiber des
Abruf Registers die Schutzschrift und die zu ihr gemäß § 2
Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 gespeicherten Daten
(1) Abruf ist jede Suchanfrage bei dem Register. unverzüglich zu löschen. Der Antrag ist als elektro-
(2) Der Abruf des Registers ist nur den zuständigen nisches Dokument nach Maßgabe des § 2 zu stellen.
Gerichten der Länder in elektronischer Form zur Nut- Der Absender erhält eine automatisiert erstellte Bestä-
zung in anhängigen Verfahren gestattet. Die Befugnis tigung über die Löschung. Eine Mitteilung nach § 5 Ab-
nach Satz 1 ist bei jedem Verbindungsaufbau anhand satz 3 erfolgt nach der Löschung nicht mehr.
einer Benutzerkennung und eines geheim zu haltenden
(3) Unzulässigerweise in das Register eingestellte
Passworts oder in einem automatisierten Identifizie-
Daten sind nach Feststellung der Unzulässigkeit unver-
rungsverfahren elektronisch zu prüfen.
züglich zu löschen.
(3) Bei jedem Abruf sind die Bezeichnung der Par-
teien und das gerichtliche Aktenzeichen, sofern ein §7
solches bereits vergeben wurde, anzugeben.
Datensicherheit
(4) Der Betreiber des Registers stellt die jederzeitige
elektronische Abrufbarkeit des Registers sicher. Stö- Der Betreiber des Registers hat durch organisato-
rungen werden dem abrufenden Gericht unverzüglich rische und technische Vorkehrungen sicherzustellen,
mitgeteilt. dass die eingereichten Daten während ihrer Übermitt-
lung und Abrufbarkeit unversehrt und vollständig blei-
§5 ben sowie gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter ge-
schützt sind.
Protokollierungs- und Mitteilungspflichten
(1) Jeder Abruf ist unter Angabe des Gerichts, des §8
gerichtlichen Aktenzeichens, sofern ein solches bereits
Störungen
vergeben wurde, der Suchbegriffe, des Zeitpunkts des
Abrufes, des Ergebnisses der Suchanfrage und der Der Betreiber des Registers hat durch organisato-
übermittelten Daten elektronisch zu protokollieren. rische und technische Vorkehrungen sicherzustellen,
Das Protokoll wird elektronisch an das abrufende dass er von auftretenden Störungen unverzüglich
Gericht übersandt; eine Einstellung des Protokolls in Kenntnis erlangt. Störungen sind unverzüglich zu behe-
das Register erfolgt nicht. ben.
(2) Das abrufende Gericht und das gerichtliche
Aktenzeichen, sofern ein solches bereits vergeben wur- §9
de, werden im Register bei der abgerufenen Schutz- Barrierefreiheit
schrift gespeichert, wenn der Abruf zum Auffinden einer Der Betreiber des Registers hat durch organisato-
Schutzschrift führte. Als aufgefunden gilt eine Schutz- rische und technische Vorkehrungen sicherzustellen,
schrift, wenn sie auf eine Suchanfrage in einer Treffer- dass für blinde und sehbehinderte Personen ein barrie-
liste angezeigt wird. refreier Zugang zum Register gewährleistet ist. Für die
(3) Wird eine aufgefundene Schutzschrift vom ab- Gestaltung des Registers ist die Barrierefreie-Informa-
rufenden Gericht als sachlich einschlägig gekennzeich- tionstechnik-Verordnung vom 12. September 2011
net, erhält der Absender drei Monate nach dieser Kenn- (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung ent-
zeichnung eine automatisiert erstellte Mitteilung, die sprechend anzuwenden.
das abrufende Gericht und das gerichtliche Aktenzei-
chen enthält. § 10
Inkrafttreten
§6
(1) § 2 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Nummer 2 und 3
Löschung
dieser Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
(1) Der Betreiber des Registers stellt sicher, dass
Schutzschriften sechs Monate nach ihrer Einstellung (2) § 2 Absatz 5 Nummer 1 dieser Verordnung tritt
gelöscht werden. Die gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 und am 1. Januar 2018 in Kraft.
§ 5 Absatz 2 zu dieser Schutzschrift gespeicherten (3) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar
Daten sind nach weiteren drei Monaten zu löschen. 2016 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 24. November 2015
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2015 2137
Verordnung
über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2016
(Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2016)
Vom 30. November 2015
Auf Grund §1
– des § 69 Absatz 2 in Verbindung mit § 68 Absatz 2 Durchschnittsentgelt
Satz 1 und § 228b, des § 160 Nummer 2 in Verbin- in der Rentenversicherung
dung mit § 159, § 68 Absatz 2 Satz 1 und § 228b (1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2014 be-
sowie des § 275b in Verbindung mit § 275a und des trägt 34 514 Euro.
§ 255b Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch – Gesetzliche Rentenversicherung –, von denen (2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr
§ 68 Absatz 2, § 159 und § 228b zuletzt durch Arti- 2016 beträgt 36 267 Euro.
kel 5 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4 und Num- (3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetz-
mer 8 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I buch wird entsprechend ergänzt.
S. 2742), § 275a durch Artikel 1 Nummer 60 des Ge-
setzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) und §2
§ 69 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 4 Nummer 3
Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 Bezugsgröße in der Sozialversicherung
(BGBl. I S. 3057) geändert worden sind, (1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2016
– des § 6 Absatz 6 und 7 des Fünften Buches Sozial-
jährlich 34 860 Euro und monatlich 2 905 Euro.
gesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –,
dessen Absatz 7 durch Artikel 1 Nummer 1 Buch- (2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2
stabe c des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr
(BGBl. I S. 4637) eingefügt und dessen Absatz 6 2016 jährlich 30 240 Euro und monatlich 2 520 Euro.
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2742) geändert worden ist, §3
verordnet die Bundesregierung und auf Grund Beitragsbemessungs-
grenzen in der Rentenversicherung
– des § 17 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 18 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame (1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fas- Jahr 2016
sung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich
(BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363) 74 400 Euro und monatlich 6 200 Euro,
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozia- 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jähr-
les: lich 91 800 Euro und monatlich 7 650 Euro.
2138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2015
Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird (2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7
für den Zeitraum „1. 1. 2016 – 31. 12. 2016“ um die des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr
Jahresbeträge ergänzt. 2016 beträgt 50 850 Euro.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen
im Jahr 2016 §5
1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich Werte zur Umrechnung der Beitrags-
64 800 Euro und monatlich 5 400 Euro, bemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jähr- Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
lich 79 800 Euro und monatlich 6 650 Euro. wird wie folgt ergänzt:
Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch vorläufiger
wird für den Zeitraum „1. 1. 2016 – 31. 12. 2016“ um Jahr Umrechnungswert Umrechnungswert
die Jahresbeträge ergänzt.
„2014 1,1665
§4
2016 1,1479“.
Jahresarbeitsentgelt-
grenze in der Krankenversicherung
§6
(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6
Inkrafttreten
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr
2016 beträgt 56 250 Euro. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 30. November 2015
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2015 2139
Bekanntmachung
der Umrechnungsfaktoren für den
Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung
Vom 30. November 2015
Auf Grund des § 187 Absatz 3 Satz 2 und des § 281a Absatz 3 Satz 3 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –, die
zuletzt durch Artikel 259 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, wird bekannt gemacht:
Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes
für das Jahr 2016 berechneten Faktoren betragen im Jahr 2015
1. in der allgemeinen Rentenversicherung für die Umrechnung
a) von Entgeltpunkten in Beiträge 6781,9290,
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 5908,1183,
b) von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und
vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte 0,0001474507,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001692586,
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung
a) von Entgeltpunkten in Beiträge 8994,2160,
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 7835,3654,
b) von Beiträgen in Entgeltpunkte 0,0001111826,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001276265.
Berlin, den 30. November 2015
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Antje Capellen
2140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2015
Bekanntmachung
der Beiträge und der Beitragszuschüsse
in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2016
Vom 30. November 2015
Auf Grund des § 33 Absatz 1 und der §§ 68, 114 und monatlicher
120 des Gesetzes über die Alterssicherung der Land- Einkommensklasse
Zuschussbetrag
wirte, von denen § 33 Absatz 1 und § 68 zuletzt durch 13 941 bis 14 460 Euro 28 Euro,
Artikel 17 Nummer 13 und 23 geändert und die §§ 114
und 120 durch Artikel 17 Nummer 36 und 38 des Ge- 14 461 bis 14 980 Euro 19 Euro,
setzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) neu gefasst 14 981 bis 15 500 Euro 9 Euro.
worden sind, wird bekannt gemacht:
4. Der monatliche Zuschussbetrag für das Beitrittsge-
1. Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte be- biet für das Kalenderjahr 2016 wird wie folgt festge-
trägt für das Kalenderjahr 2016 monatlich 236 Euro. setzt:
2. Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte be-
monatlicher
trägt für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr Einkommensklasse Zuschussbetrag
2016 monatlich 206 Euro. (Ost)
3. Der monatliche Zuschussbetrag für das Kalenderjahr bis 8 220 Euro 124 Euro,
2016 wird wie folgt festgesetzt:
8 221 bis 8 740 Euro 115 Euro,
monatlicher
Einkommensklasse 8 741 bis 9 260 Euro 107 Euro,
Zuschussbetrag
bis 8 220 Euro 142 Euro, 9 261 bis 9 780 Euro 99 Euro,
8 221 bis 8 740 Euro 132 Euro, 9 781 bis 10 300 Euro 91 Euro,
8 741 bis 9 260 Euro 123 Euro, 10 301 bis 10 820 Euro 82 Euro,
9 261 bis 9 780 Euro 113 Euro, 10 821 bis 11 340 Euro 74 Euro,
9 781 bis 10 300 Euro 104 Euro, 11 341 bis 11 860 Euro 66 Euro,
10 301 bis 10 820 Euro 94 Euro, 11 861 bis 12 380 Euro 58 Euro,
10 821 bis 11 340 Euro 85 Euro, 12 381 bis 12 900 Euro 49 Euro,
11 341 bis 11 860 Euro 76 Euro, 12 901 bis 13 420 Euro 41 Euro,
11 861 bis 12 380 Euro 66 Euro, 13 421 bis 13 940 Euro 33 Euro,
12 381 bis 12 900 Euro 57 Euro, 13 941 bis 14 460 Euro 25 Euro,
12 901 bis 13 420 Euro 47 Euro, 14 461 bis 14 980 Euro 16 Euro,
13 421 bis 13 940 Euro 38 Euro, 14 981 bis 15 500 Euro 8 Euro.
Berlin, den 30. November 2015
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Antje Capellen